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Abreden im Bereich Luftfracht: Verfügung vom 2. Dezember 2013

WEKO-20131202-07cbed · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Vom 2. Dez. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/weko-comco-comco/20131202-07cbed/de/abreden-im-bereich-luftfracht-verfugung-vom-2-dezember-2013

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20131202-07cbed

Abreden im Bereich Luftfracht: Verfügung vom 2. Dezember 2013

Rubrum

vertretei Tagmar

5. Alitalia -L

vertrete simo Ce

6. AMR Corp can Airline beide ve Rechts: derichsrich,

7. United Co sellschaft I

beide ve Reich, +

8. SAS AB ul Airlines Ai

alle vert Christor

3199, 1:

9. L...], beide ve Russott Associé Geneve

10. Singapore schaft Sing

beide ve wälte, R wenstra

11. L..], vertrete kinden, sage 7,

12. L..], vertrete Scherre rich,

13. L...],

vertrete Seefeld:

14. [...],

alle vert Me Guil 1211 Ge

n durch Prager Dreifuss AG, RA Dr. Christoph in, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern,

inee Aeree Italiane S.p.A.,

n durch Altenburger Ltd legal + tax, RA Mas- Ideran, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH,

oration und deren Tochtergesellschaft Amerisrtreten durch Bill Isenegger Ackermann AG inwalte, RA Dr. Urs Isenegger, RA Daniela Die- Fischli, Witikonerstrasse 61, Postfach, 8032 Zuntinental Holdings, Inc., und deren Tochterge- Jnited Air Lines, Inc.,

srtreten durch Baker & McKenzie, RA Philippe lolbeinstrasse 30, 8034 Zürich,

id deren Tochtergesellschaften Scandinavian I'S und SAS Cargo Group A/S,

reten durch Meyerlustenberger Lachenal, Me he Rapin, 65, rue du Rhöne, Case postale 211 Geneve 3,

rtreten durch Steptoe & Johnson, RA Jean

0, c/o Me Christiane de Senarclens, LALIVE & s, 35 rue de la Mairie, Case postale 6569, 1211 6,

Airlines Limited und deren Tochtergeselljapore Airlines Cargo Pte. Ltd.,

srtreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsan- ‘A Dr. JUrg Borer, RA Dr. Michael Vicek, L6- sse 19, Postfach 1876, 8021 Zurich,

n durch Prager Dreifuss AG, RA Dr. Philipp Zur- RA Bernhard Lauterburg, Schweizerhof-Pas- Postfach 7556, 3001 Bern,

n durch Wenger & Vieli AG, RA Dr. Frank r, Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zun durch Walder Wyss AG, RA Dr. Reto Jacobs, strasse 123, Postfach 1236, 8034 Zurich,

reten durch RVMH Avocats, Me Albert Righini, laume Vodoz, 5, rue Gourgas, Case postale 31, neve 8.

Besetzung Vincent Martenet (f Stefan Bühler, And Evelyne Clerc, Win Thomas Pletscher, Zürcher

-rasident, Vorsitz),

reas Heinemann (Vizepräsidenten),

and Emons, Daniel Lampart, Jürg Niklaus, Armin Schmutzler, Henrique Schneider, Johann

Übersicht

A Sachverhalt ..............00222002002200000nn 2200 A.2 Parteien ..........uuuessnsesneensnnnneennnnnneennen A.2.1 Einleitung ................444444444 HR A.2.2 [o ca] ccccccscccssesssecceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeen A.2.3 [Lec )ecccccscsseecccceceeeeeeeeeseeeeeeeeeeeeeaenees

A.2.5 Atlas Air Worldwide Holdings, Inc. A.2.6 South African Airways (PTY) Ltd. . A.2.7 Alitalia - Linee Aeree Italiane S.p./ A.2.8 | AMR Corporation (American Airlin A.2.9 United Continental Holdings, Inc.,(

A.2.10 SAS AB (SAS-Gruppe)................- A.2.11 [i.e] cece e ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeetneeeeeeeee A.2.13 [..) eee A.2.14 [oe] eect eee eeeeeeeeeeeee eee eeeeeeneeeeeeees A.2.15 [L.) eee

A.3.2 _ Zeitliche Übersicht zu den Selbsta

A.2.17 Tabellarische Übersicht Parteien.. A.3.4 Anträge der Parteien im Rahmen \ A.3.5 Stellungnahmen der Parteien zum

A.4.4 Treibstoffzuschläge .....................- A.4.6 Kriegsrisikozuschläge..................-

A.3 Verfahren.........nnsesssennnnnnnnnnnnnn A.4 Feststellung des rechtserheblichen S A.4.3 Wesentliche Methoden und Struktı A.4.9 | Kommissionierung von Zuschläge: B Erwägungen. .....nuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn B.1 Geltungsbereich

A.4.2 Beschreibung Luftfrachtdienstleistı A.4.7 Zollabfertigungszuschläge für die | A.4.8 Frachtraten..........cccccccsseeeeeeeeeeeeeeee A.4.10 Kontakte unter Wettbewerbern auf A.4.11 Stellungnahmen der Parteien zur | B.1.1 Abkommen ausserhalb des EU-Lu

Me nannunnnnunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnn nennen 16

United Air Lines, Inc.) ....................244444444eee een 17 achverhalts ......cccccecssecesecseessueseueseueeeueeeueeeueeeuess Ssachverhaltsfeststellung ...................................-

on Artikel 30 Absatz 2 KG ......... 2... Verfahren ...........uunuuenseenssnnsnnnsnnnnnnnnnnnnnn nennen ‚Stufe Hauptquartier ...............uuu0000nsnnnennnenenenn

B.1.3 Stellungnahmen der Parteien zum

B.2.1 Abkommen ausserhalb des EU-Lu

B.2.3 _ Stellungnahmen der Parteien zu ve B.3 Subsumtion des festgestellten Sachv: B.3.2 _ Stellungnahmen der Parteien zu S B.3.3 Subsumtion EU-Luftverkehrsabkor B.4A Massnahmen ....................244 rn C.1 Stellungnahmen der Parteien zu den

B.3.1 Einleitung

Cc Kosten

D Ergebnis

F Anhang

Sachverhalt

C.1.4 Stellungnahme AMR (American)... C.1.6 _ Stellungnahme [...] ....................--- C.2 Ergebnis .............uusssssseeeeenennnnnnnnnn nenn E Dispositiv ..........2224444444400HnHHRRRnnn nennen Inhaltsverzeichnis A.2 Parteien ................unnsssnnseenenennee nn A.2.1 Einleitung ................444444444 HR A.2.2 I...]enssssssssssssnsnnnnnnnnnnnnnnn A.2.3 Lleesssssssssssnsnnnnnnnnnnnnnnnnn A.2.5 Atlas Air Worldwide Holdings, Inc. A.2.6 South African Airways (PTY) Ltd. . A.2.7 Alitalia - Linee Aeree Italiane S.p./ A.2.8 | AMR Corporation (American Airlin A.2.9 United Continental Holdings, Inc.,(

United Air Lines, Inc.) ....................244444444eee een 17

A2N Ideen

A.2.14 [oie] eect eee eeeecete teeter eeeeeetteeeeeeees

A.3.2 _ Zeitliche Übersicht zu den Selbsta

A.2.17 Tabellarische Übersicht Parteien... A.3.4 Anträge der Parteien im Rahmen \ A.3.5 Stellungnahmen der Parteien zum

A.3 — Verfalhren............:eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee A.3.5.1 Stellungnahme [...] ...................----

A.3.5.4 Stellungnahme AMR (American)... A.3.5.8 Stellungnahme [...] ....................--- A.4.4.3 Lokale Kontakte ..........................: A.4.6.1 Lokale Kontaktel-

USA Ünncnnennsnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn A.4.8 Frachtraten..........c.ccccceeeeeeeeeeeeeeeeee.

A.3.5.5 Stellungnahme Uhited .................- A.3.5.6 Stellungnahme SAS (Scandinaviaı A.3.5.9 Stellungnahme [...] ....................--- A.3.5.10 Stellungnahme [...] ....................--- A.4.2 Beschreibung Luftfrachtdienstleistı A.4.3 Wesentliche Methoden und Struktı A.4.4.1 Einleitung «0.0.0... A.4.4.4 Schlussfolgerung rechtserhebliche A.4.6.2 Schlussfolgerung rechtserhebliche A.4.7 Zollabfertigungszuschläge für die | A.4.8.2 Schlussfolgerung rechtserhebliche A.4.9 | Kommissionierung von Zuschläge: A.4.9.7 Schlussfolgerung rechtserhebliche

A.4 Feststellung des rechtserheblichen S A.4.4 Treibstoffzuschläge

A.4.4.2 Zeitliche Betrachtung der Kontakte A.4.6 Kriegsrisikozuschläge

A.4.7.1 Schlussfolgerung rechtserhebliche

Verfahren. ..... ec ccc ceeccecececccecccecceeceaucececeneeeaeeenees beceaueauecaeecauecauecauecauecauecaueseeseecueecueecseesueesteeseens 56

on Artikel 30 Absatz 2 KG ................. en r Sachverhalt Kommissionierung von Zuschlägen eee e eee e ee eeecdeeeeeeeeeeeeeeeccaeeeeeeeeeeeeeecnieeeeeeeeeeeeeteeee 58

A.4.10 Kontakte unter Wettbewerbern auf

Erwägungen

(i) Grundsätze der Auslegung von St: (iii) Auslegung nach dem Ziel und Zwe (iv) Auslegung nach Treu und Glauber (v) Auslegung nach dem Zusammenh (vi) Zwischenergebnis ......................- (viii) Weitere Quellen zur Frage der anv

A.4.10.7 Schlussfolgerung rechtserhebliche Stufe Hauptquartier .....................- A.4.11 Stellungnahmen der Parteien zur < A.4.11.3 Stellungnahme South African A.4.11.4 Stellungnahme Alitalia..................- A.4.11.5 Stellungnahme AMR (American) .. A.4.11.6 Stellungnahme Uhited .................- A.4.11.8 Stellungnahme Singapore A.4.11.9 Stellungnahme [...] ...................---- A.4.11.11 Stellungnahme [...] ................--- B.1.1 Abkommen ausserhalb des EU-Lu B.1.1.1 Verhältnis Völkerrecht und Schwei B.1.1.2 Fazit: Bilaterale Abkommen und A B.1.2.1 Frage der Zuständigkeit der WEKC B.1.2.2 Frage der anwendbaren Bestimmt B.1.2.3 Fazit EU-Luftverkehrsabkommen . B.1.3 _ Stellungnahmen der Parteien zum B.1.3.3 Stellungnahme AMR (American)...

A.4.11.1 Stellungnahme Korean................- A.4.11.7 Stellungnahme SAS (Scandinaviaı A.4.11.10 Stellungnahme [...] .................-- B.1 Geltungsbereich Strecken...............ussssseeeeseeenennnnnn B.1.2.2.1 Verhältnis zwischen EU-Luftverket B.1.3.5 Stellungnahme SAS (Scandinaviar

nwendung Kartellgesetz in Bezug auf bestimmte

(i) Treibstoffzuschläge .....................- (ii) [-- 1 ceeeeeeeeeeeeeeeee cette eeeeeteeeeeeeeteeeeeeee (iii) Kriegsrisikozuschläge..................- (iv) Zollabfertigungszuschläge für die | (v) Frachtraten................22444444 4 (vi) Kommissionierung von Zuschlaget

B.1.3.7 Stellungnahme [...] .....................-- B.1.3.8 Stellungnahme [...] .....................-- B.1.3.9 Stellungnahme [...] .....................-- B.1.3.10 Stellungnahme [...] .....................-- B.2.1 Abkommen ausserhalb des EU-Lu B.2.3 _ Stellungnahmen der Parteien zu ve B.2.3.1 Stellungnahme [...] .....................-- B.2.3.2 Stellungnahme AMR (American)... B.2.3.4 Stellungnahme SAS (Scandinaviar B.3 Subsumtion des festgestellten Sachv: B.3.1 Einleitung ..................44000nnn ernennen B.3.2 _ Stellungnahmen der Parteien zu S B.3.2.1 Stellungnahme [...] .....................-- B.3.2.5 Stellungnahme SAS (Scandinaviar B.3.2.7 Stellungnahme [...] .....................-- B.3.2.8 Stellungnahme [...] .....................-- B.3.3 Subsumtion EU-Luftverkehrsabkor B.3.3.1.1 Grundsätze ......................n B.3.3.1.2 Anwendung der Grundsätze im vo! B.3.3.2 Eine einzige und fortdauernde Zuv B.3.3.2.1 Grundsätze .....................mnnn B.3.3.2.2 Anwendung der Grundsätze im vo! B.3.3.3 Verhinderung, Einschränkung ode: B.3.3.4 Effekte auf den Handel zwischen c

B.3.3.5 Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 B.3.3.6 Stellungnahmen der Parteien zu S

len Vertragsparteien des

B.3.3.6.1 Stellungnahme [...] .....................-- B.3.3.6.6 Stellungnahme AMR (American)... B.3.3.6.8 Stellungnahme [...] .....................-- B.3.3.7 Ergebnis....................sssnnnn nennen B.3.4.2.1Die Gesamtabrede im Bereich der B.3.4.2.2 Stellungnahmen der Parteien zur ( (viii) Stellungnahme [...] 0.0.0... B.3.4.2.3Fazit Gesamtabrede: Wettbewerbs

(i) Stellungnahme [...] .......... ee (iii) Stellungnahme Alitalia..................- (iv) Stellungnahme AMR (American)... (vi) Stellungnahme SAS (Scandinaviar

(i) Bewusstes und gewolltes Zusamr (ii) Wettbewerbsbeschrankung bei Tre (i) Bewusstes und gewolltes Zusamr (ii) Wettbewerbsbeschrankung bei Kri B.3.4.3.3 Zollabfertigungszuschläge für die | (i) Bewusstes und gewolltes Zusamr

USA .......unnnnesenssnnnnnennennnnennnnnnnnn (ii) Wettbewerbsbeschrankung bei Zo (i) Bewusstes und gewolltes Zusamr (ii) Wettbewerbsbeschrankung bei Fr: B.3.4.3.5 Kommissionierung von Zuschlager (i) Bewusstes und gewolltes Zusamr

Zuschlägen .........0.:ccceeeeeeeeeeeeeeeeee (ii) Wettbewerbsbeschrankung bei de B.3.4.3.6 Stellungnahmen der Parteien zur E (i) Stellungnahme [...] ....................--- (ii) Stellungnahme Korean................- (iii) Stellungnahme Alitalia..................-

lenwirken

Luftfracht .........e ce ccecceecccecccecccecececeeeeneeeaeeenes 3esamtabrede............uuunnnenenenenennnennnennnenenen nenn sibstoffzuschlagen ienwirken bei Frachtraten ıchtraten 2... eee eeceecceeceececceeeeseeeeeeeeeeeeeeeeeneeaees

SINZEIPFUFUNG.........ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees

B.3.4.3.7 Fazit Einzelprüfung: Wettbewerbs: B.3.4.4 Beseitigung des wirksamen Wettb: B.3.4.4.1 Vorliegen einer horizontalen Preis; B.3.4.4.2 Frage der Widerlegung der gesetz

B.3.4.4.3Relevanter Markt B.3.4.4.4Frage der gesetzlichen Vermutung

(i) Vorbemerkungen...............neen: (ii) Aussenwettbewerb unidirektionale

Schweiz — USA 0... ee (iii) Aussenwettbewerb unidirektionale

Schweiz - Singapur... Aktueller Wettb@werb..........ccccccccccteeeeeeee, (iv) Aussenwettbewerb unidirektionale

Schweiz — Tschechische Republik Aktueller Wettbewerb...........nnsssssssssssnnnnennnn (v) Aussenwettbewerb unidirektionale

Aktueller Wettbewerb...........nnsssssssnsseeeennnnnn (vi) Aussenwettbewerb unidirektionale

Schweiz — VietnaM........... eee Aktueller Wettbe@werb...........ccccccccceeeceeeee, (vii) Aussenwettbewerb unidirektionale

— Schweiz........uueeesseeeeeneeneeeneeeenne (viii) Aussenwettbewerb unidirektionale

Singapur — Schweiz... (ix) Zwischenfazit Aussenwettbewerb. B.3.4.4.5 Stellungnahmen der Parteien zur E (iii) Stellungnahme AMR (American)... (iv) Stellungnahme United .................- (v) Stellungnahme SAS (Scandinaviar

(vii) Stellungnahme [...] ......................- (viii) Stellungnahme [...] .....................--

awerbs .......uuunssannssennnnnnneennnnnnnnnnnnnnnennnnnnnernnnn 164 lichen Vermutung gemass Artikel 5 Absatz 3 KG eee ceee eee eecaeeeeeeeaeeeesecaeeeeeeseaeeeeseeceeeeeeeeneaaeess 167 Lee cccaeeeeececaeeeesecaeeeeeeeseceeeeeeeeeeeeeeseeieeeeeseeeeeeeee 168 | gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG.....................- 170 unnssnnsennnsnnsrnnnsnnnrnnnsnsnnnrnnnsnnnnrnnnsnnnrnnnsnnnr nen 170 Beförderung von Luftfracht auf der Strecke unnssnnsennnsnnnrnnnsnnnrnnnnnnennrnnnsnnnnrnnnsnnnrnnnsnnnr nen 173 unnssnnnsnnnsnnnrnnnsnnnrnnnnnsnnnrnnnsnnnnrnnnsnnnrnnnsnnrr nen 173 uknssnnssnnnsnnnennnsnnnrnnnnnnnnrennnsnnnnrnnnsnnnrnnnsnnnr nen 175 Beförderung von Luftfracht auf der Strecke

Lecce eee eeeecneeeeeeecaeeeeeseeaeeeeeseeeaeeeeeseeieeeeeseeieeeeeee 178 Leeda eeeeeeecneeeeececaeeeeeseeeeeeeeeeeeueeeeesenieeeeeseeieeeeeee 178 unnssnnssnnnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnrnnnsnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnr nen 181 Beförderung von Luftfracht auf der Strecke

bee eeeeecaeeeeeeceaaeeeeeccaeeeeseceaeeeeseeeaeeeeseeeeeeeseenseees 182 Lee cccaeeeeececeeeeececaeeeeeseeaeeeeeseceeeeeeesenieeeeeseeiaeeeeee 182 Lecce eee eeeeeeeeeesecaeeeeeeeeeeeeeeseeeeeeeseeeeieeeeeseeieeeeeee 185 Beförderung von Luftfracht auf der Strecke

eee cece eeecaeeeeeeeeaeeeeeeeeaeeeeeseeeeeeeseeieeeeeseseeieeeeeee 186 Lecce eee eeeeeeeeeesecaeeeeeeeeeeeeeeseeeeeeeseeeeieeeeeseeieeeeeee 186 Beförderung von Luftfracht auf der Strecke Kunsnannssnnnsnnsrnnnsnnnrnnnsnnnnnnnsnnnrnnnnnnnrnnnsnnnnnr nen 189 unnssnnssnnnsnnnrnnnsnnnrnnnnnnnnnnnsnnnnrnnsnnnrrrnnnsnnnr nen 189 Beförderung von Luftfracht auf der Strecke USA uunssnnnsnnnsnnnrnnnsnnnrnnnnnnnrnnnsnnnnnrrnnnsnnnnnnnsnnnnr nen 192 unnssnnssnnnsnnsrnnnnnsnnnrnnnsnnnnrnnnsnnnnrnnnsnnnrnnnsnnnr nen 192 unnssnnssnnnsnnnrnnnsnnnrnnnnnsnnnrnnnnnnnnrnnnsnnnnnnnsnnrr nen 195 Beförderung von Luftfracht auf der Strecke uknssnnnsnnnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnnnnnnnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnr nen 196 unnssnnsennnsnnsrnnnssnsnnnrnnnsnnnnrnnnnnnnrnnnsnnnrnnnsnnnr nen 196 uknssnnssnnnsnnnrnnnssnnnrnnnssnennnrnnnnnnnrnnnsnnnrnnnsnnnr nen 199 Kunsunsnsnnnnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnnnnnnsnnnrnnnsnnnnnr nen 200 unnssnnssnnnsnnnrnnnsnnnrnnnnnnnrnnnnnsnnnnrnnnsnnnrnnnnnnnr nen 201 Kunssnssnnnssnnsrnnnnnsnnernnsnennrnnnsssnnrnnnnnnnnrrnnsnnnnr nn 203 unnssnnsennnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnnnnnsnnnrnnnnnsnnnrnnnsnnnr nen 203 Kunsnnssnnnnnsnnsrnnnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnnrnnnnnnnrnnnsnnnr nn 206 ee ceeeeeeecaeeeeeeececaeeeeeeecaeeeeseceaeeeeeeceeeeeeeeeeeeeeenaes 207 cece eeeeecaeeeeeeecaeeeeesecaeeeeeeecaeeeeeseeeeeeeseeieaeeeeeee 208 V) cece eeeeeeeeeeeeceaeeeeeeeceeeeeeeeeeaeeeeeeeneeeeeeseeeeeseeeaes 208 eae eee eeeceaeeeeeeeaeeeeesecaeeeeseecaeeeeseeeaeeeeseeneeeeenaes 209 eee eee eeeecaeeeeeeeeaeeeeeeeeaeeeeeseceeeeeseeieeeeeeeseeieeeeeee 211 Kunnsnnssnnnsnnnrnnnsnnnrnnnsnnnnnnnnsnnnnnnnsnnnr rss nnnnnr nen 211

(iii) Stellungnahme United .................- (v) Stellungnahme [...] .......... eee (vi) Stellungnahme [...] ......... eee

B.3.4.5.4 Gesamtwürdigung und Zwischene! B.3.4.6 Keine Rechtfertigung aus Effizienz B.3.4.6.1 Keine Effizienz- beziehungsweise

(i) Keine Senkung der Herstellungs- ¢ (ii) Keine Verbesserung von Produkte (iii) Keine Förderung der Forschung ov

beruflichem Wissen.....................- (iv) Keine rationellere Nutzung von Re

(ii) Stellungnahme AMR (American)... (iii) Stellungnahme United .................- (iv) Stellungnahme SAS (Scandinaviar (vi) Stellungnahme [...] ......... eee

B.3.4.4.6Ergebnis zur Frage der Widerlegur B.3.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des V B.3.4.5.1 Qualitatives Element der Erheblich B.3.4.5.2 Quantitatives Element der Erheblic B.3.4.5.3 Stellungnahmen der Parteien zur € B.3.4.6.3 Zwischenergebnis: Keine Rechtfer B.3.4.6.5Möglichkeit der Beseitigung wirksa B.3.4.7 Ergebnis....................44s nennen B.4.2.1.1 Stellungnahmen der Parteien zur $ (vii) Stellungnahme [...] ........... eee (viii) Stellungnahme [...] ....... eee B.4.2.2 Tatbestandselemente von Artikel 4 (i) Grundsätze ............nnusssessnssseennnnen (ii) Anwendung der Grundsätze im vo!

19 der gesetzlichen Vermutung gemäss Artikel 5

B.4.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise

B.4.2.3 Vorwerfbarkeit...................n B.4.2.3.1 Grundsätze ...................... eee B.4.2.3.2 Anwendung der Grundsätze im vo! B.4.2.3.3 Stellungnahmen der Parteien zur \ B.4.2.4.1 Einleitung und gesetzliche Grundle

(i) Grundsätze ............nnsssneensssseennnnen (ii) Spezialfall EU-Luftverkehrsabkom| (iii) Anwendung der Grundsätze im vo!

(i) Stellungnahme Uhnited.................- (ii) Stellungnahme SAS (Scandinaviar

(i) Basisbetrag ..............::cseeeeeeeeeeeeeeee (iii) Erschwerende und mildernde Ums B.4.2.4.4 Stellungnahmen der Parteien zur $ (i) Stellungnahme Korean................- (iii) Stellungnahme Alitalia..................- (iv) Stellungnahme AMR (American)... (v) Stellungnahme United .................- (vi) Stellungnahme SAS (Scandinaviar (viii) Stellungnahme [...] ...... eee (ix) Stellungnahme [...] ...... eee (x) Stellungnahme [...] ...... eee

B.4.2.6 Bonusmeldungen - Vollständiger / B.4.2.6.1 Grundsätze zum Verzicht der Bela (i) Vollständiger Erlass der Sanktion.. B.4.2.6.2 Anwendung der Grundsätze im vo! B.4.2.6.3 Stellungnahmen der Parteien zum B.4.2.7 Ergebnis....................2444 nenn

(i) Stellungnahme [...] ................-- (iii) Stellungnahme [...] ................-- (v) Stellungnahme [...] .......... eee

Cc Kosten

C.1 Stellungnahmen der Parteien zu den

/orwerfbarkeit ...........nuuunnnenenennnennnennnennnenenennnn

C.1.4 Stellungnahme AMR (American)...

C.1.6 _ Stellungnahme [...] ................-.----- C.2 Ergebnis ...............uusssssssseeenennnnnnnn nenn E Dispositiv ..........22..:ccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

D Ergebnis

A Sachverhalt

A.1 Gegenstand der Untersuchi

1. Gegenstand der vorliegenden Untersu Luftfrachttransport tätige Unternehmen an ı Artikel 5 des Bundesgesetzes über Kartellı 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 25 haltensweisen nach Artikel 8 des Abkomm« schen Eidgenossenschaft und der Europä Luftverkehrsabkommen, LVA; SR 0.748.127 ob Unternehmen an möglicherweise unzuläs weisen über Frachtraten, Treibstoffzuschläg schläge für die Vereinigten Staaten von Ame Zuschlägen beteiligt waren.

A.2 Parteien

A.2.1 Einleitung

2. Nach Artikel 39 KG sind auf die kartellr desgesetzes vom 20. Dezember 1968 Ube rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendba

3. Gemäss Artikel 6 VwVG gelten als Pe Verfügung berühren soll, und andere Pers Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

4. Voraussetzungen der Parteistellung si Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die sich vielmehr nach dem Zivilrecht. Die Par unter eigenem Namen als Partei aufzutrete sind die natürlichen und juristischen Persor Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befuc fahren rechtswirksam zu handeln. Sie ist d:

1Vgl. Urteil des BVGer E-7337/2006 vom 11.2.2

ing

chung ist die Beurteilung der Frage, ob im Bereich inzulassigen Wettbewerbsabreden im Sinne von > und andere Wettbewerbsbeschrankungen vom 1) sowie unzulassigen Vereinbarungen oder Verns vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeriischen Gemeinschaft Uber den Luftverkehr (EU- .192.68) beteiligt waren. Namentlich ist zu prüfen, sigen Abreden oder Vereinbarungen / Verhaltens- e, [...], Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszusrika (USA) sowie über die Kommissionierung von

echtlichen Verfahren die Bestimmungen des Bunr das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahr, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht.

rteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die onen, Organisationen oder Behörden, denen ein

nd zunächst die Partei- und die Prozessfähigkeit. ' > Partei- und Prozessfähigkeit nicht. Diese richten teifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Verfahren n; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig en des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. nis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Ver- ınn gegeben, wenn die parteifähige Person auch

008, E. 3.2.

handlungsfähig ist.? Die Handlungsfähigkei schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

5. Parteistellung kommt in erster Linie di die Verfügung regeln soll. Diese wird auch 2

6. Im Kartellgesetz besteht die Spezialitä anwendbar ist, unabhängig von deren Recht! tuiert hingegen keine eigene Definition der P von der übrigen Rechtsordnung ab. Auch v KG Unternehmen unabhängig von ihrer Rec dies nichts daran, dass nur ein Subjekt m Pflichten und damit Verfügungsadressat sei verfahren das Unternehmen im Sinne des t auseinanderfallen können.*

7. Soweit vorliegend ein Konzern verfah sem weder Rechts- noch Handlungsfähigkei und Prozessfähigkeit nicht Verfügungsadres Rechtsträgern beziehungsweise welchen jul Verfügung eröffnet werden muss.° Wird e durch eine abhängige Konzerngesellschaft Verhaltensweise zugrunde liegenden strate schenden Konzerngesellschaft (Muttergese fällt, sind nach der Praxis der Wettbewerbs schaften als Verfügungsadressatinnen zu be die Muttergesellschaft als materielle Verfügu melle Verfügungsadressatin.®

[...]

11. Die [...] (nachfolgend: [...]) ist ein we Konzern sind die fur den Luftfrachtberei

3 Vgl. Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24.12.: pflege, 2. Auflage, 1983, 148.

4Vgl. JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartell

5 Vgl. dazu ROLAND VON BUREN, Der Konzern, in Teilband, von Büren/Girsberger/Kramer/Sutter-S (nachfolgend: VON BUREN, Der Konzern), 8.

6 Vgl. von BÜREN, Der Konzern (Fn 5), 485.

7 Vgl. RPW 2004/2, 421 Rz 67, Swisscom ADSL

8 Vgl. RPW 2007/2, 190, Richtlinien des Verban die Kommissionierung von Berufsvermittlern; be Publigroupe SA/WEKO sowie im Urteil des BGe E. 3, Publigroupe SA et al./WEKO.

sL..].

t beurteilt sich nach Artikel 17 f. des Schweizeri- 1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).

arjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten ls materielle Verfügungsadressatin bezeichnet.®

t, dass dieses nach Artikel 2 KG auf Unternehmen s- oder Organisationsform. Das Kartellgesetz staartei- und Prozessfähigkeit und weicht mithin nicht venn das Kartellgesetz nach Artikel 2 Absatz 1° htsform seinem Geltungsbereich unterwirft, ändert it Rechtspersönlichkeit Träger von Rechten und n kann. Dies hat zur Folge, dass in einem Kartell- ‘artellgesetzes und der Adressat einer Verfügung

rensbeteiligt ist, ist zu berücksichtigen, dass diet zukommt. Da der Konzern somit mangels Parteissat sein kann, ist im Einzelfall zu prüfen, welchen istisch selbständigen Konzerngesellschaften eine twa eine kartellrechtsrelevante Verhaltensweise

(Tochtergesellschaft) ausgeübt, werden die der gischen Entscheide aber auf der Ebene der herr- Iischaft), das heisst von der Konzernleitung, gekommission (nachfolgend: WEKO) beide Gesellstrachten.”’ Die Praxis der WEKO behandelt dabei ngsadressatin und die Tochtergesellschaft als for-

Itweit tätiges Luftverkehrsunternehmen.? Im [...]- ch zuständigen Organisationseinheiten die [...]

011, E. 2.3. 2009, E. 4.3.1; FRITZ GyGI, Bundesverwaltungsrechtsgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, (nachfolgend:

- Schweizerisches Privatrecht, achter Band, sechster omm/Tercier/Wiegand (Hrsg.), 2. Auflage, 2005,

les Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über stätigt im Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 fE. 4.5,

(nachfolgend: [...]) und die [...] (nachfolgenc vollständige Übernahme von [...] durch [...] ¢ sche Kommission (nachfolgend: EU-Kommi: [...] frei.'? Es bestehen Hinweise, dass [...] | wird daher von einer Konzernzugehörigkeit

12. Zum [...]-Konzern gehört seit dem Jal kauft ein breites Angebot im Linien-, Cargonach Zentral- und Osteuropa und in den Ne und Asien.'® Innerhalb von [...] gibt es keine eigener Rechtspersonlichkeit. "7

13. Soweit nachfolgend der [...]-Konzern z weisen sich [...] als materielle Verfügungs: gungsadressatinnen. Allen vier Gesellschaf lung zu.

A.2.4 Korean Air Lines Co. Ltd.

14. Korean Air Lines Co. Ltd. (nachfolgen ternehmen. '® Korean Air erbringt ihre Luftfr: gend: Korean Cargo), eine wirtschaftlich un selbständige Einheit innerhalb der Organisa

15. In der Schweiz führt Korean Air zwe Kloten und eine am Flughafen Basel-Mulhot als auch Luftfrachttransporte angeboten. L jedoch nur im Gepäckraum von Passagierfl Basel hingegen bietet Korean nur Luftfract Passierflüge an.??

16. Korean hat als materielle Verfügungs:

A.2.5 Atlas Air Worldwide Holdings, In

17. Atlas Air Worldwide Holdings, Inc.,(ni frachtunternehmen.?' AAWW ist durch ihre k Inc., (nachfolgend: Atlas) und Polar Air Car frachtgeschäft hauptsächlich in den USA un

107... Vgl. act. [...]. 2 [..]. 137]. 14 Vgl. act. [...]. 187]. "6 [...]. 77 Vgl. act. [...]. 18 Vgl. act. [...]. 19 Vgl. act. [...].

20 Vgl. act. [...].

21 AAWW, Corporate Background, <http://www.z (27.5.2011).

22 Vgl. act. [...].

|: [...]'°) mit ihrer Luftfrachtdivision [...] ([...]).11 Die 2rfolgte im Jahr [...].'? Allerdings gab die Europäission) die Übernahme von [...] durch [...] schon am ereits im [...] [...] mitkontrollierte.'* Im Folgenden von [...] zur [...]-Gruppe ab [...] ausgegangen.

1r [...] auch die [...] (nachfolgend: [...])."° [...] ver- - und Charterverkehr mit Schwerpunkt auf Flügen hen Osten, ergänzt um Flüge nach Nordamerika Organisationseinheit für den Luftfrachtbereich mit

Is beteiligtes Unternehmen zu qualifizieren ist, eradressatin sowie [...] und [...] als formelle Verfüten kommt im vorliegenden Verfahren Parteisteld: Korean) ist ein weltweit tätiges Luftverkehrsunachttransporte mit der Korean Air Cargo (nachfold organisatorisch selbständige, aber rechtlich untionsstruktur von Korean."

| Geschäftsstellen, eine am Flughafen in Zürich- ıse. In Zürich werden sowohl Passagiertransporte uftfrachttransporte von und nach Zürich erfolgen ugzeugen und nicht mit Luftfracht-Flugzeugen. In ittransporte mit Luftfracht-Flugzeugen und keine

ıdressatin Parteistellung.

C.

achfolgend: AAWW) ist ein weltweit tätiges Lufteiden operativen Tochtergesellschaften, Atlas Air, go Worldwide, Inc.,(nachfolgend: Polar) im Luftd Asien tätig.??

18. In der Schweiz hat der AAWW Konze lassungen. Der AAWW-Konzern ist in der S täten in der Schweiz mit einem Generalverk

19. Soweit sich nachfolgend das Verfahre ternehmen richtet??, erweist sich AAWW als ressatin. Beiden Gesellschaften kommt im v

A.2.6 South African Airways (PTY) Ltd

20. South African Airways (PTY) Ltd. (na Fluggesellschaften in Afrika mit dem grösste ist South African Airways Cargo (nachfolger

21. South African hat als materielle Verfi eigener Rechtspersönlichkeit kommt demge zu.

A.2.7 Alitalia - Linee Aeree Italiane S.p

22. Alitalia - Linee Aeree Italiane S.p.A. ( verkehrsunternehmen.” Die Aktivität der Lt Division (ohne eigene Rechtspersönlichkeit)

23. Alitalia wurde mit Entscheid des Präsic 2008 ab 3. September 2008 unter aussero Ordentlichen Gerichts von Rom (Konkursab 5. September 2008 als insolvent erklärt.?° G: mit ihrer Gruppengesellschaft Alitalia Serviz men der Spezialliquidation der Gruppe die 2009 der Alis Aerolinee Italiane S.p.A. und ( kauft.?7

24. Alitalia hat als materielle Verfugungsa

A.2.8 AMR Corporation (American Airl

25. AMR Corporation (nachfolgend: AMR nes, Inc.,(nachfolgend: American).?? Ameri men.*° Innerhalb von American ist die Orgar gend: American Cargo) ein unselbstandiger

23 Vgl. dazu auch nachfolgende Rz 69.

24 South African, Über uns, <http://www.flysaa.cı 25 Vgl. act. [...].

26 Vgl. act. [...].

27 Vgl. act. [...].

28 Mit Schreiben vom 2. März 2012 teilte das Sel vor gegen Alitalia richtet (act. 2. März 2012, S 1)

29 Vgl. act. [...]; act. [...].

30 American, Eine globale Fluggesellschaft, <httj

31 Vgl. act. [...].

rn keine Tochtergesellschaften oder Zweigniederchweiz nur über Polar tätig. Polar führt ihre Aktiviaufsagenten aus (Airnautic AG).

:n gegen den AAWW-Konzern als beteiligtes Un- ; materielle und Polar als formelle Verfügungsadorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

chfolgend: South African) ist eine der führenden 2n Streckennetzwerk in Afrika.?* Bei South African 1d: South African Cargo) die Luftfrachtdivision.

igungsadressatin Parteistellung. In Ermangelung genüber South African Cargo keine Parteistellung

A.

nachfolgend: Alitalia) ist ein weltweit tatiges Luftiftfracht wird von Alitalia Uber eine eigene interne | Alitalia Cargo durchgeführt.

lenten der italienischen Regierung vom 29. August rdentliche Verwaltung gestellt. Mit Entscheid des teilung) vom 5. September 2008 wurde Alitalia ab emäss Angaben von Alitalia hat diese, zusammen i S.p.A. in Amministrazione Straordinaria, im Rah- «Divisione Full Cargo» mit Vertrag vom 1. April Jeren Gruppengesellschaft Cargoltalia S.p.A. verdressatin Parteistellung. 7°

ines, Inc.)

) ist das Mutterunternehmen von American Airlisan ist ein weltweit tätiges Luftverkehrsunterneh- 1isationseinheit American Airlines Cargo (nachfol- Geschäftsbereich von American. *"

<retariat Alitalia mit, dass sich das Verfahren nach wie .

)://www.americanairlines.ch/intl/ch/ueberUns/globa-

26. Inder Schweiz verfügt American über

27. Soweit sich nachfolgend das Verfahre nehmen richtet, erweist sich AMR als mater satin. Beiden Gesellschaften kommt im vorli

A.2.9 United Continental Holdings, Inc

28. United Continental Holdings, Inc.,(na United Air Lines, Inc.,(nachfolgend: United). nehmen.* Die Frachtabteilung United Airlin ganisationseinheit von United ohne eigene |

29. Soweit sich nachfolgend das Verfahre nehmen richtet, erweist sich UCH als materi Beiden Gesellschaften kommt im vorliegenc

A.2.10 SAS AB (SAS-Gruppe)

30. SAS AB ist die Muttergesellschaft de SAS-Gruppe beinhalten Scandinavian Airlir A/S (nachfolgend: Scandinavian) fliegt sowo in Skandinavien als auch internationale De SAS Cargo Group A/S (Scandinavian Cargo

31. Soweit sich nachfolgend das Verfahre nehmen richtet, erweist sich SAS AB als ma und Scandinavian Cargo als formelle Verl kommt im vorliegenden Verfahren Parteiste!

A.2.11 [...]

32. [...] (nachfolgend: [...]) ist die Konze Gruppe gehört auch die [...] (nachfolgend: [ nehmen.“ Innerhalb von [...] gibt es eine Lı Rechtspersönlichkeit.*"

33. Soweit sich nachfolgend das Verfahreı men richtet, erweist sich [...] als materielle u Gesellschaften kommt im vorliegenden Verf

32 Vgl. act. [...].

33 About United Continental Holdings, <http://ww

34 United, Worldwide sites, <http://www.unitedair

35 Vgl. act. [...].

36 SAS Group Annual Report & Sustainability Re 37 SAS Group Annual Report & Sustainability Re 38 SAS Group Annual Report & Sustainability Re 39 Vgl. act. [...].

40[...].

aT].

eine Zweigniederlassung.

ın gegen den AMR-Konzern als beteiligtes Unterielle und American als formelle Verfügungsadresegenden Verfahren Parteistellung zu.

„(United Air Lines, Inc.)

chfolgend: UCH) ist die Holdinggesellschaft von 3 United ist ein weltweit tätiges Luftverkehrsunter- 2s Cargo (nachfolgend: United Cargo) ist eine Or- Zechtspersönlichkeit.°®

nN gegen den UCH-Konzern als beteiligtes Unteralle und United als formelle Verfügungsadressatin. len Verfahren Parteistellung zu.

r SAS-Gruppe.°® Die Luftverkehrsaktivitäten der es, Widerge und Blue1.°” Scandinavian Airlines hl Destinationen mit hohem Passagieraufkommen stinationen an. Zu Scandinavian gehört auch die ), welche für den Luftfrachtbereich zuständig ist. °°

2n gegen den SAS-Konzern als beteiligtes Unterterielle Verfügungsadressatin sowie Scandinavian ügungsadressatinnen. Allen drei Gesellschaften lung zu.

rnmuttergesellschaft der [...]-Gruppe.°° Zur [...]- ...]). [...] ist ein weltweit tätiges Luftverkehrsunteriftfrachtabteilung (nachfolgend: [...]) ohne eigene

1 gegen den [...]-Konzern als beteiligtes Unternehnd [...] als formelle Verfugungsadressatin. Beiden ahren Parteistellung zu.

w.unitedcontinentalholdings.com/index.php?seclines.ch/core/engport 2010, S 65; act. [...]. port 2010, S 31. port 2010, S 33 f.; vgl. act. [...].

A.2.12 Singapore Airlines Limited

34. Singapore Airlines Limited (nachfolger unternehmen.* Der Luftfrachtbereich von | Unternehmen Singapore Airlines Cargo Pte

35. In der Schweiz wickelt Singapore Car lassung ab.“*

36. Soweit sich nachfolgend das Verfahr Unternehmen richtet, erweist sich Singapor Verfügungsadressatin. Beiden Gesellschaft lung zu.

A.2.13 [...]

37. [...] (nachfolgend: [...]) ist ein weltweit sige Luftfracht- und Passagiertransporte an einschliesslich Planung, Verkauf & Marketin doch rechtlich nicht selbststandige, Organis von [...] betrieben (nachfolgend: [...]).*°

38. Inder Schweiz hat [...] eine Zweigniec

39. _[...] hat als materielle Verfügungsadre:

A.2.14 [...]

40. [...] (nachfolgend: [...]) ist ein weltweit

41. Inder Schweiz verfügt [...] Uber eine Z

42. [...] hat als materielle Verfügungsadre:

A.2.15 [..]

43. [...] ([...]) ist ein weltweit tätiges Luftver [...] werden von [...] (nachfolgend: [...]) durch von [...] hat [...] keine eigene Rechtspersönl

44. [...] hat als materielle Verfügungsadre:

42 Singapore — About Us, <http://www.singapore

43 Vgl. act. [...].

“Vgl. act. [...].

#57...

46 Vgl. act. [...].

#8 [..].

49 Vgl. act. [...].

50 [...].

51 Vgl. act. [...].

id: Singapore) ist ein weltweit tätiges Luftverkehrs- Singapore wird seit Juli 2001 als eigenständiges . Ltd (nachfolgend: Singapore Cargo) betrieben.*°

Jo ihre Aktivitäten mit einer eigenen Zweigniederen gegen den Singapore-Konzern als beteiligtes > als materielle und Singapore Cargo als formelle en kommt im vorliegenden Verfahren Parteisteltätiges Luftverkehrsunternehmen, das planmasbietet.*° Der Geschäftsbereich Luftfracht von [...], g sowie Operations, wird durch eine separate, jeationseinheit innerhalb der Unternehmensstruktur

lerlassung.*”

ssatin Parteistellung.

tätiges Luftfrachtunternehmen.*® weigniederlassung.”°

ssatin Parteistellung.

kehrsunternehmen.° Die Luftfrachttransporte von geführt.°' [...] ist eine Division von [...]. Als Division ichkeit.

ssatin Parteistellung.

A.2.16 [...]

45. [...] (nachfolgend: [...]) ist ein weltweit steht [...] aus den beiden Luftverkehrsunter gend: [...]).°* Innerhalb von [...] werden die L [...] ausgeführt. [...] und [...] haben keine ei gen unterstehen einem gemeinsamen Man:

46. Inder Schweiz verfügt [...] Uber eine Z

47. Soweit sich nachfolgend das Verfahreı men richtet, erweisen sich [...] als materielle melle Verfügungsadressatinnen. Allen drei | Parteistellung zu.

A.2.17 Tabellarische Übersicht Parteien

Tabelle 1: Tabellarische Übersicht Parteien

Unternehmen Parteien Verfügu adressa [...]-Konzern [...] | LJ materiell [...] formell [...] | LJ formell [...] | LJ formell Korean KE | Korean materiell AAWW-Konzern AAWW materiell PO | Polar formell

South African SA | South African materiell

52 Vgl. act. [...].

53 [...].

54 Vgl. act. [...]; act. [...]. 55 Vgl. act. [...]; act. [...]. 56 Vgl. act. [...].

57 Vgl. act. [...].

tätiges Luftverkehrsunternehmen.? Seit [...]°° benehmen [...] (nachfolgend: [...]) und [...] (nachfoluftfrachttätigkeiten durch die Abteilungen [...] und jene Rechtspersönlichkeit.°° Die beiden Abteilun- ıgement.°®

weigniederlassung in [...].°”

1 gegen den [...]-Konzern als beteiligtes Unterneh- : Verfugungsadressatin sowie [...] und [...] als for- Gesellschaften kommt im vorliegenden Verfahren

t datum Zustelldomizil [...] [...] Homburger AG

RA Dr. Franz Hoffet

RA Dr. Gerald Brei

[...] [..-] Prime Tower Hardstrasse 201 Postfach 314

[...] [-..] 8037 Zurich

[...] [...] Baur Hurlimann AG RA Dr. German Grüniger Bahnhofplatz 9 Postfach 1867 8021 Zürich

[..-] [...] Lenz & Staehelin Rechtsanwalte RA Dr. Marcel Meinhardt

L- L.] RA Mario Strebel Bleicherweg 58 8027 Zürich

[..-] [...] Prager Dreifuss AG RA Dr. Christoph Tagmann Schweizerhof-Passage 7 3001 Bern

Unternehmen Parteien Verfügu

adressa Alitalia AZ | Alitalia materiell AMR-Konzern AMR materiell AA | American formell UCH-Konzern UCH materiell UA | United formell SAS-Konzern SAS AB materiell SK | Scandinavian formell Scandinavian formell Cargo [...]-Konzern [...] | LJ materiell [...] formell Singapore-Kon- | SQ | Singapore materiell zern Singapore Cargo | formell [...] [...] | LJ materiell [...] [...] | LJ materiell

t datum

Rechtsvertretung / Zustelldomizil

[...] [.]

Altenburger Ltd legal + tax

RA Massimo Calderan

Seestrasse 39

8700 Küsnacht ZH

Bill Isenegger Ackermann AG Rechtsanwälte

RA Dr. Urs Isenegger RA Daniela Diederichs-Fischli Witikonerstrasse 61 Postfach

8032 Zürich

Baker & McKenzie RA Philippe Reich Holbeinstrasse 30 8034 Zürich

Meyerlustenberger Lachenal

Me Christophe Rapin 65, rue du Rhöne Case postale 3199 1211 Genéve 3

Steptoe & Johnson RA Jean Russotto c/o Me Christiane de Senarclens

LALIVE & Associés 35 rue de la Mairie Case postale 6569 1211 Genéve 6

Schellenberg Wittmer| Rechtsanwalte

RA Dr. Jürg Borer RA Dr. Michael Vicek Löwenstrasse 19 Postfach 1876

8021 Zürich

Prager Dreifuss AG RA Dr. Philipp Zurkinden

RA Bernhard Lauterburg Schweizerhof-Passage 7

Postfach 7556

3001 Bern

Wenger & Vieli AG RA Dr. Frank Scherrer

Dufourstrasse 56 Postfach 1285

8034 Zürich

Unternehmen Parteien Verfügu adressa

[...] [...] | LJ materiell

[...]-Konzern [...] materiell

[...] | LJ formell

[...] | LJ formell

48. Soweit im Folgenden aus redaktionelle sellschaften oder Teilen davon verwendet v Konzern gemeint. Beispielsweise erfasst d Konzern und umgekehrt.

A.3 Verfahren

A.3.1 Verfahrensgeschichte

49. Am 23. Dezember 2005 erstattete [...] KG durch mündliche Erklärung zu Protokoll tariat).°®

50. Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 b anzeige.°°

51. [...]gab am 2. Februar 2006 eine weit

52. Am 13. Februar 2006 eröffnete das Se Präsidiums der WEKO eine Untersuchung bı fracht gemäss Artikel 27 KG. Die Eröffnung

53. Am 14. Februar 2006 führte das Sekre

54. Im Einvernehmen mit einem Mitglied c am 20. Februar 2006 die Untersuchung auf nes Cargo Pte Ltd., [...], Scandinavian Airlin Cargo (United Airlines, Inc.), American Airl Cargo (Alitalia — Linee Aeree Italiane — Sı (South African Airways (Pty) Ltd.), Polar Air Co Ltd.), und weitere an den Abreden beteil

58 Vgl. act. [...].

59 Vgl. act. [...].

60 Vgl. act. [...].

61 Vgl. act. [...], act. [...] und act. [...].

62 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...] und act. [...].

63 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [... [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...] und act. [.

t datum Zustelldomizil

[...] L...] Walder Wyss AG RA Dr. Reto Jacobs Seefeldstrasse 123 Postfach 1236 8034 Zürich

[..-] [..-] RVMH Avocats Me Albert Righini 5, rue Gourgas [...] [...] Case postale 31 1211 Genéve 8

[...] [...]

2n Gründen die Bezeichnungen von einzelnen Geverden, ist grundsätzlich auch der entsprechende ie Bezeichnung [...] grundsätzlich auch den [...]-

eine Selbstanzeige gemäss Artikel 49a Absatz 2 des Sekretariats der WEKO (nachfolgend: Sekreestätigte das Sekretariat den Eingang der Selbstsre Selbstanzeige mündlich zu Protokoll.

kretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des streffend Abreden über Zuschläge im Bereich Luftder Untersuchung erfolgte gegen [...].°'

stariat Hausdurchsuchungen [bei ...] durch.°?

les Präsidiums der WEKO dehnte das Sekretariat folgende Unternehmen aus: [...], Singapore Airlies Cargo (SAS Cargo Group A/S), United Airlines ines Cargo (American Airlines, Inc.), [...], Alitalia ocieta per Azioni), South African Airways Cargo Cargo, Inc., Korean Air Cargo (Korean Air Lines igten Unternehmen.°?

], act. [...], act. [...], act. [...] und act. [...], act. [...], act.

55. [...]gab am 23. und 27. Februar 2006

56. Die Eröffnung wurde am 2. März 20C und am 7. März 2006 im Bundesblatt (BBI) |

57. Mit Schreiben vom 3. Marz 2006 erhok gestellter Beweismittel].°®

58. Am 6. März 2006 erstattete [...] eine durch mündliche Erklärung zu Protokoll des gung erfolgte mit Schreiben vom 8. März 20

59. [...] hielt mit Schreiben vom 15. März der beschlagnahmten Gegenstände E-000 2006 teilte [...] mit, dass sie auf die Einsprac

60. [...] gab — ebenfalls für ihre Konzerntd mündlich zu Protokoll ab.”

61. Am 27. März 2006 erstattete [...] eine durch mündliche Erklärung zu Protokoll des tigte den Eingang der Selbstanzeige von |...

62. Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 gab chergestellten Beweismittel].’*

63. [...] gab am 31. Mai 2006 und im Ze Selbstanzeigen mündlich zu Protokoll.’°

64. Am 30. Oktober 2013 erstattete [...] eir durch mündliche Erklärung zu Protokoll de: gung erfolgte mit Schreiben vom 2. Novemk

65. [...] gab am 19. Januar 2007 eine weit

66. Am 38. Mai 2007 erstattete [...] eine Sel mündliche Erklärung zu Protokoll des Sekr: zeige bestätigte das Sekretariat mit Schreib

65 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vc 66 Vgl. act. [...].

67 Vgl. act. [...].

68 Vgl. act. [...].

69 Vgl. act. [...].

70 Vgl. act. [...].

™ Vgl. act. [...] und act. [...]. 72 Vgl. act. [...].

73 Vgl. act. [...].

75 Vgl. act. [...] und act. [...]. 76 Vgl. act. [...].

78 Vgl. act. [...].

79 Vgl. act. [...].

80 Vgl. act. [...].

weitere Selbstanzeigen mündlich zu Protokoll.°*

6 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) yekannt gegeben. °®

) [...] Einsprache gegen die Durchsuchung [sicher-

Selbstanzeige gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG ; Sekretariats der WEKO.®’ Die Empfangsbestati- 06.

2006 an der Einsprache gegen die Untersuchung | bis E-0004 fest.°° Mit Schreiben vom 16. März she gegen die Durchsuchung verzichtet. ”°

chter — am 24. März 2006 weitere Selbstanzeigen

. Selbstanzeige gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG Sekretariats der WEKO.” Das Sekretariat bestä- ] mit Schreiben vom 30. März 2006. 7°

[...] die Einwilligung zur Entsiegelung der [der siitraum vom 26. bis 28. September 2006 weitere

1e Selbstanzeige gemass Artikel 49a Absatz 2 KG ; Sekretariats der WEKO.’® Die Eingangsbestatier 2008.77

ere Selbstanzeige mündlich zu Protokoll.’®

bstanzeige gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG durch stariats der WEKO.”? Den Eingang der Selbstanen vom 12. Juni 2007.°°

m 2.3.2006, Nr. 43 S 41 und BBI 2006 2707.

67. Am 13. Juni 2007 gab [...] eine weitere

68. [...] gab am 9. August 2007 eine weite

69. Am 11. März 2008 erfolgte die Erweit den über die Kommissionierung und Frachtt gewiesen, dass sich die Untersuchung gege Gesellschaften richtet, deren Rechte und Pfli berührt sein könnten. Mit gleichem Schreibe

70. Die Beantwortungen der Fragen durch Zeitraum zwischen dem 11. April 2008 und

71. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 forc mittel und Informationen.® Die angeforder präzisierte das Sekretariat mit Schreiben vc derten Informationen und Beweismittel antv [...] mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 unc Protokollerklärung), [...] mit Schreiben vom 14.117. November 2008 (mündliche Protol Oktober 2008 (mündliche Protokollerklärunc

72. Am 3. und 4. September 2008 erstatte satz 2 KG durch mündliche Erklärung zu Pr mit Schreiben vom 8. September 2008 vom

73. [...] gab am 9. Oktober 2008 eine we Sekretariat bestätigte den Eingang dieser Se

74. [...] gab am 19. Dezember 2008 eine \

81 Vgl. act. [...].

82 Vgl. act. [...].

8 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [... act. [...], act. [...], act. [...] und act. [...].

84 Vgl. act. [...].

85 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [... act. [...], act. [...], act. [...], act. [...].

86 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...] und act. [...].

87 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...] und act. [...].

88 Vgl. act. [...]; act. [...] und act. [...]; act. [...] und 8 Vgl. act. [...].

90 Vgl. act. [...].

9 Vgl. act. [...].

92 Vgl. act. [...].

3 Vgl. act. [...].

> Selbstanzeige mündlich zu Protokoll.®" re Selbstanzeige mündlich zu Protokoll.®?

erung des Untersuchungsgegenstands auf Abreaten.°° Mit gleichem Schreiben wurde darauf hinn alle konzernmässig verbundenen und affiliierten ichten von einer zukünftigen Verfügung der WEKO n erhielten die Parteien einen Fragebogen.™

die Parteien erfolgten mit Schreiben, welche vom 13. Juni 2008 datieren.®®

lerte das Sekretariat von [...] zusätzliche Beweisten zusätzlichen Beweismittel und Informationen m 25. August 2008.°7 Auf die zusätzlich angeforvortete [...] mit Schreiben vom 27. Oktober 2008, | Selbstanzeige vom 13. Oktober 2008 (mündliche 14.117. November 2008 und Selbstanzeige vom ollerklärung) und [...] mit Selbstanzeige vom 23.

y) 88

te [...] eine Selbstanzeige gemäss Artikel 49a Abotokoll des Sekretariats der WEKO.® Dies wurde Sekretariat bestatigt.°°

itere Selbstanzeige mündlich zu Protokoll.°' Das Ibstanzeige mit Schreiben vom 9. Oktober 2008.”

veitere Selbstanzeige mündlich zu Protokoll.”

], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...],

], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...],

act. [...]; act. [...].

75. [...]%, L..]°, American, Alitalia®’, Pole einsicht.

76. Zu Fragen im Zusammenhang mit c Sekretariat das Integrationsbüro EDA/EVD ( riat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: SEC( folgend: BAZL)'°?, das Bundesamt für Justiz bei der Europäischen Union (nachfolgend: N

77. Das Sekretariat fragte am 29. Novemt onal Air Transport Association IATA (nachfc Luftfrachtleistungen.'° Am 9. Dezember 20 fügung.'” Mit Schreiben vom 6. Februar 2 nach Daten und Informationen Uber Luftfract diese Daten und Informationen am 28. Mai tungen, welche die IATA mit dem Abrechnt CASS (nachfolgend: CASS) erfasst. Gemas und Abrechnung zwischen Luftverkehr- und

78. Mit Schreiben des Sekretariats vom 2012''3, 8. November 2012, 10. Dezember

9 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...]. 3 Vgl. act. [...].

% Vgl. act. [...].

9 Vgl. act. [...].

9 Vgl. act. [...].

100 Vgl. act. [...].

101 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [. für Europafragen zuständige Integrationsbüro ne für auswärtige Angelegenheiten EDA unterstellt der Departemente, <www.news.admin.ch> (1. JI in Kraft.

102 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...], act. [...].

103 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [.. 104 Vgl. act. [...], act. [...].

105 Vgl. act. [...], act. [...].

106 Vgl. act. [...].

107 Vgl. act. [...].

108 Vgl. act. [...].

109 Vgl. act. [...].

(18.06.2012).

111 Vgl. act. [...]. 112 Vgl. act. [...]. 113 Vgl. act. [...]. 114 Vgl. act. [...]. 115 Vgl. act. [...].

116 Vgl. act. [...].

r?®, [...]” und South African '” beantragten Aktenlem EU-Luftverkehrsabkommen konsultierte das nachfolgend: IB EDA/EVD)"*', das Staatssekreta- ))'%2, das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (nach- (nachfolgend: BJ)'%* und die Mission der Schweiz Nission)'®.

yer 2011 bei der Luftfracht-Abteilung der Internati- Igend: IATA) nach Daten und Informationen Uber 11 stellte IATA Daten und Informationen zur Ver- 012 fragte das Sekretariat IATA ein zweites Mal ttleistungen. '%® IATA übermittelte dem Sekretariat 2012.'% Es handelt sich dabei um Luftfrachtleis- Ingssystem Cargo Accounts Settlement Systems ss IATA vereinfacht CASS die Rechnungsstellung Speditionsunternehmen. "1°

14. Mai 2012", 16. Mai 2012''2, 28. August 20121, 10./11. Januar 20131, 15. Mai 20131",

.]. Mit Bundesratsentscheid vom 29. Juni 2011 ist das u ausschliesslich dem Eidgenössischen Departement (Medienmitteilung vom 29. Juni 2011: Reorganisation li 2011)). Diese Massnahme trat am 1. Januar 2013

.], act. [...].

28. August 2013”, 9. September 20131'8, vom 29. November 2013’?! wurde den Pai 0014: Abreden im Bereich Luftfracht» gewé Beilage zu den Schreiben ein Datenträger n nischer Form zugestellt. Die Akteneinsicht \ schränkt. So wurden insbesondere versc schwärzt.

79. Mit Schreiben vom 27. Juli 2012'2? ers 102, 227 und 246 sowie im Weigerungsfall u fügung. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012179 84, 99, 102, 219, 227 und 246.

80. Das Gesuch von [...] wurde mit Zwis 201214 abgewiesen. [...] wurde mit Schreib teilt, dass dem Ersuchen um Offenlegunc werde. Soweit [...] auf der Offenlegung bes werden. '?5 Mit Schreiben vom 13. Septemb lehnung ihres Gesuchs bezüglich Aktenstüc mit Schreiben vom 17. September 2012 mit. zug auf die Dokumente act. 99 und act. 219

81. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012, ersuchte [...] um Ausfertigung des Antrages hungsweise im Falle der Weigerung um E

gung.

82. Das Gesuch von [...] auf Übersetzung mit Zwischenverfügung des Sekretariats vo gegen erhobene Beschwerde von [...] trat c 5. Dezember 2012 nicht ein. '29

83. Seit dem 4. September 2012 wurde d gewährt. '3° Vorgängig stellte das Sekretaria’ für die Einsicht in die Selbstanzeigedokume: sicht nehmenden Parteien und deren Rech einsicht in Selbstanzeigedokumente nur zur chungsverfahren wahrnehmen würden und «

17 Vgl. act. [...]. 118 Vgl. act. [...] und act. [...]. 119 Vgl. act. [...]. 120 Vgl. act. [...]. 121 Vgl. act. [...]. 122 Vgl. act. [...]. 123 Vgl. act. [...]. 124 Vgl. act. [...]. 125 Vgl. act. [...]. 126 Vgl. act. [...]. 127 Vgl. act. [...]. 128 Vgl. act. [...]. 129 Vgl. act. [...].

130 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [.. act. [...], act. [...], act. [...], act. [...].

5. November 2013''°, 19. November 201312° und teien Akteneinsicht in das Hauptdossier «81.21- inrt. Zu diesem Zweck wurde den Parteien in der 1it den Dokumenten des Hauptdossiers in elektrovurde in Anwendung von Artikel 27 VwVG eingehiedene Amts- und Geschäftsgeheimnisse geuchte [...] um Offenlegung der Aktenstücke Nr. 84, m Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verersuchte [...] um Offenlegung der Aktenstücke Nr.

chenverfügung des Sekretariats vom 20. August en des Sekretariats vom 20. August 2012 mitge- ) der fraglichen Aktenstücke nicht stattgegeben tehe, könne eine anfechtbare Verfügung verlangt er 2012 fragte [...] nach den Gründen für die Abke act. 99 und act. 219.'?° Das Sekretariat teilt [...] dass die Einschränkung der Akteneinsicht in Beaufgrund des öffentlichen Interessens erfolgt. '?7

eingelangt beim Sekretariat am 29. Oktober 2012, des Sekretariats in französischer Sprache bezierlass einer entsprechenden, anfechtbaren Verfü-

, des Antrags in die französische Sprache wurde m 5. November 2012'2® abgewiesen. Auf die dalas Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom

en Parteien Einsicht in die Selbstanzeigedossiers "mit Schreiben vom 28. August 2012 den Parteien ite eine Einhaltungszusage zu, damit sich die Eintsvertretungen verpflichteten, dass sie die Aktenn Zweck der Verteidigung im rubrizierten Untersu- Jie Inhalte und die Dokumente nicht an Dritte oder

.], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], act. [...], andere Behörden weitergegeben oder in anı teilte mit Schreiben vom 11. September 2C persönliche Einsicht in die Selbstanzeigen einen späteren Zeitpunkt vorbehalte.'”? Im den Parteien bereits mit Schreiben des Se Selbstanzeigedossiers nur in geheimnisbere den die Parteien darauf hingewiesen, dass ohne die Möglichkeit des Erstellens von Kop teien wurde dabei die Möglichkeit gegeber dieses Vorgehen zu erheben, wovon in der

84. Die Zusendung des Antrags des Sekre Artikel 30 Absatz 2 KG erfolgte am 8. Nover

85. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 Aktenstücke Nr. 84, 99, 102, 219, 225, 227 ı ben vom 17. Januar 2013 mit, dass diesem fend die Aktenstücke Nr. 84, 102, 227 und 2 die Zwischenverfügung vom 20. August 201 das Sekretariat Polar mit, dass sich die Eins fraglichen Schreiben des Integrationsburos | a VwVG stützt. Es ist im öffentlichen Interes: geheim bleibt. Beim in Aktenstück Nr. 225 um das Schreiben des Staatssekretariats fü ches das Sekretariat im Rahmen der Zuste Polar übermittelt hat. 1°

86. Singapore reichte mit Schreiben vom nehmliche Regelung ein.'?7

87. Die Stellungnahmen der Parteien ger retariats vom 8. November 2012 gingen beir April 2013 ein.'?® Zudem nahm Scandinavi Stellungnahme von [...] vom 20. Februar 20

88. Mit Datum vom 8. Juli 2013 erhielten ı Vorgehensweise der Anhörungen.'* Ein Sc und weiteren Informationen folgte mit Datun zu Anhörungen vorgeladen: South African, ted. Zu den Anhörungen stellten verschie: stellte am 22. Juli 2013 einen Antrag at

131 Vgl. act. [...].

132 Vgl. act. [...].

133 Vgl. act. [...].

134 Vgl. act. [...].

135 Vgl. act. [...].

136 Vgl. act. [...].

137 Vgl. act. [...].

138 Vgl. act. [...] (AZ), act. [...] (KE), act. [...] ([...]), (AA), act. [...] (UA), act. [...] (SK), act. [...] (PO), : (SQ).

139 Vgl. act. [...].

140 Vgl. act. [...].

141 Vgl. act. [...].

Jeren Verfahren verwendet werden diurften. '*" [...] 12 mit, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keine nehmen wolle, sich diese Möglichkeit jedoch für Vorfeld zur Einsicht in die Selbstanzeigen wurde kretariats vom 2. März 2012 mitgeteilt, dass die sinigter Form einsehbar sein würden. Zudem wurdie Selbstanzeigen nur am Sitz der Behörde und ien würden eingesehen werden können. Den Par- 1, innerhalb der gesetzten Frist Einwände gegen Folge keine Partei Gebrauch machte. '??

tariats an die Parteien zur Stellungnahme gemäss nber 2012.

ersuchte Polar um umfassende Offenlegung der ind 246.'%* Das Sekretariat teilte Polar mit Schrei- Gesuch nicht stattgegeben werden kann. Betref- 46 verwies das Sekretariat für die Begründung auf 2.'35 Betreffend die Aktenstücke 99 und 219 teilte hränkung des Akteneinsichtsrechts bezüglich der =DA/EVD auch auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe se der Eidgenossenschaft, dass diese Information entfernten Dokument schliesslich handelt es sich r Wirtschaft SECO vom 24. September 2008, welslung der Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012

16. Januar 2013 einen Vorschlag für eine einverass Artikel 30 Absatz 2 KG zum Antrag des Sekn Sekretariat im Zeitraum 22. Januar 2013 bis 24. an mit Schreiben vom 11. Juli 2013 Stellung zur 13,199

Jie Parteien ein Schreiben mit den Daten und der hreiben mit den Vorladungen zu den Anhörungen ı vom 24. Juli 2013.'*' Folgende Parteien wurden American, [...], Polar, [...], Scandinavian und Unijene Parteien Verfahrensantrage: South African if unentgeltliche Simultanübersetzung Deutsch-

‚act. [...] (L.-]), act. [...] ([..-]), act. [..] ([..-]), act. [.--] act. [...] ([.-.]), act. [...] (SA), act. [...] ([...]) und act. [...]

Englisch. '* Dieser Antrag wurde mit Schre internationale Tätigkeit von South African ı Parteien selber, abgewiesen. '* Singapore s Antrag auf Anhörung. '** Dieser Antrag wurc sen und Singapore wurde nachträglich vorg Juli 2013 Antrag auf Verlängerung der Red auf unentgeltliche Übersetzung Deutsch-Er Verlängerung der Redezeit und der Antrag sen. Allerdings wurde American im Sinne ihr auf eigene Kosten zu organisieren.'* Polar rere Anträge: Verschiebung des Anhörungst 16. September 2013; Möglichkeit zur Stellui der Anhörung; Möglichkeit zur Kommunika Deutsch-Englisch während den Anhörunge Dem Antrag auf Verschiebung des Anhörur gung anderer Parteien und kurze Stellungn: der Anhörungen wurde zugelassen. Die ; Deutsch-Englisch, zur Kommunikation in eı Originalsprache wurden abgewiesen. '* In « gust 2013 Antrag auf Wiedererwägung der / hörungstermins vom 9. auf den 16. Septem wurde nicht stattgegeben. '*" [...] widerrief mi Anhörung und teilte gleichzeitig mit, dass |... sowie ihrer Begründung festhalte und wied der Stellungnahme vom 22. März 2013 zı gestellten Antrag auf Aufhebung der Vorladı wurde stattgegeben. "5?

89. Mit Schreiben vom 28. August 2013 eı programm. '>*

90. Am 9. September 2013 fanden die Ar Polar und American statt.'°° Am 16. Septen von Singapore, [...], Scandinavian und Unit jeweilige Anhörungsprotokoll und die entspr September 2013 zur Unterschrift. *” Bis am © dem Sekretariat unterschriebene Protokolle

122 Vgl. act. [...]. 143 Vgl. act. [...]. 144 Vgl. act. [...]. 145 Vgl. act. [...]. 146 Vgl. act. [...]. 147 Vgl. act. [...]. 148 Vgl. act. [...]. 149 Vgl. act. [...]. 150 Vgl. act. [...]. 151 Vgl. act. [...].

152 Vgl. act. [...]. 18 Vgl. act. [...]. 154 Vgl. act. [...]. 155 Vgl. act. [...]. 156 Vgl. act. [...].

157 Vgl. act. [...].

iben vom 14. August 2013, unter Verweis auf die ınd genügend Zeit für Übersetzungen durch die tellte mit Schreiben vom 25. Juli 2013 nachträglich le mit Schreiben vom 14. August 2013 gutgeheiseladen.'*® American stellte mit Schreiben vom 29. ezeit von 15 Minuten auf 30 Minuten und Antrag ıglisch während der Anhörung." Der Antrag auf auf unentgeltliche Übersetzung wurden abgewiees Subeventualantrags erlaubt, eine Übersetzung stellte mit Schreiben vom 13. August 2013 mehermins von Polar vom 9. September 2013 auf den ngnahme und Befragung gegenüber [...] während tion in englischer Sprache; Simultanübersetzung n; Erstellen der Protokolle in Originalsprache. '* ıgstermins wurde nicht stattgegeben. Eine Befraahme zu Äusserungen anderer Parteien während Anträge auf unentgeltliche Simultanübersetzung iglischer Sprache und Erstellen der Protokolle in Jer Folge stellte Polar mit Schreiben vom 22. Au- \blehnung des Antrags auf Verschiebung des Anber 2013.'*° Diesem Antrag auf Wiedererwägung t Schreiben vom 16. August 2013 ihren Antrag auf indessen vollumfänglich an den übrigen Anträgen erholte die aus ihrer Sicht wesentlichen Aspekte im Antrag des Sekretariats.'°? Dem sinngemäss ung von [...] zur Anhörung am 9. September 2013

"hielten die Parteien ein aktualisiertes Anhörungs-

\hörungen vor der WEKO von South African, [...], ıber 2013 fanden die Anhörungen vor der WEKO 2d statt.'° Die angehörten Parteien erhielten das echende Audioaufnahme mit Schreiben vom 24. ). Oktober 2013 schickten die angehörten Parteien in geänderter Form oder mit Änderungsanträgen zurück.'°® In der Folge verglich das Sekret den Audioaufnahmen der Anhörungen. We Audioaufnahmen abwichen und wegen der | kolle erhielten [...], Scandinavian, South Afri tokolle erneut zur Unterschrift.'°° Die ange Exemplar der Anhörungsprotokolle mit Sch vember 2013".

91. Im Nachgang zu den Anhörungen san: behörden zusätzliche Dokumente zur Erg rung. '® Zudem stellte Polar in Bezug auf die Anträge. Beim ersten Antrag handelt es sicl von [...] vom 16. September 2013: Polar be: in englischer Sprache erfolgte. Als zweiten stimmten Mitarbeiters von [...] zu den vorge‘

92. Mit Schreiben vom 8. November 201 passtem Antrag. Der Hauptgesichtspunkt dit taillierungsgrades der im Antrag enthaltene eine inhaltliche Beschränkung auf Verhalte! nation auf Stufe Hauptquartier auf die von [.

A.3.2 Zeitliche Übersicht zu den Selbs!

93. Im Rahmen von Selbstanzeigen gabe rungen ab. Tabelle 2 gibt eine Übersicht zu

Tabelle 2: Übersicht der Selbstanzeigen

Datum erste Erklärung/Eingabe Datum weiter gaben

23. Dezember 2005

2. Februar 200 23. Februar 20 27. Februar 20 24. März 2006 24. März 2006 31. Mai 2006

26.-28. Septen 13. Juni 2007

19. Dezember

6. März 2006

19. Januar 200 9. August 2007

27. Marz 2006

11. Mai 2007 11. Mai 2007

158 Vgl. act. [...].

159 Vgl. act. [...].

160 Vgl. act. [...].

161 Vgl. act. [...], [...], [...], [...J und [...]. 162 Vgl. act. [...], [...] und [...].

163 Vgl. act. [...].

164 Vgl. act. [...].

ariat die Änderungen und Änderungsanträge mit il Parteien Änderungen vornahmen, die von den =inarbeitung von Änderungsanträgen in die Protocan, [...], United und Polar die überarbeiteten Prohörten Parteien erhielten ein gegengezeichnetes reiben vom 22. Oktober 2013" und vom 5. Nodten [...], Scandinavian und [...] den Wettbewerbsanzung ihrer Ausführungen während der Anhö- : Anhörung von [...] vom 16. September 2013 zwei ı um eine Änderung des Protokolls der Anhörung antragt die Protokollierung einer Aussage, welche Antrag fordert Polar die Einvernahme eines benorfenen Verhaltensweisen. '©

3 sendete Singapore einen Vorschlag mit angeser Anpassung liege in der Verringerung des Denn Informationen. Mit dieser Verringerung erfolge nsweisen in der Schweiz und hinsichtlich Koordi- ..] beschriebene «Kerngruppe». '

fanzeigen

n sieben Unternehmen mündliche Protokollerkläden Selbstanzeigen.

[J] ıber 2006

[...]

[..]

Datum erste Erklärung/Eingabe Datum weiter gaben

11. Mai 2007 11. Mai 2007 14. August 201 14.117. Noverr 14.117. Noverr 14.117. Noverr

30. Oktober/27. Oktober 2006

14. Dezember 13. Oktober 2( 13. Oktober 2(

8. Mai 2007

27. Oktober 2(

3.-4. September 2008

9. Oktober 20(

A.3.3 Ausländische Verfahren

94. Die Schweiz ist nicht die einzige Juris verkehrsunternehmen Gegenstand kartellre

95. Inder EU hat die Kommission elf Luft! weiten Kartells, das Luftfrachtdienste im Eur bussen in Höhe von insgesamt 799 445 Kommission zum Schluss, dass eine einzig continuous infringement») vorliegt. Allerdin Deshalb ist der Entscheid noch nicht rechtsl

96. In den USA klagte das «Department ¢ verkehrsunternehmen und 21 Fuhrungskraf treffend Preisabreden in der Luftfrachtindus sen im Betrag von mehr als 1,8 Milliarden U Gefängnisstrafen verurteilt. 1°”

97. Verfahren im Zusammenhang mit we kehrsunternehmen im Bereich Luftfracht fa statt. '® In diesen Verfahren wurden soweit |

165 Medienmitteilung der EU-Kommission vom 9

166 KOMM, ABI. 2011 C 95/10, Rechtssache T-6 ABI. 2011 C 89/23, Rechtssache T-56/11, Klage 2011 C 89/21, Rechtssache T-43/11, Klage Sinc PTE/Kommission,; KOMM, ABI. C 80/31, Rechts: mission; KOMM, ABI. 2011 C 80/27, Rechtssact mission; KOMM, ABI. 2011 C 80/26, Rechtssact KOMM, ABI. 2011 C 72/32, Rechtssache T-38/1

167 Medienmitteilung des «Department of Justice tice.gov/opa/pr/201 1/November/1 1-at-1554.html

168 \/gl. beispielsweise Neuseeland, Medienmitte petition & Consumer Commission» vom 17. Mai

)7

ber 2008

ber 2008

ber 2008

L..]

[..]

[..] sdiktion, in welcher die Verhaltensweise der Luftchtlicher Verfahren war.

rachtunternehmen wegen der Bildung eines weltopaischen Wirtschaftsraum beeintrachtigte, Geld- 000 Euro auferlegt.'%° Dabei kommt die EU- e und fortgesetzte Zuwiderhandlung («single and gs fochten einige Parteien diesen Entscheid an. räftig. 1°

f Justice» (nachfolgend: DoJ) insgesamt 22 Luftie im Zusammenhang mit einer Untersuchung betrie an. Bis zum 30. November 2011 wurden Bus- S-Dollar ausgesprochen und 4 Führungskräfte zu

ttbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Luftvernden schliesslich noch in weiteren Jurisdiktionen ersichtlich ebenfalls Geldstrafen ausgesprochen.

7/11, Klage Martinair Holland/Kommission; KOMM, SAS Cargo Group u. a./Kommission; KOMM, ABI. japore Airlines und Singapore Airlines Cargo

sache T-46/11, Klage Deutsche Lufthansa u. a./Kom- 1e T-40/11, Klage Lan Airlines und Lan Cargo/Kom- 1e T-39/11, Klage Cargolux Airlines/Kommission;

1, Klage Cathay Pacific Airways/Kommission.

» vom 30. November 2011, <http://www.jusilung der «Commerce Commission» vom 29. Juni es/detail/2012/japan-airlines-admits-role-in-air-cargo- ); Australien, Medienmitteilung der «Australian Com-

A.3.4 Anträge der Parteien im Rahmen

98. [...] stellt folgende Anträge: '°°

- Die Sachverhaltsdarstellung sei in der dung in der Stellungnahme vom 20. Fi: zisieren.

- Die Untersuchung sei im Hinblick auf | Luftfracht ohne Folgen für [...] einzuste

- Ziffer 1 des Dispositivs sei wie folgt zu sich ausserhalb des eigenen Konzern Wettbewerbsrecht zulässigen Allianz |

- Die Kosten der Untersuchung seien in

99. Korean stellt folgenden Antrag: ’’°

- Es sei für die Berechnung der im Antr: Aussicht gestellte Sanktion der um de auf Artikel 6 SVKG'’”! um mindestens

100. Atlas (Polar) stellt folgende Anträge: ’7

- Das Verfahren gegen Atlas Air Worldv wide, Inc., sei ohne weitere Konseque

- Eventualiter sei gegen Atlas Air World wide, Inc., keine Busse auszuspreche

- Unter Kosten- und Entschadigungsfolk schaft.

- Es sei die Aussage eines bestimmten [...] vom 16. September 2013 in das P

- Es sei die Einvernahme eines bestimr den vorgeworfenen Verhaltensweisen

101. South African stellt folgende Anträge:

- Das Verfahren Nr. 81.21-0014: Abred rican Airways (PTY) Ltd ohne Folgen ı

- Unter Kostenfolge zulasten der Schwe

nada, Medienmitteilung des «Competition Burea «international transport journal» <http://www.trat

169 Vgl. act. [...], act. [...]. 170 Vgl. act. [...].

171 Verordnung vom 12. März 2004 über die San gen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.

172 Vgl. act. [...]. 173 Vgl. act. [...]. 174 Vgl. act. [...].

175 Vgl. act. [...].

von Artikel 30 Absatz 2 KG

endgültigen Verfügung im Sinne der Begrünebruar 2013 (Rz 5 bis 7 und Rz 10 bis 14) zu prä-

Frachtraten und eine Gesamtabrede im Bereich allen.

| ergänzen: «Den Parteien [...] wird untersagt, verbands oder einer gemäss dem anwendbaren

yezüglich ...» soweit anteilig vom Staat zu tragen.

ag des Sekretariats vom 8. November 2012 in n Dauerzuschlag erhöhte Basisbetrag gestützt 25 % herabzusetzen.

vide Holdings, Inc., und Polar Air Cargo Worldnzen einzustellen.

wide Holdings, Inc., und Polar Air Cargo Worldn.

yen zulasten der Schweizerischen Eidgenossen-

Mitarbeiters von [...] während der Anhörung von rotokoll aufzunehmen. '’°

nten Mitarbeiters von [...] für die Befragung zu anzuordnen. '4 an im Bereich Luftfracht sei gegenüber South Afsinzustellen.

izerischen Eidgenossenschaft.

6.10.2012); Korea, Presseartikel vom 28. Mai 2010 im 1sportjournal.com/inktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkun-

)).

102. Alitalia stellt sinngemäss folgende Ant

  • Es sei das Verfahren gegen Alitalia of

  • Eventualiter sei die Kostenbeteiligung

103. AMR (American) stellt folgende Antrac

- Es sei das Verfahren gegen American lich einzustellen. Es sei zudem festzu: Corporation nicht gegen Artikel 5 KG ı

- Eventualiter: Es sei von einer Sanktior standig abzusehen.

- Sub-eventualiter: Es sei der Bussenbe Corporation belastet werden sollen, m

- Sub-sub-eventualiter: Es sei der im Ar liegenden Stellungnahme zu berichtig Rechtsbegehren 1-3 abzuandern.

- Alles unter Kosten- und Entschadigun nossenschaft.

104. United stellt folgende Antrage:'”® - Die Untersuchung 81.21-0014: Abrede sie sich gegen United Continental Hol es sei formell festzustellen, dass Unite

Lines, Inc., weder Artikel 5 Absatz 3 o Luftverkehrsübereinkommens mit der

- Für den Fall, dass die Untersuchung & United Continental Holdings, Inc., und davon abzusehen, United Continental Sanktion gemäss Art. 49a Kartellgese

- Die Kosten und Auslagen der Untersu seien von der WEKO zu tragen.

105. Scandinavian stellt sinngemäss folger

- Die Untersuchung 81.21-0014: Abrede vian einzustellen.

106. [...] stellt sinngemass folgende Antrag

  • [...] hat keine Bemerkungen zu den im

  • [...] hat keine Bemerkungen zur Höhe

- Es seien [...] 1/14 der Gesamtgebühr | das Sekretariat das Schreiben von [...

176 Vgl. act. [...]. 77 Vgl. act. [...]. 178 Vgl. act. [...]. 179 Vgl. act. [...]. 180 Vgl. act. [...].

181 Total 799 166 Franken, Anteil [...] ausmacher

räge: '7°

ine Kostenfolge zulasten Alitalia einzustellen. von Alitalia zu reduzieren.

je: 177

Airlines, Inc., und AMR Corporation vollumfangstellen, dass American Airlines, Inc., und AMR Jnd/oder Artikel 8 LVA verstossen haben.

1 gegen American Airlines, Inc., und AMR volltrag, mit dem American Airlines, Inc., und AMR assiv zu reduzieren.

ıtrag dargestellte Sachverhalt im Sinne der voren und es sei der Antrag im Sinne der obigen

gsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgean im Bereich Luftfahrt sei einzustellen, soweit dings, Inc., und United Air Lines, Inc., richtet, und :d Continental Holdings, Inc., und United Air

der 1 Kartellgesetz noch Artikel 8 des Bilateralen EU verletzt haben.

1.21-0014: Abreden im Bereich Luftfracht gegen United Air Lines, Inc., nicht eingestellt wird, sei Holdings, Inc., und United Air Lines, Inc., eine tz aufzuerlegen.

chung 81.21-0014: Abreden im Bereich Luftfracht

iden Antrag: 7°

an im Bereich Luftfracht sei gegenüber Scandina-

2,180

Antrag des Sekretariats erwähnten Tatsachen. der beantragten Sanktion.

ür den Verfahrensaufwand bis zum Tag, an dem | vom 7. Februar 2013 bestatigt'®', zuzüglich 1/14

1d 57 083 Franken; vgl. act. [...].

der Gesamtkosten für den Verfahrens schliessenden Verfügung und deren F

107. Singapore stellt folgenden Antrag: '*?

- Die vorliegende Untersuchung sei bez folge einzustellen.

108. [...] stellt folgende Anträge: "°°

- Das Verfahren Nr. 81.21-0014: Abred Folgen einzustellen.

- Eventualiter: Die im Antrag vorgesehe

- Aus dem Antrag seien alle Sachverha beziehungsweise Strecken zwischen « nen.

- Unter Kostenfolge zulasten der Schwe

109. [...] stellt folgende Anträge: "®*

- Die Untersuchung gegen [...] sei ohne

- Eventualiter: Von einer Sanktion gege zusehen.

- Subeventualiter: Die Sanktion gegen [ folgen sei abzusehen.

110. [...] stellt folgende Anträge: "°°

- Die Untersuchung sei ohne Folgen fur

- Eventualiter, für den Fall der Abweisu hängung einer Sanktion zu verzichten

- Subeventualiter, für den Fall der Abwe eine Sanktion von maximal 158 286 F

111. [...] stellt sinngemäss folgende Anträg

  • Die Untersuchung gegen [...] sei einzu

  • Eventualiter: Es sei [...] keine Sanktioı

- Subeventualiter: Es sei die Sanktion g A.3.5 Stellungnahmen der Parteien zu!

A.3.5.1 Stellungnahme [...]

112. [...] vertritt die Ansicht, dass die Daue Weitem zu lang sei. Es sei praktisch nicht heute noch Feststellungen zu treffen. Bei die

182 Vgl. act. [...]. 183 Vgl. act. [...]. 184 Vgl. act. [...]. 185 Vgl. act. [...].

186 Vgl. act. [...].

aufwand der für die Schlussredaktion der abublikation entsteht, aufzuerlegen.

üglich Singapore vorbehaltlos und ohne Kostenan im Bereich Luftfracht sei gegenüber [...] ohne

ne Sanktion gegen [...] sei zu streichen.

Itselemente, die nicht den schweizerischen Markt Jer Schweiz und Drittstaaten betreffen, zu entferizerischen Eidgenossenschaft.

Kostenfolge einzustellen.

n [...] und einer Auferlegung von Kosten sei ab-

...] sei um die Hälfte zu reduzieren, von Kosten-

[...] einzustellen.

1g von Antrag 1, sei gegenüber [...] auf die Versisung der Anträge 1 und 2, sei gegenüber [...] ranken zu verhängen.

a: 186

stellen. 1 aufzuerlegen.

egenüber [...] substanziell zu reduzieren.

n Verfahren

r der Untersuchung mit siebeneinhalb Jahren bei mehr möglich, zu einzelnen Sachverhaltsfragen ser Sachlage sei eine effektive Verteidigung oder auch Mitwirkung an der Ermittlung des Sact che Interesse an der Verfolgung von Verstö korrekten Verfahrens zurücktreten, und au dung. Es spreche deshalb sehr vieles dafür und alles spreche dafür, diese Untersuchun

113. Zur Dauer der Untersuchung gilt es werbsrechtlichen Bestimmungen keine Ver; rechtliche Sachverhalte einer Verjährung ut diese von Amtes wegen berücksichtigen. Dé verfahren, insbesondere Verfahren mit Sar den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Arti dass für Verwaltungssanktionen gemäss Ke gesehen ist.

A.3.5.2 Stellungnahme Atlas (Polar)

114. Polar macht geltend, dass der Antrag « Polar Air Cargo, Inc., sei während des Zeit im Luftfrachtgeschäft tätig gewesen. Atlas

Polar Air Cargo Worldwide, Inc., hätten kein dem sei über Polar Air Cargo, Inc., beziehu nach US-amerikanischem Recht (sog. Cha per Juli 2004 sei Polar Air Cargo, Inc., bezie sprüchen befreit worden. Dies betreffe auch diesem Zeitpunkt begründen könnten, also des Sachverhalts betreffend die Kommissioı Cargo, Inc., seit Juli 2007 nicht mehr im Luf

115. Dazu ist zunächst festzustellen, dass Verfahren gegen die Atlas-Gruppe als Unter Polar im Jahresbericht 2007 selber ausführ sächlich zwei operierenden Tochtergesells« Worldwide, Inc..'?! Vor dem 28. Juni 2007 v sellschaft von Polar Air Cargo, Inc..'”? Im Rechtsform einer Gesellschaft mit beschri Holdings, Inc., bezeichnet alle vier Gesells Atlas, Polar and Polar LLC are referred to c Somit ist Atlas Air Worldwide Holdings, Inc., Cargo Worldwide, Inc., als formelle Verfüg richtigen Verfügungsadressatinnen erfasst. Verfügungsadressatin in Frage kame, ist ni geltend gemachte Konkursverfahren nach L Inc., nicht relevant. Denn eine etwaige Vol zernmuttergesellschaft Atlas Air Worldwide | dass die Atlas-Gruppe entgegen den Ang:

187 Vgl. act. [...].

188 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidg

189 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al. /WEKO.

199 Vgl. act. [...], act. [...]. 191 Vgl. act. [...]

12 Vgl. dazu auch act. [...]. 193 Vgl. dazu auch act. [...].

werhalts einfach nicht mehr möglich. Das offentlissen musse in dieser Situation hinter jenes eines ch hinter das Interesse einer richtigen Entschei- , dass die Verfolgungsverjahrung eingetreten sei, g einzustellen. '?7

festzuhalten, dass die anzuwendenden wettbeährungsnormen enthalten. Würden wettbewerbsiterliegen, dann müsste auch das Bundesgericht 1s Bundesgericht tut dies jedoch nicht. Bei Kartellktionen, berücksichtigt das Bundesgericht einzig kel 29 Absatz 1 BV'?®,18° Daraus ist zu schliessen, ırtellgesetz eine eigentliche Verjährung nicht vorlie falschen Verfügungsadressatinnen nenne. Nur raumes des behaupteten Kartellrechtsverstosses Air Worldwide Holdings, Inc., Atlas Air, Inc., und e (Luftfracht-)Tätigkeiten in Europa ausgeübt. Zungsweise die Atlas-Gruppe ein Konkursverfahren pter 11 Verfahren) eröffnet worden. Mit Wirkung hungsweise die Atlas-Gruppe von sämtlichen An- 1 sämtliche Sachverhalte, die Forderungen bis zu sämtliche Sachverhalte im Antrag mit Ausnahme jierung von Zuschlägen. Schliesslich sei Polar Air frachtgeschäft tatig. °°

sich in kartellrechtlicher Hinsicht das vorliegende nehmen im Sinne des Kartellgesetzes richtet. Wie , ist Atlas Air Worldwide Holdings, Inc.,mit haupt- ‘haften tätig: Atlas Air, Inc., und Polar Air Cargo yar Polar Air Cargo Worldwide, Inc., die Mutterge- Juni 2007 übernahm Polar Air Cargo, Inc., die inkter Haftung (Polar LLC). Atlas Air Worldwide chaften kollektiv als «the Company»: «Holdings, ollectively as the "Company" "we," "us" or "our"». als materielle Verfügungsadressatin und Polar Air ungsadressatin zu bezeichnen. Folglich sind die Ob zusätzlich Polar Air Cargo, Inc., als formelle cht entscheidend. Dementsprechend ist auch das JS-amerikanischem Recht gegen Polar Air Cargo, streckung richtet sich in erster Linie an die Kon- Holdings, Inc.. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, ıben von Polar nicht Konkurs ging.'”° Die Atlasjenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) , RPW 2013/1, 134 f. E. 11, Publigroupe SA et

Gruppe hat vielmehr ein Verfahren nach « rechts angestrengt.'” Dieses Verfahren hat läufig den Untergang des Unternehmens zur Polar Air Cargo, Inc., nach eigenen Angabe tätig ist.

116. Polar macht weiter geltend, das Verfa rung bereits eingetreten sei. Die Frage der \ den einschlägigen strafrechtlichen Regelun 333 Absatz 1 StGB'* und Artikel 109 StG Verjährungsfrist von drei Jahren, womit vor! selbst wenn das Bundesgesetz Uber das‘ Buchstabe b KG (analog) anwendbar wären

117. Wie Polar zu Recht ausführt, enthal Bestimmungen wie bereits erwähnt keine Vi in Randziffer 113 verwiesen werden. Selb: Charakters der kartellrechtlichen Sanktione konstruieren wollte, kann der Argumentatiot stand, dass die kartellrechtliche Sanktion au nicht, dass der sanktionierte Kartellrechtsveı im Sinne des Strafgesetzbuches entspricht. Unternehmen (Art. 102 StGB) umstritten, w StGB, welcher die strafrechtliche Verantwor sieht, bedeutet nicht, dass damit eine Ubert gericht im Entscheid Terminierungspreise ii einer einmaligen gerichtlichen Überprüfung dieser Verwaltungssanktionen zu strafrecht 106 Abs. 1 StGB) ankommt»'%, bedeutet di vom Unrechtsgehalt her um Ubertretungen die hier interessierende Thematik, insbeso EMRK-Konformität des kartellrechtlichen Se

118. Auch aus den allgemeinen verjährun: satz 1 StGB lässt sich daher nichts für den Erwägung zu ziehen, dass Artikel 56 Absat eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahr Artikel 54 KG, anders als bei Artikel 49a | wurde Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe b StC Jahren führen. Selbst wenn also entgegen d 49a KG eine Verjährungsfrist gelten würde Strafsanktionen gemäss Artikel 54 KG. Imm verstösse im Sinne von Artikel 49a KG r Verstössen gegen behördliche Anordnunge keine Verjährung eingetreten.

119. Polar bringt zudem vor, das Verfahren zustellen. Das Bundesverwaltungsgericht h Verfahren, das vier Jahre und vier Mon:

195 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Di 196 Vgl. act. [...], act. [...].

197 Vgl. MATTHIAS FORSTER, Die strafrechtliche V StGB, in: Abhandlungen zum schweizerischen R

1988 BVGE 2011/32, RPW 2010/2, 272 E. 5.5.5, 7

Chapter 11» des US-amerikanischen Insolvenzeine Unternehmenssanierung und nicht zwangsn Ziel. Sodann ist auch nicht von Bedeutung, dass n seit Juli 2007 nicht mehr im Luftfrachtgeschäft

hren sei einzustellen, weil die Verfolgungsverjäh- /erfolgungsverjahrungsfrist richte sich dabei nach gen und Grundsätzen. In Anwendung von Artikel B in Verbindung mit Artikel 103 StGB gelte eine iegend die Verjährung eingetreten sei. Dies gelte

Verwaltungsstrafrecht oder Artikel 49a Absatz 3

ten die anzuwendenden wettbewerbsrechtlichen arjährungsnormen. Es kann auf die Ausführungen st wenn man aber aufgrund des strafrechtlichen n analog zum Strafgesetzbuch Verjährungsfristen 1 von Polar nicht gefolgt werden. Der blosse Um- ' einen bestimmten Geldbetrag lautet, besagt noch ‘stoss in seinem Unrechtsgehalt einer Übertretung So ist etwa auch im Bereich der Strafbarkeit von elche Verjährungsfristen gelten. Dass Artikel 102 tlichkeit von Unternehmen regelt, eine Busse vorretung vorliegt. '”” Wenn das Bundesverwaltungsm Mobilfunk ausführt, «dass es für das Genügen | (mit voller Kognition) letztlich auf [...] die Nähe lichen Übertretungen (mit Bussenfolge gem. Art. es nicht, dass es sich bei Verwaltungssanktionen handelt. Im zitierten Entscheid geht es nicht um ndere die Verjährung, sondern vielmehr um die inktionsverfahrens.

ysrechtlichen Bestimmungen von Artikel 333 Abvorliegenden Fall ableiten. Darüber hinaus ist in z 1 KG für Strafsanktionen gemäss Artikel 54 KG en vorsieht. Davon ausgehend, dass es sich bei (G, um eine strafrechtliche Übertretung handelt, iB somit zu einer neuen Verjährungsfrist von zehn er bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Artikel , könnte diese kaum kürzer ausfallen als für die erhin dürfte der Unrechtsgehalt der Wettbewerbsegelmässig schwerer wiegen als derjenige von n gemäss Artikel 54 KG. Somit ist so oder anders

sei auch zufolge überlanger Verfahrensdauer einabe festgehalten, dass sich ein kartellrechtliches te gedauert habe, an der oberen Grenze der

»zember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0).

erantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 ‚echt, Heinz Hausheer (Hrsg.), 2006, S. 72 und 262 ff.

erminierungspreise im Mobilfunk.

zulässigen (Höchst-)Verfahrensdauer befin gerade noch aufgrund der Komplexität des nahmen zu rechtfertigen gewesen. Vorliege ben Jahre. Die vom Bundesverwaltungsger dauer sei also bei Weitem überschritten. '%°

120. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ¢ Umfang des vorliegenden Sachverhalts unc dere bezüglich dem Verhältnis zwischen et recht, ergibt. Die besondere Komplexitat un im Zeitbedarf der Parteien für ihre Stellung Monat beziehungsweise maximal zwei Mor für die Stellungnahme. ?” Weiter ist auf der Richtlinien hinzuweisen. Anders als das Bu gericht die Verfahrensdauer nicht «als an de fertigen», sondern als nicht übermässig.?°"

tung des Sachverhalts sehr aufwändig. Insl zeigen als sehr gross (über 7500 Seiten). E Pilotfall handelt: Es ist der erste Fall mit H daher stellte sich eine Vielzahl neuer Frageı Kartellgesetz Berücksichtigung findet. Es ist tigen. Dabei ist insbesondere auch dem Ve nung zu tragen. Für das erstinstanzliche Vi grössere Komplexität als der erwähnte Fall im vorliegenden Verfahren auch ungleich m rade noch zulässige Höchstdauer von viet welche durch das Bundesgericht relativiert \ gezogen werden. Insgesamt ist unter Würd desgericht nicht von einer übermässigen Vi onsreduktion oder Einstellung des Verfahreı

121. Des Weiteren verweist Polar auf Verf: Kommission und das DoJ hätten den gleich halten von Polar untersucht. Dabei hätte ke kartellrechtswidrig qualifiziert.2°2

122. Hierzu muss darauf hingewiesen werd der ausländischen Verfahren kein Präjudiz fi bewerbsbehörden darstellt.

123. Polar macht auch eine Verletzung des die Einsicht in seine Korrespondenz rr EU-Kommission die Interpretation des EU-L teilen, sei das eine Tatsache, die offengeleg in Bezug auf die Zuständigkeit der WEKO s Inhalt dieser Korrespondenz das Sekretaria tungsgründe, insbesondere Gründe der inne schen Eidgenossenschaft in Bezug auf die g

19 Vgl. act. [...].

200 Ygl. act. [..1, Leds Lob bel eb bel bed Led L

201 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al./WEKO.

202 Vgl. act. [...], act. [...].

203 Vgl. act. [...].

de. Die Verfahrensdauer im zitierten Fall sei nur Falles und der vielen verfahrensleitenden Massnd dauere die Untersuchung bereits mehr als sieicht angesprochene längst mögliche Verfahrenslie Verfahrensdauer aus der Komplexität und dem | der zu beantwortenden Rechtsfragen, insbeson- ıropäischem und schweizerischem Wettbewerbsd der Umfang des Verfahrens widerspiegeln sich nahmen. Entgegen der üblichen Frist von einem jaten, benötigten die Parteien bis zu fünf Monate | Entscheid des Bundesgerichts in Sachen VSWindesverwaltungsgericht bezeichnet das Bundesr äusseren Grenze und als gerade noch zu recht- Auch im vorliegenden Verfahren war die Erarbei- Jesondere erwies sich der Umfang der Selbstan- -ntscheidend ist ebenfalls, dass es sich um einen ausdurchsuchungen und Selbstanzeigen. Bereits 1. Hinzu kommt, dass in diesem Fall nicht nur das eine Vielzahl von Staatsverträgen zu berücksichrhältnis von Landesrecht und Völkerrecht Recherfahren weist der vorliegende Fall eine ungleich in Sachen VSW-Richtlinien auf. Schliesslich sind ehr Parteien involviert. Daher kann selbst die geeinhalb Jahren des Bundesverwaltungsgerichts, wurde, für das vorliegende Verfahren nicht heranigung aller Umstände in Anlehnung an das Bunsrfahrensdauer auszugehen, welche eine Sankti- 1s rechtfertigen würde.

ahren der EU-Kommission und des DoJ. Die EU- ıen Sachverhalt und insbesondere auch das Verine dieser Behörden das Verhalten von Polar als

en, dass der von Polar geltend gemachte Ausgang ir die Beurteilung durch die schweizerischen Wettrechtlichen Gehörs geltend. Das Sekretariat habe it der EU-Kommission verweigert. Sollte die uftverkehrsabkommen durch das Sekretariat nicht t werden müsse, weil sie die Argumente von Polar stärken würde. Zudem sei anzunehmen, dass der t zumindest indirekt beeinflusst habe. Geheimhalren oder der äusseren Sicherheit der Schweizerienannte Korrespondenz, seien nicht ersichtlich.?%

-) .--b EAL EL L--) E--L ED, .-) E--] und [...]. , RPW 2013/1, 134 f. E. 11, Publigroupe SA et

124. Dieser Auffassung von Polar ist nicht der Akteneinsicht in der Verfügung vom 20. gründung kann darauf verwiesen werden: | der Europäischen Union könnte zu erheblich dere in Bezug auf den bilateralen Weg zwisc in die Korrespondenz mit der EU-Kommiss Kommission verlangt, dass der Inhalt keine gemacht wird. Somit ist ein milderer Eingriff weigerung der Einsichtnahme unter den g strebten Schutzzwecks gemäss Artikel 27 / eine Prüfung der Verhältnismässigkeit statt,

125. Weiter macht Polar eine Verletzung ir rung vor dem Sekretariat stattgefunden habı verhalt befragt worden sei. Sodann sei das gelegt worden, dass kein Vertreter von Pola

126. Dem ist entgegenzuhalten, dass kein / Rahmen der Untersuchung befragt beziehui hör der Parteien ist durch die Möglichkeit d Absatz 2 KG gewährt. Überdies hatte Polar WEKO im Rahmen der Anhörung darzulege gung von Polar durch das Sekretariat hinzu eine Rubrik, unter der Polar die Möglichkeit machen. ?” In Bezug auf die Anhörung vor über das Datum der Anhörungen frühzeitig welche natürliche Person das Unternehmer keine Rede davon sein, dass kein Vertreter sind die Verfahrensrechte in keiner Weise v

A.3.5.3 Stellungnahme South African

127. South African macht geltend, sie werd im vorliegenden Verfahren qualifiziert. Gege ges Verhalten vor beziehungsweise könne werden. ?"°

128. Dem ist entgegenzuhalten, dass der / det, ob einem Rechtssubjekt Parteistellung kommt. Parteistellung hat die Person, dereı und nicht bloss diejenige Person, deren Re auch tatsächlich geregelt werden (vgl. Rz werbswidriges Verhalten nachgewiesen we hungsweise materielle Verfugungsadressati

129. South African bringt vor, dass die Ein schen dem Sekretariat und der EU-Kommi gründung verweigert worden sei, dass wese

205 Vgl. act. [...]. 206 gl. act. [...], act. [...] und act. [...]. 207 Vgl. act. [...]. 209 Vgl. act. [...].

210 Vgl. act. [...].

zu folgen. Das Sekretariat hat die Einschränkung August 2012 ausführlich dargelegt.?°* Für die Be- -ine Missachtung der Geheimhaltungsinteressen en aussenpolitischen Friktionen führen, insbesonhen der Schweiz und der EU. Eine Einsichtnahme ion erscheint daher als ausgeschlossen. Die EUn Personen ausserhalb der Behörden zugänglich ‚in die Verfahrensrechte der Parteien als die Veragebenen Umständen zur Erreichung des ange- \osatz 1 VwVG nicht möglich. Entsprechend fand wie sie die Bundesverfassung vorsieht.

rer Verfahrensrechte geltend, indem keine Anhö- 2 und die Atlas-Gruppe nie zum materiellen Sach- Datum der Anhörung von Polar vor der WEKO so r habe anwesend sein können. ?®

\nspruch der Parteien besteht, vom Sekretariat im igsweise angehört zu werden. Das rechtliche Geer schriftlichen Stellungnahme gemäss Artikel 30 Gelegenheit gehabt, ihre Position gegenüber der in. Abgesehen davon ist auf die schriftliche Befraweisen.20® Insbesondere enthält der Fragebogen hatte, alle aus ihrer Sicht relevanten Angaben zu der WEKO, ist festzuhalten, dass die Information rfolgte.?°® Zudem wurde es Polar offen gelassen, an der Anhörung vertreten soll.2°° Es kann damit von Polar hätte anwesend sein können. Folglich erletzt.

e zu Unrecht als materielle Verfügungsadressatin 'nüber South African liege kein wettbewerbswidriein solches nicht rechtsgenüglich nachgewiesen

\usgang eines Verfahrens nicht darüber entschei-

beziehungsweise Verfügungsadressatschaft zu- 1 Rechte oder Pflichten die Verfügung regeln soll :chte oder Pflichten durch die Verfügung letztlich 5). Selbst wenn also South African kein wettbe- "den könnte, ware South African als Partei bezien zu qualifizieren.

sichtnahme in den Inhalt der Korrespondenz zwission (Generaldirektion Wettbewerb) mit der Bentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der

Kantone, insbesondere die innere oder äuss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a VwVG eine weit ersichtlich, habe dazu die von Artikel 2 nie stattgefunden. Zudem sei nicht ersichtli Luftverkehrsabkommens die innere oder i könnten. Jedenfalls sei eine solche Beeintr direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Ge Recht auf Akteneinsicht folge, dass den Par schränkt offen zu legen sei.?"'

130. Hierzu kann auf die Ausführungen in fF

131. Zudem macht South African eine Gel Antrag nicht auf die Rüge der Uberlangen Ve ten daher auf allfällige Argumente der WE South African zu einzelnen rechtlichen Punl African im Vorfeld zum Antrag des Sekreta Punkte weder vom Sekretariat beantwortet |

132. Dazu ist zunächst auf die Erwägunge überlange Verfahrensdauer vorliegt. Zudem Verfahrensdauer nehmen und darlegen, we Beurteilung der Verfahrensdauer werden in che South African nicht bekannt waren. Es Rahmen seines Antrages in Bezug auf alle. weshalb seine Vorgehensweise oder Beurte den Parteien, im Rahmen ihrer Stellungnahi retariats allenfalls zu beanstanden. Schliess nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die f

133. Weiter bringt South African vor, dass « eingestellt worden sei. Die EU-Behörden hä ges wettbewerbswidriges Verhalten seitens über weite Strecken auf dieselben Informatik ren in der EU zu Grunde gelegen hätten. De zerischen Behörden in ihrer Beurteilung hin nem völlig konträren Ergebnis zu demjenige letztlich gegenüber South African zu einem \ Ergebnis. ?"®

134. Hierzu kann auf die Ausführungen in F

135. South African macht weiter geltend, Verjährung einzustellen sei, soweit es nicht den Umsätzen auf den relevanten Märkten genden Fall überhaupt zur Anwendung kom

211 Vgl. act. [...], act. [...].

212 Vgl. act. [...].

213 Vgl. act. [...].

214 Vgl. act. [...].

215 Vgl. etwa Urteil des BGer 1C_333/2012 vom 216 Vgl. act. [...], act. [...].

217 Vgl. act. [...], act. [...].

ere Sicherheit der Eidgenossenschaft gestützt auf Geheimhaltung erforderlich machen würden. So- 7 Absatz 1 VwVG verlangte Interessenabwägung ch, wie die Handhabung und Auslegung des EUäussere Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen ächtigung nicht dargelegt worden. Aus dem sich shor gemäss Artikel 29 Absatz 2 BV abgeleiteten teien die diesbezügliche Korrespondenz uneinge-

Randziffer 124 verwiesen werden.

16rsverletzung geltend, indem das Sekretariat im rfahrensdauer eingegangen sei. Die Parteien hat- KO gar nicht eingehen können.?'? Zudem habe ten nicht Stellung nehmen können, welche South ‘iats bereits explizit aufgeworfen habe, weil diese worden noch in den Antrag eingeflossen seien.?"?

nin Randziffer 120 zu verweisen, wonach keine konnte South African ohne Weiteres Stellung zur shalb diese aus ihrer Sicht überlang ist.?'* Fur die sbesondere keine Umstände berücksichtigt, welbesteht auch keine Pflicht für das Sekretariat, im erwähnten Kritikpunkte einzeln zu argumentieren, ilung nicht zu beanstanden ist. Es ist vielmehr an men das Vorgehen oder die Beurteilung des Seklich ist auch anzumerken, dass sich eine Behörde } und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetur den Entscheid wesentlichen Punkte beschran-

Jas Verfahren in der EU gegenüber South African tten offensichtlich keine Indizien für ein unzulässi- ; South African gefunden. Der Antrag dürfte sich onen und Dokumente stützen wie sie dem Verfahsshalb sei nicht nachvollziehbar, dass die schweisichtlich des Verhaltens von South African zu ein der EU-Behörden gelangen könnten. Dies führe vidersprüchlichen und damit rechtlich unhaltbaren

Randziffer 122 verwiesen werden.

dass das Verfahren gegen South African infolge bereits mangels einer Tätigkeit und entsprecheneinzustellen sei und das Kartellgesetz im vorlieme, was bestritten werde.?"”

18.3.2013, E. 3, m. w.H.

136. Dazu kann auf die Ausführungen in de

137. South African macht zudem geltend, « folge (Uber-)langer Verfahrensdauer und we: zustellen sei.?"®

138. Dazu kann auf die Ausführungen in Ri

A.3.5.4 Stellungnahme AMR (American)

139. American erwähnt in Bezug auf die \ die EU-Kommission als auch das DoJ festg suchten Absprachen teilgenommen habe. E: an Absprachen betreffend die Schweiz teilc lediglich zwei beziehungsweise eine Streck 2007 eingestellt worden) und wo American chungsperiode lediglich zwei Angestellte ge

140. Hierzu kann auf die Ausführungen in | auch keine Rolle, ob die Ausführungen von. gereichen Unterlagen?? zu relativieren sinc ihres jeweiligen Ausgangs für das vorliegen:

141. Zudem bringt American vor, dass vo verletze. Eine Verletzung des Beschleunigur Verzicht auf Strafe oder die Einstellung des

142. Dazu kann auf die Ausführungen in Ri

A.3.5.5 Stellungnahme United

143. United bringt vor, dass andere Jurisdi spezifischen Fluggesellschaften eingehen schlossen hätten. Diese Jurisdiktionen (ein: Südafrika, Neuseeland und Südkorea) hätte chen denselben Sachverhalt geprüft wie dei den Beweis erbracht, dass United eine die: Kartell beteiligten Unternehmen offengelegt seien. ??? Andere Jurisdiktionen, welche ein s ten sich auf die Geständnisse der Kartellteil und Schuld zugegeben und die anderen Kar ted sei in keiner Jurisdiktion, welche das L Strafschadenersatz verurteilt worden.???

144. Hierzu kann auf die Ausführungen in F

145. United macht geltend, dass das Sekre auf eine Beendigung des Verfahrens binne ohne in eklatanter Weise verletzt habe. Im |

218 Vgl. act. [...], act. [...]. 219 Vgl. act. [...], act. [...]. 220 Vgl. bspw. act. [...].

221 Vgl. act. [...], act. [...]. 223 Vgl. act. [...], act. [...].

n Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.

lass das Verfahren gegen South African auch inyen Missachtung des Beschleunigungsgebots einandziffer 120 verwiesen werden.

ferfahren in anderen Jurisdiktionen, dass sowohl estellt hätten, dass American nicht an den unters sei daher kaum plausibel, dass American jedoch jenommen haben soll — einem Land, von wo aus e(n) bedient worden sei (eine davon sei im Jahr während des Hauptteils der relevanten Untersuhabt habe.?"9

Randziffer 122 verwiesen werden. Es spielt daher American aufgrund der von anderen Parteien ein- J. Die ausländischen Verfahren sind unabhängig Je Verfahren nicht präjudizierend.

rliegendes Verfahren das Beschleunigungsgebot 1gsgebots müsse eine Milderung der Sanktion, ein Verfahrens zur Folge haben. ??'

andziffer 120 verwiesen werden.

ktionen das angebliche Luftfrachtkartell zwischen J untersucht und diese Untersuchungen abgeschliesslich die EU, die USA, Australien, Kanada, ‘nim Rahmen ihrer Untersuchungen im Wesentlin vorliegenden. Diese Untersuchungen hätten nie ser Schuldigen gewesen sei, selbst wenn die am hätten, wer die anderen Kartellmitglieder gewesen olches Luftfrachtkartell nachgewiesen hätten, hätnehmer verlassen, welche die eigene Beteiligung tellmitglieder ausdrücklich identifiziert hätten. Uniuftfrachtkartell untersucht habe, gebüsst oder zu

Randziffer 122 verwiesen werden.

stariat das verfassungsmässige Recht von United 1 vernünftiger Frist im vorliegenden Fall zweifels- Hinblick auf die Rechtsfolge einer Verletzung des

Rechts einer Partei auf ein faires und öffent! Artikel 6 Absatz 1 EMRK?**, das heisse unt behörde, diese zu beenden, fordere United weit es gegen United gerichtet sei.??°

146. Hierzu kann auf die Ausführungen in fF

147. United macht eine Verletzung des re United habe dem Sekretariat dargelegt, we fahren involviert sein solle. Diese Eingabe h: und sich geweigert, auf die Anliegen von L rechte von United durch die Weigerung des Erstellen eines Antrags eine Anhörung zu ge rechtliche Gehör auch dahin gehend verletz kumenten bezüglich seiner eigenen Zustä habe, ohne dabei die sich gegenübersteher hen und gegeneinander abgewogen zu hab

148. Diese Vorbringen von United sind unb die am Verfahren Beteiligten schriftlich zum Möglichkeit hat United wahrgenommen. Son Recht wahrnehmen, zum Entscheidantrag : Über die Durchführung einer Anhörung be: lungnahme vor Zusendung des Antrags im F Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf An beitung des Antrags. Das Sekretariat hat sic zes und des Verwaltungsverfahrensgesetze

A.3.5.6 Stellungnahme SAS (Scandinav

149. Scandinavian macht geltend, dass SA schaften verhalten habe. Das Sekretariat vel schaften effektiven Einfluss auf die Entsche

150. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, de SAS-Gruppe unbestritten ist. Zugestanden eine rechtlich eigenständige Gesellschaft in SAS Cargo im Rahmen der «Core SAS»-Str. «belly freight»-Transporte.??° Bei diesen «| Passagierflugzeuge von SAS angewiesen. Jahr 2009 effektiv Kontrolle Uber SAS Carg Frage der Verfügungsadressatschaft nach d fügung richtet. Es ist anzumerken, dass sic einerseits angibt, SAS Cargo sei unabhangic auf eine Allianzvereinbarung zwischen der \

224 Konvention vom 4. November 1950 zum Sch (EMRK; SR 0.101).

225 Vgl. act. [...].

226 Vgl. act. [...].

228 Bei «Core SAS» handelt es sich um einen er Gruppe, Service And Simplicity - SAS Group Ar

iches Verfahren binnen vernünftiger Frist gemäss ar anderem der Verpflichtung der Untersuchungsdie Einstellung des vorliegenden Verfahrens, so-

Randziffer 120 verwiesen werden.

chtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht geltend. shalb United nicht weiter in das vorliegende Verabe das Sekretariat bloss zur Kenntnis genommen Jnited einzugehen. Zudem seien die Verfahrens- , Sekretariats verletzt worden, ihr bereits vor dem währen. Darüber hinaus habe das Sekretariat das t, dass es United nicht Zugang zu relevanten Dondigkeit und des anwendbaren Rechts gewährt iden Interessen angemessen in Erwägung zu zieen,226

egründet. Gemäss Artikel 30 Absatz 2 KG können

Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Diese iit konnte United, anders als geltend gemacht, das Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid ergeht. schliesst die WEKO. Ein Anspruch auf eine Stel- Rahmen von Artikel 30 Absatz 2 KG besteht nicht. hörung vor dem Sekretariat im Rahmen der Erar- :h an die Verfahrensvorschriften des Kartellgesets gehalten.

jan)

S Cargo sich unabhängig von ihren Muttergesellrmöge nicht nachzuweisen, dass die Muttergesellidungen von SAS Cargo gehabt hätten. ??”

Iss die Konzernzugehörigkeit von SAS Cargo zur armassen wurde SAS Cargo im Jahr 2001 auch nerhalb der SAS-Gruppe.??® Allerdings fokussiert ategie seit dem Jahr 2009 exklusiv auf sogenannte jyelly freight»-Transporten ist SAS Cargo auf die Dadurch übt die SAS-Gruppe zumindest ab dem o aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die en Umständen im Zeitpunkt des Erlasses der Vern Scandinavian widersprüchlich verhält, wenn sie ) innerhalb der SAS-Gruppe und sich andererseits Auttergesellschaft der SAS-Gruppe und [...] beruft.

utze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

neuerten strategischen Ansatz für die gesamte SASinual Report & Sustainability Report 2008

151. Scandinavian macht geltend, dass ver sener Zeit abgeschlossen werden müssten. rensdauer von viereinhalb Jahren als sehr la Frist basiere auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK u ein Verfahren mit Dauer von mehr als siebe angemessenen Grenzen Uberschreite.?°°

152. Hierzu kann auf die Ausführungen in fF

A.3.5.7 Stellungnahme Singapore

153. Singapore macht geltend, das Verfahr einzustellen. Das Verfahren dauere bereits dass die Wettbewerbsbehörde im Zeitraum‘ siv geblieben sei und keine wesentlichen

Dies entspreche einem Zeitraum von unge chung, in welchem keine wesentliche Unte Behörde getroffen worden sei. Der vorliege ungewöhnliche Komplexität der Sache im

chungen auf. Es gehe auch nicht um einen im Fall Publigroupe. Zudem sei auf die ve Kommission mit einer Dauer von rund fünf J

154. Dazu kann zunächst auf die Ausführu gen der Ansicht von Singapore geht es ° Luftverkehrsabkommen sehr wohl um einen verhaltsabklärungen notwendig war oder nic erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ir plexe Sachverhaltsabklärungen. Vielmehr g gen. Gemäss Bundesgericht war zu berücks der eine Vielzahl neuer Fragen stellte, unc Gericht nach Art. 6 EMRK in einem Vert Schliesslich gilt es auch festzuhalten, dass n werden kann, nur weil in einem bestimmten sich entsprechend keine Aktenstücke im Ak

155. Singapore folgert, dass Singapore übe solle Singapore nicht Adressatin einer Ent sein. Seit Juli 2001 werde das Cargo-Gescl betrieben, zuvor sei dies ein Geschäftszwe Statuten von Singapore Airlines Cargo wer Airlines Cargo Verwaltungsrat geführt. Alle \ und Singapore Airlines Cargo bestünden

werbsbehörden müssten alle relevanten Fe Unternehmen angeboten würden, prüfen un trolle über Singapore Cargo ausgeübt habe pore Cargo nicht unabhängig, sondern von :

156. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, da: zur Singapore-Gruppe unbestritten ist. Zuge:

230 Vgl. act. [...]. 231 Vgl. act. [...], act. [...].

232 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al. /WEKO.

233 Vgl. act. [...], act. [...].

waltungsrechtliche Verfahren innerhalb angemes- Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Verfahng eingeschätzt. Anspruch auf eine angemessene nd Artikel 29 Absatz 1 und 2 BV. Es sei klar, dass n Jahren wie im vorliegenden Fall bei Weitem die

Randziffer 120 verwiesen werden.

en sei wegen übermässig langer Verfahrensdauer

mehr als sieben Jahre. Zudem sei festzuhalten, vom 9. Oktober 2008 bis 29. November 2011 pas- Untersuchungshandlungen vorgenommen habe. fähr drei Jahren während der hängigen Untersursuchungsmassnahme durch die verantwortliche :nde Fall weise jedenfalls keine besondere oder Vergleich zu anderen kartellrechtlichen Untersu- Leitentscheid beziehungsweise Präzedenzfall wie rgleichbare Untersuchung bei der Europäischen ahren hinzuweisen.??'

ngen in Randziffer 120 verwiesen werden. Entgevorliegend insbesondere in Bezug auf das EU- Leitentscheid. Wie weit dabei Aufwand für Sachht, ist nicht entscheidend. Auch im von Singapore 1 Sachen VSW-Richtlinien ging es nicht um koming es im Fall VSW-Richtlinien um rechtliche Fraichtigen, «dass es sich um einen Pilotfall handelte, | dass die Vorinstanz zunächst ihre Funktion als ahren mit Strafcharakter definieren musste».?° icht von der Untätigkeit einer Behörde gesprochen Zeitraum keine Korrespondenz geführt wurde und tenverzeichnis finden lassen.

r Singapore Cargo keine Kontrolle ausübe. Daher scheidung der Schweizer Wettbewerbsbehörden räft selbstständig durch Singapore Airlines Cargo ig von Singapore Airlines gewesen. Gemäss den Je deren Geschäftstätigkeit durch den Singapore /ertragsbeziehungen zwischen Singapore Airlines unter «arms-length»-Bedingungen. Die Wettbekten und Informationen, die von den betroffenen 1 insbesondere nachweisen, dass Singapore Kon- und in diesem Rahmen das Verhalten von Singa- Singapore gelenkt gewesen sei.?°°

ss die Konzernzugehörigkeit von Singapore Cargo standenermassen wurde Singapore Cargo im Jahr

, RPW 2013/1, 135 E. 11.3, Publigroupe SA et

2001 auch eine rechtlich eigenständige Ge dings bezeichnet Singapore ihre Tochterge sächlichen Tochtergesellschaften. Singapor zeugen. Daneben bewirtschaftet Singapore zeuge von Singapore.**4 Eine Koordination mit notwendig. Weiter erstatten die Gesch: direkt dem Management von Singapore eine prüft die Ergebnisse der einzelnen Gescha' Segmente zu verteilen und um deren Leistu davon auszugehen, dass Singapore Carg über die finanziellen Resultate informiert.2* Cargo nicht als wirtschaftlich unabhängig v: gapore Cargo nach eigenen Angaben «bell deren Luftverkehrsunternehmen.??’ Daran a men von Allianzen die Möglichkeit hätte, Tra men durchzuführen.?®® Demnach kann das Cargo nicht gleich wie ein solches zwischen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Al Kommission Singapore auch Partei sei, dies bei würde im Verfahren der EU-Kommission Singapore unter dem Titel «parent liability» fahren miteinbezogen. ?°° Im vorliegenden V

157. Singapore macht sodann geltend, sie haupt Singapore [Konzernmuttergesellschat

158. Entgegen dieser Behauptung von Sinc gemäss Rechtsprechung in Sachen Publigrc tergesellschaft als materielle Verfügungsad Verfügungsadressatin erfasst werden (vgl. /

A.3.5.8 Stellungnahme [...]

159. [...] kritisiert, dass im vorliegenden Fe 246 entfernt beziehungsweise teilweise abg Voraussetzungen von Artikel 36 BV nicht re hältnismässigkeit der Entfernung -, weshalk sichtsrechts nicht auszumachen sei.?*?

160. In Bezug auf die Aktenstücke Nr. 84, 11 kung der Akteneinsicht in der Verfügung vc

234 Vgl. Singapore Airlines - Our Subsidiaries, <t

235 Vgl. act. [...].

236 \/gl. Jahresbericht «Singapore Airlines — Ann

237 Vgl. act. [...]. 238 Vgl. act. [...]. 239 Vgl. act. [...]. 240 Vgl. act. [...].

241 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6. al./WEKO.

243 Vgl. Rz 124.

sellschaft innerhalb der Singapore-Gruppe. Allersellschaft Singapore Cargo als eine ihrer haupt- e Cargo operiert teilweise mit eigenen Frachtflug- : Cargo auch den Frachtraum der Passagierflugzwischen Singapore und Singapore Cargo ist daäftssegmente (Singapore Cargo ist eines davon) n Bericht. Das Management von Singapore übertssegmente regelmässig, um Ressourcen an die ng zu bewerten. Nach Angaben von Singapore ist o die Konzernmuttergesellschaft quartalsmässig Aus diesen Ausführungen folgt, dass Singapore on Singapore anzusehen ist.2°° Zudem kauft Siny space» nur bei Singapore ein und nicht bei anndert auch nichts, dass Singapore Cargo im Rahnsporte auch durch andere Luftverkehrsunterneh- ; Verhältnis zwischen Singapore und Singapore | unabhängigen Dritten betrachtet werden. Zudem gaben von Singapore im Verfahren der EU- ‚als Muttergesellschaft von Singapore Cargo. Da- Singapore Cargo als die Akteurin bezeichnet und ‚ also Haftung der Muttergesellschaft, in das Vererfahren verhält es sich somit ähnlich.

» wisse gar nicht, mit welcher Begründung übert] in das Verfahren einbezogen worden sei. ?*

Japore führt der Antrag des Sekretariats aus, dass upe*4" bei Konzernverhältnissen die Konzernmutressatin und die Tochtergesellschaft als formelle

Il die Aktenstücke Nr. 84, 99, 102, 219, 227 und edeckt worden seien. Die WEKO habe jedoch die chtsgenügend dargelegt — insbesondere die Ver- ) eine rechtmässige Einschränkung des Aktenein-

92, 227 und 246 hat das Sekretariat die Einschranym 20. August 2012 ausführlich dargelegt.?* Für

ual Report 2011/2012» <http://www.singapore-

2012, RPW 2013/1, 114 ff., Publigroupe SA et die Begründung kann darauf verwiesen were festzustellen, dass sich die Einschränkung Schreiben des Integrationsbüros EDA/EVD stützt. Die Offenlegung der fraglichen Pass der bilateralen Verträge zwischen der Eidg öffentlichen Interesse der Eidgenossensch fand eine Prüfung der Verhältnismässigkeit

A.3.5.9 Stellungnahme [...]

161. [...] macht geltend, dass die Vorwürfe Artikel 49a Absatz 1 KG hätten Strafcharakt rischen Strafgesetzbuches und des Bundes den daher sinngemäss gelten. Für Verstös Verfolgungsverjährungsfrist von längstens Bst. b StGB angewendet werde) oder eine \ Art. 109 StGB angewendet werde). Ohne Verstösse gegen Artikel 5 Absatz 3 KG ur schweizerischen Recht grundsätzlich nicht.’

162. Dazu kann auf die Ausführungen in de

163. Weiter macht [...] einen Verstoss gec samtdauer sei als überlang zu bezeichnen. Z worden. ?*

164. Dazu kann auf die Ausführungen in de

A.3.5.10 Stellungnahme [...]

165. [...] macht geltend, das Verfahren sei mit Artikel 333 Absatz 5 Buchstabe b aStGE tellgesetz und die KG-Sanktionsverordnung Bezug auf Sanktionen gemäss Artikel 49a K( sich über die Frist für eine Sanktionierung a aufweise, gelangten die Bestimmungen de Demzufolge sei die Verjährung spätestens die europäische Rechtsprechung?“ bestati: Transport und Wettbewerb Gegenstand eir müsse, um die Einhaltung der grundlegend: ren.?®

166. Dazu kann auf die Ausführungen in dı In Bezug auf die geltend gemachte europä Schweiz nicht anwendbar ist. Aus der gelten sich auch keine Pflicht für die schweizerisch der Verjährungsfrage aufzustellen. Zudem (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezem

244 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das \

246 Vgl. act. [...], act. [...].

248 Urteil des EuG vom 27.06.2012 T-372/10 Bo (beim EuGH anhängig); Urteil des EGMR Coém

249 Vgl. act. [...].

Jen. Betreffend die Aktenstucke Nr. 99 und 219 ist Jes Akteneinsichtsrechts bezüglich der fraglichen auch auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a VwVG agen würde die nicht öffentlichen Verhandlungen enossenschaft und der EU offenbaren. Es ist im aft, dass diese Information geheim bleibt. Somit statt, wie sie die Bundesverfassung vorsieht.

gegenüber [...] verjährt seien. Sanktionen gemäss er. Die Verjährungsbestimmungen des Schweize- ;gesetzes über das Verwaltungsstrafrecht?** würse gegen Artikel 5 Absatz 3 KG gelte somit eine vier (wenn Art. 11 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6 /erfolgungsverjahrungsfrist von drei Jahren (wenn analoge Anwendung dieser Vorschriften wären

verjährbar. Unverjährbare Straftaten gäbe es im n Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.

jen das Beschleunigungsgebot geltend. Die Geudem sei das Verfahren offensichtlich verschleppt

n Randziffern 120 und 154 verwiesen werden.

gemäss Artikel 11 Absatz 1 VStrR in Verbindung 3 seit mindestens Februar 2010 verjährt. Das Karenthielten keine Bestimmungen zur Verjährung in 3. Auch das EU-Luftverkehrsabkommen schweige us. Weil Artikel 49a KG strafrechtlichen Charakter 2s schweizerischen Strafrechts zur Anwendung. im Februar 2010 eingetreten.?* Zusätzlich würde yen, dass die Verjährungsfrage in den Bereichen ier vollständigen und detaillierten Regelung sein en Anforderung der Rechtssicherheit zu garantiesn Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden. sche Regelung ist anzufügen, dass diese für die d gemachten europäischen Rechtsprechung lässt an Wettbewerbsbehörden ableiten, eine Regelung ist anzumerken, dass Artikel 25 der Verordnung ber 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81

/erwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

lloré/Kommission, Sig. 2012 0000 Rz 116 m. w. H. e und andere gegen Belgien vom 22.6.2000.

und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbe VO 1/2003) eine relative Verjährungsfrist vc von zehn Jahren statuiert.

167. Weiter macht [...] geltend, dass die Ve Absatz 2 BV verstosse. Aus dem Gehörsan für die Behörde zur Begründung ihrer Entsct gegenüber [...] nicht begründet. ?°°

168. Dem ist entgegenzuhalten, dass der gegen [...] ausführt (vgl. Rz 6 f.). Daraus ge werden, auch wenn das Verhalten nicht von delt es sich um einen Konzern.

169. Zudem macht [...] geltend, dass [...] : Unternehmen gemäss Artikel 2 KG bilde. G gerichts in Sachen Publigroupe würde ein gemäss Artikel 2 KG qualifiziert, wenn die | lieren könne und effektiv auch kontrolliere. [ lichen Tochtergesellschaften über gar keir schaft auf dem Markt verfügen würden.?°' | gungsadressatschaft der Konzernmutter [...] nicht entschieden.?5?

170. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, d: [...] unbestritten ist. Dabei folgt das Kartellge sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtscl chen Struktur erfasst werden. Das Kartellg Geltungsbereichs insofern von einem funkti dass bei Konzernen die rechtlich selbststän licher Selbstständigkeit keine Unternehmen Als Unternehmen gilt in solchen Fallen der | [...] ist dafür nicht der Beweis nötig, dass ga besteht. [...] erfasst ihre zwei operativen Toc ten Jahresrechnung. Dabei führt der Jahres dierung geht [...] selber von einer Ausübun sich mit der Festlegung eines gruppenweite of Directors») von [...].2°° Schliesslich ist da mäss Artikel 49a Absatz 2 KG in ihrem Nam und [...] eingereicht hat.?°® Dabei verlangt A die Selbstanzeige einreicht.

171. Überdies könnte [...] nicht für Verhalte vor dem Zusammenschluss von [...] und [...] [...] auf einen Entscheid des Europäische

250 Vgl. act. [...], act. [...].

251 Vgl. act. [...], act. [...].

253 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellge: auch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.20 al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, |

2547 J

255 [..]

256 Vgl. [...].

werbsregeln, ABl. L1 vom 4.1.2003 (nachfolgend: yn fünf Jahren und eine absolute Verjährungsfrist

rfahrenseröffnung gegenüber [...] gegen Artikel 29 spruch in Artikel 29 Absatz 2 BV fliesse die Pflicht 1eidung. Die WEKO habe die Verfahrenseröffnung

Antrag die Begründung der Verfahrenseröffnung ht klar hervor, dass Konzerne als Ganzes erfasst der Konzernmutter ausgeübt wurde. Bei [...] hanzusammen mit [...] und mit [...] nicht ein einziges emäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- Konzern nur dann als ein einziges Unternehmen Konzernmutter die Tochtergesellschaften kontrol- Jabei hatte die WEKO zu beweisen, dass die fragie Handelsfreiheit gegenüber ihrer Muttergesellm europäischen Gerichtsverfahren sei die Verfüebenfalls Streitgegenstand. Diese Frage sei noch

ass die Konzernzugehörigkeit von [...] und [...] zu setz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es haftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtliesetz geht bei der Festlegung des persönlichen nalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, digen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftim Sinne von Artikel 2 Absatz 1?'° KG darstellen. <onzern als Ganzes.?°? Entgegen der Ansicht von r keine Handlungsfreiheit der Tochtergesellschaft htergesellschaften [...] und [...] in ihrer konsolidierfinanzbericht aus: «[...]»2°* Aufgrund der Konsolig der Kontrolle über [...] und [...] aus. Dies deckt n Strategierahmens durch den Vorstand («Board rauf hinzuweisen, dass [...] die Selbstanzeige geen und im Namen ihrer Tochtergesellschaften [...] rtikel 49a Absatz 2 KG, dass «das Unternehmen»

nsweisen verantwortlich gemacht werden, welche erfolgt seien. In diesem Zusammenhang verweist n Gerichtshofes (nachfolgend: EuGH) vom 16.

setz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 N 27; vgl. 12, RPW 2013/1, 118 f. E. 3, Publigroupe SA et 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

November 2000.79” Gemäss diesem Entsch weisen ihrer Tochtergesellschaften vor de den.?5®

172. Dem ist entgegenzuhalten, dass die L schlusses vollständig im Unternehmen [...] a [...] nicht mehr als eigenständige Unternehm die kartellrechtliche Verantwortlichkeit der f sammenschluss auf [...] übergegangen. Die gend nicht herangezogen werden, da diese

173. [...] macht sodann geltend, die Fuhrun der persönlichen Verantwortlichkeit und de seien entsprechend der europäischen Rec darauf) und aufgrund des strafrechtlichen C befolgen.?°°

174. Dem ist entgegenzustellen, dass sich sprechung bezieht. Aber diese Bezugnahrr EU-Luftverkehrsabkommens. Soweit es um nimmt der Antrag keinen Bezug auf die eure Antrag die von [...] genannten Prinzipien: Di ell (vgl. Rz 1721 und Rz 1735 f.). Dabei is Artikel 49a KG einem Unternehmen aufzue einzeln. Daran ändert nichts, dass je nach d träger auseinanderfallen (vgl. Rz 7).

175. [...] macht auch geltend, dass das Rec ten Vorhalte in einer ihr verständlichen Spr: Sprache übermittelt worden sei. Damit sei aı verletzt. Dazu beruft sich [...] auf die Verfa schenrechtskonvention und des Internation: liche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SF ten ausländischen Rechts, welche die deu deutschen Sprache nicht mächtig, insbesor auf die Eigenschaften des vorliegenden Ve digkeit eines sprachlichen Beistands (in Frat denz mit [...] immer auf Französisch geführ und Behörden in mehreren Sprachen kom habe vor dem Versand des Antrags keine Hii gehabt. Es sei inakzeptabel, dass die WEK( mit dem Versand des Antrages eingeführt h

176. Dazu ist zunächst in Erwägung zu ziel dem Kartellgesetz keine Regelungen entnel tikel 33a VwVG zur Anwendung gelangen. ( fahren «in einer der vier Amtssprachen gefül ihre Begehren gestellt haben oder stellen wi in jedem Einzelfall zwingend und für alle

257 Urteil des EuGH vom 16.11.2000 C-279/98 P 258 Vgl. act. [...]. 259 Vgl. act. [...]. 260 Vgl. act. [...].

261 Vgl. THOMAS PFISTERER, in: Kommentar zum Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, (nachfolger

eid könne eine Muttergesellschaft für Verhaltensren Übernahme nicht verantwortlich erklärt wer-

Jnternehmen [...] und [...] im Zug des Zusammenufgegangen sind. Entsprechend bestehen [...] und en im Sinne von Artikel 2 KG. Demzufolge ist auch rüheren Unternehmen [...] und [...] durch den Zuzitierte Rechtsprechung des EuGH kann vorlienicht in Anwendung von Artikel 2 KG erfolgt ist.

g eines Verfahrens gegen [...] verletze das Prinzip r individuellen Strafzumessung. Diese Prinzipien htsprechung (der Antrag beziehe sich mehrmals ‚harakters der Sanktion gemäss Kartellgesetz zu

der Antrag mehrmals auf die europäische Rechtie erfolgt einzig im Rahmen der Anwendung des | die Anwendung von Artikel 2 und 49a KG geht, ypäische Rechtsprechung. Im Übrigen befolgt der > Sanktion erfolgt für jedes Unternehmen individut zu berücksichtigen, dass die Sanktion gemäss rlegen ist und nicht jedem Verfügungsadressaten en Umständen Unternehmen und Unternehmensht auf Information über die ihr gegenüber gemach- ıche verletzt sei, weil der Antrag nur in deutscher ich das Prinzip der Waffengleichheit im Verfahren hrensgarantien der Bundesverfassung, der Menlen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürger- . 0.103.2). Bei [...] handle es sich um Gesellschaftsche Sprache nicht anwendeten. [...] seien der dere nicht über das genugende Niveau in Bezug fahrens. Zudem sei sich die WEKO der Notwen- 1zdsisch) bewusst. Seit Beginn sei die Korrespont worden. Die WEKO habe mit anderen Parteien imuniziert (Deutsch, Französisch, Englisch). [...] nweise auf die ihr gegenüber gemachten Vorwürfe ) eine sprachliche Benachteiligung ausgerechnet abe. 26°

yen, dass sich hinsichtlich der Verfahrenssprache amen lassen, weshalb die Bestimmungen von Arsemäss Artikel 33a Absatz 1 VwVG wird das Verirt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien irden». Eine Bundesbehörde trifft die Sprachwahl

verbindlich.?°' Die Behörde entscheidet (meist

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, id: Kommentar VwVG), Art. 33a VwVG N 6.

stillschweigend) sinnvollerweise um der Ef das ganze Verfahren.?% Reichen mehrere F gehren ein, liegt es nahe, sich für die Spra Kosten und Verzögerung verursacht sowie Verfahren von Amtes wegen, ohne private B entschied das Sekretariat auf Deutsch als \ indem bereits das Eröffnungsschreiben vom wurde. Dabei ist einzuräumen, dass [...] ei nungsschreibens erhalten hat. [...] wurde di stellt. Als ausschlaggebend für die Sprachw. anzeige angesehen werden. Zudem führt ar Korrespondenz in deutscher Sprache.

177. Zu den von [...] geltend gemachten Ve desverfassung, Menschenrechtskonvention dass das kartellrechtliche Sanktionsverfahre gericht strafrechtlichen beziehungsweise «s unbestrittenermassen kein Strafverfahren im lichen Verfahrensgarantien sind demnach zı ist jedoch bei der Prüfung der einzelnen Ge gen, dass das Sekretariat weit weniger Verf: zur Verfügung hat, als dies bei einer «eigent anwaltschaft der Fall ist. Es besteht mithin stellung der Waffengleichheit zwischen Ank prozess der Fall wäre. Die Tragweite der vo! fahrenssprache braucht indes vorliegend nic diese vollumfänglich Anwendung in Kartellre bringen von [...] nicht: Im vorliegenden Zus Absatz 3 Buchstabe a EMRK und Artikel 14 angeklagte Person das Recht, «in einer ihr Art und Grund der gegen sie erhobenen Bes Übersetzung der gesamten Gerichtsakte be setzung der Anklageschrift kann entbehrlich der Vernehmungen hinreichend über die ihr und sich aus seinem Verteidigungsvorbring: den hat.?#7

178. Im vorliegenden Fall ist zu berücksicht anzeige eingereicht hat. Es kann mithin nicl genstand des vorliegenden Verfahrens bilc EMRK und Artikel 14 Ziffer 3 Buchstabe a Ul die Rede. Dabei ist keineswegs abwegig an sche Sprache verständlich ist. Zwar dürfte ir soweit eine juristische Person überhaupt

262 V/g|. PFISTERER (Fn 261), in: Kommentar VwV desstrafprozess Urteil des Bundesgerichts 6B_1

263 \/gl. PFISTERER (Fn 261), in: Kommentar VwV

al./WEKO.

265 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. 312.0).

al. /WEKO.

267 gl. JOCHEN FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, E Kommentar, 3. Auflage 2009, (nachfolgend: EMI

izienz und Rechtssicherheit willen einheitlich für arteien zeitgleich sprachlich unterschiedliche Beche zu entscheiden, die am wenigsten Aufwand, am meisten Verständlichkeit sichert. Beginnt das egehren, trifft dasselbe zu.?°° Im vorliegenden Fall /erfahrenssprache. Dies erfolgte stillschweigend, 13. Februar 2006 in deutscher Sprache abgefasst ne französischsprachige Übersetzung des Eröffamgegenüber die deutsche Originalversion zugeahl kann einerseits die Sprache der ersten Selbstidererseits eine (klare) Mehrheit der Parteien ihre

rletzungen der Verfahrensgarantien gemäss Bun- und UNO-Pakt Il ist zunächst darauf hinzuweisen, an im Sinne von Artikel 49a KG gemäss Bundestrafrechtsähnlichen» Charakter hat.?% Es ist aber | Sinne der Strafprozessordnung?®. Die strafrechtvar grundsätzlich anwendbar. Über ihre Tragweite rantien zu befinden. 7° Dabei ist zu berücksichtiahrensmittel, insbesondere Zwangsmassnahmen, lichen» Strafverfolgungsbehörde wie einer Staatsviel weniger Ausgleichsbedarf im Sinne der Herläger und Beschuldigtem als dies in einem Strafn [...] vorgebrachten Garantien betreffend die Verht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn achtsverfahren finden würden, verfangen die Vorammenhang interessieren insbesondere Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe a UNO-Pakt Il. Danach hat die verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über chuldigung unterrichtet zu werden». Ein Recht auf steht dagegen nicht. Selbst die schriftliche Übersein, wenn der Angeklagte aufgrund vorangehenn zur Last gelegten Tatbestände informiert wurde an ergibt, dass er den Inhalt der Anklage verstanigen, dass [...] selber am 8. Mai 2007 eine Selbstit gesagt werden, dass [...] nicht wüsste, was Gelet. Zudem ist in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a \O-Pakt II nur von einer «verständlichen Sprache» zunehmen, dass dem [...]-Konzern auch die deutisbesondere [...] eher als [...] qualifiziert werden — einer bestimmten Sprache mächtig sein kann.

G, Art. 33a VwVG N 10; vgl. dazu analog für den Bun- 08/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.4.3.

2012, RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2.2, Publigroupe SA et

Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 2012, RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2.2, Publigroupe SA et

uropäische Menschenrechtskonvention — EMRK- XK-Kommentar), 255 N 284.

Bezüglich [...] erfolgte die Kommunikation i weise in deutscher Sprache, ohne dass seite als Partei dieser Sprache nicht mächtig. Es für [...] verständliche Sprache im Sinne der terhält [...] auch deutschsprachige Internets:

179. [...] macht weiter geltend, durch die W nen Vorwürfe, die Nichtgewährung der uner Funktionenkumulation der WEKO sei das fF Prinzip der Waffengleichheit verletzt. Zudem der deutschen Sprache mächtigen Parteien | vollständig verstehen könnten. Diese könnte

180. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen 176 ff.) kein Anspruch auf Übersetzung be: Nichtgewährung der unentgeltlichen sprachl Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires dar. Zudem ist anzumerken, dass das Bund Dezember 2012?7° festgehalten hat, es sei [ tunternehmen unbenommen, den Antrag se frais de traduction de la proposition du secı poids tel que les recourantes seraient empé ten Funktionenkumulation ist festzuhalten, d Kartellrechtsverfahren den verfassungs- unc recht wird.?”'

181. Zur Frage der Gleichbehandlung ist z vorgesehene Wahl einer Verfahrenssprache teien immer zu einer gewissen Ungleichbel des Verwaltungsverfahrens sondern auch in ordnung2” vorgesehen. Soweit in der Festle haupt eine rechtsungleiche Behandlung der den kann, waren die Voraussetzungen fur Artikel 36 BV ohne Weiteres gegeben. Abg sichtlich, wenn etwa [...] den Antrag schnel teien im vorliegenden Verfahren nicht in ein

182. [...] macht weiter geltend, ihr Anspruc mass Artikel 29 Absatz 1 BV, Artikel 6 Ziffer Pakt II sei bei einer Verfahrensdauer von mr das Sekretariat dabei wahrend einer Zeitsp 2. Februar 2011) vollstandig untatig geblie Komplexität des Falles begründet. Die Verf: keit seien nicht zu rechtfertigen und müsster dest zu einer erheblichen Sanktionsreduktio

269 Vgl. act. [...]. 270 Vgl. act. [...].

271 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6. al./WEKO.

272 Art. 67 StPO.

273 Art. 129 der Schweizerischen Zivilprozessord ZPO; SR 272).

m vorliegenden Verfahren jedoch zumindest teilns [...] der Einwand erhoben worden wäre, sie sei ist somit davon auszugehen, dass Deutsch eine genannten Verfahrensgarantien ist. Immerhin unsiten. 26

eigerung der Ubersetzung der gegen [...] erhobeitgeltlichen sprachlichen Unterstützung sowie der echt von [...] auf ein faires Verfahren sowie das sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die seien im Vorteil, da sie den Antrag unmittelbar und 2n sich auch entsprechend besser verteidigen. ?°°

, dass entsprechend dem zuvor Ausgeführten (Rz steht. Die Nichtübersetzung beziehungsweise die ichen Unterstützung stellen demnach auch keinen ; Verfahren oder das Prinzip der Waffengleichheit esverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 5. ...] als einem der weltweit führenden Lufttranspor- Iber zu übersetzen («dans ces circonstances, les 'etariat ne sauraient constituer un dommage d'un chées de faire valoir leur droit»). Zur beanstandeass die Behördenorganisation im schweizerischen 1 konventionsrechtlichen Garantien insgesamt geunächst darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich (Art. 33a VwVG) bei verschiedensprachigen Parhandlung führt. Dies ist allerdings keine Eigenart der Strafprozessordnung?’? und der Zivilprozessgung einer einheitlichen Verfahrenssprache über- Parteien im Sinne von Artikel 8 BV gesehen wereine Einschränkung dieses Grundrechts gemäss esehen davon ist gar kein relevanter Nachteil erler und einfacher versteht als [...], zumal die Parem kontradiktorischen Verhältnis stehen.

'h auf Beurteilung innert angemessener Frist ge- 1 EMRK und Artikel 14 Ziffer 3 Buchstabe c UNOehr als siebeneinhalb Jahren verletzt. Zudem sei anne von 25% Monaten (17. Dezember 2008 bis ben. Auch sei die Verfahrensdauer nicht mit der ahrensdauer als Ganzes sowie die lange Untätig- ı zu einem Verzicht auf eine Sanktion oder zuminn führen. ?7*

2012, RPW 2013/1, 119 ff. E. 4, Publigroupe SA et

nung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung,

183. Hierzu kann auf die Ausführungen in <

184. [...] bringt sodann vor, ihr Anspruch au sichtnahme in die Aktenstücke Nr. 84, 102,

185. Hierzu kann auf die Ausführungen in F

A.4 Feststellung des rechtserhe

A.4.1 Vorbemerkungen

186. Die Wettbewerbsbehörden stellen den sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a. | oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augensc KG i. V. m. Art. 12 VwVG). Die Wettbewerbs Überzeugung (Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 Vu über den Wert bestimmter Beweismittel geb der zugelassenen Beweismittel nach ihrem

187. Nach Praxis der WEKO und der Lehi mittels Indizien gegeben.?’° Dabei kann auf. wiesen werden, wonach auch indirekte, mitt zien, einen fur die Beweisfuhrung bedeuts: die einen Schluss auf eine andere, unmittel beweis wird geschlossen, dass eine nicht ¢ diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Ta drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkter nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit de es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des A Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit d betrachtet nur mit einer gewissen Wahrsche und insofern Zweifel offen lassen, auf den v

188. Als Beweismittel zur Ermittlung des ¢ dung mit Artikel 39 KG gelten wie erwahni Beschuldigung durch eine Selbstanzeigerin das Zustandekommen einer Vereinbarung. | aber nichts daran ändert, dass ein Beweism h. die Vereinbarung) vorliegt. Eine andere schenken ist beziehungsweise genügend E um eine Frage zum Beweismass und zur I direkte Beweismittel über Vereinbarungen u den Selbstanzeigen sind glaubwürdig: Sie Dokumenten (insbesondere E-Mails und Pr dizien vor, wonach die Selbstanzeigen

275 Vgl. act. [...], act. [...].

276 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 Uber c

277 V/gl. CHRISTOPH AUER in: Kommentar zum Bu KG N 99; BSK KG-BILGER (Fn 4), Art. 39 KG N €

278 Vgl. RPW 2012/2, 385 Rz 927, Wettbewerbs: MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, «é recht, BR 2005, 114-121, 116.

len Randziffern 120 und 154 verwiesen werden.

f rechtliches Gehör sei durch die verweigerte Ein- 227 und 246 verletzt worden. ?”5

Randziffer 124 verwiesen werden.

blichen Sachverhalts

Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedienen Jrkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte hein; e. Gutachten von Sachverständigen (Art. 39 behörden würdigen dabei die Beweise nach freier VG und Art. 40 BZP?’°). Sie sind an keine Regeln unden und es gibt keine hierarchische Abstufung Beweiswert.?77

e ist auch die Möglichkeit der Beweiserbringung die im Strafrecht entwickelte Rechtsprechung verelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indiamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, bar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienlirekt bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich tsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- 1 Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer an Schluss auf eine andere Tatsache zulässt, lässt ndersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. er verschiedenen Indizien, welche je für sich allein inlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten ollen rechtsgenügenden Beweis zu schliessen. ?7?

Sachverhalts gemäss Artikel 12 VwVG in Verbint unter anderen Auskünfte von Parteien. Bei der handelt es sich um die Auskunft einer Partei über Jiese Beschuldigung kann bestritten werden, was ittel Uber eine direkt zu beweisende Tatsache (d.

Frage ist, ob diesem Beweismittel Glauben zu eweiskraft zukommt. Dabei handelt es sich aber 3eweiswürdigung. Mit den Selbstanzeigen liegen nd somit über Absprachen vor. Die Aussagen aus können mit beschlagnahmten oder eingereichten otokolle) untermauert werden. Es liegen keine Indarauf abzielen, Konkurrenten zu Unrecht zu

len Bundeszivilprozess (BZP; SR 273).

ndesgesetz über das Verwaltungsverfahren, IG N 17; BSK KG- ZIRLICK/ TAGMANN (Fn 4), Art. 30 2.

abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; 5i unus cum una...»: Vom Beweismass im Kartell-

)09, E. 2.3.

bezichtigen, um vom Bonusprogramm profi wonach die im Rahmen der Selbstanzeigen

189. Hinsichtlich des Beweismasses, welc erfüllt sein muss, gilt zusammenfassend Fo tungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn ( heblichen Umstands überzeugt ist, wobei h ist. 280

190. Hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist muss nur, aber immerhin, eine Uberwieger Entscheid vom 29. Juni 2012 führt das Bunc die Analyse der Marktverhältnisse komplex bung ergänzender Daten schwierig sei. So : barkeit aus der Sicht der Marktgegenseite m geblichen Güter sowie die Einschätzung de: exakt möglich, sondern beruhten zwangsläi Anforderungen an den Nachweis solcher Z zung des Kartellgesetzes, volkswirtschaftlict len und anderen Wettbewerbsbeschrankun Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaf den. In diesem Sinne erscheine eine strik kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirt Richtigkeit müssen aber überzeugend und Sanktionstatbestand unterscheide sich inso ordentlichen Strafrechts.

A.4.2 Beschreibung Luftfrachtdienstle

191. Heute wird per Luftfracht annähernd Welthandels wie beispielsweise Maschinen Märkte werden grundsätzlich von zwei gros nehmen im Verbund mit den Luftfrachtspec Integratoren bezeichnet).?® Die erste Anbie portwirtschaft dar: Speditionen und Luftverl sem Fall wendet sich die verladende Wirts« Ware an eine Spedition. Die Spedition über nisation des Transportes. Für den eigentlic anderes Unternehmen beauftragen. Dieses Frachtführer können Lkw-Unternehmen, R Luftverkehrsunternehmen sein. Teilweise ve portmittel, um den Transport teilweise oder ı

192. Demgegenüber bieten die integrierten leistungen aus einer Hand an. Weil die in

280 \/gl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 2 sion Betonsanierung am Hauptgebäude der Sch Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 278 EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundes mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwV

281 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al. /WEKO.

282 \/gl. FRANK LITTEK, Luftfracht, 2006, (zit. LITTE 283 gl. LITTEK (Fn 282), Luftfracht, 9 ff.; act. [...]; 284 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...].

tieren zu können. Daher bestehen keine Gründe, gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen wären.

hes im ordentlichen Kartellverwaltungsverfahren Igendes: Grundsätzlich ist in ordentlichen Verwallie Behörde von der Verwirklichung des rechtserierfür eine absolute Gewissheit nicht erforderlich

dieses Beweismass jedoch herabgesetzt und es ide Wahrscheinlichkeit gegeben sein: In seinem lesgericht aus?®', es sei nicht zu übersehen, dass und die Datenlage oft unvollständig und die Erhesei etwa bei der Marktabgrenzung die Substituierit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der mass- 5: Ausmasses der Substituierbarkeit seien kaum je ufig auf gewissen ökonomischen Annahmen. Die usammenhänge dürften mit Blick auf die Zielset- 1 oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartelgen zu verhindern und damit den Wettbewerb im lichen Ordnung zu fördern, nicht übertrieben werte Beweisführung bei diesen Zusammenhängen schaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der nachvollziehbar erscheinen. Der kartellrechtliche weit nicht von komplexen Wirtschaftsdelikten des

istungen

das ganze Spektrum der Waren des modernen , Textilien oder Gemüse befördert. Die Cargosen Anbietergruppen geprägt: Luftverkehrsunterlitionen und integrierte Systemanbieter (auch als tergruppe stellt das klassische Modell der Transehrsunternehmen arbeiten zusammen. In diehaft oder kurz der Verlader für den Versand der nimmt für den Verlader die Abwicklung und Orga- :hen Transport der Ware kann die Spedition ein ; Unternehmen wird als Frachtführer bezeichnet. 2edereien, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder arfügen die Speditionen auch über eigene Transganz selbst durchzuführen.

Unternehmen alle Logistik- und Transportdiensttegrierten Unternehmen die Ware beim Kunden

4.03.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submisweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum

), 118 m. w. H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN ‚gesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-

GN 214 m. w. H.

, RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2, Publigroupe SA et

:K, Luftfracht), 8 ff.; act. [...]. act. [...].

abholen und sie auch selbst dem Empfäng service» gesprochen. Alle Elemente der Tr Eigenregie durch. Beispiele für diese Unter entsprechend verfügen die integrierten Unte

193. Es können grundsätzlich vier versch schieden werden. Einen ersten Typ stellen ¢ diges Geschäft betreiben. Diese Luftverkeh Nur-Frachter. Beim zweiten Typ handelt e: gemischte oder kombinierte Luftverkehrsunt Hauptgeschäft in der Passagierbeförderung durch den Passagiertransport gedeckt. Die. ressantes Zusatzgeschäft dar. Allerdings ve täten und es gibt Beförderungsbeschränkun rengut. Den dritten Typ stellen Luftfrachtunt reinen Frachtflugzeugen bewerkstelligen ur sind die integrierten Unternehmen zuzuordn

194. Die meisten Luftfrachtunternehmen bi porte («general cargo»), Eilbeförderung («e:

195. Luftfrachtdienstleistungen werden für fen) zu einem anderen Flughafen (Zielflugha ein einziger Luftfrachtbrief («airwaybill») aus stimmungsort aufgeführt.28” Selbst wenn ei Teilstrecken auf dem Landweg zurückgeleg gestellt. Grundsätzlich führen die Luftverkeh flughafen zu einem Bestimmungsflughafen « unternehmen den Transport oder Teile da’ Luftverkehrsunternehmen Transporte auf de oder bei einer Teilstrecke für den Transfer v

196. Aufgrund der punktuellen Infrastruktu allermeisten Fällen mehrere Etappen. Der € wärtige Transportwege ergänzt (Vor- und meist Strassentransport). Unabhängig von ( fracht alle als solche deklarierten Güter zt mehreren Strecken ein einziger Luftfracht mungsort enthält.?° Dabei erhält jede Teils sich um eine Teilstrecke auf dem Landweg |

197. Für die verschiedenen Dienstleistung. die Luftverkehrsunternehmen ihren Kunden

285 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; [...]; a [...]; act. [...]; act. [...].

286 Vgl. act. [...].

287 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; [...]; a [...]; act. [...]; act. [...].

288 BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeu

289 Vgl. Der Luftfrachtbrief oder «air waybill» ist c GRANDJOT, Leitfaden Luftfracht — Ein Lehr- und | Luftfracht), 140 Ziff. 7.3.1).

290 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [. act. [...]; act. [...]; act. [...].

291 Vgl. act. [...].

er zustellen, wird auch von einem «door-to-dooransportkette führt das integrierte Unternehmen in nehmen sind DHL, UPS, TNT oder FedEx. Demrnehmen über eigene Frachtflugzeuge.

iedene Typen von Luftfrachtunternehmen unterlie Unternehmen dar, die Luftfracht als eigenstänrsunternehmen betreiben zu diesem Zweck auch > sich um die sogenannten «belly-carrier» (auch ernehmen genannt). Für belly-carrier besteht das . Meistens sind die Kosten der belly-carrier bereits zusätzliche Beförderung von Fracht stellt ein interfügen belly-carrier über begrenzte Frachtkapazigen wie zum Beispiel beim Transport von Gefahernehmen dar, welche die Frachtbeförderung mit id als belly-carrier kombinieren. Dem vierten Typ en.

sten mehrere Dienstleistungen wie Stückguttransxpress cargo») oder Kühltransporte an.?®°

Strecken von einem Flughafen (Ausgangsflughafen) angeboten. ?® Für diese Strecken wird jeweils gestellt. Im Luftfrachtbrief sind Ausgangs- und Ben Transport aus mehreren Strecken besteht und t werden, wird nur ein einziger Luftfrachtbrief ausrsunternehmen Transporte von einem Ausgangs- Jurch. In gewissen Fällen führen die Luftverkehrsvon mit anderen Mitteln durch. So erbringen die 2m Landweg, beispielsweise bei kurzen Strecken on einem Flughafen zu einem anderen.

r der Luftfahrt umfasst die Transportkette in den igentliche Lufttransport wird durch vor- und rück- Nachläufe zu beziehungsweise ab Flugplätzen, Jer tatsächlichen Transportart, werden unter Luft- ısammengefasst.?#® So wird bei Transporten mit brief?°° ausgestellt, der Ausgangs- und Bestimtrecke eine eigene Flugnummer, selbst wenn es handelt.

an an verschiedene Bestimmungsorte berechnen Frachtraten auf einer pro-Kilogramm-Basis.??' Die

ct. [...]} act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act.

ct. [...]} act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act.

ıtung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2011, 98 Ziff.

las Beförderungspapier im Luftverkehr (HANS-HELMUT tandbuch, 2. Auflage 2002, (zit. GRANDJOT, Leitfaden

J; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...];

pro-Kilogramm-Basis richtet sich nach dem | anzurechnenden Gewicht («chargeable wei von Fracht mit geringer Dichte berücksichtig ditionen für eine Verkehrssaison von sechs delt. Nur in Ausnahmefällen verhandeln die der verladenden Wirtschaft.

198. Die Preisbildung weist eine beträchtli die lokalen Verkaufsorganisationen über ein lung von Frachtraten in Abhängigkeit von : mäss [...] bestand diese Flexibilität beispiels sei einmal der IATA-Wechselkurs zur Anwe Zusätzlich zu den verhandelten Raten verr Zuschläge, um ihre Kosten für Treibstoff ode

199. Alleine könne kein Luftverkehrsuntern: mit ihrem eigenen Netzwerk und genügenc kommen zwischen einzelnen Luftverkehrsu oder den Flugplan zu verbessern. Diese Abk als einfache Vereinbarungen über Kapazité Ertragsteilvereinbarungen. Innerhalb der Ind tures» bezeichnet, dies selbst dann, wenn Kapazitätskäufe handelt.?%

200. Zudem bilden Luftverkehrsunternehm: der Kooperation.?” Allianzen zeichnen sich vor allem grösseren Vorhaben beschäftigen, Unternehmen geschlossen werden. Die grös Der Kern von Allianzen ist meistens das Coc cken der Kooperationspartner aufeinander : ckennetze der einzelnen Partner miteinande

201. [...]

202. Luftverkehrsunternehmen können in e keiten selbständig tätig sein oder über einen Luftfrachtführer bevollmächtigte Person ode der Eingangs- und Ausgangsabfertigung d Passagieren, Ladungen oder Besatzung

Frachtführer handelt es sich um das Unterne durchführt.?° Wird ein Transport von einem

292 \/gl. act. [...]; RIGAS DOGANIS, Flying Off Cour: DOGANIS, Flying Off Course), 309 ff.; GRANDJOT

293 Vgl. act. [...]; act. [...].

294 Vgl. act. [...].

29 Vgl. act. [...]; act. [...].

297 V/gl. GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht,

298 \/gl. GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, men, welches einer Fluglinie gestattet, Flüge un! der Flug ganz oder teilweise von einer anderen |

299 Vgl. LITTEK (Fn 282), Luftfracht, 167; DOGANI:

300 Vgl. LITTEK (Fn 282), Luftfracht, 169.

tatsächlichen Gewicht («actual weight») oder dem ght») gemäss einer Formel, welche das Volumen t. Diese Raten werden üblicherweise mit den Spe- Monaten oder auf einer ad hoc-Basis ausgehan- Luftfrachtunternehmen die Frachtraten direkt mit

che Komplexität auf.” Typischerweise verfügen en gewissen Grad an Flexibilität für die Aushandangebotenen und nachgefragten Mengen.?” Geweise bei der Auswahl des Wechselkurses.?°* So sndung gelangt, ein anderes Mal der Tageskurs. echnen die Luftfrachtunternehmen verschiedene r zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu decken.

shmen alle wichtigen Frachtdestinationen der Welt Jen Frequenzen erreichen.?® Deshalb seien Abinternehmen üblich, um die Netzwerkabdeckung ommen können verschiedene Formen annehmen: tskäufe oder verschiede Grade von Kosten- und ustrie werden solche Abkommen oft als «joint venes sich tatsächlich nur um Vereinbarungen über

n multilaterale Allianzen. Die Allianz ist eine Form dadurch aus, dass sie sich mit langfristigeren und und dass sie von gewichtigen international tätigen sten Luftfrachtallianzen sind WOW und SkyTeam. Je-Sharing. Dabei werden nicht nur einzelne Streabgestimmt, vielmehr werden die gesamten Stre- :r verknüpft und optimiert.?°®

inem Land für die Abwicklung ihrer Luftfrachttätig- Generalverkaufsagenten. Der Agent ist eine vom r ein bevollmächtigtes Unternehmen, um alle bei er Flugzeuge und im Zusammenhang mit deren anfallenden Formalitäten zu erledigen.?® Beim 'hmen, das den eigentlichen Transport einer Ware Verlader in Auftrag gegeben, organisiert ihn in der

se — Airline Economics and Marketing, 2010, (zit. (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 154 ff.

109; act. [...].

112 f.; das Code Sharing ist ein Marketingabkomfer eigener Flugnummer (Code) zu verkaufen, obwohl =luglinie durchgeführt wird.

3 (Fn 292), Flying Off Course, 121.

Regel eine Spedition. Diese beauftragt ver: Auftrags.

203. Tabelle 3 enthält die Luftverkehrsunte über Generalverkaufsagenten tätig sind.

Tabelle 3: Luftverkehrsunternehmen mit Tät

[...] 204. [...]

Tabelle 4: [...]

[...] 205. [...]

206. [...]

A.4.3 Wesentliche Methoden und Strul

207. Aufgrund der im Rahmen der Selbstan den, dass verschiedene Unternehmen spät spräche geführt und Kontakte unterhalten | portdienstleistungen betreffen.°°' Gewisse I} zelne Selbstanzeigerinnen gaben zudem aı andauerten.°®® Entsprechend den vorlieger der Selbstanzeigerinnen, kann es als erwie beteiligten Parteien zumindest während des takte mit anderen Luftverkehrsunternehmen

208. [...] Es ist daher davon auszugehen Schweiz und folgenden Ländern betrafen: | und Vietnam.]

209. Im Folgenden werden die Kontakte zw delt sich dabei um Kontakte in Bezug auf Tre risikozuschläge (war risk surcharges), au surcharges), auf Frachtraten und auf die Kc of surcharges). Die Gliederung folgt diesen

A.4.4 Treibstoffzuschläge

A.4.4.1 Einleitung

210. Nach Angaben von [...] hätten die me gleichzeitig per Februar 2000 Treibstoffzusc schläge basierten auf einem Treibstoffindex Treibstoffpreise erreichten, wurde ein Treibs Die Treibstoffzuschläge und -indices d

301 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]. 302 Vgl. act. [...]; act. [...].

303 Vgl. act. [...]; act. [...], act. [...].

304 \/gl. zudem act. [...]; act. [...]; act. [...]. 305 gl. act. [...]; act. [...].

schiedene Frachtführer mit der Durchführung des

rnehmen, die angeben, dass sie in der Schweiz

igkeit in der Schweiz über Generalverkaufsagent

tur der Kontakte

zeigen gemachten Angaben kann festgestellt werestens ab dem Jahr 2000 bis ins Jahr 2006 Gevaben, die verschiedene Zuschläge für Lufttrans- ‘ontakte fanden bereits im Jahr 1999 statt.°°? Ein- 1, dass die Kontakte vereinzelt bis anfangs 2006 iden Beweismitteln, insbesondere den Angaben sen angesehen werden, dass alle am Verfahren Zeitraums von Anfang 2000 bis Ende 2005 Konhatten.°°*

, dass [die Abreden die Strecken zwischen der JSA, Singapur, Tschechische Republik, Pakistan

ischen den Wettbewerbern beschrieben. Es hanibstoffzuschläge (fuel surcharges), [...] auf Kriegsf Zollabfertigungszuschläge (customs clearance ymmissionierung von Zuschlagen (commissioning Kategorien von Kontakten.

:isten Luftfrachtunternehmen im Dezember 1999 hlage pro Kilogramm Fracht eingefuhrt. Diese Zu- : je nach Schwellenwert («trigger point»), den die toffzuschlag in vorbestimmter Höhe verrechnet. °® ar Luftverkehrsunternehmen knüpften an den

Preisindex vo Department o

211. Ein Ind aussehen: 38 Dieser Treibs

Spotmarkten nar Aaltıınlis CE

215. Zwischen den Unternehmen fanden z Einführung von Treibstoffzuschlagen, in Bez schlage und über die Einführung von neu statt.°'S Zur Frage der vorübergehenden E fanden ebenfalls Kontakte statt. Zu den The Austausch von Informationen über die Abs

216. Die Kontakte zwischen den Unterneh: an Treffen.?'° In diesem Zusammenhang ist stehenden Luftverkehrsunternehmen] hinzu\ jährlich stattfanden. *"®

217. Nach Aussage von [...] war unter den in der Schweiz [...] ein relativ weitgehende ausdrückliche Gespräche hinsichtlich der H¢ stoffzuschlägen stattgefunden.*"® Die Unter Treffen verabredet: «Wie Ihr schon wisst ge Ihr's am 30.04.04 / 08.30 unten in der Pizze schnell als möglich [die Anderen] informiere in Verbindung stehenden Luftverkehrsunter tausches eine E-Mail [...] mit dem Inhalt: «It teilten die Luftverkehrsunternehmen ihre Ab Unter gewissen Umständen beschränkten s Unternehmen. *?°

A.4.4.2 Zeitliche Betrachtung der Konta [...]

A.4.4.3 Lokale Kontakte [...]

A.4.4.4 Schlussfolgerung rechtserheblii

499. Die Darstellung der Kontakte zu den E-Mails, Sitzungsprotokollen, Notizen, Medi ren Dokumenten wie beispielsweise Auflistt lagen. In Bezug auf diese Quellen kann fes formationen konsistent miteinander und wid: Kontakte als erwiesen angesehen werden.

500. Für die nachfolgende rechtliche Beurt Sachverhalt auszugehen: Im Zusammenhaı schen verschiedenen Luftverkehrsunterneh

313 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [.

314 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...].

315 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [. 316 Vgl. act. [...].

317 Vgl. act. [...]; act. [...].

318 Vgl. act. [...]; act. [...].

319 Vgl. act. [...]; act. [...].

320 Vgl. act. [...].

ugestandenermassen Kontakte in Bezug auf die ug auf eine einheitliche Methode für Treibstoffzuen Schwellenwerten für die Treibstoffzuschläge instellung der Erhöhung der Treibstoffzuschläge men im Rahmen der Kontakte gehörten auch der ichten in Bezug auf Änderungen in der Methodik die gleichen Schritte zu unternehmen. °'*

nen erfolgten mit E-Mail, Telefongesprächen und auf die regelmässigen Treffen der [in Verbindung neisen, die in den Jahren 2000 bis 2005 mehrmals

lin Verbindung stehenden] Luftfrachtunternehmen s Informationssystem implementiert.*"” Es hätten yhe und des Zeitpunktes der Einführung von Treibnehmen hatten sich beispielsweise per E-Mail fur ht 's um die nächste Runde. Ich ware froh wenn ria einrichten könnt (geht nicht lange) damit wir so 2n können.»°!? Oder beispielsweise erhielten [die nehmen] für die Auslösung des Informationsausis time again to exchange information». Daraufhin sichten mit Kopie [...] anderen Gesellschaften mit. ich die E-Mails auch auf einen kleineren Kreis von

kte

her Sachverhalt Treibstoffzuschlage

Treibstoffzuschlägen basiert auf Selbstanzeigen, enmitteilungen, Informationsschreiben und weite- ıng von Telefonanrufen oder Präsentationsuntertgehalten werden, dass die darin enthaltenen Inrspruchsfrei sind. Daher können die dargestellten

eilung ist somit zusammengefasst von folgendem 1g mit Treibstoffzuschlägen fanden Kontakte zwimen statt. Die Kontakte bestanden im Zeitraum

J; act. [...].

J; act. [...]; act. [...]; act. [...].

Januar 2000 bis Februar 2006. Konkret könı United und Singapore im Rahmen [der in \ Kontakte für den Zeitraum Januar 2000 bis F [...] können Kontakte im Zeitraum April 20 Polar bestehen Kontaktnachweise im Zeitrz können schliesslich Kontakte im Zeitraum J: sen werden.

501. Mit den Kontakten erfolgte ein regelmi Kontakte wurden auch Abmachungen bezüc betrafen die Kontakte die Einführung von ° stoffzuschlägen sowie den Zeitpunkt und die

502. Die Kontakte zwischen den Luftverke persönliche Gespräche, an multilateralen Tre [...] ein System für einen geordneten Inforr verbreiteten die in Verbindung stehenden L tems regelmässig Informationen über Treib Änderungen der Treibstoffzuschläge.]

503. [...]

504. In räumlicher Hinsicht fanden die Ko Schweiz und folgenden Ländern statt: USA Vietnam]

505. An den Kontakten im Zusammenhang kehrsunternehmen beteiligt:

Tabelle 6: Luftverkehrsunternehmen, die aı schlägen beteiligt waren

Luftverkehrsunternehmen

[...]

Korean

Polar

South African

Alitalia

American

United

Scandinavian

Singapore

[...] Tabelle 7: [...]

A.4.6 Kriegsrisikozuschläge

[...]

ren [...], Korean, South African, Alitalia, American, /erbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] -ebruar 2006 nachgewiesen werden. In Bezug auf J0 bis Februar 2006 nachgewiesen werden. Für um Juni 2004 bis November 2005. Scandinavian anuar 2000 ([...]) bis November 2005 nachgewieissiger Informationsaustausch. Im Rahmen dieser lich Treibstoffzuschlägen getroffen. Insbesondere Treibstoffzuschlägen, die Änderungen von Treib- > Beträge dieser Änderungen.

shrsunternehmen fanden durch telefonische und affen und mit E-Mail-Verkehr statt. Zudem bestand nationsaustausch. [Systematisch sammelten und uftverkehrsunternehmen im Rahmen dieses Sysstoffzuschläge und jeweils auch im Zeitraum von

ntakte [in Bezug auf die Strecken zwischen der , Singapur, Tschechische Republik, Pakistan und mit Treibstoffzuschlägen waren folgende Luftver-

1 Kontakten im Zusammenhang mit Treibstoffzu-

A.4.6.1 Lokale Kontakte! [...]

A.4.6.2 Schlussfolgerung rechtserheblii

578. Die Darstellung der Kontakte zu Krieg E-Mails, auf Sitzungsprotokollen, auf Notize: ben und weiteren Dokumenten wie beispiels tationsunterlagen. In Bezug auf diese Quell haltenen Informationen konsistent miteinan dargestellten Kontakte als erwiesen angese

579. Für die nachfolgende rechtliche Beurt erstellten Sachverhalt auszugehen: Im Zu: Kontakte zwischen verschiedenen Luftverke im Zeitraum Ende Januar 2003 bis Anfang /

580. Mit den Kontakten erfolgten ein regel gen bezüglich Kriegsrisikozuschläge. Insbe: Kriegsrisikozuschlägen, die Höhe beziehur sowie die Aufhebung von Kriegsrisikozusch|

581. Die Kontakte zwischen den Luftverke schen und persönlichen Gesprächen sowie System für einen geordneten Informationsa teten die in Verbindung stehenden Luftverk: formationen über Kriegsrisikozuschläge.]

582. [...]

583. In räumlicher Hinsicht fanden die Kor der Schweiz und folgenden Ländern statt: | und Vietnam.]

584. An den Kontakten im Zusammenhanc verkehrsunternehmen beteiligt:

Tabelle 8: Luftverkehrsunternehmen, die an schlägen beteiligt waren

Luftverkehrsunternehmen [...]

Korean

South African

Alitalia

American

United

Singapore

her Sachverhalt Kriegsrisikozuschläge

srisikozuschlägen basiert auf Selbstanzeigen, auf 1, auf Medienmitteilungen, auf Informationsschreiweise Auflistung von Telefonanrufen oder Präsenen kann festgehalten werden, dass die darin entder und widerspruchsfrei sind. Daher können die hen werden.

eilung ist somit zusammengefasst von folgendem sammenhang mit Kriegsrisikozuschlägen fanden hrsunternehmen statt. Diese Kontakte bestanden

mässiger Informationsaustausch und Abmachunsondere betrafen die Kontakte die Einführung von igsweise den Betrag von Kriegsrisikozuschlägen lagen.

hrsunternehmen fanden im Rahmen von telefonimit E-Mail-Verkehr statt. Zudem bestand [...] ein ustausch. [Systematisch sammelten und verbreihrsunternehmen im Rahmen dieses Systems Intakte [im Zusammenhang mit Strecken zwischen

JSA, Singapur, Tschechische Republik, Pakistan

| mit Kriegsrisikozuschlägen waren folgende Luft-

Kontakten im Zusammenhang mit Kriegsrisikozu-

A.4.7 Zollabfertigungszuschläge für di [...]

A.4.7.1 Schlussfolgerung rechtserheblii für die USA

613. Die Darstellung der Kontakte zu Zoll Selbstanzeigen, auf E-Mails, Sitzungsproto schreiben und weiteren Dokumenten wie bı Präsentationsunterlagen. In Bezug auf diese enthaltenen Informationen konsistent miteir die dargestellten Kontakte als erwiesen ang

614. Für die nachfolgende rechtliche Beurt erstellten Sachverhalt auszugehen. Im Zusa [Strecke zwischen der Schweiz und] USA fi kehrsunternehmen statt. Zwischen den Luftv Kontakte nachweislich von April 2003 bis Jt im Juli 2004 statt.

615. Mit den Kontakten erfolgten ein Infoı Zollabfertigungszuschlägen für die USA. In [...] erfolgte der Informationsaustausch gar | takte die Einführung von Zollabfertigungszu den Betrag dieser Zuschläge sowie den Zei

616. Die Kontakte zwischen den Luftverkel fonischen und persönlichen Gesprächen so

617. In räumlicher Hinsicht fanden die Kc Schweiz und USA statt], weil es sich um Zo

618. An den Kontakten im Zusammenhang folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt

Tabelle 9: Luftverkehrsunternehmen, die : gungszuschlägen für die USA beteiligt ware

Luftverkehrsunternehmen [...]

Polar

A.4.8 Frachtraten [...]

A.4.8.1 Lokale Kontakte [...]

321 Für die Zollabfertigungszuschläge gibt es viel Manifest System) Fee, House Air Waybill Fee, A toms Transit System) (vgl. act. [...]; act. [...]).

e USA?"

her Sachverhalt Zollabfertigungszuschläge

abfertigungszuschlägen für die USA basiert auf kollen, auf Medienmitteilungen, auf Informationseispielsweise Auflistung von Telefonanrufen oder ‚Quellen kann festgehalten werden, dass die darin vander und widerspruchsfrei sind. Daher können esehen werden.

eilung ist somit zusammengefasst von folgendem mmenhang mit Zollabfertigungszuschlägen für die anden Kontakte zwischen verschiedenen Luftvererkehrsunternehmen [...] und [...] bestanden diese ili 2004. Zwischen [...] und Polar fand ein Kontakt

'mationsaustausch und Abmachungen bezüglich Bezug auf die Luftverkehrsunternehmen [...] und regelmässig [...]. Insbesondere betrafen die Konschlägen für die USA, die Höhe beziehungsweise punkt.

irsunternehmen geschahen im Rahmen von telewie mit E-Mail-Verkehr statt. [...]

yntakte in [Bezug auf die Strecke zwischen der labfertigungszuschläge für die USA handelt.

mit Zollabfertigungszuschlägen für die USA waren

in Kontakten im Zusammenhang mit Zollabfertin

e Begriffe: US-Customs Fee, AAMS (Air Automated dvances Electronic Cargo Charge, NCTS (New Cus-

A.4.8.2 Schlussfolgerung rechtserheblii

709. Die Darstellung der Kontakte zu Frac Sitzungsprotokollen, auf Medienmitteilunge menten wie beispielsweise Auflistung von Bezug auf diese Quellen kann festgehalten konsistent miteinander und widerspruchsfre als erwiesen angesehen werden.

710. Für die nachfolgende rechtliche Beurt erstellten Sachverhalt auszugehen: Im Zus: schen verschiedenen Luftverkehrsunternehi 2000 bis November 2005. Im Zusammenha «Air-Cargo Workshop» [...] hinzuweisen. Th rückgänge, Informationen bezüglich Erträge Luftverkehrsunternehmen auf Mindestraten Ziel der Luftverkehrsunternehmen war die E

711. Konkret bestehen Kontakte für folgen

- für [...] bestehen Kontaktnachweise in vember 2005,

- für [...] bestehen Kontaktnachweise in vember 2005,

- für [...] bestehen Kontaktnachweise ir 2003,

- für [...] bestehen Kontaktnachweise ir tember 2004,

- für [...] bestehen Kontaktnachweise in 2003,

- für [...] bestehen Kontaktnachweise in gust 2005,

- für Korean bestehen Kontaktnachweis Juni 2003,

- für South African bestehen Kontaktnaı 2005,

- für Alitalia bestehen Kontaktnachweis: Juni 2003,

- für United bestehen Kontaktnachweis:

- für Singapore bestehen Kontaktnachw bis August 2005.

712. Mit den Kontakten verbunden waren « machungen bezüglich Hohe von Frachtrater

713. Die Kontakte zwischen den Luftverke persönlicher Gespräche, mit E-Mail-Verkehr

714. In räumlicher Hinsicht fanden die Kor der Schweiz und folgenden Ländern statt: | und Vietnam.]

715. An den Kontakten im Zusammenhang ternehmen beteiligt:

>her Sachverhalt Frachtraten

chtraten basiert auf Selbstanzeigen, auf E-Mails, n, auf Informationsschreiben und weiteren Doku- Telefonanrufen oder Präsentationsunterlagen. In werden, dass die darin enthaltenen Informationen :i sind. Daher können die dargestellten Kontakte

eilung ist somit zusammengefasst von folgendem immenhang mit Frachtraten fanden Kontakte zwinen statt. Diese Kontakte bestanden im Zeitraum ing mit Frachtraten ist insbesondere auf [...] zwei emen dieser Treffen waren der Stopp der Ertragssn und Kapazitäten [...]. Zudem einigten sich die für das ad-hoc-Geschäft [...]. Das gemeinsame rhöhung der Raten.

Je Luftverkehrsunternehmen:

| Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis No-

| Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis No-

| Zeitraum spätestens dem Jahr 2000 bis Juni

| Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis Sep-

| Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis Juni

| Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis Au-

e im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis

chweise im Zeitraum August 2004 bis August

> im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis

> im Zeitraum Februar 2003,

eise im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 sin regelmässiger Informationsaustausch und Ab- 1.

hrsunternehmen fanden mittels telefonischer und "sowie in multilateralen Treffen statt.

takte [im Zusammenhang mit Strecken zwischen JSA, Singapur, Tschechische Republik, Pakistan

y mit Frachtraten waren folgende Luftverkehrsun-

716. Tabelle 10: Luftverkehrsunternehmen raten beteiligt waren

Luftverkehrsunternehmen [...]

Korean

South African

Alitalia

United

Singapore

A.4.9 Kommissionierung von Zuschläc

[...]

A.4.9.7 Schlussfolgerung rechtserheblii Zuschlägen

746. Die Darstellung der Kontakte zur Kom anzeigen, auf E-Mails, auf Sitzungsprotoko formationsschreiben und weiteren Dokumer rufen oder Präsentationsunterlagen. In Bez dass die darin enthaltenen Informationen k Daher können die dargestellten Kontakte al:

747. Für die nachfolgende rechtliche Beurt Sachverhalt auszugehen: Im Zusammenhar den Kontakte zwischen verschiedenen Luft den im Zeitraum spätestens ab November rean, South African, Alitalia, American, Unit November 2003 bis Juni 2005 nachgewiese

748. Zusätzlich lassen sich folgende Konta ternehmen] nach Juni 2005 nachweisen:

- für [...] bestehen Kontaktnachweise m Juli 2005 bis Februar 2006,

- für [...] bestehen Kontaktnachweise m 2005,

  • für [...] bestehen Kontaktnachweise in

  • für [...] bestehen Kontaktnachweise in

  • für [...] bestehen Kontaktnachweise in

  • für [...] bestehen Kontaktnachweise ir

  • für Alitalia bestehen Kontaktnachweis

  • für Singapore bestehen Kontaktnachw

749. [Zudem] lassen sich folgende Kontakt

- für [...] bestehen Kontaktnachweise in

- für Polar bestehen Kontaktnachweise

die an Kontakten im Zusammenhang mit Frachtjen

cher Sachverhalt Kommissionierung von

missionierung von Zuschlägen basiert auf Selbstllen, auf Notizen, auf Medienmitteilungen, auf Initen wie beispielsweise Auflistung von Telefonanug auf diese Quellen kann festgehalten werden, onsistent miteinander und widerspruchsfrei sind. 3; erwiesen angesehen werden.

eilung ist somit zusammengefasst von folgendem 1g mit der Kommissionierung von Zuschlägen fanverkehrsunternehmen statt. Die Kontakte bestan- 2003 bis Februar 2006. Konkret können [...], Koed und Singapore [...] Kontakte für den Zeitraum n werden.

kte [der in Verbindung stehenden Luftverkehrsunit anderen Luftverkehrsunternehmen im Zeitraum

it anderen Luftverkehrsunternehmen im Juli

| Zeitraum Juli 2005 bis Januar 2006,

| Zeitraum Juli 2005 bis Februar 2006,

reise im Zeitraum Juli 2005 bis Januar 2006.

e nachweisen:

ı Zeitraum Mai 2005 bis Oktober 2005, im Juli 2005.

750. Mit den Kontakten erfolgten ein regel gen bezüglich Kommissionierung von Zusc Weigerung der Luftverkehrsunternehmen, d kehrsunternehmen die Zuschläge erhoben ı gen.

751. Die Kontakte zwischen den Luftverke persönlicher Gespräche sowie mit E-Mail-\ einen geordneten Informationsaustausch. [ Verbindung stehenden Luftverkehrsunterne über die Kommissionierung von Zuschläger ternehmen [...] gegenseitig, an die Speditic zahlen.

752. In räumlicher Hinsicht fanden die Ko Schweiz und folgenden Ländern statt: USA Vietnam]

753. An den Kontakten im Zusammenhang folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt

754. Tabelle 11: Luftverkehrsunternehmer Kommissionierung von Zuschlägen beteiligt

Luftverkehrsunternehmen [...]

Korean

South African

Alitalia

American

Polar

United

Singapore

A.4.10 Kontakte unter Wettbewerbern a [...]

A.4.10.6 Lokale Kontaktel-- L..]

A.4.10.7 Schlussfolgerung rechtserheblii Wettbewerbern auf Stufe Haupte

788. Die Darstellung der Kontakte unter W Selbstanzeigen, auf E-Mails, Sitzungsproto schreiben und weiteren Dokumenten wie b: Präsentationsunterlagen. In Bezug auf diese

mässiger Informationsaustausch und Abmachun- 'hlägen. Insbesondere betrafen die Kontakte die ie Speditionsunternehmen, welche für die Luftver- Ind einzogen, mit einer Kommission zu entschädihrsunternehmen fanden mittels telefonischer und 'erkehr statt. Zudem bestand [...] ein System für Systematisch sammelten und verbreiteten die in hmen im Rahmen dieses Systems Informationen .] Ebenfalls versicherten sich die Luftverkehrsunynsunternehmen keine Kommissionierung zu bentakte [in Bezug auf die Strecken zwischen der , Singapur, Tschechische Republik, Pakistan und

mit der Kommissionierung von Zuschlagen waren

1, die an Kontakten im Zusammenhang mit der waren

uf Stufe Hauptquartier???

sher Sachverhalt Kontakte unter juartier

'ettbewerbern auf Stufe Hauptquartier basiert auf kollen, auf Medienmitteilungen, auf Informationssispielsweise Auflistung von Telefonanrufen oder ‚Quellen kann festgehalten werden, dass die darin enthaltenen Informationen konsistent miteir die dargestellten Kontakte als erwiesen ang

789. Für die nachfolgende rechtliche Beurt erstellten Sachverhalt auszugehen: Zwisch den Kontakte auf Stufe Hauptquartier statt. | 2005, vereinzelt bis in das Jahr 2006. Im Zu: bern auf Stufe Hauptquartier ist insbesonde weisen. Themen dieser Treffen waren der S lich Erträgen und Kapazitäten [...]. Zudem e' destraten für das ad-hoc-Geschäft [...]. Da: war die Erhöhung der Raten.

790. Mit den Kontakten erfolgte ein regelm Themen des Bereiches Luftfracht. Zu dieser ten.

791. Die Kontakte zwischen den Luftverke persönlicher Gespräche, mit E-Mail-Verkehr

792. In räumlicher Hinsicht fanden die Ko Schweiz und folgenden Ländern statt: USA Vietnam]

793. An den Kontakten unter Wettbewerbe: kehrsunternehmen beteiligt:

794. Tabelle 12: Luftverkehrsunternehmen, waren

Luftverkehrsunternehmen [...] South African

Singapore

A.4.11 Stellungnahmen der Parteien zu!

A.4.11.1 Stellungnahme Korean

795. Korean macht bezüglich Treibstoffzu dass sie [auf den vorliegend relevanten Stre carrier» verfolgt und nicht aktiv an den jewe diglich vier E-Mails zu finden, die von eine stehenden Luftverkehrsunternehmen] versc verschiedenen Luftverkehrsunternehmen se zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellu

796. [...]

797. Zum ersten Vorbringen von Korean I} Sachverhalt sehr wohl das unterschiedlich

323 Vgl. act. [...].

vander und widerspruchsfrei sind. Daher können esehen werden.

eilung ist somit zusammengefasst von folgendem en verschiedenen Luftverkehrsunternehmen fan- Diese Kontakte bestanden in den Jahren 2001 bis sammenhang mit Kontakten zwischen Wettbewerre auf [...] zwei «Air-Cargo Workshop» [...] hinzutopp der Ertragsrückgänge, Informationen bezüginigten sich die Luftverkehrsunternehmen auf Min- > gemeinsame Ziel der Luftverkehrsunternehmen

ässiger Informationsaustausch zu verschiedenen 1 Themen gehörten auch Zuschläge und Frachtrahrsunternehmen fanden mittels telefonischer und “sowie multilateralen Treffen statt.

ntakte in [Bezug auf die Strecken zwischen der , Singapur, Tschechische Republik, Pakistan und

n auf Stufe Hauptquartier waren folgende Luftverdie an Kontakten auf Stufe Hauptquartier beteiligt

" Sachverhaltsfeststellung

schlage, [...] und Kriegsrisikozuschlage geltend, :cken] strikt die Strategie des «follow the national iligen Diskussionen mitgewirkt habe. Es seien lem Mitarbeiter von Korean an die [in Verbindung ;hickt worden seien. Die Kontakte zwischen den sien unterschiedlich intensiv gewesen, was in der ng nicht reflektiert werde.°°

ann festgehalten werden, dass der geschilderte 1e Ausmass der Beteiligung der verschiedenen

Luftverkehrsunternehmen widerspiegelt. Die (vgl. Rz 1723 und Rz 1735 f.).

798. [...]

799. Betreffend Frachtraten macht Korean ı sichtlich vermeintlicher Abreden zu Frachtré Schweiz fokussieren würden. Es werde nich raten in Bezug auf Strecken zwischen der | seien. [...]

800. Diesen Ausführungen ist entgegenzul stellung zunächst darum geht, zu zeigen, ( Ohne umfassende Abklärung und Darstellu wortet werden, ob sich die festgestellten K die fehlende Auswirkung dazu führt, dass d bereich des Kartellgesetzes beziehungswei: bewerbsbehorden fallen, versteht es sich ve Es ware jedoch abwegig, zu verlangen, das kung feststellen müssten, bevor sie die für dürften.

801. Der Auffassung, dass Kontakte im Au hätten kann auch nicht gefolgt werden, weil Schweiz sehr wohl betreffen können. [...]

802. [...] Nicht entscheidend dabei ist da: kehrsunternehmens an einer bestimmten St

803. [...] Dies bedeute aber, dass Korean renten, abgesehen von wenigen Ausnahme beeinflussen versucht habe.

804. Dazu ist anzumerken, dass entsprecl auszugehen ist, dass Korean den Informatic beziehungsweise zu beeinflussen versucht entscheidend ist, inwiefern Korean [...] den hat. [...] Denn nach ständiger europäische: Unternehmen den Ergebnissen von Sitzung genstand nicht beugt, nicht geeignet, es vc nahme am Kartell zu entlasten, wenn es sic hat. Selbst wenn man annimmt, dass das M einbarten Verhalten entsprach, ändert dies wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung (ve einflussung für die wettbewerbsrechtliche V

805. [...]

806. [...] Es ist den schweizerischen Wettb nale Sachverhalte abzuklaren. Bereits an di den, dass die schweizerischen Wettbe Mitgliedstaaten und Drittstaaten nicht zustar

807. [...]

808. Dieser Ansicht von Korean ist zu wider die Luftverkehrsunternehmen Kontakte in B hatten.

809. [...]

:s geht denn auch in die Sanktionsbemessung ein

geltend, dass sich die Erhebungen der WEKO hinten ausschliesslich auf Vorgänge ausserhalb der t substantiiert dargelegt, ob und inwieweit Fracht- Schweiz und dem Ausland abgesprochen worden

1alten, dass es im Rahmen der Sachverhaltsfest- 6 bestimmte Kontakte stattgefunden haben. [...] ng des Sachverhalts kann die Frage nicht beantontakte auch auf die Schweiz auswirkten. Soweit ie fraglichen Sachverhalte nicht in den Geltungsse in die Zuständigkeit der schweizerischen Wettyn selbst, dass diese nicht weiter geprüft werden. s die Wettbewerbsbehörden zunächst die Auswirdie Auswirkung ursächlichen Kontakte abklären

sland keine Auswirkungen in der Schweiz gehabt im Ausland stattfindende Kontakte Strecken in die

5 betriebswirtschaftliche Interesse eines Luftverrecke. [...]

Jen Informationsaustausch zwischen den Konkurn, lediglich zur Kenntnis genommen und nicht zu

rend dem festgestellten Sachverhalt nicht davon ınsaustausch in irgendeiner Weise beeinflusst hat hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es nicht Informationsaustausch zu beeinflussen versucht " Rechtsprechung ist die Tatsache, dass sich ein jen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Geyn seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilh nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert arktverhalten eines Unternehmens nicht dem versomit nichts an seiner Verantwortlichkeit für eine I. Rz 1157). Dementsprechend ist eine aktive Besrantwortlichkeit gar nicht erforderlich.

ewerbsbehörden dabei nicht verwehrt, internatioieser Stelle kann jedoch darauf hingewiesen werwerbsbehörden bei Strecken zwischen EU- ıdig sind (vgl. Abschnitt B.1.2.1).

sprechen. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass ezug auf Frachtraten betreffend [...] die Schweiz

810. Korean bringt vor, dass die zusammeı Massgeblichkeit der einzelnen Beiträge der tens Korean seien niemals Vorkehrungen in getroffen worden. Der Informationsaustaus Rahmen des Informationsflusses via [die in erfolgt und habe sich [auf den vorliegend rel rier» Strategie orientiert.°?*

811. Dazu ist anzumerken, dass entsprecl auszugehen ist, dass Korean sich proaktiv rechtliche Verantwortlichkeit aber auch gar 804). Somit bleibt die Beteiligung von Korea

A.4.11.2 Stellungnahme Atlas (Polar)

812. Polar bringt vor, dass im Kartellrecht « trag erfülle dieses Beweismass nicht. Zwar k menhange ein tieferes Beweismass gelten. ein spezifisches Verhalten bewiesen werde: Beweismass anwendbar sei, nicht mit jener wechselt werden. Ausserdem gelte für die | stets die Regel «in dubio pro reo».°?°

813. Dazu ist zunächst auf die Ausführunge

814. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pr Schuld zu vermuten, dass der wegen eine! Als Beweiswürdigungsregel besagt die Max tenz eines für den Angeklagten ungünstige: objektiver Betrachtung erhebliche und nich der Sachverhalt so verwirklicht hat.°?% Der C würdigungsregel somit stets den Vollbewei Sachen «Publigroupe» ist dieser aber nicht führungen von Polar, wonach für die Frage die Regel «in dubio pro reo» gelte, nicht gef

815. Nichts anderes ergibt sich aus dem A die einschlägige Rechtsprechung. Aus der z unzweifelhaft, dass das reduzierte Beweism solche Sachumstände gilt, deren Erstellung che — wie dies namentlich bei ökonomische gen und Situationen regelmässig der Fall is mutbar ist. Der Antrag richtet sich nach dies dass zwischen Beweislast und -würdigung zu unterscheiden ist. Allfällige Unschärfen bi Gesetzesinterpretation. Der Grundsatz «in c

816. Polar bringt vor, dass die überwieger Verfahren involvierten [Luftverkehrsunterne ternehmen erwähne [...]. Daher sei da

325 Vgl. act. [...], act. [...].

327 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al./WEKO.

wfassenden Schlussfolgerungen die Intensität und Luftverkehrsunternehmen nicht reflektierten. Sei- Bezug auf die Kommissionierung von Zuschlägen ch sei ausschliesslich, und wenn überhaupt, im Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] evanten Strecken] an der «follow the national carrend dem festgestellten Sachverhalt nicht davon engagiert hat [...]. Indes ist für die wettbewerbskein proaktives Engagement erforderlich (vgl. Rz in am Informationsaustausch erstellt.

Jas Beweismass des Vollbeweises gelte. Der An- Onnte hinsichtlich gewisser ökonomischer Zusam- Darunter fielen jedoch nicht Tatsachen, mit denen nN soll. In dieser Hinsicht dürfe die Frage, welches nach der Zulässigkeit von Indizienbeweisen ver- -rage, ob ein Beweis als erbracht anzusehen sei,

an in Randziffer 190 zu verweisen.

o reo» ist bis zum rechtskräftigen Nachweis der - strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. ime, dass sich der Sachrichter nicht von der Exis- 1 Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei t zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich srundsatz «in dubio pro reo» verlangt als Beweiss. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung in in jedem Fall zu erbringen. Mithin kann den Aus- ‚ob ein Beweis als erbracht anzusehen sei, stets olgt werden.

ntrag des Sekretariats. Der Antrag stützt sich auf itierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt ass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur für

mittels Vollbeweises aufgrund der Natur der Sa- ın Erkenntnissen und hypothetischen Entwicklunt— gar nicht erst möglich oder jedenfalls nicht zu- ‚en Vorgaben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, sowie den anwendbaren Auslegungsgrundsätzen ai den Rechtsbegriffen unterliegen den Regeln der ubio pro reo» hat dort keine Bedeutung. °2”

de Mehrheit der Bonusmeldungen nebst den im hmen] regelmässig diverse weitere Luftfrachtuns Sekretariat verpflichtet gewesen, [all diese

, RPW 2013/1, 126 E. 8.3.1, Publigroupe SA et

Luftverkehrsunternehmen] in das vorliegenc Informationsaustausch [...] weiter zu unterst Untersuchung willkürlich auf Polar ausged Rechtmässigkeits- und Rechtsgleichheitspri

817. Zur Frage der Verfahrensbeteiligung ( es anzumerken, dass nach der Rechtsprec spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bı zu ahnden, wenn die Behörde dies in einem

818. Polar bringt im Rahmen der Anhörung men eines amerikanischen Zivilverfahrens (ii Eid habe aussagen müssen. Dazu könne g im Kreuzverhör ausgesagt habe, er könne | Polar und [...] erinnern und sodann ausgesa: munikation zwischen Polar-Mitarbeitern un stoffzuschlägen oder Frachtzuschlägen ode hätte. Mit anderen Worten, er könne sich an und [...] bezüglich der vorliegend relevanten

819. Dazu kann auf die vorliegenden Bew halts (Abschnitt A.4) und die Entgegnung vc und [...] belegt sei, verwiesen werden. Dara bestimmte Mitarbeiter von [...] nicht mehr 2 erübrigt sich zum heutigen Zeitpunkt auch, b selbst wenn sich diese heute nicht mehr an die ursprünglichen Aussagen von [...] nicht «

A.4.11.3 Stellungnahme South African

820. South African weist darauf hin, dass | der Verfügungsadressaten/Parteien offensic folgt und damit willkürlich sei. Anders sei nic men [...] keine Verfügungsadressaten im v offenkundig am angeblichen Informationsz werbsbehörden verletzten damit den Unters würdigungsregeln verstossen. °°?

821. Hierzu kann auf die Ausführungen in F des Untersuchungsgrundsatzes ist damit nie diesem Zusammenhang nicht relevant.

822. South African führt aus, dass gemäss und das Beweismass herabgesetzt sei. Dies einer Wettbewerbsbeschränkung, welche n in Anlehnung an den Beweismassstab im Str den. Die Wettbewerbsbehörden dürften da wenn sie von deren Vorhandensein derges scheinlich erscheine, wobei bloss Uberwie seien auch die grundlegenden Prinzipien d

329 Vgl. beispielsweise Urteil des BGer 1P.407/2 330 Vgl. act. [...].

331 Vgl. act. [...]. Vgl. act. [...], act. [...].

le Verfahren einzubeziehen und den dargelegten ıchen. Demgegenüber habe das Sekretariat seine ehnt. Somit verletze der Verfügungsentwurf das nzip.°?®

Jer verschiedenen [Luftverkehrsunternehmen] gilt hung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Ansteht; ein Gesetzesverstoss ist somit auch dann anderen Fall unterlassen hat.°??

von [...] vor, dass ein Mitarbeiter von [...] im Rahn welchem Polar Air Cargo, Inc., beteiligt sei) unter esagt werden, dass der Mitarbeiter unter Eid und sich nicht an irgendwelche Absprachen zwischen jt habe, er könne sich nicht an irgendwelche Komd [...]-Mitarbeitern erinnern, die bezüglich Treibr sonst irgendwelchen Zuschlägen stattgefunden keinerlei Kommunikation erinnern zwischen Polar

eismittel im Rahmen des festgestellten Sachvernn [...]831, dass die Kommunikation zwischen Polar n andert auch nichts, wenn mehrere Jahre spater in diese Kommunikation erinnern können. Daher estimmte Mitarbeiter nochmals zu befragen. Denn die Kommunikation erinnern könnten, würde dies antkraften.

die Eröffnung des Verfahrens sowie die Auswahl shtlich nicht nach sachlichen Gesichtspunkten erht zu erklären, dass andere Luftverkehrsunternehorliegenden Verfahren seien, obwohl auch diese iustausch beteiligt gewesen seien. Die Wettbeuchungsgrundsatz und würden gegen die Beweisrandziffer 817 verwiesen werden. Eine Verletzung cht gegeben. Die Beweiswurdigungsregeln sind in

Sekretariat der Indizienbeweis zulassig sein solle treffe nicht zu. Für den Nachweis des Vorliegens lit direkten Sanktionen bedroht sei, müsse daher afrecht grundsätzlich ein Vollbeweis erbracht werher eine Tatsache erst als erwiesen betrachten, alt überzeugt seien, dass das Gegenteil unwahrgende Wahrscheinlichkeit nicht genüge. Zudem es strafrechtlichen Verfahrens einzuhalten. Dazu

006 vom 9.1.2007, E 3.2.

gehörten unter anderem auch die Unschul reo». Dabei hätten die Behörden nicht nur nz zu suchen und dieses ebenfalls in die Bewe

823. Zur Zulässigkeit des Indizienbeweise: Frage der Art der Beweisführung geht. Es

weise das Beweismass. Die Beweisführung wie auch nach ständiger strafrechtlicher Pra lich des relevanten Beweismasses beziehun auf die Ausführungen in den Randziffern 81 stritten, dass das Sekretariat allfällige entlas und Weise wie belastende Argumente und E Sekretariat vorliegend denn auch nachgeko

824. South African bringt zudem vor, dass | freien Beweiswürdigung gelte. Danach wer voreingenommen und ohne Bindung an Bew teten Tatsachen wirklich so zugetragen hät teilweise auch nur auf einzelne, subjektive / anzeige eingereicht hätten, sowie auf deren E-Mails, Sitzungsprotokolle etc.). Objektive fasste Vereinbarung, welche ein bewusstes wirken der Parteien belegen würde, existier trag, welche sich, wenn überhaupt, lediglich anzeigers stützten, sich aber durch keine \ von vornherein als untauglich, zumal eine e gen Anforderungen an den Nachweis einer nügen könne. Zudem seien die Aussagen i fragen. Es sei auch davon auszugehen, da: innerungsvermögen über weite Strecken ur Überprüfung der von den Selbstanzeigen ste die Untersuchungsmaxime.*%4

825. Dazu ist festzuhalten, dass Aussage Selbstanzeige ohne Weiteres Beweismittel c digung dieser Beweismittel vor. Die Angabe: eingereichten Urkunden gestützt. Es liegen } Selbstanzeigen entkräften würden. Die vorlie dar. So ist darauf hinzuweisen, dass Sout aus dem «umfangreichen zur Verfügung ste [...] zieht.°°® Eine explizite, schriftlich abgef: wähnt, ist die Beweisführung auch mittels Ir auf eine einzige Aussage eines einzigen Se trag alle vorliegenden Beweismittel als Gan im eigentlichen Sinne vorliegen. Es genügt an die Stelle des mit Risiken verbundenen \

826. South African bringt vor, dass die ins | African über ihren Verkaufsagenten erfolgt s die Verkaufsagenten nicht doch eigenmächt!

33 Vgl. act. [...], act. [...]. 334 Vgl. act. [...], act. [...]. 335 Vgl. act. [...].

336 Urteil des EUGH vom 14.7.1972 C-48/69 Imp 00619 Rz.

dsvermutung sowie der Grundsatz «in dubio pro ach be-, sondern auch nach entlastendem Material iswürdigung einfliessen zu lassen. °°?

> ist darauf hinzuweisen, dass es hierbei um die geht nicht um die Beweiswürdigung beziehungsmittels Indizien ist sowohl nach kartellrechtlicher xis ohne Weiteres zulässig (vgl. Rz 187). Hinsichtgsweise des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann 3 bis 815 verwiesen werden. Im Übrigen ist unbetende Argumente und Beweise in der gleichen Art 3eweise zu untersuchen hat. Dieser Pflicht ist das mmen.

m Kartellverwaltungsverfahren der Grundsatz der de von den Behörden verlangt, dass sie sich uneisregeln davon überzeugten, ob sich die behaupten oder nicht. Der Antrag stütze sich primär und \ngaben derjenigen Parteien, welche eine Selbstumfangreichen eingereichten Unterlagen (diverse Beweise wie etwa eine explizite, schriftlich abge- und gewolltes wettbewerbswidriges Zusammenten nicht. Belastende Schlussfolgerungen im Anauf eine einzige Aussage eines einzigen Selbstveiteren Beweise belegen liessen, erwiesen sich inzige, ungeprüfte Behauptung den beweismässiangeblichen Wettbewerbsbeschränkung nicht gen den Selbstanzeigeprotokollen kritisch zu hinter- 3S die Protokollaussagen wegen mangelndem Ergenau, unklar oder verfälscht sein dürften. Ohne immenden Informationen verletze der Antrag auch

ın beziehungsweise Angaben im Rahmen einer larstellen. Der Antrag nimmt eine freie Beweiswürn im Rahmen der Selbstanzeigen werden von den eine Beweismittel vor, welche die Angaben in den genden Beweismittel stellen «objektive Beweise» 1. African selber zweifelsfreie Schlussfolgerungen shenden Datenmaterial» betreffend die Rolle von ısste Vereinbarung ist nicht nötig. Wie bereits er- ıdizien möglich. Der Antrag stützt sich auch nicht Ibstanzeigers ab. Vielmehr berücksichtigt der Anzes. Im Übrigen muss ohnehin kein Vertragswerk ‚, wenn bewusst eine praktische Zusammenarbeit Vettbewerbs tritt.°°®

Recht gelegte Korrespondenz in Bezug auf South ei. Es sei weder belegt noch nachgewiesen, dass ig gehandelt hätten. Es sei nicht erstellt, dass die

erial Chemical Industries Ltd./Kommission, Sig. 1972

Agenten im Fall von South African tatsächli und South African auf die angeblichen Tarifa habe. Zudem sei der Verkaufsagent von Sot sondern auch für andere Luftfahrtunternehi festgelegt. Schliesslich habe sich South Afri verhalten.°?7

827. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, da Verbindung stehenden Luftverkehrsunterne

828. An der Verantwortlichkeit für eine wet dies auch das Vorbringen von South Africa hängig festgelegt habe. Denn South African nicht. Damit hat South African am Informatic

829. Gemäss South African seien die zur | die einzelnen Luftfahrtunternehmen regelm bereits vor der Mitteilung [an die anderen Lt macht worden. Es fehle daher gemäss Lite der Aktualität, zumal aufgrund des Austaus tellrechtswidriges Verhalten vorliegen könne tungen ausgegangen werden, da verschiede licher Adressatenkreis der Informationen zu! geringen Anteil am Gesamtpreis ausmache: ligen Luftverkehrsunternehmen unterschied hen könne in diesem Kontext nicht die Rede

830. Zum Argument der Bereitstellung von dass selbst in diesem Fall eine Beteiligung a wenn die fraglichen Informationen von Sout gelangte South African an sensible Informa kann wiederum auf die europäische Rechts werbsrechtliche Zuwiderhandlung verwiese sodann, wie die Reaktionen der einzelnen | bei einer Abrede, welche über längere Zeit Teilnehmer ändern, es kann auch sein, dass sind oder unterschiedliche Rollen einnehme

831. South African bringt zur Sachverhalt: Kontakte und Beweismittel keine rechtswid würden. Zudem geht South African davon aı genüglich nachgewiesen seien. Weiter bring gewisser, an den Kontakten beteiligter Luftv den sei.°*"

832. Dazu ist festzuhalten, dass sich South weismittel, wie sie im Antrag genannt were andere Würdigung vor als das Sekretariat. [ nehmen keine Konkurrenz von South Africa führt South African dieses Vorbringen nicht

337 Vgl. act. [...], act. [...]. 338 Vgl. act. [...]. 339 Vgl. act. [...], act. [...].

340 Vgl. RPW 2013/2, 154 Rz 75, Verfügung von onsbereich.

341 Vgl. act. [...].

ch im Auftrag von South African gehandelt hätten bsprachen überhaupt irgendeinen Einfluss gehabt ıth African offenbar nicht nur für sie tätig gewesen, nen. South African habe ihre Preise unabhängig an (meistens) passiv und ohne aktive Beteiligung

ss South African unbestrittenermassen [zu den in hmen zählte]. [...]

bewerbsrechtliche Zuwiderhandlung ändert übern nichts, wonach South African ihre Preise unabdistanzierte sich vom Informationsaustausch [...] ynsaustausch teilgenommen.

Jiskussion stehenden Informationen/Daten durch ässig beziehungsweise in den meisten Fallen*°® iftverkehrsunternehmen] öffentlich zugänglich geratur bereits am Kriterium der Vertraulichkeit und ches von bereits veröffentlichten Daten kein kar- >. Zudem könne nicht von homogenen Dienstleisne, variierende Zuschläge sowie ein unterschied- ‘Diskussion stünden und die Zuschläge nur einen 1 würden. Zudem seien die Reaktionen der jeweilich ausgefallen. Von einem einheitlichen Vorgeöffentlich bekannten Informationen ist zu sagen, im Informationsaustausch bestehen würde. Selbst h African Öffentlich bekannt gewesen sein sollten, tionen anderer Luftverkehrsunternehmen. Weiter sprechung zur Verantwortlichkeit für eine wettben werden (vgl. Rz 1157). Nicht entscheidend ist _uftverkehrsunternehmen jeweils ausfielen. Denn andauert, können im Laufe der Zeit nicht nur die

diese Teilnehmer unterschiedlich stark engagiert n.340

sfeststellung vor, dass die im Antrag genannten rigen Handlungen von South African nachweisen ıs, dass sogar die Kontakte teilweise nicht rechtst South African vor, dass South African hinsichtlich erkehrsunternehmen nicht in Wettbewerb gestan-

African selber im Wesentlichen auf dieselben Belen, stützt. South African nimmt dabei aber eine Jem Vorbringen, dass gewisse Luftverkehrsunter- 1 gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Erstens weiter aus. Zweitens verlangt Artikel 5 Absatz 3

ı 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spediti-

KG nur, dass die Unternehmen der Möglicht gleichzeitige Tätigkeit auf dem gleichen rele eine unzulässige Wettbewerbsabrede.

A.4.11.4 Stellungnahme Alitalia

833. Alitalia führt im Zusammenhang mit ¢ Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, worden sei, kaum von «bundesverwaltung: den könne. Vielmehr würden sich grosse Te was angesichts der möglichen drakonischer sammenhang sei ZIRLICK/TAGMANN beizupfl onsbedrohten Tatbeständen entsprechend ı( weismass im Strafrecht der Vollbeweis verle

834. Hierzu kann auf die Ausführungen in F

835. Alitalia macht geltend, dass der vom S zug auf Alitalia auf ungenügenden Beweise grund ihrer [Verbindung mit den anderen L treffend verschiedener Zuschläge regelmas gen getroffen habe. Mehrmals würden bloss stattgefunden hätten [...] oder der Umstand teiler gewesen sei, als Beweis angeführt. / sich auch der Eindruck auf, [die Verbindun als Plattform für die Besprechung von Zusch [...] In Anbetracht der geringen Luftfrachttat über Alitalia als Beweis angerufenen Dokum von der Untersuchung betroffenen Luftfrach! spielt habe. Durch die jeweilige Zusammer verwische das Sekretariat die Relationen. Rahmen der Erwägungen auf einen pausc stellt werde und dadurch die Stellung der Ali Hinweise für die behauptete Beteiligung be tabellarische Visualisierung der an den Ko Wirkung zusätzlich. **°

836. Zu diesen Ausführungen ist zunächs Rechtsfragen zu unterscheiden ist. Die Aus chen auf Rechtsfragen. Nämlich, ob die feste genügen. In dieser Hinsicht ist etwa unbestr Luftverkehrsunternehmen] war. Ob diese be menhang stehenden Kontakten, deren Vort den, [...] eine Teilnahme an einem wettbe\ darstellen, ist eine Rechtsfrage (vgl. Absch Randziffer 827 zu verweisen.

837. [...]

838. Zu Treibstoffzuschlägen führt Alitalia a Alitalia mit anderen Luftverkehrsunternehme ser Beweislage keine Rede sein. Deshalb b nen ausgetauscht und Abmachungen betre könne lediglich aufgrund ihrer [Verbindung r

343 Vgl. act. [...].

eit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Eine vanten Markt ist keine notwendige Bedingung für

lem Beweismass aus, dass bei einem einzelnen in welchem ausdrücklich kein Vollbeweis verlangt sgerichtlicher Rechtsprechung» gesprochen werile der Lehre für den strikten Beweis aussprechen, ı Sanktionen durchaus Sinn mache. In diesem Zuichten, wenn sie dafür plädierten, dass bei sankti- Jer bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beingt werden solle. **?

Randziffer 813 verwiesen werden.

ekretariat als erstellt erachtete Sachverhalt in Ben gründe. Im Wesentlichen werde Alitalia nur aufuftverkehrsunternehmen] unterstellt, dass sie besig Informationen ausgetauscht und Abmachun- e Kontakte, die im Rahmen [dieser Verbindungen] , dass ein Angestellter von Alitalia im E-Mail-Ver- \us den Ausführungen des Sekretariates dränge g mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] sei lägen geschaffen worden, was aber nicht zutreffe. igkeit sowie aus der geringen Anzahl der gegenente erhelle, dass Alitalia im Vergleich zu anderen unternehmen eine völlig untergeordnete Rolle gefassung des als erstellt erachteten Sachverhalts Dies sei insofern von grosser Bedeutung, als im halisierten, verschwommenen Sachverhalt abgetalia auf dem Markt und die Tatsache, dass kaum stünden, unter den Teppich gewischt werde. Die ntakten beteiligten Unternehmen verstärke diese

t festzuhalten, dass zwischen Sachverhalts- und führungen von Alitalia beziehen sich im Wesentliyestellten Kontakte zur Teilnahme an einer Abrede itten, dass Alitalia [in Verbindung mit den anderen >wiesene [Verbindung] und den damit im Zusamvandensein von Alitalia auch nicht bestritten werverbswidrigen Verhalten (gemäss LVA oder KG) nitt B.3). Im Übrigen ist auf die Ausführungen in

us, dass nur vereinzelt Hinweise auf Kontakte von 'n bestunden. Von Regelmässigkeit könne bei dieestreitet Alitalia, dass sie regelmässig Informatioffend Treibstoffzuschläge getroffen habe. Alitalia nit den anderen Luftvekrehrsunternehmen] weder ein regelmässiger Informationsaustausch nı sammenhang stehenden Informationen] unt

839. Hierzu kann auf die Ausführungen in ¢ 840. [...] 841. [...]

842. Alitalia macht geltend, dass 2003 ve menhang mit dem Irak-Krieg sogenannte habe zu diesem Zeitpunkt kaum noch Carc den Strecken, welche im Rahmen dieser Un kommission fallen. Im Antrag würden jene lL kozuschläge miteinander in Kontakt gestan: nehmen. Darüber hinaus habe Alitalia auch bestritten, dass Alitalia regelmässig Informa auf Kriegsrisikozuschläge getroffen habe.

[Verbindungen mit den anderen Luftverkehr tionsaustausch noch die automatische Kenr formationen] unterstellt werden. °*

843. Zu den Ausführungen von Alitalia kar mass ihrer Tätigkeiten im Bereich Luftfracht ist (vgl. Rz 1123). Sodann kann zur Teilnahı gen mit den anderen Luftverkehrsunternehn ziffern 836 ff. verwiesen werden.

844. Betreffend Frachtraten führt Alitalia a Kontakte von Alitalia mit anderen Luftfracht land [...] beziehen würden. Das Sekretariat : tisch darauf zu schliessen, dass sie Auswirk tation könne nicht gefolgt werden, solche A wiesen worden. Folglich sei die Wettbewerb ständig. Insofern werde bestritten, dass Alit formationsaustausch sowie an Abmachunge

845. Hierzu kann auf die die Ausführungen

846. Alitalia macht geltend, dass gemäss S und anderen Luftverkehrsunternehmen be nachgewiesen werden könnten. [...] Abgese verhalt insoweit bestritten, als Alitalia die tausch und Abmachungen über die Kommis: die Beteiligung von Alitalia von November : dem Gesagten unverständlich. Die [Verbii men] und die Auflistung in [dem damit zusan ten nicht, um Alitalia regelmässigen Informat

847. Im Gegensatz zur Ansicht von Alitalia | kehrsunternehmen] und vor allem eine Auflis

345 Vgl. act. [...]. 347 Vgl. act. [...].

och die automatische Kenntnis aller [damit im Zuerstellt werden. °**

len Randziffern 836 ff. verwiesen werden.

rschiedene Luftverkehrsunternehmen im Zusam- Kriegsrisikozuschläge eingeführt hätten. Alitalia jo-Tätigkeiten ausgeführt, insbesondere nicht auf tersuchung in die Zuständigkeit der Wettbewerbs- Jnternehmen aufgeführt, die betreffend Kriegsrisiden hätten. Alitalia gehöre nicht zu diesen Unternicht am Treffen [...] teilgenommen. Mithin werde tionen ausgetauscht und Abmachungen in Bezug Alitalia könne wiederum lediglich aufgrund ihrer sunternehmen] weder ein regelmässiger Informatnis aller [damit in Zusammenhang stehenden In-

ın zunächst festgehalten werden, dass das Ausfur die Teilnahme an den Kontakten unerheblich ne an den Kontakten im Rahmen [der Verbindun- 1en] wiederum auf die Ausführungen in den Randus, dass sich die Hinweise, welche allenfalls für unternehmen sprechen würden, nur auf das Ausscheine aufgrund dieser Auslandkontakte automaungen in der Schweiz zeitigten. Dieser Argumenuswirkungen seien vom Sekretariat nicht nachgeskommission auch nicht für deren Beurteilung zualia betreffend Frachtraten an regelmässigem In- 2n beteiligt gewesen sei.°*°

in den Randziffern 800 f. verwiesen werden.

ekretariat für Juli 2005 Kontakte zwischen Alitalia treffend die Kommissionierung von Zuschlägen hen davon werde der als erstellt erachtete Sach- Beteiligung an regelmässigem Informationsaussionierung von Zuschlägen unterstellt würde. Dass 2003 bis Juli 2005 gedauert haben soll, sei nach ndungen mit den anderen Luftverkehrsunternehimenhängenden E-Mail-Austasuch] per se genügionsaustausch und Absprachen zu unterstellen. 947

genügt eine [Verbindung mit den anderen Luftverstung [in dem damit zusammenhängenden E-Mail-

Austasuch] sehr wohl per se für eine Teiln tausch (vgl. Rz 804).

A.4.11.5 Stellungnahme AMR (American)

848. American bringt vor, dass gemäss de das Sekretariat als auch die WEKO die Bev gegen das EU-Luftverkehrsabkommen und ( rican an solchen Zuwiderhandlungen

Luftverkehrsabkommen sei auf die europäi Kommission die von ihr festgestellten Zuwic beizubringen habe, durch die das Vorlieger chen rechtlich hinreichend bewiesen würde chungsverfahren beziehungsweise die Unte dass der Untersuchungsgrundsatz auch eil entlastende Argumente und Beweise in der ( und Beweise zu untersuchen. Das Sekreta Beweise mit Bezug auf American zu unterst ausser Acht gelassen, dass [...] American : Kartell dem Sekretariat am 23. Dezember 2!

849. Was die Beweisführungspflicht beziel American nicht in Frage, dass auch der An der Wettbewerbsbehörden ausgeht. Was d den Beweisen angeht, kann dem Vorbringer unbestritten, dass das Sekretariat allfällige chen Art und Weise wie belastende Argumer ist das Sekretariat vorliegend denn auch na weismittel anders würdigt als die Parteien, | Beweismittel berücksichtigen würde, entlas American selber im Wesentlichen auf diesel den, nimmt dabei aber eine andere Würdig von American an einer Abrede ist nicht entsı drücklich im Protokoll nennt, sofern Beweisr

850. Zum Beweismass führt American aus, Beweise für eine Verletzung vorlägen. Kon Beweise vorliegen müssten, die keinen vern sen. Mit den im Antrag aufgeführten Bewe diesen Anforderungen nicht. Das Sekretaria aufeinander abgestimmter Verhaltensweis: scheinlichkeit genuge und der volle Beweis ten und stehe zudem im Widerspruch zum B kurzlich in Sachen Wettbewerbsabreden im in einem sanktionsbedrohten Fall, angewen

851. Dem ist entgegenzuhalten, dass das S sage einzig die Rechtsprechung der Rekurs REKO/WEF) anführt. Nachfolgend präzisie hinsichtlich sanktionsbedrohter Tatbeständ Randziffer 815 verwiesen werden.

349 Vgl. act. [...], act. [...].

ahme an einem regelmässigen Informationsaus-

2n anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowohl veislast für den Nachweis einer Zuwiderhandlung Jas Kartellgesetz und für die Beteiligung von Ametragen würden. In Bezug auf das EUsche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Jerhandlungen zu beweisen und die Beweismittel 1 der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsan. Mit Bezug auf die Schweiz gelte das Untersursuchungsmaxime. Dabei sei darauf hinzuweisen, 1e Verpflichtung der Behörden enthalte, allfällige Jleichen Art und Weise wie belastende Argumente riat habe es klar versäumt, allfällige entlastende ıchen. Zudem habe das Sekretariat die Tatsache Is Kartellmitglied nicht genannt habe, als [...] das 005 notifiziert habe. °*?

1ungsweise die Beweisführungslast angeht, stellt rag des Sekretariats von der Beweisführungslast an Vorwurf der Ausserachtlassung von entlasten- 1 von American jedoch nicht gefolgt werden. Es ist entlastende Argumente und Beweise in der gleiite und Beweise zu untersuchen hat. Dieser Pflicht chgekommen. Dass das Sekretariat einzelne Be- Jesagt nicht, dass das Sekretariat nur belastende tende hingegen nicht. So stützt sich etwa auch ben Beweismittel, wie sie im Antrag genannt werung vor als das Sekretariat. Für eine Beteiligung sheidend, ob eine Selbstanzeigerin American ausnittel die Beteiligung nachweisen.

dass dieses verlange, dass klare und konsistente kret bedeute dies gemäss Artikel 6 EMRK, dass ünftigen Zweifel an einer Zuwiderhandlung zuliesisen und Begründungen genüge das Sekretariat t führe aus, dass insbesondere für den Nachweis an das Beweismass der überwiegenden Wahrnicht erbracht werden müsse. Dies werde bestriteweismass des Vollbeweises, welches die WEKO | Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, somit det habe.°*?

sekretariat in der von American bemängelten Paskommission für Wettbewerbsfragen (nachfolgend: rt das Sekretariat die Frage des Beweismasses e. Des Weiteren kann auf die Ausführungen in

852. American macht geltend, dass trotz de Beweise gegen tatsächliche Kartellmitglied oder entsprechende Beweise betreffend die hält American fest, dass die Verfahrensakt Lehrbuch beschreiben würden, in welchem niert wurden, und an dem Mitarbeiter bis in zerne beteiligt gewesen wären. Die Teilnah unter Verweis auf den sporadischen Austaus ihrer [Verbindung mit den anderen Luftverke gen Aspekts des Kartells — den Treibstoffzı gen, dass sich das Verhalten von America erheblichen Weise von demjenigen zahlre kehrsunternehmen], gegen die keine Untei Antrag versuche in diesem Zusammenhang das Verhalten von American von demjenige schieden haben solle. American’s unaufget Treibstoffzuschlägen anderer Luftfrachtunte Sanktionen gegen American sein. Ein geleg lich bekannten Informationen über ihren e Grundlage für eine Sanktionierung sein. Ar mit anderen Luftverkehrsunternehmen] teile Selbstanzeige von [...] nicht als Mitglied dies fänglich ignoriert werde.*°° Zudem bringt Aı unmittelbar an ihrer Hauptgeschäftsstelle in rungen bei Luftfrachtraten, Zuschlägen und «Cargo Revenue Management-Gruppe» fe: entsprechend ohne die Kenntnis und die Mit Antrag umschriebenen Kartell teilnehmen ki

853. Weiter führt American zusammenfass riats auf untauglichen Beweisen beruhen w untauglichen Beweise in sechs Kategorien: kehrsunternehmen ohne Beteiligung von Aı American Bezug genommen werde; 2. Pas stehenden Luftverkehrsunternehmen] und E die American nicht geantwortet habe; 3. In kehrsunternehmen] ausgetauschte Informa’ 4. Austausch von Öffentlichen, nicht sensitiv sammenhang gerissen würden; Kommunika rier» in einer Zeitspanne, in welcher die zw hätten, die von den USA mit kartellrechtlich ropaischem und schweizerischem Recht ge

854. Zu diesen Ausführungen kann zunäch 827 f. und 836 f. verwiesen werden. Ameri [zwischen den in Verbindung stehenden Lu raten. In Bezug auf andere Elemente hat sic tanziert. Damit hat American am Information auf die E-Mail-Kette vom Juni 2004 hinzuwe aussert sich American folgendermassen: «| Punkten an. Es kann nicht angehen, dass Welt rufen, mit dem Ziel den Schweizer h

350 Vgl. act. [...], act. [...]. 351 Vgl. act. [...], act. [...].

352 Vgl. act. [...], act. [...].

s Umfangs des Antrags und der darin enthaltenen er sich im Antrag keine schlüssige Begründung angebliche Teilnahme von American fänden. Zwar en in allen Einzelheiten ein Kartell wie aus dem zahlreiche Elemente der Preisfestsetzung koordidie oberste Führungsebene der beteiligten Konme von American am Kartell werde aber lediglich sch von Informationen durch American im Rahmen 'hrsunternehmen] und nur hinsichtlich eines einziischlagen — begründet. Dabei sei zu berücksichtin in diesem Zusammenhang nicht in irgendeiner icher anderer [in Verbindung stehender Luftversuchung eröffnet worden sei, unterscheide. Der nicht einmal eine Begründung zu liefern, wie sich 2n [der anderen Luftverkehrsunternehmen] unterorderter Erhalt von E-Mails mit Informationen zu rnehmen könne auf keinen Fall eine Grundlage für entliches Bereitstellen durch American von öffentigenen Treibstoffzuschlag könne ebenso wenig nerican habe auch nicht regelmässig an [Treffen yenommen. Überdies sei American in der ersten ses Kartells genannt, was vom Sekretariat vollumnerican vor, dass American ihre Preise autonom den Vereinigten Staaten festlegen würde. Ände- Kommissionen von American würden alle von der stgelegt und implementiert. American habe demwirkung der Hauptgeschäftsstelle nicht an dem im innen. ®®"

end aus, dass die Anschuldigungen des Sekretaürden. Gemäss American unterteilten sich diese

1. Kommunikationen zwischen anderen Luftvernerican, in denen auf öffentliche Information von sive Teilnahme an Sitzungen [der in Verbindung -rhalt von Sitzungsprotokollen sowie E-Mails, auf 1 Rahmen [der in Verbindung stehenden Luftvertionen, auf die American nicht geantwortet habe; en Informationen; 5. Unterlagen, die aus dem Zutionen zwischen American und dem «national carei Luftverkehrsunternehmen eine Allianz gebildet er Immunität ausgestattet und die auch unter euschützt worden sei.°°?

st analog auf die Ausführungen in den Randziffern can distanzierte sich vom Informationsaustausch ftverkehrsunternehmen] nur in Bezug auf Frachth American nicht vom Informationsaustausch dissaustausch teilgenommen. Insbesondere ist auch sen (vgl. Rz 292). Im Rahmen dieser E-Mail-Kette ch schliesse mich der Meinung von [...] in einigen wir auf der einen Seite eine Arbeitsgruppe in die Narkt attraktiver zu gestalten, indem wir Airlines vereinter und konsequenter auftreten und z geben wir, wie jetzt klar zu sehen, ein derart eruebrigt. Bevor wir mit dem Projekt 'develc doch angebracht, sich die Ziele nochmals gé tation von American, wonach diese E-Mail z sionen [zwischen den in Verbindung stehe tung von Preisen nicht toleriert habe, kann ı dass American in allen Belangen ein vereint Überdies zeigt diese E-Mail-Kette beispielha an der Kommunikation beteiligt war.

855. Betreffend die geltend gemachte Un kann zunächst auf die Ausführungen in Ran

856. Zum Argument der Bereitstellung von | auf die Ausführungen in Randziffer 830 ver reitstellung von Informationen mitgeholfen, Informationen am Laufen zu halten. Schlies: nung von American im ersten mündlichen S von American am Informationsaustausch sp American an verschiedenen Kontakten bete chischen Ebene diese Beteiligung stattfand fasst. Daher ist eine Beteiligung an der Abre

857. Dem Vorbringen, dass Unterlagen au dargestellt würden, ist zu widersprechen. Vc sein. Die Beweismittel werden so wiederge bei der Sachverhaltsfeststellung um eine LC Vielzahl von Kontakten mit Bezug zu Ame Selbstanzeigerinnen ihre Dokumente im Ra setzen die Selbstanzeigerinnen ihre Dokum

858. Inwiefern American sich wie behaupte im Rahmen des Geltungsbereiches (vgl. Ab

859. Schliesslich bringt American vor, der / Gewähr rechtlichen Gehörs für American. ° vorliegend nicht möglich zu verstehen, wesh Kartell teilgenommen zu haben. An keiner Si American der Teilnahme an dem Kartell bes derholt mit den anderen Adressaten des Ant vollständig von demjenigen von American u

860. Nach der Rechtsprechung des Bunde Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwir vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betr haft prüft und in der Entscheidfindung berü der Behörden, ihren Entscheid zu begründ entgegen seinem Antrag entschieden hat. D abgefasst sein, dass der Betroffene ihn geg nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Entscheids ein Bild machen können. In dies: gen genannt werden, von denen sich die Bel

353 Vgl. act. [...].

354 Vgl. act. [...]. 35 Vgl. act. [...], act. [...].

war in allen Belangen und auf der anderen Seite uneiniges Bild ab, was jeden weiteren Kommentar jpement swiss market' weiterverfahren, waere es nz genau vor Augen zu fuehren.» °°? Der Interprejufzeige, dass American unangemessene Diskusnden Luftverkehrsunternehmen] Uber die Gestalnicht gefolgt werden.**4 Vielmehr zeigt die E-Mail, eres und konsequenteres Vorgehen befürwortete. ft, dass American selber ohne jegliche Vorbehalte

gleichbehandlung bei der Verfahrensbeteiligung dziffer 817 verwiesen werden. [...]

öffentlich bekannten Informationen kann zunächst wiesen werden. Zudem hat American mit der Bedas System des gegenseitigen Austausches von slich ist darauf hinzuweisen, dass eine Nicht-Nenelbstanzeigeprotokoll nicht gegen eine Teilnahme richt. Insgesamt zeigen die Verfahrensakten, dass iligt war. Dabei ist unerheblich, auf welcher hierar- . American wird als Ganzes als Unternehmen erde auf Stufe Hauptquartier nicht notwendig.

s dem Zusammenhang gerissen oder gar falsch nn einer falschen Wiedergabe kann nicht die Rede geben, wie sie vorliegen. Zudem handelt es sich Jarlegung der Akten. Diese Darlegung zeigt eine rican. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die hmen von Bonusmeldungen einbringen. Dadurch ente in einen bestimmten Zusammenhang.

t auf kartellrechtliche Immunität berufen kann, ist schnitt B.1) zu klären.

\ntrag bilde keine ausreichende Grundlage für die Trotz des Umfangs des Antrags sei es American alb American beschuldigt werde, am behaupteten elle des Antrags werde klar beschrieben, weshalb chuldigt werde. Stattdessen werde American wierags in Verbindung gebracht, deren Verhalten sich nterschieden habe. °°°

sgerichts verlangt der Grundsatz des rechtlichen kungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des offenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernstcksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht en. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde ie Begründung eines Entscheids muss deshalb so ebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des 2m Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- 1örde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.°°% Dabei ist klar, dass sich dies nur a fern sich diese Rechtsprechung auch auf de klar. Diese Frage braucht vorliegend indes hervorgeht, was American vorgeworfen wird mationsaustausch betreffend Elemente des der Folge in der Lage, zum Antrag ausführli can nicht wisse, was ihr vorgeworfen werde, man annehmen wollte, der Antrag müsse 3 Sanktionsverfahrens®? den Ansprüchen ar weise dem Anklageprinzip?°® genügen, erwi konform.

861. Bezüglich Kriegsrisikozuschläge geht American ein Flüchtigkeitsfehler bei der Erst retariat [die Verbindung zu den anderen Verstoss gegen wettbewerbsrechtliche Vors

862. Hierzu gilt es festzuhalten, dass es sic gung an Kontakten im Zusammenhang mit keitsfehler handelt. American hatte späteste in Verbindung stehenden Luftverkehrsuntert auf Kriegsrisikozuschläge hat sich American mit hat American am Informationsaustausc (vgl. Rz 830 und Rz 854).

A.4.11.6 Stellungnahme United

863. United macht geltend, dass das Sekr dard nicht erfülle. Das Sekretariat vermög: dass United anwendbares Recht verletzt he Abrede zur Preisfestsetzung beteiligt gewe Einschränkung wirksamen Wettbewerbs aut nachgewiesen, dass eine allfällige Abrede e relevanten Markt bewirkt habe. Es sei denn zulässigkeit eines solchen Verhaltens nicht Frage der Rechtfertigung der vorgeworfene durch Gründe wirtschaftlicher Effizienz.°°°

864. Dazu ist zunächst auf die Ausführung schen Beweislast und -würdigung sowie de! scheiden ist. Es ist ausserdem zu wiederhc Anwendung kommt. So dürfen, wie ausgefi mischer Zusammenhänge nicht übertrieben Recht nicht in Frage. °°"

865. United bringt vor, dass keiner ihrer W oder irgendwelche Beweismittel beigeführt

357 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6. al./WEKO.

358 \/gl. STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDE prozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg

369 Vgl. act. [...], act. [...]. 360 gl. act. [...], act. [...]. 361 Vgl. act. [...].

uf den Endentscheid der Behörde bezieht. Inwiein Antrag des Sekretariats anwenden lässt, ist unnicht geklärt zu werden, da aus dem Antrag klar |: Die Teilnahme an einem [...] organisierten Infor- Luftfrachtpreises. Offensichtlich war American in ch Stellung zu nehmen. Der Ansicht, dass Amerikann demnach nicht gefolgt werden. Selbst wenn ufgrund des strafrechtlichen Charakters des KG- 1 eine strafrechtliche Anklageschrift beziehungsese sich der vorliegende Antrag damit als rechts-

' American davon aus, dass die Auflistung von ellung von Tabelle 8 zu sein scheine, da das Sek- Luftverkehrsunternehmen] als solche nicht als chriften einstufe.°°°

h bei der Auflistung von American bei der Beteili- Kriegsrisikozuschlägen nicht um einen Flüchtigns ab Oktober 2001 Zugang zu den [zwischen den 1ehmen ausgetauschten Informationen]. In Bezug | nicht vom Informationsaustausch distanziert. Dah bezüglich Kriegsrisikozuschläge teilgenommen

etariat vorliegend den erforderlichen Beweisstan- > nicht, ohne berechtigte Zweifel nachzuweisen, abe. Es sei nicht bewiesen, dass United an einer sen sei, welche die Beseitigung oder erhebliche ‘dem relevanten Markt bezweckte. Auch sei nicht ine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf dem auch nicht nachgewiesen, dass die allfällige Unwiderlegt werden könne. Dies gelte auch für die n erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs

jen in Randziffer 851 zu verweisen, wonach zwin anwendbaren Auslegungsgrundsätzen zu unterlen, dass nicht nur ein einziges Beweismass zur ihrt, die Anforderungen an den Nachweis ökonowerden (vgl. Rz 834). Dies stellt auch United zu

ettbewerber United als Kartellmitglied bezeichnet habe, um Uniteds Beteiligung an einem globalen

2012, RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2, Publigroupe SA et

R NIGGLI in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- .), 2011, Art. 325 StPO N 18 ff.

oder irgendeinem anderen Kartell bezüglich tungen zu beweisen. Es sei vielmehr gerac Selbstanzeige ausdrücklich zu Protokoll ge Kartell beteiligt sei.°°

866. Dem ist entgegenzuhalten, dass [...] i rung vom 23. Dezember 2005 keineswegs : untersuchten Kartell beteiligt sei. Vielmehr schaften geführt worden seien, «mit denen [ navian Airlines Cargo». Und weiter: «Es gib Singapore Airlines und United Airlines bezüc zuschläge Kontakte stattgefunden haben.»‘ von keinem anderen Unternehmen der Bete den.

867. Zudem macht United geltend, eine all kaufsagenten von United und anderen Lufi gar nicht relevant. Der Generalverkaufsage irgendwelche Zuschläge festzusetzen, abzı Umfang, in dem somit Informationen zu Unit getauscht hätten werden können, seien die habe auch keine Kommunikation des Gener: United gegeben. Zudem hätten sämtliche erhalten habe, keinen Einfluss auf die Treibs dem macht United geltend, dass das Sekret Kartell Beteiligten und den blossen passiver

868. Dazu kann auf die Ausführungen in de sich vom Informationsaustausch [...] nicht ( tausch teilgenommen.

A.4.11.7 Stellungnahme SAS (Scandinav

869. Scandinavian macht geltend, dass Sc eigenes Personal verfügt habe, dieses abe Sämtliche Entscheide seien am Hauptsitz v« impliquait que SAS Cargo ne suive pas l'acc transporteurs». Das Personal von Scandine tionen bereitgestellt.°©

870. Dazu kann auf die Ausführungen in d navian hat sich vom Informationsaustausch Informationsaustausch teilgenommen.

871. Weiter bringt Scandinavian vor, dass Luftverkehrsunternehmen informiert gewese chert, dass ihre bilaterale Kommunikation v freigestellten Kontakte wurden die Hauptbe Jahr 2002 und die einzigen Beweise fur die auf die Kontakte von [...] mit anderen Luftve

362 Vgl. act. [...].

363 Vgl. act. [...].

364 Vgl. act. [...], act. [...].

365 Vgl. act. [...].

366 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...] (act. [...]).

Gebühren und Zuschläge für Luftfrachtdienstleislezu so, dass [...] als Teil ihrer ersten freiwilligen geben habe, dass United nicht am untersuchten

m Rahmen der ersten mündlichen Protokollerkläausdrucklich ausgeführt hat, dass United nicht am führt [...] aus, dass auch Gespräche mit Gesell- ...] bestehen, nämlich United Airlines und Scandit weitere Beweise dafür, dass zwischen [...], SAS, lich Änderungen der Methodologie der Treibstoff- 63 Es kann somit nicht gesagt werden, United sei iligung am Informationsaustausch bezichtigt worfällige Kommunikation zwischen dem Generalverfrachtunternehmen [...] sei wettbewerbsrechtlich nt von United habe keinerlei Befugnisse gehabt, iändern oder auf solche zu verzichten. Im selben ed durch deren Generalverkaufsagenten [...] aus- »se Informationen bereits Öffentlich gewesen. Es alverkaufsagenten an die Entscheidungsträger bei Informationen, welche der Generalverkaufsagent stoffzuschlage in der Schweiz gehabt. [...] Ausserariat keinen Unterschied zwischen den am harten ı Empfängern von Informationen treffe.?°*

n Randziffern 827 f. verwiesen werden: United hat listanziert. Damit hat United am Informationsausjan)

andinavian in der Schweiz bis Frühling 2002 über sr über keine Entscheidbefugnisse verfügt habe. yn Scandinavian getroffen worden, «méme si cela ord conclu entre le transporteur local et les autres vian habe lediglich öffentlich verfügbare Informaen Randziffern 827 f. verwiesen werden: Scandi- [...] nicht distanziert. Damit hat Scandinavian am

sie nicht über die Kontakte von [...] mit anderen nN sei. Im Gegenteil, [...] habe Scandinavian version den Wettbewerbsregeln freigestellt sei. Diese weise hinsichtlich Treibstoffzuschläge bis in das Zeitspanne ab Mai 2002 darstellen.°% In Bezug rkehrsunternehmen führt Scandinavian aus, dass diese im Rahmen von persönlichen Netzwer Zu diesen Netzwerken hätten die Mitarbeite vian sei es aufgrund der Anzahl von Luftver len Änderungen der Treibstoffzuschläge ga che Luftverkehrsunternehmen unzulässige |

872. Darauf ist zunächst zu entgegnen, da: hörden (EU-Kommission und Amerikanis« Transportation; nachfolgend: DoT]) keine E werbsbehörden entfalten (vgl. die nachfolg führt Scandinavian selber aus, dass sie sy erhalten habe: «Pour presque chacun des hı impliquant des communications entre les sie peut prouver qu'il figurait en copie en tant c de [...].»°°° Gemäss festgestelltem Sachvert deren Luftverkehrsunternehmen (vgl. Absch Behauptung Uber die Kontakte zwischen [ miert. So hat Scandinavian [...] den Kontakt

873. Weiter macht Scandinavian geltend, c men hätten. Gemäss Scandinavian würden beweisen. 7°

874. Dem ist entgegenzuhalten, dass die K

875. Dann bringt Scandinavian bezüglich d vor, dass die WEKO den Vollbeweis der Bet erbringen müsse. Die WEKO müsse die bi mens an der kollektiven Handlung mit dem ¢ werbs auf einem Markt zeigen. Einfache Ve hörde den Vollbeweis für die konstitutiven E Konsequenzen. Die Darlegung der Teilnahr mische Einschätzung. Demnach könne hie nahme zur Regel des Vollbeweises vorlieg weismittel keine Beweiskraft. Es handle sich vian, sondern ausschliesslich um Berichte | indirekte Beweise. Indirekte Beweise oder B und der Rechtsprechung des EuGH keine samt erfülle der Antrag die Beweiserfordern

876. Dazu ist zunächst auf die Ausführung schen Beweislast und -würdigung sowie de: scheiden ist. Es ist ausserdem zu wiederhc Anwendung kommt. So dürfen, wie ausgefi mischer Zusammenhänge nicht übertrieben rung mittels indirekter Beweise beziehungsw ziffer 187 verwiesen werden.

367 Vgl. act. [...]. 369 Vgl. act. [...]. 370 Vgl. act. [...], act. [...].

371 Vgl. act. [...].

ken stattgefunden hätten («réseau des anciens»). r von Scandinavian nicht gehört.*° Für Scandinakehrsunternehmen mit gleichzeitigen und paraller nicht möglich gewesen zu erahnen, ob und wel- <ontakte unterhalten hätten. °°

ss etwaige Freistellungen durch ausländische Beches Verkehrsministerium [U.S. Department of indungswirkung für die schweizerischen Wettbeanden Ausführungen in Randziffer 1105). Zudem stematisch die internen E-Mails von [...] in Kopie lit evenements relatifs a la surtaxe sur le carburant ges respectives de SAS Cargo et [...], SAS Cargo jue destinataire direct des communiqués internes alt informiert [...] intern Uber ihre Kontakte mit annitt A.4.4). Somit war Scandinavian entgegen ihrer ...] und anderen Luftverkehrsunternehmen infor- ‚behalten: [...]

lass sie lediglich an zwei Treffen ([...]) teilgenom- | diese zwei Treffen keine unzulässigen Abreden

ontakte nicht nur an Treffen stattfanden. [...]

es Beweismasses unter Verweis auf die Literatur eiligung eines Unternehmens an einer Absprache swusste und gewollte Beteiligung des Unternehyemeinsamen Ziel der Beschränkung des Wettbermutungen würden nicht genügen. Wenn die Belemente nicht erbringen könne, dann trage sie die ne an einem harten Kartell enthalte keine ökonorfür keine wie vom Sekretariat signalisierte Ausen. Zudem hätten die im Antrag vorgelegten Benicht um direkte Beweise in Bezug auf Scandinaanderer Luftverkehrsunternehmen oder bloss um eweise vom Hörensagen hätten gemäss Literatur oder nur eine untergeordnete Bedeutung. Insgeisse in Bezug auf Scandinavian nicht.?”'

jen in Randziffer 851 zu verweisen, wonach zwin anwendbaren Auslegungsgrundsätzen zu unterlen, dass nicht nur ein einziges Beweismass zur ihrt, die Anforderungen an den Nachweis okonowerden (vgl. Rz 834). Betreffend die Beweisfühjeise Indizien kann auf die Ausführungen in Rand-

877. Scandinavian bringt auch vor, [andere genannten Kontakten beteiligt gewesen. Alle unternehmen keine Verantwortung nach sic

878. Hierzu kann auf die Ausführungen in ¢ den.

879. Scandinavian macht geltend, dass si öffentlich zugänglich gemachten Informatior Treibstoffzuschläge von Scandinavian an de Zusammenhang habe es sich auch um Er men zum Verhalten von Scandinavian geha

880. Hierzu kann auf die Ausführungen in F Einspeisung von Informationen in das Rech navian erwiesenermassen Kontakte mit [...] nahme von Scandinavian am Informationsat tungsbildung und -haltung der anderen Luft

881. Scandinavian bringt vor, dass die Ko dem 1. Juni 2002 stattgefunden hatten. Dies Zeitrahmens stattgefunden. Ziel dieser Tre schlagen gewesen. Das Zusammentragen d ren Öffentlichen Bekanntgabe stattgefunden

882. Dazu gilt es festzuhalten, dass der Zei verhaltes nicht entscheidend ist. Zur Subst kann auf Abschnitt B.3 verwiesen werden. denn auch zur Vervollstandigung des Gesar

883. Scandinavian bemangelt die Feststel wusste und Scandinavian den Kontakt zu de hielt. Diese zwei Behauptungen seien unbe Fakten beruhen. [...] Ebenfalls wurden auc von dem unzulassigen Verhalten der andere

884. Zuerst ist erneut darauf hinzuweisen, ¢ [...] Abgesehen davon kannte Scandinavian verkehrsunternehmen] implementierte Ne Scandinavian mit [...] Informationen austau ausgehen, dass diese in das Netzwerk [...] dass Scandinavian nach eigenen Angaben s erhalten hatte.°”5

A.4.11.8 Stellungnahme Singapore

885. Singapore bringt vor, dass der über Darstellung der Beteiligung der Hauptquar Preissetzung durch das Management inne!

[...]

372 Vgl. act. [...], act. [...].

373 Vgl. act. [...], act. [...]. 375 Vgl. act. [...].

Luftverkehrsunternehmen] seien ebenfalls an den ardings hatte die Handlungen dieser Luftverkehrsh gezogen. °”?

Jen Randziffern 855, 872 und 874 verwiesen werch Scandinavian auf die Weitergabe von bereits ien beschränkt habe. Es sei darum gegangen, die is Rechnungssystem CASS zu melden. In diesem jartungshaltungen anderer Luftverkehrsunternehndelt.°73

andziffer 830 verwiesen werden. In Bezug auf die 1ungssystem CASS ist festzustellen, dass Scandiin Bezug auf Treibstoffzuschläge hatte. Die Teil- ıstausch beeinflusste und vereinfachte die Erwarverkehrsunternehmen.

ntakte von Scandinavian an den Treffen [...] vor ;e Treffen hätten somit ausserhalb des relevanten ffen sei nicht die Koordination von Treibstoffzuer Informationen an diesen Treffen hätte nach de-

Led

tpunkt 1. Juni 2002 für die Feststellung des Sach- ımtion von Sachverhalten vor dem 1. Juni 2002 Die Darstellung der erwähnten [...] Treffen dient ntbildes [...]

lung, dass Scandinavian von den Kontakten [...] n anderen Luftverkehrsunternehmen [...] aufrecht gründet und würden auf nachweislich inexakten h die bilateralen Kontakte mit [...] keine Kenntnis 2n Luftverkehrsunternehmen implizieren.°”*

lass Scandinavian [...] den Kontakt behalten hatte: [das zwischen den in Verbindung stehenden Lufttzwerk für den Informationsaustausch. Indem schte, musste Scandinavian zwangsläufig davon gelangen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, systematisch die internen E-Mails von [...] in Kopie

fiegende Teil der im Antragsentwurf enthaltenen iere bloss die übliche Überwachung der lokalen halb international tätiger Unternehmen darstelle.

886. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass « tiere geht. Der Antrag stellt bei der Festste auch nicht nur auf die Kontakte auf Stufe Haı Kontakte über eine blosse Überwachung de mens hinaus. Denn die Kontakte fanden zv statt. Exemplarisch zeigt sich dies gerade austausch [mit den anderen in Verbindung s

887. Weiter bringt Singapore vor, das Verk erhalten, welche auf die Anwendung der eic rechnungsmethode abgestellt hätten. ?7®

888. Zu diesen Ausführungen kann zunäch 827 f. und 836 f. verwiesen werden. Zudem sgeblich zum Informationsaustausch [...] be 2005: «[...] It is time again to exchange inforr on how much do you charge and your img please let me know). [...] AND SQ will be ct 2005» 77),

889. Singapore bestreitet die Sachverhalts: Antrag verweise, stützten nicht die Darstellı Kontakten [...], um Anpassungen der Treib: die im Antrag beschriebenen Kontakte [...] seien und keinen wesentlichen Einfluss au streite die Kontakte [mit den in Verbindung : lich sei aber, wie man diese rechtlich dann at angezeigten Aktivitäten der [...] Luftfrachtg dere Natur auf, [...]. Allerdings sei Singap: noch habe sie von deren Existenz gewusst.

890. Hierzu kann zunächst auf die Ausführ:

891. Singapore macht in Bezug auf Kriec keine Beweise existierten, die eine Abrede a Kriegsrisikozuschläge und eine Beschränku kehrsdiensten auf [den vorliegend relevantı Beweise, welche eine Verknüpfung von Sing stimmten Verhaltensweise zeigten.°”°

892. Diesem Vorbringen ist entgegenzuh: tausch betreffend Kriegsrisikozuschläge tei distanzierte.

893. In Bezug auf die Kommissionierung vc Vorbringen im Antrag nicht die tatsächliche werde darin eine Überbewertung einzelner \ Zusammenhang zu stellen. Die fraglichen k zung innerhalb der Luftfrachtindustrie zwis« Gruppe der Spediteure bezüglich der ange tragsklausel in der vertraglichen Beziehunc schaften betroffen. Die Kontakte beträfen d

377 Vl. act. [...]; vorne Rz 217 und Rz [...].

379 Vgl. act. [...].

2s nicht alleine um die Beteiligung der Hauptquarllung des Sachverhalts und bei der Subsumtion ıptquartier ab. Zudem gehen die nachgewiesenen r lokalen Preissetzung innerhalb eines Unternehvischen verschiedenen Luftverkehrsunternehmen für Singapore am nachgewiesenen Informationsstehenden Luftverkehrsunternehmen].

aufspersonal in [der Schweiz] habe Instruktionen jenen vertraulichen und individuellen internen Best analog auf die Ausführungen in den Randziffern ist darauf hinzuweisen, dass Singapore [...] masigetragen hat (vgl. bspw. die E-Mail vom 30. Juni nation. | therefore depend on your indication about Jlementation date (if not based on actual weight larging new CHF 0.57 with effective from 11. July

Jarstellung im Antrag. Die Vorbringen, auf die der ıng eines angeblichen komplexen Netzwerks von stoffzuschläge zu koordinieren. Vielmehr beträfen Verhaltensweisen, die [...] rechtmässig gewesen f den Wettbewerb gehabt hätten. Singapore bestehenden Luftverkehrsunternehmen] nicht. Frag- ıswerten müsse: [...] Die von der Selbstanzeigerin esellschaften der «Kerngruppe» wiesen eine anore weder Teil dieser Verhaltensweise gewesen

Ingen in Randziffer 832 verwiesen werden. [...]

jsrisikozuschläge und Frachtraten geltend, dass der eine abgestimmte Verhaltensweise betreffend ng des Wettbewerbs für den Verkauf von Luftveren Strecken] aufzeigten und sogar noch weniger Japore Cargo zu einer solchen Abrede oder abgealten, dass Singapore [...] am Informationsaus- Inahm beziehungsweise sich nicht explizit davon

yn Zuschlägen macht Singapore geltend, dass die n Verhältnisse widerspiegeln würden, sondern es /orfalle vorgenommen, ohne diese in den richtigen ontakte hätten in Wahrheit eine Auseinandersetchen der Gruppe der Fluggesellschaften und der messenen Auslegung einer standardisierten Ver- } zwischen den Spediteuren und den Fluggesellie Koordination zwischen Konkurrenten in Bezug auf die Auslegung der standardisierten Ver den wichtigsten Kunden regeln würden. N: IATA Cargo Agency Programm begründet hi zwischen den Spediteuren und den Flugges: Struktur des Standardvertrages zwischen 0 Auseinandersetzung zwischen der Gruppe teure habe die Bedeutung des Begriffs «ar schluss 801 betroffen.°®°

894. Dieser Interpretation der vorliegenden der Beweismittel kann nicht von einer bloss standardisierten Vertragsbestimmungen ge kraftigten die Luftverkehrsunternehmen, sic schlagen zu gewahren.

895. Singapore merkt an, dass der Antrag einem herabgesetzten Beweismass ausgeg

896. Diese Anmerkung ist unzutreffend. De gesetzten Beweismass aus: Es kann auf d verwiesen werden.

897. Singapore bringt sodann vor, dass der informationen zu Verhaltensweisen enthalte werbskommission falle, noch irgendeinen Ei werbswidrigen Wirkungen oder Praktiken i auch bezüglich der detaillierten Beschreibur 2002 hätten ereignet haben sollen, also zt Sanktionsbefugnis zukomme. Die Erfassun nicht notwendig, um das Untersuchungsverf: gen. Es genüge eine inhaltliche Beschränkı sichtlich Koordinationsaktivitäten auf Stufe | beschriebene «Kerngruppe».°2

898. Hierzu kann zunächst auf die Ausführ Bezug auf den Zeitraum ohne Sanktionsbe Frage nach der Sanktionsbefugnis der WEK verhalts und für die Beurteilung der wettb weise ist (vgl. Rz 924).

A.4.11.9 Stellungnahme [...]

899. [...] macht geltend, es sei unklar, wie d sichtlich sei aber, dass mehrere Fluggesel WEKO ebenfalls als Adressaten oder Abser im Treibstoffzuschlagsbereich nach dem 1. ; seien, nicht als Adressaten der Untersuchur Dies treffe unter anderem auf Unternehmer sellschaften nicht in das Verfahren involvie kanntmachung zur Untersuchungseröffnung bezeichneten Unternehmen «berücksichtigt dass auch in diesem elementaren Punkt d

380 Vl. act. [...].

381 Vgl. act. [...].

tragsbestimmungen, welche die Beziehungen mit amentlich bildeten die IATA Beschlüsse, die das atten, Bestandteil der kommerziellen Beziehungen allschaften. Der IATA Beschluss 801 begründe die len Fluggesellschaften und den Spediteuren. Die Jer Fluggesellschaften und der Gruppe der Spedidere Gebühren» («other charges») im IATA Be-

Beweismittel kann nicht gefolgt werden. Aufgrund en Koordination in Bezug auf die Auslegung von sprochen werden. Vielmehr bestätigten und befh gegenseitig, keine Kommissionen auf den Zufälschlicherweise annehme, dass vorliegend von angen werden könne. °°"

sr Antrag geht nicht von einem durchwegs herabie Ausführungen in den Randziffern 813 bis 815

Antrag eine überbordende Menge an Hintergrund- >, welche weder in die Zuständigkeit der Wettbenfluss oder Zusammenhang zu möglichen wettbe- 1 der Schweiz aufweisen würde. Ähnliches gelte ig von Hintergrundtatsachen, welche sich vor Juni ı einem Zeitpunkt, für welchen der WEKO keine g derart detaillierter Hintergrundinformationen sei ahren für die Schweiz zu einem Abschluss zu brining auf Verhaltensweisen in der Schweiz und hin- Hauptquartier eine Beschränkung auf die von [...]

ungen unter Randziffer [...] verwiesen werden. In »fugnis der WEKO gilt es festzuhalten, dass die O ohne Bedeutung für die Feststellung des Sachewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Verhaltenser Kreis der Parteien bestimmt worden sei. Offen- Ischaften, die in den Akten des Sekretariats der der von Nachrichten im Rahmen von Preisrunden April 2004 explizit und sogar mehrmals aufgeführt 1g beziehungsweise als Parteien erwähnt würden. 1 wie [...] und weitere zu. Weshalb diese Fluggert worden seien beziehungsweise die in der Beder WEKO genannten und im Antrag als Parteien » worden seien, sei unklar. Es sei offensichtlich, as Sekretariat der WEKO den rechtserheblichen

Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe adressaten beziehungsweise Parteien getrc bei [...], die - wie übrigens auch [...] - im rel [...] direkt angeflogen habe [...] [...] Obwoh verschiedenen Preisrunden geschlossen v diese Abläufe aber offensichtlich nicht erka verhaltserhebung zurückzuführen sei.*®°

900. Betreffend die geltend gemachte Un kann auf die Ausführungen in Randziffer 81

901. [...] bemängelt, dass das Sekretariat c nierung nach dem KG entscheidenden Zeit Festlegung einer KG-Sanktion, wie im Antr dem genannten Zeitpunkt herangezogen w über Kriegsrisikozuschläge nur einen Zeitra halb würden [...] Kriegsrisikozuschläge

Sanktionsverfahren» rechtfertigen würden. *

902. Dazu kann analog auf die Ausführung: darauf hinzuweisen, dass Verhaltensweise chen Prüfung unterliegen. Dies trifft gerade nachfolgend Rz 1119).

903. In Bezug auf Treibstoffzuschläge mac weis nicht zu erbringen, dass die von [...] wei bekannt gewesen seien. Eine Weitergabe 6 tellrechtlich relevante Handlung dar. Das Se geklärt. Die vorliegende Sachverhaltsfests ment. Deshalb sei das Verfahren gegenübe chem Zweck die Aufzählung von Kontakten grund bilateraler Luftverkehrsabkommen ga

904. Hierzu kann zunächst auf die Ausfüh Beteiligung von [...] am Informationsaustaus im April 2003]. An diesem Treffen dankte [ den gleichen Betrag bei der Einführung vi nahm auch [...] teil. Weiter ist erstellt, dass < schen den in Verbindung stehenden Luftver lich ist [...] auch entgegenzuhalten, dass sie ihrem Dafürhalten kartellrechtswidriges Verl

905. [...] kritisiert weiter die Darstellung vc kehrsunternehmen in Bezug auf Frachtrate und daraus gezogenen Schlüsse seien schle Es stehe fest, dass zwischen den genannte: sammenhang bestehe.

906. Diese Kritik von [...] ist nicht nachvollz Darstellungen als auch bei den Schlussfolge Rahmen ihrer Selbstanzeige: [...] selber ha

383 Vgl. act. [...], act. [...]. 385 Vl. act. [...]. 387 Vgl. act. [...].

und eine willkürliche Auswahl der Untersuchungsffen habe. Völlig unverständlich sei dieser Fehler evanten Zeitraum die Schweiz im Unterschied zu | dies bereits aus seiner eigenen Darstellung der ‚erden könne, habe das Sekretariat der WEKO nnt, was abermals auf eine unvollständige Sachgleichbehandlung bei der Verfahrensbeteiligung 7 verwiesen werden.

len Sachverhalt bis weit über den für die Sanktiopunkt des 1. April 2004 zurück darstelle. Für die ag vorgesehen, könne lediglich das Verhalten ab jerden.°®* Ebenso würden die Ausführungen [...] um bis spätestens Frühjahr 2004 betreffen. Deskeine Sachverhalte darstellen, die ein «KG- an in Randziffer 882 verwiesen werden. Zudem ist n auch ohne Sanktion einer wettbewerbsrechtli- > für Sachverhalte vor dem 1. April 2004 zu (vgl.

ht [...] geltend, das Sekretariat vermöge den Betergegebenen Informationen nicht schon öffentlich ffentlich bekannter Informationen stelle keine kar- :kretariat habe den Sachverhalt unvollständig abtellung bilde kein genügendes Tatsachenfundar [...] einzustellen. Für [...] sei auch fraglich, welauf den Strecken diene, die von der WEKO aufr nicht erfasst werden könnten. °®®

rungen in Randziffer 830 verwiesen werden. Die sch zeigt sich beispielhaft anhand [eines Treffens ...] für die aktive Teilnahme bei der Einigung auf on Treibstoffzuschlägen. An diesem [...] Treffen auch [...]Zugang [zum Informationsaustausch zwikehrsunternehmen] hatte (vgl. Rz 827). Schliessselber im Rahmen einer Selbstanzeige ein nach alten gemeldet hat.

nN Kontakten zwischen [...] und anderen Luftverin. Die entsprechenden Ausführungen im Antrag sierhaft beziehungsweise geradezu abenteuerlich. 1 Kontakten und vorliegendem Verfahren kein Zuiehbar. Es handelt sich sowohl bei den kritisierten rungen um die eigenen Ausführungen von [...] im ‘diese Ausführungen und Schlussfolgerungen zu

Protokoll gegeben. Daher muss zwischen ( fahren ein Zusammenhang bestehen. °°

907. [...] bringt vor, dass es vor 2004 verei henden Luftverkehrsunternehmen] gegebe' schwert hätten, es sei aber nie zu einem en Zudem [hätten sich die in Verbindung steher rade aus kartellrechtlichen Gründen geweig gen zu liefern. Auch deshalb sei das Verfah

908. Dem ist entgegenzuhalten, dass die \ mationsaustausch belegen. Daran ändert au verkehrsunternehmen im fraglichen Brief fe: ges will be discussed [...] due to the antitrus zeigen, wurde [zwischen den in Verbindun: diesen Äusserungen sehr wohl über Frachtr

909. Betreffend die Kommissionierung von die Koordinierung [...] zur rechtlichen Abklär wie diejenige der Spediteure gegangen. °°°

910. Dieser Argumentation ist entgegenzu selber auf die Kontakte betreffend die Komn Wenn [...] diese Kontakte im Rahmen von / werbsbeschränkung meldet, ist es widerspr Koordinierung [...] zur rechtlichen Abklärung Speditionen gegangen und damit lägen keir

A.4.11.10 Stellungnahme [...]

911. [...] bringt vor, dass für [...] eine Beteili ab Oktober 2001 nachgewiesen sei.?”

912. Dazu ist festzuhalten, dass [...] ledigli nimmt als das Sekretariat.

913. [...] 914. [...]

915. [...] bringt dann vor, die EU-Kommissi zuschläge eingestellt. Dies lege nahe, auch es sich auf die Kriegsrisikozuschläge beziel risikozuschläge auf den relevanten Strecke [...] vorliegenden Informationen und nach be takte betreffend die WRS [Kriegsrisikozuscl gewesen zu sein». [...] habe in der Schwei: Auch habe [...] keinen Beitrag zu einer all schläge geleistet. °°

389 Vgl. act. [...]. 390 Vgl. act. [...]. 391 Vgl. act. [...]. 392 Vgl. act. [...].

393 Vgl. act. [...], act. [...].

len genannten Kontakten und vorliegendem Vernzelte Stimmen innerhalb [der in Verbindung sten habe, die sich über den Ratenpreiskampf betsprechenden Informationsaustausch gekommen. iden Luftverkehrsunternehmen in einem Brief] geert, Listen mit gleichzeitigen Nettoraten-Änderunren gegenüber [...] einzustellen.°®°

Sachverhaltsfeststellungen sehr wohl einen Inforch nichts, dass [die in Verbindung stehenden Luftstgehalten haben], dass «no rates and rate chanst regulation». Wie die Sachverhaltsfeststellungen y stehenden Luftverkehrsunternehmen] entgegen aten gesprochen (vgl. Rz 619 und Rz 660).

Zuschlägen macht [...] geltend, [...]. Es sei nur um ung und adäquaten Reaktion gegen Forderungen

halten, dass [...] im Rahmen ihrer Selbstanzeige 1issionierung von Zuschlägen hingewiesen hat.°°' \rtikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG als Wettbeüchlich, wenn [...] nun ausführt, es sei nur um die | und adäquaten Reaktion gegen Forderungen der ie Absprachen vor.

gung an der Abrede über Treibstoffzuschläge erst

ch eine andere Würdigung der Beweismittel voron habe das Verfahren in Bezug auf Kriegsrisikodas Verfahren vor der WEKO einzustellen, soweit re. Zudem bestünde kein Nachweis, dass Kriegsn tatsächlich erhoben worden seien. «Nach den stem Wissen hat [...] keine Anhaltspunkte, in Konläge] auf den hier relevanten Strecken involviert Z auch keine Kriegsrisikozuschläge veranschlagt. fälligen Wettbewerbsabrede über Kriegsrisikozu-

916. Zum Vorbringen betreffend Einstellun rungen in Randziffer 122 verwiesen werden rung von Kriegsrisikozuschlägen auf den re Informationsaustausch beteiligt war, auch in ist darauf hinzuweisen, dass wie nachfolgen vorliegt. Daher ist es unerheblich, auf welch Anwendung fanden. Schliesslich ist in Erinr mass Artikel 49a KG eingereicht hat, welct Vorbringen von [...], wonach die Kontakte zv gefunden hätten und [...] nicht mit einer We zeugt nicht. [...] war das System des Inform nicht darauf vertrauen, dass die an [...] Ube! den.

917. [...] bringt ebenfalls zu Zollabfertigu Kommission diesbezüglich das Verfahren habe.°°° Die Kontakte [...] hätten einheitlich [...] bildeten jedoch keine Ursache für eine a keinen Beitrag geleistet.”

918. Zum Vorbringen betreffend Einstellun die Ausführungen in Randziffer 122 verwies: [...] lediglich eine andere Würdigung der Be\

919. Ebenfalls zur Kommissionierung von beteiligt gewesen sei. Die Kontakte über di nicht die Wirkung einer Abrede, die den We Stecken beeinträchtigt hätte. Es sei die k schläge nicht zu kommissionieren. Diesen | Parteien getroffen. Zudem sei Mitarbeitern Diskussionen zur Kommissionierung zu bet

920. An der Verantwortlichkeit für eine we Vorbringen von [...] nichts, wonach [...] ihre gen der Auffassung von [...] distanzierte sich schen den in Verbindung stehenden Luftve dere Würdigung der Beweismittel vor als das die Anweisung an die Mitarbeiter bestand, s missionierung zu beteiligen. Allerdings zeigt sprechend geführten Diskussionen distanzi 2006 die Frage der Kommissionierung von Z Informationsaustausch teilgenommen. Schl dieser Auffassung selber widerspricht. Einer fach als Referenzpunkt.°® Andererseits gilt Kommissionierung von Zuschlägen nicht al Kommissionierung von Zuschlägen Teil des

39 Vgl. act. [...], act. [...]. 3% Vgl. act. [...]. 397 Vgl. act. [...], act. [...]. 39% Vgl. act. [...].

399 Medienmitteilung der EU-Kommission vom 9.

J durch die EU-Kommission kann auf die Ausfüh- . Betreffend den fehlenden Nachweis der Einfühslevanten Strecken ist festzuhalten, dass [...] am Bezug auf das Element Kriegsrisikozuschläge. Es d gezeigt, eine Gesamtabrede (vgl. Abschnitt B.3) e Strecken die einzelnen Elemente dieser Abrede lerung zu rufen, dass [...] eine Selbstanzeige ge- 1e auch die Kriegsrisikozuschläge betrifft.2°°* Das vischen [...] und [...] auf rein bilateraler Basis stattsitergabe durch [...] habe rechnen müssen, Uber- Jationsaustausches sehr wohl bekannt. [...] durfte mittelten Informationen nicht weitergegeben würngszuschlägen für die USA vor, dass die EUwegen «unzureichender Beweise» eingestellt 1e technische Standards bezweckt. Die Kontakte fällige Wettbewerbsabrede und hätten dazu auch

g durch die EU-Kommission kann wiederum auf an werden. Zudem ist ebenfalls festzuhalten, dass veismittel vornimmt als das Sekretariat.

Zuschlägen bringt [...] vor, dass [...] nicht daran > Kommissionierung von Zuschlägen hätten aber sttbewerb auf den hier zur Diskussion stehenden onstante Geschäftspolitik von [...] gewesen, Zu- =ntscheid hätte [...] unabhängig von den anderen von [...] verboten gewesen, sich an multilateralen ailigen. 3°”

ttbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung andert das Preise unabhangig festgelegt habe. Denn entge- [...] keineswegs vom Informationsaustausch [zwirkehrsunternehmen]. [...] nimmt lediglich eine an- ; Sekretariat. Es mag zutreffen, dass bei [...] intern ich nicht an multilateralen Diskussionen zur Komder Sachverhalt, dass sich [...] nicht von den entert hat. Überdies besprach [...] noch im Februar ‘uschlagen mit [...] (vgl. Rz 745). Damit hat [...] am iesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich [...] mit seits verwendet [...] das Verfahren in der EU mehrdas Verfahren in der EU für [...] offenbar bei der s richtungsweisend. Immerhin war in der EU die entsprechenden Verfahrens.”

November 2010, <http://europa.eu/rapid/press-re-

921. [...] bringt dann auch zu Frachtraten v raten auf den hier relevanten Strecken noct beteiligt gewesen sei. Zudem habe die EUraten «wegen unzureichender Beweise» ein habe in diesem Kontext festgestellt, dass e Auch der Antrag stelle fest, [...] sei an Abre anderer Stelle aber gehe der Antrag aber tı Juni 2003 an solchen Abreden beteiligt gev schläge, könnten nicht generell, [...] festgel und Weise einen Nachweis, dass für jede ei raten stattgefunden habe.*°'

922. Zum Vorbringen betreffend Einstellun die Ausführungen in Randziffer 122 verwies takten zu Frachtraten ist rechtsgenüglich na stellt der Antrag fest. Der von [...] geltend g [...] angeführten Tabelle 37 geht lediglich h wird. Dies liegt aber nicht an der fehlende: Beteiligung von [...] im sanktionsrelevanten eine Abrede über einen einzigen bestimmte

A.4.11.11 Stellungnahme [...]

923. [...] macht geltend, die gegenüber [...] und Zollabfertigungszuschläge für die USA ten werden: Erstens enthalte der entsprect Beweises keinen Verstoss betreffend Fra: gungszuschlägen für die USA. Zweitens ha drittens werde im Antrag selber ausgeführ Zollabfertigungszuschläge für die USA nicht

924. Betreffend die von [...] erwähnte Ents rungen in Randziffer 122 zu verweisen. Betr durch [...] ist festzuhalten, dass der Antrag e hungsweise [...] war [...] am entsprechende mindest [...] Kriegsrisikozuschläge nach eige Sodann trifft es zwar zu, dass betreffend Krie für die USA gegenüber [...] keine Sanktione chenden Verhaltensweisen in einen Zeitraun weise dessen Übergangsbestimmungen no gend Rz 1675 f.). Dies bedeutet aber nicht, c Vereinbarkeit mit den schon vor dem 1. A überprüft werden könnten (vgl. nachfolgend

925. [...] macht weiter geltend, dass die WE stellen könne, für welche sie zuständig sei

henden Luftverkehrsabkommen bestünden. derliche Beweismass nicht.*°?

400 Vgl. act. [...], act. [...]. 401 Vgl. act. [...]. 402 Vgl. act. [...].

403 Vgl. act. [...], act. [...].

or, dass [...] weder an Abreden betreffend Fracht- ı an einer [...] «Gesamtabrede» über Frachtraten Kommission die Untersuchung betreffend Frachtgestellt. Keine ausländische Wettbewerbsbehörde s bei Frachtraten eine Absprache gegeben habe. den über Frachtraten nicht beteiligt gewesen. An ‘otzdem davon aus, dass [...] zwischen 2000 und vesen sein könnte.*% Frachtraten, anders als Zuegt werden. [...] Der Antrag erbringe in keiner Art nzelne Strecke eine Absprache betreffend Frachtg durch die EU-Kommission kann wiederum auf sen werden. Die Beteiligung von [...] an den Konchgewiesen (vgl. Abschnitt A.4.8). Nichts anderes emachte Widerspruch besteht nicht. Aus der von ervor, dass [...] für Frachtraten nicht sanktioniert 1 Beteiligung von [...]. Vielmehr kann einzig eine Zeitraum nicht nachgewiesen werden. Zudem ist n Preis auch nicht notwendig (vgl. Rz 1562).

| in Bezug auf Frachtraten, Kriegsrisikozuschläge gemachten Vorhalte könnten nicht aufrechterhal- 1ende Entscheid der EU mangels ausreichenden htraten, Kriegsrisikozuschlägen und Zollabfertibe [...] nie Kriegsrisikozuschläge eingeführt. Und t, dass [...] betreffend Kriegsrisikozuschläge und -sanktioniert werden könne. *%?

cheidung der EU-Kommission ist auf die Ausfüheffend die Einführung von Kriegsrisikozuschlägen ine solche Einführung nicht behauptet. [...] bezien Informationsaustausch beteiligt. Zudem hat zunen Angaben von [...] [...] eingeführt (vgl. Rz 559). :gsrisikozuschläge und Zollabfertigungszuschläge n ausgesprochen werden können, da die entspren fallen, in welchem das Kartellgesetz beziehungsch keine direkten Sanktionen vorsah (vgl. nachfollass die fraglichen Verhaltensweisen nicht auf ihre pril 2004 geltenden Wettbewerbsvorschriften hin Rz 1119).

‘KO nur den Sachverhalt betreffend Strecken fest- und für welche keine die Tarifkoordination vorse- Diesbezüglich erfülle der Antrag jedoch das erfor-

926. Zum Umfang der Sachverhaltsfestste [...] und 800 zu verweisen. Betreffend das < rungen in den Randziffern 813 bis 815 verw

927. [...] führt weiter aus, dass Kriegsrisikc USA auf der Strecke Schweiz-Tschechische enthalte der Antrag keinen Beweis für die Frachtraten, Kommissionierung von Zusct Schweiz-Tschechische Republik. Dasselbe Schweiz-Vietnam. Auf den Strecken Schwei Zollabfertigungszuschläge für die USA erh Kriegsrisikozuschläge eingeführt. Die Kriec sanktionsrelevanten Zeitraums erhoben wo rung von Zuschlägen bestünden keine Bew‘ Betreffend Treibstoffzuschläge falle die Mer vanten Zeitraum. Für die Strecke USA-Schv die USA angewendet. Für die Strecke Sch werden, da [...] die Zollabfertigungszuschlac Kriegsrisikozuschläge habe [...] auf den Stre fuhrt. Betreffend Treibstoffzuschlage, Frach enthalte der Antrag keine Beweise fur eine |

928. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass « derlichen Beweismasses rechtsgenüglich ei rufen, dass [...] eine Selbstanzeige gemäss wiederholen, dass für die Feststellung des werbsrechtlichen Zulässigkeit einer Verhali Bedeutung ist (vgl. Rz 924). Schliesslich ist c eine Gesamtabrede vorliegt. Daher ist es ur mente dieser Abrede Anwendung fanden. D: kehrsunternehmen an den einzelnen Elen Sanktionsbemessung gebührend berücksicl

929. [...]

930. Hierzu kann auf die die Ausführungen sprechend ist weder eine Verletzung der v eines Amts- oder Geschäftsgeheimnisses g

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

931. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmer oder andere Wettbewerbsabreden treffen, N zusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs.

932. Als Unternehmen gelten sämtliche Na tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig Abs. 1P® KG). Im vorliegenden Fall bieten « eigenen Konzerngesellschaften oder über G

404 Vgl. act. [...], act. [...].

405 Vgl. act. [...].

lung ist auf die Ausführungen in den Randziffern ınzuwendende Beweismass kann auf die Ausfühiesen werden.

yZuschlage und Zollabfertigungszuschläge für die > Republik nie angewendet worden seien. Zudem Teilnahme von [...] an Diskussionen betreffend lägen und Treibstoffzuschläge auf der Strecke gelte auch für die Strecken Schweiz-Pakistan und z-Singapur und Singapur-Schweiz habe [...] keine oben. [...] habe auf diesen Strecken auch keine jsrisikozuschläge von [...] seien ausserhalb des rden. Betreffend Frachtraten und Kommissioniesise für eine Beteiligung von [...] an einer Abrede. irheit der Sachverhalte nicht in den sanktionsreleveiz habe [...] keine Zollabfertigungszuschlage für weiz-USA könne keine Sanktion ausgesprochen je für die USA im Juli 2004 eingestellt haben. Die cken Schweiz-USA und USA-Schweiz nie eingetraten und die Kommissionierung von Zuschlägen 3eteiligung von [...].44

Jer Sachverhalt unter Berücksichtigung des erforstellt ist (vgl. Rz 926). Dabei ist in Erinnerung zu > Artikel 49a KG eingereicht hat.*°° Weiter ist zu Sachverhalts und für die Beurteilung der wettbeensweise der sanktionsrelevante Zeitraum ohne larauf hinzuweisen, dass wie nachfolgend gezeigt, erheblich auf welche Strecken die einzelnen Eleer individuelle Umfang der Beteiligung der Luftver- 1enten der Gesamtabrede wird im Rahmen der tigt (vgl. Rz 1721).

in den Randziffern 800 f. verwiesen werden. Enton Artikel 13 BV geschützten Privatsphäre noch emäss Artikel 25 KG ersichtlich.

1 des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- Aarktmacht ausüben oder sich an Unternehmens- 1 KG).

chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleisvon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 jie Luftverkehrsunternehmen ihre Leistungen mit eneralverkaufsagenten an. Die in das vorliegende

Verfahren involvierten Luftverkehrsunterneh tikel 2 Absatz 155 KG.

933. Im Zusammenhang mit Sachverhalten schen der Schweiz und anderen Staaten. ( von internationalen Beziehungen beeinflus eine Vielzahl von bilateralen Abkommen, w handelt wurden. Diese Abkommen präzisie schaften, als auch die zu benutzenden Lufts

934. Die Schweiz hat mit über 140 Staaten : abkommen zwischen der Schweiz und and aufgrund der Verfahrensparteien und Nennt

935. Im Zusammenhang mit den Luftverker der schweizerischen Luftfahrtpolitik aus, das den USA - tiefgreifende Veränderungen a auch in der Schweiz massiv aus: «Die Liber einer ersten Phase zu einer Öffnung des Lu ren Angebot an Fluggesellschaften geführt. chen Monopolschutzes und der Preisabspre sche Gemeinschaft (nachfolgend: EG) bezie lisierungspaket, in Kraft seit 1993, nun gleicl fen.

936. Auch in der Schweiz ging der Trend ir der aktiven Unterstützung und Steuerung d vorhaben auf den Flughäfen zurückgezogeı staatliche Einflussnahme auf die Luftfahrt aı den Marktkräften und dem privaten Unterne auf die Sicherstellung von günstigen Rahme ralisierung ist es auch zum Abschluss von men, um bestehende verkehrsrechtliche Be

937. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Welt von heute eine wichtige Rolle einnimm schaft ist das Luftfahrtangebot ein — neber Luftfracht (bestehend aus den drei Segmer tion) betrug die direkte Wertschöpfung im J: Beschäftigung 2600 Vollzeitstellen. 250 Milli sich dank der Luftfracht bei den Vorleistern rekter Effekt).4°° Die Schweizer Luftfracht i: Wirtschaftsstandort Schweiz. Sie trägt mass zur Sicherung von Arbeitsplatzen im Inland

407 Bericht vom 10. Dezember 2004 Uber die Luf Ziff. 1.4.1.

408 Bericht vom 10. Dezember 2004 Uber die Luf Ziff. 1.4.1.

409 BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedet

410 JOACHIM EHRENTAL, JOERG S HOFSTETTER, Wi Luftfracht als Wettbewerbsfaktor des Wirtschafts HOFSTETTER, STOLZLE, St. Galler Luftfracht-Stud

men fallen unter den Unternehmensbegriff von Arim Bereich Luftverkehr bestehen Abkommen zwisemäss BAZL wird der Luftverkehrsbereich stark st: «Neben multilateralen Abkommen existierten elche mit den jeweiligen Staaten separat ausgeren sowohl die Rechte der jeweiligen Fluggeselltrassen.» 406

solche Abkommen geschlossen. Die Luftverkehrseren Ländern, welche im vorliegenden Verfahren Ingen relevant sind, sind in Anhang 1 dargestellt.

irsabkommen führt der Bundesrat zur Entwicklung s sich in den in den 70er Jahren — ausgehend von nbahnten. Sie wirkten sich seit den 90er Jahren alisierung des amerikanischen Luftverkehrs hat in ftverkehrsmarktes und dadurch zu einem grösse- »407 In Europa habe sich das System des staatliichen bis in die 90er Jahre gehalten. Die Europaishungsweise die EU habe mit dem dritten Libera- 1e Bedingungen für alle Marktteilnehmer geschaf-

1 Richtung Liberalisierung. Der Bund hat sich von er nationalen Fluggesellschaft und von den Bau- 1. In der Politik wuchs die Überzeugung, dass die If ein Minimum zu reduzieren und der Luftverkehr »hmertum zu überlassen sei. Der Staat solle sich nbedingungen beschränken. Im Zuge dieser Libesogenannten «Open Skies Abkommen» gekomschränkungen aufzuheben. *®

Luftfahrt als Wirtschaftsfaktor in der globalisierten

t. Für die Schweiz als kleine und offene Volkswirt- 1 anderen — wichtiger Standortfaktor. Im Bereich ten Airlines, Fracht-Handling und Logistik/Spediahr 2008 rund 1 Milliarde Schweizer Franken, die onen Schweizer Franken Wertschöpfung ergaben | der Luftfrachtbetriebe auf den Flugplatzen (indist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor für den geblich zur Stärkung der Schweizer Wirtschaft und bei.*10

tfahrtpolitik der Schweiz 2004, BBI 2005 1781, 1793

tfahrtpolitik der Schweiz 2004, BBI 2005 1781, 1794

ıtung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2011, 98 Ziff.

ILFGANG STÖLZLE, Die St. Galler Luftfracht-Studie — standortes Schweiz, 2010, (zit. EHRENTAL, ie), 7.

938. Aufgrund der besonderen Stellung de: zunächst auf die übrigen Abkommen Luftverkehrsabkommen eingegangen.

B.1.1 Abkommen ausserhalb des EU-L

939. Hinsichtlich des Geltungsbereichs des inwiefern das Kartellgesetz überhaupt auf S: tungsbereich der genannten Abkommen fa scheidend, ob sich ein allfälliger Vorrang dı Völkerrechts gegenüber dem nationalen Re als vorbehaltene Vorschriften im Sinne von | zu beachten, dass das Kartellgesetz gar kei onales Recht derogiert und dieses Abkomm diesfalls das entsprechende Abkommen der die Bestimmungen des Abkommens Wettb zulassen.

940. Für eine Betrachtung des Verhältniss Luftverkehrsabkommen) und Landesrecht ( einzugehen, den die Luftverkehrsabkomme Begriff Tarife eine ahnliche Begriffsbestimr Preise, die für die Beförderung von Flugga die Bedingungen, unter welchen diese Pre Bedingungen fur die Vermittlung und fur anc digungen und Bedingungen für die Beförder IN, CH-ID, CH-TH, CH-CA, CH-KR, CH-PK für Tarife entspricht der Begriffsbestimmunc (nachfolgend: ECAC).*'! Nach der im ECAC deutet im Luftverkehr der «Ausdruck Tarif d und Fracht zu zahlen sind und die Beding schliesslich der Preise oder Bedingungen fü

941. Gemäss Definition nach ECAC-Abkon elemente und Bedingungen für die Berechı genden Fall stellen somit (Netto-)Frachtrate schlägen Elemente dar, welche dem Begriff

942. Dann ist bei den dargestellten Abkc Schweiz und Frankreich (zumindest seit den (vgl. Anhang 1). Eine Kollision zwischen V¢ sicht nicht. Somit stellt sich in Bezug auf St Frage für einen allfälligen Vorrang von Völl des EU-Luftverkehrsabkommens nicht.

943. Weiter ist auf die Abkommen CH-US, Diese Abkommen enthalten keine Regelung den Unternehmen vorsehen. Das Abkom

411 Die ECAC wurde im Jahr 1955 auf Initiative c abhängige Regionalorganisation der ICAO. Heu: auch die Schweiz (<http://www.bazl.admin.ch/th (6.7.2011)).

412 [WILHELM POMPL, Luftverkehr — Eine ökonomi berg 1998 (zit. POMPL)], 167. Es gibt Luftverkehr dern, welche Entschädigungen und Bedingunge Tarif ausnehmen (z. B. Abkommen CH-SA).

5 EU-Luftverkehrsabkommens wird im Folgenden und anschliessend gesondert auf das EUuftverkehrsabkommens

Kartellgesetzes ist zunächst die Frage zu klären, achverhalte Anwendung findet, welche in den Gelllen. Auf den ersten Blick ist dabei weniger entsr Abkommen aus der derogatorischen Kraft des cht ergibt oder ob die Abkommen gegebenenfalls Artikel 3 KG zu qualifizieren sind. Dabei ist jedoch ne Anwendung findet, soweit ein Abkommen natian eine Materie abschliessend regelt. Mithin ginge n Kartellgesetz gänzlich vor und nicht bloss wenn ewerb im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 KG nicht

es zwischen bestehendem Völkerrecht (bilaterale Kartellgesetz) ist zuerst auf den Begriff «Tarife» :n verwenden. Einige Abkommen enthalten zum nung. Diese Abkommen verstehen als Tarife die sten, Gepäck und Fracht erhoben werden, sowie ise anzuwenden sind, einschliesslich Preise und lere zusätzliche Dienste, ausgenommen Entschäung von Postsendungen (Abkommen CH-SA, CH- , CH-AE, CH-VN und CH-EG). Diese Bedeutung | gemäss der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz >-Abkommen von 1967 getroffenen Definition beie Preise, die für die Beförderung von Fluggästen Jungen, nach denen sie berechnet werden, einr die Beförderung von Post.»*'?

amen fallen unter den Begriff Tarif einzelne Preisrung der Preise. Bei Übertragung auf den vorlien, Zuschläge und die Kommissionierung von Zu- Tarif zuzuordnen sind.

ymmen darauf hinzuweisen, dass zwischen der 1 Jahr 2000) kein Luftverkehrsabkommen bestand )lkerrecht und Landesrecht besteht in dieser Hinrecken zwischen der Schweiz und Frankreich die <errecht gegenüber Landesrecht vor Inkrafttreten

CH-SP, CH-CZ, CH-PK und CH-VN hinzuweisen. en, welche die Koordination von Tarifen zwischen men CH-US sieht vor, dass die Unternehmen

les Europarats gegründet. Sie ist gleichzeitig eine unte gehören der ECAC 42 Mitgliedstaaten an, darunter

sche und politische Einführung, 3. Aufl., Berlin Heidelsabkommen zwischen der Schweiz und anderen Lann für die Beförderung von Postsendungen vom Begriff miteinander in dem durch das Abkommen Wettbewerb treten. Im Rahmen des Abkom der Schweiz und Singapur vorgesehen, da zeichnete Unternehmen selbständig festge sehen sogar vor, dass die Luftfahrtbehörde wände bestehen können auf Grund der Ta rend sind, übermässig hoch oder über Gebi herrschenden Stellung, künstlich tief als Fe zung, oder die überrissen sind. Im Rahmen ı den Entscheid des betroffenen Unternehme

944. Somit sehen die Abkommen CH-US, ( keit von Vereinbarungen zwischen Luftverke sion zwischen Völkerrecht und Landesrecht sich diesbezüglich die Frage für einen allfäll recht nicht.

945. Demgegenüber enthalten die anderer Möglichkeit der Tarifkoordination beziehen. sind die vom bezeichneten Unternehmen eit tiger Höhe festgelegt, unter Einschluss aller triebskosten, der Interessen der Benutzer, e jeder Linie und der Tarife, die von anderer Anhang 1). Dabei können die Tarife zwische Luftverkehrsunternehmen (soweit zuständig lierung vor: Die Unternehmen können eine ©

946. Für die restlichen Abkommen CH-DE, CH-SE, CH-JP, CH-LU, CH-GB, CH-NL, CH HU, CH-TR, CH-KR, CH-LK, CH-AE und C lungen fur die Tariffestsetzung beinhalten. \ gendermassen aus: Wenn möglich koordinie ter Berücksichtigung gewisser Faktoren wie kosten oder spezielle Eigenschaften der be: nehmen sollen eine Tarifkoordination vornel len sich die bezeichneten Unternehmen n: Tariffestsetzungsverfahrens des Internatior werden können. Alternativ ist auch eine di Unternehmen nach Rücksprache mit Drittu den zuständigen Behörden in beiden Lände genehmigung durch doppelte Zustimmung die restriktivste Form der Tarifgenehmigung. über die Tarife einigen können oder erklärt vorgelegten Tarifen nicht einverstanden, sc festsetzen.

947. Weil die Abkommen CH-HK, CH-TH,

CH-NO, CH-SE, CH-JP, CH-LU, CH-GB, Cl BE, CH-HU, CH-TR, CH-KR, CH-LK, CH-AE vorsehen, kollidieren diese mit dem Kartellc hältnis zwischen Völkerrecht und Landesrec

413 POMPL (Fn 412), 189, 189. 414 POMPL (Fn 412), 189.

CH-US erfassten internationalen Luftverkehr in mens CH-SP ist in Bezug auf Strecken zwischen ss die Tarife für den Luftverkehr durch jedes belegt werden. Die Abkommen CH-CZ und CH-VN n insbesondere auf Tarife achten, gegen die Einsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminie- Ihr einschränkend zufolge Missbrauchs einer be- Ige direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstüt- Jes Abkommens CH-PK erlangen die Tarife durch ns Gültigkeit.

SH-SP, CH-CZ, CH-PK und CH-VN eine Möglichshrsunternehmen über Tarife nicht vor. Eine Kolliim vorliegenden Kontext besteht nicht. Somit stellt igen Vorrang von Völkerrecht gegenüber Landes-

1 Abkommen Bestimmungen, welche sich auf die Im Rahmen der Abkommen CH-HK und CH-TH rer Vertragspartei anwendbaren Tarife in vernünfbestimmenden Elemente, einschliesslich der Beines vernünftigen Gewinnes, der Besonderheiten | Luftverkehrsunternehmen erhoben werden (vgl. ın den bezeichneten Unternehmen sowie anderen ) vereinbart werden. Damit liegt eine Kann-Formu- Tarifkoordination vornehmen, müssen aber nicht.

CH-RK, CH-SA, CH-IT, CH-AT, CH-DK, CH-NO, -IN, CH-ID, CH-PH, CH-CN, CH-CA, CH-BE, CH- H-EG zeigt Anhang 1, dass diese ähnliche Rege- /ereinfacht dargestellt sehen die Regelungen folren die bezeichneten Unternehmen die Tarife unbeispielsweise angemessener Gewinn, Betriebs- Jienten Strecken. Mit anderen Worten: Die Unterimen.*'? Um diese Koordination zu erreichen, solach den Beschlüssen richten, die auf Grund des ialen Luftverkehrsverbandes (IATA) angewendet rekte Verständigung zwischen den bezeichneten nternehmen möglich. Schliesslich sind die Tarife rn zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Tarifvon Abflug- und Zielstaat («double approval») ist

414 Falls sich die bezeichneten Unternehmen nicht sich ein Vertragsstaat mit den zur Genehmigung ) sollen die entsprechenden Behörden die Tarife

CH-DE, CH- RK, CH-SA, CH-IT, CH-AT, CH-DK, 1-NL, CH-IN, CH-ID, CH-PH, CH-CN, CH-CA CH- - und CH-EG die Möglichkeit der Tarifkoordination jesetz. Damit stellt sich die Frage nach dem Verht.

B.1.1.1 Verhältnis Völkerrecht und Schv

948. Das Verhältnis zwischen Völkerrecht ı des Bundesrates®"? nach den drei klassisch Was die Geltung des Völkerrechts in der S nistischen System. Weil die schweizerische der unmittelbaren Geltung des Völkerrechts: Landesrechts.*'7

949. Zweites Kriterium ist die Anwendbark Schweiz, dass die Normen des Völkerrecht sind.*'® Als direkt anwendbar (justiziabel, «s kret und bestimmt sind, dass natürliche od Pflichten ableiten und vor Verwaltungs- und können.*'? Umgekehrt bedeutet dies, dass d solche Völkerrechtsnormen direkt umsetzen

950. Damit Private aus völkerrechtlichen | diese nach übereinstimmender Auffassung sammenhang sowie im Lichte von Gegenst: und eindeutig genug formuliert sein, um eine Fall angewendet werden beziehungsweise ( können (Justiziabilität). Damit Privaten Pfli schlüssen erwachsen, sind diese ausserde zu publizieren.

951. Aufgrund der Formulierungen in den kann davon ausgegangen werden, dass die koordination konkret und klar genug sind, d gung der Justiziabilität ist erfüllt. Die zweite E lung ist für die betrachteten Luftverkehrsabk

952. Das dritte Kriterium, der Rang, wirft schweizerischen Rechtsordnung nicht alle

Fall eines Konflikts zwischen einer Verfass dem Völkerrecht andererseits. Artikel 190 B recht sind für das Bundesgericht und die : bend.» Das Bundesgericht geht grundsätzli sogenannten Schubert-Praxis*?? «ist zu verr an Vorschriften der ordnungsgemäss abges denn, er hätte einen allfälligen Widersprucl und dem internationalen Recht bewusst in K Mehrheit den grundsätzlichen Vorrang des anerkennen aber gewisse Ausnahmen. Imrr völkerrechtlichen Vertrag verstossenden Gi

415 Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesre Erfüllung des Postulats 07.3764 der Kommissior 2007 und des Postulats 08.3765 der Staatspoliti ber 2008, BBI 2010, 2263, 2264 (nachfolgend: V

416 Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2301 Ziff. 8.1.

417 Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2302 f. Ziff. 8.2

418 Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2303 f. Ziff. 8.3

419 Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2286 Ziff. 5.3. 420 Vgl. BGE 99 Ib 39.

421 Vgl. Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2306 Ziff. &

veizer Recht

ind Schweizer Recht bestimmt sich nach Ansicht an Kriterien Geltung, Anwendbarkeit und Rang.*"® chweiz betrifft, so folgt diese traditionell dem mo- Rechtsordnung monistisch ist, gilt der Grundsatz Völkerrecht wird mit seinem Inkrafttreten Teil des

eit. Beim Kriterium der Anwendbarkeit gilt in der s in der Schweiz grundsätzlich direkt anwendbar alf-executing») gelten Normen, die genügend konar juristische Personen daraus direkt Rechte und Gerichtsbehörden geltend machen oder einklagen ie rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte | können.

3estimmungen Rechte ableiten können, müssen von Bundesgericht und Bundesrat im Gesamtzuand und Zweck des Vertrags betrachtet unbedingt direkte Wirkung erzeugen und in einem konkreten lie Grundlage für eine Entscheidung darstellen zu chten aus völkerrechtlichen Verträgen oder Bem in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

betrachteten bilateralen Luftverkehrsabkommen relevanten Bestimmungen in Bezug auf die Tarifamit sie angewendet werden können. Die Bedin- 3edingung der Publikation in der Amtlichen Sammommen ebenfalls gegeben.

mehr Fragen auf. Diese Fragen werden in der klar beantwortet. Dies gilt beispielsweise für den sungs- oder Gesetzesbestimmung einerseits und V hält lediglich fest: «Bundesgesetze und Völkeranderen rechtsanwendenden Behörden massgech vom Vorrang des Völkerrechts aus: Nach der nuten, dass der eidgenössische Gesetzgeber sich chlossenen Staatsverträge halten wollte, es wäre n zwischen einer Bestimmung des Landesrechts auf genommen.» Auch in der Lehre anerkennt die Völkerrechts.*?' Beide, Bundesgericht und Lehre, erhin kann der Erlass eines bewusst gegen einen ssetzes durch die Bundesversammlung auch als

cht — Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010 in

1 für Rechtsfragen des Standerates vom 16. Oktober schen Kommission des Nationalrates vom 20. Novemölkerrechtsbericht).

m. w. H. m. w. H.

3.4.

Auftrag aufgefasst werden, den betreffend: gen.* Zu relativieren ist die Schubert-Prax recht («ius cogens»), welches stets Vorrang delt es sich aber unzweifelhaft nicht um zwii

953. Ein Mittel, um Völkerrecht und Landes konforme Auslegung von Landesrecht. ** | dings für die Abkommen mit Möglichkeiten 1 Artikel 5 KG über unzulässige Wettbewerbs kein Konflikt mit den Abkommen besteht, we den Unternehmen über Tarife vorsehen.

954. Somit stellt sich die Frage, ob die bilat vorgehen oder umgekehrt. Entsprechend de zu prüfen, ob der Gesetzgeber mit dem Karı und den Tarifkoordinationsbestimmungen ir in Kauf genommen hat. Anzumerken ist, da: Luftverkehrsabkommen ungeachtet der Fr Grundsatz des späteren Rechts («lex poste weiterführend ist demgegenüber vorliegend («lex specialis derogat legi generali»).

955. Für den vorliegenden Fall bestehen zu der Regel Völkerrecht vor Landesrecht kein zes als Auftrag fur die Neuaushandlung od men aufgefasst wurde. Auch ist aus dem Ka nicht ersichtlich, dass die Bundesversammlt zeitig den Bundesrat mit der Neuaushandl kehrsabkommen beauftragt hätte. Zusätzlic internationaler Abkommen zu erwähnen. Art Schweiz liegende Ursachen von Wettbewerl land auswirken, falls diese Wirkungen mit de einbar sind und damit gerechnet werden m Gegenmassnahmen greift.*7 Für solche Sa nationalen Abkommen beschreiben Artikel Kartellgesetz explizit Bestimmungen, wonac nicht ohne weiteres übergangen werden.

956. Es ist somit nicht davon auszugehen, wusst das Risiko einer Abweichung von de nommen hat. Dementsprechend geht bei ei nem bilateralen Luftverkehrsabkommen in | dem Landesrecht vor.

957. Weil die fraglichen Luftverkehrsabkom Fall dem Kartellgesetz vorgehen, kann off Frage nach vorbehaltenen Vorschriften im ¢

422 \/gl. Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2311 Ziff. & 423 Vgl. BGE 133 II 450, E. 7.

424 \/gl. Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2306 Ziff. &

425 Datum Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 1 bis 3 K¢

426 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesc schränkungen, BBI 1995 468 (nachfolgend: Bots

2n Vertrag neu auszuhandeln oder ihn zu kündiis im Hinblick auf sogenannt zwingendes Völkergeniesst.“*?? Bei den Luftverkehrsabkommen han- ıgendes Völkerrecht.

recht in Einklang zu bringen, ist die völkerrechtsm vorliegenden Fall scheitert dieses Mittel allerür eine Tarifkoordination. Die Bestimmungen von abreden können nicht so ausgelegt werden, dass Iche die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen

eralen Luftverkehrsabkommen dem Kartellgesetz sr bundesgerichtlichen Schubert-Praxis ist folglich ellgesetz den Widerspruch zwischen Artikel 5 KG 1 den genannten Luftverkehrsabkommen bewusst ss die nach dem 1. Juli 1996*2° abgeschlossenen age des Vorrangs des Völkerrechts nach dem rior derogat legi priori») ohnehin vorgehen. Nicht der Grundsatz des Vorrangs des Spezialgesetzes

ir Fragestellung einer bewussten Abweichung von > Hinweise, dass die Einführung des Kartellgesetar Kündigung von bilateralen Luftverkehrsabkomrtellgesetz und der Botschaft zum Kartellgesetz?* ıng mit der Einführung des Kartellgesetzes gleichung oder der Kündigung der bilateralen Luftverh sind die Artikel 58 f. KG zu den Ausführungen ikel 58 f. KG sollen die Möglichkeit eröffnen, in der Jsbeschränkungen zu beseitigen, die sich im Aus- ın Wettbewerbsregeln von Staatsverträgen unveruss, dass eine Vertragspartei zu unerwünschten chverhalte mit Berührungspunkten zu einem inter- 58 f. KG die Vorgehensweise. Damit enthält das h internationale Abkommen Beachtung finden und

dass der Gesetzgeber mit dem Kartellgesetz ben bilateralen Luftverkehrsabkommen in Kauf genem Konflikt zwischen dem Kartellgesetz und ei- Bezug auf eine Tarifkoordination das Völkerrecht

men als völkerrechtliche Verträge im vorliegenden en bleiben, wie die sich andernfalls berechtigte inne von Artikel 3 KG zu beantworten wäre.

3.6.2.

3.5.

-

I.

yesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschaft KG 95).

B.1.1.2 Fazit: Bilaterale Abkommen und bestimmte Strecken

958. In Bezug auf Strecken zwischen der ¢ jeweiligen Luftverkehrsabkommen die Mog diese Luftverkehrsabkommen dem Kartellge zug auf Strecken zwischen der Schweiz und Verträge geschützt.

Tabelle 13: Länder, mit denen Luftverkehrs: Tarifkoordination beinhalten

Deutschland (bis 1. Juni 2002) Korea

Südafrika

Italien (bis 1. Juni 2002) Österreich (bis 1. Juni 2002) Dänemark (bis 1. Juni 2002) Norwegen

Schweden (bis 1. Juni 2002) Japan

Hong Kong (Sonderverwaltungsregion) Luxemburg (bis 1. Juni 2002) Grossbritannien und Nordirland (bis 1. Juni 2002) Niederlande (bis 1. Juni 2002) Indien

Indonesien

Philippinen

Thailand

China

Kanada

Belgien (bis 1. Juni 2002) Ungarn (bis 1. Mai 2004) Türkei

Korea

Sri Lanka

Vereinigte Arabische Emirate Ägypten

959. In Bezug auf Strecken zwischen der S abkommen. In Bezug auf Strecken zwische belle 14 sehen die jeweiligen volkerrechtlict gen zwischen Luftverkehrsunternehmen übe in Bezug auf Strecken zwischen der Schwe kerrechtliche Verträge geschützt. Deshalb ı Strecken uneingeschränkt zur Anwendung.

Tabelle 14: Länder, mit denen Luftverkehrs Tarifkoordination nicht beinhalten

Frankreich

Vereinigte Staaten von Amerika Singapur

Tschechische Republik Pakistan

Vietnam

Anwendung Kartellgesetz in Bezug auf

‚chweiz und den Ländern in Tabelle 13 sehen die lichkeit der Tarifkoordination vor. Zudem gehen setz vor. Deshalb ist eine Tarifkoordination in Be- | den Ländern in Tabelle 13 durch völkerrechtliche

ıbkommen bestehen, welche die Möglichkeit der

chweiz und Frankreich bestand kein Luftverkehrsn der Schweiz und den restlichen Ländern in Taren Abkommen die Möglichkeit von Vereinbarunar Tarife nicht vor. Somit ist eine Tarifkoordination iz und den Ländern in Tabelle 14 nicht durch völgelangt grundsätzlich das Kartellgesetz für diese

abkommen bestehen, welche die Möglichkeit der

960. Tabelle 13 und Tabelle 14 zeigen, das Minderheit keine Möglichkeit der Tarifkoord achten, dass die schweizerische Luftfahrtpc und hinarbeitet (vgl. Rz 935 f.). Zudem betre ordination auch die wichtigsten Handelspar 961 ff.) und die USA. Insofern ist es unerhe men Tarifkoordinationen ermöglicht.

B.1.2 EU-Luftverkehrsabkommen

961. Mit Inkrafttreten des EU-Luftverkehr: Schweiz eine neue Situation für wettbewerb Deshalb ist für den Zeitraum ab dem 1. Jui WEKO und der anwendbaren Bestim Luftverkehrsabkommen sowie Verhältnis E Abkommen) einzugehen.

962. Zum EU-Luftverkehrsabkommen gilt e Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründı als Verweise auf Artikel 101 und 102 des \ Union zu verstehen sind.*?® Der EG-Vertrac bon am 1. Dezember 2009 in den Vertrag (AEUV) umbenannt. Die Umbenennung ist ı Lissabon die Europäische Gemeinschaft au übernommen wurden. Der AEUV trat zeitgle Nachfolgenden zitierte Gesetzgebung, Rec vor dem Inkrafttreten des AEUV, weshalb ı verwiesen wird. Der einfacheren Verständlic zum AEUV genommen, selbst wenn in der | verwiesen wird.

B.1.2.1 Frage der Zuständigkeit der WEI

963. Gemäss Botschaft vom 23. Juni 199 zwischen der Schweiz und der EG*° entsg tragstyp, bei welchem es sich um einen parti sich in diesem Bereich bereit erklärt, das rele dessen Anwendung und Auslegung teilweis: wird.*°° Ein solcher Integrationsvertrag b

428 \/gl. einleitende Bemerkungen Anhang LVA.

428 Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigu und der EG, BBI 1999 6128 ff., Ziff. 148.2 (nach!

430 Vgl. auch: ROLF H. WEBER, Verhältnis bilatere rale Verträge | & Il Schweiz — EU, Thürer/Weber WEBER), 117 Rz 36; REGULA DETTLING-OTT, Das der EG - Il. Das Luftverkehrsabkommen im Übe BREITENMOSER, CLAUDIA SEITZ, 1. Teil / 1ére Par die Schweiz / Le développement du droit europé reich, in: Schweizerisches Jahrbuch fur Europar LUKAS GRESCH, PATRICK EDGAR HOLZER, STEPHA KARINE SIEGWART, SEBASTIEN TRUFFER, URS WEE Europarecht / La pratique suisse en matiére de (

s von den relevanten Luftverkehrsabkommen eine ination beinhalten. Dabei gilt es allerdings zu be- Jlitik in Richtung Liberalisierung hingearbeitet hat ffen die Abkommen ohne Möglichkeit der Tarifkotner der Schweiz wie namentlich die EU (vgl. Rz blich, ob eine Mehr- oder Minderheit von Abkomsabkommens am 1. Juni 2002 entstand für die srechtliche Beurteilungen im Bereich Luftverkehr. 1i 2002 auf die Frage nach der Zuständigkeit der mungen (Verhältnis Kartellgesetz und EU- ‘U-Luftverkehrsabkommen und andere bilaterale

s an dieser Stelle anzumerken, dass Verweise auf ing der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) /ertrags über die Arbeitsweise der Europäischen | wurde mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissa- | über die Arbeitsweise der Europäischen Union Jarauf zurückzuführen, dass mit dem Vertrag von fgelöst wurde und all ihre Funktionen von der EU ich mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft. Die im htsprechung und Literatur entstand grösstenteils och auf die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages hkeit halber wird nachfolgend in der Regel Bezug 1erangezogenen Quelle noch auf den EG-Vertrag

KO

9 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen richt das EU-Luftverkehrsabkommen einem Verellen Integrationsvertrag handelt. Die Schweiz hat vante Gemeinschaftsrecht zu übernehmen, wobei > durch die Gemeinschaftsinstitutionen kontrolliert edingt die Homogenität der bestehenden und

1g der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz olgend: Botschaft Bilaterale 1).

le Verträge zu EU-Recht und WTO-Recht, in: Bilate- /Portmann/Kellerhals (Hrsg.), 2007, 103-132, (zit. bilaterale Luftverkehrsabkommen der Schweiz und rblick, in: Bilaterale Verträge | & Il Schweiz — EU, ‚495-508, (zit. DETTLING-O TT), 495 Rz 8; STEPHAN tie: Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und en et la Suisse — Das Beihilferecht im Luftverkehrsbeecht 2003 / Annuaire suisse de Droit européen 2003, 14, (zit. BREITENMOSER/SEITZ), 198; DANIEL FELDER,

N LAUPER, MICHEL A. DI PIETRO, YVONNE SCHLEISS, 3ER, 3. Teil / 3&me Partie: Schweizerische Praxis im Jroit européen — Sektorielle Abkommen CH — EG von künftigen Bestimmungen der Vertragsparte (insbesondere um Wettbewerbsverzerrunge

964. In Ziffer 148.5 hebt die Botschaft Bilate Luftverkehrsabkommens hervor, welches c der EU in diesem Bereich in gemeinsame R fende schweizerische Recht wird lediglich ı schliesslich Auswirkungen in der Schweiz he meinschaftsrechts rechtfertigt, dass diese c bestehenden Rechtsprechung und Praxis ¢ gewandt werden. Die Schweiz wird über di Rechtsprechung und Praxis informiert und a gen der letztgenannten Urteile und Praxis ir ren dieses Abkommens vom Gemeinsamen

965. Es istinsbesondere darauf hinzuweise rechtlichen Vorschriften des EU-Rechts im Botschaft Bilaterale | ausdrücklich fest, das kommens und des Anhangs anwendbar sin (Ziff. 253.2). Damit übernimmt die Schweiz Luftverkehrsabkommen schränkt den Anwer ein: Die Bestimmungen dieses Abkommens sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit z hang aufgeführt betreffen (Art. 2 LVA).

966. Zur Fragestellung der Zuständigkeit hi 10 LVA die Überprüfung aller wettbewerbsre den schweizerischen Markt haben, in der au: Behörden verbleibt.*** Hingegen wird die K nach Artikel 8 und 9 LVA sowie die Geneh die Auswirkungen auf den Gemeinschaftsm parteien haben könnten, den Gemeinschafts stützt auf das Auswirkungsprinzip betrachtet des EU-Luftverkehrsabkommens als zustär schweizerischen Unternehmen ausgehen, . schaft auswirken.*°°

1999: Erste Erfahrungen, in: Schweizerisches J: Droit europeen 2003, Epiney/Riviere/Theuerkau ADRIAN WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flu problematik um den Flughafen Zürich, 2005, (zit ZIHLMANN, Institutionen und Verfahren, in: Bilateı mann/Kellerhals (Hrsg.), 69-81, 71 f. Rz 9; SIMC des Abkommens über den Luftverkehr, in: Bilate 463-477, (zit. HIRSBRUNNER), 2001, 464 f.; THON men der Schweiz mit der EG: Anwendung und F eins 2003, 77-120, 88 ff.

431 DETTLING-OTT (Fn 430), 505 Rz 29; BREITENN 423.

“82 Botschaft Bilaterale | (Fn 429), 6255 f. Ziff. 2% zur Änderung des Kartellgesetzes (Untersuchun Schweiz-EG), BBI 2002 5506, 5508 f. Ziff. 1.2, (1

433 Botschaft Bilaterale | (Fn 429), 6255 f. Ziff. 22

ien sowie ihrer Anwendung und ihrer Auslegung n zu vermeiden).

rale | den aussergewöhnlichen Charakter des EUie Gesamtheit der anwendbaren Bestimmungen egeln der Vertragsparteien überführt: Das betref- 1och auf Verhalten anwendbar sein, welche ausaben. Die Übernahme der Bestimmungen des Gejemäss der vor Unterzeichnung des Abkommens ler Gemeinschaftsinstitutionen ausgelegt und an- e nach Unterzeichnung des Abkommens erfolgte uf Verlangen einer Vertragspartei werden die Foln Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktionie- Ausschuss festgestellt.

nn, dass die Schweiz die kartell- und wettbewerbs- Gebiet der Luftfahrt übernimmt.’ Dazu hält die s nach Artikel 2 LVA die Bestimmungen des Abd, soweit sie Bereiche des Luftverkehrs berühren nicht das ganze EU-Wettbewerbsrecht. Das EU- \dungsbereich in Artikel 2 LVA auf den Luftverkehr ‚und des Anhangs gelten in dem Umfang, in dem zusammenhängende Angelegenheiten wie im An-

Alt die Botschaft Bilaterale | fest, dass nach Artikel chtlichen Sachverhalte, die nur Auswirkungen auf sschliesslichen Zuständigkeit der schweizerischen (ompetenz für die Überprüfung der Sachverhalte migung von Unternehmenszusammenschlüssen, arkt oder auf den Handel zwischen den Vertragsinstitutionen übertragen (Art. 11 Abs. 1 LVA). Ge- e sich die EU-Kommission bereits vor Inkrafttreten dig für alle Sachverhalte die, wenngleich sie von sich auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinahrbuch für Europarecht 2003 / Annuaire suisse de

F (Hrsg.), 2004, 421-445, (zit. FELDER et al.), 436; ghafen. Unter besonderer Berücksichtigung der Larm- . WALPEN), 61 f. und 67; TOBIAS JAAG, MAGDA

ale Verträge | & Il Schweiz — EU, Thürer/Weber/Port- N HIRSBRUNNER, Die kartellrechtlichen Bestimmungen rale Abkommen Schweiz — EU: (erste Analysen),

AAS COTTIER, ERIK EVTIMOV, Die sektoriellen Abkomechtsschutz, Zeitschrift des Bernischen Juristenver-

I0OSER/SEITZ (Fn 430), 199; FELDER et al. (Fn 430),

93.2; Zusatzbotschaft vom 14. Juni 2002 zur Botschaft gen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen jachfolgend: Zusatzbotschaft KG).

3.2.

967. In Bezug auf das Verhältnis der Schw ständigkeit der schweizerischen Behörden « wettbewerbswidriges Verhalten zu beurteile und Drittstaaten auswirkt, bleibt bei der Schv det die Schweiz und entscheiden nicht die ( tensweisen» rechtmässig sind. Für Sachvert auf Strecken mit Drittstaaten beziehen, sin ständig.

968. Somit sind wegen des Auswirkungspri der Schweiz bei Strecken zwischen der Sch\ mit paralleler beziehungsweise konkurrieren hat die EU-Kommission Sachverhalte in Be: staaten nicht an sich gezogen. Deshalb ble die schweizerischen Behörden zuständig. Fı Zuständigkeit der EU-Kommission nicht gen an sich ziehen würde.

B.1.2.2 Frage der anwendbaren Bestimr

B.1.2.2.1 Verhältnis zwischen EU-Lut

969. Bei einer Zuständigkeit der schweizer der Schweiz und Drittstaaten besteht die Fr: lich ob das Kartellgesetz oder das EU-Luftve somit zu klären, in welchem Umfang das E der Schweiz und Drittländern anwendbar is rede), Verfahren und Rechtsfolge (insbeson

970. Wie bereits erwähnt, enthält das EU-Lı stimmungen:

- Artikel 10 LVA: «Vereinbarungen, Bes tensweisen, die eine Verhinderung, Ei werbs bezwecken oder bewirken, sow schenden Stellung, die sich nur auf de nen, unterliegen schweizerischem Re Behörden.»

- Artikel 11 Absatz 1 LVA: «Die Organe und kontrollieren Zusammenschlüsse aufgeführten Rechtsvorschriften der G Zusammenarbeit zwischen den Organ Behörden Rechnung getragen wird.»

- Artikel 11 Absatz 2 LVA: «Die schweiz tikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit vo abgestimmten Verhaltensweisen sowi herrschenden Stellung in Bezug auf S

434 Botschaft Bilaterale | (Fn 429), 6255 f. Ziff. 2° act. [...].

435 DETTLING-OTT (Fn 430), 501 Rz 18; BREITENN 436 act. [...]; act. [...]; HIRSBRUNNER (Fn 430), 472

eiz zu Drittstaaten kann die ausschliessliche Zuyewahrt werden (Art. 11 LVA).*** Die Kompetenz, 2n, das sich auf Strecken zwischen der Schweiz veiz.*%° Gemäss Artikel 11 Absatz 2 LVA entschei- Yrgane der EU darüber, ob «abgestimmte Verhallalte, die sich ausschliesslich auf die Schweiz oder J daher die schweizerischen Kartellbehörden zunzips einerseits und der Wahrung der Kompetenz neiz und Drittstaaten andererseits Konstellationen der Zuständigkeit denkbar.*°® Im vorliegenden Fall zug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittiben für diese Sachverhalte im vorliegenden Fall ir andere vergleichbare Fälle kann allerdings eine erell ausgeschlossen werden, falls diese die Fälle

nungen

ftverkehrsabkommen und Kartellgesetz

schen Behörden in Bezug auf Strecken zwischen ıge nach den anwendbaren Bestimmungen, nämrkehrsabkommen zur Anwendung gelangt. Es gilt U-Luftverkehrsabkommen für Strecken zwischen t, insbesondere hinsichtlich Tatbestand (z. B. Abdere Sanktion).

Jftverkehrsabkommen folgende Zustandigkeitsbechlusse und aufeinander abgestimmte Verhalnschrankung oder Verfalschung des Wettbeie die missbrauchliche Ausnutzung einer beherr- ın Handel innerhalb der Schweiz auswirken könht und der Zuständigkeit der schweizerischen

der Gemeinschaft wenden die Artikel 8 und 9 an zwischen Unternehmen gemäss den im Anhang ;emeinschaft, wobei dem Erfordernis einer engen en der Gemeinschaft und den schweizerischen

‘erischen Behörden entscheiden gemäss den Arn Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander e über die missbräuchliche Ausnutzung einer betrecken zwischen der Schweiz und Drittländern.»

13.2; Zusatzbotschaft KG (Fn 432), 5508 f. Ziff. 1.2;

IOSER/SEITZ (Fn 430), 200; WALPEN (Fn 430), 75.

(i) Grundsätze der Auslegung voı

971. Das EU-Luftverkehrsabkommen ist e Staat und einem Staatenbund. Zwar liegt dai von Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs vom 23. Mai 1969 über das Recht der Vert vor, selbst wenn das Abkommen auch für die auch bilateralen Luftverkehrsabkommen

Mitgliedstaaten vorgeht (vgl. Art. 33 LVA). D haft zum Völkergewohnheitsrecht. Deshalb vention zumindest analog auf das EU-Luftve

972. Bezüglich der innerstaatlichen Geltun« auf dem Boden des Monismus (vgl. vorne F Bestandteil der schweizerischen Rechtsordi beachtet werden.*? Mit ihrer landesrechtlic men allerdings nicht zu Landesrecht, sond Bestimmungen. Bei ihrer Auslegung gelange wendung. Zudem findet die Vertragsrechtst Gründungsurkunde einer internationalen Or ner internationalen Organisation angenomr Vorschriften der Organisation (Art. 5 VRK).

973. Die Vertragsrechtskonvention regelt ir trägen. Elemente der allgemeinen Auslegt Wortlaut der vertraglichen Bestimmung ge Zweck des Vertrags, Treu und Glauben so sind gleichrangig.

974. Den Ausgangspunkt der Auslegung b Die völkerrechtlichen Auslegungsregeln ste Vertragspartner ab, als dieser seinen Niede: Text der Vertragsbestimmung ist demnach chen Bedeutung zu interpretieren. Diese ge mung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel Glauben zu eruieren.

975. Erscheint der Wortlaut klar und ist seir Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand un sichtlich sinnwidrig, so kommt eine über dt hungsweise einschränkende Auslegung nu der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit at der Vertragsstaaten zu schliessen ist.**

976. Ziel und Zweck des Vertrags sind diej trag erreichen und verwirklichen wollten.**" , chen Quellen Ziel und Zweck eines Vertrags diesbezüglich allgemein die Bedeutung des

977. Nicht abgestellt werden kann in diese Arbeiten und die Umstände des Vertragsal

437 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.2.1. 438 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.1. 439 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.

440 Vgl. BGE 125 V 503, E. 4.b.

441 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.2.

1 Staatsvertragen

ine internationale Ubereinkunft zwischen einem mit keine Ubereinkunft zwischen Staaten im Sinne satz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens räge (Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) : EU-Mitgliedstaaten bindend ist und insbesondere zwischen der Schweiz und einzelnen EUie Vertragsrechtskonvention zählt aber unzweifelfinden die Bestimmungen der Vertragsrechtskonrkehrsabkommen Anwendung.

y von völkerrechtlichen Normen steht die Schweiz xz 948). Demnach werden internationale Normen nung und müssen daher von allen Staatsorganen hen Geltung werden die völkervertraglichen Norarn behalten ihren Charakter als völkerrechtliche >n die völkerrechtlichen Auslegungsregeln zur Anconvention auf jeden Vertrag Anwendung, der die ganisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen

| Teil III, Abschnitt 3 die Auslegung von Staatsveringsregel von Artikel 31 Absatz 1 VRK sind der mäss seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und wie der Zusammenhang.**° Diese vier Elemente

ildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung. len somit nur insoweit auf den Vertragswillen der schlag im Abkommen selbst gefunden hat.*°° Der aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnli- »wöhnliche Bedeutung ist jedoch in Übereinstim- und Zweck des Vertrags und gemäss Treu und

ie Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen 1 Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offenan Wortlaut hinausgehende ausdehnende bezier in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder if eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung

anigen Objekte, welche die Parteien mit dem Ver- Artikel 31 VRK spricht sich nicht darüber aus, welentnommen werden kann. Die Lehre unterstreicht Titels und der Präambel des Vertrags.

m Stadium der Auslegung auf die vorbereitenden schlusses; diese Auslegungsmittel sind lediglich subsidiär und können gemäss Artikel 32 VF Anwendung des Artikels 31 VRK ergebend gung gemäss Artikel 31 VRK die Bedeutun im Dunkeln lässt beziehungsweise zu einer Ergebnis führt. Im Allgemeinen wird zu dies darüber eine — in Artikel 31 VRK nicht ausd fliessen könne; diese, zusammen mit der A «effet utile» des Vertrags. Auch bei Befürwo und Zweck des Vertrags wird deren Grenze tragsbestimmung erblickt. Eine Weiterentwic dem Weg der Auslegung sei mit den Artike Zweck eines Vertrags vermögen somit den ' nicht zu überwiegen.

978. In Übereinstimmung mit Artikel 26 VR mass Treu und Glauben zu ermitteln.** Die tragsparteien zu einer redlichen, von Spitzfir vertraglichen Bestimmungen. Eine Auslegur bot des «venire contra factum proprium» so

979. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 VRK ist ¢ mass ihrem Zusammenhang zu ermitteln.** Absatz 2 VRK definiert. Der Begriff des Zu VRK ist dabei eng auszulegen. Er erstreck lässlich des Vertragsschlusses noch auf Ele VRK definiert sodann diejenigen Elemente, \ wie der Zusammenhang bei der Auslegung Hierarchie zwischen Artikel 31 Absatz 2 unc

980. Artikel 33 Absatz 1 VRK regelt die Aus tischen Sprachen.** In solchen Fällen ist d gebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht od gen ein bestimmter Text vorgehen soll. Arti tung, dass die Ausdrücke des Vertrags in je ben.

(ii) Auslegung nach dem Wortlaut

981. Artikel 11 Absatz 2 LVA sieht vor, dé Artikeln 8 und 9» des EU-Luftverkehrsabkor Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Sc zuwenden haben. Diese Frage entsteht bei Artikel 11 Absatz 1 LVA, der zu einer Diskreg 1 LVA ist ausdrücklich zu lesen, dass die ( den».

982. Wenn man allerdings die Formulierun nander vergleicht, kann wiederum ein ander: fest, dass wettbewerbsrechtliche Sachverh Schweiz auswirken können, schweizerische:

442 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.3. 443 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.4.

444 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.5.

XK erst herangezogen werden, um die sich unter e Bedeutung zu bestätigen oder wenn die Ausleg der vertraglichen Bestimmung mehrdeutig oder n offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen em Element auch die Auffassung vertreten, dass rücklich erwähnte — teleologische Auslegung einuslegung nach Treu und Glauben, garantiere den rtung einer teleologischen Auslegung gemäss Ziel grossmehrheitlich im Wortlaut der fraglichen Ver- »klung oder gar eine Abänderung des Vertrags auf In 31 und 32 VRK nicht zu vereinbaren. Ziel und Wortlaut gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung

K ist der Sinn einer vertraglichen Bestimmung geser Grundsatz verpflichtet die auslegenden Ver- ıdigkeiten und Winkelzügen freien Auslegung von 1g nach Treu und Glauben beachtet auch das Verwie das Rechtsmissbrauchsverbot.

ler Sinn einer Bestimmung schliesslich (auch) ge- > Was darunter zu verstehen ist, wird in Artikel 31 sammenhangs im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 t sich insbesondere weder auf die Umstände anmente ausserhalb des Textes. Artikel 31 Absatz 3 velche als so genannter «contexte externe» gleich zu berücksichtigen sind. Es existiert somit keine

legung von Verträgen mit zwei oder mehr authener Text in jeder Sprache in gleicher Weise massler die Parteien vereinbaren, dass bei Abweichunkel 33 Absatz 3 VRK statuiert zudem die Vermudem authentischen Text dieselbe Bedeutung haiss die schweizerischen Behörden «gemäss den nmens «entscheiden». Es stellt sich allerdings die ‚hweizerischen Behörden Artikel 8 und 9 LVA aneinem Vergleich von Artikel 11 Absatz 2 LVA mit yanz in der Formulierung führt: In Artikel 11 Absatz Drgane der Gemeinschaft Artikel 8 LVA «anwengen von Artikel 11 LVA und Artikel 10 LVA miteies Bild entstehen. Artikel 10 LVA hält ausdrücklich alte, die sich nur auf den Handel innerhalb der m Recht unterliegen. Es stellt sich somit die Frage, wieso die Anwendung von schweizerischen ausdrücklich erwähnt wurde, wenn dies gew

983. Weiter ist in Artikel 11 Absatz 2 LVA ı von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufe tikel 8 LVA zu entscheiden ist. Zwar bezeicl tikel 8 LVA verbotenen Vereinbarungen ode nach welchem Recht weitere Rechtsfolgen sind, ist nicht klar.

984. Bezüglich Wortlaut erklärt sodann der dänische, deutsche, englische, finnische, fr. sche, portugiesische, schwedische und spa

Bedeutung von «entscheiden gemäss»

985. Die verschiedenen Sprachversionen

«entscheiden gemäss» in Artikel 11 Absatz sen sich die jeweiligen Formulierungen mitt mit» oder «entscheiden nach Massgabe vor schliesslich Artikel 8 LVA anzuwenden ist od 8 LVA anzuwenden ist, lässt sich anhand ı Ebenso wenig ist aufgrund des Wortlauts in Zulässigkeit der Verhaltensweisen in Anwe die Rechtsfolge hingegen nach nationalem |

986. Es ist jedoch festzustellen, dass sämtli Artikel 11 LVA unterschiedliche Formulierun die Formulierung «entscheiden gemäss» ir Drittstaaten) tatsächlich etwas anderes meir (bez. Strecken Schweiz-EU).

987. Bei Lichte betrachtet enthält auch Art die Organe der Gemeinschaft die Artikel 8 ur zwischen Unternehmen gemäss den im Al schriften der Gemeinschaft. Aus dem deuts Organe der Gemeinschaft die Artikel 8 un: oder ob die Organe der Gemeinschaft nur gemäss Gemeinschaftsrecht kontrollieren.

988. Aus den anderen massgebenden Spı hang des Abkommens nicht nur das Gemei menschlüsse aufgeführt wird, erscheint es der Gemeinschaft vorschreibt, dass sie für < Gemeinschaftsrecht anwenden sollen. Ob . LVA das Wort «gemäss» im identischen Sin

989. Der Wortlaut von «entscheiden gemé zwischen der Schweiz und Drittländern die z recht und/oder nationales Recht anwenden

Bedeutung von «über die Zulässigkeit»

990. Zunächst ist festzustellen, dass in sär über die Zulässigkeit» die Rede ist. Anders a

445 \/gl. Englisch: «rule, in accordance with the p mement aux articles 8 et 9, statuent»; Italienisch coli 8 e 9».

1 Recht in Artikel 11 Absatz 2 LVA nicht ebenfalls sollt war.

ur davon die Rede, dass «über die Zulässigkeit» inander abgestimmten Verhaltensweisen nach Arinet das EU-Luftverkehrsabkommen die nach Arr Beschlüsse als nichtig (Art. 8 Abs. 2 LVA). Aber (insbesondere etwa Sanktionen) zu bestimmen

Schlusssatz des EU-Luftverkehrsabkommens die anzösische, griechische, italienische, niederländinische Sprache als gleichermassen verbindlich.

führen hinsichtlich der Auslegung des Terminus 2 LVA zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar lasunter auch mit «entscheiden in Übereinstimmung 1» Übersetzen.*° Ob damit gemeint ist, dass auser aber das nationale Recht im Einklang mit Artikel Jer verschiedenen Sprachversionen nicht sagen. den Sprachversionen klar, ob sich effektiv nur die ndung des EU-Luftverkehrsabkommens beurteilt, Recht.

che Sprachversionen in den beiden Absätzen von gen verwenden. Dies kann darauf hindeuten, dass | Artikel 11 Abs. 2 LVA (bez. Strecken Schweiz— it als «wenden [...] an» in Artikel 11 Absatz 1 LVA

ikel 11 Absatz 1 LVA ein «gemäss». So wenden 1d 9 LVA an und kontrollieren Zusammenschlüsse ıhang des Abkommens aufgeführten Rechtsvorchen Text geht allerdings nicht klar hervor, ob die 1 9 LVA gemäss Gemeinschaftsrecht anwenden die Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen

‘achversionen sowie dem Umstand, dass im Annschaftsrecht in Bezug auf Unternehmenszusamklar, dass Artikel 11 Absatz 1 LVA den Organen trecken Schweiz—EU Artikel 8 und 9LVA gemäss Artikel 11 Absatz 1 LVA und Artikel 11 Absatz 2 ne verwenden, ist jedoch nicht klar.

iss» lässt somit offen, ob in Bezug auf Strecken uständigen Schweizer Behörden Gemeinschaftssollen.

ntlichen Sprachversionen von einem «Entscheid Is in Artikel 10 LVA (bez. rein innerschweizerische

rovisions of Articles 8 and 9»; Französisch: «confor- : «regolano, in conformita delle disposizioni degli arti-

Sachverhalte) heisst es in Artikel 11 Absat: aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen fälschung des Wettbewerbs bezwecken ode einer beherrschenden Stellung, die sich auf beziehen, unterliegen dem Recht dieses Al schen Behörden». Es ist in sämtlichen Tex keit» dieser Verhaltensweisen die Rede.

991. Weiter ist festzustellen, dass in Artikel wird. Wenn mit «Zulässigkeit» nicht nur die z Sinne auch die Rechtsfolgen und das Verfa res auch in Artikel 10 LVA verwendet werde

992. Auch in Artikel 11 Absatz 1 LVA (Stre Begriff «Zulässigkeit» nicht. Demgegenübeı aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemei und das Verfahren regeln. Wenn mit «Zulas: gemeint wären, hätte Artikel 11 Absatz 1 L\ den können beziehungsweise sollen; beispie den gemäss den Artikeln 8 und 9 über die Z aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ner beherrschenden Stellung und kontrollie wobei dem Erfordernis einer engen Zusan schaft und den schweizerischen Behörden fF

993. Die Verwendung des einschrankende hinzuweisen, dass das EU-Luftverkehrsak Schweiz und Drittlandern nur Vorgaben hin: tensweisen macht, nicht jedoch in Bezug auf dies keine Antwort auf die Frage, ob die sch direkt in Anwendung von Artikel 8 LVA zu be anwenden können, solange sichergestellt is

Fazit Auslegung nach dem Wortlaut

994. Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 möglich, die Formulierung «entscheiden ge satz 1 LVA dahingehend auszulegen, dass ¢ Artikel 8 LVA entscheiden sollen, ohne jer müssen.

995. Zudem legt die Verwendung des Be Rechtsfragen durch das Abkommen ger satz 2LVA nur Vorgaben bezüglich der macht.

996. Diesbezüglich ist auf die Möglic Luftverkehrsabkommen und Kartellgesetz I zum Walt Wilhelm-Entscheid des EuGH vor orie» praktiziert, wonach das EG-Kartellrec terschiedliche Schutzbereiche hatten und d: beneinander angewendet werden mussten. behörden insbesondere auch solche Abspr. welche durch eine Freistellungsentscheidı schaftsebene freigestellt waren. Im Walt Wi

446 \/gl. Urteil des EUGH vom 13.2.1969 C-14/68 Sig. 1969 1.

7 2 LVA nicht, «Vereinbarungen, Beschlüsse und , die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verbewirken, sowie die missbräuchliche Ausnutzung ‚Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern )kommens und der Zuständigkeit der schweizeriten nur von einem Entscheid über die «Zulässig-

10 LVA der Begriff «Zulässigkeit» nicht verwendet /ulässigkeit an sich, sondern in einem sehr weiten hren gemeint wären, hätte der Begriff ohne weiten können.

cken Schweiz-EU) erscheint der einschränkende - verweist jener Absatz explizit auf die im Anhang nschaft, welche unter anderem die Rechtsfolgen sigkeit» auch die Rechtsfolgen und das Verfahren 'A analog Artikel 11 Absatz 2 LVA abgefasst wer- Isweise: «Die Organe der Gemeinschaft entschei- ılässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und n sowie über die missbräuchliche Ausnutzung eiren Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen, imenarbeit zwischen den Organen der Gemeinxechnung getragen wird.»

n Begriffes «Zulässigkeit» scheint damit darauf kommen in Bezug auf Strecken zwischen der sichtlich der eigentlichen Zulässigkeit von Verhal- Rechtsfolgen und das Verfahren. Allerdings bietet veizerischen Behörden die Frage der Zulässigkeit urteilen haben oder ob diese ihr nationales Recht t, dass das Ergebnis Artikel 8 LVA entspricht.

LVA führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Es ist mäss» angesichts des Wortlauts in Artikel 11 Ablie schweizerischen Behörden nur im Einklang mit 1e Bestimmungen zwingend direkt anwenden zu

griffs «Zulässigkeit» nahe, dass nicht sämtliche egelt werden beziehungsweise Artikel 11 Abeigentlichen Zulässigkeit von Verhaltensweisen

hkeit einer parallelen Anwendung von EUiinzuweisen. In der EU (bzw. der EG) wurde bis n 13. Februar 1969**° die «Zwei-Schranken-Theht und das Kartellrecht der Mitgliedstaaten je unaher auf denselben Sachverhalt beide Rechte ne- Das hatte zur Folge, dass die nationalen Kartellachen nach nationalem Recht verbieten konnten, ıng oder eine Gruppenfreistellung auf Gemein- Ihelm-Urteil entschied der EuGH allerdings, dass

, Walt Wilhelm und andere gegen Bundeskartellamt,

Massnahmen des nationalen Rechts Massn dürfen. Zwar war das nationale Kartellre Kartellrecht anwendbar. Bei Konflikten setz! grund der Vorrangregel durch. **

997. Heute gilt in der EU die Vorrangrege 1/2003 verpflichtet die Wettbewerbsbehorde richte dazu, neben den jeweiligen national schriften des europäischen Wettbewerbsrec gen, die geeignet sind, den Handel zwisct bedeutet, dass die nationalen Wettbewerbs digkeit das EU-Kartellrecht und das nationa soweit eine Verhaltensweise vom europais Übrigen auch für die europäischen Missbrat

998. Artikel 3 Absatz 2 VO 1/2003 ergänzt lem und europäischem Kartellrecht mit der \ tionalen Wettbewerbsrechts nicht dazu fuhr welche entweder den Wettbewerb im Sinne | oder wenn die Voraussetzungen für eine Fr sind. Damit wird ein umfassender Vorrang. der parallelen Anwendung von nationalem | nalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte ° stimmungen zu einer anderen Rechtsfolge f nale Rechtsfolge ausser Acht lassen und a Rechts zur Wirkung kommen lassen.““® Die reich von Artikel 101 AEUV, das heisst sowe zwischen den Mitgliedstaaten vorliegt. Um werbsrecht zu vermeiden, haben die natio Wettbewerbsrecht dem europäischen Rech weise in Deutschland die Anpassung an d. ohne Eignung zur Beeinträchtigung des Ha nicht zuletzt deshalb, weil der EuGH das Ele dels zwischen den Mitgliedstaaten sehr we mittelbare Beeinträchtigung, etwa wenn sic zieht und lediglich das Endprodukt Gegen: kann.*'

999. Einzig im Bereich der Missbrauchsko 3 VO 1/2003 nicht verwehrt, strengere inners dung einseitiger Handlungen von Unternehr

(iii) Auslegung nach dem Ziel und

1000.Die Präambel des EU-Luftverkehrsabl

447 \/gl. RAINER BECHTOLD/WOLFGANG BOSCH/ING Kartellrecht, München 2005, (zit. BECHTOLD et al

448 \/gl. zum Ganzen: BECHTOLD et al., EG-Karte!

449 Vgl. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 44:

450 Vgl. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 447

451 Vgl. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 44: ff.

452 Vgl. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 44:

ahmen der EU-Kommission nicht beeinträchtigen cht auch fortan grundsätzlich neben dem EGie sich aber in der Folge das EG-Kartellrecht auf-

| von Artikel 3 VO 1/2003. Artikel 3 Absatz 1 VO :n der EU-Mitgliedstaaten und die nationalen Geen Wettbewerbsvorschriften stets auch die Vorhts anzuwenden, soweit Verhaltensweisen vorlieen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zustänle Wettbewerbsrecht parallel anwenden müssen, chen Kartellverbot erfasst wird. Dasselbe gilt im ıchsvorschriften.**®

die Pflicht zur parallelen Anwendung von nationa- /orschrift, dass die Anwendung des jeweiligen naan darf, dass Verhaltensweisen verboten werden, von Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht einschränken eistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllt des europäischen Kartellrechts begründet. Nebst und europäischem Kartellrecht müssen die natiofur den Fall, dass die nationalen Wettbewerbsbeühren als das europäische Kartellrecht, die natiousschliesslich die Rechtsfolge des europäischen s gilt zumindest im potenziellen Anwendungsbeit eine Eignung zur Beeinträchtigung des Handels | einen Widerspruch zum europäischen Wettbenalen Gesetzgeber indes zumeist das nationale t vollumfänglich angepasst. So erfolgte beispielsas europäische Wettbewerbsrecht auch für Fälle ndels zwischen den Mitgliedstaaten.*° Dies wohl ment der Eignung zur Beeinträchtigung des Hanit auslegt. So genügt eine bloss potenzielle und h die Vereinbarung auf ein Zwischenprodukt bestand des innergemeinschaftlichen Handels sein

ıtrolle ist es den EU-Mitgliedstaaten durch Artikel staatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahnnen zu erlassen oder anzuwenden. *”

Zweck des Vertrages

<commens lautet:

O BRINKER/SIMON HIRSBRUNNER, Kommentar zum EG- ., EG-Kartellrecht), Einleitung N 22.

recht, (Fn 447), Art. 3 VO 1/2003 N 11.

7), Art. 3 VO 1/2003 N 12.

7), Einleitung N 23.

7), Art. 81 EG N 104; vgl. auch nachfolgend Rz 1221

7), Art. 3 VO 1/2003 N 13.

«[Die Vertragsparteien],

in Anbetracht der engen Verknüpfungen in ¢ geleitet, die Vorschriften für den Luftverkehr

vom Wunsche geleitet, Regeln für die Zivillı und der Schweiz aufzustellen, die unbescha: Gemeinschaft [...] enthaltenen Regeln und | fugnisse der Gemeinschaft nach den Artikelr Wettbewerbsregeln gelten,

in Anbetracht ihrer Übereinstimmung, dass punkt der Unterzeichnung dieses Abkommei werden sollen,

vom Wunsche geleitet, unter Respektierung Auslegungen zu vermeiden und eine möglic| ses Abkommens und der entsprechenden

haltlich in dieses Abkommen aufgenommen

sind wie folgt übereingekommen».

1001.Im ersten Kapitel des EU-Luftverkehrs 1 LVA lautet:

«(1) Dieses Abkommen legt für die Vertrag: Diese Bestimmungen lassen die im [AEUV] henden Befugnisse der Gemeinschaft nach vorschriften zu diesen Regeln sowie die Bef schriften der Gemeinschaft, die im Anhang :

(2) Zu diesem Zweck gelten die Bestimmu Anhang aufgeführten Verordnungen und R genannten Bedingungen. Soweit diese Best den Regeln des [AEUV] und den in Anwer übereinstimmen, sind sie hinsichtlich ihrer | mit den vor der Unterzeichnung dieses Ab Entscheidungen des Gerichtshofs und der auszulegen. Die nach Unterzeichnung diese Entscheidungen werden der Schweiz übern die Folgen der letztgenannten Urteile, Bes ordnungsgemässes Funktionieren dieses Ak stellt.»

1002.Aus dem ersten Absatz der Präambe Europas einander anzugleichen») geht herv ihrer Rechtsvorschriften im Bereiche des Luf die Rede davon, dass die Parteien gemein Gebietes der Gemeinschaft und der Schwei. bewerbsrecht der EU einzugreifen. Von de! die Rede, womit ein Eingriff in die Wettbew lässig ist.

1003.Weiter kommen die Parteien überein, verkehr das Gemeinschaftsrecht der EU zu zugrunde legen wollen. Ausserdem wird ein gen angestrebt. Artikel 1 LVA setzt diese W

ler internationalen Zivilluftfahrt und vom Wunsche ‘innerhalb Europas einander anzugleichen,

iftfahrt innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft Jet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen insbesondere unbeschadet der bestehen-den Be- 1 [101 und 102 AEUV] und der daraus abgeleiteten

diesen Regeln die in der Gemeinschaft zum Zeitns geltenden Rechtsvorschriften zu Grunde gelegt

der Unabhängigkeit der Gerichte unterschiedliche ist einheitliche Auslegung der Bestimmungen die- Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die inwurden, zu erzielen,

abkommens werden die Ziele konkretisiert. Artikel

sparteien Regeln im Bereich der Zivilluftfahrt fest. enthaltenen Regeln und insbesondere die besteden Wettbewerbsregeln und den Durchführungsugnisse auf Grund aller einschlägigen Rechtsvorzu diesem Abkommen aufgeführt sind, unberührt.

ngen, die in diesem Abkommen sowie in den im chtlinien enthalten sind, unter den im Folgenden immungen im Wesentlichen mit den entsprechendung des [AEUV] erlassenen Rechtsvorschriften Jmsetzung und Anwendung in Übereinstimmung kommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Kommission der Europäischen Gemeinschaften s Abkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse und iittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden chlüsse und Entscheidungen im Hinblick auf ein )jkommens vom Gemeinsamen Ausschuss festge-

| («die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb or, dass die Vertragsparteien eine Harmonisierung tverkehrs anstrebten. Weiter ist im zweiten Absatz same Regeln für die Zivilluftfahrt «innerhalb des z» aufstellen wollen, ohne dabei aber in das Wettn Wettbewerbsregeln der Schweiz ist dabei nicht erbsregeln der Schweiz grundsätzlich nicht unzudass sie den gemeinsamen Regeln für den Luftn Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens e einheitliche Auslegung der Vertragsbestimmununsche um.

1004.Um Artikel 11 Absatz 2 LVA nach der auslegen zu können, ist es erforderlich, eir rechtliche Rechtslage in der Schweiz und in ten zur Zeit des Vertragsschlusses bestand:

1005.In der Schweiz galt zur Zeit des Vertr: 1995. Eine Unterscheidung zwischen Binner wurde dabei grundsätzlich, vorbehältlich all macht. Für Flugstrecken Schweiz-Drittstaat: folge das Kartellgesetz anwendbar. Damals

1006.In der EU fiel zum Zeitpunkt des Vert zelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten Kommission.

1007.Mit Verordnung (EWG) Nr. 141 desR: dung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf der VO 141/62), wurde die Verordnung Nr. 17: E und 86 des Vertrages, ABl. 13 vom 21.2.19 schlüsse und aufeinander abgestimmte Vert Beförderungsentgelten und -bedingungen, ¢ gebots von Verkehrsleistungen oder die Au wirken, sowie auf beherrschende Stellunge:ı galt die VO 141/62, im Gegensatz zum Eise lich unbeschränkt.

1008.Mit Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 de heiten der Anwendung der Wettbewerbsre 31.12.1987 (nachfolgend: VO 3975/87), wu Vertrag im Luftverkehr geregelt. Nach Artik den internationalen Luftverkehr zwischen F Zeitpunkt strich die Verordnung (EWG) Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über di regeln auf Luftfahrtunternehmen, ABI. L 240 Artikel 1 Absatz 2 VO 3975/87. Für den Lu ländern waren die europäischen Wettbewer es galt weiterhin das jeweilige nationale Kar

1009.Im Zeitpunkt des Abschlusses des El unverändert. Selbst durch die nach Abschlu die Anwendung der europäischen Wettbewe Mitgliedstaaten und Drittländern ausgedehn’ 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 z und zur Änderung der Verordnung (EWG) N hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der 6.3.2004, welcher insbesondere die Urteile nannten «Open Skies»-Rechtssachen*®? vo

453 Vgl. Urteil des EUGH vom 5.11.2002 C-466/9 09427, Urteil des EuGH vom 5.11.2002 C-467/9 09519, Urteil des EuGH vom 5.11.2002 C-468/9 09575, Urteil des EuGH vom 5.11.2002 C-469/9 Urteil des EuGH vom 5.11.2002 C-472/98 Komn 0974, Urteil des EuGH vom 5.11.2002 C-476/98 I-09855.

#54 Vgl. zur Entstehungsgeschichte: Vorschlag fi ordnung (EWG) Nr. 3975/87 und zur Änderung

n Ziel der Harmonisierung der Rechtsvorschriften en Überblick zu gewinnen, welche wettbewerbsder EU in Bezug auf den Luftverkehr mit Drittstaaan hat.

agsschlusses grundsätzlich das Kartellgesetz von ısachverhalten und internationalen Sachverhalten falliger staatsvertraglicher Regelungen, nicht geen war hinsichtlich Verfahren, Abrede und Rechtsgab es allerdings noch keine direkten Sanktionen.

ragsschlusses der Luftverkehr zwischen den einnicht in den Zuständigkeitsbereich der EUats vom 26. November 1962 über die Nichtanwen- 1 Verkehr, ABI. 124 vom 28.11.1962 (nachfolgend: rste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 62, als nicht anwendbar auf Vereinbarungen, Be- \altensweisen im Verkehr, die die Festsetzung von lie Beschränkung oder die Überwachung des Anfteilung der Verkehrsmarkte bezwecken oder be- 1 auf dem Verkehrsmarkt erklart. Fur die Luftfahrt nbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr, zeits Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelgeln auf Luftfahrtunternehmen, ABI. L 374 vom rde die Anwendung der Artikel 85 und 86 EWGel 1 Absatz 2 VO 3975/87 galt diese aber nur für -Iughäfen der Gemeinschaft. Zu einem späteren 410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung e Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsvom 24.8.1992, bloss das Wort «international» in ftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittbsregeln nach wie vor nicht anwendbar, sondern tellrecht.

J-Luftverkehrsabkommens galt diese Rechtslage ss des Abkommens erlassene VO 1/2003, wurde rbsregeln nicht auf den Luftverkehr zwischen den . Dies erfolgte erst durch die Verordnung (EG) Nr. ur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 r. 3976/87 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Gemeinschaft und Drittlandern, ABI. L 68 vom des EuGH vom 5. November 2002 in den so geraus gingen.*4

8 Kommission/Vereinigtes Königreich, Sig. 2002 I-

8 Kommission/Königreich Dänemark, Sig. 2002 I-

8 Kommission/Königreich Schweden, Sig. 2002 I-

8 Kommission/Republik Finnland, Sig. 2002 1-09627, ission/Grossherzogtum Luxemburg, Sig. 2002 I- Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Sig. 2002

ir eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verler Verordnung (EWG)Nr. 3976/87 sowie der

Fazit Auslegung nach dem Ziel und Zweck «

1010.Über das Verhältnis zwischen dem Re Gemeinschaftsrecht einerseits und dem sch sich weder der Präambel noch Artikel 1 LVA Artikel 1 LVA können grundsätzlich sow« Schweiz im Rahmen des EU-Luftverkehrsal und anwenden soll, als auch, dass das EUrecht als Harmonisierungsbestimmungen für tionalen Rechts dienen sollen.

1011.Wenn man sich aber vor Augen hält, punkt des Abschlusses des EU-Luftverkehr den Mitgliedstaaten und Drittländern anweı führen, dass das europäische Wettbewerbs und Drittländern Anwendung finden soll. Ins monisierungsziel hinaus. Der Aspekt des Zit Artikel 11 Absatz 2 LVA, welcher an sich der räumlichen Geltungsbereich des LVA sprer teleologisch zu reduzieren ist. Mit anderen dass die Schweiz, wie ein EU-Mitgliedstaat 2 zwischen der Schweiz und Drittländern ihr n

(iv) Auslegung nach Treu und Gla

1012.Die Auslegungsregel von Treu und Gl eine Auslegung, welche zur direkten An Luftverkehrsabkommen führt, noch eine Au schen Kartellrechts zulässt, erweist sich als

(v) Auslegung nach dem Zusamm

1013.Im Rahmen von Artikel 31 Absatz 3 \ geregelten Luftverkehrsausschusses Gemei doch nichts in Bezug auf Artikel 11 Absatz 2 von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 VRK liegen n

(vi) Zwischenergebnis

1014.Von vier Auslegungsregeln liefern z\ nach dem Wortlaut dürfte zumindest klar se LVA in dem Sinne sicherzustellen hat, dass

1015.Anhand der Auslegungsregel nach de: auf den Flugverkehr zwischen der Schweiz das EU-Recht durch Artikel 11 Absatz 2 L' und Sanktion) zu übernehmen und anzuwer

1016.Im Ergebnis hat die Schweiz zwar sicl Zuständigkeitsbereich ihrer Behörden nach sie diese Umsetzung vornimmt, steht ihr ak

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Hinblick auf den dern, KOM/2003/0091 endgültig.

Jes Vertrages

cht aus dem EU-Luftverkehrsabkommen und dem veizerischen Wettbewerbsrecht andererseits lässt etwas Eindeutiges entnehmen. Die Präambel und hl dahingehend interpretiert werden, dass die Jkommens vollumfänglich EU-Recht übernehmen -Luftverkehrsabkommen und das Gemeinschafts- ‘den Erlass beziehungsweise Anwendung des nadass das europäische Wettbewerbsrecht im Zeitsabkommens nicht auf den Luftverkehr zwischen ıdbar war, kann eine Harmonisierung nicht dazu recht auf den Luftverkehr zwischen der Schweiz ofern geht Artikel 11 Absatz 2 LVA Uber das Harals und Zwecks des Abkommens führt dazu, dass auf den EU-Raum und die Schweiz beschränkten igt, restriktiv auszulegen beziehungsweise sogar Worten geht die Konzeption des LVA davon aus, um damaligen Zeitpunkt auch, für den Luftverkehr ationales Recht anwenden kann.

ıben

auben bringt keine weiteren Erkenntnisse. Weder wendung von EU-Recht beziehungsweise EUslegung, welche die Anwendung des schweizerispitzfindig oder unredlich.

enhang

/RK sind die Beschlüsse des in Artikel 21 f. LVA nschaft/Schweiz zu berücksichtigen. Diesen ist je- LVA zu entnehmen. Andere Unterlagen im Sinne icht vor.

vei kein Ergebnis. Anhand der Auslegungsregel in, dass die Schweiz die Einhaltung von Artikel 8 sie in Einklang mit Artikel 8 LVA entscheiden soll.

m Ziel und Zweck des Abkommens kann in Bezug und Drittländern nicht die Meinung gewesen sein, VA vollumfänglich (insbesondere auch Verfahren iden.

nerzustellen, dass die Verbote in Artikel 8 LVA im Artikel 11 Absatz 2 LVA umgesetzt werden. Wie er offen (dies gilt insbesondere für die Wahl des

Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittlän-

Verfahrensrechts sowie die Sanktionierbarke innerhalb der EU betreffend nationalem und

(vii) Ergänzende Auslegungsmittel

1017.Ergänzende Auslegungsmittel, insbes stände des Vertragsabschlusses, können n: sich unter Anwendung des Artikels 31 VRK deutung zu bestimmen, wenn die Auslegung oder dunkel lässt oder b) zu einem offensic führt. Wie oben dargelegt, liegt in casu wec auf eine Berücksichtigung ergänzender Aus

1018.Anzumerken ist, dass auf Seiten der E mente im Hinblick auf den Abschluss des

Sicht der Schweiz werden die Ausgangslaı widergegeben. Zur Botschaft ist allerdings

keine vorbereitende Arbeit im Sinne von Art delt es sich um ein rein schweizerisches Do seiner Entstehung irgendeine Relevanz hat. Unterzeichnung des LVA noch nicht verabs Darstellung der Umstände des Vertragsschl der tatsächlichen Verhandlungsposition der

(viii) Weitere Quellen zur Frage der

1019.Die Literatur zum EU-Luftverkehrsabk ren Bestimmungen nicht einig. Ein Teil der werbswidrigem Verhalten Artikel 8 und 9 LV wenden die schweizerischen Behörden die diesem Fall erfolgt mittelbar eine Beurteilu Artikel 101 und 102 AEUV.

1020.Überdies führt das EU-Luftverkehrsab tung des europäischen Luftverkehrsrechts ir enthaltenen europäischen Rechtserlasse ze EU-Luftverkehrsabkommens beruhten auf « verkehr relevanten EG-Kartellrechts, das v mungen über die Zuständigkeitsverteilung

den EG-Institutionen und den schweizerisc kommens übernehme die Schweiz im Gebie chen Vorschriften des EU-Rechts.*°? Aber « LVA ist die verfahrensrechtliche Durchsetzu

455 Vgl. vorne Rz 996 ff.

456 Vgl. DETTLING-OTT (Fn 430), 501 Rz 18, 503 | ROLAND VON BUREN, Auswirkungen des Luftverk sektoriellen Abkommen Schweiz-EG, Berner Ta esch (Hrsg.), 2002, (zit. VON BUREN), Kartell-Zivi communautaire de la concurrence en Suisse: de wendung von «Integrationsverträgen», Epiney/R

457 Vgl. WEBER (Fn 430), 117 Rz 36.

458 Vgl. HIRSBRUNNER (Fn 430), 464.

459 Vgl. DETTLING-OTT (Fn 430), 505 Rz 29; BREI

460 /gl. VON BUREN (Fn 456), 79.

it). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Praxis europäischem Recht. *°°

ondere die vorbereitenden Arbeiten und die Um- ıch Artikel 32 VRK herangezogen werden, um die ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Benach Artikel 31 VRK a) die Bedeutung mehrdeutig htlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis ler ein Fall von Buchstabe a noch b vor, weshalb legungsmittel verzichtet werden kann.

-U soweit ersichtlich keine weiterführenden Doku- EU-Luftverkehrsabkommens erhältlich sind. Aus je und der Verhandlungsverlauf in der Botschaft anzumerken, dass diese aus mehreren Gründen ikel 32 VRK darstellt. Denn bei der Botschaft hankument, welches für die EU weder vor noch nach Da die Botschaft darüber hinaus im Zeitpunkt der chiedet war, stellt sie auch nur eine nachträgliche isses dar, auch wenn nicht von einer Abweichung Schweiz von dieser Darstellung auszugehen ist.

anwendbaren Bestimmungen

ommen ist sich zur Fragestellung der anwendba- Literatur erachtet bei der Beurteilung von wettbe- A als massgebend: Nach Artikel 11 Absatz 2 LVA Bestimmungen von Artikel 8 und 9 LVA an.*°° In ng gemäss den Wettbewerbsbestimmungen von

kommen gemäss einem Teil der Literatur zur Gel- | der Schweiz, wie die im Anhang des Abkommens igen.*”7 Die kartellrechtlichen Bestimmungen des einer weitgehenden Übernahme des für den Luftarvollständigt wird durch neu entworfene Bestim- und die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen hen Behörden».*°% Mit dem Inkrafttreten des Abt der Luftfahrt die kartell- und wettbewerbsrechtli- [vJon der Anwendung der Wettbewerbsregeln des ng klar zu unterscheiden.» *°°

Rz 25, 505 Rz 29; BREITENMOSER/SEITZ (Fn 430), 200, shrsabkommens auf das Wettbewerbsrecht, in: Die

ge für die juristische Praxis -— BTJP 2002, Cottier/Orecht 73 ff., OLIVIER SCHALLER, Influences du droit inspiration a la perquisition, in: Auslegung und Aniviere (Hrsg.), 2006, 146.

TENMOSER/SEITZ (Fn 430), 199.

1021.Im Gegensatz dazu ist es fur einen ar 11 Absatz 2 LVA nur zur Klarstellung der | dient, im Verhältnis zu Drittstaaten aufgrunc oder ob die Schweiz tatsächlich, wie das der werden soll, die Artikel 8 und 9 LVA auf Flu:

1022.Das IB EDA/EVD sieht die Anwendur Strecken zwischen der Schweiz und Drittsta Luftverkehrsabkommen - im Gegensatz zu LVA nicht direkt anwendbar sein, weil Artike lichen Geltungsbereiches des Abkommens sches Recht. Allerdings könne die Formulie rungsverpflichtungen der Schweiz nahe leg kehr, die Strecken zwischen Drittstaaten un nach Bestimmungen anzuwenden, die mit. Allerdings macht das IB EDA/EVD darauf a des EU-Luftverkehrsabkommens einzig die ; die zuständigen Gerichte hinsichtlich der In ner anderen Schlussfolgerung gelangen kör

1023.Weitere Hinweise zur Fragestellung schaft Bilaterale I. Wörtlich hält die Botschat rische Recht im Bereich Luftverkehr lediglicl schliesslich Auswirkungen in der Schweiz hi elles Integrationsabkommen zu einer teilwei soll, weicht vom Prinzip der Gleichwertigkei tierten Erlasse des EU-Rechts werden au Recht ist lediglich noch auf rein «intranation

1024.Im Gegensatz zur Botschaft Bilateral Bezug auf die Frage, ob die schweizerische Artikel 11 Absatz 2 LVA schweizerisches oc

(ix) Auslegungsergebnis

1025.Nach dem Ausgeführten lässt Artikel

sichtlich der anwendbaren Bestimmunger Luftverkehrsabkommen innerhalb der bilate! tionsvertrag““ eine besondere Bedeutung z VO 1/2003 geregelte Verhältnis zwischen c geln ihrer Mitgliedstaaten als angezeigt. Die richte haben demzufolge im Rahmen ihrer Z die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen schweizerische Kartellrecht anzuwenden.

Vorrang, das heisst im Falle einer nach EI weise kann kein Verbot nach Kartellgesetz einer nach EU-Luftverkehrsabkommen unzı gen des Kartellgesetzes aufgehoben werde weise nicht als unzulässig erklären würd

461 Vgl. HIRSBRUNNER (Fn 430), 473. 462 Vgl. act. [...].

463 Die Bundesbehörden der Schweizerischen E len Abkommen — Das Recht der Europäischen L

464 \/gl. vorne Rz 963.

ideren Teil der Literatur nicht ganz klar, ob Artikel ohnehin bestehenden Zuständigkeit der Schweiz 1 der eigenen Rechtsvorschriften tätig zu werden, "Wortlaut nahe zu legen scheine, dazu verpflichtet strecken mit Drittstaaten anzuwenden.**'

1g des EU-Luftverkehrsabkommens in Bezug auf aten kritisch. Gemäss IB EDA/EVD dürfte das EU- Artikel 11 Absatz 1 LVA - in Artikel 11 Absatz 2 | 11 Absatz 2 LVA Strecken ausserhalb des räum- ; betreffe.*% Anwendbar wäre somit schweizerirung «gemäss den Artikeln 8 und 9» Harmonisieen. Bei Wettbewerbsbeschränkungen im Luftverd der Schweiz betreffen, hätte die Schweiz dem- Artikel 8 und 9 LVA inhaltlich vergleichbar seien. ufmerksam, dass diese Ansichten zur Auslegung Auffassung des IB EDA/EVD wiedergeben, jedoch terpretation der betroffenen Bestimmungen zu eiinten.

ler anwendbaren Bestimmungen enthalt die Bott Bilaterale | fest, dass das betreffende schweizen noch auf Verhalten anwendbar sei, welche ausaben. «Das Luftverkehrsabkommen, das als partisen Harmonisierung der Rechtsordnungen führen t der Gesetzgebungen ab. Die im Abkommen zif die Schweiz ausgedehnt. Das schweizerische ale» Sachverhalte anwendbar.» 6°

e | äussert sich die Zusatzbotschaft KG nicht in nN Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach er das EU-Luftverkehrsabkommen anwenden.

11 Absatz 2 LVA einen gewissen Spielraum hin- 1 offen. Vor dem Hintergrund, dass dem EUralen Verträge Schweiz-EU als partiellem Integra- ‘ukommt, erscheint eine Anlehnung an das in der lem Kartellrecht der EU und den Wettbewerbsreschweizerischen Wettbewerbsbehörden und Geuständigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 LVA sowohl des EU-Luftverkehrsabkommens als auch das Dabei geniesst das EU-Luftverkehrsabkommen J-Luftverkehrsabkommen zulässigen Verhaltensresultieren. Andererseits kann auch kein Verbot ılässigen Verhaltensweise durch die Bestimmunin, selbst wenn das Kartellgesetz die Verhaltens- e. Soweit jedoch beide Wettbewerbsregeln ein

idgenossenschaft, Rechtssammlung zu den Bilatera- Jnion und die Schweiz, <http://www.ad-

Verhalten als unzulässig erklären, steht das schweizerischem Kartellgesetz nicht entgec lässigkeit von Sanktionen durch schweize: Luftverkehrsabkommen einer Sanktionierun

B.1.2.2.2 EU-Luftverkehrsabkommen Luftverkehrsabkommen

1026.Wie zuvor ausgeführt“, hat die Sch einer Vielzahl von Landern bilaterale Luftver sich insbesondere auch Abkommen mit div diesen Landern verweist Artikel 33 LVA: «Un den einschlägigen Bestimmungen gelten: Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Ange mens und des Anhangs sind.» Gemäss Bo! men mit den EU-Mitgliedstaaten in den Be suspendiert, soweit sie nicht weite Luftverkehrsabkommen geht für alle darin ¢ Abkommen mit den einzelnen EU-Mitglieds rechte (Art. 16 LVA), vor.*%7

1027.Demgegenüber erfasst das EU-Luftv Schweiz und Nicht-EU-Ländern bezüglich V sion zwischen dem EU-Luftverkehrsabkomr der Tarifkoordination: Während eine Tarifk grundsätzlich unvereinbar ist, sehen andere dination vor (vgl. Tabelle 13).

1028.Weil es sich beim EU-Luftverkehrsabl handelt, hat sich die Schweiz im Bereich Luf meinschaftsrecht zu übernehmen, wobei de die Gemeinschaftsinstitutionen kontrolliert w bedingt die Homogenität der bestehenden u sowie ihrer Anwendung und ihrer Auslegunc vermeiden). Es soll zu einer teilweisen Har weicht das EU-Luftverkehrsabkommen vom ab.*°® Die im Abkommen zitierten Erlasse de Weil die Schweiz die zum Zeitpunkt des Vi setzgebung im Bereich der Zivilluftfahrt üb: Mitglied gleichgestellt ist, werden die Schi deshalb künftig nicht nur von den Vorschrift dern neu und hauptsächlich auch von den E

1029. Zudem gilt nach der Rechtsprechung c (das EU-Luftverkehrsabkommen führt effekt gleichbar ist mit der Situation, in der sich c

465 Vgl. vorne Rz 933 ff.

466 Botschaft Bilaterale | (Fn 429), 6150 Ziff. 145

467 Botschaft Bilaterale | (Fn 429), 6258 Ziff. 253

468 Die Bundesbehörden der Schweizerischen E len Abkommen — Das Recht der Europäischen L

469 Bericht vom 10. Dezember 2004 über die Luf Ziff. 1.3.3.

; EU-Luftverkehrsabkommen einer Sanktion nach jen. Das EU-Luftverkehrsabkommen lässt die Zuische Behörden offen. Demnach steht das EUg gestützt auf nationales Recht nicht entgegen.

ı und andere bilaterale

weiz neben dem EU-Luftverkehrsabkommen mit kehrsabkommen abgeschlossen. Darunter finden ersen EU-Mitgliedstaaten. Auf das Verhältnis mit beschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen Jer zweiseitiger Vereinbarungen zwischen der legenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkomschaft Bilaterale | werden die bilateralen Abkomreichen, die im neuen Abkommen geregelt sind, rgehende Rechte enthalten. Das EUjeregelten Bereiche den bestehenden bilateralen aaten, unter Vorbehalt weitergehender Verkehrserkehrsabkommen die Abkommen zwischen der Vettbewerbsregeln nicht. Damit besteht eine Kollinen und anderen Abkommen mit der Möglichkeit oordination mit dem EU-Luftverkehrsabkommen Abkommen mit Nicht-EU-Ländern eine Tarifkoor-

<ommen um ein partielles Integrationsabkommen tverkehr bewusst bereit erklärt, das relevante Gessen Anwendung und Auslegung teilweise durch ird (vgl. Rz 963 ff.). Ein solcher Integrationsvertrag ind künftigen Bestimmungen der Vertragsparteien ) (insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen zu monisierung der Rechtsordnungen führen. Daher Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen s EU-Rechts werden auf die Schweiz ausgedehnt. artragsabschlusses bestehende europäische Gearnommen hat und in dieser Hinsicht einem EUveizer Luftfahrtgesetzgebung und Luftfahrtpolitik en von internationalen Institutionen geprägt, son- .ntwicklungen in der EU.*®

les EuGH der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten iv zu einer partiellen Integration, die durchaus verlie Schweiz befunden hätte, wenn sie dem EWR

2. idgenossenschaft, Rechtssammlung zu den Bilatera- Jnion und die Schweiz, <http://www.adtfahrtpolitik der Schweiz 2004, BBI 2005 1781, 1792 beigetreten ware*’°) keine Massnahmen erc sche Wirksamkeit der für die Unternehmen («effet utile»).

1030.Gemäss Artikel 12 Absatz 1 LVA sorg Unternehmen und auf Unternehmen, dener oder ausschliessliche Rechte gewähren, ke den, die diesem Abkommen widers| Luftverkehrsabkommens gelten auch für sta besondere oder ausschliessliche Rechte ge Erfüllung der ihnen übertragenen besonder (vgl. Art. 12 Abs. 2 LVA).?”!

1031.Allerdings besteht die Pflicht der Sta: zu erfüllen («pacta sunt servanda»). Der Gı der Wiener Vertragsrechtskonvention ausdrt er die Vertragsparteien und ist von ihnen n: haltensmaxime darf grundsätzlich nur durch Vertrag ändern, suspendieren oder kündige eine Nichterfüllung wie beispielsweise eine Die Schweiz kann sich als Vertragsstaat de nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, tigen. *73

1032.In Bezug auf die mit einzelnen EU-Mit EU-Luftverkehrsabkommen ohne Weiteres « tragsrechtskonvention dar. Nicht-EU-Länd Luftverkehrsabkommens. Diese müssen sic! entgegenhalten lassen und können sich auf schlossenen Abkommen berufen. Somit Schweiz und Nicht-EU-Landern nach wie vo! als Integrationsvertrag die Homogenität de Schweiz und der EU sowie ihrer Anwendun dingt. Solange die Luftverkehrsabkommen r Schweiz zu deren Erfüllung verpflichtet.

1033.Weil keine Kollision der Abkommen Ct EU-Luftverkehrsabkommen besteht, ist das sprechenden Strecken anwendbar. In Bez Möglichkeit der Tarifkoordination betroffen s genüber nicht angewendet werden.

B.1.2.3 Fazit EU-Luftverkehrsabkomme!

1034.Bei wettbewerbsrechtlichen Sachverh: und Drittstaaten bleiben die schweizerische

470 HIRSBRUNNER (Fn 430), 464.

471 Botschaft Bilaterale | (Fn 429), 6256 Ziff. 253

472 Die Wiener Vertragsrechtskonvention enthalt schluss, die Anwendung, die Auslegung (vgl. vo Verträge (BBI 2010 2263, 2278 Ziff. 4.2.). Die m wohnheitsrecht dar. Diese allgemeinen Regeln | die Vertragsparteien miteinander keine entgege haben.

473 Vgl. BGE 125 II 417, E. 4.d.

jreifen oder beibehalten dürfen, welche die praktigeltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten

t die Schweiz dafür, dass in Bezug auf öffentliche | EG-Mitgliedstaaten oder die Schweiz besondere ine Massnahmen getroffen oder beibehalten weryrechen. Die Wettbewerbsregeln des EUatlichen Unternehmen oder Unternehmen, denen währt werden, soweit deren Anwendung nicht die en Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert

iten, völkerrechtliche Verträge in gutem Glauben undsatz «pacta sunt servanda» wird in Artikel 26 icklich erwähnt: «Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet ach Treu und Glauben zu erfüllen».*7? Diese Ver- \brochen werden, wenn die Vertragsparteien den n oder wenn zulässige Rechtfertigungsgründe für Notstandssituation oder höhere Gewalt vorliegen. r Wiener Vertragsrechtskonvention insbesondere um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfergliedstaaten geschlossenen Abkommen stellt das ine zulässige Änderung im Sinne der Wiener Verer sind jedoch keine Vertragspartei des EUn denn auch das EU-Luftverkehrsabkommen nicht die Erfüllung ihrer jeweils mit der Schweiz abgesind die Luftverkehrsabkommen zwischen der "bindend, obwohl das EU-Luftverkehrsabkommen r bestehenden und künftigen Bestimmungen der g und ihrer Auslegung im Bereich Luftverkehr benit Nicht-EU-Ländern ihre Gültigkeit haben, ist die

1-US, CH-SP, CH-CZ, CH-PK und CH-VN mit dem EU-Luftverkehrsabkommen in Bezug auf die entig auf Strecken, welche von Abkommen mit der ind, kann das EU-Luftverkehrsabkommen demge- alten in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz n Behörden zuständig. Grundsätzlich wenden die

2.

die wichtigsten allgemeinen Regeln Uber den Abrne Rz 971 ff.) sowie die Auflösung völkerrechtlicher sisten dieser Regeln stellen gleichzeitig Völkerge- ‘commen insbesondere dann zur Anwendung, wenn istehenden besonderen Verpflichtungen vereinbart schweizerischen Behörden dabei Artikel 8 L schen der Schweiz und Drittstaaten bilaterz Zulässigkeit der Tarifkoordination mit de Schweiz ist völkerrechtlich verpflichtet, die e halten, weil diese dem EU-Luftverkehrsabko Letztere Rechtsvorschriften bleiben indes a zelnen Abkommen mit Nicht-EU-Ländern st

1035.Das EU-Luftverkehrsabkommen ist (ir Behörden) zusammen mit dem Kartellgese Schweiz und folgenden Ländern anwendbaı

- Vereinigte Staaten von Amerika,

- Singapur,

  • Tschechische Republik (bis zum 30. /

  • Pakistan,

- Vietnam.

B.1.2.4 Transporte auf dem Landweg

1036.Wie bereits erwähnt (vgl. vorne Rz 19€ wärtige Transportwege den eigentlichen Li weise ab Flugplätzen, meist Strassentransp art werden unter Luftfracht alle als solche c Transporten mit mehreren Strecken ein ein: enthält den Ausgangs- und Bestimmungsor nummer, selbst wenn es sich um eine Teilst

1037.Gemäss BAZL müssen bei Flügen mit liche Ausgangsort und das Endziel (d. h. Ank Zur Bestimmung, ob es sich um einen einzic oder eine Folge von Flügen handle, seien ¢ Lastwagentransporte seien dabei nicht erfe porte dem Anwendungsbereich des Abkom! rischen Eidgenossenschaft und der Europäl nenverkehr auf Schiene und Strasse (mit A men, SR 0.740.72). In diesem Zusammenh ständige Behörde. Das BAZL sei im Zusamı

1038.Das BAZL vertritt die Ansicht, dass de gemäss Artikel 11 LVA nicht massgebend is fes sei zu umfassend als dass er als auss: erachtet eher die Einzigartigkeit der Flugnu mern für Transport in der Luft von den Num den würden. *7®

1039.Allerdings bringt das BAZL zu diesen / Details nicht. Deshalb sei es schwierig, auf « wagentransport im Rahmen eines Luftfrach Luftverkehrsabkommens falle. Zur Unters

474 Vgl. Abschnitt B.1.1. 475 Vgl. act. [...].

476 Vgl. act. [...].

VA und Artikel 5 KG an. Allerdings bestehen zwile Luftverkehrsabkommen, welche betreffend die 2m EU-Luftverkehrsabkommen kollidieren. Die inzelnen Abkommen mit Nicht-EU-Ländern einzummen (und auch dem Kartellgesetz)*’* vorgehen. nwendbar, soweit sie nicht in Konflikt mit den einehen.

n Rahmen der Zuständigkeit der schweizerischen tz letztlich in Bezug auf Strecken zwischen der

pril 2004, weil EU-Beitritt am 1. Mai 2004),

), ergänzen bei Luftfrachtleistungen vor- und rückifttransport (Vor- und Nachlaufe zu beziehungsort). Unabhängig von der tatsächlichen Transportleklarierten Güter zusammengefasst. So wird bei iger Luftfrachtbrief ausgestellt. Der Luftfrachtbrief t. Dabei erhält jede Teilstrecke eine eigene Flugrecke auf dem Landweg handelt.

mehreren Segmenten in erster Linie der ursprüngunft des letzten Segments) berücksichtigt werden. jen Flug, um einen Flug mit mehreren Segmenten jrundsätzlich die Flugnummern massgebend. Die isst. Gemäss BAZL unterliegen Lastwagentransmens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeschen Gemeinschaft über den Güter- und Personhängen und Schlussakte) (Landverkehrsabkomang sei das Bundesamt für Verkehr BAV die zunenhang mit Luftverkehrsrecht zustandig.*”°

r Luftfrachtbrief für die Bestimmung einer Strecke t. Die Bedeutung und Gültigkeit des Luftfrachtbrieagekräftig angesehen werden könnte. Das BAZL immer als aussagekräftig, weil sich die Flugnummern für Transport auf dem Landweg unterschei-

\usführungen Vorbehalte an. Das BAZL kenne die Jie Frage zu antworten, ob und inwiefern ein Lastttransportes in den Anwendungsbereich des EUcheidung zwischen Transport in der Luft und

Transport auf dem Landweg verwende das question d'une Eventuelle couverture d'un tr le cas échéant étre discutée tant avec la DC

1040.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1( Rates vom 24. September 2008 über gemei verkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neu gend VO 1008/2008), definiert Flugdienst a werblichen Beförderung von Fluggasten, 1008/2008 den Begriff «Flug» als Abflug v stimmten Zielflughafen.

1041.Im Rahmen der Marktabgrenzung im E rekte Flüge grundsätzlich als substituierbar die Marktabgrenzung in dieser Hinsicht offer besteht auch, wenn indirekte Flüge Segmet Berücksichtigung dieser Marktabgrenzung

Landweg als Flug verstanden werden.

1042.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass e gebene Studie unter Luftfracht alle als solch von ihrer tatsächlichen Transportart. Luftfr: auch in diese Kategorie.*’?

1043.Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, da nehmen auf Transporte, welche sie ganz ode Raten und Zuschläge anwenden wie auf rei

1044.Für den vorliegenden Fall kann somit c rechtlicher Hinsicht Vor- und Nachläufe un Strasse auch in die Kategorie Luftfracht falle verkehr fallen in den Anwendungsbereich de Luftverkehrsabkommens.

1045.Falls solche Luftfrachttransporte auf c würden, wären diese Transporte nicht durch der Tarifkoordination oder das EU-Luftverke

B.1.3 Stellungnahmen der Parteien zut

B.1.3.1 Stellungnahme Atlas (Polar)

1046.Polar bringt vor, dass die WEKO für di nicht zuständig sei. Der geografische Ankn Inc., zu transportierende Luftfracht sei imm: Aus der Schweiz sei kein einziges Flugzeuc

477 Vgl. act. [...].

15.

479 BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedet

480 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [.

481 BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeu

, BAZL das Kriterium der Flugnummer. Aber «La ansport multimodal par l'art. 11 de l'accord devrait ; COMP qu'avec la DG TREN.»*77

08/2008 des Europäischen Parlaments und des nsame Vorschriften fur die Durchfuhrung von Luftfassung), ABI. L 293/3 vom 31.10.2008 (nachfol- Is einen Flug oder eine Folge von Flügen zur ge- Fracht und/oder Post. Weiter definiert die VO on einem bestimmten Flughafen nach einem be-

3ereich Luftfracht erachtet die EU-Kommission didurch indirekte Flüge, wobei die EU-Kommission lässt.*7® Diese (grundsätzliche) Substituierbarkeit ite mit Transport auf dem Land beinhalten. Unter können indirekte Flüge mit Segmenten auf dem

ine vom BAZL und der Aerosuisse in Auftrag ge- e deklarierten Güter zusammenfasst, unabhängig acht-Ersatzverkehr auf der Strasse falle deshalb

ss die Mehrheit der befragten Luftverkehrsunterr teilweise per Lastwagen ausführen, die gleichen nen Lufttransporten.*°°

lavon ausgegangen werden, dass in wettbewerbsd insbesondere Luftfracht-Ersatzverkehr auf der 2n.*81 Vor- und Nachläufe sowie Luftfracht-Ersatzr wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EUler Strasse nicht in die Kategorie Luftfracht fallen etwaige bilaterale Abkommen mit der Möglichkeit hrsabkommen erfasst.

n Geltungsbereich

e Polar Air Cargo, Inc., betreffenden Sachverhalte üpfungspunkt für sämtliche von Polar Air Cargo, ar nur Amsterdam und nie die Schweiz gewesen. | geflogen. Die Fracht sei ausschliesslich auf dem

, M.5841, Cathay Pacific Airways/Air China/ACC, 3 Rz

ıtung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2011, 98 Ziff.

J; act. [...]; act. [...]; act. [...].

ıtung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2011, 98 Ziff.

Landweg transportiert worden. So sei die «S EU-Fracht transportiert worden. Polar habe ausschliesslich durch Landtransporte zu un sen. Zudem seien die Luftfrachtgebühren v mit der Umladung der aus Europa inklusive ( zeuge der Polar Air Cargo, Inc.,erhoben we Frachtbriefes auf die Zustandigkeit zu schlie 11 LVA greifen: die EU-Kommission sei zus sung, Tochtergesellschaften oder sonstige \ Sanktion nicht durchgesetzt werden können

1047.Diesen Vorbringen ist entgegenzuh EU-Luftverkehrsabkommen richtet. Gemäss die Zuständigkeit. Eine Strecke definiert sic Ausgangs- und Bestimmungsort aufgeführt hungsweise Teilstrecken mittels Landtransr Zuständigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 LV/ Von einer Zuständigkeitsordnung aufgrund Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das EU keine Anwendung findet. In Ermangelung

würde daher ausschliesslich das Kartellges« die von Polar geltend gemachten Landtrz Ebenso wenig ist für die Zuständigkeit der Zweigniederlassung, Tochtergesellschaften

1048.Weiter bringt Polar vor, dass das EU-L Schweiz und Drittländern keine Anwendung würde nur das Kartellgesetz zur Anwendunt

1049.Dem ist entgegenzuhalten, dass das \ tikel 11 Absatz 2 LVA widerspricht. Der An ausschliesslich das Kartellgesetz zur Anwe schweizerischen Behörden «gemäss den Ar rungen, Beschlüssen und aufeinander abge bräuchliche Ausnutzung einer beherrschen: Schweiz und Drittländern» entscheiden (Art

B.1.3.2 Stellungnahme South African

1050.South African vertritt die Ansicht, da: Luftverkehrsabkommen und nicht gleichzeit gen könne. Der Wortlaut sei diesbezüglich gen der beiden Rechtsordnungen inhaltlich ohne weiteres parallel anwenden. Auch best bezüglich der Schweiz. Zudem sei die Botsc Auslegungsmittel klar. Da der Sachverhalt « immungen des EU-Luftverkehrsabkommens schen Behörden an den für Untersuchunge Drittstaaten notwendigen Ermittlungs- und L

482 Vgl. act. [...], act. [...]. 483 Vgl. act. [...]. 484 Vgl. act. [...].

485 Vgl. act. [...], act. [...].

chweizer» Fracht immer als Sammelfracht mit der die gesamte Fracht aus der und in die Schweiz 1 von ihrem Hub in Amsterdam transportieren lason Polar Air Cargo, Inc., erst in Zusammenhang Jer Schweiz stammenden Fracht in die Frachtflugjrden. Gemäss Polar sei es falsch, aufgrund des ssen. Demnach würden Artikel 10 LVA und Artikel tändig.*% Polar habe auch keine Zweigniederlas-

'ermögenswerte in der Schweiz. Damit würde eine alten, dass sich die Zuständigkeit nach dem EU-Luftverkehrsabkommen bestimmt die Strecke h nach dem Luftfrachtbrief. Im Luftfrachtbrief sind (vgl. Rz 195). Etwaige Zwischenstationen beziejorten sind nicht relevant. Somit definiert sich die \ anhand des Ausgangs- und Bestimmungsortes. des Frachtbriefes kann nicht die Rede sein. Im -Luftverkehrsabkommen aufreine Landtransporte eines entsprechenden Landverkehrsabkommens stz zur Anwendung gelangen. Somit würden auch insporte in die Zuständigkeit der WEKO fallen. WEKO von Belang, ob Polar in der Schweiz eine oder Vermögenswerte aufweist.

uftverkehrsabkommen auf Strecken zwischen der finde. Falls die WEKO überhaupt zuständig wäre, ) gelangen. *®*

/orbringen von Polar dem klaren Wortlaut von Artrag zieht auch nie den Schluss, dass vorliegend ndung gelangt. Es steht ausser Zweifel, dass die tikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit von Vereinbastimmten Verhaltensweisen sowie über die miss- Jen Stellung in Bezug auf Strecken zwischen der

ss vorliegend ausschliesslich und allein das EUig auch das Kartellgesetz zur Anwendung gelanklar. Weiter stimmten die materiellen Bestimmunnicht überein und liessen sich deshalb auch nicht ünde kein formelles Vertragsverletzungsverfahren haft Bilaterale | als ergänzendes und gewichtiges inzig und allein gestützt auf die materiellen Best- ; beurteilt werden könne, fehle es den schweizerin betreffend Strecken zwischen der Schweiz und Jurchsetzungsinstrumenten.*®°

1051.Die Argumente von South African ver nicht in Frage zu stellen. Zwar zeigt die vom schiedene Auslegungsergebnisse denkbar s aber ausführlich und nachvollziehbar begrü macht, ausschliesslich das EU-Luftverkehrs hang zur Anwendung bringen und Schweiz: gestellt werden, dass im Rahmen der schwe LVA nicht einmal elementarste Fragen wie b WEKO geregelt wären, welche sich erst at sich etwa die Frage stellen, ob ein Entsche rensregeln im Anhang des EU-Luftverkehrs gezogen werden müsste, was allerdings im stehen würde. Hinsichtlich den Ausführunge vention*® ist festzustellen, dass besagte Fu nicht mit Verhandlungsprotokollen gleichse! Wiener Konvention die Verhandlungsprotol desrates in einer Botschaft betreffend die ( zur Vertragsrechtskonvention verweist dabe concerne la portée du message du Consei référés les premiers juges, il convient ceper lui seul exprimer la volonté des parties conti seule de ces parties. En réalité, en matiér Conseil fédéral ne fait qu'exprimer la manié auquel elle entend adhérer».*°® Nachdem vi des EU-Luftverkehrsabkommens zur Anwet den von South African geltend gemachten f

1052.South African macht weiter geltend, d der Schweiz und Drittstaaten bestünden, we aus diesem Grund der Anwendung des Kar Recht festhalte. Die Luftfahrtunternehmen s men befugt, sich hinsichtlich der Frachttarif kommen erfassten Strecken abzusprechen. Jahren vor dem hier zur Diskussion steher daher fraglich, wie eine (angebliche)

Luftverkehrsabkommen und das Kartellges könne, wenn der zu Grunde liegende Inform: weite Strecken zulässig sei. Es erscheine nı nehmen im Rahmen dieser weit verbreiteter nationaler Ebene tarifmässig zulassigerweis hältnis die entsprechenden Kontakte pflege nationalen Kartellgesetz beziehungsweise

sollten. Folglich müsse es kartellrechtlich au bilaterales Tarifabkommen zulassigerweise | dere Lander/Strecken (so genannter «spill-c wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen ut auslandischen Vertragspartner des bilatera Kartellgesetzes beziehungsweise des EUwurde Sinn und Zweck dieser bilateralen Ab

486 Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz Verträge und zur Wiener Konvention von 1986 Ü ternationalen Organisationen oder zwischen inte 1989 757).

487 BBI 1989 776, Fn 1. 488 BGE 112 V 145, E. 2.b.

mögen das Auslegungsergebnis des Sekretariats Sekretariat vorgenommene Auslegung, dass verind. Das Sekretariat hat sein Auslegungsergebnis ndet. Wollte man, wie dies South African geltend abkommen und die Bestimmungen in dessen Ansr Recht völlig aussenvor lassen, so müsste festizerischen Zuständigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 eispielsweise die innerstaatliche Zuständigkeit der s dem Kartellgesetz ergeben. Auch müsste man id der Schweizer Behörde angesichts der Verfah- ‚abkommens an das Europäische Gericht weiter- | klaren Widerspruch zu Artikel 11 Absatz 2 LVA n betreffend die Botschaft zur Vertragsrechtskonndstelle die Botschaften des Bundesrates gerade izt: «Unter «vorbereitende Arbeiten» versteht die colle und nicht allein die Erläuterungen des Bun- 3enehmigung eines Vertrages».*?” Die Botschaft iauf BGE 112 V 145, welcher festhält: «En ce qui | fédéral auquel, avec raison, se sont également dant de remarquer que ce document ne saurait a actantes puisqu'il &mane du gouvernement d'une > de conventions internationales, le message du re dont la Suisse comprend et interprete le traité orliegend nicht ausschliesslich die Bestimmungen ıdung gelangen, erübrigen sich Ausführungen zu shlenden Durchsetzungsinstrumenten.

ass verschiedene bilaterale Abkommen zwischen alche explizit eine Tarifkoordination vorsehen und tellgesetzes vorgehen würden, wie der Antrag zu eien daher im Rahmen dieser bilateralen Abkom- e auf internationaler Ebene auf den von den Ab- Die meisten dieser Abkommen seien bereits seit iden Untersuchungszeitraum in Kraft. [...] Es sei «Wettbewerbsabrede» gestützt auf das EUetz kartellrechtlich überhaupt problematisch sein ationsaustausch im internationalen Verhältnis über ır schwer vorstellbar, dass sich die Luftfahrtunter- 1, internationalen bilateralen Abkommen auf interse absprechen (und damit im internationalen Ver- 2n) dürften, diese «Absprachen» aber nach dem dem EU-Luftverkehrsabkommen unzulässig sein ch unproblematisch sein, dass die gestützt auf ein getroffene Tarifabrede auch Auswirkungen auf anver»-Effekt) habe. Wären solche (Neben-)Effekte id damit nicht zulässig, würden dem betroffenen len Tarifabkommens im Ergebnis die Regeln des Luftverkehrsabkommens entgegenhalten. Damit kommen in Frage gestellt und deren rechtmässige

zur Wiener Konvention von 1969 über das Recht der ber das Recht der Verträge zwischen Staaten und inrnationalen Organisationen vom 17. Mai 1989 (BBI

Anwendung unterlaufen, was rechtsstaatlict national/global zulässiges Verhalten unter Luftverkehrsabkommen wettbewerbsrechtlic ziehbar.*®°

1053.Dieser Ansicht von South African kan kommen können eine etwaige Tarifkoordin: tragsstaaten als zulässig erklären. Beispiels auf der Strecke Schweiz-Hong Kong nichts USA aus. Die USA müssen sich die Bestim der Schweiz und Hong Kong nicht entgege rechtlich unhaltbar und stossend. Nur weil fü ist, bedeutet dies somit nicht, dass dies für : bestimmten bilateralen Luftverkehrsabkomr eine allfällige Koordination auf den vom jewe beschränken. [...]

B.1.3.3 Stellungnahme AMR (American)

1054. American teilt grundsätzlich die Ansic der in Frage kommenden Rechtsnormen. A abkommen CH-US schliesse eine staatliche liche Intervention sei aufgrund des Abkomm eine der drei spezifisch identifizierten Verhal derung von unbilligen Diskriminierungspreis: ten vor unangemessen hohen oder restrikt herrschenden Stellung oder (c) den Schutz rekter oder indirekter staatlicher Subventior werden. Jede dieser Verhaltensweisen sei g Art multilateralen Verhaltens, einschliesslich Preisabsprachen oder in anderer Form, nict sen sei eine staatliche Intervention nicht erl: entsprechend schliesse das Abkommen CH schen der Schweiz und anderen Staaten ge bewerbsrechtlicher Bestimmungen im vorlie Schweiz und den USA aus.*°°

1055.American beruft sich auf Artikel 12 Zift lautet wie folgt: «Jede Partei lässt zu, dass d nete Unternehmen auf der Grundlage von k gelegt werden. Eingriffe seitens der Parteie unbilligen Diskriminierungspreisen oder -pra gemessen hohen oder restriktiven Preisen Stellung; und c) den Schutz der Unternehme ter staatlicher Subventionen oder Unterstttz EU-Luftverkehrsabkommen muss auch dies tragsrechtskonvention ausgelegt werden (ve 12 Ziffer 1 Buchstabe a und b des Abkomr KG aufweist, kann daraus nicht geschlosser Interventionen nur bei Artikel 7 KG entspr Artikel 5 KG entsprechenden Absprachen.

Abkommen das Ziel verfolgt, ein auf dem wi fördern. Auch aus dem Ziel des fairen We

489 Vgl. act. [...], act. [...].

490 Vgl. act. [...].

. unhaltbar und stossend wäre. Inwiefern ein interdem Kartellgesetz beziehungsweise dem EU- »h bedenklich sein soll, sei daher nicht nachvolln nicht gefolgt werden. Bilaterale Luftverkehrsabation nur für Strecken zwischen den beiden Verweise sagt eine Zulässigkeit von Tarifkoordination über eine Zulässigkeit auf der Strecke Schweizmungen eines Luftverkehrsabkommens zwischen snhalten lassen. Gerade dieser Fall wäre völkerr gewisse Strecken eine Tarifkoordination zulässig lle Strecken zu gelten hat. Um den Vorrang eines nens in Anspruch nehmen zu können, muss sich iligen Abkommen vorgegebenen Geltungsbereich

ht des Sekretariats bezüglich der Anwendbarkeit merican macht jedoch geltend, das Luftverkehrs- Intervention der vorliegenden Art aus. Eine staatens CH-US nur zulässig, wenn sie darauf abziele, tensweisen zu verhindern, nämlich (a) die Verhinen oder -praktiken, (b) den Schutz der Konsumeniven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbeder Unternehmen vor Preisen, die auf Grund dien oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten rundsätzlich unilateral. Es sei somit klar, dass jede einer Wettbewerbsbeschränkung in der Form von it in die festgelegten Kategorien falle. Infolgedesaubt, um ein solches Verhalten anzugehen. Dem- -US, in derselben Weise wie die Abkommen zwimäss Antrag, jede Intervention auf der Basis wettgenden Fall in Bezug auf Strecken zwischen der

er 1 des Abkommens CH-US. Diese Bestimmung ie Preise für den Luftverkehr durch jedes bezeichommerziellen, marktpolitischen Erwägungen festn beschränken sich auf a) die Verhinderung von ktiken; b) den Schutz der Konsumenten vor unaninfolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden nN vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekzung künstlich niedrig gehalten werden.» Wie das ser Staatsvertrag nach den Grundsätzen der Verjl. Rz 971 ff.). Auch wenn der Wortlaut von Artikel ens CH-US eine gewisse Ähnlichkeit zu Artikel 7 1 werden, das Abkommen CH-US lasse staatliche chenden Verhaltensweisen zu, nicht jedoch bei Gerade aus der Präambel geht hervor, dass das rtschaftlichen Wettbewerb beruhendes System zu ttbewerbs (Art. 11 Abkommen CH-US) und dem

Grundsatz, «dass die Preise für den Luftve der Grundlage von kommerziellen, marktpo 12 Ziffer 1 Abkommen CH-US) erhellt, dass | tion bei Preisabsprachen nicht entgegenstel

B.1.3.4 Stellungnahme United

1056.United bringt vor, dass Handlungen ih gerechnet werden könnten, selbst wenn die nommen hätte. Der Generalverkaufsagent s hängiger Geschäftsführung, welche typisch Orten vertrete, wo diese Gesellschaft selbe sei verantwortlich für die Verkäufe und die \ vertretenen Fluggesellschaften anbieten wü che Unterstützung an. Verträge zwischen ei gesellschaft könnten exklusiv und nicht-exl klusiv. Die Unabhängigkeit der Agenten wer stätigt. Zudem weist United darauf hin, das: lung als Generalverkaufsagent von zahlreic traggebern [...] werde aber einzig ein Verfal

1057.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, | Geltungsbereich einer wirtschaftlichen Betrz Organisationsform ist nicht relevant. Auch \ um einen Angestellten einer Luftverkehrsges zerischem Recht weisungsgebunden und ge (vgl. Art. 397 OR). Der Generalverkaufsage« kann der Generalverkaufsagent im vorlieger weise den unabhängigen Mittlern verglicher richtsentscheide zum Gegenstand hatten. Ir neralverkaufsagenten nicht um eine unab Dienstleistungstätigkeit ausübt.*” Immerhin massen United [in der Schweiz].*” Dies un einem blossen Reiseagenten. Der Generalv liche Vorbehalte im Namen von United geh: gemachte Ungleichbehandlung bei der Verfe desselben Generalverkaufsagenten kann a werden.

1058.United macht weiter geltend, dass da Kartellgesetz, nur anwendbar auf Verhalter Schweiz auswirken würden. United verweis dass diese Bestimmung unter keinen Umst anerkannt sei, dass die Luftfrachtdienstleistı Drittstaat, nämlich den Vereinigten Staater Schweizer Recht durch keine Auslegungsm ted angewendet werden. Es sei schlicht sc vorliegend nicht erfüllt seien, weshalb die \\ vorgenommen werde, nach Schweizer Rect

491 Vgl. act. [...], act. [...].

492 Vgl. Urteil des EuG vom 17.12.2003 T-219/95 93.

493 Vgl. act. [...]. 49 Vgl. act. [...], act. [...].

rkehr durch jedes bezeichnete Unternehmen auf litischen Erwägungen festgelegt werden» (Artikel das Abkommen CH-US einer staatlichen Interven- Yen kann.

res Generalverkaufsagenten [...] nicht United zuser an Treffen mit Mitgliedern des Kartells teilgeei eine unabhängige Drittpartei, mit eigener unaberweise eine Vielzahl von Fluggesellschaften an r keine Präsenz habe. Ein Generalverkaufsagent 'ermarktung der Dienstleistungen, die die von ihm rden. Zuweilen biete er auch zusätzliche betrieblinem Generalverkaufsagenten und einer Luftfahrtlusiv sein, seien jedoch typischerweise nicht-exde auch in der europäischen Rechtsprechung be- 5 ihr Generalverkaufsagent in unabhängiger Stelhen Auftraggebern gehandelt habe. Von den Auf- Iren gegen United geführt. *'

Jass das schweizerische Wettbewerbsrecht beim ichtungsweise folgt. Die vorliegende Rechts- oder venn es sich beim Generalverkaufsagenten nicht sellschaft handelt, ist der Beauftragte nach schwei- >genuber dem Auftraggeber zur Treue verpflichtet nt ist mithin nicht völlig unabhängig. Ausserdem iden Fall nicht mit den Reiseagenten beziehungs- 1 werden, wie sie die von United angeführten Geisbesondere handelt es sich vorliegend beim Gehängige Zwischenperson, die eine selbständige vertrat der Generalverkaufsagent unbestrittenerterscheidet den Generalverkaufsagenten klar von erkaufsagent von United hat denn auch ohne jegandelt (vgl. bspw. Rz 302). Betreffend die geltend inrensbeteiligung der verschiedenen Auftraggeber uf die Ausführungen in Randziffer 817 verwiesen

s einschlägige Schweizer Recht, namentlich das isweisen sei, welche sich ausschliesslich auf die st dabei auf Artikel 10 LVA und führt weiter aus, änden auf United angewendet werden könne, da ingen von United auf bloss einer Route mit einem 1, erbracht worden seien. Darüber hinaus könne ethode inkorporiert oder auf die Situation von Uni- ), dass die Voraussetzungen von Artikel 10 LVA /EKO ungeachtet der Frage, welche Analyse nun it keine Zuständigkeit habe.*%

) British Airways/Kommission, Sig. 2003 11-5925 Rz

1059.Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Ar gegenzuhalten, dass diese Bestimmung voı tenermassen nicht um Binnensachverhalte

1060. United führt zudem aus, dass sich die | verhalt auseinandergesetzt habe, der die Gr tenen Behauptungen und Anschuldigunger Tätigkeiten [der in Verbindung stehenden | Tatbestände bereits abgehandelt. Wie Artike dung seiner Vorschriften im Einklang mit de Europäischen Gerichtshofs stehen. In diese päischen Gerichtshofs über den Grundsatz LVA angewendet werde. Im vorliegenden F «ne bis in idem» klar erfüllt. Erstens könne denselben Sachverhalt handle, sowohl bein WEKO. Die Identität des Selbstanzeigers ([.. arbeit unter seinen zahlreichen Selbstanze auch die in Frage stehende Luftfahrtgesells: eine Einheit des Rechtsschutzinteresses, ni Unterscheidung zwischen den Routen zwis Routen zwischen der Schweiz und Drittstaat habe die EU-Kommission die Tätigkeiten it stehenden Luftverkehrsunternehmen] berei Ergebnis dieser Untersuchung sei United at worden. Mit anderen Worten habe die EUschen der Schweiz und Drittstaaten als auc ihre Zuständigkeit an sich genommen und c nes einzigen und fortdauernden Verstoss: Markt, und damit auch die Schweiz beeinflu hörden keine Zuständigkeit mehr, diesen Fé

1061.Die Argumentation von United betreff bis in idem») überzeugt nicht. Ungeachtet Kommission tatsächlich eine Entscheidung fentlichung des Entscheids keine Kenntnis Strecken zwischen der Schweiz und Drittl schen Behörden vor. Es ist nicht Sache der die Unterscheidung zwischen Strecken zu Schweiz und Drittländern andererseits sinn\ tragsparteien des Staatsvertrags vorgenomr ten haben. Entsprechend fehlt der EU-Kom Strecken zwischen der Schweiz und Drittl keine für die schweizerischen Wettbewerbs! cken zwischen der Schweiz und Drittländern die Strecken zwischen der Schweiz einers Republik, Pakistan und Vietnam andererse Behörden.

1062.United ist sodann der Ansicht, dass se zugehen ware, die vom Sekretariat vorgen: offensichtlich unzutreffend sei. Artikel 11 Al digkeit der WEKO allgemein hinsichtlich vo Im Übrigen verhalte es sich so, dass hin: Luftverkehrsabkommen sämtliche Vorschrif

495 Vgl. act. [...].

tikel 10 LVA ist den Ausführungen von United entliegend gar nicht relevant ist, zumal es unbestritgeht.

-U-Kommission bereits umfassend mit dem Sachundlage für die im Antrag des Sekretariats enthal- | bilde. Namentlich habe die EU-Kommission die _uftverkehrsunternehmen] und andere Schweizer | 1 LVA ausdrücklich festhalte, müsse die Anwenn entsprechenden Urteilen und Entscheiden des r Hinsicht seien jedoch auch die Urteile des Euro- «ne bis in idem» direkt anwendbar, wenn Artikel 8 all seien die Bedingungen für den Grundsatz des kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich um n Fall der EU-Kommission als auch beim Fall der .]) und dessen Pflicht zur aufrichtigen Zusammenigen gewähre diese Einheitlichkeit. Zweitens sei haft (United) dieselbe. Schliesslich bestehe auch ämlich die Anwendbarkeit von Artikel 8 LVA. Eine chen der EU und der Schweiz einerseits und den en andererseits sei völlig künstlich. Entsprechend 1 der Schweiz und [zwischen den in Verbindung ts abschliessend untersucht und sanktioniert. Als ıs dem Verfahren entlassen und nicht sanktioniert Kommission sowohl hinsichtlich der Routen zwi- +h der Routen zwischen der Schweiz und der EU len Sachverhalt als integrierenden Bestandteil eies behandelt, welcher direkt den europäischen sst habe. Entsprechend hätten die Schweizer Be- Il erneut zu beurteilen. *°®

end die Frage der bereits beurteilten Sache («ne der Frage, bezüglich welcher Strecken die EUgetroffen hat (wovon die WEKO mangels Veröfhat), sieht Artikel 11 Absatz 2 LVA in Bezug auf ändern explizit die Zuständigkeit der schweizerirechtsanwendenden Behörde zu entscheiden, ob ischen Schweiz und der EU einerseits und der oll ist. Diese Unterscheidung wurde von den Vernen, woran sich die Wettbewerbsbehörden zu halmission die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf ändern. Damit konnte die EU-Kommission auch behörden bindende Entscheidung bezüglich Strefällen. [Die Beurteilung von Abreden in Bezug auf eits und den USA, Singapur, der Tschechischen its fällt] in die Zuständigkeit der schweizerischen

Ibst wenn von einer Zuständigkeit der WEKO aus- »mmene Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 LVA satz 2 LVA definiere diesfalls einzig die Zustänn Flügen zwischen der Schweiz und Drittstaaten. sichtlich der anwendbaren Vorschriften das EUten enthalte (oder enthalten müsse), welche auf

Sachverhalte unter dem EU-Luftverkehrsat Raum mehr bestehe für die Anwendung vc über die Frage des Verfahrens und der Sa Auslegungen, welche erlauben würden, Ve Lückenfüllung anzuwenden. *®

1063.Hierzu kann auf die Ausführungen in fF

B.1.3.5 Stellungnahme SAS (Scandinav'

1064.Scandinavian macht geltend, dass in | EU-Luftverkehrsabkommens der Luftverke Drittstaaten entgegen der Ansicht des Se Kommission gefallen sei. Dies sei in Anwe Gleichzeitig hätten bilaterale Abkommen m Preise bestanden. Solange die Luftverkehrs gehalten hätten, sei die EU-Kommission nie Abkommen in Widerspruch zu den europai: Verhalten von Scandinavian sei nie unter eı

1065.Dazu ist festzuhalten, dass sich die Sekretariats auf die Auslegung des Wortl: Selbst wenn sich die EU-Kommission bereit Vertrag als zuständig für Strecken zwischeı hätte, ändert dies nichts an der Auslegung Strecken zwischen der Schweiz und Drittlan

1066.Scandinavian macht geltend, die Ausle retariat vermöge nicht zu überzeugen. Bei Linie um eine Bestimmung, welche die Behi EU regle. Es sei keineswegs erwiesen, das dende Recht beziehe. Dabei sei zu beachte und Drittländern ausserhalb des Luftverkehrsabkommens — der Regelung de — befänden. Eine direkte Anwendung des El der Schweiz und Drittlandern würde eine e des EU-Luftverkehrsabkommens darstellen der erfordern. Auch die unterschiedlichen F tikel 11 Absatz 2 LVA würden auf ein unters Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Artikel klarerweise Schweizer Recht anzuwenden. bloss, dass die Schweizer Behörden das S: Wettbewerbsrecht auszulegen hätten.*%®

1067.Dazu kann zunächst festgehalten wel Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 LVA im E des Sekretariats abweicht. Ob Schweizer hungsweise angewendet wird, oder wie im / zum EU-Recht Anwendung findet, dürfte in chen. Zudem vermögen die Ausführungen v Auslegungsergebnis nicht als unhaltbar darz Scandinavian, wonach Drittländer einer Anı

497 Vgl. act. [...].

498 Vgl. act. [...].

jkommen anwendbar seien und dass daher kein n Schweizer Recht. Artikel 8 LVA schweige sich nktionen völlig aus und es gebe keine haltbaren fahren und Sanktionen nach Schweizer Recht in

Randziffer 1051 verwiesen werden.

jan)

der EU zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des hr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und kretariats in den Zuständigkeitsbereich der EUndung von Artikel 84 und 85 EG-Vertrag erfolgt. it Regelungen zu Marktzugang, Kapazitäten und unternehmen sich an diese bilateralen Abkommen > eingeschritten. Dies selbst wenn die bilateralen schen Wettbewerbsregeln gestanden hätten. Das ıropäischem Recht beanstandet worden.*”

von Scandinavian erwähnten Ausführungen des auts des EU-Luftverkehrsabkommens beziehen. s früher in Anwendung von Artikel 84 und 85 EG- 1 EU-Mitgliedstaaten und Drittländern angesehen } des EU-Luftverkehrsabkommens. In Bezug auf dern war die EU-Kommission nie zuständig.

gung von Artikel 11 Absatz 2 LVA durch das Sek- Artikel 11 Absatz 2 LVA handle es sich in erster irdenzustandigkeit zwischen der Schweiz und der s sich diese Bestimmung auch auf das anzuwenn, dass sich die Strecken zwischen der Schweiz eigentlichen Anwendungsfeldes des EUs Luftverkehrs zwischen der Schweiz und der EU J-Luftverkehrsabkommens auf Strecken zwischen rhebliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs und würde die Zustimmung der fraglichen Drittlänormulierungen in Artikel 11 Absatz 1 LVA und Archiedliches anzuwendendes Recht hinweisen. Im 11 Absatz 2 LVA hätten die Schweizer Behörden Das EU-Luftverkehrsabkommen bedeute diesfalls chweizer Recht soweit möglich konform zum EU-

‘den, dass die von Scandinavian vorgenommene rgebnis nicht allzu stark vom Auslegungsergebnis Recht konform zum EU-Recht ausgelegt bezie- Antrag des Sekretariats, Schweizer Recht parallel Ergebnis keinen allzu grossen Unterschied maon Scandinavian das vom Sekretariat präsentierte ustellen. Insbesondere vermag das Argument von wendung des EU-Luftverkehrsabkommens hätten zustimmen müssen, nicht zu überzeugen schweizerisches Recht dar wie das Kartellg« liche Regelung besteht, kann die Schweiz 2 bestimmten Sachverhalt anwenden will. Die tellgesetz abändern kann. Eine Zustimmung aber bestehende Staatsverträge der Anwen stehen, wird dies im Antrag des Sekretariats

1068.Scandinavian macht geltend, dass ein führung der Abrede die Kompetenz der WEI staltung von ausgehenden Luftfrachttransp müssten sich gemäss Artikel 11 Absatz 3 de: von Unternehmenszusammenschlüssen (VI den relevanten Märkten in der Schweiz vollz Nur Frachtumsatze mit Ausgangspunkt Scl WEKO für die geografische Zuordnung vor Ansatz unterscheide sich im Übrigen nicht \ ritoriale Anwendungsbereich von Artikel 8 | wendung der Doktrin der Durchführung des stimmung ableiten, welcher sich auf

Luftverkehrsabkommens beziehe. Gemäss schlaggebend, wo die Durchführung der Kar ausserhalb des Gebietes des EU-Luftverke aus dem räumlichen Geltungsbereich herau

1069.Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht mung des relevanten Marktes das Prinzip c Scandinavian zitierte Textstelle führt aus: « kungen von Wettbewerbsbeschränkungen

werbsbeschränkung relevante Markt, der n wird.»°°' Vielmehr richtet sich Artikel 2 Abse dem Auswirkungsprinzip ist für die räumliche dend, wo sich Wettbewerbsbeschränkung wurde.»°02 Somit liegen Strecken mit Ausga des Kartellgesetzes.

1070.Der Ansicht von Scandinavian, dass : scher Rechtsprechung nicht im Geltungsbe ebenfalls nicht zu folgen. Das Durchführun erfasst auch Fälle, bei denen Hersteller ihre chen. «Hersteller, wenn sie sich über die Pri ansässigen Kunden bewilligen werden, und sachlich koordinierten Preisen verkaufen, [: Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb [101 AEUV] bezweckt oder bewirkt.»°% Dies werden, dass bei der Frage nach den in der rechnung genau diesem Umstand Rechnut

499 «Neue Praxis bei Zusammenschlussverfahre

500 gl. act. [...]. 501 BSK KG-LEHNE (Fn 4), Art. 2 KG N 55. 502 BSK KG-LEHNE (Fn 4), Art. 2 KG N 41.

503 Urteil des EUGH vom 16.12.1975 Verbunden C-116/85, C-117/85, C-125/85 bis C-129/85 A. / («Woodpulp I»), Sig. 1988 05193 Rz 13.

. Das EU-Luftverkehrsabkommen stellt ebenso setz. Soweit keine anderslautende staatsvertragiutonom bestimmen, welches Recht sie auf einen s ebenso, wie die Schweiz auch autonom ihr Karder Drittlander ist mithin nicht erforderlich. Soweit dung des EU-Luftverkehrsabkommens entgegen- ; auch berücksichtigt.

e korrekte Anwendung des Kriteriums der Durch- <O auf Verhalten einschränke, welche die Tarifgeorten betreffen. Unter Verweis auf die Literatur r Verordnung vom 17. Juni 1996 Uber die Kontrolle U; SR 251.4) die Effekte gemäss Artikel 2 KG auf iehen, bevor das Kartellgesetz Anwendung fände. nweiz würden gemäss der Bekanntmachung der 1 Umsätzen*® in der Schweiz stattfinden. Dieser om massgebenden europäischen Recht. Der ter- _VA bestimme sich korrekterweise durch die An- Verhaltens. Dieser lasse sich direkt aus der Beden räumlichen Geltungsbereich des EUeuropäischer Rechtsprechung sei der Ort austellabsprache stattfände. Fände die Durchführung

hrsabkommens statt, dann falle diese Absprache

— wie von Scandinavian behauptet — die Bestimler Effekte von Artikel 2 KG konkretisiert. Die von Der inländische Markt, auf dem sich die Auswirzeigen müssen, ist der für die jeweilige Wettbeach Massgabe des Art. 11 Abs. 3 VKU bestimmt tz 2 KG nach dem Auswirkungsprinzip: «Gemäss : Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts entscheien auswirken, nicht jedoch, wo sie veranlasst ngsort Drittland sehr wohl im Anwendungsbereich

Strecken mit Ausgangsort Drittland nach europaireich des EU-Luftverkehrsabkommen liegen, ist gsprinzip gemäss europäischer Rechtsprechung Preise in Bezug auf Kundschaft in der EU abspreise abstimmen, die sie ihren in der Gemeinschaft diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsind] an einer Abstimmung beteiligt [...], die eine des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels gilt auch im vorliegenden Fall. Dazu kann erwähnt Schweiz erzielten Umsätzen für die Sanktionsbe- 1g getragen wird. Der Hinweis auf das Merkblatt

e Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85,

«Neue Praxis bei Zusammenschlussverfahr her unbehelflich. Zumal dieses Merkblatt be EU-Luftverkehrsabkommens nicht herangez

1071.Scandinavian macht geltend, dass au Beim Luftverkehr handle es sich um einen durch legale Tarifkoordination geprägt.°°*

1072.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

B.1.3.6 Stellungnahme Singapore

1073.Singapore macht geltend, es bestehe Rahmen des EU-Luftverkehrsabkommens. EU-Luftverkehrsabkommen werde sowohl d tikel 8 LVA als auch durch die beschränkt: eingeschränkt. Zusammen genommen bede gegen die Singapore vorgebrachten Vorwi reichs der WEKO liegen würden. Nach Lese kel 8 LVA nur dann anwendbar, wenn eine Luftfrachtdienstleistungen im Anwendungsg kommission sei unter dem EU-Luftverkehrs Verstosses, falls eine Vereinbarung oder ei kung des Wettbewerbs beim Verkauf von L des EU-Luftverkehrsabkommens auf Streck wirke oder bezwecke. Die Abrede müsse in bei definiere die Lage des Ursprungsflugha schränkt würde. Deshalb würden «inbound» in der Schweiz nicht beschränken. °®®

1074.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dern von Artikel 11 Absatz 2 LVA explizit e Weiteres in den räumlichen Geltungsbereich Gebiet oder der Ort, an dem die Abrede ge entscheidend. Artikel 8 LVA erfasst alle Verh kung oder Verfälschung des Wettbewerbs in bezwecken oder bewirken». Folglich stellt / weise ab. In dieser Hinsicht und in Bezug : sche Rechtsprechung kann auf die Ausführu nach ist dem EU-Luftverkehrsabkommen aı und «inbound»-Strecken zu entnehmen.

1075.Singapore macht weiter geltend, das: dauernden Zuwiderhandlung betreffend das Zuständigkeit im Rahmen des EU-Luftverk Recht habe die EU-Kommission die Befug mäss Verordnung Nr. 1/2003. Weder Artike Begriff «Zuwiderhandlung». Das Konzept c sei ein prozedurales Instrument. Eine Vereii che den Wettbewerb im Gebiet des EU-Luf nicht Teil einer Zuwiderhandlung nach Artik einer einzigen und fortdauernden Zuwidert hinaus sei die WEKO gemäss Artikel 11 Abs

505 Vgl. act. [...], act. [...].

en» der WEKO ist in diesem Zusammenhang da- >i der Auslegung des Anwendungsbereiches des -ogen werden kann.

ch der historische Kontext zu berücksichtigen sei. stark regulierten Bereich. Die Vergangenheit sei

Randziffer 1053 verwiesen werden.

keine Zuständigkeit der Schweizer Behörden im Der Zuständigkeitsbereich der WEKO unter dem urch den materiellen Anwendungsbereich von Ar- > Kompetenz der WEKO gemäss Artikel 11 LVA uteten diese Bestimmungen, dass die meisten der irfe im Antrag ausserhalb des Zuständigkeitsbeweise der europäischen Rechtsprechung sei Arti- Beschränkung des Wettbewerbs im Verkauf von ebiet des Abkommens vorliege. Die Wettbewerbs- ‚abkommen nur zuständig zur Feststellung eines ne abgestimmte Verhaltensweise eine Beschränuftfrachtdienstleistungen im Anwendungsbereich en zwischen der Schweiz und einem Drittland be- 1 räumlichen Anwendungsbereich stattfinden. Dafens das Gebiet, in welchem der Wettbewerb be- -Dienstleistungen in die Schweiz den Wettbewerb

die Strecken zwischen der Schweiz und Drittlänrfasst werden. Diese Strecken fallen somit ohne 1 des EU-Luftverkehrsabkommens. Zudem ist das troffen wird, für die Frage der Zuständigkeit nicht altensweisen, «die eine Verhinderung, Einschrän- 1 räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens \rtikel 8 LVA auf die Auswirkung der Verhaltensiuf die von Singapore geltend gemachte europaiingen in Randziffer 1070 verwiesen werden. Dem- ıch keine Unterscheidung zwischen «outbound»-

; der angebliche Vorwurf einer einzigen und fort- ‚ Verhalten ausserhalb der Schweiz nicht zu einer ehrsabkommens führen könne. Im europäischen nis zur Feststellung von Zuwiderhandlungen ge- 1101 AEUV noch Artikel 8 LVA beinhalteten den ler einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung ibarung oder abgestimmte Verhaltensweise, weltverkehrsabkommens nicht beeinträchtige, könne el 8 LVA sein und daher auch keinen Bestandteil vandiung nach Artikel 8 LVA darstellen. Darüber satz 2 LVA nur für Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern zuständig. Die Beschrank' LVA und Artikel 11 Absatz 2 LVA bedeute, weisen in (beispielsweise) Singapore [...] nit lung einschliessen könne. °°®

1076.Diesen Vorbringen ist zu entgegnen, | nicht nach einem etwaigen Vorwurf einer ein Vielmehr klärt sich die Frage der Zuständig und Artikel 11 LVA. [...] Dabei ist es der V festzustellen. Eine wettbewerbsrechtliche Be den Rechtsfolgen nimmt die WEKO sowoh ihrer Zuständigkeit vor.

1077.Singapore bringt auch vor, dass das s Insbesondere könnten das EU-Luftverkehrs: gewendet werden. Zudem geht Singapore c WEKO die materiell-rechtlichen Bestimmunc wären. Es sei heute unbestritten, dass Arti darstellten. Die Anwendbarkeit des Kartellge wendung von schweizerischem Recht bleit strikt nationalen Umfang habe, kein Raum.°

1078.Hierzu kann auf die Ausführungen in Anwendbarkeit von Artikel 8 und 9 LVA stel setzes nicht entgegen.

1079.Singapore bringt sodann vor, selk Luftverkehrsabkommen anwendbar wäre, d wirkungen auf die Schweiz nicht nachgewie oder Reaktionen auf solche Auswirkungen, des KG nicht genügend.» Im Weiteren mü Markt in der Schweiz einen gewissen Schw auf welche Beweise (E-Mails, Telefonanruf rekte Auswirkung in der Schweiz (zum Beis Dienstleistungen in der Schweiz) in Bezug : fünf Flugrouten von der Schweiz nach den | Vietnam sowie in Bezug auf die entspreche:

1080.Zu diesem Vorbringen ist auf die Bede Gemäss St. Galler Luftfrachtstudie ist die | Wertschöpfungsketten. Zusammenfassend len, dass die Schweizer Luftfracht einen v standort Schweiz darstellt. Jeder dritte expo jeder sechste importierte Franken erreicht ( tanteils werden nur etwa 0,7 von 100 Tonn nur rund 0,2 von 100 Tonnen in die Schwe Luftfracht geht daher ein grosser Hebel auf Schweizer Luftfracht besondere Aufmerk: Schweiz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KC

506 Vgl. act. [...].

507 Vgl. act. [...], act. [...].

508 Vgl. act. [...].

509 Vgl. act. [...].

510 EHRENTAL, HOFSTETTER, STOLZLE (Fn 410), Si

ung der Zuständigkeit der WEKO unter Artikel 8 dass die WEKO Vorwürfe betreffend Verhaltensht in eine einzige und fortdauernde Zuwiderhanddass sich die Frage der Zuständigkeit der WEKO zigen und fortdauernden Zuwiderhandlung richtet. keit nach den Bestimmungen von Artikel 10 LVA JEKO unbenommen den Sachverhalt umfassend 2urteilung und insbesondere die daran anknüpfen- | gemäss anwendbarem Recht als auch gemäss

chweizerische Kartellgesetz nicht anwendbar sei. ıbkommen und das Kartellgesetz nicht parallel anlavon aus, dass selbst bei einer Zuständigkeit der yen des EU-Luftverkehrsabkommens anzuwenden kel 8 und 9 LVA direkt anwendbares Völkerrecht »setzes sei demnach ausgeschlossen. Für die Anye ausserhalb von Artikel 10 LVA, welcher einen

Randziffer 1051 verwiesen werden. Die direkte it einer (parallelen) Anwendbarkeit des Kartellgest wenn das Kartellgesetz neben dem EUie gemäss Artikel 2 Absatz 2 KG verlangten Aussen seien. Gemäss Lehre seien «Auswirkungen die in der Schweiz auftreten, für eine Anwendung sse die geforderte direkte Auswirkung auf einen eregrad erreichen.°® Es sei nicht nachgewiesen, e, Treffen) abgestellt werden könne, um eine dipiel Preisanstieg, Verminderung der Qualität von auf die angeblich bezüglich Singapore relevanten JSA, nämlich Singapur, Tschechien, Pakistan und iden Verkäufe in der Schweiz nachzuweisen. °°°

utung der Luftfracht für die Schweiz hinzuweisen. _uftfracht elementarer Bestandteil der Schweizer ist gemäss St. Galler Luftfrachtstudie festzusteljichtigen Wettbewerbsfaktor für den Wirtschaftstierte Franken verlässt die Schweiz per Luftfracht, lie Schweiz per Luftfracht. Trotz des hohen Weren aus der Schweiz per Luftfracht exportiert und iz importiert. Von Verbesserungen der Schweizer die Schweizer Wirtschaft aus. Daher verdient die samkeit.°'° Folglich ist die Auswirkung auf die 3 ohne Weiteres zu bejahen.

. Galler Luftfracht-Studie, 8.

B.1.3.7 Stellungnahme [...]

1081.[...] bemängelt bei den Kontakten in Be der Antrag Kontakte aufnehme, für welche nicht gegeben sei."

1082.[...] Zudem hat [...] selber die von ihr anzeige gemeldet. Von einer offensichtliche keine Rede sein.°'?

1083.[...] macht geltend, das Sekretariat h ausgelegt, dass die Schweizer Verfahrensvc fugnis, zur Anwendung gelangen könnten. L Auslegung von Artikel 11 LVA sei aufgrund die Sanktionsfrage zulasten der Untersucht der Wortlaut von Artikel 11 LVA vielmehr ge das Wort «gemäss» müsse nämlich zunäch in Absatz 1 wie auch in Absatz 2 verwend gleichen Artikel liege es nahe, dass dieses V «gemäss» habe somit auch im folgenden Al 9 LVA direkt und ausschliesslich anzuwend in den beiden Vorschriften sachnotwendiger staaten meine. Die Auslegung, wonach aufg nung des Worts «Zulässigkeit» heisse, dass dung kämen, lasse zudem ausser Acht, da: keitsvorschriften, das heisse Artikel 8 und. genannt seien und keinerlei Verweisungen : somit in beiden Konstellationen, dass das Eine Anwendung von Schweizer Recht mit entspreche dem Sinn und Zweck des EU-Lı rallele Anwendung der materiellen E Verhaltenskontrolle. Der einzige Anwendun ren Wortlaut des EU-Luftverkehrsabkomme auf den Handel innerhalb der Schweiz ausw der LVA-Vorschriften beziehungsweise der ordnungen vorgegeben. Schliesslich sei die schaft kein Auslegungsmittel darstelle, gerac die Anwendung des EU-Luftverkehrsabkom haltbar. [...] verweist in diesem Zusammenh: der Schweiz zur Vertragsrechtskonvention (

1084.Damit beantragt [...] sinngemäss, das teien auszulegen sei. Dazu ist darauf hinzı schriften der Grundsatz «in dubio pro reo» Behörde hat sich bei der Auslegung von Re thoden beziehungsweise Auslegungsvorsct tion) zu halten. Es besteht dabei keine Pfli Rechtsunterworfenen auszulegen. Die Beh¢ ten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine schon dann willkürlich ist, wenn eine ander

511 Vgl. act. [...]. 512 Vgl. act. [...]. 513 Vgl. act. [...], act. [...].

514 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al./WEKO.

»zug auf Kommissionierung von Zuschlagen, dass : die schweizerische Zuständigkeit offensichtlich

nun kritisierten Kontakte im Rahmen ihrer Selbstin Unzustandigkeit und Bedeutungslosigkeit kann

abe das EU-Luftverkehrsabkommen bewusst so rschriften, und damit verbunden die Sanktionsbe- Jie vom Sekretariat vorgebrachte Begründung zur der möglichen Präzedenzwirkung mit Bezug auf ıngsadressaten völlig ungenügend. Zudem deute rade in eine gegenteilige Richtung. Mit Bezug auf st festgestellt werden, dass diese Begriffe sowohl et würden. Bei der Wahl des gleichen Worts im Vort auch den gleichen Sinngehalt habe. Das Wort satz 2 den Inhalt, dass die Schweiz Artikel 8 und en habe, wobei die Zwischenstaatlichkeitsklausel weise den Handel zwischen der Schweiz und Drittrund des Umstandes, dass in Absatz 2 die Erwähdie Schweizer Verfahrensvorschriften zur Anwenss auch in Absatz 1 nur die materiellen Zulässig- 9 LVA (d. h. also genau gleich wie in Absatz 2), auf das Verfahrensrecht gemacht würden. Klar sei EU-(Verfahrens-)Recht zur Anwendung komme. Bezug auf die Sanktionen oder auf das Verfahren iftverkehrsabkommens ebenso wenig wie die paeurteilungsregeln der Schweizer und EUgsbereich für Schweizer Recht sei nach dem klans lediglich bei Sachverhalten gegeben, die sich jirkten. In allen übrigen Fällen sei die Anwendung in den Anhängen erwähnten Richtlinien und Ver- Argumentation des Sekretariats, wonach die Bot- Je in vorliegendem Fall, in welchem es gerade um mens durch eine Schweizer Behörde gehe, nicht ang auf die Botschaft des Bundesrates zum Beitritt BBI 1989 776, Fn 1).°"°

s eine Regelung im Zweifel zu Gunsten der Par- ıweisen, dass bei der Auslegung von Rechtsvorkeine Bedeutung hat.°'* Die rechtsanwendende chtsnormen an die einschlägigen Auslegungsmeriften (d. h. vorliegend die Vertragsrechtskonvencht, eine Rechtsnorm im Zweifel zu Gunsten des rde hat sich vielmehr an das Willkürverbot zu hal- Auslegung oder Anwendung des Gesetzes nicht e Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar

, RPW 2013/1, 126 E. 8.3.1, Publigroupe SA et vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenr Situation in klarem Widerspruch steht, eine | krass verletzt oder in stossender Weise dem gegen die Auslegung von Artikel 11 Absat: diese nicht als willkürlich erscheinen zu lass was die Anwendung des Kartellgesetzes als

1085.Im Übrigen kann auf die Ausführungeı

1086.[...] macht geltend, der Antrag lasse Tarifabreden auf andere Länder/Strecken ( ren solche (Neben-)Effekte wettbewerbsrecl würden dem betroffenen ausländischen Ve Ergebnis die Regeln des Kartellgesetzes be gegenhalten. Damit würden Sinn und Zwec stellt und deren rechtmassige Anwendung ui send sei.°'®

1087.Dazu kann auf die Ausführungen in Ri

B.1.3.8 Stellungnahme [...]

1088.[...] macht zum einen geltend, das sc Fall keine Anwendung, weil das EU-Luftveı send regle. Zum anderen sei eine Sanktions den in Bezug auf Strecken zwischen der Sc des EU-Luftverkehrsabkommens macht [...] 2 LVA klar sei. [...] begründet diese Ansicht Zusatzbotschaft KG und die Literatur.°'’ Ent nur nach dem EU-Luftverkehrsabkommen u werden.5'8

1089.Den Ausführungen von [...] ist entgege Ausführungen ergibt (vgl. Rz 981 ff.), der V klar ist. Dementsprechend ist die Bestimm hat nach den Vorschriften der Vertragsre kommt der Botschaft Bilaterale I, der Zusa scheidende Bedeutung zu (vgl. Rz 1017 ff.) dere der Literatur keine eindeutige Klärung ¢ Bestimmungen entnehmen (vgl. Rz 1019 ff.

B.1.3.9 Stellungnahme [...]

1090.[...] vertritt die Ansicht, dass der Sach beurteilen sei. Das EU-Luftverkehrsabkom Handels zwischen der Schweiz und der EU liegend nicht nachgewiesen.°'?

1091. Zur Frage der Anwendbarkeit des EUgen in Abschnitt B.1.2 verwiesen werden

515 Urteil des BGer 2P.219/2006 vom 23.11.2000 516 Vgl. act. [...]. 517 Vgl. act. [...]. 518 Vgl. act. [...].

519 Vgl. act. [...].

1 sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.°'° Was [...] 7 2 LVA durch das Sekretariat vorbringt, vermag en. [...] vermag nichts Stichhaltiges vorzubringen, ; geradezu unhaltbar erscheinen liesse.

1 in Randziffer 1051 verwiesen werden.

die automatischen Auswirkungen der zulässigen sogenannter «spill-over»-Effekt) unbeachtet. Wäitlich nicht hinzunehmen und damit nicht zulässig, rtragspartner des bilateralen Tarifabkommens im ziehungsweise EU-Luftverkehrsabkommens ent- +k dieser bilateralen Tarifabkommen in Frage geiterlaufen, was rechtsstaatlich unhaltbar und stosandziffer 1053 verwiesen werden.

hweizerische Kartellgesetz finde im vorliegenden kehrsabkommen die fragliche Materie abschliesbefugnis der schweizerischen Wettbewerbsbehör- :hweiz und Drittstaaten zu verneinen. Hinsichtlich geltend, dass der Wortlaut von Artikel 11 Absatz unter Bezugnahme auf die Botschaft Bilaterale |, sprechend könne die Unzulässigkeit von Abreden nd nicht kumulativ nach dem Kartellgesetz geprüft

nzuhalten, dass, wie sich aus den vorangehenden Vortlaut von Artikel 11 Absatz 2 LVA keineswegs ung auch auslegungsbedürftig. Diese Auslegung schtskonvention zu erfolgen. Dementsprechend tzbotschaft KG und der Literatur aber keine ent- . Wie aufgezeigt, lässt sich im Übrigen insbesonler vorliegenden Frage nach den anzuwendenden

.

erhalt ausschliesslich nach dem Kartellgesetz zu men sei nur bei spürbarer Beeinträchtigung des anwendbar. Eine solche Beeinträchtigung sei vor-

Luftverkehrsabkommens kann auf die Ausführun- . In Bezug auf die geltend gemachte fehlende

), E. 2.3.

spürbare Beeinträchtigung des Handels zwi führungen in den Randziffern 1250 und 126

1092.[...]

1093.Hierzu kann zunächst auf die Ausfuhri

B.1.3.10 Stellungnahme [...]

1094.[...] macht geltend, die WEKO sei für d porten auf dem Landweg zwischen der Sch qualifiziere Landtransporte aus der Schwei sich bei diesen Transporten nicht ul Luftverkehrsabkommen, woraus die WEKO

1095.Dazu kann zunächst auf die Ausführ Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die An in dem von [...] vorgebrachten Sinne an der: Jahresbericht 2010 der WEKO führt nur aus tellgesetzes endet aber aufgrund des Terr Dies stellt indes einzig klar, dass das Kartel Deutschland oder Frankreich gilt. Dass abe das Auswirkungsprinzip gilt, verdeutlicht die einem Strassentransport von Hamburg nacl die 290 Kilometer von Basel nach Chiasso t Transporte nicht vom jeweiligen Luftfrachtbı auf die Schweiz in den Geltungsbereich de: digkeit der WEKO. Schliesslich ist darauf h Land- und Luftweg aus Sicht der Kundschaf

1096.[...] macht weiter geltend, dass es no dargestellten Vorgänge mit Bezug auf die | mungen erfasst würden: [...]

1097.Dazu kann auf die Ausführungen in Ri B.2 Vorbehaltene Vorschriften

B.2.1 Abkommen ausserhalb des EU-L

1098.Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

1099.Im Zusammenhang mit vorbehaltene WEKO beim Zusammenschlussvorhaben A abkommen mit Drittstaaten hin, welche die E

520 Vgl. act. [...], act. [...]. 521 RPW 2011/1, 3, Jahresbericht 2010 der Wett 522 Vgl. act. [...].

schen der Schweiz und der EU kann auf die Aus- 2 verwiesen werden.

ingen in Randziffer 1053 verwiesen werden. [...]

ie Beurteilung einer Abrede im Bereich von Transweiz und Drittländern nicht zuständig. Der Antrag Z [...] zu Unrecht als Luftfrachttransporte. Da es m Luftverkehr handle, sei auch das EUihre Zuständigkeit ableite, nicht anwendbar. °?°

ungen in Randziffer 1047 verwiesen werden. Im wendung des schweizerischen Kartellrechts nicht Schweizer Grenze Halt macht. Der von [...] zitierte : «Der Geltungsbereich des schweizerischen Karitorialitatsprinzips an der Schweizer Grenze.»*' gesetz nur in der Schweiz und nicht etwa auch in r im Kartellgesetz gemäss Artikel 2 Absatz 2 KG im zitierten Jahresbericht folgende Frage: «Ist bei 1 Neapel die ganze Strecke relevant oder bleiben inberücksichtigt?» Selbst wenn also die fraglichen ief erfasst wären, fielen sie infolge Auswirkungen 5 Kartellgesetzes und die entsprechende Zustäninzuweisen, dass gemäss [...] die Unterteilung in t nicht relevant sei.°??

twendig sei zu evaluieren, ob die im Sachverhalt schweiz von den wettbewerbsrechtlichen Bestimandziffer 1053 verwiesen werden.

uftverkehrsabkommens

yrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

ın Vorschriften im Bereich Luftverkehr wies die irtrust AG/Edelweiss Air AG auf die Luftverkehrs- 3edienung direkter Linien durch nur eine nationale

bewerbskommission.

Fluggesellschaft festlegen. Teilweise regelr stimmung. Derartige Vereinbarungen sind g KG zu fallen und sollten berücksichtigt werc tersucht werden.°? Allerdings ging die W AG/Edelweiss Air AG für den Bereich der Be verbindungen davon aus, dass keine vorbet

1100.Entsprechend dem zuvor Ausgeführte abkommen als völkerrechtliche Verträge de men eine allfällige Tarifkoordination, welch: kann daher offen bleiben, ob die fraglichen I Sinne von Artikel 3 KG darstellen.

B.2.2 EU-Luftverkehrsabkommen

1101. Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 zuständig bleiben®* - in Bezug auf bestimm immungen auch die Wettbewerbsregeln des die übrigen Drittstaaten-Strecken trat mit Inl 1. Juni 2002 keine Änderung ein.52”

1102.Das EU-Luftverkehrsabkommen enthé Unternehmen oder Unternehmen, denen b werden: Fur Unternehmen, die mit Dienstle resse betraut sind oder den Charakter eine dieses Abkommens, insbesondere die Wettl schriften nicht die Erfüllung der ihnen über sächlich verhindert. Die Entwicklung des Ha trächtigt werden, das den Interessen der Ve

1103.Im vorliegenden Fall sind keine Unter mäss Artikel 12 Absatz 2 LVA erfüllen.

B.2.3 Stellungnahmen der Parteien zu

B.2.3.1 Stellungnahme [...]

1104.[...] macht geltend, dass die Kontakte stellt worden seien. Zudem hätten [...], Scar anzvereinbarungen beim amerikanischen \ [...] eine kartellrechtliche Immunität verfüg Kontakte, die Unternehmen des [...]-Konze Vertragsparteien einer kartellrechtlich freige stellung sanktionsrelevanten Verhaltens unk die Allianzen eingegangen worden seien, hi gegeben; dies sei vor in Kraft treten der Ä zwar wohl eine Meldemöglichkeit nach Artil keine Meldepflicht und in diesem Sinne sei

523 RPW 2005/1, 42 Rz 13 f., Rassemblement de International Air Lines.

524 RPW 2008/4, 676 Rz 30, Airtrust AG/Edelwe. 525 Vgl. vorne Rz 966 ff. 526 Vgl. vorne Rz 1035.

527 Vgl. vorne Rz 1034.

| diese Luftverkehrsabkommen auch die Preisberundsätzlich geeignet, um unter Artikel 3 Absatz 1 len, wenn spezifische Transportverbindungen un- /EKO beim Zusammenschlussvorhaben Airtrust förderung von Passagieren der betroffenen Flugvaltenen Vorschriften bestehen. 5?*

n (Rz 939 ff.) gehen die genannten Luftverkehrsm Kartellgesetz vor. Damit schützen die Abkom- e gegen das Kartellgesetz verstossen würde. Es 3estimmungen auch vorbehaltene Vorschriften im

gelangen — soweit die schweizerischen Behörden te Strecken°?® nebst den kartellgesetzlichen Best- EU-Luftverkehrsabkommens zur Anwendung. Für

It mit Artikel 12 LVA Bestimmungen zu staatlichen esondere oder ausschliessliche Rechte gewährt istungen von allgemeinem wirtschaftlichem Intes Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften yewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vortragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatndelsverkehrs darf nicht in einem Ausmass beeinrtragsparteien zuwiderläuft (Art. 12 Abs. 2 LVA).

nehmen ersichtlich, welche die Bedingungen gevorbehaltenen Vorschriften

mit Scandinavian von der EU-Kommission freige- ıdinavian und United bilaterale und trilaterale Alli- /erkehrsministerium angemeldet. Das DoT habe t (Antitrust Immunity Order). Deshalb hätten die rns, Scandinavian und United untereinander als stellten Luftfahrtallianz unterhielten, für die Festerücksichtigt zu bleiben. Im Zeitpunkt, in welchem abe es in der Schweiz gar keine Meldemöglichkeit nderungen von 2004 gewesen. Danach habe es el 49a Absatz 3 Buchstabe c KG gegeben, aber es auch nie notwendig gewesen, diese Allianzen

»s Agences de Voyage Indépendantes (RAVIS)/Swiss

ss Air AG.

zur Erlangung von Rechtmässigkeit zu mel Luftverkehrsabkommen die WEKO eine Fre rieren könne. Deshalb sei das Dispositiv in ; zwischen [...] und Scandinavian seit dem J: macht [...] geltend, dass das Sekretariat vc informiert worden sei. Dass danach auf eine Verständnis von [...] Uber die Aussagen de Meldung. >°°

1105.Dazu ist in Erwägung zu ziehen, das dungswirkung für die schweizerischen Wettk kung weder im Staatsvertragsrecht (insbesc Recht (insbesondere Art. 58 und 59 KG) vor gestützt auf die Verfügung des DoT einzig u 3 LVA eine Artikel 101 Absatz 3 AEUV ents rung vor. Eine fur die Schweiz bindende, in Nichtanwendbarerklarung liegt jedoch im fr: nachdem fur die Strecken zwischen der Scl bewerbsbehörden zuständig sind. Die fragli vor den Wettbewerbsbestimmungen, welche

1106.Weiter ist festzuhalten, dass eine fehl lung analog zum europäischen Wettbewerl Freistellungs- und Immunitätsentscheide füh Recht nicht besteht, so entspricht es dem Wi men der Schlussbestimmungen zur Änderur lichkeit, bestehende Wettbewerbsbeschrän stand keine Pflicht zur Meldung von Wettk eine Meldung die Möglichkeit einer Belastur ken, dass das Allianzabkommen zwischen [ schäft ausgestaltet wurde. Die Allianz zwis Wahrnehmung von [...] nicht angewendet w dass sich die vorliegenden Kontakte ohneh über den Kreis etwaiger Allianzpartner hinaı

1107.Daran ändert auch die von [...] geltend retariat nichts. Das Sekretariat hat gegenübe nicht notwendig sei. Im Gegenteil wurde au bezüglich Sanktionierbarkeit im Rahmen ein Meldung nach Artikel 49a Absatz 3 Buchst des Sekretariats in Bezug zur Meldungsnoti gen hätte für das vorliegende Verfahren ke dungen gemäss Schlussbestimmung zur Ä längst abgelaufen. Und eine Widerspruchsr stabe a KG setzt voraus, dass die Wettbewe kung entfaltet, was vorliegend klar nicht geg Sekretariats im Rahmen der fraglichen Pras genden Verfahren stehen, da die Frist bezie Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht Eingaben im Sinne einer Meldung nach Arti

529 Vgl. act. [...]. 530 Vgl. act. [...].

531 Vgl. act. [...].

Jen. Es sei nicht vorstellbar, dass unter dem EUistellung durch die EU-Kommission einfach igno- Ziffer 1 abzuändern (vgl. Rz 98).°*8 Ob die Allianz ahr 2006 weiterlaufe, sei nicht bekannt.°?° Zudem yn [...] und [...] im Jahr 2011 über die Allianz [...] > Meldung verzichtet worden sei, basiere auf dem s Sekretariats zur fehlenden Notwendigkeit einer

ss eine Immunitätserklärung des DoT keine Binjewerbsbehörden entfaltet, zumal eine solche Wiryndere im Abkommen CH-US) noch im nationalen gesehen ist. Die fraglichen Allianzen waren daher nter US-Recht erlaubt. Zwar sieht Artikel 8 Absatz prechende Möglichkeit der Nichtanwendbarerklä- | Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 LVA erfolgte aglichen Zusammenhang nicht vor. Insbesondere weiz und Drittländern die schweizerischen Wettchen Allianzen geniessen daher keine Immunität > die Schweizer Behörden anzuwenden haben.

ende kartellgesetzliche Möglichkeit einer Freistelosrecht nicht zu einer Übernahme ausländischer rt. Wenn diese Möglichkeit nach schweizerischem llen des Gesetzgebers. Überdies bestand im Rahig des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 die Mögkungen zu melden. Wie [...] richtig ausführt, bejewerbsbeschränkungen. Allerdings entfällt ohne 19 Artikel 49a KG nicht. Es ist ebenfalls anzumer- ...] und United in erster Linie für das Passagiergechen [...] und United sei im Frachtbereich nach urde.°®! Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, in nicht auf die Allianzen beschränkten, sondern isgingen.

| gemachte Präsentation der Allianz [...] beim Seksr [...] keine Aussage gemacht, dass eine Meldung sgeführt, dass [...] eine gewisse Rechtssicherheit es Widerspruchsverfahrens beziehungweise einer abe a KG erreichen könne. Selbst eine Aussage vendigkeit hinsichtlich Wettbewerbsbeschränkunine Relevanz. Im Jahr 2011 war die Frist für Melnderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 neldung im Sinne von Artikel 49a Absatz 3 Buchrbsbeschränkung gemeldet wird, bevor diese Wireben ist. Somit könnte eine allfällige Aussage des sentation nicht in Zusammenhang mit dem vorliehungsweise die Voraussetzung für die Meldung in . gegeben war. Es erfolgten auch keine anderen kel 49a Absatz 3 Buchstabe aKG.

B.2.3.2 Stellungnahme AMR (American)

1108.American macht geltend, ihr sei vom | Immunität für ihre Allianz mit Swissair und S In Bezug auf diese Gewährung müsse das | im Jahre 1995 mit der Schweiz ein «Open \| abgeschlossen habe, und dass (ii) dieses / spielsweise Allianzen zwischen Fluggesells hung sei American die Koordination mit ihrer Gestützt auf das Prinzip der «Comity» sei e beabsichtige, Verhaltensweisen zu sanktior Recht als rechtskonform erachtet, und in Be tät gewährt habe. In jedem Fall seien solch schem Wettbewerbsrecht geschützt. Unter | das LVA) fielen solche Allianzen unter den | Notwendigkeit einer ausdrücklichen Bewillig! die für das Konsumentenwohl bestehenden einsparungen und der grösseren Auswahl trächtigung mehr Gewicht hätten. Die Positic da diese Allianzen in grundlegenderweise p

1109.Dazu kann auf die Ausführungen in Ra aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der gt tionalen Entgegenkommens (sog. «comity» sich eine einseitige Immunitätserklärung dut

B.2.3.3 Stellungnahme United

1110.United führt des Weiteren aus, dass s munikationen zwischen United und [...] verlé dass diese Kommunikation gestutzt auf Kart tellrechten der USA und der EU erfolgt sei. standen. Dies sei jedoch im Rahmen ihrer re United im Bereich Luftfracht aus kommerzie dinieren, obwohl dies die Allianz rechtlich er als auch die EU-Kommission seien einhellic [...] und United sowohl ökonomisch effizient mit sich bringe.°°?

1111.Dazu kann auf die Ausführungen in Ri

B.2.3.4 Stellungnahme SAS (Scandinav'

1112.Scandinavian macht geltend, dass Si welche auch Luftfrachtleistungen beinhaltet freigestellt worden. Vom DoT habe die All Austausch von Informationen über Preise, I sei dieser Informationsaustausch wegen de gewesen.%° Im Übrigen dauere die K

532 Vgl. act. [...]. 533 Vgl. act. [...], act. [...]. 534 Vgl. act. [...], act. [...].

535 Vgl. act. [...].

JS Department of Transportation kartellrechtliche ‚abena sowie ihre Allianz mit [...] gewährt worden. DoT in Betracht gezogen haben, dass (i) die USA Skies» Abkommen (d. h. das Abkommen CH-US) \bkommen Kooperationsvereinbarungen wie beichaften fördere. Infolge der immunisierten Bezie- | Allianzpartnern unter US-Recht erlaubt gewesen. :s unlogisch und unkorrekt, wenn das Sekretariat iieren, welche das DoT unter US- und Schweizer zug auf welche das DoT kartellrechtliche Immuni- e Allianzen auch unter EU-Recht und schweizeri- =U-Recht (Geltung erlangend via Einbezug durch Schutz von Artikel 101 Absatz 3 AEUV - ohne die ung. Die Begründung für diese Regelung sei, dass Vorteile der Koordination (als Folge der Kosten- ) gegenüber einer allfälligen Wettbewerbsbeeinn unter dem Schweizer Kartellgesetz sei dieselbe, ro-kompetitiv seien.°°?

ndziffer 1105 verwiesen werden. Ausserdem kann ten Nachbarschaft beziehungsweise des interna- ) von der Schweiz nicht verlangt werden, dass sie ch einen anderen Staat entgegenzuhalten hat.

ich das Sekretariat sehr stark auf bilaterale Komasse. Es ignoriere jedoch den wichtigen Umstand, ellrechtsimmunität und Freistellung unter den Kar- United und [...] seien regelmässig im Kontakt geschtlich zulässigen Allianz erfolgt. Allerdings habe allen Gründen entschieden, keine Preise zu koorlaubt hätte. Sowohl die amerikanischen Behörden } zum Schluss gelangt, dass die Allianz zwischen sei als auch entsprechende Konsumentenvorteile

andziffer 1105 verwiesen werden.

jan)

candinavian und [...] eine Allianz gebildet hätten, habe. Diese Allianz sei von der EU-Kommission anz Immunität erhalten.°”* Die Allianz habe den xaten und Marketingkosten abgedeckt. Allerdings r gewährten Freistellung und Immunität zulässig Joperation im Rahmen der Allianz zwischen

Scandinavian und [...] an.°° Allerdings seie Jahres 2006 eingestellt worden.5?’ Scandina Pflicht zur Meldung der Allianz zwischen Sc

1113.Dazu kann auf die Ausführungen in R vian richtig ausführt, besteht keine Pflicht zt lerdings entfällt ohne eine Meldung die Mög

B.2.3.5 Stellungnahme Singapore

1114.Singapore bringt vor, dass es sich bei gen und Korrespondenz zwischen den Part gehandelt habe.°°®

1115.Dazu kann auf die Ausführungen in F Singapore zur geltend gemachten [...]-Allian EU-Kommission und das Europäische Geric

B.3 Subsumtion des festgestell anzuwendenden Bestimmui

B.3.1 Einleitung

1116.Die vorne unter Abschnitt A.4 gemac wie folgt zusammenfassen: In den Jahren : unternehmen Gespräche geführt und Kont: Preises für Lufttransportdienstleistungen ( Frachttarife) betrafen.

1117.Die vorangehenden rechtlichen Erwäc sen zusammengefasst werden: Die Schwei verhalt in Frage kommenden Flugverkehrsd men mit den jeweiligen Ländern abgeschlos enthaltenen Möglichkeit der Tarifkoordinatio! ausser Betracht. Für die Analyse sind damit ¢ Länder relevant: Frankreich, Vereinigte Staa lik, Pakistan und Vietnam.°?°

1118.Entsprechend dem zuvor Ausgeführte ab dem 1. Juni 2002 zugetragen haben, da: parallel anzuwenden. Dabei ist anzumerken reich ab 1. Juni 2002 infolge Artikel 11 At WEKO, sondern in jene der EU fallen. Eben: chischen Republik ab deren EU-Beitritt per '

1119.Nachdem das EU-Luftverkehrsabkon damit erst auf Sachverhalte ab dem 1. Juni bis 31. Mai 2002 ausschliesslich das Kartell tigen, dass ein allenfalls heute auszus

536 Vgl. act. [...].

537 Vgl. act. [...].

538 Vgl. act. [...].

539 Vgl. vorne Rz 959 Tabelle 14.

540 Vgl. vorne Rz 1034.

n die Kontakte in Bezug auf Zuschläge Ende des vian vertritt die Ansicht, dass in der Schweiz keine andinavian und [...] bestanden habe.

andziffer 1105 verwiesen werden. Wie Scandinair Meldung von Wettbewerbsbeschränkungen. Allichkeit einer Belastung Artikel 49a KG nicht.

den Kontakten auf Stufe Hauptquartier um Sitzunnern der wettbewerbsintensivierenden [...] Allianz

Randziffer 1105 verwiesen werden. Zudem reicht z lediglich ihre eigene (vormalige) Eingabe an die ht ein.

ten Sachverhalts unter die igen

hten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich kurz 2000 bis 2006 haben verschiedene Lufttransportakte unterhalten, die verschiedene Elemente des Zuschlage, Kommissionierung von Zuschlagen,

jungen (Rz 931 ff.) können sodann folgendermasz hat betreffend die gemäss festgestelltem Sachestinationen eine Vielzahl an Luftverkehrsabkomsen. Aufgrund einzelner Abkommen und der darin n fallen gewisse Strecken für die folgende Analyse yrundsatzlich noch Strecken in Bezug auf folgende ten von Amerika, Singapur, Tschechische Repubn° hat die WEKO auf Sachverhalte, welche sich ; EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellrecht , dass Strecken zwischen der Schweiz und Franksatz 1 LVA nicht mehr in die Zuständigkeit der 30 Strecken zwischen der Schweiz und der Tsche- 1. Mai 2004.

imen keine Rückwirkungsklausel beinhaltet und 2002 Anwendung findet, ist für die Zeit von 2000 gesetz anwendbar. Dabei ist aber zu berücksichprechendes Verbot einer kartellrechtswidrigen

Verhaltensweise von vor dem 1. Juni 2002 hätte und mithin in den Anwendungsbereic! chend den Ausführungen zum Verhältnis zum heutigen Zeitpunkt eine in den Anwend lende Verhaltensweise nicht gestützt auf dé EU-Luftverkehrsabkommen zulässig ist. Da tensweisen vor dem 1. Juni 2002 nicht anw werden, ob die fraglichen Verhaltensweise oder nicht. Somit verbliebe für die WEKO n 1. Juni 2002 lediglich deren Unzulässigkeii des zeitlichen Anwendungsbereichs n Luftverkehrsabkommen überprüft werden k kartellgesetzlichen Unzulässigkeit keine sic ein Verbot anknüpfen. Nach der Rechtsprec Feststellung kartellrechtwidrigen Verhaltens Juni 2002 können daher nachfolgend zwar : werden. Eine allfällige Unzulässigkeit hätte i positiv keinen Niederschlag finden.

B.3.2 Stellungnahmen der Parteien zu

B.3.2.1 Stellungnahme [...]

1120.[...] bemängelt, dass der Antrag des S kung der Zuständigkeit der WEKO nicht kon: chen Strecken und welchem Zeitraum konkı renziert, was für die Prüfungskompetenz de

1121.Diese Aussagen sind unzutreffend. LC eindeutig, welche Strecken im welchem Zei sammenhang ist auch die Zuständigkeit kl: Frage des Zeitraums für die Sanktionierun 2004 hindert die WEKO nicht an der Beurte

B.3.2.2 Stellungnahme South African

1122.South African bringt vor, dass sie au Strecken keine Tätigkeit und damit auch kei ligung von South African an einer allfälliger gestimmten Verhaltensweise auf jeden Fall | gen auf den relevanten Märkten zur Folge g genüber South African ohne Folgen einzust

1123.Diesen Ausführungen von South Afric Vereinbarungen beziehungsweise abgestim brachten Leistungen auf den relevanten Mär einer Abrede nicht die Tätigkeit des einzelne stand, dass ein Unternehmen auf einem

541 Vgl. vorne Rz 961 ff.

543 Vgl. act. [...].

auch Wirkung für die Gegenwart und die Zukunft 1 des EU-Luftverkehrsabkommens fiele. Entspreungsbereich des EU-Luftverkehrsabkommens falis Kartellgesetz verboten werden, wenn sie nach aber das EU-Luftverkehrsabkommen auf Verhalandbar ist, kann auch die Frage nicht beantwortet n nach EU-Luftverkehrsabkommen zulassig sind ur die Möglichkeit, für Verhaltensweisen vor dem festzustellen. Da die Verhaltensweise aufgrund icht auf die Vereinbarkeit mit dem EU- Onnte, könnte die WEKO an die Feststellung der h in der Gegenwart auswirkende Rechtsfolge wie ‚hung des Bundesgerichts ist jedoch eine isolierte ausgeschlossen.°* Verhaltensweisen vor dem 1. auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit hin überprüft ndes keine weitere Rechtsfolge und würde im Dis-

Subsumtion im Allgemeinen

ekretariats die inhaltliche und zeitliche Beschränsequent anwende. Vielfach bleibe unklar, von wel- ‘et die Rede sei. Es werde zu wenig danach differ WEKO überhaupt relevant sei.°*

ie Ausführungen in Abschnitt B.3.1 spezifizieren traum der Beurteilung unterliegen. In diesem Zu- ır dargelegt. Davon klar zu unterscheiden ist die J. Die Einführung direkter Sanktionen ab 1. April lung von Sachverhalten vor diesem Datum.

f den im Antrag als relevante Märkte definierten ne Umsätze aufweise, weshalb selbst eine Betei- 1 Wettbewerbsabrede beziehungsweise einer ab- <eine wettbewerbsrechtlich relevanten Auswirkunjehabt haben könne. Das Verfahren sei daher ge-

‚an ist entgegenzuhalten, dass die Teilnahme an mten Verhaltensweisen nicht vom Umfang der erkten abhängt. Zudem ist in Bezug auf die Wirkung n Abredebeteiligten massgebend. Der blosse Umrelevanten Markt keinen Umsatz erzielt spricht

1/3, 448 f. E. 6), Terminierungspreise im Mobilfunk.

jedenfalls nicht gegen die Teilnahme an Ver: haltensweisen.°*

1124.South African bringt vor, dass das Sek che Absprachen bezüglich Zuschläge der L gebliche Absprache bezüglich einer Komr kehrsunternehmen verlangten andererseits, betrachte. Die Zuschläge der Fluggesellsch: den in keinem Zusammenhang. Diese würd hungsweise verschiedene «Urheber» betre die Zuschläge ereignisabhängig (das heiss: bei erhöhten oder neuen Sicherheitsmassı Kommissionen von den Spediteuren ereigı worden seien. Weil die Kommissionen die / ren sollen, handle es sich um Zuschläge | teure. °*

1125.Dieser Ansicht von South African ist n dass es nicht um die blosse Koordinierung z ging. Vielmehr bestätigten und bekräftigter keine Kommissionen auf den Zuschlägen 2 sich bei der Kommissionierung von Zuschle ternehmen an die Speditionen handelt (vgl des Preises, den die Luftverkehrsunternehn Zuschläge ereignisabhängig waren. Selbst vanz hätte, wäre diese im vorliegenden Fal gegeben. Denn die Speditionen forderten eir auf insbesondere den Treibstoffzuschlägen. forderte Kommissionierung ereignisabhäng Betrag gehandelt. Schliesslich ist darauf hin fassung selber widerspricht. Einerseits verla wie in der EU.°* Andererseits gilt das Verfe Kommissionierung von Zuschlägen nicht al Kommissionierung von Zuschlägen Teil des

B.3.2.3 Stellungnahme Alitalia

1126.Alitalia macht geltend, dass Alitalia üb welcher sie reine Luftfrachtdienstleistunger Markt nicht erschlossen gewesen sei. Bei habe es sich um «Belly Freight»-Transport porte, welche die Schweiz als Destination oc sächlich bis 2001 durchgeführt worden. Alita gen eine absolut marginale Bedeutung geh:

1127.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

545 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Ko 04125 Rz 78 ff.

546 Vgl. act. [...]. 548 Vgl. act. [...].

549 Medienmitteilung der EU-Kommission vom 9

550 Vgl. act. [...].

sinbarungen beziehungsweise abgestimmten Verretariat einem Irrtum unterliege, wenn es angebliuftverkehrsunternehmen einerseits, und eine anission, welche die Speditionen von den Luftverals Teil einer einzigen fortdauernden Absprache aften und die Kommissionen der Spediteure stünen verschiedene Stufen der Transportkette bezieffen. Weiter hätten die Luftverkehrsunternehmen > je nach Höhe der Treibstoffkosten, bei Kriegen, yahmen) in Rechnung gestellt, währenddem die iisunabhängig für ihre Dienstleistungen erhoben \ufwendungen der Spediteure hätten kompensie- und somit um einen Preisbestandteil der Spediicht zu folgen. Der festgestellte Sachverhalt zeigt, ur rechtlichen Abklärung und adäquaten Reaktion 1 die Luftverkehrsunternehmen sich gegenseitig, u gewähren. Weiter ist zu wiederholen, dass es igen um eine Entschädigung der Luftverkehrsun- . Rz 717). Folglich geht es um einen Bestandteil 1en verlangen. Dabei ist es bedeutungslos, ob die wenn die Ereignisabhangigkeit irgendeine Rele- | auch für die Kommissionierung von Zuschlagen 1e Kommission in Form eines Prozentsatzes (8 %) 547 Damit wäre auch die von den Speditionen geig gewesen. Es hätte sich nicht um einen festen zuweisen, dass sich South African mit dieser Aufngt South African mehrfach das gleiche Vorgehen Ihren in der EU für South African offenbar bei der s richtungsweisend. Immerhin war in der EU die entsprechenden Verfahrens. “°

er eine kleine «All Cargo»-Flotte verfügt habe, mit 1 angeboten habe, wobei jedoch der Schweizer den übrigen Cargo-Dienstleistungen von Alitalia e gehandelt. Die wenigen «Belly Freight»-Transler als Ausgangspunkt gehabt hätten, seien hauptlia habe auf dem Markt für Luftfrachtdienstleistunabt. °5°

Randziffer 1123 verwiesen werden.

mmission/Anic Partecipazioni SpA, Sig. 1999 Seite I-

. November 2010, <http://europa.eu/rapid/press-re-

B.3.2.4 Stellungnahme United

1128.United bringt vor, dass das Sekretariz haben, wo es «Informationsaustausch» gt blosse Indizienbeweise, daraus ein Kartell 2 Kartell zu tun.°°'

1129.Dem ist entgegenzuhalten, dass vor sehr wohl eine Abrede darstellt (vgl. Abschn ligung an der Zuwiderhandlung von eine kaufsagenten ausgeht, ist fur die Zurect kaufsagenten vertritt dieser das betreffend exklusiv tatig ist.

1130.United bringt weiter vor, dass das Sek Kausalzusammenhang zwischen dem ange lichen Informationen und der angeblichen At vermöge. Darüber hinaus sei das Sekretariz angebliche Informationsaustausch eine Kat tungen von United gehabt hatte.°°?

1131.Dem ist entgegenzuhalten, dass ein | nachgewiesen ist. Wie nachfolgend gezeigt mass Artikel 4 Absatz 1 KG zu qualifiziere Beseitigung des Wettbewerbs zu vermuten. | zwischen der Abrede und dem Verhalten ein geht um die Auswirkung auf den Wettbewer

1132.United vertritt sodann die Ansicht, das nem Kartell, welches sich auf das Luftfracht wesen sein solle oder auch nur könne. Uni raum bloss eine äusserst beschränkte Präs einzigen Angestellten hier oder sonst wo, de gehabt; sie sei nur eine einzige Schweizer (Zürich — Dallas). Diese Strecke stelle ledigl dar, wovon Luftfracht wiederum ein noch ge

1133.[...] Dies geht eindeutig aus dem festg niemand spezifisch mit dem Schweizer Gesc Zudem kann auf die Ausführungen in Rand:

B.3.2.5 Stellungnahme SAS (Scandinav'

1134.Scandinavian macht geltend, dass e frachtunternehmen handle. Tatsächlich sei « die Position auf dem Markt anbelange, hal Geschehen auf dem Markt zu folgen. Weil S verfüge, verwende Scandinavian Laderaum pazitäten bei anderen Luftverkehrsunterneh lianz eingegangen. °”

551 Vgl. act. [...], act. [...]. 552 Vgl. act. [...], act. [...].

553 Vgl. act. [...], act. [...].

at United vorwerfe, an [Treffen] teilgenommen zu geben habe, und versuche dann, gestützt auf u folgern. [...] Dies habe nichts mit einem harten

liegender Informationsaustausch in dieser Form itte B.3.3.1 und B.3.4.1 bis B.3.4.3). Ob die Beteim internen Mitarbeiter oder einem Generalvernung unerheblich. Im Falle eines Generalver- e Unternehmen, egal, ob er exklusiv oder nichtretariat in Bezug auf United in keiner Weise einen blichen Informationsaustausch von bereits Öffent- ıswirkung auf den relevanten Markt nachzuweisen it auch nicht in der Lage, nachzuweisen, dass der isalwirkung auf das Marktverhalten oder die Leisnformationsaustausch mit Beteiligung von United , ist dieser Informationsaustausch als Abrede gen. Diese Abrede betrifft den Preis. Somit ist die Es geht nicht darum, einen Kausalzusammenhang zelner Abredebeteiligter aufzuzeigen. Sondern es b als Ganzes.

ss es jeder Logik entbehre, weshalb United an eigeschäft in der Schweiz beschränke, beteiligt geted habe während dem in Frage stehenden Zeitenz in der Schweiz aufgewiesen: sie habe keinen r sich speziell dem Schweizer Geschäft gewidmet Strecke geflogen, nämlich diejenige in die USA ich einen winzigen Anteil am weltweiten Geschäft ringerer Bruchteil gewesen sei.°”

estellten Sachverhalt hervor. Dass sich bei United shaft auseinandersetzt, ist somit auch unerheblich. iffer 1123 verwiesen werden.

jan)

s sich bei SAS Cargo nur um ein kleines Luft- 2s das kleinste aller Verfahrensbeteiligten.°°* Was Je Scandinavian eher die Tendenz gehabt, dem scandinavian Uber keine eigenen Frachtflugzeuge in Passagierflugzeugen und kaufe auch Frachtkamen ein. Deshalb sei Scandinavian auch eine Al-

1135.Dazu kann zunächst auf die Ausführu Scandinavian Frachtkapazitäten bei andere: dem kein Grund für Informationsaustausch genen Angaben von Scandinavian von den

1136.Sodann macht Scandinavian geltend, Frühjahr 2002 geschlossen habe und seit di Schweiz verfiige. °°’

1137.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

1138.Scandinavian macht weiter geltend, d weisen vor dem 1. Juni 2002 nicht unter das Rechtsfolge nach sich ziehen könnten. Da ereignet hätten, keine juristischen Folgen n dieser Sachverhalte aus der Verfügung zu e

1139.Dem ist entgegenzuhalten, dass der | 2002 nicht unter das EU-Luftverkehrsabkom ziehen, nicht bedeutet, dass sie ohne Belanı haltsfeststellung ist es unabdingbar, aufzuze sen gekommen ist. Dazu galt es, den Sac selbst wenn Verhaltensweisen vor dem 1. Jı ziehen.

1140.Scandinavian bringt vor, dass von de formationen über Tarife gekommen sei. Die nüge für eine Kenntnis von einem Kartell ni wisser Parallelismus. Aufgrund dieses Par Existenz eines Kartells schliessen. Scandin noch habe Sandinavian von der Existenz eit

1141.Hierzu kann zunächst auf die Ausfüh ist zu ergänzen, dass der von Scandinavian kehrsunternehmen, das heisst zwischen de [...] das System des Informationsaustausch verkehrsunternehmen]. Hierzu kann auf die den.

B.3.2.6 Stellungnahme Singapore

1142.Singapore bringt vor, dass Treibstoffz gewendet worden und immer noch sehr ve Verhaltensweisen vor dem Jahr 2002, die ir handensein von Treibstoffzuschlägen zu ve widerhandlung gemäss Antrag erst am 1. Jı

1143.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, c Zuschlägen an sich vorwirft. Vielmehr geht muss ein Verhalten den zum jeweiligen Zei sprechen: Ein in der Vergangenheit gängige

556 Vgl. act. [...]. 557 Vgl. act. [...]. 558 Vgl. act. [...].

559 Vgl. act. [...].

ngen in Randziffer 1123 verwiesen werden. Dass n Luftverkehrsunternehmen eingekauft hat, ist zu- und Abreden. Nebst dem ist SAS Cargo nach ei- Passagierflügen der SAS-Gruppe abhängig.°°®

dass sie ihre Geschäftsstelle in der Schweiz im esem Zeitpunkt über keine Mitarbeiter mehr in der

Randziffer 1129 verwiesen werden.

lass gemäss Antrag des Sekretariats Verhaltens- - U-Luftverkehrsabkommen fielen und daher keine Sachverhalte, welche sich vor dem 1. Juni 2002 ach sich ziehen würden, seien die Darstellungen .ntfernen.°5®

Jmstand, dass Verhaltensweisen vor dem 1. Juni men fallen und daher keine Rechtsfolge nach sich J wären. Im Rahmen einer vollständigen Sachversigen, wie es zu den unzulässigen Verhaltensweihverhalt auch vor dem 1. Juni 2002 abzuklären, ıni 2002 keine unmittelbare Rechtsfolge nach sich

n Speditionen die Forderung nach Zugang zu In- > reine Tatsache, dass Information zirkuliere, gecht. Zudem existiere im Bereich Luftfracht ein geallelismus könne ein Unternehmen nicht auf die avian habe weder an einem Kartell teilgenommen res Kartells wissen können.°®°°

rungen in Randziffer 1125 verwiesen werden. Es erwähnte Informationsfluss zwischen den Luftvern Wettbewerbern, stattfand. Scandinavian kannte ies [zwischen den in Verbindung stehenden Luft- - Ausführungen in Randziffer 884 verwiesen weruschläge mindestens seit den 1990-er Jahren anrbreitet seien. Folglich sei es nicht möglich, die n Antrag beschrieben worden seien, mit dem Vorrknüpfen. Ausserdem beginne die angebliche Zu- Ini des Jahres 2002.5°°

lass der Antrag Singapore nicht die Erhebung von es um eine Koordination bei Zuschlägen. Zudem tpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen ent- 2s und allenfalls zulässiges Verhalten kann durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig \ der Antrag entgegen der Behauptung von ¢ widerhandlung bezeichnet (vgl. Rz 1119).

1144.Singapore macht zudem geltend, [...] [...]. Insbesondere seien die Kontakte [zwis unternehmen] in Hinblick auf die Forderung schen Verhältnisse über die Zuschläge geg Zweck [der Kontakte zwischen den in Verk nicht auf die Einführung, Festlegung oder richtet gewesen. Es sei eine eigene und diff sachverhalte angezeigt.°®'

1145.Hierzu kann zunächst auf die Ausführu ist festzuhalten, dass die Beweismittel Kont: verkehrsunternehmen in Bezug auf die Str USA, Singapur, der Tschechischen Republ sen. Nichts anderes geht aus der Sachverh sumtion des Sachverhalts erfolgt hingegen | Artikel 11 Absatz 2 LVA und Artikel 2 Absat Rahmen des EU-Luftverkehrsabkommens ı [der Kontakte zwischen den in Verbindung s Ausführungen in Randziffer 1125 verwiesen

B.3.2.7 Stellungnahme [...]

1146.[...] bringt vor, dass Gespräche zur Fra sionierung von Zuschlägen rechtlich zuläss EU-Luftverkehrsabkommens und des Kartel nierung [zwischen den in Verbindung steh Abklärung und adäquaten Reaktion gegen F stünden die Zuschläge und die Kommission menhang. Diese beiden Elemente würden hungsweise verschiedene «Urheber» betre die Zuschläge ereignisabhängig (das heiss: bei erhöhten oder neuen Sicherheitsmassı Kommissionen von den Spediteuren ereigt worden seien. Weil die Kommissionen die / ren sollen, handle es sich um Zuschläge | teure. °62

1147.Hierzu kann auf die Ausführungen in | sammenhang ist zudem erneut darauf hinz schlägen im Rahmen ihrer Selbstanzeige mı liche Bedeutung der Kommissionierung von kausalen Zusammenhang zwischen Zuschl. ein.°®

B.3.2.8 Stellungnahme [...]

1148.[...] bringt vor, dass Kommissionen a seien, den die Luftverkehrsunternehmen ih

561 Vgl. act. [...]. 563 Vgl. act. [...]; act. [...].

verden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass singapore nicht den Juni 2002 als Beginn der Zu-

Die Kontakte in der Schweiz seien lokal begrenzt chen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsder Speditionen erfolgt, die aktuellen schweizerienüber den Kunden transparent zu machen. Der indung stehenden Luftverkehrsunternehmen] sei Koordinierung bestimmter Zuschlagsbeiträge gesrenzierte Analyse dieser verschiedenen Kontaktingen in Randziffer 798 verwiesen werden. Zudem akte [zwischen den in Verbindung stehenden Luftecken zwischen der Schweiz einerseits und den ik, Pakistan und Vietnam andererseits] nachweialtsfeststellung aus dem Antrag hervor. Die Subim Rahmen der Zuständigkeit der WEKO gemäss z 3 KG. Diese Subsumtion erfolgt nachfolgend im ınd des Kartellgesetzes. Zur Frage des Zweckes tehenden Luftverkehrsunternehmen] kann auf die werden.

ge, ob die Forderung der Spediteure zur Kommisig sei oder nicht, keine Absprache im Sinne des Igesetzes bedeute. Es handle sich um die Koordienden Luftverkehrsunternehmen] zur rechtlichen orderungen wie diejenigen der Spediteure. Zudem erung der Spediteure in keinem kausalen Zusamverschiedene Stufen der Transportketten bezieffen. Weiter hätten die Luftverkehrsunternehmen > je nach Hohe der Treibstoffkosten, bei Kriegen, rahmen) in Rechnung gestellt, währenddem die iisunabhängig für ihre Dienstleistungen erhoben \ufwendungen der Spediteure hätten kompensie- und somit um einen Preisbestandteil der Spedi-

Randziffer 1125 verwiesen werden. In diesem Zu- ıweisen, dass [...] die Kommissionierung von Zualdete. Somit bestätigte [...] selber die kartellrecht- Zuschlägen. Gleichzeitig räumte [...] damit einen agen und der Kommissionierung von Zuschlägen

uf Zuschlägen nicht Bestandteil der Frachtpreise ren Kunden verrechnen würden. Der Frachtpreis setze sich grundsätzlich aus der Frachtrate die Spediteure auf ihre Kunden überwälzen Vermittlungsleistung [bezahlt]». Bei der Ko Spediteure den Luftverkehrsunternehmen ft halb sei die vorliegend zur Diskussion steh die ein Agent für seine Vermittlungstätigkeit nierung von Zuschlägen hätte nicht die Ver fen, «sondern die Preise, zu denen die Airli ben».°6*

1149.Dieser Auffassung von [...] ist nicht zu onierung ist keine Bezahlung fur Vermittlunc gen in Randziffer 1125 verwiesen werden.

es sich bei der Kommissionierung von Zusc Luftverkehrsunternehmen Vermittlungsleistt

B.3.3 Subsumtion EU-Luftverkehrsabk

1150.Mit dem EU-Luftverkehrsabkommen u zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Un stimmte Verhaltensweisen, welche den Han tigen geeignet sind und eine Verhinderung werbs im räumlichen Geltungsbereich diese sondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Fest ger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle de wicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versc

d) die Anwendung unterschiedlicher Be über Handelspartnern, wodurch dies

e) die an den Abschluss von Verträger zusätzliche Leistungen annehmen, Beziehung zum Vertragsgegenstand

1151.Die nach diesem Artikel verbotenen V 8 Abs. 2 LVA).

wusst bereit erklärt, das relevante Gem B.1.2.1). Das EU-Luftverkehrsabkommen be tigen Bestimmungen der Vertragsparteien s besondere um Wettbewerbsverzerrungen zt sierung der Rechtsordnungen führen. Daher zip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebunge Rechts werden auf die Schweiz ausgedenhı diesem Zeitpunkt bestehende europäische nommen und ist in dieser Hinsicht einem E teilung nach EU-Luftverkehrsabkommen d

und den Zuschlägen zusammen. Beides würden . «Eine Kommission wird den Spediteuren für ihre mmission handle es sich um den Preis, den die r die Vermittlungsleistung verrechnet hätten. Desende Kommission vergleichbar mit der Provision, erhalte. Eine etwaige Absprache zur Kommissiokaufspreise der Luftverkehrsunternehmen betrofnes die Leistungen der Spediteure eingekauft hafolgen. Die vorliegend interessierende Kommissiysleistung. Diesbezüglich kann auf die Ausführun- Anhand dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass ‚hlägen nicht um einen Preis handelt, zu dem die Ingen der Speditionen eingekauft haben.

ommen

nvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen ternehmensvereinigungen und aufeinander abgedel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträch- , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbe- :s Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstir Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entrgungsquellen;

dingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen- e im Wettbewerb benachteiligt werden;

1 geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in | stehen (Art. 8 Abs. 1 LVA).

ereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig (Art.

hat sich die Schweiz im Bereich Luftverkehr besinschaftsrecht zu übernehmen (vgl. Abschnitt .dingt die Homogenitat der bestehenden und künf- sowie ihrer Anwendung und ihrer Auslegung (ins- ı vermeiden). Es soll zu einer teilweisen Harmoni- "weicht das EU-Luftverkehrsabkommen vom Prinn ab. Die im Abkommen zitierten Erlasse des EUit. Mit Vertragsabschluss hat die Schweiz die zu Gesetzgebung im Bereich der Zivilluftfahrt über- U-Mitglied gleichgestellt. Folglich ist für die Beurie europäische Rechtsprechung heranzuziehen.

Insbesondere gilt die europäische Rechtsp mutandis für Artikel 8 Absatz 1 LVA.

1153.Bei Vereinbarungen besteht gemäss e Definition von relevanten Märkten, wenn die weisen massgebend für Auswirkungen auf c die Beschränkung von Wettbewerb im geme genstand der Kontakte zwischen den an de cher die Produkte oder Dienstleistungen un der Verstoss bezieht.

1154.Die Beförderung von Luftfracht ist re tung, womit es sich um eine internationale vom «by-product» bei Passagierflügen zum Somit ist die Beförderung von Luftfracht geei Mitgliedstaaten zu haben.

B.3.3.1 Vereinbarungen

B.3.3.1.1 Grundsätze

1155.Bereits die Formulierung von Artikel 1 LVA deutet auf eine weite Auslegung des Be können Verhaltensweisen bezeichnet werde ten beinhalten. Dieser Plan schränkt tatsac wirtschaftliche Handeln ein, indem die Verei oder Enthaltung von Handlungen festlegt. Dz in Betracht. Die Vereinbarung kann auch aus liegen.

1156.Zudem ist es für einen Verstoss gegeı Beteiligten im Voraus über einen umfassen Vereinbarung gemäss Artikel 101 AEUV is wendbar auf rudimentäre Verständigungen ı handlungsprozessen, welche dann zur eige rung im Sinne von Artikel 101 AEUV reicht für ein bestimmtes Verhalten zum Ausdruck

1157.Nach ständiger europäischer Rechtsp men den Ergebnissen von Sitzungen mit ot nicht beugt, nicht geeignet, es von seiner ‘

565 Urteil des EuG vom 25.10.2005 T-38/02 Gro w. H.; Urteil des EuG vom 6.12.2005 T-48/02 B 58 m. w. H.

566 GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 1.

567 Vgl. zum Ganzen VOLKER EMMERICH, in: EG-\ (Hrsg.), 2012, Art. 101 Abs. 1 AEUV N 55 ff.

568 Urteil des EuG vom 20.4.1999 in den verbun: T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/' burgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA, DSM NV, DSM Kunststoffen BV, Wacker-Chemi Montedison SpA, Imperial Chemical Industries p II-00931 Rz 99 m. w. H.

rechung in Bezug auf Artikel 101 AEUV mutatis

uropäischer Rechtsprechung keine Pflicht für eine : Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltenslen Handel zwischen den Mitgliedstaaten sind und insamen Markt zum Ziel haben.°® Es ist der Ge- 'n Vereinbarungen beteiligten Unternehmen, weld den geografischen Raum definiert, auf die sich

gelmässig eine grenzüberschreitende Dienstleis- Tätigkeit handelt. Die Luftfracht entwickelte sich festen Bestandteil weltweiter Logistikkonzepte. °° gnet, Auswirkungen auf den Handel zwischen den

01 AEUV und somit auch von Artikel 8 Absatz 1 griffs der Vereinbarung hin.” Als Vereinbarungen »n, welche einen gemeinsamen Plan der Beteiligshlich oder der Möglichkeit nach das individuelle nbarung die Linien der gemeinsamen Handlungen ıbei kommen nicht nur rechtlich bindende Abreden drücklich oder implizit im Verhalten der Beteiligten

1 Artikel 101 AEUV nicht notwendig, dass sich die den gemeinsamen Plan einigten. Der Begriff der t nach europäischer Rechtsauffassung auch an- Ind teilweise und bedingte Vereinbarungen in Verntlichen Vereinbarung führen. Für eine Vereinbaes, dass die Beteiligten ihre gemeinsame Absicht gebracht haben.°°®

rechung ist die Tatsache, dass sich ein Unternehfensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am

ıpe Danone/Kommission, Sig. 2005 11-04407 Rz 99 m. rouwerij Haacht / Kommission, Sig. 2005 11-05259 Rz

Nettbewerbsrecht, Kommentar, Immenga/Mestmäcker

Jenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, 34, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 Lim- BASF AG, Shell International Chemical Company Ltd, e GmbH, Hoechst AG, Société artésienne de vinyle, Ic, Hüls AG und Enichem SpA/Kommission, Sig. 1999

Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen wenn man annimmt, dass das Marktverhal Verhalten entsprach, ändert dies somit nict handlung gegen Artikel 101 AEUV.

1158.In Bezug auf die zwei Begriffe «aufein einbarungen zwischen Unternehmen» ist da vorschrift eine Form der Koordinierung zwi nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eine praktische Zusammenarbeit an die Ste ten lässt. °7°

1159.Die Kriterien der Koordinierung und de des EuGH abgestellt wird, verlangen nicht d vielmehr im Sinne des Grundgedankens de hen, wonach jeder Unternehmer selbständic meinsamen Markt zu betreiben gedenkt.>”'

postulat nicht das Recht der Unternehmen

Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem S mittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme oder bewirkt, entweder das Marktverhalten

bers zu beeinflussen oder einen solchen Mit zen, das man selbst an den Tag zu legen eı

1160.Somit fällt auch ein Verhalten als abge selbst wenn sich die Beteiligten nicht explizi hensweise verschrieben haben, aber die E oder einhalten, welche die Koordination ihre dem kann ein Aushandlungs- und Vorberei plans zur Regulierung des Marktes führt, je haltensweise charakterisiert werden.

1161.In Bezug auf Artikel 101 Absatz 1 AEL weise über die Abstimmung zwischen den Marktverhalten und einen ursächlichen Zus gilt vorbehältlich des den betroffenen Unter tung, dass die an der Abstimmung beteiligte men die mit ihren Wettbewerbern ausgeta Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt u langen Zeitraums regelmässig stattfindet. S abgestimmte Verhaltensweise selbst dann dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirk

569 Urteil des EuG vom 14.5.1998 T-334/94 Sarr Urteil des EuG vom 15.3.2000 T-25/95 Cimenteı

570 Urteil des EuGH vom 14.7.1972 C-48/69 Imp 00619 Rz 64/67.

571 Urteil des EUGH vom 16.12.1975 Verbunden «Suiker Unie» UA und andere/Kommission, Sig.

572 Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-7/89 SA He 01711 Rz 256.

573 Urteil des EUGH vom 4.6.2009 C-8/08 T -Mot Rz 51.

574 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-199/92 PH

vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat.°°° Selbst ten eines Unternehmens nicht dem vereinbarten 1ts an seiner Verantwortlichkeit für eine Zuwiderander abgestimmte Verhaltensweisen» und «Vers Ziel von Artikel 101 AEUV, durch seine Verbotsschen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch | eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst le des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs trer Zusammenarbeit, auf die in der Rechtsprechung je Ausarbeitung eines eigentlichen Plans. Sie sind sr Wettbewerbsvorschriften des AEUV zu verste- } zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Ge- Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitsbeseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten nn anzupassen; es steht jedoch streng jeder un- : zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu set- ıtschlossen ist oder in Erwägung zieht.

stimmte Verhaltensweise unter Artikel 101 AEUV, t einem gemeinsamen Plan mit definierter Vorgeeteiligten bewusst kollusive Hilfsmittel einsetzen s wirtschaftlichen Verhaltens vereinfachen.?’? Zutungsprozess, der zur Aneignung eines Gesamtnach Umständen ebenfalls als abgestimmte Ver-

JV setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltens- Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes ammenhang zwischen beiden voraus.°’* Jedoch nehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermu- 2n und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehuschten Informationen bei der Festlegung ihres mso mehr, wenn die Abstimmung während eines chliesslich hat der EuGH entschieden, dass eine unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt, wenn auf ungen eintreten.?’*

(6/Kommission, Sig. 1998 11-01439 Rz 118 m. w. H.; erial Chemical Industries Ltd./Kommission, Sig. 1972 e Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereniging 1975 01663 Rz 174.

arcules Chemicals NV/Kommission, Sig. 1991 IIile Netherlands BV und andere, Sig. 2009 1-04529

1162.Unter eine abgestimmte Verhaltenswe mationsaustausch, der nicht nur bereits au: ständige Kontrolle der laufenden Lieferunge samkeit von Vereinbarungen sicherzusteller

1163.Nach europäischer Rechtsprechung. nicht notwendig, ein Verhalten entweder als Verhaltensweise zu qualifizieren.5’® Zuwider welche als Vereinbarungen anzusehen sin haltensweisen darstellen. Für Typen von ko zelakten, von denen einige als Vereinbarur sen im Sinne von Artikel 101 AEUV anzuse schrieben.

1164.Bei einer komplexen Zuwiderhandlun: beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsa langt werden, dass die Zuwiderhandlung für entweder als Vereinbarung oder abgestimn beide Formen der Zuwiderhandlung von Art

1165.Ein Verstoss gegen Artikel 101 AEUV sondern auch aus einer Reihe von Handlun ergeben.°’® Dem lässt sich nicht entgegenh von Handlungen oder dieses fortlaufende Verstoss gegen Artikel 101 AEUV darstelle rungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse des Verhaltens zur Durchführung dieser Vel abgestimmte Verhaltensweisen, wenn sie de tigen geeignet sind und eine wettbewerbswi

1166.Um das Vorliegen einer Zuwiderhandlı erforderlich, dass aussagekräftige und übere doch muss nicht jeder erbrachte Beweis not diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, we betrachtet dem genannten Erfordernis ents| einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise denzen und Indizien abgeleitet werden, ¢

575 Urteil des EuG vom 6.4.1995 T-147/89 Socié 1995 11-01057 Rz 72.

576 Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-7/89 SA He 01711 Rz 264.

577 Vgl. Urteil des EuG vom 20.4.1999 in den ver 307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94 335/94 Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf At Company Ltd, DSM NV, DSM Kunststoffen BV, sienne de vinyle, Montedison SpA, Imperial Che mission, Sig. 1999 11-00931 Rz 696 m. w. H.

578 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Ko 04125 Rz 81.

579 Urteil des EUGH vom 7.1.2004 verbundene f C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalbor I-00123 Rz 53-57; Urteil des EuG vom 27.9.2001 T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP Dresd 03567 Rz 59-67 m. w. H.

ise gemäss Artikel 101 AEUV fällt ebenfalls Inforsgeführte Lieferungen betrifft, sondern auch eine

»n ermöglichen soll, um eine angemessene Wirk- 1,575

ist es bei einer vielschichtigen Zuwiderhandlung Vereinbarung oder als aufeinander abgestimmte handlungen können sowohl Einzelakte aufweisen, J, als auch Einzelakte, welche abgestimmte Vermplexen Zuwiderhandlungen bestehend aus Eingen und andere als abgestimmte Verhaltensweihen sind, ist keine spezifische Subsumtion vorge-

J, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre me Regulierung des Marktes war, kann nicht verjedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten ite Verhaltensweise qualifiziert wird, da jedenfalls ikel 101 AEUV umfasst werden.’

kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung, gen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten alten, dass eine oder mehrere Teile dieser Reihe »n Verhaltens auch für sich genommen einen n könnten. Artikel 101 AEUV untersagt Vereinba- : von Unternehmensvereinigungen einschliesslich reinbarungen oder Beschlüsse sowie aufeinander »n innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchdrige Bestimmung oder Wirkung haben.

ıng gegen Artikel 101 AEUV nachzuweisen, ist es iinstimmende Beweise beigebracht werden. °’° Jevendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung nn ein angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen pricht. In den meisten Fällen muss das Vorliegen > oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinziie bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer

té métallurgique de Normandie/Kommission, Sig. arcules Chemicals NV/Kommission, Sig. 1991 IIbundenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-

, 1-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und Tochem SA, BASF AG, Shell International Chemical Wacker-Chemie GmbH, Hoechst AG, Société artémical Industries plc, Hüls AG und Enichem SpA/Kommmission/Anic Partecipazioni SpA, Sig. 1999 Seite I-

Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P,

5 verbundene Rechtssachen T-44/02 OP, T-54/02 OP, ner Bank AG und andere/Kommission, Sig. 2006 Il- anderen schlüssigen Erklärung den Beweis stellen können.

B.3.3.1.2 Anwendung der Grundsätz

1167.Die Feststellung des Sachverhalts in ‚ ligten Unternehmen miteinander in Kontakt t beeinflussten die Preissetzung. Dies führte Treibstoffzuschläge, [...], Kriegsrisikozusc Frachtraten und die Kommissionierung von

(i) Treibstoffzuschläge

1168.Zu Treibstoffzuschlägen hatten die L Juni 2002 bis Februar 2006 Kontakte in Bez und in Bezug auf Änderungen (Betrag und schnitt A.4.4). Die Kontakte zwischen den chen und an Treffen statt.

1169.Folgende Unternehmen hatten Kontal

Tabelle 15: Luftverkehrsunternehmen, die : schlägen beteiligt waren°®

Luftverkehrsunternehmen

[..]

Korean

Polar

South African

Alitalia

American

United

Scandinavian

Singapore

1170.Zweck und Effekt der Kontakte ware anderen Wettbewerbern. [...]

1171.Zweitens informierten sich die Luftverl plantes und in Erwägung gezogenes Verha genseitige Bestätigung und Absicherung \ wenn eine geplante Änderung bereits öffen austausch eine gegenseitige Absicherung d rung und deren Ankündigung nicht im gleich nehmen blieb genügend Zeit, sich vor der te

1172.Kontakte dieser Art stehen in Widers schriften der EU, wonach jeder Unternehme

580 Vgl. vorne Rz 505 Tabelle 6.

| fur eine Verletzung der Wettbewerbsregeln dar-

e im vorliegenden Fall

Abschnitt A.4 zeigt, dass alle am Verfahren beteiraten. Dadurch koordinierten sie ihr Verhalten und zur koordinierten Preisfestsetzung in Bezug auf hläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Zuschlägen.

uftverkehrsunternehmen im Zeitraum ab dem 1. ıg auf die Einführung von neuen Schwellenwerten Zeitpunkt) in den Treibstoffzuschlägen (vgl. Ab- Unternehmen fanden mit E-Mail, Telefongespräte zu Treibstoffzuschlägen:

in Kontakten im Zusammenhang mit Treibstoffzun erstens die Beeinflussung des Verhaltens von

<ehrsunternehmen mit den Kontakten über ihr ge- Iten. Drittens ermöglichten die Kontakte eine ge- ‚on Änderungen der Treibstoffzuschläge. Selbst tlich angekündigt war, erlaubte der Informationsar künftigen Handlung, weil die tatsächliche Ände- 1en Zeitpunkt stattfanden. Den Luftverkehrsuntertsächlichen Änderung gegenseitig abzusichern.

pruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorr selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiber System, das teilweise als Vereinbarung ur überlappender Form charakterisiert werden terien von verbotenen Vereinbarungen als aı sen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehu Sinne der europäischen Rechtsprechung b LVA vor.

(ii) [L---] 1173. (iii) Kriegsrisikozuschläge

1176.Zu Kriegsrisikozuschlägen bestanden fang April 2003. Mit den Kontakten erfolgte sultierten Abmachungen bezüglich der Kriec takte die Einführung von Kriegsrisikozuschl: Kriegsrisikozuschlägen sowie die Aufhebt A.4.6).

1177.Die Kontakte zwischen den Luftverke schen und persönlichen Gesprächen sowi schen den in Verbindung stehenden Luftve neten Informationsaustausch. Systematisct stehenden Luftverkehrsunternehmen] Inforn

1178.An den Kontakten im Zusammenhanc verkehrsunternehmen beteiligt:

Tabelle 16: Luftverkehrsunternehmen, die : zuschlägen beteiligt waren

Luftverkehrsunternehmen [...]

Korean

South African

Alitalia

American

United

Singapore

1179.Wie sich aus dem ermittelten Sachverl Effekt der Kontakte erstens die Beeinflusst Zweitens informierten sich die Luftverkehrsu und in Erwägung gezogenes Verhalten. Drit Bestätigung und Absicherung von Einführı Ebenfalls erfolgte eine koordinierte Aufhebu

581 Vgl. Urteil des EUGH vom 16.12.1975 Verbur ging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommissior

1 gedenkt.°®' Die Kontakte bilden ein komplexes id teilweise als abgestimmte Verhaltensweise in kann. Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kri- ıch von verbotenen abgestimmten Verhaltenswei- Ingsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im eziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1

Kontakte im Zeitraum Ende Januar 2003 bis Anein regelmässiger Informationsaustausch und resrisikozuschläge. Insbesondere betrafen die Konagen, die Höhe beziehungsweise den Betrag von ing von Kriegsrisikozuschlägen (vgl. Abschnitt

hrsunternehmen fanden im Rahmen von telefoni- > mit E-Mail-Verkehr statt. Zudem bestand [zwirkehrsunternehmen] ein System für einen geord- 1 [sammelten und verbreiteten die in Verbindung nationen über Kriegsrisikozuschläge.

| mit Kriegsrisikozuschlägen waren folgende Luftin Kontakten im Zusammenhang mit Kriegsrisikoalt ergibt (vgl. Abschnitt A.4.6), waren Zweck und ıng des Verhaltens von anderen Wettbewerbern. nternehmen mit den Kontakten über ihr geplantes tens ermöglichten die Kontakte eine gegenseitige ıng und Änderungen der Kriegsrisikozuschläge. ng der Kriegsrisikozuschläge.

dene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni- , Sig. 1975 01663 Rz 174.

1180.Kontakte dieser Art stehen in Widers; schriften der EU, wonach jeder Unternehme auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiber System, das teilweise als Vereinbarung ur überlappender Form charakterisiert werden terien von verbotenen Vereinbarungen als aı sen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehu Sinne der europäischen Rechtsprechung b LVA vor.

(iv) Zollabfertigungszuschläge für

1181.Zu den Zollabfertigungszuschlägen fü 2004 statt. Mit den Kontakten waren ein rege gen bezüglich Zollabfertigungszuschlägen f Kontakte die Einführung von Zollabfertigun¢ weise den Betrag von diesen Zuschlägen : Abschnitt A.4.7).

1182.Die Kontakte zwischen den Luftverke schen und persönlichen Gesprächen sowie

1183.An den Kontakten im Zusammenhang folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt

Tabelle 17: Luftverkehrsunternehmen, die gungszuschlägen für die USA beteiligt ware

Luftverkehrsunternehmen [...]

Polar

1184.Wie sich aus dem ermittelten Sachverl Effekt der Kontakte erstens die Beeinflusst Zweitens informierten sich die Luftverkehrsu und in Erwägung gezogenes Verhalten. Drit Bestätigung und Absicherung bei der Einfüh

1185.Kontakte dieser Art stehen in Widers; schriften der EU, wonach jeder Unternehme auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiber System, das teilweise als Vereinbarung ur überlappender Form charakterisiert werden terien von verbotenen Vereinbarungen als aı sen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehu Sinne der europäischen Rechtsprechung b LVA vor.

582 \/gl. Urteil des EUGH vom 16.12.1975 Verbur ging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommissior

583 Vgl. Urteil des EUGH vom 16.12.1975 Verbur ging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommissior

pruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorr selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er 1 gedenkt.°®? Die Kontakte bilden ein komplexes id teilweise als abgestimmte Verhaltensweise in kann. Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kri- ıch von verbotenen abgestimmten Verhaltenswei- Ingsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im eziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1

die USA

r die USA fanden Kontakte von April 2003 bis Juli Imässiger Informationsaustausch und Abmachunir die USA verbunden. Insbesondere betrafen die yszuschlagen für die USA, die Höhe beziehungs- sowie den Zeitpunkt von diesen Zuschlägen (vgl.

hrsunternehmen fanden im Rahmen von telefonimit E-Mail-Verkehr statt. [...]

mit Zollabfertigungszuschlägen für die USA waren

an Kontakten im Zusammenhang mit Zollabfertin.

alt ergibt (vgl. Abschnitt A.4.7), waren Zweck und ıng des Verhaltens von anderen Wettbewerbern. nternehmen mit den Kontakten über ihr geplantes tens ermöglichten die Kontakte eine gegenseitige rung von Zollabfertigungszuschlägen für die USA.

pruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorr selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er 1 gedenkt.°®® Die Kontakte bilden ein komplexes id teilweise als abgestimmte Verhaltensweise in kann. Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kri- ıch von verbotenen abgestimmten Verhaltenswei- Ingsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im eziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1

dene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni- , Sig. 1975 01663 Rz 174.

dene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni- , Sig. 1975 01663 Rz 174.

(v) Frachtraten

1186.Zu Frachtraten fanden Kontakte im Zei Mit den Kontakten erfolgte ein regelmässig chungen bezüglich Höhe von Frachtraten.

1187.Die Kontakte zwischen den Luftverke persönlicher Gespräche, mit E-Mail-Verkehr

1188.An den Kontakten im Zusammenhanc ternehmen beteiligt:

Tabelle 18: Luftverkehrsunternehmen, die : beteiligt waren

Luftverkehrsunternehmen [...]

Korean

South African

Alitalia

United

Singapore

1189.Wie sich aus dem ermittelten Sachverl Effekt der Kontakte erstens die Beeinflusst Zweitens informierten sich die Luftverkehrsu und in Erwägung gezogenes Verhalten.

1190.Kontakte dieser Art stehen in Widers| schriften der EU, wonach jeder Unternehme auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiber System, das teilweise als Vereinbarung ur überlappender Form charakterisiert werden terien von verbotenen Vereinbarungen als aı sen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehu Sinne der europäischen Rechtsprechung b LVA vor.

(vi) Kommissionierung von Zusch

1191. Zur Kommissionierung von Zuschläg bis Februar 2006 statt (vgl. Abschnitt A.4.9)

1192.Folgende Unternehmen hatten Kontal

Tabelle 19: Luftverkehrsunternehmen, die a sionierung von Zuschlägen beteiligt waren

Luftverkehrsunternehmen [...]

Korean

584 Vgl. Urteil des EUGH vom 16.12.1975 Verbur ging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommissior

traum von Februar 2001 bis November 2005 statt. er Informationsaustausch und resultierten Abmahrsunternehmen fanden mittels telefonischer und ‘sowie multilateralen Treffen statt.

) mit Frachtraten waren folgende Luftverkehrsun-

ın Kontakten im Zusammenhang mit Frachtraten

alt ergibt (vgl. Abschnitt A.4.8), waren Zweck und ıng des Verhaltens von anderen Wettbewerbern. nternehmen mit den Kontakten über ihr geplantes

pruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorr selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er 1 gedenkt.°®* Die Kontakte bilden ein komplexes id teilweise als abgestimmte Verhaltensweise in kann. Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kri- ıch von verbotenen abgestimmten Verhaltenswei- Ingsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im eziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1

lägen

en fanden Kontakte im Zeitraum November 2003

te zur Kommissionierung von Zuschlägen.

n Kontakten im Zusammenhang mit der Kommisdene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni- , Sig. 1975 01663 Rz 174.

Luftverkehrsunternehmen South African

Alitalia

American

Polar

United

Singapore

1193.Wie sich aus dem ermittelten Sachver!l Effekt der Kontakte erstens die Beeinflusst Zweitens informierten sich die Luftverkehrs Haltung bei der Kommissionierung von Zus Drittens bekundeten die Luftverkehrsunterne gegenseitig zu, keine Kommission auf Zusc

1194.Kontakte dieser Art stehen in Widers schriften der EU, wonach jeder Unternehme auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben hungsweise eine abgestimmte Verhaltensw beziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Abs

B.3.3.2 Eine einzige und fortdauernde Z

B.3.3.2.1 Grundsätze

1195.Ein komplexes Kartell kann nach der fortdauernde Zuwiderhandlung im aufrecht griffe «eine einzige Vereinbarung» oder «eit nen Komplex von Verhaltensweisen verschi teien genügen®®® — voraus, die das gleich gen.°®’ Ein Verstoss gegen die europäische nur aus einer isolierten Handlung, sondern. aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben. ten, dass eine oder mehrere Teile dieser F Verhaltens auch für sich genommen einen V schriften darstellen könnten. °®®

1196.Das Gericht der Europäischen Union zum Konzept der einzigen und fortdauernc durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kor rere selbständige Zuwiderhandlungen zu se grierter Systeme, die eine einheitliche Zuw

585 gl. Urteil des EUGH vom 16.12.1975 Verbur ging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommissior

586 Entscheid der EU-Kommission COMP/39482

587 Urteil des EuG vom 15.3.2000 verbundene R und andere/Kommission, Sig. 2000 II-00491 Rz

588 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Ko 04125 Rz 81.

589 Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-6/89 Enich

alt ergibt (vgl. Abschnitt A.4.8), waren Zweck und ıng des Verhaltens von anderen Wettbewerbern. unternehmen im Rahmen der Kontakte über ihre chlägen gegenüber den Speditionsunternehmen. >hmen gegenseitig ihre Absicht und sicherten sich nlägen gegenüber Speditionen zu gewähren.

pruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorr selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er gedenkt.°®® Damit liegt eine Vereinbarung bezieeise im Sinne der europäischen Rechtsprechung satz 1 LVA vor.

uwiderhandlung

Rechtsprechung des EuGH als eine einzige und srhaltenen Zeitraum angesehen werden. Die Be- 1e einzige Zuwiderhandlung» setzen demnach eiedener Parteien — wobei dafür zwei beteiligte Par- e wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfol- :n Wettbewerbsvorschriften kann sich somit nicht auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch Dem lässt sich gemäss EuGH nicht entgegenhalteihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden erstoss gegen die europäischen Wettbewerbsvor-

(EuG; bzw. vormals Gericht erster Instanz) führt Jen Zuwiderhandlung aus: «Es wäre gekünstelt, tinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehhen.»°®° Eine Beteiligung an einem Komplex inteiderhandlung darstellen und sich nach und nach

dene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni- , Sig. 1975 01663 Rz 174.

Exotic Fruit (Bananas) vom 12. Oktober 2011.

echtssachen T-25/95 und weitere Cimenteries CBR 3699 m. w.H. mmission/Anic Partecipazioni SpA, Sig. 1999 Seite Iem Anic/Kommission, Sig. 1991 11-01623 Rz 204.

sowohl in rechtswidrigen Vereinbarungen : tensweisen konkretisieren, können als eine

1197.Die europäische Rechtsprechung sch durch eigene Handlungen, die den Begriff ' Vereinbarungen oder aufeinander abgestirr AEUV erfüllten und zur Mitwirkung an der samtheit bestimmt waren, an einer solchen ; seiner Beteiligung an der genannten Zuwid war, das andere Unternehmen im Rahmen «

1198.Ein Verstoss gegen Artikel 101 AEUV sondern auch aus einer Reihe von Handlı ben.5°! Dem lässt sich nicht entgegenhalte: Handlungen oder dieses fortgesetzten Verl trachtet einen Verstoss gegen die genannte verschiedenen Handlungen wegen ihres ide werbs innerhalb des Gemeinsamen Markte: wortung für diese Handlungen anhand der auferlegt werden.

1199.Ein Unternehmen kann auch dann, we Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mi tung gezogen werden, sofern es wusste od: che, an der es sich beteiligte, Teil eines Ge auf sämtliche Bestandteile des Kartells erst das betreffende Unternehmen nicht an allen gewirkt hat, es nicht von der Verantwortung befreien.

B.3.3.2.2 Anwendung der Grundsätz

1200.Der vorliegende Fall stellt eine einzige 101 AEUV beziehungsweise Artikel 8 Absa dauerte diese eine einzige und fortdauernde des EU-Luftverkehrsabkommens) bis im Fel

1201.Die kollusiven Absprachen beziehen : Dienstleistungen im Bereich Luftfracht. Wie Absprachen Elemente einer einzigen und foı Ziel der Koordinierung im Preissetzungsverh

590 Urteil des EUGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Ko Rz 83.

591 Urteil des EuGH vom 7.1.2004 verbundene f C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalbor I-00123 Rz 258 m. w. H.; Urteil des EUGH vom & SpA, Sig. 1999 1-04125 Rz 83-85 und Rz 203.

532 Urteil des EuG vom 6.4.1995 T-147/89 Socié 1995 11-01057; Urteil des EuG vom 14.4.1998 T- Rz 121; Urteil des EuG vom 14.5.1998 T-304/94 76; Urteil des EuG vom 14.5.1998 T-310/94 Gru Urteil des EuG vom 14.5.1998 T-311/94 Kartonf Rz 237; Urteil des EuG vom 14.5.1998 T-334/94 des EuG vom 14.5.1998 T-348/94 Enso Espafio des EuG vom 20.3.2002 T-9/99 HFB Holding für Co. KG und andere/Kommission, Sig. 2002 11-01

als auch in rechtswidrigen abgestimmten Verhaleinzige Zuwiderhandlung aufgefasst werden.

ützt die Ansicht, dass ein Unternehmen, das sich von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten imten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Ge- 7uwiderhandlung beteiligt hatte, für die ganze Zeit srhandiung auch für das Verhalten verantwortlich Jer Zuwiderhandlung an den Tag legten.°”

kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung, Ingen oder einem fortgesetzten Verhalten ergen, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von yaltens auch für sich genommen und isoliert be- > Bestimmung darstellen könnten. Fügen sich die ntischen Zweckes der Verfälschung des Wettbe- 3 in einen «Gesamtplan» ein, so kann die Verant- Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes

nn feststeht, dass es nur an einem oder einzelnen tgewirkt hat, für ein Gesamtkartell zur Verantworer zwangsläufig wissen musste, dass die Absprasamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan reckte. °°? In diesem Fall kann die Tatsache, dass Bestandteilen des Gesamtkartells unmittelbar mitfur die Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV

e im vorliegenden Fall

und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel

tz 1 LVA dar. Anhand der vorliegenden Beweise : Zuwiderhandlung vom 1. Juni 2002 (Inkrafttreten oruar 2006 (vgl. Abschnitt B.3.3.1.2). [...]

sich auf mehrere Elemente der Preissetzung von > die Sachverhaltsfeststellung zeigt, bilden diese tdauernden komplexen Zuwiderhandlung mit dem alten. Einige Treffen, Kontakte oder gewisse Teile

mmission/Anic Partecipazioni SpA, Sig. 1999 1-04125

Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, 3.7.1999 C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni

té métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 295/94 Buchmann/Kommission, Sig. 1998 11-00813, Europa Carton/Kommission, Sig. 1998 11-00869 Rz ber + Weber/Kommission, Sig. 1998 11-01043 Rz 140; abriek de Eendracht/Kommission, Sig. 1998 11-01129

la SA/Kommission, Sig. 1998 11-01875 Rz 223; Urteil "Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & 487 Rz 231.

des Informationsaustausches zwischen der men als Zuwiderhandlung verstanden werde Teile des Informationsaustausches die Grun lung einzurichten. In analoger Weise waren genommen keine Zuwiderhandlung darstelle von Preiselementen oder zumindest für die I fracht. Dabei gilt es insbesondere die Freq bern zu beachten.

1202.Die Absprachen Uber Treibstoffzusct schläge für die USA, Frachtraten und die Ko Festsetzung des Preises für Luftfrachtleist Preisverhalten bezüglich der Bereitstellung‘

1203.Die Koordination erfolgte im Rahmen v takte, Telefongespräche sowie bilaterale u schnitt A.4). Es fanden über einen längeren. statt. Überdies ist eine weitgehende Übereir Preisverhalten) festzustellen.

1204. Zwischen den Beteiligten bestand eir währleistete die Aufrechterhaltung der Disz rungen der Zuschläge, inklusive deren Zeitp nierter Form vorgenommen werden. Bei ¢ tausch und Abmachungen bezüglich deren heit betreffend die Festsetzung von Preise Weigerung der Bezahlung von Kommissione Wettbewerb bei der Kommissionierung.

1205.In einigen Fällen fanden Kontakte auf licherweise lokale Unterschiede bei den Be auszuschliessen. Allfällige lokale Unterschie blieb: die Beseitigung von Wettbewerb zwisc gen.

1206.Damit zeigt sich, dass das Verhalten « zerrung von Wettbewerb im Bereich Luftfra besondere verzerrten die Beteiligten Wettbe

- Einführung von Treibstoffzuschlägen, den Zeitpunkt und die Beträge dieser .

- Einführung von Kriegsrisikozuschläge: Kriegsrisikozuschlägen sowie die Auft

- Einführung von Zollabfertigungszusch den Betrag von diesen Zuschlägen so

  • Informationsaustausch und Abmachur

  • Kommissionierung von Zuschlägen ge

1207.An den Absprachen waren die gleich Absprachen mehrere Elemente der Zuwide! munikation und der Abstimmung bezüglich von Zuschlägen involviert. Von diesen Luft Absprache betreffend Kriegsrisikozuschläc Frachtraten beteiligt. Für eine Kategorisierur lung müssen nicht alle Unternehmen an jede ran ändern auch Wechsel in der Art und der

1 Wettbewerbern könnten für sich alleine genom- .n. Allerdings bildeten diese Kontakte, Treffen und dlage, um eine einzige umfassende Zuwiderhandandere Verhaltensweisen, welche für sich alleine On, integrierender Bestandteil für die Koordination 3eseitigung von Preisunsicherheit im Bereich Luftuenz der Interaktionen zwischen den Wettbewerlage, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszummissionierung von Zuschlagen betreffen alle die ungen. Dadurch koordinierten die Beteiligten ihr von Luftfrachtleistungen.

erschiedener Formen von Kontakten: E-Mail-Konnd multilaterale Gesprache an Treffen (vgl. Ab- Zeitraum regelmässig eine Vielzahl von Kontakten stimmung des Inhalts der Kontakte (Koordination

1 Netzwerk von Kontakten. Dieses Netzwerk geiplin unter den Beteiligten. Einführung und Andeunkt und Hohe, konnten vollstandig und in koordilen Frachtraten bestanden ein Informationsaus- Höhe. Alle diese Elemente beseitigten Unsichern. In gleicher Weise verhinderte die koordinierte »n auf Zuschlagen Preisunsicherheit aufgrund von

lokaler Ebene statt. Dementsprechend sind mögträgen und dem Zeitpunkt von Zuschlägen nicht de sind indes nicht von Belang, da das Ziel gleich hen Luftverkehrsunternehmen bezüglich Zuschlä-

Jer Beteiligten ein einziges Ziel verfolgte: die Vercht [auf den vorliegend relevanten Strecken]. Inswerb in folgender Hinsicht:

die Änderungen von Treibstoffzuschlägen sowie Änderungen von Treibstoffzuschlägen;

n, die Höhe beziehungsweise den Betrag von 1ebung von Kriegsrisikozuschlägen;

lagen für die USA, die Höhe beziehungsweise wie den Zeitpunkt von diesen Zuschlägen;

ıgen bezüglich der Höhe von Frachtraten; :genüber Speditionen.

en Unternehmen beteiligt. Überdies betrafen die "handlung. Die Unternehmen waren bei der Kom- Treibstoffzuschlägen und der Kommissionierung verkehrsunternehmen waren einige auch bei der je, Zollabfertigungszuschläge für die USA und ig als eine einzige und fortdauernde Zuwiderhand- 2m Element der Zuwiderhandlung teilnehmen. Da- ‚Intensität der Kontakte über die Zeit nichts.

1208.Die Zuwiderhandlung weist eine einhe ausgeführt, stellen Frachtraten, Zuschläge mente dar, welche alle dem Begriff Tarif zu Kontakte betreffend Zuschläge und Frachtr: zur Kommissionierung betrafen direkt den B

1209.Der festgestellte Sachverhalt zeigt, dz sem Netzwerk waren folgende Luftverkehrst Alitalia, American, United, Scandinavian un

1210.[...]

1211.All diese Kontakte betrafen den Tarif f nannten Luftverkehrsunternehmen wussten sprache, an der sie sich beteiligten, Teil eine plan auf samtliche Bestandteile des Kartells

1212.Für Polar lässt sich eine Beteiligung : sen. Allerdings zeigt der festgestellte Sachv In diesem Sinne bestand zwischen [...] und F Kontakte betrafen Treibstoffzuschläge, Zolla rung zur Kommissionierung. Damit betrafer leistungen (vgl. vorne Rz 940 f.). Die Zuwidı Natur auf: die Preiskoordination.

1213.Der festgestellte Sachverhalt (vgl. Abs über die Zeit variierte. Beispielsweise inten: stoffindex in die Nähe der Schwellenwerte k Treibstoffzuschläge auslösten. Diese Variati spanne, was bei einer fortdauernden Zu Schwankungen in der Frequenz der Kontal fortdauernde Zuwiderhandlung handelt.

B.3.3.2.3 Zwischenergebnis

1214.Entsprechend den vorangehenden Au von zwei Gruppen von Luftverkehrsunternel Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunterneh African, Korean, [...]] zusammen mit Scandi [...] und Polar zusammen.

1215.Für beide Gruppen gilt, dass die wettb sprechen: Einigung in der Preissetzung ode Preissetzung im Bereich Luftfracht. Die Koor Anderungen der Zuschlage, inklusive deren den ein Informationsaustausch und Abmach beseitigten Unsicherheit betreffend die Fests die Weigerung der Bezahlung von Kommiss von Wettbewerb bei der Kommissionierung.

1216.Zudem weisen fur beide Gruppen ver: risierung je als eine einzige und fortdauern der Leistung, die Beteiligung der gleichen Ur handlung (in Bezug auf die Preissetzung) un der Zuwiderhandlung parallel im gleichen Ze

1217.Es wäre entsprechend der europäisch einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierl

itliche Natur auf: die Preiskoordination. Wie zuvor und die Kommissionierung von Zuschlägen Elezuordnen sind (vgl. vorne Rz 940 f.). Sowohl die aten als auch die Kontakte betreffend Weigerung etrag, den die Kunden zahlten.

ass ein Netzwerk aus Kontakten bestand. An dieinternehmen beteiligt: [...], Korean, South African, ] Singapore. [...]

ur Luftfrachtleistungen. Die in Randziffer 1209 ge- oder mussten zwangslaufig wissen, dass die Abs Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamterstreckte.

in diesem umfassenden Netzwerk nicht nachweierhalt bilaterale Kontakte zwischen Polar und [...]. °olar ebenfalls ein Netzwerk aus Kontakten. Diese bfertigungszuschläge für die USA und die Weige- 1 alle Kontakte wiederum den Tarif für Luftfrachtarhandlung weist somit ebenfalls eine einheitliche

chnitt A.3.3) zeigt, dass die Frequenz der Kontakte sivierten sich die Kontakte, sobald sich der Treibjewegte, welche Änderungen in den Beträgen der on in der Intensität erfolgte über eine längere Zeitwiderhandlung zu erwarten ist. Deshalb haben <te keinen Einfluss darauf, dass es sich um eine

sführungen liegen wettbewerbswidrige Aktivitäten amen vor. Eine erste Gruppe besteht aus den am men United, Alitalia, American, Singapore, South navian und [...]. Eine zweite Gruppe setzt sich aus

ewerbswidrigen Aktivitäten einem Gesamiziel entr zumindest Beseitigung von Unsicherheit bei der dination erfolgte mit Kontakten zur Einführung und Zeitpunkt und Höhe. Bei den Frachtraten bestanungen bezüglich deren Höhe. Alle diese Elemente setzung von Preisen. In gleicher Weise verhinderte ionen auf Zuschlägen Preisunsicherheit aufgrund

schiedene zusätzliche Faktoren auf die Charaktede Zuwiderhandlung hin: spezifische Eigenheiten ternehmen, spezifische Eigenheiten der Zuwiderd die Tatsache, dass die verschiedenen Elemente sitraum stattfanden.

en Rechtsprechung gekunstelt, solches durch ein iches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen, die entsprechenden Leistungen vorliegt, der einbarungen als auch in rechtswidrigen abg

B.3.3.3 Verhinderung, Einschränkung o

1218.Im vorliegenden Fall hatte bei beiden Zweck, den Wettbewerb einzuschränken, n:

1219.Ein Tatbestandselement von Artikel & schrankung oder Verfälschung des Wettbev

1220.Die am Verfahren beteiligten Untern« niert, was auf die Festsetzung von Preisen fF im Wettbewerb. Dessen Koordination ist gen Mit dem EU-Luftverkehrsabkommen unvere bare oder mittelbare Festsetzung der An- od gungen. Die Beteiligten willigten ein, ihr Pr Elemente des gleichen Preises zu koordini Auch tauschten sie preisrelevante Informati stellen Vereinbarungen über die Beträge vo kanntgegebenen Preisen abzuweichen, eine

B.3.3.4 Effekte auf den Handel zwischer EU-Luftverkehrsabkommens

1221.Artikel 8 LVA gilt für Vereinbarungen schen der Schweiz und der Europäischen U

1222.Artikel 8 Absatz 1 LVA verlangt für Veı Schweiz und der Europäischen Union tatsa einbarungen «hierzu geeignet sind».°” «Eir tensweise kann den Handel zwischen Mitgli einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und scheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie t ziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten | wirklichung eines einheitlichen Marktes der diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügic

1223.Im Sinne der europäischen Rechtspre satz 1 LVA nicht notwendig zu zeigen, das: trächtigung des Handels zwischen der Sch

593 KOMM, ABI. 1997 L 26/23, Fährdienstbetreib Vereinbarungen zwischen Herstellern von Verpé Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium; Urte mission, Sig. 2001 11-03859 Rz 114 ff.; Urteil des mission, Sig. 1995 11-00289 Rz 146.

5% Urteil des EUGH vom 28.4.1998 C-306/96 Ja Parfums SA (YSLP), Sig. 1998 1-01983 Rz 16 f.; chen T-374/94 European Night Services Ltd una teil des EUGH vom 23.11.2006 C-238/05 Asnef-

5% Urteil des EuGH vom 13.7.2006 verbundene 2006 1-06619 Rz 42; Urteil des EuGH vom 30.6. gen Maschinenbau Ulm GmbH (M.B.U.), Sig. 19 Remia BV und andere/Kommission, Sig. 1985 0: dene Rechtssachen T-25/95 Cimentieres CBR u

wenn ein einziger und fortdauernder Komplex für sich nach und nach sowohl in rechtswidrigen Verestimmten Verhaltensweisen konkretisiert.

der Verfälschung des Wettbewerbs

Gruppen das wettbewerbswidrige Verhalten den amentlich für das Gebiet der Schweiz [...].

, Absatz 1 LVA beinhaltet die Verhinderung, Einverbs im räumlichen Geltungsbereich.

shmen haben ihr Preissetzungsverhalten koordiinausläuft. Der Preis ist das wichtigste Instrument 1ass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a LVA verboten: inbar und verboten ist insbesondere die unmitteler Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedineissetzungsverhalten in Bezug auf verschiedene eren und nicht vom Mechanismus abzuweichen. onen aus. Gemäss europäischer Rechtsprechung n Zuschlägen und Vereinbarungen, nicht von be- . Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV dar.°”

1 den Vertragsparteien des

im Bereich Zivilluftfahrt, welche den Handel zwi- Inion zu beeinträchtigen geeignet sind.

einbarungen nicht, dass der Handel zwischen der chlich beeinträchtigt ist. Es genügt, wenn die Ver- 1 Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaledstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahr- ınmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenn einer Weise beeinflussen können, die die Ver- Mitgliedstaaten hemmen könnte. Ausserdem darf

chung ist es fur die Anwendung von Artikel 8 Ab- > die Beteiligung von jedem Einzelnen zur Beeinweiz und der Europäischen Union geeignet war.

er — Währungsaufschläge; KOMM, ABI. 1974 L 160/1, ickungsglas; KOMM, ABI. 1975 L 228/3, IFTRAil des EuG vom 13.12.2001 T-48/98 Acerinox/Kom-

; EuG vom 21.2.1995 T-29/92 SPO und andere/Komvico International und Javico AG/Yves Saint Laurent Urteil des EuG vom 15.9.1998 verbundene Rechtssa- ' andere/Kommission, Sig. 1998 Il-03141 Rz 136; Ur- Equifax, Sig. 2006 I-11125 Rz 43.

Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04 Manfredi, Slg. 1966 C-56/65 Société Technique Miniére (L.T.M.) ge- 66 00337; Urteil des EUGH vom 11.7.1985 C-42/84 2545 Rz 22; Urteil des EuG vom 15.3.2000 verbunind andere/Kommission, Sig. 2000 11-00491.

Nach europäischer Rechtsprechung müsse! Verhaltensweisen geeignet sein, den Hande

1224.Gemäss Randziffer 61 der Leitlinien uk staatlichen Handels in den Artikeln 81 und 8: S. 81 ff. (nachfolgend: Leitlinien Beeintract sen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen o den, fast immer ihrem Wesen nach geeigne trächtigen. Vereinbarungen zwischen Unte Einfuhren und Ausfuhren betreffen, sind ihı Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Rz 62 Le Beispiel über die Festsetzung der Preise u gliedstaaten erstrecken, sind ihrem Wesen r ten zu beeinträchtigen (Rz 64 Leitlinien Bee

1225.Die Koordination in der Preisfestsetzu ten Strecken]. In Anlehnung an die europäis der abgeschwächte Preiswettbewerb zwiscl duziert hat, welche andernfalls den effizient: Die Existenz solcher Vereinbarungen «must sion of trade patterns from the course they \

1226. Ausserdem könnte ein solches Kartell tragung auf andere Transportarten führen oc mit besteht ein Effekt auf den Handel zwisch in dieser Hinsicht.

1227.Im vorliegenden Fall umfassten die Ke levanten Strecken]. Die Existenz von preisı schaftsraum und die Schweiz hatten die Ei kehrsunternehmen in Bezug auf Strecken : Auf Basis europäischer Rechtsprechung si Beeinflussung des Handels zwischen der S«

1228.Zudem waren die beschriebenen abg auf den Güterhandel zwischen der Schweiz als dass der fixierte Transportpreis einen

frachtleistungen bilden ein signifikantes Kc Auswirkungen auf den Absatz dieser Güter.

1229.Luftfrachtleistungen zwischen der S« Transporte via «hubs» (Verkehrsknotenpun verschiedenen Ländern des Europäischen \ häfen im Europäischen Wirtschaftsraum ni oder von Drittländern bedient sind, und no welches die Dienstleistung vom Drittland an bewerbs zwischen Luftverkehrsunternehme dern verantwortlich für Auswirkungen auf dé

5% Urteil des EuG vom 10.3.1992 T-13/89 Imper 01021 Rz 304

597 Entscheid der EU-Kommission COMP/39482 m. w. H.

598 Urteil des EuG vom 19.3.2003 T-213/00 CMA Rz 219 f.

599 Urteil des EuG vom 28.2.2002 T-395/94 Atlar

N lediglich die Vereinbarungen und abgestimmten | zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. °°

er den Begriff der Beeinträchtigung des zwischen- 2 des Vertrags Nr. 2004, C 101 vom 27. April 2004 tigung) sind Vereinbarungen und Verhaltensweider in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt wert, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinrnehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die em Wesen nach geeignet, den Handel zwischen itlinien Beeinträchtigung). Kartellabsprachen zum nd die Marktaufteilung, die sich auf mehrere Mitiach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaainträchtigung).

ng erfolgte für das Gebiet der [vorliegend relevanche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ven den Luftverkehrsunternehmen die Vorteile rearen Luftverkehrsunternehmen erwachsen wären. ‚have resulted, or was likely to result, in the divervould otherwise have followed.»5”

zur Preisfixierung im Bereich Luftfracht zur Über- Jer die Import- und Exportmengen reduzieren. Soen der Schweiz und der Europäischen Union auch

artellabmachungen das Gebiet der [vorliegend re- ‘elevanten Kontakten für den Europäischen Wirt- ıschränkung des Wettbewerbs zwischen Luftverzwischen der Schweiz und Drittländern zum Ziel. nd abgestimmte Praktiken dieser Art an sich zur hweiz und der Europäischen Union befähigt.°°®

estimmten Praktiken dazu geeignet, einen Effekt -und der Europäischen Union zu haben, insoweit Anteil des Endverkaufspreises ausmachte. Luftystenelement der transportierten Güter. Dies hat chweiz und Drittstaaten schliessen regelmässig kte) ein, welche von Luftverkehrsunternehmen in Nirtschaftsraums bedient werden, weil viele Flugcht ausreichend durch Flüge mit Transport nach ch weniger durch das Luftverkehrsunternehmen, bietet. Folglich waren Einschränkungen des Wettn mit Luftfrachtleistungen nach oder von Drittlanis Muster von Luftfrachtleistungen in der Schweiz

ial Chemical Industries/Kommission, Sig. 1992 Il- Exotic Fruit (Bananas) vom 12. Oktober 2011, Rz 241

ıtic Container Line AB und andere/Kommission, Sig.

und im Europäischen Wirtschaftsraum zwisc ort in der Schweiz und im Europäischen W verkehrsknotenpunkten von Luftverkehrsunt ischen Wirtschaftsraums.

1230.Somit ist jeweils die vorliegende einzi Gruppen von Luftfrachtunternehmen geeign ropäischen Union zu beeinträchtigen.

B.3.3.5 Anwendung von Artikel 8 Absat:

1231.Gemäss Artikel 8 Absatz 3 LVA kon anwendbar erklärt werden auf

  • Vereinbarungen oder Gruppen von Ve

  • Beschlüsse oder Gruppen von Beschl

  • aufeinander abgestimmte Verhaltensv

die unter angemessener Beteiligung der Ve besserung der Warenerzeugung oder -vert wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne

a)Beschränkungen auferlegt werden, die lässlich sind, oder

b)Möglichkeiten eröffnet werden, für ein: Wettbewerb auszuschalten.

1232.Grundsätzlich sind keine wettbewerb: reich der Freistellungsvorschrift des Artikels lich der sogenannten Kernbeschränkungen Allerdings zeigt die praktische Erfahrung, c deutlich zum Ausdruck kommt, dass solche lastenden Beschränkungen kaum je die Vor füllen und daher auch in aller Regel nicht fre

1233.Sind Verhinderung, Einschränkung o von Preisabsprachen (was Gegenstand vo Hinweis darauf, dass die Vereinbarungen ı messener Beteiligung der Verbraucher an ¢ Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Fortschritts beitragen. Preisabsprachen (sc gehören definitionsgemass zu den schädlic nur die Beteiligten begünstigen, aber nicht c

1234.Zudem können andere Absprachen zı Artikel 8 Absatz 3 LVA fallen mögen (z. B. ir ein koordiniertes Verhalten hinsichtlich eir komplexen Vereinbarung und abgestimmte mieren.

600 REINHARD ELLGER, in: EG-Wettbewerbsrecht, 101 Abs. 3 AEUVN 19.

601 Ein Flug, der von verschiedenen Partnerflugg nem Codeshare-Flug ist es durchaus normal, da nem Teilstück von einer anderen Fluggesellschz das Ticket gekauft hat (LITTEK (Fn 282), Luftfra

hen Flughäfen mit Ausgangs- oder Bestimmungsirtschaftsraum und dazwischenliegenden Frachternehmen in verschiedenen Ländern des Europä-

Je und fortdauernde Zuwiderhandlung der beiden et, den Handel zwischen der Schweiz und der Euren die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht

reinbarungen zwischen Unternehmen, üssen von Unternehmensvereinigungen, veisen oder Gruppen von solchen,

rbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Vereilung oder zur Förderung des technischen oder dass den beteiligten Unternehmen

> für die Verwirklichung dieser Ziele nicht uneren wesentlichen Teil der betreffenden Waren den

sbeschrankenden Abreden vom Anwendungsbe- 101 Absatz 3 AEUV ausgenommen, einschliesswie etwa Preisfestsetzung und Marktaufteilung. lie in der Verwaltungspraxis der EU-Kommission schweren und für den Wettbewerb besonders beaussetzungen des Artikel 101 Absatz 3 AEUV erigestellt sind. °°

der Verfälschung des Wettbewerbs einziges Ziel rliegender Untersuchung ist), dann besteht kein ınd abgestimmten Verhaltensweisen unter ange- Jem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen g. «hardcore» Kartelle) wie der vorliegende Fall ;hsten Einschränkungen von Wettbewerb, da sie lie Konsumenten.

vischen Wettbewerbern, welche andernfalls unter | Kontext von Codesharing®' oder Allianzen) nicht er weitergehenden einzigen und fortdauernden n Verhaltensweise in Bezug auf den Preis legiti-

Kommentar, Immenga/Mestmacker (Hrsg.), 2012, Art.

esellschaften gemeinsam durchgeführt wird. Bei eiss der Passagier auf dem ganzen Flug oder auf eift befördert wird, als der, unter deren Flugnummer er cht, 168).

1235.Für vorliegenden Fall können die Bedi erfüllt erachtet werden.

B.3.3.6 Stellungnahmen der Parteien zu

B.3.3.6.1 Stellungnahme [...]

1236.[...] macht geltend, dass die rechtliche den Zuwiderhandlung im Rahmen einer Ge stellten Sachverhalt in keiner Weise gedeck raler Kontakte zu verschiedenen Preiseleme fehle im festgestellten Sachverhalt jeder kon schen den Luftverkehrsunternehmen] eine E Behauptung. Der Antrag halte lediglich fest, unternehmen] systematisch Informationen U [hätten]. Mitnichten könne daraus jedoch a schlossen werden. °2

1237.Den Ausführungen von [...] ist entgege für einen Gesamtplan nicht eine ausdrückli Umstände auf das Gesamiziel der Zuwiderl ziel ist der Nachweis erforderlich, dass das halten der anderen Beteiligten wusste, wiss sehen können.‘ Das Sekretariat konkretis Die Absprachen betrafen alle den gleichen F Strecken waren die gleichen Luftverkehrsu Beteiligten ein Netzwerk mit einer Vielzahl \ Kontakte fanden auf lokaler Ebene (nach Ebene Hauptquartier statt. Unter diesen Un Beurteilung eines einheitlichen Charakters d kehrsunternehmen bekannt. Somit musster ausgehen, dass ein Gesamtplan vorlag.

1238.[...] vertritt die Auffassung, dass insbe: fortdauernde Zuwiderhandlung gegeben sei und im Wesentlichen lägen die Kontakte vo Kontakten nach April 2004 sei es vielfach nu krete Abrede oder es sei um Flugstrecken : Zudem sei die versuchte Vereinbarung von hoc-Geschäft im Rahmen [eines] «Air-Car Schliesslich habe das Sekretariat in seinem in ihrer Entscheidung vom 12. November 2( nen Vorwurf unzulässigen Verhaltens be EU-Kommission habe sogar ausdrücklich d nen Vorwürfe bei Raten eher bestimmte Str:

1239. Auf diese Vorbringen ist zunächst zu e April 2004 relevant ist (vgl. Rz 1116 ff.). A lungszeitraumes gilt nicht die Einführung dire der von [...] geltend gemachte «Informations

602 Vgl. act. [...], act. [...].

603 Vgl. zum Ganzen GERHARD DANNECKER/JORG Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), 2012, Art. 23 VO

ngungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 LVA nicht als

Subsumtion EU-Luftverkehrsabkommen

: Schlussfolgerung einer einzigen und fortdauern- »samtabrede im Bereich Luftfracht durch den ert sei. Trotz einer Vielzahl bilateraler und multilatenten, habe es keinen Gesamtplan gegeben. Dafür krete Hinweis. Dass bereits [eine Verbindung zwieteillgung am Netzwerk nachweise, sei eine leere dass [die in Verbindung stehenden Luftverkehrsber Treibstoffzuschläge gesammelt und verbreitet uf eine Gesamtabrede im Bereich Luftfracht genzuhalten, dass die europäische Rechtsprechung che Vereinbarung verlangt. Es genügt, wenn die randlung schliessen lassen. Hinsichtlich Gesamtfragliche Unternehmen vom rechtswidrigen Veren musste beziehungsweise dieses hätte vorausiert den Gesamtplan sehr wohl (vgl. Rz 1200 ff.). reis: den Tarif für Luftfrachtleistungen. Über weite nternehmen involviert. Es bestand zwischen den son Kontakten über einen längeren Zeitraum. Die Rücksprache mit den Hauptquartieren) und auf istanden sind die massgeblichen Kriterien für die er Zuwiderhandlung erfüllt und waren den Luftver- 1 die Luftverkehrsunternehmen zumindest davon

sondere im Bereich Frachtraten keine einzige und . Das Thema Frachtraten tauche nur vereinzelt auf r dem relevanten Zeitraum ab April 2004. Bei den ir um einen Informationsaustausch ohne eine konausserhalb der Kompetenz der WEKO gegangen. Mindestraten auf ausgewählten Strecken im Adgo Workshops» [...] ohne Erfolg geblieben. [...] | Antrag nicht beachtet, dass die EU-Kommission )10 den in den Beschwerdepunkten noch erhobetreffend Frachtraten fallen gelassen habe. Die arauf hingewiesen, dass die ursprünglich erhobeecken betroffen hätten[...].°°*

ıntgegnen, dass vorliegend auch der Zeitraum vor Is massgebend für die Bestimmung des Beurteiskter Sanktionen im April 2004. Zudem war gerade austausch» ein wichtiger Bestandteil der einzigen

; BIERMANN, in: EG-Wettbewerbsrecht, Kommentar, 1/2003 N 84 ff.

und fortdauernden Zuwiderhandlung, selbst ohne konkrete Abrede» gehandelt haben s der Formulierung «vielfach» nicht in Abred: takte stattfanden. Sodann zeigt die Sachver vorliegend relevanten Strecken] stattgefund: sen werden, dass der von [...] geltend gema ten fallen zu lassen, kein Präjudiz für die Bet behörden darstellt.

B.3.3.6.2 Stellungnahme Korean

1240.Korean verweist zunächst auf ihre Au die Einführung oder die Änderung von Tarife zu genehmigen seien. [...]

1241.Dazu kann zunächst ebenfalls auf die zuschlägen verwiesen werden (vgl. Rz 806)

B.3.3.6.3 Stellungnahme Atlas (Polar

1242.Polar bringt vor, der Verfügungsentwu sammenhang ein ganzes «Netzwerk» von K Kontakte die einheitliche Natur der Preiskot gen seien aus der Luft gegriffen. [...] habe ni mit Polar oder ein regelmassiger Informatio! riat Polar dazu gar nie befragt. Ansonsten h es nie eine Absprache und genauso wenig Dies folge auch aus einer Analyse der nac eine unzulassige Gesamtabrede. Polar sei Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 A enthaltenen Beweise begründeten keine V weder einzeln noch im Sinne einer Gesamt: gleichen Topf wie die [anderen in Verbindu bringt Polar vor, dass jeder der drei E-Mail-K verschiedenen Themen und zu unterschiedl Personen hätten von der Existenz des jeweil

1243.Hierzu kann im Wesentlichen zunächs sen werden. Ausserdem handelt es sich be isolierte E-Mails. Insbesondere bestanden a 312, 327, 340, 346, 608 und 738). Zudem Preises: Treibstoffzuschläge, Zollabfertigun rung von Zuschlägen. Ob die Kontakte (ins Kontakte) bei Polar unterschiedliche Perso Polar als Unternehmen zuzurechnen. Weite [...]. Demzufolge erstaunt es nicht, dass die Bezug zu Polar nennen. Entsprechend unter Eine erste Gruppe besteht aus den am Ver ted, Alitalia, American, Singapore, South A\ und [...]. Eine zweite Gruppe setzt sich aus kann keine Rede davon sein, dass Polar «ir deren in Verbindung stehenden Luftverkehrs Polar mit E-Mail vom 19. Juni 2004 mitteilte und sich dann der «guten alten» [...] ansch

605 Vgl. act. [...], act. [...].

| wenn es sich um einen «Informationsaustausch ollte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass [...] mit e stellt, dass daneben noch weitergehende Konhaltsfeststellung, dass Kontakte [in Bezug auf die en haben. [...] Schliesslich muss darauf hingewiechte Entscheidung der EU-Kommission, Frachtra- Irteilung durch die schweizerischen Wettbewerbssführungen zu den Treibstoffzuschlägen, wonach 2n vorab von der zuständigen staatlichen Behörde

entsprechenden Ausführungen bei den Treibstoff-

)

rf kreiere aus drei isolierten E-Mails ohne Sachzuontakten. Zudem behaupte der Antrag, dass diese ordination aufgewiesen hätten. Diese Behauptun- e behauptet, es hätte ein Netzwerk von Kontakten nsaustausch bestanden. Auch habe das Sekretaätte das Sekretariat nämlich selbst bemerkt, dass eine Preiskoordination von Polar gegeben habe. h europäischer Praxis notwendigen Elemente für nicht an einer Vereinbarung oder abgestimmten -UV beteiligt gewesen. Die im Verfügungsentwurf ereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise, abrede. Der Antrag werfe Polar zu Unrecht in den ng stehenden Luftvekrehrsunternehmen]. Zudem ontakte zwischen unterschiedlichen Personen, zu ichen Zeiten stattgefunden habe. Die handelnden s anderen Kontaktes keinerlei Kenntnis gehabt. °”

t auf die Ausführungen in Randziffer 1237 verwiei den festgestellten Kontakten um mehr als drei uch telefonische Kontakte (vgl. Rz 293, 294, 298, betreffen diese Kontakte mehrere Elemente des gszuschläge für die USA und die Kommissioniebesondere die von Polar genannten drei E-Mailnen betrafen, ist unerheblich. Die Kontakte sind r handelt es sich um Kontakte zwischen Polar und : übrigen Selbstanzeigerinnen keine Kontakte mit scheidet der Antrag auch zwischen zwei Gruppen: fahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen Unirican, Korean, [...]] zusammen mit Scandinavian [...] und Polar zusammen (vgl. Rz 1214). Daher 1 den gleichen Topf geworfen werde» wie die [ansunternehmen]. Auch ist darauf hinzuweisen, dass , sie würde den Treibstoffindex von [...] verfolgen liessen. Polar informierte somit [...], dass sie sich immer [...] anpassen würde (vgl. Rz 294). D haltensweise nachgewiesen. Sodann ist fes tel stützt als im Antrag aufgeführt. Überdies kation zwischen [...] und Polar auch einen \ Kontakte zwischen Polar und [...] zeigt.°°® [ sollte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich nimm dere Würdigung vor als das Sekretariat.

1244.Polar bringt sodann vor, dass der Antr: Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie eine!

1245.Dazu ist festzuhalten, dass der Antra stellt. Vielmehr stellt der Antrag eine Dauer Wenn für einzelne Elemente nur eine kurze

Gesamtdauer.

1246.Polar führt weiter aus, dass betreffenc fache E-Mail zwischen Polar und [...] vorlieg 738). Aus diesem E-Mail-Austausch könne keine Verletzung des Kartellgesetzes in irge haltensanpassung, oder dass sich irgendje nicht bekannt, ob die 5 Prozent, die hier aı worden seien.°%®

1247.Hierzu ist zu entgegnen, dass Polar un beeinflussten. Polar und [...] informierten ein: von Zuschlägen gegenüber den Spedition: spruch zum Grundgedanken der Wettbewer selbständig zu bestimmen hat, welche Poli gedenkt.°%

B.3.3.6.4 Stellungnahme South Afric

1248.South African macht geltend, dass das fortdauernden Zuwiderhandlung das Vorhan heitlichen Zweck sei. Ein solcher Plan liege gehe ein solcher weder aus den Akten her\ Überdies bestehe zwischen den einzelnen Z Zusammenhang: Keiner der Zuschläge hab sei unabhängig von den anderen Zuschläge und Motiven eingeführt worden. °'°

1249.Hierzu kann zunächst auf die Ausführı sämtliche Kontakte wiederholt über die Zeit zeitlichen Zusammenhang. Zudem führt So: dass man sich bei der Preisbildung von de Tarifkoordination habe inspirieren lassen.®"' Koordination bei der Preisbildung für

607 Vgl. act. [...].

609 Vgl. Urteil des EUGH vom 16.12.1975 Verbur ging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommissior

610 Vgl. act. [...].

611 Vgl. act. [...].

amit ist eine Vereinbarung und abgestimmte Vertzuhalten, dass sich Polar auf weniger Beweismitgibt es gemäss [...] neben der E-Mail-Kommuni- Nobiltelefon-«readout», welcher auch telefonische Jass [...] diesbezüglich falsche Angaben machen t Polar bezüglich der Beweismittel einzig eine an-

1g für die Abrededauer von einem Monat ausgehe. 1 Monat gedauert haben soll.°°”

g nicht eine Abrededauer von einem Monat festder Abrede von 18 Monaten fest (vgl. Tabelle 25). Dauer nachgewiesen ist, ändert dies nichts an der

| Kommissionierung von Zuschlägen nur eine ein- e (die E-Mail sei von Polar ausgegangen) (vgl. Rz keine Preisabrede geschlossen werden. Es liege :ndeiner Art und Weise vor. Man sehe keine Vermand auf den andern abgestimmt hatte. Es sei ıgesprochen würden, tatsächlich dann akzeptiert

d [...] mit diesem Kontakt gegenseitig ihr Verhalten ander über ihre Haltung bei der Kommissionierung unternehmen. Dieses Verhalten steht in Widerosvorschriften der EU, wonach jeder Unternehmer tik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben

an

; Haupterfordernis fur die Annahme einer einzigen densein eines eigentlichen «Plans» mit einem einjedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Jedenfalls or noch sei ein solcher sonst wie nachgewiesen. uschlägen weder ein sachlicher noch ein zeitlicher e mit den anderen etwas zu tun. Jeder Zuschlag n aufgrund unterschiedlicher spezifischer Gründe

Ingen in Randziffer 1237 verwiesen werden. Dass Preiselemente betreffen, bildet den sachlichen und uth African selber aus, es sei davon auszugehen, n Luftverkehrsabkommen mit der Möglichkeit der Mit anderen Worten bestreitet South African eine

[die vorliegend relevanten] Strecken ohne

dene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni- , Sig. 1975 01663 Rz 174.

staatsvertragliche Möglichkeit der Tarifkoore mit der Möglichkeit der Tarifkoordination au werden darf, wurde bereits ausgeführt (vgl.

1250.South African führt weiter aus, es sei | liegenden Verfahren zu Grunde liegende $ Schweiz gezeitigt habe. Es sei daher nicht a uber die Schweiz hinausgehende Auswirku Bezug auf South African mangels Tätigkeit Märkten nicht zu und wäre jedenfalls nicht r den Fall sei seitens der Wettbewerbsbehör stehenden angeblichen Wettbewerbsabred: gendwelche Effekte auf den Handel zwische LVA, sprich der Schweiz und der EU, geha dass eine angebliche Abrede beziehungswe cken zwischen der Schweiz und Drittstaate wie auch immer beeinträchtigen könne. Sch dend auch nicht dadurch erfüllt sein, dass d fekte auf den Handel zwischen der Schwei; abstellen würden. Vielmehr hätte das Sekre ja, inwiefern die angeblichen Vereinbarunge der Schweiz und der EU mehr als nur gerinc rungen und Hinweise auf die europäische F sion vermöchten indessen eine Subsumtio! raussetzungen nicht zu ersetzen.®'?

1251.Hierzu ist zunächst darauf hinzuweise Absatz 1 LVA geeignet sein muss, den Han tigen, nicht bloss im Ausmass der Beteiligu welchen Umsatz South African auf den relev geeignet war, den Handel zwischen der Sch retariat entgegen dem Vorbringen von South kret bezogen auf den vorliegenden Fall dar ( Abrede aufgrund staatsvertraglicher Regelu len kann, ändert daran nichts. Schliesslich is der Schweiz mit anderen Ländern hinzuweis fracht elementarer Bestandteil der Schweiz portierte Güter werden in der Schweiz \ Mitgliedstaaten exportiert. Analog verarbeite Güter und exportiert diese in Drittländer. In dass im Aussenhandel die EU von besonde fuhr).°"* Dass die Abrede geeignet ist, den einträchtigen, ist ohne Weiteres zu bejahen.

B.3.3.6.5 Stellungnahme Alitalia

1252.Alitalia macht geltend, dass gegenübe zien vorläge, wie von der europäischen Rec werbswidrige Verhaltensweise oder Verein den.‘'5 Betreffend die Erwägungen zu den 1

612 Vgl. act. [...], act. [...]. 613 EHRENTAL, HOFSTETTER, STOLZLE (Fn 410), Si

614 Vgl. Aussenhandel - Indikatoren, <http://wwv

615 Vgl. act. [...].

Jination nicht. Dass auf die fraglichen Abkommen isserhalb deren Geltungsbereich nicht abgestützt Rz 1052 f.).

zwar nicht davon auszugehen, dass der dem vor- Sachverhalt ausschliesslich Auswirkungen in der uszuschliessen, dass der vorliegende Sachverhalt ingen gehabt haben könnte. Dies treffe aber mit und entsprechendem Umsatz auf den relevanten vachgewiesen und werde bestritten. Im vorliegenden nicht dargetan, dass die hier zur Diskussion en auch nur geeignet gewesen sein könnten, ir- :n den Vertragsstaaten gemäss Artikel 8 Absatz 1 bt zu haben. Generell sei nur schwer vorstellbar, ise abgestimmte Verhaltensweise betreffend Stren den Handel zwischen der Schweiz und der EU iesslich könne das Tatbestandsmerkmal selbstreie Wettbewerbsbehörden hinsichtlich etwaiger Ef- 7 und der EU auf rein spekulative Mutmassungen tariat darlegen müssen, ob überhaupt, und wenn n geeignet gewesen wären, den Handel zwischen fügig zu beeinflussen. Blosse allgemeine Ausfühzechtsprechung sowie die Leitlinien der Kommisn des Sachverhaltes unter diese TatbestandsvonN, dass die Abrede als Ganzes gemäss Artikel 8 del zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchng von South African. Es ist daher nicht relevant, anten Strecken generiert hat. Inwiefern die Abrede weiz und der EU zu beeinträchtigen, legt das Sek- | African nicht bloss theoretisch sondern auch konvgl. Abschnitt B.3.3.4). [...] Dass die WEKO diese ngen nur in Bezug auf einzelne Strecken beurteist auf die Bedeutung der Luftfracht für den Handel en. Gemäss St. Galler Luftfrachtstudie ist die Lufter Wertschöpfungsketten.°'3 Aus Drittländern imweiterverarbeitet und danach durchaus in EUt die Schweizer Wirtschaft aus der EU importierte diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, rem Gewicht ist (57 % der Ausfuhr, 78 % der Ein- Handel zwischen der Schweiz und der EU zu ber Alitalia keine Reihe von Koinzidenzen und Indihtsprechung verlangt. Alitalia konnte eine wettbe- Jarung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werreibstoffzuschlägen, den Kriegsrisikozuschlägen,

. Galler Luftfracht-Studie, 23.

‚.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/the- .2013).

den Frachtraten und der Kommissionieruns nicht an regelmässigem Informationsaustau: ist gemäss Alitalia die Teilnahme an einer € grund der [Verbindung mit den anderen Lu reine [Verbindung mit den anderen Luftve Kenntnis des nach der europäischen Recht talia nicht für das den beteiligten Unternehm tung gezogen werden könne.°'7

1253.Diese Vorbringen von Alitalia betreffer sen Subsumtion. Es kann daher auf die ents ff. verwiesen werden.

B.3.3.6.6 Stellungnahme AMR (Amer

1254.American bringt vor, dass es für verscl für ein unrechtmässiges Verhalten von Ame bezüglich irgendwelche Kenntnisse gehabt tionierten [...] Kartell nicht teilgenommen hal von American für die Teilnahme an der beha lung bestehe. American sei in drei von sech: Dies zeige, dass American nicht an einer «e genommen haben könne. Sowohl unter logis ein Unternehmen nicht an einem umfassen über sämtliche Aspekte desselben im Bilde auf die europäische Rechtsprechung aus, ( seine Ansicht unterstützten, dass American schlage, Zollabfertigungsaufschläge für die | Sekretariat argumentiere lediglich, dass sich zogen hätten. Ein solches Vorgehen habe d macht zudem geltend, dass sich American Verbindung stehenden Luftverkehrsunterne ausgesprochen habe. Zudem sei diese Pc spräch mit [...] bekräftigt worden.°2°

1255.Auf diese Ausführungen von Americar sprechung ein Unternehmen auch dann für e den, wenn feststeht, dass es nur an einem mittelbar mitgewirkt hat (vgl. Rz 1199). Zud sammenhang mit dem Projekt «developeme teres Vorgehen der [in Verbindung stehen: befürwortet hat (vgl. Rz 292). Davon, dass kehrsunternehmen] auch über andere Preise schläge wusste American, zumal sie sich | tausch distanziert (vgl. Rz 660). Dabei ist Frachtraten (Oktober 2003) ein Jahr vor de konsequenteren Vorgehens [zwischen den men] in allen Belangen (Juni 2004) stattfanc

616 Vgl. act. [...]. 617 Vgl. act. [...]. 618 Vgl. act. [...]. 619 Vgl. act. [...].

620 Vgl. act. [...].

y von Zuschlägen halt Alitalia fest, dass sie sich sch und Abmachungen beteiligt habe.°'® Ebenfalls inzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung aufftverkehrsunternehmen] nicht nachgewiesen. Die rkehrsunternehmen] führe nicht automatisch zur sprechung verlangten Gesamtplans, weshalb Alien vorgeworfene «Gesamtkartell» zur Verantworalle die Feststellung des Sachverhalts, nicht desprechenden Ausführungen in den Randziffern 836

ican)

1iedene Hauptaspekte des Kartells keine Beweise rican gebe beziehungsweise dass American diesatte. Damit sei bestätigt, dass American am sank- Je und dass keine Grundlage fur eine Verurteilung upteten einzigen und fortdauernden Zuwiderhand- 5 Aspekten des Kartells nicht verwickelt gewesen. inzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung» teilchen als auch rechtlichen Gesichtspunkten könne den und facettenreichen Kartell teilnehmen, ohne zu sein.°'® Zudem führt American unter Verweis lass das Sekretariat keine Tatsachen nenne, die von den Besprechungen über [...] Kriegsrisikozu- USA oder Frachtraten Kenntnis gehabt hätte. Das alle Absprachen auf preisrelevante Elemente beer EuGH für klar ungenügend erklärt.°'° American im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs [unter den in 'hmen] gegen eine Besprechung von Raten [...] sition von American in einem persönlichen Geist zu entgegnen, dass nach europäischer Rechtin Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen wer- oder einzelnen Bestandteilen dieses Kartells unem ist darauf hinzuweisen, dass American in Zunt swiss market» ein vereinteres und konsequenlen Luftverkehrsunternehmen] in allen Belangen [zwischen den in Verbindung stehenden Luftver- »lemente gesprochen wurde als über Treibstoffzujyetreffend Frachtraten klar vom Informationsausfestzustellen, dass die Distanzierung betreffend r erwähnten Befürwortung eines vereinteren und in Verbindung stehenden Luftverkehrsunterneh- .

1256.Zudem macht American geltend, dass Beginn des Kartells — keine Kommissionen |

1257.Dem ist zu entgegnen, dass America der Speditionen für eine Kommissionierung nehmen reagiert hat (vgl. Abschnitt A.4.9). darin, gegenüber den Speditionen weiterhin

1258.American bringt auch vor, dass sich de erheblich von demjenigen der tatsächlichen Aufstellung zeige, dass die Treibstoffzuschl nicht ein einziges Mal übereingestimmt hät tells, die sich durchwegs, zumindest weitg hätte, habe sich je gegenüber American be Treibstoffzuschläge implementiert habe.°??

1259.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, menden Treibstoffzuschlägen vorliegt. Die v dass die Treibstoffzuschläge in ihrer Höhe n: sich die Treibstoffzuschläge auch gleichg: Wachstumsrate) annähernd übereinstimmt. Verhalten von American.

B.3.3.6.7 Stellungnahme Singapore

1260.Singapore macht geltend, es bestehe meinsamer Plan im Sinne der europäische: fortdauernden Zuwiderhandlung». Die im A kein gemeinsames System oder einen gem nen «Netzwerk von Kontakten» entsprächer auf mehrere individuelle Gruppen: Eine Anz terale Kontakte zwischen Fluggesellschafte: die Mitglieder der [...] seien, könnten für die: Kontakten darstellen. Die wiederholten Kont ligung einer «Kerngruppe» beschrieben, unc liche Beteiligung einer separaten Gruppe vc schaften der relevanten Märkte angesehen takte nicht einem alleinstehenden «Netzwe Grundlage, um darauf zu schliessen, dass wirkung der Kontakte in der Schweiz verst pothetisch annehmen würde, dass ein geme System durch ein gemeinsames wettbewel mäss der gefestigten EU-Rechtsprechung s Ziel der Störung des Wettbewerbs oder der verbindendes Ziel darzulegen. Die allgeme Wettbewerbs liefere keine ausreichende Gr takte zu einem «Netzwerk» zu verbinden oc wettbewerbswidrigen Ziel zu verbinden. Die der unterschiedlichen Märkte stütze, legten und lokaltypische Ziele verfolgt hätten.°2°

621 Vgl. act. [...]. 623 Vgl. act. [...], act. [...].

; American den Spediteuren seit 1999 — somit vor bezahlen würde. ©"

n auf die im Jahr 2003 aufkommende Forderung | gemeinsam mit den anderen Luftverkehrsunter- Die vorliegende Verhaltensweise besteht gerade keine Kommissionierung zu gewähren.

r von American erhobene Treibstoffzuschlag ganz Mitglieder des Kartells unterschieden habe. Eine age zwischen September 2004 und Februar 2006 ten. Keines der tatsachlichen Mitglieder des Karehend, an die vereinbarten Zuschläge gehalten »schwert, dass American nicht die abgestimmten

dass eine Abrede nicht nur bei exakt übereinstimon American geltend gemachte Darstellung zeigt, ahe beieinander liegen. Vor allen Dingen bewegen srichtet, das heisst die Veränderungsrate (oder Die Darstellung zeigt somit kein abweichendes

: vorliegend kein gemeinsames System oder ge- 1 Rechtsprechung zum Begriff der «einzigen und ntrag angeführten angeblichen Kontakte würden einsamen Plan darstellen, weil sie keinem einzel- 1. Die im Antrag beschriebenen Kontakte entfielen zahl dieser individuellen Gruppen betreffe multila- 1 [...]. Kontakte zwischen den Fluggesellschaften, sen Zweck ebenfalls eine individuelle Gruppe von akte zwischen [...] würden durch die [...] als Betei- 1 könnten alleine auf dieser Grundlage als vermutnN Kontakten betrachtet werden. Wenn die Eigenwürden, werde klar, dass die umstrittenen Konrk von Kontakten» entsprächen. Es gebe keine beispielsweise die Kontakte in Singapur die Ausirkt hätten oder umgekehrt. Selbst wenn man hyinsames System bestanden hätte, so hätte dieses ‘bswidriges Ziel verbunden werden müssen. Gesei es nicht ausreichend, sich auf das behauptete Preiserhöhung zu berufen, um ein gemeinsames ine Referenz im Antrag auf die Verzerrung des undlage, um die verschiedenen bestrittenen Konler die verschiedenen «Elemente» zu demselben > Beweismittel, auf die sich der Antrag bezüglich vielmehr nahe, dass die Kontakte verschiedene

1261.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

1262.Singapore bringt vor, es erfolge im An eine Verhinderung, Einschränkung oder Ve Schweizer Markt bezwecken oder bewirkeı Anwendung von Artikel 8 LVA des Nachwe den Vertragsparteien nicht nachgewiesen.‘

1263.Dazu kann zunächst festgehalte Luftverkehrsabkommens die europäische R lich hat der EuGH entschieden, dass eine Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt, wenn auf c eintreten (vgl. Rz 1161). Im Übrigen kann aı werden.

1264.Singapore führt weiter aus, dass eine materielle Zuwiderhandlung darstellen müss den Zuwiderhandlung sein könne. Weil die weise Singapur oder Hong Kong nicht zustä in eine einzige und fortdauernde Zuwiderhai

1265. Dazu kann auf die europäische Re B.3.3.2.1). Demnach kann sich ein Verstoss lierten Handlung, sondern auch aus einer | Verhalten ergeben. Dem lässt sich gemäss rere Teile dieser Reihe von Handlungen oc genommen einen Verstoss gegen die europ: ten. Daraus folgt, dass für die Feststellung e die einzelnen Verhaltensweisen für sich alle gen die europäischen Wettbewerbsvorschrit

B.3.3.6.8 Stellungnahme [...]

1266.[...] macht geltend, dass der Antrag de Strecken zwischen der Schweiz und irgen Schweiz und der EU beeinträchtigen könnte [...] die EU zuständig gewesen und eine Bet behörden ausgeschlossen. Die WEK¢ Luftverkehrsabkommen nur dann zuständig, und Drittstaaten handle und die Auswirkung schen der Schweiz und den betreffenden Dı

1267.Dieser Auffassung von [...] kann nicht ¢ sich in Anwendung von Artikel 11 LVA nicht der Schweiz und der EU. Stattdessen besti Strecken. Eine Auslegung von Artikel 8 LV/ troffenheit vom Handel zwischen der Schw nicht rechtfertigen. Artikel 8 LVA sagt nichts

1268.[...] bringt vor, dass ein Indizienbewei: che. Bei Kartellverfahren mit etwaigen dra: hohe Anforderungen gestellt werden. °°

624 Vgl. act. [...].

625 Vgl. act. [...].

Randziffer 1237 verwiesen werden.

trag keine eigentliche Erklärung, wie die Kontakte rfälschung des Wettbewerbs auf dem relevanten 1 könnten. Zudem sei die Voraussetzung für die

ises für einen Einfluss auf den Handel zwischen

:n werden, dass im Rahmen des EUechtsprechung zu berücksichtigen ist. Diesbezügabgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter lem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen if die Ausführungen in Randziffer 1251 verwiesen

Verhaltensweise für sich alleine genommen eine se, damit diese Teil einer einzigen und fortdauern- WEKO betreffend Verhaltensweisen in beispielsndig sei, könne sie solche Verhaltensweisen nicht ndlung einschliessen. [...]

chtsprechung verwiesen werden (vgl. Abschnitt ; gegen Artikel 101 AEUV nicht nur aus einer iso- Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten EuGH nicht entgegenhalten, dass eine oder mehler dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich aischen Wettbewerbsvorschriften darstellen könniner einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung ine genommen nicht zwingend einen Verstoss geten darstellen müssen.

s Sekretariats nirgends konkret erkläre, inwiefern dwelchen Drittstaaten den Handel zwischen der n. Wäre dies der Fall, wäre nach der Meinung von irteilung durch die schweizerischen Wettbewerbs- > sei nach dem so verstandenen EUwenn es sich um Strecken zwischen der Schweiz jen sich naheliegenderweise auf den Handel zwi- ‘ittstaat beziehen würden. ®

Jefolgt werden. Die Frage der Zuständigkeit richtet nach den Auswirkungen auf den Handel zwischen mmt Artikel 11 LVA die Zuständigkeit anhand der \, wonach entgegen dem klaren Wortlaut die Beeiz und dem Drittland vorliegen muss, lässt sich zur Frage der Zuständigkeit.

; in Verfahren wie dem vorliegenden nicht ausreistischen Sanktionen müsse an das Beweismass

1269.Dem ist zu entgegnen, dass zwischer dem zu erbringenden Beweismass zu unters als auch nach europäischem Recht ist es z (vgl. Rz 187 und Rz 1166).

1270.[...] bringt vor, dass der für die Annahn erforderliche «Plan» mit einem einheitlicheı stehe weder ein sachlicher oder zeitlicher Z schlägen (inkl. Kommissionierung von Zuscl Informationsrunden zum gleichen Thema (b

1271.Hierzu kann zunächst auf die Ausführı sämtliche Kontakte wiederholt über die Zeit F zeitlichen Zusammenhang.

1272.[...] führt aus, dass das Tatbestands schen der Schweiz und der EU nicht dadurc den hinsichtlich etwaiger Effekte auf den H spekulative Mutmassungen abstellen würde auf die europäische Rechtsprechung sowie Subsumtion des Sachverhaltes unter diese 7

1273.Dazu gilt es festzuhalten, dass nach c der Nachweis einer effektiven Beeinträchtig Vereinbarungen «hierzu geeignet sind». Die

B.3.3.7 Ergebnis

1274.Aufgrund der Kontakte liegen zwische nehmen Vereinbarungen und abgestimmte sprechung vor. Es gab Zuwiderhandlungen ı ren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen Ur Korean, [...]] zusammen mit Scandinavian | Widerhandlungszeitraum von Juni 2002 bis Zuwiderhandlungsdauer von Juni 2004 bis I

1275.Die Zuwiderhandlungen beider Grupp dauernden Zuwiderhandlung. Zweck der je Einschränkung oder Verfälschung des Wettt handlungen beider Gruppen waren geeigne! päischen Union zu beeinträchtigen.

1276.Es ist daher festzustellen, dass die \ Verhaltensweisen einerseits der am Verfah Alitalia, American, Singapore, South Africaı [...] sowie andererseits von [...] und Polar mi sind. Die Voraussetzungen für eine Nichtanv sind nicht erfüllt.

B.3.4 Subsumtion Kartellgesetz

1277.Die in das vorliegende Verfahren invol Unternehmensbegriff von Artikel 2 Absatz 1

627 Vgl. act. [...].

1 der Art der Beweisführung (Indizienbeweis) und scheiden ist. Sowohl nach schweizerischem Recht ulässig, den Beweis mittels Indizien zu erbringen

je einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung 1 Zweck, nicht nachgewiesen sei. Vorliegend beusammenhang zwischen den verschiedenen Zulagen) noch zwischen den einzelnen angeblichen eispielsweise Treibstoffzuschläge).$?”

Ingen in Randziffer 1237 verwiesen werden. Dass Yreiselemente betreffen, bildet den sachlichen und

merkmal der Beeinträchtigung des Handels zwih erfüllt sein könne, dass die Wettbewerbsbehörandel zwischen der Schweiz und der EU auf rein n. Blosse allgemeine Ausführungen und Hinweise » die Leitlinien der Kommission vermöchten eine atbestandsvoraussetzungen nicht zu ersetzen. °®

ler europäischen Rechtsprechung nicht zwingend ung erbracht werden muss. Es genügt, wenn die s ist vorliegend der Fall (vgl. Rz 1222 ff.).

n den am Verfahren beteiligten Luftverkehrsunter- ' Verhaltensweisen gemäss europäischer Recht- ‚on zwei Gruppen: Für die Gruppe der am Verfahited, Alitalia, American, Singapore, South African, und [...] ergibt der festgestellte Sachverhalt einen

Februar 2006. Für die Gruppe [...]-Polar ist eine November 2005 erstellt.

en erfüllen je die Kriterien einer einzigen und fortweiligen Zuwiderhandlung war die Verhinderung, jewerbs. Die einzigen und fortdauernden Zuwider- | den Handel zwischen der Schweiz und der Euro-

/orliegenden Vereinbarungen und abgestimmten ren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, 1, Korean, [...]] zusammen mit Scandinavian und t Artikel 8 Absatz 1 LVA unvereinbar und verboten yendungserklarung gemäss Artikel 8 Absatz 3 LVA

vierten Luftverkehrsunternehmen fallen unter den is KG (vgl. vorne Rz 932).

1278.Zu den vorbehaltenen Vorschriften se

1279.Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

1280.Für die Zeit von 2000 bis 31. Mai 200. (vgl. vorne Rz 1119). Ab 1. Juni 2002 sind d setz parallel anzuwenden (vgl. vorne Rz 11 ist entsprechend dem Ausgeführten (vgl. ve Feststellung einer etwaigen Unzulassigkeit bot kann demgegenüber nicht verfügt werde ist eine isolierte Feststellung kartellrechtwid!

B.3.4.1 Wettbewerbsabrede

1281.Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).

1282.Eine Wettbewerbsabrede definiert sic ein bewusstes und gewolltes Zusammenwi und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt ei

1283.Gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG gelten abgestimmte Verhaltensweisen von Unterne bei muss die abgestimmte Verhaltensweise halten abgegrenzt werden, welches nicht ur wenn Unternehmen spontan gleich oder gle ahmen. Ein bewusst praktiziertes Parallelv weise im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG, übrigen Marktteilnehmer sich gleich verhalte schränkende Wirkungen ausgehen. Fur die, vielmehr ein bewusstes und gewolltes Zus: an Verhaltenskoordination vorausgesetzt. | praktische Zusammenarbeit an die Stelle d lassen. Entscheidend ist, dass das Gleich! zwungen, sondern planmässig, aufgrund aı verhalten kann eine abgestimmte Verhalten

B.3.4.2 Gesamtabrede

1284.Im vorliegenden Fall verhält es sich sc Luftverkehrsunternehmen nicht darauf bescl ments zu koordinieren, sondern dass sich beziehungsweise ein Konsens unter den Lt treten von neuen gemeinsamen exogenen

| auf Abschnitt B.1.3 verwiesen.

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu-

2 ist ausschliesslich das Kartellgesetz anwendbar as EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellge- 18). Für Verhaltensweisen vor dem 1. Juni 2002 rne Rz 1119) im Rahmen der Erwägungen eine gemäss Kartellgesetz möglich. Ein allfälliges Vern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rigen Verhaltens ausgeschlossen.®® [...]

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken

h daher durch folgende Tatbestandselemente: a) rken der an der Abrede beteiligten Unternehmen re Wettbewerbsbeschränkung.

nicht nur Absprachen, sondern auch aufeinander 'hmen als «Abreden» im Sinne des Gesetzes. Dagemäss Bundesgericht vom blossen Parallelverter das Kartellgesetz fallt.°°° Ein solches liegt vor, ichförmig reagieren oder sich wechselseitig nacherhalten ist noch keine abgestimmte Verhaltensselbst wenn es in der Erwartung erfolgt, dass die nN werden, und auch wenn davon wettbewerbsbe- Annahme einer abgestimmten Verhaltensweise ist ammenwirken beziehungsweise ein Mindestmass Jie Wettbewerbsteilnehmer müssen bewusst die es mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten verhalten nicht durch exogene Marktfaktoren er- ısgetauschter Marktinformationen erfolgt. Gleichsweise aber immerhin indizieren.

, dass sich das Verhalten der international tätigen hränkt hat, sich bezüglich eines einzigen Preiseleein eigentliches Verhaltensmuster entwickelt hat ıftverkehrsunternehmen bestand, dass beim Auf- Kostenfaktoren für die Luftverkehrsunternehmen

1/3, 448 f. E. 6), Terminierungspreise im Mobilfunk. 002/4, 736 f. E. 6.3), Buchpreisbindung.

deren Belastung beziehungsweise Weiterg: mit ist als Prinzip die Zusammenarbeit an di

1285.Grundsätzlich wäre es möglich, bezüc diese jeweils für sich alleine Gegenstand e allerdings bereits der EuGH ausgeführt hat, gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalte Zuwiderhandlungen zu sehen (vgl. Rz 1195

1286.Aber auch der schweizerischen Praxis Gesamtheit zu betrachten und als solche u zu subsumieren. So hat die WEKO in der L B» Folgendes ausgeführt: «Allerdings sind haltensweisen (Schweinebörsen, Telefonl preise) in ihrer Gesamtheit als abgestimmte bewerbsabreden im Sinne von Artikel 4 Abs streben, einen aus Sicht der Schweineliefe dass die von den Schweinelieferanten initiie schweinepreis zu ihren Gunsten zu beeinflu: Verhaltensweisen verfolgte einheitliche Zwe abrede ausgegangen werden kann. Von ein senbelage Tessin» ausgegangen worden, | barte, Uber mehrere Jahre betriebene Rotat beurteilt und nicht in zahlreiche Einzelabred

1287.Diese Vorgehensweise wurde durch c ches festhielt, es sei von einem «Dauer-Su Bundesverwaltungsgericht fest, dass Unterr Sitzungen ihr Interesse gezeigt haben, der } reement‘ beizutreten».°°° Diese Passage m Kartell auch beigetreten werden kann, oder Kartell teilnehmenden Unternehmen wechse in Frage gestellt würde beziehungsweise je einer neuen Abrede ausgegangen werden r

1288.Auch die Wettbewerbskommission be im Speditionsbereich. In dieser Untersucht samtabrede im Bereich der Luftfrachtspediti Luftfrachtspediteure über längere Zeit hinsic gen gegenüber den Kunden koordiniert. E: eingesetzt, etwa multilaterale Treffen der it und internationaler Ebene, Koordination im bänden sowie zahlreiche Kontakte per E-M neu auftretende exogene Kostenfaktoren ge Weiterbelastung an die Kunden zu koordii wurde anhand mehrerer exemplarischer C dass nicht alle Untersuchungsadressater

631 Vgl. RPW 2013/2, 154 f. Rz 73 ff., Verfügung tionsbereich.

632 RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schlachts

633 RPW 2008/1, 95 ff. Rz 81 ff., Strassenbeläge Januar 1999 bis Dezember 2003 insgesamt 209 von Sitzungen dokumentierten, die wöchentlich |

634 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1,

635 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 379 E. 6, Str

abe an den Kunden koordiniert werden sollte. Da- e Stelle des Wettbewerbs getreten.®®'

Jlich jedes einzelnen Preiselements zu klären, ob iner unzulässigen Wettbewerbsabrede sind. Wie wäre es «gekünstelt», ein durch ein einziges Ziel n zu zerlegen und darin mehrere selbstständige ff.).

‚ist es nicht fremd, mehrere Verhaltensweisen als nter den Abredebegriff von Artikel 4 Absatz 1 KG Jntersuchung «Markt für Schlachtschweine - Teil die beschriebenen wöchentlich betriebenen Ver- <onferenzen, Publikation der Schlachtschwein- > Verhaltensweisen und damit ebenfalls als Wettsatz 1 KG zu qualifizieren. [...] Gerade dieses Besranten ‚marktgerechten‘ Preis zu erzielen zeigt, rten Verhaltensweisen bezwecken, den Schlachtssen».°% Dies macht deutlich, dass es der mit den ck ist, welcher dazu führt, dass von einer Gesamter Gesamtabrede ist faktisch auch im Fall «Strasn dem das im Rahmen einer Konvention vereinionskartell der Unternehmen in seiner Gesamtheit en aufgesplittet wurde. °°?

las Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, welpmissionskartell» auszugehen. °°* Weiter hielt das ehmen «mit der Teilnahme an den wöchentlichen (onvention auf Grundlage eines ,Gentlemen’s Agacht deutlich, dass einem mittel- bis langfristigen “mit anderen Worten, dass die an einem solchen In können, ohne dass dadurch das Kartell an sich des Mal bei einer Änderung der Teilnehmer von nüsste.

stätigte diese Praxis in der Untersuchung Abrede ing stellte die Wettbewerbskommission eine Geon fest. Dabei haben sich die international tätigen shtlich der Belastung von Gebühren und Zuschlä- > wurden zahlreiche komplementare Instrumente ıternationalen Luftfrachtspediteure auf nationaler Rahmen von nationalen und internationalen Verail oder Telefon. Ziel der Gesamtabrede war es, meinsam zu erörtern und sich über deren allfällige nieren. Die Gesamtabrede im Speditionsbereich ‚ebühren nachgewiesen. Dabei ist zu beachten, | an der Koordination sämtlicher aufgeführten

vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spedichweine — Teil B.

Tessin. Dem Sekretariat lagen für den Zeitraum von Tabellen vor, welche die Auftragszuteilung anlässlich durchgeführt wurden.

Strassenbeläge Tessin. assenbeläge Tessin.

Gebühren gleichermassen beteiligt waren, auch nicht erforderlich ist.°%°

1289.Bei einer Gesamtabrede, welche Ube! nicht nur die Teilnehmer ändern, es kann < stark engagiert sind oder unterschiedliche | der Kartellmitglieder können weiter dazu füh che Teilaspekte des Kartells zustande komr halte zu bestimmten Gesichtspunkten der A gen festhalten. Ausserdem kann es sein, da der Abrede unterschiedlich konsequent um: Konflikten kommt und einzelne Mitglieder ze tellmitglieder zu konkurrenzieren. Schliesslic über die Zeit weiterentwickelt, gestärkt odeı dieser Faktoren führt dazu, dass nicht von e einheitlicher und fortdauernder Zweck bejah der Gesamtabrede teilnehmenden Unterne wenn sie nachweislich nicht an allen Bestar haben.637

B.3.4.2.1 Die Gesamtabrede im Berei

1290.Im Bereich der Luftfracht haben sich « über längere Zeit hinsichtlich Treibstoffzusc schläge für die USA, Frachtraten und die K bei wurden zahlreiche komplementäre Instrt liche Gespräche, multilaterale Treffen und | Verbindung stehenden Luftverkehrsunterne onsaustausch. Systematisch [sammelten ur verkehrsunternehmen] Informationen über es, sich über Preiselemente zu koordiniert chungsadressaten an der Koordination sämt beteiligt waren, was aber — wie oben erwah nicht erforderlich ist.

1291.Überdies stellen Treibstoffzuschläge, für die USA, Frachtraten und die Kommiss alle dem Begriff Tarif zuzuordnen sind (vgl. um den Preis für Luftfrachtleistungen. Som stoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zoll und Kommissionierung von Zuschlägen alle nen bereits daher als eine einzige Wettbev den Preis qualifiziert werden.

1292.Auch bei Vorliegen einer einzigen Abr nen Luftverkehrsunternehmen an dieser Al anhand der einzelnen Elemente individuell z

636 Vgl. RPW 2013/2, 155 Rz 76 ff., Verfügung v onsbereich.

637 Vgl. RPW 2013/2, 154 f. Rz 75, Verfügung vc onsbereich, So auch die konstante europäische

was aber für den Nachweis einer Gesamtabrede

“längere Zeit andauert, können im Laufe der Zeit uch sein, dass diese Teilnehmer unterschiedlich rollen einnehmen. Die divergierenden Interessen ren, dass kein vollständiger Konsens über samtlint. Die eine oder andere Partei kann etwa Vorbe- \brede haben und dennoch am Gesamtunter-fanss die Kartellmitglieder die einzelnen Bestandteile setzen, es ist sogar denkbar, dass es zu internen tweise die Umsetzung aussetzen, um andere Karch ist es nicht aussergewöhnlich, dass die Abrede “an neue Gegebenheiten angepasst wird. Keiner iner Gesamtabrede auszugehen wäre, sofern ein t werden kann. Ist dies der Fall, so können die an hmen zur Verantwortung gezogen werden, auch \dteilen der Gesamtabrede unmittelbar mitgewirkt

ch der Luftfracht

lie international tätigen Luftverkehrsunternehmen hläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuymmissionierung von Zuschlägen koordiniert. Daimente eingesetzt, etwa telefonische und persön- =-Mail-Verkehr. Zudem bestand [zwischen den in hmen] ein System für einen geordneten Informatiid verbreiteten die in Verbindung stehenden Luft- Treibstoffzuschläge. Ziel der Gesamtabrede war »n. Es ist zu beachten, dass nicht alle Untersulicher aufgeführter Preiselemente gleichermassen int — fur den Nachweis einer Gesamtabrede auch

Kriegsrisikozuschlage, Zollabfertigungszuschlage ionierung von Zuschlägen Elemente dar, welche vorne Rz 940 f.). Bei diesem Tarif handelt es sich it betreffen die Wettbewerbsabreden über Treibabfertigungszuschlage fur die USA, Frachtraten den gleichen Preis. Die einzelnen Abreden könverbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG über

ede wird das Ausmass der Beteiligung der einzelrede im Rahmen einer etwaigen Sanktionierung u berücksichtigen sein.

om 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Speditiym 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spediti- Rechtsprechung und Praxis.

B.3.4.2.2 Stellungnahmen der Partei

(i) Stellungnahme [...]

1293.[...] bringt vor, dass die beispielhaft ge senbeläge Tessin) in keiner Weise mit dem \ bar seien. Dort gehe es um lokal begrenzte eines kleinen Kreises beteiligter Personen, | lichster Kontakte [...] auf unterschiedlichen beziehungsweise -einheiten. Der Nachweis fehle es ebenfalls am Nachweis eines Gesa

1294.Dieser Argumentation von [...] ist zu w genannten Kriterien ist in den regelmässig | vorliegenden Fall sind diese gegeben. Dass und nicht nur einen kleinen Personenkreis nannten Fälle nichts. Bezüglich des gelten samtplanes kann auf die entsprechenden Au

1295.Weiter macht [...] geltend, dass selbst unternehmen gegeben hätte, bei Auftreten r den koordiniert weiterzugeben, könne das di gelten. Im Sachverhalt gebe es keine genü Frachtraten selbst abgesprochen worden « Luftfracht sei in keiner Weise ausgeschaltet Gesamtpreis für die Luftfrachtbeförderung a ein einzelnes Preiselement wie zum Beispie

1296.Dem ist entgegen zu halten, dass da Preis von Luftfrachtleistungen dem ECAC-/ Abkommen fallen unter den Begriff Tarif ein: rechnung der Preise. Bei Übertragung auf c raten, Zuschläge und die Kommissionierun¢ griff Tarif — also dem Begriff Preis für Luftfra

(ii) Stellungnahme Atlas (Polar)

1297.In Bezug auf die Gesamtabrede gema gen wie zur Subsumtion nach EU-Luftverke die entsprechenden Entgegnungen verwies

(iii) Stellungnahme Alitalia

1293.Alitalia macht geltend, dass die zitie Teil B» und «Strassenbelag Tessin» nicht könnten. Selbst wenn das Institut der Ges würde, könne Alitalia nicht in eine solche ei verhalt nicht bewiesen sei.°*"

1299.Diesen Vorbringen von Alitalia ist zu e hensweise als Gesamtabrede aufgrund de

639 Vgl. act. [...], act. [...]. 640 Vgl. act. [...].

641 Vgl. act. [...].

2n zur Gesamtabrede

nannten Falle (Markt fur Schlachtschweine, Stras- /orliegend zu beurteilenden Geschehen vergleich- , regelmässig wiederkehrende Verhaltensweisen hier hingegen gehe es um eine Fülle unterschied-

Stufen in verschiedenen Konzerngesellschaften ; einer Gesamtabrede sei nicht erbracht. Zudem mtplanes.°°®

idersprechen. Das entscheidende der drei von [...] wiederkehrenden Verhaltensweisen zu sehen. Im die Verhaltensweisen nicht nur lokal begrenzt sind betreffen, ändert an der Vergleichbarkeit der ged gemachten mangelnden Nachweises des Geisfuhrungen in Randziffer 1237 verwiesen werden.

wenn es einen Konsens unter den Luftverkehrs- \euer, exogener Kostenfaktoren diese an die Kunaraus gezogene Fazit nicht auch für die Frachtrate gende Grundlage zur Schlussfolgerung, dass die seien. Der Wettbewerb beim «Preis» im Bereich gewesen. «Preis» in diesem Sinne könne nur der uf einer bestimmten Strecke bedeuten, nicht aber | der Treibstoffkostenzuschlag. °°

s Sekretariat bei der Begriffsbestimmung fur den \bkommen folgt. Gemass Definition nach ECACzelne Preiselemente und Bedingungen für die Belen vorliegenden Fall stellen somit (Netto-)Frachty von Zuschlägen Elemente dar, welche dem Bechtleistungen — zuzuordnen sind (vgl. Rz 940 f).

ss Kartellgesetz macht Polar die gleichen Vorbrin- »hrsabkommen (vgl. Rz 1242). Somit kann auf en werden (vgl. Rz 1243).

rten Entscheide «Markt für Schlachtschweine — auf den vorliegenden Fall angewendet werden amtabrede in der Schweiz übernommen werden nbezogen werden, weil der entsprechende Sachntgegnen, dass sich die Qualifizierung der Vorger europäischen Rechtsprechung im vorliegenden

Fall aufdrängt. Der Hinweis auf die zitierte schweizerischen Praxis nicht fremd ist, mehı ten und als solche unter den Abredebegrif spielt daher keine Rolle, dass jene Entschei Überdies ist ein Rotationskartell mit dem vor austausch vergleichbar.

1300.Bezüglich der geltend gemachten mai die entsprechenden Ausführungen in den R

(iv) Stellungnahme AMR (America:

1301.American bringt vor, dass auch das kK welches auf der Basis der EU-Rechtsprecht den Zuwiderhandlung» entwickelt worden s Das Sekretariat vermöge keinerlei Beweise nen um [...] Kriegsrisikozuschläge, Zollabfe gewusst habe. Ein Vorgehen wie im Fall «S nichts zu tun mit dem vorliegenden Sachv «Schlachtschweine - Teil B». Aus den Entsc an einer Gesamtabrede jedenfalls vorausse gemeinsamen Zielen, welche die Teilnehm aber keine Kenntnisse von solchen gemeins

1302.Bezüglich dieser Vorbringen kann au 1299 verwiesen werden.

1303.Zudem macht American geltend, dass Beginn des Kartells — keine Kommissionen |

1304.Dazu ist zu entgegnen, dass America der Speditionen fur eine Kommissionierung nehmen reagiert hat (vgl. Abschnitt A.4.9). darin, gegenüber den Speditionen weiterhin

(v) Stellungnahme United

1305.United bringt vor, dass keine Abrede o 4 Absatz 1 KG vorliege. Wenn schon, dann

1306.Gemäss Bundesgericht liegt ein zula spontan gleich oder gleichförmig reagieren praktiziertes Parallelverhalten ist noch keine kel 4 Absatz 1 KG, selbst wenn es in der Er sich gleich verhalten werden, und auch weı ausgehen. Immerhin kann gemäss Bundes: tensweise aber indizieren.°* Dementsprecl Vorliegen einer Wettbewerbsabrede eine i nicht. Im vorliegenden Fall ist die Tatsache

643 Vgl. act. [...].

n Entscheide stellt einzig klar, dass es auch der rere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrach- F von Artikel 4 Absatz 1 KG zu subsumieren. Es de den Begriff «Gesamtabrede» nicht verwenden. liegend regelmässig durchgeführten Informationsngelnden Feststellung des Sachverhalts kann auf andziffern 834 ff. verwiesen werden.

N)

onzept der «Gesamtabrede» nach Kartellgesetz, Ing zur Annahme einer «einzigen und fortdauernei, nicht auf American angewandt werden könne. zu nennen, wonach American von den Diskussiosrtigungszuschlage für die USA oder Frachtraten trassenbeläge Tessin» und der Fall selber hätten erhalt. Das Gleiche gelte in Bezug auf den Fall heiden gehe eindeutig hervor, dass die Teilnahme tze, dass die Teilnehmer Kenntnis hätten von den er gemeinsam verfolgen würden. American habe samen Zielen gehabt.‘*?

f die Ausführungen in den Randziffern 1294 und

; American den Spediteuren seit 1999 — somit vor bezahlen würde. 4%

n auf die im Jahr 2003 aufkommende Forderung | gemeinsam mit den anderen Luftverkehrsunter- Die vorliegende Verhaltensweise besteht gerade keine Kommissionierung zu gewähren.

der abgestimmte Verhaltensweise gemäss Artikel liege ein zulässiges Parallelverhalten vor.°*

ssiges Parallelverhalten vor, wenn Unternehmen oder sich wechselseitig nachahmen. Ein bewusst : abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artiwartung erfolgt, dass die übrigen Marktteilnehmer ın davon wettbewerbsbeschränkende Wirkungen Jericht Gleichverhalten eine abgestimmte Verhalhend reicht zur Beurteilung der Frage nach dem solierte Betrachtung von Gleichverhalten alleine des Informationsaustausches zu berücksichtigen.

002/4, 736 f. E. 6.3), Buchpreisbindung.

Bei einem Gleichverhalten zusammen mit d von einem spontanen Parallelverhalten aus:

1307.Weiter macht United geltend, dass Un sen sei. Somit könnten ihre Handlungen un auf eine Wettbewerbsbeschränkung ausger! bezweckt oder bewirkt haben. °“*®

1308.Dieser Argumentation von United kanr United am Informationsaustausch beteiligt u bewerbsabrede dar. Diese Wettbewerbsabr bewerbsbeschränkung (vgl. Rz 1284).

(vi) Stellungnahme SAS (Scandina

1309.Scandinavian macht geltend, dass da: und fortdauernden Zuwiderhandlung nicht k Gesamtabrede sei auch nicht auf Scandina antrag europäisches und schweizerisches R Verhalten eines Unternehmens müsse an d bunden sein, damit eine Verantwortlichkeit d handlung angerechnet werden könne. Im Weiter müsste die WEKO zeigen, dass die oder hätten wissen müssen, dass ihr Verhal im vorliegenden Fall nicht gemacht worden.

1310.Bezüglich dieser Vorbringen kann au 1299 verwiesen werden.

1311.Weiter macht Scandinavian geltend, d die Rechtmässigkeit einer generalisierten / stätigt habe. Noch weniger habe das Bunde der einzigen und fortdauernden Zuwiderhan in das schweizerische Recht bestatigt.°°

1312.Dieser Ansicht von Scandinavian ist n abrede im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 K gericht in der Vergangenheit bereits eine sc immer nur Recht und Vorgehensweisen an bestätigt worden sind. Zudem erfolgt an dies zerischen Praxis nicht fremd ist, mehrere Ve als solche unter den Abredebegriff von Artik

(vii) Stellungnahme Singapore

1313.Singapore macht analog zu

Luftverkehrsabkommen auch bei der Subs keine Gesamtabrede vor. In diesem Zusam den im Antrag zitierten Schweizer Präzed: Tessin, unterschieden werden. Insbesonder

646 Vgl. act. [...]. 648 Val. act. [...]. 649 Vgl. act. [...].

650 Vgl. act. [...].

em Informationsaustausch kann daher nicht mehr Jegangen werden.

ited an keiner Wettbewerbsabrede beteiligt geweid ihre Unterlassungen logischerweise auch nicht ichtet gewesen sein beziehungsweise eine solche

1 nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt zeigt, dass far. Dieser Informationsaustausch stellt eine Wettede bewirkte nachgewiesenermassen eine Wettvian)

5 schweizerische Recht den Begriff einer einzigen enne und nicht anwendbar sei. Das Konzept der vian anwendbar. Zudem wende der Verfügungsecht inkorrekt auf den vorliegenden Fall an.°*” Das ie einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung geler Mitwirkung des Unternehmens an der Zuwidervorliegenden Fall sei dieser Beweis nicht erbracht. Mitarbeitenden von Scandinavian gewusst hätten

ten Teil eines Gesamtplans gewesen sei. Dies sei f die Ausführungen in den Randziffern 1294 und

ass das Bundesverwaltungsgericht in keinem Fall \nwendung des Begriffs einer Gesamtabrede be- >sverwaltungsgericht die Umsetzung des Begriffs dlung im Sinne der europäischen Rechtsprechung

icht zu folgen. Für die Anwendung einer Gesamt- G ist es unerheblich, ob das Bundesverwaltungs- Iche bestätigt hat. Andernfalls könnten Behörden wenden, welche vorangehend durch die Gerichte ser Stelle erneut der Hinweis, dass es der schweirhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und el 4 Absatz 1 KG zu subsumieren.

ihren Ausführungen betreffend das EUumtion unter das Kartellgesetz geltend, es liege menhang müsse die vorliegende Faktenlage von enzfällen Schlachtschweine und Strassenbeläge e sei die Hypothese im Antrag, wonach ein später dazukommender Teilnehmer eines Kartells lung haftbar gemacht werden sollte, nicht st

1314.Dazu kann zunächst auf die entsprech fortdauernden Zuwiderhandlung in Randzif sumtion einer Gesamtabrede unter das Ka kann auf die Ausführungen in den Randziffe

1315.Singapore bringt vor, dass die bloss Wettbewerbern (z. B. [...]) nicht per se ausr Abrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG rede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG setze ei Zudem werde «der Austausch von Marktda werbsabrede im Sinne der gesetzlichen De oder bewusst im Sinne einer Abrede koope 4 Absatz 1 KG «zweiseitig» sein. Wenn ein sie selber zu übermitteln oder vice versa, si Abrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG

1316.Hierzu kann zunächst auf die Ausführ dem geht aus dem festgestellten Sachverh bestand. Beispielsweise ist dies bereits am den in Verbindung stehenden Luftverkehrsui zug auf Singapore kann nicht von einem pa kann auch das passive Empfangen von Infoı Artikel 4 Absatz 1 KG fallen. Falls sich ein Information nicht klar dagegen ausspricht, teilzunehmen. Dies trifft im vorliegenden Fa

(viii) Stellungnahme [...]

1317.[...] macht geltend, bezüglich Frachtra chen werden. Eine [...] Gesamtbetrachtung seien, die im Luftfrachtbereich tatsächlich [.. den seien (beispielsweise die Treibstoffzuse eine einzelne Strecke gelten [...]. Frachtrate sgeblichen Marktbedingungen festgelegt. [ höchst unwahrscheinlich und nahezu unm¢ Tatsache, dass es tausende von Flugrouten Preis zur Anwendung komme. [...] Die Sach dass über Frachtraten immer nur streckens Diskussion stehenden Strecken zwischen di Tschechischen Republik, Pakistan und Viet Parteien Informationen zu Frachtraten ausg

1318.Dem ist entgegenzuhalten, dass [im | die Frachtraten festgelegt wurden]. B.3.4.2.3 Fazit Gesamtabrede: Wettb

1319.Die nachgewiesene Gesamtabrede k das heisst, es liegt a) ein bewusstes

651 Vgl. act. [...]. 652 Vgl. act. [...].

653 Vgl. act. [...].

für die ganze Dauer einer solchen Zuwiderhand- ıbstanziiert.°°"

enden Ausführungen zur Frage einer einzigen und fer 1076 verwiesen werden. Bezüglich der Subrtellgesetz und der bisherigen Praxis der WEKO rn 1294 und 1299 verwiesen werden.

se Tatsache des Informationsaustausches unter eichend sei, um eine wettbewerbsbeschränkende zu begründen. Eine unzulässige Wettbewerbsabnen gemeinsamen Willen der Teilnehmer voraus. ten unter den Unternehmen nur dann als Wettbefinition bezeichnet, wenn die Parteien vorsätzlich rieren.» Dann müsse eine Abrede gemäss Artikel Unternehmen passiv Informationen erhalte, ohne ai ein solches Verhalten einseitig und stelle keine dar. °°

ungen in Randziffer 1306 verwiesen werden. Zualt eindeutig hervor, dass ein gemeinsamer Wille regelmässigen Informationsaustausch [zwischen iternehmen] ersichtlich. Insbesondere auch in Bessiven Verhalten gesprochen werden. Im Übrigen "mationen unter eine Wettbewerbsabrede gemäss Unternehmen bei wiederholtem Empfangen von aussert es den Willen am Informationsaustausch

ten könne nicht von einer Gesamtabrede gespromöge vertretbar sein, wo Zuschläge zu beurteilen .] mehr oder weniger einheitlich angewendet worshlage). Frachtraten würden jedoch immer nur für in würden nach den für die jeweilige Strecke mas- Jass eine Gesamtabrede betreffend Frachtraten glich sei, ergebe sich schon allein aufgrund der gebe, und dass für jede dieser Routen ein anderer verhaltsfeststellungen im Antrag zeigten vielmehr, pezifisch diskutiert worden sei. Betreffend die zur ar Schweiz einerseits und den USA, Singapur, der nam andererseits fehle jeder Nachweis, dass die etauscht hätten.°®°

=rgebnis auf den vorliegend relevanten Strecken

ewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG

ann als Wettbewerbsabrede qualifiziert werden, und gewolltes Zusammenwirken der an der

Gesamtabrede beteiligten Unternehmen vor werbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt bejaht werden, da sich die Unternehmen hii haben, mit dem Ziel, hinsichtlich des Preis nicht nur das «Bezwecken» einer Wettbew das «Bewirken»: Durch den Austausch von | ternehmen das Risiko im wirtschaftlichen H: ten der Wettbewerber. Die Unternehmen wa informiert. Somit erfolgte ein planmässiges ( formationen.

1320.Im Übrigen ist anzumerken, dass man Ergebnis kommen würde, selbst wenn die e sikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge f von Zuschlägen) getrennt zu prüfen wären. / takte zu den einzelnen Elementen Wettbew dar. Auch dann beträfen alle einzelnen Wett

B.3.4.3 Eventualiter: Einzelprüfung B.3.4.3.1 Treibstoffzuschläge

(i) Bewusstes und gewolltes Zus;

1321.An den Kontakten im Zusammenhang kehrsunternehmen beteiligt: [...], Korean, | Scandinavian und Singapore (vgl. Abschnitt

1322.Die an den Kontakten beteiligten Luftv terteilt werden. Die erste Gruppe besteht a rean, South African, Alitalia, American, Uni kehrsunternehmen beteiligten sich sowohl ir Informationsaustauschs] an den Kontakten.

ternehmen] weist bereits ihre [Teilnahme ar (vgl. vorne Rz 503). Scandinavian trat [...] < [zuvor am System beteiligt] war, wusste Sc Verbindung stehenden Luftverkehrsunterne zu den anderen Luftverkehrsunternehmen

[...] an den Kontakten.

1323.[...].

1324.Fur Polar lasst sich eine Beteiligung ar der festgestellte Sachverhalt bilaterale Kon erfolgten ein regelmassiger Informationsaus schlage. Insbesondere betrafen die Kontakte derungen von Treibstoffzuschlagen sowie d

1325.Die Kontakte zwischen den Luftverke persönliche Gespräche, an multilateralen Tre [zwischen den in Verbindung stehenden Lu ordneten Informationsaustausch. [Systema dung stehenden Luftverkehrsunternehmen Treibstoffzuschläge.]

1326.[...]

rund b) mit der Gesamtabrede wird eine Wettbe- . Beide Tatbestandselemente können problemlos sichtlich aller dargestellten Gebühren koordiniert es den Wettbewerb auszuschalten. Zudem kann erbsbeschränkung belegt werden, sondern auch nformationen beseitigten oder reduzierten die Unandeln aufgrund von Unkenntnis über das Verhalren über die geplanten Schritte der Wettbewerber 3leichverhalten aufgrund ausgetauschter Marktin-

— wie sich nachfolgend zeigt — zu keinem anderen inzelnen Elemente (Treibstoffzuschläge, Kriegsriür die USA, Frachtraten und Kommissionierung Auch bei einer getrennten Prüfung stellen die Konerbsabreden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG bewerbsabreden den gleichen Preis.

ammenwirken

mit Treibstoffzuschlagen waren folgende Luftver- Polar, South African, Alitalia, American, United, A.4.4.4).

erkehrsunternehmen können in zwei Gruppen unus folgenden Luftverkehrsunternehmen: [...], Koted, Scandinavian und Singapore. Diese Luftverinerhalb als auch ausserhalb des [systematischen Für die [in Verbindung stehenden Luftverkehrsunn System] die Beteiligung an den Kontakten nach aus dem [System] aus. Weil Scandinavian jedoch ‚andinavian von den Kontakten [zwischen den in hmen]. Überdies hielt Scandinavian den Kontakt [...] aufrecht. Damit beteiligte sich Scandinavian

1 dieser Gruppe nicht nachweisen. Allerdings zeigt takte zwischen Polar und [...]. Mit den Kontakten tausch und Abmachungen bezüglich Treibstoffzu- > die Einführung von Treibstoffzuschlägen, die Anen Zeitpunkt und die Beträge dieser Änderungen.

ahrsunternehmen fanden durch telefonische und Affen und mit E-Mail-Verkehr statt. Zudem bestand ftverkehrsunternehmen] ein System für einen getisch sammelten und verbreiteten die in Verbinim Rahmen dieses Systems Informationen über

1327.Die Kontakte [...], Korean, Sout Zeitraum Januar 2C takte im Zeitraum

Kontaktnachweise lich Kontakte im Ze vorne Rz 500).

1328.In räumlicher Schweiz einerseits nam andererseits] :

1329.Es fand somit Es liegt erwiesener (ii) Wettbe 1330.Im Rahmen \

una hilsteralen Kon

bestanden im Zeitraum Januar 20C ı African, Alitalia, American, United ‚00 bis Februar 2006 nachgewiesen \ April 2000 bis Februar 2006 nachg im Zeitraum Juni 2004 bis November sitraum Januar 2000 [...] bis Novem

"Hinsicht fanden die Kontakte in [B und den USA, Singapur, der Tschec statt.

‚eine Verhaltenskoordination zwische massen ein bewusstes und gewollte: werbsbeschrankung bei Treibstoff

yon telefonischen Kontakten, Kontak taktan taıısrhten die IIntarnahmen ve

Beispielsweise hält eine unternehmensintert 225): «Here in Switzerland, there will be a already some comments from other airline surcharge from actually CHF 0.15 to new Cl saying that | will keep you informed about ou auch gemeinsam, welche Schritte (Zeitpun| wollen. Somit erfolgte ein planmässiges Gle mationen.

1333.Mit dem Informationsaustausch erfolgt sicherung von Änderungen in den Treibstoff bereits Öffentlich angekündigt war, erlaubte sicherung der künftigen Handlung, weil die nicht im gleichen Zeitpunkt stattfanden. De sich vor der tatsächlichen Änderung gege avaient I'habitude de vérifier entre eux, par ' mails) de confort, ce que les uns et les autr quatre ou cinq jours a l'avance de la réalité c reduction) de la fuel surcharge.» °*

1334.Die vorangehenden Ausführungen ze der Einführung, dem Betrag und der Metho Änderungen von Treibstoffzuschlägen koor« folgte ein koordiniertes Vorgehen. Mit den | kehrsunternehmen eine Wettbewerbsbesch

B.3.4.3.2 Kriegsrisikozuschläge

(i) Bewusstes und gewolltes Zus;

1335.An den Kontakten im Zusammenhanc verkehrsunternehmen beteiligt: [...], Korean, gapore (vgl. Abschnitt A.4.6.2).

1336.Diese Kontakte bestanden im Zeitrat räumlicher Hinsicht fanden die Kontakte in [E

[...].

1337.Mit den Kontakten erfolgten ein regel gen bezüglich Kriegsrisikozuschläge. Insbe: Kriegsrisikozuschlägen, die Höhe beziehur sowie die Aufhebung von Kriegsrisikozusch|

1338.Die Kontakte zwischen den Luftverkeh sönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Ve: bindung stehenden Luftverkehrsunternehme austausch. [Systematisch sammelten und v kehrsunternehmen im Rahmen dieses Syste

1339.Es fand somit eine Verhaltenskoordina Es liegt erwiesenermassen ein bewusstes u

1e E-Mail vom September 2000 fest (vgl. vorne Rz meeting held on Monday next (2/10) [...]. | have 5. It seems that there will be an increase of fuel HF 0.25 per kg chargeable weight. It goes without tcome.» Teilweise vereinbarten die Wettbewerber kt und Betrag der Änderungen) sie unternehmen ichverhalten aufgrund ausgetauschter Marktinfor-

e ebenfalls eine gegenseitige Bestätigung und Abzuschlägen. Selbst wenn eine geplante Änderung der Informationsaustausch eine gegenseitige Ab- ‚tatsächliche Änderung und deren Ankündigung n Luftverkehrsunternehmen blieb genügend Zeit, nseitig abzusichern: «Les transporteurs aériens voie principalement d'appels tel&phoniques (ou ees comptaient faire en pratique, afin de s'assurer le la mise en ceuvre d'une augmentation (ou d'une

igen, dass sich die Luftverkehrsunternehmen bei de sowie bei dem Zeitpunkt und dem Betrag von jinierten. Anstelle von individuellem Vorgehen er- <ontakten bezweckten und bewirkten die Luftverrankung.

ammenwirken bei Kriegsrisikozuschlagen

| mit Kriegsrisikozuschlägen waren folgende Luft- South African, Alitalia, American, United und Sin-

ım Ende Januar 2003 bis Anfang April 2003. In 3ezug auf die vorliegend relevanten Strecken] statt

mässiger Informationsaustausch und Abmachunsondere betrafen die Kontakte die Einführung von igsweise den Betrag von Kriegsrisikozuschlägen lagen.

rsunternehmen fanden mit telefonischen und perrkehr statt. Zudem bestand [zwischen den in Versn] ein System für einen geordneten Informationserbreiteten die in Verbindung stehenden Luftverms Informationen über Kriegsrisikozuschlage.]

tion zwischen den Luftverkehrsunternehmen statt. nd gewolltes Zusammenwirken vor.

(ii) Wettbewerbsbeschränkung be

1340.Im Rahmen von telefonischen Kontal und persönlichen Kontakten tauschten die Kriegsrisikozuschläge aus. Dieser Informatic risikozuschlägen, die Höhe beziehungswei: die Aufhebung von Kriegsrisikozuschlägen werden (vgl. vorne Rz 940 f.), betrifft der Preis.

1341.Durch den Informationsaustausch gel Informationen über ihre Wettbewerber. Dur die Unternehmen das Risiko im wirtschaftlic Verhalten der Wettbewerber. Die Unternehi bewerber informiert. Teilweise vereinbarten Kriegsrisikozuschlägen (Zeitpunkt und Betra ten aufgrund ausgetauschter Marktinformati

1342.Diese Ausführungen zeigen, dass sich dem Betrag und dem Zeitpunkt von Kriegsri duellem Vorgehen erfolgte ein koordinierte bewirkten die Luftverkehrsunternehmen ein:

B.3.4.3.3 Zollabfertigungszuschläge

(i) Bewusstes und gewolltes Zus; für die USA

1343.An den Kontakten im Zusammenhang folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt

1344.Zwischen den Luftverkehrsunternehm: April 2003 bis Juli 2004. Zwischen [...] und F cher Hinsicht fanden die Kontakte in [Bezu USA] statt, weil es sich um Zollabfertigungs

1345.Mit den Kontakten erfolgten ein regel gen bezüglich Zollabfertigungszuschläge für Einführung von Zollabfertigungszuschlägen trag von diesen Zuschlagen sowie den Zeitt

1346.Die Kontakte zwischen den Luftverker sönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Ver

1347.Es fand somit eine Verhaltenskoordina Es liegt erwiesenermassen ein bewusstes u

(ii) Wettbewerbsbeschränkung be

1348.Im Rahmen von telefonischen Kontak takten tauschten die Unternehmen versc schläge für die USA aus. Dieser Information tigungszuschlagen für die USA, die Höhe be: sowie den Zeitpunkt von den Zuschlägen. W den (vgl. vorne Rz 940 f.), betrifft der Inform

1349.Durch den Informationsaustausch gel Informationen über ihre Wettbewerber. Dur

i Kriegsrisikozuschlägen

ten, Kontakten mit E-Mail, Kontakten an Treffen Unternehmen verschiedene Informationen über ınsaustausch umfasste die Einführung von Kriegsse den Betrag von Kriegsrisikozuschlägen sowie . Weil Zuschläge als Tarifbestandteil verstanden Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable

angten die Luftverkehrsunternehmen an sensible ch den Austausch von Informationen reduzierten shen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das men waren über die geplanten Schritte der Wettdie Wettbewerber gemeinsam die Einführung von ig). Somit erfolgte ein planmässiges Gleichverhalonen.

die Luftverkehrsunternehmen bei der Einführung, sikozuschlägen koordinierten. Anstelle von indivis Vorgehen. Mit den Kontakten bezweckten und > Wettbewerbsbeschränkung.

für die USA

ammenwirken bei Zollabfertigungszuschlägen

mit Zollabfertigungszuschlägen für die USA waren [...] und Polar (vgl. Abschnitt A.4.7.1).

an [...] bestanden diese Kontakte nachweislich von °olar fand ein Kontakt im Juli 2004 statt. In räumli- J auf die vorliegend relevante Strecke Schweiz — zuschläge für die USA handelt.

mässiger Informationsaustausch und Abmachun- ‘die USA. Insbesondere betrafen die Kontakte die für die USA, die Höhe beziehungsweise den Beyunkt von diesen Zuschlagen.

rsunternehmen fanden mit telefonischen und perkehr statt.

tion zwischen den Luftverkehrsunternehmen statt. nd gewolltes Zusammenwirken vor.

i Zollabfertigungszuschlägen für die USA

ten, Kontakten mit E-Mail und persönlichen Konhiedene Informationen über Zollabfertigungszusaustausch umfasst die Einführung von Zollabferziehungsweise den Betrag von diesen Zuschlägen eil Zuschläge als Tarifbestandteil verstanden werationsaustausch die Wettbewerbsvariable Preis.

angten die Luftverkehrsunternehmen an sensible ch den Austausch von Informationen reduzierten die Unternehmen das Risiko im wirtschaftlic Verhalten der Wettbewerber. Die Unterneh bewerber informiert. Teilweise vereinbarten Zollabfertigungszuschlägen für die USA (Ze ges Gleichverhalten aufgrund ausgetauscht

1350.Diese Ausführungen zeigen, dass sich dem Betrag und dem Zeitpunkt von Zollabfe stelle von individuellem Vorgehen erfolgte e zweckten und bewirkten die Luftverkehrsunt

B.3.4.3.4 Frachtraten

(i) Bewusstes und gewolltes Zus;

1351.An den Kontakten zu Frachtraten wi (vgl. Abschnitt A.4.8.2):

  • [...] im Zeitraum spätestens ab dem Je

  • [...] im Zeitraum spätestens ab dem J:

  • [...] im Zeitraum spätestens dem Jahr

  • [...] im Zeitraum spätestens ab dem J:

  • [...] im Zeitraum spätestens ab dem J:

  • [...] im Zeitraum spätestens ab dem J:

  • Korean im Zeitraum spatestens ab de

  • South African im Zeitraum August 20C

  • Alitalia im Zeitraum spatestens ab der

  • United im Zeitraum Februar 2003,

- Singapore im Zeitraum spatestens ab

1352.lm Zusammenhang mit Frachtraten i shop» [...] hinzuweisen. Themen dieser Tre mationen bezüglich Erträgen und Kapazitate nehmen auf Mindestraten für das ad-hoc-( kehrsunternehmen war die Erhöhung der R:

1353.In räumlicher Hinsicht fanden die Kont cken] statt.

1354.Mit den Kontakten erfolgten ein regel gen bezüglich Höhe von Frachtraten.

1355.Die Kontakte zwischen den Luftverket sönlichen Gesprächen, mit E-Mail-Verkehr s

1356.Wie der festgestellte Sachverhalt (vgl. zu Frachtraten um deren Stabilisierung un Frachtraten nicht weiter senken sollten. Zud gen über Frachtraten.

1357.Für ein Beispiel kann auf einen E-Ma Mail-Verkehr bezieht sich auf einen Telefor wiesen werden (vgl. vorne Rz 758). Im Ral

shen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das men waren über die geplanten Schritte der Wettdie Wettbewerber gemeinsam die Einführung von itpunkt und Betrag). Somit erfolgte ein planmässier Marktinformationen.

die Luftverkehrsunternehmen bei der Einführung,

rtigungszuschlagen für die USA koordinierten. Anin koordiniertes Vorgehen. Mit den Kontakten beernehmen eine Wettbewerbsbeschränkung.

ammenwirken bei Frachtraten

aren folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt

ahr 2000 bis November 2005, ahr 2000 bis November 2005, 2000 bis Juni 2003,

ahr 2000 bis September 2004, ahr 2000 bis Juni 2003,

ahr 2000 bis August 2005,

m Jahr 2000 bis Juni 2003,

4 bis August 2005,

n Jahr 2000 bis Juni 2003,

dem Jahr 2000 bis August 2005.

st insbesondere auf [...] zwei «Air-Cargo Workffen waren der Stopp der Ertragsrückgänge, Infor- N [...]. Zudem einigten sich die Luftverkehrsunterseschäft [...]. Das gemeinsame Ziel der Luftveraten.

akte in [Bezug auf die vorliegend relevanten Stremässiger Informationsaustausch und Abmachunrsunternehmen fanden mit telefonischen und per- sowie multilateralen Treffen statt.

Abschnitt A.4.8) zeigt, ging es bei den Kontakten 1 darum, dass die Luftverkehrsunternehmen ihre em trafen Luftverkehrsunternehmen Vereinbarunil-Verkehr vom [...] zwischen [...] und [...] (der Eianruf, der früher am gleichen Tag stattfand) verimen des E-Mail-Verkehrs teilte [...] mit, dass sie keinen Wettbewerb und Preiskrieg zwisch wolle. [...] antwortete, dass sie mit dem Ko formierte [...] darüber, «that ask our incharc [...] to discuss coordinated action etc.»

1358.Es fand somit eine Verhaltenskoordina Es liegt erwiesenermassen ein bewusstes u

(ii) Wettbewerbsbeschränkung be

1359.Im Rahmen von telefonischen Kontal und persönlichen Kontakten tauschten die | und trafen Abmachungen über Frachtraten. werden (vgl. vorne Rz 940 f.), betrifft der Preis.

1360.Die Luftverkehrsunternehmen gelangt Informationen über ihre Wettbewerber. Dur die Unternehmen das Risiko im wirtschaftlic Verhalten der Wettbewerber. Die Unterneh bewerber informiert.

1361. Teilweise trafen die Luftverkehrsunter verkehrsunternehmen beabsichtigten damit mit Risiken verbundenen Wettbewerbs trete

1362.Diese Ausführungen zeigen, dass sich ordinieren wollten. Mit den Kontakten bezwe eine Wettbewerbsbeschränkung.

B.3.4.3.5 Kommissionierung von Zus (i) Bewusstes und gewolltes Zus; Zuschlägen

1363.An den Kontakten zur Kommissioniert unternehmen beteiligt (vgl. Abschnitt A.4.9. ’

  • [...] im Zeitraum November 2003 bis F

  • [...] im Zeitraum November 2003 bis J

  • [...] im Zeitraum November 2003 bis J

  • [...] im Zeitraum November 2003 bis J

  • [...] im Zeitraum November 2003 bis F

  • [...]im Zeitraum Mai 2005 bis Oktober

  • Korean im Zeitraum November 2003 |

  • South African im Zeitraum November

  • Alitalia im Zeitraum November 2003 b

  • American im Zeitraum November 200.

  • Polar im Juli 2005,

- United im Zeitraum November 2003 b

- Singapore im Zeitraum November 20(

en den beiden Luftverkehrsunternehmen sehen mmentar von [...] völlig einverstanden sei. [...] inje of sales department [...] to make close contact

tion zwischen den Luftverkehrsunternehmen statt. nd gewolltes Zusammenwirken vor.

i Frachtraten

ten, Kontakten mit E-Mail, Kontakten an Treffen Jnternehmen Informationen über Frachtraten aus Weil Frachtraten als Tarifbestandteil verstanden Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable

en durch den Informationsaustausch an sensible ch den Austausch von Informationen reduzierten shen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das men waren über die geplanten Schritte der Wettnehmen Vereinbarungen zu Frachtraten. Die Lufteine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des n zu lassen.

die Luftverkehrsunternehmen bei Frachtraten kockten und bewirkten die Luftverkehrsunternehmen

schlagen

ammenwirken bei der Kommissionierung von

Ing von Zuschlagen waren folgende Luftverkehrs-

1):

ebruar 2006, uli 2005,

uli 2005,

anuar 2006, ebruar 2006, 2005,

jis Juni 2005, 2003 bis Juni 2005, is Juli 2005,

3 bis Juni 2005,

is Juni 2005 3 bis Januar 2006.

1364.In räumlicher Hinsicht fanden die Kont cken] statt.

1365.Mit den Kontakten erfolgten ein regel gen bezüglich Kommissionierung von Zusc Weigerung der Luftverkehrsunternehmen ge die Luftverkehrsunternehmen die Zuschläge men mit einer Kommissionierung zu entschi

1366.Die Kontakte zwischen den Luftverkel sönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Vei bindung stehenden Luftverkehrsunternehme austausch. [Systematisch sammelten und v kehrsunternehmen im Rahmen dieses Syste Zuschlägen.] Ebenfalls versicherten sich die Speditionsunternehmen keine Kommissioni:

1367.Es fand somit eine Verhaltenskoordina Es liegt erwiesenermassen ein bewusstes u

(ii) Wettbewerbsbeschränkung be

1368.Im Rahmen von telefonischen Kontak takten tauschten die Luftverkehrsunternehr rung von Zuschlägen gegenüber den Spec ECAC-Abkommen fallen unter den Begriff 1 die Berechnung der Preise. Weil die Komr verstanden werden (vgl. vorne Rz 940 f.), be variable Preis.

1369.Die Luftverkehrsunternehmen gelangt Informationen über ihre Wettbewerber. Dur die Unternehmen das Risiko im wirtschaftlic Verhalten der Wettbewerber. Die Unterneh bewerber informiert. Überdies bestätigten ı gegenseitig, keine Kommissionierung von Z den] Luftverkehrsunternehmen [bespracher von Zuschlägen.

1370.Diese Ausführungen zeigen, dass sich onierung von Zuschlägen koordinierten. An: ordiniertes Vorgehen. Mit den Kontakten bez men eine Wettbewerbsbeschränkung.

B.3.4.3.6 Stellungnahmen der Parteii

(i) Stellungnahme [...]

1371.[...] führt aus, dass es jedenfalls in Bez Tatsachengrundlage fehle, um eine Wettbe\

1372.Dem ist zu entgegnen, dass aus der S: hervorgeht (vgl. Abschnitt A.4.8). Diese Kor

akte in [Bezug auf die vorliegend relevanten Stremässiger Informationsaustausch und Abmachun- 'hlägen. Insbesondere betrafen die Kontakte die »genüber den Speditionsunternehmen, welche für > erhoben und einzogen, die Speditionsunternehdigen.

ırsunternehmen fanden in telefonischen und per- ‘kehr statt. Zudem bestand [zwischen den in Versn] ein System für einen geordneten Informationserbreiteten die in Verbindung stehenden Luftverms Informationen über die Kommissionierung von Luftverkehrsunternehmen [...] gegenseitig, an die rung zu bezahlen.

tion zwischen den Luftverkehrsunternehmen statt. nd gewolltes Zusammenwirken vor.

i der Kommissionierung von Zuschlägen

ten, Kontakten mit E-Mail und persönlichen Konnen Informationen zur Frage der Kommissionielitionsunternehmen aus. Gemäss Definition nach arif einzelne Preiselemente und Bedingungen für iissionierung von Zuschlägen als Tarifbestandteil trifft der Informationsaustausch die Wettbewerbsen durch den Informationsaustausch an sensible ch den Austausch von Informationen reduzierten shen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das men waren über die geplanten Schritte der Wettind bestärkten sich die Luftverkehrsunternehmen uschlägen zu zahlen. [Die in Verbindung stehen- 1] auch das Vorgehen bei der Kommissionierung

) die Luftverkehrsunternehmen bei der Kommissistelle von individuellem Vorgehen erfolgte ein koweckten und bewirkten die Luftverkehrsunterneh-

2n zur Einzelprüfung

ug auf Frachtraten bereits an einer ausreichenden werbsbeschrankung feststellen zu können. °°

achverhaltsfeststellung eine Vielzahl an Kontakten itakte belegen die Wettbewerbsbeschrankung bei

Frachtraten. Im Übrigen hat [...] eine Wettbe standteil ihrer Selbstanzeige eingebracht. °®

(ii) Stellungnahme Korean

1373.Korean macht geltend, dass mangel: konkret die Koordinierung von Frachtraten nicht von entsprechenden Wettbewerbsbesc rischen Markt ausgegangen werden könne.‘

1374.Der Auffassung, dass Kontakte im Au hätten kann nicht gefolgt werden, weil im Schweiz sehr wohl betreffen können. [...]

(iii) Stellungnahme Alitalia

1375.Zur Einzelprüfung macht Alitalia gelteı Kriegsrisikozuschläge [...] und die Kommiss talia an regelmässigem Informationsaustau

1376.Diese Vorbringen von Alitalia betreffen auf die entsprechenden Ausführungen in de

B.3.4.3.7 Fazit Einzelprüfung: Wettbe

1377.Bei Treibstoffzuschlägen liegen Wettb: Diese Wettbewerbsabreden umfassen Einfü schlägen.

1378.Bei Kriegsrisikozuschlägen liegt eine \ vor. Diese Wettbewerbsabrede umfasst Ein zuschlägen.

1379.Bei Zollabfertigungszuschlägen für die 4 Absatz 1 KG vor. Diese Wettbewerbsabre fertigungszuschlägen für die USA.

1380.Bei Frachtraten liegen Wettbewerbsa Wettbewerbsabreden umfassen Frachtrater

1381.Bei der Kommissionierung von Zuschl 4 Absatz 1 KG vor. Diese Wettbewerbsabrec gen.

1382.Tabelle 20 gibt eine Übersicht über die jeweiligen Wettbewerbsabrede

656 Vgl. act. [...].

657 Vgl. act. [...].

nerbsbeschränkung bezüglich Frachtraten als Be-

3 Beweises des rechtserheblichen Sachverhalts, in Bezug auf schweizerische Flugstrecken, auch

‚hränkungen mit Auswirkungen auf den schweize- sland keine Auswirkungen in der Schweiz gehabt Ausland stattfindende Kontakte Strecken in die

1d, dass in Bezug auf die Treibstoffzuschläge, die ionierung von Zuschlägen die Beteiligung von Alisch und Abmachungen nicht nachgewiesen werdie Feststellung des Sachverhalts. Es kann daher n Randziffern 836 ff. verwiesen werden. »werbsabreden gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG

swerbsabreden gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG vor. hrung, Änderungen und Beträge von Treibstoffzu-

Vettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG führung, Betrag und Aufhebung von Kriegsrisiko-

USA liegen Wettbewerbsabreden gemäss Artikel den umfassen Einführung und Betrag von Zollabpreden gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG vor. Diese . ägen liegen Wettbewerbsabreden gemäss Artikel

Jen umfassen die Kommissionierung von Zuschla-

Beteiligung von Luftverkehrsunternehmen an der

Tabelle 20: Beteiligung der Luftverkehrsunte

Luftverkehrs- Treibstoffzu- Kriegsrisikoz unternehmen schläge schläge [...] [.-] [.-] Korean x x Polar X South African X x Alitalia X x American X X United X X Scandinavian X Singapore x x

B.3.4.4 Beseitigung des wirksamen Wet

1383.Gemass Artikel 5 Absatz 3 KG wird die den Abreden vermutet, sofern sie zwischeı oder der Möglichkeit nach miteinander im W

a. | Abreden über die direkte oder indirekt b. | Abreden über die Einschränkung von c. | Abreden über die Aufteilung von Mark

B.3.4.4.1 Vorliegen einer horizontale

1384.In sachlicher Hinsicht erfassen die

Preise, Mengen und Marktaufteilungen.‘°® F stand von Abreden über die direkte oder indi Preisfestsetzung entscheidend. Mit welch Vermutungstatbestand bezieht sich auf jed Preiskomponenten. Er erfasst ferner direkte weise nicht nur für Abreden über Rabatte, sx Anwendung von Rabatten, soweit diese zu |

1385.lm Fall Komponenten für Heiz-, Kühl- Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 von Zeitpunkt und der prozentualen Höhe v die beteiligten Unternehmen die mit eit

versicherung.

662 Vgl. WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Ke

rnehmen an der jeweiligen Wettbewerbsabrede

u- | Zollabferti- Frachtraten Kommissioniegungszu- rung von Zuschläge für die schlägen USA

[.-] [---] [.-]

x x

x x x x

x x

x

x x

x x

tbewerbs

> Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgen- 1 Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich 'ettbewerb stehen:

e Festsetzung von Preisen; Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

n Preisabrede

Vermutungstatbestände Horizontalabreden über -ür die Unterstellung unter den Vermutungstatberekte Festsetzung von Preisen ist die Wirkung der en Mitteln diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der e Art des Festsetzens von Preiselementen oder : oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt beispielsyndern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur 2iner Preisfestsetzung führen. ®®'

und Sanitäranlagen bestand gemäss WEKO eine Absatz 3 KG über die gegenseitige Anpassung on Brutto-Preiserhöhungen.°% Damit bezweckten rem einseitigen Versuch einer Preiserhöhung

666 Rz 70, Tarifvertrag in der halbprivaten Zusatzymponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 48 verbundenen Risiken auszuschalten, vor a erachtete die WEKO den Preis als eines deı bezüglichen Abreden zwischen den beteilig Erhöhung der Preise zu ihren Gunsten festz dass sich eine Erhöhung in entsprechender des Wettbewerbs nicht ergeben hätte.

1386.Im Fall Elektroinstallationsbetriebe Be: reden, welche die Parteien in wechselnden und Preis-/Kalkulationselemente trafen, den ten.6® Für die WEKO stand fest, dass Preis a KG bestanden.

1387.Im Fall Baubeschläge für Fenster unc tausch von Informationen zu Preisen den We ihrem eigenen Verhalten auf dem Markt zu k weil es sich in jenem Fall um die beiden grc mäss WEKO, dass eine Preisabsprache in gegeben ist und somit die gesetzliche Verm

1388.Im Fall Abrede im Speditionsbereich

exogener Kostenfaktoren und gegebenenfal von Gebühren und Zuschlägen. Gemäss WI bestandteile dar, so dass eine Preisabrede \ len ausgewirkt hatte. Daraus folgt, dass die c Wettbewerbs gemäss Artikel 5 Absatz 3 Bu onalen Luftfrachtspediteure griff. Gemäss auszugehen, wenn sich Unternehmen in Be vorstehenden Preiserhöhungen koordiniere die Ausschaltung der mit einer einseitigen P des Risikos, Marktanteile zu verlieren. Der den Beteiligten, ihr eigenes Verhalten auf d passen.‘ Typisch ist, dass die Festsetzung Preise zur Folge hat und durch solche Abre genommen wird, die Preise ihrer Waren ode festzulegen. Dies muss in gleicher Weise gehalten werden.

1389.Ebenfalls gemäss Bundesgericht liegt Preis, sondern auch wenn bloss einzelne Kc werden. 88

1390.Bei den am Verfahren beteiligten Parte beziehungsweise um Luftfrachtunternehmer von Luftfracht an. Diese Dienstleistung erbr ditionsunternehmen. Alle am Verfahren bet

663 Vgl. RPW 2009/3, 207 Rz 75, Elektroinstallat

664 Vgl. RPW 2010/4, 755 Rz 348 f., Baubeschlä onsaustausch.

665 Vgl. RPW 2013/2, 182 f. Rz 193 ff., Verfügun ditionsbereich.

666 Vgl. RPW 2013/2, 182 f. Rz 194, Verfügung \ onsbereich.

667 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), A

llem das Risiko Marktanteile zu verlieren. Dabei zentralen Elemente im Wettbewerb und die diesten Unternehmen zielten letztlich darauf ab, eine usetzten. Es konnte davon ausgegangen werden, n Umfang bei einem ungehinderten Funktionieren

n beseitigten gemäss WEKO die Wettbewerbsab- Konstellationen untereinander betreffend Preise wirksamen Wettbewerb auf den relevanten Märkabsprachen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe

I Fenstertüren schloss die WEKO, dass ein Ausattbewerbern ermöglichte, diese Informationen bei jerücksichtigen. Dies insbesondere auch deshalb, ssten Marktteilnehmer handelte. Daraus folgt gen Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG utung zum Tragen kommt. 66

betraf die Gesamtabrede die Koordination neuer Is deren Weiterleitung an die Kunden in der Form -KO stellen diese Gebühren und Zuschläge Preis- /orlag, die sich jedenfalls in den dargestellten Fäljesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen chstabe a KG für die Gesamtabrede der internati- ; der Praxis der WEKO ist von einer Preisabrede zug auf Höhe und Umsetzungszeitpunkt von bein. Eine solche Verhaltenskoordination bezweckt reiserhöhung verbundenen Risiken, insbesondere Austausch von Preisinformationen ermöglicht es em Markt den Informationen entsprechend anzuvon Preisen für die Abnehmer unmittelbar höhere den den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit r Leistungen aufgrund eigener Kostenrechnungen > gelten, wenn durch die Abrede die Preise hoch

eine Preisabrede nicht nur vor, wenn ein konkreter mponenten oder Elemente der Preisbildung fixiert

sien handelt es sich um Luftverkehrsunternehmen 1. Alle diese Unternehmen bieten die Beförderung ingen die Luftfrachtunternehmen gegenüber Speeiligten Parteien sind im Bereich Luftfracht tätig.

ionsbetriebe Bern m. w. H. ge für Fenster und Fenstertüren m. w. H. zu Informatig vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Speom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Speditirt. 5 KG N 371. 742 E. 6.5.5), Buchpreisbindung.

Somit stehen die Luftverkehrsunternehmen im Wettbewerb. Deshalb handelt es sich u stufe. Somit liegt eine horizontale Abrede vc

1391.Bei dieser horizontalen Abrede hande über den Preis. Im Luftverkehr stellen Treib: fertigungszuschläge für die USA, Frachtrate mente des Tarifes (Preises) für die Frachtbe schläge, [...] Kriegsrisikozuschläge und Zoll aufgeschlagen. Bei der Kommissionierung v eine pekuniäre Vergütung, an die Speditions von Zuschlägen.

1392.Die Kontakte zwischen den Parteien | gegenwärtige und zukünftige Treibstoffzu gungszuschläge für die USA, Frachtraten ur somit um einen zukunftsgerichteten Informa’ Information über Elemente von zurücklieger genden Abrede um eine Koordination von g

1393.Zweck und Effekt der Kontakte ware anderen Wettbewerbern. [Die in Verbindunc gegenseitig auf, als eine Gruppe zu hande Zudem dankten sich die in Verbindung stehe den gleichen Betrag einigen konnten. Bei m fragten sich die in Verbindung stehenden Lu gesehenen Änderungen.]

1394. Zweitens informierten sich die Luftverl plantes und in Erwägung gezogenes Verha genseitige Bestätigung und Absicherung vor der Kommissionierung. Selbst wenn eine ¢ war, erlaubte der Informationsaustausch eir lung, weil die tatsächliche Änderung und de: fanden. Den Luftverkehrsunternehmen bliet rung gegenseitig abzusichern.

1395.Diese gegenseitige Absicherung gew: Kosten (z. B. höhere Treibstoffpreise oder e gleichem Umfang in ihrem Preis implement gegenüber den anderen einen Preisvorteil. | bewerbs gestört. Selbst wenn sich die Part Zeitpunkt keine Änderung bei einem Preis ausgegangen werden. Eine solche Informat derung vorzunehmen. Damit kann ein Luftve Preis zu verlangen, der wegen der Änderu Verhaltensweise widerspricht dem Grundg Kartellgesetz, wonach jedes Unternehmen der Konkurrenz seine (Preis-)Politik zu best

1396. Gerade in dieser Hinsicht ist auf das \ Zuschlägen hinzuweisen. Bei der Kommiss die Speditionsunternehmen für ihre Aufwen missionierung [untereinander] besprochen. | ses Entgelt gegenüber den Speditionsunter gleichen Frachtpreis handelt, entspricht dies währung eines Rabatts. Diese vereinbarte

tatsächlich und der Möglichkeit nach miteinander m Luftverkehrsunternehmen der gleichen Marktr.

It es sich aus folgenden Gründen um eine Abrede stoffzuschlage, [...] Kriegsrisikozuschlage, Zollabn und die Kommissionierung von Zuschlagen Eleförderung dar (vgl. vorne Rz 940 f.). Treibstoffzuabfertigungszuschläge werden auf die Frachtrate on Zuschlägen handelt es sich um ein Entgelt, um unternehmen für ihre Aufwendungen beim Einzug

Jetrafen einen Austausch von Informationen über schläge, [...] Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertiid die Kommissionierung von Zuschlagen. Es ging tionsaustausch und nicht um einen Austausch von iden Preisen. Daher handelt es sich bei der vorlieegenwärtigen und zukünftigen Preisen.

n erstens die Beeinflussung des Verhaltens von ) stehenden Luftverkehrsunternehmen riefen sich In sowie sich laufend gegenseitig zu informieren. :nden Luftverkehrsunternehmen, dass sie sich auf öglichen Änderungen in den Treibstoffzuschlägen ftverkehrsunternehmen gegenseitig nach den vor-

<ehrsunternehmen mit den Kontakten über ihr ge- Iten. Drittens ermöglichten die Kontakte eine ge- 1 Änderungen in den Zuschlägen, Frachtraten und jeplante Änderung bereits öffentlich angekündigt 1e gegenseitige Absicherung der künftigen Hand- ‘en Ankündigung nicht im gleichen Zeitpunkt statt- ) genügend Zeit, sich vor der tatsächlichen Andeährleistete, dass die Parteien Änderungen in den rhöhte Sicherheitsmassnahmen auf Flughäfen) in ieren. Damit hatte kein Luftverkehrsunternehmen Jadurch wurde die Funktionsweise des Preiswetteien gegenseitig mitteilten, in einem bestimmten element vorzunehmen, muss von einer Wirkung ion hält die Konkurrenz davon ab, selbst eine Änarkehrsunternehmen das Risiko vermeiden, einen ng nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Eine solche adanken eines wirksamen Wettbewerbs gemäss selbständig und ohne Informationsaustausch mit immen hat.

/erhalten in Bezug auf die Kommissionierung von ionierung geht es wie erwähnt um ein Entgelt an dungen. Die Parteien haben die Frage der Kom- In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dienehmen nicht zu leisten. Da es sich stets um den e Nichtgewährung einer Kommission der Nichtge- Nichtgewährung einer Kommission führt zu einer künstlichen Hochhaltung der Preise. Somit Zuschlägen eine horizontale Preisabrede vc

1397.Auch gemäss EU-Kommission kann d bewerbern eine Vereinbarung, eine abgestir Unternehmensvereinigung insbesondere mi darstellen. Diese Arten des Informationsaus sehen und mit Geldbussen geahndet. Ein I rung eines Kartells erleichtern, indem er die ob die Kartellmitglieder sich an die vereinba tionsaustauschs werden in Verbindung mit ¢

1398.Die EU-Kommission führt in diesem ; werber strategische Daten austauschen, d. dem Markt verringern, dies wahrscheinlich « tausch anderer Datenarten. Die Weitergabe kende Auswirkungen haben, weil sie die Ei dem sie deren Wettbewerbsanreize reduzie hen auf Preise (z. B. aktuelle Preise, Preisn: Kundenlisten, Produktionskosten, Mengen, Marketingpläne, Risiken, Investitionen, Tec Programme und deren Ergebnisse. Strategi: Mengeninformationen, gefolgt von Informat Unternehmen jedoch im Forschungs- und sind es die Technologiedaten, die für den sind. Ob die Daten strategisch brauchbar sit dem Marktkontext und der Häufigkeit des At

1399.Damit greift die gesetzliche Vermutu mass Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG f hungsweise Preis für Luftfrachtleistungen.

1400.Selbst bei einer getrennten Betrachtu stoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zoll und die Kommissionierung von Zuschlägen KG greifen, diesfalls «mehrfach». Wiederur leistungen betreffen.

B.3.4.4.2 Frage der Widerlegung der Absatz 3 KG

1401.Die Vermutung der Beseitigung des \ den, falls trotz der Wettbewerbsabrede wirk bewerb (Wettbewerb durch nicht an der At werb (Wettbewerb unter den an der Abrede

1402.Wird nicht nachgewiesen, dass trotz d ser als beseitigt. Artikel 5 Absatz 3 KG rege Beweislosigkeit. Demgegenüber liegt die Be fahren bei der WEKO, wobei die Parteien ei

669 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 « Union auf Vereinbarungen über horizontale Zus: (im Folgenden: Leitlinien horizontale Zusammen

670 Leitlinien horizontale Zusammenarbeit (Fn 6€

liegt auch bezüglich der Kommissionierung von r.

ie Verbreitung von Informationen unter den Wettnmte Verhaltensweise oder einen Beschluss einer t dem Zweck der Preis- oder Mengenfestsetzung tauschs werden normalerweise als Kartelle angenformationsaustausch kann zudem die Durchfüh- Unternehmen in die Lage versetzt zu beobachten, rten Modalitäten halten. Diese Arten des Informa- Jem Kartell geprüft. 66°

Zusammenhang weiter aus, dass sofern Wettbeh. Daten, die die strategische Ungewissheit auf her unter den Artikel 101 AEUV fällt als der Ausstrategischer Daten kann wettbewerbsbeschranntscheidungsfreiheit der Parteien einschrankt, inrt. Strategische Informationen können sich bezieachlasse, -erhöhungen, -senkungen und Rabatte), Umsätze, Verkaufszahlen, Kapazitäten, Qualität, hnologien sowie Forschungs- und Entwicklungssch am wichtigsten sind im allgemeinen Preis- und ionen über die Kosten und die Nachfrage. Wenn Entwicklungs-Bereich miteinander konkurrieren, Wettbewerb von grösster strategischer Relevanz 1d, hängt auch von ihrer Aggregation, ihrem Alter, ıstauschs ab.°”°

ng der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs geür die Wettbewerbsabrede über den Tarif beziengsweise anhand der einzelnen Elemente Treibabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten würde die Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 n, da all diese Elemente den Preis für Luftfrachtgesetzlichen Vermutung gemäss Artikel 5

virksamen Wettbewerbs kann umgestossen wersamer — aktueller und potenzieller — Aussenwettrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbebeteiligten Unternehmen) besteht.

er Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, gilt die- It damit die Beweislast, das heisst die Folgen der »weisführungslast im verwaltungsrechtlichen Verne Mitwirkungspflicht trifft. °7'

les Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen ammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1, Rz 59 arbeit).

9), Rz. 86. 13 E. 7.1), Buchpreisbindung.

1403.Um die Intensität des Aussenwettbev sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrer weit die an der Wettbewerbsabrede beteiligt len oder potenziellen Wettbewerb disziplini: Möglichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen ten zu senken oder die Innovation zu verzöt Schäden verursachen können.

1404.Falls kein genügender wirksamer Aus fen, ob die Vermutung der Beseitigung de: Abrede mittels verbleibenden Innenwettbew

B.3.4.4.3 Relevanter Markt

1405.Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. :

1406.Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Leist b VKU, der hier analog anzuwenden ist).

1407.Bei den am Verfahren beteiligten Luft tegrierte Unternehmen, die alle Logistik- unc stellen.°7? Die am Verfahren beteiligten Unt reinen Frachtflugzeugen («Nur-Frachter») o («belly-carrier») an. Marktgegenseite der ar sind Speditionsunternehmen. Auftraggeberi Wirtschaft: Im Regelfall beauftragt ein Vers um die Durchführung des Transportes zu ar

1408.In der Luftfracht (dazu gehören auch a vorne Rz 195 f. und Abschnitt B.1.2.4) erfo (z. B. Standort des Absenders) an einen Zie Richtung (unidirektional).®75

1409.Luftfracht ermöglicht den Austausch v Verkehrsmittel.” Dies gilt insbesondere fü Zeitdifferenz zu alternativen See- oder Laı macht Luftfracht besonders für den Transpc Gütern wie Lebensmitteln, für die Beförderui

672 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kont SR 251.4).

673 Vgl. Rz 191 ff.

674 EHRENTAL, HOFSTETTER, STOLZLE (Fn 410), Si 675 DOGANIS (Fn 292), Flying Off Course, 298; B/ Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2011, 29 f. Ziff. 2.5.7 (17.7.2011), Rz 19, Delta Air Lines/ Northwest A

676 EHRENTAL, HOFSTETTER, STOLZLE (Fn 410), Si

verbs zu prüfen, ist vorab der relevante Markt in zen. Daran anschliessend ist festzustellen, inwieen Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuelart werden, das heisst ob sie überhaupt über die | oder die Mengen zu reduzieren oder die Qualitäjern; kurz: ob sie volkswirtschaftliche oder soziale

senwettbewerb besteht, bleibt schliesslich zu prü- > Wettbewerbs und damit die Unzulässigkeit der erbs widerlegt werden kann.

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU®72, der hier analog anzuwenden ist).

jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst.

rerkehrsunternehmen handelt es sich nicht um in- | Transportdienstleistungen aus einer Hand bereiternehmen bieten die Beförderung von Fracht mit der mit Frachtkapazitäten in Passagierflugzeugen n Verfahren beteiligten Luftverkehrsunternehmen n von Speditionsunternehmen ist die verladende ender von Luftfracht ein Speditionsunternehmen, rangieren.°”4

Iifällige Vor- und Nachlaufe oder Teilstrecken, vgl. gt die Beförderung von Waren vom Ausgangsort lort: Es handelt sich um eine Beförderung in eine

on Waren so schnell und sicher wie kein anderes r Transporte über weite Distanzen, bei denen die idtransporten am grössten ist. Dieser Zeitvorteil rt von leichteren, zeitkritischen und verderblichen 19 von prozesskritischen Gütern wie Arzneimitteln

rolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

. Galler Luftfracht-Studie, 32; Rz 191 m. w. H.

\ZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutung der -.pdf> (17.7.2011), 117 Rz 399, Lufthansa/ SN Airholirlines; KOMM, <http://ec.europa.eu/competition/

) Rz 31, Lufthansa/ Austrian Airlines; KOMM, rt/overview.html> (17.7.2011)14 Rz 38, [.../Martinair.

. Galler Luftfracht-Studie, 24.

und Ersatzteilen sowie für Wertfracht (z. B. lich.

1410.Was die Distanz betrifft, so besteht all ckenlangen.°®’’ So zählt eine mögliche Defiı Kurzstreckenverkehr, von 1000 km bis 2000 zum Langstreckenverkehr. Eine andere Defi ckenverkehr, von 2000 bis 5000 km als Mitte ckenverkehr. Die unterschiedlichen Definitio ografischen Ausgangspunkten: Beispielswe gelten, wahrend diese Strecke im dichtbesie spricht. Dementsprechend sind die genannt: lungsmöglichkeiten zu verstehen. Dies legi ckenlänge keine eindeutige Marktabgrenzu längen ist stark durch den entsprechenden Fällen unterschiedliche Unterteilungen zur /

1411.Für international tätige Wirtschaftsunt einer unverzichtbaren Dienstleistung gewor fast immer höher als die bei einem vergleich wertigen, bei eilbedürftigen und bei verderbl den Leistungs- und Kostenmerkmale der Lu strategische Integration in logistische Systeı

1412.Im Rahmen der St. Galler Luftfracht-S' dass Luftfrachttransporte über die Schweize setzbar sind: «Für 70 % der Unternehmen

Flughafen eine Grundvoraussetzung.»®®° «F lader sind Luftfrachttransporte Uber die Sch' ten ersetzbar.»°®' Es könne daraus geschlo: sondern auch für Importe von hoher Bedeut nisse der St. Galler-Luftfracht-Studie lassen tieller Wettbewerbsfaktor für die Schweizer

1413.Aufgrund der Ergebnisse der St. Galle keine genügende Substituierbarkeit durch a oder Seefrachtverkehr.

1414.Ob der Markt weiter nach Kategorie ( grosse, gefährliche oder verderbliche Güter Fall offen bleiben. Unabhängig von der Art « Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge ı Frachtrate auf. Die Frage der Kommission Fracht, weil es sich um eine Vergütung an di Einzug von Zuschlägen handelt.

877 GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 10 678 GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 120

679 Beispielsweise ermöglichen schnelle und ver Produktionsstätten in Ländern mit geringeren ste in-Time»-Prinzip, mit der Folge optimierter Lage 120).

680 EHRENTAL, HOFSTETTER, STOLZLE (Fn 410), Si 681 EHRENTAL, HOFSTETTER, STÖLZLE (Fn 410), Si 682 EHRENTAL, HOFSTETTER, STÖLZLE (Fn 410), Si 683 EHRENTAL, HOFSTETTER, STOLZLE (Fn 410), Si

Hochleistungs-Elektronik und Edelmetalle) nützerdings keine allgemeingültige Definition für Strerition die Strecken von 400 km bis 1000 km zum km zum Mittelstreckenverkehr und über 2000 km nition versteht Strecken bis 2000 km als Kurzstrelstreckenverkehr und Uber 5000 km als Langstrenen beruhen vor allem auf den verschiedenen geise kann eine Strecke in den USA als Kurzstrecke delten Europa einer Mittel- oder Langstrecke entan Definitionen für Streckenlängen eher als Einteinahe, dass alleine anhand des Merkmals Streng möglich ist. Eine Unterteilung nach Strecken- | Sachverhalt geprägt, so dass in verschiedenen Anwendung gelangen können.

ernehmen ist der Gütertransport per Luftfracht zu den.°’® Zwar sind die Frachtkosten der Luftfracht baren Oberflächentransport, doch sind bei höherichen Gütern oder bei Modeartikeln die ergänzenftfracht wichtige Entscheidungsparameter für ihre ne.679

udie antwortet ein erheblicher Anteil der Verlader, r Flughäfen nicht durch andere Transportarten erist die Abwicklung von Luftfracht über Schweizer ür einen erheblichen Anteil der antwortenden Verweizer Flughäfen nicht durch andere Transportarssen werden, dass Luftfracht nicht nur für Exporte, ung für die Schweizer Wirtschaft ist.°® Die Ergebdarauf schliessen, dass die Luftfracht ein essen- Verlader in Export und auch im Import ist.°®°

r Luftfracht-Studie besteht für Luftfrachttransporte indere Verkehrsträger wie beispielsweise Strasse

der Natur der Produkte wie beispielsweise überunterteilt werden muss, kann für den vorliegenden ler Fracht schlagen die Luftverkehrsunternehmen ınd Zollabfertigungszuschläge für die USA auf die ierung ist ebenfalls unabhängig von der Art der 2 Speditionsunternehmen für Aufwendungen beim

riff. 2.4. ff.

ässliche Luftfrachtverbindungen die Versorgung von andortgebundenen Investitionskosten nach dem «Justrbestande (GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht,

. Galler Luftfracht-Studie, 7 und 26. . Galler Luftfracht-Studie, 26. . Galler Luftfracht-Studie, 26. . Galler Luftfracht-Studie, 27.

1415.Wie bereits erwähnt, antwortet im Ra cher Anteil der Verlader, dass Luftfrachttrar andere Transportarten ersetzbar sind. Obw tierenden Verlader die Organisation der L nimmt über die Hälfte von ihnen Einfluss a fen.°®* Eine Reihe von Kriterien spielt bei de den Import eine wichtige Rolle. Sie betreffei rische Rahmenbedingungen der Luftfrachts! dabei die Geschwindigkeit der Warenuberge onen und ihre Frequenz, die Öffnungszeiter keit.

1416.Im Importverkehr geben ebenfalls me Organisation ihrer Transporte in die Hände Gegensatz zum Exportverkehr ist der Einflı Von den Importeuren, welche die Organisat ben, nehmen 87 % gar keinen Einfluss auf Von den im Rahmen der St. Galler Luftfrac an, dass über die Hälfte der Waren nach Ge eingeführt werden.

1417.Aufgrund vorangehender Ausführung Verhältnisse und unter Berücksichtigung der rifkoordination (vgl. vorne Rz 1035) sowie Beurteilung im vorliegenden Fall als relevan schreitender Luftfracht um die binationale) E abgegrenzt werden:

  • Schweiz — USA beziehungsweise US/

  • Schweiz — Singapur beziehungsweise

- Schweiz — Tschechische Republik bez Schweiz,

- Schweiz — Pakistan beziehungsweise

- Schweiz — Vietnam beziehungsweise B.3.4.4.4 Frage der gesetzlichen Ver:

(i) Vorbemerkungen

1418.Die grössten von der IATA im Gesamt: men im Bereich Luftfracht im Jahr 1996 sind 21 gleichzeitig an, welche Luftverkehrsunt Preis für Luftfrachtleistungen beteiligt warer

684 EHRENTAL, HOFSTETTER, STOLZLE (Fn 410), Si 685 EHRENTAL, HOFSTETTER, STOLZLE (Fn 410), Si

hmen der St. Galler Luftfracht-Studie ein erhebliisporte Uber die Schweizer Flughäfen nicht durch ohl die Mehrheit (58 %) der antwortenden exporuftfracht an Logistikdienstleister abgegeben hat, uf die Auswahl der im Export genutzten Flughasr Flughafenwahl der Verlader für den Export und n die Infrastruktur, Dienstleistungen und regulatotandorte. Von höchster Bedeutung im Export sind abe, die Anzahl der direkt angeflogenen Destinati- | von Zoll und Abfertigern sowie deren Erreichbarhr als die Halfte der importierenden Verlader die » eines oder mehrerer Logistikdienstleister.°° Im Iss der Importeure auf die Flughafenwahl gering. ion ihrer Transporte an Logistikdienstleister abgedie Auswahl von Flughafen und Fluggesellschaft. ht-Studie antwortenden Importeuren geben 62 % wicht per Luftfracht Uber die Schweizer Flughafen

en, unter Berucksichtigung der schweizerischen Luftverkehrsabkommen ohne Möglichkeit von Tades EU-Luftverkehrsabkommens, können für die te Märkte die unidirektionale (bzw. bei grenzüber- ;eförderung von Luftfracht auf folgenden Strecken

\ — Schweiz, Singapur — Schweiz,

7ichungsweise Tschechische Republik —

Pakistan — Schweiz,

Vietnam — Schweiz.

mutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG

-Linienluftverkehr erfassten Luftverkehrsunternehin Tabelle 21 enthalten. Zur Übersicht gibt Tabelle ernehmen an der Wettbewerbsabrede über den 1.

. Galler Luftfracht-Studie, 27. . Galler Luftfracht-Studie, 28.

Tabelle 21: die grössten Luftverkehrsuntern 1996 (POMPL (Fn 12), 96, basierend auf der und Association of European Airlines: Yearlt

Luftverkehrsunter- | Fracht in Mio. verkaufter

nehmen Tonnenkilometer Lufthansa 6019 Korean 4819 Air France 4656 Singapore 4116 Japan Air 3880 KLM 3780 British 3494 Cathay 3180 Northwest Airlines 2790 United 2607 American 2361 Swiss 1623 Nippon Cargo 1611 Total 44 936

1419. Tabelle 21 zeigt, dass die Mehrheit de bewerbsabrede beteiligt war. Die an der V nehmen verkauften 1996 zusammen Fracht stellt gemessen am Total der von den gröss kilometer einen Anteil von [...] % dar.

1420.Ein ähnliches Bild zeigt sich bei einer schen Luftverkehrsunternehmen im Bereich ten.

Tabelle 22: die grössten europäischen Luft rend auf den Quellen Lufthansa: Zahlen, C Airlines: Yearbook 1997)

Luftverkehrsunter- | Fracht in Mio. verkaufter

nehmen Tonnenkilometer Lufthansa 6019 Air France 4656 KLM 3704 British 3494 Cargolux 2020 Swiss 1623 Alitalia 1457

686 Integrierte Luftfrachtunternehmen wie beispie belle nicht enthalten.

ehmen im Gesamt-Linienluftverkehr der IATA 1 Quellen Lufthansa: Zahlen, Daten, Fakten 1997 ook 1997,86

L..]

[...]

r grossten Luftverkehrsunternehmen an der Wett- Vettbewerbsabrede beteiligten Luftverkehrsunterin Höhe von [...] Millionen Tonnenkilometer. Dies ten Luftverkehrsunternehmen verkauften Tonneneuropaweiten Betrachtung. Die grössten europai- Luftfracht im Jahr 1996 sind in Tabelle 22 enthal-

‚erkehrsunternehmen (POMPL (Fn 12), 96, basieaten, Fakten 1997 und Association of European

L..]

Isweise Federal Express oder UPS sind in dieser Ta-

Luftverkehrsunter- | Fracht in Mio. verkaufter

nehmen Tonnenkilometer Iberia 732 Scandinavian 617 Sabena 339 Finnair 237 TAP 210 Turkish 207 Austrian 128 Olympic 119 Total 25 562

1421.Bei einer europaweiten Betrachtung ve Luftverkehrsunternehmen im Jahr 1997 übe

1422.Somit nahm sowohl bei einer weltwei die überwiegende Mehrheit der grössten L rede teil. Eine Übersicht über die Zeit gibt f gemeinsamen Anteile der Luftverkehrsunte! waren, im Verhältnis zu allen Mitglieder der men (Association of European Airlines; n ropäischer Luftverkehrsunternehmen umf: «AEA - the Association of European Airlines the trusted voice of the European airline ind

Tabelle 23: Anteile der an der Abrede beteil in den Jahren 1997 bis 2006 (Association of 2002, Yearbook 2003, Yearbook 2004, Yea

[...]

1423.Tabelle 23 zeigt, dass der gemeinsan ligten Unternehmen Uber die Zeit Werte [...] hoch einzustufen. Zudem zeigen die Daten werbsabreden beteiligten europäischen Luft dert blieb. Schliesslich ist aus Tabelle 23 er Wettbewerbsabrede beteiligten europaisch stabil sind.

1424.Die gemeinsamen Anteile der an der \ nen sowohl bei einer weltweiten als auch be stuft werden. Zudem weisen die gemeinsan dividuellen Anteile und deren zeitliche Entwi schliessen.

689 Der Antrag des Sekretariats enthielt an diese werbsabrede über Treibstoffzuschläge». Dabei | sehen. Dies ergibt sich bereits aus vorangeheno

L..]

rfügten die an der Wettbewerbsabrede beteiligten r einen Anteil von [...] %.

ten als auch bei einer europaweiten Betrachtung uftverkehrsunternehmen an der Wettbewerbsab- \Igende Tabelle 23, welche die einzelnen und die nehmen, die an der Wettbewerbsabrede beteiligt "Vereinigung europäischer Luftverkehrsunternehachfolgend: AEA) enthält. Die Vereinigung euasst 36 bedeutende Luftverkehrsunternehmen: ‚- brings together 33 major airlines, and has been ustry for over 50 years.» °”

igten Unternehmen bei europaweiter Betrachtung "European Airlines: Yearbook 2001, Yearbook rbook 2005, Yearbook 2006, Yearbook 2007)°*°

1e Anteil der an der Wettbewerbsabrede®®? betei- % annimmt. Dieser gemeinsame Anteil ist als sehr in Tabelle 23, dass der Anteil der an den Wettbeverkehrsunternehmen über die Zeit fast unveränsichtlich, dass die individuellen Anteile der an der en Unternehmen über die Jahre 1997 bis 2006

Vettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen köni einer europaweiten Betrachtung als hoch einge- 1en Anteile auf stabile Marktstrukturen hin. Die inklung lassen ebenfalls auf stabile Marktstrukturen

r Stelle fälschlicherweise die Formulierung «Wettbevandelt es sich klarerweise um ein redaktionelles Veren Ausführungen und dem Sachzusammenhang.

1425.[...] Heimluftverkehrsunternehmen («I bilateralen Luftverkehrsabkommen bevorzi carrier») bezeichnet.

1426.Folgende Analysen stellen teilweise aı Es ist darauf hinzuweisen, dass die IATA-C/ sind. Die IATA-CASS-Daten stellen auf den

(ii) Aussenwettbewerb unidirektio Strecke Schweiz — USA

Aktueller Wettbewerb

1427.In den Jahren 2000 bis 2006 bewegte rede beteiligten Luftverkehrsunternehmen : hungsweise 72 % und 80 % (nach Gewicht meinsamen Marktanteils der an der Abrede | Es ist der gemeinsame Marktanteil anhanc Mengen (nach Gewicht) dargestellt.

1428.Aus Abbildung 2 ist ersichtlich, dass : und der gemeinsame Marktanteil nach Men Abnahme dieser Marktanteile ist nicht zu. Marktanteils der an der Abrede beteiligten L

Gemeinsamer Marktanteil Str

0.5

2000 2001 2002 2003 2004

Abbildung 2: Gemeinsamer Marktanteil übe kehrsunternehmen (Quelle: Berechnungen :

1429. Zusätzlich kann auf die zeitliche Entwi Die monatliche Entwicklung des Frachtaufkc 2000 ein Rückgang des Frachtaufkommens

690 <www.bfs.admin.ch> unter Mobilität und Verk (2003 bis 2007) und > Publikationen (Luftverkeh (16.7.2012).

691 Quelle: Berechnungen Sekretariat, IATA-CAS

1ome carrier» oder «national flag carrier») sind in ıgt als Beförderungsunternehmen («designated

ıf Daten von IATA-CASS (vgl. vorne Rz 77) ab.°° \SS-Daten für die Jahre 2000 bis 2006 vorhanden Luftfrachtbrief ab.

nale Beförderung von Luftfracht auf der

sich der gemeinsame Marktanteil der an der Abzwischen 74 % und 81 % (nach Umsatz) bezie- ).8°1 Abbildung 2 enthält die Entwicklung des ge- Jeteiligten Luftverkehrsunternehmen Uber die Zeit. 1 der Umsatze sowie anhand der transportierten

sich der gemeinsame Marktanteil nach Umsatzen gen gleich entwickelt haben. Eine kontinuierliche beobachten. Die Entwicklung des gemeinsamen uftverkehrsunternehmen ist über die Zeit stabil.

ecke Schweiz - USA

z—— nach Umsatz Gewicht 2005 2006

>r die Zeit der an der Abrede beteiligten Luftver- Sekretariat, IATA-CASS-Daten)

cklung des Frachtaufkommens verwiesen werden. mmens zeigt Abbildung 3. Daraus ist ab dem Jahr feststellbar. Auch die Luftfahrt stand im Jahr 2000

ehr > Linien- und Charterverkehr — Quartalsstatistik r, 1. Quartal 1999 bis Luftverkehr, 4. Quartal 2004) unter dem Einfluss der rückläufigen wirtsct Frachtaufkommen weiter zurück. Grund für schläge vom 11. September 2001, das Grc der Luftfahrt nach dem 11. September 2001 kehr sind zudem die Krankheit SARS Ende 2003 zu erwähnen. Trotz diesen zwei Vorkc aufkommen ab dem Jahr 2002 eine Stabilis wärtstrend ab dem Jahr 2002. Für den Zeit Marktverhältnissen ausgegangen werden.

1430.Die stabile Entwicklung des gemeins: nisse ab dem Jahr 2002 weisen auf stabile |

1431.Bei gemeinsamen Marktanteilen von in der Grössenordnung von über 80 %, eil Marktanteile und stabilen Marktstrukturen « Konkurrenz vorhanden ist beziehungsweise weitestgehend beseitigt war.°*

Fracht Schv

Fracht (in Tonnen) 16'000

14'000 12'000 10'000 8'000 6'000 4'000

2'000

Abbildung 3: Frachtaufkommen für Strecke

1432.Als zusätzliches Element kann auch d nehmen mit Beteiligung an der Abrede unc

692 DOGANIS (Fn 292), Flying Off Course, 1.

693 Vgl. BAZL, Nachhaltigkeit im Luftverkehr, Syr Ziff. 1.4, < http://www.bazl.admin.ch/dokumentat BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutur und Nachhaltigkeit AP1: Entwicklungsszenarien 1 und 8 Ziff. 2.3.2.

694 Vgl. WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Ke RPW 2010/4, 744 Rz 248 f., Baubeschläge für F

aftlichen Entwicklung.‘ Im Jahr 2001 geht das den anhaltenden Rückgang dürften die Terroranunding von Swissair und die allgemeine Krise in sein.°% In Bezug auf die Entwicklung im Luftver- > 2002/anfangs 2003 und der Irak-Krieg im März ymmnissen im Jahr 2003 verzeichnet das Frachtierung. Die IATA-CASS-Daten zeigen einen Aufraum ab dem Jahr 2002 kann somit von stabilen

amen Marktanteils und die stabilen Marktverhalt- Viarktstrukturen hin.

an Abreden beteiligten Luftverkehrsunternehmen 1er zeitlichen stabilen Entwicklung gemeinsamer jeht die WEKO davon aus, dass wenig aktuelle der aktuelle Aussenwettbewerb durch die Abrede

veiz - USA (in Tonnen)

Schweiz — USA (Quelle: IATA-CASS)

ie Preisdifferenz zwischen den Luftverkehrsunter- | den Luftverkehrsunternehmen ohne Beteiligung

ithesebericht vom 23. Juni 2008 (Schlussbericht), 19,

1g der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2006, 15, n/index.html?lang=de> (18.7.2012); BAZL, Luftfahrt Luftverkehr, Schlussbericht vom 3. März 2005, 1 Ziff.

ymponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 48 enster und Fenstertüren.

an der Abrede herangezogen werden. Dies bildung 4 zeigt die Differenz zwischen dem Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung ar ternehmen ohne Beteiligung an der Abrede nus Durchschnittspreis nicht an Abrede Bei mit Ausnahme des Monats September 20( Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung ai preis der Luftverkehrsunternehmen ohne Bi der Abrede beteiligten Luftverkehrsunterneh sie einen durchschnittlich höheren Preis als «

Differenz Preis pr Luftverkehrsunternehme: 0.37 A

0.32 0.27 10.22 c 50.17 ° N % 0.07 30.02 0.03

-0.08 oeoooooHdHaHdHdTHHnnananm

TSK LLNS EE RL O NOE ee

or © oor © oor © VU O

5305-22 505-022 50552025

oS oS oS

Abbildung 4: Differenz zwischen Preis von rede und Luftverkehrsunternehmen ohne Be

1433.Vorangehende Ausführungen zeigen, nicht an der Abrede beteiligt haben, nicht ge üben konnten. Somit ist davon auszugeher die Vermutung zu widerlegen.

Potenzieller Wettbewerb

1434.Die Vermutung der Beseitigung des \ werden, wenn gezeigt werden kann, dass di men genügend potenzieller Konkurrenz gec zipliniert.°%

695 Vgl. auch WEKO, Verfügung vom 10. Mai 20

> Preisdifferenz ist in Abbildung 4 dargestellt. Ab- Durchschnittspreis pro Kilogramm Luftfracht von 1. der Abrede und demjenigen von Luftverkehrsun- (d. h. Durchschnittspreis an Abrede Beteiligte mieiligte). Es ist ersichtlich, dass die Preisdifferenz 1 immer positiv war: Der Durchschnittspreis der n der Abrede lag immer über dem Durchschnittssteiligung an der Abrede. Folglich konnten die an men ihren Marktanteil über die Zeit halten, obwohl Jie anderen Luftverkehrsunternehmen verlangten.

o Kilogramm zwischen n mit und ohne Beteiligung an ‚brede

annnoanststsıytyvyeaennnnnvvwwwwWw

annnnnnnnnnnanananaannnannnnnn

SIS ek en SL LUN STOLLEN Se Ee ee 0 oor © oor © oor © ow OSS22I05S22 SRS 500 50550202

vos vos oo. vo eo 20 eo 20

Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an Abteiligung an Abrede (Quellen: IATA-CASS)

dass die Luftverkehrsunternehmen, welche sich nügend disziplinierenden Wettbewerbsdruck aus- 1, dass die aktuelle Konkurrenz zu gering ist, um

virksamen Wettbewerbs kann allenfalls widerlegt e an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehjenuberstehen, welche sie in ihrem Verhalten dis-

10: Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen,

1435.Für die Beurteilung der potenziellen Marktzutritte hinreichend wahrscheinlich wa

1436.Gemäss Schlussbericht Luftfahrt und verkehr (nachfolgend: Studie Entwicklungss reich im Jahr 2005 in einer starken Bewegu schärfender Wettbewerb waren Kennzeiche kommen mit Wachstumsraten zwischen 5 % ven Entwicklung im Luftfrachtgeschäft beige für den Bereich Expressbeförderung rund 12 nur noch moderat mit niedrigen einstelligen

1437.Auf den Schweizer Flughäfen stieg da 15 %. Dies entspricht einem jährlichen Wac ckelte sich der Bereich der Luftfracht in de 2003 das Aufkommen in der Luftfracht (Fr: 38 % abgenommen. Diese Abnahme ist neb Terroranschlägen von New York und den Grounding von Swissair zurückzuführen. De von 36 %. Hier verkleinerte sich das Transp Fracht in Zürich fast ausschliesslich als Be Streckennetz der [...] stark redimensioniert \

1438.Im Vergleich mit anderen europäische Flughafen zwischen 2000 und 2003 wesen gleichen Zeitraum lediglich 3 %. In Müncher gesteigert werden.

1439.Als Prognose für die Entwicklung des BAZL, dass bei einer positiven Entwicklung Jahr 2020 erreicht wird.°”

1440.Die Studie Entwicklung des Luftverkel (nachfolgend: Studie Nachfrageprognose) Schweiz als Quelle oder Ziel hat, ein jährlic wachstum liegt. Für den Flughafen Zürich w mens bis 2020 erwartet.”°° Das im Jahr 20( Studie Nachfrageprognose ungefähr im Jah

1441.Die Ergebnisse der Studien Entwicklur mit den Schluss zu, dass der Bereich Luftfre gerade im internationalen Vergleich eher un dass sich der Bereich Luftfracht mit Ausgar 2000 bis 2003 beziehungsweise 2004 rückli

696 WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Komp«

697 BAZL, Luftfahrt und Nachhaltigkeit AP1: Entv März 2005, 8 Ziff. 2.3.2 m. w.H.

698 BAZL, Luftfahrt und Nachhaltigkeit AP1: Entv März 2005, 8 Ziff. 2.3.2 m. w.H.

699 BAZL, Luftfahrt und Nachhaltigkeit AP1: Entw 8 Ziff. 2.3.2 m. w. H.

700 BAZL, Entwicklung des Luftverkehrs in der S

701 BAZL, Luftfahrt und Nachhaltigkeit AP1: Entv März 2005, 8 Ziff. 2.3.2.; BAZL, Entwicklung des

Konkurrenz ist zu prüfen, ob ein oder mehrere ren.

Nachhaltigkeit AP1: Entwicklungsszenarien Luftzenarien) befand sich der weltweite Luftfrachtbengsphase: Konsolidierung, Fusionen und ein ver- 2n dieser Bewegung.‘” Das weltweite Frachtauf- o und 6 % hat wesentlich zu der damaligen posititragen. Beispielsweise betrug die Wachstumsrate %. Im Gegensatz dazu wuchs die Standardfracht Raten.

s Frachtaufkommen zwischen 1995 und 2000 um hstum von durchschnittlich 3 %.°% Danach entwir Schweiz rückläufig. So hat zwischen 2000 und acht + Post, ohne Fracht auf dem Landweg) um st den internationalen Ereignissen wie SARS, den 1 Afghanistan-/Irak-Krieg in erster Linie auf das r Flughafen Zürich verzeichnete einen Rückgang ortangebot für Fracht auf Grund dessen, dass die lly-Fracht befördert wird, und das entsprechende vurde.

n Flughäfen war der Rückgang auf den Schweizer tlich höher. In Frankfurt betrug der Rückgang im | konnte das Luftfrachtaufkommen sogar um 17 %

; Frachtaufkommens schätzte der Schlussbericht das Frachtvolumen vom Jahr 2000 erst wieder im

ars in der Schweiz bis 2030 - Nachfrageprognose erwartet fur das Luftfrachtaufkommen, das die hes Wachstum von 3,3 %, was unter dem Marktrd ein massiges Wachstum des Luftfrachtaufkom- )0 erreichte Frachtaufkommen wird auch gemäss r 2020 erreicht.

1gsszenarien und Nachfrageprognosen lassen soicht mit Ausgangs- oder Bestimmungsort Schweiz interessant ist. Zudem zeigen die beiden Studien, 1gs- und Bestimmungsort Schweiz in den Jahren iufig entwickelt hat.’

ynenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 52 Rz

jicklungsszenarien Luftverkehr, Schlussbericht vom 3. jicklungsszenarien Luftverkehr, Schlussbericht vom 3. jicklungsszenarien Luftverkehr, Schlussbericht, 2005, chweiz bis 2030 — Nachfrageprognose, 2005, 7 f. Ziff.

jicklungsszenarien Luftverkehr, Schlussbericht vom 3. Luftverkehrs in der Schweiz bis 2030 —

1442.Das Bestehen von hohen Marktaustri für die Luftfahrt, somit auch die Luftfracht.’° Kapitalbindung in Flugzeuge und Abfertigu relativ hohen Wiederverkaufswert, allerdings verlorenen Kosten verbunden. Ähnliche Mar gesellschaften die Prestigeträchtigkeit der L ligte sich die Schweizerische Eidgenossens an der Kapitalerhöhung der neuen Gesellsc lehen von einer Milliarde Franken zur Finar terflugplan 2001/2002, nachdem sie bereits von 450 Millionen Franken finanziert hatte. ' che nach langjährigen Verlusten 2009 nach. rung und den Gewerkschaften durch [...] üb:

1443.Markteintrittsbarrieren bestehen beisp Zugang zu internationalen Strecken und del tung. ’®

1444.Auch die Führungskräfte europäisch dass im Bereich Luftverkehr Eintrittsbarrie zeigt die Einschätzung von Führungskräfte trotz Abbau von regulatorischen Mobilitatsb: litätsbehinderungen bestehen.’% Eine Mobi bereich, welche ein Luftverkehrsunternehm Damit potenzielle Konkurrenz einwirkt, dür Luftverkehrsbereich bestehen Mobilitatsbart ger Forschungsarbeit mit Fokus auf die US/ kräften europäischer Luftverkehrsunternehr Luftverkehrsbereich nicht als bestreitbar be may fail to fully realise its powerful threat up

1445.Eine Übersicht zu Marktein- und —aus dung 5, welche die Anzahl aller tätigen Luft an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunter Differenz zwischen den tätigen Luftverkehrs rede. Für das Total der tätigen Luftverkehr:

Nachfrageprognose, 2005, 8 Ziff. 0.5., Tab. 0-3,

702 Karlsruher Institut für Technologie, Fakultät fi politik und Wirtschaftsforschung, Entwicklung eir beitspapiere Güterverkehr und Logistik, 2010, 3°

703 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, S

(25.7.2011).

704 Slots sind Zeitnischen auf den Flughäfen für August 2005 über die Flugplanvermittlung und d (SR 748.131.2)). Bis im September 2005 erledig beit mit dem Flughafen Zürich die Slotkoordinati geregelt, <http://www.admin.ch/cp/d/4302ea77_ 705 CHRISTOS N. PITELIS/MIRKO C. A. SCHNELL, Ba Theory and New Evidence, Review of Industrial 706 CHRISTOS N. PITELIS/MIRKO C. A. SCHNELL, Ba Theory and New Evidence, Review of Industrial 707 CHRISTOS N. PITELIS/MIRKO C. A. SCHNELL, Ba Theory and New Evidence, Review of Industrial

ts- und Markteintrittsbarrieren ist charakteristisch ? Eine wesentliche Marktaustrittsbarriere stellt die ngsanlagen dar. Zwar besitzen Flugzeuge einen ‚ist die Einrichtung einer Flugroute auch mit hohen ktaustrittsbarrieren stellen für viele nationale Flugiftfahrt und staatliche Subventionen dar. So beteischaft im Fall Swissair mit 600 Millionen Franken haft.” Zudem gewährte sie der Swissair ein Darzierung eines reduzierten Flugbetriebes im Winden Flugbetrieb im Oktober mit einem Darlehen Weiter kann auf Alitalia hingewiesen werden, welzähen Verhandlungen mit der italienischen Regieernommen wurde.

ielsweise im Zugang zu Slots’°* auf Flughäfen, im * Erreichung einer ausreichenden Anfangsauslaser Luftverkehrsunternehmen gehen davon aus, ren bestehen. Eine fragebogenbasierte Analyse sn europäischer Luftverkehrsunternehmen, dass arrieren im Bereich Luftverkehr immer noch Mobiitätsbarriere ist eine Eigenschaft im Luftverkehrsen daran hindert, eine neue Route zu bedienen. fen keine Mobilitätsbarrieren existieren. Aber im ieren. Dieses Ergebnis ist in Einklang mit bisheri- \. Die Analyse über die Auffassung von Führungsnen kommt zum Schluss, dass der europäische trachtet werden kann und «potential competition on incumbents».’°”

tritten auf der Strecke Schweiz — USA gibt Abbilverkehrsunternehmen und die Anzahl der tätigen, nehmen darstellt. Zudem enthält Abbildung 5 die unternehmen mit und ohne Beteiligung an der Absunternehmen sind (leichte) Schwankungen über

ir Wirtschaftswissenschaften, Institut für Wirtschaftsrer branchenweiten Kostenfunktion für Luftfracht, Arwissair / Swiss: Die Rolle des Bundes,

Jas Starten und Landen ( vgl. Verordnung vom 17.

ie Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughafen te die Swissair und spater die Swiss in Zusammenaron in der Schweiz (Slotvergabe in der Schweiz neu

rriers to Mobility in Europe's Civil Aviation Markets: Organization 20(2), 2002, 127-150.

rriers to Mobility in Europe's Civil Aviation Markets: Organization 20(2), 2002, 144 f.

die Zeit feststellbar. Es kam regelmässig z die Anzahl der tätigen Luftverkehrsunternet ringe Schwankungen. Demzufolge fanden d verkehrsunternehmen statt, die nicht an de schen den beiden Grössen zeigt, verhält sic men ohne Beteiligung an der Abrede gleict Differenz zwischen Luftverkehrsunternehme März 2006 feststellbar. In Bezug auf diese dass die Luftverkehrsunternehmen ohne Be Marktanteil zwischen ungefähr 19 % und 26 2000 bis 2006 nicht von nennenswerten Ma

Anzahl Luftve ee du een

OOVOOOO GAA AAANNAANAANMMNMNMG

AIIIANIANNNANANNINIANANNANE

5533935832935533 9335833; S;

Abbildung 5: Anzahl tätige Luftverkehrsunte IATA-CASS)

1446. Vorangehende Ausführungen zeigen, ı kehrsunternehmen selber schätzen den eul bar ein. Zudem erfolgten keine nennenswer kurrenz nicht als genügend disziplinierend « gen.

(iii) Aussenwettbewerb unidirektio Strecke Schweiz - Singapur

Aktueller Wettbewerb

1447.In den Jahren 2000 bis 2006 bewegte rede beteiligten Luftverkehrsunternehmen z Gewicht).’° Abbildung 6 enthält die Entwic

708 Quelle: Berechnungen Sekretariat, IATA-CAS

u Marktein- und -austritten. Demgegenüber zeigt men mit Beteiligung an der Abrede äusserst geie Marktein- und -austritte vorwiegend durch Luftr Abrede beteiligt waren. Wie die Differenz zwih die Anzahl der ein- und austretenden Unterneh- ımässig Uber die Zeit. Eine leichte Zunahme der »n mit und ohne Beteiligung an der Abrede ist ab - Marktein- und -austritte ist darauf hinzuweisen, teiligung an der Abrede über einen gemeinsamen % verfügten. In dieser Hinsicht kann für die Jahre rktzutritten ausgegangen werden.

ırkehrsunternehmen Total i A tate an nero 2 : — Abrede Yai POMP PS Me yo beteiligt ¥ Mec Differenz

Mss eI YT TOMNMNMNMNMNWOWWWWW

IZSSTwmznmsSTtumzuosatoz

rnehmen auf der Strecke Schweiz — USA (Quelle:

dass Markteintrittsbarrieren bestehen. Die Luftver- ‘opäischen Luftverkehrsbereich nicht als bestreitten Marktzutritte. Daher kann die potenzielle Konsingestuft werden, um die Vermutung zu widerlenale Beförderung von Luftfracht auf der

sich der gemeinsame Marktanteil der an der Abwischen 95 % und 99 % (nach Umsatz und nach klung des gemeinsamen Marktanteils der an der

Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehme: anhand der Umsätze sowie anhand der tran

1448.Aus Abbildung 6 ist ersichtlich, dass : und der gemeinsame Marktanteil nach Gew nahme der Marktanteile ist nicht zu beobact teils der an der Abrede beteiligten Luftverke

Gemeinsamer Marktanteil

0.5

2000 2001 2002 2003

Abbildung 6: Gemeinsamer Marktanteil übe kehrsunternehmen (Quelle: Berechnungen !

1449.Trotz des sehr hohen gemeinsamen

auf die zeitliche Entwicklung des Frachtauf lung des Frachtaufkommens zeigt Abbildun zu sinken. Hier ist auf den Einfluss der ruc sen.’° Zudem dürfte der Rückgang in der : Grounding von Swissair und die allgemein« 2001 zurückzuführen sein.’’° In Bezug auf Ende 2002/anfangs 2003 und der Irak-Krie Vorkommnissen im Jahr 2003 verzeichnet d bilisierung. Die IATA-CASS-Daten zeigen eit des Jahres 2006 anhält. Fur den Zeitraum : verhältnissen ausgegangen werden.

1450.Bei gemeinsamen Marktanteilen von in der Grössenordnung von über 80 %, eil Marktanteile und stabilen Marktstrukturen « Konkurrenz vorhanden ist beziehungsweise

708 DOGANIS (Fn 292), Flying Off Course, 1.

710 Vgl. BAZL, Nachhaltigkeit im Luftverkehr, Syr Ziff. 1.4, <http://www.bazl.admin.ch/dokumentati BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutur und Nachhaltigkeit AP1: Entwicklungsszenarien 1 und 8 Ziff. 2.3.2.

1 Uber die Zeit. Es ist der gemeinsame Marktanteil sportierten Mengen (nach Gewicht) dargestellt.

sich der gemeinsame Marktanteil nach Umsätzen icht gleich entwickelt hat. Eine kontinuierliche Abiten. Die Entwicklung des gemeinsamen Marktanhrsunternehmen ist über die Zeit stabil.

Strecke Schweiz - Singapur

—

nach Umsatz

2004 2005 2006

r die Zeit der an der Abrede beteiligten Luftver- Sekretariat, IATA-CASS-Daten)

Marktanteils wird der Vollständigkeit halber noch kommens eingegangen. Die monatliche Entwickg 7. Das Frachtaufkommen beginnt im Jahr 2001 cklaufigen wirtschaftlichen Entwicklung hinzuweiweiten Hälfte des Jahres 2001 vor allem auf das

2 Krise in der Luftfahrt nach dem 11. September das Jahr 2003 sind zudem die Krankheit SARS g im März 2003 zu erwähnen. Trotz diesen zwei as Frachtaufkommen ab dem Jahr 2002 eine Sta- 1en Aufwärtstrend ab dem Jahr 2002, der bis Ende ıb dem Jahr 2002 kann somit von stabilen Marktan Abreden beteiligten Luftverkehrsunternehmen 1er zeitlichen stabilen Entwicklung gemeinsamer jeht die WEKO davon aus, dass wenig aktuelle der aktuelle Aussenwettbewerb durch die Abrede

ithesebericht vom 23. Juni 2008 (Schlussbericht), 19,

1g der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2006, 15, n/index.html?lang=de> (18.7.2012); BAZL, Luftfahrt Luftverkehr, Schlussbericht vom 3. März 2005, 1 Ziff.

weitestgehend beseitigt war.’'! Angesichts Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehme chen Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3

Fracht Schw

Fracht (in Tonnen) 2'000

1'800 1'600 1'400 1'200 1'000

Abbildung 7: Frachtaufkommen fur Strecke

1451.Der Vollständigkeit halber zeigt Abbilc preis pro Kilogramm Luftfracht von Luftverk und demjenigen von Luftverkehrsunternehrr betrachtet schwankt die Preisdifferenz. Wei fahr zwei Drittel der Falle negativ war (im Z lag der Durchschnittspreis der Luftverkehrs dem Durchschnittspreis der Luftverkehrsunt anderen Drittel der Fälle setzten die Luftve konnten die an der Abrede beteiligten Luftve! dem Preis der Luftverkehrsunternehmen s Gleichzeitig hielten die Luftverkehrsunternel hen gemeinsamen Marktanteil.

711 Vgl. WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Ke RPW 2010/4, 744 Rz 248 f., Baubeschläge für F

des hohen gemeinsamen Marktanteils der an der n kann nicht von einer Widerlegung der gesetzli- KG ausgegangen werden.

jeiz - Singapur (in Tonnen)

Schweiz — Singapur (Quelle: IATA-CASS)

ung 8 die Differenz zwischen dem Durchschnittsehrsunternehmen mit Beteiligung an der Abrede en ohne Beteiligung an der Abrede. Über die Zeit ter ist ersichtlich, dass die Preisdifferenz in ungeeitraum 2000 bis Februar 2006). In diesen Fällen Internehmen mit Beteiligung an der Abrede unter arnehmen ohne Beteiligung an der Abrede. In dem rkehrsunternehmen einen höheren Preis. Somit rkehrsunternehmen ihren Preis immer wieder über etzen, die nicht an der Abrede beteiligt waren. men mit Beteiligung an der Abrede ihren sehr hoymponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 48 enster und Fenstertüren.

Differenz Preis pro Ki Luftverkehrsunternehmen m

1 Abre

0.5

Ww

5-05 s

Poa ° Qa

n-1.5 c v

£ -2 a

-3

oooooodHÄHHH-HHHdnmananam

fe) fe) fe) © © © nse nse nse

Abbildung 8: Differenz zwischen Preis von rede und Luftverkehrsunternehmen ohne Be

1452.Vorangehende Ausführungen zeigen, nicht an der Abrede beteiligt haben, nicht ge üben konnten. Somit ist davon auszugeher die Vermutung zu widerlegen.

Potenzieller Wettbewerb

1453.Die Überlegungen zur potenziellen Ko Bezug auf die Strecke Schweiz — USA (vgl. holung dieser Ausführungen verzichtet.

1454.Einzige Abweichung zu den Ausführui Schweiz — USA besteht in der Übersicht Marktein- und -austritten auf der Strecke S Abbildung 9 stellt die Anzahl aller tätigen Luf an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunter! renz zwischen den tätigen Luftverkehrsunte! Für die Strecke Schweiz-Singapur kann : Marktein- und -austritte verzichtet werden. / % und mehr folgt, dass keine nennenswerte

logramm zwischen it und ohne Beteiligung an

m

annmnaaststststststeannnnnowwwWw1W

sre ee aa Oe oe ot aa Oe oe ot ‘soc

ooS ooS ooS ge 20 20 20 20 Co) Co) Co) Co)

Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an Absteiligung an Abrede (Quelle: IATA-CASS)

dass die Luftverkehrsunternehmen, welche sich nügend disziplinierenden Wettbewerbsdruck aus- 1, dass die aktuelle Konkurrenz zu gering ist, um

nkurrenz sind hier analog zu den Ausführungen in vorne Rz 1434 ff.). Deshalb wird auf eine Wiederagen zur potenziellen Konkurrenz auf der Strecke

zu Marktein- und -austritten. Die Übersicht zu schweiz — Singapur ist in Abbildung 9 enthalten. tverkehrsunternehmen und die Anzahl der tätigen, nehmen dar. Zudem enthält Abbildung 9 die Diffenehmen mit und ohne Beteiligung an der Abrede. llerdings auf eine eingehende Betrachtung der \us dem hohen gemeinsamen Marktanteil von 95 n Markteintritte stattfanden.

Anzahl Luftve

10 N i a

aaanananaannanananaannann 0533350023 2250233

Abbildung 9: Anzahl tätige Luftverkehrsunt: IATA-CASS)

1455.Es zeigt sich, dass Markteintrittsbarrie ber schätzen den europäischen Luftverkehr: keine nennenswerten Marktzutritte. Daherk: disziplinierend eingestuft werden, um die Ve

(iv) Aussenwettbewerb unidirektio Strecke Schweiz — Tschechisc

Aktueller Wettbewerb

1456.In den Jahren 2000 bis 2006 bewegte rede beteiligten Luftverkehrsunternehmen : hungsweise 50 % und 83 % (nach Gewicht) meinsamen Marktanteils der an der Abrede | Es ist der gemeinsame Marktanteil anhanc Mengen (nach Gewicht) dargestellt.

1457.Aus Abbildung 10 ist ersichtlich, dass und der gemeinsame Marktanteil nach Me Marktanteil nach Gewicht fällt ab dem Jak Marktanteil nach Umsatz. Über die Zeit bet Jahren 2000 bis 2004 stetig an. Im Jahr 200: gang. Dieser Rückgang hält bis in das Jahı gemeinsame Marktanteil nicht als über die

712 Quelle: Berechnungen Sekretariat, IATA-CAS

rkehrsunternehmen

Total

cone an Abrede ty beteiligt

Differenz

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rnehmen auf der Strecke Schweiz-USA (Quelle:

ren bestehen. Die Luftverkehrsunternehmen selsbereich nicht als bestreitbar ein. Zudem erfolgten ann die potenzielle Konkurrenz nicht als genügend :rmutung zu widerlegen.

nale Beförderung von Luftfracht auf der he Republik

sich der gemeinsame Marktanteil der an der Abzwischen 54 % und 85 % (nach Umsatz) bezie- .7'2 Abbildung 10 enthält die Entwicklung des ge- Jeteiligten Luftverkehrsunternehmen Uber die Zeit. 1 der Umsätze sowie anhand der transportierten

sich der gemeinsame Marktanteil nach Umsätzen ngen gleich entwickelt haben. Der gemeinsame ir 2002 leicht geringer aus als der gemeinsame rachtet steigt der gemeinsame Marktanteil in den 5 erfährt der gemeinsame Marktanteil einen Rück- 2006 an. Aufgrund dieser Entwicklung kann der Zeit stabil bezeichnet werden. Allerdings ist zu bemerken, dass die an der Abrede beteiligt Marktanteil in den Jahren 2000 bis 2004 ste

Gemeinsamer Marktanteil Str Rep

—

A

0.5

2000 2001 2002 2003

Abbildung 10: Gemeinsamer Marktanteil ük kehrsunternehmen (Quelle: Berechnungen !

1458. Zusätzlich kann auf die zeitliche Entwi Die monatliche Entwicklung des Frachtaufk verzeichnet das Frachtaufkommen Schwan nem Anstieg am Ende des Jahres 2004 geht Allerdings setzt danach in der zweiten Hälfte Anstieg hält bis Ende des Jahres 2006 an.

1459.Beim Vergleich der zeitlichen Entwii Frachtaufkommens fällt auf, dass beide im dieser Rückgang bis Ende des Jahres 2006

1460.Die Steigerung des gemeinsamen M Schwankungen auf gleicher Höhe deuten aı

1461.Bei gemeinsamen Marktanteilen von

in der Grössenordnung von über 80 % in de Entwicklung gemeinsamer Marktanteile unc aus, dass wenig aktuelle Konkurrenz vorhan bewerb durch die Abrede weitestgehend be

73 Vgl. WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Ke RPW 2010/4, 744 Rz 248 f., Baubeschläge für F

en Luftverkehrsunternehmen ihren gemeinsamen igern konnten.

ecke Schweiz - Tschechische ublik

nach Umsatz

Gewicht

2004 2005 2006

er die Zeit der an der Abrede beteiligten Luftver- Sekretariat, IATA-CASS-Daten)

klung des Frachtaufkommens verwiesen werden. Immens zeigt Abbildung 11. Bis in das Jahr 2004 kungen auf etwa gleichbleibender Höhe. Nach eidas Frachtaufkommen im Jahr 2005 stark zurück. des Jahres 2005 ein erneuter Anstieg ein. Dieser

klung des gemeinsamen Marktanteils und des Jahr 2005 einen Rückgang erfuhren. Und dass anhielt.

arktanteils in den Jahren 2000 bis 2004 und die if stabile Marktstrukturen für diesen Zeitraum hin.

an Abreden beteiligten Luftverkehrsunternehmen :n Jahren 2000 bis 2004, einer zeitlichen stabilen | stabilen Marktstrukturen geht die WEKO davon den ist beziehungsweise der aktuelle Aussenwettseitigt war.’"

ymponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 48 enster und Fenstertüren.

Abbildung 11: Frachtaufkommen für Strecke CASS)

1462.Als zusätzliches Element kann die Pı men mit Beteiligung an der Abrede und den | Abrede herangezogen werden. Diese Preis Durchschnittspreis pro Kilogramm der Luftve unter Abzug des Durchschnittspreises pro K teiligung an der Abrede dargestellt. Uber di Jahr 2003 steigt die Preisdifferenz an. Die Ausnahme im August 2005). Weiter ist ersi bis Februar 2006 in 80 % der Fälle positiv w Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an verkehrsunternehmen ohne Beteiligung an c die Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligur konnten die an der Abrede beteiligten Luftve mehrheitlich über dem durchschnittlichen Pr an der Abrede beteiligt waren. Gleichzeitig

gung an der Abrede ihren gemeinsamen M:

chechische Republik (in Tonnen)

Schweiz — Tschechische Republik (Quelle: IATAeisdifferenz zwischen den Luftverkehrsunterneh- _uftverkehrsunternehmen ohne Beteiligung an der differenz ist in Abbildung 12 enthalten. Es ist der rkehrsunternehmen mit Beteiligung an der Abrede ilogramm der Luftverkehrsunternehmen ohne Be- e Zeit betrachtet schwankt die Preisdifferenz. Im Preisdifferenz ist dann bis Mai 2006 positiv (mit chtlich, dass die Preisdifferenz im Zeitraum 2000 ar. In diesen Fällen lag der Durchschnittspreis der der Abrede über dem Durchschnittspreis der Luftler Abrede. In den anderen 20 % der Fälle setzten 1g an der Abrede einen niedrigeren Preis. Somit rkehrsunternehmen ihren durchschnittlichen Preis eis der Luftverkehrsunternehmen setzen, die nicht konnten die Luftverkehrsunternehmen mit Beteili- ırktanteil bis 85 % im Jahr 2004 sogar steigern.

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Abbildung 12: Differenz zwischen Preis von rede und Luftverkehrsunternehmen ohne Be

1463.Die vorangehenden Ausfuhrungen ze sich nicht an der Abrede beteiligt haben, in. linierenden Wettbewerbsdruck ausuben kor gehen, dass zu wenig aktuelle Konkurrenz gegentber ist fur den Zeitraum 2005 bis Fe auszugehen.

Potenzieller Wettbewerb

1464.Die Uberlegungen zur potenziellen Ko zug auf die Strecke Schweiz — USA (vgl. vo lung dieser Ausfuhrungen verzichtet.

1465.Einzige Abweichung zu den Ausführui Schweiz — USA besteht in der Übersicht Marktein- und -austritten auf der Strecke S 13 enthalten. Abbildung 13 stellt die Anzal Anzahl der tätigen, an der Abrede beteiligter Abbildung die Differenz zwischen den tätige gung an der Abrede.

1466.Für das Total der tätigen Luftverkehr: die Zeit feststellbar. Es kam regelmässig z die Anzahl der tätigen Luftverkehrsunterne Schwankungen. Demzufolge fanden die M: kehrsunternehmen statt, die nicht an der A der tätigen, an der Abrede beteiligten Luftve zurück. Weil die an der Abrede beteiligte Marktanteil bis in das Jahr 2004 steigern k nenswerten Markteintritten ausgegangen we

logramm zwischen it und ohne Beteiligung an

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mmamMmnn yrs TTTTMOMNMNMNMNNOWOWOWOWOW OOOOOOOOOOCOOOCOOOOOOO0O0O0O yiannnnnnnneananannanannnnnnn u ee Er ER Da ee re De Gr re ‘so

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Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an Absteiligung an Abrede (Quelle: IATA-CASS)

igen, dass die Luftverkehrsunternehmen, welche den Jahren 2000 bis 2004 nicht genügend diszipinten. Somit ist fur diesen Zeitraum davon auszubestand, um die Vermutung zu widerlegen. Dem- »bruar 2006 von der Widerlegung der Vermutung

nkurrenz sind analog zu den Ausführungen in Bere Rz 1434 ff.). Deshalb wird auf eine Wiederhoagen zur potenziellen Konkurrenz auf der Strecke zu Marktein- und -austritten. Die Übersicht zu chweiz — Tschechische Republik ist in Abbildung ıl aller tätigen Luftverkehrsunternehmen und die | Luftverkehrsunternehmen dar. Zudem enthält die n Luftverkehrsunternehmen mit und ohne Beteilisunternehmen sind (leichte) Schwankungen über u Marktein- und -austritten. Demgegenüber zeigt »hmen mit Beteiligung an der Abrede geringere arktein- und -austritte vorwiegend durch Luftverbrede beteiligt waren. Allerdings geht die Anzahl rkehrsunternehmen ab dem Jahr 2005 tendenziell n Luftverkehrsunternehmen ihren gemeinsamen onnten, kann in diesem Zeitraum nicht von nenarden.

Anzahl Luftve

ANNAN AANA NAAN ANAS cs fe °5 SOS 385033

33339333333333333333333

Abbildung 13: Anzahl tätige Luftverkehrsun sche Republik (Quelle: IATA-CASS)

1467.Es zeigt sich, dass Markteintrittsbarrie ber schätzen den europäischen Luftverkehr: keine nennenswerten Marktzutritte. Daher ke bis 2004 nicht als genügend disziplinierend gen.

(v) Aussenwettbewerb unidirektio Strecke Schweiz — Pakistan

Aktueller Wettbewerb

1468.In den Jahren 2000 bis 2006 bewegte rede beteiligten Luftverkehrsunternehmen : hungsweise 10 % und 87 % (nach Gewicht) meinsamen Marktanteils der an der Abrede | Es ist der gemeinsame Marktanteil anhanc Mengen (nach Gewicht) dargestellt.

1469.Aus Abbildung 14 ist ersichtlich, dass und der gemeinsame Marktanteil nach Men Zeitraum der Jahre 2000 bis 2006 ist ein R 2002 ging der gemeinsame Marktanteil auf same Marktanteil in den Jahren 2003 und 2( 2006 ging der gemeinsame Marktanteil erne

714 Quelle: Berechnungen Sekretariat, IATA-CAS

rkehrsunternehmen

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85033985 335032398 8333398333398332333

ternehmen auf der Strecke Schweiz — Tschechiren bestehen. Die Luftverkehrsunternehmen selsbereich nicht als bestreitbar ein. Zudem erfolgten ann die potenzielle Konkurrenz in den Jahren 2000 eingestuft werden, um die Vermutung zu widerlenale Beforderung von Luftfracht auf der

sich der gemeinsame Marktanteil der an der Abzwischen 10 % und 83 % (nach Umsatz) bezie- .7* Abbildung 14 enthält die Entwicklung des ge- Jeteiligten Luftverkehrsunternehmen Uber die Zeit. 1 der Umsätze sowie anhand der transportierten

sich der gemeinsame Marktanteil nach Umsätzen gen gleich entwickelt haben. Über den gesamten ückgang zu beobachten. In den Jahren 2000 bis “unter 50 % zurück. Allerdings stieg der gemein- )04 wieder auf über 50 %. In den Jahren 2005 und ut zurück.

Gemeinsamer Marktantei

0.5

2000 2001 2002 2003

Abbildung 14: Gemeinsamer Marktanteil ük kehrsunternehmen (Quelle: Berechnungen !

1470.Zusätzlich kann auf die zeitliche Entwi Die monatliche Entwicklung des Frachtaufl Jahr 2000 ein Rückgang des Frachtaufkomr 2000 unter dem Einfluss der rückläufigen w schläge vom 11. September 2001, dem Gro der Luftfahrt nach dem 11. September 20C Jahres 2001.’"° In Bezug auf die Entwicklur Ende 2002/anfangs 2003 und der Irak-Krie zeichnet das Frachtaufkommen einen erneu Daten einen Aufwärtstrend für die Jahre ab

1471.Aufgrund der Entwicklung des gemeir kann in Bezug auf die Luftverkehrsunternehr len Marktstrukturen ausgegangen werden. / samen Marktanteils der an der Abrede bete weis erbracht werden, dass trotz Abrede W tung der Wettbewerbsbeseitigung gemäss /

715 DOGANIS (Fn 292), Flying Off Course, 1.

716 Vgl. BAZL, Nachhaltigkeit im Luftverkehr, Syr Ziff. 1.4, < http://www.bazl.admin.ch/dokumentat BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutur und Nachhaltigkeit AP1: Entwicklungsszenarien 1 und 8 Ziff. 2.3.2.

| Strecke Schweiz - Pakistan

nach Umsatz

2004 2005 2006

er die Zeit der an der Abrede beteiligten Luftver- Sekretariat, IATA-CASS-Daten)

klung des Frachtaufkommens verwiesen werden. ommens zeigt Abbildung 15. Daraus ist ab dem nens feststellbar. Auch die Luftfahrt stand im Jahr irtschaftlichen Entwicklung.’'® Trotz der Terroranunding von Swissair und der allgemeinen Krise in )1 steigt das Frachtaufkommen gegen Ende des g im Luftverkehr sind zudem die Krankheit SARS g im März 2003 zu erwähnen. Im Jahr 2003 verten Rückgang. Insgesamt zeigen die IATA-CASS- 2002.

isamen Marktanteils und des Frachtaufkommens nen mit Beteiligung an der Abrede nicht von stabi- \ngesichts der zeitlichen Entwicklung des gemeiniligten Luftverkehrsunternehmen kann der Nachettbewerb bestand, womit die gesetzliche Vermu- \rtikel 5 Absatz 3 KG widerlegt wird.

ithesebericht vom 23. Juni 2008 (Schlussbericht), 19,

1g der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2006, 15, n/index.html?lang=de> (18.7.2012); BAZL, Luftfahrt Luftverkehr, Schlussbericht vom 3. März 2005, 1 Ziff.

Fracht (in Tonnen) Fracht Schweiz

Abbildung 15: Frachtaufkommen für Strecke

1472.Der Vollständigkeit halber zeigt Abbild preis pro Kilogramm Luftfracht von Luftverk und demjenigen von Luftverkehrsunternehn ferenz war in ungefähr 93 % der Fälle negat Fällen lag der Durchschnittspreis der Luftve: unter dem Durchschnittspreis der Luftverkel In den anderen 7 % der Fälle setzten die Abrede einen höheren Preis.

Pakistan (in Tonnen)

> Schweiz — Pakistan (Quelle: IATA-CASS)

ung 16 die Differenz zwischen dem Durchschnittsehrsunternehmen mit Beteiligung an der Abrede en ohne Beteiligung an der Abrede. Die Preisdifiv (im Zeitraum 2000 bis Februar 2006). In diesen ‘kehrsunternehmen mit Beteiligung an der Abrede nrsunternehmen ohne Beteiligung an der Abrede. Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an der

Differenz Preis pro Ki Luftverkehrsunternehmen m Abre

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Abbildung 16: Differenz zwischen Preis von rede und Luftverkehrsunternehmen ohne Be

1473.Die vorangehenden Ausfuhrungen ze sich nicht an der Abrede beteiligt haben, ge üben konnten. Somit ist davon auszugehen, die Vermutung zu widerlegen.

(vi) Aussenwettbewerb unidirektio Strecke Schweiz — Vietnam

Aktueller Wettbewerb

1474.In den Jahren 2000 bis 2006 bewegte rede beteiligten Luftverkehrsunternehmen : hungsweise 66 % und 89 % (nach Gewicht) meinsamen Marktanteils der an der Abrede | Es ist der gemeinsame Marktanteil anhanc Mengen (nach Gewicht) dargestellt.

1475.Aus Abbildung 17 ist ersichtlich, dass und der gemeinsame Marktanteil nach Mer ierliche Abnahme dieser Marktanteile zu | Marktanteils der an der Abrede beteiligten stabil.

717 Quelle: Berechnungen Sekretariat, IATA-CAS

logramm zwischen it und ohne Beteiligung an de

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Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an Absteiligung an Abrede (Quelle: IATA-CASS)

igen, dass die Luftverkehrsunternehmen, welche nugend disziplinierenden Wettbewerbsdruck ausdass genügend aktuelle Konkurrenz bestand, um

nale Beförderung von Luftfracht auf der

sich der gemeinsame Marktanteil der an der Abzwischen 59 % und 88 % (nach Umsatz) bezie- .7'7 Abbildung 17 enthält die Entwicklung des ge- Jeteiligten Luftverkehrsunternehmen Uber die Zeit. 1 der Umsätze sowie anhand der transportierten

sich der gemeinsame Marktanteil nach Umsätzen igen gleich entwickelt haben. Es ist eine kontinuyeobachten. Die Entwicklung des gemeinsamen Luftverkehrsunternehmen ist über die Zeit nicht

Gemeinsamer Marktanteil Strec

EL ee

0.5

2000 2001 2002 2003 2004

Abbildung 17: Gemeinsamer Marktanteil ük kehrsunternehmen (Quelle: Berechnungen :

1476.Zusätzlich kann auf die zeitliche Entwi Die monatliche Entwicklung des Frachtaufl Jahr 2001 bis in das Jahr 2002 ein Rückga diesen Rückgang dürften die Terroranschlä Swissair und die allgemeine Krise in der Lu Jahr 2002 nimmt das Frachtaufkommen wie kehr sind zudem die Krankheit SARS Ende 2003 zu erwähnen. Trotz diesen zwei Vorkc 2003 eine Zunahme. Insgesamt zeigen die 2006 einen minimen Aufwärtstrend.

1477.Aufgrund der Entwicklung des gemeir kann in Bezug auf die Luftverkehrsunternehr len Marktstrukturen ausgegangen werden. / samen Marktanteils der an der Abrede bete weis für genügend Wettbewerb zur Wider werbsbeseitigung gemäss Artikel 5 Absatz <

718 Vgl. BAZL, Nachhaltigkeit im Luftverkehr, Syr Ziff. 1.4, < http://www.bazl.admin.ch/dokumentat BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutur und Nachhaltigkeit AP1: Entwicklungsszenarien 1 und 8 Ziff. 2.3.2.

‚ke Schweiz - Vietnam

nach Umsatz

Gewicht

2005 2006

er die Zeit der an der Abrede beteiligten Luftver- Sekretariat, IATA-CASS-Daten)

klung des Frachtaufkommens verwiesen werden. ommens zeigt Abbildung 18. Daraus ist ab dem ng des Frachtaufkommens feststellbar. Grund für ge vom 11. September 2001, das Grounding von ftfahrt nach dem 11. September 2001 sein.’”'® Im der zu. In Bezug auf die Entwicklung im Luftver- > 2002/anfangs 2003 und der Irak-Krieg im März ymmnissen erfährt das Frachtaufkommen im Jahr JATA-CASS-Daten über den Zeitraum 2000 bis

isamen Marktanteils und des Frachtaufkommens nen mit Beteiligung an der Abrede nicht von stabi- \ngesichts der zeitlichen Entwicklung des gemeiniligten Luftverkehrsunternehmen kann der Nachegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbe- 3 KG erbracht werden.

ithesebericht vom 23. Juni 2008 (Schlussbericht), 19,

1g der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2006, 15, n/index.html?lang=de> (18.7.2012); BAZL, Luftfahrt Luftverkehr, Schlussbericht vom 3. März 2005, 1 Ziff.

Fracht (in Tonnen) Fracht Schweiz

Abbildung 18: Frachtaufkommen für Strecke

1478.Der Vollständigkeit halber zeigt Abbild preis pro Kilogramm Luftfracht von Luftverk und demjenigen von Luftverkehrsunternehn ferenz war in ungefähr 78 % der Fälle negat Fällen lag der Durchschnittspreis der Luftve: unter dem Durchschnittspreis der Luftverkel In den anderen 22 % der Fälle setzten die Abrede einen höheren Preis.

- Vietnam (in Tonnen)

: Schweiz — Vietnam (Quelle: IATA-CASS)

ung 19 die Differenz zwischen dem Durchschnittsehrsunternehmen mit Beteiligung an der Abrede en ohne Beteiligung an der Abrede. Die Preisdifiv (im Zeitraum 2000 bis Februar 2006). In diesen ‘kehrsunternehmen mit Beteiligung an der Abrede nrsunternehmen ohne Beteiligung an der Abrede. Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an der

Differenz Preis pro Ki Luftverkehrsunternehmen m

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Abbildung 19: Differenz zwischen Preis von rede und Luftverkehrsunternehmen ohne Be

1479.Die vorangehenden Ausfuhrungen ze sich nicht an der Abrede beteiligt haben, ge üben konnten. Somit ist davon auszugehen, die Vermutung zu widerlegen.

(vii) Aussenwettbewerb unidirektio Strecke USA - Schweiz

Aktueller Wettbewerb

1480.In den Jahren 2000 bis 2006 bewegte rede beteiligten Luftverkehrsunternehmen : hungsweise 79 % und 84 % (nach Gewicht) meinsamen Marktanteils der an der Abrede | Es ist der gemeinsame Marktanteil anhanc Mengen (nach Gewicht) dargestellt.

1481.Aus Abbildung 20 ist ersichtlich, dass und der gemeinsame Marktanteil nach Men Abnahme dieser Marktanteile ist nicht zu. Marktanteils der an der Abrede beteiligten L

719 Quelle: Berechnungen Sekretariat, IATA-CAS

logramm zwischen it und ohne Beteiligung an

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Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an Absteiligung an Abrede (Quelle: IATA-CASS)

igen, dass die Luftverkehrsunternehmen, welche nugend disziplinierenden Wettbewerbsdruck ausdass genügend aktuelle Konkurrenz bestand, um

nale Beförderung von Luftfracht auf der

sich der gemeinsame Marktanteil der an der Abzwischen 82 % und 86 % (nach Umsatz) bezie- .7'% Abbildung 20 enthält die Entwicklung des ge- Jeteiligten Luftverkehrsunternehmen Uber die Zeit. 1 der Umsätze sowie anhand der transportierten

sich der gemeinsame Marktanteil nach Umsätzen gen gleich entwickelt haben. Eine kontinuierliche beobachten. Die Entwicklung des gemeinsamen uftverkehrsunternehmen ist über die Zeit stabil.

Gemeinsamer Marktanteil Str

a oo Owe,

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0.5

2000 2001 2002 2003 2004

Abbildung 20: Gemeinsamer Marktanteil ük kehrsunternehmen (Quelle: Berechnungen :

1482. Zusätzlich kann auf die zeitliche Entwi Die monatliche Entwicklung des Frachtaufl Jahr 2001 ein Rückgang des Frachtaufko Rückgang dürften die Terroranschläge vom und die allgemeine Krise in der Luftfahrt na« die Entwicklung im Luftverkehr sind zudem ¢ der Irak-Krieg im März 2003 zu erwähnen. verzeichnet das Frachtaufkommen ab dem das Frachtaufkommen auf gleicher Höhe sc! somit von stabilen Marktverhältnissen ausge

1483.Die stabile Entwicklung des gemeins: nisse ab dem Jahr 2002 weisen auf stabile |

1484.Bei gemeinsamen Marktanteilen von in der Grössenordnung von über 80 %, eil Marktanteile und stabilen Marktstrukturen « Konkurrenz vorhanden ist beziehungsweise weitestgehend beseitigt war.’?"

720 Vgl. BAZL, Nachhaltigkeit im Luftverkehr, Syr Ziff. 1.4, < http://www.bazl.admin.ch/dokumentat BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutur und Nachhaltigkeit AP1: Entwicklungsszenarien 1 und 8 Ziff. 2.3.2.

721 Vgl. WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Ke RPW 2010/4, 744 Rz 248 f., Baubeschläge für F

ecke USA - Schweiz

En nach Umsatz @eeenach Gewicht 2005 2006

er die Zeit der an der Abrede beteiligten Luftver- Sekretariat, IATA-CASS-Daten)

cklung des Frachtaufkommens verwiesen werden. <ommens zeigt Abbildung 21. Daraus ist für das mmens feststellbar. Grund für den anhaltenden 11. September 2001, das Grounding von Swissair sh dem 11. September 2001 sein.’?° In Bezug auf lie Krankheit SARS Ende 2002/anfangs 2003 und Trotz diesen zwei Vorkommnissen im Jahr 2003 Jahr 2002 eine Stabilisierung in dem Sinne, dass nwankt. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2002 kann »gangen werden.

amen Marktanteils und die stabilen Marktverhalt- Viarktstrukturen hin.

an Abreden beteiligten Luftverkehrsunternehmen 1er zeitlichen stabilen Entwicklung gemeinsamer geht die WEKO davon aus, dass wenig aktuelle der aktuelle Aussenwettbewerb durch die Abrede

ithesebericht vom 23. Juni 2008 (Schlussbericht), 19,

1g der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2006, 15, n/index.html?lang=de> (18.7.2012); BAZL, Luftfahrt Luftverkehr, Schlussbericht vom 3. März 2005, 1 Ziff.

ymponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 48 enster und Fenstertüren.

Fracht (in Tonnen) Fracht USA 12'000

10'000

8'000

6'000

4'000

2'000

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Abbildung 21: Frachtaufkommen fur Strecke

1485.Als zusatzliches Element kann auch d nehmen mit Beteiligung an der Abrede unc an der Abrede herangezogen werden. Diese bildung 22 zeigt die Differenz zwischen der Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung ar ternehmen ohne Beteiligung an der Abrede. der Fälle positiv war. In diesen Fallen lag der mit Beteiligung an der Abrede über dem | ohne Beteiligung an der Abrede. In den andt nehmen mit Beteiligung an der Abrede eine Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehme:ı mehrheitlich einen durchschnittlich höherer verlangten.

- Schweiz (in Tonnen)

» USA — Schweiz (Quelle: IATA-CASS)

ie Preisdifferenz zwischen den Luftverkehrsunter- | den Luftverkehrsunternehmen ohne Beteiligung » Preisdifferenz ist in Abbildung 22 dargestellt. Ab- 1 Durchschnittspreis pro Kilogramm Luftfracht von 1. der Abrede und demjenigen von Luftverkehrsun-

Es ist ersichtlich, dass die Preisdifferenz in 78 % ‘Durchschnittspreis der Luftverkehrsunternehmen Durchschnittspreis der Luftverkehrsunternehmen ren 22 % der Fälle setzten die Luftverkehrsunteran niedrigeren Preis. Folglich konnten die an der 1 ihren Marktanteil über die Zeit halten, obwohl sie | Preis als die anderen Luftverkehrsunternehmen

Differenz Preis pro Ki Luftverkehrsunternehmen m

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Abbildung 22: Differenz zwischen Preis von rede und Luftverkehrsunternehmen ohne Be

1486.Die vorangehenden Ausführungen ze sich nicht an der Abrede beteiligt haben, nic ausüben konnten. Somit ist davon auszugeh die Vermutung zu widerlegen.

Potenzieller Wettbewerb

1487.Die Überlegungen zur potenziellen Ko zug auf die Strecke Schweiz — USA (vgl. vo lung dieser Ausführungen verzichtet.

1488.Einzige Abweichung zu den Ausführui Schweiz — USA besteht in der Übersicht Marktein- und -austritten auf der Strecke US 23 stellt die Anzahl aller tätigen Luftverkehr Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehme zwischen den tätigen Luftverkehrsunternehr

1489.Für das Total der tätigen Luftverkehr: die Zeit feststellbar. Es kam regelmässig z die Anzahl der tätigen Luftverkehrsunterne Schwankungen. Demzufolge fanden die M kehrsunternehmen statt, die nicht an der At zahl der Luftverkehrsunternehmen, die an Schweiz tätig waren ab dem Jahr 2003 auf: Markteintritte durch an der Abrede beteiligte die an der Abrede beteiligten Luftverkehrs!

logramm zwischen it und ohne Beteiligung an de

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Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an Abteiligung an Abrede (Quellen: IATA-CASS)

igen, dass die Luftverkehrsunternehmen, welche ht genügend disziplinierenden Wettbewerbsdruck en, dass die aktuelle Konkurrenz zu gering ist, um

nkurrenz sind analog zu den Ausführungen in Bere Rz 1434 ff.). Deshalb wird auf eine Wiederhoagen zur potenziellen Konkurrenz auf der Strecke

zu Marktein- und -austritten. Die Übersicht zu A — Schweiz in Abbildung 23 enthalten. Abbildung sunternehmen und die Anzahl der tätigen, an der n dar. Zudem enthält Abbildung 23 die Differenz nen mit und ohne Beteiligung an der Abrede.

sunternehmen sind (leichte) Schwankungen über u Marktein- und -austritten. Demgegenüber zeigt »hmen mit Beteiligung an der Abrede geringere arktein- und -austritte vorwiegend durch Luftverrede beteiligt waren. Zudem bewegt sich die Ander Abrede beteiligt und auf der Strecke USA — einem höheren Niveau. Somit fanden nachhaltige > Luftverkehrsunternehmen statt. Zudem konnten unternehmen ihren gemeinsamen Marktanteil im betrachteten Zeitraum in der Grössenordnu nenswerten Markteintritte durch nicht an de

Anzahl Luftve

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Abbildung 23: Anzahl tätige Luftverkehrsunt: IATA-CASS)

1490.Es zeigt sich, dass Markteintrittsbarrie ber schätzen den europäischen Luftverkehr: keine nennenswerten Marktzutritte. Daherk: disziplinierend eingestuft werden, um die Ve

(viii) Aussenwettbewerb unidirektio Strecke Singapur — Schweiz

Aktueller Wettbewerb

1491.In den Jahren 2001 bis 2006 bewegte rede beteiligten Luftverkehrsunternehmen z hungsweise 82 % und 99.7 % (nach Gewik gemeinsamen Marktanteils der an der Abre Zeit. Es ist der gemeinsame Marktanteil anh: Mengen (nach Gewicht) dargestellt.

1492.Aus Abbildung 24 ist ersichtlich, dass und der gemeinsame Marktanteil nach Mer ierliche Abnahme dieser Marktanteile zu be ringe Abnahme auf sehr hohem Niveau.

722 Quelle: Berechnungen Sekretariat, IATA-CAS den.

ing von 80 % halten. Dies zeigt, dass keine nen- - Abrede beteiligte Unternehmen stattfanden.

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arnehmen auf der Strecke USA — Schweiz (Quelle:

ren bestehen. Die Luftverkehrsunternehmen selsbereich nicht als bestreitbar ein. Zudem erfolgten ann die potenzielle Konkurrenz nicht als genügend :rmutung zu widerlegen.

nale Beförderung von Luftfracht auf der

sich der gemeinsame Marktanteil der an der Abwischen 84 % und 99.7 % (nach Umsatz) bezieht). 72? Abbildung 24 enthält die Entwicklung des de beteiligten Luftverkehrsunternehmen über die and der Umsätze sowie anhand der transportierten

sich der gemeinsame Marktanteil nach Umsätzen igen gleich entwickelt haben. Es ist eine kontinuobachten. Es handelt sich allerdings um eine ge-

>S-Daten, für das Jahr 2000 sind keine Daten vorhan-

Gemeinsamer Marktanteil Strec

—

0.5

2001 2002 2003 2004

Abbildung 24: Gemeinsamer Marktanteil ük kehrsunternehmen (Quelle: Berechnungen :

1493.Zusätzlich kann auf die zeitliche Entwi Die monatliche Entwicklung des Frachtaufl Jahr 2001 eine Zunahme des Frachtaufkon geht das Frachtaufkommen wieder zurück. zudem die Krankheit SARS Ende 2002/an erwähnen. In den Jahren 2003 bis 2005 sci Ab dem Jahr 2006 ist ein starker Anstieg zu

1494.Die Entwicklung des gemeinsamen M kommens auf gleicher Höhe in den Jahren Marktverhältnisse schliessen. Jedoch lass: Marktstrukturen schliessen.

1495.Bei gemeinsamen Marktanteilen von in der Grössenordnung von über 80 %, eil Marktanteile und stabilen Marktstrukturen « Konkurrenz vorhanden ist beziehungsweise weitestgehend beseitigt war.’2°

723 Vgl. WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Ke RPW 2010/4, 744 Rz 248 f., Baubeschläge für F

ke Singapur - Schweiz

Ts nach Umsatz Gewicht 2005 2006

er die Zeit der an der Abrede beteiligten Luftver- Sekretariat, IATA-CASS-Daten)

klung des Frachtaufkommens verwiesen werden. ommens zeigt Abbildung 25. Daraus ist ab dem imens feststellbar. Gegen Ende des Jahres 2002 In Bezug auf die Entwicklung im Luftverkehr sind fangs 2003 und der Irak-Krieg im März 2003 zu nwankt das Frachtaufkommen auf gleicher Höhe. beobachten.

arktanteils und die Schwankungen des Frachtauf- 2003 bis 2005 lassen nicht eindeutig auf stabile en die Beobachtungen auch nicht auf unstabile

an Abreden beteiligten Luftverkehrsunternehmen 1er zeitlichen stabilen Entwicklung gemeinsamer geht die WEKO davon aus, dass wenig aktuelle der aktuelle Aussenwettbewerb durch die Abrede

ymponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 48 enster und Fenstertüren.

Fracht (in Tonnen) Fracht Sing

Abbildung 25: Frachtaufkommen für Strecke

1496. Als zusätzliches Element kann auch d nehmen mit Beteiligung an der Abrede unc an der Abrede herangezogen werden. Diese bildung 26 zeigt die Differenz zwischen den Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung ar ternehmen ohne Beteiligung an der Abrede. der Fälle positiv war. Somit lag der Durchs« teiligung an der Abrede mehrheitlich Uber d men ohne Beteiligung an der Abrede. In der unternehmen mit Beteiligung an der Abrede Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehme dem durchschnittlichen Preis der Luftverke beteiligt waren. Gleichzeitig konnten die Luf rede ihren gemeinsamen Marktanteil auf de Folglich konnten die an der Abrede beteil über die Zeit halten, obwohl sie mehrheitlich deren Luftverkehrsunternehmen verlangten.

apur - Schweiz (in Tonnen)

: Singapur — Schweiz (Quelle: IATA-CASS)

ie Preisdifferenz zwischen den Luftverkehrsunter- | den Luftverkehrsunternehmen ohne Beteiligung » Preisdifferenz ist in Abbildung 26 dargestellt. Ab- 1 Durchschnittspreis pro Kilogramm Luftfracht von 1 der Abrede und demjenigen von Luftverkehrsun- Es ist ersichtlich, dass die Preisdifferenz in 79 % shnittspreis der Luftverkehrsunternehmen mit Beem Durchschnittspreis der Luftverkehrsunternehanderen 21 % der Fälle setzten die Luftverkehrseinen niedrigeren Preis. Somit konnten die an der n ihren durchschnittlichen Preis mehrheitlich über hrsunternehmen setzen, die nicht an der Abrede tverkehrsunternehmen mit Beteiligung an der Ab- 2r Höhe von 84 % beziehungsweise 82 % halten. gten Luftverkehrsunternehmen ihren Marktanteil 1 einen durchschnittlich höheren Preis als die an-

Differenz Preis pro Ki Luftverkehrsunternehmen m

Abre ue 8 UO s on 6 x a 4 N c v & 2 me} [72] vo a

-2

Bot A A A ANNANANANANANANMNMMM «cc

NANNNNNNNNNNNNN SO cc Cn TE Seen ee eee Ne C+ 0 Zoo nn - SCZ oo Ct 0 5. 305-202 53 055, 202 35:05-Sa oo oo YN n C

Abbildung 26: Differenz zwischen Preis von rede und Luftverkehrsunternehmen ohne Be

1497.Vorangehende Ausführungen zeigen, nicht an der Abrede beteiligt haben, nicht ge üben konnten. Somit ist davon auszugeher die Vermutung zu widerlegen.

Potenzieller Wettbewerb

1498.Die Überlegungen zur potenziellen Ko zug auf die Strecke Schweiz — USA (vgl. vo gapur (vgl. vorne Rz 1453 ff.). Deshalb wird zichtet.

1499.Einzige Abweichung zu den Ausführui Schweiz — USA besteht in der Übersicht Marktein- und -austritten auf der Strecke S Abbildung 27 stellt die Anzahl aller tätigen | gen, an der Abrede beteiligten Luftverkehrsı Differenz zwischen den tätigen Luftverkehrs rede.

1500.Für das Total der tätigen Luftverkehr feststellbar. Es kam regelmässig zu Markte tätigen Luftverkehrsunternehmen mit Betei Demzufolge fanden die Marktein- und -aus statt, die nicht an der Abrede beteiligt waren unternehmen, die an der Abrede beteiligt un auf gleicher Höhe. Die die an der Abrede be gemeinsamen Marktanteil im betrachteten

halten. Dies zeigt, dass, obwohl es regelmä nenswerten Markteintritte stattfanden.

logramm zwischen it und ohne Beteiligung an de

astıtııtyıyvoonnnnnwvwwww OO

oO or 0 oor © von - © o © F Ecos EES EES EE vo eos oo vo o

oS os oS oS

Luftverkehrsunternehmen mit Beteiligung an Absteiligung an Abrede (Quelle: IATA-CASS)

dass die Luftverkehrsunternehmen, welche sich nügend disziplinierenden Wettbewerbsdruck aus- 1, dass die aktuelle Konkurrenz zu gering ist, um

nkurrenz sind analog zu den Ausführungen in Berne Rz 1434 ff.) beziehungsweise Schweiz — Sinauf eine Wiederholung dieser Ausführungen veragen zur potenziellen Konkurrenz auf der Strecke zu Marktein- und -austritten. Die Übersicht zu ingapur — Schweiz ist in Abbildung 27 enthalten. _uftverkehrsunternehmen und die Anzahl der täti- Internehmen dar. Zudem enthält Abbildung 27 die unternehmen mit und ohne Beteiligung an der Absunternehmen sind Schwankungen über die Zeit n- und -austritten. Allerdings zeigt die Anzahl der igung an der Abrede geringere Schwankungen. tritte vorwiegend durch Luftverkehrsunternehmen . Zudem bewegt sich die Anzahl der Luftverkehrsd auf der Strecke Singapur — Schweiz tätig waren, steiligten Luftverkehrsunternehmen konnten ihren Zeitraum in der Grössenordnung von über 80 % ssig zu Marktein- und -austritten kam, keine nen-

Anzahl Luftve

Abbildung 27: Anzahl tätige Luftverkehrsur (Quelle: IATA-CASS)

1501.Es zeigt sich, dass Markteintrittsbarrie ber schätzen den europäischen Luftverkehr: keine nennenswerten Marktzutritte. Daherk: disziplinierend eingestuft werden, um die Ve

(ix) Zwischenfazit Aussenwettbew

1502. Zusammenfassend steht fest, dass die samen Wettbewerbs auf folgenden Strecker widerlegt werden kann:

- Schweiz — USA,

- Schweiz — Singapur,

  • Schweiz — Tschechische Republik für

  • USA - Schweiz,

- Singapur — Schweiz.

1503.Auf folgenden Strecken kann die gese Wettbewerbs durch funktionierenden Ausse

  • Schweiz — Tschechische Republik für

  • Schweiz — Pakistan,

  • Schweiz — Vietnam.

1504. Fur folgende Strecken weisen die IAT. - Tschechische Republik — Schweiz,

- Pakistan — Schweiz,

rkehrsunternehmen

Total

an Abrede beteiligt

Differenz

x

ternehmen auf der Strecke Singapur — Schweiz

ren bestehen. Die Luftverkehrsunternehmen selsbereich nicht als bestreitbar ein. Zudem erfolgten ann die potenzielle Konkurrenz nicht als genügend :rmutung zu widerlegen.

erb

gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirk- 1 nicht durch funktionierenden Aussenwettbewerb

die Jahre 2000 bis 2004,

tzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen nwettbewerb widerlegt werden:

2005 bis Februar 2006,

A-CASS-Daten keine Transporte aus:

- Vietnam — Schweiz.

Weil die IATA-CASS-Daten für diese Streck diese Strecken nicht mehr weiter berUcksict

(x) Innenwettbewerb

1505.Es bleibt zu prüfen, ob die Vermutunc Unzulässigkeit der Abrede mittels verbleibe Ein funktionierender Innenwettbewerb best: folgt wird oder wenn trotz der die Vermutu Wettbewerbsparameter aufgrund anderer F

1506.Diese Prüfung erfolgt für die Strecken Tschechische Republik für die Jahre 2000 b weil für diese Strecken die gesetzliche Ver werbs nicht durch funktionierenden Aussen\

1507.Am 14. Januar 2000 versendete die sc zu den Treibstoffzuschlägen von Luftverkel Alitalia, [...], Korean, [...], Scandinavian un Franken pro Kilo) mit Wirkung ab 1. Februar. mit Wirkung ab 15. Oktober 2000 in Hohe ° sprach ungefähr 0,18 Franken’) ein. Einz stoffzuschlage ein.’

1508.Allerdings führte dies nicht zu stärke E-Mail von [...] vom 2. Oktober 2000. Diese Gemäss E-Mail waren an diesem Treffen u An diesem Treffen wurden folgende Punkt bracht. [...] und [...] wollten eine zweite Ru received instructions to increase the rates k informierte, dass sie vom Hauptsitz Anwe hatte. ”2”

1509.[...]

1510.In Bezug auf Frachtraten enthält der fe Beschuldigung der Luftverkehrsunternehme ten nicht eingehalten hätten oder auf Weic vorne Rz 660, Rz 654 und Rz 657). Demgeg unternehmen Vereinbarungen Uber Frachtre mit nicht fest, dass die Luftverkehrsunternel hielten. Gegenüber den Speditionsunterneh gemeinsam, die Speditionsunternehmen (di erhoben und einzogen) mit einer Kommissio richt 2003 von Spedlogswiss hervorgeht, b: einbarung: «Der Bereich Spedition Air will vc auf die verschiedenen Surcharges wie Fue Spediteure das ganze Risiko tragen und die liefert bekommen. Der Bereich wird alles ir

725 Schweizerische Nationalbank, Devisenkurse

726 \/gl. vorne Rz [...].

727 \/gl. vorne Rz [...].

en keine Luftfrachtaktivitäten ausweisen, werden tigt.

| der Beseitigung des Wettbewerbs und damit die :nden Innenwettbewerbs widerlegt werden kann. ht, wenn die Abrede in Wirklichkeit gar nicht be- 1g begründenden Absprache bezüglich einzelner aktoren ein wirksamer Wettbewerb fortbesteht.’**

Schweiz — USA, Schweiz — Singapur, Schweiz — is 2004, USA — Schweiz und Singapur — Schweiz, mutung der Beseitigung des wirksamen Wettbevettbewerb widerlegt werden kann.

hweizerische IATA Geschäftsstelle eine Übersicht irsunternehmen. Diese Übersicht zeigt, dass [...], J [...] Treibstoffzuschläge in gleicher Höhe (0,15 2000 einführten. [...] führte die Treibstoffzuschlage von 0,07 Pfund Sterling (0,07 Pfund Sterling entig Singapore führte bis im Mai 2002 keine Treibrem Innenwettbewerb. Dies belegt eine interne » E-Mail von [...] informierte Uber ein Treffen [...]. nter anderem [...], Singapore und [...] anwesend. e zur Erhöhung von Treibstoffzuschlägen eingend ab 1. November 2000. «SQ [Singapore] has yy 10 Rappen rather than introduction of FS». [...] isung für die Erhöhung der Treibstoffzuschläge

stgestellte Sachverhalt Hinweise auf gegenseitige n, dass jeweils die anderen die vereinbarten Rajerungen, Gespräche über Raten zu führen (vgl. enüber bestehen Hinweise, dass die Luftverkehrsiten umsetzten (vgl. vorne Rz 650 f.). Es steht soamen Vereinbarungen über Frachtraten nicht einmen weigerten sich die Luftverkehrsunternehmen e für die Luftverkehrsunternehmen die Zuschläge nierung zu entschädigen. Wie aus dem Jahresbesfolgten die Luftverkehrsunternehmen diese Vernn den Airlines, und darauf pocht er, eine Provision |, Security etc. Es kann nicht angehen, dass die > Airlines gratis und franko, die Surcharges abge- 1 seinen Möglichkeiten stehende dazu beitragen,

002/4, 744 f. E. 8.1), Buchpreisbindung. jährlich, <http://www.snb.ch/de/iabout/stat/stat- um dieser Unsitte Einhalt zu gebieten. Die | noch einige Zeit beschäftigen.»’?® Im Jahr: dass die Speditionswirtschaft das Inkasso f kredererisiko trug und für den Aufwand ents der Fachbereich Air von Spedlogswiss die «s 2005 eingeführt. Diese «Surcharge Collectic nicht bei den Luftverkehrsunternehmen, sor

1511.Diese Ausführungen zeigen, dass die Selbst wenn die Luftverkehrsunternehmen « einem genügenden Innenwettbewerb ausge lichen Vermutung führt. Der Grund dafür ist Tarif- beziehungsweise Preiselemente tausı über diese Preiselemente aus (vgl. Abschni ten durch den Informationsaustausch an ser über geplante Vorgehensweisen. Durch den ternehmen das Risiko im wirtschaftlichen H: ten der Wettbewerber. Die Unternehmen wa informiert. In dieser Hinsicht liegt eine Wettk rede bereits im Austausch der auf Preise be

1512.Die Bedeutung anderer Wettbewerbsv unternehmen selber eine eine wichtige Frag ternommen, die Auswahlkriterien der Spedii entsprechend ein besseres Angebot bereits einer IATA-Studie die Luftfrachtspediteure | ternehmen befragt. Durchweg wurde die Qt beurteilt, der Preis galt als zweitrangig. Die grund des starken Wettbewerbs und der A tendste Entscheidungskriterium darstellt. Die gering wie möglich halten und somit auch di Allgemeinen als teure Transportart geltende hoher Qualitätsstandard erwartet. Ein zus: Qualität einer Luftverkehrsgesellschaft ist d Verlader einen noch höheren Frachtpreis re

1513.Eine jüngere Studie aus dem Jahr 200 der Wahl eines Luftfrachtunternehmens dur von Speditionsunternehmen im Rahmen die Speditionsunternehmen den Preis als wich wichtigsten Kriterien liegt, nannten 82 % de the most critical in choosing between airline among their top two factors, 26 per cent ci schedule.» 73"

728 Spedlogswiss, Jahresbericht 2005, <http://wv

728 Spedlogswiss, Jahresbericht 2006, <http://wv

730 GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 102 731 DOGANIS (Fn 292), Flying Off Course, 299 Zif

Forderung steht und bleibt und wird Spedition Air ssbericht 2005 vertrat Spedlogswiss die Ansicht, ur die Luftverkehrsunternehmen betrieb, das Delchädigt werden musste. Zur Entschädigung habe Surcharge Collection Fee» (SCF) per 1. November ın Fee» erhoben die Speditionsunternehmen aber dern bei ihren Kunden. ’?°

| Luftverkehrsunternehmen die Abrede befolgten. Jie Abmachungen nicht befolgten, kann nicht von gangen werden, der zur Widerlegung der gesetzdie Art der Abrede. Neben Vereinbarungen über shten die Luftverkehrsunternehmen Informationen tt B.3.4.1). Die Luftverkehrsunternehmen gelangisible Informationen über ihre Wettbewerber, auch Austausch von Informationen reduzierten die Unandeln aufgrund von Unkenntnis über das Verhalren über die geplanten Schritte der Wettbewerber jewerbsabrede vor, bei welcher der Erfolg der Abzogenen Informationen liegt.

ariablen als der Preis ist auch für die Luftverkehrsestellung. Es werden immer wieder Versuche untionen durch Umfragen zu spezifizieren und demtellen zu können. ’?° So wurden beispielsweise in ach ihren Anforderungen an die Luftverkehrsunyalität der Dienstleistungen als besonders wichtig » Literatur entgegnet diesem Ergebnis, dass aufngebotsüberkapazitäten oft der Preis das bedeu- > Verlader wollen den Endpreis ihres Produktes so 2 Frachtkosten. Haben sich die Verlader für die im Luftfracht entschieden, wird von dieser bereits ein ätzlicher Nutzen durch die überdurchschnittliche ann meist nicht so hoch, als dass dieser für den chtfertigen würde.

8 zeigt die Bedeutung von objektiven Kriterien bei ch die Speditionsunternehmen. Bei der Befragung ser Studie nannten ungefähr 44 % der befragten tigstes Kriterium. Dass der Preis unter den zwei or Befragten. «After price, service elements were :S — 27 per cent cited good condition of shipment ted on time delivery and 17 per cent quoted the

vw.spedlogswiss.com/wems/spedfreevw.spedlogswiss.com/wems/spedfree-

-O&sc=fr> (25.7.2011); Spedlosgswiss, Jahresbericht Ifree-

Ziff. 6.1.1.2. . 14.4.

1514.Insgesamt kann der Preis als weitaus den. Somit kann nicht gefolgert werden, dé wirksamer Wettbewerb fortbesteht.

1515.Gemäss Bundesgericht führt die Bese Fällen zur Beseitigung des wirksamen We vorliegenden Sachverhalt zu.

(xi) Zwischenfazit Innenwettbewer

1516. Zusammenfassend steht fest, dass di Selbst wenn die Luftverkehrsunternehmen ' rate nicht wie vereinbart umsetzten, folgt da handelt sich hierbei nur um ein einzelnes E grund anderer Faktoren als dem Preis ein v steht somit kein ausreichender Innenwettbe seitigung des wirksamen Wettbewerbs zu w

B.3.4.4.5 Stellungnahmen der Partei

(i) Stellungnahme [...]

1517.[...] bringt vor, dass selbst wenn eine setzliche Vermutung der Beseitigung des W werden könnte. Auf sämtlichen relevanten

und es werde im festgestellten Sachverha Überkapazitäten und scharfen Wettbewerb: Frachtraten gescheitert waren.’*? Zunächst wettbewerb unter den an der Abrede beteil schluss daran den Aussenwettbewerb zu ur richt im Fall Buchpreisbindung vorgeganger

1518.Dieser Auffassung von [...] ist nicht be entscheid ergibt sich keine verbindliche Reil bewerb. Tatsächlich behandelt das Bundes und danach die Frage des Innenwettbewert Reihenfolge die Prüfung erfolgt.

1519. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, das satz 2 KG eingereicht hat, welche auch Fra weisen, dass eine Selbstanzeige die Beteil hungsweise einem Wettbewerbsverstoss vc immungen der KG-Sanktionsverordnung (Ar Sinn und Zweck der Selbstanzeige ist es | auch, unzulässige Wettbewerbsbeschränku Instrument Selbstanzeige wurde für die Un

733 Vgl. act. [...].

735 Vgl. act. [...], act. [...].

736 \/gl. CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, Schu schen Kartellrecht, in: Jusletter (2009), Rz 6.

; wichtigste Wettbewerbsvariable qualifiziert weriss aufgrund anderer Faktoren als dem Preis ein

itigung des Preiswettbewerbs denn auch in vielen ttbewerbs schlechthin.’ Dies trifft auch auf den

b

> Luftverkehrsunternehmen die Abrede befolgten. ‚on der Wettbewerbsabrede das Element Frachtraus kein genügender Innenwettbewerb. Denn es lement. Zudem lässt sich nicht folgern, dass aufvirksamer Wettbewerb fortbesteht. Insgesamt bewerb, welcher die gesetzliche Vermutung der Beiderlegen vermag.

2n zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

Abrede für Frachtraten vorliegen würde, die gefettbewerbs nach Artikel 5 Absatz 3 KG widerlegt Strecken hätte intensiver Wettbewerb bestanden t sogar wiederholt davon berichtet, dass wegen sbedingungen die Versuche einer Abrede bei den sei es sachgerechter, die Prufung mit dem Innenigten Unternehmen zu beginnen und erst im Anitersuchen. So sei unter anderem das Bundesge- .

izupflichten. Aus dem erwähnten Bundesgerichtsrenfolge der Prüfung von Aussen- und Innenwettgericht zuerst die Frage des Aussenwettbewerbs s.7%* Es ist jedoch nicht entscheidend, in welcher

s [...] eine Selbstanzeige gemäss Artikel 49a Abchtraten umfasst.’®® Ausserdem ist darauf hinzugung an einer Wettbewerbsbeschränkung bezieraussetzt. Dies geht aus dem Wortlaut der Bestt.8 Abs. 1 SVKG und Art. 12 Abs. 1 SVKG) hervor. jemäss Artikel 49a Absatz 2 KG denn (letztlich) ngen aufzudecken und zu beseitigen. ’° Mit dem ternehmen ein finanzieller Anreiz geschaffen, die

746 f. E. 8.3.3), Buchpreisbindung. 746 f. E. 8.1 f.), Buchpreisbindung.

rächen und Risiken der Bonusregelung im schweizeri-

Wettbewerbsbehörden über Kartelle zu info! Dieser Anreiz besteht in einem Sanktionse Deshalb kann sich die Möglichkeit des Erle Fälle beziehen, bei denen eine Sanktionieru Diskussion steht. °° Von Unternehmen darf chung einer Selbstanzeige ernsthaft und ge baren Wettbewerbsverstoss beteiligt waren. men am Meldeformular der WEKO orientiere ist und im Falle von Hausdurchsuchungen Den Unternehmen steht weiter das Publika zur Verfügung, in dem die WEKO die Öffent zu sanktionierbaren Sachverhalten informie über Art und Gegenstand von meldefähiger nehmen können selber beurteilen, ob sole Verstössen beteiligt waren. Die Frage des Vi der Eingabe einer Selbstanzeige geklärt ur strument Selbstanzeige nicht dazu dienen, ( tilaterale Kontakte mit Dritten, die möglicher ber» zu melden, um das Sanktionsrisiko zu aber — je nach Fortgang der Untersuchung | ihre Beteiligungen an Abreden zu bestreiten zulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Art solchen Abrede bestreitet, steht dies im W eine Selbstanzeige einreichte und damit z sanktionierbaren Wettbewerbsabrede beteil

1520.[...] bringt vor, dass eine Untersuchun ohne jeden Beweiswert sei. Wenn 90 % bis bindung stünden], dann werde das Ergebni: anteil werde immer stabil sein. ’*°

1521.Dem ist zu widersprechen. Solange n rede teilnehmen, muss der gemeinsame \ ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Marktte 90 % aller Marktteilnehmer einen gemeinsaı lung erfolgt anhand des gemeinsamen Mark der Abrede beteiligt sind. Die Anzahl der an im Vergleich zur Gesamtzahl der Marktteilne

1522.Weiter bemängelt [...] die Beobachtun: unternehmen ihren Marktanteil über die Ze schnittlich höheren Preis als die anderen Lı nicht ausreichend, um die Ursächlichkeit det Es sei ebenso gut möglich, dass das Angel ternehmen qualitativ besser gewesen sei un Anders als etwa bei Büchern mit einem geb

737 \/gl. Botschaft vom 7. November 2001 über d

739 Siehe Meldeformular «Bonusregelung» vom. gung an einer Wettbewerbsbeschränkung, <http

740 Vgl. act. [...].

rmieren und an deren Beseitigung mitzuwirken. ’?7 rlass beziehungsweise einer Sanktionsreduktion. asses oder der Reduktion einer Sanktion nur auf ng gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG überhaupt zur dann auch erwartet werden, dass sie vor Einreiwissenhaft abklären, ob sie an einem sanktionier- Zudem können sich selbstanzeigende Unterneh- :n, welches für Unternehmen öffentlich zugänglich betroffenen Unternehmen ausgehändigt wird. ’°° tionsorgan «Recht und Politik des Wettbewerbs» ichkeit über die Praxis der Wettbewerbsbehörden rt. Somit können sich Unternehmen grundsätzlich 1 Wettbewerbsverstössen informieren. Die Untershe Verstösse vorliegen und ob sie an solchen arstosses und der Beteiligung muss zum Zeitpunkt id anerkannt sein. Im Gegenteil dazu soll das In- Jen Wettbewerbsbehörden jedwede bi- oder mulweise auch zulässig sein können, «sicherheitshaleliminieren beziehungsweise zu verringern, dann und Inhalt des Verfügungsantrags — Abreden und 1. Wenn ein Unternehmen das Vorliegen einer unikel 5 Absatz 3 KG oder eine Beteiligung an einer derspruch zur Tatsache, dass das Unternehmen umindest davon ausging, an einer unzulässigen igt gewesen zu sein.

g zur Entwicklung des gemeinsamen Marktanteils 100 % aller Marktteilnehmer [miteinander in Ver- > immer gleich ausfallen. Der gemeinsame Markticht 100 % aller Marktteilnehmer [...] an einer Ablarktanteil der beteiligten Unternehmen nicht mit iinehmer übereinstimmen. Beispielsweise können nen Marktanteil von 40 % aufweisen. Die Beurteitanteils der Luftverkehrsunternehmen, welche an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehmen hmer ist nicht entscheidend.

y, dass die an der Abrede beteiligten Luftverkehrsit hätten halten können, obwohl sie einen durch- Jftverkehrsunternehmen verlangt hätten. Dies sei - Abrede für das höhere Preisniveau zu beweisen. ot der an der Abrede beteiligten Luftverkehrsund deshalb den höheren Preis rechtfertigen würde. undenen Preis für ein identisches Produkt handle

ie Änderung des Kartellgesetzes, BBI 2001, 2038 Ziff. KGN 120 f.

1. April 2005, Formular für die Meldung einer Beteili- es sich bei Luftfrachtdienstleistungen um eir für die Preisbildung zu berücksichtigen seie

1523.Zu diesem Vorbringen ist die Beweis nachgewiesen, dass trotz (Preis-)Abrede wil tigt (vgl. Rz 1402). Beweisthema ist daher r Preisniveau. Vielmehr geht es um den Be herrscht. Gelingt dieser Beweis nicht, bleik Wettbewerbs. Im Übrigen ist darauf hinzuw: sie sich für die im Allgemeinen als teure Tre von dieser einen hohen Qualitätsstandard « durchschnittliche Qualität einer Luftverkehrs dieser für den Verlader einen noch höheren

1524.Dann bemängelt [...] auch die Beurteil Schweiz — Singapur. Es sei nicht nachvollzie werde, die aktuelle Konkurrenz sei zu ger Durchschnittspreis der Luftverkehrsunterne wesen sei.’*?

1525.Dazu gilt es festzuhalten, dass sich die tung nicht auf diesen einen Aspekt reduzier Vermutung sind verschiedene Aspekte zu b hohen gemeinsamen Marktanteile der an de! 95 % bis 99 %, lässt sich durch den Umsta ohne Beteiligung an der Abrede mehrheitlich werb trotz Abrede nicht erbringen.

1526.Bezüglich den Innenwettbewerb mach den Frachtraten jeden Beweis dafür schuld ben haben soll. Beim Verweis des Antrags um Vorgänge ausserhalb des relevanten Z zuschläge. [...] Rechtlich unhaltbar sei es. Sachverhalt zulasten der beteiligten Unte Frachtraten eingehalten worden seien. Wen gegen das Einhalten der Abrede gebe, se scheinlich. Es sei deshalb unzulässig, zulas folgen der (angeblichen) Abrede zu behaup den Frachtraten trotz sachverhaltsmässiger tung (Art. 6 Abs. 2 EMRK beziehungsweise. reo. Weiter führt [...] aus, es läge gar keine Unternehmen nicht daran gehalten hätten. ¢ rede geben. Wenn es keine Abrede bei de! ment des Gesamtpreises, dann habe es n ben. ’#

1527.Auf die Ausführungen von [...] betreffe Zeitraumes kann auf die vorangehenden Aı 1239). Bezüglich der Ausführungen zum Be erster Linie um die Frage der Beweislastve Aufgrund der Beweislastverteilung von Artil (Innen-)Wettbewerb trotz Preisabrede best: Innenwettbewerb bestand. Allerdings ist die

741 Vgl. act. [...].

| komplexes Gebilde, bei dem zahlreiche Faktoren n, 741

lastverteilung in Erinnerung zu rufen: Wird nicht ‘ksamer Wettbewerb besteht, gilt dieser als beseiicht die Ursächlichkeit der Abrede für das höhere weis, dass trotz Abrede wirksamer Wettbewerb t es bei der vermutungsweisen Beseitigung des sisen, dass gemäss Literatur die Verlader, sobald ansportart geltende Luftfracht entschieden haben, rwarten. Ein zusätzlicher Nutzen durch die übergesellschaft ist dann meist nicht so hoch, als dass Frachtpreis rechtfertigen würde (vgl. Rz 1512).

ung, soweit ersichtlich, spezifisch auf der Strecke 'hbar, wenn im Antrag sogar dann noch behauptet ing gewesen, wenn in zwei Drittel der Fälle der hmen ohne Beteiligung an der Abrede höher ge-

> Frage der Widerlegung der gesetzlichen Vermuen lässt. Für die Beurteilung der Widerlegung der erücksichtigen. Gerade angesichts der besonders r Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehmen von id, dass die Preise der Luftverkehrsunternehmen 1 höher waren, der Beweis für wirksamen Wettbet [...] geltend, dass das Sekretariat mindestens zu ig bleibe, dass es keinen Innenwettbewerb gegeiuf die verschiedenen Beweismittel handle es sich sitraumes und um Kontakte betreffend Treibstoffauf jeden Fall, bei Unklarheiten im festgestellten rnehmen einfach davon auszugehen, dass die n es Anzeichen sowohl für das Einhalten wie auch | keine der beiden Varianten überwiegend wahrten der beteiligten Unternehmen einfach das Beten. Die im Antrag gezogene Schlussfolgerung zu Unklarheit verstosse gegen die Unschuldsvermu- Art. 32 Abs. 1 BV) und den Grundsatz in dubio pro Wettbewerbsabrede vor, weil sich die beteiligten Ihne Abrede könne es auch keinen Erfolg der Abn Frachtraten gegeben habe, dem zentralen Eleotwendig auch weiterhin Preiswettbewerb gegeand Zuständigkeit der WEKO und des relevanten ısführungen verwiesen werden (vgl. Rz 1121, Rz weismass ist festzustellen, dass es vorliegend in rteilung und weniger um das Beweismass geht. cel 5 Absatz 3 KG geht es um den Beweis, dass ind. Es geht nicht darum zu beweisen, dass kein 2s keine Frage des Beweismasses. Weiter muss zwischen der Frage des Vorliegens einer W weisen Beseitigung des Wettbewerbs durch werbsabrede kann auch dann vorliegen, we gehalten haben. Im vorliegenden Fall beste satz 3 KG (vgl. Abschnitt B.3.4.1). Schliess der Widerlegung der gesetzlichen Vermutun eine Abrede über Frachtraten wäre nicht au

(ii) Stellungnahme South African

1528.South African führt aus, dass dem ge «wirkungsorientierte Betrachtungsweise» Zt einen allfälligen Kartellrechtsverstoss sowie nachzuweisen. Liege nicht zumindest eine durch eine (Preis-)Abrede im Sinne von Arti eine solche nicht nachgewiesen (und lasse : Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG rechtfert stimmtes Verhalten weder verbieten noch s dass der Antrag selbst zugestehe, dass die \ dafür hätten, dass die angeblichen Vereinbe worden seien. Die Befolgung der angeblich kung der Zuschläge sei weder aktenkundig Der eigentliche Nachweis einer zumindest e bewerbs, geschweige denn einer Beseitigut vor dem Hintergrund, dass als Beweismass erbracht. Allfällige wettbewerbsrechtlich bez kungen einer angeblichen Wettbewerbsabr weise seien daher nicht vorhanden beziehu

1529.In Bezug auf Artikel 5 Absatz 3 KG ist. halten, dass im Falle des nachgewiesenen die effektive Beseitigung des Wettbewerbs ii men Wettbewerbs wird in diesem Fall von ( falls vielmehr, ob trotz bestehender Preisa gesetzliche Vermutung widerlegt werden | Wettbewerbs nicht, so bleibt es bei der verr Bestehens wirksamen Wettbewerbs tatsäch gen ist, wie South African verlangt, erschei mutung und damit gegen das betroffene Un

1530.South African führt zudem aus, es sei weise abgestimmte Verhaltensweise bezoc erheblich sein könne. Zwar treffe es zu, das bewerbsfaktor darstelle. Dabei gelte es alleı behörden selbst in einem Entscheid das Vor neint hätten, dass es sich beim Preiselemer einen Preisbestandteil gehandelt habe, der gemacht habe (RPW 2005/1, S 240 Rz 11 ff) angebracht, ob vorliegend überhaupt eine (¢ schläge (insgesamt) beziehungsweise derer am Gesamtpreis ausmachen würden, wobe

sttbewerbsabrede und der Frage der vermutungs- | die Abrede unterschieden werden. Eine Wettbenn sich die an der Abrede Beteiligten nicht daran ht eine Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 Ablich orientiert sich im vorliegenden Fall die Frage g nicht alleine am Element Frachtrate. Selbst ohne tomatisch Preiswettbewerb nachgewiesen.

itenden Kartellgesetz unbestrittenermassen eine ı Grunde liege. Die Wettbewerbsbehörden hätten insbesondere dessen Auswirkungen im Einzelfall «erhebliche» Beeinträchtigung des Wettbewerbs kel 5 Absatz 1 und 3 KG vor beziehungsweise sei sich diese nicht durch Gründe der wirtschaftlichen igen), könnten die Wettbewerbsbehörden ein beanktionieren. In diesem Kontext sei festzustellen, Vettbewerbsbehörden keine eigentlichen Beweise rungen über die Zuschläge tatsächlich umgesetzt angekündigten Einführung, Erhöhung oder Sennoch sonst wie erstellt und bleibe damit unbelegt. rheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wett- 1g des wirksamen Wettbewerbs sei daher — auch ein Vollbeweis zu erbringen sei — vorliegend nicht iehungsweise volkswirtschaftlich negative Auswirede beziehungsweise abgestimmten Verhaltensngsweise unbewiesen. ’*

dem Ausgefuhrten von South African entgegen zu Vorliegens einer Preisabrede Beweisthema nicht nfolge der Abrede ist. Die Beseitigung des wirksa- 3esetzes wegen vermutet. Beweisthema ist diesbrede wirksamer Wettbewerb besteht, womit die <Onnte. Gelingt der Nachweis des bestehenden nuteten Beseitigung.’* Ob für den Nachweis des lich das Beweismass des Vollbeweises zu verlannt fraglich, zumal diesfalls im Zweifel für die Verternehmen zu entscheiden wäre.

zweifelhaft, ob eine allfällige Abrede beziehungsjen auf die Zuschläge von vornherein überhaupt ss der Preis an und für sich einen wichtigen Wettdings zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbsliegen einer Preisabrede mit der Begründung verit, worüber eine Abrede getroffen wurde, nicht um «ein wesentliches Element des Endpreises» aus- . Mit Blick auf diese Rechtsprechung seien Zweifel srhebliche) (Preis-)Abrede vorliege, zumal die Zu- 1 Veränderung lediglich einen kleinen Prozentsatz xi nicht in jedem einzelnen Fall, wenn überhaupt,

13 E. 7.1), Buchpreisbindung.

sämtliche Zuschläge zur Anwendung gelang gar nicht abgehandelt. 46

1531.Dem ist entgegenzuhalten, dass es be nicht darum geht, welchen Prozentsatz ein Gesamtpreis ausmacht. Es geht vielmehr dz KG zu subsumieren, welche keine bedeuten haben. ’*” Die vorliegenden Sachverhaltsfes schläge durchaus bedeutende Wettbewert wollte (vgl. etwa Rz 660). Die vorliegenden zuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die Zuschlägen) sind daher als für den wirksame ihres Anteils am Gesamtpreis.

(iii) Stellungnahme AMR (America

1532.American bringt vor, dass selbst wenr könnten, die gegen American erhobenen Vc kozuschläge sowie die Kommissionierung v: keine Beweise für eine Koordination zwisch men bezüglich anderer Zuschläge und bezu Element des Preiswettbewerbs seien Frach genden Verfahrens angenommen werden, < züglich der Frachtraten bestanden habe, s würde, dass der Wettbewerb bezüglich der onierung von Zuschlägen beschränkt gewe: der unzähligen Bausteine des Gesamtpreise Spediteure offensichtlich grossen Wert auf der Warenübergabe, Anzahl direkt angeflog Zoll und Abfertigern sowie deren Erreichbar der Wettbewerb auf dem relevanten Markt r hinreichender Innenwettbewerb bestanden |

1533.Diesen Vorbringen ist zunächst entge: trachtungsweise anhand der einzelnen Elerr Zollabfertigungszuschläge für die USA, Fra gen) die Vermutung gemäss Artikel 5 Absat: weil all diese Elemente den Preis für Luftfr: darauf hinzuweisen, dass sich der Vermutu jede Art des Festsetzens von Preiselemente ner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Rabatte, sondern auch für Vereinbarungen weit diese zu einer Preisfestsetzung führen ( vom Vermutungstatbestand erfasst. Schlies Preis insgesamt als weitaus wichtigste Wet kann nicht gefolgert werden, dass aufgrun Wettbewerb fortbesteht (vgl. Rz 1512 ff. unc

746 Vgl. act. [...].

t seien. Im Antrag werde diese Thematik indessen

i der von South African zitierten Praxis der WEKO Preiselement, welches abgesprochen wurde, am ırum, Preiselemente nicht unter Artikel 5 Absatz 3 de Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb tstellungen zeigen indes, dass die fraglichen Zusfaktoren darstellten, welche man koordinieren Preiselemente (Treibstoffzuschläge, Kriegsrisiko- : USA, Frachtraten und die Kommissionierung von 2n Wettbewerb bedeutend anzusehen, ungeachtet

N)

1 die Vorwürfe des Sekretariats bewiesen werden rwürfe nur die Treibstoffzuschlage, die Kriegsrision Zuschlägen betreffen würden. Allerdings lägen en American und anderen Luftverkehrsunterneh- Jlich (Gesamt-)Frachtraten vor. Das bedeutendste traten. Folglich müsse für die Zwecke des vorlielass weiterhin hinreichender Preiswettbewerb beelbst wenn man unzutreffenderweise annehmen Treibstoffzuschläge oder bezüglich der Kommissisen sei. Diese zwei Elemente seien lediglich zwei :s. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die andere Wettbewerbsparameter (Geschwindigkeit ene Destinationen, Frequenz, Öffnungszeiten von keit) legen würden, ergebe sich umso mehr, dass licht beseitigt worden sei, sondern dass weiterhin Nabe. “8

Jenzuhalten, dass selbst bei einer getrennten Belente (Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, chtraten und die Kommissionierung von Zuschlä- 7 3 KG greifen würde. Diesfalls sogar «mehrfach», achtleistungen betreffen (vgl. Rz 1400). Weiter ist ngstatbestand gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG auf 2n oder Preiskomponenten bezieht. Er erfasst fer- Er gilt beispielsweise nicht nur für Abreden über über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, sovgl. Rz 1384). Alle erwähnten Elemente sind somit slich kann darauf hingewiesen werden, dass der tbewerbsvariable qualifiziert werden kann. Somit 1 anderer Faktoren als dem Preis ein wirksamer

rt. 5 KG N 383.

(iv) Stellungnahme United

1534.United bringt vor, das Sekretariat lege würden wesensgemäss blosse Bestandteile den der Luftfrachtgesellschaften darstellen. | ihrer Komplexität nicht vergleichbar mit der r sterbeschläge und -türen oder für Bücher. I Fall nicht herangezogen werden. ’*

1535.Dazu gilt es zu entgegnen, dass die K hat, ob eine Abrede über den Preis im Sinne räumt ein, dass Zuschläge Bestandteile de: von Luftverkehrsunternehmen darstellen. ’>‘ Grundlage für die gesetzliche Vermutung ge

1536.Weiter führt United aus: «Zunächst sti onalen Marktführers Swissair im Oktober 2( tätigkeit als Swiss im 2002 und die Übernah bewerb auch für Luftfrachtdienstleistungen | renten.» Das Sekretariat habe eine voreing Marktschranken auf den auf die Schweiz be nahme des Sekretariats, dass potenzieller Vielmehr mussten die bedeutsamen Markt selbst vom Sekretariat eingeräumt würden, tariats der Beseitigung wirksamen Wettbew:

1537 .Dieser Ansicht von United (allem Ansc zwischen der Schweiz und den USA) kanr vermögen nicht zu belegen, dass das Grou führte. Insbesondere ist darauf hinzuweiser und Bestimmungsort Schweiz in den Jahreı 1434 ff.). Zudem ist darauf hinzuweisen, da Studien und der Literatur stammt. Insbeson: verkehrsunternehmen davon aus, dass im Schliesslich muss in Erinnerung gerufen wi Absatz 3 KG nicht darum geht, die Beseitic mehr geht es um den Nachweis, dass trotz d dieser Nachweis nicht, gilt der wirksame We

(v) Stellungnahme SAS (Scandina

1538.Scandinavian bringt unter Verweis aut 5 Absatz 3 KG nicht die Beweislast regle, v chung der Regeln über die Beweislast ve satz 2 EMRK.’*2

1539.Hierzu ist auf die Ausführungen in Rat

749 Vgl. act. [...]. 750 Vgl. act. [...].

751 Vgl. act. [...].

» Artikel 5 Absatz 3 KG fehlerhaft aus. Zuschläge des Wiederverkaufspreises gegenüber den Kun- Jie Preisbildung im Bereich Luftfracht sei aufgrund elativ einfachen und starren Preissetzung für Fen- Jeshalb könnten diese Fälle für den vorliegenden

omplexitat der Preisbildung keinen Einfluss darauf > von Artikel 5 Absatz 3 KG vorliegt. United selber s Wiederverkaufspreises gegenüber den Kunden "Somit liegt eine Abrede über den Preis vor. Die mass Artikel 5 Absatz 3 KG ist damit gegeben.

mulierten und intensivierten der Konkurs des nati- 01, die Wiedergeburt von Teilen ihrer Geschäftsme von Swiss durch Lufthansa im 2005 den Wettvon und nach der Schweiz durch andere Konkurenommen willkürliche Beurteilung der möglichen >zogenen Luftfrachtmarkt vorgenommen. Die An- Wettbewerb nicht bestand, sei nicht begründet. eintritte und -austritte von Konkurrenten, welche zu einer Widerlegung der Vermutung des Sekrearbs führen. ”®"

hein nach bezieht sich United nur auf die Strecken 1 nicht gefolgt werden. Die Literatur und Studien nding von Swissair zu intensivierem Wettbewerb 1, dass sich der Bereich Luftfracht mit Ausgangs- 1 2000 bis 2004 rückläufig entwickelt hat (vgl. Rz ss die Beurteilung der Markteintrittsbarrieren aus Jere gehen die Führungskräfte europäischer Luft-

Bereich Luftverkehr Eintrittsbarrieren bestehen. erden, dass es bei der Anwendung von Artikel 5 Jung wirksamen Wettbewerbs zu beweisen. Vieler Abrede wirksamer Wettbewerb besteht. Gelingt ttbewerb als beseitigt.

vian)

‘die Literatur vor, dass die Vermutung von Artikel velche immer der WEKO zufalle. Jegliche Abweisrletze gemäss Literatur ebenfalls Artikel 6 Ab-

\dziffer 1523 zu verweisen.

(vi) Stellungnahme Singapore

1540.Singapore macht geltend, gemäss Lite Verbesserung des Wettbewerbs unter den | die Möglichkeit habe, effizienten Gebrauch sein Verhalten am Markt anpasse, führe die des Wettbewerbsgebarens. Dieses Prinzip :

1541.Dazu ist festzuhalten, dass die von S wendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags ü Vereinbarungen über horizontale Zusamme und erörtert. Dabei führen die Autoren nur aı Wettbewerber und den Wettbewerbsprozes sage, dass die Erhöhung der Transparenz : ist der Literaturstelle nicht zu entnehmen. E bracht, über die Wirkung von Informationsa ist nicht möglich. ’°°

1542.Singapore macht weiter geltend, dam rede im Sinne einer abgestimmten Verhalte malerweise folgende Bedingungen erfüllt se ten sowie (iii) Kausalzusammenhang zwiscl lelverhalten. Zusätzlich müsse das Bezwec kung nachgewiesen werden. ’°®

1543. Auf dieses Vorbringen ist zu entgegne einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Arti WEKO und herrschender Lehre prüft. Insbe: derjenigen in dem von Singapore zitierten F lastverteilung bei Preisabsprachen im Sinne rede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG ist ¢ ist die Begriffsdefinition von Artikel 4 Absatz dann von einer Wettbewerbsabrede spricht, schränkung bezweckt oder bewirkt. Dabei d 3 KG nicht ausser Acht gelassen werden. B men Wettbewerbs und damit zugleich auch « Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG gesetzlich '

1544.Singapore führt weiter aus, dass im Ra von wesentlichen Preiselementen von Rele dass die Einführung eines geringen Aufpreis nicht zu einer Angleichung der Preise führe demnach auf solche geringfügigen Zuschläc

1545.Hierzu ist auf die Ausführungen in Raı zuweisen, dass die Botschaft KG 957°° s

753 RICHARD WHISH/DAVID BAILEY, Competition Le 754 Vgl. act. [...].

755 Vgl. CARL SHAPIRO, Theories of Oligopoly Bel ume 1, Kapitel 6, Schmalensee/Willig (Hrsg.), 1° Theory and Practice, Cambridge 2004, 150 ff.

756 Vgl. act. [...]. 757 Vgl. RPW 2011/4, 583 Rz 384 ff.

759 Botschaft KG 95 (Fn 426), 561 f.

sratur’°? werde die Erhöhung der Transparenz als Nettbewerbern erachtet. Wenn ein Wettbewerber von Marktinformationen zu machen und deshalb s in aller Regel im Resultat zu einer Verstärkung sei weitgehend anerkannt. ’°*

singapore zitierte Literatur die «Leitlinien zur Anber die Arbeitsweise der Europäischen Union auf narbeit» (ABl. C 11/01 vom 14.1.2011) widergibt ıs, dass Informationsaustausch für Konsumenten, s förderlich sein kann. Aber eine generelle Aus- ıls Verbesserung des Wettbewerbs erachtet wird, ine generelle Aussage, wie von Singapore vorgeustausch auf den Wettbewerb und die Wohlfahrt

it ein Informationsaustausch als Wettbewerbsabnsweise bezeichnet werden könne, müssten norin: (i) Geplante Koordinierung, (ii) Parallelverhalnen der geplanten Koordinierung und dem Paralken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränn, dass der Antrag die Frage nach dem Vorliegen kel 4 Absatz 1 KG gemäss langjähriger Praxis der sondere entspricht die Vorgehensweise im Antrag all ASCOPA.’57 Weiter ist erneut auf die Beweis- : von Artikel 5 Absatz 3 KG hinzuweisen. Die Abin Tatbestandselement von Artikel 5 KG. Insofern - 1 KG ohne Weiteres zu berücksichtigen, welche wenn die Verhaltensweise eine Wettbewerbsbearf allerdings die Vermutung von Artikel 5 Absatz ei einer Preisabrede wird die Beseitigung wirksa- Jas Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung im vermutet.

hmen von Artikel 5 Absatz 3 nur die Koordinierung »vanz sei. So habe die WEKO etwa festgestellt, es von zwei Rappen auf jeden Liter Benzin/Diesel

und die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ye nicht anwendbar sei.’°°

ndziffer 1531 zu verweisen. Zudem ist darauf hinich nicht nur auf «wesentliche» Preiselemente

w, 7. Aufl. 2012, 540.

vavior, in: Handbook of Industrial Organization, Vol- 189, 330-414; MAssımo MOTTA, Competition Policy, beschränkt: «Der Vermutungstatbestand be selementen oder Preiskomponenten. Ererfa

1546.Singapore macht überdies in Bezug & kozuschläge, Frachtraten und die Kommiss erwähne verschiedene Kontakte zwischen f sammenarbeit [...]. Es werde jedoch nicht e preise vereinbart haben sollen. Insbesonder über Berechnungsmethoden und/oder Zeitg tung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG dar, wei Vermutung erfüllten. Der Informationsausta Treibstoffzuschläge erfülle auch nicht die K Artikel 5 Absatz 3 KG.’®"

1547.Dem ist zu entgegnen, dass eine Pre KG nicht nur Vereinbarungen von Fixpreise Vermutungstatbestand auf jede Art des Fe nenten. Dazu gehören auch direkte oder inc

1548.Singapore bringt vor, dass die Flugges über Treibstoffzuschlage innerhalb von höct anpassen können. Es bestehe auch keine und den möglichen Reaktionen der Flugges wenn der Informationsaustausch betreffenc Preise der Luftfracht gehabt hätte, genüge e: Denn es hätte erstens ein Einfluss von zulä tens hätten möglicherweise andere Wettbew satz 3 KG fielen, einen gewissen Einfluss h:

1549.Hierzu kann auf die Ausführungen in d

1550.Auch bringt Singapore vor, dass die B im vorliegenden Fall nicht auf eine hohe W: Fluggesellschaften hindeuten würden.’

1551.Hierzu ist zu entgegnen, dass der Infc hang stehende Koordinierung zwischen den

1552.Singapore bemängelt, dass bei der Fr nur auf aggregierte Marktanteilsdaten, die Q relevanten Märkte abgestellt würde, ohne je nen tatsächlichen Marktteilnehmern vorzun« rungen im Wettbewerbsprozess unter den ir den. Insbesondere werde in diesem Zusam dass Singapore Cargo bis Mai 2002 keine T

1553.Dem ist entgegenzuhalten, dass der A len Konkurrenz praxiskonform vorgeht. Ger malige Entwicklung im Wettbewerbsprozess ausdrücklich mitteilte, eine Erhöhun

760 Vgl. act. [...]. 761 Vgl. act. [...].

762 Vgl. act. [...].

zieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preisst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen.»

uf Treibstoffzuschläge (und analog für Kriegsrisiionierung von Zuschlägen)’® geltend, der Antrag -luggesellschaften als bewusste und gewollte Zurklärt, wie die Fluggesellschaften spezifische Fix- e stelle der alleinige Austausch von Informationen junkt keine Preisabsprache im Sinne der Vermu- | diese Faktoren nicht die Kriterien der genannten usch zwischen den Fluggesellschaften betreffend riterien der weiteren Vermutungstatbestände des

isabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a an erfasst. Wie bereits erwähnt, bezieht sich der stsetzens von Preiselementen oder Preiskompolirekte Preisfixierungen.

ellschaften auch ohne den Informationsaustausch istens einer Woche ihr Geschäftsverhalten hätten Kausalität zwischen dem Informationsaustausch ellschaften aufgrund dieser Informationen. Selbst 1 die Zuschläge einen gewissen Einfluss auf die > nicht, um auf eine Preisabsprache zu schliessen. ssigem Parallelverhalten bestehen können. Zweijerbsbeschränkungen, die nicht unter Artikel 5 Ababen können.’

en Randziffern 1125 und 1131 verwiesen werden.

ewertungskriterien für den Informationsaustausch ahrscheinlichkeit der Koordinierung zwischen den

ırmationsaustausch und die damit im Zusammen- | Luftverkehrsunternehmen nachgewiesen sind.

age der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung uantitat und Preisdifferenz-Daten fur die einzelnen :gliche Differenzierung zwischen den verschiedeshmen. Dies sei nicht ausreichend, weil Verandewolvierten Unternehmen nicht berücksichtigt würmenhang auch ignoriert, dass es unbestritten sei, reibstoffzuschläge eingeführt hatte. ”*

ntrag bei der Prüfung der aktuellen und potenzielade diese Vorgehensweise berücksichtigt die da- 3. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Singapore 9 der Frachtraten vorzunehmen anstatt

Treibstoffzuschläge einzuführen (vgl. Rz 2: massen im Mai 2002 Treibstoffzuschläge eii

(vii) Stellungnahme [...]

1554.[...] bringt vor, dass die Wettbewerbsb wie insbesondere dessen Auswirkungen in mindest eine «erhebliche» Beeinträchtigun« Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und 3 KG vor k sen (ohne Rechtfertigung aus Gründen de werbsbehörden ein bestimmtes Verhalten w

1555.Hierzu kann auf die Ausführungen in fF

1556.Weiter führt [...] aus, der Antrag lasse formationsaustauschs auf die einzelnen rele riat prüfe in keiner Weise, inwiefern die beh: von Frachtraten und Preisdifferenzen kausz Vergleich mit einer Situation ohne irgend\ nach der Praxis der WEKO’® gar keine Pre KG vor, wenn es sich beim Preiselement, we einen Preisbestandteil handle, der «ein wes

1557. Hierzu kann zunächst auf die Ausfühı züglich der Frage des Vorliegens einer Pre KG ist auf die Ausführungen in den Randzif [...] auch entgegenzuhalten, dass sie selbei Dafürhalten kartellrechtswidriges Verhalten ten, welches durch eine Selbstanzeige und ı bewerbsbeschränkung besteht, ist auf Ranc

(viii) Stellungnahme [...]

1558. [...] macht geltend, eine allfällige Abst tikel 5 Absatz 3 KG. Es lage diesfalls eine Einkaufsgemeinschaften seien in der Reg werbsfördernd. Deshalb habe der Gesetzge 3 KG noch der Sanktionsdrohung unterstellt

1559.Dazu gilt es festzuhalten, dass im vor von Zuschlagen keine Einkaufsgemeinschat wenn dies aber zutreffen wurde, waren gen same Einkaufspreise gemäss Artikel 5 Absa

1560.[...] macht weiter geltend, auch auf der Singapur, Singapur-Schweiz und Schweizwirksame Wettbewerb nicht beseitigt gewes derlege die Vermutung der Wettbewerbsbes zwischen den Parteien jedoch nicht analysie

766 RPW 2005/1, 240 Rz 11 ff. Klimarappen.

770 RPW 2008/4, 554 Rz 70 ff. Tarifverträge Zus:

26). Und vor allem hat Singapore unbestrittenerngeführt.

ehörden einen allfälligen Kartellrechtsverstoss so- 1 Einzelfall nachzuweisen hätten. Liege nicht zuy des Wettbewerbs durch eine (Preis-)Abrede im eziehungsweise sei eine solche nicht nachgewier wirtschaftlichen Effizienz), könnten die Wettbeeder verbieten noch sanktionieren.’°°

Randziffer 1523 verwiesen werden.

die Analyse der konkreten Auswirkungen des In- »vanten Märkte vollends vermissen. Das Sekretaauptete(n) Abrede(n) überhaupt für Entwicklungen il seien. Zudem unterlasse das Sekretariat, einen velchen Informationsaustausch. Überhaupt liege isabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a jrüber eine Abrede getroffen worden sei, nicht um entliches Element des Endpreises» ausmache. ’°

"ungen in Randziffer 1131 verwiesen werden. Beisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a fern 1531 und 1533 zu verweisen. Schliesslich ist rim Rahmen einer Selbstanzeige ein nach ihrem gemeldet hat.’ Zum widersprüchlichen Verhal- Jleichzeitiges Bestreiten einer unzulässigen Wettziffer 1519 zu verweisen.

ache über Kommissionen ware kein Fall von Ar- Art von Einkaufskooperation/-gemeinschaft vor. el nicht wettbewerbsschädlich, sondern wettbeber sie weder der Vermutung von Artikel 5 Absatz liegenden Fall die Abrede zur Kommissionierung t oder -kooperation darstellt (vgl. Rz 1149). Selbst 1äss Praxis der WEKO Absprachen über gemeintz 3 KG zu überprüfen. ’”°

| Strecken Schweiz-USA, USA-Schweiz, Schweiz- Tschechische Republik (2000 bis 2004) sei der sen. Die Analyse des Preis-Innenwettbewerbs wieitigung. Im Antrag würden die Preisunterschiede rt. Im Antrag werde anhand der IATA/CASS-Daten

atzversicherung Kanton Luzern.

fur die Jahre 2000 bis 2006 nur der Aussen‘ schnittspreise pro Kilogramm Frachtgut ver: anderseits die übrigen Luftverkehrsunternel 2000 bis 2006 verrechneten. Diese Gegenül keine Aussage zur Wettbewerbsintensität ı Durchschnittspreises verunmögliche gerade denden Preisdifferenzen zwischen den Anbi Frachtpreise der einzelnen Luftverkehrsu schiede). Die Durchschnittspreise, die im A schiede im individuellen Preisverhalten der Parteien auf den zur Diskussion stehendend hätten. Die im Antrag gewählte Darstellung verwendeten IATA/CASS-Daten der Kilo-Fre ber 2003 bei Luftverkehrsunternehmen D 4 verkehrsunternehmen C bei 1,93 Franken g ven Preis-Innenwettbewerb analysiere der | Daten in act. [...] eine solche Analyse gerad Durchschnittspreise seien ohne wettbewerb unvollständig, und die kartellrechtlichen Schl Luftverkehrsunternehmen ihre Preise häufig kein Preiswettbewerb vorliegen, oder ware ı renzen von 100, 200 oder 300 Prozent vorlie Dies auch, weil die Absprache nur Treibstc hätten die Treibstoffzuschläge durchschnittl gemacht Betreffend die anderen 90 Prozent

1561.Zu diesem Vorbringen ist zunächst daı Durchschnittspreise das Thema Aussenwett wettbewerbs zu prüfen, ist festzustellen, inv Unternehmen in ihrem Verhalten durch akt werden. Das heisst, ob sie überhaupt über oder die Mengen zu reduzieren oder die Qu (vgl. Abschnitt B.3.4.4.2). Zu diesem Zweck den zwei Gruppen «Abredebeteiligte» unc zweckmässig. Deshalb dürfen die Frage de wettbewerbs auch nicht miteinander vermis Preise im Durchschnitt höher setzen könne höheren Preisen verkaufen können, dann be unter funktionierendem Wettbewerb. Folgl schnittspreise der Abredebeteiligten auch ni widerlegen. Zudem stellt die Prüfung des / von Durchschnittswerten zweier Gruppen : weise auch die Frage der potenziellen Konk

1562.Zudem ist der von [...] geltend gemac den monatlichen Kilo-Frachtpreisen offensic würden, nicht zu folgen. Aus den geltend ge preisen (pro Kilogramm) kann keine Aussai Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei

fehlen oder das falsche Luftverkehrsuntern Mass an fehlerhafter Angabe durch die Luft dass die Preisbildung eine beträchtliche Kor unternehmen für die verschiedenen Dienstle

Vgl. act. [...], act. [...].

vettbewerb untersucht. Hierfür würden die Durch- Jlichen, die einerseits die Verfahrensparteien und amen auf den relevanten Strecken in den Jahren jyerstellung von Durchschnittspreisen erlaube aber ınd sei daher unzulässig. Die Betrachtung eines > den Blick auf die für den Wettbewerb entscheietern. Entscheidend für den Wettbewerb seien die nternehmen (bzw. die diesbezüglichen Unterntrag gebildet würden, ebneten sämtliche Unter- Parteien ein. Damit ignoriere der Antrag, dass die en Strecken sehr unterschiedliche Preise verlangt } unterschlage beispielsweise, dass gemäss den ichtpreis auf der Strecke Schweiz-USA im Dezem- 1,05 Franken betragen habe, während er bei Luftelegen habe. Diesen offensichtlichen und intensi- Antrag mit keinem Wort, obwohl die IATA/CASSszu aufdrängen würden. Die im Antrag gebildeten srechtlichen Erkenntniswert. Der Antrag sei daher üsse seien unhaltbar. Zudem hätten die einzelnen |, kurzfristig und massiv verändert. Würde wirklich Jieser stark eingeschränkt, würden nie Preisdiffegen. Offensichtlich habe Wettbewerb bestanden. ffzuschläge betroffen habe. Im Verlaufe der Zeit ich ungefähr 10 Prozent des Gesamtpreises aus- ‚des Preises habe der Wettbewerb gespielt. ’”'

auf hinzuweisen, dass die im Antrag verwendeten bewerb behandeln. Um die Intensität des Aussenvieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten uellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert die Möglichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen alität zu senken oder die Innovation zu verzögern ist ein Vergleich der Durchschnittspreise zwischen | «andere Luftverkehrsunternehmen» sehr wohl :s Aussenwettbewerbs und die Frage des Innencht werden. Wenn nun die Abredebeteiligten ihre nN als die Konkurrenz und ihr Angebot zu diesen steht ein Widerspruch zu dem erwarteten Resultat ich kann die Beobachtung der höheren Durchicht die Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG \ussenwettbewerbs nicht nur auf einen Vergleich ib, sondern auf mehrere Elemente wie beispielsurrenz.

hten Auffassung, dass starke Schwankungen bei htlich intensiven Preis-Innenwettbewerb bedeuten machten Unterschieden bei den einzelnen Fracht- Je über den Innenwettbewerb abgeleitet werden. den IATA-CASS-Daten einige Einträge entweder ahmen ausweisen. Zudem existiere ein gewisses yerkehrsunternehmen.’” Es ist daran zu erinnern, nplexität aufweist. So berechnen die Luftverkehrsistungen an verschiedene Bestimmungsorte ihren

Kunden Frachtraten auf einer pro-Kilogramm dem tatsachlichen Gewicht («actual weight able weight») gemäss einer Formel, welche rücksichtigt (vgl. Abschnitt A.4.2). Der Antr kehrsunternehmen sich auf einen einzigen b einzigen bestimmten Preis ist für die Unter: Auch das DoJ erachtet es für eine Preisabr teiligten darauf einigen, exakt den gleichen F dene Formen annehmen. Beispiele für Prei: Preisrabatten, Preise stabil halten, Aufhebul ner Standardformel zur Preisberechnung, At verschiedenen Typen, Grössen oder Menge ren oder Preisschemen, Kreditkonditionen fe

1563.Im vorliegenden Fall einigten sich die schlägen auf deren Einführung. Bei der Koı Luftverkehrsunternehmen, diese gegenüber gestelltem Sachverhalt ist ersichtlich, dass

umfassenden regelmässigen Informationsa nahmen. Damit waren die Luftverkehrsunte deren Luftverkehrsunternehmen informiert

des festgestellten Sachverhalts und insbesc den Frachtpreisen der einzelnen Luftverkel Innenwettbewerb geschlossen werden.

1564.Selbst wenn die Betrachtung von Durc fassung von [...] nicht zu folgen. Aufgrund c hen von Wettbewerb folgern. Daher würde mutung der Beseitigung wirksamen Wettbev

1565.Zum Vorbringen, dass Treibstoffzusch machen würden und daher keinen Einfluss rungen in Randziffer 1533 verwiesen werde

1566. Schliesslich ist [...] auch entgegenzuh zeige ein nach ihrem Dafürhalten kartellrect sprüchlichen Verhalten, welches durch eine unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung be

B.3.4.4.6 Ergebnis zur Frage der Wid gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG

1567.Die Vermutung der Beseitigung des w satz 3 KG kann für folgende Strecken wed mit einem wirksamen Innenwettbewerb wide

- Schweiz — USA,

- Schweiz — Singapur,

  • Schweiz — Tschechische Republik für

  • USA - Schweiz,

773 DoJ, Price Fixing, Bid Rigging, and Market Al For — An Antitrust Primer <http://www.justice.go\

1-Basis. Die pro-Kilogramm-Basis richtet sich nach ») oder dem anzurechnenden Gewicht («chargedas Volumen von Fracht mit geringer Dichte beag behauptet dann auch nicht, dass die Luftverestimmten Preis einigten. Eine Abrede Uber einen stellung unter Artikel 5 KG auch nicht notwendig. ede nicht als notwendig, dass sich die Abredebereis zu verlangen. Preisabreden können verschiesabreden umfassen: Einrichten und Befolgen von 1g oder Reduktion von Rabatten, Übernehmen eiifrechterhaltung von Preisunterschieden zwischen nN von Produkten, Befolgen von Minimum-Gebüh- 2stlegen oder Preise nicht zu publizieren. ’7°

> Luftverkehrsunternehmen bei den Treibstoffzunmissionierung von Zuschlägen einigten sich die den Speditionen nicht zu gewähren. Gemäss festdie Luftverkehrsunternehmen ebenfalls an einem ustausch über verschiedene Preiselemente teilrnehmen gegenseitig über das Verhalten der an- (vgl. Abschnitt B.3.4.4.4(x)). Aus der Beurteilung yndere den geltend gemachten Unterschieden bei ırsunternehmen kann nicht auf intensiven Preis-

'hschnittspreisen weggelassen würde, ist der Aufler IATA-CASS-Daten, lässt sich nicht das Bestees auch in diesem Fall bei der gesetzlichen Ververbs bleiben.

läge lediglich 10 Prozent des Gesamtpreises ausauf den Wettbewerb hätten, kann auf die Ausfüh- N.

alten, dass sie selber im Rahmen einer Selbstantswidriges Verhalten gemeldet hat.’’”* Zum wider- Selbstanzeige und gleichzeitigem Bestreiten einer steht, ist auf Randziffer 1519 zu verweisen.

lerlegung der gesetzlichen Vermutung

irksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Ab- 2r mit einem wirksamen Aussenwettbewerb noch srlegt werden:

die Jahre 2000 bis 2004,

location Schemes: What They Are and What to Look

- Singapur — Schweiz.

Diese unzulässige Wettbewerbsabrede dau an.

1568.Auf folgenden Strecken kann die gese Wettbewerbs durch funktionierenden Ausse

- Schweiz — Tschechische Republik für die WEKO für diese Strecke allerdings

  • Schweiz — Pakistan,

  • Schweiz — Vietnam.

Weil die WEKO für die Strecke Schweiz — 7 Februar 2006 nicht zuständig ist, wird diese

1569.Für folgende Strecken weisen die IAT. demzufolge nicht mehr weiter berücksichtigt

  • Tschechische Republik — Schweiz,

  • Pakistan- Schweiz,

- Vietnam — Schweiz.

B.3.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung de:

1570.Soweit die gesetzliche Vermutung de werden kann, stellt sich die Frage, ob die P des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Ab:

1571.Die Frage der erheblichen Beeinträcht

  • Schweiz — Pakistan,

  • Schweiz — Vietnam. 1572.Obwohl für die Strecken

- Schweiz — USA,

- Schweiz — Singapur,

  • Schweiz — Tschechische Republik für

  • USA - Schweiz,

- Singapur — Schweiz,

die gesetzliche Vermutung der Beseitigung kann, wird für diese Strecken im Sinne einer der erheblichen Beeinträchtigung des Wettk

1573.Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung lie heit der Wettbewerbsteilnehmer im Innenmehrerer Wettbewerbsparameter beschrät trächtigung ist nach der Rechtsprechung di

arte insgesamt von Januar 2000 bis Februar 2006

tzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen nwettbewerb widerlegt werden:

2005 bis Februar 2006 (für diesen Zeitraum ist ; nicht mehr zuständig [vgl. Abschnitt B.1.2.1]),

'schechische Republik für den Zeitraum 2005 bis Strecke nicht mehr weiter berücksichtigt.

A-CASS-Daten keine Transporte aus und werden

5 Wettbewerbs

r Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt reisabrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung satz 3 i. V. m. Absatz 1 KG führt.

igung des Wettbewerbs stellt sich für die Strecken

die Jahre 2000 bis 2004,

wirksamen Wettbewerbs nicht widerlegt werden Selbst-Wenn-Begründung ebenfalls auf die Frage ewerbs eingegangen.

gt vor, wenn durch eine Abrede die Handlungsfrei- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder ıkt wird.’”° Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinss Bundesgerichts (zumindest) dann zu bejahen,

35 E. 5.1), Buchpreisbindung.

wenn die Abrede einen auf dem entsprecher trifft, wobei die Beteiligten einen erheblicher

1574.Bei der Prüfung der Erheblichkeit wer tative Kriterien berücksichtigt. Die Abwägun zelfallweise in einer Gesamtbeurteilung.’”7

1575.Der Preis ist für die meisten Güter e geht davon aus, dass bei (horizontalen) Pr beseitigt ist (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG). Umsc Preiswettbewerbs in aller Regel (mindester darstellt, sofern sie Güter mit einem wesent!

1576.Im Entscheid Buchpreisbindung verw lichkeit auf die Lehre und die Behördenpraxi: für die Bejahung der Erheblichkeit einer Wei liere die Lehre mehrheitlich gewisse quantit EU werde dabei die Schwelle bei einem M: die Gerichte nicht verbindlichen — allgemeii mäss Art. 6 KG über die wettbewerbsrechtl 3895 ff.) habe die Wettbewerbskommissio über die direkte oder indirekte Fixierung vor terverkauf der bezogenen Waren durch den gung erachtet (Ziff. 3a). Andere Vertikalabre die von allen beteiligten Unternehmen get Märkte eine Schwelle von 10 % überschreit:

1577.Somit kann gemäss Bundesgericht die Behandlung vertikaler Abreden vom 18. Fe sinngemäss herangezogen werden. Konse kanntmachung über die wettbewerbsrechtli 2012 (Vertikalbekanntmachung, VertBek) g Wettbewerbsabreden nicht zu einer erhebl kein an der Abrede beteiligtes Unternehmen Markt einen Marktanteil von 15 % überschre

1578.Auf den zu beurteilenden Strecken he anteile.

Tabelle 24: Marktanteile der Beteiligten auf.

Strecke Gemeinsar Umsatz

Schweiz — USA (vgl. vorne Rz

1427)

Schweiz — Singapur (vgl. vorne Rz 1447)

777 Ygl. RPW 2010/4, 751 Rz 314, Baubeschläge 780 BBI. 2012 5078, 5084 Ziff. 13(1).

iden Markt relevanten Wettbewerbsparameter be- 1 Marktanteil halten. ’’®

Jen kumulativ sowohl qualitative wie auch quantig dieser beiden Kriterien erfolgt grundsätzlich einin wichtiger Wettbewerbsparameter. Das Gesetz sisabsprachen vermutungsweise der Wettbewerb ) eher ist anzunehmen, dass eine Aufhebung des 1s) eine erhebliche Wettbewerbsbeeintrachtigung ichen Marktanteil betrifft. 7

eist das Bundesgericht bei der Frage der Erheb- 5: Zum erheblichen Marktanteil, den die Beteiligten tbewerbsbeeinträchtigung halten müssten, postuative Grenzen. In Anlehnung an die Praxis in der arktanteil von etwa 5-10 % erblickt. In einer — für yen Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 geiche Behandlung vertikaler Abreden (BBI 2002 S. n unter anderem vertikale Wettbewerbsabreden 1 Fest- oder Mindestverkaufspreisen für den Wei- Händler als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtiden werte sie (in der Regel) nicht als solche, wenn ialtenen Marktanteile auf keinem der relevanten an würden (Ziff. 4).77°

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche

bruar 2002 auch bei horizontalen Sachverhalten quenterweise muss dies auch für die neue Beche Behandlung vertikaler Abreden vom 28. Juni elten. Gemäss dieser führen bestimmte vertikale ichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, wenn auf einem von der Abrede betroffenen relevanten sitet (Ziff. 13(1)).7°°

ten die Beteiligten folgende gemeinsame Marktden zu beurteilenden Strecken

ner Marktanteil nach | Gemeinsamer Marktanteil nach Gewicht

735 E. 5.2.1), Buchpreisbindung. > für Fenster und Fenstertüren.

736 E. 5.2.2), Buchpreisbindung. 735 E. 5.2.1), Buchpreisbindung.

Strecke Gemeinsan

Umsatz Schweiz — Tschechische Repub-| pis in da lik (für die Jahre 2000 bis 2004) (nac (vgl. vorne Rz 1456 f.) Schweiz — Pakistan (vgl. vorne Rz 1468) bis in d

Schweiz — Vietnam (vgl. vorne Rz 1474)

USA - Schweiz (vgl. vorne Rz 1480)

Singapur — Schweiz (vgl. vorne Rz 1491)

1579.Unter Berücksichtigung der bundesge kalbekanntmachung ist bereits aufgrund de gung des Wettbewerbs auszugehen, ausse betrug auf der Schweiz — Pakistan der gen Januar bis Februar 2006 ungefähr 20 %. S bereits von einer erheblichen Beeinträchtig auszugehen. Trotzdem erfolgt nachfolgend anhand der qualitativen und quanitativen El

1580.Ob eine Beeinträchtigung erheblich im einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, w pekte zu berücksichtigen sind.’®! Bezüglich des von der Abrede betroffenen Wettbewer Markt’®? — sowie das Ausmass des Eingriffs Bezüglich des quantitativen Elements ist in vante Markt von der Abrede beeinträchtigt Abrede sowie die an der Abrede beteiligten ben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze etc.).’®

1581.Erweist sich die durch eine Abrede be zu prüfen, ob die Abrede gleichwohl zu recl wirtschaftliche Effizienz im Sinne von Artike gung anderer, nicht-ökonomischer Gründe i öffentliche Interessen, die für eine ausnahı unzulässigen Abrede sprechen mögen, sind

781 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillé: tion (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; ferr RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich verti

782 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 Kommentar, Oesch/Weber/Zach (Hrsg.), 2011, z

783 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5

ner Marktanteil nach | Gemeinsamer Marktanteil nach

Gewicht

richtlichen Rechtsprechung und der neuen Vertir Marktanteile von einer erheblichen Beeintrachtir für die Strecke Schweiz — Pakistan. Allerdings 1einsame Marktanteil der Beteiligten im Zeitraum omit ist auch für die Strecke Schweiz — Pakistan ung des Wettbewerbs aufgrund der Marktanteile der Vollständigkeit halber noch eine Beurteilung mente der Erheblichkeit.

Sinne des KG ist oder nicht, beurteilt sich anhand obei sowohl qualitative wie auch quantitative Asdes qualitativen Elements gilt es die Bedeutung bsparameters — und zwar im konkret betroffenen in diesen Wettbewerbsparameter zu beurteilen. 1 Regelfall zu ermitteln, wie umfassend der relewird, mit anderen Worten welches «Gewicht» die Unternehmen auf dem entsprechenden Markt hawirkte Beeinträchtigung als erheblich, ist alsdann itfertigen ist. Dies ist möglich, wenn durch sie die | 5 Absatz 2 KG gesteigert wird. Die Berücksichtist den Wettbewerbsbehörden verwehrt - allfällige msweise Zulassung einer an sich kartellrechtlich einzig vom Bundesrat zu beurteilen (Art. 8 KG).

> de "Association fribourgeoise des Ecoles de circulaler RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et cisailles; caler Abreden.

KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II iff. 6 VertBek N 1.

KG N 230.

B.3.4.5.1 Qualitatives Element der Eı

1582.Die vorliegende Untersuchung betrifft gesetzgeberische Wertung bezüglich der we Preis wie auch der Aufteilung von Geschäft: horizontalen Abreden über diese beiden Pı KG die Vermutung einer Wettbewerbsbesei aus, das er diesen beiden Punkten zumisst. seitigung wirksamen Wettbewerbs widerleg haupt erst zum Greifen der Vermutung führt

1583.Dass insbesondere horizontale Preisz bewerb haben, ist in der Lehre und Rechts rieren sowohl die Praxis der WEKO wie auc talen Kontext der Wettbewerbsparameter | Schliesslich kann auf die vorangehenden At able Preis im Bereich Luftfracht verwiesen v stätigen, dass es sich beim Preis um eine z

1584.Zusammenfassend lässt sich daher f genannten Strecken (vgl. Abschnitt B.3.4.5) wiegende Einschränkung zu qualifizieren ist

B.3.4.5.2 Quantitatives Element der I

1585.Für die Bestimmung der quantitativen herigen Praxis der Wettbewerbsbehörden ki festgelegt. Insbesondere liegen keine Mar quantitative Beeinträchtigung abgeleitet we demnach einzelfallweise zu prüfen. ’®7

1586.Horizontalen Wettbewerbsabreden k Wettbewerb zu. Daher sind an die Kriterien. allzu hohe Anforderungen zu stellen. In qua weis, dass die in Frage stehende Abrede A ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend in vi 95 %) der beteiligten Unternehmen festzust

1587.Die Ausführungen zur Frage der gese! zeigen, dass die Beteiligten auf allen gena nicht an der Abrede beteiligten Luftverkehrs tan und Schweiz — Vietnam konnten die Be zwar nicht mehrheitlich höhere Preise durc einigen, wenn auch wenigen Fällen.

1588.Weiter ist festzuhalten, dass die Spe dende Wirtschaft weiterverrechnet.’®? «D

784 \/gl. RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et ci Fenster und Türen.

785 Vgl. RPW 2010/4 751 Rz 315 m. w. H., Baub

786 Vgl. zum Ganzen RPW 2010/4 751 Rz 315 rr

787 Vgl. RPW 2012/2, 399 Rz 1047, Wettbewerb. 788 RPW 2010/4, 752 Rz 319, Baubeschläge für

789 Spedlogswiss, Jahresbericht 2005, <http://wv

heblichkeit

eine horizontale Preisabrede. Zunächst ist auf die ıttbewerbsrechtlichen Bedeutung des Parameters partner hinzuweisen. Indem der Gesetzgeber bei inkte gar in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und c tigung statuiert, drückt er das qualitative Gewicht . Auch wenn in einem Fall die Vermutung der Beist, bleibt der Gegenstand der Abrede, der über- e, qualitativ gravierender Natur. ’®*

Ibsprachen negative Auswirkungen auf den Wettjyrechung unbestritten. 78° Im Einklang damit illusth diejenige der EU-Kommission, dass im horizon- Preis als besonders wichtig zu betrachten ist.’®® ısführungen zur Bedeutung der Wettbewerbsvariverden (vgl. Rz 1512 ff.). Diese Ausführungen beantrale Wettbewerbsvariable handelt.

esthalten, dass die Wettbewerbsabrede auf den in qualitativer Hinsicht als ausgesprochen schwer-

Beeintrachtigung eines Marktes wurden in der bisine bestimmten und einfach messbaren Grössen ktanteilsgrenzen vor, aus welchen generell eine rden kann. Die quantitative Beeinträchtigung ist

ommt ein hohes Schädigungspotenzial für den des quantitativen Elements die Erheblichkeit nicht ntitativer Hinsicht genügt entsprechend der Nach- ıswirkungen im relevanten Markt hatte. °° Zudem elen Fällen sehr hohe Marktanteile (teilweise über ellen sind (vgl. vorne Rz 1578).

zlichen Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG nnten Strecken höhere Preise verlangten als die unternehmen. Auf den Strecken Schweiz — Pakisteiligten im Gegensatz zu den anderen Strecken ;hsetzen. Trotzdem gelang es den Beteiligten in

ditionswirtschaft alle «Surcharges» an die verlaie Airlines rechnen ihren Kunden sogenannte

sailles; RPW 2010/4 751 Rz 316, Baubeschläge für

eschläge für Fenster und Türen.

1. Ww. H., Baubeschläge für Fenster und Türen. sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. Fenster und Fenstertüren.

vw.spedlogswiss.com/wems/spedfree-

«Surcharges» («Fuel Surcharge», «Security Kostenschwankungen bedingtes Risiko ab: diese Surcharges 1:1 an die Verladerschaft

1589.Dies zeigt auch, dass sich die Beteilig! tragung von Risiko auf ihre Kunden dienten.

1590.Zudem führten die Speditionsunterne Kommissionierung durch die Luftverkehrsun ladenden Wirtschaft, eine «Surcharge Colle

1591.[...]

1592.In Anbetracht des Vorangehenden ist cken (vgl. Abschnitt B.3.4.5) als quantitativ s

B.3.4.5.3 Stellungnahmen der Partei Wettbewerbs

(i) Stellungnahme [...]

1593.[...] geht davon aus, dass bei der Fra« kung die Luftverkehrsunternehmen mit den schränkung bewirkt haben müssen. Das er: beziehungsweise Artikel 5 Absatz 1 KG sei an, ob eine Wettbewerbsbeschränkung be bleibe das Sekretariat jeden konkreten Nac vanten Strecken bei den Frachtraten zu eine gekommen sei. Es werde nicht hinreichend r differenziert. Die Formulierung im Antrag des (nicht belegten) Gesamtabrede ausgegange (Treibstoffzuschlag, Frachtrate etc.), bleibe

1594.Zu diesem Vorbringen von [...] ist zuni ats im Abschnitt B.3.4.5 Erhebliche Beeintr cken» nicht enthält. Zudem kann darauf ent tatsächlich von einer Gesamtabrede ausgeh ken, dass es zumindest in Bezug auf das c im vorliegenden Fall eine Gesamtabrede od: samtabrede und die (eventualiter vorliegenc

7% Spedlogswiss, Jahresbericht 2006, <http://wv 791 Spedlogswiss, Jahresbericht 2006, <http://wv

Surcharge» etc.) ab, um damit ihr eigenes, durch zufedern. Die Speditionswirtschaft ihrerseits gibt weiter.» 7%

en über Preiselemente absprachen, die zur Über-

'hmen per 1. November 2005 wegen der Nichtternehmen gegenüber ihren Kunden, also der verction Fee» ein.”

die Wettbewerbsabrede auf den genannten Streschwerwiegend zu qualifizieren.

an zur erheblichen Beeinträchtigung des

ye der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeschran-

Kontakten bei Frachtraten eine Wettbewerbsbeste Element (Bezwecken) nach Artikel 5 Absatz 3 nicht ausreichend. Es kame entscheidend darauf wirkt wurde. Daran fehle es hier jedoch. Zudem hweis schuldig, dass es tatsachlich auf den rele- »r erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ach den einzelnen Elementen des Gesamtpreises ; Sekretariats lege nahe, dass wiederum von einer n werde. Welche Preisabrede konkret gemeint sei offen. 7%?

ichst festzuhalten, dass der Antrag des Sekretariachtigung des Wettbewerbs den Begriff «Bezwegegnet werden, dass der Antrag des Sekretariats t (vgl. Abschnitt B.3.4.2). Schliesslich ist anzumerjualitative Element keinen Unterschied macht, ob er verschiedene Einzelabreden vorliegen. Die Gelen) Einzelabreden betreffen den gleichen Preis.

vw.spedlogswiss.com/wems/spedfree-

-O&sc=fr> (25.7.2011); Spedlosgswiss, Jahresbericht Ifreevw.spedlogswiss.com/wems/spedfree-

-O&sc=fr> (25.7.2011); Spedlosgswiss, Jahresbericht Ifree-

(ii) Stellungnahme South African

1595.South African macht geltend, dass der wirksamen Wettbewerbs vorliegend nicht er

1596.Dem ist zu entgegnen, dass es sich be des wirksamen Wettbewerbs um eine Anal der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre bringen. Immerhin muss aber eine gewiss scheinlichkeit der Richtigkeit überzeugend rung ist vorliegend erfüllt (vgl. Abschnitt B.3

1597.South African führt zudem aus, dass e soweit ersichtlich, unterlassen hätten, die St ren, womit sie ebenfalls gegen den Untersuc auszugehen, dass deren Stellung insgesan stark, um den Luftfahrtsunternehmen eine können. Die Frage sei aber im Antrag gar ni

1598.Diese Auffassung von South African kehrsunternehmen im Bereich Luftfracht ste festgestellte Sachverhalt zeigt, gewährten di intensiver Forderungen keine Kommissionie lich, dass die Marktgegenseite der Luftver macht für eine Disziplinierung verfügte.

(iii) Stellungnahme United

1599.United macht geltend, dass unter Ber Publigroupe Fall, die Argumentationslinie

tausch [zwischen den in Verbindung stehen treffend, eine erhebliche Wettbewerbsbeeii nachvollziehbar sei. Insbesondere vermög zwischen dem Informationsaustausch und ( Eine Abrede im Sinne von Artikel 4 Absatz Auswirkung auf den wirksamen Wettbewerb viduell für jede der Parteien nachgewiesen v über United. In dieser Hinsicht genüge es nic sei Mittater beim Verstoss gewesen, weil si sen sei. Vielmehr musse das Sekretariat nac an einer aufeinander abgestimmten Verhalt sentliche Wettbewerbsbeeintrachtigung gez

1600.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

(iv) Stellungnahme Singapore

1601.Singapore führt aus, dass der Ansatz auszugehen sei, dass die Bekanntmachung tikaler Abreden der Wettbewerbskommissic

793 Vgl. act. [...].

794 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al. /WEKO.

Nachweis einer erheblichen Beeinträchtigung des bracht sei (vgl. auch Rz 1528).7°3

ider Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung yse der Marktverhältnisse handelt. Entsprechend chung” ist diesbezüglich kein Vollbeweis zu er- e Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahr- und nachvollziehbar erscheinen. Diese Anforde- 4.5).

s die Wettbewerbsbehörden im vorliegenden Fall, ellung der Marktgegenseite im Detail zu analysiehungsgrundsatz verstossen würden. Es sei davon it als relativ stark anzusehen sei, mindestens so entsprechende Gegenmacht entgegensetzen zu cht geprüft und abgehandelt worden.’

ist nicht zu teilen. Marktgegenseite der Luftverallen die Speditionen dar (vgl. Rz 1407). Wie der e Luftverkehrsunternehmen den Speditionen trotz rung auf den Zuschlägen. Es ist somit offensichtkehrsunternehmen nicht über genügend Gegenücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts im des Sekretariats, weshalb der Informationsausden Luftverkehrsunternehmen], soweit United be- ıträchtigung darstelle, weder überzeugend noch e das Sekretariat keinen Kausalzusammenhang Jen angeblichen Preisentwicklungen zu erstellen. 1 KG (sowie eine Vereinbarung mit erheblicher 1. S. v. Art. 5 Abs. 1 KG) müsse separat und indiverden, im vorliegenden Fall insbesondere gegenht, wenn das Sekretariat einfach behaupte, United e auch am Informationsaustausch beteiligt gewe- ‚hweisen, dass United an einer Vereinbarung oder ensweise beteiligt gewesen sei, welche eine weeitigt habe. ’°®

Randziffer 1131 verwiesen werden.

im Antrag, wonach gemäss Bundesgericht davon | Uber die wettbewerbsrechtliche Behandlung veryn vom 28. Juni 2010 als eine Indikation für die

, RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2, Publigroupe SA et

Beurteilung der Erheblichkeit von Wettbew nicht anwendbar sei. Erstens sei im zitierte eine Festsetzung von Preisen nachgewiese der vorliegenden Untersuchung bloss um Pı ten oder indirekten Abreden unter den Flugc zu vereinbaren. Zweitens habe das Bundesg machung vom 18. Februar 2002 erwähnt. Im eine klare Marktanteilsschwelle bezüglich de habe jedoch die genannte Vertikalbekanntr nen in diese Richtung gehenden Analogies zur Sichtweise der Wettbewerbskommissior ruar 2002 geäussert.’?7

1602.Dazu ist zunächst erneut festzuhalten eine Preisfestsetzung im Sinne von Artikel 1531). Diese Abrede ist entsprechend der S darauf hinzuweisen, dass im Antrag nicht be Marktanteilsschwelle bezüglich der Erheblic dass das Bundesgericht im fraglichen Entsc (vgl. Rz 1576 f.). Aus dem Entscheid wird i kanntmachung Uber die wettbewerbsrechtlic ruar 2002 (und damit auch die Vertikalbekar talen Sachverhalten sinngemäss herangezc teres zulässig, zumal das Bundesgericht die men der Prüfung einer horizontalen Preisa sicht, es könne nicht analog auf die Bekani diese hingewiesen.

1603.Zum qualitativen Element der Erhebli formationsaustausch nicht um eine Preisfes Antragsentwurf in Bezug auf die qualitative sei allgemein anerkannt, dass ein einfacher Erheblichkeit (wenn nicht sogar zulässig) se

1604.Wiederum ist festzuhalten, dass auch eine Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3 KG erfasst ferner direkte der Vermutungstatbestand beispielsweise r für Vereinbarungen über Kriterien zur Anwe festsetzung führen. Zudem lässt sich keine | Informationsaustausches tätigen (Singapore Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbe men und Meldestellen dazu tendieren, dies: qualifizieren. ’°°

1605.Singapore führt zum quantitativen Ele klar, welcher kartellrechtlich relevante Zusa Behauptungen - einerseits sollen die Sped ben, andererseits sollen die Fluggesellsch: Teile ihrer Geschäftsrisiken auf die Kunde: ersichtlich, weshalb es vorwerfbar sein soll, wisse eigene Aufwände auf die nachgelag

797 Vgl. act. [...]. 799 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), A

‚erbsbeschränkungen dienen könnte, vorliegend n Bundesgerichtsentscheid «Buchpreisbindung» 2n worden. Im Gegensatz dazu handle es sich in eiselemente, und es habe vorliegend keine direkjesellschaften gegeben, um solche Preiselemente ericht in seinem Urteil die frühere Vertikalbekannt- Antrag werde behauptet, das Bundesgericht habe r Erheblichkeit ziehen wollen. Das Bundesgericht achung nicht als verbindlich erklärt und auch keichluss gezogen. Das Gericht habe sich lediglich 1 in deren Vertikalbekanntmachung vom 18. Feb-

, dass auch die Festsetzung von Preiselementen 5 Absatz 3 KG darstellt (vgl. Rz 1384 ff. und Rz achverhaltsfeststellung nachgewiesen. Zudem ist shauptet wird, das Bundesgericht habe eine klare hkeit ziehen wollen. Es wird vielmehr ausgeführt, heid die Lehre und die Behördenpraxis wiedergibt nsbesondere der Schluss gezogen, dass die Beche Behandlung vertikaler Abreden vom 18. Febintmachung vom 28. Juni 2012) auch bei horizongen werden könne. Dieser Schluss ist ohne Weifragliche Bekanntmachung von sich aus im Rahbrede aufführt. Wäre das Bundesgericht der Anntmachung abgestellt werden, hätte es kaum auf

chkeit führt Singapore aus, dass es sich beim Intsetzung handle. Deshalb seien die Argumente im n Elemente der Erheblichkeit nicht zutreffend. Es Informationsaustausch von geringerer qualitativer i, als eine unmittelbare Preisfestsetzung.’*

die vereinbarte Festsetzung von Preiselementen KG darstellt. Der Vermutungstatbestand gemäss oder indirekte Preisfixierungen. Insbesondere gilt icht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch ndung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisallgemein gültige Aussage zur Erheblichkeit eines > verweist diesbezüglich auch auf keine Literatur). werbsbehörden bei Marktpreisinformationssyste- 2 als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu

ment der Erheblichkeit aus, im Antrag bleibe unmmenhang zwischen den im Antrag aufgestellten iteure die Zuschläge ihren Kunden überwälzt haaften die Zuschläge dazu verwendet haben, um 1 zu Uberwalzen — bestehen soll. Auch sei nicht wenn die Kunden der Luftfrachtunternehmen geerte Marktstufe überwälzen würden. Weder dies noch die Überwälzung von Geschäftsrisiken lichkeit in Bezug auf den Informationsaus «Ausserdem führten die Tatsachen, dass ( und die hohe Transparenz in der Branche c lateral anzupassen.» Diese Aspekte müsste: werden. Überdies wären die Änderungen b sungen der Treibstoffzuschläge dem Preis tensweisen betreffend Treibstoff[zuschlage] zung in der Schweiz. Im Lichte der Tatsacl Transportkosten ausmachen würden, könne fikanter Anstieg dieser Kosten einen erheb Schweiz hätte haben könnte.°”

1606.Zu diesen Vorbringen ist zunächst fesi ditionswirtschaft wiedergibt: Die Luftfrachtt «Surcharges» ab, um damit ihr eigenes, du federn. Die Speditionswirtschaft ihrerseits gi ter (vgl. Rz 1588). Der Zusammenhang erc die Bedeutung der Zuschläge für den Bereicl haben ihr Geschäftsrisiko in koordinierter W genseite überwälzt. Damit hatte die in Frac Markt. In Bezug auf die Vorbringen zu den portkosten kann auf die Ausführungen in Ra in Bezug auf die Auswirkungen von Verhal auf die Ausführungen in Randziffer 1074 ver

(v) Stellungnahme [...]

1607.[...] beanstandet, dass die Umsetzun: kraftsetzung und auf die Änderung des Zus« erwähne. Der Antrag erwähne auch nicht, stehenden Luftverkehrsunternehmen] nicht hätten. Der eigentliche Nachweis einer zun men Wettbewerbs sei daher — auch vor dem zu erbringen sei — vorliegend nicht erbracht. volkswirtschaftlich negative Auswirkungen e nicht vorhanden beziehungsweise unbewies

1608.Zur Frage des Beweismasses ist wied des Bundesgerichts die Anforderungen an nicht übertrieben werden dürfen. In diesen diesen Zusammenhängen kaum möglich. S Wettbewerbsbeschränkung das Beweismas Beweismass ist vorliegend erfüllt. Daher ist einträchtigung erbracht. Im Übrigen widersy Preisabrede beziehungsweise keine Wettb Selbstanzeige gemäss Artikel 49a Absatz nach dem klaren Wortlaut eine Wettbewerb:

1609.[...] bemängelt, dass es die Wettbewe ten, die Stellung der Marktgegenseite im [

800 Vgl. act. [...]. 801 Vgl. act. [...].

802 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al. /WEKO.

sei notwendigerweise ein Indikator für die Erhebtausch in einem wettbewerbsorientierten Markt. lie fraglichen Zuschläge ein Preiselement waren ıhnehin zur Möglichkeit, die Preisfestsetzung uninN bei der quantitativen Erheblichkeit berücksichtigt etreffend den Zeitpunkt und die Höhe der Anpasvon Kerosin gefolgt. Weiter beträfen die Verhalfür Sendungen in die Schweiz nicht die Preisset- 1e, dass die Treibstoff[zuschlage] nur Anteile der nicht angenommen werden, dass auch ein signilichen Einfluss auf Preise fur Endprodukte in der

zuhalten, dass der Antrag eine Aussage der Speinternehmen rechnen ihren Kunden sogenannte rch Kostenschwankungen bedingtes Risiko abzuot diese Surcharges 1:1 an die Verladerschaft weiibt sich daher aus der zitierten Aussage, welche 1 Luftfracht beschreibt. Die Luftfrachtunternehmen eise auf die Speditionsunternehmen als Marktgeje stehende Abrede Auswirkungen im relevanten Anteilen von Treibstoff[zuschlägen] an den Transndziffer 1531 verwiesen werden. Zum Vorbringen tensweisen von Sendungen in die Schweiz kann wiesen werden.

y der angeblichen Abreden mit Bezug auf die In- ‚hlags sehr uneinheitlich sei, was der Antrag nicht dass die Kontakte [zwischen den in Verbindung beziehungsweise nur sehr beschränkt funktioniert iindest erheblichen Beeinträchtigung des wirksa- Hintergrund, dass als Beweismass ein Vollbeweis Allfällige wettbewerbsrechtliche beziehungsweise iner angeblichen Wettbewerbsabrede seien daher sen, 801

erum festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung den Nachweis ökonomischer Zusammenhänge 1 Sinne erscheine eine strikte Beweisführung bei omit genügt für die Frage der Erheblichkeit einer s der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieses der Nachweis einer erheblichen Wettbewerbsbericht sich [...] mit der Behauptung, es liege keine ewerbsbeschränkung vor. Immerhin hat [...] eine 2 KG eingereicht. Artikel 49a Absatz 2 KG setzt sbeschrankung voraus. °°?

rbsbehörden, soweit ersichtlich, unterlassen hat- Jetail zu analysieren. Es sei davon auszugehen,

, RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2, Publigroupe SA et dass deren Stellung insgesamt als relativ st Luftfahrtsunternehmen eine entsprechende

1610.Dazu kann auf die Ausführungen in F zumerken, dass gerade die von [...] genann! unternehmen bestrebt waren, sich zu koord!

(vi) Stellungnahme [...]

1611.[...] macht geltend, die Analyse der IA bewerb geherrscht habe. Dies überrasche r Bezug auf den Gesamtpreis und vor allem \ bewerbs gering gewesen sei. Die Treibstofl gen der Treibstoffpreise abbilden. Der Treib standteilen des Preises, den die Fluggesells rechnen würden, und bei Weitem nicht der einerseits zum Gesamtpreis anderseits zei schläge nicht erheblich auf den Wettbewerb auf die Treibstoffzuschläge entfallen sei, se [...] hätten ergeben, dass die Treibstoffzus: Durchschnitt rund 10 % des gesamten Pre! chungszeitraums weniger, am Ende mehr). sei der Anteil am Gesamtpreis ungefähr ähr einer Wettbewerbsabrede betroffen gewese Frachtpreises von einer Wettbewerbsabred Gesamtpreises habe Wettbewerb geherrsch der in Bezug auf den Gesamtpreis im Wett für den Kunden relevant sei. Für den Kunde preises auf die Frachtrate, auf den Treibstof würden. Da in Bezug auf den Gesamtpreis ( nicht ernsthaft behauptet werden, eine Abre habe den Wettbewerb erheblich beeinträcht

1612.Zum Vorbringen, dass die IATA-CAS den, kann auf die Ausführungen in den Rar dem Vorbringen, dass eine Abrede über Tre von ungefähr 10 % den Wettbewerb nicht eı Es besteht ein Widerspruch, wenn in Bezug gleichzeitig eine Abrede über 10 % des Ge Erinnerung zu rufen, dass auch die Festse gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG darstellt. Der KG erfasst ferner direkte oder indirekte Pre tatbestand beispielsweise nicht nur für Abre gen über Kriterien zur Anwendung von Rab ren. Für den Kunden ist von Bedeutung, ob die Luftverkehrsunternehmen eine Abrede dass die Wettbewerbsbehörden bei Marktp tendieren, diese als erhebliche Wettbewerb:

804 Vgl. act. [...] und act. [...].

806 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), A

lark anzusehen sei, mindestens so stark, um den Gegenmacht entgegensetzen zu können.®%

andziffer 1598 verwiesen werden. Zudem ist anten Beweismittel? zeigen, dass die Luftverkehrsinieren und sich folglich auch koordiniert haben.

TA/CASS-Daten zeige, dass intensiver Preiswetticht, da die Bedeutung der Treibstoffzuschläge in for dem Hintergrund des herrschenden Preiswettzuschläge würden ausserdem lediglich Änderunstoffzuschlag sei lediglich einer von mehreren Bechaften ihren Kunden für Luftfrachttransporte verwichtigste. Ein Vergleich des Treibstoffzuschlags ge, dass sich eine Abrede über die Treibstoffzuausgewirkt habe. Der genaue Betrag, der jeweils i laut IATA nicht verfügbar. Die Abklärungen von chlage während des Untersuchungszeitraums im ses ausgemacht hatten (zu Beginn des Untersu- Auf allen hier zur Diskussion stehenden Strecken lich gewesen. Da nur die Treibstoffzuschlage von n seien, seien auch lediglich 10 % des gesamten e tangiert gewesen. Bei den restlichen 90 % des t. Die Luftverkehrsunternehmen seien untereinanbewerb gestanden, da allein dieser Gesamtpreis n sei ohne Bedeutung, welche Teile des Gesamtfzuschlag und auf die übrigen Zuschläge entfallen iffensichtlich Wettbewerb geherrscht habe, könne de über durchschnittlich 10 % des Gesamtpreises igt. 205

S-Daten intensiven Preiswettbewerb zeigen wür- \dziffern 1562 und 1563 verwiesen werden. Auch bstoffzuschläge mit einem Anteil am Gesamtpreis heblich beeinträchtigen könne, ist nicht zu folgen. auf den Gesamtpreis Wettbewerb geherrscht und »samtpreises bestanden haben soll. Weiter ist in tzung von Preiselementen eine Preisfestsetzung Vermutungstatbestand gemäss Artikel 5 Absatz 3 isfixierungen. Insbesondere gilt der Vermutungsden über Rabatte, sondern auch für Vereinbarunatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung fühder Gesamtpreis ein Element enthält, für welches getroffen haben. Zudem ist darauf hinzuweisen, reisinformationssystemen und Meldestellen dazu sbeeintrachtigung zu qualifizieren. ®°%

B.3.4.5.4 Gesamtwürdigung und Zwi

1613.Die vorangehenden Ausführungen zei wohl in qualitativer als auch in quantitative Dementsprechend ist ohne Weiteres auch ( zustufen. Mit anderen Worten bewirkt die werbs, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KG mi sowohl für die Strecken, für welche die ge auch — im Sinne einer Selbst-Wenn-Beurteilt Vermutung nicht widerlegt werden kann.

B.3.4.6 Keine Rechtfertigung aus Effizie

1614.Liegt eine den Wettbewerb erheblich diese gemäss Artikel 5 Absatz 2 KG gerecht werbsabreden durch Gründe der wirtschaftli

a. notwendig sind, um die Herstellungs- Produktionsverfahren zu verbessern, schem oder beruflichem Wissen zu fi und

b. den beteiligten Unternehmen in keiner werb zu beseitigen.

B.3.4.6.1 Keine Effizienz- beziehung:

1615.Die Wettbewerbsbehörden haben den Elemente, welche eine Rechtfertigung im S Amtes wegen zu ermitteln. Dies bedeutet j Nichtvorhandensein von Effizienzgründen z durch die Wettbewerbsbehörden oder die P: den Markt erheblich beeinträchtigende und rede vorliegt. Insoweit wirkt sich eine diesk teien aus, die damit die objektive Beweislast von Artikel 5 Absatz 1 KG, wonach erheblii sind, wenn sie tatsächlich durch Gründe de: nicht bereits dann, wenn solche Gründe nic nigermassen plausibel erscheinen. °°”

1616.Gemäss Bundesgericht, Botschaft und Rechtfertigungsgründe abschliessend aufge von ihnen gegeben ist.®°°

1617.Diesbezüglich besteht allerdings eine Verhalten, das aus Sicht der einzelnen Unte auch zu einem gesamtwirtschaftlich effizieı KG ist jedoch volkswirtschaftlich zu verstehe

807 Vgl. Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.20 Buchhändler- und Verleger-Verband, Börsenver REKO/WEF.

leger-Verband, Börsenverein des Deutschen Bu (Fn 426), 558; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (F güter- und Wettbewerbsrecht, von Büren/Marba«

schenergebnis

Jen, dass die vorliegende Wettbewerbsabrede sor Hinsicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Jie Beeinträchtigung insgesamt als erheblich ein- Preisabrede eine Beeinträchtigung des Wettbeidestens als erheblich zu qualifizieren ist. Dies gilt setzliche Vermutung widerlegt werden kann, als ing — für die Strecken, bei welchen die gesetzliche

nzgründen

beeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, ob fertigt ist. Laut Artikel 5 Absatz 2 KG sind Wettbechen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder die Forschung oder die Verbreitung von technirdern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen;

n Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbe-

;weise Rechtfertigungsgründe

massgebenden Sachverhalt auch hinsichtlich der inne von Artikel 5 Absatz 2 KG ermöglichen, von adoch nicht, dass die Wettbewerbsbehörden das u beweisen hätten. Sind solche Effizienzgründe — ırteien — nicht erstellt, so bleibt es dabei, dass eine damit grundsätzlich unzulässige Wettbewerbsabezügliche Beweislosigkeit zum Nachteil der Par- ‚tragen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut che Wettbewerbsbeeinträchtigungen nur zulässig - wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind, und ht ausgeschlossen werden können oder bloss ei-

Lehre sind die in Artikel 5 Absatz 2 KG genannten zählt, wobei zur Rechtfertigung genügt, dass einer

Einschränkung: Ein wettbewerbsbeschränkendes rnehmen effizient ist, führt nicht notwendigerweise iten Ressourceneinsatz. Der Effizienzbegriff des n: «Die Effizienzgewinne dürfen nicht nur im Sinne

07, RPW 2007/1, 133 f. E. 10.3, Schweizerischer ein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO,

2002/4, 753 E. 10.3), Buchpreisbindung; Urteil des 135 E. 13.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF; Botschaft KG 95 "n 4), Art. 5 KG N 304; PATRIK DUCREY, in: Immaterialch/Ducrey (Hrsg.), 2008, 315 vor N 1435.

eines betriebswirtschaftlichen Effizienzgewir der Form einer Kartellrente zugute kommer angestrebten Ziel nicht Ubermassig eingesc

1618.Gemass REKO/WEF sind bei der Prt sultate eines Zustandes mit und ohne Wett operation dabei nicht mit hinreichender Wa same Wettbewerb, ist im Zweifel für den W nach im Zweifel fur den Wettbewerb zu en grunde liegt, dass Wettbewerb normalerweis auch vom Bundesgericht geteilt.°""

(i) Keine Senkung der Herstellun:

1619. Auf den Effizienzgrund der Senkung d Unternehmen berufen, wenn sie durch Koc scale) erreichen. Zu denken ist hier etwa an same Forschung und Entwicklung oder an & werden von diesem Effizienzgrund aber aucl ten gespart werden (z. B. durch Vermeidur lungskosten) und die Produktion gleichzeitic rungen, die dem Vertrieb eines neuen Prodt das gilt für sämtliche Effizienzgründe, die UI

1620.Vorliegend fallt ins Gewicht, dass es um international tatige und «grosse» Luftve ternehmen haben eine Wettbewerbsabrede lich, inwiefern diese Wettbewerbsabrede a oder Vertriebskosten erfasst werden kann.

(ii) Keine Verbesserung von Prodi

1621.Der Effizienzgrund der Verbesserung zu verstehen. Er beschränkt sich nicht auf t fasst zum Beispiel auch die Umweltvertragl Verbreiterung des Angebots oder des Prod standen werden. Weiter kann auch die Verb «Verbesserung der Produkte oder Produktic den, die eine Verbesserung des Vertriebs | kundigen Beratung der Kundschaft, zu ausr eines guten Kundendienstes. Solche Abred« eignete Produkt zu finden, oder sie verbes: Sie stellen deshalb eine Verbesserung des |

809 Vgl. RPW 2005/2, 276 Rz 46 m. w. H., Samn lagserzeugnisse in der Schweiz.

810 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 56( band SBVV, Börsenverein des Deutschen Buch

811 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, I ler- und Verleger-Verband, Börsenverein des De 812 RPW 2010/4, 754 Rz 334, Baubeschlage fiir 813 Vgl. RPW 2005/2, 276 Rz 51 m. w. H., Samn lagserzeugnisse in der Schweiz (Die WEKO ber «Verbesserung von Produkten oder Produktions unter dem Titel «Senkung der Vertriebskosten».

ins den an der Abrede beteiligten Unternehmen in \. Zudem darf der Wettbewerb im Verhältnis zum hränkt werden.»®%

fung der Effizienzgründe die wirtschaftlichen Rebewerb zu vergleichen. Erzeugt die fragliche Kohrscheinlichkeit bessere Ergebnisse als der wirkettbewerb zu entscheiden.®'° Die Folgerung, wotscheiden ist, weil dem Gesetz die Annahme zu- ‚e am meisten Effizienzvorteile mit sich bringt, wird

ys- oder Vertriebskosten

er Herstellungs- oder Vertriebskosten können sich jperation gewisse Grössenvorteile (economies of die Zusammenlegung der Produktion, an gemein- :inen gemeinsamen Vertrieb und Einkauf. Erfasst 1 Spezialisierungsvereinbarungen, mit denen Kosig der Duplikation von Forschungs- und Entwicky erhöht wird sowie grundsätzlich auch Vereinba- ıkts förderlich sind. Massgebend sind jedoch, und nstände des jeweiligen Einzelfalles.®'?

sich bei sämtlichen Untersuchungsadressatinnen rkehrsunternehmen handelt. Die Luftverkehrsungetroffen, die den Preis betrifft. Es ist nicht ersicht- Is Rechtfertigung zur Senkung der Herstellungsukten oder Produktionsverfahren

von Produkten oder Produktionsverfahren ist weit echnische oder funktionelle Belange, sondern erichkeit von Produkten. Darunter können auch die uktesortiments wie auch das Qualitätsniveau veresserung des Vertriebs vom Tatbestandsmerkmal ınsverfahren» erfasst werden. Beispiele für Abreyezwecken, sind etwa die Verpflichtung zur facheichender Lagerhaltung sowie zu Gewährleistung »n ermöglichen es dem Abnehmer, das für ihn gesern die Benutzungsmöglichkeiten des Produkts. Produkts dar.°"?

ıelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Ver-

) E.7, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverrandels e.V./WEKO.

RPW 2007/1, 134 E. 11., Schweizerischer Buchhändutschen Buchhandels e.V. /WEKO, REKO/WEF

Fenster und Fenstertüren.

ıelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Vericksichtigt die in der Lehre teilweise unter den Titel verfahren» subsumierte Verbesserung des Vertriebs

)

1622.Gemäss WEKO vertritt die Lehre die A diesem Titel die dynamischen Aspekte im V l'amélioration des produits ou des procédés doivent a notre avis, &tre interpretes en relat Le probleme majeur est alors de determine: concurrence (ou plus exactement de l'effica ficacité innovative».®1*

1623.Die Luftverkehrsunternehmen haben | betrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verbesserung Produkte oder Produktionsve

(iii) Keine Förderung der Forschur beruflichem Wissen

1624.Die Förderung der Forschung und Ve wissen Voraussetzungen als Rechtfertigung tracht. In Frage kommen dabei Absprachen mein über Forschung und Entwicklung, abe tent- oder Know-how-Lizenzverträgen. Als | barungen im Rahmen von selektiven Vertrie der Handler bezwecken, sowie Vereinbarut Statistiken im Versicherungsbereich, genani

1625.Die Luftverkehrsunternehmen haben ı betrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies derung der Forschung und zur Verbreitung 1

(iv) Keine rationellere Nutzung vor

1626.Der Rechtfertigungsgrund der rationel ternehmerische als auch natürliche Ressour einsparung möglich ist, bestimmt sich dabe der in Frage stehenden Wettbewerbsabred Ressourceneinsparung zum Betrieb der an Frage stehenden Produkt. °'®

1627.Die Luftverkehrsunternehmen haben | betrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies onelleren Nutzung von Ressourcen erfasst \

B.3.4.6.2 Stellungnahmen der Partei

(i) Stellungnahme Singapore

1628.Singapore macht geltend, die EU-Kor zen die Notwendigkeit auch von

814 Vgl. RPW 2005/2, 277 Rz 52 m. w. H., Samn lagserzeugnisse in der Schweiz.

815 Vgl. RPW 2005/2, 307 Rz 186 m. w. H., Sam lagserzeugnisse in der Schweiz.

816 Vgl. RPW 2005/2, 307 f. Rz 190 m. w. H., Sa Verlagserzeugnisse in der Schweiz; RPW 2010/ und Fenstertüren.

\uffassung, dass im Falle der Rechtfertigung unter ordergrund zu stehen haben: «Les arguments de de fabrication et de la promotion de la recherche ion avec la fonction innovative de la concurrence. “dans quelle mesure une restriction notable de la cite allocative) est nécessaire pour ameliorer l'efeine Wettbewerbsabrede getroffen, die den Preis se Wettbewerbsabrede als Rechtfertigung für die rfahren erfasst werden kann.

ig oder Verbreitung von technischem oder

rbreitung technischen Wissens kommt unter gesgrund im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KG in Bezur Entwicklung von neuen Produkten oder allger auch Absprachen über den Abschluss von Paonkrete Beispiele werden in der Literatur Vereinbssystemen, welche die fachgerechte Ausbildung ıgen zur Zusammenarbeit bei der Erstellung von nt. 815

eine Wettbewerbsabrede getroffen, die den Preis e Wettbewerbsabrede als Rechtfertigung zur Förechnischen Wissens erfasst werden kann.

ı Ressourcen

leren Nutzung von Ressourcen erfasst sowohl uncen sowie öffentliche Güter. Ob eine Ressourceni jeweils im Vergleich der Nutzung mit und ohne e. Erforderlich ist ein genügend enger Bezug der der Abrede beteiligten Unternehmen oder zum in

eine Wettbewerbsabrede getroffen, die den Preis e Wettbewerbsabrede als Rechtfertigung zur ratiwerden kann.

nmission habe im Kontext von Luftverkehrsallian- Preiskoordinationen bestätigt, damit die

ıelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Vermelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Vermmelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener A, 754 Rz 342 m. w. H., Baubeschläge für Fenster

Luftverkehrsunternehmen Effizienzen (z. B. könnten. Singapore habe mit [...] und Scan bezüglich Preissetzung fur Luftfrachtdienstle Rahmen einer auf volle Kooperation ausge hatte. [...] habe die Bedingungen für eine < und die wettbewerbsfordernden Effekte hat Weitem überwogen. Die Verhaltensweise wi Effizienz erlaubt.°”

1629.Zu diesem Vorbringen ist zunächst fe pore, [...], Scandinavian und [...] gescheitert unnötig geworden, weil die Streckennetze ¢ worden seien. Zudem hätten die Luftverkeh so gut funktioniert hätte wie im Rahmen von gen davon aus, dass der Grund nicht zuletz denbindungsprogrammen gelegen habe.®"? Zusammenschlusses mit [...] als «only a loc members, so they can expand their respecti jointly nor to they coordinate on prices, sche im Widerspruch zu der von Singapore behat Somit sind Effizienzgrunde nicht nachgewie aus.

B.3.4.6.3 Zwischenergebnis: Keine R

1630.Bei der vorliegenden Preisabrede sind stabe a KG nicht ersichtlich beziehungswei chend der erwahnten Beweislastverteilung | keit der Wettbewerbsabrede.

B.3.4.6.4 Frage der Notwendigkeit

1631.Weil Effizienzgründe nicht ersichtlich s können, stellt sich die Frage der Notwendigl

B.3.4.6.5 Möglichkeit der Beseitigun:

1632.Die Voraussetzungen für die Rechtfert b KG (Vorliegen eines Effizienzgrundes, Ni Wettbewerbsbeseitigung) müssen kumulati Effizienzgrundes mangelt, erübrigt sich eige Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs. Buchstabe b KG entscheidende Bedeutung schaftlichen Effizienz setzt voraus, dass die Fall Möglichkeiten eröffnet, wirksamen Wett

817 Vgl. act. [...], act. [...].

818 Jahresbericht 2008 EU-Kommission (GD Ene transport market, S 116.

819 Entscheid der EU-Kommission COMP/M.377

820 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 56( band SBVV, Börsenverein des Deutschen Buch!

459, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern,

bessere Ausnutzung von Kapazitäten) erreichen Jinavian die [...]-Allianz gebildet. Die Kooperation istungen, inklusive Zuschläge, sei rechtmässig im richteten Allianz gewesen, wie [...] sie dargestellt auf volle Kooperation ausgerichtete Allianz erfüllt ten allfallig wettbewerbsschwächende Folgen bei äre in jedem Fall aus Gründen der wirtschaftlichen

stzustellen, dass die [...]-Allianz zwischen Singaist. Die Zusammenarbeit mit den [...]-Partnern sei ler Luftverkehrsunternehmen genügend dicht gersunternehmen gesagt, dass die Frachtallianz nie Allianzen beim Personentransport. Experten gint im Fehlen von Reservationssystemen und Kun- Zudem bezeichnet [...] die Allianz im Rahmen des se alliance which facilitates interlining among its ve networks. The parties do not sell their products dules or capacity.»®'? Diese Ausführungen stehen ipteten Rechtfertigung aus Gründen der Effizienz. sen. Eine entsprechende Rechtfertigung scheidet

echtfertigungsgründe

Effizienzgründe gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchse können nicht nachgewiesen werden. Entsprevgl. Rz 1615) bleibt es damit bei der Unzulässigind beziehungsweise nicht nachgewiesen werden <eit nicht.

y wirksamen Wettbewerbs

igung gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und otwendigkeit und Ausschluss der Möglichkeit zur / erfüllt sein.®° Da es bereits am Vorliegen eines ntlich eine Prüfung der Frage der Möglichkeit der Allerdings kommt vorliegend Artikel 5 Absatz 2 ) zu: Eine Rechtfertigung durch Gründe der wirt- > Abrede den beteiligten Unternehmen in keinem bewerb zu beseitigen.®?'

rgie und Transport), Analyses oft he European air

0 Lufthansa/Swiss vom 4. Juli 2005, Rz 177.

) E.7, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverrandels e.V./WEKO.

755 E. 10.4), Buchpreisbindung; RPW 2012/2, 257 Rz Basel.

1633.Gemäss Botschaft KG 95° sollen ef teresse der Verwirklichung Öffentlicher Anlie tung wirksamen Wettbewerbs nicht grundsat die Rechtfertigungsmöglichkeit aus Gründe in denen die beteiligten Unternehmen durc könnten. Dabei ist nicht nur der aktuelle Zus die sich aus der Abrede ergebende zukünfti teilung unter diesem Blickwinkel negativ aus einer ausnahmsweisen Zulassung aus übe im Sinne von Artikel 8 KG offen.

1634.In dieser Hinsicht bestehen in der Lite treten, der Gesetzgeber habe mit dem Tatb keit zu einer Beseitigung des wirksamen We lassung einer den Wettbewerb erheblich b stehe etwa nur eine entfernte Möglichkeit ei Abredeparteien, müsse die Behörde bezieht unzulässig erklaren. °°

1635.Andererseits wird vertreten, dass es b genuge, wenn fur die Beseitigung des wirks. stehe. Es musse vielmehr eine erhebliche W beseitigung vorliegen.°®4

1636.Von einer Moglichkeit wirksamen Wet umso mehr gesprochen werden, als die Abi System] ablief. [...] Es bestand damit für d Artikel 5 Absatz 3 KG widerlegt werden kön derte erhebliche Wahrscheinlichkeit einer px

B.3.4.7 Ergebnis

1637.Die in Frage stehende Wettbewerbsak im Zeitraum 2000 bis Februar 2006 beseitig auf folgenden relevanten Markten: unidirekti

- Schweiz — USA,

- Schweiz — Singapur,

  • Schweiz — Tschechische Republik für

  • USA - Schweiz,

- Singapur — Schweiz.

1638.Die in Frage stehende Wettbewerbsal im Zeitraum 2000 bis Februar 2006 beeintré 1 KG auf folgenden relevanten Märkten erh auf den Strecken

- Schweiz — Pakistan,

- Schweiz — Vietnam.

822 Botschaft KG 95 (Fn 426), 561 f. 823 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5

824 FRANZ HOFFET, in: Kommentar zum schweize fet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 5 KG N 105.

izienzsteigernde Abreden, selbst wenn sie im Ingen wären, dem kartellrechtlichen Ziel der Erhalzlich zuwiderlaufen. Das Gesetz schliesst deshalb n der wirtschaftlichen Effizienz in den Fallen aus, fh die Abrede wirksamen Wettbewerb beseitigen tand der Wettbewerbsverhältnisse, sondern auch ge Entwicklung zu berücksichtigen. Fällt die Beur- , so steht den Beteiligten nur noch die Möglichkeit rwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses

ratur differenzierte Ansichten. Einerseits wird verestandselement, dass in keinem Fall die Möglich- ıttbewerbs bestehen dürfe, die Hürde für eine Zueeinträchtigenden Abrede sehr hoch gelegt. Bener wettbewerbsbeseitigenden Wirkung durch die ingsweise der Richter die Wettbewerbsabrede für

ezüglich Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b KG nicht amen Wettbewerbs eine entfernte Möglichkeit beahrscheinlichkeit einer potenziellen Wettbewerbstbewerb zu beseitigen muss im vorliegenden Fall rede über weite Strecken über [ein gemeinsames en Fall, dass die gesetzliche Vermutung gemäss nte, mehr als die teilweise von der Literatur geforjitenziellen Wettbewerbsbeseitigung.

jrede unter den am Verfahren beteiligten Parteien te den Wettbewerb gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG onale Beförderung von Luftfracht auf den Strecken

die Jahre 2000 bis 2004,

jrede unter den am Verfahren beteiligten Parteien ichtigte den Wettbewerb gemäss Artikel 5 Absatz eblich: unidirektionale Beförderung von Luftfracht

KG N 361. rischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hof-

Diese erheblichen Wettbewerbsbeeinträchti lichen Effizienz gemäss Artikel 5 Absatz 2 K

1639.Eine erhebliche Beeinträchtigung des auch — im Sinne einer Selbst-Wenn-Beurte gesetzliche Vermutung nicht widerlegt wer besteht in qualitativer Hinsicht eine schwerv core-Kartell). Ebenfalls ist die Wettbewerbs: schwerwiegend zu qualifizieren. Die Abred spielsweise in Form von höheren Preisen (in beteiligten Luftverkehrsunternehmen) oder ı ditionen. Zudem hielten die Abredebeteiligte über 95 %). Auch diese Wettbewerbsbeeint schaftlichen Effizienz gemäss Artikel 5 Absz

B.4 Massnahmen

1640.Nach Artikel 30 Absatz 1 KG entscheic oder die Genehmigung einer einvernehmlic sowohl Anordnungen zur Beseitigung von V monetäre Sanktionen (vgl. B.4.2).

B.4.1 Anordnung von Massnahmen

1641.Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung Beseitigung anordnen, indem sie den betrc einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterla gungen haben stets dem Verhältnismässigk men von der Art und Intensität des konkrete

1642.Eine Verpflichtung zu einem Tun ode formulieren. Allerdings darf das Erfordernis und insbesondere müssen die Anordnunger Verfügung wiederholen. 32%

1643.Die vorliegenden Wettbewerbsbeschri terlassen der die Wettbewerbsbeschränkun: dere Massnahme erscheint nicht als angeze serhalb des eigenen Konzernverbandes bez Preise, Preiselemente und Preisfestsetzun entsprechende Informationen auszutausche abkommen nicht ausdrücklich erlaubt ist.

1644.Verstösse bzw. Widerhandlungen geg nen nach Massgabe von Artikel 50 bezieh hungsweise Strafsanktion belegt werden. D aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine er konstitutive — Sanktionsdrohung im Disposit

825 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 4), Art. 30 KG

826 \/gl. zum Ganzen auch RPW 2006/1, 152 Rz BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 4), Art. 30 KG N °

des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E

gungen können nicht aus Gründen der wirtschaft- G gerechtfertigt werden.

Wettbewerbs gemäss Artikel 5 Absatz 1 KG läge ilung — für die relevanten Märkte vor, für die die Jen kann. In Bezug auf diese relevanten Märkte viegende Einschränkung des Wettbewerbs (Hard- ıbrede auf den relevanten Strecken als quantitativ e hatte Auswirkungen im relevanten Markt, bei- 1 Vergleich zu den Preisen der nicht an der Abrede Jer Nicht-Kommissionierung gegenüber den Spenin vielen Fällen sehr hohe Marktanteile (teilweise rächtigungen könnten nicht aus Gründen der wirtitz 2 KG gerechtfertigt werden.

let die WEKO Uber die zu treffenden Massnahmen hen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind Vettbewerbsbeschränkungen (vgl. B.4.1) als auch

| vor, so kann die WEKO Massnahmen zu deren ffenen Parteien die sanktionsbewehrte Pflicht zu ssen (Verbot) auferlegt. Solche Gestaltungsverfüeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Massnahn Wettbewerbsverstosses abhängig sind.®°

r zu einem Unterlassen ist möglichst präzise zu der Bestimmtheit auch nicht übertrieben werden 1 im Dispositiv nicht die gesamte Begründung der

inkungen lassen sich ohne Weiteres durch ein Un- J begründenden Handlungen beseitigen. Eine anigt. Den Parteien ist daher zu verbieten, sich ausüglich Luftfrachtdienstleistungen gegenseitig über ysmechanismen abzusprechen beziehungsweise n, soweit dies durch entsprechende Luftverkehrsen die vorliegend anzuordnende Massnahme könungsweise 54 KG mit einer Verwaltungs- bezieiese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres ıtsprechende - lediglich deklaratorische und nicht iv verzichtet werden kann.??’

N 58 f.

83, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet Parking;

, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

B.4.2 Sanktionierung

B.4.2.1 Allgemeines

1645.Ein Unternehmen, das an einer unzulé beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 KG un: Prozent des in den letzten drei Geschäftsja Artikel 9 Absatz 3KG ist sinngemäss anwen der Schwere des unzulässigen Verhaltens. | dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berü

1646. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in / tionen — und dabei insbesondere die mit de! bei den besonders schädlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern. °°

B.4.2.1.1 Stellungnahmen der Partei

(i) Stellungnahme South African

1647.South African macht geltend, dass im onsbemessung durchgeführt werde, obwohl relevanten Strecken gar nicht tätig sei unc komme. Mangels Tätigkeit und Umsatz auf: can gar kein kartellrechtswidriges, vorwerfbe Sanktionsbemessung beziehungsweise -be

1648.Dazu kann auf die Ausführungen in Re den relevanten Markten ist insofern nur rel und nicht für die Frage, ob überhaupt eine des Umsatzes von South African auf den | Franken ergibt, ändert nichts daran, dass. Sanktion zu verhängen ist. Andernfalls würd Beteiligung an einer etwaig unzulässigen V\ ohne Umsatz wäre nie an einer etwaig unzu nicht Sinn und Zweck des Kartellgesetzes sung eben gerade die von South African anc

(ii) Stellungnahme AMR (America:

1649. American macht geltend, dass unabha Verstosses, gegen American aufgrund des I mehr verhängt werden könnten. Zwar enthie das Kartellgesetz auf den vorliegenden Sact Weil die Sanktionen nach Artikel 49a KG j rechtsähnlich zu qualifizieren seien, müssteı

828 \/gl. Botschaft über die Änderung des Kartell schaft 2001), BBI 2002, 2022 ff., insb. 2023, 203 schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schr Art. 50-57 N 1; STEFAN BILGER, Das Verwaltung: schränkungen, 2002, 92.

issigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG zulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 hren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. dbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und Jer mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen cksichtigen (Art. 49a Abs. 1 KG).

Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs-

2n zur Sanktionierung im Allgemeinen

| Antrag aus unerfindlichen Gründen eine Sankti- South African auf den antragsgemäss definierten, 1 daher folgerichtig keine Sanktion auferlegt beden relevanten Märkten könne seitens South Afrires Verhalten vorliegen. Auf die Durchführung der rechnung könne daher verzichtet werden.3?°

andziffer 1123 verwiesen werden. Der Umsatz auf avant für die Berechnung der Höhe der Sanktion Sanktion auszusprechen ist. Dass sich aufgrund relevanten Märkten ein Sanktionsbetrag von null aufgrund des Verhaltens von South African eine e immer der Umsatz auf dem relevanten Markt die fettbewerbsabrede bestimmen: Ein Unternehmen ılässigen Wettbewerbsabrede beteiligt. Dies kann sein. Zudem berücksichtigt die Sanktionsbemesyegebenen Umsätze auf den relevanten Strecken.

N)

ngig vom Nachweis eines wettbewerbsrechtlichen -intritts der Verjährung dennoch keine Sanktionen alten weder das EU-Luftverkehrsabkommen noch verhalt anwendbaren Verjährungsbestimmungen. adoch als strafrechtlich oder zumindest als straf- 1 die gestützt darauf ausgefällten Sanktionen aber

jesetzes vom 7. November 2001 (nachfolgend: Bot- 3 ff., 2041; PATRIK DUCREY, in: Kommentar zum nidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorbem. zu sverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbe- zwingend einer Verjährung unterworfen sei seit dem 13. Februar 2012 keine Sanktionen

1650.Dazu kann auf die Ausführungen in de

(iii) Stellungnahme United

1651.United macht geltend, dass die Verfol heisse die Verjährungsfrist abgelaufen sei. | im Kartellgesetz gebe, beruhe diese Auss: tungsgerichts über die vernünftige Dauer vc rens- und strafrechtliche Bestimmungen übe 333 Absatz 1 StGB seien die allgemeinen Be bar auf solche Handlungen, welche in andeı den, soweit diese Gesetze nicht selber eine scheine es logisch und legitim, die allgemeir anzuwenden. Auch Artikel 2 VStrR, welch: Verwaltungsbehörden anwendbar sei, sehe Schweizer Strafrechts anwendbar seien, f: stimmte Rechtsfrage nicht regele. Da Kart chen Charakters gemäss Schweizer Recht rungsfristen zur Anwendung gelangen: Fall: von vier Jahren (Art. 11 VStrR i. V. m. Art. wendbar sei, eine Verjährungsfrist von drei rechtsverstoss als Verbrechen betrachtet wi anwendbar gemäss Artikel 333 Absatz 6 Bu

1652.Dazu kann auf die Ausführungen in d Inwiefern sich aus Artikel 333 Absatz 6 Buch von sechs Jahren ergeben soll, ist nicht ersi zur Anpassung an die Verjahrungsbestimmt rungsfristen in anderen Bundesgesetzen um brechen oder Vergehen handelt.

(iv) Stellungnahme SAS (Scandina

1653.Scandinavian bringt vor, dass im Zeitp 2 KG seit Verfahrenseröffnung sieben Jahr den Zeitpunkt [...] im Juni 2002 berücksich! Das Kartellgesetz kenne keine spezifischen unzulässige Abreden. Das Kartellgesetz leg scheiden oder ein Verfahren beenden müss Prinzipien des Rechts nicht sein, dass keine fahren vor Ablauf der Frist gemäss Artikel Sanktionen gemäss Kartellgesetz sei von ¢ werbsbehörden anerkannt. Unter Verweis aı trage die Verjährungsfrist vier beziehungs\ nahme an einer Gesamtabrede, was Scand

1654.Hierzu kann auf die Ausführungen in c

830 Vgl. act. [...], act. [...]. 831 Vgl. act. [...], act. [...].

832 Vgl. act. [...].

n. Unter Verweis auf die Lehre könne spätestens gegen American mehr ausgesprochen werden. °°

n Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.

gung des vorgeworfenen Verhaltens verjährt, das Selbst wenn es keine spezifischen Bestimmungen age auf den Präzedenzfällen des Bundesverwalnn Kartellverfahren und der Lehre, welche Verfahr die Verjährung analog anwende. Gemäss Artikel sstimmungen bezüglich Verjährung auch anwendren Bundesgesetzen mit Sanktionen bedroht wür- > Verjährungsbestimmung enthielten. Folglich eren Verjährungsbestimmungen auf Artikel 49a KG 2s auf die Strafverfolgung durch eidgenössische > vor, dass die wesentlichen Bestimmungen des alls das Spezialgesetz oder das VStrR eine beellrechtsverletzungen mit Sanktionen strafrechtli- . versehen seien, könnten die folgenden Verjäh- 5 das VStrR anwendbar sei, eine Verjährungsfrist 333 Abs. 6 Bst. b StGB); falls nur das StGB an- Jahren (Art. 109 StGB); selbst wenn ein Kartellirde, wäre eine Verjährungsfrist von sechs Jahren chstabe a StGB.®°'

sn Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden. stabe a StGB eine Verjährungsfrist für Verbrechen chtlich. Diese Bestimmung besagt bloss, dass bis Ingen des Strafgesetzbuches altrechtliche Verjah- 1 die Hälfte erhöht werden, soweit es sich um Vervian)

unkt der Stellungnahme gemäss Artikel 30 Absatz e vergangen seien. Wenn man für Scandinavian ige, dann seien mehr als zehn Jahre vergangen. Bestimmungen bezüglich der Verjährungsfrist für e auch keine Frist fest, in welcher die WEKO ent- e. Allerdings könne es angesichts der generellen ' Verjährungsfrist gelte, sofern die WEKO ein Ver- A9a Absatz 3 KG eröffne. Der Strafcharakter der Jen Gerichten und den schweizerischen Wettbe- If die Literatur und schweizerisches Strafrecht beveise fünf Jahre. Für Scandinavian sei die Teilinavian formell bestreite, in jedem Fall verjährt.3°?

len Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.

(v) Stellungnahme Singapore

1655.Singapore macht geltend, dass — sow hungsweise die WEKO zuständig sei — die | blick auf die Auferlegung einer Sanktion na jährt sei.

1656.Hierzu kann auf die Ausführungen in <

1657.Singapore macht weiter geltend, dass dung des Kartellgesetzes vornehme. Sachve ereignet hätten, seien insofern von der An: als Grundlage für Sanktionen gemäss Artikt gen würden. ?**

1658.Dem ist entgegenzuhalten, dass vorlie ab dem 1. April 2004 herangezogen werden Unzulässigkeit als Tatbestandselement von hingegen nicht. Mit anderen Worten: Eine k Zeitraum vor dem 1. April 2004 festgestellt \ haltensweisen ab dem 1. April 2004 beziet wendung des Kartellgesetzes vor.

(vi) Stellungnahme [...]

1659.[...] bringt vor, dass selbst wenn ein würde, dieses Verhalten verjährt sei. Somit tionsverfügungen ausgesprochen werden. Z zeichnen. Das Verfahren sei daher auch au:

1660.Bezüglich der Frage der Verjährung k und 117 verwiesen werden. Zur Frage der t rungen in Randziffer 120 verwiesen werden

(vii) Stellungnahme [...]

1661.[...] macht geltend, dass ausschliesslic EU-Luftverkehrsabkommens zur Anwendur her könnten auch keine Sanktionen gestüt: diesem Fall anwendbare EU-Luftverkehrsal onsbefugnis der schweizerischen Wettbewe Schweiz und Drittstaaten. Aufgrund von Art Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsl nicht jedoch deren Sanktionierung.°°%

1662.Dem ist zu entgegnen, dass das Karte Anwendung findet (vgl. Abschnitt B.1.2.2 un Sanktionierung alleine gestützt auf das EU-I

833 Vgl. act. [...]. 834 Vgl. act. [...]. 835 Vgl. act. [...], act. [...].

836 Vgl. act. [...].

sit das Kartellgesetz überhaupt anwendbar bezie- Vidglichkeit zur Verfolgung von Singapore im Hinch Artikel 49a Absatz 1 KG am 1. März 2011 verlen Randziffern 113 und 117 verwiesen werden.

der Antrag eine unzulässige rückwirkende Anwenrhaltselemente, welche sich vor dem 1. April 2004 alyse im Antragsentwurf auszuschliessen, als sie >| 49a Absatz 1 KG gegen Singapore herangezogend für die Sanktionierung nur Verhaltensweisen . Für die Frage nach einer wettbewerbsrechtlichen Artikel 46a Absatz 1 KG gilt diese zeitliche Grenze artellrechtliche Unzulässigkeit kann auch für den verden. Bloss die Sanktion kann sich nur auf Verlen. Es liegt keine unzulässige rückwirkende Ankartellrechtlich unzulässiges Verhalten vorliegen könne gestützt auf das Kartellgesetz keine Sankudem sei die Verfahrensdauer als überlang zu bes diesem Grund ohne Folgen einzustellen.®°°

ann auf die Ausführungen in den Randziffern 113 iberlangen Verfahrensdauer kann auf die Ausfühsh die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des g gelangten. Das Kartellgesetz scheide aus. Dat auf das Kartellgesetz verhängt werden. Das in okommen gebe keine Grundlage für eine Sanktirbsbehörden in Bezug auf Strecken zwischen der ikel 11 Absatz 2 LVA sei nur die Feststellung der yeschränkung nach Artikel 8 und 9 LVA möglich,

ligesetz parallel zum EU-Luftverkehrsabkommen d Rz 1089). Somit erübrigt sich die Frage, ob eine _uftverkehrsabkommen möglich wäre.

(viii) Stellungnahme [...]

1663.[...] macht geltend, selbst wenn vorli gung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG v nicht der Fall sei —, dürfe keine Sanktion ge Der direkten Sanktionsdrohung unterstünde die an einer «unzulässigen Abrede nach Ar direkte Sanktionierung gewisser Abreden se 1 KG oder gar der Abredetyp, sondern aus liege in der Wettbewerbsbeseitigung im ke nicht — wie vorliegend — widerlegt werde. De gegen das Kartellgesetz direkt sanktioniere «besonders schädlich auswirken» würden. C Kartellgesetzes und Artikel 96 BV. Deshalb 5 Absatz 3 KG (und nicht bloss auf Art. 5 / Wettbewerbsbeseitigung, das heisse an die fall, und nicht an die blosse Unzulässigkeit. der Wettbewerb nicht beseitigt. Die qualifizie nierbarkeit. Eine allenfalls verbleibende erhe 5 Absatz 1 KG habe keine Sanktionsfolgeı Artikel 5 Absatz 3 KG auch dann zu sanktior wurde, verstosse gegen den klaren Wortla Artikel 49a Absatz 1 KG.®°7

1664.Dem ist entgegenzuhalten, dass nach von Artikel 5 Absatz 3 KG auch dann sankt gung wirksamen Wettbewerbs widerlegt we beeinträchtigung im Sinne von Artikel 5 Abs; nicht die Rede davon, dass die Beseitigung soll. Sanktioniert werden sollen bestimmte ‚ Gründen wird darauf verzichtet, für alle Ve Sanktionen vorzusehen. Sanktioniert werde (d. h. Abreden, welche Preis-, Mengen- ode Art. 5 Abs. 3 KG) sowie der Missbrauch vo wird diese Praxis der WEKO bestätigt.°*°

(ix) Stellungnahme [...]

1665.[...] bemängelt, dass die Sanktion off satzzahlen betreffend Treibstoffzuschläge se berücksichtigt. Sodann seien auch die Umsä Schweiz fälschlicherweise berücksichtigt. [ halte nur die in der Schweiz realisierten Un henden Verkehrs. Weiter verstosse die Ber bound» auf den Strecken zwischen der Sc schützten Grundsatz «ne bis in idem». Die | der Tschechischen Republik könnten nic

837 Vgl. act. [...].

838 \/gl. beispielsweise RPW 2012/2, 401 Rz 106 Kanton Aargau;

839 Botschaft 2001 (Fn 828), 2023 Übersicht.

840 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 48

841 Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.1 gener Durchführungsübereinkommens vom 19. . des Romer Statuts des Internationalen Strafgeri

egend eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtierbleiben würde — was nach Auffassung von [...] 2mass Artikel 49a Absatz 1 KG verhängt werden. n gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG Unternehmen, tikel 5 Absatz 3 KG» beteiligt seien. Grund für die i nicht ihre Unzulässigkeit gemäss Artikel 5 Absatz schliesslich ihre qualifizierte Schädlichkeit. Diese nkreten Fall, sofern die Beseitigungsvermutung r Gesetzgeber habe nur die schwersten Verstösse 'n wollen, das heisse Verhaltensweisen, die sich lies entspreche dem «effects based»-Konzept des verweise Artikel 49a Absatz 1 KG auch auf Artikel \bs. 1 KG) und knüpfe damit die Sanktion an die Schwere der Wettbewerbsschädigung im Einzel- Werde die Beseitigungsvermutung widerlegt, sei arte Schädlichkeit entfalle, und mit ihr die Sanktiosbliche Wettbewerbsbeeinträchtigung nach Artikel 1. Die Praxis der WEKO, Abreden im Sinne von iieren, wenn die Beseitigungsvermutung widerlegt ut, den Sinn und die Entstehungsgeschichte von

ständiger Praxis der WEKO eine Abrede im Sinne ionierbar bleibt, wenn die Vermutung der Beseitirden kann, jedoch eine erhebliche Wettbewerbsatz 1 KG vorliegt.®°® Auch ist in der Botschaft 2001 des wirksamen Wettbewerbs sanktioniert werden Arten von Kartellen: «Aus verfassungsrechtlichen rstösse gegen das Kartellgesetz generell direkte ın sollen vielmehr die so genannt harten Kartelle sr Gebietsabreden zum Gegenstand haben - vgl. 1 Marktmacht (vgl. Art. 7 KG).»°°° In der Literatur

snsichtlich unverhältnismässig hoch sei. Die Umsien fälschlicherweise in der Sanktionsbemessung tze auf den Strecken USA-Schweiz und Singapurie Grundlage für die Sanktionsbemessung beinisatze, das heisse nur Umsätze aufgrund ausgeücksichtigung der Umsätze «outbound» und «inhweiz und USA gegen den völkerrechtlich®*' ge- Umsätze auf Strecken zwischen der Schweiz und ht für die Sanktionsbemessung herangezogen

9, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im

a KG N 6 ff, mit weiteren Hinweisen.

01.07); Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt Il; Art. 54 des Schen- Juni 1990, ABl. L 239 vom 22.9.2000 S. 19; Art. 20 chtshofs vom 17. Juli 1998 (SR 0.312.1).

werden, da die WEKO für diese Strecken se fall der Zuständigkeit der WEKO durch den nerhalb der Übergangsfrist gemäss Schlus vom 20. Juni 2003 entspreche der Aufgabe dürften für Frachtraten [...] die entspreche eingehen. 3*?

1666.Dem ist entgegenzuhalten, dass sich « Umsätzen auf den relevanten Märkten richte Komponenten oder Teilumsätze entsg Sanktionsverordnung. Zudem richtet sich di erzielten Umsätzen. Daher ist keine Unters (inbound) und aus der Schweiz ausgehende wird nur der der in der Schweiz erzielte Um den Parteien nur die in der Schweiz erzielt auch die Frachtraten in die Umsätze zur Sa messung verwendet die von den Parteien Frage nach der Tragweite des Grundsatzes kein Verstoss gegen dieses Prinzip vor. Die nur diejenigen in der Schweiz erzielten Ums den zuständig sind. Der Ansicht von [...], di die Aufgabe der Verhaltensweise wirke, ka mung zur Änderung des Kartellgesetzes vor mehr ausgeübten Verhaltensweisen sanktio wäre eine Sanktionsbefreiung auch ohne Är spricht nicht dem Sinn und Zweck Schlussbe 20. Juni 2003.

B.4.2.2 Tatbestandselemente von Artike

1667.Die Belastung eines Unternehmens m bestandselemente von Artikel 49a Absatz 1 Vorwerfbarkeit) erfüllt sind.

B.4.2.2.1 Unternehmen

(i) Grundsätze

1668.Die Wettbewerbsbeschränkungen, at müssen von einem Unternehmen begange:i Artikel 2 Absatz 1 und 1®'° KG abgestellt.®*°

(ii) Anwendung der Grundsätze in

1669.Die vorliegenden Wettbewerbsbeschr nehmen ausgegangen: [...], Korean, Polar, navian und Singapore. Diese Luftverkehrsu Kartellgesetzes zu qualifizieren (vgl. vorne F

843 Vgl. act. [...].

845 Vgl. JURG BORER, Kommentar zum Schweize

it 1. Mai 2004 nicht mehr zuständig sei. Der Weg- Beitritt der Tschechischen Republik in die EU insbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes des kartellrechtswidrigen Verhaltens. Schliesslich nden Umsätze nicht in die Sanktionsbemessung

ler Basisbetrag gemäss Artikel 3 SVKG nach den t. Eine Aufteilung dieser Umsätze in verschiedene richt nicht den Bestimmungen der KG- e Sanktionsbemessung nach den in der Schweiz cheidung zwischen in die Schweiz eingehenden n (outbound) Verkehr zu machen. In beiden Fällen satz erfasst. Deshalb erfragte das Sekretariat bei ‘en Umsatze.*43 Aus analogen Gründen gehören nktionsbemessung. Die vorliegende Sanktionsbegemachten Umsatzangaben.®** Ungeachtet der «ne bis in idem» im Kartellrecht (vgl. Rz 177) liegt vorliegende Sanktionsbemessung berücksichtigt ätze, für die ausschliesslich die Schweizer Behörass der Wegfall der Zuständigkeit der WEKO wie inn nicht gefolgt werden. Mit der Schlussbestimn 20. Juni 2003 sollen die innerhalb der Frist nicht nsfrei bleiben. Bei der von [...] vertretenen Ansicht \derung in der Verhaltensweise möglich. Dies entstimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom

1 49a Absatz 1 KG

it einer Sanktion setzt voraus, dass sämtliche Tat- KG (Unternehmen, unzulässige Verhaltensweise,

if welche Artikel 49a Absatz 1 KG Bezug nimmt, n werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf

ı vorliegenden Fall

änkungen sind von folgenden Luftverkehrsunter- South African, Alitalia, American, United, Scandinternehmen sind als Unternehmen im Sinne des RZ 932).

rischen Kartellgesetz (KG), 2011, Art. 49a N 6.

B.4.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise

(i) Grundsätze

1670.Artikel 49a Absatz 1 KG sieht entspre Artikel 96 BV in erster Linie Massnahmen vertikaler Absprachen gemäss Artikel 5 Ab Wettbewerbsverstösse, welche sich für Kc schaft besonders schädlich auswirken und muteten Beseitigung wirksamen Wettbewer|

1671.Eine Sanktionierung der ersten in Arti ante — der Beteiligung an Abreden - ist ar Erstens die Beteiligung an einer Abrede übe nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG und zwei

1672.Nach der Praxis der WEKO können A auch dann sanktioniert werden, wenn die g Wettbewerbs widerlegt werden kann, da Ar dass sich die Unzulässigkeit aus dem Grad ist die Sanktionierbarkeit einer Wettbewerbs 4 KG unabhängig davon gegeben, ob Wettbe wird. Zudem ergibt sich aus dem Gesetzesv Umstossen der Vermutung gemäss Artikel ! ung genügt. Dafür muss eine Wettbewerbs entweder keine erhebliche Wettbewerbsbes der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen le

(ii) Spezialfall EU-Luftverkehrsabl

1673.Entsprechend den vorangehenden Au Abschnitt B.1.2) sind das EU-Luftverkehrsak den. Im Falle einer nach EU-Luftverkehrsal dings kein Verbot nach Kartellgesetz ausge Luftverkehrsabkommen unzulässige Verhalt setzes erlaubt sein. Soweit jedoch beide W: klären, steht das EU-Luftverkehrsabkommeı setz nicht entgegen.

1674.Dies führt dazu, dass im Anwendungsl liegen einer unzulässigen Verhaltensweise hungsweise Artikel 7 KG als auch nach Art bilden.

(iii) Anwendung der Grundsätze in

1675. Vorliegend ist zunächst zu beachten, der per 1. April 2004 in Kraft getretenen Kaı Verbots der Rückwirkung wird für Wettbew

846 \/gl. Botschaft 2001 (Fn 828), 2036 f.

847 Vgl. RPW 2010/4, 756 Rz 366, Baubeschlage sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. rungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/

848 Vgl. RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2

chend der verfassungsrechtlichen Grundlage von gegen harte Kartelle im Sinne horizontaler oder satz 3 und 4 KG vor. Es handelt sich dabei um ynsumenten, Unternehmen und die Gesamtwirtaus diesem Grund bereits mit der gesetzlich verbs eine Sonderbehandlung erfahren. °*

kel 49a Absatz 1 KG erwähnten Tatbestandsvari- 1 die folgenden zwei Voraussetzungen geknüpft: r Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten tens die Unzulässigkeit dieser Abrede.®*’

breden im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG ssetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen tikel 49a Absatz 1 KG keine Präzisierung enthält, der Beeinträchtigung ergibt. Mit anderen Worten abrede vom Typus gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder »werb beseitigt oder «nur» erheblich beeinträchtigt vortlaut und der Entstehungsgeschichte, dass das ) Absatz 3 und 4 KG nicht für die Sanktionsbefreiibrede überdies kartellrechtlich zulässig sein, also schrankung herbeiführen oder sich durch Gründe ssen. 848

commen

sführungen zum EU-Luftverkehrsabkommen (vgl. kommen und das Kartellgesetz parallel anzuwen- )kommen zulässigen Verhaltensweise kann allerfällt werden. Ebenfalls kann auch keine nach EUensweise durch die Bestimmungen des Kartellgesttbewerbsregeln ein Verhalten als unzulässig er- 1 einer Sanktion nach schweizerischem Kartellge-

Jereich des EU-Luftverkehrsabkommens das Vorsowohl nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG bezieikel 8 oder 9 LVA kumulativ Tatbestandselement

1 vorliegenden Fall

dass die Möglichkeit direkter Sanktionen erst mit tellrechtsrevision eingeführt wurde. Aufgrund des arbsbeschränkungen, die bereits vor Inkrafttreten

> für Fenster und Türen; vgl. auch ROGER ZACH, Die 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevision 2003 - Neue- Basel/Genf 2004, 34.

009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles.

von Artikel 49a Absatz 1 KG Wirkung entfalt Inkrafttreten der Gesetzesänderung berück:

1676.Die Einführung der direkten Sanktione als die vorliegende unzulässige Verhaltens Schlussbestimmung zur Änderung des Kart tung nach Artikel 49a KG, wenn eine besteht res nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmu Wettbewerbsabreden welche vor dem 1. Ay sanktionsrelevant. Die Schlussbestimmung 2003 gilt allerdings gemäss klarem Wortlaut: Der Sanktionsausschluss gemäss Schlussb auf neue Sachverhalte, sondern nur auf im Z am 1. April 2004 bereits existierende Wettb: April 2004 umgesetzte Wettbewerbsbeschı sie vor dem 1. April 2005 wieder aufgehobe

EU-Luftverkehrsabkommen

1677.Entsprechend den Ausführungen zur / Abschnitt B.3.3.6) liegen aufgrund der Kont verkehrsunternehmen Vereinbarungen und scher Rechtsprechung vor. Es liegen Zuw Gruppe der am Verfahren beteiligten [Luft Singapore, South African, Korean, [...]] zus gestellte Sachverhalt einen Widerhandlungs Sanktionierung ist dabei nur der Zeitraum \ Gruppe [...]-Polar ist eine Zuwiderhandlung: Damit ist festzustellen, dass keine dieser ‘ worden ist. Die Schlussbestimmung zur Änc langt daher nicht zur Anwendung.

1678.Die Zuwiderhandlungen beider Gruppe dauernden Zuwiderhandlung. Die vorlieger tensweisen einerseits der am Verfahren bet American, Singapore, South African, Korear andererseits von [...] und Polar sind mit Artil Voraussetzungen für eine Nichtanwendunc nicht erfüllt. Das Tatbestandselement des V Sinne von Artikel 8 oder 9 LVA ist damit fü nehmen gegeben.

Kartellgesetz

1679.In Bezug auf das Tatbestandselemer weise nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 bezie der festgestellten Handlungszeiträumen folc

Tabelle 25: Zeitliche Beteiligung der Luftverk abrede (sanktionsrelevante Zeiträume mark

849 Vgl. Urteil des BGer 2A.287/2005 vom 19.8.2 Swisscom Solutions AG, Swisscom Mobile AG,

sten, für die Sanktionierung nur der Zeitraum nach sichtigt.

n nach Artikel 49a KG erfolgte zu einem Zeitpunkt, weise bereits ausgeübt worden ist. Gemäss der ellgesetzes vom 20. Juni 2003 entfällt eine Belasande Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahng am 1. April 2004 gemeldet oder aufgelöst wird. jril 2005 eingestellt worden sind, sind daher nicht zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni nur für bestehende Wettbewerbsbeschränkungen. estimmung bezieht sich mit anderen Worten nicht eitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung awerbsbeschränkungen.®* Eine erst nach dem 1. änkung bleibt daher sanktionierbar, selbst wenn n worden ist.

akte zwischen den am Verfahren beteiligten Luftabgestimmte Verhaltensweisen gemäss europaiiderhandlungen von zwei Gruppen vor. Für die verkehrsunternehmen United, Alitalia, American, ammen mit Scandinavian und [...] ergibt der festzeitraum von Juni 2002 bis Februar 2006. Für die ‘on April 2004 bis Februar 2006 relevant. Für die sdauer von Juni 2004 bis November 2005 erstellt. Verhaltensweisen bis Ende März 2005 aufgelöst lerung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 gean erfüllen je das Kriterium einer einzigen und fortiden Vereinbarungen und abgestimmten Verhalsiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia, 1, [...]] zusammen mit Scandinavian und [...] sowie cel 8 Absatz 1 LVA unvereinbar und verboten. Die jserklärung gemäss Artikel 8 Absatz 3 LVA sind orliegens einer unzulässigen Verhaltensweise im r die am Verfahren beteiligten Luftverkehrsunterit des Vorliegens einer unzulässigen Verhaltenshungsweise Artikel 7 KG erweisen sich aufgrund jende Abreden als sanktionsrelevant:

ehrsunternehmen an der jeweiligen Wettbewerbsiert)

WEKO, REKO/WEF.

Luftverkehrs- Treibstoffzu- Kriegsrisikoz

unternehmen schläge schläge [..-] [-..] [..-] [..-] [-..] [..-] [..] [...] [...] [..-] [-..] [..-] [..] [...] [...] [..-] [-..] [..-] Korean Januar 2000 - Januar 2003 Februar 2006 April 2003 Juni 2004 - No- Pol o er vember 2005 . Januar 2000 - Januar 2003 South African Sahne 2203 April 2003 Alitalia Januar 2000 - Januar 2003 Itall a; Februar 2006 April 2003 American Januar 2000 - Januar 2003 Februar 2006 April 2003 United Januar 2000 - Januar 2003 Februar 2006 April 2003 Scandinavian Januar 2000 — o November 2005 Sinaapore Januar 2000 - Januar 2003 gap Februar 2006 April 2003

1680.Die verfahrensbeteiligten Luftverkehrs schläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigı missionierung von Zuschlägen abgesproche alle dem Begriff Tarif zuzuordnen sind (vgl. Preis betreffen, liegt eine einzige Preisabre 5 Absatz 3KG erstellt. Die weitere Prüfung h relevanten Märkten zu einer Beseitigung de Fällen konnte die Vermutung der Beseitigur In diesen Fällen wurde der wirksame Wettb handelt es sich bei allen Abreden zumindes von Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Ab:

1681.Das Tatbestandselement der Beteilig Mengen oder die Aufteilung von Märkten n erfüllt.

u- | Zollabferti- Frachtraten Kommissioniegungszu- rung von Zuschlage fur die schlagen USA [..-] [..-] [...] [..-] [..-] [...] [..-] [..-] [...] [..-] [..-] [...] [..-] [..-] [...] [..-] [..-] [...] " o 2000 - Juni 2003 | November 2003 - Juni 2005 Juli 2004 fe) Juli 2005

- August 2004 - Au-| November 2003 -

gust 2005 Juni 2005

  • November 2003 - 2000 - Juni 2003 ° un Juli 2005

  • November 2003 - fe) [0] Juni 2005

  • 5 Februar 2003 November 2003 - Juni 2005 fe) fe) fe)

- 2000 - August |November 2003 - 2005 Januar 2006

unternehmen haben sich betreffend Treibstoffzu- Ingszuschlage für die USA, Frachtraten und Kom- 2n. Diese Absprachen betreffen Elemente, welche vorne Rz 940 f.). Da alle Absprachen denselben de vor. Damit ist die Vermutungsbasis von Artikel at ergeben, dass die Preisabrede auf den meisten s wirksamen Wettbewerbs geführt hat. In einigen g des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden. ewerb allerdings erheblich beeinträchtigt. Folglich st um unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne satz 1 KG.

ung an einer unzulässigen Abrede über Preise, ach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG ist damit auch

B.4.2.3 Vorwerfbarkeit

B.4.2.3.1 Grundsätze

1682.Nach der Praxis der WEKO und der muss dem Unternehmen nebst der Tatbest: haltens zumindest ein fahrlässiges Handeln, Sinne der Vorwerfbarkeit angelastet werden einer Vorwerfbarkeit liegt insbesondere vor, legt, obwohl es sich bewusst ist, dass es m¢

B.4.2.3.2 Anwendung der Grundsätze ir

1683.1997 gab die IATA einen Entwurf der rem eine Koordination und einen Informatio IATA beinhaltete. Diese Resolution wurde Bundesbehörden nicht genehmigt wurde. In: lehnte die Resolution im März 2000 ab.®°"

1684.Bezugnehmend auf die Ablehnung de IATA Cargo Committee in einem Memorand offenbar auch der Cargo Tariff Steering Gro geschickt wurde) Folgendes aus:

«We have had a significant number o IATA Fuel Index and have been exarr proval of Resolution 116ss by the US Members could be exposed to serious the Index or to approach PLATTS!®*! index, or if it was suggested to one or regard. While it is recognised we car initiative, we have to affirmatively advi stated below.

The Index has now become tainted by the Index was linked, to be adverse t carriers were to coordinate pricing by disapproved Resolution or simply thro regarded as an illegal conspiracy in vic Index is published by IATA, PLATTS, ¢ independently. Against that backgrour ity associated with the disapproved R of the Fuel Price Index, and it has don the now tainted Index could expose th ous antitrust liability, we must advise t to the Index. As there is no further lec also recommend that carriers refrain 1 to calculate and publish the Index.

While we acknowledge the desire of r we do believe the foregoing reflects a

850 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8 851 Vgl. act. [...].

852 Platts ist ein Informationsdienstleister, welche Bereich Flugzeugtreibstoff erbringt (vgl. www.ple

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ındsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit des Vermithin eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung im können. Ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag ;glicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.®°°

n vorliegenden Fall

«Resolution 116ss» heraus, welcher unter andensaustausch betreffend Treibstoffkosten über die nie in Kraft gesetzt, weil sie von verschiedenen sbesondere das US Department of Transportation

sr «Resolution 116ss» führte das Sekretariat des um vom 14. April 2000 an alle Mitglieder (welches up und der Cargo Tariff Coordinating Conference

f appeals to maintain and continue to publish the ining how this could be done following the disap- DoT. Our legal advisors' strong view is that IATA ; antitrust liability if we were to continue to publish or any other entity with a request to provide the more carriers that they approach PLATTS in this not prevent carriers from doing so on their own se against taking any such action, for the reasons

‘the DoT order finding Resolution 116ss, to which o the public interest and in violation of law. If the reference to the Index, whether pursuant to this ugh de facto parallel pricing actions, that could be lation of applicable Competition laws, whether the yr indeed, simply calculated by each of the carriers id, IATA has no choice but to discontinue all activesolution, including calculation and dissemination e so. Because any further pricing actions linked to € Carriers engaging in such pricing actions to serihat carriers not engage in any pricing actions tied jitimate or lawful use to be made of the Index, we rom approaching any third party requesting them

nany Members to have the Fuel Index published, correct analysis of the situation. For the reasons

.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. r insbesondere auch Informationsdienstleistungen im

itts.com).

expressed, the position being taken is serious legal liability risk.» °°?

1685.In einer E-Mail von [...] an [...] vom 2¢ genommen: «Zur Erinnerung, die Airlines c sind alles "unilateral Activities", die nicht Ube werden durfen.»®4

1686.Daneben [haben die in Verbindung st beten, Angaben zu ihren Treibstoffzuschläge werden könne. In diesem Zusammenhang nothing has been decided as some [airlines] vorne Rz 228). Nachdem damit allen [in Verl kannt war, dass einige [dieser Luftverkehr: kartellrechtlichen Zulässigkeit ihres Handelı lichkeit der Kartellrechtswidrigkeit ihres Vert

1687.Die Luftverkehrsunternehmen behanc gelmässig sehr vertraulich beziehungsweise

- Eine interne E-Mail von [...] vom 21. D Treibstoffzuschlägen durch [...] enthie purely internal, passive information (n time !!!)» (vgl. vorne Rz 220).

- [...] bezeichnete ihre Informationsbesc nach eigenen Angaben als «secret se

- Eine interne E-Mail von [...] vom 4. Se über eine geplante Erhöhung der Treil TREAT THIS INFO VERY CONFIDEN

- Mit einer internen E-Mail vom 10. Feb «Die [...]-Erhöhung ist noch nicht offizi deln» (vgl. vorne Rz 625).

- In einer internen E-Mail vom 12. Febrı Treibstoffzuschläge mit mehreren Luft endete mit: «Wäre gut, wenn sie diese Rz 249).

- Gemäss interner E-Mail vom 16. März takt mit einigen Luftverkehrsunternehr (vgl. vorne Rz 255).

- In einer internen E-Mail von [...] vom 1 CONFIDENTIAL especially for anti tru THAT CARRIERS MEETINGS HAVE WAY. WE ARE NOT ALLOWED TO V OFFICIALLY THAT ALL CARRIERS t Rz 730).

1688.Die Ausführungen zeigen, dass den Ui rechtswidrigkeit ihres Verhaltens durchaus b 14. April 2000 mussten sie gar von einer

853 Vgl. act. [...].

designed to protect both Members and IATA from

5. Juni 2004 wird wohl nicht zuletzt darauf Bezug lurfen kein gemeinsames System einführen, dies r die IATA oder andere Organisationen koordiniert

ehenden Luftverkehrsunternehmen einander] ge- 2n zu geben, damit eine Liste erstellt und publiziert sei die Bemerkung gemacht worden: «However | fear to be in clinch with the Anti-Trust rules» (vgl. Jindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] besunternehmen] gewisse Bedenken bezüglich der ns hegten, musste allen [...] zumindest die Mögialtens bewusst sein.

lelten ihren Informationsaustausch denn auch re- : geheim:

ezember 1999 betreffend die Einführung von t den Hinweis: «Please take this information as > written external communication at this point of

haffung betreffend Treibstoffzuschlage von [...] rvices» (vgl. vorne Rz 243).

ptember 2002 betreffend Informationen von [...] ostoffzuschlage enthält den Hinweis: «PLS ITIAL» (vgl. vorne Rz 245).

ruar 2003 informierte [...] vertraulich Uber Raten: ell, bitte diese Sache also als vertraulich behan-

Jar 2003 informierte [...], dass [...] zum Thema verkehrsunternehmen Kontakt hatte. Die E-Mail » Mail nicht weiter verbreiten ...» (vgl. vorne

2003 hatte [...] im März 2003 «inoffiziell» Konnen betreffend Erhöhung der Treibstoffzuschläge

9. Mai 2005 wird ausgeführt: «Strictly

st reasons [...] IT GOES WITHOUT SAYING TO BE TREATED IN A VERY CONFIDENTIAL VRITE IN THE NAME OF [...] AND TO STATE 1AVE REPLIED WITH A 'NO'» (vgl. vorne

nternehmen zumindest die Möglichkeit der Kartellewusst war. Aufgrund der Mitteilung der IATA vom n Kartellrechtsverstoss ausgehen. Der objektive

Sorgfaltsmangel im Sinne der bundesverw: falls als bei allen Unternehmen gegeben er:

B.4.2.3.3 Stellungnahmen der Partei

(i) Stellungnahme United

1689.United bemängelt, dass das Sekretar des Verschuldens aufzuzeigen, dass Unite blosse Sorgfaltspflichtverletzung. Es sei jed sich United vorsätzlich oder fahrlässig in m habe. Selbst wenn die Behauptungen des. United unter keinen Umständen vorsätzlich gen United gerichtete Entscheidung, und | sein, insbesondere angesichts der Rollen de retariat bloss geringfügige Bussen erheben

1690. United war und ist unbestrittenermass« wettbewerbsrechtliche Problematik im Zus: besprachen die [in Verbindung stehenden] | [untereinander]. Deshalb muss die Beteilig! pflicht im Sinne der Vorwerfbarkeit angeseh

(ii) Stellungnahme SAS (Scandina

1691.Scandinavian bringt vor, dass [...] ihr Politik der Einhaltung von Wettbewerbsrect treffend Treibstoffzuschläge. Zudem habe [ «Resolution 116ss» zu erhalten.°°®

1692.Dem ist zu entgegnen, dass die Ausa IATA und die dabei von Scandinavian gelte Letztlich haben verschiedene Bundesbehör dere das DoT lehnte die Resolution im März vian aufgrund der Mitteilung des IATA Carc navian auch Kenntnis von den kartellrechtlic solution beziehungsweise dem Austausch v wenn [...] Scandinavian die wettbewerbsre tausch von Informationen über Treibstoffzu einfach darauf vertrauen.

(iii) Stellungnahme Singapore

1693.Singapore macht geltend, es könne ke klar» sei, welche rechtlichen Konsequenzen regelung anwendbar sei. Andernfalls wäre d es in Artikel 7 EMRK enthalten sei. Zudem w «Keine Sanktion ohne Gesetz» verletzt, wen Sanktionen ausgesprochen würden. Wenn | trete, dass die Anwendbarkeit von gewis

856 Vgl. act. [...].

altungsgerichtlichen Rechtsprechung kann jeden- ıchtet werden.

an zur Vorwerfbarkeit

iat nicht einmal versuche, auf irgendeiner Ebene 2d das Kartellgesetz verletzt habe, selbst durch och die Pflicht des Sekretariats darzulegen, dass assgeblicher Weise kartellrechtswidrig verhalten Sekretariats zuträfen, wäre das Verschulden von oder (grob) fahrlässig. Folglich würde jegliche geegliche Sanktionierung von United unbegründet r harten Kartellmitglieder, gegen welche das Sekwolle. 85

an Mitglied von IATA. Daher wusste United um die ammenhang mit der «Resolution 116ss». Zudem _uftverkehrsunternehmen diese Problematik auch ung an der Abrede als Verletzung der Sorgfaltsen werden.

vian)

wiederholt versichert habe, dass [...] eine strikte it verfolge, insbesondere bei Entscheidungen be- ...] insistiert, um den Wettbewerb im Rahmen der

rbeitung der «Resolution 116ss» im Rahmen der nd gemachte Rolle von [...] keine Bedeutung hat. den diese Resolution nicht genehmigt. Insbeson- 2000 ab. Dabei ist entscheidend, dass Scandinajo Committee davon wusste. Somit hatte Scandihen Problemen im Zusammenhang mit dieser Reon Informationen über Treibstoffzuschläge. Selbst chtliche Unbedenklichkeit in Bezug auf den Ausschläge versichert hat, durfte Scandinavian nicht

ine Sanktion ausgesprochen werden, wenn «nicht Anwendung finden sollten und welche Sanktionsas Bestimmtheits- und Klarheitsgebot verletzt, wie erde hierdurch auch der strafrechtliche Grundsatz n aufgrund einer derart unklaren Rechtsgrundlage sine Wettbewerbsbehörde selber die Ansicht versen Rechtsfolgen nicht klar sei, könne einem

Unternehmen unter solchen Bedingungen | heblichen monetären Sanktionen belastet w

1694.Dem ist zu entgegnen, dass das Karte richts eine ausreichend klare Rechtsgrundla cherheit besteht vorliegend in der Auslegut sprechende Sanktion basiert hingegen nick dem Kartellgesetz. Es ist grundsätzlich dav die Luftverkehrsunternehmen dürfen sich ni zur Anwendung gelangt.

1695.Weiter macht Singapore geltend, dass die Flugbranche bestehende Regulierung in unterworfen gewesen sei. Viele von der Rep kehrsabkommen hätten einen Preiskoordini dem fänden die Bestimmungen des Wettbe’ dung auf die Tarifvereinbarungen, welche di einbart hätten. Daher habe Singapore in E Singapur gehandelt. Dies sei mindestens gen. °°

1696.Dazu kann zunächst auf die Ausführur schränkt das Wettbewerbsrecht der Repub geltenden Wettbewerbsbestimmungen nich Wettbewerbsrecht der Republik Singapur bı gapur erzielten Umsätze für die Sanktionsbe gen werden.

1697.Auch bringt Singapore vor, gemäss s werbswidrige Verhalten eines Unternehmer zugerechnet werden, wenn das erstgenanr ständig bestimmt, sondern vor allem wege: zwischen ihnen im Wesentlichen die Weisı hat». Daher sei die blosse Tatsache der Z chend, um wettbewerbswidriges Verhalten 2

1698.Dem ist entgegenzuhalten, dass das | weise folgt: Es sollen wirtschaftliche Tatsact ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Dé sönlichen Geltungsbereichs insofern von ei führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unt darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen bei Singapore nicht zwei Unternehmen im $ gesetz erfasst den gesamten Singapore-Ko

857 Vgl. act. [...].

858 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al. /WEKO.

859 Vgl. act. [...].

860 Vg]. act. [...].

861 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellge: auch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.20 al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, |

<ein Vorwurf gemacht werden und dieses mit ererden. °°”

IIgesetz gemäss Rechtsprechung des Bundesgege für eine Sanktion darstellt.°°® Die einzige Unsi- 1g eines völkerrechtlichen Vertrages. Die auszut auf jenem Vertrag, sondern ausschliesslich auf (on auszugehen, dass nationales Recht gilt. Und cht darauf verlassen, dass das Kartellgesetz nicht

‚in Bezug auf eine mögliche Vorwerfbarkeit die für Betracht gezogen werden müsse, der Singapore ublik Singapur abgeschlossene bilaterale Luftvererungsmechanismus gemäss IATA enthalten. Zuwerbsrechts der Republik Singapur keine Anwen- e Fluggesellschaften vor dem 1. Januar 2006 verinklang mit dem Wettbewerbsrecht der Republik als sanktionsmindernder Faktor zu berücksichtigen in Randziffer 1053 verwiesen werden. Zudem lik Singapur die Anwendung der für die Schweiz t ein. Die Frage nach der Zulässigkeit nach dem aucht nicht beantwortet zu werden, da die in Sin- »messung gemäss Kartellgesetz nicht herangezotändiger Praxis in der EU «[...] kann das wettbe- IS einem anderen Unternehmen jedoch nur dann tte Unternehmen sein Marktverhalten nicht selbn der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen ingen des letztgenannten Unternehmens befolgt ugehörigkeit zum gleichen Konzern nicht ausreiuzurechnen.®°°

Kartellgesetz einer wirtschaftlichen Betrachtungs- 1en aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von as Kartellgesetz geht bei der Festlegung des pernem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies | selbstständigen Konzerngesellschaften mangels ernehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1°'° KG

Fällen der Konzern als Ganzes.®®' Daher liegen sinne der zitierten Praxis der EU vor. Das Kartellnzern als ein einziges Unternehmen.

, RPW 2013/1, 124 ff. E. 8, Publigroupe SA et

setz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 N 27; vgl. 12, RPW 2013/1, 118 f. E. 3, Publigroupe SA et 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

B.4.2.4 Sanktionsbemessung

B.4.2.4.1 Einleitung und gesetzliche Gr

1699. Rechtsfolge einer Verletzung von Artil ren Unternehmens mit einem Betrag bis zu der Schweiz erzielten Umsatzes. Der Betra des unzulässigen Verhaltens, wobei der dadurch erzielt hat, angemessen zu berück:

1700.Die konkreten Bemessungskriterien ı sung gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG sind Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt der WEKO, welches durch den Grundsatz d Gleichbehandlung begrenzt wird.®%? Die WEI den konkreten Umständen im Einzelfall, wo lung beteiligte Unternehmen individuell inne gen ist. 63

B.4.2.4.2 Maximalsanktion

1701.Die Obergrenze des Sanktionsrahme des vom Unternehmen in den letzten drei ( tumsatzes. Der Unternehmensumsatz im S dabei sinngemäss nach den für die Umsatz sen geltenden Kriterien gemäss Artikel 4 u kel 49a KG bestimmt sich mithin auf Konzer konzerninterne Umsätze nicht zu berücksict

1702.Gemäss Botschaft 2001 war das Hau führung direkter Sanktionen bei den besond mit sollte vor allem auch die Präventivwirkuı

1703.Für die Sanktionsberechnung sollte g zulässigem Verhalten erzielte Gewinn» als Da dieser aber in den meisten Fallen nur s Effizienz auf den Umsatz abgestellt. Im Aus! ternehmen, gegen welche kartellrechtliche einflussen. Aus diesem Grund hat der Sch! Jahre zu berücksichtigen. Das Ziel war die ' tionen um Unternehmen vor wettbewerbsw ventiv gegen Wettbewerbsbeschränkungen

1704.Gemäss Praxis der WEKO sind für di die letzten drei vor Erlass der Verfügung ab Berücksichtigung der finanziellen Kapazität

862 \/gl. PETER REINERT, in: Handkommentar zum dere Wettbewerbsbeschränkungen, Baker & Mc 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Uniq

863 RPW 2010/4, 758 Rz 377, Baubeschläge für treffend der EU: CHRISTOPH TAGMANN, Die direkt 2008, 293.

864 RPW 2009/3, 121 Rz 106 ff., Elektroinstallatii

865 Botschaft 2001 (Fn 828), 2023 Übersicht.

866 Botschaft 2001 (Fn 828), 2037 f. Ziff. 2.1.4.

undlagen

<el 49a Absatz 1 KG ist die Belastung des fehlba- 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in g bemisst sich nach der Dauer und der Schwere mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen sichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SVKG).

ind damit die Einzelheiten der Sanktionsbemesin der SVKG aufgeführt (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). dabei grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen er Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und XO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach bei die Sanktion für jedes an einer Zuwiderhandrhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulens und somit die Maximalsanktion liegt bei 10 % seschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesaminne von Artikel 49a Absatz 1 KG berechnet sich berechnung bei Unternehmenszusammenschlüsnd 5 VKU. Der Unternehmensumsatz nach Artinebene®®, wobei gemäss Artikel 5 Absatz 2 VKU tigen sind.

ptziel der Änderung des Kartellgesetzes die Einars schädlichen kartellrechtlichen Verstössen. Da- 1g des Gesetzes erhöht werden. °

emäss Botschaft 2001 grundsätzlich «der mit un- Bemessungskriterium herangezogen werden. % ;chwer nachweisbar sei, werde aus Gründen der and sei man zur Erkenntnis gekommen, dass Un- Verfahren laufen, versuchen, den Umsatz zu beweizer Gesetzgeber entschieden, die letzten drei Verhängung wirtschaftlich einschneidender Sankidrigem Verhalten abzuschrecken und somit prävorzugehen.

2 Berechnung der Maximalsanktion grundsätzlich geschlossenen Geschäftsjahre massgebend. Die der Unternehmen im Zeitpunkt der Verfügung soll

Kartellgesetz-Bundesgesetz über Kartelle und an- Kenzie (Hrsg.), 2007, Art. 49a N. 14 sowie RPW

ue) — Valet Parking.

Fenster und Türen; vgl. entsprechende Aussage been Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz,

onsbetriebe Bern.

verhindern, dass die Unternehmen durch c Dabei kann aber im Ausnahmefall von diese sondere dann, wenn ein Unternehmen dur Jahren vor Erlass der Verfügung in der Sc Ausland nach wie vor wirtschaftlich tätig ist. Erlass der Verfügung soll den Unternehme Einstellung ihrer Aktivitäten in der Schweiz ı sem Fall kann es angezeigt sein, für die Bere heranzuziehen.

1705.Im vorliegenden Fall ist zudem zu ber Umsatzzahlen durch das Sekretariat, unmitt nahme an die Parteien, der Erlass der Verfü der Überweisung an die WEKO konnte aufg les und der Vielzahl der in den Stellungnah schätzt werden, ob die Verfügung noch im Erhebung der Umsätze nicht bis zum Zeitpı zuwarten zu müssen, was gegebenenfall w führen können, ist es im vorliegenden Fall weise gerechtfertigt, für die Maximalsanktio der unzulässigen Verhaltensweise als mass der Parteien Einwände gegen dieses Vorge

1706.Vorliegend kann ausgeschlossen were der letzten drei Geschäftsjahre vor Beendig! rechnung der Maximalsanktion eine Gefahr | denn auch von keiner Partei geltend gemac steige ihre aktuelle finanzielle Kapazität.

1707.Für [...], Korean, South African, Alitali: letzten drei bis Februar 2006 abgeschlosse Scandinavian sind die letzten drei bis Nover sgebend.

1708.Alitalia macht mit Schreiben vom 9. Ju unter ausserordentlicher Verwaltung («Amm der Alitalia sei zwar noch nicht abgeschloss dation ihre Geschaftsbetriebe der verschiec Da Alitalia ihre eigenen Geschäftsaktivitäte: auch kein Personal mehr da, welches uber | kauf der Geschaftsbetriebe auch die dazuc gangen. Daher könne von den vom Sekret: umsatz 2005 angegeben werden.°*°

1709.Da Alitalia auf den relevanten Märkte Basisbetrag von 0 Franken ergibt, kann auc sprochen werden (vgl. nachfolgend Abschni sich, eine Maximalsanktion zu errechnen, w talia in der Schweiz in den Jahren 2003 und

867 Vgl. Verfügung der WEKO vom 20.8.2012 i.S WEKO vom 22.4.2013 i. S. Wettbewerbsabrede beide abrufbar unter <www.weko.admin.ch/aktu

868 Vgl. zum Einwand Polar Rz 1746.

lie Sanktion in ihrer Existenz bedroht werden. °°’ m Grundsatz abgewichen werden. Dies gilt insbech eine Geschäftsverlagerung in den letzten drei ;hweiz keinen Umsatz mehr erzielt, hingegen im

Die Berücksichtigung der letzten drei Jahren vor n nicht die Möglichkeit eröffnen, sich durch eine siner Sanktionierung entziehen zu können. In diechnung der Maximalsanktion andere Umsatzjahre

ücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Erhebung der elbar vor dem Versand des Antrages zur Stellunggung noch nicht absehbar war. Auch im Zeitpunkt rund der ausserordentlichen Komplexität des Falmen aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht abgeselben Jahr erlassen werden würde. Um mit der ınkt des Bekanntwerdens des Verfügungsdatums iederum zu Verzögerungen des Verfahrens hätte aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsn die letzten drei Geschäftsjahre vor Beendigung gebend zu erachten. Ausser Polar hat auch keine hen erhoben.

len, dass bei einer Berücksichtigung der Umsätze ung der unzulässigen Verhaltensweise für die Befur die Existenz der Unternehmen besteht. Es wird ht, die vom Sekretariat beantragte Sanktion Ubera, American, United und Singapore sind damit die nen Geschäftsjahre massgebend. Für Polar und nber 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre masi 2012 geltend, dass sie seit dem 29. August 2008 inistrazione Straordinaria») stehe. Die Liquidation en. Indessen habe sie schon zu Beginn der Liquijenen Sparten nach und nach an Dritte verkauft. 1 schon im Jahre 2009 ganz eingestellt habe, sei nformationen verfüge. Zudem seien mit dem Verjehörigen Unterlagen teilweise an die Käufer geariat angefragten Umsätzen nur noch der Jahresn keinen Umsatz verzeichnet und sich damit ein h höchstens eine Sanktion von O Franken ausgett B.4.2.4.3). Unter diesen Umständen erübrigt es omit auf die Angabe der Gesamtumsätze von Ali- 2004 verzichtet werden kann.

. Altimum SA, Rz 326 Fn 168, sowie Verfügung der n im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, Rz 928,

1710.Die von den Parteien angegebenen m: schäftsjahre in der Schweiz gehen aus folge

Tabelle 26: Gesamtumsätze in CHF®” der | Schweiz

Luftverkehrsunternehmen | Geschäftsjahr C

2002 2 [...], [...J°" L...] [ Korean [...] [ Polar [...] [ South African [...] [ American [...] [ United [...] [ Scandinavian [...] [ Singapore®’2 [---] [

1711. Damit ergibt sich folgende Maximalsa

Tabelle 27: Maximalsanktion in CHF nach A

Luftverkehrsunternehmen Mas: [...] [..-] Korean [...] Polar [...] South African [...] American [...] United [...] Scandinavian [...] Singapore [...]

870 Umrechnung nach Jahresdurchschnittskurs ¢

871 Fur [...] dauert das Geschäftsjahr von April bi: chend den Ausführungen in Rz 1707 sind damit bend; für [...] die Geschäftsjahre 2003 bis 2005.

872 Gemäss Angaben von Singapore (vgl. act. [.. langten Angaben zu machen. Das Sekretariat be Zahlen (vgl. act. [...]) für die Berechnung einer (I rechnete Sanktion diese Höhe nicht erreicht.

assgebenden Gesamtumsätze der letzten drei Ge- :nder Übersicht hervor:

massgebenden letzten drei Geschäftsjahre in der

seschaftsjahr Geschaftsjahr Geschaftsjahr 003 2004 2005 J] [..J [...] J] [..J [...] J] [..J [...] ] [...] [...] ] [...] [...] ] [...] [...] ] [...] [...] ] [...] [...] inktion:

rtikel 49a Absatz 1 KG

sgebender Umsatz Maximalsanktion (10 %)

[...] [...] [...]

lemäss Schweizerischer Nationalbank, abrufbar unter:

5 Marz; für [...] von Januar bis Dezember. Entsprefür [...] die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 massge-

.]) ist das Unternehmen nicht in der Lage, die einver- »gnügte sich in der Folge vorerst mit den vorhandenen indest-) Maximalsanktion, zumal die nachfolgend er-

B.4.2.4.3 Konkrete Sanktionsberechnur

1712.Nach Artikel 49a Absatz 1 KG ist bei die Dauer und Schwere des unzulässigen Ve erzielte mutmassliche Gewinn angemessen

1713.Die konkrete Sanktionsbemessung erf Basisbetrag zu berechnen. Dieser ist in ein anzupassen, bevor in einem dritten Schritt e nung getragen werden kann (vgl. Art. 3-6 S

(i) Basisbetrag

1714.Der Basisbetrag beträgt je nach Art ut satzes, den das betreffende Unternehmen in Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SV Artikel 3 SVKG handelt es sich gemäss Pra vor Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verh

1715.Da die schweizerischen Behörden ge Schweiz — Tschechische Republik (infolge E 2004) nur bis 30. April 2004 zuständig sind | nur den Umsatz des Geschäftsjahres 2003 :

[..]

Tabelle 28: Gesamtumsätze in CHF der n Schweiz auf den relevanten Märkten von Kc

Markt Geschäftsjahr

Schweiz — USA [...]

USA - Schweiz [...]

Schweiz — Singapur [...]

Singapur — Schweiz [...]

Schweiz — Tschechische Republik |[...]

Schweiz — Pakistan [...]

Schweiz — Vietnam [...]

Tabelle 29: Gesamtumsätze in CHF der n Schweiz auf den relevanten Märkten von Pc

Markt Geschäftsjahr

Schweiz — USA [...]

USA - Schweiz [...]

873 RPW 2006/4, 661 Rz 237, Flughafen Zürich /

874 Vgl. Verfügung der WEKO vom 22.4.2013 i. x Kanton Zürich, Rz 942, abrufbar unter <www.we der Bemessung des konkreten Sanktionsbetrags rhaltens und der durch das unzulässige Verhalten zu berücksichtigen.

olgt in drei Schritten: Zunächst ist der sogenannte em zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses rschwerenden und mildernden Umständen Rech- VKG).®73

id Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umden letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevanten KG). Bei den letzten drei Geschäftsjahren gemäss xis der WEKO um die letzten drei Geschäftsjahre altens auf dem jeweiligen relevanten Markt.°”*

mäss EU-Luftverkehrsabkommen für die Strecke U-Beitritts der Tschechischen Republik per 1. Mai ...] rechtfertigt es sich, hinsichtlich dieser Strecke zu berücksichtigen. [...]

lassgebenden letzten drei Geschaftsjahre in der rean

2003 Geschäftsjahr 2004 Geschäftsjahr 2005 [.-] [.-]

[..] [...] [..] [...]

lassgebenden letzten drei Geschaftsjahre in der lar

2002 Geschaftsjahr 2003 Geschaftsjahr 2004 [.-] [.-]

[..] [...]

\G (Unique) — Valet Parking.

5. Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im

Markt Geschäftsjahr

Schweiz — Singapur [...] Singapur — Schweiz [...] Schweiz — Pakistan [...] Schweiz — Vietnam [...]

Tabelle 30: Gesamtumsätze in CHF der n Schweiz auf den relevanten Markten von Sc

Markt Geschaftsjahr Schweiz — USA [.-] USA - Schweiz [.-] Schweiz — Singapur [...] Singapur — Schweiz [...]

Schweiz — Tschechische Republik |[...]

Schweiz — Pakistan [...]

Schweiz — Vietnam [...]

Tabelle 31: Gesamtumsätze in CHF der n Schweiz auf den relevanten Märkten von Ar

Markt Geschäftsjahr Schweiz — USA [.-] USA - Schweiz [.-] Schweiz — Singapur [...] Singapur — Schweiz [...]

Schweiz — Tschechische Republik |[...]

Schweiz — Pakistan [...]

Schweiz — Vietnam [...]

Tabelle 32: Gesamtumsatze in CHF der n Schweiz auf den relevanten Markten von Ur

Markt Geschaftsjahr Schweiz — USA [.-] USA - Schweiz [.-] Schweiz — Singapur [...] Singapur — Schweiz [...]

Schweiz — Tschechische Republik |[...]

2002 Geschäftsjahr 2003 Geschäftsjahr 2004

[J] L...] [J] L...] [J] L...] [J] L...]

lassgebenden letzten drei Geschaftsjahre in der uth African

2003 Geschaftsjahr 2004 Geschaftsjahr 2005

[J] L...] [J] L...] [J] L...] [..-] [...] [..-] [...] [..-] [...] [..-] [...]

lassgebenden letzten drei Geschaftsjahre in der nerican

2003 Geschaftsjahr 2004 Geschaftsjahr 2005

[J] L...] [J] L...] [J] L...] [..-] [...] [..-] [...] [..-] [...] [..-] [...]

lassgebenden letzten drei Geschaftsjahre in der ited

2003 Geschaftsjahr 2004 Geschaftsjahr 2005

[J] L...] [J] L...] [J] L...] [J] L...] [J] L...]

Markt Geschäftsjahr

Schweiz — Pakistan [...]

Schweiz — Vietnam [...]

Tabelle 33: Gesamtumsatze in CHF der n Schweiz auf den relevanten Markten von Sc

Markt Geschaftsjahr

Schweiz — USA [...]

USA - Schweiz [...]

Schweiz — Singapur [...]

Singapur — Schweiz [...]

Schweiz — Tschechische Republik |[...]

Schweiz — Pakistan [...]

Schweiz — Vietnam [...]

Tabelle 34: Gesamtumsätze in CHF der n Schweiz auf den relevanten Märkten von Si

Markt Geschäftsjahr

Schweiz — USA [...]

USA - Schweiz [...]

Schweiz — Singapur [...]

Singapur — Schweiz [...]

Schweiz — Tschechische Republik |[...]

Schweiz — Pakistan [...]

Schweiz — Vietnam [...]

Berucksichtigung der Art und Schwere d

1716.Gemäss Artikel 3 SVKG ist die aufgru trages je nach Schwere und Art des Verstos Abreden beteiligten Untersuchungsadressa' 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KG ve als wie schwer der Verstoss gegen das Kar tive®7° Faktoren im Vordergrund.

1717.Grundsätzlich ist die Schwere der Zuw aller relevanten Umstände zu beurteilen. Abı den Wettbewerb beseitigen, stellen — als sc

875 D. h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, : schläge für Fenster und Türen; siehe auch TAGN

2003 Geschäftsjahr 2004 Geschäftsjahr 2005 [.-.] [.-.]

[..] [...]

lassgebenden letzten drei Geschaftsjahre in der ‚andinavian

2002 Geschäftsjahr 2003 Geschäftsjahr 2004 [.-.] [.-.]

[..] [...] [..] [...]

lassgebenden letzten drei Geschaftsjahre in der ngapore

2002 Geschäftsjahr 2003 Geschäftsjahr 2004 [.-.] [.-.]

[..] [...] [..] [...]

es Verstosses

ind des Umsatzes errechnete Hohe des Basisbeses festzusetzen. Die an den in Frage stehenden innen haben sich unzulässig im Sinne von Artikel srhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, tellgesetz zu qualifizieren ist. Dabei stehen objekiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung ‘eden gemäss Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG, welche genannte harte Kartelle — grundsätzlich schwere

siehe RPW 2010/4, 760 Rz 386 m. w. H., Baube- IANN (Fn 863), 230.

Kartellrechtsverstösse dar. Nach der Praxis bewerb ausschalten, wegen des grossen, il ren Drittel des möglichen Sanktionsrahmen nen.®”® Allerdings darf gemäss bundesverw. genannt harten Kartellen keine schematisch des Sanktionsrahmens erfolgen.®’” Gemäss diesem Zusammenhang zu Recht, dass di oberen Drittel zwar für Wettbewerbsbeschr den Wettbewerb auf einem bestimmten Maı jedoch für die Behinderungs- und Ausbeutui

1718.Der soeben zitierten bundesverwalt contrario entnehmen, dass sich zumindest Absatz 3 und 4 KG, die den Wettbewerb auf eine grundsätzliche Ansiedelung des Basis rechtfertigen mag.

1719.Es handelt sich vorliegend um einen s bewerb war auf den relevanten Märkten bes WEKO hat in ihrem Entscheid «Baubeschla rede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe : Satz von 7 % für die Berechnung des Basisl berücksichtigen, dass eine komplexe, fortd «einfache» Preisabsprache. Es liegt ein im \ ter und Fenstertüren» schwerer wiegender Beteiligung der einzelnen Unternehmen an Rahmen der erschwerenden beziehungswei

1720.Insgesamt ist der vorliegende Wettbe rechtfertigt sich unter gebührender Berücksik Prozentsatz von 8 % anzusetzen.

1721.Im vorliegenden Fall ist festzustellen, chen Umfang an der Abrede beteiligt ware individuellen Beteiligung eine Komponente | men der erschwerenden und mildernden Un dings bloss theoretischer Natur, weil das Aus die gleiche Berücksichtigung findet. Aber se Acht gelassen werden, dass in Bezug auf all Entscheidend ist, dass sich die Sanktion uı hältnismässig erweist. Dies trifft im vorliege Resultat gelangen, wenn das Ausmass der beitrages Eingang fände. Im vorliegenden

der individuellen Beteiligung im Rahmen de: nicht zuletzt auch, um unnötige Anderunger meiden. Dies schliesst aber nicht aus, dass angezeigt scheint.

1722.Dies ergibt folgende Basisbeträge: Tabelle 35: Basisbetrag nach Artikel 3 SVK‘

876 \/gl. Erläuterungen SVKG, ad Art. 3, abrufbar

877 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 365 E. 8

878 Vgl. RPW 2010/4, 760 Rz 388 ff., Baubeschl:

der WEKO sind Abreden, welche den Preiswettinen immanenten Gefährdungspotentials im obes, das heisst zwischen 7 % und 10 %, einzuordaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch bei so- e Ansiedelung des Basisbetrags im oberen Drittel ; Bundesverwaltungsgericht kritisiere die Lehre in e generelle Ansiedlung des Sanktionsbetrags im ankungen nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG, die ‘kt (weitgehend) beseitigen, zutreffen möge, nicht ngstatbestände nach Artikel 7 KG.

ungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich e für Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 einem bestimmten Markt (weitgehend) beseitigen, betrags im oberen Drittel des Sanktionsrahmens

chwerwiegenden Kartellrechtsverstoss. Der Wetteitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt. Die je für Fenster und Fenstertüren» für eine Preisab- ı KG, welche den Wettbewerb beseitigt hat, einen Jetrages verwendet. 37® Im vorliegenden Fall ist zu auernde Verhaltensweise vorliegt und nicht eine /ergleich zum Entscheid «Baubeschläge für Fens- Fall vor. Dabei wird das individuelle Ausmass der der komplexen Verhaltensweise nachfolgend im se mildernden Umstände zu berücksichtigen sein.

werbsverstoss als gravierend zu qualifizieren. Es htigung der Umstände den Basisbetrag bei einem

dass nicht alle Luftverkehrsunternehmen im glein. Dies wirft die Frage auf, ob das Ausmass der der Art und Schwere darstellt oder ob es im Rahistande zu berücksichtigen ist. Die Frage ist allermass der individuellen Beteiligung so oder anders lbst bei einer Individualisierung darf nicht ausser e Parteien ein schwerwiegender Verstoss vorliegt. ıter Berücksichtigung all dieser Faktoren als vernden Fall zu. Deshalb würde man zum gleichen “individuellen Beteiligung im Rahmen des Basis- Fall erfolgt die Berücksichtigung des Ausmasses r erschwerenden und mildernden Umstände. Dies 1 gegenüber dem Antrag des Sekretariats zu ver- ; in anderen Fällen eine andere Vorgehensweise

S in CHF

‚unter: <http://www.weko.admin.ch/dokumenta- ıchfolgend: Erläuterungen SVKG).

.3.4, Publigroupe SA/WEKO. ige.

Luftverkehrsunternehmen Mas:

L...] [...]

Korean [...]

Polar [...]

South African [...]

American [...]

United [...]

Scandinavian [...]

Singapore [...]

(ii) Dauer des Verstosses

1723.Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwi: um bis zu 50 % erhöht. Dauerte der Wettb Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit « SVKG).

Tabelle 36: Dauer des Wettbewerbsverstos:

Luftverkehrsunterneh- Zeitraum men

[...] April 2004 - Februar 2

Korean April 2004 - Februar 2(

Polar Juni 2004 - Novembi

South African April 2004 - Februar 2(

American April 2004 - Februar 2(

United April 2004 - Februar 2(

April 2004 — Novemb

S di . candinavian 2005

Singapore April 2004 - Februar 21

1724.Bei einer Wettbewerbsverstossdauer chen Regelung der Basisbetrag grundsätz pflichtgemässen Ermessen der rechtsanwe 50 % zu erhöhen.?”? Nachdem sich rein rec pro Jahr ergeben würde, geht die Praxis der Jahr aus. Unter den gegebenen Umständer betrag bei einer Verstossdauer von 18 bis Jahr) um 10 % zu erhöhen.

878 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 366 E. 8

sgebender Umsatz Basisbetrag (8 %) [..-]

[...] [...]

schen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag ewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der :inem Zuschlag von je bis zu 10 % erhöht (Art. 4

Dauer in Monaten Dauer in Jahren

906 [...] [...] 906 23 1,9 ar 18 15 06 23 1,9 906 23 1,9 106 23 1,9 er 20 16 106 23 1,9

von ein bis funf Jahren ist aufgrund der gesetzlilich nicht schematisch zu erhöhen. Es steht im andenden Behörde, den Basisbetrag um bis zu hnerisch eine stufenweise Erhöhung von 12,5 % WEKO von einem groben Richtwert von 10 % pro 1 erscheint es daher als angemessen, den Basis- 23 Monaten (bzw. 6 bis 11 Monate mehr als ein

.3.5, Publigroupe SA/WEKO.

(iii) Erschwerende und mildernde |

1725.In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Artikel 5 beziehungsweise 6 S\ laut der KG-Sanktionsverordnung («der Betr oder Verminderung ausgehend von dem un rechnen.

a. Erschwerende Umstande

1726.Bei erschwerenden Umstanden wird d insbesondere wenn das Unternehmen: a. w b. mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt h ausgefallen ist; c. die Zusammenarbeit mit Untersuchungen sonstwie zu behindern (Ar

Gewinn

1727.Ein durch das Verhalten erzielter «No Fällt indessen im Einzelfall die unrechtmass als erschwerender Umstand nach Massga Buchstabe b SVKG Rechnung zu tragen. [ rechnung oder eine entsprechende Schätzu Praxis regelmässig nicht oder aber nur schv Artikel 49a Absatz 1 KG für das fehlbare Ur erscheint, ist der Sanktionsbetrag soweit zt Verstosses unrechtmässig erzielten Gewinn

1728.Vorliegend lässt sich ein über den «N Gewinn nicht erkennen. Eine Sanktionserh¢ stabe b SVKG ist daher nicht gerechtfertigt.

Übrige erschwerende Umstände

1729.Auch weitere erschwerende Umstanc kann keinem am Verfahren beteiligten Unte von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c SVKG v

b. Mildernde Umstände

1730.Bei mildernden Umständen, insbeson: schränkung nach dem ersten Eingreifen de: eines Verfahrens nach den Artikel 26 bis 30 (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Bei Wettbewerbsbesc wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 S\ ausschliesslich eine passive Rolle gespielt h zung der Wettbewerbsabrede vereinbart wi SVKG).

1731.Der Umstand, dass ein Unternehmen reicht hat, ist im Zusammenhang mit der Ge vant und kann nicht im Rahmen der milderr Auch den nach Verfahrenseröffnung eingeg

880 Art. 5 und 6 SVKG

881 Vgl. Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnı Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b, abrufbar unter: < dex.html?lang=de> (26.09.2011); REINERT (Fn 8 264, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet Park

Umstände

lich die erschwerenden und die mildernden Um- /KG zu berücksichtigen. Entsprechend dem Wortag nach den Artikeln 3 und 4»®®°) ist die Erhöhung 1 den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrag zu beer Betrag nach den Artikeln 3 und 4 SVKG erhöht, iederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat; at, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch den Behörden verweigert oder versucht hat, die .5 Abs. 1 SVKG).

rmalgewinn» ist bereits im Basisbetrag enthalten. ige Kartellrente höher aus, so ist diesem Gewinn be von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 ies setzt natürlich voraus, dass eine Gewinnbeing im Einzelfall überhaupt möglich ist, was in der ver der Fall sein dürfte. Damit der Verstoss gegen ternehmen unter keinen Umständen lohnenswert ı erhöhen, dass er den Betrag des aufgrund des s übertrifft.®®'

lormalgewinn» hinausgehender besonders hoher hung in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchle sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere rnehmen ein unkooperatives Verhalten im Sinne orgeworfen werden.

Jere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbe- 5 Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffnung KG beendet, wird der Sanktionsbetrag vermindert hränkungen gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG /KG vermindert, wenn das Unternehmen: a. dabei at; b. Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetaren, nicht durchgeführt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. a

die verfahrensauslösende Bonusmeldung eingewahrung eines allfälligen Sanktionserlasses releiden Umstände zusätzlich berücksichtigt werden. angenen Bonusmeldungen respektive der daraus

ıng (nachfolgend: Erläuterungen SVKG), ad Art. 2 http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007/in- 62), Art. 49a N 16; siehe auch RPW 2006/4, 665 Rz

ing.

folgenden Kooperation mit der Behörde wire tion im Sinne von Artikel 12 f. SVKG Rechnt Artikel 6 SVKG.®#

1732.Gemäss den Erläuterungen zur KG-S welchen gar kein Gewinn erzielt wurde, eine

Vorzeitige Beendigung der Wettbewerbsbes

1733.Vorliegend kann entsprechend dem f Polar und Scandinavian im Zeitpunkt der V rechtswidriges Verhalten mehr nachgewies: dass diese beiden Unternehmen die Wettbe fahrens nach den Artikel 26 bis 30 KG been onsbetrag für Polar und Scandinavian um je

1734.Für die übrigen beteiligten Unternehm punkt der Beteiligung am kartellrechtswidrig Öffnung im Februar 2006 zusammen. Eine Titel von Artikel 6 Absatz 1 SVKG für diese

Weitere mildernde Umstände

1735.Die Aufzählung der mildernden Umste schliessend. Vorliegend besteht eine Wettb: ff.). Allerdings umfasst diese Abrede mehre schläge, Zollabfertigungszuschläge für die | schlägen. Auch wenn nur eine einzige Wettl einzelnen Elementen der Abrede bei der Se Fall haben sich nicht alle Luftverkehrsunter ist unter den gegebenen Umständen sanktio weise trägt dem unterschiedlichen Ausmass der Abrede Rechnung. In dieser Hinsicht de der entsprechenden europäischen Rechtspr

Tabelle 37: Sanktionsrelevante Verstösse/Z

Luftverkehrsunter- | Treibstoffzu- Zollab nehmen schläge zusch USA

[..-] L...]

April 2004 - Februar

Korean

Juni 2004 - Novem- Polar J ber 2005

April 2004 - Februar

South African 2006

882 Erläuterungen SVKG (Fn 881), ad Art. 6; vgl. betriebe Bern.

883 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 881) ad Art. 2, tionsbetriebe Bern; ebenso TAGMANN (Fn 863), 2

884 \/gl. Urteil des EUGH vom 8.7.1999 C-49/92 I Seite |-04125 Rz 90; Entscheid der EU-Kommis: Dezember 2011, Rz 84.

1 ausschliesslich im Rahmen der Sanktionsreduk- Ing getragen und nicht zusätzlich im Rahmen von

anktionsverordnung kann in denjenigen Fällen, in : Sanktionsminderung vorgenommen werden. °°?

‚chränkung

estgestellten Sachverhalt (vgl. vorne Tabelle 25) erfahrenseröffnung im Februar 2006 kein kartellen werden. Entsprechend ist davon auszugehen, werbsbeschränkung vor der Eröffnung eines Verdet haben. Es rechtfertigt sich daher, den Sankti- 10 % zu vermindern.

sn fällt demgegenüber der letzte festgestellte Zeiten Verhalten mit dem Zeitpunkt der Verfahrenser- Verminderung der Sanktion ist daher unter dem Unternehmen nicht gerechtfertigt.

inde in der KG-Sanktionsverordnung ist nicht ab- »werbsabrede über den Preis (vgl. vorne Rz 1290 re Elemente: Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozu- JSA, Frachtraten und Kommissionierung von Zu- Jewerbsabrede vorliegt, ist die Beteiligung an den inktionierung zu berücksichtigen. Im vorliegenden nehmen an allen Abredeelementen beteiligt. Dies nsmildernd zu berücksichtigen. Diese Vorgehens- , der Beteiligung der Luftverkehrsunternehmen an ckt sich die Vorgehensweise im Ergebnis auch mit echung.°®*

eitraume ferti-gungs- | Frachtraten Kommissionierung lage für die von Zuschlagen

[.-.] [...] [...]

fe) fe) April 2004 - Juni 2005 uli 2004 o Juli 2005

A t 2004 - A t o „aus DUS" April 2004 - Juni 2005 auch RPW 2009/3, 217 Rz 141 f., Elektroinstallations-

Abs. 1; vgl. auch RPW 2009/3, 196 ff., Elektroinstalla- 74.

sion COMP/39600 Refrigeration compressors vom 7.

Luftverkehrsunter- | Treibstoffzu- Zollab

nehmen schläge zusch USA American April 2004 - Februar . April 2004 - Februar United

April 2004 — Novem-

Scandinavian ber 2005

April 2004 - Februar

Singapore 2006

1736.Unter den gegebenen Umständen ers für Scandinavian um 10 % sowie für [...], Ko ren.

1737.Im Übrigen sind keine mildernden Un der beteiligten Unternehmen eine ausschlie: 2 Buchstabe b SVKG gespielt. Insbesonder (vgl. Rz 120), die allenfalls eine Sanktionsre

c. Zusammenfassung

1738.Entsprechend der erschwerenden un hungsweise 6 SVKG ist der um den Dauerz ren:

Tabelle 38: Erhöhung/Verminderung Sankti

Luftverkehrsunterneh- Erschwerende Ummen stände

L...] [...] Korean 0

Polar 0

South African 0 American 0

United 0 Scandinavian 0 Singapore 0

B.4.2.4.4 Stellungnahmen der Parteie

(i) Stellungnahme Korean

1739.Korean macht geltend, dass sie sich Korean im Rahmen ihrer «follow the nationa Strecken] einige Male die Informationsmails nehmen] beantwortet habe, andere nichts d um den Dauerzuschlag erhöhten Basisbe!

ferti-gungs- | Frachtraten Kommissionierung

lage für die von Zuschlägen 0 0 April 2004 - Juni 2005 0 oO April 2004 - Juni 2005 o 0 o

April 2004 - August | April 2004 - Januar 2005 2006

scheint es als gerechtfertigt, den Sanktionsbetrag rean, American und United um je 5 % zu reduzieistande ersichtlich. So hat beispielsweise keines sslich passive Rolle im Sinne von Artikel 6 Absatz e liegt auch keine überlange Verfahrensdauer vor duktion rechtfertigen könnte.

1 die mildernden Umstände nach Artikel 5 bezieuschlag erhöhte Basisbetrag wie folgt zu korrigie-

IN

Mildernde Umstände Total Korrektur

[..-] L...]

-5% -5% - 10% - 10% 0 0 -5% -5% -5% -5% -20% -20% 0 0

2n zur Sanktionsbemessung

[...] ausschliesslich passiv verhalten habe. Dass | carrier» Strategie [auf den vorliegend relevanten [der in Verbindung stehenden Luftverkehrsunteraran. Deshalb sei für Korean eine Reduktion des frags von mehr als 5 % vorzunehmen (Korean beantragt mindestens 25 %).®®° Zudem brinc satz der Rechtsgleichheit unvereinbar, wen «mildernde Umstände» erhalte wie [...] ode! geschehen eingebunden gewesen seien. L bezüglich des schweizerischen Markts zusaı eine federführende Rolle zugekommen sei.‘

1740.Korean weist zudem darauf hin, dass : korea nur sehr beschränkt Hand zu unzulé Zuschläge «ex Südkorea» in die meisten La korea einem relativ strengen Bewilligungsve che, bilateral Vereinbarungen mit anderen \\ ten Umstände beziehungsweise Hintergrün« digt und Korean deshalb aus der entsprech Korean würden die vorliegend aufgezeigten rauf hinweisen, dass sich Korean auch auf und sich von den diversen unzulässigen Abı was aber einer Sanktionsminderung nicht in

1741.Zu diesen Ausführungen von Korean i rean keine Unterscheidung zwischen einer der in Verbindung stehenden Luftvekrehrsu stritten, dass Korean Informationsmails [del men] beantwortet hat. Insofern kann nicht vo gesprochen werden. Zu den von Korean erv zumerken, dass wie bereits erwähnt jene < kommens die Möglichkeit der Tarifkoordinat herein ausgenommen sind. Schliesslich mu rean geltend gemachte Ausgang des EU-V die schweizerischen Wettbewerbsbehörden

(ii) Stellungnahme Atlas (Polar)

1742.Polar macht geltend, dass der Zuschle des vermeintlichen Verstosses zu hoch sei. stünden keinerlei Beweise. Zudem müsse di vermeintlichen Verhaltens erhöht werden, sı wiesen werden könne.®®

1743.Dem ist zu entgegnen, dass der Zusch verhalt erfolgt. Dasselbe gilt für die vorzeitig

1744.Weiter führt Polar aus, dass es dem Basisbetrag bei allen Parteien auf dieselbe t dass Polar - falls überhaupt — nur sehr limit — stets nur eine passive Rolle bei den verrr habe, seien nicht ausreichend berücksichtig

886 Vgl. act. [...]. 887 Vgl. act. [...].

888 Vl. act. [...].

jt Korean vor, es sei stossend und mit dem Grundn Korean den gleichen Abschlag unter dem Titel [...], welche nachweislich aktiver in das Gesamties treffe insbesondere auf [...] zu, welcher [...]

nmen mit [...] beziehungsweise [...] und Singapore sie aufgrund der rechtlichen Ausgangslage in Südissigen Abreden hätte bieten können. Tarife und nder Europas (auch in die Schweiz) seien in Sudrfahren unterworfen, was es per se unmöglich ma- /ettbewerbsteilnehmern zu treffen.®®” Die genann- Je seien auch im Parallelverfahren der EU gewürenden Untersuchung entlassen worden. Gemäss Tatsachen beziehungsweise Indizien vielmehr dainternationaler Ebene rein passiv verhalten habe ‘eden höchstens nicht genügend distanziert habe, 1 Wege stehe.®#®

st zunächst klar zu stellen, dass in Bezug auf Ko- Abrede innerhalb und ausserhalb des [Systems nternehmen] erfolgt. Weiter ist von Korean unbe- “in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehn einer ausschliesslich passiven Rolle von Korean yahnten Bewilligungsverfahren in Südkorea ist anstrecken, welche aufgrund eines Luftverkehrsabion vorsehen, von einer Sanktionierung von vornss darauf hingewiesen werden, dass der von Koerfahrens kein Präjudiz für die Beurteilung durch darstellt.

ig gemäss Artikel 4 SVKG von 15 % für die Dauer Für die Dauer des vermeintlichen Verhaltens be- e Reduktion aufgrund der vorzeitigen Aufgabe des weit überhaupt ein Kartellrechtsverstoss nachgelag von 15 % gestützt auf den festgestellten Sach- e Aufgabe des Verhaltens.

Verschuldensgrundsatz widerspreche, wenn der 1öhe festgelegt werde. Die mildernden Umstände, ierte Kontakte gehabt habe und - falls überhaupt eintlich abgestimmten Verhaltensweisen gespielt t worden. 8°

1745.Dem ist entgegenzuhalten, dass sich : zentsatzes für den Basisbetrag nach der / 1721). Der Prozentsatz richtet sich im vorli tensweise von jedem einzelnen Abredebet Abrede an sich. Erst die darauffolgende Vor zu einer Individualisierung der Sanktion. Die Das Ausmass der Beteiligung von Polar ist:

1746.Polar bringt zudem vor, dass das Sek Jahre seit Aufgabe der Kartellrechtsverletzu che der grossen Mehrheit der Literatur und Weil sich Polar im Jahr 2008 komplett aus | das Resultat eine Maximalsanktion von null

1747.Dazu kann auf die Ausführungen in Ri

(iii) Stellungnahme Alitalia

1748.Alitalia weist in Bezug auf mildernde | scheid der EU-Kommission vom 9. Novemk Tatsache in Erwägung gezogen, dass der | sei, und habe dies praktisch als Zwang zu starken Regulierung des Sektors Rechnung nehmen auf der Geldbusse einen Abschlag

1749.Es trifft zwar zu, dass gewisse Strecl reguliert sind. Jene Strecken, welche aufgru der Tarifkoordination vorsehen, sind von ein Somit wird der Regulierung in vollem Umfa fahrtbereich kann nicht doppelt berücksichti

(iv) Stellungnahme AMR (America:

1750.American bringt vor: «Unter den gegel die zweithöchste Busse aufzuerlegen, jeglic scheidung der WEKO dienen. Es ist nicht m¢ ternehmen, welches nachgewiesenermasse involviert war, eine Busse erhalten soll, we höchsten ausgesprochenen Busse zu liege nicht zu rechtfertigen.» American habe au Compliance unternommen, um die Mitarbe werbswidrige Verhaltensweisen hineingezox

1751.Darauf ist zu entgegnen, dass sich die relevanten Märkten bemisst. Das Ausmass c sichtigt (vgl. Rz 1735 f.). Dass sich für Ameri die Folge der gesetzlich vorgesehenen San

1752.American bringt zudem vor, dass die ' rican in Konflikt mit grundsätzlichen Überle« Mitglieder der Kerngruppe des Kartells wie Rolle offengelegt hätten, bevor das Sekret:

891 Vgl. act. [...], act. [...]. 892 Vgl. act. [...].

893 Vgl. act. [...], act. [...].

gemäss Artikel 3 SVKG die Bestimmung des Pro- \rt und Schwere des Verstosses richtet (vgl. Rz genden Fall nicht nach der individuellen Verhaleiligten (vgl. Rz 1721). Vielmehr geht es um die Jehensweise gemäss Artikel 4 ff. SVKG führt dann se Individualisierung erfolgt denn auch im Antrag. angemessen berücksichtigt.

retariat für die Sanktionsberechnung auf die drei ng abgestellt habe. Dies sei willkürlich, widersprestelle nicht die gefestigte Praxis der WEKO dar. der Schweiz zurückgezogen habe, wäre für Polar Franken.°°'

andziffer 1704 verwiesen werden.

Jmstände auf den noch nicht rechtskräftigen Enter 2011 hin. Die EU-Kommission habe dabei die Markt für Luftfrachtdienstleistungen stark reguliert verstärkter Zusammenarbeit gewertet. Um dieser | zu tragen, hätten alle gebüssten Luftfrachtuntervon 15 Prozent erhalten.

<en zwischen der Schweiz und Drittstaaten stark nd eines Luftverkehrsabkommens die Möglichkeit er Sanktionierung von vornherein ausgenommen. ng Rechnung getragen. Die Regulierung im Luftgt werden.

N)

oenen Umständen entbehrt die Absicht, American 'her Logik und kann nicht als Grundlage der Entglich zu akzeptieren, dass dasjenige Luftfrachtun- ın am wenigsten in die behaupteten Absprachen Iche auch nur im Entferntesten in die Nähe der n kommt. Ein solches Ergebnis wäre offenkundig sserdem grosse Anstrengungen im Bereich der siter dahingehend zu trainieren, nicht in wettbeyen zu werden.®%

Sanktion aufgrund der erzielten Umsätze auf den ler Beteiligung wurde im vorliegenden Fall berückcan trotzdem die zweithöchste Sanktion ergibt, ist ktionsberechnung.

vom Sekretariat beantragte Sanktion gegen Ame- Jungen zum System der Bonusmeldungen stehe. -[...] und [...] würden nicht gebusst, weil sie ihre riat die vorliegende Untersuchung eröffnet habe.

Andere Mitglieder der Kerngruppe sollten ei gleichen Gründen erhalten. Diese Option se rican sei nicht Teil desselben Kartells gewes haben. Die Konsequenz dürfe nicht sein, dé ternehmen auferlegt würden, die nicht Mitgli Vielmehr müsse es so sein, dass die nicht a Busse erhalten würden und die nur am Ran Busse, die tiefer sei als diejenige, welche de

1753.Dieser Auffassung von American kanr Unternehmen ohne Beteiligung an einer we oniert wird. Gemäss vorliegendem Untersuc rechtliche Zuwiderhandlung nach EU-Luftv: American. Deshalb stand auch American d meldung offen.

1754.American bringt vor, dass ein Basisbet American und der Sachverhaltsdarstellung r stehe auch nicht mit der bisherigen Praxis de der Basisbetrag beziehungsweise der entsp es müssten die Umstände des Einzelfalles :

1755.Dazu gilt es festzuhalten, dass sich de im vorliegenden Fall nach Art und Schwere Die individuelle Beteiligung einzelner beteili genüber muss der Prozentsatz von Fall zu F

1756.American macht geltend, dass eine | stande das geringe Mass der Beteiligung ' Ausserdem werde die Existenz des Complia ausser Acht gelassen.®°%6

1757.Dem kann nicht gefolgt werden. In Anb ses, erschwerende und mildernde Umstanc für die Nicht-Teilnahme an einem einzelnen

(v) Stellungnahme United

1758.United bringt vor, dass es völlig unve kommen könne, dass eine Busse von über sei, während tiefere oder sogar überhaupt | werden sollten, (i) welche Selbstanzeige ers Kartells zu sein; (ii) welche verurteilt und m büsst worden seien; und (iii) deren Angeste sen.°%” Zudem vermerkt United, dass die Ar erlegung der entsprechenden Bussen fords Gewinn, den ein Unternehmen durch die ul rücksichtigen müsse. Die vom Sekretariat b

89 Vgl. act. [...]. 897 Vgl. act. [...].

1e substanzielle Reduktion ihrer Sanktion aus den i für American nicht offen gestanden, denn Ameen, wie die EU-Kommission und das DoJ bestätigt iss die höchsten Bussen denjenigen Luftfrachtuneder des übergeordneten Kartells gewesen seien. n den Abreden beteiligten Unternehmen gar keine de an den Abreden beteiligten Unternehmen eine 2n Mitgliedern der Kerngruppe auferlegt werde.°°*

nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass ein ttbewerbsrechtlichen Widerhandlung nicht sanktihungsergebnis jedoch besteht eine wettbewerbsarkehrsabkommen und nach Kartellgesetz durch e Möglichkeit einer sanktionsmindernden Bonusrag von 8 % unter Berücksichtigung der Rolle von icht zu rechtfertigen sei. Der Basisbetrag von 8 % r WEKO im Einklang. Aus diesen Gründen müsse rechende Prozentsatz substanziell reduziert, und angemessen berücksichtigt werden.”

r Prozentsatz zur Berechnung des Basisbetrages des Verstosses als Ganzes richtet (vgl. Rz 1721). jter Unternehmen ist dabei ohne Belang. Demgeall individuell festgelegt werden.

Reduktion von 5 % im Rahmen mildernder Umvon American nicht angemessen berücksichtige. nce-Programms von American im Antrag komplett

etracht der anderen Faktoren (Dauer des Verstosle) erscheint eine Reduktion im Umfang von 5 % Element der Gesamtabrede als angemessen.

rständlich sei, wie das Sekretariat zum Schluss 2 Millionen Franken gegen United zu verhängen seine Bussen gegen Fluggesellschaften verhängt fattet und somit zugegeben hätten, Teil des harten it Hunderten von Millionen Schweizerfranken ge- Ilte in den USA ins Gefängnis hätten gehen müswwendung von Artikel 5 Absatz 3 KG und die Aufrn würden, dass die WEKO den mutmasslichen zulässige Abrede erzielt habe, angemessen beeantragte Busse müsste jedenfalls zum grössten

Teil reduziert werden, um auch nur annäher zu reflektieren, welcher durch die vorgeworf

1759.Hierzu kann auf die Ausführungen in I rauf hinzuweisen, dass der mutmassliche G sige Abrede erzielt hat, nur bei einer überm:

1760.Weiter bringt United vor, dass entge: Sekretariat vorgeschlagenen Sanktionen au zug auf die Schweiz, für die Geschäftsjahre vanten Umsatzzahlen für die Zuschläge. D chen Vorgaben gerade nicht der vorliegend keinen einschlägigen Präzedenzfall, auf we könne. Richtigerweise solle vorliegend das langende Modell angewandt werden. Zusa tragte Sanktion auf den falschen Umsatzzaf Artikel 49a Absatz 1 KG unter keinen Umsti

1761.Dieser Ansicht von United ist nicht z Umsatz für die Berechnung der Maximalsa Basisbetrages. Die maximale Sanktion betr: letzten drei Geschäftsjahren in der Schwei SVKG). Der Basisbetrag der Sanktion betré treffende Unternehmen in den letzten drei C Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Zuschläg schlägen alleine erzielten Umsätze haben in Vorgehensweise ergibt sich direkt aus dem rechnung des Antrags nach der Praxis der \ nung des Unternehmensumsaizes im Sinn: den für die Umsatzberechnung bei Untern gemäss Artikel 4 und 5 VKU. Inwiefern im | wendung gelangende Modell angewandt we

(vi) Stellungnahme SAS (Scandina

1762.Scandinavian wendet sich gegen die Komplexität einer Abrede stelle keinen ersc dauernden Abrede sei bereits in der Dauer € nicht überschreiten.

1763.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, Schwere des Verstosses (Abrede über den der Abrede und dass sie fortdauernd war, schwerender Faktor gewürdigt. Dieser Hinw Fall mit anderen Fällen mit Preisabreden Zt und Fenstertüren»).

898 Vgl. act. [...]. 89 Vgl. act. [...]. 900 gl. act. [...].

nd den angeblichen Gewinn, der bestritten werde, ene Abrede erzielt worden sein solle.®%

Randziffer 1751 verwiesen werden. Zudem ist dasewinn, den ein Unternehmen durch die unzuläsässig hohen Kartellrente Berücksichtigung findet.

yen den klaren gesetzlichen Schranken die vom F den gesamten Umsatzzahlen von United (mit Be- : 2003-05) basieren würden, anstatt auf den releer Gesamtumsatz sei aber gemäss den gesetzlirelevante Umsatz; es gebe in dieser Hinsicht auch Ichen das Sekretariat seine Berechnung stützen bei Fusionskontrollverfahren zur Anwendung gemmengefasst basiere die vom Sekretariat beanlen, weshalb die gesetzlichen Anforderungen von inden erfüllt seien. °°

u folgen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem nktion und dem Umsatz für die Berechnung des gt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den z erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 7 igt bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das beeschaftsjahren auf den relevanten Märkten in der e bilden keinen relevanten Markt. Die mit den Zudiesem Zusammenhang keine Bedeutung. Diese Gesetz. Im Übrigen richtet sich die Sanktionsbe- NEKO. Selbstverständlich richtet sich die Berech- > von Artikel 49a Absatz 1 KG sinngemäss nach ehmenszusammenschlüssen geltenden Kriterien Übrigen das bei Fusionskontrollverfahren zur Anrden soll, ist nicht ersichtlich.

vian)

Anwendung eines Basisbetrages von 8 %. Die hwerenden Faktor dar. Und das Element der fortnthalten. Alles in allem dürfe der Basisbetrag 5 %

dass sich der Basisbetrag von 8 % aufgrund der Preis) bemisst. Der Hinweis auf die Komplexität werden in diesem Zusammenhang nicht als ereis wird lediglich verwendet, um den vorliegenden ı vergleichen (konkret «Baubeschläge für Fenster

(vii) Stellungnahme Singapore

1764.Singapore macht geltend, gemäss de fahrensgarantien aufgrund einer übermässic trächtlichen Herabsetzung der Sanktion.°*"

1765.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

1766.Weiter macht Singapore geltend, der. sicherheit betreffend das anwendbare Rect Luftverkehrsabkommen. Solche Umstände Sanktion einbezogen werden. °°?

1767.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

1768.Singapore macht auch geltend, ein Pr betrages sei im Vergleich zum Fall Baubes voller Übereinstimmung mit der Praxis der V ger Anwendung finden.°”

1769.Hierzu kann auf die Ausführungen in <

1770.Singapore bemängelt, dass die Sankti für jede Art von Zuschlag und für jedes der einzeln berechnet würde. °%

1771.Dazu gilt es festzuhalten, dass die S Umfang der Beteiligung an der Abrede Recl

1772.Zudem sei für Singapore nicht verst nicht am Bonusprogramm gemäss Artikel ¢ rungsbestimmungen der KG-Sanktionsvero! 5 % gewährt werde, nicht aber Singapore.”

1773.Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ı im Rahmen von Artikel 49a Absatz 2 KG be aus dem Umfang der individuellen Beteiligui

(viii) Stellungnahme [...]

1774.[...] macht eventualiter geltend, dass i fahrensdauer sanktionsmindernd zu berück nen Verfahrensgarantien (insbesondere Art. bestehe ein Anspruch, dass eine kartellrecht abgeschlossen werde. So habe das Bundes eine Untersuchungsdauer von vier Jahren Umstande als an der ausseren Grenze un kommt zum Schluss, dass eine Verletzung « die Einstellung des Verfahrens und den Ve

901 Vgl. act. [...]. 902 Vgl. act. [...]. 903 Vgl. act. [...]. 904 Vgl. act. [...].

905 Vgl. act. [...].

r Praxis zur EMRK führe die Verletzung der Ver- | langen Verfahrensdauer mindestens zu einer be-

Randziffer 120 verwiesen werden.

Antrag beschreibe ein bedeutendes Mass an Unt und die möglichen Rechtsfolgen unter dem EUmüssten mindestens für die Herabsetzung der

Randziffer 1694 verwiesen werden.

ozentsatz von 8 % für die Berechnung des Basischläge für Fenster und Fenstertüren zu hoch. In VEKO müsse ein Prozentsatz von 6 % oder wenilen Randziffer 1763 verwiesen werden.

onsberechnung nicht auf einer individuellen Basis in diese Untersuchung involvierten Unternehmen

anktionsbemessung sehr wohl dem individuellen ınung trägt (vgl. Rz 1721 und Rz 1735 f.).

ändlich, warum anderen Fluggesellschaften, die 19a Absatz 2 KG in Verbindung mit den Ausführdnung partizipiert hätten, eine Herabsetzung von

Jie fragliche Reduktion nicht auf eine Kooperation zieht. Vielmehr ergibt sich die fragliche Reduktion ng an der Abrede.

m Falle einer Sanktionierung auch die lange Versichtigen sei. Dabei verweist [...] auf die allgemei- 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV). Demnach liche Untersuchung innerhalb angemessener Frist verwaltungsgericht im Entscheid VSW-Richtlinien und vier Monaten nur aufgrund der besonderen d als gerade noch zu rechtfertigen erachtet. [...] Jes Beschleunigungsgebots vorliege. Dies müsse rzicht auf Sanktionen zur Folgen haben. Komme man zum gegenteiligen Ergebnis, wäre die ren. °°

1775.An dieser Stelle kann zunächst auf di den. Zudem kann nicht die Verfahrensdaue amerikanischen Wettbewerbsbehörden als ' werbsregeln teilweise weniger weit gehende erforderlich ist.

(ix) Stellungnahme [...]

1776.[...] macht geltend, ein Basisbetrag vor Praxis der WEKO zu horizontalen Preisabre des Verhaltens, das [...] vorgeworfen werde, lungsgebot von Artikel 8 BV. Der Basisbetra dem relevanten Markt in der Schweiz zu veı

1777.Hierzu kann auf die Ausführungen in d

1778.[...] macht im Rahmen der milderndeı Sekretariat scheine für jede der untersucht: verkehrsunternehmen nicht mit anderen habthatte, einen Abzug für mildernde Umst schläge und die Zollabfertigungszuschläge gungszuschläge für die USA» zusammen. [. von 7,5 % zu gewähren.

1779.Dieser Auffassung von [...] ist nicht zt bei den mildernden Umständen entspricht ni trag für die Sanktionsbemessung bei drei EI ben sich im sanktionsrelevanten Zeitraum m ergibt sich damit nur für Luftverkehrsuntert beteiligt haben. Dabei geht der Antrag von e sich ein Unternehmen nicht beteiligt hat. Fol Umstände eine Reduktion von 5 %.

1780.Schliesslich macht [...] eine Sanktio gungsgebots geltend. Die Busse für [...] sei anderes Resultat würde unverhaltnismassi rechtstaatlich nicht nachvollziehen lassen. °°

1781.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

(x) Stellungnahme [...]

1782.[...] macht geltend, dass die Schwere « worden sei. Deshalb müsse die WEKO den ges reduzieren. °"°

1783.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

906 Vgl. act. [...]. 907 Vgl. act. [...]. 908 Vgl. act. [...]. 909 Vgl. act. [...].

910 Vgl. act. [...].

. Sanktion mindestens um die Hälfte zu reduzie-

> Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werr der Parallelverfahren vor den europäischen und Vergleich herangezogen werden, da jene Wettbe- : Prüfungen verlangen als dies nach Kartellgesetz

18 % im vorliegenden Fall sei im Vergleich mit der den und mit Rücksicht auf die effektive Schwere zu hoch und verstosse gegen das Gleichbehandg für [...] sei bei höchstens 5 % des Umsatzes auf anschlagen. °°”

en Randziffern 1755 und 1763 verwiesen werden.

1 Umstände eine höhere Reduktion geltend. Das an Preiskomponenten, über welche sich ein Luft- | Luftverkehrsunternehmen abgesprochen ge- Ande von 2,5 % zu gewähren. Die Kriegsrisikozufasse das Sekretariat offenbar unter «Zollabferti- ..] sei daher nicht nur ein Abzug von 5 %, sondern

ı folgen. Die von [...] dargelegte Vorgehensweise cht derjenigen im Antrag. Vielmehr startet der Anementen. Denn die Luftverkehrsunternehmen haaximal an drei Elementen beteiligt. Eine Reduktion ıehmen, die sich an weniger als drei Elementen iner Reduktion von 5 % pro Element aus, an dem Jlich ergibt sich für [...] im Rahmen der mildernden

nsreduktion wegen Verletzung des Beschleunium mindestens weitere 50 % zu reduzieren. Ein gy und unbillig sein, und die Sanktion würde sich

Randziffer 120 verwiesen werden.

Jer vorgeworfenen Verhaltensweise überbewertet Satz von 8 % für die Berechnung des Basisbetra-

Randziffer 1763 verwiesen werden.

1784.Weiter macht [...] geltend, dass eine E wegfallen müsse. [...] gelangt zu diesem S Dauer des Verstosses betrachtet. Einzig b Dauer des Verstosses den 23 Monaten ger Monat Februar 2006 nicht). Deshalb betrac Die Dauer des Verstosses gemessen als Dı trage ein Jahr. Deshalb sei keine Erhöhung fertigt.°"'

1785.Hierzu ist zu entgegnen, dass sich di richtet. Ein Durchschnittswert würde die Be Beteiligung an einer Abrede über ein einzig Beteiligung an der Gesamtabrede ist nicht | dern im Rahmen der mildernden Umstände ten.

1786.Dann macht [...] geltend, dass die WE mindestens 10 % wegen mildernden Umstar der Abrede (Frachtraten, Kriegsrisikozuschl genommen. Zudem habe [...] nie Kriegsrisik zuschläge nicht auf allen [vorliegend relevaı zuschläge für die USA hätten [...] und [...] ni geführt. Überdies müsse [...] die gleiche Be Reduktion von 5 % profitiert, weil [...] nicht : teilgenommen habe. [...] werde die Beteiligu fen.?'?

1787.Zur bestrittenen Teilnahme an den E Zollabfertigungszuschläge für die USA kann werden. Zudem berücksichtigt die Sanktion und Zollabfertigungszuschläge fur [...] ohnet Behandlung wie [...] ist anzumerken, dass s men haben. Allerdings liegt die Teilnahme v dagegen hat sich während des sanktionsrel

ligt.

B.4.2.5 Zwischenergebnis

1788.Zusammenfassend berechnet sich die die Berechnung des Basisbetrags ein Pro: Dauer des Verstosses mit einem Zuschlag Umstände wird das Vorliegen eines wieder! sind in der vorzeitigen Einstellung der Verhz

1789.Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -mild gende Verwaltungssanktionen als den Vers

911 Vgl. act. [...].

912 Vgl. act. [...].

-rhöhung von 10 % für die Dauer des Verstosses chluss, indem sie für jedes einzelne Element die aim Element Treibstoffzuschläge nähere sich die näss Antrag an ([...] rechnet den angebrochenen je die Dauer gesamthaft weniger als 23 Monate. irchschnitt der Dauer der einzelnen Elemente bevon 10 % für die Dauer des Verstosses gerecht-

> Dauer des Verstosses nach der Gesamtabrede teiligung an einer Gesamtabrede gegenüber der es Preiselement privilegieren. Dem Ausmass der im Rahmen der Dauer Rechnung zu tragen, sonanhand der Teilnahme an den einzelnen Elemen-

KO zu Unrecht keine Reduktion der Sanktion von iden vornehme. [...] habe nicht an allen Elementen age, Zollabfertigungszuschläge für die USA) teilozuschläge eingeführt. [...] habe die Kriegsrisikoten] Strecken angewendet. Die Zollabfertigungscht auf allen [vorliegend relevanten] Strecken einhandlung wie [...] zukommen. [...] habe von einer in der Gesamtheit der einzelnen Abredeelemente ing an den gleichen Elementen wie [...] vorgeworlementen Frachtraten, Kriegsrisikozuschläge und auf die Ausführungen in Randziffer 924 verwiesen sbemessung die Elemente Kriegsrisikozuschläge iin nicht (vgl. Tabelle 25). In Bezug auf die gleiche owohl [...] als auch [...] an der Abrede teilgenomon [...] nicht im sanktionsrelevanten Zeitraum. [...] avanten Zeitraums am Element Frachtraten betei-

Sanktionen demnach wie folgt: Zunächst wird für zentsatz von 8 % herangezogen. Dazu wird der von 10 % Rechnung getragen. Als erschwerende nolten Verstosses gewertet. Mildernde Umstände ltensweise zu sehen.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der ernden Faktoren erweisen sich grundsätzlich foltössen der Parteien angemessen:

Tabelle 39: Zwischenergebnis der Sanktion:

Partei Basisbetrag Dauerzuschl: [...] [..-] [..-] Korean [...] 10% AAWW (Polar) [.-.] 10% South African [...] 10% AMR (Ameri- (Amer L.] 10%

can) UCH (United) [.-.] 10% SAS (Scandina-

. (Scandina [J 10% vian) Singapore [...] 10%

B.4.2.6 Bonusmeldungen - Vollständig«

1790.Wenn das Unternehmen an der Aufdec kung mitwirkt, kann auf eine Belastung gan: satz hält Artikel 49a Absatz 2 KG fest, wob ständigen Erlasses der Sanktion und in Ar Sanktion (teilweiser Sanktionserlasse) aufge

B.4.2.6.1 Grundsätze zum Verzicht der |

(i) Vollständiger Erlass der Sankt

1791.Gemäss Artikel 8 Absatz 1 SVKG erli vollständig, wenn es seine Beteiligung an ei kel 5 Absatz 3 und 4 KG anzeigt und als Ers

- Informationen liefert, die es der Wettb: zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKC

- Beweismittel vorlegt, welche der Wett! werbsverstoss gemäss Artikel 5 Absai SVKG, sog. Feststellungskooperation dann noch gewährt werden, wenn die infolge Anzeige eines Dritten eine Vor

1792.Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a das Unternehmen kein anderes Unternehr

913 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 48

914 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 4¢ 863), 275; PHILIPP ZURKINDEN/HANS RUDOLF TRU

Art. 49a N 8.

an aller Parteien in CHF

ag | Zwischener- Erschwerende | Ergebnis gebnis / mildernde Umstande

[...] [...] [...] [...] -5% [...]

[...] -10% [...]

[...] 0 [...]

[...] -5% [...]

[...] -5% [...]

[J] - 20% [..]

or / teilweiser Verzicht der Belastung

‚kung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschran- 7 oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundai in Artikel 8 ff. SVKG die Modalitäten eines volltikel 12 ff. SVKG diejenigen einer Reduktion der führt sind.

Belastung

ion

isst die WEKO einem Unternehmen die Sanktion ner Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artites entweder

ewerbsbehorde ermöglichen, eine Untersuchung 3, sog. Eröffnungskooperation)?"? oder

Jewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbez 3 oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b

). Ein vollständiger Sanktionserlass kann auch Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen oder abklärung oder Untersuchung eröffnet haben.°"*

SVKG erlässt die WEKO die Sanktion nur, wenn nen zur Teilnahme an der angezeigten Abrede

ja KG N 132.

ja KG N 136; in diesem Sinne auch TAGMANN (Fn EB, Das neue Kartellgesetz-Handkommentar, gezwungen und nicht die anstiftende ode verstoss eingenommen hat.

1793.Ferner setzt ein Erlass der Sanktion i hörde nicht bereits über ausreichende Bewe beweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 Bst. b SVKG)

1794.Weiter wird gemäss Artikel 8 Absatz langt,

- dass es der Wettbewerbsbehörde una liegenden Informationen und Beweisn (Bst. b);

- dass es während der gesamten Dauel! schränkt und ohne Verzug mit der We

- dass es seine Beteiligung am Wettbev Selbstanzeige oder auf erste Anordnu

1795.Zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d SV Interesse des Verfahrens geboten sein kaı Wettbewerbsverstoss erst auf Anordnung d der Fortgang des Verfahrens (etwa weitere bei anderen Kartellmitgliedern) gefährdet se

(ii) Reduktion der Sanktion

1796.Nach Artikel 12 Absatz 1 SVKG redu: men an einem Verfahren unaufgefordert mit mittel die Teilnahme am betreffenden Wettb: digen Sanktionserlass kann es in besonde seine Teilnahme im Kartell erst auf Anordnut falls der Fortgang des Verfahrens gefährdet

1797.Die Reduktion beträgt bis zu 50 % des tionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigk: renserfolg (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Im Unters« rere Unternehmen in den Genuss einer Ret soll dabei nicht nur die Erschliessung ander lichen, sondern auch den Untersuchungsau

1798.Die Reduktion beträgt bis zu 80 Proze Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen ı mittel vorlegt über weitere Wettbewerbsvers 12 Abs. 3 SVKG).

B.4.2.6.2 Anwendung der Grundsätze ir

1799.Am 23. Dezember 2005 erfolgte beim kel 49a Absatz 2 KG durch [...]. Mit Schreik [...] der Eingang der Selbstanzeige schriftlich zu gefährden, verzichtete das Sekretaria

915 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 881) ad Art. 8,

916 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 881) ad Art. 12

917 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 881) ad Art. 12

r führende Rolle im betreffenden Wettbewerbs-

1 beiden Fällen voraus, dass die Wettbewerbsbesismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu

2 SVKG von einem Unternehmen kumulativ verufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich ittel betreffend den Wettbewerbsverstoss vorlegt

‘des Verfahrens ununterbrochen, uneingettbewerbsbehörde zusammenarbeitet (Bst. c);

verbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der ng der Wettbewerbsbehörde einstellt (Bst. d).

KG ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es im ın, dass das Unternehmen seine Teilnahme am er Wettbewerbsbehörde einstellt, weil andernfalls ermittlungshandlungen wie Hausdurchsuchungen in könnte.?"5

iert die WEKO die Sanktion, wenn ein Unternehgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweisewerbsverstoss eingestellt hat. Wie beim vollstänren Fällen geboten sein, dass das Unternehmen 1g der Wettbewerbsbehörde einstellt, weil andernwürde. ?'®

nach den Artikeln 3-7 SVKG berechneten Sanksit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahshied zum vollständigen Erlass können auch meh- Juktion kommen. Die unaufgeforderte Mitwirkung nfalls unentdeckt bleibender Beweismittel ermögfwand des Sekretariats vermindern.°'7

nt des nach den Artikeln 3-7 SVKG berechneten ınaufgefordert Informationen liefert oder Beweisstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG (Art.

n vorliegenden Fall

Sekretariat eine Selbstanzeige im Sinne von Artien des Sekretariats vom 10. Januar 2006 wurde 1 bestätigt. Um den Fortgang des Verfahrens nicht t darauf, [...] aufzufordern, die Beteiligung am

Abs. 2 Bst. d. Abs. 1. Abs. 2.

Wettbewerbsverstoss per sofort einzusteller gang zu den Hausdurchsuchungen vom 14.

1800.[...] erfüllt die Voraussetzungen nach . Sanktion. Zwar erscheint [...] beziehungswe hang mit dem festgestellten Sachverhalt rele auf die Tatsache zurückzuführen, dass [...] umfangreiches Beweismaterial aus ihrem Be gewiesen werden, dass sie eine anstiftende

1801.Im Nachgang zur formellen Untersuch weise der Ausdehnung der Untersuchung v zeigen:

Tabelle 40: Selbstanzeigen nach Untersuch

Partei

[..]

1802. [...] reichte rund zwei Wochen nach Un Selbstanzeige von [...] ging rund einen Mon: ein. Beide Selbstanzeigen trugen in erhebilic besondere die Selbstanzeige [...] war sehr rechtfertigt es sich, die Kooperation von [...] zu berücksichtigen.

1803.[...] erklärte ihre volle Kooperationsbe chungseröffnung. Aufgrund der Komplexität klärung zu diesem Zeitpunkt noch nicht so von [...] keine zusätzlichen Erkenntnisse me Verzögerung ist jedoch bei der Sanktionsr mehr auch für [...] und [...], welche ihre Selb rund zweieinhalb Jahre nach der Untersuch die Kooperation von [...] und [...] für das V Verfahren ist im Vergleich mit den ersten dre diesen Umständen rechtfertigt es sich, die | von 30 %, diejenige von [...] mit einer Sankt einer Sanktionsreduktion von 10 % zu berüc

B.4.2.6.3 Stellungnahmen der Partei Sanktionsreduktion

(i) Stellungnahme [...]

1804.[...] bringt vor, dass einige Parteien in il und teilweise in ihren Plädoyers gerügt hätte tionserlass nicht. Diese Behauptungen seieı [...] in aller Form bestritten. Der Sachverhalt zum Beispiel United - [...] Parteien in za

918 Vgl. act. [...].

1. Die Einstellung der Beteiligung erfolgte im Nach- Februar 2006.°"®

Artikel 8 SVKG für einen vollständigen Erlass der ise deren Konzerngesellschaften im Zusammentiv häufig. Diese Häufung ist jedoch in erster Linie die erste Selbstanzeigerin war und entsprechend sitz eingereicht hat. Es kann [...] indes nicht nach- oder führende Rolle eingenommen hätte.

ungseröffnung vom 13. Februar 2006 beziehungsom 20. Februar 2006 erfolgten weitere Selbstanungseröffnung

Zeitpunkt Selbstanzeige (Eingang Sekretariat) [...]

tersuchungseröffnung eine Selbstanzeige ein. Die at nach Untersuchungseröffnung beim Sekretariat chem Masse zur Sachverhaltsaufklärung bei. Insumfangreich. Unter den gegebenen Umständen und [...] mit einer Sanktionsreduktion von je 50 %

reitschaft rund ein halbes Jahr nach der Untersudes vorliegenden Falles war die Sachverhaltsabweit fortgeschritten, dass aus der Selbstanzeige hr hätten gewonnen werden können. Die zeitliche eduktion klar zu berücksichtigen. Dies gilt umso stanzeigen etwas über ein Jahr beziehungsweise ungseröffnung eingereicht haben. Zwar war auch erfahren nicht unwichtig. Deren Einfluss auf das i Selbstanzeigern jedoch klar zu relativieren. Unter Kooperation von [...] mit einer Sanktionsreduktion ionsreduktion von 20 % und diejenige von [...] mit ksichtigen.

an zum Sanktionserlass / zur

ren Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats an, [...] erfülle die Voraussetzungen für den Sank- 1 allerdings völlig unsubstanziiert und würden von zeige klar auf, dass mit einigen Ausnahmen - wie hlreiche bi- und multilaterale Kontakte involviert gewesen seien und zum Teil dabei eine au die Rede davon sein, dass [...] eine führend

1805.Diesen Ausführungen entsprechend ki sen werden.

(ii) Stellungnahme South African

1806.South African bemängelt, dass [...] der für [...] aus dem umfangreichen zur Verfüg Rolle (wenn nicht gar eine Vorreiterrolle) he in den meisten Fällen selbst angestossen°~“

1807.Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausf

(iii) Stellungnahme [...]

1808.[...] macht geltend, die Tatsache, dass Preisrunden angestossen habe, werde bei ( fensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt.

der [...] sei unter solchen Umständen unzul der KG-Sanktionsverordnung. °7'

1809.Zu diesem Vorbringen von [...] ist auf d

(iv) Stellungnahme [...]

1810.[...] bringt vor, dass der Rahmen der ı Gewahrung einer Sanktionsreduktion von 10 sere Reduktion für [...] scheine im vorlieger leine auf den Zeitpunkt der Einreichung der handle es sich um einen eher komplizierten gen Einfluss auf das Verfahren haben könr dass eine Staffelung der Reduktion der Sa nicht unbedingt zu erfolgen habe. So habe Möglichkeit, die Höhe der Sanktionsreduktic gig zu machen, nicht Gebrauch gemacht (R 170).»922

1811.Dazu gilt es festzuhalten, dass die WI der Möglichkeit, die Höhe der Sanktionsredt hängig zu machen, tatsächlich keinen Gebre im Umstand, dass in jenem Verfahren alle | erfolgten. Hierzu betont die WEKO, dass die zukommt, als plausibel scheint, dass bei gı Selbstanzeigen sich die Wahrscheinlichkeit, men noch einen wesentlichen Beitrag zum Der zeitliche Abstand zum anzeigenden res mass WEKO insofern einen gangbaren Gre bare Bedeutung des Beitrags einer Unterne

919 Vgl. act. [...]. 920 Vgl. act. [...].

921 Vgl. act. [...]. 923 Vgl. RPW 2009/3, 220 Rz 170, Elektroinstalle

sserst aktive Rolle gehabt hätten. Es könne nicht e oder anstiftende Rolle gehabt hätte.°"°

ann auf die Ausführungen Randziffer 1800 verwievolle Sanktionserlass gewährt worden sei, obwohl ung stehenden Datenmaterial klar eine tragende srvorgehe. [...] habe die angeblichen Preisrunden )

uhrungen in Randziffer 1800 zu verweisen.

[...] in der Schweiz regelmässig die verschiedenen ler Frage des vollständigen Sanktionserlasses of- Fin vollständiger Erlass der Sanktion zu Gunsten ässig und verletzte die einschlägigen Grundsätze

ie Ausführungen in Randziffer 1800 zu verweisen.

nöglichen Reduktion im vorliegenden Fall mit der | Prozent nicht voll ausgeschöpft werde. Eine grösden Fall angemessen. Insgesamt könne nicht al- " Selbstanzeige durch [...] abgestellt werden. Hier Fall, weshalb auch spätere Beiträge einen wichtiten. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, nktion in Relation zum Rang der Bonusmeldung «die WEKO bereits in der Vergangenheit von der ın vom Rang der jeweiligen Selbstanzeige abhän- PW 2009/3, Elektroinstallationsbetriebe Bern, Rz.

=KO im Fall Elektroinstallationsbetriebe Bern von ıktion vom Rang der jeweiligen Selbstanzeige abauch gemacht hat. Der Grund dafür liegt allerdings Bonusmeldungen zeitnah zur Hausdurchsuchung sem Entscheid insofern keinerlei Präjudizwirkung össeren/zunehmenden Abständen zwischen den dass die Akten der später meldenden Unterneh-

Verfahren liefern, beträchtlich verringern dürfte. pektive ersten meldenden Unternehmen stellt geidmesser für die unter Umständen schwer eruierhmung zum Verfahrenserfolg dar.°*? Unter diesen

tionsbetriebe Bern.

Umständen erscheint die Sanktionsreduktior hin erfolgte die Selbstanzeige von [...] rund :

(v) Stellungnahme [...]

1812.[...] macht geltend, der Sanktionser Sanktionsverordnung und verletze das Gleic klar eine anstiftende oder führende Rolle vc a SVKG. Der [...] gewährte Sanktionserlass das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 Abs

1813.Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausf

B.4.2.7 Ergebnis

1814.Aufgrund der genannten Erwägungen genannten sanktionserhöhenden und -minc nung für jede Untersuchungsadressatin wie

Tabelle 41: Zusammenfassung der Sanktior

Partei Basisbetrag Erschwerend inkl. 10 % Dau- | / mildernde erzuschlag Umstände

[.-.] [.-.] [.-.]

Korean [...] -5%

AAWW (Polar) [..-] - 10%

South African [...] 0

AMR (Ameri- LJ 5%

can)

UCH (United) [..-] -5%

SAS (Scandina- [J 20%

vian)

Singapore [...] 0

1815.Für Alitalia und South African ergibt

Sanktionsverordnung in Ermangelung eines tion von O Franken. Es stellt sich damit die von Artikel 49a KG entspricht. So spricht die chen für Unternehmen, die eine Stützofferte zwangsläufig keinen Umsatz erzielt haben, | ferten Teil der Ansprache sind und diejenig: reichen damit dazu beigetragen den wirksa mindestens erheblich zu beeinträchtigen. V Umsätze abgestellt, gingen diese Abredetei setzgeber beabsichtigten Zweck von Ar

1 anhand des Zeitpunktes als sachgerecht. Immerzweieinhalb Jahre nach der ersten Selbstanzeige.

lass gegenüber [...] verstosse gegen die KGhbehandlungsgebot. Aus dem Antrag ergebe sich yn [...] im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe sei nicht begründet, was auch ein Verstoss gegen atz 2 BV darstelle.°**

uhrungen in Randziffer 1800 zu verweisen.

und unter Würdigung aller Umstände sowie aller lernden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechfolgt zusammenfassen:

en aller Parteien in CHF

e | Ergebnis Bonus Sanktion

die Sanktionsberechnung entsprechend der KG- Umsatzes auf den relevanten Märkten eine Sank- Frage, ob dieses Resultat dem Sinn und Zweck WEKO etwa im Bereich von Submissionsabspraeingereicht und daher auf dem relevanten Markt trotzdem eine Sanktion aus. Dies weil die Stützofan Unternehmen, die eine solche Stützofferte einmen Wettbewerb zu beseitigen beziehungsweise Vürde in diesem Fall auf die tatsächlich erzielten Inehmer sanktionsfrei aus, was mit dem vom Getikel 49a KG, insbesondere dessen Ziel der abschreckenden Wirkung, unvereinbar wäre reden, kann es sich aus der Art der Abrede zwangsläufig keinen Umsatz auf dem relevz ven Umsätze könnte auch in diesen Fällen widerlaufen. Es kann daher gerechtfertigt s gemesener Höhe auszufällen.

1816.Der vorliegende Fall unterscheidet si chenen Fällen. Dass Alitalia und South Afr relevanten Märkten erzielt haben ist weder dingt. Es kann vorliegend auch nicht gesa kartellanführende Rolle innegehabt hätten u Sanktion zu bezahlen hätten. Die von Artik kann im vorliegenden Fall auch ohne Ausfäl

C Kosten

C.1 Stellungnahmen der Parteie

C.1.1 Stellungnahme Atlas (Polar)

1817.Gemäss Polar seien die Verfahrenskc terliegen zu verteilen. Der Uberwiegende Te bindung stehenden Luftverkehrsunternehm:« zwei verschiedene Gruppen gehandelt habe renskosten ohnehin auch nicht in Frage.”

1818.Entsprechend dem Verursacherprinzi der nachgewiesenen Teilnahme von Polar welche für das vorliegende Verfahren ursäc dass der Verfahrensaufwand in einem Kart fahren betroffenen Unternehmen ware. Es | Verfahrensaufwand in direkter Abhängigkeit Unternehmens am Kartell steht.”® Es bes WEKO abzuweichen.

C.1.2 Stellungnahme South African

1819.South African bemängelt, dass gema adressaten zu gleichen Teilen auferlegt we gung widerspreche dem in Artikel 2 Absatz prinzip, wonach die Kosten verursacherger African, entgegen ihrem Antrag, Kosten auf und verursachergerecht zwischen den Verfü sanktionierten Luftverkehrsunternehmen, at beziehungsweise höchstens geringen Tatbe

925 Vgl. RPW 2012/2, 406 Rz 1089 ff., Wettbewe gau.

926 Vgl. RPW 2010/1, 113 f. Rz 374 ff., Gaba. 927 Vgl. act. [...].

928 \/gl. zum Ganzen auch RPW 2010/4, 773 Rz

928 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die ¢ KG, GebV-KG; SR 251.2).

3.925 Auch in anderen Fällen, etwa bei Gebietsabergeben, dass ein daran beteiligtes Unternehmen inten Markt erzielt.” Ein Abstellen auf die effektidem von Artikel 49a KG angestrebten Zweck zuein, trotz fehlendem Umsatz eine Sanktion in anch jedoch wesentlich von den soeben angesproican keinen sanktionsrelevanten Umsatz auf den unmittelbar noch mittelbar durch die Abrede begt werden, dass Alitalia oder South African eine nd es im Ergebnis stossend wäre, wenn sie keine el 49a KG beabsichtigte abschreckende Wirkung lung einer Sanktion erreicht werden.

in zu den Kosten

sten nach dem Verursacherprinzip und nach Unil des Aufwandes solle in diesem Fall den [in Veran] auferlegt werden. Da es sich mutmasslich um , komme eine solidarische Haftung für die Verfah-

D erfolgt die vorliegende Kostenauflage aufgrund am wettbewerbswidrigen Informationsaustausch, hlich ist. Es kann denn auch nicht gesagt werden, ellverfahren abhängig vom Umsatz der vom Verann auch nicht verallgemeinert werden, dass der zum (finanziellen) Ausmass der Beteiligung eines teht kein Grund von der langjährigen Praxis der

ss Antrag die Verfahrenskosten den Verfügungsrden sollen. Diese gleichmässige Kostenauferle-

1 GebV-KG° explizit verankerten Verursacherecht zu verteilen seien. Für den Fall, dass South erlegt werden sollten, müssten diese differenziert gungsadressaten, namentlich den gemäss Antrag ıfgeteilt werden. Aufgrund des nicht vorhandenen itrags (passive Rolle, keine Umsätze/Marktanteile

rbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aar-

488, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. sebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung auf den relevanten Strecken, keine Busse), t Verschulden müsse der Kostenanteil für S erheblich tiefer ausfallen als derjenige der aı ten Konkurrenten. Generell stelle sich die Fr ten Sanktion verteilt werden müssten. Im Ü Kostenauferlegung zu gleichen Teilen prax zu stossenden Ergebnissen führen sollte. Ir sendes Ergebnis resultieren, wenn allen Par Zudem sei vor dem Hintergrund der (über Verfahrensdauer, letztlich auch in Anwendu ob den Verfügungsadressaten Verfahrenskc bis 100 000 Franken auferlegt werden dürf rücksichtigung dieses Aspektes, soweit nicl zumindest erheblich zu reduzieren.”

1820.Dazu kann auf die Ausführungen in Ri

C.1.3 Stellungnahme Alitalia

1821.In Bezug auf die Verfahrenskosten m nahme der an den vorgeworfenen Wettbew werden könne. Bereits aus diesem Grund m geachtet dessen erscheine der vorliegende Ergebnis der gleichmässigen Kostenverteil Bereich der Luftfrachtdienstleistungen miss fensichtlich sein. Im Vergleich zu anderen

seien die Marktanteile auf den untersuchte Gründen führe eine Kostenverteilung zu gle Stellung von Alitalia auf dem Markt für Luftfr genden) Beweismittel müssten berücksichtic rechtigkeitsgedanken vereinbar sei."

1822.Den Ausführungen von Alitalia ist ent wegs als ungenügend erweist (vgl. Abschni talia auch nicht einzustellen ist. Entscheide vanten Märkten im Rahmen der Sanktionsb ist, die Kostenverteilung zu beeinflussen. Im 1818 verwiesen werden.

C.1.4_ Stellungnahme AMR (American)

1823.American vertritt die Ansicht, dass die zerischen Eidgenossenschaft auferlegt unc gänzlich entfalle — erheblich zu reduzieren | gen seien.

1824.Hierzu kann auf die Ausführungen in fF

C.1.5 Stellungnahme United

1825.United bringt vor, dass angesichts de Teilen und unter solidarische Haftbarkeit vc Fall, dass United weiterhin eines unzuläss

930 Vgl. act. [...].

931 Vgl. act. [...].

ınd dem - falls überhaupt vorhandenen - geringen outh African entsprechend weg- oder zumindest uf den relevanten Märkten tätigen und sanktionierage, ob die Kosten nicht in Relation zur ausgefällbrigen führe der Antrag selbst aus, dass von der isgemäss abgewichen werden könne, wenn dies 1 Bezug auf South African würde gerade ein stosteien gleich hohe Kostenanteile auferlegt würden. -)langen, nicht den Unternehmen anzulastenden ng des Verhältnismässigkeitsprinzips zweifelhaft, sten in der Grössenordnung von 50 000 Franken ten. Die Verfahrenskosten seien somit unter Beit gänzlich auf deren Erhebung verzichtet werde,

andziffer 1818 verwiesen werden.

acht Alitalia zunächst geltend, dass ihr eine Teilerbsabreden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen üsse die Gebührenpflicht für Alitalia entfallen. Un- Fall zudem als Paradebeispiel für ein stossendes ıng. Infolge der geringen Aktivität von Alitalia im se deren marginale Bedeutung auf dem Markt ofvon der Untersuchung betroffenen Unternehmen nN Strecken verschwindend klein. Aus all diesen ichen Teilen zu einem stossenden Ergebnis. Die achtdienstleistungen und die spärlichen (ungentjt werden, damit die Kostenverteilung mit dem Geyegenzuhalten, dass sich die Beweislage keinestt A.4.11), weshalb das Verfahren gegenüber Alind ist, dass die Stellung von Alitalia auf den releemessung berücksichtigt wird und nicht geeignet | Übrigen kann auf die Ausführungen in Randziffer

Kosten des Verfahrens — sofern nicht der Schwei- | sofern die Gebührenpflicht von American nicht ınd den Parteien zu ungleichen Teilen aufzuerle-

Randziffer 1818 verwiesen werden.

r Rolle von United eine Auferlegung zu gleichen llig unangemessen sei. Deshalb, und nur für den igen Verhaltens bezichtigt werden, müssten die

Auslagen und die Verfahrenskosten des vol Teilen auferlegt werden, unter Berücksichti tens.°°

1826.Hierzu kann auf die Ausführungen in fF

C.1.6 Stellungnahme [...]

1827.[...] macht für den Fall einer Kostena und verursachergerecht zwischen den Verfi

1828.Hierzu kann auf die Ausführungen in F

C.22 Ergebnis

1829.Nach Artikel 2 Absatz 1 GebV-KG ist verursacht hat.

1830.Verursacher eines Verfahrens sind d Anstoss zu den Ermittlungen der Wettbewe herigen Praxis der Wettbewerbsbehörden g sam und in gleichem Masse als dessen Vert Teilen. Von diesem Grundsatz wird dann a führen sollte. Im vorliegenden Fall sind kei diesem Grundsatz rechtfertigen würden.

1831.Im Untersuchungsverfahren nach Arti aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine oder wenn sich die Parteien unterziehen. Al Unternehmen, welche aufgrund ihres mög tens ein Verfahren ausgelöst haben, das be: als gegenstandslos eingestellt wurde.%® Vi Verfahren beteiligten Parteien zu bejahen.

1832.Demgegenüber entfällt die Gebühren sacht haben, sich die zu Beginn vorliegenc Verfahren aus diesem Grund eingestellt wir

1833.Nach Artikel 4 Absatz 2 GebV-KG gilt Dieser richtet sich namentlich nach der Dri des ausführenden Personals. Auslagen für | Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 Ge

1834.Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von 120 bis 290 Franke: beläuft sich auf insgesamt 6567 Stunden un Fall betrauten Mitarbeiter nach folgenden St

932 Vgl. act. [...].

933 Vgl. act. [...].

934 WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Kompc

935 Vgl. Entscheid des Bundesgerichts i. S. BKW 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario.

936 Vgl. RPW 2002/3, S. 546 f. Rz 6.1 e contraric

liegenden Verfahrens den Parteien in ungleichen gung der Bedeutung des jeweiligen Parteiverhal-

Randziffer 1818 verwiesen werden.

uferlegung geltend, dass die Kosten differenziert igungsadressaten aufgeteilt werden müssten. °°?

Randziffer 1818 verwiesen werden.

gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren

iejenigen Unternehmen, die mit ihrem Verhalten rbsbehörden gegeben haben.”* Gemäss der biselten grundsätzlich alle Kartellteilnehmer gemein- ırsacher und tragen daher die Kosten zu gleichen bgewichen, wenn er zu stossenden Ergebnissen nerlei Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von

kel 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, Is Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere icherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhalanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren orliegend ist daher eine Gebührenpflicht der am

pflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verurlen Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das 1.236

ein Stundenansatz von 100.- bis 400.— Franken. nglichkeit des Geschafts und der Funktionsstufe Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den bV-KG).

it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich n. Der Zeitaufwand für vorliegende Untersuchung d wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem undenansätzen verrechnet (Anmerkung: Im Laufe

ynenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 69 Rz FMB Energie AG, RPW 2002/3, S. 546 f. Rz 6.1; Art.

, Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG.

des Verfahrens wechselte der Stundenansa von Stundenansätzen aufgeführt sind):

  • 200 Stunden zu 120 Franken, ergebend

  • 111 Stunden zu 130 Franken, ergebend

  • 6070 Stunden zu 200 Franken, ergebenc

  • 62 Stunden zu 250 Franken, ergebend 1.

  • 124 Stunden zu 290 Franken, ergebend |

Neben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der kel 6 der Allgemeinen Gebuhrenverordnung 172.041.1) zu erstatten sowie die Kosten, d suchungsmassnahmen verursacht werden.

1835.Die vorliegend vorzunehmende Teilei renskosten.

1836.Die Verfahrenskosten für die Unterst Franken. Hiervon abzuziehen sind weiter ( rensgebühren von insgesamt 57 987 Franke gen zum Antrag des Sekretariats hatte, die eine mündliche Anhörung durch die WEKO ist der verbleibende Betrag von 1 255 643 F nen, nämlich 13, zu teilen, was einen Betrac

1837.Die Gebühren werden den Verfügung: scher Haftbarkeit auferlegt, mit Ausnahme v AllgGebV).

D Ergebnis 1838.Die WEKO kommt gestützt auf die vor

1839.Es ist festzustellen, dass sich die Unt teien [...]), Korean, AAWW-Konzern (AAWW (AMR und American), UCH-Konzern (UCH t und Scandinavian Cargo), [...]-Konzern ([...] gapore Cargo), [...] und [...]-Konzern ([...]) ir Februar 2006 über Treibstoffzuschläge (vgl. Abschnitt A.4.6.2), Zollabfertigungszuschläg (vgl. Abschnitt A.4.8.2) und die Kommissioni gesprochen haben.

1840.Verschiedene, von der Schweiz mit | men sehen die Möglichkeit der Tarifkoordir Inkrafttreten des EU-Luftverkehrsabkomme: tuation für wettbewerbsrechtliche Beurteilu Auslegung des EU-Luftverkehrsabkommens gelangt die WEKO zum Schluss, dass die richte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach | rechtlichen Bestimmungen des EU-Luftver

937 Vgl. act. [...].

938 Die Verfahrensgebühren setzen sich zusamn ruar 2012 und 1/14 für den Verfahrensaufwand «

tz teilweise, weshalb nachfolgend fünf Kategorien

24 000 Franken,

14 430 Franken,

11 214 000 Franken, 5 500 Franken,

35 960 Franken.

Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss Artivom 8. September 2004 (AllgGebV; SR

ie durch Beweiserhebung oder besondere Unter- Dieser Aufwand belief sich auf 9740 Franken.°?7

stellung hat keine Auswirkungen auf die Verfah-

ıchung belaufen sich gesamthaft auf 1 313 630 lie vorab auszuscheidenden reduzierten Verfah- =n, die auf [...] entfallen, welche keine Bemerkun- > Höhe der Sanktion nicht beanstandete und auf verzichtete.”°® Alsdann in einem weiteren Schritt ranken durch die Anzahl verbliebener Adressatinj von 96 588 Franken pro Adressatin ausmacht.

sadressaten zu gleichen Teilen und unter solidaristehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:

ernehmen [...]-Konzern (bestehend aus den Par- / und Polar), South African, Alitalia, AMR-Konzern ind United), SAS-Konzern (SAS AB, Scandinavian und [...]), Singapore-Konzern (Singapore und Sinn Zeitraum fruhestens Januar 2000 bis langstens Abschnitt A.4.4.4), [...] Kriegsrisikozuschläge (vgl. e für die USA (vgl. Abschnitt A.4.7.1), Frachtraten erung von Zuschlägen (vgl. Abschnitt A.4.9.1) ab-

Drittstaaten abgeschlossene Luftverkehrsabkomvation vor (vgl. Abschnitt B.1.1.2). Zudem ist mit 1s am 1. Juni 2002 für die Schweiz eine neue Singen im Bereich Luftverkehr entstanden. Durch ; nach den Kriterien der Vertragsrechtskonvention schweizerischen Wettbewerbsbehörden und Ge- Artikel 11 Absatz 2 LVA sowohl die wettbewerbskehrsabkommens als auch das schweizerische

en aus 1/14 für den Verfahrensaufwand per 27. Feb- Jer Schlussredaktion der Endverfügung (vgl. act. [...]).

Kartellrecht anzuwenden haben. Dabei geni heisst im Falle einer nach EU-Luftverkehrse Verbot nach Kartellgesetz ausgefällt wer Luftverkehrsabkommen unzulässige Verhalt setzes gerechtfertigt sein. Soweit jedoch be sig erklären, steht das EU-Luftverkehrsabko tellgesetz nicht entgegen (vgl. Abschnitt B.1

1841.Bei der Frage nach den anwendbareı die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet ist, einzuhalten, mithin diese dem EU-Luftverke Die schweizerischen Wettbewerbsbehörde: men mit dem Kartellgesetz letztlich in Bezu: den Ländern anzuwenden: Vereinigte Staate (bis zum 30. April 2004, weil EU-Beitritt am

1842.Aus der Analyse der anwendbaren Be: 1. Juni 2002 zwar auf ihre kartellrechtliche allfällige Unzulässigkeit hätte indes keine we Niederschlag finden (vgl. Abschnitt B.3.1).

1843.[...]

1844.Die von den Parteien getroffenen Abs schläge, Zollabfertigungszuschläge für die | Zuschlägen betreffen alle die Festsetzung d dinierten die Beteiligten ihr Preisverhalten | gen. Die Zuwiderhandlung weist eine einhe schnitt B.3.3.2).

1845.Aufgrund der Kontakte liegen zwische nehmen Vereinbarungen und abgestimmte sprechung vor. Es liegen Zuwiderhandlunge Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunterneh African, Korean, [...]] zusammen mit Scandi einen Widerhandlungszeitraum von Juni 20: eine Zuwiderhandlungsdauer von Juni 2004

1846.Die Zuwiderhandlungen beider Gruppe dauernden Zuwiderhandlung im Sinne der € gen Zuwiderhandlung war die Verhinderun: werbs. Die einzigen und fortdauernden Zuv den Handel zwischen der Schweiz und der |

1847.Es ist daher festzustellen, dass vorlie haltensweisen einerseits der am Verfahren talia, American, Singapore, South African, K sowie andererseits von [...] und Polar mit / sind.

1848.Die von den Parteien getroffenen Abs schläge, Zollabfertigungszuschläge für die | Zuschlägen stellen zudem eine Wettbewer Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe von Preisen dar (vgl. Abschnitt B.3.4.3.7).

1849.Die Vermutung der Beseitigung des w satz 3 KG kann für folgende Strecken wed mit einem wirksamen Innenwettbewerb v

ssst das EU-Luftverkehrsabkommen Vorrang, das ıbkommen zulässigen Verhaltensweise kann kein den. Andererseits kann auch keine nach EUensweise durch die Bestimmungen des Kartellgeide Wettbewerbsregeln ein Verhalten als unzuläsmmen einer Sanktion nach schweizerischem Kar- .2.2.1).

1 Bestimmungen gilt es zu berücksichtigen, dass die einzelnen Abkommen mit Nicht-EU-Ländern >hrsabkommen und dem Kartellgesetz vorgehen. 1 haben das EU-Luftverkehrsabkommen zusam- J auf Strecken zwischen der Schweiz und folgenn von Amerika, Singapur, Tschechische Republik 1. Mai 2004), Pakistan und Vietnam.

stimmungen folgt, dass Verhaltensweisen vor dem Zulässigkeit hin überprüft werden können. Eine sitere Rechtsfolge und würde im Dispositiv keinen

prachen über Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozu- USA, Frachtraten und die Kommissionierung von es Preises für Luftfrachtleistungen. Dadurch kooryezUglich der Bereitstellung von Luftfrachtleistuniitliche Natur auf: die Preiskoordination (vgl. Abn den am Verfahren beteiligten Luftverkehrsunter- ' Verhaltensweisen gemäss europäischer Rechtn von zwei Gruppen vor. Für die Gruppe der am men United, Alitalia, American, Singapore, South navian und [...] ergibt der festgestellte Sachverhalt 02 bis Februar 2006. Für die Gruppe [...]-Polar ist bis November 2005 erstellt.

an erfüllen je das Kriterium einer einzigen und forturopäischen Rechtsprechung. Zweck der jeweili- Jy, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbeviderhandlungen beider Gruppen waren geeignet =uropaischen Union zu beeinträchtigen.

genden Vereinbarungen und abgestimmten Verbeteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Aliorean, [...]] zusammen mit Scandinavian und [...] \rtikel 8 Absatz 1 LVA unvereinbar und verboten

prachen über Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozu- USA, Frachtraten und die Kommissionierung von bsabrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG in > a KG über die direkte oder indirekte Festsetzung

irksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Abar mit einem wirksamen Aussenwettbewerb noch viderlegt werden: Schweiz — USA, Schweiz —

Singapur, Schweiz — Tschechische Republ Singapur — Schweiz (vgl. Abschnitt B.3.4.4.!

1850.Auf folgenden Strecken kann die gese Wettbewerbs durch funktionierenden Ausse chische Republik für 2005 bis Februar 2006 Strecke nicht mehr zuständig ist), Schweiz -

1851.Für die Strecken Tschechische Repul Schweiz weisen die IATA-CASS-Daten keiı mehr weiter berücksichtigt werden.

1852.Die vorliegende Wettbewerbsabrede

die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KG mindester für die Strecken, für die die gesetzliche Vern einer Selbst-Wenn-Beurteilung — für die Stre derlegt werden kann (vgl. Abschnitt B.3.4.5.

1853.Gründe der wirtschaftlichen Effizienz Abschnitt B.3.4.6). Es handelt sich somit u Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 KG betreffend f — USA, USA — Schweiz, Schweiz — Singapı Republik (für die Jahre 2000 bis 2004), Sch

1854.Die Parteien [...], Korean Air Lines Co Cargo Worldwide Inc., South African Airway AMR Corporation, American Airlines, Inc., | Inc., SAS AB, Scandinavian Airlines A/S, S/ ted, Singapore Airlines Cargo Pte. Ltd., [.. Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 5: Konzernverbandes bezüglich Luftfrachtdier mente und Preisfestsetzungsmechanismen Informationen auszutauschen (vgl. Abschnit kehrsabkommen nicht ausdrücklich erlaubt eine Freistellung gemäss EU-Luftverkehrsal

1855.Korean Air Lines Co. Ltd., Atlas Air (PTY) Ltd., Alitalia - Linee Aeree Italiane S dings Inc., SAS AB, [...], Singapore Airline Wettbewerbsabrede beteiligt. Sie sind dafür (vgl. Abschnitt B.4.2). Unter Würdigung alle tionserhöhenden und -mildernden Faktoren angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. $

1856.Im Übrigen ist das Verfahren einzuste

1857.Bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von total 1 313 630 Fı

Dispositiv

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission gemäss Artikel 30 Absatz 1 KG

1. Den Parteien [...], Korean Air Lines Co Cargo Worldwide Inc., South African | S.p.A., AMR Corporation, American

ik für die Jahre 2000 bis 2004, USA — Schweiz,

izliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen nwettbewerb widerlegt werden: Schweiz — Tsche- 3 (wobei die WEKO für diesen Zeitraum für diese - Pakistan, Schweiz — Vietnam.

Jlik — Schweiz, Pakistan- Schweiz und Vietnam — Ye Transporte aus, weshalb diese Strecken nicht

bewirkt eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs, s als erheblich zu qualifizieren ist. Dies gilt sowohl 1utung widerlegt werden kann, als auch — im Sinne >cken, für die die gesetzliche Vermutung nicht wi- 3).

nach Artikel 5 Absatz 2 KG liegen nicht vor (vgl. m eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss olgender Strecken (vgl. Abschnitt 1636): Schweiz ur, Singapur — Schweiz, Schweiz — Tschechische weiz — Pakistan und Schweiz — Vietnam.

. Ltd., Atlas Air Worldwide Holdings Inc., Polar Air s (PTY) Ltd., Alitalia - Linee Aeree Italiane S.p.A., Jnited Continental Holdings Inc., United Air Lines \S Cargo Group A/S, [...], Singapore Airlines Limi- ] und [...] ist unter Hinweis auf die gesetzlichen + KG) zu untersagen, sich ausserhalb des eigenen istleistungen gegenseitig über Preise, Preiseleabzusprechen beziehungsweise entsprechende t B.4.1), soweit dies durch entsprechende Luftverist oder im Rahmen einer Allianz erfolgt, für die okommen der zuständigen Behörde vorliegt.

Worldwide Holdings Inc., South African Airways .p-A., AMR Corporation, United Continental Hols Limited, [...] und [...] sind an der unzulässigen gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren r Umstände und der zu berücksichtigenden sankist eine Belastung von total 11 080 092 Franken SVKG, vgl. Abschnitt B.4.2.6.3):

len.

naben die in Randziffer 1854 genannten Parteien anken Franken zu tragen (vgl. Abschnitt C).

:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-

. Ltd., Atlas Air Worldwide Holdings Inc., Polar Air Airways (PTY) Ltd., Alitalia - Linee Aeree Italiane Airlines, Inc., United Continental Holdings Inc.,

United Air Lines Inc., SAS AB, Scanc Singapore Airlines Limited, Singapore sagt, sich ausserhalb des eigenen Ko gen gegenseitig über Preise, Preisele sprechen beziehungsweise entsprect durch entsprechende Luftverkehrsabk men einer Allianz erfolgt, für die eine der zuständigen Behörde vorliegt.

2. Folgende Parteien werden für das in Beteiligung an der gemäss Artikel 8 d Schweizerischen Eidgenossenschaft Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in \ a KG unzulässigen Preisabrede mit fo

  • Korean Air Lines Co. Ltd.

  • Atlas Air Worldwide Holdings, Inc

  • | AMR Corporation

  • United Continental Holdings, Inc.

  • SAS AB

  • J

  • Singapore Airlines Limited 3. Im Übrigen wird das Verfahren einges

4. Die Verfahrenskosten von 1 31: 1 303 890 Franken und Auslagen vor folgendermassen auferlegt:

[...]

5. Die Verfügung ist zu eröffnen ar

[...]

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Prasident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben Rechtsbegehren und deren Begründung mit schwerdeführer oder seinem Vertreter unter der Beschwerdeschrift beizulegen.

inavian Airlines A/S, SAS Cargo Group A/S, [...], » Airlines Cargo Pte. Ltd., [...] und [...] wird unternzernverbandes bezüglich Luftfrachtdienstleistunmente und Preisfestsetzungsmechanismen abzuende Informationen auszutauschen, soweit dies ommen nicht ausdrücklich erlaubt ist oder im Rah- Freistellung gemäss EU-Luftverkehrsabkommen

den Erwägungen beschriebene Verhalten wegen es Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der und der Europäischen Gemeinschaft über den Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 3 Buchstabe Igenden Beträgen belastet:

Fr. 41 421 Fr. 62 301 Fr. 2 225 310 Fr. 2 085 486 Fr. 95 793 Fr. [..] Fr. 1 688 825

tellt.

3 630 Franken, bestehend aus einer Gebuhr von 1 9740 Franken, werden nachfolgenden Parteien

Dr. Rafael Corazza Direktor

30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postwerden. Die Beschwerdeschrift muss die ‚Angabe der Beweismittel enthalten und vom Bezeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist

F Anhang

Anhang 1: Übersicht der relevanten Luftverl deren Ländern (Stand 14. Februar 2011)

Luftverkehrsabkommen Bemerkungen

1 | Abkommen vom 21. Juni | Art. 8 Abs. 1: Mit di 1999 zwischen der einbarungen zwiscl Schweizerischen Eidge- | gungen und aufein: nossenschaft und der Eu- | zwischen den Vertr

ropäischen Gemein- hinderung, Einschr: schaft über den Luftver- Geltungsbereich di kehr (EU- a) die unmittelbare Luftverkehrsabkommen, oder sonstiger Ges LVA; der Erzeugung, de: SR 0.748.127.192.68);in |onen; c) die Aufteilt Kraft seit 1. Juni 2002 dung unterschiedlic

Handelspartnern, w an den Abschluss v partner zusätzliche delsbrauch in Bezie Art. 9: Mit diesem / che Ausnutzung eir reich dieses Abkon oder mehrere Unte' schen den Vertrags besondere in Folge zwingung von unan gen Geschaftsbedii zes oder der techni Anwendung unters« genüber Handelspz den; d) der an den Vertragspartner zu: nach Handelsbrauc

1956 zwischen der nien für Fluggäste ı Schweizerischen Eidge- | gung aller Faktoren nossenschaft und der senen Gewinns, de Bundesrepublik und der von andere Deutschland über den weise betreiben, ve Luftverkehr (mit Notenaus- | nach den Bestimmi tausch) Art. 11 Abs. 2: Die’ (Abkommen CH-DE; SR rung der beteiligten 0.748.127.191.36) sich die bezeichnet

Grund des Tariffest bandes (IATA) ang men sollen sich, na Staaten, welche die unmittelbar untereir

Ab 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbes EU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimn men der Schweiz und E(

stand dieses Abkor

3 | Abkommen vom 15. De- Art. 10 Abs. 1: Die zember 1975 zwischen der | festzusetzen, wobe Schweizerischen Eidge- |kosten, eines vernt nossenschaft und der Re- | und der Tarife, die ( publik Korea über den re- |den, in Betracht zu (Abkommen CH-RK; SR möglich in gegense 0.748.127.192.81) men der beiden Ve

kehrsunternehmen, setzt. Die bezeichn möglich zu erreiche das durch die interr Sachgebiet Vorschl

ehrsabkommen zwischen der Schweiz und anesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Ver- ıen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereiniander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel agsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Veränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen ses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise chäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investiti- Ing der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwenher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber /odurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die on Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertrags- Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Han- 'hung zum Vertragsgegenstand stehen.

\bkommen unvereinbar und verboten ist die missbräuchlier beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbemens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein rnehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwisparteien zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insndem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Ergemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonsti- ıgungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatschen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der shiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen geirtnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt wer- Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die sätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch

h in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Tarife, die auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Li- ınd Fracht anzuwenden sind, werden unter Berücksichti-

, insbesondere der Kosten des Betriebes, eines angemesr besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Linien

in Unternehmen, welche die gleiche Linie ganz oder teilrwendeten Tarife festgesetzt. Bei der Festsetzung soll Ingen der folgenden Absätze verfahren werden.

Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie durch Vereinbabezeichneten Unternehmen festgesetzt. Hierbei sollen

en Unternehmen nach den Beschlüssen richten, die auf setzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverawendet werden können, oder die bezeichneten Unternehch einer Beratung mit den Luftverkehrsunternehmen dritter : gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, wenn möglich ander verständigen.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe i alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebsinftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie Jurch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werziehen sind. in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn itigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehrtragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverdie ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgeeten Unternehmen haben dieses Einvernehmen soweit als n, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, rationale Organisation aufgestellt worden ist, die in diesem äge ausarbeitet.

Luftverkehrsabkommen |Bemerkungen

1995 über den Luftverkehr | den Parteien gleich zwischen der Regierung dieses Abkommen der Schweiz und der Re- |ten. gierung der Vereinigten Art. 12 Abs. 1: Jede

Staaten von Amerika jedes bezeichnete | (Abkommen CH-US; AS | politischen Erwägu 1997 1076) Das Abkommen vo

durch das Abkomm ersetzt (Art. 19 Abk

Abkommen vom 21. Juni | Fur vorliegendes V. 2010 über den Luftverkehr | tigt.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

(mit Anhängen) (SR

0.748.127.193.36)

ber 1959 über die Luftver- | mungen der Parteie kehrslinien zwischen der |Beförderungsbedin Schweiz und der Südafri- | nalen Luftverkehrs\

kanischen Union (Ab- der Parteien geneh kommen CH-SA; AS 1961 | Art. 4 Abs. 2: Wenr 892) und Tarifen nicht zt

fahrtbehörden eine Luftfahrtbehörden c und Tarife, welche erzielen.

Das Abkommen vo kanischen Union wi Schweizerischen B hoben.

Luftverkehrsabkommen Für vorliegendes V/ vom 8. Mai 2007 zwischen | tigt.

dem Schweizerischen

Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika (mit Anhang)

(SR 0.748.127.191.18)

6 |Abkommen vom 4. Juni Art. 6: Die Tarife we

1956 über Luftverkehrsli- [lichkeit des Betrieb: nien zwischen der ten jeder Linie, wie Schweiz und Italien sind. Die Empfehlui (Abkommen CH-IT; SR sind ebenfalls zu be 0.748.127.194.541) sich die bezeichnet

dritter Staaten, wel sind der Genehmig

breiten. Ab 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbes EU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimn men der Schweiz und E(

stand dieses Abkor

zember 1949 zwischen der | schaftlichkeit des B Schweiz und Österreich |Merkmale, wie Ges

über den Luftverkehr Luftverkehrsuntern« (Abkommen CH-AT; SR sind. Den Empfehlt 0.748.127.191.63) ebenfalls Rechnung

nehmigung der Luft Ab 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbes EU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimn men der Schweiz und E‘ stand dieses Abkor

> Partei gewährt den bezeichneten Unternehmen der bei- e und gerechte Möglichkeiten, miteinander in dem durch erfassten internationalen Luftverkehr in Wettbewerb zu tre-

> Partei lässt zu, dass die Preise für den Luftverkehr durch Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, marktngen festgelegt werden. [...]

m 15. Juni 1995 zwischen der Schweiz und den USA wird en vom 21. Juni 2010 zwischen der Schweiz und den USA ommen CH-USA 2010)

arfahren wegen Inkrafttreten im Jahr 2010 nicht berücksichlugpreise und Tarife, die von den bezeichneten Unterneh- 2n erhoben werden und die auf diesen Linien angewandten gungen sollen denjenigen entsprechen, die vom Internatiorerband (IATA) vereinbart und von den Luftfahrtbehörden migt worden sind.

der Internationale Luftverkehrsverband diesen Flugpreisen ıstimmt oder wenn eine solche Zustimmung von den Luftr Partei nicht genehmigt worden ist, so werden sich die

ler Parteien bemühen, eine Einigung über die Flugpreise die bezeichneten Unternehmungen anwenden sollen, zu

m 19. Oktober 1959 zwischen der Schweiz und der Südafrird mit dem Abkommen vom 8. Mai 2007 zwischen dem undesrat und der Regierung der Republik Südafrika aufgearfahren wegen Inkrafttreten im Jahr 2007 nicht berücksich-

2rden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaft- 2s, ein normaler Gewinn, und die besonderen Gegebenhei- Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen ngen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) rücksichtigen. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten en Unternehmungen mit den Luftverkehrsunternehmungen she die gleichen Strecken befliegen. Ihre Abmachungen ung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterchadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

rife sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei die Wirtetriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen chwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Tarife anderer shmungen auf dem gleichen Flugwege zu berücksichtigen Ingen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) ist J zu tragen. Die vorgesehenen Tarife unterliegen der Gefahrtbehörden der vertragschliessenden Teile.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

Luftverkehrsabkommen |Bemerkungen

8 | Vereinbarung vom 22. Juni | Art. 1 Bst. b: Jeder 1950 über Luftverkehrsli- | fur den Betrieb der nien zwischen der nung dieser Linien. Schweiz und Dänemark | Anhang II: Die Tarif (Abkommen CH-DK; SR schaftlichkeit des B 0.748.127.193.14) benheiten jeder Luf

sowie die Empfehlu Betracht zu ziehen schweizerische unc mungen dritter Staz chungen sind der G tragsstaaten zu unt so werden sich die letzter Linie wird da

angewendet. Ab 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbes EU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimn men der Schweiz und E(

stand dieses Abkor

9 | Abkommen vom 30. De- Art. 1 Abs. 2: Jeder zember 1954 über den re- |Linien eine Luftverk gelmässigen Luftverkehr |dieser Linien. zwischen der Schweiz und | Art. 4: Die Tarife we

Norwegen schaftlichkeit des B (Abkommen CH-NO; SR benheiten jeder Lin 0.748.127.195.98) ziehen sind. Die En

(IATA) sind ebenfal raten sich die bezel gen mit den Luftver Strecken befliegen. hörden der Vertrag: nicht einigen, so we den. In letzter Linie ren angewendet.

10 | Vereinbarung vom 18. Ok- | Art. 1 Bst. b: Jeder tober 1950 über Luftver- für den Betrieb der kehrslinien zwischen der |nung dieser Linien. Schweiz und Schweden Anhang Il: Die Tari

(mit Anhang) schaftlichkeit des B (Abkommen CH-SE; SR benheiten jeder Luf 0.748.127.197.14) sowie die Empfehlu

Betracht zu ziehen schweizerische unc nehmungen dritter : machungen sind de Vertragsstaaten zu gen, so werden sicl den. In letzter Linie Verfahren angewer Ab 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbes EU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimn men der Schweiz und E‘ stand dieses Abkor

11 | Abkommen vom 24. Mai Art. 10 Abs. 1: Die : 1956 über Luftverkehrsli- | vernünftiger Höhe f

nien zwischen der dern die Betriebsur Schweiz und Japan heiten jeder Linie (v (Abkommen CH-JP; SR dere Luftverkehrsu! 0.748.127.194.63) weges angewandte

den Bestimmungen Art. 10 Abs. 2: Nac! gen auf die gemäss verkehrsverbandes den die auf jedem < stand einer Verstär

Vertragsstaat bezeichnet eine Luftverkehrsunternehmung vereinbarten Linien und bestimmt den Zeitpunkt der Eröff-

e worden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtetriebes, ein normaler Gewinn und die besondern Gegetverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, ingen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in sind. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die

| dänische Unternehmung mit den Luftverkehrsunternehaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abma- ‚enehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Vererbreiten. Können sich die Unternehmungen nicht einigen, genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In s in Artikel 7 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

Vertragsstaat bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten ehrsunternehmung und bestimmt das Datum der Eröffnung

2rden in vernünftiger Höhe festgesetzt, wobei die Wirtetriebes, ein normaler Gewinn und die besonderen Gegeie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ıpfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes

Is zu berücksichtigen. Fehlen solche Empfehlungen, so bechneten schweizerischen und norwegischen Unternehmunkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der Luftfahrtbesstaaten zu unterbreiten. Können sich die Unternehmungen rden sich diese Behörden bemühen, eine Lösung zu finwird das in Art. 9 dieses Abkommens vorgesehene Verfah-

Vertragsstaat bezeichnet eine Luftverkehrsunternehmung vereinbarten Linien und bestimmt den Zeitpunkt der Eröff-

e werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtetriebes, ein normaler Gewinn und die besondern Gegetverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, ingen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in sind. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die

| schwedische Unternehmung mit den Luftverkehrsunter- Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Ab- ır Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörden der unterbreiten. Können sich die Unternehmungen nicht eini- 1 die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finwird das in Artikel 7 dieser Vereinbarung vorgesehene det.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

auf die genehmigten Linien angewandten Tarife werden in estgesetzt, wobei alle Bewertungsgrundlagen, im besonkosten, ein vernünftiger Gewinn, die besondern Gegebenvie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und die durch aniternehmungen auf jedem Abschnitt des vereinbarten Flugn Tarife zu berücksichtigen sind. Diese Tarife sind gemäss dieses Artikels festzusetzen.

n Möglichkeit einigen sich die bezeichneten Unternehmun- ; dem Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luft- (IATA) angewandten Tarife. Wenn dies unmöglich ist, biller vereinbarten Flugwege anzuwendenden Tarife Gegenidigung zwischen den bezeichneten Unternehmungen. In

Luftverkehrsabkommen |Bemerkungen

allen Fällen sind die ten zur Genehmigu

12 | Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus (Abkommen CH-SP; SR 0.748.127.196.89)

Art. 8 Abs. 1: Jede tei bezeichneten Uı Zurverfügungstellur kommen erfasst we Art. 10 Abs. 1: Jede durch jedes bezeicl marktorientierten E tragsparteien besct kriminierender Tarit Preisen, die auf Gri Unterstützung küns [...]

Art. 10 Abs. 4: Unb Vertragspartei: a) je oder wettbewerbsfé ternehmen fur inter tragsparteien vorge einer Vertragsparte gleichzuziehen, der verkehr zwischen d vorgeschlagen ode gewandt wird, bede gleichen Tarif anzu soweit diese notwe züglich Linienfuhrut des Service oder d

13 | Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

(Abkommen CH-HK; SR 0.748.127.194.16)

Art. 9 Abs. 2: Die vi wendbaren Tarife s bestimmenden Eler der Benutzer, eines und der Tarife, die‘ Art. 9 Abs. 3: Die in schen den bezeichi che mit anderen Ur zeichnete Unterner men zum Tarif nich ternehmen die gleic Tarife unterbreiten gleiche Strecke» be wird, und nicht die 1

14 | Abkommen vom 9. April 1951 über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg (Abkommen CH-LU; SR 0.748.127.195.18)

Art. 1 Bst. b: Jeder Linien eine Luftverk nung dieser Linien. Art. 4: Die Tarife we lichkeit des Betrieb: ten jeder Luftverkel tracht gezogen wer transportverbandes Empfehlungen, so | Zweck mit den Luft chen Strecken bedi fahrtbehörden der \

Ab 1. Juni 2002 Vorrang EU-Luftverkehrsabkommen

Art. 33 LVA: Unbes schlägigen Bestimn der Schweiz und E! stand dieses Abkor

15 | Vereinbarung vom 5. April 1950 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Luftverkehrslinien

Art. 1 Abs. 2: Für je Recht zur Errichtun zeichnet.

Art. 4 Abs. 2: Die in möglich, für jede im nehmungen nach E Strecke befliegende Vereinbarung soll, \

:se Tarife den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsstaang zu unterbreiten.

Vertragspartei gewährt dem von der anderen Vertragspariternehmen gleiche und gerechte Möglichkeiten, um bei der 1g internationaler Luftverkehrslinien, die von diesem Abrden, in freien Wettbewerb zu treten.

> Vertragspartei lässt zu, dass die Tarife für den Luftverkehr ınete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, rwägungen festgelegt werden. Eingriffe von Seiten der Ver- ıränken sich auf: (a) die Verhinderung unvernunftiger, dis- e oder Praktiken; und (b) den Schutz der Unternehmen vor ind direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder tlich niedrig gehalten werden.

eachtet der Absätze (1) bis (3) dieses Artikels erlaubt jede >dem Unternehmen einer Vertragspartei mit einem tieferen ihigeren Tarif gleichzuziehen, der von jedem anderen Unnationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Verschlagen oder erhoben wird; und b) jedem Unternehmen

i mit einem tieferen oder wettbewerbsfahigeren Preis

"von jedem anderen Unternehmen für internationalen Luftem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland r erhoben wird. Der Begriff «gleichziehen», wie er hier anutet das Recht, für eine zeitlich beschränkte Dauer einen wenden, unter Anwendung beschleunigter Massnahmen, ndig sind, ungeachtet unterschiedlicher Bedingungen be- 1g, Anforderungen für einen Rückflug, Anschlüssen, Art

2s Flugzeugtyps.

9m bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei anind in vernünftiger Höhe festgelegt, unter Einschluss aller nente, einschliesslich der Betriebskosten, der Interessen

; vernünftigen Gewinnes, der Besonderheiten jeder Linie von anderen Luftverkehrsunternehmen erhoben werden.

1 Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tarife können zwi- 1eten Unternehmen vereinbart werden, die nach Rückspraternehmen deren Genehmigung einholen. Wenn das beimen die Zustimmung der anderen bezeichneten Unterneht erlangen kann, oder wenn kein anderes bezeichnetes Unthe Strecke bedient, kann das bezeichnete Unternehmen und die Luftfahrtbehörde kann diese genehmigen. «Die deutet in diesem Zusammenhang die Strecke, die bedient estgelegte Strecke.

Vertragsstaat bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten ehrsunternehmung und bestimmt den Zeitpunkt der Eröff-

2rden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaft- 2s, ein normaler Gewinn und die besondern Gegebenhei- ırslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Beden müssen. Die Empfehlungen des Internationalen Luft- (IATA) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Fehlen solche jyeraten sich die bezeichneten Unternehmungen zu diesem verkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der Luft- /ertragsstaaten zu unterbreiten.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

de vereinbarte Linie wird vom Vertragsstaat, dem das g dieser Linie zusteht, eine Luftverkehrsunternehmung be-

1 vorstehenden Absatz 1 erwähnten Tarife sollen, wenn

| Anhang festgelegte Strecke von den bezeichneten Untereratung mit den übrigen ganz oder teilweise die gleiche

2n Luftverkehrsunternehmungen vereinbart werden; diese wenn möglich, zu Stande kommen durch Anwendung des

Luftverkehrsabkommen |Bemerkungen (Abkommen CH-GB; SR | Tarifbildungsverfah 0.748.127.193.67) Die so vereinbarter zur Genehmigung z Ab 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbes EU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimn men der Schweiz und E‘ stand dieses Abkor

16 | Provisorische Vereinba- Art. 1 Bst. b: Jeder rung vom 7. Marz 1949 nehmungen fur der zwischen der Schweiz und | tum der Eröffnung « den Niederlanden betref- | Art. 4: Die Tarife we

fend Luftverkehrslinien mungen in vernünft (Abkommen CH-NL; SR triebes, ein normale 0.748.127.196.36) zu ziehen sind. Bei

Internationalen Luft werden. Mangels sı niederländischen U den Luftverkehrsun der Genehmigung « ten unterworfen. Fz wenn eine der Luftf genannten Behörde das in Artikel 9 dies

Ab 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbes EU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimn men der Schweiz und E(

stand dieses Abkor

17 | Abkommen vom 2. Mai Art. 13 Abs. 1: Die 2001 zwischen dem partei für die von di Schweizerischen Bun- sind in vernünftiger desrat und der Regierung | einschliesslich der | der Republik Indien über |ren Merkmale der L den Luftlinienverkehr (Ab- |nes, der Tarife and kommen CH-IN; SR gen zum Marktgesc

möglich, in gegenss der beiden Vertrag: unternehmen, die g Die bezeichneten L legungsverfahren d Sachgebiet Vorschl

18 | Mit Frankreich kein Abkommen?®22

Ab 1. Juni 2002 EU- Luftverkehrsabkommen

19 | Abkommen vom 14. Juni |Art. 8 Abs. 1: Die T 1978 zwischen der Regie- | hang mit Beförderu rung der Schweizeri- anzuwenden hat, s schen Eidgenossen- menden Einflüsse, schaft und der Regierung |winnes, der besonc der Republik Indonesien |Luftverkehrsuntern: über den Luftlinienverkehr | Art. 8 Abs. 2. Die in (Abkommen CH-ID; SR möglich in gegense 0.748.127.194.27) der beiden Vertrag:

unternehmen, die g Die bezeichneten L setzungsverfahren sem Sachgebiet Vc

20 | Abkommen vom 8. März Art. 4: Die Tarife we 1952 Uber den Luftverkehr | lichkeit des Betrieb zwischen der Schweiz und | ten jeder Luftverkel

939 Andere Luftverkehrsabkommen (Stand 14. Fı

rens des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA). | Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsstaaten u unterbreiten.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

Vertragsstaat wird eine oder mehrere Luftverkehrsunter-

| Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnen und das Dalieser Linien bestimmen.

rden gemeinsam zwischen den bezeichneten Unternehiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Be- 2r Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale in Betracht der Festlegung dieser Ansätze soll den Empfehlungen des transportverbandes (IATA) ebenfalls Rechnung getragen olcher Empfehlungen haben sich die schweizerischen und nternehmungen mit den die gleichen Strecken bedienenternehmungen dritter Staaten zu beraten. Die Ansätze sind Jurch die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaa- Ils die Unternehmungen zu keiner Einigung gelangen oder ahrtbehörden diese Ansätze nicht billigt, werden sich die 2n bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird

er Vereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragsesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonde- Jienste, der Kommissionssätze, eines vernünftigen Gewinarer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegun- :hehen in Betracht zu ziehen sind.

in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn sitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen sparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsanz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Internehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffester internationalen Organisation anzuwenden, die in diesem äge ausarbeitet.

arife, die jedes bezeichnete Unternehmen im Zusammenngen, die Punkte im Gebiet der Vertragsparteien umfassen, ind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimeinschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Geleren Merkmale jeder Linie und der Tarife, die von anderen ahmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind. Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn itigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen sparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsanz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Internehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffestder internationalen Organisation anzuwenden, die in dierschläge ausarbeitet.

2rden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaft- 2s, ein normaler Gewinn und die besonderen Gegebenheiirslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit sowie die

sbruar 2011), <http:/Awww.bazl.admin.ch/themen/inter- 0.6.2011).

Luftverkehrsabkommen |Bemerkungen

der Philippinischen Re- |Empfehlungen des

publik (Abkommen CH- zu ziehen sind. Fer

PH; SR 0.748.127.196.45) |ten Unternehmung: dritter Staaten, wel sind den Luftfahrtbe

breiten.

21 | Abkommen vom 22. No- Art. 14 Abs. 1: Die’ vember 1984 zwischen partei fur die von di dem Schweizerischen sind in vernünftiger Bundesrat und der Regie- | einschliesslich der rung des Königreichs ren Merkmale der L Thailand über den Luftver- | winns, der Tarife ar kehr zwischen ihren Ge- gen zum Marktgesc bieten und darüber hinaus | Art. 14 Abs. 3: Die ’ - Änderung des Abkom- |nen designierten Ui mens vom 19. Februar Luftverkehrsuntern

1998/10. März 1998 (Ab- | Übereinkunft kann ı kommen CH-TH; AS 2002 | rifkoordinationsmec 23) parteien die Teilnat men zur Bedingunc eine der Vertragsp: koordination verhin nach eigener Wahl

Abkommen vom 18. Ja- Für vorliegendes V/ nuar 2010 zwischen dem _|tigt. Schweizerischen Bundesrat und der Regierung

des Königreichs Thailand über den Luftverkehr

zwischen ihren Gebieten

und darüber hinaus (mit

Anhang) (SR

0.748.127.197.45)

22 | Abkommen vom 12. No- Art. 10 Abs. 1: Die vember 1973 zwischen Unternehmen auf d dem Schweizerischen nünftigen Höhe fes Bundesrat und der Regie- | einschliesslich der rung der Volksrepublik deren Merkmale de

China über den zivilen gelmässige Luftverl Luftverkehr (Abkommen selben oder ähnlich 0.748.127.192.49)%° genstand eines Ein

beiden Vertragspar parteien mindesten Zeitpunkt zur Gene ternehmen sich auf fahrtbehörden der « neten Unternehmer sind, so werden sic genseitigen Einverr men.

23 | Luftverkehrsabkommen Art. 11 Abs. 1: Die vom 20. Februar 1975 zwi- | die von und nach d

schen der Schweizeri- schen den bezeichi schen Eidgenossen- wobei alle bestimm schaft und Kanada besonderen Merkm

940 Das Abkommen CH-CN umfasst auch die Re China am 17. Januar 1950 anerkennt die Schwe hörden sich auch heute noch bezeichnen, nicht Ein-China-Politik fest, das heisst, sie anerkennt ler Ebene nur ein China, nämlich die Volksrepuk sches Departement für auswärtige Angelegenhe

Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in Betracht len solche Empfehlungen, so beraten sich die bezeichne- 2n zu diesem Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen che die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen »hörden der Vertragsstaaten zur Genehmigung zu unter-

Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragsesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, Interessen der Benutzer, der Betriebskosten, der besonde- Jienste, der Kommissionssätze, eines vernünftigen Ge- \derer Unternehmen und andere wirtschaftliche Uberlegun- :hehen in Betracht zu ziehen sind.

Tarife können nach Konsultationen zwischen den betroffenternehmen der beiden Vertragsparteien und mit anderen ahmen, soweit zuständig, vereinbart werden. Eine solche Jurch Anwendung der entsprechenden internationalen Ta- ‚hanismen erreicht werden. Weder darf eine der Vertragsime an multilateralen Tarifkoordinationen unter Unterneh-

| für die Annahme irgendeines Tarifes machen, noch darf arteien die Teilnahme an einer solchen multilateralen Tarifdern oder erfordern. Jedes bezeichnete Unternehmen kann Tarife individuell entwickeln.

arfahren wegen Inkrafttreten im Jahr 2010 nicht berücksichvon den durch die beiden Vertragsparteien bezeichneten en vereinbarten Linien erhobenen Tarife sind in einer verzusetzen, unter Einschluss aller bestimmenden Einflüsse, Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonr Linien sowie der Tarife von anderen Unternehmen, die rekehrslinien auf den gleichen Strecken oder einem Teil deren Strecken betreiben.

fur die vereinbarten Linien anwendbaren Tarife bilden Gevernehmens zwischen den bezeichneten Unternehmen der teien und sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragss dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen hmigung zu unterbreiten. [...] Wenn die bezeichneten Unkeinen dieser Tarife einigen können, oder wenn die Luftsinen Vertragspartei von keinem der zwischen den bezeich- 1 der beiden Vertragsparteien vereinbarten Tarife befriedigt h die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien im ge- 1ehmen bemühen, einen angemessenen Tarif zu bestim-

Tarife für die Beförderungen auf den vereinbarten Linien, em Gebiet der anderen Vertragspartei führen, sind zwi- 1eten Unternehmen aufgrund der Marktkräfte festzusetzen, enden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, der ale der Linien, der Erzielung eines vernünftigen Gewinnes,

gion Taiwan. Seit der Anerkennung der Volksrepublik iz die «Republik China», wie die taiwanesischen Bemehr. Die Schweiz hält seither konsequent an ihrer

in ihren bilateralen Beziehungen und auf internationalik China mit Regierungssitz in Peking. (Eidgenössiiten EDA, Bilaterale Beziehungen Schweiz — Taiwan,

Luftverkehrsabkommen

Bemerkungen

(Abkommen CH-CA; SR 0.748.127 .192.32)

der Tarife anderer | Überlegungen, die Art. 11 Abs. 2: Die | zeln oder, nach Bel neten Unternehmer ren Unternehmen fe seinen eigenen Luf che Rechtfertigunc

24 | Abkommen vom 24. Marz 1960 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Belgien (Abkommen CH-BE; SR 0.748.127.191.72)

Art. 4: Die Tarife fü setzen, wobei alle r Betriebskosten, ein betreffenden Linie ı gen, die ganz oder den. Die Tarife wer 1. Die Tarife werde neten Unternehmur mungen, die ganz ¢ Diese Abmachung des Internationalen Tarife sind den Luft zulegen. Wenn die genehmigen, haber schriftlich binnen 1! oder binnen einer 3

Ab 1. Juni 2002 Vorrang EU-Luftverkehrsabkommen

Art. 33 LVA: Unbes schlägigen Bestimn der Schweiz und E! stand dieses Abkor

25 | Abkommen vom 17. Juli 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über den Luftverkehr (mit Anhang) (Abkommen CH- CZ, SR 0.748.127.197.43)

Art. 16 Abs. 1: Die’ partei für die von di sind in vernünftiger einschliesslich der | ren Merkmale des | winnes, der Tarife: gungen zum Markte Art. 16 Abs. 2: Die | die Einwände beste tigerweise diskrimir schränkend zufolge als Folge direkter o sind.

Art. 16 Abs. 8: Für teien gestatten die

deren Vertragspart: hen, der gegenwärl tragspartei oder du

Ab 1. Mai 2004 (EU-Beitritt) Vorrang EU-Luftverkehrsabkommen

Art. 33 LVA: Unbes schlägigen Bestimn der Schweiz und E! stand dieses Abkor

26 | Abkommen vom 19. Juli 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Ungarn über den regelmässigen Luftverkehr (SR 0.748.127.194.18; Abkommen CH-HU)

Art. 11 Abs. 1: Die‘ festzusetzen, wobe kosten, eines verni und der Tarife, die | werden, in Betracht Art. 11 Abs. 2: Die | möglich durch eine gen der beiden Ver gen haben soweit 2 das Tariffestsetzun nisation aufgestellt

Ab 1. Mai 2004 (EU-Beitritt) Vorrang EU-Luftverkehrsabkommen

Art. 33 LVA: Unbes schlägigen Bestimn der Schweiz und E! stand dieses Abkor

yezeichneter Unternehmen und andere wirtschaftliche

sich auf den Markt auswirken, in Betracht zu ziehen sind.

in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife können einieben des bezeichneten Unternehmens oder der bezeich- 1, in gemeinsamer Absprache oder in Absprache mit andesstgesetzt werden. Jedes bezeichnete Unternehmen ist nur tfahrtbehörden gegenüber verantwortlich für die wirtschaftli- | seiner Tarife.

r alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzunitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie die vernünftiger Gewinn, die besonderen Gegebenheiten der ınd die Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmunzum Teil die gleiche Strecke befliegen, angewendet werden gemäss folgenden Grundsätzen festgesetzt:

n wenn möglich im Einvernehmen zwischen den bezeich- ıgen und nach Beratung mit anderen Luftverkehrsunterneh- ‚der zum Teil die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt. hält sich soweit als möglich an die Empfehlungen Luftverkehrsverbandes. Die auf diese Weise vereinbarten fahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vor- Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei diese Tarife nicht

1 sie es den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

> Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Tarife hinweg, inders vereinbarten Frist anzuzeigen.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragsesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, Interessen der Benutzer, der Betriebskosten, der besonde- Jienstes, der Kommissionsansätze, eines vernünftigen Geanderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Uberleyeschehen in Betracht zu ziehen sind.

_uftfahrtbehörden achten insbesondere auf Tarife, gegen shen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünfiierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr ein-

: Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief der indirekter Hilfe oder Unterstützung, oder die überrissen

Beförderungen zwischen den Gebieten der Vertragspar- Luftfahrtbehörden dem bezeichneten Unternehmen der ansi, mit jedem Tarif für das gleiche Stadtepaar gleichzuzieig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Verrch ein Unternehmen eines Drittstaates zugelassen ist.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe i alle bestimmenden Einflüsse einschliesslich der Betriebsinftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie durch andere Luftverkehrsunternehmungen angewendet zu ziehen sind.

in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn Verständigung zwischen den bezeichneten Unternehmuntragsparteien festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmun- Is möglich dieses Einvernehmen zu erreichen, in dem sie gsverfahren anwenden, das durch die internationale Orgaworden ist, welche regelmässig diese Materie ordnet.

chadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einnungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen 5-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegennmens und des Anhangs sind.

Luftverkehrsabkommen

Bemerkungen

27 \Provisorische Vereinbarung vom 16. Februar 1949 betreffend Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und der Turkei (mit Anhang) (Abkommen CH-TR, SR 0.748.127.197.63)

Art. 4: Die Tarife we lichkeit des Betrieb male, wie Geschwii schweizerischen ur Zweck mit den Luft chen Strecken bedi zustandigen Luftfat die Unternehmunge bemühen, eine Los Vereinbarung vorge

28 | Abkommen vom 15. Dezember 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea Uber den regelmässigen Luftverkehr (Abkommen CH-KR; SR 0.748.127.192.81)

Art. 10 Abs. 1: Die’ festzusetzen, wobe kosten, eines verni und der Tarife, die | den, in Betracht zu Art. 10 Abs. 2: Die | möglich in gegense men der beiden Ve kehrsunternehmen, setzt. Die bezeichn möglich zu erreiche das durch die interr Sachgebiet Vorschl

29 | Abkommen vom 19. Mai 1966 zwischen der Schweiz und Ceylon über den regelmässigen Luftverkehr (Abkommen CH- LK; AS 1967 983)

Art. 12 Abs. 1: Die‘ förderung nach ode den Tarifen sind in Einflüsse einschlies der Tarife anderer | Art. 12 Abs. 2: Die | möglich durch die b ganzen oder einem Eine solche Vereinl ren, das durch die i cherweise die Tarif

Abkommen vom 17. April 2007 über den Luftlinienverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (mit Anhang) (SR 0.748.127.197.12)

Für vorliegendes V/ tigt.

30 | Abkommen vom 10. März 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Islamischen Republik Pakistan über den Luftlinienverkehr (mit Anhang) (Abkommen CH-PK; SR 0.748.127.196.23)

Art. 14 Abs. 1: Jede kehr durch jedes be ellen, marktpolitisct Parteien beschrank a) die Verhinderunc b) den Schutz der lL rekter staatlicher Sı werden;

c) den Schutz der k chen Verwendung « einschrankend sinc Art. 14 Abs. 4: Unb fahrtbehörden kein zwischen Punkten i scheid des betroffe

31 | Abkommen vom 13. Marz 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen

Art. 11 Abs. 2: Die’ partei für Beförderu tei anzuwenden ha menden Einflüsse, winnes, der besonc Luftverkehrsuntern« Art. 11 Abs. 3: Die | möglich zwischen c

2rden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaft- 2s, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkdigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind. Die id türkischen Unternehmungen beraten sich zu diesem verkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung durch die ırtbehörden der Vertragsstaaten unterworfen. Können sich n nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden ung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 9 dieser »sehene Verfahren angewendet. Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe i alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebsinftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie Jurch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werziehen sind. in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn itigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehrtragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverdie ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgeeten Unternehmen haben dieses Einvernehmen soweit als n, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, rationale Organisation aufgestellt worden ist, die in diesem äge ausarbeitet.

von der Unternehmung der einen Vertragspartei für die Ber von dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu erhebenvernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden slich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes und Jnternehmungen in Betracht zu ziehen sind.

in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn ezeichneten, interessierten Unternehmungen, die auf der Teil der Strecke Luftverkehr betreiben, vereinbart werden. Jarung soll womöglich durch das Tariffestsetzungsverfahnternationale Organisation festgesetzt wird, welche übli-

> regelt, erreicht werden.

arfahren wegen Inkrafttreten im Jahr 2010 nicht berücksich-

> Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für den Luftverzeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerzi- 1en Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der en sich auf

) von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken; Jnternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indi- ıbventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten

(onsumenten vor Preisen, die aufgrund einer missbräuchlisiner beherrschenden Stellung unvernünftig hoch oder

.

eachtet der Absätze 1-3 dieses Artikels verlangen die Luft- > Unterbreitung von Tarifen für die Beförderung von Fracht n ihren Gebieten. Diese Tarife erlangen durch den Entnen Unternehmens Gültigkeit.

Tarife, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertrags- Ingen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspart, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimeinschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Geleren Merkmale jeder Linie und der Tarife, die von anderen s>hmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind.

in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn len bezeichneten Unternehmen der beiden

Luftverkehrsabkommen

Bemerkungen

ihren Gebieten und darüber hinaus (mit Anhang) (Abkommen CH-AE; SR 0.748.127.193.25)

Vertragsparteien ur men, die ganz oder nehmen wird wenn fahren des Internat

32 | Abkommen vom 6. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr (mit Anhang) (Abkommen CH-VN; SR 0.748.127.197.89)

Art. 12 Abs. 1: Die’ partei für die von di sind in vernünftiger einschliesslich der ren Merkmale der L nes, der Tarife and gen zum Marktgesc Art. 12 Abs. 3: Die Einwände besteher weise diskriminiere kend zufolge Missb Folge direkter oder sind.

Art. 12 Abs. 7: Für: teien gestatten die

men der anderen V gleichzuziehen, der jeden Vertragsparte

33 | Abkommen vom 30. Juli 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über den Luftlinienverkehr (mit Anhang) (Abkommen CH-EG; SR 0.748.127.193.21)

Art. 13 Abs. 1: Die’ hang mit Beförderu tei anzuwenden ha menden Einflüsse, winnes, der besonc und der Tarife, die‘ in Betracht zu ziehe Art. 13 Abs. 2: Die | möglich in gegense der beiden Vertrags unternehmen, die g Die bezeichneten L setzungsverfahren sem Sachgebiet Vc

1d nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunterneh- ‚teilweise die Strecke befliegen, festgesetzt. Dieses Einvermöglich dadurch erreicht, indem das Tariffestsetzungsveronalen Luftverkehr-Verbandes zur Anwendung kommt.

Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragsesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonde- Jienste, der Kommissionssätze, eines vernünftigen Gewinarer Unternehmen und andere wirtschaftliche Uberlegun- :hehen in Betracht zu ziehen sind.

_uftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die 1 können aufgrund der Tatsache, dass sie unvernünftigernd sind, übermässig hoch oder über Gebühren einschränrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als indirekter Hilfe oder Unterstützung oder die überrissen

Jie Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragspar- Luftfahrtbehörden dem oder den bezeichneten Unternehertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar “gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer ii oder eines Drittstaates zugelassen ist.

Tarife, die jedes bezeichnete Unternehmen in Zusammenngen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspart, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimeinschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Geleren Merkmale jeder Linie, der Interessen der Benutzer von anderen Luftverkehrsunternehmen angewandt werden, n sind.

in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn itigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen sparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsanz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Internehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffestder internationalen Organisation anzuwenden, die in dierschläge ausarbeitet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 102, Art. 103, Art. 106, Art. 109 und Art. 333 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 67 und Art. 325 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 397 — gelesen in der Fassung vom 28. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 8, Art. 13, Art. 29, Art. 32, Art. 36 und Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2013; der Erlass wurde am 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Mai 2017, 2. April 2020, 2. Oktober 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 7. Dezember 2011; der Erlass wurde am 29. Oktober 2015, 10. September 2016, 2. August 2018, 7. Juli 2021, 12. Mai 2022, 21. September 2023, 13. Juni 2024 und 22. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 28. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 12, Art. 27 und Art. 33a — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, Art. 2 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen, Art. 1, Art. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 16, Art. 21 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022 und 1. August 2023 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 und Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 19a, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 39, Art. 46a, Art. 49a, Art. 54, Art. 58 und Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Dezember 2014, 1. Januar 2022 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 39 und Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz, Art. 2, Art. 3 und Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 18. Februar 2021 erneut konsolidiert.