WEKO-20121210-59cabc
Abrede im Speditionsbereich: Verfügung vom 10. Dezember 2012
Sachverhalt
Inhaltsverzeichnis
A.2 Verfahren................uusssnseeeeeenneennn A.2.1 Eröffnung ...........:ceeeeeeseeeeeeeeeeeeeeeee A.2.4 _ Verfahrensschritte im Zusammenh A.2.4.3 Agility ........eessesnesessnnnnnnnnnnnnnnnnn A.2.6 Befragung der Mitglieder von Spec A.2.7 Akteneinsicht und Datensichtung . A.2.8 Einvernehmliche Regelung (EVR). A.2.10 Versand Antrag ...............-4..: B Erwägungen. .....uunsaneennnnnnnennnnnnnennnnnnn B.3 Unzulässige Wettbewerbsabrede übe B.3.1.1 Grundlagen ...................22n nn B.3.1.2 Gesamtabrede ....................: B.3.1.3 Die Gesamtabrede im Bereich der
1. Begriffserklärung und Ausgangsla\
2. Koordination der Luftfrachtspeditet a. Koordination im Rahmen des FFEi b. Koordination durch bilaterale und r c. Koordination auf nationaler Ebene
3. Zwischenergebnis betreffend AAM B.3.1.3.2Surcharge Collection Fee (SCF)... 1. Begriffserklärung und Ausgangsla 2. Koordination der Luftfrachtspeditet 3. Zwischenergebnis betreffend SCF 1. Begriffserklärung und Ausgangsla
2. Koordination der Luftfrachtspeditet
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3. Zwischenergebnis betreffend SFA B.3.1.3.4Weitere schweizspezifische Gebül
2. Einfuhrsteuerabfertigungsgebühr .
3. Zwischenergebnis betreffend weite B.3.1.3.5 Ausländische Gebühren mit Auswi 2. Currency Adjustment Factor (CAF 3. „Gardening Club“ / New Export Sy
4. Zwischenergebnis betreffend auslé
B.3.1.3.6 Ergebnis: Vorliegen einer Gesamt: B.3.1.4 Gesamtabrede ist eine Wettbewer B.3.2 Beseitigung des wirksamen Wettb: B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preis: B.3.2.2 Umstossung der gesetzlichen Vert B.3.2.2.1 AussenwettbewerD ue B.3.2.2.3Zwischenergebnis .......................- B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des V B.3.2.3.1 Qualitatives Element ...................., B.3.2.3.2 Quantitatives Element .................., B.3.2.3.3Zwischenergebnis .......................- B.3.3 Rechtfertigung aus Effizienzgründ: B.3.4 ErQebnis............:ccccccceeseeeeeeeeeeeeeeee B.4 Einvernehmliche Regelung und Sank B.4.1 Einvernehmliche Regelung (EVR). B.4.2.1 Einleitung .....................snn nennen
B.4.2 Sanktionierung B.4.2.2 Zeitlicher Geltungsbereich der Sar
(i) Abgrenzung von binnenländischer (ii) Abgrenzung von Bodenfracht-, Luf (iii) Weitere Abgrenzungen...............-- b. Marktzutritte .................0.ssn een c. Disziplinierende Wirkung ausländi: 2. Wettbewerbsparameter und Restu
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rkungen in der Schweiz ...............uussssssseeeeeennen stem-Gebühr (NES-Gebühr) ...........................- indische Gebühren .................44444444HH Here nennen en tfracht- und Seefracht-Spedition ...................---
re schweizspezifische Gebühren. ...................-
B.4.2.3 Vorwerfbarkeit..................eene B.4.2.4 Bemessung ...........4unssenenneeenen en
1. Basisbetrag .................0ssnnn seen a. Obergrenze des Basisbetrags (Um b. Berücksichtigung der Art und Schv 3. Erschwerende und mildernde Ums b. Kooperatives Verhalten (einverner c. Weitere erschwerende und milderr
B.4.2.4.1 Maximalsanktion 00.0.0... B.4.2.5 Vollständiger/Teilweiser Erlass del B.4.2.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefreiur B.4.2.5.2 Allgemeines zur Sanktionsreduktic B.4.2.6 Ergebnis..................eeennnn B.4.2.7 Tragbarkeitsprüfung ....................- B.5 Weitere Anordnungen: Beschlagnahn ei Kosten ee
D Ergebnis
E Dispositiv
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isatz auf dem relevanten Markt) ......................- Vere des Verstosses...........nunsessneneeseennnnnnneen
° Sanktion......nessensensnneneeneennnnnnnn nennen nne nennen
Imliche Regelung) .....................2-444444444snn nennen Ide Umstände ...................ss0nnseeseeeeneenennnnnnennnnn
A Sachverhalt
A.1 Gegenstand der Untersucht
1. Gegenstand der Untersuchung bildet Speditionsfirmen untereinander eine Wettb troffen haben, konkret, ob sie sich hinsichtli in Form von Gebühren und Zuschlägen an das Verfahren durch eine Selbstanzeige, kommission (Sekretariat= zur Kenntnis get Luftfrachtspediteuren Diskussionen, Koopel Kunden verrechneten Gebühren und Zusch
2. Einleitend ist festzuhalten, dass in vc willigt haben, eine einvernehmliche Regelur auf die Durchführung diverser Sachverhalt Ermittlungsmassnahmen bezüglich jeder | troffenen Gebühr. Die nachfolgenden Aust des Verhaltens der Parteien, welches auf hinreichend nachgewiesen werden kann. | chend auf einen Teil des Sachverhaltes bes und Würdigung der folgenden Ausführunge Regelungen ist zudem stellenweise die Bec der Nichtgenehmigung des Antrags und dar Wettbewerbskommission (WEKO) wäre de WEKO zum Entscheid vorzulegen." Zudem folgende Sachverhaltsdarstellung und recht
A.1.1 Spedition und Logistik
3. Eine Spediteur ist ein Dienstleister, de lader; Frachtabsender oder -empfänger) or ganisation des Transports und Umschlags Lagerhaltung sowie weitere auf die Beförde und Beschaffung von Transportdokumente tungen) enthalten.
4. Ein Spediteur kauft in der Regel die 7 rier) wie Luftfahrtgesellschaften (Airlines), | ternehmen ein, er kann aber auch selber als
5. In der Schweiz sind über 300 Spedit keitsgebiet stark unterscheiden. Neben gros verse kleinere Unternehmen, die sich beisp spezialisiert haben, nur regional tätig sind } auf das nachgefragte Speditionsvolumen vc konzerne unterscheidet.
6. Die nachfolgende Graphik illustriert a diteurs, in diesem Fall konkret, welche Ele bis zum Empfänger durch den Luftfrachtspe
ı Vgl. RPW 2009/3, 196 Rz 2, Elektroinstallation
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Ing
die Frage, ob die grossen, international tatigen
2werbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gech der Weitergabe von exogenen Kostenfaktoren ihre Kunden koordiniert haben. Ausgelöst wurde mit welcher dem Sekretariat der Wettbewerbsjracht wurde, dass zwischen den internationalen ationen und Vereinbarungen hinsichtlich der den läge stattfinden würden.
rliegendem Verfahren sämtliche Parteien eingeigen abzuschliessen. Das Sekretariat hat deshalb sabklärungen verzichtet, namentlich auf weitere einzelnen allenfalls von einer Koordination beührungen beruhen auf einer Gesamtbeurteilung grund exemplarischer Gebühren und Zuschläge Dass sich die folgenden Ausführungen entspreschränken, ist die Prämisse, unter der die Lektüre n zu erfolgen hat. Infolge der einvernehmlichen jründungsdichte und -tiefe reduziert. Für den Fall nit der einvernehmlichen Regelungen seitens der r Sachverhalt vollumfänglich abzuklären und der gilt es zu erwähnen, dass die Parteien die nachiche Würdigung nicht anerkennen.
r den Transport von Waren für den Kunden (Verganisiert. Die Dienstleistung kann neben der Or- (Beladen, Entladen, Umladen) der Waren auch rung bezogene Dienstleistungen (z.B. Ausstellen n, Verzollung und damit verbundene Dienstleis-
[ransportdienstleistungen bei Frachtführern (Carzeedereien, Strassen- und Schienentransportun- ; Carrier mit eigenen Transportmitteln auftreten.
eure tätig, die sich bezüglich Grösse und Tätigsen international tätigen Konzernen bestehen diielsweise auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich oder deren Kundschaft sich namentlich in Bezug yn der Kundschaft der internationalen Speditionsm Beispiel der Luftfracht die Tätigkeit eines Spemente eines Luftfrachttransports vom Absender diteur organisiert werden können bzw. müssen:
sbetriebe Bern.
Verladen (Handlii
Entladen (Handli
Luftfrach
9. Die Deutsche Bahn AG, Berlin (nach führenden Mobilitäts- und Logistikunternehr gebenden Logistikdienstleistungen werden Schenker“ angeboten.” DB Schenker bün Standorten in rund 130 Ländern die Transg Dabei ist DB Schenker in der Luft- und See traktlogistik sowie im Supply Chain Manage Jahr 2006 zudem der amerikanische Spedi Irvine, Kalifornien.* Gemäss eigenen Angal reich „DB Schenker Logistics“ die Nummer die Nummer 2 in der weltweiten Spedition \ ten Spedition von Seefracht.° In der Schwe schaft Schenker Schweiz AG, Zürich, auf
Anbieterin für integrierte Logistik auf dem | Standorten. Sie ist in das flächendeck: Landesgesellschaften eingebunden. Zur I chungszeitraums zudem die auf den Berei kombinierter Bahn- und Strassentransport) 17. Juni 2010 wurde die Hangartner AG au Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die der nachfolgenden Verfügung wird zur prä oftmals die direkt involvierte Tochtergesells wendet. Folgende beiden Bezeichnungen w Bahn zuzurechnen: „Schenker“ und „BAX“.
10. Die Deutsche Post AG® (nachfolgend ist ein weltweiter Post- und Logistik-Konz: pressdienstleister DHL schrittweise von 198 weltweite Express- und Logistikgeschäft un namentlich im Jahr 1999 durch die Akquis zas'° und des amerikanischen Dienstleister International (AEI) sowie im Jahr 2005 durc Konzerns Exel erweitert. Der Konzern tritt s auf." Im Unternehmensbereich „DHL Glob:
* Der Grundstein dazu bildete die im Jahr 2002 « von Schenker (vgl. http://www.dbschenker.com/| [11.12.2012]).
4 Vgl. Kombinierter Geschäftsbericht 2005-2007 „DB Mobility Logistics“, 26.
7 Vgl. Handelsregisterauszug der Hangartner AC gesregister-Nr. 6883 vom 17.06.2010 / CH-400.: ® Für die Deutsche Post AG ist auch die Abkürzı ° Die Bezeichnung Deutsche Post wird nachfolg. zernmässig verbundenen und affiliierten Gesells 10 Vgl. RPW 1999/1, 125 ff., Zusammenschlussv ut Vgl. „Factsheet DHL” abrufbar auf http://www.
lensteine der Deutschen Post DHL 1990-2011" <
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folgend: Deutsche Bahn), ist eines der weltweit nen. Die im Rahmen dieser Untersuchung massdurch die Deutsche Bahn unter der Marke „DB delt mit über 91'000 Mitarbeitern an ca. 2'000 jort- und Logistikaktivitaten der Deutschen Bahn. fracht, im europäischen Landverkehr, in der Konment aktiv.” Zur Deutschen Bahn gehört seit dem teur BAX Global Inc., Delaware, mit Hauptsitz in en ist die Deutsche Bahn mit dem Geschäftsbe- 1 im europäischen Land- und Schienenverkehr, von Luftfracht und die Nummer 3 im der weltweiz ist die Deutsche Bahn durch die Tochtergeselldem Markt aktiv. Schenker Schweiz verfügt als schweizer Markt über rund 550 Mitarbeiter an 11 ande und weltweite Netz der DB Schenker- Deutschen Bahn gehörte während des Untersuch Komplettladungen/intermodaler Verkehr (d.h. spezialisierte Hangartner AG mit Sitz Aarau. Am s dem Handelsregister gelöscht und wurden ihre : Schenker Schweiz AG übertragen.’ Im Rahmen ziseren Darstellung des relevanten Sachverhalts chaft genannt oder der frühere Firmenname vererden oftmals verwendet und sind der Deutschen
Deutsche Post’), mit Sitz in Bonn, Deutschland, arn. Die Deutsche Post hat den weltweiten Ex- 8 bis 2002 erworben und konsolidierte 2003 das ter der Marke „DHL“. Das Logistikangebot wurde ition des Schweizer Logistikunternehmens Dans im Bereich internationale Luftfracht Air Express h die Akquisition des grossen britischen Logistikeit 2009 unter dem Namen „Deutsche Post DHL“ ul Forwarding“ (Luft- und Seefracht) arbeiten rund
rfolgte Übernahme der Stinnes AG und damit auch
der der Deutschen Bahn für den Geschäftsbereich
rt/unternehmenchannel/profil.htm| (beide 04.06.2012).
de/start/unternehmenchannel/profil.htm! (04.06.2012).
3 (CH-400.3.908.088-2); SHAB vom 17.06.2010 (Ta- 3.908.088-2 / 05689774).
ıng DPAG gebräuchlich.
and für alle genannten in der Schweiz tätigen konchaften der Deutschen Post verwendet.
orhaben Deutsche Post AG — Danzas Holding AG. dplobal_ forwarding freight.html! (04.06.2012) und ,,Mei- ıbrufbar unter http://www.dp-dhl.com/de/ueber_uns/-
30'000 Personen in über 150 Ländern (850 sehr niedrigen Anlagevermögen betrieben | portleistungen zwischen den Kunden und | nen Angaben ist DHL mit ihrem Geschäft: weltweiten Spedition von Luftfracht und die fracht.’? Für die Landfracht sind im Untern: beitende in über 50 Ländern (160 Niederla gende Gesellschaften zur Deutschen Post: nagement (Schweiz) AG, Basel, DHL Logist AG, Basel, Vetsch AG, internationale Trans sen, Gerlach AG, Basel, und Véron Graueı fügung wird zur präziseren Darstellung des vierte Tochtergesellschaft genannt oder de den Bezeichnungen werden oftmals verwe „DHL“ und „Danzas“.
11. Die Kühne + Nagel International AG’ gesellschaft der Kühne + Nagel Gruppe (nz Konsolidierungskreis der Gruppe gehörend gel wurde 1890 in Bremen durch August K gegründet und noch heute ist die Aktienı Michael Kühne über die Kühne Holding AG Mitarbeiter und verfügt über mehr als 1000 ist gemäss eigenen Angaben die Nummer Nummer 3 in der weltweiten Spedition von Spedition von Landfracht.*’ In der Schwei Kühne + Nagel AG, Opfikon’®, auf dem Mar Standorten.*?
12. Panalpina Welttransport (Holding) AC Panalpina Gruppe (nachfolgend Panalpina der Gruppe. Panalpina betreibt ein weltweit len in mehr als 80 Ländern. In weiteren 80 | Das Unternehmen beschäftigt rund 15'000 pina ist entsprechend den Kernaktivitäten Freight (Seefracht) und Logistics (Strasse teilt.” In der Schweiz ist die Panalpina mit i dem Markt aktiv. Zu Panalpina gehören we schaften: Panalpina Management AG, Par
12 Vgl. Geschäftsbericht Deutsche Post DHL 201
13 Auch in diesem Geschäftsbereich versteht sic bericht Deutsche Post DHL 2010, 63).
"4 Für die Kühne + Nagel International AG ist au 1 Börsenkotierung an der SIX Swiss Exchange | 16 Vgl. Geschäftsbericht Kühne + Nagel 2011, 4. 18 Vgl. Handelsregisterauszug für Kühne + Nage 9 Vgl. http://www.kn-portal.com/locations/europt ?° Für die Panalpina Welttransport (Holding) AG 2 Börsenkotierung an der SIX Swiss Exchange | 22 Vgl. Geschaftsbericht Panalpina 2011, 50.
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Niederlassungen), wobei das Geschäft mit einem wird. Das Geschäftsmodell beruht darauf, Trans- Frachtunternehmen zu vermitteln. Gemäss eigesfeld „Global Forwarding“ der Marktführer in der Nummer 2 in der weltweiten Spedition von Seeahmensbereich „DHL Freight“ rund 12'000 Mitarssungen) zustandig.** In der Schweiz zählen fol- Danzas Holding (Schweiz) AG, Basel, DHL Maics (Schweiz) AG, Basel, DHL Express (Schweiz) porte, Buchs, Laible AG Speditionen, Schaffhau- "AG, Basel. Im Rahmen der nachfolgenden Verrelevanten Sachverhalts oftmals die direkt involr frühere Firmenname verwendet. Folgende beindet und sind der Deutschen Post zuzurechnen:
* mit Sitz in Schindellegi ist die oberste Holdingichfolgend Kühne + Nagel) und das einzige zum e borsenkotierte*? Unternehmen.*® Kühne + Naühne und Friedrich Nagel als Seefrachtspedition nehrheit in Familienbesitz, sie wird von Klausgehalten. Kühne + Nagel beschäftigt rund 63'000 Niederlassungen in 100 Ländern. Kühne + Nagel 1 in der weltweiten Spedition von Seefracht, die _uftfracht und die Nummer 6 in der europäischen z ist Kühne + Nagel mit der Ländergesellschaft kt tätig und beschäftigt rund 300 Personen an 16
5*° mit Sitz in Basel ist die Dachgesellschaft der
) und das einzige borsenkotierte** Unternehmen es Netzwerk mit rund 500 eigenen Geschäftsstel- _ändern arbeitet sie eng mit Partnern zusammen. Mitarbeitende. Die Geschäftstätigkeit von Panalin die Segmente Air Freight (Luftfracht), Ocean und Schiene, Lagerung und Distribution) unterhrer Ländergesellschaft Panalpina AG, Basel, auf iter folgende in der Schweiz domizilierte Gesellalpina International AG, Panalpina Air & Ocean
1,72. h DHL als „Makler von Kapazitäten“ (vgl. Geschäftsch die Abkürzung KNI gebräuchlich.
in Zürich.
1.
| Aktiengesellschaft (CH-020.3.915.406-3). /switzerland/ (04.06.2012).
ist auch die Abkürzung PWT gebräuchlich. in Zürich.
AG, Jacky Maeder AG für internationale T Sitz in Basel.”®
13. Neben den fünf grossen internationeé chung weiter gegen den Branchenverban Verband der international tätigen Speditions verkehrsträgerneutral und repräsentiert r Schweiz. Spedlogswiss vertritt die Interes: und Logistik.** Spedlogswiss „will Rahmen nationale Speditionslogistik ermöglichen, de lichen und ökologischen Anforderungen ge Spedlogswiss „aktiv ihre Mitglieder in wirts gen. Sie vertritt die wirtschaftlichen und p dem wirtschaftlichen und politischen Umfelo Fachbereiche (Air, Europa, KEP [Kurier- Reedereiagenten, Schifffahrt), 6 ständige | wirtschaft, Informatik, Bildung, Zoll, Komm westschweiz, Ostschweiz, Ticino, Zürich, GC Espace Mittelland, Brig und Thurgau [VTS] ist in Basel domiziliert.*’
A.2 Verfahren
A.2.1 Eröffnung
14. Am 19. Juni 2007 erstattete die Deuts aussage eine Selbstanzeige beim Sekre Selbstanzeige waren Diskussionen, Koope Luftfrachtspediteure bezüglich der Festsetz gen gegenüber den Kunden, wie beispiels Manifest System (AMS). Dabei wurde auch sen teilweise im Rahmen von nationalen un
15. Inder Zeit vom 5. Juli bis zum 11. Se tokollaussagen und die Deutsche Post re Selbstanzeigen wurden Informationen und Gebühren eingereicht, welche mdglicherw namentlich wurde dargelegt, dass diese V nationalen Verbands Spedlogswiss stattge „security Fee Agent“ (SFA) für alle Luftfrac mationen und Beweismittel unterbreitet, we chen der See- und Landfracht sowie in der gefunden haben könnte.
16. Am 9. Oktober 2007 eröffnete das Sel Präsidiums eine Untersuchung gemäss Ar Kühne + Nagel, Panalpina und Spedlogswi:
28 Vgl. Geschäftsbericht Panalpina 2011, 124. 24 Vgl. zum Ganzen www.spedlogswiss.ch > Orc
28 Spedlogswiss Leitbild, 1 abrufbar unter http:// (04.06.2012).
26 Spedlogswiss Leitbild (Fn 25), 1.
27 Vgl. zum Ganzen www.spedlogswiss.ch > Orc
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ransporte und Hausmann Transport AG, alle mit
len Speditionsunternehmen wurde die Untersu- J Spedlogswiss eröffnet. Spedlogswiss ist der >- und Logistikunternehmen in der Schweiz. Er ist nehr als 95% der Speditionsbranche in der sen von über 300 Mitgliedsfirmen aus Spedition bedingungen schaffen, die es der Branche Intern hohen betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftrecht zu werden“. Zu diesem Zweck unterstützt chaftspolitischen und unternehmerischen Belanolitischen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber | national und international““°. Spedlogswiss hat 6 Express-, Paketdienstleistungen], Lagerlogistik, <ommissionen (Recht & Versicherung, Betriebsunikation) sowie 10 regionale Sektionen (Nordsenf [ATG], Westschweiz [ATSO], Schaffhausen, . Die ständige Geschäftsstelle von Spedlogswiss
che Post in der Form einer mündlichen Protokolltariat der Wettbewerbskommission. Inhalt der rationen und Vereinbarungen der internationalen ung und Belastung von Gebühren und Zuschläweise die Zuschläge betreffend das Automated 1 darauf hingewiesen, dass diese Verhaltensweid europäischen Verbänden getroffen wurden.
ptember 2007 erfolgten 6 weitere mündliche Proichte umfangreiche Beweismittel ein. In diesen Beweismittel bezüglich weiterer Zuschläge und ise in unzulässiger Weise abgestimmt wurden, erhaltensweisen teilweise auch im Rahmen des funden haben, beispielsweise in Bezug auf eine htexporte aus der Schweiz. Weiter wurden Infor- Iche darauf hindeuteten, dass auch in den Berei- Lagerlogistik eine unzulässige Koordination stattkretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des . 27 KG gegen Deutsche Bahn, Deutsche Post, ss da aufgrund der Selbstanzeige der Deutschen
janisation & Mitgliedschaft (04.06.2012). vww.spedlogswiss.com/pdf/spe leitbild d 2010.pdf
janisation (04.06.2012).
Post Anhaltspunkte für „Abreden über die von Zuschlägen/Gebühren und Speditions Seefrachtspeditionsleistungen sowie der né onsleistungen und Lagerlogistik“?® vorlagen
17. Das Sekretariat gab die Eröffnung de Frist, innert welcher Dritte eine allfällige \ Abs. 2 KG), mittels amtlicher Publikation g amtsblatt (SHAB) vom 8. November 2007 u bekannt.” Es haben sich keine Dritten i.S. ı
A.2.2 | Hausdurchsuchungen
18. Mit Durchsuchungsbefehlen vom 9. C ber 2007 zeitgleich Hausdurchsuchungen ir tistrasse 77, Zürich)”, von Kühne + Nagel ( tstrasse 42, Basel) und Spedlogswiss (Elis Oktober noch auf weitere Raumlichkeiten d dorf)**, von Kühne + Nagel (Embraport, Eı Panalpina (Eichstrasse 50, Glattbrugg) aus chungen wurden umfangreiche Beweismitte tokollen unter Angabe von Gegenstand, Fur
19. Panalpina erhob Einsprache gegen Beweismittel in Basel und betreffend ausge erhob Einsprache gegen die Durchsuchung
A.2.3 Entsiegelungsverfahren
20. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 gel, bis am 26. Oktober 2007 mitzuteilen, ol der versiegelten Beweismittel festhalten. Iı Kühne + Nagel am 30 Oktober 2007 mit, c zichte. Ebenfalls innert der vom Sekretariat ber 2007 mit, dass sie die Einsprache geg beschlagnahmten Beweismittel in Papierfor schlagnahmten elektronischen Beweismitte gelung sämtlicher in Glattbrugg beschlagn November 2007 teilte Panalpina mit, dass ; sel beschlagnahmten Beweismittels verzich
21. Am 14. November 2007 reichte das S lungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR* nalpina ein, welches durch die I. Beschwerc vom 14. März 2008 gutgeheissen wurde (RI
78 /gl. BBI 2007 7871. *° BBI 2007 7871.
3° Konkret wurden die Räumlichkeiten der zur Di durchsucht, wobei auch die damals an derselbe: Hangartner AG durchsucht wurde.
5? Konkret wurde eine Zweigstelle der Schenker °2 Wobei für den Standort Glattbrugg eine separ 38 Bundesgesetz Uber das Verwaltungsstrafrech
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Weitergabe und/oder gemeinsame Festsetzung tarifen im Bereich der internationalen Luft- und ıtionalen und internationalen Bodenfrachtspediti-
+r Untersuchung unter Hinweis auf die 30-tägige /erfahrensbeteiligung anmelden können (Art. 28 emäss Art. 28 KG im Schweizerischen Handelsnd im Bundesblatt (BBI) vom 13. November 2007 on Art. 28 Abs. 2 KG gemeldet.
)ktober 2007 führte das Sekretariat am 10. Okto- 1 den Räumlichkeiten der Deutschen Bahn (Rau- Dorfstrasse 50, Schindellegi), Panalpina (Viadukabethenstrasse 44, Basel) durch, welche am 11. er Deutschen Bahn (Grindelstrasse 11, Bassersnbrach und Feldeggstrasse 5, Glattbrugg)** und ‚gedehnt wurden. Im Rahmen der Hausdurchsu- >| beschlagnahmt, welche in Beschlagnahmeproidort etc. dokumentiert wurden.
die Durchsuchung sämtlicher beschlagnahmter wählte Beweismittel in Glattbrugg. Kühne + Nagel einer Festplatte in Schindellegi.
bat das Sekretariat Panalpina und Kühne + Na-
9 sie an der Einsprache gegen die Durchsuchung inert der vom Sekretariat erstreckten Frist teilte lass sie auf die Versiegelung der Festplatte vert erstreckten Frist teilte Panalpina am 2. Novemen die Durchsuchung in Papierform der in Basel m zurückziehe, aber an der Versiegelung der be- | festhalte. Zudem halte Panalpina an der Versieahmten Beweismittel fest. Mit Schreiben vom 6. sie auf die Versiegelung eines bestimmten in Bate.
sekretariat beim Bundesstrafgericht ein Entsiege- * bezüglich der versiegelten Dokumente von Palekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid
autschen Bahn gehörenden Schenker Schweiz AG 1 Adresse ansässige, weitere Konzerngesellschaft
Schweiz AG durchsucht. ate Durchsuchungsanordnung ausgestellt wurde. ' vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0).
22. Am 25. April 2008 erhob Panalpin: desstrafgerichts vom 14. März 2008. Mit U rechtliche Abteilung des Bundesgerichts c scheid des Bundesstrafgerichts ab (RPW 2 als auch das Bundesgericht bestätigten di chungen und erachteten es namentlich als : Standort nicht zeitgleich, sondern erst am (E. 2). Das Bundesgericht liess zwar die ur auch für Unternehmensjuristen gilt, hielt je dem Unternehmensanwalt selbst anvertrau sein können (E. 4.4).
23. Am 26. November 2008 wurden in de ten Beweismittel im Beisein von Panalpina e
A.2.A Verfahrensschritte im Zusammeı
A.2.4.1 Deutsche Post
24. Am Tag nach dem Beginn der Hausd das Sekretariat im Einvernehmen mit einen erste Selbstanzeigerin mit, dass die Voraus tion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG in Bezug aut sichtlich der koordinierten Festsetzung ur schläge, als gegeben erachte (Mitteilung q Post wurde weiter darauf hingewiesen, da: rung des vollständigen Erlasses der Sanktic sätzlich auch die Voraussetzungen von Art Schreiben wurde die Deutsche Post aufge am 12. Oktober 2007 aufzugeben und dem
25. Am 15. Oktober 2007 bestätigte die Protokollaussage die Einstellung ihrer Bete tete sich insbesondere, jegliche Teilnahm oder anderen Kommunikationen von Verein chung betroffenen Bereichen sowie alle Di bern zu unterlassen.
26. Vom 25. Oktober 2007 bis zum 22. M gen Nr. 9-22, mit welchen dem Sekretaria che Beweismittel eingereicht wurden. Insge Bundesordner. In den mündlichen Protokoll Sekretariat gestellten Fragen und Ergänzui legt. Mit Schreiben vom 31. März 2008 bes es deren Kooperation bis zum damaligen
von Art. 8 Abs. 2 lit. c SVKG qualifiziere. Al die nachfolgende Periode bis zum aktuellen
A.2.4.2 Deutsche Bahn
27. Am 19. November 2007 teilte die De operationsbereitschaft mit und setzte somit.
3 Vgl. Erlauterungen zur SVKG, 10 (Erlauterunc
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ı Beschwerde gegen den Entscheid des Bunrteil vom 28. Oktober 2008 wies die I. öffentlichlie Beschwerde von Panalpina gegen den Ent- 008/4, S. 739 ff.). Sowohl das Bundesstrafgericht e Vorgehensweise der Weko bei Hausdurchsuulässig, dass die Hausdurchsuchung am zweiten zweiten Durchsuchungstag stattgefunden hatte nstrittene Frage offen, ob das Anwaltsgeheimnis doch fest, dass Informationen, welche nicht nur ıt würden, nicht Objekt des Berufsgeheimnisses
in Räumlichkeiten des Sekretariats die versiegelntsiegelt, gesichtet und beschlagnahmt.
ıhang mit den Selbstanzeigen
urchsuchungen, d.h. am 10. Oktober 2007, teilte 1 Mitglied des Präsidiums der Deutschen Post als setzungen für den vollständigen Erlass der Sankdie angezeigten Verhaltensweisen, konkret hinid Weiterleitung zahlreicher Gebühren und Zulemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG). Die Deutsche 3S die Wettbewerbskommission über die Gewähyn entscheidet und diesen nur gewährt, wenn zu- . 8 Abs. 2 lit. a-d SVKG erfüllt sind. Im gleichen fordert, die Beteiligung am Wettbewerbsverstoss Sekretariat die Aufgabe schriftlich zu bestätigen.
Deutsche Post in der Form ihrer 8. mündlichen iligung an Wettbewerbsverstössen. Sie verpflich- e an Veranstaltungen, Treffen, Besprechungen igungen und Verbänden in den von der Untersuskussionen und Vereinbarungen mit Wettbewerai 2012 erfolgten die mündlichen Protokollaussat weitere Informationen vermittelt und umfangreisamt füllen die eingereichten Unterlagen rund 18 aussagen wurden auch die zahlreichen durch das ıgswünsche beantwortet und mit Unterlagen betätigte das Sekretariat der Deutschen Post, dass Zeitpunkt als uneingeschränkte Kooperation i.S. 1 dieser Beurteilung hält das Sekretariat auch für Zeitpunkt fest.
utsche Bahn dem Sekretariat schriftlich ihre Koeinen Marker. *4
28. Am 22. November 2007 gab die Deut tokoll. Das Sekretariat bestätigte mit Schrei zeige nach Art. 13 SVKG. Die Deutsche B: nicht das erste Unternehmen war, das im z Wettbewerbsabreden eine Selbstanzeige € gemacht, dass daher grundsätzlich nur noc SVKG in Frage komme.
29. Vom 18. Dezember 2007 bis zum 29. tokollaussagen getätigt. Dabei stellte die | Weise koordinierte Gebühren und Zuschli rund 16 Bundesordnern ein. Einige der Aus stellte Fragen zu beantworten und die Ant sche Bahn hat während der gesamten Unt schränkt kooperiert und auf Fragen des Sek
A.2.4.3 Agility
30. Am 3. Juli 2008 machte Agility — welc adressatin figurierte — ihre erste mündliche Schreiben vom 9. Juli 2008 den Eingang c darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht hang mit den vorgetragenen allfälligen Wet habe, und wurde darauf aufmerksam gem: weiser Erlass der Sanktion nach Art. 12 SVI
31. Am 6. August 2008 gab Agility eine v tokoll und reichte insgesamt 5 Bundesordne der Untersuchung uneingeschränkt kooperi che — korrespondenzlose Verfahren verzich geben. Erwähnenswert ist weiter, dass Agil zeigedossier auf die Bereinigung von Gesc sammenhängenden Aufwand des Sekretari:
A.2.5 Ausweitung der Untersuchung
32. Im Anschluss an die Selbstanzeige v tersuchung am 10. Juli 2008 auf Agility ausc
A.2.6 Befragung der Mitglieder von Sp
33. Am 1. und 2. Dezember 2008 versa Mitglieder von Spedlogswiss, mit Frist bis z te eruiert werden, welche Wirkungen die E Untersuchung betroffenen Bereichen gezeit
34. Achtzig der angeschriebenen Spediti auch mehrere Monate nach Fristablauf nic 16. September 2009 den säumigen Unterne den Fragebogen bis am 1. Oktober 2009 zu
35. Am 2. Dezember 2009 versandte das unternehmen, welche den Fragebogen imn wies die säumigen Speditionsunternehmer kostenpflichtige Auskunftsverfügung erlass zum 17. Dezember 2009 beantworten. Ani
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sche Bahn ihre erste mündliche Aussage zu Propen vom 7. Dezember 2007 den Eingang der Anahn wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie usammenhang mit den vorgetragenen allfälligen ingereicht habe, und wurde darauf aufmerksam h ein teilweiser Erlass der Sanktion nach Art. 12
Februar 2012 wurden weitere 19 mündliche Pro- Deutsche Bahn möglicherweise auf unzulässige ige dar und reichte Unterlagen im Umfang von sagen wurden deponiert, um vom Sekretariat geworten mit Beweismitteln zu belegen. Die Deutersuchung bis zum aktuellen Zeitpunkt uneingeretariates jeweils rasch reagiert.
he zu diesem Zeitpunkt nicht als Untersuchungs- Protokollaussage. Das Sekretariat bestätigte mit ler Anzeige gemäss Art. 13 SVKG. Agility wurde das erste Unternehmen war, das im Zusammentbewerbsabreden eine Selbstanzeige eingereicht acht, dass daher grundsätzlich nur noch ein teil- <G in Frage komme.
jeitere umfangreiche mündliche Aussage zu Pror Beweismittel ein. Agility hat im weiteren Verlauf art und dabei auf — das für Selbstanzeigen möglitet und ihre Eingaben in schriftlicher Form eingeity im Rahmen der Akteneinsicht in ihr Selbstan- ‚häftsgeheimnissen verzichtet und den damit zuates erheblich reduziert hat.
on Agility (Rz 30) am 3. Juli 2008 wurde die Unyeweitet.
edlogswiss
ndte das Sekretariat Auskunftsbegehren an alle um 30. Januar 2009. Durch diese Befragung soll- -mpfehlungen von Spedlogswiss in den von der igt hatten.
onsunternehmen waren dem Auskunftsbegehren ht nachgekommen, weshalb das Sekretariat am 'hmen Mahnungen zustellte mit der Aufforderung, beantworten.
Sekretariat zweite Mahnungen an 20 Speditionser noch nicht retourniert hatten. Das Sekretariat | in der zweiten Mahnung darauf hin, dass eine en werde, sollten sie den Fragebogen nicht bis ang Januar 2010 waren elf Speditionsunterneh- men trotz zweiter Mahnung dem Auskunftst tariat kontaktierte diese Unternehmen schlie den Fragebogen zu beantworten. Bis auf vit forderung nach.
36. Am 16. Juni 2010 erliess die Wettbew die Unternehmen Terramare SA, Hoyer (S\ (Star Logistique) mit der Aufforderung zur | 2010. Am 19. Juni 2010 erhob Terramare gegen die mit der Auskunftsverfügung verk gen hingegen beantwortete die Terramare Mit Urteil vom 23. Februar 2011 wies das Terramare ab.”
A.2.7 Akteneinsicht und Datensichtun
37. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 lies Aktenverzeichnis der Akten des Untersuch an, dass ab Mitte Juni 2011 Einsicht in die nommen werden könne. Im gleichen Schre Juli 2011 die beschlagnahmten elektronisc betroffenen Parteien darüber, dass sie übe sichtung anwesend zu sein.
38. Die Akteneinsicht in das Untersuchui dass in der Zeitperiode Juli-August 2011 ( gesicherten Webserver des Bundes zum Dc notwendige Passwort mitgeteilt wurde.
39. Die Sichtung der elektronischen Dat Bahn: 4.-8. Juli 2011; Panalpina: 25.-29. 2011 und Spedlogswiss: 8.-12. August 201 Partei einen elektronischen Bericht der Dat Sekretariates untersuchungsrelevanten Un hinterlegt sind. Anlässlich der Sichtung der waltsgeheimnisses die Versiegelung von s nach einer summarischen Sichtung diese D koll erstellt. Nachdem Kühne + Nagel und d fang des Anwaltsgeheimnisses im Zusamn tauscht hatten, zog Kühne + Nagel ihre Ein sichtlich der zwei weiterhin versiegelten Do leitung eines Entsiegelungsverfahrens beim
40. Mit Schreiben vom 24. November 2C über, dass sie ab Anfang Dezember 2011 siers Einsicht zu nehmen. Dabei wurde für niziert: (1) Einsicht in die Protokolle der mU keiten des Sekretariates, wobei jegliche Art ren, Fotografieren etc.) untersagt wurde. Zu sowie das Abdiktieren oder Abschreiben de reichen Beilagen zu den Protokollaussage CD-Rom mit den entsprechenden Daten ar Parteien und ihre Rechtsvertreter (3) in eine
Urteil des BVGer B-4497/2010 vom 23. Febru:
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yegehren noch nicht nachgekommen. Das Sekressslich telefonisch und forderte sie nochmals auf, ar Speditionsunternehmen kamen alle dieser Aufjerbskommission eine Auskunftsverfügung gegen izzera SA), Progress Transport SA und RDV SA Beantwortung des Fragebogens bis zum 16. Juli SA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht yundenen Kosten von CHF 800.--. Den Fragebo- (Eingang beim Sekretariat am 24. August 2010). , Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der
J
s das Sekretariat den Parteien ein aktualisiertes ıngsdossiers „22-0362“ zukommen und kündigte um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Akten geiben kündigte das Sekretariat an, dass ab Mitte hen Daten gesichtet würden, und informierte die r die Möglichkeit verfügen, anlässlich der Datenigsdossier „22-0362“ erfolgte dann in der Form, lie digitalisierten Untersuchungsakten auf einem jwnload bereitgestellt und den Parteien das dafür
en fand an folgenden Terminen statt: Deutsche Juli 2011; Kühne + Nagel: 18. Juli/2.-5. August 11. Als Ergebnis erstellte das Sekretariat für jede ensichtung, in welchem die nach Auffassung des terlagen aufgeführt und in elektronischer Form Daten hat Kühne + Nagel zum Schutz des Anechs Dokumenten verlangt. Das Sekretariat hat okumente versiegelt und ein Versiegelungsprotoas Sekretariat ihre Rechtsauffassungen zum Umnenhang mit den konkreten Dokumenten ausgesprache bezüglich vier Dokumenten zurück. Hinkumente verzichtete das Sekretariat auf die Ein- Bundesstrafgericht.
11 informierte das Sekretariat die Parteien dardie Möglichkeit hätten, in die Selbstanzeigedosdie Einsichtnahme folgendes Vorgehen kommundlichen Aussagen nur vor Ort in den Räumlich- ‘der Reproduktion von Dokumenten (z.B. Kopielässig waren hingegen das Erstellen von Notizen 2 Protokollaussagen. (2) Einsicht in die umfangn in elektronischer Form durch Übergabe einer n Tag der Einsichtnahme. Schliesslich hatten die sr sogenannten „Aufklärungsbestätigung und Ein- haltungszusage“ zu erklären, dass sie Ube! den und sich an die Vorgaben halten würd sen, dass die elektronischen Daten nur zum tersuchungsverfahren zur Verfügung geste an Dritte oder andere Behörden oder der: ausdrücklicher Zustimmung des Sekretariat
41. Die Parteien nahmen an folgenden I nalpina: 7. Dezember 2011; Kühne + Nagel 13., 19. und 21. Dezember 2011; Deutsche 20. Dezember 2011, 4. und 6. Januar 2012: ten sämtliche Parteien Einsicht in alle beim nehmen, bevor anschliessend im Januar 2( dem Sekretariat hinsichtlich einer einverneh
A.2.8 Einvernehmliche Regelung (EVR
42. Nachdem mehrere Parteien, darunte Selbstanzeigen eingereicht hatten (Kühne am Abschluss einer einvernehmlichen Rex Schreiben vom 24. November 2011 die S| ein.
43. Dieses Treffen fand dann am 17. Jant statt. Die Vertreter des Sekretariates legte Einschätzung des Falles dar und erläuterte bare Wettbewerbsbeschränkung als gegeb retariat führte weiter aus, welche Möglich! Sicht offen stehen würden. Das Sekretariat 2012 ein, um ihre grundsätzliche Bereitsch der Ausführungen des Sekretariates zu ä Rückmeldung eintraf, sandte das Sekretarie an alle Spediteure und lud diese zu bilateré (Panalpina), 1. März (Deutsche Bahn, Deut (Agility) statt. Vor, während und auch nach merkungen und Anregungen zum EVR-Enti at eine überarbeitete und finale Version de Retournierung bis 30 März 2012 zu. Im Be Spediteure explizit auf folgendes zentrale | Memoria: Die Preisabrede, welche das Sek dass zwischen den Spediteuren ein Konse Kostenentwicklungen die Belastung von Ge sam besprochen und abgestimmt wurde. In bestehen, dass ein exogener Kostenfaktor | einen oder anderen Form eine Weiterbe Nachweis dieser Gesamtabrede wird im W tensmuster anhand exemplarischer Gebühr vorbehaltslos eine unterschriebene EVR, s Sekretariat signiert und damit abgeschlosse
44. Mit Spedlogswiss fand das erste Tref lässlich dieses Treffens wurde Spedlogswis be vom 22. März 2012 nahm Spedlogswiss nale Version der EVR wurde am 26. März | terzeichnung bis am 2. April 2012. Bereits
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r das oben dargestellte Vorgehen informiert wuren. Weiter wurden die Parteien darauf hingewie- | Zweck der Verteidigung im schweizerischen Un- It wurden und eine Weitergabe der Dokumente an Verwendung in anderen Verfahren nur unter es erfolgen dürfe.
Jaten Einsicht in die Selbstanzeigedossiers: Pa- : 8., 9. und 12. Dezember 2011 ; Deutsche Post: > Bahn: 15., 21. und 27. Dezember 2011; Agility: ‚ Spedlogswiss: 28. Dezember 2011. Somit konn- Sekretariat vorhandenen Akten und Beweismittel 112 ein erstes Treffen zwischen den Parteien und mlichen Regelung stattfand (vgl. sogleich unten).
)
r auch die beiden Unternehmen, welche keine + Nagel und Panalpina), mündlich ihr Interesse yelung bekundet hatten, lud das Sekretariat mit yediteure zu einem Treffen am 17. Januar 2012
Jar 2012 in den Räumlichkeiten des Sekretariates n den Parteien ihre rechtliche und 6konomische n, weshalb sie eine unzulassige und sanktionieren erachteten (vgl. Art. 29 Abs. 1 KG). Das Sek- <eiten fur den Abschluss einer EVR aus seiner räumte den Spediteuren Frist bis zum 31. Januar aft zum Abschluss einer EVR auf der Grundlage ussern. Da von allen Spediteuren eine positive t am 14. Februar 2012 einen ersten EVR-Entwurf len Sitzungen ein. Diese fanden am 28. Februar sche Post, Kühne + Nagel) und am 2. März 2012 den Treffen gaben die Spediteure zahlreiche Benurf ab. Am 15. März 2012 sandte das Sekretarir EVR den Spediteuren zur Unterzeichnung und gleitschreiben zur EVR wies das Sekretariat die =lement der Begründung des Antrages hin: „Pro retariat im Antrag nachweisen will, besteht darin, ns darüber vorhanden war, dass bei exogenen bühren und Zuschlägen an den Kunden gemein- ı Einzelfall konnte die gemeinsame Lösung darin kollektiv zurückgewiesen wurde, oder dass in der lastung an den Kunden vereinbart wurde. Der /esentlichen dadurch erfolgen, dass das Verhalen aufgezeigt wird.“ Alle Spediteure retournierten 0 dass diese am 2. April 2012 auch durch das n werden konnte.
fen hinsichtlich EVR am 14. März 2012 statt. Ans ein erster EVR-Entwurf abgegeben. Mit Einga- ; Stellung zum Entwurf. Die überarbeitete und fi- 2012 an Spedlogswiss versandt mit Frist zur Unam 29. März 2012 unterzeichnete Spedlogswiss die EVR, so dass das Sekretariat seinerse diversen EVR mit den Spediteuren, d.h. am
45. Der Inhalt der EVR inklusive Vorbem wiedergegeben.
A.2.9 Ausländische Verfahren
46. Die Schweiz ist nicht die einzige Juris frachtspediteure Gegenstand kartellrechtlict
47. In den USA hat das Departement of Agreement“ mit sechs international tätigen Geologistics, Panalpina, Schenker und BA) Gebühren im Bereich der Luftfrachtspeditio! gegangen wird (AAMS, NES, PSS und CAF
48. In Neuseeland wurde der „Freight fo teuren durch „Settlements“ mit der New Ze: Dezember 2010 erfolgten die ersten Settle ments wurden im Juni 2011 mit BAX, Sch: gung konnte mit Kühne + Nagel gefunden befinden wird. Das Verfahren ist derzeit nc drei Gebühren im Bereich der Luftfrachtspe eingegangen wird (AAMS, NES und CAF).*
49. In Europa erliess die EU-Kommission gen 14 internationale Spediteure (darunter vorliegenden Verfahrens sind) wegen ihrer frachtspedition (bezüglich NES, AAMS, PS: EUR169 Mio. Der Deutschen Post wurde di lung vollständig erlassen, zu Reduktionen k Agility.”° Gegen die Verfügung und namen fen, so dass sie nicht rechtskräftig ist.“
50. Darüber hinaus sind in zahlreichen we sind heute teilweise mit einem Entscheid (z
36 Vgl. die Pressemitteilung des DoJ: „Six intern: guilty to criminal price-fixing charges”, www. justi (06.09.2012). Die Unternehmen haben sich einv USD 4.4 Mio.; Kühne +Nagel, USD 9.8 Mio.; Ge Schenker, USD 3.5 Mio.; und BAX Global, USD
37 Vgl. die Pressemitteilung der New Zealand Cc http://www.comcom.govt.nz/business-competitio jurisdiction-issue-for-commerce-commission-in-f men haben sich einverstanden erklart, folgende NZD 2.5 Mio.; BAX, NZD 1.4 Mio.; Schenker, Nz
38 Vgl. die Pressemitteilung der New Zealand Cc http://www.comcom.govt.nz/business-competitio penalties-for-price-fixing-in-freight-forwarding-ine
39 Vgl. die Pressemitteilung der EU-Kommission http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?!
“0 Vgl. die Beschwerden im Official Journal (OJ) August 2012 (2012/C 235/35) und vom 11. Augı
a Vgl. www.iftc.go.jp/en/pressreleases/uploads/:
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its die EVR mit Spedlogswiss zeitgleich mit den 2. April 2012 unterzeichnen konnte.
erkungen wird unten in Abschnitt B.4.1, Rz 276
diktion, in welcher die Verhaltensweisen der Luftier Verfahren war oder noch ist.
Justice (DoJ) am 30. September 2010 ein „Plea Spediteuren geschlossen (EGL, Kühne + Nagel, X). Gegenstand des Plea Agreements waren vier 1, auf die auch im Rahmen dieser Verfügung ein- ).°
warding case“ gegenüber sechs Luftfrachtspediland Commerce Commission abgeschlossen. Im ments mit EGL und Geologistics, weitere Settleanker und Panalpina abgeschlossen. Keine Einiwerden, so dass der „High Court“ über den Fall ch hängig.°” Gegenstand des Verfahrens waren
dition, auf die auch im Rahmen dieser Verfügung am 28. März 2012 eine Sanktionsverfügung geauch alle Unternehmen, welche Adressaten des Beteiligung an vier Kartellen im Bereich der Luft- > und CAF). Die gesamte Bussensumme beträgt 2 Geldbusse in Anwendung der Kronzeugenregeam es unter anderem für die Deutsche Bahn und lich die Bussenhöhe wurden Rechtsmittel ergrifiiteren Ländern Verfahren eröffnet worden. Diese .B. in Japan“) oder einer Einstellung (z.B. in Kaitional freight forwarding companies agree to plead erstanden erklärt, folgende Bussen zu zahlen: EGL, ologistics, USD 0.7 Mio.; Panalpina, USD 11.9 Mio.; 19.7 Mio.
mmerce Commission vom 1. Juni 2012: n-media-releases/detail/2012/important-win-onreight-forwarding-case (06.09.2012). Die Unterneh- Bussen zu zahlen: EGL, NZD 1.5 Mio.; Geologistics, 7D 1.1 Mio.; und Panalpina, NZD 2.7 Mio.
ımmerce Commission vom 14. Juni 2011 n-media-releases/detail/2011/5-2-million-in-new- Justry (06.09.2012).
vom 28. Juli 2012 (2012/C 227/50 und 53), vom 4 Ist 2012 (2012/C 243/49, 50 und 52).
2009-Mar-18.pdf (07.09.2012).
nada, Australien) abgeschlossen worden, te lien, SUdafrika).*7
A.2.10 Versand Antrag
51. Am 11. September 2012 sandte das währung des rechtlichen Gehörs gemäss den Parteien Frist zur Stellungnahme zum /
A.2.11 Stellungnahmen der Parteien
52. Mit Schreiben vom 27. September
sprünglich angesetzten Frist Stellung geno! der Verband mit dem Inhalt des Antrages dergegeben, dass mit dem Abschluss der E Spedlogswiss sehr wichtig sicherzustellen, korrekt gearbeitet werde.
53. Innert Frist nahm die Deutsche Post n Antrag des Sekretariates. Zur Verringerung sche Post auf eine einlässliche Stellungnal darauf hin, dass dieser Verzicht unter dem der Sachdarstellung und der rechtlichen Wü
54. Den weiteren Parteien wurde auf dere lungnahme bis zum 12. November 2012 ver
55. Mit Eingabe vom 12. November 2012 e Die einvernehmliche Regelung sei zı
e die Sanktion sei höchstens auf den vernehmlichen Regelung festzusetze
e die Verfahrenskosten seien unter B auf alle Verfahrensbeteiligten, einge:
e Agility sei von der WEKO vor dem E
56. Zur Begründung der Anträge macht Schweizer Agility Konzerngesellschaft erst men worden sei. Diese heutige Schweiz Schweizer Markt keine andere Stellung inne teilnehmer im Speditionsgeschäft, welche ir fiziert worden seien. Unter dem Blickwinkel tariat vorgenommene Zuweisung von Agility abrede nicht verständlich. Weiter bringt Agil beantragte Basisbetrag von 6% sei im Ver angesetzt, insbesondere weil keine konsec sämtliche Aussagen im Antrag über angeb nung von Gebühren oder Zuschlägen zu s
“2 Vgl. Auch die Ubersicht im Jahresbericht 2011 /ar/annual_report/financial statements 2011 pa ancial statements/22. pending legal claims.htr
“8 Für Agility betragt dieser Wert CHF [...].
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ilweise sind die Verfahren am Laufen (z.B. Brasi-
Sekretariat den Parteien seinen Antrag zur Ge- Art. 30 Abs. 2 KG zu. Das Sekretariat gewährte \ntrag bis 12. Oktober 2012.
2012 hat Spedlogswiss noch innerhalb der urmmen. Spedlogswiss gelangt zum Schluss, dass einverstanden ist. Insbesondere werde klar wie- VR ein Konsens gefunden werden konnte. Es sei dass in allen Fachgremien wettbewerbsrechtlich
1it Schreiben vom 11. Oktober 2011 Stellung zum des Verfahrensaufwandes verzichtete die Deutime. Dabei wies die Deutsche Post ausdrücklich Vorbehalt erfolge, dass darin keine Anerkennung rdigung der Wettbewerbsbehörden liege.
n Ersuchen hin die Frist zur Einreichung der Stellängert.
beantragt Agility: ı genehmigen;
Minimalbetrag gemäss Vorbemerkungen zur ein- N;
erücksichtigung der Beiträge der Selbstanzeiger schlossen Spedlogswiss, zu verlegen;
ntscheid anzuhören.
Agility insbesondere geltend, dass die heutige im Juli 2006 durch die Agility Gruppe übernomer Gruppengesellschaft habe vor Juli 2006 im > gehabt als diejenigen grossen Schweizer Markn Antrag als ausserhalb der Gesamtabrede qualider Gleichbehandlung sei folglich die vom Sekre- ' zu den Marktteilnehmern innerhalb der Gesamtity vor, der im Rahmen der Sanktionsberechnung gleich zur bisherigen Praxis der WEKO zu hoch juente Umsetzung erfolgt sei. Schliesslich seien liche Gewinne oder übermässige Weiterverrechtreichen, da diese Aussagen nicht auf einer ab-
. von Panalpina: http://panalpina.nsp-reports.ch/11 inalpina_world transport holding Itd/notes to the fin n (07.09.2012).
schliessenden Sachverhaltsermittlung basic Risiko zivilrechtlicher Schadenersatzansprü ren Vorbringen von Agility wird — sofern eı gangen.
57. Die Deutsche Bahn beantragt in ihrer
e Der Verfügungsentwurf sei entsprec wagungen zu kurzen, zu prazisierer an die EU-Entscheidung anzugleiche
e der Basisbetrag der Sanktion sei auf
e die Verfahrenskosten seien anteilsn ve Spedlogswiss, aufzuerlegen;
e Es sei eine Anhörung („Hearing") de
58. Zur Begründung der Anträge macht c verhaltsdarstellung bringe ungenügend zum oder Zuschläge nicht oder nur teilweise hak versen grundlegenden Treffen und Telefonl blende der Antrag zu Unrecht aus, dass sic PSS, CAF und NES nicht mit Konkurrente vorgebracht, es liege keine international or abrede über die Weiterbelastung sämtliche von einzelnen, voneinander unabhängigen der internationalen Luftfrachtgebühren ausz len und nationalen Luftfrachtgebühren exis raum nicht im Fachbereich Air von Spedlo: den Auswirkungen seien zu absolut formul abgeklärt worden seien. Auf diese sowie die sofern erforderlich — im Rahmen der Erwägı
59. Kühne + Nagel bringt in ihrer Stelluı tragsbegründung enthalte zahlreiche Auss denen nicht vorbehaltlos zugestimmt werde fangreicher und detaillierter als es in Anbetr Kühne + Nagel trotz Abschluss der EVR d gung nicht anerkenne, beschränke sich Kül ders wichtigen Punkte, die von den Wettbe wand berücksichtigt werden könnten. Kühr und Änderungsvorschläge in der finalen E (2), dass Kühne + Nagel durch die WEKO n
60. Kühne und Nagel hält in der Begründı weit gefasst sei. Es werde der unzutreffend tigen Spediteure darauf verständigt hätten,
ren an die Kunden weiterzugeben. Es sei
dass Existenz und Umfang der Gesamtabr weiteren Vorbringen der Kühne + Nagel w gungen eingegangen.
61. Panalpina stellt in ihrer Eingabe vom !
e Die Entscheidbegründung sei derart es habe sich beim vorgeworfenen V fassende Abrede über zahlreiche, :
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ren würden und gleichzeitig die Beteiligten dem che aussetzen würde. Auf diese sowie die weiteforderlich — im Rahmen der Erwägungen einge-
Stellungnahme vom 12. November 2012:
‚hend den in der Stellungnahme enthaltenen Er- 1 und die Ausführungen zur Gesamtabrede seien N;
5% festzusetzen;
lassig sämtlichen Verfügungsadressaten, inklusir Unternehmen vor der WEKO durchzuführen.
ie Deutsche Bahn namentlich geltend, die Sach- Ausdruck, (1) dass Schenker gewisse Gebühren ye durchsetzen können, (2) dass Schenker an dionferenzen gar nicht teilgenommen habe und (3) h Schenker bezüglich AAMS-Gebühr, SCF, SFA, ın abgestimmt habe. In rechtlicher Hinsicht wird ganisierte, koordinierte und überwachte Gesamtsr exogener Kostenfaktoren vor. Es sei vielmehr „single and continuous infringements“ bezüglich ugehen. Einen Zusammenhang von internationatiere nicht und Schenker sei im relevanten Zeitgswiss vertreten gewesen. Die Ausführungen zu iert, zumal diese in der Untersuchung nie richtig » weiteren Vorbringen der Deutschen Bahn wird — Ingen eingegangen.
ıgnahme vom 12. November 2012 vor, die Ansagen, Wertungen und rechtliche Erörterungen, n könne. Zudem sei die Antragsbegründung umacht des Vorliegens einer EVR notwendig sei. Da ie Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdiine + Nagel in der Stellungnahme auf die besonwerbsbehörden ohne unverhältnismässigen Aufie + Nagel beantragt, (1) dass ihre Kommentare -ntscheidbegründung berücksichtigt werden und tündlich angehört wird.
Ing ihrer Anträge fest, dass die Gesamtabrede zu 2 Eindruck erweckt, dass sich die international taweltweit sämtliche neuen exogenen Kostenfaktodaher in der Entscheidbegründung klarzustellen, ede nicht erwiesen sei. [...]. Auf diese sowie die rd — sofern erforderlich — im Rahmen der Erwä-
[2. November 2012 folgende Anträge:
zu redigieren, dass nicht der Eindruck entstehe, erhalten um eine globale, zentral gesteuerte, umauch nicht namentlich genannte, Gebühren und
Zuschläge gehandelt. Sodann sei d quantitativ mit deren Auswirkung, s gründen;
e Eventualiter, falls das Sekretariat : \Wettbewerbsbeeinträchtigung festhe setzen, um diesen die Möglichkeit zt
e Der Basisbetrag von 6% sei angem reichen globalen Compliance-Bemt aufzuführen.
62. Im Rahmen der Begründung ihrer Ste EVR festhält. Allerdings sei der im (zu lar Gesamtabrede zu weit gefasst. Es entstehe global und zentral systematisch die Behar Zuschläge koordiniert, über die exemplarisc Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Vieln scheinungsformen - in unterschiedlichen F sammensetzung der beteiligten Parteien, n zentrale Koordination und ohne global einh lich der Erheblichkeit des Verhaltens macl dem relevanten Markt seien höchstens mar na geltend, dass die Verfahrenskosten au auferlegt werden sollten. Auf diese sowie d fern erforderlich — im Rahmen der Erwägun:
63. Am 3. Dezember 2012 wurde ein He Parteien, die einen entsprechenden Antrag gen konnten. Jeder dieser Parteien (Agility, wurde Gelegenheit eingeräumt, eine mün schliessend stellten der Präsident sowie d Parteien. Die Anhörungen wurden protoko schrieben. Inhaltlich haben die Parteien im die sie auch in ihren oben dargestellten sch die Vorbringen im Rahmen der Anhörungeı wägungen eingegangen.
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
64. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unt die Kartell- oder andere Wettbewerbsabred: ternehmenszusammenschlüssen beteiligen
65. Als Unternehmen gelten sämtliche N leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1°° KG).
66. Als Unternehmen können ohne Weite Spedlogswiss fällt unter den Geltungsbere
“ Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle ur setz, KG; SR 251).
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ie erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht ondern rein qualitativ mit deren Eignung zu bean der Darstellung der Gesamtabrede und der ten sollte, sei eine Anhörung der Parteien anzu- ı geben ihre Bedenken nochmals darzulegen;
essen zu reduzieren. Ebenso seien die umfangihungen von Panalpina als mildernder Umstand
Ilungnahme führt Panalpina aus, dass sie an der igen) Antrag verwendete Begriff und Gehalt der der Eindruck die beteiligten Unternehmen hätten \dlung von Kostenfaktoren durch Gebühren und th aufgeführten Gebühren und Zuschläge hinaus. ıehr habe sich das Verhalten in komplexeren Erzegionen oder Ländern, in unterschiedlicher Zulit unterschiedlichen beteiligten Personen — ohne eitliches Verhaltensmuster manifestiert. Hinsichtit Panalpina u.a. geltend, die Auswirkungen auf ginal gewesen. Schliesslich macht auch Panalpich der Spedlogswiss als Verband anteilsmässig ie weiteren Vorbringen von Panalpina wird — soyen eingegangen.
2aring vor der WEKO durchgeführt, an dem die gestellt hatten, mündlich ihren Standpunkt darle- Deutsche Bahn, Kühne + Nagel und Panalpina) dliche Stellungnahme zum Fall abzugeben. Anje weiteren Mitglieder der WEKO Fragen an die lliert und gleichentags durch die Parteien unterwesentlichen dieselben Argumente vorgetragen, riftlichen Stellungnahmen vorgebracht haben. Auf 1 wird — sofern erforderlich — im Rahmen der Erarnehmen des privaten und öffentlichen Rechts, en treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform
res alle Spediteure qualifiziert werden. Aber auch ich des Kartellgesetzes. Spedlogswiss erbringt
id andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellge- zwar keine Speditionsdienstleistungen, biet ge Leistungen an. So können zahlreiche L etwa Formulare (z.B. Air Waybill), Leitfäder (z.B. „Geschichte der Spedition“).*” Weiter an, etwa in der Form kostenpflichtiger Kur: eidg. Berufsprüfung als Zolldeklarant/in). Dienstleistungen an: „Mit dem Produkt DA gliedern eine kostenpflichtige IT-Plattform z austausch zwischen Spediteur und Kunde | und Mitglieder von Spedlogswiss diese IT Kunden der Spediteure). Damit ist erstellt, anbietet und als Unternehmen im Sinne von
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
67. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, inst oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten au das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben. Hinge auf Rechte des geistigen Eigentums stütz Abs. 2 KG).
68. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Absätze tend gemacht.
B.3 Unzulässige Wettbewerbsal Preisen
69. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
B.3.1 Wettbewerbsabrede
B.3.1.1 Grundlagen
70. Als Wettbewerbsabreden gelten rech barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).
71. Eine Wettbewerbsabrede definiert sic ein bewusstes und gewolltes Zusammenwi und b) das Bezwecken oder Bewirken einer
“ Vgl. www.spedlogswiss.ch > Dienstleistungen “6 Vgl. www.spedlogswiss.ch > Bildung (11.06.21 #7 www.spedlogswiss.ch > Datacenter (11.06.20
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et jedoch seinen Mitglieder diverse kostenpflichtijrucksachen bei Spedlogswiss bezogen werden, 1 (z.B. Leitfaden Luftfrachtspedition) oder Bücher - bietet Spedlogswiss Aus- und Weiterbildungen se und Seminare (z.B. Vorbereitungskurs für die “ Schliesslich bietet Spedlogswiss auch IT- TACENTER stellt SPEDLOGSWISS seinen Mitur Verfügung, welche den elektronischen Datenermoglicht.“*’ Dabei können nicht nur Spediteure Plattform nutzen, sondern auch Verlader (d.h. dass Spedlogswiss Güter und Dienstleistungen Art. 2 Abs. 1°° KG zu qualifizieren ist.
1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlisstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich en, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht gelyrede Uber die Festsetzung von
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzutlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken
h daher durch folgende Tatbestandselemente: a) rken der an der Abrede beteiligten Unternehmen Wettbewerbsbeschrankung.
> Produkte und Preise (11.06.2012). 12). 12).
72. Zu beachten ist dabei, dass gemäss Bundesgerichts und der WEKO nicht nur V stimmte Verhaltensweisen von Unternehme ten.“® Die abgestimmte Verhaltensweise r werden, welches nicht unter das Kartellgesı spontan gleich oder gleichförmig reagieren über ist für eine abgestimmte Verhaltenswe ken beziehungsweise ein Mindestmass an bewerbsteilnehmer müssen bewusst die p| Risiken verbundenen Wettbewerbs treten la
B.3.1.2 Gesamtabrede
73. Im vorliegenden Fall verhält es sich nachgewiesen wird), dass sich das Verhalt rauf beschränkt hat, sich bezüglich einer eii koordinieren, sondern dass sich ein eigen! Konsens unter den Spediteuren bestand, exogenen Kostenfaktoren für die Luftfrachts falls deren Weitergabe an den Kunden koc und Zuschläge ist als Prinzip die Zusamme getreten.
74. Grundsätzlich wäre es möglich, bezüc Zuschlages zu klären, ob diese jeweils für s bewerbsabrede sind. Wie allerdings bereits ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnete rin mehrere selbstständige Zuwiderhandlun Rechtsprechung werden regelmässig die ir chen Zweck getroffenen Vereinbarungen ui che und fortgesetzte Zuwiderhandlungen“ ¢
ausführlich RPW 2010/4, 736 Rz 175 ff., Baubes Liste.
°° Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Kor lypropylen-Fall) Rz 81 f.; Urteil des EUGH vom 1 Sig. 2004 |-123, Rz 259 (Zement-Fall).
>1 Auf Englisch wird der Terminus des „single co wendet, teilweise auch nur „single and continuo weilen wird auch von „Global Cartel“ bzw. „Gesa sprechung neben den bereits in Fn 50 zitierten E C-407/08 P Knauf Gips KG/Kommission, Rz 45 ters/Kommission, Rz 31 ff. (Umzugsdienste nacl Aalberts Industries u.a./Kommission, Rz 71 ff.; L T-264/02 und T-271/02 Raiffeisen Zentralbank der EU-Kommission: KOMM, Entscheid (Settler compressors, Rz 38 ff.; KOMM, Entscheid vom : Rz 402 ff.; KOMM, Entscheid vom 8.12.2010 (Cı 24/1, Rz 131, Fernwärmetechnik-Kartell; KOMM 1986 L 230/1, Rz 81, Polypropylene. Vgl. aus de zum deutschen und europäischen Kartellrecht (E Art. 81 Rz 48; JONATHAN FAULL/ALI NIKPAY, The | Rz 8.494 ff.; RICHARD WHISH/DAVID BAILEY, Com
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dem gesetzlichen Wortlaut sowie der Praxis des ereinbarungen, sondern auch aufeinander abgen als Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelnuss vom blossen Parallelverhalten abgegrenzt tz fällt. Ein solches liegt vor, wenn Unternehmen oder sich wechselseitig nachahmen. Demgegensise ein bewusstes und gewolltes Zusammenwir- Verhaltenskoordination vorausgesetzt. „Die Wettraktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit
ssen.“”°
| so (wie nachfolgend unter Rz 76 ff. detailliert en der international tätigen Spediteure nicht danzigen Gebühr oder eines einzigen Zuschlags zu liches Verhaltensmuster entwickelt hat bzw. ein dass beim Auftreten von neuen gemeinsamen pedition der Umgang mit diesen und gegebenenrdiniert werden sollte. Im Bereich der Gebühren »narbeit teilweise an die Stelle des Wettbewerbs
Jlich jeder einzelnen Gebühr und jedes einzelnen ich alleine Gegenstand einer unzulässigen Wettder EuGH ausgeführt hat, wäre es „gekünstelt“, :s kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und dagen zu sehen.” In der europäischen Praxis und inerhalb komplexer Organisationen zu dem glei- 1d abgestimmten Verhaltensweisen als „einheitli- Jualifiziert.°* Aber auch der schweizerischen Pra-
W 2002/4, 737 E. 6.3) Buchpreisbindung; vgl. auch schlage sowie RPW 2010/4, 659 f. Rz 96 ff., Hors-
002/4, 737 E. 6.3) Buchpreisbindung.
amission/ANIC Partecipazioni, Sig. 1999 1-4125 (Po- .7.2004 C-204/00 P Aalborg Portland/Kommission,
mplex and continuous infringement“, kurz „SCCI“ ver- Is infringement‘ oder „single, overall agreement“. Zumtkartell“ gesprochen. Vgl. zur europäischen Recht- -ntscheiden weiter: Urteil des EUGH vom 1.7.2010
ff.; Urteil des EuG vom 16.6.2011 T-211/8 Put-
ı Belgien); Urteil des EuG vom 24.3.2011 T-385/06 Irteil des EuG vom 8.6.2008 T-53/03
‚ Urteil des EuG vom 14.12.2006 T-259/02 bis Österreich, Rz 189 ff. (Lombardt-Fall). Vgl. zur Praxis lent) vom 7.12.2012 (COMP/39600) Refrigeration 12.10.2011 (COMP/39482) Exotic fruits (bananas),
, ABI. 1994 L 239/14, Rz 32, PVC II; KOMM, ABI.
r Literatur: HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Kommentar
=C Law of Competition, 2. Aufl., Oxford 2007,
petition Law, 7. Aufl., Oxford 2012, 102 ff.; BELLAMY & xis ist es nicht fremd, mehrere Verhaltensv che unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. der Untersuchung „Markt für Schlachtschw sind die beschriebenen wöchentlich betriel fonkonferenzen, Publikation der Schlachtsci Verhaltensweisen und damit ebenfalls als. satz 1 KG zu qualifizieren. [...] Gerade dies ranten ‚marktgerechten‘ Preis zu erzielen ze ten Verhaltensweisen bezwecken, den Sci flussen“.” Diese Passage macht deutlich, einheitliche Zweck ist, welcher dazu führt, c den kann. Von einer Gesamtabrede ist fakti gangen worden, in dem das im Rahmen ei betriebene Rotationskartell der Unternehme reiche Einzelabreden aufgesplittet wurde.” desverwaltungsgericht gutgeheissen, we Submissionskartell‘ auszugehen.”* Weiter I ternehmen „mit der Teilnahme an den woct der Konvention auf Grundlage eines ‚Gentle macht deutlich, dass einem mittel- bis lanı oder mit anderen Worten, dass die an ein wechseln können, ohne dass dadurch das | Mal bei einer Änderung der Teilnehmer von te.
75. Bei einer Gesamtabrede, welche Ube! nicht nur die Teilnehmer ändern, es kann < stark engagiert sind oder unterschiedliche F der Kartellmitglieder können weiter dazu fül liche Teilaspekte des Kartells zustande kon behalte zu bestimmten Gesichtspunkten de fangen festhalten. Ausserdem kann es se standteile der Abrede unterschiedlich kons zu internen Konflikten kommt und einzelne um andere Kartellmitglieder zu konkurrenzi dass die Abrede über die Zeit weiterentwicl passt wird. Keiner dieser Faktoren führt da: hen wäre, sofern ein einheitlicher und fortd Fall, so können die an der Gesamtabrede
CHILD, European Community Law of Competitior JULIAN JOSHUA, Single continuous infringement c concept beyond the limit of its logic?, in: Europe: <http://www.biicl.org/files/4360_ single continuot (25.06.12), welcher auch auf das dem SCCI zu ( acy” eingeht.
°? RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schlachtsc
°3 RPW 2008/1, 95 ff. Rz 81 ff., Strassenbeläge Januar 1999 bis Dezember 2003 insgesamt 209 von Sitzungen dokumentierten, die wöchentlich |
4 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1, > Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 379 E. 6, Stra
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‚eisen als Gesamtheit zu betrachten und als sol- 1 KG zu subsumieren. So hat etwa die WEKO in eine — Teil B* Folgendes ausgeführt: „Allerdings jenen Verhaltensweisen (Schweinebörsen, Telehweinpreise) in ihrer Gesamtheit als abgestimmte Wettbewerbsabreden im Sinne von Artikel 4 Abes Bestreben, einen aus Sicht der Schweineliefeigt, dass die von den Schweinelieferanten initiiertlachtschweinepreis zu ihren Gunsten zu beeindass es der mit den Verhaltensweisen verfolgte lass von einer Gesamtabrede ausgegangen wersch auch im Fall „Strassenbeläge Tessin“ ausgener Konvention vereinbarte, über mehrere Jahre n in seiner Gesamtheit beurteilt und nicht in zahl- > Diese Vorgehensweise wurde durch das Bun- Iches festhielt, es sei von einem „Dauerielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Unientlichen Sitzungen ihr Interesse gezeigt haben, men’s Agreement‘ beizutreten“.°° Diese Passage gfristigen Kartell auch beigetreten werden kann, em solchen Kartell teilnehmenden Unternehmen Kartell an sich in Frage gestellt würde bzw. jedes einer neuen Abrede ausgegangen werden müss-
“längere Zeit andauert, können im Laufe der Zeit uch sein, dass diese Teilnehmer unterschiedlich tollen einnehmen. Die divergierenden Interessen ren, dass kein vollständiger Konsens über sämtnmt. Die eine oder andere Partei kann etwa Vorr Abrede haben und dennoch am Gesamtunterin, dass die Kartellmitglieder die einzelnen Beequent umsetzen, es ist sogar denkbar, dass es Mitglieder zeitweise die Umsetzung aussetzen, eren. Schliesslich ist es nicht aussergewöhnlich, celt, gestärkt oder an neue Gegebenheiten angezu, dass nicht von einer Gesamtabrede auszugeauernder Zweck bejaht werden kann. Ist dies der teilnehmenden Unternehmen zur Verantwortung
1, Roth/Rose (Hrsg.), 6. Aufl., Oxford 2008, Rz 2.052; f article 81 EC: has the commission stretched the
an Competition Journal 451 ff., frei erhältlich unter:
srunde liegende amerikanische Konzept der „conspirhweine — Teil B.
Tessin. Dem Sekretariat lagen für den Zeitraum von Tabellen vor, welche die Auftragszuteilung anlässlich durchgeführt wurden.
Strassenbeläge Tessin. ssenbeläge Tessin.
gezogen werden, auch wenn sie nachweisl de unmittelbar mitgewirkt haben.”
B.3.1.3 Die Gesamtabrede im Bereich de
76. Im Bereich der Luftfrachtspedition ha teure über längere Zeit hinsichtlich der Bele den Kunden koordiniert. Dabei wurden za etwa multilaterale Treffen der internationale tionaler Ebene, Koordination im Rahmen v wie zahlreiche Kontakte per E-Mail oder Te tende exogene Kostenfaktoren gemeinsam belastung an die Kunden zu koordinieren. D rerer exemplarischer Gebühren nachgewies suchungsadressaten an der Koordination si beteiligt waren, was aber — wie oben erwäh nicht erforderlich ist. Die exemplarischen Verhaltensmuster die Spediteure vorgegan aber mit sich, dass die Erwähnung einer Ge teiligten der vorliegenden Untersuchung be Festlegung und/oder Umsetzung beteiligt w gende Analyse ausschliesslich aus Sicht ( der sich in der Schweiz auswirkenden Sa schweizerischen Rechts erfolgt.
77. Die Beschränkung auf eine exemplar troffenen Gebühren erscheint im vorliegenc zeigt, weil eine einvernehmliche Regelung den konnte. Es erscheint aus diesem Grur Gesamtabrede betroffenen Gebühren und z bühren und Zuschläge denselben relevant betreffen (vgl. unten Rz 200 ff.), so dass ( kungen auf die Sanktionshöhe zeitigt (da de Markt derselbe bleibt).
78. Nachfolgend wird zuerst auf die Geb sowie die SCF (Surcharge Collection Fee gleichzeitig auf mehreren Ebenen (nationa führlichsten wird dabei auf die AAMS-Fee « netzung zwischen den verschiedenen Eben aufzeigen lassen. Anschliessend werden di ty Fee Agent) und E-Dec sowie die Ei Schluss wird noch auf folgende exemplaris PSS (Peak Season Surcharge), den CAF ( das NES (New Export System). Bei der De naldokumente wiedergegeben, um einen uU möglichen. Dabei fokussiert sich die Darstı frachtspediteure. Es handelt sich dabei um vorliegenden Unteresuchung sind. Auf die den zusätzlichen Absprachen und die allen men dieser Untersuchung nicht eingegange
°° So die konstante europäische Rechtsprechun
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ich nicht an allen Bestandteilen der Gesamtabrer Luftfrachtspedition
ben sich die international tätigen Luftfrachtspedistung von Gebühren und Zuschlägen gegenüber hlreiche komplementäre Instrumente eingesetzt, n Luftfrachtspediteure auf nationaler und internaon nationalen und internationalen Verbänden solefon. Ziel der Gesamtabrede war es neu auftrezu erörtern und sich über deren allfällige Weiterie Gesamtabrede wird nachfolgend anhand mehsen. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Unterämtlicher aufgeführten Gebühren gleichermassen nt — für den Nachweis einer Gesamtabrede auch Gebühren belegen hinreichend, nach welchem gen sind. Der exemplarische Charakter bringt es bühr nicht bedeutet, dass jede der Verfahrensbezüglich jeder dieser Gebühren, sei es an deren far. Zudem gilt es zu beachten, dass die nachfol- Jer schweizerischen Behörde, unter Beurteilung chverhaltselemente und auf der Grundlage des
sche Darstellung der von der Gesamtabrede belen Fall auch deshalb als hinreichend und angemit den Untersuchungsadressaten getroffen werid nicht erforderlich, alle möglicherweise von der Zuschläge einzeln zu analysieren, zumal alle Geen Markt der internationalen Luftfrachtspedition lie vorgenommene Beschränkung keine Auswirr für die Bestimmung des Basisbetrags relevante
ühr für AAMS (Air Automated Manifest System) ) eingegangen, als Beispiele für Gebühren, die | und international) koordiniert wurden. Am ausaingegangen, da sich bei dieser Gebühr die Veren sowie die Motive für diese Gebühr musterhaft > schweizspezifischen Gebühren für SFA (Securinfuhrsteuerabfertigungsgebühr dargestellt. Zum chen ausländischen Gebühren eingegangen: die Currency Adjustment Factor) und die Gebühr für rstellung der Gebühren werden zahlreiche Originmittelbaren Eindruck der Vorkommnisse zu erallung auf die grossen, international tätigen Luftdie Luftfrachtspediteure, welche Adressaten der möglicherweise auf nationaler Ebene bestehenfalls daran beteiligten Unternehmen wird im Rahn.
g und Praxis, vgl. hierzu die Nachweise in Fn 51.
B.3.1.3.1 AAMS-Gebühr
1. Begriffserklärung und Ausgan
79. Nach den Terroranschlägen vom 11. Zollbehörden die Sicherheitsanforderunger Jahr 2004 wurde das Automated Manifest um ein elektronisches System, welches die benutzen müssen, um der U.S. Customs ai einigten Staaten importierten Frachtsendun zugeben wie Namen und Adresse des Ab: kannt ist, die Art der Verpackung sowie eine AAMS steht fur ,Air Automated Manifest Sy:
80. Die Luftfrachtspediteure haben die V treffend den Inhalt der Frachtsendungen di („Selbsteinreicher“) oder die Informationen sodann die Informationen mittels AAMS Ub im Zusammenhang mit AAMS keine Zahlur zweiten Fall muss er die Dienstleistung des nach Frachtführer, Land oder Region variier
81. Die CBP verlangte die Verwendung Ostküste, ab Oktober 2004 für Flüge in de 2004 für Flüge zur US-Westküste.
2. Koordination der Luftfrachtspe
82. Im Zusammenhang mit der Einführun ne Reihe von Kontakten zwischen Luftfrac' Rahmen von Fachverbänden als auch una statt. An diesen Kontakten - die v.a. in de waren alle wichtigen Luftfrachtspediteure | die Besorgnis hinsichtlich der durch AAMS (Erfüllbarkeit der Voraussetzungen).
a. Koordination im Rahmen des
83. In Anbetracht der Komplexität der | dass die Gespräche über den international „Freight Forwarder Europe“ (FFE) wurde 19 sen der grossen Speditionsunternehmen in waren Mitglieder dieses Verbandes. Anges onsunternehmen wurde im Jahr 2004 bescl ropäischen, sondern den weltweiten Aktiv sprechend wurde der Verband in „Freight Fe
84. Von Anfang 2003 an wurden verschie mentierung von AAMS im ,Airfreight Comm AAMS-Arbeitsgruppe besprochen. Unter an
7 Vgl. http://www.cbp.gov/xp/cgov/trade/automa Glossary von Kühne + Nagel (http://www.kn-port documents/Airfreight Glossary of Terms.pdf [2 der Seefracht bereits seit dem Jahr 2003 verwer
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gslage
September 2001 haben die US-amerikanischen 1 für die Gütereinfuhr in die USA verschärft. Im System (AMS) eingeführt. Es handelt sich dabei Transportgesellschaften und Luftfrachtspediteure 1d Border Patrol (CBP) den Inhalt der in die Vergen zu deklarieren. Dabei sind Informationen ansenders, ob der Absender dem Frachtführer bedetaillierte schriftliche Beschreibung der Waren. stem’.
Vahlmöglichkeit, entweder die Informationen berekt an die Zollbehörden mittels AAMS zu liefern an die Luftfrachtgesellschaften zu liefern, welche ermitteln. Im ersten Fall entsteht beim Spediteur \gsverpflichtung gegenüber dem Frachtführer. Im > Frachtführers entgelten, wobei dieses Entgelt je t.
des AAMS ab August 2004 für Flüge zur US- ın mittleren Westen der USA und ab Dezember
:diteure hinsichtlich AAMS
g von AAMS gab es auf internationaler Ebene eintspediteuren. Diese Kontakte fanden sowohl im phangig von der Beteiligung von Fachverbänden n Jahren 2003 und 2004 stattgefunden haben — eteiligt. Die Gespräche wurden ausgelöst durch > verursachten Kosten sowie technische Fragen
FFEIFFI
Probleme beschlossen die Luftfrachtspediteure, en Verband FFE/FFI laufen sollten. Der Verband 94 mit dem Ziel gegründet, die Geschäftsinteres-
Europa zu vertreten. Alle Verfahrensadressaten ichts der globalen Geschäftstätigkeit der Spediti- ılossen, dass sich der Verband nicht nur den euitaten seiner Mitglieder widmen sollte. Dementyrward International“ umbenannt.
dene Themen im Zusammenhang mit der Impleittee“ und einer von diesem ins Leben gerufenen derem wurde ein gemeinsames Vorgehen gegen
ted/automated systems/ams/ (26.06.2012); Airfreight
6.06.2012]). Dies zur Abgrenzung zu dem im Bereich ideten „Sea Automated Manifest System“ (Sea-AMS).
die Erhebung einer Gebü die Weiterverrechnung a Verfahrensadressaten ve
85. Im Rahmen eines i bei [Luftfrachtspediteurin Heads innerhalb des FFE AMS-Systems im Jahr 2 wendet werden sollte. [N
hr durch die Frachtführer vereinbart sowie n die Kunden in der Form einer AAMS-Ge rfügten über Vertreter im Airfreight Commit
ıternen Interviews erklärte [Name], der dal |, dass es eine allgemeine Übereinkunft 2 - Air Freight Committees gab, dass im Zeit; 004 eine gewisse Minimumbandbreite fur ame] konnte sich daran erinnern, dass die
90. Am FFE CEO-Meeting Protokoll festgehalten:
Action: o AMS fees: The CEO's have ma make a proposal on how to dea FFI position and communicate i soon as possible.
91. Dieser Auszug belegt, ( sens darüber bestand, dass Kosten vorgegangen werden ein individuelles Kommunizieı
92. Am 19. August 2004 fa der AAMS Task Force statt. | über die von ihnen geplanten de den Teilnehmern am 23. folgende Passage:
_ Tm emmant te PFaminam
vom 5. Mai 2004 wurde hinsichtlich AAMS-Fe
ndated the Airfreight Committee (AFC) to urgently I with this issue towards the carriers i.e. clearly define t to the airlines as individual forwarder's positions as
lass bei den Luftfrachtspediteuren erstens auf gemeinsam gegenüber den von den Frachtfül sollte und zweitens, dass der gemeinsame E en der Luftfrachtspediteure verschleiert werder
nd eine Telefonkonferenz des FFI Airfreight Cı Jabei informierten sich die die Luftfrachtspedit | AAMS-Gebühren. Das Protokoll dieser Telefo August 2004 per E-Mail zugestellt und enthiel
wurde, dass bei Abweichunge und eine Reaktion auf die „nor
b. Koordination dur:
n innerhalb der eigenen Unternehmung eine In 1 compliance“ erfolgen sollte.
ch bilaterale und multilaterale Kontakte
98. Die Diskussi geht aus folgender Head of Airfreight [|
e Der Mailver tnrl an [Hea
nen innerhalb der Unternehmen si n E-Mail-Verkehr zwischen dem UK Name] von [Luftfrachtspediteurin] he
Kehr beginnt mit einer Anfrage vom € d of Airfreimhtl:
n re confirm the competitors
1/ they expect 2/ The market in E 3/ Europe/ top age responsibility for 4/ Ho need to have
Ton Eu agent have
; latest information from discussion
to take the lead. urope looking at Eur 10.00 per HAWB nt looking to pay Euro 2.00 per HAW! ' any issues/fines. common statement from Top airlines
agreed the followina.
Zirkular Nr. 314/2004 An die Mitglieder des Be
Basel, 28. Juli 2004
AMS in der Luf
Sehr geehrte Damen und
Durch die Einführung v Übermittiung der Sendu System)), entsteht Mel Informationen zusammer Land (im Moment nur US Daten und Dokumente ur nicht ausgeladen zu wer aufbereitet und elektroni Weitergabe der Informati gewohnten treuhänderisc System, das dem weltwe aber folgen) "auferlegt" wı
Aufgrund der Kalkula zusätzlichen Aufwendu das Air-AMS vorschı Weiterverrechnung für mindestens CHF 25.- p kann dieser Betrag als ”
Dieser Betrag sollte derz belasteten direkten Koste im Auge und wird über eir
Mit freundlichen Grüssen
reichs Alr
spediogswiss.com
tfracht: Weiterverrechnung von Herren
on Sicherheitsprogrammen in der Luftfracht, wel ngsdaten vorschreiben (sogenanntes Air-AMS (Alr waufwand. Dies insbesondere beim Spediteur, stellen sowie termingerecht übermitteln muss. Abt A) sind neue, auch lokale Fristen zu beachten. Sen wollständig und nicht zeitgerecht abgegeben werden den. Mit Einführung des Air-AMS müssen mehr un sch an die amerikanischen Zollbehörden übermitte onen an die Carriers (Airlines) kann der Spediteur ni hen Art tätig sein. Zusätzlich entstehen ihm Mehrau ten Luftfrachtverkehr (nun erst mal durch die USA, : ‚rde.
tionen des Fachbereiches Air Ist eine Weite: ngen durchaus zulässig. Im Luftfrachtverkehr n: reiben, bzw. im Transit durch ebensolche alle Lieferkonditionen ab 13. August 2004 (i ro House Alrwaybill an den Kunden gerechtfertig AMS-Fee™ separat ausgewiesen werden,
sit die entstandenen Kosten durch zusätzlichen Aufw n von den Carriers abdecken. Der Fachbereich Air be we allfällig neue Einschätzung berichten.
We needed to estab discussed, and what | forwarders associatio
[...]
Input from countries (Fr
BE: Local industry meet they wanted to see wha CH : The Swiss Freight Swiss forwarders have : DE : Due to tight marke! USA Destination 13 thé ES : It was decided that GB : Major key market ¢ destinations as of 13th that they will also be chz are refusing to pay the /
ish what the European countries / local mal he key drivers behind these decisions are e, ns / key market players discussing "off line".
eight prepaid)
ing was heid a couple weeks ago however no c t the market does.
Forwarders and Logistics Association publishe« agreed on a fee of CHF 25.00 per HB {approx 1 ‚ conditions EDI / FHL Euro 2 and for HB Euro £ ug)
10 - 12 Euro is achievable
layers (ES BD are indicatng 10 GBP Aug, EE who have confirmed
rging £10.00.Have also found out that Hi, i \irlines their fee because they are transmitting e
Hinsichtlich der Schi als Vereinbarung un!
107. Einige Tage ni arbeiter [Name], Dir 2004 folgendes Mail
veiz zeigt sich, dass die CHF 25.-- pre ter den Spediteuren verstanden wird (,
ach dieser Telefonkonferenz schrieb c ector Operations Air & Ocean von [L an den Head of Airfreight Europe [Na
Dear all,
in addition to my mail from: The following forwarders hz for aD U.S. destinations , Ir
yesterday , | have now more Information from our com; ive agreed to charge to their customers as of 13 Aug 0 egardiess if it is west coast or centre or east coast.
113. Aus den oben aufgeführten Aktenstüc dem Ziel erfolgt ist, die „Mehraufwendunger die Kunden weiterzuverrechnen (so die Wot mit dem Titel ,Weiterverrechnung von Kost besondere die Akzeptanz der Kunden für d daran zeigt, welche Bedeutung der Kommı wie in der Berücksichtigung der Marktvert besondere Preissensibilität in Deutschland) halten werden, dass eine höhere AAMS-Ge ischen Ländern (vgl. Abbildung 5, Abbildui stand sowie die wesentlich tieferen Gebühr so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Gewinn erzielt werden konnte. Ob eir konnte, wurde aufgrund des Abschlusses e tersucht und ist daher offen. Darüber hinau: eines Zirkulars an weitere Spediteure dazı flusst und die Wirkung der Abrede ausgedel
B.3.1.3.2 Surcharge Collection Fee (SCI
1. Begriffserklarung und Ausgan
114. Mehrere Faktoren, wie der Anstieg de ko, haben dazu geführt, dass sich die Kost tend erhöht haben. Um diese erhöhten Ko den sich die Luftfahrtunternehmen, bestimm Frachtrate einzuschliessen, sondern als ge zu stellen. So wurde eine Reihe von Zuschl und Kriegsrisikozuschläge (Fuel-, Security-
115. Gemäss den geltenden IATA-Rahme frachtbrief (Airway Bill) getrennt aufgeführ schuldet („due carrier“) ausgewiesen. Sie Spediteur im Auftrag der Frachtführer einzie
116. Sowohl auf internationaler als auch au Frage ausgetauscht, ob und wie sie für da bundene Delkredere-Risiko entschädigt wet! des durch das Inkasso verursachten Aufw: Jahr 2005 die Erhebung der Surcharge Coll
2. Koordination der Luftfrachtspe
117. Schon bald nach der Einführung der : diteure zur Überzeugung, dass sie von der mission entschädigt werden sollten.
°° Mit Ausnahme von Italien, wo der Speditionsv
°° Fuel- und Security-Surcharges wurden durch | ab dem Jahr 2003 implementiert.
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ken geht weiter hervor, dass die Koordination mit “, welche den Spediteuren „auferlegt“ wurden, an twahl im Zirkular von Spedlogwiss [Abbildung 12] en“). Durch das koordinierte Vorgehen sollte insie AAMS-Gebühr erreicht werden, was sich etwa ınikation an die Kunden beigemessen wurde so- \altnisse in den unterschiedlichen Ländern (z.B. . In Bezug auf die Schweiz kann zudem festgebühr festgelegt wurde als in den anderen europäng 13 und Abbildung 15).”° Werden dieser Umen der Airlines (vgl. Abbildung 11) berücksichtigt, ‚ mit einer Gebühr von CHF 25.-- möglicherweise 1 allfalliger Gewinn tatsächlich realisiert werden iner einvernehmlichen Regelung nicht weiter un- 5 hat die Kommunikation der Gebühr in der Form ı geführt, dass deren Verhalten ebenfalls beein- ınt werden konnte.
F)
gslage
r Treibstoffpreise und das erhdhte Sicherheitsrisien des Lufttransports ab dem Jahr 2000 bedeusten an die Spediteure weiterzugeben, entschieite Kostenfaktoren wie Treibstoff nicht mehr in die ssonderte Posten im Luftfrachtbrief in Rechnung ägen eingeführt, darunter Treibstoff-, Sicherheits- und War-risk-Surcharge).°°
nbedingungen werden Zuschläge auf dem Luft- ' und als dem Frachtführer, d.h. der Airline gewerden somit als Beträge ausgewiesen, die der ht.
If nationaler Ebene haben sich die Spediteure zur s Inkasso dieser Surcharges und das damit verden sollen. Zur Abdeckung dieses Risikos sowie indes bei den Spediteuren hat Spedlogswiss im ection Fee (SCF) empfohlen.
diteure hinsichtlich SCF
Surcharges durch die Airlines gelangten die Spe- | Airlines für das Inkasso in der Form einer Komerband eine Gebühr von EUR 25.-- empfohlen hat. die Airlines ab dem Jahr 2001, die War-risk-Surcharge
118. At Entsché ma Folc
Der Ber
ıf nationaler Ebene forn \digung für das Inkasso c jendes festgehalten: °"
eich Spedition Air will von den
Der Fachbereich Air der SF folgendes zu erwirken: wir \ um die Aufwendungen des bzw. korrekt zu entschädige einzubringen. Sehr gerne is einen Tisch zu sitzen, um d
123. Am 10. August z schiedene Empfänger BIFA (Britischer Spe CLECAT (Europäische Auxiliaires de Transpc schweizerische Initiati\
EDLOGSWISS ersucht deshalb das AFI Aır Freigh ‚erlangen eine Kommissionierung der Surcharge Inkassos und das Delkredererisiko bei der Speditic 2n. Wir bitten Sie, dies in den entsprechenden Grer t der Fachbereich Air bereit, gemeinsam mit der Fl iese Forderung gemeinsam zu erörtern.
004 leitete FIATA die Forderung von Sı “weiter, einschliesslich FFI, JAFA (Ja ditionsverband), SNAGFA (Französisı r Dachverband, Comité de Liaison Eure rt du Marché Commun). Das E-Mail eı fe zum Wohle aller zu unterstützten.
127. Der Widerstanc [Luftfrachtspediteurin]
All
We continue to addres Associations / Region here as they claim (a of their additional f there nobody can give increase.
| der Airlines gegen eine Kommissioni -internen Mail des Head of Airfreight [N
s the commission issue on the surcharges al / Global Airline contacts. The carrie nd they are rightful so) that the fuel s uel costs only. This is not the case wit a clear picture and let's face it among
131. Trotz der Vor umgesetzt und konı dem Jahresberichte
Mit der Idee der «Surcha
behalte auf internationaler Ebene w ıte auf dem Markt etabliert werden, w n 2005 und 2006 von Spedlogswiss |
rge Collection Fee» haben die invol-
138. In der Folge kooro von den Landside Agent: ling verbundene Kosten ten.
2. Koordination
139. Am 14. März 2007
rmniırhnr Ahr vınn Crnragrninnci
inierten sich die Luftfrachtspediteure auf s erhobene Gebühr sowie allfällige weitere den eigenen Kunden in der Form der Sec
der Luftfrachtspediteure hinsichtlich S
fand am Flughafen Zürich ein Treffen de
innen -ıır Dnannrnnhiinn rNrr yvımn Ann Arn: LI
anderen bereits dargestell dienen, die „Gegenargume: schaft gegenüber einer Pre
142. In einem E-Mail vom von [Luftfrachtspediteurin] ¢ anderen Mitglieder des Fac gagenten würden an der Ei Einführung der LSF sei gen nur in Zürich stelle, und alle Kontakt aufnehmen und di mehr gesucht.
aan NAAit Antırınrterhbhrnıhin
ten Gebühren soll die koordinierte Vorgehe ıtation der Verladerschaft“, d.h. Widerstand \ iserhöhung zu unterbinden.
22. März 2007 fasste ein Mitglied des Fact lie Gespräche mit den Abfertigungsgesellsch hbereichs Air wie folgt zusammen: Die drei | nführung der LSF per 1. April 2007 festhalte 1ass den drei Spediteuren nicht notwendig, v > drei würden ab dem 23. April 2007 mit den e SFA verhandeln, ein Gesprach mit Spedl
yam 99D NMAr> DNNT rrlIiArtnn din Arnai AhKfaryt
147. Hervorzuheben ist, wie i nation zum Ausdruck kommt. I re „etwas davon haben“. Aus:
n diesem Mail das Anliegen nach einer umfass: Jabei soll die Fee derart ausgestaltet sein, dass sagekräftig ist schliesslich der letzte Absatz, in
a) An unserer gemeinsamen Kostensteigerung in Handling signalisiert, dass diese Mehrt Ablauf des Handlings-Prozed für sich wurde von uns erkanı diesen Kosten wurde nicht ve und den Spediteuren bezeich direkten Gespräche erfolgt.
b) Unsere gemeinsam festge wie folgt festgelegt:
- Nie Handling Anentan vem-
Sitzung vom 12.04.2007 haben wir Ihre Argumente b -Bereich unterstützt. Die anwesenden Vertreter des. osten nicht nur auf die Security sondern auch auf de eres im Allgemeinen zurück zu führen sind. Die Kost nt und nicht in Frage gestellt. Die Höhe der Beteilung rhandelt, sondern von uns als bilaterale Sache zwis net. Unseres Wissens nach sind aber bis heute kein
jegte Strategie zur Umwälung der Kosten am Markt v
wndeln hilateral mit iedem einzelnen Kiinden /Snadite
Luftfracht Schweiz
Sehr geehrte Damen und He
Bekanntlich wurden in den E 1. Januar 2007 in Kraft gese der Schweiz durch EU-Inspe diverse Sicherheitsmassnah Frachthandling-Prozedere in Mehraufwendungen und Me betroffen. Es geht hierbei ins » erhöhte Lagersicherheit » Anforderungen bei der Be’ > Erschwernis und zusätzlic » zusätzlichen Kontroll- und » striktere Prozedere bei de
Wir befinden uns in einer "er Zusatzkosten (Investitionen, müssen damit rechnen, dass sind, welche ihrerseits Mehr
Bei der Beurteilung der aktu intensiver interner Kostenkal für das landseitige Handling (SFA) nach folgendem Must CHF 0.03/Kilogramm
Minimumbetrag: CHF 5.- Maximumbetrag: CHF 50.-
: Security Fee Agent (SFA)
ten
U-Staaten die Luftsicherheitsverordnungen 2320/20( tzt. In diesem Zusammenhang wurden auch Flughaf: ktoren begutachtet. Im Nachgang dieser Überprüfun men angepasst bzw. eingeführt. Sie haben Anderunc
der Speditionswirtschaft zur Folge. In einer ersten P hrinvestitionen bei der Ubergabe der Luftfrachtsendu ‚besondere um
wachung der Luftfrachtsendungen
hen Zeitaufwand beim Umschlag/ready for carriage Sortierungsaufwand
r Schnittstelle Warenübergabe landside/airside.
sten Phase" der Umsetzung der genannten Sicherhe Personal) entstehen bereits. Die Speditionswirtscha ; in naher Zukunft weitere zusätzliche Sicherheitsvor: <osten auslösen werden.
2llen Vorschriftssituation, erachtet es der Fachbereic! kulationen als gerechtfertigt, dass die Speditionswirt: bei Luftfrachtsendungen im Export Schweiz eine Sec er erhebt:
Spedition nochmal: SFA zu 99% anerk
5 die gesamte Situation geschildert. Wir steh, annt wird.
165. Aus der Umfrage
a zoa Spedloaswiss u.a. folgende Schl
B.3.1.3.5 Ausländische Ge
1. Peak Season Sur
171 Raji der Paak Saacnn |
bühren mit Auswirkungen in der Schweiz
charge (PSS)
Sıırr harıa (PSC) handalt as cirh ıım ainan 7
2. Currency Adjustment Factor ((
174. Am 21. Juli 2005 beschloss die chine Währung Renminbi (RMB) an den US-Dc Währung um 2 % gegenüber dem USD al fracht-Kapazitäten hauptsächlich in lokaler Zuschläge ebenfalls in lokaler Währung. Di Erhöhung der Kosten der Spediteure in US weil die meisten globalen Kunden in der R US-Dollar tätigen.
175. Die Spediteure diskutierten intern, mi che Lösungen. Eine Überlegung war die Ur re, die Erhebung eines Zuschlags (Chinese nung in USD.
176. In den Jahren 2005 und 2006 fanden gen Spediteure, d.h. unter Beteiligung vor sprechung der Wechselkursproblematik ur Shanghai und eine Telefonkonferenz:
e Anlässlich des ersten Treffens vom. die ausländischen Kunden nur noct hende Verträge auf RMB gewechse ein CAF von 2.1 % erhoben wird. Zi terbrief für die Kunden zu entwerfe das Treffen „sehr locker“ bzw. inforr erlaubt waren“. Als Folge des Treffe die „logistic community“ eingerichte Kommunikation innerhalb der Grupr Musterbrief in Zirkulation gebracht u
e Anlässlich des Treffens vom 12. At ersten Einführungsschritte (Kunder Zudem wurde beschlossen, den Ko der Association (SIFFA) und der C (CIFFA) zu suchen. In der Folge wı brief zugestellt.
e Anlässlich des Treffens vom 15. Se die Einfuhrung des CAF und jeder schritte dargelegt.
e Anlässlich des Treffens vom 18. Nc folgreiche Umsetzung in Bezug a Grosskunden widersetzten sich jedo züglich Grosskunden einen weiteren
e Anlässlich der Telefonkonferenz vot rungen des Treffens vom 18. Noverr
e Anlässlich des Treffens vom 13. Ma ner weiteren Währungsanpassung ( auf 3%.
177. Am 15. Oktober 2005 empfahl die SI! berechnen und, falls dies nicht möglich se
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ssische Regierung die Bindung der chinesischen lar (USD) aufzuheben und wertete die eigene if. Die meisten Luftfrachtspediteure kaufen Luft- Währung ein und bezahlen die Gebühren und e Aufwertung des RMB führte demnach zu einer -Dollar. Dies stellte ein erhebliches Problem dar, egel ihre Preisanfragen und Ausschreibungen in
it ihren Kunden sowie untereinander über möglinstellung auf Verkaufspreise in RMB, eine ande- > Currency Adjustment Factor, CAF) bei Abrechzahlreiche Treffen der grossen international tati- 1 Vertretern aller Verfahrensadressaten, zur Be- 1d des CAF. Belegt sind 5 Treffen in Hotels in
27. Juli 2005 wurde vereinbart, dass (1) zukünftig 1 Offerten in RMB statt USD erhalten, (2) beste- It werden oder sollte dies nicht möglich sein (3) udem wurde ein Teilnehmer beauftragt, ein Musn. Gemäss Aussagen eines Teilnehmers wurde nell gehalten, da „Branchenversammlungen nicht ns wurde ein eigenes E-Mail-Konto bei Yahoo für t (rmb_rates_china@yahoo.com) für die spätere ye. Über diese Adresse wurde anschliessend der nd kommentiert.
ıgust 2005 berichteten die Teilnehmer über ihre briefe) und Uber die ersten Kundenreaktionen. ntakt zur Shanghai International Freight Forwarhina International Freight Forwarder Association ırde der SIFFA der gemeinsam erstellte Musterptember 2005 erfolgte ein nächstes Update über Teilnehmer hat die eigenen Implementierungsvember 2005 bestätigten die Teilnehmer die eruf kleinere und mittelgrosse Kunden. Gewisse ch dem CAF. Die Gruppe einigte sich darauf, be- Vorstoss zu tätigen.
n 21. November 2005 wurden die Schlussfolgeber 2005 für die dort Abwesenden wiederholt.
'z 2006 einigten sich die Teilnehmer aufgrund eiles RMB auf eine Erhöhung des CAF von 2.1 %
-FA ihren Mitgliedern, die Preise neu in RMB zu in sollte, eine CAF von 2.1 % zu erheben. Am
29. März 2006 2.1% auf 3%‘
178. Am 17. N die Initiativen z
179. Von den nügt es zur Illu:
e Internes des Tre
Sirs, We origin:
agreetog previous e
e E-Mail: 2012:
From: Lc Sent: Tu
To: Logis ma
erfolgte die zweite SIFFA-Empf vorsah.
lovember 2005 beschloss das F ur Einführung eines CAF bzw. zt
zahlreichen im Zusammenhang stration des Sachverhalts folgenc
; E-Mail von [Luftfrachtspediteuri ffens vom 27. Juli 2005 wiedergi
ily plan to Impose 2.0% CAF & effective date c 0 for 2.1% / Aug.01. All of major competitors w -mail).
in die „logistic community“ über
gistic Community [mailto:rmb_rates_chir esday, August 02, 2005 6:17 PM
tic Community, a ee: ee eS; HERE
MB and! represer
providers/fwirs were In a aligned approach of CAF letter refers.
Common feedback throu; have gotten the message the status of major global orally cim'd acceptance ¢
ME in particular bh
ted BEN in hosting a meeting last Friday afternoon at 4pm w ttendance. This meeting was meant to circulate feedback rex usage and introduction to RMB billing & RMB quoting for nes
ghout the session indicates that for the most part, things look ) out, and most, (like HM) are still awalting concrete feedbac! | accounts. Have heard though from more than a few co's the f the CAF, and In some Instances are accepting RMB billing |
as advised that up to '4' global accounts have accepted the C
Subject: Heatl
Dear All,
Apologies for late advice asparaqus for the forthcc
Standard Asparagus foc after which a charge
Contractual Asparagus
row Garden Club
+, due to travelling, however can now detail ming season as discussed and agreed.
3 full tariff GBP 25-00 first two aspa of between GBP 2-50 and GBP 4-50 will apply
8 guideline tariff GBP 14-00 to GBP 16
Wettbewerb zwischen den Spediteuren ent nur die Schaffung einer neuen Gebühr bes festgelegt. Schliesslich wurde darauf geacl genüber den Kunden sichergestellt werden der Branchenverbände und die Herausga durch das gemeinsame Verfassen von Kun on war es, die Akzeptanz der Kunden für o dass diese als objektiv notwendige Weiterle erhöhung empfunden werden (und deren B stellt wird).
189. Die obige Darstellung hat auch aufc chungsadressaten gleichermassen in die K¢ ren und dass die Umsetzung der Gebührer haben einzelne Unternehmen einzelne Geh auf lokaler Ebene teilweise auch weitere Un fahren nicht Untersuchungsadressaten sinc einzelner Gebühren eine eigene Wettbewe tenden Erwägungen zur Gesamtabrede (vg zu, dass das Vorliegen einer übergeordnete Die weltweite Verbreitung des Verhaltensm dinationsinstrumente, die Existenz des FFI tional tätigen Spediteure, die zahlreichen Ki Umstand, dass jedenfalls bei den dargeste sen international tätigen Luftfrachtspedi (BAX/Schenker), Deutsche Post (DHL), Kür den Schluss zu, dass zwischen diesen Pal Gesamtabrede war, dass die Weiterbelastu örtert und gegebenenfalls koordiniert werd nebst den oben dargestellten Gebühren un sonstige exogene Kostenfaktoren Gegenste ren, kann vorliegend offen bleiben. Zudem die Beurteilung über das Vorliegen einer G hörde, unter Beurteilung der sich in der Sı auf der Grundlage des schweizerischen R gende Ergebnis nur Gültigkeit bezüglich der
190. Im Rahmen der Stellungnahmen und der dargelegten Gesamtabrede bestritten u bühren AAMS, PSS, NES und CAF von ı ausgegangen werden. So hat namentlich c Annahme einer Gesamtabrede seien nicht | Gesamtplan vorgelegen, es habe keine veı ben, und es habe an einem gegenseitigen E de Teilnahme gefehit.’* Die WEKO hat die Ergebnis gelangt, dass aus Darstellung des vorgeht (namentlich aus den Rz 79 ff.), da den Kriterien zur Annahme der Gesamtabre erfüllt sind. Aufgrund des Vorliegens eine Stellungnahmen geäusserten Wunsches de zu ausführlich zu begründen, verzichtet die dieser Stelle eingehender zu widerlegen.
n Vgl. Stellungnahme der Deutschen Bahn vom
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stehen sollte. In den meisten Fällen wurde nicht chlossen, sondern gleichzeitig auch deren Höhe tet, dass eine gemeinsame Kommunikation gekonnte, sei dies durch eine Instrumentalisierung be von Empfehlungen und Zirkularen, sei dies denbriefen. Ziel der gemeinsamen Kommunikatiiese Gebühren zu erhöhen und dafür zu sorgen, itung von Kosten und nicht als individuelle Preisezahlung dementsprechend weniger in Frage geyezeigt, dass erstens nicht immer alle Untersu- Ordination der einzelnen Gebühren involviert wa- 1 unterschiedlich konsequent erfolgt ist, zuweilen ühren auch gar nicht umgesetzt. Zweitens waren ternehmen beteiligt, welche im vorliegenden Ver- |, und es wäre wohl teilweise möglich, bezüglich rbsabrede zu bejahen. Entsprechend den einlei- |. oben Rz 73 ff.) führen diese Elemente nicht da- . Gesamtabrede in Frage gestellt werden müsste. usters, die Auswahl der jeweils passenden Koorzur Wahrung der Interessen der grossen internaontakte auf allen Stufen zwischen diesen und der Iten Gebühren jeweils eine Mehrheit der 5 grosteure Agility (GeoLogistics), Deutsche Bahn Ine+Nagel und Panalpina involviert waren, lassen tteien eine Gesamtabrede bestand. Inhalt dieser ng von neuen Kostenfaktoren an die Kunden eren muss. Ob im Bereich der Luftfrachtspedition d Zuschlägen weitere Gebühren, Zuschläge oder ind von Preisabreden zwischen den Parteien wagilt es an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass esamtabrede aus Sicht der schweizerischen Bechweiz auswirkenden Sachverhaltselemente und echts erfolgt ist. Dies bedeutet, dass das vorlie- Schweiz beanspruchen kann.
Hearings haben diverse Parteien das Vorliegen nd argumentiert, wenn schon müsste für die Gefier voneinander unabhängigen Gesamtabreden lie Deutsche Bahn vorgebracht, die Kriterien zur erfüllt: Es habe kein gemeinsames Ziel bzw. kein bundenen, sich ergänzenden Handlungen gege- 3ewusstsein und Teilnahme durch stillschweigense Vorbringen der Parteien geprüft, ist aber zum ; Sachverhalts im Rahmen dieser Verfügung herss die nach schweizerischem Recht massgebende — wie sie oben definiert wurde (vgl. Rz 188) — r einvernehmlichen Regelung sowie des in den r Parteien das Vorliegen der Gesamtabrede nicht > WEKO darauf, die Vorbringen der Parteien an
12. November 2012, S.5 ff.
B.3.1.4 Gesamtabrede ist eine Wettbewe
191. Die nachgewiesene Gesamtabrede ki d.h., es liegt a) ein bewusstes und gewolltes teiligten Unternehmen vor und b) mit der kung bezweckt oder bewirkt. Beide Tatbest Unternehmen hinsichtlich aller dargestellte Sicherstellung der Weiterbelastung von die nur das „Bezwecken“ einer Wettbewerbsb „Bewirken“, da alle dargestellten Gebührer Markt eingeführt und den Kunden belas Rz 237).
B.3.2 Beseitigung des wirksamen Wett
192. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. | Abreden über die direkte oder indirekt b. | Abreden über die Einschränkung von c. | Abreden über die Aufteilung von Mark
B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Prei
193. Für die Unterstellung unter Art. 5 Abs. entscheidend. Mit welchen Mitteln diese er bestand bezieht sich auf jede Art des Fests ten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte für Abreden über Rabatte, sondern auch fi von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfe auch für Abreden über Kalkulationsvorschri festsetzung bezüglich einzelner Preiseleme deren Worten nicht nur vor, wenn ein kon Komponenten (Preisbestandteile) oder Eler abrede gilt weiter auch die Fixierung einer von identischen Preisen kann diese Art de zu einem erhöhten Preisniveau führen. ”
194. Gemäss der Praxis der WEKO ist weit Unternehmen in Bezug auf Höhe und Ums hungen koordinieren. Eine solche Verhalter einer einseitigen Preiserhöhung verbunden
”? Wenn nachfolgend im Rahmen dieser Verfügı in diesem Abschnitt definierte Gesamtabrede ge
2 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über K (Karteilgesetz, KG) vom 23. November 1994, BE
” Vgl. RPW 2010/4, 755 Rz 348 f., Baubeschläc 699 Rz 22, Privatärztetarife im Kanton Zürich.
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rbsabrede
ann als Wettbewerbsabrede qualifiziert werden, ” ; Zusammenwirken der an der Gesamtabrede be- Gesamtabrede wird eine Wettbewerbsbeschränandselemente können bejaht werden, da sich die n Gebühren koordiniert haben, mit dem Ziel der sen neuen Kostenfaktoren. Zudem konnte nicht eschränkung belegt werden, sondern auch das | — wenn auch unterschiedlich konsequent — am fet wurden (vgl. eingehend unten Rz 221 und
'bewerbs
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:
e Festsetzung von Preisen; Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
isabrede
‚3 Bst. a KG ist die Wirkung der Preisfestsetzung reicht wird, ist ohne Belang. Der Vermutungstatetzens von Preiselementen oder Preiskomponen- Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nicht nur ir Vereinbarungen Uber Kriterien zur Anwendung stsetzung führen. Die gleichen Grundsätze gelten ften, soweit damit letztlich die Wirkung der Preisnte erreicht wird. ° Eine Preisabrede liegt mit ankreter Preis, sondern auch wenn bloss einzelne nente der Preisbildung fixiert werden.” Als Preisbestimmten Bandbreite. Auch bei Nichtvorliegen r Abrede gegenüber einer Wettbewerbssituation
fer von einer Preisabrede auszugehen, wenn sich etzungszeitpunkt von bevorstehenden Preiserhöiskoordination bezweckt die Ausschaltung der mit en Risiken, insbesondere des Risikos, Marktan-
Ing von einer „Abrede“ gesprochen wird, ist stets die meint.
artelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
2/4, 742 E. 6.5.5) Buchpreisbindung. ye für Fenster und Fenstertüren, m.w.H.; RPW 2001/4, teile zu verlieren. Der Austausch von Preis eigenes Verhalten auf dem Markt den Inforr
195. Im vorliegenden Fall betrifft die Gesa tenfaktoren und gegebenenfalls deren Weit ren und Zuschlägen. Diese Gebühren und eine Preisabrede vorliegt, die sich jedenfalls
196. Bei den Untersuchungsadressaten hi um Luftfrachtspediteure, welche tatsachlich tuelle Konkurrenten auf derselben Markts Preisabrede zwischen den international tat horizontale Preisabrede abgeschlossen hi keine Speditionsdienstleistungen auf dem N
197. Damit greift die gesetzliche Vermutui mäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG frachtspediteure.
B.3.2.2 Umstossung der gesetzlichen Ve
198. Die Vermutung der Beseitigung des \ den, falls trotz der Wettbewerbsabrede wirk bewerb (Wettbewerb durch nicht an der Ge wettbewerb (Wettbewerb unter den an der (
B.3.2.2.1 Aussenwettbewerb
199. Um die Intensität des Aussenwettbev sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugre wieweit die an der Wettbewerbsabrede be aktuellen oder potenziellen Wettbewerb dis Möglichkeit verfügen, die Preise zu erhöhe: täten zu senken oder die Innovation zu ver ziale Schäden verursachen können.
1. Relevanter Markt
a. Sachlich relevanter Markt
200. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres \ ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit.
201. Spedition kann als eine Dienstleistun Waren und Gütern abwickelt, definiert werc der Beförderung, sondern kann weitere auf
76 Vgl. RPW 2010/4, 755 Rz 348 f., Baubeschläc vom 10. Mai 2010: Komponenten für Heiz-, Kühl auf der Website der WEKO unter www.weko.adı Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen [17.08.2012]); \ and Practice, Cambridge 2004, 150 ff.
m Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle 251.4).
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informationen ermöglicht es den Beteiligten, ihr nationen entsprechend anzupassen. ”°
mtabrede die Koordination neuer exogener Koserleitung an die Kunden in der Form von Gebüh- Zuschläge stellen Preisbestandteile dar, so dass ; in den oben dargestellten Fällen ausgewirkt hat.
andelt es sich mit Ausnahme von Spedlogswiss | miteinander im Wettbewerb stehen, d.h. als aktufe tätig sind. Es kann daher eine horizontale igen Luftfrachtspediteuren bejaht werden. Keine it hingegen Spedlogswiss, da der Verband gar larkt anbietet (vgl. oben Rz 49).
ng der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gefür die Gesamtabrede der internationalen Luftrmutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
virksamen Wettbewerbs kann umgestossen wersamer — aktueller und potentieller — Aussenwettsamtabrede beteiligte Unternehmen) oder Innensesamtabrede beteiligten Unternehmen) besteht.
verbs zu prüfen, ist vorab der relevante Markt in 2nzen. Daran anschliessend ist festzustellen, inteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch Zipliniert werden, d.h. ob sie überhaupt über die 1 oder die Mengen zu reduzieren oder die Qualizögern; kurz: ob sie volkswirtschaftliche oder soen oder Leistungen, die von der Marktgegenseite ‚orgesehenen Verwendungszwecks als substitua VKU’, der hier analog anzuwenden ist).
g, welche die Versendung oder Beförderung von len. Dabei umfasst sie nicht nur die Organisation die Beförderung bezogene Dienstleistungen entye für Fenster und Fenstertüren ; WEKO, Verfügung - und Sanitäranlagen, 48 Rz 258 m. w. H. (abrufbar nin.ch > Aktuell > Letzte Entscheide > Verfügung
gl. auch MAassımo MOTTA, Competition Policy, Theory
von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR halten (so z.B. Umschlag, Verzollung, Lag: Transportleistung kann per Eisenbahn, LKV folgen. Der Spediteur ist meist nicht Besitze den Transport auch nicht selbst durch, s Reedereien oder Fluggesellschaften) ein. ®
202. Als direkte Marktgegenseite der an c Personen oder Unternehmen zu bezeichn: (nachfolgend auch als Kunden oder Ver schweizerischen und der europäischen Pra dung“ (Güter bis 50 kg) und „Fracht“ (Güter scheidung rechtfertigt sich durch die Tatsac tern unter 50 kg - im Gegensatz zu jener schinellen Hilfsmittel benötigt. Da ein Spe doch nicht selber durchführt, ist diese Unte ropäische Kommission hat hierzu ebenfalls certain (minimum) weight for consignmen Freight forwarders can and do accept small
203. Bezüglich der Abgrenzung des sachli scheint es mangels Schweizer Präjudizien ropäische Kommission zu orientieren.®* Vc Abgrenzungen vorzunehmen: (a) zwische und (b) zwischen Bodenfracht-, Luftfracht- u
(i) Abgrenzung von binnenlandis:
204. Die unterschiedlichen Anforderungen und Gütern innerhalb eines Landes und im Unternehmen sich meistens auf eine der g grenzüberschreitend — konzentrieren.® Für land versenden möchte, stellt daher ein S reich tätig ist, keine Alternative dar und umg
205. Eine weitere Aufteilung der „grenzül Destinationen) ist nicht angebracht, da ein nerell alle Destinationen bedient oder zur Spedition“ umfasst damit den Versand von Land.°®
8 Vgl. auch schon oben RZ 3 ff.; vgl. weiter http: KOMM, Entscheid vom 07.02.2000 (COMP/M.1' ’° RPW 1999/1, 129 Rz 15, Zusammenschlussv KOMM, Entscheid vom 23.02.1999 (COMP/M. 1: °° KOMM, Entscheid vom 07.02.2000 (COMP/M 10.
® gl. u.a. KOMM, Entscheid vom 24.11.2005 (( Entscheid vom 07.02.2000 (COMP/M.1794) Det Schweizerischen Wettbewerbsbehörden haben : sert. Im Zusammenschlussvorhaben Deutsche F Transport- und Logistikmarkte analysiert.
8 gl. KOMM, Entscheid vom 07.02.2000 (COM Rz 9.
83 Vgl. Fn 82.
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arhaltung oder logistische Zusatzleistungen). Die / (Land), Flugzeug (Luft) oder Schiff (Wasser) err von entsprechenden Transportmitteln und führt ondern kauft Kapazitäten bei Drittparteien (z.B.
ler Gesamtabrede beteiligten Unternehmen sind An, welche Waren oder Güter versenden wollen lader bezeichnet). Typischerweise wird in der xis für den Transport von Gütern zwischen „Sen- “über 50 kg) unterschieden. ’” Eine solche Unterhe, dass die Abwicklung des Transports von GUvon Gütern über 50 kg — keine besonderen maditeur die Transportleistung „nur“ organisiert, jerscheidung vorliegend nicht von Belang. Die Eufestgehalten: „[...] a clear distinction based on a ts shipped did not exist for freight forwarding. shipments”.°°
ch relevanten Marktes im Bereich „Spedition“ ersinnvoll, sich an der reichhaltigen Praxis der Eur diesem Hintergrund ist es angezeigt, folgende n binnenländischen und grenzüberschreitenden ind Seefracht-Spedition.
cher und grenzüberschreitender Spedition
an die Organisation des Versands von Waren grenzüberschreitenden Bereich führt dazu, dass enannten Speditionsarten — binnenlandisch oder einen Kunden, welcher Waren oder Güter im Inpediteur, welcher im grenzüberschreitenden Beekehrt.
yerschreitenden Spedition“ (u.a. nach einzelnen Spediteur im grenzüberschreitenden Bereich geiindest bedienen könnte. „Grenzüberschreitende Gütern aus einem Land in ein beliebiges anderes
//de.wikipedia.org/wiki/Spedition (25.04.2012) sowie 794) Deutsche Post/Air Express International, Rz 8.
orhaben Deutsche Post AG - Danzas Holding AG; 347) Deutsche Post/Securicor, Rz 14.
.1794) Deutsche Post/Air Express International, Rz
SOMP/M.3971) Deutsche Post/Excel, Rz 9 ff.; KOMM, ıtsche Post/Air Express International, Rz 8 ff. Die
sich bisher noch nicht zu Speditionsmarkten geaus- -ost — Danzas (RPW 1999/1, 129 ff. Rz 13 ff.) wurden
IP/M.1794) Deutsche Post/Air Express International,
(ii) Abgrenzung von Bodenfracht-
206. Ein starker Hinweis dafür, dass eine | fracht-Speditionsmärkte sachgerecht ist, er unternehmen und die Speditionsverbände scheiden und auch entsprechend organisier
207. Des Weiteren unterscheiden sic Speditionsdienstleistungen für den Kunder Geschwindigkeit und Tarifstruktur. Gemäs bietet die Luftfracht v.a. die Vorteile der Sc lichkeit. Auf der anderen Seite werden die Luftfracht gegenüber Wasser- oder Landfr fracht-Speditionsdienstleistungen v.a. dann Pünktlichkeit von Bedeutung sind. Ein Ausv ist in diesen Fällen meist nicht möglich. Es | den Bereich Luftfracht-Spedition abzugrenz
(iii) Weitere Abgrenzungen
208. In einem frühen Entscheid zur Abgreı Express International®®) hat die Europäisch märkte in „Express“ und „Standard“ vorgen Post/Exel®’) ist die Kommission jedoch at festgehalten, dass sie eine solche Seg frachtspedition nicht mehr für angebracht F wie vor unterschiedliche Angebote bezüglic als Teil eines eigenen Produktemarktes ge den, so dass zumindest für den Bereich « grenzung nach Zustellgeschwindigkeit vorzt
209. Eine detaillierte Segmentierungen na Abgrenzung von Markten fur verderbliche nicht sachgerecht, da ein Spediteur grunds Waren zu organisieren. Auch die EU-Komı gesehen. °®
210. Aufgrund des Untersuchungsabschlu: auf eine zusätzliche Analyse des Marktes (l reicher Befragungen) verzichtet werden, ins geben haben, dass die dargelegte Marktab wäre. Wie in Rz 76 ff. gezeigt, beziehen sic
8 Vgl. Logistikmarkt 2012 — Das umfassende N: nagement, 93, GS1 Schweiz; vgl. weiter HANS-F 2002, 125 sowie JOACHIM EHRENTAL, JOERG S Ht fracht-Studie — Luftfracht als Wettbewerbsfaktor Fn 82.
® Auf die Abgrezung zwischen Bodenfracht- unc da diese Bereiche nicht Gegenstand der vorlieg¢
8 Vgl. Fn 82. 87 KOMM, Entscheid vom 24.11.2005 (COMP/M
88 KOMM, Entscheid vom 07.02.2000 (COMP/M Rz 10.
8° MOTTA (Fn 76), 102 ff.
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, Luftfracht- und Seefracht-Spedition
Jnterteilung in Bodenfracht-, Luftfracht- und See- Jibt sich aus dem Umstand, dass die Speditionsin der Regel selber diese Transportarten untert und strukturiert sind.
h Bodenfracht-, Luftfracht- und Seefracht- ) stark bezüglich verschiedener Faktoren — u.a. s einer Logistikmarktstudie aus dem Jahr 2012 hnelligkeit, der Sicherheit und der Hohen Pünktrelativ hohen Transportkosten als Nachteil der acht hervorgehoben.™ Von da her werden Luftin Anspruch genommen, wenn Schnelligkeit und veichen auf Seefracht- oder Landfracht-Spedition st daher ein eigener sachlich relevanter Markt für en.??
ızung von Speditionsmärkten (Deutsche Post/Air e Kommission eine Unterteilung der Speditionsommen. In einem späteren Entscheid (Deutsche ıf diese Abgrenzung zurückgekommen und hat mentierung innerhalb der internationalen Luftält: Obwohl auch in der Luftfrachtspedition nach h Geschwindigkeit existierten, würden diese nicht sehen. Dieser Auffassung kann zugestimmt wer- Jer internationalen Luftfrachtspedition keine Ab- ınehmen ist.
ch Art der Waren und Güter - z.B. eine separate Waren, für Luxusgüter etc. — scheint vorliegend sätzlich in der Lage ist, den Transport sämtlicher nission hat von einer solche Segmentierung absses durch eine einvernehmliche Regelung kann eispielsweise mittels SSNIP-Test® bzw. umfangbesondere da sich keine Anhaltspunkte dafür ergrenzung für den vorliegenden Fall unzureichend n die untersuchten Verhaltensweisen auf den Beichschlagewerk für Logistik und Supply Chain Ma- IELMUT GRANDJOT, Leitfaden Luftfracht, München OFSTETTER, WOLFGANG STOLZLE, Die St. Galler Luftdes Wirtschaftsstandortes Schweiz, 2010, 24 sowie
1 Seefracht-Spedition wird nicht weiter eingegangen, nden Verfügung sind.
3971) Deutsche Post/Exel, Rz 12 ff. .1794) Deutsche Post/Air Express International, reich internationale Luftfrachtspedition. Ges lich relevanten Markt für internationale Luftfi
b. Räumlich relevanter Markt
211. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren oc Abs. 3 lit. b, VKU, der hier analog anzuwen«
212. Auch zur Abgrenzung des räumlich r schen Kommission herangezogen werden. press International” die geographische Dir gedacht, jedoch darauf hingewiesen, dass « national (z.B. europaweit) denkbar wäre. Ft Kommission die Tatsache, dass Kunden Sy und sich daher in erster Linie an nationale | tionale Unternehmen meist lokale Niederla: unterschiede zwischen den Ländern.
213. In verschiedenen nachfolgenden Ent hingehend geäussert, dass der Trend zur I weit fortgeschritten sei, dass es gerechtfer EWR-weit abzugrenzen.”' Im Gegensatz c tressangle/Laxey Logistics”), in welchem fe tigation conducted in the present case did r of the market was broader than national.””® schliesslich in keinem Entscheid vorgenomr
214. In casu scheint es sinnvoll, im Sinne auszugehen, da die Kundennähe in der S| meisten der grossen, international tatigen verschiedenen Ländern (so auch in der Sct ist aber nicht erforderlich, da auch bei einer kungen in der Schweiz für die Beurteilung n
215. Nachfolgend wird geprüft, inwiefern c nehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen wurden.
2. Aktueller Wettbewerb
216. Sämtliche an der Gesamtabrede bete ten Zeitraum) im Markt für internationale L Markt für internationale Luftfrachtspedition frachtspediteure bezeichnet. Tabelle 1 gibt der an der Gesamtabrede beteiligten Luftfra
°° KOMM, Entscheid vom 07.02.2000 (COMP/M Rz 13 ff.
>! gl. u.a. KOMM, Entscheid vom 24.11.2005 ((
>? gl. KOMM, Entscheid vom 21.03.2011 (COM Rz 20 ff.
°3 KOMM, Entscheid vom 21.03.2011 (COMP/M a Vgl. Logistikmarktstudie (Fn 84), 156.
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tützt darauf ist für die weitere Analyse vom sachrachtspedition auszugehen.
ebiet, in welchem die Marktgegenseite die den ler Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 len ist).
elevanten Marktes kann die Praxis der Europai- So hat diese im Entscheid Deutsche Post/Air Exnension des relevanten Marktes als national anine Ausdehnung auf eine Dimension grösser als ir eine nationale Abgrenzung spricht gemäss EUedition als nationale Dienstleistung wahrnehmen Gesellschaften wenden. Ebenfalls hätten internassungen in einem Land und es existierten Preisscheiden hat sich die Kommission teilweise danternationalisierung in der Speditionsbranche sotigt scheine, den geographisch relevanten Markt lazu steht ein jüngerer Entscheid (Norbert Denstgehalten wird: „Nevertheless, the market inves- \ot indicate clearly that the geographic dimension Eine definitive raumliche Marktabgrenzung wurde nen.
einer Arbeitshypothese von nationalen Markten editionsbranche ein wichtiger Faktor ist und die Spediteure eigene nationale Niederlassungen in weiz) haben.”* Eine endgültige Marktabgrenzung internationalen Marktabgrenzung nur die Auswirach Schweizer Kartellrecht massgebend wären.
lie an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unter- oder potenziellen Aussenwettbewerb diszipliniert
iligten Unternehmen sind (und waren im relevanuftfrachtspedition tätig. Unternehmen, welche im tätig sind, werden nachfolgend auch als Luft- - Auskunft über die Anteile am relevanten Markt chtspediteure für die Jahre 2000-2007.
.1794) Deutsche Post/Air Express International,
SOMP/M.3971) Deutsche Post/Exel, Rz 25 ff. IP/M.6059) Norbert Dentressangle/Laxey Logistics,
.6059) Norbert Dentressangle/Laxey Logistics, Rz 22.
Tabelle 1: Marktanteile der an der Gesam
2000 2001 2002
Panalpina [10-15] % | [10-15] % | [10-15] 9
Quelle: Ermittlungen des Sekretariats.””
217. Tabelle 1 verdeutlicht, dass die an di ihre Marktanteile kontinuierlich ausbauen ( Jahr 2005 vereinten sie rund 50 % oder m sich um die fünf grössten Unternehmen im auf den am 1. Dezember 2008 versendete men am häufigsten als „grösste Wettbewerk genannt wurden.” Bei sämtlichen an der G sich zudem um weltweit tätige Grosskonzer
218. Die aggregierten Marktanteile der nict im Markt für internationale Luftfrachtspediti 2 entnommen werden:
Tabelle 2: Aggregierte Marktanteile der n nehmen
2000 2001 2002
219. Bei den nicht an der Gesamtabrede gend um kleinere bis mittlere Luftfrachtspec zahl von Luftfrachtspediteuren im relevante dass zwischen 2000 und 2007 etwa 86 bis! frachtspedition tätig waren.”’ Da diese Unte rund 50 % oder weniger des relevanten M sich dabei grösstenteils um Luftfrachtspedi
> Berechnungsgrundlage bildeten die Daten deı die per Luftfracht zwischen der Schweiz und der Diese wurden zu den aggregierten Daten des Bı setzt. Die berechneten Marktanteile korrespondi abrede beteiligten Unternehmen über ihre eigen
°° Dem Sekretariat wurden mehr als 250 Frageb ler Aktenstücke macht keinen Sinn.
°’ Diese Zahlen beruhen auf einer Berechnung é logswiss. Spedlogswiss geht davon aus, dass in Bereich Luftfrachtspedition tätig waren. Da Spec Speditionsunternehmen vertritt (www.spedlogsw im Verband in etwa der Anzahl der Luftfrachtspe
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tabrede beteiligten Unternehmen
2003 2004 2005 2006 2007
ar Gesamtabrede beteiligten Luftfrachtspediteure oder zumindest stabil halten) konnten. Ab dem ehr des relevanten Marktes auf sich. Es handelt relevanten Markt. Dies wird durch die Antworten n Fragebogen bestätigt, da diese fünf Unternehyer“ im Markt für internationale Luftfrachtspedition esamtabrede beteiligten Unternehmen handelt es ne (vgl. oben Rz 7 ff.).
it an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen on („Andere“) können der nachfolgenden Tabelle
icht an der Gesamtabrede beteiligten Unter-
2003 2004 2005 2006 2007
beteiligten Unternehmen handelt es sich vorwieliteure. Dies zeigt sich an der relativ grossen An- 2n Markt: So kann davon ausgegangen werden, L07 Unternehmen im Markt für internationale Luftrnehmen gemeinsam ab dem Jahr 2005 nur noch arktes auf sich vereinten, ist ersichtlich, dass es teure mit geringen Marktanteilen handeln muss.
"International Air Transport Association (IATA) über n Ausland transportieren Waren- und Gütermengen. Indesamtes fur Zivilluftfahrt (BAZL) in Relation geeren gut mit den Einschatzungen der an der Gesamten sowie die Marktanteile ihrer Konkurrenten.
ogen zurückgesendet. Eine detaillierte Aufzählung al-
ınhand der Mitgliederzahlen des Verbandes Sped-
1 relevanten Zeitraum rund 40 % aller Mitglieder im logswiss ausserdem rund 95 % der Schweizerischen iss.ch), enttspricht die Anzahl der Luftfrachtspediteure diteure im relevanten Markt.
Aus den Antworten zu den am 1. Dezembe hervor, dass neben den an der Gesamtabre Konkurrenten“ im relevanten Markt wahi Transporte, Lamprecht Transport AG und
mäss Schätzungen der befragten Unterne auf.°®
220. Trotz der relativ grossen Anzahl von L beteiligt waren, ist vorliegend nicht davon a kung auf die an der Gesamtabrede beteilig! folgende Gründe genannt werden:
e Die Wirkung der Gesamtabrede wi sämtliche Spedlogswiss-Mitglieder schlage stark ausgeweitet. Spedlog: gemäss eigenen Angaben mehr als von ausgegangen werden, dass die fehlungen von Spedlogswiss zur Uk schläge auf die Kunden faktisch Au im Markt für internationale Luftfracht
e Aus Tabelle 1 und Rz 217 geht herv ternehmen im relevanten Zeitraum frachtspedition gehörten und spätes des Marktes auf sich vereinen konn der Gesamtabrede beteiligten Unter teure (Rz 219). Es ist nicht davon at Unternehmen eine disziplinierende \ der Gesamtabrede beteiligten) Konz
e Die an der Gesamtabrede beteiligte ihre Marktanteile über die Zeit deut Marktanteil vervierfachen, Panalpin: doppeln). Auch absolut gesehen wachsen. Diese Tatsachen sind we Gesamtabrede beteiligten Unterneh redepartner auszuüben vermochten.
221. Neben der Analyse der Marktanteile der Gesamtabrede beteiligten Unternehmer lich einzelner Gebühren und Zuschläge ei wettbewerbers. Konkret stellt sich die Frat der entsprechenden Empfehlungen. Im Rat einer einvernehmlichen Regelung abgeschl wirkungen exemplarisch anhand einzelner (
222. Nachfolgend werden die Antworten d nehmen bezüglich der AAMS-Gebühr, SCF fertigungsgebühr (ESA-Gebühr) in einer T:
* Da die Schätzungen auf sehr wenigen Antwor denziell überschätzt wurden, kann davon ausge: Schranke für die tatsächlichen Marktanteile der |
99 Vgl. www.spedlogswiss.ch > Organisation & N
100 Die Auswertung erfolgt anhand der Antworter bogen.
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r 2008 versendeten Fragebogen geht ausserdem de beteiligten Unternehmen folgende als „grosse ‘genommen wurden: Fracht AG Internationale Ritschard SA. Diese Unternehmen wiesen — gehmen - jeweils einen Marktanteil von rund 5 %
Jnternehmen, welche nicht an der Gesamtabrede uszugehen, dass diese eine disziplinierende Wirten Unternehmen ausgeübt haben. Dafür können
ırde durch den Versand von Empfehlungen an in Bezug auf die einzelnen Gebühren und Zuswiss vertritt (und vertrat im relevanten Zeitraum) 95 % der Speditionsbranche.” Es kann also da- > Gesamtabrede aufgrund der zahlreichen Empyerwalzung von Kosten durch Gebühren und Zuswirkungen auf beinahe sämtliche Unternehmen spedition gezeitigt hat (vgl. Rz 221).
or, dass die an der Gesamtabrede beteiligten Unzu den Grossen im Markt für internationale Lufttens ab dem Jahr 2005 einen beträchtlichen Teil ten. Gleichzeitig handelt es sich bei den nicht an nehmen um kleinere bis mittlere Luftfrachtspedi- ıszugehen, dass vereinzelte kleinere und mittlere Nirkung auf die grossen und weltweit tätigen (an erne auszuüben vermochten.
n Unternehmen waren grösstenteils in der Lage, lich auszubauen (so konnte Kühne + Nagel den 4 fast verdreifachen und die Deutsche Post verkonnten die besagten Speditionsunternehmen itere starke Indizien dafür, dass die nicht an der men keine disziplinierende Wirkung auf die Abbildet vorliegend auch die Reaktion der nicht an 1 auf die Empfehlungen von Spedlogswiss bezügnen Anhaltspunkt für die Intensität des Aussenye nach dem Einhaltungs- und Umsetzungsgrad ımen der vorliegenden Untersuchung, welche mit ossen werden kann, ist es ausreichend, die Aussebühren aufzuzeigen.”
er nicht an der Gesamtabrede beteiligten Unter- , SFA, E-Dec-Gebühr sowie der Einfuhrsteuerab- ıbelle zusammengefasst. Dabei wird unterschieten beruhen und in den Fragebogen Marktanteile ten- Jangen werden, dass die erwähnten 5 % eine obere Jetreffenden Unternehmen darstellt.
litgliedschaft (20.08.2012). 1 auf die am 1. Dezember 2008 versendeten Frage- den, ob die Unternehmen die Gebühren ger Gebühr Ihren Kunden in Rechnung?") und, wiss empfohlene Höhe gehalten haben (,„H wiss“). Es ist zu bemerken, dass jeweils nic ben."
Tabelle 3: Antworten der nicht an der Ge
Gebühr „Stellen Sie die Gebühr I den in Rechnung?“
Ja Nein AAMS-Gebühr 60 SCF 30 SFA 56 E-Dec-Gebühr 62 ESA-Gebühr 58
Quelle: Ermittlungen des Sekretariats.
223. Es ist nicht auszuschliessen, dass \ haben und die in Tabelle 3 aufgezeigten Z setzung und Einhaltung anzusehen sind. * SCF gemäss eigenen Aussagen von einer züglich der E-Dec-Gebühr wurde gar eine zung durchgeführt. Die dort erhobenen Zé Wettbewerbsbehörden: Gegenüber Spedloc teure angegeben, diese Gebühr zu verlang Erfolgsquote von 60-100 % bei der Durchse
224. Schliesslich gilt es anzumerken, das: „Halten Sie sich dabei an die Empfehlunger einschränkend bemerkten, dass es aufgru Gebühren oder Zuschläge wie empfohlen ı nehmen die entsprechende Empfehlung vc jedoch nicht in der Lage waren, die die Geb
225. Im Ergebnis lässt sich festhalten, das teiligten Unternehmen die abgesprochene und im Markt durchgesetzt haben. Bezüglic ein weniger klares Bild ergeben. Die Gesan gen Auswirkungen auf nicht an der Gesam mit den aktuellen Aussenwettbewerb abges
226. In ihrer Stellungnahme macht Agility c dem schweizerischen Markt (geringe Markt:
191 Die Wettbewerbsbehörden gehen aufgrund d
zum Zeitpunkt der Befragung rund 108 Luftfrach 102 gl. Zirkular 713/2006 vom 31. August 2006. tät besser wiederspiegelt, kann aufgrund des Un samtabrede und nicht die einzelnen Gebühren b einvernehmlichen Regelung offen bleiben.
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\erell in Rechnung gestellt haben („Stellen Sie die wenn ja, ob sie sich auch an die von Spedlogsalten Sie sich an die Empfehlung von Spedlogsht alle Unternehmen alle Fragen beantwortet hasamtabrede beteiligten Unternehmen
hren Kun- „Halten Sie sich an die Empfehlung von Spedlogswiss?“
Ja Nein 32 13 41 67 11 15 44 17 31 32 24 31 39 25 27
erschiedene Spediteure strategisch geantwortet ahlen eher als untere Schranken bezüglich Um- 50 geht der Verband Spedlog-swiss z.B. bei der vollständigen Umsetzung aus (vgl. Rz 246). Beeigene Erhebungen zur Einhaltung und Umset- ıhlen unterscheiden sich deutlich von jenen der swiss hatten beinahe 80 % der grösseren Spedien. 65 % der Antwortenden gab dabei eine hohe tzung gegenüber den Kunden an.*”
5 verschiedene Unternehmen, welche die Frage ı von Spedlogswiss?“ mit „ja“ beantwortet haben, nd der Marktsituation nicht immer möglich war, Imzusetzen. Dies bedeutet, dass gewisse Unteryn Spedlosgswiss zwar prinzipiell befolgt haben, ühr vollumfänglich bei allen Kunden umzusetzen.
s zahlreiche der nicht an der Gesamtabrede be-
Gebühren oder Zuschläge ebenfalls eingeführt h der Einhaltung der empfohlenen Höhe hat sich itabrede hat daher auf dem Weg der Empfehluntabrede beteiligte Unternehmen gezeitigt und dachwacht, ihn jedoch nicht beseitigt.
yeltend, sie müsste aufgrund ihrer Bedeutung auf Anteile) eher zu denjenigen Unternehmen gezählt
er Antworten in den Fragebogen davon aus, dass tspediteure Mitglied von Spedlogswiss waren.
Welche der beiden Befragungen tatsächlich die Realinstandes, dass im vorliegenden Verfahren die Geeurteilt wird, sowie aufgrund des Abschlusses einer werden, welche als nicht an der Gesamtabr im Jahr 2006 mit der Übernahme der Cror substanziell auf dem Schweizer Markt tätig Beteiligung an der Gesamtabrede nicht abl in der Schweiz ist. Die Beteiligung an der C verhaltsanalyse, namentlich auch den Hanc die von Agility in der Stellungnahme genanı die Fracht AG Internationale Transporte ist nehmen im Gegensatz zu Agility keinen Ein keine Rolle, dass das Verhaltensmuster be beteiligten und nicht beteiligten Unternehm: vorliegenden Verfahren nicht auch weitere \ onale Abreden bezüglich einer einzelnen G zu ihren Gunsten ableiten. Der durch Agilit behandlungsgebots ist daher zurückzuweise
3. Potenzieller Wettbewerb
227. Als potenzielle Konkurrenten gelten U noch nicht im Markt befinden, die aber inne zwei Jahren) in den Markt treten können Kauf nehmen. Bei der Beurteilung der pote wie viele Marktzutritte hinreichend wahrsch die Wettbewerbsbehörden die Existenz von ven Markteintritten in der Vergangenheit so gen Markteintritte'° und schliesslich möglic im gleichen sachlichen, jedoch unterschiec ausserhalb der Schweiz).*°°
a. Marktzutrittsschranken
228. Marktzutrittsschranken können strukt sein. Während strukturelle und administrat Unternehmen beeinflusst werden können, das gewollte Verhalten von sich bereits im h
229. Markteintritte in die Speditionsbranch leme und damit ohne nennenswerte struktı lich zu sein. So hebt der Verband Spedlogs
108 Allerdings war Natural vor der Übernahme ei
Selbstanzeige vom 3. Juli 2008 (S. 2) angibt (25 dass sich Agility in der eigenen Selbstanzeige el schaften zugerechnet hat und nicht danach unte Logistics, Natural oder eine andere Konzernges: gistics bereits seit dem Jahr 1999 im schweizeri: 104 WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010, Kompc Rz 285 (abrufbar auf der Website der WEKO un > Verfügung Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen [17 19 Da die untersuchten Verhaltensweisen in der sächlich erfolgten Marktzutritte die „tatsächliche‘ fasst werden. Eine Befragung über erwartete kil 106 RPW 2010/4, 745 Rz 260, Baubeschläge für 2010 betreffend 22-0378: Heiz-, Kühl- und Sanit http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.h
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ede beteiligt qualifiziert werden, zumal Agility erst at Transport Holding AG und der Marke Natural geworden sei.’ Agility verkennt dabei, dass ihre nängig von ihrem Marktanteil bzw. ihrer Tätigkeit sesamtabrede ergibt sich vielmehr aus der Sachlungen von Agility auf internationaler Ebene. Für nten Konkurrenten Lamprecht Transport AG oder dies nicht der Fall. So hatten diese beiden Untersitz im FFI/FFE. Vor diesem Hintergrund spielt es | der Umsetzung zwischen an der Gesamtabrede en sehr ähnlich war. Aus dem Umstand, dass im /erstösse gegen das Kartellgesetz (z.B. rein natiebühr) untersucht werden, kann die Agility nichts y formulierte Vorwurf der Verletzung des Gleichan.
nternehmen, welche sich zum aktuellen Zeitpunkt rhalb nützlicher Frist (in der Regel innerhalb von und dabei nennenswerte Kosten und Risiken in nziellen Konkurrenz ist daher zu prüfen, ob und einlich sind.'°* In diesem Zusammenhang prüfen
Marktzutrittsschranken, das Ausmass an effektiwie die von den Befragten erwartenden zukünftihe disziplinierende Wirkungen von Unternehmen lichen räumlichen Markt (z.B. von Unternehmen
ureller, administrativer oder strategischer Natur ive Marktzutrittsschranken (meist) nicht von den entstehen strategische Zutrittsschranken durch Narkt befindlichen Unternehmen.
e scheinen in der Schweiz ohne grössere Prob- ırelle oder administrative Zutrittsschranken mögwiss explizit hervor, dass die administrativen An-
1 für Agility tätiger Agent, wie Agility selber in ihrer -0010). Es sei an dieser Stelle auch noch erwähnt, Jenfalls die Handlungen sämtlicher Tochtergesellrschieden hat, ob eine Handlung durch Agility, Geoallschaft erfolgt ist. Zudem ist beispielsweise GeoLoschen Handelsregister eingetragen.
ynenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 52 ter www.weko.admin.ch > Aktuell > Letzte Entscheide '.08.2012]).
| Zeitraum 2000-2007 fallen, kann anhand der tat- “potentielle Konkurrenz im relevanten Zeitraum ernftige Marktzutritte erübrigt sich hingegen.
Fenster und Fenstertüren; Verfügung vom 10. Mai äranlagen, 53 Rz 290, forderungen im Vergleich zum Ausland ge Besitzer von Transportmitteln ist, sondern K ternehmen einkauft (vgl. Rz 201), sind au wendig.
230. Hinweise auf strategische Marktzutrit den ebenfalls nicht ergeben. Die nachfolger termauern die Befunde eines Marktes mit re
b. Marktzutritte
231. Zahlen des Branchenverbands Spedl durchschnittlich 16 Neumitglieder pro Jahr i konkrete Anzahl zwischen 9 (im Jahr 2004) aus, dass unter den Neumitgliedern etwa ( treffen ist wie im Verband insgesamt und d ternehmen vertritt (und im relevanten Zeitré der Neueintritte in den Markt für internation Unternehmen pro Jahr.
232. Trotz der nicht unwesentlichen Anzafr nicht unwesentlichen potenziellen Konkurre disziplinierende Wirkung auf die an der Ge ben ist: Erstens sind — wie bereits in Rz 21 Unternehmen zu den Grossen im Markt fü ist äusserst unwahrscheinlich, dass kleine, der Lage waren, die an der Gesamtabrede hinreichend zu disziplinieren. Zweitens ist d den Markt für internationale Luftfrachtspedit auch Mitglieder von Spedlogswiss wurden ı Gebühren und Zuschläge erhalten haben. E kurrenz haben die Empfehlungen auch die len Konkurrenz eingeschränkt.
Cc. Disziplinierende Wirkung ausl
233. Bezüglich einer möglichen disziplinier auf die an der Gesamtabrede beteiligten L bereits im Rahmen der räumlichen Mark Schweizer Kunden eher nicht auf auslandi: tendenziell von einem nationalen Markt au: grund scheint eine disziplinierende Wirkunt scheinlich.
234. Des Weiteren hat sich — wie beispiels\ Gesamtabrede auch in ausländischen Mart den Kosten im Rahmen von gemeinsame: wälzt wurden. So ist es fraglich, ob bestir Ausweichen auf Luftfrachtspediteure im Aus hätten gewisse schweizspezifische Gebühı
107 Ein für unsere Branche bedeutsamer Erfolgs
dar, dass es für das Betreiben eines Speditionsu die sich in diesem Markt betätigen möchte, brau wickelte Firmengründung und kann dann sogleic
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ring sind.'°” Da ein Spediteur in der Regel nicht apazitaten bei den entsprechenden Transportunch keine grossen Markteintrittsinvestitionen nottsschranken haben sich den Wettbewerbsbehörid aufgezeigten effektiven Marktzutrittszahlen unlativ geringen Marktzutrittsschranken.
ogswiss zeigen, dass im Zeitraum 2000 bis 2008 n den Verband aufgenommen wurden, wobei die und 23 (im Jahr 2005) variiert. Geht man davon Jer gleiche Anteil an Luftfrachtspediteuren anzuass Spedlogswiss mehr 95 % aller Speditionsun- ıum vertreten hat), so berechnet sich die Anzahl ale Luftfrachtspedition auf rund sechs bis sieben
I von Marktzutritten (und der damit verbundenen nz) kann davon ausgegangen werden, dass eine samtabrede beteiligten Unternehmen ausgeblie- 7 erwähnt — die an der Gesamtabrede beteiligten r internationale Luftfrachtspedition zu zählen. Es neu in den Markt eingetretene Unternehmen in beteiligten (grossen und starken) Unternehmen avon auszugehen, dass Unternehmen, welche in ion eingetreten waren, in den allermeisten Fällen Ind die entsprechenden Empfehlungen bezüglich "ntsprechend der Situation bei der aktuellen Konmögliche disziplinierende Wirkung der potenzieländischer Unternehmen
enden Wirkung von ausländischen Unternehmen Jnternehmen gilt es zunächst anzumerken, dass tabgrenzung davon ausgegangen wurde, dass sche Luftfrachtspediteure ausweichen und daher szugehen ist (vgl. Rz 211 ff.). Vor diesem Hinter- ) von ausländischen Unternehmen eher unwahrweise bezüglich AAMS oder PSS aufgezeigt — die ten dadurch manifestiert, dass die dort anfallennN Gebühren und Zuschlägen den Kunden übernmte Gebühren wie AAMS oder PSS durch ein sland hätten vermieden werden können. Allenfalls en (z.B. SFA) vermieden werden können, allerfaktor für den Standort Schweiz stellt die Tatsache Internehmens keiner Lizenzierung bedarf. Eine Firma, cht somit lediglich eine nach Schweizer Recht abge- +h kommerziell aktiv werden.“ dings hätte der Kunde damit rechnen müs: lastet würden. Eine disziplinierende Wirkun ligte Unternehmen durch ausländische Luftf
4. Fazit zum Aussenwettbewerb
235. Im relevanten Markt bestand im relev Der Aussenwettbewerb wurde jedoch durc swiss an nicht an der Gesamtabrede beteilir
B.3.2.2.2 Innenwettbewerb
236. Funktionierender Innenwettbewerb be nicht befolgt wird oder wenn trotz der die einzelner Wettbewerbsparameter aufgrunc fortbesteht."”®
1. Umsetzung der Gesamtabrede
237. Bezüglich der Einhaltung und Umsetz ternehmen hat sich den Wettbewerbsbehör sämtliche an der Gesamtabrede beteiligten tion bezüglich exogener Kostenfaktoren ein dargestellten Fällen die Höhe von Gebühre immer sämtliche Abredepartner diese vol kann das Gesamtbild exemplarisch anhand
e AAMS-Gebühr: Betreffend die AAM gegeben, diese ihren Kunden (gene rinnen] haben angemerkt, dass sie c le) verrechnet haben. Betreffend die ternehmen eine vollständige Durchs Luftfrachtspediteurin] gemäss eigen die [3 Luftfrachtspediteurinnen], das nen die AAMS-Gebühr verrechnet \ schrieb z.B. [Luftfrachtspediteurin]: Spedlogswiss — wenn dies der Mark! werden jedoch zum Teil unterschiec lastet.“ Die [Luftfrachtspediteurin] h Rabatte [auf die AAMS] gewährt“. dass ihre Tochtergesellschaft [Name Sendung erhoben hat.
e SFA, SCF, E-Dec-Gebühr, Einfuhr Antwortschema, welches sich fur di che Gebühren beobachtet werden. eigenen Angaben — von allen an cd standig umgesetzt.
109 \Wiederum bilden die Antworten auf die am 1.
lage für die Auswertung.
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sen, dass ihm dafür andere lokale Gebühren be- J auf in der Schweiz an der Gesamtabrede beteirachtspediteure ist daher unwahrscheinlich.
anten Zeitraum ein gewisser Aussenwettbewerb. h den Versand der Empfehlungen von Spedlogjte Luftfrachtspediteure eingeschränkt.
steht dann, wenn die Abrede in Wirklichkeit gar Vermutung begründenden Absprache bezüglich 1 anderer Faktoren ein wirksamer Wettbewerb
ung der Gesamtabrede unter den beteiligten Unden ein differenziertes Bild ergeben: Obwohl sich Unternehmen über den Grundsatz der Koordinaig waren und dementsprechend jedenfalls in den n und Zuschlägen vereinbart haben, haben nicht Iständig beim Kunden durchgesetzt. Wiederum von einzelnen Gebühren untermauert werden."
S-Gebühr haben [3 Luftfrachtspediteurinnen] anrell) verrechnet zu haben. [2 Luftfrachtspediteuliese Gebühr nur „teilweise“ (z.B. in 60 % der Fäl- Einhaltung hat keines der zuvor genannten Unsetzung bei den Kunden bejaht: Während sich [1 en Angaben nie daran gehalten hat, bemerkten s sie die Empfehlung auch bei den Kunden, dewurde, nur teilweise eingehalten haben. Konkret „[Luftfrachtspediteurin] hat die Empfehlung von t zuliess — weitgehend umgesetzt. Ja nach Kunde liche AMS Gebühren (von CHF [...] bis [...]) beat angemerkt, dass „sie verschiedenen Kunden [Luftfrachtspediteurin] hat darauf hingewiesen, 2] nur eine reduzierte AAMS-Gebühr von [...] pro
steuerabfertigungsgebühr: Das wenig konkrete e AAMS-Gebühr ergeben hat, konnte für sämtli- Keine einzige dieser Gebühren wurde — gemäss ler Gesamtabrede beteiligten Unternehmen voll-
| f. E. 8.1) Buchpreisbindung. Dezember 2008 versendeten Fragebogen die Grund-
2. Wettbewerbsparameter und Re
238. Anlässlich der Beurteilung einer horiz das Bundesgericht festgehalten, dass die \ bewerbs auf einem Markt durch den Nachv der allein entscheidende Wettbewerbspara grund anderer Faktoren (z.B. Qualität der E einträchtigten — (Rest- oder Teil-) Wettbewe
239. Anzeichen dafür, dass es zu signifikar dem Preis gekommen wäre, haben sich n Kunden wichtig, dass seine Sendung inne versehrt beim Empfänger ankommt. Unterr rechte Lieferung und Unversehrtheit der verdrängt. Vor diesem Hintergrund vollbring teure eine homogene Dienstleistung mit \ Wettbewerb grossmehrheitlich auf dem Par:
240. Schliesslich stellt sich die Frage, wie rede (und die damit verbundenen Empfehl Preisbestandteile (einzelne Gebühren und Gegenstand der Absprache waren. Unter d Wettbewerb „auf dem nicht abgesprochene: allfälligen Gebühren und Zuschlägen, dere der vorliegenden Gesamtabrede erheblich könnte es für ein Unternehmen rentabel sei wie vereinbart (wie empfohlen) dem Kunde Form eines tieferen Basispreises (welcher ı währen. '"?
241. Ein solches Verhalten könnte für ein L erlaubt, die Abrede einzuhalten und damit : zu entgehen, anderseits jedoch durch die F preises) Marktanteile gewonnen und der Ge te es trotz einer vollständigen Einhaltun Preisdynamik wie im Bertrand-Modell** kor die Unternehmen solange im Basispreis t werbsniveau“ einpendelt. Da der Kunde a
111 Unter „Totalpreis“ wird vorliegend derjenige F samt bezahlen muss. Unter „Basispreis“ wird de schläge verstanden. Der Basispreis kann also al
Die Wettbewerbsbehörden haben für eine Abreo weise gefunden, sondern gehen auch davon aus und sehr volatilen Preisstruktur in der Speditions recht zu halten wäre (vgl. Rz 248 f.). Hingegen s stimmten Gebühren und Zuschlagen sehr wohl i
112 Spielraum für „Preisnachlässe” besteht insbe oder Zuschläge höher veranschlagt werden als ¢ dazu Rz 113, 147 und 155). Anderseits besteht | mer die Möglichkeit, Kosten nicht vollumfänglich Marge zu verzichten. Dies kommt in der Praxis r
112 Wobei davon ausgegangen wird, dass für de nicht, wie sich dieser schlussendlich zusammen
114 JEAN TIROLE, The Theory of Industrial Organi:
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stwettbewerb
yntalen Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG hat /ermutung der Beseitigung des wirksamen Wettveis widerlegt werden kann, dass der Preis nicht meter ist und es trotz dessen Ausschaltens auf- 3eratung etc.) zu einem - allenfalls erheblich berb kommt. "°
item Wettbewerb auf anderen Parametern als auf icht ergeben. Neben dem Preis ist es für einen rhalb des von ihm festgelegten Zeitrahmens uniehmen, welche dieses „Qualitätsniveau“ (fristgefare) nicht erreichen, werden schnell vom Markt en die sich im Markt befindlichen Luftfrachtspedi- Nenig Spielraum für Differenzierung, womit der ameter Preis stattfindet.
stark der Preiswettbewerb durch die Gesamtabungen) eingeschränkt wurde, da ausschliesslich Zuschläge) und nicht Total- oder Basispreise*** iesen Umständen wäre es denkbar, dass (Rest-) 1 Teil des Preises“ (auf dem Basispreis sowie auf n Höhe nicht koordiniert war) die Auswirkungen abgeschwächt oder gänzlich eliminiert hätte: So n, die abgesprochenen Gebühren und Zuschläge n zu belasten, diesem jedoch Preisnachlasse in licht Gegenstand der Gesamtabrede war) zu ge-
Jnternehmen rentabel sein, weil es ihm einerseits ullfalligen Sanktionen durch andere Unternehmen teduktion des Basispreises (und damit des Total- »winn gesteigert werden kénnte.**? Folglich könng der Abrede über Preisbestandteile zu einer nmen, was vorliegend bedeuten würde, dass sich interbieten, bis sich der Totalpreis auf „Wettbeufgrund dieses (Rest-) Wettbewerbs schliesslich
747 E. 8.3.4) Buchpreisbindung.
reis verstanden, den ein Kunde dem Spediteur insger Totalpreis abzüglich sämtlicher Gebühren und Zus eine Art „Nettopreis“ verstanden werden.
le über Basis- oder Totalpreise nicht nur keine Hin- ;, dass eine solche Abrede aufgrund der komplexen branche kaum zu überwachen und damit kaum aufcheint eine Abrede über die Verrechnung von beiberwachbar.
sondere dann, wenn die abgesprochenen Gebühren lie Kosten, welche damit gedeckt werden sollen (vgl. für Unternehmen, welche Gewinne erwirtschaften iman die Kunden weiterzugeben und auf einen Teil ihrer egelmässig vor (vgl. Rz 252 und Fn 127).
1 Kunden die Höhe des Totalpreises wichtig ist und setzt.
zation, Cambridge 1998, 211 ff.
den gleichen Preis zu k mass an (Rest-) Wettbe eliminieren.
242. In casu scheint di Gesamtabrede und der zeptanz von neuen Gel sollte durch ein branch: und mittels entsprechen (ein Zuschlag) einmal al damit der Druck für alteı
a
ezahlen hätte wie unter Wettbewerbsbe« werb ausreichend, um die Auswirkungeı
e zuvor beschriebene Dynamik unwahrs damit verbundenen Empfehlungen zunäc Jjühren und Zuschlägen im Markt sicherz enumfassendes und einheitliches Vorgel der Kommunikation erreicht werden (vgl. | <zeptiert, hat sich für die Unternehmen d native Preissenkungen — - Senkung des Bi
ee ee Ve rr ar LE. 2.004
e Bezüglich der SFA:
Bekanntlich wurden ir 4. Januar 2007 inKra
ı den EU-Staaten die Luftsicherheitsverordnungen 23 ft aesetzt. In diesem Zusammenhana wurden auch F
Januar 2005 vorzubereiten („wir bitten Erhöhung der Transportkosten von ca. |
„Die Akzeptanz [der SFA] im Markt vi Shippers‘ Council"'”] war fantastisch we entspricht.“
„Die Akzeptanz der Ende 2005 eingefü ber und nachvollziehbar begründet wer
247. Schliesslich bestätigt die folgende A dent und Mitglied des Vorstandes von Spe erabfertigungsgebühr (exemplarisch für anc „marktunübliche“ Gewinne ermöglicht hat:
„Nebst grosser administrativer Hilfe, gt ein paar sehr gescheite Köpfe die Ein funden. Diese Gebühr hat sich bis jetz Das ist rekordverdächtig! Ein kleines R Mio. Einfuhren pro Jahr ab. Nehmen v die Hälfte aller Sendungen mit diesen C mit dem Rechnen mit. Für diesen Betra ten. Jedem von uns sind auf diesem V| Kassen geflossen. Wenn das keine not
248. Der in Rz 188 und 242 beschrieben Auftreten und glaubhafte Kommunikation di Wettbewerb generell abgeschwächt werder untermauern: Zunächst ist festzuhalten, d Preisintransparenz herrscht, da es für die N die aktuellen Preise eines Spediteurs im Bi dere werden keine aktuellen und öffentlich möglickeiten bereitgestellt. '"® Preisvergleic ten Offerten möglich. Die damit verbundene werden in der ökonomischen Literatur gem in these studies consist of consumers opp« (so-called shoe-leather costs), plus other c competing firms (Such as the incremental c acquiring price information from firms)”.'"?
249. Da die Preise im vorliegend Markt a eine ungefähre Orientierungshilfe bezüglich sultiert einerseits aus der Volatilität der Prei preises'”° selber. Konkret können z.B. die nen bedeutenden Teil des Preises ausma
15 vgl. Fn 70. 116 Vgl. oben Abbildung 24. u Auszug Rede 86. ordentliche GV; vgl. auch s
Dass keine aktuellen Preislisten bereitgestellt fracht-Spedition sehr volatil sind und sich kurzfri 119 MICHAEL BAYE/JOHN MORGAN/PATRICK SCHOL Handbook in Economics and Information Systen Chapter 6.
20 Vgl. Fn 111.
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Sie, für Ihre Budget 2005 eine durchschnittliche X bis Y % einzurechnen‘).“
on Deinen Mitgliedern [die Mitglieder des Swiss il es gut begründet war und auch den Tatsachen
hrten SCF im Markt ist gut, denn sie konnte saudien. «116
ussage von Herrn [Name] (damaliger Vizepräsi- Jlogswiss), dass die Umsetzung der Einfuhrsteulere Gebühren und Zuschläge) den Unternehmen
ıter Schulung und einem klaren Konzept, haben fuhrsteuerabfertigungsgebühr von CHF 10.-- ert, also 11 % Jahre lang erstaunlich gut gehalten. echenbeispiel: Unsere Branche fertigt mehr als 5 vir an, dass auf Grund von Lieferkonditionen nur "HF 10.-- belastet werden können. Das macht 2,5 /2 - das gibt eine Zahl, da komme ich nicht mehr ig müsste sogar Herr Ospel mehrere Jahre arbei- /eg Hunderttausende, wenn nicht Millionen in die wendige und gute Erfindung war!“"""
e Mechanismus, wonach durch ein einheitliches e Akzeptanz von Gebühren erhöht und damit der ı kann, lässt sich auch mit ökonomischer Theorie ass in casu im relevanten Markt eine gewisse larktgegenseite nicht so einfach möglich ist, über Ide zu sein und Preise zu vergleichen. Insbeson- 1 zugänglichen Preislisten oder Preisvergleichshe sind somit nur über das Einholen von konkren Kosten für verlorene Zeit, für Telefonanrufe etc. einhin als Suchkosten bezeichnet: „Search costs yrtunity cost of time in searching for lower prices osts associated with obtaining price quotes from ost of the postage stamps or phone calls used in
uch sehr volatil sind, bilden Erfahrungswerte nur | der aktuellen Preise. Die erwähnte Volatilität resbestandteile sowie aus der Volatilitat des Basis- Treibstoffzuschläge erwähnt werden, welche eichen und relativ starken Schwankungen ausgechon oben Abbildung 43.
werden liegt u.a. daran, dass die Preise in der Luftstig ändern (vgl. Rz 249).
TEN, Information, Search and Price Dispersion, in: 1s Volume 1, Hendershott (Hrsg.), Amsterdam 2006, setzt sind. Auch der Basispreis hängt staı tragsspezifischen Bedingungen ab (z.B. vor des Frachtführers, von der Dringlichkeit det en Transportroute etc.), so dass auch diese Schliesslich werden Preise je nach Auftrac des Volumens einer Sendung berechnet.
250. Die ökonomische Literatur zeigt in ver zuvor beschriebenen Bedingungen funktio sich die Agenten (im vorliegenden Fall die einer sogenannten „Reservationspreis-Rege Dienstleistung nur dann, wenn der aktuell k vationspreis ist. Andernfalls (wenn der aktu preis ist), nehmen sie die Suchkosten (vgl. nach einem preisgünstigeren Angebot.’
251. Kann die Marktgegenseite in einem sı Einführung einer Gebühr oder eines Zusch sprechenden branchenweiten Preiserhöhur glaubhafter Kommunikation erreicht werder nicht, Suchkosten aufzubringen, da sie sow ge) und die damit verbundene Preiserhöh nen.” Vielmehr findet sich die Marktgeger ner neuen Gebühr oder eines Zuschlags a dene Preiserhöhung (d.h. sie passt den Res es für ein Unternehmen optimal, den Totalp tierten Höhe anzuheben und keinen „Preis gewähren.” Für die Marktgegenseite bes
121 Die enstprechenden Modelle werden als Suc
geben u.a. BAYE/MORGAN/SCHOLTEN (Fn 119); B Search, New York 2008.
122 Theoretische Beiträge: vgl. u. a. MORRIS DEG STEVEN A. LIPPMAN/JOHN MCCALL, The Economi 1976, 347-368. Der Ausdruck “Reservationsprei MICHAEL ROTHSCHILD, Searching for the Lowest Journal of Political Economy 82 (4), 1974, 689-7
Empirische Beiträge: vgl. u.a. JOHN PRATT/DAVIE most Competitive Markets, in: The Quarterly Jot BROWN/AUSTAN GOOLSBEE Does the Internet Ma Insurance Industry, in: Journal of Political Econo ANCARANI/VENKATESH SHANKAR, Price Levels an Types: Further Evidence and Extensions, in: Jot 2004, 176-187.
122 gl. HAL R. VARIAN, Intermediate Economics -
Vgl. u.a. ROLAND BENABOU/ROBERT GERTNER, Inflationary Uncertainty Lead to Higher Markups 94; MATTHEW LEWIS/HOWARD MARVEL, When Do nomics 59 (3), 2011, 457-483; LUIS CABRAL/ARTI Theory of Sticky Prices and Asymmetric Price A ization 30, 2012, 371-376.
15 Ein „Preisnachlass“ auf dem Basispreis lohnt che Nachfrage generiert werden kann. Da die M Angeboten sucht, kann mittels einer Preissenku neriert werden. Ein „Preisnachlass“ lohnt sich - | mierten Agenten (vgl. Rz 240 f.) — nicht. Zu erwi
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‘k von sich verändernden temporären oder auf- ) der vorhandenen Kapazität des Spediteurs oder ' Sendung, von der Destination sowie der genausr Teil des Preises volatil und unberechenbar ist. y auf Basis des Gesamtgewichts oder auf Basis
schiedenen Beiträgen, wie Wettbewerb unter den niert.'”" In diesen Beiträgen wird gezeigt, dass Kunden der Luftfrachtspediteure) optimalerweise |“ bedienen"”?, d.h., sie kaufen ein Gut oder eine eobachtete Preis kleiner oder gleich dem Reserall beobachtete Preis höher als der Reservations- Rz 248) in Kauf und machen sich auf die Suche
)Ichen Umfeld davon überzeugt werden, dass die ags objektiv notwendig ist und in Zukunft zu entigen führt — was mit einheitlichem Vorgehen und 1 kann (vgl. Rz 244) — so lohnt es sich für diese ieso nicht damit rechnet, die Gebühren (Zuschläung bei einem Konkurrenten umgehen zu k6n- \seite (wenn auch ungern) mit der Einführung eib und akzeptiert zwangsläufig die damit verbunservationspreis an). Gegeben dieses Verhalten ist reis gemäss der von der Marktgegenseite akzepnachlass“ auf dem Basispreis (vgl. Rz 240 f.) zu tätigt sich auf diese Weise gleichzeitig ihre urhkostenmodelle bezeichnet. Einen guten Überblick RIAN P. MCCALL /JOHN J. MCCALL, The Economics of
ROOT, Optimal Statistical Decisions, New York 1970; Ss of Job Search: A Survey, in: Economic Inquiry 14, s-Regel” ist aus folgendem Artikel übernommen: Price When the Distribution of Prices Is Unknown, in: 11.
) WISE/RICHARD ZECKHAUSER, Price Differences in Alirnal of Economics 93 (2), 1979, 189-211; JEFFREY R. ke Markets More Competitive? Evidence from the Life my 110 (3), 2002, 481-507; FABIO
1 Price Dispersion Within and Across Multiple Retailer ırnal of the Academy of Marketing Science 32 (2),
- A Modern Approach, New York 2003.
‚Search with Learning from Prices: Does Increased
?, in: Review of Economic Studies 60 (1), 1993, 69- Consumers Search?, in: Journal of Industrial Eco- 4UR FISHMAN, Business as Usual: A Consumer Search Jjustment, in: International Journal of Industrial Organsich nur, wenn mit einem solchen genügend zusatzliarktgegenseite jedoch gar nicht erst nach günstigeren 1g keine (oder nur wenig) zusätzliche Nachfrage geim Gegensatz zu einem Umfeld mit vollstandig infor- Ihnen ist, dass unter diesen Umständen keine Uber- sprüngliche Erwartung über die angekündic neuen Gebühr, eines neuen Zuschlags).*”°
252. Die schädliche Wirkung des zuvor | oben beispielhaft dargestellten Gebühren ui Situation ohne einheitliches Vorgehen und | In diesem Fall wäre davon auszugehen, d Gebühren oder Zuschläge im gleichen Aus exogene Kostenentwicklungen zugrunde ge der Weitergabe von Kostenveränderungen negative) typischerweise nicht sofort oder | werden.'?’ Konkret wäre also zu erwarten g Kosten nicht, nur teilweise und mit einer ze tet hätten. Es versteht sich von selbst, das: rung) in jenen Fällen ausgeprägter ausgefa einem Zuschlag) keine Eins-zu-Eins Koste 147 und 155). Des Weiteren wären diese ( heitlichen Namen und zum gleichen Zeitpı zungen hätte die Markgegenseite Preiserh als branchenumfassend — sondern als indi nicht so einfach in die Reservationspreisbilc sich die Marktgegenseite nicht so einfach schlag und der damit verbundenen Preisert günstigeren Angeboten gemacht.**® Diese welche eine hohe Kostenweitergabe an de auf die weniger ausgeprägte Kostenweiterg of search that consumers undertake affects turn affects the pricing decision of retailers. competition among retailers is heightened, | unter Wettbewerbsbedingungen (ohne Abi welche (im Vergleich zu jener mit Abrede) te
253. Schliesslich soll auch auf die dynami hingewiesen werden. Grundsatzlich werden an Innovations- sowie an Kostensenkungsa lichen Wohlfahrtsverlust durch die Preisste Wohlfahrt führen.” In der ökonomischen Kontext unvollständig informierter Agenten Unternehmen weniger konsequent gesenk
wachung der Abrede und kein Sanktionsmechar tigt wird, da sich Preissenkungen, wie erwähnt, « 126 Lubensky beschreibt in einem Diskussionspa Retail Prices, Working Paper, University of Mich Preisempfehlungen.
127 gl. u.a. JAMES M. MACDONALD/DANIEL AARON from Restaurant Responses to Increased Minim nomics 88, 292-307; PETER KLENOW/OLEKSIY KR Does it Matter for Recent U.S. Inflation?, in: Que 8 vl. Fn 124.
129 MATTHEW LEWIS/HOWARD MARVEL, When Do | ics 59 (3), 2011, 457-483.
130 Motta (Fn 76), 55 ff. und 137 ff.
litical Economy 108, 2000, 466-502.
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jten Preiserhöhungen (über die Einführung einer
yeschriebenen Mechanismus lässt sich bei den nd Zuschlägen anhand eines Vergleichs mit einer <ommunikation (also ohne Abrede) verdeutlichen: ass nicht sämtliche Spediteure die betreffenden mass erhoben hätten, selbst wenn diesen reale legen hätten. Die empirische Literatur bezüglich zeigt nämlich, dass Kostenschocks (positive und in vollem Umfang an die Kunden weitergegeben ewesen, dass zumindest einige Unternehmen die itlichen Verzögerung an die Kunden weiterbelas- ; diese ungleiche Kostenweitergabe (Preissteigellen wäre, in welchen hinter einer Gebühr (hinter nentwicklung gestanden hat (vgl. dazu Rz 113, Ssebühren oder Zuschläge nicht unter einem ein- ınkt eingeführt worden. Unter diesen Vorausset- Ohungen (neue Gebühren und Zuschläge) nicht viduelle Preispolitik — wahrgenommen und diese lung einfliessen lassen. Mit anderen Worten hätte mit einer neuen Gebühr oder einem neuen Zu- 16hung abgefunden und sich auf die Suche nach s Suchverhalten hätte diejenigen Unternehmen, n Kunden beschlossen hätten, dazu gezwungen, jaben der Konkurrenz zu reagieren: „The amount the amount of information they possess, which in In particular, when consumers are well informed, resulting in lower retail margins.”’”° Insofern wäre rede) eine Preisdynamik zu erwarten gewesen, ndenziell zu tieferen Preisen geführt hätte.
schen Ineffizienzen der vorliegenden Absprache unter dynamischen Ineffizienzen v.a. der Verlust nreizen verstanden, welche — neben dem eigentigerung — zu zusätzlichen Verlusten der sozialen Literatur geht man generell, aber besonders im und Suchkosten davon aus, dass Preise von den t als erhöht werden.*** Von daher ist vorliegend
ismus für allfällige Verstösse gegen die Abrede benösowieso nicht lohnen.
pier (DMITRY LUBENSKY, A Model of Recommended gan, 2011) einen ähnlichen Mechanismus für vertikale
ISON, How Firms Construct Price Changes: Evidence um Wages, in: American Journal of Agricultural Eco- YVTSOV, State-dependent or Time-dependent Pricing: rterly Journal of Economics 123, 2008, 863-904.
Consumers Search?, in: Journal of Industrial Econom-
N, Prices Rise Faster than they Fall, in: Journal of Po- davon auszugehen, dass einmal durchgese gen Zeitraum Bestand haben können und d rungen führen.
3. Stellung der Marktgegenseite
254. Im Rahmen der Marktabgrenzung ko ren versenden wollen, als direkte Marktgec Regel meldet sich die Marktgegenseite (ein ralen Koordinaten seiner Sendung (z.B. De prüft anschliessend seine Möglichkeiten un viduelle Offerte, welche dieser annehmen o
255. Bezüglich der Stellung der Marktgeg Personen oder kleinere Unternehmen, welc dienstleistungen Gebrauch machen, wohl k der Gebühren anzufechten. Hingegen köi welche regelmässig Speditionsdienstleistun einer gewissen Verhandlungsmacht gegeı Richtung werden durch Aussagen von an termauert, wonach gewisse Gebühren oder gesetzt werden konnten.'” Zu bemerken power“**? im vorliegenden Umfeld von unv durch die Abrede insofern geschwächt wurc ken Kunden als geeinter Block entgegentre zu den eigenen Gunsten ausnützen konnte. ren und Zuschlägen darin niedergeschlage und grossen (also starken) Kunden nicht ir schläge zu umgehen.
4. Fazit zum Innenwettbewerb
256. Aufgrund dessen, dass die Gesamtal Folge hatte, und aufgrund der unvollständic redepartnern kann davon ausgegangen w Zeitraum ein gewisser Innenwettbewerb bi die Wettbewerbsabrede den wichtigsten W fen hat und der Umstand, dass die Gesamt ne Intensivierung des Innenwettbewerbs be
B.3.2.2.3 Zwischenergebnis
257. Zusammenfassend lässt sich sagen, Markt ein gewisser Aussenwettbewerb geh für, dass ebenfalls ein gewisser Wettbewerl ternehmen (Innenwettbewerb) geherrscht | tung der Beseitigung des Wettbewerbs kar nen Aussenwettbewerbs als auch aufgrunc sen werden. Jedoch kann nachfolgend gez den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt ha
132 gl. Fn 96. *83 Vgl. MOTTA (Fn 76), 117 ff.
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tzte Preiserhöhungen über einen besonders lanamit auch zu beträchtlichen dynamischen Verzernnten Personen bzw. Unternehmen, welche Wajenseite identifiziert werden (vgl. Rz 202). In der Kunde) beim Spediteur und gibt diesem die zentstination, Zeitraum etc.) an. Der Spediteur überd Kapazitäten und macht dem Kunden eine indider ablehnen kann (vgl. auch Rz 248).
enseite kann angemerkt werden, dass einzelne she gelegentlich (unregelmässig) von Speditionsaum in einer Position sind oder waren, Preise o- ınten grössere und finanzstarke Unternehmen, gen in Anspruch nehmen, grundsätzlich im Besitz rüber einem Spediteur sein. Hinweise in diese der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen un- Zuschläge bei Grosskunden nur teilweise durchist jedoch, dass diese mögliche „counterveiling ollständig informierten Agenten und Suchkosten le, als dass man den grossen und potentiell starten und so die Marktunvollkommenheiten besser Dies hat sich bei den oben dargestellten Gebüh- 2n, dass selbst die für die Spediteure wichtigen 1 der Lage waren, alle diese Gebühren oder Zujrede keine direkte Fixierung der Totalpreise zur jen Umsetzung der Gesamtabrede unter den Aberden, dass im relevanten Markt im relevanten stand. Jedoch kann festgehalten werden, dass ettbewerbsparameter (nämlich den Preis) betrofabrede „nur“ Preisbestandteile betroffen hat, keiwirkt hat.
dass im massgebenden Zeitraum im relevanten errscht hat. Ausserdem bestehen Anzeichen da- 9 unter den an der Gesamtabrede beteiligten Unvat. Die in Art. 5 Abs. 3 KG verankerten Vermuin daher in casu sowohl aufgrund des vorhande- | des vorhandenen Innenwettbewerbs umgestoseigt werden, dass die vorliegende Gesamtabrede t (erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG).
B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des
258. Ob eine Beeinträchtigung erheblich iı hand einer Gesamtbetrachtung des Einzelf: ve Aspekte zu berücksichtigen sind." Be: deutung des von der Abrede betroffenen W troffenen Markt — sowie das Ausmass des urteilen. Bezüglich des quantitativen Eleme Markt von der Abrede beeinträchtigt wird, m der Abrede beteiligten Unternehmen auf de anteile, Umsätze etc.).'”°
B.3.2.3.1 Qualitatives Element
259. In ihrer jüngeren Praxis haben die \ beim Vorliegen von sogenannten Hardcor werbsbeeinträchtigung grundsätzlich als gr tung der Beseitigung des Wettbewerbs um gelten solche, welche die Tatbestandsmerkı
260. Begründet wird diese Praxis mit dem genannten Absprachen unbestritten ein h aufweisen. In casu liegen die Tatbestandsn in Anlehnung an die jüngste Praxis von ei wiegenden Wettbewerbsbeeinträchtigung aı
261. Daran ändert auch die Tatsache nich der Gesamtabrede waren. Wie unter Rz 2: trotzdem schädliche Auswirkungen entfalte die vorherrschenden Marktunvollkommenh Gunsten ausnützen konnten.
B.3.2.3.2 Quantitatives Element
262. Üblicherweise wird das quantitative E zepte wie die Beseitigungsvermutung nach handenen aktuellen und potenziellen Konk' genseite.'”® Die Analyse unterscheidet sic gung, welches erreicht sein muss, damit e
124 Bekanntmachung der Wettbewerbskommissi
Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekannt kalbekanntmachung vorliegend — mangels Vorlie fer 1 VertBek — nicht direkt anwendbar ist, so ka hin als Orientierungshilfe dienen (siehe dazu au 32-0221: Vertrieb von Tickets im Hallenstadion 2 http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.h 2012, Vertrieb von Musik (IFPI), Fn 14, Publikati
185 Verfügung vom 14. November 2011 betreffen rich, 56 Rz 175, http://www.weko.admin.ch/aktue
136 RPW 2010/4, 751 Rz 315 f., Baubeschläge fi 16. Juli 2012, Vertrieb von Musik (IFPI), Rz 101,
187 Verfügung vom 28. November 2011 betreffen http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.h
138 RPW 2005/2, 263 Rz 73, Swico/Sens.
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; Wettbewerbs
n Sinne des KG ist oder nicht, beurteilt sich analls, wobei sowohl qualitative wie auch quantitatizüglich des qualitativen Elements gilt es die Beettbewerbsparameters — und zwar im konkret be- Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter zu bents ist zu ermitteln, wie umfassend der relevante .a.W. welches „Gewicht“ die Abrede sowie die an 2m entsprechenden Markt haben (Anzahl, Markt-
Vettbewerbsbehörden darauf hingewiesen, dass e-Kartellen das qualitative Element der Wettbeavierend zu bewerten ist, auch wenn die Vermuyestossen werden kann.'*® Als Hardcore-Kartelle nale von Art. 5 Abs. 3 KG erfüllen.
| Argument, dass die in Art. 5 Abs. 3 KG explizit ohes Schädigungspotential für den Wettbewerb nerkmale von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor, weshalb ner aus kartellrechtlicher Sicht qualitativ schwer- ısgegangen werden kann.
ts, dass „lediglich“ Preisbestandteile Gegenstand 40 ff. dargelegt, konnte sie im betroffenen Markt n. Dies insbesondere darum, weil die Spediteure seiten durch ein koordiniertes Vorgehen zu ihren
lement der Erheblichkeit anhand derselben Kon- Art. 5 Abs. 3 KG geprüft;'” d.h. anhand der vorurrenz sowie allenfalls der Stellung der Marktge- Nn jedoch im Mass der Wettbewerbsbeeinträchtiine Abrede den Wettbewerb beseitigt, oder (nur)
on vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche machung; VertBek), Ziffer 12.1. Auch wenn die Vertigen einer vertikalen Wettbewerbsabrede gemäss Zifnn sie bei horizontalen Wettbewerbsabreden immerch die Verfügung vom 14. November 2011 betreffend Zürich,
tml?lang=de, Rz 175); WEKO, Verfügung vom 16. Juli on voraussichtlich in RPW 2012/3.
d 32-0221: Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Züir Fenster und Fenstertüren; WEKO, Verfügung vom Publikation voraussichtlich in RPW 2012/3.
d 22-0396: Nikon, 118 Rz 494, erheblich beeinträchtigt. Bei der Frage, ob ı quantitativ beeinträchtigt, beginnt die Analy: bewerb besteht.'”°
263. Im Text wurde bereits im Zusammen lich über den aktuellen und potentiellen We über die Auswirkungen der Gesamtabrede 240 ff.). Daraus resultierend kann das Ausn wie die Stellung der Marktgegenseite nicht wirkungen der Gesamtabrede in genügende
264. Wie in der Analyse der aktuellen Kon im relevanten Zeitraum neben den an der C 86 und 107 kleinere und mittlere Unternehn tätig. Diese Unternehmen vereinten geme Marktes auf sich, verloren jedoch kontinuie gemeinsam 50 % oder weniger Anteil am ı werden, dass die Abrede auch Auswirkung Luftfrachtspediteure gezeitigt hat.
265. Wie in der Analyse der potenziellen K nen die Marktzutrittsschranken in die Spec im Zeitraum 2000-2008 jährlich zu mehret auszugehen ist, dass neu in den Markt eing logswiss beigetreten waren, hat die Gesar auch auf neu in den Markt eintretende Untei
266. Schliesslich konnte gezeigt werden, der Gesamtabrede abgeschwächt werden grosse und potentiell starke Kunden nicht und Zuschläge vollumfänglich zu umgehen |
267. Horizontalen Wettbewerbsabreden k Wettbewerb zu. Daher sind an die Kriterie nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen.” liegenden Fall deutlich übertroffen. Eine ge aufgrund des Vorliegens einer einvernehmli
B.3.2.3.3 Zwischenergebnis
268. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ka Markt für internationale Luftfrachtspedition erheblich beeinträchtigende Abrede bezeic' die besagte Gesamtabrede allenfalls durch tigt werden kann.
B.3.3 Rechtfertigung aus Effizienzgrür
269. Wettbewerbsabreden sind durch Gri wenn sie (i) notwendig sind, um die Herstel oder Produktionsverfahren zu verbessern, schem oder beruflichem Wissen zu fördern
139 gl. Fn 137. 0 RPW 2010/4, 752 Rz 319, Baubeschläge für
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eine Wettbewerbsbeschränkung den Wettbewerb se bei einer Situation, in der (hypothetisch) Wetthang mit der Unzulässigkeitsvermutung ausführttbewerb, die Stellung der Marktgegenseite sowie diskutiert (vgl. insbesondere Rz 225, 237 sowie nass an aktueller und potentieller Konkurrenz soals ausreichend bezeichnet werden, um die Aus- 1m Mass einzuschränken:
kurrenz bereits dargelegt (vgl. Rz 216 ff.), waren sesamtabrede beteiligten Unternehmen zwischen yen im Markt für internationale Luftfrachtspedition insam zunächst (deutlich) mehr als 50% des rlich Marktanteile und hatten ab dem Jahr 2005 elevanten Markt. Darüber hinaus konnte gezeigt en auf die nicht an der Gesamtabrede beteiligten
onkurrenz (vgl. Rz 227 ff.) bereits dargelegt, könlitionsmarkte als gering angesehen werden, was ‘en Markteintritten geführt hat. Da jedoch davon etretene Unternehmen auch dem Verband Spedntabrede durch den Versand der Empfehlungen rnehmen Auswirkungen gezeitigt.
dass die Stellung der Marktgegenseite aufgrund konnte. Dies äusserte sich darin, dass selbst in der Lage waren, alle dargestellten Gebühren (vgl. Rz 254 f.).
ommt ein hohes Schädigungspotenzial für den 2n des quantitativen Elements der Erheblichkeit ° Diese minimalen Anforderungen werden im vornauere Quantifizierung kann insbesondere auch chen Regelung ausbleiben.
nn die Abrede über Gebühren und Zuschläge im als eine den Wettbewerb i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG nnet werden. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtferiden
inde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, lungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte die Forschung oder die Verbreitung von techni- oder um Ressourcen rationeller zu nutzen und (ii)
Fenster und Fenstertüren.
den beteiligten Unternehmen in keinem Fal zu beseitigen. *“*
270. Im Rahmen der vorliegenden Untersı Verfahren zu vereinfachen und zu verkürz schlossen werden kann, haben die Parteie Art. 5 Abs. 2 KG vorzubringen. Unabhängig de Abrede durch einen der in Rz 269 absc fertigt werden könnte.
271. Die vorliegende Preisabrede kann dal enz gerechtfertigt werden.
B.3.4 Ergebnis
272. Zusammenfassend kann festgehalten samtabrede um eine unzulässige Wettbew (Preisabrede) handelt. Die Vermutung der zwar umgestossen werden, jedoch liegt eir vor, welche nicht durch Gründe der wirts (Art. 5 Abs. 1 und 2 KG).
B.A Ejinvernehmliche Regelung
273. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet den Massnahmen oder die Genehmigung. men in diesem Sinn sind nicht nur Anorc Wettbewerbsbeschränkungen zu verstehen
274. Anstelle der (einseitigen) Anordnung werbsbeschränkungen kann die WEKO ein genehmigen. Inhalt der einvernehmlichen R Weise der Beseitigung der Wettbewerbsbes
275. Im vorliegenden Fall hat das Sekretar lung abgeschlossen (vgl. oben Rz 42 ff.), v Gleichzeitig ist die unzulässige Wettbewerk nieren (B.4.2.).
B.4.1 Einvernehmliche Regelung (EVR
276. Die mit den Spediteuren geschlossen: der Unternehmung - wie folgt:
Vorbemerkungen
a) Die nachfolgende einvernehmliche Re einstimmenden Interesse der Beteiligt verkürzen und — unter Vorbehalt der C (Weko) - zu einem förmlichen Abschlu
b) Mit der Unterzeichnung dieser einver nungsschreiben vom 9. Oktober 2007 mente sowie alle anderen Verdachtse
41 gl. Art. 5 Abs. 2 KG.
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I Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb
ıchung, welche im Interesse der Beteiligten, das en, mit einer einvernehmlichen Regelung abgen darauf verzichtet, Rechtfertigungsgründe i.S.v. davon ist es nicht ersichtlich, dass die vorliegen- 'hliessend aufgezählten Effizienzgründe gerechtrer nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizi-
| werden, dass es sich bei der vorliegenden Gearbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG
Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann 1e erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs chaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann
und Sanktionierung
die Wettbewerbskommission über die zu treffeneiner einvernehmlichen Regelung. Als Massnah- Inungen von Massnahmen zur Beseitigung von ‚ sondern auch monetäre Sanktionen.
von Massnahmen zur Beseitigung von Wettbe- e einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG egelung ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG die Art und chränkung.
iat mit allen Parteien eine einvernehmliche Regevelche nachfolgend (B.4.1.) wiedergegeben wird. ysbeschrankung gemäss Art. 49a KG zu sanktio-
)
> EVR lautet — ergänzt mit dem jeweiligen Namen
gelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im überen, das Verfahren 22-0362 zu vereinfachen, zu senehmigung durch die Wettbewerbskommission ss zu bringen.
nehmlichen Regelung werden alle in den Eröff- und vom 10. Juli 2008 erwähnten Verdachtselelemente und Tatsachen, die vom Sekretariat im
Rahmen der Untersuchung 22-0362 b teien einvernehmlich und abschliesser
c) Zur Erreichung der Zielsetzung gemä gründung verzichtet, indem die Begrür einer Verfügung ohne einvernehmliche riat beschränkt sich für den Nachweis dition und darin auf einzelne exemplar System], PSS [Peak Season Surchar Adjustment Factor] sowie die schw Agent], SCF [Surcharge Collection Fee
d) Der Wille und die Bereitschaft von [Ag na] zum Abschluss der nachfolgenden at als kooperatives Verhalten gewürd onsbemessung Rechnung zu tragen. das Sekretariat bei der Weko eine Se CHF 1... Die definitive Festlegung der Wettbewerbskommission. Sie erfc kommission, die das Verfahren zum Al
e) Sollte diese einvernehmliche Regelun migt werden, wird die Untersuchung i bei Vorliegen eines Verstosses - ein durch die Wettbewerbskommission fes
f) Obwohl der Abschluss dieser EVR seit Kühne und Nagel, Panalpina] keine rechtlichen Würdigung der Wettbew Bahn, Deutsche Post, Kühne und Nac nehmigung dieser EVR durch die Wet des beantragten Sanktionsrahmens ge Sinne von lit. a) die Ergreifung von Re
g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rung und Untersuchung) anteilsmässii Deutsche Bahn, Deutsche Post, Kühne
Vereinbarungen
1) [Agility, Deutsche Bahn, Deutsche Post, Konkurrenten keine Abreden darüber zt Zuschlage den eigenen Kunden zu bela
2) [Agility, Deutsche Bahn, Deutsche Po: im Rahmen von Spedlogswiss nicht an Hohe der Weitergabe von exogenen Ko entsprechenden Diskussionen teilzuneh
142 Die individuellen Bandbreiten sind wie folgt: /
[...] Mio.], Kühne + Nagel [CHF [...]-[...] Mio.] ut 14 Abweichende Formulierung von lit. din der E »d) Das Sekretariat beantragt bei der Weko den
14 Abweichende Formulierung in der EVR mit di lass“.
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eurteilt wurden, gegenüber allen Verfahrensparid geregelt.
ss lit. a wird auf eine ausführliche Entscheidbe- Idungsdichte und -tiefe der Verfügung gegenüber > Regelung reduziert werden kann. Das Sekretader Preisabrede auf den Markt für Luftfrachtspeische Gebühren (AAMS [Air Automated Manifest ge], NES [New Export System], CAF [Currency eizspezifischen Gebühren SFA [Security Fee >], E-Dec und Einfuhrsteuerabfertigungsgebühr).
ility, Deutsche Bahn, Kühne und Nagel, Panalpieinvernehmlichen Regelung wird vom Sekretariigt. Der Kooperation ist im Rahmen der Sankti- Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beantragt inktion in der Grössenordnung von CHF [...] bis der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen gt definitiv in der Verfügung der Wettbewerbsschluss bringt.'*
g von der Wettbewerbskommission nicht genehn ordentlichen Verfahren zu Ende geführt und — e Sanktion gestützt auf das KG und die SVKG tgelegt.
tens von [Agility, Deutsche Bahn, Deutsche Post, Anerkennung der Sachverhaltsdarstellung und erbsbehörden darstellt, hält [Agility, Deutsche jel, Panalpina] fest, dass sich im Falle einer Getbewerbskommission und bei Nichtüberschreiten mass lit. d)*“* sowie bei Beachtung von lit. c) im chtsmitteln erübrigt.
22-0362 gehen die Verfahrenskosten (Vorabkla- J) zu Lasten der Parteien und damit von [Agility, > und Nagel, Panalpina].
Kühne und Nagel, Panalpina] verpflichtet sich, mit ı treffen, in welcher Form und Höhe Gebühren und sten sind.
st, Kühne und Nagel, Panalpina] verpflichtet sich, der Erarbeitung von Empfehlungen zur Form und stenfaktoren an die Kunden mitzuarbeiten noch an men.
\gility [CHF [...]-[...] Mio.], Deutsche Bahn [CHF [...]- 1d Panalpina [CHF [...]-[...] Mio.].
VR mit der Deutschen Post als erste Selbstanzeigerin: vollständigen Sanktionserlass für die Deutsche Post.“
ar Deutschen Post: „bei vollständigem Sanktionser-
277. Nachfolgend finden sich die abweiche Wiedergabe der Vorbemerkungen wird verz mit dem oben aufgeführten Wortlaut der Vc fehlen einzig die Passagen zum Sanktion: nicht direkt sanktioniert werden kann.*” D lauten wie folgt:
Vereinbarungen
1) Spedlogswiss verpflichtet sich in seiner zu sorgen, dass in den von Spedlogsw sämtlichen Gremien und Ausschüsse ki Form und Höhe die Weitergabe von e schläge) an die Kunden erfolgen soll.
a. Eine Ausnahme bilden exogene gesetzlich vorgesehen sind (z.B
b. „Dafür zu sorgen“ bedeutet nic seine Mitglieder zukommt, son Mitglieder warnt, wenn diese e Falle, dass trotzdem eine Abre diesen Sachverhalt informiert.
2) Spedlogswiss verpflichtet sich, keine E Weitergabe von exogenen Kostenfaktor
a. Eine Ausnahme bilden exogene gesetzlich vorgesehen sind (z.B
b. Die Verbreitung kartellrechtlich bleibt erlaubt.
B.4.2 Sanktionierung
B.4.2.1 Einleitung
278. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein | nach Art. 5 Abs. 3 KG beteiligt ist, mit einer schäftsjahren in der Schweiz erzielten Ums Dauer und der Schwere des unzulässigen Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angem
279. Die konkreten Bemessungskriterien sung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sind in d Die Festsetzung des Sanktionsbetrags lieg sen der WEKO, welches durch die Grunds behandlung begrenzt wird.”® Die WEKO be
45 Konkret fehlt die ganze lit. d sowie den Hinwe
ab lit. d abweichenden Nummerierung der EVR |
146 Verordnung vom 12. März 2004 über die San gen (KG-Sanktionsverordnung; SR 251.5).
147 Art. 2 Abs. 2 SVKG.
142 \/gl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkomm 2001, Art. 49a KG N 14, sowie RPW 2006/4, 66: king.
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nden Vereinbarungen mit Spedlogswiss. Auf eine ichtet, da der Wortlaut grundsätzlich identisch ist rbemerkungen der EVR mit den Spediteuren, es srahmen, da Spedlogswiss im vorliegenden Fall e mit Spedlogswiss getroffenen Vereinbarungen
Eigenschaft als nationaler Branchenverband dafür iss einberufenen und begleiteten Sitzungen seiner ine Abreden darüber getroffen werden, in welcher xogenen Kostenfaktoren (u.a. Gebühren und Zu-
» Kostenfaktoren, deren Belastung an den Kunden . MWSt).
‚ht, dass Spedlogswiss eine Garantenstellung für dern (1) dass der Vertreter von Spedlogswiss die ine Abrede beabsichtigen oder treffen und (2) im de getroffen wird, die Wettbewerbsbehörden über
mpfehlungen betreffend die Form und Höhe der en zu erstellen und zu verbreiten.
: Kostenfaktoren, deren Belastung an den Kunden . MWSt).
unbedenklicher Empfehlungen anderer Verbände
Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede n Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das essen zu berücksichtigen.
und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemeser SVKG'* aufgeführt (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). t dabei grundsätzlich im pflichtgemässen Ermesätze der Verhältnismässigkeit'" und der Gleichstimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den
is auf den Sanktionsrahmen in lit. f. (bzw. lit. e in der mit Spedlogswiss). ktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkunjentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), | Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet Par- konkreten Umständen im Einzelfall, wobei d beteiligte Unternehmen individuell innerhall ist."
280. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. mit einem Betrag nach Art. 49a Abs. 1 KG Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit
nierung im Lichte der EMRK befasst und da
e Diein Art. 49a Abs. 1 KG als „Betra« chen Anklage“ gleich, weshalb sie : hat.
e Der in Art. 6 Abs. 1 erster Satz EMR Gericht ist gewährleistet, wenn in welches mit voller Kognition ausges Anforderungen dieser Bestimmung verwaltungsgericht seine Kognition ii
281. Es lässt sich daher festhalten, dass A\ Art. 49a KG nicht entgegen steht.
282. Im vorliegenden Fall haben die Parte eine Sanktion in Anwendung von Art. 49a K
B.4.2.2 Zeitlicher Geltungsbereich der S
283. Unzulässige Wettbewerbsabreden ge Inkrafttreten der Teilrevision des Kartellges onierbarkeit gestützt auf Art. 49a Abs. 1 K( wirkungsverbots ist Art. 49a KG auf Sachve ne unzulässige Wettbewerbsabrede gemäs rekt sanktioniert werden, als sie nach dem 1 oder erheblich beeinträchtigt hat. Demgege Wettbewerbsabrede für die Zeit vor dem 1. .
284. Gemäss der „Schlussbestimmung zu! tionierung zudem dann, wenn eine Wettbe\ Inkrafttreten von Art. 49a KG (d.h. bis zum 1
285. Im vorliegenden Fall hat die unzuläs: 2004 begonnen (was beispielsweise anhar rückgehende Gebühr NES illustriert werder tersuchungseröffnung im Jahr 2007 anged der Übergangsfrist bis zum 1. April 2005 a dauert hat, ist sie für die Zeit vom 1. April 2¢
B.4.2.3 Vorwerfbarkeit
286. In der Botschaft zum KG 2003 wu Abs. 1 KG noch ausgeführt, dass es sich hi
149 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallatio
150 Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer, RPW 20: se und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 356 ff. E
151 Botschaft vom 7. November 2001 über die Är
22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529
ie Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung 9 der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen
5 Abs. 3 KG ist damit eine direkte Sanktionierung . In zwei aktuellen Leitentscheiden hat sich das der Zulässigkeit der kartellgesetzlichen Sanktiobei Folgendes festgestellt:*°°
J“ bezeichnete Sanktion kommt einer „strafrechtli- Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK
K formulierte Anspruch auf ein EMRK-konformes einem Verfahrensgang ein Gericht entscheidet, tattet ist. Im kartellrechtlichen Verfahren wird den rechtsgenüglich entsprochen, weil das Bundesm Sinne der Rechtsprechung des EGMR ausübt.
rt. 6 EMRK einer direkten Sanktionierung gemäss
ien gegen Art. 5 Abs. 3 KG verstossen, so dass G festzusetzen ist.
anktionierung
mäss Art. 5 Abs. 3 KG unterliegen erst seit dem etzes 2003 per 1. April 2004 der direkten Sankti- 5. Aufgrund des allgemeinen Prinzips des Rückrhalte vor dem 1. April 2004 nicht anwendbar. Eiss Art.5 Abs. 3 KG kann folglich nur insofern di- .. April 2004 den wirksamen Wettbewerb beseitigt nüber können die Wirkungen einer unzulässigen April 2004 nicht direkt sanktioniert werden. '?"
* Änderung vom 20. Juni 2003“ entfällt eine Sanknerbsbeschränkung innerhalb eines Jahres nach .. April 2005) gemeldet oder aufgelöst wurde.
sige Wettbewerbsabrede bereits vor dem 1. April id der exemplarischen und bis ins Jahr 2002 zu- . kann [vgl. oben Rz 180 ff.]) und hat bis zur Unauert. Da die Wettbewerbsabrede nicht wahrend ufgelöst wurde, sondern bis ins Jahr 2007 ange- )04 bis Oktober 2007 direkt sanktionierbar.
rde in Bezug auf die Sanktionen nach Art. 49a erbei im Gegensatz zu den Strafsanktionen nach
nsbetriebe Bern.
10/2, 263 ff. E. 4 und 5, Swisscom Terminierungsprei- . 8.1, Publigroupe.
derung des Kartellgesetzes, BBI 2001 2022, 2048.
Art. 54f. KG um Verwaltungssanktionen Doch bereits die frühere Rekurskommissio relativiert, indem sie festgehalten hat, dass | auferlegt werden könne, sondern dass auct rücksichtigen seien. Ein Verschulden liege oder Handlungen unterlasse, die man von kenntnissen ausgestatteten Person in eine nen.'”®
287. Die WEKO behandelte in Sachen S chem es um einen Verstoss gegen eine be matik des Verschuldens im Rahmen eines k fest, es müsse mindestens eine objektive desverwaltungsgericht bestätigte in der Folc
288. Die WEKO hat seither bei jedem Sa Vorwerfbarkeit geprüft.'”° Die diesbeziiglic! verwaltungsgericht im Fall „Publigroupe“ bı fen, es liege zumindest eine fahrlässige S verschulden vor, wodurch die Vorwerfbark« richt hielt fest, diese Sichtweise sei nicht zu
289. Vorwerfbarkeit liegt demnach schon gegen Art. 49a Abs. 1 KG als objektive Sor nisationsverschuldens angelastet werden k (als dessen Adressaten) allgemein als „bel von Organisationsmängeln müssen Untern: mutbare vorkehren, um ein kartellrechtsko! tellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im | zung gegeben. Nur in seltenen Fällen wird etwa wenn die durch einen Mitarbeiter of stösse innerhalb des Unternehmens nicht mässigen Ausgestaltung der Organisation | ternehmen alle zumutbaren Massnahmen g dern.*®*
290. Im vorliegenden Fall kann die Vorwerf teln hervorgeht, dass bei allen Untersucht und selbst Personen aus der Geschaftsleitt ressaten kommuniziert haben, mit dem Vi exogener Kostenfaktoren an die Kundschaft
152 Botschaft vom 7. November 2001 über die Är
15° ygl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8 4 RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen ZU
155 Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6,
156 Siehe die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz
157 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.
158 Statt anderer etwa RPW 2011/1, 189 Rz 557,
159 gl. CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sankt vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes von rechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz,
160 In dem Sinn bereits RPW 2009/3, 212 Rz 106
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handle, die kein Verschulden voraussetzten.'”
n für Wettbewerbsfragen hatte diese Sichtweise eine Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen 1 subjektive Elemente des Verschuldens mitzubenur dann vor, wenn der Täter wissentlich handle einer vernünftigen, mit den notwendigen Fachr entsprechenden Situation hätte erwarten könsanktionsverfahren Unique-Valet Parking, in welhördliche Anordnung ging (Art. 50 KG), die The- Kapitels zur Vorwerfbarkeit. Dabei hielt die WEKO Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.*°* Das Bunje die Rechtmässigkeit dieses Entscheids.*°°
inktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die ne Praxis der WEKO wurde durch das Bundes- 2statigt. Die WEKO hatte Publigroupe vorgewororgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organisationssit begründet werde. Das Bundesverwaltungsgebeanstanden.”
dann vor, wenn dem Unternehmen der Verstoss gfaltspflichtverletzung bzw. im Sinne eines Orgaann." Das Kartellgesetz darf für Unternehmen <annt“ vorausgesetzt werden.'” Zur Vermeidung s>hmen daher generell alles Erforderliche und Zuformes Verhalten sicherzustellen." Ist ein Kar- Regelfall auch die objektive Sorgfaltspflichtverletkein Verschulden des Unternehmens vorliegen, ine Organstellung begangenen Kartellrechtsverbekannt waren und dies auch mit einer zwecknicht hätte bekannt werden können und das Unletroffen hat, den Kartellrechtsverstoss zu verhinbarkeit bejaht werden, zumal aus den Beweismit- ıngsadressatinnen Mitarbeiter mit Organstellung ing mit Vertretern der anderen Untersuchungsadyrsatz, das Vorgehen bezüglich der Weitergabe Zu koordinieren.
derung des Kartellgesetzes, BB] 2001 2022, 2034. .2.2.1, Publigroupe.
rich AG (Unique) — Valet Parking.
Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO.
1, Publigroupe.
ionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2008, 285; 1 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundes- PublG; SR 170.512).
), Elektroinstallationsbetriebe Bern. arminals mit DCC.
B.4.2.4 Bemessung
291. Rechtsfolge einer Verletzung von Art Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 Schweiz erzielten Umsatzes."
292. Der Betrag bemisst sich nach der Dé tens, wobei der mutmassliche Gewinn, den sen zu berücksichtigen ist.
B.4.2.4.1 Maximalsanktion
293. Die Obergrenze des Sanktionsrahme des vom Unternehmen in den letzten drei C tumsatzes. Der Unternehmensumsatz i.S.v gemäss nach den Kriterien der Umsatzber: Art. 4 und 5 VKU*® finden analoge Anweı entsprechend auf Konzernebene, wobei ge nicht zu berücksichtigen sind."°*
294. Die in den letzten drei Geschäftsjahr Untersuchungsadressaten gehen aus folger
Tabelle 4: Konzernumsätze der Untersuc
Unternehmen 2009
Agility [100-200] Mio. [10C Deutsche Bahn [100-200] Mio. [10¢ Deutsche Post [500-600] Mio. [50¢ Kühne + Nagel [100-200] Mio. [20C Panalpina [200-300] Mio. [30C
295. Aufgrund der in der obigen Tabelle ge Fall für die Untersuchungsadressaten folger
Tabelle 5: Maximalsanktion pro Unterneh
Unternehmen
Agility
Deutsche Bahn
Deutsche Post
Kühne + Nagel
Panalpina
CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Ko Reinert (Hrsg.), Basel 2010, Art. 49a N 48; TAGN
168 Verordnung vom 17.6.1996 Uber die Kontrolle 251.4).
tionsbetriebe Bern.
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. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der
wer und der Schwere des unzulässigen Verhaldas Unternehmen dadurch erzielt hat, angemesns und somit die Maximalsanktion liegt bei 10 % seschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesam- . Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinn- Achnung bei Unternehmenszusammenschlussen, ıdung. Der Unternehmensumsatz bestimmt sich mäss Art. 5 Abs. 2 VKU konzerninterne Umsätze
en in der Schweiz erzielten Gesamtumsätze der ıder Übersicht hervor:
hungsadressaten in CHF
2010 2011 Total 200] Mio. [100-200] Mio. [500-600] Mio. 200] Mio. [100-200] Mio. [400-500] Mio. 600] Mio. [500-600] Mio. [1'500-1'700] Mio. 300] Mio. [200-300] Mio. [500-600] Mio. 400] Mio. [300-400] Mio. [800-900] Mio.
machten Angaben ergeben sich im vorliegenden ide Maximalsanktionen:
ımen in CHF
Maximalsanktion
[50-60] Mio.
[40-50] Mio.
[150-170] Mio.
[50-60] Mio.
[80-90] Mio.
> mit DCC; SHK-REINERT (Fn 148), Art. 49a N 10; mmentar zum Kartellgesetz, Marc Amstutz/Mani AANN (Fn 159), 229.
> von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR
; mit DCC; RPW 2009/3, 121, Rz 113, Elektroinstalla-
B.4.2.4.2 Konkrete Sanktionsberechnut
Dauer und Schwere des unzulässigen Verl erzielte mutmassliche Gewinn angeme: verordnung geht für die konkrete Sanktionsl der in einem zweiten Schritt an die Dauer dritten Schritt erschwerenden und mildernde
1. Basisbetrag
297. Der Basisbetrag beträgt je nach Art ul satzes, den das betreffende Unternehmen i ten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. :
298. Als relevanter Markt wurde vorliegen definiert. Es handelt sich dabei um einen D VKU und SVKG zwischen der Umsatzber Methode bei Waren nicht: Als Grundlage fi Erlöse, die die beteiligten Unternehmen m schäftlichen Tätigkeitsbereich erzielt haben. Dienstleistungssektor kennen VKU und SVI xis der WEKO kann allerdings wegen der t sung der Berechnung des Umsatzes an c notwendig sein. Besondere Umstände best gen über Dritte. So kann beispielsweise k tungsunternehmen der Gesamtbetrag de sein.*® Im Fall „Publigroupe“ hat die WEKO ten Markt auf den Kommissionsertrag (Brutt
299. Im Bereich der Spedition werden Tran Ein Spediteur verfügt nicht über die notwer tung bei externen Anbietern, vor allem bei den relevanten Märkten lediglich als Vermi ihm erbrachten verschiedenen Speditionsc Der Umsatz der Spediteure enthält daher nı und Gebühren, die von den Spediteuren vo den weiterverrechnet werden, wie sie den § gen in Rechnung gestellt wurden (sogenar hält der Bruttoumsatz der Spediteure auch portkosten der Frachtführer umfassen. Für den daher diese Durchlaufposten vom Brut chen Eigenleistungsumsatz der Spediteure
16 Vgl. RPW 2007/2, 235 Rz 325, Publigroupe, | die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Ver trolle von Unternenmenszusammenschlüssen. + Rz 159 der konsolidierten Mitteilung der Kommis (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle Folgendes entnehmen lässt: „In bestimmten Geı können die Dienstleistungen über Vermittler erbı kunden den gesamten Betrag in Rechnung stellt Unternehmens einzig und allein aus der Höhe se
166 gl. RPW 2007/2, 235 f. Rz 326, Publigroupe 167 So wird denn auch in den Geschäftsberichter
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Bemessung des konkreten Sanktionsbetrags die valtens und der durch das unzulässige Verhalten ssen zu berücksichtigen. Die KG-Sanktions- Jemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem ın Umständen Rechnung getragen werden kann.
id Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umn den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevan- 3 SVKG).
d der Markt für internationale Luftfrachtspedition ienstleistungsmarkt. Grundsätzlich unterscheiden echnungsmethode bei Dienstleistungen und der ir den Umsatz gelten nach Art. 4 Abs. 1 VKU die t Waren oder Leistungen in ihrem normalen ge- Für eine spezielle Berechnung von Umsätzen im <G keine ausdrückliche Regelung. Nach der Pracomplexitat im Dienstleistungssektor eine Anpaslie besonderen Umstände in bestimmten Fällen shen bspw. bei der Erbringung von Dienstleistunei einem als Vermittler auftretenden Dienstleisr bezogenen Provisionen der einzige Umsatz zur Berechnung des Umsatzes auf dem relevanomarge) abgestellt.'°°
sportdienstleistungen primär über Dritte erbracht. dige Transportinfrastruktur und muss diese Leis- Frachtführern, einkaufen. Der Spediteur tritt auf ttler auf und verrechnet den Kunden für die von lienstleistungen eine Gebühr bzw. Kommission. bst der eigenen Kommission wesentliche Kosten llumfanglich und in demselben Umfang den Kunspediteuren für in Anspruch genommene Leistuninte „Durchlaufposten“). Mit anderen Worten entdiese Durchlaufposten, die insbesondere Transdie Bestimmung des relevanten Umsatzes wurtoumsatz abgezogen, so dass auf den tatsächliabgestellt wird. *°”
Inter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über ordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Konleute findet sich eine entsprechende Bestimmung in ssion zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung von Unternehmenszusammenschlüssen, der sich verbezweigen (wie Pauschalreisen und Werbung) racht werden. Selbst wenn der Vermittler dem End-
, besteht der Umsatz des als Vermittler auftretenden 2iner Provision.“
1 von Speditionsunternehmen ebenfalls auf diesen Ei-
Tabelle 6: Umsätze auf dem relevanten IV
Unternehmen 2009
Agility [0-20] Mio. [C Deutsche Bahn [0-20] Mio. [C Deutsche Post [30-40] Mio. [AC Kühne + Nagel [0-20] Mio. [C Panalpina [0-20] Mio. [C a. Obergrenze des Basisbetrags
300. Die obere Grenze des Basisbetrags I satzes, den das betreffende Unternehmen i ten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Au ergeben sich im vorliegenden Fall für die Ur
Tabelle 7: Obergrenze Basisbeträge der |
Unternehmen
Agility
Deutsche Bahn
Deutsche Post
Kühne + Nagel
Panalpina
b. Berücksichtigung der Art und
301. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie sc
302. Grundsätzlich ist die Schwere der Z gung aller relevanter Umstände zu beurteile che den Wettbewerb beseitigen, stellen - schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter | werb ausschalten, wegen des grossen ihne Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d über hinaus ist im Allgemeinen davon ausz! che gleichzeitig mehrere Tatbestände gem gewichten sind als solche, die nur einen Tai
genleistungsumsatz abgestellt, vgl. etwa die Ge: die im Gegensatz zum Umsatz aussagefähigere unternehmens, [...]“ (Geschäftsbericht 2008, 14: schäftsbericht 2011 von Panalpina, in welchem : „Der Bruttogewinn umfasst den Nettoumsatz au: sammenhang angefallenen Aufwendungen fur v Zöllen, Abgaben und Steuern“ um an anderer St Speditionsbranche besseres Mass für den tatsa
168 Vgl. Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnt
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larkt für Luftfrachtspedition in CHF
2010 2011 Total -20] Mio. [0-20] Mio. [10-30] Mio. -20] Mio. [0-20] Mio. [20-40] Mio. 50] Mio. [50-60] Mio. [50-150] Mio. -20] Mio. [0-20] Mio. [10-30] Mio. -20] Mio. [0-20] Mio. [40-60] Mio.
(Umsatz auf dem relevanten Markt)
jeträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 Prozent des Umn den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevangrund der in der Tabelle 6 gemachten Angaben itersuchungsadressaten folgende Obergrenzen:
Jntersuchungsadressaten in CHF
Obergrenze
[1-3] Mio.
[2-4] Mio.
[5-15] Mio.
[1-3] Mio.
[4-6] Mio.
Schwere des Verstosses
des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, hwer der Verstoss zu qualifizieren ist.
uwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtin. Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, wel- - als sogenannte harte Kartelle — grundsätzlich anderem sind Abreden, welche den Preiswettbe- ın immanenten Gefährdungspotentials im oberen h. zwischen 7 % und 10 %, einzuordnen." Darugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, wel- Ass Art. 5 Abs. 3 und A KG erfüllen, schwerer zu bestand erfüllen. Tendenziell leichter einzustufen
schäftsberichte von Kühne + Nagel: „Der Rohertrag, Messgrösse für die Leistungsfähigkeit eines Logistik- Geschäftsbericht 2011, 13). Vgl. auch der Geauf S. 75 der sog. Bruttogewinn wie folgt definiert wird: ; Speditionsleistungen abzüglich der in diesem Zuon Dritten erbrachte Dienstleistungen nach Abzug von elle (S. 10) festzuhalten: „Der Bruttogewinn, ein in der :hlichen Verkaufserfolg als der Nettoumsatz, [...]“.
ing (SVKG), 3, Erläuterung d) zu Art. 3 SVKG.
sind Abreden, die den Preiswettbewerb nic und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen
303. Bezüglich der im vorliegenden Fall : dass die vorstehenden Erwägungen ergab Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu qualifizieren ist. Di trächtigung des Wettbewerbs geführt, nic WEKO hat in ihrem Entscheid „Baubeschläc rede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, welch 7 % für die Berechnung des Basisbetrages Beseitigung des Wettbewerbs bezüglich Sc fizieren ist als der Baubeschlage-Fall und z dass jede Preiskomponente abgestimmt wu der abgestimmte Zuschlag durch jedes Unte re sowie unter Berücksichtigung aller weit scheint eine Berechnung des Basisbetrags angemessen. Die oben dargestellten Fälle sich nicht sämtliche Unternehmen an die ve ren nicht bei allen Kunden durchgesetzt wut selbst auf dem Parameter des Preises z schlossen. Schliesslich ist zu berücksichtic lung die Frage der Erheblichkeit der einzeln beurteilt werden musste, es gibt aber Indizi und Zuschlägen im Vergleich zum Gesamt ausgefallen sind. Wie weiter oben dargeleg liegenden Fall nicht aus den mit den Gebüh aus dem gesamten Verhaltensmuster der mässigkeitsprinzips erscheint es aber gere« ter dem Aspekt der Schwere des Verstosse:
304. Die erwähnten Kriterien und Wertung. des Basisbetrags zu berücksichtigenden Sa rede beteiligten Untersuchungsadressaten. betrag müsse auf 5% gesenkt werden, da e habe die WEKO im viel schwerwiegender Basisbetrag von 7% angenommen. Die WE kommt im Rahmen ihres pflichtgemässen von 6% im vorliegenden Fall aufgrund der c scheint. Dies insbesondere wenn anstatt d »Baubeschlage-Fall“ als Vergleichsgrösse | nem aktuellen Entscheid eine Verschärfung (in casu Submissionsabsprachen) in Aussic tionsbemessung im Elektroinstallationsfall « den Basisbeträge:
Tabelle 8: Basisbeträge der Untersuchun
Unternehmen
Agility
1° Vgl. RPW 2010/4, 760 Rz 387 und 394, Baut RPW 2009/3, 214 Rz 121, Elektroinstallationsbe
70 gl. RPW 2010/4, 760 Rz 388 ff., Baubeschle “1 gl. RPW 2012/2, 408 Rz 1103, Wettbewerb:
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ht beseitigen, sondern erheblich beeinträchtigen Effizienz gerechtfertigt werden können. '°°
zu beurteilenden Abrede ist zu berücksichtigen, en, dass diese als horizontale Preisabrede i.S.v. ese Abrede hat zwar zu einer erheblichen Beeinht aber zu einer \Wettbewerbsbeseitigung. Die je für Fenster und Fenstertüren“ für eine Preisab- e den Wettbewerb beseitigt hat, einen Satz von ; verwendet.*”° Da der vorliegende Fall mangels nwere des Verstosses als minim leichter zu qualiudem die Gesamtabrede nicht dazu geführt hat, rde oder dass jede abgestimmte Gebühr oder jernehmen gleichermassen umgesetzt worden waeren relevanten Umstände des Einzelfalles, er- 2s auf der Grundlage eines Satzes von 6 % als zeigen auf, dass bei den genannten Gebühren :reinbarte Höhe gehalten haben oder die Gebühden. Aus diesen Gründen wurde der Wettbewerb war erheblich beeinträchtigt, aber nicht ausgejen, dass aufgrund der einvernehmlichen Regeen Gebühren und Zuschläge nicht abschliessend an dafür, dass die Umsätze mit diesen Gebühren - bzw. Eigenleistungsumsatz vergleichsweise tief t, ergibt sich die Erheblichkeit der Abrede im vorren und Zuschlägen erzielten Umsätzen, sondern Abredeteilnehmer. Als Ausfluss des Verhältnisshtfertigt, die vergleichsweise tiefen Umsätze un- 5 zu berücksichtigen.
en führen demnach zu einem für die Berechnung tz von 6 % für die an der in Frage stehenden Ab- Mehrere Parteien haben vorgebracht, der Basisin Basisbetrag von 6% als zu hoch erscheine. So en Fall „Elektroinstallationsbetriebe Bern“ einen "KO hat das Vorbringen der Parteien geprüft und Ermessens zum Schluss, dass der Basisbetrag ‚ben dargestellten Umstände als angemessen eres Elektroinstallationsfalles der bereits erwähnte rerangezogen wird. Zudem hat die WEKO in eider Praxis für Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG ht gestellt und damit die Aussagekraft der Sankstark relativiert.'”' Es ergeben sich daher folgengsadressaten in CHF
Basisbetrag
[1-3] Mio.
eschläge; RPW 2010/4, 697 Rz 367, Hors-Liste; triebe Bern.
ige. sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.
Unternehmen
Deutsche Bahn
Deutsche Post
Kühne + Nagel
Panalpina
2. Dauer des Verstosses
305. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % mögl WEKO ein breites Ermessen zu, wobei ihre berücksichtigtem Jahr entspricht.'’®
306. Wird wie im vorliegenden Fall die Abr finiert, deren Bedeutung über die singuläre ge hinausgeht (vgl. oben Rz 73 ff.), so komı ses darauf an, wie lange das generelle Ve lenfalls einzelne der Gebühren oder Zuschl Verlaufe der Zeit angepasst wurden, um nel
307. Im vorliegenden Fall ist die Zeitperioc des revidierten Kartellgesetzes) bis zum 9 nung und der Hausdurchsuchungen sowie Das Verhalten hat somit rund 3 Jahre ange trags um 30 % rechtfertigt.
308. Bei einer Erhöhung der Basisbeträge für die Untersuchungsadressaten die folgen
Tabelle 9: Basisbeträge plus Dauerzusch
Unternehmen
Agility
Deutsche Bahn
Deutsche Post
Kühne + Nagel
Panalpina
172 Vgl. dazu Erläuterungen SVKG, ad Art. 4.
2 Vgl. RPW 2010/4, 760 Rz 401, Baubeschläge triebe Bern; RPW 2007/2, 237 Rz 335, Publigrot Mobilfunk.
174 gl. RPW 2010/4, 760 Rz 402, Baubeschläge komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlungen: setzte Zuwiderhandlung für die Dauer seines Be von Zeit zu Zeit durchaus verändert werden, unc werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu durch die Möglichkeit beeinträchtigt, dass eines oder eines fortlaufenden Verhaltens für sich gen darstellen könnten.“ (KOMM, ABl. 2009 C 248/5 ABI. 2006 C 303/15, Rz 184, Kautschukchemika
22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529
Basisbetrag
[1-3] Mio.
[5-15] Mio.
[1-3] Mio.
[3-5] Mio.
öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere ich.*’? Betreffend Umfang der Erhöhung steht der r bisherigen Praxis ein Prozentsatz von 10 % pro
ede als ein umfassenderes Verhaltensmuster den Absprachen einzelner Gebühren oder Zuschlänt es bei der Bemessung der Dauer des Verstosrhaltensmuster angedauert hat, und nicht, ob aläge von kürzerer Dauer waren oder ob diese im yen Entwicklungen Rechnung zu tragen.*”4
le vom 1. April 2004 (Zeitpunkt des Inkfrafttreten . Oktober 2007 (Datum der Untersuchungseröff- > der Einstellung des Verhaltens) massgebend. Jauert, weshalb sich eine Erhöhung des Basisbeum den Dauerzuschlag von 30 % ergeben sich den Beträge:
lag der Untersuchungsadressaten in CHF
Basisbetrag
[1-3] Mio.
[1-4] Mio.
[5-15] Mio.
[1-3] Mio.
[3-5] Mio.
>; RPW 2009/3, 215 Rz 127, Elektroinstallationsbe- ıpe sowie RPW 2007/2, 301 Rz 418, Terminierung
> unter Hinweis auf die Rechtsprechung der EU fir ,Ein komplexes Kartell kann als einzige und fortgestehens angesehen werden. Die Vereinbarung kann
| ihre Mechanismen können angepasst oder gestärkt tragen. Die Gültigkeit dieser Annahme wird nicht oder mehrere Elemente einer Reihe von Handlungen ommen einen Verstoss gegen Artikel 81 EG-Vertrag
‚ Rz 200, E.ON/GDF, mit weiteren Verweisen; KOMM, lien).
3. Erschwerende und mildernde |
309. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berü
a. Mutmasslicher Gewinn
310. Ein durch das Verhalten erzielter ‚No Liegt indes die unrechtmässige Monopolrer nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. E zu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4).
311. Sofern eine Gewinnberechnung oder Gewinn des Unternehmens bei der Festlegı rucksichtigt werden. Damit sich der Verstos ternehmen unter keinen Umständen lohnt, | er den Betrag des aufgrund des Verstosses
312. Im vorliegenden Fall gibt es keinerle Aufgrund der einvernehmlichen Regelung v sprache betroffenen Gebühren und Zuschl Die Erhebung der vollständigen Umsatzza Gewinnberechnung oder -schätzung ersch reits vorhandenen Zahlen keine Indizien für sen, sondern ein solcher vielmehr als eher ı
b. Kooperatives Verhalten (einve
313. Der Wille und die Bereitschaft zum / von den Wettbewerbsbehörden bei der S gewürdigt. Der Kooperation ist im Rahmen Das Sekretariat hat mit sämtlichen Unters lung abgeschlossen, die mit der vorliegende
314. Bezüglich des Umfangs der Milderunc reitschaft zum Abschluss einer einverneht von bis zu 40 % in Abhängigkeit von Zeitp menarbeit in Frage kommt.*” Die bisherige fassen:
e In mehreren Entscheiden (,,Publigrou und IFPI“) wurde aus Gründen det Sanktionsberechnung abgewichen. In vernehmlichen Regelung als mildernd von Bedeutung für die im Vergleich zı Sanktion.*”°
175 Vgl. Evaluationsgruppe Kartellgesetz, Synthe
2008, Rz 311; vgl. weiter BSK KG-TAGMANN/ZIRI
6 Vgl. RPW 2007/2, 238 Rz 343 f., Publigroupe 2009/2, 157 Rz 102 f.; WEKO, Verfügung vom 1 likation voraussichtlich in RPW 2012/3
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Umstände
lich die erschwerenden und die mildernden Umcksichtigen.
rmalgewinn“ ist bereits im Basisbetrag enthalten. te über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand ; Abs. 1 lit. b SVKG Rechnung zu tragen (vgl. da-
-schätzung möglich ist, soll ein besonders hoher ıng der Sanktion als erschwerender Umstand bes gegen Art. 49a Abs. 1 KG für das fehlbare Unist der Sanktionsbetrag so weit zu erhöhen, dass unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft.
i Hinweise auf einen besonders hohen Gewinn. vurden die Umsätze, welche mit den von der Abägen erzielt wurden, nicht umfassend abgeklärt. nlen zur Durchführung einer darauf basierenden aint unverhältnismässig, zumal sich aus den beeinen besonders hohen Gewinn entnehmen las- ınwahrscheinlich erscheint.
rnehmliche Regelung)
\bschluss einer einvernehmlichen Regelung wird anktionsbemessung als kooperatives Verhalten von Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen. uchungsadressaten eine einvernehmliche Regen Verfügung durch die WEKO genehmigt wird.
, ist festzuhalten, dass für den Willen und die Benlichen Regelung grundsätzlich eine Reduktion unkt, Verfahrensstand und Intensität der Zusam- Praxis der WEKO lässt sich wie folgt zusammenpe“, „Documed“, „Secateurs et cisailles“, „USPI“ ‘“ Verhältnismässigkeit von der umsatzbasierten all diesen Fällen wurde der Abschluss einer eines Element mitberücksichtigt und war daher auch ır ordentlichen Berechnung erheblich reduzierten
sebericht der KG-Evaluation gemäss Art. 59a KG,
; RPW 2008/3, 409 f. Rz 244 f., Documed; RPW
6. Juli 2012, Vertrieb von Musik (IFPI), Rz 196 f., Pub- e Im Fall „Unique“ reduzierte die WEK( einer einvernehmlichen Regelung um
e Im Entscheid „Elektroinstallationsbetri lationen, in welchen bereits eine Sa Rahmen der Bonusregelung erfolgt, & ner einvernehmlichen Regelung 10-2 die WEKO die Sanktion um 20 %.*
e Beim Entscheid „Komponenten für H WEKO in einer analogen Konstellatic satz von 10 % als gerechtfertigt. Der ; te dabei — in zeitlicher Hinsicht — nacı tersuchungsadressaten zur Stellungn:
e Beim Entscheid „Baubeschläge“ wurt abgeschlossen, d.h. nachdem ein zwi Untersuchungsadressaten zur Stellur dass sie einvernehmliche Regelunger tig nicht mehr genehmigen wird, und. stände des Verfahrens eine Reduktior
315. Im vorliegenden Fall wurde die einver trages an die Parteien abgeschlossen, zu € lungsmassnahmen (Hausdurchsuchungen
mente, Fragebogen an die Spediteure) ber ge Ermittlungsmassnahmen (Einvernahmeı mit verbundene Datenauswertungen, Frage waren und auf deren Durchführung dank d konnte. Der Abschluss der einvernehmliche rens wesentlich verkürzt und den Verfahre blich reduziert. Da sämtliche Parteien eine € ist es möglich, die Begründungsdichte und
auf den vollen Beweis zu verzichten und Glaubhaftmachen genügen zu lassen." Di tragstellung erheblich vermindert. Aber auc einvernehmlichen Regelung regelmässig zı sei es durch kürzere Stellungnahmen und c Gutachten im Rahmen von Art. 30 Abs. 2 | von Hearings erübrigt, oder schliesslich
Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist. Dan vorliegenden einvernehmlichen Regelunge »Baubeschlage“ und „Komponenten für He rechtfertigt, sich beim Ausmass der Sanktic betriebe Bern“ und „Unique“ zu orientieren.
77 gl. RPW 2006/4, 665 f. Rz 268 ff., Unique. 78 gl. RPW 2009/3, 217 f. Rz 145 ff., Elektroin: 179 Abrufbar unter http://www.weko.admin.ch/akt
180 gl. RPW 2009/2, 146 Rz 41, Sécateurs et ci accord amiable, la definition du marché de référ tions fournies par les parties“, vgl. auch Rz 62; F TAGMANN/ZIRLICK (Fn 162), Art. 29 N 59.
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> die Sanktion aufgrund des Zustandekommens 25%.”
ebe Bern“ führte die WEKO aus, dass in Konstelnktionsreduktion aufgrund einer Kooperation im ine zusätzliche Reduktion für den Abschluss ei- 0 % betragen sollte. Im konkreten Fall reduzierte
eiz-, Kühl- und Sanitäranlagen“'’”” erachtete die
yn wie im Elektroinstallations-Fall einen Prozent- \bschluss der einvernehmlichen Regelung erfolgndem ein erster Antrag des Sekretariats den Un- ıhme unterbreitet wurde.
le die einvernehmliche Regelung erst sehr spät siter (überarbeiteter) Antrag des Sekretariats den ignahme zugestellt wurde. Die WEKO hielt fest, 1, die derart spät abgeschlossen werden, zukünfgewährte unter Berücksichtigung der Gesamtum- 1 von 3 %.
nehmliche Regelung vor dem Versand eines Aninem Zeitpunkt, in welchem zwar diverse Ermitt- und Auswertungen der beschlagnahmten Dokueits stattgefunden hatten, aber weitere aufwändi- 1, weitere angezeigte Datenerhebungen und dabogen an die Marktgegenseite) noch ausstehend er einvernehmlichen Regelung verzichtet werden 2n Regelungen hat daher die Dauer des Verfahnsaufwand der Wettbewerbsbehörden massgeiinvernehmliche Regelung abgeschlossen haben, -tiefe des Antrages zu reduzieren sowie teilweise die überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. das es hat den Aufwand des Sekretariates für die Anh auf Stufe der WEKO führt der Abschluss einer ı einer Verminderung des Verfahrensaufwandes, len Verzicht der Parteien auf die Beibringung von KG, sei es dadurch, dass sich die Durchführung dadurch, dass kein Aufwand für nachfolgende it ist die verfahrensökonomische Bedeutung der 2n eine wesentlich grössere als in den Fällen iz-, Kühl- und Sanitäranlagen“, so dass es sich ınsminderung an den Fällen „Elektroinstallationsstallationsbetriebe Bern.
sailles: „Dans le cadre d’une enquéte conclue par un ance peut se fonder essentiellement sur des informa- PW 2008/3, 396 Rz 116, Documed; BSK KG-
316. Bei Unternehmen die bereits eine Sa erhalten, kommt gemäss dem Fall „Elektr duktion für den Abschluss einer EVR von : obigen Ausführungen erscheint im vorliege gemessen für die Deutsche Post (bei welch ses nur von rechnerischer Bedeutung ist, vi und Agility, welche beide Sanktionsreduk gramms erhalten (vgl. unten Rz 321 ff.).
317. Für die beiden Unternehmen Panalpir erlass im Rahmen der Bonusregelung erh: weitergehende Reduktion von [20-25] % g nung getragen, dass die mit dem Abschlu dieser Stelle sanktionsmindernd berücksich!
Cc. Weitere erschwerende und mil
318. In einem letzten Schritt sind schliess Umstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu k
319. Panalpina bringt vor, dass ihr umfass ches unmittelbar nach Eröffnung der Unter ausländischen Verfahren entwickelt, einge dernd zu berücksichtigen sei. Es ist in der sammenhang mit der Motion Schweiger*® Programm als sanktionsmildernder Umsta kann.'°® Die WEKO begrüsst auch ausdrüc Anlass genommen hat, ein globales und ul um damit zukünftige Kartellrechtsverstösse ein Compliance-Programm nur dann als wenn es bereits zum Zeitpunkt des Verstos: aufgestellt wurde), so dass das Unternehn kann, dass der Verstoss eigentlich gegen d schehen ist (z.B. durch einen einzelnen, s ter).'°* Zudem versteht es sich von selbst rechtsverstoss feststellt, Massnahmen trifft ı
320. Im vorliegenden Fall gibt es keine wei gemäss Art. 5 oder 6 SVKG.
181 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 4 ff.
182 Motion Schweiger (07.3856), Ausgewogener zer Kartellrecht, www.parlament.ch/d/suche/seit
188 Vgl. fur die Umsetzung der im Parlament ang derung des Kartellgesetzes und zum Bundesges vom 22. Februar 2012, BBI 2012 3905, 3959 f.. | Entwurf umgesetzte Compliance-Defense nichts
184 Dies ergibt sich etwa bereits aus dem Wortla Programm als Element sieht, welches im Rahme einfliesst. Das bedeutet auch, dass eine Umsetz der Gesetzesrevision vorgesehenen Compliance vgl. dazu auch ROLF WEBER, Sanktionsminderun Zach/Weber/Heinimann (Hrsg.), Revision des K: Schweizer Kartellrecht vor Paradigmenwechsel,
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nktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung jinstallationsbetriebe Bern“ eine zusätzliche Re- L0O-20 % in Betracht. Unter Berücksichtigung der nden Fall eine Reduktion von [15-20] % als aner diese Reduktion aufgrund des Sanktionserlasyl. unten Rz 322 ff.) sowie für die Deutsche Bahn tionen von [40-50] % aufgrund des Bonuspro-
1a und Kühne + Nagel, welche keinen Sanktions- Iten, kann entsprechend dem Fall „Unique“ eine ewährt werden. Damit wird dem Umstand Rechss der EVR einhergehende Kooperation nur an igt werden kann.
dernde Umstände
lich die übrigen erschwerenden und mildernden erücksichtigen."?'
endes und globales Compliance-Programm, welsuchung im vorliegenden Verfahren bzw. in den führt und umgesetzt worden sei, sanktionsmil- Schweiz jedenfalls seit den Diskussionen im Zugrundsätzlich unbestritten, dass ein Compliancend gemäss Art. 6 SVKG berücksichtigt werden klich, dass Panalpina den vorliegenden Fall zum nfassendes Compliance-Programm umzusetzen, zu vermeiden. Allerdings verhält es sich so, dass sanktionsmildernd berücksichtigt werden kann, ses bestanden hat (und nicht erst „post-infraction“ nen durch das Compliance-Programm aufzeigen en ausdrücklichen Willen des Unternehmens geich über die Regeln hinwegsetzenden Mitarbei- ‚ dass ein Unternehmen, welches einen Kartell- ım künftige Verletzungen zu vermeiden.
teren erschwerenden oder mildernden Umstände
2s und wirksameres Sanktionssystem für das Schweienommenen Motion Schweiger die Botschaft zur Änsetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde Jaran würde auch die in der Motion Schweiger und im ändern.
Jt der Motion Schweiger, welche das Compliance-
ın der Prüfung des Verschuldens des Unternehmens ung der Motion Schweiger bzw. das Inkraftreten der in :-Defense nichts an dieser Beurteilung ändern würde; g dank Compliance-Massnahmen, in:
ırtellgesetzes, 2012, 204 ff.; ECONOMIESUISSE, dossierpolitik Nr. 12, 4. Juni 2012, 11.
B.4.2.5 Vollständiger/Teilweiser Erlass d
321. Wenn ein Unternehmen an der At schränkung mitwirkt, kann auf eine Belastuı zichtet werden. Diesen Grundsatz halt Art. Modalitaten eines vollstandigen Erlasses ul Sanktionserlasses aufgeführt sind.
B.4.2.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbef
322. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erläss vollstandig, wenn es seine Beteiligung an Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erste
— Informationen liefert, die es der W chung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst.
— Beweismittel vorlegt, welche der V\ werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 Feststellungskooperation). Ein 100-7 gewährt werden, wenn die Wettbew zeige eines Dritten eine Vorabklärun
323. Ein Erlass der Sanktion setzt in bei die Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin ber den Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art
324. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 S\ dass
— seine Zusammenarbeit mit der Wet eingeschränkte ist;
— es sämtliche Informationen und Bew
— es weder eine anstiftende oder fü noch andere Unternehmen zur Teiln
- es seine Beteiligung am Wettbewer anzeige oder auf erste Anordnung di
B.4.2.5.2 Allgemeines zur Sanktionsred
325. Gemäss Art. 12 SVKG setzt eine F nehmen an einem Verfahren unaufgeforde Beweismittel die Teilnahme am betreffendeı
B.4.2.5.3 Subsumtion und Ergebnis
326. Das vorliegende Verfahren wurde dui gelöst. Die erste Protokollerklärung erfolgte der Untersuchungseröffnung sieben weitere umfangreiche Beweismittel eingereicht. Na tersuchungseröffnung am 9. Oktober 2007
185 So bereits RPW 2009/3, 219, Rz 153 m.w.H.
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ler Sanktion
ifdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbe- 1g dieses Unternehmens ganz oder teilweise ver- 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die 1d in Art. 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen
reiung
st die WEKO einem Unternehmen die Sanktion einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von 2S entweder
/ettbewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersua SVKG, Eröffnungskooperation), oder
'ettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbe- oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, jrozentiger Sanktionserlass kann auch dann noch erbsbehörden von Amtes wegen oder infolge Ang oder Untersuchung eröffnet haben."
Jen vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass eits über ausreichende Beweismittel verfügt, um .8 Abs. 3 und 4 Bst. b SVKG).
/KG von einem Unternehmen kumulativ verlangt, tbewerbsbehörde eine ununterbrochene und uneismittel unaufgefordert vorlegt;
hrende Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt ahme an diesem gezwungen hat, und
psverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbster Wettbewerbsbehörde einstellt.
uktion
zeduktion der Sanktion voraus, dass ein Unterrt mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der 1 Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
rch eine Selbstanzeige der Deutschen Post ausam 19. Juni 2007. In der Folge wurden noch vor mündliche Protokollerklärungen abgegeben und ch der durch die Selbstanzeige ausgelösten Undeponierte die Deutsche Post elf weitere Proto- kollaussagen und reichte weitere Beweismi riat im Einvernehmen mit einem Mitglied de Abs. 3 lit. a SVKG mit, dass sie die Voraus: tion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben aufgefordert, die Beteiligung am Wettbewer dem Sekretariat die Aufgabe schriftlich zu Deutsche Post die Einstellung der Beteiligı ter, jegliche Teilnahme an Veranstaltungen nikationen von Vereinigungen und Verbänd reichen sowie alle Diskussionen und Verein
327. Es liegt folglich eine Eröffnungskoope Entsprechende Informationen lagen denn : zeige vor (Art. 8 Abs. 3 SVKG). Die Deutsc den vollständigen Sanktionserlass gemäss ten Dauer des Verfahrens kooperiert (Art. | ergänzende Aussagen zu Protokoll gegebe:i (Art. 8 Abs. 2 lit. b SVKG). Die Untersuchur andere Unternehmen zur Teilnahme an der ihr eine anstiftende oder führende Rolle zt Übrigen stellte sie ihr Verhalten in Absprac Verfahrens ein (Art. 8 Abs. 2 lit. d SVKG). hundertprozentige Sanktionserlass gewährt
328. Die Selbstanzeigen der Deutschen Be Selbstanzeige der Deutschen Post und auc onserlass aufgrund einer Eröffnungskoope: daher aus. Grundsätzlich wäre noch ein Sa ration gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b SVKG de mass Art. 8 Abs. 4 lit. a SVKG allerdings : Voraussetzungen für einen Erlass aufgrund festgestellt, dass die Deutsche Post die Vor lass erfüllt. Ein vollständiger Sanktionserla ausgeschlossen. Die Reduktion beträgt ger den Artikeln 3-7 SVKG berechneten Sankt Beitrags des Unternehmens zum Verfahren
329. Im Fall „Elektroinstallateure Bern“ ge durch die Anzeige eines Dritten ins Rollen ches anlässlich der Hausdurchsuchungen s Folge kooperierte, einen Sanktionserlass : Unternehmen, welche zeitlich später eine E der Sanktion um 40 % erhalten. Die WEKC Hintergrund bereits erfolgter Hausdurchsuc von umfassendem und ergiebigem Aktenrr Priorität nicht mehr angemessen. Es seien Beitrag der zweiten und weiterer meldend folglich das Maximum gemäss Art. 12 Abs.
330. Der vorliegende Fall ist mit dem Fall als auch hier zum Zeitpunkt der Bonusmel reits eine prioritäre Selbstanzeige vorlag un den waren. Allerdings ist der Beitrag für deı
186 RPW 2009/3, 219, Rz 156 ff. (164 ff.), Elektrc
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ttel ein. Am 10. Oktober 2007 teilte das Sekreta- :s Präsidiums der Deutschen Post gemäss Art. 9 setzungen für den vollständigen Erlass der Sankerachtet. Gleichzeitig wurde die Deutsche Post bsverstoss am 12. Oktober 2007 aufzugeben und bestätigen. Am 15. Oktober 2007 bestätigte die ıng an Wettbewerbsverstössen. Sie erklärte wei- , Treffen, Besprechungen oder anderen Kommuen in den von der Untersuchung betroffenen Bebarungen mit Wettbewerbern zu unterlassen.
ration im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a SVKG vor. auch nicht bereits vor Einreichung der Selbstanhe Post erfüllt die weiteren Voraussetzungen für Art. 8 Abs. 2 SVKG. Sie hat während der gesam- 3 Abs. 2 lit. c SVKG), namentlich unaufgefordert ı und die dazugehörigen Beweismittel eingereicht ig ergab keine Hinweise, dass die Deutsche Post \Wettbewerbsabrede gezwungen hatte oder dass ıgekommen ware (Art. 8 Abs. 2 lit. a SVKG). Im he mit dem Sekretariat kurz nach Eröffnung des Aufgrund dessen kann der Deutschen Post der werden.
hn und von Agility erfolgten zeitlich erst nach der +h nach der Untersuchungseröffnung. Ein Sanktiration gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a SVKG scheidet nktionserlass aufgrund einer Feststellungskoopenkbar. Ein solcher Sanktionserlass scheidet geaus, wenn bereits ein anderes Unternehmen die einer Eröffnungskooperation erfüllt. Oben wurde aussetzungen für den vollständigen Sanktionserss ist folglich für die Deutsche Bahn und Agility näss Art. 12 Abs. 2 SVKG bis zu 50 % des nach ionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des serfolg.
währte die WEKO in einem Verfahren, welches gebracht wurde, dem ersten Unternehmen, weleine Kooperationsbereitschaft erklärte und in der aufgrund Feststellungskooperation. Alle anderen ;onusmeldung einreichten, haben eine Reduktion ) hielt fest, eine Reduktion um 50 % sei vor dem hungen (und dem damit verbundenen Vorliegen aterial) sowie einer Bonusmeldung mit zeitlicher andere Konstellationen denkbar, in denen dem ar Parteien noch bedeutender sein könnten und 2 SVKG sachgerecht erscheinen würde.'°°
„Elektroinstallateure Bern“ insofern vergleichbar, dungen der Deutschen Bahn und von Agility bed schon Hausdurchsuchungen durchgeführt wor- 1 Verfahrenserfolg des zweiten und dritten Unterinstallationsbetriebe Bern nehmens in casu von grösserer Bedeutung den Fall handelte es sich um ein internati chungen nur dasjenige Beweismaterial sich zugänglich war. Gerade die Unterlagen wel tel eingereicht haben, waren für die Wettb da sich die Konzernsitze der beiden Gesell Agility gar keine Hausdurchsuchung durchc der eigenen Selbstanzeige eröffnet. Aufgrul sprache waren die umfangreichen Beweisr Agility eingereicht wurden von wesentlich dass sich die Absprache nicht in Abreden b dern eine Gesamtabrede vorlag, sich bezüc die Kunden zu koordinieren. Weiter waren ¢ te und dritte Selbstanzeige insofern mitent: Rechtslage hinreichend erstellt werden ko schliessen und auf weitere Ermittlungsma: sichtigung dieser Umstände erscheint im vo die Deutsche Bahn und Agility als sachgere
B.4.2.6 Ergebnis
331. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -mild nung für jede Untersuchungsadressatin wie weils der Sanktionsbetrag nach erfolgtem B
Tabelle 10: Zusammenfassung der Sankt
Bemessung der Sanktion Agility Gesamtumsatz in der [500-600] Schweiz Mio. Maximalhöhe der Sankti- 10% [50-60] Mio. on
Umsatz auf dem relevan- [10-30] Mio. ten Markt
Obergrenze Basisbetrag 10 % [1-3] Mio. Konkreter Basisbetrag 6% [1-3] Mio. Zuschlag für Dauer + 30 % [1-3] Mio.
Erschwerende Umstande /
-0 9
Mutmasslicher Gewinn +0 % Mildernde Umstande: -[15-20] % [1-3] Mio. Reduktion zufolge EVR bzw.
-[20-25]% Reduktion der Sanktion 907'349 zufolge Bonus (Art. 12 -[40-50] % SVKG) Reduktion der Sanktion zufolge Bonus (Art. 12 -100 %
SVKG)
Total: 907'349
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als im dargestellten Präzedenzfall. Im vorliegenonales Kartell, so dass durch die Hausdurchsuergestellt werden konnte, welches in der Schweiz she die Deutsche Bahn und Agility als Beweismitawerbsbehörde nur auf diesem Weg zugänglich, schaften im Ausland befinden. Zudem wurde bei jeführt und auch die Untersuchung erst aufgrund id der Komplexität und Mehrschichtigkeit der Abnittel, welche durch die Deutsche Bahn und von er Bedeutung zur Erbringung des Nachweises, ezüglich singulärer Gebühren erschöpft hat, son- Jlich der Weitergabe exogener Kostenfaktoren an lie Verbesserung der Beweislage durch die zweischeidend für den Verfahrenserfolg, als dass die nnte, um eine einvernehmliche Regelung abzussnahmen verzichten zu können. Unter Berückrliegenden Fall eine Reduktion von [40-50] % für cht.
ı und unter Würdigung aller Umstände und aller ernden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechfolgt zusammenfassen (wobei in der Tabelle jeerechnungsschritt angegeben wird):
ionsberechnung Deutsche Deutsche Kühne + Panalpina Bahn Post Nagel P [400-500] [1500-1700] [500-600] [800-900] Mio. Mio. Mio. Mio. [40-50] Mio. [150-170] [50-60] Mio. [80-90] Mio. Mio.
[2-4] Mio. [5-15] Mio. [1-3] Mio. [4-6] Mio. [1-3] Mio. [5-15] Mio. [1-3] Mio. [3-5] Mio. [1-4] Mio. [5-15] Mio. [1-3] Mio. [3-5] Mio. [1-4] Mio. [5-15] Mio. 1'173'767 3'117'286 1'021'751
1‘021'751 0 1'173'767 3‘117'286
B.4.2.7 Tragbarkeitsprüfung
332. Schliesslich muss eine Busse als Al die betroffenen Unternehmen auch finanzie schwer zu beurteilen sowie in Relation zur ternehmung zu setzen sein, weshalb es nu finden kann. Die Höhe der Busse ist dahir die Wettbewerbs- noch die Existenzfähigk Sanktionsbetrag sollte zur finanziellen Leist messenen Verhältnis stehen. Auf der ande und Durchsetzbarkeit des Kartellgesetzes ir gerweise erzielte Kartellrente abzuschöpfen
333. Vorliegend sind die festgesetzten S zumutbar zu bezeichnen.
B.5 Weitere Anordnungen: Bes
334. Anlasslich der Hausdurchsuchungen ressaten diverse Papierdokumente beschl: gespiegelt.'°° Die für die Untersuchung rele elektronischen Berichten in die Untersuchut kraft der vorliegenden Verfügung gegenüb dass noch auf die Original-Papierdokumer werden muss. Dementsprechend sind nac suchung die Original-Papierdokumente der die gespiegelten elektronischen Daten sind
C Kosten
335. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebthrenverordni tungsverfahren verursacht hat.
336. Im Untersuchungsverfahren nach Ar aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht zı
337. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti si bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV:
338. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 200.--. Die au nach beläuft sich die Gebühr auf CHF 523'‘C
339. Neben dem Aufwand nach Art. 4 hi
Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung””" z
187 RPW 2010/4, 765 Rz 432, Baubeschläge; RF Bern.
188 Siehe Rz 18 ff.
189 Siehe Rz 39.
10 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre GebV-KG; SR 251.2).
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ısfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für ll tragbar sein. Dieses Kriterium wird regelmässig Risikobereitschaft und Anlagestrategie einer Unbei drohenden Marktaustritten Berücksichtigung gehend zu begrenzen, dass die Sanktion weder eit des betroffenen Unternehmens bedroht. Der ungsfähigkeit des Unternehmens in einem angeren Seite ist im Interesse der Präventivwirkung
n Minimum die infolge des Verstosses unzulässi- anktionsbeträge ohne Weiteres als tragbar bzw.
-hlagnahmte Dokumente
wurden bei den durchsuchten Untersuchungsadagnahmt sowie elektronische Daten kopiert und vanten elektronischen Daten wurden in Form von ıgsakten übernommen."°° Mit Eintritt der Rechtser allen Parteien kann ausgeschlossen werden, te bzw. die gespiegelten Daten zurückgegriffen h rechtskräftigem Abschluss vorliegender Unterjeweils berechtigten Partei zurückzugeben resp. zu löschen.
ing KG"” ist gebührenpflichtig, wer das Verwalt. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. ı bejahen.
Stundenansatz von CHF 100 bis 400.—. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- Jwie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- -KG).
it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ıfgewendete Zeit beträgt 2'619.5 Stunden. Dem- 00.--
it der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss u erstatten sowie die Kosten, die durch Beweis-
W 2009/3, 218, Rz 150, Elektroinstallationsbetriebe
2n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, erhebung oder besondere Untersuchungsn belief sich auf CHF 37'241.--
340. Diverse Parteien haben im Rahmen i müsse einen Teil der Verfahrenskosten tra sei. Spedlogswiss hat mit Schreiben vom 3( Kostenauferlegung an den Verband der bis Weiter macht Spedlogswiss geltend, nur uk fügen (Jahresergebnis zwischen CHF 4'001 Parteien einen vernachlassigbaren Aufwan zuzustimmen, als dass in mehreren Fällen
ne Kosten auferlegt wurden, teilweise selb: einvernehmliche Regelung mitunterschrieb wurde namentlich in dem mittels einverner schule Graubünden“ die Hälfte der Verfah seinen Mitgliedern belastet.'”° Spedlogswis tend, Spedlogswiss sei kein Abredepartner glieder eine „leere, nicht funktionsfähige Hi Verband Ascopa. Dem ist entgegenzuhalte als Ascopa. Spedlogswiss verfügt über ein Geschäftsleiter und einem eigenen, profess zahlreiche Dienstleistungen an, weshalb Sp KG qualifiziert wurde (vgl. Rz 66). Diese El das Sekretariat hatte Ascopa an die Feder ausgelagert.'”* Weiter ist zu berücksichtige ternetauftritt pflegt und für seine Mitglieder gibt. Im Zusammenhang mit der untersucht festzustellen, dass Spedlogswiss selber ni aber der Verband die Umsetzung der Ge durch die Herausgabe von Preisempfehlun liegenden Fall erforderlich, eine Hausdurch wurde mit Spedlogswiss eine eigene einvel hindern dass die Gremien und Instrumente Absprachen zwischen Luftfrachtspediteure: unter Berücksichtigung des Verursacherpri der Höhe von CHF 10'000.-- aufzuerlegen.
341. Die restlichen Gebühren werden den : ten Speditionsunternehmen zu gleichen Tei Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG
342. Agility hat im Rahmen der Stellungn: aufgrund ihrer Mitwirkung im Verfahren ti kann nicht gefolgt werden. Die Mitwirkung
duktion der Sanktion, nicht zu einer Redukti
191 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.20
192 gl. RPW 2012/3, 668, USP — Neuchatel; RI RPW 2008/1, 112 Rz 219, Strassenbeläge Tess
19° gl. RPW 2003/2, 296, Fahrschule Graubünc mandations de prix pour boissons servies dans | Kosten zu tragen hatten.
* Vgl. RPW 2011/4, 535 Rz 20 ff., Ascopa.
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vassnahmen verursacht werden. Dieser Aufwand
hrer Stellungnahmen vorgebracht, Spedlogswiss Jen, da der Verband auch Partei des Verfahrens ). November 2012 darauf hingewiesen, dass eine herigen Praxis der WEKO widersprechen würde. yer bescheidene finanzielle Möglichkeiten zu ver- ) und 8'000) sowie im Vergleich zu den anderen 1 verursacht zu haben. Spedlogswiss ist insofern den an den Verfahren beteiligten Verbänden keist dann, wenn der Verband Partei war oder eine on hat.'” Es gibt aber auch Gegenbeispiele: so mlicher Regelung abgeschlossenene Fall „Fahrrenskosten dem Verband und die andere Hälfte s beruft sich auf den Fall Ascopa und macht gelgewesen und Spedlogswiss wäre ohne ihre Mitulle*, analog zur Feststellung der WEKO für den in, dass Spedlogswiss ungleich selbständiger ist 2 eigene Geschäftsstelle mit einem vollamtlichen ionellen Sekretariat und bietet seinen Mitgliedern edlogswiss oben als Unternehmen gemäss Art. 2 emente waren bei Ascopa nicht gegeben. Selbst ation des Entreprises Romandes Genéve (FER) 2n, dass Spedlogswiss einen eigenständigen In- Informationen aufbereitet und Empfehlungen aben Wettbewerbsbeschrankung ist zwar einerseits cht Teilnehmer an der Gesamtabrede war, dass samtabrede erleichtert und deren Marktwirkung gen ausgedehnt hat. Schliesslich war es im vorsuchung bei Spedlogswiss durchzuführen und es 'nehmliche Regelung abgeschlossen, um zu ver- (z.B. Empfehlungen) von Spedlogswiss zukünftig 1 erleichtern könnten. Es rechtfertigt sich daher nzips Spedlogswiss die Tragung von Kosten in
an der unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiliglen von je CHF 110'228.-- und unter solidarischer i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).
ıhme vorgebracht, es seien den Selbstanzeigern efere Kosten aufzuerlegen. Diesem Vorbringen im Rahmen der Selbstanzeige führt zu einer Reon der Verfahrenskosten.
04 (AllgGebV; SR 172.041.1).
>W 2011/4, 644 Rz 828 und 583 Rz 387, Ascopa; in.
len. Vgl. weiter RPW 2000/1, 28, Rz. 18 ff., Recoma restauration romande, wo fünf Gastroverbände die
D Ergebnis
343. Die WEKO kommt gestützt auf die vor
e Die fünf grossen, international ta Deutsche Post, Kühne + Nagel über die direkte oder indirekte F getroffen, indem ein Konsens be gemeinsam zu erörtern und si Kunden zu koordinieren. Es har sich jedenfalls in den im Rahme internationalen Gebühren und Z hinzuweisen, dass das Vorlieger auswirkenden Sachverhaltselem Rechts erfolgt ist.
e Die gesetzliche Vermutung der | den verbleibenden, kumulierter werden.
e Die Gesamtabrede führte aber : bewerbs gemäss Art. 5 Abs. 1 K(
e Gründe der wirtschaftlichen Effiz
344. Es handelt sich somit um eine unzulé i.V.m. Abs. 1 KG, welche nach Art. 49a Abs
345. Es konnte mit allen Parteien eine ein abgeschlossen werden, welche das zukünf gender Verfügung genehmigt wird. Aufgrur lung konnte in der vorliegenden Verfügunt reduziert werden.
346. Die an der unzulässigen Abrede bete rücksichtigung des Abschlusses der einve Faktoren, namentlich von Selbstanzeigen « trägt CHF 6'220'153.--. Weiter haben die b ten von insgesamt CHF 551'141.-- zu CHF 10‘000.-- entfallen auf Spedlogswiss.
347. Verstösse bzw. Widerhandlungen geg liegende einvernehmliche Regelung Könner ner Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt ne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshe sche und nicht konstitutive — Sanktionsdroh
195 gl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005 des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E
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stehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
tigen Luftfrachtspediteure Agility, Deutsche Bahn, und Panalpina haben eine unzulässige Abrede estsetzung von Preisen gemäss Art. 5 Abs. 3 KG stand, neu auftretende exogene Kostenfaktoren =h über deren allfällige Weiterbelastung an die delt sich dabei um eine Gesamtabrede, welche n dieser Verfügung dargestellten nationalen und uschlägen manifestiert hat. Dabei gilt es darauf 1 dieser Abrede aufgrund der sich in der Schweiz ente und nach Massgabe des schweizerischen
Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch 1 Innen- und Aussenwettbewerb umgestossen
zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wett-
oF ienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG liegen keine vor.
issige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 . 1 KG zu sanktionieren ist.
vernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG tige Verhalten der Parteien regelt und mit vorlieid des Abschlusses der einvernehmlichen Regey die Begründungstiefe und -dichte stellenweise
iligten Speditionsunternehmen werden unter Bernehmlichen Regelung sowie von individuellen sanktioniert. Die kumulierte Sanktionssumme beateiligten Speditionsunternehmen Verfahrenskostragen. Die restlichen Verfahrenskosten von
en die vorliegende Verfügung und gegen die vor- 1 nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit eiwerden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich oh- Ib auf eine entsprechende - lediglich deklaratoriung im Dispositiv verzichtet werden kann.'”
, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
Dispositiv
E Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission:
1. Die Wettbewerbskommission genehn dem Sekretariat der Wettbewerbskot Deutsche Bahn AG, Deutsche Post A na Welttransport (Holding) mit nachfo klusive Vorbemerkungen RZ 42):
a) Die [Agility, Deutsche Bahn, Deu tet sich, mit Konkurrenten keine , Höhe Gebühren und Zuschläge d
b) Die [Agility, Deutsche Bahn, Deu tet sich, im Rahmen von Spedlog: zur Form und Höhe der Weiterga mitzuarbeiten noch an entspreche
2. Die Wettbewerbskommission genehn dem Sekretariat der Wettbewerbskot Wortlaut (vgl. für den gesamten Text I
a) Spedlogswiss verpflichtet sich in band dafür zu sorgen, dass in deı Sitzungen seiner sämtlichen Grer troffen werden, in welcher Form ı faktoren (u.a. Gebühren und Zusc
i. Eine Ausnahme bilden e» Kunden gesetzlich vorges«
ii. „Dafür zu sorgen" bedeute für seine Mitglieder zukoı logswiss die Mitglieder we treffen und (2) im Falle,
b) Spedlogswiss verpflichtet sich, ke der Weitergabe von exogenen Ko
i. Eine Ausnahme bilden e» Kunden gesetzlich vorges«
ii. Die Verbreitung kartellre Verbände bleibt erlaubt.
3. Die an der unzulässigen Wettbewerb den gestützt auf Art. 49a i.V.m. Art. 5. Beträgen belastet:
a) Agility Logistics Inter b) Deutsche Bahn AG c) Deutsche Post AG d) Kühne + Nagel Interr e) Panalpina Welttransj
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henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbsligt die einvernehmlichen Regelungen zwischen nmission und Agility Logistics International BV, G, Kühne + Nagel International AG und Panalpi- Igendem Wortlaut (vgl. fur den gesamten Text intsche Post, Kühne + Nagel, Panalpina] verpflich- Abreden darüber zu treffen, in welcher Form und en eigenen Kunden zu belasten sind.
tsche Post, Kühne + Nagel, Panalpina] verpflichswiss nicht an der Erarbeitung von Empfehlungen be von exogenen Kostenfaktoren an die Kunden .nden Diskussionen teilzunehmen.
ligt die einvernehmlichen Regelungen zwischen nmission und Spedlogswiss mit nachfolgendem nklusive Vorbemerkungen Rz 42 f.):
seiner Eigenschaft als nationaler Branchenver- 1 von Spedlogswiss einberufenen und begleiteten nien und Ausschüsse keine Abreden darüber ge- ınd Höhe die Weitergabe von exogenen Kostenshlage) an die Kunden erfolgen soll.
ogene Kostenfaktoren, deren Belastung an den hen sind (z.B. MWSt).
t nicht, dass Spedlogswiss eine Garantenstellung nmt, sondern (1) dass der Vertreter von Spedint, wenn diese eine Abrede beabsichtigen oder dass trotzdem eine Abrede getroffen wird, die ar diesen Sachverhalt informiert.
ine Empfehlungen betreffend die Form und Höhe stenfaktoren zu erstellen und zu verbreiten.
ogene Kostenfaktoren, deren Belastung an den hen sind (z.B. MWSt).
chtlich unbedenklicher Empfehlungen anderer
sabrede beteiligten Speditionsunternehmen wer- Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG mit folgenden
national BV CHF 907'349 CHF 1'021'751 CHF 0 lational AG CHF = 1'173'767
ort (Holding) AG CHF = 3‘117'286
4. Von den Verfahrenskosten von ins Spedlogswiss auferlegt. Die restlicher gen Wettbewerbsabrede beteiligten S CHF 110'228.--, und unter solidarisch:
5. Die beschlagnahmten Original-Papier son nach Eintritt der Rechtskraft vo chungsadressatinnen zurückgegeben gelten elektronischen Daten werden gung gegenüber allen Untersuchungs
6. Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- Agility Logistics International B\ Amsterdam, vertreten durch [Name
- Deutsche Bahn AG, Potsdamer P Marcel Meinhardt, RAin Dr. Astrid \ Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zi
- Deutsche Post AG, Charles-de-G: RA Dr. Marcel Dietrich und RA Anc 8005 Zürich;
- Kühne + Nagel International AG, durch RA Dr. Patrick Sommer und Dreikönigstrasse 7, 8022 Zürich;
- Panalpina Welttransport (Holding durch RA Philippe M. Reich, Baker
- Spedlogswiss, Verband Schweize Elisabethenstrasse 44, 4051 Basel
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 T 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben wer gehren und deren Begründung mit Angabe führer oder seinem Vertreter unterzeichne schwerdeschrift beizulegen.
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gesamt CHF 561'141.-- werden CHF 10‘000.-- 1 Verfahrenskosten werden den an der unzulässipeditionsunternehmen zu gleichen Teilen, d.h. je ar Haftung auferlegt.
dokumente werden der jeweils berechtigten Perrliegender Verfügung gegenüber allen Untersu- und die beim Sekretariat vorhandenen, gespienach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfüadressatinnen gelöscht.
', Naritaweg 65, Telestone 8, NL-043BW
RA];
latz 2, D-10785 Berlin, vertreten durch RA Dr. Naser und RA Nicolas Bonassi, Lenz &
jrich;
Aulle-Strasse 20, D-53113 Bonn, vertreten durch reas Burger, Homburger AG, Hardstrasse 201,
Dorfstrasse 50, 8834 Schindellegi, vertreten RA Amr Abdelaziz, CMS von Erlach Henrici,
J) AG, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, vertreten & Mc.Kenzie, Holbeinstrasse 30, 8034 Zürich;
rischer Speditions- und Logistikunternehmen,
Dr. Rafael Corazza Direktor
agen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, den. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbeder Beweismittel enthalten und vom Beschwerdet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Be-