Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20120716-55a824

Vertrieb von Musik: Verfügung vom 16.07.2012

A Sachverhalt

Inhaltsverzeichnis

B Erwägungen. ........cccccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeen

B.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusamm B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Gebie B.3.2.2.2 Aussenwettbewerb ......................- B.3.2.3.1 Qualitatives Element

B.4.1 Relevante Markte und Marktbeher B.4.2.1. TEinleitung ....................22222 nn B.4.2.1.4Angeblicher Informationsvorteil vol

A.4 Verfahren... eee B.3.1 Wettbewerbsabrede ....................- B.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer W B.3.1.3 Abrede zwischen Unternehmen gl B.3.1.5 Zwischenergebnis .......................- B.3.2 Beseitigung des wirksamen Wettb: B.3.2.2 Umstossung der gesetzlichen Vert B.3.2.2.1Relevanter Markt... B.3.2.2.3Zwischenergebnis zur Umstossun B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des V B.3.2.3.2 Quantitatives Element .................-, B.3.2.3.3Zwischenergebnis zur Beurteilung B.3.2.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrund B.3.2.4.2 Zwischenergebnis zur Beurteilung B.3.3 ErQebnis............:ccccccccsseeeeeeeeeeeeeeee B.4 Angeblich unzulässige Verhaltenswei B.4.2 Angeblich unzulässige Verhaltens‘ B.4.2.1.2Erstellung des Chartsreglements t B.4.2.1.3Angebliche Nichtaufnahme in die ,, B.4.2.1.5 Zwischenergebnis .......................- B.4.2.2 Aufnahme in den Verein IFPI Schv

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uansnnsnnnsssssnssssenssnnssssnnnsnneenssnnsssnnnsnsssnnsssnsnnsnenneennnn 3 uansnnsnnnsssssnssssenssnnssssnnnsnnnnnsssnsnnnnnnnsssnnsssnnnnnnnnneennnn 4 cece eeeceeeceeeeeaaeeaesseeeecssseussceeeceesessseaaseceeeeseeseanaaeess 6 eee eeeeceeeeecaeeeeeseeeeeeeeeaeeaaesseeeeesesseseaaseceeeesessaanaaeess 7 eee aa aaaaenneeeeeeaaeennnaeeeeeeaaeeaasssnseeeeeseseaoaasssseeesesssanags 8 cece eeecceeeeeeeeaaeeaeeseeeeseseeeesceeeeeseessseeseeceeeeeeesesaagaess 8 cece eeeeceeeeeeeeeaaeeaesseeeeeeeeeassaeesseeeesssesssceeeeeeessssananess 8 eee eeecceeeeeeeeaaeeaesseeeeeeeeeaseaaesseeeeessesaaeaseseeeesaaagaeess 9 cece eeeeceeeeeeeeeaaeeaesseeeeeeeeeassaeesseeeesssesssceeeeeeessssananess 9 IeNWwirkenN ......0ccccceececcceeeeccceeeeeeecsueeeeessuaeseessaeaees 9 [ettbewerbsbeschränkung......................22242200.- 11 ceca eee eeeceeeeeeeeeaaeeaeeeeeeeeeeeesaaeeaeeeeeeesaaaaaaeeeeeeeeseeaaes 13 cece eee eeceeeeeeeeeaaeeeeeeeeeeeseeeaeeceeeeeeeesasaeaaeeeeeeeeeeeaaes 13 BWETDS eee 13 tsabrede..........uussnnesneeennennneennnnnnnnennennnnennennne nenn 13 uunanssnnnssssssnnsnsennsssnsnnsnneessnnnssssnnnnnnnnnssnnnsssnsnnnnnnnn 14 cece eee eeeceeeeeeeeeaaeaaeeeeeeeeesseeaeeceeeeeeeseaaaeaaeeeeeeeeseeaaes 16 ) der VermMutung.............::cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 17 Vettbewerbs .......ussnssnsesensenneeennennneennennnn nen nennen 17 uunuussnnnssssnsnssnsenssnnnsssnsnnenssnnsssssnnnnnennssnnssssnsnnnnnenn 17 cece eee eeceeeeeeeeeaaeeeeeseeeeesseeeaeeceeeeeeeessaeeaseeeeeeeeeeeaaes 17 der Erheblichkeit ..............cccccccssseeeeseeeeseessaeeeees 18 N eneennennnennenennennennenennensnnnenennenennennenensnennennensnnnnn 18 uunuunsnnnssssssnnsneenssnnnsnnsnsensssnnssssnnnnnnnnnssnnnsssnsnnnnnnnn 19 von Effizienzgründen......................- 19 ceca eeeeeeeeeaseeaeeceeeeeeeesaeueuessceeeeeessssaaaassceeeeeeeesaaaes 20 rschende Stellung .............::::cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 20 NEISEN 6 nennen ennennne nn 21 uananssnnnssssssnssssenssnnnsssnsnnnnnsnnssssnnnnnnennssnnnssssnsnnnnnnnn 21 uunannssssssnsnssnsssnnsssssnnsnnnsnssnnsssnsnnnnnennssnnssssnnnnnnennnn 21 offizielle Schweizer Hitparade“ ........................- 23

1 Mitgliedern des IFPI Marketingausschusses . 25 ceca eeeeeeeeeaseeaeeceeeeeeeesaeueuessceeeeeessssaaaassceeeeeeeesaaaes 26 VOIZ oo. cecccccccsececcceeeececeuuecessueueeessuaeeeessuaeseessaeaeees 27

B.4.3 ErQebnis.............ccccccecsseeeeeeeeeeeeeeee

B.6 SanktionierUng...............::ccccccceeeseeeeee B.6.1 Tatbestandsmerkmale von Art. 49: B.6.1.1 Unternehmen ..............::::ccccceeeeeeee B.6.2 Bemessung ...........224s4ennssnnnnnnnnnenn B.6.2.1 Einleitung ....................022 ren Cc Kosten ......unsaneennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnenn nn

D Ergebnis ........uunsssuunnnennennnnnnnnnnnnnnnnnnn

E Dispositiv

A Sachverhalt

A.1 Gegenstand der Untersucht

1. Am 10. Februar 2011 ging beim Sekre Sekretariat) eine Anzeige ein.* In der Anze national Federation of the Phonographic In Schweizer Markt abschotte, um Parallelim verhindern. Des Weiteren habe IFPI Schw verweigert.

2. Uberdies macht die Anzeigerin ge Schweizer Hitparade“ (nachfolgend: Hitpar Musiktiteln in die Hitparade, die durch digit derspiegle die Hitparade nicht die effektiver setzungen für die Hitparade erfülle, sei im s halten, dieses sei jedoch geheim.

3. Zusätzlich machte die Anzeigerin sinr Phononet) würde ihre marktbeherrschende tem (vgl. Rz 12), welches den Datenaust: Tonbildträgerherstellern (Labels) ermöglich gend: MPN, Rz 20), welches Medienschaf rungsportal für Neuheiten in der Musikbrat Preise.

4. Zudem gäbe es personelle Verstrickt Schweiz (EMI Music Switzerland AG, Sony sal Music GmbH und Warner Music Switz Über MPN würden die in den Medien vorg trolliert und deren Marktanteil dadurch erh

! Akte Nr. 1.

* Der Vorwurf bezieht sich sowohl auf die Single http://www.drs3.ch/www/de/drs3/sendungen/top.

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Ing

tariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: ige wird geltend gemacht, dass der Verein Interdustry Schweiz (nachfolgend: IFPI Schweiz) den porte von Ton- und Tonbildträgern wie CDs zu eiz der Anzeigerin die Aufnahme in den Verein

tend, IFP! Schweiz manipuliere die „offizielle ade).* IFPI Schweiz verhindere den Einzug von ule Distributoren vertrieben werden. Dadurch wie- | Verkaufszahlen. Welcher Distributor die Vorausogenannten Chartsreglement (vgl. Rz 19) festgegemäss geltend, die Phononet AG (nachfolgend: » Stellung missbrauchen. Mit dem Phononetsysausch zwischen dem Handel und den Ton- und t, und dem Music Promotion Network (nachfolfenden ein Musikbewerbungs- und Musikbeliefe- ıche zur Verfügung stellt, erzwinge sie zu hohe

ingen zwischen den vier grössten Labels in der Music Entertainment Switzerland GmbH, Univer- ’erland AG; sogenannte Majors) und Phononet. estellten und gespielten Neuerscheinungen kon- Oht. So würden über 80 % der Musikstücke auf

- als auch auf die Albumhitparade; vgl. 'hitparade.html; besucht am 7. März 2012.

MPN aufgrund der personellen Verstrickunc produziert würden. Dies sei jedoch nic kommerzorientierte Lokalradios), da diese | teressiert seien, die nicht durch die Majors „Majorkünstlern“ würde sich ein MPN Abonr

5. Des Weiteren sei von den Majors dur nement nicht mehr mit Musiktiteln bemuste gen, MPN zu abonnieren. Zusätzlich seien den, Journalisten ohne MPN Abonnent Inter

6. Die Problematik werde zusätzlich dac die beiden grössten Händler in der Schwei: tem abwickeln zu müssen. Ex Libris akzep nonetsystem eingespeist seien.

A.2 Parteien und Marktstruktur

7. IFPI Schweiz ist ein Verein gemäss / um den Dachverband der Ton- und Tonbild orientierter Verein vertritt er die Interessen rechts, der Leistungsschutzrechte und der E

8. IFPI Schweiz hat 31 Mitglieder.” Dabs den. Zu den A-Mitgliedern gehören die EN Musikvertrieb AG (nachfolgend: Musikvertri nag), die Sony Music Entertainment Switze Music GmbH (nachfolgend: Universal) und Warner). Bei der Vereinsversammlung [...] und Stimmrechte].°

9. Die A-Mitglieder sind im sogenannten war bis anhin insbesondere für die Erstellu die Hitparade (vgl. Rz 19) zuständig.

10. Der Vorstand führt die Belange von II der vertreten wie im Marketingausschuss n TBA AG’ (nachfolgend TBA) vertreten ist ı AG dem Vorstand angehört.

11. Phononet mit Sitz in Zürich wurde det.® Phononet stellt insbesondere zwei 7 MPN.

12. Das Phononetsystem verbindet den H terface (EDI) Verbindungen, um den elektr und der Industrie zu standardisieren und zu

8 http://www.unikomradios.ch/; besucht am 28. F “ Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dez ° Akte Nr. 119.

7 Phonag ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft 8 http://www.phononet.ch/; besucht am 7. Marz z

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jen von Künstlern stammen, die durch die Majors ht im Interesse der UNIKOM Radios (nichtinsbesondere an Musikstücken von Künstlern inproduziert würden.” Für die wenigen Stücke von lement einfach nicht lohnen.

chgesetzt worden, dass Journalisten ohne Abonrt würden. Dadurch seien Journalisten gezwundie Künstler von ihren Labels aufgefordert worviews zu verweigern.

lurch verschärft, dass Mediamarkt und Ex Libris, 7, froh seien, ihre Bestellungen nur über ein Systiere praktisch keine Musiktitel, die nicht im Pho-

\rt. 60 ff. ZGB* mit Sitz in Zürich. Es handelt sich trägerhersteller in der Schweiz. Als nicht gewinnseiner Mitglieder in allen Belangen des Urheber- ;ekämpfung von Missbräuchen.

| wird zwischen A- und B-Mitgliedern unterschie-

II Music Switzerland AG (nachfolgend: EMI), die

eb), die Phonag Records AG (nachfolgend: Phorland GmbH (nachfolgend: Sony), die Universal die Warner Music Switzerland AG (nachfolgend: [Geschäftsgeheimnis: Struktur von IFPI-Schweiz

Marketingausschuss vertreten. Dieses Gremium ng und die Änderung des Chartsreglementes für

-PI Schweiz. Im Vorstand sind dieselben Mitglielit der Ausnahme, dass an Stelle der Phonag die Ind zusätzlich die K-Tel International Switzerland

von der schweizerischen Musikindustrie gegrün- Fools zur Verfügung, das Phononetsystem und

landel mit der Industrie mittels Electronic Data Inonischen Datenaustausch zwischen dem Handel | vereinfachen. Phononet stellt dem Handel einen

ebruar 2012. amber 1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). ıtml; besucht am 13. Februar 2012.

von TBA. 012.

Medienkatalog elektronisch zur Verfügung. an die Industrie, übermittelt Lieferscheine, mittelt Katalogdaten. Phononet fungiert dab EDI Verbindung verfügen, bezahlen [...] für Händler ist das Phononetsystem kostenlos. toumsatzes für physische Produkte, wobei e

13. Für Medienschaffende stellt Phonon Musikbewerbungs- und Musikbelieferungsp an Radios, Online- und Printmedien wende reitgestellt. Danach gelten sie nicht mehr al:

14. Die im MPN vorhandenen Produkte k den Server und in das Musikarchiv herunte auch die Metadaten der Produkte verfügba senschaft der Urheber und Verleger von Mu Contentdaten (Covers und Produktinforma Radiosender zur Verfügung.

15. Für die vier Major Labels belaufen sic insgesamt auf [...]. Diese Kosten werden nr gen Firma an den im Radio gespielten Titel bezahlen eine Pauschale von [...]/Monat. A ins MPN [...], unabhängig davon, ob es sich handelt."

16. Die Radiosender bezahlen eine Jahı Phononet zur Bereitstellung der Musiktitel bezahlen [...]/Jahr für die Nutzung von MP! dafür [...]/Jahr, die UNIKOM Radios bezahle MPN im Gesamtvertrag mit IFPI Schweiz. | leistungen für die SRF Gruppe [...]/Jahr in R

17. Andere Medienschaffende und die Ra fügen, haben die Möglichkeit, die Musikstü Contentdaten heruntergeladen werden. *

18. Die Media Control AG (nachfolgend: che tätiges Marktforschungsunternehmen.

len im Musik-, Games-, Video- und Buch-E lichkeit ist das Unternehmen durch die Ermi

19. Im Auftrag von IFPI Schweiz erstellt CDs und Singles seit 1983 die Hitparade, « am darauffolgenden Mittwoch jeweils im 2 Basis des aktuellen Chartsreglementes ers Erstellung festsetzt.** Das Reglement wur ausgearbeitet und ist seit 1995 in Kraft. Sei

° Akte Nr. 190.

10 http://www.suisa.ch/; besucht am 7. März 201: ** Akte Nr. 190.

'? Akte Nr. 190.

13 Akte Nr. 190.

14 Akte Nr. 119, Beilage 9.

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Dieses System entbündelt Sammelbestellungen verschickt elektronische Rechnungen und überei als offene Schnittstelle. Händler, die über keine den Zugang zum Medienkatalog. Für die anderen Die Labels bezahlen jährlich [...] ihres Jahresnetin Minimalansatz von [...]/Monat gilt.”

>t MPN zur Verfügung. Es handelt sich um ein ortal für Neuheiten in der Musikbranche, die sich t. Musikstücke werden für 90 Tage auf MPN be- 5 Neuheit und werden wieder von MPN gelöscht.

önnen von den Radiosendern in CD-Qualität auf rgeladen werden. Neben der Musik sind im MPN r, die für die Meldung an die SUISA (die Genossik)*° wichtig sind. Zusätzlich stellt MPN auch die tionen) zum Download für die Internetseiten der

h die Kosten für die Benutzung von MPN jährlich \onatlich nach dem Reichweitenanteil der jeweilin aufgeteilt. Phonag bzw. TBA und Musikvertrieb Ile anderen Labels bezahlen für jede Einstellung um ein Album, eine Single oder um ein Interview

‘esgebuhr für die technische Dienstleistung von auf MPN. Radios mit einer grossen Reichweite N. Radios mit einer kleinen Reichweite bezahlen n [...]/Jahr. Die SRF Gruppe regelt die Kosten für >hononet stellt IFPI Schweiz für die MPN Dienstechnung.*”

dios, die über keinen MPN Downloadvertrag vercke kostenlos anzuhören. Zusätzlich können die

Media Control) ist ein in der Entertainmentbran- Media Control erhebt kontinuierlich Verkaufszahereich und wertet diese aus. Der breiten Öffentttlung der Hitparade bekannt.

Media Control aufgrund der Verkaufszahlen von lie jeweils sonntags auf DRS 3 ausgestrahlt und OMinuten publiziert wird. Die Charts werden auf tellt, welches die Rahmenbedingungen für deren de vom Marketingausschuss von IFPI Schweiz ther wurde es auch auf Initiative von Media Contrieb können Zwischenhändler vorgelagert « den Zugang zum Vertrieb vermitteln. Im C keine direkten Händlerbeziehungen (vgl. Sk

26. Die Händler verkaufen den Endkonsui

A.4 Verfahren 27. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 c

28. Am 24. März 2011 hat das Sekretari: net. Gleichentags wurden Media Control, Phonag AG, die TBA AG, Warner, Univers April 2011 wurde auch die IFPI Schweiz mit

29. Mit Schreiben vom 15. Mai 2011 wuro Shop AG, die Direktmedia AG sowie diverse Fragebogen wurden beantwortet.

30. Am 25. Mai 2011 haben die Vorstan Praxis der Parallelimportverzichtserklarunge

31. Mit Schreiben vom 30. Mai, 31. Mai schaftsgeheimnis] der IFPI dem Sekretariat

32. Am 1. Juni 2011 hat IFPI Schweiz di rungen zur Praxis der Parallelimportverzicht

33. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 hat glied des Präsidiums der Wettbewerbskomr gemäss Art. 27 KG gegen IFPI Schweiz, ge dia Control und Phononet eröffnet.

34. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 wut Rz 33 genannten Unternehmen ein Untersu

35. Am 8. Juni 2011 wurde ein Parteiverl Schweiz durchgeführt. Am 28. Juni 2011 fa Control wurde am 6. Juli 2011 ein Parteiverl

36. Mittels amtlicher Publikation gemäss | die Eröffnung der Untersuchung im Bunde bekannt.

37. Am 6. Juli 2011 hat Herr Niessner k Verfahren beteiligt zu werden. Am 12. März gelehnt, der UNIKOM-Verband sei bereits mäss Art. 43 Abs. 1 KG am Verfahren beteil

17 Akte Nr. 1.

18 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kart tellgesetz, KG; SR 251).

*9 Akte Nr. 119, Beilage 2.

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sein, die als Dienstleister agieren und den Labels segensatz zum Vertrieb haben Zwischenhändler izze in Rz 21).

nenten schliesslich die Ton- und Tonbildträger.

ying beim Sekretariat eine Anzeige ein.*’

at eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG"? eröff- Phononet, IFPI International, Musikvertrieb, die al, Sony und EMI mit Fragebogen befragt. Am 4. tels Fragebogen befragt.

len die Ex Libris AG, die Media Markt AG, die CD > Radiosender mit Fragebogen befragt. Sämtliche

dsmitglieder von IFPI Schweiz beschlossen, die .n künftig einzustellen."”

und 6. Juni 2011 haben diverse Mitglieder [Gedie volle Kooperation zugesichert.

e Antworten auf den Fragebogen und die Erkläserklärung eingereicht.

das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitnission (nachfolgend: WEKO) eine Untersuchung gen die Mitglieder von IFPI Schweiz, gegen Mede der Anzeigerin mitgeteilt, dass gegen die in chungsverfahren eröffnet worden ist.

16r mit dem damaligen Geschäftsführer von IFPI nd ein Parteiverhör mit Phononet statt. Mit Media 1ör durchgeführt.

Art. 28 KG gab das Sekretariat am 28. Juni 2011 sblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt

jeantragt, als Vertreter der UNIKOM Radios am - 2012 wurde der Antrag mit der Begründung abals offizieller Vertreter der UNIKOM-Radios geigt.

elle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kar-

38. Am 14. Juli 2011 hat Smart Music D beteiligen möchte. Mit E-Mail vom 12. Mär Parteistellung im Verfahren anerkannt.

39. Am 31. Juli 2011 teilte der Verband de sich am Verfahren beteiligen möchten. Mit als Dritter ohne Parteistellung am Verfahren

40. Im Rahmen der Ermittlungen zeichne Phononet die Bereitschaft zum Abschluss Art. 29 KG ab. Diese wurden am 21. Mai 20

41. Den Parteien wurde der Antrag des S unterbreitet (vgl. Art. 30 Abs. 2 KG).

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

42. Das Kartellgesetz gilt für Unternehme tell- oder andere Wettbewerbsabreden treff menszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2

43. Als Unternehmen gelten sämtliche N leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1°° KG).

44. Die IFPI-Mitglieder, Media Control ur im Sinne des Kartellgesetzes dar. Es stel Schweiz ebenfalls unter den Unternehmens

45. IFPI Schweiz ist als Verein eine juristi rer, erbringt autonom Dienstleistungen für s Insbesondere berät er seine Mitglieder in

der SUISA, lässt die Hitparade durch Medi Einnahmen.” IFPI Schweiz ist daher Anbi und stellt damit ein Unternehmen im Sinne ¢

46. Zusammenfassend kann festgehalter involvierten Unternehmen unter den Untern

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

47. DemKG sind Vorschriften vorbehalte Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, inst oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten au das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben. Hinge

20 http://www. ifpi.ch/index.php/home-ifpi2010/art

21 RPW 2000/2, 167 ff., Des tarifs conseillés de | (AFEC).

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istribution mitgeteilt, dass sie sich am Verfahren z 2012 wurde das Unternehmen als Dritte ohne

ar schweizerischen UNIKOM-Radios mit, dass sie Schreiben vom 7. März 2012 wurde der Verband beteiligt.

te sich bei IFPI Schweiz, seinen Mitgliedern und von einvernehmlichen Regelungen im Sinne von 12 unterzeichnet.

sekretariates am 6. Juni 2012 zur Stellungnahme

n des privaten und öffentlichen Rechts, die Karen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform

id Phononet stellen ohne weiteres Unternehmen It sich hingegen die Frage, ob der Verein IFPI begriff des Kartellgesetzes fällt.

sche Person. Der Verein hat einen Geschäftsfühseine Mitglieder und ist wirtschaftlich selbständig. rechtlichen Fragen, führt Tarifverhandlungen mit a Control erheben und verteilt die Swissperformeter von Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess les Kartellgesetzes dar.**

| werden, dass die in das vorliegende Verfahren ahmensbegriff gemäss Art. 2 Abs. 1°° KG fallen.

1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlisstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich

icles/home-31.html; besucht am 21. Februar 2012. "Association fribourgeoise des Ecoles de circulation

auf Rechte des geistigen Eigentums stütz Abs. 2 KG).

48. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Absätze tend gemacht.

B.3 Unzulässige Wettbewerbsal

49. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

B.3.1 Wettbewerbsabrede

50. Als Wettbewerbsabreden gelten rech barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).

51. Eine Wettbewerbsabrede definiert sic ein bewusstes und gewolltes Zusammenwil (ii) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine V rede beteiligten Unternehmen sind auf der

tig.

52. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die ge KG erfüllt sind.

B.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusam

53. Für das Vorliegen einer Wettbewerbs dass zwei oder mehrere wirtschaftlich vo! ren.” Der Beweis eines „bewussten und ge gelingen, wenn die Wettbewerbsabrede ir liegt.”

54. Bei nicht erzwingbaren Vereinbarunge schriftliche Übereinkunft oder ein protokollie sich mündlich oder sogar nur konkludent muss deshalb indirekt über Indizien (Markt folgen. ”*

55. Die Mitglieder von IFPI Schweiz habe! keine Parallelimporte von Ton- und/oder Schweiz zu tätigen (vgl. Rz 58). Um die: Neumitgliedern durchzusetzen, wurde von |

22 THOMAS NYDEGGER/WERNER NaDiss, in: Basler

3 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 22), Art. 4 Abs. 8 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 22), Art. 4 Abs.

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en, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht gelorede

em Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzutlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken

h daher durch folgende Tatbestandselemente: (i) ken der an der Abrede beteiligten Unternehmen, Vettbewerbsbeschränkung und (iii) die an der Abgleichen oder auf verschiedenen Marktstufen tänannten Tatbestandselemente von Art. 4 Abs. 1

imenwirken

abrede gemass Art. 4 Abs. 1 KG ist erforderlich, neinander unabhangige Unternehmen kooperiewollten Zusammenwirkens“ mag am einfachsten 1 Form einer ausdrücklichen Vereinbarung vorn liegen oftmals keine direkten Beweise wie eine rter Beschluss vor, sondern die Beteiligten haben über den Inhalt verständigt. Die Beweisführung strukturen, Verhalten der Unternehmen, etc.) er-

1 spätestens seit 1999 stillschweigend vereinbart, — Tonbildtragern anderer IFPI-Mitglieder in die se ursprüngliche Vereinbarung künftig auch bei 1999 bis 2011 von sechs Neumitgliedern als Bei-

Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert

trittsvoraussetzung verlangt, dass sie sich « von Ton- und/oder Tonbildträgern eines anc

56. Zu diesem Zweck wurde den Neumitg führer (vgl. Rz 68) von IFPI Schweiz folgen Unterlassungserklärung) zur Unterschrift vo

„Der neu in den Verein IFPI Schweiz aufzuı derruflich, keine Ton- und/oder Tonbildtré Mitgliedes zugeordnet werden können, oh importieren, zu verkaufen oder sonst wie in

Er ist darüber informiert, dass die Zuwiderh tragsstrafe von CHF 20‘000.- auslöst. Als kauf (in Verkehr bringen) eines einzelnen Te

57. 2006 wurde die Unterlassungserklarut auf CHF 50‘000.— erhöht wurde.*° Überdi zernzugehörige andere Firmen ebenfalls ur sungserklärung lautete fortan wie folgt:

„Die neu in den Verein IFPI Schweiz aufzu ruflich, weder selbst noch durch konze Tonbildträger, die dem Repertoire eines ¢ nen, ohne Zustimmung des Rechteinhaber kaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringer

Sie ist darüber informiert, dass die Zuwidert tragsstrafe von CHF 50‘000.- auslöst. Als kauf (in Verkehr bringen) eines einzelnen 1 men sind Tonträger aus Vinyl).“*

58. Gemäss Statuten von IFPI Schweiz Aufnahme von neuen Mitgliedern.*® Uber Mitglieder von IFPI Schweiz ab 1999 in de setzung abgestimmt, dass die Unterlassu deutlich, dass sämtliche IFPI-Mitglieder Ube waren, sondern dass sie diese darüber hin: wird das Verhalten der IFPI-Mitglieder in d dass zwischen ihnen eine Abrede über die de.

59. Jene IFPI-Mitglieder, die dem Verba schriftliche Erklärung unterzeichnet (vgl. Rz Ton- und/oder Tonbildträgern von anderen vollziehbar, dass die ursprünglichen IFPI-M von IFPI Schweiz teilgenommen und dort |

*° Akte Nr. 182. °° Akte Nr. 182. *7 Akte Nr. 182. *8 Akte Nr. 119, Beilage 6, Art. 4 der Statuen des

*° Seit deren Einführung im Jahr 1999 haben se solche Unterlassungserklärung bei der Vereinsa

3° Vgl. Akte Nr. 192, S. 47.

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schriftlich dazu verpflichten, keine Parallelimporte leren IFPI-Mitgliedes in die Schweiz zu tätigen.

liedern seit 1999 durch die damaligen Geschäftsde Parallelimportverzichtserklärung (nachfolgend: rgelegt:

ıehmende Tonträgerhersteller, (...) , erklärt unwiiger, die dem Repertoire eines anderen IFPIne Zustimmung des Rechteinhabers parallel zu Verkehr zu bringen.

andlung die Verpflichtung zur Zahlung einer Ver- Zuwiderhandlung gilt auch der Import, bzw. Veryn- und/oder Tonbildträgers."””

1g verschärft, indem die Busse von CHF 20‘000.— 2S wurde eine Passage eingefügt, wonach koniter das Parallelimportverbot fallen. Die Unterlasnehmende Tonträgerfirma, (...) , erklärt unwiderrnzugehörige andere Firmen Ton- und/oder inderen IFPI-Mitgliedes zugeordnet werden köns parallel in die Schweiz zu importieren, zu ver- .

jandlung die Verpflichtung zur Zahlung einer Ver- Zuwiderhandlung gilt auch der Import, bzw. Ver- 'on - und/oder Tonbildträgers (davon ausgenomentscheidet die Generalversammlung über die Beitrittsgesuche von Neumitgliedern haben die r Generalversammlung jeweils unter der Vorausngserklärung unterzeichnet wurde.” Dies zeigt r die Unterlassungserklärung nicht nur informiert aus unterstützt und mitgetragen haben.” In casu ar Generalversammlung als Indiz dafür gewertet, Unterlassung von Parallelimporten getroffen wurnd vor 1999 beigetreten waren, haben nie eine 55), haben aber dennoch auf Parallelimporte von IFPI-Mitgliedern verzichtet. Es wäre nicht nachitglieder, welche an den Generalversammlungen iber Neubeitritte abgestimmt haben, dieses Ver-

; Vereins; vgl. Art. 65 Abs. 1ZGB.

hs Neumitglieder ([...] [Geschäftsgeheimnis]) eine ufnahme unterzeichnet, Vgl. Akte Nr. 119.

halten nur von Neumitgliedern verlangt, sel weiteres Indiz für das Vorliegen einer Abred

60. Zusätzlich hat Phononet in sogenanr gungen für die Nutzung des Phononetsyste sage eingebaut, welche den Labels den Pz vertrages steht:

„Der Teilnehmer erklärt, dass er keine Paral

61. Zusammenfassend kann festgehalten zur Verhinderung von Parallelimporten bete haben sogar eine Unterlassungserklärung gliedern im Rahmen des Verbandes IFPI S führer die Unterlassungserklärung entworfe legt hat. So hat der Geschäftsführer den Ne terzeichnung unterbreitet. Deshalb hat IFPI tragen. Phononet hat die IFPI-Mitglieder be Wirkung der Abrede mit der genannten Vert

62. Das Tatbestandselement „bewusstes IFPI-Mitgliedern ist somit gegeben.

B.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer

63. Gemäss Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Kı beschränkung bezweckt oder bewirkt. D standselemente kumulativ vorliegen müssı werbsabrede kausal für die Wettbewerbsbe

64. Die subjektive Absicht der Abredebe werbsbeschränkung nicht relevant. Für die genügt es, wenn der Inhalt der Abrede obje durch Ausschaltung oder Beseitigung ein Nachweis eines Unrechtbewusstseins oder rechtswidrige Abrede einzugehen, ist nicht €

65. IFPI Schweiz hat geltend gemacht, dé teriebekämpfung gedient habe und zu keine zweckt worden sei. In den sechs unterzeic Pirateriebekämpfung mit keinem Wort erw verbot, an welches sich sämtliche IFPI-Mitg Piraterieprodukten verhindert oder unterbur \Wege bestanden. Dies hat der damalige G vom 8. Juni 2011 denn auch eingestande spricht dafür, dass ohne diese Parallelimpı IFPI-Mitglieder vorgenommen worden wäre

31 gl. Akte Nr. 250. % Akte Nr. 182. 33 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 22), Art. 4 Abs.

94 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 22), Art. 4 Abs. Art. 4 Abs. 1 N 4.

© Vgl. Akte Nr. 246, S. 14.

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ber aber nicht praktizierten (vgl. Rz 55), was ein e zwischen allen IFPI-Mitgliedern ist.

ten Teilnehmerverträgen, die die Rahmenbedinms für die Labels regeln (vgl. Rz 12), eine Pas- ırallelimport untersagt. In 8 4.1. des Teilnehmerlelimporte tätigt (...).“°"

werden, dass die IFPI-Mitglieder an der Abrede ligt waren. Die in Fn 29 genannten Unternehmen unterzeichnet.” Die Abrede wurde von den Mitchweiz getroffen, wobei der damalige Geschäftsn und dem damaligen Verbandsvorstand vorgesumitgliedern die Unterlassungserklärung zur Un- Schweiz als Verband auch zu der Abrede beigei der Umsetzung der Abrede unterstützt und die ragsklausel verschärft.

und gewolltes Zusammenwirken“ zwischen den

Wettbewerbsbeschränkung

> genügt es, dass die Abrede eine Wettbewerbsas Gesetz verlangt nicht, dass beide Tatbean. Es ist jedoch erforderlich, dass die Wettbeschränkung ist. °°

teiligten ist für das „Bezwecken“ einer Wettbe- Erfüllung des Tatbestandes von Art. 4 Abs. 1KG ktiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung 2s Wettbewerbsparameters herbeizuführen. Der sogar eines Willens der Beteiligten, eine kartellrforderlich (objektivierter Zweckbegriff). **

ss die Unterlassungserklärung lediglich der Pira- 2m Zeitpunkt eine Wettbewerbsbeschränkung be- :hneten Unterlassungserklarungen wurde jedoch ähnt. Überdies konnte mit einem Parallelimportlieder hielten, zu keinem Zeitpunkt der Handel mit iden werden. Dazu hätten geeignetere Mittel und eschäftsführer von IFPI Schweiz im Parteiverhör 2n.*° Das Vorliegen der Unterlassungserklärung arte von Ton- und/oder Tonbildträgern durch die :n. Letzteres ergibt sich auch aus der Tatsache

N 71; JURG Borer, Kartellgesetz, 3. Auflage 2011, dass es die IFPI-Mitglieder für notwendig h der Unterlassungserklarung von CHF 20'001

66. Dass es sich bei der Wettbewerbsabı halten handelte, muss IFPI Schweiz und Revision im Jahre 2003 bewusst geworden gemäss Art. 49a KG sowie die Aufnahme v kämpfung von Gebietsabschottungen und | ausführlich diskutiert worden sind. Sowohl schäftsführer von IFPI Schweiz wie auch de te und mussten daher die kartellrechtliche F wie der vorliegenden erkannt haben. Dar 2010 durch die CVW Disques Office S.A. Beitrittsgesuchs ausdrücklich darüber orien Kartellgesetz verstosse und IFPI Schweiz einsbeitritt verlangen könne.”

67. IFPI Schweiz hat des Weiteren vc Schweiz oder seinen Mitgliedern niemals k nie dazu angehalten, diese Vereinbarung bleiben. Aufgrund der angedrohten Konv 20'000.- auf CHF 50‘000.— angehoben wur nach konzernzugehörige andere Firmen e gehen die Wettbewerbsbehörden davon und/oder Tonbildträgern in die Schweiz effe Geldstrafe und das Ausdehnen auf konze Damit kann die Frage, ob mit der Unterlas bezweckt worden ist, bejaht werden.

68. IFPI Schweiz macht weiter geltend, sungserklärung unterzeichnet und diese hi als 5 %. Zwar trifft es zu, dass seit derer Mitglieder die Unterlassungserklärung unte lassung von Parallelimporten waren jedoc Zweck der Unterlassungserklarung umfass Mitglied von IFPI Schweiz Parallelimporte g

69. Die Unterlassungserklarung hat dahe Art. 4 Abs. 1 KG bezweckt und bewirkt.

B.3.1.3 Abrede zwischen Unternehmen ¢

70. Gemäss der Begriffsbestimmung von schränkung bezweckende oder bewirkend schiedener Marktstufen getroffen werden.

71. Die Mitglieder von IFPI Schweiz, wel im Rahmen des Verbands untereinander ve Tonbildträgern anderer IFPI-Mitglieder in die

3° gl. Akte Nr. 192, Beilage 3, S. 21 und 22.; Al 97 Akte Nr. 182. 38 Vgl. Fn 29 sowie Rz 59.

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ielten, die Busse für den Fall des Nichteinhaltens 9.- auf CHF 50‘000.— zu erhöhen.

‘ede um ein kartellrechtlich problematisches Verseinen Mitgliedern spätestens durch die KGsein, da die Einführung der direkten Sanktionen

on Art. 5 Abs. 4 KG und die damit bezweckte Be-

-rmöglichung von Parallelimporten in der Presse

der von 1994 bis Oktober 2009 amtierende Ger ab November 2009 bis 2011 sind Rechtsanwälroblematik einer Parallelimportverzichtserklarung

über hinaus wurde ebendieser Geschäftsführer

(nachfolgend: Disques Office) im Rahmen ihres

tiert, dass die Unterlassungserklärung gegen das

dies daher nicht als Voraussetzung für den Verrgebracht, dass diese Vereinbarung von IFPI ontrolliert worden sei. Man habe die Labels auch einzuhalten. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt entionalstrafe, welche im Jahr 2006 von CHF de und der zusätzlich eingefügten Passage , wobenfalls unter das Parallelimportverbot fallen,” aus, dass man den Parallelimport von Tonktiv verhindern und dies durch die Erhöhung der rnzugehörige Unternehmen durchsetzen wollte. ssungserklarung eine Wettbewerbsbeschränkung

lediglich sechs Mitglieder hatten die Unterlasätten gemeinsam einen Marktanteil von weniger ı Einführung im Jahr 1999 lediglich sechs IFPIschrieben haben, an der Abrede über die Unterh sämtliche IFPI-Mitglieder beteiligt.°° Dass der send erreicht wurde zeigt sich daran, dass kein etätigt hat.

r eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von

yleicher oder verschiedener Stufen

Art. 4 Abs. 1 KG muss die eine Wettbewerbsbe- e Abrede von Unternehmen gleicher oder verhe auf der gleichen Marktstufe tätig sind, haben reinbart, keine Parallelimporte von Ton- und/oder > Schweiz vorzunehmen.

te Nr. 239, Beilage 10. [...] [Geschäftsgeheimnis].

B.3.1.4 Verhalten von Phononet

72. Ebenfalls zum Gelingen der Abrede h Phononetsystem beigetragen.” Phononet i: Diese Verträge haben jedoch dazu geführt, festigt und befolgt wurde. Phononet wird da

B.3.1.5 Zwischenergebnis

73. Zusammenfassend kann festgehalten Schweiz — im Rahmen des Verbandes - vet und/oder Tonbildträgern anderer IFPI-Mitgli von Art. 4 Abs. 1 KG dar.

74. Phononet hat ebenfalls einen Beitrag.

75. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Abs. 3KG erfüllt.

B.3.2 Beseitigung des wirksamen Wett

76. Die Beseitigung wirksamen Wettbewe nach Gebieten oder Geschäftspartnern wirc troffen werden, die tatsächlich oder der M6 (Art. 5 Abs. 3 lit. c KG). Gemäss Botschafl den von Art. 5 Abs. 3 KG erwähnten Forme bietsabsprachen) den sogenannten „harten

77. Die Aufteilung von Märkten oder Gesc zu einer verminderten Produktion und damit

B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Gek

78. Wie in Rz 71 festgestellt wurde, best zielte, Parallelimporte von Ton- und/oder T nonet hat (wie in Rz 72 dargelegt) durch ¢ welche für sich alleine betrachtet als vertik dieser horizontalen Abrede verstärkt. Die \ der Abrede zwischen den IFPI-Mitglieder, | liegt.

79. Durch die Wettbewerbsabrede wurde dem die Bezugsmöglichkeiten des Handel. wurden. So hatte der Handel keine Még|

39 Vgl. Rz 11 f. sowie Rz 60.

“vgl. RPW 2011/4, 644, Rz 829, ASCOPA; Urt Sig. 2008 11-01501, Rz 112 ff.

#1 Botschaft vom 23. November 1994 zu einem I beschränkungen, BBI 1995 | 468, 517.

42 ERANZ HOFFET in: Kommentar zum schweizeri /Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 5 N 71.

43 PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: | (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 373.

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at Phononet mit den Teilnehmerverträgen für das st nicht auf demselben Markt tätig wie die Labels. dass die Abrede unter den Labels zusätzlich geher ebenfalls zur Verantwortung gezogen.”

werden, dass zwischen den Mitgliedern von IFPI einbart wurde, keine Parallelimporte von Tonbildder zu tätigen. Diese stellt eine Abrede im Sinne

zur Abrede geleistet.

Wettbewerbsabrede den Tatbestand von Art. 5

'bewerbs

rbs bei Abreden über die Aufteilung von Märkten | vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen geglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen * entsprechen die in den Vermutungstatbestänn horizontaler Abreden (Preis-, Mengen- und Ge- Kartellen“.”?

‚häftspartnern schränkt das Angebot ein und führt ‚letztlich zu höheren Preisen.”

ietsabrede

and eine horizontale Abrede, welche darauf abonbildträgern in die Schweiz zu verhindern. Pholie Teilnehmerverträge für das Phononetsystem, ale Abreden zu qualifizieren wären, die Wirkung firkungen ergaben sich jedoch hauptsächlich aus weshalb insgesamt eine horizontale Abrede vorder Schweizer Markt teilweise abgeschottet, in- 5 fur Ton- und/oder Tonbildträger eingeschränkt ichkeit über die Labels parallelimportierte Toneil des EuG vom 8. Juli 2008 T-99/04 AC-Treuhand, 3undesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsschen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet

3asler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert und/oder Tonbildträger aus dem Ausland z zugsangebot von Ton- und Tonbildträgern fi

80. Die Parallelimportverzichtserklärung z ten. Daraus folgt, dass in casu eine Gebiel gegeben ist und damit die gesetzliche Ver werbs greift.

B.3.2.2 Umstossung der gesetzlichen Ve

81. Die Vermutung der Beseitigung des \ den, falls trotz der Wettbewerbsabrede w durch nicht an der Abrede beteiligte Unterne ter den an der Abrede beteiligten Unternehr des Aussen- sowie des Innenwettbewerbs : cher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.3.2.2.1 Relevanter Markt Sachlich relevanter Markt

82. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres \ ierbar angesehen werden. “*

83. Die an der Abrede beteiligten Unterr und Tonbildträgerhersteller mehrheitlich au sik-DVDs etc.) in der Schweiz tätig. Dahe Händler von physischen Ton- und Tonbildt sowie Anbieter von digitalen Download-Pr zählen (vgl. Rz 21 ff.).

84. Als erstes stellt sich die Frage, ob fur schen einem physischen Produkt und seine che Art der Substitution für einen Konsume durchaus denkbar ist, scheint eine analoge eher schwierig: Ein Händler von physische Geschäftsmodell Verkaufsräumlichkeiten u Tonbildträgern zur Verfügung, pflegt den di auf Beratungsdienstleistungen. Eine Umste ten, dass er Verkaufsräumlichkeiten aufgeb ge Beratungsleistungen einstellen oder neu dies einen grundlegenden Wechsel des Ge ne weiteres zu vollziehen wäre. Analoges Produkten. Es scheint daher plausibel, da: nicht so einfach durch sein digitales Pend sich diese beiden Produktkategorien ergänz

85. In einem ersten Schritt kann aus der der sachlich relevante Markt physische Tor umfasst. In einem nächsten Schritt gilt es :

Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Jt sammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

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u beziehen. Dies hat dazu geführt, dass das Bejr Händler vermindert wurde.

ielte darauf ab, den Schweizer Markt abzuschotsabsprache im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. c KG mutung der Beseitigung des wirksamen Wettbermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG

virksamen Wettbewerbs kann umgestossen werirksamer aktueller und potentieller Wettbewerb s>hmen (Aussenwettbewerb) oder Wettbewerb unnen (Innenwettbewerb) besteht. Um die Intensität zu prüfen, ist vorab der relevante Markt in sachlien oder Leistungen, die von der Marktgegenseite ‚orgesehenen Verwendungszwecks als substituiehmen sind neben ihrer Haupttatigkeit als Tonch im Vertrieb dieser Produkte (Musik-CDs, Mur sind zu ihrer Marktgegenseite u.a. Schweizer rägern (z.B. Ex Libris, Media Markt, Manor etc.) odukten (z.B. iTunes, Nokia, Vodafone etc.) zu

die Marktgegenseite eine Austauschbarkeit zwim digitalen Pendant besteht. Während eine solnten — zumindest bis zu einem gewissen Grad — Möglichkeit zur Austauschbarkeit für den Handel n Ton- und Tonbildträgern stellt gemäss seinem nd Ladenfläche für den Verkauf von Ton- und rekten Kundenkontakt und spezialisiert sich u.U. lung auf digitale Produkte würde daher bedeuen sowie den direkten Kundenkontakt und allfälliorganisieren müsste. Mit anderen Worten würde schäftsmodells bedeuten, welcher wohl nicht ohgilt für einen Händler von digitalen Downloadss auf der Stufe Handel ein physisches Produkt lant substituiert werden kann (allenfalls könnten en — Komplemente statt Substitute bilden).

1 genannten Gründen festgehalten werden, dass - und Tonbildträger und keine digitalen Produkte abzuklären, inwiefern eine Austauschbarkeit zwi-

ıni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszu- schen unterschiedlichen physischen Ton- t bildträgern von verschiedenen Künstlern, M

86. Betrachtet man die Austauschbarkeit lich eine Segmentierung des sachlich relevi gar nach einzelnen Alben/Singles) denkbar diesbezüglich keine detaillierten Abklarunc dadurch unterstützt werden, dass es gera Konsumenten bei (signifikanten) Preiserhöl ausweichen. Eine solche „Markentreue“ wt steller durchaus profitabel sein könnte, für Künstlers von einem hypothetischen tiefen | da mit keinem massiven Nachfragerückgan ne detaillierte Abgrenzung nach einzelnen K

87. Allerdings gilt es zu bemerken, dass sehr die Austauschbarkeit aus Sicht eines « sondern vielmehr das resultierende Aggrec in sein Sortiment aufnehmen und anbieter nachgefragt werden. Da im Bereich Mus meist mehrere Künstler in der Gunst der Kı wisser Spielraum bezüglich der Austausch bestehen (zu dieser Frage wurden im Rah einer einvernehmlichen Regelung abgesch rungen getroffen).

88. Wie weit die Austauschbarkeit zwisch trägern beim Handel geht, sprich ob schlie: Künstler, für verschiedene Musikrichtungen der Markt für Ton- und Tonbildträger der Re und die Ergebnisse schliesslich keine Rolle Tonbildträger gleichermassen umfasst un Märkte in gleichem Ausmass betroffen.” | einzelnen sachlich relevanten Markt eine \ Vermutung“, „Erheblichkeit“ und „Rechtfertic für sämtliche Märkte zum gleichen Ergebni einer umfassenden Gesamtbetrachtung, d: physischen Ton- und Tonbildträger in gleich

89. Aufgrund der angeführten Argumente ses durch eine einvernehmliche Regelung \ vante Markt sämtliche physischen Ton- unc abgrenzung wird jedoch verzichtet.

Räumlich relevanter Markt

“ Ohne vertieftere Abklärungen in diesem Zusaı werbsbehörden davon aus, dass Ton- und Tonb ten (z.B. Hörspiele etc.) weder für Endkonsumer bildträger, welche musikalische Werke enthalten “© \/gl. MASSIMO MOTTA, Competition Policy, The “vigil. RPW 1999/3, 474, Rz 64, Sammelrevers zeugnisse in der Schweiz.

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ind Tonbildträgern (also zwischen Ton- und Tonusikrichtungen etc.) besteht.”

auf der Stufe Endkonsument, so wäre grundsatzanten Marktes nach einzelnen Künstlern (u.a. so- ‚ wobei aufgrund der einvernehmlichen Regelung jen vorgenommen wurden. Diese Ansicht kann de im Bereich „Musik“ vorstellbar scheint, dass tungen wohl nicht auf Produkte anderer Künstler irde implizieren, dass es für einen Tonträgerherden Ton- oder Tonbildträger eines bestimmten reis abzuweichen (sprich den Preis zu erhöhen), g zu rechnen wäre. Diese Tatsache würde für eiünstlern sprechen. ”°

bei der Betrachtung der Stufe Handel nicht so iinzelnen Endkonsumenten ausschlaggebend ist, jat. Ein Händler möchte v.a. diejenigen Produkte 1, welche von einem Grossteil seiner Zielgruppe ik verschiedene Präferenzen vorherrschen und Insumenten stehen, kann für den Handel ein gebarkeit unterschiedlicher Ton- und Tonbildträger men der vorliegenden Untersuchung, welche mit lossen werden konnte, keine detaillierten Abkläen verschiedenen physischen Ton- und Tonbildsslich ein separater sachlicher Markt für einzelne oder Gruppen von Künstlern oder ein umfassenalität am besten entspricht, spielt für die Analyse . Die Abrede hat sämtliche physischen Ton- und d daher wären sämtliche potentiell denkbaren 3ei engeren Marktabgrenzungen wäre für jeden /ollstandige Analyse bezüglich „Umstossung der Jungsgründe“ durchzuführen. Diese würde jedoch s führen und insbesondere zum gleichen wie bei a — wie bereits erwähnt — die Abrede sämtliche em Masse betroffen hat.

und in Anbetracht des Untersuchungsabschlusnird davon ausgegangen, dass der sachlich rele- | Tonbildträger umfasst. Auf eine definitive Marktnmenhang gemacht zu haben, gehen die Wettbeildtrager, welche keine musikalischen Werke enthaliten noch für Händler als Substitute für Ton- und Tonangesehen werden können.

ory and Practice, Cambridge 2009, S. 102 ff.

1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagser-

90. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassten Waren oder Le lit. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).

91. Händler beziehen physische Ton- unc Schweizer Vertrieben (so z.B. von den an c Bedarf oder günstigen Gelegenheiten jedc Ausland aus. Solche Lieferanten befinden : Hinsicht ist demnach zumindest von einem.

92. Wie nachfolgend gezeigt wird, spielt Marktes keine Rolle, da unabhängig von di trächtigenden Wettbewerbsabrede ausgega

B.3.2.2.2 Aussenwettbewerb

93. Nachfolgend wird geprüft, inwiefern ( nehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen wurden.

94. Bei horizontalen Abreden werden in d renz diejenigen Unternehmen betrachtet, Markt auf der gleichen Marktstufe wie die oder eintreten könnten. Im vorliegenden Fa und Tonbildträgern betroffen hat. Daher sir Stufe Import von physischen Ton- und Tonk

95. Die Abrede wurde innerhalb des Ver: und/oder Tonbildträgern angehören. Die an sieren sich daher in erster Linie durch ihre 1 trägern (vgl. Rz 49 ff.). Da die Abrede jedoc auf jene des Parallelimports und damit auf | sachlichen Markt umfassten Produkten al und/oder Tonbildträgern, sondern noch wei Konkurrenz hinzuzuzählen.

96. Zur aktuellen Konkurrenz sind all jene chen Markt umfassten Produkte an die Ma wenn sie nicht als Hersteller von Ton- ur Konkurrenz (potentielle Wettbewerber) sinc welche mit relativ geringem Aufwand und i sachlichen Markt umfassten Produkte an « fern. Aufgrund der Abgrenzung des räumlic tielle Wettbewerber sowohl in der Schweiz :

97. Aus den obigen Ausführungen ist ers ternehmen als aktuelle oder mindestens po ten Unternehmen angesehen werden könn welche im Verlaufe der Vorabklärung an ve AG, Ex Libris AG, Media Saturn Manager wurden, ergeben, dass diese mit diversen den USA zusammenarbeiten. Ausserdem Schweizer Händlern gerade für (ausländisc sind, nicht sehr gross sein.

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ebiet, in welchem die Marktgegenseite die vom sistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3

1 Tonbildträger in erster Linie in der Schweiz von ler Abrede beteiligen Unternehmen), weichen bei ch auch auf Bezugsquellen und Lieferanten im sich mehrheitlich im Raum Europa. In räumlicher schweizerischen Markt auszugehen.

die exakte Abgrenzung des räumlich relevanten eser von einer den Wettbewerb erheblich beeinngen werden kann.

lie an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unter- oder potentiellen Aussenwettbewerb diszipliniert

er Analyse der aktuellen und potentiellen Konkurwelche im gleichen sachlichen und räumlichen an der Abrede beteiligten Unternehmen agieren ll ist es so, dass die Abrede den Import von Ton- 1d aktuelle und potentielle Wettbewerber auf der ildträgern zu identifizieren.

2ins IFPI getroffen, welchem Hersteller von Tonder Abrede beteiligten Unternehmen charakteriätigkeit als Hersteller von Ton- und/oder Tonbild- "h nicht auf die Tätigkeit der Herstellung, sondern die Belieferung der Marktgegenseite mit den vom gezielt hat, sind nicht nur Hersteller von Tontere Unternehmen zur aktuellen und potentiellen

Unternehmen zu zählen, welche die vom sachlirktgegenseite (Schweizer Händler) liefern (selbst d/oder Tonbildträgern agieren). Zur potentiellen | entsprechend all jene Unternehmen zu zählen, nnerhalb kurzer Zeit in der Lage wären, die vom Jie Marktgegenseite (Schweizer Händler) zu lieh relevanten Marktes können aktuelle und poten- Is auch im Ausland ansässig sein.

ichtlich, dass eine relativ grosse Anzahl von Untentielle Konkurrenten der an der Abrede beteiligen. Konkret hat die Auswertung der Fragebogen, rschiedene Händler in der Schweiz (Cede-Shop nent AG, Musik Hug, Directmedia AG) versandt Bezugsquellen und Lieferanten aus Europa oder

dürfte der Aufwand für eine Belieferung von he) Unternehmen, welche im Bereich Musik tätig

B.3.2.2.3 Zwischenergebnis zur Umstosst

98. Aufgrund der Tatsachen, dass (i) me tätigen und dabei mit verschiedenen Liefera (ii) eine grössere Anzahl von Unternehmen physische Ton- und Tonbildträger in die Sct davon aus, dass genügend aktuelle und pot 3 KG verankerte Vermutung der Beseitigunt

99. In den folgenden Ausführungen wird hebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

100. Ob eine Beeinträchtigung erheblich it hand einer Gesamtbetrachtung des Einzelf: ve Aspekte zu berücksichtigen sind.“

B.3.2.3.1 Qualitatives Element

101. In ihrer jüngsten Praxis hat die WEK sogenannten Hardcore-Kartellen das quali grundsätzlich als gravierend zu bewerten is Wettbewerbs umgestossen werden kann.” Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 KG

102. Begründet wird diese Praxis damit, dé sprachen unbestritten ein hohes Schädigı casu liegen die Tatbestandsmerkmale von. an die jüngste Praxis von einer aus kartellre bewerbsbeschränkung auszugehen ist.

B.3.2.3.2 Quantitatives Element

103. An das quantitative Element sind k jüngster Praxis der WEKO keine allzu hohe ver Hinsicht grundsätzlich als gravierend b Elements kann aus folgenden Gründen beje

104. Wie bereits in Rz 49 ff. ausgeführ Schweiz eine Abrede über die Unterlassut zeigt werden, dass seit 1999 keines der ar porte getätigt hat. Die WEKO leitet aufgrur Mitglieder von IFPI Schweiz über die Beitri ter der Voraussetzung abgestimmt haben wurde (vgl. Rz 59). Es ist unwahrscheinli

“8 Bekanntmachung der Wettbewerbskommissio Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekannt kalbekanntmachung vorliegend — mangels Vorlie fer 1 VertBek - nicht direkt anwendbar ist, so ka hin als Orientierungshilfe dienen (vgl. dazu auch dion Zürich).

® RPW 2012/1, 74, Vertrieb von Tickets im Hall schläge für Fenster und Fenstertüren.

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ıng der Vermutung

hrere Schweizer Händler selber Parallelimporte nten oder Bezugsquellen zusammenarbeiten und mit relativ geringem Aufwand in der Lage wären, weiz zu liefern, gehen die Wettbewerbsbehörden entielle Konkurrenz besteht, um die in Art. 5 Abs. ) des Wettbewerbs umzustossen.

nun gezeigt, wieso die Abrede dennoch eine er- ; bewirkt hat.

; Wettbewerbs

n Sinne des KG ist oder nicht, beurteilt sich analls, wobei sowohl qualitative wie auch quantitati-

O darauf hingewiesen, dass beim Vorliegen von ‘ative Element der Wettbewerbsbeeintrachtigung t, auch wenn die Vermutung der Beseitigung des Als Hardcore-Kartelle gelten solche, welche die erfüllen.

ss die in Art. 5 Abs. 3 KG explizit genannten Ab- Ingspotential für den Wettbewerb aufweisen. In Art. 5 Abs. 3 lit. c KG vor, weshalb in Anlehnung chtlicher Sicht qualitativ schwerwiegenden Wettjeim Vorliegen von Hardcore-Kartellen gemäss n Anforderungen zu stellen, da diese in qualitatiewertet werden. Das Vorliegen des quantitativen int werden:

t, bestand zwischen den Mitgliedern von IFPI 1g von Parallelimporten. Gleichzeitig Konnte geder Abrede beteiligten Unternehmen Parallelim- 1d der Protokolle von IFPI Schweiz ab, dass die tsgesuche von sechs Neumitgliedern jeweils un- , dass die Unterlassungserklärung unterzeichnet ch, dass ein entsprechendes Verhalten nur von

n vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche machung; VertBek), Ziffer 12.1. Auch wenn die Vertigen einer vertikalen Wettbewerbsabrede gemäss Zifnn sie bei horizontalen Wettbewerbsabreden immer- RPW 2012/1, 74, Vertrieb von Tickets im Hallensta-

2nstadion Zürich; RPW 2010/4, 751 Rz 315 f., Baube-

Neumitgliedern verlangt wurde, ohne dass « bestehenden Mitgliedern bestand, wonach ( daher davon ausgegangen werden, dass di ten Unternehmen vollumfänglich umgesetzt

105. In diesem Zusammenhang ist weiter teiligten Unternehmen auch insofern umfas Markt betroffen hat. Die Marktgegenseite | nehmen keine parallel importierten Produkt ein Teil des Sortiments über Parallelimporte te bezogen werden können.

106. Erschwerend kommt hinzu, dass für c sondern der eigentliche Hauptbezugskanal sammenhang haben ergeben, dass der Bez Schweizer Vertriebskanäle für die Händler sind Schweizer Vertriebskanäle an das erw angeschlossen, welches für den Handel ve „Erfahrungswerte“ mit Schweizer Vertrieben

107. Schliesslich kann angemerkt werden, rallelimporten spätestens seit 1999 bis ins . zehn Jahre. Es scheint daher durchaus w hens der Abrede Verhaltensweisen von bh zementiert wurden. Allfällige Überlegungen Parallelimporten könnten aufgrund der Abre

108. Zusammenfassend kann also gesagt von Parallelimporten das Verhalten der Ma schädliche Auswirkungen im relevanten Ma tativ nicht geringfügig anzusehen.

B.3.2.3.3 Zwischenergebnis zur Beurteilut

109. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wii limporten — da sie qualitativ eine schwerwie einträchtigung des Wettbewerbs bewirkt he KG erheblich beeinträchtigende Abrede qu besagte Abrede durch Gründe der wirtschaf

B.3.2.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

110. Wettbewerbsabreden sind durch Grü wenn sie (i) notwendig sind, um die Herstel oder Produktionsverfahren zu verbessern, schem oder beruflichem Wissen zu fördern den beteiligten Unternehmen in keinem Fal zu beseitigen.”

111. Anzufügen ist, dass nicht bereits Gru ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

°° vgl. Art. 5 Abs. 2 KG.

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ine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Jie gleiche Pflicht auch für sie selber gilt. Es kann e Abrede von sämtlichen an der Abrede beteiligwurde.

anzumerken, dass die Abrede zwischen den besend war, als dass sie den gesamten sachlichen ‘onnte über ein an der Abrede beteiligtes Unter- 2 beziehen. Es ist also nicht so, dass wenigstens der an der Abrede beteiligten Unternehmen hätlie Marktgegenseite nicht irgendein Bezugskanal, eingeschränkt wurde. Abklärungen in diesem Zuug von physischen Ton- und Tonbildträgern über “mit verschiedenen Vorteilen verbunden ist. So jähnte Logistik- und Bestellsystem von Phononet rschiedene Vorteile bietet. Weiter sind auch die am grössten.

dass die Abrede über die Unterlassung von Pa-

Jahr 2011 wirksam war, also insgesamt mehr als ahrscheinlich, dass aufgrund des langen Besteeteiligten Unternehmen indirekt beeinflusst und und Gedanken der beteiligten Unternehmen zu de bereits im Keim erstickt worden sein.

werden, dass die Abrede über die Unterlassung rktteilnehmer beeinflusst und damit wettbewerbsrkt gezeitigt hat. Damit ist die Abrede als quanti-

19 der Erheblichkeit

rd die Abrede über die Unterlassung von Parallegende und quantitativ eine nicht geringfügige Beit — als eine den Wettbewerb i.S.v. Art. 5 Abs. 1 alifiziert. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob die tlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann.

iden

inde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, lungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte die Forschung oder die Verbreitung von techni- oder um Ressourcen rationeller zu nutzen und (ii) | Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb

ide der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn aus Sicht der beteiligten Unternehmen effizient ist, vielmehr muss die Abrede gesamtwirts effizient betrachtet werden können. °!

B.3.2.4.1 Rechtfertigungsgründe

112. Die Parteien haben keine konkreten F gebracht, welche dort abschliessend aufge gemacht, dass mit der Unterlassungserklär verbot die Bekämpfung und Eindämmung von Parallelimporten im Allgemeinen bezw rung jedoch überhaupt ein geeignetes Mitte sen werden. Zur Bekämpfung der Piraterie terlassungserklärung jedenfalls unverhältnis

113. Für die Beurteilung der Frage nach | ausschliesslich ökonomische Aspekte zu b können, dass die Abrede gesamtwirtschaftli

114. In casu ist nicht ersichtlich, inwiefern limporten in irgendeiner Form mit einem d menhang stehen könnte und damit gesamt tergrund ist das Vorliegen von Rechtfertigur

115. Selbst wenn man die Bekämpfung Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 | zum Schluss kommen, dass das Parallelin machte Zweckerreichung nicht verhaltnismé

116. So kann einerseits die Eignung der er ten Zwecks — nämlich die Eindämmung de: da sich die Abrede über die Unterlassung v bildträger beschränkt hat, die Piraterieprob load-Bereich vorherrschend ist bzw. war.” de disziplinierten Unternehmen als Quelle d

117. Andererseits erscheint das Parallelim ausgereicht hätte, den urheberrechtsverletz zu verbieten und damit ein milderes Mittel d re wiederum überflüssig, weil der Verkauf | der Schweiz sowieso verboten ist. Entsprec immungen zur Bekämpfung und Eindammu fehlbares Verhalten nur bei den zuständiger

B.3.2.4.2 Zwischenergebnis zur Beurteilut

118. Die Abrede über die Unterlassung vc ternehmen kann nicht durch Gründe der wir

°? RPW 2010/4, 752 Rz 333 , Baubeschläge für. > RPW 2010/4, 680 Rz 240, Hors-Liste Medikar

°° Akte Nr. 246, S. 14 ff. sowie MARTIN DRUSC/M Produktpiraterie, Peter Münch/Simon Brun (Hrsc

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chaftlich oder aus Sicht der Marktgegenseite als

techtfertigungsgründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG vorzählt sind. Die Parteien haben lediglich geltend ung und dem damit verbundenen Parallelimportder Piraterieproblematik und keine Behinderung eckt wurde. Ob die Parallelimportverzichtserklä- | zu Pirateriebekampfung war, kann offen gelashätten mildere Mittel bestanden, weshalb die Unmassig war.

dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen sind erücksichtigen”, welche Hinweise darauf liefern ch effizient war.

eine Abrede über die Unterlassung von Paralleer genannten Rechtfertigungsgründe im Zusamvirtschaftlich effizient sein sollte. Vor diesem Hinigsgrunden i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG zu verneinen.

und Eindämmung der Piraterieproblematik als <G akzeptieren würde, müsste man letztendlich Iıportverbot für die von den Parteien geltend geiSSig war.

griffenen Massnahme zur Erreichung des verfolg- * Piraterieproblematik — in Frage gestellt werden, on Parallelimporten auf physische Ton- und Tonlematik jedoch hauptsächlich im digitalen Down- Ausserdem ist es fraglich, ob die durch die Abreer Piraterieproblematik gesehen werden können.

portverbot auch nicht erforderlich, da es bereits enden - anstatt den allgemeinen - Parallelimport enkbar gewesen ware.” Ein solches Verbot wä- und Handel mit physischen Piraterieprodukten in :hend hätten die bestehenden gesetzlichen Bestng der Piraterieproblematik genügt. Man hätte ein 1 Stellen anzeigen müssen.

19 von Effizienzgründen

yn Parallelimporten zwischen den beteiligten Untschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden.

Fenster und Fenstertüren. nente: Preise von Cialis, Levitra und Viagra.

ARCO MEIER, Musik- und Filmpiraterie im Internet, in: ).), 2009, S. 166.

B.3.3 Ergebnis

119. Zusammenfassend kann gesagt werd Unterlassungserklärung und dem damit ver sige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 des wirksamen Wettbewerbs kann zwar ur Beeintrachtigung des Wettbewerbs vor, we zienz gerechtfertigt werden kann (Art. 5 Abs

B.4A Angeblich unzulässige Vert Unternehmen

B.4.1 Relevante Märkte und Marktbehe

120. Die Anzeigerin wirft IFPI Schweiz un die das Sekretariat im Rahmen der Unter gemäss Art. 7 KG überprüft hat. Es handelt bezüglich der „offiziellen Schweizer Hitparaı sowie andererseits um die Vorwürfe geger works.

121. Bei der Untersuchung dieser Verhalte cherweise zunächst das Vorliegen einer ma ob ein Unternehmen als Anbieter oder Nac anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, / fang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 lichem Umfang unabhängig verhalten k6nr und/oder potentieller Konkurrenz gegenübe der relevante Markt in sachlicher und räun unter Rz 120 aufgeführten Vorwürfen wird n

122. Bezüglich der Erstellung der „offizie Marktteilnehmer mit IFPI in Verbindung. Sc Vertriebe), welche in die „offizielle Schweize kann angemerkt werden, dass die Verbindı deren Labels und Vertrieben) nicht einem k spricht, da eine Aufnahme in die Hitparade nicht aktiv dafür entscheiden, in die „offizie den). Trotzdem wäre es denkbar, Künstler genseite von IFPI anzusehen und Substitut fen.

123. Abklärungen haben ergeben, dass r schiedene andere „Hitparaden“ oder „Ranc die meisten Händler anhand ihrer Verkaufs: ob die Aufnahme in solche „Erhebungen“ fü lenfalls als Substitut für eine Aufnahme in werden könnte und ob der sachlich relevar parade“ hinaus abzugrenzen wäre, kann v von der Abgrenzung des relevanten Markte

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en, dass es sich beim Sachverhalt betreffend die bundenen Parallelimportverbot um eine unzuläslit. c KG handelt. Die Vermutung der Beseitigung ngestossen werden, jedoch liegt eine erhebliche Iche nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effi- . Lund 2 KG).

valtensweisen marktbeherrschender

rrschende Stellung

d Phononet verschiedene Verhaltensweisen vor, suchung wegen unzulässigen Verhaltensweisen sich hierbei um die Vorwürfe gegen IFPI Schweiz Je“ und der Aufnahme in den Verband einerseits, 1 Phononet bezüglich des Music Promotion Netnsweisen prüfen die Wettbewerbsbehörden üblirktbeherrschenden Stellung, d.h., es wird geprüft, hfrager auf einem Markt in der Lage ist, sich von \inbietern oder Nachfragern) im wesentlichen Um- KG). Ein Unternehmen wird sich nicht in wesent- 1en, wenn es sich ausreichend starker aktueller rsieht. Um dies zu prüfen, ist in der Regel vorab licher Hinsicht abzugrenzen. Entsprechend den achfolgend auf drei Märkte eingegangen:

llen Schweizer Hitparade“ stehen verschiedene u.a. auch die Künstler (sowie deren Labels und ar Hitparade“ aufgenommen werden möchten. Es Ing zwischen IFPI Schweiz und Künstlern (sowie lassischen „Angebots-Nachfrage Verhältnis“ entnicht „erkauft“ werden kann (man kann sich auch Ile Schweizer Hitparade“ aufgenommen zu wer- (sowie deren Labels und Vertriebe) als Marktgeionsmöglichkeiten daher auf dieser Stufe zu prüleben der „offiziellen Schweizer Hitparade“ verlisten“ im Bereich Musik existieren (so erstellen ahlen eigene „Verkaufshitparaden“”°). Die Frage, ir Künstler (sowie deren Labels und Vertriebe) aldie „offizielle Schweizer Hitparade“ angesehen te Markt damit über die „offizielle Schweizer Hitorliegend offengelassen werden, da unabhängig s und vom Vorliegen einer marktbeherrschenden

Stellung die untersuchten Verhaltensweiseı qualifizieren sind.

124. Bezüglich der Verbandsaufnahme

Schweiz als Dachverband der Ton- und To ressen seiner Mitglieder vertritt (vgl. Rz 7). daher Unternehmen betrachtet werden, wel lassen möchten. Dabei handelt es sich hau steller). Substitutionsmöglichkeiten wären d.

125. Gemäss aktuellem Kenntnisstand c Schweiz kein weiterer Verband, welcher di lern vertritt. Eine marktbeherrschende Stell den, da sich insbesondere die Frage ste Schweiz um eine sogenannte „Essential Fa dingbar für das erfolgreiche Bestehen als Lé die Fragen der Abgrenzung des relevanter lassen werden, da unabhängig davon die t sig im Sinne von Art. 7 KG zu qualifizieren s

126. Bezüglich des Music Promotion Net beiden Marktgegenseiten „Industrie“ (Labe Printmedien) verbindet, um die Bemusterur Musikindustrie zu gewährleisten (vgl. Rz 1 weisen ist ausschliesslich die Marktgegens stitutionsmöglichkeiten zu prüfen wären.

127. Abklärungen haben ergeben, dass fü rungstools existieren (häufig genannt werde etc.) oder oft auch die Möglichkeit der dire steht.°’ Die Frage, ob solche alternativen B Music Promotion Network angesehen werd schliesslich abzugrenzen ware, kann vorlie der Abgrenzung des relevanten Marktes Stellung die untersuchten Verhaltensweiseı qualifizieren sind.

B.4.2 Angeblich unzulässige Verhalter B.4.2.1 Offizielle Schweizer Hitparade

B.4.2.1.1 Einleitung

128. Die „offizielle Schweizer Hitparade“ (t sammenstellung der meistverkauften Si Hitparade), Compilations (Compilation-Hitp:

129. Das Chartsreglement der Hitparade ( welches die Rahmenbedingungen für die E

°° MOTTA (Fn 46), S. 66 ff. °7 Akte Nr. 99, S. 2; Akte Nr. 181, S. 4; Akte Nr. °8 vgl. Akte Nr. 119, Beilage10.

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1 nicht als unzulässig im Sinne von Art. 7 KG zu

kann zunächst angemerkt werden, dass IFPI nbildträgerhersteller in der Schweiz v.a. die Inte- Als Marktgegenseite von IFPI Schweiz könnten che ihre Interessen durch IFPI Schweiz vertreten otsachlich um Labels (Ton- und Tonbildträgerheraher auf der Stufe Labels zu prüfen.

ler Wettbewerbsbehörden existiert neben IFPI e Interessen von Ton- und Tonbildträgerherstelung könnte trotzdem nicht so einfach bejaht wer- It, ob es sich bei einer Mitgliedschaft in IFPI cility‘° handelt, d.h. ob eine Mitgliedschaft unab- ıbel ist. Schliesslich können auch an dieser Stelle | Marktes sowie der Marktbeherrschung offengeintersuchten Verhaltensweisen nicht als unzuläsind.

vorks agiert Phononet als Plattform, welche die Is und Vertriebe) und „Medien“ (u.a. Radio und g von Medienschaffenden mit Neuheiten aus der 3 ff.). Relevant für die untersuchten Verhaltenseite „Medien“, für welche entsprechend die Subr die Medien verschiedene alternative BemustenN u.a. Open Broadcast, iTunes, Haulix, Fat Drop kten Bemusterung durch die Künstler selber beemusterungsmöglichkeiten als Substitute für das en könnten und wie der sachlich relevante Markt gend offengelassen werden, da unabhängig von und vom Vorliegen einer marktbeherrschenden 1 nicht als unzulässig im Sinne von Art. 7 KG zu

isweisen

vachfolgend Hitparade) ist eine wöchentliche Zungles (Single-Hitparade), Musikalben (Albumrade) und DVDs (DVD-Hitparade).”®

nachfolgend Chartsreglement) ist ein Dokument, rstellung der Hitparade festlegt. Damit sollen die

Voraussetzungen für eine möglichst reprä: Erstellung einer möglichst repräsentativen F

130. Ausgearbeitet wurde das Chartsreg schuss. Dieser zeigt sich auch verantwortlic kraftsetzung vorgenommen wurden und d Marktbedingungen Rechnung tragen sollte Bereich sehr schnell’). Das Dokument ist in anderen Ländern - nicht öffentlich zugär schusses, dem Vorstand von IFPI Schweiz (vgl. auch Rz 19).

131. Das Chartsreglement richtet sich in eı auftragt ist, die Daten für die Hitparaden-! Control steht damit in einem Vertragsverhé abhangig vom Verein und dessen Mitgliede hat IFPI Schweiz keinen direkten Einfluss a parade, sondern nur einen „indirekten“ über

132. Zur Erstellung der Hitparade erfasst Rz 128 aufgeführten Produkte von verschie Schweiz (nachfolgend unter dem Begriff Hä Verkaufszahlen werden sowohl Händler vo Produkten berücksichtigt. Gemäss eigener schen Produkten eine 75 %-ige und bei di gend werden jene Händler, welche von Me den und diese entsprechend übermitteln au

133. Die vorliegenden Vorwürfe werden in detaillierte Abklärung der Frage der Markth Rz 120 ff. erwähnt — selbst bei deren Vorlie KG festgestellt werden kann.

B.4.2.1.2 Erstellung des Chartsreglement:

134. Die Anzeigerin hat zunächst ganz a durch das Chartsreglement verfälscht und

es jedoch grundsätzlich als legitim, dass Ri ausgebarbeitet werden und dazu ein Regle im Interesse einer glaubhaften und objektiv und Begriffe klar definiert und geregelt sind Bedarf an einem Reglement zeigt sich aus Media Control immer wieder zu Manipulatio beitragen, solche Manipulationen oder Ma verhindern oder zumindest zu erschweren.

135. Zudem spricht nichts dagegen, dass sen wird, welche (i) die Hitparade initiieren men und (iii) dafür die Verantwortung über

5° Akte Nr. 246, S. 30; Akte Nr. 263, S.11.

®° Solche Manipulationsversuche gehen allerdin von Künstlern aus (vgl. Akte Nr. 239, Beilage 13

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sentative Ermittlung der Verkaufszahlen und die litparade garantiert werden.

lement im Jahr 1995 vom IFPI Marketingaush für die diversen Revisionen, welche seit der Inie gemäss IFPI Schweiz den stetig ändernden n (so verändert sich der Markt z.B. im digitalen — im Gegensatz zu vergleichbaren Reglementen glich und nur den Mitgliedern des Marketingaus- sowie dem Unternehmen Media Control bekannt

‘ster Linie an Media Control, welche von IFPI be- =rstellung zu erheben und aufzuarbeiten. Media ltnis mit IFPI Schweiz, ist ansonsten jedoch unrn. Aufgrund der Auslagerung an Media Control uf die Datenerhebung und die Erstellung der Hitdas Chartsreglement.

Media Control die Verkaufszahlen für die unter denen Händlern, Fachhändlern, Shops etc. in der ndler zusammengefasst). In dieser Erfassung der n physischen als auch von digitalen (Download) Angaben erreicht Media Control bei den physigitalen eine 98 %-ige Marktabdeckung. Nachfoldia Control über die Verkaufszahlen befragt werch als „meldeberechtigte Händler“ bezeichnet.

ı Zusammenhang mit Art. 7 KG geprüft. Auf eine eherrschung kann verzichtet, da — wie bereits in gen kein missbräuchliches Verhalten i.S.v. Art. 7

> und der „offiziellen Schweizer Hitparade“

llgemein geltend gemacht, die Hitparade würde manipuliert. Die Wettbewerbsbehörden erachten ahmenbedingungen für die Hitparaden-Erstellung ment erlassen wird. Schliesslich dürfte es gerade en Hitparade sein, wenn Anforderungen, Abläufe “und nicht arbiträr bestimmt werden können. Der serdem dadurch, dass es gemäss Angaben von nsversuchen kommt.°® Ein Reglement kann dazu inipulationsversuche zu erkennen und damit zu

ein solches Reglement von jenen Kreisen erlas- und vermarkten, (ii) für diese finanziell aufkomvehmen. In diesem Sinne stellt die blosse Erstel-

Js nicht von IFPI-Mitgliedern, sondern hauptsächlich

).

lung eines Chartsreglements durch den Il Art. 7 KG dar, selbst wenn eine marktbeher

B.4.2.1.3 Angebliche Nichtaufnahme in d

136. Im Zusammenhang mit der Hitparade ne Titel würden von IFPI Schweiz ausgesc Hitparade. Als Beleg für ihre Aussage nenn angeblich nicht in die (Single-)Hitparade a eine Aufnahme gerechtfertigt hatten.°*

137. Die Wettbewerbsbehörden entnehme den allgemeineren Vorwurf, dass digital dis genommen werden. Weiter den Vorwurf, d werden, nicht in die Hitparade aufgenomme dass der Titel „Slow Down. Take it easy“ nic Wettbewerbsbehörden handelt es sich dab gend einzeln geprüft werden.

138. Der allgemeine Vorwurf, dass digital nommen werden, konnte im Rahmen der L reglement geht klar hervor, dass sowohl ph) te für die Hitparade gewertet werden.“ All kend, dass ein Titel, um für die Hitparac Schweizer Vertrieb“ vertrieben werden mus sche wie auch digital vertriebene Titel.

139. Bezüglich des Vorwurfs, dass Titel, nicht in die Hitparade aufgenommen werdeı im Zusammenhang mit dem Titel „Slow do den Titel „Slow down. Take it easy“ den Ve gegen hat nicht die Anzeigerin, sondern „Ge Titel anerkannt.® Im Gegenzug bezeichne Aggregator®, d.h. als einen Vermittler, der | sentlichen Händlergruppen unterhält.° Gen „offizieller Schweizer Vertrieb“, weil er die ( die relevanten Händlerbeziehungen — nich Vorwurf, den die Anzeigerin im Zusamment digital distribuierten Titeln“ machen könnte, ler Schweizer Vertrieb“ anerkannt wurde.

140. Ob eine Einstufung der Anzeigerin al: technische Frage, welche nicht von den V

61 Akte Nr. 1, exemplarisch Rz 77 und 80.

62 Akte Nr. 119, Beilage 10, Ziffer 2.b sowie Ziffe 6 Akte Nr. 119, Beilage 10, Ziffer 2.b.

6 http://www.hitparde.ch/, besucht am 11. April ; 65 Vgl. dazu Akte Nr. 1, Beilage 26, sowie Akte I

°° Gemäss IFPI Schweiz ist ein Aggregator ein Z keine Handler, sondern Vertriebe beliefert. Erst « und/oder Tonbildträgern (vgl. Rz 21). Entsprech Beziehungen zu den Händlern.

67 Akte Nr. 119, Beilage 10, Ziffer 2.b.

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-Pl-Marketingausschuss keinen Verstoss gegen schende Stellung vorliegen sollte.

je „offizielle Schweizer Hitparade“

hat die Anzeigerin vorgebracht, digital vertriebehlossen und fänden daher keinen Eingang in die t sie den Titel „Slow down. Take it easy“, welcher ufgenommen wurde, obwohl die Verkaufszahlen

n diesem Vorwurf mehrere Elemente. Einerseits tribuierte Titel generell nicht in die Hitparade aufass Titel, welche über die Anzeigerin vertrieben an werden, und schliesslich konkret den Vorwurf, cht in die Hitparade gekommen sei. Aus Sicht der ai um unterschiedliche Vorwürfe, welche nachfoldistribuierte Titel nicht in die Hitparade aufge- Intersuchung widerlegt werden. Aus dem Chartsysische als auch nicht physische (digitale) Formaardings verlangt das Chartsreglement einschränle gewertet zu werden, durch einen „offiziellen s.°® Dieses Erfordernis betrifft aber sowohl physiwelche über die Anzeigerin vertrieben werden, 1, verweist diese hauptsächlich auf die Umstände wn. Take it easy“: Die Anzeigerin behauptet, für rtrieb übernommen zu haben. IFPI Schweiz hinydbrain Distribution“ als Vertrieb für den besagten t IFPI Schweiz die Anzeigerin als sogenannten <eine direkten Geschäftsbeziehungen zu den welass Chartsreglement gilt ein Aggregator nicht als srundvoraussetzung für einen Vertrieb — nämlich it erfüllt.°” Aus diesem Grund wäre der präzise ang mit der Problematik der „Nichtaufnahme von der, dass sie von IFPI Schweiz nicht als „offiziels Aggregator gerechtfertigt ist oder nicht, ist eine Vettbewerbsbehörden beantwortet werden kann.

2012 sowie, Akte Nr. 119, Beilage 12, Ziffer 2.c.2. Ir. 119, Beilagen 11 und 12.

wischenhändler vor der Vertriebsstufe, welcher selber sin Vertrieb beliefert dann den Handel mit den Tonand seiner Tätigkeit hat ein Aggregator keine direkten

Kartellrechtlich problematisch könnte jedocl ler Schweizer Vertrieb“ durch das Chart Schweizer Vertriebe gelten solche, welcl und/oder direkte Geschäftsbeziehungen

Schweiz unterhalten und diese beliefern“.°®

141. Da das Chartsreglement „geheim“ ist an einen „offiziellen Schweizer Vertrieb“ ni entstehen, in welcher einem Unternehmen fizieller Schweizer Vertrieb“ verwehrt wird nicht gegen einen solchen Entscheid wehr chenden Anforderungen nicht bekannt sind. Unternehmen entstehen würde, wäre der,

Titel keinen Eingang in die Hitparade finde wird von der Anzeigerin geltend gemacht. ergeben, dass der Titel „Slow down. Take it zögerung von einer Woche infolge unvollstä

142. Da das Chartsreglement künftig jedc damit auch die Anforderungen an einen „ werden, gehen die Wettbewerbsbehörden nicht mehr stellen werden.

143. Ausserdem gehen die Wettbewerbsb: mit der „Anerkennung von offiziellen Schw keinen grösseren Schwierigkeiten gekomm die Wettbewerbsbehörden haben jedoch k selbst die Anzeigerin keine Benachteiligu! Schweizer Vertrieb“ hinnehmen musste, ze kung einzig die Nichtaufnahme des Titels „S gen kann. Dieser Vorwurf erweist sich indes Control und IFPI Schweiz als auch | www.hitparade.ch°” ist dieser Titel späteste Platz 5 eingestiegen und hat sich dort währt

144. Media Control und IFPI Schweiz räun wöchigen Verzögerung bei der Aufnahme i rung sei aber durch eine unvollständige | Media Control hat daraufhin den Fall entsp len an den IFPI Schweiz Marketingausschu:

145. Gerade die Freigabe von „Slow dow schuss von IFPI Schweiz bereit war, das Ct legen, und nicht auf den darin enthaltenen . Voraussetzung bezüglich Bekanntheit bei 3 gewendet. So ist aus dem Protokoll der I 2009 i.S. „Slow down. Take it easy“ zu lese nun berücksichtigt, da im Grundsatz alle Pz Labelbindung Phononet). Zudem mausert s

6® Akte Nr. 119, Beilage 10, Ziffer 2.b.

°° http://www. hitparade.ch/weekchart.asp?cat=s. 2012.

7° Akte Nr. 246, S. 34; Akte Nr. 263, S. 15.

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1 sein, dass die Anforderungen an einen ,,offizielsreglement beschrieben werden: „Als offizielle 1e bei der Phononet AG angeschlossen sind zu den wesentlichen Händlergruppen in der

und damit die darin enthaltenen Anforderungen cht öffentlich bekannt sind, könnte die Situation ungerechtfertigterweise die Anerkennung als „of- _ Ein solches Unternehmen könnte sich folglich en, da ihm — wie bereits erwähnt — die entspre- Der Schaden, welcher dem „falsch eingestuften“ dass die über dieses Unternehmen vertriebenen n könnten (vgl. Rz 137 ff.). Eine solche Situation Die Erhebungen des Sekretariats haben jedoch . easy“ gewertet wurde, wenn auch mit einer Verndiger Meldung (vgl. Rz 145 f.).

ch veröffentlicht werden soll (vgl. Rz 154) und offiziellen Schweizer Vertrieb“ bekannt gemacht davon aus, dass sich solche Fragen in Zukunft

ehörden davon aus, dass es im Zusammenhang feizer Vertrieben“ auch in der Vergangenheit zu en ist. Die Anzeigerin hat einen Fall identifiziert, eine Kenntnis von weiteren Fällen. Dass jedoch ıgen aus der Nicht-Anerkennung als „offizieller iigt sich dadurch, dass sie als konkrete Auswirslow down. Take it easy“ in die Hitparade vorbrinals falsch. Sowohl gemäss Aussagen von Media gemäss den Angaben auf der Internetseite ns am 20. Dezember 2009 in der Hitparade auf 2nd zwölf Wochen gehalten.

1en ein, dass es bei besagtem Titel zu einer einn die Hitparade gekommen ist.’° Diese Verzöge- Meldung des entsprechenden Titels entstanden. rechend dem üblichem Vorgehen in solchen Fälss zur Abklärung und Freigabe weitergeleitet.

m. Take it easy“ zeigt, dass der Marketingauslartsreglement zugunsten kleinerer Labels auszu- Anforderungen zu beharren. Konkret hat man die IFPI-A-Mitgliedern im vorliegenden Fall nicht anlarketingausschuss Sitzung vom 11. Dezember in: „Für die nächste Chartwertung wird die Single rameter dem Chartsreglement entsprechen (inkl. ich der Song zu einem Hit, dieser soll nicht ver-

%date=20091220&year=2009; besucht am 11. April hindert werden. Trotzdem gibt es im Char ganz gerecht wird: 83.e.4 (...die nicht von mindestens 3 IFPI-A-Mitgliedern bekannt is ses] kannte den Vertrieb „Godbrain“ bevor c

146. Bei der verzögerten Nennung des Ti Schweizer Hitparade“ handelt es sich im UI Massnahme zum Ausschluss bestimmter K rung in der Hitparade war offenbar auf mai seitens Media Control ergänzende Abklärui klärungen konnte Media Control die unvolls tribution als „offizieller Schweizer Vertrieb“ ständigen. Für diese Abklärungen reichte j und Erstellung der „offiziellen Schweizer Hit gen Verzögerung kam.

B.4.2.1.4 Angeblicher Informationsvorteil '

147. Die Anzeigerin hat weiter darauf hings Chartsreglements (vgl. Rz 130) den Mitgliec tionsvorteil entstehen würde. Konkret best Marketingausschusses genau wüssten, wel kaufszahlen an Media Control übermitteln ( ne nun dahingehend ausgenutzt werden, dé Produkte „strategisch“ bei den meldeberec! andere, v.a. kleinere Labels oder Vertriebe dukte nicht im gleichen Sinne strategisch bı Auch diese Tatsache würde schliesslich zu zerrung des Wettbewerbs führen. ’?

148. Dem kann entgegnet werden, dass di der meldeberechtigten Händler (ob physisc das Händlerpanel (so wird die Liste der n auch Panel) ohne Einflussnahme von IFF selbstständig zusammen. Gemäss Media C nicht zugänglich. Die Geheimhaltung habe folge zur Verhinderung von Manipulationer veröffentlicht. ”°

149. Jedoch hat das Chartsreglement (w schusses bekannt ist) einen „indirekten“ Ei da es die grundsätzlichen Voraussetzungeı legt (u.a. muss ein Händler mindestens 3 IF rechtigt ist’) und nimmt damit eine „Vo Händler vor. Damit erfahren die Mitglieder Händler am Schluss ins Panel aufgenomm jener Händler, welche nicht meldeberechtig!

”” Akte Nr. 119, Beilage 12.

” Akte Nr. 1, Rz 70.

7? Akte Nr. 263, S. 9 und 10.

”* Akte Nr. 119, Beilage10, Ziffer 1.b.

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sreglement einen Punkt dem der Wertung nicht einem offiziellen Schweizer Vertrieb, welcher bei st...). Kein Mitglied des MA [Marketingausschuslieser Fall eintrat.".*

tels „Slow down. Take it easy“ in der „offiziellen rigen nicht um einen Manipulationsfall oder eine ünstler. Die einwöchige Verzögerung der Platziengelhafte Vertriebsangaben zurückzuführen, was igen erforderlich machte. Im Rahmen dieser Abtändige Meldung mit dem Vertrieb Godbrain Disdes fraglichen Titels ergänzen und somit vervolledoch das kurze Zeitfenster zwischen Erhebung parade“ nicht aus, weshalb es zu einer einwöchion Mitgliedern des IFPI Marketingausschusses

2wiesen, dass aufgrund der „Geheimhaltung“ des lern des IFPI Marketingausschusses ein Informashe dieser Vorteil darin, dass die Mitglieder des che (physischen oder digitalen) Handler ihre Vervgl. Rz 132). Ein solcher Informationsvorteil kön- SS die Mitglieder des Marketingausschusses ihre ıtigten Händlern platzieren könnten, wohingegen dieses Wissen nicht hätten und daher ihre Pro- >i den „richtigen“ Händlern positionieren könnten. einer Verfälschung der Hitparade und einer Ver-

e Mitglieder des Marketingausschusses die Liste h oder digital) nicht kennen. Media Control stellt jeldeberechtigten Händler genannt; nachfolgend | Schweiz und unter strengster Geheimhaltung ontrol ist dieses Panel strikt „geheim“ und Dritten aber nichts mit IFPI Schweiz zu tun, sondern er- 1. Auch im Ausland werde das Handlerpanel nie

yelches nur den Mitgliedern des Marketingausnfluss auf das Händlerpanel von Media Control, 1 für die Meldeberechtigung eines Handlers fest- PI-A-Mitgliedern bekannt sein, damit er meldeberselektion“ der grundsätzlich meldeberechtigten ’ des Marketingausschusses zwar nicht, welche en werden, aber sie kennen immerhin einen Teil sind.

150. Dass dieses zusätzliche Wissen jedo: lieren, zeigen folgende Überlegungen: Med sehr breite Marktabdeckung (75 % für phy womit die Repräsentativität der Erhebung. digitalen Produkte (Download-Verkäufe), w hervorgehoben wird’, kann von einer Voll höchst unwahrscheinlich, dass mittels eine bessere Hitparadenplatzierung und damit ei

151. Media Control hat ausserdem erwähr den physischen Produkten an die Grenze d dass IFPI Schweiz weitere Händlerbefrag vielmehr daran, dass nicht jeder Handler, \ rechtigt wäre, auch die technischen Voraus len zu melden.’

152. Ebenfalls angemerkt werden kann, d gern (sowohl die Mitglieder des Marketinga ter Linie ein Interesse daran haben dürften vielen Händlern abzusetzen, und daher ke eigenmächtig durch „strategische“ Platzierui

B.4.2.1.5 Zwischenergebnis

153. Anhaltspunkt für die Eröffnung der L Chartsreglements sowie gewisse Anfordert nierungen beinhalten und daher kartellrecl nen. Jedoch ergab die Untersuchung keine im Sinne von Art. 7 KG im Zusammenhar sammenfassend kann festgehalten werden rade“ kein Kartellrechtsverstoss vorliegt.

154. Weiter haben sich IFPI Schweiz unt dass im Rahmen dieser Verfügung die Fo werden und damit eine gewisse Transpare Anmerkungen, dass ein öffentlich zugängli und eine Einbindung verschiedener Intere: des Chartsreglements die Gefahr der einse getragen. IFPI Schweiz ist nun dabei, diese arbeiten und umzusetzen.

75 Akte Nr. 1, Rz 70, wörtlich: „Das Hitparaden-R den. Namentlich gilt das mit Bezug darauf, die D mitgezählt werden. Die Labels, die Marketingau: allen anderen Labels, wem sie ihre Titel zum Do käufe im Rahmen der Hitparade mitgezählt werc taschen nicht bekannt“.

7° Dazu Frau Altig von Media Control: „Nicht jede EAN online genau zu melden. Das muss immer die sich melden. Und es wird geprüft, ob sie kort sind alles notwendige Kriterien. Sind die Kriterie Aber im Moment ist es so, dass 75 % machbar i Moment nicht“ (Akte Nr. 263, S. 22).

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ch kaum ausreicht, um die Hitparade zu manipuja Control erreicht bei der Händlerbefragung eine sische Produkte, 98 % für digitale; vgl. Rz 132), gewährleistet sein sollte. Gerade im Bereich der elcher von der Anzeigerin als besonders kritisch erhebung gesprochen werden. Es scheint daher r „strategischen Platzierung“ von Produkten eine ne Verfälschung erreicht werden kann.

it, dass man mit einer Abdeckung von 75 % bei es Machbaren gelangt sei. Dies liege nicht daran, ungen erschwere oder gar verhindere, sondern welcher zwar gemäss Chartsreglement meldebesetzungen erfüllen kann, um seine Verkaufszahass sämtliche Anbieter von Ton- und Tonbildträusschusses als auch alle anderen Labels) in ers- ‚ihre Produkte möglichst breit, d.h. bei möglichst ium daran interessiert sind, ihre Verkaufskanäle ngen einzuschränken.

Jntersuchung war, dass die Geheimhaltung des Ingen darin durchaus das Potential fur Diskrimi- ıtlich nicht ohne weiteres unbedenklich erschie- Hinweise auf missbräuchliche Verhaltensweisen 1g mit der „offiziellen Schweizer Hitparade“. Zu- , dass bezüglich der „offiziellen Schweizer Hitpa-

1 seine Vorstandsmitglieder dazu bereit erklärt, rmulierungen des Chartsreglements offen gelegt nz geschaffen wird. Schliesslich wurde auch den ches Chartsreglement die Transparenz erhöhen ssengruppen bei der Erstellung und Anpassung tigen Ausgestaltung verringern würde, Rechnung sowie verschiedene weitere Neuerungen auszueglement ist geheim und kann nicht eingesehen werownload-Verkäufe welcher Shops für die Hitparade sschuss der IFPI angehören, wissen im Gegensatz zu wnload zur Verfügung stellen müssen, damit die Verlen. Anderen, wie z.B. der Anzeigerin sind diese Ta-

2r Händler kann die Voraussetzungen ad hoc schaffen gewährleistet sein. Da gibt es immer wieder Händler, ekt melden, ob sie jeden Tag melden können. Das

n gegeben, dann wird der Händler aufgenommen.

st. Mehr Händler, die die Kriterien erfüllen, gibt es im

B.4.2.2 Aufnahme in den Verein IFPI Sct

155. Die Anzeigerin hat den Vorwurf erholt be) nicht in den Verein IFPI Schweiz aufge eigene angebliche Nichtaufnahme in IFPI. menhang mit Art. 7 KG geprüft. Analog zur te Abklärung der Frage der Marktbeherrscl liegen kein missbräuchliches Verhalten i.S. Rz 120 ff.).

156. Grundsätzlich werden in IFPI Schwei; che mindestens ein eigenes Label führen/o zung ergibt sich direkt aus dem Vereinszw der Ton- und Tonbildträgerhersteller, insbe und leistungsschutzrechtlichen Belangen). ten, seien es physische oder digitale, werc solche Unternehmen nicht für eine Aufnah nauso wenig nimmt IFPI Schweiz Unternehr

157. Es kann jedoch vorkommen, dass gev tigkeit als Hersteller auch als „Vertrieb“ tät Mitglied von IFPI Schweiz, nicht jedoch auf ihrer zusätzlichen Tätigkeit als Ton- und/ode

158. Nur am Rande sei hier erwähnt, das und/oder Tonbildträgerhersteller“ nicht dal Produzenten physischer und digitaler Tontr stellern werden grundsätzlich in den Verein nierung zwischen physischen und digitalen

159. Wie bereits dargelegt, bestehen für d forderungen, welche sich aus dem Vereir dass sie diese Anforderungen erfüllt und da Ob dies tatsächlich der Fall ist, wurde aus z

160. Erstens: Die Voraussetzungen für ein keinen Verstoss gegen das Kartellgesetz (| eine marktbeherrschende Position vorliege Verein der Ton- und Tonbildtragerhersteller vertreten sind. Es konnte weiter nicht feste sammenhang mit der Vereinsaufnahme ge vgl. nachfolgend Rz 161) und somit ein N Stellung vorliegen würde.

161. Zweitens: Die Anzeigerin hat nie offi: der den Wettbewerbsbehörden vorgelegte: und der Anzeigerin geht lediglich hervor, dé sätzlich zur Aufnahme in IFPI Schweiz ber: me an IFPI member“’?) und daraufhin au apply for membership you should send us

m http://www.ifpi.ch/, besucht am 11. April 2012.

"2 Die Geschäftstätigkeit der Anzeigerin untersc Musiklabels.“ Akte Nr. 1, Rz 55.

”? Akte Nr. 1, Beilage 22.

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iweiz

yen, dass „digitale Distributoren“ (digitale Vertrienommen werden. Als Beleg dafür nennt sie ihre

Die vorliegenden Vorwürfe werden im Zusamvorhergehenden Analyse kann auf eine detaillier- ıung verzichtet werden, da selbst bei deren Vorv. Art. 7 KG festgestellt werden kann (vgl. auch

7 nur „Ton- und/oder Tonbildträgerhersteller, welder vertreten“ aufgenommen. ’’ Diese Voraussetfeck von IFPI Schweiz (Wahrung der Interessen sondere Wahrung und Förderung von urheber- Vertriebe, welche kein Label führen oder vertrelen also nicht in den Verein aufgenommen, weil me gemäss Vereinszweck vorgesehen sind (genen aus anderen Branchen oder Bereichen auf).

visse Mitglieder von IFPI Schweiz neben ihrer Täig sind. Somit sind auch „(digitale) Distributoren“ rund ihrer Tätigkeit als solche, sondern aufgrund sr Tonbildträgerhersteller.

s gemäss IFPI Schweiz die Formulierung „Toniingehend zu interpretieren sei, dass zwischen äger unterschieden werde. Beide Arten von Heraufgenommen, es existiert somit keine Diskrimi- Ton- und Tonbildträgerproduzenten.

ie Aufnahme in den Verein genau definierte Aniszweck ergeben. Die Anzeigerin ist überzeugt, her eine IFPI-Mitgliedschaft gerechtfertigt ware. ” wei Gründen nicht näher geprüft:

2 Aufnahme in IFPI Schweiz stellen grundsätzlich nsbesondere gegen Art. 7 KG) dar, selbst wenn n würde. Schliesslich macht es Sinn, dass im “ausschliesslich Ton- und Tonbildträgerhersteller jestellt werden, dass es je zu Problemen im Zukommen wäre (dies gilt auch für die Anzeigerin, lissbrauch einer allfälligen marktbeherrschenden

iell um Aufnahme in IFPI Schweiz ersucht. Aus 1 E-Mail Korrespondenz zwischen IFPI Schweiz Ss die Anzeigerin nachgefragt hat, ob sie grundachtigt wäre („Is [die Anzeigerin] eligible to becosh eine allgemeine Antwort bekommen hat („To a written application letter, together with a comheidet sich in gar nichts von denjenigen der anderen mercial register extract giving evidence that ket for at least 2 years. During the annual admission“®°). Jedoch scheint die Anzeiger zu haben. Auch aus den eingesehenen Pro IFPI Schweiz oder die Generalversammlunt funden hätten. Schliesslich bestätigte der Rahmen des Parteiverhörs: „Der Vorstand über befunden, ob [die Anzeigerin] in den V‘

162. Zusammenfassend kann also gesagt nahme“ keine Hinweise für eine missbräuc rechtsverstoss vorliegen.

B.4.2.3 Music Promotion Network

163. Einige Radiostationen gaben an, MPN und zu teuer. Ausserdem hätten die Majors stationen auf diese Druck ausgeübt, um sie mittel seien etwa ein „Lieferstopp“ oder das setzt worden. Bezüglich des „Lieferstopps“ den nicht mehr physisch zu bemustern, sor geben, dieser Punkt sei nicht verhandelbar menhang mit Art. 7 KG geprüft. Auf eine c schung kann wiederum verzichtet werden, ches Verhalten i.S.v. Art. 7 KG festgestellt v

164. Der Vorwurf, dass MPN schlecht auf Einschätzung gewisser Marktteilnehmer zu der Ausgestaltung von MPN zufrieden. Von rend empfunden, dass für das Funktionieret sätzliche Kosten verursacht. Da Phononet : langt°°, kann ihr nicht vorgeworfen werden, cher Marktteilnehmer zugeschnitten ist.

165. Den Vorwurf der überhöhten Preise k bestätigen: So kostet MPN für die UNIKOM IP-Adressen. Zu erwähnen ist weiter, dass nachverhandelt und infolgedessen auf die z die Kosten für die fixen IP-Adressen nicht dem jeweiligen Provider (z.B. Cablecom), b Rechnung gestellt Kosten [...] pro Jahr ([...] der Tatsachen, dass MPN den Abonnenter formationen erlaubt und die Erstellung und ten verbunden ist, nicht als überhöht. Auss mer hauptsächlich an den zusätzlichen Kos den [...] für MPN an sich.

8° Akte Nr. 1, Beilage 22. 81 Akte Nr. 246, S. 29 f.

82 Akte Nr. 99, S. 2; Akte Nr. 181, S. 4.

83 Eine fixe IP-Adresse garantiert, dass der Zugr wacht werden kann. Bei urheberrechtsverletzen: chend effizienter reagiert werden.

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you are present as a producer in the Swiss margeneral assembly IFPI members will decide on in nie ein offizielles Aufnahmegesuch eingereicht tokollen geht nicht hervor, dass der Vorstand von j je Uber ein Aufnahmegesuch der Anzeigerin bedamalige Geschäftsführer von IFPI Schweiz im wie auch die Generalversammlung hat nie darsrein aufgenommen wird oder nicht“.°"

' werden, dass auch bezüglich der „Vereinsaufhliche Verhaltensweise und damit einen Kartell-

| sei zu wenig auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ; bei einer Ablehnung von MPN durch die Radiozu Vertragsabschlüssen zu drängen. Als Druck- Vorenthalten von Interviews mit Künstlern eingehätten die Majors gedroht, die Medienschaffendern nur noch über MPN zu beliefern, und ange- ®2 Die vorliegenden Vorwürfe werden im Zusamletaillierte Abklärung der Frage der Marktbeherrda selbst bei deren Vorliegen kein missbräuchliverden kann.

ihre Bedürfnisse abgestimmt sei, scheint nur die sein. Andere Marktteilnehmer sind hingegen mit den Kritikern wird vor allem die Tatsache als stö- ı von MPN eine fixe IP-Adresse nötig ist, was ZUaus Sicherheitsgründen eine fixe IP-Adresse verdass ihr System nicht auf die Bedürfnisse sämtlionnten die Wettbewerbsbehörden ebenfalls nicht Radios [...] pro Jahr plus die Kosten für eine fixe ein ursprünglich als zu hoch empfundener Preis uvor erwähnten [...] pro Jahr reduziert wurde. Da an Phononet erstatten werden müssen, sondern etragen die tatsächlich von Phononet für MPN in pro Monat). Diese Kosten scheinen in Anbetracht ı Zugriff auf sämtliche seiner Musikdaten und Inder Betrieb des Systems mit beträchtlichen Koserdem scheinen sich verschiedene Marktteilnehten für die fixe IP-Adresse zu stören und nicht an

iff auf die Musikdateien von Phononet besser über- Jen Handlungen von Marktteilnehmern kann entspre-

166. Schliesslich konnte auch nicht besté Druck zur Teilnahme an MPN gezwungen den, dass Interviews mit Künstlern aufgrunc

167. Nach dem Gesagten kann MPN als e sung um Musik zu bemustern betrachtet we auch für seine Nutzer Vorteile. Unternehme die es als zu teurer erachteten, konnten sic dere Weise verschaffen (vgl. Rz 127).

168. Gestützt auf die erwähnten Gründe k: das Kartellgesetz festgestellt werden.

B.4.3 Ergebnis

169. Gestützt auf die vorstehenden Ausfür den, dass keine Hinweise auf einen Verstos daher in diesem Punkt ohne Folge eingeste

B.5 Einvernehmliche Regelur

170. Im Verlauf des Verfahrens zeichnete Phononet die Bereitschaft zur Unterzeichn von Art. 29 KG ab. Diese wurden am 16. M zeichnet. IFPI Schweiz, dessen Mitglieder künftig Parallelimporte von physischen Tot widriger Weise zu erschweren oder zu unt ist insbesondere so zu verstehen, dass IFf sungserklärung durch Neumitglieder verzic limporte untersagt, aus den Teilnehmervert vernehmlichen Regelungen lassen jedoch

rieproblematik mit gesetzlichen Mitteln gem kampfen. Wie bereits in Rz 112 ff. dargele eignetes Mittel zur Bekämpfung der Pirateri

171. Die einvernehmlichen Regelungen lau Fur IFP! Schweiz und dessen Mitglieder:

A Vorbemerkungen:

a) Die vorliegende einvernehmliche Re SR 251) erfolgt im übereinstimmen: 0234 zu vereinfachen, zu verkürzer die Wettbewerbskommission (WEKC

b) Mit der Unterzeichnung der vorlieg« dachtselement betreffend die „Verh scher Vertrieb von Ton- und Tonbild der, welches sich aus dem Eröffnur fend Untersuchungseröffnung vom züglich der weiteren Verdachtselem wie gegen die Media Control AG, w schreiben vom 6. Juni 2011 ergebe Hitparade“, „Verweigerung der Aufn: bei der WEKO beantragen, das Vel men einzustellen.

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tigt werden, dass gewisse Marktteilnehmer mit wurden. Insbesondere konnte nicht gezeigt wer- | der Nichtteilnahme an MPN verweigert wurden.

ine auf dem Markt entwickelte und effiziente Lörden. MPN hat sowohl für die Musikindustrie als n, die kein Interesse an diesem Tool hatten oder h den Zugriff auf neue Titel oder Künstler auf anann in dieser Angelegenheit kein Verstoss gegen

rungen kann zusammenfassend festgestellt werss gegen Art. 7 KG vorliegen. Das Verfahren wird It.

' sich bei IFPI Schweiz, seinen Mitgliedern und ung einer einvernehmlichen Regelung im Sinne ai 2012 beziehungsweise am 18. Mai 2012 unter- sowie Phononet verpflichten sich dadurch, ins- 1- und/oder Tonbildträgern nicht in kartellrechtserbinden. Die geforderte Kartellrechtskonformität >| Schweiz auf die Unterzeichnung der Unterlasntet und Phononet die Passage, welche Paralleragen fur das Phononetsystem entfernt. Die einexplizit die Möglichkeit, insbesondere die Pirateäss dem Schutz des geistigen Eigentums zu begt, stellt ein Parallelimportverbot jedoch kein geten wie folgt:

gelung im Sinne von Art. 29 Kartellgesetz (KG; Jen Interesse der Beteiligten, das Verfahren 32- | und — unter Vorbehalt der Genehmigung durch )) — zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.

anden einvernehmlichen Regelung soll das Verinderung von Parallelimporten im Bereich physiträgern“ gegen IFPI Schweiz und dessen Mitglieigsschreiben des Sekretariats der WEKO betref- 6. Juni 2011 ergeben hat, geregelt werden. Beente gegen IFPI Schweiz, dessen Mitglieder soalche sich aus dem zuvor erwähnten Eröffnungsn haben („Manipulation der offiziellen Schweizer ahme in den Verband IFPI“), wird das Sekretariat fahren 32-0234 gegen die erwähnten Unterneh- c) Dem Willen und der Bereitschaft vor schluss der vorliegenden einverneh men der Sanktionsbemessung Re gangslage beabsichtigt das Sekretaı nung von CHF 3'000‘000.- bis CHF Die definitive Festlegung der Höh WEKO. Sie erfolgt endgültig mit dere

d) Sollte die vorliegende einvernehmli werden, wird die Untersuchung im c Vorliegen eines Verstosses — eine S über die Sanktionen bei unz Sanktionsverordnung, SVKG; SR 25

e) IFPI Schweiz sowie dessen Mitglied liegenden einvernehmlichen Regelı Vorbemerkungen gemäss dieser li Nichtüberschreiten des beantragten fung von Rechtsmiitteln.

f) Bei diesem Ausgang des Verfahrer mässig zu Lasten von IFPI Schweiz -

B Vereinbarungen:

Die nachfolgenden Vereinbarungen be von Ton- und Tonbildträgern. IFPI Schv

1) von Neumitgliedern von IFPI Schwe portverzichtserklärung zu verlangen;

2) gegenüber sämtlichen Marktteilnehrr Herstellung, Promotion und/oder Ver (so z.B. Labels, Vertriebe, Aggregate Weise Parallelimporte von physische oder zu unterbinden; vorbehalten ble geltendes Schweizer Recht verstoss

Für Phononet:

A Vorbemerkungen:

a) Die vorliegende einvernehmliche Re SR 251) erfolgt im übereinstimmen: 0234 zu vereinfachen, zu verkürzer die Wettbewerbskommission (WEKC

b) Mit der Unterzeichnung der vorlieg« dachtselement betreffend die „Beihil reich physischer Vertrieb von Ton- PhonoNet im Verlaufe des Verfahrer gebracht hat, geregelt werden. Be PhonoNet, welche sich aus dem E betreffend Untersuchungseröffnung im Zusammenhang mit dem Musik wird das Sekretariat bei der WEKO k

c) Dem Willen und der Bereitschaft vor vernehmlichen Regelung und dem | rung von Parallelimporten“ dem Sel

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1 IFPI Schweiz sowie dessen Mitglieder zum Abmlichen Regelung wird vom Sekretariat im Rahchnung getragen. Aufgrund der aktuellen Aus- ‘iat, der WEKO eine Sanktion in der Grössenord- 3‘500‘000.— gegen IFPI Schweiz zu beantragen. e der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der ın verfahrensabschliessenden Verfügung.

che Regelung von der WEKO nicht genehmigt rdentlichen Verfahren zu Ende geführt und — bei .anktion gestützt auf das KG und die Verordnung ulässigen Wettbewerbsbeschrankungen (KG- 1.5) durch die WEKO festgelegt.

er verzichten im Falle der Genehmigung der vor- ıng durch die WEKO entsprechend den in den . A dargestellten Punkten (insbesondere durch Sanktionsrahmens gemäss lit. c) auf die Ergrei-

IS 32-0234 gehen die Verfahrenskosten anteils- - stellvertretend für seine Mitglieder.

ziehen sich auf den Bereich physischer Vertrieb veiz sowie dessen Mitglieder verpflichten sich,

iz künftig keine Unterzeichnung einer Parallelimern, welche im Bereich Vertrieb, Vermarktung, kauf von Ton- und/oder Tonbildträgern tätig sind jren, Händler etc.), nicht in kartellrechtswidriger ın Ton- und/oder Tonbildträgern zu erschweren ibt die Bekämpfung von Produkten, die gegen en (insbesondere von Piraterieprodukten).

:gelung im Sinne von Art. 29 Kartellgesetz (KG; Jen Interesse der Beteiligten, das Verfahren 32- | und — unter Vorbehalt der Genehmigung durch )) — zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.

anden einvernehmlichen Regelung soll das Verfe zur Verhinderung von Parallelimporten im Be- - und Tonbildträgern“ gegen PhonoNet, welche 1s 32-0234 dem Sekretariat freiwillig zur Kenntnis züglich der weiteren Verdachtselemente gegen röffnungsschreiben des Sekretariats der WEKO vom 6. Juni 2011 ergeben haben (,,Missbrauche belieferungs- und Musikbewerbungstool MPN“), jeantragen, das Verfahren 32-0234 einzustellen.

1 PhonoNet zum Abschluss der vorliegenden ein- Jmstand, dass PhonoNet „Beihilfe zur Verhinde- <retariat freiwillig zur Kenntnis und mittels Mittei- lung an ihre Teilnehmer bereits im J vom Sekretariat im Rahmen der Sar der aktuellen Ausgangslage beabsic der Grössenordnung von CHF 10‘0C tragen. Die definitive Festlegung der WEKO. Sie erfolgt endgültig mit dere

d) Sollte die vorliegende einvernehmlicl werden, wird die Untersuchung im oı Vorliegen eines Verstosses — eine S über die Sanktionen bei unzulässige Sanktionsverordnung, SVKG; SR 25

e) PhonoNet verzichtet im Falle der Ge: Regelung durch die WEKO entsprec ser lit. A dargestellten Punkten (insb tragten Sanktionsrahmens gemäss |i

f) Bei diesem Ausgang des Verfahrer mässig zu Lasten von PhonoNet.

B Vereinbarungen:

1) Die nachfolgenden Vereinbarungen | trieb von Ton- und Tonbildträgern. P pflichtungen zur Unterlassung von P oder Handelsteilnehmern am Phono! Verträge aufzunehmen noch in karte schweren oder zu unterbinden; vorb: die gegen geltendes Schweizer Recl ten).

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uni 2011 freiwillig formell aufgehoben hatte, wird iktionsbemessung Rechnung getragen. Aufgrund htigt das Sekretariat, der WEKO eine Sanktion in )0.- bis CHF 20‘000.— gegen PhonoNet zu bean- Hohe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der n verfahrensabschliessenden Verfügung.

1e Regelung von der WEKO nicht genehmigt dentlichen Verfahren zu Ende geführt und — bei anktion gestützt auf das KG und die Verordnung n Wettbewerbsbeschränkungen (KG-

1.5) durch die WEKO festgelegt.

nehmigung der vorliegenden einvernehmlichen hend den in den Vorbemerkungen gemäss diessondere durch Nichtüberschreiten des beant. c) auf die Ergreifung von Rechtsmitteln.

IS 32-0234 gehen die Verfahrenskosten anteils-

Jeziehen sich auf den Bereich physischer VerhonoNet verpflichtet sich, künftig weder Verarallelimporten gegenüber Industrieteilnehmern Net-System oder ähnliche Ausführungen in ihre IIrechtswidriger Weise Parallelimporte zu erhalten bleibt die Bekämpfung von Produkten,

it verstossen (insbesondere von Piraterieproduk-

B.6 Sanktionierung

172. Die in Art. 49a KG vorgesehenen dire setzung der Wettbewerbsvorschriften und dern. Direktsanktionen können nur mittels « Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsk

173. Die Belastung der Verfahrensparteien standes von Art. 49a Abs. 1 KG voraus.

B.6.1 Tatbestandsmerkmale von Art. 4

B.6.1.1 Unternehmen

174. Die Wettbewerbsbeschränkungen, at von einem Unternehmen im Sinne von Art.

175. IFPI Schweiz, seine Mitglieder sowie Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess ur Art. 2 Abs. 1°° KG (vgl. Rz 45) erfasst.

B.6.1.2 Unzulässige Verhaltensweise

176. Art. 49a Abs. 1 KG sieht entspreche erster Linie Massnahmen gegen harte Kart chen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG vor. E welche sich für Konsumenten, Unternehme auswirken und die aus diesem Grund bereit samen Wettbewerbs eine Sonderbehandlu ein Unternehmen, das an einer unzulässige ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig veı hang mit dem ersten in Art. 49a Abs. 1 KG | den - sind für die Sanktionierung zwei Vore einer Abrede über Preise, Mengen oder die 4 KG und (ii) die Unzulässigkeit dieser Abre

177. Wie vorangehend dargelegt, wurde im von allen Neumitgliedern die Unterzeichnun sem Antrag stimmten alle Mitglieder zu.°® D bietsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. ¢ zungen von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt. Wie

%4 Botschaft vom 7. November 2001 über die An ff.

8 Vgl. anstelle vieler JORG BORER, Kommentar z Art. 49a N 6.

8 gl. dazu BBI 2002 2036 f.

87 gl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten Ve re der neue Vermutungstatbestand fur Vertikalal und Folgen, Stoffel/Zach (Hrsg.), 2004, 34.

88 vgl. Akte Nr. 192, S. 47, 98 und 106 sowie Rz

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kten Sanktionen bezwecken die wirksame Durchsollen präventiv Wettbewerbsverstösse verhin- :iner Endverfügung verhängt werden, welche die eschränkung feststellt.

mit einer Sanktion setzt die Erfüllung des Tatbeif die Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen 2 Abs. 1 und 1”°® KG ausgehen.”

die Phononet AG sind Anbieter von Waren und id werden daher vom Unternehmensbegriff von

nd der verfassungsrechtlichen Ausgangslage in elle im Sinne horizontaler oder vertikaler Abspra- -s handelt sich dabei um Wettbewerbsverstösse, n und die Gesamtwirtschaft besonders schädlich s mit der gesetzlich vermuteten Beseitigung wirkng erfahren.°® Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird 2n Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt halt, mit einer Sanktion belastet. Im Zusammenerwähnten Tatbestand - der Beteiligung an Abre- \ussetzungen erforderlich:°’ (i) Die Beteiligung an > Aufteilung von Märkten nach Art. 5 Abs. 3 oder de.

| Rahmen des Vereins IFPI Schweiz entschieden, g der Unterlassungserklärung zu erzwingen. Diearaus wird ersichtlich, dass eine unzulässige Ge- 3 KG vereinbart wurde. Damit sind die Voraussetoben ausgeführt (vgl. Rz 72), hat die Phononet

derung des Kartellgesetzes, BBI 2002, 2022 und 2033 um schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl., 2011, rhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, insbesondejreden, in: Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen

53 ff.

AG ebenfalls zu der Abrede beigetragen, Verstärkung der Behinderung von Parallelin

178. Der Vollständigkeit halber sei erwähr i.V.m. Abs. 3 KG auch sanktioniert werden | seitigung wirksamen Wettbewerbs widerle: züglich festgehalten, dass mit dem Erlass \ nen für die schädlichsten horizontalen und ' geschaffen wurde.” Es kommt folglich nict eine Gebietsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG trächtigt wird. Eine entsprechende Präzisi nicht enthalten.” Zudem ergibt sich bereits geschichte, dass das Umstossen der Ges nicht für eine Sanktionsbefreiung genügt.” kartellrechtlich zulässig sein, also entwed herbeiführen oder sich durch Gründe der wi

179. Da die Gesetzesvermutung vorliegen stehende Gebietsschutzabrede den Wettb über hinaus nicht durch Gründe der wirtsc Frage stehende Gebietsschutzabrede als u zieren.

B.6.1.3 Vorwerfbarkeit

180. In der Botschaft zum KG 2003 wurde KG ausgeführt, dass es sich hierbei im Geg um Verwaltungssanktionen handle, die kein chen Zeit, namentlich in ihrem Entscheid vc dings in eine andere Richtung. Sie hielt be waltungs-) Sanktion nicht allein aus objekti\ grund ihrer vorangegangenen Ausführunge (Verschulden) hinsichtlich der Sanktionierur zu werden, wenn kein oder nur ein vermind nicht der Fall sei.” In diesem Zusammen! wonach Verschulden vorliege, wenn der Tä se, die eine vernünftige, mit den notwendic ner entsprechenden Situation hätte vornehn

BGE 135 II 60, S. 63, E. 2.1. °° Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cis 91 BBI 2002 2037.

92 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkomm

8 Vgl. BBI 2002, 2034.

“Im Original: „Cela [das Vorangehende] confor a l’article 51 alinéa 1 LCart en se fondant unique REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhöne-

* Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 Inc. WEKO.

% Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 399 Inc. WEKO.

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da deren Teilnehmervertrag als Instrument zur ıporten betrachtet werden kann.

tt, dass unzulässige Abreden i.S.v. Art. 5 Abs. 1 können, wenn die gesetzliche Vermutung der Bejt werden kann. Das Bundesgericht hat diesbevon Art. 49a KG die Möglichkeit direkter Sanktiovertikalen, wettbewerbsbeschränkenden Abreden it darauf an, ob der wirksame Wettbewerb durch , vollständig beseitigt oder „nur“ erheblich beeinerung ist jedenfalls auch in Art. 49a Abs. 1 KG aus dem Gesetzeswortlaut und der Entstehungsetzesvermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ' Dafür muss eine Wettbewerbsabrede überdies ler keine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung rtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen.”

d zwar umgestossen werden kann, die in Frage ewerb indes erheblich beschränkt und sich darhaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt, ist die in nzulassig — und somit sanktionierbar — zu qualifiin Bezug auf die Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 ensatz zu den Strafsanktionen nach Art. 54 f. KG Verschulden voraussetzten.”® Ungefähr zur gleiym 7. März 2002, tendierte die REKO/WEF allerzüglich Art. 51 KG fest, die Idee, dass eine (Veryen Gründen auferlegt werden könne, werde aufn bekräftigt.” Welche Rolle dem Element „faute“ 1g zukomme, bräuchte allerdings nur beantwortet artes Verschulden vorliegen würde, was hier aber lang zitierte die REKO/WEF eine Lehrmeinung, ter wissentlich handle oder Handlungen unterlasyen Fachkenntnissen ausgestattete Person in eiren können oder müssen. ”°

ailles.

antar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.)

e lidee que l’on ne puisse infliger la sanction prévue ment sur des criteres objectifs.“ (Entscheid der Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO).

E 3.3.2, Rhöne-Poulenc S.A., Merck & Co.

181. Die WEKO behandelte in Sachen S chem es um einen Verstoss gegen eine be matik des Verschuldens im Rahmen eines k fest, es müsse mindestens eine objektive desverwaltungsgericht bestätigte in der Folc

182. Die WEKO hat seither bei jedem Sai Vorwerfbarkeit gepriift.°° Diese Praxis der richt im Fall „Publigroupe“ bestätigt. Die WE es liege seitens der Untersuchungsadress einer Vorwerfbarkeit vor, namlich zumindes ein Organisationsverschulden, weshalb das sei.’°° Das Bundesverwaltungsgericht hielt Es kam zum Schluss, dass, da die dortige | gekehrt habe, damit die verantwortlichen Al tellrechtlich problematisch angesehene V Schlussbestimmung zur Anderung des Kart nen Kartellrechtsverstoss zumindest in Kal handelt habe."

183. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltspflichtverletzung des Unternehmens ge barkeit zu verneinen sein; so möglicherweis ganstellung begangenen Kartellrechtsverst waren und dies auch mit einer zweckmass bekannt werden können und das Unternehi den Kartellrechtsverstoss zu verhindern.*”

184. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfb: nehmen der Verstoss gegen Art. 49a Abs. gelastet werden kann. Eine solche liegt insb relevanten Handlungen, welche sie für das beteiligte Unternehmen vornahmen'”®, vors ternehmen agierende natürliche Personen f lungen unterliessen oder das Unternehmer rin besteht, dass es nicht alle möglichen u

Begehung eines Kartellrechtsverstosses inr

°7 RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zür 8 Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, °° Vgl. die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz 5! Conversion (DCC).

100 RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insbesondere zerischer Werbegesellschaften VSW über die K 101 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.

108 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, c Art. 55 ZGB die Unternehmen in kartellverwaltur gen, sondern vielmehr zumindest alle Mitarbeite in ihrem Tätigkeitsbereich (in diesem Sinne Art.

21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ob noch Unternehmens herbeiführen, braucht hier mangs antwortet zu werden.

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anktionsverfahren Unique-Valet Parking, in welhördliche Anordnung ging (Art. 50 KG), die The- Kapitels zur Vorwerfbarkeit. Dabei hielt die WEKO Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.” Das Bunje die Rechtmässigkeit dieses Entscheids.”®

ıktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die WEKO wurde durch das Bundesverwaltungsge- ‘KO stellte in der diesbezüglichen Verfügung fest, atinnen ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne st eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung oder ; subjektive Element der Vorwerfbarkeit gegeben fest, diese Sichtweise sei nicht zu beanstanden. 3eschwerdeführerin 1 nicht alles Notwendige voroteilungen, Organe und Angestellten das als karerhalten innerhalb der Übergangsfrist gemäss ellgesetzes vom 20. Juni 2003 beendeten, sie ei- Jf genommen und damit eventualvorsätzlich geesen, so ist im Regelfall auch die objektive Sorggeben. Nur in seltenen Fällen wird die Vorwerfse wenn die durch einen Mitarbeitenden ohne Orösse innerhalb des Unternehmens nicht bekannt igen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte nen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat,

arkeit ist demnach gegeben, wenn dem Unter- 1 KG als objektive Sorgfaltspflichtverletzung anesondere vor, wenn die natürlichen Personen die an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ätzlich oder fahrlässig begingen oder für das Unflichtwidrig das Einschreiten gegen solche Hand- 1 ein Organisationsverschulden trifft, welches dand zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um die erhalb des Unternehmens zu verhindern.

ich AG (Unique) — Valet Parking. Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO. 37, Fn 546, SIX/Terminals mit Dynamic Currency

Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweiymmissionierung von Berufsvermittlern.

1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. als mit Dynamic Currency Conversion (DCC).

lass nicht nur Organe (so schon nur aufgrund von igsrechtlich relevantem Sinne zu verpflichten vermönden mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen 29 lit. c des schweizerischen Strafgesetzbuches vom weitere Personen eine derartige Verpflichtung des ls Relevanz für vorliegende Untersuchung nicht be-

185. Die Initiative zum Abschluss der Un haben die damaligen Geschäftsführer von schäftsführer die Unterlassungserklärung : stand vorgelegt. Die Thematik wurde zuden erwähnt und das Vorgehen durch die Mitgli tellrechtliche Problematik der gewählten Vi haben die Mitglieder sowie der Verein IFF letzt. Die Frage der Vorwerfbarkeit des Vers jahen.

186. Bei der Phononet AG handelt es sich seinen Kunden einen Teilnehmervertrag ab bot von Parallelimporten hat die Abreden zv scharft, was Phononet bekannt gewesen

Verstosses kann somit auch gegen Phonon

B.6.2 Bemessung

B.6.2.1 Einleitung

187. Den folgenden Ausführungen ist vor: men der einvernehmlichen Regelung bereit Mitglieder zu übernehmen. Da der Verein | liegenden Abrede eingenommen hat, haber schlag einverstanden erklärt. Die Sanktione vertretend für seine Mitglieder — sowie Phor

188. Rechtsfolge einer Verletzung von Art Unternehmens mit einem Betrag von bis zu ren in der Schweiz erzielten Umsatzes (Art bemisst sich nach der Dauer und der Scl Gewinn, den das Unternehmen dadurch erz

189. Zur Bemessung des Sanktionsbetrags dass der Sanktionsrahmen von 0 — 10 % Wirkung gewährleistet, den Behörden jedoc tionsbeträge von lediglich symbolischem Cl zichtete der Gesetzgeber auch auf die Forn Fälle: Die Höhe der Sanktion könne in solcl Damit steht der WEKO von Gesetz wegeı den sie nach pflichtgemässem Ermessen 3 der Verhältnismässigkeit und der Gleichbeh

190. Die Bemessungskriterien bei der Vert werden in der SVKG näher geregelt (vgl. A Sanktionsbemessung zunächst von einem

104 gl. Rz 58 und 66 sowie Akte Nr. 246, S. 17.

105 Verordnung vom 12. März 2004 über die San gen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.!

106 Vl. BBI 2002 2037 f. 1077 /gl. RPW 2007/2, S. 299, Rz 400, Terminiert

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terlassungserklärungen durch die Neumitglieder IFPI Schweiz ergriffen. So hat der damalige Ge- 1usgearbeitet und dem damaligen Verbandsvor- ı mehrmals während der Generalversammlungen eder genehmigt. Auch war IFPI Schweiz die karorgehensweise bewusst.’ Aus diesen Gründen | Schweiz ihre objektiven Sorgfaltspflichten vertosses gegen Art. 49a Abs. 1 KG ist somit zu beum ein unabhängiges Unternehmen, welches mit geschlossen hat. Die Klausel betreffend das Vervischen IFPI Schweiz und seinen Mitgliedern versein musste. Die Frage der Vorwerfbarkeit des et AG bejaht werden.

auszuschicken, dass sich IFPI Schweiz im Raherklärt hat, die Sanktion stellvertretend für seine FPI Schweiz eine aktive Rolle bezüglich der vor- 1 sich die Wettbewerbsbehörden mit diesem VornN werden daher vorliegend IFPI Schweiz — stell- \onet auferlegt.

. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjah- ‚49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG'”). Der Betrag were des Verstosses, wobei der mutmassliche ielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist.

; wird in der Botschaft konkretisierend ausgeführt, in schwerwiegenden Fällen eine abschreckende +h auch ermöglicht, in geringfügigen Fällen Sanknarakter auszusprechen. Aus diesem Grund verlulierung eines Ausnahmetatbestandes für leichte ıen Fällen entsprechend herabgesetzt werden.” 1 ein gewisser Sanktionsrahmen zur Verfügung, uszuschöpfen hat. Dabei hat sie die Grundsätze andlung zu beachten.”

längung von Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG t. 1 lit. a SVKG). Die SVKG geht für die konkrete Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt

ktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkun-

).

ıng Mobilfunk.

aufgrund der Dauer des Verstosses anzup: renden und mildernden Umständen Rechnu

191. Trotz der in der SVKG festgelegten onsbemessung nicht um einen reinen Rech schaftliche Gesamtwürdigung aller relevan SVKG ausdrücklich, dass das Prinzip der \ WEKO bereits mehrfach anerkannt.**°

B.6.2.2 Konkrete Sanktionsberechnung

192. Ausgangspunkt für die konkrete Sar Basisbetrag. Dieser beträgt je nach Schwe satzes, den das betreffende Unternehmen vanten Märkten in der Schweiz erzielt hat Art. 4 SVKG je nach Dauer des Verstosse: bei einer Dauer des Wettbewerbsverstosst von 10 % für jedes weitere Jahr. Schliesslic de (Art. 6 SVKG) Umstände zu berücksicht gen, in welchem Ausmass diese zu einer können."

193. Aus der dargestellten Berechnungswe zung des Basisbetrags und andererseits be mildernden Umständen ein Ermessen der mäss Art. 2 Abs. 2 SVKG). Zur Wahrung di gelegt werden, aufgrund welcher Elemente des Verstosses nach Art. 49a Abs. 1 KG u und 6 SVKG).*””

194. Für die Bemessung des zu berücksik Bedeutung, dass die Abrede in casu über le legung der Sanktion die Dauer ab dem 1. / erschwerenden Umstände vor. Es bestehe den Verstoss ein besonders hoher Gewinn «

195. Bezüglich der mildernden Umstände ( berücksichtigen:

108 Vgl. zum Ganzen die „Erläuterungen zur KG-

WEKO (im Folgenden: Erläuterungen SVKG), pt (http://www.weko.admin.ch/imperia/md/ images/

19 vgl. RPW 2006/4, S. 662, Rz 242, Flughafer gleichbaren europäischen Praxis in Fn 267); RF Schweizerischer Werbegesellschaften VSW Ub 2007/2, S. 299, Rz 401, Terminierung Mobilfu BVGer überein (vgl. BVGer, RPW 2007/4, S. | Wettbewerbskommission (WEKO)).

110 Vgl. RPW 2008/3, S. 408 ff., Publikation von. teurs et cisailles.

11 vgl. RPW 2007/2 235 ff. Richtlinien des Ve über die Kommissionierung von Berufsvermittle die Erläuterungen SVKG (Fn. 108), S. 3.

12 Vgl. RPW 2008/3 409, Publikation von Arzne,

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assen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwe- ng getragen werden kann“.

Vorgehensweise handelt es sich bei der Sanktienvorgang, sondern um eine rechtliche und wirtten Umstände.'° Dabei wiederholt Art. 2 Abs. 2 ferhaltnismassigkeit zu beachten ist. Dies hat die

ktionsbemessung bildet gemäss der SVKG der re und Art des Verstosses bis zu 10 % des Umin den letzten drei Geschaftsjahren auf den rele- (Art. 3 SVKG). Dieser Betrag ist dann gemäss 5 zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt bis zu 50 % as von 1-5 Jahren, danach erfolgt ein Zuschlag +h sind erschwerende (Art. 5 SVKG) und mildernigen, wobei die SVKG darauf verzichtet festzule- Erhöhung bzw. Minderung der Sanktion führen

ise wird deutlich, dass einerseits bei der Festset- >i der Berücksichtigung von erschwerenden bzw. WEKO besteht (Verhältnismässigkeitsprinzip ge- 2s Grundsatzes der Gleichbehandlung muss dardie konkrete Sanktion bemessen wird (Schwere nd 2 Abs. 1 SVKG und Umstände gemäss Art. 5

htigenden Sanktionsbetrages ist vorliegend von inge Zeit bestand (vgl. Rz 55), wobei für die Fest- \pril 2004 relevant ist. Weiter liegen jedoch keine n insbesondere keine Indizien dafür, dass durch erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG).

yemass Art. 6 SVKG ist schliesslich folgendes zu

Sanktionsverordnung (SVKG)“ des Sekretariats der ıbl. auf der Website der WEKO weko/33.pdf; besucht am 17. April 2008).

| Zürich AG (Unique) — Valet Parking (mit Nw. zur ver- W 2007/2, S. 235, Rz 320 Richtlinien des Verbandes ar die Kommissionierung von Berufsvermittlern; RPW nk. Dies stimmt auch mit der bisherigen Praxis des 573 f., E. 4.3.3-E. 5, Flughafen Zürich AG (Unique),

Arzneimittelinformationen, RPW 2009/2 156 ff, Sécarbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW rn; RPW 2007/2 300 ff., Terminierung Mobilfunk, und

imittelinformationen.

e Der Vorstand von IFPI Schwe der Unterlassungserklärungen bis dahin unterzeichneten UI klart.*? Dieser Beschluss wur: mit der Empfehlung, die Teilna

e IFPI Schweiz hat sich währer zeigt und hat sich bereit erkli chen.

e Verschiedene Mitglieder von | tan zu einer umfassenden Koo

e Die Phononet AG hat die Wett Problematik der Teilnehmerve formationsmaterial von sich au

e Der Wille und die Bereitschaft schluss einer einvernehmlich würdigen. '"?

196. Aufgrund des Verhaltnismassigkeitsp! unter Würdigung aller Umstände sieht die e tion zu Lasten von IFPI Schweiz in der Höh lichkeit, Parallelimporte tätigen zu könne! schutzwürdig angesehen. Weiter liegt in < praktisch eine gesamte Branche umfasst Sanktionsrahmen voll aus und legt die Sai Mitglieder, auf CHF 3,5 Mio. fest.

197. Für die Phononet AG sieht die einve von CHF 10‘000.— bis CHF 20‘000.— vor. At den Sanktionsrahmen auch hier voll aus, ( 20'000.- festgelegt.

198. Mit den vorliegend festgelegten Sank rahmen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG gewahr

C Kosten

199. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordn tungsverfahren verursacht hat.

200. Im Untersuchungsverfahren nach Art aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine

“3 vgl. Akte Nr. 119, Beilage 2. 4 /gl. Akte Nr. 107-111 sowie 113-118.

115 Vgl. RPW 2006/4 666, Flughafen Zürich AG Rz 342, TDC Switzerland AG (Sunrise)/Swissco

“6 Vgl. RPW 2010/1, 112 Rz 359, Gaba; Verfüg Verfügung BMW vom 7. Mai 2012, Rz 364 (beid http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.h u Verordnung vom 25. Februar 1998 über die C KG, GebV-KG; SR 251.2).

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iz hat am 25. Mai 2011 beschlossen, die Praxis

per sofort einzustellen. Gleichzeitig wurden die iterlassungserklarungen für gegenstandslos er- Je danach allen Mitgliedern mitgeteilt zusammen hme am Wettbewerbsverstoss einzustellen.

id dem gesamten Verfahren sehr kooperativ geirt, Lösungen für mehr Markttransparenz zu su-

FPI Schweiz haben sich am 31. Mai 2011 sponperation bereit erklärt.'"*

bewerbsbehörde spontan auf die kartellrechtliche rträge hingewiesen und das entsprechende Ins zur Verfügung gestellt.

der IFPI Schweiz und der Phononet AG zum Aben Regelung ist als kooperatives Verhalten zu

‘inzips sowie der vorstehenden Erwägungen und invernehmliche Regelung eine Verwaltungssank- 1, wird gemäss Kartellgesetz"'° als besonders ‚asu eine harte horizontale Abrede vor, welche . Die WEKO schöpft daher den vorgesehenen nktion für IFPI Schweiz, stellvertretend für seine

rnehmliche Regelung eine Sanktion in der Höhe ıs den vorgenannten Gründen schöpft die WEKO lie Sanktion für die Phononet AG wird auf CHF

tionen ist der gesetzlich vorgegebene Sanktionst.

ung KG!’ ist gebührenpflichtig, wer das Verwal-

. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt

(Unique) — Valet Parking, Rz 271; RPW 2007/2 238, m AG, Swisscom Fixnet AG.

ung Nikon AG vom 28. November 2011, Rz 562 sowie e einsehbar unter

sebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung oder wenn sich die Parteien unterziehen. A Unternehmen, welche aufgrund ihres mög tens ein Verfahren ausgelöst haben, das be ren als gegenstandslos eingestellt wurde.’ IFPI Schweiz sowie Phononet zu bejahen.

201. Demgegenüber entfällt die Gebühren sacht haben, sich die zu Beginn vorliegenc Verfahren aus diesem Grund eingestellt wir ohne Folgen eingestellt, weshalb auch keine

202. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Dieser richtet sich namentlich nach der Dri des ausführenden Personals. Auslagen für | Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 Ge

203. IFPI Schweiz hat den Antrag gestellt, ob sie für die Untersuchung hinsichtlich Ar entstanden sind. Eine solche Unterteilung i: diesen Antrag abweist. Des Weiteren sind c des Verfahrens und des Entscheides der W

204. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz CHF 130.— bis CHF 28 91'753.-. Die Auslagen für Porti sowie Tel Aufwand eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 Geb

205. Von den Verfahrenskosten von insge Schweiz - stellvertretend für seine Mitgliede

D Ergebnis

206. Die Abrede über die Unterlassung vo gern zwischen den Mitgliedern von IFPI Sc hilfe der Phononet AG stellt einen Verstoss dar. Bezüglich der weiteren Verdachtsele Schweizer Hitparade“, Aufnahme in den V menhang mit dem Musikbelieferungs- unc chung gegen IFPI Schweiz, dessen Mitglie eingestellt.

3 Abs. 2 lit. b und c GebV-KG e contrario.

sowie Art. 3 Abs. 2 lit. b und c GebV-KG.

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s Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere icherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhal- 2anstandete Verhalten aufgeben und das Verfah- 12 Vorliegend ist daher die Gebührenpflicht von

pflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verurlen Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das 1."'° Gegen die Media Control wird das Verfahren > Kosten auferlegt werden.

Stundenansatz von CHF 100.— bis CHF 400.-. nglichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den bV-KG).

die Verfahrenskosten je danach aufzuschlüsseln, t. 5 Abs. 3 KG oder jener hinsichtlich Art. 7 KG st in der Praxis nicht möglich, weshalb die WEKO lie den Parteien auferlegten Kosten in Anbetracht EKO angemessen.

it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich 0.—. Demnach beläuft sich die Gebühr auf CHF sfon- und Kopierkosten sind in der Gebühr nach V-KG).

samt CHF 91'753.- werden CHF 89'753. IFPI r - und CHF 2‘000.— der Phononet AG auferlegt.

n Parallelimporten von Ton und/oder Tonbildträhweiz im Rahmen des Verbandes und unter Beigegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 KG mente (angebliche Manipulation der „offiziellen erein IFPI Schweiz und Missbräuche im Zusam- 1 Musikbewertungstool MPN) wird die Untersuder, die Media Control AG und die Phononet AG

2/3 546 f. Rz 6.1.), BKW FMB Energie AG sowie Art.

2/3 546 f. Rz 6.1.), BKW FMB Energie AG e contrario

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission gemäss Art. 30 Abs. 1 KG:

1. Die nachfolgende einvernehmliche R schen Vertrieb von Ton- und Tonbildt bemerkungen Rz 171) wird genehmig

„Die nachfolgenden Vereinbarungen b von Ton- und Tonbildträgern. IFPI Sct

1) von Neumitgliedern von IFPI Sch limportverzichtserklärung zu verla

2) gegenüber sämtlichen Marktteilne tung, Herstellung, Promotion und, tätig sind (so z.B. Labels, Vertrieb rechtswidriger Weise Parallelimpc zu erschweren oder zu unterbinde dukten, die gegen geltendes Schw terieprodukten).“

2. IFPI Schweiz — stellvertretend für se i.V.m. Abs. 1 sowie Art. 49a KG mit ei

3. Die nachfolgende einvernehmliche Re sischen Vertrieb von Ton- und Tonb Vorbemerkungen Rz 171) wird genehi

„Die nachfolgenden Vereinbarungen b von Ton- und Tonbildträgern. PhonoN zur Unterlassung von Parallelimporter teilnehmern am PhonoNet-System od nehmen noch in kartellrechtswidriger | terbinden; vorbehalten bleibt die Bekä Schweizer Recht verstossen (insbeso

4. Die Phononet AG wird gemäss Art. 5 einem Betrag von CHF 20‘000.— belas

5. Im Ubrigen wird das Verfahren geget AG und die Media Control AG eingest

6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vel bzw. 54 KG belegt werden.

7. | Von den Verfahrenskosten von insges

  • CHF 89'753.— IFPI Schweiz - stellve:

  • CHF 2‘000.— der Phononet AG aufer

8. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- IFPI Schweiz, vertreten durch Dr. Fr Prime Tower, Hardstrasse 201, 80

- Mitglieder von IFPI Schweiz, alle veı Zürich (Liste der Mitglieder im Anh

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henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbsegelung mit IFPI Schweiz betreffend den physirägern (vgl. für den gesamten Text inklusive Voru

eziehen sich auf den Bereich physischer Vertrieb Iweiz sowie dessen Mitglieder verpflichten sich,

weiz künftig keine Unterzeichnung einer Parallengen;

'hmern, welche im Bereich Vertrieb, Vermark- oder Verkauf von Ton- und/oder Tonbildträgern e, Aggregatoren, Händler etc.), nicht in kartellrte von physischen Ton- und/oder Tonbildträgern 2n; vorbehalten bleibt die Bekämpfung von Proveizer Recht verstossen (insbesondere von Piraine Mitglieder — wird gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c nem Betrag von CHF 3'500'000.- belastet.

gelung mit der Phononet AG betreffend den phyildträgern (vgl. für den gesamten Text inklusive nigt:

eziehen sich auf den Bereich physischer Vertrieb et verpflichtet sich, künftig weder Verpflichtungen ı gegenüber Industrieteilnehmern oder Handelser ähnliche Ausführungen in ihre Verträge aufzu- Weise Parallelimporte zu erschweren oder zu unmpfung von Produkten, die gegen geltendes ndere von Piraterieprodukten)."

Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 1 sowie Art. 49a KG mit tet.

1 IFPI-Schweiz, dessen Mitglieder, die Phononet ellt.

fügung können mit Sanktionen gemäss Art. 50

‚amt CHF 91'753.-, werden tretend für seine Mitglieder - auferlegt;

legt.

anz Hoffet und/oder Andrea Sigl, Homburger AG, 05 Zürich

treten durch IFPI Schweiz, Kraftstrasse 30, 8044 ang)

- Media Control AG, vertreten durch fach 1230, 8021 Zürich

- Phononet AG, vertreten durch Dr. | Staehelin Rechtsanwälte, Bleicher

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 T 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben wer gehren und deren Begründung mit Angabe führer oder seinem Vertreter unterzeichne schwerdeschrift beizulegen.

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Klaus Neff, Vischer AG, Schützengasse 1, Post-

Viarcel Meinhardt und Dr. Astrid Waser, Lenz & weg 58, 8027 Zürich

Dr. Rafael Corazza Direktor

agen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, den. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbeder Beweismittel enthalten und vom Beschwerdet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Be-

Anhang

Mitglieder von IFPI Schweiz

BRAMBUS RECORDS + VERLAG AG, Obe CLAVES RECORDS SA, 85, av. Général-G DISQUES VDE-GALLO, La cure, 1410 Den DIVOX AG, Hinter den Gärten 7A, 4452 Itin EMI Music Switzerland AG, Buckhauserstra Gadget Records AG, Heinrichstrasse 269, € GOLD RECORDS, Seestrasse 129, 8810 H

G records c/o Gotthard Music GmbH, Postf

GRÜEZI MUSIC AG, Zürcherstrasse 102, 8 HAT HUT RECORDS LTD., Postfach 521, / HIPPO RECORDS (Frank Valdor), Postfact K-TEL International (Switzerland) AG, Blegi harmonia mundi MUSICORA AG, Blegistras MUSIKVERTRIEB AG, Badenerstrasse 555 NATION MUSIC GmbH, General Guisan St PDU, Edizioni Discografiche e Musicali SA, PHONAG RECORDS AG, Rohrstrasse 44, | PICK-RECORDS / Edition Melodie GmbH, | READER'S DIGEST AG, Raffelstrasse 11, §

SONY MUSIC ENTERTAINMENT (SWITZE Zurich

SOUND SERVICE WIGRA AG, Eigerweg 1 STAR PRODUCTIONS GmbH, Harschwenc TBA AG, Rohrstrasse 44, 8152 Glattbrugg

TCB MUSIC SA, Cité-Centre, Grand' Rue 9 TONSTUDIO AMOS AG, In der Rösi 5, 420 TUDOR RECORDING AG, Flurstrasse 93, & TURICAPHON AG, Turicaphonstrasse 31, & UNIVERSAL MUSIC GmbH, Hardturmstras: VITEKA MUSIC / EXIT RECORDS, Sonnha WARNER MUSIC SWITZERLAND AG, Kre ZYX MUSIC AG, Blegistrasse 1, 6343 Rotkı

32/2011/00056/COO.2101.111.5.192909

rdorfstrasse 1, 8874 Mühlehorn uisan, 1009 Pully

eZy

gen

sse 24, 8048 Zürich

005 Zürich

orgen

ach 66, 6024 Hildisrieden

852 Altendorf

1020 Basel

| 151, 6318 Walchwil

strasse 1, 6343 Rotkreuz

se 11 B, 6340 Baar

, 8048 Zürich

rasse 1, 5000 Aarau

Viale Cattaneo 1, 6900 Lugano Postfach, 8152 Glattbrugg 3runnwiesenstrasse 26, 8049 Zürich 3045 Zürich

-RLAND) GmbH, Letzigraben 89, Postfach, 8047

6, Postfach 10, 3073 Gümligen li West 1013, 9104 Waldstatt

2/5e, 1820 Montreux

7 Bretzwil

3047 Zürich

3616 Riedikon

se 130, Postfach, 8021 Zurich Ide 5, Postfach 80, 8602 Wangen uzstrasse 26, 8008 Zürich

euz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 16. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.