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Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren: Verfügung vom 18.10.2010

WEKO-20101018-89fb20 · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Vom 18. Okt. 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch/weko-comco-comco/20101018-89fb20/de/baubeschlage-fur-fenster-und-fensterturen-verfugung-vom-18-10-2010

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20101018-89fb20

Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren: Verfügung vom 18.10.2010

Rubrum

Besetzung Vincent Martenet (Präside Stefan Buhler (Vizepraside Martial Pasquier, Evelyne Horber, Daniel Lampart, A

nt, Vorsitz)

nt)

Clerc, Anne Petitpierre, Jürg Niklaus, Rudolf ndreas Kellerhals

Inhaltsverzeichnis

A Sachverhalt .......ccccsecsessesseseeeeeeeeeeeers

A.2 Marktbeschreibung ..........................- A.2.1 Marktteilnehmer ..........................- A.2.2 Struktur des Marktes ...................- A.2.3 Produktkategorien .......................- A.3.1 Einleitung ...........ceeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee A.3.2 Preiserhöhungen.........................- A.3.2.2 Preiserhöhung 2005 ....................- A.3.2.3 Preiserhöhungen 2006/07 — Treffe A.3.3 Informelle Kontakte .....................- A.3.4 KUNCEN..........0:::cceeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee A.3.4.1 Koch — SFS uo eeeeeeeeeeee A.3.4.3 Roto — Koch ...................nnnn A.3.4.4 Ergebnis.................nsseeeeeeneenennn

B Erwägungen .....uunsaneennnnnnnennnnnnnennnnnnn

B.2 Vorbehaltene Vorschriften ................, B.3 Unzulässige Wettbewerbsabrede übe

B.3.1.1 Informationsaustausch in Bezug a Roto, Siegenia, Koch, SFS und Wi

B.3.1.2 Informationsaustausch in Bezug a und Siegenia .................nneeereeenne

B.3.1.3 Informationsaustausch während in B.3.1.4 Informationsaustausch in Bezug a B.3.1.5 Fazit........nneesesnsssssennnnnnnnennnnnnnnn B.3.2 Preiserhöhungen 2006/2007: Bese B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preis: B.3.2.2 Keine Umstossung der gesetzliche B.3.2.2.1 Relevanter Markt... B.3.2.2.2 Aussenwettbewerb ue B.3.2.2.3 InnenwettbewerD 0... ee B.3.2.2.4 Zwischenergebnis .......................- B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des V B.3.2.3.1 Qualitatives Element ...................., B.3.2.3.2 Quantitatives Element .................-, B.3.2.4 Zwischenergebnis .......................- B.3.2.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrund

Jf Preiserhöhungen im Jahr 2006/2007 zwischen if Preiserhöhungen im Jahr 2004 zwischen Roto unnnnnssssnsssnnnerrennnnsnsnnnnnnnnnrennnnnnsnnnnnnrrrrrnnnnnnnnnnnn 39

NKhaus 000 ieee 35

B.3.2.6 Zwischenergebnis .......................- B.3.3 Preiserhöhungen 2004: Beseitigun B.3.3.1 Vorliegen einer Preisabrede i.S.v. B.3.3.2 Keine Umstossung der gesetzliche B.3.3.2.1 Zwischenergebnis .......................- B.3.3.3 Erhebliche Beeinträchtigung des V B.3.3.4 Zwischenergebnis .......................- B.3.4 ErQebnis............:ccccccccsseeeeeeeeeeeeeeee B.4 SanktionierUng............::::ccccecceeeeseeeeee B.4.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KC B.4.2.1 Unternehmen... B.4.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im S B.4.4 Sanktionsbemessung ..................- B.4.4.1 Einleitung und gesetzliche Grundle B.4.4.2 Maximalsanktion 0.0... ee B.4.4.3.1 Basisbetrag ...................22 nn B.4.4.3.3Erschwerende und mildernde Ums B.4.4.3.4 Zwischenergebnis .......................- B.4.5 Bonusmeldungen - Vollständiger / B.4.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefreiur B.4.6 ErQebnis............:ccccccccsseeeeeeeeeeeeeeee

Cc Kosten ...ccceccecseceececneceeseceeeeserseeeeeesaes

D DISPOSItIV ......00.cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

N Vermutung ..........zseenensnsnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn

ig des wirksamen Wettbewerbs.......................- Art. 5 Abs. 3lit. AKG ............222444444sr rer ernennen

A Sachverhalt

A.1 Gegenstand der Untersucht

1. Untersuchungsgegenstand sind die in ren involvierten Unternehmen auf dem S Fenster- und Fenstertürbeschlägen. Es w Sachverhalte unzulässige Wettbewerbsabre nenfalls wird zusätzlich die Verhängung vor gegen die Untersuchungsadressaten geprül

2. Die nachfolgenden Ausführungen stü gen," die beschlagnahmten Daten, die im sowie die Stellungnahmen der in das Verfat

A.2 Marktbeschreibung

A.2.1 Marktteilnehmer

3. Die Roto Frank AG, Dietikon (nachfolc Frank AG, Leinfelden-Echterdingen Deut schliesslich im Vertrieb tätig und stel Beschlagstechnik (Tür- und Fensterbeschlä te (Wohndachfenster, Dachausstiege und B

4. Die Siegenia-Aubi AG, Uetendorf (nz Tochtergesellschaft der Siegenia-Aubi KG D). Die Tätigkeit der Siegenia konzentriert s ren im Jahre 2004’ auf die technische Bera und Fenstertürbeschlägen sowie den Ber Produkte aus Deutschland in der Schweiz f ben.

5. Die Paul Koch AG, Wallisellen (nachf ter- und Fenstertürbeschläge in der Schwe Beschläge. Nur auf Wunsch von Kunden w Koch gehört zur Koch-Gruppe, zu welcher die Eugen Koch AG, St. Gallen, die KWB / neben ist Koch in anderen Bereichen tätig, :

6. Die SFS unimarket AG, Heerbrugg (t Heerbrugg,* und ist Zwischenhändlerin v Schweiz für Fenster- und Fenstertürbeschli von Koch mit Siegenia-Produkten beliefert,

Es handelt sich dabei um die Bonusmeld wie der Paul Koch AG.

Damals bezog die Paul Koch AG ein nı schnellere und kurzfristigere Belieferung (vgl. act. 181).

SFS verfügt über eine Tochtergesellscha Zehntfeld AG, Heerbrugg.

Zur SFS Holding gehören neben SFS auc http://www.sfsholding.biz/internet/sfsholdii

Ing

der Zeitspanne 2004-2007 durch die im Verfahchweizer Markt erfolgten Preiserhöhungen von ird insbesondere geprüft, ob die geschilderten den i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG darstellen. Gegebe- 1 direkten Sanktionen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG t.

tzen sich auf die eingegangenen Bonusmeldun- Rahmen des Verfahrens getätigten Ermittlungen ren involvierten Unternehmen.

yend: Roto), ist eine Tochtergesellschaft der Roto schland (nachfolgend: Roto D). Roto ist aus- It selber keine Beschlage her. Neben der ge) ist Roto im Geschäftsbereich der Bauelemenodentreppen) tatig.

ichfolgend: Siegenia), ist eine hundertprozentige , Wilnsdorf Deutschland (nachfolgend: Siegenia ich seit der Neuorganisation der Vertriebsstruktutung, IT-Systemsupport, den Handel von Fenstereich Lüftungstechnik. Seither werden Siegeniaast ausschliesslich über die Koch-Gruppe vertrieolgend: Koch), ist die grösste Händlerin für Fensiz. Koch vertreibt fast ausschliesslich Siegeniaerden auch Produkte anderer Hersteller geliefert. neben Koch auch die Paul Koch AG, Birsfelden, \G, Bern sowie die KWB AG, Bulle gehören. Da- .B. Eisenwaren.

vachfolgend: SFS),° gehört zur SFS Holding AG, on der Mayer & Co Beschlage GmbH in der ige. Des Weiteren wurde bis vor einiger Zeit SFS welche SFS ausschliesslich in der Romandie an

ungen der Roto Frank AG, der SFS unimarket AG so-

2ues vollautomatisiertes Logistikcenter, welches eine zu wesentlich günstigeren Konditionen ermöglichte

ft, die einen Sport- und Hobbymarkt betreibt, die SFS

+h SFS services, SFS intec und SFS Locher; vgl. auch 1g9.nsf/PagelD/Komp (besucht am 15. Oktober 2010).

diverse Fensterverarbeiter vertrieb. Auf Kul ter und Fenstertüren anderer Hersteller geli lerin von Eisenwaren wie z.B. Schrauben, misch-technischen Artikeln in der Schweiz uU

7. Die Winkhaus Fenstertechnik GmbH « Ende Juni 2007 aufgelöst.” Aug. Winkhaus Schweiz seither lediglich noch mit zwei Au: hat im Untersuchungszeitraum keine eigen realisierte allerdings während dem Untersu‘ nachfolgenden Ausführungen wird die Bez lassung als auch für die Aug. Winkhaus Gm

8. Mayer & Co Beschläge GmbH, Salzbı Dreh- und Drehkipp-Fenster(tür)beschläge schlägen tätig. Als bedeutendste Vertriebsh giert die SFS unimarket AG. Lediglich ein k fert.

9. Gretsch-Unitas AG, Rüdtlingen bei K zentige Tochtergesellschaft der Gretsch-L gend: GU D). GU ist in den Bereichen Fe gangssysteme tätig. GU ist eine reine Vert her, vielmehr bezieht sie diese von den Pro

A.2.2 Struktur des Marktes

10. Die führenden Hersteller von Baubes D, Winkhaus, GU D und Maco.° Auf diese f der gesamte schweizerische Markt für Fen: Fenster und Fenstertüren werden durch die triebsgesellschaften oder über den Zi Fenstertürverarbeiter geliefert (vgl. dazu Rz

11. Die Abbildung 1 gibt einen schematis« der Schweiz in den Bereichen Herstellung ı Fenstertüren tätigen Unternehmen. Die Ab von Baubeschlägen für Fenster und Fenste Aufführen jeder einzelnen Lieferbeziehung.

Die Löschung im Handelsregister des Kar ° Act. 197.

Diese ist Teil der Gretsch-Unitas Gruppe, denen Aufgaben, vgl. http://ww sucht am15. Oktober 2010).

8 Vgl. act. 114.

> Wobei Maco (vgl. Rz. 8) und seit 2007 al Schweiz haben.

ıdenwunsch hin werden Baubeschläge für Fensefert. Daneben ist SFS eine bedeutende Herstel-

Werkzeugen und Sonderteilen sowie von cheind im angrenzenden Ausland.

% Co. KG, Zweigniederlassung Winterthur, wurde

GmbH & Co. KG, Telgte, Deutschland ist in der ssendienstmitarbeitern am Markt tätig. Winkhaus en Umsätze in der Schweiz realisiert. Winkhaus chungszeitraum Umsätze in der Schweiz.° In den eichnung Winkhaus sowohl für die ZweigniederbH & Co. KG, Telgte, verwendet.

ırg (nachfolgend: Maco), ist in der Produktion von n, Türschlössern, Fenstergriffen und Ladenbeändlerin von Maco-Produkten in der Schweiz fin- ‘unde wird in der Schweiz von Maco direkt belieirchberg (nachfolgend: GU), ist eine hundertpro- Initas GmbH, Ditzingen, Deutschland’ (nachfolnstertechnik, Türtechnik und automatische Einiebsgesellschaft und stellt selber keine Produkte Juktionsunternehmen der GU D.®

chlägen für Fenster(türen) sind Roto D, Siegenia unf Hersteller von Baubeschlagen entfallt nahezu ster- und Fenstertürbeschläge. Baubeschlage für se Hersteller entweder unmittelbar oder über Vervischenhandel an Fenster- beziehungsweise .15).

shen Überblick über die Vertriebsstrukturen der in ınd Vertrieb von Baubeschlägen für Fenster- und bildung 1 soll den grundsätzlichen Vertriebsweg 'rtüren aufzeigen und verzichtet deshalb auf das

tons Zürich erfolgte am 12. Marz 2009. einem Verbund einzelner Unternehmen mit verschie-

ıch Winkhaus (vgl. Rz. 7) keinen Geschäftssitz in der

Abb. 1: Vertriebsstruktur Bau

| Winkhaus D Il Mac

: Winkhaus } rion

H : Zwischen- 2 wake

handler D w |

CH

beschläge für Fenster und Fenstertüren

1. SFS Koch

Fensterverarbeiter CH

Fensterverarbeiter direkt. Die Vorgehenswe der beiden oben beschriebenen Vertriebsar

17. Der Hersteller Winkhaus wählte urspr D, war aber nicht mit einer Tochtergesells Schweizer Markt präsent. Die Zweigniederl: löst. Seither ist Winkhaus in der Schweiz Markt tätig und beliefert sowohl kleinere Zv aus Deutschland.

18. Vereinzelt beliefern auch in Fensterverarbeiter in der Schweiz. Zudem | genseitig mit ihren Produkten beliefern. So genseitig.

19. Im Verlaufe des Verfahrens wurde ei terscheiden sich hinsichtlich Betriebsgrös Produktesortiments deutlich voneinander. [ — gemessen am realisierten Umsatz - in | CHF Umsatz), mittelgrosse (10-20 Mio. CH CHF Umsatz).** Bei den kleineren Unterne’ eibetriebe, während grosse Unternehmen i ren Stückzahlen und automatisiert herstelleı

20. Die grosse Mehrheit der Fensterver Fenstertüren stets vom gleichen Lieferanter Branche auch Umstellen genannt) kommt e toren ab (vgl. zum Ganzen Rz. 253 ff.).

A.2.3 Produktkategorien

21. Die vorliegende Verfügung untersucht schläge für Fenster und Fenstertüren. Unt schen Teile verstanden, welche Fensterflüg Schliessfunktion eines Fensters beziehung: tertüre handelt es sich im Wesentlichen um

22. Für die Herstellung eines Beschlag: Stoffe wie Stahl, Zamak?? und Aluminium ei

23. Baubeschläge für Fenster und Beschlagskomponenten, die ein(e) Fenster den die klassischen Beschlagskomponent ter(türen) gelten, illustriert:

Das Getriebe: Der Teil des Beschlags, wegt wird. Über das Bewegen der Ver geschlossen.

Die Eckumlenkungen samt Ecklagern: wicht des Fensterflügels ruht.

ut Vgl. act. 75.

12 Dabei handelt es sich um eine Druckgus und Kupfer. Die Bezeichnung setzt sich men.

aise der Siegenia (D) stellt somit eine Mischform fen dar.

ünglich dieselbe Vertriebsart wie Roto D und GU chaft, sondern mit einer Zweigniederlassung am assung von Winkhaus wurde im Jahr 2007 aufgenur noch mit zwei Aussendienstmitarbeitern am sischenhandler als auch Fensterverarbeiter direkt

Deutschland ansässige Zwischenhändler ommt es vor, dass sich die Zwischenhändler gebeliefern sich beispielsweise Koch und SFS geine Anzahl Fensterverarbeiter befragt. Diese unse, realisierter Umsätze sowie bezüglich des Jeshalb wurden die befragten Fensterverarbeiter folgende Kategorien eingeteilt: grosse (>20 Mio. IF Umsatz) und kleinere Unternehmen (<10 Mio. amen handelt es sich mehrheitlich um Schreineriberwiegend Fenster und Fenstertüren in grösse- 1.

arbeiter bezieht Baubeschläge für Fenster und 1. Ein Wechsel des Lieferanten/Herstellers (in der her selten vor und hängt von verschiedenen Fak-

‘die Wettbewerbsverhältnisse im Bereich Baubear Fenster(tür-)beschlägen werden alle mechaniel und -rahmen verbinden und die Öffnungs- und sweise einer Fenstertüre steuern. Bei einer Fensein Fenster mit Türfunktion (i.d.R. Balkontür).

; werden vorwiegend nichtrostende metallische ngesetzt.

Fensterturen umfassen demnach sämtliche (tür) funktionsfähig machen. In Abbildung 2 weren, welche als Basisbeschlagssystem für Fensder durch die Betätigung des Fenstergriffes beriegelungspunkte wird das Fenster geöffnet und

Drehpunkt des Fensters, auf welchem das Geslegierung aus Zink (>90 %), Aluminium, Magnesium aus den Initialen der Legierungsbestandteile zusam- e Schere: Am Blendra ls eingehängt ist. Zus: nsters und steuert die

hliessblech: Befindet s :hliessbleche des Fens

2: Fensterbeschlag

ER — cemented =

— Schere

-cklager

nur € oder dung von (

Abb.

Dier unte Dret ausf gen.

inem Handgriff. Durch eine durch die Sche | 3 zeigt die Funktions Jer kombinierten Form

3: Beschlagssysteme

oder Kipp-Beschlagssyste

len dazu, Fenster un r Betatigung eines Hi lage oder in eine dt ührung begrenzte Kip

Dreh- oder Kipp-Bes«

Kipp-

Getriebe

land und Österreich eine Preiserhöhung ve sellschaften oder Grosshändler anwiesen, i Die Preiserhöhungen für den Schweizer Ma

31. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilun 2006/2007 stützt sich im Wesentlichen auf c ten auf die Fragebögen des Sekretariats de tariat), die beschlagnahmten Beweismittel « ressaten zu den Verfügungsanträgen des 2010.

32. Im Zentrum der Ermittlungen standen ten Preiserhöhungen (vgl. A.3.2) sowie chungsadressaten (vgl. A.3.3 und A.3.4).

A.3.2 Preiserhöhungen

33. Fensterverarbeiter erhalten in der F ten/Grosshändlern beziehungsweise den L Auf den darauf enthaltenen Bruttopreiser grössere Rabatte gewährt.

34. Die Preiserhöhungen erfolgten auf u dies war der Regelfall, wurde die Preisbas sie mit einem Materialteuerungszuschlag (r ren blieb die Preisbasis vereinzelt dieselbe viduellen, mit den einzelnen Kunden verhan

35. Wie nachstehende Ausführungen im I levanten Zeitraum regelmässig Kontakte zu se erfolgten nach folgendem Muster: Die \ planten Preiserhöhungen wurden ihren Ve kommuniziert. Danach haben die Untersuct Preiserhöhungsankündigungen ausgetausc genseitig hinsichtlich der Vorgehensweise i zen. Ankündigungsschreiben wurden z.T. v unter den Untersuchungsadressaten zum Z Austausch diente der Sicherstellung des al vanten Zeitraum fanden verschiedene Ko statt bezüglich der Höhe und dem Umsetzı kommunizierten Preiserhöhungen. Auf die v wird weiter unten eingegangen (vgl. Rz. 165

36. SFS und Koch bestreiten, regelmäss den übrigen Untersuchungsadressaten geh seitig hinsichtlich der geplanten Vorgehen: durch den Austausch das vereinbarte Verh auf SFS und Koch, sondern auf die Herstell

37. Dem ist entgegenzuhalten, dass — w der Umsetzung der von den auslandischet

21 Vgi. z.B. act. 17, A-13.

”? Act. 31, S. 9, Rz. 30; vgl. auch act. 2, S. 1

D-0039.1; act. 2, Anlagen 5, 15 und 22.

4 Act. 55.

jrnahmen und ihre schweizerischen Vertriebsgen der Schweiz ebenfalls die Preise zu erhöhen.”" rkt erfolgten in den Jahren 2004 und 2006/2007.

g der Preiserhöhungen in den Jahren 2004 und lie eingegangenen Bonusmeldungen, die Antworar Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekre- sowie die Stellungnahmen der Untersuchungsad- Sekretariats vom 11. Februar 2010 und 14. Juli

die im untersuchungsrelevanten Zeitraum erfolgdiverse Kontakte zwischen einzelnen Untersukegel Preislisten von den Vertriebsgesellschafieferanten, von denen sie Beschläge beziehen. ) werden einzelnen Fensterverarbeitern jeweils

nterschiedliche Art und Weise: Zum einen, und is, namentlich die Einkaufspreise, erhöht, indem vachfolgend: MTZ) versehen wurden. Zum ande- und die Preiserhöhung manifestierte sich in indidelten Rabattanpassungen.”

-inzelnen aufzeigen, fanden im untersuchungsreiischen den Untersuchungsadressaten statt. Dieyon den ausländischen Beschlagsherstellern gertriebsgesellschaften, respektive Grosshändlern, iungsadressaten Informationen vorgängig zu den ht. Diese Kontakte dienten i.d.R. dazu, sich ge- 1 Bezug auf Preiserhöhungen in Kenntnis zu setor, aber auch nach dem Versand an die Kunden weck der Vertrauensbildung ausgetauscht.** Der ygemachten Verhaltens.” Im untersuchungsrelentakte zwischen den Untersuchungsadressaten ingszeitpunkt der ihnen für den Schweizer Markt vettbewerbsrechtliche Bedeutung dieser Kontakte ff).

ige Kontakte nach einem allgemeinen Muster zu abt zu haben, welche dazu dienten, sich gegensweise bei Preiserhöhungen zu informieren und alten sicherzustellen. Diese Aussage treffe nicht er, welche die Preiserhöhungen lancierten, zu.

je die nachfolgenden Ausführungen illustrieren — 1 Herstellern beschlossenen Preiserhöhungen in

2, Anlage 5. 5; act. 17, A-16; act. 18, D-0045.1; vgl. auch act. 18, der Schweiz im untersuchungsrelevanten

Untersuchungsadressaten vorausgingen. F und insbesondere auch SFS und Koch - F ten, ohne dies den übrigen Untersuchungsz mitzuteilen. Würde man dieser Argumentat und Koch (i) überhaupt Informationen mit tauscht hat und (ii) weshalb SFS am Treffe hungen kategorisch ablehnte, dann aber sc Rz. 87 und 92 f.).

38. Bevor auf die einzelnen Preiserhöhur die ausländischen Hersteller von Baubesc hungen für die Schweiz beschlossen hatte gesellschaften oder über Grosshändler ums ben sich die Vertriebsgesellschaften bezieh Zeitpunkt ausgetauscht, nicht aber über die reits feststanden.

A.3.2.1 Preiserhöhungen 2004

39. Im Jahre 2004 wurden von den Herst tertüren auf europäischer Ebene Preiserhöf liche Hersteller erhöhten die Verkaufspre punkt.”° Daraufhin wurden die Schweizer wiesen, die Preise in der Schweiz ebenfall: walzen.”°

40. Nachdem Roto D [eine deutsche Her für den deutschen Markt ihren Kunden kor züglich Telefonate zwischen den Marktfühı SFS andererseits statt. Aus einer Telefonnc Roto darüber informierte, dass Koch bei eir chentags telefonierte Roto mit SFS und wi abwarten wollten und keine Preiserhöhung |

41. Einer E-Mail vom 13. April 2004 ist z Vorgehen mit Siegenia und Roto nicht einge

42. Aus einem Gespräch zwischen Roto, vor, dass SFS (als bedeutendster Zwische lässliche Aussage“ zur Preisentwicklung e spräch hervor, dass das Verhalten auch be absichtige, keine Preiserhöhung vorzunehı und dies in einem Schreiben an Siegenia | Widerstand gegen die geplante Preiserhohi darin aus, weshalb sie die Preiserhöhung ı die schwierige Umsetzbarkeit („die letzte P nur mit grösster Mühe umgesetzt

Konditionenverbesserung eine Margenver:

® Act. 31, S. 10, Rz. 35, Beilage 19 / act. 18 ? Act. 31, Beilage 20.

?7 Act. 2, S. 12, Anlage 3.

?® Act. 31, Beilage 24 / act. 18, D-14.

2 Act. 2, S. 12, Anlage 4.

Zeitraum Informationsaustausche zwischen den est steht, dass die Untersuchungsadressaten — ’reiserhöhungen an ihre Kunden nicht ankündig- \dressaten vorgängig oder nach der Ankündigung ion folgen, dann wäre unerklärlich, weshalb SFS den übrigen Untersuchungsadressaten ausgen vom 22. September 2006 zunächst Preiserhöhliesslich ihren Kunden trotzdem ankündigte (vgl.

igen eingegangen wird, ist hervorzuheben, dass hlägen für Fenster und Fenstertüren Preiserhön und erst danach entweder über ihre Vertriebsetzten. Bei dieser Umsetzung in der Schweiz haungsweise Grosshändler über die Höhe und den > Preiserhöhungen an sich, die grundsätzlich beellern von Baubeschlägen für Fenster- und Fensiungen in Form eines MTZ vorgenommen. Sämtise ihrer Baubeschlage auf den gleichen Zeit- Vertriebsgesellschaften und Grosshändler ange- 5 zu erhöhen und diese an ihre Kunden zu überstellerin von Baubeschlägen] eine Preiserhöhung nmuniziert hat, fanden am 8. April 2004 diesbeern Roto und Siegenia einerseits und Roto und jtiz vom 8. April 2004 geht hervor, dass Siegenia ier Preiserhöhung ‚nicht mitmachen werde‘. Glei- ırde dahingehend orientiert, dass Maco und GU Jlanten.?’

zu entnehmen, dass SFS „auf ein gemeinsames shen“ werde.”®

Koch und Siegenia vom 14. April 2004 geht hernhändler von Maco) „von Maco noch keine verrhalten habe. Des Weiteren geht aus dem Gei GU noch „unklar“ sei sowie dass Winkhaus benen und dass Koch den MTZ generell ablehne nitteilen wolle.”” Wie angekündigt, hat Koch den ing in einem Schreiben festgehalten. Koch führte licht akzeptieren könne und nennt insbesondere reiserhöhung vom 01.07.2003 von 4.3 % konnte

werden [...], was uns trotz gewährter schlechterung eingebracht hat“). Das Schreiben

, D-0044.1.

hat Koch zur Begutachtung vorab als Anh schliesslich am 20. April 2004 bei Siegenia |

43. Ebenfalls am 14. April 2004 fand ei statt, bei dem vereinbart worden ist, die \ Roto bereits ein Ankündigungsschreiben vi in der Höhe von 6 % per 23. April 2004. Di versendet.” Handschriftlich wurde darauf „nicht umgesetzt“ haben.**

44. Aus einer SFS-internen E-Mail vom 1. heitliches Vorgehen“ wünscht. Siegenia äu Preise im Schweizer Markt gemeinsam erhi mit 6 % ab dem 30. April 2004 einverstande

45. Aus einer internen E-Mail von Siegen vermutet, dass Winkhaus die Preiserhöhur Siegenia Winkhaus ersucht hat, „aufgrund Datum der Anwendung eventuell auf den . diesem Vorgehen zugestimmt. Zudem geh gehen von Roto und Siegenia hervor (“wir Siegenia warten. Des weiteren habe GU „ii sen.“ Das Schreiben werde erst nächste Wc

46. Siegenia hat ihren Kunden mittels Si von 6 % für Lieferungen ab dem 3. Mai | schreiben befand sich u.a. auch in den Unt ein Blankoschreiben ohne Datum und Brie Höhe von 6 % per 19. April 2004 ankündigt funden, datiert auf den 13. April 2004 und a nicht ermittelt werden, ob das bereits verfa: sendet worden ist. Ebenso wenig konnte

sächlich auf den 30.4. respektive 3.5. versc wurde (vgl. Rz. 45). In einem Schreiben be formierte Winkhaus ausserdem einen Kund MTZ in der Höhe von 6 % erhöht werde (vo wie die Mitbewerber zu erhalten“.”” Somit s den. Auch bei diesem Schreiben ist allerdinı

® Act. 2, S. 12, Anlage 5 / act. 15, B-12.

° Act. 17, A-0033.1.

% Act. 2, S. 12.

38 Vereinzelt wurden Kunden durch Roto D 2004 vorgangig in Kenntnis gesetzt (act. 1

4 Act. 2, S. 12, Anlage 6.

% Act. 31, Beilage 21 / act. 18, D-0011.1.

°° Act. 109.

37 Vgl. zum Ganzen act. 17, A-6.

38 Act. 133; act. 148; vgl. auch act. 18, D-7 /

9 Act. 2, S. 13, Anlage 7.

“0 Act. 2, S. 13, Anlage 8; vgl. auch act. 17, ,

“Act. 16, C-1; act. 109.

“Act. 16, C-3.

ang per E-Mail Roto zukommen lassen.” Es ist singegangen.°"

1 Telefongespräch zwischen Roto und Siegenia weitere Entwicklung abzuwarten.” Dies, obwohl jrbereitet hatte betreffend Einführung eines MTZ ases Schreiben wurde indes nicht an die Kunden notiert, dass GU und Maco die Preiserhöhung

4. April 2004 geht hervor, dass Siegenia ein „einsserte sich insbesondere dahingehend, dass die

)ht werden sollten. GU, Roto und Winkhaus seien n.

ia vom 15. April 2004 geht hervor, dass Siegenia 1g „anscheinend angekündigt“ habe.*° Nachdem der Gespräche mit den anderen Anbietern, das 30.4. oder sogar 3.5. zu legen“, habe Winkhaus t aus der internen E-Mail ein gemeinsames Vormachen es gemeinsam gleich”). Roto wolle auf n Moment keine Zeit einen MTZ-Brief zu verfas- ‚che verschickt, „mit Termin 30.4. oder 3.5.“°"

chreiben die Einführung eines MTZ in der Höhe 2004 angekündigt.” Ein solches Ankündigungserlagen von Roto.° Dort befand sich ausserdem sfkopf, in welchem Winkhaus einen MTZ in der e.“° Dasselbe Schreiben wurde bei Winkhaus gedressiert „an alle Kunden“.*' Es konnte allerdings sste Preiserhöhungsschreiben von Winkhaus verermittelt werden, ob das Umsetzungsdatum tathoben worden ist, wie dies von Siegenia verlangt treffend Nachtrag zur Offerte vom März 2005 inen dahingehend, dass die Rabattstufe zzgl. eines 136 % auf 47 %), „um die gleiche Preisgrundlage ollte der MTZ direkt in die Rabatte integriert wer- Js unklar, ob es tatsächlich verschickt worden ist.

über einen MTZ in der Höhe von 6 % per 23. April 41, Beilage 14.1).

act. 18, D-0005.1 / act. 2, Anlage 14.

A-7, act. 109.

47. Maco hat ihren Kunden schlussendli Höhe von 6 % per 23. April 2004 angekündi

48. Am 20. April 2004 teilte Siegenia Rot ige Preiserhöhung per 3. Mai 2004 wehre. Koch an Siegenia hervor sowie aus einer | lung von Siegenia ist zu entnehmen, dass sind, den MTZ in der Höhe von 6 % zu zat ber, dass Maco „noch unsicher sei, wie m kündigte Maco am 29. April 2004 schliessli kend per 23. April 2004 an.“ Tatsächlich

MTZ durch Maco.”

49. Einem Protokoll vom 28. April 2004 b SFS ist zu entnehmen, dass „Maco von SF dingt weiterzugeben“. [...].”° SFS beabsich Beschlägen eine Preiserhöhung ab 1. Juli

gen anzukündigen.°" Mit Schreiben vom 7. MTZ ihren Kunden gegenüber per 15. Juli 2 zug auf Siegenia Beschläge, die durch SF‘ Koch als dem bedeutendsten Zwischenhan 55). In Bezug auf Maco-Beschläge ist eine noch mit Roto telefonieren werde, „um zu Hinweise dafür gefunden, dass SFS die Pr Kunden übertragen hat.**

50. GU kündigte ebenfalls eine Preiserhöl 15. Mai 2004 an.” Diese wurde in der Folge

51. In einer internen E-Mail von SFS ve Siegenia festgehalten. Daraus geht hervor, tives entschieden habe. Der entsprechende von Siegenia gefällt. Roto warte diesen al abzuwarten „bis nächsten Mittwoch“ sowie mehr von Siegenia beziehungsweise Koch ı

52. In einer weiteren E-Mail von SFS m spräch mit GU wiedergegeben. Die E-Mail

“2 Act. 116.

“ vgl. act. 15, B-0020.3; act. 15, B-3.

® Act. 15, B-12; act. 18, D-0010.6; vgl. auch

“ Act. 17, A-0014.4.

“ Act. 2, S. 13, Anlage 9.

“@ Act. 18, D-0011.6; act. 116.

49 Act. 2, S. 13.

>" Act. 31, S. 11, Rz. 39, Beilage 23.

83 Act. 18, D-1.

4 Act. 31, S. 11, Rz. 40.

°° Act. 76-78; act. 83-85; act. 87-90; act. act. 109; act. 113; act. 115; act. 116; act act. 152; act. 154-163; act. 165-169.

ch am 15. April 2004 eine Preiserhöhung in der gt.”

o mit, dass sich Koch vehement gegen die 6 %- ““ Dies geht ebenfalls aus einem Schreiben von =-Mail von Koch an SFS.“ Einer internen Mitteiauch die übrigen Siegenia Kunden nicht bereit len.“® Siegenia orientierte Roto ausserdem darüan preislich verfahren wolle*.*’ Gegenüber SFS ch dieselbe Preiserhöhung (vgl. Rz. 47) rückwirerfolgte dann nur eine teilweise Umsetzung des

etreffend einer Besprechung zwischen Maco und S erwartet, den MTZ in der Höhe von 6 % unbetigte folglich, ihren Kunden gegenüber auf Maco 2004 in Form von individuellen Rabattanpassun- Juli 2004 informierte SFS Maco denn auch, den 2004 „abmachungsgemäss“ umzusetzen.” In Be- > vertrieben werden, wird die Preiserhöhung von Jler von Siegenia vorgenommen werden (vgl. Rz. r SFS-internen E-Mail zu entnehmen, dass SFS erfahren, was Roto macht“.” Es wurden keine eiserhöhung überwälzt beziehungsweise auf ihre

lung in Form eines MTZ in der Höhe von 6 % per tendenziell umgesetzt.°°

ym 12. Mai 2004 wird ein Telefongespräch mit dass Siegenia bezüglich MTZ noch nichts Defini- Entscheid werde „am Mittwoch nächster Woche“ 9. Dementsprechend schlägt SFS vor, ebenfalls Maco noch nicht zu informieren; „erst wenn wir

t Datum vom 12. Mai 2004 wird ein Telefongeenthält den Betreff „GU Preisverhalten MTZ“ und

act. 17, A-21.

93; act. 96; act. 98; act. 102; act. 104; act. 106-108; . 117; act. 121-123; act. 126-144; act. 148; act. 149;

beinhaltet eine Information, dass GU die G ben wird. Die Verschiebung wird damit beg Markt ist.“ GU wolle ausserdem noch die Re

53. Aus der verzögerten Umsetzung der | lich ein MTZ in der Höhe von 6 % per 1. Juli

54. Aus einem Telefonat vom 19. Mai 200 Siegenia definitiv einen 6 %-igen MTZ einfü ter/Anfang übernächster Woche [...] ab 1. Anlässlich dieses Telefongesprächs inform ebenso durchziehen werde“.°°

55. In einer E-Mail vom 23. Mai 2004 info über einen definitiven MTZ von 6 % (vgl. R: in Kenntnis gesetzt, dass “nach den Sieger 2004 entschieden worden ist, den MTZ ab nachrichtigungen betreffend die Preiserhöhi würden Ende KW 22 oder Anfang KW 23 dass gemäss Siegenia „auch Roto und GU

56. Zwischen Roto und Siegenia fand am anlässlich welchem beschlossen wurde, in führen. Namentlich wurde beschlossen, das tober 2004 um jeweils 3 % erhöhen we Siegenia Kunden unter Bezugnahme auf di erhöhung kommuniziert (vgl. Rz. 45).°°

57. Aus dem Telefongespräch vom 24. M hervor, dass die gleiche zweistufige Erhöhu te (vgl. Rz. 56). Diese Erhöhung dokumer Preiserhöhung in Form eines MTZ von je: ankündigte.°* Aus dem vorgenannten Tele dem hervor, dass Roto ihrerseits ihre Preise 2004 um weitere 2.5 % erhöhen werde.” N ihren Kunden den mit Siegenia vereinbarte per 1. Juli 2004 und 2.5 % per 1. Septembe

58. Einer SFS-internen E-Mail vom 26. M über die zweistufige Preiserhöhung informie

8 Act. 18, D-4; vgl. dazu auch act. 18, D-3.

°° Act. 18, D-6.

®t Act. 18, D-3.

& Vgl. act. 17, A-21; act. 56, S. 5, Rz. 13.

88 Act. 17, A-9; act. 133; act. 144; vgl. au 0014.3; act. 91; act. 139; act. 148.

@ Act. 2, S. 14, Anlage 13; act. 15, B-1; act.

15, B-13; act. 15, B-0019.7; act. 15, B-O

act. 91; act. 100; act. 108; act. 123; act. 1

Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 13, Anlage 11.

6% Act. 2, S. 14, Anlage 12; act. 15, B-0020.5

°’ Act. 18, D-2.

ültigkeit des MTZ auf den 1. Juni 2004 verschieründet, dass noch „keine Einigkeit am Schweizer aktion von Siegenia abwarten.”®

Preisanpassung durch GU resultierte schlussend- 2004.°°

4 zwischen Maco und Siegenia geht hervor, dass hren werde. Siegenia werde diesen „Ende nächs- Juli schriftlich mitteilen und auch durchsetzen.“ erte Siegenia Maco ausserdem, dass Roto “dies

rmierte Maco SFS „nach Telefonat mit [Siegenia]“ 7. 48). Des Weiteren wird SFS von Maco darüber iia-Koch Gesprächen vom Mittwoch, den 19. Mai 1. Juli 2004 umzusetzen!“. Die schriftlichen Beungen der Siegenia Beschläge an die Verarbeiter von Koch aus erfolgen. Maco informierte SFS, die Verarbeiter zu diesem Zeitpunkt informieren“

24. Mai 2004 ein weiteres Telefongespräch statt, der Schweiz einen MTZ in zwei Schritten einzuss Siegenia die Preise per 1. Juli 2004 und 1. Okrde.°° Diese zweistufige Erhöhung wurde den e vorgängig bereits angekündigte 6 %-ige Preisjai 2004 zwischen Roto und Siegenia geht weiter ing für Koch gegenüber ihren Kunden gelten solltieren diverse Schreiben, in welchen Koch eine 3 % per 1. Juli 2004 respektive 1. Oktober 2004 fonat zwischen Roto und Siegenia ging ausser- » per 1. Juli 2004 um 3.5 % und per 1. September lit Schreiben vom Juni 2004 kommunizierte Roto n zweistufigen MTZ in der Höhe von 6 % (3.5 % r 2004).°°

ai 2004 ist zu entnehmen, dass Koch SFS direkt rt hatte.°”

ch act. 17, A-0014.1; act. 17, A-0014.2 / act. 17, A- 15, B-2; act. 15, B-4; act. 15, B-10; act. 15, B-11; act. 020.2; act. 18, D-1; act. 18, D-2; act. 31, Beilage 22; 55.

; act. 93; act. 102, Beilage 1; act. 113; act. 167.

59. Bei einigen Kunden mit Jahresverträ

Vorbringen der Untersuchungsadressaten

60. SFS bestreitet, an Abreden zwischer erwähnten Kontakte der SFS beträfen das ı ren Zulieferern. Weiter macht SFS geltend, der Hersteller gewehrt habe und nicht aktiv gewesen sei. Und schliesslich bestreitet SF haben, sie habe diese Information der Hersi

61. Koch bestreitet ebenfalls, an Abredeı sein. Die Belege, welche auf eine relevant hinweisen, seien nicht vorgelegt worden. F ment gegen die Preiserhöhung der Herstell unter den Herstellern involviert gewesen se! sie lediglich die anderen Siegenia-Händler stellers aufgeklärt. Zum Schluss bestreitet | zu haben, sie habe diese Information der He

62. GU führt ins Feld, dass es sich nicht t gehandelt habe, sondern diese vom „Höre ruhrten. Die Informationen Uber das Verhalt GU, wie beispielsweise SFS, stammen. Gl takten horizontaler und vertikaler Natur diff dass GU im Jahr 2004 autonom eine Preise

63. Maco halt fest, dass nicht alle Unters 6 % zum gleichen Zeitpunkt eingeführt hatte höht; Maco, GU und Winkhaus hingegen ni ner Ausnahme, nur mit ihrem Schweizer Vi zur Preispolitik gegenüber SFS seien imme re Schweizer Konkurrenten weitergeleitet w liches Interesse an einer Absprache mit d deswegen fest, dass sie sich weder aktiv nc tionen beteiligt habe. Auch aus den Akten I den, dass sie an einer Abrede beteiligt gewe

64. Siegenia bestreitet die Sachverhaltsd sentlichen die wirtschaftliche Notwendigkei sie nicht versucht hätte, dadurch höhere Ge en rückläufig gewesen.

65. Winkhaus macht geltend, dass eine E züglich Preiserhöhungen im Jahr 2004 nicht

Zwischenfazit Preiserhöhungen 2004

66. Die im Recht liegenden Beweismittel gen 2004 Informationen ausgetauscht wur statt und hat sich insbesondere auf die Art auf deren Höhe und Umsetzung. Unter der Austausche statt, welche unterschiedlich in den Marktführern Roto und Siegenia ein reg traf.

8 Act. 2, S. 14.

gen liess sich der MTZ erst per 1. Januar 2005

1 den Herstellern beteiligt gewesen zu sein; die vertikale Verhältnis, d.h. Kontakte von SFS zu ihdass sie sich vehement gegen die Preiserhöhung in die Gespräche unter den Herstellern involviert S, einen MTZ in der Höhe von 6 % vereinbart zu eller lediglich entgegengenommen.

1 zwischen den Herstellern beteiligt gewesen zu 2 Beteiligung der Koch am Informationsaustauch -erner macht Koch geltend, dass sie sich veheer gewehrt habe und nicht aktiv in die Gespräche . Als Partnerin von Siegenia in der Schweiz habe (Kunden der Koch) über die Absichten des Her- <och, einen MTZ in der Höhe von 6 % vereinbart rsteller lediglich widerwillig akzeptiert.

ım unmittelbare Kontakte mit den Wettbewerbern nsagen“ aus Kontakten von GU mit Dritten heren von GU würden überwiegend von Kunden von J beanstandet zudem, dass nicht zwischen Konerenziert werde. Und schliesslich bringt GU vor, rhöhung geplant und angekündigt habe.

uchungsadressaten im Jahr 2004 einen MTZ von 2n. Koch, Roto und Siegenia hätten die Preise ercht. Ferner macht Maco geltend, dass sie, mit eiartriebshändler SFS Kontakt hatte. Informationen r von Letzterer und ohne Wissen von Maco an ihorden. Maco habe kein, SFS aber ein sehr erheben Untersuchungsadressaten gehabt. Maco hält ch passiv an einem Austausch von Preisinformaönne zumindest für Maco nicht entnommen werasen sei.

arstellung grundsätzlich nicht, macht aber im Wet der Preiserhöhungen geltend und betont, dass »winne zu erzielen. Die Margen von Siegenia seieteiligung an einem abgestimmten Verhalten beerstellt sei.

belegen, dass im Hinblick auf die Preiserhöhun- Jen. Der Austausch fand bi-, tri- und multilateral und Weise der Preiserhöhungen bezogen sowie 1 Untersuchungsadressaten fanden verschiedene tensiv ausfielen. So fand insbesondere zwischen jer Austausch statt, der die eigene Preispolitik be-

67. Fest steht, dass rund um die Preiseı sche zwischen den Untersuchungsadress werden konnte jedoch, ob diese Austausch setzten Preiserhöhungen führten. Dabei fall

e unklar ist, ob Winkhaus überhaupt Prei:

e die Untersuchungsadressaten die Ums ten diese einstufig, andere zweistufig u len Rabattanpassungen und schliesslic!

e auch die geplanten und angekündigten gen nicht einheitlich kommuniziert wurd

68. Bezüglich Maco ist festzuhalten, dass MTZ sowie das Umsetzungsdatum ausgete standigkeit an den Tag gelegt, indem sie di suchungsadressaten verschickt hat. Gestüt jedoch unklar, wie intensiv die Zusammena lich ist beziehungsweise im untersuchungs scheint, ob SFS die Funktion als Sprachroh

f.).

69. Zurückzuweisen ist jedoch das Vorb gung an einer horizontalen Abrede. Denn « Unternehmen an den Informationsaustausc und Koch gegen die Preiserhöhungen der tf diese beiden Unternehmen in der Lage wa erhöhungen Einfluss zu nehmen. Im Übrige und ihrem Hauptzulieferer statt, sondern at Siegenia. Bezüglich Koch ist einzuwenden, andere Händler von Siegenia über die Absi dies nichts an der Tatsache, dass sich Koct tauscht hat.

70. Als erstellt zu betrachten ist, dass zwi austausche rund um die Preiserhöhungen i in einem direkten und kausalen Zusammen ligen Kunden gegenüber angekündigten r fällt insbesondere ins Gewicht, dass

e Roto und Siegenia gemeinsam aktiv u ren, welche für die (koordinierte) Ums Bedeutung sind (vgl. Rz. 40, 42, 43, 44

e Roto und Siegenia sich im Ergebnis d Höhe von insgesamt 6 % einzuführen (

e Roto und Siegenia den vereinbarten M genüber auch tatsächlich kommuniziert

71. Auf die wettbewerbsrechtliche Relevé wird weiter unten eingegangen (vgl. Rz. 19 weiteren Absprachen oder abgestimmte Vel

'höhungen im Jahre 2004 verschiedene Austauaten stattgefunden haben. Nicht nachgewiesen e direkt zu den angekündigten respektive umge- | insbesondere ins Gewicht, dass

serhöhungsschreiben verschickt hat;

setzung nicht einheitlich vornahmen; einige setzm und SFS erhöhte die Preise mittels individueln

Zeitpunkte für die Umsetzung der Preiserhöhunen.

‚ sie sich zwar in Bezug auf die Einführung eines uscht hat, allerdings hat sie eine gewisse Eigen- e Ankündigungsschreiben vor den übrigen Unterzt auf die Stellungnahmen von Maco und SFS ist rbeit zwischen den beiden Unternehmen tatsächrelevanten Zeitraum war, sodass es zweifelhaft r für Maco wahrgenommen hat (vgl. auch Rz. 100

‘ingen von SFS und Koch bezüglich der Beteili- 2S bleibt die Tatsache stehen, dass diese beiden hen (aktiv) teilgenommen haben. Dass sich SFS Jersteller gewehrt haben, deutet darauf hin, dass ren, auf die Umsetzung der feststehenden Preisn fanden die Austausche nicht nur zwischen SFS ich zwischen SFS und GU, Winkhaus, Roto und dass es zwar nicht auszuschliessen ist, dass sie chten des Herstellers aufgeklart hat, doch andert 1 auch mit GU, Winkhaus, Roto und Maco ausgeschen Roto und Siegenia bilaterale Informationsn Jahre 2004 stattgefunden haben. Diese stehen hang mit den von Roto und Siegenia ihren jeweiespektive umgesetzten Preiserhöhungen. Dabei

m die Sammlung von Informationen bemüht waetzung der Preiserhöhungen im Jahre 2004 von ‚45, 46, 48, 51, 52, 54 und 56);

arauf einigten, je einen zweistufigen MTZ in der ‚gl. Rz. 56 f.) und

TZ in der beschlossenen Form ihren Kunden gehaben (vgl. Rz. 56 f).

ınz der Absprache zwischen Roto und Siegenia

A ff.). Neben dieser konnten im Jahre 2004 keine

"haltensweisen nachgewiesen werden.

A.3.2.2 Preiserhöhung 2005

72. Im Jahre 2005 wurden die Baubesct u.a. darauf zurückzuführen, dass gewisse ten.‘

73. Aus einem Schreiben von Maco an S kurz davor geführtes Gespräch zwischen

Preisanpassung im April/Mai 2005 vorauss von den entsprechenden Anpassungen der lich sah einzig Maco eine Preiserhöhung pı zer Vertriebspartner SFS für das Jahr 200: gleichzeitigen Rabatterhöhung, d.h. Integra 2005 angekündigte Preiserhöhung wurde in

74. Die übrigen Untersuchungsadressate ab.

75. Für GU-Produkte erfolgte per 4. April der Bruttopreise.’? Auch Siegenia nahm im.

76. Mit Ausnahme der aus einem Lieferv schen Maco und SFS rund um eine allfällige teren Kontakte respektive Informationsau werden.

77. Insgesamt liegen keine Beweismittel ' den Untersuchungsadressaten im Jahr 201 eingereichten Selbstanzeigen von Roto, SF führenden Informationen zu Tage.

Zwischenfazit Preiserhöhung 2005

78. Ob im Hinblick auf eine allfällige Pre den Untersuchungsadressaten stattgefund aber auch keine Rolle, da in jenem Jahr die sind und — mit Ausnahme eines bilateralen teren Informationsaustausche nachgewiese höhung angekündigt, diese wurde indessen

A.3.2.3 Preiserhöhungen 2006/07 - Treff

79. Aufgrund der ansteigenden Preise, ir Aluminium, waren Anfang 2006 Preisaufsch

80. Gemäss Traktandum 2 „Wettbewerb“ fand zwischen den beiden Markführern Rı

°° Act. 2, S. 14; auch act. 114.

7 Act. 18, D-0011.5.

7 Act. 56, Rz.17, Beilage 29 f. / act. 18, D-1 ” Vgl. act. 56, Beilage 30; auch act. 114 so 7? Act. 114.

“Act. 17, A-14.

» Act. 31, S. 5, Rz. 14; vgl. auch act. 18, Dlagspreise in der Schweiz nicht erhöht. Dies ist Kunden eine Preiserhöhung nicht akzeptiert hät-

SFS vom 11. Marz 2005, welches Bezug auf ein Maco und SFS nimmt, geht hervor, dass „eine ichtlich erforderlich sein wird, Maco eine solche Mitbewerber abhängig machen wird“.’° Schliesser 1. April 2005 vor und orientierte ihren Schwei- > über einen MTZ in der Höhe von 6 % bei einer tion des MTZ in die Rabatte.’' Die auf April/Mai des nie vollzogen. ”?

n sahen im Jahre 2005 von einer Preiserhöhung

2005 anstelle einer Preiserhöhung eine Senkung Jahre 2005 Preiskorrekturen nach unten vor.”

erhältnis resultierenden bilateralen Kontakte zwi- > Preiserhöhung im Jahr 2005 konnten keine weistausche unter den Wettbewerbern festgestellt

vor, die auf abgestimmte Verhaltensweisen unter J)5 hinweisen würden. Auch die dem Sekretariat S und Koch förderten diesbezüglich keine weiteriserhöhung für das Jahr 2005 Gespräche unter en haben, ist nicht bekannt, spielt letztendlich : Beschlagspreise insgesamt nicht erhöht worden Kontaktes zwischen Maco uns SFS - keine weiin werden konnten. Maco hat zwar eine Preisernie vollzogen (vgl. Rz. 73).

en vom 22. September 2006

Isbesondere der Rohmaterialien Stahl, Zink und läge absehbar.”

einer internen Notiz von Siegenia vom Marz 2006 oto und Siegenia ein Gespräch statt, anlässlich

3; vgl. auch act. 18, D-0011.2; act. 18, D-0011.5. vie act. 18, D-11.

0011.4 sowie act. 18, D-0030.1.

dessen letztere darüber informiert wurde, ı 117 76

hung geplant hat“. 81. An einem bei Koch in Wallisellen statt Roto und Koch wurde die weitere Markt- un mit einer Preiserhöhung erst einmal zuzuwa

82. Aus einem Telefongespräch zwischen dass GU keine Preiserhöhung vornehme,”® de, jedoch ohne ein Ankündigungsschreibeı

83. Anlässlich eines Telefongesprächs zı letztere dahingehend informiert, dass Macc werde, im 2007 sei dies eventuell geplant.

84. Aus einer internen E-Mail von Siegen vor, dass auch „Roto, GU zur Zeit keine Pr ist aber noch offen.“ Die E-Mail hält fest: , Kc

85. Ein am 1. Juni 2006 erfolgtes Telefo dass Siegenia nur auf dem Nischenmarkt A ge) einen MTZ in der Höhe von 6 % einzufi Beschlägen. Diese Erhöhung wurde schli Siegenia, mitgeteilt.°* Entsprechend erfolg durch Siegenia und Koch Ende Juni/Anfanı Siegenia vorerst nicht erhöhen. Aus dem T: allenfalls eine Erhöhung um 4-5 % nach / händler Koch per 1. Januar 2007 vornehn der Umstand, dass Roto mit GU über derer letztere ebenfalls nur im Bereich der Schiek übrigen Beschlägen würde GU ebenfalls v rauf hat Roto ihr diesbezügliches Verhalte! keine Preiserhöhung vorgenommen.‘ Dies einer internen Telefonnotiz vom 26. Mai 20C

86. Anlässlich eines Telefongesprächs schlug letztere vor, in der Schweiz die Preis

87. Am 24. August 2006 trafen sich Vertr Breitenloh in Oberwil (ZH). Dabei kamen « multilateralen Treffen am 22. September 20 vom 7. September 2006 lud Koch mit Au

78 Act. 17, A-8.

7 Vgl. act. 2, S. 14.

Vgl. act. 16, C-2.

7 Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 15, Anlage 16. © Vgl. act. 2, S. 15, Anlage 17.

8 Act.17,A-11.

82 Act. 17, A-11.

® Act. 17, A-12; act. 100; act. 108; act. 123; 8 Act. 2, S. 15, Anlage 18.

8 Allerdings hat GU im August 2006 schlie und einen solchen von 5.9 % auf HST/PS Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 15, Anlage 18 7 Vgl. act. 2, S. 15, Anlage 20.

® Act. 2, S. 15, Anlage 20.

Jass „Roto auf den 1. Juli 2006 eine Preiserhögefundenen Treffen vom 15. März 2006 zwischen d Preisentwicklung thematisiert und beschlossen, rten.””

Roto und Siegenia vom 2. Mai 2006 ging hervor, Maco hingegen die Preise um 4 % erhöhen wer- ı an die Kunden zu schicken.”

wischen SFS und Roto vom 4. Mai 2006 wurde im Jahre 2006 (nun doch) keinen MTZ erheben

ja mit Versanddatum vom 17. Mai 2006 geht hersiserhöhung machen, vielleicht auf den 1.1.2007, ıch hat mit Roto gesprochen“.

nat zwischen Roto und Siegenia brachte hervor, luminiumbeschläge (im Bereich Schiebebeschläihren beabsichtigte, nicht jedoch bei den übrigen esslich Koch, dem bedeutendsten Händler von ten die Ankündigungsschreiben an die Kunden J Juli 2006.°° Bei den übrigen Beschlägen wollte lefongespräch ging weiter hervor, dass Siegenia \bsprache mit seinem bedeutendsten Zwischen- 1en werde.™ Gesprächsinhalt bildete ausserdem ) Preiserhéhungsabsichten gesprochen habe und ebeschlage einen MTZ einführen werde. Bei den on einer Preiserhöhung absehen.® Gestützt dan entsprechend angepasst und ebenfalls vorerst er von Roto gefasste Entschluss geht auch aus 6 hervor.”’

im August 2006 zwischen Roto und Siegenia e per 1. Januar 2007 um 5-6 % zu erhöhen.”

ater von Roto und Koch zum Golfen im Golf Club sie überein, die übrigen Wettbewerber zu einem 06 bei Koch in Wallisellen einzuladen. Mit E-Mail snahme von Maco und GU sämtliche Untersuact. 124; act. 165.

sslich einen MTZ von 4.2 % auf Drehkippbeschlägen K angekündigt; vgl. act. 114.

chungsadressaten zu diesem Treffen ein. Umsetzung MTZ 2007“ und beinhaltete u. sollten wir uns in der Schweiz abstimmen, | zu kommen.“ Mit E-Mail vom Folgetag be: tember 2006. Es wird darin informiert, „das: hin einen MTZ von 4.2 % per 01.09.2006 | einen Gesprächspartner von Maco „in die | ren schliesslich Koch, Roto, SFS, Siegenia sprechung geht aus diversen handschriftlicl nehmern hervor. U.a. ist diesen folgendes S 2007, wenn ja, wie hoch“.”° Zunächst taus über Verkaufspreise, Marktsituation sowie | bezüglich über ihre Absichten. Koch, Siege de Oktober 2006 einen MTZ in der Höhe \ 2007 anzukündigen.”* SFS hat anlässlich c nicht zu erhöhen, und begründete dies mit c

88. Anlässlich eines Treffens vom 29. Se de letztere darüber informiert, dass Winkhé ben werde. Diese Preiserhöhung kommuni. 2006 gegenüber Roto und Siegenia (,F 1.2.2007"). Das entsprechende Preiserhöh: entnehmen. Aus der E-Mail geht ebenfalls der Preiserhöhungsschreiben hervor.”°

89. Die geplanten Preiserhöhungen wurd sammengetragen: Koch und Siegenia um | per 1. Januar 2007,°° Roto um 5.8 % per 1.

90. Sämtliche vier Unternehmen, d.h. Koc sagen ein und kündigten die Preiserhöhung 22. September 2006 vereinbart worden bez September 2006 kommuniziert worden war.

91. Die Preiserhöhung von Roto liess sic Kunden durchsetzen."

® Act. 15, B-6; act. 18, D-0036.3; act. 31, S.

” Vgl. act. 2, S. 16, Anlage 22 (vgl. Handi

act. 18, D-0037.2; vgl. auch act. 15, B-00:

Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 16, Anlage 21:

% Act. 2, S. 16 f.; act. 31, S. 6, Rz. 18, Beila

® Act. 15, B-0024.1; act. 15, B-0024.2; act.

* Act. 2, S. 17, Anlage 23; act. 31, S. 7, Rz.

® Act. 31, S. 7, Beilagen 7 f.

% Act. 17, A-4 / act. 17, A-0029.1.

” Act. 15, B-5.

Act. 17, A-16.

° Act. 2, S. 17, Anlage 24.

10 Vgi. act. 2, S. 17, Anlage 25 / act. 18, D-0 D-0010.3; act. 31, S. 7 f., Rz. 25, Beilagı act. 109; act. 113; act. 123; act. 124; act.

11 Act. 2, S. 17; act. 15, B-15; act. 15, B-16;

Die E-Mail enthielt den Betreff „Terminanfrage a. Folgendes: „Bezüglich Umsetzung und Höhe um dem Internationalen Preisniveau etwas näher stätigte Koch den Gesprächstermin vom 22. Sep- > sich GU entschuldigen lässt, diese hätten ohne- ımgesetzt“.” Ausserdem werde SFS versuchen, Runde mitzubringen“.”' Am Treffen vertreten wa-

und Winkhaus.” Der wesentliche Inhalt der Beyen Notizen sowie Aktennotizen von Sitzungsteilitzungsthema zu entnehmen: „Preiserhöhung auf chten sich die Gesprächsteilnehmer gegenseitig Preiserhöhungen aus und informierten sich diesnia und Roto kamen schliesslich überein, bis En- ‚on mindestens 5 % mit Wirkung per 1. Februar lieses Treffens die Absicht bekundet, ihre Preise lem „unterschiedlichen Preisniveau in Europa“.” ptember 2006 zwischen Winkhaus und Roto wurus die Preise per 1. Januar 2007 um 6 % anhezierte Winkhaus in einer E-Mail vom 16. Oktober -reiserhdhung 6 % umgesetzt bis spätestens ıngsschreiben ist der Anlage besagter E-Mail zu

die Aufforderung zum gegenseitigen Austausch

en von Roto anlässlich des Treffens wie folgt zu- 5.7 % per 1. Februar 2007,°’ Winkhaus um 6 % Februar 2007.”

sh, Siegenia, Roto und Winkhaus hielten ihre Zuen tatsächlich so an, wie dies an der Sitzung vom

iehungsweise an der bilateralen Sitzung vom 29.

h jedoch nicht in vollem Umfang gegenüber den

6, Rz. 16, Beilage 5. notiz Koch bzgl. Nichtumsetzung); act. 18, D-00371; 4.3; act. 91; act. 114. ‚act. 15, B-7 / act. 18, D-0010.4. ge 7.

18, D-0010.1; act. 18, D-0010.2; act. 31, S. 7, Beila-

22, Beilagen 7 f.

045.1; act. 17, A-3; act. 17, A-5; act. 17, A-10; act. 18, an 9-11; act. 91; act. 93; act. 100; act. 102; act. 108; 133; act. 139; act. 144; act. 148; act. 155; act. 165. act. 15, B-17.

92. Wie anlässlich des Treffens vom 22. die Preise vorerst nicht erhöht.‘ Nichtsde genüber per 1. Februar 2007 erhöht.'°® Ma Höhe von 5.6 % ursprünglich per 1. Fe Siegenia kündigte SFS eine Preiserhöhung

93. In der Folge setzte SFS ihrerseits ihr der Herstellerpreise in Kenntnis.‘ Bei den die Preisbasis per 1. Februar 2007 um 5.6 Produkten generell um 5.7 % per 1. Febru Preiserhöhung (bei gleichbleibender Preisb verhandelte Rabattanpassungen umgesetz Preisverhandlungen mit Kunden von Macoschnittlichen Preiserhöhung von ca. [0-5] %

94. Bei den durch SFS vertriebenen Sieg kaufskosten auf die Kunden überwälzt wer: satz lediglich eine Preiserhöhung von ca. [( Preiserhöhung von Siegenia-Produkten kor weitergegeben werden.'"* Bis auf 2-3 Kunde allen Kunden durchgeführt.''*

Vorbringen der Untersuchungsadressaten 95. Dagegen führten die Untersuchungsa

96. SFS bestreitet nicht, am Treffen von Anlässlich der Stellungnahme zum Antrag \ am Treffen vom 22. September 2006 keine hungen mit ihren Wettbewerbern ausgetau hement gegen die Einführung eines MTZ Preiserhöhungen beschlossen und für die « Entscheidungen keinen Einfluss nehmen k genüber angekündigten Preiserhöhungen é ben. Im Gegensatz zu SFS würden die He sellschaften von Preiserhöhungen profitiere here Marge erzielen könnten.” SFS macl freiheit gehabt habe und lediglich versuch möglichst zeitnah ihren Kunden weiterzug: geführt. SFS rügt schliesslich, dass ihr Veı machung gehabt hätte.

12 Vgl. auch act. 18, D-0030.1.

198 Vgl. act. 18, D-9; act. 18, D-12.

19% Act. 18, D-0011.3; act. 31, S. 8, Beilage 1 105 Act. 18, D-0027.1; act. 18, D-8; act. 116. 16 Act. 31, S. 8, Beilage 14.

17° Act. 15, B-0003.2; act. 31, S. 8, Beilagen. 18 Act. 31, S. 8, Beilage 15; act. 15, B-0003.. 19 Act. 149, Beilage 2.

110 Act. 31, S. 9, Rz. 30, Beilage 17.

11 Act. 31, S. 9, Rz. 33.

"2 Act. 31, S. 9, Rz. 31.

112 Act. 18, D-0030.1.

4 Act. 18, D-0045.2; act. 17, A-1; act. 17, A- 115 Act. 318, S. 3 f.

September 2006 kommuniziert wurde, hat SFS stotrotz wurden die Einstandspreise auch ihr ge- >o kommunizierte SFS eine Preiserhöhung in der bruar 2007,'° schliesslich per 1. Mai 2007.'” von 5.7 % per 1. Februar 2007 an.'”®

e Kunden über die entsprechenden Erhöhungen durch SFS vertriebenen Maco-Produkten wurde %'°8 und bei den durch SFS verkauften Siegenia ar 2007 erhöht." Bei Maco-Produkten sollte die asis) durch individuell mit den einzelnen Kunden -werden."*° In der Folge führten die individuellen

Produkten gemessen am Umsatz zu einer durch- enia-Produkten konnte ein Teil der erhöhten Ein- Jen. Insgesamt konnte indes gemessen am Um- )-5] % umgesetzt werden.*** Die Umsetzung der inte von Koch gegenüber ihren Kunden zu 100 % an hat Siegenia den Preisaufschlag von 5.7 % bei

Jressaten im Wesentlichen Folgendes an:

1 22. September 2006 teilgenommen zu haben. om 14. Juli 2010 bringt SFS jedoch vor, sie habe rlei Informationen bezüglich allfälliger Preiserhöscht und sich als einzige Teilnehmerin stets vegewehrt. Im Übrigen hätten die Hersteller die sinzelnen Länder festgelegt. SFS habe auf diese önnen und sei gezwungen gewesen, die ihr gein ihre Kunden (zumindest teilweise) weiterzugersteller und die vertikal integrierten Vertriebsgen, da sie einen höheren Preis und damit eine höwt ferner geltend, dass sie keine Entscheidungsen konnte, die ihr auferlegten Preiserhöhungen eben. Alles andere hätte ihrerseits zu Verlusten halten keine stabilisierende Wirkung auf die Ab-

5, act. 116; vgl. auch act. 18, D-8.

15 und 16. 2; act. 18, D-10.

97. Winkhaus rügte, dass zunächst von e dauerhaften Verstoss ausgegangen wurde. Winkhaus einzig eine Beteiligung an einem lige Erhebung des MTZ im Hinblick auf die E

98. Koch führte ebenfalls ins Feld, dass r Zeitraum von zweieinhalb Jahren ausgeg Koch am Informationsaustausch im Jahre ; am Informationsaustausch im Zeitraum 200 dass sie kein Interesse an der Umsetzung gewehrt. Sie habe keine Möglichkeit geha beeinflussen, ob und in welcher Höhe ein || sei eindeutig unter den Herstellern erfolgt. Koch im Rahmen der Verhandlungen über interpretiert. Es treffe insbesondere nicht zı meinsames Vorgehen verständigt haben so

99. Roto und Siegenia bestreiten hingeg teilgenommen zu haben, noch die Sachvert

100. Maco bringt vor, dass der Nachweis r onsaustausch zur Angleichung des Marktv Vielmehr sei es so, dass SFS die Informat welche SFS aus bilateralen Gesprachen m ohne Wissen von Maco verteilte, um am

Schweizer Markt mitwirken zu können. Im einem solchen Informationsaustausch geh Preiserhöhungen in autonomer Weise vorg der Zeitpunkt ihrer Preiserhöhung der- be SFS, Koch und Winkhaus, doch habe Mac suchungsadressaten ausgetauscht. Maco « men in Kontakt getreten, um Informationer 2004), wo SFS Maco zur Kontaktaufnahme resse gehabt, Preiserhöhungen mit andere entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

101. Erst im Rahmen der Anhörungen vor ein Beweismittel ins Recht, wonach sie vor über einen (Neu-)Kunden erfahren habe. M von Koch erhalten (Datum: 27. Oktober 200 Fritzen?“.""° Diese Preiserhöhung von Koch für Maco Signalwirkung gehabt, sodass M: lich nachvollzogen habe. Deshalb bewege s am Treffen von Roto, Siegenia, SFS, Koch 2006 kündigte Maco denn auch gegenüber

102. GU macht geltend, dass sie nicht an sei und bereits lange vor dem multilateraler Preiserhöhungen angekündigt und umgeset

Dazu ist Folgendes zu sagen:

103. Die Vorbringen bezüglich des Vorlieg einmal hinfällig geworden, da aufgrund z

116 Act. 344.

ner einheitlichen Abrede beziehungsweise einem Dies sei für Winkhaus unhaltbar. Relevant sei für Informationsaustausch in Bezug auf eine einma- 3ruttopreisliste auf den 1. Januar 2007.

licht von einem dauerhaften Verstoss über einen angen werden könne. Dies insbesondere, weil 2004 nicht beteiligt gewesen sei. Koch sei einzig 6/2007 beteiligt gewesen. Koch bringt ferner vor, | eines MTZ hatte und habe sich stets dagegen bt, den Entscheid des Herstellers (Siegenia) zu ATZ umgesetzt wird. Eine Verhaltensabstimmung

Die Rolle beziehungsweise die Bedeutung von “Preiserhöhungen werde überschätzt und falsch ı, dass Koch sich mit den Herstellern auf ein gell.

en weder am Treffen vom 22. September 2006 laltsdarstellung.

icht erbracht sei, wonach sie an einem Informatierhaltens in der Schweiz beteiligt gewesen sei. ionen über die zukünftige Preispolitik von Maco, it Maco erhalten habe, unter ihren Mitbewerbern Informationsaustausch über die Preise auf dem Gegensatz zu Maco habe SFS ein Interesse an abt. Maco macht weiter geltend, dass sie ihre enommen habe. Zwar entspreche die Höhe und ziehungsweise demjenigen von Roto, Siegenia, o keine Informationen mit den genannten Untersei nie mit den in der Schweiz tätigen Unterneh- | auszutauschen, ausser in einem Fall (im Jahre faktisch gedrängt hätte. Nur SFS hätte ein Intean Untersuchungsadressaten abzusprechen und

der WEKO am 20. September 2010 legte Maco 1 den angekündigten Preiserhöhungen von Koch aco hat von der [...] ein Preiserhöhungsschreiben 6) mit dem Vermerk „Was passiert bei den Maco- (als dem grössten Händler in der Schweiz) habe ıco ihrerseits die Preiserhöhung von Koch ledigich die Preiserhöhung von Maco im Rahmen des } und Winkhaus Vereinbarten. Am 15. November SFS eine Preiserhöhung von 5,6 % an.

der massgeblichen Absprache beteiligt gewesen | Treffen über die Absprache eines MTZ autonom zt habe.

ens eines dauerhaften Verstosses sind zunächst usätzlicher Sachverhaltselemente, welche nach dem Verfügungsentwurf vom 11. Februar 2 erhaften Verstoss ausgegangen wird.

104. Alle Untersuchungsadressaten, welcl nommen haben, bestreiten weder (i) ihre T Preiserhöhungen Informationen ausgetausı und Umsetzungsdatum. Somit kann fi Sachverhaltsermittlungen und die Stellungr dass sich Roto, Siegenia, Koch, SFS und über Preiserhöhungen untereinander ausge

105. Das Vorbringen von SFS und Koch, ' erfolgt seien und sie folglich gezwungen gı ben, mag zwar grundsätzlich zutreffend se SFS und Koch am Treffen teilgenommen he einander und mit den übrigen drei Teilnehm Maco und Koch zu Siegenia ein besonde wöhnliche Lieferbeziehung hinausgeht. Ent Winkhaus und Siegenia ausgetauscht hat (vgl. z.B. Rz. 83). Darüber hinaus ist bezüg suchungsadressaten darauf hinzuweisen,

Produkte in der Schweiz herstellen, sonderi selbe tun wie SFS (für Maco-Produkte) un äusserten sich auch verschiedene Unter: Roto und Siegenia aus, dass die Vertriel Händlerfunktion ausüben würden."'’” Mehre Ansicht, dass alle am Treffen vom 22. Sept Interessen gehabt hätten.'"?

106. Massgeblich ist einzig, dass SFS unc 22. September 2006 vereinbart ihren Kunc ben. Ob die Teilnahme von SFS und Koc oder nicht kann letztlich dahingestellt bleib: wirkungen des am Treffen Vereinbarten aı SFS und Koch gezwungen gewesen sein : sondere mit Roto auszutauschen. Angesict die Teilnahme von SFS und Koch am Tref tausch beteiligen wollten.

107. Erstellt ist weiter, dass weder GU noc ber teilgenommen haben. In Bezug auf GU se sowie auf die Stellungnahmen der Unte nicht nachgewiesen werden kann, ob sich C den übrigen Untersuchungsadressaten aus höhung autonom und unabhängig von den gig zum Treffen vom 22. September 2006 v

108. In diesem Zusammenhang ist hervo zwar zu entnehmen ist, dass GU ihre Prei: einzelnen Untersuchungsadressaten komm von GU eine gewisse Eigenständigkeit auf. Preise unabhängig von den Preiserhöhung Namentlich hatte GU bereits vorgängig zur

17 Act. 355, S. 6, 15 und 37.

010 ans Licht kamen, nicht mehr von einem dau-

1e am Treffen vom 22. September 2006 teilgeeilnahme, noch (ii) dass an diesem Treffen über cht wurden; insbesondere bezüglich deren Höhe estgehalten werden, dass gestützt auf die ahmen der Untersuchungsadressaten erstellt ist, Winkhaus am Treffen vom 22. September 2006 tauscht haben.

wonach die Preiserhöhungen gegen ihren Willen awesen wären, die Preiserhöhungen weiterzugesin, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ıben und sich dabei über Preiserhöhungen unterern ausgetauscht haben. Richtig ist, dass SFS zu res, enges Verhältnis haben, das über eine gescheidend ist aber, dass SFS sich auch mit Roto, beziehungsweise Koch mit Roto und Winkhaus lich unterschiedlicher Interessenlagen der Unterdass Roto, Siegenia, GU und Winkhaus keine 1 diese lediglich vertreiben und damit genau das- 1 Koch (für Siegenia-Produkte). In diesem Sinne suchungsadressaten. So sagten beispielsweise jsgesellschaften in der Schweiz eigentlich eine re der Untersuchungsadressaten sind zudem der ember 2006 anwesenden Unternehmen ähnliche

| Koch die Preiserhöhungen wie am Treffen vom len gegenüber kommuniziert und umgesetzt hah am Treffen eine stabilisierende Wirkung hatte an, denn ungeachtet der Beweggründe und Aus- ıf SFS und Koch, ist nicht einzusehen, weshalb sollten, am Treffen teilzunehmen und sich insbeits der Abwesenheiten von GU und Maco deutet fen eher darauf hin, dass sie sich aktiv am Aush Maco am Treffen vom 22. September 2006 selkann, gestützt auf die im Recht liegenden Beweirsuchungsadressaten, festgehalten werden, dass U bezüglich der Preiserhöhungen 2006/2007 mit getauscht hat. GU hat insbesondere die Preiserübrigen Untersuchungsadressaten sowie vorgänorgenommen (vgl. Rz. 87).

rzuheben, dass den aufgeführten Beweismitteln serhöhungsabsichten auf Anfrage hin gegenüber uniziert hat. Nichtsdestotrotz weist das Verhalten Dies zeigt sich insbesondere darin, dass GU ihre en der Untersuchungsadressaten festgelegt hat. n genannten multilateralen Treffen einen MTZ in der Höhe von 4.2 % per 1. September 200 im Gegensatz zu den anderen Untersuchui auch bezüglich der Höhe unabhängig umge

109. Aus den Stellungnahmen von Maco s das Verhältnis zwischen Maco und SFS nic! liegenden Beweismittel ging die WEKO ur Funktion als Sprachrohr für Maco wahrna scheint diese Schlussfolgerung zumindest 22. September 2006 selber nicht teilgenon satz zu GU — SFS nach dem Treffen vom : men des anlasslich des Treffens zwischer schlossenen an. Maco kommunizierte SFS 2007 respektive 1. Mai 2007 an. Dies wurde Festlegung ihrer Preiserhöhung im Jahre Koch, SFS und Winkhaus orientierte, sod Preisfestlegung qualifiziert werden konnte. sem Zeitpunkt keine hinreichenden Bewei ausgeschlossen, dass die Preiserhöhung 22. September 2006 Vereinbarte zurückzuf stellung — sich (wenn auch indirekt) mit Preiserhöhungen austauschte.

110. Im Rahmen der Anhörungen vor der ' weder von Koch noch von SFS eine Einlad ber 2006 erhalten hatte. Überdies wurde M: teilzunehmen.''” Zudem belegte Maco ihre übrigen Untersuchungsadressaten von Fer genia, Koch, SFS oder Winkhaus) informie eines ehemaligen Koch-Kunden ([...]) einre de).

111. Schliesslich bleibt anzufügen, dass r SFS Informationen rund um das Treffen \ tauscht haben. Diesbezüglich bestanden In Schweiz wahrnahm, doch stellte sich anläss Maco in der Schweiz mit technischen Aus mit Verkaufsleuten von SFS Kundenbesuct co, dass sie (in der Regel) über Preiserhöhı von den betreuten Kunden direkt informiert

112. Daher ist es als erstellt zu betrachten digte Preiserhöhung im Jahre 2006/2007 ü ressaten über Kunden informiert gewesen \ sal auf das von Roto, Siegenia, Koch, SF 2006 Vereinbarte zurückgeführt werden kan

Zwischenfazit Preiserhöhungen 2006/2007 -

113. Die Unternehmen Roto, Siegenia, Wii Preiserhöhungen 2006/07 Informationen au tilateral statt und hat sich insbesondere au deren Höhe und Umsetzung bezogen. Die E-Mail Verkehr zwischen Untersuchungsad

19 Vgl. act. 355, S. 18.

5 umgesetzt. Damit hat GU ihre Preiserhöhung — ngsadressaten — sowohl in zeitlicher Hinsicht als setzt.

owie der übrigen Untersuchungsadressaten kann nt klar beurteilt werden. Gestützt auf die im Recht sprünglich davon aus, dass SFS sozusagen die hm, doch angesichts der Darstellung von Maco fraglich. Erstellt ist, dass Maco am Treffen vom ımen hat. Dennoch kündigte Maco — im Gegen- 22. September 2006 eine Preiserhöhung im Rah- | Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus Beeinen MTZ in der Höhe von 5.6 % per 1. Februar als Indiz dafür gewertet, dass sich Maco bei der 2006/2007 am Vorgehen von Roto, Siegenia, lass diese Vorgehensweise nicht als autonome Für die Annahme des Gegenteils lagen zu diesmittel vor. Es war daher nicht von vornherein von Maco kausal auf das am Treffen vom ühren ist und Maco — entgegen ihrer ersten Darden genannten Untersuchungsadressaten über

WEKO stellte sich dann aber heraus, dass Maco ung zur Teilnahme am Treffen vom 22. Septemaco von SFS auch nicht angegangen, am Treffen Behauptung, dass sie von Preiserhöhungen der isterverarbeitern direkt (und nicht von Roto, Siert wurde, indem sie ein Preiserhöhungsschreiben iichte, welches diesem von Koch zugestellt wurlicht nachgewiesen werden kann, ob Maco und ‚om 22. September 2006 untereinander ausgedizien, dass SFS die Interessen von Maco in der lich der Anhörungen vor der WEKO heraus, dass sendienstmitarbeitern am Markt tätig ist, welche Ye durchführen. Dies stützt die Aussage von Ma- Ingsabsichten anderer Untersuchungsadressaten wurden.

, dass Maco im Hinblick auf die von ihr angekünber Preiserhöhungen anderer Untersuchungsadwar und ihre Preiserhöhung nicht direkt und kau- > und Winkhaus am Treffen vom 22. September n.

- Treffen vom 22. September 2006

ıkhaus, SFS und Koch haben im Hinblick auf die sgetauscht. Der Austausch fand bi-, tri- und mulf die Art und Weise der Preiserhöhungen sowie Informationen wurden mittels Telefonaten sowie essaten ausgetauscht.

114. Hinzu kam im Jahre 2006 ein multilat bei Koch in Wallisellen stattfand. Zu jenem che Untersuchungsadressaten eingeladen und Winkhaus haben schliesslich an der Sit ren alle eingeladenen Unternehmen am Winkhaus kamen anlässlich dieses Treffen der Höhe von mindestens 5 % mit Wirkung bilaterales Treffen fand am 29. September lich dieses Treffens teilte Winkhaus ihrersei 2006 ihre geplante Preiserhöhung mit, we Bezug auf die Höhe entsprach. Diese Preis Siegenia mitgeteilt mit Umsetzungsdatum deckt sich mit dem am 22. September 2006 falls auf den 1. Februar 2007 angesetzt w September 2006 und 29. September 2006 dessen angekündigtes Umsetzungsdatum | Roto, Siegenia, Koch und Winkhaus eingeh

115. SFS hat anlässlich des Treffens kom! de. In der Folge setzte SFS aber dennoch gen der Herstellerpreise in Kenntnis.*”° Be wurde die Preisbasis per 1. Februar 2007 Siegenia-Produkten generell um 5.7 % per :

116. In Bezug auf GU und Maco ist Folge! ten haben nicht am massgeblichen Treffen ist nicht erstellt, dass ihre Preiserhöhunger und Winkhaus am genannten Treffen Ve durch die getroffene Vereinbarung verursac

117. Die Preiserhöhungen aller am Treffer ihren Kunden so angekündigt, wie sie vorgé worden sind (vgl. Tabelle 1). Entscheidend |

e alle Teilnehmer des Treffens vom 22. | tens 5 % ankündigten und auch umsetz

e das geplante Umsetzungsdatum einhe dementsprechend angekündigt wurde.

118. Die im Markt umgesetzten Preiserhöl und kausal auf das Treffen vom 22. Septe Tabelle 1, welche die von den Untersuchu Form eines MTZ) zusammenfassend auffü tum, die gegenüber den Fensterverarbeite angekündigtes Umsetzungsdatum wieder.

0 Act. 31, S. 8, Beilagen 15, 16; act. 15, B-C 1 Act. 31, S. 8, Beilage 15. 2 Act. 149, Beilage 2.

erales Treffen, welches am 22. September 2006 Treffen wurden mit Ausnahme von Maco samtli- _ Die Unternehmen Koch, Roto, SFS, Siegenia zung teilgenommen, d.h. abgesehen von GU wa- Treffen vertreten. Roto, Siegenia, Koch und s überein, bis Ende Oktober 2006 einen MTZ in per 1. Februar 2007 anzukündigen. Ein weiteres 2006 zwischen Winkhaus und Roto statt. Anlässts im Nachgang zum Treffen vom 22. September Iche ebenfalls der vorgenannten Abmachung in arhöhung wurde in der Folge per E-Mail Roto und bis spätestens 1. Februar 2007. Dieses Datum ; vereinbarten Umsetzungsdatum, welches ebenorden ist. Die anlässlich der Sitzungen vom 22. vereinbarte Höhe des MTZ (mind. 5 %) sowie wurden von all diesen Unternehmen, namentlich alten.

nuniziert, dass sie die Preise nicht erhöhen werihre Kunden über die entsprechenden Erhöhun- 21 den durch SFS vertriebenen Maco-Produkten um 5.6 %"*' und bei den durch SFS verkauften L. Februar 2007 erhöht.'”?

ides festzuhalten: Beide Untersuchungsadressavom 22. September 2006 teilgenommen. Zudem 1 kausal auf das von Roto, Siegenia, Koch, SFS reinbarte zurückzuführen und auch sonst nicht ht worden sind.

1 anwesenden Untersuchungsadressaten wurden ingig anlässlich der diversen Kontakte koordiniert st dabei, dass

September 2006 eine Preiserhöhung um mindesten;

itlich als Ziel festgelegt und den Kunden auch ungen im Jahre 2006/2007 können somit direkt mber 2006 zurückgeführt werden. Dies illustriert ngsadressaten vereinbarten Preiserhöhungen (in

hrt. Tabelle 1 gibt das geplante Umsetzungsdarn angekündigten Preiserhöhungen sowie deren

003.2.

Tabelle 1: Übersicht über die Preiserhöhung

Höhe des Unternehmen vereinbarten MTZ (in %)

Roto 5.8 % 1. Fe Siegenia'” 5.7% 1. Fe Koch 5.7% 1. Fe SFS (Siegenia-Produkte) | 5.7 % 1. Fe SFS (Maco-Produkte) 5.6% 1. Fe Maco” 5.6 % 1. Fe Winkhaus 6% 1. Ja

A.3.3 Informelle Kontakte

119. Am Rande der grössten Schweizer insbesondere bilaterale Gespräche zwisct die Marktsituation allgemein sowie über F MTZ 2004 statt. Zudem wurde über an Kun allfällige Nichtumsetzung beziehungsweise genaue Inhalt der jeweiligen Gespräche ist i

120. Der bilaterale Informationsaustausch umfasste teilweise neben den oben umschr te Winkhaus beispielsweise anlässlich ihres die geplante Akquisition von vier bis fünf Ne

121. Weiter wurde anlässlich eines Telefo zunächst über den Markt allgemein gesprc stand, dass SFS Roto einen Kunden abgen tiz geht hervor, dass Maco SFS die Differe Preis und dem von SFS ausgehandelten renz‘).

Zwischenfazit

122. Erstellt ist, dass vereinzelt unter den Markt allgemein sowie über Kundenakquis funden haben. Es liegen gewisse Dokume austausche wiedergeben (vgl. Rz. 120 und

123 Bezieht sich einzig auf die Preiserhöf

Siegenia Beschläge werden auch an grö:

an die Fensterverarbeiter geliefert (vgl. ac

Bezieht sich im Wesentlichen auf die Prei:

SFS.

Vgl. www.swissbau.ch. Die Fachmesse fe

an folgenden Daten statt: 25.-29. Januar

6 Mindestens Winkhaus, Roto und GU hab D-0011.8).

27 Act. 2, S. 14; vgl. auch act. 17, A-0014.4.

® Act. 17, A-2.

29 Act. 2, S. 17.

0 vgl. act. 2, S. 18, Anlage 26.

jen 2006/2007

Angekündigte Preis- Angekündigtes

zungsdatum erhöhung (in %) Umsetzungsdatum

bruar 2007 | 5.8% 1. Februar 2007 bruar 2007 | 5.7% 1. Februar 2007 bruar 2007 | 5.7% 1. Februar 2007 bruar 2007 | 5.7% 1. Februar 2007 bruar 2007 | 5.6 % 1. Februar 2007 bruar 2007 | 5.6 % 1. Februar 2007 nuar 2007 |6% 1. Januar 2007

Baumesse „Swissbau“'” im Jahre 2005 fanden en gewissen Untersuchungsadressaten'”° über ’reiserhöhungen respektive die Umsetzung des Jen kommunizierte Preiserhöhungen sowie deren den Zeitpunkt der Umsetzung gesprochen.’”’ Der ndes unbekannt.

| zwischen einzelnen Untersuchungsadressaten jebenen Inhalten weitere Themen.’” So orientier- ; Besuchs bei Roto am 29. September 2006 über ukunden.*”?

nats vom 23. Mai 2007 zwischen Roto und SFS chen. Gesprachsinhalt war ausserdem der Umjorben hatte. Aus der entsprechenden Telefonnonz zwischen dem bisherigen von Roto bezahlten tieferen Preis bezahlt („Salzburg bezahlt Diffe-

Untersuchungsadressaten Gespräche über den itionen beziehungsweise —abwerbungen stattgente vor, welche den Inhalt solcher Informations- 121); insgesamt liegen indes keine Beweismittel

ungen gegenüber dem wichtigsten Händler Koch. ssere Kunden via Koch und grundsätzlich nicht direkt t. 49).

serhöhungen gegenüber dem wichtigsten Handler

and während dem untersuchungsrelevantem Zeitpunkt

2005; 25.-27. Januar 2007. en an der Swissbau 2005 teilgenommen (vgl. act. 18, vor, die einen über die oben beschriebenen Austausch dokumentieren.

A.3.4 Kunden

123. Nachfolgend werden Sachverhalte al zelnen Untersuchungsadressaten im bilateı zelnen Abmachungen waren stets Kundeı vom Informationsaustausch nicht betroffen.

A.3.4.1 Koch - SFS

124. Koch und SFS haben im Jahre 2003 ganisation für das Jahr 2004 eine Abmacht beschlagmarktes mit Siegenia Beschlägen verfassten Schreiben von Koch an SFS be: entnehmen, dass „Solche Allianzen für die sondere wurde darin festgehalten, dass , werden sollen.“ Hierfür und zwecks Transp werden, „aus welcher ersichtlich wird wer w Verarbeiter beliefert wird. Diese Regelung | [...]. Dem genannten Schreiben von Koch a

125. In einem Schreiben vom 7. Januar 20 Rabatt- und Lieferkonditionen für Siegenia-!

126. Ob die umschriebene Abmachung ir zum Tragen kam, ist unklar und konnte vo jedoch, dass Koch auf Anfrage die ganze S dass SFS als wichtigste Vertreiberin von | Strategien verfolgt. Eine Allianz in dieser mehr.'**

Zwischenfazit

127. Es liegen somit Beweismittel vor, das: troffen worden ist, mittels welcher ein Verb Kunden festgelegt worden ist.

128. Die Vereinbarung stammt aus dem Ji sie jemals zum Tragen kam beziehungswe halten haben, kann aufgrund der Aktenlage

A.3.4.2 Roto - Winkhaus

129. Anlässlich des am 29. September 2( Roto in Dietikon erklärte sich Winkhaus mi Diese Abmachung wurde in einem sog. Ge

121 Act. 15, B-8; act. 15, B-14; act. 181, Beila 2 vgi. act. 181, S. 10, Beilage 15 / act. 15, E 13 Act. 181, S. 9.

1 Vgl. Act. 181, S. 10.

|} Kontakte (vgl. A.3.2 und A.3.3) hinausgehenden

ıfgeführt, die sich ausschliesslich zwischen einralen Verhältnis abspielten. Gegenstand der ein- 1. Die übrigen Untersuchungsadressaten waren

anlässlich eines Treffens im Rahmen der Neuor- ıng „zur Absicherung des gemeinsamen Fenster- “ getroffen. Einem in der Folge des Gesprächs ziehungsweise an einen grösseren Kunden ist zu Zukunft immer wichtiger“ werden würden. Insbedie bestehenden Kundenstrukturen beibehalten arenz sollte gegenseitig eine Kundenliste erstellt o Lieferpartner ist und mit welchen Produkten der soll eine Doppelbelieferung nicht ausschliessen“, n SFS ist ausserdem zu entnehmen, dass [...].***

04 bestätigte Koch gegenüber SFS die geltenden

n untersuchungsrelevanten Zeitraum tatsächlich rliegend nicht nachgewiesen werden. Fest steht chweiz beliefert hat.'” Es ist davon auszugehen, Maco-Baubeschlägen seit geraumer Zeit eigene Form besteht dem Anschein nach heute nicht

5 zwischen Koch und SFS eine Vereinbarung geot bezüglich aktivem Abwerben von bestehenden

ahre 2003 respektive 2004. Ein Beweis dafür, ob ise ob sich die Unternehmen entsprechend vernicht erbracht werden.

)06 stattgefundenen Besuchs von Winkhaus bei t einem Moratorium einverstanden, wonach [...]. ntleman’s Agreement festgehalten. Die Vereinbage 13. 3-0019.3; act. 18, D-0010.5.

rung sah vor, das Agreement Ende Oktober dauern zu lassen. [...].°

Zwischenfazit

130. Es liegen keine Beweismittel vor, we zum Tragen kam. Erstellt ist hingegen die sah, dass zum einen [...] und zum anderen,

A.3.4.3 Roto — Koch

131. Im Rahmen von Auftragsvergaben w einzelne Grosskunden vorgangig abgestim bewerber von sog. Schutzofferten.

132. Namentlich wurde Koch verschie Fensterverarbeiter orientiert. [...].°°”

133. Die diesbezüglichen Aussagen der k lich. Gemäss einer Untersuchungsadressat sen Regelmässigkeit statt [...],"” gemäss habe es sich dabei um einen Einzelfall geh destens einer solchen Schutzofferte zwisc der WEKO lediglich für die Zeitspanne Ende

Zwischenfazit

134. Gestützt auf die Aktenlage kann bewi Ende Januar bis Anfang Februar 2007 zwis Kundenzuteilung mittels einer sog. Schutz diese Abmachung zumindest für jenen Ze liegt indes nicht vor.

A.3.4.4 Ergebnis

135. Vor dem Hintergrund der im Recht I kenntnisse der Stellungnahmen der Unt Schluss, dass es als erstellt betrachtet weı und Winkhaus am Treffen vom 22. Septe ausgetauscht haben und dabei insbesonde tereinander koordiniert haben. Das gemein: Kunden im Anschluss an das Treffen angek

136. Als erstellt zu betrachten ist zudem, c mationsaustausche rund um die Preiserhöh stehen in einem direkten und kausalen Zus: jeweiligen Kunden gegenüber angekündigte

137. Bezüglich der übrigen Informationsat Beweismittel vor, welche belegen, dass sol

15 Act. 2, S. 17.

136 Act. 2, S. 11.

87 Act. 2, S. 11; vgl. auch act. 181, S. 6, das 138 Act. 2, S. 11.

139 Act. 181, S. 6.

40 Act. 15, B-9.

2006 in Kraft treten und bis Ende Marz 2007 anynach die umschriebene Abmachung tatsächlich Existenz einer Abmachung an sich, welche vordass [...].

urden zwischen Roto und Koch die Offerten fur mt.'°° Diesbezüglich sprachen die beiden Wettdentlich von Roto über Anfragen grosser

yeiden Untersuchungsadressaten sind uneinheitin fanden solche Abmachungen mit einer gewis- Angaben der anderen Untersuchungsadressatin andelt.’°? Beweismittel, welche die Existenz minhen den beiden Wettbewerbern belegen, liegen Januar 2007 bis Anfang Februar 2007 vor.'”°

esen werden, dass mindestens für den Zeitraum chen Roto und Koch eine Abmachung bezüglich offerte getroffen worden ist. Es liegt nahe, dass itpunkt umgesetzt worden ist. Ein Beweis dafür

egenden Beweismittel sowie angesichts der Er- 2rsuchungsadressaten kommt die WEKO zum den kann, dass sich Roto, Siegenia, Koch, SFS mber 2006 in Wallisellen über Preiserhöhungen re die Höhe und das Datum der Umsetzung unsam koordinierte Vorgehen wurde gegenüber den ündigt und umgesetzt.

lass zwischen Roto und Siegenia bilaterale Inforungen im Jahre 2004 stattgefunden haben. Diese ammenhang mit den von Roto und Siegenia ihren in respektive umgesetzten Preiserhöhungen.

ıstausche in den Jahren 2004 und 2005 liegen she Austausche bi-, tri- oder multilateral zwischen

allerdings von einem Einzelfall spricht.

sämtlichen Untersuchungsadressaten erfolt weislage sowie der Stellungnahmen der Un den, dass Austausche über Preiserhöhun Vorgehen sämtlicher Untersuchungsadress: informellen Kontakte.

138. Somit ist für die nachfolgenden Ausf maligen Absprache zwischen Roto, Siegeni erhöhungen im Jahre 2006/2007 sowie vor Siegenia bezüglich der Preiserhöhungen im

A.4 Verfahren

139. Am [Datum] wurde der Sachverhalt (k der Europäischen Kommission (Generaldir Ebene fanden am 3./4. Juli 2007 Nachprüf reren Mitgliedstaaten statt.'”' Das Verfahre noch nicht abgeschlossen.

140. Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretari Unternehmenserklärung von Roto ein. Die ı at ein Zustelldomizil in der Schweiz angegel

141. Am 16. Juli 2007 eröffnete das Sekr Präsidiums die vorliegende Untersuchung ( wähnte Selbstanzeige. Das Verfahren wurd 42 Abs. 2 KG bei einem Grossteil der Unter Hausdurchsuchungen wurde umfangreiche: schlagnahmungsprotokollen unter Angabe Die Server der Unternehmen wurden gest Den übrigen, nicht von den Hausdurchsuch nung der Untersuchung auf schriftlichem Wi

142. Das Sekretariat gab die Eröffnung de Frist, innert welcher Dritte eine allfällige \ Abs. 2 KG) mittels amtlicher Publikation g amtsblatt (SHAB) vom 30. Juli 2007 (Nr. 14 (BBI 2007 6007) bekannt. Es haben sich k

143. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat ums Roto den Eingang ihrer am 10. Juli 20C unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 der Ve Wettbewerbsbeschrankungen vom 12. Ma SVKG; SR 251.1) den vollstandigen Erlass auf die angezeigten Sachverhalte zugesich

u Vgl. act. 1;

http://europa.eu/rapid/pressReleasesActic 42 Vgl. act. 15-18. M3 Fir Ergebnisse der Auswertung vgl. act. 1 “4 Act. 12-14. "5 Act. 22. Me Act. 24.

jt sind, jedoch kann aufgrund der Akten- und Betersuchungsadressaten nicht nachgewiesen wergen oder ein damit verbundenes, koordiniertes aten stattgefunden haben. Das Gleiche gilt für die

ihrungen von einer beweismässig erstellten eina, Koch, SFS und Winkhaus bezüglich der Preis- 1 einer bilateralen Absprache zwischen Roto und Jahre 2004 auszugehen.

etreffend den europäischen Wirtschaftsraum) bei ektion Wettbewerb) gemeldet. Auf europäischer ungen bei diversen Beschlagsherstellern in mehn vor der Europäischen Kommission ist derzeit

at eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen echtliche Vertretung von Roto hat dem Sekretarietariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des yemass Art. 27 KG gestützt auf die eingangs er- e mittels Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. ‘suchungsadressaten eingeleitet. Im Rahmen der >; Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Bevon Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert.'”? iegelt.“* Eine Siegelung wurde nicht beantragt. ungen betroffenen Unternehmen wurde die Eröff- 2g mitgeteilt.'**

:r Untersuchung unter Hinweis auf die 30-tägige ferfahrensbeteiligung anmelden können (Art. 28 amäss Art. 28 KG im Schweizerischen Handels- 5, S. 38) und im Bundesblatt vom 7. August 2007 eine Dritten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 KG geim Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidi- 7 eingegangenen Selbstanzeige bestätigt und ihr rordnung über die Sanktionen bei unzulässigen z 2004 (KG-Sanktionsverordnung, nachfolgend: der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG in Bezug art (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG)."“ Roto hat mit

ıcht am15. Oktober 2010).

5-18.

Schreiben vom 15. August 2007 ergänzen 14. April 2008 hat Roto die Antworten zu eingereicht.'* Weitere vom Sekretariat gest 23. Januar 2009 beziehungsweise vom 10.

144. Winkhaus hat im Anschluss an die Eı reitschaft angekündigt,'” diese jedoch mit 5 Nachdem die Zweigniederlassung Winterth Untersuchung nunmehr gegen Winkhaus.

schweizerischen Rechtsvertreter wahrgenor

145. Nach vorgängig angekündigter voller | tariat mit Datum vom 6. September 2007 e samt Beilagen ein.'” Mit Schreiben vom 1 gang der Beweismittel im Sinne von Art. 13

146. Koch hat dem Sekretariat anlässlich it Kooperationsbereitschaft gemäss Art. 12 ff. tigung des Sekretariats erfolgte am 10. Okt lässlich eines Gesprächs im Sekretariat im onen zum Sachverhalt geliefert.'”°

147. Nach Durchsicht der Papierdokumer statt. Die Untersuchungsadressaten wurdeı Möglichkeit, der Sichtung beizuwohnen."”’

148. Die Untersuchungsadressaten wurde: lich befragt.'”® Die entsprechenden Antwort 18. Januar 2010 ein.” Des weiteren wurde zwei schweizerische Fachverbände sowie worten gingen zwischen dem 12. Februa

149. Im Rahmen der Ermittlungen zeichne adressaten zum Abschluss einer einvernet Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 un chungsadressaten einen Vorschlag einer ei lichen Sanktionsberechnung. Eine einvernel

17° Act. 29.

148° Act. 55.

19 Act. 65; act. 180. 150 Vgl. act. 23.

151 Act. 27. 152 Vgl. act. 28; act. 31. 153° Act. 33. 154 Act. 62 155 Act. 63. 186 Act. 80.

157 Act. 34, act. 40; act. 42; act. 57.

158 Act. 46-48; act. 66; act. 67; act. 68; act. 1

159 Act. 53-69; act. 92; act. 109; act. 116; ac act. 215-223.

10° Act. 69-72.

16 Act. 74; act. 76-78; act. 81; act. 83-85; aı act. 110; act. 112-113; act. 115; act. 117 149; act. 151 und 152; act. 154-169.

de Beweismittel eingereicht.'* Mit Eingabe vom einem vom Sekretariat versandten Fragebogen ellte Fragen wurden von Roto mit Schreiben vom Juli 2009 beantwortet."”°

Öffnung der Untersuchung volle Kooperationsbeschreiben vom 6. August 2007 zurückgezogen.” ur im Jahr 2007 aufgelöst wurde, richtet sich die Deren rechtliche Interessen werden durch einen nmen.

<ooperationsbereitschaft reichte SFS dem Sekreine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG 4. Dezember 2007 hat das Sekretariat den Ein- SVKG bestätigt."

rer Protokollerklärung vom 2. Oktober 2008 volle SVKG zugesichert.'” Die entsprechende Bestäober 2008.'”° Am 18. Februar 2009 hat Koch an- Rahmen ihrer Kooperation zusätzliche Informatiite fand die Sichtung der elektronischen Daten 1 entsprechend darüber informiert und hatten die

ı vom Sekretariat ab dem 12. März 2008 schriften gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 2n 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, Dritte um Auskünfte gebeten.'° Sämtliche Ant- ‘° 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat

te sich die Bereitschaft einzelner Untersuchungsimlichen Regelung im Sinne von Art. 29 KG ab. terbreitete das Sekretariat sämtlichen Untersunvernehmlichen Regelung inkl. einer voraussichthmliche Regelung kam jedoch nicht zustande.

70; act. 171; act. 187; act. 207-212. t. 139; act. 180-182; act. 185; act. 186; act. 191-199;

ct. 87-93; act. 96; act. 98-102; act. 104-107; act. 109; , act. 119; act. 121-124; act. 126-144; act. 148; act.

150. Am 11. Februar 2010 wurde den Unt wurf zur Stellungnahme zugestellt. Gleich zeichnis zugestellt und auf die Möglichkeit sie im Zeitraum vom 18. Februar 2010 bis a

151. Die Untersuchungsadressaten reichte 2010 Gesuche um Fristerstreckung für da SFS, Koch und Siegenia um eine zweite ers

152. Mit Schreiben vom 16. April 2010 (R Siegenia, SFS sowie Winkhaus) und vom 1 adressaten innert der behördlich angesetzt: wurf des Sekretariats vom 11. Februar 201 chungsadressaten ihr grundsätzliches Inteı digung geaussert.

153. Am 6. Mai 2010 liess das Sekretariat Akteneinsichtnahme neu zu den Akten gen alisiertes Aktenverzeichnis.

154. Am 14. Juli 2010 stellte das Sekretari teten Verfügungsantrag zur Stellungnahme suchungsadressaten zum Antrag des Sekre tes Aktenverzeichnis.

155. Ebenfalls am 14. Juli 2010 stellte das neuen Entwurf für eine einvernehmliche Re:

156. Die Untersuchungsadressaten reichte gust 2010 Gesuche um Fristerstreckung ful jeweils entsprochen wurde.

157. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 (N (Winkhaus), 13. August 2010 (Siegenia), 2: (SFS) reichten die Untersuchungsadressa Stellungnahmen zum Verfügungsentwurf de

158. Am 26. August 2010 wurden die Unte und Winkhaus aufgefordert, mitzuteilen, ob einvernehmliche Regelung (Version vom 1 unterzeichnetes Exemplar der einvernehm Rahmen ihrer Stellungnahme zum Verfügur Abschluss einer einvernehmlichen Regelut Zeitpunkt der Verfügungsantrag des Sekre erhielten keine solche Aufforderung.

159. Die einvernehmliche Regelung mit U SFS, Koch und Winkhaus lautet — ergänzt wie folgt:

„Vorbemerkungen:

Die vorliegende einvernehmliche Regelung und andere Wettbewerbsbeschränkungen (I stimmenden Interesse der Beteiligten, das \

12 Act. 311.

ersuchungsadressaten ein erster Verfugungsentzeitig wurde ihnen ein aktualisiertes Aktenvereiner Akteneinsichtnahme hingewiesen, welche m 8. März 2010 wahrnahmen.

n dem Sekretariat in den Monaten März und April 5 Einreichen der Stellungnahme ein (wobei GU, suchten), welchen jeweils entsprochen wurde.

oto), 23. April 2010 (GU), 30. April 2010 (Maco, LO. Mai 2010 (Koch) reichten die Untersuchungsan Frist die Stellungnahmen zum Verfügungsent- 0 ein. Gleichzeitig hat die Mehrheit der Untersuesse an einer einvernehmlichen Verfahrenserleden Untersuchungsadressaten sämtliche seit der ymmenen Dokumente zukommen sowie ein aktuat den Untersuchungsadressaten den überarbeizu sowie die Stellungnahmen der übrigen Untertariats vom 11. Februar 2010 und ein aktualisier-

Sekretariat den Untersuchungsadressaten einen Jelung zu.

ın dem Sekretariat in den Monaten Juli und Au- ‘das Einreichen der Stellungnahme ein, welchen

laco), 5. August 2010 (Roto), 11. August 2010 4. August 2010 (Koch) und vom 30. August 2010 ten innert der behördlich angesetzten Frist die s Sekretariats vom 14. Juli 2010 ein.

rsuchungsadressaten Roto, Siegenia, SFS, Koch sie mit dem Vorschlag des Sekretariats für eine

A Juli 2010) einverstanden sind und falls ja, ein

lichen Regelung einzureichen. Maco, welche im ıgsantrag vom 14. Juli 2010 ausdrücklich auf den 1g verzichtete,'® und GU, gegen die zu diesem tariats auf Einstellung der Untersuchung lautete,

bereinstimmendem Wortlaut für Roto, Siegenia,

mit dem jeweiligen Namen der Unternehmung —

im Sinne von Art. 29 Bundesgesetz über Kartelle Kartellgesetz, KG; SR 251) erfolgt im überein- /erfahren 22-0358 zu vereinfachen, zu verkürzen und — unter Vorbehalt der Genehmigung du nem förmlichen Abschluss zu bringen.

Dem Willen und der Bereitschaft der [Rotc schluss der vorliegenden einvernehmlicher Sanktionsbemessung Rechnung getragen. tigt das Sekretariat, der Weko eine Sanl CHF [...]'°? zu beantragen. Die definitive F Ermessen der Weko. Sie erfolgt endgültig n

Sollte die vorliegende einvernehmliche Re wird die Untersuchung im ordentlichen Vert Verstosses — eine Sanktion gestützt auf das unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungeı durch die Weko festgelegt.

Die [Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhi der einvernehmlichen Regelung durch die V Sanktionsrahmens gemäss lit. b) im Sinne \ verzichten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens 22-0: len zu Lasten der Parteien.

Vereinbarungen:

Die nachfolgenden Vereinbarungen beziehe und Fenstertüren. Die [Roto, Siegenia, SFS

1) mit ihren Konkurrenten keine Informat künftigen Bruttopreiserhöhungen und si

2) keine anderen preisrelevanten Inform Koordination des Wettbewerbsverhalteı

3) sich nicht mit Konkurrenten über Offert die Zuteilung von Kunden auszutausche

4) keine Kundeninformationen mit Konku dination des Wettbewerbsverhaltens “

160. Mit Schreiben vom 27. August 2010 si Siegenia dem Sekretariat ein unterzeichnet gestellt. Maco, SFS sowie Koch lehnten d einvernehmlicher Regelung ab.

161. Mit Schreiben vom 3. September 2( adressaten die Stellungnahmen der übric Sekretariats vom 14. Juli 2010 sowie ein a

162. Am 7. September 2010 stellte das Kopie des vom Sekretariat gegengezeicl lung zu.

163. Am 8. September 2010 verschickte ı Anhörungen vom 20. September 2010 Winkhaus verzichtete auf eine entspreche

163 Vgl. die Höhe der Bandbreiten: Act. 312, : "9 Act. 330.

rch die Wettbewerbskommission (Weko) — zu ei-

), Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus] zum Ab- | Regelung wird vom Sekretariat im Rahmen der Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtion in der Grössenordnung von CHF [...] bis estlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im it deren verfahrensabschliessenden Verfügung.

gelung von der Weko nicht genehmigt werden, ahren zu Ende geführt und — bei Vorliegen eines > KG und die Verordnung über die Sanktionen bei ı (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5)

aus] erwägt im Falle der Genehmigung vorliegen- Veko und bei Nichtüberschreiten des beantragten yon lit. a) auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu

58 gehen die Verfahrenskosten zu gleichen TeinN sich auf den Bereich Baubeschläge für Fenster , Koch und Winkhaus] verpflichtet sich,

ionen über den Umfang und den Zeitpunkt von onstigen Preiserhöhungen auszutauschen.

ationen mit ihren Konkurrenten zum Zweck der 1s auszutauschen.

preise, Rabatte und Konditionen allgemein sowie N.

rrenten auszutauschen zum Zwecke der Koorowie 30. August 2010 haben Roto, Winkhaus und es Exemplar der einvernehmlichen Regelung zuen Abschluss vorliegender Untersuchung mittels

)10 stellte das Sekretariat den Untersuchungsjen Untersuchungsadressaten zum Antrag des ktualisiertes Aktenverzeichnis zu.

Sekretariat Roto, Winkhaus und Siegenia eine ineten Exemplars der einvernehmlichen Rege-

Jas Sekretariat die Einladungsschreiben für die an Roto, Koch, SFS, Maco und Siegenia. nde Teilnahme."

ct. 317 sowie act. 319.

164. Am 20. September 2010 wurden M WEKO angehört.

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

165. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Untern Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden ı nehmenszusammenschlüssen beteiligen (A

166. Als Unternehmen gelten sämtliche N leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1°° KG). Die in das vorliegende weiteres unter den Unternehmensbegriff de

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

167. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insl oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten au das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben. Hinge auf Rechte des geistigen Eigentums s (Art. 3 Abs. 2 KG).

168. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 u auch nicht geltend gemacht.

B.3 Unzulässige Wettbewerbsal Preisen

169. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

170. Dementsprechend wird im Folgenden teiligten im relevanten Zeitraum überhaupt qualifizieren sind. Erst dann kann über die der Voraussetzungen von Art. 5 KG befunds

B.3.1 Wettbewerbsabrede

171. Als Wettbewerbsabreden im Sinne ve oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sc von Unternehmen gleicher oder verschiede kung bezwecken oder bewirken.

172. Nachfolgend wird das Vorliegen diese mit den vorne beschriebenen ausgeübten V

aco, Roto, Siegenia, Koch sowie SFS von der

ehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die reffen, Marktmacht ausüben oder sich an Untertt. 2 Abs. 1 KG).

achfrager oder Anbieter von Gitern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform Verfahren involvierten Unternehmen fallen ohne s Art. 2 Abs. 1°° KG.

1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlisstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich tützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht nd 2 KG wird von den Untersuchungsadressaten

yrede Uber die Festsetzung von

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuvorab beurteilt, ob die Verhaltensweisen der Beals Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu (Un-)zulässigkeit und damit über das Bestehen an werden.

yn Art. 4 Abs. 1 KG gelten rechtlich erzwingbare wie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ner Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränar drei Tatbestandsmerkmale im Zusammenhang erhaltensweisen (vgl. Rz. A.3.2.1 ff.) geprüft.

B.3.1.1 Informationsaustausch in Bezug zwischen Roto, Siegenia, Koch, :

Rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingba te Verhaltensweisen

173. Die Untersuchungsadressaten tausch gen aus, insbesondere wurde gegenseitig Zeitpunkt der Ankündigung, die Höhe sowi Erhöhung kommuniziert (vgl. Rz. 30 ff.).'®

174. Die Frage, ob es sich beim beschriet von Art. 4 Abs. 1 KG handelt, kann dahi standselement des abgestimmten Verhalter

175. Das schweizerische Bundesgericht ur zungsfrage an der Rechtsprechung des C gend: EuGH)" und definieren eine abge: wolltes Zusammenwirken der Unternehmen lelverhalten, bei dem Unternehmen spont: wechselseitig nachahmen, liegt bei den al an Verhaltenskoordination vor. Die Wettbev tische Zusammenarbeit an die Stelle des m scheidend ist, dass das Gleichverhalten nic dern planmässig aufgrund ausgetauschter I

176. Von abgestimmten Verhaltensweisen nehmen bewusst und gewollt zusammenwi Stelle des Wettbewerbs tritt.'°® Dementspr Parteien mit ihrem Verhalten einen bestimn keit nicht in der Existenz eines eigentliche Handlungsweise vorübergehend bei den Pr

15 Act. 55; vgl. auch act. 49.

16 vgl. Urteil des EuGH vom 14.7.1972 C- Sig. 1972 619 Rz. 64/67; Urteil des Eu 1972 787 Rz. 26. In BGE 129 Il 18, 27 E. Lehrbuch dafür plädiert die EuGH-Defi schweizerische Kartellrecht zu übernehn recht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 366 (zit. ZA 17° BGE 129 II 18, 27 E. 6.3 m. w. Nw. (RF Ganzen auch BGE 124 Ill 495, 497 ff. E. 18 Vgi. RPW 2009/2, 130 Rz. 77, Geplante E V PAY mit weiteren Hinweisen; RPW 1 markt Schweiz [Zeitraum 1993 — 2000]; | ZACH (Fn 168), Rz. 367; WALTER A. STOFF Schweizerisches Immaterialgüter- und 2000, 68 f. (zit. STOFFEL); ROLAND KÖCHL| kommentar zum Kartellgesetz-Bundesge: kungen, Bern 2007, Art. 4 N 11 mit Verwe BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Homburger/S Schweizerisches Kartellgesetz, Zürich 19 auf Preiserhöhungen im Jahr 2006/2007 SFS und Winkhaus

re Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten vorliegend Informationen über Preiserhöhunvorgängig zu den Preiserhöhungen 2006/07 der 2 das geplante Umsetzungsdatum der jeweiligen

jenen Verhalten um eine Vereinbarung im Sinne ngestellt bleiben, zumal mindestens das Tatbeis erfüllt ist.

id die WEKO orientieren sich bei dieser Abgrenserichtshofes der Europäischen Union (nachfolstimmte Verhaltensweise als bewusstes und ge- . Im Unterschied zum erlaubten spontanen Paralan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich gestimmten Verhaltensweisen ein Mindestmass verbsteilnehmer lassen hierbei bewusst die prakit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten. „Entht durch exogene Marktfaktoren erzwungen, son- Narktinformationen erfolgt“ .'°

ist demnach dann auszugehen, wenn die Unterrken und die praktische Zusammenarbeit an die echend ist das Unterscheidungskriterium, ob die iten „Plan“ verfolgen (wobei sich die Planmässignn Plans äussern muss)'® und somit durch ihre eisen einige Wettbewerbsbedingungen des Mark-

64/69 Imperial Chemical Industries Ltd./Kommission, GH vom 14.7.1972 C-52/69 Geigy/Kommission, Slg. 6.3 zitiert das Bundesgericht ZACH, welcher in seinem nition der abgestimmten Verhaltensweisen für das len; vgl. auch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartell- CH).

-W 2002/4, 737 E. 6.3 [Buchpreisbindung]); vgl. zum a.

-inführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa 997/4, 471 Rz. 13, Auto Assistance Schweiz [AAS]; ribution de montres; RPW 2002/1, 81 Rz. 16, Benzin- RPW 2003/2, 279 Rz. 33 f., Fahrschule Graubünden; EL, Wettbewerbsabreden, in: von Büren/David (Hrsg.), /PHILIPPE REICH, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Handsetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränis auf die Rechtsprechung. chmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), Kommentar zum 37, Art. 4 N 46.

tes ausschalten.'”” Darin besteht gewisseı se.

177. Ergänzend sei an dieser Stelle auf Demnach sind aufeinander abgestimmte \ zwischen Unternehmen [...], die zwar noch gentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewr des mit Risiken verbundenen Wettbewerb EuGH ,gegen die Wettbewerbsregeln des \ renten — in welcher Form auch immer — zus ordiniertes Verhalten festzulegen und den E wesentlichen Faktoren dieses Vorgehens — der Bewegung - jede Unsicherheit über da gestimmtes Verhalten setzt demnach zuné Unternehmen voraus, sodann ein der Abs Unternehmen und schliesslich einen ursä mung und dem Marktverhalten, ohne dass : ner konkreten Wettbewerbseinschränkung r einer abgestimmten Verhaltensweise die Se Unternehmen. Das Gericht der Europäisch sammenhang in einem kürzlich ergangene kann, dass Unternehmen, die ihr Verhalten auf dem Markt tätig bleiben, die mit ihren K Festlegen ihres eigenen Marktverhaltens be Umkehr der Beweislast ein: Es muss nich nehmen ihr Marktverhalten aufgrund der m nen festgelegt haben, sondern betroffene L gen.!”®

178. Ein Verhalten kann auch dann als a wenn die Parteien nicht ausdrücklich einer halten festlegt, sondern bewusst Absprache ihres Geschäftsverhaltens erleichtern und ı haltens der Wettbewerber verringert.*”°

179. Dementsprechend beraubt das Post nicht des Rechts, sich dem festgestellten wachem Sinn anzupassen. Indessen steht unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungna zweckt oder bewirkt, entweder das Markt\

170 RPW 2003/2, 279 Rz. 33, Fahrschule Gra

11 Vgl. WALTER SCHLUEP, Kommentierung Ar Zürich 1988, 273.

2 Urteil des EUGH vom 14.7.1972 C-64/6 1972 619 Rz. 64; Urteil des EuGH vom Rz. 26.

13° Urteil des EUGH vom 14.7.1972 C-64/6 1972 619 Rz.10.

17% Urteil des EUGH vom 8.7.1999 C-49/92 O

15 Urteil des EUGH vom 4.7.2009 C-8/08 T-I

massen die Gegenseitigkeit der Vorgehensweidie europäische Rechtsprechung hingewiesen: Verhaltensweisen eine „Form der Koordinierung | nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im ei- ısst die praktische Zusammenarbeit an die Stelle s treten lässt‘.'”” So verstösst es gemäss dem /ertrages, wenn ein Hersteller mit seinen Konkursammenwirkt, um für eine Preisbewegung ein korfolg dieser Bewegung im Voraus hinsichtlich der wie Prozentsatz, Gegenstand, Zeitpunkt und Ort s wechselseitige Verhalten beseitigt wird.“*”? Abichst eine Abstimmung zwischen den beteiligten stimmung entsprechendes Marktverhalten dieser chlichen Zusammenhang zwischen der Abstimsich aber dieses Marktverhalten als solches in eiliederschlagen müsste.'’”* Demzufolge entfällt bei Ibständigkeit der Handlungsweise von beteiligten en Union (nachfolgend: EuG) hielt in diesem Zun Urteil fest, dass davon ausgegangen werden im vorgenannten Sinne abstimmen und weiterhin ‚onkurrenten ausgetauschten Informationen beim rücksichtigen werden. Das EuG führte damit eine t nachgewiesen werden, dass betroffene Unterit ihren Konkurrenten ausgetauschten Informatio- Jnternehmen haben den Gegenbeweis zu erbrinbgestimmte Verhaltensweise qualifiziert werden, | gemeinsamen Plan verfolgen, der ihr Marktver- .n treffen oder einhalten, welche die Abstimmung Jamit die Unsicherheit hinsichtlich des Marktverulat der Selbständigkeit die Unternehmen zwar oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit jenes Postulat der Selbständigkeit streng jeder hme zwischen Unternehmen entgegen, die beerhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen

ubünden; STOFFEL (Fn 170), 69. t. 4 KG, in: Schürmann/Schluep (Hrsg.), KG und PUG,

J Imperial Chemical Industries Ltd./Kommission, Slg. 14.7.1972 C-52/69 Geigy/Kommission, Slg. 1972 787

J Imperial Chemical Industries Ltd./Kommission, Slg. -Anic Partecipazioni, Sig. 1999 |-1425 Rz. 118 ff.

Nobile Netherlands, noch nicht publiziert, Rz. 51. , Kautschukchemikalien.

Mitbewerbers zu beeinflussen oder diesen setzen, das zu zeigen man entschlossen ist

180. Die Untersuchungsadressaten haben ger Kontaktaufnahme beziehungsweise nac ten in Bezug auf eine bestimmte Preiserhö wusstes und gewolltes Zusammenwirken | die direkte Kontaktaufnahme steht dem er lungsweise der Konkurrenten entgegen, s Handeln bezüglich des eigenen Verhalten: Der gegenseitige Austausch verschaffte de tige Handeln der Konkurrenz und beseitigte Preiserhöhung bedingte Ungewissheit des entfiel das Risiko, welches mit jeder selbsti einhergeht, weitestgehend-""®

181. Der vorliegende Informationsaustaus« de durch das Zustellen von Preiserhöhung: der Vertrauensbildung. Damit wollte der jev chegemäss verhalten hat. Somit geschah letztlich zwecks Dokumentation der Umsetz den Fall liegt daher eine abgestimmte Verh:

182. Dagegen bringt Siegenia vor, dass d Abstimmung zur Erzielung eines abgestim sei von erlaubtem Parallelverhalten auszug schlossenen) Preiserhöhungen (MTZ) auf rungen bei Rohstoffen) zurückzuführen se Vorgaben erhalten, die Preiserhöhungen e Handlungsspielraum gehabt. Siegenia vern suchungsadressaten ähnlich verhalten hab anderes übrig geblieben, als zu versuchen umzusetzen - dies jedoch zum überwiegen:

183. Dieses Vorbringen stösst jedoch insc die von den (deutschen) Muttergesellscha auf exogene Faktoren zurückgeführt werde rede rund um das Treffen vom 22. Septemb dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, west SFS und Winkhaus über die Art und Wei Schweiz untereinander abzusprechen habe

184. Für eine solche Absprache gäbe es sich so verhalten würde, dass

(i) die Preiserhöhungen der (deutsch vorgegeben waren;

7 Urteil des EUGH vom 16.12.1975 verb auch zitiert in KOMM, ABI. 2006 C 303/15 Vgl. dazu die Entscheidverweise in Fn 16 Imperial Chemical Industries Ltd./Kommis 19 Act. 55; vgl. auch Rz. 35.

"0 Act. 302, S. 3 und act. 360.

Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu oder in Erwägung zieht."”’

vorliegend jeweils nach vorgängiger gegenseitih Erhalt der Konkurrenzinformationen ihr Verhalhung angepasst. Dieser Anpassung ging ein beder Untersuchungsadressaten voraus. Nicht nur wähnten Postulat der Selbständigkeit der Handondern vor allem auch deren darauf gestütztes > respektive vorliegend der eigenen Preispolitik. n Untersuchungsadressaten Einsicht in das künfdadurch die durch eine einseitige unkoordinierte Wettbewerbs. Durch die Verhaltenskoordination indigen Änderung des Verhaltens auf dem Markt

ch zwischen den Untersuchungsadressaten wursschreiben abgerundet. Dies erfolgte zum Zweck /eilige Versender beweisen, dass er sich abspradas Ubersenden der Preiserhöhungsschreiben ung der Absprache (vgl. Rz. 35).*’? Im vorliegeniltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

ie Preiserhöhungen nicht als kartellrechtswidrige mten Marktverhaltens zu werten seien. Vielmehr ehen, da die (von den deutschen Herstellern beexogene Faktoren (insbesondere Kostensteigeien. Siegenia habe von ihrer Muttergesellschaft inzuhalten. Siegenia habe diesbezüglich keinen \utet, dass sich dies auch bei den übrigen Unter- 2. Es sei den Schweizer Marktteilnehmern nichts , die von aussen gewünschten Preiserhöhungen Jen Teil erfolglos."”°

fern ins Leere, als es zwar zutreffen mag, dass ften beschlossenen Preiserhöhungen ursächlich n können. Doch stellt die in Frage stehende Aber 2006 dennoch kein erlaubtes Parallelverhalten valb sich die Unternehmen Roto, Siegenia, Koch, se der Umsetzung der Preiserhöhungen in der N.

zudem keine logische Erklärung, denn wenn es

an) Hersteller den Schweizer Marktteilnehmern

. C-40-48/73 Suiker Unie, Sig. 1975 1663 Rz. 173/174 , Rz. 181, Kautschukchemikalien.

8; vgl. auch Urteil des EuGH vom 14.7.1972 C-64/69 sion, Sig. 1972 619 Rz. 99/103.

37191

(ii) die Schweizer Marktteilnehmer bez nen Spielraum gehabt hätten und g tel quel an ihre Kunden weiterzugeb:

dann hätte sich Siegenia gar nicht mit Rotc in der Schweiz absprechen müssen. Die Sc Preiserhöhungsankündigungen ihrer Liefer: nen. Wenn sich die Schweizer Marktteilnehi dies direkt bei ihrem jeweiligen Lieferanten mit den übrigen Marktteilnehmern ist dahe weder stichhaltig begründet noch gerechtf: liegenden Beweisen.

185. Die in den Jahren 2006/2007 zwisc stattgefundene Absprache geht deutlich tbe zufügen, dass ein Vertreter der Siegenia D chert hat, dass im aktuellen Jahr (2010) k hätten. Im Jahr 2010 sei es dann zu Preis Markt zwischen 5.8 % und 7.7 % gekomme ren Unternehmen hätten später alle nachge gungen der Preiserhöhungen im Jahr 200° Winkhaus) und unterschieden sich in ihrer Tabelle 1). Dies verdeutlicht, dass sich Pre rungen von Siegenia zufolge — wenn keine und Zeitpunkt durchaus (und deutlich) vc Preiserhöhungen in den Jahren 2006/2007 legen deshalb den Schluss nahe, dass in dii

Unternehmen gleicher oder verschiedener \

186. Der Informationsaustausch fand zwis standen sich als Vertriebsgesellschaften re: samt horizontalen Verhältnis als Konkurren ressaten teilweise auch gegenseitig beliefe der Beziehungen hindeutet, ist das Verhältr tales zu qualifizieren (vgl. Rz. 10 ff.).

187. SFS und Koch bringen vor, dass es | nehmen gleicher Marktstufe handle. Vielme Marktstufe tätig wie die Vertriebsgesellscha

188. Dieses Vorbringen stösst indes ins Le Produkte in der Schweiz herstellen, sonderi selbe tun wie SFS (für Maco-Produkte) un äusserten sich auch verschiedene Unter: Roto und Siegenia aus, dass die Vertriel Händlerfunktion ausüben würden. Mehrere Ansicht, dass alle am Treffen vom 22. Sept Interessen gehabt hätten (vgl. Rz. 105). Wi ziert sich das Vertriebssystem der ausländi: gene Vertriebsgesellschaft (wie beispielswe (wie beispielsweise Maco) organisiert sind. Koch zu Siegenia ein besonderes, enges

und Koch jedoch auch mit Roto, Winkh Winkhaus ausgetauscht haben, spricht daf

181 Vgl. act. 360, S. 34.

iglich der Weitergabe der Preiserhöhungen keiezwungen gewesen wären, die Preiserhöhungen an,

), SFS, Koch und Winkhaus über die Umsetzung ‚hweizer Marktteilnehmer hätten dann einfach die anten in der vorgegeben Form weitergeben könmer dagegen hätten wehren wollen, so hätten sie tun können respektive müssen. Eine Absprache r — im Lichte der Argumentation von Siegenia — rtigt und widerspricht im Übrigen den im Recht

hen Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus ar erlaubtes Parallelverhalten hinaus. Dem ist ananlässlich der Anhörungen vor der WEKO versieinerlei Kontakte zu Mitbewerbern stattgefunden erhöhungen der verschiedenen Unternehmen im n. Siegenia habe als erstes erhöht und die andezogen.** Im Gegensatz dazu fielen die Ankündi- / auf genau denselben Tag (mit Ausnahme von Höhe um lediglich 0.4 % (vgl. Rz. 118 respektive siserhdhungen im relevanten Markt, den Ausfüh- Absprachen vorliegen - offenbar bezüglich Höhe yneinander unterscheiden. Die Betrachtung der ’ von Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus esem Falle eine Koordination vorlag.

larktstufen

chen den Untersuchungsadressaten statt. Diese spektive grosse Zwischenhändler in einem insgeten gegenüber. Wenn sich die Untersuchungsadrn, was auf einen zusätzlichen vertikalen Aspekt is untereinander doch insgesamt als ein horizonsich vorliegend nicht um eine Abrede von Unterhr seien sie als Grosshandler nicht auf derselben ten der ausländischen Hersteller.

ere, da Roto, Siegenia, GU und Winkhaus keine 1 diese lediglich vertreiben und damit genau das- 1 Koch (für Siegenia-Produkte). In diesem Sinne suchungsadressaten. So sagten beispielsweise jsgesellschaften in der Schweiz eigentlich eine der Untersuchungsadressaten sind zudem der ember 2006 anwesenden Unternehmen ähnliche vorstehend bereits beschrieben wurde, differenschen Hersteller einzig darin, ob sie über eine eiise Roto) oder eine (grosse) Zwischenhändlerin

Es ist zwar zutreffend, dass SFS zu Maco und Verhältnis haben (vgl. Rz. 105). Dass sich SFS aus und Siegenia beziehungsweise Roto und ir, dass das Verhältnis zwischen SFS und Koch zu den übrigen Untersuchungsadressaten c lifizieren ist.

189. Die Abrede zwischen den Untersuch schen Unternehmen derselben Marktstufe i

Eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecker

190. Indem vorliegend die Untersuchungs die Höhe und den Zeitpunkt von bevorstehe darauf ab, ihr eigenes Handeln am künftic durch wurde die in funktionierendem Wettb: stehende Handeln der Konkurrenz beseitigt

191. Der Zweck des gegenseitigen Informe über die Preissetzung der Konkurrenz zu \ vorhandenen Wettbewerbsdruck untereinan

192. Damit ist auch das dritte Tatbestands voraussetzt, dass durch die Abrede eine W wird.

Zwischenfazit

193. Das im untersuchungsrelevanten Zei adressaten in Bezug auf Preiserhöhı Art. 4 Abs. 1 KG dar.

B.3.1.2 Informationsaustausch in Bezug Roto und Siegenia

Rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingba te Verhaltensweisen

194. Entsprechend den obigen Ausführunc folgend aufgezeigt wird — bei den Austausc ebenfalls mindestens um eine abgestimmte

195. Erstens tauschten Roto und Siegenia mässig und nachweisbar Informationen ur und per E-Mail [vgl. Rz. 40, 43, 45, 48 und kündigten und umgesetzten Preiserhöhung: und Siegenia (bilateral) darauf, einen zweis weils im Sommer 2004 und im Herbst 2004

196. Die Austausche zwischen Roto und sammenwirken zu qualifizieren, was beleg Siegenia per Telefon konsensual auf Folger

e Siegenia sollte die Preise per 1. Juli 20(

e Roto ihre Preise per 1. Juli 2004 um 2.5 %"°° erhöhen.

197. Diese direkten Kontakte zwischen Ro angekündigten und umgesetzten Preiserhä

12° Vgl. act. 17, A-21, act. 56, S.5 Rz. 13. 188 Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 13, Anlage 11.

jesamthaft betrachtet als ein horizontales zu quaungsadressaten stellt demnach eine solche zwin Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar.

ı oder bewirken

adressaten Kontakt zueinander aufnahmen, um nden Preiserhöhungen zu diskutieren, zielten sie jen Verhalten der Konkurrenz auszurichten. Daewerb vorhandene Ungewissheit über das bevor- (vgl. auch Rz. 180).

itionsaustausches bestand darin, sich Gewissheit ‚erschaffen und damit den in preislicher Hinsicht der zu verringern oder gar auszuschalten.

merkmal der Wettbewerbsabrede erfüllt, welches /ettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt

traum praktizierte Verhalten der Untersuchungs- Ingen stellt eine \Wettbewerbsabrede i.S.v.

auf Preiserhöhungen im Jahr 2004 zwischen re Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmyen (vgl. Rz. 173 ff.) handelt es sich — wie nach- ‚hen im Jahre 2004 zwischen Roto und Siegenia Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG.

. zwischen April 2004 und Ende Mai 2004 regeltereinander aus. Diese Austausche (telefonisch 56]) erfolgten vorgängig zu den tatsächlich angean im Jahre 2004. Im Ergebnis einigten sich Roto stufigen MTZ in der Höhe von insgesamt 6 % jeanzukündigen respektive umzusetzen.

Siegenia sind als bewusstes und gewolltes Zut wird durch den Umstand, dass sich Roto und ides einigten:

)A und 1. Oktober 2004 um jeweils 3 %*°* und

3.5 % und per 1. September 2004 um weitere

to und Siegenia respektive die dementsprechend ıhungen sind nicht das Ergebnis eigenständigen

Verhaltens, sondern sind Ausfluss der bilat zielte darauf ab, die geplanten Preiserhöhu um dadurch die Ungewissheit des Wettbew nation entfiel das Risiko, welches mit jeder Markt einhergeht, weitestgehend und an sı anderen Partei. Dabei fällt ins Gewicht, da: stand grössten Unternehmen im relevanten

198. Die vorliegende Absprache zwischen Wettbewerbsabrede zu qualifizieren.

Unternehmen gleicher oder verschiedener \

199. Im Lichte vorstehender Ausführungeı dass das Verhältnis zwischen Roto und Sie:

Eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecker

200. Indem Roto und Siegenia Kontakt zu punkt der bevorstehenden Preiserhöhunger ab, ihr eigenes Handeln am künftigen Verh: Der Zweck des gegenseitigen Informations Preiserhöhungen gegenseitig zu koordinier denen Wettbewerbsdruck untereinander zt Sinne ausserte sich auch Siegenia anlässlic

201. Damit ist auch das dritte Tatbestands voraussetzt, dass durch die Abrede eine W wird. Im Übrigen wird diese Sachverhaltsd: stritten.'?°

Zwischenfazit

202. Die bilateralen Austausche zwischen hungen im Jahre 2004 stellen demnach eine

B.3.1.3 Informationsaustausch während

203. Im Rahmen der diversen informelleı chungsadressaten wurde gegenseitig insbe höhungen sowie deren allfällige Nichtumset zung orientiert (vgl. Rz. 119 ff.).

204. Der Austausch von derartigen Inform werden. Vielmehr muss er im Zusammenh: höhung (vgl. Rz. 173 ff.) beziehungsweise der beschriebenen abgestimmten Verhalteı zum Austausch bezüglich MTZ kommunizie Untersuchungsadressaten zusätzlich erleicl saten ermöglicht, die erlangten Information sichtigen beziehungsweise möglicherweise nehmen. Dieser Austausch untereinander

1 Vgl. act. 355, S. 5. 15° vgi. act. 355, S. 5.

eralen Austausche. Der gegenseitige Austausch ngen im Jahre 2004 gegenseitig zu koordinieren, jerbs zu eliminieren. Durch die Verhaltenskoordiselbständigen Änderung des Verhaltens auf dem sine Stelle trat ein „planmässiges“ Verhalten der ss es sich bei Roto und Siegenia um die mit Ab- Markt handelt.

Roto und Siegenia im Jahre 2004 ist somit als

larktstufen

1 (vgl. Rz. 186) ist es als erstellt zu betrachten, Jenia ein horizontales ist.

ı oder bewirken

ainander aufnahmen, um die Höhe und den Zeit- ı im Jahre 2004 zu diskutieren, zielten sie darauf alten ihres (grössten) Mitbewerbers auszurichten. austausches bestand darin, die bevorstehenden en und damit den in preislicher Hinsicht vorhan- ı verringern oder gar auszuschalten. In diesem h der Anhörungen vor der WEKO.'*

merkmal der Wettbewerbsabrede erfüllt, welches /ettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt arstellung von Roto und Siegenia auch nicht be-

Roto und Siegenia in Bezug auf die Preiserhö- > Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG dar.

informellen Kontakten

1 Treffen und Kontakte zwischen den Untersusondere Uber an Kunden kommunizierte Preiserzung beziehungsweise den Zeitpunkt der Umsetlationen kann vorliegend nicht isoliert betrachtet ung mit dem Austausch in Bezug auf die Preiserim Gesamtkontext betrachtet werden, wo er Teil isweise war. So wurden Angaben unterstützend rt, was die Abstimmung des Marktverhaltens der iterte. Dadurch wurde den Untersuchungsadresen bei ihrem eigenen Marktverhalten zu berück- Einfluss auf das Verhalten ihrer Wettbewerber zu führte zu einer Verbesserung der Vorhersehbar- keit und verringerte dadurch die Unsichert werber.*°°

B.3.1.4 Informationsaustausch in Bezug

205. Gemeinsamer Zweck und ursprünglic auf Kunden ist die Beibehaltung bestehenc Austausch respektive die entsprechenden Untersuchungsadressaten verschaffte ihne Kundenanfragen (vgl. Rz 123 ff.). Die aufge Verbot des aktiven Abwerbens von bestehe ten im Sinne von Schutzofferten, müssen den Untersuchungsadressaten bestehende schwergewichtig ein koordiniertes Verhalte Durch den Austausch beziehungsweise die Verhalten insgesamt gefestigt und dements

206. Auf die Prüfung der rechtlichen Qua obgenannten Untersuchungsadressaten wil respektive deren Umsetzung in Bezug auf c nicht nachgewiesen werden kann.

B.3.1.5 Fazit

207. Zusammenfassend kann festgehalten Koch und Winkhaus erfolgten Austausche sowie die bilateralen Austausche im Jahr Preiserhöhungen Wettbewerbsabreden im : den soll geprüft werden, ob der Tatbestand

B.3.2 Preiserhöhungen 2006/2007: Bes

208. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. | Abreden über die direkte oder indirekt b. | Abreden über die Einschränkung von c. Abreden über die Aufteilung von Mark

209. Die geschilderte Wettbewerbsabrede chungsadressaten bezüglich der Koordinat führungszeitpunkt sowie deren Höhe. Nacl Abs. 3 lit. a KG im Einzelnen geprüft.

B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Prei

210. Der Vermutungstatbestand von Art. | Festsetzens von Preiselementen oder -kor tem Weg erfolgen oder bloss indirekt, inde

16° gl. auch KOMM, ABI. 2006 C 303/15, Rz

leit hinsichtlich des Marktverhaltens der Wettbeauf Kunden / Roto — Winkhaus; Roto — Koch

he Idee der bilateralen Vereinbarungen in Bezug Jer Kundenstrukturen. Der hierzu stattgefundene Abmachungen zwischen den oben aufgeführten ın Transparenz hinsichtlich dem Vorgehen bei führten bilateralen Beziehungen, namentlich das nden Kunden wie auch die Anpassung von Offerim Gesamtzusammenhang sämtlicher zwischen n Kontakte betrachtet werden. Dieser umfasste n bezüglich Preiserhöhungen (vgl. Rz. 173 ff.). Abmachungen in Bezug auf Kunden wurde jenes prechend stabilisiert.

lifikation der bilateralen Kontakte zwischen den d im Folgenden verzichtet, zumal der Austausch ie Kunden mangels entsprechender Beweismittel

werden, dass die zwischen Roto, Siegenia, SFS, rund um das Treffen vom 22. September 2006 e 2004 zwischen Roto und Siegenia bezüglich Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellen. Im Folgenvon Art. 5 Abs. 3KG erfüllt ist.

seitigung des wirksamen Wettbewerbs

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:

e Festsetzung von Preisen; Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

betraf den Informationsaustausch der Untersuion von Preiserhöhungen, namentlich deren Einfolgend wird deshalb der Tatbestand von Art. 5

isabrede

5 Abs. 3 lit. aKG bezieht sich auf jede Art des nponenten. Die Preisfestsetzung kann auf direk- 2m der Preis über die Festsetzung von Gewinn-

. 190, Kautschukchemikalien.

margen fixiert wird.*®’ Erfasst werden auch te, wobei das Preiselement nicht direkt vorg

211. Gemäss dem EuGH stellt der Preiswe bewerbs dar, die niemals vollständig bese dungsfreiheit beziehungsweise mittelbare Preisfestsetzung unter konkurrierenden Un griff in die Handlungsfreiheit von Unter sprechung liegen Preisabsprachen auch b chen Preiserhöhungen vor. Da Preisabspra setzen, mit hinreichender Gewissheit vorau verfolgen, beeinträchtigen gerade Preisabsı nur als Ziel vorgegeben werden) besonder ein direktes Eingreifen in die wesentlichen fenden Markt.'”" Damit wird der Grundgedaı

212. Die vorliegende Abrede zwischen den dination der Preiserhöhungen bezogen auf | Höhe (vgl. Rz. 79 ff. und Tabelle 1) anlasslit stellt eine Verhaltenskoordination in Bezug « chungsadressaten vertriebenen Produkten ( bezweckte die Ausschaltung der mit dem ei denen Risiken, insbesondere dem Risiko, M formationen zu Preisen ermöglichte den inv ihrem eigenen Verhalten auf dem Markt zu |

213. Angesichts der von den Untersuchur vorgebrachten Argumente sowie der im Re anlässlich des Treffens vom 22. Septembe Maco von sämtlichen Untersuchungsadre: wobei sowohl die Höhe des MTZ als auch tum koordiniert wurden. Damit steht fest, d 2006/2007 als horizontale Preisabrede i.S.v

214. SFS bringt diesbezüglich vor, sie ha Preisinformationen ausgetauscht. Daher se

187° PaTRIK DUCREY, in: Pedrazzini/von Büren

recht, 3. Aufl., Bern 2008, Rz. 1354 (zit Wettbewerbsbeschrankungen, in: Zach (t 1996, 32 (zit. MEIER-SCHATZ).

188° gl. z.B. ZACH (Fn 168), Rz. 454; JURG Be

2. Aufl., Zürich 2005, Art. 5 N 34 (zit. Bor

HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Langen/Bunt

schen Kartellrecht, Bd. 2, 10. Aufl., Münch

0 Urteil des EuGH vom 17.10.1972 Vereer 977 Rz. 21; bestätigt in KOMM, ABl. 2006

Urteil des EuG vom 11.3.1999 T-141/94 7

9 Urteil des EuGH vom 14.5.1998 T-311/9

II-129 Rz. 192; bestätigt in KOMM, ABI. 21

MASSIMO MOTTA, Competition Policy, The

154 (zit. MOTTA).

4 KOMM, ABI. 2006 C 303/15, Rz. 190, Ka tausch allgemein Kai-Uwe KUHN, Fightinc KUHN); PAOLO Buccirossi, Facilitating Pre trust Economics, 311 ff. (zit. BUCCIROSSI).

Preisabreden innerhalb einer gewissen Bandbreiegeben werden muss.'°®

attbewerb eine ganz wesentliche Form des Wettitigt werden darf. Beschränkungen der Preisbil- oder unmittelbare Einschränkungen autonomer ternehmen stellen den augenscheinlichsten Einnehmen dar.” Gemäss europäischer Rechtei Verabredung von gleichzeitigen und einheitlichen alle Mitglieder des Kartells in die Lage verszusehen, welche Preispolitik ihre Wettbewerber orachen den Wettbewerb (selbst wenn die Preise s.'° Im Allgemeinen bedingen derartige Kartelle Bezugsgrössen des Wettbewerbs in dem betref- ıke des freien Wettbewerbs ausgehöhlt.'”?

Untersuchungsadressaten bestand in der Koor- Jeren Einführung, Umsetzungszeitpunkt und

sh des Treffens vom 22. September 2006. Dies auf die Preiserhöhungen auf von den Untersu- Jar. Das Verhalten der Untersuchungsadressaten nseitigen Versuch einer Preiserhöhung verbunlarktanteile zu verlieren.'” Der Austausch von Inolvierten Unternehmen, diese Informationen bei

igsadressaten im Rahmen ihrer Stellungnahmen scht liegenden Beweismittel ist erstellt, dass das sr 2006 Vereinbarte mit Ausnahme von GU und ssaten vereinbarungsgemäss umgesetzt wurde, das geplante und angekündigte Umsetzungsdaass die koordinierten Preiserhöhungen im Jahre . Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu qualifizieren sind.

be am Treffen vom 22. September 2006 keine i zu Unrecht eine Verhaltenskoordination mit den

/Marbach (Hrsg.), Immaterialgüter- und Wettbewerbs- . DUCREY); CHRISTIAN J. MEIER-SCHATZ, Unzulässige Irsg.), Das neue schweizerische Kartellgesetz, Zürich

IRER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz,

e (Hrsg.), Kommentar zum deutschen und europailen 2006, Art. 81 EGV N 79.

ıiiging van Cementhandelaren/Kommission, Sig. 1972

C 303/15, Rz. 227, Kautschukchemikalien.

hyssen Stahl/Kommission, Sig. 1999 11-347, Rz. 675. A Kartonfabriek de Eendracht/Kommission, Sig. 1998 J06 C 303/15, Rz. 227, Kautschukchemikalien.

ry and Practice, Cambridge University Press (2004),

utschukchemikalien. Vgl. ferner zum Informationsaus-

J Collusion, Economic Policy 2001 (32), 169-199 (zit. ıctices, in: Paolo Buccirossi (Hrsg.), Handbook of Anti- übrigen Untersuchungsadressaten festgest keiner horizontalen Preisabrede im Sinne vc

215. Dieses Argument ist jedoch zurückzı Beweise ist davon auszugehen, dass SF Teilnehmern ausgetauscht hat. Dies, weil

überhaupt am Treffen vom 22. September 2 wenn sie sich nur gegen die beschlossener sich jeweils bilateral mit ihren Lieferanten \ zen können. Darüber hinaus hat SFS im Vo Informationen (betreffend Maco) weitergege Preiserhöhung dem am Treffen vom 22. Se

216. Gestützt auf die im Recht liegenden dass GU am Treffen vom 22. September 2 höhungen autonom und unabhängig von de gängig zum Treffen vom 22. September 2( an der horizontalen Preisabrede involviertes

217. Da Maco ebenfalls nicht am Treffen beweismässig nicht erstellt ist, dass ihre F tember 2006 zwischen Roto, Siegenia, Winl ren ist, ist festzuhalten, dass auch Maco ni tes Unternehmen anzusehen ist.

218. Ob es sich bei der dargelegten Preis: kann vorliegend offen gelassen werden, zu ge gemäss Art. 49a Abs. 1 KG für alle Abre«

219. Die vorliegende Abrede zwischen zielte auf eine gleichgesteuerte Erhöhung freien Wettbewerbs ab. Daraus folgt, dass e a KG gegeben ist und somit die gesetzlich ist, zum Tragen kommt.

B.3.2.2 Keine Umstossung der gesetzlic

B.3.2.2.1 Relevanter Markt

220. Die Vermutung der Beseitigung des \ den, falls trotz der Wettbewerbsabrede wirk durch nicht an der Abrede beteiligte Unterne ter den an der Abrede beteiligten Unternehr können, ob Aussen- und/oder Innenwettbe Abrede bestand, ist vorab der relevante M grenzen.

a. Sachlich relevanter Markt

221. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres tuierbar angesehen werden.”

15 Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung über

vom 17. Juni 1996 (nachfolgend VKU; SR

ellt worden. Mangels Abredeobjekt sei SFS an yn Art. 5 Abs. 3 KG beteiligt gewesen.

ıweisen, denn aufgrund der im Recht liegenden S preisrelevante Informationen mit den übrigen sonst nicht nachvollziehbar wäre, weshalb SFS 006 hätte teilnehmen sollen. Vielmehr hätte SFS, Preiserhöhungen hätte zur Wehr setzen wollen, Jaco beziehungsweise Siegenia auseinandersetrfeld des Treffens Roto telefonisch preisrelevante ben (vgl. Rz. 83). Und schliesslich entspricht ihre Jtember 2006 Vereinbarten.

Beweismittel sowie angesichts des Umstandes, 006 nicht anwesend war und zudem die Preisern übrigen Untersuchungsadressaten bereits vor- )06 vornahm, ist festzuhalten, dass GU nicht als ; Unternehmen anzusehen ist.

vom 22. September 2006 teilgenommen hat und reiserhöhung auf das am Treffen vom 22. Sep- <haus, SFS sowie Koch Vereinbarte zurückzufühcht als an der horizontalen Preisabrede involvier-

ıbsprache um eine direkte oder indirekte handelt, mal die damit verbundene gesetzliche Rechtsfol- Jen nach Art. 5 Abs. 3 KG dieselbe ist.

len daran beteiligten Untersuchungsadressaten der Preise und damit auf eine Aushöhlung des ine Preisabsprache im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. ie Vermutung, wonach der Wettbewerb beseitigt

hen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG

virksamen Wettbewerbs kann umgestossen wersamer — aktueller oder potenzieller — Wettbewerb s>hmen (Aussenwettbewerb) oder Wettbewerb unnen (Innenwettbewerb) besteht. Um beurteilen zu werb im untersuchungsrelevanten Zeitraum trotz arkt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzuen oder Leistungen, die von der Marktgegenseite vorgesehenen Verwendungszwecks als substidie Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen 251.4).

222. Die direkte Marktgegenseite der Unte händler (vgl. Rz. 18), welche wiederum Fe Fensterverarbeiter selbst (vgl. Rz. 19). Die putfaktoren bei der Herstellung von Fenster Fenster(türen) sind u.a. Fensterrahmen ter(türen) werden in der Regel von den Fen montiert.

223. Die Endverbraucher von Baubeschläc aller Regel gebrauchsfertige Fenster(türen) Beschläge oder welche anderen Inputs für verwendet werden. Beschläge machen zud Fensters aus (ungefähr 5-10 %).'”° Aus die: ausgegangen, dass die Fensterverarbeiter ten darstellen.

224. Bei der Abgrenzung der sachlich rele wieweit der Grobbereich Baubeschläge fü muss.

Segmentierung nach Öffnungsart

225. Fenster(türen) unterscheiden sich insl funktionen. Dabei sind bei Fenstern u.a. Dr flügel, bei Fenstertüren u.a. Drehkippflü be(kipp)tür und Faltschiebetür zu untersche

226. Die Herstellung jeder der oben aufgeli fische Beschlagsgarnitur (vgl. Rz. 24). Fi saten, die Fensterverarbeiter, ist beispielsw ter nicht durch eine Beschlagsgarnit Fensterverarbeiter fragen somit abhängig \ stimmten Öffnungsart unterschiedliche Be: Öffnungsart ein eigener Markt abzugrenzen

Segmentierung in Einzelkomponenten

227. Die einzelnen Beschlagskomponenter ziehungsweise eine Fenstertür funktionsfal geprüft, ob die sachlich relevanten Märkte \ zu segmentieren sind.

228. Gegen eine Abgrenzung in Märkte vo denen Einzelkomponenten eines Beschlag: Rz. 24). Die Mehrheit der befragten Fenster dener Hersteller nicht gemischt werden, dé haben ergeben, dass aufgrund der aufein Regel jeweils eine gesamte Beschlagsgarni Rz. 24). Eine Segmentierung in Einzelteile c

1% Vgl. act. 172; act. 174; act. 178; act. 179. 7 Die Beschlagsgarnituren können hinsich variieren.

Wenige grössere Fensterverarbeiter präz gemischt werden könnten, insbesondere Drehlager oder Bänder oder die Schwell bei einer Gesamtbetrachtung des Marktes rsuchungsadressaten sind zum einen Zwischennsterverarbeiter beliefern, und zum anderen die Fensterverarbeiter verwenden Beschläge als In- (türen). Weitere Inputfaktoren zur Herstellung von und Fensterglas. Die gebrauchsfertigen Fenssterverarbeitern vor Ort bei den Endverbrauchern

jen — Architekten und/oder Bauherren - fragen in nach. Sie haben keinen Einfluss darauf, welche die Herstellung eines Fensters/einer Fenstertüre am nur einen sehr geringen Anteil am Preis eines sen Gründen wird für die Marktabgrenzung davon die Marktgegenseite der Untersuchungsadressavanten Märkte stellt sich zunächst die Frage, inr Fenster(türen) in Teilmärkte unterteilt werden

9esondere durch die unterschiedlichen Öffnungsehkippflügel, Drehflügel, Kippflügel und Schwinggel, Drehflügel, Hebeschiebetür, Parallelschieiden (vgl. Rz. 26 ff.).

steten Fenster(türen) erfordert eine eigene speziir die Marktgegenseite der Untersuchungsadreseise eine Beschlagsgarnitur für ein Drehkippfensur für ein Kippfenster substituierbar. Die on der von ihnen produzierten Fenster einer beschlagsgarnituren nach. Demzufolge ist für jede

1 (z.B. Getriebe, Schere) machen ein Fenster belig (vgl. im Einzelnen Rz. 22). Nachfolgend wird veiter in die Einzelkomponenten eines Beschlags

in Einzelkomponenten spricht, dass die verschie- 5 zusammen eine funktionale Einheit bilden (vgl. verarbeiter gibt an, dass Komponenten verschie- ı sie nicht kompatibel seien.'” Die Ermittlungen ander abgestimmten Einzelkomponenten in der tur eines Herstellers integral verwendet wird (vgl. lrängt sich deshalb nicht auf.

tlich Grössendimension für dieselben Offnungsarten

isieren, dass gewisse Komponenten eines Beschlags die aufgesetzten oder isolierten Teile. So würden z.B. > bei HS-Türen zum Teil gemischt. Dies scheint aber ; die Ausnahme zu sein.

229. Weitere Einzelkomponenten stellen F Regenschienen, Dichtungen, Schrauben, G ten gemeinhin als Beschlagszubehör und si hierzu Rz. 24).

230. Die Mehrheit der Fensterverarbeiter g se seien kompatibel mit einer Beschlagsg: demnach nicht zur oben erwähnten funktior ziehen Fensterverarbeiter Griffe grundsatzli

231. Insgesamt ist eine Beschlagsgarnitur Segmentierung in Beschlags-Einzelkompor Teil einer Beschlagsgarnitur und entsprect mern.

Baubeschläge für Aluminiumfenster(türen)

232. Fenster beziehungsweise Fenstertür Holz und Kunststoff hergestellt. Holz ist der sich durch eine gute Wärmedämmung aus. stofffenster(türen) zeichnen sich durch hoh ge Instandhaltungskosten aus. Neben der auch Mischformen wie Holz-Aluminit Fenster(türen). Bei diesen Mischformen ko Holz- beziehungsweise Kunststofffenster(t Dieser besteht darin, die äussere Wetterab hen. Holz- und Kunststofffenster(türen) so privaten Haus- und Wohnungsbau eingeset

233. Daneben werden auch Fenster(türen) stehen. Diese sog. reinen Aluminiumfensi Wetterfestigkeit sowie gute statische Eigen den deshalb hauptsächlich für grosse Fe Bauten eingesetzt. Baubeschläge für reine zu Baubeschlägen für Holz- und Kunststof be, Fassadenbauer und Schlosser geliefert.

234. Der Anteil reiner Aluminiumfenster(tür

— macht nur gerade ca. [0-5] %*°* am ges:

235. Neben einem unterschiedlichen Ven Alufenster(türen) demnach auch nur eine ter(türen). Aus diesen Gründen werden ter(türen) vom sachlich relevanten Markt au

Zwischenergebnis

236. Zusammenfassend kann festgehalten Kunststofffenster je nach Öffnungsart einzel

19 Vgl. auch act. 172; act. 173; act. 175-177.

20 Die befragten grösseren Schweizer Fens umfenster her.

1 Act. 139; act. 180; act. 182.

202 Gemass dem „Branchenpanel Fenster 20 Fassadenbranche (FFF) machte der Um Jahren zwischen 2,2 und 6,5 % aus.

enstergriffe, Bänder, Bauchemie, Schwellen und etriebe, Einreiber, Griffschlitz etc. dar. Diese gelnd nicht Bestandteil einer Beschlagsgarnitur (vgl.

ibt in Bezug auf Fenstergriffe denn auch an, dieurnitur eines anderen Herstellers. Griffe gehören ellen Einheit einer Beschlagsgarnitur. Zudem bech bei spezialisierten Griffherstellern.

deshalb als eine Einheit zu betrachten, von einer jenten ist abzusehen. Beschlagszubehör ist nicht Yend vom sachlich relevanten Markt auszuklamen werden hauptsächlich aus den Werkstoffen älteste Werkstoff für Fenster(-türen) und zeichnet Holz ist ausserdem leicht zu bearbeiten. Kunst- > Stabilität, eine lange Lebensdauer sowie gerin- 1 reinen Holz- und Kunststofffenstern existieren ım-Fenster(türen) und Kunststoff-Aluminiummmt, im Unterschied zur Herstellung von reinen uren), ein zusätzlicher Produktionsschritt hinzu. deckung mit einem Aluminiumüberzug zu versewie Mischformen davon werden vorwiegend im Zt.

) hergestellt, welche komplett aus Aluminium beer(türen) weisen eine hohe Strapazierfähigkeit, schaften auf. Reine Aluminiumfenster(türen) wernsterflächen im Fassadenbau bei gewerblichen Aluminiumfenster(türen) werden im Unterschied frenster(turen) hauptsachlich an Metallbaubetrieen) — und demnach auch der Beschlage fur diese umten Bereich der Fenster(türen) in der Schweiz

vendungszweck und Vertriebsweg haben reine > marginale Bedeutung im Bereich der Fens- Beschlagsgarnituren für reine Aluminiumfenssgenommen.

werden, dass Beschlagsgarnituren für Holz- und ne relevante Märkte bilden.

terverarbeiter stellen denn auch keine reinen Alumini-

08° des Schweizerischen Fachverbands Fenster- und satzanteil von Aluminiumfenster(türen) in den letzten

237. Aus nachfolgend aufgeführten Grind jedoch lediglich auf den Vertrieb für Baubes

e Drehkippbeschlage stellen in der S für Fenster(türen) dar. Angaben | Drehkippbeschläge durchschnittlich Rz. 26).°° Der Anteil Drehkippbes ter(türen) in der Schweiz machte im 80 % aus.

e Drehkippbeschlage sind sowohl für | terschiede gibt es lediglich hinsicht! ben Drehkippbeschläge von der Prc tung.

e Drehkippbeschlage werden von sarr

238. Drehkippbeschlage gelten somit sch gesamte Fensterbranche. Gestützt darauf v ge der Öffnungsart Drehkipp beschränkt.

b. Räumlich relevanter Markt

239. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren oder 3 lit. b VKU, der hier analog anzuwenden ist

240. Der Grossteil der befragten Fensterv Fenstertüren?” ausschliesslich in der Sch\ schaften der ausländischen Hersteller ode insbesondere auch für die grossen Fenster\ Teil der benötigten Beschläge im umliege: beim Hersteller ein.2°° Das tatsächliche Kau somit fast ausschliesslich auf die Schweiz. | levanten Markt Schweiz auszugehen.

241. Für eine nationale Marktabgrenzung « schlägen Preisdifferenzen zum umliegende terreich sind die Preise für Beschläge tiefeı ten schweizerischen Fensterverarbeiter zu betragen 0-25 %.’® Ein exakter Preisvergl

203 Vgl. act. 65; act. 74; act. 76-78; act. 81; : 107; act. 109; act. 110; act. 112-113; act 124; act. 126-144; act. 148; act. 149; act.

204 Vgl. act. 135; act. 138.

25 Die folgenden Ausführungen beziehen si reich Baubeschläge für Fenster und Fen schläge. Grundsätzlich haben die Ausfüh tertüren auch Geltung für den relevanten gegangen, wo die Unterscheidung zu d Gewicht fällt.

206 Act. 2, S. 6, Rz. 20, Anlage 6.

?7 Vgl. act. 18, D-0030.1; act. 2, S. 6, Rz. 20

8 Act. 172; act. 178; act. 179.

an konzentrieren sich die weiteren Ausführungen chläge der Öffnungsart Drehkipp:

chweiz die am weitesten verbreitete Öffnungsart der Untersuchungsadressaten zufolge machen 75 % aller abgesetzten Beschläge aus (vgl. auch chläge am Umsatz des Gesamtbereichs Fensuntersuchungsrelevanten Zeitraum zwischen 70-

-enster als auch für Fenstertüren einsetzbar. Unich der Grössendimension.?°* Infolgedessen ha- ıduktionsmenge her eine überaus grosse Bedeutlichen Untersuchungsadressaten vertrieben.

weizweit als Standard-/Referenzprodukt für die vird der sachlich relevante Markt auf Baubeschläebiet, in welchem die Marktgegenseite die den "Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs.

).

erarbeiter bezieht Baubeschläge für Fenster und veiz, sei es über die Schweizer Vertriebsgesellr Uber den Schweizer Zwischenhandel. Dies gilt ‚erarbeiter. Nur eine kleine Minderheit kauft einen nden Ausland bei Zwischenhändlern oder direkt fverhalten der Fensterverarbeiter beschränkt sich Jementsprechend ist von einem geographisch respricht auch, dass bei Fenster- und Fenstertürben Ausland bestehen.” In Deutschland und Ösals in der Schweiz. Die Schätzungen der gröss- Preisunterschieden zum angrenzenden Ausland 2ich ist für die Fensterverarbeiter jedoch schwieact. 83-85; act. 87-93; act. 96; act. 98-102; act. 104— . 114; act. 115; act. 116; act. 117; act. 119; act. 121- 151 und 152; act. 154-169.

ch der Einfachheit halber z.T. auf den gesamten Bestertüren, z.T. auf den relevanten Markt Drehkippberungen zu den Baubeschlägen für Fenster und Fens- Markt. Vom relevanten Markt wird lediglich dort ausen Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren ins

, Anlage 6.

rig, da diesen kaum je direkte Vergleichs Zwischenhändler SFS schätzt die Preisunte

242. Insgesamt scheinen die Preise von | umliegenden Ausland somit tiefer zu sein ; kleinere Fensterverarbeiter stärker zutreffei schlägen beziehen als die dazu befragten g

243. Trotz dem tatsächlichen Kaufverh: Fensterverarbeiter an, die Möglichkeit zun sächlichen Kaufverhaltens, welches sich aı zum Bezug im Ausland im Rahmen der An tragen (vgl. Rz. 252 ff.).

244. Der geographisch relevante Markt ist |

245. SFS bringt vor, dass neben dem Ma den Vertrieb von Drehkippbeschlägen defin nisse dieses Marktes analysiert werden mu: le keine Baubeschläge her. Zudem sei der Drehkippbeschlägen aufgrund der Möglichl Schweiz.

246. Dagegen ist einzuwenden, dass Ro Schweiz auch keine Baubeschläge herstel Maco-Produkte) und Koch (für Siegenia-Pr keit wie Roto, Siegenia, GU, Maco und Wir SFS in der Schweiz auf demselben Markt té Koch. Betreffend Auslandsbezug ist zusätz che, dass die Untersuchungsadressaten vol formationen ausgetauscht haben, darauf hit Auf den Auslandsbezug wird deshalb im F eingegangen.

B.3.2.2.2 Aussenwettbewerb

247. Im Folgenden wird geprüft, inwieweit nehmen in ihrem Verhalten durch aktuelleı den.

Aktueller Wettbewerb

248. Folgende Unternehmen sind auf dem Rz. 3 ff.):

e Siegenia (v.a. via die Zwischenhänd e Roto

e GU

e Maco (v.a. via den Zwischenhandler

e Winkhaus

2% Act. 173; act. 177; act. 179. 210 Act. 92; act. 182.

offerten mit Nettopreisen vorliegen.’° Auch der rschiede zum Ausland auf 5-10 %.*"°

3aubeschlägen für Fenster und Fenstertüren im als in der Schweiz. Dies dürfte insbesondere für n, da diese deutlich kleinere Mengen an Bauberössten Fensterverarbeiter.

ilten gibt ungefähr die Hälfte der befragten ı Auslandbezug sei gegeben. Aufgrund des tat- ıf die Schweiz konzentriert, wird der Möglichkeit alyse der potenziellen Konkurrenz Rechnung gedemnach national abzugrenzen.

rkt für Drehkippbeschläge ein weiterer Markt für iert werden müsste und die Wettbewerbsverhältssten. SFS sei lediglich im Vertrieb tätig und stelgeografisch relevante Markt für den Vertrieb von eit zum Auslandsbezug weiter zu fassen als die

to, Siegenia, GU, Maco und Winkhaus in der len, sondern diese lediglich vertreiben. SFS (für Ydukte) üben daher grundsätzlich dieselbe Tätig- ıkhaus aus (vgl. dazu auch Rz. 188). Insofern ist tig wie Roto, Siegenia, GU, Winkhaus, Maco und lich darauf hinzuweisen, dass gerade die Tatsaliegend über Preiserhöhungen in der Schweiz Inideutet, dass der Markt national abzugrenzen ist. ahmen der Analyse der potentiellen Konkurrenz

die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unter- 1 oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert werrelevanten Markt in der Schweiz tätig (vgl. auch

ler Koch respektive SFS)

SFS)

47191

249. Tabelle 2 gibt Auskunft über die auf deren Marktanteile im untersuchungsrelev 2007). Daraus geht hervor, dass beinahe de ten Unternehmen abgedeckt wird. Neben « sind einzig GU und Maco noch in der Schv den die Marktanteile für den Handel zusatz| Rz. 5 f. sowie 10 ff.).

Tabelle 2: Marktanteile in der Schweiz 2007

Nach Beschlagsmarke

Siegenia [40-50] % Roto [40-50] % Maco [0-10] % Winkhaus [0-10] % GU [0-10] % Total 100 %

Quelle: Ermittlungen des Sekretariats?""

250. Daraus folgt, dass die an der Abrec Winkhaus deutlich über 80 % des Marktes: als Mitbewerber, welche nicht an der Abre« der Schweiz mit einem Marktanteil von je le zudem keine Indizien vorhanden, wonach d Schweiz belebt hätten. In diesem Zusammı den Unternehmen verschiedentlich mit den haben (vgl. Rz. 79 ff.). In Bezug auf Maco | nen Angaben zufolge — beispielsweise ihre nigen der führenden Unternehmen im rele\ auf den genau gleichen Zeitpunkt in der ge Maco kann die Beteiligung an der in Frage den, jedoch können diese beiden Unterne trachtet werden, welche den Markt belebt r diszipliniert hätten. Es kann deshalb ohne aktuelle Aussenwettbewerb durch die Abre« de Prüfung des aktuellen Wettbewerbs erüb

251. Nachfolgende Ausführungen konzent von potenziellem Wettbewerb.

Potenzieller Wettbewerb

252. Gemäss den befragten Marktteilnehn keinen Markteintritten im Bereich Produktio wenig werden in Zukunft Markteintritte in d vorhandenen Markteintrittsbarrieren kurz an

1 Act. 92; act. 109; act. 114; act. 116; act. von den Untersuchungsadressaten einge 270-273; act. 278-279; act. 282.

2 Act. 355, S. 25 f.

73 Als Gründe dafür wurden u.a. folgende au wachstum; alle grösseren europäischen H

dem relevanten Markt tätigen Unternehmen inkl. anten Zeitraum (beziehungsweise für das Jahr »r gesamte Markt von den an der Abrede beteiliglen Unternehmen Siegenia, Roto und Winkhaus jeiz präsent. Der besseren Übersicht halber werich separat ausgewiesen (vgl. dazu im Einzelnen

Nach Händler

Koch [30-40] % SFS [0-10] % Weitere Zwischenhändler [0-10] %

Direktvertrieb [40-50] %

Total 100 %

le beteiligten Unternehmen Siegenia, Roto und iuf sich vereinen. Einzig GU und Maco verbleiben Je beteiligt waren. GU und Maco haben indes in diglich [0-10] % eine geringe Bedeutung. Es sind ie Anbieter GU und Maco den Wettbewerb in der Anhang liegen Hinweise vor, dass sich diese beiübrigen Untersuchungsadressaten ausgetauscht ist überdies darauf hinzuweisen, dass sie — eige- Preiserhöhungen im Jahre 2006/2007 an denjefanten Markt orientiert und ihre Preiserhöhungen nau gleichen Höhe angekündigt habe.*** GU und stehenden Abrede zwar nicht nachgewiesen wersamen nicht als reelle Aussenwettbewerber beespektive die anderen Untersuchungsadressaten weiteres davon ausgegangen werden, dass der Je weitestgehend beseitigt war. Eine tiefergehenrigt sich demnach.

rieren sich deshalb auf die Prüfung der Existenz

ıern kam es in den vergangenen fünf Jahren zu n von Baubeschlägen für Fenster(türen). Ebenso ar Schweiz erwartet.” Im Folgenden werden die alysiert.

139; act. 180-182; act. 197; act. 215-220; sowie die reichten Präzisierungen der Umsatzzahlen, vgl. act.

fgeführt: geringe Marktgrösse und geringes Marktlersteller sind bereits in der Schweiz vertreten; geringe

253. In der Produktion von Baubeschläge Grössenvorteile zu ergeben, d.h. die Durcl zunehmendem Output eines Herstellers.“ duzieren deshalb in der Regel zu tieferen K nere Volumen absetzen dürfte. Dies stellt genüber Neueintretern dar.

254. Eine weitere mögliche Markteintrittsb ranten verbundene Kosten dar (sog. switch saten geben an, dass ein Wechsel des Bat bunden ist. [...].27°

255. Die technisierten Betriebe der Fenst des Hauptlieferanten verbundene IT-Aufwa der Umstellung: „Sämtliche Beschlagsteile « ten Betrieben in der EDV erfasst. Das bede Produktion eigene EDV-Stücklisten mit Ein: Daneben werden auch die Produktionsanla ten Fabrikates und der definierten Einzelteil sen diese EDV-Daten an das neue Beschla

256. Die Befragung der Fensterverarbeiter ten Marktteilnehmer gaben an, dass die U verbunden sei. Auch für die Fensterverarbe im Zusammenhang mit der Programmiert Systems im Vordergrund.7"’

257. Roto weist in diesem Zusammenh: kaufmannischen Bereich und auf der Vertri gefertigt, die Einkaufs-EDV auf die neuen geschult werden.?"? Diese Aufwände haben Umstellungshindernis genannt.*”°

258. Roto gibt zudem an, dass die Umste der Regel sehr viel höher seien als bei klein geringeren Automatisierungsgrad hätten un und auf der Vertriebsebene geringer ausfiel:

259. Diese Umstellungskosten mögen mit Lieferanten selten wechseln. So haben Fensterverarbeitern weniger als 10 % den FH

Bruttomargen; Notwendigkeit individueller act. 109; act. 114; act. 116; act. 139; act.

74 Act. 180; act. 182.

75 Act. 2, S.5.

216 Act. 92.

217 Act. 76-78; act. 83-85; act. 87-90; act. 9: act. 109; act. 113; act. 115; act. 116; act. act. 152; act. 154-163; act. 165-169.

218 Act. 254.

219 Act. 76-78; act. 84, act. 85; act. 87-90; at act. 108; act. 113; act. 115; act. 117; act. act. 154-163; act. 165-169.

0 Act. 254.

n für Fenster(-türen) scheinen sich beachtliche ischnittskosten pro Beschlagsgarnitur sinken mit Bereits auf dem Markt tätige Unternehmen proosten als ein Markteintreter, welcher vorerst kleifür etablierte Anbieter einen grossen Vorteil gearriere stellen mit dem Wechsel des Hauptliefeing costs; vgl. Rz. 19). Die Untersuchungsadres- Ibeschlagsherstellers mit erheblichen Kosten verarverarbeiter, respektive der mit einem Wechsel nd, führen gemäss Koch zu Schwierigkeiten bei Jes jeweiligen Fabrikates sind in stark technisierutet, dass der Fensterverarbeiter jeweils bei jeder elteilen erstellt. Damit kalkuliert er seine Kosten. gen (Bohren, Fräsen etc.) aufgrund des gewähl- e online gesteuert“.”'° Bei einer Umstellung müs- Jsfabrikat angepasst werden.

bestätigt dieses Bild. Nahezu sämtliche befragmstellung mit einem grossem (Kosten-)Aufwand iter stehen dabei die zusätzlichen Aufwendungen ıng der Maschinen und Anpassungen des ITing auf weitere Umstellungsschwierigkeiten im ebsebene hin. So müssten die Kataloge neu an- Produkte umgestellt und die Vertriebsmitarbeiter auch etliche der befragten Fensterverarbeiter als

llungskosten bei grossen Fensterverarbeitern in eren Verarbeitern, da die Betriebe letzterer einen d auch die Aufwände im kaufmännischen Bereich an 22°

ein Grund sein, weshalb Fensterverarbeiter ihre in den letzten fünf Jahren von den befragten lauptlieferanten gewechselt. Diese hohe Kunden-

Lösungen für den schweizerischen Markt (act. 92; 180).

3; act. 96; act. 98; act. 102; act. 104; act. 106-108; 117; act. 121-123; act. 126-144; act. 148; act. 149;

st. 93; act. 96; act. 98; act. 102; act. 104; act. 107, 121-123; act. 126-144; act. 148-149; act. 152;

treue in Verbindung mit einem schrumpfeı Neueintreter schwierig, eine grosse Anzahl re für die grösseren Kunden mit stärker aut nes Markteintritts sinken dadurch. Die Wé oben genannten Gründen insgesamt gering

260. Neben eigentlichen Markteintritten k« Baubeschlagen für Fenster(türen) eine dis: gen Beschlagshersteller ausüben. So bezie einen Teil der benötigten Beschläge von Zu

261. Lieferungen aus dem Ausland werde Bereich Baubeschläge für Fenster(türen) — Produktprüfungen oder Zulassungen, noch durch Zölle erschwert. Die Standardprodul halb theoretisch problemlos in der Schweiz |

262. Gegen eine disziplinierende Wirkung der Umstand, dass die grosse Mehrheit de Handelshemmnissen — die benötigten Besc Fensterverarbeiter geben insbesondere folc land an (vgl. Rz. 240):?7

. Direktbezug bei ausländischen Schweiz haben, ist nicht möglich

. Fehlende Lagerkapazität, da nu! . Bezug von zu kleinen Mengen.

263. Die bestehenden Preisdifferenzen zw land (vgl. Rz. 240) vermögen offenbar kein« tätigen Baubeschlagshersteller zu entfalte schweizerische Fensterverarbeiter in gross schenhändlern beziehen würden, müssten umliegenden Länder stärker angleichen.

264. Winkhaus bringt dagegen vor, die Fensterverarbeiter vom Bezug aus dem Au nierende Wirkung ausländischer Zwischen! starken Angleichung der Preise in der Sch ausreichender Wettbewerbsdruck auf die P der Nachweis. Zudem sei nicht berücksichti und plausible Gründe wie der Bezug von zt zität existierten, warum nicht in grossem Uı lern getätigt werden.

221 Der relevante Markt wies zwischen 2001

Rz. 287).

2 Vgi. Act. 180.

223 Act. 100: Grosser Fensterverarbeiter, we auslandischen Zwischenhandlern eingeh Lieferanten abzuwenden.

224 Act. 114; act. 180; act. 182.

3 Act. 76-78; act. 83-85; act. 87-90; act. act. 109; act. 113; act. 115-117; act. 121 163; act. 165-169; act. 178.

aden Markt?” machen es für einen potenziellen an Kunden zu gewinnen.” Dies gilt insbesondeomatisierten Betrieben. Die Erfolgsaussichten ei- ıhrscheinlichkeit von Markteintritten ist aus den

jnnten auch ausländische Zwischenhändler von iplinierende Wirkung auf die in der Schweiz tätishen zumindest einige wenige Fensterverarbeiter ischenhändlern im Ausland (vgl. Rz. 240).”°

n nicht durch Handelshemmnisse erschwert. Im scheinen weder administrative Hürden wie z.B. Patente vorzuliegen. Der Handel wird auch nicht te aus den umliegenden Ländern könnten desverkauft werden. ?”*

ausländischer Zwischenhändler spricht hingegen r Fensterverarbeiter — trotz der Abwesenheit von :hläge in der Schweiz bezieht (vgl. Rz. 240). Die jende Gründe für ihren Nichtbezug aus dem Aus-

Lieferanten, die eine Tochtergesellschaft in der 1.

' palettenweise bestellt werden kann.

ischen der Schweiz und dem umliegenden Aus- > disziplinierende Wirkung auf die in der Schweiz an. Falls es tatsächlich realistisch wäre, dass em Umfang regelmässig bei ausländischen Zwisich die Preise in der Schweiz denjenigen der

Tatsache, dass die Mehrheit der Schweizer sland absehe, spreche nicht gegen eine disziplinändler. Es werde unterstellt, dass nur bei einer weiz an diejenigen in den umliegenden Ländern reise in der Schweiz vorliegen würde. Dafür fehle gt worden, dass die Schweiz ein kleiner Markt sei ı kleinen Mengen sowie die fehlende Lagerkapanfang Bezüge bei ausländischen Zwischenhänd-

5 und 2009 ein Wachstum von -9 % aus (vgl. auch

Icher dahingehend antwortete, dass er Offerten von olt habe, um Preiserhöhungen des schweizerischen

93; act. 96; act. 98; act. 102; act. 104; act. 106-108; -123; act. 126-144; act. 148-149; act. 152; act. 154—

265. Dieses Vorbringen ist dahingehend zt verstehen ist: Bestehende Preisdifferenzen dass die ausländischen Zwischenhändler k der Schweiz entfalten. Sähen sich die Schv hung von Kunden konfrontiert, Baubeschläc ten die Schweizer Anbieter Anreize, ihre P zupassen. Da aber Preisdifferenzen zum A rauf hin, dass der Auslandsbezug — obwohl Schweizer Fensterverarbeiter keine realisti gleichung des Preisniveaus an dasjenige d disziplinierende Wirkung ausländischer Zv wähnten plausiblen Gründe, welche gegen Aussage, dass ein Bezug aus dem Auslan sche (potentielle) Option ist. Winkhaus hat belegt.

266. Roto macht geltend, dass verschiec Baubeschläge aus dem Ausland beziehe würden demnach — zumindest potentiell — Anbieter entfalten.

267. Hierzu ist anzumerken, dass die gros: Ausland bezieht, obwohl solche Bezüge the ten (drei) Fensterverarbeiter, welche in erh ziehen würden, beziehen zwischen [0-5] ‘ schenhändler in Deutschland. Vereinzelte

die Einschätzung der WEKO, wonach die

schenhändler gering ist, nicht umzustossen.

268. Damit besteht auf dem relevanten N werb.

269. SFS und Koch bringen vor, dass au herrsche. Koch führt aus, dass sich in der : die Kunden bemühe. SFS führt diesbezügli in der Schweiz mit Baubaubeschlägen hanı nen Markteintritten ausländischer Han Fensterverarbeiter möglich, den Händler zı len. Weiter sei für die Schweizer Fensterve geben und mittels (günstigen) Offerten ausl: Druck auf die Schweizer Händler ausüben der Schweiz in den letzten Jahren gesunkeı der Handelsstufe wirksamer Aussenwettbev

270. Die Ausführungen von Koch und SFS dels mit Baubeschlagen wurden zur Kenr Verhältnisse auf dem relevanten Markt für [ treffend dem Vorbringen zum Auslandsbezı wonach die Preise in der Schweiz in den | Weise belegt. Diese Behauptung widerspı dargelegten Preiserhöhungen für Baubesch

Fazit

271. Auf dem relevanten Markt besteht kei letzten fünf Jahren kam es zudem zu keine bindung mit einem schrumpfenden Markt Marktzutrittsschranken dar. Zukünftige M:

| präzisieren, dass die Argumentation wie folgt zu zum umliegenden Ausland sind ein Indiz dafür, eine disziplinierende Wirkung auf die Anbieter in veizer Anbieter nämlich mit der realistischen Droye künftig günstiger im Ausland zu beziehen, hätreise denjenigen des umliegenden Auslands anusland weiterhin bestehen, deutet dies stark datheoretisch möglich — für die grosse Mehrheit der sche Option darstellt. Umgekehrt wäre eine Aner umliegenden Ländern ein Indiz dafür, dass die iischenhändler zunimmt. Die von Winkhaus ereinen Auslandsbezug sprechen, unterstützen die d eben für viele Fensterverarbeiter keine realistiüberdies ihre Vorbringen weder spezifiziert noch

lene Fensterverarbeiter in erheblichem Umfang n würden. Die ausländischen Zwischenhändler eine disziplinierende Wirkung auf die Schweizer

se Mehrheit der Fensterverarbeiter nicht aus dem :oretisch möglich wären. Die von Roto aufgeführeblichem Umfang im Ausland Baubeschläge be- % und [10-20] % ihrer Bezüge von einem Zwi- Lieferungen aus dem Ausland vermögen jedoch disziplinierende Wirkung der ausländischen Zwilarkt kein wirksamer potenzieller Aussenwettbe-

' der Handelsstufe intensiver Aussenwettbewerb Schweiz eine grosse Anzahl Händler intensiv um ch aus, dass viele in- und ausländische Händler deln und es in den letzten Jahren zu verschiedeidler gekommen sei. Zudem sei es für ı wechseln, ohne die Beschlagsmarke umzustelrarbeiter die Möglichkeit zum Auslandsbezug ge- Andischer Händler könnten die Fensterverarbeiter . SFS behauptet schliesslich, dass die Preise in 1 seien. SFS und Koch machen geltend, dass auf verb herrsche.

betreffend der Verhältnisse im Bereich des Hanitnis genommen. Vorliegend werden jedoch die rehkippbeschlage analysiert (vgl. Rz. 245 f.). Be- Ig sei auf Rz. 264 ff. verwiesen. Die Behauptung, etzten Jahre gesunken seien, hat SFS in keiner icht denn auch den im Sachverhalt ausführlich läge über die letzten Jahre.

n wirksamer aktueller Aussenwettbewerb. In den ın Marktzutritten. Eine hohe Kundentreue in Ver- und Grössenvorteilen in der Produktion stellen arkteintritte sind deshalb unwahrscheinlich und werden von den Marktteilnehmern auch nicl tigung des wirksamen Wettbewerbs kann s potenziellen Aussenwettbewerb widerlegt w

B.3.2.2.3 Innenwettbewerb

272. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob d und damit die Unzulässigkeit der Abrede r werden kann. Ein funktionierender Innenwe gar nicht befolgt wird oder wenn trotz der di einzelner Wettbewerbsparameter aufgrunc fortbesteht.*”°

273. Bei der Analyse der Wettbewerbsverh die Endkunden von Drehkippbeschlagen ( respektive deren Vertriebsgesellschaften in züglich wird geprüft, ob die Endkunden vor die Beschlagshersteller, respektive deren Gründe sprechen dagegen:

. Ein Endkunde von Drehkippbes dukt, d.h. ein Fenster beziehun davon. Der Beschlag ist nur ein

. Die Beschläge machen am En: 5-10 % aus.” Die Beschlagsk« bekannt sein.

° Die Entscheidung, welcher Bes« weise beim Fensterverarbeiter deshalb die Beschläge beim Erv

274. Daraus folgt, dass die Endabnehmer ' respektive deren Vertriebsgesellschaften nic

275. Für die direkte Marktgegenseite Fensterverarbeiter, sind Baubeschläge ein \ ter(türen). Die Fensterverarbeiter entscheic weise Vertreiber sie Baubeschläge bezieh Bezug auf Baubeschläge für die von ihner preissensibel (vgl. Rz. 284 ff.).

276. Die folgenden Ausführungen be Beschlagshersteller, respektive Vertriebsge

Marktanteile

277. Wie Abbildung 4 illustriert, ist der rele che beide über sehr hohe Marktanteile verfi des relevanten Marktes. Die restlichen dre als 20 % Marktanteile auf sich. Es handelt : trierten Markt.

278. Betrachtet man die Handelsstufe, fäll Schweiz ist. Mit einigem Abstand folgt SFS

2 BGE 1291118, 35 E. 8.1. 7 vgl. act. 172; act. 174; act. 178-179.

it erwartet. Die gesetzliche Vermutung der Beseiomit nicht durch funktionierenden aktuellen oder erden.

ie Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs nittels verbleibendem Innenwettbewerb widerlegt ttbewerb besteht, wenn die Abrede in Wirklichkeit 2 Vermutung begründenden Absprache bezüglich | anderer Faktoren ein wirksamer Wettbewerb

ältnisse stellt sich zunächst einmal die Frage, ob Architekt, Bauherr etc.) die Beschlagshersteller, der Schweiz zu disziplinieren vermögen. Diesbe- | Drehkippbeschlägen einen direkten Einfluss auf Vertriebsgesellschaften ausüben. Nachfolgende

chlägen erwirbt in der Regel ein komplettes Progsweise eine Fenstertür und nicht einzelne Teile Bestandteil des fertigen Produkts.

Iverkaufspreis eines „Standardfensters“ lediglich sten dürften dem Endkunden in der Regel nicht

hlag in ein Fenster montiert wird, liegt normaler- und nicht beim Endkunden. Für diesen dürften verb von Fenstern kaum von Belang sein.

von Drehkippbeschlägen die Beschlagshersteller, ht direkt zu disziplinieren vermögen.

der Untersuchungsadressaten hingegen, die vichtiger Inputfaktor bei der Produktion von Fenslen gezielt, von welchem Hersteller beziehungsen wollen. Fensterverarbeiter sind denn auch in 1 verarbeiteten Fenster oder Fenstertüren relativ

ziehen sich auf das Verhältnis zwischen sellschaft und den Fensterverarbeitern.

vante Markt geprägt von Siegenia und Roto, weligen. Diese beiden Anbieter bedienen über 80 % | Beschlagsmarken zusammen vereinen weniger sich demnach vorliegend um einen stark konzent auf, dass Koch klar der grösste Händler in der . Daneben existiert eine Reihe weiterer, kleinerer

Zwischenk welche ac ([40-50] %

Abb. 4: M&

Wettbewerbsparameter

284. Gemäss den befragten Fensterverarb der Preis mit Abstand der wichtigste Wettbt der Qualität. Die Marktteilnehmer hatten di stellern von Beschlägen funktioniert haupt respektive Qualität)“ einzuschätzen. Ordne ganz zu) bis 4 (trifft überhaupt nicht Fensterverarbeiter ein Durchschnitt von 2 fi tät. Bei den Untersuchungsadressaten erg 1,6 für den Preis, 2,2 für Innovation und 2,4 den Marktteilnehmern als wichtigster Wett hierzu Rz. 315 ff.). Gerade bezüglich diese ressaten abgesprochen.

285. Tabelle 3 gibt des weiteren die Faktc für eine mögliche Umstellung des Hauptlie Anzahl Nennungen der befragten Fensterve

Tabelle 3: Faktoren für eine mögliche Umste

Ausschlaggebend

Preis 19 Qualität 14 Innovation 1 Service, Betreuung 5

Quelle: Ermittlungen des Sekretariats

286. Tabelle 3 zeigt auf, dass der Preis ar lung genannt wird. Die Faktoren Qualität, Ir Fensterverarbeiter ebenfalls relevante Wet 253 ff.).

Marktdynamik

287. Der relevante Markt ist zwischen 2001 so von einem schrumpfenden Markt ausgeg

288. Gemäss den oben gemachten Ausfül ff.) wechseln Fensterverarbeiter ihren Hau Jahren von den befragten Fensterverarbei wechselt. Es liegen deshalb eher stabile M verschiebung innert kurzer Frist ist im Bere Die weiter oben (vgl. Rz. 277 f.) sowie die der Unternehmen haben eine entsprechend

289. Tabelle 4 zeigt denn auch über den stabiles Bild des Marktes. Es gibt zwar ge sich aber in einem bescheidenen Rahmen Kosten von Siegenia über die letzten Jahre

229 Tabelle 3 umfasst nur Faktoren, welche '

samt wurden 55 Fensterverarbeiter befrac

eitern und den Untersuchungsadressaten scheint 2werbsparameter zu sein, vor der Innovation und e Aussage „Der Wettbewerb zwischen den Hersächlich über den Preis (respektive Innovation, t man den Angaben Werte von 1 (trifft voll und zu) zu, ergibt sich bei den Antworten der ir den Preis, 2,3 für Innovation und 2,5 für Qualibt sich aus den Antworten ein Durchschnitt von für Qualität. Dies verdeutlicht, dass der Preis von bewerbsparameter eingeschätzt wird (vgl. auch :s Parameters haben sich die Untersuchungsadren wieder, die aus Sicht der Fensterverarbeiter feranten ins Gewicht fallen. Aufgeführt wird die rarbeiter.77°

sllung des Hauptlieferanten n häufigsten als Grund für eine allfällige Umstelnovation und Service/Betreuung scheinen für die bewerbsparameter zu sein (vgl. hierzu auch Rz.

5 und 2009 um ca. 9 % geschrumpft. Es kann allangen werden.

irungen zu den Umstellungskosten (vgl. Rz. 253 itlieferanten selten. So haben in den letzten fünf tern weniger als 10 % den Hauptlieferanten gearktverhältnisse vor. Eine deutliche Marktanteilsich der Fenster(tür)beschläge nicht zu erwarten. unten in Tabelle 4 ausgewiesenen Marktanteile hohe Aussagekraft.

gesamten Untersuchungszeitraum ein ziemlich wisse Marktanteilsbewegungen, diese bewegen . Insbesondere konnte Roto die Marktanteile auf langsam erhöhen [...].

‚on mehr als zehn Befragten genannt wurden. Insgeit.

Tabelle 4: Marktanteilsentwicklung auf dem

2006 2007

Quelle: Ermittlungen des Sekretariats

290. SFS bringt vor, dass die Marktdynar nicht geprüft wurde. So hätten Koch und : bessern können. Zu diesem Vorbringen sei

Stellung der Marktgegenseite

291. Im Folgenden soll die Stellung der Fi suchungsadressaten aufgezeigt werden. D weil sie Wettbewerbsabsprachen destabilisi

292. Die Einführung respektive Umsetzung onierte folgendermassen (vgl. Rz. 33 ff.): N schlägen für Fenster und Fenstertüren Pr Vertriebsgesellschaften respektive Händler hen und diese an ihre Kunden zu überwälz: schen sämtlichen Untersuchungsadressate erhöhungen sowie den jeweiligen Zeitpunkt

293. Die an der vorliegenden Abrede bet raufhin ihren Kunden die vorgesehenen Pr insbesondere erwähnenswert, dass die Ar nannten Untersuchungsadressaten gegenü den, wie sie vorgängig anlässlich des Inforn Tabelle 1).

294. Es gab allerdings Kunden, welche sic \Wehr setzten, sodass die Untersuchungsa sungen ausarbeiteten. Dabei wurde — je nz höhung angepasst (in der Regel tiefer ange dert. Solche individuellen Lösungen wurde den vereinbart.”

295. Von einigen Untersuchungsadressate nen Preiserhöhungen z.T. nicht in vollem L den konnten.*** Dies geht auch aus den Sa

230 Act. 31, Beilage 24; act. 80.

731 Act. 2; act. 31, S. 17, Rz. 31 ff.: SFS gib von 5.6 %, resp. 5.7 % nur teilweise umg Produkten sei im Durchschnitt um [ca. | Siegenia-Beschlagen um durchschnittlich

relevanten Markt

2008 2009

nik im Bereich des Handels mit Baubeschlagen ausländische Zwischenhändler ihre Stellung verauf Rz. 245 f. verwiesen.

ensterverarbeiter als Marktgegenseite der Unterie Stellung der Marktgegenseite ist zu beachten, eren kann.

| der vorne geschilderten Preiserhöhungen funktilachdem die europäischen Hersteller von Baubeeiserhöhungen vollzogen hatten, wiesen sie die in der Schweiz an, die Preise ebenfalls zu erhöen. Daraufhin fanden verschiedene Kontakte zwin statt, deren Zweck es war, die Höhe der Preisfür die Einführung gemeinsam zu koordinieren.

eiligten Untersuchungsadressaten kündigten daeiserhöhungen zunächst schriftlich an. Dabei ist kündigungen der Preiserhöhungen von den geber ihren Kunden dergestalt vorgenommen wurlationsaustausches abgestimmt worden sind (vgl.

h gegen die angekündigten Preiserhöhungen zur dressaten mit einigen von ihnen individuelle Löich Kunde — entweder die angekündigte Preisersetzt) — oder mittels Rabattanpassungen abgefen vor allem mit grösseren (bedeutenderen) Kunn wird geltend gemacht, dass die abgesproche- Imfang auf die Fensterverarbeiter überwälzt werchverhaltsschilderungen zu den Preiserhöhungen

t z.B. an, dass die angekündigte Preiserhöhung 2007 esetzt werden konnte. Bei den Abnehmern von Maco- )-5 %] aufgeschlagen worden, bei den Kunden von [ca. 0-5 %].

hervor und wird durch die Befragungen der Antworten geht hervor, dass der Grossteil | gekündigte Preiserhöhungen zur Wehr zu si

296. Bei rund einem Drittel der befragten schliesslich nicht im angekündigten Umfanc doch grundsätzlich nicht, dass bei diesen F ten, sondern lediglich, dass diese nicht im scheidend ist, dass bei den restlichen Fe umgesetzt werden konnten. Fest steht som kungen auf dem relevanten Markt zeitigten.

297. Siegenia bringt vor, die Branche sei p ler und Fensterverarbeiter hätten im Erge Vielmehr habe man den Kunden Rabatte o dass die Preise inflationsbereinigt sogar c dass den Ausführungen über die Umsetzun zugrunde liege. Zudem sei davon auszue Fensterverarbeiter auf Befragung hin angec regelmässig über andere Nachlässe kompe

298. Dem ist zu entgegnen, dass Siegenia kündigten Preiserhöhungen im Durchschni konnten.”® Dies widerspricht der Aussage hätten, respektive die Preise gesunken seie mer musste eine Auswahl getroffen werder entsprechenden Mass gehalten werden k Auswahl an Fensterverarbeitern befragt. Z anzufügen, dass insbesondere auch die c nommen werden durfte, dass sie sich eher gesetzt haben - bei der Befragung berück: derjenige Teil der befragten Fensterverarbe de, dass Preiserhöhungen regelmässig mit blosse Behauptung zurückzuweisen.

299. Roto hält fest, dass im relevanten Zeit würden die intensiven Bemühungen der + Roto zwischen 2004 und 2007 vier Kundeı sem Zeitraum sei es auch zwischen den anı

300. Die Tatsache, dass Roto in vier Jah hat, untergräbt die Ansicht der WEKO, won: Verlust/Gewinn von durchschnittlich einem tensiven Innenwettbewerbs.

301. Roto macht weiter geltend, dass die worden seien. Die Umsetzung der Preiser!

232 Act. 76-77; act. 87; act. 93; act. 96; act. 1 158; act. 161.

?3 gl. auch act. 17, A-17 und A-18.

? Act. 76-78; act. 83-85; act. 87-90; act. act. 109; act. 113; act. 115; act. 116; act act. 152; act. 154-163; act. 165-169.

?5 Act. 139.

Fensterverarbeiter teilweise bestätigt.” Aus den

der Fensterverarbeiter versuchte, sich gegen anstzen.””°

Fensterverarbeiter wurden die Preiserhöhungen | umgesetzt (vgl. Rz. 324 ff.).”°* Dies bedeutet jeensterverarbeitern keine Preiserhöhungen erfolgangekündigten Umfang umgesetzt wurden. Entnsterverarbeitern die Preiserhöhungen offenbar it, dass die Preiserhöhungen signifikante Auswirreisaggressiv und aufgrund der Macht der Händbnis gar keine Preiserhöhungen stattgefunden. der Preisnachlässe eingeräumt, die dazu führten, jesunken seien. Siegenia macht weiter geltend, g von Preiserhöhungen eine schmale Datenbasis yehen, dass der bisher nicht befragte Teil der jeben hätte, dass angekündigte Preiserhöhungen nsiert worden seien.

in einer früheren Eingabe angab, dass die angett bei rund 75 % der Kunden umgesetzt werden , wonach keine Preiserhöhungen stattgefunden n, komplett. Bei der Befragung der Marktteilneh- 1, damit der Aufwand in einem den Verhältnissen onnte. Es wurde eine möglichst repräsentative ur Auswahl der befragten Fensterverarbeiter ist jrossen Fensterverarbeiter — bei welchen angegegen angekündigte Preiserhöhungen zur Wehr sichtigt wurden. Die Aussage von Siegenia, dass iter, welcher nicht geantwortet hat, angeben würanderen Nachlässen kompensiert würden, ist als

raum intensiver Innenwettbewerb herrschte. Dies lersteller, Kunden umzustellen zeigen. So habe 1 verloren und vier neue hinzugewonnen. In diederen Herstellern zu Umstellungen gekommen.

ren vier Kunden gewonnen, respektive verloren ach der Markt eher stabil ist, in keiner Weise. Der Kunden pro Jahr ist nicht unbedingt ein Indiz in-

» Preiserhöhungen nicht mehrheitlich umgesetzt 1öhungen sei scheinbar vor allem bei grösseren

00; act. 102; act. 104; act. 107; act. 108; act. 115; act. 5; act. 141; act. 143; act. 144; act. 148; act. 155; act.

93; act. 96; act. 98; act. 102; act. 104; act. 106-108; . 117; act. 121-123; act. 126-144; act. 148; act. 149;

Kunden gescheitert. Es sei deshalb Fensterverarbeiter, bei welchem die Erhöhu werden konnten, einen Marktanteil von übe Hälfte des relevanten Marktes nicht (voll) v Roto selber habe die angekündigten Preise die Absatzmenge) umsetzen können. Dies tigt worden sei.

302. Dem ist zu entgegnen, dass es zwar kunden weniger gut umgesetzt werden kot! scheidend ist jedoch, dass es selbst bei j Preiserhöhungen nicht in vollem Umfang Preiserhöhungen kam, einfach nicht im ang

303. Winkhaus bringt vor, dass sich die W denpreise abgesprochen, sondern sich Winkhaus belegt diese Aussage anhand eit und Siegenia vom April 2006, in welchem AG erläutert, dass er praktisch wöchentlich aggresiv ist im Moment Winkhaus [...]“.?°°

belegt, dass sich Kunden gegen die geplant

304. Hierzu ist einschränkend festzuhalter eines Mitarbeiters von Koch handelt, welcl werb darzustellen vermag.

305. Winkhaus macht weiter geltend, das schaltet wurde, da der Materialteuerungsz sei. Es habe jedoch keine Koordination der

306. Dem ist zu entgegnen, dass Bruttopr respektive der Rabatte sind und somit auc preise, hat dies in aller Regel auch einen denpreise. Schlussendlich ist es jedoch ni sich die verschiedenen Akteure abgesproch Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit Preiselementen oder Preiskomponenten be zudem nicht nur unbedeutende Preisbesté Nettopreise, sodass diese Festlegung geei einflussen.

307. SFS bringt vor, dass die an ihre Ku schen [...] und [...] % ein Indiz für spielende Praxis der WEKO [Entscheid in Sachen AS Dieselpreisempfehlungen), RPW 2004/2, S diglich ein Bruchteil der angekündigten Pre werden können (vgl. Fn 231). Insgesamt he delsstufe.

308. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten chen ASTAG Preisempfehlungen/Kalkulatic halten, dass sich dabei die Frage stellte, ok die Gewahrung von Rabatten keine Rolle s

236 Act. 17 A-23. 237 Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 100. 238 Vgi. act. 318, Rz. 27.

davon auszugehen, dass jenes Drittel der Ingen nicht im angekündigten Umfang umgesetzt r 50 % halte. Dies lege nahe, dass jedenfalls die on den Preiserhöhungen betroffen gewesen sei. rhöhungen nur zu ca. 40 bis 50 % (bezogen auf spreche dafür, dass der Wettbewerb nicht beseirichtig ist, dass die Preiserhöhungen bei Gross- ınten als bei kleineren Fensterverarbeitern. Entanem Drittel der Fensterbauer, bei welchem die durchgesetzt werden konnten, in der Regel zu ekündigten Ausmass.

ettbewerber nicht über die tatsächlichen Endkundiesbezüglich aggressiv konkurrenziert hätten. 1es Protokolls einer Besprechung zwischen Koch zur Preissituation vermerkt ist: „[...] Eugen Koch ein Preisgespräch mit Verarbeitern hat. Speziell Der intensive Wettbewerb werde auch dadurch en Preiserhöhungen zur Wehr gesetzt hätten.

1, dass es sich um eine subjektive Einschätzung ye zudem keinen Beweis für intensiven Wettbess der Preiswettbewerb vorliegend nicht ausgeuschlag lediglich ein Element des Bruttopreises Endkundenpreise stattgefunden.

eise die Berechnungsgrundlage der Nettopreise, h der Endkundenpreise. Steigen also die Brutto- Einfluss auf die Nettopreise, respektive Endkuncht entscheidend über welchen Preisbestandteil en haben. Zu betonen ist vielmehr, dass sich der . a KG explizit auf jede Art des Festsetzens von zieht.” Die Festlegung von Bruttopreisen betrifft indteile, sondern die Berechnungsgrundlage der gnet ist, den wirksamen Preiswettbewerb zu benden gewahrten durchschnittlichen Rabatte zwi- ın Wettbewerb seien und verweist auf die frühere TAG Preisempfehlungen/Kalkulationshilfen (inkl. . 331 ff.].”°° Weiter macht SFS geltend, dass le- :iserhöhungen an die Kunden habe weitergeben rrsche wirksamer Innenwettbewerb auf der Han-

: Bezüglich dem von SFS genannten Fall in Saynshilfen (inkl. Dieselpreisempfehlung) ist festzu- ) die Kalkulationshilfen Abreden darstellen, wobei pielte. Demgegenüber wurden in casu die Preis- erhöhungen so ausgestaltet, dass entwede: die Preisbasis gleich blieb, wobei sich die festierte (vgl. Rz. 34). Diese Preiserhöhung genden Wettbewerbsabreden. Im Übrigen : setzungen der von ihr gewährten Rabatte. I urteilung nicht, da andere Gesamtumstände

309. Abschliessend ist zu den Vorbringen dender Punkt festzuhalten: Wenn auf dem ı bewerb geherrscht hätte, respektive herrsct ten Unternehmen kaum über Preiserhöhur nehmen selber, respektive unabhängig vor Koordination mit den Mitbewerbern, ihren K

Fazit

310. Auf dem relevanten Markt besteht ke stark konzentriert. Die beiden grössten Unte teile von über [80-100%)] auf sich. Überdies

311. Der Preis ist der wichtigste Wettbewe der in Frage stehenden Abrede beteiligten | züglich diesem Parameter abgesprochen. von den Untersuchungsadressaten mehrhei

B.3.2.2.4 Zwischenergebnis

312. Zusammenfassend lässt sich sagen, sen- noch Innenwettbewerb herrscht. Die in nicht widerlegt werden. Die horizontale Abre levanten Markt.

B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

313. Selbst wenn man zum Schluss komr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs w gen, dass die hier zu prüfende Abrede m wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 5 Abs. 1

314. Bei der damit verbundenen Prüfung quantitative Kriterien berücksichtigt. Die Abı lich einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilu ren Schritt zu prüfen, ob eine solche Abrede

B.3.2.3.1 Qualitatives Element

315. Für das Vorliegen des qualitativen I dass der von der in Frage stehenden Abı fraglichen Markt eine gewisse Bedeutung aı i.S.v. Art. 5 Abs. 3lit. aKG vor. Dass horiz

Schweizerisches und europäisches Wettb

' auf die Preisbasis ein MTZ erhoben wurde oder Preiserhöhung durch Rabattanpassungen manien sind konstitutive Voraussetzung für die vorliespezifizierte SFS weder die Art noch die Voraus- Jer Fall ASTAG ändert daher die vorliegende Beherrschen.

betreffend Innenwettbewerb folgender, entscheielevanten Markt tatsächlich intensiver Innenwetten würde, hätten sich die an der Abrede beteiligigen abgesprochen. Vielmehr hätte jedes Unter- 1 den restlichen Anbietern, und ohne vorgängige unden Preiserhöhungen angekündigt.

in wirksamer Innenwettbewerb und der Markt ist rnehmen Roto und Siegenia vereinigen Marktansind die Marktanteile weitgehend stabil.

ırbsparameter auf dem relevanten Markt. Die an Untersuchungsadressaten haben sich gerade be- Die abgesprochenen Preiserhöhungen konnten tlich umgesetzt werden.

dass im relevanten Markt weder wirksamer Aus- Art. 5 Abs. 3 statuierte Vermutung kann deshalb :de beseitigt folglich den Wettbewerb auf dem re-

; Wettbewerbs

nen würde, dass sich vorliegend die Vermutung iderlegen lässt, zeigen die folgenden Ausführunindestens eine erhebliche Beeinträchtigung des KG zur Folge hat.

werden kumulativ sowohl qualitative wie auch agung dieser beiden Kriterien erfolgt grundsätzng.” Gegebenenfalls wäre dann in einem weitezu rechtfertigen ist.

-lementes der Erheblichkeit ist es ausreichend, ede betroffene Wettbewerbsparameter auf dem ıfweist. In casu liegt eine horizontale Preisabrede ontale Preisabsprachen negative Auswirkungen

STREBEL, in: Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), ewerbsrecht, Basel/Genf/München 2005, Rz. 8.47.

auf den Wettbewerb haben, ist in der Lehr der Frage der wettbewerbsrechtlichen Bed hinzuweisen, dass der Gesetzgeber diesbe horizontale Preisabreden vermutungsweise lustrieren sowohl die Praxis der WEKO wie horizontalen Kontext — der Wettbewerbspar ?41 Es stellt sich jedoch die Frage, welche / heblichkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG zu stellen tigung wirksamen Wettbewerbs umgestosse

316. Zu dieser Frage hat die WEKO bei de Stellung genommen: In einem kürzlich « „Secateurs et cisailles“ festgehalten, dass Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, d men Wettbewerb, auch wenn die Vermutun a cet égard, considéré qu’en cas de renver au sens de I’art. 5 al. 3 LCart, analyse de de notabilité...“.2“ Damit hat die WEKO fes Vermutung der Beseitigung wirksamen We die qualitativen Kriterien fur eine erhebliche geben sind. In casu liegt somit eine qualitati

B.3.2.3.2 Quantitatives Element

317. Bevor auf die Frage des quantitativer folgen der besseren Ubersicht halber zuna xis. Entsprechend der europäischen Praxis gestimmten Verhaltensweise (oder einer Ve werden. Die Existenz einer Hardcore-Einse weis einer Rechtfertigung im Einzelnen bas

?0 Vgl. STOFFEL (Fn 170), 71; vgl. ZACH (Fn MOTTA (Fn 194), 32 i.V.m. Kap. 4.; PAU Markets and Strategies, Cambridge Unive

24. Vgl. RPW 2001/4, 678 Rz. 121, Tarifvertre ischen Praxis vgl. PETER STOCKENHUBER, Europäischen Union, München 2008, Rz.

242 RPW 2009/2, 151 Rz. 69, Sécateurs et |

auch PHILIPPE GUGLER/PHILIPP ZURKINDED

hohe quantitative Erfordernisse an die I

wurde; FRANZ HOFFET, Komm. KG, Art. 5

en droit de la concurrence, Dissertation Fı

Seit dem Inkrafttreten der konsolidierten F

päischen Union vom 13. Dezember 2007 47 (im Folgenden: AEUV) neu Art. 101 AE

GIORGIO MoNTI, EC Competition Law, Ci mostly prohibits various types of market tenance (RPM) and clauses that restrict tl viders. The exclusion of RPM can be dis| just one method of creating incentives for er, the view might legitimately be taken th distributor's commitment to engage in acı torships, express contractual commitmen the least restrictive way to achieve distril 152 Rz. 73, Sécateurs et cisailles.

e und Rechtsprechung unbestritten.’ Bezüglich autung des Parameters Preis ist zunächst darauf züglich eine Wertung vorgenommen hat, zumal wirksamen Wettbewerb beseitigen. Überdies ilauch der Europäischen Kommission, dass — im ameter Preis als besonders wichtig erachtet wird. \nforderungen an das qualitative Element der Ersind, wenn die gesetzliche Vermutung der Besei- ın werden kann.

r Beurteilung von vertikalen Wettbewerbsabreden rgangenen Entscheid hat die WEKO im Fall die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 KG ie grundsätzlich schädlich sind für einen wirksag umgestossen werden kann: „...Le lEgislateur a, sement de la presomption dillicité d’un cartel dur son effet deboucherait en général sur un constat gehalten, dass bei Umstossung der gesetzlichen ttbewerbs im Falle von sog. Hardcore-Kartellen, : Wettbewerbsbeeinträchtigung grundsätzlich gev erhebliche Wettbewerbsbeschränkung vor.

1 Elementes der Erheblichkeit eingegangen wird, chst einige Ausführungen zur europäischen Prabrauchen die konkreten Auswirkungen einer abreinbarung) nicht im Einzelnen berücksichtigt zu 'hränkung bringt de facto mit sich, dass der Beierend auf Art. 81 Abs. 3 CE”? zu erfolgen hat.’

168), Rz. 446; BORER (Fn 189), Art. 1 N 20; vgl. auch

_ BELLEFLAMME/MARTIN PEITZ, Industrial Organization,

rsity Press 2010, 335 ff. (zit. BELLEFLAMME/PEITZ)

ag in der halbprivaten Zusatzversicherung; zur europä- Art. 81 EGV, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), Kommentar zur 177 (zit. STOCKENHUBER).

cisailles; Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 472; vgl.

1, CR Concurrence, Art. 5 LCart N 82 welche weniger

-rheblichkeit stellen, sofern die Vermutung widerlegt N 113; OLIVIER SCHALLER, Les ententes a l’importation

ibourg 2002, 328 ff.

assung des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-

(Vertrag von Lissabon), ABl. C 115 vom 9.5.2008 S. UV.

ambridge University Press 2007, 360, "The black list segmentation [...]. It also prohibits resale price main- ıe sale of spare parts to repairers or other service proouted on the basis that, according to economists, it is the distributor to market goods aggressively. Howevat there are other, less intrusive ways of obtaining the ‘ive marketing of the products (e.g. exclusive distributs); accordingly RPM is black-listed because it is not jutional efficiencies."; vgl. zum Ganzen RPW 2009/2,

Nach ständiger Praxis des EuGH brauchen Verhaltensweise, die eine Verhinderung,

werbs bezweckt, nicht berücksichtigt zu \ reicht es bereits aus, wenn die abgestimn Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfz tensweise also lediglich konkret geeignet s ren.’ Damit steht fest, dass in der europä sonderes schädliche Formen von Abreden:

318. Demgegenüber basiert die schweize brauchsprinzip””, wonach grundsätzlich die schränkungen unzulässig sind.”? Dies schl dann als unzulässig qualifiziert werden kar gen herbeizuführen. Nachfolgend wird gepr den Markt hatte.

319. Horizontalen Wettbewerbsabreden k Wettbewerb zu.*”° Daher sind an die Kriter nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. F tiven Elements genügt entsprechend der Auswirkungen im relevanten Markt hatte.

320. Wie vorstehend ausführlich dargelegt Informationen über Preiserhöhungen aus, Preiserhöhungen im Jahr 2006/7 der Zeitpı Umsetzung der jeweiligen Erhöhung kommt Umsetzung von Preiserhöhungen funktion Muster: Nachdem die europäischen Herste gen hatten, wiesen sie ihre Vertriebsgesell: an, die Preise ebenfalls zu erhöhen und die den jeweils verschiedene Kontakte und e chungsadressaten Roto, Siegenia, SFS, Kc Höhe der Preiserhöhungen sowie den jewe koordinieren. Die Vorgehensweise sah dabı adressaten ihren Kunden die vorgesehene Es gab Kunden, welche sich gegen die an Dies hat dazu geführt, dass die Untersucl Kunden individuelle Lösungen ausarbeitete angekündigte Preiserhöhung angepasst (i.c sungen abgefedert.

’5 Urteil des EuGH vom 13.7.1966 verb. C-! 390; Urteil des EuGH vom 21.9.2006 C-1 Groothandel op Elektrotechnisch Gebied, 209/07 Beef Industry und Barry Brothei 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, SI

6 Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-I

der Kommission zur Anwendung von Art.

2004 C 101/97, Rz. 21.

Vgl. STOCKENHUBER (Fn 241).

#2 Vgi. BGE 135 II 60 E. 3.1.1.

?9 Vgl. ZACH (Fn 168), Rz. 127; BORER (Fn ! zie (Hrsg.), Handkommentar zum Kartell bewerbsbeschrankungen, Kartellgesetz, E

250 Vgl. MOTTA (Fn 194), 32 i.V.m. Kap. 4.; BE die konkreten Auswirkungen einer abgestimmten Einschränkung oder Verfälschung des Wettbeverden.””® Für den wettbewerbswidrigen Zweck tte Verhaltensweise das Potenzial hat, negative ten. Demgemäss muss die abgestimmte Verhalein, zu einer Wettbewerbsbeschränkung zu fühschen Praxis horizontale (Preis-)Abreden als berische Kartellgesetzgebung auf dem sog. Miss- ‘schädlichen Auswirkungen von Wettbewerbsbeiesst jedoch nicht aus, dass eine Abrede bereits In, wenn sie geeignet ist, schädliche Auswirkunüft, ob die vorliegende Abrede Auswirkungen auf

ommt ein hohes Schädigungspotenzial für den ien des quantitativen Elements der Erheblichkeit -ür die Erfüllung der Voraussetzung des quantita- Nachweis, dass die in Frage stehende Abrede

wurde, tauschten die Untersuchungsadressaten namentlich wurde gegenseitig vorgängig zu den ınkt der Einführung, die Höhe sowie die geplante Iniziert (vgl. Rz. 33 ff.). Die Einführung respektive erte in der Regel nach folgendem allgemeinen ller von Baubeschlägen Preiserhöhungen vollzoschaften respektive Grosshändler in der Schweiz se an ihre Kunden zu überwälzen. Daraufhin fanin multilaterales Treffen zwischen den Untersuch und Winkhaus statt, deren Zweck es war, die ligen Zeitpunkt für die Einführung gemeinsam zu 2i grundsätzlich so aus, dass die Untersuchungs- Preiserhöhung zunächst schriftlich ankündigten. gekündigten Preiserhöhungen zur Wehr setzten. nungsadressaten zuweilen mit den betreffenden n. Dabei wurde — je nach Kunde — entweder die I.R. tiefer angesetzt) — oder mittels Rabattanpas-

36/64 und 58/64 Consten und Grundig, Sig. 1966 322, 05/04 P-Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Sig. 2006 1-8725; Urteil des EUGH vom 20.11.2008 Crs, Sig. 2008 1-8637 Rz. 16; Urteil des EuGH vom g. 2009 1-4529 Rz. 29 f.

Vlobile Netherlands, Sig. 2009 1-4529 Rz. 31; Leitlinien 81 Abs. 3 EG (nun Artikel 101 Absatz 3 AEUV), ABI.

188), Art. 1N 7; BERNHARD RUBIN, in: Baker & McKen- Jesetz-Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettern 2007, Art. INA.

:LLEFLAMME/ PEITZ (Fn 244), 335 ff.

321. Zur Klärung der Frage, ob und inwie Markt hatten, wurde eine Anzahl Mark Fensterverarbeiter, sowie in einem weitere Nachfolgend werden die Auswertungen der ten der Untersuchungsadressaten ausgekl: lung der Sachlage zulassen.

322. Die Befragung der kleineren Zwische gendes Bild ergeben:

e Die überwiegende Mehrheit gab an, di digt und umgesetzt worden sind.

e Diese Preiserhöhungen seien grundsé Kunden weitergegeben worden.

323. Auffällig ist, dass sich diese Zwischer ressaten angekündigten Preiserhöhungen | gen mehrheitlich unverändert an ihre Kund die von den Untersuchungsadressaten an Auswirkungen im Markt hatten.

324. Die Befragung der Fensterverarbeiter

e Ein Teil der befragten Fensterverarb chungsadressaten angekündigten Preis

e Die überwiegende Mehrheit der befrag angekündigte Preiserhöhungen umgest

325. Dies zeigt, dass die Untersuchungsac ihrer Abnehmer umzusetzen vermochten. angekündigten Preiserhöhungen teilweise ı Preiserhöhungen spürbare Auswirkungen in

326. Vor diesem Hintergrund ist davon au höhungen der Untersuchungsadressaten At auch das quantitative Element der Erheblic ben.

B.3.2.4 Zwischenergebnis

327. Für den Fall der Widerlegung der Vel schen den daran beteiligten Untersuchunt bewirkt, die gemäss Art. 5 Abs. 1 KG mind folgenden Ausführungen entnommen wer Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerect

328. SFS macht geltend, dass sie an keine und ihr Verhalten deshalb keine erheblich: wehrt sich zudem dagegen, dass bei (poteı len an die Kriterien des quantitativen Eleme rungen gestellt werden dürfen. Gewichte m: dies zu einer per-se Erheblichkeit.

251 Von den insgesamt 55 befragten Untern

formationen.

fern die Preiserhöhungen Auswirkungen auf den tteilnehmer, namentlich Zwischenhändler und *n Schritt die Untersuchungsadressaten befragt. Befragungen wiedergegeben, wobei die Antworammert werden, weil sie keine objektive Beurteinhändler (ausgenommen SFS und Koch) hat folass ihnen gegenüber Preiserhöhungen angekünitzliich (unverändert) direkt oder indirekt an ihre

händler (i) gegen die von den Untersuchungsadlicht zur Wehr gesetzt und (ii) die Preiserhöhunen weitergegeben haben. Dies verdeutlicht, dass gekündigten und umgesetzten Preiserhöhungen

ergab folgendes Bild:

eiter wehrte sich gegen die von den Untersu- ‚erhöhungen.

ten Unternehmen gab an, dass ihnen gegenüber >tzt worden sind.”°"

ressaten die Preiserhöhungen bei einer Mehrheit Obwohl die von den Untersuchungsadressaten licht vollständig umgesetzt wurden, zeitigten die 1 relevanten Markt.

szugehen, dass die in Frage stehenden Preiser- Iswirkungen im relevanten Markt hatten. Somit ist shkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 KG vorliegend gege-

'mutung wäre festzuhalten, dass die Abrede zwiysadressaten eine Wettbewerbsbeeinträchtigung estens als erheblich zu qualifizieren ist. Wie den den kann, könnte besagte Abrede nicht durch tfertigt werden.

ar horizontalen Preisabrede beteiligt gewesen sei > Wettbewerbsbeschränkung bewirkt habe. SFS 1tiell besonders schädlichen) horizontalen Kartelnts der Erheblichkeit keine allzu hohen Anfordean nämlich das qualitative Element zu stark, führe

ehmen verfügten lediglich 33 über entsprechende In-

329. Bezüglich dem Vorbringen von SFS, c ligte gewesen sei, sei auf die Ausführunger gen von SFS ist entgegenzuhalten, dass ir Lehre das besondere Schädigungspotenz Kartellen) über den in aller Regel entscheic ist.2°? Die WEKO hatte in ihrer jüngsten Pr: len, bei denen sich die Frage der Erheblich das quantitative Element der Erheblichkeit allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. dere auch der Europakompatibiliät ist die | Element im Falle von Hardcore-Preiskartelle

330. Winkhaus rügt, dass die Aussagen de den seien, da sie keine objektive Beurteilu chungsadressaten seien gemäss Art. 40 K sätzlich zur Auskunft verpflichtet. Winkhaus ein Element des Bruttopreises betroffen ha Endkundenpreise geführt habe. In casu liec Wettbewerbs vor.

331. Bezüglich dem Vorbringen von Wink Abrede beteiligt gewesen sei, sei ebenfalls verwiesen. Zutreffend ist zwar, dass die Ur sind, dem steht jedoch das aus Art. 6 Abs. gegen. Demzufolge steht respektive stand weigerungsrecht nach Massgabe von Art chungsadressaten zu den Auswirkungen de ter Linie zur Klärung der von Roto, SFS un se nicht übereinstimmend waren. Im Lichte der Untersuchungsadressaten indes aus k nicht (gleich) aussagekräftig wie diejenige Marktteilnehmer. Im Übrigen ändert sich an schätzungen der Untersuchungsadressaten

B.3.2.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

332. Liegt eine den Wettbewerb erheblich diese gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertic reden durch Gründe der wirtschaftlichen Eff

a) notwendig sind, um die Herstellungs- Produktionsverfahren zu verbessern, | schem oder beruflichen Wissen zu för und

b) den beteiligten Unternehmen in keinen werb zu beseitigen.

333. Anzufügen ist jedoch, dass nicht ber gen, wenn ein wettbewerbsbeschränkende men effizient ist, vielmehr muss die Abrede genseite als effizient betrachtet werden kön

2 Vgl. Fn 240. 3 Vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHAL Kommentar zum Kartellgesetz, Basel 201

lass sie an keiner horizontalen Preisabrede betei- ) unter Rz. 188 verwiesen. Dem anderen Vorbrin- ı der ökonomischen Theorie und der juristischen ial von horizontalen Abreden (sog. „Hardcore“- lenden Wettbewerbsparameter Preis unbestritten axis mehrere Fälle vertikaler Abreden zu beurteikeit stellte. Die WEKO stellte dabei fest, dass an im Falle von Preisbindungen zweiter Hand keine Im Lichte dieser Praxis der WEKO und insbeson- 4urde für die Anforderungen an das quantitative n zwangsläufig tiefer zu setzen.

r Untersuchungsadressaten ausgeklammert worng der Sachlage zulassen würden. Die Untersu-

G — mit Ausnahme der Selbstbelastung — grund-

> führt weiter aus, dass der einmalige MTZ bloss be und zu keiner Koordination der tatsächlichen je deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung des

‘haus, dass sie an keiner unzulässigen (Preis-) auf die Ausführungen unter Rz. 79 ff sowie 212 f. itersuchungsadressaten zur Auskunft verpflichtet 2 EMRK abgeleitete Selbstbelastungsverbot entden Untersuchungsadressaten ein Aussagever- . 16 VwVG zu.” Die Befragung der Untersur Preiserhöhungen auf den Markt erfolgte in ers- 1 Koch dargelegten Sachverhalte, welche teilweides Selbstbelastungsverbots sind die Aussagen jeweistechnischen Gründen aus objektiver Sicht n (unabhängiger) Dritter, in casu die befragten 1 Ergebnis nichts substanziell, wenn man die Einmitberücksichtigt.

iden

beeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, ob jt ist. Laut Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabizienz gerechtfertigt, wenn sie:

oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder jie Forschung oder die Verbreitung von technidern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen;

1 Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbeeits Gründe der wirtschaftlichen Effizienz vorlies Verhalten aus Sicht der beteiligten Unternehgesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der Marktgenen (vgl. RPW 2005/2, S. 276, Rz. 46).

LER, in: Marc Amstutz/Mani Reinert (Hrsg.), Basler 0, Art. 5 N 641.

Senkung der Herstellungs- oder Vertriebskc

334. Auf diesen Effizienzgrund können sict tion gewisse Grössenvorteile (economies o Zusammenlegung der Produktion, an geme nen gemeinsamen Vertrieb und Einkauf. | auch Spezialisierungsvereinbarungen, mit meidung der Duplikation von Forschungs gleichzeitig erhöht wird sowie grundsätzlic neuen Produkts förderlich sind. Massgebe zienzgründe, die Umstände des jeweiligen E

335. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass es : Vertriebsgesellschaften oder grosse Händ dass die Untersuchungsadressaten mit der übrigen haben die Untersuchungsadressat macht.

336. SFS macht geltend, dass die Kontakt zig mit dem Ziel erfolgten, die anderen Akt erhöhungen durchzuführen. Es sei mit der triebskosten zu senken.

337. Das Vorbringen von SFS stösst ins L gen eine anstehende Preiserhöhung hätte die Vertriebskosten für Baubeschläge hatter

Verbesserung von Produkten oder Produkti

338. Dieser weitere von Art. 5 Abs. 2 lit. al hang mit technischen oder funktionellen Be gebots von Dienstleistungen oder die Erwe bung des Qualitätsniveaus von Dienstleistı besserung des Vertriebs fallen können.?°*

339. Es liegen auch diesbezüglich keinerle zienzgrundes im vorliegenden Fall nahe lec adressaten nichts Entsprechendes geltend «

Förderung der Forschung und Verbreitung \

340. Unter diesen Effizienzgrund fallen Ak gemein Vereinbarungen über Forschung t auch Patent- oder Know-how-Lizenzverträg oder Vereinbarungen zur fachgerechten A und Alleinvertriebsverträgen.””

341. Auch bezüglich dieses gesetzlichen I dizien vor, noch haben die Untersuchungsa

Rationellere Nutzung von Ressourcen

342. Von diesem Effizienzgrund erfasst we che Ressourcen sowie öffentliche Güter. | stimmt sich dabei jeweils im Vergleich der

erzeugnisse in der Schweiz.

255 gl. RPW 2005/2, 307 Rz. 186, Sammelre erzeugnisse in der Schweiz.

sten

1 Unternehmen berufen, wenn sie durch Kooperaf scale) erreichen. Zu denken ist hier etwa an die insame Forschung und Entwicklung oder an ei- Erfasst werden von diesem Effizienzgrund aber denen Kosten gespart werden (z.B. durch Ver- - und Entwicklungskosten) und die Produktion h auch Vereinbarungen, die dem Vertrieb eines nd sind jedoch, und das gilt für sämtliche Effi- -inzelfalles.

ich bei sämtlichen Untersuchungsadressaten um ler handelt. Es liegen keine Indizien dafür vor, Preisabrede Skaleneffekte realisieren wollten. Im en diesen Effizienzgrund auch nicht geltend ge-

> mit den anderen Untersuchungsadressaten eineure auf dem Markt zu überzeugen, keine Preis- 1 Kontakten deshalb bezweckt worden, die Vereere, denn selbst wenn SFS sich erfolgreich gewehren können, ist nicht ersichtlich, wie dadurch 1 gesenkt werden können.

onsverfahren

XG genannte Effizienzgrund steht im Zusammenlangen, worunter auch die Verbreiterung des Aniterung des Produktesortiments sowie die Anhe- Ingen beziehungsweise Produkten und die Verii Indizien vor, welche das Vorliegen dieses Effijen würden. Überdies haben die Untersuchungsyemacht.

on technischem oder beruflichem Wissen

reden zur Entwicklung neuer Produkte oder allind Entwicklung. Daneben können grundsätzlich e gerechtfertigt werden sowie Franchise-Verträge usbildung von Händlern, namentlich in Selektiv-

-ffizienzgrundes liegen weder entsprechende Indressaten Entsprechendes vorgebracht.

rden sowohl unternehmerische als auch natürli- Ob eine Ressourceneinsparung möglich ist, be- Nutzung mit und ohne der in Frage stehenden

fers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagsvers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlags-

Wettbewerbsabrede. Erforderlich ist ein ge zum Betrieb der an der Abrede beteiligten dukt.*°°

343. Auch für das Vorliegen dieses Effizie vor, noch haben die Untersuchungsadressa

Zwischenfazit

344. Da weder Indizien für das Bestehen sprechende Vorbringen der Untersuchung beschriebene Preisabrede nicht durch Gri werden.

B.3.2.6 Zwischenergebnis

345. Im vorliegenden Fall haben die Unteı de im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a KG gelte Indizien vor. Die Preisabrede zwischen c durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz

B.3.3 Preiserhöhungen 2004: Beseitigt

346. Den obigen Ausführungen entsprech: Roto und Siegenia als Preisabrede i.S.v. Ar

B.3.3.1 Vorliegen einer Preisabrede i.S.v

347. Wie bereits vorstehend dargelegt wur bestand von Art. 5 Abs. 3 lit. aKG auf jed -komponenten. Die Preisfestsetzung kann : dem der Preis über die Festsetzung von G Preisabreden innerhalb einer gewissen Bar Preisen kann diese Art der Abrede gegent ten Preisniveau führen.”°®

348. Die vorliegende Abrede zwischen Rot gegenseitig zu koordinieren. Dabei stimmte sowie der Umsetzungszeitpunkte der bevoı Rz. 56 f.). Dies stellt eine Verhaltenskoor Roto und Siegenia vertriebenen Produkte d tung der mit einer autonomen Preiserhöhı Marktanteile zu verlieren.*°? Der Austausch und Siegenia, diese Informationen bei ihre sichtigen.”° Dies insbesondere auch desh beiden grössten Marktteilnehmer handelt (si

349. Die vorliegende Abrede zwischen Ro (koordinierte) Erhöhung der Preise und daı ab. Daraus folgt, dass eine Preisabsprache

6 Vgl. RPW 2005/2, 266 Rz. 92, Swico/Sen:

287 DucreY (Fn 188), Rz. 1354; MEIER-SCHAT

258 Vgl. z.B. ZACH (Fn 168), Rz. 454; BORER (

259 Motta (Fn 194), 154.

269 KOMM, ABI. 2006 C 303/15, Rz. 190, Ka tausch allgemein KUHN, (Fn 195), 169-195

nügend enger Bezug der Ressourceneinsparung Unternehmen oder zum in Frage stehenden Pronzgrundes liegen weder entsprechende Indizien ten entsprechende Gründe vorgebracht.

von Rechtfertigungsgründen vorliegen, noch entsadressaten geltend gemacht wurden, kann die inde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt

suchungsadressaten keine Rechtfertigungsgrünnd gemacht. Ebenso wenig liegen entsprechende len Untersuchungsadressaten kann somit nicht gerechtfertigt werden.

ıng des wirksamen Wettbewerbs

and ist die hier interessierende Abrede zwischen .5 Abs. 3 lit. aKG zu beurteilen (vgl. Rz. 208 f.).

. Art. 5 Abs. 3 lit. aKG

de (Rz. 210 ff.), bezieht sich der Vermutungstat- 2 Art des Festsetzens von Preiselementen oder auf direktem Weg erfolgen oder bloss indirekt, in ewinnmargen fixiert wird.*°’ Erfasst werden auch \dbreite. Auch bei Nichtvorliegen von identischen ber einer Wettbewerbssituation zu einem erhöh-

o und Siegenia bezweckte, die Preiserhöhungen 2n sich Roto und Siegenia hinsichtlich der Höhe stehenden Preiserhöhungen gegenseitig ab (vgl. dination in Bezug auf Preiserhöhungen der von ar. Roto und Siegenia bezweckten die Ausschal- Ing verbundenen Risiken, vor allem das Risiko, | von Informationen zu Preisen ermöglichte Roto m eigenen Verhalten auf dem Markt zu berückalb, weil es sich bei Roto und Siegenia um die ehe Rz. 249 und 278).

to und Siegenia zielte auf eine gleichgesteuerte nit auf eine Aushöhlung des freien Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gegeben ist

5. z (Fn 188), 32. Fn 189), Art. 5 N 34.

utschukchemikalien. Vgl. ferner zum Informationsaus- ); PAOLO Buccirossi Fn 195), 311 ff.

und somit die gesetzliche Vermutung, wo kommt.

B.3.3.2 Keine Umstossung der gesetzlic

350. Zwecks Vermeidung von unnötigen V zung auf die Ausführungen in den Rz. 220 f

351. Hierzu ist anzufügen, dass die beideı Siegenia, welche beide an der in Frage ste über 80 % auf sich vereinen. Die neben Ro men sind vorliegend nicht als reelle Ausser an der Abrede beteiligten Unternehmen ko ren Preiserhöhungen im Jahre 2004 kausal sind (vgl. Rz. 66 f.). Nichtsdestotrotz liegen etliche Kontakte respektive Informationsau Markt tätigen Unternehmen vor. Vor diese werden, dass die nicht an der Abrede be werbsverhältnis zu Roto und Siegenia geste

352. Roto und Siegenia haben sich bezix Wettbewerbsparameter Preis abgesproche: von Roto und Siegenia hinsichtlich Höhe u einbarten Form mehrheitlich umgesetzt.

353. Aus diesen Gründen scheint auf dem gen im Jahr 2004 insgesamt kein wirksame:

B.3.3.2.1 Zwischenergebnis

354. Zusammenfassend ist davon auszuge Aussen- noch Innenwettbewerb herrscht. L den, da die erstellte Abrede zwischen Roto stufen ist und dadurch die materielle Beurte dert wird.

B.3.3.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

355. Wie oben festgehalten (vgl. Rz. 315 | che Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss der gesetzlichen Vermutung der Beseitigt Hardcore-Kartellen grundsätzlich gegeben. Jahr 2004 handelt es sich um eine horizon! um einen besonders schädlichen Kartellre Elementes der Erheblichkeit ist in solchen stehenden Abrede betroffene Wettbewerbs Bedeutung aufweist. Auf dem in Frage stet stand wichtigste Wettbewerbsparameter (vg Das qualitative Element der Erheblichkeit i gen bezüglich der in Frage stehenden Abr auf jeden Fall gegeben.

356. Bei horizontalen Wettbewerbsabreder der Erheblichkeit nicht allzu hohe Anfordeı stehenden Ausführungen verwiesen (vgl. F zwischen Roto und Siegenia folgender Um:

nach der Wettbewerb beseitigt ist, zum Tragen

hen Vermutung

/iederholungen kann bezüglich der Marktabgren- . verwiesen werden.

1 (mit Abstand) grössten Unternehmen Roto und henden Abrede beteiligt waren, Marktanteile von to und Siegenia auf dem Markt tatigen Unternehwettbewerber anzusehen. In Bezug auf die nicht nnte zwar nicht nachgewiesen werden, dass de- | auf die beschriebenen Kontakte zurückzuführen in Bezug auf die Preiserhöhungen im Jahre 2004 stausche zwischen den verschiedenen auf dem 2m Hintergrund kann nicht davon ausgegangen teiligten Unternehmen in einem reellen Wettbeinden respektive diese diszipliniert hätten.

Jlich dem auf dem relevanten Markt wichtigsten 1. Die abgesprochenen Preiserhöhungen wurden nd Umsetzungsdatum koordiniert und in der verrelevanten Markt in Bezug auf die Preiserhöhun- “Wettbewerb zu herrschen.

hen, dass im relevanten Markt weder wirksamer ie Frage kann aber letztlich offen gelassen wer- -und Siegenia auf jeden Fall als erheblich einzuilung der vorliegenden Sachverhalte nicht verän-

; Wettbewerbs

.), sind die qualitativen Kriterien für eine erheblijüngster Praxis der WEKO bei der Umstossung Ing wirksamen Wettbewerbs im Falle von sog. Bei der Abrede zwischen Roto und Siegenia im ale Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3lit. a KG, also chtsverstoss. Für das Vorliegen des qualitativen Fällen ausreichend, dass der von der in Frage Jarameter auf dem fraglichen Markt eine gewisse enden relevanten Markt ist der Preis der mit Ab-

I Rz. 284 ff.) und somit von zentraler Bedeutung.

st vor dem Hintergrund vorstehender Ausführunede zwischen Roto und Siegenia im Jahre 2004

ı sind an die Kriterien des quantitativen Elements ungen zu stellen. Diesbezüglich sei auf die vor- 2z. 317 ff.). Daneben fällt bezüglich der Abrede stand ins Gewicht: Die beiden an der Abrede be- teiligten Unternehmen vereinigen mehr als sich also um die bezüglich Umsatz mit Ab: deshalb davon ausgegangen werden, dass [80—100%], von den koordinierten Preiserhi troffen war.

357. Liegt eine den Wettbewerb erheblich diese gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtferti führungen verwiesen (vgl. Rz. 332 ff.). Auch ne Indizien vor, wonach diese notwendig wi senken, Produkte oder Produktionsverfahre tung von technischem oder beruflichem W zu nutzen. Es liegen folglich keine Rechtfert

B.3.3.4 Zwischenergebnis

358. Aus den genannten Gründen ist bezi Siegenia mindestens von einer erheblichen Abs. 3 lit. a KG auszugehen.

B.3.4 Ergebnis

359. Durch die in Frage stehende Wettbe genia, Koch, SFS und Winkhaus betreffenc der Wettbewerb auf dem relevanten Markt I tuierte Vermutung der Beseitigung wirksar läge eine erhebliche Wettbewerbsabrede Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gem te. Die Preisabrede ist gestützt auf A Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren.

360. Die Wettbewerbsabrede zwischen Si Jahre 2004 stellt (mindestens) eine unzulä Art. 5 Abs. 1 KG dar ist und gemäss Art. 49

B.A Sanktionierung

B.4.1 Allgemeines

361. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der bei den besonders schädlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern.?° Direktsanktionen | welche die Unzulässigkeit der fraglichen W

362. Gestützt auf die vorstehenden Erwägı im Jahre 2004 bilateral die Preiserhöhung

?%1 Botschaft vom 7.11.2001 über die Anderu 2033 ff., 2041; PATRIK DUCREY, in: Hombt zum schweizerischen Kartellgesetz, Zür Kommentar); STEFAN BILGER, Das Verwe beschränkungen, Dissertation Freiburg 2C

?%2 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderu

[80-100%] der Marktanteile auf sich. Es handelt stand grössten Unternehmen im Markt. Es muss der grösste Teil des Marktvolumens, nämlich gut jhungen von Roto und Siegenia im Jahr 2004 bebeeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, ob

gt ist. Diesbezüglich sei auf voranstehende Aus- 1 betreffend der Abrede im Jahre 2004 liegen keiire, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu n zu verbessern, die Forschung oder die Verbreissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller igungsgründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG vor.

iglich der bilateralen Abrede zwischen Roto und Beeinträchtigung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5

werbsabrede unter den Unternehmen Roto, Sie- | Preiserhöhungen in den Jahren 2006/2007 wird Jeseitigt. Selbst wenn die in Art. 5 Abs. 3 KG stanen Wettbewerbs umgestossen werden könnte, gemäss Art. 5 Abs. 1KG vor, welche nicht aus äss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden könnrt. 5 Abs. 3lit. a KG unzulässig und gemäss

egenia und Roto betreffend Preiserhöhungen im ssige Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a i.V.m. a Abs. 1 KG zu sanktionieren.

Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- <Onnen nur zusammen mit einer Endverfügung, ettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt weringen ist nachgewiesen, dass Roto und Siegenia en koordinierten und sich auf eine gemeinsame

ng des Kartellgesetzes, BBI 2001 2022 ff., insb. 2023, irger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), Kommentar ich 1997, Vorbem. zu Art. 50-57 N 1 (zit. DUCREY, Itungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbs- 02,92.

ng des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022 ff., 2034.

Vorgehensweise einigten, und dass sich die Koch und Winkhaus am Treffen vom 22. Se ten und im Anschluss koordiniert vorgeganc lässige Preisabreden dar und daher sind de rekte Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG z

B.4.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K

363. Die Belastung der Verfahrensparteie Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt h:

B.4.2.1 Unternehmen

364. Die Wettbewerbsbeschrankungen, au sen von einem Unternehmen begangen \ Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.’°° Die SFS und Winkhaus der vorliegenden Unter Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren.”

B.4.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im

365. Die Regelung sieht in erster Linie Ma: taler oder vertikaler Absprachen gem Art. 49a Abs. 1KG wird ein Unternehmen Art. 5 Abs. 3 beziehungsweise 4 KG beteilic mit einer Sanktion belastet.?°®

366. Eine Sanktionierung der ersten in Art ist an folgende zwei Voraussetzungen gekt se, Mengen oder die Aufteilung von Märkte sigkeit dieser Abrede.?“

367. Wie in Rz. 35 ff. dargelegt, haben Rc Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus am Ti Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt von die Umsetzung der beschlossenen Preise Kunden kommuniziert. Dieses Verhalten ist

B.4.3 Vorwerfbarkeit

368. Für die Verhängung einer Verwaltur und damit kein Nachweis eines im strafre Handelns der verantwortlichen natürlichen

9 Statt vieler: BORER (Fn 188), Art. 49a N 6;

264 Vogl. Rz. 3 ff.

?5 Vgi. auch PHILIPP ZURKINDEN/HANS RUD¢

Art. 49a N 1 (zit. ZURKINDEN/TRUEB)

Vgl. ROGER ZACH, Die Sanktionsbedrohte

tellgesetzrevision 2003-Neuerungen und

2004, 34.

287 Botschaft vom 7.11.2001 über die Ander etwa bereits die Entscheide der WEKO ris/Paribas); RPW 2000/2, 262 f. Rz. 30,. und RPW 1998/4, 617 f. Rz. 21 ff., Curti.

» Untersuchungsadressaten Roto, Siegenia, SFS, ptember 2006 über Preiserhöhungen austauschen sind. Diese beiden Sachverhalte stellen unzun daran beteiligten Untersuchungsadressaten diu verhängen.

G

n mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den ıben.

f welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müswerden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Untersuchungsadressaten Roto, Siegenia, Koch,

suchung sind offensichtlich als Unternehmen im

Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG

ssnahmen gegen harte Kartelle im Sinne horizonass Art.5 Abs.3 und 4 KG vor. Nach , welches an einer unzulassigen Abrede nach yt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält,

. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante rüpft: Die Beteiligung an einer Abrede über Prein nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG und die Unzulasto und Siegenia im Jahre 2004 respektive Roto, reffen vom 22. September 2006 ihr Verhalten in Preiserhöhungen untereinander abgestimmt und rhöhungen koordiniert geplant respektive ihren unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG, weserfüllt ist.

igssanktion ist typischerweise kein Verschulden chtlichen Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Personen vorausgesetzt.”° Getreu dem Wortlaut

DUCREY (Fn 265), Kommentar, Art. 50 N 8. ILF TRUEB, Das neue Kartellgesetz-Handkommentar,

n Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kar-

Ing des Kartellgesetzes, BBI 2001 2022 ff., 2034; vgl. RPW 2001/1, 152 Rz. 35, Banque Nationale de Pa- Zusammenschluss Unternehmung X/C-AG und D-AG, & Co. AG; zustimmend ROGER ZÄCH/ANDREAS WICKY, wird für eine Sanktionierung gemäss Art. 41 Dennoch prüfte die WEKO bis anhin in ver nis,?° weshalb praxisgemäss zumindest e der Vorwerfbarkeit vorliegen muss.

369. Vorwerfbarkeit liegt bereits dann vor, ne Sorgfaltspflichtverletzung angelastet we! wenn dem Unternehmen ein Organisatic Art. 5 Abs. 3 KG erfüllt diese Voraussetzu Sorgfaltsmangel kann bei der juristischen P barkeitsvoraussetzungen ersetzen und zu führen.?”° Da das Kartellgesetz für Unternel kannt“ vorausgesetzt werden darf,*”* müss wendige vorkehren, um ein kartellrechtskon

370. Dieser Sichtweise schloss sich auc B-2977/2007 vom 27. April 2010 i.S. Publ führte aus, dass ein objektiver Sorgfaltsma rende Unternehmen im Sinne der bundes dass es beim Weiterführen seines Verhalt scheidend sei, dass das Unternehmen die zugeben", dies jedoch nicht tue. Wenn ein damit die verantwortlichen Abteilungen, C problematisch angesehene Verhalten aufg mindest in Kauf und handle somit eventualv

371. In Bezug auf die Abrede rund um das hervorzuheben, dass keiner der Untersuch genommen zu haben und (ii) dass am Trefi ausgetauscht wurden. Die entsprechende Umsetzung und Höhe sollten wir uns in d Preisniveau etwas näher zu kommen.“ Ar für das Treffen vom 22. September 2006 be Abrede beteiligten Untersuchungsadressate Indem sie der Einladung Folge leisteten chungsadressaten ihren Willen, am Treffe wusst und gewollt.

Die Bemessung von Verwaltungssanktior schlüssen nach schweizerischem Kartellr N. Schmid, Zürich 2001, 585 ff., 589; sow (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüt sel/Genf/München, 520.

8 Vgi. RPW 2006/4, 660 f. Rz. 228 ff., Unic bandes Schweizerischer Werbegesellsct vermittlern (Publigroupe); RPW 2009/3, 2:

269 Vgl. auch RPW 2007/2, 234 m.w.H. in Fr begesellschaften VSW über die Kommissi

270 In diesem Sinne Borer (Fn 188), Art. 50 |

7 Vgl. CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sz tion Zürich 2008, 285 (zit. TAGMANN); vgl. gen des Bundesrechts und das Bundesbile

”? RPW 2009/3, 212 Rz. 106, Elektroinstalla

”? Siehe dazu BGE 135 II 60 E. 3.2.3

274 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

’® Act. 15, B-6; act. 18, D-0036.3; act. 31, S.

Ja Abs. 1 KG auch keine Vorwerfbarkeit verlangt. schiedenen Fällen ein entsprechendes Erforderine objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne

wenn dem zu sanktionierenden Unternehmen eirden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, ynsverschulden zukommt. Ein Verstoss gegen ngen regelmässig.” Der vorwerfbare objektive erson die nicht nachweisbaren subjektiven Strafeiner Sanktionierung des Unternehmens selbst amen (als dessen Adressaten) allgemein als „been diese grundsätzlich alles Mögliche und Notformes Verhalten sicherzustellen.”’?

h das Bundesverwaltungsgericht an. Im Urteil groupe bestätigte es die Praxis der WEKO und ngel bereits dann vorliege, wenn das interessiegerichtlichen Rechtsprechung Gewissheit habe, ens eine Sanktionierung riskieren wiirde.*” Ent- Möglichkeit habe, sein Verhalten rechtzeitig "auf- | Unternehmen nicht alles Notwendige vorkehre, rgane und Angestellten das als kartellrechtlich eben, nehme es einen Kartellrechtsverstoss zuorsatzlich.*”

multilaterale Treffen vom 22. September 2006 ist ungsadressaten bestritten hat (i) am Treffen teilen Informationen bezüglich der Preiserhöhungen Einladung enthielt folgenden Betreff: „Bezüglich er Schweiz abstimmen, um dem Internationalen ıgesichts dieser Zusatzinformation war der Grund kannt und es war den an der in Frage stehenden ın bewusst, über was man sich abstimmen sollte. , demonstrierten die entsprechenden Untersun selber teilzunehmen, sie taten dies somit belen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenecht (Art. 51 KG), in: Wirtschaft und Strafrecht, FS für je PHILIPP ZURKINDEN, Sanktionen, in: von Büren/David er- und Wettbewerbsrecht (SIWR), Bd. V/2, Baue; RPW 2007/2, 232 f. Rz. 307, Richtlinien des Veraften VSW über die Kommissionierung von Berufs- 12 Rz. 105, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

| 63, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Weronierung von Berufsvermittlern (Publigroupe).

inktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, Dissertaauch Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Sammlunatt (nachfolgend PubIG; SR 170.512).

tionsbetriebe Bern.

5, RPW 2010/2, 363 f. E. 8.2.2.1, Publigroupe SA

6, Rz. 16, Beilage 5.

372. Das bewusste und gewollte Vorgehe Preisabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG v nia, Koch, SFS, und Winkhaus sich gegen beschlossenen Preiserhöhungen an sich ni es beim in Frage stehenden Treffen vom : und den Umsetzungszeitpunkt des MTZ gir der Preiserhöhungen brachten die meisten ressaten vor, dass sie damit einer Margen\ abzufedern.

373. Hinsichtlich der bilateralen Abrede zu grundsätzlich auf die Erwägungen verwiese Auch bezüglich dieser Abrede ist es als er wusst und gewollt vorgegangen sind, was ir

e Roto und Siegenia regelmässig Inform zung der von den Beschlagsherstellern

e sich bilateral darauf einigten, je einen z und dies auch umsetzten.

374. Weder Roto noch Siegenia bestreiten machte Siegenia geltend, dass Preiserhöl und sie keine andere Wahl hatte, als die v nen Preiserhöhungen umzusetzen. Doch aı zwar erklären mag, weshalb Preiserhéhun Siegenia damit nicht, weshalb sie sich mi tauscht hat. Daher ist — den vorstehenden E len Abrede zwischen Roto und Siegenia da’ Preisinformationen austauschten im Hinblic im Jahre 2004.

375. Somit liegt im vorliegenden Fall ein ol barkeit seitens der an den unzulässigen W Die Untersuchungsadressaten haben keine tellgesetzes sicherzustellen. Vielmehr traf welche sog. harte Kartelle darstellen und d stössen zählen. Der Tatbestand von Art. 4! und die an der unzulässigen Wettbewerbsa sanktionieren.

B.4.4 Sanktionsbemessung

B.4.4.1 Einleitung und gesetzliche Grune

376. Rechtsfolge einer Verletzung von Art Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 Schweiz erzielten Umsatzes. Der Betrag be über die Sanktionen bei unzulässigen verordnung [SVKG]; vom 12. März 2004) née Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewin gemessen zu berücksichtigen ist.

377. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sind in d Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt de

n bezüglich der in Frage stehenden horizontalen ird auch dadurch verdeutlicht, dass Roto, Siegedie von den ausländischen Beschlagsherstellern cht (mehr) wehren konnten oder wollten; sondern 22. September 2006 lediglich noch um die Höhe ig. Als Beweggrund für die Austausche bezüglich der an der Abrede beteiligten Untersuchungsadferschlechterung vorbeugen wollten, um Verluste

vischen Roto und Siegenia im Jahre 2004 kann ın werden (vgl. Rz. 39 ff., insbesondere Rz. 70). stellt zu betrachten, dass Roto und Siegenia besbesondere dadurch verdeutlicht wird, dass

ationen austauschten im Hinblick auf die Umsetbeschlossenen Preiserhöhungen und

weistufigen MTZ von insgesamt 6 % einzuführen

diesen Sachverhalt. Bezüglich der Beweggründe ungen wirtschaftlich notwendig gewesen seien on der deutschen Muttergesellschaft vorgegebe- ıch dieses Vorbringen stösst ins Leere, zumal es yen grundsätzlich notwendig waren, doch erklärt t ihrem (direkten) Konkurrenten bilateral ausgerwägungen folgend —auch bezüglich der bilateravon auszugehen, dass diese bewusst und gewollt -k auf gemeinsam koordinierte Preiserhöhungen

jjektiver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfettbewerbsabreden beteiligten Unternehmen vor. Vorkehren getroffen, um die Einhaltung des Karen die involvierten Unternehmen Preisabreden, amit zu den schwerwiegendsten Kartellrechtsver- Ja Abs. 1 KG ist somit in jeglicher Hinsicht erfüllt brede beteiligten Unternehmen infolgedessen zu

dlagen

. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der misst sich gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung

ich der Dauer und der Schwere des unzulässigen n, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an-

Ind damit die Einzelheiten der Sanktionsbemeser SVKG aufgeführt (vgl. Art. 1 lit. a SVKG). Die bei grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsatz handlung begrenzt wird.*’’ Die WEKO bes konkreten Umständen im Einzelfall, wobei d beteiligte Unternehmen individuell innerhall

B.4.4.2 Maximalsanktion

378. Die Obergrenze des Sanktionsrahme des vom Unternehmen in den letzten drei C umsatzes. Der Unternehmensumsaitz i.S.v. mass nach den für die Umsatzberechnunc den Kriterien gemäss Art. 4 und 5 VKU.?”®

379. Der Unternehmensumsatz nach Art. ne,” wobei gemäss Art. 5 Abs. 2 VKU k sind. Die von den Untersuchungsadressate Geschäftsjahre in der Schweiz gehen aus fc

Roto Siegenia Winkhaus SFS Koch

Tabelle 5: Konzernumsätze der Untersuchungsadre

380. Die mögliche Maximalsanktion je Unte

Roto Siegenia Winkhaus SFS Koch

Tabelle 6: Maximalsanktion pro Unternehmen in CH

B.4.4.3 Konkrete Sanktionsberechnung

Dauer und Schwere des unzulässigen Verl erzielte mutmassliche Gewinn angemessen

276 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Sa gen vom 12. März 2004 (nachfolgend SV} Vgl. PETER REINERT, in: Baker & Mck Bundesgesetz Uber Kartelle und ander REINERT) sowie RPW 2006/4, 661 Rz. 23¢ Vgl. entsprechende Aussage betreffend d 27° RPW 2007/2, 235 Rz. 321, Richtlinien c VSW über die Kommissionierung von Be Art. 49a N 9; vgl. auch Art. 7 SVKG. 280 RPW 2009/3, 121 Rz. 106 ff., Elektroinsta 281 Vgl. auch Rz. 376.

2 der Verhältnismässigkeit?”° und der Gleichbetimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den ie Geldbusse fur jedes an einer Zuwiderhandlung 9 der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen

ns und somit die Maximalsanktion liegt bei 10 % ‚eschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamt- Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinngey bei Unternehmenszusammenschlüssen gelten-

49a KG bestimmt sich mithin auf Konzernebe- Inzerninterne Umsätze nicht zu berücksichtigen n angegebenen Gesamtumsätze der letzten drei gender Übersicht hervor:

| Gesamtumsätze 2007-2009

ssaten zwischen 2007-2009 in CHF

rnehmen ist folgender Übersicht zu entnehmen:

Gesamtumsätze 2007-2009

Bemessung des konkreten Sanktionsbetrags die valtens und der durch das unzulässige Verhalten zu berücksichtigen.”

inktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkunenzie (Hrsg.), Handkommentar zum Kartellgesetz— ), Unique.

er EU: TAGMANN (Fn 275), 293.

les Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften rufsvermittlern (Publigroupe) sowie REINERT (Fn 279),

llationsbetriebe Bern.

382. Die konkrete Sanktionsbemessung er te Basisbetrag zu berechnen. Dieser ist in

ses anzupassen, bevor in einem dritten Sc Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. <

B.4.4.3.1 Basisbetrag

383. Der Basisbetrag beträgt je nach Art ul satzes, den das betreffende Unternehmen i ten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. :

(i) Obergrenze des Basisbetrags

384. Die kumulierten Umsätze, welche di Markt in den letzten drei Geschäftsjahren in

Unternehmen 2007 | 2008 Roto [---] [...] Siegenia [..-] [...] Winkhaus [...] [...] SES [...] [...] Koch [..-] [...]

Tabelle 7: Umsätze auf dem relevanten Markt in CH

385. Die obere Grenze des Basisbetrags | schäftsjahren auf dem relevanten Schweiz Tabelle 7 gemachten Angaben ergeben sic ressaten folgende Obergrenzen:

Roto Siegenia Winkhaus SFS

Koch

Tabelle 8: Obergrenze Basisbeträge der Untersuchu

(ii) Berücksichtigung der Art und.

386. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstosse Abreden beteiligten Untersuchungsadressz Abs. 3 KG verhalten. Im Folgenden gilt es c gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren sir grund.

387. Grundsätzlich ist die Schwere der Z gung aller relevanter Umstände zu beurteile che den Wettbewerb beseitigen, stellen -

282 RPW 2006/4, 661 Rz. 237, Unique.

283 Vgl. Erläuterungen zur KG-Sanktionsvero! http://www.weko.admin.ch/dokumentation gen SVKG).

D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterie onsbemessung und die Bonusregelung, ir (zit. DÄHLER/KRAUSKOPF).

folgt in drei Schritten: Zunächst ist der sogenanneinem zweiten Schritt an die Dauer des Verstoshritt erschwerenden und mildernden Umständen 3-6 SVKG).’”

id Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umn den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevan- 3 SVKG).

(Umsatz auf dem relevanten Markt)

ie Untersuchungsadressaten in dem relevanten der Schweiz erzielt haben, belaufen sich auf:

2009 Total

[...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

oelauft sich auf 10 % der in den letzten drei Geer Markt erzielten Umsätze. Aufgrund der in der 'h im vorliegenden Fall für die Untersuchungsad-

Obergrenze

ngsadressaten in CHF Schwere des Verstosses

des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetras festzusetzen.”” Die an den in Frage stehenden ten haben sich unzulässig im Sinne von Art. 5 lemnach zu prüfen, als wie schwer die Verstösse id. Dabei stehen objektive*™ Faktoren im Vorderuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichti- ın. Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, wel- - als sogenannte harte Kartelle — grundsätzlich

'dnung, abrufbar unter: /01007/index.html?lang=de, ad Art. 3 (zit. ErläuterunnN, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF, Die Sankti- 1: Stoffel/Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 139 schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter werb ausschalten, wegen des grossen ihne Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d über hinaus ist im Allgemeinen davon ausz! che gleichzeitig mehrere Tatbestände gem gewichten sind als solche, die nur einen Tat

388. Bezüglich den in Frage stehenden Ab den Erwägungen ergaben, dass die Abrede spektive diejenige zwischen Roto, Siegenia vom 22. September 2006 als horizontale Pr zieren sind, welche den wirksamen Wettbe\ den schwersten Kartellrechtsverstössen aus

389. Im Lichte vorstehender Erwägungen suchungsadressaten Roto, Siegenia, SFS, qualifizieren. Die konkreten Umstände la schwere Verstösse zu, zumal schwerere | sind.??’ Bei solchen, besonders schweren ‘ WEKO einen Basisbetrag von bis maximal wenn Sanktionsmechanismen zur Durchset

390. Dies entspricht im Übrigen auch der Festsetzung der Geldbussen gehören hori zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung deı Art nach zu den schwerwiegendsten beziet müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesi Zuwiderhandlungen ist daher grundsatzlicl

391. Die erwähnten Kriterien und Wertunc WEKO folgend”® — zu einem für die Bere Satz von 7 % für die an der in Frage stehe ten und damit zu folgenden Basisbeträgen:

Roto Siegenia Winkhaus SFS

Koch

Tabelle 9: Basisbeträge der Untersuchungsadressate

392. Siegenia führt dagegen ins Feld, das schwerer Verstoss gegen das Kartellgeset: ben der Muttergesellschaft umzusetzen wa

285 Tendenziell leichter sind den Wettbeweı

nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Ei 288 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 283), ad Art 287 Vgl. veranschaulichend z.B. RPW 2008/1, 788 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzur

stabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ?9 Vgl. RPW 2009/3, 31 Rz. 120 ff., Elektroir für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen (einsehbar auf http://www.weko.admin. Änderungen zum Antragsentwurf vom 14. Umsatzzahlen, vgl. act. 349.

anderem sind Abreden, welche den Preiswettbe- ın immanenten Gefährdungspotentials im oberen h. zwischen 7 % und 10 %, einzuordnen. ?® Darugehen, dass Wettbewerbsbeschrankungen, wel- Ass Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen, schwerer zu bestand erfiillen.7°°

reden ist zu berücksichtigen, dass die vorstehen- > zwischen Roto und Siegenia im Jahre 2004 re- , SFS, Koch und Winkhaus rund um das Treffen eisabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu qualifiverb beseitigt haben und damit grundsätzlich von zugehen ist.

sind die in Frage stehenden Abreden der Unter- Koch und Winkhaus als schwere Verstösse zu ssen jedoch keine Qualifikation als besonders Formen von horizontalen Preisabreden denkbar Verstössen gegen das Kartellgesetz erachtet die 10% als angemessen. Dies wäre bspw. der Fall, zung einer Abrede bestehen.

Regelung in der EU: Nach den EU Leitlinien zur zontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen ' Märkte oder Einschränkung der Erzeugung ihrer lungsweise besonders schweren Verstössen und chtspunkten streng geahndet werden. Für solche | ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite

jen führen demnach - der bisherigen Praxis der chnung des Basisbetrags zu berücksichtigenden nden Abrede beteiligten Untersuchungsadressa-

Basisbetrage 7”

n in CHF

ss ihrer Ansicht nach vorliegend kein besonders 7 vorliegt. Dies im Wesentlichen, weil die Vorgaren (vgl. Rz. 182 ). Diese Vorbringen von Siegeb erheblich beeinträchtigende Abreden, welche sich fizienz rechtfertigen lassen, zu gewichten. 3.

S. 85 ff., Untersuchung Strassenbeläge Tessin. 1g von Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buch- ABI. 2006 C 210/02, Rz. 23. stallationsbetriebe Bern und Entscheid Komponenten

Juli 2010 ergeben sich durch Präzisierungen der nia sind zurückzuweisen; diesbezüglich sei verwiesen.

393. SFS und Koch rügen, dass die Fests hältnismässig hoch sei, so handle es sich stoss. SFS bringt vor, dass sie sich stets \ und keinesfalls aktiv in die Gespräche invoh dass die WEKO verpflichtet sei, sowohl d dessen Grösse und dessen finanzielle Leis berücksichtigen. Koch als Zwischenhändler tatsächlich erzielten Gewinne aufgrund der sei demnach eine differenzierte Behandlun diese im Vergleich zu den Herstellern, wel härter sanktioniert würde.

394. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhal vorgenommen hat, indem er nur bestimmt beschränkungen mit den (potenziell) schäd lich Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie ten Sanktionierbarkeit unterstellt hat. Erst in tersucht werden, unter welchen Umständ Schwere her schwerwiegender beziehungs Dabei stehen objektive Faktoren im Vordeı Abs. 3 lit. a-c KG oder Beseitigung des W sind dagegen auszuklammern und könne Umständen berücksichtigt werden.” Die a chungsadressaten haben sich im Jahre 201 tember 2006 in Wallisellen in Bezug auf die abgestimmt. Diese Verhalten sind unzuläss Art. 5 Abs. 3 KG und deshalb als schwere Die Frage der passiven Rolle beziehungsw adressaten ist ebenfalls im Rahmen der ¢ Auf die übrigen Vorbringen wird im Rahmen

395. Winkhaus rügt, dass der Basisbetrag vom 22. September 2006 zu hoch angesetz auf den Entscheid der WEKO i.S. Elektroir concreto eine einmalige Abstimmung bezü Bruttopreise vor. Dies im Unterschied zu

von Ausschreibungen, welche eine Festlec Bruttopreise hätten überdies nur den Chara individuelle Rabatte gewähre. Winkhaus kı Art. 5 Abs. 3 KG (indirekt oder direkt) ohne schiedslos als schwerer Verstoss qualifizier dass eine unzulässige Abrede eine sankt nicht zugleich ein sanktionsbemessendes H darstellen.

396. Zum Vorbringen betreffend Bruttopre ben, dass sich der Vermutungstatbestand v Festsetzens von Preiselementen oder Prei verwiesen, dass sich der Basisbetrag nach ses“ bemisst. Wiederholte (gleichartige) res 4 respektive Art. 5 Abs. 1 lit. a SVKG zu Zu:

291 Zum Ganzen TAGMANN (Fn 275), 230 ff.; Amstutz/Mani Reinert (Hrsg.), Basler Kom (zit. TAGMANN/ZIRLICK, BSK).

vollumfänglich auf die Ausführungen in Rz. 183 f.

etzung des Betrages für ihr Verhalten als unverdabei höchstens um einen (sehr) geringen Vervehement gegen Preiserhöhungen gewehrt habe /iert gewesen sei. Koch macht zusätzlich geltend, ie Rolle des beteiligten Unternehmens als auch tungsfähigkeit im Rahmen der Sanktionierung zu in habe zwar einen hohen Umsatz generiert, die tiefen Margen hingegen seien klein. Vorliegend g der Koch als Zwischenhändlerin angezeigt, da che höhere Margen generieren würden, ungleich

ten, dass bereits der Gesetzgeber eine Wertung >, d.h. schwerwiegende Arten von Wettbewerbslichen Auswirkungen für die Volkwirtschaft näm- Art. 7 KG gemäss Art. 49a Abs. 1 KG, der direk- 1 Rahmen dieser Kategorie kann nachfolgend unen welche Beschrankungen von ihrer Art und weise weniger schwerwiegend einzustufen sind. grund (z.B. mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 ettbewerbs). Die Vorbringen von SFS und Koch n eventuell bei den erschwerenden/mildernden n den vorliegenden Abreden beteiligten Untersu- )4 respektive rund um das Treffen vom 22. Sep- Höhe und den Zeitpunkt der Einführung des MTZ ig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Verstösse nach Art. 5 Abs. 3 KG zu qualifizieren. 2ise nicht aktiven Rolle einzelner Untersuchungsrschwerenden/mildernden Umstände zu prüfen. der Verhältnismässigkeitsprüfung eingegangen.

der sie betreffenden Abrede rund um das Treffen t worden sei und verweist dabei im Wesentlichen 1stallationsbetriebe Bern. Im Unterschied läge in glich eines Materialteuerungszuschlages auf die regelmässigen und wiederholten Abstimmungen ung der Endkundenpreise zur Folge hätten. Die kter von Preisempfehlungen, da Winkhaus darauf itisiert ferner, dass nicht jede Preisabrede i.S.v. Rücksicht auf die konkreten Fallumstände untert werden könne. Winkhaus und auch Koch rügen, onsbegründende Voraussetzung sei und könne criterium für einen besonders schweren Verstoss

sen sei auf Rz. 306 verwiesen und hervorzuheon Art. 5 Abs. 3 lit. a KG explizit auf jede Art des skomponenten bezieht. Des Weiteren sei darauf Art. 3 SVKG nach „Schwere und Art des Verstospektive dauerhafte Verstösse führen gemäss Art. schlägen auf den Basisbetrag, beeinflussen indes

vgl. CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Marc imentar zum Kartellgesetz, Basel 2010, Art. 49a N 59 den Basisbetrag nicht und sagen somit nich sei auf die Ausführungen in Rz. 394 verwies

397. Koch führt ins Feld, dass es nicht nac Beurteilung der Schwere des Wettbewerb: wurde.

398. Dagegen ist einzuwenden, dass das men der an die Untersuchungsadressater hat. Daher kann von einer Beurteilung nich chung bezieht sich auf einen Vorschlag de nem frühen Stadium i.S.v. Art. 29 KG einve Beweiswürdigung der in Frage stehenden : hinaus stellt eine einvernehmliche Regelun che Zulässigkeit (insbesondere nicht über diese muss in Fällen, in denen direkt sankt jedem Fall und unabhängig von einer allfä gung der WEKO entschieden werden. Dies von ihrer Konzeption her — keine materi kann.’

399. Die obigen Ausführungen führen dat stehenden Abreden im Sinne von Art. 5 Abs

400. Somit rechtfertigt es sich, den Basisl Art. 3 SVKG auf 7 % des Umsatzes anzuse saten in den letzten drei Geschäftsjahren aı ben.

B.4.4.3.2 Dauer des Verstosses

401. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % mögl WEKO ein breites Ermessen zu, wobei ihre berücksichtigtem Jahr entspricht.°”*

402. Die europäische Rechtsprechung hat Zuwiderhandlung Folgendes festgesetzt: „E setzte Zuwiderhandlung für die Dauer sein rung kann von Zeit zu Zeit durchaus veran gepasst oder gestärkt werden, um neuen E dieser Annahme wird nicht durch die Mög Elemente einer Reihe von Handlungen ode men einen Verstoss gegen Artikel 81 EG-Vei

Abrede zwischen Roto, Siegenia, SFS, Koc:

403. Die an der vorliegenden Abrede betei Rz. 34 des Verfugungsentwurfes vom 11. F tersuchungsrelevanten Zeitraum „regelmäs:

292 TAGMANNIZIRLICK, BSK (Fn 292), Art. 29 N 298 Vgl. dazu Erlauterungen SVKG (Fn 283), 294 Vgil. RPW 2009/3, 215 Rz. 127, Elektroii Richtlinien des Verbandes Schweizerisch rung von Berufsvermittlern (Publigroupe) funk; vgl. dazu Erlauterungen SVKG (Fn 2 2° KOMM, ABI. 2009 C 248/5, Rz. 200, E.O 303/15, Rz. 184, Kautschukchemikalien.

ts über die Qualität einer Abrede aus. Im Übrigen en.

hvollziehbar sei, weshalb von der ursprünglichen sverstosses (Basisbetrag 1 %-3 %) abgewichen

Sekretariat nie eine solche Beurteilung im Rah- | zugestellten Verfügungsanträge vorgenommen it die Rede sein. Die von Koch erwähnte Abwei- :s Sekretariats, das vorliegende Verfahren in eirnehmlich zu regeln. Zu diesem Zeitpunkt war die Sachverhalte noch nicht abgeschlossen. Darüber g keine Beurteilung über die wettbewerbsrechtlidie Schwere des Wettbewerbsverstosses) dar, ionierbare Tatbestände zur Diskussion stehen, in lligen einvernehmlichen Regelung mittels Verfübedeutet, dass eine einvernehmliche Regelung — alle Beurteilung eines Sachverhaltes beinhalten

ier zum Schluss, dass es sich bei den in Frage . 3 KG um schwere Verstösse handelt.

yetrag der Sanktion im vorliegenden Fall gemäss tzen, den die betreffenden Untersuchungsadresif den relevanten Markt in der Schweiz erzielt haöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere ich.?°° Betreffend Umfang der Erhöhung steht der r bisherigen Praxis ein Prozentsatz von 10 % pro

als Grundsätze für eine einzige und fortgesetzte in komplexes Kartell kann als einzige und fortgees Bestehens angesehen werden. Die Vereinbadert werden, und ihre Mechanismen können anntwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gültigkeit lichkeit beeinträchtigt, dass eines oder mehrere r eines fortlaufenden Verhaltens für sich genomtrag darstellen könnten.“

h und Winkhaus in den Jahren 2006/2007

ligten Untersuchungsadressaten bestreiten die in ebruar 2010 gemachte Behauptung, dass im unsig Kontakte zwischen den Untersuchungsadres-

13 ff. ad Art. 4. ıstallationsbetriebe Bern; RPW 2007/2, 237 Rz. 335, er Werbegesellschaften VSW über die Kommissionie- sowie RPW 2007/2, 301 Rz. 418, Terminierung Mobil- 83), ad Art. 4. N/GDF, mit weiteren Verweisen; KOMM, ABI. 2006 C saten“ erfolgt und vorgängig zu den Preis tauscht worden seien. Die Untersuchungs: genden Fall nicht um einen dauerhaften We le. Es verbleibe somit lediglich eine relevan re 2006/2007. Einzig Koch bringt vor, dass begründbar wäre.

404. Angesichts des in Frage stehenden raum konzentriert sich die zu beurte 22. September 2006, an welchem Roto, Si haben. Die Preisabrede manifestierte sich | MTZ am 1. Januar 2007 respektive am 1. | und kausal auf das von Roto, Siegenia, Koc rückzuführen. Daher ist dem Vorbringen dk Untersuchungsadressaten zuzustimmen. \ SVKG ist demzufolge abzusehen.

Abrede zwischen Roto und Siegenia im Jah

405. Angesichts des Umstandes, dass sic Preiserhöhungen in unzulässiger Weise un ternehmen zusätzlich an der Abrede rund t waren, stellt sich die Frage nach einem allf Gemäss Praxis der WEKO ist jedoch eine I begriffen.?” Da vorliegend Roto und Sieger gigen unzulässigen Abreden nachgewieser der erschwerenden Umstände zu würdigen

B.4.4.3.3 Erschwerende und mildernde

406. In einem letzten Schritt sind schliess stande nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu b Aspekte, welche im Rahmen der Kooperatic nicht erneut als mildernde Umstände Berücl

(i) Erschwerende Umstände

407. Ein durch das Verhalten erzielter „No Fällt indessen im Einzelfall die unrechtmass als erschwerendem Umstand nach Massga Rechnung zu tragen.”” Dies setzt natürlich entsprechende Schätzung im Einzelfall übe nicht oder aber nur schwer der Fall sein dür für das fehlbare Unternehmen unter keinen tionsbetrag soweit zu erhöhen, dass er de mässig erzielten Gewinns übertrifft.?°°

408. Von diversen Untersuchungsadressa teilweise nicht beziehungsweise kaum voll dass aus niedrigem Gewinn nicht auf eine wird bei der Sanktionsberechnung grundsä rend, im umgekehrten Fall aber nicht milde

?%6 Vgl. TAGMANN/ZIRLICK, BSK (Fn 292), Art. 297 RPW 2009/3, 216 Rz. 132, Elektroinstalla 298 Vgl. dazu Erlauterungen SVKG (Fn 283), 299 Vgl. Erlauterungen SVKG (Fn 283), ad Ar

N 16; siehe auch RPW 2006/4, 665 Rz. 2 309 Vgl. TAGMANN (Fn 275), 258 f.

erhohungsankundigungen Informationen ausgeidressaten bringen daher vor, dass es im vorliettbewerbsverstoss von zweieinhalb Jahren handte Beteiligung am Informationsaustausch im Jah- ; vorliegend maximal ein Zeitzuschlag von 10 %

Sachverhaltes im untersuchungsrelevanten Zeitilende Abrede rund um das Treffen vom 2genia, Koch, SFS und Winkhaus teilgenommen Jemzufolge in einer einmaligen Einführung eines -ebruar 2007. Diese Preiserhöhungen sind direkt sh, SFS und Winkhaus koordinierte Vorgehen zuar an der in Frage stehenden Abrede beteiligten fon einem Zuschlag für die Dauer i.S.v. Art. 4

re 2004

n Roto und Siegenia bereits im Jahre 2004 über tereinander abgesprochen haben und beide Unim das Treffen vom 22. September 2006 beteiligt älligen Dauerzuschlag i.S.v. Art. 4 Abs. 1 SVKG. Jauer bis zu einem Jahr quasi im Basisbetrag inia die Beteiligung an zwei voneinander unabhän- ı werden konnte, ist dieser Umstand im Rahmen (vgl. Rz. 412).

Umstände

lich die erschwerenden und die mildernden Umerücksichtigen. Grundsätzlich können diejenigen yn und damit über den Bonus abgegolten werden, <sichtigung finden. ?°”

rmalgewinn“ ist bereits im Basisbetrag enthalten. ige Kartellrente höher aus, so ist diesem Gewinn be von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG voraus, dass eine Gewinnberechnung oder eine rhaupt möglich ist, was in der Praxis regelmässig fte. Damit der Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG Umständen lohnenswert erscheint, ist der Sankn Betrag des aufgrund des Verstosses unrechtten wird vorgebracht, dass die Preiserhöhungen umgesetzt worden sind. Neben dem Umstand, niedrige Kartellrente geschlossen werden kann, tzlich nur ein besonders hoher Gewinn erschwernd berücksichtigt.” Lediglich in denjenigen Fältionsbetriebe Bern.

ad Art. 2 Abs. 1 und Art. 5.

t. 2 Abs. 1 und Art. 5 sowie REINERT (Fn 279), Art. 49a 54, Unique.

len, in welchen gar kein Gewinn erzielt wurc

409. Einzelne Untersuchungsadressaten I bracht, dass sowohl Roto als auch Siegenia

e Hat sich ein Vertreter von Roto mit ein Golfen in Breitenloh getroffen und ger September 2006 an die Hand genomm

e Fanden zwischen Roto und Siegenia zwecks gegenseitigem Informationsaus

e = Traf sich Roto nach dem Treffen am 29 rung Uber die bevorstehende Preiserh Winkhaus sowohl Roto als auch Sieger

410. Roto und Siegenia spielen auf der ein sammenhang mit den in Frage stehenden | mal diese beiden Untersuchungsadressater Auf der anderen Seite jedoch wird beztglic! weiter unten im Zusammenhang mit dem. gangen (vgl. Rz. 440 ff.) und kann daher nic Bezüglich Siegenia ist nicht rechtsgentgli sammenhang mit den in Frage stehenden A

411. Bezüglich der Abrede im Jahre 200€ renden Umstände gemäss Art. 5 SVKG ers nehmen wurden auch keine Vergeltungsm abrede gegenüber anderen an der Wettbev hungsweise durchgeführt.°”

412. In Bezug auf die bilaterale Abrede zv zu prüfen, ob und wie diese separat Art. 5 Abs. 1 SVKG zu qualifizieren ist. Den schwerender Umstand aus, wenn ein Unteı stossen hat. Dies liegt beispielsweise vor, \ werbsbehörden in einem früheren Verfahre auch dann, wenn in einem laufenden Verfal fahren beurteilt werden.°”®

413. Wie in den vorstehenden Erwägunge Verfahrens zwei separate Abreden nachge genia, SFS, Koch und Winkhaus im Jahre Siegenia im Jahre 2004. In beiden Fällen h tausche kausal zu den im Markt angekundi und Siegenia im untersuchungsrelevanten z und haben somit wiederholt gegen das Kart

414. Angesichts der konkreten Umstände ( hung des Basisbetrages um 20 % für Roto t

(ii) Mildernde Umstände

415. Bei mildernden Umständen, insbesor beschränkung nach dem ersten Eingreifen

301 TAGMANN (Fn 275), 274 (insb. Fn 1290); e

vgl. auch RPW 2009/3, 196 ff., Elektroinst 302 Vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG sowie entspr

le, kann eine Sanktionsminderung vorgenommen

vaben im Rahmen ihrer Stellungnahmen vorge- ‚eine führende Rolle eingenommen hätten. [...]:

em Vertreter von Koch am 24. August 2006 zum neinsam die Organisation des Treffens vom 22. an.

vorgangig zum Treffen verschiedene Telefonate tausch statt.

. September 2006 mit Winkhaus zwecks Orientieöhung von Winkhaus. Im Anschluss daran teilte ia die umgesetzte Preiserhöhung mit.

en Seite in der Tat eine bedeutende Rolle im Zu- >reisabreden. Dies ist auch nicht erstaunlich, zu- ı rund 80 % der Marktanteile auf sich vereinigen. 1 Roto hinsichtlich der Frage der führenden Rolle Sanktionserlass i.S.v. Art. 8 SVKG näher eingeht zusätzlich erschwerend berücksichtigt werden. sh erstellt, dass sie eine führende Rolle im Zu- ‚breden innehatte.

/2007 sind vorliegend demnach keine erschwechtlich. Von den an der Abrede beteiligten Unterassnahmen zur Durchsetzung der Wettbewerbsjerbsbeschränkung Beteiligten angeordnet bezievischen Roto und Siegenia im Jahre 2004 gilt es > Abrede als erschwerender Umstand i.S.v. n nach Art. 5 Abs. 1 lit. a SVKG wirkt sich als ernehmen wiederholt gegen das Kartellgesetz verwenn ein Kartellrechtsverstoss durch die Wettbe- ın rechtskräftig festgestellt worden ist, aber u.U. aren mehrere Absprachen in einem einzigen Vern dargelegt wurde, konnten im Rahmen dieses wiesen werden: Die Abrede zwischen Roto, Sie-

2006/2007 und die Abrede zwischen Roto und atten die bi- oder multilateralen Informationsausgten Preiserhöhungen geführt. Somit waren Roto 7eitraum an zwei Kartellrechtsverstössen beteiligt ellgesetz verstossen.

lieses Umstandes erachtet die WEKO eine Erhö- Ind Siegenia als angemessen.

ıdere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsdes Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffbenso Erläuterungen SVKG (Fn 283), ad Art. 2 Abs 1; allationsbetriebe Bern.

echende Erläuterungen (Fn 283).

N 67.

nung eines Verfahrens nach den Art. 26-3 dert (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Bei Wettbewerbs wird der Betrag u.a. dann vermindert, wel passive Rolle gespielt hat (Art. 6 Abs. 2 lit. Festsetzung der erschwerenden Umstände höhten Basisbetrag berechnet werden.

416. Der Umstand, dass ein Unternehmen reicht hat, ist im Zusammenhang mit der G levant und kann nicht im Rahmen der milc den. Auch den nach Verfahrenserdffnung | daraus folgenden Kooperation mit der Beh onsreduktion i.S.v. Art. 12 f. SVKG Rechnu Art. 6 SVKG.2%

417. Winkhaus bringt die folgenden Grind sichtigen seien: Winkhaus komme grundsät haus eine geringe Bedeutung auf dem Sc rechtfertige dies eine Reduktion um deutlich

418. Bezüglich Winkhaus hat sich infolge ( den Sachverhaltes eine differenzierte Betra«

419. Die der Winkhaus ursprünglich zuge auf ihr Verhalten im Zeitraum von 2004 bis haus bezogen auf die in Frage stehende Al tionsreduktion um 15 % nicht mehr. Dies we

e Winkhaus an den Treffen vom 22. Sep! genommen hat;

e zunächst auf die Einführung eines MT einführte und dies mit Roto im Rahm 2006 koordinierte und

e sowohl die Höhe als auch das Umse MTZ dem anlässlich des Treffens vom ;

420. Im Übrigen liegen keine Beweismittel hindeuten. Winkhaus hat insbesondere an ı zeitpunktes der Preiserhöhungen aktiv teilg zogen. Aus diesen Gründen kann Winkhau: grundes zuerkannt werden.

421. SFS bringt vor, dass sie keine aktive | gespielt habe; SFS habe sich sogar dagec kooperatives Verhalten sowie die Tatsache Einbussen hatten, nicht berücksichtigt word

422. Koch bringt vor, dass entgegen 11. Februar 2010 (Rz. 297, aktuell 317) die nicht ausschliesse, dass Koch eine passive den, den MTZ an die Abnehmer weiterzuve diktiert. Zusätzlich rügt Koch, dass die WE habe: Der Informationsaustausch habe nicl kein bewusstes und aktives wettbewerbswi gen die Preiserhöhungen gewehrt und hi

304 Erlauterungen SVKG (Fn 283), ad Art. 6; tionsbetriebe Bern.

O KG beendet, wird der Sanktionsbetrag vermin- ;beschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ın das Unternehmen dabei ausschliesslich eine ı SVKG). Der Minderungsbetrag muss analog zur ausgehend von dem um den Dauerzuschlag erdie verfahrensauslösende Bonusmeldung eingeewahrung eines allfälligen Sanktionserlasses relernden Umstände zusätzlich berücksichtigt wereingegangenen Bonusmeldungen respektive der örde wird ausschliesslich im Rahmen der Sankting getragen und nicht zusätzlich im Rahmen von

a vor, welche als mildernde Umstände zu berückzlich eine passive Rolle zu, daneben habe Winkhweizer Markt. Nach Auffassung von Winkhaus mehr als die ursprünglich beantragten 15 %.

Jer Änderungen hinsichtlich des in Frage stehenhtungsweise ergeben:

dachte Sanktionsreduktion um 15 % bezog sich 2007. Betrachtet man jedoch die Rolle von Winkjrede, so rechtfertigt sich die ursprüngliche Sankil,

'ember 2006 und 29. September 2006 selber teil-

Z verzichten wollte, dann aber diesen dennoch en des bilateralen Treffens vom 29. September

tzungsdatum des von Winkhaus angekündigten 22. September 2006 Vereinbarten entsprachen.

vor, welche auf eine passive Rolle von Winkhaus Jer Koordination der Höhe und des Umsetzungslenommen und diese nicht nur (passiv) nachvoll- 5 keine passive Rolle im Sinne eines Milderungs-

Rolle bei Absprachen bezüglich Preiserhöhungen jen gewehrt. Zusätzlich rügt SFS auch, dass ihr >, dass die Preiserhöhungen für SFS finanzielle en seien.

der Darstellung im Verfügungsentwurf vom Teilnahme am Treffen vom 22. September 2006 > Rolle gespielt habe. Koch sei gezwungen worrrechnen; die Hersteller hätten letztlich den MTZ -KO die folgenden Faktoren nicht berücksichtigt it systematisch stattgefunden, es liege demnach driges Verhalten vor. Ferner habe sich Koch geatte auf die Entscheide der ausländischen Bevgl. auch RPW 2009/3, 217 Rz. 141 f., Elektroinstalla- schlagshersteller keinen Einfluss. Und schli eröffnung eine Compliance-Programm einge

423. Siegenia beanstandet, dass die folge worden seien: Zunächst seien die Preisert seien nicht aus Profitgründen erfolgt. Siege heraus erhöht. Darüber hinaus habe sich | operativ verhalten. Gänzlich unberücksichtie Informationsaustausch keine weitere Verstö

Zu diesen Vorbringen ist Folgendes zu sage

424. Ob SFS eine aktive Rolle gespielt be hungen gewehrt habe, ist irrelevant, da fest 22. September 2006 teilgenommen hat und ziehungsweise umgesetzt hat. Dass sich S mag an dieser Tatsache nichts zu ändern,

wusste, worum es beim Treffen vom 22. Se wusst und aktiv teilgenommen hat, um auf « Einfluss zu nehmen. Und dies nicht auton Treffen beteiligten Untersuchungsadressat hensweise bezüglich der anstehenden Prei ladung zum Treffen ausschlagen können

Doch offenbar war SFS an einer koordinie und Winkhaus interessiert. Im Übrigen wirt Rahmen der von ihr eingereichten Bonusm noch zusätzlich an dieser Stelle mildernd be

425. Auch bezüglich Koch kann festgehalte ist, dass Koch am Treffen vom 22. Septemk te entsprechend umgesetzt hat. Koch hat z auch in ihren Büroräumlichkeiten durchgefi zwischen Vertretern von Koch und Roto at aus fand bereits am 15. Marz 2006 zwische Markt- und Preisentwicklungen gesprochen führten Compliance-Programms zu relativie genden Untersuchung eingeführt wurde.

426. Was die Vorbringen von Siegenia ank keit für die Preiserhöhungen sowie der Um ten, nichts daran zu ändern, dass Siegenia hungen beteiligt war. Dies, weil vorgängig Kontakte zwischen Siegenia und Roto stat Untersuchungsadressaten zum Gegenstan vom 22. September 2006 selber anwesenc hungen dem Vereinbarten entsprechend

Siegenia nicht als passiv qualifiziert werden des Verfahrens ist es zwar zutreffend, dass che Informationen lieferte, doch erfolgte die kunftspflicht und überdies haben auch die : und Dokumente auf Anfrage hin geliefert.

Einvernehmliche Regelungen

427. Als weiterer möglicher Milderungsgrur tion eines Unternehmens mit den Wettbe i.S.v. Art. 8 ff. SVKG in Betracht. Das S Siegenia und Winkhaus eine einvernehmlic Diese wurde der WEKO gemäss Art. 29 Ak gleichzeitig auch die Frage über die Art und

esslich führt Koch ins Feld, nach der Verfahrensführt zu haben.

nden, mildernden Umstände nicht berücksichtigt 1öhungen wirtschaftlich notwendig gewesen und nia habe die Preise nicht aus niedriger Motivation Siegenia während des gesamten Verfahrens kojt geblieben sei schliesslich, dass es ausser dem sse gab.

N:

:ziehungsweise sich sogar gegen die Preiserhösteht, dass SFS am massgeblichen Treffen vom im Anschluss daran das Vereinbarte geplant be- FS gegen die Preiserhöhungen gewehrt hat, verda SFS aufgrund der Einladung von Koch genau »ptember 2006 ging (vgl. Rz. 371) und daran be- Jie Höhe und den Umsetzungszeitpunkt des MTZ ym, sondern in Koordination mit den Ubrigen am en. Hätte sich SFS für eine autonome Vorgeserhöhungen entschieden, so hatte SFS die Ein- und eine eigene Strategie ausarbeiten können. rten Vorgehensweise mit Roto, Siegenia, Koch ] das kooperative Verhalten von SFS bereits im eldung berücksichtigt und kann daher nicht auch rücksichtigt werden.

nN werden, dass einzig der Umstand massgebend yer 2006 teilgenommen und das daran Vereinbarum Treffen eingeladen und überdies das Treffen ihrt. Ferner wurde der Beschluss für das Treffen ılässlich eines Golfspiels getroffen. Darüber hinn Roto und Koch ein Treffen statt, wobei über die wurde. Und schliesslich ist bezüglich des eingeren, dass dieses nach der Eröffnung der vorliejelangt, so vermag die wirtschaftliche Notwendigstand, dass diese nicht aus Profitgründen erfolg- -massgeblich an der Koordination der Preiserhözum Treffen vom 22. September 2006 mehrere tfanden, welche das Vorgehen von den übrigen 1 hatten. Des Weiteren war Siegenia am Treffen | und schliesslich setzte Siegenia ihre Preiserhöum. Aus diesen Gründen kann die Rolle von . Betreffend das Verhalten von Siegenia während ; Siegenia den Wettbewerbsbehörden sachdienli- 2S im Rahmen der ihr ohnehin obliegenden Ausanderen Untersuchungsadressaten Informationen

1d gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG fällt eine Kooperawerbsbehörden ausserhalb einer Selbstanzeige ekretariat schloss mit den Unternehmen Roto, he Regelung i.S.v. Art. 29 KG ab (vgl. Rz. 159 f). Ss. 2 KG zur Genehmigung vorgelegt, wobei sich Höhe einer Sanktionsreduktion stellte.

428. Die Praxis der WEKO zur Genehmic Höhe der dabei zu gewährenden Sanktion: den:

e Im Entscheid Elektroinstallationen Ber! eine Reduktion in der Höhe von 20 % lung als angemessen. Ausschlaggeben die Bereitschaft zum Abschluss einer « chungsadressaten zu Beginn der Unter

e Beim Entscheid Komponenten für H http://www.weko.admin.ch/aktuell/0016 Prozentsatz von 10 % als gerechtfertig erfolgte dabei - in zeitlicher Hinsicht — Untersuchungsadressaten zur Stellung!

429. Im vorliegenden Fall wurden die einv Roto, Siegenia und Winkhaus abgeschloss des Sekretariats den Untersuchungsadress fügen bleibt, dass in verfahrensrechtlicher | handlungen zu diesem Zeitpunkt bereits aby

430. In Anbetracht der Gesamtumstände

ins Gewicht, dass der Abschluss einer einvi Zeitpunkt den Wettbewerbsbehörden kein des Verfahrens mit sich brachte. Denn sow deren Würdigung als auch die wesentliche vorgenommen beziehungsweise sind bereit nehmigt die WEKO die mit den Untersuchu geschlossenen einvernehmlichen Regelunc jedoch inskünftig einvernehmliche Regelunc unter vergleichbaren Umständen (insbeson: fahren abgeschlossen werden, nicht mehr c des Instrumentes entspricht. Im Lichte der sichts ihrer bisherigen Praxis erachtet die

der Höhe von 3 % als angemessen.

B.4.4.3.4 Zwischenergebnis

431. Zusammenfassend berechnet die WI wird für die Berechnung des Basisbetrags e der genannten Erwägungen und unter W sanktionserhöhenden und -mildernden Fak sanktionen den Verstössen der Untersuchu gemessen:

Roto Siegenia Winkhaus SFS

Koch

Tabelle 10: Höhe der Sanktion je Untersuchungsadre

jung von einvernehmlichen Regelungen und die sreduktion kann wie folgt zusammengefasst wer-

1 (RPW 2009/3, S. 196 ff.) erachtete die WEKO für den Abschluss einer einvernehmlichen Reged dafür war u.a. der Umstand, dass der Wille und invernehmlichen Regelung seitens der Untersusuchung erfolgten.

eiz-, Kühl- und Sanitäranlagen (einsehbar auf 2/index.html?lang=de) erachtete die WEKO einen t. Der Abschluss der einvernehmlichen Regelung nachdem ein erster Antrag des Sekretariats den nahme unterbreitet wurde.

ernehmlichen Regelungen mit den Unternehmen en, nachdem ein zweiter (überarbeiteter) Antrag aten zur Stellungnahme zugestellt wurde. Anzu- Hinsicht die wichtigsten Schritte und Ermittlungsyeschlossen waren.

des vorliegenden Verfahrens fällt für die WEKO arnehmlichen Regelung zum gegebenen (späten) > (wesentliche) Verkürzung oder Vereinfachung ohl die umfangreichen Sachverhaltsermittlungen, n verfahrensrechtlichen Schritte wurden bereits s erfolgt. Aufgrund der gegebenen Umstände gengsadressaten Roto, Siegenia und Winkhaus abjen gemäss Art. 29 Abs. 2 KG. Die WEKO wird jen, welche zu einem derart späten Zeitpunkt und Jere angesichts des vorliegenden Inhalts) im Veryenehmigen, weil dies nicht dem Sinn und Zweck Gesamtumstände dieses Verfahrens und ange- WEKO eine Reduktion um einen Prozentsatz in

-KO die Sanktionen demnach wie folgt: Erstens in Prozentsatz von 7 % herangezogen. Aufgrund ürdigung aller Umstände sowie der genannten toren erachtet die WEKO folgende Verwaltungs-

Sanktionshöhe [in CHF]

a? ff I

ssatin in CHF

B.4.4.3.5 Verhältnismässigkeitsprüfung

432. Schliesslich muss eine Busse als Au das betroffene Unternehmen finanziell trac gelmässig schwer zu beurteilen sowie in Re einer Unternehmung zu setzen sein, wesh: sichtigung finden kann. Die Höhe der Busse on weder die Wettbewerbs- noch die Exis droht.°° Der Sanktionsbetrag sollte also « Unternehmens in einem angemessenen Ve teresse der Präventivwirkung und Durchse folge des Verstosses unzulässigerweise erz

433. Setzt man die berechneten Bussen in ten in den vergangenen Jahren erwirtschaft tionen als tragbar beziehungsweise zumutb

434. [...].°°° 435. [...]. 436. [...].

437. Koch macht geltend, dass der vorge handlungsgrundsatz als auch das Verhältr mit der Busse im oberen Rahmen die Ge Markt abgeschöpft würden, was in keinem stünde. Koch als Zwischenhändlerin habe : lich erzielten Gewinne aufgrund der tiefen N nach eine differenzierte Behandlung der Ko Vergleich zu den Herstellern, welche höh sanktioniert würde. Weiter würde der Siege und Koch), während Winkhaus und Roto at oniert würden. [...].

438. Zu diesen Vorbringen von Koch ist Fo

e Das Verhältnismässigkeitsprinzip erm nochmals auf Angemessenheit hin zu | ges Resultat zu vermeiden.*”° Bezigli schöpfung der Gesamtnettogewinne is bei um eine unbelegte Behauptung hai Koch verfügte Sanktion vor dem Hinte stosses, der realisierten Umsatze sowi Jahre als verhältnismässig.

e Auch die Behauptung von Koch, wonar Umsätze erzielt habe, aber die Gewinn belegte Behauptung zurückzuweisen. | chende Informationen der Hersteller üb Koch vorgebrachten Differenzierung 2

05 Vgl. DÄHLER/KRAUSKOPF (Fn 284), 144.

398 So im Ergebnis auch REINERT (Fn 279), A

307 PATRICK KRAUSKOPF/DOROTHEA SENN, D sche Quantensprünge, in: sic! 1/2003, 14

308 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 283), ad Art

309 Vgl. act. 338.

sfluss des Verhältnismassigkeitsgrundsatzes für ybar sein.° Dieses Kriterium wird hingegen relation zur Risikobereitschaft und Anlagestrategie ılb es nur bei drohenden Marktaustritten Berück- 2 ist dahingehend zu begrenzen, dass die Sanktitenzfähigkeit des betroffenen Unternehmens beinerseits zur finanziellen Leistungsfähigkeit des rhältnis stehen.” Auf der anderen Seite ist im Intzbarkeit des Kartellgesetzes mindestens die inielte Kartellrente abzuschöpfen.°”®

Relation zu den von den Untersuchungsadressaeten Unternehmensumsätzen, müssen die Sankar bezeichnet werden (vgl. Tabelle 5).

sehene Sanktionsrahmen sowohl den Gleichbeismässigkeitsprinzip verletzen würde. Dies, weil ssamtnettogewinne der [...] auf dem relevanten Verhältnis zum angeblich begangenen Verstoss zwar einen hohen Umsatz generiert, die tatsäch- \argen hingegen seien klein. Vorliegend sei demch als Zwischenhändlerin angezeigt, da diese im ere Margen generieren würden, ungleich härter nia-Vertriebskanal doppelt sanktioniert (Siegenia ıfgrund deren Vertriebsstruktur nur einmal sankti-

Igendes zu sagen:

öglicht, die berechnete Sanktion abschliessend Jrüfen und gegebenenfalls ein mögliches, unbillich dem Argument von Koch betreffend die Abt zunächst einmal festzuhalten, dass es sich dandelt. Darüber hinaus erachtet die WEKO die für rgrund des in Frage stehenden Wettbewerbsver- > der (angeblichen) Nettogewinne der letzten [...]

sh sie im Vergleich zu den Herstellern zwar hohe e wegen der tiefen Margen klein seien, ist als un- Insbesondere ist fraglich, ob Koch über entspreerhaupt verfügt. Im Übrigen ist betreffend der von wischen Herstellern und Händlern auf Rz. 188

ie Teilrevision des Kartellrechts — Wettbewerbspolitif.

.5 Abs. 1 lit. b.

N 93.

verwiesen, sodass sich eine geringere Gründen für die WEKO nicht aufdrängt.

e Dem Vorbringen von Koch, wonach de ist entgegen zu halten, dass Koch und und wirtschaftlich jedoch voneinander auch selbständig im Markt tätig sind. V keine andere Behandlung von Koch unt

e Und schliesslich kann auch dem Argum

439. Aus diesen Gründen weist die WEK( Würdigung fest.

B.4.5 Bonusmeldungen - Vollständige

440. Wenn das Unternehmen an der Au schrankung mitwirkt, kann auf eine Belastu Grundsatz halt Art. 49a Abs. 2 KG fest, wo standigen Erlasses und in Art. 12 ff. SVK aufgeführt sind.

B.4.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefrei

441. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt c ständig, wenn es seine Beteiligung an eine Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes ent

e Informationen liefert, die es der Wettk zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 lit. a, Eröffn

e Beweismittel vorlegt, welche der W werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 Feststellungskooperation). Ein 100-p gewährt werden, wenn die Wettbewe zeige eines Dritten eine Vorabklärunt

442. Ferner setzt ein Erlass der Sanktion i hörde nicht bereits über ausreichende Bewe beweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 lit. b SVKG).

443. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SVI teiligung am Wettbewerbsverstoss, von eine

e seine Zusammenarbeit mit der Wett eingeschränkte ist,

e es sämtliche Informationen und Bewe

e weder eine anstiftende oder führenc andere Unternehmen zur Teilnahme

e seine Beteiligung am Wettbewerbsv zeige [...] einstellt.°"?

#1 In diesem Sinne TAGMANN (Fn 275), 275; .

#2? Vgl. auch REINERT (Fn 279), Art. 49a N 2C

Sanktionierung von Koch aus den vorgebrachten

r Siegenia-Vertriebskanal doppelt bestraft würde, Siegenia zwar eng zusammen arbeiten, rechtlich unabhängige juristische Personen sind, welche or diesem Hintergrund drängt sich für die WEKO 1 Siegenia bezüglich der Sanktion auf.

ent von Koch, dass [...], nicht gefolgt werden.

> die Vorbringen Koch zurück und hält an ihrer

r/ teilweiser Erlass der Sanktion

fdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeng ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen bei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines voll- 5 diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses

ung

lie WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollr Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 veder

Jjewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung ungskooperation) oder

ettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbe- oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 lit. b SVKG, rozentiger Sanktionserlass kann auch dann noch rbsbehörden von Amtes wegen oder infolge An- ) oder Untersuchung eröffnet haben.*"*

1 beiden Fällen voraus, dass die Wettbewerbsbesismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu

XG neben der (umgehenden) Einstellung der Be- 2m Unternehmen kumulativ verlangt, dass

bewerbsbehörde eine ununterbrochene und un-

:ismittel unaufgefordert vorlegt,

le Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch an diesem gezwungen hat und

erstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstan-

und 22.

B.4.5.2 Subsumtion und Ergebnis

444. Die vorliegende Untersuchung wurde zeige inklusive Beweismittel am 16. Juli 2( chung eröffnet und Roto bestätigt, dass ihı Art. 8 Abs. 1lit. a SVKG. In ihrer Selbstanz weder ein anderes Unternehmen zur Teilna gen zu haben, noch eine anstiftende oder 1 gab Roto dem Sekretariat an, ihr Verhalte rens eingestellt zu haben.

445. Es liegt folglich eine Eröffnungskoope Entsprechende Informationen lagen denn : zeige vor. Während des Verlaufs des Ver Beweismittel ein, welche verwertet werden bereit, den Wettbewerbsbehörden den Sac stellte sie ihr Verhalten nach Absprache m fahrens ein.°'” Aufgrund dessen kann Rotc werden.°"*

446. Nach Eröffnung des Verfahrens und meldete diese am 9. August 2007 volle K Bonusmeldung an, welche in der Folge im gab einerseits Auskunft über den Sachve wurden zusätzlich unaufgefordert weitere S:

447. Gestützt auf diese beiden Meldungen che nicht geeignet waren, einen Wettbewe des Sachverhaltes umfangreiche Datenerh saten als auch bei Marktteilnehmern — vorge

448. Und schliesslich meldete Koch nacl schaft und war bemüht, dem Sekretariat bei 2. Oktober 2008 wurde schliesslich eine m poniert, welche Koch Anfang 2009 ergänzt |

449. Bei der Würdigung der Bonusmeldu kam das Sekretariat zu den in ihrem Antra Es konnten dabei insbesondere keine Hinv selbstanzeigenden Unternehmen eingereic sen.

450. Im Rahmen der Stellungnahmen der | tariats vom 11. Februar 2010 bestreiten gev Verfügungsantrages vom 11. Februar 2010 de oder anstiftende Rolle im Rahmen der A ber 2006 innehatte. Roto dürfte nach Ansic vollständigen Sanktionserlasses kommen ui

313 Grundsätzlich hat ein Unternehmen, welc

will, seine kartellrechtswidrigen Handlung stellen. In besonderen Fällen kann es ir Teilnahme am Kartell erst auf Anordnun der Fortgang des Verfahrens (etwa weit: bei anderen Kartellmitgliedern) gefährdet lit. d).

Vgl. act. 24 (Mitteilung betr. vollständiger | St Act. 29.

aufgrund der von Roto eingereichten Selbstan- )07 eröffnet. Gestützt darauf wurde die Untersu- ‘die Sanktion vollumfänglich erlassen wird i.S.v. eige bestätigte Roto gegenüber dem Sekretariat, hme an der in Frage stehenden Abrede gezwunührende Rolle gehabt zu haben. Darüber hinaus n kurz nach Eröffnung des vorliegenden Verfahration im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a SVKG vor. auch nicht bereits vor Einreichung der Selbstanfahrens lieferte Roto unaufgefordert ergänzende konnten, und erklärte sich von Anfang an dazu shverhalt auch mündlich darzulegen. Im Übrigen it dem Sekretariat kurz nach Eröffnung des Ver- ; der hundertprozentige Sanktionserlass gewährt

Durchführung der Hausdurchsuchung bei SFS ooperationsbereitschaft an*"° und kündigte eine Sekretariat eingegangen ist. Die Bonusmeldung rhalt des vorliegenden Verfahrens, andererseits achverhalte gemeldet.

sowie die damit eingereichten Beweismittel, welrbsverstoss festzustellen, wurden zur Abklärung ebungen — sowohl bei den Untersuchungsadressnommen (vgl. Rz. 148).

1 Verfahrenseröffnung volle Kooperationsbereitder Sachverhaltsermittlung behilflich zu sein. Am ündliche Protokollerklärung beim Sekretariat devat.

ngen sowie der eingeholten Marktinformationen g vom 11. Februar 2010 dargelegten Schlüssen. veise gefunden werden, welche an den von den hten Bonusmeldungen Zweifel aufkommen lies-

Jntersuchungsadressaten zum Antrag des Sekrevisse Untersuchungsadressaten die in Rz. 34 des gemachte Behauptung, dass Roto keine führen- \bsprache rund um das Treffen vom 22. Septem- ‚ht von GU und Maco nicht in den Genuss eines 1d zwar aus folgenden Gründen:

hes vom vollständigen Erlass der Sanktion profitieren len spätestens im Zeitpunkt der Selbstanzeige einzudessen geboten sein, dass das Unternehmen seine g der Wettbewerbsbehörde einstellt, weil andernfalls re Ermittlungshandlungen wie Hausdurchsuchungen würde (Erläuterungen SVKG [Fn 283], ad Art. 8 Abs. 2

Frlass der Sanktionen).

451. Maco zufolge gehe bereits aus Rz. 3€ vor, dass Roto die Drehscheibe für die Infe Antragsentwurfs werde Roto als Teilnehme genannt. Bemerkenswert an diesem Absat: Schreiben an Siegenia betreffend Preiserh¢ te. Das spreche gemäss Maco sehr dafür, | habe.

452. GU bezeichnete Roto und Siegenia | und verwies dabei auf deren hohe Marktanı ziehungsweise alleinige Initiatorin gewesen mässig von anderen Branchenteilnehmern Roto gehandelt habe. Siegenia geht davor chen massgeblich beteiligt gewesen sei.

453. Diese Vorbringen warfen ein neues | und deren gemachten Zusicherung, keine Zu diesen Vorbringen ist zunächst zu sagen lasses der Sanktion auf die Sachverhaltsda nusmeldungen wie auch der erhobenen M Beweismittel im Recht, welche darauf hind rende Rolle rund um die vorliegende Abrec Planung und Durchführung des massgeblic so z.B.:

e Pflegte Roto vorgängig zum Treffen Kc 2, S. 14, Act. 2, S. 15 Anlage 17, Act. 1

e darüber hinaus war Roto auch bei der Vertreter von Roto und Koch trafen sic und

e schliesslich ist zu erwahnen, dass Rot zusammenfasste (vgl. Rz. 89).

454. Diesen Indizien für eine führende Rol gegen:

e Rund um die in Frage stehende Abred nach wie vor unklar, welchen Einfluss Wettbewerbsverstoss hatten.

e Darüber hinaus liegt es nahe, dass die ressaten (dazu gehören neben Roto S der Schweiz besser kennen demzufolg züglich bessere Informationen liefern ki

e Im Zeitraum rund um die in Frage steh zwischen verschieden Untersuchungs: takten welche(r) Untersuchungsadress:

e Das für die in Frage stehende Abrede Koch, SFS und Winkhaus fand denn at nicht in denjenigen von Roto. Würde e ist doch davon auszugehen, dass Rot Treffen eingeladen hätte.

e Und schliesslich haben Maco und GU f weismittel eingereicht, welche ihren Vol

455. Im Rahmen der Stellungnahme zum Roto die von einigen Untersuchungsadres eine anstiftende oder fuhrende Rolle im Kar

; des Antragsentwurfs vom 11. Februar 2010 herjrmationen des Kartells war. Auch in Rz. 38 des rin eines Gesprächs mit Roto, Koch und Siegenia z seien die letzten zwei Sätze, wonach Koch ein jhungen vorab zur Begutachtung an Roto schick- Jass Roto eine führende Rolle im Kartell gespielt

als Anführerinnen und Initiatorinnen des Kartells teile. Siegenia bestreitete, die treibende Kraft bezu sein und führte an, dass die Initiative regelausgegangen sei, wobei es sich sehr häufig um 1 aus, dass Roto an den vermeintlichen Abspraicht auf die Rolle von Roto in diesem Verfahren instiftende oder führende Rolle gehabt zu haben. |, dass sich die Zusicherung des vollständigen Errstellung von Roto sowie der anderen beiden Boarktinformationen stützt. Es liegen verschiedene euten können, dass Roto und Siegenia eine fühle eingenommen haben. Dabei war Roto bei der shen Treffens vom 22. September 2006 beteiligt,

ıntakte zu Siegenia und Koch (act. 17, A-14, Act. 7, A-11, Act. 2, S. 15 Anlage 20);

Entstehung der Idee eines Treffens mitbeteiligt, +h zum Golfen am 24. August 2006 (vgl. Rz. 87)

o die Ergebnisse des Treffens in einem Protokoll

le von Roto stehen jedoch folgende Aspekte ent-

e war während des gesamten Verfahrens und ist die einzelnen Untersuchungsadressaten auf den

» marktanteilsmassig grössten Untersuchungsadiegenia, Koch und SFS) die Marktverhältnisse in je auch besser einschätzen können, d.h. diesbeinnen.

ende Abrede gab es eine Vielzahl von Kontakten idressaten. Nicht eruierbar ist, bei welchen Konit(en) die Initiative dafür ergriff.

massgebende Treffen zwischen Roto, Siegenia, ıch in den Büroräumlichkeiten von Koch statt und s sich bei Roto um den Kartellführer handeln, so o - und nicht Koch — zu einem solch zentralen

ür ihre Behauptungen keine entsprechenden Bewurf rechtfertigen würde.

Antrag des Sekretariats vom 14. Juli 2010 weist saten aufgestellte Behauptung zurück, sie habe tell gespielt. Dies aus folgenden Gründen:

456. Bei den von gewissen Untersuchunc es sich hauptsächlich um unzutreffende Sc diglich auf die im Antragsentwurf dargestellt Kronzeuge sämtliche in ihrem Einflussbeı dem Sekretariat eingereicht. Somit sei klaı gung von Roto im Dunkeln geblieben wärer dass der Kronzeuge im Vergleich zu de Wettbewerbskontakte und damit eine hervo

457. Roto bringt weiter vor, dass es im erh Kontakte zwischen den übrigen Wettbewer retariat jedoch nicht berichtet haben. Es k6r nen Kontakte offenlege, stets das Risiko hal

458. Des Weiteren ist Roto der Ansicht, da to keine führende Rolle ableiten lasse. Aus: welche zu dem im Zentrum stehenden Tref keiten, eingeladen habe.

459. Anlässlich der Anhörungen vor der \ dass sie sämtliche Voraussetzungen für e den. Roto berief sich dabei u.a. auf ein kürz tes erster Instanz, wonach ein Unternehme nimmt, wenn es eine wichtige Antriebskraft wortung getragen hat.**° Die Behauptung, v gespielt habe, sei im Übrigen von Maco

Schlüsseltreffen vom 22. September 2006 von Roto wurden von den an der Anhöru

460. Aus diesen Gründen kann es nicht al: führende Rolle in Bezug auf die in Frage ste einige Indizien vor, welche eine solche Inte ne stichhaltigen Beweismittel im Recht, wel to ermöglichen würden. Demzufolge ist an ı ne genügenden Anhaltspunkte bestehen, w in Bezug auf die in Frage stehenden Abrede

461. Siegenia führt schliesslich ins Feld, d Markt- und Wettbewerbsverzerrungen führ: solche Sanktionsminderung erhalten, in ihre fährdet würden (vgl. Rz. 434), Roto hingege lung beziehungsweise Bevorzugung von R den Gleichbehandlungsgrundsatz.

462. Dies stösst ins Leere, da — wie vorste lich Roto eine Eröffnungskooperation i.S.v. struments der Bonusregelung, dass der ers aussetzungen erfüllt sind, in den Genuss e damit — im Gegensatz zu den anderen an u ternehmen - ungleich (bevorzugt) behandel

463. Somit ist nicht erstellt, dass Roto eine in Frage stehenden Abreden gespielt hat ui lassen.

316 Vgl. Urteil des EuG vom 8. September 20

ziert), RZ. 332. 317 Vgl. z.B. act. 356, S. 13, 37 sowie S. 6, 7

jsadressaten aufgestellten Behauptungen würde hutzbehauptungen handeln. Diese hätten sich leen Wettbewerbskontakte bezogen. Roto habe als eich liegenden Informationen und Beweismittel , dass Kontakte der Wettbewerber ohne Beteili- . Dadurch könne der falsche Eindruck entstehen, 1 nicht-kooperationswilligen Unternehmen mehr gehobene Rolle hatte.

eblichen Umfang weitere, insbesondere bilaterale bern gegeben haben müsse, die diese dem Sekine nicht sein, dass ein Kronzeuge, der alle eigebe, als Anführer eingestuft zu werden.

ss sich allein aus dem hohen Marktanteil von Roserdem sei es Koch — und nicht Roto — gewesen, fen vom 22. September 2006, in deren Räumlich-

NEKO vom 20. September 2010 betonte Roto, inen vollständigen Sanktionserlass erfüllen würlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichn dann eine führenden Rolle in einem Kartell einfür das Kartell gewesen ist und konkrete Verant- ‚onach Roto eine führende oder anstiftende Rolle und GU vorgebracht worden, welche beide am nicht teilgenommen haben. Diese Ausführungen ng anwesenden Untersuchungsadressaten nicht

5 nachgewiesen erachtet werden, dass Roto eine 'hende Abrede innehatte. Es liegen diesbezüglich rpretation zulassen würden, es liegen jedoch keiche den Nachweis einer führenden Rolle von Ro- Jer bisherigen Beurteilung festzuhalten, dass keionach Roto eine führende oder anstiftende Rolle : innehatte.

ass der vollständige Sanktionserlass für Roto zu an würde. Dies weil die Wettbewerber, die keine r Bewegunggsfreiheit, wenn nicht gar ihrer [...] gen über Gebühr geschont. Diese Ungleichbehandoto sei unverhältnismässig und verstosse gegen

hend dargelegt wurde (vgl. Rz. 444 ff.) — bezüg- Art. 8 SVKG vorliegt. Es liegt in der Natur des Inte Selbstanzeiger, falls die entsprechenden Vorines vollständigen Sanktionserlasses kommt und nzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Unt wird.

führende oder anstiftende Rolle in Bezug auf die nd es ist ihr daher die Sanktion vollständig zu er-

10 T-29/05 Deltafina/Kommission (noch nicht publi-

und 19.

464. Gemäss Art. 8 Abs. 4 lit. a i.V.m. A Sanktion mehr gewährt werden, da bereits Voraussetzungen erfüllt. Die mögliche Red des nach den Art. 3-7 SVKG berechr Art. 12 Abs. 3 SVKG allerdings bis zu 80 % Informationen liefert oder Beweismittel vorl Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG (Bonus plus). G 1. April 2005°"° hat ein Zweitansprecher di Voraussetzungen zu erfüllen, damit eine Demnach wäre nach analoger Anwendun Sanktion lediglich möglich, wenn die Wettk Informationen verfügt.

465. Dazu ist vorab Folgendes festzustelle Informationen beziehungsweise Beweismitt fahren gemäss Art. 5 Abs. 3 KG eröffnet we SVKG sind demnach grundsätzlich erfüllt.

466. Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. des Unternehmens zum Verfahrenserfolg m

467. SFS meldete zwar im Anschluss an d willen an, die im Anschluss daran eingereic Angaben zu den weiteren Sachverhalten.* tungen der elektronischen und physischer Eingabe von SFS noch nicht abgeschlosse reichend Informationen. Am 28. Januar 200 nahme zu den Ergebnissen der elektronisc SFS mit schriftlicher Eingabe vom 29. April maliger Fristerstreckung am 13. Juli 2009 gehren des Sekretariats vom 16. Juni 2009

468. Unter Berücksichtigung des oben erw ist der tatsächliche Beitrag beziehungsweis sprechend zu berücksichtigen. Vorliegend chem Umfang zur Ermittlung des Sachver stosses bei, da nicht viele noch nicht bekaı bracht worden sind. Angesichts dessen ist folg als eher gering einzustufen.” Dem U hat über einen (weiteren) Wettbewerbsvers' on der Sanktion Rechnung zu tragen. Die |

#18 Vgl. auch SVKG (Fn 278), ad Art. 12 Abs. 9 Formular für die Meldung einer Beteiligun www.weko.admin.ch/themen).

Vgl. Medienmitteilung vom 9. Dezember 2 Formular für die Meldung einer Beteiligun www.weko.admin.ch/themen), Buchstabe Dies wird durch den Umstand bestätigt, c den eigentlichen Verfahrensgegenstand | weiterer Sachverhalte.

© Act. 56.

4 Act. 170; act. 182; vgl. zum Ganzen act. 1 Vgl. Formular für die Meldung einer Bete unter: www.weko.admin.ch/themen), Buc Angaben, die unaufgefordert eingereicht können, wenn diese Angaben scho (Art. 12 Abs. 1 SVKG).

rt. 12 f. SVKG kann SFS kein voller Erlass der ; ein anderes Unternehmen die entsprechenden ıktion beträgt daher grundsätzlich maximal 50 % ieten Betrages. Die Reduktion kann gemäss betragen, wenn ein Unternehmen unaufgefordert egt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss emäss dem Meldeformular „Bonusregelung“ vom e übrigen in Art. 8 und 9 SVKG umschriebenen Reduktion der Sanktion erreicht werden kann. y von Art. 8 Abs. 3 SVKG die Reduktion einer jewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende

n: Infolge der von SFS unaufgefordert gelieferten >| über weitere Wettbewerbsverstösse ist ein Veryrden.*”° Die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 3

12 Abs. 3 SVKG ist die Wichtigkeit des Beitrags

assgebend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: ”*"

ie Hausdurchsuchung ihren vollen Kooperationshte Meldung enthielt allerdings zum grossen Teil ? Allerdings hatte das Sekretariat seine Auswer- | Akten im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der n beziehungsweise verfügte noch nicht über aus- 8 forderte das Sekretariat SFS zu einer Stellung- 'he Datensichtung auf. Dieser Aufforderung kam 2008 nach.” Schliesslich reichte SFS nach einihre Antworten auf das schriftliche Auskunftsbeähnten Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 SVKG se dessen Wichtigkeit zum Verfahrenserfolg enttrug SFS durch ihre Meldung nicht in wesentlihaltes und zum Nachweis des Wettbewerbsverinte Elemente für das laufende Verfahren vorgedie Wichtigkeit ihres Beitrags zum Verfahrensermstand, dass SFS indes Informationen geliefert loss gemäss Art. 5 Abs. 3 KG ist bei der Redukti- <ooperationsbereitschaft der Parteien, welche ei-

3. g an einer Wettbewerbsbeschrankung (abrufbar unter:

008 (abrufbar unter: www.weko.admin.ch/aktuell).

g an einer Wettbewerbsbeschrankung (abrufbar unter: B.

lass sich nur gerade rund ein Funftel der Eingabe auf Jezieht und der Rest auf die Umschreibung mehrerer

84-185.

iligung an einer Wettbewerbsbeschränkung (abrufbar hstabe C: ebenso reduziert sich die Wichtigkeit von werden und eine Reduktion der Sanktion bewirken n von anderen Unternehmen gemacht wurden ne Bonusmeldung einreichen, muss währeı schränkt vorhanden sein, unabhängig davoı ne von Art. 12 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 S' ren Sachverhalten soll im laufenden Verfahı Eine solche Kompensation könnte zur Fok mässig im Rahmen eines laufenden Verfah SVKG einzureichen bestrebt sind, um in deı

469. Zusammenfassend lässt sich sagen, für das Verständnis des Sachverhalts dien dem Sekretariat noch unbekannte Elemen leichterten dem Sekretariat aber immerhin Beweismittel. SFS hat schliesslich ihre Be renseröffnung eingestellt.

470. Unter Berücksichtigung dessen wird \ Sanktionsreduktion von 60 % für SFS als ar

471. In Bezug auf Koch ist Folgendes zu renseröffnung volle Kooperationsbereitsch Sachverhaltsermittlung behilflich zu sein. At liche Protokollerklärung beim Sekretariat c rechtlich vertreten - ergänzt hat.

472. Insbesondere bedingt durch den Zeit gende Untersuchung wesentlichen neuen / der beschlagnahmten Beweismittel war zt oben ausgeführt, ist gemäss Art. 12 Abs. 2 renserfolg massgebend und demnach ents Teilnahme am Wettbewerbsverstoss späte eingestellt.

473. Unter Berücksichtigung dessen, dass ren Gesamtüberblick des Sachverhalts ve 20 % für Koch als gerechtfertigt.

474. Diese Sanktionshöhe steht im Einklar nach die Bedeutung eines möglichen Beit abnimmt.

475. Koch bringt vor, dass sie lange Zeit r ginn weg kooperiert und das Verfahren unt angelastet werden, dass sie die Formalitäte hat. Im Übrigen macht Koch geltend, dass Umständen nicht angemessen sei.

476. Dagegen ist zunächst einmal einzuwe 18. Juli 2007 die Bestimmungen über die Be 15). Zwar war Koch dannzumal nicht anwal chen Möglichkeiten aufmerksam gemacht. hensweise bei Hausdurchsuchungen (vgl. Bekanntmachungen/Erläuterungen) Grundl chung. Genau die gleiche Ausgangslage hi andere noch schlechtere Möglichkeiten h Gebrauch zu machen. Im Übrigen wurde Kc am 2. Oktober 2008 darauf hingewiesen, ( nusmeldung auf der Webseite der Wettbew dass auch von daher der Argumentation vi cken ist insbesondere, dass Koch das Rec! punkt der Hausdurchsuchung anwaltlich ve lichkeit lange Zeit keinen Gebrauch mache

id der gesamten Dauer des Verfahrens uneinge- 1, ob sie diese im Rahmen einer Meldung im Sin- VKG erklärt haben. Durch die Anzeige von weiteen nicht eingeschränkt kooperiert werden dürfen. ye haben, dass Untersuchungsadressaten regelrens möglichst eine Meldung i.S.v. Art. 12 Abs. 3 1 Genuss einer erhöhten Reduktion zu gelangen.

dass SFS einige Hinweise geliefert hat, welche lich waren. Darunter befanden sich indes wenig te. Die von SFS eingereichten Beweismittel erdie elektronische Sichtung der beschlagnahmten teiligung am Wettbewerbsverstoss nach Verfah-

‚orliegend gestützt auf Art. 12 Abs. 3 SVKG eine gemessen erachtet.

verzeichnen: Auch Koch meldete nach Verfahaft und war bemüht, dem Sekretariat bei der n 2. Oktober 2008 wurde schliesslich eine mündleponiert, welche Koch Anfang 2009 - nunmehr

punkt der Meldung hat Koch keine für die vorlie- \ngaben zum Sachverhalt geliefert. Die Sichtung ı diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Wie SVKG die Wichtigkeit des Beitrags zum Verfahprechend zu berücksichtigen. Auch Koch hat die sstens zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen

die Beweismittel aber immerhin zu einem besserhalfen, erscheint eine Sanktionsreduktion von

ig mit der bisherigen Praxis der Kommission, worags mit fortschreitendem Verfahren tendenziell

icht anwaltlich vertreten war, hat jedoch von Beerstützt. Es kann daher der Koch nicht nachteilig n einer Bonusmeldung nicht rechtzeitig beachtet eine Reduktion von 20 % unter den gegebenen

nden, dass Koch an der Hausdurchsuchung vom ynusregelung ausgehändigt erhalten hat (vgl. Act. tlich vertreten, jedoch wurde sie über ihre rechtli- Ausserdem bildet u.a. das Merkblatt zur Vorgewww.weko.ch unter der Rubrik Dokumentation; age für die Durchführungen einer Hausdurchsuatte auch SFS (vgl. Act. 18), sodass Koch weder atte, von der Einreichung einer Bonusmeldung ich anlässlich des Gesprächs mit dem Sekretariat lass das Formular für die Einreichung einer Boerbsbehörden heruntergeladen werden kann, soon Koch nicht gefolgt werden kann. Nachzuschint und die Möglichkeiten hatte, sich ab dem Zeitrtreten zu lassen. Wenn Koch von dieser MögnN wollte, dann ist dies auf ihren eigenen, freien

Entscheid zurückzuführen und es kann Koc werden.

477. Koch bringt schliesslich vor, dass [...].

478. Dem ist zu entgegnen, dass [...].

B.4.6 Ergebnis

479. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -mild nung für jede Untersuchungsadressatin wie

Sanktionsbemessung in CHF

Maximalhöhe der Sanktion gem. KG 49a - 10 % Ums

Umsatz auf dem relevanten Markt 3 Jahre Obergrenze des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) - 10 % Ui Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) 7 %

erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG): 20 % (wied mildernde Umstände (Art. 6 SVKG): 3 % für einvern«

Zwischenergebnis Sanktionsbemessung

Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) : 100 % infol;

Total Tabelle 11: Zusammenfassung der Sanktionsberechn

Sanktionsbemessung in CHF

Maximalhöhe der Sanktion gem. KG 49a -10 % Ums

Umsatz auf dem relevanten Markt 3 Jahre Obergrenze des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) —10 % Ui Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) 7 %

erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG) mildernde Umstände (Art. 6 SVKG)

Zwischenergebnis Sanktionsbemessung

Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) 60 % infolge 2. Bonusmeldung (Art. 12 Abs. 3 SVKG)

Total Tabelle 12: Zusammenfassung der Sanktionsberechn

=h daraus keine Sonderbehandlung zugestanden

1 und unter Würdigung aller Umstände und aller ernden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechfolgt zusammenfassen:

atz total 3 Jahre [...] [...] msatz rel. Markt 3 Jahre [...] [...] erholter Verstoss) [...] hmliche Regelung [...] rund 4‘500‘000 se 1. Bonusmeldung -[...] ung atz total 3 Jahre [...] [...] nsatz rel. Markt 3 Jahre [...] [...] [...] -[...] 557'200

ung

Sanktionsbemessung in CHF

Maximalhöhe der Sanktion gem. KG 49a -10 % Ums;

Umsatz auf dem relevanten Markt 3 Jahre Obergrenze des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) -10 % U1 Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) 7 %

erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG): 20 % (wied mildernde Umstände (Art. 6 SVKG): 3 % für einvern«

Zwischenergebnis Sanktionsbemessung

Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) 0%

Total Tabelle 13: Zusammenfassung der Sanktionsberechn

Sanktionsbemessung in CHF

Maximalhöhe der Sanktion gem. KG 49a -10 % Ums

Umsatz auf dem relevanten Markt 3 Jahre Obergrenze des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) -10 % U1 Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) 7 %

erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG) mildernde Umstände (Art. 6 SVKG) : 3 % für einvern

Zwischenergebnis Sanktionsbemessung

Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG)

Total Tabelle 14: Zusammenfassung der Sanktionsberechn

Sanktionsbemessung in CHF

Maximalhöhe der Sanktion gem. KG 49a -10 % Ums

Umsatz auf dem relevanten Markt 3 Jahre Obergrenze des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) —10 % Ui Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) 7 %

erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG) mildernde Umstände (Art. 6 SVKG)

Zwischenergebnis Sanktionsbemessung

Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) 20 % infolge

Total Tabelle 15: Zusammenfassung der Sanktionsberechn

Siegen |

atz total 3 Jahre [...] [...] nsatz rel. Markt 3 Jahre [...] [...] erholter Verstoss) [...] hmliche Regelung [...] [...] 3'876‘465

ung atz total 3 Jahre [...] [...] nsatz rel. Markt 3 Jahre [...] [...] ehmliche Regelung [...] [...] 235‘381

ung atz total 3 Jahre [...] [...] nsatz rel. Markt 3 Jahre [...] [...] [...] 3. Bonusmeldung -[...] 2'957'817

ung

C Kosten

480. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung U verordnung KG [GebV-KG]; SR 251.2) ist | verursacht hat.

481. Im Untersuchungsverfahren nach Art aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine oder wenn sich die Parteien unterziehen. \ sätzlich zu bejahen.

482. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie T eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

483. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 120-250. D Demnach beläuft sich die Gebühr auf CHF '

484. Neben dem Aufwand nach Art. 4 h: Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung (A Kosten, die durch die Beweiserhebung ov mentlich durch die am 18. Juli 2007 erfo Dieser Aufwand belief sich auf total CHF 3°C

485. Die Verfahrenskosten betragen somi Untersuchungsadressaten entfiele somit an CHF 102'667. Da die Untersuchung gegen den Gebühren zu Lasten der Staatskasse. SFS und Winkhaus entfallende Gebühr ge Untersuchungsadressaten mit einem Betrac

486. Die Gebühren werden den an der i chungssadressaten unter solidarischer Haf GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).

487. Koch weist darauf hin, dass die Koste en; auf eine solidarische Auferlegung der k zudem vor, dass ihrer Ansicht nach die Vel Untersuchungsadressaten aufzuteilen seie renskosten würde dazu führen, dass sich « einer unverhältnismässig hohen Belastung doppelten Bestrafung von Winkhaus führen

488. Dem ist zu entgegnen, dass sämtlich Untersuchungsadressaten die vorliegende demnach gemäss Art. 1a GebV-KG i.V.m. ı haften. Darüber hinaus richtet sich die Geh Verfügung nach dem Zeitaufwand. Die nı verbundenen Auswertungsarbeiten sowie c Untersuchungsadressaten gleichermassen Winkhaus ist vorliegend weder angezeigt r gen wurde die in Frage stehende und den Gebühr einer Verhältnismässigkeitsprüfung

ber die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührengebuhrenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren

. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, /orliegend ist daher eine Gebührenpflicht grund-

Stundenansatz von CHF 100-400. Dieser richtet Seschafts und der Funktionsstufe des ausführenelefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren

it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ie aufgewendete Zeit beträgt 3'641.6 Stunden. 715'670.

at der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss IgGebV; SR 172.041.1), zu erstatten sowie die Jer besondere Untersuchungsmassnahmen, na- Igten Hausdurchsuchungen, verursacht werden. 00.

| insgesamt CHF 718'670. Verteilt auf sämtliche teilsmässig und zu gleichen Teilen ein Betrag von GU und Maco eingestellt wird, geht ihr Anteil an Somit beläuft sich die auf Roto, Siegenia, Koch, samthaft auf CHF 513°335, sodass jeder dieser | in der Höhe von CHF 102'667 belastet wird.

n Frage stehenden Abrede beteiligten Untersutbarkeit zu gleichen Teilen auferlegt (vgl. Art. 1a

ın angemessen auf die Parteien zu verteilen sei- ‚osten sei zudem zu verzichten. Winkhaus bringt rffahrenskosten angemessen zum Marktanteil der n. Die anteilsmässige Auferlegung der Verfah- Jer Kostenbetrag der Sanktion annähert, was zu | führen würde und zu einer ungerechtfertigten, würde.

ie an der in Frage stehenden Abrede beteiligten Untersuchung gemeinsam veranlasst haben und Art. 2 Abs. 2 AllgGebV solidarisch für die Gebühr ühr — von Gesetzes wegen - für die vorliegende Itwendigen Sachverhaltsermittlungen, die damit las Verfassen dieser Verfügung wurden von den „verursacht“. Eine differenzierte Behandlung von ıoch entspricht sie den Gegebenheiten. Im Übribetroffenen Untersuchungsadressaten auferlegte unterzogen.

D Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange

1. Es wird festgestellt, dass die von den kon, Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG, Telg Wallisellen und SFS unimarket AG, Heerk Wettbewerbsabrede betreffend Preiserhoh Art. 5 Abs. 3 lit. aKG unzulässig ist.

2. Es wird festgestellt, dass die von den kon und Siegenia-Aubi AG, Uetendorf prak Preiserhöhungen im Jahre 2004 nach Mas KG unzulässig ist.

3. Die zwischen dem Sekretariat der W adressaten Roto Frank AG, Aug. Winkhau: schlossenen einvernehmlichen Regelungen

4. Die Untersuchung gegen Gretsch-Un! Beschläge GmbH, Salzburg, wird ohne Folc

5. Die an den unzulässigen Wettbewer werden für das unter Ziffer 1 und Ziffer 2 Art. 49a KG mit folgenden Beträgen belaste

Roto Frank AG

SFS unimarket AG Siegenia-Aubi AG

Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG Paul Koch AG

6. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 715‘670 und Auslagen von CHF 3‘00C chen Teilen und unter solidarischer Haftun Maco eingestellt wird, geht ihr Anteil zu La benden Unternehmen wie folgt belastet:

Roto Frank AG

SFS unimarket AG Siegenia-Aubi AG

Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG Paul Koch AG

7. Gegen diese Verfügung kann innert . fach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben \ begehren und deren Begründung mit An schwerdeführer oder seinem Vertreter unt der Beschwerdeschrift beizulegen.

8. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

Roto Frank AG, Bernstrasse 390, Steinle, RA Dr. Ole Andresen, Glei: D-70469 Stuttgart [Zustelldomizil: N iur. Dieter Münch, Löwenstrasse 17

'henden Erwägungen verfügt die WEKO:

Untersuchungsadressaten Roto Frank AG, Dietite, Siegenia-Aubi AG, Uetendorf, Paul Koch AG, rugg im Jahre 2006/2007 praktizierte/getroffene Ingen nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 i.V.m.

Untersuchungsadressaten Roto Frank AG, Dietitizierte/getroffene Wettbewerbsabrede betreffend sgabe von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a

ettbewerbskommission und den Untersuchungs- > GmbH & Co. KG und Siegenia-Aubi AG abgewerden genehmigt i.S.v. Art. 29 Abs. 2 KG.

tas AG, Rüdtligen b. Kirchberg und Mayer & Co. en eingestellt.

bsabreden beteiligten Untersuchungsadressaten vorstehend beschriebene Verhalten gestützt auf t:

CHF 0 CHF 557°200 CHF 3°876°465 CHF 235381 CHF 2°957°817

CHF 718°670 (bestehend aus einer Gebühr von )) werden den Adressaten der Verfügung zu gleiy auferlegt. Da die Untersuchung gegen GU und sten der Staatskasse. Somit werden die verblei-

CHF 102'667 CHF 102'667 CHF 102'667 CHF 102'667 CHF 102'667

30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postverden. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsgabe der Beweismittel enthalten und vom Bearzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist

8953 Dietikon, vertreten durch RA Dr. Christian ss Lutz Rechtsanwälte, Maybachstrasse 6,

Aüller Münch Pachmann Rechtsanwälte, Herr Dr. ', 8023 Zürich]

SFS unimarket AG, Nefenstrasse Marcel Meinhardt, RA Dr. Astrid W: weg 58, 8027 Zürich

Siegenia-Aubi AG, Zelgstrasse 97 Schlechte, Weiss-Hartwich, Lange D-57072 Siegen

Aug. Winkhaus GmbH & Co.KG, vertreten durch RA Dr. Gerald Brei bergstrasse 56 | 58, 8006 Zürich

Paul Koch AG, Birgistrasse 3, 830 Brunnschweiler, RA Dr. Patrick Sor nigstrasse 7, 8022 Zürich

Mayer & Co Beschläge GmbH, Al durch RA Dr. Philipp Zurkinden, Pr: 3001 Bern

Gretsch-Unitas AG, Industriestras

vertreten durch RA Hans-Joachim | Rechtsanwalts AG, Otto-Beck-Stra

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Prasident

30, 9534 Heerbrugg, vertreten durch RA Dr. aser, Lenz&Staehelin Rechtsanwälte, Bleicher-

, 3661 Uetendorf, vertreten durch RA Heiko & Kollegen GbR, Am Bahnhof 23 (Sieg Carré),

August-Winkhaus-Strasse 31, D-48291 Telgte, ‚, RA Martin Thomann, Homburger AG, Wein-

4 Wallisellen, vertreten durch RA Stefan nmer, CMS von Erlach Henrici AG, Dreiköpenstrasse 173, A-5020 Salzburg, vertreten ager Dreifuss AG, Schweizerhof-Passage 7,

se 12, 3422 Rüdtlingen-Alchenflüh b. Kirchberg, Hellmann, SZA Schilling, Zutt & Anschütz sse 11, D-68165 Mannheim

Dr. Rafael Corazza Direktor