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Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 19. August 2026
Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
ASTRA-D-AEB23401/345
Übersicht
Ausnahmetransporte brauchen ab gewissen Abmessungen ein Begleitfahrzeug. Dieses wird von einer eigens dafür ausgebildeten Person (Ausnahmetransportbegleiter/Ausnahmetransportbegleiterin, ATB) geführt. Korrekt durchgeführte Begleitungen gewährleisten die Verkehrssicherheit und den Schutz der Infrastruktur.
Anforderungen an die Ausnahmetransportbegleitenden bestehen bisher nur auf kantonaler Ebene. Diese Anforderungen werden nun in Bundesrecht überführt.
Ausgangslage
Ausnahmetransporte weisen Abmessungen und/oder Gewichte ausserhalb der gesetzlichen Norm auf. Sie unterstehen deshalb der Bewilligungspflicht durch die kantonalen Behörden, welche die fallbedingt angemessenen Auflagen verfügen. Eine der möglichen Auflagen ist die Begleitung des Transports durch Ausnahmetransportbegleitende. Diese warnen den übrigen Verkehr und sorgen für eine hindernisfreie und sichere Fahrt. Zudem sind sie für die Einhaltung der Bewilligungsauflagen mitverantwortlich. Mit der Überführung in das Bundesrecht, ist eine schweizweit verbindliche, einheitliche und stufengerechte Regelung gewährleistet.
Bisher bestanden Anforderungen an private Ausnahmetransportbegleitende auf kantonaler Ebene. Diese werden in das Bundesrecht überführt. Dazu gehören neben den Anforderungen an die Personen und die Durchführung von Begleitungen auch jene an das Begleitfahrzeug und die Ausrüstung.
Dazu werden Anpassungen an zwei bundesrätlichen Verordnungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts und der Erlass einer neuen Departementsverordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorgeschlagen.
Erläuterungen
1 Ausgangslage
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche die Limiten hinsichtlich der Abmessungen und der Gewichte gemäss Artikel 64 – 67 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)1 überschreiten, dürfen gemäss Artikel 78 VRV nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Die Bewilligungsbehörde ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen nötig sind. Eine dieser möglichen Schutzanordnungen ist die Begleitung solcher Ausnahmetransporte (AT) durch Dritte. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Infrastruktur bedarf es einer kompetenten und auf spezielle Gefahren sensibilisierten Begleitung. AT-Begleitende (ATB) planen unter anderem die Transporte, melden diese bei den entsprechenden Stellen an und leiten den übrigen Verkehr.
Die Anzahl der von den kantonalen Stellen und dem ASTRA angeordneten AT-Begleitungen hat – unter anderem aufgrund erhöhtem Bauaufkommen mit Bedarf nach grossen Maschinen und modularer Bauweise – in den letzten Jahren zugenommen. Die Kantone und das ASTRA stellten im Jahr 2024 rund 60'000 Bewilligungen für Ausnahmetransporte aus.
Bis vor wenigen Jahren wurden Ausnahmetransportbegleitungen durch die Polizei wahrgenommen. Das führte dazu, dass je nach Kanton die Polizeien jährlich mehrere hundert Begleitungen durchführten. Dieses Vorgehen war für das Transportgewerbe und für die Polizei ineffizient, da es durch die regional begrenzten Zuständigkeiten der Polizeien an den Kantons- und Stadtgrenzen zu Wartezeiten kam und der Koordinationsbedarf gross war. Zudem sind die Ressourcen der Polizeien beschränkt.
Sowohl seitens des Transportgewerbes als auch der Polizei bestand das Anliegen, die Begleitung von Ausnahmetransporten effizienter zu gestalten. Ein im Jahr 2015 durch die Kantonspolizei Zürich gestartetes Projekt verfolgte deshalb das Ziel, die Begleitung von Ausnahmetransporten, ähnlich wie in Österreich, Deutschland und weiteren europäischen Ländern, an private Dienstleister auszulagern.
Das Vorhaben wurde in den folgenden Jahren in Zusammenarbeit mit weiteren Kantonen und dem Transportgewerbe umgesetzt. Um eine sichere Begleitung der Ausnahmetransporte zu gewährleisten, wurde eine speziell auf die Anforderungen der ATB zugeschnittene Ausbildung aufgebaut und weitere Bedingungen für die Begleitung auf kantonaler Ebene festgehalten.
Ab dem Jahr 2018 erfolgten die ersten Begleitungen durch diese speziell ausgebildeten privaten Ausnahmetransportbegleiteden. In den kommenden Jahren wendeten sukzessive weitere Kantone das ATB-System an. Bis auf den Kanton Tessin haben heute alle Kantone diese Vorgehensweise übernommen und durch ATB begleitete Transporte verkehren kantonsübergreifend. Im Kanton Tessin wird die Begleitung von Aus-
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nahmetransporten jeweils für drei Jahre öffentlich ausgeschrieben. Die beiden Kantonspolizeien Freiburg und Zürich übernehmen in Absprache mit den anderen Kantonen die Koordination des ATB-Systems. Sie legen Standardauflagen und Ausbildungsinhalte festführen praktische Prüfung durch und stellen ATB-Ausweise aus.
Das ATB-System wurde und wird unter Einbezug aller Kantonspolizeien, des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (ASTAG) und weiteren Behörden verfeinert. Das ATB-System hat sich in der Praxis bewährt und geniesst bei den Polizeien und dem Transportgewerbe eine hohe Akzeptanz. Stand 2025 verfügen rund 300 Personen über einen gültigen ATB-Ausweis. Jährlich absolvieren rund 20 – 30 zusätzliche Personen die ATB-Ausbildung. Pro Jahr werden mehrere tausend Ausnahmetransporte durch ATBs begleitet, was zu einer erheblichen Entlastung der Polizei und einer gesteigerten Effizienz bei den Transportunternehmen führt.Handlungsbedarf und ZieleDie Anforderungen an Ausnahmetransportbegleitende sind mehrheitlich auf kantonaler Ebene geregelt. Kreise der Polizei und des Transportgewerbes beantragen die Überführung dieser kantonalen Regelungen in das Bundesrecht. Die Regelung auf Bundesebene bezweckt die stufengerechte Abbildung des ATB-Systems. Dessen grundsätzliche Anwendung gilt verbindlich für die ganze Schweiz. Damit wird der Bedeutung, welche das ATB-Systems mittlerweile für die Polizeibehörden und das Transportgewerbe erlangt hat, Rechnung getragen und das Berufsbild der ATB gestärkt.
Die Begleitung von Ausnahmetransporten ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Korrekt durchgeführte Begleitungen gewährleisten die Verkehrssicherheit und den Schutz der Infrastruktur. Dabei handelt es sich um Schutzziele, deren regulatorische Grundlagen nun im Strassenverkehrsrecht des Bundes abgebildet werden. Auf Bundesebene bestehen heute nur fragmentarische Regelungen, welche ATB zum Inhalt haben. Es sind dies namentlich Bestimmungen hinsichtlich der Verkehrszeichengebung in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe i der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)2 und hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtungen an den Begleitfahrzeugen in Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS)3.
Im Vergleich zur heute geltenden kantonalen Rechtsgrundlage ergeben sich grundsätzlich keine neuen Anforderungen an die Ausnahmetransportbegleitenden. Beim bisherigen kantonalen und historisch gewachsenen System liegt die Verantwortung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bei einzelnen Kantonen. Die Verantwortung liegt weiterhin bei den Kantonen, ohne spezifische Zuweisung an einzelne Kantone oder bestimmte Stellen (siehe auch Ziff. 5.3).
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Änderung der Verkehrsregelnverordnung
Ausgangslage
2 SR 741.21 3 SR 741.41 5/20
Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren (Art. 78 Abs. 1 VRV). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung liegt für Export- und Binnenfahrten beim Standortkanton oder dem Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt. Für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten ist das ASTRA zuständig. In ihrer Bewilligung verfügt die Bewilligungsbehörde Auflagen, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind (Art. 84 Abs. 1 VRV). Die Auflagen bezwecken die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie die Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen. Mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Vollzugs, haben die Bewilligungsbehörden Richtlinien erlassen, welche die Anwendung dieser Auflagen definieren. Eine der möglichen Auflagen ist die Begleitung des Ausnahmetransports durch Dritte.
Abhängig von den Abmessungen des Transports sind drei Abstufungen bei der Begleitung vorgesehen. Bei geringen Überschreitungen der Abmessungen ist keine Begleitung erforderlich. Bei mittleren Überschreitungen wird die Begleitung durch ein Begleitfahrzeug der Transportunternehmung verlangt. Bei der sogenannten Eigenbegleitung gelten keine speziellen Anforderungen an die Begleitenden oder ihr Fahrzeug. Bei grösseren Überschreitungen kommt als dritte Stufe die Begleitung durch die Polizei oder private Ausnahmetransportbegleitende mit entsprechender Ausbildung (ATB) zur Anwendung. Konkret wird diese Art von Begleitung in folgenden Fällen verlangt: Breite über 3,80 m, Breite über 3,60 m bei gleichzeitiger Länge über 30 m, Länge über 35 m, Höhe über 4,80 m (situativ auch in Eigenbegleitung möglich). Bei besonderen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde eine Begleitung schon bei geringeren Massen anordnen.
Die VRV sieht heute keine Regelungen über die Begleitung von Ausnahmetransporten vor.
Die beantragte Neuregelung Zur Einführung von Regelungen für private Ausnahmetransportbegleite wird die VRV um eine Delegationsnorm ergänzt werden, die es dem UVEK erlaubt, die Bedingungen für die Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten festzulegen (siehe dazu Ziff. 2.3). Die Verankerung in der VRV erfolgt aufgrund der Tatsache, dass der Bundesrat die übrigen Vorschriften für Ausnahmetransporte und im Speziellen auch die diesbezüglichen Schutzanordnungen in den Artikeln 78 – 85 VRV definiert hat.
Aufgrund der vergleichsweise geringen Tragweite und dem hohen Detailgrad der zu regelnden Sachverhalte, wird die Rechtsetzungskompetenz vom Bundesrat an das Departement delegiert. Der betroffene Personenkreis ist mit einigen hundert Personen klein. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Anzahl Personen mit ATB-Ausweis stark zunehmen wird. Die Departementsverordnung soll die Regelungsinhalte des ATB-Systems aufnehmen, welche im Gesamtkontext von untergeordneter Bedeutung sind und den Betroffenen keine weitgehenden Rechte oder Pflichten auferlegen. Regelungsinhalte von grösserer Tragweite, wie beispielsweise die Fachkompetenzen der Personen
zur Tätigkeit als ATB, werden stufengerecht in der thematisch passenden bundesrätlichen Verordnung abgebildet (siehe Ziff. 2.2).
2.2 Änderung der Verkehrszulassungsverordnung
Ausgangslage
Bisher wurden die Anforderungen an die Fachkompetenzen der privaten ATB auf kantonaler Ebene geregelt. Sie werden nun auf Bundesebene überführt und in die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)4 integriert. Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführenden und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführenden sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Die beantragte Neuregelung Neu werden die Anforderungen an die Ausbildung, die Prüfung und Ausweiserteilung sowie die Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsstätten im Bundesrecht geregelt. Die bundesrechtliche Regelung orientiert sich an den heutigen, auf kantonaler Ebene festgelegten Anforderungen. Die Ausbildung ist in zwei Teile gegliedert. In einer ersten Phase erfolgt eine Ausbildung der Grundlagen (wie z. B. rechtliche Grundlagen, Planung der Fahrt, Verhalten während der Fahrt, Verkehrszeichengebung, Weisungen und Anordnungen). Anschliessend muss eine Prüfung zu den Grundlagen abgelegt werden. War diese erfolgreich, können in der zweiten Phase Ausbildungsfahrten absolviert werden. Nach bestandener Abschlussprüfung wird der Ausweis für die ATB erteilt.
2.3 Erlass einer UVEK Departementsverordnung («ATB-Verordnung»)
Ausgangslage
Das heute bekannte ATB-System ist auf kantonaler Ebene entstanden. Die Regelungsinhalte des ATB-Systems gehen dabei aus verschiedenen Dokumenten hervor, allen voran die unter Leitung der kantonalen Polizeien entstandenen «ATB-Standardauflagen». Diese regeln die örtliche Anwendbarkeit und Anerkennung der ATB in den Kantonen. Es werden auch Anforderungen an die Begleitfahrzeuge und die Ausrüstung festgelegt wie beispielsweise die Rechte und Pflichten der ATB bei der Durchführung der Begleitungen. Dazu gehören unter anderem Verhaltensvorschriften zur Zeichengebung, Meldepflichten, Verhalten bei Unfällen oder Schäden. Ausserdem enthalten die Standardauflagen eine Liste mit besonderen Auflagen. Diese Auflagen werden von den Kantonen definiert, welche das ATB-System anwenden. Mögliche Auflagen sind beispielsweise das Absolvieren einer Zusatzausbildung für bestimmte Kantonsgebiete, die Definition von Strecken, auf welchen die Polizei beigezogen werden muss oder Sperrzeiten für Transporte.
4 SR 741.51 7/20
Heute erhält ein ATB nach erfolgreich absolvierter Ausbildung, bestandenen Prüfungen und dem Nachweis weiterer Voraussetzungen (Versicherung, konformes Begleitfahrzeug, Ausrüstung) eine Bewilligung der Polizei, in welcher die Standardauflagen als integraler und für den ATB verpflichtender Bestandteil aufgeführt werden.
Die beantragte Neuregelung Basierend auf der Delegationsnorm in der VRV (siehe Ziff. 2.1) werden die ATB-Standardauflagen in eine neue Departementsverordnung mit dem Titel «Verordnung des UVEK über die Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten», Kurztitel «ATB-Verordnung», Abkürzung «ATBV» überführt. ATB müssen zur Durchführung von Ausnahmetransportbegleitungen über einen gültigen Ausweis (ATB-Ausweis) verfügen und die Bestimmungen der ATBV beachten. Andere Aspekte des ATB-Systems sind in weiteren kantonalen Reglementen geregelt. Diese betreffen mehrheitlich die Ausbildung und Prüfung der Person und werden deshalb im Zuge der unter Ziffer 2.2 erwähnten VZV-Anpassungen in das Bundesrecht überführt.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Änderung der Verkehrsregelnverordnung
Art. 84 Abs. 1bis Schutzanordnungen Nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)5 ist es Sache des Bundesrates, gesamtschweizerische Regelungen zum Vollzug des Gesetzes aufzustellen (Art. 106 Abs. 1 SVG). Dies gilt auch für die Bedingungen zur Durchführung von Ausnahmetransporten. Gemäss Artikel 9 Absatz 3 SVG umschreibt der Bundesrat die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge (z. B. Ausnahmefahrzeuge und -transporte) mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können. Dies geschieht in den ausführenden Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz, im konkreten Fall in den Artikeln 78 – 85 VRV. Bei einer (ATB-)Begleitung handelt es sich um eine Schutzanordnung im Sinne von Artikel 84 VRV. Die neue Delegationsnorm in Artikel 84 Absatz 1bis VRV fügt sich somit thematisch und legistisch in den bestehenden Regelungsrahmen ein.
In der VRV besteht, anders als in anderen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts, keine allgemeine Delegationsnorm an das UVEK bezüglich der Regelung des Vollzugs oder von Einzelheiten. Deshalb stützt sich diese neue Delegationsnorm auf Artikel 48 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)6. Die Regelungskompetenz ist auf die Thematik der Begleitung von Ausnahmetransporten eingegrenzt.
Art. 85 Abs. 3 Verhalten im Verkehr Diese Änderung betrifft nur den italienischen Text. Sie ist rein terminologischer Natur und ohne materielle Auswirkung. Der Begriff «veicoli d’accompagnamento» wird 5 SR 741.01 6 SR 172.010 8/20
durch die treffendere Bezeichnung «veicoli di scorta» ersetzt, wie sie einheitlich auch in der ATBV Verwendung findet.
3.2 Änderung der Verkehrszulassungsverordnung
Gliederungstitel vor Art. 47 Für die Regelung der Zulassung von Begleitenden von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten wird ein neuer Gliederungstitel eingefügt.
Art. 47 Befähigung zur Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten In dieser Bestimmung wird die Bedeutung des Ausweises für Ausnahmetransportbegleitende (ATB-Ausweis) geregelt. Mit dem Ausweis wird bescheinigt, dass dessen Inhaber oder Inhaberin die Fähigkeiten zur Begleitung von Ausnahmetransporten und Ausnahmefahrzeugen aufweist. Zur Erlangung des Ausweises muss eine Ausbildung absolviert und Prüfungen bestanden werden, die in den nachfolgenden Bestimmungen konkretisiert werden. Der ATB-Ausweis stellt eine Anforderung dar, um die Ausnahmetransport begleiten zu dürfen (Art. 2 ATBV).
Art. 48 Grundlagenausbildung In dieser Bestimmung werden zum einen die persönlichen Voraussetzungen für das Absolvieren der Grundlagenausbildung geregelt. Zur Ausbildung werden demnach Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie CE (Art. 3 Abs. 1) zugelassen, die den Führerausweises der Kategorie B seit mindestens 3 Jahren besitzen, ohne in den letzten drei Jahren eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben.
Zum andern werden die Themen und die Dauer der Grundlagenausbildung festgelegt. Die Ausbildung wird primär im theoretischen Unterricht vermittelt, umfasst aber auch praktische Teile. Mit dieser Ausbildung werden vor allem Kenntnisse für die Gesuchstellung, die Vorbereitung der Fahrt und das Verhalten während der Fahrt inklusive Verwendung von Signalen vermittelt. Das Lehrpersonal muss fachlich geschult sein und Erfahrungen zur Transportbegleitung ausweisen. Die praktische Ausbildung für Anordnungen gegenüber Dritten (inkl. Verkehrszeichengebung und Weisungen) ist in Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizeibehörde durchzuführen. Das vollständige Absolvieren der Ausbildung Grundlagen wird durch die Ausbildungsstätte bescheinigt.
Art. 49 Grundlagenprüfung Innerhalb eines Jahrs nach Abschluss der Ausbildung ist die Grundlagenprüfung abzulegen. Die Prüfungsstätte stellt nach Ablegen der Prüfung ein Zeugnis aus. Die Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden, danach muss erneut die Grundlagenausbildung besucht werden, um wieder zur Prüfung zugelassen zu werden.
Art. 50 Ausbildungsfahrten
Der zweite Teil der Ausbildung besteht aus Ausbildungsfahrten. Solche sind zulässig, nachdem die Grundlagenprüfung bestanden wurde. Sie müssen von einem oder einer Ausnahmetransportbegleitenden beaufsichtigt werden, welche/r den ATB-Ausweis seit mindestens einem Jahr besitzt. Diese/r bescheinigt unterschriftlich jede durchgeführte Ausbildungsfahrt. Dazu verwendet er das Formular nach Artikel 56 Buchstabe c.
Art. 51 Abschlussprüfung Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind vorgängig mindestens fünf Ausbildungsfahrten. Davon müssen mindestens zwei solche Fahrten sein, bei denen die Begleitung durch Polizeibehörden oder Ausnahmetransportbegleitende in der Bewilligung für den Ausnahmetransport oder das Ausnahmefahrzeug angeordnet wurde. Bei den weiteren Ausbildungsfahrten genügt eine Begleitung von Ausnahmetransporten oder Ausnahmefahrzeugen, die keine derartige Anordnung aufweisen.
Die Abschlussprüfung umfasst neben der Durchführung der Fahrt auch deren Planung und die Kontrolle vor der Abfahrt und wird durch die kantonalen Behörden durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin unmittelbar nach Durchführung der Fahrt bekannt zu geben.
Die Abschlussprüfung kann zwei Mal wiederholt werden, solange die Grundlagenprüfung vor weniger als einem Jahr bestanden wurde. Zu einer vierten und letzten Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer erneut mindestens fünf Ausbildungsfahrten nach Artikel 51 Absatz 1 (also wiederum mindestens zwei davon mit Transportbegleitung als Bewilligungsauflage) durchgeführt hat.
Art. 52 Erteilung des Ausweises Unabhängig davon, wo die Abschlussprüfung stattgefunden hat, stellt der Wohnsitzkanton nach erfolgreicher Abschlussprüfung den ATB-Ausweis aus. Bei Wohnsitz im Ausland wird er von jenem Kanton ausgestellt, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist.
Art. 53 Befristung und Verlängerung des Ausweises Der ATB-Ausweis wird auf fünf Jahre befristet. Er kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Ausnahmetransportbegleiter während des letzten Jahres vor Einreichung des Verlängerungsgesuchs die praktischen Erfahrungen und die theoretischen Kenntnisse vertieft hat (mindestens acht qualifizierte Begleitungen von Ausnahmetransporten und mindestens ein eintägiger Wiederholungskurs bei einer anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsstätte).
Das Verlängerungsgesuch kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des Ausweises gestellt werden. Unabhängig vom Einreichungszeitpunkt des Gesuchs beginnt die verlängerte Gültigkeit immer mit dem Ablaufdatum des vorherigen Ausweises.
Art. 54 Anerkennung Die Anerkennung der Ausbildungs- und Prüfungsstätte erfolgt durch jenen Kanton, in dem sie ihren Sitz haben. Die Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um als
Ausbildungs- und Prüfungsstätte zugelassen zu werden, werden in Absatz 2 geregelt. Sie beziehen sich auf die Leitung der Stätte, das Lehrpersonal und den Unterricht, das Ausbildungslokal und die Periodizität der Ausbildung und der Prüfungen sowie auf die Qualitätssicherung. Insbesondere ist nachzuweisen, dass das kantonale Ausbildungs- und Prüfungskonzept auf eine geeignete Art und Weise umgesetzt wird. Eine anerkannte Ausbildungs- und Prüfungsstätte muss pro Jahr mindestens einen Ausbildungskurs, einen Wiederholungskurs und drei Prüfungen anbieten. Die Prüfung wird in der Regel direkt im Anschluss an den Ausbildungskurs durchgeführt. Die weiteren beiden Prüfungen können sich auf Wiederholungsprüfungen beschränken. Auf die Durchführung der Kurse und der Prüfungen soll verzichtet werden können, wenn bis Ablauf der Anmeldefrist die gemäss Ausbildungs- und Prüfungskonzept festgelegte Mindestanzahl Teilnehmer nicht erreicht wurde.
Die Ausbildungs- und Prüfungsstätten müssen der kantonalen Behörde jederzeit den Zutritt zu den Ausbildungskursen und den Prüfungen einräumen. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungs- und Prüfungsstätte nicht mehr gegeben, kann sie widerrufen werden.
Art. 55 Verzicht auf Durchführung der Kurse und Prüfungen Die Ausbildungs- und Prüfungsstätten müssen die Grundlagenausbildung und einen Weiterbildungskurs zwar jährlich mindestens einmal und die Grundlagenprüfungen drei Mal anbieten, doch sollen sie auf die Durchführung der Kurse und Prüfungen verzichten können, wenn bis Ablauf der Anmeldungsfrist oder spätestens 10 Tage vor der Durchführung der Ausbildung die gemäss Ausbildungs- und Prüfungskonzept festgelegte Mindestanzahl an Teilnehmenden nicht erreicht wurde.
Art. 56 Formulare In dieser Bestimmung wird geregelt, welche Formulare die Kantone zur Verfügung stellen. Formulare werden vorgesehen für die Ausbildungs- und Prüfungsstätten (Bescheinigung der Grundlagenausbildung, Zeugnis der Grundlagenprüfung) und für die beaufsichtigenden Ausnahmetransportbegleiter auf Ausbildungsfahrten (Bescheinigung der Ausbildungsfahrten).
Art. 57 Reglemente Den Kantonen kommt ebenfalls eine Kompetenz für die Erstellung von Reglementen zu, Solche werden vorgesehen für die Grundlagenausbildung und die Grundlagenprüfung, die primär die Anforderungen an Ausbildungs- und Prüfungsstätten konkretisieren. Ein Reglement soll auch für die Prüfungsfahrten erstellt werden, die von den kantonalen Behörden durchgeführt werden. Eine Reglementierung der Ausbildungsfahrten wird nicht vorgesehen, deren Durchführung bzw. Überwachung soll der ausgewiesenen Erfahrung des überwachenden Ausnahmetransportbegleiters überlassen bleiben.
Art. 150 Abs. 2 Bst. g Vollzug Wie auch bei den weiteren in der VZV geregelten Ausweisen regelt das ASTRA die Anforderungen und insbesondere auch die Gestaltung der ATB-Ausweise. Das ASTRA wird entsprechende Weisungen erlassen.
3.3 Erlass einer UVEK Departementsverordnung («ATB-Verordnung»)
Art. 1 In dieser Bestimmung werden die Regelungsinhalte der Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Inhalte, die aus den existierenden ATB-Standardauflagen übernommen werden. Es ist ausserdem anzumerken, dass die ATB-Verordnung des UVEK in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr vom 11. Februar 2004 (VMSV)7 für die Armee nicht zur Anwendung gelangt.
Art. 2 ATB-Ausweis Wenn die Bewilligungsbehörde die ATB-Begleitung als Auflage verfügt, so muss der oder die Begleitende Inhaber eines gültigen ATB-Ausweises (siehe Art. 52 E-VZV) sein. Ausserdem muss er oder sie sich an die Vorgaben in der ATBV halten. In Absatz 2 wird geregelt, dass auch vergleichbare ausländische Berufsqualifikationen akzeptiert werden. Das ASTRA sorgt dafür, dass ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen eingerichtet wird, das den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, insbesondere dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA8), dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA9) sowie dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen10. Die Erbringung von Dienstleistungen unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD11). Basierend auf diesen Rechtsgrundlagen wäre es dem ASTRA möglich, die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen zu überprüfen. Die Anerkennung und die Modalitäten dafür, wären sodann in einer Ergänzung (Anhang) zur ATBV vorzuschlagen, sollte sich der Bedarf danach ergeben.
Art. 3 Versicherung Zur Deckung von durch die ATB bei Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden wird eine Haftpflichtversicherung verlangt. Die Deckungssumme von CHF 10 Mio. ist den besonderen Umständen und den Risiken bei solchen Transporten angepasst. Versicherungsnehmende können die ATB selbst oder ihre Arbeitgeber sein.
Art. 4 Persönliche Ausrüstung ATB verrichten ihre Arbeit auf öffentlichen Strassen bei laufendem Verkehr. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bewegen sich die ATB auch ausserhalb des Begleitfahrzeugs auf oder direkt neben der Fahrbahn. Um den übrigen Verkehr möglichst wenig zu beinträchtigen, werden Ausnahmetransporte zudem oft nachts durchgeführt. Zur guten
7 SR 510.710 8 SR 0.142.112.681 9 SR 0.632.31 10 SR 0.412.136.7 11 SR 935.01 12/20
Sichtbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmende müssen die ATB deshalb Warnkleidung tragen. Durch entsprechende Aufschrift sollen die ATB als solche erkennbar sein, was für die Einordnung durch die anderen Verkehrsteilnehmenden, insbesondere bei der Zeichengebung, von Bedeutung ist.
Da Ausnahmetransporte Sprachgrenzen übergreifend verkehren, geregelt, dass die Leuchtaufschrift «Ausnahmetransport» in einer Landessprache angebracht werden muss. Dadurch werden Diskussionen vermieden, wenn ein ATB aus der Romandie mit einer französisch angeschriebenen Oberbekleidung in der Deutschschweiz im Einsatz ist bzw. umgekehrt.
Art. 5 Technische Anforderung an das Begleitfahrzeug Das Begleitfahrzeug stellt ein wichtiges Einsatzmittel der ATB dar. Je nach Einsatzsituation fährt der ATB vor dem Ausnahmetransport und warnt den entgegenkommenden Verkehr, dass dieser beispielsweise aufgrund des überbreiten Transports an den rechten Fahrbahnrand ausweichen muss. Das Begleitfahrzeug muss deshalb schnell wahrgenommen und als solches erkannt werden. Deshalb werden Anforderungen definiert, die zum einen das Erscheinungsbild vereinheitlichen und zum anderen die gute Erkennbarkeit gewährleisten sollen.
Die Anforderung des Automatikgetriebes dient der Verkehrssicherheit, da sich die ATB mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe besser auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren können, als wenn zusätzlich eine manuelle Gangschaltung bedient werden muss.
Art. 6 Aufschriften am Begleitfahrzeug Der Artikel regelt, welche Aufschriften, Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen am Begleitfahrzeug vorhanden sein müssen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an sich sind die einschlägigen Bestimmungen in der VTS massgebend. Die auf der Wechselanzeigetafel anzeigbaren Signale erfolgen zwecks einheitlicher Darstellung der Signalbilder nach den Vorgaben der SSV.
Art. 7 Ausrüstung im Begleitfahrzeug Es wird die Mindestausrüstung festgelegt, welche dauerhaft und in funktionsfähigem Zustand im Begleitfahrzeug mitgeführt werden muss. Diese Ausrüstung dient den ATB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und setzt sich aus Kommunikationsmitteln sowie Gegenständen zur Signalisation und Verkehrszeichengebung zusammen.
Art. 8 Mitzuführende Unterlagen Die Bestimmung führt die Unterlagen auf, welche von ATB bei Begleitfahrten in elektronischer oder in Papierform mitzuführen sind. Aktuell wird der ATB-Ausweis ausschliesslich in Papierform ausgestellt. Die Formulierung wird aber so gewählt, dass einer allfälligen künftigen elektronischen Ausstellung des ATB-Ausweises nichts im Wege steht.
Art. 9 Vorbereitung einer Ausnahmetransportbegleitung Eine sorgfältige Vorbereitung ist für eine reibungslose Durchführung des Ausnahmetransports essenziell. Die ATB müssen die Passierbarkeit vorgängig prüfen, um Schäden an der Infrastruktur, Verkehrsbehinderungen und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu vermeiden. Sie müssen die heiklen Passagen kennen und angemessen darauf reagieren, indem beispielsweise zusätzliche ATB oder Hilfspersonen aufgeboten werden. Zudem müssen sie sich in der Amtssprache des befahrenen Kantons verständigen können oder wenn dies nicht der Fall ist eine sprachkundige Hilfsperson beiziehen.
Art. 10 Anmeldung des Ausnahmetransports Die ATB stellen sicher, dass der Transport spätestens 24 Stunden vor Fahrtantritt bei den zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatzzentralen der befahrenen Kantone angemeldet wird. Dabei ist das Formular gemäss Muster in Anhang 2 ATBV zu verwenden. Die Anmeldung nützt den Kantonen bei der Ausübung ihrer Vollzugsaufgaben (siehe Art. 24 ATBV).
Art. 11 Abfahrtskontrolle Mit der Abfahrtskontrolle wird sichergestellt, dass der Transport seine Fahrt vorschriftkonform antritt. Die Fahrzeuge (Beleuchtung, Reifen, allgemeiner technischer Zustand, Anzeichen für Überladung) und die Ladung (Sicherung, Kennzeichnung, hervorstehende Teile) müssen so beschaffen sein, dass der Transport verkehrs- und betriebssicher unterwegs sein und die Verkehrsregeln einhalten kann. Es ist auch die Übereinstimmung mit der verwendeten Sonderbewilligung zu prüfen (allgemeine Angaben, Abmessungen, Gewichte, Ladegut).
Die ATB müssen prüfen, ob der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin über einen ausreichenden Führerausweis verfügt. Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit der Lenkenden (z. B. Alkoholgeruch, Hinweise auf Drogen- oder Medikamenteneinfluss), darf der Transport nicht durchgeführt werden.
Weiter regelt die Bestimmung den Verzicht auf die Abfahrtskontrolle bei Transporten, die nur auf kurzen Teilstücken (z. B. Brücke oder Tunnel) begleitet werden müssen und vor diesem Teilstück keine adäquate Haltemöglichkeit besteht. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Übernahme während der Fahrt (sog. fliegende Übernahme) ohne Abfahrtskontrolle zulässig.
Art. 12 Fahrprotokoll Der Transport wird durch die ATB in einem Protokoll gemäss dem Muster in Anhang 2 ATBV erfasst. Das Protokoll dient einerseits als verbindlicher und nachvollziehbarer Nachweis über die korrekte Übernahme seiner Tätigkeiten. Zum anderen können die Protokolle als Beleg für die Praxiserfahrung dienen, welche bei der Verlängerung des ATB-Ausweises nachgewiesen werden muss. Da der ATB-Ausweis auf fünf Jahre befristet ist, wird die Aufbewahrungsdauer der Protokolle auf fünf Jahre festgelegt.
Art. 13 Meldung der Abfahrt und der Durchfahrt Art. 14 Koordination zwischen Ausnahmetransporten 14/20
Art. 15 Verkehrsunfälle und Sachschäden Art. 16 Besonderheiten während der Begleitung Spätestens 15 Minuten vor Abfahrt des Transports, bei Besonderheiten (z. B. Fahrzeugpanne), bei Abweichungen von der bewilligten Route sowie bei Unfällen und Sachbeschädigungen ist der zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatzzentrale Meldung zu erstatten. Die Meldungen dienen der Verkehrsleit- oder Einsatzzentrale unter anderem dazu, die ATB auf andere gleichzeitig verkehrende Ausnahmetransporte aufmerksam zu machen. So können die beteiligten ATB wenn nötig eine Koordination vornehmen (z. b. wegen Kreuzungen, Abstellplätzen, Fahrzeiten usw.). Damit soll verhindert werden, dass es durch die Begegnung zweier Ausnahmetransporten zu heiklen Situationen, Blockaden und Verkehrsbehinderungen kommt.
Art. 17 Beachtung der Bewilligungsauflagen Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für deren Begleitfahrzeuge. Die ATB sorgen dafür, dass die Bewilligungsauflagen eingehalten werden. Dazu erteilen sie den Fahrern und Fahrerinnen der Ausnahmetransporte und allfälligen Hilfspersonen die notwendigen Anweisungen und Instruktionen.
Art. 18 Fahrstrecken Die ATB stellen sicher, dass der Ausnahmetransport die bewilligte Route nicht verlässt. Sind Abweichungen wegen sich kurzfristig ergebenden Umständen (z. B. Unfall, Sperrung, Baustelle) erforderlich, so ist nach Artikel 18 Absatz 3 ATBV vorzugehen.
Art. 19 Zeichengebung Damit ATB ihre Aufgaben wahrnehmen können, müssen sie anderen Verkehrsteilnehmenden Zeichen und Weisungen geben können. Die Befugnis dazu haben sie schon heute gemäss Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe i SSV, weshalb auf diese Bestimmung verwiesen wird. Damit sie davon Gebrauch machen können, bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde (Art. 67 Abs 3 SSV). Die Verkehrsregelung ist Teil der ATB-Ausbildung. Die Bewilligung zur Verkehrsregelung im Sinne von Artikel 67 Absatz 3 SSV wird heute integraler Bestandteil des ATB-Ausweises, welcher unter den Kantonen anerkannt wird. Dieser Ansatz soll bestehen bleiben, da eine Bewilligung zur Verkehrsregelung durch jeden einzelnen befahrenen Kanton keine praktikable Lösung darstellt.
Art. 20 Entfernen von Strasseninfrastrukturteilen Damit Ausnahmetransporte gewisse Streckenabschnitte passieren können, ist oftmals die Demontage von Leitpfosten, Signalen und anderen Bestandteilen der Strasseninfrastruktur erforderlich und in der Regel auch vorgesehen. Die Demontage und Anbringung kann durch Hilfspersonen erfolgen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der ATB, der zuständigen Stelle Meldung zu erstatten, wenn die Bestandteile nicht mehr wie vorgesehen angebracht werden können.
Art. 21 Hilfspersonen Es obliegt der Verantwortung der ATB, in speziellen Transportfällen weitere Personen (Hilfspersonen) beizuziehen. Bei diesen Hilfspersonen kann es sich um weitere ATB (also um Begleitpersonen im Sinne dieser Verordnung) oder auch um Hilfspersonen ohne ATB-Ausweis handeln, sofern diese über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Diese Personen können den Transport nach vorne oder hinten oder in weiterer Distanz zusätzlich absichern. Sind mehrere Personen mit ATB-Ausweis involviert, ist unter ihnen ein hauptverantwortlicher ATB zu bestimmen.
Art. 22 Konvoifahrten Konvoifahrten von mehreren Ausnahmetransporten stellen einen speziellen Transportfall dar, kommen jedoch regelmässig vor. In vielen Fällen wäre es unverhältnismässig pro Lastwagen je einen ATB zu verlangen. Es wird festgelegt, dass ein ATB bis zu drei Ausnahmetransportfahrzeuge begleiten darf.
Art. 23 Beizug Polizei Die Bestimmung regelt die Fälle, in denen die ATB zwingend die Polizei beiziehen muss. Der Beizug der Polizei ist dann erforderlich, wenn eine sichere Durchführung des Transports mit den dem ATB zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr gewährleistet werden kann.
Art. 24 Der Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes und damit auch der darunter erlassenen Verordnungen, fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 106 Abs. 2 SVG). Den Kantonen kommen auch im Zusammenhang mit der ATBV verschiedene Vollzugsaufgaben zu. Aufgaben ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:
Art. 10, 12−16, 18 Absatz 3und 20: Entgegennehmen der Meldungen und Formulare sowie allfällige Koordination bei mehreren Transporten
Art. 23: Beizug der Polizei
Weiter legt die Bestimmung fest, dass die Kantone die Aufsicht über die Tätigkeit der Ausnahmetransportbegleitenden ausüben. Das Mengengerüst der ATB ist klein und die damit einhergehenden Aufgaben sind überschaubar. Zudem sind die einzelnen Kantone von der Thematik sehr unterschiedlich betroffen. Vor diesem Hintergrund sieht die Bestimmung vor, dass die Kantone eine zentralisierte Zuständigkeit einer interkantonalen Organisation oder eines einzelnen Kantons vorsehen können, ähnlich wie dies bereits im heute operativen ATB-System auf Basis kantonaler Absprachen der Fall ist. Diese Möglichkeit fällt unter die organisatorische Freiheit der Kantone.
Die Kantone sollen weiter die Möglichkeit haben, für ihr Gebiet oder für Teile davon weitere Anforderungen für die Begleitungen zu definieren (Absatz 2). Mögliche Auflagen sind beispielsweise das Absolvieren einer Zusatzausbildung für bestimmte Kantonsgebiete, die Definition von Strecken, auf welchen die Polizei beigezogen werden muss oder Sperrzeiten für Transporte. Die Kantone sind frei bei der Definition der Art und des Umfangs der Auflagen, wobei die grundsätzliche Anerkennung des ATB-Sys-
tems nicht übermässig geschmälert werden soll. Heute sind diese besonderen Auflagen in Ziffer 4 der ATB-Standardauflagen niedergeschrieben. Sie werden von den Polizeien aufgrund ihrer Kenntnisse der örtlichen Bedingungen (Verkehrsaufkommen, Platzverhältnisse, Besonderheiten an der Infrastruktur usw.) definiert. Die Kompetenz der Polizei zum Erlass solcher Auflagen ergibt sich aus dem Strassenverkehrsrecht (u. a. Art. 3 Abs. 1 und 4 SVG). Die Kantone führen diese Liste weiterhin und machen sie für die betroffenen Kreise (insb. ATB) öffentlich einsehbar.
Art. 25 Übergangsbestimmungen Zur Anpassung an die ATB-Bundesregelung ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 vorgesehen. Wie einleitend erwähnt, werden die heute geltenden kantonalen Regelungen mehrheitlich deckungsgleich in die Bundesregelung übernommen. Für die Kantone, welche das ATB-System heute schon anwenden (alle ausser Tessin), wie auch für die ATB selbst, ergeben sich aus dieser Frist folglich keine direkten Auswirkungen.
Art. 26 Inkrafttreten Die Änderungen in den bundesrätlichen Verordnungen werden zeitgleich in Kraft treten wie die UVEK-Verordnung. Aufgrund des vorgegebenen Rechtssetzungsprozesses wird ein Inkrafttreten in der zweiten Jahreshälfte 2027 angestrebt.
4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Richtlinie 96/53/EG12 regelt die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Hinsichtlich der Ausnahmetransporte ist lediglich geregelt, dass die Vertragsstaaten den grenzüberschreitenden Verkehr mit übergrossen, unteilbaren Gütern ermöglichen müssen. Bestimmungen zur Begleitung solcher Transporte sind allerdings nicht enthalten. Die Regelungen für die Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und -transporten sind nationalstaatlich geregelt und nicht an EU-Recht gebunden. Jedes Land ist somit frei, auf seinem Territorium die Bedingungen für die Begleitung zu regeln. Der Wirkungsbereich solcher Regelungen, und damit auch die Akzeptanz von länderspezifisch ausgebildeten ATB, erstreckt sich folglich nur auf das jeweilige Land.
Mehrere EU-Länder (z. B. Deutschland, Österreich und Frankreich) verfügen über Bestimmungen hinsichtlich der Begleitung von Ausnahmetransporten. Ausländische Ausnahmetransporte müssen sich an die von der lokalen Behörde verfügten Schutzanordnungen (z. B. Begleitung) halten. Die hier vorgeschlagenen ATB-Regelungen sind jenen in Österreich ähnlich, während beispielsweise die Deutschen Regelungen umfangreicher und detaillierter sind. Allerdings bestehen keine internationalen Erlasse oder bilateralen Abkommen, welche die Begleitung von Ausnahmetransporten regeln oder vereinheitlichen würden. Die entsprechenden Regelungen und Ausbildungen sind stark nationalstaatlich ausgerichtet. Grenzüberschreitende Begleitungen finden in der Praxis nicht statt.
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im internationalen Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996. 17/20
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorschläge haben weder personelle noch finanzielle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund. Dem Bund entstehen durch die Vorschläge keine zusätzlichen Aufgaben oder Aufwendungen.
Als Eigentümer der Nationalstrasseninfrastruktur ist es im Interesse des Bundes, dass diese Infrastruktur beispielsweise durch die Überwachung der Einhaltung der für den Ausnahmetransport geltenden Fahrvorschriften geschützt wird. Diese Tätigkeit gehört zum Aufgabenspektrum eines ATB.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Anpassungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die Vorschläge weisen den Kantonen verschiedene Aufgaben zu. Dabei ist anzumerken, dass diese Aufgaben bereits heute von kantonalen Stellen, namentlich der Polizei, übernommen werden. Wie unter Ziffer 1 erläutert, haben sich die Polizeien für eine zentralisierte Lösung entschieden, wobei jeweils eine Kantonspolizei für die West- und eine für die Deutschschweiz zuständig ist. Die Regelungsvorschläge sprechen bezüglich des Vollzugs von einer Zuständigkeit der Kantone, ohne eine bestimmte Stelle zu benennen. Dies entspricht dem im Strassenverkehrsrecht üblichen und mit Artikel 106 Absatz 2 SVG übereinstimmenden Ansatz. Welche kantonale Stelle die Vollzugsaufgaben übernimmt, ist den Kantonen überlassen. Die Kantone anerkennen die ATB-Ausweise untereinander und wenden damit das ATB-System grundsätzlich an. Dafür ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass unter dem auf kantonaler Grundlage operativen ATB-System alle Kantone mit Ausnahme des Kantons Tessin schon so verfahren, scheint diese Frist angemessen. Zudem haben die Kantone wie bis anhin die Möglichkeit, für ihr Kantonsgebiet Auflagen (z. B. exkludierte Strecken, Zusatzausbildung) zu definieren. Die bereits heute durch den Wegfall der polizeilichen Begleitungen resultierenden Entlastungen der Polizeibehörden werden auch mit der vorgeschlagenen Regelung bestehen bleiben.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft, Umwelt
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten, welche die Gesellschaft oder die Umwelt betreffen. Für die Wirtschaft, insbesondere bei den im Sektor der Ausnahmetransporte tätigen Unternehmungen, bringt die ATB-Begleitung Erleichterungen mit sich. Die Transporte können effizienter und flexibler durchgeführt werden. Diese Erleichterungen werden 18/20
weiterhin bestehen bleiben. Das ATB-System und das Berufsbild der ATB wird mit der Bundesregelung gestärkt. Je nach Organisation der Kantone könnten sich für die Wirtschaft allenfalls neue Ansprechstellen bezüglich der Ausweiserteilung ergeben. Da diese Unternehmungen die Ausnahmetransporte mehrheitlich nicht zum Selbstzweck ausführen, sondern beispielsweise für grosse Bauprojekte (Strassen, Energieversorgung usw.), kommen die Erleichterungen im Endeffekt auch der Gesellschaft zugute. Die Auslagerung der Begleitungen von der Polizei an Dritte sorgt ausserdem für zusätzliche Arbeitsplätze im privaten Sektor.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die vorliegenden Rechtsanpassungen stützen sich auf die Artikel 9 Absatz 3, 15 Absatz 5 und 106 Absatz 1 erster Satz SVG, die sich ihrerseits auf die Regelungskompetenz des Bundes im Bereich des Strassenverkehrs stützen. Den übergeordneten rechtlichen Rahmen gibt die Bundesverfassung vor (Art. 82 BV). Die vorliegenden Verordnungsanpassungen bewegen sich innerhalb des Gesetzgebungsauftrags und der Kompetenz des Bundesrats.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen sind vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Ausländische Transportunternehmungen können sich bei Fahrten in der Schweiz ebenfalls durch hiesige Ausnahmetransportbegleitende begleiten lassen. Die vorgeschlagenen Regelungen gelten in nichtdiskriminierender Weise für in- und ausländische Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführende und sind damit konform mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (LVA)13. Gemäss diesem Abkommen wendet die Schweiz zudem Bestimmungen an, die der Richtline 96/53/EG gleichwertig sind (vgl. Ziff. 4). Ausserdem sind die Regelungsvorschläge kompatibel mit dem FZA und dem EFTA- Übereinkommen. Gemäss Artikel 9 FZA und Artikel 9 Anhang K des EFTA-Übereinkommens sowie der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen14, die im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens Anwendung findet, kann ein Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats, der über eine dem ATB-Ausweis gleichwertige Berechtigung verfügt, die Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen beantragen, um diese Tätigkeit in der Schweiz ausüben zu können. Diese Möglichkeit zur Anerkennung vergleichbarer ausländischer Berufsqualifikationen ist in Artikel 2 ATBV vorgesehen. Diese Möglichkeit steht zudem im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Artikel 2 FZA und in Artikel 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens festgelegt ist und in den Artikeln 9 und 15 Anhang I des
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72). Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A des FZA und gemäss Anhang K Anlage 3 Abschnitt A des EFTA-Übereinkommens. 19/20
FZA sowie in den Artikel 9 und 15 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens konkretisiert wird.
6.3 Erlassform
Die Vorlage bewegt sich innerhalb des dem Bundesrat durch das SVG gesetzten Rahmens. Der Regelungsvorschlag soll auf Stufe Bundesratsverordnung umgesetzt werden, wo er in bereits bestehenden Verordnungen systematisch eingefügt werden kann. Im Fall der Verkehrsregelnverordnung wird eine Delegationsnorm aufgenommen, welche es dem Departement UVEK erlaubt, die Bedingungen für die Begleitung der Ausnahmetransporte zu regeln. Diese Delegationsnorm bildet die Grundlage für die vorgeschlagene UVEK-ATB-Verordnung. Die Delegation stützt sich auf Artikel 48 Absatz 1 RVOG. Angesichts der vergleichsweise geringen Tragweite und des hohen Detaillierungsgrades der in der ATB-Verordnung vorgeschlagenen Regelungen, stellt eine Departementsverordnung die richtige Erlassform dar.
6.4 Datenschutz
Die Rechtsanpassungen führen zu keinen zusätzlichen Bearbeitungen von Personendaten. Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten erhoben, bei deren Bearbeitung eine Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung entstehen könnte.