Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20111031-b163ac

ASCOPA: Verfügung vom 31.10.2011

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft Wi

Confédération suisse Cc Confederazione Svizzera Cc Confederaziun svizra Cc

Verfugun

vom 31. Oktc

in Sachen Untersuchung 22-0: betreffend

ASCOPA

wegen unzulassiger

gegen 1. Association de produits de cosme

2. Beauté Prestige 3. Bergerat SA, Ge 4. Bulgari Parfums 5. Chanel SA, Gen 6. Clarins SA, Plar 7. Coty (Schweiz) 8. D.P. Diffusion P 9. Deurocos Cosn 10. Dicopar SA, M 11. Doyat Diffusio 12. Elizabeth Arde 13. Estée Lauder ( 14. HJD Distributic

15. Kanebo Cosm: 16. La Prairie Gro 17. Laboratoires E 18. L’Oreal Produi 19. Parfums Chris 20. Parfums de Lu 21. Parlux Diffusic 22. PC Parfums C« 23. P&G Prestige | 24. Procosa SA, 1: 25. Puig (Suisse) §

ettbewerbskommission WEKO ymmission de la concurrence COMCO ymmissione della concorrenza COMCO ympetition Commission COMCO

g

yber 2011

777 gemäss Art. 27 KG

‘Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG

s fabricants, importateurs et fournisseurs de stique et de la parfumerie, ASCOPA, Genf,

SA, Zürich;

nf;

; SA, Neuchatel;

F;

-les-Ouates;

AG, Hünenberg; arfums Limited, Chiasso; etic AG, Adliswil; unchenstein;

n SA, Saint-Blaise; n, Zug;

smbH, Zürich;

on, 1204 Genf;

atics, 8024 Zurich;

ip/Juvena Volketswil; 8027 Zurich; iologiques Arval S.A., 1964 Conthey; ts de Luxe SA, 1211 Geneve;

tian Dior AG, Zurich;

xe Ltd., Wallisellen;

yn, Rolle;

»smetiques SA, Zürich;

Products AG, Schlieren;

219 Vernier;

3A, Baden;

26. Richemont Sui 27. Sisley SA, Bac 28. Star Cos Sarl,

29. Tanner SA, Ch 30. Tschanz Distri 31. Shiseido (eher 32. YSL Beauté Su

Besetzung Vincent Martenet (P Stefan Buhler, Marti Evelyne Clerc, Anne Andreas Kellerhals, Johann Zurcher

isse SA, Genf;

henbülach;

2504 Bienne;

am;

bution SA, Genf;

nailge Wodma 41 SA), Genf; lisse SA, Plan-les-Ouates.

rasident, Vorsitz),

al Pasquier (Vizepräsidenten),

» Petitpierre, Andreas Heinemann, Rudolf Horber, Daniel Lampart, Jürg Niklaus, Thomas Pletscher,

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis...................uz2u0004000Bn 000 A.1 Einleitung

(i) Zusendung von Bruttopreislisten .. (ii) Versand von Preislisten mit Wiede (iii) Die Preislisten waren nicht offentlic

A Sachverhalt .........uuuunsesssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn A.1.1 Die Adressaten. ..................... > A.2 Die ASCOPA ............nsnsennnnnnnn A.2.1 Allgemeine Informationen zum Vel A.2.3 Das Komitee .................m A.2.4 Das Sekretariat... A.3 Die Verhaltensweisen im Einzelnen .. A.3.1 Vorbemerkung .........uuumreesss nenne A.3.2 Austausch von Preisinformationen A.3.2.1 Vergleichslisten der Bruttoverkaufs A.3.2.2 Umfrage über Grosshandelspreise A.3.2.3 Zusendung von Preislisten und Wi A.3.2.4 Zwischenfazit zum Preislistenaust: Zusammenfassung der Fakten ...................- Parteivorbringen anlässlich der zweiten Ste! A.3.2.5 Befürchtungen der Preisabwertunc (i) Beschreibung der Vorgange und d Parallele Sonderaktionen..............uu Verkaufsförderungsaktionen.........ue: Erosion der Preise .......unsenseessemnnnnnnnenneenn nenn Parallelimporte..............2220444 nennen (ii) Parteivorbringen und deren Wurdi Parteivorbringen im Rahmen der ersten Ste Parteivorbringen im Rahmen der zweiten St A.3.2.6 Nutzen des Austausches von Brut! Wiederverkaufspreisempfehlunger (i) Heranziehen von Vergleichsprodul Vorbringen der Parteien...............u Zur Vergleichbarkeit........uueeensemnnnneeneeeeen nenn Zur Preisfestsetzung.......uuuuur-4 nn Zu den übrigen Vorbringen... (ii) Einschätzung der Handlermargen (iii) Abschatzung der Endverkaufsprei:

ellungnahme..............uussssennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nennen overkaufspreisen und unverbindliche

A.3.3 Austausch von Umsatzinformation A.3.3.1 Monatlich ausgetauschte Bruttour A.3.3.2 Vierteljährlich ausgetauscht Umsa A.3.3.3 Jährlich ausgetauschte Umsatzzal A.3.3.4 Disziplinierungsmassnahmen zur I A.3.3.5 Nutzen des Austausches von Brut! (i) Berechnung der Marktanteile und ı Vorbringen der Parteien...............u (ii) Überwachung der Marktanteilsent (iii) Parteieinwände ..............u

Genauigkeit der Umsatzdaten ....................- A.3.4 Austausch von Informationen Uber

b) AC NielS@n ....... ee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeee Cc) Händler ..................nnennenn (iv) Fazit.......uneeeseeessennnnnnnennnnnernnnnnnnn

(i) Einbeziehung in die Kostenanalyse Parteivorbringen .......uusesssssenssennnnnnnnennennn nenn Würdigung der Parteivorbringen.................- Zwischenfazit...........nnnnennneennnnnnennennnnnn nen

Alternative Bezugsquellen von Marktanteils A.3.4.2 Nutzen des Austausches von Brut! A.3.5 Empfehlung zu allgemeinen Gesct A.3.5.2 Wille den Wettbewerb bezüglich d A.3.5.3 Nutzen des Austausches und der ,

Geschäftsbedingungen................- A.3.6 Zusammenfassende Betrachtung « A.3.7 Parteivorbringen zum Informations A.4 Verfahren. ............cccccceccceccceeceeeeeeeeeeees A.4.1 TN 0) 210) ee A.4.2 _ Verfahrensrechtliche Vorbringen d A.4.2.1 Verfahrensrechtliche Vorbringen e

(i) Verletzung des rechtlichen Gehörs (ii) Pressemitteilung und Befangenhei (iii) Selbstanzeige sowie Verstoss geg

A.4.2.2 Verfahrensrechtliche Vorbringen z

ISATZZANION 0... eee cece eecceeececececececececeeeeeneeeneeeaeeens ar AGB einzuschränken

t der Wettbewerbskommission ............u..22u0..200.

zzahlen. 9 nenn nnnn nennen OUMSALZZANIEN. 0... eee eee eeecececececececeeeeeeeeeeeneeens des Produkt-Erfolgs .............22222424444HHHHn nennen Anpassung der allgemeinen

er Parteien...........unnsennsenssensenenennenennnenn nenn nennen rste Stellungnahme ................44444444HHHn nennen nn en Treu und Glauben. ...............uu.22u0022nse nennen

(i) Vorbemerkung

B.1 Einleitung

_ Distribution .......uuesseeeerssseeeneenneeeeen - Marke und Image .........................- _ Zum Preis............nnssseenennenee nennen (iii) 4] ree (iv) Parteivorbringen zur Marktabgrenz

(ii) Verletzung des rechtlichen Gehors B Erwägungen. .... cee ccececeeeeneeeeeeeeeeeeeeenees B.2 Geltungsbereich .................242 4 B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede B.4.2.1 Vereinbarung zwischen Unternehr B.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer V B.4.3 Informationsaustausch als Abrede B.4.3.1 Vorbemerkung ..........usrseer nn Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörde: EU-Praxis

Konklusion |... ccc cceee cece cece cece cece teen eeeeeeeeeeeeeeees B.4.3.3 Informationsaustausch als Abrede (ii) Marktabgrenzung und Parteivorbri EU-Praxis und diesbezügliche Parteivorbrin Unterteilung in ein Prestige- bzw. Luxusseg (i) Einfluss der Bruttopreiserhöhunge (ii) Auswirkungen des Informationsau: Berechnung der Indizes................u Ergebnisse Parfüms ..............224444ne nn

(iii) Unangemessener Verfahrensaufw B.3 Vorbehaltene Vorschriften

B.4.2 Informationsaustausch als Wettbe B.4.2.3 Vorbringen der Parteien

B.4.3.2 Keine Anwendung von Art. 5 Abs. Stontnank ce eceeeeeeeeceaeeeeneeesenaees B.4.4 Erhebliche Beeintrachtigung des w (i) Kosmetik- und Parfumerieprodukte Ausgangslage in der Schweiz.....................- Die Unterscheidungskriterien für Massmark B.4.4.3 Okonometrische Untersuchung de Parteivorbringen .......uusssssssssseennnnnnnennennn nenn Produktauswahl ..........uuuesesssssseennnnnnnennennn nenn Ergebnisse Pflegeprodukte.........................-

Jettbewerbsbeschränkung ..............urssrs sen ment und ein Massmarketsegment

at- und Prestige- bzw. Luxusmarkt ................--

nen gleicher Marktstufen .................u.r.244 4

Ergebnisse Make-up

  • Kausalitat

  • LIK

Parteivorbringen in der ersten Stellungnahn Parteivorbringen in der zweiten Stellungnah _ Brutto-Nettopreise

B.4.4.5 Qualitative Kriterien......................- Parteivorbringen .......uuseesessesssennnnnnnnennennn nenn B.4.4.6 Quantitative Kriterien. ...................- B.4.4.6.1 Aussenwettbewernb.......................- (i) Aktueller Wettbewerb...................- Marktteilnehmer .................... nenn Parteivorbringen zu den Marktteilnehmern.. Entwicklungen der Marktgrösse und Markta. - Würdigung der Parteivorbringen ...

_ Verwendete Daten

_ Andere re B.4.4.4 Rechtsvergleichende Betrachtung (i) tO rer (ii) Deutschland.................44m (iii) Frankreich...............2444444e ne (iv) Fazit dieser Rechtsvergleichung...

- Vorbringen der Parteien

(iv) Zwischenergebnis: Kein wirksame (i) Parfüm .........uusseneeesseennnnennenneennn nen (ii) Make-UP......nuuneennnesseennnnnnnnnnnnnnn nn (iii) Pflege...........uuneensseennnnennnnnennn nenn (iv) Zwischenergebnis: Kein wirksame (v) Parteivorbringen im Rahmen der z

B.4.4.6.3 Quantitative Kriterien der Erheblict B.4.4.7 Fazit: Erhebliche Beeinträchtigung B.4.5 Keine Rechtfertigung durch Gründ B.4.5.1 Die gesetzlich festgelegte Effizien: B.4.5.3 Prüfung der Tatbestandsmerkmale

ıe und deren Würdigung ..............uuueener nn me und deren Würdigung..........uussesssrssennnneeen r Innenwettbewero ......uunnsenssssnnnnnnnnnnenn nennen weiten Stellungnahme.................ureser sense keit der Abrede liegen vor ..........uusuensesseennnn des Wettbewerbs .........uuuuensnessssnnnnnnnnnnnnnn nenn e der wirtschaftlichen Effizienz .......................- ZPFÜFUNG ....aeeenennsssnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nenn nnnnnnnn nn

(i) Kein Vorliegen eines Effizienzgrun Produkte oder Produktionsverfahren verbes Forschung oder die Verbreitung von technis Ressourcen rationeller nutzen ....................- B.4.6 Schlussfazit: Die Abrede ist unzulé

D Dispositiv ........2222224444444440HHBnnn nn Anhang II ........uuseeeessssnnnnennnnnnnnnnnnennnnnnn nenn Anhang Illa

Anhang VI

Anhang VII

Cc Kosten

E Anhänge ........unussssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn Anhang 1181 Anhang IV.......ueesseesessssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nenn

Anhang II .........ueeeeessssnnnnnnnnnnennnnnnn nennen Anhang V.......nnsseeeessssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nenn

Es .....aennnaennsnnnennnnnnnnnnnnnnnnn nenn nennen nennen rennen SEIN eeneennnnnnnnnnnnnnnnnnnn nenne nnnnnnnnnn nenn nnnnn nennen ISSIG rr

Sachverhalt

AA Einleitung

A.1.1 Die Adressaten

1. Die Adressaten der Untersuchung sin

- Beaute Prestige SA, Zürich;

- Bergerat SA, Genf;

- Bulgari Parfums SA, Neuchätel;

- Chanel SA, Genf;

- Clarins SA, Plan-les-Ouates;

- Coty (Schweiz) AG, Hünenberg;

  • D.P. Diffusion Parfums Limited, Chie

  • Deurocos Cosmetic AG, Adliswil;

- Dicopar SA, Münchenstein;

- Doyat Diffusion SA, Saint-Blaise;

- Elizabeth Arden, Zug;

- Estée Lauder GmbH, Zürich;

- HJD Distribution, Genf;

- Kanebo Cosmetics, Glattbrugg;

  • La Prairie Group (inkl. Juvena), Volk

  • Laboratoires Biologiques Arval S.A.,

  • L’Oréal Produits de Luxe SA, Renen

  • Parfums Christian Dior AG;

- Parfums de Luxe Ltd., Wallisellen;

- Parlux Diffusion, Rolle;

  • PC Parfums Cosmétiques SA, Zürich

  • P&G Prestige Products AG, Schliere

  • Procosa SA, Vernier;

- Puig (Suisse) SA, Baden,

- Richemont Suisse SA, Genf;

- Sisley SA, Bachenbülach;

- Star Cos Sarl, Bienne;

- Tanner SA, Cham;

- Tschanz Distribution SA, Genf;

- Wodma 41 SA, Genf;

- YSL Beaute Suisse SA, Plan-les-Ou

2. Im Übrigen richtet sich die Untersucht re und Lieferanten von Kosmetik- und Parfi nannten Unternehmen sind oder waren Mitc

A.1.2 | Untersuchungsgegenstand

3. | ASCOPA organisierte zwischen den | nen (A.3.2). Die Parteien tauschten vor alle unverbindliche Wiederverkaufspreise enthie sowie Bruttowerbeinvestitionen (A.3.4) au: allgemeine Geschäftsbedingungen, welche schäftsbedingungen verwenden konnten (A

J folgende Unternehmen:

ISSO;

etswil; Conthey; S;

1;

ates.

ing gegen den Verband der Hersteller, Importeuimerieprodukten (ASCOPA), Genf. Samtliche gelieder dieses Berufsverbandes.

Mitgliedern einen Austausch von Preisinformatiom Bruttoverkaufspreislisten aus, welche teilweise alten. Ferner wurden Bruttoumsatzzahlen (A.3.3) sgetauscht. Schliesslich beschloss der Verband die Mitglieder als Vorlage für die eigenen Ge- 3.5).

4. Mit der vorliegenden Untersuchung sc sibler Daten zwischen den Mitgliedern des branche sowie die übrigen genannten Ver Abs. 3 oder Art. 5 Abs. 1 KG darstellt.

5. Gemäss Angaben des Schweizerisch betrug der Gesamtumsatz an Kosmetik- un Mrd. CHF."

A.2 Die ASCOPA

A.2.1 Allgemeine Informationen zum V

6. Der Schweizerische Berufsverband Kosmetik- und Parfümerieprodukten (ASC( glieder, wobei der Bestand über die Jahre k Umstand ist vor allem auf die Auflösung o nehmen zurückzuführen.

7. Die Organe der ASCOPA sind deren ner kleineren Anzahl Mitgliedern bestehend agiert und eine Revisionsstelle, welche die |

8. Wie sich aus verschiedenen Aufste 1994/1995, 1997/1998, 1998/1999, 1999/: ASCOPA ergibt und wie unter Punkt A.4 na Umfragen- enquétes — ein zentrale Rolle.*

A.2.2 Die Generalversammlung

9. Gemäss den Statuten ist die Genera welches durch das Komitee mindestens ein Semesters jedes Jahres.° Die Generalvers oder Juni statt. Der Austragungsort war alte

10. Art. 13 der Verbandsstatuten’ erteilt tenzen:

a) Genehmigung der Jahresrechnung, und der Revisors;

b) Entlastung des Komitees und der Re c) Wahl des Präsidenten und des Komi

d) Festlegung der Eintrittszahlungen, d träge;

' Vgl. http://www.skw-cds.ch/Zahlen-Fakten.183.0.r ?2 Anzahl Mitglieder: Oktober 2003: 34, Oktober 200 > Act. 43, Dokument 3, Art. 18.

° Act. 43, Dokument 3, Art. 11.

7 Act. 43, Dokument 3.

Il abgeklärt werden, ob der Austausch marktsen- Verbandes der Luxus-Kosmetik- und Parfümeriehaltensweisen eine Abrede im Sinne des Art. 5

en Kosmetik- und Waschmittelverbandes (SKW) d Parfümerieprodukten 2008 in der Schweiz 2,43

erband

der Hersteller, Importeure und Lieferanten von IPA) existiert seit 1951. Er umfasst rund 30 Mitleineren Schwankungen unterworfen war.? Dieser Jer den Zusammenschluss verschiedener Unter-

Generalversammlung (vgl. Rz. 9 ff.), das aus ei- e Komitee (vgl. Rz. 13 ff.), das als Exekutivorgan Rechnungsprüfung des Verbands Ubernimmt.®

llungen des Verbandes aus den Jahren 1993, 2000, 2000/2001 über die Hauptaktivitäten von her dargestellt wird, spielte die Durchführung von

versammlung das oberste Organ des Verbands, imal jährlich einberufen wird, während des ersten ‚ammlung fand entsprechend jedes Jahr im Mai rnierend Genf oder Zürich.°

der Generalversammlung die folgenden Kompedes Berichts des Präsidenten, des Buchführers

visoren; tees;

er jährlichen Beiträge und ausserordentlicher Bei-

‘tml. 4: 33, Januar 2007: 29, September 2008: 28.

e) Ausschluss von Mitgliedern; f) Prüfung von Rekursen bezüglich der g) Revision der Statuten und Auflösung

h) Entscheide über sämtliche Angelec und die auf der Tagesordnung stehe

An der GV wurde unter dem Traktandum ,,| mindestens zwischen 1997 und 2008 der besprochen.°

11. Die Entscheide der Generalversamml Mitglieder getroffen. Mitglieder, die der G\ diesen mindestens sieben Tage im Voraus :

12. Abbildung 1 zeigt auf, an welchen C ASCOPA Mitglieder teilgenommen haben:

Abbildung 1:

Beauté Prestige

Bergerat

Bulgari

Chanel

Clarins

Coty

Lancaster

D.P. Diffusion Parfums

Deurocos

Dicopar

Doyat Diffusion

Elizabeth Arden

Estée Lauder 4

HJD Distribution

Juvena

Z Kanebo Cosmetics A, La Prairie Group L’Oreal

Dior Lo

Parfums de Luxe

Parlux Diffusion

PC Parfums

P&G (Prestige Beauté 2001)

Cosmopolitan Cosmetics (ab 2005 P&G)

Procosa Ga

Puig

Richemont (Cartier bis 2002) _

8 Act. 2, Beilage A4, 6; Act. 2, Beilage A5, 5; Act. 2 6; Act. 2, Beilage A20, 6 f.; Act. 85 PV 1/2003, 8 f 1/2005, 7; Act. 85 PV 1/2006, 7; Act. 85 PV 1/200

° Act. 43, Dokument 3, Art. 12, Art. 14.

"Aufnahme von Mitgliedern; | des Verbandes;

jenheiten die der GV vorgelegt werden können n.

Point de la situation sur les différentes enquétes“ Austausch der Informationen jeweils ausführlich

ung werden durch die Mehrheit der anwesenden / einen Vorschlag unterbreiten möchten, haben schriftlich an das Komitee zu richten.”

seneralversammlungen zwischen 1997-2008 die

S a #1

, Beilage A7, 5; Act. 2, Beilage A13, 4; Act. 2, Beilage A18, ; Act. 85 PV 2/2003, 3 f.; Act. 85 PV 1/2004, 5-7; Act. 85 PV 7, 10 f.; Act. 85 PV 1/2008, 2, 10.

Sisley

Star Cos

zz

Tanner A Tschanz Wodma 41 YSL Beauté Anwe- Legende: send

77, Entschuldigt Abwe- send

Quelle: Act. 2, Act. 85

A.2.3 Das Komitee

13. Das Komitee besteht laut Verbandss um, einer Buchführung, einem/-er Sekretä Das Komitee wie auch der Verband wir ASCOPA-Mitglieder präsidiert. Seit 2002 is und zwar so viele Male wie es die Verbands

14. Gemäss Verbandsstatuten ist das Ko stand zwischen 2004 bis 2008 aus acht | Marktteilnehmern zählen. Das Komitee hatt

a) die Geschäfte des Verbandes führer b) über Aufnahmegesuche befinden;

c) über die Ausführung der GV-Entsct lung des Vereinszwecks umsetzen;

d) Generalversammlungen einberufen stimmung mit den Statuten;

e) Der GV den jährlichen Geschäftsbeı welche von der Revisionsstelle gepr

15. Das Komitee entscheidet mit der Me gleichheit gab der Präsident den Stichentsc jedem ASCOPA-Mitglied offen. Die behan weshalb die übrigen Mitglieder auch keinen erhielten.'* Der genaue Inhalt der Besprecl (vgl. 58 ff.). Seit 2006 wurde den Mitglieder gung gestellt. Daraus waren lediglich die ge

0 Act. 43, Dokument 3, Art. 17.

"! Act. 43, Dokument 3, 4.

12 Act. 43, Dokument 3, Art. 16.

3 Act. 43, Dokument 3, Art. 17.

4 Act. 234, Protokoll vom 7. Oktober 2003, 1 f.

WR ME TU,

zo —-EREE

fatuten aus einem Präsidium, einem Vizepräsidirin und mindestens einem zusätzlichen Mitglied. d jeweils von einem Geschäftsleiter eines der t dies [...]. Der Präsident beruft das Komitee ein geschäfte erfordern."

mitee das Exekutivorgan der ASCOPA.'' Es beis elf Mitgliedern, wovon acht zu den grössten > die folgenden Aufgaben”:

ı und diesen vor Dritten und der Justiz vertreten;

\eide wachen und sämtliche Vorhaben zur Erfül- und eine Tagesordnung aufstellen in Überein-

‘icht vorstellen und ihr die Rechnungen vorlegen, üft wurde.

hrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmenheid.'* Die Sitzungen des Komitees standen nicht delten Traktanden waren grundsätzlich geheim, Einblick in die Protokolle der Komitee-Sitzungen ıungen wird weiter unten auszugsweise erläutert n ein Resümee der Sitzungsprotokolle zur Verfütroffenen Beschlüsse ersichtlich, nicht jedoch die

Hintergrunddiskussionen.'” Der Informatio eine zentrale Rolle und war stetiges Traktar

16. Am 4. Dezember 2003 stellte der Pr. damals neun Mitglieder zählende Komitee Mitgliedern erzielten Umsatzes auf sich ve eine Entscheid- und Ideen-Stärke sowie ei Repräsentativität noch zu steigern, sollten werden. So meinte die Verbandsleitung, we nen könne, nähme dadurch die Repräsenta Umsätze zusätzlich zu.’ In der Folge wu nommen. Das Komitee vereinigte in der Fo 74% der Markanteile auf sich.

17. Ab 2002 traf sich das Komitee etwa v der untenstehenden Abbildung 2 aufgeführt

Abbildung 2: Komitee-Mitglieder 2004-2008

Komitee Komitee Komitee Komitee Komitee

1999 2000 2001 2002 2003

Bergerat | Bergerat | Bergerat Bergerat Bergerat

Clarins Clarins Clarins Clarins Clarins

Estee Estee Estee Lau- Estée Lau- Estée Lau-

Lauder Lauder der der der

Juvena Juvena Juvena

Dior Dior Dior Dior Dior

Puig Puig Puig Puig Puig

Wodma Wodma

41 42 Wodma 43 Wodma 44 Wodma 45

YSL YSL YSL YSL YSL Chanel Chanel

Lancaster ab | Lancaster ab | Lancaster at 2008 Coty 2008 Coty 2008 Coty

Quelle: Act. 2, Act. 85, Act. 450

18. Das Komitee hielt fest, dass das Info gerichtet wurde, dazu führen würde, dass wurde festgestellt, dass einige Mitglieder d pektierten. Die Mitglieder seien daran erinı mationsaustausch ausgeschlossen werden

© Act. 74, Registerblatt 2; Act. 234, Protokoll vom 7.

© Zwischen 1999-2001 Act. 2: Beilage AQ, 2 und 4; 3; Beilage A19, 3; Zwischen 2002-2003: Act. 234: PV 1/2003, 3; PV 2/2003, 2; PV 4/2003, 3 f.; Zwis: 2/2004, 5 und 11; PV 3/2004, 2 und 5; PV 4/2004, PV 3/2005, 1 f.; PV 4/2005, 1; PV 5/2005, 1 f.; PV PV 5/2006, 2; PV 1/2007, 1 f.; PV 2/2007, 2 f.; PV 85: PV 2/2008, 1 f.; PV 3/2008, 2.

7 Act. 234, Protokoll vom 4. Dezember 2003, 1 f. 18° Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll der Komitee-Sitz

19 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 19. Oktobeı

ısaustausch spielte bei den Komitee-Sitzungen ıdum. "®

asident im Rahmen einer Sitzung fest, dass das > 70% des Umsatzes des von allen ASCOPAreinigten. Dieser Umstand verlien dem Komitee nen gewissen Einfluss auf den Markt. Um diese noch neue Mitglieder im Komitee aufgenommen nn man zwei bis drei neue Mitglieder dazugewintivität des Komitees mit gegen 80% der erzielten ‘den zwei weitere Mitglieder ins Komitee aufge- Ige in den Jahren 2004 bis 2008 durchschnittlich

ier Mal jährlich und bestand seit 1999 aus den in en Mitgliedern."?

Komitee Komitee Komitee Komitee Komitee 2004 2005 2006 2007 2008 Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Clarins Clarins Clarins Clarins Clarins Estee Lau- Estee Lau- Estee Lau- Estee Lau- Estée Lauder der der der der

La Prairie La Prairie Dior Dior Dior Dior Dior Puig Puig Puig Puig Puig

Wodma 46 Wodma 47 Wodma 48 Wodma 49 Wodma 50

YSL YSL YSL YSL YSL Chanel Chanel Chanel Chanel Chanel Sisley Sisley

) | Lancaster ab | Lancaster ab | Lancaster ab | Lancaster ab | Lancaster ab 2008 Coty 2008 Coty 2008 Coty 2008 Coty 2008 Coty

L'Oreal L'Oreal L'Oreal L'Oreal L'Oreal

rmatiksystem, welches zum Datenaustausch eindie Angaben termingerecht geliefert würden. Es je Fristen für die Datenlieferung nicht immer resert worden, dass säumige Mitglieder vom Inforkönnten.'” Das Komitee beschloss ferner, dass

Oktober 2003, 1 f.

Beilage A10, 3; Beilage A12, 3; Beilage A16, 4; Beilage A17, PV 1/2002, 2 f.; PV 2/2002, 3; PV 3/2002, 3; PV 4/2002, 4; chen 2004-2008 Act. 74 Registerblatt 3: PV 1/2004, 5; PV

4 ff.; PV 5/2004, 1 f. und 5; PV 1/2005, 2; PV 2/2005, 1 f.; 1/2006, 1 f.; PV 2/2006, 1 ff.; PV 3/2006, 1 f.; PV 4/2006 2; 3/2007, 3 f.; PV 4/2007, 1 ff.; PV 1/2008, 1 ff.; Für 2008 Act.

ungen 2004-2008. - 2006, Punkt 2.

säumigen Mitgliedern eine Busse von CHF Massnahme wurde in der Folge auch umge

19. Abbildung 3 zeigt die Anwesenheit d Sitzung bildlich auf:

Abbildung 3: Teilnahme Komiteesitzungen 2000-20C

Teilnahme Komitee-Sitzungen 2000 2001 2002 20

B t 2 2

Chanel

Clarins Y GZ

YY Cosmopolitan ZA

Deurocos Dior

A 4

L’Oreal

La Prairie Lancaster ab 2008 Z Coty 7

1% 1% z

Wodma 41

Anwesend i = invité

A Entschuldigt

Abwesend

A.2.4 Das Sekretariat

20. Die Sekretariatsaufgaben der ASCO Romandes Geneve (FER) besorgt. Nebst schen Aufgaben unterstützt die FER ihre N eine Intranet-Seite zur Verfügung, welche le genutzt werden kann. Das Sekretariat haı setzte lediglich die Weisungen des Präsider

21. Das Sekretariat organisierte den Infor sultate der verschiedenen „Umfragen“ auf den. Die Administration der Website wurde das Sekretariat einzelne Dokumente selbs

?° Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 22. März 2( 2" Act. 2, Beilage D 62.

200.- pro Marke auferlegt werden sollte.” Diese setzt?"

ar verschiedenen Unternehmen an den Komitee-

03 2004 2005 2006 2007 2008

Y

Zi,

un PCE CC URE CELE in ee in u

etd PE ea 2

AD

PA werden von der Fédération des Entreprises

den üblichen administrativen und organisatorilitglieder in juristischen Belangen und stellt ihnen :diglich von den jeweiligen Verbandsangehörigen idelte nicht auf eigenes Betreiben hin, sondern ten bzw. des Komitees um.

mationsaustausch. Ab Mai 2005 konnten die Reder Intranet-Seite von ASCOPA abgerufen wervon einem externen Unternehmen besorgt, wobei tändig aufschalten und von der Seite entfernen

106, 2.

konnte. Die Umsatzdaten (vgl. A.3.3) wurde rekt auf der Passwort-geschützten Intranet-

22. Vor der Erstellung der ASCOPA-In! brieflich zur Dateneingabe aufgefordert.”* dass nur diejenigen Unternehmen die Date liefert hätten.” Ferner versandte es im Vers ralversammlungsbeschluss hin, wonach si gend beschriebenen (vgl. unten A.3.) Inforr die von den Mitgliedern eingesandten Anga nehmer.”°

23. Ab Einführung der Internetplattform w natlich darauf hin, dass die ,enquéte“ des j gaben für den betreffenden Monat ab diese die Eingabe eine gewisse Frist an. Die Unte ke zur Statistik hinzugefügt oder weggelas: tariat eine E-Mail in der es den Mitgliedern und die Auswertung konsultiert werden könı der angesetzten Frist eingegeben hatte, ve dem eine kurze Nachfrist von zwei Tagen zweite Mahnung.” Bei einer verspäteten A retariat im Namen der ASCOPA CHF 200.-

24. Schliesslich stellte es den Mitglieder Adressen der übrigen Mitglieder zu, um au einfachen.°'

A.3 Die Verhaltensweisen im Ei

A.3.1 Vorbemerkung

25. Die Mitglieder von ASCOPA sandten gaben einander via Verband ihre Bruttoabs: orientierten sich gegenseitig über ihre Brut der drei Informationstypen wurde gemäss A betrieben, also mindestens zwischen den J

26. Zusätzlich zum Informationsaustausc fehlungen in Bezug auf Minimalbestellwerte (s.u. A.3.5).

22 Act. 2, Beilage D 61.

3 vgl. Act. 2, Beilage D 58; vgl. Act. 63, E-Mail vom 4 Act. 2, Beilage D 59.

25 Act. 2, Beilage D 58.

26 Act. 63, E-Mail vom 20. Marz 2008 13:59 an ASCt

27 Act. 487.1; Act. 62, E-Mail vom 30. Januar 2007 0

28 Act. 487.1.

30 Act. 2, Beilage D 62.

3" Act. 234, Protokoll vom 3. Juni 2002, 3.

92 Act. 173, Antwort auf Frage 10.

n nun nicht mehr per Post versandt, sondern di- Seite eingetragen.”

ernetplattform wurden die einzelnen Mitglieder Das Sekretariat erinnerte die Mitglieder daran, in einsehen könnten, welche selbst Angaben gepatungsfalle Mahnungen und wies auf den Genech die Mitglieder verpflichtet hatten, die nachfolnationen auszutauschen.” Schliesslich stellte es ben zusammen und versandte diese an die Teilies das Sekretariat die Mitglieder per E-Mail moeweiligen Monats eröffnet sei und die Umsatzanm Tag eingegeben werden konnten. Es setzte für rnehmen sollten zudem melden, wenn eine Marsen werden sollte.’ Ferner versandte das Sekremitteilte, dass die ,enquéte“ nun fertiggestellt sei ıten.?® Wenn ein Mitglied seine Daten nicht innert rsandte das Sekretariat ein Mahnschreiben, mit angesetzt wurde. Bei Bedarf versandte es eine bspeicherung dieser Daten berechnete das Sekpro Marke.”

1 zwei Mal im Jahr Selbstklebeetiketten mit den f diese Weise den Informationsaustausch zu vernzelnen

sich gegenseitig Preisinformationen (s.u. A.3.2), atzzahlen an den Handel bekannt (s.u. A.3.3) und towerbeinvestitionen (s.u. A.3.4). Der Austausch ngaben von ASCOPA seit mindestens 30 Jahren ihren 1978-2008.”

h gab ASCOPA zwischen 2000 und 2007 Emp- , Lieferkosten und Rücksendekonditionen heraus

28. März 2008 10:16 an Kanebo-Cosmetics.

OPA-Mitglieder. 8:57 an Coty.

27. Der Sachverhalt bezüglich des Infc Mitgliedern kann basierend auf den vorlieg teien sowie der Marktteilnehmer auf die Fr: Aufforderung hin eingereichten Beweismitt gen anlässlich verschiedener Treffen sowie werden.

28. Der Informationsaustausch war vertra Dritte weitergeleitet werden.” Bereits 1997 sie sich systematisch an diesen „enquetes“ einzige in der Schweiz, welche die „globale ferten.”

29. Wie diverse Vorkommnisse aufzeigeı Parteien teilweise dargelegt wird, verschär die Herausgabe der AGB-Empfehlungen. V parent als möglich gestalten. Die erhöhte © den Konkurrenten in wettbewerbswidriger \ schränkung des Wettbewerbs zur Folge (vg

30. Die verschiedenen Sachverhaltsabsc der Folge der Reihe nach abgehandelt. Im. Betrachtung des Nutzens des Informationse

A.3.2 Austausch von Preisinformation

A.3.2.1 Vergleichslisten der Bruttoverka

31. Wie aus verschiedenen Dokumenten 1993, 1994/1995, 1997/1998, 1998/1999, 1 gleichenden Übersicht der Brutto-Preise zu sichten für die Jahre 1998 und 2001 sind au

32. In der Vergleichsliste wurden die Bru rien der Damen-Linien Parfüm, Eau de Toi der Herren-Linien Eau de Toilette, After : Spray, Deo Stick, Shower Gel) erstellt.”” W wurde auch angeregt Vergleichslisten von F solche Liste wurde jedoch nicht erstellt.°®

33. Die folgenden Unternehmen nahmen Beauté Prestige, Bergerat, Bulgari, Chan Parfums, Elizabeth Arden, Juvena, La Prair Parfums de Luxe, Parlux Diffusion, Puig, Wodma 41 und YSL Beaute.”

33° Act. 234, Protokoll vom 11. April 2002, 5. % Act. 2, Beilage A 4, 6.

5 Act. 2 Beilage A1, Punkte 4 und 5; Act. 2 Beilac Beilage A8, 1.

6 Act. 79, Dokument B1; Act. 2, Beilage A4, 6; Act.

37 Act. 79, Dokument B1.

38 Act. 234, Protokoll vom 1. April 2003, 2. % Die von Arval, Doyat Diffusion, Dicopar, Kanebo g

rmationsaustausches zwischen den ASCOPAanden Bonusmeldungen, den Antworten der Paragebogen des Sekretariats, den freiwillig und auf aIn, der Intranet-Seite der ASCOPA, den Aussaden Stellungnahmen der Parteien nachgewiesen

ulich. Die ausgetauschten Daten durften nicht an wurden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass beteiligen sollten. Diese Datensammlung sei die n“ Marktzahlen des Schweizerischen Marktes lie-

1, sollte der Wettbewerb nicht, wie dies von den ft werden durch den Informationsaustausch und ‘ielmehr wollten die Parteien den Markt so trans- Transparenz erlaubte es ihnen, ihre Strategie an Neise auszurichten und hatte eine erheblich Ein- |. zu letzterem B.4.4).

hnitte und deren Nutzen bzw. Zweck werden in Anschluss daran erfolgt eine zusammenfassende ustauschs.

en

ufspreise

über die Aktivitäten der ASCOPA aus dem Jahre '999/2000 folgt, gehörte die Erstellung einer ver- | den Hauptaktivitäten der ASCOPA.” Die Ubers den Akten ersichtlich.”

ttopreise des Schweizer Marktes für die Kategolette und Bad (Milch, Gel, Deo Vapo, Seife) und Shave und Diverses (After Shave Baume, Deo ie sich aus einem Protokoll des Komitees ergibt, ’flege- und Make-up-Produkten zu erstellen. Eine

gemäss Liste an diesem Bruttopreisvergleich teil: aI, Clarins, Coty/Lancaster, Deurocos, Diffusion ie, Lauder, L'Oreal, P&G, Parfums Christian Dior, Richemont, Sisley, Star Cos, Tanner, Tschanz,

je A2, 1; Act. 2 Beilage A3, 2; Act. 2 Beilage A6, 1; Act. 2

2 Beilage A13, 4 Punkt 11 zweiter Absatz; Act. 2, Beilage 2

eführten Marken figurierten nicht in dieser Vergleichsliste.

34. Aus der Preisvergleichsliste vom 1. Jt anschauliches Beispiel sind die Eau de Tc Liste in fetter Schrift gekennzeichnet sin Spannweiten:*°

1) 26,23 bis 29,58 2) 30,00 bis 35,00 3) 35,05 bis 39,53 4) 40,30 bis 44,80 5) 45,02 bis 49,68 6) 50,15 bis 54,70 7) 55,26 bis 55,82 8) 65,00

35. Die einzelnen Preissegmente haben dukte verschiedener Hersteller. Aus der Auf ten mit den Produkten ihres Preissegmente es sich um dieselbe Produktart, in derselbei Bekanntheitsgrad verfügte.

A.3.2.2 Umfrage über Grosshandelsprei:

36. An der Generalversammlung vom 6. I bezüglich der Grosshandelspreise durchzu gen erhoben werden, ob die verschiedene wie viele Prozente. Diejenigen Unternehme ten, sollten dies ebenfalls angeben.*' Die A gen gewichtet erfolgen.” In einer Diskussi wiesen die Mitglieder darauf hin, dass die Konkurrenten zu beziehen.” Das Vorhaben gesetzt. Ein Grossteil der Mitglieder nahm d

A.3.2.3 Zusendung von Preislisten und \

(i) Zusendung von Bruttopreislist

37. Aus den Dokumenten über die Aktivit lich, dass die Mitglieder mindestens seit 19 auch Bruttopreislisten austauschten.*° Die

“ Act. 79, Dokument B1.

* Act. 2, Beilage A 7, 5; Act. 2, Beilage A 9, 2. “2 Act. 2, Beilage A 9, 2.

“3 Act. 2, Beilage A 10, 3.

“Act. 2, Beilage A 13, 4.

#5 Act. 173, Antwort auf Frage 10.

“© Act. 2, Beilage A 2, 1 („Echange de prix courants“ A8, 1 („Echange des tarifs (20 maisons)*), Act. 2, l’activite de ’ASCOPA au Cours de l’année 2003- 2004-2005), 2.

ili 2001 lassen sich Preissegmente erkennen. Als ilette 50/60 ml Vapo aufzuführen, welche in der d. Die Preise bewegen sich in den folgenden

fliessende Übergänge und enthalten jeweils Prostellung wird ersichtlich, dass sich die Konkurrens vergleichen können. Nebst dem Preis handelte n Menge, deren Marke über einen vergleichbaren

lai 1999 beschloss die ASCOPA, eine „Umfrage“ führen. In dieser Umfrage sollte mittels Fragebon Marken ihre Preise angehoben hätten und um in die keine Preiserhöhungen vorgenommen hatngaben sollten zudem nach den verkauften Menon über diese Umfrage an einer Komiteesitzung Umfrage es ermöglichte, sich auf die Preise der wurde in der Folge im Jahre 2000 in die Tat umaran teil.“

Niederverkaufspreisempfehlungen

en

äten der ASCOPA (vgl. Rz 31) ist ferner ersicht- 94/1995 (laut Angaben von ASCOPA seit 1978°°) . Bruttopreislisten führten die Preise sämtlicher

); Act. 2, Beilage A3, 2 („Echange des tarifs“); Act. 2, Beilage Beilage A15, 2 („Echange des tarifs“); Act. 79 B8 (Note sur 2004), 1; Act. 79 B8 (Note sur l’activite de ’ASCOPA année

Produkte inklusive Artikelnummer der au Schreiben folgt: ,Conformément a la decis nous vous adressons en annexe un jeu d’e prions, comme convenu, d’envoyer a chag tarifs.“*’ Der Verband bestätigte anlässlich 2009, dass ein Preislistenaustausch stattge anzeiger ein, dass sich die Parteien zwei ten.”°

38. Zusätzlich versandte ASCOPA ihren I der übrigen Mitglieder, um auf diese Weise ben wurde darauf hingewiesen, dass der Vi seits im Frühling und andererseits im Herbs

39. Eine der Selbstanzeigerinnen legte c Bulgari (Januar 2008), Cartier/Richemont (März 2003, Januar 2008), Coty (Oktober Doyat Diffusion (2007), D.P. Diffusion Parfı Estée Lauder (März, Januar 2005, Januar, 2005), Parfums Christian Dior (April 2005 2008), PC Parfums Cosmétiques (Januar 2 März 2006, Februar 2007), Puig (Juli 2007 Star Cos (Februar 2008), Tanner (Januar 2007), Wodma 41 (Februar, März 2005; Fe 2007).”

40. Gemäss Angaben von ASCOPA nah austausch im ersten Semester 2006 Teil: / Diffusion, Elizabeth Arden, Kanebo, Lanca: Sisley, Star Cos, Tanner und Tschanz Teil rins, Coty, Deurocos, Dicopar, Juvena, La Dior, Richemont, Sisley, Tanner, Wodma ur

41. Der Verband bestatigt zudem, dass di ter 2007 Preislisten geliefert haben: Arval, | on, Juvena, La Prairie, Lancaster (Coty), L de Luxe, Parlux Diffusion, Richemont, Ste zweiten Semester 2007 lieferte zudem Puig

“7 Act. 2, Beilagen C17-21, Schreiben vom 25. Se 2004 und 17. Oktober 2006. Der Wortlaut der Sct 12. März 2003 und 27. August 2003 nahm das S beschluss Bezug, mit dem der Preislistenversand Sekretariat darauf hin, dass es dem Gebrauch ent

“8 Act. 173 Fragen 6-10.

“ Act. 43 Rz 12; Act. 1, 6 f. Aus den Akten ergibt s mehr aktive Unternehmen angeschrieben wurden

°° Act. 234, Protokoll vom 3. Juni 2002, 3.

51 Act. 2, Beilagen C17-21, „Nous vous rappelons ( „Nous vous rappelons que nous renouvellerons I’

Act. 2, Beilagen B1 - B 28 unter diesen Beweis nicht mehr aktiven Unternehmen vor: LCI Cosm 2003), Parfums Beauté (Suisse) SA (Januar, Feb Cosmetics; April 2005).

® Die Verbandssekretärin gab an, dass ASCOPA | wahrt habe. Aus diesem Grund lieferte sie lediglic!

5 Act. 569.02.

sgetauschten Marke auf. Aus den versandten ion de notre assemblée générale du 3 juin 2002 tiquettes de tous les membres ASCOPA et vous ue membre de l'ASCOPA un exemplaire de vos der Beantwortung des Fragebogens vom 6. April funden hat.*® Zudem räumen die beiden Selbst- Mal im Jahr jeweils aktuelle Preislisten zusand-

Nitgliedern Selbstklebeetiketten mit den Adressen den Austausch zu vereinfachen.” In den Schreiarsand zwei Mal im Jahr organisiert wurde, einerlie Preis-Listen der folgenden Unternehmen vor: (Oktober 2007), Chanel (Januar 2007), Clarins 2007), Deurocos (Oktober 2007, Januar 2008), ıms (April 2006), Elizabeth Arden (August 2007), März, September, Oktober 2007), Juvena (März , September 2007), Parfums de Luxe (Februar 004, Oktober 2007), Parlux Diffusion (März 2004, ); Sisley (August 2007), Soparco (Oktober 2003), u. April 2007), Tschanz (Juni, August-Dezember »bruar, März 2006); YSL (März, April 2005; März

men die folgenden Unternehmen am Preislisten- \rval, Bulgari, Clarins, Deurocos, Dicopar, Doyat ster (Coty), L’Oreal, Parlux Diffusion, Richemont, . Im zweiten Semester waren dies: Bulgari, Cla- Prairie, Lauder, L’Oréal, P&G, Parfums Christian id YSL.”

e nachfolgenden Unternehmen im ersten Semes- 3ulgari, Chanel, Clarins, Deurocos, Doyat Diffusiauder, L’Oréal, Parfums Christian Dior, Parfums

ir Cos, Tanner, Tschanz, Wodma und YSL. Im ptember 2002, 12. Marz 2003, 27. August 2003, 19. Marz reiben änderte. In den Schreiben vom 25. September 2002, skretariat noch ausdrücklich auf den Generalversammlungsentschieden worden war. Ab dem 19. März 2004 weist das spreche die Preislisten zu versenden.

ich, dass auch zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht wie z.B. die Procosa.

jue nous renouvellerons l’opération au printemps prochain‘/ ‚peration en automne prochain.“

mitteln befinden sich ferner noch Preislisten, der folgenden etics (vor 1.7.2005: Unilever; Januar 2006); Marbert (März ruar, April 2003); Soparco (2003); Unilever (ab 1.7.2005 LCI

(eine Unterlagen zum Preislistenaustausch vor 2006 aufben die Angaben zu den Jahren 2006 und 2007, Act. 569.02.

42. Ergänzend zu den vorgenannten Bev die Fragen des Auskunftsbegehrens vom € 17-21 gebeten, die ausgetauschten Inform quellen aufzuzählen, den Nutzen der Inforr ten Informationen mit Hinblick auf Detaillier fen. Dabei gab die grosse Mehrheit der Par Chanel, Clarins, Coty, Elizabeth Arden, De L'Oreal, P&G, Parfums de Luxe, Puig, Rich ein Preislistenaustausch stattgefunden hatte

43. Mit Ausnahme von Beauté Prestige, chen Unternehmen vor oder die Bestätigun« listenaustausch teilgenommen hat. Daraus und entgegen gewisser Parteiaussagen® < der Folge ist aufgrund dieser Ausgangslage HJD einzugehen.

44. Da die HJD erst nach Beendigung c ist, erübrigen sich weitergehende Erlauteru tige’ und Bergerat” liegen einerseits Bew wurden und andererseits ergibt sich aus | 2009, dass die Unternehmen die Preislisten

45. Wie aus der obigen Auflistung folgt, auf, Preislisten zu versenden. Kanebo best Anbetracht dessen, dass Kanebo auch be: nicht den Tatsachen entspricht,‘ kann die gen. Aus einem Komitee-Protokoll vom 20 Kanebo Preislisten mit Wiederverkaufspre Gemäss ASCOPA versandte Kanebo zuder Darüber hinaus fehlt ein Hinweis, dass Ka gliedern zugesandt hat.

46. Insgesamt geht die WEKO gestützt a ketten und Begleitschreiben, Preislisten, A der übrigen Parteien) davon aus, dass mit Preislisten-Austausch teilgenommen haben Preislisten vorliegen.™

47. ASCOPA zu Folge dauerte der Aus Selbstanzeigern tauschten die Parteien die

°° vgl. Act. 226 Arval, Act. 193 Beauté Prestige, Ac Clarins, Act. 195 Coty, Act. 188 Elizabeth Arden, sion, Act 160 Estée Lauder, Act. 171 L’Oréal, Ac 210 Richemont, Act. 189 Tanner, Act. 128 Tschan

%° Act. 120 Parlux Antwort zu Frage 17; Act. 215 Sta

57 Act. 193, Antworten zu den Fragen 17, 21.

58 Act. 153, Antworten zu den Fragen 17, 20.

8° Act. 417 Rz 42, 51; Act. 190 Antwort zu den Frage 6° gl. u. 3.4. inkl. Act. 43, Dokument 8.

61 Act. 234, PV 4/2002,. 4 lit. e.

62 Act. 569.02.

8 Vgl. zur Beweisdichte auch etwa Urteil des EuGH land u.a./Kommission, Sig. 2005, |-123 Rz 56 f.

64 Act. 87, Protokoll vom 11. März 2009, 3.

veismitteln liegen die Antworten der Parteien auf . April 2009 vor. Die Parteien wurden in Fragen ationen zu benennen, alternative Beschaffungsnationen zu beschreiben sowie die ausgetauschungsgrad, Aktualität und Vertraulichkeit einzustuteien” (Arval, Beauté Prestige, Bergerat, Bulgari, urocos, Dicopar, Doyat Diffusion, Estée Lauder, amont, Tanner, Tschanz, Sisheido, YSL) an, dass > und beantwortete die dazugehörigen Fragen.

Bergerat und HJD liegen Preislisten von samtliy von ASCOPA, dass ein Unternehmen am Preisist ersichtlich, dass die Unternehmen tatsächlich im Preislistenaustausch teilgenommen haben. In gesondert auf die Beauté Prestige, Bergerat und

les Preislistenaustausches ASCOPA beigetreten igen zu diesem Unternehmen. Von Beauté Presjeise vor, dass die Unternehmen angeschrieben deren Antworten zum Fragebogen vom 9. April tatsächlich geliefert haben.

forderte das Verbandssekretariat auch Kanebo reitet hingegen, dies jemals getan zu haben.” In streitet, Werbeausgaben geliefert zu haben, was WEKO deren Vorbringen nicht vorbehaltlos fol- . November 2002 ist denn auch ersichtlich, dass isen an die ASCOPA-Mitglieder versandt hat." n noch bis im ersten Semester 2006 Preislisten.°? nebo ihre Preislisten den übrigen ASCOPA Mituf diese Aktenlage (GV-Beschluss, Selbstklebetingaben des Verbandes, der Selbstanzeiger und Ausnahme von HJD sämtliche Unternehmen am , selbst wenn nicht lückenlos alle Etiketten bzw.

tausch von Preislisten bis 2007 an.°* Laut den Preislisten bis mindestens im Januar 2008 aus.‘

t. 153 Bergerat, Act. 175 Bulgari, Act. 136 Chanel, Act. 168 Act. 132 Deurocos, Act. 177 Dicopar, Act. 176 Doyat Diffut. 218 P&G, Act. 187 Parfums de Luxe, Act. 131 Puig, Act. z, Act. 183 Sisheido, Act. 172 YSL.

r Cos keine Antwort auf Frage 17 ff.

n 17 und 20.

| verbundene Rechtssachen C-204/00 P et al. Aalborg Port-

Der WEKO liegen Preislisten bis im Febru: Preislisten bereits im Jahre 2007 versandt der letzte Preislistenversand im Herbst 2007

(ii) Versand von Preislisten mit W

48. Dreizehn Unternehmen versandten P del empfohlenen Wiederverkaufspreise en! che von einem Hersteller oder Distributor \ derverkaufspreise der folgenden Unternehn Bulgari, Cartier, Clarins, Deurocos, Doyat [ Juvena, Star Cos Sarl, Tanner, Tschanz un

(iii) Die Preislisten waren nicht off

49. Wie aus den Akten folgt, waren die zuganglich. Die Retailer Douglas, Globus, genüber dem Sekretariat, sie hätten die Bi an die übrigen Verhandlungspartner ausgel gaben an, sie hätten noch nie eine Anfrag Bruttopreislisten eines anderen Herstellers stimmen mit denjenigen der Selbstanzeiget gänglich waren.” Entgegenstehende Parte bedenken, dass kein Grund bestanden F auszutauschen, wenn die Bruttopreislisten \

A.3.2.4 Zwischenfazit zum Preislistenau:

Zusammenfassung der Fakten

50. Insgesamt ist erstellt, dass die Partei tauschten. Aufgrund der genannten Bewei: 4): Die dunkelbraunen Flächen zeigen die 2 eines Unternehmen vorliegen oder für welcl Preislistenaustausch teilgenommen hat. D welchen Unternehmen Schreiben inkl. Adre rienbriefe. Die gepunkteten Flächen zeigen die Parteien zum Versand der Preislisten 2 Zeitdauer die Erstellung von Vergleichsliste gen an, für wann Vergleichslisten vorlieger der Austausch über Grosshandelspreise sta

65 Act. 43, Rz 13.

6 Act. 2 B1 Begleitschreiben von Bulgari vom 3. Di vember 2007.

67 Act. 2 Beilage: B1 (Bulgari); B2 (Cartier), B4 (Claı sabeth Arden), B10 (Estée Lauder), B11 (Juvena’ tion), B28 (YSL Beauté SA). Marbert Kosmetik Gr lene Wiederverkaufspreise. Sie stellten ihre Gesct

68 Act. 569, Frage 25; Act. 564, Frage 25; Act. 571, | Act. 569, Frage 25; Act. 562, Frage 25; Act. 571, | 7 Act. [...].

™ Act. 193, Antwort 18.

ar 2008 vor, allerdings ist ersichtlich, dass diese wurden.‘ Es ist daher davon auszugehen, dass erfolgte.

iederverkaufsempfehlungen

reislisten, welche auch die gegenüber dem Hanhielten. Die Preislisten enthielten jeweils sämtli- ‚ertriebenen Marken und Produktarten. Die Wie- ıen konnten aus den Preislisten ersehen werden: iffusion, Elisabeth Arden, Estée Lauder, Kanebo, 1 YSL.°’

entlich zugänglich

ausgetauschten Bruttopreislisten nicht öffentlich Manor, Marionnaud und Sun Store erklärten geuttopreislisten eines Verhandlungspartners nicht händigt.°® Douglas, Import, Manor und Sun Store e von einem ASCOPA-Mitglied erhalten, ihm die Distributoren herauszugeben.‘ Diese Aussagen in überein, wonach die Listen nicht Öffentlich zuiaussagen,’' sind damit widerlegt. Zudem ist zu atte, Bruttopreislisten zwischen Wettbewerbern (om Handel einfach erhältlich gewesen waren.

stausch

en zwischen 1993-2007 Preisinformationen aussmittel ergibt sich folgendes Bild (vgl. Abbildung reitspannen an, aus denen der WEKO Preislisten ne ASCOPA bestätigt, dass ein Unternehmen am ie schraffierten Flächen weisen darauf hin, von ssetiketten vorliegen bzw. an sie adressierte Sedie Periode an, aus der Schreiben vorliegen, die inhalten. Die karierte Fläche zeigt an, für welche in betrieben wurde. Die hellbraunen Flächen zei- ı und wer daran beteiligt war. Im Jahr 2000 fand tt.

ezember 2007, Act. 2 B3 Begleitschreiben Chanel vom Noins), B6 (Deurocos Cosmetic), B7 (Doyat Diffusion), B9 (Eli- , B23 (Star Cos Sarl), B24 (Tanner), B25 (Tschanz DistribunbH (B13) und Soparco SA (B22) lieferten ebenfalls empfohlaftsaktivitaten vor Eröffnung der Untersuchung ein.

-rage 25; Act. 579, Frage 27; Act. 572, Frage 28.

“rage 25; Act. 579, Frage 27.

Abbildung 4:

1993-

Jahr 1997

2002 2003 2004 2005 2006

1.Semortor | 2. Somartor | 1.Semortor | 2.Somertor | 1.Semortor | Z.Semerter | 1. Somorter | 2. Semester | 1. Somerter | 2. Semester

Preislisten die belegen, dass der Austauscl hat. Zusätzlich liegen die Preislisten von Pa

53. Dior und PC Parfums bringen vor, die dass sie zwischen 1997 und 2007 irgendei hätten. Die Briefe mit den Selbstklebeetik den Wettbewerbsbehörden vorliegenden Pi könnten auch von anderer Seite stammen. ı nicht angegeben, dass Preislisten ausgetaı geben, dass PC Parfums Preislisten zuges: Preislisten von Dior erhalten zu haben, ste ASCOPA-Mitglieder die Preislisten erhalten Preislisten nur denjenigen Mitgliedern von /

54. Diese Vorbringen erfolgen zu Unrech listen von Dior und PC Parfums einreicht ur ten zu haben” und zweitens eine andere Si der Preislistenaustausch tatsächlich stattge ben nicht zu zweifeln. Zusätzlich besitzen « sierte Selbstklebeetiketten sowie Briefe unc haft reichen diese Beweismittel aus, um dé gefunden hat und b) Dior bzw. PC Parfums im zweiten Semester 2006 und 2007 bzw 2007 geliefert haben.

55. Die Angaben von ASCOPA widerspre nicht. Erstens war ASCOPA nur noch im Be ersten Semester 2007. Die von der Selbsta stammte nicht aus dieser Zeitspanne. Zwei wisse Preislisten vorliegen, nicht geschlos zwischen den Parteien im Umlauf waren.

Parfums in ihren Fragebogenantworten nicl haben, kein Gegenbeweis. Was Dior betriff gigen Aussagen von ASCOPA und den bei der Richtigkeit ihrer Aussagen aufkommen. fums nicht verpflichtet sind, sich selbst zu b die beiden Unternehmen im Fragebogen ke haben, liegt darin weder ein Beweis für noc den müssen dieses Schweigen im Zusamm

56. Entsprechend können auch die Äuss werden, sie hätten ihre Preislisten nur der darum ersucht hätten. Einerseits geben die chenden Mitglieder geliefert zu haben unc Andererseits zeigt dieser Umstand, dass sie haben, da P&G ihre Preislisten in diesem Z te.

73 Act. 44. ™ Act. [...].

n mindestens zwischen 1994-2007 stattgefunden rlux aus verschiedenen Jahren vor.

> Wettbewerbsbehörden könnten nicht beweisen, nem Mitglied von ASCOPA Preislisten zugestellt atten, die Aussagen der Selbstanzeiger und die reislisten reichten dazu nicht aus. Die Preislisten Auch im Fragebogen hätten Dior und PC Parfums ıscht wurden. ASCOPA habe zudem nicht angeandt habe. Soweit der Verband angegeben habe, lle dies kein Beweis dar, dass auch die anderen hatten. Zudem hatten Dior und PC Parfums ihre \SCOPA zugestellt, die darum ersucht hätten.

t. Wenn erstens eine Selbstanzeigerin die Preis- 1d angibt, diese von Dior bzw. PC Parfums erhalelbstanzeigerin unabhängig davon bestätigt, dass funden hat,’? ist an der Richtigkeit dieser Angalie Wettbewerbsbehörden an die Parteien adres- ] verfügt über Aussagen von ASCOPA. Gesamtirzulegen, dass a) ein Preislistenaustausch statt- Preislisten mindestens im ersten Semester 2005, . im ersten Semester 2004 und im 2. Semester

chen diesem Resultat in Bezug auf PC Parfums sitz von Angaben aus den Jahren 2006 und dem inzeigerin gelieferten Preislisten von PC Parfums tens kann aus dem Umstand, dass ASCOPA gesen werden, dass nicht noch weitere Preislisten Schliesslich ist der Umstand, dass Dior und PC 1t angegeben haben, Preislisten ausgetauscht zu ', widerspricht die Partei damit den drei unabhän- Jen Selbstanzeigern, womit zumindest Zweifel an Ferner ist zu bedenken, dass Dior und PC Parelasten; es steht ihnen frei zu schweigen. Soweit sine Angaben zum Preislistenaustausch gemacht h gegen den Austausch. Die Wettbewerbsbehörenhang mit den übrigen Beweisen frei würdigen.

serung von Dior und PC Parfums frei gewürdigt jenigen Mitgliedern von ASCOPA zugestellt, die » Unternehmen damit zu, Preislisten an die ersu- 1 widersprechen damit ihren eigenen Dementis. ihre Preislisten von 2002-2007 P&G zugeschickt eitraum sämtlichen ASCOPA-Mitgliedern zusand-

A.3.2.5 Befürchtungen der Preisabwertu

57. Wie die nachfolgenden fünf Sachver metik- und Parfümerie-Hersteller und Dist Den Ausgangspunkt dieser Abwertung orte die Unternehmen Gegenmassnahmen zu eı

(i) Beschreibung der Vorgänge u

Discountpreise

58. Die sogenannten Parfümdiscounter k von den ASCOPA-Mitgliedern als zu tief er neralversammlung vom 22. Mai 1997 festc verkauft wurden (,/es produits de luxe sont |

59. Die Parteien hielten an der Komiteesammlung der ASCOPA vom 4. Juni 2002 Discountpreisen verkauft wiirden.’”° Gleichz lung, dass der Verband Adressetiketten an ihre Preislisten gegenseitig zusenden konnt

60. Im selben Jahr bringt der Verband se Preise einzusetzen. Dies wird aus einem B die Parfümerie-Discounter Marionnaud, Dc sem Schreiben zeigt sich die ASCOPA ub: bei dem sich die verschiedenen Discount-L ten versuchten. Den Adressaten wird nahe zu unterlassen, sich mit dem ASCOPA-Kor nen Kampf der Ideen und des Marketings zı

61. Im Anschluss an dieses Schreiben ve den Discountern zu organisieren, was abe Protokoll vom 1. April 2003 festgehalten, d dazu geführt, dass sich die Verantwortliche worden seien, die Rabatte am Ende des Jal

62. Ein Sitzungsprotokoll vom 11. Febru erbitterten Preis-Konkurrenzkampf lieferten sen („prix public“) äussern, es gelte aber | ausgelöst werde (,„[...] un engrenage a la be

63. Die Prairie Group bringt dazu vor, di preise der Detailhandler. Das trifft zu. Entg doch ersehen werden, dass das Sell-in-Pre sollte. Denn der Handel kann billigere Pre Margen senkt, wie das Komitee dies selbs les actions potentielles de la fin de l'année

75 \gl. Act. 2, Beilage A 4, 5.

7° Act. 2, Beilage A 20, 5; Act. 234, Protokoll vom 11 7 Act. 2, Beilage A 24; vgl. auch Act. 234, Protokoll 78 Act. 234, Protokoll vom 1. April 2003, 3.

7° Act. 234, Protokoll vom 11. Februar 2003, 2.

8° Sell-in-Preise: Preise, welche die Hersteller vom +

ng

haltsabschnitte aufzeigen, befürchteten die Kosibutoren, die Produktpreise würden abgewertet. ten sie im Handel. Aus diesem Grund versuchten greifen.

nd deren Würdigung

oten Parfümerieprodukte zu Preisen an, welche npfunden wurden. So wurde im Rahmen der Geehalten, dass die Produkte zu Schleuderpreisen pradés").’°

Sitzung vom 11. April 2002 und der Generalverfest, es sei zu vermeiden, dass die Marken zu eitig (vgl. Rz 37) beschloss die Generalversammdie Mitglieder versenden sollte, damit sich diese en.

ine Absicht zum Ausdruck, sich gegen Discountrief des Vorstandes vom 12. Dezember 2002 an uglas und Import-Parfümerie ersichtlich. In dieer die Entfesselung eines Prozesses beunruhigt, .adenketten mit Preisen gegenseitig zu unterbiegelegt, das „nicht konstruktive Konkurrenz-Spiel“ nitee zu beraten und den Discountstreit durch ei- ı ersetzen.”

rsuchte ASCOPA, ein gemeinsames Treffen mit sr nicht gelang. Dennoch ist in einem Sitzungsie von ASCOPA unternommenen Schritte hätten n der Discounter der Notwendigkeit bewusst ge- ıres einzuschränken. ”®

ar 2003 hält fest, dass sich die Detaillisten einen . ASCOPA könne sich zwar nicht zu Ladenpreiabsolut zu vermeiden, dass eine Abwärtsspirale isse [...]‘).°

ese Aussage beziehe sich auf die Endverkaufsegen den Vorbringen der Partei kann daraus jeisniveau® an den Handel nicht verringert werden :ise nur dann anbieten, wenn er seine eigenen t ausführt: „Le comité relévent [sic] toutefois que > 2003 seront trés probablement différents vu la

. April 2002. vom 11. April 2002, 1.

Jandel verlangen.

baisse de la marge des detaillants enge auch von den Händlern bestätigt.” Eine k zu mehr Druck auf die Produzenten/Distribı mässigen, da der Handel nicht bereit ist, se Preise auf diese Weise selbst zu finanziereı Preise möglichst hoch gehalten werden, un pen. Anders lässt sich der Wortlaut des d’eviter absolument un engrenage a la bais auf die Herstellerpreise auswirken würden festzustellen, es gelte absolut eine Abwärts dem, dass sich eine Verteuerung der Bruttc schlägt (Rz 97).

Parallele Sonderaktionen

64. Inden gleichen Zusammenhang ist di rallel durchgeführte Sonderangebote von n rücken.°* Nach Meinung des Komitees unte eines Sonderangebots und verursachten ur ter den Marken parallele Sonderaktionen z einander arrangieren oder sich zurückzieh man seine Planung den Verkaufspunkten g tät verlangen.°° Solche gleichzeitig durchge wenn auf der einen Seite ein Parfüm und beneinander angeboten würden.°®

Verkaufsförderungsaktionen

65. Am 11. Februar 2003 heisst es, die I den wilden Konkurrenzkampf (zwischen M direkt bei ihren Klienten intervenieren, um | derungsaktionen oder Rabatte zu bremsen.

Erosion der Preise

66. Als LeShop.ch (Online-Shop von Mig triebener Produkte anbot, welche von Si ASCOPA.® Es kam zu einem Treffen im Vi beten wurde, diese Produkte von der Intern einer nachfolgenden Sitzung, den Mitglied ähnlich lautendes Schreiben zu senden. D: fern Sun Store die von ihm vertriebenen Pr zurückziehe, die Marken keine Werbung r

#1 Act. 234, Protokoll vom 11. Februar 2003, 2.

82 Act. 569, Frage 15; Act. 564, Frage 15; Act. 571, I 88 Vgl. die Aussagen von Globus und Douglas Act. 5 % Act. 2, Beilage A 14, 3.

8 Act. 2, Beilage A 10, 2.

8 Act. 2, Beilage A 14, 3.

87 Act. 234, Protokoll vom 11. Februar 2003, 2.

88 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 18. März 2(

® Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 28. April 2005, 2.

ındree par ces actions discounts.“*' Dies wird ynstante Senkung der Margen führt unweigerlich ıtoren, ihre Preise gegenüber dem Handel zu erine Margen beliebig weit zu senken und billigere 1.°° Genau aus diesem Grund müssen die Sell-in- 1 die Abwärtsspirale bei den Endpreisen zu stop- Komitee-Protokolls nicht erklären ,qu'‘il convient se.“ Denn, wenn sich sinkende Nettopreise nicht , gabe es auch keinen Grund für die Hersteller spirale zu verhindern. Die Retailer bestätigen zupreise in einer Erhöhung der Nettopreise nieder-

e Besorgnis des Komitees der ASCOPA über paiehreren Marken in grossen Verkaufshäusern zu 'rdrückten solche Aktionen den Ereignischarakter inütze Kosten. Es sei eine Frage der Disziplin unu vermeiden. Sie müssten sich entweder unteren. Um Parallel-Aktionen zu verhindern, müsse enügend im Voraus bekanntgeben und Exklusiviführten Verkaufsaktionen sollen nur möglich sein, auf der anderen Seite ein Kosmetik-Produkt nelarken müssten vorsichtig agieren im Bezug auf arionnaud, Import Parfümerie und Douglas) und

diese zügellosen („cette débauche“) Verkaufsför- ros) auf dem Internet eine Auswahl selektiv ver- ın Store bezogen worden waren, intervenierte arlauf des Frühlings 2005, an dem Sun Store geetseite zu entfernen.°° Das Komitee beschloss in ern der ASCOPA zu empfehlen, Sun Store ein arin sollte darauf hingewiesen werden, dass, soodukte nicht von der Internetseite von LeShop.ch nehr im Journal von Sun Store publizieren wür-

-rage 15; Act. 562, Frage 16; Act. 579, Frage 14 f. 64 Frage 15; Act. 569, Frage 14, 15.

)05. 2005, 3; Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 31. August den.” Dieser Aufforderung wurde Folge g eine Kopie der Korrespondenz der übrigen zog Sun Store seine Produkte von der L Shop.ch danach ein eigenes Internet-Abte zeigt, dass einerseits der selektive Vertrieb mit andererseits auch eine Erosion des Pre ren zu billigeren Preisen anbot. Bereits im dass Migros keinen Hard Discount betreiber

Parallelimporte

67. Ein weiteres Problem im Hinblick auf | Parallelimporte dar. So wurde anlässlich eir standet, dass Migros Parallelimporte über e tig wurde festgehalten, dass bis anhin nur ¢ seien, um Parallelimporte zu bekämpfen.” mitee-Sitzung vom 30. Mai 2006 behandelt vertreter fest, es bestehe das Risiko, dass beliefert wurden. Nach einer Diskussion be sie solche Belieferungen Uber Deutschlan: Verkaufspunkt zu Verkaufspunkt zulassen gen als in Deutschland.” Schliesslich häl 2007 ein Unternehmensvertreter fest, das nicht mehr möglich“ sei, Parallelimporte zu \

68. Im Zusammenhang mit der Sitzung v bewerbsbehörden hätten in diesem Zusarr sich ausdrücklich gegen ein abgestimmtes Mitglieder um die Einhaltung des Kartellrect

69. Vorab ist festzuhalten, dass die ber: 11. Februar 2004 den Tatsachen entsprec Dagegen ist der Einwand von Clarins unzu stimmtes Verhalten entschieden. Das Komit Mitgliedes ab, wonach alle Marken Migro: marques s'allient pour menacer Migros“), dé eindecke. Da eine solche Bedrohung kart Komitee gegen die Drohung („cette mesur législation sur les cartels, le comité décia schloss das Komitee einen hohen Vertreter um ein erneutes Treffen zwischen ihm und lässlich dieses Treffens sollte Migros seine einem ersten Treffen mit dem ASCOPA Prä („s’etait engage“), dass Migros keinen „har anpassen würde (,[...] se conformer aux pri

% Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 28. April 20 9 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 23. Noveml % Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 8. Februar ; % Act. 74, Registerblatt 3, vgl. Protokoll vom 11. Fe 9 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 11. Februar % Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 30. Mai 20C % Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 29. Mai 20C 7 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 11. Februar

eleistet. Die Komitee-Mitglieder erhielten jeweils ASCOPA-Mitglieder mit Sun Store. In der Folge eShop.ch-Seite zurück.” Allerdings richtete Le il für Parfümerie-Produkte ein.” Diese Episode geschützt werden sollte. Hintergründig sollte daisgefüges verhindert werden, da Migros die Wa- Jahr 2004 hatte sich ASCOPA dafür eingesetzt, 1 und sich den „Marktpreisen“ anpassen würde.”

Produktpreise stellten aus der Sicht der ASCOPA ier Komitee-Sitzung vom 11. Februar 2004 beanin ausländisches Unternehmen tätige. Gleichzeiyegen Globus Handlungen unternommen worden Die gleiche Problematik wird anlässlich einer Ko- . Im Rahmen der Sitzung hält ein Unternehmensdie Verkaufspunkte von Müller via Deutschland schlossen die Komitee-Mitglieder daraufhin, dass d verweigern und den Verkauf von Marken von würden, jedoch zu unterschiedlichen Bedingunt anlässlich einer Komitee-Sitzung vom 29. Mai s es aufgrund des Kartellgesetzes „von nun an ‚erhindern.”°

om 11. Februar 2004 trägt Clarins vor, die Wettmenhang erwähnen müssen, dass das Komitee Verhalten entschieden habe. Zwar weil sich die its gesorgt hätten.

sits gemachten Ausführungen zum Treffen vom hen, was auch von Clarins nicht bestritten wird. treffend, das Komitee habe sich gegen ein abgeee lehnte vielmehr den Vorschlag eines Komitee- > bedrohen sollten (,[X] suggere que toutes les amit sich Migros nicht mehr auf dem Parallelmarkt ellrechtswidrig sein könnte, entschloss sich das e pourrait &tre considérée comme contraire a la le de renoncer a cette menace“). Dagegen be- ‘der Migros-Verwaltung brieflich zu kontaktieren, dem ASCOPA-Prasidenten zu vereinbaren. An- » Position in Bezug auf Parallelimporte klären. In sidenten habe derselbe Vertreter sich verpflichtet d discount“ betreibe und sich den „Marktpreisen“ x du marche.“).?’

05, 3.

oer 2005, 2. 2006, 2. ruar 2004, 7. 2004.

6, 2.

7,4.

2004, 7.

70. Gestützt auf diese und weitere Episoc behörden durchaus annehmen, die Branch massnahmen ergriffen (Rz 57). Clarins Star

(ii) Parteivorbringen und deren W

Parteivorbringen im Rahmen der ersten Ste

71. Die Parteien wenden teilweise ein, c Zusammenhang mit dem Informationsaust: sammenhang liegt auf der Hand:

a. Einer der Hauptaufgaben von ASCO sen Organisation. Das Komitee ist da tivorgan des Verbandes. Seine Aufgé Verbandes sowie der Ausführung der füllung des Vereinszwecks. Zu diese! mationsaustausch. Das Komitee war Vorkommnisse. Ein Zusammenhang Handlungen des Komitees ist schon d

b. Das Komitee bestand überdies aussc tausches. Wenn also das Komitee M: gegenzuwirken, darf dies bei der A schwiegen werden, sondern muss in ¢

72. Soweit die Parteien vorbringen, die be setzt worden, verkennen sie, dass vorliege schriebenen Massnahmen erfolgreich umge Sachverhalte den Willen des geschäftsführ Preiskonkurrenz einzudämmen.

73. Entgegen der Ansicht der Parteien sp bei den beschriebenen Ereignissen zugeg Komitee laut Verbandsstatuten die Geschi dern gleichzeitig besorgt werden konnte. / ihrer Wahl des Komitees (vgl. Rz. 10) unc Verbandspolitik. Hätten sie die Verbandspc gutgeheissen, wäre ihnen jederzeit der Aust

74. Die Parteien geben ferner zu bedenke abgespielt und dürften demnach für die U wand ist, soweit er die in Rz 66 f. beschri geht auch in Bezug auf die übrigen Sachver

75. Die Parteien berufen sich implizit auf nach ist das Gesetz nicht auf Taten anzuwe wurden.”

76. Mit der am 1. April 2004 in Kraft getre KG und damit die direkte Sanktionierbarkei Art. 5 Abs. 1 bis 3 KG wurde durch die da tensweisen, die vor dem 1. April 2004 unter ren also schon davor unzulässig. Es liegt

98 PETER Popp/PATRIZIA LEVANTE, in: Basler Kommen

len zum Parallelimport konnten die Wettbewerbs- e habe Preisabwertungen befürchtet und Gegeni\dpunkt ist folglich unbegründet.

ürdigung

llungnahme

lie beschriebenen Ereignisse stünden in keinem ausch. Dieser Einwand überzeugt nicht. Der Zu-

PA bestand im Informationsaustausch bzw. dess von der Generalversammlung gewählte Exeku- ıben bestehen u.a. in der Geschäftsführung des GV-Entscheide und sämtlicher Vorhaben zur Erm Aufgabenkreis gehörte folglich auch der Inforder Hauptakteur der vorstehend beschriebenen zwischen dem Informationsaustausch und den aher gegeben.

hliesslich aus Teilnehmern des Informationsausassnahmen ergreift, um der Preiskonkurrenz entnalyse des Informationsaustausches nicht verliesen Zusammenhang gerückt werden.

»schriebenen Sachverhalte seien gar nicht umgend nicht entscheidend ist, ob die vorstehend besetzt werden konnten. Entscheidend ist, dass die enden Organs der ASCOPA dokumentieren, die

ielt es zudem keine Rolle, ob jedes Unternehmen an oder direkt beteiligt war. Einerseits kam dem ftsführungspflicht zu, die nicht von allen Mitglie- \ndererseits stützten die ASCOPA-Mitglieder mit ihrer Beteiligung am Informationsaustausch die litik und die Vorgehensweise des Komitees nicht ritt aus dem Verband offen gestanden.

2n, sämtliche Vorkommnisse hätten sich vor 2004 ntersuchung nicht beachtet werden. Dieser Einebenen Vorkommnisse betrifft, unzutreffend und halte ins Leere.

das strafrechtliche Verbot der Rückwirkung. Danden, welche vor seinem Inkrafttreten begangen

stenen Kartellrechtsänderung wurde u.a. Art. 49a t der Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 KG eingeführt. malige Gesetzesrevision nicht verändert. Verhal- Art. 5 Abs. 1 bis 3 KG subsumierbar wurden, wamit Bezug auf die Zulässigkeit der vorliegend zu

tar, Strafrecht |, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2007, Art. 2 N 1.

beurteilenden Sachverhalte folglich keine R se dürfen also ohne weiteres im vorliegen sigkeit des vorliegenden Verhaltens darzule

77. Des Weiteren ist zu beachten, dass | wirkungen gilt. Mit dem Begriff „unechte Recht auf Dauersachverhalte beschrieben, standen, jedoch unter der Geltung des neue

78. Die beschriebenen Vorgänge illustrier fallende Preise und die in diesem Zusamm Sachverhalten wird also ein Dauerzustand | Rechts anhielt. Auch daher gelangt das Rüc

79. Daraus folgt, dass die Wettbewerbst Beweismittel heranziehen, um Kartellrechts hergeleiteten Kartellrechtsverstösse lediglic

Parteivorbringen im Rahmen der zweiten St

80. Estée Lauder und sinngemass Clarins einen wesentlichen Aspekt fur Luxuskosm Mitglieder sich fur Discountpreise, paralle Preiserosionen und Parallelimporte intere: drückten. Dies zeige nicht den Willen die Pı tation der Produkte aufrechtzuhalten.

81. Zu den Vorträgen von Estée Lauder u sich der Wille der Parteien zur Wettbewerb: teten Vorkommnissen. Wie dies das Sekre drucklich festgehalten hat (vgl. unten Rz | tausch als solchem. Zudem Ubersehen Este bloss deren individuellen Interessen und Bi tariat auf, dass sie sich a) darüber mit ihren sammen mit ihren Konkurrenten Gegenma gehensweise geht Uber einen allfälligen Rey

A.3.2.6 Nutzen des Austausches von Br Wiederverkaufspreisempfehlung

82. Der Nutzen des Austausches von Brt furchtungen um die Preisabwertung zu be möglichte der Austausch der Bruttopreislist gleichsprodukte heranzuziehen, (ii) die Hä konditionen der Konkurrenten zurückzuschl abzuschätzen sowie die Sell-in-Preise zu b stellung des Nutzens des Preislistenaustaus

°° Vgl. zum Rückwirkungsverbot CHRISTOPH TAGI sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechs

ückwirkung vor. Die beschriebenen Vorkommnislen Fall herangezogen werden, um die Unzuläsgen.

das Rückwirkungsverbot nicht für unechte Rück- Rückwirkung“ wird die Anwendung von neuem welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts ent- 1n Rechts fortbestehen.”°

en die Befürchtungen der Komitee-Mitglieder um enhang gewählten Reaktionen darauf. Mit diesen yeschrieben, der bis nach Inkrafttreten des neuen ‚kwirkungsverbot nicht zur Anwendung.

yehörden sämtliche aufgeführten Umstände und verstösse darzulegen. Allerdings könnten die so n ab dem 1. April 2004 sanktioniert werden.

ellungnahme

; sehen im Beibehalten eines hohen Preisniveaus etika. Es sei gerechtfertigt, dass die ASCOPAle Sonderaktionen, Verkaufsforderungsaktionen, ssierten und darüber auch ihre Besorgnis aus- ‘eiskonkurrenz einzudämmen, sondern die Repuind Clarins ist folgendes festzuhalten: Vorab zeigt sbeschrankung nicht einzig aus den hier aufgelisstariat in seinem Antrag vom 20. Mai 2011 aus- 241), folgt dies auch aus dem Informationsausse Lauder und Clarins, dass das Sekretariat nicht 2sorgnisse aufgezeigt. Vielmehr zeigt das Sekre- Konkurrenten unterhalten haben und b) auch zussnahmen beschlossen haben. Eine solche Vor- Jutationsschutz hinaus.

ıttoverkaufspreisen und unverbindliche en

ittopreislisten ist im Zusammenhang mit den Betrachten. Wie anschliessend aufgezeigt wird, eren den Parteien, (i) bei der Preisfestsetzung Verndlermargen einzuschätzen und auf die Rabattessen und schliesslich (iii) die Endverkaufspreise erechnen. Ein kurzes Fazit (iv) schliesst die Darsches ab.

VANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, ff.; vgl. ferner STEFAN TRECHSEL/HAns VEST, in: Schweizeriel et al. (Hrsg.), 2008, Art. 2 N 5.

(i) Heranziehen von Vergleichspr

Vorbringen der Parteien

83. In Bezug auf den Nutzen des Bruttop se zu bedenken, aufgrund der grossen Mer nicht möglich gewesen.

84. Die Antworten der Parteien bezüglii Rahmen des Fragebogens vom 6. April 20( on, Star Cos, Parfums de Luxe und Parlux mangels Teilnahme keine Antwort geben ı tätig, weshalb deren Antwort nicht in Betrac

85. Clarins, Deurocos, La Prairie, Puig, R aus, der Preislisten-Austausch habe keiner hang ist auch das Vorbringen zu erwahnen den Mutterhausern festgesetzt.

86. Die Angaben von Bergerat, Chanel, Cosmetics, PC Pafums, Tanner, Tschanz | dass man aus dem Austausch die Tenden meint, dass der Austausch erlaubte, das Ft Leistungen von YSL zu evaluieren.'”

87. Beauté Prestige sah im Austausch e sen. Bulgari und Coty’ unterstrichen die I erdffnete der Austausch den Unternehmen umfeld zu analysieren.

88. L’Oreal meint, der Bruttopreislistenau: Preispolitik zu entwickeln und die Segment sich lohne aggressiver in der Preisfestsetzu

Zur Vergleichbarkeit

89. Als erstes ist anzumerken, dass das / verglichen werden, durch die Tatsache wide der Bruttoverkaufspreise erstellt wurden (ve gegen den Parteivorbringen die dort aufgefi direkter Preisvergleich dieser Produkte voret frage der Grosshandelspreise aufgezeigt,

100 Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebogen:

Star Cos Act 165. Parfums de Luxe Act. 187 mac che Preisinformationen erhalten zu können, gibt meint nie nützliche Informationen über Preise erl Angaben machte. HJD Act 182/211; Dicopar Act.

Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebogen: Prairie Act. 194, Puig Act. 131, Richemont Act. 21

102 \/gl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebogens Act. 137, Estée Lauder Act. 160, Kanebo Cosmet Act. 128 und Wodma Act. 183.

103 \gl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vc

104 Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebog Act. 175, Coty Act. 195

105 Vgl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vc odukten bei der Preisfestsetzung

reislistenaustausches geben die Parteien teilweiige von Produkten sei ein Vergleich der Produkte

ch des Nutzens des Preislistenaustausches im )9 fielen unterschiedlich aus. Arval, Doyat Diffusigaben keine Antwort auf die Frage, HJD konnte Ind Dicopar war nicht auf dem relevanten Markt ht gezogen wird. '

ichemont, Sisley gehen zusammengefasst davon | Nutzen für sie gehabt.'”' In diesem Zusammen- , die Preise würden auf europäischer Ebene von

Dior, Elizabeth Arden, Estee Lauder, Kanebo und Wodma gehen im Wesentlichen davon aus, zen des Marktes erkennen habe können.'” YSL inktionieren des Marktes und die wirtschaftlichen

ine Vergleichsmöglichkeit mit den eigenen Prei- Nöglichkeit eines Benchmarking. Gemäss Bulgari die Möglichkeit, die Konkurrenz bzw. das Preisstausch habe dazu beigetragen, eine kompetitive > oder Marken ermitteln zu können, bei denen es ng zu sein.'®

\rgument, die Produkte könnten nicht miteinander rlegt wird, dass während Jahren Vergleichslisten yl. A.3.2.1). Daraus lässt sich ersehen, dass entihrten Produkte vergleichbar waren und auch ein yenommen wurde. Dies wird auch durch die Umim Rahmen derer nicht nur die Preise, sondern

> vom 6. April 2009: Arval Act.226, Doyat Diffusion Act. 176, ‚ht zwar Angaben, via Internet oder Kundenmagazine nützliaber keine Antwort auf die Frage. Parlux Act. 120, Parlux Jalten zu haben, weshalb das Unternehmen keine näheren 177.

> vom 6. April 2009: Clarins Act. 168, Deurocos Act. 132, La 0, Sisley Act. 196.

; vom 6. April 2009: Bergerat Act. 153, Chanel Act. 136, Dior ics Act. 190, PC Pafums Act. 147, Tanner Act. 189, Tschanz

ym 6. April 2009. ens vom 6. April 2009: Beauté Prestige Act. 193, Bulgari

ym 6. April 2009: L’Oréal Act 171.

auch die prozentuale Erhöhung der Marke auch noch miteinander verglichen werden, stellte und die Parteien nur noch Bruttop! grosser Teil der Produkte blieb identisch w wicklungen der Topsellerprodukte u. B.4.4 und Art des Produktes, dem Prestige (mes sowie der Zugehörigkeit zu einem Preissec ner bezeichneten die Unternehmen bei der dene Unternehmen als ihre Hauptkonkurrer kenstärke im Bereich Parfüm, Make-up un miteinander vergleichbar, liessen sich auch grundsätzlich zu bemerken, dass der Austa keinerlei Sinn macht.

90. Beauté Prestige, Coty, Bulgari und L ein. Beauté Prestige sieht den Nutzen des Preise. Zum von Coty und Bulgari erwah Vergleichsprodukt oder ein Gruppe von | L’Oréal aufgeführte angebliche Vorbereitur zug auf vergleichbare Konkurrenzprodukte |

91. Dieser Schluss findet sich durch die . bei einer Produktneulancierung ein Konku worden sei. Anhand der ausgetauschten P siert werden können, in welchem Preissegr

92. Der Austausch der Bruttopreislisten preise — also auch die Preise von Pflege- ı chen. Die Vergleichsbasis war also wesentli der Bruttopreise (A.3.2.1).

Zur Preisfestsetzung

93. Gemäss Import, Globus, Douglas, M: nicht mehrere Male im Jahre angepasst, so ten Jahresgespräche mit den Herstellern/L statt, in der Regel im Herbst.'° Im Rahme: ditionen festgesetzt. Es wurde nicht über preislisten dienten als vorgegebene Verhar belle (Rz 50) ersichtlich ist, wurden auch P tauscht, während die Jahresgespräche im die Parteien in Kenntnis der aktuellen Brut Händlern führen.

94. Unabhängig davon, ob die Preise ber: waren, versetzte der jahrelange Einblick in « die Lage, die Preissetzung der Konkurrente ternehmen etwa, dass das direkte Konkurr:

106 Ordner l&Il, Fragebogen für Hersteller, Importeur

Antworten der Untersuchungsadressaten auf Frag 17 Act. [...].

108 Act. 562, Frage 21; Act. 564, Frage 21; Act. 569, |

109 Act. 579, Frage 25; Act. 569, Frage 23; Act. 562, | 10 Act. 562, Frage 22; Act. 569, Frage 24; Act. 564, |

:npreise thematisiert wurde. Die Preise konnten als der Verband keine Vergleichslisten mehr ereislisten untereinander austauschten. Denn ein eiter bestehen (vgl. die Darstellung der Preisent- .3) oder liess sich zumindest über die Quantität sbar durch das Ranking der Topseller-Produkte) jment weiterhin vergleichen (vgl. Rz. 34 ff.). Fer- "Beantwortung der Fragebogen jeweils verschieiten in Bezug auf Preis, Produktqualität und Mar- 1 Pflege.'” Wären die Produktgruppen nicht klar , keine Konkurrenten bezeichnen. Schliesslich ist usch von Angaben nicht vergleichbarer Produkte

’Oréal räumen eine Vergleichbarkeit denn auch ; Austausches direkt in der Vergleichbarkeit der nten Benchmarking muss begriffsnotwendig ein Produkten herbeigezogen werden und die von g einer kompetitive Preispolitik kann nur mit Bejyetrieben werden.

Angabe einer Selbstanzeigerin bestätigt, wonach rrenzprodukt als Vergleichsmarke herangezogen reislisten im Rahmen von ASCOPA habe analy- 1ent das Vergleichsprodukt angesiedelt war. '?

ermöglichte es den Parteien sämtliche Produktind Make-up-Produkten — miteinander zu vergleich breiter, als bei den erwähnten Vergleichslisten

anor und Sun Store wurden die Bruttopreislisten ndern meistens einmal im Jahr." Die sogenannistributoren finden entsprechend einmal im Jahr 1 dieser Verhandlungen wurden die Einkaufskoneinzelne Preise verhandelt, sondern die Brutto- \dlungsbasis.''° Wie aus der obenstehenden Tareislisten im ersten Semester des Jahres ausgezweiten Semester stattfanden. Diesfalls konnten topreise der Konkurrenz Verhandlungen mit den

sits vor der aktuellen Verhandlungsrunde bekannt Jie Preissetzung der Konkurrenten die Parteien in nim Folgesemester einzuschätzen. Sah ein Unanzprodukt seit Jahren immer in einem bestimm-

e und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, e 13.

-rage 20; Act. 571, Frage 20; Act. 579, Frage 22. -rage 21; Act. 564, Frage 23; Act. 572, Frage 25. “rage 21; Act. 572, Frage 23.

ten Umfang teurer wurde oder dessen Prei: ebenfalls erhöhen, ohne in Bezug auf die F müssen. Die Parteien konnten die genaue antizipieren, jedoch war eine relativ genaue bei welchen Produkten Preiserhöhungen e konnten.

95. Eine Selbstanzeigerin gibt übereinstin hätten auch als Referenz bei allfälligen Pre der über Monate immer die gleichen Preisl erhöhung vorgenommen worden. Dies habe nehmen als Hinweis werten können, dass | erhöhung war bzw. eben nicht.'"'

96. Darüber hinaus ist der Umstand herv geheim waren (vgl. Rz 49). Der Austauscl überhaupt zu erkennen, ob der Bruttopreis segment verändert worden war. Im Untersc zu erkennen gewesen, ob der Bruttopreis ı preisentwicklungen nachverfolgt hätten.

97. Da der Austausch über zahlreiche J Bruttopreisentwicklung und deren Wirkung ganze Zeitspanne verfolgen. Wie aufgeze Preiszerfall auf der Nettopreisebene. Dieser auf der Bruttoebene begegnet werden. Ei Aussagen von Globus, Douglas, Sun Store ferner Rz 515 ff.).'"?

Zu den übrigen Vorbringen

98. Clarins, Deurocos, La Prairie, Puig, F keinen Nutzen. Bergerat, Chanel, Dior, Eliz PC Pafums, Tanner, Tschanz und Wodma tendenzen zu erkennen. Erstere Aussagen um einen Erkenntniswert zu haben.

99. Erstens gibt es keinen nachvollziehl Preislisten, welche Geschäftsgeheimnisse schen sollten, wenn diese völlig nutzlos gı von Markttendenzen nur auf Preisentwickl Bruttopreislisten der Konkurrenz ermöglich: Vergleich ist zudem nur dann sinnvoll, wen der eigenen Preise vorzunehmen.

100. Zweitens figurierten auch Clarins (mii rocos (mit Chopard, Giorgio Beverly Hills, Group (mit Juvena), Puig (mit Carolina Her mont (mit Cartier), Sisley (mit Sisley) mit de Preisvergleichsliste von 2001, was ihnen é einer Reaktion auf Preisveränderungen eröf

™ Act. [...]. "2 Act. 579, Frage 16; Act. 569, Frage 15; Act. 564, | 13 Act. 79, Dokument B1.

> seit Jahren gleich blieb, konnte es seine Preise reissetzung Wettbewerbsnachteile befürchten zu Höhe und den Umfang des Preisanstieges nicht : Einschätzung möglich, in welchem Umfang und folgreich bei den Händlern durchgesetzt werden

ımend damit an, die Preislisten der Wettbewerber serhöhungen gedient. Wenn die anderen Mitgliesten geschickt hätten, seien folglich keine Preis- > ein am Informationsaustausch beteiligtes Untermomentan ein günstiger Zeitpunkt für eine Preisorzuheben, dass die Bruttopreise normalerweise 1 der Bruttopreislisten, erlaubte es den Parteien eines Konkurrenzproduktes in demselben Preishied dazu wäre es für die Parteien nur schwierig geändert hatte, wenn sie bloss die Endverkaufsahre betrieben wurde, konnten die Parteien die auf die publizierten Endverkaufspreise über die igt, befürchteten die ASCOPA-Mitglieder einen n konnte durch eine möglichst hohe Preissetzung ne Erhöhung eines Bruttopreises führt gemäss : unweigerlich zu einem höheren Nettopreis (vgl.

iichemont, Sisley geben an, der Austausch habe rabeth Arden, Estée Lauder, Kanebo Cosmetics, meinen, der Austausch habe es erlaubt, Marktsind nicht plausibel und letztere zu unbestimmt,

baren Grund, weshalb die Parteien Uber Jahre darstellen, mit Konkurrenzunternehmen austauewesen wären. Zudem kann sich das Erkennen ungen beziehen. Das heisst, der Einblick in die e es, die Preise miteinander zu vergleichen. Ein n die Möglichkeit besteht, allenfalls Anpassungen

| Azzaro, Clarins, Hermes, Thierry Mugler), Deu- Hugo Boss, Laura Biagiotti, Revion), La Prairie rera, Lalique, Nina Ricci, Paco Rabanne), Riche- >n in Klammern genannten Marken bereits in der Iso die Möglichkeit zu einem Preisvergleich und fnete.'"°

“rage 15.

101. Auch der Hinweis, die Preise seien vo die Nützlichkeit eines Bruttopreislistenauste terhaus seine Preise europaweit festsetzt, s chen. Die Mutterhäuser mögen zwar zentre des Land mit einem Koeffizienten multipliz jedes Landes festzulegen. Die Koeffiziente angaben jedes einzelnen Landes.''* Die K konnte von den Muttergesellschaften also

gen werden.

102. Ferner verhindert die zentrale Festle nen Ländergesellschaften in Kenntnis der handlungsbasis) in die Verhandlung mit deı batte Einfluss auf die Preissetzung nehmen

(ii) Einschätzung der Händlermarı

103. Die Parteien bringen vor, die Bruttopı erlauben, die tatsächlich mit den Händlern ren. Sie gaben keine Auskunft über die den

104. Die Rabattstrukturen werden im Rahn (vgl. Rz 515 ff.). Vorab sei angemerkt, da: Bruttopreislistenaustausch ermöglichte es Konkurrenten zu kennen, nicht jedoch das von den Konkurrenten gewährten Rabatte ı zu kennen, hätten diese Angaben ebenfalls doch keine Beweise vor.

105. Allerdings konnte die ungefähre Höh kurrenz den Wiederverkäufern gewährte. V haft, basierend auf die bezogenen Gesam verhandelt (vgl. Rz 515). Jedes ASCOPA-N seinen Produkten erzielte, und konnte dav die Konkurrenzprodukte in etwa mit dieser ner Konkurrenten konnte er einschätzen, ot fallen würde. Die Bruttopreislisten konnten zuklären, ob diese Einschätzungen realisti: rechnung der Sell-in-Preise die Koeffizient kaufspreise multipliziert wurden (vgl. Rz 1C der Konkurrenz erlaubte es dem Informatic sen in die Verhandlungen mit den Händler nenfalls anzupassen.

106. Die autonome Anpassung an das Ke gang. Die Anpassung ist jedoch wettbew ausgetauscht wurden. Aus diesen Bruttopr die Bruttopreise zu erhöhen, sofern die Pre gestiegen sind. Dem Wettbewerber eröffnet! auf Bruttopreisebene höher zu halten, als ı renten der Fall gewesen wäre. Denn er wei höht haben, er seine Preise ebenfalls anhe sen einen Wettbewerbsnachteil zu erleide!

4 \/gl. die Ausführungen von Bulgari Act. 435, Rz 16

n den Mutterhäusern festgesetzt worden, vermag iusches nicht zu schmälern. Auch wenn ein Mutind die Bruttopreise nicht in jedem Land die gleiil einen Grundpreis festgesetzt haben, der für jeiert wurde, um auf diese Weise die Bruttopreise n basieren aber gezwungenermassen auf Marktenntnis der in einem Land gültigen Bruttopreise für die Festlegung der Koeffizienten herbeigezogung der Bruttopreislisten nicht, dass die einzel- Bruttopreise der Konkurrenz (bzw. der Preisver- ı Händlern treten und anhand der gewährten Rakonnten.

jen und Rückschluss auf Rabattkonditionen

eislisten würden es den Austauschparteien nicht ausgehandelten und bezahlten Preise zu erfah- Händlern gewährten Rabatte.

en der Erheblichkeitsanalyse genauer betrachtet 3S diese Einwände teilweise berechtigt sind. Der den Parteien, die Verhandlungsgrundlage ihrer ; exakte Verhandlungsresultat. Um die genauen ınd damit die von den Händlern bezahlten Preise ; ausgetauscht werden müssen. Hierzu liegen je-

e der Rabatte ermittelt werden, welche die Kon- /ie unten dargelegt, wurden die Rabatte gesamttmengen gewährt, es wurden keine Einzelpreise litglied kannte die Marge, welche der Händler mit on ausgehen, dass die Marge des Händlers auf übereinstimmen würde. Je nach Marktstärke sei- ) die Marge allenfalls etwas höher oder tiefer ausvon den Parteien herangezogen werden, um absch waren. Zudem konnten die Parteien zur Be- »n heranziehen, mit denen die vereinbarten Ver- 7). Die ungefähre Kenntnis der Rabattstrukturen ınsempfänger, mit diesen zusätzlichen Kenntnisn zu treten und sich dem Konkurrenten gegebeinkurrenzverhalten ist an sich ein normaler Vorerbsverfälschend, wenn vorher Bruttopreislisten eislisten kann ersehen werden, ob es sich lohnt ise der Vergleichsprodukte der Konkurrenten an- ‘sich damit also die Möglichkeit, das Preisniveau dies ohne Kenntnis der Bruttopreise der Konkurss, dass wenn seine Konkurrenten ihre Preise erben kann, ohne Gefahr zu laufen aufgrund desn. Da er die Bruttopreislisten über Jahre erhält,

19.

kann er auch ersehen, wie die Preissetzun über die Jahre konstant, kann er davon aus Zudem kann er seine Annahme jedes Mal

ASCOPA gefürchteten Preisabwertung ist ¢ setzen, entsprechend gross.

(iii) Abschatzung der Endverkaufs

107. Gemäss Parteiangaben hätten aufgrt Endverkaufspreise abgeschätzt werden kö grund der Formel: Bruttopreis x [Koeffizient nicht für jeden Händler. Allerdings konnte c teien berechnet werden, indem der vereink preis gegenübergestellt wurde.

108. Interessant seien des Weiteren die , unverbindlichen Preisempfehlungen gewes: zu erwartenden Verkaufspreise der Konkur sei daraus ersichtlich gewesen, wo die eige oniert gewesen seien.'"® Die Endverkaufspr Formel hergeleitet werden, sondern auch at zur Verfügung stehenden empfohlenen Wie rocos, Doyat Diffusion, Elisabeth Arden, Es ner, Tschanz und YSL)'".

109. Setzte der einzelne Hersteller/Distrib dem ein Händler seine Einkaufspreise mu bei allen Konkurrenzunternehmen derselbe renten berechnen. Dazu musste er den En Wie erwähnt, kannte jeder Hersteller auss seinen Produkten erzielte, und konnte dav die Konkurrenzprodukte in etwa mit diese Endverkaufspreis lediglich die Marge zu su Konkurrenz relativ genau einzuschätzen. D listen erlaubte es den Parteien ferner, die ı nen.

(iv) Fazit

110. Zusammenfassend kann festgehalten eignet war, die Preispolitik der beteiligten U Parteien, das Preisverhalten ihrer Wettbew preise den Konkurrenten anzupassen. Sie preisebene durch eine entsprechende Bru Wettbewerb einzuschränken bestand unak beabsichtigten.

115 Act. 87, Protokoll der Einvernahme von ASCOPA

116 Act. 170, Rz 20.

7 Bulgari (Act. 2 Beilage B1), Cartier (Act. 2 Beilage Beilage B6), Doyat Diffusion SA (Act. 2 Beilage B Beilage B10), Juvena (Act. 2 Beilage B11), Star C Tschanz Distribution (Act. 2 Beilage B 25), YSL B 2 Beilage B 13), Soparco SA (Act. 2 Beilage B 22 se Unternehmen stellten ihre Geschäftsaktivitäten

g seiner Konkurrenten verlief. Stiegen die Preise gehen, dass sie dies auch weiterhin tun werden. auf ihre Richtigkeit prüfen. In Anbetracht der von ler Anreiz, die Bruttopreise möglichst hoch anzupreise und Berechnung Sell-in-Preis

ind der Bruttopreise im Übrigen auch in etwa die nnen. Der Endverkaufspreis berechne sich auf- | = Endverkaufspreis.''? Dieser Koeffizient stimmt ler Koeffizient jedes Unternehmens von den Paryarte Sell-in-Preis dem publizierten Endverkaufs-

Angabe der ungefähren Endverkaufspreise oder an (vgl. hierzu Rz 48). Gestützt darauf hätten die renz in etwa abgeschätzt werden können. Ferner nen Produkte im Vergleich zur Konkurrenz positieise konnten also nicht nur mittels der genannten ıfgrund der von dreizehn Mitglieder-Unternehmen derverkaufspreise (Bulgari, Cartier, Clarins, Deutee Lauder, Kanebo, Juvena, Star Cos Sarl, Tan-

ıtor schliesslich voraus, dass der Koeffizient mit Itipliziert, um den Endverkaufspreis festzulegen, sei, konnte er auch die Sell-in-Preise der Konkurdverkaufspreis durch diesen Koeffizienten teilen. erdem die Höhe der Marge, die der Händler mit on ausgehen, dass die Marge des Händlers auf r übereinstimmen würde. Er brauchte also vom btrahieren, um die ungefähren Sell-in-Preise der er Vergleich dieser Differenz mit den Bruttopreis- ıngefähren Rabatte der Konkurrenten zu berechwerden, dass der Austausch der Preislisten ge- Internehmen zu beeinflussen. Er ermöglichte den erber nachzuvollziehen und ihre eigenen Brutto- ' konnten dem beklagten Preiszerfall auf Nettottopreissetzung begegnen. Die Möglichkeit, den Jhängig davon, ob die Parteien dies tatsächlich

vom 11. März 2009, 3.

/B2), Clarins (Act. 2 Beilage B4), Deurocos Cosmetic (Act. 2 7), Elisabeth Arden (Act. 2 Beilage B9), Estée Lauder (Act. 2 0S Sarl (Act. 2 Beilage B 23), Tanner (Act. 2 Beilage B 24), eaute SA (Act. 2 Beilage 28). Marbert Kosmetik GmbH (Act. ) lieferten ebenfalls empfohlene Wiederverkaufspreise. Diebereits vor Eröffnung der Untersuchung nicht mehr.

111. In Verbindung mit dem übrigen Inforn dazu, dass sich die Preise der Bestsellerpr ckelten (vgl. B.4.4.3). Der befürchtete Preis: onsaustausch zu einem Kollusionsergebnis

A.3.3 Austausch von Umsatzinformati

112. Neben Preisinformationen tauschten Bruttoumsatzzahlen (auch sell-in genannt) dem Bruttoverkaufspreis und spiegeln den dem Verkauf seiner Produkte an den Hand fakturierten Umsätze, das heisst, die Retouı rechnet. ''°

113. Sisley bringt vor, die Retoursendunge zogen worden, '?° vermag aber keine Bele: Die Behauptung widerspricht zudem den A zungen: „[...] les chiffres d’affaires figurant | au chiffre d’affaires net facture (-les retour: bogen der ASCOPA angebracht waren: „In dre aux chiffres d’affaires de la marque moi

114. Gemäss Angaben der beiden Selbst: teln wurden die Umsatzinformationen mor und jährlich (vgl. A.3.3.3) in vom Verband vi

115. ASCOPA forderte dabei die Mitglied bogen auf.'** ASCOPA bearbeitete diese D und machte sie sämtlichen Mitgliedern zug nes auszufüllenden Formulars in Papierforn

A.3.3.1 Monatlich ausgetauschte Bruttot

116. Spätestens seit Beginn des Jahres 1 1978'*’, wurden monatlich Bruttoumsatzzal Austausch der monatlichen Umsatzangaber

117. Der Austausch wurde bis 2005 mitte Bruttoumsatzzahlen einer bestimmten Mar

8 Im Gegensatz dazu geben die sogenannten „sell-

Endkonsumenten.

119 Act. 234, Protokoll vom 1. April 2003, 2.; Act. 74, 2006, 1; Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 22

120 Act. 442, Rz 66.

121 Act. 74, Registerblatt 2, Zusammenfassung Protc Registerblatt 3, Protokoll vom 22. März 2006, 3: | du chiffre d’affaires net facturé (-les retours); Ac que les chiffres communiqués dans les enquéte. facturé moins les retours“[Hervorhebungen durc

122 Act. 79, Dokument B6, GV-Protokoll vom 4. Juni 2

123 Act. 2, 4; vgl. Act. 2, Beilagen D 36-D 54.

124 Act. 2, Beilagen D56-59, D 63.

125 Act. 2, Beilagen D1-59.

126 Act. 2, Beilage A1 Punkt 5.

127 Act. 173, Antwort auf Frage 10.

128 Act. 485.1-485.2; Act. 87, Protokoll vom 11. März

nationsaustausch führte der Preislistenaustausch odukte in der unten beschriebenen Weise entwizerfall trat nicht ein, vielmehr führte der Informatiauf den relevanten Märkten.

nen

die Parteien ihre Bruttoumsatzzahlen aus. Die ergeben sich aus der Stückzahl multipliziert mit Betrag wieder, den jedes ASCOPA-Mitglied mit el erzielte.'’® Ausgetauscht wurden nur die netto ‘sendungen von Klienten waren darin nicht eingein seien nicht von den Bruttoumsatzzahlen abgege vorzubringen, welche ihre Aussagen stützen. ussagen des Komitees im Rahmen mehrerer Sit- Jans les statistiques de P’ASCOPA correspondent s)“'2" und der Anmerkung, welche auf den Frage- ıportant: Les chiffres indiqués doivent corresponns les retours.“'”

anzeigerinnen und den eingereichten Beweismitvatlich (vgl. A.3.3.1), vierteljährlich (vgl. A.3.3.2) jrgegebener Weise ausgetauscht. '”°

sr zur Beantwortung der entsprechenden Frageaten nicht weiter, stellte diese jedoch zusammen änglich. Zu Beginn wurden die Zahlen mittels ei- 1 an die ASCOPA zurückgesandt. '”°

ımsatzzahlen

993'?°, gemäss Angaben von ASCOPA seit ca. len zwischen den Mitgliedern ausgetauscht. Der 1 wurde im September 2008 eingestellt.'?°

ls eines Formulars betrieben, auf welchem die ke, der Unternehmensname und der Monat des

out“-Zahlen Auskunft über den Verkauf des Handels an den

Registerblatt 2, Zusammenfassung Protokoll vom 22. März . März 2006, 3.

jkoll vom 22. März 2006, 1; vgl. auch den Wortlaut Act. 74, Les membres du comité indiquent a la secrétaire qu'il s’agit t. 234, Protokoll vom 1. April 2003, 2: „[..] le comité confirme s de l'ASCOPA doivent correspondre au chiffre d’affaires sh die Behörden].

003, 6 Punkt 12.

2009, 3.

erzielten Umsatzes einzutrag Abbildung 5) eingeteilt. Zude anzugeben. Das Formular sa

Abbildung 5:

TABLEAU COMPARATIF DES DEPENSES PUBLIC

PERIODE : ter semestre 2005

~ MARQUES PRODUITS Treatment Make-up Fragr won

jen waren. Das Formular war in sechs Produ m hatte jedes Mitglied den Absatz an Retailer | h folgendermassen aus:

ITAIRES

CANAUX DE PUBLICITE ance Men's Total brut Magazines | Coopératives Mailing Catalogues en products Journaux (partic, marque) Détaillants

Abbildung 6:

15.11.2010 Ss Biotherm (Lor

PRODUCTS 2005 Facial Care 342°800 Body Care 148'800 Sun 2700 Other skin care 0 Total skin Care 494300 Face Make-up 24'800 Eye Make-up 10800 Lip Products 18000 Nail Products 1400 Other Colour 1400 Total colour cosmetics 59400 Men's non-frag lines 232000 Women's fragrances 0 Men's frag lines 0 Other Products 12100 TOTAL SHIPMENT 797°800 Department Stores (23%) 185°000 Retailers (77%) 612200

Quelle: Auszug Act. 486.47

120. Beinahe sämtliche Mite austausch. Lancaster lieferte

tatistics for November 2005 / Turnover and market shares as from 1.1.

éal Produits de Luxe S.A.) Market shares (%)

Indice 2004 2005 2004 2005 76.31 449'200 3.80 5.57 9'012'939 86.16 172700 10.64 13.08 11398483 81.82 2300 2.28 421 119636

72.06 625'200 442 6.26 117184749 104.20 22800 0.78 1-10 319812 30.81 18'500 1.00] 0.98 1542331 48.86 20700 1.22 1.61 1217056 87.60 1"800 0.13 021 1038925 74.91 79300 0.83 1.14 7182902 105.94 219000 13.39 25.18 17281537

63.25 19100 6.62 17.43 177154 84.64 942°600 1.99 2.79 40'089"128

lieder von ASCOPA beteiligten sich am mor erst ab 2003 monatliche Umsatzzahlen.'” Ab

121. Wie aus den Akten folgt, haben Bea Deurocos, Doyat Diffusion, Elizabeth Ard L’Oreal, P&G, Christian Dior, PC Parfums, ma 41 und YSL Beauté zwischen Januar 2 satzinformationen geliefert.

122. Entgegen den Vorbringen von Sisley i Sisley Uber das Jahr 2006 hinaus, Umsatzz stammt vom 5. September 2008 um 17:53 der Umsatzinformationen, entgegen den Be den Parteien gleichzeitig eingestellt wurde."

123. Ferner steht fest, dass auch Kanebo formationsaustausch nie teilgenommen, wä bis September 2008 ihre Umsatzinformatio am 17. September 2008 um 10:26:52. '°°

124. Gesondert zu erwähnen ist Coty. C „Prestige“ und „Beauty.“ Der Vertrieb der | schaften: Coty und Lancaster. In der Schw einem Unternehmen (Coty) vertrieben." E Produkte durch Lancaster. Betrachtet man men, wird ersichtlich, dass die Partei von J Monat Umsatzdaten geliefert hat.

125. Die Parfums de Luxe trat zu Beginn | sem Zeitpunkt durchweg am Austausch de gende Unternehmen keine Umsatzinformat Ende 2008) und die Parlux Diffusion.

126. Die monatlichen Darstellungen konnt nehmenden Marken und Unternehmen im die Parteien einen Umsatzvergleich der re Schliesslich führte die Darstellung auf, wie tual und in absoluten Zahlen mit einer Mar res“ erwirtschaftete (vgl. Tabelle Rz 119).

127. Gemäss Intranet-Seite wurden die Ur getauscht (vgl. Abbildung 8). Die selektiv ve zeichnet:

133 Act. 442, Rz 66 f. 134 Act. 485.1.

Act. 485.1 f. 136 Act. 485.1. 137 Act. 195, Frage 2.

138 Act. 486.1-486.113.

uté Prestige, Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, en, Juvena/La Prairie, Kanebo, Estée Lauder, Puig, Richemont, Sisley, Tanner, Tschanz, Wod- 004 bis August 2008 lückenlos jeden Monat Umn ihrer Stellungnahme” ist somit klar, dass auch

ahlen geliefert hat. Die letzte Eingabe von Sisley :44.'?* Ebenso ist erwiesen, dass der Austausch »hauptungen von Sisley, im September 2008 von entgegen ihrer Stellungnahme, sie habe am Inhrend der gesamten Zeitperiode von Januar 2004 nen geliefert hat. Ihre letzte Eingabe machte sie

oty unterteilt seine Produkte in zwei Divisionen >rodukte erfolgt entsprechend über zwei Geselleiz werden beide Divisionen seit Ende 2006 von is Ende 2006 erfolgte der Vertrieb der Prestige- Coty/Lancaster richtigerweise als ein Unternehanuar 2004 bis September 2008 lückenlos jeden

2007 in den Markt ein und beteiligte sich ab dier Umsatzinformationen. Schliesslich lieferten folionen: Arval, Dicopar, HJD (Beitritt zu ASCOPA

an mit sämtlichen am Informationsaustausch teil- Excel-Format exportiert werden. Zudem konnten sin selektiv vertriebenen Marken ausdrucken.'* viel Umsatz ein Konkurrenzunternehmen prozenke verteilt auf „Retailern“ und „Departement Stonsatzdaten der folgenden rund 148 Marken ausrtriebenen Marken sind mit einem Kreuz gekenn-

Abbildung 8:

Mitglied Marke y Mitglied Mar! Beauté Pres- | Annayake Deuro- Chopard tige cos Michel Comte Ferragamo Niki de Saint Phalle Giorgio Bev Hills Orlane Hugo Boss Ozwald Boateng Lacoste Swiss Perfection Laura Biagic The Different Com- Marbert pany Bergerat Burberry Nikos Christian Lacroix Revion Givenchy x Ungaro Jean-Louis Scherrer Vivienne We wood Jeanne Gatineau D.P. Dolce & Gal Diffusion Phytomer Versace (bis 2006) Puig Van Cleef & Arpels X | Doyat L. Alvarez Diffusion Bulgari Bulgari x Thalgo Cosi Chanel Chanel X | Eliza- Elitabeth Ar beth Arden Clarins Azzaro x Liz Tayler Clarins x Britney Spe: Ferragamo Estée Aramis Lauder Hermés x Clinique Thierry Mugler x Estée Laude Ungaro HJD Co- Calvin Klein Juvena | Juvena ty/Lancaster Cerutti Marlies Möll Chloé Kanebo | Costume N: Coty /Chopard Kanebo Inte tional rie Gwen Stefani SBT Jennifer Lopez Jette Joop L’Oréal | Biotherm Jil Sander x Cacharel Joop x DIESEL Lagerfeld Giorgio Arm Lancaster x Guy Laroch Marc Jacobs Helena Rub Nikos Lancöme Sarah Jessica Par- Paloma Pic: ker Vera Wang Ralph Laure Wolfgang Joop x Viktor & Rol

SV: SelektivvertiebX Quelle: Website ASCOPA (Act. 486.002-486.175)

Ss un Ss ae Ss v Mitglied Marke v Mitglied Marke v X | P&G 4711 Procosa Mustela Anna Sui Puig Carolina Herrera x erly Atkinson Comme des Garcons Bogner Etienne Aigner Bruno Banani Lalique x ott Chiemsee Nina Ricci x Christina Agui- Paco Rabanne x lera x Cindy Craw- Prada ford Dolce & Gab- Strivectin bana Dunhill Riche- Cartier x mont st- Escada X | Sisley Sisley x )bana Extase Star Cos Star Cos ; Gabriella Sa- Tanner DSQUARED2 batini Gerry Weber Ferrari Ghost Gianfranco Ferré netic Giorgio Bever- La Perla ly Hills Jen x Gucci x Payot x Hugo Boss x Roberto Cavalli ars Jourdan Tanner x Lacoste X | Tschanz Leclerc Distribution x Laura Biagiotti | X Caron ar x Marc O Polo Valmont Max Mara Wodma 41 | Issey Miyake x x Mexx Jean Paul Gaultier |X er Montblanc x Shiseido x tional Naomi Camp- YSL Alexander Mac bell Queen rna- x Priscilla Pre- Boucheron x sley x Puma E. Zegna Rochas x Oscar de la Renta Strenesse Roger & Gallet x Tom Tailor x Stella x Trussardi Van Cleef & Arpels x Valentino x Yves Saint Laurent |X ani x Yardley 3 Dior Dior x instein |X | Parfums Moschino x de Luxe x Versace (ab x 2007) ISSO n X | PC Par- Guerlain x fums f Kenzo x

A.3.3.2 Vierteljährlich ausc

128. Zwischen 1997'°° (laut Parteien vierteljahrliche Ums:; ans Sekretariat von ASCOP/ kategorien unterteilt, wobei e Fragrance Women, Hair Proc wurde:

Abbildung 9:

jetauscht Umsatzzahlen

-ASCOPA seit 1978'*°) und Dezember 2004 atzangaben aus. Sie versandten jeweils eine al \ (vgl. Abbildung 9). Die vierteljahrliche Liste w sin Subtotal der Kategorien Treatment, Makelucts und Total Woman products sowie Men’s |

A.3.3.3 Jährlich ausgetauschte Umsatzz

130. Eine der Selbstanzeigerinnen gibt an von jährlichen Umsatzangaben stattfand. '* 1994 und 1997-2001, den sog. „note d’act tausch seit spätestens 1994'* (laut ASCO figuriert zudem in Protokollen der General 2001-2003."*’ Ferner liegen Schreiben der vom 17. Februar 2000,'”” vom 19. Januar sie auf die Aufforderung von ASCOPA reat fern. Aus diesen Beweismitteln folgt, dass A ten organisiert hat und der Austausch zwisc

131. Die Formulierung eines Schreibens d hin, dass die Parteien nicht nur die Umsat: im Jahre 2005 die Umsatzzahlen für das Ja wörtlich darauf hingewiesen, dass „wie Ub! jährliche detaillierte Zusammenstellung der d’affaires detaill6ö*) beigelegt werde. Hätte 2 Grund im Jahr 2006 zu schreiben, es würd hätte das ASCOPA-Sekretariat wohl eine a Pause werden die Umsätze wieder ausget Umsatzdaten mindestens zwischen 1997 Dieser Umstand spricht dafür, dass der Au terbrochen wurde.

132. Insoweit kann zusammenfassend fest Umsatzzahlen mindestens von 1994 bis 20 ten sich selbstverständlich jeweils die Um: wurden die Umsatzzahlen für das Jahr 200%

133. Wie die Schreiben der ASCOPA vor zeigen, wurden sämtliche ASCOPA-Mitglie dert, ihre Jahresumsatzangaben zu liefern. führten Marken anzugeben.”

134. Die Aufstellung war in die acht Überk: ge, Zahnpflege, Make-up, Sonnenschutz, produkte unterteilt. Diese Kategorien wurd: die Darstellung in Anhang I).'”

135. Was den Teilnehmerkreis des jahrli Aufstellungen der Selbstanzeigerin vor, in

44 Act. 1, 4.

45 Act. 2 Beilage A2, 1; ferner Act. 2: Beilage A3, l’activite de P’ASCOPA au cours de l’année 1994/ Act. 2, Beilage A30 Schreiben an alle Teilnehmer

146 Act. 173, Antwort auf Frage 10.

47 Act. 2: Beilage A4, 6; Beilage A5, 6; Beilage A18, 42 Act. 2, Beilage D 38.1.

#9 Act. 2, Beilage D 38.2.

'50 Act. 2, Beilage D 19.

'5T Act. 2, Beilage D 2.

ahlen

, dass im Rahmen von ASCOPA ein Austausch ' Wie die verschiedenen Aufstellungen der Jahre ivité de 'ASCOPA,*“ zeigen, erfolgte dieser Aus- PA seit 1978'*). Der jährliche Umsatzaustausch versammlung aus den Jahren 1997-1998 sowie “einen Selbstanzeigerin vom 7. Januar 1999,'*? 2003'° und dem 12. Januar 2004'°' vor, mit der jiert, die „chiffre d’affaires detaillé annuel zu lie- SCOPA seit 1994 den Austausch von Umsatzdahen 1997 bis 2004 lückenlos erfolgt ist.

er ASCOPA vom 30. Januar 2006 deutet darauf daten für das Jahr 2006 lieferten, sondern auch hre 2004 ausgetauscht haben. Im Schreiben wird ich“ („comme de coutume“) eine Tabelle für die Umsatzdaten („Penquete annuelle sur les chiffres 005 kein Austausch stattgefunden, bestünde kein en „wie üblich“ Umsätze ausgetauscht. Vielmehr ndere Formulierung gewählt, wie z.B. „nach einer auscht.“ Zudem steht fest, dass die Parteien die bis 2004 ununterbrochen ausgetauscht haben. stausch auch zwischen 2004 und 2006 nicht ungehalten werden, dass die Parteien die jährlichen 06 ausgetauscht haben. Die Parteien übermittelsätze des Vorjahres. Das heisst, im Jahre 2006 ) ausgetauscht.

| Dezember 1999 und dem 30. Januar 2006 aufder (Adresskopf: a tous les membres) aufgefor- Die Unternehmen hatten samtliche von ihnen geategorien Gesichtspflege, Körperpflege, Haarpfle- Ikoholhaltige Parfümerie für Damen und Herrenan weiter in 71 Produktkategorien eingeteilt (vgl.

chen Umsatzaustausches betrifft, liegen interne der Sie die Jahresumsätze pro Marke zwischen

1; Beilage A6, 1; Beilage A8, 1; Beilage A15, 1 „note sur 1995, 1997/1998, 1998/1999, 1999/2000, 2000/2001“ sowie der jährlichen Umsatzumfragen.

6; Beilage A20, 7; Act. 85 PV 1/2003, 8.

den Jahren 2002-2006 auflistet.'”* Diese A folgenden Unternehmen am jährlichen Ums tige, Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, D Lauder, Juvena/La Prairie, Lancaster (Coty Sisley, Star Cos, Tanner SA, Tschanz, Wod

136. ASCOPA versandte nach der Datens an die Teilnehmer des Austausches. '°°

137. Schliesslich organisierte ASCOPA m nen Austausch der Umsatzzahlen pro Spr verschickten Tabelle waren die Marke, die tigen Jahres sowie die prozentuale Umsatz zutragen. °°

138. Aus dem Protokoll der Generalversan an diesem Informationsaustausch teilnahme ken, die bis 2008 am Umsatzaustausch teile

A.3.3.4 Disziplinierungsmassnahmen zu

139. Um die Unternehmungen zum Austa ten, beschloss das Komitee Disziplinierun Unternehmen, welche ihre Daten nicht ode vom Informationsaustausch bedroht.'®° Anc „Busse“ von CHF 200.- pro Marke belegt‘ lieferten die Parteien, soweit sie auf dem re onen lückenlos. Daraus kann geschlossen: ten Disziplin führten.

140. Die Parteien brachten in diesem Zus; zu geringer Betrag sei, um das Abweicher Es dürfte im vorliegenden Zusammenhang CHF 200.- keine Sanktionierung im genar dass Unternehmen wie Beaute Prestige, E Puig und Tanner mit mindestens sechs ve teilnahmen (vgl. Tabelle Rz 126). Lieferten Unternehmen immerhin Unkosten von m 14 400.- pro Jahr. Es ist nicht davon aus: Verfügung gestellte elektronische Maske e als diese sogenannten „administrativen Kc wahrscheinlich, dass die Auferlegung der Ki

"5% Act. 2, Beilage E1.

"55 Act. 2, Beilage D1.

156 Act. 2: Beilagen A4, 6; Beilage A5, 6. "57 Act. 2, Beilage D 58.

188 Act. 2, Beilage D 58.

189 Act. 2, Beilage A4, 6.

"60 Act. 74, Registerblatt 3: Protokoll vom 22. März 2 31. August 2005, 1.

167 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 22. März 2(

ufstellung deutet darauf hin, dass zumindest die atzaustausch teilgenommen haben: Beauté Preseurocos, Diffusion, Dior, Elisabeth Arden, Estée /), L'Oreal, P&G, PC Parfums, Puig, Richemont, ma, YSL.

~ammiung eine Zusammenstellung der Resultate

indestens zwischen 1997'” bis 2002'°” auch eiachregion in der Schweiz. In der von ASCOPA Umsatzzahlen des Vorjahres und des gegenwärentwicklung in Bezug auf diese beiden Jahre ein-

ımlung für das Jahr 1997 folgt, dass 154 Marken n.'°° Diese Anzahl entspricht etwa den 148 Marjenommen haben (vgl. Rz 126).

r Einhaltung des Umsatzaustausches

usch der monatlichen Umsatzangaben anzuhalgsmassnahmen einzuführen. Einerseits wurden sr nicht rechtzeitig lieferten, mit dem Ausschluss lererseits sollten saumige Unternehmen mit einer werden. '°' Wie aufgezeigt (vgl. Tabelle Rz 120), levanten Markt tätig waren, die Umsatzinformatiwerden, dass diese Massnahmen zur gewünschammenhang vor, dass CHF 200.- pro Marke ein | von einer allfälligen Kollusion zu sanktionieren. ) zutreffen, dass der relativ geringe Betrag von inten Sinne darstellt. Hingegen ist zu bedenken, ;ergerat, Clarins, Coty, Deurocos, L’Oréal, P&G, rschiedenen Marken am Informationsaustausch solche Unternehmen zu spat, entstunden diesen indestens CHF 1200.- pro Monat bzw. CHF ugehen, dass die Eingabe der Daten in die zur inen Arbeitsaufwand verursacht hätte, der höher sten“ ausgefallen wäre. Es ist also auch daher sten die Parteien disziplinierte.

006, 2; Protokoll vom 14. Dezember 2006, 2; Protokoll vom

)06, 2.

A.3.3.5 Nutzen des Austausches von Bri

141. Der Austausch der Bruttoumsatzzahlı übrigen Informationsaustausch betrachtet v zum Austausch der Bruttopreislisten und V ben Austauschpartner. In der Folge wird da zahlen soweit notwendig Bezug auf den Pr men.

(i) Berechnung der Marktanteile ı

Vorbringen der Parteien

142. Im Rahmen der Beantwortung des Fr: en unterschiedliche Angaben zum Nutzen Star Cos und Dicopar liegen keine Antworte ten erhalten zu haben, was zumindest fü A.3.3.1, A.3.3.2, A.3.3.3) zutrifft. ©

143. Doyat Diffusion und Richemont seher Bergerat, Bulgari, Deurocos, Kanebo, P&G Marktanteile zu berechnen hervor.'® In al dass dadurch die Marktposition der Marker ben die Möglichkeit hervor, das „Gewicht de zu erkennen bzw. deren Wachstum. Sisley | jahren hin."®

144. Chanel, Clarins, Dior, Elizabeth Arde gaben im Wesentlichen an, Marktentwickli Umsatzzahlen erkennen zu können. '‘® Cot hervor, ohne jedoch zu erklären, wie dieses

145. L’Oréal sieht den Nutzen darin, die M: bestimmen zu können, wo es sich lohne s die Umsatzstatistiken dienten dazu abzusc cemässig im Verhältnis zum Markt und geg ten dazu, eigene Beobachtungen zu besta’ systematischen Marktanalyse.“'°°

162 Vgl. Antwort auf Frage 19 des Fragebogens von

Act. 165/215 und Dicopar Act. 177 liegen keine At

Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Frageboge Deurocos Act. 132, Kanebo Act. 190, P&G Act. 21

164 \/gl. Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vom | 15 Vgl. Antwort auf Frage 19 und 6 des Fragebogens

Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebogen Act. 137, Elizabeth Arden Act. 188, Estée Lauder 172.

167 vgl. Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vom | 168 Vgl. Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vom ( Vgl. Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vom ( ıttoumsatzzahlen

an und dessen Nutzen kann nicht losgelöst vom ‚erden. So fand der Austausch nicht nur simultan Verbeausgaben statt, sondern hatte auch dieselher zur Erklärung des Nutzens der Bruttoumsatzeislisten- und Werbeausgabenaustausch genom-

ınd des Produkt-Erfolgs

agebogens vom 4. April 2009 machten die Parteides Austausches der Umsätze. Von Arval, HJD, »n vor. Parlux gab an, keine diesbezüglichen Dar die Jahre 2004-2008 nachweislich (vgl. oben

keinen Nutzen im Austausch der Informationen. und Parfums de Luxe heben die Möglichkeit die inlicher Weise geben Tschanz und Wodma an, | erkannt werden kénnten.'™ Puig und Sisley hesr eigenen Marken“ mit Bezug auf die Konkurrenz weist zudem auf die Vergleichbarkeit mit den Vorn, Estée Lauder, PC Parfums, Tanner und YSL ingen und Tendenzen aus den ausgetauschten y hebt erneut die Möglichkeit des Benchmarking ausgestaltet war. ©”

arktentwicklung zu beobachten und die Segmente ich zu „schlagen (se battre).“"® La Prairie meint, ;hätzen, wie sich das Unternehmen „performanenüber den Konkurrenten“ entwickelte, und dientigen. Sie seien jedoch nicht Mittel zur „primären

1 6. April 2009: Arval Act. 226, HJD Act. 182/211, Star Cos ıtworten vor; Parlux Act. 120.

ns vom 6. April 2009: Bergerat Act. 153, Bulgari Act. 175, 8 und Parfums de Luxe Act. 187.

5. April 2009: Tschanz Act. 128, Wodma Act. 183. ‚ vom 6. April 2009: Puig Act. 131, Sisley Act. 196.

s vom 6. April 2009: Chanel Act. 136, Clarins Act. 168, Dior "Act. 160, PC Parfums Act. 147, Tanner Act. 189, YSL Act.

3. April 2009, Coty Act. 195. 3. April 2009, L’Oréal Act. 171. 3. April 2009, La Prairie Act. 194.

Zur Berechnung der Marktanteile

146. Die Vorbringen von Doyat Diffusion t satzinformationen kein Nutzen zukamen, si Unternehmen mindestens in der Periode zv für jeden Monat geliefert haben und zu del nen zur Marktanteilsberechnung herangezo die Berechnung der Marktanteile möglich ur

147. Bei der Beurteilung der Möglichkeit ( drei aufgestellten Umsatzstatistiken zu unte und c) die monatliche.

148. a) Die jährliche Statistik war in deta erzielten Umsätze liess daher unter Umst:i Produkt erzielten Umsätze auf Produktnum deutlichen dies:

149. Wie aus einer Preisliste von Puig vor „Laligue“ nur ein einzelnes Aprés-Rasage-F mi.“ Mit der Auflistung des Umsatzes diese: Produktgruppe „Produits Apres Rasage (la Puig mit dem Produkt „After Shave Flacon \ Als identisches Beispiel kann etwa das ein Produkt von Sisley — die „Lotion Apres Ri den'’'. Weitere Beispiele sind Mon Parfun (beide L’Oreal), Happy for men von Cliniqt (Puig), Pour lui von Oscar de la Renta (YS (vgl. Anhang III).'"?

150. Die vorgenannten Beispiele stellten n jährlichen Statistik lediglich der Umsatz eine Allerdings erlaubten auch diese Angaben, ı berechnen. Drei Beispiele vermögen dies zı

- So gab Dior unter der ASCOPA-Ru cher 19 von Dior produzierten Mas duktkategorie wurde dadurch relativ Kategorien einteilen liessen. Die el Out, Diorshow Waterproof und Dior: Farben erhältlich, hatten jedoch all Mascara des Typs Ultimeyes zu eit des Typs Maximeyes zu einem runc ben konnte ein Konkurrent also he Mascaras erwirtschaftete.

- Tanner führte Mascara der Marke T Clerc sind in nur zwei verschieden verschiedenen Farben verfügen übe

70 Act. 236, Puig, Preisliste Lalique, Mai 2005.

71 Act. 236, Sisley, Preislisten April 2004, Mai 2005, 12 Vgl. Act. 236, Preislisten der angegebenen Marke

72 Act. 236, Dior, Preisliste Januar 2007.

ind Richemont, wonach dem Austausch der Umehen im Widerspruch zum Umstand, dass beide iischen 2004 und 2008 ihre Umsatzinformationen n Parteivorgaben, wonach die Umsatzinformatiogen wurden. In der Folge wird vorerst geprüft, ob 1d von Nutzen war.

lie Marktanteile zu berechnen, ist zwischen den srscheiden: a) die jährliche, b) die vierteljährliche

illierte Produktgruppen aufgeschlüsselt (vgl. Antraits für Damen. Die Angabe der von der Marke inden Rückschluss auf die mit einem einzelnen mer-Ebene zu. Die nachfolgenden Beispiele vern Mai 2005'”° hervorgeht, gibt es von der Marke rodukt nämlich das „After Shave Flacon verre 75 5 Produktes unter der von ASCOPA aufgeführten it, after shave)“ resultierte also der Umsatz, den verre 75 mi* im entsprechenden Jahr erzielt hatte. zige in der Preisliste aufgeführte Aprés-Rasagesage a Aloevera 122 mi“ — herangezogen wer- ı von Paloma Picasso, Fuel for Life von Diesel, le (Estée Lauder), Max Mara (P&G), Prada man SL) und Lovely von Sarah Jessica Parker (Coty)

icht die Regel dar. Ublicherweise konnte aus der ar Gruppe von Produkten herausgelesen werden. Jen Produktumsatz einzelner Produkte genau zu ı verdeutlichen:

orik „Mascara“ im Jahr 2007 die Umsätze samtlicaras an. Die scheinbare Weitläufigkeit der Proiert, dass sich diese 19 Mascara preislich in drei f Mascara des Typs Diorshow, Diorshow Black show Unlimited waren teilweise in verschiedenen le denselben Preis. Daneben gab es noch vier vem um rund CHF 1.70 billigeren Preis und vier | um CHF 2.50 billigeren Preis.'’? Aus den Angarauslesen, welchen Umsatz Dior mit diesen drei

. Le Clerc. Die sieben Mascaras der Marke T. Le e Preiskategorien unterteilt. Sechs Mascaras in r denselben Preis und lediglich eine einzige sieb-

April 2006, August 2007. N.

te Mascara ist CHF 0.50 teurer.'” , gewährt die Partei ihren Konkurren! pro Produkt.

- Deurocos führt die Marke Ungaro. V de Toilette, allerdings zu verschied und 90 ml.'”° Aus der Angabe der | te/Eaux de Cologne der Marke Unc Produkt lesen.

151. Den Beispielen ist gemein, dass sich Typ X, Y, Z; Eau de Toilette 30 ml, 50 ml, daher aus, den zusammengefassten Umsa oder des Eau de Toilette der Marke Ungarı anteilen im Bereich Mascara oder Eau de 1 rer Umsatzangaben wäre kaum nützlich ge\ lativ genaue Rückschlüsse auf die umsatzs nen, indem er die Preislisten der vergang war ersichtlich, welcher Typ sich im Verlat vom Markt verschwanden. Diese Erkenntnis Internet oder Augenscheine bei den Verke nen.

152. Wie aus diesen Beispielen ersichtlich ge pro Produktkategorie ermittelt werden. \ Schritt die ausgehandelten Handlerpreise

zweiten Schritt brauchten nur die Umsatza dividiert zu werden (Umsatz / Preis = ca. ak ner Produktgruppe nur ein einzelnes Prodı kannt war, konnte sogar beinahe auf die E abgesetzt worden waren.

153. b) Die vierteljährlichen Umsatzdaten die Umsatzangaben wurden nach den folg ment“, „Make up“ „Sun Products“, „Fragrar Kategorien waren wiederum in Produktgrup Nail make-up, Lip make-up, Eye make-up, Koffer (vgl. oben Rz 128). Aus dieser Aufs wie viel Umsatz die Marke Y etwa mit Lipp (Lip make-up) insgesamt erzielt hatte. Ein F bination mit den Bruttopreislisten und den g te es sich dabei um relativ grobe Einschat: Handel nicht bekannt war. Aufgrund der L Marktanteilsberechnungen vornehmen.

154. c) Die monatlichen Umsatzdaten stan Aggregationsstufe als vor diesem Zeitpunkt neuen Darstellung wurden zwar wie bis anf che sich neu unterschieden in: „Skin Cal „Womans Fragrance“, „Men’s Frag lines“ u gen Darstellung wurden diese Kategorien wurden nun in „Facial Care“, „Body Care“, Make-up-Produkte waren neu in „Face Mak

174 Act. 236, Tanner, Preisliste T. Le Clerc August 20 75 Act. 236, Deurocos, Preisliste 10/2008.

Auch durch die Offenlegung dieser Umsatzdaten ten einen sehr genauen Einblick in die Umsätze

on dieser Marke gibt es lediglich ein einziges Eau snen Mengen, nämlich „Natural Spray‘ a 30, 50 Jmsätze in der Kategorie Männer-Eaux de toiletjaro lassen sich folglich die Umsätze mit diesem

| die Produkte innerhalb der Kategorie (Mascara 90 ml) funktionell nicht unterscheiden. Es reicht tz der Mascara der Marke Dior bzw. T. Le Clerc ) zu kennen, um präzise Angaben zu den Markt- Foilette zu berechnen. Der Austausch detailliertevesen. Denn jeder Konkurrent konnte ohnehin retärksten Mascara-Typen derselben Marke gewinsnen Jahre des Unternehmens verglich. Daraus ife der Jahre gehalten hatte und welche wieder ; liess sich auch etwa durch Recherchen auf dem ufspunkten der umsatzstärksten Händler gewinwird, konnte auch die ungefähr abgesetzte Men- Vie beschrieben war es möglich, in einem ersten ungefähr zu berechnen (vgl. Rz 105). In einem ngaben pro Produktkategorie durch diese Preise ‚gesetzte Menge). Soweit die Umsatzangaben ei- ıkt umfassten und damit die Produktnummer beinheit genau berechnet werden, welche Mengen

waren eine Aggregationsstufe höher. Das heisst, enden sechs Produktkategorien aufteilt: „Treateice Woman“, „Hair“ und „Men’s Products“. Diese pen unterteilt, also z.B. „Make up“ in die Gruppen Face make-up, all other Make-up und Make-uptellung konnte folglich lediglich ersehen werden, enstift, Lipgloss, Konturstiften und Lippenbalsam ückschluss auf die verkaufte Menge war in Komeschätzten Rabatten zwar möglich, doch handelzungen, zumal der genaue Verkaufspreis an den Imsätze liessen sich hingegen relativ detaillierte

den seit 2005 (erfasst ab 2004) auf einer tieferen (vgl. die Tabellen in Rz 117 und Rz 119). In der in lediglich sechs Produktkategorien erfasst, welee“, „Colour Cosmetics“, ,Men’s non-frag lines“, nd „other Products.“ Im Unterschied zur vorheriin Subkategorien aufgeteilt. Die Pflegeprodukte „Sun“ und „Other skin care“ aufgeschlusselt. Die e-up", „Eye Make-up“, „Lip Products“, „Nail Prod-

08.

ucts“ und „Other Colour“ unterteilt. Die Mär »Men’s non-frag lines“ unterschieden. Die k führt. Neu enthielt die Darstellung die Kate: natliche Darstellung von sechs auf dreizehn

155. Allen Darstellungen (a, b, c) ist gemei nung pro Produktkategorie vornehmen li Selbstanzeigerin ausdrücklich bestätigt'’® ı bo, P&G, Tschanz und Wodma nicht gruı Marktanteilsberechnung wurde seit Einfuhri tomatisch vorgenommen.'””

156. Daruber hinaus offenbarten die jahrl lungen, welcher Anteil des Gesamtumsatze auf Warenhäuser und Parfümerien entfiel. Bild über die Marktanteile einer Marke eine port, Manor und Douglas angaben, werde: und dies je nachdem mehrere Male im Jal davon ausgehen, dass die Nachfrage, we Tatsachen entsprach.

(ii) Überwachung der Marktanteils

157. Wie ausgeführt (vgl. A.3.3.1, A.3.3.2, jährlichen Umsatzinformationen teilweise de eine eng begrenzte Gruppe von Produkter zusätzlich aus, die ständige Überwachung möglicht ihre Marktpositionen zu halten bzw

158. Dass aussergewöhnliche Marktanteils auch aus den Akten ersehen, in denen ei Sekretariat für den hohen Zugewinn an Ma Ob diese Rechtfertigung „mit Stolz“ erfolgt kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, da wurde und das Unternehmen den Zugewinr ASCOPA prüfte die Richtigkeit der Daten ı gen beobachten.

159. Ferner dokumentiert das Vorhaben c von European Forecast mit denjenigen de Willen der teilnehmenden Unternehmen die

160. Gemäss einem von Puig eingereichte resse an Marktanteilsentwicklungen gross | Es sei sehr schwierig, auf Markenlevel auc nen. Die Marktanteilsentwicklungen würder nen erlauben würde, die Versorgung und V gen und die Marketingaktivitäten auszufüh

78 Act. [...]. Act. 486.001 ff. 8 Act. 562, Frage 3; Act. 571, Frage 3; Act. 569, Fre 7 Act.[...]. 18° Act. 2, Beilage D 57. "81 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 15. März 2(

inerprodukte waren neu in „Men's frag lines“ und categorie ,Women’s Fragrances“ wurde weiterge- Jorie „Other Products.“ Insgesamt wurde die mo- Produktkategorien angereichert.

n, dass sich problemlos eine Marktanteilsberechss. Dieser Schluss wird den auch von einer ind auch von Bergerat, Bulgari, Deurocos, Kaneidsatzlich in Abrede gestellt (vgl. Rz. 143). Die ing der Internetplattform im Mai 2005 zudem auichen, vierteljahrlichen und monatlichen Darstels einer Marke prozentual und in absoluten Zahlen Die Austauschparteien konnten sich ein klares r bestimmten Produktkategorie machen. Wie Im- 1 die einkauften Mengen in der Regel abgesetzt ir.'7® Die Hersteller/Distributoren konnten folglich Iche sich in den Umsätzen spiegelte, auch den

entwicklungen und Verhaltensanpassung

A.3.3.3), konnte anhand der vierteljährlichen und +r Umsatz pro Produktnummer oder zumindest für 1 berechnet werden. Eine Selbstanzeigerin führt des Marktanteils habe es den Unternehmen er- . zu verbessern. '’®

sentwicklungen gleich bemerkt wurden, lässt sich n Unternehmen sich gegenüber dem ASCOPA- ırktanteilen während einer Periode rechtfertigt.'*° ist — wie dies von den Parteien beteuert wird — ss ein hoher Zugewinn an Marktanteilen entdeckt | erklären musste. Daraus ist zweierlei ersichtlich: ınd ASCOPA konnte die Marktanteilsentwicklunles Komitees, eine Vergleichstabelle der Zahlen r ASCOPA-Umsatzangaben zu erstellen,'®' den Marktanteile möglichst genau zu erfassen.

n Parteigutachten zum Parfümmarkt ist das Inteaufgrund der hohen Durchdringung des Marktes. fh nur ein halbes Prozent Marktanteile zu gewingenau überwacht von den Herstellern, da es ihorräte der Retailer zu planen und zu bewerkstelliren. Das Studium der Marktanteilsentwicklungen

ge 3.

)07, 2.

sei die Basis für den Entscheid, welche Pr vorangetrieben werden sollten. Zudem err gungen für die eigenen Marken und derjenic

161. Das Gutachten führt weiter aus, Me kennzahlen (key performance indicator, KP wettbewerbsintensiven Markt handle, in den Umsatz und Positionierung hätten. Indem « den, könnten die Parfümhersteller rechtzeit tailern oder die Marketingausgaben erhöhe ähnliche Charakteristiken aufwiesen wie de der Marktanteile einen grossen Einfluss auf den Marktanteile zu beeinflussen, seien grc kampagnen. Nebst dem Duft eines Parfum: selfaktor um die Konsumentenloyalität zu er

162. Es gibt keinen Grund an der grundsi Allerdings nimmt das Gutachten an dieser : laut dem von Coty eingereichten Gutachter stellen. Die Marktbeobachtung erlaubte dah sondern eben auch die Bruttopreise. Dent Produkt und unter Einsatz eines bestimmte ral zu wissen, zu welchem Preis dieser Gew

(iii) Parteieinwande

Genauigkeit der Umsatzdaten

163. Von den Parteien wird teilweise vorg hatten Ungenauigkeiten enthalten oder die |

164. Dem ist vorab zu entgegnen, dass es Abbild des Marktes erlauben. Fest steht, d genau waren, um diese während Jahrzehr dokumentiert.

165. Die Ungenauigkeiten, welche sich dé Handel gelieferten Waren als Vorrat gelage fang der Lagerbestände dadurch beschränl weisen. Zweitens konnten die Parteien da\ Ware jeweils weiterverkaufen (vgl. Rz 156 Vertriebsverträge von ihren Lieferanten in o chenden Bestand der vertriebenen Produkt ersichtlich, dass ein gewisser Lagerbestanc mit rechnen, dass die gelagerte Ware abge:

166. Die Vergleiche mit den Vorjahreszah lichten es den Lieferanten zudem, allfällige und somit ein klares Bild Uber die tatsachlic!

182 Act. 426, Beilage 2, 11. 183 Act. 426, Beilage 2, 11. 184 Act. 422 Beilage 1, 16.

185 Act. 2, Beilage B21, Allgemeine Verkaufsbedingur

odukte durch eine grössere Marketingkampagne nöglichte es den Einfluss der Marketinganstrenyen der Konkurrenz zu beobachten. '”?

irktanteile seien die hauptsächlichen Leistungs- I) fur Parfümhersteller, da es sich um einen sehr nN leichte Fluktuationen einen grossen Einfluss auf Jie Marktanteilsentwicklungen nahe verfolgt würig reagieren und die Lagerbestände bei den Ren. Wie in anderen Konsumgütermärkten, welche 2r Parfümmarkt, hätten sogar kleine Änderungen ‚das finanzielle Resultat. Schlüsselinstrument um sse Marketing-Budgets und weltweite Marketing- 5 sei der Aufbau einer starken Marke ein Schlüshöhen. '”

itzliichen Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Stelle keinen Bezug auf die Preise, welche (auch 1'**) einen zentralen Wettbewerbsparameter darer nicht nur die Marketingausgaben anzupassen, 1 erzielte ein Unternehmen mit einem gewissen n Marketingbudgets Umsatzgewinne, ist es zentfinn erzielt wurde.

ebracht, die Umsatzinformationen von ASCOPA Jaten von European Forecast seien genauer.

; keine Angaben gibt, welche ein absolut exaktes ass die Umsatzangaben genügend detailliert und ten auszutauschen, was den Wert dieser Daten

raus ergeben können, dass ein Teil der an den rt wird, sind unbedeutend. Erstens wird der Um- <t, dass Kosmetikprodukte ein Verfallsdatum auf- ‚on ausgehen, dass die Retailer die eingekaufte ). Drittens werden die Händler im Rahmen ihrer ler Regel ohnehin dazu verpflichtet, einen ausrei- e im Lager zu halten (vgl. Rz 482).' Daraus ist | von den Parteien gewünscht wird und diese dasetzt wird.

len und die Bestellfrequenz der Händler ermög- ' Lagerbestände bei den Händlern abzuschätzen 1 verkauften Mengen ihrer Produkte zu erhalten.

igen, Ziff. 11.1.

167. Schliesslich überzeugt die Darstellun: seien genauer gewesen als die im Rahmen einzusehen, weshalb etwa die im Rahmen gestellten Daten per se verlässlicher sein : nen Unternehmen an die ASCOPA geliefeı gegeben wurden. Es ist nicht nur möglich - zahlen gegenüber ASCOPA beschönigt d Forecast. Die WEKO geht daher davon aus weniger genau waren als diejenigen von E bestätigt. Das Unternehmen betrachtet die lässlicher als diejenigen von ASCOPA.'® A gen Ungenauigkeiten der Umsatzangaben ausgeführt, ist der Umsatzaustausch nicht i: mit dem Preislistenaustausch und dem Aus:

Alternative Bezugsquellen von Marktanteils:

a) European Forecast

168. Ein Untersuchungsadressat brachte v ropean Forecast“'? beziehen. Die Studien jenigen von ASCOPA. Auf Kundenwunsch | rien gegeben sondern auch über einzelne P

169. Vorweg sei ein fundamentaler Unters von ASCOPA ausgetauschten Daten erwäh einem offenen Adressatenkreis zur Verfügu ben werden kann, der bereit ist, den Preis nur den Verbandsmitgliedern zur Verfügunc ferten. Ferner ändert dieses Vorbringen ni den Informationsaustausch dennoch wahret

170. Ein weiterer und zentraler Unterschi darin, dass die Angaben der ASCOPA-Mitg fert wurden, während European Forecast-: drei von ASCOPA erstellten Studien ergab: bild des Marktes, während die Studien vo bereits vergangene Geschäftsjahr abbildete einer gewissen zeitlichen Verzögerung, die

171. Der Einwand, die Studien von Europe wohl in den von ASCOPA erstellten „Enqu& cast werden die Umsätze der verschieden Allerdings waren die Produktkategorien in c ter gefasst. So unterschieden die European en und Männer-Düften und enthielten eine ner listeten die Studien die Top 10 der neu gaben von ASCOPA enthielten eine Unter:

186 Act. 131, 4, Antwort 6.

187 European Forecast ist ein Marktforschungsuntern: der selektiv vertriebenen Luxus-Parfumerie- und stellt (Act. 223, 1).

188 Act. 195, Rz 19.6 ff. 18° Act. 170, Beilage 2.

J nicht, die Umsatzdaten von European Forecast von ASCOPA ausgetauschten Daten. Es ist nicht eines Audits von European Forecast zusammensollten als solche, die monatlich von verschiedet bzw. selbst in die ASCOPA-Internetmaske ein- - wie dies die Parteien vorbringen — die Umsatzarzustellen, sondern auch gegenüber European , dass die ausgetauschten Umsatzangaben nicht uropean Forecast. Dieser Schluss wird von Puig Angaben von European Forecast als nicht verbgesehen davon können die Parteien aus allfälli- | nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits soliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang ausch der Werbeausgaben.

Jaten

or, die Sell-in Studien liessen sich auch über „Euder European Forecast seien detaillierter als dieiin würde nicht nur Auskunft über Produktkategorodukte. '®°

chied zwischen den genannten Studien und den nt. Wahrend das Produkt von European Forecast ing steht, also von jedem Marktteilnehmer erwordafür zu bezahlen, standen die ASCOPA-Daten |, sofern sie ihre eigenen Daten termingerecht liechts am Umstand, dass die ASCOPA-Mitglieder 1d zahlreichen Jahren betrieben haben.

ed zwischen den beiden Darstellungen besteht lieder monatlich, vierteljährlich und jährlich gelie- Studien nur einmal im Jahr erhältlich waren. Die en also im Verlaufe des Jahres ein aktuelles Abn European Forecast notwendigerweise nur das n. Die Publikation der Studien erfolgte zudem mit für die Fertigstellung der Studie benötigt wurde.

an Forecast seien detaillierter, trifft nicht zu. Sotes“ als auch in den Studien von European Foreen Unternehmen aufgeteilt in Produktkategorien. len Studien von European Forecast'” etwas wei- Forecast-Studien bei den Düften zwischen Frau- Liste der Top 20 Damen- und Herren-Düfte. Feren Männer- und Frauendüfte auf. Die Umsatzanscheidung nach Männer und Frauen-Düften. Die

ehmen, welches gemäss eigenen Angaben eine Klassierung Kosmetikprodukte und die dazugehörigen Marktanteile er-

Frauendüfte waren in fünf verschiedene Ka toilette, Eaux de toilette venant d’extraits; E te rafraichantes; Divers), die Männerdüfte i apres rasage (lait, after shave); Eaux de toil

172. Die Angabe, auf Kundenwunsch hin | gaben pro Produkt erfasst, trifft in eingeschi behörden vorliegenden Akten ist ersichtlich dest die erfolgreichsten Parfüm-Produkte ( und Marktanteile. '”'

173. Insgesamt kann also nicht davon aus tailliertere Daten geliefert hätte. Hinzu kom auf dem gleichen aktuellen Stand waren, w Daten. Schliesslich waren die Studien nich Die Studien konnten somit den Umsatzaust:

b) AC Nielsen

174. Überdies wird vorgebracht, von grös Sell-out Daten für die ASCOPA-Mitglieder AC Nielsen bezogen hätten werden können vor, dass es keine Alternativen gab zum Be:

175. Es steht fest, dass die Äusserung, | Nielsen bezogen werden können, unzutreffe onnaud, Douglas, Manor, Sun Store und Gl duktnummer (EAN-Code), generierter Ums kaufspreis (ohne MWST), Verkaufspreis (ol ein. Die Parteien konnten frühestens Angab tionen ab 2006 erhältlich.” Wenn die grös ben nicht liefern konnten, waren sie dazu al

176. AC Nielsen verfügte in der untersuch ben nur in sehr begrenztem Umfang über. Die Angaben bezüglich der wenigen Pro: Mass-Market zuzuordnen. Im Bereich der L Übereinstimmung damit gibt Puig an, gleich AC Nielsen verfügbar gewesen. "°°

177. Ferner ist anzufügen, dass AC Nielse nehmern geleitet wird. Deren Studien stet und nicht nur den Lieferanten der Informatic

Cc) Handler

178. Es lasst sich argumentieren, dass die rung gebracht werden können. Diese Mög]

190 Gemäss Angaben von European Forecast selbst vom 2. Juli 2009, 2 f.

"91 Act. 170, Beilage 2.

122 Act. 195, Rz 19.6 ff.

193 Act. 218, 11, Antwort 18.

"94 Vl. Act. 453-585; Act. 546; Act. 552.2; Act. 568; / 195 Act. 131, Antwort 6.

tegorien aufgeteilt (Parfum, Extracts; Parfums de aux de Toilette non derivees d’un extrait, Servietn drei (Cremes a raser, savons a barbe; Produits ette, Eaux de Cologne) (vgl. Anhang |).

würden von European Forecast auch Umsatzanränktem Masse zu.'” Aus den den Wettbewerbs- , dass in den European Forecast-Studien zumineinzeln aufgeführt wurden sowie deren Ranking

;gegangen werden, dass European Forecast demt, dass die Daten von European Forecast nicht ie die im Rahmen von ASCOPA ausgetauschten t nur für bestimmte Marktteilnehmer zugänglich. ausch zwischen den Parteien nicht ersetzen.

serem Interesse als die Sell-in-Daten seien die ‚ welche über das Marktforschungsunternehmen .'”? Dagegen bringen andere ASCOPA-Mitglieder zug von Umsatzinformationen.'”

die „wertvolleren“ Sell-out-Daten hätten von AC snd ist. Das Sekretariat forderte von Import, Mariobus für die Jahre 2000-2010 Produktname, Proatz, Bruttoeinkaufspreis (ohne MWST), Nettoeinine MWST), Verkaufsmenge und Einkaufsmenge en ab 2007 senden, in einem Fall waren Informasten Retailer dem Sekretariat diese Umsatzanga- ıch gegenüber AC Nielsen nicht in der Lage.

ten Zeitspanne (2004-2008) nach eigenen Anga- Sell-out-Daten im Bereich der Kosmetikprodukte. Jukte waren zudem allesamt dem Bereich des ‚uxusprodukte gab es keine solchen Angaben. In wertige Angaben seien erst ab Sommer 2009 bei

n im Gegensatz zu ASCOPA nicht von Marktteil- 1en jedermann offen, der sich dafür interessiert, nen.

Umsätze pro Marke auch von Händlern in Erfahichkeit besteht jedoch nur in sehr beschränktem

trifft dieses Vorbringen nicht zu, vgl. Act. 223, Einvernahme

Masse. Einerseits dürfte nicht jeder Händle andererseits vermag ein einzelner Händler liefern, die er selbst vertreibt. Ein solcher T übersicht über den ganzen Markt nicht zu aller ASCOPA-Mitglieder von der Vielzahl \ bietet folglich keine valable Alternative zum der ASCOPA.

(iv) Fazit

179. Abschliessend kann festgehalten wer ASCOPA ausgetauscht wurden, die genaus den in Frage stehenden Markt waren und men entsprachen. Die jährlichen Umsatzda Lage, die abgesetzten Mengen teilweise k (SKU) zu eruieren. In jedem Fall konnten d setzten Mengen pro aufgeführte Produktgrt lichen Umsatzangaben ermöglichten eine Nichtsdestotrotz waren die Marktanteile pro Dadurch wurde es möglich die eigenen Ma mässig zu überprüfen. In Kombination mit c gesetzten Werbemitteln konnte nicht nur er: folg führte, sondern auch mit welchen Inp (vgl.103 ff.). Soweit der Preiszerfall auf der te, standen die relevanten Daten, um dies Verfügung. Mit anderen Worten konnten d Markt einschränken.

A.3.4 Austausch von Informationen Ub

A.3.4.1 Gegenstand des Austausches

180. Gemäss ASCOPA informierten sich c towerbeinvestitionen.'”” Die eingereichten

Der Austausch erstreckte sich gemäss Se Wettbewerbsbehörden liegen E-Mails vor, \ beausgaben bis mindestens Ende 2007 sta

181. ASCOPA forderte ihre Mitglieder zwei Fristansetzung auf, Angaben zu ihren Brut fullten zu diesem Zweck ein von ASCOPA \ Anschluss erhielten sie eine Aufstellung vor zelnen Mitglieder hervorgingen.?”°

196 Vgl. etwa Act. 131, Antwort auf Frage 5.

197 Act. 173, Antwort 10. 198 Act. 2, Beilagen F1-F12. 199 Act. 1,9.

200 Act. 63, E-Mail 20. März 2008 13:59 im Zusamn 09:03 und 7. März 2008 17:41; Act. 74, Registerbl

201 Act. 43 Dokument 8; Act. 2, Beilagen F1-F12. 202 Act. 2, 5; Beilagen F1-F16.

203 Act. 43 Dokument 8; Act. 1, 8.

r bereit sein, solche Angaben preiszugeben, und

nur eine Übersicht über diejenigen Produkte zu eilausschnitt aus dem Markt vermag die Gesamtersetzen.'” Die blosse Möglichkeit, die Umsätze on Händlern in der Schweiz einzeln zu erfahren, 1 monatlichen Informationsaustausch im Rahmen

den, dass die Umsatzinformationen, welche über te und aktuellste Informationsquelle in Bezug auf durchaus einem vitalen Interesse der Unternehten versetzten die einzelnen Unternehmen in die is hinunter auf Ebene einer Stock Keeping Unit ie Parteien gestützt auf diese Angaben die abge- Jppe berechnen. Die vierteljahrlichen und monatsolche Berechnung in eingeschränktem Masse. aufgeführte Produktkategorie monatlich bekannt. rktanteile und diejenigen der Konkurrenten regellem Austausch der Bruttopreislisten und den einsehen werden, welches Marketingbudget zum Erut-Preisen die Konkurrenz ihre Umsätze erzielte Endverkaufspreisebene eingedämmt werden sollsen Preiszerfall einzudämmen, den Parteien zur ie Parteien den Wettbewerb auf dem relevanten

er Werbeinvestitionen

lie Parteien seit mindestens 1978 über ihre Brut- Dokumente reichen bis ins Jahr 1998 zurück.'” lbstanzeige bis mindestens Ende 2006.'” Den welche bestätigen, dass der Austausch der Wertgefunden hat.?”

Mal jährlich (i.d.R. im Januar und Juni/Juli) unter towerbeinvestitionen zu liefern.?°' Die Mitglieder ersandtes Formular aus (vgl. u. Tabelle 3).2°? Im 1 ASCOPA, aus welcher die Investitionen der ein-

ıenhang mit Act. 79, Beilage B 10, 7; E-Mail 5. März 2008 att 3, Protokoll vom 21. Februar 2008, 3.

182. Auf dem von betreffende Produl die Beiträge einzu ausgegeben hatteı Seite zwischen de schiedenen Werbe

183. Die Tabelle Werbekanäle vor:

1. Proc

2. Wer von Abbildung 10:

DES

maison ME

| ASCOPA versandten Formular wa <tmarke anzugeben. Die Parteien he tragen, die sie je nach vorgegeber 1.2 Laut Anweisung war der gleich :n verschiedenen Produkttypen un kanälen zu verteilen.”

von ASCOPA (vgl. Abbildung 10)

Juktkategorien: Pflege, Make-up, Mé

bekanal: Magazine und Zeitschrift Detailhändlern, Plakatwerbung, Fer

ASCOPA

ENQUETE SUR LE MARCHE SUISSE

; COSMETIQUES ET DE LA PARFUMERIE

quétes semestrielles“), für welche sie pro . kosten aufgewendet hatten. Die Kosten war to, d.h. vor Abzug allfälliger Rabatte und dei Schreiben, diese umfasse die Produkte Ge Erklärungen zu den einzelnen Werbekanale die Tabelle einzufügen waren:

- Der Werbekanal Kooperationen un welcher sich die Marke beteilige (z.! bus in der NZZ). Es müsse der pro \

- In den Kosten der Mailings seien die einzubeziehen.

- Zum Werbekanal „Detaillisten-Katal für welche die Kosten anzugeben v Jahr zu Jahr sowie zwischen den Jé

liegenden Akten aufgeführt: Abbildung 11: 2000 2001 Ss w ' Beaute Information x x Beaty Look Douglas x x Dropa x x Impo x x Marionnaud x Pharmacie Populaire x x Pour vous Madame x x Sun Store x x Estorelle x x Finsler/Wernli x x Beauty Life x x FIB x x Globus x x Intercos x x Pharmacie Principale x Quelle Act. 2 Beilage F8 | Act. 2 Beilage F7 |,

- Inder Plakatwerbung waren gemäss zubeziehen.?”

185. In die Kolonne „Total brutto“ im Form gaben ein. Die Verbandssekretärin teilte d mit, die Kolonne „Total brutto“ sei zu präzis gen in den Werbekanälen „Magazine/Zeitu Bruttoangaben, während die Beträge zu de

en.208

208 Act. 2, Beilagen F1-F6; Act. 43 Dokument 8. 208 Act. 62 , E-Mail vom 22. März 09:33.

Jahr ein Minimum von CHF 50 000.- an Werbeen in tausend Franken anzugeben und zwar brutr MWST. Zur Kolonne „Treatment“ präzisierte das sichts- und Körperpflege. Ausserdem enthielt es n, damit die Parteien wussten, welche Kosten in

fasse Werbeanzeigen eines Detailhändlers, an

3. eine Annonce einer Marke zusammen mit Glolarke bezahlte Betrag ausgewiesen werden.

: Ausgaben für die Druckerei und die Portokosten

oge“ wurde eine Liste mit Katalogen aufgeführt, varen (vgl. Abbildung 11). Die Liste variierte von Ihreszeiten. Folgende Kataloge waren in den vor-

2004 2005 2006 N Ss Ww Herbst K x x x

K x x x

K x x x

K x x x

K x x x

K x x x

K x x x

K x x x

K x x x

K

K

Act. 2 Beilage F5 Act. 2 Beilage F5 | Act. 43 Dok. 8

; Schreiben die Miet- und Herstellungskosten einlular trugen die Parteien teilweise auch Nettoanen Parteien zur Werbekostenumfrage von 2006 sieren. Tatsächlich handle es sich bei den Betrangen“, „Plakatwerbung“ und “TV/Kino/Radio“ um n Kooperationen und Mailings Nettoangaben sei-

186. Das ASCOPA-Sekretariat teilte den P fehlende Eingaben nach?"° und mahnte die] hatten. ?"'

187. Die folgenden Unternehmen nahmen tausch der genannten Werbeausgaben teil:

188. Im Jahr 2003: Bulgari (Bulgari), Cha Thierry Mugler, Ferragamo), Coty (Davidot Dior (Christian Dior), Kanebo (Kanebo), L (Armani, Biotherm, Cacharel, Helena Rut Crawford, Dolce & Gabbana, Escada, Gab blanc, Naomi Camp1bell, Puma, Rochas, (Paco Rabanne, Nina Ricci, Carolina Herre. berto Cavalli, Sergio Tachini, S. Oliver, Te Jean-Paul Gaultier) und YSL (Yves St-Laure

189. Im Jahr 2004: Bulgari (Bulgari), Ch Thierry Mugler, Ferragamo), Coty (Chopara rocos (Nikos), Dior (Christian Dior), Kanebc der), L'Oréal (Armani, Biotherm, Cacharel, nani, Dolce & Gabbana, Escada, Marc O'P: de luxe Ltd. (Moschino), PC Parfums (Gue Herrera), Richemont (Cartier), Tanner (Bett Roberto Cavalli, Sergio Tachini, S. Oliver, ' Jean-Paul Gaultier) und YSL (Yves St-Laure

190. Im Jahr 2005: Bergerat (Burberry, C rins (Azzaro, Clarins, Hermes, Thierry Mug pez, Jette Joop, Jil Sander, Joop, Lancaste (Vivienne Westwood), Dior (Christian Dior) (Aramis, Clinique, Estée Lauder), L'Oreal ( Lancöme, Ralph Lauren, Victor & Rolf), P& schino), PC Parfums (Guerlain), Puig (Niné tier), Tanner (Betty Barclay, Ferrari, Payot, ginal), Wodma (Shiseido, Issey Miyake, Jea

191. Im Jahr 2006: Bergerat (Burberry, Gi rins (Azzaro, Clarins, Hermés, Stella Cader rutti, David Beckham, Jette Joop, Jil Sand (Christian Dior), Kanebo (Kanebo), Lauder ni, Biotherm, Cacharel, Helena Rubinstein, vena, La Prairie), P&G (J. Lopez), PC Parfu Ricci, Prada), Richemont (Cartier), Sisley Wodma (Shiseido, Issey Miyake, Jean-Paul

192. Im Jahr 2007: Bulgari (Bulgari), Che Thierry Mugler, Ferragamo), Coty (Calvin K

209 Act. 62, E-Mail vom 5. März 2007 9:43.

210 Act. 62, E-Mail vom 30.Januar 2007 08:57.

211 Act. 62, E-Mail vom 26. Februar 2007 15:10; Act. |

212 Act. 43, Dokument 8, Zusammenstellung ASCOP,

213 Act. 62, Anhang zur E-Mail von ASCOPA an Char

214 Act. 62, Anhang zur E-Mail von ASCOPA an Char

215 Act. 62, Anhang zur E-Mail von ASCOPA an Char

arteien allfällige Eingabefehler mit” und forderte enigen Unternehmen, welche noch nicht geliefert

mit den in Klammern genannten Marken am Ausnel (Chanel), Clarins (Azzaro, Clarins, Hermes, f, Esprit, J. Lopez, Jil Sander, Joop, Lancaster), auder (Aramis, Clinique, Estée Lauder), L'Oreal instein, Lancöme, Ralph Lauren), P&G (Cindy riella Sabatini, Gucci, Marc O'Polo, Mexx, Mont- Trussardi), PC Parfums (Guerlain, Kenzo), Puig ra), Tanner (Betty Barclay, Maja, Payot, PL3, Roabac, Original), Wodma (Shiseido, Issey Miyake, ont).

anel (Chanel), Clarins (Azzaro, Clarins, Hermés, , Davidoff, J. Lopez, Jil Sander, Lancaster), Deu- ) (Kanebo), Lauder (Aramis, Clinique, Estée Lau- Helena Rubinstein, Lancöme), P&G (Bruno Baolo, Naomi Campbell, Puma, Trussardi), Parfums rlain), Puig (Paco Rabanne, Nina Ricci, Carolina y Barclay, Ferrari, Gianfranco Feeré, Payot, PL3, Jabac Original), Wodma (Shiseido, Issey Miyake, ant).

ivenchy) Bulgari (Bulgari), Chanel (Chanel), Claler, Ferragamo), Coty (Chopard, Davidoff, J. Lor. Marc Jacobs, Sarah Jessica Parker), Deurocos ‚ Juvena (Juvena), La Prairie (La Prairie) Lauder Armani, Biotherm, Cacharel, Helena Rubinstein, G (Dolce & Gabbana), Parfums de luxe Ltd. (Mo- ı Ricci, Paco Rabanne, Prada), Richemont (Car- PL3, Roberto Cavalli, Sergio Tachini, Tabac Orin-Paul Gaultier) und YSL (Yves St-Laurent).?"4

venchy), Bulgari (Bulgari), Chanel (Chanel), Clate, Ferragamo), Coty (Davidoff, Calvin Klein, Ceor, Joop, Lancaster, Sarah Jessica Parker), Dior (Aramis, Clinique, Estée Lauder), L'Oreal (Arma- Lancöme, Ralph Lauren), La Prairie/Juvena (Jums (Guerlain, Kenzo), Puig (Paco Rabanne, Nina (Sisley), Tanner (Ferrari, PL3, Roberto Cavalli), Gaultier).?”°

nel (Chanel), Clarins (Azzaro, Clarins, Hermes, lein, Cerruti, Davidoff, Jil Sander, J. Lopez, Joop,

62, E-Mail 28. September 2007 11:08.

\ vom 05.03.2004: Periode: Année 2003. el vom 16.02.2007 12:49.

el vom 26.02.2007 12:29.

el vom 26.02.2007 12:29.

Lancaster, Marc Jacobs, Vera Wang), Dior mis, Clinique, Estée Lauder), L'Oreal (Arm: Lauren), La Prairie/Juvena (Juvena, La Pra zo), Puig (Paco Rabanne, Nina Ricci, Prac Cavalli), Wodma (Shiseido, Issey Miyake, Stella Cadente).?"°

193. Aus einer E-Mail der ASCOPA vom : Wodma, Coty, L’Oréal, Estée Lauder, Bulc Richemont und La Prairie folgt, dass diese ben mindestens bis Ende 2007 ausgetauscl

194. Von den oben genannten Unternehn vom 6. April 2009 zu den Fragen 17, 19 un: Aktualitat und Vertraulichkeit der ausgetaus Kanebo und PC Parfums keine Angaben zt beantworteten die Fragen und gaben zu ve tausch beteiligt hatten.?'® Estée Lauder will zuglich Werbeausgaben weitergegeben he der Werbeausgaben zuletzt im Jahre 2006 E-Mail der ASCOPA vom 16. Januar 2007”

195. Aufgrund der erwahnten Beweismittel genden Unternehmen zumindest zu den tausch beteiligt haben (vgl. Abbildung 12):

Abbildung 12:

Entreprises 2003

Arval

Beauté Prestige

Bergerat

Bulgari

Chanel

Clarins

Coty

Deurocos

Dicopar

Diffusion Parfums

Doyat Diffusion

Elizabeth Arden

HJD

218 Act. 63, Anhang zur E-Mail vom 20. März 2008 vc L’Oréal, Estée Lauder, Bulgari, Kanebo, YSL, PC

217 Act. 63, E-Mail 20. März 2008 13:59.

218 Bulgari (Act. 175), Chanel (Act. 136), Clarins (Act. 171), P&G (Act. 218), Puig (Act. 131), Tanner (Ac

219 Act. 160, Antwort 17. 220 Act. 196, Antwort 20.

221 Act. 62, E-Mail von ASCOPA mit Anhang vom 1€ Chanel, Clarins, Coty, Deurocos, Dicopar, Doyat Kanebo, L’Oréal, Arval, P&G, Dior, Parlux Difft Wodma und YSL.

222 Act. 62, E-Mail von ASCOPA mit Anhang vom 2 Chanel, Clarins, Coty, Estée Lauder, La Prairie-G Tanner, Wodma, Kanebo, und YSL.

(Christian Dior), Kanebo (Kanebo), Lauder (Araani, Biotherm, Cacharel, Diesel, Lancöme, Ralph irie. Marlies Moller), PC Parfums (Guerlain, Ken- Ja), Richemont (Cartier), Tanner (Payot, Roberto Jean-Paul Gaultier) und YSL (Yves St-Laurent,

20. Marz 2008 an Dior, Chanel, Clarins, Tanner, ari, Kanebo, YSL, PC Parfums (Guerlain), Puig, Unternehmen ihre Angaben zu den Werbeausgait haben.?"”

1en machten in den Antworten zum Fragebogen J 20 (bezüglich Inhalt, Nutzen, Detailierungsgrad, chten Informationen) lediglich die Deurocos, Dior, ı den Werbeausgaben. Die übrigen Unternehmen rstehen, dass sie sich am diesbezüglichen Ausim Dezember 2007 die letzten Informationen beben.?'? Sisley gibt an, die Zusammenstellungen erhalten zu haben.” Letzteres kann durch zwei T und 2. August 20077” widerlegt werden.

steht fest, dass sich zwischen 2003-2007 die folgekennzeichneten Zeiten am Informationsausn ASCOPA an Dior, Chanel, Clarins, Tanner, Wodma, Coty, Parfums (Guérlain), Puig, Richemont, La Prairie/Juvena.

168), Coty (Act. 195), Estée Lauder (Act. 160), L’Oréal (Act. t. 189), Wodma (Act. 183), YSL (Act. 172).

. Januar 2007 10:10 an Beauté Prestige, Bergerat, Bulgari, Diffusion, Elizabeth Arden, Estée Lauder, La Prairie-Group, ision, Puig, Richemont, Sisley, Starcos, Tanner, Tschanz,

. August 2007 15:09 an Beauté Prestige, Bergerat, Bulgari, roup, L’Oréal, P&G, Dior, Parlux Diffusion, Puig, Richemont,

Juvena

Kanebo

La Prairie

Lauder

L'Oreal

P&G

Parf. Christian Dior

Parfums de Luxe

Parlux Diffusion

PC Parfums

Puig

Richemont

Sisley

Star Cos

Tanner

Tschanz

Wodma 41

YSL Beauté

A.3.4.2 Nutzen des Austausches von Br (i) Einbeziehung in die Kostenan:

Parteivorbringen

196. Die Antworten der Parteien bezüglich vestitionen im Rahmen des Fragebogens v ein Grossteil der Unternehmen keine Ange Chanel, Dior, Doyat Diffusion, Deurocos, E' de Luxe, Parlux Diffusion, PC Parfums, Tan

197. Dicopar, Estée Lauder, Richemont u wenig Nutzen im Austausch.?”* Clarins gib gewesen und hätten eine generelle Übers wirtschaftliche Nützlichkeit aufzuweisen. Ge Werbeausgaben einen wichtigen Posten in Media Focus zusammenzuarbeiten, die die stellten.

198. Bulgari gibt an, aus den ausgetauscht herausgelesen werden können und der Ani sitionierung des Unternehmens.” Coty r Mitgliedern ermöglicht, ihre eigenen Werbe:

223 \/gl. die Antworten auf Frage 19 des Frageboge

193, Bergerat Act. 153, Chanel Act. 136, Dior Act. Arden Act. 188, Kanebo Cosmetics Act. 190, Star Parlux Act. 120, PC Parfums Act. 147, Sisley Acı 183.

224 \/gl. die Antworten auf Frage 19 des Frageboge 160, Richemont Act. 210 und La Prairie Act. 194.

Vgl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vc Vgl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vc ıttowerbeinvestitionen

alyse

des Nutzen des Austausches der Bruttowerbeinom 6. April 2009, fielen uneinheitlich aus, wobei ıben machten (Arval, Beauté Prestige, Bergerat, izabeth Arden, Kanebo, Star Cos, HJD, Parfums ner, Tschanz und Wodma).7“°

nd La Prairie sahen keinen, Sisley keinen oder t an, die ausgetauschten Daten seien historisch icht über den Markt erlaubt, ohne wirklich eine 2mass Clarins ist es allgemein bekannt, dass die der Luxusindustrie darstellten.””° Puig gab an, mit > Werbeausgaben der Konkurrenten zusammenen Daten habe das Gewicht der Werbeausgaben eil an Investitionen sowie die diesbezügliche Poneinte, die Angaben hätten es den ASCOPAanstrengungen mit jenen der andern Mitglieder zu

ns vom 6. April 2009: Arval Act. 226, Beauté Prestige Act. 137, Doyat Diffusion Act. 176, Deurocos Act. 132, Elizabeth Cos Act. 165, HJD Act. 182/211, Parfums de Luxe Act. 187, t. 196, Tanner Act. 189, Tschanz Act. 128 und Wodma Act.

ns vom 6. April 2009: Dicopar Act. 177, Estée Lauder Act.

m 6. April 2009, Act. 168. ym 6. April 2009, Act. 175.

vergleichen. Die Angaben von ASCOPA e nen Marken, nicht jedoch zu den einzelner nicht Marken, sondern konkrete Produkte n kenbezogene Werbung reagieren. Für ein gaben pro Produktlinie vorhanden sein.??”

199. P&G gab an, dass bei der Lancierung zogen worden sei. Nachdem der erzielte Ur seien die Werbeausgaben für das Vergleict rende Produkt einbezogen worden. Die We des Aufwandes erlaubt, welcher für die Laı den sei. Gestützt darauf sei die Preisstrateg

200. YSL und L’Oréal geben an, der Austai die Wahl ihrer Werbekampagnen im Nachhi

201. Im Rahmen der Stellungnahmen wur: Rabatte nicht berücksichtigt, seien zu unge des eigenen Wettbewerbsverhaltens verwe auf Wettbewerb hin.

Würdigung der Parteivorbringen

202. Das Sekretariat fragte die Parteien na in), den sie zwischen 2004-2008 im Durchs:

203. Arval und Beauté Prestige machten ki Coty, Deurocos, Dior, Doyat Diffusion, Es Tanner, Tschanz sowie Wodma?” gaben Werbung auszugeben. Die [...]% sind hier Unternehmen gaben höhere Werte an. Bere der für Werbung ausgegeben wurde. Die A dieses Umsatzteils aufgeteilt nach Werbek: teilnehmenden Unternehmen. Mit diesem S es allgemein bekannt sei, dass die Werbea! xusindustrie darstellten.”*"

204. Soweit Estée Lauder, Richemont und beausgaben sahen, steht dies im Widersprt ferte die Werbeausgaben zwischen 2003 | 2007 ebenfalls und auch La Prairie Group zumindest zwischen 2005-2007. Zudem si misch rationalen Verhalten. So ist nicht ein: schen sollte, die völlig nutzlos sind. Die Ant daher nicht zu überzeugen.”

227 Vgl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vc

Vgl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vc

229 \/gl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vc

230 Vgl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vc Act. 136, Clarins Act. 136, Coty Act. 195, Deuroc Lauder Act. 160, La Prairie Act. 194, Parfums de 128 sowie Wodma Act. 183.

Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vom 6. Ap Dicopar hat keine Werbeausgaben ausgetauscht, nthielten zwar Informationen zu den verschiede- | Produktlinien. Die Konsumenten würden jedoch achfragen und daher auf produkt-, nicht auf marwirkungsvolles Benchmarking müssten die Aus-

| eines Produktes eine Vergleichsmarke herangensatz der Vergleichsmarke analysiert worden sei, isprodukt in die Kostenanalyse für das zu lancierbeinvestitionen hätten eine grobe Einschätzung ıcierung des Vergleichsproduktes betrieben worie für ein neues Produkt festgelegt worden.”

usch hätte es den Werbeverantwortlichen erlaubt, nein zu evaluieren.7”°

Je geltend gemacht, der Werbekosten hätten die nau gewesen und seien nicht für die Festlegung :ndet worden. Die hohen Werbekosten deuteten

ch dem prozentualen Anteil ihres Umsatzes (sellshnitt fur Werbung ausgegeben hatten.

eine Angaben. Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, tee Lauder, La Prairie, Parfums de Luxe, Puig, an, mindestens [...]% ihres Sell-in-Umsatzes für als Minimum zu verstehen, die Mehrzahl dieser its [...]% ist ein gewichtiger Anteil des Umsatzes, \ingaben von Konkurrenten über die Verwendung anal und Marke ist von grossem Interesse für die chluss stimmt Clarins Erklärung überein, wonach usgaben einen wichtigen Kostenposten in der Lu-

La Prairie keinen Nutzen im Austausch der Werich zu ihrem eigenen Verhalten. Estée Lauder lie- und 2007 lückenlos, Richemont zwischen 2004- (bzw. Juvena und La Prairie) lieferte die Daten nd die Aussagen unvereinbar mit einem ökonosehbar, weshalb ein Unternehmen Daten austauworten der betreffenden Unternehmen vermögen

ym 6. April 2009, Act. 190. ym 6. April 2009, Act. 218. m 6. April 2009, Act. 172 (YSL), Act. 171 (L’Oreal).

9m 6. April 2009, Bergerat Act. 153, Bulgari Act. 175, Chanel os Act. 132, Dior Act. 137, Doyat Diffusion Act. 176, Estée Luxe Act. 187, Puig Act. 131, Tanner Act. 189, Tschanz Act.

ril 2009, Act. 168. weshalb sich weitere Erläuterungen hierzu erübrigen.

205. Die Erläuterungen von Bulgari und C schätzung der Gewichtung der Werbeausc ermöglicht, treffen nicht zu.

206. Dazu ist als erstes festzuhalten, das: bekannt waren. Werbung in Fernseh- und K jedermann ersichtlich. Aus dem Inhalt und kennbar.

207. Zweitens muss der Umstand hervorge tung der Werbeausgaben pro Marke erseh bung betrieben wurde. So ist etwa aus der ersichtlich, dass L’Oréal für die Marke Biotl nen/Zeitung sowie Kooperationen betrieb Katalogen.”

208. Die Parteien konnten aus den Werbe: Werbeaufwendungen diese für einzelne Pr fümbereich für das Jahr 2004 vermag die: „Kenzo“ an, für die Produktgruppe „Men’s F Betrag ausgegeben zu haben. Im Jahr 200 drei Düfte „Kenzo pour homme," „L’eau Homme.“ Von „Kenzo pour homme“ gab

fraiche, ein After Shave und Badeprodukte gab es ein EDT und Badeprodukte (insges: gab es ein EDT.*™ Indem die Werbekoster ben wurden, war in einem ersten Schritt kl ben worden war.

209. In einem zweiten Schritt liessen sich gab, wie ausgeführt (Rz. 184), eine Liste de Jede Partei konnte folglich die betreffende der drei Kenzo-Produktlinien bzw. für wel worden war. Die Inserate-Preise waren w liess sich somit eruieren, welche Beträge pı dukt in Katalogwerbung investiert worden w „Detaillisten-Kataloge“ konnte verifiziert wer

210. Ein noch deutlicheren Rückschluss li einzig die Werbeangaben von Joop Men’s F te gleichzeitig an, dass dieser Betrag ledig den war.?°® Daraus war somit einerseits er „Joop Rococo for men“, „Joop homme“ und dies die einzigen Men’s Products der Mark: zeitig ersichtlich, wie viel Coty für diese drei

211. Von der Duftrichtung „Joop Rococo f auch Bade- sowie Körperprodukte (insgesé (insgesamt 8 Produkte) und „Joop Nightlife‘ konnte nun ermittelt werden, wie viel für je

283 Act. 62, E-Mail vom 19. Februar 2007, Anhang, W 254 Act. 236.

235 Clarins Act. 168, Antwort auf Frage 18, 10 f.

288 Act. 62, E-Mail vom 19. Februar 2007, Anhang, W 37 Act. 535.

‚oty, die Informationen hätten lediglich eine Einjaben und keine Rückschlüsse auf Produktlinien

s die Werbekampagnen der einzelnen Hersteller ‘inospots, in Zeitschriften, Plakaten etc. waren für der Streuung der Werbung war die Strategie ershoben werden, dass die Parteien aus der Auflisen konnten, über welche Kanäle überhaupt Wer- Darstellung der jährlichen Werbeausgaben 2006 ıerm lediglich Werbung über die Kanäle Magazi- oder Coty mit Joop lediglich in Detaillistenausgaben der Konkurrenten nun ablesen, welche oduktlinien einsetzten. Ein Beispiel aus dem Par- 5 zu verdeutlichen: Dior gab etwa für die Marke roducts“ (vgl. Tabelle Rz. 183) einen bestimmten 4 gab es im Bereich Men’s Products lediglich die par Kenzo pour homme“ und „Kenzo Jungle es nebst dem Eau de Toilette (EDT), ein EDT » (insgesamt 10 Produkte), von L’eau par Kenzo amt 8 Produkte) und von „Kenzo Jungle Homme“ für Kenzo im Bereich „Men’s Products“ angegear, wie viel für diese drei Produktlinien ausgegenoch genauere Rückschlüsse ziehen. ASCOPA r einzubeziehenden Detaillisten-Kataloge heraus. n Kataloge durchblättern und sehen, für welche che Kenzo „Men’s Products“ Werbung gemacht either bekannt, wie dies Clarins einräumt.” Es o Produktlinie und teilweise wohl auch Einzelprofar. Durch die Kenntnis der Ausgabe Werbekanal den, ob die Angaben zutrafen.

sss die Marke Joop im Jahre 2006 zu. Coty gab -roducts mit einem gewissen Betrag an und zeiglich für Detailhändler-Kataloge ausgegeben worsichtlich, welchen Betrag Coty für die drei Düfte „Nightflight“ insgesamt für Werbung einsetzte, da > Joop waren.”*’ Andererseits war daraus gleich- Düfte in Detailhändler-Katalogen investiert hatte.

or men“ gibt es nebst EDT und Rasierprodukten imt 6 Produkte). Dasselbe gilt für „Joop Homme“ “ (insgesamt 4). Anhand der Detaillisten-Kataloge de der drei Duftrichtungen investiert worden war

erbeausgaben 2006.

erbeausgaben 2006.

bzw. für jedes Einzelprodukt, da aus der welches Produkt Werbung betrieben wordeı

212. Auch die Ausgaben für die Werbekan Schlüsse zu. Beispielsweise das Unterneh Schweizer Kinos an und ist für die Ausstral sprechenden Kinobetreiber besorgt. Die Té jedermann auf der Homepage des Unterne' Plakatwerbungen verursachten Kosten für ebenfalls von Clarins bestätigt wird.” So p ihre Zielgebiete, Preise und Rabattkondition

Zwischenfazit

213. Durch den Austausch der Werbeaus nauer ersehen, wie die Werbeanstrengunc men. Jedes Unternehmen konnte zuminde Gleichzeitig kannte es auch die Bruttoverka ten sowie den Produkterfolg. Somit ermögl Parteien abzuleiten, welche Werbeaufwend führten. Diese Ergebnisse konnten die Par rung beachten oder mit Preisanpassungen : ist es vorläufig nicht entscheidend, ob sie di tionsaustausches vgl. B.4.4.3). Zentral ist vi

(ii) Berechnung des Share of voic

214. Aus einem E-Mail von Chanel an ASC Werbeausgaben in der Business Review e der sogenannten SOV (Share of voice) ber eine Marketingkennzahl, mit welcher die

kann, indem die Anzahl der Zielpersonenk der Zielpersonenkontakte durch Werbung in

215. SOV = Anzahl der Zielpersonenkont Anzahl der Zielpersonenkont:

Dieses Instrument wird häufig im Zusamm genommen es gibt 40 000 potenzielle Kun ihnen, dann ist der Share-of-Voice-Kennwe den Mailings zentral.

216. Auch der Werbemittelaustausch im Be genaue Rückschlüsse auf die Werbeausga Jahr 2006. Erstens ist daran zu erinnern, d:

288 \/gl. Punkt 1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedin:

www.cinecom.ch/de/kinowerbung/werbefilme/ges« fe und Rabatte des Unternehmens: http://w werbefilme/tarife-kino-national/.

289 Clarins Act. 168, Antwort auf Frage 18, 10 f. 240 gl. http://www.apg.ch/de/angebot/preise/richtig-b ?# Act. 63, E-Mail von Chanel an ASCOPA vom 25. | 242 Scott G. DACKO, The advanced dictionary of mar

Katalogwerbung auch gleich ersichtlich war, für 1 war.

äle TV, Kino und Radiowerbung, liessen genaue men Publicitas Cinecom AG bietet Werbezeit in ılung der Werbemittel der Kunden durch die entrife für nationale und lokale Werbepolls sind für hmens abrufbar.?”® Schliesslich können die durch solche Produkte nachvollzogen werden, wie dies ıblizieren Unternehmen wie APG Plakatierungen, en online.”

gaben konnten die Parteien folglich weitaus gejen ihrer Wettbewerber verliefen, als sie einräu- 2st die Ausgaben für eine Produktlinie eruieren. iufspreise und Endverkaufspreise der Konkurrenichten es die ausgetauschten Informationen den ungen, mit welchen Preisen, zu welchem Umsatz teien für die Kostenanalyse einer Produktlancieauf die Strategie der Konkurrenz reagieren. Dabei es tatsächlich taten (zur Auswirkung des Informaelmehr, dass sie die Möglichkeit dazu hatten.

e

‚OPA geht ferner hervor, dass die Daten über die ingebaut wurden und zudem für die Berechnung \utzt wurden.?*' Bei den SOV handelt es sich um prozentuale Marktabdeckung berechnet werden ontakte durch eigene Werbung durch die Anzahl der Branche geteilt wird.

akte durch eigene Werbung akte durch Werbung in der Branche

enhang mit der Online-Werbung verwendet. Anden und ein Online-Medium erreicht 10 000 von t 25%.” Für die Parteien waren die Angaben zu

reich der Mailings erlaubte es den Parteien, sehr ben zu machen. Dies zeigt ein Beispiel aus dem ass im Jahr 2006 die Nettoausgaben der Mailings

Jungen von Publicitas Cinecom AG, abrufbar unter: http:// shaeftsbedingungen/; vgl. zudem die online abrufbaren Tariestellen-kosten-sparen/rabatte-und-kommissionen/. -ebruar 2008, 14:15.

keting: putting theory to use, Oxford 2008, 475; www.itwisse ausgetauscht wurden (vgl. 185). Aus der v ben von 2006 ist ersichtlich, dass Coty die ser Marke gibt es nur Produkte aus dem Be Produkte insgesamt) und „Glow“ (9 Produk wie viel Coty für die Werbung von J. Lope: ausgaben für Mailings an. Damit stand aucl Duftrichtungen in Mailings investiert worde mit welcher Werbemassnahme (inkl. Share worden war. Auch diese Erkenntnisse konn berücksichtigt werden.

(iii) Alternative Bezugsquellen

217. Die Parteien führten weiter aus, nur d investitionen in akzeptabler Qualitat. Dies Schweiz in den verschiedenen Kanalen un Informationen von ASCOPA gegenüber d ASCOPA auch Werbeinvestitionen in die W Mailings und in das sogenannte Cooperativ täten in den Verkaufsläden zusammen mi seien. WEMF gebe nur Ausgaben wieder, Daraus ist ersichtlich, dass die WEMF-S' Angaben waren und somit auch keine Alterr

218. Die von Bulgari eingereichte Media monatliche Werbedruck entwickelte. Ferne ckes und der Werbedruck pro Mediengrur Kino, Teletext, Internet und Outdoor) in P Angaben werden anschliessend auf „Schli Schlüsselmärkten befindet sich auch ein a Care) benannter Markt. Zu diesem Markt w hält darüber hinaus eine Liste der Top-3 Werbedruck verursachen. Zu diesen Top-: unmittelbaren Bezug zur Kosmetikbranche Post etc.). Die Liste enthält sogar politische

219. In einer zweiten Media Focus Studie” dene Märkte aufgezählt. Ferner werden die und von Schlüsselmärkten aufgezeigt. We von ausländischen Werbern festgestellt, oh Top-Ten-Werber und Produkte pro Jahr vor dukte aufgeführt werden. Schliesslich wird ten pro Mediengruppe aufgezählt.

220. Allein aus diesen Ausführungen ist er Studien nicht mit den von den Parteien aus Studien ist gemein, dass sie nur wenige Be herstellen. Wo sie es tun, kann nicht eruieı

243 Act. 535, Anhang.

4 Act. 218, 10 f., Antwort 18.

4 Act. 170, Rz 34 f.

246 Ein Jointventure der beiden Marktforschungsunter 247 Act. 435, Beilage 7.

248 Act. 435, Beilage 8.

on ASCOPA erstellten Tabelle der Werbeausga- Werbeausgaben für J. Lopez aufführte. Von diereich Damendüfte in zwei Duftrichtungen „Still“ (5 te insgesamt).?*° Damit konnte ersehen werden, z ausgab. Gleichzeitig gab Coty lediglich Werbe- 1 fest, dass der erwähnte Betrag für diese beiden n waren. Es stand also fest, mit welchem Preis, of Voice) zu welchen Kosten der Umsatz erzielt ten von den Konkurrenten bei der Kostenanalyse

ie WEMF-Studien enthielten Angaben zu Werbe- e Studie messe alle Werbeinvestitionen in der d werde regelmässig publiziert.*“* Der Vorteil der enjenigen von WEMF bestehe darin, dass bei erbezeitungen/Kataloge grosser Detailhändler, in e Advertising (Kombination von Promotionsaktivit verschiedenen Formen von Werbung ) erfasst die in die klassischen Werbekanäle flössen. **° tudien nicht deckungsgleich mit den ASCOPAlative dazu darstellten.

Focus? Trend-Studie”* zeigt auf, wie sich der r kann die zeitliche Entwicklung des Werbedruype (Zeitungen, Zeitschriften, Fernsehen, Radio, rozenten aus der Studie gelesen werden. Diese isselmärkte“ (Key Markets) aufgeteilt. Unter den Is Kosmetik- und Körperpflege (Cosmetics/Body erden Gesamtangaben gemacht. Die Studie ent- O-„Unternehmen,“ welche auf dem „Totalmarkt“ 30 gehören zahlreiche Unternehmen, die keinen aufweisen (Swisscom, Nestlé, Sunrise, Opel, die Parteien.

*® werden die Highlights des Monats für verschie- > Werbedruckentwicklungen des Gesamtmarktes iter wird der Werbedruck innerhalb der Schweiz ne Namen zu nennen. Die Studie stellt die neuen ', wobei nur Gesamizahlen aller Werber und Prowiederum der Werbedruck gemessen in Prozensichtlich, dass der Gegenstand der Media Focusgetauschten Informationen übereinstimmen. Den züge zu einzelnen Unternehmen oder Produkten t werden, wie hoch die Ausgaben pro Unternehnehmen IHA-GfK und AC Nielsen.

men oder Produkt ausgefallen sind. Vielm dem Gesamtmarkt, der aus unterschiedlic Cola und Media Markt) und Märkten zusan auf eine Produktlinie oder auf Produktgrup} talausgaben der Top-Ten-Produkte genann! Coca Cola und Audi A4 Kombi. Angaben zu liegenden Studie nicht enthalten. Die Dater allgemeine Trends feststellbar sind.

221. Insgesamt steht fest, dass weder die andere Studie die gleichen Daten enthielt w

(iv) Weitere Parteivorbringen

222. Die Einwände der Parteien, die Wer) und seien zu ungenau gewesen, vermögen fest, dass teilweise gar Nettoausgaben aus te schon abgezogen waren. Zudem sind di Höhe der Investition ab. Es war also ein L« nen. Da es keine Alternativquellen gab für c dass diese Angaben die genausten darstellt

223. Das Vorbringen, wonach die hohen W Leere. Grundsätzlich bedeutet das Vorhanı werb nicht dennoch erheblich eingeschrän bung ein Wettbewerbsparameter, der für s werb kompensieren kann.

(v) Fazit

224. Durch den Austausch der Werbeaus strategie offen. Die Machart und der Inhalt mit die dafür aufgewendeten Ausgaben c über ein normales Benchmarking hinaus, b onen selbständig besorgen müssen und ihr kurrenten verifizieren können, die in der F umso mehr für die vorliegenden Märkten, i spielt. Ein Datenaustausch wie der vorliege der.

225. Insgesamt kann der Nutzen des Aust: Austausch der Preislisten und Umsatzanga te ersehen werden, zu welchem Brutto-Pr (vgl. Rz 105). Die Nettopreise waren ohne‘ konnte aus den Umsatzangaben der Unte: ff.). Aus den Werbekosten konnte ersehen Neuheit lanciert wurde.

shr präsentieren die Studien Totalausgaben aus hsten Unternehmen (z.B. Migros, L’Oréal, Coca imengeseizt ist. Eine Zurechnung von Ausgaben Jen ist ausgeschlossen. So werden etwa die To- . Darunter befinden sich u.a. Tele2 Mobile Tarife, ı Produkten des Kosmetikmarktes sind in der vor- | der Studien sind folglich aggregiert, so dass nur

WEMF- oder die Media-Focus Studien noch eine ie die ASCOPA-Darstellungen.

bekosten hätten die Rabatte nicht berücksichtigt die WEKO nicht zu überzeugen. Einerseits steht getauscht wurden, das bedeutet, dass die Rabat- > Höhe der Rabatte bekannt und hängen von der sichtes die ungefähren Nettoangaben zu berechlie ausgetauschten Werbekosten, steht auch fest, en, die erhaltlichen waren.

erbekosten auf Wettbewerb hindeuteten, trifft ins Jensein von Wettbewerb nicht, dass der Wettbekt sein könnte (vgl. dazu B.4.4). Weiter ist Werich allein nicht zwingend fehlenden Preiswettbegaben legten die Parteien einander ihre Werbeder Werbung waren offensichtlich, es reichte soffenzulegen. Eine solche Vorgehensweise geht ei dem sich Unternehmen letztlich ihre Informati- e Einschätzungen nicht durch Angaben der Konegel Geschäftsgeheimnisse darstellen. Dies gilt n denen die Produktwerbung eine zentrale Rolle nde läuft einer autonomen Geschäftspolitik zuwiausches der Werbeausgaben nicht losgelöst vom ben betrachtet werden. Aus den Preislisten konneis ein Produkt in den Markt eingespeist wurde weiteres am Markt ersichtlich. Der Verkaufserfolg nehmen eruiert werden (vgl. dazu oben Rz 148 werden, mit welchem Aufwand z.B. eine Produkt-

A.3.5 Empfehlung zu allgemeinen Ges

A.3.5.1 Gegenstand des Austausches

226. Zwischen 2002 und 2007°° gab ASC meine Verkaufsbedingungen“ heraus. Wie | 9. Mai 2001 hervorgeht, wurde ein Entschl bedingungen festzulegen. Die AGB wurden ten aber auf einem Beschluss des oberstei dern teilweise eingehalten (s.u. Tabelle Rz:

227. Die Mitglieder sollten sich gegeben: Verkaufskonditionen „verschanzen“ könne ASCOPA versandte am 20. April 2007 eine Chanel, Clarins, Coty, Deurocos, Dicopar, La Prairie/Juvena, Kanebo, L’Oreal, Arval, | chemont, Sisley, Starcos, Tanner, Tschanz ressaten, dass die „Conditions générales d ne Version auf Deutsch und Französisch b bat es die Adressaten innert einer fünftäc wünscht würden.?” In den Akten liegen Ne folgeunternehmen der Parfums de Luxe") Sprache 20 Exemplare? nachsuchten. Fer Unternehmen nach einem Exemplar in deu! che nachsucht.?°”

228. Die AGB wurden jeweils nach Ablauf Stand gebracht?” und vor allem mit Bezu passt. Sie enthielten vier Regelungspunkte?

249 Act. 63, E-Mail inkl. Anhang von ASCOPA an Be: rocos, Dicopar, Doyat Diffusion, Elizabeth Arden P&G, Dior, Pi-Parfums, Parlux Diffusion, Puig, Ric vom 20. April 2007 09:24.

250 Act. 2, Beilagen B2 (Cartier); B4 (Clarins); B5 (C B9 (Elisabeth Arden); B10 (Estée Lauder); B11 Kosmetik GmbH); B14 (Parfums & Beauté, Suisse (PC Parfums Cosmetiques SA); B19 (Parlux Diff heute zu Coty); B28 (YSL Beauté SA: gehört heut

751 Act. 2, A 18, 5.

252 Act. 62, E-Mail von ASCOPA an Beauté Prestige, Doyat Diffusion, Elizabeth Arden, Estée Lauder, Parfums, Parlux Diffusion, Puig, Richemont, Sisle 2007 09:24.

253 Act. 62, E-Mail vom 20. April 2007 19:37.

254 Act. 62, E-Mail Wechsel zwischen Pi-Parfums unc 15:02.

255 Act. 62, E-Mail vom 23. April 2007 08:41.

256 Act. 62, E-Mail vom 24. April 2007 16:04.

257 Act. 62, E-Mail vom 23. April 2007 10:45.

258 Act. 62, E-Mail ASCOPA vom 20. April 2007 09:24

259 Act. 62, Anhang E-Mail von ASCOPA an Beauté | Dicopar, Doyat Diffusion, Elizabeth Arden, Estée Dior, Pi-Parfums, Parlux Diffusion, Puig, Richemo 20. April 2007 09:23; Act. 2, Beilage G1-G4.

chäftsbedingungen

‚OPA einmal im Jahr Empfehlungen über ,allgeaus dem Protokoll der Generalversammlung vom uss gefasst gemeinsame allgemeine Geschäftsdaher zwar als Empfehlungen deklariert, basier- 1 Verbandsorganes und wurden von den Mitglie- 232):

nfalls hinter den von ASCOPA beschlossenen n („se retrancher derriére ces conditions“). E-Mail an die Beaute Prestige, Bergerat, Bulgari, Doyat Diffusion, Elizabeth Arden, Estée Lauder, >&G, Dior, Pi-Parfums, Parlux Diffusion, Puig, Ri- , Wodma und YSL. Darin informierte sie die Ad- > vente“ aktualisiert worden seien und legte je eisi. Um genügend Exemplare drucken zu können, igen Frist anzugeben, wie viele Exemplare ge- ıchrichten vor, wonach Pi-Parfums 300°” (Nach- , Chanel pro Sprache 250°” und Richemont pro ner liegt eine Nachricht von Coty vor, mit der das scher und, sofern erhältlich, in italienischer Spra-

“einer bestimmten Zeitspanne auf den neuesten

y auf die darin festgelegten Frankenwerte ange- 59.

auté Prestige, Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, Coty, Deu- , Estée Lauder, La Prairie/Juvena, Kanebo, L’Oréal, Arval, hemont, Sisley, Starcos, Tanner, Tschanz, Wodma und YSL

oty); B6 (Deurocos Cosmetic); B8 (D.P. Diffusion Parfums); (Juvena); B12 (LCI Cosmetics International); B13 (Marbert sion); B20 (Puig Suisse); B21 (Sisley); B22 (Soparco SA); - Distribution); B26 (Unilever Cosmetics International: gehört e zu L‘Oréal).

Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, Coty, Deurocos, Dicopar, La Prairie/Juvena, Kanebo, L’Oréal, Arval, P&G, Dior, Piy, Starcos, Tanner, Tschanz, Wodma und YSL vom 20. April

| ASCOPA vom 3. Februar 2007 16:21 bzw. 26. Januar 2007

.

Srestige, Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, Coty, Deurocos, > Lauder, La Prairie/Juvena, Kanebo, L’Oréal, Arval, P&G, nt, Sisley, Starcos, Tanner, Tschanz, Wodma und YSL vom a. Minimalbestellungen: Der Mindestwer rawert, Rabatt abgezogen) betragen. Der Fı

Jahr 2000-2004: CHF 150.-

Jahr 2007: CHF 250.-

b. Lieferkosten: Die Pauschalbeteiligt und Postspesen war auf CHF 12.- festge Bedingungen galten ebenfalls für Direktlie Sendung sollte ein Zuschlag von CHF 15.—

Jahr 2000:°%

Pauschalbeteiligung: CHF 8. Expresssendung: CHF 1:

Jahre 2001-2004: 6°

Pauschalbeteiligung: CHF 12 Expresssendung: CHF 1!

Jahr 2007:2%

Pauschalbeteiligung: CHF 12 Expresssendung: CHF 1! c. Rücksendungen: Jede fakturierte

schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferan’ Die Ware sollte ausschliesslich in gutem Zt genommen werden und nur sofern keine galten folgende Bedingungen:

Jahre 2000-2004, 2007:

° Bis zu einem Monat: ° Von 1 bis 6 Monaten: . Von 6 Monaten bis 1 Jahr:

Nach dieser Frist sollten keine Ware

d. Zahlungsbedingungen: Zahlungen

260 Stand Januar 2007, vgl. auch Act. 62, Anhang E-I 261 A a.O.

262 Act. 2 Beilage G1.

263 Act. 2 Beilage G2.

264 Act. 62, E-Mail von ASCOPA an Beaute Prestige, Doyat Diffusion, Elizabeth Arden, Estée Lauder, Parfums, Parlux Diffusion, Puig, Richemont, Sisle 2007 09:24.

265 Act. 2, Beilage G1-G4, Act. 62 E-Mail von ASCC Coty, Deurocos, Dicopar, Doyat Diffusion, Elizabe Arval, P&G, Dior, Pi-Parfums, Parlux Diffusion, F und YSL vom 20. April 2007 09:24.

t pro Bestellung sollte netto CHF 250.-°°° (Faktuankenbetrag änderte sich im Verlaufe der Zeit:

ing pro Sendung an Bearbeitungs-, Verpackungssetzt. Franco ab CHF 500.— Fakturawert. Diese ferungen durch den Lieferanten. Pro Expresspro Paket verlangt werden.?°'

— Franko ab CHF 500.-

.- Franko ab CHF 500.—

.—

.- Franko ab CHF 500.—

.—

Ware galt als fest verkauft. Ohne vorgangige ten sollte keine Ware zurückgenommen werden. stand und in aussergewöhnlichen Fallen zurückzusätzlichen Etiketten angebracht waren. Dabei

ohne Abzug 20% Abzug

30% Abzug

n mehr zurückgenommen werden. ?°°

hatten innert 30 Tagen netto zu erfolgen.?°®

Nail-Verkehr ASCOPA/Chanel vom 23. April 2007.

Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, Coty, Deurocos, Dicopar, La Prairie/Juvena, Kanebo, L’Oréal, Arval, P&G, Dior, Piy, Starcos, Tanner, Tschanz, Wodma und YSL vom 20. April

JPA an Beauté Prestige, Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, th Arden, Estée Lauder, La Prairie/Juvena, Kanebo, L’Oréal, uig, Richemont, Sisley, Starcos, Tanner, Tschanz, Wodma

229. Für das Jahr 2003 wurde zudem eir welcher die Mindestbestellwerte und Verse führt waren. Nach Kenntnissen der Anzeige

230. Beim oben dargestellten Preislistenau ten die allgemeinen Geschäftsbedingunger sand- und Verpackungskosten sowie die druckt.?°® Teilweise gaben die Mitglieder in schäftsbedingungen der ASCOPA unveränc

231. Dieser Umstand ermöglichte es den e renten die AGB der ASCOPA befolgten bz ren. In Bezug auf P&G ist ein solcher Vergle

232. Der Befolgungsgrad der Vorgaben vo! detaillierte Auswertung mit Fundstellennach

Abbildung 13:

AGB-Klausel vorh

Minimalbestellung:

Lieferkosten:

Rücksendungen:

Zahlungsbedingungen:

A.3.5.2 Wille den Wettbewerb bezüglich

233. Das Komitee beschloss an einer Sitzu speziellen Vergünstigungen (0,5% Rabatt : einer anderen Sitzung im September 2002 spezielle Geschäftsbedingungen wünsche. . einer Sitzung vom 7. Oktober 2003 beschl ment“) auf die Vorschläge von Manor zu re gen einen Diskont eingeräumt zu bekomm: beschlossene Politik, eine Bezahlung innert Gemäss Protokoll vom 4. Dezember 2003 schicken, in dem sie den verlangten Skonto

234. Die verschiedenen Äusserungen im R Abnehmern keine verschiedene Verkaufs-

266 A 2.0. 267 Act. 2, 6.

268 Act. 2, Beilagen B2 (Cartier); B4 (Clarins); B5 (C B9 (Elisabeth Arden); B10 (Estée Lauder); B11 Kosmetik GmbH); B14 (Parfums & Beauté, Suisse (PC Parfums Cosmetiques SA); B19 (Parlux Diff heute zu Coty); B28 (YSL Beauté SA: gehört heut

269 \/gl. z.B. Act. 236, Beauté Prestige, Preise 2009. 270 Act. 2, Beilage G4.

271 Act. 234, Protokoll vom 21. März 2001, 3.

272 Act. 234, Protokoll vom 18. September 2002, 3.

273 Act. 234, Protokoll vom 7. Oktober 2003, 2.

274 Act. 234, Protokoll vom 4. Dezember 2003, 3

ie Liste mit den ASCOPA-Mitgliedern erstellt, in indkosten jedes einzelnen Unternehmens aufgerin war diese Zusammenstellung einmalig.”

ıstausch (vgl. Rz. 31 ff.) wurden auf den Preislis- 1 an den Handel, wie Mindestbestellmenge, Ver- ' Rückgabe- und Zahlungsbedingungen aufge- | Anhang an ihre Preislisten die allgemeinen Gelert wieder.”

inzelnen Mitgliedern festzustellen, ob die Konkurw. wie stark die Abweichungen voneinander waich für das Jahr 2003 bewiesen.?”°

1 ASCOPA ist in Abbildung 13 aufgelistet (vgl. die weis in Anhang Il):

anden: ASCOPA-Klausel unve- ASCOPA-Klausel mit Abweirändert übernommen: chung übernommen 20 13 7 33 11 22 23 16 7 27 14 13

der AGB einzuschränken

ing im März 2001 einstimmig, Coop Aargau keine auf alle Rechnungen) zu gewähren.?”' Anlässlich wird von einem Mitglied dargelegt, dass Import Auf solche Nachfragen sei nicht einzugehen.” In iesst das Komitee, sehr entschieden („tres viveagieren, bei einer Bezahlung innert dreissig Taan. Andernfalls würde dadurch die von ASCOPA dreissig Tagen zu verlangen, in Frage gestellt.2”° sollten alle Mitglieder einen Brief an Manor versatz ablehnten.”’*

ahmen des Komitees zeigen, dass ASCOPA den oder Rabattbedingungen gewähren wollte. Wie

oty); B6 (Deurocos Cosmetic); B8 (D.P. Diffusion Parfums); (Juvena); B12 (LCI Cosmetics International); B13 (Marbert sion); B20 (Puig Suisse); B21 (Sisley); B22 (Soparco SA); - Distribution); B26 (Unilever Cosmetics International: gehört e zu L‘Oréal).

bereits ausgeführt, sollten sich die ASCO AGB „verschanzen“ können.?”°

235. Vor diesem Hintergrund kann davon : Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen c auf die AGB zumindest eingeschränkt werd:

A.3.5.3 Nutzen des Austausches und de Geschäftsbedingungen

236. Wie aus der oben stehenden Darstel schäftsbedingungen zwar nicht voll aneina gleichung der AGBs der Parteien in versch Preislisten konnten die Parteien überprüfeı oder sich daran orientierten.

237. Insbesondere die AGB-Klausel über liert, während der Waren an den Lieferant: die prozentualen Abzüge ausgestaltet sin Gestaltungsspielraum, um einander zu konl Gegenteil erreicht.

238. Im Vergleich zum übrigen Information: der AGB nicht sehr stark ins Gewicht. Denr dass es den ASCOPA-Mitgliedern nicht dar vieren, wie dies zum Teil von den Parteien |

A.3.6 Zusammenfassende Betrachtunc

239. Aufgrund der vorliegenden Beweismit den Parteien ermöglichte, den Wettbewerb einer Marke bzw. eines Produktes war

(A.3.3.5). Die für diesen Erfolg ausschlagg: en durch ihre Marktbeobachtungen (Kinow waren daher die Kosten dieser Werbeanstr Austausch offenlegten (A.3.4.2). Schliesslic teien, die Preispolitik ihrer Konkurrenten zı passen (vgl. A.3.2.6). Diese Anpassung ke fang und der Zeitpunkt allfälliger Preiserhöh

240. Im Unterschied zu einem zulässigen den Markt beobachtet, wurden Informatio nicht zur Verfügung stehen.

241. Es steht zumindest fest, dass der Infc der Parteien belegt, den Wettbewerb unte durch die Vorkommnisse dokumentiert, wi Preisabwertung aufzeigen (A.3.2.5). Ander

275 Act. 2, Beilage A, 18.

276 Act. 2, Beilagen B2 (Cartier); B4 (Clarins); B5 (C B9 (Elisabeth Arden); B10 (Estée Lauder); B11 Kosmetik GmbH); B14 (Parfums & Beauté, Suisse (PC Parfums Cosmetiques SA); B19 (Parlux Diff heute zu Coty); B28 (YSL Beauté SA: gehört heut

PA-Mitglieder zudem gegebenenfalls hinter den

ıusgegangen werden, dass durch die einheitliche ler ASCOPA-Mitglieder der Wettbewerb in Bezug an sollte.

r Anpassung der allgemeinen

lung folgt (Rz 232), wurden die allgemeinen Gender angepasst, hingegen kam es zu einer Aniedenen Punkten.?’® Anhand der ausgetauschten 1, ob sich ihre Konkurrenten an die AGB hielten

Rücksendungen, welche die Zeitspanne formu- »n zurückgesandt werden können, und wie hoch d, überliesse den verschiedenen Unternehmen <urrieren. Mit der erfolgten Anpassung wurde das

saustausch fällt die erfolgte teilweise Angleichung och illustriert auch dieser Sachverhaltsabschnitt, an lag, den Wettbewerb untereinander zu intensiyehauptet wird.

y des Nutzens des Informationsaustausches

tel steht fest, dass der Informationsaustausch es “untereinander einzuschränken. Denn der Erfolg aus den ausgetauschten Umsätzen ersichtlich s>benden Werbemassnahmen kannten die Parteierbung, Plakate, Fernsehen etc.). Von Interesse engungen, welche die Parteien einander mit dem +h ermöglichte der Preislistenaustausch den Par- ı verfolgen und ihr Verhalten nach Bedarf anzuynnte darin bestehen, dass der tolerierbare Umungen relativ genau abgeschätzt werden konnte.

Parallelverhalten, bei dem ein Marktteilnehmer nen ausgetauscht, die normalerweise im Markt

jrmationsaustausch insgesamt bereits den Willen :reinander einzuschränken. Dies wird einerseits elche die Befürchtungen der Parteien vor einer erseits ist zu bedenken, dass Konkurrenten, die

oty); B6 (Deurocos Cosmetic); B8 (D.P. Diffusion Parfums); (Juvena); B12 (LCI Cosmetics International); B13 (Marbert sion); B20 (Puig Suisse); B21 (Sisley); B22 (Soparco SA); - Distribution); B26 (Unilever Cosmetics International: gehört e zu L‘Oréal).

einander preissensible und strategisch rele wissen, dass dadurch der Wettbewerb eing von dem sie wissen, dass es aus wettbewe hinweg weiterführen, nehmen sie eine W Kauf. Die gegenteilige Auffassung, wonacl gewesen sei, den Wettbewerb zu fördern, i: ten des deutschen Kammergerichts auszuc nen [...] ein derartiges Verfahren durchführ ten, um den gegenseitigen Wettbewerb zu \

A.3.7 Parteivorbringen zum Informatio

242. Bulgari, Estée Lauder, Chanel, Dior/k mont wenden ein, die Struktur des untersu gen könne bzw. der Informationsaustausch

243. Diese Ausführungen sind unzutreffenc le dazu dienen, aufgrund von Marktgegeber lig ist.””® Das bedeutet weder, dass Kollusi gegeben sind, noch dass Kollusion ausge Übereinstimmung damit besagt bereits die E

„Das Konzept des wirksamen Wettbewerbs lel aufgrund statischer Strukturmerkmale (Anza zwingend auf bestimmte Verhaltensweisen « re. ?

244. Das Sekretariat hat das kollusive V« Form des Informationsaustausches bewies haltens ausführlich dar (vgl. unten B.4.4). den Beweise vorzubringen.

245. Bulgari, Chanel und Coty beanstand onsmechanismus, welcher ein etwaiges koll könnte.

246. Diese Vorbringen sind aus denselbe Wettbewerbsbeschränkung braucht nicht ı mente untermauert zu werden, auch nicht ir

247. Deurocos, Tanner und Richemont ge sein und wenn überhaupt, so doch nur rud miert gewesen zu sein. Deurocos und Tar

27 Kammergericht vom 24. März 1972, Tubenherste

KUHN, Fighting Collusion, Economic Policy, April 2

Massimo MOTTA Competition Policy, 2004, 142 ff. teilung der Kommission, Leitlinien zur Anwendbar Europäischen Union auf Vereinbarungen über hc Folgenden: Leitlinien über horizontale Zusammeı Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörde:

279 \/gl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundes gen (Botschaft 1994), BBI 1995 | 468 ff., 513.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewieser mechanismus vorzuliegen braucht. Die Rückkehr schreckungsmittel darstellen. Andere Prüfkriterie Transparenz, das geringe Marktwachstum und « mäss Praxis die Glaubwürdigkeit einer solchen Be vante Geschäftsgeheimnisse zukommen lassen, eschränkt werden kann. Indem sie ihr Verhalten, rbsrechtlicher Sicht problematisch ist, über Jahre ettbewerbsbeschränkung zumindest bewusst in 1 der Informationsaustausch darauf ausgerichtet st unglaubwürdig. So wäre es, um es in den Worrücken, „völlig unverständlich, dass die Betroffean, also Mühe und Kosten lediglich dafür einsetzrerscharfen.2”"

nsaustausch insgesamt

>C Parfums, La Prairie/Juvena, Puig und Richechten Marktes zeige, dass keine Kollusion vorliekeine Wettbewerbsbeschrankung bezwecke.

J. Die Parteien übersehen, dass Strukturmerkmaiheiten aufzuzeigen, ob ein Markt kollusionsanfalon immer besteht, wenn diese Strukturmerkmale schlossen ist, wenn sie nicht gegeben sind. In 30tschaft zum KG 1994:

int jeden strukturellen Determinismus ab, wonach hl Firmen, Konzentration der Marktanteile etc.) oder Wettbewerbsergebnisse zu schliessen wasrhalten (explicit collusion) der Wettbewerber in en. Ferner legt es die Auswirkungen dieses Ver- Es braucht keine zusätzlichen kollusionsfördernen ferner, es fehle vorliegend an einem Sanktiusives Verhalten der ASCOPA-Mitglieder stützen

n Gründen irrelevant. Die dargelegte erhebliche 1och durch zusätzliche kollusionsfördernde Ele- | Form von möglichen Sanktionsmechanismen.?®°

ben an, nicht im Komitee vertreten gewesen zu imentär über die Diskussionen im Komitee inforner meinen zudem, sie hätten sich auf die Ausller I, WuW/E OLG 1253, 1256 f. Gleicher Ansicht Kai-Uwe 001, 169, 191.

, Motta spricht von „factors that facilitate collusion”: Vgl. Mitkeit von Artikel 101 des Vertrages Uber die Arbeitsweise der rizontale Zusammenarbeit, ABI. 2011 C 11/1 ff., Rz 77 (im arbeit); RPW 2007/1, 144, Rz 37 f., Bekanntmachung der 7 im Versicherungsbereich.

gesetz Uber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrankun-

, dass gemäss Praxis der WEKO kein konkreter Sanktionszu wettbewerblichem Verhalten kann ein hinreichendes Ab- 'n, wie die durch den Informationsaustausch geschaffene ler unbedeutende Innovationswettbewerb, unterstützen gestrafung. Vgl. RPW 2008/4, 635 Rz 291, Coop/Carrfour.

künfte von ASCOPA verlassen dürfen, wes sei legal. Deurocos meint, ihr könne daher Richemont gibt zu bedenken, sie sei primal Ihr Parfüm Cartier als Nischenplayer. Sie bi tivitaten vorgeworfen, an denen sie gar nich

248. Sisley gibt an, sie habe den Informat den grossen Unternehmen diese Zahlen o zuganglich gewesen seien. Sisley habe nie gen der Konkurrenten anzupassen. Mit den tionsasymmetrie zwischen den grossen Ur habe auch keinen Preiszerfall befurchtet, c counter vertrieben wurden.

249. PC Parfums gibt an, nur gewisse Infc Vergleichslistenaustausch nicht teilgenomi ausgetauscht.

250. Soweit sich Deurocos, Tanner und Si: sei auf die Ausführungen in Rz 308 ff. verw zungen dazu nicht gegeben sind.

251. Aus allen Vorbringen geht hervor, da: onsaustausch sei nicht widerrechtlich. Dei hauptsächlich damit, sie seien nicht im Kon Entscheidungen des Komitees nicht zugere symmetrie ausgeglichen zu haben. PC bes Damit sprechen die Parteien sinngemäss i Ein Vergleich mit der Rechtsprechung z schlussreich.

252. Gemäss geltender bundesgerichtlich Entschliessung, Planung oder Ausführung Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nac Tatplan für die Ausführung des Deliktes so \

253. In subjektiver Hinsicht handelt gemäs wer die Verwirklichung der Tat für möglich sprechend zumindest Eventualvorsatz vora' dass der Mittäter bei der Entschlussfassun konkludent geäussert wird.?®° Der Mittäter fassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu | tater auch später zu eigen machen.”

254. Vorliegend steht fest, dass der Inforrr kung des Wettbewerbs (vgl. unten B.4.4, in dafür ist. Nach der Rechtsprechung des Bu

281 BGE 133 VI 76, 82 E. 2.7.; BGE 130 IV 58, 66 E. Vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Rz 7; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, in: | sel et al (Hrsg.), 2008, Vor Art. 24 Rz 12.

282 BGE 115 IV 161 E. 2.

284 BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1.; vgl. zum ganzen TR: Rz 13; BSK StGB-ForsTER (Fn 281) Vor Art. 24 R

halb sie davon ausgegangen seien, ihr Verhalten kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. “im Uhren- und Schmuckgeschäft tätig. Sie sieht ete keine Kosmetika an. Ihr würden Verbandsakt beteiligt gewesen sei.

ionsaustausch für völlig normal angesehen, weil hnehin über teure Marktforschungsunternehmen : das Ziel verfolgt, die eigenen Preise an diejeni- 1 Informationsaustausch sei lediglich die Informaternehmen und Sisley minimiert worden. Sisley la nur kleine Mengen über den Absatzkanal Disrmationen ausgetauscht zu haben. Sie habe am nen und die jahrlichen Umsatzstatistiken nicht

sley sinngemäss auf einen Verbotsirrtum berufen, iesen, wo dargelegt wird, weshalb die Voraussetss die Parteien glauben, ihr Beitrag am Informatiurocos, Tanner und Richemont begründen dies litee vertreten gewesen. Ihnen könnten somit die :chnet werden. Sisley meint, eine Informationsatreitet, gewisse Informationen geliefert zu haben. hre Teilnahmeform am Wettbewerbsverstoss an. ur strafrechtlichen Mittäterschaft ist daher aufar Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender , so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei h den Umständen des konkreten Falles und dem wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fallt.2°"

s Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits vorsätzlich, hält und in Kauf nimmt. Mittäterschaft setzt entus.”°* Laut Bundesgericht ist es nicht erforderlich, g mitwirkte. Es reicht aus, dass die Zustimmung braucht auch an der ursprünglichen Entschlussvaben, er kann sich den Tatentschluss seiner Mitjationsaustausch zu der festgestellten Einschransbesondere auch 566 ff.) geführt hat, also kausal ndesgerichts ist es für die Qualifikation der betei-

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trech-

=CHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel et al (Fn 281), Vor Art. 24 Z 12.

ligten Täter als Mittäter irrelevant, ob sie b nung dabei gewesen sind. Es genügt, wenı Wettbewerbsbeschränkung nicht eingetret und PC Parfums haben ihre Preislisten, mo ben den Konkurrenten mitgeteilt. Aufgrund gestellten Ausmass überhaupt erst möglich kann zudem das Wissen vorausgesetzt wer formationen an ihre Konkurrenten kartellre dem sie die Informationen trotz dieses Wis: beschränkung auch in Kauf.” Dass die Mit sensibilisiert waren, zeigt sich daran, da ASCOPA-Generalversammlungen 2004 un 2004 der Präsident alle ASCOPA-Mitgliede: Hand verboten seien.”® Es steht also fest, für möglich gehalten und in Kauf genomme: keine Beschränkung der Haftung auf die eic

255. Ein Vergleich mit der strafrechtlichen

tionsaustausch ohne weiteres als Mittäter nannten Skinheadfall eine Gruppe von Rect tung verurteilt, die zusammen zwei Persone einzelnen Tatbeiträge nicht individualisiert

nes-Fall, wurden zwei Täter der fahrlässige Abhang zur Töss herunterrollten, und ein S Tatbeitrages beider Täter wurde bejaht, obv te.?° Im Gelfinger Raser-Urteil wurden zw nen geliefert hatten wegen eventualvorsätz ein Autofahrer mit dem Opfer tödlich kollidie Folgen mitverursacht und in Kauf genomme

256. Im Strafrecht steht das Verbot der Ve wissermassen um per se Verbote von gewi: Handlung tatbestandsmässig und liegt keii Schwere der vorgesehenen Bestrafung (ur und Schuldmilderungsgründe) durch den S Strafnorm liegt in der individuellen Bestraft die Rechtsfolge des tatbestandsmässigen sondern im Verbot des Verhaltens. Will mai hung setzen, sind folglich am ehesten die „Bestrafung“ des Strafrechts entspricht am

285 \/gl. GÜNTER HEINE, Quasi-Strafrecht und Verant

schen Gemeinschaften und der Schweiz, ZStrR 2 stellt, ob das Wissen und die Information beim Un

286 \/gl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOPH RIEL werbsverstosses auf die subjektiven Tatbestands im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt haben. De auf Geheiss der Geschäftsleitungen ausgeführt, den Befugnissen entsprechenden Handeln vor.

287 Act. 85, GV-Protokoll vom 27. Mai 2005, 8; GV-Pr 288 BSK StGB-FORSTER (Fn 281) Vor Art. 24 Rz 24.

289 \/gl. Urteil des BGer 6S.417/2006 vom 21. Febru Rz 23.

299 BGE 113 IV 58; vgl. BSK StGB-FoRSTER (Fn 281) 21 BGE 130 IV 58, 67 f. E. 9.2.2.-E. 9.2.4.; vgl. BSK :

>i den Sitzungen des Komitees bzw. bei der Pla- 1 sie einen Beitrag geleistet haben, ohne den die an wäre. Deurocos, Tanner, Richemont, Sisley natlichen Umsatzangaben und ihre Werbeausgadessen wurde der Wettbewerbsverstoss im fest- . Von durchschnittlich informierten Unternehmern den, dass die Weitergabe von marktsensiblen Inchtswidrige Auswirkungen zeitigen könnte.°° Insen weitergeben, nehmen sie eine Wettbewerbsglieder auf kartellrechtlich relevante Sachverhalte ss solche Sachverhalte beispielsweise an den d 2005 besprochen wurden. Ferner unterrichtete r schriftlich darüber, dass Preisbindungen zweiter dass die Unternehmen den eingetretenen Erfolg 1 haben. Im Übrigen gibt es bei der Mittäterschaft jenen kausalen Tatbeitrage.”°°

Kasuistik zeigt, dass die Teilnehmer am Informaqualifiziert werden könnten. So wurde im soge- ıtsradikalen zu mittäterschaftlicher versuchter T6- :n zusammengeschlagen hatten. Dies obwohl die werden konnten.?° Im sogenannten Rolling Ston Tötung verurteilt, weil sie schwere Steine einen tein einen Fischer tödlich traf. Die Kausalität des vohl nur einer der beiden Steine den Fischer töte- >i Automobilisten, die sich innerorts ein Autorenlicher Tötung als Mittäter verurteilt. Zwar war nur

rt, doch der andere habe den Unfall mit tödlichen n.

rhaltensweise nicht in Frage. Es handelt sich gessen Handlungen. Ist der Tatbeweis erbracht, die n Rechtfertigungsgrund vor, muss „lediglich“ die ter Beachtung allfälliger Schuldausschliessungstrafrichter bestimmt werden. Die Rechtsfolge der ıng. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders, Verhaltens äussert sich nicht in der Bestrafung n die beiden Rechtsgebiete miteinander in Beziebeiden Rechtsfolgen zu vergleichen. Sprich, die ehesten dem Verbot im vorliegenden Fall. Das

wortlichkeit von Unternehmen im Kartellrecht der Europäi- 007, 121, der für die Begründung des Vorsatzes darauf abternehmen vorhanden ist.

0, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert r zulässig halten im Kartellrecht vom Vorliegen des Wettbe- ;merkmale zu schliessen, soweit die zuständigen Personen r Informationsaustausch wurde nachweislich im Wissen und so dass das Sekretariat davon ausgeht, es liege ein solch

otokoll vom 9. Juni 2004, 12.

ar 2007; zitiert in: BSK StGB-ForsTER (Fn 281) Vor Art. 24

Vor Art. 24 Rz 22. StGB-FORSTER (Fn 281) Vor Art. 24 Rz 23.

Verbot der beschriebenen Verhaltensweis tausch als in erheblichem Masse wettbew wettbewerbsschädigenden Verhaltens mac verboten wird. Würde das Verhalten nur ge andern weitergeführt, würde der Wettbewe liegt aber gerade darin, jegliche damit zus: Folglich muss die „Strafe“ für alle Parteien sehene Verbot sinnlos wäre.

257. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, bringen ins Leere gehen. Es kann dahinge habe keine Preisabwertung befürchtet und monts Einwand, sie sei ein unbedeutender | der Umfang des Informationsbeitrages von Die Rechtsfolge ist für sie alle dieselbe und

258. Für die Beurteilung der Zulässigkeit « pliziten Vorbringen der Parteien die individı dend. Die Parteien übersehen den Umst: mehrerer Parteien bedingen und alleine sc gestellt werden können. Der einzelne Tatbe tionszumessung zu beachten. Da vorlieger eine nähere Analyse dieses Punktes verzict

259. Gemäss Art. 1 KG ist ferner für die B deren Wettbewerbsbeschränkungen die vc einem Informationsaustauschsystem liegt ı sammenwirkens des Gesamtsystems auf ¢ dadurch wird deutlich, ob die Wettbewert sanktionierbar ist.

A.4 Verfahren

A.4.1 Ablauf

260. Nach übereinstimmender Äusserung hat am 9. September 2008 ein Gespräch Sekretariates der Wettbewerbskommission ASCOPA-Verbandssekretärin und dem Ges

261. Gegenstand des Gesprächs sei der Mitgliedern gewesen, genauer gesagt der und Preislisten. Gemäss Parteiangaben ha ze, die älter als drei Monate seien, ausgeti beausgaben habe der Vizedirektor als nic sollten keinerlei Preislisten mehr ausgetau aber ohnehin nicht mehr der Fall gewesen.

262. Diese Aussagen erscheinen glaubhafi E-Mails vom 6. Oktober 2008 und einer E-N den Antworten zum Fragebogen am 9. Jur auf Anfrage vom damaligen Vizedirektor bı

282 Act. 434, 12; Act. 439 Rz 215 f. 293 Act. 171, Beilage 6.

e erfolgt, weil der vorliegende Informationsauserbsschädlich qualifiziert wird. Ein Verbot eines ht jedoch nur Sinn, wenn es allen Teilnehmern wissen Marktteilnehmern verboten und von den rb weiterhin beschränkt. Der Sinn des Verbotes immenhängende Beschränkungen zu beseitigen. gleich ausfallen, weil sonst das gesetzlich vorgedass Sisleys, Richemonts und PC Parfums Vorstellt bleiben, ob die Aussagen zutreffen, Sisley ihre Preise unabhängig festgelegt. Auch Riche- Marktteilnehmer, ist irrelevant. Schliesslich ändert PC Parfums nichts an deren rechtlicher Situation. liegt im Verbot ihrer Verhaltensweise.

les Wettbewerbsverhaltens ist entgegen den imlelle Auswirkung des Tatbeitrages nicht entscheiand, dass Kartelle immer ein Zusammenwirken hon daher die individuelle Auswirkung nicht festitrag wäre gegebenenfalls im Rahmen der Sankid keine Sanktionierung in Frage steht, kann auf itet werden.

eurteilung der Auswirkung von Kartellen und an- Ikswirtschaftliche Perspektive einzunehmen. Bei ss auf der Hand, dass die Auswirkung des Zulie Volkswirtschaft betrachtet werden muss. Erst ysbeschrankung unzulässig und gegebenenfalls

des Präsidenten der ASCOPA und Estée Lauder zwischen einem ehemaligen Vizedirektoren des (Sekretariat), dem Präsidenten der ASCOPA, der chäftsführer von Estée Lauder stattgefunden.

Informationsaustausch zwischen den ASCOPA- Austausch von Umsatzzahlen, Werbeausgaben be der Vizedirektor angegeben, dass nur Umsätauscht werden dürften. Den Austausch von Wer- 'ht sehr problematisch angeschaut. Schliesslich

scht werden, dies sei im Zeitpunkt des Treffens und stimmen auch überein mit dem Inhalt zweier lail unbekannten Datums, welche von L’Oréal mit i 2009 eingereicht wurden.” Ferner wurden sie sstätigt, welcher sich nicht mehr an Einzelheiten des Gesprächs entsinnen konnte.?”* Präzis dent in seiner E-Mail angab, ASCOPA würo Informationen über die Entwicklungen de kommunizieren.?”

263. Der damalige Vizedirektor übergab di gen Dienstes per Oktober 2008 dem Direkt 2008 vorübergehend leitete. Weder der [ wussten über das Gespräch Bescheid. In d dung beim Sekretariat der Wettbewerbskom ihren Stellungnahmen auf das Treffen, da Verfahrensablaufs eingegangen (vgl. Rz 30

264. Gestützt auf eine Bonusmeldung der mit einem Mitglied des Präsidiums der We 2008 eine Untersuchung gemäss Art. 27 K( glieder. Namentlich handelt es sich dabei ı SA, Genf, die Bulgari Parfums SA, Neuchät Ouates, die Coty (Schweiz) AG, Hünenberg Deurocos Cosmetic AG, Adliswil, die Dicor Doyat Diffusion SA, Saint-Blaise, die Este Genf, die Juvena, Volketswil, die Kanebo ( wil, die Laboratoires Biologiques Arval S.A. nens, die Parfums de Luxe Ltd., Wallisell Cosmetiques SA, Zürich, die Procosa SA, Prestige Products AG, Schlieren, die Riche lach, die Star Cos Sarl, Biel, die Tanner S Wodma 41 SA, Genf und die YSL Beaute, F

265. Die Eröffnung der Untersuchung wur: delsamtsblatt vom 8. Dezember 2008 und ir publiziert. Die dreissigtägigen Frist innert de Untersuchung beteiligen wollen (Art. 28 Abs

266. Als Verfahrenssprache wurde in Über rensgesetzes (VwVG, SR 172.021) Deutsc denschreiben auf Deutsch, Französisch unc den die schriftlichen und mündlichen Befr: sprache statt. Zudem konnten die Parteien ten Landessprache machen.

267. Am 4. Dezember 2008 ging beim Sel welche am 30. Januar 2009 ergänzt wurde.

268. In der Folge wurden Gespräche mit d AC Nielsen geführt. Gestützt auf die Gespr 2009 versandt. Die Fragebogen richteten s wartigen Mitglieder sowie an die Parfümeı ken, Drogerien und Parfümerien). Darüber | anzeiger adressiert. Schliesslich wurden Preislisten der von ihnen vertriebenen Mar die erzielten Umsätze für das Jahr 2009.

2% Act. 82. 295 +

Act. 171, Beilage 6. 286 BBI 2008, 9197.

ierend ist lediglich hinzuzufügen, dass der Präsile den Mitgliedern weiterhin monatlich allgemeine r auf dem Schweizer Markt erzielten Umsätze

e operative Leitung der Geschäfte des zuständior des Sekretariats, der den Dienst bis Dezember irektor noch die übrigen Sekretariatsmitarbeiter er Folge wurde im Oktober 2008 eine Bonusmelmission eingereicht. Die Parteien beriefen sich in rauf wird anschliessend an die Schilderung des 1 ff.).

[...] eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen

ttbewerbskommission (WEKO) am 1. Dezember 3 gegen ASCOPA, Genf, sowie die Verbandsmitim die Beauté Prestige SA, Zürich, die Bergerat el, die Chanel SA, Genf, die Clarins SA, Plan-les- , die D.P. Diffusion Parfums Limited, Chiasso, die yar SA, Münchenstein, Elizabeth Arden, Zug, die se Lauder GmbH, Zürich, die HJD Distribution, ‚osmetics, Glattbrugg, La Prairie Group, Volkets- , Conthey, die L’Oréal Produits de Luxe SA, Reen, die Parlux Diffusion, Rolle, die PC Parfums Vernier, die Puig (Suisse) SA, Baden, die P&G mont Suisse SA, Genf, die Sisley SA, Bachenbü- A, Cham, die Tschanz Distribution SA, Genf, die lan-les-Ouates.

Je gemäss Art. 28 KG im Schweizerischen Hann Bundesblatt vom 16. Dezember 2008?” amtlich ar sich Dritte melden können, falls sie sich an der .2 KG), lief ungenutzt ab.

einstimmung mit Art. 33a des Verwaltungsverfahh festgelegt. Allerdings wurden sämtliche Behör- J in einem Fall auf Italienisch versandt. Auch fanagungen in der jeweils entsprechenden Landessämtliche Eingaben in der von ihnen gewünsch-

<retariat eine weitere Bonusmeldung der [...] ein,

en beiden Selbstanzeigern, ASCOPA, Manor und äche wurden Fragebogen erstellt und am 6. April ich an ASCOPA, deren ehemaligen und gegenie- und Kosmetik-Händler (Kaufhäuser, Apothelinaus wurden Zusatz-Fragebogen an die Selbstsämtliche Verfahrensparteien aufgefordert, die ken für die Jahre 2004-2009 einzureichen sowie

269. Das Sekretariat versandte ein Entwu Aktenverzeichnis am 27. Mai 2010 an die F teien wurden auf ihr Recht zur Akteneinsich teneinsicht nahmen die [...].

270. Die Stellungnahmen von Arval, Berge rocos, Doyat Diffusion, Elizabeth Arden, K chemont, Tschanz, La Prairie/Juvena und $ 27. August 2010 beim Sekretariat der We nahmefällen wurde eine zweite Fristverlän Wodma bzw. Sisheido und Bulgari Parfum ein, die Frist zur Stellungnahme für Estee am 10. September 2010 ab.

271. Im Anschluss an die Auswertung der « riat erneute Untersuchungshandlungen vor nor, Sun Store und Globus Angaben zu de nehmen sollten für die Jahre 2000-2010 PI rierter Umsatz, Bruttoeinkaufspreis (ohne

kaufspreis (ohne MWST), Verkaufsmenge

gen. Zudem befragte es die Unternehmen ı beantwortete die Fragen lediglich schriftlich

272. Mit Schreiben vom 11. Oktober 201C weiteren Verfahrensfortgang. Die Parteien \ zusätzliche Untersuchungshandlungen durc arbeitete zweite Version des Antrages von senden würde. Erst nach Eingang der zweit falls noch einmal überarbeitete Antrag de: Entscheid vorgelegt. Ferner wurden die Par runde in elektronischer Form erfolgen würde

273. Am 4. November 2010 versandte das Datenträger mit Verfahrensakten zur Einsic welche nach Einführung der elektronischer erfasst worden waren. Die Parteien hatten eingesehen, so dass keine Lücke in der I wurden zudem darüber in Kenntnis gesetzt dieser Form durchgeführt würde.

274. Das Sekretariat forderte die Parteien. verkaufspreislisten zwischen 2004-2010 in chen. Die Parteien reichten die Preislisten a

275. Am 20. Mai 2011 sandte das Sekreta erneuten Stellungnahme zu. Gleichzeit ver sem Zeitpunkt angesammelten Akten zur E teren Verlauf des Verfahrens.

276. Die Stellungnahmen sämtlicher Parte am 12. Juli 2011 fristgerecht beim Sekretar ig) wurde die Frist ausnahmsweise und un erstreckt.

287 Die Protokolle der Einvernahmen liegen den Akteı

rf des vorliegenden Antrags mit einem aktuellen arteien zur schriftlichen Stellungnahme. Die Partab dem 31. Mai 2010 aufmerksam gemacht. Akrat, Beauté Prestige, Chanel, Clarins, Coty, Deuanebo, L’Oréal/YSL, Parfums de Luxe, Puig, Ristar Cos gingen nach einer Fristverlangerung am ttbewerbskommission ein. In begründeten Ausgerung gewährt. Die Stellungnahmen von P&G, s gingen bis am 6. September beim Sekretariat Lauder, Dior/PC Parfums, Sisley und Tanner lief

singegangen Stellungnahmen nahm das Sekreta- . Es holte von Import, Marionnaud, Douglas, Man von ihnen verkauften Produkten ein. Die Unter- ‘oduktname, Produktnummer (EAN-Code), gene- MWST), Nettoeinkaufspreis (ohne MWST), Ver- und Einkaufsmenge in eine Excel-Tabelle eintramündlich zu den Marktverhältnissen. Marionnaud

) informierte es die Verfahrensparteien über den wurden darauf hingewiesen, dass das Sekretariat hführen würde, bevor es den Parteien eine über- 1 27. Mai 2010 zur erneuten Stellungnahme zuen Partei-Stellungnahmen würde der gegebenen- >; Sekretariats der Wettbewerbskommission zum teien informiert, dass die nächste Akteneinsichts-

Sekretariat samtlichen Verfahrensparteien einen ht. Der Datentrager enthielt die Verfahrensakten, | Aktenfuhrung beim Sekretariat am 1. Juni 2010

samtliche Akten bis und mit dem 31. Mai 2010 =insichtnahme der Akten entstand. Die Parteien , dass die nächste Akteneinsichtsrunde erneut in

am 16. November 2010 schriftlich auf, die Bruttoelektronischer Form im Excel-Format einzureiusnahmslos ein.

riat den überarbeiteten Antrag allen Parteien zur sandte es einen Datenträger mit den bis zu dieinsicht und informierte die Parteien über den weiien gingen nach Ablauf der Fristverlangerung bis iat ein. In einem begründeten Ausnahmefall (Pupräjudiziell ein zweites Mal bis am 14. Juli 2011

1 bei (Act. 562, 564, 569, 571, 572, 579).

277. Das Sekretariat versandte am 30. Auc gesamten elektronischen Akten den Parteie tober 2011.

A.4.2 Verfahrensrechtliche Vorbringen

A.4.2.1 Verfahrensrechtliche Vorbringen

278. Nachdem das Sekretariat die von der prüft und zusätzliche Untersuchungshandlu halt in wesentlichen Teilen an. Im Untersch 2010 beantragte das Sekretariat mit seinen der Parteien mehr. In der vorliegenden Vei nen Verhaltens festgestellt und angeordnet terbleiben hat. Die Verfügung hat folglich ke

279. Aufgrund dieser Ausgangslage brau bringen der Parteien abgehandelt zu were dazu, ob der allgemeinen Teil des Strafge: recht (VStrR)?” im vorliegenden Fall anwer Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7 EMRK”. vorliegenden Fall die Anwendung des VSt hördliche Anordnungen im Sinne von Art. 5 urteilung einer derartigen strafbaren Hanı VStrR).

280. In Übereinstimmung mit Art. 39 KG ur das Verwaltungsverfahrensgesetz.

(i) Verletzung des rechtlichen Ge

281. Die Parteien bringen vor, ihr Anspruc begründen dies damit, dass a) die Verfah das Sekretariat nicht Einblick in sämtliche \ ten sich b) nicht mündlich vor den Wettbew Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wor sei.

282. a) Es steht ausser Frage, dass die F Einsicht in die Akten haben. Die Parteien r Sekretariats Einsicht in die Akten. In der F nicht sämtliche Aktenstücke erhalten oder d

283. Dieser Umstand war darauf zurückz einsicht Dokumente durcheinandergebrach merkte das Sekretariat erst, als die ersten F nach der Durcharbeitung der Akten entspre das Problem erkannt hatte, wurden die nich teien zur Verfügung gestellt. Soweit gewür Aktenstücke auf elektronischem Weg.

288 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezerr 209 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verw:

300 Konvention zum Schutze der Menschenrecht und

just 2011 und erneut am 19. September 2011 die n zur Einsicht. Die WEKO entschied am 31. Okder Parteien

erste Stellungnahme

| Parteien gelieferten Beweismittel eingehend gengen durchgeführt hatte, passte es den Sachveried zu seinem Entwurf des Antrages vom 27. Mai n Antrag vom 20. Mai 2011 keine Sanktionierung fügung wird die Unzulässigkeit des umschriebe- , dass der künftige Informationsaustausch zu unine Sanktionen zum Gegenstand.

chen nicht sämtliche verfahrensrechtlichen Vorlen. Insbesondere erübrigen sich Erläuterungen setzbuches (StGB)”” oder das Verwaltungsstraf- \dbar sind. Auch erübrigen sich Ausführungen zu Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass im rR lediglich bei einer Widerhandlung gegen be- A KG in Frage käme. Für die Verfolgung und Be- {lung würde das VStrR gelten (Art. 57 Abs. 1

id Art. 1 VwVG gilt für das vorliegende Verfahren

hors und des Untersuchungsgrundsatzes

'h auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie rensakten nicht vollstandig gewesen seien bzw. Jerfahrensakten gewährt habe. Die Parteien häterbsbehörden äussern können. Ferner sei c) der den, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt

-arteien gemäss Art. 26 ff. VwVG ein Anrecht auf rahmen im Juni 2010 in den Räumlichkeiten des olge meldeten sich mehrere Parteien, sie hätten ie Verfahrensakten seien nicht komplett.

uführen, dass einige der Parteien bei der Aktent oder nicht mehr eingeordnet hatten. Dies bearteien Akteneinsicht genommen hatten und sich chend beschwert hatten. Sobald das Sekretariat it vorhandenen Aktenstücke den betroffenen Parischt versandte das Sekretariat den Parteien die

iber 1937 (StGB), SR 311.0. altungsstrafrecht (VStrR), SR 313.32. Grundfreiheiten (EMRK), SR 0.101.

284. Ab 1. Juni 2010 wurde beim Sekrete führt. Um Vorkommnisse der beschriebene im vorliegenden Verfahren ein elektronisch formierte die Parteien mit Schreiben vom 11 zeigte an, dass ihnen die Akten in der Folge Schreiben vom 4. November 2010 wurden ( zur Einsicht zugestellt. Das Sekretariat sanı 20. Mai 2011 erneut sämtliche Aktenstücke

285. Abschliessend ist das Vorbringen, c Einsicht vorgelegt worden, unbegründet.

286. b) Dem Vorbringen, die Parteien hi sen, kann nicht gefolgt werden. Weder die grundrechtlichen Anspruch darauf, vom Ur den, und aus dem Anspruch auf rechtliche mündliche Äusserung ableiten.”

287. Es ist ferner zu bedenken, dass in renden Fragen aufgrund ihrer Komplexitä Zum Beispiel können Fragen über die wett welche für den Verfahrensausgang eine ze tet werden. Eine solche Frage erfordert ein besten schriftlich mitgeteilt werden.

288. Aufgrund der vorliegenden Selbsta weitgehend unbestritten. Zusätzliche Inforr nicht mündlich erfragt. Allfällige aus Parteis ten von diesen in ihren Stellungnahmen ge konnten sie sich zu den Vorwürfen im Detai

289. Das Sekretariat wies in seinem Schr beim versandten Antrag um einen Entwurf die Möglichkeit ein, sich ausführlich und inn wurf zu äussern. Das Sekretariat gewährt richtsferien Fristverlängerungen zur Stellun deten Fällen wurde die Frist sogar um zwei überarbeitete das Sekretariat den Entwurf | die daraus abgeleitete Rechtsfolge zu Gun: Schreiben vom 11. Oktober 2010, dass sie trag allenfalls erneut überarbeitet der Kom sprechend haben die Parteien erneut Geleg

290. Abschliessend steht fest, dass die P und Rechtsfrage Stellung nehmen konnte: Entscheid überwiesen wurde. Von einer Ve sen Umständen keine Rede sein.”

291. Vor diesem Hintergrund und dem L verzichtet die Kommission auf eine zusätzlic

307 Urteil des BGer 6B_ 1018/2009 vom 26.01.2010, zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahı 10.

302 Urteil des BGer 2a.430/2006 vom 11. Juli 2006, F Verleger-Verband et al/ REKO WEF.

riat die elektronische Erfassung der Akten eingen Art zu verhindern, wurde ab diesem Zeitpunkt =s Aktenverzeichnis angelegt. Das Sekretariat in- . Oktober 2010 Uber den Verfahrensfortgang und > elektronisch zur Einsicht zugesandt würden. Mit lie Verfahrensakten ab 1. Juni 2009 den Parteien Jte den Parteien zusammen mit dem Antrag vom ab dem 1.Juni 2010 in elektronischer Form.

lie Akten seien nicht vollständig geführt bzw. zur

itten vorgängig mündlich angehört werden müs- Bundesverfassung noch die EMRK kennen einen ttersuchungsbeamten persönlich befragt zu wers Gehör lässt sich nicht zwingend ein Recht auf

einem Kartellverfahren nicht sämtliche abzuklät überhaupt mündlich erläutert werden können. bewerbsrechtlichen Auswirkungen einer Abrede, ntrale Rolle spielen, kaum je mündlich beantwor- e genauere Analyse und kann den Behörden am

nzeigen war denn der „Tathergang“ als solcher nationen wurden daher mittels Fragebogen und icht unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen konn- 2mass Art. 30 Abs. 2 KG gerügt werden. Zudem | äussern.

eiben vom 27. Mai 2010 darauf hin, dass es sich handelte. Entsprechend räumte es den Parteien ierhalb einer angemessenen Frist zu diesem Ent- e sämtlichen Parteien unter Beachtung der Gegnahme bis am 27. August 2010. In gut begrün- Wochen verlängert. Basierend auf den Eingaben fundamental und änderte seine Erwägungen und sten der Parteien. Es informierte die Parteien mit erneut Stellung nehmen könnten, bevor der Anmission zum Entscheid überwiesen würde. Entenheit zur Stellungnahme erhalten.

arteien zwei Mal detailliert zu jeder Sachverhalts- 1, bevor dieser Antrag an die Kommission zum rletzung des rechtlichen Gehörs kann unter die-

Jmstand, dass keine Sanktion zur Debatte steht, ;he mündliche Anhörung der Parteien.

E. 2; BGE 125 | 209 E. 9b; PATRICK SUTTER, in: Kommentar

PW 2007/1, 133, E. 7.2, Schweizerischer Buchhändler- und

292. c) Art. 12 VwVG sieht vor, dass der festgestellt wird. Dieser Grundsatz wird d spruch ergänzt. Gemeinsam sollen sie sich ständig ist, dass die erheblichen Beweise dass der Entscheid auf alle wesentlichen E begründet ist.°° Der Anspruch auf rechtlich satz und dient der Ermittlung der materieller

293. Indem das Sekretariat den Entwurf c terbreitete, konnten die Parteien ausführlich chen Aspekten des Entwurfs darstellen, ohı konnten zudem entlastende Beweismittel v beitragen. Auf der Grundlage der Parteiein Antrag grundlegend überarbeitet. Ferner u sätzlich, indem es die Daten der grössten H Geschäftsführer befragte. Des Weiteren fc 2004-2010 in elektronischer Form ein.

294. Vor diesem Hintergrund kann nicht satzes ausgegangen werden. Vielmehr ern im Rahmen der üblichen Verfahrensdauer und unter Beachtung der Parteivorbringen folglich nicht verletzt.

(ii) Pressemitteilung und Befange

295. Von den Parteien wird teilweise gelte ats vom 28. Mai 2010 sei verfahrensrechtli voreilig und ohne Rechtsgrund erfolgt. In ¢ schürt worden, die WEKO werde gegen die fangene Auseinandersetzung mit dem Sa nicht mehr möglich.” Zwar wurde kein Ant stellt, jedoch bringen die Parteien dermas: Behörde an, dass sich eine Auseinanderset

296. Vorab ist klarzustellen, dass diese Au bewerbskommission würde über den Antra gen vorher vom Sekretariat beachtet wurde gende Antrag und die reichhaltige Praxis d chend stimmte der Inhalt der Pressemitteilu riats überein, der der Kommission präsentie

297. Das Vorbringen, die Pressemitteilung veröffentlicht worden, trifft nicht zu. Unter de KG fest, dass das Sekretariat und die WEI ren. Wie aus dem Wortlaut der Norm folc Vorschrift, vielmehr ist das Sekretariat verpf

30% Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/4, 672, 67%

304 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 356 E. 4 305 Act. 422, 24 ff.

306 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kart vember 1994, BBI. 1995, 619; STEFAN KOLLER, in: Kenzie (Hrsg.), 2007, Art. 49 N 2.

Sachverhalt von der Behörde von Amtes wegen urch den den Parteien zustehenden Gehörsanerstellen, dass der Sachverhalt korrekt und vollerhoben und zutreffend gewürdigt werden und lemente abstützt und in nachvollziehbarer Weise es Gehör ergänzt also den Untersuchungsgrund- 1 Wahrheit.”

les Antrages den Parteien zur Stellungnahme un- 1 Stellung nehmen und ihre Sichtweise zu sämtli- 1e sich dadurch ungewollt selbst zu belasten. Sie orbringen und zur Darstellung des Sachverhaltes gaben und eingegebenen Gutachten, wurde der intersuchte das Sekretariat den Sachverhalt zujandelspartner der Parteien einforderte und deren rderte es die Bruttopreislisten der Parteien von

von einer Verletzung des Untersuchungsgrundnöglichte diese Vorgehensweise dem Sekretariat “einer Untersuchung den Sachverhalt detailliert abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wurde

nheit der Wettbewerbskommission

nd gemacht, die Pressemitteilung des Sekretarich und rechtsstaatlich unzulassig. Sie sei zudem Jer Öffentlichkeit sei eine Erwartungshaltung ge- Parteien hart vorgehen. Eine objektive und unbechverhalt sei aufgrund des offentlichen Drucks rag auf den Ausstand der gesamten Behörde gesen grundsätzliche Kritik an der entscheidenden zung mit diesen Vorbringen rechtfertigt.

sführungen auf der Annahme beruhen, die Wettgsentwurf befinden, ohne dass die Parteivorbrinan. Diese Annahme trifft nicht zu, wie der vorlieer WEKO zeigen. Dieser Ausgangslage entspreng nicht mit dem Inhalt des Antrags des Sekretart wurde.

sei ohne gesetzliche Grundlage vom Sekretariat 2m Titel „Informationspflichten“ hält Art. 49 Abs. 1 <O die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit informiejt, handelt es sich folglich nicht um eine Kannlichtet die Öffentlichkeit zu informieren.”

3, E. 4, Ticketcorner. .1, Berner Zeitung AG, Tamedia/WEKO.

elle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. No- Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & Mc-

298. Das Sekretariat informiert die Öffentl teilungen.°” Gemäss der Praxis des Sekre formiert, an denen ein grosses Information: nung von Untersuchungen und Vorabkläru Antrag den Parteien zur Stellungnahme ver:

299. Wenn also das Sekretariat seiner ge darin nicht ein Befangenheitsgrund liegen. Entscheide zwar auf Antrag, aber dennoch KG, Art. 4 Geschäftsreglement).

300. Schliesslich sind die Vorbringen, es geschürt worden, welche es der WEKO ve dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, blc aus um die Befangenheit der Kommissionsr

(iii) Selbstanzeige sowie Verstoss

301. Wie dargestellt, trafen sich am 9. Sep retariates (in der Folge X), der Präsident de schäftsführer von Estée Lauder (Rz 260 ff.) und im Besitz eines schweizerisches Anwal

302. Gemäss Estée Lauder klärte das Sek Dieses Vorbringen erfolgt verfruht. Die Exi: bestritten, sondern entsprechend den vorlie: Mai 2010 dargelegt. Gestützt darauf konnte lauf des Treffens in ihren Stellungnahmen ı welche zusätzlichen Untersuchungsmassn Parteien haben denn auch keine Beweise ı at nicht bereits bekannt waren. Die Tatsact ten.

303. Die aus dem Treffen abgeleiteten An nahme vorbringen, sie wurden vorliegend e quenzen, die aus der Befolgung oder Nichtt lerweile gering, da das Sekretariat keine S vom 27. Mai 2010. Dennoch drängt sich eir bringen auf. Einerseits ist es notwendig, di seits stellen sich Fragen im Zusammenha auch in künftigen Verfahren aufgeworfen v dürfen.

304. Die Parteien bringen im wesentlichen

1. Wodma 41 und Estée Lauder hätte werbsbeschränkung mitgewirkt. Die

30” gl. etwa das Urteil des BVGer B-420/2008 ° NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar,

PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER/SIMON BANG recht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. IX, G

30% gl. z.B. die Medienmitteilungen des Sekretariate:

310 RETO GFELLER, in: Kommentar zum Bundesges (Hrsg.), 2008, Art. 10 N 15.

ichkeit dementsprechend vielfach mit Pressemittariates wird die Öffentlichkeit über Geschäfte insinteresse besteht.” Dies ist etwa bei der Eröffngen der Fall oder wenn das Sekretariat seinen schickt.2°°

ssetzlichen Informationspflicht nachkommt, kann Dies gilt erst recht fur die WEKO, welche ihre unabhangig vom Sekretariat trifft (Art. 18 Abs. 3

sei in der Offentlichkeit eine Erwartungshaltung runmöglichten, sich objektiv und unbefangen mit ysse Spekulationen. Spekulationen reichen nicht nitglieder glaubhaft zu machen.°"°

gegen Treu und Glauben

tember 2008 ein damaliger Vizedirektor des Sek- 2r ASCOPA, die Verbandssekretärin und der Ge- . Die Verbandssekretärin ist ausgebildete Juristin tspatents.

retariat dieses Treffen nicht genugend genau ab. stenz dieses Treffens wurde vom Sekretariat nie genden Beweismitteln im Antragsentwurf vom 27. in die teilnehmenden Parteien ihre Sicht zum Ab- ımfassend darlegen. Es ist nicht nachvollziehbar, ahmen hierzu noch notwendig sein sollten. Die Ind Sachverhalte vorgebracht, die dem Sekretarien bezüglich dieses Treffens sind also unbestritsprüche konnten die Parteien mit ihrer Stellungingehend berücksichtigt. Die praktischen Konseyefolgung der Parteivorbringen fliessen, sind mittsanktion mehr beantragte wie im Antragsentwurf 1e nähere Auseinandersetzung mit den Parteivor- e Umstände des Treffens klarzustellen. Andererng mit der Einreichung von Selbstanzeigen, die ‚erden könnten und daher einer Klarstellung bevor?" n an der Aufdeckung der (angeblichen) Wettbe- Selbstanzeige der [...] sei nicht die erste Inforvom 01.06.2010, E. 11, Strassenbeläge Tessin; THOMAS Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49 N 6.

;ERTER, in: Schweizerisches und europäisches Wettbewerbseiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), 2005, Rz 12.16.

etz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler mation gewesen, welche es der We chung einzuleiten. Estée Lauder, V\ nen den Behörden verschafft.

2. Das Gespräch vom 9. September 2( KG. Die Eröffnung des Verfahrens v das berechtigte Vertrauen in den P: ner „formellen Selbstanzeige.“ Er h mationsaustausch nicht sanktioniert über das Sanktionsrisiko informieren

305. Estee Lauder leitet daraus ab, Wodm oder nur teilweise sanktioniert werden. Die | Grundsatz von Treu und Glauben und ande eine Selbstanzeige eingereicht hätten.

306. „Der Grundsatz des Vertrauensschut: haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in stimmte Erwartungen begründendes Verha aus folgt, dass der Vertrauensschutz einer stimmte Erwartung auslöst. Sie besteht in c Auskunft.°'® Die Rechtsfolge bestünde in c Behörden an die Vertrauensgrundlage gebt

307. Die Parteien haben nicht klar umscl durch das Treffen mit X hervorgerufen wur: möglichen Erwartungen der Parteien bestet folge (Sanktionsausschluss oder -reduktion ist ferner zu erläutern, ob die gelieferten In reichung überhaupt als Selbstanzeige qual auch zwei Unternehmen gleichzeitig eine Fragen verneint werden müssen, ist schlies legen hätte, welche sanktionsmindernd hätt

308. Der hier geschilderte und zu beurteile Treffen vom 9. September 2008 ab und wv schatzungen von X erfolgten somit ex post. diglich ihr Verhalten ab dem 9. September nen,

a. der Informationsaustausch sei zulas:

b. der Informationsaustausch sei zwar nierbaren Sachverhalt dar,

c. es wurde aufgrund von a) oder trotz

d. falls ein Verfahren eröffnet würde, nur in reduziertem Masse sanktionie

312 ULRICH HAFELIN/GEORG MULLER/FELIX UHLMANN, All 313 gl. HAFELIN/MULLER/UHLMANN (Fn 312), 132 ff.

34 gl. etwa, CHRISTOPH ROHNER, in: Die scl

ttbewerbskommission ermöglichte eine Untersu- 'odma 41 und ASCOPA hätten diese Informatio-

‚08 sei eine Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 erletze Treu und Glauben. Der Vizedirektor habe arteien begründet, es bestehe kein Bedarf an eiabe keine Zusicherung gemacht, dass der Inforyar sei. Er hätte jedoch die Gesprächsteilnehmer | müssen.

a 41 und Estée Lauder dürften gemeinsam nicht Unternehmen stützen sich also einerseits auf den rerseits darauf, dass sie de facto schon als erste

zes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf behördliche Zusicherungen oder in anderes, be- Iten der Behörden geschützt zu werden.” Dar- Grundlage bedarf, die beim Betroffenen eine beler Regel in einer behördlichen Zusicherung oder ler vorliegenden Fallkonstellation darin, dass die inden wären.°'*

ırieben, worin ihre Erwartungen bestanden, die den. In der Folge ist vorab darzulegen, worin die en. Daraus ergibt sich, ob die geforderte Rechts- ) hätte eintreten können. Aufgrund der Eingaben formationen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einifiziert werden könnten. Zudem ist zu klären, ob Bonusmeldung einreichen könnten. Falls diese slich zu erörtern, ob eine Zusammenarbeit vorge- e berücksichtigt werden müssen.

nden Informationsaustausch spielte sich vor dem ‚ar damals weitgehend abgeschlossen. Die Ein- Die Erwartungen der Parteien konnten daher le- 2008 leiten. Die Parteien hätten annehmen könig,

allenfalls unzulassig, stelle aber keinen sanktiob) kein Verfahren eröffnet,

seien sie Selbstanzeiger und würden nicht oder rt.

gemeines Verwaltungsrecht, 2010, 131.

nweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzel- , Art. 9 N 55.

309. a) Die Erwartung der Informationsat hatten die Parteien nachweislich nicht. And nicht eingestellt. Estée Lauder bringt dazu v

„Zu keinem Zeitpunkt vermittelte [X] den Eind legten Informationsaustausch Sanktionen aus Eindruck, dass der Informationsaustausch ort satzinformationen die besprochene dreimona chen Tag sandte Frau [...] ein E-Mail an [X] ı 9. September 2008 aus. Sie bestätigte geger ausgetauscht würden und dass eine Verzöc den Informationen über Umsätze in der Zukun

310. Die von Estée Lauder erwähnte E-Ma sen:

[..] ,A ce titre, nous avons retenu qu’aucune au sein de l’association, pratique que nous n’e

En ce qui concerne les informations liées au» les données publiées doivent étre des don membres d’anticiper le comportement d’uı données qu’avec un décalage de 3 mois. Seu chiffres d’affaires seront communiquées mens

Enfin, nous avons pris note que les données ( vent avoir pour finalité d’atteindre les bi conformité de la loi.“ [...]

311. Aus diesen Aussagen und der E-Mail davon ausgingen, der Informationsaustaus anhin betriebenen Form. Ihre X zugesich tausch, Austausch historischer Umsatzdate: teien davon ausgegangen, ihr Verhalten s: bis anhin weitergeführt worden. Das Verhal so keine Grundlage für einen Vertrauenssct

312. Hätten die Parteien aufgrund des Tref tergeführt, hätten sie sich allenfalls in einen te voraus, dass die Parteien irrtümlich glau sie täten nichts Unrechtes.°"” In Bezug au Verbotsirrtum herbeigerufen haben, da es Verhalten tat er dies ebenso wenig, da die Auch unter dem Aspekt des Verbotsirrtum k Parteien.

313. b) Folglich konnten die Parteien allenf falls unzulässig, aber nicht sanktionierbar, \ nem Zeitpunkt vermittelte [X] den Eindruck, Informationsaustausch Sanktionen ausgesj gibt aber Estée Lauder an, dass „anlässlic

315 Act. 439 Rz 216 f. 318 \/gl. Act. 171, Beilage 6.

317 MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOPH RIEDO, in:

ıstausch in seiner bisherigen Form sei zulässig, arnfalls hätten sie ihr Verhalten nach dem Treffen ‚örtlich vor:?"®

ruck, dass im Zusammenhang mit dem offen gesgesprochen werden könnten. Er vermittelte den Inungsgemäss sei, wenn mit Bezug auf die Umtige Verzögerung beachtet würde. [...] Am glei- ınd drückte ihren Dank für die Besprechung vom über [X], dass keine Preisinformationen mehr jerung von drei Monaten im Zusammenhang mit ft beachtet würden.“

il lautet an der betreffenden Stelle folgendermasinformation sur les prix ne doit &tre échangée xercions cependant deja nullement.

. chiffres d’affaires, nous avons bien compris que nées historiques qui ne permettront pas aux n concurrent. A ce titre, nous ne publierons ces les des informations générales sur |’évolution des uellement.

sommuniquées aux membres de l’association doiits de l’association fixés statutairement en

der Verbandssekretärin®"° folgt, dass die Parteien ch sei nicht zulässig, zumindest nicht in der bis erte Verhaltensanpassung (kein Preislistenausn) ergäbe ansonsten keinen Sinn. Wären die Parei zulässig, wäre der Informationsaustausch wie ten von X führte jedoch nicht dazu. Es besteht al- Utz.

fens den Informationsaustausch unverändert wei- 1 Verbotsirrtum befunden. Ein Verbotsirrtum setzbten, der Informationsaustausch sei zulässig und f das bereits vergangene Verhalten kann X kein abgeschlossen war. Mit Bezug auf das künftige ' Parteien den Informationsaustausch einstellten. esteht also kein Anspruch auf Besserstellung der

alls noch annehmen, ihr Verhalten sei zwar allennie dies Estée Lauder mit ihrer Aussage „Zu keidass im Zusammenhang mit dem offen gelegten yrochen werden könnten,“ nahe legt. Gleichzeitig h der Besprechung vom 9. September 2008 das

Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.),

Thema Sanktionen gegen ASCOPA oder ( Zudem gibt Estée Lauder an: „Es mag korr den Teilnehmern an der Sitzung Sanktions Klarheit halber sei festgehalten: Eine solch

314. Da X keine Sanktionsfreiheit zugesic sprächsteilnehmer diesbezüglich auf Vert gingen die Parteien davon aus oder muss sei unzulässig, und unzulässige Verhaltei Sanktionen bedroht. In Anbetracht dessen, waltspatent besitzt, wäre den Parteien die: auch diesbezüglich an einer Vertrauensgrur

315. Selbst wenn das WEKO-Sekretariat z nierbar, könnten die Parteien keine Recht des Bundesgerichts entfalten unrichtige inc wirkungen, wenn

1. die Behörde in einer konkreten Situa

2. die Behörde für die Erteilung der be Bürger sie aus zureichenden Gründe

3. der Bürger die Unrichtigkeit der Ausl

4. er im Vertrauen auf die Richtigkeit d ohne Nachteil rückgängig gemacht v

5. die gesetzliche Ordnung seit der Aus

316. Es ist offensichtlich, dass die Behörde ter Personen gehandelt hat und sich die Ge war die Behörde erkennbar nicht zuständig lung. Zudem wäre die Unrichtigkeit dieser sen. Wie aus Art. 18 Abs. 3 KG hervorge! Sanktion zu verhängen.

317. Von der Verbandssekretärin (vgl. Rz sondere in der vorliegenden Situation mit d Weise auseinandersetzt. Bei der Lektüre v sen, dass das Sekretariat nicht kompetent zu entscheiden. Die Parteien können folglic schutz beanspruchen. Vorliegend sei noch erwiesenermassen keine solche Zusicherun

318. Diese Einschätzung deckt sich schlie waltungsgerichts stellte wiederholt fest, das gehen könnten, der zuständige Abteilungsl: Wettbewerbskommission durch Zusicherunt

319. c) Wie aufgezeigt, konnten die Partei tausch sei zulässig, noch lag eine Zusicher sanktionierbaren Tatbestand dar. Dennoct

318 Act. 439, Rz 216.

320 Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.04.2010, waltungsgerichts B-2157/2006 vom 3.10.2007, RF

Jeren Mitglieder von [X] nicht erwähnt wurde.“”®

ekt sein, dass [X] nicht zuständig gewesen wäre, freiheit nach dem Kartellgesetz zuzusichern (der e Zusicherung erfolgte nicht)“

hert hatte, ist es fraglich, inwiefern sich die Gerauensschutz berufen können. Wie geschildert, ten davon ausgehen, der Informationsaustausch nsweisen sind im KG zumindest potenziell mit dass die anwesende Verbandssekretärin ein Anser Schluss zuzumuten gewesen. Es fehlt somit \dlage, worauf sich die Parteien stützen könnten.

ugesichert hätte, das Verhalten sei nicht sanktio- > daraus ableiten. Gemäss der Rechtsprechung lividuelle Zusicherungen oder Auskünfte Rechtstion bezüglich bestimmter Personen handelte,

treffenden Auskunft zuständig war oder wenn der n als zuständig betrachten konnte,

cunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,

er Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht verden können und

skunftserteilung keine Änderung erfahren hat.?"?

> in einer konkreten Situation bezüglich bestimm- »setzeslage seither nicht verändert hat. Hingegen für eine solche Zusicherung oder Auskunftsertei- Auskunft für die Parteien leicht erkennbar geweht besitzt einzig die WEKO die Kompetenz eine

314) kann verlangt werden, dass sie sich insbeem Kartellverfahren zumindest in grundsätzlicher on Art. 18 Abs. 3 KG, wäre es ersichtlich geweist, über die Sanktionierung eines Unternehmens ch auch unter diesem Aspekt keinen Vertrauens- 1 einmal betont, dass der damalige Vizedirektor ig machte (vgl. oben Rz 313).

sslich mit der Rechtsprechung. Das Bundesver- 3S die Parteien nicht in guten Treuen davon aussiter sei ermächtigt, die Sanktionskompetenz der jen auszusetzen.”

en weder davon ausgehen, der Informationsausung vor, der Informationsaustausch stelle keinen 1 schrieb die Verbandssekretärin in ihrer E-Mail

E. 7.4.5.4, Publigroupe et al./WEKO; Urteil des Bundesver- W 2007/4, E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique).

vom 6. Oktober 2008 an die Komiteemitglie des:

„Par cons&quent, les informations que nous que nous souhaitons ne sauraient en aucu concurrence pour effectuer un contröle au

320. Gemäss dem fett gedruckten Satz gi die von ihr gelieferten Informationen nicht : der ASCOPA führen würden. Es kann dah jemals gemacht hat. Denn eine Hausdurt Grundlage für den Vertrauensschutz strenc Satz kann grosszügiger ausgelegt aber ta würde kein Verfahren gegen ASCOPA und :

321. Zur Erinnerung sei erwahnt, dass unri gemass Rechtsprechung des Bundesgerich

- die Behörde für die Erteilung der betreffer ger sie aus zureichenden Gründen als zusti

- und der Bürger die Unrichtigkeit der Ausku

322. Gemäss Art. 27 Abs. 1 KG eröffnet « glied des Präsidiums eine Untersuchung, v werbsbeschränkung vorliegen. Diese Besti alleinige Kompetenz besitzt, eine Untersucht Vizedirektor nicht die Kompetenz besass, € fahren eröffnet.

323. In Bezug auf die Verbandssekretärin den. Bei der Lektüre von Art. 27 Abs. 1 KC ersichtlich gewesen. Die Parteien konnten : sen, es würde kein Verfahren eröffnet.

324. d) Schliesslich hätten die Parteien auf ein Verfahren eröffnet würde, seien sie Se 6. Oktober 2008 schreibt die Verbandssel Clarins und Bergerat) folgendes:

Nous vous précisons que la réunion susmenti informel. En quelque sorte, elle n’a jamais e)

325. Diese Mail und der Umstand, dass k ches an die Gesprächspartner gerichtet ist, Dies war der Verbandssekretärin auch klar on] n’a jamais existé.“ Informellen Gespracl unverbindlich über einen Sachverhalt austé dungswillen.

326. Einer Selbstanzeige geht diese Unve laut von Art. 8 Abs. 1 SVKG, wo es heisst: ternehmen die Sanktion vollständig, wenn

321 gl. Act. 171, Beilage 6. 823 \/gl. Act. 171, Beilage 6.

:der (Dior, Chanel, Clarins und Bergerat) folgenavons fournies pour obtenir les renseignements

n cas étre utilisées par la Commission de la . «321

sein de ’ ASCOPA.

ng die Verbandssekretarin also davon aus, dass zu einer Hausdurchsuchung des Sekretariats bei ingestellt bleiben, ob X eine solche Zusicherung shsuchung wurde nicht durchgeführt, womit die ) genommen wiederum nicht gegeben ware. Der tsächlich bedeuten, dass sie davon ausging, es seine Mitglieder eröffnet.

chtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte ts Rechtswirkungen entfalten, u.a. wenn

iden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürindig betrachten konnte

inft nicht ohne weiteres erkennen konnte.”

Jas Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mit- ‚enn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbemmung zeigt auf, dass das Sekretariat nicht die lung zu eröffnen. Daraus folgt, dass der damalige ine Zusicherung zu machen, es würde kein Verkann auf das in Rz 314 Gesagte verwiesen wer- 3 wäre die mangelnde Kompetenz ohne weiteres sich folglich nicht im guten Treuen darauf verlasgrund des Treffens noch annehmen können, falls Ibstanzeiger. In der oben erwähnten E-Mail vom cretarin an die Komiteemitglieder (Dior, Chanel,

onnée a eu lieu a titre purement confidentiel et ciste.

einerlei Schreiben des Sekretariats vorliegt, welzeigen auf, dass das Gespräch informell erfolgte. als sie schrieb: „En quelque sorte, elle [la réuni- 1en ist eigen, dass die Gesprächsteilnehmer sich auschen wollen. Es fehlt ihnen also klar am Binrbindlichkeit ab. Dies folgt bereits aus dem Wort- „Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unes seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze teien zumindest annehmen, an einer unz schränkung beteiligt gewesen zu sein. Die Geständnis in einem Strafverfahren. In bei verhalt zugegeben, von dem der Geständig setzeskonform ist. Alleine daraus ist ersich sich der Vertrauensschutz der Parteien stut:

327. Laut Estée Lauder stellt die Besprec Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG dar. Gegen ei derte informelle Charakter des Gesprächs. xisgemäss nur auf schriftliche Anfrage hin

chend sind Beratungen gebührenpflichtig (\ vermögen weder eine offizielle schriftliche

des Sekretariats vorzubringen, welche ihr Wodma 41 wurden zudem von einer ausg die richtige Vorgehensweise hätte aufzeiger

328. Geht man dessen ungeachtet von ein lässt sich im vorliegenden Fall dennoch ke tung basiert alleine auf den (unvollständige: vorlegen. Das Sekretariat klärt den Sachve unter dem Vorbehalt, dass die WEKO dur chend kann auf dem Weg der Beratung d ohne weiteres ein, dass das Sekretariat c wettbewerbsrechtlichen Wirkungen eines | Folglich kann das Sekretariat auch die Zulé austausches alleine schon daher nicht absc

329. Estée Lauder bringt vor, X habe das

es bestehe kein Bedarf an einer „formellen der davon ausgeht, sie habe tatsächlich ein ist es unerklärlich, warum das Sekretariat c Eingangszeit nicht bestätigt hat. Eine solch hen und wird vom Sekretariat ausnahmslos einreichen wollen, hätte die Verbandssekre terrichtet. Dieses Vorbringen von Estée Lau

330. Ferner lassen sich folgende widersp haupten die Parteien das Treffen vom 9. Se Art. 23 Abs. 2 KG dar. Gleichzeitig wollen ( reicht haben. Für den Fall, dass sie keine ir te sie, dass man das Treffen als Selbstanz bis nach Versand des Antragsentwurfs am sie als erstes eine Selbstanzeige eingereic seiner Pressemitteilung vom 2. Dezember 2 gangen und es werde geprüft, ob eine unzu ten die Parteien beim Erhalt des an sie adre

924 RoLF DÄHLER, Wettbewerbsbehörden: Ihre Aufge und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2 Kartellrecht, von E

925 DAHLER (zit. Fn 324), 583; SIMON BANGERTER, in: 2010, Art. 23 N 48.

326 BANGERTER (Fn 325), Art. 23 N 50.

3 und 4 KG anzeigt.“ Dies bedingt, dass die Par- ılässigen und sanktionierbaren Wettbewerbsbe- Selbstanzeige ist daher vergleichbar mit einem den Fällen wird die Beteiligung an einem Sach- e bzw. Selbstanzeiger annimmt, dass er nicht getlich, dass es gar keine Grundlage gibt, auf die zen könnte.

hung vom 9. September 2008 eine Beratung im ne solche Auslegung spricht der soeben geschil- Zudem berät das Sekretariat Unternehmen pra- und erteilt eine schriftliche Antwort. Dementspregl. Art. 1 Abs. 1 lit. d GebV-KG).””* Die Parteien Beratungsanfrage, noch eine schriftliche Antwort Vorbringen stützen könnte. Estée Lauder und abildeten Rechtsanwältin begleitet, welche ihnen 1 können.

er Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG aus, in Vertrauensschutz daraus ableiten. Eine Beran) Angaben, welche die Parteien dem Sekretariat rhalt nicht selbst ab. Beratungen erfolgen daher ch die Beratung nicht gebunden ist.” Entspreas Sanktionsrisiko nicht entfallen.” Es leuchtet ıhne detaillierte Untersuchungen die komplexen nformationsaustausches nicht analysieren kann. ssigkeit und Sanktionierbarkeit des Informationshliessend im Rahmen einer Beratung beurteilen.

berechtigte Vertrauen in den Parteien begründet,

Selbstanzeige.“ Dies impliziert, dass Estée Lau- e „informelle“ Selbstanzeige eingereicht. Diesfalls len Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der e Bestätigung ist in Art. 9 Abs. 3 SVKG vorgeseausgehändigt. Hätten die Parteien Selbstanzeige tärin (vgl. Rz 314) die Parteien entsprechend under ist daher nicht glaubwürdig.

rüchliche Verhalten nicht erklären: Erstens beptember 2008 stelle eine Beratung im Sinne von Jie Parteien eine informelle Selbstanzeige eingeformelle Selbstanzeige eingereicht haben, möcheige qualifiziert. Zweitens meldeten die Parteien 27. Mai 2010 nie ihren Anspruch darauf an, dass ht hätten. Dies obwohl das Sekretariat bereits in 2008 ausführt, es sei eine Anzeige bei ihm eingelässige Wettbewerbsabrede vorliege. Zudem hätssierten Eröffnungsschreibens reagieren sollen.

ben und Befugnisse, in: Schweizerisches Immaterialgütersüren/David (Hrsg.), 2000, 583.

Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.),

331. Wenn es auch denkbar gewesen wä nach Verfahrenseröffnung den Gesprächst das Vertrauen zu schützende Situation vot renseröffnung möglich gewesen. Andernfall ensschutz verwirkt. Denn damit ein Selbs kann, muss er zahlreiche Bedingungen erfü

332. Art. 49a Abs. KG bestimmt: „Wenn di seitigung der Wettbewerbsbeschränkung n weise verzichtet werden.“ Die genauen Vor: in Artikel 8 SVKG®” geregelt. Gemäss Art. sion einem Unternehmen die Sanktion volls bewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 /

a) Informationen liefert, die es der We ches Verfahrens gemäss Art. 27 KG

b) Beweismittel vorlegt, welche der V\ werbsverstoss gemäss Artikel 5 Abs

333. Art. 9 SVKG umschreibt die Form un Folge enthält die Selbstanzeige die nötiger zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstc ternehmen und zu den betroffenen bzw. re mündlich zu Protokoll gegeben werden. Art den Eingang der Selbstanzeige unter Anga genden Unternehmen im Einvernehmen mi die Voraussetzungen für einen vollständige gegeben erachtet (Art. 9 Abs. 3 lit. a SVK Gewährung des vollständigen Erlasses der

334. Bereits Jahre vor Verfahrensbeginn Website der Wettbewerbskommission Erlat rungen zum Form und Inhalt der Selbsta Meldeformular „Bonusmeldung“ vom 1. Apr gen Erlass der Sanktion und die notwend sollte. Auch dieses Meldeformular ist auf « schaltet. Beide Dokumente wurden von den deren konstante Praxis fest und führen au: muss.

335. Aus alledem folgt, dass eine Selbstar lenfalls mUndlich zu Protokoll gegeben wer tel vorgelegt werden müssen, die den Vers werden müssten etc. Sowohl die Gesetze a der Website der WEKO publiziert. Für die a teres möglich gewesen, diese Dokumente z

336. Schliesslich behaupten Estée Lauder notwendigen Angaben und Beweismittel e Sie bringen auch nicht vor X hätte ihnen z

327 Verordnung über die Sanktionen bei unzulässige SVKG).

Abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/dokume Abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/dienstle re, den Marker für die Selbstanzeige auch noch eilnehmern zuzusprechen, wenn tatsächlich eine ‘gelegen hatte, wäre dies nur kurz nach Verfahs hätten die Parteien ihren Anspruch auf Vertrautanzeiger von einem Sanktionserlass profitieren len:

as Unternehmen an der Aufdeckung und der Beiitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilaussetzungen fur den Erlass der Sanktion werden 8 Abs. 1 SVKG erlasst die Wettbewerbskommiständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wett- \bsatze 3 und 4 anzeigt und als Erstes:

ttbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtlizu eröffnen; oder

ettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbeätze 3 oder 4 KG festzustellen.

d den Inhalt der Selbstanzeige. Art. 9 Abs. 1 zu 1 Informationen zum anzeigenden Unternehmen, sses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unlevanten Märkten. Die Selbstanzeige kann auch . 9 Abs. 3 SVKG bestimmt, dass das Sekretariat be der Eingangszeit bestätigt. Es teilt dem anzeit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es n Erlass der Sanktion nach Artikel 8 Absatz 1 als G), wobei die Wettbewerbskommission über die Sanktion entscheidet (Art. 11 Abs. 1 SVKG).

publizierten die Wettbewerbsbehörden auf der iterungen zur SVKG. Darin sind nähere Ausfühnzeige zu entnehmen.” Ferner beschreibt das | 2005°”° die Voraussetzungen für den vollständigen Angaben, die eine Selbstanzeige enthalten Jer Website der Wettbewerbskommission aufge- | Wettbewerbsbehörden selbst verfasst und legen 5, welche Angaben eine Selbstanzeige enthalten

\zeige nicht nur schriftlich erfolgen muss oder alden kann. Es folgt daraus auch, dass Beweismittoss belegen, die relevanten Markte beschrieben Is auch die Merkblatter sind leicht zuganglich auf nwaltlich vertretenen Parteien ware es ohne weiu konsultieren.

, Wodma 41 und ASCOPA weder, sie hätten die ingereicht, noch vermögen sie dies zu belegen. ugesichert, sie hätten eine Selbstanzeige einge-

2n Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, reicht. Während des gesamten Verfahrens Vielmehr warteten die Parteien bis zum Antı

337. Abschliessend steht somit fest, dass den Wettbewerbsbehörden ermöglichten eit tember 2008 vermag somit die formellen V füllen. Weiter besteht keine Vertrauensgrur insbesondere vor dem Hintergrund, dass * chen hatte und einfach zugänglich Informa laubt hätten, sich über die Behördenpraxis unterrichten. Schliesslich ist zu bedenken, ner Anwältin begleitet wurden und auch vor 2010 nie geltend machten, sie seien Selbs hauptung nicht plausibel, die Parteien seie rinnen. Zudem konnten die Parteien aufgru nicht davon ausgehen, sie hätten Selbst: Grundlage nicht in ihrem Vertrauen zu schü

(iv) Institutionelle Ausgestaltung

338. Coty bringt vor, die WEKO sei kein ( Kompetenz nicht, einen Entscheid im vorlie WEKO sei kein Gericht im Sinn von Art. 6 Rechtsprechung einen Einfluss auf die Zu: Entscheide zu fällen.”

339. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG entschei Sekretariats mit Verfügung über die zu treffe einvernehmlichen Regelung. Die Parteier Wettbewerbsbehörden nicht und bezweifeln dem geltenden Gesetzesrecht. Gemäss Art lichen Handelns aber das Recht. Die WEK zu halten, soweit es nicht übergeordnetem stehenden Rechtsprechung besteht kein Gr Gesetzesanwendung gegen übergeordnete ständen die Kompetenz nicht zu, sich für un

340. Darüber hinaus hat der Europäische schieden, dass die Verhängung einer Sank stanz nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK veı überprüft werden kann, das sämtliche Kon\ das Bundesverwaltungsgericht diese Vorai nicht nur gesetzeskonform, sondern genügt

(v) Verhalten der Selbstanzeiger

341. Wie ausgeführt, ist die Selbstanzeige verwandt. Entsprechend kann eine Selbst:

33° \/gl. Urteil des BVGer B-2050/2007 vom 10.02.21 machten Angaben zu Literatur und Rechtsprech 8.1.1.4.

331 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos

332 Urteil des EGMR Menarini Diagnostics S.R.L. con 99% Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 273 E. 5.6.5.

; versuchten sie nicht, Unterlagen einzureichen. ‘agsversand, um ihr Vorgehen festzulegen.

die Parteien keine Informationen lieferten, die es 1 Verfahren zu eröffnen. Das Treffen vom 9. Seporaussetzungen einer Selbstanzeige nicht zu eridlage, auf die sie sich berufen könnten. Dies gilt . diesbezüglich keinerlei Zusicherung ausgesprotionsquellen bestanden, die es den Parteien er- und Rechtslage in Bezug auf Selbstanzeigen zu dass die Parteien am 9. September 2008 von eidem Versand des Antragsentwurfes vom 27. Mai tanzeigerinnen. In Anbetracht dessen ist die Ben davon ausgegangen, sie seien Selbstanzeigend der Umstände auch nach gutem Treuen auch inzeige eingereicht. Sie sind vielmehr mangels tzen.

sericht im Sinne von Art. 6 EMRK und habe die genden Verfahren zu fällen. Das Vorbringen, die EMRK, ist weder bestritten, noch hat es gemäss ständigkeit der WEKO, in einem Kartellverfahren

det die Wettbewerbskommission auf Antrag des anden Massnahmen oder die Genehmigung einer | bestreiten die richtige Rechtsanwendung der die Zuständigkeit der WEKO nicht basierend auf 5 BV**" sind Grundlage und Schranke des staat- O hat sich demnach an geltendes Gesetzesrecht Recht widerspricht. Vor dem Hintergrund der be- und zur Annahme, die WEKO verstosse mit ihrer 2s Recht. Der WEKO kommt unter diesen Umzuständig zu erklären.

Gerichtshof für Menschenrechte mittlerweile enttion durch eine Verwaltungsbehörde in erster In- 'stösst, solange der Entscheid durch ein Gericht yentionsgarantien erfüllt.” Es ist unstreitig, dass ussetzungen erfüllt.” Die WEKO handelt somit auch den Anforderungen der EMRK.

“mit einem Geständnis im strafrechtlichen Sinne inzeige wie ein Geständnis zurückgezogen werung; Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E.

ssenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101. tre Italie vom 27. September 2011 Rz 58 f.

den. [...] und [...] schienen in ihren Stellun zu bestreiten, dass eine Abrede im Sinne , gen eingereicht hatten. Dieses Verhalten w kommen. Denn gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG Unternehmen „seine Beteiligung an einer V Absätze 3 und 4 KG [anzeigen].“ Zeigt ein werbsbeschränkung an, bedingt dies, dass nämlich überhaupt zum Resultat zu gelange chen, muss das Unternehmen erstens dar werbsabrede im Sinne von Art. 4 KG sein. bewerbsabrede möglicherweise unzulässig

342. Indem die Selbstanzeigerin im Nachhi Sinne von Art. 4 KG einräumt, verhält sie : schätzungen und den darauf basierenden kundtun. Nur kann sie nicht gleichzeitig bet Art. 4 KG, sie zeige jedoch einen Wettbewe an. Ein Wettbewerbsverstoss im Sinne von de im Sinne von Art. 4 KG besteht. Die Anz bewerbsverstoss anzuzeigen oder von dies zeigerin das Vorliegen einer Abrede im Sir für die zweite Option. Das ist legitim, nur e anzeige. Damit entfiele auch die obligatoris 8 Abs. 1 SVKG, Art. 12 Abs. 1 SVKG).

343. Der endgültige Entscheid über die Zt Parteien ist hingegen zuzumuten, eine e muss die Selbstanzeigerin klar davon ausg vorliegt. Dies gilt umso mehr als mit diese! der Abrede ausgesagt ist und gemäss WE Abrede im Sinne von Art. 4 KG äusserst nie zeigerinnen mittlerweile klargestellt, dass

rückzuziehen und sie auch das vorliegen e sätzlich anzweifeln. Damit erübrigen sich we

344. Da der vorliegende Sachverhalt lange die Parteien versäumt haben, die Wettbev krafttreten von Artikel 49a KG zu melden. ausschalten können (vgl. Schlussbestimmui

A.4.2.2 Verfahrensrechtliche Vorbringen

(i) Vorbemerkung

345. In den zweiten Stellungnahmen der P verhalt, dem Verfahren, den rechtlichen ur lungnahme vorgebracht wurden, wiederhc Vorbringen nicht erneut ein, sondern bescl sprechung des Bundesgerichts (Rz 350 f.) c

(ii) Verletzung des rechtlichen Ge

346. Mehrere Parteien argumentieren mit rechtliches Gehör sei verletzt worden.

gnahmen zum Antragsentwurf vom 27. Mai 2010 Art. 4 KG vorliegt, obwohl sie beide Selbstanzeiare einem Rückzug ihrer Selbstanzeige gleichge- bzw. Art. 13 Abs. 1 SVKG muss das anzeigende Vettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Unternehmen seine Beteiligung an einer Wettbe- ; es eine rechtliche Einschätzung vornimmt. Um N, es sei angezeigt, eine Selbstanzeige einzureinit rechnen, sein Verhalten könnte eine Wettbe- Zweitens muss es damit rechnen, dass die Wettist.

nein nicht einmal die Möglichkeit einer Abrede im sich widersprüchlich zu ihren ursprünglichen Ein-

Eingaben. Sie kann diesen Widerspruch auch iaupten, es bestünde keine Abrede im Sinne von rbsverstoss im Sinne von Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG bedingt, dass eine Abreeigerin muss sich also entschliessen einen Wetter Anzeige Abstand zu nehmen. Indem eine Anine von Art. 4 KG abstreitet, entscheidet sie sich ntfallt damit die Grundvoraussetzung der Selbstche Reduktion bzw. der Erlass der Sanktion (Art.

ılässigkeit der Abrede fällt zwar die WEKO, den rste Einschatzung vorzunehmen. Insbesondere ehen, dass eine Abrede im Sinne von Art. 4 KG " Einschätzung noch nichts über die Zulässigkeit -KO-Praxis die Schwelle für das Vorliegen einer drig ist. Im vorliegenden Fall haben die Selbstansie nicht beabsichtigten, ihre Selbstanzeige zuiner Abrede im Sinne von Art. 4 KG nicht grund- :itergehende Ausführungen dazu.

> angedauert hat, ist noch hinzuzufügen, dass es verbsbeschränkung innert eines Jahres nach In- Auf diese Weise hätten sie die Sanktionsgefahr

zweite Stellungnahme

arteien werden zahlreiche Vorbringen zum Sach- 1d ökonomischen, die bereits in der ersten Stel- It. Die Wettbewerbsbehörden gehen auf diese rränken sich in Übereinstimmung mit der Rechtlarauf, die wesentlichen Argumente abzuhandeln.

hörs

unterschiedlicher Begründung ihr Anspruch auf

347. Bulgari, Chanel, Deurocos, Dior, PC darauf hin, dass das Sekretariat nicht auf d weismittel weitgehend ignoriere. Richemor Parteien abgefertigt. Dior und PC Parfums Sekretariat die Strukturmerkmale des Mark hat. La Prairie/Juvena bringen vor, ihr Rec Sekretariat den Parteien keinen Einblick in /

348. [...] und [...] bringen vor, dass sich au riats äussern dürften. Estée Lauder sieht weil ihr keine Einsicht in die Retailerdaten e

349. Vorab kann festgehalten werden, das zutreffen. Das Sekretariat sandte den Par vom 20. Mai 2011 zu.” Doch selbst wenn hätten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb s ten Rz 367 f.). Weitere Ausführungen dazu |

350. Der Anspruch auf rechtliches Gehör « hörde die Vorbringen der Parteien hört, p Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde mass ständiger Rechtsprechung des Bund len Parteistandpunkten einlasslich ausein: drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich beschränken. Die Begründung muss so al Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge höhere Instanz weiterziehen kann. In diese gen genannt werden, von denen sich die B scheid stützt.”

351. Zudem liegt nach konstanter höchstrii rechtlichen Gehörs vor, wenn die Behörder zichtet, weil sie auf Grund der bereits abge und ohne Willkür annehmen kann, dass ihr nicht geändert würde.”°°

352. Mit Bezug auf die Vorbringen von Bu Richemont und Wodma ist festzuhalten, d Antrag vom 20. Mai 2011 ausführlich darg: gewisse Parteien im Zusammenhang mit c lich genannt wurden, kann nicht geschlosse verletzt. Entscheidend ist, dass die zentral wurden.

353. Der Vorwurf von Richemont, das Un fängt nicht. Einerseits ist es einem Verfahre dass sich die Behörde gleichzeitig zu einen verhalt äussert. Andererseits wurde die Sac führt die Verfügung genau auf, welche Parte Sitzungen der Generalversammlungen teilt

334 Act. 584.

35 BGE 1C.201/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1.: Rechtsprechung.

38° BGE 1C.2011 vom 7. April 2011 E. 2.1; BGE 1 chungshinweisen.

Parfums, Puig, Richemont und Wodma weisen ie Argumente der Parteien einginge oder die Beit meint zudem, sie werde kollektiv mit anderen sehen ihren Anspruch zudem verletzt, weil das tes im zweiten Antrag nicht mehr berücksichtigt it auf Akteneinsicht sei verletzt worden, weil das \ct. 218, Antwort 19 gewährt habe.

ch Selbstanzeigerinnen zum Antrag des Sekretaihr rechtliches Gehör schliesslich daher verletzt, rteilt worden sei.

3s die Ausführungen von La Prairie/Juvena nicht teien, die genannten Aktenstucke mit Schreiben La Prairie/Juvena das Aktenstück nicht erhalten ie nicht beim Sekretariat danach fragten (vgl. unerübrigen sich.

yemass Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Berüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. , Ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es ge- 2sgerichts nicht erforderlich, dass sie sich mit alandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- | auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte gefasst sein, dass sich der Betroffene Uber die ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die m Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegunehörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entchterlicher Rechtsprechung keine Verletzung des 1 auf die Abnahme beantragter Beweismittel vernommen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat 3 Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen

igari, Chanel, Deurocos, Dior, PC Parfums, Puig, ass das Sekretariat die wesentlichen Punkte im slegt hat. Alleine aufgrund des Umstandes, dass ler Abhandlung eines Argumentes nicht namentin werden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei en Argumente, die zum Antrag führten beachtet

ternehmen sei kollektiv abgefertigt worden, vern mit einer grossen Anzahl von Parteien inhärent, n alle Parteien betreffenden gemeinsamen Sachhverhaltsdarstellung durchaus individualisiert. So si (inkl. Richemont), zu welchem Zeitpunkt an den vahm (Rz 12), Vergleichspreislisten erstellte (Rz

BGE 134 | 83, 88 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die

36 | 229, 236 E. 5.3 mit zahlreichen weiteren Rechtspre-

33), Preislisten austauschte (Rz 39 ff., 50), Werbeinvestitionen austauschte (Rz 188-1 ASCOPA ausrichtete (Anhang Il). Dadurch chemont vorgeworfen wird. Der implizite | hätten ihre Begründungspflicht verletzt, wirc

354. Dior/PC Parfums gehen davon aus, weil die Strukturmerkmale des Marktes in überarbeiteten Antragsversion nicht mehr rechtfertigt. Einerseits wurden die Strukturn den ersten Stellungnahmen weggelassen, : Andererseits dienen Strukturmerkmale da: gen, ob ein Markt kollusionsanfällig ist.” steht, wenn diese Strukturmerkmale gegeb: wenn sie nicht gegeben sind. Das Sekreta dargelegt, dass Kollusion besteht. Es brau ner besagt bereits die Botschaft zum KG 19

„Das Konzept des wirksamen Wettbewerbs lel

aufgrund statischer Strukturmerkmale (Anza

zwingend auf bestimmte Verhaltensweisen « «338

re.

355. Die Vorbringen der Selbstanzeigerinr letzt, weil sie sich nicht zum Sachverhalt : den Selbstanzeigern den Antrag zwei Mal Argumente in den Antrag umfassend einflie die Wettbewerbsbehörden diesbezüglich il chen haben sollen, ist nicht ersichtlich.

356. Soweit die Selbstanzeigerinnen sich Sekretariat davon ausgegangen war, sie h ist das rechtliche Gehör ebenso wenig verle nen ausführlich zum Standpunkt des Sekret zeigerinnen nunmehr klargestellt, dass sie ı at hat seinen Standpunkt aufgrund der Erkle

357. Schliesslich gehen Estée Lauder, Pu anspruch sei verletzt, weil sie keinen Einbli Dieses Vorbringen ist verfehlt.

358. Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht öffentlichen oder privaten Interessen verwe lit. a und b VwVG). Das Respektieren von ( vates Interesse dar.” Die Beschränkung k

337 Vgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur An\

weise der Europäischen Union auf Vereinbarung Rz 77 (im Folgenden: Leitlinien über horizontale chung der Praxis der schweizerischen Wettbewen

Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundes gen (Botschaft 1994), BBI 1995 | 468 ff., 513. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bunc (Hrsg.), 2008, Art. 29 N 28.

STEPHAN C. BRUNNER, in: Kommentar zum Bu Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 28 N 30.

Umsatzinformationen lieferte (Rz 120, 127, 135), 95) und sich an den Geschäftsbedingungen der legt die Verfügung offen, welches Verhalten Ri- Vorwurf Richemonts, die Wettbewerbsbehörden | dadurch widerlegt.

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, n Gegensatz zum ersten Antragsentwurf in der aufgeführt seien. Diese Vorbringen sind unge- 1erkmale gerade aufgrund der Parteivorbringen in also gerade als Ausfluss des rechtlichen Gehörs. zu, aufgrund von Marktgegebenheiten aufzuzei- Das bedeutet weder, dass Kollusion immer been sind, noch dass Kollusion ausgeschlossen ist, riat hat unter anderem mit der Datenauswertung cht dazu keiner zusätzlichen Beweise mehr. Fer- 94:

ınt jeden strukturellen Determinismus ab, wonach hl Firmen, Konzentration der Marktanteile etc.) oder Wettbewerbsergebnisse zu schliessen wäen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei veräussern dürften, ist verfehlt. Das Sekretariat hat zur Stellungnahme zukommen lassen und deren ssen lassen (vgl. nur etwa Rz 442 ff.). Inwiefern ıren Anspruch auf rechtliches Gehör abgespromit ihren Vorbringen darauf beziehen, dass das ätten ihre Selbstanzeige implizit zurückgezogen, tzt. Einerseits konnten sich die Selbstanzeigerinariats äussern. Andererseits haben die Selbstan- Jiese nicht zurückgezogen hätten. Das Sekretariirungen der Parteien angepasst.

ig und La Prairie/Juvena davon aus, ihr Gehörsck in die Daten der Detailhändler erhalten hätten.

absolut.” Es kann aufgrund von überwiegenden igert bzw. eingeschränkt werden (Art. 27 Abs. 1 seschäftsgeheimnissen stellt ein anerkanntes priann verschiedene Formen annehmen und reicht

wendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. 2011 C 11/1 ff., Zusammenarbeit); RPW 2007/1, 144 Rz 37 f., Bekanntmabsbehörden im Versicherungsbereich.

gesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkunesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender

ndesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/ von der gänzlichen Verweigerung des Re Formen wie z.B. dem teilweisen Einschwarz

359. Gemäss Art. 28 VwVG kann auf Akte werden, wenn ihr die Behörde von seinem schriftlich Kenntnis gegeben hat. Ausserde sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu

360. Ausgehend von den Retailerdaten w wurde mittels der Korrelationsanalyse fes Einfluss auf die Nettopreiserhöhungen hatte Laspeyres-Index berechnet (vgl. unten Rz Parteien zumindest ihre eigenen Bruttoprei: ten folglich berechnen, ob die Angaben mit Mit Bezug auf die Berechnung des Laspey die das Sekretariat zur Berechnung brau« Bruttopreise von 2009 und 2010, da diese sches waren (vgl. Anhang V). Die Parteieı zugsjahre p1-p5 genau nachrechnen. Es st Inhalt der Daten bekannt war. Gemäss der reicht, wenn das Sekretariat Bandbreiten ( nungen zu Grunde liegen.°* Mit seiner Vor forderungen hinaus. Im Übrigen konnten s und Gegenbeweismittel bezeichnen.

361. Der Grund, weshalb das Sekretariat ( sandt hat, besteht darin, dass die Retailer von Art. 25 KG bezeichneten. In den Akte: mit welchen die Daten geliefert wurden, wol

362. Art. 25 Abs. 4 KG, wonach die Ver Geschäftsgeheimnisse preisgeben dürfen, | begriffs. Die Begriffsbestimmung lehnt sich zung des Fabrikations- oder Geschäftsgel an.

363. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 16 sie kumulativ folgende Voraussetzungen erf

a. Die Tatsache darf weder allgemein k an Offenkundigkeit und Zugänglichkei

b. Der Geheimnisherr will die Tatsache c

347 gl. BRUNNER (Fn 341), Art. 27 N 15 f.

342 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/4, 714 f., \

343 Act. 546.01 (Migros); Act. 477, 477.01, 477.02 (In Sunstore; Act. 577 (Douglas).

SIMON BANGERTER, in: Amstutz/Reinert (Hrsg.), B Art. 25, Rz. 51.

345 BGE 103 IV 283, 283 E. 2b; JEAN MARC REYMON cier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 16, Rz. 14; REGULA' 2005, Art. 16, Rz. 3; JAQUES GUYET, in: Schweizer Buren/David (Hrsg.), 1994, 192.

#6 BGE 103 V 283, 284 E. 2b; vgl. KG-spezifisch RE neimitteln, RPW 2002/4; S. 698, 708 E. 3.

chts auf Akteneinsicht bis zu diversen milderen ‘en von Dokumenten.”

:nstücke zum Nachteil einer Partei nur abgestellt für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder m muss ihr die Behörde die Gelegenheit geben, bezeichnen.

urden zwei Berechnungen angestellt: Einerseits tgestellt, dass die Bruttopreiserhöhungen einen sn (vgl. unten Rz 515 ff.). Andererseits wurde der 525 ff.). Bei der ersten Berechnung waren den se und die Endverkaufspreise bekannt. Sie konn- Hinblick auf ihre eigenen Produktpreise zutreffen. res-Index wurden den Parteien sämtliche Daten, chte, offengelegt. Einzige Ausnahme waren die nicht mehr Gegenstand des Informationsaustau- 1 konnten folglich die Berechnungen für die Beeht also fest, dass den Parteien der wesentlichen Rechtsprechung der REKO/WEF hätte es ausgeler Daten angegeben hatte, welche der Berechgehensweise ging das Sekretariat Uber diese Anich die Parteien zu den Berechnungen äussern

den Parteien nicht sämtliche Retailerdaten zugeihre Daten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne n sind daher die E-Mails der Retailer aufgeführt, ei die Anhänge abgedeckt blieben.”

öffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine enthält keine Definition des Geschäftsgeheimnisan der Rechtsprechung zu Art. 162 StGB (Verleteimnisses)”" und Art. 4 lit. c, 6 und 15 UWG

2 StGB gilt eine Tatsache als Geheimnis, wenn ul:

jekannt noch allgemein zugänglich sein (Mangel

t);

jeheim halten (subjektiver Geheimhaltungswille);

fertrieb von Tierarzneimitteln. port); Act. 478 (Marionnaud); Act. 552.01 (Manor); Act. 568

asler Kommentar, Kartellgesetz, Basel 2010 (zit. BSK-KG),

ID, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Ter- WALTER, in: Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz, 1997, Art. 16, Rz. 6; JURG Borer, Kartellgesetz, 2. Aufl. isches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/1, Von

-KO/WEF vom 26.Dezember 2002 i.S. Vertrieb von Tierarz-

C. Der Geheimnisherr hat an der Geheir (objektives Geheimhaltungsinteresse)

364. Das Bundesgericht subsumiert unte geheimnisse als auch Geschaftsgeheimnis onsanleitungen, Herstellungs- und Konstru als Geschäftsgeheimnisse, die Einkaufs- ur kulationen, Werbeplanungen, vertragliche \ KG umfasst den so verstandenen Fabrik: keine genaue Abgrenzung der beiden Begr ob die geheimen Informationen Auswirkung ob ihnen also ein wirtschaftlicher Wert zuko

365. Vorliegend steht ausser Frage, dass len, zumal sie nicht allgemein bekannt sind, den Daten ein wirtschaftlicher Wert zukomn

366. Da die Wettbewerbsbehörden für di kannt gegeben haben, können sie sich auf: auf Akteneinsicht. Der Schutz der Geschäf 25 Abs. 4 KG statuiert keine Geheimhalt rungssperre kann daher nicht unter Hinwei: teien beseitigt werden.’

367. Schliesslich sei der Vollständigkeit h zum Antrag vom 20. Mai 2011 hingewiesen.

„Sollten Sie der Ansicht sein, dass abgedec müssten oder Aktenstücke fehlen, bitten wir Si versuchen mit Ihnen eine Lösung des Problem

368. Weder Estée Lauder noch Puig meld: langt, und keine der Parteien ersuchte um teten Sie ab, um in ihrer Stellungnahme di machen. Diese Vorgehensweise ist in zwe Parteien den behördlichen Aufforderungen desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach | einsicht zu stellen haben, damit überhaupt ( kann.°°*

#7 BGE 103 V 283, 284 E. 2b; in Bezug auf Ges BANGERTER, Art. 25, Rz. 53.

ALESSANDRO BIZZOZERO, in: Commentaire Roma Art. 25, Rz. 36; BSK-KG-BANGERTER, Art. 25, Rz. |

348 BGE 103 IV 283, 284 E. 2b; Marc Amstutz/ Niggli/Wiprachtiger (Hrsg.), 2003, Art. 162, Rz. 15

STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, in: Schwei (Hrsg.), 2008, Art. 162, Rz. 6.

351 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/4, 705

352 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/4, 712, Ve

353 Act. 584.

354 BGE 132 V 387, 391, E. 6.2.

nhaltung der Tatsache ein berechtigtes Interesse

»r diesen Geheimnisbegriff sowohl Fabrikationsse. Während Fabrikationsgeheimnisse Fabrikati- ıktionsverfahren umfassen, gelten Informationen 1d Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal- /ereinbarungen usw. betreffen.” Art. 25 Abs. 4 ations- und Geschäftsgeheimnisbegriff, weshalb iffe erforderlich ist.” Entscheidend ist hingegen, yen auf das Geschäftsergebnis haben können,“ mmt.°°°

die Retailerdaten Geschäftsgeheimnisse darstelein subjektiver Geheimhaltungswille besteht und 1.39!

e Entscheidfindung ihren wesentlichen Inhalt besie abstützen. Es besteht kein zusätzliches Recht tsgeheimnisse gemäss Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. ung unter Offenbarungsvorbehalt. Die Offenbas auf das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparalber auf das Begleitschreiben des Sekretariats Das Sekretariat hielt folgendes fest:

kte Aktenstellen Ihnen zur Einsicht offenstehen e, das Sekretariat umgehend zu kontaktieren. Wir iS ZU finden.“

aten sich beim Sekretariat, wie im Schreiben ver- Akteneinsicht in die Retailerdaten. Vielmehr warie Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu sifacher Hinsicht fragwürdig. Erstens kamen die nicht nach. Zweitens missachteten sie die bundie Parteien grundsätzlich ein Gesuch um Aktenlie Akteneinsicht gewährt oder verweigert werden

schäftsgeheimnisse BGE 109 IB 47, 56, E. 5c.; BSK-KGnd, Droit de la concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, 53.

MaAnı REINERT, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch Il, ; BSK-KG-BANGERTER, Art. 25, Rz. 53.

zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al.

‚f. E. 1.2.2., Vertrieb von Tierarzneimitteln. rtrieb von Tierarzneimitteln.

(iii) Unangemessener Verfahrensa

369. Estée Lauder sowie sinngemäss Sisle nismassig gewesen, weil innert kurzester Z te kommen können. Stattdessen habe das Parteien hätten die Sachverhaltsabklärung ähnlicher Weise führt Deurocos aus, die je gemacht werden können und das Verfahreı rensaufwand sei unangemessen. Estée Lat fen vom 9. September 2008 zwischen den (Rz 301 ff.) seien gänzlich irrelevant.

370. Die Vorbringen sind ungerechtfertigt. J

Erachtet das Sekretariat eine Wettbewerbsbe: ligten eine einvernehmliche Regelung über die

371. Erstens ist dazu festzuhalten, dass e womit die Behörden nicht verpflichtet sind, Zweitens steht fest, dass eine einvernehmli haltsabklärung von Amtes wegen entbinde im vorliegenden Fall gar sanktionierbare, V riat kann den Vorschlag zur einvernehmlich keit feststeht.°°° Die Analyse der Erheblich! lich die Beurteilung der Zulässigkeit erlaubt Lauder noch Deurocos legen dar, inwiefer auf kürzerem Wege hätten ermittelt werden

372. Soweit Estée Lauder vorbringt, sie h vornehmen müssen, verkennt sie a) nicht sondern auch b) den Sinn und Zweck der | KG.

373. a) Gemäss Art. 40 KG haben Beteilig! deren Abklärungen erforderlichen Auskunft zulegen. Die Auskunftspflicht gemäss Art.

dung des Antrags durch das Sekretariat, sc Verhältnismässigkeit der Auskunftserteilun vorzunehmenden Untersuchung oder Prüf schon aufgrund der ausgetauschten Preisin stehe eine unzulässige Preisabrede im Sin! Prüfung der Parteiangaben ergänzte es ( rechtlichen Standpunkt, indem es das Verh. ne von Art. 5 Abs. 1 KG qualifizierte. Der U gig von der rechtlichen Qualifikation als Ab KG derselbe gewesen. Der Beitrag, den Es war verhältnismässig und entsprach ihrer ¢ dargelegten Überlegungen folgt zugleich, d kation nach Art. 5 Abs. 1 KG hätte auch sch

355 \/gl. BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Amstu

Art. 29 KG N 14.

Vgl. MARCEL DIETRICH, in: Kommentar zum schv fet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 40 N 19. STEFAN Bi (Hrsg.), 2010, Art. 40 KG N 15.

357 BSK-KG-BILGER (Fn 356), Art. 40 KG N 16.

ufwand

2y meinen, der Verfahrensaufwand sei unverhälteit eine einvernehmliche Regelung zustande hät- Sekretariat Antrag auf Sanktion gestellt und die jen auf „eigene Kosten“ vornehmen müssen. In stzige rechtliche Qualifikation hätte schon früher 1 sei inneffizient geführt worden bzw. der Verfah- ıder führt ferner aus, die Ausführungen zum Trefn damaligen Vizedirektor und gewissen Parteien

Art. 29 Abs. 1 KG besagt:

schränkung für unzulässig, so kann es den Betei- Art und Weise ihrer Beseitigung vorschlagen.

s sich hierbei um eine „Kann“-Vorschrift handelt, eine einvernehmlichen Regelung vorzuschlagen. che Regelung das Sekretariat nicht der Sachvert, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige, und /ettbewerbsabrede bestehen. Denn das Sekretaen Regelung erst vorlegen, wenn die Unzulässig- <eit der Wettbewerbsbeschränkung, welche letzt- 2, bedurfte einer vertieften Analyse. Weder Estée n die Sachverhaltsermittlung und diese Analyse können.

ätte Sachverhaltsabkärungen auf eigene Kosten nur ihre Pflichten als Partei gemäss Art. 40 KG, Antragszustellung im Rahmen von Art. 30 Abs. 2

te an Abreden den Wettbewerbsbehörden alle für 2 zu erteilen und die notwendigen Urkunden vor- 40 KG findet seine Grenzen nicht in der Zusenyndern im Verhältnismässigkeitsgrundsatz.°”° Die g orientiert sich dabei primär am Bedürfnis der ung.” Vorliegend hatte das Sekretariat alleine formationen den verständlichen Verdacht, es bene von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Nach eingehender lie Sachverhaltsdarstellung und änderte seinen alten der Parteien als unzulässige Abrede im Sinmfang der Sachverhaltsabklärung wäre unabhänrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. a tee Lauder zur Sachverhaltsabklärung erbrachte, jesetzlichen Pflicht gemäss Art. 40 KG. Aus den ass Deurocos Behauptung, die rechtliche Qualifineller erfolgen können, unzutreffend ist.

itz/Reinert (Hrsg.), Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010,

veizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/ Hof- LGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert

374. b) Art. 30 Abs. 2 KG stellt eine Erw: VwVG bestehenden Anspruchs auf rechtlich tersuchungsgrundsatz und das ihn ergänze cherstellen, dass der Sachverhalt korrekt u erhoben und zutreffend gewürdigt werden Elemente abstützt und in nachvollziehbare prägung des rechtlichen Gehörs besteht als rung” und damit wie der Untersuchungs: dient.” Es ist folglich Ausfluss des rechtlic des Antragsentwurfes, den Sachverhalt erg

mente der Parteien zurückgriff.

375. Wenn Estée Lauder schliesslich vorb tors seien überflüssig, widerspricht sie sich 10. September 2010 hatte sie noch den Sta Vizedirektors sei nicht genügend genau a Sachverhalt näher abzuklären.°°'

Erwägungen

B.1 Einleitung

376. Im vorliegenden Verfahren ist zu klä bands-Mitglieder eine unzulässige Wettbew dies der Fall sein, müsste zusätzlich die V 49a Abs. 1 KG gegen die Beteiligten geprüf

B.2 Geltungsbereich

377. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Untern Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden » nehmenszusammenschlussen beteiligen (A

378. Als Unternehmen gelten samtliche N leistungen im Wirtschaftsprozess, unabha (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die Mitglieder von A Bezug auf den Verband braucht dieser As gegen ASCOPA eingestellt wurde.

379. Der sachliche Anwendungsbereich di und Wettbewerbsabreden (Art. 2 Abs. 1 K Formen privat veranlasster Wettbewerbsbe eine horizontale oder vertikale, verbindliche

358 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/4, 678, T 25, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanit

389 BGE 111 la 273, 275, E. 2c; MICHELE ALBERTINI, | Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 20(

360 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/4, 678, Tic

367 Act. 439, Vgl. Titel II.F.2.c.,Ungentigende Abklä; Sekretariat“, Rz 222 ff.

362 \/gl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundes gen (Botschaft 1994), BBI 1995 | 468 ff., zit. nach Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, Rz 244 ff.

siterung des nach Bundesverfassung bzw. nach es Gehör dar. Der an die Behörde gerichtete Un- :nde Parteirecht des Gehörsanspruchs sollen siind vollständig ist, dass die erheblichen Beweise

und dass der Entscheid auf alle wesentlichen r Weise begründet ist.”” Eine wesentliche Aus- o darin, dass es als Mittel der Sachverhaltsabkläjrundsatz der Findung der materiellen Wahrheit hen Gehörs, dass das Sekretariat nach Versand änzt hat und teilweise auf Vorbringen und Dokuringt, die Ausführungen bezüglich des Vizedirekselbst (vgl. Rz 302). In ihrer Stellungnahme vom ndpunkt vertreten, der Sachverhalt bezüglich des bgeklärt worden und das Sekretariat habe den

ren, ob die Vorgehensweise der ASCOPA Vererbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG darstellt. Sollte erhängung von direkten Sanktionen gemäss Art. t werden.

ehmen des privaten und Öffentlichen Rechts, die treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterrt. 2 Abs. 1 KG).

achfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform SCOPA sind Unternehmen im Sinne des KG. In pekt nicht erörtert zu werden, da das Verfahren

2s Kartellgesetzes erstreckt sich u.a. auf Kartell- G). Von dieser Umschreibung werden sämtliche schränkungen erfasst.” Nicht von Belang ist, ob oder unverbindliche Vereinbarung oder eine abicketcorner; Verfügung der WEKO vom 10. Mai 2010, 8 Rz äranlagen, abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/aktu

Jer verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im )0, 73.

ketcorner. rung der Besprechung vom 9. September 2008 durch das

gesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkundem Sonderdruck, 80 f., 534; ROGER ZÄCH, Schweizerisches gestimmte Verhaltensweise von Unterneh mehrere Unternehmen gleicher oder versc oder andere hinsichtlich der Ausübung ode ken. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wi ren Vorliegen nachfolgend unter dem Titel ,,

380. Hinsichtlich des örtlichen und zeitliche gehenden Ausführungen notwendig. Es se sanktionierbaren Tatbeständen aufgrund d ab dem 1. April 2004 erfasst werden.°°°

B.3 Vorbehaltene Vorschriften

381. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte! Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insl oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten au das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben. Hinge auf Rechte des geistigen Eigentums stutz Abs. 2 KG).

382. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 gründet geltend gemacht.

B.4 Unzulässige Wettbewerbsal

B.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung

383. Aufgrund der Systematik des Kartellg: nes Sachverhalts in zwei Schritten überp überhaupt eine Abrede im Sinne des Karte! mit ist die Frage, ob diese Abrede zulässic Schritt wird danach die Zulässigkeit bzw. d von Art. 5 KG beurteilt (B.4.2).”°°

B.4.2 Informationsaustausch als Wettk

384. Damit ein Sachverhalt als Abrede in müssen drei Tatbestandsmerkmale erfüllt Art. 4 Abs. 1 KG erstens rechtlich erzwingb: aufeinander abgestimmte Verhaltensweise! cher oder verschiedener Marktstufen abges geartete Vereinbarungen oder abgestimmt kung bezwecken oder bewirken, um als W (vgl. 4.1.2). Wie anschliessend ausgeführt, nen den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 KG.

363 gl. etwa RPW 2006/4, 659, Unique.

364 \/gl. statt vieler BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 307

365 \/gl. WALTER STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: S

men vorliegt. Entscheidend ist hingegen, dass hiedener Marktstufen zusammenwirken, um sich :r der Aufnahme des Wettbewerbs zu beschranrd in Art. 4 Abs. 1 KG gesetzlich definiert und de- Wettbewerbsabrede“ (Rz. 385 ff.) überprüft.

ın Geltungsbereichs sind vorliegend keine weiteri lediglich angemerkt, dass beim Vorliegen von es Rückwirkungsverbotes lediglich Sachverhalte

n, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung offentlisstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich en, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht und 2 KG wird von den Parteien auch nicht beorede

ssetzes muss die kartellrechtliche Zulässigkeit eirüft werden. Zuerst muss abgeklärt werden, ob Igesetzes (Art. 4 Abs. 1 KG) vorliegt (B.4.1). Da- } ist, noch nicht beantwortet.” In einem zweiten ie Tatbestandsmässigkeit einer Abrede im Sinne

yewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG

ı Sinne von Art. 4 KG qualifiziert werden kann, sein. Als Wettbewerbsabreden gelten gemäss are oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie n, welche zweitens zwischen Unternehmen gleichlossen wurden (vgl. 4.1.1). Drittens müssen so e Verhaltensweisen eine Wettbewerbsbeschränlettbewerbsabrede qualifiziert werden zu können erfüllt der vorliegende Austausch von Informatiochweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. 7 ff., 58.

B.4.2.1 Vereinbarung zwischen Unternel

385. Zum ersten Tatbestandsmerkmal von gende Informationsaustausch zu den Haug die einheitlichen allgemeinen Geschäftsb sammlung des Verbandes beruhte. Die Ge unternehmen zusammen, weshalb es die e Beschlüsse fassten. Sie brachten damit at Ausdruck, die betreffenden Informationen | bedingungen festzulegen. In Übereinstimn aufgrund dieser Beschlüsse sowohl mit Be Festlegung einheitlicher allgemeiner Gesch Art. 4 Abs. 1 KG vor.”® Es kann dahinge zwingbar ist, da dies in casu keinen Einflus bewerbsabrede zu qualifizieren ist.°°”

386. Das zweite Tatbestandmerkmal von ‚ bandsbeschlüsse vorliegend als Vereinbarı sen sind und diese allesamt auf derselben barung vor.

387. Ergänzend sei hinzugefügt, dass AS Person ist und somit ein Unternehmen im ¢ die Unternehmenseigenschaft von ASCOP/ ASCOPA können im vorliegenden Fall nich den. Der Verband wäre ohne seine Mitglied le gewesen. Sämtliche Verbandsaktivitäten gliedern selbst ausgeübt. Lediglich rein adn und die Protokollerstellung, wurden von e (vgl. Rz 20, Rz 829) besorgt. Soweit ersich Rolle innerhalb der Vereinbarung.”°®

B.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer

388. Schliesslich ist zu prüfen, ob die getr kung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG „bezwe Wortes „oder“ im Gesetzestext wird deutli men derselben Marktstufe bereits dann als werden kann, wenn alternativ ein wettbewe Wirkung feststeht. Die Botschaft zu einem werbsbeschränkungen von 1994 enthält k cken“ und „bewirken,“ welche dem Rect Art. 101 Abs. 1 AEUV spricht nämlich eben

366 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 307) Art. 4 N 91 ff. Concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 4 I (Hrsg.), Kartellgesetz, 2007, Art. 4 N 7; PHILIPP ZU Art. 4 N 3; BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Hombur schweizerischen Kartellgesetz, 1997, Art. 4 N 33; Fahrschule Graubtinden. Vgl. dazu auch JURG BORER, Kartellgesetz, 3. Aufl 368 RPW 2000/2, 172 f. Rz 29 f., AFEC; RPW 2003/2. RPW 2010/4, 663 Rz 124, Hors-Liste Medikamen

SCHMIDHAUSER (Fn 366), in Homburger et al., Art.

ımen gleicher Marktstufen

Art. 4 Abs. 1 KG ist festzuhalten, dass der vorlietaktivitäten der ASCOPA gehörte und, wie auch edingungen, auf Beschlüssen der Generalverneralversammlung setzt sich aus den Mitgliederinzelnen Mitglieder sind, die die entsprechenden ısdrücklich ihren übereinstimmenden Willen zum auszutauschen bzw. die allgemeinen Geschäftstung mit Lehre und Rechtsprechung liegt daher zug auf den Informationsaustausch als auch die äftsbedingungen eine Vereinbarung im Sinne von stellt bleiben, ob die Vereinbarung rechtlich ers darauf hat, ob der Beschluss rechtlich als Wett-

Art. 4 Abs. 1 KG ist ebenfalls erfüllt. Da die Vering zwischen den einzelnen Mitgliedern aufzufas- Marktstufe agieren, liegt eine horizontale Verein-

COPA selbst zwar eine eigenständige juristische inne von Art. 2 KG sein könnte. Vorliegend kann \ aber dahingestellt bleiben. Die Handlungen von t losgelöst von seinen Mitgliedern betrachtet werer eine leere nicht funktionsfähige juristische Hülmit Bezug auf die Abrede wurden von den Mitiinistrative Tätigkeiten, wie etwa der Briefversand inem unabhängigen Teilzeitsekretatiat der FER tlich, hatte der Verband also keine eigenständige

Wettbewerbsbeschränkung

offene Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschrän- :ckt oder bewirkt.“ Aufgrund der Verwendung des ch, dass eine Vereinbarung zwischen Unterneh- Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert rbsbeschränkender Zweck oder eine ebensolche Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbeeine Angaben zu den beiden Begriffen „bezwe- 1t der europäischen Union entlehnt wurden.?® falls von Vereinbarungen, welche eine Verhinder-

‚ PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit de la \ 19; ROLAND KOCHLI/PHILIPPE M. REICH, in: Baker/Mc Kenzie RKINDEN/HANS-RUDOLF TRUEB, Das neue Kartellgesetz, 2004, ger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), Kommentar zum

. 2011, Art. 4 N 2.

278 f. Rz 31 ff., Fahrschule Graubünden; implizit auch in fe.

ung, Einschränkung oder Verfälschung „be beiden Begriffe kann daher auch die europé

389. In Übereinstimmung mit der europäisc Lehre das Tatbestandsmerkmal des Bezwe ten muss die Abrede objektiv geeignet se ren.’’® Bei der Beurteilung dieser Eignung Vereinbarung.”’* Die Eignung ist zu bejah wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auf Bezweckens selbst dann erfüllt, wenn die \ tationen — die einen gesetzeskonform, die a

390. Das objektive Verständnis des Begrifl tiven Vorstellungen der Parteien irrelevant merkmal des Bezweckens erfüllt ist.’ Es is sich einer allfälligen Kartellrechtswidrigke Schliesslich kommt es zur Erfüllung des Ta ob der Zweck tatsächlich erreicht wird.*”°

391. Mit Bezug auf den Austausch von Me europäische Kommission Richtlinien vor, w potenziell wettbewerbsbeschränkend ist un Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Als - sie unter anderem den Austausch von Info auf dem Markt verringern.°® Dazu zähler schäftsgeheimnisse zum Gegenstand habe beschränkenden Auswirkung erhöht sich ge tausch beteiligten Unternehmen einen hinr: decken.°® Gleich wie die EU-Kommissio werbsbehörden bei der Beurteilung der wet onsaustausches den Inhalt der ausgetaus Verkaufspreisen, Mengen und Geschäftss: den), das Aggregationsniveau (Tendenz: |

370 SHK-KOCHLI/REICH (Fn 366), Art. 4 N 22 f., SCHN Concurrence-KILLias (zit. Fn 366), Art. 4 N 38 f.; B

Vgl. statt vieler VOLKER EMMERICH, in: Immenga/ Art. 81 Abs. 1 EGV, Rz 227; Hanno WOLLMANN/I sches und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellr mission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusar linien über horizontale Zusammenarbeit).

372 STOFFEL (Fn 365), 63; SCHMIDHAUSER (Fn 366), i 366), Art. 4 N 24; implizit auch CR Concurrence-K

973 SHK-KOCHLI/REICH (Fn 366), Art. 4 N 24; SCHMID (Fn 365), 63.

374 SCHMIDHAUSER (Fn 366), in Homburger et al., Art. 375 gl. BORER (Fn 367), Art. 4.N 5. 976 CR Concurrence-KILLIAS (Fn 366), Art. 4 N 40.

377 SHK-KOCHLI/REICH (Fn 366), Art. 4 N 24; SCHMID (Fn 365), 63.

378 STOFFEL (Fn 365), 63; SCHMIDHAUSER (Fn 366), i 366), Art. 4 N 24.

979 SHK-KOCHLI/REICH (zit. Fn 366), Art. 4 N 24; ScHN 389 | eitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 37 38 Vgl. Europäische Kommission, Seventh Report on Leitlinien Uber horizontale Zusammenarbeit (Fn 37 zwecken oder bewirken.“ Bei der Auslegung der ische Praxis berücksichtigt werden.””°

‚hen Praxis und Lehre®”' ist nach schweizerischer

ckens objektiv zu verstehen.°’”” Mit anderen Worin, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizufühgeht es also um die feststellbare Tendenz der en, wenn sie das Potenzial zur Entfaltung einer veist.°”° Somit ist das Tatbestandselement des /ereinbarung vage ist und verschiedene Interprenderen unzulässig im Sinne des KG - zulasst.°”°

s „bezwecken“ führt auch dazu, dass die subjeksind bei der Beurteilung, ob das Tatbestandsst also nicht einmal erforderlich, dass die Parteien it bewusst waren oder diese gar wollten.°” tbestandes von Art. 4 Abs. 1 KG nicht darauf an,

ırktinformationen zwischen Unternehmen gibt die ann der Austausch von Informationen zumindest d damit im Sinne der obigen Ausführungen eine tendenziell wettbewerbsbeschränkend betrachtet rmationen, welche die strategische Ungewissheit ı auch Informationen, welche in der Regel Ge- 2n.°°' Die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbsmäss EU-Kommission zudem, wenn die am Ausichend grossen Teil des relevanten Marktes abn beachten auch die schweizerischen Wettbetbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines Informatichten Informationen (wobei der Austausch von rategien als eher problematisch eingestuft werje detaillierter die Information desto problemati-

IDHAUSER (Fn 366), in Homburger et al., Art. 4 N 26 ff.; CR

Viestmacker Hrsg., Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2007, MICHAEL SCHEDL, in: Hirsch/Montag/Säcker (Hrsg.), Europai- >cht), Bd. 1, 2007, Art. 81 EG, Rz 91 f.; Mitteilung der Kom- 101 des Vertrages Uber die Arbeitsweise der Europaischen nmenarbeit ABI. 2011 C 11/1 ff., Rz 24 (im Folgenden: Leitn Homburger et al., Art. 4 N 28; SHK-KOCHLI/REICH (zit. Fn ILLIAS (Fn 366) Art. 4 N 40.

HAUSER (Fn 366), in Homburger et al., Art. 4 N 28, STOFFEL

HAUSER (Fn 366), in Homburger et al., Art. 4 N 28, STOFFEL n Homburger et al., Art. 4 N 28; SHK-KOCHLI/REICH (zit. Fn

IIDHAUSER (Fn 366), in Homburger et al., Art. 4 N 28. 71), ABI. 2011 C 11/1 ff., Rz 87.

| Competition Policy, Brüssel/Luxemburg 1978, 20. 71), ABI. 2011 C 11/1 ff., Rz 87.

scher), die Aktualität der Informationen (be quenz des Informationsaustausch (Tenden: tät der Produkte und die Marktkonzentration

392. Im vorliegenden Kontext steht fest, dé ander Einblick in Daten gewährten, welche geheimnisse behandelt werden.” Der Aus gaben sind zudem strategisch bedeutsam schen den Konkurrenten ausgetauschten D formationen über Preise, Umsätze und Wer gemeinsame allgemeine Geschäftsbedingu ausgeschlossen werden, dass der Einblick Geschäftspolitik derjenigen seiner Konkurre Spiel der Wettbewerbskräfte zuwiderläuft führt.

393. Damit steht fest, dass der in Frage schweizerischen Praxis, welche sich an die Wettbewerb unter den beteiligten Unterne werbsbeschränkung im Sinne des Art. 4 Al Informationsaustausch eine Wettbewerbsb (vgl. B.4.4.3).

394. Der Wettbewerb mit Bezug auf die a schränkt (vgl. Rz 232). Entsprechend den standsmerkmal des Bezweckens auch dies!

395. Abschliessend kann also festgehalten im Rahmen der ASCOPA betrieben wurde meinen Geschäftsbedingungen die Tatbes de“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllen.

B.4.2.3 Vorbringen der Parteien

396. PC Parfums und Dior sind der Ansic keine Vereinbarung oder eine abgestimmt als Indiz für eine separate abgestimmte Ver auf Rz 55 des „Entwurfs für horizontale Leit austausch kann nur dann nach Artikel 101 abgestimmte Verhaltensweise oder einen gründet oder Teil davon ist.“ Zur Klarst mittlerweile überarbeitet und die entsprech EU publiziert wurde. Die zitierte Stelle entsp

397. In gewissen Fällen kann der Informati rate abgestimmte Verhaltensweise sein. Al Informationsaustausch als solcher bereits :

383 RPW 2007/1, 144 Rz 37, Bekanntmachung der F cherungsbereich. Leitlinien über horizontale Zusaı

Vgl. bezüglich Geschäftsgeheimnissen, REKO/W trieb von Tierarzneimitteln; Merkblatt Geschaftsg

385 \/gl. Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (f 986 Act. 440, Rz 203, Rz 206. 387 | eitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 3' i aktuellen Daten ist Vorsicht geboten), die Frez: je öfter desto problematischer), die Homogeni- ass die Partner des Informationsaustausches einvon Unternehmen üblicherweise als Geschäftsausch von Preislisten, Umsätzen und Werbeaus- 385 Insbesondere handelte es sich bei den zwiaten um nicht oder kaum aggregierte, aktuelle Inbeausgaben. Ferner legten die Austauschpartner ingen fest. Aufgrund dieser Angaben kann nicht darin es einem Unternehmen ermöglichte, seine ınten in einer Weise anzupassen, die dem freien und damit zu einer Wettbewerbsbeschränkung

stehende Informationsaustausch aus Sicht der > EU-Praxis anlehnt, zumindest geeignet ist, den ıhmen einzuschränken und somit eine Wettbe- Is. 1 KG bezweckt. Darüber hinaus bewirkte der sschränkung, wie anschliessend aufgezeigt wird

IIgemeinen Geschäftsbedingungen wurde eingesoeben gemachten Ausführungen ist das Tatbe- Jezüglich erfüllt.

| werden, dass der Informationsaustausch, wie er , sowie der Beschluss zur Festlegung der allgetandsvoraussetzungen einer „Wettbewerbsabreht, der Informationsaustausch als solcher könne e Verhaltensweise darstellen, er könne lediglich haltensweise sein. Die Parteien berufen sich u.a. linien“ der EU in der es heisse: „Ein Informationsgeprüft werden, wenn er eine Vereinbarung, eine Beschluss einer Unternehmensvereinigung beallung sei hinzugefügt, dass der zitierte Entwurf ende Endversion der Leitlinien im Amtsblatt der richt einem Teil der neuen Rz 60 der Leitlinien.°®”

onsaustausch tatsächlich ein Indiz für eine sepalerdings schliesst dies keineswegs aus, dass ein ıls abgestimmte Verhaltensweise oder Vereinba-

Yraxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versinmenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 89 ff.

EF, RPW 2002/4, 698 ff., insbesondere Erw. 2 und 3, Vereheimnisse vom 30. April 2008, abrufbar unter: www.weko.

-n 371), ABI. 2011 C 11/1 ff., Rz 86.

71), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 60.

rung qualifiziert werden kann. Dagegen sx brachte schweizerische Literatur und Praxi ein Informationsaustausch für sich genommn einbarung sein kann.°®? In Randziffer 39 d versicherung in den liberalisierten Kantoner

„Eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhali relevanter Daten und Informationen oder zumi formationsaustausch kann deshalb unter Um: werbsabrede sein.“

398. Walter Stoffel schreibt in der von den

„Informationsaustausch: Durch Informationsat einflusst werden. Ein derartiges Vorgehen ist abgestimmte Verhaltensweisen. [...]*

399. Dazu ist folgendes anzumerken: Erst onsaustausch ein Indiz für das Vorliegen eit Verhaltensweise sein kann, nicht, dass ein barung oder eine abgestimmte Verhaltens Stellen nicht, welchen Inhalt der Information das Vorliegen einer Abrede bzw. einer Vel weise zu dienen. Drittens basiert letztlich tausch. Auch die einander gegenüber gem: in bestimmtem Umfang und Zeitpunkt zu er der Argumentationsweise der Parteien, wä tausch, lediglich ein Indiz für eine Abrede i Fall.

400. Die Vorbringen der Parteien sind zud sie wie ausgeführt vor, ein Informationsat stimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. sie ein, es bestünde eine Vereinbarung übe

401. Die Willensübereinkunft der Parteier Der Gegenstand des Informationsaustausc ze und Werbeausgaben. Der wettbewerbsr« sches ist also offensichtlich. Aus diesem G einkunft über einen wettbewerbsrechtlich re sätzen und Werbeausgaben), keine Vereinl Ferner ist daran zu erinnern, dass damit eı erfüllt ist. Erst die Prüfung der zwei weiterer ternehmen gleicher oder verschiedener M: bewerbsbeschränkung) gibt schliesslich Au liegt.

402. Den weiteren Parteivorbringen zur | Gründen nicht gefolgt werden. Erstens wic der Kommission und der Gemeinschaftsg

389 RPW 2003/4 741 ff. Rz 39 Gebäudeversicherung 3° Act. 440, Rz 200.

richt auch nicht die von diesen Parteien vorge- 5,°°8 welche sich gar nicht zur Frage äussert, ob en eine abgestimmte Verhaltensweise oder Veres Schlussberichts der Vorabklärung „Gebäude-

“ heisst es wörtlich:

iensweise setzt einen Austausch gewisser marktndest eine hohe Markttransparenz voraus. Ein Instanden ein Indiz für das Vorliegen einer Wettbe-

Parteien zitierten Stelle:

istausch kann die zukünftige Preisgestaltung be- . daher problematisch und bildet oft ein Indiz für

ens folgt aus dem Umstand, dass ein Informatirer Wettbewerbsabrede bzw. einer abgestimmten Informationsaustausch nicht per se eine Vereineise sein könnte. Zweitens folgt aus den zitierten saustausch haben muss, um als blosses Indiz für reinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensjede Kartellabrede auf einem Informationsausachte Erklärung zweier Wettbewerber, die Preise höhen, ist ein Informationsaustausch. Folgte man re diese Erklärung, da blosser Informationsausm Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Dies ist nicht der

em widersprüchlich. Auf der einen Seite bringen ıstausch könne keine Vereinbarung oder abge- 4 Abs. 1 KG sein. Auf der anderen Seite räumen r den Informationsaustausch.°”

| Uber den Informationsaustausch ist bewiesen. hes ist ebenfalls unbestritten: Preislisten, Umsätchtlich relevante Gehalt des Informationsaustaurund ist nicht einsehbar, warum die Willensüberalevanten Inhalt (Austausch von Preislisten, Um- Jarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG sein sollte. st ein Tatbestandselement von Art. 4 Abs. 1 KG 1 Tatbestandselemente von Art. 4 Abs. 1 KG (Unarktstufe, bezwecken oder Bewirken einer Wettskunft darüber, ob eine Wettbewerbsabrede vor-

Rechtslage in der EU kann aus verschiedenen lerspricht die Auslegung der Parteien der Praxis erichte, gemäss der ein Informationsaustausch

in den liberalisierten Kantonen; STOFFEL (Fn 365), 107.

nach Art. 101 AEUV geprüft und als selbst sagt Rz 60 der Leitlinien das Gegenteil von tausch muss dann nach Artikel 101 AEUV gestimmte Verhaltensweise oder einen Be det oder Teil davon ist. Das bedeutet mit < einerseits alleine eine Vereinbarung oder | 101 AEUV sein („begründen“) kann oder E Vereinbarung, die er gewissermassen unte wurfs) bestätigt das soeben Gesagte noch formationen unter den Wettbewerbern eine se oder einen Beschluss einer Unternehme Preis- oder Mengenfestsetzung darstellen. normalerweise als Kartelle angesehen und ı

403. Vorliegend konnten die Parteien nicht sätzen und Werbeausgaben keine strategi wird, hat der Austausch nicht nur die Kollusi (vgl. B.4.4.3).

B.4.3 Informationsaustausch als Abre«

B.4.3.1 Vorbemerkung

404. In vielen Fällen folgt aus dem Abredei Tatbestand des Art. 5 KG die Abrede zu su Es ist nicht offensichtlich, dass eine Preisjedoch fest, dass die Parteien Bruttopreisli und einen Beschluss über die Festlegung schriebenen Vorgänge illustrieren zudem « um fallende Preise und die vom Verband ge

405. Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu standsmerkmale einer Preisabrede im Sinn ob eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 K

B.4.3.2 Keine Anwendung von Art. 5 Ab:

406. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die B vermutet, sofern sie a) zwischen Unternet Möglichkeit nach miteinander im Wettbewel te Festsetzung von Preisen beziehen.

407. a) Es steht fest, dass sämtliche ASC und unstreitig tatsächlich miteinander im W: gründig unter den Anwendungsbereich von

408. b) Ausschlaggebend dafür, ob ein S Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert werden k 1995 die „Wirkung einer Preisfestsetzung.“ Belang. Der Vermutungstatbestand beziet oder Preiskomponenten. Er erfasst direkt:

391 gl. etwa EuGH C-238/05 Asnef Equifax, Sig. 20 ten, Rz 461; in letzter Instanz bestätigt durch Eu( noch nicht in der amtlichen Sammlung erschienen

ändige Abrede qualifiziert wurde.**' Zweitens beden Parteivorbringen. Denn ein Informationsausgeprüft werden, wenn er eine Vereinbarung, abschluss einer Unternehmensvereinigung begrünanderen Worten, dass ein Informationsaustausch abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. estandteil einer selbständig daneben stehenden rstützen soll. Rz 59 der Leitlinien (und des Entdeutlicher: „Zudem kann die Verbreitung von In- Vereinbarung, eine abgestimmte Verhaltenswei- ‚nsvereinigung insbesondere mit dem Zweck der Diese Arten des Informationsaustauschs werden mit Geldbussen geahndet.“

. darlegen, dass der Austausch von Preisen, Umsch relevanten Daten sind. Wie noch aufgezeigt on erleichtert, sondern auch zur Kollusion geführt

le im Sinne von Art. 5 KG

nhalt (z.B. Preiserhöhung um 5%), unter welchen bsumieren ist. Vorliegend verhält es sich anders. , Mengen- oder Gebietsabrede vorliegt. Es steht sten, Umsatz- und Werbeangaben ausgetauscht von AGBs gefasst haben. Die in Rz 58 ff. bejie Befürchtungen in der Luxuskosmetikbranche wählten Reaktionen darauf.

prüfen, ob der Informationsaustausch die Tatbe- e von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfüllt (B.4.3.2), oder ‘G vorliegt (B.4.3.3).

5. 3 lit. a KG

eseitigung wirksamen Wettbewerbs bei Abreden men getroffen werden, die tatsächlich oder der ‘b stehen und sich b) auf die direkte oder indirek-

OPA-Mitglieder auf derselben Marktstufe agieren attbewerb stehen. Die Abreden fallt daher vorder- Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.

achverhalt unter den Vermutungstatbestand von ann, ist gemass Botschaft zum Kartellgesetz von „Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne t sich auf jede Festlegung von Preiselementen > oder indirekte Preisfixierungen.“ Als Beispiele

06 1-11125 Rz 26 ff.; KOMM, COMP/E-1/37.152 — Gipsplat- führt die Botschaft Abreden über Rabatte soweit diese zu einer Preisfestsetzung führe reden über Kalkulationsvorschriften, sofern einzelner Preiselemente erreicht werde.°”

409. Es liegen keine Beweise vor, wonact geeinigt hätten.°” Es ist daher zu prüfen, « rekte Preisabrede darstellt. Das Gesetz füh de zu verstehen ist.

410. In der Folge wird zuerst auf die für Schweizer Wettbewerbsbehörden eingegar scheide in der EU mit Bezug darauf, wanı gleich mit der einschlägigen EU-Rechtspre zum KG 1994 folgt, dass bei der Schaffung legt wurde.” Die Formulierung von Art. 1( sind denn auch sehr ähnlich. Art. 101 AE Festsetzung der Preise von einer „unmittell Verkaufspreise.“ Schliesslich werden verscl anschliessend daran darzulegen (Konklusic beurteilen ist.

Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörde:

411. In der Praxis der Wettbewerbsbehörd ter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert. Vorli vorliegenden Fall von Bedeutung sind:

412. Die WEKO hielt im Entscheid Kompc die Abrede zwischen Wettbewerbern über c topreiserhöhungen stelle eine Preisabrede i

413. Im Fall Markt für Schlachtschweine qı ten Schweinebörsen, Telefonkonferenzen als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 geben, dass ohne Gespräche oder anderw ter Preis erzielt werden könne. Die WEKO « gerechten Preis“ zu erzielen, ein bewusstes festsetzung bezwecke.””’

392 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle u 1994, BBI. 1995 | 567 f.; FRANZ HOFFET, in:

383 gl. RPW 2005/1, 240 Rz 14, Klimarappen.

3% Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle u 1994, BBI. 1995, 495: „Dem Vorentwurf wurde in ; der Europaverträglichkeit weitgehend verwirklic grundsätzlichen Bemerkungen zum Gesetzesentv Das genannte Zitat zur Europaverträglichkeit bef gen,“ die vom Bundesgericht zitiert werden.

Vgl. für eine umfassende Darstellung bis 2009: Basler Kommentar, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010 996 Entscheid der WEKO vom 10. Mai 2010, Rz 257 | bar unter: http://www.weko.admin.ch/aktuell/0016;

37 RPW 2004/3, 739 f. Rz 41 ff., Markt für Schlachts« und Kriterien zur Anwendung von Rabatten auf, 2n. Ferner gälten die gleichen Grundsätze für Abdamit die Wirkung der Preisfestsetzung bezüglich

1 die Parteien sich auf einen gewissen Festpreis 3b der Informationsaustausch allenfalls eine indirt nicht auf, was unter einer indirekten Preisabre-

' den vorliegenden Fall einschlägige Praxis der igen. Anschliessend werden die relevanten Ent- 1 eine Preisabrede vorliegt, dargestellt. Ein Verchung ist gerechtfertigt, denn aus der Botschaft des KG Wert auf dessen Europakomptabilität ge- )1 Abs. 1 lit. a AEUV und Art. 5 Abs. 3 lit. a KG “UV spricht anstelle der direkten und indirekten Jaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder iiedene Standpunkte in der Lehre dargestellt, um yn), wie der vorliegende Sachverhalt juristisch zu en?” wurde eine Vielzahl von Sachverhalten unsgend sind nur diejenigen aufgeführt, die für den

nenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen fest, len Zeitpunkt und die prozentuale Höhe von Brutm Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.°%°

Jalifizierte die WEKO u.a. wöchentlich organisier- und Publikationen von Schlachtschweinepreisen lit. a KG. Die Parteien hatte im Verfahren angeeitigen Informationsaustausch kein marktgerechrblickte im Bestreben der Parteien, einen „markt- und gewolltes Zusammenwirken, das eine Preisnd andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburt.5 N 115, 122.

nd andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November zahlreichen Vernehmlassungen attestiert, dass das Postulat ht werden konnte.“ Das Bundesgericht Ubersieht dies in sei-

11. April 2011, E.4.3.2., wonach in der Botschaft „in den Jurf [...] das Ziel der EU-Kompatibilitat nicht genannt“ werde. indet sich zwei Seiten vor den „grundsätzlichen Bemerkun-

PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Kartellgesetz, , Art. 5 N 413 f.

f., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, abrufshweine — Teil B.

414. Die ursprünglich von einem Verbanc stunden, die offiziell nicht mehr galten, ab befolgt wurden und zu deren Einhaltung WEKO im Fall Fahrschule Graubünden als 3 lit. aKG.””® Zum selben Resultat gelangte Urteil AFEC, mit dem sie den vorangehende

415. In den Vorabklärungen Interprofessii hielt das Sekretariat fest, dass die Vereinbe nen Referenzpreis eine Preisabrede im Sinr

416. Im Entscheid Privatärztetarife im Kan tarif, der von der Ärztegesellschaft des K Preisspanne für Arztdienstleistungen vorgz KG."

417. Die WEKO erachtete die Tariflisten : Zuschläge für Dienstleistungen der Verban: Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. : hend an die Tarifvorgaben, wobei sie geleg:

418. Eine Vereinbarung über die Uberwé Elektro- und Elektronikgeräten ist gemäss \ verhältnismässig geringes Preiselement un preisharmonisierende Wirkung gezeigt.‘”°

419. Im Gutachten Klimarappen hielt die insbesondere dann vor, wenn sich die Pai der ein wesentliches Element des Endpreis ringen Preisbestandteil des Endpreises dé sich zu ziehen.*™

EU-Praxis

420. Gemäss der EU-Kommission bzw. de tellationen Preisabreden im Sinne von Art. die im vorliegenden Zusammenhang zentr qualifizierten die folgenden Sachverhalte als

398 RPW 2003/2, 283 f. Rz 49 f., Fahrschule Graubün 39° RPW 2001/1, 207 f. Rz. 3.2, Association fribourge 409 RPW 2002/1, 68 Rz 22, Interprofession du Gruyér 401 RPW 2001/4, 699 Rz 22, Privatärztetarife im Kant

402 RPW 1998/3, 387 ff. Rz 38 ff., Service- und Repa ralen.

403 RPW 2005/2, 260 Rz 55, Swico/Sens. 404 RPW 2005/1, 240 Rz 15, Klimarappen.

“5 Für eine ausführliche Darstellung der EU-Recht: deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2 2010, Art. 81 Rz 101 ff.; DANIEL ZIMMER, in: Wettb tellrecht, Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), 2007, A SCHEDL, in: Münchener Kommentar, Europäische

1 herausgegebene Preisempfehlungen für Fahrer von den Mitgliedern des Verbandes weiterhin der Verbandspräsident aufrief, qualifizierte die horizontale Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. die REKO WEF im weitgehend gleich gelagerten ın Entscheid der WEKO bestätigte.”

on du Gruyere und Interprofession Emmentaler rung im Rahmen eines Berufsverbandes über ei- 1e von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstelle.”

ton Zurich subsumierte die WEKO den Rahmenantons Zurich festgelegt worden war und eine ib, unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a

zweier Berufsverbände, welche die Ansätze und dsmitgliedern und Abonnementspreise regelt, als ı KG. Die Verbandsmitglieder hielten sich weitgesntlich bis zu 10% davon abwichen.*”?

Izung einer vorgezogene Recycling-Gebühr für NEKO keine Preisabrede. Es handle sich um ein d es hätten sich auf dem relevanten Markt keine

WEKO schliesslich fest, eine Preisabrede liege teien über einen Preisbestandteil verständigten, es ausmache. Zwei Rappen stellten einen zu geir, um eine preisharmonisierende Wirkung nach

n EU-Gerichte liegen in einer Vielzahl von Kons- 101 Abs. 1 lit. a AEUV vor. Anschliessend werden alen Entscheide aufgeführt.” Die EU-Behörden ; Preisabreden:

den;

oise des Ecoles de circulation (AFEC).

e; RPW 2002/3, 429 Rz 17, Interprofession Emmentaler.

on Zürich.

raturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kompaktwärmezentsprechung vgl. HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Kommentar zum , Europäisches Kartellrecht, Langen/Bunte (Hrsg.), 11. Aufl., ewerbsrecht, EG/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Karrt. 81 Abs. 1 EGV Rz 306 ff.; HANNO WOLLMANN/MICHAEL s und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Band 1, z 112 ff.

- die Vereinbarungen Uber den Proze einem bestimmten Zeitpunkt sowie

gasen.*°°

- die Abstimmung der Rabatthohe unc

- die Erhöhung der Listenpreise um e partner ein bestimmtes Preisniveau |

- die Mitglieder eines Verbandes ware tet, ihre Tarife mit den vom Verb Richtpreisen in Einklang zu bringer sprachen zwischen den Mitgliedern |

- PVC-Hersteller planten gemeinsam einem vereinbarten Zeitpunkt, um d erhöhung auszuschalten.*"°

- Preisempfehlungen von Verbänden reichender Sicherheit vorauszusehe ten, und ihre eigenen Preise entspre

Standpunkte in der Lehre

421. Ein bedeutender Teil der Lehre folgt 408), dass der Begriff der Preisabrede wei sind darunter Abreden über jegliche Preis Es wird die Meinung vertreten, der Austaus heimnisse gehörenden Informationen über teiligten Unternehmen ihre Preispolitik abst Abs. 3 lit. a KG.*'* Andern Autoren zu Folge den, wenn sie die Preistransparenz auf deı Unternehmen in ihrem Preisfestsetzungsver

422. Schliesslich wird die Meinung vertrete führe zu einer unzulässigen Ausdehnung dı

406 KOMM, ABI. 2003 L 84/1, Rz 101, 354 ff., Industri #7 KOMM, ABI. 1974 L 160/1, Rz 40 ff., Vereinbarun 408 KOMM, ABI. 2004 L 38/18, Rz 84 ff., 182 ff., Met!

T-224/00 Archer Daniels Midland et al./Kommis:

Rechtsprechung. Die dagegen erhobene Nichtig! Archer Daniels Midland et al./Kommission, Sig. 20

“9 KOMM, ABI. 1995 L 312/79, Rz 20, Stichting; vg Midland et al./Kommission, Sig. 2003 Il- 2597 Rz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgew al./Kommission, Sig. 2006 1-4429.

“10 KOMM, ABI. 1994 L 239, Rz 7, 35, PVC; vgl. auc 79 ff.

EuGH Rs. 8/72 Vereeniging von Cementhandelar

#12 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 413), Art. 5 N° burger et al., Art. 5 N 115; implizit auch PETER F mentar zum Kartellgesetz, 2007, Art. 5 N 25.

#13 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 413), Art. 5 N Art. 5 N 34; HoFFET (Fn 392), in: Homburger et al.

#14 HoFFET (Fn 392), in: Homburger et al., Art.5N 11 #15 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (zit. Fn 413), Art. 5

:ntsatz und den Betrag von Preiserhöhungen zu die Festlegung von Mindestpreise auf Flaschen-

| der Preisführerschaft.*” inen gewissen Prozentsatz, so dass die Abredesrreichen.*”®

nN bei der Vermietung von Kränen dazu verpflichand vorgegebenen Berechnungsmethoden und 1. Die Höhe der Tarife war Gegenstand von Ge- und dem Verband.*°°

e Preisinitiativen und vereinbarten Zielpreise ab amit die Risiken einer einseitig versuchten Preisda sie es den Mitgliedern ermoglichten, mit hinn, welche Preispolitik inre Wettbewerber verfolgchend auszurichten.*"'

art aus der Formulierung der Botschaft (vgl. Rz t auszulegen ist.*'” Gemäss herrschender Lehre bestandteile oder Preiskomponenten gemeint.*'? ch von gemeinhin zum Bereich der Geschäftsgedie Preisgestaltung, der dazu führt, dass die beimmen, sei eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 > gelten Marktinformationssysteme als Preisabren Markt erhöhen und dazu führen, dass sich die halten aufeinander abstimmen kénnen.*"°

n, eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 3 KG 2s Gesetzestextes und der damit zusammenhanegase und medizinische Gase. J zwischen Herstellern von Verpackungsglas.

ıylglukamin; vgl. zum Preisniveau auch etwa Urteil des EuG sion, Sig. 2003 Il- 2597 Rz 120 und die dort angegebene 06 1-4429.

|. zu Richtpreisen auch etwa EuG T-224/00, Archer Daniels 120 und die dort angegebene Rechtsprechung. Die dagegen iesen, vgl. EuGH C-397/03P Archer Daniels Midland et

h EuG T-141/89 Tréfileurope Sales, Sig. 1995 II 797 Rz 28,

on, Sig. 1972 990 Rz 15-22.

375; BORER (Fn 367), Art. 5 N 34; HOFFET (Fn 392), in: Hom- EEINERT, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Stampflis Handkom-

382; SHK-REINERT (Fn 412), Art. 5 N 25; BORER (Fn 367), Art. 5 N 115.

T. N 387.

genden Rechtsfolge der Sanktion. Das hätt sine lege“ zur Folge.*"°

423. Im Schrifttum zu Art. 101 Abs. 1 lit. : Preisdaten von Preisempfehlungen zu unte Preisabreden qualifiziert werden (vgl. Rz 4 men von Marktinformationssystemen abge! teme wird von Fall zu Fall untersucht. Sie st

424. Andere Autoren definieren eine Preis als jeden Eingriff in die Freiheit eines Unter gig zu bestimmen.*"?

Konklusion

425. Wie aus der obigen Aufstellung ersic gehend mit der aufgeführten EU-Praxis übe se von bestimmten einzelnen oder Gruppen wurden. Die Abreden hatten den Umfang uı gen (Rz 412), einen Zielpreis (Rz 413), eine 414), einen Referenzpreis (Rz 415) oder ¢ Hingegen liegt keine Preisabrede vor, wenr wurde (Rz 418).

426. Vorliegend verhält es sich anders. wohl Preiselemente oder -komponenten, u keine Indizien oder Beweise vor, wonach s dieser Produkte geeinigt hätten. Es bestanı ge und scheinbaren Heterogenität der Pro chen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkt untereinander Informationen über die Raba zupassen. Im Unterschied zu der oben ge Beweis, das aufzeigen würde, dass sich die Zeitpunkt von Preisehöhungen, einen Zielp oder eine Preisbandbreite in irgendeiner F die Parteien sich um eine Preisabwärtsspir nach die Parteien ein bestimmtes Preisnive (Rz 58 ff.).

427. Ferner ist zu beachten, dass die Parte gerweise bereits gedruckt und somit schon her zwar aktuell, konnten aber folglich „nu rung der einzelnen Austauschpartner habe Verhandlungstaktik der Parteien, beispiels Immerhin konnten die Parteien aber, die Br der vergleichen und die Bruttopreisentwickl ring). Es war für das einzelne Unternehme Konkurrenzunternehmen ihre Waren schlie: den, ob sich die Preise im Verlaufe der Zeit

#16 RoGER ZACH/ADRIAN KUNZLER, in: Recht Ordnung

unter Hinweis auf BSK-KG NIGGLI/RIEDO (Fn 286), “7 ZIMMER (Fn 405), in: Immenga/Mestmäcker, Art. 8

Langen/Bunte, Art. 81 Rz 101.

e eine Verletzung des Grundsatzes „nulla poena

ı AEUV wird gefordert, die blosse Mitteilung von rscheiden, welche gegebenenfalls vom EuGH als 20). Der Austausch von Preisdaten wird im Rahnandelt.*'” Die Gesetzeskonformität solcher Sysellen somit nicht per se Preisabreden dar.

abrede im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV nehmens, die Preise eigenständig und unabhänhtlich ist, stimmt die schweizerische Praxis weitrein. Den Entscheiden ist gemein, dass die Preivon Produkten und Dienstleistungen abgestimmt id den (zukünftigen) Zeitpunkt von Preiserhöhun- Preisempfehlung, welche eingehalten wurde (Rz sine Preisbandbreite (Rz 416) zum Gegenstand. | lediglich ein kleiner Preisbestandteil abgestimmt

Die ausgetauschten Bruttopreislisten beinhalten mfassen aber hunderte von Produkten. Es liegen ch die Parteien über die Bruttopreise bestimmter 1 lediglich die Möglichkeit trotz der grossen Mendukte, Referenzprodukte miteinander zu verglei- e für die Annahme, die Parteien hätten versucht, tthöhe auszutauschen oder diese aneinander annannten Fallpraxis fehlt es an einem Indiz oder Parteien in Bezug auf Umfang und (zukünftigen) reis, eine Preisempfehlung, einen Referenzpreis orm verständigt hätten. Es steht zwar fest, dass ale sorgten, hingegen gibt es keine Indizien, woau angestrebt und sich darauf ausgerichtet hätten

sien Bruttopreislisten austauschten, die notwendibestimmt waren. Die Bruttopreislisten waren dar“ noch einen Einfluss auf die Verhandlungsfthn. Es gibt keinen Hinweis auf eine gemeinsame weise die Bruttopreise gemeinsam anzuheben. uttopreislisten der verschiedenen Jahre miteinanungen der Konkurrenten nachvollziehen (Moniton ungefähr abschätzbar, zu welchen Preisen die sslich verkaufen würden. Es konnte ersehen wererhöhten.

und Wettbewerb, Bechthold/Jickeli/Rohe (Hrsg.), 2011, 745;

1 Abs. 1 EGV Rz 308. 05), Art. 81 Rz 112.; in diesem Sinne BUNTE (Fn 405), in:

428. In der Lehre wird zwar teilweise gefoı KG weit ausgelegt wird. Doch fordert auct Mitteilung von Preisdaten bzw. Preiselemer als Preisabrede qualifiziert werden zu könn nien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 de schen Union auf Vereinbarungen über horiz Preisempfehlungen zwischen den Verbanı schaulichen. Eine Empfehlung an sich ist mensbeziehungen per se eine Preisabrede Grad der Einhaltung, Druck, Zwang) hinzuk rede qualifizieren zu können.” Vergleicht Angaben über Umsätze und Werbeausgabe im Vordergrund. Allerdings fehlt es, im Gec nem Hinweis auf eine Empfehlung von AS preislisten. Es lässt sich „lediglich“ die \ (B.4.4.3 (ii)).

429. Insgesamt liegen damit keine ausreict den Sachverhalt als Preisabrede zu qualifi: nen Einfluss auf die Preisentwicklung, wie : Umstand alleine jedoch, dass eine Abrede Marktpreise hatte, kann nicht automatisch Preisabrede vorliegt. Erstens kann die Pre Fall, z.B. auf ein erlaubtes paralleles Verha Preisentwicklung auch durch andere Wett den oder Gebietsabschottungen beeinflus Wettbewerbsabrede vor, nicht jedoch eine sein und jede Abrede, welche sich auf den | eine tatbestandliche Unterscheidung in ver Abs. 3 KG festgelegt sind, sinnlos.

430. Im vorliegenden Fall wäre eine Preis: Behörden nebst den festgestellten Wettb punkte vorgelegen hätten, dass die Parteie stimmte Produkte oder Produktgruppen ei Monitoring hätte nachgewiesen werden köı sen, dass die Wettbewerbsbehörden den Ai qualifizieren.

B.4.3.3 Informationsaustausch als Abre«

431. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind Abred stimmte Waren und Leistungen erheblich I wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lasse samen Wettbewerbs führen, unzulässig.

432. Die Zielsetzung des Kartellgesetzes schaftlich oder sozial schädlichen Auswirku schränkungen zu verhindern.“ Die Auswirkı

#9 | eitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 3'

“20 \/gl. Rz 414, 420. Für vertikale Verhältnisse: Vgl. Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche VertBek), v.a. Ziffer 12 Abs. 2 lit. a; Ziffer 15.

“21 \/gl. dazu RPW 2002/1, 72 Rz 16, Benzinmarkt Sc

dert, dass der Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a 1 diese eine Abstimmung der Preise. Die blosse iten alleine genügt auch gemäss Lehre nicht, um en. Mit diesem Resultat stimmen auch die „Leitli- »s Vertrages Uber die Arbeitsweise der Europäiontale Zusammenarbeit“ überein.*'” Das Beispiel Ismitgliedern vermag diesen Schluss zu veranweder in horizontalen noch vertikalen Unterneh- . Vielmehr müssen qualifizierende Elemente (z.B. ommen, um eine Preisempfehlungen als Preisabar steht vorliegend — nebst dem Austausch der .n — der Austausch von aktuellen Bruttopreislisten ensatz zur vorerwähnten Situation, bereits an ei- >OPA in Bezug auf die Festlegung dieser Bruttovettbewerbsschädigende Auswirkung feststellen

1enden Beweismittel vor, die es erlauben würden, zieren. Der Informationsaustausch hatte zwar eianschliessend aufgezeigt wird (B.4.4.3). Aus dem einen wie auch immer gearteten Einfluss auf die geschlossen werden, dass in jedem Fall eine isentwicklung, im Unterschied zum vorliegenden ten zurückzuführen sein.**' Zweitens könnte eine oewerbsbeschrankungen, wie z.B. Mengenabrest worden sein. Auch diesfalls läge zwar eine » Preisabrede. Wollte man gegenteiliger Ansicht reis auswirkt, als Preisabrede qualifizieren, ware schiedene Typen von Abreden, wie sie in Art. 5

abrede allenfalls zu bejahen gewesen, wenn den ewerbsbeschränkungen weitergehende Anhaltsn gezielt den Preiswettbewerb mit Bezug auf benschränkten oder den Parteien ein lückenloses ınen. Es ist daher in Zukunft nicht ausgeschlosustausch sensibler Informationen als Preisabrede

le im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG

en, die den Wettbewerb auf einem Markt für bejyeeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der 2n, sowie Abreden, die zur Beseitigung des wirkbesteht gemäss Art. 1 KG darin, „die volkswirtngen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbe- Ingen der Wettbewerbsbeschränkung sind objek-

71), ABI. 2011 C 11/1, vgl. insbesondere Rz 64-110.

Beschluss der Wettbewerbskommission vom 28. Juni 2010, > Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung,

‚hweiz (Zeitraum 1993-2000).

tiv zu bestimmen, was bedeutet, dass die | schädliche Auswirkung zu qualifizieren ist, k

433. Angewendet auf den vorliegenden Fe ner Abrede als Abrede im Sinne von Art. 5 formationsaustausches verfolgte Absicht zt beschränken. Unabhängig davon steht ohı schäftsgeheimnisse mitteilen, wissen, dass Festlegung ihres Wettbewerbsverhaltens k onsaustausch den Wettbewerb zumindest e ter betreiben, nehmen sie ein solch nicht g mit wäre also ohnehin auch die Absicht be gehende explizite oder stillschweigende Abs

434. Durch den Informationsaustausch ha halten am Markt vollkommen selbständig z geschaffen haben, die nicht den normalen in Frage stehende Informationsaustausch ( verringert und dadurch, wie anschliessend kung des Wettbewerbs zwischen den Unte die vorliegende Abrede ohne weiteres in c standes von Art. 5 Abs. 1 KG. Art. 5 Abs. ° werbsbeschränkungen zur Anwendung, wel und 4 KG nicht erfüllt sind.“”* Dieses Resul ropäischen Praxis überein.”

435. Da im Falle von Art. 5 Abs. 1 KGkein same Wettbewerb als beseitigt gilt, wird im Die Parteien tauschten Bruttopreislisten, Un verschiedene Wettbewerbsparameter beeir im vorliegenden Fall ein zentraler Wettbew des Informationsaustausches auf den Preis können, beschränkte sich das Sekretariat c Hinblick auf diesen Wettbewerbsparameter

436. Aufgrund der hunderten von Kosmet bracht werden, ist eine Beseitigung des Pr seitigung des Preiswettbewerbs auf den re dargelegt werden, indem eine Analyse de! würde. Eine solche Analyse würde das Verf einen Einfluss auf den Verfahrensausgang tariat darauf, die Beseitigung des wirksam suchte das Sekretariat die Erheblichkeit di und prüfte das Vorliegen von Rechtfertigunc

422 Reto JACOBS, Art. 96 Wettbewerbsbeschränkun

mentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrs

“23 \/gl. dazu die Rechtsprechung des EuGH C-238/( P Thyssen Stahl, Sig. 2003 1-10821 Rz 86; EUGH 424 \/gl. in diesem Sinne ZACH/KUNZLER (Fn 416), 740 426 Vgl. Tagungsbericht des Bundeskartellamtes, N: die Informationsaustauschpartner Umsatzzahlen, gen und Preisanhebungen ausgetauscht hatten. von Art. 101 AEUV (damals Art. 81 EGV) zu ents amtes vom 10.07.2008 (http://www.bundeskarte 10. php); DIRK SCHROEDER, Informationsaustausct

Absicht der Parteien für die Beurteilung, was als eine Relevanz hat.”

ll bedeutet dies, dass es für die Qualifikation ei- Abs. 1 KG nicht notwendig ist, die hinter dem In- | beweisen, die darin besteht den Wettbewerb zu 1ehin fest, dass Unternehmen, die einander Ge- ; ihre Konkurrenten diese Informationen bei der jerücksichtigen können und somit der Informatiinschränken kann. Indem sie den Austausch weiesetzeskonformes Resultat bewusst in Kauf. Dawiesen (vgl. Rz 252 f.). Es braucht keine weitersichtserklärung dargelegt zu werden.

ben die Unternehmen darauf verzichtet, ihr Veru bestimmen, indem sie vorliegend Verhältnisse Marktbedingungen entsprechen. Konkret hat der lie Ungewissheit über das Marktgeschehen stark aufgezeigt wird, zu einer erheblichen Beschränrnehmen geführt.“”° Vor diesem Hintergrund fällt len Anwendungsbereich des allgemeinen Tatbe- | KG gelangt beim Vorliegen erheblicher Wettbenn die besonderen Tatbestände von Art. 5 Abs. 3 tat stimmt auch etwa mit der deutschen bzw. eu-

e gesetzliche Vermutung greift, wonach der wirk- Anschluss die Auswirkung der Abrede dargelegt. isatzangaben, sowie Werbeausgaben aus, womit flusst hätten werden können. Da der Preis auch erbsparameter ist, und zudem die Auswirkungen wettbewerb am schlüssigsten dargestellt werden larauf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs mit darzustellen.

kprodukten, die von den Parteien in Umlauf geeiswettbewerbs sehr unwahrscheinlich. Eine Belevanten Märkten (vgl. dazu B.4.4.1) könnte nur r Preisentwicklung sämtlicher Produkte gemacht ahren verlängern, ohne dass das Analyseresultat hätte. Aus diesem Grund verzichtete das Sekreen Wettbewerbs darzulegen. Stattdessen unterar genannten Wettbewerbsbeschränkung (B.4.4) ysgrunden (B.4.5.).

gen, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzel- 2, Art. 96 N 14 f.; BERNHARD RUBIN, in: Stämpflis Handkom-

)5 Asnef Equifax, Sig. 2006 I-11125 Rz 51; EuGH C-194/99 C-7/95 P John Deere Sig. 1998, 1-3111 Rz 90.

ıchfragemacht und Kartellrecht, WuW 2008, 1298, wonach Werbeausgaben, Retouren, geplante Produktneueinführun- Das Bundeskartellamt hatte auch über die Anwendbarkeit cheiden. Vogl. ferner die Pressemitteilung des Bundeskartell- | zwischen Wettbewerbern, WuW 2009, 727.

B.4.4 Erhebliche Beeinträchtigung des

437. In ihrer Praxis prüfte die Wettbewer! Wettbewerbsbeeinträchtigung anhand quali Prüfung der qualitativen Kriterien der Erhek rameter durch die Abrede betroffen sind, u Markt zu ermitteln (vgl. B.4.4.5). Die Prüfun der aktuellen und potenziellen Konkurrenz seite (vgl. B.4.4.6).*7°

438. Um festzustellen, ob die Abrede eine oder den wirksamen Wettbewerb beseitigt, (B.4.4.1) und räumlicher (B.4.4.2) Hinsicht. bachteten Auswirkungen auf dem relevante

B.4.4.1 Sachlich relevanter Markt

(i) Kosmetik- und Parfümerieproc

439. Als Anhaltspunkt für die vorliegende Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) te enthält, die mit den von den Parteien aus

440. Gemäss Artikel 35 LGV sind kosmet bestimmt sind, äusserlich mit den verschie Behaarungssystem, Nägel, Lippen und in Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührur chen oder überwiegenden Zweck, diese zu dern oder den Körpergeruch zu beeinflusse zu halten. Diese Definition stimmt mit Art 1223/2009 des europäischen Parlamentes gleichung der Rechtsvorschriften der Mitglie

441. Nach dieser gesetzlichen Definition s destotrotz wird in der Folge auf den Begriff gegriffen, da diese Ausdrucksweise vom Ve von Kosmetik- und Parfümerieprodukten (A:

(ii) Marktabgrenzung und Parteivc

EU-Praxis und diesbezügliche Parteivorbrin

442. Gemäss Praxis der EU-Wettbewerbst in drei globale Märkte einzuteilen: Parfüm. Subsegmentierung dieser drei Märkte nicht Händler in der Regel Produkte nach Marke einkaufen. Desweiteren böten die führende:

426 RPW 2005/2, 263 Rz 72, Swico/Sens; RPW 20 2010/1, 103 Rz 301 f.; RPW 2010/4, 679 Rz 23 neue Vertikalbekanntmachung 2010 der WEKO, J

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstandeverordr

“8 \/erordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäische kosmetische Mittel, ABI. 2009 L 342/59 ff.

; wirksamen Wettbewerbs

oskommission die Frage der Erheblichkeit einer tativer und quantitativer Kriterien. Im Rahmen der lichkeit wird untersucht, welche Wettbewerbspam anschliessend deren Bedeutung im relevanten J der quantitativen Kriterien umfasst eine Analyse sowie in der Regel die Stellung der Marktgegenerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt ist somit vorab der relevante Markt in sachlicher abzugrenzen. Daran anschliessend sind die beon Markt darzustellen (B.4.4.3).

lukte

Markteinteilung bietet sich die Lebensmittel- und 7 an, da sie eine Definition kosmetischer Produkgetauschten Produktgruppen übereinstimmt.

sche Mittel Stoffe oder Zubereitungen, die dazu :denen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, time Regionen) oder mit den Zähnen und den 1g zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslireinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu veränn oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand . 2 Abs. 1 lit. a) der europäischen Verordnung und des Rates vom 30. November 2009 zur Andstaaten über kosmetische Mittel überein.”?®

sind Parfüms Teil der Kosmetikprodukte. Nichtsder „Kosmetik- und Parfümerieprodukte“ zurückrband der Hersteller, Importeure und Lieferanten SCOPA) selbst verwendet wird.

yrbringen

gen

jehörden sind Kosmetik- und Parfümerieprodukte 5, Make-up und Pflege, wobei sich eine weitere rechtfertige. Dies wird damit begrundet, dass die > oder Lieferant und nicht nach Produktsegment 1 Hersteller und Handler jeweils die gesamte ent-

09/2, 150 Rz 64, 153 Rz 75 Sécateurs et cisailles; RPW 2, Hors-Liste Medikamente; vgl. auch ANDREA GRABER, Die usletter vom 23. August 2010, Rz 13.

ung vom 23. November 2005 (LGV), SR 817.02. n Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über sprechende Produktpalette an.” Der gleic Kosmetikprodukte in ein Luxus- bzw. Presti teilt werden.*”° Bei der Zuteilung eines Pro mass EU-Praxis vor allem Preis, Marke, Ve Verkaufspunkte entscheidend.**"

443. Coty bringt gegen die EU-Praxis vor, s Wettbewerbskommission die aufgeführte F nicht mehr rechtskräftig bezeichnet. Konk Kommission Yves Saint Laurent Parfums ur

444. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt nicht rechtskräftigen Gaba-Entscheides gir behauptete, das Qualitätsimage von Elme Kosmetikprodukten vergleichbar, welche el würden, die gemäss der EU-Praxis (Yves S lässig seien.***

445. Daraus wird erstens ersichtlich, dass nicht im Zusammenhang mit der Markteinte hatte die europäische Kommission in den h fums und Parfums Givenchy selektive Ver lung und nicht die Markteinteilung waren z reicht worden. Die betreffenden Nichtigkeits einer Vertragsbestimmung gutgeheissen, d lung aufwies.

446. Im Rechtsmittel-Entscheid Leclerc /K« 2 des Dispositivs wörtlich:

1. Die Entscheidung 92/33/EWG der Kommission \ EWG-Vertrags (IV/33.242 — Yves Saint Lauren F dass eine Bestimmung, nach der Yves Saint Laur beurteilen kann, weil seine Tätigkeit im Parfümer Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

447. Im Entscheid Leclerc /Kommission, G tisch:

1. Die Entscheidung 92/428/EWG der Kommission Vertrags (IV/33.542 — selektives Vertriebssystem festgestellt wird, dass eine Bestimmung, nach de

#29 KommE, COMP/M.5063 - L’Oréal/YSL Beauté, ve

“0 KommE, COMP/M.5068 - L’Oreal/YSL Beauté, v Parfums, ABl. 1992 L 12/24 ff.; KommE, 92/428; auch die Studie von ANDRE-PAUL WEBER zuhande tion sélective dans la Communauté du point de vt parfums et produits cosmétiques, CERESSEC 19:

#1 KommE, COMP/M.5068 - L’Oreal/YSL Beauté, ve 482 RPW 2010/1, 65 ff., Gaba.

#3 KommE, 92/33/EWG, Yves Saint Laurent Parfum venchy, ABl. 1992 L 236/11 ff.

“84 RPW 2010/1, 82 Rz 146 und Fn 26, Gaba. “85 EuG T-19/92 Leclerc/Kommission, Sig. 1996, II-1§

shen EU-Praxis zufolge können Parfümerie- und Je-Segment und ein Massmarket-Segment unter- Jukts zum einen oder anderen Segment sind gerpackung, Werbestrategie und Ausgestaltung der

sie sei nicht mehr aktuell, unter anderem habe die raxis in ihrem Entscheid in Sachen Gaba*” als ret geht es um die beiden Entscheide der EUid Parfums Givenchy.””

werden. In der von Coty zitierten Stelle des noch 1g es darum, dass die Untersuchungsadressatin < sei mit demjenigen von Parfüms- und anderen jyenfalls in selektiven Vertriebssystemen verkauft aint Laurent Parfums und Parfums Givenchy) zudie Bezugnahme auf die EU-Praxis im Fall Gaba lung in den zitierten Entscheiden stand. Zweitens ier zitierten Entscheiden Yves Saint Laurent Partriebssysteme freigestellt. Gegen diese Freistelwei Nichtigkeitsklagen beim (EU-)Gericht eingeklagen wurden nur mit Bezug auf die Freistellung ie keinen Zusammenhang mit einer Markteinteimmission, YSL et al. *” heisst es in Ziffer 1 und

‚om 16. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 des arfums) wird insoweit für nichtig erklärt, als in ihr festgestellt wird, ent die Bewerbung eines Einzelhändlers allein deshalb ungünstiger iebereich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht unter Artikel 85

ivenchy et al. lautet das Dispositiv beinahe idenvom 24. Juli 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EWGvon Parfums Givenchy) wird insoweit für nichtig erklärt, als in ihr r Givenchy die Bewerbung eines Einzelhändlers allein deshalb unm 17. Juni 2008, Rz 11.

om 17. Juni 2008; Komme, 92/33/EWG, Yves Saint Laurent EWG, Parfums Givenchy, ABl. 1992 L 236/11 ff.; vgl dazu n der europäischen Kommission, Les systemes de distribu- ıe de la politique de la concurrence: le cas de l’industrie des 38, 10.

m 17. Juni 2008, Rz 9.

s, ABI. 1992 L 12/24 ff.; KommE, 92/428/EWG, Parfums Gi-

357, 11-1926 f.

günstiger beurteilen kann, weil seine Tätigkeit im Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

448. Beide (EU-)Gerichtsentscheide erwuc ne schon aus dem Wortlaut der Dispositv fe Vorinstanz nicht auf. Andernfalls hätte es c müssen oder Parteivorbringen gegen die N sen; dies hat das Gericht aber nicht getan ( erklärt auch, weshalb sich die Kommission Sachen L’Oréal/YSL Beaute”” aus dem Ja rechtskräftig bezeichnete Praxis bezog. D spielt, wie von Coty behauptet, ob die EU-I in einem vereinfachten Verfahren erlassen stützen konnte.

449. Abschliessend steht damit fest, dass Rechtskräftigkeit der EU-Praxis im oben geı rerseits die EU-Praxis mit Bezug auf die ge xus- und Massmarket weiterhin aktuell ist.

Ausgangslage in der Schweiz

450. Analog zu Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU | oder Leistungen, die von der Marktgegense gesehenen Verwendungszwecks als substit

451. Die direkte Marktgegenseite der Hers und Parfümerieprodukten (vgl. Abbildung

traditionelle Parfümerien), Detailhändler mi Apotheken (in der Folge Händler). Discour ment an Parfums, sondern bieten diese lec tag, Weihnachten). Das Sortiment wird in

wobei es sehr eingeschränkt ist und nur sc weshalb die Discounter nicht als direkte Ma

#6 Gegen den Entscheid, 92/428/EWG Parfums Giv klage eingereicht, welche vom Gericht (EuG T Rechtsmittel hin vom Gerichtshof (EUGH C-70/9' beurteilt wurde. Mit Bezug auf die ähnlichen Verf: scheidungsgesuch gemäss Art. 267 AEUV zu ent:

#7 KommE, COMP/M.5068 — L’Oréal/YSL Beauté, ve 438 Verordnung Uber die Kontrolle von Unternehmens “89 \/gl. Act. 130, Antwort auf Frage 2.

Parfümeriebereich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht unter

shsen unangefochten in Rechtskraft.” Wie alleigt, hob das (EU-)Gericht die Markteinteilung der len ganzen Entscheid der Kommission aufheben larkteinteilung (die es nicht gab) stattgeben müsvgl. Ziffer 2 der beiden zitierten Dispositive). Dies | bei der Marktabgrenzung in ihrem Entscheid in hre 2008 erneut auf die von Coty als nicht mehr araus ist auch ersichtlich, dass es keine Rolle Kommission ihren Entscheid L’Oréal/YSL Beauté hat, da sie sich auf bereits vorbestehende Praxis

sich einerseits der Gaba-Entscheid lediglich zur yannten beschränkten Masse äusserte und andenannte Segmentierung des Marktes in einen Lu-

ımfasst der sachlich relevante Markt alle Waren ite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres voruierbar angesehen werden.**

teller, Importeure und Lieferanten von Kosmetik- 14) sind Parfümerien (Discounterparfümerien u. t Parfümerie- und Kosmetikabteil, Drogerien und iter wie z.B. Denner führen kein ständiges Sortiliglich zu bestimmten Jahrzeiten an (z.B. Mutterder Regel parallel aus dem Ausland eingeführt, ) lange angeboten wird, wie der Vorrat anhält,” rktgegenseite angesehen werden können.

enchy ABl. 1992 L 236/11 ff. wurde noch eine Nichtigkeits- -87/92 Kruidvat/Kommission, Sig. 1996, 11-1933) und auf ahrensparteien hatte der EuGH lediglich noch ein Vorabentscheiden (EuGH C-306/96 Javico/YSL, Sig. 1998, 1-1997).

m 17. Juni 2008, Rz 8 Fn 3. zusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU), SR 251.4.

Abbildung 15:

Tätigkeitsbereiche

1 | Arval keine Antw.

2 | Beaute Prestige

3 | Bergerat

4 | Bulgari

5 | Chanel

6 | Clarins

8 | Deurocos

9 | Dicopar

10 | Doyat Diffusion

11 | Elizabeth Arden

13 | Kanebo

15 | Lauder

16 | L'Oreal

18 | Parf. Christian Dior

19 | Parfums de Luxe

20 | Parlux Diffusion

21 | PC Parfums

23 | Richemont

24 | Sisley

26 | Tanner

27 | Tschanz

28 | Wodma 41

29 | YSL Beauté

Anzahl Unternehmen

16 Hersteller | 12 Distributoren

Quelle: Antworten auf Frage 3 und 5 des Fragebogens vom

455. Mit Ausnahme von Import gaben die Regel gesamte Sortimente einer Marke zu hinzuzufügen, dass das Unternehmen aufg reich tätig ist und den weitaus grössten An was erklart, weshalb nicht generell ganze S

456. Im Unterschied zur Handlerperspektiv eine weitere Segmentierung dieser drei glot dass Damen- und Herrenparfums in der Re fur die Teilbereiche der Pflege- oder Make- und Haarpflegeprodukte ebenso wenig unt für Wimpern und Nägel.

#3 Act. 564, Frage 5; Act. 569 Frage 6; Act. 571 Frac “4 Act. 142, Frage 4.

Anzahl Tätigkeitsbereiche

Make-up er Pflege a

1 i

6. April 2009

führenden Retailer und Warenhäuser an, in der beziehen.*'? In Bezug auf Import ist relativierend rund seiner Geschäftspolitik primar im Parfümbeteil seines Umsatzes mit Düften erwirtschaftet,** ortimente bezogen werden.

e drängt sich aus der Sicht des Endkonsumenten yalen Märkte auf. So ist ohne weiteres ersichtlich, gel nicht substituierbar sein dürften. Dasselbe gilt up-Produkte. Beispielsweise sind Gesichtspflegeereinander austauschbar wie Make-up-Produkte

je 6, Act. 562 Frage 6.

457. ASCOPA unterteilte in ihren monatlicl te in die vier Segmente „Facial care“, „Bc Bereich Make-up wurde in „Face-, und „E) „Other Colour“ unterteilt. Im Bereich Parfür Frauen-Parfüm. Zudem zählte ASCOPA „M

458. Der Schweizerische Kosmetik und V chen aggregierten Umsatzstatistik zwische kosmetik, Gesichtspflege, Körperpflege, H schutzmittel und Dekorative Kosmetik.**°

459. Vor dem Hintergrund der Einteilunc Abs. 3 VKU würde sich die folgende Untert up in weitere Segmente aufdrängen:

a. Parfums: Damen- und Herrenparfüm b. Make-up: Gesicht, Augen, Nagel unc

c. Pflege: Gesicht, Hände, Körper, Sor ge.

460. Bei den Damen- und Herrenparfüms ¢ Konzentrationsgrad an Duftstoffen wird zw logne (EdC, 3-5%), Eau de Toilette (EdT, ( de Parfums (15-30%) unterschieden.

461. Make-up-Produkte werden zu der so das Aussehen verandern. Konkret sind dart (Augenrander), Eye-Liner (Augenrander), \ te, Lip-Gloss, Lippen-Konturen und Nagella

462. Im Gegensatz zur dekorativen Kosn Schönheit von Haut (Gesicht, Körper, Han ten. Unter den Hautprodukten sind etwa Ta ne Hauttypen zu verstehen, aber auch Du produkten sind vor allem Mundwasser und umfassen etwa Shampoos, Conditioner, Ha -farbe.

463. Aus diesen präzisierenden Angaben Subsegmentierung möglich wäre. So könn! einer Faltencreme und einem Gesichtspeeli

464. Obwohl sich eine Aufteilung der drei I anbietet und diese Segmente in weitere St die WEKO vorliegend nur die drei Märkte Marktabgrenzung in engere Produktkatego suchungsergebnis. Allerdings wird anschlie xus- und ein Massmarket-Segment unterteil

465. Es steht fest, dass im Bereich der Z: oder keine Informationen ausgetauscht wur: diese Produktbereiche daher nicht ein.

#6 Abrufbar unter: http:/Iwww.skw-cds.ch/Zahlen-Fak

nen Umsatzstatistiken ab 2005 die Pflegeprodukdy Care,“ „Sun“ und „Other skin care“ ein. Der ye-Make-up,“ „Lip Products“, „Nail Products“ und ns unterschied ASCOPA zwischen Männer- und en’s non frag lines“ und „Other Products“ auf.“

'aschmittelverband unterscheidet in seiner jährli- 2n den Teilmarkten Damenparfümerie, Männeraarpflege, Zahnpflege und Babypflege, Sonnen-

J) der einschlägigen Branche und von Art. 11 eilung der drei Märkte Parfüm, Pflege und Make-

S. 1 Lippen.

inenschutzprodukte, Zähne, Haare und Babypfle-

Jibt es sogenannte Verdünnungsklassen. Je nach ischen Eau de Solide (EdS, 1-3%), Eau de Co- 5>-9%), Eau de Parfum (EdP 10-14%) und Extrait

genannten dekorativen Kosmetik gezählt, da sie Inter u.a. Kompaktpuder, Lidschatten, Kajal Stifte lascara (für Wimpern, Augenbrauen), Lippenstifck.

jetik soll die sogenannt pflegende Kosmetik die Je), Zähnen und Haaren unterstützen und erhalges-, Nacht- und Sonnen-Cremes für verschiedesch- und Badegels sowie Haut-Öle. Unter Zahn- Zahnpasta zu subsumieren. Haarpflegeprodukte arspray, Gel, Haarwachs und Haartönungen oder

zu den Marktsegmenten folgt, dass eine weitere ie etwa zwischen Mascara und Kayalstiften oder ng unterschieden werden.

Märkte Parfüm, Make-up und Pflege in Segmente Ibsegmente unterteilt werden könnten, betrachtet > Parfüm, Make-up und Pflege. Eine genauere ‘ien hätte nämlich keinen Einfluss auf das Unterssend aufgezeigt, dass die drei Märkte in ein Lut werden müssen.

ahn-, Haar- und Babypflege nur sehr beschränkt Jen. Die nachfolgenden Ausführungen schliessen

ten.183.0.html.

Unterteilung in ein Prestige- bzw. Luxusseg

466. Der Umstand, dass Art. 11 Abs. 3 li bedeutet nicht, dass ausser dem Bedarfsm thoden zulässig sind.**” Vorliegend drängt mäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU eine weitere troffenen Marktsegmente in ein Prestige- b (von den Parteien auch als Konsumkosmeti

467. Die Mehrheit der befragten Untersu« sich einer Antwort) setzen die Preise ihrer | im Massmarket-Bereich fest. Ein befragtes „die Preisbildung im Luxus-Sektor [...] grun¢ lage ist ein deutliches Indiz für die Existenz

468. Gemäss Angaben eines führenden R bzw. Prestige-Produkte innerhalb eines Lac angeboten. Ein interner Test des Unterneh der Auslage vermischt wurden, führte zu | market-Produkten.*” Globus gibt an, Uber und lediglich Luxusmarken zu führen.*?' Au sprechende Segmentierung des Marktes hir

469. Des Weiteren deuten die Organisatio darauf hin, dass es ein Massmarket- und ei hat eigens Unternehmensteile, die für die

tätige zuständige Tochter nennt sich L’Ore Gamble nennt die in der Schweiz im Luxu AG. Auch Coty unterteilt ihre Marken in zw ge*°° nach welchen Kriterien diese Einteilu wort. Allerding steht fest, dass Coty weltwe Marken der Division „Beauty“ breit vertreibt.

sellschaften. In der Schweiz werden beide I

470. Ferner teilen die Unternehmen ihre Pı seine Produkte in „Professional Products,“ Beiersdorf teilt seine drei Marken Nivea, Et market, Dermo-Kosmetik und Premium ein.

447 MANI REINERT/BENJAMIN BLOCH, in: Amstutz/Rein

Abs. 2 N 106 und die dort aufgeführte Praxis.

“48 Ordner I&II, Fragebogen für Hersteller, Importeur Antworten der Untersuchungsadressaten auf Frag

#9 Act. 190, Antwort auf Frage 12. “5° Act. 571, Frage 10. “51 Act. 564, Frage 10.

gefuhrt sind.

“83 Act. 376. 454 Act. 195, Frage 2.

55 L'Oreal 2009, Executive Summary, 8, 10, 12; at any/publications.aspx?.

ment und ein Massmarketsegment

. a VKU nur das Bedarfsmarktkonzept erwähnt, arktkonzept keine anderen Marktabgrenzungsmesich aus den folgenden Gründen aber auch ge- Unterteilung der vom Informationsaustausch bezw. Luxussegment und ein Massmarketsegment k bezeichnet) auf:

shungsadressaten**® (21 von 24, vier enthielten

>rodukte losgelöst von den Preisen der Produkte Unternehmen erklärte diesen Umstand so, dass Isätzlich eigenen Regeln [folgt]*.“*? Diese Fakteneines Prestige- und Massmarket-Segmentes.

etailers im Bereich der Kosmetik werden Luxuslens nicht in den gleichen Sektoren und Regalen mens, bei dem Luxus- bzw. Prestige-Produkte in empfindlichen Umsatzeinbrüchen bei den Masshaupt keine Massmarket-Strategie zu verfolgen ch diese Aussagen weisen deutlich auf eine ent- 1.

nsstrukturen und Namen verschiedener Parteien n Luxus-Segment gibt. Das Unternehmen L’Oreal Luxusprodukte zuständig ist. Die in der Schweiz al Produits de Luxe Suisse SA. Auch Procter & ssegment tätige Tochter P&G Prestige Products ei „Divisions“: Prestige und Beauty.” Auf Anfra- 1g von Marken basierten, lieferte Coty keine Antit die Division „Prestige“ in der Regel selektiv, die Der Vertrieb erfolgt entsprechend über zwei Ge- )ivisionen von einem Unternehmen vertrieben.*4

odukte explizit in Segmente ein. L'Oreal unterteilt „Consumer Products“ und „Luxury Products.“*°>

ıcerin und La Prairie den Marktsegmenten Mass- ert (Hrsg.), Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 4

e und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, le 12.

u.a. die Verkäufe pro „Division“ (Beauty und Prestige) aufjrufbar unter: http://www.loreal.com/_en/_ww/html/our-comp

ynen/Marken/Markensegmente.html.

471. Wie die vom Sekretariat durchgeführ grosse Mehrheit der Parteien eine Unter recht.*°”

Abbildung 16:

Total eingegangene Antworten: 25

Enthaltungen | Trifft voll ı

Parfümerie- und Kosmetikprodukte können in ein Marktsegment für Luxusprodukte bzw. ein Marktsegment für Massmarket-Produkte unterschieden werden:

Unternehmen L..] L.-J

Quelle: Ordner Fragebogen Hersteller, Importeure und Liefe

472. Von einer Unterteilung in diese Segr Studie zur europäischen Kosmetikindustrie’ sich letztere lediglich auf Parfums und die d

473. Ein weiteres Indiz fur das Vorliegen z teien nicht Informationen Uber samtliche vo lediglich Uber solche, die sie Unternehmen: neten. Dies wiederum lässt sich damit erkla ren.

474. Schliesslich kann der Kosmetik-Markt Kommission erstellten Studie in eine Pres unterteilt werden.” Dieser Befund stir Verbandsleitung und von aussenstehender lich Unternehmen aus dem Bereich der Lu rem Verbandsdach vereinigt.”

475. Es kann also abschliessend unter W den, dass die Unterteilung in einen Luxus- In der Folge werden die Abgrenzungskriteric

#7 Ordner I&II, Fragebogen für Hersteller, Importeur Antworten der Untersuchungsadressaten auf Frag Act. 442, Beilage 8, u.a. 25 (This challenging en\ mium segment in order to squeeze higher valu performed well in recent years due to new f segements).

59 Act. 426, Beilage 2, 6 f.

460 KommE, COMP/M.5068 - L’Oréal/YSL Beauté, v Laurent Parfums, ABl. 1992 L 12/24 ff.; Komme, dazu WEBER (Fn 430), 10.

481 Act. 87, 2.

te Befragung ergibt (vgl. Tabelle), hält denn die scheidung in zwei Marktsegmente für sachge-

ınd ganz zu | Trifft eher zu | Trifft eher nicht zu | Trifft überhaupt nicht zu 15 7 0 1

[J [..-]

ranten I&ll

nente gehen ferner eine von Sisley eingereichte 8 und eine von Puig erstellte Studie aus (wobei azugehörigen Pflegeprodukte beschränkt).””

weier separater Märkte liegt darin, dass die Parn ihnen geführten Marken austauschten, sondern sintern dem Prestige- bzw. Luxussegment zuordren, dass sie in ein anderes Marktsegment gehögemäss EU-Praxis und einer im Auftrag der EUtige- bzw. Luxus- und ein Massmarket-Segment mt zudem mit den Angaben der ASCOPA- 1 Unternehmen überein, wonach ASCOPA ledigxus-Parfümerie und -Kosmetikprodukte unter ihürdigung aller Indizien davon ausgegangen wer- bzw. Prestige-Markt der Marktrealität entspricht. an zum Massmarket im Detail dargestellt.

e und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, e 14.

/ironment has caused cosmetics firms to push into the pre- > out of sales), 34 (Fragrances and skin car products have oduct developments in the „premium“ and „masstige“

om 17. Juni 2008 Rz 8 f.; KommE, 92/33/EWG, Yves Saint 92/428/EWG, Parfums Givenchy, ABI. 1992 L 236/11 ff.; vgl

Die Unterscheidungskriterien für Massmark

476. Die EU-Kommission geht bei der Unte Qualität, Art der Distribution, Preis, Marke, der Verkaufspunkte aus.*® Die von Puig e einstimmend damit Preis, Produktqualität, I! nerhalb der Verkaufsstelle als Abgrenzungs

477. Die Befragung der Parteien zu den ve der weitaus grösste Teil der Befragten mit d

Abbildung 17:

Total eingegangene Antworten: 25*

Enthaltung | Triff

Kriterien

Preis 1 Marke 1 Qualität 0 Verpackung 1 Werbestrategie 0 Ausgestaltung der Verkaufspunkte 3

Quelle: Ordner Fragebogen Hersteller, Importeure und Liefe *Die Summe der Antworten zur Qualitat und Werbestrategie

478. Aufgrund der Befragungsresultate un Kriterien zur Abgrenzung des Massmarkte: ziehen. Allerdings gehen die Wettbewerbsb punkten aus (Distribution, Marke und Imags che kommen. Vorab sei zudem klargestellt, in ein Massmarket und Prestige- bzw. Luxu wähnten Elemente zu erfolgen hat. Die Zuc Erfüllung aller Kriterien zusammen oder ledi

= Distribution

479. Die Parfüm- und Kosmetikartikel wer: en dies Tochtergesellschaften oder unabhä nur an Detailhändler verkaufen, die ihrersei terien erfüllen.” Gemäss den Untersuch sich die Distributionsweise der Kosmetikpr: onsweise derselben Unternehmen im Ausla

462 KommE, COMP/M.5068 - L’Oréal/YSL Beauté, \ Laurent Parfums, ABI. 1992 L 12/24 ff.

“63 Act. 426, Beilage 2, 6.

464 Ordner I&II, Fragebogen für Hersteller, Importeur Antworten der Untersuchungsadressaten auf Fra gen.

465 Ordner I&II, Fragebogen für Hersteller, Importeur Antworten der Untersuchungsadressaten auf Fra Distribution in der Schweiz von seiner Distribution 28.

st- und Prestige- bzw. Luxusmarkt

rscheidung in die beiden Marktsegmente von der Einpackung, Werbestrategie und Ausgestaltung ngereichte KPMG-Studie zieht weitgehend übermage, Distributionskanal und die Präsentation inkriterien herbei.“

rschiedenen Abgrenzungskriterien zeigt auf, dass iesen Kriterien einverstanden ist:

t voll und ganz zu Trifft eher zu Trifft eher nicht zu | Trifft überhaupt nicht zu 12 12 0 1 17 6 1 1 15 9 1 1 11 9 4 1 8 10 7 1 14 6 2 1

ranten I&II, Antworten zu Frage 14 ergibt 26. Das liegt daran, dass Richemont je zwei Antworten angekreuzt hat.

1 der erwähnten Praxis rechtfertigt es sich, diese > vom Prestige- bzw. Luxussegmentes herbeizuehörden bei der Abgrenzung von drei Ausgangs- >, Preis) innerhalb derer diese Kriterien zur Spradass die Einteilung der verschiedenen Produkte ssegment durch eine Gesamtbetrachtung der erjrdnung zu einem Segment kann gestützt auf die glich einzelner davon erfolgen.

Jen von exklusiv zugelassenen Importeuren, seingige Distributoren, vertrieben, welche wiederum ts die von der Markenherstellerin geforderten Kriungen der Wettbewerbsbehörden unterscheidet odukte*® in der Schweiz nicht von der Distributind.

‚om 17. Juni 2008, Rz 9; KommE, 92/33/EWG, Yves Saint e und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, ge 27; Act. 2, Beilage B21, Allgemeine Verkaufsbedingun-

e und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, ge 28; lediglich ein Unternehmen gab an, dass sich seine sweise im Ausland unterscheide: Act. 195, Antwort zu Frage

480. Den Luxus- bzw. Prestige-Produkten Die selektive Vertriebsweise aussert sich in Douglas, YSL und L’Oréal*®’ in der Anzahl Produkte, welche in bis zu 400 Verkaufspı solche die in bis ca. 500 Verkaufspunkten : gement zuzuordnen. Import, Manor, Doug! verfügen gemäss Berechnungen des Sekre nehmen vereinigen insgesamt etwas wenig gen Einschätzungen von maximal 500 Stanı

481. Im Vergleich dazu boten die bekannte Jahre 2007 in rund 3858 Verkaufspunkter über diese regulären Detailhändler vertriet Die Anzahl der Verkaufspunkte ist also nich

482. Die selektive Vertriebsweise wird in c gen sichergestellt.*”' Der Depositär oder at die vom Hersteller/Distributor angebotenen ten. Der folgende beispielhafte Katalog gibt

a) Der Depositär ist lediglich ermächtic anzubieten.

b) Der Depositär hat gewisse Qualitäts sind etwa:

- Fachkundige Verkaufsberatu bildung im Fachbereich oder stellt sicher, dass das Ver nimmt. Diese Schulungen we führt.

Welch grossen Wert die Paı des Depositärs und dessen sämtliche befragten Unternel eine spezifische Schulung d deckt sich auch mit den At Marktforschungsunternehme tes für den Konsumenten ne und der Werbung vor allem rInnen ankommt. *”?

“68 KommE, COMP/M.5068 - L’Oréal/YSL Beauté, v steller, Importeure und Lieferanten von Parfümerie ressaten auf Frage 4; Ordner III, Fragebogen Han

#7 Act. 162 Frage 3; Act. 564 Frage 9; Act. 569 Frag

468 Vgl. die Angaben auf www.impo.ch; www.mano ch; www.globus.ch; www.amavita.ch.

“69 RPW 2008/1, 163 Rz 278, Migros/Denner. 470 WEBER (Fn 430), 76. 71 \/gl. Act. 562 Frage 4; Act. 571 Frage 4; Act. 569 |

472 Ordner l&Il, Fragebogen für Hersteller, Importeur Antworten der Untersuchungsadressaten auf Fra Untersuchungsadressaten an, eine Ausbildung an unklar.

473 Act. 216, 4.

ist eigen, dass sie selektiv vertrieben werden.“°®

Übereinstimmung mit den Aussagen von Globus, Verkaufspunkte. Gemäss Globus und Puig sind ınkten vertrieben werden, laut YSL und L’Oreal, angeboten werden, dem Prestige- bzw. Luxusseas, Marionnaud, Sunstore, Globus und Amavita tariats Uber rund 80% des Marktes. Diese Unterer als 400 Standorte auf sich*®®, so dass die obidorten plausibel erscheint.

sten Detailhändler in der Schweiz ihre Waren im ) an.*°? Massmarket-Produkte werden dauerhaft en, namentlich auch den Lebensmittelhandel.*”° t beschränkt.

ler Regel anhand von sogenannten Depotvertraitorisierte Verkäufer einer bestimmten Marke darf Ware nur unter bestimmten Bedingungen anbieeinen Überblick über die Verkaufsbedingungen:

jt, die Waren in den autorisierten Verkaufsstellen smerkmale zu erfüllen, solche Qualitatsmerkmale

ng: Das Verkaufspersonal verfügt über eine Ausüber genügende Berufserfahrung. Der Depositär kaufspersonal regelmässig an Schulungen teilrden in der Regel vom Hersteller selbst durchgeteien auf die Ausbildung des Verkaufspersonals Beratungstätigkeit legen, zeigt sich darin, dass ımen, welche Luxuskosmetikprodukte vertreiben, 2s Verkaufspersonals anbieten.*’? Dieser Befund ıssagen der Geschäftsführung eines namhaften ns, wonach es beim Einkauf eines Luxusprodukbst der Marke bzw. dem Image eines Produktes auf die Beratungsdienstleistungen der Verkäufeom 17. Juni 2008, Rz 10; Ordner I&Il, Fragebogen für Her- >- und Kosmetikprodukten, Antworten der Untersuchungsaddelspartner, Antworten auf Frage 3.

2 9; Act. 427, Rz 9. r.ch; www.marionnaud.ch; www.douglas.ch; www.sunstore.

-rage 2.

e und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, ge 26 a), von den 28 eingegangenen Antworten gaben 25 zubieten, zwei Mal wurde nicht geantwortet, eine Antwort ist

- Geographische Lage des Ve an exklusiver Verkaufslage, \ welche Luxuswaren verkaufe

- Lage der Produkte innerhalb spezialisierten Abteilungen werden getrennt von Produ Produktes abtraglich sein k6r

- Ausseres und inneres Ersch Anzahl Schaufenster und die lung des ausseren Erscheint le wird auf die Sauberkeit de die Beleuchtung, den Bodent

c) Der Depositär trifft Werbe- und Ver des zur Verfügung gestellten Werbe

d) Der Depositär beachtet Vorschrifter aller Referenzprodukte, regelmässig

e) Der Depositär ist verpflichtet, Produl gelassenen Händler zu beziehen.

f) Der Depositär ist verpflichtet, eine M

483. Präzisierend sei hinzugefügt, dass ge forderten Qualitätsmerkmale ohne weiteres kauf von gehobenen Gütern richten, west nicht davon abhängig gemacht wird, ob sai etwa Globus).

484. Ferner ist zu beachten, dass die Vert nige von anderen Selektivanbietern ist, we genannten Kriterien äussert, womit der Vert einhergeht.

485. Der Gegensatz zum Massmarket zeit eines Konsumgutes jegliche Beratungstatic Verkaufspunkte ist nicht vorgesehen.

_ Marke und Image

486. Die Vertriebspolitik eines Produktes h bzw. Prestigemarken ist gemein, dass sie s sich ferner durch einen sehr hohen Bekann Verflechtung der Luxus- bzw. Prestige-Mar ergibt sich bei allen Kosmetik- und Parfüme soires an sich sind oder mit solchen : Entferner).

487. In den meisten Fällen ist der betreffe angesehenen Modedesignern oder renomrr le von Armani, Burberry, Calvin Klein, Carti

“74 \/gl. Act. 2 Beilage B21 und Act. 190, Beilage (De; 75 \/gl. bereits die Studie von WEBER (Fn 430), 46.

rkaufspunktes: Der Verkaufspunkt befindet sich was sich etwa in der Präsenz weiterer Geschäfte, n, äussert.

der Verkaufsstelle: Die Produkte werden etwa in eines Warenhauses angeboten. Die Produkte kten, die dem Prestige- oder Luxusimages des inen, angeboten.

einungsbild der Verkaufsstelle: Die Fassade, die - Schaufensterdekoration werden bei der Beurtei- Ingsbildes betrachtet. Innerhalb der Verkaufsstels Verkaufslokals, die Grösse der Verkaufsfläche, yelag und die Möblierung geachtet.

'kaufsförderungsmassnahmen (z.B. Verwendung -, Dekorations- und Demonstrationsmaterials).

ı zur Lagerung (z.B. ausreichendes Assortiment e Umwälzung der Produkte).

te ausschliesslich von Distributor oder einem zuindestmenge zu beziehen.*”

wisse Handelspartner, die in den Verträgen geerfüllen, da sie ihre Geschäftspolitik auf den Verialb die Autorisierung zum Verkauf einer Marke ntliche Depotklauseln unterzeichnet werden (vgl.

riebspolitik gewisser Marken restriktiver als diejeis sich in einer strikteren Handhabung der oben rieb durch eine niedrigere Anzahl Verkaufspunkte

jt sich am augenfälligsten darin, dass beim Kauf Jkeit entfällt. Eine besondere Ausgestaltung der

Angt direkt mit der Marke zusammen. Den Luxusich über ihre Exklusivität definieren. Sie zeichnen theitsgrad aus. Es ist notorisch, dass eine starke ken mit der Modewelt besteht.*”° Die Verbindung rieprodukten bereits daraus, dass sie Modeaccezusammenhängen (z.B. Lidschatten, Make-upnde Markennamen identisch mit denjenigen von ierten Modehäusern, wie dies die Paradebeispiear, Chanel, Gucci, Dior, Jean Paul Gaultier, Joop,

Jotvertrag).

Lagerfeld, Prada, YSL und Sisley verdeutli Von diesen Marken werden daher auch etw soires hergestellt. Diese Marken strahlen da

488. Bei gewissen Marken wie z.B. Estée nicht durch den Umstand, dass von dersel hergestellt werden. Diese Marken versuche oder durch den Produkten angepriesene hc etwa „Luxus, Schönheit, Wohlbefinden“ (La touch“ (Estée Lauder)*”’ verdeutlichen dies.

489. Andere Marken stehen direkt in Verbi Davidoff, Bulgari oder Cartier, weshalb ihne

490. Gesondert sind schliesslich die sogeı den Namen von Berühmtheiten etwa aus Sports wiedergeben. Als Beispiele können Gabriella Sabatini herbeigezogen werden. men einer Berühmtheit (Celebrity) trägt, ve Prestige-Segment zugehörige Marke zu ma nen Image und die dazugehörige Werbunc Prestigeproduktes darauf abzielen, die Exk ses Image schlägt sich schliesslich in eine schliessend Rz. 494 ff.).

491. Dem hohen Stellenwert entsprechen Luxus- und Prestigesegment kostenintens Markenimage gepflegt wird bzw. ein neue den erzielten Umsätzen betragen die Werb für Pflegeprodukte bis zu 40% und für Make riieren je nachdem, welche Produkte überh: investieren primär die Hersteller in die Wert Schweiz keine grösseren zusätzlichen Aus Herstellerhauses profitiert.

492. Die Verpackung des Produktes, sow mit dem Image des Produktes bzw. der M betrachtet werden. Die Verpackung von Lu: voller in ihrem Design, um das exklusive I! stimmend damit wird gemäss Industrieverb: „etwas teureren Produkten“ u.a. durch die \ später setzt die Verpackung in Bad oder Sc eine Befragung durch, wonach 74% der Bet chenden Verpackung sehen. Eine aufwend korativer Kosmetik und hochwertigen Produ

493. Im Gegensatz zu den vorerwähnten I mit einem Image von Exklusivität in Verbin« packung und einem deutlich tieferen Preis r

478 Vgl. Antworten auf Fragebogen vom 6. April 2009

Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel Nutzen der Körperpflege, 6. Aufl., 2006, 21.

chen (vgl. für weitere Beispiele Tabelle Rz. 126). fa Kleider, Schmuck und/oder andere Modeaccener Exklusivität aus.

| auder oder La Prairie ergibt sich die Exklusivität ben Marke auch Haute-Couture und dergleichen n ihre Exklusivität u.a. Uber ihr Erscheinungsbild he Qualitätsmerkmale darzustellen. Slogans wie Prairie)*’° oder „Bringing the best to everyone we

ndung mit weiteren Luxusgütern, wie z.B. Ferrari, n eine Luxus- oder Prestige-Image anhaftet.

nannten „Celebrity-Brands“ zu erwähnen, welche der Film- und Musikbranche oder der Welt des etwa Jennifer Lopez, Sarah Jessica Parker und Alleine der Umstand, dass ein Produkt den Narmag aus dem Produkt keine dem Luxus- bzw. (chen. Vielmehr ist das mit der Person verbunde- } zu beachten, welche im Falle des Luxus- bzw. lusivität des Produktes sichtbar zu machen. Diem teureren Verkaufspreise nieder (vgl. dazu and, der dem Markenimage zukommt, werden im ve Werbekampagnen betrieben, mit denen das 5 Produkt bekannt gemacht wird. Gemessen an eausgaben der Parteien für Parfüms bis zu 40%, >-up-Produkte bis zu 23%. Die Parteiangaben va- ıupt hergestellt bzw. vertrieben werden.*’® Zudem jung, während ein zugelassener Distributor in der gaben zu tätigen hat und von der Werbung des

eit sie nicht blosse Notwendigkeit darstellt, hängt arke zusammen und kann nicht losgelöst davon xusprodukten ist tendenziell aufwändiger und stilmage des Produktes zu unterstreichen. Übereinind Körperpflege- und Waschmittel (IKW) bei den 'erpackung „bereits der Einkauf zum Erlebnis und hlafzimmer ästhetische Akzente.“ Der IKW führte ragten positive Aspekte in einer schönen anspreige Verpackung werde vor allem bei Parfum, dekten akzeptiert.*”°

Marken, wird die Marke eines Konsumgutes nicht Jung gebracht, was sich auch im Design der Verro Mengeneinheit aussert.

‚html.

ympany.php.

Frage 8; Vgl. WEBER (Fn 430), 48 f.

(IKW) (Hrsg.), Körper & Pflege, Subjektiver und objektiver

= Zum Preis

494. KPMG legt nahe, Düfte mit einem r 60.— pro 50 ml dem Luxus- bzw. Prestigem: starken Marke unterstützt werde.*®°

495. Eine Abgrenzung lediglich basierend nicht zweckmässig, zumal ein und dasselbe lich variieren kann. Zudem könnte das id Rahmen einer Aktion günstiger verkauft wi nen sein. Das Luxusprodukt zeichnet sich chen Preis in Bezug auf die Menge aus.

496. Dabei ist zu beachten, dass eine Lu market wird, weil es durch vorübergehende geschränktem Rahmen auch in nicht zuge über Parallelimporte eindecken. Diese Anbi der Produkte und verkaufen es häufig zu tie

497. Als Indikator für die Preishöhe kann aı Produktachse (Parfüm, Make-up, Pflege) v Analyse der Auswirkungen herangezogen h

(iii) Fazit

498. Die WEKO geht in der vorliegenden . xus- bzw. Prestige-Parfüms, Luxus- bzw Pflegeprodukten aus.

499. Insgesamt steht fest, dass der Kosn Segmenten unterteilt werden kann. Es kanr Unterteilung der aufgezählten Marktsegmer rung keinen Einfluss auf das Untersuchun keine Beweise vorliegen, wonach die Partei und Babypflege alle hier aufgezählten Info gestellt bleiben, ob in diesen Bereichen e Prestige- bzw. Luxussegment möglich ist.

(iv) Parteivorbringen zur Marktabg Stellungnahme

500. Deurocos bringt vor, dass die sachlic im Bereich Pflege und Make-up teilweise in und Déclaré seien dem Massmarket zuzure

501. Doyat Diffusion bestreitet die Markte! Bereich des Make-up und der Pflege nicht Massmarket. Sie begründet dies im wesen! dukte, der nicht über Parfümerien und Wa geschehe.

502. Zu der Darlegung von Deurocos ist vc der blossen Behauptung begnügt, die Marl vollziehbare Begründung fehlt. Selbst weni

“89 Act. 426, Beilage 2, 6.

ninimalen Detailhandelspreis von ungefähr CHF arkt zuzuordnen, soweit dieses Produkt von einer

auf den Detailhandelspreis vorzunehmen, wäre : Produkt, je nach Retailer und Warenhaus, preisantische Produkt je nachdem, ob es gerade im rd, dem einen oder anderen Segment zuzurechgenerell gesagt durch einen überdurchschnittli-

<us- bzw. Prestigemarke nicht deshalb zu Mass- Angebote zu Muttertag oder Weihnachten in einlassenen Verkaufsstellen verkauft wird, die sich eter profitieren für kurze Zeit vom Prestige-Image feren Preisen.

uf die Preise der 10 meistverkauften Produkte pro erwiesen werden, welche das Sekretariat für die at (vgl. B.4.4.3).

Analyse von den drei relevanten Märkten für Lu- . Prestige-Make-up und Luxus bzw. Prestigenetik- und Parfümeriemarkt in eine Vielzahl von | vorliegend offen bleiben, ob eine weitergehende ite sinnvoll ist, zumal eine weitergehende Gliedeysergebnis hätte. Da den Wettbewerbsbehörden en in Bezug auf die Marktsegmente Zahn-, Haarrmationstypen austauschten, kann zudem dahinine Unterscheidung in ein Massmarket und ein

renzung im Rahmen der zweiten

he Marktabgrenzung unkorrekt sei. Deurocos sei 1 Massmarket tätig. Die Marken Collistar, Marbert chnen.

inteilung nicht. Hingegen fielen ihre Produkte im in den Prestige- oder Luxusmarkt sondern in den lichen mit dem verschiedenen Vertrieb ihrer Prorenhäuser, sondern über professionelle Anbieter

rab festzuhalten, dass sich das Unternehmen mit <en gehörten nicht zum Massmarket. Eine nachn jedoch die Vorbringen von Deurocos zutreffen würden, vermag dies an Deurocos Rechts mass der Datenbank von ASCOPA Ange Wegfallen von einigen dieser Marken aus c Deurocos nicht.

503. Im Übrigen sind die Vorbringen von | keit der Partei in Frage stellt. Im Rahmen 2009 teilte Deurocos die Markten Collistar, lungnahmen relativierte sie dies mit dem | Sekretariat die Märkte habe abgrenzen wo ben zu den genannten Marken im Rahmen Luxus- und Prestigekosmetik versteht. Vie eigenen Werbekampagnen:

504. Auf der Website von Deurocos wirbt | Worten: „Die führende Kosmetikmarke Italie attraktiven Preisen innerhalb des Prestic Motto „Collistar meets Ferrari and Maser: shion und ein Hauch von Extravaganz.“*** | ge-Markt zurechnet, ist auch das Image, we tige-Segment ausgerichtet. Zudem gibt Det dukte ausschliesslich in „ausgesuchten ur Beratung“ erhältlich sind.“ Damit erfüllt d zum Luxus- bzw. Prestigemarkt.

505. Fünftens ist mit Bezug auf die Marke Luxus- und Prestigekosmetik üblichen Kan leren Abteilungen in Warenhäusern. Der A port CHF 14.30 (statt CHF 17.90), was eine entspricht.*?° Als Vergleich kostet ein 50 n Aktionsabzug, was einem Literpreis von CI opreis ist also mehr 3.5 Mal so hoch, wie c Produktes, während der Aktionspreis imme die 50 ml Tages- und Nachtcreme von Mar ten wird,*®® während 50 ml Tagecr&me von Produkte unterscheiden sich also auch in p gehendere Analyse der Preise kann ausb nicht vorgenommen zu werden. Selbst wen tigekosmetikmarkt zählen würde, hätte dies Einfluss.

“87 Act. 481.2.

#82 Act. 132, Antwort auf Frage 3.

http://www. collistar.ch/.

487 http://www.leshop.ch/leshop/Main.do/direct/de/Se:

488 http://ch.douglas-shop.com/douglas/Pflege-Gesict

http://www.leshop.ch/leshop/Main.do/direct/de/Se:

stellung nichts zu ändern. Deurocos lieferte geben zu zwanzig verschiedenen Marken,*' das lem relevanten Markt beseitigt das Verhalten von

Deurocos widersprüchlich, was die Glaubwürdigder Antworten auf den Fragebogen vom 6. April Marbert und Déclaré zum Luxus.”” In ihren Stel- Jinweis, die Partei hatte nicht gewusst, wie das len. Drittens lieferte Deurocos die Umsatzangavon ASCOPA, die sich selbst als Vertreterin der tens widersprechen ihre Angaben zum Teil den

das Unternehmen für die Marke Collistar mit den ans steht für hochstehende Produkte zu äusserst ye-Marktes.““®? Ferner wirbt Collistar unter dem ti,“ „Collistar bedeutet Schönheit, Glamour, Fa- Nebst dem, dass sich Collistar selbst zum Presti- Iches die Marke pflegt, auf das Luxus- und Pres- ırocos selbst auf ihrer Website an, dass die Pro- 1d hochstehenden Parfümerien mit kompetenter e Marke ein weiteres Kriterium für die Zuteilung

' Marbert zu bedenken, dass sie über die für die ale vertrieben wird, wie Parfümerien und spezielktionspreise von 75 ml Deo Stick beträgt bei Imm Literpreis von CHF 190.60 (bzw. CHF 238.60) il Nivea Deodorant bei Le Shop CHF 3.45 ohne 4F 69.00 entspricht.*®” Der normale Marbert Delerjenige eines allgemein bekannten Massmarket r noch 2.7 Mal höher ist. Ein weiteres Beispiel ist bert, welche bei Douglas fur CHF 38.90 angebo- Nivea bei Le Shop CHF 7.95 kosten.*®? Marbertreislicher Hinsicht klar vom Massmarkt. Eine einleiben und braucht auch für die Marke Déclaré 1 man die Marken nicht zu den Luxus- bzw. Presauf den Verfahrensausgang für Deurocos keinen

arch/nivea/#/de. it- Tagespflege-Marbert-Basic-Care-Daily-Care-Day-Nightarch/nivea/#/de.

506. Gleich wie Deurocos erklärte Doyat D ril 2009, dass ihre Marken dem Luxusm: möchte sie die Marken Thalgo und Serge ausnehmen. Vorab steht fest, dass die Maı heit nicht dem Massmarket zuzurechnen s klar vom Massmarket ab. Beide Marken w vertrieben und nur an Abnehmer verkauft, einen gewissen Standard verfügen. Gemäs in der Schweiz nicht von demjenigen in anc site von Serge Louis Alvarez werden die F auch an den Retail vertrieben. Die Marke stark mit der Haut-Couture verbunden.*” S erfüllt also die typischen Voraussetzungen ı Einteilung rechtfertigt sich nicht.

507. Die Marke Thalgo verfügt dagegen uk ursprünglich Produkte für medizinische Zw vertrieben allerdings ausschliesslich für der genannten „Thalassotherapie“, Spas und S ren Produkten besteht keine vordergründi sundheits- und „Wellness“-Charakter der Pı Grund ist mit Doyat Diffusion darin Ubereinz ge Louis Alvarez wohl nicht zum Luxusmarl ne abschliessende Marktzuteilung vorzunel gang für Doyat Diffusion ändert.

B.4.4.2 Räumlich relevanter Markt

508. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren oder 3 lit. b VKU, der hier analog anzuwenden is!

509. Für die in Frage stehenden Produkte glieder von ASCOPA schweizerischer Exklt den Befragungen der ASCOPA-Mitglieder g Schweiz vertreiben und nicht auf europäisc dern genannten Vertriebskanälen handelt (z.B. Manor, Globus) oder schweizerische | Douglas).’”

510. Ferner steht fest, dass es kaum Parall dem Ausland getätigt werden, machen die markt aus (vgl. dazu Rz. 699 ff.). Der inner: gehend abgeschirmt.

511. Die Richtigkeit dieser Feststellungen schungsunternehmen European Forecasts

“°° Act. 176, Frage 3.

#1 Act. 176, Frage 27, 28.

#2 http://www.sergelouisalvarez.com.au/about.html. 493 http://www.guidemondial.thalgo.com/.

Ordner I&Il, Fragebogen für Hersteller, Importeur Antworten der Untersuchungsadressaten auf Frag iffusion im Rahmen des Fragebogens vom 6. Aparkt zuzuteilen seien.”” In ihrer Stellungnahme » Louis Alvarez vom Luxus- bzw. Prestigemarkt ‘ken Thalgo und Serge Louis Alvarez mit Sicherind. Alleine die Vertriebsweise trennt die Marken erden gemäss Doyat Diffusions exklusiv von ihr die über einen gewissen Professionalismus und s Doyat Diffusion unterscheidet sich der Vertrieb eren Ländern.””' Gemäss Angaben auf der Web- -rodukte sowohl an professionelle Anwender als führt eine kleine Kleidermodekollektion und ist owohl der Vertrieb als auch das Image der Marke sines Luxus- und Prestigeproduktes. Eine andere

er eine verschiedenes Image. Thalgo entwickelte ‚ecke. Mittlerweile werden die Produkte bereiter 1 professionellen Gebrauch in Zentren für die sochönheitsinstituten. Im Unterscheid zu den andege Verbindung zur Modewelt, sondern der Gerodukte steht klar im Vordergrund.*” Aus diesem ustimmen, dass die Marke im Gegensatz zu Serct zu rechnen ist. Die WEKO verzichtet darauf, ei- ımen, da sich dadurch nichts am Verfahrensausebiet, in welchem die Marktgegenseite die den "Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs.

).

ist auf der Angebotsseite die Mehrheit der Mit- ısiv-Importeur für eine oder mehrere Marken. Aus eht hervor, dass diese ihre Produkte einzig in der them Niveau tätig sind. Bei den von den Mitgliees sich um in der Schweiz tätige Detailhändler Filialen ausländischer Anbieter (z.B. Marionnaud,

elimporte in die Schweiz gibt. Soweit Importe aus se einen vernachlässigbaren Anteil am Gesamtschweizerische Markt ist also gegen aussen weitbestätigt der Umstand, dass auch das Marktfor- Marktstudien für verschiedene europäische Län-

e und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, le 25.

der separat anfertigt.“°° Auch die von Sisle trennten Märkten aus.‘ Ferner gaben die der Schweiz zu beziehen. Selbst derjenige dass er nur teilweise im Ausland beziehe werden, dass im vorliegenden Fall der räum

B.4.4.3 Ökonometrische Untersuchung « (i) Einfluss der Bruttopreiserhoht

Parteivorbringen

512. Das Sekretariat folgerte im Antragse tausch und insbesondere der Austausch de seitigt. Nach der ersten Stellungnahme det punkt zu Gunsten der Parteien. Es geht nu Das Ausmass der Beschrankung wird vorl bringen beziehen sich folglich auf den Antrz genden Zusammenhang dennoch von Bede

513. Die Parteien argumentieren sinngemä Kunde verschiedenen Rabatte sei es für ( Wettbewerber zu kennen. Der Nettopreis de preislisten nicht eruierbar. Eine Wettbewer| Parteien sich sowohl über die Bruttopreise rede über die Bruttopreise genüge nicht, t Ob eine Wettbewerbsbeschränkung eingetr topreise ersehen werden, die Bruttopreise c Bruttopreislisten sei gar nicht geeignet, eine

514. Zur Klarstellung sei darauf hingewies weise als Kollusion bezeichnet wird. Dies Begriffsverstandnis der Kollusion im Öökonoı vorgebracht wird. Der ökonomische Begriff Kollusion liegt demnach dann vor, wenn die Wettbewerb der Fall wäre.*”®

Untersuchungsresultate

515. Aufgrund der Parteistellungnahmen fc gaben der grössten Detailhändler im Bereic se Unternehmen. Gemäss Aussagen der fü Verhandlungsausgangspunkt bei den jährli ren.*” Einzelne Produktverkaufspreise we

5 European Forecasts publiziert Marktstudien übe

Spanien, Schweiz, Belgien/Luxembourg, Niederla “6 Act. 442, Beilage 8, 4. #7 Act. 562, Frage 10.

#8 PaoLo BUCCIROSSI, in: Handbook of Antitrust Econ HALBHEER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, handeln unter dem Begriff der Kollusion die in det te Erscheinungsform der Kollusion ab (a.a.O. Rz ‘

“89 Act. 569 Fragen 24; Act. 564 Frage 22; Act. 571 F

y eingereichte Marktstudie geht von national gegrössten Detailhändler an, ihre Produkte nur in Detailhändler, der Parallelimporte tätigt, gibt an,

n kann.*?” Zusammenfassend kann festgehalten

lich relevante Markt national abzugrenzen ist.

ler Wettbewerbsabrede

ıngen auf die Nettopreise

ntwurf vom 27. Mai 2010, der Informationsausr Bruttopreislisten habe den Preiswettbewerb be- " Parteien änderte das Sekretariat seinen Standnmehr von einer Wettbewerbsbeschränkung aus. legend untersucht. Die nachfolgenden Parteivorigsentwurf vom 27. Mai 2010, sind aber im vorlieutung.

ss, aufgrund der komplizierten und von Kunde zu lie Konkurrenten nicht möglich, die Rabatte der sr Produkte sei daher ausgehend von den Bruttoosbeschrankung sei nur dann möglich, wenn die als auch die Rabatte einigten. Eine allfällige Abim eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. eten sei, könne nur aus der Entwicklung der Netjäben darüber keine Auskunft. Der Austausch der -Kollusion herbeizuführen.

en, dass eine Abrede im juristischen Sinne teil- e Sichtweise ist nicht gleichbedeutend mit dem nischen Sinne und wie sie hier von den Parteien der Kollusion bezieht sich auf ein Marktresultat. > Preise höher sind als dies bei funktionierendem

rderte das Sekretariat die Umsätze und Preisanh der Luxuskosmetik ein. Zudem befragte es diehrenden Händler sind die Bruttopreislisten immer chen Treffen mit den Herstellern und Distributorden nicht verhandelt. Vielmehr werden ausger die Märkte in England, Frankreich, Deutschland, Italien, nden und Österreich.

omics, Buccirossi (Hrsg.), 2008, 206; STEFAN BÜHLER/DANIEL Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Vor Art. 1, Rz 108, letztere - englischsprachigen Literatur als tacit collusion* bezeichne- 108).

rage 22; Act. 572 Frage 23 f.; Act. 562 Frage 22.

hend von den eingekauften Gesamtmenge preises führt gemäss Aussagen von Globu: heren Nettopreis.’ Import zu Folge kann c indem er den Einstandspreis hoch ansetz preiserhöhung nicht unbedingt zu einer Net zu welchem Preis, das Unternehmen verkaı über die Margenhöhe. Je nachdem werd: Preiserhöhungen würden individuell angepa

516. Um den Einfluss der Bruttopreiserhöft zog das Sekretariat die Marktdaten von Dot se Unternehmen vereinigen über 50% der I angaben zu den wichtigsten Abnehmern.”” enthielten nicht sämtliche Angaben, um die und aufgrund der starken Marktstellung vc schrankte das Sekretariat die Berechnung a

517. Konkret stellte das Sekretariat die B genüber (vgl. Graphiken Rz 521). Aus dies Koeffizient die einzelnen Unternehmen die ten, um ihre Verkaufspreise zu berechnen. ne Erhöhung der Bruttopreise in einer ErhÄ Sekretariat untersuchte die relevanten Mi Funktion lineare Trendlinien aufgezeichnet rechnet. Aus diesen Darstellungen folgt, d beiden Grössen Endverkaufspreise (ohne besteht. Die Steigungen der Trendlinien z (ohne MWSt) nach den Bruttopreisen (ohn Bruttopreiserhöhungen.

518. Für den Bereich der Parfums lässt sic der Varianz erklärt. Die Trendlinie zeigt mit stark sich die Endverkaufspreise nach de! dies 80%, bei Manor 93% und bei Marionn sich die Bruttoeinkaufspreissetzung bei alle ausgewirkt hat.

519. Noch genauer stimmt die Trendlinie Die Trendlinie zeigt mit folgender Genauig die Endverkaufspreise auswirken: Douglas 92%.

520. Bei den Make-up-Produkten sind die zeigen bei Douglas mit 89% Genauigkeit :

500 Act. 579, Frage 16; Act. 569, Frage 15; Act. 564, I >01 Act. 562, Frage 16. 502 Act. 571, Frage 15. 50% Act. 572, Frage 16.

504 \/gl. Fragebogen vom 6. April 2009, Frage 25: Bt P&G, PC Parfums, Wodma und YSL, welche gen geben diese vier Retailer als hauptsächliche Har dieser vier als hauptsächliche Handelspartner anc

505 Bestimmtheitsmass ist eine Zahl, deren Wert zwi zeigt das Bestimmtheitsmass an, wie verlässlich ( der abhängigen (Verkaufspreise) und der unabhä Bestimmtheitsmass ist desto verlasslichere Inforrr

n Rabatte gewährt. Eine Erhöhung eines Brutto- 5, Douglas, Sun Store unweigerlich zu einem höler Hersteller den Endverkaufspreis beeinflussen, .°°T Manor gibt zu bedenken, dass eine Bruttotopreiserhöhung führe. Manor entscheide letztlich ıfe. Bei der Berechnung habe man Vorstellungen > auf- oder abgerundet.°” Marionnaud gibt an, sst.°°°

ungen auf die Endverkaufspreise zu berechnen, ıglas, Import, Manor und Marionnaud heran. Die- Marktanteile auf sich und gehören gemäss Partei- "Die von Globus und Sunstore gelieferten Daten se Berechnung vorzunehmen. Aufgrund dessen yn Douglas, Import, Manor und Marionnaud beuf diese vier Unternehmen.

ruttoeinkaufspreise den Endverkaufspreisen geer Gegenüberstellung ist ersichtlich mit welchem (Brutto-)Einkaufspreise der Produkte multiplizier- Ferner zeigt diese Gegenüberstellung, ob sich eihung der Nettopreise niedergeschlagen hat. Das irkte getrennt. Es wurden dazu mit der Excel- ' und das zugehörige Bestimmtheitsmass””° beass ein positiver Zusammenhang zwischen den MWSt) und Bruttoeinkaufspreisen (ohne MWSt) eigen an, wie stark sich die Endverkaufspreise e MWSt) richten und damit auch nach allfälligen

sh ersehen, dass die Trendlinie bei Douglas 94% . anderen Worten mit hoher Genauigkeit auf, wie n Bruttoeinkaufspreisen richten. Bei Import sind aud 69%. Es kann daher gefolgert werden, dass n vier Retailern stark auf die Endverkaufspreise

mit den Resultaten der Pflegeprodukte überein. keit auf, dass sich die Bruttoeinkaufspreisen auf 97%, Import 88%, Manor 99% und Marionnaud

> Resultate ebenfalls eindeutig. Die Trendlinien auf, wie sich die Nettopreise an die Bruttopreise

“rage 15.

ılgari, Chanel, Clarins, Coty, Dior, Elizabeth Arden, L’Oreal, neinsam rund 70% des Gesamtmarktes auf sich vereinigen, delspartner an. Zählt man Estée Lauder dazu, welche zwei jab, liegen die Marktanteile bei 85-90%.

schen 0 und 1 (bzw. 0 % und 100%) liegt. In unserem Fall lie jeweilige Trendlinie die beobachtete Beziehung zwischen ngigen (Einkaufspreise) Variable beschreibt. Je grösser das ationen beinhaltet die zugehörige Trendlinie.

angepasst haben. Bei Import 93%. Damit steht auch für die schen Bruttoeinkaufspreisen u

521. Die Datenauswertungen Racııltata (val fiir aina nrAseoı

beträgt der Wert 87%, bei Manor 99% und t Make-up-Produkte fest, dass ein direkter Zusan nd Endverkaufspreisen besteht.

ergeben die in den Abbildung 18 a-d graphisch

ra Narctalliınn dar GCranhikan Anhann Illa):

522. Um diese Resultate zusätzlich zu vali onskoeffizienten (und dessen Signifikanz) Einkaufspreis. Der Bruttoeinkaufspreis en! Rabatte. Vereinfacht ausgedrückt, kann anf ersehen werden, in wie vielen Prozenten de sich auf die Verkaufspreise ausgewirkt hat.

Abbildung 19:

(Pearsonsche) Korrelationskoeffizienten zwischen Verkaufspreis und

Retailer Parfums 0.96738 Douglas 0.89744 Import 0.96176 Manor 0.82914 Marionnaud

N = Anzahl Beobachtungen Alle Werte sind hochsignifikant (Irrtumswahrscheinlichkeit <0.0001) Verkaufspreis: Derjenige Preis, den die Retailer von Endnachfrager (

Einkaufspreis: Derjenige Preis, den die Retailer dem Produktherstelle

523. Das bedeutet, im Bereich der Parfum bei Manor 96% und bei Marionnaud 90% d aus. Im Bereiche der Make-up-Produkte w 94%, bei Import in 93%, bei Manor in 98 Schliesslich haben sich im Bereich der Pfle mass ausgewirkt: Douglas 99%, Import 94%

524. Der aufgezeigte Zusammenhang zwis die nachfolgenden Analysen durchaus die E sondere werden damit auch die Aussagen c Nettopreiserhöhungen, empirisch gestützt: meisten Fällen vom Handel an die Endkunc Retailer, dass diese in der Regel nicht bere Parteibehauptungen widerlegt, eine Abrede Nettopreise und sei nicht geeignet, Kollusio

506 Korrelationskoeffizienten ermöglichen, die Interd

zwischen (Brutto-)Einkaufspreis und Verkaufsprei wobei sie nicht nur die Stärke sondern auch die fF koeffizient liegt zwischen -1 und 1. Ein negativer gegengesetzte Richtung bewegen (die Merkmale dass die Merkmale vollständig negativ bzw. posit nicht (linear) voneinander abhängen bzw. Uberhat

Der Korrelationskoeffizient beinhaltet lediglich In! schen den untersuchten Merkmalen besteht oder zwischen den Merkmalen. Im vorliegenden Fall k die Einkaufspreise die Höhe der Verkaufspreise b den Fall keinen Grund von einer Scheinkorrelatic untersucht zu werden.

dieren, berechnete das Sekretariat den Korrelatizwischen dem Verkaufspreis und dem (Brutto-) spricht dem Einkaufspreis vor Abzug allfälliger ‘and der abgebildeten Korrelationskoeffizienten°” r untersuchten Fälle eine Bruttopreisveränderung Folgende Resultate sind zu beobachten:

| Einkaufspreis

Make Up Pflege 0.94328 0.98538

0.93325 0.93813

0.98873 0.99712

0.96564 0.95958

Konsumenten) verlangen

ar bzw. Zwischenhändler als Kaufpreis entrichten

s wirken sich bei Douglas 97%, bei Import 90%, er Bruttopreisänderungen auf die Verkaufspreise irken sich Bruttopreisänderungen bei Douglas in % und bei Marionnaud in 98% aller Fälle aus. ge die Bruttopreisänderungen im folgenden Aus- », Manor 100%, Marionnaud 98%.

chen Brutto- und Nettopreisen impliziert, dass für 3ruttopreise herangezogen werden dürfen. Insbeler Retailer, die Bruttopreiserhöhungen führten zu

Bruttopreiserhöhungen werden in den weitaus len weitergegeben. Dies belegt die Aussagen der it sind, ihre Marge zu verkleinern. Damit sind die > über Bruttopreise habe keinen Einfluss auf die n zu bewirken. Die Einschränkung des Preiswettspendenz zwischen zwei Merkmalen zu quantifizieren, hier s. Sie messen den statistischen (linearen) Zusammenhang, tichtung des Zusammenhanges anzeigen. Der Korrelations- Wert bedeutet, dass sich die untersuchten Merkmale in entsind negativ korreliert). Die Extremfälle -1 und +1 besagen, iv korreliert sind. Der Wert O drückt aus, dass die Merkmale ıpt nicht zusammenhängen.

ormationen darüber, ob ein (linearer) Zusammenhang zwinicht. Er besagt aber nichts über den Kausalzusammenhang ann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass estimmen und nicht umgekehrt. Zudem gibt es im vorliegenyn auszugehen. Eine solche braucht daher vorliegend nicht bewerbs ist folglich nicht nur direkt vom Hai ten abgewälzt.

(ii) Auswirkungen des Informatior

525. In der Literatur finden sich verschied tisch geeignet sind, die Auswirkungen des | zu identifizieren. Zu nennen ist dabei insbe: dardmodell des „Differenz-von-Differenzenjedoch vorliegend erfordern, dass Querschtr mationsaustauschsystems vorliegen und „Treatment Group“) sondern auch für eine zum Vergleich herangezogen werden muss Daten über Produkte von ASCOPA-Mitglie tauschsystems vor. Deshalb ist es nicht mÄ fenbar aus demselben Grund können aucl keine solche Analyse vornehmen.

526. Um die Auswirkungen des Informatior zeigen, stellt die WEKO deshalb, wie nach Indizien ab. Zu diesem Zweck wurden für < levanten Märkte Parfüms, Pflege und Ma meistverkauften Produkte der umsatzstärk mengestellt, um den Preisindex für diese festgestellt werden, wie sich die Preise der ode verändert haben. Diese Ergebnisse w Konsumentenpreise (LIK), des LIK-Pfleger Die hier genannten Luxus- bzw. Prestigekc desamtes für Statistik in den herbeigezoge kommt den Parteien erwartungsgemäss sc preisen die durchschnittlichen Preiserhöhui in die Höhe.

527. In der Folge wird zuerst beschrieber schliessend die Berechnung der Indizes a dargelegt und gewürdigt.

Produktauswahl

528. In einem ersten Schritt bestimmte d ASCOPA-Mitglieder. Um diese zu eruieren, die Mitglieder auf der Intranetseite der ASC gust 2008 eingegeben hatten.’ Basierenc Tabelle für die drei relevanten Märkte Parfi Marken pro Partei (vgl. Anhang IV). Um « wurde darauf verzichtet, die Daten sämtlich die umsatzstärksten Marktteilnehmer betr: sind dies:

507 dazu z. B. A. COLIN CAMERON/PRAVIN K. TRIVEDI,

768 ff.

Unabhängig von der Problematik der Datenverfüg keit nicht in jedem Fall statistisch geprüft werden |

50% Act. 486.2-486.175.

idler zu tragen, sondern wird auf den Konsumen-

\saustausches auf die Preisentwicklungen

ene (ökonometrische) Methoden, welche theorenformationsaustausches auf die Preisentwicklung sondere das in der Fachliteratur verbreitete Stan- Ansatzes“ (DiD-Ansatz).°°’ Dieser Ansatz würde iittsdaten vor und nach der Einführung des Inforzwar nicht nur für ASCOPA-Mitglieder (sog. sog. Kontrollgruppe (sog. „Control Group“), die . Den Wettbewerbsbehörden liegen aber lediglich dern nach der Einführung des Informationsausglich, die genannte Methode anzuwenden.’ Of- 1 die von den Parteien eingereichten Gutachten

ısaustausches auf die Preisentwicklungen aufzufolgend dargelegt wird, auf verschiedene andere ıusgewählte Parteien Preisindizes für die drei reke-up berechnet. Es wurde ein Warenkorb der sten Marken der Parteien (Anhang IV) zusam- Marken zu berechnen. Auf diese Weise konnte Güter im Durchschnitt über die Bemessungsperiurden mit der Entwicklung des Landesindex für rodukte und des LIK-Toilettenartikel verglichen. ysmetikprodukte sind gemäss Angaben des Bunnen LIKs beinhaltet. Der Vergleich mit den LIK mit zu Gute, denn sie trieben mit ihren Produktngen der herangezogenen LIKs wohl tendenziell

1, wie die Produkte ausgewählt wurden, um anufzuzeigen. Schliesslich werden die Ergebnisse

as Sekretariat die umsatzstarksten Marken der wurden die Umsatzdaten herbeigezogen, welche OPA wahrend der Zeitspanne Januar 2004 — Au- | auf diesen Daten erstellte das Sekretariat eine im, Pflege und Make-up mit den meist verkauften Jie Erheblichkeit der Beschränkung darzulegen, ver Unternehmen zu untersuchen; es wurden nur achtet. In den verschiedenen Produktbereichen

Microeconometrics, Methods and Applications, 2005, 55 f.,

barkeit basiert der DiD-Ansatz auf Annahmen, deren Gültigann.

- Bei den Parfums: Estée Lauder, Cl P&G mit kumulativen Marktanteilen \

- Im Bereich der Make-up-Produkte: ( (Lancöme, Rubinstein), Dior und YS und schliesslich

- Bei den Pflegeprodukten: Clarins, Es L’Oréal, Dior und Wodma 41 mit Mai

529. Als zweiter Schritt ermittelte das Sekr Marken die zehn von den Retailern meist v ten untersuchten Periode auf dem Markt an der Umsatzdaten der Retailer eruiert. Im B Daten des Marktführers Import verwendet.

von Import bzw. Manor (für Juvena) verweı den Make-up-Produkten — aufgrund der ste ten von Manor.

530. Für jedes ASCOPA-Mitglied wurde eii Monat zwischen 2008 und 2010. Die Liste € Produktes während dieser Zeitspanne. Die hand der European Article Number (EAN) ic

Berechnung der Indizes

531. Vorliegend wurde ein Laspeyres-Inde: berechnen, müssen Daten über den Preis müssen für ein Jahr, das sogenannte Basis gaben über den gesamten beobachteten Ze

532. Der Preis konnte von den Retailern ni werden. Dies lag an den Informatiksystem\ die Bruttopreise (Sell-in-Preise) aus den Pr zeigt (Rz 515 ff.), kein Problem darstellt. Die tifiziert werden. Da die Namensgebung vo Import mit denjenigen von Manor und Mari herauszufinden.

533. Um die Mengen bestimmen zu könne gen der Retailer ab. Für die Berechnung de des Jahres 2010 bzw. 2009 (des Referenzijz

534. Auf diese Weise wurde für jedes Proc stellt und die verkauften Mengen für das Ja Laspeyres-Preisindizes berechnet (vgl. zur |

Ergebnisse Parfüms

535. Die Berechnung der Indizes (vgl. Abk Warenkörbe der meistverkauften Produkte haben. Mit Ausnahme von P&G, deren Prei veau blieben, und Estée Lauder, deren Prei ein gleichzeitiger und starker Preisanstieg « Marke erkennbar.

yanel, L’Oreal, YSL, Dior, Coty, Wodma 41 und von [70-75]%;

Shanel, Estée Lauder (Lauder, Clinique), L’Oreal L mit gemeinsamen Marktanteilen von [75-80]%;

stee Lauder (Lauder, Clinique), Juvena/La Prairie, rktanteilen von insgesamt [75-80]%.

etariat fur jede der im vorigen Schritt bestimmten erkauften Produkte, welche wahrend der gesamgeboten wurden. Diese Produkte wurden anhand ereich der Parfums wurden zur Bestimmung die Im Bereich der Pflegeprodukte wurden die Daten det. Schliesslich konsultierte das Sekretariat bei irken Marktstellung des Unternehmens — die Dane Liste erstellt mit dem Umsatz pro Produkt und :nthielt auch die gesamten Umsatzangaben jedes Produkte wurden innerhalb der Retailerdaten anlentifiziert.

x berechnet (vgl. Anhang V). Um diesen Index zu und die Mengen vorliegen. Die Mengenangaben - oder Referenzjahr vorhanden sein, die Preisanitabschnitt (hier 2004-2010).

icht für die ganze Zeitspanne 2004-2010 geliefert nechsel der Retailer. Aus diesem Grund wurden eislisten der Parteien verwendet, was, wie aufge- > Produkte konnten anhand der EAN-Codes idenn Import unklar war, wurden die EAN-Code von onnaud verglichen, um den Namen der Produkte

n, stellte das Sekretariat auf die verkauften Mens hier gewählten Index reichte es aus, die Menge ihres) zu kennen.

Jukt die Preisgeschichte zwischen 2004-2010 erhr 2010 hinzugefügt. Mit diesen Angaben wurden 3erechnung Anhang V).

ildung 20) hat ergeben, dass sich die Preise der

zwischen 2004 bis 2010 nach oben entwickelt se zwischen 2006 bis 2007 auf dem gleichen Nise zwischen 2004 und 2006 nur leicht stiegen, ist Jer meistverkauften Produkte pro umsatzstärkste

536. Dieser Preisanstieg wu für Konsumentenpreise (LIK) LIK-Körperpflege (dunkelgrau auf, dass die Preiskurven det LIK. Das bedeutet, dass die höher ausgefallen sind als die

537. Der Vergleich mit dem Teuerung sämtlicher Produkt nebst Kosmetikprodukten au Körperpflege und fällt daher « Badezusätze, Haarpflegemit Papierwaren fur die Körperp: besten. Es ist ersichtlich, das

Abbildung 20:

rde zudem (vgl. Abbildung 20) in Beziehung z gesetzt. Es wird der LIK-Total dargestellt (sch Je Linie) und der LIK-Toilettenartikel (hellgrau "Warenkörbe wesentlich steiler verlaufen als d Erhöhungen der Produktpreise durch die Pa > Inflation.

LIK-Total ist für die Parteien am günstigsten, e und Dienstleistungen beinhaltet. Der LIK-Kor ch Coiffeur- und Kosmetikdienstleistungen sov »benfalls zu breit aus. Der LIK-Toilettenartikel e tel, Zahnpflegemittel, Haut- und Schönheitsp lege. Er entspricht den hier untersuchten Pro s der LIK-Toilettenartikel negativ verlauft.°"°

Teuerung bzw. ist um 176% den Preisentwicklung der Wa den vorliegenden Märkten aı der Parteien anstiegen, ist d moderateste Preisanstieg im der), welcher damit immer n Preisanstieg ist bei Dior fes wuchs, bzw. dessen Wachstu

Abbildung 21:

Durchschr Geom. Mittel der Pre

45% 7

>12 höher ausgefallen. Der grösste Kontrast t renkörbe und dem LIK-Toilettenartikel, dessen n besten übereinstimmt. Während die Preise er LIK-Toilettenartikel um -0.15 Prozentpunkt Vergleich zum LIK-Toilettenartikel liegt bei 1.! och 1.68 Prozentpunkte Uber der Teuerung li tzustellen, der [...] Prozentpunkte mehr als c m [...]% höher ausgefallen ist als der LIK-Total

\ittliche jährliche Wachstumsrate der Preise isindizesentwicklung (2004-2010)(Cotyund P&G, 2006-2

wurden ab diesem Zeitpunk Deurocos entwickelten sich | Das entspricht einem Markt: lich, dass der Marktanteilsve anteilsgewinn von P&G. Es P&G-Marken, welche zuvor v

543. Die Marktanteilsentwic 2007 [...]%, Differenz = [...]% ferenz = [...]%) wurden zus: „Coty Beauty.“ Die Division „ ty. In der Schweiz wurde de ben.?'®

t vom Unternehmen selbst vertrieben.°'* Die entsprechend von [...]% im Jahr 2004 auf [... anteilsverlust von rund [...] Prozentpunkten. L rlust von Deurocos beinahe deckungsgleich i: ist daher davon auszugehen, dass der Mark on Deurocos vertrieben wurden, ungefähr glei

klungen von Coty (2004: [...]%, 2005: [...]%, ») und Lancaster (2004: [...]%, 2005: [...]% unc immengerechnet. Coty hat zwei Divisionen ,,C restige“ hiess früher Lancaster, die Division „ sr getrennte Vertrieb der beiden Divisionen :

Abbildung 23:

Entwicklu: 105.00 100.00 »-- us - —

ng der Preisindizes (2010 = 100, Clarins 2009 = 100)

Abbildung 24:

Durchs:

(LIK: 2004-10, Cla

4.0%

3.5%

3.0%

nn car

shnittliche jährliche Wachstumsrate der Preise Geom. Mittel der Preisindizesentwicklung rins: 2004-09, Estée Lauder, L'Oreal und Wodma 41: 206 Prairie/Juvena: 2006-10)

226)

3.10% iia

des Marktes. Das ergibt eine moderate Wachstum möglich 2007 deutlich über der Teu 25.4%, 2006 26.5% und 20( zentpunkten. Auch dieses W zeigt verlaufen sind.

550. Es steht also auch mit der betrachteten Periode kon gen und sich die Marktanteil zusätzliches starkes Indiz da schränkung vorliegt.

Ergebnisse Make-up

Differenz von [...] Prozentpunkten. Dabei fällt 1 war, obwohl Clarins seine Preiserhöhunger erung angesetzt hatte. Estée Lauder hielt 2( 7 26.6% des Marktes. Dies ergibt eine Differ achstum war möglich, obwohl die Preiserhdhi

Bezug auf den Markt für Pflegeprodukte fest, c stant anstiegen, wesentlich Uber dem LIK für ~ e nicht substanziell veranderten. Auch dieses fur, dass Kollusion im Sinne einer erheblichen

Abbildung 27:

Durchschni

(LIK: 2004-10, Chaı

3.5%

3.0%

2.5%

2.0%

15% 0.93%

1.0%

0.51%

ttliche jährliche Wachstumsrate der Preise, Ma Geom. Mittel der Preisindizesentwicklung vel: 2006-10, Estée Lauder: 2004-10, L'Oreal, Dior und YS

CC

276%

243% 24 1.84% 1.15%

Abbildung 28:

35.0%

30.0%

25.0%

u 20.0%

Total Colour Cosmetics (Auswahl)

tersuchten Zeitspanne Kartelle im Bereich mit Preisentwicklungen, die ihrerseits auf Al

559. Das Vorbringen, es seien die Märkte i Kartells zu betrachten, ist zwar theoretisch. listisch. Einerseits steht fest, dass die Pre (vgl. Rz 31), so dass ein Vergleich nicht nu Märkte wohl aufgrund der geänderten Kon: gleichbar sind (vgl. zur fehlenden Machbar liegenden Fall Rz 525).

560. Die Parteien brachten zudem vor, nac die Preise weiter angestiegen. Läge tatsä müssen. Als Vergleich wurde das Strassen wo die Preise nach Beendigung des Kartell

561. Diese Vorbringen sind verfehlt. Ersteı die Aufteilung der Aufträge sowie Preisabre Jede Offerte musste separat berechnet w des Kartelles keine Kenntnisse mehr über d der Berechnung seiner nächsten Offerte ¢ Denn ein Unternehmen, das zu teuer anbi Daher ist ein Preiseinbruch bereits bei der ı gen gestellten Offerte zu erwarten.

562. Anders verhält es sich vorliegend. Es die Preise zu senken. Die Marktgegenseit Preise zu bezahlen. Es ist daher nicht ersi den Preissenkung reagieren sollte. Aufgrur nert so kurzer Zeit eine Änderung der Preiss

563. Zweitens war nicht nur der Schweizer betroffen, sondern auch das umliegende At rins, L'Oreal, YSL, Dior, Beiersdorf), welch der Bruttopreisfestlegung, sind in diesen L fenden Verfahren involviert. Der Anpassun«

gering.

564. Zusammenfassend ist der Kausalzı tausch und den Preisentwicklungen aus Ok hungen führten wie gezeigt zu Nettopreise: wickelten sich konstant gegen oben und la 545 ff., Rz 551 ff.). Die Marktanteile schwar schwach (vgl. Rz 541 ff., Rz 548 ff., Rz 553 höhungen im erwähnten Umfang tätigen, c müssen. Aus der Sicht der WEKO liegen | die beobachteten Entwicklungen vor. Auch sistente Begründungen zu liefern (vgl. Rz & legen. Rechtlich gesehen bestehen daher k tionsaustausch auf die Preisfestsetzung aus

520 RPW 2008/1, 85 ff., Strassenbeläge Tessin.

der Kosmetik sanktioniert wurden. Der Vergleich jreden beruhen, wäre daher nicht aussagekräftig.

n zeitlicher Hinsicht vor und nach Einstellung des nachvollziehbar, im vorliegenden Fall aber unreaisvergleiche mindestens bis 1993 zurückreichen " mangels Daten ausgeschlossen ist, sondern die sumgewohnheiten nicht mehr vollumfänglich verkeit mikroökonometrischer Kausalstudien im vor-

+h Einstellung des Informationsaustausches seien chlich eine Abrede vor, hätten die Preise fallen belagskartell im Kanton Tessin’ herbeigezogen, 2s um 30% gefallen seien.

1s hatte der Strassenbelagsfall eine Abrede Uber den in diesem Zusammenhang zum Gegenstand. erden. Ein Unternehmen, das nach Beendigung ie Gebote der anderen Unternehmen hat, war bei jezwungen, so effizient wie möglich anzubieten. etet, erhält den ausgeschriebenen Auftrag nicht. 1achsten unter wettbewerbskonformen Bedingun-

> gibt kurzfristig keinen Anreiz für den Hersteller, e ist vielmehr weiterhin bereit, die angebotenen chtlich, warum der Hersteller mit einer umgehen- 1d dessen ist es sehr unwahrscheinlich, dass in- > ersichtlich wird.

sche Markt von Kartellen in der Kosmetikbranche ısland. Viele der Mutterhäuser (z.B. Chanel, Claie gemäss Parteiangaben eine Rolle spielen bei ändern ansässig und waren auch in den bertrefysdruck der Preise in der Schweiz ist auch daher

JSammenhang zwischen dem Informationsausonomischer Sicht plausibilisiert. Bruttopreiserhöhdhungen (vgl. Rz 522 ff.). Die Preisindizes entgen wesentlich über den LIK (vgl. Rz 535 ff., Rz ıkten im Parfüm-, Pflege- und Kosmetikmarkt nur ) ff.). Das bedeutet, die Parteien konnten Preiserhne Marktanteilseinbussen vergegenwartigen zu eine überzeugenden alternative Erklärungen für die Parteien vermochten keine rationale und kon- 68 i.V.m. 574, Rz 575), geschweige denn zu beeine vernünftigen Zweifel, dass sich der Informagewirkt hat.

Parteivorbringen in der zweiten Stellungnah

565. Soweit die Parteien ihre Argumente w darauf, erneut auf dieselben Argumente e Folge in fünf Themenkomplexen — Kausalité andere — zusammengefasst.

= Kausalität

566. Gemäss Wodma, Coty, Dior und PC Informationsaustausch und den Preisentwic keinen hypothetischen Referenzmarkt herbe

567. Auch L’Oreal/YSL verlangt, das Sekr hypothetischen Wettbewerbspreis und de schied müsse aufzeigen, dass der Wettbew

568. Deurocos trägt vor, die Auswirkunge Die Preiserhöhungen könnten auch auf hör zurückzuführen sein. Estée Lauder argumet Kostenentwicklung und Nachfragebedingun erhöhungen seien nicht analysiert worden Nachfrage zurückzuführen sein. Auch Clari zigen plausiblen Grund für das ansteigen werbsbeschränkung vorliege.

569. Die Parteien übergehen mit ihrer Arc ein „Counterfactual“ bzw. einen hypothetis« Rz 525 dargelegt wurde, kann im vorliegen mikroökonometrische Kausalstudie durchg zum Vergleich der Preisentwicklung den LI genau genommen drei Vergleichsszenarier Körperpflege und drittens den LIK Toilette dass der LIK Total den breitesten Warenko näher an den relevanten Märkten liegt unc verfügbaren Vergleich der Preisentwicklung

570. Soweit sich die Parteien auf die Kaus die oben gemachten Ausführungen zur Tei auf den Zusammenhang zwischen dem Ir bachteten Auswirkung, gilt das folgende:

571. Das Sekretariat stellte aufgrund eine: Schritt dar, dass die Preise der Luxus- bz gesamten LIK wesentlich höher angestieg schnittlichen prozentualen Preisanstieg de wurde in einem zweiten Schritt durch den duktgruppe mit dem LIK Körperpflege über tersuchten Produkte im Vergleich zum LIK angestiegen sind. Schliesslich überprüfte c einem dfritten Schritt die festgesellten Prei: glich. Aus diesem Vergleich wurde ersichtl prozentual weitaus höher angestiegen sind

me und deren Würdigung

iederholen, verzichten die Wettbewerbsbehörden inzugehen. Die Parteivorbringen werden in der it, LIK, Brutto-Nettopreise, verwendete Daten und

Parfums besteht keine Kausalität zwischen dem klungen. Aus der Sicht Cotys hat das Sekretariat sigezogen.

etariat müsse den Unterschied zwischen diesem m festgestellten Preisen aufzeigen. Der Untererb erheblich eingeschränkt sei.

n der Wettbewerbsabrede seien nicht erwiesen. ere Rohstoffpreise, staatliche Regulierungen etc. itiert in ähnlicher Weise, das Sekretariat habe die gen nicht untersucht. Die Zeitabfolgen von Preis- . Die höheren Preise könnten auf eine höhere ns sieht im Informationsaustausch nicht den einder Bruttopreise, weshalb auch keine Wettbejumentation den Umstand, dass das Sekretariat chen Vergleichsmarkt herbeigezogen hat. Wie in den Fall mangels der erforderlichen Daten keine führt werden. Stattdessen zieht das Sekretariat K als Counterfactual heran. Das Sekretariat zieht 1 herbei: Erstens den LIK total, zweitens den LIK nartikel (vgl. Rz 531 ff.). Dabei ist zu beachten, rb umfasst, der Warenkorb des LIK Körperpflege 1 schliesslich der LIK Toilettenartikel den nächst en mit den vorliegenden Märkten erlaubt.

alität der einzelnen Tatbeiträge beziehen, sei auf Inehmerschaft verwiesen (Rz 251 ff.). Mit Bezug ormationsaustausch als ganzem und der beo-

5 Vergleiches mit dem LIK Total in einem ersten w. Prestige-Kosmetikprodukte im Vergleich zum en sind. Konkret wurde der LIK mit der durchr Bestseller-Produkte verglichen. Dieser Befund Vergleich der Preisentwicklungen derselben Propruft. Dabei zeigte sich, dass die Preise der un- Körperpflege prozentual noch wesentlich höher las Sekretariat auch diesen Befund, indem es in sentwicklungen mit dem LIK Toilettenartikel verich, dass die Preise der beobachteten Produkte als die Vergleichsprodukte.

572. Vor dem Hintergrund, dass auch de dass fehlender Wettbewerb zu überhöhten dass die Unterschiede in den Preisentwickli ren sein könnten. Das Sekretariat begnügte kung aber nicht mit dieser objektiv festzuste

573. Es zeigte sich auch, dass die Preise wicklungen des LIK Toilettenartikel. Bei Durschnitt. Stellt man diese Entwicklung \ Marktdaten, den Umstand, dass eine hohe preisen (Bruttopreisen) und den Endverkau lungen, kann ohne weiteres davon ausgeg den Informationsaustausch zurückzuführen steht. Dieses Resultat wird zusätzlich durch

574. Deurocos erklärt die Preise könnten stiegen sein. Deurocos spezifiziert dabei w in welchem Umfang die Preise angestiegeı halten, dass allfällige gestiegene Rohstoffp den. Vor allem beim LIK Toilettenartikel w manifestieren, da er auf einem Warenkorb I die dieselben Inhaltsstoffe enthalten. Die R bildet. Deurocos Vorbringen ist folglich verfe

575. Gleichzeitig behaupten Deurocos und sucht, ob der Preisanstieg auf eine steigeı unzutreffend. Das Sekretariat hat ausgeher Sisley (vgl. Rz 694) darauf geschlossen, dé schwach wächst. Es hat diese Einschätzui lungen plausibilisiert (Rz 695). Um die be Nachfrage zurückzuführen zu können, müs Nachfraganstieg bzw. eine starke Mengen: solcher Anstieg bzw. eine solche Ausdehn geschlossen werden.

576. Auch die Betrachtung des Kausalzu wie dies teilweise von den Parteien impliz Strafrecht wird der Kausalzusammenhang hand des sogenannt natürlichen und adäqu

577. Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im dacht werden kann, ohne dass auch der braucht nicht alleinige oder unmittelbare | gungsformel (conditio sine qua non) wird sucht und dabei geprüft, was beim Weglas solchermassen vermuteter natürlicher Kau: sen, weshalb es genügt, wenn das Verhalt der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicher des Erfolgs bildete.”

578. Gemäss der Adäquanztheorie muss gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfa

521 Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundes

gen (Botschaft 1994), BBI 1995 | 468 ff., 472, 485 522 BGE 125 IV 195, 197 E. 2.a; BGE 116 IV 306 E. 2

2r schweizerische Gesetzgeber davon ausgeht, Preisen führt,””' liegt der Schluss auf der Hand, ungen auf mangelnden Wettbewerb zurückzufüh- > sich für den Beweis der Wettbewerbsbeschränllenden Marktentwicklungen.

nie sanken. Dies im Gegensatz zu den Preisentm LIK Toilettenartikel sanken die Preise im ‚or den Hintergrund des Austausches sensibler Korrelation zwischen den ausgetauschten Listenfspreisen besteht sowie den Marktanteilsentwickangen werden, dass die Preisentwicklungen auf sind, bzw. dass ein Kausalzusammenhang bedie nachfolgenden Überlegungen gestützt.

aufgrund von steigenden Rohstoffpreisen angeeder auf welche Rohstoffe sie sich bezieht, noch 1 sein sollen. Unabhängig davon ist dazu festzureise sich auch in den verschiedenen LIK abbilürde sich eine Erhöhung der Rohstoffpreise klar jasiert, der zahlreiche Kosmetikprodukte umfasst, ohstoffpreise sind somit in den LIK bereits abgehit.

| Estée Lauder, das Sekretariat habe nicht unteride Nachfrage zurückzuführen sei. Auch das ist 1d von Studien von European Forecast, Puig und ass der Kosmetikmarkt insgesamt kaum oder nur ngen durch die Betrachtung der Umsatzentwickobachteten Preiserhöhungen auf eine steigende ste in der untersuchten Periode aber ein starker iusdehnung nachgewiesen werden können. Eine ung kann aufgrund der vorliegenden Daten aussammenhangs nach strafrechtlichen Standards, it gefordert wird, führt zum selben Ergebnis. Im zwischen der Tathandlung und dem Erfolg anaten Kausalzusammenhangs geprüft.

natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht wegge- - eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten Jrsache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedinein hypothetischer Kausalzusammenhang untersen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein salverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit bewein des Täters mindestens mit einem hohen Grad heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache

die natürliche Ursache geeignet sein, nach dem hrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingegesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkun- ‚500, 507, 567.

a.

tretenen herbeizuführen oder mindestens :; fehlt es an einem adäquaten Kausalzusamı halb der normalen Lebenserfahrung liegt, « müssen ganz aussergewöhnliche Umstän rechnet werden musste, und die derart sct unmittelbarste Ursache, alle anderen mit ve ten des Angeschuldigten — in den Hintergrut

579. Wie bereits dargelegt (Rz 564), kar werden, um die festgestellten Preisentwick gleichs mit den verschiedenen LIKs geze Rohstoffpreise oder der Nachfrage) Uberzet ohne weiteres die conditio sine qua non Bundesrechtsprechung. Die einschlägige ¢ Austausch von individualisierten Preis- und Auswirkung hat. Je detaillierter und aktuelle Schädlichkeit.°”° Es kann folglich auch dav austausch nach dem gewöhnlichen Lauf c den Wettbewerb einschränkte.

580. Deurocos verlangt schliesslich vom S: Regulierungen gibt, die einen Einfluss auf c zifiziert ihre Behauptung nicht. Aus der Sich ersichtlich.

581. Gemäss Chanel und Coty setzt sich d ter beinhalte, welcher ein durchschnittlicher Luxus nicht ab. Die Luxusgüterpreise seier ähnlicher Weise bringen L’Oreal/YSL vor, d von Massmarket-Produkten seien gesunke Massmarket erhöhe.

582. Coty verweist auf Zeitschriftenausscl Sonntag und einem Artikel des Forbes Mag xusgüter in den letzten Jahren stärker ange Vergleich legt Coty auch die Preisentwicklu fel mit Birnen“, indem es den LIK für Massel

583. Chanel versteht nicht, warum das S den gleichen LIK zum Vergleich herbeiziet entwicklungen wichen per Definitionem von geben zu bedenken, der LIK sei ein Mittelw Warenkorbes zusammensetze. Dass eine schreite, sei Folge der Definition des Durscl nicht, dass er kollusiv sei.

584. Gemäss L’Oreal/YSL ist es einer Ma nachgefragten Produkte am höchsten ansti

523 BGE 130 IV 7, 10 E. 3.2. 524 BGE 98 IV 168, 173 E. 3.

°5 BGE 130 IV 7, 10 E. 3.2.; vgl. GUIDO JENNY, in: E 2007, Art. 12 N 74.

526 MoTTA (Fn 278), 152; KUHN (Fn 277), 196.

zu begünstigen.” Entgegengesetzt ausgedrückt nenhang, wenn der Erfolg der Tat soweit ausserlass sie nicht zu erwarten war.” Das heisst, es Je hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gewer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und rursachenden Faktoren — namentlich das Verhalid drängen.””°

ın der Informationsaustausch nicht weggedacht ungen zu erklären. Dies wurde anhand des Verigt. Alternative Erklärungsmodelle (Steigen der ıgen nicht. Der Informationsaustausch setzte also des festgestellten Marktresultates im Sinne der konomische Literatur geht davon aus, dass der | Mengenangaben eine wettbewerbsschädigende r die Daten sind, desto grösser ist die vermutete on ausgegangen werden, dass der Informationsler Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung

ekretariat den Nachweis, dass es keine staatliche ie Preisentwicklung gehabt hätte. Die Partei speit der WEKO ist keine solche staatliche Regelung

er LIK aus einem Warenkorb zusammen, der Gu- Haushalt konsumiere. Entsprechend bilde er den 1 in den letzten Jahren schneller angestiegen. In er LIK enthalte Massmarket-Produkte. Die Preise an, was den Unterschied zwischen Luxus- und

ınitte in der Bilanz, einen Artikel der Börse am Jazine, um zu beweisen, dass die Preise der Lustiegen sind, als diejenigen der Massengüter. Als ng von Wein dar. Das Sekretariat vergleiche „Äp- ıprodukte mit den Luxusprodukten vergleiche.

ekretariat drei Märkte unterscheide, aber immer 1e. Der LIK sei ein Durchschnittswert, die Preisdiesem Durchschnittswert ab. Auch L’Oréal/YSL ert, der sich aus dem Durchschnitt der Preise des Gruppe von Produkten diesen Mittelwert Uberinitts. Wenn ein Preis darüber liege, bedeute das

rktwirtschaft inharent, dass die Preise der meistsgen. Die Auswertung von dreissig Produkten sei

sasler Kommentar, Strafrecht |, Niggli/Wipprächtiger (Hrsg.), zu wenig, um eine Aussage machen zu kor Wettbewerbspreis aufzeigen und inwiefern kritisiert in ähnlicher Weise, die Preise spi Sekretariat lege nicht dar, warum die Preis: ten entwickeln sollen, oder warum die P Schlussfolgerung des Sekretariats nicht nac

585. Chanel sagt weiter, der Preisanstieg \ dem LIK während die Preise von L’Oreal ur als jene von Estée Lauder. Es liege somit ke

586. Vorab ist klarzustellen, dass Luxus- I res mit übrigen Luxusgütern verglichen wer ist als Gegensatz zur Massmarketkosmetik teieingaben, wären Luxus- bzw. Prestigeko zeugen, Luxusautomobilen, Booten, Gebüt 400 Quadratmetern in der Genfer Altstadt dazu sogleich unten). Abgesehen davon, ( Kosmetikprodukten stehen, übergehen die Güter nur von einem sehr beschränkten Be nen. Anders verhält es sich mit der Luxusk und werden ohne Zweifel auch von Hausha werden. Genau dieser Umstand erlaubt au Prestigekosmetikprodukten. Darüber hinau produkte gemäss Auskunft des Bundesamte

587. Desweiteren ist darauf hinzuweisen, Total, den LIK Körperpflege und den LIK T tualen Preisanstieg der Luxus- bzw. Presti es wurden Durchschnitte mit Durchschnitteı von Chanel und L’Oreal/YSL, methodisch r en, dass das Sekretariat, um die Angaben einander verglich, sondern die prozentuale: xus-Kosmetikprodukt von 100 CHF auf 110 von 10 auf 11 CHF, ist in beiden Fällen in obwohl die Preiserhöhung des Luxusprodu heisst, ein preislich stärkeres Ansteigen der luten Zahlen wird in der Darstellung ausgeg

588. Ferner ist sämtlichen herangezogenei ten. Der aus Sicht der Warenauswahl am ni kret aus den folgenden Produkten: Seifen mittel, Haut- und Schönheitspflegemittel un wahl deckt sich also weitgehend mit den hie weiteres mit den untersuchten Preisentwick

589. Die Parteien versuchen die Vergleich neten prozentualen Preissteigerungen in F hinweisen, die Preise für Luxusgüter seien die Luxusgüterindizes zeigten.

590. Diese Argumentationsweise schlägt ¢ hier genannten Luxus- bzw. Prestigekosme Bundesamtes für Statistik in den herbeige kommt der Vergleich den Parteien erwartur Produktpreisen die durchschnittlichen Preis denziell in die Höhe. Ferner beinhalten «

inen. Das Sekretariat müsse den hypothetischen

L’Oreal/YSL über diesen Preisen lägen. Bulgari elten im Luxusmarkt eine sekundäre Rolle. Das 2 in einem Luxusmarkt sich parallel zum LIK hätreise hätten fallen sollen. Daher sei auch die hvollziehbar.

‚on Estée Lauder liege 0.38% (relativ 37%) unter n 2.74% (relativ 449%) stärker angestiegen seien sine Kollusion vor.

zw. Prestigekosmetikprodukte nicht ohne weiteden können. Luxuskosmetik im vorliegenden Fall zu verstehen (vgl. B.4.4.1). Folgt man den Parsmetikprodukte mit Gütern wie Helikoptern, Flugren für Privatschulen (Forbes), Wohnungen von (Stonehage) und dergleichen vergleichbar (vgl. lass diese Güter in keinem Zusammenhang mit Parteien den Umstand, dass diese extrem teuren völkerungsteil überhaupt erstanden werden kön- Jsmetik. Ein grosser Teil dieser Produkte können ten mit durchschnittlichen Einkommen eingekauft ch einen Vergleich des LIK mit den Luxus- bzw. s sind die hier erwähnten Luxus- bzw. Prestigess für Statistik im LIK beinhaltet.

dass das Sekretariat, wie beschrieben, den LIK oilettenartikel mit dem durchschnittlichen prozengekosmetikprodukten verglichen hat. Das heisst, 1 verglichen. Daran ist, entgegen den Vorbringen ichts auszusetzen. Zudem übersehen die Parteinicht zu verfälschen, nicht absolute Zahlen mit- 1 Preissteigerungen. Das bedeutet, wenn ein Lu- CHF angestiegen ist und ein Massmarketprodukt den Darstellungen eine 10%-Steigung angezeigt, ktes in absoluten Zahlen 10 Mal höher war. Das -Luxus- bzw. Prestigekosmetikprodukten in absolichen.

n LIK gemein, dass sie Kosmetikprodukte enthalächsten liegende LIK Toilettenartikel besteht kon- und Badezusätze, Haarpflegemittel, Zahnpfleged Papierwaren für Körperpflege. Die Produktausr beschriebenen Märkten. Der LIK ist daher ohne ungen vergleichbar.

barkeit der herangezogenen LIK mit den berech- ‘rage zu stellen. Sie tun dies, indem sie darauf stärker angestiegen als die übrigen Güter, was

us verschiedenen Gründen fehl. Zuerst sind die stikprodukte, wie erwähnt, gemäss Angaben des zogenen LIKs beinhaltet (vgl. Rz 526). Insofern gsgemäss zu Gute. Sie trieben nämlich mit ihren erhöhungen der herangezogenen LIKs wohl ten- Jie sogenannten Luxusgüterindizes Waren und

Dienstleistungen, die in keinem Zusammen zitierte Coty zur Untermauerung ihrer Argun Lebenshaltungskostenindex der „Superreic dex (Salli)“ berichtet. Dieser Index zeigt gen Waren zum Teil heftig gestiegen seien. Lau berechnet, setzt er sich aus fünf verschiec bles, 2. Investment of Passion, 3. Culture, e ily und 5. Travel. Jede dieser Hauptkatego diese wiederum in Einzelposten. Auf diese dukte bzw. Dienstleistungen im Index entha die beiden Einzelposten „Porsche Cayenne unterteilt. Der Index enthält nebst Uhren \ Wohnungsmieten in Küsnacht, am Zürichk Quadratmetern, oder auch Menus in versch Einzelposten beschlägt ein einziger ein ei „Clive Christian „X“ Perfume“ für Frauen a 3

591. Daraus wird erstens deutlich, dass d xus- bzw. Prestigekosmetikprodukte nach dass der Preis des einzigen Kosmetikprodu te man die im Index enthaltenen Luxusgüt gleich, zeigt der Artikel, dass die Preissteig: gewisse Produktpreise gesunken sind (neb: in Edelrestaurants und Zigarren billiger). Ve kosmetikprodukt zusätzlich, müssten die D metikprodukte gesunken sein. Das war bei nicht der Fall.

592. Der Vergleich mit dem Cost of Living | zines geht aus den gleichen Gründen fehl. tungen, wie beispielsweise Mäntel im Wer Semester Studiengebühren in Harvard etc. nem Zusammenhang mit den vorliegenden nicht vergleichbar mit den vorliegenden Gi metikprodukt. Namentlich das Parfum von tauglicher Vergleichsindex.

593. Coty verweist zudem auf einen Artike! Aktienwert des Julius Bär Luxury Brands Fu sicht verfehlt. Erstens ist die Kursentwicklu ren von Unternehmen zusammensetzt, un lungen einzelner Produkte dieser Unterneh Erfolgs- nicht jedoch ein Preisindikator. Hä dem Unternehmenserfolg sinken, wie dies | Zweitens enthält der Julius Baer Luxury Brz an der Körperpflegebranche.”° Im Gec Körperpflege und LIK-Toilettenartikel heran re Produkte enthalten. Drittens wurde der auch daher nicht als Vergleich für die Perio: Übrigen zwischen 31. Januar 2008 bis 201

527 SALLI/Stonehage affluent luxury living index, S

http://www. bilanz.ch/people/teuerungsindex-teure! http://www. finanzen.net/fonds/Julius_Baer_Luxury hang stehen mit den vorliegenden Produkten. So nente einen Bilanzartikel, der Uber den Schweizer hen,“ dem „Stonehage Affluent Luxury Living Inass Artikel, dass die Preise für die ausgewählten t dem Unternehmen Stonehage,” das den Index lenen Hauptkategorien zusammen: 1. Consumantertainment and recreation, 4. Housing and famrien ist in weitere Unterkategorien aufgeteilt und Weise kann genau ersehen werden, welche Pro- Iten sind. So ist z.B. die Unterkategorie „Cars,“ in (Turbo Model)“ und „Aston Martin (V8 Vantage)“ vie „Rolex Cosmograph Daytona“ in Weissgold, erg oder in der Genfer Altstadt, bei jeweils 400 iiedenen Edelrestaurants. Von den insgesamt 53 nzelnes Kosmetikprodukt und zwar das Parfum O ml.

er Index ungeeignet ist, die Entwicklung der Luzuzeichnen. Zweitens halt der Bilanzartikel fest, kts im Warenkorb um 15% gesunken sei.” Setzier mit den hier behandelten Kosmetikprodukten erung nicht für alle Luxusgüter zutreffen, sondern st dem Preis für das Parfum wurden auch Menus rallgemeinerte man die Resultate für das Luxusurchschnittspreise der Luxus- bzw. Prestigekosden hier untersuchten Produkten, wie dargelegt,

Extremely Well Index (CLEWI) des Forbes Maga- Der Index besteht aus 43 Gütern und Dienstleist von 200‘000 $, Flugzeuge, Motorjachten, zwei Diese Güter und Dienstleistungen stehen in kei- Märkten und sind extrem teuer und schon daher itern. Zudem enthält der Index lediglich ein Kos- Jean Patou. Auch der CLEWI ist folglich kein

| aus der Börse am Sonntag. Darin wird über den ind berichtet. Der Vergleich ist in mehrfacher Hinng eines Funds, der sich aus Beteiligungspapieyeeignet für den Vergleich mit den Preisentwickmen. Der Aktienpreis eines Unternehmens ist ein ufig ist es sogar so, dass die Preise mit steigendas Beispiel von i-Phones Zu illustrieren vermag. inds Fund lediglich Anteile im Umfang von 6.30% jensatz dazu zog das Sekretariat den LIK- ‚welche, wie bereits der Name sagt, vergleichba- Fund am 31. Januar 2008 aufgelegt und kann de 2004-2008 dienen. Der Wert des Funds fiel im J)9 um 45%. Aus der Argumentationsperspektive

witzerland 2008, abrufbar unter: http://www.stonehage.co

-reichtum.

der Partei, würde dies folglich bedeuten, dé rell angestiegen, sondern zumindest zwisch

594. Auch die Partei-Vergleiche mit qualit eine Flasche Wein eines bestimmten Jahrg dem mit wachsendem Alter der Preis steig dukten nicht zu beobachten. Da Kosmetikp der Preis mit zunehmendem Alter mit Siche dass ein durchschnittlicher Konsument ein: zehnjähriges Parfums erstehen würde. Der ziell abnehmen. Abgesehen davon sind die Coty nicht dar, welche Eigenschaften Weir Vergleichbarkeit gegeben wäre. Eine solch falls gemeinsame Etikette „Luxus“ oder „Pre herzustellen.

595. Schliesslich widerspricht sich Coty r pocht die Partei darauf, es gebe keinen Uni es sei ein einheitlicher Markt. Andererseits im Preis stärker gestiegen als die Massma Argument dafür, dass es sich um zwei Märk

596. L’Oreal/YSL bringen zu Unrecht vor, Nachfrageanstieg die Preise anstiegen. Die ausdehnung bedingen, wovon, wie dargele den kann.

597. L’Oreal/YSL übersehen, dass die We allfälligen Wettbewerbspreis darzulegen, : Preise nicht auf funktionierendem Wettbew sich aus den Gesamtumständen. Einmal be bewerbern über marktsensible Daten, der u berechnete das Sekretariat die Korrelation | Nettopreisen. Diese Korrelation wurde im U sondern für sämtliche Luxuskosmetik-Proc und Marionnaud (Rz 521 ff.). Daraus ist er Bestseller-Produkten weitergegeben wurde tens stellte das Sekretariat die Preise der genannten LIK, um diese viertens mit den zen. Aus der Gesamtschau dieser Elem« Marktergebnis nicht auf funktionierendem V grund des Vergleiches der LIK mit den | Schliesslich ist Bulgaris Argument, die Pre (vgl. dazu Rz 635 ff.).

598. Bezüglich Chanels Vorbringen, der Ve Index sei unverständlich, genügt der Hinwe nen die Indizes und die berechneten Preis« liegen und somit vergleichbar sind. Die Alt gorien herbeizuziehen, was offensichtlich würde.

599. Chanels sinngemässe Aussage, die weniger hoch ausgefallen als die Preissteic sultate nicht in Frage zu stellen. Vorliegend Periode 2004-2008 beobachtet. Die durchs dukte lag in jedem Fall höher als der LIK-Kö

iss die Preise für Luxusgüter nicht einfach geneen 2008 und 2009 sogar gesunken sind.

ativ hochstehenden Weinen sind verfehlt, zumal anges, der Inbegriff eines knappen Gutes ist, bei t. Dieser Preismechanismus ist bei Kosmetikprojrodukte über ein Verfallsdatum verfügen, nimmt srheit nicht zu. Es kann ausgeschlossen werden, 2 abgelaufene Feuchtigkeitscreme oder ein fünf- Preis dürfte also mit zunehmendem Alter tendenhier betrachteten Güter nicht knapp. Zudem legt 1 und Kosmetikprodukte verbinden, so dass eine e Verbindung ist nicht ersichtlich. Auch die allen- »stige“ vermag keine genügende Vergleichbarkeit

nit ihrer Argumentationsweise selbst. Einerseits erschied zwischen dem Luxus- und Massmarket, behauptet sie, die Luxuskosmetikprodukte seien rket-Produkte. Genau dies wäre ein zusätzliches te handelt.

es sei normal, dass in einer Marktwirtschaft bei >s würde bei konstantem Angebot eine Mengengt (Rz 575), vorliegend nicht ausgegangen werttbewerbsbehörden nicht verpflichtet sind, einen sondern den Umstand, dass die beobachteten 'erb basieren. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt ‚stand ein Informationsaustausch zwischen Wett- .a. zu den beobachteten Preisen führte. Zweitens der beobachteten Bruttopreiserhöhungen mit den brigen nicht nur für dreissig Produkte aufgezeigt, lukte im Sortiment von Douglas, Import, Manor sichtlich, dass Preissteigungen nicht nur bei den n, sondern eben beim gesamten Sortiment. Dritumsatzstärksten Produkte in Beziehung zu den Marktanteilsentwicklungen in Beziehung zu setsnte folgert die WEKO, dass das beobachtete Vettbewerb basiert. Sie schliesst nicht isoliert aufbeobachteten Preisentwicklungen auf Kollusion. ise spielten eine sekundäre Rolle, unzutreffend

rgleich der verschiedenen Märkte mit demselben is, dass die Produktzusammenstellungen, auf de- Jurchschnitte basieren, am nächsten beieinander srnative bestünde darin, entferntere Produktkatezu weniger aussagekräftigen Resultaten führen

Preissteigerung von Estée Lauder sei teilweise jerung gemäss LIK, vermag die dargelegten Rewurden die Preissteigerungen über die gesamte chnittliche Preissteigerung der betrachteten Prorperpflege und LIK-Toilettenartikel.

_ Brutto-Nettopreise

600. Estée Lauder argumentiert, das Sekre ten, eine richtige und verlässliche Indikatio ten. Gemäss ihrem Gutachten seien sie es mit den effektiv mit den Retailern ausgehaı Nettokonsumentenpreisen. Es müsse bew den Retailern ausgehandelten Preisen führe

601. Coty rückt zusätzlich die Rabattgewäl kurrenten nicht einsehbar gewesen seien. S Bruttopreise seien massiv unterschritten wo

602. Die Vorbringen von Estée Lauder ger mit seiner Korrelationsanalyse die Auswirk preise dargelegt. Mit anderen Worten hat c erhöhung unabhängig von der Produktkatec teuerung der Nettopreise führte (vgl. Rz

ler/Distributor dem Retailer auf der Zwische sultat bleibt unverandert. Die Analyse ist n dukte und Produktkategorien von Douglas, |

603. Im Gegensatz dazu versucht das Gut derlegen, indem es einzelne Produkte ausw diglich das Produkt „Pleasures 50ml EDT" und im Bereich der Pflege „Renutriv Lightw aufgrund dieser Einschränkung. Ein weitere Estée Lauder liegt darüber hinaus in der / stützt. Nebst [...] und [...] zieht das Gutach [...],[...] und [...] treten auffällige Preisschw einigen gemeinsam kaum 1% Marktanteile gen auftreten, vermag dies nicht darzutun, Repräsentativität vermag somit auch mit di den.

604. Schliesslich zeigen die Sell-in-Preise schen 2004 und 2008 keine bedeutenden feststellen. Die Preise von [...] fielen für da produkt „Renutriv Lightweight Cream“ von und 2006. Danach verlief die Preisentwick' verminderte sich gegenüber [...] von 100% samt zeigt Estée Lauder weder eine Preise che Produkte und vermag auch aus dieser ten Korrelation nicht zu erbringen.

605. Das von Coty eingereichte Gutachter Juli 2004 bis Juni 2010 pro Retailer aufzeig liche Rabatte gewährt. Dies ändert nichts ar rell zu einer Erhöhung der Endverkaufspre beinhaltet. Dadurch wird das Vorbringen, schlechthin, bedeutungslos. Ferner widersg auf dem Coty hauptsächlich tätig ist, Cotys '

„Conditions with retailers are negotiated annually and tion terms between perfume manufacturers and retail

stariat habe nicht gezeigt, dass die Bruttopreislisn für die effektiv ausgehandelten Preise darstellnicht. Das Sekretariat hätte die Bruttopreislisten idelten Preisen vergleichen müssen anstelle von eisen, dass höhere Bruttopreise zu höheren mit > und dies wiederum zu höheren Nettopreisen.

hrungen in den Vordergrund, welche für die Konie seien der zentrale Wettbewerbsparameter. Die rden und variierten je nach Handelspartner.

t in mehrfacher Hinsicht fehl. Das Sekretariat hat ungen der Bruttopreiserhöhungen auf die Nettolas Sekretariat aufgezeigt, dass eine Bruttopreisyorie und dem Einzelprodukt jeweils zu einer Ver- 522 f.). Welche genauen Rabatte der Herstelnstufe gewährt, spielt dabei keine Rolle. Das Re- 1ethodisch einwandfrei, beschlägt sämtliche Pro- Import, Manor und Marionnaud.

achten von Estée Lauder diese Korrelation zu wi- ‚ählt. So zieht es für den Bereich der Parfums leheran, im Bereich der Mascara „Magnascopic“ eight Cream.“ Der Gegenbeweis misslingt alleine r fundamentaler Mangel der Vorgehensweise von \uswahl der Retailer, auf dessen Daten sie sich ten [...], die [...] und die [...] heran. Lediglich bei ankungen auf. Letztere drei Marktteilnehmer verauf sich. Soweit bei ihnen also Preisschwankundass dies für den ganzen Markt zutrifft. Mangels ser Analyse kein Gegenbeweis erbracht zu werntwicklungen der grossen Marktteilnehmer zwi- Schwankungen. Es lassen sich drei Ausnahmen s Parfum „Pleasures 50ml EDT“ und das Pflege- 100% auf ca. [...]% zwischen den Jahren 2005 ung stabil. Das Make-up-Produkt „Magnascopic“ im Jahr 2006 auf ca. [...]% im Jahr 2007. Insge- Ibnahme auf dem ganzen Markt, noch für sämtli- Perspektive den Gegenbeweis zu der festgestell-

1, das die durchschnittliche Rabatthöhe zwischen t, belegt, dass Coty je nach Retailer unterschiedn Umstand, dass eine Bruttopreiserhöhung geneise führte. Die Rabatte sind in dieser Erhöhung die Rabatte seien der Wettbewerbsparameter richt das Gutachten von Puig zum Parfümmarkt, Vorbringen. Im Gutachten heisst es wörtlich:

independent of the brands or products sold. They include cooperaars rather than rebates. The main negotiation criteria with retailers usually concerns commitments to certain marketing in sales. Rebates are not necessarily the main negotiatior

606. Estée Lauder und auch Coty über ler/Distributoren nicht nur den Bruttopreis ut kannten. Basierend darauf konnten sie alsc dukte der Konkurrenten zu multiplizieren w (vgl. dazu bereits oben Rz 107 ff.). Vielmeh der verschiedenen Retailer, die diese mit ih lers unabhängig von den verschiedenen He die Parteien auch auf die ausgehandelten rechnungen konnte selbstredend fur jeden F

607. Schliesslich lassen Estée Lauder unc den die Auswirkung der Wettbewerbsbesch zeigen müssen. Es genügt, wenn die Wettk lichen Ausmass auf die Endverkaufspreise :

608. Richemont, PC Parfums und Dior brir auf die Endverkaufspreise sei nicht belegt. bringt, der Einfluss der Bruttopreiserhöhun lich. Allerdings meint Chanel der Einfluss se nur die umsatzstärksten Marken der umsat sehen dies zusammengefasst nicht als ge preiserhöhungen auf die Nettopreise an.

609. Richemont, PC Parfums und Dior übe das Sekretariat die Korrelationskoeffiziente timent von Douglas, Import, Manor und Mar waren eindeutig, im Bereich der Parfums w die Verkaufspreise aus, im Bereiche der M reich der Pflege 94-100%. Der Einfluss w nicht bloss auf einen bestimmten Produktkr ser Bezug wichtig, da die Parteien die Bru Bruttopreise wirkte sich direkt auf den End\ werb zu beschränken.

610. Anhand der umsatzstärksten Marken wesentlichen Anteils des Marktes aufgezeic bringen von PC eine Wettbewerbsbeschrär dem Markt existenten Produkte auf ihre | Wettbewerbsbeschränkung erheblich ist, b nicht einseitig aufgrund von quantitativen | erfordert eine Gesamtbetrachtung der qua B.4.4.6).

611. Schliesslich kritisiert La Prairie/Juveı statt auf Nettopreisen. Puig meint die tat: volumen hätten herbeigezogen werden solle

612. Auch hierbei übersehen die Parteien, Korrelation der Bruttopreise mit den Nettopr Bruttopreisentwicklung gerade den Nettopre

0 Act. 426, Beilage 2, 21.

vestments by the brand, which will ultimately also benefit the retail

1 criteria.””

gehen ferner die Tatsache, dass die Herstelid den Endverkaufspreis der Konkurrenzprodukte ) den Multiplikator berechnen, mit denen die Proaren, um auf den Endverkaufspreis zu gelangen r kannten Estée Lauder und Coty auch die Marge ren Produkten erzielten. Da die Marge des Retaiindelspartnern in etwa die gleiche bleibt, konnten Rabatte der Konkurrenten schliessen. Die Be- Retailer getrennt durchgeführt werden.

| Coty ausser Acht, dass die Wettbewerbsbehörränkung nicht für alle Marktstufen gesondert auf- ‚ewerbsversfälschung sich im dargelegten erhebauswirkt.

gen vor, der Einfluss der Bruttopreiserhöhungen Dem widerspricht Chanel, indem die Partei vor- Jen auf die Nettopreiserhöhungen sei offensichti irrelevant. Dior, PC Parfums kritisieren es seien zstärksten Wettbewerber untersucht worden. Sie snugenden Beweis, für den Einfluss der Bruttorsehen mit ihrem Vorbringen den Umstand, dass n für sämtliche Luxuskosmetik-Produkte im Sorionnaud (Rz 521 ff.) berechnet hat. Die Resultate irken sich 90-97% der Bruttopreisänderungen auf ake-up-Produkte 93-98% und schliesslich im Beurde also auf samtliche Produkte dargelegt und eis. Entgegen den Vorbringen von Chanel ist diettopreislisten austauschten. Eine Anpassung der ‚erkaufspreis aus und war geeignet, den Wettbe-

und Produkte, wurde die Preisentwicklung eines jt. Damit legte das Sekretariat entgegen den Vorkung dar. Es brauchen dabei nicht sämtliche auf Preisentwicklung untersucht zu werden. Ob die eurteilt sich zudem nach der Praxis der WEKO <riterien, wie dies die Partei suggeriert, sondern ntitativen und qualitativen Kriterien (vgl. B.4.4.5;

1a die Preisindizes basierten auf Bruttopreisen, sächlich vereinbarten Detailhandelspreise und - N.

dass genau zu diesem Zweck eine Analyse der eisen erfolgte. Womit auch dargelegt ist, dass die isentwicklungen entspricht.

_ Verwendete Daten

613. Wodma beanstandet, das Sekretaria chungsperiode lägen. Auch Puig bringt vor, in dem der Informationsaustausch nicht me sieren, es seien nur die Mengen des Jahres

614. Die Parteien missverstehen die Ber: Anhang V). Aufgrund der Mengenangaben des gleichen Warenkorbes über die verschii Mengen und der Warenkorb während der sich eine objektive Betrachtung der Preis wenn die Mengen und der Warenkorb von . dass die Berechnung des Laspeyres-Inde spricht, wird die gleiche Formel vom Bund wendet.

615. Puig bringt weiter zu Unrecht vor, die ne Kollusion bestand. Die Preise hätten sic Zeitpunkten verändert.

616. Um Kollusion, sprich ein nicht auf fun! gebnis, darzulegen, müssen die Wettbew stimmte Art von Abrede nachweisen. Wäre akt gleichen Zeitpunkt angehoben worden, WEKO aber vorliegend gerade nicht aus. ' wicklungen aufgrund des Informationsaust sie ein Counterfactual herbeigezogen hat, funktionierendem Wettbewerb ausfallen hät

617. Puig glaubt schliesslich, es sei nicht ¢ rate zwischen 2004-2008 bei 0.92% gelege Annual Growth Rate bei 0.82% gelegen. | einmal die Inflationsrate.

618. Es steht jeder Partei frei, die Glaubw zu stellen. Hingegen besteht fur die WEKO Inflationsraten zwischen 2004-2008 seien worauf sie ihre Behauptungen stützt. Der Vi her, dass sich der CAGR auf Wachstumsra Inflationsrate die Preissteigerung innerhalb auf die Inflationsrate in der Schweiz geschl von Puig nicht dargelegt.

619. Puig wirft dem Sekretariat zudem ve tungsperiode auf die Jahre 2009-2010 ausc rige Wachstumsraten in den betreffenden W

620. Wie oben erklärt, konnte die Berechr handenen Daten berechnet werden. Die n« 2009 bzw. 2010 vor. Beachtet man die LIK Gesamtbild: Die Wachstumsrate des LIK-T« ge 0.56 statt 0.51 und der LIK Kosmetikartik

t verwende Daten, die ausserhalb der Untersudie Analyse beziehe sich auf einen Zeitabschnitt, hr praktiziert worden sei. La Prairie/Juvena kriti- 2010 herangezogen worden.

schnungsweise des Laspeyres-Index (vgl. dazu aus dem Jahre 2010 wird die Preisentwicklung sdenen Jahre nachgezeichnet. Dadurch, dass die betrachteten Periode die gleichen bleiben, ergibt entwicklung. Die Betrachtung würde verfälscht, Jahr zu Jahr variieren würden. Abgesehen davon, x den anerkannten Methoden der Statistik entesamt für Statistik zur Berechnung des LIK ver-

Analyse der Preisentwicklungen zeige, dass keih in unterschiedlicher Höhe zu unterschiedlichen

Ktionierendem Wettbewerb bestehendes Marktererbsbehörden nicht notwendigerweise eine ben sämtliche Preise in gleicher Höhe und zum exläge wohl eine Preisabrede vor. Davon geht die Vielmehr geht sie davon aus, dass die Preisentausches wie vorliegend ausgefallen sind. Indem um aufzuzeigen, wie die Preisentwicklung bei ten können, hat sie dies auch dargetan.

Jlaubwürdig, dass die durchschnittliche Inflationsn habe. In der gleichen Zeit habe die Compound Jer Schweizer Parfümmarkt realisiere also nicht

ürdigkeit des Bundesamtes für Statistik in Frage kein Anlass zu glauben, dessen Angaben zu den falsch. Puig vermag allerdings nicht darzutun, srgleich mit dem CAGR scheitert allein schon daten (Umsatzvergrösserung) bezieht, während die einer Periode anzeigt. Inwiefern aus dem CAGR ossen werden kann, ist nicht ersichtlich und wird

or, es verfälsche das Bild, indem die Beobachjedehnt werde und in diesen beiden Jahren niedfarenkorben verzeichnet waren.

ıung des Laspeyres-Index nur aufgrund der vorjtwendigen Mengen lagen lediglich für die Jahre für die Periode 2004-2008 ändert sich nichts am jtal betrug 1.35 statt 0.96, diejenige des LIK Pfleel -0.05 statt -0.10.

= Andere

621. Laut Clarins beachtet das Sekretariat Produkt nicht mehr zum Luxussegment g seien. Das Sekretariat ignoriere, dass die B gelegt worden seien. Das Mutterhaus hab Sell-out-Preise der Konkurrenten verglichei beachtet worden.

622. Dazu ist festzuhalten, dass das Sekre hat, sondern die prozentuale Preiserhöhunc lusion, weil die prozentuale Preiserhöhung geblich von den beobachteten LIK untersch auf Kollusion. Ferner schloss das Sekretari anstiegen und nie abnahmen auf Kollusion. auch die Preise für ausgesprochen teure | Aus diesem Grund sind die Vorbringen von

623. Darüber hinaus hat die Frage, ob die | mit dem Umstand zu tun, dass die Nachfra ist. Vereinfacht ausgedrückt, bedeutet eine Preis eines Gutes um 1% steigt, die Nachfi Preiserhöhung für ein Unternehmen profital wie sie für Kosmetikprodukte vorliegen dürft fragekurve von vollkommen elastisch (bei (bei einem Preis von 0). Mit anderen Worte tisch, im unteren Preisbereich unelastisch. nehmen in der Lage ist, die Preise auf dem Nachfrageelastizität profitabel wäre. Vorau einem Gleichgewicht, würde dies nämlich setzen, welche zu einer Erhöhung der Mar damentales Marktungleichgewicht noch eir gebotsstruktur, ist vorliegend ersichtlich un: macht.

624. Die Vorbringen bezüglich der Preisfes lich. Einerseits will das Mutterhaus anhand den, wie die Preise anzusetzen sind. Ande von ASCOPA seit Jahren ausgetauscht w sein. Zudem geht daraus hervor, dass die Preissetzung im Schweizer Markt gehabt F Verhalten von Clarins, das seit 1997 an nachweislich an beinahe allen Komiteesitz erstellt hat (Rz 33), Bruttopreislisten mit Wie ferte (Rz 39 ff.) und lückenlos sämtliche sei (Rz 195) an seine Konkurrenten weitergab. tan haben soll, wenn es nicht selbst Einflus nen an das Mutterhaus weiterleitete. Ande Aufwand bzw. Kosten verursachen, ohne j des langjährigen Verhaltens von Clarins kar

31 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die } dass keine Reaktion der Nachfrage auf Preisverar Medikamente der Fall sein könnte.

nicht, dass ein zu tiefer Preis dazu führt, dass ein ehöre und Kosmetikprodukte inelastische Güter ruttopreise autonom von den Mutterhäusern fest- e sich auf Marktstudien gestützt. Man habe die n. Dabei sei das Inflationsniveau in der Schweiz

tariat nicht die Preishöhe der Produkte betrachtet . Das Sekretariat schloss unter anderem auf Kolsich während der beobachteten Periode massied. Es folgerte also nicht aufgrund der Preishöhe at aus dem Umstand, dass die Preise immer nur Wie die Parteien selbst dargelegt haben, steigen _uxusgüter nicht ausnahmslos an (vgl. Rz 591). Clarins unangebracht.

>reiserhohungen zu hoch ausgefallen sind, nichts Je nach Kosmetikprodukten allenfalls unelastisch unelastische Nachfrage lediglich, dass wenn der ‘age um weniger als 1% abnimmt und somit eine 9el sein kann.” Bei einer „normalen“ Nachfrage, e, verändert sich die Elastizität entlang der Nacheiner Menge von 0) zu vollkommen unelastisch n, im oberen Preisbereich ist die Nachfrage elas- Eine andere Frage ist es jedoch, ob ein Unter- Markt zu erhöhen, auch wenn dies aufgrund der sgesetzt der Markt befindet sich (annähernd) in eine Veränderung der Angebotsstruktur vorausktmacht einzelner Parteien führt. Weder ein fun- 1 marktmacht-induzierende Veränderung der An- 1 wurde von den Parteien auch nicht geltend gestlegung durch das Mutterhaus sind widersprüchvon Marktstudien und der Inflationsrate entscheirerseits sollen die Informationen, die im Rahmen urden, nicht an die Mutter weitergleitet worden Tochter in der Schweiz keinerlei Einfluss auf die iat. Diese Vorbringen stehen im Gegensatz zum jeder GV-Versammlung war (Rz 12), seit 2000 ungen weilte (Rz 19), Preisvergleichsstatistiken >derverkaufsempfehlungen an die Konkurrenz liene Umsatzdaten (Rz 120) sowie Werbeausgaben

Es ist nicht einsehbar, weshalb Clarins dies ges auf die Preissetzung hatte, oder die Informatiornfalls würde der Informationsaustausch lediglich sglichen Nutzen zu haben. Vor dem Hintergrund ın dies ausgeschlossen werden.

Nachfrage vollkommen unelastisch ist, was bedeuten würde, ıderungen eintritt, wie dies allenfalls z.B. für lebenswichtige

B.4.4.4 Rechtsvergleichende Betrachtur

(i) EU

625. Gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUV sin schlüsse von Unternehmensvereinigungen welche den Handel zwischen Mitgliedstaate hinderung, Einschränkung oder Verfälschut bezwecken oder bewirken“ [...] „mit dem B ral für die Beurteilung, ob eine Verhaltens\ Tatbestandselemente des „Bezweckens“ oc Diese Elemente müssen gemäss EuGH nic konkreten Auswirkungen einer Wettbewert werden, wenn sie eine Verhinderung, Eins innerhalb des Binnenmarktes bezweckt.’ bereits aus, dass die verpönte Verhaltensw Binnenmarktes zu verhindern, einzuschrän liegt vor, wenn ein Informationsaustausch | den Unternehmen ins Auge gefassten Ve richtshof aus Art. 101 AEUV eine Kausali dem Marktverhalten eines an ihr beteiligte besteht sogar dann, wenn die Abstimmung ternehmen beruht.”

626. Kann das Bezwecken nicht dargelegt rede zu untersuchen. Gemäss Horizontalle beschränkenden Wirkungen die voraussict der Wettbewerbssituation gegenübergestell bestanden hätte. Wenn wahrscheinlich ist, ve Auswirkungen auf mindestens einen We ge, Produktqualität oder Innovation haben \ Die Kommission überprüft dabei (i) Marktr tausches als solchen. Als Marktmerkmale | zentration, Transparenz, Stabilität und Ko darauf, dass ein Informationsaustausch die der Merkmalprüfung (ii) betrachtet die Kol strategischer Art sind, ob die Austauschpar abdecken und ob sie aggregiert oder unterr Alter der Daten, die Häufigkeit des Informat öffentliche Informationen) und den Umstan oder nicht öffentlich ist.°*° Daraus ist ersict

°°? Urteil des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Sk

533 Urteil des EuGH 56/64 und 58/64 Consten und | 105/04P, Sig. 2006 1-8728 Rz 125; Urteil des EuG

5% Urteil des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Sk

°°5 Urteil des EuGH C-7/95 P John Deere, Sig. 1 Stahl/Kommission, Sig. 2003 1-10821 Rz 81; Urte: Rz 35, 43.

Netherlands, Sig. 2009 I- 4529 Rz 52.

57 Urteil des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Sk ®8 Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 3 Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 37 Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 37 ig der Erheblichkeit

1 „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be- und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, n zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Ver- 1g des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts innenmarkt unvereinbar und verboten [...].“ Zentveise nach Art. 101 AEUV verboten ist, sind die ler „Bewirkens“ einer Wettbewerbsbeschrankung. ht kumulativ sondern alternativ erfüllt sein.” Die sabrede brauchen daher nicht berücksichtigt zu schrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reicht es eise geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des ken oder zu verfalschen.*™ Eine solche Eignung Jnsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenrhaltens ausräumt.°” Zudem folgt gemäss Getätsvermutung zwischen einer Abstimmung und n Unternehmens.’ Diese Kausalitätsvermutung | auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unwerden, ist die Auswirkung der Wettbewerbsabitlinien werden bei der Prüfung der wettbewerbstlichen Wirkungen des Informationsaustausches t, die ohne den fraglichen Informationsaustausch dass ein Informationsaustausch spürbare negati- ıttbewerbsparameter wie Preis, Produktionsmenwird, hat er wettbewerbsschränkende Wirkung.’ ierkmale und (ii) Merkmale des Informationsaus- (i) betrachtet die Kommission vor allem die Konmplexität eines Marktes. Gleichzeitig achtet sie se Eigenschaften verändern kann.°° Im Rahmen mmission, ob die ausgetauschten Informationen tner einen hinreichend grossen Teil des Marktes iehmensspezifisch sind. Ferner analysiert sie das ionsaustausches, die Verbreitung (öffentlich/nicht d, ob der Informationsaustausch selbst öffentlich itlich, dass die Kommission sich bei der Prüfung

J. 2009 I- 4529 Rz 28.

Grundig/Kommission, Sig. 1966 390 f.; Urteil des EuGH C- H C-8/08 T-Mobile Netherlands, Sig. 2009 I- 4529 Rz 29.

J. 2009 I- 4529 Rz 43.

998 1-3111 Rz 90; Urteil des EuGH C-194-99P Thyssen I des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Sig. 2009 I- 4529

Sig. 1999 1-4386 Rz 161; Urteil des EUGH C-8/08 T-Mobile

J. 2009 I- 4529 Rz 62.

71), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 75. 71), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 77. 71), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 86 ff.

der Auswirkung des Informationsaustausc' lässt.

627. Gemäss Rechtsprechung des EuGH Art. 101 AEUV. Die Auswirkung einer Wet sein, damit der Tatbestand von Art. 101 A minimis-Bekanntmachung”- wird aufgrund stimmt, wann eine Auswirkung spürbar ist, Vordergrund stehen.” Die quantitativen Ki Marktanteilsschwellen zwischen 5-10% (bz welche erreicht werden müssen, damit Art. Bekanntmachung). In qualitativer Hinsicht Marktanteilsschwellen nicht für die Kernbe bietskartelle — gelten (Ziff. 11 De-minimis-B«

(ii) Deutschland

628. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerb gen zwischen Unternehmen, Beschlüsse

abgestimmte Verhaltensweisen, die eine \ des Wettbewerbs bezwecken oder bewirk inhaltlichen Parallelen zu Art. 101 AEUV hii vom deutschen Gesetzgeber.” Entsprect Art. 101 AEUV müssen die Tatbestandsme: alternativ erfüllt sein, damit die genannten V

629. Damit ein tatbestandsmässiges Ver muss der gegenwärtige oder potenzielle We mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nega gen, Innovation oder Vielfalt bzw. Qualität \ können. Damit die Tatbestandsvariante des gative Auswirkungen zu erwarten sind. Ihr zu werden.°” Hingegen fallen Wettbewerb kungen nicht unter § 1 GWB. Ähnlich wie ( 627) stützt sich die „Bagatellbekanntma: Marktanteilsschwellen zur Beurteilung, ob sind von diesen Schwellen ausgenommen.”

“7 Urteil des EuGH 5/69 Völk/Vervaecke, Sig. 1968 Kasuistik von VIVIEN ROSE/PETER ROTH QC, in: | Roth/Rose (Hrsg.), 2008, N 2.121 ff.

Bekanntmachung der Kommission Uber Vereinb: mäss Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages zur Gr schränken (de minimis), ABl. 2001 C 368/13.

WOLFGANG KIRCHHOFF, in: Münchener Kommentar

DANIEL ZIMMER, in: Wettbewerbsrecht, Band 2. ga/Mestmacker (Hrsg.), 2007, § 1 GWB N 4.

MICHAEL KLING/STEFAN THOMAS, Kartellrecht, 2007, HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Kommentar zum deut: Bd. 1, 2011, §1 N 230.

°47 Bekanntmachung Nr. 18/2007 des Bundeskartella geringer wettbewerbsbeschrankender Bedeutung unter: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsc hes weitgehend von qualitativen Kriterien leiten

fällt nicht jede Wettbewerbsbeschränkung unter tbewerbsbeschrankung muss zumindest spürbar EUV erfüllt ist.°*' Gemäss der sogenannten Devon quantitativen und qualitativen Kriterien bewobei in der Praxis die quantitativen Kriterien im riterien für horizontale Vereinbarungen umfassen w. 30% bei kumulativen Abschottungseffekten), 101 AEUV anwendbar ist (Ziff. 7-9 De-minimisstellt die Kommission klar, dass die genannten schränkungen — also Preis-, Mengen- und Ge- »kanntmachung).

sbeschränkungen (GWB) verbietet „Vereinbarunvon Unternehmensvereinigung und aufeinander /erhinderung, Einschränkung oder Verfälschung en.“ Bereits der Wortlaut der Norm deutet auf die 1. Diese Angleichung war denn auch beabsichtigt 1end dem Wortlaut von § 1 und gleich wie bei rkmale des Bezweckens oder Bewirkens lediglich Vettbewerbsbeschränkungen verboten sind.”

halten eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt, sttbewerb dermassen beeinträchtigt werden, dass tive Auswirkungen auf Preise, Produktionsmenon Waren und Dienstleistungen erwartet werden Bewirkens erfüllt ist, reicht es also aus, dass netatsächliches Eintreten braucht nicht abgewartet sbeschränkungen mit nur geringfügigen Auswirlie De-minimis-Bekanntmachung der EU (vgl. Rz hung“ des Bundeskartellamts vorwiegend auf § 1 GWB anwendbar ist. Kernbeschrankungen

295 Rz 7; vgl. zur Spurbarkeit die Zusammenstellung der Bellamy &Child European Community Law of Competition,

arungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb geündung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar be-

_ Bd. 1 Europäisches Kartellrecht, 2007, EG Art. 81 N 605. GWB Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, Immenschen und europäischen Kartellrecht, Langen/Bunte (Hrsg. ),

mtes über die Nichtverfolgung von Kooperationsabreden mit („Bagatellbekanntmachung“) vom 13. März 2007; abrufbar

(iii) Frankreich

630. Art. 420-1 des Code de Commerce lex direct ou indirect d'une société du groupe objet ou peuvent avoir pour effet d'’emp concurrence sur un marché, les actions co. cites ou coalitions, notamment lorsqu'elle: schen Code de Commerce verbietet demn: alternativ eine Wettbewerbsbeschränkung schem Recht braucht folglich in Übereinst Auswirkung nur dargelegt zu werden, sofe kung feststeht.°*°

631. Entsprechend kommt der Prüfung der Bedeutung zu. Eine Wettbewerbsbeschrän lich bereits dann verboten, wenn sie eine f die tatsächlich festgestellte Wirkung nur sc Umstand höchstens als mildernder Faktoı

gen 550

(iv) Fazit dieser Rechtsvergleichur

632. Zusammenfassend kann festgehalter und in Übereinstimmung damit nach deut wettbewerbswidrigen Zweck einer Abrede Soweit die Auswirkung überhaupt geprüft \ sammenhang mit dem Informationsaustaus ver Kriterien. Sowohl im deutschen als auc tenzielle Auswirkung darzulegen. Bei der Kommission und die deutschen Behörden teilsschwellen.

633. Im Gegensatz dazu hat die WEKO n formationsaustausches dargelegt, sondern Nebst der Prüfung diverser quantitativer | auch qualitative Kriterien, um den vorliegt Analyse der Erheblichkeit nach schweizeri: von den dargestellten Rechtsordnungen ver

B.4.4.5 Qualitative Kriterien

Darstellung des Sekretariats

634. Im Rahmen der Prüfung der qualitati die relevanten Wettbewerbsparameter zu Markt.

>48 \/gl. etwa EMMANUEL CoMBE, Economie et politique

Conseil de la concurrence, Rapport annuel 2003, du 15 avril 2010 relative a des pratiques mises eı de conteneurs au port du Havre, Rz 406 f.

550 Autorit& de la concurrence, Decision n° 09-D-31 d

vre dans le secteur de la gestion et de la comme football, Rz 335.

jt fest: « Sont prohibées méme par I'intermédiaire implantée hors de France, lorsqu'elles ont pour Echer, de restreindre ou de fausser le jeu de la icertées, conventions, ententes expresses ou ta- > tendent a[...]». Auch Art. 420-1 des französiach die aufgezählten Verhaltensweisen, wenn sie

bezwecken oder bewirken.” Unter französiimmung mit dem EU- und deutschen Recht die rn kein Bezwecken einer Wettbewerbsbeschrän-

"Auswirkungen in der Praxis eine untergeordnete kung ist gemäss französischer Praxis grundsätzotenziell wettbewerbswidrige Wirkung hat. Sollte shwach oder kaum wahrnehmbar sein, ist dieser “ bei der Sanktionsberechnung zu berücksichti- ı werden, dass es gemäss EU-Rechtsprechung schem und französischem Recht ausreicht, den darzulegen, ohne die Auswirkungen zu prüfen. vird, beschränkt sich die EU-Kommission im Zuch zu weiten Teilen auf die Überprüfung qualitatih im französischen Recht reicht es aus, eine po- Prüfung der Spürbarkeit beschränken sich die grundsätzlich auf die Überprüfung von Marktanicht nur den wettbewerbswidrigen Zweck des Inauch dessen konkrete Auswirkungen untersucht. riterien untersuchten die Wettbewerbsbehörden Anden Informationsaustausch zu beurteilen. Die schem Recht geht mit anderen Worten über das langte Prüfungsraster hinaus.

ven Kriterien der Erheblichkeit einer Abrede sind erläutern und deren Bedeutung im relevanten

> de la concurrence, 2005, 131.

2004, 57 ; Autorit& de la concurrence, décision n° 10-D-13 1 ceuvre dans le secteur de la manutention pour le transport

u 30 septembre 2009 relative a des pratiques mises en oeurcialisation des droits sportifs de la Fédération francaise de

635. Die Lehre geht davon aus, dass wirl steht, wenn die Marktteilnehmer sich im Ber wesentlicher Wettbewerbsparameter vonei definiert die relevanten Wettbewerbsparam je nach den Marktgegebenheiten.°°' Die wi gel die Art der Waren (oder Dienstleistung: Geschäftsbedingungen. Wird in das Spiel \ durch in einem bestimmten Markt die freie Wettbewerbsparameter ausgeschaltet, so Wettbewerbsbeseitigung vor.’

636. Wie dargelegt, sind für die Europaisc Preis, Marke, Einpackung, Werbestrategie Eingrenzung der relevanten Märkte relevaı (Rz 476) und die Parteien übereinstimmen sich einige der zentralen Wettbewerbspara und der Werbung bestehen. Das von Coty diesem Befund insofern überein. Danach is werbsparameter.‘°-

637. Gemäss Parteiangaben”” und eine

Kosmetikmarkt ein weiterer zentraler Wettk men der Beurteilung der qualitativen Kriteri im Rahmen des Innenwettbewerbs noch nä

638. Damit und im Zusammenhang mit der von eminenter Bedeutung ist im vorliegende gaben spiegelt (vgl. Rz 491).°°°

639. Sowohl in der ökonomischen Lehre Preis- und Mengeninformationen sowie Ge Gemäss ökonomischer Literatur erleichter! oder gegenwärtige Preise die Kollusion, inc besser ausgemacht und in der Folge bestra

640. Vorliegend steht ausser Frage, dass der Einblick in die Umsatzzahlen und die schlüsse auf die Unternehmensstrategie de ven Kriterien der Erheblichkeit der vorliegen

551 ROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCR

Verweis auf PETER HETTICH, Wirksamer Wettbewe 952 VON BÜREN/MARBACH/DUCREY (Fn 551), 296 f., Rz 5% Act. 422 Beilage 1, 16. 555 Act. 422 Beilage 1, 26 ff.

556 Vgl. auch Parteigutachten von Puig Act. 426, Beil:

°°7 RPW 2007/1, 144, Bekanntmachung der Praxis rungsbereich; Kommission; Seventh Report on C 151; KUHN (Fn 277), 187 f; FLORIAN WAGNER-VON im Wettbewerb, 2004, 219 ff.

558 MoTTA (Fn 278), 151; KUHN (Fn 277), 187 f.

<samer Wettbewerb im Sinne des Gesetzes beeich ihrer Waren oder Dienstleistungen bezüglich nander unabhängig verhalten können. Das KG eter nicht. Die Wesentlichkeit variiert denn auch chtigsten Wettbewerbsparameter sind in der Re- >n), der Preis, die Qualität, die Quantität und die on Angebot und Nachfrage eingegriffen und da- ' Festlegung einzelner oder aller entscheidender liegt eine Wettbewerbsbeschränkung bzw. eine

he Kommission die Qualität, Art der Distribution, und Ausgestaltung der Verkaufspunkte für die it, womit die von Puig eingereicht KPMG-Studie (Rz 477). Aus dieser Marktabgrenzung ergeben meter, welche im Preis, der Marke, der Qualität eingereichte ökonomische Gutachten stimmt mit t der Preis „ohne Frage ein wesentlicher Wettben eingereichten Gutachten” ist Innovation im

‚ewerbsparameter. Ob dem so ist, kann im Rahan dahingestellt bleiben. Die Innovation wird aber her analysiert (vgl. unten Rz 760 ff.).

n Markenimage steht ferner die Werbung, welche »n Markt, was sich auch in den hohen Werbeausals auch in der Praxis wird der Austausch von schäftsstrategien als problematisch eingestuft.°°” | insbesondere der Austausch über vergangene lem vom Preisniveau abweichende Unternehmen ft werden können.”®

Informationen über Preise ausgetauscht wurden, Werbeausgaben ermöglichte es zudem, Rückr Konkurrenten zu nehmen, weshalb die qualitatiden Abrede gegeben sind.

EY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2008, 274 f. mit rb, 2003; sowie dieselben, a.a.O., 296, Rz 1338.

1339 ff.

age 2, 11.

; der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicheompetition, Brüssel/Luxemburg 1978, 19 f. MOTTA (Fn 278), Papp, Marktinformationsverfahren: Grenzen der Information

Parteivorbringen

641. Clarins bringt vor, der wirkliche Wettk würde sich also nicht auf den tatsächlich. den Bruttopreislisten hätten für die Konkurr geleitet werden könnten. Clarins leitet dar: sicht nicht beeinträchtigt sei.

642. La Prairie/Juvena legen dar, der Infor de Wettbewerbsparameter bezogen. Die ( wahren Wettbewerbsparameter.

643. Chanel bringt vor, die vom Sekretariz von Informationen über vergangene oder : erleichtere. Das heisse nicht, dass der Aust

644. Soweit Clarins die Nützlichkeit des B bereits gemachten Ausführungen verwiese: on darauf hinaus, dass eine Abrede über B ment darstellt, das bei der Beurteilung der « hinzugezogen werden kann. Eine solche Rı geberischen Willen.

645. Es ist unstreitig, dass der Bruttopreis Wie aus der Botschaft zum KG hervorgeht davon aus, dass Abreden über Preisbest: werbsbeseitigung auslösen.°” Darin ist di Preisbestandteile, Umsatzangaben und W‘ gravierend sind, um zu einer Erheblichkeit ( auch die EU-Praxis überein, wonach die w formationsaustausches u.a. aufgrund der werden kann. Demnach hat der Austausch dem Markt verringern und die Entscheidun beschränkende Auswirkungen. Zu den strat tuelle Preise.°°

646. Bei der Beurteilung der qualitativen K xis der WEKO zudem, dass der von der At fraglichen Markt eine gewisse Bedeutung a (vgl. Rz 636).

647. Die Vorbringen von Juvena/La Prairie riats zu einer Vorabklärung in Sachen SVIT diese Weise die Bedeutung des Preises 2 dings vermag die genannte Praxis den Paı zog sich die Vorabklärung auf den Markt für Markt stellt ein Dienstleistungsmarkt dar un genden Märkten. Zweitens sind die Schlus: zutreffend. Das Sekretariat hielt fest:

559 \/gl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundes

gen (Botschaft 1994), BBI 1995 | 468 ff., 567. 569 Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 3 61 RPW 2009/2, 136 f. Rz 128.

562 BPW 1998/2, 189 ff., SVIT-Honorarrichtlinien.

jewerbsparameter seien die Rabatte. Die Abrede angewandten Preis beziehen. Sie bestreitet aus enten irgendwelche nützlichen Informationen abaus ab, dass der Wettbewerb in qualitativer Hinmationsaustausch habe sich nur auf unbedeuten- Qualität, Innovation und die Beratung seien die

at zitierte Literatur sage nur, dass der Austausch aktuelle Preise und Mengen kollusives Verhalten ausch solcher Daten per se erheblich sei.

ruttopreislistenaustausches bestreitet, sei auf die 1 (A.3.2.6). Im Übrigen läuft Clarins Argumentatiruttopreislisten weder schädlich ist, noch ein Eleualitativen Kriterien der Erheblichkeit der Abrede >chtsauffassung steht im Gegensatz zum gesetzeines Produktes einen Preisbestandteil darstellt. , geht der Schweizer Gesetzgeber grundsätzlich andteile die gesetzliche Vermutung der Wettbe- e Wertung eingeschlossen, dass Abreden über >rbeausgaben, in qualitativer Hinsicht genügend Jer vorliegenden Abrede zu führen. Damit stimmt jettbewerbsbeschränkende Auswirkung eines In- Merkmale des Informationsaustausches eruiert von Daten, die die strategische Ungewissheit auf gsfreiheit der Parteien einschränkt, wettbewerbsegischen Informationen zählt die Kommission akriterien der Erheblichkeit genügt es gemäss Prarede betroffene Wettbewerbsparameter auf dem ufweist.°*' Dies ist vorwiegend zweifellos der Fall

stützen sich auf den Schlussbericht des Sekreta- -Honorarrichtlinien.°° Die Parteien versuchen auf ils Wettbewerbsfaktor in Frage zu stellen. Allerteistandpunkt nicht zu untermauern. Erstens be- -Immobilien-Vermittlung und —Verwaltung. Dieser d steht in keinem Zusammenhang mit den vorliesfolgerungen, die die Parteien daraus ziehen ungesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkun-

71), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 77.

[...]“Typischerweise hängt in Dienstleistungsmärkten Die Dienstleistung als Gut kann nicht bereits vor der W kanntheitsgrad eines Immobilienhändlers. Daher ist de

sen Märkten.“[...]°

648. Aus diesem Textausschnitt ist ersicht bewerbsfaktor nur fallspezifisch erfolgten. L der Informationsaustausch habe sich auf un

649. Die Vorbringen Chanels basieren auf Sekretariats. Der Antrag führt aus, dass d tausch von Preis- und Mengeninformation einstuft (Rz 639). „Problematisch“ ist nicht ı nel nicht dar, inwiefern ihre Rechtsstellung nach der Informationsaustausch „kollusives lich sei darauf hingewiesen, dass das Sek rien geprüft hat, um zum Resultat zu gelan lich ist. Vielmehr wurden zusätzlich die nac gungsgründe vertieft geprüft.

B.4.4.6 Quantitative Kriterien

B.4.4.6.1 Aussenwettbewerb

650. Um die Intensität des Aussenwettbev wieweit die an der Wettbewerbsabrede be aktuellen oder potenziellen Wettbewerb sov

(i) Aktueller Wettbewerb

651. Bei der Beurteilung der aktuellen Kon sind und welches Kräfteverhältnis zwische schliessend zuerst festgelegt, welche Unte Marktanteile ausgestaltet sind.

Marktteilnehmer

652. Zu den Teilnehmern in den einzelner beschriebenen Mitglieder der ASCOPA.

653. Beauté Prestige SA, Zürich ist ein Un geprodukte der Marke Annayake vertreibt. [ te her.

654. Bergerat SA, Genf vertreibt die Marke ke Burberry lediglich Parfüms existieren, s Pflegeprodukte erhältlich.

655. Bulgari Parfums SA, Neuchätel vertre tergesellschaft, Bulgari S.p.A., hat ihren Sit einen Umsatz von über 1 Mrd. EUR und ein

563 PPw 1998/2, 197 Rz 49, SVIT-Honorarrichtlinien 56% http://ir.bulgari.com/financial-highlights/financial-hi

die Art und Qualität der Leistung stark vom Leistungserbringer ab. /ahl beurteilt werden, viel wichtiger sind die Reputation und der Besr Preis sicherlich nicht ein dominanter Wettbewerbsfaktor auf dielich, dass die Ausführungen zum Preis als Wett- Jaraus kann vor allem nicht geschlossen werden, wesentliche Wettbewerbsparameter bezogen.

einer ungenauen Lektüre der Ausführungen des ie ökonomische Lehre und die Praxis den Ausen sowie Geschäftsstrategien als problematisch Jleichbedeutend mit „erheblich.“ Ferner legt Chadurch ihre Leseweise der Lehre und Praxis, wo- Verhalten erleichtere“ verbessert wird. Schliessretariat nicht nur das Vorliegen qualitativer Kritegen, dass die Wettbewerbsbeschränkung erhebhfolgenden quantitativen Kriterien und Rechtfertiverbs zu beurteilen, muss untersucht werden, inteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch fie durch die Markgegenseite diszipliniert werden.

kurrenz ist festzustellen, wer die Marktteilnehmer 2n diesen besteht. Aus diesem Grund wird anrnehmen als Marktteilnehmer gelten und wie die

1 relevanten Märkten gehören die anschliessend

ternehmen, welches Parfüms, Make-up und Pfle- Jie Beauté Prestige SA stellt selbst keine Produkn Givenchy und Burberry. Während von der Marind von Givenchy sowohl Parfüm, Make-up und

ibt lediglich Parfüms der Marke Bulgari. Die Mutz in Rom. Sie erwirtschaftete im Finanzjahr 2011 en Konzerngewinn von 85,3 Mio. EUR. Bulgari hat am 7. März 2011 angekündigt, dass L der Familie Bulgari und damit die Kontrolle |

656. Chanel SA, Genf, vertreibt Parfüms ( up-Produkte der Marke Chanel in der Schv No. 5 und Allure. International ist Chanel in befindet sich in Paris, Frankreich. Ausser F treibt Chanel auch Schmuck, Uhren, Accı porter). Das Mutterhaus, Chanel SA (Paris rard Wertheimer. Das Unternehmen veröffe

657. Clarins SA, Plan-les-Ouates, vertreib Marken Thierry Mugler, Azzaro und Hermes reiche Make-up, Gesichts- und Körperpfleg: ten, der Hauptsitz befindet sich in Neuilly : sich Clarins vollständig im Besitz der Famili im Jahr 2007 schätzungsweise 1,2 Mrd. US

658. Coty (Schweiz) AG, Hünenberg, ist ir eingeteilt. Coty vertreibt in der Sektion Pres Jil Sander, Joop, Jette Joop, Jennifer Lope und Wolfgang Joop. Zudem werden aus de Marke Lancaster vertrieben. Im Rahmen de Parfums der Marken David und Victoria Be und Playboy. Coty Inc. mit Hauptsitz in Nev der Welt und erzielte 2010 einen Umsatz vo

659. Die D.P. Diffusion Parfums Limited, C eröffnung noch als Mitglied der ASCOPA ı bereits seit langerem eingestellt. Aus diese Unternehmens verzichtet.

660. Deurocos Cosmetic AG, Adliswil, ver ton, Bogner, Byblos, Ferragamo, Iceberg, M Trussardi, Ungaro, Nikos, Vivienne Westw Produkten vertreibt das Unternehmen die \ und Revlon; bei den Pflegeprodukten die M La Ric, Marbert, Olaz, Swissdent und Trans

661. Dicopar SA, Münchenstein, ist auf de denen Produkten für Friseure (Kamme, Föh an.

662. Elizabeth Arden (Zug) GmbH, Zug, ft beth Arden International Sarl (Elizabeth Arc nachfolgerin neue Untersuchungsadressati und Make-up-Produkte der Marke Elizabett heimatet und weltweit in über 90 Ländern ı zudem u.a. die Parfümlinien von Mariah C Elizabeth Taylor und Usher. Im Jahresberic von 1,1 Mrd. USD aus”.

566 http://www.nytimes.com/2007/04/06/business/06c

VMH (siehe unten) die Anteile am Unternehmen iber das Unternehmen übernehmen wird.°°°

Damen und Herren), Pflegeprodukte und Makeveiz. Produktlinien sind unter anderem Precision, Europa, Asien und den USA tätig, der Hauptsitz -arfums und Pflegeprodukten produziert und versssoires und Mode (Haute Couture und Prét-a- ) ist im Privatbesitz der Gebrüder Alain und Gentlicht keine Umsatz- oder Gewinnzahlen.

t Parfüms unter eigenem Namen sowie jene der ;. Weitere Produkte von Clarins umfassen die Be- >. Weltweit ist Clarins in über 150 Ländern vertresur Seine, Frankreich. Seit Herbst 2008 befindet e Courtin-Clarins. Der Umsatz von Clarins betrug D.

1 eine Sektion Prestige und eine Sektion Beauty tige die Parfummarken wie Calvin Klein, Davidoff, z, Karl Lagerfeld, Marc Jacobs, Cerruti, Chopard m gleichen Geschaftsbereich Pflegeprodukte der 2S Beauty-Geschäftsbereiches vertreibt Coty u.a. ckham, Esprit, Kate Moss, Kylie Minogue, Adidas York, USA, ist eine der grössten Parfüm-Firmen n rund 3,6 Mrd. USD.°°”

‚hiasso, war zwar zum Zeitpunkt der Verfahrenseingetragen, hatte ihre Geschäftstätigkeit jedoch m Grund wird auf eine nähere Beschreibung des

treibt die Parfümmarken United Colors of Benetlade in Italy, Marc O’Polo, Max Mara, Mila Schön, ‘ood und Agent Provocateur. Bei den Make-up- Marken Bourjois, Collistar, Covergirl, Max Factor, arken 3Lab, Bionsen, Bourjois, Collistar, Declaré, vital.

m Coiffeur-Markt tätig und bietet nebst verschiene, Scheren etc.) lediglich Haarkosmetikprodukte

ısionierte während des Verfahrens mit der Elizalen International Ltd), Meyrin, welche als Rechtsn ist. Das Unternehmen bietet Parfüms, Pflege- 1 Arden an. Elizabeth Arden Inc. ist in Florida beätig. Das Markenportfolio des Konzerns umfasst arey, Hilary Duff, Britney Spears, Danielle Steel, ht 2010 weist Elizabeth Arden Inc. einen Umsatz

663. Estée Lauder GmbH, Zürich, bietet P< Estée Lauder an. Estée Lauder Companie weltweit tätig. Zu den vertriebenen Marken « Marken wie z.B.: Aramis, Clinique, Tomm\ Estée Lauder Companies, ist in 43 Staaten knapp 7,9 Mrd. USD.°°?

664. HYD Distribution, Genf, vertreibt Parfü no. Ferner vertreibt das Unternehmen Pflec Galliano.

665. Die La Prairie-Gruppe Schweiz ist eir ternationaler Konsumgüterkonzern mit Sitz vea vertreibt. Die Gruppe besteht aus den | nal AG sowie der Prof. Steinkraus Resee Marke Silver Rain, Gesichts-Make-up der N La Prairie, Juvena, SBT und Marlies Molle von 5,7 Mrd. EUR.°”°

666. Die Kanebo Cosmetics, Glattbrugg, v: Kanebo International und Sensai. 2005 wur Tokyo liegt. Das Unternehmen ist weltweit das Jahr 2010 meldet die Muttergesellsch: Gewinn von 40 Mrd. JPY.”

667. Die Laboratoires Biologiques Arval S Herstellerunternehmen. Im Jahre 2008 ve Schweiz.

668. L’Oréal Produits de Luxe SA, Rener gio Armani, Ralph Lauren, Viktor & Rolf, ( und Kiehl's. Im Bereich der Make-up-und P Marken Lancöme, Biotherm, Helena Rubin zern L’Oréal SA (Frankreich) ist mit einer Gewinn von 2,42 Mrd. EUR.°” weltweit ein und in über 130 Ländern tätig. Im Somme PPR-Gruppe.

669. Parfums Christian Dior AG, führt sc Produkte der Marke Dior. Christian Dior get itton), einem international tätigen Luxusgü schiedene Geschäftsbereiche eingeteilt: Mc produkte, Weine und Spirituosen, Uhren uı erzielte der Konzern mit einem Umsatz v EUR.°” Die Parfums Christian Dior AG für der Marke Dior.

670. Parfums de Luxe Ltd., Walliseller und Moschino. Die Versace S.p.A ist ein it

http://www. annualreport2010.beiersdorf.com/de/k«

572 Beide Zahlen für das Jahr 2010; http://www.lore AR-volume2.pdf, 4.

arfums, Pflege- und Make-up-Produkte der Marke s Inc. hat seinen Hauptsitz in New York und ist gehören nebst der Eigenmarke zahlreiche andere / Hilfiger und Tom Ford. Die Muttergesellschaft, tätig und setzte im vergangenen Finanzjahr 2010

ims der Marken Elizabeth Arden und John Galliaeprodukte der Marke Huiles & Baumes und John

1e Tochtergesellschaft der Beiersdorf AG, ein inin Hamburg, Deutschland, der unter anderem Ni- _aboratoires La Prairie SA, der Juvena Internatiorch Laboratories AG. Sie vertreibt Parfüms der larke La Prairie sowie Pflegeprodukte der Marken r. Beiersdorf erwirtschaftete 2009 einen Umsatz

ertreibt Pflege- und Make-up-Produkte der Marke de Kanebo Teil der Kao Corp., deren Hauptsitz in tätig, wobei der Schwerpunkt in Asien liegt. Für aft einen Umsatz von 1184 Mrd. JPY und einen

.A., Conthey, ist ein unabhängige Vertriebs- und rtrieb Arval die Eigenmarke Calmoskin in der

1s, vertreibt Parfums der Marken Lancöme, Gior- Sacharel, Diesel, Guy Laroche, Paloma Picasso flegeprodukte verfügt das Unternehmen über die stein, Giorgio Armani Cosmetics. Der Mutterkon- 1 Umsatz von knapp 19,5 Mrd. EUR und einem 2r der grössten Hersteller von Kosmetikprodukten sr 2008 übernahm L’Oreal YSL Beaute von der

wohl Parfums als auch Pflege- und Make-up- \6rt zur LVMH-Gruppe (Moét Hennessy Louis Vuter-Hersteller. Der LVMH-Gruppe ist in fünf verde- und Lederartikel, Parfümerie- und Kosmetikid Schmuck sowie selektiver Einzelhandel. 2010 on 20,3 Mrd. EUR einen Gewinn von 3,3 Mrd. rt Pflege- und Make-up-Produkte sowie Parfüms

1, vertreibt die beiden Parfüms-Marken Versace alienisches Unternehmen in Familienbesitz, dass

ynzernlagebericht/ertrags-vermoegens-und-finanzlage.html.

diverse Luxugüter (Mode, Schmuck, Acces: schino S.p.A. gehört zur Aeffe S.p.A, zusar lini, Jean-Paul Gaultier, Authier und Velmar

671. Parlux Diffusion, Rolle, ist ein Einzel Lolita Lempicka und Victorinox vertreibt.

672. PC Parfums Cosmetiques SA, Zürich, der Marken Guerlain und Kenzo, welche zu

673. P&G Prestige Products AG, Schlieren The Procter & Gamble Co. (USA), einem de ter & Gamble ist in drei verschiedene Ges and Well-being sowie Beauty and grooming Beauty and grooming Produkte der Marken (Hugo und Boss), Lacoste, Escada, Laura XX by Mexx), Bruno Banani, Christina Agui O‘Polo, Avril Lavigne. Der gesamte Konze satz von 78,9 Mrd. USD aus und einen Gen

674. Procosa SA, Vernier, figurierte zum Verbandsmitgliederliste hat ihre Geschäfts weiterführende Ausführungen zu diesem Ur

675. Puig (Suisse) SA, Baden, vertreibt vor Garcons, Lalique, Carolina Herrera, Paco R lienunternehmen mit Sitz in Spanien, das

Mode und Accessoires vertreibt. Gemäss ei von 948 Mio. EUR und einen Gewinn von 9

676. Die Compagnie Financiére Richemon weit tätige Luxusgüterhersteller im Bereich : ter anderem auch Kosmetik- und Parfumeri EUR.°” Der Vertrieb in der Schweiz erfolgt Im Bereich der Kosmetik- und Parfümerie Cartier.

677. Sisley SA, Bachenbülach, ist eine Toı und vertreibt vor allem Luxus-Kosmetikpro der Marke Sisley. Im Kosmetikbereich sind «

678. Star Cos Sarl, Biel, vertreibt vorwieg Léger, Carla Fracci, Jovoy, Prince Jardinier Rancé, Luciano Soprani, Jean Couturier, F Berdoues. An Pflegeprodukten vertreibt d. und Patch Bilogical Face Lifting.

679. Die Tanner SA, Cham, ist ein Schwe Parfums der Marken Cavalli, Ferré, DSQU/ Perla, Dali, Borsalino, Police, Custo, Tous t

Act. 74, Registerblatt 2, Protokoll vom 8. Februar : 576 http://www.puig.com/#/en_GB/puig. figures. 57 http://www.richemont.com/investor-relations/key-fi

Handelsregister des Kantons Zürich Internet-A soires, Möbel, Uhren, Parfüms) herstellt. Die Monmen mit folgenden Marken: Alberta Ferreti, Polunternehmen, welches die Parfüms der Marken

vertreibt Parfüms, Pflege-und Make-up-Produkte *- LVMH-Gruppe gehören.

, ist eine Tochtergesellschaft der weltweit tätigen sr weltweit grössten Konsumgüterkonzerne. Procschäftsbereiche unterteilt, Houshold care, Health . P&G Prestige Products vertreibt im Bereich des Dolce & Gabbana, Gucci, Valentino, Hugo Boss Biagiotti, Montblanc, Rochas, Puma, Mexx (und lera, Replay, Naomi Campbell, Tom Tailor, Marc rn weist im Jahresbericht 2010 einen Jahresumjinn von 12,7 Mrd. USD.?”*

Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch auf der tätigkeit aber auf Ende 2005 eingestellt.°” Auf ternehmen wird daher verzichtet.

wiegend Parfüms der Marken Aigner, Comme de abanne, Nina Ricci und Prada. Puig ist ein Faminebst Parfüms auch Kosmetika, Pflegeprodukte, genen Angaben erzielte Puig 2009 einen Umsatz 7 Mio. EUR.°”®.

t SA, mit Hauptsitz in Genf, besitzt mehrere welt- Schmuck, Uhren, Schreibutensilien Leder und unprodukte. 2010 betrug der Umsatz über 2,3 Mrd. über die Richemont Suisse SA, Villars-sur-Gläne. -Produkte vertreibt das Unternehmen die Marke

htergesellschaft der C.F.E.B Sisley S.A. in Paris dukte und —Mode. Darunter vor allem Produkte Jies Parfüms, Pflege und Make-up-Produkte.°”°

and Parfums der Marken J.Ch. Borsseau, Hérvé ‚Accord Parfait, Teo Cabanel, Léonard, Molinard, olice, Pal Zileri, Pino Silvester, Monotheme und as Unternehmen Christian Breton, Bio Depiless

xizer Familienunternehmen, dass unter anderem \RD2, Blumarine, Costume National, Tacchini, La ind Petit Prince vertreibt. Ferner vertreibt das Un-

2006, 1.

gures.html.

uszug, abrufbar unter: http://zefix.admin.ch/zfx-cgi/hrform.

ternehmen Make-up-Produkte der Marken 1 und HC High Tech Cosmetics.

680. Tschanz Distribution SA, Genf, ist e Parfums der Marken Miss Elite, Bettina Bar Vanille, Smiley. Ferner vertreibt das Untern vala, Talika sowie Pflegeprodukte der Ma Nuxe, Generation und Hei Poa.

681. Wodma 41 SA, Genf, vertreibt die Pa Miyake, Serge Lutens, Narciso Rodriguez, Shiseido, Clé de Peau, Serge Lutens, Nars do, Jean Paul Gaultier, Cle de Peau, Nars wahrend des Verfahrens von Sisheido, ein ubernommen. Sisheido stellt Pflege- und

der Marke Sisheido her. 2010 erzielte der w USD und einen Gewinn von über 360 Mio. lt

682. YSL Beauté, Plan-les-Ouates, vertreil cheron, Roger&Gallet, Stella McCartney, C McQueen, Ermenegildo Zegna, Make-up- Pflegeprodukte der Marken Yves Saint Lau Roger&Galle. Seit Juni 2008 ist YSL Beaute

Parteivorbringen zu den Marktteilnehmern

683. Gemäss Verbandspräsidenten gehört Marktes an.°® Estée Lauder bringt vor, die code, Yves Rocher, L’Occitane, The Body auch zu Luxus- bzw. Prestigemarkt. Coty & an. Ferner weist Coty auf die Markteintritte Vorbringen kann aus den folgenden Grunde

684. Das Unternehmen „Lineabella“ wurd stand nebst der Herstellung von Kosmetikp! und Nahrungsmitteln. Lineabella hatte, sov Markt zuzurechnen ist, was vorliegend nich spürbaren Einfluss auf das Marktgescheher

685. Das Unternehmen Vichy wirbt auf se schön.“ Es stellt nebst einigen wenigen She bau) vor allem Hautpflege-Produkte her un Hautpflegeprodukte bis hin zu medizinische die Marken Vichy und Louis Widmer aussc und Drogerien vertrieben. Damit untersche triebsform der Produkte von den Prestige Image. Die Produkte sollen nicht nur mit Sc Verbindung stehen.

686. Die Wala Heilmittel GmbH stellt nebs Produkte und Dr. Hauschka Kosmetikprod

579 Attp://www.shiseido.co.jp/e/ir/annual/index.htm, 4

580 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 8. Februar ;

52! SHAB, Montag, 14.02.2011, No 31, Jahrgang 12! Kantons Tessin.

'. Le Clerc und Pflegeprodukte der Marken Payot

in Unternehmen im Familienbesitz. Es vertreibt ty, Lanvin, Roxy, La Martina, Caron, Maison de la ehmen Make-up-Produkte der Marken Pupa, Marken Valmont, Jean d‘Avéze, Thermes St-Malo,

rfümmarken Shiseido, Jean Paul Gaultier, Issey.

Carita, Decelor, Make-up-Produkte der Marken , Carita sowie Pflegeprodukte der Marken Shisei- 3, Carita, und Decelor. Das Unternehmen wurde em in Japan ansassigen Kosmetikunternehmen, Make-up-Produkte sowie verschiedene Parfums eltweit tatige Konzern einen Umsatz von 6,9 Mrd. jsp.”

ot Parfums der Marken Yves Saint Laurent, Bou- )scar de la Renta, Van Cleef&Arpels, Alexander Produkte der Marke Yves-Saint-Laurent sowie ent, Stella Mc Cartney, Lierac, Jean d'Avese und eine Tochtergesellschaft von L’Oreal.

an ASCOPA sämtliche Unternehmen des Luxus- . Gesellschaften Lineabella, Louis Widmer, Skin- Shop, Maria Galland und Mila D’Opiz gehörten rklärt, die Marke Vichy gehöre dem Luxusmarkt von Wala, Dr. Hauschka und Weleda hin. Diesen n nicht gefolgt werden:

e mittlerweile liquidiert.°°' Der Firmenzweck berodukten in der Fabrikation von Diät-, Pharmaziejeit das Unternehmen überhaupt dem relevanten t geprüft zu werden braucht, offensichtlich keinen 1.

iner Website mit der Philosophie ,Gesundheit ist ampoos (gegen Haarausfall, Haarbruch; Haaraufd bietet Hautdiagnosen an. Louis Widmer ist auf in Präparaten spezialisiert. Entsprechend werden shliesslich über Apotheken bzw. über Apotheken siden sie sich nicht nur im Hinblick auf die Verprodukten, sondern auch mit Bezug auf deren nönheits-, sondern auch mit Gesundheitspflege in

st Arzneimitteln, sogenannte Dr. Hauschka Medukte her. Sämtliche Dr. Hauschka Kosmetikprodes Berichtes. 20086, 1. 9; vgl. ferner den Internet-Auszug des Handelsregisters des dukte tragen das sogenannte BIDH-Lab stammt vom deutschen Bundesverband de mittel, Reformwaren, Nahrungsergänzungs band arbeitet gemäss eigenen Angaben mi men.°®® Dr. Hauschka Kosmetikprodukte w Apotheken und Bioläden oder Reformhäu Coop die Produkte in ihrem Sortiment. Ne Dr. Hauschka-Produkte unterscheiden sie s von der Luxus- bzw. Prestigekosmetik.

687. Auch das Unternehmen Weleda wirbt da Gruppe sei, die Gesundheit des Menscl len.° Nebst Arzneimitteln, Sirupen, Saften tikmittel an. Auch hier unterscheidet sich d der Luxus- und Prestigeparfumerie. Entsp Weleda Naturkosmetik im Unterschied zu « Apotheken, Drogerien und Reformhäusern Coop führen die Produkte ebenfalls in ihren

688. Ähnlich verhält es sich mit den Prodı lung von zellgenerierenden Hautpflegepro über die üblichen Kanäle der Prestige-Pro« code“, was mit „Hautkode“ übersetzt werd entsprechende Image des Produktes hin u Marken. Skincode wirbt denn auch primär Duftstoffen, chemischen Konservierungs- u streicht das Unternehmen die schweizerisc keit bei der Herstellung der Produkte herau:

689. Yves Rocher stellt Kosmetikprodukte nicht über die Vertriebskanäle der selekti\ Rocher ein Franchisingsystem mit eigenen als „Pflanzenkosmetik.“ Das Unternehmen und mit den natürlichen Inhaltsstoffen sein eine Knospe. Yves Rocher ist somit nicht de

690. Ähnlich wie die Marke Yves Rocher sämtlicher Marktsegmente her, zielt aber m Die Marke Occitane versucht sich über die lichkeit zu profilieren. Dieses Image wird rr tung aufrecht erhalten. L’Occitane-Produkt von den Prestige-Produkten getrennten Be sich äusserlich entsprechend (Design, Nar schenkpackung von Occitane ein Baum abe flechtung mit der Modewelt, wie dies bei vie

691. „The Body Shop“ produzierte ebenfall hört mittlerweile zu Coop. „The Body Shop“ lichen Verkaufsstellen von Kosmetikproduk

582 http://www.dr.hauschka.ch/produkte/.

http://www. kontrollierte-naturkosmetik.de/bdih.htm 584 http://www.dr.hauschka.ch/service/haendlersuche 585 http://www .weleda.ch/de/unternehmen/90-jaehrige http://www .weleda.ch/de/service/bezugsquellen/.

el „kontrollierte Natur-Kosmetik.“”” Das Label r Industrie- und Handelsunternehmen für Arznei- ‚mittel und kosmetische Mittel (BIDH). Der Vert Europäischen Naturkosmetikverbänden zusamarden in der Schweiz vorwiegend über Drogerien sern vertrieben.°” Daneben führen Globus und bst dem offensichtlich verschiedenen Image der ich also mehrheitlich auch durch die Vertriebsart

damit, dass es seit 90 Jahren das Ziel der Welenen zu erhalten, zu fördern und wiederherzustel- und Babyprodukten bietet Weleda Naturkosmeas Image der Marke wesentlich von demjenigen rechend dem unterschiedlichen Image wird die Jen hier untersuchten Produkten überwiegend in vertrieben. Die beiden Warenhäuser Manor und

ikten von Skincode. Skincode ist auf die Hersteldukten spezialisiert. Die Produkte werden nicht Jukte vertrieben. Bereits der Markenname „Skinen kann, deutet auf die Eigenschaften und das nd steht im Gegensatz zum Image der Prestigemit der Reinheit der Produkte, welche frei von nd Farbstoffen sowie Tierextrakten seien. Zudem he Herkunft und die intensiven Forschungstätigaller Marktsegmente her. Die Produkte werden

‘en Kosmetik vertrieben. Vielmehr betreibt Yves Geschäften. Yves Rocher bezeichnet sich selbst wirbt damit, keine Tierversuche durchzuführen, ar Produkte. Das Emblem des Unternehmens ist 2m Prestigemarkt zuzuordnen.

stellt L’Occitane en Provence Kosmetikprodukte it seinen Produkten nicht auf den Prestige-Markt. Attribute Wellness, Gesundheit, Bio- bzw. Natürit eignen Boutiquen mit entsprechender Ausstat- 2 werden, sofern überhaupt, in Warenhäusern in reichen angeboten. Die Produkte unterscheiden nensgebung). So ist beispielsweise auf der Gejebildet. Es besteht auch keine gleich starke Verlen Produkten des Prestigebereiches der Fall ist.

s Kosmetikprodukte aller Marktsegmente und gebetreibt eigene Boutiquen und ist nicht in den übten erhältlich. Auch diesem Unternehmen haftet

. s-jubilaeum/.

ein grundlegend anderes Image an als der Shop“ definiert sich nicht über Image von schein von Natürlichkeit und Nachhaltigkei praktiken (Community Trade), Menschenre antwortlichkeit ein.

692. Das Unternehmen Maria Galland stell sind nicht über den Handel erhältlich, sond rinnen vertrieben. Das Unternehmen Mila D so wenig über die für den Prestige-Markt t geht über die Dobi-Inter AG, einem Unterne frauen bzw. -männern und dergleichen, de: für Unternehmen anbietet. Beiden Unterne Rahmen von professionellen Kosmetik-Die zwar nicht kategorisch aus, dass sie nicht a tik zugerechnet werden könnten. Diese Q rensausgang zu ändern.

693. Selbst wenn man davon ausgehen w butoren der Luxus- und Prestige-Segment sämtliche umsatzstarken Marken im Verbar keinen spürbaren disziplinierenden Einfluss reits aus den Marktanalysen von Europea Marken, bei den Topsellern aufgeführt wurd

Entwicklungen der Marktgrösse und Markta.

- Darstellung des Sekretariats

694. Gemass Angaben von European Fc Parfüms- und Kosmetikprodukte um einen : nierenden Markt.”°® Diese Angaben werden bestatigt. In einer von Puig eingereichten S West-Europa ausdrucklich als gesattigt bez nual Growth Rate) von 2,3%.°°° Ferner geh: ropaische Kosmetik Industrie aus dem Jahr: tikindustrie in der Schweiz von 0,2% zwisch

695. Die Untersuchungen des Sekretariats höchstens leicht wachsenden Marktes. A ASCOPA ausgetauschten Angaben zwisch August 2008 eingestellt wurde, und sich n onsaustausch beteiligten, wurde das Jahr 2!

Abbildung 29:

Zusammenfassung Umsatzentwicklung

997 Act. 217.

588 Act. 216, Protokoll European Forecasts, 2. Juli 20 5%9 Act. 426, Beilage 2, 5.

°° Act. 442, 6.

1 Unternehmen des Prestige-Marktes. „The Body Luxus- bzw. Prestige, sondern verleiht den An- . Body Shop setzt sich für ethischen Geschäfts- :chte, Umwelt- und Tierschutz und soziale Vert Pflege und Make-up-Produkte her. Die Produkte ern werden in Beautysalons und von Kosmetike- ’Opiz ist ein Kleinbetrieb, dessen Produkte ebenypischen Kanäle vertrieben werden. Der Vertrieb »hmen, dass die Ausbildung von Schönheitsfachren Weiterbildungen und Business-Unterstützung »hmen ist somit gemein, dass ihre Produkte im nstleistungen vertrieben werden. Dies schliesst uch dem Bereich der Luxus- und Prestigekosmeualifikation vermöchte jedoch nichts am Verfahürde, dass nicht sämtliche Hersteller- und Distries bei ASCOPA vertreten sind, steht fest, dass id vertreten sind, so dass allfällige Nichtmitglieder auf die ASCOPA-Mitglieder hätten. Dies folgt ben Forecasts, worin keine der soeben genannten e.

nteile

recasts handelt es sich beim Markt für Luxusallenfalls leicht wachsenden aber wohl eher stagvon zwei von den Parteien eingereichten Studien tudie von KPMG wird das Parfümerie-Segment in zeichnet mit einem tiefen CAGR (Compound An- | eine von Sisley eingereichte Studie über die eu-

2 2007 von einem CAGR für die gesamte Kosmeen den Jahren 2000-2006 aus.”

, untermauern das Bild eines stagnierenden und ‚bbildung 29 basiert auf den im Rahmen von en 2004-2007. Da der Informationsaustausch im icht mehr sämtliche Unternehmen am Informati- 008 in der Darstellung nicht berücksichtigt.

fragrances frag_lines Products SHIPMENT 197 161'301'574 89'431'176 4'140'992 498'554'157

09, 4.

Wachstumsraten

2004 100.0 100.0 100.0 2005 99.6 99.1 124.0 2006 100.0 97.9 137.2 2007 104.6 103.5 126.2

Anteile

2004 30.8% 15.5% 2. 2005 31.8% 15.9% 3. 2006 32.3% 15.9% 3. 2007 31.1% 15.5% 3.

Quelle: Act. 486.2 — 486.175

696. Aufgrund der im Rahmen von ASCO ergeben sich folgende Marktanteile und Mi für Luxus-Kosmetikprodukte während der wurde der Umsatzaustausch im Septembe nehmer bereits aus ASCOPA ausgetreten vollstandiges Marktbild ab, weshalb auf dere

Abbildung 30:

Umsatzteile - ASCOPA

Parfums de Luxe Ltd

Star*Cos Sarl

Estée Lauder Gmbh

L’Oréal Produits de Luxe SA

Clarins SA

P&G Prestige Products AG

Parfums Ch. Dior AG

Lancaster Group (Schweiz) AG

Deurocos Cosmetic AG

Chanel SA Genéve

Wodma 41 SA

YSL Beauté

PC Parfums Cosmétiques SA

Unilever Cosmetics International

DP Diffusion Parfums LTD, Londra

Puig (Suisse) SA

Tanner SA

La Prairie Group

Kanebo Cosmetics

Sisley SA

Bulgari Parfums SA

Coty (Schweiz) SA

Elizabeth Arden

335 147'632'124 84'178'566 4'757'463 482'003'707

139 148'468'161 75'398'150 5'565'085 476'123'400 49 161'238'694 91'196'285 7'100'603 516'169'385 fragrances frag_lines Products SHIPMENT 100.0 100.0 100.0 100.0 91.5 94.1 114.9 96.7

92.0 84.3 134.4 95.5 100.0 102.0 171.5 103.5 fragrances frag_lines Products SHIPMENT 5% 32.4% 17.9% 0.8% 100% 2% 30.6% 17.5% 1.0% 100% 6% 31.2% 15.8% 1.2% 100% 0% 31.2% 17.7% 1.4% 100%

PA im Intranet ausgetauschten Umsatzangaben arktanteilsveränderungen des gesamten Marktes Jahre 2004-2007 (Abbildung 30). Im Jahr 2008 sr eingestellt, zudem waren namhafte Marktteil- . Die Daten des Jahres 2008 geben daher kein »n Darstellung verzichtet wird.

2004 2005 2006 2007 L.-] [..] [..-] [..]

Juvena

Bergerat SA

Richemont Suisse SA

Tschanz Distribution SA

Doyat Diffusion SA

Procosa SA

Beaute Prestige SA

Umsatztotal (alle Unt.) A

1 Prozentpunkt entspricht

Umsatz pro Monat é

Quelle: Act. 486.2-486.175, grau = Komitee-Mitgliedschaft

697. Die sechs grössten Marktteilnehme:i Kosmetik- und Parfümerie-Markt im Jahr 2006: 64.66% und im Jahr 2007: 63.81 % c waren sämtliche umsatzstärksten Marktteil Marktanteile der im Komitee vertretenen M 2005: 70.57%, im Jahr 2006: 70.45% und ir

698. Die Marktanteile der Mitglieder des / sich kaum. Insgesamt verzeichnen von den Marktanteilsveränderungen von weniger al Lediglich drei Parteien verzeichnen Markt: übersteigen. Bezüglich P&G und Deurocc verwiesen (Rz 542).

699. Vor diesem Hintergrund ist es fraglic disziplinierende Wirkung zu entfalten ver Marktteilnehmer die am meisten Parallelim lediglich 3%, 10% oder wenige Prozente de Diese Angaben stimmen mit denjenigen v beim Schweizer Markt um einen „sauberen rallelimporte gebe.”” Die Parfümerie Yo Schweizer Marktes aus.°” Diese Einschatz sagen von grossen Marktteilnehmern wie

European Forecasts, einem spezialisierten ein Kleinunternehmen im Gegensatz zu Imp

700. Um die obigen Angaben zu den Para tariat für die Jahre 2007 und 2008 die Ges: zug zum Gesamtkosmetikmarkt.° Bei dies mit Massmarketprodukten in die Berechnu men vom Schweizerischen Kosmetik und W Jahr 2007 von einem Gesamtmarktvolumel von 2,43 Mrd. CHF. Diese Angaben geben ten der Parteien wird angenommen, es ha Gunsten der Parteien davon aus, dass 50%

591 Vgl. Antwort auf Frage 11, Act. 130, 142, 181.

°° Act. 216, 2.

93 Act. 167, Frage 11.

54 Act. 130 Frage 4 (Denner); Act. 181 Frage 4 (Otto 595 ttp://www.skw-cds.ch/Zahlen-Fakten. 183.0.html.

98'554'157 482'003'707 476'123'400 516'169'385 4'985'542 4'820'037 4'761'234 5'161'694 +1'546'180 40'166'976 39'676'950 43'014'115

r vereinigten auf dem schweizerischen Luxus- 2004: 57.40%, im Jahr 2005: 60.12%, im Jahr ler Marktanteile auf sich. Mit Ausnahme von P&G nehmer im Komitee von ASCOPA vereinigt. Die itgliedern betrug im Jahr 2004: 68.40%, im Jahr n Jahr 2007: 75.02%.

ASCOPA-Komitees (grau hinterlegt) veränderten oben ausgeführten Unternehmen über die Hälfte 5 0.5 Prozentpunkten innerhalb von vier Jahren. ınteilsveränderungen, welche 0.8 Prozentpunkte s sei auf die bereits gemachten Ausführungen

h, ob allfällige Parallelimporte aus dem Ausland mögen. Gemäss den Schätzungen derjenigen porte tätigen (Ottos, Import und Denner) werden r Produkte aus dem Ausland parallel importiert.°°' on European Forecast überein, wonach es sich “ Markt handeln solle, auf dem es nicht viele Pa- ırs gab an, Parallelimporte machten 80% des ung ist nicht plausibel. Sie widerspricht den Aus- Import, Denner und Ottos sowie derjenigen von Marktforschungsunternehmen. Zudem ist Yours ort, Denner und Ottos.

llelimporten zu plausibilisieren, setzte das Sekreamtumsätze von Import, Ottos und Denner in Beer Betrachtung wurden folglich auch die Umsätze ng einbezogen. Die Gesamtmarktangaben stamfaschmittelverband (SKW). Der SKW geht für das 1 von 2,38 Mrd. CHF aus und für das Jahr 2008 laut SKW 80% des Marktes wieder.”” Zu Gunsndle sich um 100%. Die WEKO geht zudem zu der Produkte von Import sowie alle Produkte von

s), Act. 142 Frage 4 (Import).

Ottos und Denner parallel importiert werde die Annahme zu weit gefasst.°”

701. Bei dieser Berechnungsweise wurder importiert und im Jahr 2008 6.7%. Abbildun

Abbildung 31:

Angab

Angaben SKW Denner

Otto's

Import 50%

Total D&0&l Parallelimporte in %

Quelle: Act 130 Frage 4 (Denner); Act. 181 Frage 4 (( Fakten.183.0.html.

702. Aufgrund dieser Resultate geht die V mal 6.7% betragen. Dazu ist klarzustellen, Einerseits importiert Ottos nicht 100% sein port bei weitem nicht 50% seiner Waren aus

703. Es fragt sich, ob allenfalls Private in land importieren. Den Wettbewerbsbehörde ferten die Parteien keine diesbezüglichen E unterscheiden sich die Preise der Kosmeti Untersuchungsperiode nicht markant von d reiz für den Direktimport von Luxus- und werden Direktimporte von Luxus- und Pres‘ raktiv, weil Sendungen aus dem Ausland Mehrwertsteuerpflicht entfällt lediglich unter EFD).°° Dies entspricht einem Warenwert \ wie er während der Untersuchungsperiode mebetrag.°°' Ein Grossteil der Luxus- bzw. res den MWSt-pflichtigen Betrag. Der Kons sätzlich zum eingekauften Betrag zu bezal metikgüter im Ausland nicht in einem Ausn sentlich attraktiver gestaltet, dürfte der Kor tiertes Gut bezahlen, als beim Bezug im In zunehmen, es würden in einem relevanter Ausland getätigt. Eine weitergehende Prüfu diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

% Act. 562, Frage 10.

997 Vgl. die Aussagen von: Import, Act. 562, Frage 1 Manor, Act. 571, Frage 18.

58 Zollgesetz (ZG) vom 18. Marz 2005, SR. 631.0. 999 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwer!

Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einf dem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag vc 601 Vgl. AGB der Post: http:/Iwww.post.ch/post-star konkreten Preise sind abrufbar unter: http://ww post-importverzollung/post-importverzollung-preis:

n. Wie die Einvernahmen von Import zeigen, ist

1 im Jahr 2007 6.2% sämtlicher Produkte parallel J 31 fasst die Resultate zusammen:

en in Mio CHF

2007 2008

2378.4 2430.6

[5-10] [5-10]

[60-65] [70-75]

[75-80] [80-85]

[145-150] [160-165]

ca. 6.2% ca. 6.7%

Itto’s); Act. 142 Frage 4 (Import); http://www.skw-cds.ch/Zahlen-

VEKO davon aus, dass die Parallelimporte maxidass das Maximum nicht der Realität entspricht. ar Produkte parallel und andererseits bezieht Im- ; dem Ausland.

grossem Umfang Produkte online aus dem Aus- 'n liegen dazu keine Anhaltspunkte vor. Auch lie- 3elege. Fest steht allerdings zweierlei. Einerseits kprodukte im umliegenden Ausland während der en schweizerischen.” Alleine daher war der An-

Prestigeprodukten eingeschränkt. Andererseits igekosmetikprodukten durch Private daher unattzoll-””® und mehrwertsteuerpflichtig”” sind. Die “einem Steuerbetrag von 5 CHF (Art. 1 lit. c VO ıon ca. 66 CHF, bei einem MWSt-Satz von 7.6%, galt. Ferner verrechnet die Post einen Nachna- Prestigekosmetikprodukte erreichen ohne weiteument hatte folglich die genannten Ausgaben zulen. Da die Preise für Luxus- bzw. Prestigekoslass abweichen, die den Einkauf im Ausland we- ısument zumindest teilweise mehr für ein imporland. Es bestehen auch daher keine Gründe an- | Ausmass private Bezüge per Internet aus dem ng der privaten Parallelimporte via Internet ist vor

9; Globus, Act. 564, Frage 18; Douglas, Act. 569, Frage 18;

isteuergesetz, MWSTG) vom 12. Juni 2009, SR 641.20.

Uhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutenm 11. Dezember 2009, SR 641.204.

tseite/post-agb/post-agb-postdienstleistungen-2011.pdf. Die w.post.ch/post-startseite/post-privatkunden/post-empfangen/ 2-pk-pakete-international.htm.

704. Vor diesem Hintergrund und dem Ur doch mit Sicherheit der weitaus grösste Tei Mitglieder von ASCOPA sind°” und am Inf kann von keinem oder zumindest nicht ge gangen werden.

- Vorbringen der Parteien

705. Bulgari beanstandet sinngemäss, da: zahlen. Bulgari sei vor 2008 in der Schwe Marktanteil von Bulgari sei von [...]% im J: Bulgari stutzt sich dabei auf Zahlen von Eur

706. Clarins weist darauf hin, die Marktan 2007 um [...]% verandert. Clarins argumen seien aus Sicht der Unternehmen zu betra« änderungen von Jahr zu Jahr um bis zu 10 ten ebenfalls die Marktanteilsverteilung aus ersichtlich, dass die Märkte kompetitiv sei teilsverschiebungen im Umfang von 1% seh

707. L’Oreal/YSL meinen, das Sekretariat teilsveranderungen und basiere seine Ausf ometrische Mittel berechnen, um die Ma 2004-2007 ergebe sich fur L’Oréal ein ge 5.71%. Solche Marktanteilsverschiebungen

708. Estée Lauder glaubt, das Sekretariat ' die Marktanteile volatil seien. Ein von ihr et wicklungen besser auf.

709. Coty vergleicht fur die Periode 2004- tik- und Parfumeriemarktes mit dem Autom meras. Beide Markte seien sehr kompetitiv entwicklungen wie die vorliegenden Markte der Informationsaustausch habe die Mark des Wettbewerbs gefuhrt. Coty leitet im G entwicklungen ab, der Wettbewerb in den re

710. Schliesslich erklären Clarins, Coty ul market auf die Abredeteilnehmer sei genü zu sorgen.

_ Würdigung der Parteivorbringen

711. Die Aussage, Bulgari sei vor 2008 in wesen, entspricht nicht den Tatsachen. Aus hat, ist ersichtlich, dass Bulgari zwischen 2 und Damendüfte, sondern auch für Pflegep liefert hat.°° Bulgari lieferte also Umsatzza Rahmen von ASCOPA ausgetauscht wurd Bulgari zurückzuweisen. Mit Bezug auf di werbsbehörden vorliegen, ist folgendes an:

602 Act. 1, 5.

603 Act. 486.2-486.175.

nstand, dass ansonsten, wenn nicht gar alle, so I auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen ormationsaustausch (der Abrede) beteiligt waren, snugendem aktuellen Aussenwettbewerb ausges Sekretariat operiere mit falschen Marktanteilsiz nur auf dem Parfummarkt tatig gewesen. Der ihre 2003 auf [...]% im Jahre 2008 angestiegen. opean Forecast.

teile von Clarins hatten sich zwischen 2004 und tiert sinngemass, die Marktanteilsveranderungen chten. Das könne dazu führen, dass die Umsatz- 0% variierten. La Prairie/Juvena und Puig möch- Unternehmenssicht analysiert sehen. Daraus sei en. In einem atomisierten Markt seien Marktanir gross.

berechne das arithmetische Mittel der Marktanuhrungen darauf. Das Sekretariat müsse das gerktanteilsveränderungen aufzuzeigen. Zwischen ometrisches Mittel von 1.32% und für YSL von seien nicht unbedeutend.

verschleiere mit der Produktkategorisierung, dass 'stelltes Gutachten zeige die effektiven Marktent-

2008 die Marktanteilsentwicklungen des Kosmeobilmarkt und dem Markt für Camcorder und Ka- und zeichneten sich durch ähnliche Marktanteilsaus. Daher könne das Sekretariat nicht ableiten, tanteile beeinflusst und zu einer Einschränkung egensatz zum Sekretariat aus den Marktanteilslevanten Märkten sei wirksam.

1d Deurocos sinngemäss, der Druck des Massgend gross gewesen, um fur Aussenwettbewerb

der Schweiz nur auf dem Parfummarkt tatig geden Umsatzdaten, die Bulgari ASCOPA geliefert 004 und 2008 ihre Umsatze nicht nur fur Herrenrodukte, „non frag lines“ und „other Products“ gehlen zu fünf der sechs Produktkategorien, die im en. Alleine schon daher sind die Vorbringen von > Richtigkeit der Umsatzdaten, die den Wettbezufügen: Die Behörden verfügen nebst den oben erwähnten Zahlen von ASCOPA über die A Mitgliedern auf Frage 5 des Fragebogens die Umsatzdaten in zweifacher Ausführung den übrigen ASCOPA-Mitgliedern stamme! die WEKO auf diese Daten abstützt. Wesh: sein sollten, legt Bulgari nicht dar.

712. Folgt man dem Anliegen von Bulgari ı gari mit Parfums erzielt hat, ergeben sich Marktanteilsverschiebungen:

Abbildung 32

Mens & Womens Fragrances Bulgari Pa

Quelle: Act. 486.2-486.175

713. Daraus ist ersichtlich, dass sich die N [...] Prozentpunkte verändert haben. Zieht ı len von European Forecast heran, ergibt s [...] Prozentunkten. Diese Entwicklungen ° Marktanteilsveränderungen von den übrige Vielmehr bestätigen sie den allgemeinen T sich die Marktanteile auf dem Gesamtmarkt

714. Clarins, Prairie/Juvena und Puig bring teilsveranderungen sei auf die Unternehme de Wettbewerb ersichtlich. Marktanteilsver: zentual bedeutend erscheinen. So macht 100°000 im Jahr x auf CHF 150‘000 im Jahı en übergehen dabei allerdings, dass gemä ausschlaggebend ist, um zu beurteilen, ok beseitigt. Volkswirtschaftlich sind Gesamtm anteilsveranderungen in Bezug auf den Ges ten Marktanteilsveranderungen sind im vor ringfügig und sprechen gegen aktuellen Wi teilnehmer auf dem relevanten Markt nichts.

715. Die Parteivorbringen von L’Oréal/YSL beziehen sich auf Rz 698 des vorliegender Sekretariat nicht das arithmetische Mittel de sondern die fur die Parteien vorteilhaftere 2004 und den Anteilen im Jahr 2007. Die M in Rz 698 auffuhrt, stellen mit anderen Wor basieren also auf einer unzutreffenden Ann:

716. L’Oreal bzw. YSL verschweigen bezi veranderungen (1.32% bzw. 5.71%), auf | kann sich auf die Umsatzzahlensammlung fen. Die Parteien lieferten dem Sekretariat 6. April 2009 ihre Umsatzzahlen. Die darauf die folgenden in Abbildung 33 festgehaltene

64 gl. RPW 2001/1, 92 f. Rz 33, Kaladent AG, w Entwicklung und Verteilung untersucht wurde.

.ntworten von Bulgari und den übrigen ASCOPAvom 6. April 2009. Den Behörden liegen folglich | vor, wobei die Angaben direkt von Bulgari und n. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich ılb die Angaben von European Forecast genauer

ind betrachtet lediglich die Umsätze, welche Bul- 1 die folgenden in Abbildung 32 festgehaltenen

2004 2005 2006 2007

rfums SA L...] L.J L.J L...]

Narktanteile bei den Düften innert vier Jahren um nan darüber hinaus die von Bulgari zitierten Zahich eine Differenz zwischen 2003 und 2008 von vermögen nicht aufzuzeigen, dass sich Bulgaris 2n ASCOPA-Mitgliedern merklich unterscheiden. rend und die Feststellungen der WEKO, wonach für Kosmetikprodukte kaum verändert hätten.

jen zu Unrecht vor, bei der Analyse der Marktannssicht abzustellen. Daraus sei der funktionierenänderungen mögen aus Unternehmenssicht probeispielsweise eine Umsatzsteigerung von CHF "x+1 eine Veränderung von 50% aus. Die Parteiss Art. 1 KG die volkswirtschaftliche Perspektive ) eine Abrede den Wettbewerb beschränkt bzw. arktbetrachtungen relevant und daher die Marktsamtmarkt ausschlaggebend. Die oben aufgeführliegenden Fall aus volkswirtschaftlicher Sicht gesttbewerb.°°* Daran ändert die Anzahl der Markt-

. zur Berechnung der Marktanteilsveränderungen 1 Antrags. Dazu ist vorab anzumerken, dass das r Marktanteilsveränderungen wiedergegeben hat, | Differenz zwischen den Marktanteilen im Jahr arktanteilsveränderungen, wie sie das Sekretariat ten keine Durchschnitte dar. Die Parteivorbringen ahme.

iglich den von ihnen angegebenen Marktanteilswelche Daten sie sich stützen. Das Sekretariat von ASCOPA und von den Parteien selbst beruim Rahmen der Antworten zum Fragebogen vom "basierenden Marktanteilsberechnungen ergeben n Resultate:

o der aktuelle Wettbewerb anhand der Marktanteile, deren

Abbildung 33:

Geschäftsjahr

L'Oreal

Yves Saint Laurent

Quelle: Fragebogen vom 6. April 2009, Frage 5, Act. 120, 172, 173, 175, 176, 177, 182, 183, 187, 188, 189, 190, 193,

717. Aus den in Rz 696 dargelegten ASC Marktanteilsdifferenz von 1.24 Prozentpunk schen 2004 und 2007. Die Differenzen, die Daten beruhen und in Abbildung 33 dargest und -0.01 Prozentpunkte für YSL. Es ergel die aus volkswirtschaftlicher Sicht ins Gewi verlangte geometrische Mittel, ergibt dies b ne durchschnittliche Marktanteilsänderung 1 sierend auf den von den Parteien eingerei Mittelwerte von 0.31% für L’Oréal und O0.‘ Wettbewerbsbehörden auf die für die Parte von den Parteien geforderte Berechnungs kann aus den Angaben ersehen werden, « kaum merklich verändern, was die Feststell von L’Oréal/YSL sind also unabhängig von rungen unberechtigt.

718. Estée Lauder meint, die Produktkate: anteile. Dieser Vorwurf ist unbegründet. At Make-up und Parfüms zeigt nicht, dass die lung der Marktanteilsveränderungen in Anh der Make-up-Markt geradezu exemplarisch haben.

719. Bei den Pflegeprodukten verzeichnen 2004-2007 Marktanteilsveränderungen von Solche Marktanteilsveränderungen in einer Fall nicht geeignet, eine Volatilität der Maı Marktanteilsverschiebungen der übrigen 22 0% lagen, drängt sich erst recht kein andere

720. Die Marktanteilsveränderungen auf de grössten Marktanteilsverschiebungen erge 2.49%, Estée Lauder mit 2.33%, YSL mit < Marktanteilsveranderungen fallen mit Ausn dessen, dass die Marktanteilsveranderunge ter 2% lagen, kann auch hier nicht von eine Was Coty/Lancaster betrifft, so entschied d reich der Prestige-/Luxuskosmetik mehr zu market zu beschränken.°” Die Umsatzzahl gurieren nicht mehr in den ASCOPA-Darste tenden [...].

608 Vgl. zur Berechnung des geometrischen und arit

VWL und BWL, 2005, 43 ff. bzw. 47 ff.

806 Act. 195, Frage 5, Beilage 3.

2004 2005 2006 2007 11.86% 12.16% 12.49% 12.19% 4.39% 4.70% 4.60% 4.38%

128, 131, 132, 136, 137, 147, 153, 159, 160, 165, 168, 170, 171, 194, 195, 196, 210, 211, 215, 218, 226.

‚OPA-Umsatzzahlen ergibt sich für L’Oréal eine ten und für L’Oreal von 0.88 Prozentpunkten zwiden von den Parteien im Fragebogen gelieferten ellt sind, betragen 0.33 Prozentpunkte für L’Oreal yen sich somit keine Marktanteilsveränderungen, cht fallen. Berechnete man das von den Parteien asierend auf den ASCOPA-Angaben (Rz 696) eiur L’Oréal von 0.4% und für YSL von 0.16%. Bachten Zahlen (Rz 716) resultieren geometrische 19% für YSL.°® Daraus ist ersichtlich, dass die ien vorteilhafteren Differenzen abstellen und die weise ihre eigene Position schwächt. Insgesamt Jass sich die Marktanteile von L’Oreal und YSL ungen der WEKO bestätigt. Die Beanstandungen der Berechnungsweise der Marktanteilsverändegorisierung verschleiere die Volatilität der Markt- ıch eine Aufteilung der Märkte in die die Pflege, ' Marktanteile volatil wären. Wie aus der Darstelang VI ersichtlich ist, stellen der Pflegemarkt und 1 dar, wie wenig sich die Marktanteile verändert

einzig Clarins, Est&e Lauder und P&G zwischen

über [...]%, nämlich [...]%, 2.69% und 2.88%. n Zeitraum von vier Jahren sind im vorliegenden ktanteile zu beweisen. Betrachtet man dazu die "Konkurrenten, die im Bereich zwischen 1% und r Schluss auf.

2m Markt für Make-up verlaufen sehr ähnlich. Die ben sich zwischen 2004-2007 für Chanel mit 3.13% und Coty/Lancaster mit [...]%. Auch diese ahme von [...] kaum ins Gewicht. In Anbetracht :n der übrigen 15 aufgeführten Unternehmen unr Volatilität der Marktanteile gesprochen werden. as Unternehmen keine Make-up-Produkte im Bevertreiben, sondern den Vertrieb auf den Massan, die Coty mit dem Massmarket erzielt hatte, filungen. Dies erklärt den vergleichsweise bedeuhmetischen Mittel JoSEF SCHIRA, Statistische Methoden der

721. Im Bereich der Parfüms lassen sich te sehen. Konkret fallen zwischen 2004 und z ([...]%) und DP Diffusion (-4.53%) auf. Die 3% und bewegen sich somit immerhin met Vergleich betragen die von L’Oréal bevorzu derungen für P&G 0.97%, für Deurocos [...]

722. In Bezug auf die Marktanteilsverande! bereits gemachten Ausführungen verwiese schiebung im Vertrieb gewisser P&G-Mark: später von P&G selbst vertrieben wurder nicht auf funktionierenden Wettbewerb hin. ein, wobei die von ihr vertriebenen Marker P&G erwarb die Marke Dolce&Gabana un hier gingen die Marktanteile mit der Marke steigerungen von L’Oréal fallen zwar im Ve sind aber mit 3% innerhalb von vier Jahren Vertrieb der Marken Viktor&Rolf (2006) uı trachtet man diese Marktanteilsveränderun gen 21 Konkurrenten, ist ersichtlich, dass s veränderten. 18 verzeichnen Marktanteilsv und drei bis 1.6%. Dagegen blieben die h hend stabil.

723. Zusammenfassend steht also fest, dé den Schluss nicht zulässt, die Marktanteile Marktteilnehmer im Umfang von 3% im Zei aufzuzeigen, dass in einem der Märkte aktu

724. Schliesslich ist in Bezug auf die Kriti nicht darzulegen vermag, inwiefern Autos, ten vergleichbar sein sollen. Ferner ist zu b dukte von jedermann mehrere Male im Jal Produkte wie Autos oder Camrecorders un: dauer. Die Nachfragestruktur dürfte sich : mäss sollte der Kosmetikmarkt aufgrund de scher sein, als die herangezogenen Vergleii

725. Diesen Mangel vermag Coty auch nic märkte seien kompetitiv. Für Camrecorders ihren Standpunkt untermauert. Das diesbe hauptung. Um darzulegen, dass der Autom Bericht der EU-Kommission‘ zur Bewertt Vertrieb, Instandsetzung und Wartung von galt während der hier interessierenden Zeits

726. Der zweite Erwagungsgrund von Vo ordnung schuf, weil die Erfahrung im Krai

607 gl. Act. 486.074 (Dolce & Gabana), Act. 486.76 ( 608 Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/se 60% ABI. 2002 L 203/30 ff.

610 In der Folge erliess die Kommission Verordnung die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des V Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abg 129/52. Vo 461/2010 trat am 1. Juni 2010 in Kraft

silweise merkliche Marktanteilsveränderungen er- 2007 die Änderungen von P&G (+8%), Deurocos Marktanteilsveränderungen von L’Oréal betragen ir als diejenigen der übrigen Marktteilnehmer. Im gten geometrischen Mittel der Marktanteilsverän- %, DP Diffusion 1.16% und L’Oreal 0.89%.

rungen von P&G und Deurocos sei erneut auf die nn (Rz 542). Die Veränderung ist auf eine Veren zurückzuführen, die zuerst von Deurocos und 1. Die Marktanteilsveränderungen deuten daher D.P. Diffusion stellte 2006 ihre Geschäftstätigkeit ı an andere Marktteilnehmer veräussert wurden. d Parfums de Luxe die Marke Versace.°” Auch auf andere Unternehmen über. Die Marktanteilssrgleich zu den übrigen Konkurrenten höher aus, immer noch moderat. Sie ist auf den zusätzlichen 1d vor allem Diesel (2007) zurückzuführen. Begen wiederum im Zusammenhang mit den übriich die Marktanteile innerhalb des Marktes kaum erschiebungen von unter 1% innert vier Jahren Narktanteile der übrigen Marktteilnehmer weitgeass auch eine Betrachtung der einzelnen Märkte

seien volatil. Marktanteilsveränderung einzelner traum von vier Jahren vermögen vorliegend nicht eller Wettbewerb herrscht.

k von Coty zu erwidern, dass das Unternehmen Camrecorder und Kameras mit Kosmetikprodukedenken, dass Prestige- bzw. Luxuskosmetikpro- ır gekauft werden. Im Gegensatz dazu verfügen 1 Kameras über eine wesentlich längere Lebensallein daher stark unterscheiden. Erwartungsger umgesetzten Mengen eben gerade viel dynamichsprodukte.

cht mit dem Hinweis zu beheben, die Vergleichs- ; und Kameras bringt Coty keinen Beleg vor, der zügliche Vorbringen ist folglich eine blosse Beobilsektor kompetitiv sei, verweist Coty auf einen Ing der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002°°° über Kraftfahrzeugen (Vo 1400/2002). Vo 1400/2002 ‚panne.‘"°

1400/2002 erklärt, dass die Kommission die Vertfahrzeugsektor gezeigt hätten, dass für diesen

Versace).

(EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über ertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf stimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugs, ABl. 2010 L (Art. 8 Vo 461/2010).

Wirtschaftszweig strengere Regelungen er 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezen des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Verhaltensweisen.°"' Der Bericht der EU-Kc re Regelung sei notwendig gewesen, weil bewerbsproblemen [gekommen sei], dai Hersteller, den EU-Binnenmarkt aufzuteile Konzentrationen unter den Kfz-Herstellern Wettbewerbs auf den Reparatur- und Wart der Wettbewerb im Kraftfahrzeugsektor ger sichtlich, dass ein Vergleich mit dem Kraftf: darzulegen, die Marktanteilsentwicklungen wicklungen auf kompetitiven Märkten.

727. Ferner übergeht Coty zusammen mit bewerbsbehörden die Marktanteilsentwicklu lusion schliesst. Vielmehr rückten sie die | menhang eines Informationsaustausches. Preisentwicklungen der meistverkauften Pr Make-up und setzte die Resultate dieser A tenartikel. Bereits diese Preisentwicklungsa Auswirkungen des Informationsaustauschs. kurven der beobachteten Parteien nicht seı des LIK-Toilettenartikel, die insgesamt absi gen stellt im Zusammenhang mit diesen Pı dar, dass der Wettbewerb nicht wirksam wa

728. Soweit die Parteien vorbringen, der | wettbewerbsdruck zu sorgen, wird dies du wicklungen sowie die bestehende Korrelati derlegt.

(ii) Potenzieller Wettbewerb

729. Da kein genügender aktueller Wett! schränkung ausschliessen Könnte, ist nach chen. Gegenstand dieser Untersuchung ist nes Unternehmens in den Markt disziplinier ternehmen hat.°"? Eine solche disziplinierer nur anzunehmen, wenn es mit hinreichenc Der Eintritt muss darüber hinaus genügen« tende Unternehmen genügend gross sein, t

730. Die Auswirkungen des Informationsa dargestellt, womit sich eingehende Ausführı Neueintritten erübrigen. Es hat sich gezei

611 ABI. 1999 L 336/21 ff.

612 \/gl. etwa Horizontal Merger Guidelines, U.S. Der sued: August 19, 2010, Punkt 9 (in der Folge: U. Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung ABI. 2004 C 3/5, Rz. 68 ff. (in der Folge: EU-Leitl Rz 57, TDC Switzerland AG/Swisscom Fixnet AG

613 U.S. Merger Guidelines (Fn 612), Punkt 9.1-9.3; E 74 f.; RPW 2008/1, 228 Rz 57, TDC Switzerlan

gang.

forderlich seien, als in der Verordnung (EG) Nr. ıber über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten mmission erklärt auf Seite 2 konkret, die strengees „zu einer Reihe von sektorspezifischen Wettunter hartnäckige Versuche bestimmter Kfzn sowie wegen Prognosen einer zunehmenden

und wegen der Gefahr eines eingeschränkten ungsmärkten.“ Diese Passagen implizieren, dass ade nicht einwandfrei funktionierte. Daraus ist erahrzeugsektor von vornherein ungeeignet ist, um auf dem vorliegenden Markt entsprächen Entweiteren Parteien den Umstand, dass die Wettngen nicht isoliert betrachten und daraus auf Kollarktanteilsentwicklungen in den Gesamtzusam-

Das Sekretariat berechnete dabei zuerst die odukte in den drei Märkten Parfüms, Pflege und nalyse in Bezug zum entsprechenden LIK Toiletnalyse ist ein sehr starkes Indiz für die kollusiven . Dazu kommt der Umstand, dass sich die Preis- ıken. Dies steht im Gegensatz zu der Preiskurve nkt. Die Betrachtung der Marktanteilsentwicklun- ‘eisentwicklungen, einen weiteren Indikator dafür r (vgl. Rz 541, 548, 555).

Viassmarket vermöchte für genügenden Aussenrch die geschilderten Preis- und Marktanteilsenton zwischen den Brutto- sowie Nettopreisen wibewerb gegeben ist, der eine Wettbewerbsbefolgend der potenzielle Wettbewerb zu untersudie Frage, ob der bevorstehende Markteintritt eiende Wirkung auf die bereits im Markt tätige Unide Wirkung durch die potenzielle Konkurrenz ist Jer Wahrscheinlichkeit zu Markteintritten kommt. 1 rasch erfolgen und zusätzlich sollte das eintreim für funktionierenden Wettbewerb zu sorgen.°"®

ustausches bis zum Jahre 2008 wurden bereits Ingen zu den während dieser Periode gemachten jt, dass sich die Preise der Bestseller-Produkte

Jjartement of Justice and the Federal Trade Commission, Is- S. Merger Guidelines); Leitlinien zur Bewertung horizontaler über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, nien für horizontale Zusammenschlüsse); RPW 2008/1, 228 betreffend schneller Bitstromzugang.

U-Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse (Fn 612), Rz 1 AG/Swisscom Fixnet AG betreffend schneller Bitstromzu- gemeinsam und über dem Inflationsniveau tet werden, dass bevorstehende Eintritte n periode das Marktverhalten der Parteien nic

731. Dessen ungeachtet sei angemerkt, ¢ Markt hoch sind. Der Konsum eines Prodı beeinflusst.°'* Das bedeutet, eine neu in de Image zuerst aufbauen. Dies bedingt hohe ' rere Jahre in Anspruch.

732. Zudem gilt es zu bedenken, dass sär bereits auf dem Schweizer Markt tätig sind sprechend gab es während der Untersuchu gen Unternehmens in den Markt. Es gibt a den Markt eintreten werden. Der Marktzutr genden Ausgangslage keinen nennenswert etablierten Unternehmen, da ihnen die Abr (vgl. Rz 747).

733. Die Parteien weisen auf eine Reihe vi tersuchungsperiode lanciert wurden. Sie las tenziellen Konkurrenz zu untersuchen ist, o ternehmen in der Lage ist, neu in den Markt bereits im Markt tätigen Unternehmens stell

734. Schliesslich ist zu bedenken, dass die f.). Der Neueintritt eines bisher noch nicht : noch unwahrscheinlicher.°'® Denn der Neue die Marktanteile eines bereits auf dem Marl tritt ist also nur durch Verdrängung möglich umso höherer Werbeaufwand betrieben wel

735. Zusammenfassend steht somit fest, hen und die potenzielle Konkurrenz keine ı teien hatte.

(iii) Stellung der Marktgegenseite

Vorbringen der Parteien

736. Die Vorbringen der Parteien Uberschi sen sich daher in Gruppen zusammenfasse te wird aus folgenden Umständen abgeleite

737. Die meisten Parteien bringen vor, das nor, Douglas, Globus und Sunstore, aber z Handelspartner von ihnen seien. Clarins, Tschanz ca. [...]% seiner Umsätze mit [...

614 \/gl. auch Act. 216, Protokoll European Forecasts, 615 gl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 383 f. E. 9.2 Reorganisation des Biomilchmarktes.

Vgl. auch EU-Leitlinien für horizontale Zusammen

617 Zu den einzelnen Vorbringen vgl. Act. 423, Rz 1: Act. 430, 14; Act. 435, Rz 150, 205; Act. 425, 44; 148; Act. 440, 121 ff.; Act. 441, 124 ff.; Act. 442, F in die Höhe bewegt haben. Daraus kann abgeleieuer Unternehmen während der Untersuchungsht genügend zu disziplinieren vermochte.

lass die Eintrittsbarrieren auf dem vorliegenden ktes wird vom Prestige bzw. Image einer Marke n Markt eintretende Marke muss sich ein solches Werbeinvestitionen (vgl. Rz 491) und nimmt mehntliche weltweit tätigen Unternehmen (vgl. Rz. 1) und am Informationsaustausch teilnahmen. Entingsperiode keine Neueintritte eines weltweit tatiuch keine Hinweise, dass neue Unternehmen in itt von kleinen Unternehmen hatte bei der vorlieen Einfluss auf das Verhalten der grösseren und ehmer nur sehr beschränkt ausweichen könnten

on neuen Produkten hin, die von ihnen in der Unssen dabei ausser Acht, dass im Rahmen der pob ein bisher noch nicht auf dem Markt tätiges Uneinzutreten. Der Eintritt einer neuen Marke eines t keine potenzielle Konkurrenz dar.‘'®

relevanten Markt weitgehend stagnieren (Rz 694 auf dem Markt tätigen Unternehmens ist dadurch intreter kann nur in den Markt eintreten, indem er t etablierten Unternehmens gewinnt. Ein Neuein- . Um etablierte Marken zu verdrängen, muss ein ‘den.

dass bedeutende Markteintrittsschranken bestegenügende disziplinierende Wirkung auf die Parneiden sich in weiten Teilen. Die Argumente lasn.°'” Die Verhandlungsmacht der Marktgegensei- :

s vor allem Retailer wie Marionnaud, Import, Mauch Beauty Alliance, Jelmoli und Dropa wichtige Dior, und PC Parfums erzielen ca. [...]% und ] dieser Retailer. Chanel erwirtschafte ca. [...]%

2. Juli 2009, S. 4. .1, Implenia (Ticino) SA/WEKO; RPW 2005/3, 467 Rz 69 ff.,

schlüsse (Fn 612), Rz 72.

35 ff.; Act. 427, Rz 296 ff.; Act. 434, Rz 54 f.; Act. 429, 17; Act. 422, Rz 221 ff.; Act. 439, Rz 179; Act. 431, Rz 94 f., Rz z 161.

seines Umsatzes mit [...] dieser Handelsp: men (davon [...]% mit [...] Unternehmen). . hohe Umsätze erzielt haben. Bulgari nenn Hersteller seien darauf angewiesen, dass ih

738. Clarins, L’Oreal, YSL und Coty weise hin. Coty bringt vor, der HHI im Detailhande HHI von einer kollektiven Marktbeherrschun

739. Bulgari bringt zudem vor, Import (Coc nehmen, deren Marktmacht in der Vergang: argumentieren L’Oreal, YSL und Chanel, w naud und Douglas international tätige Hanc aus der Grösse der Händler ab, sie bes Marktstärke von Beauty Alliance hervor, di vestments mit den einzelnen Marken aus ur

740. Clarins führt aus, die Händler bestin platziert würden. Gemäss |’Oréal und YSL die Hersteller/Distributoren. Die Geschäftsl Detailhändlern variiere stark.

741. Schliesslich bringen Clarins, Wodma, rie/Juvena, Dior und PC Parfums vor, die N ten wieder, die den Händlern gewährt würc [...]% und bis zu [...]% für Rabatte sowie bi zudem auf sein Gutachten, wonach die Ha erzwingen wurden.

Würdigung der Nachfragemacht

742. Da weder die aktuelle noch potenzi Wettbewerbsbeschränkung auszuschliesse siert.

743. In der Schweiz vereinigen 10 Unterne 80-85% des gesamten Schweizer Luxus-Ko

- Beiersdorf ist global tätig und die rie/Juvena). Beiersdorf erwirtschafte

- Chanel ist weltweit tätig und nicht bi nicht erhältlich. Fest steht allerding: reichsten Marken gehört, sonderr Schweizerischen Luxus-Kosmetikm: mass eigenen Angaben im Jahr 20! Mio. CHF generierte.°”?

618 http://www. annualreport2010.beiersdorf.com/de/k«

http://investing.businessweek.com/research/stock

621 Act. 217, 4 f.

622 Act. 136, Frage 5.

artner, Coty über [...]% mit [...] dieser Unterneh- Auch Bergerat will mit vier Handelspartnern sehr ' zwei zentrale Handelspartner. Sisley meint, die re Waren abgesetzt würden.

2n auf die hohe Konzentration des Detailhandels | sei sehr hoch, die WEKO sei bei einem tieferen g ausgegangen.

90) und Globus (Migros) gehörten zu zwei Untersnheit von der WEKO geprüft worden sei. Ähnlich ‚elche zudem zu bedenken geben, dass Marionlelsketten seien. Auch Estée Lauder leitet bereits assen Verhandlungsmacht. La Prairie hebt die e Marketingorganisation handle die Marketinginid verteile diese an ihre Mitglieder.

imten, wo und wie die Produkte in ihren Laden bestimmen die Handler ihre Sortiment und nicht yedingungen zwischen L’Oréal und YSL zu den

Bergerat, Tschanz, Coty, Estée Lauder, La Prailachfragemacht spiegle sich in den hohen Rabatlen. Die Angaben der Parteien belaufen sich auf s zu [...]% für Jahresendrabatte. Coty beruft sich ndler ihre Marktmacht nutzten und hohe Rabatte

elle Konkurrenz ausreichen, um die erhebliche n, wird die Stellung der Marktgegenseite analyhmen auf Hersteller- und Distributoren-Seite rund smetikmarktes auf sich:

Muttergesellschaft der Prairie-Group (La Praite 2009 einen Umsatz von 5,7 Mrd. EUR.°"?

rsenkotiert.°'? Die weltweiten Umsatzzahlen sind 5, dass Chanel nicht nur weltweit zu den erfolg- ı gemäss European Forecast 2008 im gesamten arkt zu den Top 5 Marktführern gehört” und ge- 08 in der Schweiz einen Umsatz von rund [0-50]

ynzernlagebericht/ertrags-vermoegens-und-finanzlage.ht ml.

- Clarins gehört gemäss derselben St Clarins ist weltweit tätig und wie Ch zahlen sind nicht bekannt. Clarins h: Vertriebsgesellschaften.°* Gemäss Schweiz Umsätze im Umfang von ru

- Coty ist ein weltweit tätiges Untern USD.°?°

- Dior gehört zur LVMH-Gruppe mit ei weltweit tatig und erwirtschaftete 2( davon wurden durch den Verkauf vo

- Estée Lauder verkauft ihre Produkt dern, vertreibt 29 Marken und gener

- LOréal verkauft seine Produkte in erzielte im Jahr 2009 einen Gesarr L’Oréal Yves Saint Laurent.

- Die (Netto-)Umsatze von der weltu 2008 rund 79,2 Mrd. USD."

- Wodma 41 war in der Untersuchung und Jean Paul Gaultier. Gemäss Eu Gaultier im Jahr 2008 Platz 12 unc Schweiz. Wodma erzielte 2008 Ur

744. Wie aus dieser Auflistung hervorgeht ternational tätige Hersteller bzw. im Fall ve auf der Marktgegenseite etwa sechs bede über, welche insgesamt 80-85% Marktanteil

- Beauty Alliance ist eine Aktiengesel ständige Parfümerien, Apotheken ut seine Mitglieder u.a. die Rabatt- unc lieferanten für seine Mitglieder.°°® Di schen 5-10%.

- Coops (Import) Jahresumsatz betru 162,6 Mio. CHF Import zuzurechnen

624 http://int.clarins.com/about-clarins/yesterday-and-t 625 Act. 168, Frage 5.

629 Abrufbar unter: http://phx.corporate-ir.net/phoenix http://www .loreal.com/_en/_ww/html/our-company http://www. annualreport.pg.com/annualreport201C

633 http://www. beauty-alliance.ch/de/zusammenarbeit 634 http://www.wirtschaft.ch/Coop+steigert+Jahresum ®5 Act. 142, Frage 4.

udie ebenfalls zu den Top 5 Kosmetikmarken.°?®

anel nicht börsenkotiert. Die weltweiten Umsatzat [...] Filialen und unterhält Verträge mit über [...]

Geschäftsleitung erzielte Clarins 2008 in der nd [0-70] Mio. CHF.°°

ehmen mit einem Umsatz im Jahr von 3,6 Mrd.

nem Jahresumsatz von 20,3 Mrd. EUR.” Dior ist 08 einen Umsatz von rund 17,9 Mrd. EUR 16% n Kosmetikprodukten erwirtschaftet.°”°

e gemass dem Jahresbericht 2008 in 140 Lanierte einen Gesamtumsatz von 8 Mrd. USD.°”°

130 Ländern, vertreibt 23 weltweite Marken und tumsatz von 17,5 Mrd. EUR.°® 2008 übernahm

eit tätigen Procter & Gamble betrugen im Jahr

ysperiode unter anderem Vertreiber von Sisheido ropean Forecast belegen Sisheido und Jean Paul | 18 der meistverkauften Kosmetikmarken in der nsätze in der Höhe von 28,5 Mio. CHF.

‚ sind auf den relevanten Märkten grosse und inon Wodma 41 Distributoren tätig. Diesen stehen utende Retailer und die Beauty Alliance gegen- e auf sich vereinigen.

Ischaft, deren rund 110 Mitglieder rechtlich selb- ıd Drogerien sind. Beauty Alliance übernimmt für 1 Boniverhandlungen mit den grössten Kosmetik- e Marktanteile von Beauty Alliance betragen zwig 2008 rund 18,1 Mrd. CHF.** Davon sind rund oday/clarinsgroup-a-brief-history/66/.

/facts-figures/group-profile.aspx?. /financials/index.shtml.

/geschaeftsfelder/. satztum+15+1+Prozent/329872/detail.htm.

- Die Douglasgruppe ist europaweit ti schäfte und generierte 2008/2009 i 1,84 Mrd. EUR.°®°

- Manor erzielte 2010 einen Gesamtu Kosmetikprodukten erzielte Umsatz

- Marionnaud gehört zur Watson Gro! dern und erwirtschaftet durchschnittl

- Migros (Globus) mit einem Jahresur von Globus mit Kosmetikprodukten t

- Amavita und Sun Store gehören zt CHF Umsatz erzielte. Mit dem Reta einen Umsatz von 1,1 Mrd. CHF™ der Amavita entfielen.°* Sun Store nicht nach Produktkategorien liefer GaleniCare 2010 einen Umsatz vc Presse 60% seines Umsatzes mit worden sei.‘ Die Umsätze mit Ko: Niveau wie Globus. Diese Einschäi zungen des Gutachtens von Puig zu

- Jelmoli erzielt insgesamt einen Ums: nicht in der Lage dem Sekretariat nehmen mit Kosmetikprodukten erzi Davon kann vorliegend Umgang geı ten bestenfalls Umsätze in der glei Bei dieser Einschätzung ist zu bea dung, Schuhe und weitere Modeacc mer und Küche, Sport- und Freizeit Restaurant betreibt.

745. Es steht also fest, dass auch auf der welche teilweise international tätig sind. Abt

http://www.manor.ch/de/zahlen/facts-kennzahlen.! 638 Act. 134, Frage 4. 640 http://www.wirtschaft.ch/Rekordumsatz+fuer+die+ 61 Act. 162, Frage 4.

DE.pdf.

63 Act. 125, Frage 4.

644 Geschäftsbericht, 35, abrufbar unter: http://www 13-Retail-DE.pdf

645 Attp://www.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/g:

646 Act. 426 Beilage 2, 9.

itig, unterhielt 2008/2009 rund 1200 Verkaufsgen Europa im Kosmetikbereich einen Umsatz von

nsatz von ca. 3 Mrd. CHF.°?’ 2008 betrug der mit rund 130 Mio. CHF.

up, unterhalt ca. 1200 Verkaufsstellen in 13 Lanich 1,1 Mrd. EUR Umsatz pro Jahr.°”°

nsatz im 2008 von 25,7 Mrd. CHF.™° Der Umsatz jetrug 2008 rund 78,8 Mio. CHF.°*"

ır Galenica-Gruppe, welche 2010 rund 3,1 Mrd. il-Geschäftsbereich erzielte die Galenica-Gruppe ‚ wobei rund 19 Mio. CHF auf Kosmetikprodukte konnte seine Umsatzangaben für das Jahr 2008 n. Das Unternehmen hat gemäss Angaben von n rund 307 Mio. CHF erzielt, wobei gemäss nicht Rezeptpflichtigen Produkten erwirtschaftet smetikprodukten sind daher etwa auf demselben zung stimmt überein mit den Marktanteilsschätm Parfümmarkt.°*

atz 2010 von rund 134,2 Mio. CHF.’ Jelmoli war die Umsatzzahlen zu liefern, welche das Unterelt. Daher müsste der Umsatz geschätzt werden. 1ommen werden, da Jelmoli mit Kosmetikprodukchen Höhe wie Globus und Sun Store aufweist. chten, dass Jelmoli nebst Kosmetikartikeln Kleiesoires, Einrichtungsgegenstände für Schlafzim- Yrodukte sowie Esswaren verkauft und ferner ein

Marktgegenseite grosse Unternehmen tätig sind, ildung 34 ermöglicht die folgende Übersicht:

3. itm.

ud.html. Migros/330820/detail.htm.

publikationen/in-brief/2010/110314-Galenica-in-Kuerze-

/.galenica.com/wAssetsGalenica/bin/de/ueber-galenica/1103

Abbildung 34:

Zeitraum | Hersteller/ Umsätze mit Distributor Gesamt- Aten umsatze P Gruppe V 2008 L’Oreal (YSL) € 17,5 Mia € 17,5 Mia E 2008 Dior € 17,9 Mia € 2,9 Mia - Procter & Gam- E 2009 La Prai- € 5.7 Mia € 5.7 Mia T rie/Juvena (Beiersdorf) laut EFC in ; den Top 5 im F Schweizer ca. CHF [0-50] W 2008 Chanel Markt Mio., E den Top 5 im Z Schweizer ca. CHF [0-70] | WV 2008 Clarins Markt Mio., E I 2008 Wodma 41 / CHF 28'552'000 | T

746. Wie aus den vorangehenden Ausführ in der Schweiz zahlreiche internationale U rend auf der Umsatzstärke der Unternehme der einen oder anderen Seite ziehen. Dies und YSL die Zugehörigkeit von Globus und gerade etwa L’Oreal erzielt Umsätze, die ni Ferner ist unbestritten, dass diese beiden

deln, weshalb ein Vergleich der Gesamtvolt

747. Die Hersteller und Distributoren blend Marken im Portfolio halten. Das Renommee sind notorisch und braucht nicht näher bew ben daher ein grosses Interesse, diese Ma menten erwarten im Fachgeschäft ein umfe che mit Import bestätigt haben, ist es selb renommiertesten Marken im Sortiment zu 1 es für die Beurteilung der Verhandlungsm: ternehmen eine starke Marke selbst herstell

748. Die Verhandlungsposition der Herstel keit gestärkt. Sie bieten auf verschiedenen satz eine vergleichsweise kleine Rolle spielt

749. Gleichzeitig fügen die Parteien zu Re tende Verhandlungsstellung haben. Zentral nachgefragte Menge. So ist davon auszuge Abnehmer, aufgrund seiner Marktstellung e lungsposition von Marionnaud und Dougla den Umstand gestärkt, dass die Unternehr sind vor allem Unternehmen wie Globus, S

648 Act. 562, Frage 10. 6 \/gl. Studie von Global Insight, Act. 442, Beilage 8

Zeitraum Händler Umsätze mit Kosmetikprodukten

Gesamtumsätze Gruppe Globus 2008 (Migros) CHF 25.7 Mia. CHF 78,8 Mio. / Coop (Im- 2008 Manor CHF 3 Mia. CHF 130 Mio. I / 2008/2009 D € 1,84 Mia € 1,84 Mia Ww ouglas E 2010 Sunstore CHF 3.1 Mia. CHF ca. 70-80 Mio. m +Amavita E (Galencia) | . | 2010 Jelmoli nicht bekannt T

ungen ersichtlich ist, sind im Luxuskosmetikmarkt nternehmen auf beiden Marktseiten tätig. Basien lässt sich kein Rückschluss auf die Marktstärke gilt selbst dann, wenn man wie Bulgari, L’Oreal Import zu Migros bzw. Coop unterstreicht. Denn ht unter denjenigen von Migros und Coop liegen. Retailer schwergewichtig mit Lebensmitteln hanimen unangebracht ist.

en ferner den Umstand aus, dass sie sehr starke der erwähnten Unternehmen bzw. deren Marken iesen zu werden. Die Retailer in der Schweiz harken in ihr Sortiment aufzunehmen. Viele Konsuissendes Sortiment vorzufinden. Wie die Gesprast fur einen starken Marktteilnehmer zentral, die uhren.™® Daraus ist gleichzeitig ersichtlich, dass acht keine entscheidende Rolle spielt, ob ein Unt oder nur vertreibt.

ler wird zusätzlich durch ihre internationale Tätig-

Märkten an, wobei die Schweiz am Gesamtum- cht an, dass auch gewisse Retailer eine bedeuist die Marktstellung im jeweiligen Markt bzw. die hen, dass insbesondere Import als rein nationaler in bedeutender Handelspartner ist. Die Verhands wird ergänzend zu ihren Marktanteilen, durch nen international tätig sind. Im Unterschied dazu un Store, Amavita und Beauty Alliance aufgrund ihrer Marktgrösse und rein nationalen Aus Unternehmen im Nachteil. Dieser Umstand onen ersichtlich, welche ein differenziertes wisse Verhandlungsmacht der Händler se Marktgegenseite insgesamt nicht genügen Händlern zu destabilisieren.

750. Aus der Gesamtbetrachtung der Gri weder Indizien für eine eindeutig überwiege Retailer gewinnen.

751. Wie aufgeführt, bringen die Parteien v über grosse Verhandlungsmacht verfüge.

unzutreffend. Nachfragemacht ist nicht per Vielmehr ist entscheidend, ob der Nachfrz Preise zu erhöhen, entgegenzuwirken.°°' \ Bestseller-Produkte zwischen 2004-2008 k was zeigt, dass die Retailer gerade nicht da

752. Abgesehen davon trifft es nicht zu, da sich bereits aus der obigen Gegenüberstellı ersehen. Folgt man darüber hinaus der Dar: ten Studie für den Parfümmarkt verteilen 27%, Marionnaud 17%, Manor 14%, Sun Douglas 5%. Das ergibt einen Herfindahlsche Kommission betrachtet bei der Fusion bedenklich, wenn durch die Fusion der De nach Fusion) unter 250 liegt.°° Mit andere nicht auf eine besonders hohe Marktkonzen

753. Schliesslich darf auch bei der Betra werden, dass diese von Verhandlungspu genstand der Verhandlungen zwischen det unter anderem die Produktplatzierung im | kauferlnnen, die Werbeanstrengungen, die vergütung zu erlangen, die generellen Rab: lungsgegenstand waren hingegen die Bru Marionnaud).°™ Daraus ist ersichtlich, dass punkte, wie z.B. die Produktplatzierung od starke Verhandlungsposition inne haben kı gleiche Stärke ausspielen konnte.

754. Zusammenfassend kann festgehalten als auch die Händler zumindest teilweise Ul nehmensgrösse der Marktteilnehmer lässt : der einen oder anderen Seite hindeutet. D starken Marken im Portfolio der Hersteller/l

650 \/gl. etwa die Ausführungen in Act. 422, 10, 63 f.;. 851 SIMON BISHOP/MIKE WALKER, The Economics of EC

652 | eitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammens Unternehmenszusammenschlüssen, ABI. 2004 C

Zum Vergleich: Bei den beiden Fusionen im Lel Rz 182, Coop/Carrefour.

65% Act. 562, Frage 22; Act. 564, Frage 21; Act. 569, | richtung gegenüber den grössten internationalen ist bereits aus den verschiedenen Rabattkonditi- Bild aufzeigen.” Dies kann ein Indiz für eine gein. Hingegen war die Verhandlungsposition der d stark, um die Kollusion gegenüber sämtlichen

ysse der Marktteilnehmer, lassen sich demnach nde Verhandlungsmacht der Hersteller noch der

or, die Nachfrage sei konzentriert, weshalb diese Diese Einschätzung ist aus ökonomischer Sicht se gegeben, wenn die Nachfrage konzentriert ist. ger in der Lage ist, Versuche der Anbieter die Nie bereits aufgezeigt, sind die Bruttopreise der onstant und in erheblichem Masse angestiegen, zu in der Lage waren.

ss die Nachfrage stark konzentriert ist. Dies lässt ıng der Hersteller/Distributoren und den Händlern stellung der Marktanteile der von Puig eingereichsich die Marktanteile folgendermassen: Import Store 7%, Beauty Alliance 6%, Globus 5% und Hirschmann-Index (HHI) von 1349. Die europäiskontrolle einen HHI zwischen 1000-2000 als un- Itawert durch die Fusion (Differenz HHI vor und nN Worten deutet ein HHI in der Höhe von 1349 tration hin.°°®

chtung der Verhandlungsmacht nicht übersehen nkt zu Verhandlungspunkt variieren kann. Ge- 1 ASCOPA-Mitgliedern und den Händlern waren _aden, die Ausbildung und Entlöhnung der Verzu verkaufenden Mengen um einen Jahresendatte auf den eingekauften Waren. Nicht Verhandttopreislisten (gemäss Douglas, Globus, Import, ein Händler in Bezug auf gewisse Verhandlungser Gestaltung der Verkaufsfläche, durchaus eine onnte, während er in Bezug die Preise nicht die

werden, dass sowohl die Hersteller/Distributoren Jer Verhandlungsmacht verfügen. Aus der Untersich nichts ableiten, das auf die stärkere Stellung ie Marktanteile der Retailer stehen den weltweit Jistributoren gegenüber. Fest steht, dass die Re-

Act. 435, 43 f.; Act. 426, 16 f. > Competition Law, 2002, Rz 7.80.

chlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von 31/3 ff., Rz 20.

yensmitteldetailhandel von Migros/Denner und Coop/Carre- RPW 2008/1, 169 Rz 321, Migros/Denner; RPW 2008/4, 617

“rage 24; Act. 572, Frage 23.

tailer nicht über eine Verhandlungsposition Parteien herbeigeführte Kollusionsergebnis

(iv) Zwischenergebnis: Kein wirks

755. Um festzustellen ob wirksamer Aussi senwettbewerb, der potenzielle Aussenwett tersucht.

756. In Bezug auf den aktuellen Aussenwe Marktteilnehmer im Luxusparfümerie- und K waren. Die relevanten Märkte stagnieren ur tätigten Parallelimporte sind unbedeutend. die Wirkungen des Informationsaustausche:

757. Die festgestellten Auswirkungen des | ten Periode offenbaren zudem, dass währe potentieller Wettbewerb bestand.

758. Die Analyse der Stellung der Marktg deren Grösse, deren Konzentrationsgrad ı das den mangelnden aktuellen und potentie

759. Insgesamt steht daher fest, dass keit festgestellte Kollusion zu destabilisieren. In res quantitatives Element der Erheblichkeit

B.4.4.6.2 Innenwettbewerb

760. Die Parteien betonen, der Kosmetikden jährlich hunderte von neuen Marken ur der Einfluss dieser Einführungen auf den N auf hin, dass zwischen den Jahren 2004-21 dem Markt lanciert worden seien und verwe aus den Jahren 2004-2009. Darin werden

dan während dieser Zeitspanne für verschie und amerikanischen Markt agierenden Part dem aus der Anzahl der von ihnen registrie tikindustrie.°°°

761. Diese Parteivorbringen beschränken der Folge aber für die drei globalen Märkt trachten. Da sich die Parteien auf die Prod Wettbewerb trotz Informationsaustausch un in Produktinnovation gemäss allgemein gült

762. Art. 2 Ziff. 1 Vo 294/2008°° zur Errich logieinstituts enthält eine Definition des Be: den Prozess, auch die Ergebnisse dieses werden, die auf gesellschaftliche und wirts daraus neue Produkte, Dienstleistungen oc

655 Act. 439, Beilage 9. 656 Act. 427, Rz 152.

657 Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des europäischer tung des Europäischen Innovations- und Technolc

verfügen, die es ermöglicht hätte, das von den auf den relevanten Märkten zu destabilisieren.

amer Aussenwettbewerb

anwettbewerb besteht, wurden der aktuelle Ausbewerb und die Stellung der Marktgegenseite unttbewerb steht fest, dass sämtliche bedeutsamen ‚osmetikmarkt am Informationsaustausch beteiligt ıd die Marktanteile verändern sich kaum. Die ge-

Es gab insgesamt keinen Marktteilnehmer, der 5 von aussen zu destabilisieren vermochte.

nformationsaustausches während der untersuchnd dem Untersuchungszeitraum kein genügender

egenseite hat schliesslich ergeben, dass weder och deren Marktposition ein Ausmass erreicht, llen Wettbewerb zu kompensieren vermochte.

1 wirksamer Aussenwettbewerb bestand, um die 1 Anschluss wird der Innenwettbewerb als weiteuntersucht.

und Parfümmarkt sei sehr innovativ und es würid Produkten auf den Markt eingeführt. Es müsse larkt untersucht werden. Estée Lauder weist dar- 109 ein bis zwei Duzend neue Luxusparfüms auf ist dabei auf die Geschaftsberichte von Givaudan zahlreiche neue Düfte aufgeführt, welche Givaudene auf dem im schweizerischen, europäischen ümhersteller kreiert hat.°” L’Oreal/YSL leiten zuren Patente auf die Innnovationskraft der Kosmesich zwar teilweise auf den Parfümmarkt sind in e Parfüms, Make-up und Pflege getrennt zu beuktinnovation berufen, um aufzuzeigen, dass der gehindert funktioniert, ist vorab aufzuzeigen, woriger Definition besteht.

tung des Europäischen Innovations- und Techno- Jriffs „Innovation.“ Danach umschreibt Innovation Prozesses, bei dem neue Ideen hervorgebracht chaftliche Bedürfnisse ausgerichtet sind, so dass ler Geschäfts- und Organisationsmodelle entste-

ı Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichgieinstituts, ABl. 2008 L 97/1.

hen, die erfolgreich in bestehende Märkte e te ermöglichen.

763. Eine von der OECD und Eurostat pub definiert Innovation etwas weitreichender < verbesserten Produktes (Gut oder Dienstle Methode oder einer neuen betriebsinterneı organisation oder neue äussere Beziehunge

764. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass aus nicht auf die Innovationskraft eines Markte Patente ein inadäquater Indikator für Innove ten Forschungs- und Entwicklungswertes at

765. Vor diesem Hintergrund ist es fraglict haupt Innovationen und aufgrund ihres Inno

(i) Parfüm

766. Ein neues Parfüm ist kein neues Pro bestehenden Produktes. Die Popularität eir sumenten ab und kann nicht objektiv geme besserung eines Produktes gesprochen w dass die Schaffung eines neuen Duftes keii Eine wirkliche Innovation kann etwa in der E fonmarkt erblickt werden. Dort stand die ve Internet, Musik hören) im Vordergrund. Die dem durch die nachfolgenden Umstände we

767. a) Gemäss Parteigutachten kreieren ' national Flavours & Fragrances (IFF), Firm würde von kleineren Parfümeuren hergest Düfte bei diesen grossen Duftherstellern e herstellern — wozu auch die Parteien Pui L’Oréal gehören — produzierten einzig Chan Lancierung eines neuen Duftes erfordert d schungsleistung, sondern konzentriert sich und die effektive Vermarktung des gekaufte

768. b) Bei der Einführung neuer Parfüms neuen Marken geschaffen, sondern Produk Gemäss European Forecast®' gehören die die rund 55% des Marktes auf sich verein Calvin Klein, Gaultier, Guerlain, Davidoff, L zaro, Hermes, Lacoste und Joop. Diese Mé eines neuen Produktes keine vollkommen n

658 QECD/EUROSTAT, Oslo Manual, The Measuren collecting and interpreting innovation data, 2005, -

Vgl. die Studie von GIAMPIERO E.G. BEROGGI/MAY novation indicators from a systems perspective, Ir Vol. 6, No. 2, 2006, 204 mit Verweis auf Zvı Gr Journal of Economics, Supplement, Vol. 94, 29 ff.

660 Act. 426, Beilage 2, 5; Vgl. ferner die Websit www.symrise.com.

661 Act. 217, 28 ff., aufgeführt sind die Bestseller-Mar ingeführt werden oder die Schaffung neuer Märklizierte Studie — das sogenannte „Oslo Manual“ — ils die Umsetzung eines neuen oder bedeutend sistung) oder Prozesses, einer neuen Marketing 1 Organisationsmethode, eine neue Arbeitsplatz- N.

> der Anzahl registrierter Patente in einem Sektor :s geschlossen werden kann. Im Gegenteil sind tion, da sie nur einen geringen Anteil des gesam- ısmachen.°”

1, ob die Neueinführungen dieser Produkte übervationscharakters wettbewerbsfördernd sind.

dukt, sondern eine Differenzierung eines bereits ies neuen Duftes hängt vom Empfinden der Konssen werden, weshalb auch nicht von einer Vererden kann. Es steht also von vornherein fest, ne Innovation im oben genannten Sinne darstellt. -infuhrung der Smartphones in den Mobilfunktele- ırbesserte Funktion des Gerätes (z.B. Surfen im innovative Leistung der Parfümhersteller wird zuiter geschmalert:

weltweit vier grosse Hersteller — Givaudan, Internich und Symrise — ca. 90% der Düfte, der Rest allt. Das bedeutet, dass die Parfümhersteller die inkaufen. Von den zehn erfolgreichsten Parfümg, Estée Lauder, LVMH (Dior), P&G, Coty und el und Hermes ihre eigenen Duftessenzen.*” Die aher vom einzelnen Parfümhersteller keine For- | auf die Herstellung der erforderlichen Mengen n Duftes.

im Luxusmarkt werden zudem keine vollkommen te innerhalb derselben Markenfamilien eingeführt. folgenden Parfüm-Markenfamilien zu denjenigen igen: Chanel, Dior, Armani, Boss, Bulgari, YSL, ancöme, Mugler, Rabanne, Dolce & Gabana, Az- ırken schaffen typischerweise bei der Lancierung eue Marke sondern lediglich einen Zusatznamen,

ent of Scientific and Technological Activities, Guidelines for 16.

LEVY/ELISABETH PASTOR CARDINET, Designing a model for initernational Journal of Technology, Policy and Management, ILICHES, The search for R&D spillovers, The Scandinavian

es: www.givaudan.com; www.iff.com; www.firmenich.com;

ken fur Frauen und Manner.

um das Produkt innerhalb derselben Marke nem bereits erfolgreichen Produkt „David Deep“, „Davidoff Cool Water Deep Sea Sce Fizz“, „Davidoff Cool Water Frozen“ etc. 4 den Neuerungscharakter eines solchen Pre tersuchungszeitraum gemäss European Fi Sinne einer neuen Markenfamilie auf dem L

769. Obwohl die Einführung eines neuen ist, steht fest, dass jedes Jahr eine grosse stand könnte ein Indiz für funktionierende Marktanteilsverteilung der Hauptkonkurren nenwettbewerb (vgl. Rz 543). Hätten die Ei fen die Marktanteile der Wettbewerber nich sächlicher Innovation und wirksamem Wett! anders. Dies zeigt etwa die Einführung dei traditionellen Anbieter von Mobilfunktelefon:

770. Ein weiterer Indikator für funktioniere Fall die Werbung sein, die für die Produkte dukte auf dem Markt zu platzieren, ist eir Werbung erlaubt es, das Publikum von der dem Produkt ein bestimmtes Image zu verle renzieren. Mit diesem Schluss stimmen auc überein.°°® Im Parfümmarkt ist es daher zer tegien der Wettbewerber zu verfolgen. Wie Strategie leicht am Markt beobachtet werde die Marktteilnehmer daher, die unbekannt Kosten, zu kennen. Durch den Austausch sen Einblick.

771. Insgesamt vermag die Neulancierung zu kompensieren, dass Preislisten, Werbe Vielmehr wurde damit die Möglichkeit ges schätzen und die eigene Marktstrategie dar:

(ii) Make-up

772. Im Bereich des Make-ups können an European Cosmetics Association waren d Erfindung des ersten kussfesten Lippenstif menten von Muschelschalen für Lidschatte natürlichen, mineralbasierenden Make-up-F wisser Neuerungswert solcher Produkte ur Lippenstiftes, eines neuen Lidschattens ode Sinne darstellen. Auch hier spielt zur Platz tingstrategie eine Rolle.

862 Act. 216, Protokoll European Forecasts, 2. Juli 20

663 Act. 426, Beilage 2, 22; Act. 442, Beilage 8, 47.

664 Science, Beauty and Care: Innovation in Cosmetic European Cosmetics Association Colipa vor c www.colipa.eu.

nfamilie zu platzieren. Z.B. führt Davidoff von seiff Cool Water“ neu auch „Davidoff Cool Water nt and Sun“, „Davidoff Cool Water Deep Sommer uf den Markt. Diese Vorgehensweise schmälert yduktes zusätzlich. Entsprechend wurden im Unorecast kaum neue Marken (wie z.B. MAC) im uxus-Markt eingeführt.°°?

Parfüms keine Innovation im eigentlichen Sinne » Anzahl an Produkten lanciert wird. Dieser Um- :n Wettbewerb darstellen. Hingegen spricht die ten im Parfümmarkt gegen funktionierenden Innführungen einen starken Einfluss gehabt, verlieit dermassen stabil. In einem Markt, der von tat- Jewerb geprägt ist, verhält dies sich grundlegend r Smartphones im Mobilfunktelefonmarkt, wo die an beinahe vom Markt verdrängt worden wären.

snden Innenwettbewerb könnte im vorliegenden inführungen betrieben wird. Um die frischen Proie wirksame Marketingstrategie zentral. Erst die Existenz eines neuen Duftes zu unterrichten und ihen, um es von den übrigen Produkten zu diffesh die von Puig und Sisley eingereichten Studien tral fur jeden Marktteilnehmer, die Marketingstraerwähnt (vgl. Rz 206), kann die Umsetzung der »n und ist deshalb bekannt. Interessant ist es für e Komponente der Werbekonzepte, also deren der Werbeausgaben erreichten die Parteien dieder Produkte im Parfümmarkt den Umstand nicht »ausgaben und Umsätze ausgetauscht wurden. chaffen, das Verhalten der Konkurrenten einzuan anzupassen.

aloge Überlegungen angestellt werden. Gemäss ie zentralen Innovationen im Make-up-Markt die tes 1949, die Verwendung von glänzenden Pign zwischen 1970-1990 und die Entwicklung von ’rodukten im 21. Jahrhundert.°* Obwohl ein gebestritten ist, kann die Lancierung eines neuen »r Mascaras keine Innovation im oben genannten ierung eines neuen Produktes primär die Marke-

09, 4.

>s, Vortrag vom 7/8 Dezember 2010, 10, abgehalten von der lem europäischen Parlament in Brüssel; abrufbar unter:

(iii) Pflege

773. Gemäss Industrieverband Körperpflec tikforschung darauf, die biologischen Mect den Sonnenschutz der Haut beeinflussen ren.°°® Gemäss Colipa spielt ferner die For Rolle.°° Die nachfolgenden Ausführungen | Haar- und Zahnpflege, da die Parteien kei che Produkte ausgetauscht haben.

774. Da vor allem Hautpflegeprodukte für dernden Aspekt beinhalten, ist es angezei grenzen. Wie erwähnt, sind kosmetische M denen Teilen des menschlichen Körpers ir schliesslichen oder überwiegenden Zweck, zu verändern und oder den Körpergeruch z in gutem Zustand zu halten (Art. 35 Abs. 1 Gegensatz dazu dienen Arzneimittel gemäs hütung oder Behandlung von Krankheiten, \

775. Die Forschung in der Kosmetikbranc schung getrennt werden. Die medizinischer gie können also nicht ohne weiteres der Lu gilt auch, wenn medizinische Produkte nebs Ziele erreichen (z.B. bei der Heilung von H der Hautpigmente).

776. In der Schweiz werden die zulässigen Verordnung des EDI über kosmetische Mit Verordnung 1223/2009. Anhang 2 VKos e schen Mitteln enthalten sein dürfen. Anhe dungsbereich der Farbstoffe, wie z.B., das lässig ist oder nur in kosmetischen Mitteln kommen etc. Ferner zählt der Anhang we max. 3% im Endprodukt enthalten sein) ur von Chromationen sein). Darüber hinaus e mikrobiell wirksamen Stoffen, UV-Filtersuk schen Mitteln nur unter den angegebenen \ listet schliesslich diejenigen Stoffe auf, die

665 Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel €

Vgl. Colipa — The European Cosmetics Associatic a-science-colipa-the-european-cosmetic-cosmetic

67 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäische kosmetische Mittel, ABl. L 342/59 ff.

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodt

Art. 2 Abs. 1 lit. a Heilmittelgesetz (HMG) untersc zinprodukten. Art 4 Abs. 1 HMG definiert die Be: oder biologischen Ursprungs, die zur medizinisch nismus bestimmt sind oder angepriesen werden, von Krankheiten, Verletzungen und Behinderunge Laut lit. b sind Medizinprodukte, Produkte, einsc ware und andere Gegenstände oder Stoffe, die f priesen werden und deren Hauptwirkung nicht dur

Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VK¢ ye- und Waschmittel konzentriert sich die Kosmevanismen zu identifizieren, die die Alterung und sowie das Ergrauen und den Ausfall von Haaschung im Bereich der Zahnpflege eine wichtige eziehen sich auf die Hautpflege und nicht auf die re umfassenden Informationen über diesbezügli-

“ den Sonnenschutz auch einen gesundheitsforgt, Kosmetikprodukte klar von Heilmitteln abzuittel dazu bestimmt, äusserlich mit den verschie- 1 Berührung zu kommen und zwar zu dem ausdiese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen u beeinflussen und oder um sie zu schützen oder LGV und Art. 2 Abs. 1 lit. a) Vo 1223/2009).°° Im ss Heilmittelgesetz (HMG)°®® der Erkennung, Ver- /erletzungen und Behinderungen.‘

he muss daher klar von der medizinischen For- ı Forschungsresultate im Bereich der Dermatoloxus-Kosmetikindustrie zugerechnet werden. Dies st ihrem ursprünglichen Zweck, auch kosmetische lautverbrennungen, Narben oder Veränderungen

| Inhaltsstoffe von kosmetischen Mitteln durch die tel (VKos)°”° festgelegt, in der EU bestimmt dies nthalt eine Liste der Farbstoffe, die in kosmetiing 2 gibt zudem Aufschluss über den Anwens der Farbstoff in allen kosmetischen Mitteln zu- ‚, die nicht mit den Schleimhäuten in Verbindung itere Einschränkungen (z.B. Farbstoff x darf zu 1d Anforderungen auf (z.B. Farbstoff y muss frei nthält die VKos in Anhang 3 eine Liste der antistanzen und sonstigen Stoffen, die in kosmeti- /oraussetzungen enthalten sein dürfen. Anhang 4 in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein dür-

.V. (IKW), Forschung in der Kosmetik, 2005, 3; abrufbar un- | in_Kosmetik.pdf; vgl. ferner Act. 442, Beilage 8, 101.

yn — Innovation, abrufbar unter: http:// www.colipa.eu/ safetys-association/innovation.html.

n Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über

ikte (Heilmittelgesetz, HMG), SR 812.21.

heidet bei den Heilmitteln zwischen Arzneimitteln und Medigriffe. Gemäss lit. a sind Arzneimittel Produkte chemischen en Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Orgainsbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung n; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. hliesslich Instrumente, Apparate, In-vitro-Diagnostika, Softür die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angech ein Arzneimittel erreicht wird.

Ss), SR 817.023.31.

fen. Vo 1223/2009 enthält in ihren Anhänc sind; 153 Stoffe, die in kosmetischen Mitt schränkungen enthalten sein dürfen; 56 zu sene UV-Filter. Da sich die Anforderungen schneiden, genügt eine gesamthafte Betrac

777. Diese Vorschriften müssen von den richtet sich die Forschung im Kosmetikmarl heitsverträglichkeit der Produkte sicherzus fördernde Tätigkeit gesehen werden.

778. Gemäss dem Bericht der Kommission die Entwicklung, Validierung und rechtliche versuche im Bereich der kosmetischen Mi Unbedenklichkeitsprüfungen von Produkte Kosmetikindustrie erstellt. Die Kosmetikindı schen Stoffen verwendet im Wesentlichen mikalienvorschriften erstellten Versuchsdat standteil kosmetischer Mittel zu beurteilen. sundheit die Zulassung für weitere Stoffe, d VKos).

779. Die Forschungstätigkeit in den beiden ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Die V bar, im Gegensatz zu einem Medikament. Hautfalte durch die Verwendung des Antifa verwendung des Produktes oder eines and das frühere bzw. spätere Auftreten einer H. stimmte Ernährungsweise bedingt ist. Der E nur von der tatsächlichen Wirkung ab, sond finden des Konsumenten.°’? Bei Sonnensct UV-Filter gesetzlich vorgegeben sind, so dé nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die wal so in starkem Masse vom Produktimage un:

780. Es steht also auch im Pflegesektor fe: zentrale Rolle spielt. Analog zu den vorhe den, dass sich die Marktanteile in diesem starke Wirkung der Innovationstatigkeit sr wurde zudem durch den Informationsaustat

(iv) Zwischenergebnis: Kein wirks

781. Es steht zwar fest, dass im gesamte Produkten neu eingeführt wird. Die Neueinf setzen. Wie die Marktanteilsverteilungen z wirkungen, welche wirksamen Innenwettbe ramater Werbung wurde durch den geger

871 Gemäss dem Bericht der Kommission an den Rat

dierung und rechtliche Anerkennung von Alterna Mittel (2004).

672 Gemäss Industrieverband Körperpflege- und Was Nutzenerwartung der Konsumenten an zweiter St unter: http://www.ikw.org/pdf/broschueren/Korper_

len 1328 Stoffe, die in Kosmetikmitteln verboten eln nur unter Einhaltung der angegebenen Eingelassene Konservierungsstoffe und 28 zugelas- | fur die Schweiz und die EU grösstenteils überhtung dieser Voraussetzungen.

Herstellern berücksichtigt werden. Entsprechend <t in entscheidendem Masse darauf, die Gesundtellen. Darin kann nicht per se eine innovationsan den Rat und das europäische Parlament über > Anerkennung von Alternativmethoden fur Tierttel (2004) werden toxikologische oder sonstige n/Stoffen nicht von den Forschungsstellen der ıstrie als nachgeschalteter Anwender von chemidie vom Lieferanten auf der Grundlage der Cheen, um die Unbedenklichkeit von Stoffen als Be- 7! In der Schweiz erteilt das Bundesamt für Geie nicht in der VKos aufgeführt sind (Art. 2 Abs. 6

Hauptbereichen Hautalterung und Sonnenschutz Yirksamkeit einer Antifaltencréme ist kaum mess- Ein Konsument kann nicht überprüfen, ob eine tenproduktes später aufgetreten ist als bei Nichteren Produktes. Es ist auch nicht feststellbar, ob autfalte nicht genetisch oder etwa durch eine be- -rfolg eines Antifaltenproduktes hängt daher nicht ern auch vom subjektiv wahrgenommen Wohlbe- \utzprodukten ist zu beachten, dass die erlaubten Ss eine eigentliche Innovation in diesem Bereich irgenommene Qualität eines Produktes hängt al- 1 damit von der Werbung ab.

st, dass die Innovationstatigkeit keine dermassen rigen Ausführungen kann darauf verwiesen wer- Bereich kaum verändert haben, was gegen eine richt. Der Wettbewerbsparameter der Werbung isch eingeschränkt.

amer Innenwettbewerb

n Kosmetikmarkt eine relativ grosse Anzahl von ührungen sind aber nicht mit Innovation gleichzueigen, hatten diese Neueinführungen keine Auswerb sicherstellen würden. Der Wettbewerbspaiseitigen Austausch von Werbeausgaben einge-

"und das europäische Parlament über die Entwicklung, Valitivmethoden für Tierversuche im Bereich der kosmetischen

schmittel (IKW) steht der Wunsch nach Wohlbefinden in der elle, vgl. IKW, Körper und Pflege, 6. Aufl., 2006, 4; abrufbar schränkt. Es steht abschliessend fest, dass Preiswettbewerbs durch den Informationsat

(v) Parteivorbringen im Rahmen o

782. Soweit die Parteien an ihren Standpu ten Stellungnahmen anbrachten, gehen die Anbei werden daher nur nicht bereits vorgel

783. Bulgari bringt vor, das Sekretariat hal rallelimporten aus dem Ausland (inkl. Online verwiesen. Soweit sich Bulgari auf den Inne

784. Der Onlinehandel innerhalb der Sch Beim inländischen Online-Handel ändert an ten. Die inländischen Onlineverkaufszahle Mitglieder enthalten. Soweit andere als die | trieben werden, handelt es sich um einen v entwicklungen gezeigt haben, wirkten wede bote aus einem anderen Markt disziplinierer

785. Clarins meint, Neuheiten spielten ein: bei Parfüms. Zudem führten Werbemater Wettbewerb.

786. Die Wettbewerbsbehörden stellen nit Markt gibt. Doch führen diese Neuheuten z Kollusion verhindern würde. Dasselbe gilt f tionsunterstützungen. Auch Feststellungen sultate nicht zu beheben. Zudem widerspr hauptet sie, die Nachfrage nach Luxusproc gleichzeitig betont, die Markentreue sei niec

787. Coty sieht den Innenwettbewerb über Sekretariat vor, die Nettopreise nicht unters kenden Mengen und den Qualitätswettben dass die Hersteller neue, innovative Produk mit neuen Produkten erwirtschaftet. Dies ve Selbst wenn der Preis- und Mengenwettk durch die hohe Innovation kompensiert.

788. Coty übergeht den Umstand, dass d hungen auf die Nettopreise untersucht hat ı Konditionen beinhaltet sind (Rz 515 ff.). Cc preise, in welchen auch die Rabatte (Aktic beinhaltet sind, tendenziell ein Resultat zu ( Umstandes hat die Korrelationsanalyse zw höhungen ergeben, dass eine Bruttopreise Bezüglich der Innovation sei auf die oben c schliesslich auf den Qualitätswettbewerb ve einen Seite soll der Qualitatswettbewerb eir lige Einschränkungen von Preis- und Mer andern Seite argumentiert Coty, dass ein möglich sei.°’”” Wenn Coty Qualitätswettbe

673 Vgl. etwa Antwort auf Frage 5 des Fragebogens v

die Produktlancierungen die Einschränkung des istausch nicht aufzuwiegen vermochten.

ler zweiten Stellungnahme

nkten festhalten, welche sie im Rahmen der ers- > Wettbewerbsbehörden nicht erneut darauf ein. jrachte Argumente dargestellt.

9e den Onlinehandel nicht geprüft. Bezüglich Pahandel) sei auf die Ausführungen unter Rz 702 f. nwettbewerb bezieht, ist folgendes zu beachten:

weiz wirkt sich nicht auf die Marktsituation aus. sich nur der Bezugskanal durch den Konsumenn sind folglich in den Umsätzen der ASCOPAnier untersuchten Produkte im Online-Handel versrschiedenen Markt. Wie die beobachteten Preisr allfällige billigere Online-Angebote, noch Ange- 1d auf die Preissetzung im relevanten Markt.

e grosse Rolle. Die Markentreue sei sehr niedrig jalien und Aktionsunterstützungen zu erhöhtem

cht in Abrede, dass es Neueinführungen in den u keinem Wettbewerbsdruck, der die aufgezeigte ur Aussagen bezüglich Werbematerialen und Akzur Markentreue vermögen die aufgezeigten Reicht sich Clarins in diesem Punkt selbst. So be- Jukten sei inelastisch (vgl. Rz 621), während sie

lrig.

Rabatte und Konditionen bestatigt und wirft dem sucht zu haben. Auch weist Coty auf die schwanerb hin. Die Qualitat werde dadurch beeinflusst, te lancierten. [...] des Umsatzes von Coty werde :rdeutlichten die schnelllebigen Celebrity Brands. ewerb beschränkt gewesen wären, würde dies

as Sekretariat den Einfluss der Bruttopreiserhö- ınd in dieser Analyse auch allfälligen Rabatte und ty übersieht zudem, dass die Analyse der Nettonen) der Retailer gegenüber dem Konsumenten sunsten der Parteien ergeben sollte. Trotz dieses ischen Bruttopreiserhöhungen und Nettopreiserrhöhung stets zu einer Nettopreiserhöhung führt. lemachten Ausführungen verwiesen. Soweit Coty rweist, widerspricht sich die Partei selbst. Auf der ı zentraler Wettbewerbsparameter sein, der allfäligenwettbewerb auszugleichen vermag. Auf der e Marktabgrenzung aufgrund von Qualität nicht »werb als zentralen Wettbewerbsparameter einom 9. April 2009: Act. 170, Frage 5, Rz 41.

stuft, bedingt dies, dass sie definiert, worin teilen, ob Qualitätswettbewerb besteht. We grenzung dienen. Unabhängig davon hängt lität ab und ist für die in Frage stehenden h messen ihm entsprechend vorliegend keine den Preiswettbewerb zu kompensieren.

789. Deurocos meint Innovation dürfe nich Der Markt sei auch nicht wirkungsorientiert definition der Wettbewerbsbehörden für rea sei. Es komme darauf an, ob der Wettbev neue Angebote (competition merits) geführ was nicht mit wortklauberischen Argumente

790. Letztere Parteiargumentationen ziele! nen von Innovation wurden ausgeführt, un dukten keine Innovation im volkswirtscha mussten alleine schon daher scheitern. Das nicht angesprochen. Dieses besteht darin, wirken kann, was vorliegend, selbst wenn nicht der Fall war. Die Marktanalyse der schränkung aufgezeigt, welche trotz Produk gilt unabhängig von der Definition von Int sich.

B.4.4.6.3 Quantitative Kriterien der Erhe

791. Es kann festgehalten werden, dass v wettbewerb herrschte, um wirksamen Wet auch durch die Stellung der Marktgegens« quantitativen Elemente der Erheblichkeit ful bewerbsbeschränkung unzulässig ist.

B.4.4.7 Fazit: Erhebliche Beeinträchtigu:

792. Wie erklärt (Rz 437), prüfte die Wett einer Wettbewerbsbeeinträchtigung anhan gend hat sowohl die Prüfung der qualitative Kriterien ergeben, dass der Wettbewerb dı Umsatzzahlen und Bruttowerbeausgaben in

793. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind ledigli einem Markt für bestimmte Waren oder Lei durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz die möglichen wirtschaftlichen Effizienzgrün

674 Der Parteihinweis im Zusammenhang mit der Def

renzierung bei Deodorants ist verfehlt. Es hande Schlussbericht ist kein anfechtbarer Verwa KRAUSKOPF/SCHALLER/BANGERTER (Fn 308) Rz 12. Mietleitungen ). Ziel einer Vorabklärung ist zuder nissen, sondern sie dient dazu, einzuschätzen, o wird der in Rz 21 des Schlussberichts verwende! ziehen sich die Ausführungen einzig auf Deodorar

die Qualität besteht. Sonst könnte sie nicht beurnn dem so ist, kann Qualität auch zur Marktab- Qualitätswettbewerb von der Definition der Qualärkte kaum messbar. Die Wettbewerbsbehörden > Rolle zu, die es erlauben würde, den mangelnt über die Wirkung der Produkte definiert werden. abgegrenzt worden. Sisley hält die Innovationslitätsfremd. Der Kunde entscheide, was innovativ verb zwischen den aktuellen Konkurrenten über t werden. Richemont meint, es gebe Innovation, n widerlegt werden könne.

n am eigentlichen Problem vorbei. Die Definitio- 1 aufzuzeigen, dass die Neueinführung von Proftlichen Sinne darstellt.” Die Parteivorbringen ‚ eigentliche Problem haben die Parteien aber gar dass sich Innovation wettbewerbsfördernd ausdie neu eingeführten Produkte innovativ wären, Wettbewerbsbehörden hat eine Wettbewerbsbeteinführungen verursacht wurde. Dieses Resultat 1ovation. Weitere Ausführungen dazu erübrigen

:blichkeit der Abrede liegen vor

orliegend weder genügend Aussen- noch Innen- 'bewerb sicherzustellen. Dieser Umstand konnte site nicht aufgewogen werden. Die Analyse der ırt daher zum Schluss, dass die dargelegte Wettng des Wettbewerbs

bewerbskommission die Frage der Erheblichkeit d qualitativer und quantitativer Kriterien. Vorlien Kriterien als auch die Analyse der quantitativen ırch den langjährigen Austausch von Preislisten, erheblicher Weise eingeschränkt wurde.

ch Abreden unzulässig, die den Wettbewerb auf stungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht rechtfertigen lassen. In der Folge werden daher de geprüft.

inition von Innovation auf RPW 2004/1, 90 Rz 21, Preisdiffe- It sich um einen Schlussbericht zu einer Vorabklärung. Ein Itungsakt der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. 29 mit Hinweis auf REKO-WEF, RPW 2000/1, 104 E.1.2.2., n nicht die abschliessende Untersuchung von Marktverhältb eine Untersuchung eröffnet werden muss. Entsprechende e Begriff der Innovation nicht näher ausgeführt. Zudem beits und nicht auf den gesamten Kosmetikmarkt.

B.4.5 Keine Rechtfertigung durch Gru

B.4.5.1 Die gesetzlich festgelegte Effizie

794. Ist der Wettbewerb erheblich eingesct tes wegen, ob die Abrede gemäss Art. 5 Wettbewerbsbehörden gemäss Rechtspre« sein von Effizienzgründen nicht beweisen. bei, dass eine den Markt erheblich beeinträ Parteien tragen somit die objektive Bewei: diesbezüglichen Beweislosigkeit.°’®

795. Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbe Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellungs Produktionsverfahren zu verbessern schem oder beruflichem Wissen zu zen; und

b. den beteiligten Unternehmen in kein bewerb zu beseitigen.

796. Demnach gibt es drei gesetzliche Vo werden kann: i) Es bedarf eines Effizienzgr notwendig sein und iii) darf die Abrede die Diese drei Voraussetzungen müssen kumul

B.4.5.2 Vorbringen der Parteien

Im Rahmen der ersten Stellungnahme

797. Coty bringt vor, alle Informationen se besorgt werden können. Das ASCOPA-M ermöglicht, die Informationen günstiger zu t seien Voraussetzung dafür, dass ein Unte könne. Die Beschaffungskosten für die M triebskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG dem Informationsaustausch hätten die Mit¢ senkt bzw. ein massives Ansteigen durch « teneinsparung habe es den Parteien ermöc se“ eigene Marktforschungskosten auf die | ten Informationen seien detaillierter als obje mationssystem wirtschaftlich effizient gewe:

798. Chanel meint, der Informationsaustat tendenzen besser zu erkennen. Dies habe zipieren. Ferner habe dies zum rationellere hätten durch den Informationsaustausch be fizienz gesteigert. Chanel habe seine eigen

675 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 11. Juli 2006, | und Verleger-Verband et al/ REKO WEF.

677 Act. 422, 80 f.

ide der wirtschaftlichen Effizienz

nzprüfung

irankt, prüfen die Wettbewerbsbehörden von Am- Abs. 2 KG gerechtfertigt ist. Dabei müssen die hung des Bundesgerichts das Nichtvorhanden- Sind keine Effizienzgründe erstellt, bleibt es dachtigende Wettbewerbsabrede unzulässig ist. Die slast. Das bedeutet sie tragen den Nachteil der

»werbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen

- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder , die Forschung oder die Verbreitung von technifördern oder um Ressourcen rationeller zu nutem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettraussetzungen, damit eine Abrede gerechtfertigt undes gemäss Abs. 2 Bst. a, ii) die Abrede muss Beseitigung des Wettbewerbs nicht ermöglichen. ativ erfüllt sein.°”®

ien auch Öffentlich oder hätten für „teures Geld“ arktinformationssystem hätte es den Mitgliedern yeschaffen. Die Kenntnisse der Marktverhaltnisse rnehmen erfolgreich am Wettbewerb teilnehmen arktinformationen seien Herstellungs- bzw. Ver- und beeinflussten auch die Produktpreise. Dank lieder die Herstellungs- und Vertriebskosten ge- Jie individuelle Beschaffung verhindert. Die Koslicht, ihre Innovation und Produktion ohne „gros- Viarktbedurfnisse auszurichten. Die ausgetausch- >ktiv nötig gewesen, dennoch sei das Marktinforen.e”7

isch habe es dem Unternehmen erlaubt, Marktes erlaubt, die Nachfrage auf dem Markt zu anti- 2n Ressourceneinsatz geführt. Die Unternehmen ssere Marktkenntnisse gehabt und die interne Efen „Share of voice“ berechnen können. Der Aus-

RPW 2007/1, 133 f., E. 10.3, Schweizerischer Buchhändler-

300; SHK-REINERT (Fn 412), Art. 5 N 9.

tausch von „marktanteilsrelevanten“ Daten sich in der Innovationstätigkeit und der Lanc

799. Ähnlich wie Chanel geben La Prairie/ diene der Verbesserung der eigenen Wettk genen Marken im Verhältnis zum Markt ı Wettbewerb und effizientes Marketing seier eigenen Produkte im Verhältnis zum Markt durch könne die eigene Effizienz und Wet kenne auch die Praxis der WEKO, wonac verschiedenen Bereichen ermöglichten, ¢ verbessern. Dieses Vorgehen stelle eine V fahren, die Verbreitung von technischen un dar. Da sich Parteien die Kosten für Marktfc auch der Effizienzgrund der rationelleren N 2 Bst. a KG gegeben.°””

Im Rahmen der zweiten Stellungnahme

800. Soweit die Parteien ihre Vorbringen \ tersucht. Gewisse Parteien brachten in ihr bereits von anderen Parteien vorgebracht | unter der Nennung zusätzlicher Namen ern:

801. Estée Lauder bringt vor, der Informa Produktpositionierung und einer sinnvollere genüber grossen Marktteilnehmern im Nacl ger gewesen als der Bezug über ein Marktfe

802. Laut L’Oréal/YSL hat der Werbemitt Wirkung einer Werbung in einem bestimmt ten Strategien. Dadurch sei der Entscheid duktivsten Werbeinvestitionen zu tätigen. LC Erfolgschancen eines Produkts erhöht wor kompetitiv gewesen.

B.4.5.3 Prüfung der Tatbestandsmerkm:

(i) Kein Vorliegen eines Effizienz:

803. Gemäss Lehre und Rechtsprechung Abs. 2 Bst. a KG abschliessend.‘® Es reic liegt, um die erste der drei gesetzlichen \ len.°®'

804. Bevor die einzelnen Effizienzgründe ı dass Gründe der wirtschaftlichen Effizienz werbsbeschränkendes Verhalten aus betrie

678 Act. 425, 76 ff.

679 Act. 431, Rz 300 ff. i.V.m. Rz 180 ff.

680 BGE 129 II 18, 45 E. 10.3; BSK KG-KRAUSKOPF/S 5 N 11. BORER (Fn 367), Art. 5 N 34; HOFFET (Fn 3

habe sich wettbewerbsfördernd ausgewirkt, was ierung neuer Produkte zeige.°”®

Juvena zu bedenken, der Informationsaustausch ‚ewerbsfähigkeit. Er bezwecke den Erfolg der eiind den Konsumenten zu beurteilen. Effektiver 1 möglich, wenn das Unternehmen den Erfolg der und den konkurrierenden Produkten kenne. Datbewerbsfahigkeit verbessert werden. Dies anerh die Analysen der Unternehmensergebnisse in lie Wettbewerbsfahigkeit der Unternehmen zu erbesserung von Produkten und Produktionsverd beruflichen Wissen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG rschungsunternehmen hätten sparen können, sei utzung von Ressourcen im Sinne von Art. 5 Abs.

wiederholt haben, wurden diese nicht erneut unen zweiten Stellungnahmen Argumente vor, die worden waren. Auf diese Darlegungen wird nicht ut eingegangen.

tionsaustausch habe zu einer Verbesserung der 'n Preisfestsetzung geführt. Sisley sieht sich geiteil. Der Austausch Bruttoumsatzzahlen sei billijrschungsunternehmen.

slaustausch den Marktteilnehmern geholfen, die en Medium zu kennen und die gewinnbringendsgefördert worden, die angebrachtesten und pro- Jadurch seien Verluste minimiert worden und die Jen. Der Effekt des Austausches sei folglich prole

jrundes

ist die Aufzählung der Effizienzgründe in Art. 5 ht dagegen, wenn einer der Effizienzgründe vor- 'oraussetzungen fur die Rechtfertigung zu erfül-

ıntersucht werden, ist vorab darauf hinzuweisen, nicht schon dann vorliegen, wenn ein wettbesbswirtschaftlicher Sicht der Parteien effizient ist

CHALLER (Fn 413), Art. 5, N 304; SHK-REINERT (Fn 412), Art. 92), in: Homburger et al., Art. 5, N 98.

305.

(so ist das Vorliegen einer Kartellrente aus der Effizienzbegriff des Kartellgesetzes volk jektiven Vorteile der Abrede zu berücksich! dabei unbeachtlich.°®® Die wirtschaftlichen \ Wettbewerb überwiegen.” Die Parteien bi betriebswirtschaftlicher Sicht.

Herstellungs- oder Vertriebskosten

805. Aus der Argumentation von Coty (R: tausch habe sich kostensenkend ausgewirk suchungen des Sekretariats haben das Ge« haben sich in der untersuchten Periode kon

806. Der Austausch der Bruttopreise zwisc ge für die Jahresgespräche mit den Händle politik an den Konkurrenten auszurichten. E in keinem Zusammenhang mit Herstellungs Bst. aKG. Weitergehende Ausführungen er

807. Estée Lauders Argumente der verbe Preissetzung überzeugen nicht. Erstens ist besseren Produktpositionierung liegen soll besteht. In Anbetracht der dargelegten Sac fest, dass die Preise aus volkswirtschaftlich ruhen.

Produkte oder Produktionsverfahren verbes

808. La Prairie und implizit auch Chanel : rung von Produkten und Produktionsverfal sei nur möglich, wenn die Unternehmen der

809. Gegen letzteres ist in seiner Allgen braucht ein Unternehmen Marktinformation: ter zu arbeiten. Doch kann der Erfolg eines einer aggregierten Darstellung der Gesamtı ternehmen kann seine Marktanteile selbe ler/Distributor, den Endverkaufspreis eines kaufspreise gegenüber den Händlern bestil len Input-Preise während Jahren zwische: bandsinterne Preisvergleiche angestellt we Konkurrenz beobachtet und die eigene Stra schränkte die Kenntnis dieser Zahlen den P

810. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwie! Werbeausgaben die Qualität eines Produkt im Zusammenhang mit der Produktvielfalt Produktes. Aus dem gleichen Grund wird nicht durch den Informationsaustausch bert

682 SHK-REINERT (Fn 412), Art. 5 N 13; BORER (Fn 36 683 BoRER (Fn 367), Art. 5 N 46. 684 HoFFET (Fn 392), in: Homburger et al., Art. 5 N 94

Sicht des Unternehmens effizient).°°* Vielmehr ist

swirtschaftlich zu verstehen. Es sind also die ob- ‘igen. Der subjektive Standpunkt der Parteien ist /orteile der Abrede müssen die Nachteile für den strachten die Effizienzgewinne ausnahmslos aus

7 797) geht implizit hervor, der Informationsaust und somit für tiefere Preise gesorgt. Die Unterjenteil gezeigt. Die Preise der Bestsellerprodukte stant erhöht.

hen den Parteien, war die Verhandlungsgrundlarn. Ein solcher Austausch erlaubt es, seine Preisereits rein begrifflich steht ein solcher Austausch - oder Vertriebskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 übrigen sich daher zu diesem Punkt.

sserten Produktpositionierung oder sinnvolleren unklar, worin der volkswirtschaftliche Nutzen der und zweitens worin eine sinnvollere Preissetzung hverhalte und Marktentwicklungen steht vielmehr er Sicht auf einer Wettbewerbsbeschränkung besem

sehen im Informationsaustausch eine Verbesseren. Prairie argumentiert, effektiver Wettbewerb 1 Erfolg ihres Produktes im Markt kennen würden.

neinheit nichts einzuwenden. Selbstverstandlich sn über den Erfolg seines Produktes, um effizien- Produktes, z.B. Parfums der Marke X, auch aus ımsätze der Parfums ersehen werden. Jedes Un- »r berechnen. Auch genügt es einem Herstel- Konkurrenzproduktes zu kennen, um seine Vernmen zu können. Dazu müssen nicht die aktuel- 1 Konkurrenten ausgetauscht werden oder Verrden. Damit kann die Preissetzungsstrategie der tegie daran ausgerichtet werden. Wie aufgezeigt, reiswettbewerb ein.

fern der Austausch von Preisen, Umsätzen und as beeinflussen soll. Keiner dieser Faktoren steht oder der Zusammensetzung und Funktion eines der Produktionsprozess von Kosmetikprodukten rt.

7), Art. 5 N 46.

Forschung oder die Verbreitung von technis

811. Der vorliegende Informationsaustaus¢ mit der Forschung oder der Verbreitung vo tens, ob damit berufliches Wissen geförder gänglichen und aktuellen Preisinformatione: Würde der Begriff dermassen weit gefasst den Zeitpunkt von Preiserhöhungen darun dem Zweck des KG, welcher die volkswirts telle gerade zu verhindern und den Wettbev

812. Soweit Chanel anführt, der Informatic gewirkt, und damit indirekt vorbringt, der Au Unternehmen einen Beleg schuldig. Es ist: gleiche Innovationen bzw. Forschung förder

Ressourcen rationeller nutzen

813. Der Austausch der Informationen ve Auch mögen die Kosten einer Marktstudie die Kosten für die Arbeitskräfte, die Mitgliec Informationsaustausch aufgewendet werde: rung pro verkauftes Produkt ist jedoch vern:

814. Wie erwähnt, sind die in Art. 5 Abs. 2 jektiv betriebswirtschaftlich zu verstehen. ausschlaggebend. Aus volkswirtschaftlicher ten Preisen. Die geringfügige betriebsinte: volkswirtschaftlichen Schaden nicht auszu wettbewerbs entsteht.

815. Sisley bringt sinngemäss vor, als klei geren Informationen angewiesen und gegı benachteiligt. Das Unternehmen übersieht betriebswirtschaftlichen Kosten der Informa lich schädliche Wirkung eines Kartells nicht

816. Auch L’Oreal/YSL Argumentation geh die Parteien keinerlei Belege für die Richtig aus rein unternehmensspezifischer betrieb werb zeichnet sich entgegen den Parteivc einander Informationen liefern, die künftic durch handelt der Wettbewerber nicht meh werbern gelieferten Informationen beeinflus:

(ii) Abrede ist nicht gerechtfertigt

817. Zusammenfassend steht somit fest, d liegt. Aus diesem Grund erübrigt sich in Üb desgerichts°®® die Prüfung der weiteren b Abs. 2 KG (Notwendigkeit der Abrede un gung). Denn sämtliche gesetzlichen Tatbes

685 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 11. Juli 2006, und Verleger-Verband et al/ REKO WEF.

chem oder beruflichem Wissen fördern

ch steht offensichtlich in keinem Zusammenhang n technischem Wissen. Es fragt sich also höchs- ‘wurde. Der Austausch von Öffentlichen nicht zu- 1, stellt keine Förderung beruflichen Wissens dar. , fiele auch die Mitteilung über den Umfang und ter. Ein solch breites Verständnis widerspräche chaftlich schädlichen Auswirkungen solcher Karverb zu fördern sucht (Art. 1 KG).

ınsaustausch habe sich innovationsfördernd ausstausch habe die Forschung gefördert, bleibt das aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern Preisvern sollen.

rringert wohl die Suchkosten der Unternehmen. eines neutralen Marktforschungsunternehmens, schaft bei ASCOPA und dergleichen, die für den 1 mussten, übertroffen haben. Die Kosteneinspa- ıchlässigbar klein.

. Bst. a KG erwähnten Effizienzgründe nicht sub- Vielmehr ist die volkswirtschaftliche Sichtweise Sicht führte der Informationsaustausch zu erhöhne Effizienzsteigerung vermag den erheblichen Jleichen, der aus der Einschränkung des Preisneres Unternehmen sei es auf die kostengünstisnüber vermögenderen grösseren Unternehmen dabei, wie soeben ausgeführt, dass die subjektiv tionsbeschaffung die aufgezeigte volkswirtschaftzu kompensieren vermögen.

tin die gleiche Richtung. Abgesehen davon, dass keit ihrer Aussagen vorweisen, argumentieren sie swirtschaftlicher Sicht. Funktionierende Wettberbringen nicht dadurch aus, dass Konkurrenten je Investitionsentscheidungen beeinflussen. Dar frei, sondern ist durch die ihm von den Wettbest.

ass kein gesetzlich genannter Effizienzgrund vorereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bunsiden gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 5 d fehlende Möglichkeit der Wettbewerbsbeseitistandselemente müssen kumulativ vorliegen, da-

RPW 2007/1, 136., E. 13.6, Schweizerischer Buchhändler- mit eine erhebliche Wettbewerbsbeschränk nicht gerechtfertigt.

B.4.6 Schlussfazit: Die Abrede ist unzı

818. Der vorliegende Informationsaustaus Preislisten, Bruttowerbeausgaben und allge hatte und mindestens zwischen 1992 bis E lässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG.

Cc Kosten

819. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung U verordnung KG, GebV-KG, SR 251.2) ist ı verursacht hat. Das Verursacherprinzip wirc Verursacher eines Verfahrens müssen dan suchung kein unzulässiges Verhalten der „unterliegen“ und das Verfahren aus diesen ne Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Ss werbsbeschränkung vorliegt, oder wenn sic c GebV-KG e contrario).

820. Verursacher eines Verfahrens sind d Anstoss zu den Ermittlungen der Wettbewe 251 ff.), können die Parteien analog zum $ folgt, dass sie unabhängig von ihrer Teilnah Gemäss der bisherigen Praxis der Wettbe teilnehmer gemeinsam und in gleichem Ma: Kosten zu gleichen Teilen. Von diesem Gri senden Ergebnissen führen sollte.°®” Im vor von diesem Grundsatz.

821. Bergerat, Tschanz, Elizabeth Arden P müsse der Rollenverteilung der Unternehrr nur die Kosten tragen, die es tatsächlich ve solidarische Haftung sei in der Gebührer meint, das Unternehmen wäre zahlungsunf: fahrenskosten seien den Komiteemitglieder Wettbewerbsabreden profitiert. Doyat mein auf basieren, dass Doyat Mitglied bei der ‚ Verfahrenskosten stellten eine indirekte Be keinen Einfluss auf die Entscheide des Kon fahrensaufwand verursacht. Zudem habe s gerin wird hervorgebracht, sie hätte als solc

822. Vorab ist festzuhalten, dass die Parte mehr eine unzulässige Wettbewerbsbesch der Parteien sind unzutreffend.

823. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass | fung geht. Bei einer solchen wäre die Vorwe hätten die Rollenverteilung, der Tatbeitrag

686 RPW 2007/3, 413 Rz 32, Swisscom ADSL; e cont 687 \/gl. RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallation:

ung gerechtfertigt ist. Die vorliegende Abrede ist

lässig

ch, welcher den Austausch von Umsatzzahlen, meinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand nde September 2008 praktiziert wurde, ist unzuber die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenjebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren | durch Art. 3 Abs. 2 GebV-KG eingeschränkt. Die n keine Kosten übernehmen, wenn in der Unter- Beteiligten festgestellt wird, wenn sie also nicht 1 Grund eingestellt wird.°®® Umgekehrt besteht ei- ıchverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbeh die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 lit. b und

iejenigen Unternehmen, die mit ihrem Verhalten rosbehdrden gegeben haben. Wie ausgeführt (Rz Strafrecht als Mittäter qualifiziert werden. Daraus me im Komitee Verursacher des Verfahrens sind. werbsbehörden gelten grundsätzlich alle Kartellsse als dessen Verursacher und tragen daher die ındsatz wird dann abgewichen, wenn er zu stosliegenden Fall rechtfertigt sich keine Abweichung

arfums de Luxe bringen vor, die Kostenverteilung en Rechnung tragen. Jedes Unternehmen sollte rursacht habe. Bergerat und Tschanz meinen, die verordnung nicht vorgesehen. Beauté Prestige ahig, ohne dies zu belegen. Bulgari meint die Vern aufzuerlegen, diese hätte am meisten von den t, die Auferlegung der Kosten würde alleine dar- ASCOPA gewesen sei. Tanner argumentiert, die strafung für kleine Unternehmen dar, obwohl sie iitees hatten. Tanner habe nur einen kleinen Verje als Partei „obsiegt“. Seitens einer Selbstanzeihe keine Verfahrenskosten zu tragen.

sien nicht „obsiegt“ haben. Die WEKO stellt vielrankung fest. Die diesbezüglichen Ausführungen

es bei der Kostenverlegung nicht um eine Bestrarfbarkeit der Tat zu untersuchen gewesen. Dabei und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter

rario, Art. 3 Abs. 2 lit. b und c GebV-KG. ;betriebe Bern.

Umständen genauer untersucht werden m (mehr) zur Debatte, sondern die Frage, we lässige Wettbewerbsbeschränkung entstan genannten Ausmass aufgrund der Beiträge zu Stande und wurde daher von allen Parte musste vom Sekretariat unabhängig davon se, passive oder aktive Mitglieder von ASC! die Wettbewerbsbeschränkung entstanden: Parteien aufzuteilen.

824. Die solidarische Haftung ist zwar nich Art. 1a GebV-KG verweist jedoch auf die al lidarische Haftbarkeit der Parteien ausdrück

Dritte, auf deren Anzeige ein Verfahren geı die eine Vorabklärung verursacht haben ur stellt wird. Vorliegend steht ausser Frage, ¢ bewerbsverstoss beteiligt war. Sie hat mit it Verursachung von Massnahmen gemass A und ist daher gemäss bundesrichterlicher pflichtig wird.°®° Eine Selbstanzeigerin kann einstimmung mit der Praxis der WEKO nich!

826. Die Anhaltspunkte, welche auf eine © SA an einer unzulässigen Wettbewerbsbes: den, was sich bereits zu Beginn des Verfa der Verfahrenseröffnung erst neu in den Ve Informationsaustausch teilgenommen. Ähnl par SA stattet hauptsächlich Friseur-Salc (Scheren, Föhne, Kämme etc.) aus. Das U lich Haarpflegeprodukte. Informationen U ASCOPA in solch geringem Ausmass aus Untersuchungen angestellt wurden. Entspr Unternehmen verursachten äusserst gering HJD Distribution und Dicopar SA unter Au: CHF. 1000.- zu Lasten der Schweizerischer

827. Das Verfahren gegen die D.P. Diffusic SA in Vernier wird aufgrund der Uneinbrin Unternehmen sind zwar noch im Handelsre ihre Geschäftsaktivität bereits vor Eröffnui wurden bereits zu Beginn des Verfahrens sehr kurze Abklärungen notwendig waren, von insgesamt CHF 1000.- ausgeschieden diese Unternehmen und gehen zu Lasten di

688 Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) vom

689 BGE 128 II 247, 258 E. 6.2.; das Bundesgericht | Untersuchung gibt, d.h., mit seinem Verhalten gr "unterliegend" im hier interessierenden Sinne betr

© RPW 2009/3, 222 Rz 178, Elektroinstallationsbet 376, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitär

üssen. Vorliegend steht die Vorwerfbarkeit nicht r die Kosten verursacht hat, die durch die unzu- Jen sind. Die Wettbewerbsbeschränkung kam im sämtlicher Parteien zum Informationsaustausch ien verursacht. Diese Wettbewerbsbeschränkung untersucht werden, ob die Parteien kleine, gros- OPA waren. Es ist daher gerechtfertigt, die durch an Aufwendungen nach der Anzahl mitwirkender

t direkt in der Gebührenverordnung KG geregelt. Igemeine Gebührenverordnung,‘®® welche die solich vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).

3 KG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a-c GebV-KG sind näss Art. 26-30 KG durchgeführt wird, Beteiligte, id Beteiligte, gegen welche das Verfahren eingelass die Selbstanzeigerin am festgestellten Wettrem wettbewerbswidrigen Verhalten genauso zur rt. 30 KG beigetragen wie die anderen Parteien

Rechtsprechung unterlegen, womit sie kostenunter den vorliegenden Umständen und in Übert von der Kostenpflicht befreit werden.°”

Teilnahme der HJD Distribution und der Dicopar chränkung hinwiesen, konnten nicht erhärtet werhrens abzeichnete. HJD Distribution war zur Zeit rband eingetreten und hat entsprechend nicht am ich verhielt es sich mit der Dicopar SA. Die Dicons mit diversen berufsspezifischen Produkten nternehmen führt im Bereich der Kosmetik ledigber solche Produkte wurden im Rahmen der getauscht, dass keine näheren diesbezüglichen echend war der Arbeitsaufwand den die beiden . Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen scheidung eines Verfahrenskostenanteils von je 1 Eidgenossenschaft eingestellt.

ın Parfums, Limited in Chiasso sowie die Procosa glichkeit der Verfahrenskosten eingestellt. Beide gister der Sitzkantone eingetragen, haben jedoch 1g des Verfahrens eingestellt. Diese Tatsachen bekannt. Da in Bezug auf die Unternehmen nur werden lediglich Verfahrenskosten in der Hohe . Diese Kosten entfallen zu gleichen Anteilen auf ar Schweizerischen Eidgenossenschaft.

8. September 2004, SR 172.041.0.

hält fest: „Nur wer hinreichend begründeten Anlass zu einer ındsätzlich Massnahmen nach Art. 30 KG auslöst, kann als achtet und mit Untersuchungskosten belastet werden.“

riebe Bern; Verfügung der WEKO vom 10. Mai 2010, 70 Rz anlagen, abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/aktuell/ 488, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren.

828. Schliesslich ist das Verfahren auch gı eines Verfahrenskostenanteils von CHF 20! ff.), ist der Verband zwar eine selbständige schaftliche Selbstandigkeit, um als Unterne hängig davon war ASCOPA kein Abredepa zur Kostenbeteiligung angehalten werden, 819).

829. In Bezug auf die Federation des En bandssekretariat geleitet hat, wurde mange fahren einzuleiten. An dieser Stelle sei abe wortlichkeit eines Drittunternehmens, welch eines Verbandes übernimmt, durchaus gegé

830. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt e ser richtet sich namentlich nach der Dringli ausführenden Personals. Auslagen für Pot Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 Ge

831. Der Zeitaufwand für vorliegende

Stunden. Gestützt auf die Funktionsstufe d sich für 271 Stunden ein Ansatz von CHF 1 ein Ansatz von CHF 130.- (Praktikanten net senschaftliche Mitarbeiter) und ein Stundeı von 5.50 Stunden a CHF 290.-. Demnac 588'414.

832. Die Gebühren werden den Verfü auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2

oot Vgl. zur Frage der Gehilfenschaft etwa: EuG T-99,

gen den Verband ASCOPA unter Ausscheidung 00.- einzustellen. Wie bereits ausgeführt (Rz 387 > juristische Person, allerdings fehlt ihm die wirtshmen im Sinne von Art. 2 KG zu gelten. Unabrtner und kann gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV nicht

denn er unterliegt im Verfahren nicht (vgl. Rz

freprises Romands Geneve (FER), die das Ver- Is genugender Indizien darauf verzichtet, ein Verr festgehalten, dass die kartellrechtliche Verantes treuhanderische und administrative Aufgaben »ben sein kann.°*"

in Stundenansatz von CHF 100.- bis 400.-. Diechkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den bV-KG).

Untersuchung belief sich auf insgesamt 3126.6 ler mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt 20.- (Praktikanten alter Tarif), für 236.45 Stunden Jer Tarif), für 2599.15 Stunden a CHF 200.- (wisansatz von 16.50 Stunden zu CHF 250.- sowie h beläuft sich die Gebühr auf insgesamt CHF

gungsadressaten unter solidarischer Haftbarkeit Abs. 2 AllgGebV).

104 AC-Treuhand, Sig. 2008, 11-1501 ff.

Dispositiv

D Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission:

1. Es wird festgestellt, dass die Abr Umsatzangaben, Bruttowerbeausgaben un nen Geschäftsbedingungen zwischen den Zürich; Bergerat SA, Genf; Bulgari Parfum Plan-les-Ouates; Coty (Schweiz) AG, Hün Diffusion SA, Saint-Blaise; Elizabeth Arden. metics, Glattbrugg; La Prairie Group/Juven: Conthey; L’Oréal Produits de Luxe SA, Rer xe Ltd., Wallisellen; Parlux Diffusion, Rolle; tige Products AG, Schlieren; Puig (Suisse) SA, Bachenbülach; Star Cos Sarl, Bienne; 1 Wodma 41 SA, Genf; YSL Beauté Suiss Wettbewerbsabreden nach Massgabe von / Austausches von Bruttopreislisten, nicht ag gaben und die Abrede uber die Angleichun nicht mehr eingehalten werden.

2. | Zuwiderhandlungen gegen diese Vel bzw. 54 KG belegt werden.

3. Das Verfahren gegen die Dicopar SA den Verband der Hersteller, Importeure un dukten (ASCOPA), Genf, wird unter einer 3000.- zu Lasten der Schweizerischen Eidg:

4. Das Verfahren gegen die D.P. Diffusic Vernier wird ebenfalls eingestellt. Die Verfz Chiasso und der Procosa SA, Vernier, in ¢ Schweizerischen Eidgenossenschaft.

5. Die verbleibenden Verfahrenskosten gen Verfügungsadressatinnen zu gleichen © darischer Haftung auferlegt:

- Beauté Prestige SA, Zurich;

- Bergerat SA, Genf;

- Bulgari Parfums SA, Neuchätel;

- Chanel SA, Genf;

- Clarins SA, Plan-les-Ouates;

- Coty (Schweiz) AG, Hünenberg;

- Deurocos Cosmetic AG, Adliswil;

- Doyat Diffusion SA, Saint-Blaise;

- Elizabeth Arden, Zug;

- Estée Lauder GmbH, Zürich;

- Kanebo Cosmetics, Glattbrugg;

  • La Prairie Group/Juvena Volketswil;

  • Laboratoires Biologiques Arval S.A.,

  • L’Oréal Produits de Luxe SA, Renen

  • Parfums Christian Dior AG, Zurich;

  • Parfums de Luxe Ltd., Wallisellen;

- Parlux Diffusion, Rolle;

:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbseden bezüglich Austausch von Bruttopreislisten, J die Abrede über die Angleichung der allgemei- Verfügungsadressatinnen — Beauté Prestige SA, s SA, Neuchatel; Chanel SA, Genf; Clarins SA, enberg; Deurocos Cosmetic AG, Adliswil; Doyat ‚ Zug; Estée Lauder GmbH, Zürich; Kanebo Cos- 1, Volketswil; Laboratoires Biologiques Arval S.A., ens; Parfums Christian Dior AG; Parfums de Lu- PC Parfums Cosmétiques SA, Zurich; P&G Pres- SA, Baden; Richemont Suisse SA, Genf; Sisley “anner SA, Cham; Tschanz Distribution SA, Genf; e SA, Plan-les-Ouates — insgesamt unzlassige Art. 5 Abs. 1 KG sind. Die Abreden bezüglich des gregierten Umsatzangaben und Bruttowerbeausg der allgemeinen Geschaftsbedingungen dürfen

fügung können mit Sanktionen gemäss Art. 50

‚ Münchenstein, die HJD Distribution, Genf sowie d Lieferanten von Kosmetik- und Parfümeriepro- ' Ausscheidung der Verfahrenskosten von CHF enossenschaft eingestellt.

yn Parfums Limited, Chiasso und die Procosa SA, Ihrenskosten der D.P. Diffusion Parfums Limited, Jer Höhe von CHF 1‘000.- gehen zu Lasten der

von insgesamt CHF 584‘414.- werden den übri- Teilen, das heisst je CHF 21'645.- und unter soli-

Conthey;

  • PC Parfums Cosmétiques SA, Zürich

  • P&G Prestige Products AG, Schliere

  • Puig (Suisse) SA, Baden;

- Richemont Suisse SA, Genf;

- Sisley SA, Bachenbülach;

- Star Cos Sarl, Bienne;

- Tanner SA, Cham;

- Tschanz Distribution SA, Genf;

- Wodma 41 SA, Genf;

- YSL Beaute Suisse SA, Plan-les-Ou

6. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- Association des fabricants, importate de la parfumerie, ASCOPA, Genf,

- Beaute Prestige SA, Zürich;

- Bergerat SA, Genf;

- Bulgari Parfums SA, Neuchätel;

- Chanel SA, Genf;

- Clarins SA, Plan-les-Ouates;

- Coty (Schweiz) AG, Hünenberg;

- D.P. Diffusion Parfums Limited, Chias

- Deurocos Cosmetic AG, Adliswil;

- Dicopar SA, Münchenstein;

- Doyat Diffusion SA, Saint-Blaise;

- Elizabeth Arden, Zug;

- Estée Lauder GmbH, Zürich;

- HJD Distribution, Genf;

- Kanebo Cosmetics, Glattbrugg;

- La Prairie Group/Juvena Volketswil;

- Laboratoires Biologiques Arval S.A., C

- L’Oréal Produits de Luxe SA, Renens

- Parfums Christian Dior AG, Zurich;

- Parfums de Luxe Ltd., Wallisellen;

- Parlux Diffusion, Rolle;

- PC Parfums Cosmetiques SA, Zürich;

- P&G Prestige Products AG, Schlieren

- Procosa SA, Vernier;

- Puig (Suisse) SA, Baden;

- Richemont Suisse SA, Genf;

- Sisley SA, Bachenbülach;

- Star Cos Sarl, Bienne;

- Tanner SA, Cham;

- Tschanz Distribution SA, Genf;

- Shiseido (ehemalige Wodma 41 SA),

- YSL Beauté Suisse SA, Plan-les-Oua

Wettbewerbskommission

1;

ates;

urs et fournisseurs de produits de cosmetique et

SO;

‚onthey;

Genf; es.

Prof. Vincent Martenet Präsident

Gegen diese Verfügung kann innert 30 T: 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werde: ren und deren Begründung mit Angabe der rer oder seinem Vertreter unterzeichnet seii deschrift beizulegen.

Dr. Rafael Corazza Direktor

agen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, n. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegeh- Beweismittel enthalten und vom Beschwerdefüh-

1. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwer-

E Anhär

Anhang

Jährlich ausgefull

ASCOPA E

1.1 Cleansers, lar

1.2 Lations 13 Cremes de jot 1.4 Crémes de nu

1.5 Cremes speci: 1.6 Masques, pee

1.7 Divers

1.8 Pommade pro 1.9 Demaquillants 1 TOTAL SOIN:

2 Soins du cory 2.1 Savons durs

22 Savons liquide 2.3 Produits de ba

2.4 Produits pour |

26 Hules coraore

ige

ter Fragebogen zu den Umsatzzahl

MAISON : {veuillez faire ie total des chiffres d'aff: de votre maison) NQUETE ANNUELLE SUR LE CHIFFRE D'AFFA

PRODUITS CH

ge

is nettoyants

x

ales pour cures ou traitement (incl. acné}

ling

tection des lévres

pour les yeux 3 DU VISAGE

Ss in

a douche

ps ou lotions les

3 Soins des ch

3.1 | Shampoings 3.2 Coloration

3.21 Shampoi | 3.22 Colorants 3.23 Colorants 3.3 Produits de rin 3.4 Fixateurs 3.5 Mousse renfor 3.6 Gel 37 Laques / Spra' 3.8 Brillantines et ı

3.9 Lotions

2.10] Traitements sp

3.11 Permanente 4 3.12 Divers

3 TOTAL SOINS 4 Soins des d

4.1 | Pates dentifrice 42 | Brosses

44 | Fils deniaires,

PRODUITS

eveux

1g toniques

| semi-permanents

permanents

sage

catrice, mousse coiffante

'S

nises en plis

Eclaux

domicile

| DES CHEVEUX

ents

soins de la bouche

cure-dents

5 Maquilla

5.1 Make-up liqui 5.2 Poudre

5.3 Rouge a joue:

5.4 Fard a paupie 55 Mascara

55 | Produits pour 5.7 Crayons pour 5.8 Rouge a lévre

5.9 Produits pour

511 Divers

5 TOTAL MAQL

6 Protection s

6.4 Crames

6.2 | Hulles 6.3 | Laits

6.4 Produits aprés

PRODUITS

ge

je et en créme

3, blusch, etc.

res

las cils (Kajal, Kohl)

les cils

s, crayons pour les levres

les ongies, dissotvants

ike-up

ILLAGE

olaire

soleil

7 P:

7.1 Parfums, ext 7.2 Eaux de tolle

7.3 Serviettes ra’ 74 Divers

7 TOTAL PAR

8.1 | Produits avar 32 Cremes a ras 8.3 Produits apré 8.4 Eaux de toilet

85 Cremes pour

86 | Divers

8 TOTAL PROI

PRODUITS

ırfumerie alcoolique pour dames

paits

atte, de colagne, de parfum

raichissantes

FUMERIE ALCOOLIQUE POUR DAMES

Produits potir hommes

it rasage

er, savons a barbe

5 rasage (lait, after shave)

te, eaux de Cologne

le visage

UITS POUR HOMMES

Anhang V Der Laspeyres Preisindex°”

Pl — Tie1Prlilgo (i) DE Le, PoWag(iy’

wobei gilt

P4 = Preisindex nach Laspeyres im Zeitpun! Poli) = Preis des Gutes i in der Basisperiod v.(2) = Preis des Gutes iim Bezugsjahr t gy{tj}= Mengen des Gutes : in der Basisperi n = Anzahl der Güter im Warenkorb. [Datenangaben zur Berechnung der Preisiı up]

Anhang VI

[Darstellung der Umsatzanteilentwicklunger lour Cosmetics“, „Women's fragrances“ unc tegorien „Other Products“ und „Non-fraglin untersuchten Periode 0.8% bzw. 2.5% des tat der Analyse nicht zu beeinflussen .

[...]

Anhang VII

[Darstellung des Landesindex der Konsur Bundesamt fur Statistik.]

882 \/gl. dazu GUNTER BAMBERG/FRANZ BAUR/MICHAEL |

el,

ode,

\dizes für Parfüm, Pflegeprodukte und für Make-

1 der Parteien in den Bereichen „Skin Care“, „Co- | „Men's fraglines.“] Die Daten für die beiden Kaes“ wurden nicht dargestellt. Sie machten in der Gesamtmarktes aus und vermochten das Resulnentenpreise, Warenkorbstruktur 2010, gemäss

<RAPP, Statistik, 15. Aufl., 2009, 51 ff.