WEKO-20160509-1068bc
Sport im Pay-TV: Verfügung vom 09. Mai 2016
Sachverhalt
Inhaltsverzeichnis
A.2 Verfahren... eee A.4 Sachverhaltsermittlung ...................-- A.4.1 Begriffsdefinitionen......................- A.4.2 Vorbemerkungen zum Beweis im ; A.4.3 Feststellung des relevanten Sachv A.4.3.2 Das Programmangebot von Telec A.4.3.3 Das PPV-Angebot von Teleclub.. A.4.3.4 Das Sportangebot von Teleclub.. A.4.3.5 Sachverhaltsangaben der Marktte A.4.A Stellungnahmen der Parteien zum A.4.5 Befragung im Rahmen der Anhöru A.4.5.2 Anhörung von Cablecom, Finecor A.4.6 Stellungnahmen der Parteien zu d A.4.6.2 Stellungnahme von Cablecom, Fi B Erwägungen .....uunsaneennnnnnnennnnnnnennnnnnn B.3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschr B.3.1 Stellungnahmen der Parteien zum B.4 Unzulässige Verhaltensweisen markt B.4.1.1 Vorbemerkungen zu Fernsehmar! B.4.1.4 Übersicht über die abgegrenzten
B.4.1.5 Stellungnahmen zum relevanten | B.4.2.1 Frühere Beurteilungen der Markts B.4.2.2 Allgemeines zur aktuellen Beurtei
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Allgemeinen...................4.sssn0seneneeneeennnnnnennnnnnen erhalts ..............444444444HHHRRRR RR RR Rn nenn nenn nn nennen nenn
B.4.2.3 Zeitliche Dimension
B.4.2.4 Nationaler Markt für die Bereitstel Rahmen eines Liga-Wettbewerbs
B.4.2.5 Nationaler Markt für die Bereitstel Rahmen eines Liga-Wettbewerbs
B.4.2.6 Nationale Märkte für die Bereitste
im Rahmen eines Liga-Wettbewe B.4.2.7 Nationaler Markt für die Bereitstel B.4.2.8 Stellungnahmen zur Beurteilung c B.4.2.9 Zwischenergebnis ......................- B.4.3.1 Stellungnahmen zu den unzuläss B.4.3.2 Verweigerung von Geschäftsbezii B.4.3.3 Diskriminierung von Handelspartr B.4.3.4 Erzwingung unangemessener Ge B.4.4 ErQebnis............:ccccccccsseeeeeeeeeeeeeeee Cc MaSSNAhMe D1... .eeceeeeee eee e reer ee eeeeeeeeeen C.1 Anordnung von Massnahmen / Einve C.1.1 Massnahmen betreffend die Verwe C.1.2 Massnahmen betreffend die Diskri C.1.3 Massnahmen betreffend die Erzwii
C.1.4 _ Stellungnahmen zu den Massnahr C.1.4.1 Stellungnahme von Cablecom, Fi C.1.5 _ Ergebnis..................unneeeeeennen C.2 Sanktionierung.............unmsesssnseereeeenen C.2.1 AllQeMeines.......... eee C.2.2 _ Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG C.2.2.1 Unternehmen..............srrrrrr rer C.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im : C.2.3 Vorwerfbarkeit.........uusssssssrrrrrrreen C.2.3.1 Stellungnahmen der Parteien zur C.2.4 Bemessung ..........:::cceeeeeeeeeeeeee eee C.2.4.1 Maximalsanktion ........................- C.2.4.2 Konkrete Sanktionsberechnung .. C.2.4.3 Stellungnahmen der Parteien zur C2.5 Ergebnis.................uusnnneeeeeeenen
D Kosten
E Aufschiebende Wirkung
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lung von Schweizer Fussballübertragungen im im Pay-TV... .nnueessnsssssssnnnnnnnnennnnnnennnnnnnnnnnnnn 116
lung von Schweizer Eishockeyübertragungen im im Pay-TV... .nnueessnsssssssnnnnnnnnennnnnnennnnnnnnnnnnnn 120 ros (Bundesliga, Primera Divisiön & Copa del igen Verhaltensweisen. ....................en schäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG) 156 minierung von Handelspartnern ....................- ngung unangemessener
llung von ausländischen Fussballübertragungen
Lette teeter eee e ee cnaeeeeeeee eee ceenaaeeeeeeeeeeneeeeaaees 120 ern (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG).........................-
F Ergebnis
G Dispositiv A Sachverhalt
A.1 Gegenstand der Untersucht
1. _ Gegenstand der Untersuchung bildet ( Swisscom) und die heute zu Swisscom ge TV!-Anbieterin Teleclub AG — nachfolgend: ° Sportinhalten im Pay-TV marktbeherrschen sen missbraucht haben. Im Zusammenhang die folgenden Verhaltensweisen im Vorderg
- Verweigerung von Geschäftsbezieh als Teil der Swisscom-Gruppe, ande tungsangebote verweigert hat und d ist. Zum einen geht es um eine allfd andere IPTV-Anbieter. Zum andern züglich des Pay-per-View-Angebots
- Diskriminierung von Handelspartner Ungleichbehandlung verschiedener club.
- Erzwingung unangemessener Gescl leclub gegenüber potenziellen Konkt gerten Markt erzwungen hat.
- Koppelungs-/Bundelungsvertrage: C kunden die Sportkanäle von Teleclu Es stellt sich die Frage, ob damit ein liegt.
2. Die vorliegende Untersuchung betrifft
A.1.1 Untersuchungsadressatinnen
3. Die Untersuchung richtet sich gegen f
4. Die Swisscom AG ist eine spezialgese der Swisscom-Gruppe, die insbesondere in Internet und IT-Lösungen tätig ist. Die Swis: bieterin in der ganzen Schweiz ein Mobilfu ein im Anschlussnetz auf dem Kupferkabel Swisscom-Gruppe über drei eng miteinar 2013):
- Swisscom TV start, basic oder plus k Netze. Bei Swisscom TV handelt es nur mit der entsprechenden Entschli
1 vgl. zu den Begriffen nachfolgend Abschnitt A.
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Ing
lie Frage, ob die Swisscom-Gruppe (nachfolgend: hörende Cinetrade-Gruppe (wozu auch die Pay- Feleclub — gehört) im Bereich der Übertragung von d sind und ob sie diese durch ihre Verhaltensweimit Sportinhalten im Pay-TV stehen insbesondere rund:
ungen: Im Vordergrund steht dabei, ob Teleclub, ren TV-Plattformanbietern als Swisscom Vorleisiese allfällige Verweigerung nicht zu rechtfertigen llige Verweigerung der Teleclub Sport-Kanäle für geht es um die Frage, ob eine Verweigerung be- (Live-Sport-Events) vorliegt.
n: Die Vorabklärung ergab Anhaltspunkt für eine Plattformanbieter und der Endkunden durch Tele-
1aftsbedingungen: Hierbei gilt es zu prüfen, ob Te- Jrrenten ein Konkurrenzverbot auf einem vorgela-
‚emäss Ergebnis der Vorabklärung können Endb nur gemeinsam mit dem Basispaket beziehen. ie nach Kartellgesetz unzulässige Koppelung vorden Zeitraum 2006 bis 2013.
olgende Adressaten:
tzliche Aktiengesellschaft und Muttergesellschaft den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, ;com-Gruppe betreibt als Telekommunikationsannknetz und als Grundversorgungskonzessionärin basierendes Festnetz. Im TV-Bereich verfügt die der verbundene Plattformen (Stand Dezember
ietet digitales Fernsehen über leitungsgebundene > sich um eine geschlossene IPTV-Plattform, die isselungs-Hardware empfangen werden kann.
4.1.
- Das Einsteigerangebot Swisscom T\ Grundgebühr, jedoch ohne die Mög Abruf zu beziehen. Swisscom TV lig zember 2012 die Möglichkeit bot, «L hen, ohne eine monatliche Grundgel
- Swisscom TV air (bzw. Swisscom T internetfähigen Gerät (Computer, | empfangen werden kann. Es handel
5. Die CT Cinetrade AG (nachfolgend: Gruppe. Diese erwirbt und verwaltet Beteil und Veranstaltungen. Sie ist als Medienun Kino (KITAG AG) und in der Verwertung vor Video und DVD aktiv. Die Cinetrade-Grupp: trolliert und gehört damit heute zur Swisscor unter der gemeinsamen Kontrolle des Verv (51 %) und Swisscom (49 %). Für den vorlie« Cinetrade bis Ende September 2012 zwei D restliche Drittel gehörte der Ringier AG. Auft Cinetrade seit Anfang Oktober 2012 Alleinak mit der Beteiligung der Ringier AG an Telec
6. Die Teleclub AG war bei Untersuchu Art. 2 Bst. d RTVG?. Teleclub stellte eigen Unterhaltung zusammen. Im Zuge des Em Swisscom-Gruppe wurde die Programmver: gert, an deren Aktienkapital Cinetrade zu ei den trat und tritt Teleclub aber auch als Platı der Teleclub Programm AG zusammenges Dritten in vier Programmpaketen den Endk Teleclub werden über die CATV-Netze der schlussnetz der Swisscom-Gruppe sowie Swisscom-Gruppe bzw. regionaler Energiev
A.2 Verfahren
7. Gestutzt auf verschiedene Hinweise v sowie eigene Abklärungen eröffnete das S gend: Sekretariat) am 30. Mai 2012 eine Vc wegen einer möglicherweise unzulässigen \
8. Im Rahmen der Vorabklärung wurden nehmen befragt; zudem wurden Swisscom | retariat zum Schluss, dass Anhaltspunkte f standen.
2 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom
3 Seit dem 2. Juni 2012 können die Programme über regionale Glasfaseranschlussnetze der Sw Sunrise, empfangen werden.
* Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle un KG; SR 251).
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/ light bietet digitales Fernsehen ohne monatliche lichkeit sog. «Live Sport Events» oder Filme auf ht ersetzte Swisscom TV select, welches bis Deive Sport Events» oder Filme auf Abruf zu bezie- Jühr für Swisscom TV bezahlen zu müssen.
V air easy) ist ein IPTV-Angebot, das mit einem Vobiltelefon etc.) innerhalb eines Webbrowsers t sich dabei um eine offene IPTV-Plattform.
Cinetrade) ist Muttergesellschaft der Cinetradegungen an Unternehmen und Rechte an Filmen ternehmen in den Bereichen Pay-TV (Teleclub), 1 Filmrechten (PlazaVista Entertainment AG) Uber > wird seit Mai 2013 alleine durch Swisscom konn-Gruppe. Bis zum 30. April 2013 stand Cinetrade valtungsratspräsidenten und CEO A.
yenden Fall ist insbesondere von Bedeutung, dass rittel des Pay-TV-Anbieters Teleclub AG hielt. Das yrund der Portfolio-Bereinigung der Ringier AG ist tionarin der Teleclub AG. Soweit ersichtlich waren lub [Geschäftsgeheimnis] verbunden.
ngseröffnung ein Programmveranstalter gemäss ie Programme in den Bereichen Film, Sport und jerbs der Aktienmehrheit an Cinetrade durch die anstaltung in die Teleclub Programm AG ausgelanem Drittel beteiligt ist. Gegenüber dem Endkunformanbieter auf, indem Teleclub die von ihr bzw. tellten Programme gemeinsam mit Kanälen von unden als Pay-TV anbietet. Die Programme von Kabelnetzunternehmen, das nationale Kupferandie regionalen Glasfaseranschlussnetze der ersorgungsunternehmen übertragen.?
on Fernmeldedienstanbietern und Privatpersonen ekretariat der Wettbewerbskommission (nachfoljrabklärung gemäss Art. 26 KG* gegen Cinetrade Nettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG.
verschiedene, im relevanten Bereich tätige Unter- und Cinetrade befragt. In der Folge kam das Sekür unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen be-
24. März 2004 (RTVG; SR 784.40).
von Teleclub über das Kupferanschlussnetz sowie isscom auch via Sunrise TV, der IPTV-Plattform von
d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz,
9. Am3. April 2013 eröffnete das Sekret: sidiums der Wettbewerbskommission (nach 27 Abs. 1 KG gegen die Swisscom (Schwei:
10. Am8. April 2013 stellte die Swisscom ı am 10. April 2013 Cinetrade und A.
die entsprechenden Akten bezüglich Gesch Parteien am 3. Mai 2013 zur Einsicht zuges
11. Im Rahmen der Untersuchung wurden Unternehmen sowie die Parteien befragt. D der Kunden der Unternehmen und der Part nehmen an das Sekretariat geliefert wurder pirische Bericht.
12. Mit Schreiben vom 26. April 2013 na Untersuchung Stellung und stellte den Antı und die Einstellung sei im Schweizerischen
13. Am 7. Mai 2013 stellten die upc cablec Telecommunications AG? (nachfolgend: Fi (nachfolgend: Sasag) ein Gesuch um Zulass licher Massnahmen.
14. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 wurd: men Cinetrade und Teleclub zur Stellungnal
15. Am 14. Mai 2013 stellte Swisscable Swisscable; heute: SUISSEDIGITAL — Ver Zulassung als Partei.
16. Am 17. Juni 2013 nahmen Cinetrade, vorsorglicher Massnahmen Stellung. Mit Si zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massn Untersuchung gegen ihn sei per Verflgun Zwischenverfügung zu erlassen.
17. Aufgrund eines neuen Bundesgerich Swisscable sowie Cablecom, Finecom und 5 fordert, ihre Gesuche um Parteistellung im \
18. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 A. aus dem Verfahren ab. Auch chenden anfechtbaren Zwischenverfügung : eröffnung gleich gekommen wäre.
19. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 lehnte Massnahmen von Cablecom, Finecom und
5 Mit Statutenänderung vom 10.06.2014 erfolgte AG in Quickline AG; nachdem sich vorliegend di ziehen, wird der besseren Verständlichkeit halbe necom bezeichnet.
6 Der besseren Verständlichkeit halber wird nach
7 Urteil des BGer 2C_1054/2012 vom 5.6.2013,
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triat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präfolgend: WEKO) eine Untersuchung gemäss Art. 7) AG, Cinetrade, Teleclub und A.
ain Gesuch auf Einsicht der Akten, ebenso stellten
ein Gesuch auf Einsicht der Akten. Nachdem äftsgeheimnisse bereinigt waren, wurden sie den andt.
erneut verschiedene, im relevanten Bereich tätige abei wurden auch umfangreiche Daten bezüglich eien verlangt, die von den entsprechenden Unter- 1. Auf diesen Daten basiert insbesondere der emhm A. zur der gegen ihn eröffneten ag, die Untersuchung gegen ihn sei einzustellen Handelsamtsblatt zu publizieren.
om GmbH (nachfolgend: Cablecom), die Finecom necom) und die sasag Kabelkommunikation AG sung als Partei und ein Gesuch um Erlass vorsorg-
2 das Begehren betreffend vorsorgliche Massnahhme sowie Swisscom zur Kenntnis zugestellt.
Verband für Kabelkommunikation (nachfolgend: band für Kommunikationsnetze®) ein Gesuch um
Teleclub und Swisscom zum Gesuch um Erlass schreiben vom gleichen Tag nahm A.
ahmen Stellung und stellte erneut den Antrag, die ) einzustellen. Anderenfalls sei eine anfechtbare
tsentscheides in Sachen Hallenstadion” wurden 5asag mit Schreiben vom 9. Juli 2013 dazu aufge- /erfahren zu ergänzen.
lehnte das Sekretariat die Entlassung von 1 lehnte das Sekretariat den Erlass einer entspreib, da dies der Anfechtbarkeit der Untersuchungs-
> die WEKO das Gesuch um Erlass vorsorglicher Sasag ab. Dagegen erhoben Cablecom, Finecom
eine Umfirmierung der Finecom Telecommunications e allermeisten Dokumente noch auf die alte Firma ber die Quickline AG nachfolgend weiter auch als Fifolgend die Bezeichnung Swisscable beibehalten. Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.
und Sasag Beschwerde ans Bundesverwa scheid vom 9. Juli 2014 abwies.®
20. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 melde Sunrise) ihre Beteiligung als Dritte im Sinne vom 30. Juli 2013 wurde Sunrise als Dritte Beteiligung wurde dabei vorläufig in Anwen schränkt.
21. Mit Schreiben vom 8. August 2013 ar erneut den Antrag, er sei per Zwischenverfü zu entlassen und das Verfahren gegen ihn : Zwischenverfügung zu erlassen, sofern di chungsadressat im Verfahren Sport im Pay-
22. Mit Schreiben vom 16. August 2013 re um Parteistellung ein. Mit Schreiben des Sel inklusive Ergänzung den Untersuchungsadr
23. Mit Schreiben vom 16. September 2( Ergänzung ihres Gesuches um Parteistellt September 2013 wurde das Gesuch inklus zur Stellungnahme zugestellt.
24. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 n lung. Ebenfalls mit Schreiben vom 23. Okt Stellung.
25. Mit Schreiben vom 15. November 201 such von Cablecom, Finecom und Sasag, v rade und Teleclub verwiesen wurde. Mit Sc rade und Teleclub Stellung.
26. Der Einstellungsantrag von A. terbreitet. Diese stellte das Verfahren gege vember 2013 ohne Folgen ein.
27. Mit Zwischenverfügung vom 24. Febr als Dritte mit Parteistellung in der Untersuct trade und Teleclub Beschwerde ans Bunde 2. Oktober 2014 auf die Beschwerde nicht ei daraufhin angerufene Bundesgericht trat mi ein.!?
28. Mit Schreiben vom 26. März 2014 zog zurück und meldete stattdessen die Beteilic 43 KG an. Mit Schreiben des Sekretariats vc der vorliegenden Untersuchung beteiligt. Die von Art. 43 Abs. 2 KG auf die Anhörung bes
29. Mit Schreiben vom 2. April 2014 bea Akten zur Anzeige von Teleclub vom 2. Sep
8 Urteil des BVGer B-4637/2013 vom 9.7.2014.
9 Urteil des BVGer B-1635/2014 vom 2.10.2014.
10 Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6.7.2015.
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Itungsgericht, welches die Beschwerde mit Entte die Sunrise Communications AG (nachfolgend: von Art. 43 KG an. Mit Schreiben des Sekretariats an der vorliegenden Untersuchung beteiligt. Die dung von Art. 43 Abs. 2 KG auf die Anhörung be-
1 das Präsidium der WEKO stellte A.
gung als Partei aus dem Untersuchungsverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei eine anfechtbare e WEKO A. weiterhin als Untersu- TV ansehe.
ichte Swisscable die Ergänzung seines Gesuches cretariats vom 21. August 2013 wurde das Gesuch essatinnen zur Stellungnahme zugestellt.
)13 reichten Cablecom, Finecom und Sasag die ing ein. Mit Schreiben des Sekretariats vom 17. ive Ergänzung den Untersuchungsadressatinnen
ahm Swisscom zum Gesuch von Swisscable Stelober 2013 nahmen auch Cinetrade und Teleclub
3 stellte Swisscom ihre Rechtsbegehren zum Gevobei zur Begründung auf die Eingabe von Cinethreiben vom 18. November 2013 nahmen Cinetwurde zuständigkeitshalber der WEKO unnüber A. mit Verfügung vom 18. Nouar 2014 wurden Cablecom, Finecom und Sasag lung beteiligt. Dagegen erhoben Swisscom, Cinesverwaltungsgericht, welches mit Entscheid vom ntrat.2 Das von Swisscom, Cinetrade und Teleclub t Urteil vom 6. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht
Swisscable das Gesuch um Zulassung als Partei jung von Swisscable als Dritter im Sinne von Art. ym 27. März 2014 wurde Swisscable als Dritter an > Beteiligung wurde dabei vorläufig in Anwendung chränkt.
ntragten Cinetrade und Teleclub den Beizug der tember 2013 gegen Cablecom und Finecom. Dem
Antrag gab das Sekretariat mit Schreiben vc Teleclub vom 2. September 2013 wurden ir chung aufgenommen.
30. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 (Cin eclub) machten die Parteien ergänzende Anı der jüngsten Entwicklungen und Verhaltens
31. Mit Schreiben des Sekretariats vom 2? nen ein aktualisiertes Aktenverzeichnis ink scher Form zugestellt.
32. Je mit Schreiben vom 19. November schen Fussball Verband (nachfolgrend: SF\ gend: SIHF) über die Verwendung ihrer Ein ralvermarktung Spitzensport. Die Eing Zentralvermarktung Spitzensport wurden in
33. Mit Schreiben des Sekretariats vom 2 verschiedener Umsätze aufgefordert. Mit Sc Sekretariat die einverlangten Umsätze beka
34. Die Zusendung des Antrags des Sekr Dritten zur Stellungnahme gemäss Art. 30 A Zugleich wurde den Untersuchungsadressa alisiertes Aktenverzeichnis inklusive entspr gestellt.
35. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 stell auf die Zusendung des Antrags des Sekre hielt an der Zusendung des Antrags an Sun
36. Swisscom beantragte die zusätzliche gehörigen «do-files» in elektronischer Form thly.dta» und panel_master.dta. Die darin er der von Swisscom verwendeten Software ni riat liess Swisscom alle Datensätze der Em ter Form zukommen. Daraufhin ersuchte Sw vollständige Einsicht in den Datensatz pans die entsprechenden Geheimnisträgerinnen : über Swisscom einverstanden seien. Die G gegenüber Swisscom im Sinne einer beförd: 16. September 2015 legte das Sekretariat ständig offen.
37. Die Untersuchungsadressatinnen Sw Schreiben vom 7. September 2015 den E «Zentralvermarktung Spitzensport» und «L 11. September 2015 ablehnend Stellung. Né Anträgen festhielten, wies das Sekretariat (2 Verfahrensanträge mit Zwischenverfügung v Beschwerde wurde von den Beschwerdef Bundesverwaltungsgericht das entsprechen
38. Mit Schreiben vom 15. September 20 lung zum Antrag des Sekretariats vom 21. J
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ym 14. April 2014 statt. Die Akten zur Anzeige von 1 das Aktenverzeichnis der vorliegenden Untersutrade und Teleclub) und 6. November 2014 (Telgaben zum Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich weisen der Konkurrenz.
). Juni 2014 wurde den Untersuchungsadressatinlusive entsprechender Aktenstücke in elektroni-
2014 informierte das Sekretariat den Schweizeri- /) und die Swiss Ice Hockey Federation (nachfolgaben aus der Marktbeobachtung 21-0428: Zentaben aus der Marktbeobachtung 21-0428: das vorliegenden Verfahren aufgenommen.
0. November 2014 wurde Swisscom zur Angabe hreiben vom 19. Januar 2015 gab Swisscom dem nnt.
etariats an die Parteien und verfahrensbeteiligten bs. 2 KG erfolgte mit Schreiben vom 21. Juli 2015. tinnen und den Dritten mit Parteistellung ein aktu- >chender Aktenstücke in elektronischer Form zuten die Untersuchungsadressatinnen den Antrag, fariats an Sunrise zu verzichten. Das Sekretariat rise fest.
Zusendung der Empirischen Analyse und der zu- sowie die Zusendung der Datensätze «ppv_montthaltenen Variablen und die Datensätze seien mit icht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Sekretapirischen Analyse in geschäftsgeheimnisbereinigisscom mit Schreiben vom 2. September 2015 um | master.dta. In der Folge fragte das Sekretariat an, ob sie mit einer Offenlegung der Daten gegeneheimnisträgerinnen stimmten einer Offenlegung arlichen Verfahrensführung zu. Mit Schreiben vom Swisscom den Datensatz panel_master.dta vollisscom, Cinetrade und Teleclub beantragten mit seizug von Akten aus den Marktbeobachtungen ieferverträge Teleclub» sowie der Untersuchung ». Dazu nahm das Sekretariat mit Schreiben vom ichdem die Untersuchungsadressatinnen an ihren usammen mit einem Mitglied des Präsidiums) die om 5. Oktober 2015 ab. Die dagegen eingereichte ührerinnen wieder zurückgezogen, weshalb das de Beschwerdeverfahren abschrieb.
15 nahmen Cablecom, Finecom und Sasag Steluli 2015.
39. Mit Schreiben vom 22. September 20 lung zum Antrag des Sekretariats vom 21. J
40. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 tariats vom 21. Juli 2015.
41. Mit Schreiben vom 15. Dezember 20: ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu. Zud teien sowie Sunrise die Anhörung vor der W
42. Auf Antrag von Swisscom vom 23. De auf den 7. März 2016 verschoben.
43. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 si tinnen den Bericht zur Neuberechnung der |
44. Je mit Schreiben vom 22. Februar 20 Sunrise sowie mit Schreiben vom 26. Febru: rung vor der WEKO vom 7. März 2016 vorg'
45. Am 7. Marz 2016 fanden die Anhérunt
46. Mit Schreiben vom 17. März 2016 stel rum ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu.
47. Mit Schreiben vom 22. März 2016 nah März 2016.
48. Mit Schreiben vom 30. März 2016 nal den Anhörungen vom 7. März 2016 sowie z
49. Mit Schreiben vom 6. April 2016 nahn teien vom 30. März 2016.
A.3 Anträge der Parteien
50. Swisscom stellt folgende Anträge:
- Die vorliegende Untersuchung sei ol zustellen.
Eventualiter
- Das Sekretariat sei anzuweisen, die | markt für die leitungsgebundene Üb Berücksichtigung der Entwicklung de gungskapazitäten im untersuchungs bis 2013 zu untersuchen.
- Das Sekretariat sei anzuweisen, die | markt für die leitungsgebundene Üb Berücksichtigung der Gebietsmonop relevanten Zeitraum von Oktober/Nc
- Das Sekretariat sei anzuweisen, die | markt aus Endkundensicht unter be (Triple-Play) im untersuchungsrelev 2013 zu untersuchen.
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15 nahm Sunrise innerhalb erstreckter Frist Steluli 2015.
nahm Swisscom Stellung zum Antrag des Sekre-
15 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien em kündigte das Sekretariat den Verfahrenspar- [EKO am 22. Februar 2016 an.
zember 2015 wurde die Anhörung vor der WEKO
ellte das Sekretariat den Untersuchungsadressa-
16 wurden die Untersuchungsadressatinnen und ar 2016 Cablecom, Finecom und Sasag zur Anhöeladen.
Jen vor der WEKO statt.
te das Sekretariat den Verfahrensparteien wiedeim Swisscom Stellung zu den Anhörungen vom 7.
imen Cablecom, Finecom und Sasag Stellung zu um Schreiben von Swisscom vom 22. März 2016.
n Swisscom Stellung zum Schreiben der Drittparine weitere Konsequenzen und Kostenfolgen einkonkrete Wettbewerbssituation auf dem Plattformertragung von Fernsehsignalen unter besonderer 2s Analog-TV und der damit verfügbaren Ubertrarelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006
Konkrete Wettbewerbssituation auf dem Plattformertragung von Fernsehsignalen unter besonderer ole der Kabelnetzunternehmen im untersuchungsvember 2006 bis 2013 zu untersuchen.
konkrete Wettbewerbssituation auf dem Plattformsonderer Berücksichtigung von Bündelangeboten anten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis
- Das Sekretariat sei anzuweisen, die zur Übertragung des erweiterten Ti sichtigung der Rückkanalfähigkeit un tersuchungsrelevanten Zeitraum vo! chen.
- Das Sekretariat sei anzuweisen, für | von Oktober/November 2006 bis 201 gebotenen Programminhalte in Bezu tragungen sowie ausländische Fuss! gung der Übertragungsrechte zu unt
- Das Sekretariat sei anzuweisen, für | von Oktober/November 2006 bis 201 hockeyübertragungen für den Plattfo der Präferenzen der TV-Zuschauer chen.
- Das Sekretariat sei anzuweisen, für | von Oktober/November 2006 bis 20 bis in idem insbesondere mit Blick at tersuchen.
- Das Sekretariat sei anzuweisen, ir ber/November 2006 bis 2013 den tec der IPTV-Ubertragung, die Vorat Plattformen unter besonderer Bertic rungen und des sich fur Teleclub er zu untersuchen.
- Das Sekretariat sei anzuweisen, die tigung der in der Stellungnahme au neu durchzuführen.
- Den Untersuchungsadressatinnen chungshandlungen die Möglichkeit z
- Mit Schreiben vom 22. Marz 2016 b Beweisantragen Nr. 1 bis 9 gemäss | Untersuchungen durch einen unabh Ergebnisse in einem Sachverständic
- Mit Schreiben vom 6. April 2016 be chung nicht eingestellt bzw. den Bev
«1. Die Anträge von Cablecom, Quic September 2015 und von Sunrise g seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter: Es sei den Dispositiv- Juli 2015 die aufschiebende Wirkunc und sasag sowie Sunrise Sicherheii Sicherheit sei den Untersuchungsac zusetzen.»
51. Cablecom, Finecom und Sasag stelle!
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technischen Möglichkeiten der Kabelnetzbetreiber sleclub-Sportangebots unter besonderer Berückd des Übertragungsstandards DOCSIS 3.0 im unn Oktober/November 2006 bis 2013 zu untersu-
Jen gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum 3 die im Rahmen des Teleclub-Sportangebots ang auf die Schweizer Fussball- und Eishockeyüberpallubertragungen unter besonderer Berücksichtiersuchen.
Jen gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum 3 die Bedeutung der Schweizer Fussball- und Eisrmwettbewerb unter besonderer Berücksichtigung und der Übertragungen im Free-TV zu untersu-
Jen gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum 13 den Vertrauensschutz und den Grundsatz ne ıf das [Geschäftsgeheimnis] Rechteerwerb zu unn untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktohnischen und kommerziellen Entwicklungsverlauf Issetzung für die Homologierung von IPTV- -ksichtigung der jeweiligen technischen Anfordegebenden finanziellen und personellen Aufwands
empirische Analyse unter besonderer Berücksichfgezeigten fundamentalen Fehler von Grund auf
sei nach Vornahme der zusätzlichen Untersuur erneuten Stellungnahme zu gewähren.
eantragt Swisscom zudem: «Es seien die in den Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 beantragten ängigen Sachverständigen vorzunehmen und die jengutachten festzustellen.»
antragt Swisscom für den Fall, dass die Untersuveisanträgen nicht stattgegeben werde:
-kline und sasag gemäss Stellungnahme vom 15. emäss Stellungnahme vom 22. September 2015
Ziffern 1, 2 und 4 des Verfügungsantrags vom 21. | nur zu entziehen, nachdem Cablecom, Quickline t hinterlegt haben. Zur Bezifferung der Höhe der Iressaten vorab eine angemessene Nachfrist an-
1 folgende Anträge:
- Es sei einer allfälligen Beschwerde ¢ positivs die aufschiebende Wirkung |
- Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs se Konzern, vorliegend handelnd durch Art. 30 Abs. 1 KG verpflichtet wird, & nisch möglich - ein gleichwertiges T PPC zu nicht diskriminierenden Bed anzubieten.
- Alles unter Kostenfolgen und zulaste AG und der Teleclub AG.
52. Sunrise stellt folgende Anträge:
- Die in Ziffer 1 des Dispositivs in Bst. Pay-per-Channel (PPC) und Pay-pe zerns festzustellen.
- Die Marktdefinition in Ziffer 1 Bst. c gen im Antrag zu präzisieren (Erläut tragungen im Rahmen eines Liga-W tionale Fussball- und Eishockeywett Märkte darstellen, auf denen der Swi: hat).
- Ziffer 1 des Dispositivs sei zudem un rum mit den Untermärken PPC und Antrag eine marktbeherrschende Ste
- Die in Ziffer 2 des Dispositivs entha zu nicht-diskriminierenden und ange
- Einer allfälligen Beschwerde gegen und 4 des Dispositivs die aufschiebe
A.4A Sachverhaltsermittlung
A.4.1 Begriffsdefinitionen
53. CATV: «Community antenna televisioı Ubertragung von Fernseh- und anderen Sig chisch und setzt an einer Kopfstelle fur eine von TV-Signalen in Frequenzbandern ausc¢ heute aber auch für die Datenübertragung | Ubertragungstechnologie, DOCSIS 3.0, lass leiten, wobei es bereits Laborversuche gibt, Mbit/s realisiert wurden. Historisch gab es ir (nachfolgend: KNU), das als Gebietsmonop: belanschlussgebühren generierte.
54. DSL: «Digital Subscriber Line» (DSL) | von Breitbandinternet in Kupferkabelnetzen tels ADSL («asymmetric digital subscriber I
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jegen die Ziffer 1 und 2 und 4 des Verfügungsdiszu entziehen.
| dahingehend zu präzisieren, dass der Swisscomdie Swisscom (Schweiz) AG, in Anwendung von len TV-Plattformen in der Schweiz - soweit techsleclub-Sportangebot sowohl im PPV als auch im ingungen hinsichtlich Umfang, Preis und Bundling
ın der Swisscom (Schweiz) AG, der CT Cinetrade
a-c definierten Märkte seien je in die Untermärkte r-View (PPV) zu unterteilen und es sei für sämtlimarktbeherrschende Stellung des Swisscom-Kondes Dispositivs sei entsprechend den Ausführunerung des Begriffes «ausländische Fussballüberettbewerbs» und Klarstellung, dass auch internabewerbe ohne Schweizer Beteiligung je separate sscom-Konzern eine markbeherrschende Stellung
1 die weiteren Märkte zu ergänzen (jeweils wiede- PPV), auf denen der Swisscom-Konzern gemäss lung hat.
tene Massnahme sei wie folgt zu ergänzen: «[...] messenen Bedingungen anzubieten.»
die Verfügung sei mit Bezug auf die Ziffern 1, 2 nde Wirkung zu entziehen.
1» (CATV) bezeichnet ein Koaxialkabelsystem zur nalen. Die Struktur eines CATV-Netzes ist hierar- Region an. CATV-Netze sind für die Übertragung jerichtet, dank Rückkanaltechnologie können sie 2ingesetzt werden. Uber die neueste Version der en sich derzeit pro Kanal bis zu 200 Mbit/s durchin welchen eine Durchleitungsrate von über 1000 | der Schweiz regional ein Kabelnetzunternehmen Jlist seine Einnahmen insbesondere durch die Kast ein Übertragungsstandard, der die Übertragung erlaubt. Über das Netz der Swisscom können mitne») in der ganzen Schweiz die für den massen- tauglichen Internetdienst notwendigen Dat stärkste DSL-Variante ist «Very High Speed schen Anschlusszentrale und VDSL-Anlac Swisscom-Netz üblichen Leitungen erreicht rate von 30 Mbit/s. Die tatsächliche Geschv Anlage und Hausanschluss ab."
55. DVB-C: «Digital Video Broadcasting - die Übertragung von digitalen Fernsehsign QAM" oder 256 QAM) können unterschiedl
56. Free-TV: Free-TV bezeichnet Ferns: (auch) unverschlüsselt und ohne Bezahlunc fangen werden können. Die Finanzierung c nahmen und/oder über Empfangsgebühren Free-TV spielt die (allenfalls mit Abonner keine Rolle.*®
57. FTTH: «Fiber to the Home» (FTTH) kt Schaltzentrale für jeden Haushalt ein oder Glasfaserkabeltechnologie lassen sich Banc deren Technologien um ein Vielfaches übers orts gemeinsam von Swisscom und regio! gend: EVU) erbaut. Dabei werden meist vier verlegt. Die Verbreitung von TV-Signalen e Rz 66) oder IPTV (vgl. Rz 59). Während IP TV-Plattformbetreibers verlangt, kann bei RI Frequenzkanal übertragen werden. Für Let: schen FTTH-Hausanschluss (Layer 1; vgl. F
58. HD-TV: «High Definition Television» (| Fernsehen. HD-TV ist gegenüber SD-TV (vi
59. IPTV: «Internet Protocol Television» ( von Multimediadiensten über IP-basierende häufig als «Internetfernsehen» bezeichnet w das «World Wide Web», wobei für die Betra werden muss. Bei geschlossenem IPTV wit Betreibers zum Endkunden aufgebaut, der ware (zZ. B. einer Set-Top-Box) empfangen |
60. Layer im ISO/OSI-Referenzmodell: [ Standard, der die elektronische Kommunika fängergerät definiert. Auf physikalischer Ek werden. Auf logischer Ebene wird festgele oben nach unten heruntergereicht, wobei je« Kommunikation notwendige — Steuerung:
11 Evaluation des schweizerischen Fernmeldem: lats KVF-S vom 13. Januar 2009 [09.3002]; nacl
12 Quadrature Amplitude Modulation.
13 Vgl. zur Abgrenzung von Pay-TV nachfolgend
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enraten realisiert werden. Die derzeit leistungs- DSL» (VDSL). Sie verlangt, dass die Distanz zwije mit Glasfaser zurückgelegt wird. Auf den im VDSL eine reelle maximale Downstream-Datenvindigkeit hängt von der Distanz zwischen VDSL-
Cable» (DVB-C) ist ein europäischer Standard für alen über CATV-Netze. Je nach Modulation (64 iche Bandbreiten übertragen werden.
ehprogramme, die von den Fernsehzuschauern } an den Programmveranstalter (vgl. Rz 65) emples Programmveranstalters erfolgt über Werbeei- . Nach der vorliegend verwendeten Definition von nentskosten verbundene) Empfangsinfrastruktur
jezeichnet ein Übertragungsnetz, in dem von der mehrere Glasfaserleiter verlegt werden. Mit der breiten erreichen, welche die Bandbreiten der anteigen. In der Schweiz werden FTTH-Netze vielervalen Energieversorgungsunternehmen (nachfol- Glasfaserleitungen in einer FTTH-Netzarchitektur folgt in FTTH-Netzen entweder über RF-TV (vgl. "V die Integration des Signals in die Plattform des --TV das Signal wie in den CATV-Netzen in einem teres benötigt der Anbieter Zugriff auf den physi- Tz 60).
41D-TV) ist der Sammelbegriff für hochauflösendes yl. Rz 67) abzugrenzen.
IPTV) wird als Sammelbegriff für die Übertragung
Netze verwendet. Im Fall von offenem IPTV, das ird, erfolgt die Übertragung des IPTV-Signals über ichtung ein Webbrowser (z. B. Firefox) verwendet d eine direkte Verbindung vom Server des IPTVdas IPTV-Signal mit einer entsprechenden Hardann.
Jas ISO/OSI-Referenzmodell ist ein internationaler tion zwischen einem Sendegerät und einem Empene wird festgelegt, wie Nachrichten übertragen gt, wie die übertragenen Nachrichten aufgebaut siebenschichtiges Modell. Die Daten werden von Je Schicht die eigentlichen Nutzdaten um - für die daten (Header) ergänzt. Während die oberen
ırkts (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postufolgend Fernmeldebericht 2010), 94.
Rz 61.
Schichten (Layer 5-7) anwendungsorientieı (Layer 1-4) transportorientierte Schichten dé
Schicht / Layer Funktionsbeschreibung
Layer 1 Ubertragung von Bitfolgen | Physikalische Schicht | axialkabel, optische Lichtwe Layer 2 Transport und Zugang zwis Netzzugangsschicht ter-Router, Computer zum | Layer 3 Vermittlung und Leitweglen Internetschicht zwischen Endgeräten (Inter Layer 4 Gesicherter Transport von | Transportschicht munikationsprotokolle): Iso! Layer 5-7 Sprach-, Video- oder Daten Anwendungen wendungen auf Endgeräter
Tabelle 1: ISO/OSI-Referenzmodell.
61. Over the Top (OTT): OTT bezeichnet abhangig vom Internet-Provider bezogen v dass uber das Internet auf TV-Inhalte zugeg rat aus der Internetzugang erfolgt. Beispiele oder Lovefilm von Amazon.“
62. Pay-TV: Der Begriff Pay-TV wird unte liegende Untersuchung bezeichnet Pay-TV | tenpflichtigen Bezug eines exklusiven Proc wird.'? Die Vertragsbeziehung für den Empf: zwischen dem Programmveranstalter ur Plattformanbietern und den Endkunden. En klusiven Programminhalt selbst als vertikal it als Vorleistung einkaufen. Ein Pay-TV-Prog! den Einnahmen aus Abonnenten, dem Ein Vorleistungen. Im Gegensatz dazu bezeict Empfangsgebühren finanziertes Fernsehpr chen kostenpflichtigen Angeboten abzugre erhältliche TV-Programme zu einem kosten
63. PPC: Pay-per-Channel (PPC) bezeich kunden ein Abonnement für den Bezug | Programmpakets abschliessen.
64. PPV: Pay-per-View (PPV) bezeichnet zug jeder einzelnen Sendung bezahlt wird. bestehenden Programmstruktur statt, welch Abgrenzung zu Video on Demand (vgl. Rz 7
14 Vgl. OECD Roundtable Competition Issues in DAF/COMP/GF(2013)13, Background Note by tl
15 Vgl. EU-Kommission, COMP/C.2-38.287 vom
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te Schichten sind, stellen die unteren Schichten ar.
n Form elektromagnetischer Signale über Kupferkabel, Kollenleiter (Glasfaser), Funk etc.
chen direkt verbundenen Geräten (Modem-Modem, Rou- Netz etc.) .
kung (Routing) von Datenpaketen im gesamten Netzwerk netprotokoll; IP).
Jatenströmen zwischen Anwendungen (End-zu-End-Komiert die Anwendung von den Eigenschaften der Netze.
übertragung zwischen Telefon-, Fernseh- und anderen An- 1 und Computern.
als Uberbegriff Internet-Dienstleistungen, die unverden können. Charakteristisch für OTT TV ist, riffen werden kann, unabhängig von welchem Gehierfür sind Anbieter wie Netflix, Zattoo, HollyStar
rschiedlich definiert bzw. verwendet. Für die vor- 3ezahlfernsehen, bei dem ein Vertrag für den kosjramminhalts (Premium Content) abgeschlossen ang des Programminhalts besteht entweder direkt id den Endkunden oder zwischen den TVtsprechend können die Plattformanbieter den exitegrierte Programmveranstalter produzieren oder rammveranstalter finanziert sich in erster Linie mit zelbezug von Sendungen oder dem Verkauf von inet Free-TV ein über Werbeeinahmen und/oder ogramm. Pay-TV ist insbesondere auch von solnzen, für die Plattformanbieter grundsätzlich frei oflichtigen Programmpaket zusammenstellen.
net ein Bezahlmodell für Pay-TV, bei dem die Endeines Pay-TV-Programmes oder eines Pay-TVein Bezahlmodell für Pay-TV, bei dem für den Be-
Dabei findet die Übertragung im Rahmen einer ie Beginn und Ende der Sendung vorgibt. Dies in 2).
Television and Broadcasting 2013, le Secretary, 15.
29.12.2003, Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz 26.
65. Programmveranstalter: Ein Program natürliche oder juristische Person, welche di oder für deren Zusammenstellung zu einem
66. RF-TV: Beim «Radio Frequency-Tele\ Frequenzbandes übertragen. RF-TV kann s Netzen verwendet werden.
67. SD-TV: «Standard Definition Televisio mit einer geringen Bildauflösung verwendet SD-TV ist gegenüber HD-TV (vgl. Rz58) al
68. Set-Top-Box: Eine Set-Top-Box (STB verschiedene Zusatzfunktionen insbesonde Funktionen sind unter anderem das Abspie Disc etc.), Aufnahmefunktionen, die Interakt Entschlüsselung von TV-Signalen. Für den STB einen Schacht für eine Smartcard, die laubt. Insbesondere neuere Fernsehgeräte I Fall kann für den Empfang von Digital-TV 3 vorliegende Verfahren wird STB als Überbe
69. Simulcrypt: Simulcrypt bezeichnet ei tenstroms, das die Entschlüsselung über m erlaubt.
70. TV-Plattformanbieter: Ein TV-Plattf grammveranstalter über eine Netzwerk Plattformanbieter die Programme und aller Die Aufbereitung umfasst gemäss Art. 2 Bst scher Verfahren zur Übertragung, Bündelur formbegriff erfasst daher sowohl die Verbrei struktur als auch eine zusätzliche Aufbereitt
71. Verwertungskaskaden: Die kommer nannten Verwertungskaskaden. Dabei folgt von physischen Datenträgern für den Heim gleichzeitig oder leicht versetzt die Verwertt im Pay-TV an, bevor ein Film zuletzt im Fre
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mveranstalter ist gemäss Art. 2 Bst. dRTVG eine e Verantwortung für das Schaffen von Sendungen Programm trägt.
ision» (RF-TV) wird ein TV-Signal innerhalb eines owohl in den CATV-Netzen als auch in den FTTHn» (SD-TV) wird als Sammelbegriff für Fernsehen . Bis vor kurzem war SD die übliche Bildqualität. Jzugrenzen.
) bezeichnet ganz allgemein ein Beistellgerät, das re für den Fernsehempfang ermöglicht. Typische len von physischen Datenträgern (DVD, Blu-Ray ion von Fernsehanbieter und Endkunde sowie die Empfang von Pay-TV-Programmen enthält eine den Empfang verschlüsselter Fernsehsignale erlaben einen integrierten Kartenschacht. In diesem uf eine separate STB verzichtet werden. Für das griff für Entschlüsselungs-Hardware verwendet.
In Verschlüsselungsverfahren eines digitalen Daehrere (meistens zwei) unterschiedliche Decoder
ormanbieter verbreitet die Programme der Proinfrastruktur. Darüber hinaus kann ein TVfalls einzelne Sendungen zusätzlich aufbereiten. . | RTVG das Betreiben von Diensten oder techniig, Verschlüsselung oder Vermarktung. Der Platttung eines Programmes über eine Netzwerkinfra- Ing dieser Programme für die Verbreitung.
zielle Verwertung von Spielfilmen erfolgt in sogeauf die Kinoverwertung üblicherweise der Verkauf gebrauch (DVD und Blu-Ray). Neuerdings erfolgt Ing als VoD. Daran schliesst die Erstausstrahlung 2-TV gezeigt werden kann.
Verwerlungsfenster 0-6
Kino
I.
DVDIVHS
Pay-per-View Video-on-Demand
Pay-TV
Free-TV
6-12 12-18 18-24 24.30 30-36
Ze
SS RKO UQay
AN
74. Nach der Praxis der WEKO und der Le mittels Indizien gegeben.?° Dabei kann auf ¢ wiesen werden, wonach auch indirekte, mitt zien, einen für die Beweisfuhrung bedeuts: die einen Schluss auf eine andere, unmittel beweis wird vermutet, dass eine nicht be Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsache Der Indizienbeweis ist dem direkten Bewei: einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Sct einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Ande ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit deı betrachtet nur mit einer gewissen Wahrsche und insofern Zweifel offen lassen, auf den v
75. Hinsichtlich des Beweismasses, welc erfüllt sein muss, gilt zusammenfassend Fo tungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn ( heblichen Umstands überzeugt ist, wobei h ist.22
76. Soweit eine Sanktion gemäss Art. 49 hörden aufgrund des strafrechtsähnlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 und 7 EMRK verhaltsmässige Unklarheiten sind daher aı 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gunsten Unschuldsvermutung bzw. der Grundsatz «i nicht von der Existenz eines für den Angekl ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung er stehen, dass sich der Sachverhalt so verwir tische Zweifel nicht massgebend, weil solc nicht verlangt werden kann. Es muss sich ui handeln, d. h. um solche, die sich nach der < vermutung bzw. der Grundsatz «in dubio p Vollbeweis.
20 Vgl. RPW 2012/2, 385 Rz 927, Wettbewerbsa MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, „S BR 2005, 114-121, 116.
21 vgl. Urteil des BGer 6B_332/2009 vom 4.8.20
22 Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 2 sion Betonsanierung am Hauptgebäude der Sch Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 20), EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundes
23 Konvention vom 4. November 1950 zum Schu SR 0.101).
24 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge BV; SR 101).
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hre ist auch die Möglichkeit der Beweiserbringung lie im Strafrecht entwickelte Rechtsprechung verelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indiamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, bar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienwiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese ın (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. > gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit ıluss auf eine andere Tatsache zulässt, lässt es, rsseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es verschiedenen Indizien, welche je für sich allein inlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten ollen rechtsgenügenden Beweis zu schliessen. ?!
hes im ordentlichen Kartellverwaltungsverfahren gendes: Grundsätzlich ist in ordentlichen Verwallie Behörde von der Verwirklichung des rechtserierfür eine absolute Gewissheit nicht erforderlich
ı KG in Frage kommt, haben die Wettbewerbsbe- Charakters dieser Massnahme grundsätzlich die 3 sowie Art. 30 bzw. 32 BV” zu beachten.”° Sach- ıfgrund der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. der sanktionsbedrohten Parteien zu werten.?® Die n dubio pro reo» besagt, dass sich der Sachrichter agten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklähebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theorehe immer möglich sind und absolute Gewissheit n erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel ybjektiven Sachlage aufdrängen.?’ Die Unschuldsro reo» verlangt als Beweismass somit stets den
breden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; I unus cum una...“: Vom Beweismass im Kartellrecht,
09, E. 2.3.
4.03.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submisweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum 118 m.w.Hinw.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN gesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
G N 214 m.w.Hinw.
tze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
nossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung,
E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO. . 8.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO.
77. Hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist muss nur, aber immerhin, eine überwiegend gericht führt in seinem Entscheid vom 29. Ju Analyse der Marktverhältnisse komplex und ergänzender Daten schwierig sei. So sei etv aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu ber Güter sowie die Einschätzung des Ausmas: lich, sondern beruhe zwangsläufig auf gewi gen an den Nachweis solcher Zusammenhé tellgesetzes, volkswirtschaftlich oder sozi: anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu vi einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Orc sem Sinne erscheine eine strikte Beweisfühı Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen An: sen aber überzeugend und nachvollziehbar stand unterscheide sich insoweit nicht von Strafrechts.
78. Vom Beweismass zu unterscheiden is rungslast (auch als objektive und subjektive es darum, für welche Partei der Beweis zu f zu tragen hat. Die Beweisführungslast trifft d beizubringen hat. Aufgrund des Untersuchu VwVG) trägt im Kartellverfahren stets die B grund der bei Sanktionsverfahren geltender der Parteien zwar relativiert, zumal nach de «nemo tenetur se ipsum accusare» im Stra tung beizutragen.*° Allerdings kann von den Rechtfertigungsründe geltend machen, ans Nichtvorhandensein ausgehen kann.?! So h fahren entlastende Umstände wie Rechtfer sich dies aufgrund der konkreten Sachlage : glaubhaft behauptet.”
79. Soweit es um Sachverhalte im Sinne \ den nebst der Beweisführungslast auch die
Verband, Borsenverein des Deutschen Buchhan
30 Vgl. bspw. BGE 138 IV 47, E. 2.6.1.
31 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 663 Rz 5 ADSL, m.w.Hinw.
32 Vgl. ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, gli/Heer/Wiprachtiger (Hrsg.), 2011, Art. 10 StPC
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dieses Beweismass jedoch herabgesetzt und es le Wahrscheinlichkeit gegeben sein: Das Bundesini 201278 aus, es sei nicht zu übersehen, dass die die Datenlage oft unvollständig und die Erhebung va bei der Marktabgrenzung die Substituierbarkeit ücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen ses der Substituierbarkeit sei kaum je exakt mögssen ökonomischen Annahmen. Die Anforderuninge dürften mit Blick auf die Zielsetzung des Karal schädliche Auswirkungen von Kartellen und arhindern und damit den Wettbewerb im Interesse Inung zu fördern, nicht übertrieben werden. In die- ‘ung bei diesen Zusammenhängen kaum möglich. ılyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müserscheinen. Der kartellrechtliche Sanktionstatbekomplexen Wirtschaftsdelikten des ordentlichen
st die Frage der Beweislast sowie der Beweisfüh- ' Beweislast bezeichnet). Bei der Beweislast geht ühren ist bzw. wer die Folgen der Beweislosigkeit emgegenüber denjenigen, der den Beweis effektiv ngsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren (Art. 12 ehörde die Beweisführungslast. Dieser Pflicht der litwirkungspflicht der Parteien gegenüber.?? Auf- ı Unschuldsvermutung wird die Mitwirkungspflicht 2m in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz fverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belas- Parteien verlangt werden, dass sie beispielsweise onsten die Behörde unter Umständen von deren aben die Strafbehörden im ordentlichen Strafvertigungsgründe auch nur dann abzuklären, wenn 1ufdrangt oder wenn die beschuldigte Person dies
‚on Art. 7 KG geht, tragen die Wettbewerbsbehör- Beweislast bezüglich aller Tatbestandselemente.
. 8.3.2), Publigroupe SA et al/WEKO.
743 E. 7.1), Buchpreisbindung; Urteil des BGer . 10.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerdels e.V. /WEKO, REKO/WEF.
70, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom
Schweizerische Strafprozessordnung, Nig- )N 21.
85. Als Entschädigung für die Netznutzu pro Kunde [Geschäftsgeheimnis] pro MHz Kabelnetzbetreiber erhält folglich in der Re Monat.
Basic Verkaufspreis 39.90 Mehrwertsteuer 2.95 Nettopreis 36.95
Entschädigung pro Abonnent und Monat
Tabelle 2: Endkundenpreise und Vergütung
86. [Geschäftsgeheimnis] Der Signalanl naleinspeisung ins Glasfasernetz als RF-TV
87. Im Mai 2012 unterbreitete Teleclub i die Verbreitung des Teleclub-Programmanı heimnis]
Basic HD Verkaufspreis 3.9 Mehrwertsteuer 0.28 Nettopreis 3.62 Entschädigung KNU in % [GG Entschadigung KNU [GG
Tabelle 3: Endkundenpreise und Vergütung belle 2) auf CATV-Netzen (Stand Juli 2013)
A.4.3.1.2 Parallelvermarktung mit der D
88. Die Digital Cable Group (nachfolgen: che Gesellschaft (nachfolgend: DCG eG) ko Dienstleitungen bereitstellt. Die Gründungs: Kabelkommunikation AG Schaffhausen, W: (nachfolgend: Partner der DCG). Später sti zur DCG eG. Die Besonet AG ist die Mutter: Gruppe das operative Geschäft betreibt. Die cher von den Betrieb der Kopfstation und c betreibt im Auftrag der Mitglieder weiterhin ¢
[Gesché
Abbildung 3: Gebiete, in denen die Partner d Juli 2013).
89. [Geschaftsgeheimnis]
90. [Geschäftsgeheimnis] Die später zur Besonet AG (Finecom bzw. Plattform «Quic treten. Sie haben mit Teleclub lediglich eine
91. [Geschäftsgeheimnis]
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ng zahlt Teleclub [Geschäftsgeheimnis] monatlich bis 8 MHz Bandbreite [Geschäftsgeheimnis] Der gel pro Teleclubkunde [Geschäftsgeheimnis] pro
Sport Movie Family Super 9.90 9.90 9.90 69.60 0.73 0.73 0.73 5.15 9.17 9.17 9.17 64.45
[Geschäftsgeheimnis]
auf CATV-Netzen (Stand Juli 2013).
ieferungsvertrag erlaubt YplaY die Teleclub-Sighren Vertriebspartnern [Geschäftsgeheimnis], die Jebots im HD-Format beinhaltete. [Geschäftsge-
Sport HD Movie HD Family ) 5.90 3.90 3.90 0.43 0.28 0.28 5.47 3.62 3.62 [GG] [GG] [GG]
für die HD-Option (zusätzlich zum Betrag in Taigital Cable Group
J: DCG) wurde bei ihrer Gründung 2002 als einfanstituiert, die für die beteiligten KNU verschiedene nitglieder der DCG eG waren GGA Maur, Sasag asserwerke Zug AG und Stadtantennen AG Baar assen die TBS Telekom AG und die Besonet AG Jesellschaft der Finecom AG, die für die Besonetse sechs KNU gründeten 2008 die DCG AG, wellie Content Beschaffung übernahm. Die DCG eG len Backbone.
iftsgeheimnis]
er DCG Teleclub direkt vermarkten können (Stand
-DCG gestossenen KNU — TBS Telekom AG und kline») — konnten diesem Vertragswerk nicht bein Signalanlieferungsvertrag abgeschlossen.
A.4.3.1.3 Parallelvermarktung mit Cable
99. Cablecom ist mit über 2 Millionen ers satz von mehr als 1,18 Milliarden Franken d. tet ihre TV-Plattform sowohl über die eigene in allen Sprachregionen der Schweiz vertret Cablecom in der Schweiz. Das Teleclub-Prc lenden Lizenzen (vgl. Rz 128) grundsätzlic Deshalb ist das Gebiet der französischsprac von Cablecom können Kunden im Tessin a beziehen.
[Gesché
Abbildung 5: Gebiete, in denen Cablecom T
100. Seit 1999 besteht zwischen Cablecom Verbreitung des Teleclub-Programmangebo Plattform unverändert in die CATV-Netze « schlüsseln will, sucht Cablecom eine Einbir gene TV-Plattform. Cablecom verweigerte Pay-TV-Plattform im Cablecom-Netz; Telecl club-Programmangebot als Vorleistung für o sultierte in verschiedenen Verfahren vor ( deinstanzen.°®
101. [Geschäftsgeheimnis] 102. [Geschaftsgeheimnis]
103. Wie auch im Fall der DCG haben Tele struktur vereinbart, bei der die Endkunden d gebot entweder bei Cablecom oder direkt be vermarktung wird das Teleclubsignal auf unterschiedlichen Frequenzkanälen verbreit
104. [Geschaftsgeheimnis]
36 Vgl. u.a. RPW 2002/4, 567 ff. Vorsorgliche Me 58 ff., Teleclub AG.
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com
hlossenen Haushalten und mit einem Jahresumas grösste KNU der Schweiz.*° Cablecom verbrein CATV-Netze als auch über Partnernetze. Sie ist en. Abbildung 5 zeigt das Verbreitungsgebiet von jgrammangebot kann allerdings aufgrund der fehh nur in der Deutschschweiz angeboten werden. higen Schweiz grau abgedeckt. Gemäss Angaben lerdings ebenfalls Teleclub in deutscher Sprache
iftsgeheimnis]
eleclub direkt vermarkten kann (Stand Juli 2013).
und Teleclub ein Konflikt Uber die Modalitaten der ts: Wahrend Teleclub ihr Signal bzw. ihre Pay-TVsinspeisen und über eine STB von Teleclub entdung des Teleclub-Programmangebots in die eideshalb wiederholt die Verbreitung der Teleclubub verweigerte im Gegenzug Cablecom das Teleleren TV-Plattform. Diese Auseinandersetzung reler WEKO und deren Rekurs- resp. Beschwerclub und Cablecom eine parallele Vermarktungsie Möglichkeit haben, das Teleclub-Programman- >i Teleclub zu beziehen. Aufgrund dieser Paralleldem Netz von Cablecom ebenfalls zweimal in et. [Geschäftsgeheimnis]
issnahmen Teleclub vs. Cablecom und RPW 2006/1, baut Swisscom in verschiede FTTH-Netze auf.
nen Gemeinden meist gemeinsam mit einem
leistungen im Bereich der Telekommunikati breitet ihr Fernsehangebot grösstenteils übe TV hat folglich die gleiche Reichweite wie Sı ten bezieht Sunrise auch FTTH-Vorleistung:
117. [Geschaftsgeheimnis]
118. [Geschaftsgeheimnis]
Basic“ Verkaufspreis 39.90 Mehrwertsteuer 2.95 Nettopreis 36.95 Provision in % [GG] Provision [GG]
Tabelle 7: Endkundenpreise und Provision \ 119. [Geschaftsgeheimnis]
120. Die Vereinbarung Sunrise betrifft nt club en francais kann Sunrise trotz Anfrage
A.4.3.2 Das Programmangebot von Tele
A.4.3.2.1 Das deutschsprachige Progra
121. Bis September 2012 hat Teleclub Eı Programmpakete angeboten:*2
e Das Paket «Basic» umfasste die Telec ney Channel». Fur die Kanäle «Cinem Das Paket «Basic» war für den Bezu und Sport) zwingend erforderlich.
e Das Paket «Movie» umfasste verschi wie Spartenkanäle im Bereich Krimi, $
e Das Paket «Family» bestand aus met kanälen, u. a. im Bereich Natur, Motor
e Das Paket «Sport» umfasste, sofern e gen wurde, die Kanäle «Sport 1-3», | des Tages übertragen wurden. Auf Sw Kanäle «Sport 4 — 24», auf denen inst gue (Fussball) sowie der National Le gezeigt wurden. Das Paket «Sport» Amerikanischen Sportsender «ESPNvon Teleclub bezogen werden konnte.
e Das Paket «Basic» konnte zusamme und «Sport» im sog. «Superpaket» be
41 Die Paketbezeichnungen «Basic» und «Movie kete umfasst, basieren auf der in der [Geschäfts
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on an Privat- und Geschäftskunden. Sunrise verr das Kupferanschlussnetz der Swisscom. Sunrise wisscom TV (vgl. Abbildung 7). In einzelnen Städsprodukte der EVU.
Sport Movie Family Super 9.90 9.90 9.90 69.60 0.73 0.73 0.73 5.15 9.17 9.17 9.17 64.45 [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] ‚on Sunrise.
ır das deutschsprachige Teleclub-Angebot. Telenach wie vor nicht Ubertragen.
club
mmangebot vor September 2012
ndkunden in der deutschsprachigen Schweiz vier
lub-Kanale «Cinema» und «Star» sowie den «Disa» und «Star» ist Teleclub Programmveranstalter. g aller anderen Programmpakete (Movie, Family
edene Filmkanäle grosser Hollywood-Studios soserien und Science Fiction.
ireren Kanälen von Disney und weiteren Spartensport und Geschichte.
s über ein Kabelnetz oder über Sunrise TV bezoauf denen täglich die wichtigsten Sportereignisse isscom TV erhielten die Endkunden zusätzlich die yesondere sämtliche Spiele der Swiss Super Leaague A (Eishockey; nachfolgend NLA bzw. NLB) enthielt auf Swisscom TV zudem noch den US- America», der bei vielen KNU meist unabhängig
n mit den drei Zusatzpaketen «Movie», «Family» zogen werden.
» sowie das Paket «Super», welches alle Zusatzpageheimnis] verwendeten Terminologie.
122. \Vährend die Programmpakete «Mo Franken kosteten, unterschieden sich die | Plattform: Das Paket «Basic» kostete bei S belnetzbetreibern bzw. bei Sunrise TV, nal deutlich umfangreichere Sportprogramm vo ken anstatt 9.90 Franken bei den Kabelnetz! Sportpaket, da dieses allgemein nur zusamı bei Swisscom TV mit 42.80 Franken 16 % w rise TV mit 49.80 Franken.
Pakete: | Basic | Sport Kabeln Preis: 39.90 9.90 Sender: Cinema Sport 1 Star Sport 2
Disney Channel Sport 3
Ss Preis: 29.90 12.90 Sender: Cinema Sport 1 Star Sport 2 Disney Channel Sport 3 Sport 4-24
ESPN America
Tabelle 8: Das Angebot von Teleclub (Stanc zug des Pakets «Basic» ist bei allen Anbiete forderlich.
123. Bezüglich der Sportkanäle von Telec nicht mit den weiteren Sportkanälen vergle umfassendes TV-Programm mit entspreche gezeigt wird, können die Kanäle «Sport 4-: nisse aufgeschaltet werden.
A.4.3.2.2 Das deutschsprachige Progra
124. Im September 2012 führte Telecluk über Swisscom TV und Sunrise TV erhaltli Teleclub auch bei einzelnen KNU bezogen heimnis]. Auf regionalen Glasfasernetzen w nis] angeboten.
125. Gleichzeitig mit der Lancierung des | die Bezeichnung der Pakete an. Die inhaltli «Basic» und «Movie», welche neu «Cinema nema» ist weiterhin für den Bezug der and
43 Der Einfachheit halber wird nachfolgend weite
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vie» und «Family» auf allen TV-Plattformen 9.90 Preise der Pakete «Basic» und «Sport» je nach wisscom TV 10 Franken weniger als bei den Kanlich 29.90 Franken anstatt 39.90 Franken. Das n Teleclub auf Swisscom TV kostete 12.90 Fran- Jetreibern und Sunrise TV. Insgesamt kostete das nen mit dem Basispaket bezogen werden konnte, eniger als bei den Kabelnetzbetreibern bzw. Sunetze & Sunrise TV 9.90 9.90 MGM Discovery Channel 13th Street Universal Animal Planet Fox Spiegel Geschichte Sky Krimi Romance TV Sat.1 Emotions Disney XD Disney Cinemagic wisscom TV 9.90 9.90 MGM Discovery Channel 13th Street Universal Animal Planet Syfy Spiegel Geschichte Fox Motorvision TV Sky Krimi Romance TV Sat.1 Emotions Disney XD
Disney Cinemagic Disney Junior
1 August 2012; Preise in Fr. pro Monat). Der Bern fur den Bezug weiterer Pakete zwingend erlub ist zu beachten, dass die Kanäle «Sport 1-3» ichbar sind: während auf «Sport 1-3» linear ein ndem Programmablauf und Zwischenmoderation 24» für einzelne parallel stattfindende Sportereigmmangebot ab September 2012
zusätzlich HD-Optionen ein, die anfänglich nur ch waren. Inzwischen kann das HD-Angebot von werden (GIB-Solutions AG sowie [Geschäftsgerd Teleclub zudem von YplaY [Geschaftsgeheim-
4D-Angebots passte Teleclub das Angebot sowie che Veranderung betraf insbesondere die Pakete » und «Entertainment» heissen.*? Das Paket «Cieren Programmpakete zwingend erforderlich und
rhin vom «Basispaket» gesprochen.
bei Swisscom 10 Franken günstiger als bei c neu auch die HD-Optionen.
126. Die Zusammenstellung der Zusatzp: Swisscom TV fünf Sportkanäle hinzugekon das Programmangebot auf Sunrise TV nich belnetzen entspricht.
127. Per 1. August 2013 hat der amerikanis: in Europa beendet. Davon betroffen sind die Teleclub) sowie ESPN Classic.“
Pakete: | Cinema | Sport Kabeln Preis SD: 39.90 9.90 Sender: Cinema Sport 1 Star Sport 2 Disney Channel Sport 3 Preis HD: 3.90 5.90 Sender: Cinema HD Sport 1 HD Star HD Sport 2 HD Disney Channel Sport 3 HD HD ESPN America Ss Preis SD: 29.90 12.90 Sender: Cinema Sport 1 Star Sport 2 Disney Channel Sport 3 Sport 4-29
ESPN America
Preis HD: 3.90 5.90
Sender: Cinema HD Sport 1 HD Star HD Sport 2 HD Disney Channel Sport 3 HD HD Sport 4-29 HD
ESPN America
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len KNU und Sunrise. Das «Superpaket» umfasst
ıkete erfuhr nur wenige Änderungen. So sind auf men (neu insgesamt 29). Ebenfalls neu ist, dass t mehr exakt dem Programmangebot auf den Kache Sportsender ESPN America sein Engagement » Pay-TV-Programme ESPN America HD (Pay-TV
etze & Sunrise TV 9.90 9.90 MGM Discovery Channel 13th Street Universal Animal Planet Fox Spiegel Geschichte Sky Krimi Romance TV Sat.1 Emotions Disney XD Disney Cinemagic 3.90 3.90 TNT Film HD Nat.Geo Channel HD TNT Serien HD NAT GEO WILD HD Glitz HD Cartoon Network HD HD | Fox HD History HD Sky Atlantic HD Disney Cinemagic HD Discovery Channel Hd wisscom TV 9.90 9.90 MGM Discovery Channel 13th Street Universal Animal Planet Syfy Spiegel Geschichte Fox Romance TV Sky Krimi Disney XD Sat.1 Emotions Disney Cinemagic TNT Film Disney Junior TNT Serien Junior Glitz Boomerang Nat. Geo. Channel NAT GEO WILD Cartoon Network 3.90 3.90 TNT Film HD Disney Cinemagic HD TNT Serien HD Nat.Geo Channel HD Glitz HD NAT GEO WILD HD Fox HD Cartoon Network HD HD | AXN HD Spiegel Wissen HD Sky Atlantic HD History HD SYFY HD Discovery Channel HD
13th Street Universal HD
Tabelle 9: Das Angebot von Teleclub (Stan Bezug des Pakets «Cinema» ist bei allen A erforderlich.
A.4.3.2.3 Das französischsprachige Pre
128. Die Rechteinhaber vergeben ihre Lizeı serien, Fernsehprogrammen und Sportereic Sprachen. Als deutschsprachiger Pay-TV-/ zenzen für Spielfilme und Fernsehserien so Das lineare Programmangebot von Teleclu schweiz bezogen werden. [Geschäftsgehein Teleclub nur gemeinsam mit dem (deutsch konnte das Sportangebot trotzdem nur in de ber 2012 konnte daher in der französischsp Teleclub (PPC) bezogen werden.
129. Im September 2012 lancierte Teleclut schnittenes Programmangebot exklusiv auf. Dabei können Endkunden aus den Progr mium» und «LES+» auswählen.”
130. Das Sportpaket entspricht weitgeher Teleclub über Swisscom TV verbreitet wird kann das Sportpaket in der französischspr: lone») bezogen werden. Das Programmpal nen Unterhaltungsprogrammen, von dener mily»-Paket enthalten sind. Viele dieser P Schweiz von KNU auch unabhängig von Ti wird von Canal+ zusammengestellt und ver französischsprachigen Schweiz unabhängig
131. Sämtliche Pakete von Teleclub en fr Franken; wobei die HD-Optionen — soweit di den - jeweils im Preis inbegriffen sind. Sofe Paket bezogen wird, kostet das Sportpaket
Pakete: | Teleclub Sports
Preis: 19.90
Sender SD | Teleclub Sports Teleclub Sports 18-29 Ma Chaine Sport Golf Channel Motors TV Extreme Sports Channel Nautical Channel ESPN America Chasse & Péche
45 Vgl. Pressemitteilung Teleclub vom 24. Augus eclub-expandiert-mit-eigenem-studio-in-die-west derangebot-in-franz%C3%Bé6sischer-sprache-e
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d September 2012; Preise in Fr. pro Monat). Der nbietern für den Bezug weiterer Pakete zwingend
grammangebot von Teleclub
1zen für die Verbreitung von Spielfilmen, Fernsehnissen üblicherweise für einzelne Territorien und
\nbieter erwarb Teleclub tech; vachige © die Li-
0 konnte daher grundsätzlich nur in der Deutschinis] Da allerdings das lineare Sportprogramm von sprachigen) Basispaket bezogen werden konnte, r Deutschschweiz bezogen werden. Bis Septemrachigen Schweiz kein lineares Sportangebot von
) ein auf die französischsprachige Schweiz zuge- Swisscom TV (nachfolgend: Teleclub en frangais). ammpaketen «Teleclub Sports», «Teleclub Preid dem deutschsprachigen Sportangebot, das von . Im Unterschied zur deutschsprachigen Schweiz achigen Schweiz ohne ein Basispaket («stand-a- <et «Teleclub Premium» besteht aus verschiede- 1 die Mehrzahl auch im deutschsprachigen «Farogramme werden in der französischsprachigen leclub angeboten. Das Programmpaket «LES+» marktet. Auch dieses kann bei vielen KNU in der von Teleclub bezogen werden.
ancais sind einzeln erhältlich und kosten je 19.90 ese für die einzelnen Programme angeboten werrn das Sportpaket gemeinsam mit einem anderen 12.90 Franken.*®
wisscom TV
19.90 19.90 Disney Cinemagic Ciné+ premier Disney Channel Ciné+ frisson Disney XD Ciné+ emotion Disney Junior Ciné+ famiz Boing Ciné+ star Kids Co Ciné+ club Mangas Ciné+ classic National Geographic Channel | Comédie+ NAT GEO WILD Cuisine+
schweiz-und-lanciert-ein-neues-umfangreiches-sen-
Sender HD: | Teleclub Sports HD Teleclub Sports 18--29 HD Ma Chaine Sport HD ESPN America HD
Tabelle 10: Teleclub-Angebot in der französ 2012; Preise in Fr. pro Monat).
A.4.3.3 Das PPV-Angebot von Teleclub
132. Uber Swisscom TV bietet Teleclub nannte Live-Sport-Events im Einzelabruf (F Fussballspiele der Super League, die wie zenfussballs und alle Eishockeyspiele der I niere angeboten. Bis Juni 2012 kostete der Kunden, die bereits «Swisscom TV basic» ( (29 Franken pro Monat) bezogen. Abonnent nat) bezahlten 5 Franken pro Spiel. Seit 1: Fussball- oder Eishockeyspiel neu 3.50 («S 5.50 («Swisscom TV start») Franken kostet Event für einen Franken mehr in HD-Qualit Preise müssen für Golfturniere bezahlt werc HD) pro Event. Gleichzeitig sind auch die / und «Swisscom TV plus» neu auf 21 Fra «Swisscom TV start» blieb bei 14 Franken Produkte ist im Übrigen immer auch der Swisscom erforderlich.*’
133. Bis Dezember 2012 bestand auch d TV select» ohne Abonnement von Swissco Internetabonnement (Swisscom DSL) sowie bei galten dieselben Tarife wie fur «Swisscor TV select» durch «Swisscom TV light» erse ist ohne Zusatzkosten im Monatsabonneme:!
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Voyage Info sport+
U SHUAIA TV Maison+
Histoire PIWI+
Montagne TV Planete+
Stylea Planete+ justice
Vivolta Planéte+ no limit Planéte+ thalassa Seasons
13th Street Universal HD Ciné+ Premier HD
SYFY HD
TCM HD
Disney Cinemagic HD Disney Channel HD Disney Channel HD Disney XD HD
Disney Junior HD
Nat. Geo. Channel HD NAT GEO WILD HD
U SHUAIA TV HD
ischsprachigen Schweiz (Stand September
zudem exklusiv in der gesamten Schweiz soge- ’PV) an. Das Angebot umfasst insbesondere die shtigsten Begegnungen des europäischen Spit- \LA. Weiter werden exklusiv Golf- und Tennistur- Bezug eines Live-Sport-Events 2.50 Franken für 19 Franken pro Monat) oder «Swisscom TV plus» en, die «Swisscom TV start» (14 Franken pro Mo- 1. Juli 2012 gilt ein neuer Preisplan, bei dem ein wisscom TV plus», «Swisscom TV basic») resp. . Zudem besteht die Möglichkeit, den Live-Sportät zu erhalten. Besondere — wesentlich höhere — len, nämlich 6.50 Franken resp. 8.50 Franken (für \bonnementsgebühren für «Swisscom TV basic» nken resp. 31 Franken gestiegen. Der Preis für pro Monat. Für den Bezug dieser Swisscom TV Bezug eines Breitbandinternetanschlusses von
ie Möglichkeit, Live-Sport-Events mit «Swisscom m TV zu erwerben, sofern ein Kunde bereits ein den Festnetzanschluss bei Swisscom bezog. Dan TV start». Ab Dezember 2012 wurde «Swisscom tzt. Dieses bietet Zugriff auf über 60 Sender und nt des Internetanschlusses enthalten. Anfangs bot
«Swisscom TV light» die Möglichkeit Live-s schen können über «Swisscom TV light» L für die übrigen Swisscom TV Abonnemente
134. Live-Sport-Events können auch übe air» und «Swisscom TV air easy» auf allen ten (Mobile, Tablet etc.) bezogen werden. «S «Swisscom TV air easy» fallen keine Ab «Swisscom TV air easy» setzen kein andere TV air easy» stehen die Live-Sport-Events Mobilfunkabonnement von Swisscom zur Ve TV air easy» gelten wiederum die höheren 7 tion für HD-Qualität hier nicht besteht.”
Swisscom TV plusl/l
Preise bis Standard 2.50 13.7.2012 Preise ab Standard 3.50 14.7.2012
HD 4.50
Tabelle 11: Kostenübersicht für Teleclub Liv A.4.3.4 Das Sportangebot von Teleclub
A.4.3.4.1 Die Content-Strategie von Swi
135. Seit dem Zusammenschluss von Cir gebot sukzessive ausgebaut. Heute zeigt Te über 4000 Liveübertragungen pro Jahr, dave
136. [Geschaftsgeheimnis]
137. [Geschaftsgeheimnis]
A.4.3.4.2 Übersicht über das Sportange
138. Zum Zeitpunkt des Abschlusses de vember 2006 hatte Teleclub die folgenden Eishockeymeisterschaft, die Schweizer Fuss alle Spiele der UEFA Champions League.
139. Im Herbst 2013 umfasste das Sport folgenden Live-Übertragungsrechte für Pay-
(6.6.2014).
(26.7.2013).
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Sport-Events zu beziehen nicht mehr an.” Inzwiive-Sport-Events zu denselben Bedingungen wie bezogen werden.*?
r den Internetstreaming Service «Swisscom TV Desktop-Computern und mobilen Empfangsgerä- Swisscom TV air» kostet 9 Franken pro Monat. Für onnementskosten an. «Swisscom TV air» und s Swisscom-Abonnement voraus. Bei «Swisscom allerdings nur Kunden mit einem Internet- oder rfügung. Für «Swisscom TV air» und «Swisscom Tarife wie für «Swisscom TV start», wobei die Op-
Jasic | Swisscom TV start/select Swisscom TV air 5.00 5.00 5.50 5.50
6.50 -
e-Sport-Events.
isscom und Cinetrade
\etrade und Swisscom hat Teleclub sein Sportanleclub gemäss Homepage «auf bis zu 29 Kanälen yn über 2500 live und exklusiv nur bei Teleclub».°!
bot von Teleclub
r Vereinbarung Sportübertragungsrechte im No- Sportübertragungen im Angebot: die Schweizer sballmeisterschaft, die Deutsche Bundesliga sowie
rechte-Portfolio von Cinetrade bzw. Teleclub die TV.
[Gesché
Tabelle 12: Übersicht über das Sportrechte-
140. In der Schweiz bietet der französisch reiches Sportangebot an. Canal+ zeigt ver Sprache, darunter beispielsweise die englis wie den Vereinswettbewerben der UEFA.°?
141. Im Einzelnen haben Cinetrade und Sportübertragungen abgeschlossen:
A.4.3.4.3 Schweizer Fussballmeisterscl
142. Seit 2006 hält Cinetrade die Übertragı im Pay-TV. Die SRG™ erhielt parallel dazu d
143. Die Pay-TV-Rechte wurden im Frühja an Cinetrade vergeben. Die Swiss Football | barten zudem [Geschäftsgeheimnis]
144. Bei der folgenden Rechtevergabe im J nis] Schliesslich formierten sich zwei Bietert hend aus der SRG, Swisscable, der Agentu! folgend Konsortium Swisscable); anderersei Venture Infront Ringier Sports & Entertainme als Partner.
145. Am Ende des Bieterverfahrens ert Swisscable ging dagegen leer aus. Im Juni 2 Vertrag über die Übertragung der [Geschäft
146. [Geschäftsgeheimnis] Cinetrade und S Partnern in je 18, der insgesamt 36 Meister schaftsspiele) ein Erstwahlrecht zukommt. C das Fernsehsignal gegenseitig auszutauscl der hauseigenen TPC produzieren, währen der Signalproduktion beauftragt hat.”®
A.4.3.4.4 Schweizer Eishockeymeisters
147. [Geschäftsgeheimnis]
54 Schweizerische Radio- und Fernsehgesellsch
55 Vgl. Jahresbericht 2006/2007 Swiss Football |
naechsten-jahre-das-umfassendste-sportrechte-
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iftsgeheimnis]
Portfolio von Cinetrade bzw. Teleclub.
1e Pay-TV-Anbieter Canal+ ebenfalls ein umfangschiedene Sportveranstaltungen in französischer che Premier League, die französische Ligue 1 so- [Geschäftsgeheimnis]
Teleclub nachfolgend dargestellte Verträge für
raft
Ingsrechte für die höchste Schweizer Fussballliga ie Übertragungsrechte für 10 Live-Spiele im Freehr 2006 für drei Saisons (2006/7, 2007/8, 2008/9) League (nachfolgend: SFL) und Cinetrade vereinahr 2011 wurden erstmals alle [Geschäftsgeheimyemeinschaften: Einerseits ein Konsortium beste- * Sportmind sowie dem Titelsponsor AXPO (nachts Cinetrade mit der Swisscom, Ringier, dem Joint nt AG sowie dem Titelsponsor Raiffeisen Schweiz
ielt Cinetrade den Zuschlag; das Konsortium 012 unterzeichneten Cinetrade und die SFL einen sgeheimnis]
SRG einigten sich schliesslich darauf, dass beiden schaftsrunden (eine Runde umfasst fünf Meisterleichzeitig vereinbarten Cinetrade und SRG auch, 1en. Die SRG lässt ihre Live-Spiele weiterhin von d Cinetrade die schwedische Firma Mediatec mit
chaft
aft. -eague, <http://www.sfl.ch/uploads/media/Jahresbev/single/date/2011/die-srg-ssr-sichert-sich-fuer-die-
148. [Geschäftsgeheimnis]
149. [Geschäftsgeheimnis]
A.4.3.4.5 Weitere Übertragungsrechte 150. [Geschäftsgeheimnis] 151. [Geschäftsgeheimnis] 152. [Geschäftsgeheimnis] 153. [Geschäftsgeheimnis] 154. [Geschäftsgeheimnis]
155. [Geschäftsgeheimnis]
A.4.3.4.6 Exklusives Sportangebot auf | 156. [Geschäftsgeheimnis]
157. Teile des Sportangebots von Teleclu Diese Exklusivität wird von Teleclub im Ma ments-Berater» auf der Homepage von Tele
«Liebhaber von Live-Sport — ob Fus umfassendste Angebot der Schweiz che Übertragungen können umfasse fangen werden - alle Inhalte auch i zeigt Teleclub auf 3 Kanälen eine «Bi Somit sollten Sportfreunde sich erst Teleclub empfangen möchten und fe zwingend».°’
158. Bei den «Frequently Asked Questio Information:
«Was zeigt Teleclub auf Swisscom 1
Auf Swisscom TV (IPTV Internet Prot vorhanden Sport-Events auf bis zu 3 renzen aus der Bundesliga, der UEF ckey.
Was zeigt Teleclub im Kabelnetz?
Im Gegensatz zu IPTV (Swisscom T of-Auswahl an Live-Sport gezeigt. A ckey National League sind in der R« Einstieg zu sehen. Mindestens ein $ einem Sport-Studio begleitet.»”®
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Swisscom TV
b sind heute exklusiv auf Swisscom TV erhältlich. rketing auch explizit kommuniziert. Im «Abonneclub heisst es diesbezüglich:
sball, Hockey, Golf oder Formel 1 — erhalten das dank dem Zusatzpaket <Teleclub Sport). Sämtlind auf Swisscom TV auf bis zu 30 Kanalen empn HD-Qualität. Im Kabelnetz und auf Sunrise TV ast-of-Auswahl) der grössten Spiele und Turniere. überlegen, ob sie das gesamte Sportangebot von lls ja, wäre damit der Entscheid für Swisscom TV
ns» erhalten potentielle Kunden zudem folgende
V (IPTV)?
ocol Television) werden ab Herbst 2012 sämtliche 0 SD und HD-Kanälen übertragen. Zudem Konfe- A Champions League und dem Schweizer Eisho-
V) wird im Kabelnetz auf drei Kanälen eine «Bestus der Raiffeisen Super League und in der Eishogel jeweils zwei Partien live und / oder als Liveschweizer Top-Spiel pro Spieltag wird zudem mit
3.2013).
159. Der Umfang dieser Exklusivität ergibt auf den TV-Plattformen der KNU und Sun Swisscom TV erhältlich sind. Die Kunden d fangen, die von Teleclub auf den Kanälen T: werden.
160. Gemäss einem in der «Berner Zeitun Swisscom aus: «Den Geschäftsbereich Live völlig neu aufgebaut. Deshalb finde ich es verlangt, ihr quasi die Früchte unserer Arbe sivrechte für die Liveübertragung von Fussb kurrenz unterscheiden zu können. Wir lege zumal ja der Grossteil unserer Sportinhalte |
161. In diesem Zusammenhang macht S\ schäftsgeheimnis] falsch berechnet (vgl. Rz trag des Sekretariats hat ergeben, dass di tatsächlich fehlerbehaftet war. Dies betrifft Schweizer Fussball. Die Nachberechnung : folgende Werte in Tabelle 13.
[Gesché
Tabelle 13: [Geschaftsgeheimnis]grad für ve A.4.3.5 Sachverhaltsangaben der Marktt
A.4.3.5.1 Auswertung der Fragebögen
162. Im Rahmen der Vorabklärung hat das: auf verschiedenen Marktstufen versendet. | meldedienstanbieter mit eigener TV-Plattfo dieser Befragung gaben 33 der angeschrie zu betreiben. Nach Untersuchungseröffnunc bzw. bereits befragte TV-Plattformanbieter | 11).
163. Die Marktbefragung ergab Folgendes:
- Abgesehen von Swisscom kann ke Sportangebot von Teleclub Ubertrag:
- Abgesehen von Swisscom kann ke Teleclub PPV übertragen. Dieser Sa
- Abgesehen von Swisscom kann kei en frangais übertragen. Dieser Sach
59 Vgl. Berner Zeitung, Ausgabe Stadt+Region B
60 Vgl. bspw. Medienmitteilung von Teleclub von
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sich aus der Differenz zwischen den Spielen, die rise TV erhältlich sind und den Spielen, die auf er KNU und Sunrise TV können alle Spiele empeleclub «Sport 1-3» sowie im Free-TV übertragen
g» veröffentlichten Interview führte der CEO von übertragung von Sportereignissen haben wir also befremdlich, wenn die Konkurrenz nun von uns it zu überlassen. [...] Wir nutzen teilweise Exkluall und Eishockey, um uns weiterhin von der Konan ein faires Wettbewerbsverhalten an den Tag, auch über die Kabelnetze verfügbar ist.»°°
visscom geltend, das Sekretariat habe die [Ge- 252). Eine Überprüfung der Berechnungen im An- »r berechnete Umfang der [Geschäftsgeheimnis] allerdings in erster Linie die Übertragungen von anhand des Teleclub «Programm Guides» ergab
iftsgeheimnis]
arschiedene Programmtypen.
eilnehmer
Sekretariat 55 Fragebögen an die Marktteilnehmer Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Fernrm und Anbieter von Vorleistungen. Im Rahmen benen Unternehmen an, selbst eine TV-Plattform y hat das Sekretariat weitere TV-Plattformanbieter um zusätzliche Auskünfte gebeten (vgl. Rz 8 und
in TV-Plattformanbieter das vollständige lineare en. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
in TV-Plattformanbieter einzelne Live-Spiele von chverhalt ist unbestritten.
1 TV-Plattformanbieter das Angebot von Teleclub verhalt ist unbestritten.©
ern, vom 8.6.2015, S. 12.
).
- Bis zum 2. Juni 2012 konnte abgesel Angebot von Teleclub verbreiten. Sı alternativer IPTV-Plattformbetreiber KNU übertragen. Dieser Sachverhal
- Neben Swisscom können Sunrise, ( Teleclubangebot über ihre TV-Plattf übrigen KNU können die Endkunden empfangen. Dieser Sachverhalt ist u
- Teleclub bietet das lineare Sportang nur gemeinsam mit dem Basisangeb verhalt ist unbestritten.
A.4.3.5.2 Swisscable
164. Swisscable ist der Branchenverband ( Mitglieder, deren Interessen der Verband in meinden sowie gegenüber öffentlich rechtlic!
165. Bezüglich des vorliegenden Sachvert schiedenen Bereichen Musterverträge für di fitieren von diesem Vorgehen alle Beteiligt nicht mit 240 Unternehmen einzeln vert Swisscable bezüglich der kartellrechtlichen tungsanfrage an das Sekretariat gewandt. N Sekretariat auf den Standpunkt, dass eine B halt erfolgen könne. Bei dem zu beurteilend: fenstern müsse der Sachverhalt nach Art. 7 betreiber nicht miteinander im Wettbewerb von Fernsehsignalen de facto über ein Gebi der KNU ebenfalls (in einem anderen Mark hängig von Swisscable Verträge abschlies: unter dem Aspekt der Gegenmachtbildung dung könne eine Erscheinung wirksamen W die Gegenmachtbildung zur Verhinderung. Das Sekretariat kam deshalb zum Schluss, fend die Vermarktung von Werbefernstern gegen das Kartellgesetz verstossen würde. / äussern, ob die getroffenen Vereinbarunger
a. Sportangebot und HD-Kanäle
166. In den vergangenen Jahren hat Swiss die Verhandlungen mit Teleclub geführt. Swisscable im Zusammenhang mit der Auf Mai 2012 informierte Teleclub die Kunden i des HD-Angebots. [Geschäftsgeheimnis] N schliesslich den KNU Zeitpunkt und Konditic 2012 stehe die gesamte Teleclub Digitalplat heimnis] der HD-Option (vorliegend bei Bez nis]); und das HD-Signal könne entweder [G
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ıen von Swisscom kein IPTV-Anbieter ein lineares Inrise TV kann seit dem 2. Juni 2012 als einziger ein Teleclub-Angebot im gleichen Umfang wie die ist unbestritten. [Geschaftsgeheimnis].
‚ablecom sowie die Partner der DCG ein lineares orm verbreiten. In den Verbreitungsgebieten der das Teleclubangebot über die Teleclub-Plattform nbestritten.
ebot in der Deutschschweiz auf allen Plattformen ot im sog. «buy-through»-Modell an. Dieser Sach-
Jer KNU in der Schweiz. Swisscable hat rund 240 sbesondere gegenüber Bund, Kantonen und Gehen und privaten Programmveranstaltern vertritt.°!
lalts ist von Bedeutung, dass Swisscable in ver- e Mitglieder aushandelt. Gemäss Swisscable proen, da beispielsweise ein Programmveranstalter ıandeln muss. Im Dezember 2004 hatte sich Zulässigkeit von Musterverträgen mit einer Beralit Schreiben vom 3. Februar 2005 stellte sich das eurteilung nicht losgelöst vom konkreten Sachveren Mustervertrag für die Vermarktung von Werbe- KG beurteilt werden, da die einzelnen Kabelnetzstünden und auf dem Markt für die Übertragung etsmonopol verfügten. Sofern die Vertragspartner t) markbeherrschend seien und Cablecom unabse, könnte das Aushandeln von Musterverträgen grundsätzlich zulässig sein. Die Gegenmachtbilettbewerbs sein. Die Grenze liege jedoch dort, wo oder Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führe. dass der konkret vorgelegte Mustervertrag betrefgrundsätzlich keine Klausel enthalte, die per se Allerdings könne sich das Sekretariat nicht darüber 1 im Einzelnen zulässig seien.
cable wiederholt, insbesondere für kleinere KNU,
Ein eigentliches Verhandlungsmandat erhielt schaltung des HD-Angebots von Teleclub. Am 2. m Newsletter über die bevorstehende Lancierung it Schreiben vom 18. Mai 2012 teilte Teleclub nen für das HD-Angebot mit: Ab Mitte September form im HD-Format zur Verfügung, [Geschäftsgeug von Basis- und Sportpaket [Geschäftsgeheimeschäftsgeheimnis] bezogen werden (vgl. Rz 87).
Am 21. Mai 2012 informierte Swisscable se gesprochen habe, dass Swisscable im Nam ten solle. Im Fokus dieser Verhandlungen \ die generellen Verbreitungskonditionen von das fehlende Sportangebot sowie die höher
167. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wan für die Signalanlieferung des kompletten Sp Spiele an Teleclub. Gemäss Swisscable [Ge
168. Swisscable machte darauf mit Schreib im Rahmen einer Beratung, die Vereinbaru band als grundsätzlich zulässig eingeschätz vor. Ein solches wurde von Teleclub mit Sc Verweis auf kartellrechtliche Vorbehalte und betreiber abgelehnt.
169. Swisscable brachte mit Schreiben vom von Teleclub bezüglich der kartellrechtliche:
[Geschäftsgeheimnis]
170. Seither erfolgten gemäss Swisscable des Sportangebots und der Verbreitung der
b. Teleclub en frangais
171. Bezüglich der exklusiven Verbreitung Swisscable an, dass es vorgängig keinerlei k Mit der Medienmitteilung habe Teleclub unı klusiv auf Swisscom TV zur Verfügung stehe erwünscht seien. «Hätte Teleclub sich nich men, wäre die Verbreitung des französische A.4.3.5.3 Cablecom
a. Sportangebot
172. Im Oktober 2006 hatten Cablecom ut für das Teleclub-Programmangebot beschlc
173. [Geschäftsgeheimnis] 174. [Geschäftsgeheimnis] 175. [Geschäftsgeheimnis] 176. [Geschäftsgeheimnis] 177. [Geschäftsgeheimnis] 178. [Geschäftsgeheimnis] 179. [Geschäftsgeheimnis] b. HD-Angebot
180. [Geschäftsgeheimnis]
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ine Mitglieder, dass der Vorstand sich dafür ausen der Mitglieder mit Teleclub in Verhandlung trewürden die angekündigten HD-Programme sowie Teleclub stehen. Letztere beträfen insbesondere en Preise bei schlechterer Bildqualität.
dte sich Swisscable mit der Bitte um eine Offerte ortpakets sowie eine Sublizenz für die PPV-Liveen vom 30.Juli 2012 geltend, das Sekretariat habe ng von Musterverträgen durch den Branchenvert. Swisscable schlug deshalb ein weiteres Treffen hreiben vom 14. August 2012 wiederum mit dem die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kabelnetz-
16. August 2012 sein Erstaunen über die Position 1 Bedenken zum Ausdruck:
keine weiteren Kontakte mit Teleclub bezüglich HD-Kanäle.
von Teleclub en frangais über Swisscom TV gibt ontakte mit der Kabelnetzbranche gegeben habe. nissverständlich mitgeteilt, dass das Angebot ex- ın würde und daher keine Verhandlungen mit KNU ' wiederholt geweigert, Verhandlungen aufzunehn Teleclubs traktandiert worden.»
id Teleclub eine parallele Vermarktungsstrategie ssen; [Geschäftsgeheimnis] c. Content-Akquisition 181. [Geschäftsgeheimnis] 182. [Geschäftsgeheimnis] 183. [Geschäftsgeheimnis] 184. [Geschäftsgeheimnis] 185. [Geschäftsgeheimnis] 186. [Geschäftsgeheimnis]
187. [Geschäftsgeheimnis]
A.4.3.5.4 Digital Cable Group (DCG) a. Sportangebot
188. Die DCG gab im Rahmen der Markt Teleclub die Frage nach einem Ausbau de PPV-Spielen Uber die TV-Plattformen der Dt nis] waren diese Themen gemass DCG aller Rechte exklusiv bei der Swisscom liegen wi
189. In den Jahren zuvor hatten gemäss I stösse für eine Ausweitung des Sportange seien. Im Jahr 2011 sei etwa der Stadtanteı teilt worden, sie könne sich die Rechte für « schon für die Cablecom zu teuer seien.
b. Direktvermarktung
190. [Geschäftsgeheimnis] c. Gebietserweiterung (IPTV-Verbreitut
191. Ein weiteres Anliegen der Partner der terung des Verbreitungsgebiets auf die ret 2009 Dienstleistungen in den regionalen FT1 ist die GGA Maur auf den Glasfasernetzen v Dafür bezieht sie ein Layer 2-Vorleistungsaı
192. In diesen Gebieten konnte die GGA M ten: Zum einen regeln der Signalanlieferur dem Jahr 2005 nur die Verbreitung von Te GGA Maur (also dem Gebiet, in dem GG/ anderen kann die GGA Maur in diesen Netz bots nur IPTV anbieten, wobei die Verbreitur nicht vorgesehen ist.
193. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2010 frag weiterung auf die regionalen Glasfasernetz 2011, erhielt die GGA Maur am 4. April 201:
«[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, das rechtlicher Restriktionen nicht möglich bunden wäre.]»
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jefragung an, dass sie [Geschäftsgeheimnis] mit s Sportprogrammes sowie einer Verbreitung von -G Partner aufgeworfen habe. [Geschäftsgeheimdings nicht verhandelbar, da gemäss Teleclub die irden.
ICG auch einzelne Partner der DCG selbst Vor- ‘bots unternommen, die aber nicht dokumentiert inen AG Baar auf telefonische Anfrage hin mitgelie Sportübertragungen nicht leisten, zumal diese
19)
DCG betraf in den vergangenen Jahren die Erweijionalen FTTH-Netze. Die GGA Maur bietet seit -H-Netzen der EVU in der Region Zürich an. Heute on Zürich, Winterthur, Meilen und Herrliberg aktiv. igebot vom regionalen EVU.
laur Teleclub aus folgenden Gründen nicht anbieigsvertrag DCG und die Vereinbarung DCG aus leclub im ursprünglichen Verbreitungsgebiet der \ Maur Kunden über CATV-Netze bedient); zum en auf der Basis eines Layer 2-Vorleistungsange- 1g von Teleclub via IPTV in der Vereinbarung DCG
te GGA Maur bei Teleclub an, ob eine Gebietser- 2 möglich sei. Nach einem Gespräch im Frühjahr 1 folgende Antwort von Teleclub:
s Gebietserweiterung insbesondere wegen lizenz- | sei und mit unverhältnismässigem Aufwand ver-
194. [Geschaftsgeheimnis] statt, bei denen auch der Wur weiterer Vorstoss der DCG fi antennen AG Baar am 6. Jun
195. [Geschaftsgeheimnis]
A.4.3.5.5 Finecom
196. Die Finecom Telecomn AG, deren operatives Gesché QL) betreibt Finecom zwei
Plattform («QL-DTV»), die Ub Verte, einer interaktiven digit angeschlossenen Kabelnetze lich ist. Der QL-Verbund erre betreibt daher in der Schweiz
Gemäss DCG fanden deshalb wiederholt Tre isch nach einer Gebietserweiterung vorgebrach ir eine Gebietserweiterung erfolgte gemäss Anı
lunications AG ist eine 100 % Tochtergesellsc ft sie führt. Für die Partner im Quickline-Verbu unterschiedliche TV-Plattformen: Einerseits e er die CATV-Netze der Partner verbreitet wird; alen Plattform (IP-basiert), die sowohl in den c n als auch auf dem FTTH-Netz von Energie Wa icht ca. 335 000 Haushalte in über 300 Gem die zweitgrösste TV-Plattform für KNU (nach C
Live-Spiele von Teleclub zu erhalten. Insbes scheidenden Faktor im Wettbewerb mit Swi:
198. [Geschaftsgeheimnis], dass eine Erwe schaftsgeheimnis]
b. Direktvermarktung
199. Für die Verbreitung des Teleclub-Prog einen Signalanlieferungsvertrag fur die Kab nen TV-Plattformen (QL-Verte und QL-DT‘ aber einen Direktvermarktungsvertrag an: schaftsgeheimnis]
200. Im Herbst 2010 unternahm Finecom e eclub-Programmangebots in die QL-Plattfor vom 7. Oktober 2010 und ausführlichen V necom mit E-Mail vom 28. Januar 2011, das die QL-Plattformen zustimmen. Der Leiter de mit E-Mail vom 31. Januar 2011: [Geschäfts
201. [Geschäftsgeheimnis] Teleclub stellte ı leitung bezüglich einer Zusammenarbeit mit
202. Am 4. April 2011 erhielt Finecom dara
«[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, das während Abonnentenzahl in etwa kon
203. Teleclub verlangte deshalb eine Minc QL-Gebiet. Finecom reagierte auf die negai dung mit Unverständnis: «Ich möchte an die ziehen können, wie die Kosten von Teleclub die Kosten für die STB weg. Der Integrations ebenfalls gering zu sein. Ebenfalls gehen wi zahlen von Teleclub steigen, wenn wir Ihr A necom wolle die Integration allerdings weite Angaben bezüglich Mindestgarantien, Gesc wenn nur eine STB benötigt wird) sowie be zu machen. [Geschäftsgeheimnis]
c. HD-Angebot
204. [Geschaftsgeheimnis]
d. Gebietserweiterung (IPTV-Verbreitung)
205. [Geschaftsgeheimnis]
A.4.3.5.6 Netplus SA und Partner
206. Netplus.ch SA (nachfolgend: Netplus) in der französischsprachigen Schweiz Tele Aktionare bieten ihren Kunden Uber die Plat und Telefondienstleistungen an. Anfanglich Angebot von Netplus über die eigenen CAT"
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ondere Letztere stellen gemäss Finecom den entsscom dar. [Geschäftsgeheimnis]
siterung des Sportangebots kein Thema sei. [Gerammangebots haben die QL-Partner mit Teleclub elnetze abgeschlossen. Um Teleclub in die eige- V) einbinden zu können, würden die QL-Partner log der «Vereinbarung DCG» benötigen. [Geinen erneuten Anlauf, um die Integration des Telm zu erreichen. Nach einem Treffen mit Teleclub erhandlungen im Dezember 2010, bestätigte Fis die QL-Partner einer Integration von Teleclub in s Kundendienstes von Teleclub antwortete darum geheimnis]
deshalb einen Grundsatzentscheid der Geschäftsdem QL-Verbund in Aussicht.
uf folgende Antwort von Teleclub:
s Parallelvermarktung zu höherem Aufwand führe, stant bleibt.]»
lestgarantie bezüglich des Kundenzuwachses im ‘ive Antwort und insbesondere auf deren Begrünser Stelle kurz festhalten, dass wir nicht nachvollin diesem Modell steigen können. Immerhin fallen aufwand scheint gemäss Aussagen der Techniker r selbstverständlich davon aus, dass die Kunden- \ngebot in unsere Kommunikation einbinden». Firhin umsetzen und forderte deshalb Teleclub auf, häftsmodells (Umsatzbeteiligung des QL-Partners züglich der Flexibilität bei den Endkundenpreisen
ist eine Aktiengesellschaft, die seit dem Jahr 2000 kommunikationsdienstleistungen anbietet. Die 11 tform von Netplus Fernsehen-, Breitbandinternetwaren alle Mitglieder von Netplus KNU, die das /-Netze verbreiteten. Im Jahr 2011 traten die EVU
Groupe E, Gruyére Energie bourg) der Aktiengesellschaft Netze anbieten zu können. Mi der zweitgrösste TV-Plattforn
und die Industrielle Betriebe Murten (zusamr bei, um Netplus im Kanton Freiburg über die | t etwa 145 000 Fernsehkunden ist Netplus heut anbieter in der Romandie.
209. Vier Jahre später, mit Schreiben vom der Möglichkeit eines Layer 1-Angebots (vg gie. Sierre-Energie nahm diese Anfrage zu chen: «Apres réflexion, nous sommes ouve niveau Layer 1 a la condition que de votre ı Sport live ainsi qu’aux chaines en option T Teleclub Family». Swisscom nahm in der Ai das Thema Teleclub, sondern wiederholte ih Jahr später, am 12. Dezember 2011, inforr eines eigenen Glasfasernetzes in der Geme weigerung der Kooperation bei der passive Sierre-Energie zeigte sich erstaunt über die Zusammenarbeit bei Layer 1 verweigert ha 2010, nous avions accepte de discuter d’ur votre cété vous nous donniez acces a l’offre de réponse sur la possibilité pour nous de c den Treffen vom 10. Februar 2012 erklärte trieb des Teleclub-Programmangebots durc
210. Damit schien das Thema Teleclub fi sen. Erst mit der Lancierung von Teleclub e besondere das Sportangebot von Teleclub ü der Lancierung im September 2012 erfolgte bezüglich der Verfügbarkeit von Teleclub eı ben vom 19. November 2012 wandte sich N club en francais über die TV-Plattform von N croissance, nous cherchons sans cesse a é€ lement un leader de la diffusion de content intéressés a discuter d’une Eventuelle collat
211. Im Dezember 2012 erfolgten gemäss der Marketingabteilung von Teleclub, welcr Rechteinhaber, der notwendigen technische her Kosten geltend gemacht habe. Netplus wicklungen im Dossier auf dem Laufenden |
212. Nachdem Netplus keine Antwort erhal 6. Februar 2013 erneut an Teleclub. Darin : forderte Zertifizierung der Plattform von Net zu erhalten. Mit Schreiben vom 1. Marz 201 bezuglich der Verbreitung von Teleclub en f
«[Geschaftsgeheimnis; Mitteilung, das wandiger Homologisierung, lizenzrec nalaufbereitung und -zuführung sowie botsstrukturen nicht angeboten werde
213. Netplus zeigte sich im Antwortschreibe Begründung überrascht. Bei der Homologi: das bei jeder Integration gelöst werden mi könnten mit einem gewissen Aufwand übe matrix-Verschlüsselung arbeite, die bei den Probleme bei der Homologisierung geklärt Transport anderer Pay-TV-Signale wie Car einfach gestalten. Bezüglich der gewählten
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26. August 2010, erkundigte sich Swisscom nach I. Rz 60) auf dem Glasfasernetz von Sierre-Enerm Anlass, das Thema Teleclub erneut anzusprerts a discuter d’un accés sur nos fibres nues au cété, vous nous donniez l’acces a l’offre Teleclub eleclub basic, Teleclub movie, Teleclub Sport et itwort vom 18. November 2010 keinen Bezug auf re Anfrage für ein Layer 1-Angebot. Wiederum ein nierte Swisscom Sierre-Energie Uber den Rollout inde Siders. Dabei verwies Swisscom auf die Vern Infrastruktur im oben erwähnten Briefwechsel. > Aussage, wonach Sierre-Energie Swisscom die be: «En effet, dans notre lettre du 13 septembre 1 acc&s sur nos fibres nues a la condition que de Teleclub. Or, a ce jour, nous n’avons jamais recu ommercialiser l’offre Teleclub.» Am darauf folgen- Swisscom gemäss Sierre-Energie, dass ein Vern Sierre-Energie nicht vorstellbar sei.
ir Netplus und seine Partner vorerst abgeschlosn frangais nahm Netplus einen neuen Anlauf, insber ihre Plattform verbreiten zu können. Kurz nach im Oktober 2012 eine erste Anfrage von Netplus 1 frangais für die Partner von Netplus. Mit Schreiletplus an Teleclub, um die Verbreitung von Teleetplus zu erreichen: «Pour accompagner une belle nrichir notre offre TV. Teleclub &tant incontestab- 1 notamment sportif en Suisse, nous serions tres oration.»
; Netplus verschiedene telefonische Kontakte mit le Schwierigkeiten aufgrund von Vorbehalten der n Anpassungen sowie die damit verbundenen hosei mitgeteilt worden, dass man sie über die Entalte.
ten habe, wandte sich Netplus mit Schreiben vom schlug Netplus erneut ein Treffen vor, um die geplus für die Verbreitung von Teleclub en francais .3 gab Teleclub Netplus eine negativen Bescheid rangals:
ss das Teleclub Programmangebot aufgrund aufhtlicher Restriktionen, Problemen bei der Sigvertragsrechtlich vorgegebener Paket- und Angen könne]»
an vom 13. Mai 2013 bezüglich der vorgebrachten sierung handle es sich um ein Standardproblem, isse. Die von Teleclub aufgeworfenen Probleme rwunden werden, zumal Netplus mit einer Veri- Rechteinhabern weltweit bekannt sei. Sobald die seien, würde sich der Transport — analog zum alt und National Geographic — gemäss Netplus Angebots- und Paketstruktur sei man bei Netplus offen. Netplus schlug deshalb erneut ein Tr bourg und die sateldranse SA mit einem
Schreiben vom 21. Juni 2013 lud Teleclub sc samen Treffen ein, das am 9. Juli 2013 in Z
214. Gemäss Netplus bestätigte Teleclub < Teleclub über die TV-Plattform von Netplus 2 Teleclub klargestellt, dass Swisscom für die are Teleclub en francais könne ebenfalls nic tung des linearen Teleclub-Programmangeb rungen mit der Aufschaltung von Teleclub : Zum anderen erlaube die Grösse des Markt Ausdehnung der Verbreitung auf weitere An dert festgestellt, dass zu keinem Zeitpunkt um allenfalls anfallende Kosten zu decken. nem weiteren Austausch zwischen Netplus club en francais gekommen.
A.4.3.5.7 YplaY
215. Die Firma YplaY AG ist Mitglied der ( bild die Aufbereitung und Verbreitung ' Infrastrukturen für Privat- und Geschäftskuı seinen Kunden Telefon, Internet und Fernse EVU in Kooperation gebauten FTTH-Netze : Group selbst für den Aufbau des FTTH-N Plattform via RF-TV an (vgl. Rz 66). Mit RF kunden in den FTTH-Netzen Teleclub im g anzubieten, indem YplaY für das Teleclubs reserviert. Dies ist allerdings nur möglich, s faser erhält. Daher benötigt YplaY, um in deı Swisscom und EVU RF-TV anbieten zu kön sernetzbetreibers. Zudem ist für den Empf: ware erforderlich.
216. Am 1. März 2012 hat YplaY die Kun übernommen, dem zu diesem Zeitpunkt gr Mygate hat bis März 2012 ihren Privat- und | (Internet, Telefon und IPTV) angeboten.‘
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offen vor. Inzwischen hatte sich auch Netplus Friseparatem Schreiben an Teleclub gewandt. Mit hliesslich Vertreter von Netplus zu einem gemeinürich stattfand.
inlasslich dieses Treffens, dass es unmöglich sei, u verbreiten. Bezüglich der PPV-Live-Spiele habe ganze Schweiz exklusive Rechte halte. Das line- ‚ht angeboten werden. Zum einen sei die Verbreiots strategisch nicht vorgesehen, zumal die Erfahauf Sunrise TV nicht zu überzeugen vermochten. s in der Romandie und die Höhe der Kosten keine bieter. Bezüglich Letzterem habe Netplus verwunein finanzielles Angebot unterbreitet worden sei, Nach dem Treffen vom 9. Juli 2013 sei es zu kei- und Teleclub bezüglich der Verbreitung von Tele-
CATV-Group, deren Kernkompetenz gemäss Leitvon TV-Signalen sowie der Bau von FTTHiden darstellt. Der Serviceprovider YplaY bietet hlösungen über eigene und die von Swisscom und an. Insbesondere in Gebieten, in denen die CATVletzes verantwortlich war, bietet YplaY ihre TV- -TV ist es YplaY grundsätzlich möglich, den Endleichen Vertriebsmodell wie über die Kabelnetze ignal eine gewisse Bandbreite (ebenfalls 8 MHz) ofern YplaY die Kontrolle über die jeweilige Glas- 1 regionalen Netzen der FTTH-Kooperationen von nen, ein Layer 1-Vorleistungsangebot des Glasfaang von RF-TV beim Endkunden spezielle Hardden der Firma Mygate AG (nachfolgend: Mygate) össten Anbieter von Services über FTTH-Netze. seschäftskunden IP-basierte Triple-Play-Services
A.4.3.5.8 Antworten weiterer TV-Plattfo a. Sportangebot
222. Für einige KNU, insbesondere kleinere die Verhandlungen mit Teleclub geführt: Ir dranse SA, die Wasser und Elektrizitätswerl yere Energie SA sowie die Télédistribution handlung bezüglich einer Erweiterung des S
223. Verschiedene kleinere KNU gaben im club nach Erweiterung des Sportangebots n
224. Die GA Ossingen gab an, dass eine tel programmes mit dem Verweis auf die Exklus Antennenbau AG, die im Raum Biel tätig ist frage. Diese sei dagegen mit dem Hinweis worden. Keine Begründung für die ablehner
225. Die InterGGA versorgt 15 Gemeinden über das CATV-Netz. Aufgrund von Kunden: des Sportangebots zu erreichen. Gemäss In 23. September 2009 auf den Standpunkt, c belnetzbetreibern ein besseres Angebot zu Zug, mit dem eine Ausweitung des KNU-A Eine Änderung wäre nur möglich, wenn die onenhöhe übernehme.
226. Die GIB Solution AG erklärte, dass si über die Verbreitung des HD-Signals von T¢ des Sportangebots gefragt habe. Teleclub : da die Plattform auf Kosten von Swisscom €
227. [Geschäftsgeheimnis] Teleclub hat g¢ schon sehr früh signalisiert, dass es keinen ' mit dem Angebot der KNU und ohne PPV dass das erweiterte Teleclub Sport-Angebo Swisscom die Sportrechte auch grösstenteil Anfrage nach dem Sportangebot im Rahme Sunrise eine Absage erhalten, da die Recht Eine Weitergabe an weitere IPTV Provider «
b. IPTV-Verbreitung
228. Die Stafag Communications AG (na ternehmen, das sein Angebot sowohl über c Netze regionaler EVU vertreibt. Gemäss Ze meinsam mit Stafag ein FTTH-Netz auf.‘®
229. Die Stafag hat gemäss ihrer Stellur Ende 2011 telefonisch für ein Angebot zu über ihre IPTV-Plattform nachgefragt. Dies des TV-Signals in den FTTH-Netzen entwich
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rmanbieter
» hat der Branchenverband Swisscable wiederholt n Rahmen der Marktbefragung gaben die satel- < der Gemeinde Buchs SG (vgl. Rz 235), die Gru- Intercommunale SA an, dass Swisscable die Verportangebots geführt habe.
Rahmen der Marktbefragung an, selbst bei Teleachgefragt zu haben:
efonische Anfrage für eine Erweiterung des Sportivitat von Swisscom abgelehnt wurde. Die EVARD , berichtete ebenfalls von einer telefonischen Anauf technische Gründe von Teleclub abgewiesen ide Antwort habe die Tele Alpin AG erhalten.
in der Region Basel mit Telekomdienstleistungen anfragen versuchte die InterGGA eine Erweiterung terGGA stellte sich Teleclub an einem Treffen vom lass Teleclub kein Interesse habe, einzelnen Kamachen. Nun sei der neue Partner Swisscom am ngebots vertraglich ausgeschlossen worden sei. InterGGA einen Kostenanteil in zweistelliger Milli-
e im Rahmen der (erfolgreichen) Verhandlungen aleclub (vgl. Rz 124) auch nach einer Ausweitung sei allerdings nicht auf die Anfrage eingegangen, rstellt worden sei.
amäss Angaben von Sunrise beim Thema Sport Verhandlungsspielraum geben würde und Sunrise leben müsse. Dies sei damit begründet worden, t den Kunden von Swisscom vorbehalten sei, da s finanziere. Anfang 2013 habe Sunrise noch eine n von Teleclub en frangais gemacht. Erneut habe e lediglich fur Swisscom vereinbart worden seien. sei nicht vorgesehen.
chfolgend: Stafag) ist ein Telekommunikationsunlie eigenen CATV-Netze als auch Uber die FTTHitungsberichten baut Swisscom in Frauenfeld ge-
ıgnahme im Rahmen der Marktbefragung zuletzt r Aufschaltung des Teleclub-Programmangebots e Plattform sei insbesondere für die Verbreitung ‘elt worden. Schliesslich habe Stafag eine Absage
eiz/thurgau/frauenfeld/tz-fs/Frauenfeld-bald-total-ver- von Teleclub mit der Begründung erhalten, | Sportprogramme investiert habe. Da die Ké auch nicht profitieren. Im Rahmen der Mar ein Angebot für die ganze «Sportpalette» | Angebot beinhalte indes keine PPV-Live-Sp Stafag das «Teilangebot» abgelehnt habe. bestätigt werden.
230. Die Firma Ticinocom SA bietet auf tungsangebote von Swisscom Telekommut cinocom bezog seine IPTV-Plattform lange \ Plattform von der Firma TV-Factory bzw.
cinocom wird hauptsächlich gemeinsam mit tet. Am 5. Oktober 2010 sandte Ticinocom e€ lich sei, das Teleclub-Programmangebot üb Nachdem Ticinocom am 26. November 201( schliesslich am 3. Dezember 2010 mit eine wird nicht für den Wiederverkauf auf andere deshalb Swisscom angeboten, Swisscom T mindest die Einnahmen aus Internetverbindi liche Aussage, so Ticinocom, sei immer
Swisscom passe. Im Juli 2012, nachdem Te wurde, wandte sich Ticinocom erneut an 1 erhalten. Gemäss Stellungnahme vom 19. | über eine STB von Teleclub anbieten. Diesk
231. Die Deep AG ist ein Telekommunikat leistungsangeboten von Swisscom Telekon angebot bezieht Deep das IPTV-Signal als \ befragung führte Deep aus, dass gemäss / nicht möglich sei, da Swisscom sich die Rec
232. TV Factory betreibt ähnlich wie Nets nehmen als Vorleistungsangebot verkauft. T Teleclub im letzten Quartal 2010 und im ers um sich Uber die Bedingungen für die Verl habe die Auskunft erhalten, dass IPTV für Tı Daraufhin hat TV Factory gemäss eigenen . auf ähnliche Probleme gestossen seien.
233. Gemäss Angaben von Ticinocom un ten Anlauf, um das Teleclub-Angebot in sei ten TV-Factory und indirekt Ticinocom eine
«[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, da: wändiger Homologisierung, lizenzrect bei der Signalaufbereitung und -zufüh
66 Netstream ist ein Telekommunikationsunterne Business-to-Business und Business-to-Consum
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Jass der Eigner von Teleclub sehr viel Geld in die ıbelnetze nicht investiert hätten, könnten sie jetzt ktbefragung gab Stafag allerdings auch an, dass (nicht nur die Kanäle «Sport 1-3») vorläge. Das iele und keine Verbreitung via IPTV, weshalb die Diese Aussage konnte in der Folge jedoch nicht
der Basis kommerzieller und regulierter Vorleislikationsl6sungen in der ganzen Schweiz an. Tion Netstream®. Heute erhält Ticinocom die IPTV- Swisscom Broadcast. Das TV-Angebot von Ti- Breitbandinternet und Festnetztelefonie vermarkin E-Mail an Teleclub mit der Anfrage, ob es möger die TV-Plattform von Ticinocom auszustrahlen. ) nochmals nachgefragt hatte, antwortete Teleclub r kurzen E-Mail mit folgendem Inhalt: «Teleclub in IPTV-Plattformen angeboten.» Ticinocom habe V über die eigene Plattform zu verkaufen, um zu- ıng und Festnetztelefonie zu behalten. Die mündgewesen, dass dies nicht in die Strategie von leclub auf der Plattform von Sunrise aufgeschaltet 'eleclub. Diesmal habe Ticinocom keine Antwort -ebruar 2014 kann Ticinocom inskünftig Teleclub jezügliche Verträge liegen aber nicht vor.
ionsunternehmen, welches auf der Basis von Vorimunikationslösungen anbietet. Für das Fernseh- /orleistung von Netstream. Im Rahmen der Markt- Angaben von Netstream der Bezug von Teleclub "hte gesichert habe. [Geschäftsgeheimnis]
tream eine IPTV-Plattform, die sie Telekomunter- V-Factory gab im Rahmen der Markbefragung an, ten Quartal 2011 telefonisch kontaktiert zu haben, jreitung von Teleclub zu informieren. TV-Factory 2leclub kein Thema sei und nicht in Frage komme. Angaben nicht mehr insistiert, da andere Anbieter
ternahm TV-Factory im Januar 2013 einen erneune IPTV-Plattform einzubinden. Wiederum erhiel- Absage von Teleclub:
ss das Teleclub Programmangebot aufgrund auftlicher Restriktionen und technischen Problemen rung nicht angeboten werden könne]»
hmen, das insbesondere in den Bereichen Wholesale ar tätig ist.
c. Direktvermarktung
234. Bezüglich der Direktvermarktung vor einige KNU ebenfalls bei Teleclub nachgefr dell der DCG) möglich wäre:
235. Das Wasser- und Elektrizitätswerk a ein CATV-Netz in Buchs und ist für die Sig! der Region, die dem Verbund Rii Seez ang Marktbefragung an, dass es mehrmals vers erhalten, die Anfragen seien allerdings nich vom 20. Juni 2012 im Zusammenhang mit d EWB ein Angebot mit dem Verweis auf die die eine Verbreitung ausschliesslich mit de habe Teleclub den höheren Aufwand für der
236. Die Stafag gab an, bereits 2006 bei ı leclubsignal versucht zu haben, das Teleclul anbieten zu können. Dies sei von Teleclub | der Analogverbreitung von Teleclub auf da: Verhandlungen um die IPTV-Verbreitung (v worden. Teleclub habe anlässlich eines Tre beschluss gäbe, keinen weiteren Netzen die
237. Die Technischen Betriebe Wil (nach eigenes CATV-Netz und übernehmen für d sammenhang mit der Verbreitung des HD-A leclub selbst über die eigene Digital-Plattfo Teleclub bezüglich Direktvermarktung erfolg fallenden Kosten abgelehnt wurde, gab TB \ des HD-Angebots von Teleclub verzichten w der Direktvermarktung nochmals folgendern
«[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, das an einer zentralen Vermarktung zuwi wirtschaftlich besseren Resultat führe]
A.4.4 Stellungnahmen der Parteien zu
A.4.4.1 Stellungnahme von Swisscom
238. Gemäss Swisscom verkenne das Sek pazitätsbeschränkungen der Kabelnetze im riat gehe ohne weitere zeitliche Differenzie Zeitraum von Oktober/November 2006 bis z bundene Übertragung von Digital-TV aus. I Plattformmarkt im untersuchungsrelevanter dene Übertragung von Analog-TV geprägt | TV habe zur Folge, dass das Sekretariat die der Kabelnetzbetreiber gänzlich unberücks gar keine hinreichenden Kapazitäten fur das ten, würden sämtliche diesbezüglichen Miss
239. Beim vorliegenden Fall geht es um \ schiedenen Plattformanbietern. Bei den KNL
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1 Teleclub haben neben den Mitgliedern der DCG agt, ob eine Direktvermarktung (ähnlich dem Moer Gemeinde Buchs (nachfolgend: EWB) betreibt nalaufbereitung für verschiedene kleinere KNU in ehören, verantwortlich. EWB gab im Rahmen der ucht habe, Teleclub für die Direktvermarktung zu t dokumentiert. Beim letzten Treffen mit Teleclub er Aufschaltung des HD-Angebots wurde gemäss vertragliche Situation mit den Content-Anbietern, sr Teleclub Plattform erlaube, abgelehnt. Zudem | Kundendienst als Ablehnungsgrund vorgebracht.
Jer Umstellung vom analogen auf das digitale Te- J-Programmangebot über die eigene TV-Plattform abgelehnt worden, weshalb Stafag kurz vor Ende > neue System umgestiegen sei. Im Rahmen der gl. Rz 228) sei das Thema erneut angesprochen ffens allerdings mitgeteilt, dass es einen Firmen- : Verbreitung über deren Plattform zu bewilligen.
folgend: TB Wil) betreiben in der Gemeinde ein en Verbund Thurcom die Signallieferung. Im Zu- \ngebots stellten auch die TB Wil ein Gesuch, Term vermarkten zu können. Als kein Angebot von te bzw. auch ein Angebot zur Übernahme der an- Mil bekannt, dass sie vorerst auf die Aufschaltung ürden. Teleclub rechtfertigte darauf die Ablehnung 1assen:
ss Direktvermarktung dem Interesse von Teleclub derlaufe und trotz höheren Aufwands zu keinem »
n Sachverhalt
retariat die Bedeutung von Analog-TV und die Kauntersuchungsrelevanten Zeitraum. Das Sekretarung für den gesamten untersuchungsrelevanten 1013 von einem Plattformmarkt für die leitungsge- Jiese Annahme sei falsch. Richtigerweise sei der | Zeitraum grösstenteils durch die leitungsgebungewesen. Die Nichtberücksichtigung von Analogdaraus resultierenden Kapazitätsbeschränkungen chtigt gelassen habe. Da die Kabelnetzbetreiber ; erweiterte Teleclub-Sportangebot besessen hat- ‚brauchsvorwürfe von vornherein ausscheiden.
/erhaltensweisen von Swisscom gegenüber ver- J, die sowohl analoge als auch digitale Plattformen betreiben, beschränkt sich die Untersuchu Plattformen. Allfällige Verhaltensweisen in B Verfahrens. Insofern musste das Sekretaria log-TV machen. Hierbei gilt es auch klarzus um die Marktbeherrschung auf einem Platt markts erfolgt in erster Linie zur Beschreibı Verhaltens (vgl. Rz 402). Entsprechend sind Frequenzknappheit auf den Analog-Netzen
240. Das Argument der fehlenden Kapaz Cablecom bestritten wird) entspricht nicht d verhaltsangaben der Marktteilnehmer im Ab dem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die | aus Kapazitätsgründen nicht übertragen kör
241. Weiter macht Swisscom geltend, das angebote für den Plattformmarkt im unters Sekretariat nicht die Nachfrage der Fernseh formmarkt. Zudem überbewerte das Sekret gebote die Bedeutung des Teleclub-Sporta tinhalt werde bei Swisscom nur von [Gesch: den Bezug von Swisscom TV genannt. Nur her sei nicht Sport der Grund für den Erfolg
242. Dem ist entgegenzuhalten, dass der das Sportangebot von Teleclub bildet (vgl. / ter fragen dieses Sportangebot als Inhalt r Demgegenüber geht es nicht primär um die formanbieter den Inhalt nicht selber kKonsurr lichst attraktives Fernsehangebot bieten wo Präferenzen bzw. der Nachfrage der Fernse allerdings nicht, dass die Plattformen die F Bezug auf Bündelangebote, übernehmen w ten Bereitstellungsmärkten keine Bündelang eine bestimmte Plattform verschiedene Krit (vgl. Rz 643 ff.). Allerdings entsteht einem F eclub ein Wettbewerbsnachteil gegenüber ‘ delangebot: Zwar ist nur ein Teil der Endku diesen Teil ist das Sportangebot von Telecl kann ein TV-Plattformanbieter von Anfang é tigen die Anhörungen von Cablecom und Sı
243. Swisscom bringt auch vor, das Sekret für die Übertragung des erweiterten Telecluk raum. Das Sekretariat untersuche wiederui allenfalls «heute» technisch in der Lage seie tragen, sei irrelevant. Alleine massgeblich s Zeitraum von Oktober/November 2006 bis erweiterte Teleclub-Sportangebot auf ihren in der untersuchungsrelevanten Periode nic
244. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dé des Antrages des Sekretariats gemeint seir bzw. die technischen Gegebenheit im Jahr | und prüft die Verhältnisse für den Zeitraum
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ng auf die Nachfrage der KNU für ihre digitalen ezug auf Analog-TV sind nicht Gegenstand dieses t keine Sachverhaltsermittlung in Bezug auf Anatellen, dass es, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht ormmarkt geht. Die Abgrenzung eines Plattforming der Wettbewerbswirkung des vorgeworfenen auch die Ausführungen von Swisscom betreffend nicht von Relevanz.
täten (das von Swisscom vorgetragen und von er Feststellung des Sachverhalts (vgl. insb. Sachschnitt A.4.3.5, vgl. auch Abschnitt B.4.1.1.2). Zu- <NU ein Angebot nachfragen sollten, welches sie inen.
Sekretariat verkenne die Bedeutung der Bundeluchungsrelevanten Zeitraum. So untersuche das Zuschauer nach Bundelangeboten auf dem Plattariat infolge Nichtberücksichtigung der Bundelanngebots als Wettbewerbsfaktor. Exklusiver Sporäftsgeheimnis] der TV-Kunden als Hauptgrund für [Geschäftsgeheimnis] nutzten Pay-Per-View. Davon Swisscom-TV.
Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung \bschnitt A.4.3.5 und Rz 387). Die Plattformanbieiach, den sie über ihre Plattformen bereitstellen. > Nachfrage der Fernsehzuschauer. Da die Plattieren, sondern den Fernsehzuschauern ein möglen, leiten sie ihre Nachfrage nach Inhalt aus den hzuschauer ab (vgl. bspw. Rz 384). Dies bedeutet räferenzen in ihrer Gesamtheit, insbesondere in irden. Die Plattformen fragen auf den vorgelagerebote nach. Es trifft zu, dass für den Entscheid für erien bestehen, wie bspw. auch Bündelangebote lattformanbieter ohne das Sportangebot von Tel- Swisscom, unabhängig von einem etwaigen Bün- Inden bereit, für Sportangebote zu bezahlen. Für Jb alternativios. Ohne das Teleclub-Sportangebot in nicht 100 % der Kunden erreichen. Dies bestä- Inrise (vgl. Rz 299 und 301).
ariat verkenne die technischen Voraussetzungen -Sportangebots im untersuchungsrelevanten Zeitm nur aktuelle Marktverhältnisse. Dass die KNU n, das erweiterte Teleclub-Sportangebot zu Uberei, ob die KNU auch im untersuchungsrelevanten 2013 technisch in der Lage gewesen seien, das Kabelnetzen abzubilden. Und just das hätten sie ht gekonnt.
SS mit «heute» nicht der Zeitpunkt des Versands 1 kann. Das Sekretariat hat die Marktverhältnisse 2015 nicht untersucht. Die Untersuchung ermittelt
2006 bis 2013. Entsprechend beziehen sich die
«aktuellen Verhältnisse» bzw. «heute» auf d verhaltsermittlung hervor (vgl. Abschnitt A. die KNU im untersuchungsrelevanten Zeitra gebot auf ihren Netzen bereit zu stellen. Auc lung hervor. Abgesehen davon geht es vor IPTV-Anbieter (vgl. Rz 162 f.). Überdies lie: gefragte Sportangebot verwenden können.
245. Zudem ist festzustellen, [Geschäftsge erscheint die Berufung von Swisscom auf te als vorgeschoben.
246. Zudem bringt Swisscom vor, dass der den Kabelnetzbetreibern erst nach dem unte den sei.
247. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen bots von Teleclub ein Wechsel zu IPTV nich über den gesamten Untersuchungszeitraun von Swisscom nicht zu, dass der Übertragur Cablecom implementiert worden sei. Ger DOCSIS 3.0 im ersten Halbjahr 2009 eingef im Jahr 2006.°° Schliesslich gilt es anzume:ı Standard die Übertragung des vollständig: DVB-C-Standard sei bereits vor dem Jahr 2
248. Swisscom bringt sodann vor, das Sekı angebots und der Sport-Übertragungsrecht und das Teleclub-Sportangebot hätten sich ändert. Mit dem Start von Bluewin TV bzw.
club-Sportangebot als Grundangebot die lin tes Angebot die Streams Teleclub Sport 4-1 Das erweiterte Teleclub-Sportangebot sei p samt 21 zusätzliche Streams) und per Sept: 26 zusätzliche Streams) ausgebaut wordeı erweiterten Teleclub-Sportangebots mit Tel bzw. Feeds zur Verfügung gestanden. Dari hinweg. Des Weiteren hätten sich auch die minhalte im untersuchungsrelevanten Zeitra tariats seien im erweiterten Teleclub-Sportar liche Spiele der Swiss Super League» übert Swisscom TV [Geschäftsgeheimnis] Auch in Spiele übertragen worden.
67 Vgl. bspw. Medienmitteilung von Cablecom vc tent/dam/www-upc-cablecom-ch/About/de/doc/n
68 Vgl. Medienmitteilung von Cablecom vom 26. tent/dam/www-upc-cablecom-ch/About/de/doc/n lung_2008_08_26.pdf> (03.11.2015); Medienmit
69 Vgl. Medienmitteilung von cisco vom 15.05.20
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iesen Zeitraum. Dies geht eindeutig aus der Sach- 1.3). Entgegen der Ansicht von Swisscom waren um sehr wohl in der Lage, das erweiterte Sportansh dies geht eindeutig aus der Sachverhaltsermittliegend nicht nur um die KNU, sondern auch um jt es an den KNU zu beurteilen, ob sie das nachsheimnis] (vgl. Rz 156). Vor diesem Hintergrund chnische Möglichkeiten und Kapazitäten der KNU
für IPTV erforderliche Übertragungsstandard von rsuchungsrelevanten Zeitraum implementiert wor-
, dass für die Übertragung des vollen Sportangeit nötig ist. Zudem waren die Kabelnetze der KNU 1 internetfähig.°” Im Übrigen trifft die Behauptung igsstandard DOCSIS 3.0 erst im Januar 2014 von nass Medienmitteilungen von Cablecom wurde ührt.6® Finecom testete DOCSIS 3.0 sogar bereits ken, dass gemäss Cablecom bereits der DVB-Cen Teleclub-Sportangebots zugelassen hat. Der 006 marktüblich gewesen.
etariat verkenne den Umfang des Teleclub-Sport- e. Das von Cinetrade gehaltene Rechte-Portfolio im untersuchungsrelevanten Zeitraum stark ver- Swisscom TV im November 2006 habe das Teleearen Kanäle Teleclub Sport 1-3 und als erweiter- A (= insgesamt 11 zusätzliche Streams) umfasst. er August 2009 auf Teleclub Sport 4-24 (= insge- Amber 2010 auf Teleclub Sport 4-29 (= insgesamt 1. Bis August 2009 seien somit im Rahmen des eclub Sport 4-14 lediglich 11 zusätzliche Streams iber gehe der Antrag des Sekretariats vollständig im Teleclub-Sportangebot enthaltenen Programum geändert. Entgegen der Annahme des Sekre- ıgebot gerade nicht im gesamten Zeitraum «sämtragen worden. Im ersten Jahr nach dem Start von den nachfolgenden Saisons seien nicht sämtliche
teilung von Cablecom vom 18.06.2009 -upc-cablecom-ch/About/de/doc/medienmitteilungen
06, <http://www.cisco.com/web/CH/de/press /relea-
249. Dazu ist zunächst festzuhalten, das Swisscom das Sportangebot von Teleclub 135). Entscheidend dabei ist vor allem, da Sportangebot als die Konkurrenz verbreitet fang nur Zugang zu den Kanälen «Sport Swisscom den Wettbewerbsvorteil aufgrund den anderen TV-Plattformen vergrössert. S nicht alle Spiele einer Runde oder eines Sp anderen TV-Plattformen hatten keinen Zuga len (mit Ausnahme der im Free-TV übertrag
250. Swisscom bringt ferner vor, dass für ( untersuchungsrelevanten Zeitraum teilweise Cinetrade halte die Übertragungsrechte für November 2006 hätten entgegen der Behat
251. Dazu ist festzuhalten, dass in den Ra trags des Sekretariats tatsächlich falschlict auch die Übertragungsrechte [Geschäftsge der Antrag des Sekretariats die Übersicht ül Aus der Übersicht in Tabelle 12 geht hinlä welchem Zeitpunkt verfügt hat.
252. Swisscom macht geltend, das Sekreta die im erweiterten Teleclub-Sportangebot [C gungen falsch. Teleclub habe [Geschaftsc ([Geschaftsgeheimnis]). Zudem seien in der TV über sämtliche Kabel-Plattformen frei v Vergleich der Übertragungen auf Kabel und
253. Hierzu kann auf die Überprüfung in R:
254. Sodann macht Swisscom geltend, da hinderungen durch das erweiterte Teleclub-
255. Hierzu kann ebenfalls auf die Überprü
256. Swisscom bringt weiter vor, das Sekre liegen einer allfälligen marktbeherrschende bestimmte relevante Ligen nicht im ganzen \ verfügt.
257. Es trifft zu, dass Swisscom nicht übeı klusive Rechte für alle relevanten Ligen verfi des Sekretariats hervor. Dieser enthält die Tabelle 12. Aus der Übersicht in Tabelle 12 trade zu welchem Zeitpunkt verfügt hat.
258. Dann bringt Swisscom vor, das Sekret: tübertragungen im untersuchungsrelevanter deutung der Schweizer Fussball- und Eisho
259. Entgegen der Ansicht von Swisscom | Sportübertragungen sowohl im Rahmen de im Rahmen der Marktabgrenzung (vgl. Absı der Marktstellung (vgl. Abschnitt B.4.2) eing
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s das Sekretariat sehr wohl erkannt hat, dass über die Zeit sukzessive ausgebaut hat (vgl. Rz ss Swisscom TV seit jeher ein umfangreicheres hat. Die anderen TV-Plattformen hatten von An- 1-3» (vgl. Rz 156ff.). Mit anderen Worten hat ihres umfangreicheren Sportangebots gegenüber elbst wenn Teleclub zu Beginn von Swisscom TV jeltags übertragen hat, [Geschaftsgeheimnis]. Die ng zu den von Teleclub nicht ausgestrahlten Spieenen Spiele).
lie untersuchten Fussball- und Eishockeyligen im . gar keine Übertragungsrechte bestanden hätten. die Challenge League [Geschaftsgeheimnis] Im iptung des Sekretariats [Geschaftsgeheimnis]
indziffern 124 und [Geschaftsgeheimnis] des Anlerweise festgehalten wird, dass Cinetrade 2006 heimnis] gehabt hatte. Allerdings enthielt bereits per das Sportangebot von Teleclub in Tabelle 12. nglich hervor, Uber welche Rechte Cinetrade zu
riat berechne die [Geschaftsgeheimnis] betreffend seschäftsgeheimnis] empfangbaren Sportübertrajeheimnis] Challenge League Spiele übertragen [Geschäftsgeheimnisjrechnung auch die im Freerfügbaren Spiele nicht berücksichtigt. Bei einem Swisscom TV [Geschäftsgeheimnis]
7 161 verwiesen werden.
s Sekretariat verkenne allfällige Wettbewerbsbe- Sportangebot.
fung in Rz 161 verwiesen werden.
tariat verkenne die Voraussetzungen für das Vorn Stellung. So hätte Teleclub bzw. Swisscom für ‚orgeworfenen Zeitraum über Ubertragungsrechte
‘den gesamten Untersuchungszeitraum über exigt hat. Dies geht indessen bereits aus dem Antrag Übersicht über das Sportangebot von Teleclub in geht hinlänglich hervor, über welche Rechte Cine-
Ariat verkenne die Bedeutung der relevanten Spor- | Zeitraum. So untersuche das Sekretariat die Beckeyligen nicht.
vat das Sekretariat die Bedeutung der relevanten r Sachverhaltsabklärung (vgl. Abschnitt A.4.3.5), chnitt B.4.1) als auch im Rahmen der Beurteilung ehend geprüft.
260. Swisscom führt aus, das Sekretariat t nisse und nicht jene im untersuchungsrelevi
261. Hierzu kann auf Rz 244 verwiesen we
262. Swisscom bringt vor, dass sie die Ube im Pay-TV [Geschaftsgeheimnis]. Ebenfalls ten Schweizer Eishockeyligen [Geschaftsge Swisscom auch fur die auslandischen Fus heimnis] der in der Schweiz aktiven Plattforr ten schlicht keine Bedeutung für die Verma anbieter hätten sich im untersuchungs Sportangebot interessiert. Die Bedeutung ( erst allmählich gewachsen, wohlgemerkt al von Teleclub und Swisscom. Erst dann hätt sprechende Produkt interessiert.
263. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass frage nach Inhalten betreffen. Dass keine a Übertragungsrechte abgegeben haben, ist
achten, dass viele konkurrierende TV-Platt! Konkurrenzofferte abzugeben. Aus dem Nic! her nicht der zwingende Schluss gezogen w dem relevanten Sport-Content keine Bedeut bereits im Jahr 2006 von Bedeutung waren, | eigene Engagement. Wenn Sportübertragu marktung der Plattformen, hatte Swisscom |
264. Swisscom bringt auch vor, das Sekret nicht spezifisch fur die Schweiz untersucht. ternationalen Vergleich eine geringere Bede nissen wie Welt- oder Europameisterschaft und Eishockeyligen. Und dann differenziere oberen und unteren Ligen.
265. Selbst wenn die Bedeutung von Sport ger ausfallt, kann daraus nicht geschlossen sind. Wie bereits erwähnt, zeigt gerade das | Rz 263). Das gilt gleichermassen für Gross: Zudem finden Grossereignisse im Gegensa regelmässig im Jahresablauf statt. Schliess! rung nach Bedeutung oberer und unterer Li tenermassen sind die obersten Ligen regelı Nichtsdestotrotz hat Swisscom auch die zv unterschiedlicher Bedeutung im Vergleich zı 12).
266. Swisscom rügt weiter, das Sekretaria Sportübertragungen für TV-Zuschauer. Anst bieter zu beschränken, hätte das Sekreta durchführen müssen. Es sei klar, dass Cable nun als für den Fortbestand der Kabelbranc die KNU in der Befragung Uberreprasentiert gung verfälscht. Schliesslich sei die Einschi sport um den wichtigsten Premium Content rate von Netflix, Apple TV und anderen Vol
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Intersuche zu Unrecht die aktuellen Marktverhältanten Zeitraum.
rden.
tragungsrechte für die Super League und die NLA im Jahr 2011 sei Swisscom für die beiden höchs- :heimnis] zum Zug gekommen. Schliesslich habe sballligen die Übertragungsrechte [Geschäftsgenanbieter erworben. Die Sportübertragungen hätrktung der Plattformen als Ganzes. Die Plattformrelevanten Zeitraum nicht für das Teleclub- Jer Schweizer Fussball und Eishockey Ligen sei s Folge der Innovationen und der Aufbauleistung en sich die anderen Plattformanbieter für das entdie missbräuchlichen Verhaltensweisen die Nachnderen TV-Plattformen Konkurrenzofferten für die nur bedingt relevant. Insbesondere gilt es zu beformen gar nicht in der Lage gewesen sind, eine ıtvorhandensein von Konkurrenzofferten kann daerden, die konkurrierenden TV-Plattformen hätten ung zugemessen. Dass Live-Sportübertragungen zeigt gerade das von Swisscom geltend gemachte ngen bedeutungslos gewesen wären für die Ver- <aum Aufbauarbeit und Investitionen getätigt.
Ariat habe die Bedeutung von Sportübertragungen In der Schweiz hätten Sportübertragungen im inutung. Zudem sei die Bedeutung von Grossereigen viel grösser als jene der Schweizer Fussballdas Sekretariat nicht zwischen der Bedeutung der
übertragungen im internationalen Vergleich gerinwerden, dass Sportübertragungen bedeutungslos =ngagement von Swisscom deren Bedeutung (vgl. 2reignisse wie Welt- oder Europameisterschaften. tz zu Spielen im Rahmen von Ligabetrieben nicht ich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Differenziegen vorliegend von Relevanz sein soll. Unbestritnässig von grösserer Bedeutung als die unteren. yveith6chsten Ligen sowie ausländische Ligen mit ı Super League und NLA übertragen (vgl. Tabelle
t untersuche nicht die Bedeutung der relevanten att sich allein auf eine Befragung der Plattformanriat eine Marktbefragung der Fernsehzuschauer com oder Swisscable das Teleclub-Sportangebot he wesentlichen Content darstellen würden. Weil | gewesen seien, seien die Ergebnisse der Befraitzung des Sekretariats, dass es sich bei Spitzenhandle, auch im Widerspruch zur hohen Erfolgs- )-Angeboten wie etwa von Swisscom TV, welche wenig oder gar keinen Sport und jedenfalls | hockeyübertragungen zeigen würden.
267. Zwar trifft es zu, dass sich die Nach Nachfrage der Fernsehzuschauer ableitet. [ ber konsumieren, sondern ihren Kunden ein bedeutet aber nicht, dass die Nachfrage de der Fernsehzuschauer gleichzusetzen wäre Plattformen, da nur diese die vorliegend re relevanten Bereitstellungsmärkten sind. Ent sicht der TV-Plattformen für ihre Fernsehzu TV und andere VoD-Angebote ist darauf hi vorliegenden Sportangeboten unterscheide stimmte Plattform gebunden. VoD-Angebot wesentlich von den vorliegend relevanten S
268. Swisscom bringt vor, das Sekretariat tübertragungen als notwendigen Input für PI raum. Dass die IPTV-Anbieter keinen Zuga nichts über dessen Qualifikation als notwen fach voraus. Schweizer Fussball- und Eish« vanten Zeitraum erst allmählich eine wirtsc schlicht abwegig, diese für den gesamten ur Input zu behandeln. Schliesslich übersehe ( Free-TV empfangbaren Sportübertragunger
269. Entgegen der Ansicht von Swisscom h relevanten Sportübertragungen als Input eir rauf hinzuweisen, dass Swisscom selber S eine wirtschaftliche Bedeutung beimisst. U von Free-TV keineswegs: Das Sekretariat | Rz 439 ff.).
270. Swisscom macht geltend, das Sekreta tersuchung Teleclub/Cablecom/Swisscable club/Cablecom/Swisscable vollumfänglich e retariats, dass der Cablecom-Vertrag | unproblematisch gewesen wäre. Zu diesem nem Antrag nicht. Teleclub bzw. Swisscon Wettbewerbsbehörden aus dem Jahr 2007 ' Marktbeobachtung Liefervertrage im Juni 2 obachtung habe das Sekretariat das [Gescl Sekretariat habe den Rechteerwerb ebenfa tung bliebe im Antrag des Sekretariats unbe
271. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person An Willkür und nach Treu und Glauben behand bot eines widersprüchlichen Verhaltens auf auf Seiten der Rechtsunterworfenen, wobe werden kann, weil sich beide Aspekte Uber chung eines Vertrauensanspruchs sind das lage, d. h. eine Zusicherung oder ein sonsti Erwartungen hervorrufen kann; die Begrünt sitionen durch den Vertrauenden, die sich r salzusammenhang zwischen dem begründ:
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eine untersuchungsrelevanten Fussball- und Eisfrage der TV-Plattformen nach Inhalten aus der ies zumal die TV-Plattformen die Inhalte nicht sel- 2 möglichst attraktive Plattform bieten wollen. Dies r TV-Plattformen nach Inhalten mit der Nachfrage ‚ Relevant bleibt vorliegend die Nachfrage der TVlevante Marktgegenseite von Swisscom auf den scheidend ist daher, welche TV-Inhalte nach Anschauer wichtig sind. In Bezug auf Netflix, Apple zuweisen, dass sich diese massgeblich von den n. Netflix und Apple-TV sind nicht an eine be- e von Spielfilmen und Serien unterscheiden sich portangeboten (vgl. Rz 406 ff.).
überbewerte die Bedeutung der relevanten Sporattformanbieter im untersuchungsrelevanten Zeiting zu Teleclub Sport 1-3 besitzen würden, sage digen Input aus. Das Sekretariat setze diese ein- )ckeyübertragungen seien im untersuchungsrelehaftliche Bedeutung zugekommen. Es sei daher tersuchungsrelevanten Zeitraum als notwendigen las Sekretariat vollkommen die Bedeutung der im 1 als Alternativquelle.
at das Sekretariat die objektive Notwendigkeit der gehend geprüft (vgl. Rz 627 ff.). Es ist zudem dachweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen berdies übersieht das Sekretariat die Bedeutung at sich mit dieser Frage einlässlich befasst (vgl.
riat verkenne die Bedeutung der eingestellten Un- . Die WEKO habe die Untersuchung Teleingestellt, verbunden mit der Mitteilung des Sekmit dem [Geschäftsgeheimnis] kartellrechtlich | Sachverhalt äussere sich das Sekretariat in seidürfe sich auf die seinerzeitige Beurteilung der verlassen. Des Weiteren habe das Sekretariat die 007 ohne Folgen eingestellt. Bei dieser Marktbe- 1aftsgeheimnis] ebenfalls eingehend geprüft. Das Ils nicht beanstandet. Auch diese Marktbeobachrücksichtigt.
spruch darauf, von den staatlichen Organen ohne elt zu werden. Dieser Anspruch umfasst das Ver- Seiten der Behörden sowie den Vertrauensschutz | eine genaue Grenzziehung nicht vorgenommen schneiden. Voraussetzungen für die Geltendma- Bestehen einer ausreichenden Vertrauensgrundges Verhalten einer Behörde, welches bestimmte letheit des Vertrauens; die Vornahme von Dispoicht einfach rückgängig machen lassen; ein Kauten Vertrauensverhältnis und der Vornahme der
Dispositionen; das Fehlen eines eigenen ur Vertrauenden; sowie der Vorrang des Vert zung des objektiven Rechts. Für die Beurtei konkreten Umstände des Einzelfalls massg¢
272. Zur Untersuchung 32-0153: Teleclub | dass es sich dabei um ein gegen Cablecom handelt. Teleclub bzw. Swisscom war nicht Verhalten von Cablecom bzw. des Verband 32-0243: Sport im Pay-TV zu beurteilende WEKO in ihrer Verfügung vom 4. Juni 20C Verbandes Swisscable geprüft.”! Entsprech dem Verfahren 32-0153: Teleclub AG/Cab wurde mit dem Verfahren kein Vertrauen bei mässig wäre, zumal das Verhalten von Swis rens war.
273. Es trifft zwar zu, dass Teleclub vom schen Teleclub und Cablecom, welcher zur zu erläutern. In der Folge hat denn auch Te dere Ausführungen zur unter anderen rele macht. Zu diesen Ausführungen hat jedoch \ noch die WEKO in ihrer Verfügung Stellung mal wie erwähnt nicht die Verhaltensweisen steht die Untersuchung 32-0153: Teleclub A Verfahren nicht entgegen.
274. Gleichermassen verhalt es sich bei de dem zu erwähnen ist, dass die WEKO ohn bunden ware. Weiter ist darauf hinzuweiser Gegenstand des jeweiligen Verfahrens bild Verfahrens Parteien Dokumente einreicher aussern, kann daraus kein Vertrauen abgele wettbewerbsrechtlich unbedenklich.
275. Folglich sind weder der von Swissco Grundsatz «ne bis in idem» in Bezug auf d. [Geschaftsgeheimnis] Rechteerwerbs verlet
276. Ebenfalls rügt Swisscom, das Sekret: gierung von IPTV-Plattformen. Das Sekretar der IPTV-Übertragung. Auch untersuche da: die technischen Anforderungen an die Hom« Sekretariat eigene Sachverhaltsabklärunge: raussetzungen für die Homologierung. Das | von IPTV-Plattformen verbundenen Kosten
277. Entgegen der Ansicht von Swisscom
geprüft (vgl. Rz 212 f. und 688 ff.). Dass s konkurrierender TV-Plattformen gestützt ha Angaben durchaus einer Beweiswürdigung ı
70 vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 611 Rz 2 ADSL, m.w.Hinw.
71 vgl. RPW 2007/3, 408 Rz 93, Teleclub AG/Ca
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rredlichen oder widersprüchlichen Verhaltens des auensschutzes vor einer notwendigen Durchsetlung ist dabei jeweils eine Abwägung anhand der
und den Verband Swisscable geführtes Verfahren Untersuchungsadressatin. Zu beurteilen war das es Swisscable und nicht das in der Untersuchung Verhalten Teleclub bzw. Swisscom. So hat die 7 nur Verhaltensweisen von Cablecom und des end kann Swisscom nichts zu ihren Gunsten aus lecom GmbH/Swisscable ableiten. Insbesondere Swisscom begründet, wonach ihr Verhalten rechtsscom wie erwähnt nicht Gegenstand des Verfah-
Sekretariat aufgefordert wurde, den Vertrag zwin Rückzug der Anzeige von Teleclub geführt hat, leclub mit Schreiben vom 2. April 2007 insbesonvanten Ziffer 4.2. des genannten Vertrages geveder das Sekretariat in seinem damaligen Antrag bezogen. Es bestand dazu auch kein Anlass, zuvon Teleclub zu beurteilen waren. Entsprechend 3/Cablecom GmbH/Swisscable dem vorliegenden
r Marktbeobachtung Lieferverträge, wobei hier zushin nicht an Äusserungen ihres Sekretariats ge- 1, dass sich die Wettbewerbsbehörden nur zu der enden Materie äussern. Wenn im Rahmen eines 1 und sich die Wettbewerbsbehörden dazu nicht itet werden, das Dokument sei in jeglicher Hinsicht
m geltend gemachte Vertrauensschutz noch der as [Geschäftsgeheimnis] und die Beurteilung des zt.
rriat verkenne die Anforderungen an die Homololat befasse sich nicht mit dem Entwicklungsverlauf 5 Sekretariat nicht, inwieweit die Plattformanbieter Jlogierung erfüllen würden. Zudem unterlasse das ı in Bezug auf das Vorliegen der technischen Vo- Sekretariat untersuche die mit der Homologierung und Aufwände nicht.
hat das Sekretariat die Frage der Homologierung ich das Sekretariat dabei auch auf die Angaben t, ändert daran nichts. Das Sekretariat hat deren interzogen. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar,
16 f., Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom
blecom GmbH/Swisscable.
weshalb Schwierigkeiten bei der Homoloc wenn die konkurrierenden Plattformen keine Pay Bereich wie beispielsweise Sony, Warn der Finanzierung ist nach wie vor den Platttc men der Anhörung erklärte Swisscom nich Schweizer Fussball- und EishockeyUubertrac selber bestimmen konnte.
278. Swisscom bringt sodann vor, das Sek Bereich der relevanten Sportübertragungen selber habe im Zusammenschlussvorhaben den Einfluss von Free-TV auf Pay-TV beton
279. Entgegen der Ansicht von Swisscom eingehend geprüft (vgl. insb. Rz 377 ff., 402 585).
280. Swisscom rügt auch, das Sekretariat ı durch die KNU bei der Aufschaltung des HL
281. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vi Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Selb widrig verhalten hätten, rechtfertigt dies ei nicht. Das Kartellrecht kennt kein Retorsior bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht aı ihre beanstandete Verhaltensweise damit re hier dem Pay-TV-Markt, marktbeherrschen« zutrittsschranken zu errichten und wirksame gumentation scheitert aber vorliegend bereit in der zeitlichen Abfolge keine Reaktion at Zudem ist es mit dem Markteintritt von Swi: in diesem Bereich überhaupt noch als markt rigen ist darauf hinzuweisen, dass entsprec! Signal keinen eigenständigen Markt bildet (\
282. Swisscom führt sodann aus, das Sek formvielfalt. Es bestünden über 200 KNU mit Standards. Es sei Teleclub aus ökonomisch 200 KNU ein individuelles Teleclub-Sportan her die Notwendigkeit, den KNU ein Telec ihrem «kleinsten gemeinsamen Nenner» er inwieweit sich für Teleclub hieraus Einschri club Sport-Angebots ergäben.
283. Entgegen der Ansicht von Swisscom h lichkeiten sowohl im Rahmen der Sachverhz der Rechtfertigungsgründe eingehend gepri ff.). Die Sachverhaltsermittlung zeigt, dass tr vollständigen Teleclub-Sport-Angebots nich Im Gegenteil weisen die befragten Marktteilr keine technischen Schwierigkeiten zu erwar hang nichts vor, was die Angaben der Markt ist festzustellen, dass die Verweigerung des
72 Vgl. RPW 2005/2, 363 ff. Rz. 43, Swisscom - |
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ierung des Teleclub-Angebots bestehen sollen, rlei Probleme mit anderen Anbietern im Premium ar oder Canal+ haben (vgl. Rz 688). Und die Frage jrmanbietern zu überlassen (vgl. Rz 688). Im Raht, weshalb sie als exklusive Rechteinhaberin für jungen den Homologierungsprozess hierfür nicht
retariat verkenne die Bedeutung des Free-TV im im untersuchungsrelevanten Zeitraum. Die WEKO von Swisscom und Cinetrade” den disziplinierent.
hat das Sekretariat die Bedeutung von Free-TV ‚403 ff., 422, 439 ff., 449 f., 467, 483 ff., 567 und
Intersuche nicht die Benachteiligung von Teleclub -Signals.
In Swisscom angezeigten Verhaltensweisen nicht st wenn sich die KNU diesbezüglich kartellrechtsn kartellrechtswidriges Verhalten von Swisscom isrecht. Zwar schliesst die von Swisscom zitierte ıs, dass eine marktbeherrschende Unternehmung chtfertigt, dass sie eine in einem anderen Bereich, Je Anbieterin daran hindern will, ihrerseits Marktn Wettbewerb dort zu verunmöglichen. Diese Ars daran, dass die Verhaltensweise von Swisscom ıf eine allfällige Verweigerung der KNU darstellt. sscom im TV-Plattformmarkt fraglich, ob die KNU beherrschend bezeichnet werden können. Im Übhend der vorliegenden Marktabgrenzung das HD- ‚gl. Rz 401).
retariat verkenne die kaum Uberschaubare Plattunterschiedlichen Ubertragungstechnologien und en Gründen nicht möglich, für jeden der ungefähr gebot zu konfigurieren. Für Teleclub bestehe daub-Sportangebot zur Verfügung zu stellen, dass itspreche. Das Sekretariat habe nicht untersucht, inkungen hinsichtlich der Vermarktung des Teleat das Sekretariat die Frage der technischen Mögultsermittlung als auch im Rahmen der Beurteilung ift (vgl. Abschnitt A.4.3.5 sowie Rz 683 ff. und 752 otz der hohen Anzahl KNU eine Bereitstellung des t mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist. iehmer darauf hin, dass bei der Signalübertragung ten seien. Swisscom bringt in diesem Zusammenteilnehmer als unrichtig erscheinen liesse. Zudem vollständigen Teleclub-Sportangebots nicht stets
Cinetrade.
mit den technischen Möglichkeiten begründ «insbesondere lizenzrechtliche Gründe» gel an, dass eine telefonische Anfrage für eine weis auf die Exklusivität von Swisscom abg Teleclub habe als Begründung vorgebracht, Kunden von Swisscom vorbehalten sei, da nanziere (vgl. Rz 227; vgl. im Übrigen auch
284. Dazu ist weiter festzustellen, dass gi nis]. In diesem Zusammenhang ist auch a schäftsgeheimnis] Überdies ist nicht einzus« digen Teleclub-Sportangebots nicht von d Swisscom definierten Standards abhängig ( Koordination über den Verband Swisscable
285. Als nächstes führt Swisscom aus, das terschiede der Plattformen im untersuch Plattform von Swisscom habe in der ersten heimnis] Umgekehrt habe Swisscom, um da chen, im untersuchungsrelevanten Zeitraum Markt eingeführt. Unter anderem habe sich und seine grosse technische Zuverlässigke nicht abgeklärt. Deshalb könne gar nicht be Kundenabwanderung von den KNU ursächl
286. Im untersuchungsrelevanten Zeitraun verschiedenen Plattformen verändert. Swiss nischen Möglichkeiten erweitern und ausbat gegen der Ansicht von Swisscom eingeher 644 ff.). Auch wenn für den Entscheid der schiedene Kriterien bestehen (wie etwa d vicequalität sowie etwaige Bündelangebote [Geschäftsgeheimnis] würden. TV-Plattform Höhe nicht vernachlässigen. Für TV-Plattfoı gen im Pay-TV und Schweizer Eishockeyü Kriterien für die Wahl der Plattform dar. Ub formanbieter hätten das Interesse, möglichs die verfügbaren Kapazitäten voll auszulaste Sendungen, die angeboten würden. Auch d wenn nicht alle Zuschauer ansprechen woll schäftsgeheimnis] nicht von vornherein verz
287. Swisscom macht geltend, das Sekret: grund der Auseinandersetzungen zwischen
288. Den Wettbewerbsbehörden sind die zungen zwischen Teleclub und Cablecom s ist indes kein Fall «Teleclub/Cablecom». Sc bzw. Teleclub gegenüber Cablecom getätig!
289. Swisscom führt weiter aus, das Sekre noch die Bedeutung des Teleclub-Sportang:
290. Zunächst ist festzuhalten, dass das S schiedenen Plattformen eingehend geprüft h vorgebrachten [Geschäftsgeheimnis] erklä
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et wurde. So wurden etwa gegenüber GGA Maur tend gemacht (vgl. Rz 193). Die GA Ossingen gab Erweiterung des Sportprogrammes mit dem Verelehnt wurde (vgl. Rz 224). Auch Sunrise gab an, dass das erweiterte Teleclub Sport-Angebot den Swisscom die Sportrechte auch grösstenteils fi- Rz 212, Rz 222 ff. und Rz 228 ff.).
amäss [Geschäftsgeheimnis]. [Geschaftsgeheimuf die [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Rz 156). [Gehen, weshalb Swisscom den Bezug des vollstäner Einhaltung eines für alle KNU gültigen, von Jemacht hat. Gemäss Cablecom wäre auch eine möglich gewesen.
s der Antrag des Sekretariats die technischen Unungsrelevanten Zeitraum verkenne. Die IPTV- Phase nach ihrer Markteinführung [Geschäftsges Gebietsmonopol der Kabelnetzbetreiber zu bre- | als erstes viele technische Innovationen auf dem Swisscom seinen ausgezeichneten Kundendienst it zu Nutze gemacht. Dies habe das Sekretariat urteilt werden, welche Gründe für die festgestellte ich gewesen seien.
n haben sich die technischen Möglichkeiten der com konnte gemäss eigenen Angaben seine tech- ıen. Das Sekretariat hat sich mit dieser Frage entid auseinandergesetzt (vgl. Rz 381 f., 639 f. und Endkunden fur eine bestimmte TV-Plattform veras Programmangebot, Plattformfunktionen, Serwie bspw. Triple-Play), gab Swisscom selber an, anbieter können einen Anteil an Kunden in dieser manbieter stellen Schweizer Fussballübertragunbertragungen im Pay-TV eines der wesentlichen erdies macht Swisscom selber geltend, die Plattt viele Angebote auf der Plattform anzubieten um n. Kein Zuschauer konsumiere alle und sämtliche ies zeigt, dass die TV-Plattformen möglichst viele en, weshalb sie auf einen Kundenanteil von [Geichten können.
aıriat untersuche nicht den wirtschaftlichen Hinter- Teleclub und Cablecom.
langjährigen (kartellrechtlichen) Auseinandersetehr wohl bekannt. Die vorliegende Untersuchung ) geht es mitnichten einzig um das von Swisscom te Verhalten.
fariat untersuche weder die [Geschäftsgeheimnis] ebots für neue IPTV- bzw. Glasfaser-Anbieter.
ekretariat den Vertrieb von Teleclub über die verat (vgl. Abschnitt A.4.3.1). Auch die von Swisscom ren nicht, weshalb über Sunrise TV als IPTV-
Plattform ebenfalls der KNU-Preis verlangt lichen Vereinbarung [Geschäftsgeheimnis] von Swisscom geltend gemachten Auflistt brachten überschätzten Bedeutung des Tele wie erwähnt die Endkunden ihren Entschei Kriterien treffen. Eine TV-Plattform kann o| dings kann eine TV-Plattform nicht von vo Kunden anzusprechen. Zudem ist darauf hi Übertragungsplattformen wie bspw. Zattoo struktur handelt, sondern um OTT-Anbieter. sich von den Interessen von IPTV-Plattforn Sekretariat die Bedeutung des Teleclub-Spc ter eingehend untersucht (vgl. Rz 628 ff.): IPTV-Plattformen an, dass dem Teleclub-Sp
291. Swisscom macht ferner geltend, entge ats seien [Geschäftsgeheimnis] nach Aufhe derlich.
292. Dem ist zunächst entgegen zu halten, stets die Relevanz des Untersuchungszeitr Aufhebung der Grundverschlüsselung bei c hob etwa der Kabelnetzverbund Quickline c auf; Cablecom gar erst am 14. November 2( bot der KNU. Im Vertriebsmodell der Signal Aufhebung der Grundverschlüsselung durct wenn ein Endkunde nebst dem Teleclub- ut gebote der KNU in Anspruch nehmen will. Signalanlieferung für den Empfang des Tele dem Fall zwingend.
293. Damit erweisen sich die von Swisscot men als nicht erforderlich.
A.4.5 Befragung im Rahmen der Anhöi
A.4.5.1 Anhörung von Swisscom
294. Swisscom macht geltend, man habe « und sei mit diesen in stetem Austausch gen problem gegeben. Aber auch die Technolog liche Verbreitungstechnologie angewiesen. Arten von Signalen zur Einspeisung prod wünschte Darstellung beim Endkunden zu g fach um mehr Kapazität nachgefragt, habe c selber widersprechen, wenn diese einerseits unter Hinweis auf beschränkte Kapazitäten sie hätten genügend Kapazitäten für das vc seit 10 bis 15 Jahren keine weiteren Kapa:
73 Vgl. Medienmitteilung von Quickline vom 17.0 tail/news/quickline-digital-tv-grundverschluesselı Cablecom vom 14.11.2012: <http://www.upc-cal
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vird (vgl. Tabelle 7) und weshalb in der ursprüngbezahlen musste (vgl. Rz 92). Zudem ist aus der Ing ersichtlich, [Geschäftsgeheimnis] Zur vorge- >club-Sportangebots ist darauf hinzuweisen, dass d für eine TV-Plattform anhand unterschiedlicher ine das Teleclub-Sportangebot überleben. Allerrnherein auf dieses Angebot verzichten, um alle zuweisen, dass es sich bei den internetbasierten oder Teleboy um keine Anbieter von Netzinfra- Die Interessen von OTT-Anbietern unterscheiden en. Entgegen der Ansicht von Swisscom hat das yrtangebots für neue IPTV- bzw. Glasfaser-Anbie- Im Gegensatz zu den OTT-Anbietern geben die jortangebot grosse Bedeutung zukommt.
gen den Feststellungen im Antrag des Sekretaribung der Grundverschlüsselung nicht mehr erfordass — insbesondere nachdem Swisscom selber aums und nicht der Zeit danach hervorhebt — die len KNU erst in den letzten Jahren erfolgt ist. So lie Grundverschlüsselung per 1. September 2010 )12.73 Im Übrigen betrifft dies nur das Grundangeanlieferung ist daher grundsätzlich auch nach der | die KNU noch [Geschäftsgeheimnis] erforderlich, id dem Grundangebot der KNU noch weitere An- Mit anderen Worten ist beim Vertriebsmodell der Iclub-Sportangebots eine STB von Teleclub in jen beantragten zusätzlichen Ermittlungsmassnahrungen
lie technischen Möglichkeiten der KNU abgeklärt ‚jesen. Es habe bei den KNU stets ein Kapazitätsie sei ein Problem. Swisscom sei auf eine einheit- Es gehe nicht, dass sie 25 bis 30 verschiedene uzieren würde, um für jedes Kabelnetz die geewährleisten. Man habe bei den KNU auch mehriese aber nie erhalten. Die KNU würden sich auch die Aufschaltung des Teleclub-Programms in HD ablehnen würden und andererseits behaupteten, llständige Teleclub-Sportangebot. Teleclub habe 7itaten erhalten. Vereinzelte Netzbetreiber hätten
Ing-aufgehoben/> (09.12.2015); Medienmitteilung von Jlecom.ch/de/about/ueber-uns/mediencenter/medien- eventuell mehr gegeben, aber dann hatte 7 Netz separat zuführen müssen. Das sei wii ständigen Sportprogramms an andere Pla Und im Jahr 2006 habe niemand in die Rech Zudem sei Swisscom auf dem Pay-TV-Mar Wettbewerber aufgestiegen. Ebenfalls könn den Bereitstellungsmärkten nicht bestätiger gehabt, sie habe das aufgebaut. Wenn von herrsche Wettbewerb. Im Bereich Bereitstell licher Markt, den man gar nicht brauche. Ma die Plattform. Vor 2006 sei man als TV-Ar Verbreitung, gewesen. In diesem Zusamme mission von 2002 bis 2014. Selbst wenn ein Marktgegenseite betrachten. Im Jahr 2006 :
295. In den TV-Plattformmarkt sei Swissco gen. Die KNU hätten ein schnelles Netz ur habt. Wenn Swisscom nicht auch ein Bundli werbsnachteil gehabt. Es gebe kaum noc kaufen würden. Die meisten kauften ein B entwickelt, daher habe Swisscom reagieren den Erfolg einer Plattform, nicht nur Sport-R
296. Dass PPV auf den Netzen der KNU n dass PPV auf den Kabelnetzen technisch n Rechte exklusiv erworben und dafür eine Swisscom auch ausschöpfen, wenn auch nı
297. In der Romandie sei das französ Swisscom TV erhältlich, weil die Landschaf bewerb. In einigen Städten seien starke Anl Spill-Overs aus dem Ausland sei es untersc Gemeinde schauen. Zudem würde Swisscı gesamtschweizerische. In der Romandie h schweiz zu einem stand-alone-Sportangebo ihrer TV-Plattform in der Lage sei, dies abzı Exklusivitätszuschlages, den man bezahlt h und zu Recht habe umsetzen wollen.
A.4.5.2 Anhörung von Cablecom, Finecc
298. Cablecom gibt an, dass mit Swisscom Voraussetzungen für die Verbreitung des v den sei. Das vollständige Angebot sei kategı setzungen seien bei allen KNU gegeben ge hätten, was bei fast allen KNU in der Schwe sen, einen Übertragungsstandard über de Netzupgrade ab 2007 wäre es Cablecom ur sichtlich Kapazität möglich gewesen, das vc
299. Zur Bedeutung des Sportangebots f 30'000 Kunden zugrunde lege, die eventuell zu Swisscom gewechselt hätten und das mi ken pro Monat multipliziere, ergebe dies pro ken. Darin liege die tatsächliche Bedeutung
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'eleclub für wenige Abonnenten die Signale dem tschaftlich nicht sinnvoll. Eine Freigabe des vollttformen würde [Geschäftsgeheimnis] bedeuten. te, Produktion und Verbreitung investieren wollen. kt von 0 % Marktanteil zu einem nennenswerten e Swisscom die marktbeherrschende Stellung auf 1: Swisscom habe beim Einstieg 0 % Marktanteil der Liga Rechte erworben werden könnten, dann ung werde man dann Anbieter. Das sei ein künstrktbeherrschend sei auf dem Bereitstellungsmarkt \bieter abhängig von der Plattform, also von der nhang stehe das Verfahren der Wettbewerbskomsolcher Markt abgegrenzt werde, müsse man die seien die KNU klar dominant gewesen.
m hauptsächlich wegen dem Bundling eingestieid die Möglichkeit von Triple-Play-Angeboten geng hätte machen können, hätte sie einen Wettbeh Kunden, die einen blossen Internetanschluss ündel. Der Wettbewerb habe sich zu Triple-Play müssen. Es gebe eine Vielzahl von Faktoren für echte.
icht erhältlich sei, begründe sich einerseits damit, icht möglich sei. Andererseits habe Swisscom die 1 entsprechenden Zuschlag bezahlt. Dies wolle Jr in einem kleinen Mass. [Geschaftsgeheimnis].
ischsprachige Teleclub-Sportangebot nur über t der KNU heterogen sei. Es sei ein lokaler Wett- Jieter tätig, in anderen nicht. Bereits aufgrund der hiedlich. Deshalb müsste man auf der Ebene der 9m keine regionalen Angebote machen, sondern abe sich Swisscom im Gegensatz zur Deutscht entschlossen, weil erstens dort nur Swisscom mit ıbilden. Zweitens gehe es um das Ausnutzen des abe, der die Gesamtfinanzierung ermöglicht habe
ım und Sasag
nie eine wirkliche Diskussion über die technischen ollstandigen Teleclub-Sportangebots geführt worjrisch abgelehnt worden. Die technischen Vorauswesen, welche den DVB-Standard übernommen iz der Fall sei. Auch wäre es sicher möglich gewen Verband Swisscable auszuarbeiten. Mit dem id wohl auch den meisten anderen KNU auch hinlistandige Teleclub-Sportangebot zu übertragen.
uhrt Cablecom aus, dass wenn man nur schon nur auf Grund der Exklusivität des Sportangebots t einem durchschnittlichen Abopreis von 59 Fran- . Jahr Umsatzverluste von rund 20 Millionen Frandes Sports.
300. Für den Kunden sei es auch ein gew: Basispaket abonnieren müsse oder diese | sei PPV wichtiger als PPC, weil das den indi Zudem fänden auch häufig, insbesondere : zeitig statt. Das Teleclub-Angebot bei den ihnen im Vergleich zu Swisscom TV zwei Dı
A.4.5.3 Anhörung von Sunrise
301. Zur Bedeutung der Sportübertragunge aus, dass im Rahmen von Kundenbefragut Sportangebote wichtig bis sehr wichtig seien 41 %. Die Bedeutung der Sportübertragung Untersuchungszeitraum konstant gewesen. wegen Parallelspielen, insbesondere am W nicht alle Parallelspiele abdecken. Daher fel welcher Grössenordnung die Bedeutung del genau sagen.
302. Die Bedeutung von PPV und PPC era unterschiedliche Kundenbedürfnisse befriec
303. Ein Kapazitätsproblem für die Überrtr: habe es bei Sunrise zu keinem Zeitpunkt gi um das Signal weiterzugeben.
304. Sunrise habe bei Swisscom auch das sei Sunrise aber letztlich von Swisscom be Swisscom erworben worden und es sei nich tern.
A.4.6 Stellungnahmen der Parteien zu
A.4.6.1 Stellungnahme von Swisscom
305. Swisscom bringt vor, dass im Untersu men auch Cablecom vor der Einführung der das erweiterte Sportangebot von Teleclub e gen Ende des Untersuchungszeitraumes eir Lage gewesen sei, sei zu klären. Die Unter hen. Dann hält Swisscom in ihrer Stellungr necom und Sasag fest, deren Ausführungen erweiterten Teleclub-Sportangebots und die dig und unzutreffend und würden integral be
306. Hierzu kann auf die Ausführungen in c
A.4.6.2 Stellungnahme von Cablecom, F
307. Cablecom, Finecom und Sasag bringe die technischen Möglichkeiten und Kapazit gebots von Teleclub verfügt hätten und das: sen sei.
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ıltiger Unterschied, ob er für Sportinhalte erst ein nhalte im Einzelabruf beziehen könne. Cablecom viduellen Kundenbedürfnissen besser entspreche. in den Wochenenden, bis zu neun Spiele gleich- KNU sei dabei auf drei Kanäle limitiert, weshalb ‘ittel der Live-Inhalte verloren gehen würden.
n für die Vermarktung der Plattform führt Sunrise igen 32 % der Befragten angeben würden, dass . Bei Männern zwischen 20 und 39 seien es sogar en sei ihrer Ansicht nach während dem gesamten Auch seien die Kanäle 4 bis 29 besonders relevant ochenende. Mit den Kanälen 1 bis 3 könne man iten Spiele, die der Kunde anschauen möchte. In "Kanäle 4 bis 29 liege, könne man allerdings nicht
chtet Sunrise als gleich gross. Diese würden aber igen.
agung des vollstandigen Teleclub-Sportangebots egeben. Es sei auch kein grosser Aufwand nötig,
Angebot «Teleclub en frangais» nachgefragt. Es schieden worden, die Rechte seien exklusiv für it geplant, diese auf weitere Teilnehmer zu erweiden Anhörungen
ıchungszeitraum neben den anderen Drittplattfor- -Horizon-Plattform nicht in der Lage gewesen sei, inschliesslich PPV zu übertragen. Ob die erst gegeführte Horizon-Plattform tatsächlich dazu in der suchungsadressaten würden nicht davon ausgevahme auf die Stellungnahme von Cablecom, Fiüber die fehlende technische Realisierbarkeit des : Kapazitätsengpässe auf Kabel seien unvollstänstritten.
len Randziffern 238 ff. verwiesen werden.
inecom und Sasag
ın vor, dass die KNU im relevanten Zeitraum Uber Aten für die Verbreitung des erweiterten Sportan- > deren Nichtvorhandensein nie ein Thema gewe-
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
308. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher t auch für solche des öffentlichen Rechts (A sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gu unabhängig von ihrer Rechts- oder Organis:
309. Das Kartellgesetz folgt einer wirtsch: liche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht t fasst werden. Entsprechend stellt die wir Art. 2 Abs. 1P KG eine konstitutive Vorauss dass Gebilde, die sich nicht autonom am W als Unternehmen im Sinne des Kartellgeset schaftsprozess kann sich dann nicht autonc liert wird und daher keine eigenständige Ge: nach einer Geschäftsstrategie handelt, die i plizit) vorgegeben wird. Damit wäre dieses ( als Konzern bezeichnet werden kann.
310. Das Kartellrecht enthält keine eigene den Konzernbegriff des Obligationenrechts’ ein zur Erstellung einer konsolidierten Jahre zern vor, wenn eine Gesellschaft durch Sti mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge nicht zu einem Konzern, wenn keine einheit Januar 2013 geltenden Rechnungslegungsv juristische Person, welche ein oder mehrer trolliert, im Geschäftsbericht für die Gesamt dierte Jahresrechnung (Konzernrechnung)
Abs. 2 OR kontrolliert eine juristische Pers oder indirekt über die Mehrheit der Stimmer über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mit organs zu bestellen oder abzuberufen; ode eines Vertrags oder vergleichbarer Instrume Ob im Bereich des Kartellrechts den neuen rechts Rechnung zu tragen ist und entsprec ner Konzernstruktur genügt, kann im vorlieg
74 Vgl. ROLAND VON BUREN, Der Konzern, in: Sch 469 ff.
75 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend. ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligatior
76 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4. BGE 139 | 72, nicht publ. E. 3 (= RPW 2013/1, 1
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dinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie rt. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten dabei tern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, ationsform (Art. 2 Abs. 1°'° KG).
aftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaft- Ind unabhangig von ihrer rechtlichen Struktur ertschaftliche Selbständigkeit in Anwendung von etzung des Unternehmensbegriffs dar. Das heisst, /irtschaftsprozess beteiligen, auch nicht autonom zes zu qualifizieren sind. Ein Teilnehmer am Wirtm verhalten, wenn er durch einen Dritten kontrolschaftsstrategie verfolgen kann, sondern vielmehr hm vom kontrollierenden Dritten (explizit oder imsebilde ein Teil eines grösseren Ganzen, welches
Definition des Konzernbegriffs.’* Es ist daher auf 5 abzustellen. Gemäss aArt. 663e Abs. 1 OR lag srechnung (Konzernrechnung) verpflichteter Konmmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder Leitung zusammenfasste. Dabei führte nach der richts selbst eine hundertprozentige Beteiligung liche Leitung beabsichtigt war.’° Nach den seit 1. orschriften muss eine rechnungslegungspflichtige e rechnungslegungspflichtige Unternehmen konheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolierstellen (Art. 963 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 963 In ein anderes Unternehmen, wenn sie: 1. direkt | im obersten Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt glieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsr 3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, nte einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenhend die Kontrollmöglichkeit für das Vorliegen eienden Fall offen bleiben.
weizerisches Privatrecht, achter Band, sechster Teilm/Tercier/Wiegand (Hrsg.), 2. Auflage, 2005, 8 und
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ıenrecht, OR; SR 220).
1 ff., Publigroupe SA et al./WEKO, bestätigt durch 18 f. E. 3), Publigroupe SA et al./WEKO.
311. Aufgrund der obligationenrechtlichen nehmen grundsätzlich nicht Teil eines Konz tung, sondern unter der Leitung von mehrer Muttergesellschaften stünden ihrerseits dire Konzernmutter, womit letztlich auch das Gel ter alleine kontrolliert würde. Ein Gemeinsc als Konzernmuttergesellschaft in Frage, we liert.”” Ebenso spricht nichts dagegen, ein schaftlichen Betrachtungsweise der «Unter! zurechnen. Soweit ersichtlich hat sich die sc nie befassen müssen. Der Europäische Ger! ternehmensbegriff eine ähnliche Praxis’® ha gegen entschieden, dass für die Zwecke der die Muttergesellschaften eines Gemeinsch: wirtschaftliche Einheit bilden und daher als die Muttergesellschaften tatsächlich Kontre cisive influence») betreffend das Gemeinsc rischem Kartellgesetz der Unternehmensbe: Hinblick auf die individuelle Zurechenbarkei weisen definiert werden muss, ist dem Ums schaften ihrerseits untereinander keine wi schweizerischer Terminologie nicht von eir Das Gemeinschaftsunternehmen ist stattde sphären» seiner Muttergesellschaften zuzur
312. Da es gemäss Art. 2 Abs. 1° KG at kommt, muss auch bei analogen Strukturen men erfasst werden, selbst wenn die einzel Art. 963 OR (bzw. aArt. 663e Abs. 1 OR) sit
313. Die Swisscom-Gruppe kann ohne We einziges Unternehmen qualifiziert werden (r
314. Die Cinetrade-Gruppe wurde bis zum gemeinsam kontrolliert. Allerdings nahm A._ Wirtschaftsprozess teil, weshalb er gemäs: den Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs A. bis zum 30. April 2013 muss ausser Acht gelassen werden. Mit Schreibeı riat mit, dass der Erwerb der Aktienmehrheit zweite Transaktionsschritt gemäss Zusam rade, per 30. April 2013 vollzogen worden s
78 Als Unternehmen gilt im Wettbewerbsrecht de ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Recht: EMMERICH, in: Wettbewerbsrecht, EG/Teil 1, Kor menga/Mestmäcker (Hrsg.), 5. Auflage, 2012, A
79 Urteil des EUGH vom 26.9.2013 C-179/12 P, 7 Rz 58.
80 Vgl. Medienmitteilung der Swisscom vom 2. N diareleases/2013/05/20130502_MM_ Cinetrade.!
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Konzerndefinition kann ein Gemeinschaftsuntererns sein, da dieses nicht unter einheitlicher Leien Muttergesellschaften steht. Es sei denn, diese kt oder indirekt unter der Kontrolle einer einzigen neinschaftsunternehmen von dieser Konzernmuthaftsunternehmen kommt indes durchaus selber nn dieses andere Gesellschaften alleine kontrol- | Gemeinschaftsunternehmen aufgrund der wirtnehmenssphäre» seiner Muttergesellschaften zuhweizerische Rechtsprechung mit der Frage noch ichtshof (nachfolgend: EuGH), der hinsichtlich Un- [wie die schweizerische Rechtsprechung, hat hin- Zurechenbarkeit wettbewerbswidrigen Verhaltens aftsunternehmens zusammen mit Letzterem eine ein einziges Unternehmen anzusehen sind, falls lle bzw. bestimmenden Einfluss («exercise dehaftsunternehmen ausüben.’? Da nach schweizegriff gemäss Art. 2 KG generell und nicht bloss im t von einzelnen wettbewerbswidrigen Verhaltenstand Rechnung zu tragen, dass die Muttergesellrtschaftliche Einheit bilden. Insofern kann nach lem einzigen Unternehmen gesprochen werden. ssen gleichzeitig den jeweiligen «Unternehmensechnen.
if die Rechts- oder Organisationsform nicht andas wirtschaftliche Ganze als einziges Unternehnen Einheiten keine Gesellschaften im Sinne von
iteres als wirtschaftliche Einheit und damit als ein achfolgend als Swisscom bezeichnet).
30. April 2013 von Swisscom und A.
als natürliche Person selber nicht am ; Entscheid der WEKO vom 18. November 2013 . 1S KG nicht erfüllt. Die (Mit-)Kontrolle von daher bei der Prüfung des Unternehmensbegriffes 1 vom 31. Mai 2013 teilte Swisscom dem Sekretavon 75 % an Cinetrade durch Swisscom, d. h. der menschlussvorhaben 41-0392: Swisscom/Cinetei.80
r EU grundsätzlich «jede eine wirtschaftliche Tätigkeit sform und der Art ihrer Finanzierung»; vgl. VOLKER nmentar zum Europäischen Kartellrecht, Imrt. 101 Abs. 1 AEUV N 6 ff.
The Dow Chemical Company/European Commission,
315. Zusammenfassend kann für die Zeit vi nur Swisscom zusammen mit der Cinetrade bezeichnet werden. Seit dem 30. April 2013 nehmen Swisscom (inkl. Cinetrade-Gruppe) gleichwohl von Cinetrade und Teleclub die entsprechend dem Ausgeführten den Unter nehmens Swisscom sind.®!
B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
316. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich di anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.
317. Die marktbeherrschende Stellung als lifizierte Form von Marktmacht dar.®? Wird | lung bejaht, wird damit auch die Ausübung festgestellt. Falls eine marktbeherrschende . Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein k 7 KG vorliegt.
B.2 Verfügungsadressaten/Part
318. Im Kartellgesetz besteht wie erwähnt KG auf Unternehmen anwendbar ist, unabh Das Kartellgesetz statuiert hingegen keine « und weicht mithin nicht von der übrigen Re fahrensgesetz, ab.
319. Gemäss Art. 6 VwVG (i. V. m. Art. 39 oder Pflichten die Verfügung berühren soll, hörden, denen ein Rechtsmittel gegen die V
320. Voraussetzungen der Parteistellung sii Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die sich vielmehr nach dem Zivilrecht. Die Par unter eigenem Namen als Partei aufzutrete sind die natürlichen und juristischen Persor Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befuc fahren rechtswirksam zu handeln. Sie ist dé handlungsfähig ist.°* Die Handlungsfähigkei
81 Vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer, RPV politik Swisscom ADSL.
82 Vgl. RPW 2001/2, 268 Rz. 79, Watt/Migros - E und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Karte 468 (nachfolgend: BOTSCHAFT 95), 547 f.; JURG E setz, 2005, Art. 2 KG Rz. 14.
83 Vgl. Urteil des BVGer E-7337/2006 vom 11.2.
84 Vgl. Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24.10.
85 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. De:
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or dem 30. April 2013 trotz gemeinsamer Kontrolle -Gruppe als Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG liegt auch «kontrollrechtlich» nur noch das Untervor. Der Verständlichkeit halber wird nachfolgend Rede sein, auch wenn diese für sich betrachtet nehmensbegriff nicht erfüllen und Teil des Unteras Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- oder übung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung
Tatbestandselement von Art. 7 KG stellt eine quanachstehend somit die marktbeherrschende Stelvon Marktmacht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der artellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art.
eien
die Spezialität, dass dieses nach Art. 2 Abs. 1®' ängig von deren Rechts- oder Organisationsform. 2igene Definition der Partei- und Prozessfähigkeit chtsordnung, insbesondere dem Verwaltungsver-
KG) gelten als Parteien Personen, deren Rechte und andere Personen, Organisationen oder Beerfügung zusteht.
nd zunächst die Partei- und die Prozessfähigkeit.°® > Partei- und Prozessfähigkeit nicht. Diese richten teifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Verfahren n; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig len des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. nis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Verann gegeben, wenn die parteifähige Person auch t beurteilt sich nach Art. 17 f. ZGB®.
V 2015/3, 579 f. Rz 26 ff., Sanktionsverfügung - Preis-
-EF; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle llgesetz, KG) vom 23. November 1994, BBI 1995 | 3ORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellge-
2008, E. 3.2. 2011, E. 2.3. “ember 1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).
321. Parteistellung kommt in erster Linie dı die Verfügung regeln soll. Diese wird auch :
322. Auch wenn das Kartellgesetz nach A ihrer Rechtsform seinem Geltungsbereich ı Subjekt mit Rechtspersönlichkeit Träger vor ressat sein kann. Dies hat zur Folge, dass Sinne des Kartellgesetzes und der Adressat
323. Soweit vorliegend ein Konzern bzw. e verfahrensbeteiligt ist, ist zu berücksichtige: higkeit zukommt. Da diese Unternehmen s Verfügungsadressaten sein können, ist im E hungsweise an welche juristisch selbstandi net werden muss.®® Wird etwa eine kartellre gige Konzerngesellschaft (Tochtergesellscl zugrunde liegenden strategischen Entscheic gesellschaft (Muttergesellschaft), das heisst xis der Wettbewerbskommission beide Ge: trachten.®° Die Praxis der WEKO behanı Verfügungsadressatin und die Tochtergese sprechendes muss auch bei den anderen, a lichen Gesamtheiten gelten.
324. Fur die Swisscom-Gruppe wird praxi: gungsadressatin herangezogen.” Vorlieger Cinetrade AG sowie die Teleclub AG als Ve
B.3 Verhältnis zu anderen Rech
325. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).
86 Vgl. Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24.12. pflege, 2. Auflage, 1983, 148.
87 Vgl. JENS LEHNE, BSK KG, Art. 2 KG N 21.
88 Vgl. von BUREN, Der Konzern (Fn 74), 485.
89 Vgl. RPW 2004/2, 421 Rz 67, Swisscom ADS
90 vgl. RPW 2007/2, 190, Richtlinien des Verbar die Kommissionierung von Berufsvermittlern; be 4.5, Publigroupe SA et al./WEKO bzw. in BGE 1 Publigroupe SA et al. WEKO.
92 Vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer, RPV politik Swisscom ADSL.
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arjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten ils materielle Verfügungsadressatin bezeichnet.®°
rt. 2 Abs. 1P's KG Unternehmen unabhängig von ınterwirft, ändert dies nichts daran, dass nur ein 1 Rechten und Pflichten und damit Verfügungsad- > in einem Kartellverfahren das Unternehmen im einer Verfügung auseinanderfallen können.?”
ine konzernähnliche «wirtschaftliche Gesamtheit» 1, dass diesen weder Rechts- noch Handlungsfäomit mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht inzelfall zu prüfen, an welche Rechtsträger beziegen Konzerngesellschaften eine Verfügung eröffchtsrelevante Verhaltensweise durch eine abhän- 1aft) ausgeübt, werden die der Verhaltensweise le aber auf der Ebene der herrschenden Konzernvon der Konzernleitung gefällt, sind nach der Prasellschaften als Verfügungsadressatinnen zu be- Jelt dabei die Muttergesellschaft als materielle llschaft als formelle Verfügungsadressatin.°® Ent- Is ein einziges Unternehmen erfassten wirtschaftsgemäss die Swisscom (Schweiz) AG als Verfüid sind damit die Swisscom (Schweiz) AG, die CT rfügungsadressaten zu bezeichnen.”?
tsvorschriften
jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge- Jingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
2009, E. 4.3.1; FRITZ GYG!, Bundesverwaltungsrechts-
[.
des Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über stätigt im Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 39 | 72, nicht publ. E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f. E. 3),
10), Terminierungspreise im Mobilfunk. V 2015/3, 585 ff. Rz 67 ff., Sanktionsverfügung - Preis-
326. In den hier zu beurteilenden Märkten Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulasseı den Parteien auch nicht geltend gemacht.
327. Demgegenüber machen die Parteien führt Swisscom aus, dass gestützt auf Art. 2 schutz für die Live-Sportübertragungen bzw. Urheberrechte würden im vorliegenden Fal gehe es nicht um die exklusive Ausgestaltun bezüglich wären die Sportrechteinhaber, d sondern um eine [Geschäftsgeheimnis] Nu gungen. Bei einer solchen Nutzung liege eit lich aus der Gesetzgebung über das geistig:
328. Auch Cinetrade macht geltend, dass stellten Sportsendungen als urheberrechtlic der Anwendung des Kartellgesetzes ausger stalter gezwungen werden könne, überhaup Sportereignis zuzulassen, sei der Urheber rechte an diesem einzuräumen. Das Kartel dung gelangen, wenn sich der Veranstalt Sportveranstaltung/des Werks entschlosser bewerbs bewirke.
329. Gemäss Praxis der WEKO und herrsc legen. Danach werden unter den «sich auss tige Eigentum» ergebenden Wettbewerbswi lungen des Schutzrechtsinhabers b Immaterialgüterrechtserlass selber ergeben holt angesehen, zumal gar kein Zielkonflik bestehe, sondern vielmehr von einer Zielpa «komplementär» oder «symbiotisch» bezei rechts, funktionierenden Wettbewerb einzu: güterrechtlichen Schutzrechte sollen besonc wettbewerb fördern.”® Gemäss HILTy besteh Vorrang des Immaterialgüterrechts. Das vert gehe der ebenfalls von der Verfassung gar sich daraus ableitenden Vorgaben der Wett wiederum bedeute, dass sich Wettbewerb rechtlichen Schutzkonstellationen ergeben,
9 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das rechtsgesetz, URG; SR 231.1).
94 Vgl. RPW 2006/3, 435 Rz 29, Medikamenteng 2 KGN 26 ff.
m.w.Hinw.; vgl. zu den verschiedenen Theorien FRANZ X. STIRNIMANN, Urheberkartellrecht - Karte chen Markten in der Schweiz, 2004, 5 ff. und 41
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(vgl. nachfolgend Abschnitt B.4.1) gibt es keine 1. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von
den Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 KG geltend. So Abs. 2 Bst. g URG® ein urheberrechtlicher Werk- Sportaufzeichnungen entstünde. Aufgrund dieser | vorbehaltene Vorschriften bestehen. Vorliegend g der Verwertungskanäle von Sportrechten — dies- . h. die Ligen selber die richtigen Adressaten -, tzung urheberrechtlich geschützter Sportübertra- 1e Wettbewerbswirkung vor, die sich ausschliessa Eigentum ergebe.
die von Teleclub als Pay-TV-Veranstalter hergeh geschützte Werke gemäss Art. 3 Abs. 2 KG von ıommen seien. Ebenso wenig wie ein Sportverant eine Übertragung zu dem von ihm organisierten eines Werkes gezwungen, Dritten Verwertungs- Irecht könne grundsätzlich nur dann zur Anwenar/Urheber überhaupt zu einer Lizenzierung der 1 habe und insoweit eine Verfälschung des Wetthender Lehre ist Art. 3 Abs. 2 KG restriktiv auszuschliesslich aus der Gesetzgebung über das geisrkungen nur solche verstanden, welche auf Handeruhen, die sich aus dem jeweiligen * In der Lehre wird Art. 3 Abs. 2 KG gar als übert zwischen Immaterialgüterrecht und Kartellrecht rallelität auszugehen sei. Das Verhältnis wird als chnet. Es sei nicht das Ziel des Immaterialgüterschränken, sondern im Gegenteil: Die immateriallere Leistungen belohnen und so den Innovationst schon aus verfassungsrechtlichen Gründen kein assungsmässig geschützte Eigentum (Art. 26 BV) antierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), und der bewerbspolitik gemäss Art. 96 BV, nicht vor. Dies sbeschränkungen, die sich aus immaterialgüternicht nach formaljuristischen Gesichtspunkten be-
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberreis Thalidomid; RETO M. HILTY, BSK KG, Art. 3 Abs.
vals mit Dynamic Currency Conversion (DCC),
auch BSK KG-HiLTy (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 13 ff.; allrechtliche Verhaltenskontrolle von urheberrechtliff.
urteilen liessen; erforderlich sei vielmehr st bewerbs auf den relevanten Märkten.” Eine Jurisdiktionen, insbesondere der Europäiscl
330. Ungeachtet der Frage, ob Art. 3 Abs. oder ob die immaterialgüterrechtlichen Aspe sen zu berücksichtigen sind,” stehen die vc kartellrechtlichen Überprüfung des Sachvert dass nach herrschender Lehre und Rechts; ber keine Werkeigenschaft im Sinne von Art zukommt.°° Allenfalls können die aufgrunc Kommentaren versehenen Live-Sportübert weise Werkeigenschaft aufweisen, sofern i Frage, ob Sendungen über Sportveranstalt allerdings umstritten und wurde von der R Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ka ches Ereignis ein Werk im Sinne des URG ( aus nachfolgenden Gründen offengelassen Sinne von Art. 2 URG könnten gegebenernf: nehmen (Art. 37 URG) zur Anwendung gela
331. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt 3 Abs. 2 KG nur, wenn sich der Schutzrech jeweilige Schutzrecht einräumt.!° Die sich | den Schutzrechte (insb. Art. 10 und 37 UR‘ Schutzrechte beinhalten jedoch von vornheı messener Geschäftsbedingungen oder des gen durch ein marktbeherrschendes Untern
332. In Bezug auf die Verweigerung von ( von Handelspartnern ist zunächst festzust
96 ygl. BSK KG-HILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG!
97 Vgl. BSK KG-HILTy (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG I des geistigen Eigentums durch Kartellrecht? Det GRUR 2006, 705 — 713.
99 Vgl. IVAN CHERPILLOD, in: Kommentar zum Urt 2012, (nachfolgend: URG-Kommentar) Art. 2 UF taire romand — Propriété intellectuelle, de Werra BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheberrecht Manuel du droit suisse des biens immateriels, 2. Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewe Ziff, 2.9.; Urteil des BVGer A-7970/2007 vom 28
100 Vgl. URG-Kommentar-CHERPILLOD (Fn 99), A
101 Vgl. BGE 107 Il 82, E. 4.a.
102 gl. Urteil des BVGer A-7970/2007 vom 28. / 103 gl. ROLF AUF DER MAUR, URG-Kommentar, / 104 RPW 2008/3, 393 Rz 78, Publikation von Arz ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conver E. 3.4, Gaba International AG gegen WEKO; vg| Kommentar, Vorbem. zu Art. 19-28 URG N 19 105 Vgl. RPW 2008/3, 393 Rz 78, Publikation vor Art. 3 Abs. 2 KG N 32; vgl. auch BGE 126 Ill 125
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ats der Blick auf die Funktionsfähigkeit des Wettähnliche Diskussion findet auch in ausländischen 1en Union statt.?”
2 KG als Anwendungsvorbehalt zu betrachten ist kte im Rahmen der materiellen Prüfung angemesjrliegend geltend gemachten Urheberrechte einer lalts nicht entgegen: Zunächst gilt es festzuhalten, jrechung den übertragenen Sportereignissen sel- . 2 URG und damit kein urheberrechtlicher Schutz | von Regieanweisungen geschnittenen und mit ragungen bzw. Sportaufzeichnungen möglicherhnen ein individueller Charakter zukommt.?”° Die ungen als geschützte Werke anzusehen sind, ist echtsprechung bisher nicht beantwortet.!°! Nach nn einzig die Wiedergabe des Spiels als öffentli- Jarstellen.*°* Wie es sich damit verhält, kann aber werden. Abgesehen vom Schutz von Werken im alls die verwandten Schutzrechte für Sendeunterngen.!%
entsprechende Schutzrechte vorliegen, greift Art. tsinhaber auf jene Befugnisse stützt, die ihm das allenfalls aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben- 3) werden vorliegend nicht infrage gestellt. Diese ein nicht die Möglichkeit der Erzwingung unange- Abschlusses von Koppelungs-/Bündelungsverträehmen.!%
seschaftsbeziehungen sowie die Diskriminierung ellen, dass die Schutzrechte des Urheberrechts
\ 15; STIRNIMANN (Fn 95), 15 ff.
\ 9 ff.; ANDREAS HEINEMANN, Gefährdung von Rechten ‘Fall "Microsoft" und die Rechtsprechung des EuGH,
mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
G N 12; CATHERINE METTRAUX KAUTHEN, in: Commen- /Gilliéron (Hrsg.), 2013, Art. 33 LDA N 5; DENIS
, 2. Auflage, 2000, Art. 2 URG N 22; KAMEN TROLLER, Auflage, 1996, S. 252; ROLAND VON BUREN, in: arbsrecht, von Büren/David (Hrsg.), 1995, S. 114 f.
. August 2008, E. 8.4, m.w.Hinw.
rt. 2 URG N 59.
neimittelinformationen; RPW 2011/1, 113 ff. Rz 113 sion (DCC); Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 761
. auch CHRISTOPH GASSER/REINHARD OERTLI, URG- ‚, m.w.Hinw.
) Arzneimittelinformationen; BSK KG-HiLTY (Fn 94), ), 153 f. E. 9, Kodak SA/Jumbo-Markt AG.
grundsätzlich die negative Vertragsfreiheit o ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, | Abs. 1 URG). Der Urheber hat insbesonde nisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herz sern oder sonst wie zu verbreiten; das Werk aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrne sonen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl o sehen oder ähnliche Einrichtungen, auch ü Hilfe von technischen Einrichtungen, derer men ist, insbesondere auch über Leitunger dete und weitergesendete Werke wahrnehr das Sendeunternehmen das ausschliesslic seine Sendung wahrnehmbar bzw. zugängl Letzteres als verwandtes Schutzrecht gemé ein geistiges Eigentum i.S.v. Art. 3 Abs. 2 | fengelassen werden.!?”
333. Im vorliegenden Zusammenhang ste Übertragungsrechte, aus welchen sich vorli gend Abschnitt B.4.1.5, insb. Rz 551 und 5¢ wehrrechten entspringen. Beziehungsweise der Verweigerung von Geschäftsbeziehunge (vgl. hinten Rz 651 ff. und 737 ff.) ausschli wandten Schutzrechte zurückzuführen sind.
334. Wie erwähnt, ist der Begriff «ausschlie So wurde etwa auch im Rahmen der Evalue gewiesen, dass «kaum Konstellationen der gen ausschliesslich aus dem Immaterialgü schenden Lehre zu fordern, «dass [Art. 3 Ak dass ein Sachverhalt mit immaterialgüter- u immer anhand des materiellen Kartellrechts
335. Mit dem Urheberrecht kann der Urheb verhindern (vgl. Rz 332). Dabei ist Nachahr zen. Das Urheberrecht verbietet nur die H gleichartiger Produkte (welche gegebenen sind); auch wenn die Unterscheidung im E der Urheber nicht automatisch marktbeherr zu seinem urheberrechtlich geschützten We habers liegt erst dann vor, wenn um den Sc
106 Ygl. BSK KG-HILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG
107 Eher kritisch: BSK KG-HiLTY (Fn 94), Art. 3 A
108 \/gl. EVALUATIONSGRUPPE KARTELLGESETZ, Ev stimmungen (Art. 3 Abs. 2 KG: Einfuhrbeschränl kale Vereinbarungen), Projektbericht P2, 2008, ( BSK KG-HILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 3.
109 gl. Projektbericht P2 (Fn 108), Rz 39.
110 Vgl. zur Abgrenzung zwischen Werken und V Benutzung andererseits: HERBERT PFORTMULLEF
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les Urhebers schützen.!° So hat der Urheber das wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 re das Recht, Werkexemplare wie Druckerzeugustellen; Werkexemplare anzubieten, zu veräusdirekt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, hmbar oder so zugänglich zu machen, dass Perjazu Zugang haben; das Werk durch Radio, Fernber Leitungen, zu senden; gesendete Werke mit | Träger nicht das ursprüngliche Sendeunterneh- 1, weiterzusenden; zugänglich gemachte, gesennbar zu machen (Art. 10 Abs. 2 URG). Auch hat she Recht, seine Sendung weiterzusenden und ich zu machen (Art. 37 Bst. a, b und e URG). Ob iss 3. Titel des Urheberrechtsgesetzes überhaupt <G darstellt, erscheint fraglich, kann hier aber of-
Iit sich die Frage, ob die [Geschäftsgeheimnis] gend die Marktbeherrschung ergibt (vgl. nachfol- 56 ff.), ausschliesslich den urheberrechtlichen Ab- » ob die vorliegenden Wettbewerbswirkungen bei n sowie der Diskriminierung von Handelspartnern esslich auf die Ausübung der Urheber- bzw. verssslich» in Art. 3 Abs. 2 KG restriktiv auszulegen. tion des Kartellgesetzes im Jahr 2008 darauf hin- ıkbar [sind], in welchen sich Wettbewerbswirkunterrecht ergeben.»!%® Es sei daher mit der herr- JS. 2 KG] restriktiv auszulegen ist, was dazu führt, nd wettbewerbsrechtlicher Komponente praktisch (Art. 5 oder 7 KG) geprüft werden kann.»1%°
er insbesondere die Nachahmung seines Werkes nung allerdings nicht mit Substitution gleichzuseterstellung und Verwertung gleicher, nicht jedoch falls ihrerseits wieder urheberrechtlich geschützt inzelfall schwierig sein kann.*!° Entsprechend ist schend, da gegebenenfalls Substitutionsprodukte rk bestehen. Eine Monopolstellung des Rechteinshutzgegenstand nicht mehr «herum geschaffen»
N 33.
aluation gemass Art. 59a KG, Studien zu Einzelbe- <ungen, geistiges Eigentum; Art. 5 Abs. 4 KG: vertinachfolgend: Projektbericht P2), Rz 10; vgl. auch .
/erken zweiter Hand einerseits sowie der sog. freien , URG-Kommentar, Art. 11 URG N 6, m.w.Hinw.
werden kann.*"! E contrario bedeutet dies, ( herrschung nicht zwingend (nur) auf ein geg führen ist.
336. Vorliegend weisen die Live-Sportübeı weise Werkeigenschaft im Sinne von Art. 2 heberin und Sendeunternehmen (bzw. dem tung des entsprechenden geistigen Eigent aufgezeigt wird (Abschnitt B.4.1.5), beruht c auf dem Umstand, dass Swisscom das vol kann. Vielmehr beruht diese in erster Linie | ten, welche sich Swisscom vertraglich sic Swisscom kann daher die fraglichen Werke anderen Worten ist es den Konkurrenten vi Substitut [Geschaftsgeheimnis] herzustelle: schäftsgeheimnis], ergibt sich [Geschäftsge
337. Nicht entscheidend ist dabei, dass die zur Erstellung der fraglichen Werke im Ra Kausal für [Geschäftsgeheimnis] ist zwar au des, [Geschäftsgeheimnis]. Es kann aber r marktbeherrschende Stellung durch [Gesc brauchskontrolle gemäss Art. 7 KG anders b schäftsgeheimnis]. Anders zu argumentiere fen zu lassen: Denn die zu beurteilende Verl nicht der Veräusserer der Übertragungsrecl Unternehmen unter Art. 7 KG fallen, welche würden vorliegend Marktbeherrschung unc was nicht der wirtschaftlichen Realität entsp Markt [Geschäftsgeheimnis] unabhängig vo Erlangung dieser Position auf den Veräusse
338. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dé [Geschäftsgeheimnis] der Vergabe im Jé Swisscom geltend, dass erst das Engageme TV attraktiv gemacht habe: «Der Stellenw durch die attraktive Berichterstattung und d Engagement von Swisscom und Cinetrade e wäre ohne die Aktivitäten und die damit zı und Swisscom niemand auf die Idee geko nationalen Sportligen Inhalte für Pay-TV Se! zugehen, dass [Geschäftsgeheimnis] eine \ war: «Entsprechend ist auch im vorliegenc wahrleisten. Nur so bestehen auch in Zukt schaffung, die Aufbereitung bzw. Produktio So führt auch Cinetrade aus, dass der Erwe wesentliche Basis des Fernsehgeschäftes s valablen oder eben exklusiven Inhalt, um < überzeugen, für den Empfang dieses Inhalts des weiteres Entgelt zu bezahlen.
111 STIRNIMANN (Fn 95), 9.
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lass eine im konkreten Fall festgestellte Marktbeebenenfalls vorhandenes Urheberrecht zurückzutragungen bzw. Sportaufzeichnungen möglicher- URG auf (vgl. Rz 330), weshalb Teleclub als Ur- Unternehmen Swisscom) eine exklusive Verwerums zuzubilligen wäre. Wie jedoch nachfolgend lie Marktbeherrschung von Swisscom nicht einzig n Teleclub geschaffene Werk exklusiv verwerten auf den [Geschäftsgeheimnis] Übertragungsrechhern konnte (vgl. insb. nachfolgend Rz 569 ff.). aufgrund von [Geschäftsgeheimnis] erstellen. Mit In Swisscom [Geschäftsgeheimnis] verwehrt, ein 1. Diese [Geschäftsgeheimnis] Möglichkeit, [Geheimnis] nicht dem geistigen Eigentum.
. Swisscom die [Geschäftsgeheimnis] Möglichkeit hmen von zweiseitigen Verträgen erworben hat. ch das Verhalten des rechtevergebenden Verbanicht angehen, dass ein Unternehmen, das seine häftsgeheimnis] erreicht, im Rahmen der Missehandelt wird, als ein Unternehmen, welches [Gen hiesse, die Missbrauchskontrolle ins Leere lau- 1altensweise übt in der vorliegenden Konstellation te aus, sondern deren Erwerber. Würde nur das 2S die Marktbeherrschung «zu verantworten» hat, | Verhaltensweise künstlich auseinanderdividiert, richt. Der Erwerber der Rechte kann sich auf dem 1 der Konkurrenz verhalten, selbst wenn er für die rer angewiesen ist.
ss Swisscom einen massgebenden Einfluss auf ahr 2006 genommen haben dürfte. So macht nt von Swisscom die Übertragungsrechte für Payert des nationalen Fussballs und Eishockeys ist en Live-Charakter, welche erst durch das grosse rmöglicht wurden, erheblich gestiegen. Jedenfalls ısammenhängenden Investitionen von Cinetrade mmen, dass die Übertragungen von Spielen der nder darstellen könnten.» Es ist daher davon aus- /orbedingung für das Engagement von Swisscom len Fall der Schutz [Geschaftsgeheimnis] zu ge- ınft Anreize, die nötigen Investitionen für die Ben und die Verbreitung dieser Inhalte zu tätigen.» rb und die Vergabe von exklusiven Rechten eine ei. Ein Pay-TV-Veranstalter brauche buchstäblich ils Geschäftsmodell den Konsumenten davon zu ; noch ein über Grundgebühren hinaus zu leisten-
339. Genauso wenig wie die Marktstellung der Verweigerung von Geschäftsbeziehung (vgl. hinten Rz 452 ff. und 514 ff.) ausschli der nachfolgenden Erwägungen zeigt, sind Inhalt haben, grundsätzlich austauschbar.
den von Teleclub und den von der SRG prı folgend Rz 439 ff.; vgl. auch Rz 401 zum V gangen werden, dass sich der Endkunde - ı gend Rz 397) - in erster Linie für das über ist, wer das Spiel überträgt. Hauptbestandt mit anderen Worten das übertragene Sporte niesst, und nicht das urheberrechtlich gesch lem besteht somit auch hier nicht einzig in | tung des Werkes «Sportsendung», sondeı erstellt werden kann.
340. Anzumerken ist, dass ein allfälliges g sendungen nicht infrage gestellt wird. Die Se charakter zukommt - bleiben in jedem Falle derung geschützt. Die Sendungen bleiben i Das heisst, es wird nicht in den Verwertung:
341. Damit steht das Urheberrecht, insbes Anwendung des Kartellgesetzes nicht entge
B.3.1 Stellungnahmen der Parteien zut
B.3.1.1 Stellungnahme von Swisscom
342. Swisscom macht geltend, das Sekret trage das Sekretariat eine Zwangslizenzieru Sendungen von Teleclub. Das durch Telec einzelnen Sendungen seien indes urheberre Zwangslizenz betreffe keine immaterialgüt greife in den eigentlichen Bestand der Urhe berrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechte ur schaffenen Werke per se allen TV-Plattform verstosse gegen Art. 10 und Art. 37 URG u Grenzen für wettbewerbsrechtliche Interven
343. Entgegen der Ansicht von Swisscom ( Bestand von allfälligen Urheberrechten v Swisscom beruht in erster Linie darauf, da urheberrechtlich geschütztes Werk zu erstel Weise Swisscom eine marktbeherrschende
344. Dann rügt Swisscom, das Sekretariat Übertragungsrechte zu Unrecht mit den be: lich komme das Sekretariat, wenig Uberrasc Wettbewerbsbeschrankungen nicht aussch Tatsächlich hätten indes die beanstandete nichts zu tun, zumal das geschützte Werk ur
112 Vgl. STIRNIMANN (Fn 95), 50 ff.
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ergeben sich auch die Wettbewerbswirkungen bei en und der Diskriminierung von Handelspartnern ssslich aus dem Urheberrecht. Wie sich aufgrund Sportsendungen, die dasselbe Sportereignis zum So ist beispielsweise kein Unterschied zwischen Jduzierten Sportsendungen ersichtlich (vgl. nacherhältnis SD / HD). Es kann daher davon ausge- Ind damit auch ein Plattformanbieter (vgl. nachfoltragene Spiel interessiert. Weniger entscheidend eil des nachgefragten Gutes «Sportsendung» ist sreignis, welches keinen Urheberrechtsschutz geützte «Sendegefäss». Das wettbewerbliche Probder durch das Urheberrecht geschützten Verwern in der Tatsache, dass kein alternatives Werk
eistiges Eigentum von Teleclub an seinen Sport- :ndungen — soweit ihnen urheberrechtlicher Werkvor unerlaubter (Weiter-) Verwertung bzw. Veränn jedem Falle geistiges Eigentum ihres Urhebers. sschutz des Urhebers!? eingegriffen.
ondere Art. 10 und Art. 37 URG, vorliegend der gen.
n Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
ariat verkenne Art. 3 Abs. 2 KG. Rechtlich beanng des Teleclub-Sportprogrammangebots und der lub geschaffene Sportprogrammangebot und die chtlich geschützt. Die vom Sekretariat beantragte errechtsfremde Wettbewerbswirkungen, sondern berrechte ein, indem sie in Missachtung der urhe- 1d verwandten Schutzrechte die von Teleclub geen in der Schweiz freigebe. Ein solches Vorgehen nd missachte die von Art. 3 Abs. 2 KG gesetzten tionen.
jreifen die beantragten Massnahmen nicht in den on Swisscom ein. Die Marktbeherrschung von ss nur Swisscom die Möglichkeit hat, ein allfallig len. Dabei kann es keine Rolle spielen, auf welche Stellung erlangt (vgl. Rz 336 ff.).
setze bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 KG die anstandeten Wettbewerbswirkungen gleich. Folghend, zum Schluss, dass sich die massgeblichen iesslich aus dem Urheberrecht ergeben würden. n Wettbewerbswirkungen mit dem Urheberrecht id das Sendegut überhaupt erst auf tieferer Ebene geschaffen würden. Vielmehr würden sich d [Geschäftsgeheimnis] Vergabe der Rechte : der Ebene der Ligen ergeben, welche für ( Konzerns auf tieferer Ebene, nämlich des | ken, ursächlich sei. Es müsse daher «nähe bemängelt, das Sekretariat wolle nicht auf d Übertragung ihrer Spiele exklusive Rechte \
345. Entgegen der Ansicht von Swisscom s mit den beanstandeten Wettbewerbswirkun anstandeten Wettbewerbswirkungen nicht « Verhaltensweisen ergeben (vgl. Rz 333 ff.). bewerbssituation auf den Bereitstellungsmä nicht auf der Stufe der Zentralvermarktung, leiten. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, Untersuchungseröffnung ein grosser Ermes Weiteren ist festzuhalten, dass selbst wenn kartellrechtliches Problem bestehen sollte, d die vorliegend festgestellten Verhaltensweis dann zu gelten, wenn ein allfalliges Einsch Swisscom hier vorgehaltenen Verhaltensv Swisscom kann sich der Verantwortung für | scherin nicht dadurch entziehen, dass sie d Dritter erlangt hat.
346. Weiter bemängelt Swisscom, dass die derspruch zur einschlägigen Rechtsprechu habe Fussballübertragungen bisher immer a prüft. Selbst die Schweizer Wettbewerbsbet Rechtevergabe in den Blick genommen.
347. Der vorliegende Fall kann nicht mit de den. Im von Swisscom zitierten Fall Magill gi auf das Urheberrecht berufen haben, «um
men, das das gleiche Projekt verfolgt — dé Fernsehkanal, Tag, Uhrzeit und Titel der Si dern zu veröffentlichen, die sie ohne Zutun d Fall IMS Health ging es um die Frage, «ob « herrschende Stellung innehat und Inhaber Bausteinstruktur ist, auf deren Grundlage D: in einem Mitgliedstaat präsentiert werden, e tige Daten im selben Mitgliedstaat anbieten len Nutzer hierfür aber keine alternative B Verwendung dieser Struktur zu erteilen, ein Sinne von Artikel 82 EG darstellt»."!°
113 Vgl. Urteil des BVGer B-3332/2012 vom 13.1 AG/WEKO.
114 Urteil des EuGH vom 06.04.1995 in den verb Radio Telefis Eireann, Independent Television P meinschaften, Rz 51.
115 Urteil des EuGH vom 29.04.2004 C-418/01, I Co. KG, Rz 21.
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ie beanstandeten Wettbewerbswirkungen aus der an der Übertragung von Sportveranstaltungen auf lie [Geschäftsgeheimnis] Rechte des Swisscom- Jrheberrechtes an den selbst geschaffenen Werr an der Quelle» eingegriffen werden. Swisscom er Ebene der Sportligen eingreifen, welche für die ‚ergeben würden.
setzt das Sekretariat die Übertragungsrechte nicht yen gleich. Vielmehr legt es dar, dass sich die beiinzig aus allenfalls urheberrechtlich geschützten Daraus, dass das Sekretariat vorliegend die Wettrkten bzw. dem Plattformmarkt untersucht hat und vermag Swisscom nichts zu ihren Gunsten abzudass den Wettbewerbsbehörden hinsichtlich der ssens- und Beurteilungsspielraum zusteht.'!? Des (auch) auf der Ebene der Zentralvermarktung ein ies die Wettbewerbsbehörden nicht daran hindert, ‚en von Swisscom zu untersuchen. Dies hat auch reiten auf der Ebene der Zentralvermarktung die veisen gar nicht mehr möglich machen würde. <artellrechtskonformes Verhalten als Marktbeherrie Marktbeherrschung durch Erwerb von Rechten
: vom Sekretariat beantragte Zwangslizenz in Wiing des EuGH stehe. Auch die EU-Kommission uf Ebene der Rechtevergabe kartellrechtlich über- \örden hätten mittlerweile ebenfalls die Ebene der
n vom EuGH beurteilten Fällen gleichgesetzt werng es darum, das sich die Rechtsmittelführerinnen die Firma Magill — oder jedes andere Unterneh- ıran zu hindern, wöchentlich Informationen (über andungen) zusammen mit Kommentaren und Biler Rechtsmittelführerinnen erhalten haben»."* Im lie Weigerung eines Unternehmens, das eine beeines Rechts des geistigen Eigentums an einer iten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln inem anderen Unternehmen, das ebenfalls derarwill, aufgrund der Ablehnung durch die potenzielausteinstruktur entwickeln kann, eine Lizenz zur en Missbrauch einer beherrschenden Stellung im
1.2015, E. 3.6.2.1, Bayerische Motoren Werke
undenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, ublications Ltd / Kommission der Europäischen Ge-
MS Health GmbH & Co. OHG / NDC Health GmbH &
348. Es geht vorliegend jedoch nicht um ei Zwangsverbreitung. Die Sportsendungen vc grammveranstalter zur Verwertung überlass urheberrechtlich geschützten Sportsendung sammengefasst. Die allfällige Nachfrage vc wird von der vorliegenden Untersuchung al frage der TV-Plattformanbieter nach dem T dass das Programm selber als Sammlung ve schutz geniesst.!!° Es geht vorliegend nicht urheberrechtlich geschützten Sportsendung behalten. Soweit sich Swisscom auf verwar URG beruft ist schliesslich zu wiederholen Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 KG fe
349. Zum Vorgehen der EU-Kommission b nächst auf die Ausführungen in Rz 345 verw die einschlägige Kasuistik der EU-Kommiss beschränkt, welche in dieser Form dem sch zustellen, dass sich — soweit ersichtlich — in des Plattformwettbewerbs nicht gestellt hat als Tochtergesellschaft der Swisscom ein ir Programmveranstalter die Übertragungsrec tion wesentlich von den von der EU-Kommi:
350. Swisscom führt weiter aus, der vom $ sich auch mit Blick auf Art. 72 und 73 RTVG
351. Die Bezugnahme auf Art. 72 und 73 R riat beantragten Massnahmen stellen nicht exklusiv im Pay-TV-Angebot von Teleclub | oder deren Bestandteile anderen Programn sollen Fernsehzuschauer freien Zugang erh standeten Massnahmen an den Abschluss gebunden. Es soll bloss sichergestellt wer diskriminierungsfrei auf grundsätzlich allen die Free-TV-Berichterstattung kein Substitu Pay-TV ist (vgl. dazu Rz 439 ff.), ändern : nichts.
352. Swisscom rügt sodann, dass die vom rechtfertigbaren Grundrechtseingriff bewirke wie das physische Eigentum durch die Eig gend fehle es bereits an einer hinreichend | Art. 36 BV für den Eingriff in die Urheberrec
116 Vgl. URG-Kommentar-AUF DER MAUR (Fn 103 117 Vgl. STIRNIMANN (Fn 95), 5 f.
118 \/gl. bspw. Entscheide der EU-Kommission, ( ons League; COMP/C-2/37.214 vom 19. Januar an der deutschen Bundesliga; Vgl. auch für eine OECD Roundtable on Competition and Sports, N DAF/COMP/WD(2010)56.
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ve Zwangslizenzierung sondern allenfalls um eine yn Teleclub sollen nicht etwa einem anderen Proen werden. Vorliegend werden die gegebenenfalls en von Teleclub zunächst zu einem Programm zuyn Programmveranstaltern nach Sportsendungen yer nicht tangiert. Es geht vielmehr um die Nacheleclub Sport-Programm. Dabei ist zu erwahnen, yn Sendungen in der Regel keinen Urheberrechtsprimär um die Kommerzialisierung**’ der allenfalls en. Deren Kommerzialisierung bleibt Teleclub voridte Schutzrechte gemäss Art. 37 Bst. a, b unde (vgl. Rz 332), dass diese ohnehin kaum in den len dürften.
zw. der Schweizer Wettbewerbsbehörden sei zuiesen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich ion im Wesentlichen auf Freistellungsverfahren*? veizerischen Kartellrecht fremd sind. Auch ist festder EU-Praxis das Problem der Beeinträchtigung . In der Schweiz hat mit Teleclub bzw. Cinetrade | ein Infrastrukturunternehmen vertikal integrierter hte erworben. Damit unterscheidet sich die Situassion beurteilten Fällen.
Sekretariat im Antrag verwendete Ansatz erweise als systemwidrig.
TVG geht an der Sache vorbei. Die vom Sekretain Frage, dass die fraglichen Sportübertragungen ibertragen werden. Weder sollen die Sendungen nveranstaltern zugänglich gemacht werden, noch alten. Die Übertragung bleibt auch mit den beaneines zahlungspflichtigen Teleclub-Abonnements den, dass das Teleclub-Sport-Programmangebot TV-Plattformen erhältlich ist. Am Ergebnis, dass t für die Liga-Berichterstattung von Swisscom im uch die Bestimmungen in Art. 72 und 73 RTVG
Sekretariat beantragten Massnahmen einen nicht :n würden. Die Urheberrechte von Teleclub seien antumsgarantie von Art. 26 BV geschützt. Vorlie- Jestimmten gesetzlichen Grundlage im Sinne von hte von Teleclub.
SOMPIC.2-37.398 vom 23. Juli 2003, UEFA Champi- 2005, Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte Zusammenfassung der europäischen Fallpraxis: Note by the European Union,
353. Es ist unbestritten, dass Immaterialgüt im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BV und als sol gentumsgarantie bilden. Der Einwand von : Grundlage für einen Eingriff in die Eigentum des an der Sache vorbei. Gesetzliche Grunc men ist Art. 30 KG in Verbindung mit Art. 7 liche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1
354. Ein allfälliger Eingriff in die Immaterial verfolgt, Wettbewerb wiederherzustellen, ist geniesst auch die Wirtschaftsfreiheit Grundr werden der Bund und die Kantone von der B Insbesondere soll auch das Wettbewerbspr lich dienen sowohl das Urheberrecht wie auc Urheberrecht will durch die Beschränkung di ferischem Handeln anspornen und damit d recht soll in diesem Zusammenhang dafür s auch seine Wettbewerber trotz oder gerade ahmungen weiterhin Substitute schaffen un ist zu fördern, weil er regelmässig bessere u dukte hervorbringt. Dies zeigt einerseits auf, zuruckhalten muss, wenn es um urheberre werbsbeeinträchtigungen geht, die in eineı schreiten gilt es aber bei Wettbewerbsbescl hindern und weit über das hinausgeher Wettbewerbsverhältnisse notwendig ist."!? \ schlossen, da von den TV-Plattformanbieteı vanten Sportangeboten bezogen oder se B.4.2.4 ff.). Damit kann das Urheberrecht h von vornherein nicht erreichen. Es stellt sich berrechts im vorliegenden Zusammenhang von Art. 36 Abs. 2 BV stützen lässt, das du freien Wettbewerbs einzuschränken. Jeden sowohl ein öffentliches Interesse als auch ei hinsichtlich des Schutzes ihres Grundrechts 2 BV.
355. Ein allfalliger, durch einen Verbreitur rechte von Swisscom erweist sich auch ohr 830). Sodann bleibt auch der Kerngehalt des Rz 340).
B.4A Unzulässige Verhaltenswei: Unternehmen
356. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander: des Wettbewerbs behindern oder die Markt.
119 Vgl. zum Ganzen STIRNIMANN (Fn 95), 11 ff.
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errechte — so sie vorliegend bestehen - Eigentum
ches Schutzobjekt der verfassungsrechtlichen Ei-
Swisscom, dass Art. 3 Abs. 2 KG als gesetzliche
isrechte von Teleclub zu unbestimmt sei, geht inlage für die vorliegend zu verfügenden Massnah- KG. Inwiefern diese Bestimmungen keine gesetz- BV darstellen sollen, ist unerfindlich.
güter- bzw. Eigentumsrechte, welcher den Zweck ohne Weiteres auch im öffentlichen Interesse. So echtscharakter (Art. 27 BV). Zu deren Bewahrung undesverfassung auch direkt berufen (Art. 94 BV). inzip geschützt werden (Art. 94 Abs. 4 BV). Letztsh das Kartellrecht demselben Wohlfahrtsziel. Das »s Nachahmungswettbewerbs zu innovativ-schöpen Substitutionswettbewerb fördern. Das Kartellorgen, dass sowohl der Urheberrechtsinhaber als wegen des urheberrechtlichen Verbots von Nach- 1 verwerten können. Der Substitutionswettbewerb nd technologisch fortschrittlichere Konkurrenzprodass sich die kartellrechtliche Verhaltenskontrolle chtsbedingte schwache oder kurzfristige Wettben dynamischen Markt gerechtfertigt sind. Einzuyränkungen, die den Substitutionswettbewerb be- 1, was angesichts der relevanten Markt- und /orliegend ist der Substitutionswettbewerb ausgen realistischerweise keine Substitute zu den releber produziert werden können (vgl. Abschnitte ier sein Ziel, Substitutionswettbewerb zu fördern, 1 damit die Frage, ob sich die Anrufung des Urheihrerseits auf ein Öffentliches Interesse im Sinne rch die Wirtschaftsfreiheit geschützte Prinzip des falls besteht entgegen der Ansicht von Swisscom n Schutzbedürfnis Dritter, d. h. der Wettbewerber, auf Wirtschaftsfreiheit, im Sinne von Art. 36 Abs.
iIgszwang begründeter Eingriff in die Eigentumsie Weiteres als verhältnismässig (vgl. Rz 824 und allfälligen geistigen Eigentums unangetastet (vgl.
sen marktbeherrschender
rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Miss- 2 Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung yegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).
357. Als marktbeherrschende Unternehmeı auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra nehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder N: zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
358. Bevor sich die Marktstellung eines | Markt zu definieren. Dieser beurteilt sich an und räumlichen Komponente. Hinzu kommt
B.4.1 Der relevante Markt B.4.1.1 Vorbemerkungen zu Fernsehmat
B.4.1.1.1 Netzwerktechnologien zur (Fe
359. Heute stehen den Endkunden in er: den Empfang von digitalem Fernsehen zur in erster Linie bei der Übertragung über das fasernetzen zur Anwendung kommt; zum an Netze der KNU. Alternativ können TV-Progr gen werden.
360. In den CATV-Netzen erfolgt die Ube dem DVB-C Standard. Dabei wird das Sig eingebettet. Aufgrund der Ringstruktur von den einer Zelle empfangen werden (sog. mu die für die Internetnutzung maximal verfügk aufgeteilt werden muss. Bei analogem Fern gen werden; bei digitalem Fernsehen sind Programme. Entsprechend vergrösserte si des digitalen Fernsehens. In der Schweiz [Geschäftsgeheimnis].
361. Beim IPTV besteht eine direkte Verb ver, von dem das gewünschte Programm a wird (sog. unicast). Die erforderliche Bandbı Durchleitung der tatsächlich vom Endkund (aktuell bei Swisscom höchstens zwei) sowi aber auch, dass bei gleichzeitiger Fernseh zwischen den Anwendungen aufgeteilt wer ihr Fernsehangebot über das Kupferanschlu sernetze. Die Funktionalitäten einer IPTV-P nalfähigen CATV-Netz verwendet werden.
von den TV-Plattformen «Verte» von Quickl
B.4.1.1.2 Technologischer Wandel
362. Fernsehmarkte waren historisch von loge Kanäle etc.) geprägt, die aus Sicht der
120 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle 251.4).
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1 gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteil- ıchfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig
Jnternehmens beurteilen lässt, ist der relevante alog Art. 11 Abs. 3 VKU"? nach einer sachlichen die zeitliche Dimension.**+
‘kten
rnseh-) Signalübertragung
ster Linie zwei unterschiedliche Technologien fur Verfügung: zum einen die IPTV-Technologie, die Telefonnetz von Swisscom und den neuen Glasderen die digitale Signaleinspeisung in die CATVamme auch Uber eine Satellitenplattform empfanrtragung von Fernsehsignalen üblicherweise mit nal permanent in ein bestimmtes Frequenzband CATV-Netzen kann das Signal von allen Endkun- Iticast). Die Ringstruktur bedeutet aber auch, dass are Bandbreite unter den Endkunden einer Zelle sehen kann pro Kanal nur ein Programm übertraes dagegen - je nach Komprimierung — 5 bis 20 ch die Übertragungskapazität mit der Einführung sind 5 bis 8 Digitalprogramme pro Kanal üblich;
indung zwischen dem Endkunden und einem Ser- Is «Stream» auf das Endkundengerät übertragen eite für das Fernsehsignal muss daher nur für die en gleichzeitig konsumierten Fernsehprogramme e für die Internetnutzung genügen. Dies bedeutet - und Internetnutzung die verfügbare Bandbreite Jen muss. Die meisten IPTV-Betreiber verbreiten issnetz der Swisscom oder die regionalen Glasfalattform können allerdings auch in einem rückka- Diese Form der Übertragung wird beispielsweise ine oder «Netbox» von Netplus verwendet.
knappen Distributionskanälen (Frequenzen, ana- Programmveranstalter eine nichtreproduzierbare
> von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR
7E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
«essential facility» darstellten. Die Endkund wenige Kanäle «free to the air» (FTA), d.h. etwa 40 Programme über das regionale CA Schweiz regional ein KNU, das als Gebiets schlussgebühr der Endkunden generierte. | spielsweise die Preise beim grössten Kabelr genüber den Endkunden administriert sind.
363. In Zeiten analoger Signalübertragun: lichst attraktiver TV-Kanäle interessiert. Ang in Konkurrenz mit diversen Free-TV-Prograr rischem Fernsehen auf Kabelempfang zu be TV-Programmen ein entscheidender Wettk hochstehende ausländische Free-TV-Progré Pay-TV-Programm, das zwar für die End schliesslich aber nur von einer kleinen Min: geheimnis] Der oben beschriebene Signalar Marktstruktur. Aus Sicht von Teleclub macht einerseits als erster Pay-TV-Anbieter eine d seits das Vertriebsmodell es erlaubte, das | sammenstellung und Aufbereitung zu verbre daher, eine eigene Pay-TV-Plattform inklusi\ abhängig vom Plattformanbieter zu vermar das eigene Signal zu behalten.
364. Die Digitalisierung des Fernsehsign: seits herkömmliche CATV-Netze mit digitale Frequenzknappheit leiden; andererseits k Glasfaser- oder Mobilfunknetze) für Fernset sehen über die CATV-Netze der KNU, Ube Städten über das Glasfasernetz verbreitet w rischen sowie des Satellitenempfangs. Übe rere, vergleichbare Distributionsplattformen Verfügung, welche die analogen Plattforme treffen. Den meisten Endkunden stehen dah fangsinfrastrukturen sowie mehrere TV-Pla einerseits die Verhandlungsmacht der ehe wurde es für die TV-Plattformanbieter im V bereitzustellen und diese den Endkunden m können. Die Einbindung des Teleclub-Prog nun für die TV-Plattformanbieter eine wichti Die TV-Plattformanbieter waren deshalb int tegrierten Bestandteil der eigenen TV-Platt allen voran Cablecom, haben daher vehery gene TV-Plattform zu erhalten. [Geschaftsg:
365. Die Bedeutung von Teleclub für die modell zeigt sich auch in der Art und We grammangebot bewerben. Während die Pi: vertrag abgeschlossen haben, Teleclub a Plattformanbieter, die Teleclub als Teil der mals aktiv in die eigene Werbung ein. Sunri 2012 eine Kampagne durch, in der das Tel
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en hatten bis vor kurzem nur die Wahl, entweder terrestrisch bzw. über «Antennenempfang», oder TV-Netz zu beziehen. Ursprünglich gab es in der monopolist seine Einnahmen durch die Kabelan- Diese starke Marktstellung führte dazu, dass bei- 1etzbetreiber Cablecom vom Preisüberwacher ge-
J waren die KNU einzig an der Durchleitung mögesichts knapper Frequenzen stand Teleclub dabei nmen. Um Endkunden zur Umstellung von terrestwegen, war eine attraktive Kombination von Freejewerbsvorteil. Aus Sicht der KNU waren daher ıimme (ORF 1, ZDF etc.) oftmals attraktiver als ein kunden einen gewissen Optionswert darstellte, Jerheit tatsächlich konsumiert wurde. [Geschäftsllieferungsvertrag (vgl. Rz 82) widerspiegelt diese e das Vertriebsmodell ebenfalls Sinn, da Teleclub igitale TV-Plattform anbieten konnte und anderer- >rogrammangebot über alle Netze in gleicher Zuiten. Das Vertriebsmodell ermöglichte es Teleclub ye Programmführung und Zusatzinformationen unkten und dadurch die vollständige Kontrolle über
als führte in den letzten Jahren dazu, dass einern Plattformen nicht mehr im selben Ausmass unter onnten die Telekommunikationsnetze (Kupfer-, angebote erschlossen werden. Heute kann Fernr das VDSL-Netz von Swisscom sowie in einigen erden. Zudem besteht die Möglichkeit des terrestr diese Infrastruktur stehen den Endkunden mehfür die Übertragung von digitalen TV-Inhalten zur n bezüglich Kapazität und Qualität deutlich überer im Wesentlichen zwei leitungsgebundene Emptformen zur Verfügung. Dadurch verringerte sich maligen Gebietsmonopolisten und andererseits /ettbewerb zunehmend wichtig, attraktive Inhalte it einer Vielzahl von Zusatzfunktionen anbieten zu rammangebots in die eigene TV-Plattform stellte ge Vorleistung für den Verkauf der Plattform dar. eressiert, das Teleclub-Programmangebot als inform vermarkten zu können. Verschiedene KNU, lent versucht, Teleclub als Vorleistung für die eieheimnis].
Plattformanbieter in Abhängigkeit vom Vertriebsise, wie die Plattformanbieter das Teleclub-Proittformanbieter, die nur einen Signalanlieferungsuf ihrer Homepage oft kaum erwähnen, binden eigenen Plattform anbieten können, Teleclub oftse führt beispielsweise von August bis Dezember eclub-Programmangebot den Endkunden bei ge- wissen Abonnementen gratis zur Verfügung holt mit dem Sportprogramm von Teleclub Maur, die als Partnerin der DCG Teleclub el club-Angebote aktiv beworben.'?? Der Schal ner der DCG, gab im Rahmen der Marktbe keinen Gewinn mache. Teleclub ermöglich: einer Hand und über die gleiche STB beziel
366. Dietechnologische Entwicklung der \ Art und Weise, wie einzelne Sendungen bz, als vielmehr deren Anzahl und wie diese vo gestellt und vermittelt werden. Heute sind ü Dienstleistungen notwendig, um eine konk nen."?* Zudem gewann die Ubertragungsqu: mal zwischen den verschiedenen Übertrag vermehrt Programme im HD-Format ausges letzten Jahre ermöglicht den Plattformanbi Endkunden. In diesem Zusammenhang ist Fernsehplattform zu verzeichnen. Heute si auch mit dem Mobiltelefon abgerufen und bı nahmefunktionen und zeitversetztes Fernst umfassendes VoD- bzw. PPV-Angebot.
367. Trotz digitaler Verbreitung herrscht CATV-Netzen, insbesondere auch aufgrunc breitung gewisser Fernsehprogramme. Vor darf für die 17 Teleclubprogramme für die K schäftsgeheimnis] permanent besetzt ist, c abonniert haben. Diese Belastung wird sic Programme auch im HD-Format anbietet. Dé geheimnis] Bandbreite für die Signaleinspei:
B.4.1.1.3 Die Bedeutung von Sport als I
368. Vor dem Hintergrund dieser technolo Wettbewerbs im Bereich Fernsehen von kn: mit ebenfalls knappen) Programminhalten, (
369. Als Premium Content gelten attraktiv Filme, die einen «Superstar-Effekt»'?? auf und gleichen Preisen wird vom «Superstarpopulärste Film vermag andere Filme mit gl etc.) beim Einspielergebnis tausendfach zu ropa meist Fussball) vermag deutlich mehr Z
122 7. B. Swisscom Kampagne «Fussball gemeir
124 Übersicht über die Digital-TV-Pakete, zusamı 20. März 2012, abrufbar unter: <http://www.kass
125 ROSEN SHERWIN, The Economics of Supersta vgl. auch SEABRIGHT PAUL/WEEDS HELEN, Comp: the Rents? in: Seabright/von Hagen (Hrsg.), The
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gestellt wird. Swisscom hat Swisscom TV wiederbeworben.'?? Auch auf der Homepage von GGA Jenfalls selbst vermarkten kann, werden die Telefhauser Kabelnetzanbieter Sasag, ebenfalls Partfragung zudem an, dass die Sasag mit Teleclub a aber Kunden zu binden, indem diese alles aus Yen können.
‚ergangenen Jahre beeinflusste daher weniger die v. Programme produziert und konsumiert werden, n den Plattformanbietern aufbereitet, zusammenber 160 Programme und verschiedene interaktive urrenzfähige Fernsehplattform anbieten zu könalität als wettbewerbliches Unterscheidungsmerkingsplattformen an Bedeutung. In Zukunft werden trahlt werden. Die technologische Entwicklung der etern zudem eine verstärkte Interaktion mit den eine zunehmende Konvergenz von Internet- und nd interaktive Programmfunktionen, die allenfalls adient werden können, ebenso erhältlich, wie Aufshen. Zudem führen die meisten Plattformen ein
heute eine gewisse Frequenzknappheit in den 1 der gesetzlich vorgeschriebenen analogen Verdiesem Hintergrund bedeutet der Bandbreitenbeabelnetze insofern eine Belastung, als dass [Gebwohl nur einzelne Kunden Teleclub tatsächlich h nochmals akzentuieren, sobald Teleclub seine für müssen die KNU zukünftig anstatt [Geschäftssung von Teleclub reservieren.
>remium Content
gischen Entwicklung verschob sich der Fokus des ıppen Distributionskanälen zu exklusiven (und so- Jem sogenannten Premium Content.
fe Sport- und Kulturereignisse sowie Blockbusterreisen: Bei einer geringen Produktdifferenzierung Gut» eine viel grössere Menge nachgefragt. Der eichen Attributen (Länge, Stilrichtung, Geschichte übertreffen; die populärste Teamsportart (in Euuschauer zu mobilisieren als vergleichbare Teamsam erleben».
nengestellt vom SF DRS Kassensturz, Sendung vom ensturz.sf.tv/content/download/3089678/117118062/ 1.2012).
rs, American Economic Review, 1981, 71, 845-858; atition and market Power in Broadcasting: Where are » Economic Regulation of Broadcasting markets, 2007.
sportarten (beispielsweise Handball). Diese ten der Produktion (die Versorgung eines
Kosten) und einer Nichtrivalitat im Konsum nalitäten bei den Zuschauerpräferenzen, int haben, die in ihren sozialen Netzwerken p knappe Ressource «Aufmerksamkeit» auf w kann. Dass gerade Spitzensport heute als besonderen Eigenschaften von Sportübertr bindung für TV-Anbieter zusammen.
370. Die Nachfrage nach medialer Sportbe tragungen im Fernsehen weist verschieden heiten auf:
i. Die Basis des nachgefragten Prod Teamsportarten werden die einzelne mengefasst, wobei das Ligaprodukt che nachfragerelevante Eigenschaf Teamsportarten verschiedene Vorte nem Team führt dazu, dass auch sı haben, denen die Liga eine fixe Anz sie die qualitativ besseren Teams ge sportlich und wirtschaftlich berecher deshalb wesentlich konstanter als. Fernsehanbieter erlaubt das Ligaprc wettkämpfen langfristig zu binden. D sich im modernen Teamsport folglich
ii. Eine wichtige Frage betrifft die Bedet tübertragung, also die Frage, inwiefe beeinflusst. Die empirische Forschur den Ausgang einzelner Wettkämpfe es klare Hinweise, dass die Unsiche Saison oder über mehrere Saisons | Ergebnisse weisen darauf hin, dass | die Spiele einer Liga haben.
ii. Wie bei kaum einen anderen Gut, be stattung auf den Zeitpunkt des tats: bzw. das Resultat bekannt ist, brich augenblicklich zusammen.!?? Sport samkeit der Fernsehzuschauer auf punkte konzentrieren. Daher spielen
126 BORLAND JEFFERY/MACDONALD ROBERT, Dem 2003, 19/4, S 479.
127 SZYMANSKI STEFAN, Playbooks and Checkboc Sports, 2009, 40 f.
128 BORLAND JEFFERY/MACDONALD ROBERT, Dem 2003, 19/4, S 487.
128 SZYMANSKI STEFAN, Playbooks and Checkboc Sports, 2009, 47 f.
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Mengeneffekte sind einerseits in den Skaleneffekzusätzlichen Kunden generiert kaum zusätzliche begründet; andererseits bestehen Netzwerkexter- Jem Zuschauer eine höhere Präferenz für Inhalte opulär sind. Insgesamt führt dies dazu, dass die enige Ereignisse bzw. Inhalte konzentriert werden wichtigster Premium Content gilt, hängt mit den agungen für die Kundengewinnung und Kundensrichterstattung und insbesondere Live-Sportüber- e, für den vorliegenden Fall relevante Besonder-
ıkts ist der einzelne Wettkampf. In den meisten n Wettkämpfe dann zu einem Ligaprodukt zusamneben der Summe der Wettkämpfe noch zusatzliten aufweist." Eine Liga hat insbesondere für ile: Die starke (oft regionale) Identifikation mit eichlechtere Teams oft eine breite Anhängerschaft ahl von Spielen garantiert. Gleichzeitig versichert gen einzelne Niederlagen, womit der Ligabetrieb ıbarer wird. Die Nachfrage für ein Ligaprodukt ist die Nachfrage für einzelne Wettkämpfe.'?” Dem dukt Kunden unabhängig von einzelnen Spitzenie Nachfrage nach Sportberichterstattung bezieht 1 meist auf die Liga als Ganzes.
ıtung von Spannung für die Nachfrage nach Sporrn die Unsicherheit des Ausganges die Nachfrage ig fand keine Hinweise, dass die Unsicherheit über zu einer grösseren Nachfrage führt. Dagegen gibt rheit über den Ausgang einer Liga während einer hinweg, die Nachfrage vergrössert.!?® Auch diese Jie meisten Fernsehzuschauer eine Nachfrage für
schränkt sich die Nachfrage nach Sportberichterächlichen Ereignisses. Sobald ein Spiel fertig ist t die Nachfrage und somit der Wert eines Spiels kann folglich wie kein anderes Gut die Aufmerkeinen oder beim Ligaprodukt auf mehrere Zeitzeitversetztes Fernsehen, das Überspringen von
and for Sport, Oxford Review of Economic Policy, ks. An Introduction to the Economics of Modern and for Sport, Oxford Review of Economic Policy,
ks. An Introduction to the Economics of Modern
Werbung oder das Aufnehmen und V sehzuschauer können deshalb bei Li eines Abonnements bzw. zum Konsı
371. Die Fernsehübertragungen haben de fang der «Symbiose» von Sport und Fernse geringen Bezahlung von Millionen Fernseh samkeit für Werbung) viel mehr verdienen Die Fernsehübertragungsrechte sowie Spo: Spitzensport. Im Gegenzug wurde der Spit Mittel der Kundengewinnung.** Allerdings i: bieter haben meistens die höchste Zahlunc exklusiv erhalten und Nicht-Abonnenten aı meist auch an einer breiten Free-TV Berict Sponsoren und Fan-Basis gerecht zu werde
372. Zusammenfassend kann festgehalte besondere Rechte für Fussballübertragunge besonderen Eigenschaften den Status eine Blockbuster-Filmen leiden die Sportübertra breitungswege und Konsummöglichkeiten vi erlauben es den TV-Anbietern eine bestimı raum exklusiv zu binden. Es ist daher kaum tragungsrechte der meisten internationale: 1990er vervielfacht haben.'*?
B.4.1.1.4 TV-Plattformen als zweiseitige
373. Die ökonomische Literatur beschre Plattformen «vermitteln» zwischen unabhan grammveranstaltern und den Fernsehzusch seitige Märkte analysiert werden. Im Unters tur, bei der ein Händler eine Ware oder zweiseitige Märkte eine Plattformstruktur at terschiedlichen Kundengruppen anbietet ur dengruppen vermittelt. Die beiden Kundeng Transaktion kann aber nur über die Plattfor stehen zweiseitiger Märkte sind sog. indire Nutzen bzw. die Nachfrage einer Gruppe d Nutzen bzw. Nachfrage der Kunden auf der versa. Die Zahlungsbereitschaft eines Kun Kunden ab, die ein anderes Produkt erwerb
130 SZYMANSKI STEFAN, Playbooks and Checkboc Sports, 2009, XVI.
131 Bolotny Frédéric/Bourg Jean-Francois, The d book of the Economics of Sport, 2006, S 117. 132 THOMAS HOEHN and ZAFEIRA KASTRINAKI, Bro: in European Football, mimeo 2012, Figure 1.
133 Vgl. ROCHET JEAN-CHARLES/TIROLE JEAN, TW University of Toulouse; ARMSTRONG MARK, Com mics 37 (3), 2006, 668-691.
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/eiterverbreiten beim Sport kaum eine Rolle. Fernve-Sport wie bei keinem anderen Inhalt zum Kauf ım von Werbung veranlasst werden.
Nn modernen Spitzensport stark verändert. Am Anhen stand die Einsicht, dass sich mit einer relativ zuschauern (für ein Abonnement bzw. Aufmerklässt als mit einigen tausend Stadioneintritten.*°° ısoring sind heute die Haupteinnahmequellen im zensport für die TV-Anbieter zu einem zentralen st die Symbiose nicht ohne Spannungen: Pay-Anjsbereitschaft, sofern sie die Übertragungsrechte ısschliessen können; die Vereine sind dagegen \terstattung interessiert, um den Ansprüchen von N.
n werden, dass Sportübertragungsrechte und insnin den vergangenen Jahrzehnten aufgrund ihrer s Premium Contents erhielten. Im Gegensatz zu gungen auch kaum unter der Zunahme der Ver- In audiovisuellem Content. Exklusive Sportinhalte nte Zuschauergruppe für einen bestimmten Zeitverwunderlich, dass sich die Preise für die Über- 1 und nationalen Wettbewerbe seit Anfang der
: Märkte
ibt TV-Plattformen als zweiseitige Märkte. TV- Jigen Kundengruppen, nämlich zwischen den Proauern. Deshalb müssen TV-Plattformen als zweichied zu einer traditionellen vertikalen Marktstruk- Dienstleistung Kauft und weiterverkauft, weisen ıs, wobei die Plattform ihr(e) Produkt(e) zwei unid damit eine Transaktion zwischen diesen Kunruppen würden gerne die Produkte handeln, eine m zu Stande kommen. Entscheidend für das Bekte Netzwerkeffekte. Diese liegen vor, wenn der er Kunden auf der einen Seite der Plattform vom anderen Seite der Plattform abhängig ist und vice den hängt demnach indirekt von der Anzahl von
ks. An Introduction to the Economics of Modern emand for media coverage, Szymanski Stefan, Handadcasting and Sport: Value Drivers of TV Right Deals
)-sided platforms: An Overview, mimeo 2004, IDEI petition in two-sided markets, RAND Journal of Econo-
374. TV-Plattformen vermitteln Angebot | bzw. VoD-Anbietern (nachfolgend auch: Co! che Vermittlerfunktion kommt grundsatzlicl weshalb es naheliegt, dass zumindest in d als TV-Plattformanbieter fungieren bzw. die rekten Zugang (Uber eine Vorleistung) Zu eir boten die Infrastrukturanbieter den Progra (beispielsweise ein Frequenzband für die te CATV-Netz) an. Okonomisch kann auch die betrachtetet werden, bei der die Anzahl der zuschauer deren Attraktivität für die Progrz umfasst das Angebot der TV-Plattformen eir terverbreitung und schliesslich den Fernseh
375. Die TV-Plattformanbieter müssen bei der beiden Kundengruppen berücksichtiger der Content Anbieter in der Regel mit der A kunden eine Plattform mit möglichst vie Plattformanbieter hat daher grundsätzlich m wobei prima vista nicht eindeutig ist, in welc Marktseite der Programmveranstalter könn grammveranstaltern für die Aufschaltung et Plattformanbieter seine Plattform den Endkt den zu gewinnen oder umgekehrt, von den der anderen Marktseite ein breites Program struktur sich schliesslich herausbildet, hänc werbsverhältnissen auf beiden Marktseite Plattformen ab.
376. Abbildung 12 stellt TV-Plattformen al achten, dass die Fernsehzuschauer in der F homing). Demgegenüber suchen die Anbie! Regel Zugang zu mehreren TV-Plattforme: interessiert sind, möglichst viele Fernsehzus
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ınd Nachfrage zwischen Programmveranstaltern ntent Anbieter) und Fernsehzuschauern. Eine sol- 1 auch der reinen Ubertragungsinfrastruktur zu, ar Schweiz die meisten Infrastrukturinhaber auch meisten TV-Plattformen einen direkten oder indiver Übertragungsinfrastruktur haben. Ursprünglich mmveranstaltern reine Übertragungskapazitäten rrestrische Verbreitung oder ein Analogkanal im reine Übertragungsinfrastruktur als Plattformmarkt an einer Infrastruktur angeschlossenen Fernsehimmveranstalter bestimmt und vice versa. Heute e Vielzahl von Zusatzfunktionen, welche die Weikonsum stark beeinflussen.
ihrer Gewinnoptimierung Angebot und Nachfrage 1. So steigt der Wert einer TV-Plattform aus Sicht ızahl der Endkunden; gleichzeitig wollen die Endlen attraktiven Fernsehprogrammen. Ein TViehrere Möglichkeiten, Einnahmen zu generieren, ne Richtung die Zahlungsströme erfolgen. Auf der en beispielsweise die Plattformanbieter den Prowas bezahlen oder umgekehrt. Ebenso kann ein ınden gratis anbieten, um möglichst viele Endkun- Endkunden einen hohen Preis verlangen, um auf mangebot finanzieren zu können. Welche Marktjt (bei gegebenen Präferenzen) von den Wettben sowie dem \Wettbewerb zwischen den TVs zweiseitige Märkte grafisch dar. Dabei ist zu be- .egel nur eine TV-Plattform benutzen (sog. singlefer von Fernsehinhalten (Content Anbieter) in der 1 gleichzeitig (sog. multi-homing), weil sie daran schauer zu erreichen.
für Fernsehinhalte (einzelne Spielfilme, Se grammveranstaltern zu Programmen zusan gungsplattformen zu Programmpaketen zu: daher zuerst eine TV-Plattform wählen, auf ı Programminhalte verfügbar sind. Hier stehe Plattformen der IPTV-Anbieter zur Verfügun fang von Fernsehprogrammen noch terres leboy, Wilmaa etc.) sowie Satellitenübertrag
381. Die einzelnen Plattformen unterschei ten Hardware, der Programmauswahl, de grammfunktion etc.) sowie den Möglichkeit (Internet, Mobilfunk etc.) gemeinsam zu be ein Internetdienst bezogen werden. Der Plz zwischen kostenlosen (bspw. terrestrisch), lich anschlussgebührenfinanzierten (bspw. (bspw. Swisscom TV, Cablecom Digital TV,
382. Auf den TV-Plattformen muss der Et seinen Praferenzen entspricht. Auf den mei und ein Premium-Paket zur Auswahl, die : gramme und Zusatzfunktionen unterscheide einzeln oder wiederum im Paket abonniert w lich Spielfilme als VoD an. Über Swisscom ' zogen werden.
383. Aufgrund der gewählten Plattform un kunden eine Programmauswahl zur Verfügu zur Verfügung stehenden Programmen (z. B len. Für diese Programme bezahlen die Eı halte, für einzelne Fernsehinhalte im Einzel Abonnement (PPC).
384. Zusammengefasst weisen die TV-Pi: lyse relevante Charakteristika auf:
i. Wie in Abbildung 13 dargestellt, vert tern und Fernsehzuschauern. TV-Ple beispielsweise ein vollständiges Fe Gleichzeitig fragen TV-Plattformen A bzw. wollen mit ihnen Abonnemente Programmveranstalter besteht eine ( preises (PPC) bzw. des Preises für leitet sich die Nachfrage der TV-Platt sehzuschauer ab.
136 Ggf. zuzüglich eines kostenpflichtigen Interne
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rien, News-Sendungen, Sport etc.), die von Pronmengefasst werden, die wiederum von Ubertrasammengefasst werden. Die Endkunden müssen Jer die von ihnen nachgefragten Programme bzw. nn insbesondere die Plattformen der KNU und die g. Zusätzlich stehen den Endkunden für den Emptrisches Fernsehen, Internetportale (Zattoo, Teung zur Verfügung.
den sich in der Übertragungsqualität, der benötign Zusatzfunktionen (Aufnahmemöglichkeit, Proen, die Fernsehplattform mit anderen Produkten ziehen. Bei IPTV-Plattformen muss zwangsläufig ttformpreis variiert stark: es besteht die Auswahl werbefinanzierten??® (bspw. Zattoo), ausschliess- Cablecom analog) oder abonnierten Plattformen Sunrise TV etc.).
ıdkunde sodann ein Programmpaket wählen, das sten Plattformen stehen ein Basis-, ein Standardsich insbesondere in der Anzahl (Free-TV-) Pron. Zudem können eigentliche Pay-TV-Programme jerden. Die meisten TV-Plattformen bieten zusätz- TV können zudem Live-Sport-Events als PPV bed des gewählten Programmpakets steht den Ending. Daraus können die Endkunden zwischen den . SRF, ARD, Sat1, Teleclub Cinema etc.) auswähidkunden mit ihrer Aufmerksamkeit fur Werbeinabruf (PPV oder VoD) oder im Voraus mit einem
ittformmärkte folgende, für die nachfolgende Ananittelt eine TV-Plattform zwischen Content Anbieittformen fragen bei Content Anbietern Inhalte wie rnsehprogramm oder einzelne Spielfilme nach. \ufmerksamkeit bei den Fernsehzuschauern nach > abschliessen. Zwischen Fernsehzuschauer und lirekte Transaktion, in der Form des Abonnementden Bezug eines einzelnen Spieles (PPV). Daher formen nach Inhalten aus der Nachfrage der Ferntdienstes.
Weise erbracht wird, andererseits ist eine bl Die Austauschbarkeit eines Produkts ist insl gungen, allgemeinen Verbraucherpräferenz kreten Marktbeobachtungen aller in Betrac zudem können auch modellhafte Überlegun nificant and nontransitory increase in price-) Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ligen wettbewerbsbeschränkenden Verhalt chungsgegenstand auszugehen.?”
386. Im Zentrum der vorliegenden Marktak Sicht der Marktgegenseite für das von Telec fragesubstituierbarkeit). Vorliegend bilden c der Content Anbieter (vgl. Abbildung 13 un genseite selbst Content beschaffen und au stituierbarkeit), sollte gemäss Lehre bei de sofern bei einer Preiserhöhung des Ausgant bots ohne spürbare Kosten oder Risiken m gebots ohne spürbare Kosten oder Risiken Fernsehübertragungsrechte sowie der Not ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Angek teilung der Marktstellung bzw. dem potentie
B.4.1.2.1 Das Sportangebot von Teleclu
387. Ausgangspunkt für die hier vorzune von Teleclub. Die Marktbefragung (vgl. Absc heit der befragten Plattformanbieter den Zuc dend für die Kundengewinnung und Kunder angebot von Teleclub wird dagegen diesbe:; vielen der befragten Plattformanbieter wurde Teleclub explizit als Wettbewerbsbehinderur grosse Anstrengungen, um das Sportangeb (vgl. Abschnitt A.4.3.5.1).
388. Abbildung 14 illustriert die Bedeutur Teleclub-Programmangebots anhand der A stellen die Linien die Anzahl Abonnemente i kendiagramm zeigt den Anteil von Sport-Ab menten in Prozent (rechte Ordinate). Dabei | Basis-Abonnemente. Insgesamt erfasst Ab Hintergrund die Spielsaisons 2008 bis 2013
389. Aus Abbildung 14 ist ersichtlich, da 2013) [Geschaftsgeheimnis]. In diesem Zeitr nis] der Teleclub-Abonnenten, neben dem o Aktuell beträgt dieser Anteil [Geschäftsgehe
137 Vgl. zum Ganzen BGE 139 | 72, E. 9.2.3.1 (= al/WEKO, m.w.Hinw.; Urteil des BVGer, RPW 2 politik Swisscom ADSL, m.w.Hinw.
138 MANI REINERT/BENJAMIN BLOCH, BSK KG, Art.
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oss teilweise Austauschbarkeit nicht ausreichend. yesondere aufgrund von funktionalen Sachüberleen, bestehenden Marktstrukturen sowie von konht kommenden ähnlichen Produkte zu bewerten; gen, wie etwa der sog. SSNIP-Test (small but sigest), zur Abgrenzung herangezogen werden. Die wird auch durch die Art und den Inhalt des jeweiens mit bestimmt. Dabei ist stets vom Untersugrenzung steht die Frage, welche Substitute aus lub angebotene Sportprogramm bestehen (Nachie TV-Plattformen die relevante Marktgegenseite d Rz 402). Die Möglichkeit, dass diese Marktgef dem Content-Markt tätig werden (Angebotssubr Marktabgrenzung nur Berücksichtigung finden, Jsprodukts eine kurzfristige Umstellung des Angeöglich ist.'?® Eine kurzfristige Umstellung des Anerscheint aufgrund der langfristigen Verträge für wendigkeit, eine Programmstruktur aufzubauen, otssubstituierbarkeit wird allerdings bei der Beurlen Wettbewerb berücksichtigt werden.
ib als Ausgangsprodukt
'hmende Marktabgrenzung ist das Sportangebot hnitt A.4.3.5) hat ergeben, dass eine grosse Mehrlang zum Sportangebot von Teleclub als entschei- ıbindung ihrer Plattform betrachtet. Das Spielfilmzüglich für nicht besonders wichtig befunden. Von » zudem die Verweigerung des Sportangebots von 1g identifiziert. Die Plattformanbieter unternahmen ot im von ihnen gewünschten Umfang zu erhalten
g des Sportangebots von Teleclub innerhalb des nzahl verkaufter Abonnemente. In der Abbildung n absoluten Werten dar (linke Ordinate). Das Balonnementen im Verhältnis zum Total an Abonneentspricht das Total an Abonnementen der Anzahl bildung 14 mit dem unterschiedlich schraffierten
ss in den letzten drei Jahren (Mai 2010 bis Mai aum hatten immer mindestens [Geschäftsgeheimbligatorischen Basispaket, das Sportpaket gelöst. imnis] der Teleclub-Abonnenten.
RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et 015/3, 617 ff. Rz 256 ff., Sanktionsverfügung - Preis-
4 Abs. 2 KG N 150 ff.
[Gesché
Abbildung 14: Anzahl Abonnemente von Te Anteil der Kunden (Balkendiagramm «% Sp DCG).
390. Teleclub bietet den Endkunden auf c 1 bis 29 (Swisscom) Übertragungen versch ckey bei weitem am meisten Sendezeit erh: den übertragen, der für die Entschlüsselunc zeitig bietet Teleclub über die Plattform von im Einzelabruf ohne Teleclub-Abonnement benötigt Teleclub eine Netzwerkinfrastruktur men mit Zugang zu einer Netzwerkinfrastru werkplattform für die Verbreitung der TV-Si TV-Signale, die allerdings häufig zusammer heitliche Plattform betrieben werden. Für d struktur ebenso als Plattform betrachtet wer
391. Die Vertragsverhältnisse bzw. die Ve unterscheiden sich stark (vgl. Abschnitt A.4 vertrag abgeschlossen haben, bereitet Tele tragung ist Teleclub aber immer auf eine Ne Aufbereitung der Programme finden daher Netzwerkinfrastruktur der KNU für die Verbı die Aufbereitung (vgl. Rz 390). Der Vertrag ı Signals in die Netzwerkinfrastruktur des KN
392. Die Direktvermarktungsmodelle von bereitung und Übertragung des Teleclub-Pr turanbieter im Namen und auf Rechnung v dass die Infrastruktur- bzw. Plattformanbie Stellvertreter im Sinne von Art. 32 OR für Te
393. Einen Spezialfall stellte [Geschäftsge ren Partner [Geschäftsgeheimnis] das Telec bieten konnten. Dafür bezogen sie von Telec nis]
394. Teleclub steht daher — um ihr Progr Vertragsverhältnis mit zwei unterschiedliche Plattform bzw. einer Netzwerkinfrastruktur selbst. Die Vertragsgegenseite von Teleclul die das Sportangebot von Teleclub als Er Plattformanbieter, die Sport-Inhalte für den den nachfragen. [Geschäftsgeheimnis]
395. Das Vertragsverhältnis zwischen Te unterschiedliche Transaktionen: zum einer welche Teleclub für die Erfüllung eines Endl Lieferung von Pay-TV-Inhalten an die TV-I erster Linie eine aus Sicht der Endkunden a tigste Einnahmequelle. Deshalb fragen sie | Übertragung auf ihrer TV-Plattform nach. D
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iftsgeheimnis]
leclub in Absolutwerten (Linien) und prozentualer ort»), die Sport beziehen (ohne Kunden der
len Kanälen «Sport 1-3» (KNU und Sunrise) bzw. jedener Sportarten an, wobei Fussball und Eishoalten. Das Signal wird verschlüsselt zum Endkuny eine STB bzw. eine Smartcard benötigt. Gleich- Swisscom Sportereignisse als Live-Sport-Events an (PPV). Für die Übertragung zum Endkunden ‘bzw. eine TV-Plattform, die von einem Unternehktur, betrieben wird. Es besteht daher eine Netzgnale und eine Plattform für die Aufbereitung der | von einem einzigen TV-Plattformanbieter als einje ökonomische Analyse kann die Netzwerkinfraden wie die eigentlichen TV-Plattformen.
rtriebsmodelle der verschiedenen TV-Plattformen .3.1). Für die KNU, die einen Signalanlieferungsclub ihr Pay-TV-Angebot selber auf. Für die Übertzwerkinfrastruktur angewiesen. Übertragung und auf zwei unterschiedlichen Plattformen statt: Die eitung und die Pay-TV-Plattform von Teleclub für egelt die Einspeisung des aufbereiteten Teleclub- U.
Swisscom, Cablecom und Sunrise sehen die Aufogrammangebots auf der Plattform der Infrastrukon Teleclub vor. Es ist wohl davon auszugehen, ter zivilrechtlich gegenüber den Endkunden als sleclub handeln.
sheimnis] das Vertragsverhältnis der DCG dar, delub-Programmangebot direkt den Endkunden anlub das Signal als Vorleistung, [Geschäftsgeheimamm einem Endkunden anbieten zu können — im n Parteien: Einerseits mit dem Anbieter einer TV- “ und andererseits mit den Fernsehzuschauern ) bilden folglich einerseits die Fernsehzuschauer, ıdkunden beziehen wollen; andererseits die TV- Verkauf der eigenen TV-Plattform an die Endkunleclub und den TV-Plattformanbietern regelt zwei | die Nutzung der Übertragungsinfrastruktur, auf undenvertrages angewiesen ist; zum anderen die >lattformanbieter. Die Plattformanbieter wollen in ttraktive TV-Plattform anbieten. Dies ist ihre wichpei Teleclub in erster Linie Pay-TV-Inhalte für die abei ist zu beachten, dass die Nachfrage der TV-
Plattformanbieter nach TV-Inhalten für ihre chen Wiederverkauf (und die damit verbur Nachfrage leitet sich aus den indirekten Net Je attraktivere TV-Inhalte eine TV-Plattform für die Endkunden. Die TV-Plattformanbieter nach. Deshalb fragen die TV-Plattformanbie Wiederverkauf (und die damit verbundene G
396. Aus der Sicht der TV-Plattformanbie näher zu bestimmender Markt für die Bereit: aus der Sicht der Fernsehzuschauer gruno TV-Inhalten abgegrenzt werden.
397. Dabei ist zu beachten, dass der Bez raussetzt. Eine Transaktion zwischen Tele kommen, wenn Teleclub und Fernsehzusch sind. Somit handelt es sich bei Pay-TV-Prog Komplemente: Alle Fernsehzuschauer, die eine Plattform wählen, die dieses Programr Plattformanbieter für die Bereitstellung direk Bezug von TV-Inhalten geknüpft. Da die TV möglichst attraktive Plattform bereitstellen
Plattform angebotene TV-Angebot der Endk sicht kann die Nachfrage der TV-Plattformar Fernsehzuschauer abgeleitet werden. A Plattformanbieter allerdings unterschiedlic Inhalten in seine Plattform hinzu.
398. Für die Beurteilung des Verhaltens vi auf diesen Märkten muss die Struktur des F ob Teleclub eine marktbeherrschende Stell und diese missbraucht, um Konkurrenten vo zu benachteiligen. Aufgrund der Marktstrukt Bereitstellungsmarkt immer eins zu eins al schauer der betroffenen Plattform. Eine Di: sonstigen Geschäftsbedingungen auf dem deutend mit der Diskriminierung der Endkur eines Teilnehmervertrages gegenüber ande
399. Der für die Beurteilung der Marktste vante Markt ist daher der Markt für die Bere! dere Teleclub und die TV-Plattformanbieter TV-Inhalten kommt aufgrund vorangehende zu. Deshalb ist für das vorliegende Verfahı Bezug von TV-Inhalten abzugrenzen.
400. Aus der Struktur des Falles ergibt sic trächtigung nicht auf dem Bereitstellungsme gung des Wettbewerbs unter den Plattform Wettbewerbswirkung eines allfälligen Missbı Markt für die Übertragung des TV-Signals < den TV-Plattformanbietern die Übertragung
139 Bezüglich der Möglichkeit der Diskriminierunt BSK KG, Art. 7 KG N 215.
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Plattform weit über die Nachfrage für den möglidenen Gewinnmöglichkeiten) hinausgeht. Diese zwerkeffekten im zweiseitigen Plattformmarkt ab: | anbieten kann, umso attraktiver ist die Plattform fragen deshalb die Bereitstellung von TV-Inhalten ter Inhalte von Teleclub nicht in erster Linie für den ewinnmöglichkeiten) nach. [Geschaftsgeheimnis].
ster lässt sich daher ein in seinem Umfang noch stellung von TV-Inhalten abgrenzen. Ebenso kann sätzlich ein Endkundenmarkt für den Bezug von
ug von Pay-TV-Inhalten deren Bereitstellung voclub und Fernsehzuschauer kann nur zustande auer Kunden der gleichen Übertragungsplattform rammen und TV-Plattformen einseitig um perfekte ein Pay-TV-Programm beziehen wollen, müssen n auch anbietet. Daher ist die Nachfrage der TVt an die Nachfrage der Fernsehzuschauer für den -Plattformanbieter eine für die Fernsehzuschauer wollen, haben sie starke Anreize, das über ihre undennachfrage anzugleichen. In inhaltlicher Hin- \bieter deshalb weitgehend aus der Nachfrage der s zusätzlicher Faktor kommen für den TVhe Möglichkeiten der Integration von Pay-TVyn Teleclub als Tochtergesellschaft von Swisscom alles berücksichtigt werden: Es geht um die Frage ung auf einem oder mehreren Märkten zukommt n Swisscom im Wettbewerb auf TV-Plattformstufe Jr überträgt sich ein allfalliger Missbrauch auf dem if den Endkundenmarkt bzw. auf die Fernsehzuskriminierung einer TV-Plattform bei Preisen und Bereitstellungsmarkt ist beispielsweise gleichbeden dieser Plattform: Sie werden beim Abschluss ren Endkunden diskriminiert.13°
llung und der Verhaltensweise von Teleclub reletstellung von TV-Inhalten, auf dem sich insbesongegenüber stehen. Dem Markt für den Bezug von 2r Überlegungen keine eigenständige Bedeutung en kein eigenständiger Endkundenmarkt für den
ch zudem, dass eine allfällige Wettbewerbsbeeinkt zu erwarten ist: Vielmehr ist eine Beeintrachtianbietern zu erwarten. Für die Beschreibung der ‘auches ist es daher unerlässlich, zusätzlich einen bzugrenzen. Teleclub und Endkunden fragen bei des Signals nach. Teleclub und Endkunden sind
J von Endkunden vgl. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, bereit für diese Dienstleistung zu bezahlen Übertragung von TV-Inhalten an. Der Endku Empfangsentgelt und Teleclub dem Plattforı von Übertragungskapazität. Alternativ kann eigene TV-Plattform einbinden. Dann bezah
401. Im Rahmen der Marktbefragung wur HD oder SD, angesprochen. Es bestehen é terium so wesentlich wäre, dass sich die Fra gen würde. Es besteht daher kein Anlass, z feln. Entsprechend kann keine Marktabgre werden.
402. Vor dem Hintergrund dieser Überleo gend folgende relevante Märkte bestimmt:
i. Märkte für die Bereitstellung von T Programmveranstalter und TV-Platt Marktabgrenzung ist das Sportan Plattformanbieter als Marktgegensei Sicht der TV-Plattformanbieter weiter werden nachfolgend mögliche Subs TV-Inhalten (Spielfilme, Fernsehser etc.) sowie mögliche Substitutionsb der Verbreitung (PPV und PPC sowi
ii. Plattformmarkt für die leitungsgebun wird in erster Linie zur Beschreibung haltens abgegrenzt. Da auf diesem noch ein missbräuchliches Verhalter send bestimmt werden.
B.4.1.2.2 Märkte für die Bereitstellung v und Eishockeyübertragungen im
a. Bisherige Praxis der Wettbewerbsbe
403. Bei der Prüfung des Zusammensch «Markt für Pay TV» abgegrenzt.!*! Demzuf: reitstellung von Pay-TV-Inhalten noch zwis: terschiedlichen Bezahl- bzw. Bezugsformen
b. Die Auffassung der Parteien und der Markts
404. Gemäss Cinetrade ist Teleclub auf « Pay-TV und Free-TV umfasst. Cinetrade be Rahmen der Prüfung des Zusammenschlus nologischen Entwicklung eine Konvergenz \ ordnet Cinetrade die unterschiedlichen kc ebenfalls dem Pay-TV zu. Heute würden be
140 Dabei handelt es sich um einen zweiseitigen grammveranstalter zum Endkunden.
141 Vgl. RPW 2005/2, 365 Rz 36 ff., Swisscom/C
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. Im einfachsten Fall bietet die Plattform nur die nde zahlt in diesem Fall dem Plattformanbieter ein nanbieter ein Entgelt für die Zurverfügungstellung der Plattformanbieter das Teleclub-Angebot in die It [Geschäftsgeheimnis].
de auch die Frage der Qualität der Bereitstellung, llerdings keine Hinweise darauf, dass dieses Krige der Substituierbarkeit von HD und SD aufdränin der Substituierbarkeit von HD und SD zu zweinzung anhand der Signal-Qualität vorgenommen
ungen werden für den vorliegenden Fall nachfol-
V-Inhalten: Auf diesen Märkten stehen sich TVformanbieter gegenüber. Ausgangspunkt für die gebot von Teleclub. Dieses definiert die TVte. Es stellt sich nun die Frage, ob der Markt aus unterteilt oder breiter gefasst werden muss. Dazu titutionsbeziehungen mit verschiedenen anderen ien, verschiedene Sportarten und Sportanlässe eziehungen zwischen unterschiedlichen Formen e Free-TV und Pay-TV) geprüft.
dene Übertragung von Digital-TV": Dieser Markt der Wettbewerbswirkung des vorgeworfenen Ver- Markt weder eine marktbeherrschende Stellung 1 erkennbar sind, muss der Markt nicht abschlieson nationalen und ausländischen Fussball- | Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV
hörden
usses Swisscom/Cinetrade hat die WEKO einen ge wurde bisher weder zwischen Bezug und Behen unterschiedlichen Pay-TV-Inhalten oder un- (PPC, PPV oder VoD) unterschieden.
Marktteilnehmer zur Abgrenzung des Pay-TV
inen Gesamtmarkt für TV tätig, der die Bereiche ruft sich dabei auf die Bemerkung der WEKO im ses Swisscom/Cinetrade, dass aufgrund der techyon Free-TV und Pay-TV zu erwarten sei. Zudem stenpflichtigen Pakete der TV-Plattformanbieter spielsweise auch eigentliche Pay-TV-Programme
Markt für die Übertragung von TV-Inhalten vom Proinetrade.
zusammen mit Free-TV-Programmen im gl tend gemachte Gesamtmarkt für TV umfass VoD etc.) und sämtliche Übertragungswege
405. Cablecom, Finecom und Sasag gehe licher Massnahmen davon aus, dass auch v tragungen abgegrenzt werde, diese Marktal weiter für einzelne Sportereignisse unterteilt für PPV- und PPC-Angebote betrachtet wer
c. Abgrenzung zwischen Sport und anc
406. Ausgangspunkt für die hier vorzune von Teleclub. Das Sportangebot von Telecl Markt für die Bereitstellung von Sportübertr Es kann ohne Weiteres davon ausgegange zu Breitensport — als Inhalt für die Übertrag: auf die Erbringung einer herausragenden L solche Leistung kann nur durch regelmassic die meisten Akteure ihren Sport als Beruf b ein substantielles Zuschauerinteresse, dan kann.
407. Es stellt sich nun die Frage, ob ein f lung von Spitzensport im Pay-TV aus Sich Plattformanbieter weiter unterteilt oder brei gend zuerst mögliche Substitutionsbezieh (Spielfilme, Fernsehserien) und Substitutior arten und Ligen (Super League, NLA, 1. Bu
408. Dasich die TV-Plattformanbieter bei zen der Fernsehzuschauer richten (vgl. Rz < auch aus der Sicht der Fernsehzuschaue (PPC) und Einzelspielen (PPV) im Pay-TV u von der Nachfrage nach Spielfilmen und Se
i. Wie oben ausgefuhrt, werden die me Ligaberichterstattung nachgefragt. I beziehen daher regelmässig wiederk einer bestimmten Mannschaft oder e kaum durch ein anderes Produkt sub: terschafts- oder Tourneebetriebes starke Kundenbindung, die einen Wi chen. Ebenso wenig werden Fernst verfolgen, sich einfach alternativ eine
ii. Die Produkte unterscheiden sich auc filme und Fernsehserien werden der lich gemacht (vgl. Rz 71), wobei sie ( (Spielfilm) oder Pay-TV (Fernsehser ren Preisen angeboten werden. Die s möglicherweise ein Substitut für die € darstellt, erfolgt bei Spielfilmen jewel
142 Vgl. Abschnitt B.4.1.1.3.
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eichen Paket angeboten. Der von Cinetrade gelt zudem sämtliche Verbreitungsarten (PPC, PPV, (IPTV, CATV etc.).
*n im Rahmen ihres Gesuches um Erlass vorsorgvenn im Pay-TV-Bereich ein Markt für Sport-über- Jgrenzung zu weit sei. Vielmehr müsse der Markt werden. Zudem müssten unterschiedliche Märkte den.
leren Pay-TV-Inhalten
'hmende Marktabgrenzung ist das Sportangebot ub wird prima vista auf einem einzigen «Pay-TVagungen» den TV-Plattformanbietern angeboten. n werden, dass nur Spitzensport — im Gegensatz ing im Pay-TV in Frage kommt. Spitzensport zielt eistung im Rahmen eines Wettkampfes ab. Eine yes (oft tägliches) Training erreicht werden, wobei etreiben. Daher bedingt Spitzensport immer auch ur so der beträchtliche Aufwand finanziert werden
rovisorisch abgegrenzter Markt für die Bereitstelit der relevanten Marktgegenseite, d. h. der TVter gefasst werden muss. Dazu werden nachfolungen mit verschiedenen anderen TV-Inhalten sbeziehungen zwischen unterschiedlichen Sportndesliga etc.) geprüft.
ihrer Nachfrage nach Content nach den Präferen- 97), bestimmt sich die Substituierbarkeit mittelbar r. Die Zuschauer-Nachfrage nach Sportkanälen nterscheidet sich in vielerlei Hinsicht grundlegend rien:
sisten Sportereignisse als Teil einer umfassenden Die meisten Zuschauer von Sportübertragungen ehrende Ereignisse wie beispielsweise die Spiele ner Liga, die zum Zeitpunkt der Live-Ausstrahlung stituiert werden können. Aufgrund des Liga-, Meiserzielen Sportübertragungen zudem eine sehr chsel zu anderen Inhalten unwahrscheinlich mahzuschauer, die regelmässig eine Fernsehserie > Sportübertragung anschauen.!*
hin der zeitlichen Dimension des Angebots: Spiel- 1 Konsumenten in Verwertungskaskaden zugänglen Zuschauern von der Erstausstrahlung im Kino ien) bis zur Free-TV-Ausstrahlung zu immer tiefeogenannte «First Pay Window»-Ausstrahlung, die xklusive Ausstrahlung von Live-Sport-Ereignissen Is im Anschluss an die Verwertung im Kino sowie auf verschiedenen physischen Date beliebtesten Fernsehserien nach de: tional zuerst über physische Datentri punkt der Pay-TV-Verbreitung hatten serien meist schon zwei Möglichkeite einen Spielfilm resp. eine Fernsehse
iil. Sportereignisse können nur innerhall konsumiert werden («live» sind sie | Konsum eines Spielfilmes oder einer oder einer Replay-Funktion) um ein f ohne dass der Wert des Contents für Rz 370).
409. Aufgrund dieser Eigenschaften ist Sportkanälen oder PPV-Live-Sportübertragı Spielfilmen und Fernsehserien ausgesetzt s wertung des vorhandenen Datenmaterials d
410. Für eine empirische Analyse der Aus Premium (Pay-TV-) Content ergibt sich das einzeln, sondern nur zusammen mit dem Ba Grund können allfällige Substitutionsbezieh und den anderen Programmpaketen von Te dings möglich zu untersuchen, welchen Einf die VoD-Nachfrage der Fernsehzuschauer Preise für PPV-Spiele im Juli 2009 und Juli
411. Abbildung 15 illustriert diese Preiser Linie den Preis für PPV-Spiele dar (rechte ( zahl PPV-Spiele und VoD-Bezüge pro Mon: ten.
[Gesché
Abbildung 15: Monatliche PPV- und VoD-Né
412. Sofern nun eine Substitution von PP' 1 Franken von 2.50 auf 3.50 Franken im J [Geschäftsgeheimnis] Effekt auf die Nachfra stitut für PPV darstellt, dann ist ein Wechsel zu erwarten. Allerdings zeigt Abbildung 15 PPV-Preiserhöhung. Demgegenüber weist 2012/2013 einen [Geschäftsgeheimnis] Stru
413. Die Preiserhöhung im Juli 2009 kann VoD herangezogen werden. Im Sommer 20( Dadurch ist ein Vergleich zwischen der Anz: erhöhung nicht möglich.
414. Auch eine Regressionsanalyse der Vi Preise als unabhängige Variable lässt den < Preiserhöhung von Live-Sport-Events reag
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nträgern (DVD, Blu-ray etc.). Ähnlich werden die - Erstausstrahlung im nationalen Pay-TV, internaiger und Internet-Download angeboten. Zum Zeitdie Endkunden im Falle von Filmen und Fernsehn — im Gegensatz zu Live-Sport-Übertragungen — rie zu konsumieren.
9 eines sehr kleinen Zeitfensters ohne Wertverlust Jar nur in einem einzigen Moment), während der Serie ohne Weiteres (mit der Hilfe von Aufnahmen jaar Stunden oder Tage verschoben werden kann, den Zuschauer wesentlich abnehmen würde (vgl.
nicht zu erwarten, dass Anbieter von Pay-TV- Jngen dem Wettbewerbsdruck von Anbietern von ind. Es ist in der Folge zu überprüfen, ob die Ausiese Hypothese deckt.
tauschbarkeit von Sportereignissen und anderem Problem, dass bei Teleclub die Sportkanäle nicht sisangebot bezogen werden können. Aus diesem ungen zwischen dem Sportangebot von Teleclub leclub nicht direkt beobachtet werden. Es ist allerluss eine Preiserhöhung bei den PPV-Spielen auf bei Swisscom TV hatte. Swisscom erhöhte die 2012 um 1 Franken.
höhungen. In der Abbildung stellt die gestrichelte Irdinate). Die durchgehenden Linien sind die Anat (linke Ordinate) mit den zugehörigen Mittelweriftsgeheimnis]
ıchfrage auf Swisscom TV.
V durch VoD besteht, sollte die Preiserhöhung um uli 2012 bei den PPV-Sportübertragungen einen ge nach VoD-Inhalten haben. Wenn VoD ein Subvon PPV zu VoD in einem signifikanten Ausmass keinen Bruch bei VoD-Beziigen im Zeitpunkt der die Datenreihe der PPV-Bezüge für die Saison kturbruch auf.
nicht für die Frage der Substitution von PPV durch J9 dehnte Teleclub das Sportangebot massiv aus. ıhl bezogener PPV-Spiele vor und nach der Preis-
9D-Bezüge als abhängige Variable und der PPVchluss nicht zu, dass die VoD-Nachfrage auf eine iert: Die Hypothese, dass der Preis für einzelne
Live-Sport-Events keinen Einfluss auf die N stätigt werden. Alle Berechnungen weisen k schen der VoD-Nachfrage und dem Preis fi giert die Nachfrage nach Live-Sport-Events auf die Preiserhöhung bei den Live-Sport-E\ Nachfrage nach Live-Sport-Events erwartun C.1.).
415. Sowohl die qualitative als auch die c dere Pay-TV-Inhalte nicht zum gleichen M Datenmaterials bestätigt daher die Annahn schauer — und damit auch der TV-Plattform: Inhalte wie Spielfilme oder Serien substituie
416. Auch die EU-Kommission stellte fe: von anderen Content-Märkten deutlich unte Rahmen der vorläufigen Prüfung des Zus Märkten für die Vermarktung von Sportüber tion der EU-Kommission.'*
d. Abgrenzung zwischen Einzelspielen sereignissen.
417. Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob da: falls auf enger abzugrenzende Märkte aufge
418. Es bestünde etwa die Möglichkeit, ı zelne Spiel einen eigenen Markt darstellt, d hänger einer bestimmten Mannschaft (bzw. deren Mannschaft kaum als Substitut wahrn bilden die Spiele der gleichen Liga für viele sie zwar das Spiel einer bestimmten Manns Spiele bzw. deren Highlights aber gleicherm erstattung» nachgefragt werden. Dafür spric Gleichermassen spricht für diese Marktabgr tung anbieten zu können, auch diejenigen fangen werden können. Aus der Sicht der | Anbieters und abgeleitet davon die Wahl ei zelnes Spiel zu sehen. Vielmehr will der Fe samten Liga oder mehreren Ligen zu folgen
419. Aus Sicht der Fernsehzuschauer is Spiel anschauen können, sondern ob sie a einer Liga anschauen können. Die daraus (vgl. Rz 397 ff.) umfasst daher ebenfalls in e Plattformanbieter dürfte sogar noch stärke: Plattformanbieter fragen Sportinhalte nicht ir
143 EU-Kommission, COMP/M.2483 vom 13.11.2 auch ANDREAS HEINEMANN, Sportübertragungsre Olympischen Spiele, ZEuP 2006, 337 — 370.
144 RPW 2011/2, 294 Rz 27 ff., Infront/Ringier.
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achfrage nach VoD-Inhalten hat, konnte somit beeinen [Geschäftsgeheimnis] Zusammenhang zwiir den Bezug von PPV-Spielen auf. Dagegen rea- > bei gleicher Spezifikation [Geschäftsgeheimnis] vents: Mit der Preiserhöhung im Juli 2012 ging die gsgemäss zurück (vgl. Anhang Empirie, Abschnitt
juantitative Analyse ergeben, dass Sport und anarkt gehören. Die Auswertung des vorhandenen 1e, dass Live-Sport-TV-Inhalte aus Sicht der Zuanbieter (vgl. Rz 397 ff.) — nicht durch andere TVrbar sind.
st, dass sich Märkte für Sportübertragungsrechte rscheiden.!* Die WEKO befasste sich zuletzt im ammenschlussvorhabens Infront/Ringier mit den tragungsrechten und folgte dabei der Argumenta-
und Ligaprodukt sowie zwischen Liga und Gros-
> nachgefragte Gut «Live-Sport-TV-Inhalte» allenteilt werden muss.
Jass aus Sicht der Fernsehzuschauer jedes eina zum Zeitpunkt eines bestimmten Spiels die Aneines bestimmten Sportlers), das Spiel einer anehmen. Wie vorangehend dargelegt (vgl. Rz 370), Zuschauer in dem Sinne eine Einheit, als dass für schaft von besonderem Interesse ist, die anderen assen als Teil des Gesamtproduktes «Ligaberichtht beispielsweise auch die [Geschaftsgeheimnis]. enzung, dass Teleclub, um eine Ligaberichterstat- Spiele anbietet, die gleichzeitig im Free-TV emp- -ernsehzuschauer erfolgt die Wahl eines Pay-TV ner TV-Plattform nicht in erster Linie, um ein einrnsehzuschauer die Möglichkeit haben, einer get daher nicht entscheidend, ob sie ein einzelnes lle oder zumindest einen grossen Teil der Spiele
abgeleitete Nachfrage der TV-Plattformanbieter rster Linie ein Ligaprodukt. Die Nachfrage der TV- ‘auf das Ligaprodukt ausgerichtet sein. Die TV- 1 erster Linie für den Wiederverkauf nach, sondern
001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV; vgl. zum Ganzen chte im europäischen Kartellrecht am Beispiel der um die eigene TV-Plattform attraktiv zu mac ment langfristig zu binden. Sie sind daher aı Bereitstellung über ihre Plattform interessieı
420. Herausragende Grossereignisse wie die alle vier Jahre stattfinden, oder im Eishoc ten oder der Spengler Cup, generieren kurz! felsohne werden auch an einem Tag, an der Kunden ein Spiel der Schweizer Liga nachfr: ten Spielpläne überhaupt stattfindet). Die ent einer Preiserhöhung eines Pay-TV-Anbieter produkt (z. B. Schweizer Super League) auf weichen können. Dies ist nur der Fall, wenn che Alternative für das Ligaprodukt darste gegen einen gemeinsamen Markt für nation
421. Herausragende Grossereignisse finc die Liga und das internationale Grossereig Konkurrenz zueinander angeboten werden Mannschaften sowie die wichtigsten Finalsı mäss der Verordnung des UVEK über Radio Die Grossereignisse sprechen denn auch ei So verzeichnete das Schweizer Fernsehen tionalmannschaft an der Fussballweltmeis Spiel, während in der folgenden Saison 20 Zuschauerzahl bei [Geschäftsgeheimnis] pr
422. Die TV-Plattformanbieter haben — w an einer langfristigen und kontinuierlichen C nisse weitgehend im Free-TV übertragen. L sereignissen weder von den Konkurrenten ı kann daher festgehalten werden, dass es ; herausragenden Grossereignisses um zwei zeitigen Ausgestaltung keine disziplinierend
423. Auch die EU-Kommission kommt be Übertragungsrechten zum Schluss, dass Fı Programmveranstalter meist nicht durch die ierbar sind.!* Aus Sicht des Programmver: unter anderem der Positionierung eines Pro: Die Imagewirkung von Fussballübertragung: Programmveranstalter sehr hohe Preise Zt Kontinuität eines Angebots eine wichtige
Fussball-Welt- oder -Europameisterschaft, d ein sehr grosses Zuschauerinteresse. Sie « schauer und Werbekunden) voraussichtlich legungen stellen sie nach Ansicht der EU-K¢ das Jahr ausgetragenen nationalen und ir
145 Verordnung des UVEK über Radio und Ferns hang 2.
146 EU-Kommission, COMP/M.2483 vom 13.11. Kommission, COMP/M.45193 vom 18.1.2007, L. COMPIC.2-37.398 vom 23.7.2003, UEFA Cham
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hen und die Fernsehzuschauer über ein AbonnenN einer langfristigen und kontinuierlichen Contentt.
> eine Fussball-Welt- oder -Europameisterschaft, ‘key die jährlich ausgetragenen Weltmeisterschafristig ein sehr grosses Zuschauerinteresse. Zwein ein Weltmeisterschaftsfinale stattfindet, weniger agen (soweit ein solches aufgrund der abgestimmscheidende Frage ist allerdings, ob die Zuschauer s ausweichen können, in dem sie von einem Ligaein anderes (Fussball-Weltmeisterschaften) aus- Letzteres aus Sicht der Zuschauer eine tatsächliit. Verschiedene Beobachtungen sprechen aber ale Ligen und herausragende Grossereignisse.
len in der Ligapause einer Sportart statt, weshalb nis aus Sicht der Zuschauer gar nicht in direkter . Gleichzeitig müssen die Spiele von Schweizer Jiele bestimmter internationaler Wettbewerbe ge- und Fernsehen im Free-TV angeboten werden.!* ne viel grössere Zahl von Fernsehzuschauern an. SF2 für die drei Spiele der Schweizer Fussballnaterschaft 2010 immer [Geschäftsgeheimnis] pro 10/2011 der Super League die durchschnittliche 0 Partie lag.
ie zuvor ausgeführt (vgl. Rz 419) — ein Interesse ontent-Bereitstellung. Zudem werden Grossereig- Jamit können sich TV-Plattformanbieter mit Grosdifferenzieren noch Kunden langfristig binden. Es sich beim Angebot eines Ligaprodukts und eines unterschiedliche Produkte handelt, die in der der- e Wirkung aufeinander ausüben.
i der Betrachtung des Markts für den Erwerb von ıssballübertragungsrechte für die Vermarkter und Übertragungsrechte anderer Sportarten substituinstalters dient Fussball gemäss EU-Kommission gramms bezüglich Image und Zuschauergruppen. an auf die übrigen Programminhalte veranlasst die | bezahlen. Dafür spielt die Regelmässigkeit und Rolle. Herausragende Grossereignisse wie eine ie alle vier Jahre stattfinden, generieren kurzfristig sind aber für die langfristige Kundenbindung (Zuvon geringerer Bedeutung. Aufgrund dieser Übermmission kein Substitut zu den regelmässig Uber iternationalen Wettbewerben (UEFA Champions
ehen vom 5. Oktober 2007 (SR 784.401.11) An-
001, Group Canal+/RTL/GJICD/JV, Rz 19; EUagardere/Sportfive, Rz 9; EU-Kommission, pions League, Rz 77.
League und Europa League) dar. Die EU-K übertragungsrechten zwischen Anlässen, w terschaften), und solchen, die weniger häufic WM).
e. Abgrenzung zwischen Schweizer Fu
424. Fussball nimmt in der Schweiz bezüg und bezüglich der generierten Umsätze ein: aus Sicht der Zuschauer die meisten ander Rz 423). In der Schweiz kommt allerdings — dern — dem Eishockey bezüglich der oben ( resse sowie wirtschaftliche Bedeutung) eine die Möglichkeit, dass aus Sicht der Endku NLA ein hinreichendes Substitut für die Übe der Fall, wenn genügend Zuschauer sowoh ten und bei einer allfälligen Preiserhöhung fü ausweichen würden.
425. Wiederum lässt sich eine allfällige Si hockey nicht direkt beobachten, da Eishoc gleichen Sport-Pakets und PPV zum gleich die Substituierbarkeit von Fussball und Eist allerdings deren Nachfragereaktion auf die ‚ im Saisonverlauf geben: Sofern tatsächlich stitut betrachten, wäre zu erwarten, dass die mangels Alternativen ausschliesslich Fussb: Beginn der Eishockeysaison deutlich abnehı dass die Nachfrage nach NLA-Spielen in der
426. Abbildung 16 bildet die PPV-Nachf Spiele pro Monat; durchgehende Linie; linke League-Spielen (Anzahl übertragene Spiele Saisons ab. Abbildung 17 zeigt analogerwei Angebot an NLA- und Super League-Spiele
427. Abbildung 16 zeigt, dass Angebot un parallel verlaufen, während das Angebot an nach Super League-Spielen zu haben sche Schluss zu, dass die Nachfrage nach NLA-S reagieren würde.
[Gesché
Abbildung 16: Nachfrage nach PPV-Super | League-Spielen.
147 EU-Kommission, COMP/M.2483 vom 13.11.2 Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.7.2003,
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ommission unterscheidet daher bei den Fussballelche ganzjährig stattfinden (z. B. nationale Meis- J in periodischen Abständen stattfinden (z. B. FIFA
ssball und Schweizer Eishockey
lich Zuschauerinteresse, Medienberichterstattung 2 herausragende Stellung ein. Daher stellen wohl en Sportarten kein Substitut für Fussball dar (vgl. im Gegensatz zu den meisten europäischen Län- Jenannten Kriterien (Zuschauer- und Medieninteähnlich gewichtige Stellung zu. Es besteht daher nden die Übertragung von Eishockeyspielen der rtragung der Super League darstellen. Dies wäre | der Fussballliga als auch der Eishockeyliga folgir die eine Sportart auf Spiele der anderen Sportart
ıbstitutionsbeziehung zwischen Fussball und Eiskey und Fussball von Teleclub PPC als Teil des en Preis angeboten werden. Ein Anhaltspunkt für \ockey aus der Sicht der Fernsehzuschauer kann Angebotsschwankungen der verschiedenen Ligen viele Zuschauer Eishockey und Fussball als Subse Zuschauer anfangs Saison der Super League ull schauen, ihre Nachfrage nach Fussball aber mit nen würde. Gleichermassen würde man erwarten, Winterpause der Super League deutlich zunimmt.
rage nach Super League-Spielen (Anzahl PPV-
Ordinate) sowie das Angebot an NLA- und Super gestrichelte Linien; rechte Ordinate) Uber fast vier se die PPV-Nachfrage nach NLA-Spielen und das N.
1 Nachfrage nach Super League-Spielen praktisch NLA-Spielen keinerlei Einfluss auf die Nachfrage int. Gleichermassen lässt Abbildung 17 nicht den spielen auf das Angebot an Super League-Spielen
iftsgeheimnis]
_-eague-Spielen und Angebot an NLA- und Super
001, Group Canal+/RTL/GJICD/JV, Rz 21; EU- UEFA Champions League, Rz 79.
[Gesché
Abbildung 17: Nachfrage nach PPV-NLA-Sy Spielen.
428. Auch die Regressionsanalyse der End fügbarkeit von Super League-Spielen ergibt these, dass die Verfügbarkeit von Super L beeinflusst, kann somit verworfen werden. werden, dass das Angebot an NLA-Spielen gue-Spielen hat (vgl. Anhang Empirie, Absc
429. Sowohl die qualitative als auch die qu gen von Super League-Spielen und Übertra sehzuschauer keine Substitute darstellen. Live-Sport der Endkunden abbilden wollen, kein Substitut dar: Es ist nicht zu erwarten, d erhöhung für die Verbreitung der NLA-Spie wechseln würde.
f. Abgrenzung zwischen Schweizer un
430. Es stellt sich nun die Frage, ob aller ballligen zum gleichen Markt gehören wie die ermassen stellt sich die Frage, ob allenfalls ı Hockey League (nachfolgend: NHL) zum Schweizer NLA. Entsprechend der Abgrenz hockey (vgl. Rz 424 ff.) kann ohne Weitere schen Fussballligen und die nationale Eish NHL nicht zum gleichen Markt gehören.
431. Die nationalen Ligen erzeugen für ei tionale Bindung. Gemessen an der Nachfre die emotionale Bindung bei ausländischen L gruppe betrifft. Die Zuschauerzahlen von Sc steigt die Nachfrage nach allen übrigen Lig werden die nationalen Ligen von einer starl kussion begleitet. Die Medienberichterstattu neben offensichtlichen Spitzenspielen — auf: Ein weiteres Indiz für eine Unterscheidung z die Preise für die Übertragungsrechte: [Ge der Spiele in diesen Ligen grossteils wohl hi
[Gesché
Tabelle 14: Nachfrage gemessen an Anzahl und Liga (Saison 2012/13: nur bis März 201
432. Es ist insgesamt nicht zu erwarten, d bei einer Preiserhöhung für die nationalen L
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iftsgeheimnis]
yielen und Angebot an NLA- und Super Leaguekunden-Nachfrage nach NLA-Spielen auf die Ver- . keinen signifikanten Zusammenhang: Die Hypoeague-Spielen die Nachfrage nach NLA-Spielen Gleichermassen kann die Hypothese verworfen einen Einfluss auf die Nachfrage nach Super Leahnitt C.2.).
antitative Analyse hat ergeben, dass Übertragungungen von NLA-Spielen aus der Sicht der Fern- Da die TV-Plattformanbieter die Nachfrage nach stellt auch für sie die NLA und die Super League ass ein TV-Plattformanbieter aufgrund einer Preisle zu einer Verbreitung der Super League-Spiele
d ausländischen Ligen
falls die Übertragungen der ausländischen Fuss- > Übertragung der Schweizer Fussballliga. Gleich- Jie Übertragung der nordamerikanischen National gleichen Markt gehört wie die Übertragung der ung von Schweizer Fussball und Schweizer Eis- Ss davon ausgegangen werden, dass die europaiockeyliga bzw. die nationale Fussballliga und die
nen grossen Teil der Zuschauer eine starke emoge (vgl. Tabelle 14) ist davon auszugehen, dass igen eine vergleichsweise kleinere Bevölkerungshweizer Fussball und Eishockey zusammen überan zusammen [Geschaftsgeheimnis]. Gleichzeitig cen Medienberichterstattung und öffentlichen Disng über die ausländischen Ligen fokussiert sich — Spiele und Mannschaften mit Schweizer Akteuren. wischen nationalen und ausländischen Ligen sind schäftsgeheimnis], obwohl die sportliche Qualität her zu bewerten ist.
iftsgeheimnis]
| bezogener Spiele nach PPV-Spielen pro Saison 3).
ass ein signifikanter Anteil der Fernsehzuschauer ive-Sport-Events stattdessen Spiele der ausländi- schen Ligen beziehen würde. Gleichermass hung eines PPC-Angebots für Schweizer Li scher Ligen ausweichen. Vor diesem Hinter chendes Substitut zu Schweizer Ligen. Die einem eigenen Markt zuzurechnen, der von
433. Analog zur Marktabgrenzung von S ausländische Liga ein eigener Markt abzugr nomischen Gründen werden in der Folge die ligen jeweils zusammengefasst behandelt.
434. Zusammenfassend kann festgehalter Schweizer Fussball, Schweizer Eishockey, ckey keine Substitute darstellen. Die aus d Plattformanbieter (vgl. Rz 397 ff.) führt dam lung von Schweizer Fussballübertragungen | für die Bereitstellung von Schweizer Eishocl werbs, von Märkten für die Bereitstellung ve men eines Liga-Wettbewerbs sowie eines M gungen der NHL.
g. Abgrenzung zwischen verschiedene
435. Für das Sportangebot von Teleclub s lich. Die nationalen Fussball- und Eishocke Kommentar bzw. wenn eine Mannschaft au: boten. Die Spiele der Deutschen Bundeslig: Kommentar von Sky Deutschland übertrage Originalkommentar verfolgt werden - einzel club selbst auf Deutsch oder Französisch League sowie der übrigen europäischen W Die Ligue 1 aus Frankreich kann nur mit en schem) Kommentar bezogen werden.!*?
436. Zumindest über Swisscom TV wird c PPV-Angebot in gleicher Form in der ganze von Teleclub wurde bisher nur in der Deutsc dings nicht die sprachlich unterschiedliche N nationalen Eishockey- und Fussballigen, so!
437. Auch die ausländischen Ligen werde selben Kommentarsprachen angeboten.
438. Zusammenfassend kann daher fest mentarsprachen kein Abgrenzungskriterium
h. Abgrenzung zwischen Pay-TV und F
439. Nachdem die Märkte contentseitig : lungsmärkte auch hinsichtlich der Verbreitu der bisherigen Praxis der WEKO wurde Pay
148 Teleclub FAQ Sport; abrufbar unter <http://m
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en ist nicht zu erwarten, dass bei einer Preiserhögen die Zuschauer auf die Übertragung ausländigrund bilden die ausländischen Ligen kein hinreiausländischen Ligen (vgl. Tabelle 14) sind daher | hier sachlich relevanten Markt abzugrenzen ist.
uper League- und NLA-Spielen ist dabei für jede anzen. [Geschaftsgeheimnis]. Aus verfahrensökoverschiedenen Märkte für ausländische Fussball-
| werden, dass aus Sicht der Fernsehzuschauer ausländischer Fussball und ausländisches Eishoer Zuschauernachfrage abgeleitete Sicht der TVit zur Abgrenzung eines Markts für die Bereitstelm Rahmen eines Liga-Wettbewerbs, eines Markts <eyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbeyn ausländischen Fussballübertragungen im Rahlarkts für die Bereitstellung von Eishockeyübertran Kommentarsprachen
ind häufig verschiede Kommentarsprachen erhältyligen werden mit deutschem und französischem ; dem Tessin spielt, Deutsch und Italienisch angeen sowie des DFB-Pokals werden mit deutschem n. Die Spiele der Serie A können mit italienischem ne Top-Spiele werden ausserdem noch von Telekommentiert. Die Spiele der englischen Premier ettbewerbe sind meist nur auf Deutsch erhältlich. glischem oder deutschem (und nicht mit französilas zweisprachige Signal der nationalen Ligen als n Schweiz übertragen. Das lineare PPC-Angebot hschweiz ausgestrahlt. Der Grund dafür war allerachfrage der Fernsehzuschauer nach Spielen der ndern die [Geschäftsgeheimnis].
n in der Schweiz in allen Sprachregionen mit dengehalten werden, dass die verschiedenen Komdarstellen.
ree-TV
ıbgegrenzt sind, ist zu prüfen, ob die Bereitstelngs- bzw. Vermarktungsart abzugrenzen sind. In -TV und Free-TV aus Sicht der Fernsehzuschauer nicht dem gleichen sachlich relevanten Mar hend der Praxis der EU-Kommission." Es s Entwicklung an dieser Praxis festgehalten v TV-Plattformanbieter wiederum auf den Prä
440. Der Markt für Free-TV umfasst gemi die ihr Programm ohne Vertragsverhältnis m geschieht einerseits über Werbeeinahmer Hand. Die Endkunden bezahlen das Free-T mieren. Die dafür entscheidenden Opportur einer monetären Bezahlung eines Abonnen folgt. Es ist daher prima vista nicht davon at und Free-TV insgesamt hinreichende Subst
441. In der Schweiz ist das Free-TV auf starker Free-TV Anbieter in den Nachbarlär tent für einen Pay-TV-Anbieter unabdingbaı Anbieter geht meist mit der Wahl für einen F Hollywood-Spielfilme einher. Premium Con separat fürs Pay-TV verkauft, um die gesa abschöpfen zu können. Das Produkt wird strukturiert, dass gewisse Veranstaltungen andere Produkte parallel oder später im Fre grenzung stellt sich daher nicht die Frage, spiel, das sowohl im Free-TV als auch im F wege hinreichende Substitute darstellen Zuschauer das Spiel im Free-TV schauen, \ TV-Übertragung entspricht), sondern, ob vi disziplinierender Effekt auf die Nachfrage nz
442. In der Super League wird jede Runt strahlt. Im Eishockey verzichtet die SRG — Piotta gegen HC Lugano) — während der Q Eishockey-Play-offs wird jeweils ein Spiel in ausländischen Fussballligen sind in der Scl Deshalb besteht für die meisten ausländi Free-TV kann daher kein Substitut darstell umfassendes Sportpaket via Pay-TV bezie Preisanstieges nur noch Sport im Free-TV k tübertragungen im Pay-TV und Free-TV kei nicht dem gleichen Markt zugeordnet werde
443. Die Fragestellung ob Free-TV und P nen sind, kann anhand einer Ausdehnung
149 RPW 2005/2, 365 f. Rz 36 ff., Swisscom/Cine
150 Als Leitentscheid gilt hier: COMP/M.2876 von die Abgrenzung von separaten Märkten für Pay- und deutsche Fusionskontrolle beim Pay-TV unt ner Schriften zum europäischen und internation:
151 RPW 2005/2, 366 Rz 39 ff., Swisscom/Cinetr
152 So werden bspw. gewisse Spiele der Deutscl gen.
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kt zugeordnet.!* Die WEKO folgte damit weitgetellt sich die Frage, ob angesichts der technischen verden kann. Auch hier basiert die Nachfrage der ferenzen der Fernsehzuschauer.
iss Praxis der WEKO alle Programmveranstalter, it den Endkunden finanzieren.'?! Die Finanzierung 1, andererseits über Gebühren der öffentlichen V folglich mit der Zeit, in der sie Werbung konsuiitätskosten der Zeit unterscheiden sich stark von ents oder einzelner Spiele, wie sie im Pay-TV er- ıszugehen, dass aus Sicht der Zuschauer Pay-TV itute darstellen und zum gleichen Markt gehören.
jrund der staatlichen Finanzierung der SRG und ıdern von hoher Qualität, weshalb Premium Con- “ist. Die Wahl des Zuschauers für einen Pay-TV- ’remium Content wie Fussballübertragungen oder ent wird von den Rechteinhabern normalerweise mte Exklusivitätsrente durch Preisdifferenzierung daher beim Verkauf der Übertragungsrechte so exklusiv dem Pay-TV vorbehalten sind, während e-TV verbreitet werden können. Für die Marktabob beispielsweise bei einem einzelnen Fussballay-TV live übertragen wird, diese Ubertragungs-
(höchstwahrscheinlich würden praktisch alle venn die Free-TV-Übertragung qualitativ der Payyn den dem Free-TV überlassenen Inhalten eine ach Pay-TV-Inhalten ausgeht.
Je eines von fünf Spielen live im Free-TV ausgeabgesehen von den Tessiner Derbys (HC Ambriualifikation auf Liveübertragungen. Während den 1 Free-TV übertragen. Die Liveübertragungen der weiz fast!” vollständig dem Pay-TV überlassen. schen Fussballligen kein Angebot im Free-TV. en. Gleichermassen werden Endkunden, die ein hen, nicht aufgrund eines geringen langfristigen onsumieren. Auch dies legt nahe, dass Live-Sporne hinreichenden Substitute darstellen und daher n können.
ay-TV im Sportbereich demselben Markt zuzuorddes Free-TV-Angebots der SRG in der Saison
trade.
n 2.3.2003, Newscorp/Telepiu. Zur Kontroverse über TV und Free-TV vgl. MICHAEL SALLER, Europäische er besonderer Berücksichtigung von Zusage, Münchlen Kartellrecht, Band 4, 2004, 62 ff.
ade.
ıen Bundesliga im Free-TV (ARD und ZDF) übertra-
2012/13 untersucht werden. Die SRG baute stattung von maximal 10 (in der Saison 201 pro Saison aus. Neu konnte im Free-TV in j zeitig wurde auch die Highlight- und Rahme
444. Wie erwähnt ist aus Sicht der Fernse nes Spiel anschauen können, sondern ob sie einer Liga anschauen können (vgl. Rz 417 fi eines einzelnen Spiels im Free-TV und P: Angebot nutzen werden, ist unbestritten. Ent die TV-Plattformanbieter) die Übertragung \ stitut für die Übertragung der ganzen Liga ir
445. Weil die SRG für die Saison 2012/12 ximal 10 auf 36 Spiele pro Saison ausbaute TV zum Free-TV zu erwarten. Falls nun die ein Substitut für die Übertragung der ganze die Fernsehzuschauer bei mehr als den 36 < ten: Es wäre zu erwarten, dass die Angebc Free-TV angebotenen Spiele einen zusatzli Wären die 36 Spiele im Free-TV ein Sub: müsste eine Mehrheit der Fernsehzuschaue ver Rückgang bei PPC-Abonnementen und schauer nur für die Spiele wechseln, die nu terhin Pay-TV beziehen, stellt das Free-TV-/ für das Liga-Produkt im Pay-TV dar. Diesfa Zuschauerzahlen pro Spiel (das nur im Payüber den Preiseffekt (vgl. Rz 414) hinaus m
446. Daher ist für die Frage der Substituie die Anzahl PPC-Abonnemente im Zeitraum rück ging. Für die Anzahl PPC-Abonnement Saison 2012/13 auf.
447. Ebenfalls ist zu prüfen, ob die Abna wartete Rückgang aufgrund des Wechsels kann die durchschnittliche Anzahl PPV-Bezi leclub [Geschäftsgeheimnis] im Pay-TV übe Wie aus Abbildung 18 hervorgeht, [Geschäft stieg der PPV-Bezüge für NLA-Spiele im Ay Zunächst hat das Free-TV von neun Halbf Free-TV fünf von sieben Spielen übertrage ZSC Lions und SC Bern um Mannschaften ı
[Gesché
153 Vgl. Medienmitteilung der SRG vom 28. Juni (11.11.2013).
154 Die leicht differenzierte Entwicklung der Tren (die Anwesenheit von NHL-Spielern aufgrund de Saison 2012/13 zurückzuführen sein.
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für diese Saison die Super League-Liveberichter- ‚1/12 waren es bspw. nur 9 Spiele) auf 36 Spiele eder Runde ein Spiel empfangen werden. Gleichnberichterstattung ausgebaut.’°?
hzuschauer nicht entscheidend, ob sie ein einzelalle oder zumindest einen grossen Teil der Spiele .). Dass die Zuschauer bei paralleler Übertragung ay-TV in der Regel das unentgeltliche Free-TVscheidend ist jedoch, ob die Zuschauer (und damit ‚on 36 Spielen im Free-TV (vgl. Rz 443) als Subn Pay-TV ansehen.
die Super League-Liveberichterstattung von ma- ‚ ist für diese Spiele eine Abwanderung vom Pay- Übertragung der SRG von 36 Spielen im Free-TV n Liga im Pay-TV darstellen sollte, dann würden spielen vom Pay-TV abwandern. Mit anderen Wortserweiterung nebst der Abwanderung für die im chen Effekt auf die Nachfrage nach Pay-TV hätte. stitut für die Liga-Übertragung im Pay-TV, dann r zu Free-TV wechseln. Somit müsste ein massi- PPV-Bezüge zu beobachten sein. Wenn die Zun im Free-TV erhältlich sind, ansonsten aber weiingebot offensichtlich kein hinreichendes Substitut Ils wäre zu erwarten, dass die durchschnittlichen TV angeboten wurde) in der Saison 2012/13 nicht arkant abnahmen.
rbarkeit von Pay-TV durch Free-TV zu prüfen, ob der Angebotserweiterung im Free-TV markant zu- e weist Abbildung 14 [Geschäftsgeheimnis] für die
hme der PPV-Bezüge stärker ausfiel, als der erzu den 36 Spielen im Free-TV. Für diese Frage ige pro Spiel herangezogen werden, welches Tertragen hat. Abbildung 18 zeigt dieses Verhältnis. sgeheimnis]*** [Geschäftsgeheimnis]. Für den Anyril 2012 sind zwei Umstände zu berücksichtigen. inalspielen nur drei übertragen. Im Final hat das n. Zudem hat es sich mit den Final-Teilnehmern nit einer sehr grossen Anhängerschaft gehandelt.
iftsgeheimnis]
dlinien durfte in erster Linie auf den «Lockout»-Effekt s verschobenen Saisonstart der NHL) in der NLA-
Abbildung 18: PPV-Bezüge pro Spiel NLA u
448. Zusammenfassend kann festgehalte Pay-TV und Free-TV keine Substitute darste Sicht der TV-Plattformanbieter (vgl. Rz 397 Märkte.
i. Abgrenzung zwischen verschiedene
449. Bisher wurde offengelassen welcheı Schweizer Beteiligung (insbesondere die L League) zuzuordnen sind. Dabei gilt zu be: Fussball- und Eishockey-Wettbewerbe mit S den. Daher sind diese Spiele nicht den Bere zuordnen. Die [Geschäftsgeheimnis] im P ohne Schweizer Beteiligung bilden einen e schen Fussballübertragungen (vgl. Rz 433 f lungsmärkten der ausländischen Ligen (vgl.
450. Weitere Sportereignisse, die bei der | die «ATP World Tour» im Tennis, die Europ mel 1 Weltmeisterschaft. Diese Sportereign nalen Eishockey- und Fussballliegen durch dem rührt das Zuschauerinteresse beim Te Teilnahme einzelner Schweizer Athleten (z Teams (Sauber) her. Beim Golf beschränkt. nisse wie die Majors und den Ryder Cup. A obengenannten Wettbewerbe im Tennis, G Markt zuzuordnen wie die nationalen Eisho die meisten Spiele mit Schweizer Beteiligun 1).
451. Es kann daher festgehalten werden nen Märkten zuzuordnen sind.
j. Abgrenzung zwischen PPV und PPC
452. Daentsprechend dem zuvor Ausgefi sich die Frage, ob innerhalb der Pay-TV-M Eine mögliche Unterteilung könnte zwischeı folgen. Fernsehzuschauer wollen unter Ur chentlich) Fussball oder Eishockey schauen Lieblingsmannschaft. Oder sie wollen zwar keinerlei Interesse an den Ubrigen Inhalten der Zuschauer lässt sich daher die zu übe Angebote, die Teleclub über verschiedene | zum PPV-Angebot auf Swisscom TV darst PPC-Angebote separaten Märkten zugeord
453. Da das PPC-Sportangebot von Tele: gen werden kann, bezahlen Endkunden 42. bei allen anderen TV-Plattformanbietern. Be (Endkunden, die maximal ein Spiel pro Wo sisangebots auch bei einer substantiellen Pr auf 3.50 Franken, wie sie im Juli 2012 erfolg
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nd Super League.
n werden, dass aus Sicht der Fernsehzuschauer len. Die aus der Zuschauernachfrage abgeleitete ff.) führt damit zur Abgrenzung separater Pay-TVn Sportereignissen
1 Märkten die internationalen Sportereignisse mit JEFA Champions League und die UEFA Europa ıchten, dass sämtliche Spiele der internationalen ‚chweizer Beteiligung im Free-TV übertragen weritstellungsmärkten für Pay-TV-Übertragungen zuay-TV übertragenen Spiele dieser Wettbewerbe igenen Markt für die Bereitstellung von ausländi- .), welcher gemeinsam mit den übrigen Bereitstel- Tabelle 14) beurteilt wird.
Marktabgrenzung eine Rolle spielen könnten, sind 2an- und US-Golf-Tour sowie die Rennen der Forisse unterscheiden sich allerdings von den natioihre weitgehend internationale Ausrichtung. Zunnis und bei der Formel 1 insbesondere von der . B. Roger Federer oder Sébastien Buemi) oder sich die Aufmerksamkeit auf einzelne Grossereigus diesem Grund ist die Pay-TV-Übertragung der olf und in der Formel 1 wohl nicht dem gleichen ckey- und Fussballigen. Zudem werden auch hier J im Free-TV übertragen (insb. Tennis und Formel
, dass die verschiedenen Sportarten verschiedeihrten Pay-TV von Free-TV abzugrenzen ist, stellt ärkte eine weitere Unterteilung vorzunehmen ist. ı dem PPV-Angebot und den PPC-Angeboten ernständen nicht regelmässig (beispielsweise wö- ‚ sondern nur gelegentlich ein einzelnes Spiel ihrer regelmässig eine Sportart verfolgen, haben aber eines Pay-TV-Sport-Kanals. Aus der Perspektive 'rprüfende Hypothese aufstellen, dass die PPC- >lattformen anbietet, kein hinreichendes Substitut ellen. Wäre dies der Fall, so müssten PPV- und Jet werden.
club nur gemeinsam mit dem Basisangebot bezo- 80 Franken bei Swisscom TV bzw. 49.90 Franken | diesen Preisen hätte die Gruppe der Wenignutzer che anschauen) je nach Wertschätzung des Baeiserhöhung der PPV-Angebote von 2.50 Franken te, kaum Anreize vom PPV- auf ein PPC-Angebot zu wechseln. Konkret hätten insbesondere E mit dem PPC-Preis bei Swisscom TV) bzw. ren Anbietern) Live-Sport-Events PPV bezie seln. Daraus folgt, dass nur Fernsehzuschal pro Woche (bzw. 12 pro Monat) schauen mi
454. Dazu lässt sich aufgrund der vorhan schäftsgeheimnis] Anzahl an Endkunden be 10 Spiele pro Monat über PPV bezogen ha Abbildung 19 ersichtlich. Abbildung 19 s 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 201 terteilt die Fernsehzuschauer von Swisscon Monat. Die Darstellung zeigt die Menge an zehn Spielen pro Monat bezogen haben. Bezüger, welche pro Monat mehr als 10 Sp schauern weist für die Saison 2012/13 eine einen PPV-Bezug auf. Es ist ersichtlich, da: erhöhung vom Juli 2012 deutlich stärker zu besondere zeigt sich ein [Geschäftsgeheim als 5 Spiele pro Monat beziehen.
455. Die gleiche Beobachtung ist aus der rechten Grafik ist die Menge an PPV-Bezüc Anzahl bezogener PPV-Spiele bei den Vielk höhung vom Juli 2012 im Vergleich zur Vors Anzahl bezogener PPV-Spiele bei den Wer immer noch zugenommen. Allerdings fiel di als in den vorangehenden Spielsaisons.
456. Dabei ist allerdings zu beachten, da sispaket über die zuvor festgestellte inhalt! und folglich keinen Einfluss auf die Marktab Attraktivität der PPV-Angebote besteht darir tinhalte nachfragen, nicht noch das Basisa stellt das Bündel aus Basis- und Sportpaket
457. Allerdings könnte unter Umständen herigen Preis (9.90 bzw. 12.90 Franken), ink STB, angeboten würde, ein Substitut zum P ten die Endkunden mit einem starken Bedi ohne Basispaket wechseln. Bei diesem We tiefere Transaktionskosten (Pauschaltarif a für den Bezug der PPV-Angebote.
458. So bietet Teleclub seit September 2 Sportangebot für 19.90 Franken an. Dahe stand-alone PPC-Sportangebot etwa in der mit dem Bezug der Spiele über PPV, war e 2012 möglich, für 20 Franken acht Live-Spo höhung im Juli 2012 von 2.50 Franken auf 2 stand-alone PPC-Sportangebots für 20 Frar
459. Wie bereits in Rz 412 beschrieben, | 1 Franken von 2.50 auf 3.50 Franken eine Nachfrage nach Live-Sport-Events (vgl. auc auf einen Preiseffekt (Rückgang der Nachfr:
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-ndkunden, die pro Monat mehr als 12 (verglichen 14 (verglichen mit dem PPC-Preis bei allen andehen einen Anreiz, auf ein PPC-Angebot zu wech- Jer, die regelmässig mehr als 3 Live-Sport-Events öchten, von PPV auf PPC wechseln würden.
denen Daten zunächst feststellen, dass eine [Ge- | einem Preis von 2.50 Franken pro Spiel mehr als ben. Dies ist in der linken und rechten Grafik von tellt die Anzahl PPV-Bezüger für die Saisons 2/2013 dar. Die linke Grafik von Abbildung 19 un- ı nach der Anzahl über PPV bezogener Spiele pro Fernsehzuschauern, welche zwischen einem und Die unterste Linie wiedergibt die Anzahl PPVjele bezogen haben. Diese Menge an Fernsehzu- Reaktion auf die Preiserhöhung vom Juli 2012 für ss die Nachfrage der Vielbezüger nach der Preisrückgeht als die Nachfrage der Wenignutzer. Insnis] Rückgang bei Fernsehzuschauern, die mehr
‚rechten Grafik in Abbildung 19 ersichtlich. In der jen für jede Saison dargestellt. Es zeigt, dass die Jjezügern in der Saison 2012/13 nach der Preiseraison zurückgegangen ist. Demgegenüber hat die ignutzern nach der Preiserhöhung vom Juli 2012 ese Zunahme [Geschäftsgeheimnis] geringer aus
ss die Verknüpfung des Sportpakets mit dem Baiche Marktgrenze (vgl. Rz 410 ff.) hinweg erfolgt grenzung haben kann. Die [Geschäftsgeheimnis] |, dass die Endkunden, die in erster Linie die Sporngebot von Teleclub beziehen müssen. Folglich kein Substitut für die PPV-Angebote dar.
ein stand-alone PPC-Sportangebot, das zum bislusive einem Zuschlag für Kundenverwaltung und PV-Sportangebot darstellen. In diesem Fall könnfnis nach Sportinhalten auf ein reines Sportpaket chsel zu einem reinen Sportpaket würden zudem nstatt einzelspielweise Abrechnung) anfallen, als
012 ein französischsprachiges stand-alone PPCr ist anzunehmen, dass ein deutschsprachiges gleichen Preisregion liegen würde. Im Vergleich s den deutschsprachigen Endkunden bis 13. Juli rt-Events als PPV zu beziehen. Nach der Preiser- 3.50 Franken pro Spiel lohnt sich der Bezug eines ken schon ab 6 Spielen pro Monat.
1atte die Preiserhöhung für Live-Sport-Events um n [Geschäftsgeheimnis] negativen Effekt auf die h Abbildung 15). Diese Abnahme kann einerseits age aufgrund des höheren Preises) zurückgeführt werden; andererseits kann auch ein Substii die regelmässig mehrere PVV-Spiele pro |! Teleclub wechseln. Dabei ist zu beachten, Bündelung von Sportangebot und Basisang stitutionseffekt illustriert ebenfalls Abbildung
[Gesché
Abbildung 19: Reaktion verschiedener Grup fur PPV-Spiele vom Juli 2012 (Anzahl PPV-
460. Die Beobachtung des Rückgangs be zwischen PPV und PPC nicht aus. Mit ande grund der Preiserhöhung vom Juli 2012 zu PPV-Spiele wird ein PPC-Abonnement verg sich nach der Preiserhöhung von PPV-Spie
461. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen der Vorsaison stärkere Zunahme der Teleclı Preiserhöhung für die PPV-Spiele. Dabei is ten, dass kurz nach der Preiserhöhung im. erstmals auch ein französischsprachiges PF die französischsprachige Schweiz wäre alsc tion von PPV- mit PPC-Angeboten zu erwar
[Gesché
Abbildung 20: Total Anzahl Teleclub-Kunde
462. Wie oben erwahnt (Rz 453 f.), ist die aufgrund der Koppelung von Basispaket und ter ist zu berücksichtigen, dass in der Romar Angebots vorhanden waren, welche nicht ı stand-alone-Sportangebot von Teleclub en 1 ren, weshalb die Teleclub-Abonnemente in « im Juli 2012 nicht [Geschaftsgeheimnis] zur Verhalten der Endkunden in der französisch rung von Teleclub en frangais den Schluss : gebot (PPC) als Substitut für einen regelm trachten. Auch in diesem Fall kann z Wechselverhalten nicht isoliert analysiert we Teleclub en frangais die Vermutung nahe, besteht.
463. Zusammenfassend kann festgehalte nahme der PPV-Nachfrage insgesamt, \ Nachfrage bei den Vielnutzern und Erfolg v Substitutionseffektes hinweisen. Die altern: obachtungen erklären, nichtjedoch das Ges
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utionseffekt vorliegen, indem Fernsehzuschauer, Vonat beziehen, auf das PPC-Sportangebot von dass ein allfalliger Substitutionseffekt durch die bot (PPC) stark abgeschwächt wird. Diesen Sub- 19.
iftsgeheimnis]
pen von PPV-Bezügern auf die Preiserhöhung Spiele pro Monat und Nachfragegruppe).
i den Vielnutzern schliesst ein Substitutionseffekt ren Worten ist denkbar, dass PPV-Vielnutzer auf- PPC wechseln. Aufgrund der Preiserhöhung für leichsweise günstiger. Ein Wechsel zu PPC lohnt len für eine kleinere Anzahl Spiele.
eines Substitutionseffekts wäre eine gegenüber ıb-Sportabonnemente (PPC) im Anschluss an die t für die französischsprachige Schweiz zu beach- Juli 2012 für die PPV-Spiele im September 2012 ’C-Sportangebot (stand-alone) verfügbar war. Für ) schon ohne Preiserhöhung eine starke Substituten.
iftsgeheimnis]
n (PPC).
tatsachliche Substituierbarkeit von PPC und PPV Sportpaket [Geschäftsgeheimnis] gehemmt. Weidie Abonnenten des deutschsprachigen Teleclubur auf das PPV-Angebot, sondern auch auf das rancais wechseln konnten. Dies vermag zu erkläler Deutschschweiz nach der Preiserhöhung PPV rahmen (vgl. Abbildung 20). Gleichwohl lässt das sprachigen Schweiz im Anschluss an die Einfühzu, dass die Endkunden ein stand-alone-Sportanässigen Bezug von Live-Sport-Events (PPV) bewar der Effekt der Preiserhöhung auf das rden. Jedoch legt der Anstieg der Nachfrage nach dass eine Wechselbereitschaft von PPV zu PPC
n werden, dass alle drei Beobachtungen — Abverhältnismässig stärkere Abnahme der PPVon Teleclub en francais — auf das Vorliegen eines itiven Erklärungen können nur die einzelnen Beamtbild. Insgesamt kann daher mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, das demselben Markt zuzuordnen sind. Jeder chungsadressatinnen nicht von getrennten gilt somit auch für die TV-Plattformanbieter |
464. Damit kann die Auffassung der EU-k den: Die EU-Kommission hat sich auch mit ¢ chen Markt wie PPC-Spielfilmkanale gehöı Verfahren Telenor/Canal+/Canal Digital zu sende Marktabgrenzung allerdings offen, c wichtiges Argument fur getrennte Markte we Zeitspannen für den PPV- bzw. den PPCallerdings für Live-Sportübertragungen nich! zeitig — nämlich live — übertragen werden.
465. Das zweite Argument der EU-Kommi lichen Preisbildungsmodalitäten von PPV- ut Newscorp/Telepiü grenzte die EU-Kommiss sie PPV, «Near Video on Demand» (NVoD bezeichnete.!?” Unterschiedliche Preisbildu tragungen eine Rolle, es ist aber nicht nach! (Abonnementpreis versus Stückpreis) den anderen verhindern sollen. Gleichermassen schiedlichen Märkte für Prepaid- und Abonr
k. Abgrenzung zwischen den Vertriebs
466. Wie festgestellt verbreitet Teleclub : triebsmodellen (vgl. Abschnitt A.4.3.1). Dies Sicht der TV-Plattformanbieter keine Substit gleicher Übertragungsqualität meist nicht er dell sie Teleclub beziehen!°°, ergab die Mark formanbieter einen Unterschied insbesonc Bandbreitenbelegung ausmacht (vgl. bspw. Plattformanbieter kann daher diesbezüglict abgeleitet werden.
467. Die Plattformanbieter beziehen die e veranstaltern und fassen diese zu einem t satzfunktionen (Programmübersicht, Zusatz mefunktionen etc.) zusammen. Bei Free- Programmveranstalter nach Verbreitungsle nach TV-Programmen. Für beide Marktteiln seite praktisch unabdingbar. Bei solch gleic sung ohne substantielle Kompensationszé
155 EU-Kommission, COMP/C.2-38.287 vom 29.
156 Als «Near Video on Demand» wird die Ausstı der Startzeitpunkt der Ausstrahlung vom Zuscha bestimmten Intervall erfolgt, bspw. zu jeder volle
158 RPW 2010/3, 499 Rz 106, France Telecom S
159 Für einzelne Endkunden ist es allenfalls ums: kunde bevorzugen die Nutzerfreundlichkeit oder
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5 PPV und PPC aus Sicht der Fernsehzuschauer falls kann im Zweifel zu Gunsten der Untersu- Märkten ausgegangen werden. Entsprechendes (vgl. Rz 397 ff.).
ommission im vorliegenden Fall nicht geteilt werler Frage beschäftigt, ob PPV Spielfilme zum gleien. Dabei argumentierte die EU-Kommission im gunsten getrennter Märkte, liess die abschliesla sich am Ergebnis nichts ändern würde.'°° Ein aren in dieser Entscheidung die unterschiedlichen Konsum von Spielfilmen. Dieses Argument kann gelten, da die Spiele auf beiden Diensten gleichssion für getrennte Märkte betrifft die unterschiedid PPC-Diensten. Im Zusammenschlussentscheid ion einen integrierten Markt für Pay-TV ab, wobei )'°° und VoD als Segmente des gleichen Markts ngsmodalitaten spielen auch bei Live-Sportübervollziehbar, weshalb die Preisbildungsmodalitäten Wechsel von Endkunden von einem Dienst zum hat die WEKO auch beim Mobilfunk keine unterementen-Dienstleistungen abgegrenzt.!°®
modellen von Teleclub
sein Programmangebot in unterschiedlichen Ver- e stellen unter Umständen aus der hier relevanten ute dar. Während es für die Fernsehzuschauer bei itscheidend sein wird, über welches Vertriebsmotbefragung, dass das Vertriebsmodell für die Plattlere bei der Kundenakquirierung und bezüglich Rz 199 ff. und Rz 234 ff.). Die Nachfrage der TV- | nicht aus der Nachfrage der Fernsehzuschauer
inzelnen Fernsehprogramme von den Programmimfassenden TV-Angebot mit verschiedenen Zuinformationen zu einzelnen Sendungen, Aufnah- TV-Programmen deckt sich die Nachfrage der istung mit der Nachfrage der Plattformanbieter ehmer ist das jeweilige Produkt der Marktgegen- ‚hgerichteten Interessen ist eine Verhandlungslöahlungen zwischen Programmveranstaltern und
12.2003, Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz 55 f.
ahlung einer Sendung auf Abruf bezeichnet, wobei uer nicht frei gewählt werden kann sondern in einem n Stunde.
3, Newscorp/Telepiü, Rz 43. A/Sunrise Communications AG.
ändlich, [Geschäftsgeheimnis] oder einzelne End- Zusatzfunktionen einer bestimmten Plattform.
Plattformanbietern wahrscheinlich. Die Fre Beitrag für die Aufschaltung auf eine TV-Pla den Free-TV-Anbietern bis heute einzig Urhe pro Monat und Endkunde an (vgl. Rz 377)."
468. Pay-TV-Inhalten kommt dagegen für Rz 374 ff.) eine besondere Bedeutung zu, dé sind, die Wahl einer TV-Plattform durch den können die Pay-TV-Programmveranstalter | leistung einen Preis verlangen. Gleichzeitig 1 Verbreitung ihrer Programme bei den TV-F Plattformanbieter einen Preis verlangen k schliesslich erfolgen, hängt insbesondere \ ab.
469. Dabei ist zu berücksichtigen, dass di besteht: Die physische Netzwerkinfrastruktt keine eigene Netzwerkinfrastruktur, steht 2 Plattformanbieter mit den KNU im Wettbew Aufbereiter die Signalanlieferung nicht nach nicht als Marktabgrenzungskriterium; das n jedoch auf unterschiedlichem Weg verbreite
470. Gleichwohl gilt es zu berücksichtiger leclub auch auf dem Netz der KNU übertra scheidender Faktor des Plattformwettbewe Contents über die Signalanlieferung einen pı der Endkunden, der bei der Beurteilung mit
I. Anwendung des hypothetischen Mor club fur Live-Sport-Spiele
471. Das Konzept des hypothetischen Mor mass der Frage, ob ein Monopolist eine ger aufsetzung des Preises (SSNIP) profitabel d zieht sich auf einen Markt, in dem das fi Monopolstellung einnimmt. Gemäss den Us ein hypothetisches und profitmaximierende unterliegt, wahrscheinlich eine SSNIP-Preis im hypothetischen Markt durchführen würde
472. Gelingt nun einem hypothetischen Mc terliegt er einer genugenden Disziplinierunc pothetischen Markts. Dies impliziert, dass de ter Markt darstellt. Es existieren andere Unt Markt zuzuordnen sind. Wenn demgegenü schen Monopolisten profitabel ist, dann stel ten kompetitiven Einschränkung gegenübe nehmen und Produkte, welche den hy
160 «Gemeinsamer Tarif 1» für Kabelnetzbetreib gramms gemäss Urheberrechtsgesetz.
161 Vgl. OECD Policy Roundtables — Market Defi
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e-TV-Anbieter bezahlen daher traditionell keinen ttform. Für die Einspeisung der Programme fallen
berrechtsgebühren in der Höhe von 2.18 Franken die TV-Plattformanbieter wie bereits erwahnt (vgl. ı diese aufgrund von Premium Content in der Lage Endkunden entscheidend zu beeinflussen. Daher teilweise von den Plattformanbietern für die Vorragen aber die Pay-TV-Programmveranstalter die lattformanbietern nach, für welche wiederum die önnen. In welche Richtung die Nettozahlungen ‚on der Verhandlungsmacht der Marktteilnehmer
e TV-Plattform grundsätzlich aus zwei Elementen ır und die Aufbereitung (vgl. Rz 70). Teleclub hat ıber bei der Aufbereitung als vertikal integrierter arb. So gesehen fragen die KNU in ihrer Rolle als . Die Vertriebsmodelle von Teleclub taugen daher achgefragte Gut ist immer der Content, welches t wird.
1, dass der Content der Signalanlieferung von Tegen wird. Die Wahl des Netzes ist dabei ein entros. In dieser Hinsicht hat die Bereitstellung des Jsitiven Netzwerkeffekt auf die Plattformnachfrage einzubeziehen ist (vgl. Rz 373 ff.).
iopolistentests auf die Preiserhöhung von Tele-
1\opolistentests definiert den relevanten Markt geinge, aber erhebliche, nicht vorübergehende Herurchführen kann. Diese SSNIP-Preiserhöhung beagliche Unternehmen hypothetischerweise eine > Merger Guidelines geht der Test darauf ein, ob s Unternehmen, welches keiner Preisregulierung
erhöhung von mindestens einem seiner Produkte ‚161
ynopolisten eine SSNIP-Preiserhöhung nicht, un- } durch andere Unternehmen ausserhalb des hyr hypothetisch angenommene Markt kein separaernehmen und Produkte, welche dem relevanten ber die SSNIP-Preiserhöhung für den hypothetiit der hypothetische Monopolist keiner signifikanr. Das heisst, es bestehen keine anderen Unteryothetischen Monopolisten bei seiner SSNIPar für die Verbreitung eines Radio- oder Fernsehpronition, 2012, 30 ff.
Preiserhöhung disziplinieren. Der hypothetis genen relevanten Markt dar.'%
473. Im Juli 2012 konnte Teleclub die Prei anheben (vgl. auch Rz 555). Es handelt sich höhung ist als «nicht vorübergehend» zu be Für Teleclub hat sich die Preiserhöhung gelc vorgenommen oder den Preis wieder gesen muss von einem profitmaximierenden Unte profitabel eine SSNIP-Preiserhöhung durchf genügende disziplinierende Wirkung durch durch andere Verbreitungs- bzw. Vermarkt Anderer Premium Content und andere Verl sehzuschauer nicht dem gleichen Markt wie nen. Weil sich die Nachfrage der TV-Plattfo sehzuschauer ableitet, sind bei der Übert Plattformen keine genügenden Substitute vi
m. Fazit
474. Zusammenfassend kann festgehalte und damit auch aus Sicht der TV-Plattformar den können:
e Markt fur die Bereitstellung von Schweiz Wettbewerbs im Pay-TV;
e Markt für die Bereitstellung von Schwe Liga-Wettbewerbs im Pay-TV;
e Märkte für die Bereitstellung von auslän Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primer:
e Markt für die Bereitstellung von Eishock
B.4.1.2.3 Plattformmarkt für die leitung: a. Bisherige Praxis der Wettbewerbsk
475. Im Bereich der Ubertragungsinfrastr mässig einen «Markt für die Verbreitung ve grenzt.!% Auch im Rahmen der Prüfunı Cinetrade wurde der Infrastrukturbereich in TV-Programmen» zusammengefasst, dem | anschlussnetze zugerechnet wurden.*°°
162 Ygl. OECD Policy Roundtables — Market Defi licy, Theory and Practice, Cambridge 2004, 102
Roundtables — Market Definition, 2012, 30.
164 RPW 2004/4, 1280 Rz 14, Gutachten Cablec 165 RPW 2005/2, 369 Rz 68 ff., Swisscom/Cinetr
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‚che Monopolist und sein Produkt stellen einen eise für die PPV-Spiele von 2.50 Franken auf 3.50 1 um eine Preiserhöhung von 40%. Diese Preiserzeichnen, weil sie länger als ein Jahr andauert.*© nt. Andernfalls hätte Teleclub die Erhöhung nicht kt. Denn bei Teleclub beziehungsweise Swisscom rnehmen ausgegangen werden. Teleclub konnte ühren. Somit besteht bei Live-Sport-Spielen keine anderen Premium Content (vgl. Rz 406 ff.) oder ungsarten (vgl. Rz 439 ff.). Mit anderen Worten: jreitungs- bzw. Vermarktungsarten sind für Ferndie Übertragung von Live-Sport-Spielen zuzuordrmen nach Inhalten aus der Nachfrage der Fernagung von Live-Sport-Spielen auch für die TV- Irhanden.
n werden, dass aus Sicht der Fernsehzuschauer ıbieter folgende relevante Märkte abgegrenzt werer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-
:izer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines
dischen Fussballübertragungen im Rahmen eines 1 Division & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV;
eyübertragungen der NHL im Pay-TV.
sgebundene Übertragung von Digital-TV ehdrden
ukturen fur Fernsehsignale hat die WEKO regelyn Fernsehprogrammen über Kabelnetze» abge- } des Zusammenschlussvorhabens Swisscom/ einem «Markt für die Weiterverbreitung von Payzum damaligen Zeitpunkt (März 2005) nur Kabelnition, 2012, 30 ff.; MASSIMO MOTTA, Competition Pof.
n/swisscom-tv/sport.html> (15.12.2014); OECD Policy
om. ade.
b. Die Auffassung der Parteien und d formmarkts
476. Die Parteien und Marktteilnehmer h zur Abgrenzung eines Markts für TV-Plattfoı
c. Berücksichtigung der technologisct
477. Die in der bisherigen Praxis vorge muss vor dem Hintergrund der technologisc passt werden.
478. Das Programmangebot von Teleclul Für die Abgrenzung des Plattformmarkts ste punkt dar. Die digitale Verbreitung von TV-F Verbreitung hinsichtlich der möglichen Anz: beträchtlich. Schon nur deshalb ist nicht zu € TV beziehen, eine analoge Plattform eine dass die TV-Plattformanbieter zurzeit darur auf ihre digitale TV-Plattformen zu migriere sen, dass die Must-Carry-Pflicht der KNU fi hoben wird. Die KNU haben zudem schon h logangebots zu verzichten, sofern sie ein di sowie eine kostenlose Smartcard zur Verfüc sehprogrammen wird zukünftig nur noch ein zu erwarten, dass von der analogen Ubertra auf den Markt fiir die digitalen TV-Plattform ist folglich auf die Ubertragung von Digital-T
479. Bisher wurde die kupferkabelbasiert sachlich relevanten «Markt für die Weiterve men, da im Zeitpunkt der entsprechenden E Angebots noch nicht absehbar war.*® Aufgr Abgrenzung aus heutiger Sicht nicht mehr si feststellen, dass aus Sicht der Fernsehzus andererseits die TV-Plattformen von Swissc nehmen, die ihre Dienste über die Glasfas Hinsicht nahezu identisch sein dürften. Dafü den KNU und Swisscom in diesem Bereich. brachte die Markteinführung von Sunrise T mässig als Alternative zu Swisscom TV, Qt
166 Teleclub startete zu Beginn «des neuen Jahr gramme <http://www.teleclub.ch/cms/service/ne
168 Vgl. RPW 2004/4, 1283 f. Rz 28 ff., Gutachte
169 Praktisch alle KNU bezeichneten im Rahmen rent im TV-Bereich. Antworten zur Frage 13 des 30. Mai 2012.
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ar Marktteilnehmer zur Abgrenzung des Plattaben sich in ihren Stellungnahmen noch nicht zu ‘men geaussert.
1en Entwicklung
nommene Marktabgrenzung im Bereich Pay-TV hen Entwicklung der letzten Jahre teilweise ange-
) wird heute ausschliesslich digital Ubertragen.*©© Ilen daher digitale TV-Plattformen den Ausgangs- ’rogrammen unterscheidet sich von der analogen ıhl von Programmen sowie der Zusatzfunktionen srwarten, dass für Plattformnachfrager, die Digitalhinreichende Alternative darstellt. Hinzu kommt, n bemüht sind, die verbleibenden Analogkunden n. Im Frühjahr 2013 hat der Bundesrat beschlosir Analogprogramme bis 2015 schrittweise aufgeeute die Möglichkeit, auf die Verbreitung des Anagitales Grundangebot ohne Mehrkosten anbieten ung stellen.*°” Die analoge Verbreitung von Fern- > marginale Rolle spielen. Es ist folglich auch nicht Jung von Fernsehprogrammen Wettbewerbsdruck en ausgehen kann. Der relevante Plattformmarkt V zu begrenzen.
2 DSL-Infrastruktur (für IPTV) von Swisscom vom rbreitung von Pay-TV-Programmen» ausgenomntscheide die Entwicklung des DSL-basierten TV- und der technischen Entwicklung erscheint diese achgerecht. Auch ohne vertiefte Analyse lässt sich chauer einerseits und der Programmveranstalter om und der KNU sowie von verschiedenen Unterernetze anbieten, in qualitativer und quantitativer r spricht auch die Konkurrenzbeziehung zwischen °° Ein weiteres Indiz für einen gemeinsamen Markt V, welches in der Presseberichterstattung regel- Jickline Digital TV und UPC Cablecom Digital TV
fausends» mit der digitalen Verbreitung seiner Prows/30-jahre-teleclub-vom-pionier-zumn Cablecom.
der Markbefragung Swisscom TV als Hauptkonkur- Auskunftsbegehrens für TV-Plattformanbieter vom besprochen wurde.!’° Es ist daher von eine dene Verbreitung von Digital-TV auszugeh Verbreitung von digitalen TV-Signalen umfa
480. Aus heutiger Sicht müssen auch inte wie Zattoo, Teleboy oder Swisscom TV Ai Bildqualität teilweise aufgrund der höheren gital-TV heran. Auch bieten nur einzelne Fe direkten Zugang via App an. Kunden mit anı z. B. von Videoweb oder Apple TV nutzen. H Übertragungsplattformen noch mehrheitlich beit etc.) zu nutzen. Die internetbasierten Ü als Komplement (und nicht als Substitut) zu Swisscom, Cablecom und Sunrise wahrger Anbieter von internetbasierten Übertragung: derer internetbasierter Übertragungsplattfort den vorliegend relevanten Sachverhalt, erga internetbasierten Ubertragungsplattformen ¢ grosse Bedeutung zuschreiben. Die interne lich zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht der die digitalen TV-Plattformen. Es ist allerdin« gieren, insbesondere wenn Fernseheinhalt werden und flächendeckend über Apps dire
481. In früheren Entscheiden der WEKO tragung jeweils gegenüber der terrestrischer tragung von TV-Programmen abgegrenzt.
sentlichen noch als begründet. Für die ter stehen heute national nur 7 Frequenzen 2 Übertragung schon nur aufgrund der extren Funktionalitäten nicht als hinreichende Alter der terrestrischen Verbreitung von Digital-T\ tungsgebundene Übertragung von Digital-T'
482. Satellitenplattformen bieten zwar ebe Zweiwegkommunikation) und eine noch grö: aber trotzdem nicht als Alternative zur leitur sehen werden. Das Bundesgericht hat diesl chen Cablecom gegen Teleclub festgehalte -schwierigkeiten ein Umsteigen auf Satellit ersichtlich, inwiefern sich diese Situation ir sollte bzw. diese Kosten stark zurückgegan mehr als die Hälfte der Bevölkerung in eine auf Satellitenempfang aufgrund der notwenc
170 U. a. Tagesanzeiger Online, Digital TV: Cable
71 RPW 2003/4, E 4.2.2, Cablecom GmbH/Tele
172 Statistische Lexikon der Schweiz, Wohnverhi
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m einzigen Plattformmarkt für die leitungsgebunen, der sämtliche Arten der leitungsgebundenen sst.
rnetbasierte Übertragungsplattformen (vgl. Rz 59) r berücksichtigt werden. Allerdings kommt deren Kompression noch nicht an das herkömmliche Dirnsehgeräte (etwa von LG oder Samsung) einen Jeren Fernsehgeräten müssen eine separate STB eute scheinen die Zuschauer die internetbasierten in anderen Konstellationen (unterwegs, an der Ar- Jbertragungsplattformen werden demzufolge eher | den digitalen TV-Plattformen von beispielsweise ommen. Die Marktbefragung ergab zudem, dass ;plattformen praktisch ausschliesslich Anbieter annen als Hauptkonkurrenten sehen. Im Hinblick auf b die Marktbefragung auch, dass die Anbieter von Jen über Pay-TV verbreiteten Sportinhalten keine tbasierten Übertragungsplattformen können folgnselben relevanten Markt zugeordnet werden wie Js möglich, dass in Zukunft diese Märkte konver- 2 vermehrt als «Over-the-Top»-Content bezogen kt auf dem Fernseher verfügbar sind.
wurde der Markt für die leitungsgebundene Über- | Übertragung sowie der satellitengestützten Uber- Diese Abgrenzung erscheint auch heute im Werestrische Verbreitung mit dem DVB-T-Standard ur Verfügung. Daher erscheint die terrestrische len Unterschiede in der Programmanzahl und der native zur leitungsgebundenen Übertragung. Von / kann folglich kein Wettbewerbsdruck auf die lei- V ausgehen.
snfalls Zusatzfunktionen (ohne die Möglichkeit der ssere Anzahl an Fernsehprogrammen. Sie können ıgsgebundenen Verbreitung von Digital-TV ange- Jezüglich im Urteil vom 5. September 2003 in San, dass wegen der hohen Umrüstungskosten und enempfang kaum zu erwarten ist.!7! Es ist nicht 1 den letzten Jahren signifikant verändert haben gen wären. In der Schweiz wohnen heute zudem m Mietverhältnis.!’? Für Mieter ist ein Umsteigen Jigen Zustimmung des Vermieters für das Anbrincom, Swisscom oder Sunrise? vom 23.01.2012, Digital-TV-Cablecom-Swisscom-oder-
Kassensturz, Sendung vom 20.3.2012, abrufbar unclub AG, Wettbewerbskommission.
iltnisse nach Haushaltstyp und Bewohnertyp. Abruf- gen des Satellitenempfängers in vielen Fall tion. Ein weiteres Argument für getrennte Mé TV ist zudem das Fehlen eines konkurrenz hat sich die Situation seit der erwähnten Ein: eher gegen die Substituierbarkeit durch Sa haben die Möglichkeit der Zwei-Weg-Komm gewonnen. Die Endkunden profitieren von | aktionskosten, da sie nur mit einem einzige tenbasiertes Internetangebot werden die mı tungsgebundenen Internetanschluss benöti Basisfernsehangebot enthält. Auch vor die: Satellitenfernsehen ein erheblicher Wettbew von Digital-TV ausgeht.
d. Berücksichtigung der zweiseitigen.
483. Die oben gemachten Überlegungen | folgten in erster Linie aus der Sicht der F Inhalten eine TV-Plattform wählen (vgl. Rz 4 Plattformmarkts, müssen für die hier vorzun schiedliche Nachfrager als Marktgegenseite
i. Die Fernsehzuschauer, die die Plattf und Free-TV) beziehen zu können.
ii. Die Programmveranstalter (Pay-TV ı ihr Programm an die Fernsehzuscha der Programmveranstalter als Anbiei den.)
TV-Plattform nach, um möglichst viele Ferns tion zwischen Pay-TV-Programmveranstali kommen, wenn beide Marktseiten auf derse die Übertragung des Pay-TV-Signals über Programmveranstalter nicht einfach die Pla kunden, die über diese Plattform einen Endl
485. [Geschäftsgeheimnis] weshalb nur c Gewicht fallen. Die Preisunterschiede für di sind üblicherweise geringer als ein mögliche der Transaktion zwischen Pay-TV-Progrz Gleichermassen erfolgt im Free-TV eine Tı grammveranstalter in der Form von Aufmerk Preisunterschiede für die Plattformnutzung, übersteigen. Die direkte Transaktion zwiscl verhindert folglich in beiden Fällen, dass de form wechseln kann. Es lohnt sich sogar für men präsent zu sein und multi-homing zu be
486. Für die Pay-TV-Programmveranstalt gebots über möglichst viele TV-Plattformen Fernsehzuschauer das Angebot der Pay-T\ gital-TV-Plattformen beziehen. Wäre ein F schiedenen TV-Plattformen vertreten, würde Zunächst könnte der Pay-TV-Programmveı
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an unabhängig vom Preis und Angebot keine Oprkte für den Empfang für Digital-TV und Satellitenfähigen Internetangebots über Satellit. Auch hier schätzung durch das Bundesgericht nicht oder gar tellitenempfang entwickelt: In den letzten Jahren unikation und Bündelprodukte stark an Bedeutung erheblichen Vergünstigungen und tieferen Trans- ın Unternehmen im Kontakt stehen. Ohne satelliaisten Satellitenkunden zusätzlich noch einen leigen, der bei vielen Anbietern bereits ein digitales sem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass vom 'erbsdruck auf die leitungsgebundene Verbreitung
Struktur des Markts
Jezüglich der Abgrenzung des Plattformmarkts erernsehzuschauer, die für den Empfang von TV- 77 ff.). Aufgrund der zweiseitigen Struktur des TVehmende Marktabgrenzung allerdings zwei untern der TV-Plattformanbieter berücksichtigt werden:
orm nachfragen, um ein TV-Angebot (Pay-TV
ınd Free-TV), die die Plattform nachfragen, um uer übertragen zu können. (Davon ist die Rolle ter auf dem Markt für TV-Content zu unterscheivie Teleclub fragt die Übertragungsdienste einer ‚ehzuschauer erreichen zu können. Eine Transaker und Fernsehzuschauern kann nur zustande ben Plattform präsent sind. Sofern die Preise für eine TV-Plattform ansteigen, kann der Pay-TVttform wechseln. Er verliert sonst die Zuschauer- <undenvertrag abgeschlossen haben.
lie relativen Preise zwischen den Plattformen ins e Nutzung einer Plattform ([Geschäftsgeheimnis]) r Verlust, der sich aus dem Nichtzustandekommen immveranstalter und Fernsehzuschauer ergibt. ansaktion zwischen Fernsehzuschauer und Prosamkeit für Werbung. Auch hier müssten allfällige die Opportunitätskosten des Plattformverzichtes nen Programmveranstalter und Plattformanbieter r Programmveranstalter ohne Weiteres die Platt- Free-TV- und Pay-TV-Anbieter, auf allen Plattfortreiben (vgl. Rz 376).
er (Content Anbieter) ist die Verbreitung ihres An- (multi-homing) notwendig. Dies deshalb, weil die /-Programmveranstalter über unterschiedliche Diay-TV-Programmveranstalter nicht auf den verdies für ihn drei wesentliche Nachteile bedeuten. anstalter nicht alle Fernsehzuschauer erreichen, welche sein Angebot beziehen möchten. ' Fernsehzuschauer verlieren, wenn diese au seln. Schliesslich müsste der Pay-TV-Progr seln möchte, seine Fernsehzuschauer eben
487. Zudem bestehen normalerweise zwi sehzuschauern Teilnehmerverträge (vgl. Ak tion zwischen Pay-TV-Programmveranstalt Pay-TV-Programmveranstalter TV-Plattforn Teilnehmerverträgen angeschlossen sind. I der Pay-TV-Programmveranstalter nach TV
488. Die Nachfrage der Fernsehzuschaue vom Free-TV- und Pay-TV-Angebot Programmveranstalter kann daher nicht au Pay-TV-Inhalten agieren. Die zus Programmveranstalter und Plattformanbiete ten Märkten für die Übertragung von Pay-T gen.
489. Vor dem Hintergrund dieser Uberleg gegenseiten (den Fernsehzuschauern und für Plattformen für leitungsgebundene Über:
B.4.1.3 Räumlich relevanter Markt
490. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Leist b VKU).
B.4.1.3.1 Nationale Märkte für die Berei
491. Die vier Bereitstellungsmärkte könn werden, da das Gebiet, in welchem die Pay reitstellungsmärkte national abzugrenzen is!
492. [Geschaftsgeheimnis] Alle Bereitstell zugrenzen. Es könnte sich die Frage stellen international abzugrenzender Markt vorliegt. gel landesabhangig vergeben. Dies ist durch berrecht gedeckt. Mit anderen Worten kann Content-Anbieter ausweichen, wenn der Sct bleibt es bei der nationalen Abgrenzung der zung ändert auch die unterschiedliche Aus Angebot nicht vom Netz-Gebiet abhängig is
493. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, ( sprache eine Frage der sachlichen Marktabı
173 Vgl. auch FILISTRUCCHI LAPO/GERADIN DAMIEN in Two-Sided Markets: Theory and Practice, wor
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Weiter würde der Pay-TV-Programmveranstalter if eine von ihm nicht bediente TV-Plattform wechammveranstalter, wenn er die TV-Plattform wechfalls zu einem Wechsel bewegen.
schen Pay-TV-Programmveranstaltern und Fernschnitt A.4.3.1). Dies stellt eine direkte Transaker und Fernsehzuschauern dar. Deshalb fragen Yen nach, denen die Fernsehzuschauer mit den =ine von ihren Abonnenten losgelöste Nachfrage -Plattformen besteht nicht.!7?
r nach einer Ubertragungsplattform wird allerdings
gleichermassen bestimmt. Der Pay-TV- F einem separaten Markt für die Übertragung von ätzlichen Zahlungen zwischen Pay-TVr können daher nicht die Abgrenzung von separa- V und für die Übertragung von Free-TV rechtfertiungen ist es angebracht, aus Sicht beider Marktden Content-Anbietern) einen einheitlichen Markt ragung von Digital-TV abzugrenzen.
jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst.
tstellung von Sportübertragungen im Pay-TV
en in räumlicher Hinsicht einheitlich abgegrenzt /-TV-Inhalte nachgefragt werden, für alle vier Bei:
ungsmärkte sind daher grundsätzlich national ab- , ob insbesondere für die ausländischen Ligen ein Allerdings werden die Content-Rechte in der Re- 1 das Prinzip der nationalen Erschöpfung im Urheein IPTV-Anbieter nicht auf einen ausländischen weizer Content-Anbieter die Preise erhöht. Daher Bereitstellungsmärkte. An der nationalen Abgrendehnung der KNU-Netze nichts, da das Contentt.
lass die Kommentarsprache bzw. die Programmgrenzung darstellen.
VAN DAMME ERIC/ AFFELDT PAULINE, Market Definition king paper Universita degli Studi di Firenze, 2013, 8 ff.
B.4.1.3.2 Plattformmarkt für die leitung:
494. Die Nachfrage der Fernsehzuschau Plattform ist räumlich begrenzt auf das Gebi Leitungsnetzes. Für die KNU entspricht das Bei Swisscom und den anderen IPTV-Anbie von Swisscom beziehungsweise der Glasf: gung stehen.
495. Vorliegend geht es darum eine allfälli stellungsmärkten auf den Plattformmarkt, mi den anderen Plattformanbietern. Dieser We biet von Swisscom statt. Der Plattformmarkt tal-TV ist daher national abzugrenzen. Fall: Hinblick auf den Glasfaserausbau in den I sollte, könnte allenfalls eine regionale Markt
B.4.1.4 Übersicht über die abgegrenzten
496. Aus Sicht der Fernsehzuschauer re Märkte abzugrenzen:
i. Nationaler Markt für die Bereitstellur men eines Liga-Wettbewerbs im Pay
ii Nationaler Markt für die Bereitstell Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im
iii. Nationale Märkte für die Bereitstellu Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bi A) im Pay-TV
IV. Nationaler Markt für die Bereitstellur TV
V. Nationaler Plattformmarkt für die leit B.4.1.5 Stellungnahmen zum relevanten
B.4.1.5.1 Stellungnahme von Cablecom
497. Cablecom, Finecom und Sasag bring stimmung mit der herrschenden Praxis der den. Gemäss Cablecom, Finecom und Sas: sondern auch diejenige der Wenignutzung Wenignutzung von Live-Sport-Events bild Angebote. Eine Studie aus den USA und | welche ein Live-PPV-Event Uber eine TV-P knapp 70 % nur zwischen 1 bis 4 Events pr menten von PPV-Live-Events hatten 10 ode 4.2 % der Konsumenten von PPV-Live-Evel stellt. Eine reprasentative Umfrage von Swi: die Schweiz. Zudem würden Wenignutzer be bereit sein, auf ein PPC-Angebot zu wechst keine Substituierbarkeit des PPC-Angebots |
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sgebundene Übertragung von Digital-TV
er und der Programmveranstalter nach einer TV- et des vom jeweiligen Plattformanbieter genutzten Sebiet damit der Ausdehnung ihres CATV-Netzes. ter entspricht es der Ausdehnung des VDSL-Netz ısernetze, welche den IPTV-Anbietern zur Verfüge Wirkung einer Verhaltensweise in den Bereitthin auf den Wettbewerb zwischen Swisscom und ttbewerb findet praktisch auf dem ganzen Netzgefür die leitungsgebundene Übertragung von Digi- 5 sich die Wettbewerbssituation insbesondere im 3allungsgebieten sehr unterschiedlich entwickeln abgrenzung angezeigt sein.
Märkte
sp. der TV-Plattformanbieter sind die folgenden
g von Schweizer Fussballübertragungen im Rah- /-TV
ung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Pay-TV
ng von auslandischen Fussballtibertragungen im undesliga, Primera Division & Copa del Rey, Serie
ıg von Eishockeyübertragungen der NHL im Payungsgebundene Übertragung von Digital-TV Markt
, Finecom und Sasag
en vor, dass PPV- und PPC-Angebot in Überein- EU-Kommission getrennte Märkte darstellen würag sei nicht nur die Sichtweise einer Vielnutzung, zu berücksichtigen. Der Anteil der Nachfrage mit e einen erheblichen Teil des Markts für PPV- <anada zeige, dass von denjenigen Zuschauern, attform beziehen würden (10.9 % der Befragten), o Jahr bestellen würden. Knapp 96 % der Konsusr weniger solche Events pro Jahr gekauft. Einzig its hätten 11 oder mehr PPV-Events pro Jahr besscom PPV-Nutzern bestätigte diese Angaben für ii einer Preiserhöhung für das PPV-Angebot kaum ln. Ebenfalls bestünde aus Sicht von Vielnutzern durch das PPV-Angebot. Für Vielnutzer lohne sich der Bezug des PPV-Angebots hinsichtlich ( Substitutionseffekt zwischen PPV- und PPC verschwindend kleinen Anteil von Fernsehz
498. Zu diesen Vorbringen ist zunächst fest abgrenzung getrennt nach PPV und PPC a gebotenen Inhalte, der Verbrauchsart und d male würden gemäss EU-Kommission bei F und PPC-Angeboten einschränken. PPV-Pr Auslaufen der Videovertriebsverwertung (i. bieten. Bezahl-Premium-Programme bzw. F erst nach Abschluss der PPV-Verwertungs: Wegen dieser Zeitspanne könnten die Abor einen aktuellen Spielfilm zu sehen, an dem s PPV-Dienste den Abonnenten eine vergleicl filmen sowie den geeigneten Zeitpunkt für d Abonnenten bei PPC-Diensten grösseren E gestaltung unterworfen. Zudem liessen die PPC-Diensten auf der Basis von monatlich: die Nutzung von PPV-Diensten, wo für jeder unwahrscheinlich erscheinen, dass Endkui sollte es zu einem geringfügigen, aber trot entsprechenden Preise kommen.?7*
499. Im vorliegenden Fall geht es alle EU-Kommission bei der Marktabgrenzung r Bezug auf die Verwertungskaskade unter: Spielfilmen (vgl. Rz 370 ff.). Anders als bei Sportberichterstattung grossmehrheitlich a Dementsprechend sind PPV- und PPC-Bez nisses gebunden. Eine Unterscheidung zwi Zeitpunkt fällt dahin. Ebenfalls fällt vorliege dahin, weil vorliegend sowohl bei PPV- als Events zur Verfügung stehen. Schliesslich Preiserhöhung bei PPV-Sportübertragunger ven Effekt auf die Nachfrage nach Live-Sp gangs bei den Nutzern schliesst einen Sub (vgl. Rz 459 ff.). Bereits für Wenignutzer z Nachfrage nach PPV-Spielen nach der Prei
500. Wie bereits in den Randziffern 459 ff. eine Marktabgrenzung getrennt nach PPV- Im Gegensatz zu der von Cablecom, Fine« vorhandenen Daten eine Vollerhebung un Vollerhebung zu keinem Ergebnis, welche n schliesst. Es gilt allerdings zu berücksichtige haltensweisen geht. Es kann nicht mit Uberw
174 gl. EU-Kommission, COMP/C.2-38.287 von EU-Kommission verwendet den Begriff Bezahlfe Sinne der vorliegenden Verfügung als auch im S
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les Preises und des Angebotsumfangs nicht. Ein -Angeboten sei — wenn überhaupt — nur bei einem uschauern gegeben.
zuhalten, dass die EU-Kommission bei der Marktuf unterschiedliche Merkmale hinsichtlich der aner Preise in Bezug auf Filme abstellt. Diese Merk- ‘ilmdiensten die Substituierbarkeit zwischen PPVogramme würden aktuelle Filme unmittelbar nach 1.R. ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten) an- >PC-Dienste würden diese Filme im Allgemeinen stufe (i.d.R. ein Zeitraum von 3 Monaten) zeigen. nenten nicht zwischen PPV und PPC wählen, um ie speziell interessiert sind. Ausserdem gewährten isweise grosse Freiheit, aus verschiedenen Spielen Filmabruf zu wählen. Demgegenüber seien die inschrankungen und dem Zeitplan der Programm- Preisbildungsmodalitäten für das Abonnieren von an Pauschalbeträgen im Gegensatz zu denen für 1 Film oder jedes Anschauen zu bezahlen ist, eher ıden von einem Dienst zum anderen wechseln, zdem bedeutenden und dauerhaften Anstieg der
rdings nicht um Filmdienste, welche für die elevant waren, sondern um Live-Sport-Events. In scheiden sich Live-Sport-Events wesentlich von Spielfilmen konzentriert sich die Nachfrage nach uf den Zeitpunkt des tatsächlichen Ereignisses. üger gleichermassen an den Zeitpunkt des Ereigschen PPV- und PPC-Diensten in Bezug auf den nd eine Unterscheidung in Bezug auf den Inhalt auch bei PPC-Diensten die gleichen Live-Sportist im vorliegenden Fall zu beobachten, dass die 1 im Juli 2012 einen [Geschäftsgeheimnis] negatiort-Events hatte. Diese Beobachtung des Rückstitutionseffekt zwischen PPV und PPC nicht aus eigen die erhobenen Daten einen Rückgang der serhöhung.
ausgeführt, kann aufgrund der erhobenen Daten und PPC-Diensten nicht ausgeschlossen werden. om und Sasag vorgebrachten Studie stellen die d keine Stichprobe dar. Jedoch führt selbst die ach PPV und PPC getrennte Märkte gänzlich ausn, dass es vorliegend um sanktionsbedrohte Veriegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass
1 29.12.2003, Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz 26. Die rnsehen bzw. Pay-TV synonym sowohl für Pay-TV im inne von PPC-Diensten.
nach PPV und PPC getrennte Märkte abzuc chungsadressatinnen von der Substituierb: (vgl. Rz 76).
B.4.1.5.2 Stellungnahme von Sunrise
501. Gemäss Sunrise stellen PPV und PPC Premium Content nicht ausschliesslich live trächtliche Zahl an Kunden, die beispielswe mitverfolgen konnten und dies später nachh ein Spiel später noch einmal ganz oder zu würden. Ebenso werde es Kunden geben, ( ein anderes, welches parallel live ausgestrz Kommission auch im Bereich Sport relevant. Swisscom, welches ein Sportarchiv umfasst schied, ob er sich z. B. ein einzelnes bzw. pro Saison PPV anschauen könne, oder ob monatlich bezahlen müsse. Schliesslich be hin zu TV on demand. Dieses Verhalten kön den.
502. Hierzu kann zunächst auf die Ausführu Entgegen der Auffassung von Sunrise stell wesentliches Merkmal dar (vgl. Rz 368 ff.). Live-Sport massgeblich von der Übertragu Spielfilmen. Zwar mag es eine Nachfrage fi eignissen fehlt aber das Merkmal der Aktı keine Substitute für Live-Sport-Ereignisse di
503. Zudem bezieht sich die Nachfrage, wie Rz 370 und 417 ff.). Beim Ligaprodukt ist ( einer Mannschaft innerhalb der Meisterscha die damit verbundene Spannung über den ; Im Gegensatz dazu interessieren bei Spiela ner Spiele. Die Nachfrage nach besonders s menten, unterscheidet sich damit wesentlicl von Spielen im Rahmen einer Meisterschaft
504. Weiter bringt Sunrise vor, dass das S stellung von Übertragungen betreffend Spor scheine. Allerdings äussere sich der Antrag
505. Dem ist entgegenzuhalten, dass im v lediglich geprüft wird, ob diese bei der Marl Das Verfahren konzentriert sich indes auf F die anderen Sportarten nicht in diese Märkt Exklusivität hinsichtlich weiterer Sportarten
B.4.1.5.3 Stellungnahme von Swisscom
506. Swisscom bringt vor, das Sekretariat v abgrenzung. Die Schlussfolgerung des Sekt zahl der PPC-Abonnemente im Zeitraum d schäftsgeheimnis] zurückgegangen sei, auf ı
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jrenzen sind. Deshalb ist zugunsten der Untersuarkeit von PPV- und PPC-Diensten auszugehen
> getrennte Märkte dar. Zunächst würde Sport als konsumiert. So gebe es mit Sicherheit eine beise ein Spiel ihrer Lieblingsmannschaft nicht live olen wollen. Denkbar sei auch, dass sich Kunden mindest einzelne Sequenzen daraus anschauen lie sich ein Spiel live anschauen und später noch init wurde. Insofern sei die Einschätzung der EU- Dies belege das neue Angebot Teleclub-Play von >. Aus Sicht des Kunden sei es ein grosser Untereinige wenige Spiele seiner Lieblingsmannschaft er dafür ein ganzes Sport-Paket abonnieren und stünde ein klarer Trend von linearem Fernsehen ne mit linearen PPC-Diensten nicht befriedigt würngen in den Randziffern 498 ff. verwiesen werden. t die Live-Ausstrahlung des Sportereignisses ein Dadurch unterscheidet sich die Ubertragung von ng nicht zeitkritischer Inhalte wie beispielsweise ir vergangene Sportereignisse geben. Diesen Eralitat. Somit stellen vergangene Sportereignisse ar.
> die Untersuchung zeigt, auf ein Ligaprodukt (vgl. ler Fortgang der Meisterschaft bzw. die Leistung ft relevant. Somit sind auch hier die Aktualität und Ausgang der Meisterschaft von hoher Bedeutung. ufzeichnungen eher individuelle Merkmale einzelehenswerten Spielen oder besonderen Sport-Mo- ı von der Nachfrage nach zeitgleicher Verfolgung
ekretariat weitere sachliche Märkte für die Bereitfarten wie Tennis, Golf und Formel 1 abzugrenzen nicht weiter zu diesen Märkten.
orliegenden Fall in Bezug auf weitere Sportarten ktabgrenzung eine Rolle spielen (vgl. Rz 449 ff.). ussball- und Eishockeyübertragungen. Nachdem e fallen, musste keine Beurteilung einer etwaigen gemacht werden.
erkenne die Bedeutung des Free-TV für die Marktetariats, wonach aus dem Umstand, dass die Anler Angebotserweiterung (im Free-TV) nicht [Geeine fehlende Substituierbarkeit von Pay-TV durch
Free-TV geschlossen werden könne, sei ni den erst mit einer gewissen Zeitverzögerun wanderung sei über einen entsprechend län retariat untersuchte Zeitraum ende jedoch ke zum Wechselverhalten der Kunden treffe Angebots der SRG betreffend Fussball Sup: den Märkte für ausländische Fussballübertr: zu. Das Sekretariat setze voraus, dass die © schliesslich wegen der Fussballberichtersta
507. Dem ist entgegenzuhalten, dass die S per League-Spiele 36 Spiele fur die Saison hat.!75 Entsprechend ist zu erwarten, dass der Ansicht von Swisscom bereits auf den S die Abwanderungsbewegung, wie von Swis rung stattgefunden hätte, wäre zumindest obachtung einer Abwanderung zu erwarter das Sekretariat voraussetzt, dass die Teleclı lich wegen der Fussballberichterstattung ab: tersuchungen betreffend Eishockey erübrigt
508. Swisscom bringt zum Empirischen Be zeitraumes auf 2013 im Empirischen Berict Bedeutung für die materielle Beurteilung de die Einführung des französischsprachigen T das Ende des Untersuchungszeitraumes sc geprüft werden konnten. Gerade insoweit h lere Marktentwicklungen berücksichtigen m gangenheit zu ziehen. Just in diesem Zusan Dies sei umso unverständlicher, als der Ant
509. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass anders als von Swisscom geltend gemacht | 129). In Ergänzung zu Randziffer 560 ist w Datengrundlage vorliegend äusserst komple ist daher hier nicht möglich, ständig weiter zu im vorliegenden Fall nicht möglich, wenn die plexe und umfangreiche Sachverhalte anzu strafrechtsähnlichen Charakters des kartell suchungsadressatinnen nur ein effektiv erm chend muss sich selbst bei andauernden Ve rechtsgenüglich nachgewiesenen Zeitraum begründet sich in der Preiserhöhung zu Be über das Nachfrageverhalten bzw. einen SS Zeitraum nach der Preiserhöhung, der eine sagekräftige Ergebnisse als ausreichend (v
510. Zum Empirischen Bericht bringt Swis: nien der WEKO für ökonomische Gutachte
ten-jahre-das-umfassendste-sportrechte-portefe
176 Richtlinien für ökonomische Gutachten vom 1
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cht nachvollziehbar. Kundenabwanderungen fäng nach Produktänderungen statt. Die Kundenabgerfristigen Zeitraum zu beurteilen. Der vom Sekreits im Mai 2013. Es liessen sich keine Aussagen n. Weiter lasse die Ausdehnung des Free-TVar League keinerlei Schlüsse auf die entsprechenagungen und Schweizer Eishockeyübertragungen Teleclub Kunden das Teleclub-Sportangebot austung abonniert hätten.
RG die Ausdehnung der Anzahl übertragenen Su- 2012/13 bereits im November 2011 angekündigt eine etwaige Abwanderungsbewegung entgegen tart der Saison 2012/13 erfolgt wäre. Selbst wenn scom geltend gemacht, erst nach Produkteändewährend der laufenden Saison 2012/13 die Be- 1 gewesen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ıb Kunden das Angebot von Teleclub ausschliessonniert hätten. Wäre dies der Fall, hätten sich Unricht vor, die Beschränkung des Untersuchungsit sei willkürlich. Zwei Ereignisse mit wesentlicher :s Sachverhalts (Preiserhöhung im Juli 2012 und eleclub-Sportangebots im Herbst 2013) fielen auf dass deren Auswirkungen gar nicht mehr hätten ätte das Sekretariat ausnahmsweise auch aktuelüssen, um belastbare Rückschlüsse auf die Ver- ımenhang habe das Sekretariat darauf verzichtet. rag des Sekretariats vom 21. Juli 2015 datiere.
‚ Teleclub das französischsprachige Sportangebot bereits im September 2012 eingeführt hat (vgl. Rz eiter festzuhalten, dass der Sachverhalt und die x und zeitlichen Änderungen unterworfen sind. Es ı ermitteln. Eine effiziente Verfahrensführung wäre : Beurteilung kontinuierlich an neu ermittelte kompassen wäre. Aufgrund des strafrechtlichen bzw. echtlichen Sanktionsverfahrens kann den Unterittelter Sachverhalt vorgeworfen werden. Entsprerhaltensweisen der Vorwurf auf einen bestimmten, beschranken. Der Fokus auf die Saison 2012/13 ginn der Saison im Juli 2012, welche Aufschluss NIP-Test erlaubt (vgl. Rz 471 ff.). Der untersuchte ganze Spielsaison umfasst, erweist sich fur ausyl. in Analogie Rz 507).
scom weiter vor, das Sekretariat habe die Richtlin vom 12. September 2013?” verletzt. Es werde
2/date/2011/die-srg-ssr-sichert-sich-fuer-die-naechsuille-ihrer-ge/ (04.12.2015).
2. September 2013 (nachfolgend: Richtlinien) ein grosser Aufwand zur Klärung von Frage ringer Relevanz (Marktabgrenzung Fussbal dende Fragen wie der behauptete Zusamme dem Markterfolg von Swisscom TV in der « lasse die durchgeführte empirische Analys Verstoss gegen mehrere Regeln der Richt Gemäss Ziff. 8 der Richtlinien sei das Ziel er prüfen oder die quantitative Bedeutung öko gend seien lediglich einige lose statistische
511. Dem ist entgegenzuhalten, dass die \ gestellung betrifft. Es geht darum, dass eine rung der Fragestellung beginnen sollte. Die ( (Nullhypothese und Gegen- bzw. Alternativh sen Anforderungen genügt der Empirische schreibt darüber hinaus sogar die Hintergr Hypothesen. Die Begründung für die von Sw in Abhängigkeit des Preises für PPV-Spiele enthielt.
512. Swisscom bringt unter Verweis auf Li der Einfluss von Free-TV oder der Zahl Swi oder andere in Frage kommende regionale L nicht berücksichtigt, was die Ergebnisse zus
513. Entgegen der Ansicht von Swisscom | lichen Einflussgrössen. So kontrollieren die Wachstumstrend (vgl. Anhang Empirie, Rz gen in Bezug auf die Wettbewerbswirkung massen gilt es festzuhalten, dass sowohl de lyse selber die Hintergründe und Motivatior Beispielsweise geht der Antrag auf die Abg Rz 439 ff.). Zudem ist es ist nicht notwendic retisch in Frage kommende Möglichkeiten z
514. Zudem bringt Swisscom mit Literaturve den, dass statistische Signifikanz nicht glei lasse keiner der in den 20 ökonometrischen titativer Hinsicht interpretierbare Aussagen ;
515. Hierzu gilt es noch einmal festzuhalteı empirische Analyse die Hintergründe, ökon« empirischen Analysen eingehend darlegen. von Swisscom vorgebracht nicht um Schätz Regenfall in Abhängigkeit der Geldmenge ur geht aus der von Swisscom zitierten Litera handelten Zusammenhänge sind von dkonc
177 SIMON BISHOP/MIKE WALKER, The Economics Measurement, 2002, (zit. BISHOP/WALKER, Econ
178 BISHOP/WALKER (Fn 177), Economics of EC C 178 BISHOP/WALKER (Fn 177), Economics of EC C
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nN betrieben, die entweder unstrittig oder von ge- | vs. Eishockey) seien. Zudem würden entschei- ınhang zwischen dem Teleclub-Sportangebot und ampirischen Analyse gar nicht untersucht. Daher e einen solchen Schluss auch gar nicht zu. Als linien nennt Swisscom exemplarisch Folgendes. npirischer Analysen, ökonomische Hypothesen zu nomischer Zusammenhänge zu ermitteln. Vorlie- Zusammenhänge aufgestellt worden.
'orgebrachte Ziff. 8 der Richtlinien einzig die Fra- > Analyse mit einer klaren und präzisen Formulie- Jaraus abgeleiteten und zu testenden Hypothesen ypothese) müssen explizit formuliert werden. Die- Bericht bei Weitem. Der Empirische Bericht beünde der Fragestellungen und der zu testenden isscom gerügte Analyse der Nachfrage nach VoD findet sich in Rz 410, welche der Antrag bereits
teratur!’” vor, wesentliche Einflussgrössen (z. B. sscom TV Kunden im Datensatz ppv monthly.dta Jnterschiede im Datensatz panelmaster.dta) seien sätzlich entwerte.
jerücksichtigt die empirische Analyse die wesent- Schätzungen von Modell 1 für einen langfristigen 18 ff.). Weiter gehen die empirischen Berechnungerade auf regionale Unterschiede ein. Gleicherr Verfügungsantrag als auch die empirische Ana- 1 der empirischen Analysen eingehend darlegen. renzung gegenüber Free-TV ausführlich ein (vgl. |, wie von Swisscom vorgebracht, sämtliche theou prüfen (vgl. auch Rz 523).
rweis!’® vor, ebenso wenig sei berücksichtigt worchbedeutend sei mit ökonomischer Relevanz. So Modellen geschätzten «Parameterwerte» in quan- ZU.
1, dass sowohl der Verfügungsantrag als auch die ymischen Zusammenhänge und Motivation für die Diese Darlegung zeigt, dass es sich anders als ungen von Zusammenhängen wie der monatliche \d Inflation in Deutschland handelt. Nichts anderes tur hervor.*’? Die in der empirischen Analyse bemischer Relevanz.
of EC Competition Law: Concepts, Application, and omics of EC Competition Law), 334.
-ompetition Law, 337. -ompetition Law, 337.
516. Weiter bringt Swisscom vor, gemäss z zogenen Daten entscheidend für die Aussa tersuchungsadressatinnen zu den übertrage transformiert worden, was dazu geführt hal Schätzgleichungen eingeflossen seien. Die: und die Modelle 1 bis 4 auf Seite 10 der em Zahlenbasis beruhen würden. Schon aufgr der ersten acht Modelle jeglicher Aussagekı
517. Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem rin eine fehlerhafte Transformation besteher den seien und welche Variablen von der fe Eine fehlerhafte Transformation der Daten Schätzgleichungen nicht auf den Berechnuı und 252). Die geschätzten Modelle behalter
518. Swisscom führt aus, dass gemäss Zif reitung explizit zu dokumentieren sei. Dies s gebnisse nur bedingt nachvollziehbar seien. ten Daten würden nicht übereinstimmen.
Schätzung ohne zusätzliches Angebot der
Sagres, Premier League). Anhand dieser B PPV-Übertragungen berücksichtigt seien. T nur die Spiele der Super League und der NL. 7 der empirischen Analyse. Die Regression Parameterwerte und Standardabweichung seien.
519. Entgegen der Ansicht von Swisscom reitung vollumfänglich und damit entsprect dokumentiert. Swisscom hat sowohl alle Di «do-files» der Datenaufbereitung erhalten. [ lich mit Geschäftsgeheimnis behafteten Da (vgl. Rz 36). Damit war Swisscom in der Lay nachzuvollziehen und eigene Berechnunc d_ppv_const mag es zutreffen, dass diese Spiele der Super League und der NLA enthi auf Seite 7 nicht nur mit den PPV-Übertragı In anderen Worten sind die Angaben über c Seite 7 im Empirischen Bericht konsistent. I vollziehbar und erkennbar, zumal Swisscom aus den an Swisscom offen gelegten do «merge_ppv_monthly». Anhand dieses do Swisscom offen gelegten do-files und Dater che Variablen aus den ursprünglich von Swi: ändert sich an den Schätzungen und deı nichts.
520. Swisscom bringt vor, das Sekretariat und VoD-Nachfrage falsch beurteilt. Die iso VoD-Übertragungen sei für die Frage der M gekraftig. Zum vom Sekretariat abgegrenz Sportangebot von Teleclub. Deshalb würder sige Rückschlüsse auf etwas gezogen, das
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iff. 9 der Richtlinien sei die Qualität der herange- Jekraft einer vorgelegten Studie. Die von den Unnen Spielen eingereichten Daten seien fehlerhaft ye, dass unplausible und fehlerhafte Werte in die 5 führe dazu, dass die Modelle 2 bis 4 auf Seite 7 pirischen Analyse auf einer fundamental falschen und der fehlerhaften Daten würden somit sieben aft entbehren.
Vorbringen von Swisscom nicht ersichtlich ist, wo- 1 sollte, welche Daten fehlerhaft transformiert wor- ıhlerhaften Transformation betroffen sein sollten.
ist nicht ersichtlich. Insbesondere basieren die igen für die Exklusivität im Antrag (vgl. Rz 161 ff. 1 ihre Aussagekraft.
f. 11 der Richtlinien der Prozess der Datenaufbeei in fehlerhafter Weise erfolgt, so dass Schätzer- Die Beschreibung im Anhang und die verwende- Gemäss Ziff. 23 der Beschreibung erfolge die Saison 12/13 (ATP, Challenge League, Liga Zon eschreibung wäre zu erwarten, dass alle anderen atsächlich enthielten die Daten d_ppv_const aber A. Ein weiteres Beispiel betreffe Modell 2 auf Seite mit den angegebenen Variablen ergebe nicht die en, die in der Empirischen Analyse dargestellt
hat das Sekretariat den Prozess der Datenaufbelend den Richtlinien für ökonomische Richtlinien atensätze (eigene und aufbereitete) als auch die as Sekretariat hat Swisscom sogar den ursprüngtensatz panel_master.dta vollständig offengelegt Je die Berechnungen des Sekretariats vollständig jen durchzuführen. In Bezug auf die Variable im an Swisscom versendeten Datensatz nur die ilt. Allerdings erfolgte die Schätzung von Modell 2 Ingen der Spiele der Super League und der NLA. lie Variablen und die Schätzung von Modell 2 auf Jies war für Swisscom auch ohne Weiteres nachdies selber festgestellt hat. Vor allem ist dies auch -files ersichtlich, insbesondere aus dem do-file -files (zusammen mit allen anderen gegenüber \satzen) ist für Swisscom ersichtlich, wie und welsscom angefragten Daten generiert wurden. Somit 1 Schlussfolgerungen des Empirischen Berichts
habe den Einfluss des PPV-Preises auf die PPVlierte Betrachtung der Nachfrage nach PPV- oder arktabgrenzung im vorliegenden Fall nicht aussaten Markt gehöre insbesondere auch das PPC- 1 aus den vorgenommenen Schätzungen unzuläsgar nicht im Modell abgebildet werde.
521. Es wurde ausführlich dargelegt, wesh. rücksichtigt werden kann (vgl. Rz 410).
522. Weiter bringt Swisscom vor, dass relev worden seien. Hinsichtlich des Modells 1 ers Kunden als Reaktion auf eine Preiserhöhur Fussball- oder Eishockeyspiels einen zusa grundlegender Mangel der vorgenommenen Alternativen geprüft worden seien. Die Kons auf die Preiserhöhung zu reagieren, nar Sportabonnement sowie mit Fernsehkonsu schliesslich geprüft worden, ob innerhalb de stattfände, wobei auch diesbezüglich nur werde. Ökonometrisch überprüft werde son Alles andere werde ausgeblendet.
523. Entgegen der Ansicht von Swisscom f verschiedene Alternativen und Möglichkeiteı behandelt die Marktabgrenzung die Möglich! oder Free-TV. Abgesehen davon, dass nich retisch in Frage kommenden Möglichkeiten auch keine weiteren Ausweichmöglichkeite ein SSNIP-Test, dass anderer Premium C tungsarten für Fernsehzuschauer nicht der Sport-Spielen zuzuordnen sind. Weil sich die der Nachfrage der Fernsehzuschauer ableit gung von Live-Sport-Spielen auch für die T handen (vgl. Rz 473). Zudem ist daran zu e dere die Frage zu beantworten ist, ob bes akzeptabler Weise zufriedenstellend erfülle bloss teilweise Austauschbarkeit nicht aus höchstens das Bedürfnis nach Freizeitgesta Live-Sport-Event erfüllen. Das Informationst des keine anderen Inhalte sondern ausschl len.
524. Swisscom bringt vor, dass der vom S mutete, aber nicht schlüssig quantifizierte
Preissetzungsspielräume in diesem Bereich tierte Rückgang der Nachfrage nach PPV ta 2.50 Franken auf 3.50 Franken zurückzufüh Vorhandensein disziplinierender Faktoren
[Geschäftsgeheimnis] der Konsumenten für
525. Es ist unerfindlich, worin Swisscom be hung einen disziplinierenden Faktor sieht. C nierung, zumal sie den Preis erhöhen konnt gar noch weiter erhöht!®! hat. Zudem geht di normalen Dienstleistung bei einer Preissteic
180 Vg]. auch Urteil des BVGer B-3332/2012 von
(06.01.2016).
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alb das PPC-Sportangebot von Teleclub nicht beante Handlungsalternativen ausser Acht gelassen cheine es von Vornherein unrealistisch, dass viele ig von 2.50 Franken auf 3.50 Franken statt eines tzlichen Film per VoD konsumieren würden. Ein Analyse bestehe darin, dass nicht alle relevanten umenten verfügten über unzählige Möglichkeiten, lich insbesondere mit einem Wechsel auf das m im Free-TV. In den Modellen 2 bis 4 sei aus- :s Angebots von Swisscom eine Kannibalisierung
ein Teil der Ausweichmöglichkeiten betrachtet it nur unstrittiges und wenig relevantes Szenario.
rift der Antrag in Bezug auf die Marktabgrenzung eingehend (vgl. Abschnitt B.4.1.2). Insbesondere keit des Wechsels auf das PPC-Sportabonnement it wie von Swisscom vorgebracht sämtliche theozu prüfen sind, ist festzustellen, dass Swisscom n aufführt.18° Überdies zeigt im vorliegenden Fall ontent und andere Verbreitungs- bzw. Vermarkn gleichen Markt wie die Übertragung von Live- > Nachfrage der TV-Plattformen nach Inhalten aus et (vgl. dazu auch Rz 267), sind bei der Übertra- 'V-Plattformen keine genügenden Substitute vorrinnern, dass bei der Substituierbarkeit insbesonimmte Leistungen den Bedarf der Nachfrager in n. Für eine zufriedenstellende Erfüllung ist eine reichend (vgl. Rz 385). Ein Spielfilm etwa kann tung bzw. Unterhaltung in analoger Weise wie ein yedurfnis nach Ligaberichterstattung vermögen iniesslich die relevanten Live-Sport-Spiele zu erfülekretariat aufgrund einer Trendextrapolation ver- Nachfragerückgang bei PPV nahelege, dass die 1 begrenzt seien. Falls der vom Sekretariat attestsächlich überwiegend auf die Preiserhöhung von ren sein sollte, würde dies ein klares Indiz für das darstellen. [Geschäftsgeheimnis] weise auf eine PPV hin.
| einem Nachfragerückgang durch eine Preiserhöffensichtlich bestand für Swisscom keine Diszipli- e, diesen Preis aufrecht erhalten und in der Folge e Nachfrage nach einem normalen Gut oder einer yerung üblicherweise zurück. Dies ist auch für ein
Monopol der Fall, das ein normales Gut ank Monopolist seinen Preis bis zum Gewinnma
526. Swisscom moniert, dass die verweno unplausible Eigenheiten aufwiesen. So seie rade gelieferten Rohdaten die Variable s_ s_supl_pay in die Schätzgleichung eingeflc Saison zwischen 183 und 229 der Super Le klärbar sei, lasse sich weder den Ausführun schiedenen Anhängen entnehmen. Gleiche: Analysen des Sekretariats könnten vor die: wertbaren Ergebnisse liefern.
527. Entgegen der Ansicht von Swisscom
offen gelegten do-files nachvollziehbar. Swis s_supl neben den einzelnen Spielen auch | schaltungen stellen auch Teil des Angebot sprechend stimmt die Anzahl von Live-Spo! Fussball- bzw. Eishockeyspielen in den jew
528. Swisscom bringt vor, dass wichtige Eir sichtigt worden seien: So hätten die im Fre rücksichtigt werden müssen. Stattdessen s Schätzgleichung entfernt und somit ein rele Nicht berücksichtigt worden sei auch, ob die Sport 1-3 verfügbar gewesen seien. Je nach Unterschiede ergeben. Ausserdem erscheiı lich aus der Analyse auszuklammern. So sei PPV eine Verschiebung hin zu den neuen stattfinde. Der offensichtliche Treiber für dé Kundenanzahl von Swisscom TV, würden ir
529. Swisscom verkennt, dass (auch bereit Free-TV nicht zu berücksichtigen ist (vgl. R weshalb das PPC-Sportangebot von Teleclı Auch wurde dargelegt, weshalb die Angebot pirie, Rz 23). Zudem spräche die von Swiss die vom Sekretariat vorgenommene Markte beobachtete Rückgang bei der PPV-Nachfr zuführen wäre. Dementsprechend hätte die Nachfrage nach PPV-Live-Sport-Events. Sc die wachsende Kundenzahl von Swisscom T auf Stationarität geprüft und allenfalls korrigi 33).
530. Swisscom bringt vor, die Zugrundelec rücksichtigung der im Free-TV verfügbaren | ten die Ergebnisse und deren Interpretation ergäbe, dass die Zahl der im Free-TV verfüc nis] negativen Einfluss auf die Nachfrage na« 3a als mit korrigierten Daten verbesserte \
182 gl. bspw. TIROLE (Fn 208), 66; HELMUT BEST
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ietet. Trotz eines Nachfragerückgangs erhöht ein ximum.12
leten Daten in den Modellen 2 bis 4 einige sehr n gemäss der vom Sekretariat aus den von Cinetsupl (welche nach einer weiteren Operation als ssen sei) generiert worden. Demnach sollen pro 2ague übertragen worden sein. Inwiefern dies ergen des Sekretariats im Dokument noch den ver- > gelte für die NLA im Eishockey. Die empirischen sem Hintergrund keine für die Untersuchung verist die Generierung der Variablen s_supl aus den sscom übersieht dabei, dass die Angebotsvariable Konferenzschaltungen beinhaltet. Die Konferenzs von Live-Sport-Events von Swisscom dar. Entt-Events nicht mit der Anzahl der ausgetragenen ailigen Ligen überein.
flussgrössen nicht oder nur unzureichend berück- e-TV verfügbaren Spiele als eigene Variable beeien die entsprechenden Spiele einfach aus der vanter Einflussfaktor nicht berücksichtigt worden. Spiele auf den anderen Plattformen über Teleclub Spielplan könnten sich hierbei nämlich erhebliche 1e es fragwürdig, die Angebotserweiterung gänzdenkbar, dass sich innerhalb der Nachfrage nach Angeboten ergebe, mithin eine Kannibalisierung as Wachstum bei PPV und VoD, die wachsende | der Analyse ebenfalls nicht berücksichtigt.
sim Antrag) ausführlich dargelegt wurde, weshalb z 418 ff.). Ebenfalls wurde ausführlich dargelegt, ıb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Rz 410). serweiterung auszuklammern ist (vgl. Anhang Emcom vorgebrachte Argumentation wenn schon für ‚bgrenzung, weil wegen der Kannibalisierung der age noch weniger auf die Preiserhöhung zurück- Preiserhöhung einen geringeren Einfluss auf die nliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Analyse V berücksichtigt, indem die abhängigen Variablen ert werden (vgl. Anhang Empirie, z. B. Rz 18 oder
jung von korrigierten Angebotsdaten und der Be- Spiele in einem verbesserten Modell 3a veränderwesentlich. Die danach durchgeführte Schätzung Jbaren Spiele einen statistisch [Geschäftsgeheimsh Spielen der Super League im PPV habe. Modell ‘ersion von Modell 3 deute darauf hin, dass eine
ER, Theorie der Industrieökonomik, 2012, 29 ff.
wesentliche im Antrag des Sekretariats get Free-TV keinen Einfluss auf die Nachfrage i
531. Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass er Angebotsdaten zugrunde gelegt werden. Es giertes» Modell 3a. Erneut ist festzuhalten, | Free-TV kein Substitut für die Übertragung und insb. Rz 445). Daran ändert nichts, d Spiele nicht über PPV ansehen, was im Übr
532. Swisscom bringt vor, eine Quantifizie Ausführungen im Verfügungsentwurf (insb. dell geschätzten Elastizitäten zugrunde lieg der Werte der Vorjahre. Eine solche Extra Einflussfaktoren keine seriösen Rückschlüs die Nachfrage nach PPV zu.
533. Hierzu ist festzuhalten, dass die Ausfü Auswirkungen der Preiserhöhung auf die N behandeln vielmehr die Frage, ob die Preise Selbst ohne Betrachtung der von Swisscon tatsächlichen Umsätze, dass Swisscom mit wiederum erlaubt Rückschlüsse auf die Mar
534. Swisscom macht auch geltend, dass und PPV Fussball falsch beurteilt worden s siere auf Monatsdaten. Häufig fänden Eishc gen oder nicht zur selben Zeit statt. Es sac aus, wenn teilweise beide Sportarten im selb lich, inwiefern unter diesem Blickwinkel au Aussagen getroffen werden könnten. Viele | ten dürften sich für das Sport-Abo entscheic
535. Entgegen der Ansicht von Swisscom Bezüge die Wechselwirkungen zwischen Ei: pirie, Rz 27 f.). Hinsichtlich der Rüge des ni festzuhalten, dass sich gerade dabei eine al und Eishockey nicht direkt beobachten lässt einheitlichen Preis angeboten, sowohl als © Rahmen von PPV-Bezügen (vgl. Rz 425).
536. Swisscom bringt vor, dass Unterschie« die keine Rückschlüsse auf die Bedeutung von Swisscom TV bemesse das Sekretariat zwischen Januar 2010 und Mai 2013. Dies: seine Analyse hätte das Sekretariat deshal müssen. Dieser Ausschluss sei nicht erfolgt retariat selbst davon ausgehe, dass ein nicl teile von Swisscom TV zurückzuführen sei. also den in Frage kommenden Erklärungsa hen müssen. Dies sei nicht geschehen. Das keine wesentlichen Sachverhaltsabklärunge
537. Entgegen der Ansicht von Swisscom zug auf das Sportangebot von Teleclub, wei
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roffene Annahme, nämlich dass das Angebot im m Pay-TV hat, unzutreffend sei.
itgegen der Ansicht von Swisscom keine falschen ‚ besteht mithin keine Veranlassung für ein «korri- Jass die Übertragung der SRG von 36 Spielen im der ganzen Liga im Pay-TV darstellt (vgl. Rz 439 ass die Endkunden die im Free-TV verfügbaren igen nicht anders zu erwarten ist (vgl. Rz 445).
rung einer Preiserhöhung sei nicht möglich. Den Tabelle 15) würden denn auch keine in einem Moen, sondern lediglich eine Extrapolation aufgrund polation lasse aufgrund der zahlreichen anderen se auf die Auswirkungen der Preiserhöhung auf
hrungen in Rz 555 (und insb. Tabelle 15) nicht die jachfrage nach PPV betreffen. Die Ausführungen rhöhung im Juli 2012 für Swisscom profitabel war. 1 kritisierten trendextrapolierten Werte zeigen die der Preiserhöhung die Umsätze erhöht hat. Dies ktstellung von Swisscom.
die Wechselwirkungen zwischen PPV Eishockey seien. Die Analyse dieser Wechselwirkungen bayckey- und Fussballspiele nicht an denselben Taye somit wenig über eine Substitutionsbeziehung en Monat konsumiert würden. Es sei nicht ersichtf der Basis von Monatsdaten überhaupt seriöse Konsumenten mit einer Vorliebe für beide Sportarlen. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden.
sind Monatsdaten sehr wohl geeignet, für PPVshockey und Fussball zu prüfen (vgl. Anhang Emcht berücksichtigten Sportpakets von Teleclub ist fällige Substitutionsbeziehung zwischen Fussball . Eishockey und Fussball werden jeweils zu einem Teil des gleichen Sport-Pakets PPC als auch im
Je zwischen der Deutschschweiz und der Romanles Teleclub-Sportangebots zuliessen. Den Erfolg einzig anhand der Kundenzahlen von Swisscom > Zahlenangaben seien nicht sportspezifisch. Für b alle Nicht-Sport-Einflussfaktoren ausschliessen und könne auch gar nicht gelingen, weil das Sek- 1t bemessener Erfolgsanteil auf die anderen Vor- Das Sekretariat hätte in der empirischen Analyse nsätzen für die regionalen Unterschiede nachge- Sekretariat habe hierzu — soweit ersichtlich — auch n vorgenommen.
berücksichtigt die Analyse Kundenzahlen mit Be- | die Deutschschweiz und die Romandie sich beim
Sportangebot unterscheiden. In der Roman satz zur Deutschschweiz nur bei Swisscom Umstand ist klar sportspezifisch. Die Analy schweiz und der Romandie beim Sportange gegenüber den KNU zu untersuchen. Und r von Swisscom TV zu bemessen. Dabei be ausführt verschiedene Einflussfaktoren: inst grad, die VDSL-Abdeckung, Cablecom als V anderen relevanten Nicht-Sport-Einflussfak nicht ansatzweise auf.
538. Swisscom macht geltend, das Sekre chend der bisherigen Praxis abgegrenzt. Di hatten in der Vergangenheit im vorliegend Märkte abgegrenzt: Den Markt für die Ub schauer (Uber CATV-Netze) und einen Payreitstellungsmarkt fur Pay-TV-Content sei di tiert worden. Für die Aktivitäten von Teleclı Endkundenmarkt abgestellt.
539. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine | nisse im Einzelfall vorzunehmen ist. Dies b sprechung, indem es ausführt, dass die Be: Marktgegenseite anknüpft und somit auf eir erhebliche Veränderung der Marktverhältnis fertigen, auf frühere Beurteilungen abzustell liegenden Sachverhalt in jedem Einzelfall z lassen. Insbesondere bei sehr dynamischen ger Jahre deutlich verändern. Es ist daher v gegriffen werden sollte, die teilweise über Parteien nicht darauf vertrauen, dass sich c fünf oder mehr Jahren oder die WEKO be keine neuen Erkenntnisse gewonnen hat." die frühere Praxis eingegangen und haben 475).
540. Swisscom bringt vor, die Wettbewerbs Bereitstellungsmarkt angenommen. Die We bisher stets einen Pay-TV-Markt für den B schauer abgegrenzt. Es sei sehr wohl zwisc rüber sich der Antrag hinwegsetze. Zudem | Pay-TV-Inhalten auf das Verhältnis zwische
541. Hierzu ist festzuhalten, dass entgege Plattformen die relevante Marktgegenseite c sehzuschauer (vgl. Rz 386). Ausgangspun von Teleclub. Dieses definiert die TV-P Plattformen stehen den TV-Programmvel Plattformen fragen bei den TV-Programmve ses Inhalts, um diesen an die Fernsehzusı
183 gl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28.01. mente,
184 /gl. RPW 2015/3, 388 Rz 186, Swisscom Dir
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die ist das Sportangebot von Teleclub im Gegenerhältlich (vgl. Anhang Empirie, Rz 37 ff.). Dieser se nutzt den Unterschied zwischen der Deutschbot, um die Wettbewerbsfähigkeit von Swisscom icht wie Swisscom ausführt, um einzig den Erfolg rücksichtigt das Sekretariat wie Swisscom selber yesondere die Sprachregion, den Urbanisierungs- /ettbewerber und zweisprachige Kantone. Welche toren zu berücksichtigen wären, zeigt Swisscom
tariat habe vorliegend die Märkte nicht entspre- 2 Wettbewerbsbehörden und die Rechtsprechung len Zusammenhang nur zwei sachlich relevante artragung von Fernsehsignalen zum Fernsehzu- TV-Markt bzw. Markt fur Bezahlfernsehen. Ein Beagegen weder abgegrenzt, noch überhaupt disku- ıb habe die WEKO bisher stets auf den Pay-TV-
Marktabgrenzung aufgrund der konkreten Verhältestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtstimmung des relevanten Markts an die Sicht der en strittigen Einzelfall fokussiert.*°? Soweit keine se offensichtlich erkennbar ist, kann es sich rechten. Die WEKO ist aber verpflichtet den zugrundeu ermitteln und neue Erkenntnisse einfliessen zu Märkten kann sich die Marktsituation innert wenion vornherein fraglich, ob dabei auf Fälle zurückzehn Jahre zurück liegen. Jedenfalls können die lie Marktsituation heute gleich präsentiert wie vor i der Sachverhaltsabklärung in der Zwischenzeit 4 Im Übrigen sind die Wettbewerbsbehörden auf sich damit auseinandergesetzt (vgl. Rz 403 und
behörden und Gerichte hätten noch niemals einen ttbewerbsbehörden und Gerichte hätten nämlich ezug von Pay-TV-Inhalten durch die Fernsehzuhen Bezug und Bereitstellung unterschieden, wojeziehe sich der Pay-TV-Markt für den Bezug von n Pay-TV-Anbieter und Fernsehzuschauer.
n der Ansicht von Swisscom vorliegend die TVler Content Anbieter darstellen und nicht die Fernkt für die Marktabgrenzung ist das Sportangebot lattformanbieter als Marktgegenseite. Die TVanstaltern gegenüber (vgl. Rz 402). Die TVranstaltern Inhalt nach bzw. die Bereitstellung diechauer weiterzugeben. Überdies ist festzuhalten,
2015, RPW 2015/1, 134 f. E. 3.2, Hors-Liste Medikaectories AG/Search.ch AG.
dass aus dem von Swisscom zitierten Entsc tige Entwicklung noch nicht restlos absehbs im Bereich der Übertragungsmöglichkeiten stehen. Zu welchem Zeitpunkt die Übertra Substitut in Frage kommen wird, ist heute (bzw. heute Swisscom) stand damals nicht war damals vielmehr zwingend auf die Übe wiesen. Davon kann seit dem Markteintritt \ mehr sein.
542. Swisscom führt aus, ein Bereitstellung raum mangels Nachfrage gar nicht. Auf Seit gen Zuschauerinteresses und der Präferen chungsrelevanten Zeitraums gar kein Bedür Angebots bestanden. Und es habe schon Schweizer Fussball- und Eishockeyübertrac det dies mit den brachliegenden Übertragun: sowie des Schweizer Eishockeys, weil sich
543. Hierzu ist festzuhalten, dass zwische und der Verbreitung des Teleclub-Sportang terscheidung zwischen TV-Plattformen unc stalter fragen Übertragungsrechte nach, we men verarbeiten. Die TV-Plattformen frage treten TV-Plattformen als Programmveranst und finanzielle Ressourcen verfügen. Dann eben als Programmveranstalter auf. Zudeı Plattform eine Nachfrage nach dem Teleclul Erinnerung zu rufen, dass sich die Situatio Plattformmarkt im November 2006 wesentlic vor dem Eintritt von Swisscom das Teleclu chende Nachfrage bestand. Daran ändert a Durchleitung des Teleclub-Signals verpflicht
544. Swisscom bringt vor, der Verfügung: nach Bündelangeboten. Endkunden der TVder Übertragungswege nicht mehr nur isolie gebündelte Kommunikationsdienstleistunge dene aus Sicht der Verbraucher nicht aus Markt zuzuordnen sind, wenn die etablierte duktbündels anbieten und der durchschnittlic Diese Nachfrage nach Bündelangeboten he zu untersuchenden Substitutionsbeziehung Teil eines Gesamtfernsehangebots. Ein B Free-TV-Angebot könne deshalb ohne Wei einem zusätzlichen Pay-TV-Angebot sein.
545. Hierzu kann auf die Ausführungen in F
185 Vgl. RPW 2005/2, 370 Rz 75, Swisscom — Ci
186 Vgl. RPW 2007/3, 406 f. Rz 84 ff., Teleclub A
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heid gerade hervorgeht, dass damals die zukünfar war. Die WEKO wies darauf hin, «dass derzeit von Pay TV keine Substitute zum Kabelnetz begung von Fernsehsignalen über DSL als echtes noch nicht messbar.»"®° Cinetrade bzw. Teleclub mit den TV-Plattformen in Konkurrenz. Teleclub rtragung Uber die TV-Plattformen der KNU angeon Swisscom TV im November 2006 keine Rede
smarkt existiere im untersuchungsrelevanten Zeiten der Kabelnetzbetreiber habe wegen des gerinz für Free-TV für wesentliche Teile des untersufnis nach der Bereitstellung des Teleclub Pay-TVgar kein Bedürfnis nach der Bereitstellung von Jungen im Pay-TV bestanden. Swisscom begrün- Jsrechten für die höchste Schweizer Fussball-Liga damals niemand darum beworben hätte.
n der Nachfrage nach den Übertragungsrechten ebots zu unterscheiden ist. Dies geht mit der Un- | Programmveranstalter einher. Programmveran- Iche sie zu Sendungen und letztlich zu Programn dann diese Programme nach. Möglicherweise alter auf, sofern sie über ausreichend technische treten sie indes nicht als TV-Plattformen sondern mn hatte Swisscom seit November 2006 als TV- 9-Sportangebot. In Bezug auf die KNU ist dabei in n vor und nach Eintritt von Swisscom in den TVh unterscheidet. Allerdings haben die KNU bereits b-Sportangebot übertragen, mithin eine entspreuch nichts, dass gewisse KNU kartellrechtlich zur et waren.18®
santrag ignoriere die Nachfrage der Endkunden -Plattformanbieter würden infolge der Konvergenz rt die Übertragung von Fernsehsignalen, sondern n nachfragen. Es sei anerkannt, dass verschietauschbare Produkte einem einzigen sachlichen n Anbieter diese Produkte im Rahmen eines Proche Konsument die Produkte im Bündel nachfragt. ‚be vorliegend bedeutsame Auswirkungen auf die en. Zudem sei der Konsum eines Sportangebots ündelangebot mit einem qualitativ hochwertigen teres substituierbar mit einem BUndelangebot mit
2Z 242 verwiesen werden.
netrade.
546. Gleichzeitig bringt Swisscom vor, dass abstelle. Es sei richtigerweise auf die Mark stellen.
547. Auch hierzu kann auf die Ausführung der Ausführungen in Rz 455 ff. und Rz 46; festzustellen, dass sich Swisscom in ihrer A spricht: einerseits soll die Nachfrage der E werden und andererseits soll nicht auf die | TV-Plattformanbieter als Marktgegenseite a
B.4.2 Beurteilung der Marktstellung
548. Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als mark rere Unternehmen, die auf einem Markt als von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbe Umfang unabhängig zu verhalten, insbeson: lichkeiten haben; entscheidend ist die Mögli nehmens in einem bestimmten Markt. Markt Belangen entscheidende Wettbewerbsparaı den nach eigenem Gutdünken festlegen. Mit hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dé ist, sondern auch konkrete Abhängigkeits schende Stellung lässt sich nicht anhand fi mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf hat dazu verschiedene Beurteilungskriterien
549. Die Vorabklärung zu dieser Untersuch Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG im nati Übertragung von Digital-TV ergeben. Auf die zu erwarten (vgl. Rz 400 f.). Die Marktstellur schliesslich in den Bereitstellungsmärkten z
B.4.2.1 Frühere Beurteilungen der Markt
550. Das Bundesgericht kam 2003 zum ‘ in der Deutschschweiz wohl eine marktmäc WEKO bei der Prüfung des Zusammenschlt gungen festgehalten, dass Cinetrade mit Ti eine fuhrende Marktstellung im Bereich Payauf dem Endkundenmarkt bis heute wohl we Verfahren aber die Stellung von Teleclub at
187 Vgl. zum Ganzen BGE 139 | 72, E. 9.3.1 (=F al. WEKO, m.w.Hinw.; Urteil des BVGer, RPW 2 politik Swisscom ADSL, m.w.Hinw.
AG/ WEKO/REKO WEF.
189 RPW 2005/2, 379 Rz 169, Swisscom/Cinetra
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das Sekretariat auf die Nachfrage der Endkunden tgegenseite, d. h. die TV-Plattformanbieter abzuen in Rz 242 verwiesen werden. Beim Vergleich ff. der Stellungnahme von Swisscom ist zudem \rgumentation zur Marktabgrenzung selber widerndkunden nach Bündelangeboten berücksichtigt Nachfrage der Endkunden, sondern diejenige der bgestellt werden.
beherrschende Unternehmen einzelne oder meh- ‚ Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich rn, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem lere wenn diese keine zumutbaren Ausweichmögchkeit des unabhängigen Verhaltens eines Unterbeherrschende Unternehmen können in wichtigen neter ohne Rücksicht auf Mitbewerber bzw. Kun- ‘der Änderung des Kartellgesetzes im Jahre 2003 iss nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen verhältnisse zu prüfen sind. Eine marktbeherrxer Kriterien bestimmen, sondern ist im Einzelfall dem relevanten Markt zu entscheiden. Die Lehre entwickelt.'#7
ung hat keine Anhaltspunkte für eine unzulässige onalen Plattformmarkt für die leitungsgebundene sem Markt sind allenfalls Wettbewerbswirkungen ig der Untersuchungsadressatinnen ist daher ausu prüfen.
stellung von Teleclub
schluss, dass Teleclub auf dem Markt für Pay-TV 'htige Anbieterin sei.!%® Zwei Jahre später hat die Isses von Swisscom und Cinetrade in ihren Erwaaleclub in der Deutschschweiz nach wie vor über TV verfüge. 18° An dieser starken Stellung hat sich nig geändert. Entscheidend ist für das vorliegende if den Bereitstellungsmärkten.
PW 2013/1, 129 E. 9.3.1), Publigroupe SA et 015/3, 626 ff. Rz 310 ff., Sanktionsverfügung - Preis-
RPW 2003/4, 912, E. 5.2.2, Cablecom GmbH/Teleclub
de.
B.4.2.2 Allgemeines zur aktuellen Beurte
551. Die Marktstellung von Teleclub auf ı verschiedenen [Geschäftsgeheimnis] Übert schaft Cinetrade erworben hat. Für die Bel erster Linie die Übertragungsrechte der nati tung, die Cinetrade direkt von den jeweiligeı
552. Im Zusammenhang mit der Vergabe langjährige Praxis der EU-Kommission.?°® [ prägt, nämlich bezüglich der Übertragungsre deutschen Bundesliga (2005) und der ent spiel und Fortführung dieser Praxis ist der B 12. Januar 2012 uber die Zentralvermarktur den jeweils durch eine Meldung des betro UEFA 1999 ein Vermarktungskonzept fur d stellung. Gemäss Einschätzung der EU-Ko lerdings eine unzulässige Wettbewerbsabre weise der Europäischen Union (AEUV; f übertragen Verwertungsrechte an einen zen heitlichen Preis verkauft. Kaufinteressenten genüber. Damit stelle die gemeinsame Ve Preise sowie über die Einschränkung der Vergabepraxis der als Premium Content g EU-Kommission, auch eine Einschränkung « märkten zur Folge haben.!°®
553. Inwiefern die Zentralvermarktung ( gungsrechte eine unzulässige Wettbewerbs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahre tung, dass Inhaber exklusiver Übertragung: wisse Marktmacht erhalten. Insbesondere \ Jahre exklusiv vergeben werden und folglic herrschende Stellung des Rechteinhabers wv Inhaber dieser Rechte umso mehr Marktma langfristiger die Übertragungsrechte ausges
554. Das Sportangebot von Teleclub umf
555. Diese Analyse wird durch die Art un Preise für die PPV-Spiele anheben konnte. hat Teleclub durch die Verbindung des Sp Markt für PPV-Spiele geschaffen (vgl. Rz 4 Preis zwar die Nachfrage nach PPV-Spieleı ten, dass sich die Preiserhöhung um 40 % f heimnis] Trendumkehr bei der Nachfrage |
190 Für eine Zusammenfassung der europäische Sports (DAF/COMP/WD(2010)56), Note by the I
191 EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23. 192 EU-Kommission, COMP/C-2/37.214 vom 19.
193 Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vo
194 Bundeskartellamt, Beschluss B6-114/10 vom 195 EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.
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ilung
Jen Bereitstellungsmärkten hat ihren Ursprung in ragungsrechten, welche die Vermarktungsgesellirteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind in onalen Eishockey- und Fussballligen von Bedeu- 1 Sportverbänden erworben hat.
> von Fussballübertragungsrechten existiert eine Diese ist in erster Linie von drei Entscheiden ge- :chte der UEFA Champions League (2003), der Jlischen Premier League (2006)'”°. Jüngstes Beieschluss des deutschen Bundeskartellamtes vom 1g der Fussball-Bundesliga.!”* Die Verfahren wurffenen Verbandes ausgelöst. Erstmals legte die ie Champions League vor und ersuchte um Freimmission stellt die gemeinsame Vermarktung alde gemäss Art. 101 (1) Vertrag Uber die Arbeitsüher Art. 81 EGV) dar. Die einzelnen Vereine tralen Verband, der diese als Paket zu einem einsehen sich dadurch einem Angebotsmonopol germarktung eine horizontale Absprache über die Erzeugung und des Absatzes dar. Die exklusive eltenden Fussballrechte könne deshalb, gemäss les Wettbewerbs in den nachgelagerten Fernsehler Schweizer Eishockey- und Fussballübertrasabrede gemäss Art. 5 KG darstellt, ist allerdings ans. Für das vorliegende Verfahren ist von Bedeusrechte aufgrund von Exklusivität immer eine gewenn die Rechte als Gesamtpaket über mehrere h ein Markteintritt schwierig ist, ist eine marktbejahrscheinlich. Grundsätzlich gilt dabei, dass dem cht verliehen wird, je umfassender, exklusiver und taltet sind.
asst [Geschaftsgeheimnis].
1 Weise bestatigt, wie Teleclub im Juli 2012 die Wie im Rahmen der Marktabgrenzung erwähnt, ortpakets mit dem Basispaket einen künstlichen 56). Gemäss Abbildung 15 sank mit steigendem 1, doch lässt die Aufstellung in Tabelle 15 vermuür Teleclub gelohnt hat: Trotz einer [Geschäftsgewar der Umsatz mit Live-Sport-Events nach der
n Fallpraxis: OECD Roundtable on Competition and Jelegation of the European Union, 2010.
7.2003, UEFA Champions League.
1.2005, Medienrechte an der deutschen Bundesliga.
12. Januar 2012.
7.2003, UEFA Champions League, Rz 116.
Preiserhöhung höher als der hypothetische sender Nachfrage (Trend 2012/13). Da die praktisch Null sind, ist daher davon auszuge bel war. Teleclub konnte folglich den Preis g bei einer sehr starken Marktstellung möglich
Saison 2008/09 2009/10 PPV-Angebo
Anzahl PPV-Bezüge |[GG] [GG]
Preis In Franken 1 2.5
Umsatz in Franken [GG] [GG]
PPV-Angebot Saison
Anzahl PPV-Bezüge | [GG] [GG] Preis in Franken 1 2.5 Umsatz in Franken [GG] [GG]
Tabelle 15: Umsatze mit PPV-Spielen total |
B.4.2.2.1 Stellungnahmen zu Allgemein I. Stellungnahme von Swisscom
556. Swisscom bringt vor, das Sekretariat \ dem Plattformmarkt im untersuchungsrelev: polstellung, zumindest aber über eine ausge verfügt. Wenn das Sekretariat die Stellung
ausser Acht lasse, könne es die Frage einer Fähigkeit von Teleclub, gegenüber Cableco beurteilen.
557. Es trifft zu, dass eine starke Stellung einer starken Stellung auf dem vorgelagert verhalt zeigt, dass kein TV-Plattformanbiete angebot von Teleclub, einzelne Live-Spiele übertragen kann. Zudem konnte bis Juni 20 ares Angebot von Teleclub verbreiten (vgl. | von Swisscom, insbesondere auch Cablecoı lung von Teleclub auf den Bereitstellungsmä Somit wäre es nicht notwendig, die Markt: hungsweise deren Entwicklung zu untersucl Gegenmacht geprüft (vgl. Rz 581 f.).
196 Zusätzlich wurden in der Saison 2012/13 die res und die Premier League übertragen.
197 Angebot ohne ATP Tour, Challenge League,
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Umsatz ohne Preiserhöhung bei konstant wach- Grenzkosten für ein zusätzlich bezogenes Spiel hen, dass die Preiserhöhung für Teleclub profitajrofitabel um 40 % erhöhen, was in der Regel nur 1 ist.
2010/11 2011/2012 | 2012/13 Trend ohne Preiserhöhung
t Saison 2012/13 ausgebaut!
[GG] [GG] [GG] [GG] 2.5 2.5 3.5 2.5 [GG] [GG] [GG] [GG] 2012/13 unter konstantem Angebot *9” [GG] [GG] [GG] [GG] 2.5 2.5 3.5 2.5 [GG] [GG] [GG] [GG]
Ind bei konstantem Angebot
es zur aktuellen Beurteilung
yerkenne die Quasi-Monopolstellung der KNU auf anten Zeitraum. Die KNU hatten Uber eine Mono- »sprochen starke Stellung auf dem Plattformmarkt von Cablecom als Marktgegenseite von Teleclub allfalligen marktbeherrschenden Stellung oder die m Geschaftsbedingungen zu erzwingen, gar nicht
auf einem nachgelagerten Markt Gegenmacht zu an Markt darstellen kann. Der festgestellte Sachr ausser Swisscom das vollständige lineare Sport- PPV oder das Angebot von Teleclub en frangais 12 kein IPTV-Anbieter ausser Swisscom ein line- XZ 162 ff.). Damit zeigt sich, dass die Konkurrenz n, offensichtlich keine Gegenmacht zur Marktstelrkten (vgl. Abschnitte B.4.2.4 ff.) aufbauen konnte. stellung der KNU auf dem Plattformmarkt bezienen. Gleichwohl hat das Sekretariat die Frage der
ATP Tour, die Challenge League, die Liga Zon Sag-
Liga Zon Sagres und Premier League.
558. Swisscom macht geltend, das Sekret: Beurteilung der Marktstellung der Untersuc Zeitraum.
559. Dazu ist festzuhalten, dass der Umfan eine Frage der Marktabgrenzung ist: Free-1 zuordnen (vgl. Rz 439 ff.). Selbst wenn ohr nierenden Effekten gesprochen werden mü cher das Free-TV-Angebot ist. Bei Schweiz daher wegen der Angebotsdehnung der SF lichsten in Erscheinung treten. Wenn diese | zu beobachten ist, dann ist darauf zu schl ganzen untersuchungsrelevanten Zeitraum
B.4.2.3 Zeitliche Dimension
560. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlic ode Herbst 2006 (Start Swisscom TV) bis nachträglicher Entwicklungen ist nur bedinc Schlüsse auf die frühere Situation zulassen. tellrechtliche Sanktionierung eines in der
Marktverhaltens geht. Gerade mit Blick auf fahrens verbietet sich eine zeitliche Vermisc sen aus anderen Zeitperioden.*% Zu berück lung — wie sich nachfolgend zeigt —
entsprechende Beurteilung gilt daher nur fu
B.4.2.3.1 Stellungnahmen zur zeitlicher I. Stellungnahme von Swisscom
561. Gemäss Swisscom verletze das Sek worfenen Verhaltensweisen würden sich at Dezember 2013 beziehen; der Verfügungsz aktuellen Marktverhältnissen im Jahr 201! chungsrelevanten Zeitraum zwischen Okto bedeutsame Umwälzungen auf dem Fernse' untersuchen müssen, inwieweit sich die Me raum von Oktober/November 2006 bis Dez dies auf die rechtliche Beurteilung der vorge
562. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die vi von Oktober 2006 bis Dezember 2013 richte verhaltsermittlungen auf diesen Zeitraum Swisscom zum Schluss gelangt, der Verfügı Jahr 2015. Selbst wenn dem so ware, ist d stehen, wonach sich die Verhältnisse (insb. geändert hätten.
563. Zu den vorgebrachten Veränderungen dass die Untersuchung verschiedene abzug
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ıriat verkenne die Bedeutung des Free-TV für die hungsadressatinnen im untersuchungsrelevanten
g der Berücksichtigung von Free-TV grundsätzlich "V und Pay-TV sind nicht dem gleichen Markt zu- 1e Zugehörigkeit zum gleichen Markt von disziplisste, so wären diese umso grösser je umfangreier Fussballübertragungen müssten diese Effekte G auf 36 Spiele in der Saison 2012/13 am deut- Disziplinierung nicht einmal in der Saison 2012/13 iessen, dass etwaige disziplinierende Effekte im nicht vorhanden waren.
h die Verhältnisse in der massgeblichen Zeitperiheute zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung jt möglich, nämlich dann, wenn diese zwingende Im Übrigen ist entscheidend, dass es um die kar- Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen den strafrechtlichen Charakter des Sanktionsver- :hung der massgeblichen Umstände mit Ereignissichtigen gilt es insbesondere, dass die Marktstelstark von [Geschäftsgeheimnis] abhängt. Die ‘den Zeitraum, [Geschäftsgeheimnis].
ı Dimension
etariat den Untersuchungsgrundsatz: Die vorge- If den Zeitraum von Oktober/November 2006 bis intrag basiere dagegen zum grossen Teil auf den >. Im über sieben Jahre umfassenden untersuber/November 2006 und Dezember 2013 hätten hmarkt stattgefunden. Das Sekretariat hätte daher rktverhältnisse im untersuchungsrelevanten Zeitember 2013 verändert hätten und inwieweit sich worfenen Verhaltensweisen auswirken würde.
orliegende Untersuchung explizit auf den Zeitraum t (vgl. Rz 2). Folglich beschränken sich die Sach- (vgl. Abschnitt A.4.3). Es ist unerfindlich, wie ingsantrag basiere auf aktuellen Verhältnissen im arauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte bebei den Sportübertragungsrechten) massgeblich
| auf «dem Fernsehmarkt» ist darauf hinzuweisen, renzende Märkte feststellt. Es gibt nicht den einen
127 E. 9.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO.
Fernsehmarkt. Zudem haben sich die Verhi dert. Cinetrade bzw. Teleclub verfügte im re Schweizer Eishockey- und Fussballligen übe
Il. Stellungnahme von Sunrise
564. Gemass Sunrise handle es sich beim club bzw. Swisscom nicht um ein abgescl auch die Feststellung irreführend, wonach ( 2013» erfasse. So gelange der Antrag de: gleichbehandlung bis heute andauere. Zude mit der problematischen Bestimmung nach fest, dass das Verhalten betreffend Koppelu heute andauere. Ob aktuell auch der Tatbe: sei zu wenig klar. Dass das gemäss Antrag ı andauere, ergebe sich schliesslich auch aı Internetseite von Teleclub (vgl. vgl. www.te ob das missbräuchliche Verhalten weiterhir der Sanktionsbemessung von Bedeutung. E Basisbetrages der Sanktion die Umsätze an das zu sanktionierende Verhalten länger : schlag zur Folge hätte.
565. Hierzu kann auf die Ausführungen in F
B.4.2.4 Nationaler Markt für die Bereitste im Rahmen eines Liga-Wettbewe
B.4.2.4.1 Aktueller Wettbewerb
566. Teleclub ist der einzige Anbieter in di damit 100 %.
567. Allenfalls könnte noch von den Sport nierender Einfluss auf den Bereitstellungsm Plattformanbieter aufgrund des umfangreich tung des Teleclub Sportangebots verzichte können bezüglich Übertragungs- und Beric bung mit den Angeboten von Teleclub verg| tragenen Spiele über einen längeren Zeitrat als einziger Marktteilnehmer eine umfassen davon auszugehen, dass Teleclub durch di sich auf dem Bereitstellungsmarkt in wesen
568. Damit besteht kein aktueller Wettbew Schweizer Fussballübertragungen im Rahm B.4.2.4.2 Potentieller Wettbewerb
569. Das umfangreiche Sportrechte-Portf Strategie, die Cinetrade und Swisscom im vereinbart haben (vgl. Abschnitt A.4.3.4.1).
570. Swisscom bringt in diesem Zusamme rechten (z.B. die schweizerischen Fussball-
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Itnisse bei den Ubertragungsrechten nicht veränlevanten Zeitraum insbesondere für die höchsten r 100 % der relevanten Sportübertragungsrechte.
verfahrensgegenständlichen Verhalten von Tele- ılossenes Marktverhalten. Dementsprechend sei lie «vorliegende Verfügung Verhaltensweisen bis ; Sekretariats selber zum Schluss, dass die Unm sei der Vertrag zwischen Sunrise und Teleclub wie vor in Kraft. Ebenfalls stelle das Sekretariat ng von Sportpaket mit Basis- bzw. Grundpaket bis stand der Geschäftsverweigerung noch erfüllt sei, Jes Sekretariats missbräuchliche Verhalten weiter ıs öffentlich zugänglichen Informationen wie der leclub.ch, v. a. www.teleclub.ch/abo). Die Frage, 1 andauere, sei insbesondere auch für die Frage -s müssten in diesem Fall fur die Bemessung des derer Jahre herangezogen werden. Zudem würde ındauern, was einen entsprechend höheren Zu-
2Z 509 verwiesen werden.
slung von Schweizer Fussballübertragungen rbs im Pay-TV
esem Markt. Der Marktanteil von Teleclub beträgt
übertragungen im Schweizer Free-TV ein disziplijarkt ausgehen. Dies wäre der Fall, wenn die TV- 1en Sportangebots im Free-TV auf eine Aufschaln könnten. Insbesondere die Angebote der SRG hterstattungsqualität sowie der Programmumgeichen werden. Da allerdings die Anzahl der überim stark begrenzt ist (vgl. Rz 439 ff.) und Teleclub de Liga-Berichterstattung anbieten kann, ist nicht e Übertragungen der SRG daran gehindert wird, lichem Ausmass unabhängig zu verhalten.
rb im nationalen Markt für die Bereitstellung von en eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV.
olio von Cinetrade ist das Resultat einer Content- Anschluss an den Zusammenschluss von 2004
:nhang vor, dass die Inhaber von Übertragungs- - oder Eishockeyligen) diese Rechte in der Regel nur für eine bestimmte Zeit exklusiv an eine Senderechte habe zwar während der verein| verwerten. Gleichzeitig müsse er aber damit liert und die von ihm getätigten Investitioner In jeder Ausschreibungsrunde würden die k dabei völlig offen. Es handle sich also um ei werb, bei der alle Marktteilnehmer grundsät
«Es findet ein Wettbewerb um den Me: tragungsrechte alle fünf Jahre ausge: sich anlässlich der letzten Ausschreibı Bestreben gescheitert. Es steht ihr se bungen wieder mitzubieten. Die Koste für alle Unternehmen grundsätzlich die dass die getätigten Investitionen bei de an einen Mitbewerber nutzlos werden.
571. In Ausschreibungsmärkten kann ein ten Vergabe erreicht werden. Grundsätzlic schreibung wieder offen sein, wodurch in : vermutlich einfacher ware.*°9 Für die Einsch levanten Markt bedeutet dies, dass die Exkl bzw. dem Rechteverwerter eine gewisse Mi che aber unter Umständen durch regelmässi kann. Dazu ist allerdings anzumerken, dass gungsrecht in einem ordentlichen Vergabev dass dem Rechteinhaber ex post unter Ur kommt.2°° Nur im Falle von faktisch tiefen M potentielle Wettbewerb einen disziplinierenc
a. Markteintrittsschranken potentieller Kc
572. Cinetrade nennt die KNU und allen vc im Pay-TV-Bereich. Als weitere mögliche Kı men wie Sunrise sowie Sportrechtevermarkt stellbar wäre der Markteintritt eines ausl Canal+ und Sky Deutschland. In Bezug auf d Markt stellt sich die Frage, inwiefern potenti von Übertragungsrechten gewinnen können
573. [Geschaftsgeheimnis]**' [Geschäftsg soweit ersichtlich weder Sky Deutschland | notwendigen Ubertragungsrechte selbst zu von ausgegangen werden, dass Sky Deut: Konkurrenz auf dem relevanten Markt einer
199 BSK KG-REINERT/BLOCH (Fn 138), Art. 4 Abs Holding AG/Batigroup Holding AG.
200 Ygl. PAUL KLEMPERER, Bidding Markets, Appe (DAF/COMP(2006)31), 2006, 262.
201 Sky Deutschland hält auf seiner Homepage e keine Kunden in der Schweiz beliefern und verw
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2n Verwerter vergeben würden. Der Erwerber der harten Frist die Möglichkeit, die Inhalte exklusiv zu ‚rechnen, dass er die nächste Ausschreibung ver- | von einem Tag auf den anderen wertlos würden. ‚arten sozusagen neu gemischt; der Ausgang sei ne typische Situation mit sehr intensivem Wettbezlich über gleich lange Spiesse verfügten.
urkt statt, indem die Fussball- und Eishockeyüberschrieben werden. Namentlich upc cablecom hat Ingen um diese Rechte bemüht, ist aber mit ihrem Ibstverständlich frei, bei den nächsten Ausschrein für die Produktion der Sportübertragungen sind selben. Es besteht zudem das imminente Risiko, ır nächsten Vergabe der Sportübertragungsrechte »
Markteintritt nur Uber den Zuschlag bei der nachsh sollte daher die Ausgangslage bei jeder Aussolchen Ausschreibungsmärkten ein Markteintritt \ätzung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem reusivitat des Premium Content dem Rechteinhaber arktmacht auf dem relevanten Markt verleiht, welgen Wettbewerb um den Markt gebrochen werden ‚allein die Tatsache, dass ein exklusives Ubertraerfahren erworben wurde, nicht verhindern kann, nständen eine marktbeherrschende Stellung zuarktzutritts- und Marktaustrittsschranken kann der len Einfluss haben.
ınkurrenten
yran [Geschaftsgeheimnis] als Hauptkonkurrenten onkurrenten kommen grosse Telekommunterneher wie etwa Infront/Ringier in Frage. Ebenfalls vorindischen Pay-TV-Anbieters, insbesondere von ie Möglichkeit des Markteintritts im hier relevanten elle Konkurrenten tatsächlich eine Ausschreibung eheimnis] Im Übrigen haben in der Vergangenheit noch Canal+ versucht, die für einen Markteintritt erwerben. Vor diesem Hintergrund kann nicht daschland oder Canal+ im Sinne einer potentiellen | disziplinierenden Einfluss auf Teleclub haben.
.2KG N 340; RPW 2007/1, 111 Rz 105 ff., Zschokke ‘ndix to the OECD Roundtable on Bidding Markets
xplizit fest, dass sie aus lizenzrechtlichen Gründen eisen auf das Angebot von Teleclub;
574. Ein Markteintritt von Infront/Ringier is Ringier eine Beteiligung an Teleclub (vgl. R Cinetrade. [Geschäftsgeheimnis] Der Aussti Portfolio-Bereinigung im Zuge der Reorgani her davon auszugehen, dass Infront/Ringie! liegend relevanten Markt verfolgt. Es kann bei einem zukünftigen Vergabeverfahren | Infront/Ringier ist kein anderes Vermarktun¢ vollziehen könnte.
575. Mit den beiden — neben Swisscom — bietern Cablecom und Sunrise [Geschäftsge rise als potentielle Konkurrenz von Teleclub
b. Strukturelle Markteintrittsschranken
576. Zuden vertraglichen Markteintrittsscl ken hinzu. [Geschäftsgeheimnis] im europä vergebenen Rechtepakete [Geschäftsgehei
577. Grundsätzlich verhindert eine kurze‘ stellung so ausbauen kann, dass er bei der werbsvorteil erhält. Eine lange Exklusivität | seine Marktstellung zu konsolidieren und po Marktstellung auf andere Märkte zu verdra durch den Verkauf weiterer Produkte des | daraus resultierenden Wechselkosten der E seine Kalkulationen einbeziehen (vgl. zu de eine disziplinierende Wirkung erreicht werde in relativ kurzen Zeitabständen vergeben wi ist deshalb schon nur aufgrund der Dauer ¢ der potentielle Wettbewerb Teleclub zu disz
578. Die Grösse der Rechtepakete vern schränken, als aufgrund des zu erwartender men als potentielle Wettbewerber in Frage Rechtepaket unter Umständen kleinere inno Verwertung zu sichern. Bei der letzten Verg: [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Rz 145). [Gesch ket der SFL einen Umfang, der den potentie
579. Ein weiterer Grund dafür, dass im vc scheinlich sehr gering ist, sind die vergleichs Angaben von Cinetrade bedingt der Aufbaı Investitionen. Swisscom macht ebenfalls grı lusts der Übertragungsrechte im Rahmen d deren wertlos würden. Solche «sunk costs»
202 Jahresbericht von Ringier 2012, S. 5.
203 Üblich sind nach dem diesbezüglichen Leiten teilung der Übertragungsrechte in verschiedene vom 23.7.2003, UEFA Champions League).
204 BSK KG-REINERT/BLOCH (Fn 138), Art. 4 Abs
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t ebenfalls unwahrscheinlich. Bis Herbst 2012 hielt z 5) und profitierte daher vom Rechteerwerb von eg von Ringier bei Teleclub erfolgte aufgrund der sation des Entertainment-Bereiches.?” Es ist da- ‘eine andere Strategie als den Eintritt in den vorsomit nicht erwartet werden, dass Infront/Ringier in Konkurrenz zu Cinetrade treten wird. Neben ysunternehmen erkennbar, das einen Markteintritt
grössten und finanzstärksten Fernmeldedienstansheimnis] Infolgedessen sind Cablecom und Sunstark eingeschrankt.
ıranken kommen strukturelle Markteintrittsschranschen Vergleich sehr lang; zum anderen sind die mnis].?%
Exklusivität, dass der Rechteinhaber seine Marktnächsten Vergabe einen entscheidenden Wettbeermöglicht dem Rechteinhaber unter Umständen, entielle Konkurrenten durch eine Übertragung der agen. Zudem können Endkunden gewonnen und Unternehmens langfristig gebunden werden. Die -ndkunden muss ein potentieller Wettbewerber in 2n Wechselkosten auch Rz 657). Daher kann nur n, sofern die Übertragungsrechte regelmässig und erden. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Es ler Vertragsperiode nicht damit zu rechnen, dass iplinieren vermag.
lag insofern den potentiellen Wettbewerb einzu- | Preises nur sehr wenige finanzkräftige Unternehkommen. Gleichzeitig hindert ein umfassendes vative Anbieter daran, sich Rechte für eine geteilte ibe der Ubertragungsrechte der SFL 2011 erfolgte aftsgeheimnis] In jedem Fall hatte das Rechtepa- Ilen Wettbewerb stark einzuschränken vermag.
rliegenden Fall der potentielle Wettbewerb wahrweise hohen Marktaustrittsschranken.?° Gemäss ı einer eigenen Übertragungsinfrastruktur grosse )sse Investitionen geltend, die im Falle eines Verer nächsten Vergabe von einem Tag auf den an- (Investitionen, die bei einem Marktaustritt verloren
tscheid der EU-Kommission 3 Jahre sowie eine Aufkleinere Pakete, (EU-Kommission, COMP/C.2-37.398
‚2 KGN 317.
gehen) sind geeignet, den potentiellen Wet nem Markteintritt von den potentiellen Wett eine Marktaustrittsschranke als Markteintritt
c. Schlussfolgerung
580. Zusammenfassend kann daher fest. tentiellen Wettbewerbers durch verschiedeı strukturelle Gegebenheiten des Markts starl eller Wettbewerb, der in der Lage ist Teleclı
B.4.2.4.3 Stellung der Marktgegenseite
581. Die Marktgegenseite von Teleclub a TV-Plattformanbieter, die technisch grundsä Teleclub über ein leitungsgebundenes Netz die Marktgegenseite ausschliesslich aus d Cablecom ist. Das Bundesgericht hat 200: und Cablecom festgehalten, dass wahrsct marktbeherrschende Unternehmung im Maı CATV-Netze in der Deutschschweiz einer Markt für Pay-TV gegenüberstehe.?® Telec den hier relevanten Bereitstellungsmärkten das Marktergebnis mangels anderer Restriki teure ab (Countervailing Power).
582. Seit Swisscom in den Plattformmarkt bzw. der im Branchenverband Swisscable club deutlich geschwächt. Unabhängig von c men hat, bedeutet der Markteintritt eines z handlungsmacht von Cinetrade gegenüber « vom Bundesgericht vermutete parallele Mar von Teleclub verschiebt. Gleichermassen F ihre Angebote über das Kupferanschlussne verbreiten, die Marktstellung der KNU gesct ben die Endkunden die Auswahl zwischen Sunrise), in den Regionen mit Glasfas Plattformanbietern. Die Marktgegenseite vo her seit den Ausführungen des Bundesgeric schwächt. Es ist daher nicht davon auszuge reichend diszipliniert werden kann.
B.4.2.4.4 Fazit
583. Esist somit festzustellen, dass Teleclu Markt für die Bereitstellung von Schweizer Wettbewerbs im Pay-TV im untersuchung Stellung zukommt.
205 Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5.9.2003, F AG/ WEKO/REKO WEF.
206 Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5.9.2003, F AG/ WEKO/REKO WEF.
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'bewerb abzuschwächen, da diese Kosten bei eibewerbern antizipiert werden. Mithin kann daher sschranke wirken.
yehalten werden, dass der Markteintritt eines po- 1e vertragliche Vereinbarungen, aber auch durch < eingeschränkt ist. Es besteht daher kein potenti- ıb in ihrem Marktverhalten zu disziplinieren.
uf den Bereitstellungsmärkten umfasst sämtliche tzlich in der Lage wären, das Pay-TV-Angebot von werk den Endkunden anzubieten. Früher bestand en KNU, deren stärkster Vertreter bis heute die } bezüglich des Verhältnisses zwischen Teleclub ieinlich eine Marktsituation vorliege, in der eine ‘kt für die Übertragung von Fernsehsignalen über n marktbeherrschenden Unternehmen auf dem ub und Cablecom standen sich insbesondere auf gegenüber. In einer solchen Marktsituation hängt tionen von der Verhandlungsmacht der beiden Ak-
‚eingetreten ist, wurde die Stellung von Cablecom Zusammengeschlossenen KNU gegentber Teleler Tatsache, dass Swisscom Cinetrade Ubernomusatzlichen TV-Plattformanbieters, dass die Ver- Jen Plattformanbietern gestarkt wird bzw. sich die ktmacht von Teleclub und Cablecom?% zugunsten at der Markteintritt weiterer Marktteilnehmer, die tz von Swisscom oder einem der Glasfasernetze wacht. In den meisten Regionen der Schweiz hamindestens drei (regionales KNU, Swisscom und ernetz sogar zwischen fünf und sechs TVn Teleclub auf den Bereitstellungsmärkten ist dahtes deutlich fragmentierter und entsprechend ge- ‘hen, dass Teleclub von der Marktgegenseite hinb beziehungsweise Swisscom auf dem nationalen - Fussballübertragungen im Rahmen eines Ligasrelevanten Zeitraum eine marktbeherrschende
RPW 2003/4, 912, E. 5.2.2, Cablecom GmbH/Teleclub
RPW 2003/4, 912, E. 5.2.1, Cablecom GmbH/Teleclub
B.4.2.5 Nationaler Markt für die Bereitste gen im Rahmen eines Liga-Wettk
584. Die Marktstellung von Teleclub im nati Eishockeyübertragungen im Rahmen eines nicht wesentlich von der soeben erörterten I die Bereitstellung von Schweizer Fussballük im Pay-TV.
585. Auch wenn im Free-TV die Schweize offs übertragen wird (vgl. Rz 148 f.), kann u werb die Rede sein. Hinsichtlich potentielle: kann auf das in den Abschnitten B.4.2.4.2 u
586. Es ist somit festzustellen, dass Teleclu Markt für die Bereitstellung von Schweizer Wettbewerbs im Pay-TV im untersuchung Stellung zukommt.
B.4.2.6 Nationale Märkte für die Bereitst tragungen im Rahmen eines Lig: & Copa del Rey, Serie A) im Pay-
587. In den nationalen Märkten für die Bere gen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs in die beiden ausländischen Anbieter Canal+ ı
588. Das Angebot von Sky Deutschland k bei Teleclub bezogen werden. Die TV-F Deutschland auf dem Bereitstellungsmarkt z Bereitstellungsmarkt kein Wettbewerb zwisc
589. Canal+ überträgt kein mit Teleclub ve ligen. Der Schwerpunkt liegt bei der Premie übertragen werden. Zusätzlich zeigt Canal+ für die Premier League und die Ligue 1 ist | zustellen. In den übrigen Märkten für die B gungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerb: Wettbewerb.
590. Hinsichtlich potentiellen Wettbewerbs den Abschnitten B.4.2.4.2 und B.4.2.4.3 Au:
591. Es ist somit festzustellen, dass Teleclt Märkten für die Bereitstellung von ausländis« Divisiön & Copa del Rey, Serie A) im Rahme chungsrelevanten Zeitraum eine marktbehe
B.4.2.7 Nationaler Markt für die Bereitste im Pay-TV
592. [Geschäftsgeheimnis]. Bis Juli 2013 ke folgt werden. Der Sender ESPN America we Teleclub, sondern konnte von verschiedene club bezogen werden (vgl. Rz 121 und 127)
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lung von Schweizer Eishockeyübertragunjewerbs im Pay-TV
onalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Liga-Wettbewerbs im Pay-TV unterscheidet sich Marktstellung von Teleclub im nationalen Markt für ertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs
r Eishockey-Meisterschaft in der Phase der Playjie im Fussball nicht von einem aktuellen Wettbe- 1 Wettbewerbs und Stellung der Marktgegenseite nd B.4.2.4.3 Ausgeführte verwiesen werden.
b beziehungsweise Swisscom auf dem nationalen Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Ligasrelevanten Zeitraum eine marktbeherrschende
ellung von ausländischen Fussballüber- 1-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera Divisiön TV
itstellung von ausländischen Fussballübertragun-
1 Pay-TV sind nebst Teleclub grundsätzlich auch Ind Sky Deutschland tätig.
ann in der Schweiz nur über Satellit und nur direkt lattformanbieter haben keine Möglichkeit, Sky u beziehen. Damit besteht auf dem hier relevanten hen Sky Deutschland und Teleclub.
rgleichbares Angebot an ausländischen Fussball- 2r League, von welcher rund 5 Spiele pro Runde
2 Spiele pro Runde der Ligue 1. In den Markten damit ein bestehender aktueller Wettbewerb festereitstellung von ausländischen Fussballübertrasim Pay-TV besteht demgegenüber kein aktueller
und Stellung der Marktgegenseite kann auf das in sgeführte verwiesen werden.
ib beziehungsweise Swisscom auf den nationalen hen Fussballübertragungen (Bundesliga, Primera n eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV im untersurrschende Stellung zukommt.
lung von Eishockeyübertragungen der NHL
nnten die Spiele der NHL auf ESPN America verur jedoch [Geschäftsgeheimnis] im Programm von ın Plattformanbietern auch unabhängig von Tele-
593. Teleclub hat daher keine marktbeherr: Bereitstellung von Eishockeyübertragungen
B.4.2.8 Stellungnahmen zur Beurteilung
B.4.2.8.1 Stellungnahme von Swisscom
594. Swisscom bemängelt die angeblich ku lung auf den vom Sekretariat abgegrenzten hockey und ausländische Fussballübertrac marktbeherrschende Stellung werde nur an bewerb sowie der Stellung der Marktgegen des untersuchten Unternehmens oder der I den ausgeblendet. Zudem nehme das Sekre stellung der Untersuchungsadressatinnen k
595. Entgegen der Ansicht von Swissco Swisscom bzw. Teleclub eingehend. Dass Schweizer Fussball verweist, ist nicht zu be liegen. Inwiefern die Merkmale von Swissco
596. Swisscom bringt weiter vor, die Ausfü lung von Teleclub im Pay-TV-Endkundenmé stellung der Untersuchungsadressatinnen aı ten prüfe. Zudem verkenne das Sekretari Zwischenzeit umfangreiche Pay-TV-Angebc sammenschlussmeldung Swisscom - Cinetr
597. In der von Swisscom bemängelten Te Marktstellung von Teleclub auf (vgl. Rz 550 für das vorliegende Verfahren aber nicht die die Stellung auf den Bereitstellungsmärkten
598. Swisscom macht geltend, Teleclub se ausgesetzt gewesen. Das Sekretariat verke Nach der eigenen Marktdefinition des Sekre rausgesetzt, dass sämtliche Spiele übertrac im Vordergrund, dass sie die Liga als Gesa Free-TV auf SRG empfangbaren 36 Live-Sı TV-Berichterstattung in der Schweiz gehe | scher Länder wie beispielsweise Deutschla übersehe das Sekretariat aufgrund der falsc rende Faktoren im aktuellen Wettbewerb. E rameter nutzen, um Endkunden für seine PI die Fussball- und Eishockeyübertragungen, len anderen.
599. Das Sekretariat hat sich mit der Frage per League eine ausreichende Ligaberichter Übertragungen von Teleclub zu bilden, einlä die Berichterstattung der SRG tatsächlich e wäre zu erwarten, dass die Nachfrage nach ckung der SRG-Übertragung von 10 auf 36 S League, massiv eingebrochen wäre. Es kar Mehrheit der Zuschauer nicht bereit ist, für ¢
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schende Stellung auf dem nationalen Markt für die der NHL im Pay-TV.
der Marktstellung
rsorische Prüfung des Sekretariats. Die Marktstel- Pay-TV-Bereitstellungmärkten für Schweizer Eisjungen würden quasi nur beiläufig geprüft. Die hand der Kriterien aktueller und potentieller Wettseite geprüft. Weitere Kriterien wie die Merkmale =influss eines zusammenhängenden Markts würtariat auch in Bezug auf die Beurteilung der Markteine zeitliche Differenzierung vor.
m prüft das Sekretariat die Marktstellung von das Sekretariat dabei auf die Ausführungen zum anstanden, soweit vergleichbare Situationen vorm unberücksichtigt seien, ist nicht ersichtlich.
hrungen des Sekretariats zur früheren Marktstelurkt seien irrelevant, da das Sekretariat die Markt- ıf den von ihm abgegrenzten Bereitstellungsmärkat, dass verschiedene Plattformbetreiber in der te aufgebaut hätten, die es zu den Zeiten der Zuade noch nicht gegeben habe.
xtstelle zeigt das Sekretariat lediglich die frühere ). Das Sekretariat weist zugleich darauf hin, dass Stellung von Teleclub auf jenen Märkten, sondern entscheidend ist.
‘i im relevanten Zeitraum intensivem Wettbewerb nne den disziplinierenden Einfluss des Free-TV. tariats sei für eine Ligaberichterstattung nicht vojen werden. Für viele Fussballinteressierte stehe imtprodukt verfolgen können. Dies sei mit den im Jielen der Super League gewährleistet. Die Freensoweit deutlich über diejenige anderer europaind oder Grossbritannien hinaus. Darüber hinaus hen Marktabgrenzung weitere wichtige diszipliniein Plattformanbieter könne viele Wettbewerbspaattform zu gewinnen. Das Sportangebot, genauer seien nur ein Wettbewerbsparameter neben vie-
, ob die Übertragung von 36 Live-Spielen der Sustattung darstellt um ein Substitut zu den Fussballsslich auseinandergesetzt (vgl. Rz 439 ff.). Würde in Substitut für diejenige von Teleclub darstellen, Teleclub-Fussballübertragungen nach der Aufstospiele pro Saison für die Saison 2012/13 der Super In davon ausgegangen werden, dass eine grosse lie Teleclub-Berichterstattung etwas zu bezahlen, wenn sie eine gleichwertige Berichterstattun frage nach Teleclub-Fussballübertragungen gebrochen.
600. Es ist unbestritten, dass das Sportanc variablen darstellt. Es handelt sich aber un konkurrierenden TV-Plattformanbieter zuder 286 und 643 ff.).
601. Swisscom bringt vor, es habe im unte bewerb bestanden. Das Sekretariat blende terwettbewerb durch Cablecom (und Sunris wesen, weil sich Cablecom in der Vergar Cablecom verfüge über nahezu unbeschräi rum die SRG als möglicher Rechteerwerbe nicht verwehrt, Pay-TV-Rechte zu erwerbe! zu erteilen. Schliesslich seien auch die Aus vergebenen Übertragungsrechte und den «: vollziehbar. Umfassende Rechtepakete und wertbarkeit würden überhaupt erst einen Ar einzutreten. Inwieweit «sunk costs» von S\ Cablecom von einem Markteintritt abhalten zierten Sportübertragungen von anderen W «sunk costs», sondern eben die zeitlich befr lich. Nach Ablauf dieser Frist seien die Vorz dieselben. Entsprechend könnten «sunk co: spielen.
602. Hierzu ist festzuhalten, dass [Geschäft der Ansicht von Swisscom die SRG als mö (vgl. Rz 144 ff.). Es sei dazu darauf hingew sowie ihrer Konzession nicht als Pay-TV-Pre der Ansicht von Swisscom stellen die von S «sunk costs» und damit Markteintrittsbarrier tur?°® erklärt und anerkennt.
603. Swisscom bringt dann vor, dass die t nierende Gegenmacht ausüben würden. E| lange nach dem Markteintritt von Swisscon durch die KNU angewiesen. Dies gelte heut club bestehende Erfordernis des multi-homi Beurteilung der Marktstellung der Kabelne Verfügungsantrag. Auch der Markteintritt vo an dieser Abhängigkeit geändert. Zudeı Swisscable die Gegenmacht der Kabelnetzt
604. Entgegen der Ansicht von Swisscom des Sekretariats bezüglich multi-homing fü
207 gl. Konzession vom 28. November 2007 für
208 \/gl. bspw. JEAN TIROLE, The Theory of Indust VISCUSI/JOSEPH E. HARRINGTON/JOHN M. VERNON Massımo MOTTA, Competition Policy, Theory anc
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g bei der SRG kostenlos erhalten kann. Die Nachist jedoch keineswegs [Geschaftsgeheimnis] einjebot nur eine unter verschiedenen Wettbewerbs- 1 eine der entscheidenden Variablen, welche die n nicht selber bereitstellen können (vgl. Rz 242 ff.,
rsuchungsrelevanten Zeitraum potenzieller Wettvollständig die Rolle von Cablecom aus. Der Bie- e) sei vertraglich nicht «stark eingeschränkt» ge- ıgenheit an dieses Verbot nicht gehalten habe. nkte Ressourcen. Zudem sei unverständlich, war völlig unberücksichtigt bleibe. Es sei der SRG 1 und an andere Programmanbieter Sublizenzen führungen im Verfügungsantrag zum Umfang der sunk costs» als Markteintrittsschranke nicht nachdie erst daraus resultierende wirtschaftliche Verreiz für Programmanbieter schaffen, in den Markt nisscom andere finanzkräftige Unternehmen wie können sollten, sei unerfindlich. Dass die produettbewerbern nicht dupliziert würden, seien nicht istet vergebenen Übertragungsrechte verantwort- \ussetzungen für alle Wettbewerber grundsätzlich sts» im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle
sgeheimnis]. Zudem hat das Sekretariat entgegen gliche Rechteerwerberin durchaus berücksichtigt iesen, dass die SRG selber aufgrund des RTVG )grammveranstalterin auftreten kann.?°” Entgegen wisscom geltend gemachten hohen Investitionen en dar (vgl. Rz 579), was die ökonomische Litera-
(NU im untersuchungsrelevanten Zeitraum domine ausgeprägt starke Stellung bleibe auch noch 1 fortbestehen. Teleclub sei auf eine Verbreitung e noch. Unverständlicherweise finde das für Tele- 19, wie es das Sekretariat selber ausführe, bei der zbetreiber überhaupt keine Berücksichtigung im n Swisscom habe infolge des multi-homing nichts n habe die Bildung des Branchenverbandes yetreiber noch erheblich verstärkt.
gelten die von Swisscom zitierten Ausführungen r nicht vertikal integrierte und unabhängige Prodie SRG SSR idée suisse <http://www.bakom.adrial Organization, 2002, 314 ff.; W. Kıp \, Economics of Regulation and Antitrust, 2005, 172 f.; 1 Practice, 2007, 74 f. und 121.
grammveranstalter (vgl. Rz 662 ff.). Der Me kalen Integration von Teleclub hat sehr wol der KNU gegenüber Teleclub (vgl. Rz 581 f.
B.4.2.9 Zwischenergebnis
605. Als Zwischenergebnis kann festgel Swisscom in folgenden Märkten über eine ı Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2KG v
i. Nationaler Markt für die Bereitstellur men eines Liga-Wettbewerbs im Pay
ii Nationaler Markt für die Bereitstell Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im
ii, Nationale Märkte für die Bereitstellu Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bi A) im Pay-TV.
B.4.3 Unzulässige Verhaltensweisen
606. Das Kartellrecht verbietet eine marktk für sich allein auch nicht missbräuchlich, bes durch Markterfolg und internes Wachstum marktbeherrschende Unternehmen trägt jed verhalten, weshalb dem marktbeherrschenc tersagt sind. Zum Tatbestandselement der | als zusätzliches Element eine unzulässige weisen setzen ihrerseits einen Missbrauch \ schende Stellung, welche es einem Unteı Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbı konkurrierende Unternehmen oder gegen di mer des behindernden Unternehmens) .?°°
607. Gestützt darauf unterscheidet Art. 7 / den Missbrauch können einerseits andere U Wettbewerbs behindert werden (Behinderu rung der Ausübung des Wettbewerbs lasser ziplinierende Behinderung, die marktliche E sucht, die preisliche Behinderung und die werbsparameter als den Preis betrifft. Bei d in der Ausübung des Wettbewerbs spielt e Marktbeherrschers oder auf einem vor- bz Missbrauch kann andererseits die Marktgeg hindernden Unternehmens) benachteiligt we brauch), indem dieser ausbeuterische Gescl den. Einen typischen Ausbeutungsmissbrau Preise oder sonstiger unangemessener Ge Charakteristisch für die Kategorie des Ausb herrschenden Unternehmens nach ökonom
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urkteintritt von Swisscom verbunden mit der verti- ıl einen Einfluss auf die behauptete Gegenmacht und 664 ff.).
nalten werden, dass Teleclub beziehungsweise narktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 7 arfügt:
g von Schweizer Fussballübertragungen im Rah- /-TV.
ung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Pay-TV.
ng von ausländischen Fussballübertragungen im undesliga, Primera Division & Copa del Rey, Serie
yeherrschende Stellung nicht, und eine solche ist teht doch der Sinn des Wettbewerbs gerade darin,
eine dominierende Stellung zu erreichen. Das och eine besondere Verantwortung für sein Markt- Jen Unternehmen gewisse Verhaltensweisen un- Aarktbeherrschung in Art. 7 Abs. 1 KG muss daher Verhaltensweise hinzutreten. Solche Verhaltens- /oraus: Missbraucht wird danach die marktbeherrnehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen äuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen e Marktgegenseite (d. h. Lieferanten oder Abneh-
\bs. 1 KG zwei Formen des Missbrauchs: Durch Internehmen in der Aufnahme oder Ausübung des ngsmissbrauch). Unter den Begriff der Behinde- 1 sich eine Vielzahl von Formen subsumieren: dis- -rrungenschaften von Konkurrenten zu zerstören strategische Behinderung, die andere Wettbeer Behinderung sowohl in der Aufnahme als auch s keine Rolle, ob sich diese auf dem Markt des w. nachgelagerten Markt aktualisiert. Durch den enseite (d. h. Lieferanten oder Abnehmer des bearden (Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmiss- 1aftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werch stellt deshalb die Erzwingung unangemessener schäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c KG) dar. utungsmissbrauchs ist das Streben des marktbeischen Vorteilen durch eine Beeinträchtigung der
f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al/WEKO, m.w.Hinw.
Interessen von Handelspartnern und Verb schenden Stellung. Behinderungsmissbrau herrschender Unternehmen ausserhalb eine bar gegen aktuelle und potentielle Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrsct ken.?1?
608. Gewisse Verhaltensweisen von mark behindernd und benachteiligend (ausbeuten eine zu beurteilende Verhaltensweise den brauch zugewiesen werden kann, welchem gebend ist aber allemal, dass die Missbräuc gung) der strittigen Verhaltensweise aufgrur von marktbeherrschenden Unternehmen ki Art. 7 Abs. 2 KG betreffen.?!! Dies ist sowc mehrere Tatbestandsvarianten erfüllt, als aı schiedene Tatbestandsvarianten erfüllen.
609. Missbrauch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 weisen mit volkswirtschaftlich schadigenden liche Freiheit der betroffenen Unternehmen und Benachteiligung nach Art. 7 Abs. 1 KG Ob die darin aufgeführten Verhaltensweisen hang mit Art. 7 Abs. 1 KG zu beurteilen. Mit: Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Art. 7 Abs. 1 KG darstellt.222
610. Insofern indizieren die Tatbestandsva Verhaltensweise, weshalb anhand des dual ges Verhalten vorliegt: In einem ersten Schr hinderung bzw. Benachteiligung von Marktt ten Schritt mögliche Rechtfertigungsgrün: Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, weı bzw. Ausbeutung oder die Behinderung vorli wenn sich das betreffende Unternehmen at Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners) st veränderte Nachfrage, Kosteneinsparunger Vertriebskosten, technische Gründe.
611. Daneben anerkennt die Lehre auch v Verhalten vorliegt, wie etwa die Behinderur der Wettbewerbsstruktur, den Nichtleistun
Urteil des BGer 2A.520/2002 vom 17.6.2003, RF bourgeoises (EEF)/Watt Suisse AG; RPW 2008) Kanton Luzern; RPW 2006/4, 640, Rz 98, Flugh 95 (Fn 82), 570; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn
KELLEZI, in: Droit de la concurrence, Commentai 2013 (nachfolgend: Commentaire romand LCart
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rauchern unter Ausnutzung seiner marktbeherrch umfasst dagegen sämtliche Massnahmen be- Ss fairen Leistungswettbewerbs, die sich unmittel- Wettbewerber richten und diese in ihren ten Markt oder benachbarten Märkten einschräntbeherrschenden Unternehmen können zugleich id) sein; insofern ist es grundsätzlich irrelevant, ob 1 Begriff Behinderungs- bzw. Ausbeutungsmissohnehin nur heuristischer Wert zukommt. Masshlichkeit (einschliesslich der Wettbewerbsschädid der Einzelfallanalyse festgestellt wird. Praktiken innen zudem mehrere Tatbestandsvarianten von hi der Fall, wenn eine Verhaltensweise zugleich ıch, wenn verschiedene Verhaltensweisen je ver-
KG umfasst zunächst alle denkbaren Verhaltens- 1 Effekt und sodann solche, welche die wirtschaftbehindern. Verdeutlicht werden die Behinderung durch einen Beispielkatalog in Art. 7 Abs. 2 KG. missbräuchlich sind, ist allerdings im Zusammenanderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine "Behinderung bzw. Benachteiligung im Sinne des
rianten von Abs. 2 nicht per se eine unzulässige en Prüfungsmusters zu eruieren ist, ob unzulässiitt sind die Wettbewerbsverfälschungen (d. h. BeaiInehmern) herauszuarbeiten und in einem zwei- Je («legitimate business reasons») zu prüfen. in kein sachlicher Grund für die Benachteiligung egt. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, if kaufmännische Grundsätze (z.B. Verlangen der ützen kann. Andere sachliche Gründe sind etwa , administrative Vereinfachungen, Transport- und
veitere Kriterien für die Prüfung, ob unzulässiges 19s- oder Verdrängungsabsicht, die Schwächung yswettbewerb, die normzweckorientierte Interesf. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al/WEKO, m.w.Hinw. f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al/WEKO, m.w.Hinw.
E. 10.1.2), Publigroupe SA et al./WEKO; vgl. auch -W 2003/4, 961 E. 6.5.1, Entreprises Electriques Fri- 4,579, Rz 173, Tarifvertrage Zusatzversicherung afen ZUrich AG (Unique) — Valet Parking; BOTSCHAFT 139), Art. 7 KG N 25; EVELYNE CLERC/PRANVERA re romand, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2° Edition, ), Art. 7 LCart N 4 ff.
senabwägung. Massstab für die Frage, ob tensweisen handelt, bildet einerseits der In oder mit anderen Worten die Gewährleistun
612. Anzumerken ist, dass der Ubersichtlic von Teleclub» Bezug genommen wird. Da: diejenigen Teile des Sportangebots relevaı Märkte betreffen.
B.4.3.1 Stellungnahmen zu den unzuläs:
B.4.3.1.1 Stellungnahme von Swisscom
613. Swisscom rügt, das Sekretariat gehe Missbräuchlichkeit der Verhaltensweisen U Free-TV empfangbaren Sport-Content ein. Plattformanbieter nur noch über das «Spor gig. Die Endkunden seien nämlich dann ber rer Plattformvorteile hinzunehmen, wenn mi gesichert sei. Diese Grundversorgung werde UVEK über Radio und Fernsehen gerade di
614. Dazu ist festzuhalten, dass bei der Beı der Marktabgrenzung keine Bedeutung meh Free-TV keinen disziplinierenden Effekt auf Davon, dass das Sportangebot das einzig sei, kann keine Rede sein. In der von Swiss fest, dass das Sportangebot das einzige Di von Swisscom nicht grundsätzlich eigenstär gemachte Grundversorgung ist auf Rz 351 Grundversorgung Wettbewerb auf dem Pla Schliesslich ist auch festzustellen, dass die von Teleclub durch Swisscom in Widerspru gen gemachten Aussagen steht. Danach | Sport durchaus als wichtiges (wenn auch ni den anderen TV-Plattformen gesehen.
B.4.3.2 Verweigerung von Geschäftsbez
615. Auch für ein marktbeherrschendes | Art. 7 Abs. 2 Bst. ai. V. m. Art. 7 Abs. 1KG Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagert missbräuchlichen Verweigerung von Gesch zugehen, wenn folgende Merkmale vorliege
i. Die anvisierte Verhaltensweise beste gen zu unterhalten;
AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 121 ff.
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es sich um zulässige oder nichtzulässige Verhalstitutionen- und andererseits der Individualschutz g von wirksamem Wettbewerb. ?"°
shkeit halber nachfolgend auf das «Sportangebot 5 ändert indes nichts daran, dass vorliegend nur nt sind, welche die in Randziffer 605 genannten
sigen Verhaltensweisen
im Rahmen der Beurteilung der vorgeworfenen berhaupt nicht mehr auf die Bedeutung des im Das Sekretariat gehe davon aus, dass sich die angebot» differenzieren könnten. Dies sei abweeit Abstriche beim Sportangebot zugunsten andendestens eine Grundversorgung mit Sportinhalten entsprechend den Vorgaben der Verordnung des irch das Free-TV gewährleistet.
ırteilung der Missbräuchlichkeit Free-TV aufgrund r hat (vgl. Rz 439 ff.). Dies nicht zuletzt auch, weil die relevanten Pay-TV-Märkte hat (vgl. Rz 567). 2 Differenzierungsmerkmal der Plattformanbieter com zitierten Textstelle hält das Sekretariat einzig fferenzierungsmerkmal ist, das die Konkurrenten dig bereitstellen können. In Bezug auf die geltend _ zu verweisen. Überdies ist es nicht Zweck der ttform- oder Bereitstellungsmarkt sicherzustellen. Relativierung der Bedeutung des Sportangebots ch zu den von Swisscom anlässlich der Anhörunabe man bei der Lancierung von Swisscom TV cht einziges) Differenzierungsmerkmal gegenüber
iehungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG)
Jnternehmen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. stellt jedoch eine Ausnahme dazu dar, sofern der en Markt erschwert oder behindert wird. Von einer
aftsbeziehungen im Sinne des Gesetzes ist ausn:214
ht in einer Verweigerung, Geschaftsbeziehun-
E. 10.1.2), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.Hinw. mit Dynamic Currency Conversion (DCC); BSK KG- ii. Die Verweigerung betrifft einen Inpui gelagerten oder benachbarten Markt
ii. | Die Verweigerung zeitigt wettbewerk
iv. Die Verweigerung kann nicht durch « werden.
B.4.3.2.1 Geschäftsverweigerung
616. Zunächst ist erforderlich, dass ein C ziehung aufzubauen und zu diesem Zweck r muniziert hat. Die Verweigerung der Gesch: beherrschende Unternehmen eine solche e: Ausweichmanöver, Verzögerungsstrategie: schäftsbedingungen; «Constructive Refusal
617. Die hier in Frage stehende Geschäf auf den Bereitstellungsmärkten. Die Sachv bieter von Teleclub kein Angebot bezüglich gen beziehen konnten (vgl. Abschnitt A.4.3.
618. Weiter hat die Sachverhaltsermittlun von Swisscom nicht das vollstandige Sport Spiele, die auf Swisscom TV auf den Sport standen könnte auch diese Tatsache unter c beziehungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG) subst
619. Eine Verweigerung im Sinne von Art ein Input, der für ein Marktangebot unabdi kann eine Verweigerung im Sinne des Gese ten Markt ausmachenden Güter erhältlich is deren Markt) für ein ähnliches Produkt gege
620. Vor diesem Hintergrund ist festzuha Angebot auf den Sportkanälen 1 bis 3 zum kanäle 1 bis 24 (bzw. 29) in Frage kommt. | Angebot keine Rolle, ob das reduzierte Anı denfalls kann nicht gesagt werden, die Kan wirtschaftlichen Tätigkeit unerlässlich. Diese Diskriminierung von Handelspartnern gemä B.4.3.3) und nicht unter dem Aspekt der Ver
621. Anzumerken ist, dass gemäss Bunde. ten gemäss Art. 7 KG alle denkbaren Verha men umfasst, welche volkswirtschaftlich sc Freiheit von anderen Unternehmen behinde
216 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art.
217 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art.
218 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 636 Rz: ADSL.
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t, der objektiv notwendig ist, um auf einem nachwirksam konkurrieren zu können;
sbehindernde Effekte;
<Legitimate Business Reasons» gerechtfertigt
‚eschäftspartner versucht hat, eine Geschäftsbenit dem marktbeherrschenden Unternehmen komäftsbeziehung kann dann direkt (wenn das marktxplizit ablehnt) oder indirekt (beispielsweise durch 1 oder die Auferlegung unangemessener Geto Deal») erfolgen.?!?
[sverweigerung betrifft das Angebot von Teleclub erhaltsermittlung ergab, dass einige Plattformander Bereitstellung der fraglichen Sportübertragun- 5).
g ergeben, dass die Plattformanbieter abgesehen Jrogramm von Teleclub erhalten (d. h. diejenigen kanälen 4 bis 29 angeboten werden). Unter Umlem Tatbestand der Verweigerung von Geschäfts- ımiert werden.
. 7 Abs. 2 Bst. aKG ist jedenfalls gegeben, wenn ngbar ist, vorenthalten wird. Mit anderen Worten tzes nur vorliegen, sofern keines der den relevant und zudem keine Alternativquelle (auf einem anben ist.?16
lten, dass das für die KNU und Sunrise reduzierte indest als Alternative zum Vollangebot der Sport- Jamit spielt es vorliegend in Bezug auf das PPCyebot ein Substitut zum Vollangebot darstellt. Jeale 4 bis 24 (bzw. 29) seien für die Ausübung der r Sachverhalt wird deshalb unter dem Aspekt der ss Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG geprüft (vgl. Abschnitt weigerung.??’
sverwaltungsgericht ein missbräuchliches Verhal- Itensweisen von marktbeherrschenden Unternehjädliche Effekte aufweisen oder die wirtschaftliche rn.2?18 Jeder Missbrauch von Marktmacht gemäss
Dynamic Currency Conversion (DCC), m.w.Hinw.
388, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom
Art. 7 KG ist unmittelbar sanktionierbar, ung Damit ist die Subsumption unter Art. 7 Abs. unter Art. 7 Abs. 1 KG. Dies gilt umso mehr, ' Aspekte einer Verweigerung als auch einer missbräuchliches Verhalten eines marktbe Tatbestandselemente von Art. 7 Abs. 1 KG denen, unter Art. 7 Abs. 2 KG beispielhaft au hohe Anforderungen gestellt werden.
622. Die Sachverhaltsermittlung ergab, dé TV aufgeschaltet wurde, kein Anbieter mit IF club-Programm verbreiten konnte. Dabei fr stellung des Teleclub-Programmangebots A.4.3.5.8). Die DCG, YplaY und Stafag frag! Netze nach. Finecom und Netplus fragten c (FTTH und CATV) nach. Zudem fragten aut lung nach. Allen diesen Anbietern wurde ei stellungsmärkten Uber einen längeren Zeitr KG. Betreffend Sunrise TV liegt in Bezug : [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Abschnitt A.4.3.
623. Weiter ergab die Sachverhaltsermittlt nern der DCG auch kein KNU das Teleclub-F KNU haben dabei selber um die Bereitstell sondere Finecom hat für den QL-Verbund, c wiederholt versucht, das Teleclub-Programı Abschnitt A.4.3.5.5). Zudem hatte auch der nis] (vgl. Rz 166).
624. Schliesslich ist auch festzustellen, ( ausschliesslich Swisscom erhält, obwohl au ter vorliegen (bspw. Sunrise, vgl. Rz 120 un
625. Das Tatbestandselement der Gesch erfüllt.
626. [Geschäftsgeheimnis]. Allerdings ist tiven Verweigerung durch Teleclub nicht nac Verweigerung auf die Antwort von Teleclub « mit welcher Teleclub ein Angebot für IPTV e rung dauerte während des gesamten Unters
B.4.3.2.2 Objektive Notwendigkeit des I
627. Die Verweigerung eines Inputs ist in Unternehmen objektiv notwendig ist, um al Dies bedeutet nicht, dass ohne den verweic auf dem nachgelagerten Markt zu Uberleber dann als notwendig anzusehen, wenn es fur
219 gl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 664 Rz! verfügung - Preispolitik Swisscom ADSL.
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eachtet der Subsumtion unter Art. 7 Abs. 2 KG.?1° 2 KG letztlich weniger entscheidend als diejenige wenn wie vorliegend eine Verhaltensweise sowohl Diskriminierung aufweist. Da letztlich nur dann ein herrschenden Unternehmens vorliegt, wenn alle erfüllt sind, können an die Erfüllung der verschiefgezählten Verhaltensweisen nicht unterschiedlich
ASS bis zum 2. Juni 2012, als Teleclub bei Sunrise >-basierter Plattform (ausser Swisscom) das Teleagten verschiedene Plattformanbieter die Bereitwiederholt nach (vgl. Abschnitte A.4.3.5.4 bis en die Bereitstellung insbesondere für ihre FTTHlie Bereitstellung für ihre IP-basierten Plattformen ch reine IP-Provider wie Ticinocom die Bereitstelne Geschäftsbeziehung in den relevanten Bereitaum verweigert im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a auf die Deutschschweiz keine Verweigerung vor, 1.5). [Geschaftsgeheimnis].
ıng, dass abgesehen von Cablecom und den Part- -rogramm für seine Plattform erhält. Verschiedene ing nachgefragt (vgl. Abschnitt A.4.3.5.8). Insbelen zweitgrössten Kabelnetzverbund der Schweiz, nangebot für die QL-Plattformen zu erhalten (vgl. Branchenverband Swisscable [Geschäftsgeheimlass das französischsprachige Teleclub-Angebot ch hier Anfragen konkurrierender Plattformanbied Netplus, Rz 210).
äftsverweigerung ist damit in mehrfacher Hinsicht
bezüglich dieser Anfrage der Zeitpunkt der effekshweisbar. Im Zweifel ist daher für den Beginn der an Ticinocom vom 3. Dezember 2010 abzustellen, xplizit abgelehnt hat (vgl. Rz 230). Die Verweigesuchungszeitraums an.
nputs
sbesondere dann problematisch, wenn er für ein ıf einem Markt wirksam konkurrieren zu können. yerten Input kein Wettbewerber in der Lage ware, 1 oder in diesen einzutreten. Ein Input ist vielmehr den nachgelagerten Markt kein Substitut gibt, das
579 und 665 Rz 591 ff., insb. 667 Rz 602, Sanktions- die Wettbewerber verwenden könnten, um d langfristig aufzufangen (z. B. durch Duplizie
a. Stellungnahmen der TV-Plattformanbi
628. Die Marktbefragung ergab, dass für Live-Spiele zu verbreiten, von grosser Bede von Swisscom TV, das bei vergleichbarer F senderes Sportprogramm enthält, sehen sic hungen betroffenen Unternehmen stark ben
629. Swisscable führte aus, dass sich Sp Fussball- und Eishockeyspiele in letzter Zei gewinnung entpuppen würden. Für die Pla Sportprogramm anbieten zu können. Nur s wirtschaftlich rentabel betrieben werden. / von Sportübertragungen über Pay-TV seieı Kunden geworden und würden unabhängig Defizit im Bereich des zur Verfügung stehe erweitertes Angebot im restlichen Premiur grosser Teil der Kunden sich ausschliessl werde, der über die gewünschten Sportsend chende Studien ein.
630. Cablecom machte geltend, dass die st aus Marketingsicht erheblich sei. Das Spot einen erheblichen wirtschaftlichen Mehrwe Mehrwert, den Cablecom mit dem eingescl aufgrund der Exklusivitäten von Swisscom
zielen könne. Nach Umfragen des Link Inst zember 2012 durchgeführt worden seien, | angegeben, dass der Zugang von Sportinh: sich für ein Swisscom Fernsehangebot entsc wirtschaftlichen Bedeutung von Sportubertr päischen Wettbewerbsbehörden. Auch das | tung des Sportangebots im Bereich Pay-TV nis] der Kunden von Cablecom im Bereich F
631. Die DCG führte aus, aufgrund der M sowie der Vermarktungspolitik von Swissco von Fussball- und Eishockeyspielen (entwe« hätten und wettbewerbsrelevant seien. WW. Sportereignisse im Hinblick auf die Kundeng lenwert hätten. Gemäss ihren Kündigungsauf die Mitteilung der Kommission — Erläuterun! wendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fä schende Unternehmen, ABl. C 45 vom 24.2.200 Rz 83. Zu streng daher BSK KG-AMSTUTZ/CARR die wirtschaftliche Tätigkeit des Wettbewerbers ( muss. Dies könnte in dem Sinne verstanden weı Markt ausgeschlossen werden müssen. Ein solc Wettbewerbsbeseitigung, nicht aber die Wettbev von Art. 7 KG widerspricht.
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ie negativen Folgen der Verweigerung wenigstens rung des Inputs).??°
eter bezüglich der objektiven Notwendigkeit
die betroffenen Plattformanbieter die Möglichkeit, utung ist. Insbesondere gegenüber dem Angebot unktionalität und Übertragungsqualität ein umfas- +h die von der Verweigerung der Geschäftsbezieachteiligt.
ort und insbesondere die Live-Ausstrahlung der t als immer wichtigeres Kriterium für die Kundenttformanbieter sei es essenziell, ein breites (live) o könne eine digitale Pay-TV-Plattform langfristig ufgrund der zunehmenden Exklusivvermarktung 1 diese zu einem gewichtigen Kaufgrund für den von sonstigem Premium Content nachgefragt. Ein nden Sportangebots könne daher nicht durch ein n Content-Bereich ausgeglichen werden, da ein ich für denjenigen Pay-TV-Anbieter entscheiden erechte verfüge. Swisscable reichte auch entsprerategische Relevanz des Sportangebots nicht nur tangebot von Swisscom generiere insbesondere rt, der [Geschäftsgeheimnis] höher liege als der wankten Sportangebot, das sie ihren Endkunden bzw. Cinetrade und Teleclub anbieten könne, erituts, die im Auftrag von Cablecom zuletzt im De- 1atten [Geschäftsgeheimnis] von 1033 Befragten alten bei Swisscom der Grund dafür sei, dass sie shieden haben. Cablecom verweist hinsichtlich der agungen im Pay-TV auch auf die Praxis der euro- Verhalten der Endkunden verdeutliche die Bedeu- . Aktuell abonnierten beinahe [Geschäftsgeheim- -ay-TV zusätzlich ein Sportpaket.
arktforschung, eines Vergleichs mit Deutschland m könne belegt werden, dass Liveübertragungen ler als PPC oder als PPV) eine grosse Bedeutung 7 führte aus, dass Live-Ausstrahlungen exklusiver ewinnung bzw. Kundenbindung einen hohen Stel- Auswertungen seien rund 70 % der Wechsel zu
5 mit Dynamic Currency Conversion (DCC), m. Hinw. gen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherr- 9 (nachfolgend: Mitteilung zu Art. 82 EGV), S. 19
ON (Fn 139), Art. 7 KG N 125, welche verlangen, dass ohne den Input unzumutbar oder unmöglich sein
den, dass alle Wettbewerber vom nachgelagerten hes Erfordernis würde dazu führen, dass nur noch die verbsbehinderung erfasst würde, was dem Wortlaut
Swisscom mit dem Live-Sport von Swisscom 2011 über [Geschäftsgeheimnis] ehemalige Kabelanschluss gekündigt hätten. Bei dene Anteil [Geschäftsgeheimnis] die aufgrund « backs würden sie auch immer wieder von sich auch die übrigen Partner der DCG. GC rungen seit 2008 ein, wonach rund 38 % der gebots erfolgt seien.
632. Finecom gab an, dass die exklusiven Element im Content Angebot seien und akt Kabelnetzbetreibern, im Zusammenhang m grosser Bedeutung seien. Aufgrund von re bei rund [Geschäftsgeheimnis] der Kunden, DTV-Angebot entscheiden würden, der «L Fussballspiele) das entscheidende Kriteriun denden Wettbewerbsnachteil der Kabelnetz und Fussball seien aufgrund ihrer Beliebthei dern Live-Spiele wie Play-off-Partien im Eist erreichten bei Ausstrahlung im öffentlichen necom wies zudem auf die lokale Verankert netze ohne die Möglichkeit der Übertragung bewerbsnachteil hätten. Beispielsweise hab im Play-off Final der Nationalliga B war, im macht, mit dem sinngemässen Slogan «Jet letzt dazu geführt, dass die Valaiscom in di der Grundanschlüsse habe verzeichnen müs Live-Sports bei der Wahl des Digital TV-Anl Live-Sport bei der Werbung prominent in d von Sportinhalten sehr wichtig für die Kunde auch Beispiele aus dem Ausland sowie die bereit seien, grosse Summen hierfür zu inve
633. Netplus führte aus, dass gemäss eig (Rücklaufquote 12 %) der Ansicht seien, c Wettbewerbsvorteil habe. Sierre-Energie ur auf die Bedeutung der regionalen Veranke Regionen ein erhöhtes Bedürfnis der Zusc verfolgen zu können. Die sateldranse SA e Sportangebots aufgrund der Bündelungsanı noch zugenommen habe.
634. YplaY gab an, dass das Sportal Plattformanbietern enorm wichtig sei. Deshe lich versucht, Teleclub mit seinem Sportang
635. Ticinocom führte aus, dass im Tess Kundenbindung sei es ebenfalls sehr wichti welche möglicherweise in Zukunft Live-Spor digen würden. Ticinocom fragte ebenfalls Kı gebogen nach den Kündigungsgründen. | Swisscom TV ausschlaggebend: Der Wuns hen und — ohne explizit danach gefragt word Fussball und Eishockey.
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1 TV begründet worden. WWZ gibt zudem an, dass » Kunden befragt worden seien, weshalb sie den n, die zu Swisscom gewechselt hätten, liege der les Live-Sports gewechselt hätten. Diese Feedden Kundenberatern erhalten. Ähnlich äusserten 3A Maur reichte dabei eine Statistik der Plombie- "Plombierungen aufgrund des fehlenden Sportan-
Sportrechte ein «(ODER DAS?)» entscheidendes uell im Wettbewerb zwischen Swisscom und den it der Digitalisierung im TV-Bereich, von äusserst gelmässigen Kundenumfragen sei bekannt, dass welche sich für Swisscom TV und gegen das QLve Sport» (vor allem Schweizer Eishockey- und 1 sei. Es handle sich hier somit um den entschei- ‘branche. Finecom führte sodann aus, Eishockey nicht nur Publikumsmagnete in den Stadien, son- \ockey oder Spiele aus der Finalrunde im Fussball Fernsehen auch sehr hohe Einschaltquoten. Fiing der Sportklubs hin, weshalb die lokalen Kabel- | der Spiele dieser lokalen Sportklubs einen Wett- e Swisscom vor knapp 2 Jahren als der EHC Visp Wallis eine gross angelegte Plakatkampagne gezt den EHC Visp live sehen». Dies habe nicht zueser Zeit überdurchschnittlich viele Kündigungen ssen. Auch dieses Beispiel zeige die Relevanz des Jieters sowie den Faktor, dass die Swisscom den en Vordergrund stelle. Dass Live-Ausstrahlungen ngewinnung und Kundenbindung seien, bewiesen Tatsache, dass Swisscom und Kabelnetzanbieter stieren.
enen Umfragen 51 % der antwortenden Kunden lass Swisscom wegen des Sportangebots einen 1d Sinergy Infrastructure SA wiesen wie Finecom rung gewisser Sportklubs hin, wodurch in diesen hauer bestehe, die Spiele ihrer regionalen Klubs rläutert darüber hinaus, dass die Bedeutung des yebote (TV/Telefon/Internet) in den letzten Jahren
igebot im Wettbewerb mit den anderen TV- Ib habe man in den letzten zwei Jahren so beharrebot auf das Netz zu bekommen.
sin Live-Sport-Events sehr wichtig seien. Für die g Live-Sport anbieten zu können, da die Kunden, t schauen möchten, ihre Verträge vorsorglich küninden, die ihr Abonnement kündigten, mittels Fra- Dabei seien zwei Gründe für den Wechsel zu ch alle Telekomdienste aus einer Hand zu bezieen zu sein — das fehlende Angebot von Schweizer
636. Die GIB-Solutions AG gab an, dass Swisscom verlieren würden, dann meistens mit den damit verbundenen exklusiven Ereit
637. Die Stafag führte aus, dass ein Dritte telefonischen Befragung angegeben habe, sei, Sport auf Abruf bei der Swisscom zu be
638. Sunrise beschrieb die Bedeutung der : des Endkundenmarkts sind diese exklusive der Auswahl des Anbieters. Wer diese Erei den gesamten Markt anzusprechen. Zudem eignisse nicht im Angebot führen, auch
Swisscom, da Letztere ihr TV-Angebot nur marktet.» Eine von Sunrise in Auftrag gege Sportpakete eine wichtige oder sehr wichtig der spielen würden. In der Kernzielgruppe «| Sportpakete für den Kaufentscheid mit 41
UEFA Champions League, der Super Leag seien sehr wichtig oder wichtig. Die Schwe aus wie die europäischen.
639. Swisscom gab an, [Geschäftsgehein Investitionen in Sportinhalte als Differenzie auch bereit, [Geschäftsgeheimnis] zu invest Swisscom allerdings, dass das Sportangebo Auswahlkriterium sei. Es handle sich dabei seien nur [Geschäftsgeheimnis] der Kunden
640. Cinetrade führte aus, [Geschäftsgel Swisscom TV liege nicht in den Sportübertr nehmerischen Risiko verbunden seien), sc Technologie, welche neue Möglichkeiten fi grammunterbrechung, einfache Aufnahme e Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im leclub-Sportangebots angewiesen. Das Tel schauerkreis überhaupt ein wichtiges Progr
b. Beurteilung
641. Zunächst ist festzuhalten, dass die Fr: Bereitstellungsmarkt ausmachende Gut als | als dies etwa Cinetrade ausführt, geht es nic Pay-TV. Der allenfalls beeinträchtigte Wett! anderen Worten ist zu klären, ob die relevan sind.
642. Im vorliegenden Fall wurde gewissen ° ihren Kunden erlauben würde, die Spiele deı ten sowie der relevanten ausländischen Lig ben diese Plattformanbieter kaum eine Mög kunden zu gewinnen bzw. auf ihrer Plattforn
643. Swisscom ist in ihrer Aussage zuzustii eine bestimmte TV-Plattform verschiedene | bot, Plattformfunktionen, Servicequalität so’
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wenn sie Kunden an ihren Hauptkonkurrenten wegen den dort angebotenen Sportprogrammen nissen.
| der zu Swisscom wechselnden Kunden in der dass der Grund für den Wechsel die Möglichkeit kommen.
Sportinhalte wie folgt: «Für einen signifikanten Teil 2n Sportereignisse der entscheidende Faktor bei gnisse nicht anbieten kann, ist nicht in der Lage, verlieren Anbieter, welche die fraglichen Sporterbestehende Festnetz- oder Internetkunden an im Paket mit Festnetztelefonie und Internet verbene Studie ergab, dass für 32 % aller Befragten e Rolle beim Entscheid für einen Digital-TV Provi- Vianner 20 — 39 Jahre» liege die Bedeutung dieser % noch höher. Die Verfügbarkeit der Spiele der ue sowie der UEFA Europa League und der NLA zer Ligen wiesen dabei vergleichbar hohe Werte
nis]. Swisscom betrachtet nach eigenen Angaben rungsfaktor im Wettbewerb. Dafür sei Swisscom ieren. In der Eingabe vom 31. Mai 2013 relativiert t nur für [Geschäftsgeheimnis] das entscheidende um ein Differenzierungsmerkmal unter vielen. Es | bereit, [Geschäftsgeheimnis].
jeimnis] Der wahre Grund für den Erfolg von agungen (welche mit einem beträchtlichen unterindern beruhe im Wesentlichen auf einer neuen ir den Konsumenten biete (Sprachoptionen, Protc.). Die Konkurrenten von Swisscom seien für die Bereich des Pay-TV nicht auf den Bezug des Teeclub-Sportangebot sei nur für einen kleinen Zuammelement.
age zu beurteilen ist, inwiefern das den jeweiligen Input für den Plattformmarkt notwendig ist. Anders ht um die wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich des oewerb ist derjenige auf dem Plattformmarkt. Mit ten Sportinhalte für den Plattformmarkt notwendig
TV-Plattformanbietern ein Input verweigert, der es "Schweizer Eishockey- und Fussballmeisterschafen über ihre TV-Plattform zu beziehen. Damit halichkeit, das Segment der sportbegeisterten End- 1 zu halten.
mmen, dass für den Entscheid der Endkunden für Kriterien bestehen, wie etwa das Programmangewie etwaige Bündelangebote (bspw. Triple-Play).
Dazu ist aber anzumerken, dass alle Kriteri ten im Plattformmarkt grundsätzlich eigenst:i rium Sport ist ausschliesslich über das Payden Konkurrenten nicht reproduziert werder
644. Grundsätzlich ist Swisscom auch dari schauer bereit ist, [Geschäftsgeheimnis]. Da zentsatz aus verschiedenen Gründen zu tie vorhandenen Daten, dass der Anteil der Zu in einzelnen Monaten rund 5 Prozentpunkt Zum anderen ist der auf ein Jahr gerechnet Teleclub beziehen, nochmals höher. Weite einziges, exklusiv im Pay-TV ausgestrahltes haben will, sich ein solches Spiel überhaupt: Sportangebot tun kann (vgl. A.4.3.4.6). Für k Teleclub alternativlos. Die Wichtigkeit des | mühungen von Swisscable, den Schweizer
645. Dies bedeutet, dass ein TV-Plattforme fang an nicht 100 % der Kunden erreichen Plattformanbieter die Möglichkeit besteht, di auffangen zu können (vgl. Rz 627).
646. Dazu gilt es, zwischen den relevanten Auswertung der Marktbefragung zeigt, komr Schweizer Fussballübertragungen im Rahn nationalen Markt für die Bereitstellung von eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV nach Ei gewinnung und Kundenbindung eine deutlicl für die Bereitstellung von ausländischen Fu: bewerbs im Pay-TV. Dies bestätigen auch d für die Schweizer Sportübertragungen deutl bertragungen im Pay-TV stellen daher insge
647. Die KNU in der Deutschschweiz hab reitstellungsangebots für ihre Plattform das Teleclub-Plattform (Signalanlieferung) zugäi tionalen Sport-Contents auf den Kabelnetz: des Teleclub-Programmangebots in die eige ternativen TV-Plattformen ein Nachteil dars von Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG stellt das Sport: die KNU aber nicht dar.
648. Die Betreiber einer IPTV-Plattform, netz der Swisscom oder ein regionales Gla geheimnis] Für diese Marktteilnehmer stellt ı märkte daher einen objektiv notwendigen In
649. Weiter besteht für die betroffenen Ui stehende Produkt selbst zu produzieren. [ Wettbewerb ausführlich dargelegt (vgl. Abs strukturellen Markteintrittsschranken ist es fi Produkt notwendigen Sportrechte zu bezieh
650. In Europa haben die EU-Kommission behörden schon länger ihr Augenmerkt auf
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an ausser dem Sportangebot von den Konkurrenindig bereitgestellt werden können. Nur das Krite- TV-Angebot von Teleclub verfügbar und kann von .
n zuzustimmen, dass nur ein Teil der Fernsehzubei ist allerdings der von Swisscom genannte Prof bemessen. Zum einen zeigt die Auswertung der schauer, die das Sportangebot beziehen, bereits e über dem von Swisscom genannten Wert lag. 2 Anteil der Zuschauer, die das Sportangebot von r gilt zu berücksichtigen, dass auch wer nur ein ‚ Spiel anschauen will oder gar nur die Möglichkeit anschauen zu können, dies nur über das Teleclub- \unden, die Sportinhalte beziehen wollen, ist somit ;portangebots widerspiegelt sich auch in den Be- Sport-Content selber produzieren zu können.
unbieter ohne das Teleclub-Sportangebot von Ankann. Es stellt sich somit die Frage, ob für diese se Folge der Verweigerung wenigstens langfristig
Bereitstellungsmärkten zu differenzieren. Wie die nt dem nationalen Markt für die Bereitstellung von len eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV und dem Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen nschätzung der Plattformanbieter für die Kunden- 1 grössere Bedeutung zu als die nationalen Märkte ssballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettje [Geschäftsgeheimnis], die in den letzten Jahren ich höher ausfielen. Die ausländischen Fussballüsamt wohl keinen objektiv notwendigen Input dar.
en grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle des Be- Teleclub-Sportprogramm ihren Kunden über die iglich zu machen. Damit kann das Fehlen des naan aufgefangen werden. Die fehlende Integration ne TV-Plattform mag zwar im Wettbewerb mit altellen, einen objektiv notwendigen Input im Sinne ingebot im Rahmen der Bereitstellungsmärkte für
welche ihre Plattform über das Kupferanschlusssfasernetz den Endkunden anbieten, [Geschäfts- Jas Sportangebot im Rahmen der Bereitstellungsput dar.
iternehmen auch keine Möglichkeit, das in Frage ies wurde bereits im Abschnitt zum potentiellen chnitt B.4.2.4.2): Aufgrund von vertraglichen und ir ein Unternehmen unmöglich, die für ein solches en.
sowie nationale Wettbewerbs- und Regulierungs- “die Möglichkeit der Marktabschottung durch die
Nichtgewährung des Zugangs zu Premiun legte das Gewicht auf die Entstehung des | vermarktung. In diesem Zusammenhang he erworbene Rechte der UEFA Champions L Fernsehmärkten erheblich beschränken kön bezüglich des Umfangs der Rechtepakete, dung ungenutzter Rechte erfüllt werden.?*? L zur exklusiven Vermarktung dem Rechteinh Konkurrenten auf den Fernsehmärkten eine Der Zugang zu Premium Sport-Content w schen Wettbewerbs- und Regulierungsbeh USA, untersucht bzw. reguliert sowie im Ra
651. Zusammenfassend kann daher fest die Angebote auf der Basis der IPTV-Techr bertragungen im Pay-TV und Schweizer Eis! dige Inputs darstellen.
B.4.3.2.3 Wettbewerbsbehinderung
652. Gemäss Praxis der WEKO liegt eine vor, wenn andere Unternehmen von der Au schlossen werden. Es genügt wenn eine Be liegt, welcher den wirksamen Wettbewerb e postuliert, die Geschäftsverweigerung müs: führen.?”° Mehrheitlich vertritt die Lehre at schäftsverweigerung gemäss Art. 7 Abs. 2 E Wettbewerbsbehinderung führt, ohne dass s weigerung der Geschäftsbeziehungen mus seitigen, sondern es genügt, wenn der Wett
653. Wie bereits oben ausgeführt (Rz 60° anten des Art. 7 Abs. 2 KG jeweils in Verbin KG zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund w chen, im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG während bei allen anderen Tatbestandsvari bestrittenermassen genügt. Sämtliche Tatbe bindung mit Art. 7 Abs. 1 KG anzuwenden, Weise für alle Tatbestandsvarianten festleg Tatbestandsvariante von Abs. 2 die Hürden zen als bei den anderen Varianten bzw. der einzigen Tatbestandsvariante die Hürden ti
221 MARIO MONTI, Competition and Sport the Rul on «Governance in Sport», 26 February 2001.
222 EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.
223 Für einen Überblick vgl. HELEN WEEDS, TV W Pay-TV (under revision Economic Journal), 201:
225 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 Ki
226 gl. BORER (Fn 82), Art. 7 KG N 10 ff., insbes ren/Eugen Marbach/Patrik Ducrey, Immaterialgü ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, Berr
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| Sport-Content gerichtet.??! Die EU-Kommission Premium Sport-Contents, namentlich die Zentralt die EU-Kommission festgehalten, dass exklusiv .eague den Wettbewerb auf den nachgelagerten nen, sofern nicht verschiedene Bedingungen u. a. des Ausschreibungszeitraums und der Verwenies impliziert, dass ein umfassendes Rechtepaket aber einen Wettbewerbsvorteil verschafft, der den wirtschaftliche Tätigkeit praktisch verunmöglicht. irde deshalb auch von verschiedenen auslandiörden, insbesondere in Grossbritannien und den Amen von Fusionen mit Auflagen versehen. ???
gehalten werden, dass für TV-Plattformanbieter, iologie unterbreiten wollen, Schweizer FussballünockeyUbertragungen im Pay-TV objektiv notwenmissbräuchliche Verhaltensweise nicht erst dann
fnahme oder Ausübung des Wettbewerbs ausgehinderung bzw. wenn ein Verdrangungseffekt vorinschränkt.??* In der Literatur wird zwar teilweise se zu einer Beseitigung wirksamen Wettbewerbs yer den Standpunkt, dass eine unzulässige Ge- 3st. a KG auch dann vorliegt, wenn diese zu einer ie sachlich gerechtfertigt werden kann.??° Die Ver- 5 demnach nicht den wirksamen Wettbewerb bebewerb behindert wird.
), hat die Prüfung der einzelnen Tatbestandsvaridung mit der Generalklausel gemäss Art. 7 Abs. 1 irde es der Systematik des Art. 7 KG widerspreeine Beseitigung des Wettbewerbs zu verlangen, anten von Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung un- »standsvarianten von Art. 7 Abs. 2 KG sind in Verwelcher die allgemeinen Kriterien in einheitlicher t. Es wäre weder sachgerecht, bei einer einzigen für den Nachweis des Missbrauchs höher zu set- Generalklausel, noch wäre es opportun, bei einer fer zu setzen und damit ein «Einfallstor» für das
2s of the game, Speech addressed at the conference
7.2003, UEFA Champions League, Rz 132.
ars: Exclusive Content and Platform Competition in
mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
. N 10 und 13; PATRICK DUCREY, in: Roland von Büter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008, Rz 1522 ff.; 1 2005, Rz 656.
Eingreifen der Behörden und die Sanktionie lässigkeitsmassstab für die einzelnen Tatbe aus ersichtlich, dass ein bestimmtes Verhal rere Tatbestandsvarianten erfüllen kann.??”
654. Auch in der ökonomischen Literate durch eine Geschäftsverweigerung nicht zuı ten Markt führen muss. PATRICK REY und J Marktverschliessung («foreclosure») aus, de oft auch dazu eingesetzt würde, eine erodieı marktmachtige Position wiederherzustellen.: sung einen aktuellen oder potentiellen Konk der Realität die wenigsten Inputfaktoren bz\ dem Sinne, dass eine wirtschaftliche Tätigke gibt es minderwertige Produkte, die eine M erlauben.??° Vollständige Marktverschliessui grund von stark vereinfachenden Modellann
655. Zur Marktverschliessung ist für diese | tikale Integration von Swisscom hinzuweise eine TV-Plattformbetreiberin integrierte Pro Unternehmen kann eine Marktverschliessur
a. Anreize für exklusiven Vertrieb bei ver 656. [Geschäftsgeheimnis].
657. Es ist davon auszugehen, dass ei grösstmögliche Verbreitung für das Program möglichst viele Fernsehzuschauer als Kunde ten Pay-TV-Anbieter wie Teleclub könnte si höheren Vorleistungs- bzw. Abonnenteneir «Nicht-Exklusivität» lohnen.?°° Trotzdem ist Premium Content die Regel. Eine möglich Vorliegen hoher Wechselkosten im TV-Pla weise, wenn alte Verträge innerhalb gewis Anbieterwechsel neue Hardware erfordert ( gewöhnen müssen. In Gegenwart solcher W Premium Content, sofern der zukünftige Pro riode abhängt und Skalenerträge vorliegen anteil iberproportional?**). Exklusivität lohnt den besonders wertvollen Premium Content ihrer Plattform und deren technischen Mögli
228 PATRICK REY/JEAN TIROLE, A primer on forecle Armstrong/Rob Porter (Hrsg.), Chapter 33, 2007
229 gl. PATRICK REY/JEAN TIROLE (Fn 228), 2156 230 Vgl. HELEN WEEDS (Fn 223), 13 ff.
231 Aufgrund hoher fixer bzw. irreversibler Koste erfullt.
232 \/gl. HELEN WEEDS (Fn 223), 20 ff.
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rung zu öffnen. Dass ein unterschiedlicher Unzustandsvarianten systemwidrig wäre, ist auch darten — wie im vorliegenden Fall — gleichzeitig meh-
ır ist anerkannt, dass eine Marktverschliessung n Marktaustritt der Konkurrenten im nachgelager- EAN TIROLE führen in ihrem Handbuchbeitrag zur iss eine solche meist nur unvollständig erfolge und ende Marktstellung zu schützen oder eine frühere 28 Folglich genügt es, wenn eine Marktverschliesurrenten im Wettbewerb behindert. Zudem sind in v. Vorleistungen tatsächlich absolut notwendig, in it ohne sie vollkommen unmöglich wäre: Meistens arktpräsenz, aber keinen wirksamen Wettbewerb 1g erfolgt in der ökonomischen Literatur meist aufahmen.
Untersuchung bereits an dieser Stelle auf die vern: bei Teleclub handelt es sich um eine vertikal in grammveranstalterin. Für ein vertikal integriertes ig die lohnende Strategie sein (vgl. Rz 656 ff.).
tikaler Marktstruktur
n nicht vertikal integrierter Pay-TV-Anbieter die m wählen würde. Damit kann der Pay-TV-Anbieter on erreichen. Aber auch für einen vertikal integrierch theoretisch aufgrund der (je nach Vertriebsart) inahmen sowie allfalliger Werbeeinnahmen eine in der Pay-TV-Branche der exklusive Vertrieb von e Erklärung dafür ist gemäss HELEN WEEDS das ttformmarkt. Wechselkosten entstehen beispielsser Fristen gekündigt werden müssen, wenn ein der wenn sich Endkunden an ein neues Produkt echselkosten lohnt sich der exklusive Vertrieb von fit von Marktanteilen in der vorangegangenen Pe- (die Einnahmen steigen bei wachsendem Marktsich in diesem Analyserahmen insbesondere für ‘und gegenüber Konkurrenten, die sich bezüglich chkeiten kaum unterscheiden. ?*?
Dynamic Currency Conversion (DCC).
sure, in: Handbook of Industrial Organization Ill, Mark , 2148 und 2163.
n ist diese Annahme im TV-Plattformmarkt meistens
658. Die Analyse von HELEN WEEDS erm( Sachverhalt. Im TV-Plattformmarkt und in de grund von langen Kündigungsfristen, Bur Hardware- und Softwareunterschieden in d Fernsehmarkt hat eine Untersuchung erg schiedlichen TV-Plattformen bis zu 50 % de nen.?°* Für die Schweiz existieren noch kein ten, doch ist nicht davon auszugehen, dass exklusiver Vertrieb von Premium Content Schweiz als lohnende Strategie.?”° Die Strat dann lohnend, wenn die TV-Plattformen ar mit diesem Ergebnis behindert die vorliege! nehmen, die mit der gleichen Technologie w Ausübung des Wettbewerbs auf dem Platt über VDSL wie auch über Glasfaser grunds: einige stellt Swisscom Broadcast sogar die erhielt schliesslich als zweitgrösster Teleko Vorleistung von Cinetrade; allen anderen, ir zen aktiven Unternehmen, wurde die Bereit: Geschäftsverweigerung in erster Linie jung (IPTV) Kunden mit innovativen Angeboten |:
659. An dieser Stelle kann noch auf einen fahrtseffekts von Exklusivität hingewiesen w steht. Demgemäss führt Exklusivität zwar : einer positiven Zahlungsbereitschaft kein A aber in der Gegenwart von Exklusivität un Wettbewerb zwischen verschiedenen TV-Ar von Exklusivität langfristig monopolisiert we sivem Vertrieb langfristig negativ aus.?°®
b. Die Wettbewerbswirkung von exklusiv
660. Die vorliegende Geschäftsverweige Sport-Content zeigt in erster Linie im TV-P schäftsverweigerung soll es ermöglichen, M TV-Plattformmarkt und die benachbarten F Analyse der Wettbewerbswirkung zu berü Plattformmarkt um einen zweiseitigen Mark auch ohne zusätzliche Behinderung schwie nehmen jeweils beide Marktseiten (hier Fe seine Plattform gewinnen muss.??’ Mit hoheı Rz 658) sowie einem Plattformanbieter Sw züglich Telekommunikationsinfrastruktur un
233 gl. auch RPW 2012/2, 244 Rz 375, Glasfasi
234 \/gl. OLEKSANDR SHCHERBAKOV, Measuring cc meo 2009, 42.
235 Eine weitere Erklärung für den exklusiven Ve tigkeit des TV-Plattformmarkts (vgl. Rz 662 f).
236 HELEN WEEDS (Fn 223), 29.
237 DAF/COMP/WF(2009)69, OECD Roundtable European Commission, 2009, Rz 47 ff.
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dglicht wichtige Einsichten für den hier relevanten n benachbarten Fernmeldemärkten bestehen aufidelprodukten, einmaligen Set-Up-Kosten sowie er Schweiz hohe Wechselkosten.?°? Für den USaben, dass die Wechselkosten zwischen unterr jährlichen Abonnementskosten ausmachen kön- e quantitativen Untersuchungen der Wechselkosdie Wechselkosten substantiell geringer sind. Ein erscheint vor diesem Hintergrund auch in der egie ist gemäss HELEN WEEDS insbesondere auch derweitig sehr ähnlich sind. In Übereinstimmung ide Geschäftsverweigerung in erster Linie Unterfie Swisscom TV (IPTV) im Markt tätig sind, in der formmarkt. Diese nutzen für ihr Angebot sowohl ätzlich die gleiche Infrastruktur wie Swisscom. Für IPTV-Plattform als Vorleistung bereit. Nur Sunrise mmunikationsanbieter der Schweiz die Teleclubisbesondere kleineren und auf den Glasfasernetstellung verweigert. Folglich betraf die vorliegende 2 Unternehmen, die mit einer neuen Technologie angfristig an ihre Plattform binden wollen.
grundsätzlichen Zielkonflikt hinsichtlich des Wohlerden, der im hier verwendeten Modellrahmen beu einer ineffizienten Allokation da Endkunden mit ngebot erhalten; gleichzeitig können Endkunden ter gewissen Umständen von stärkerem (Preis-) \bietern profitieren. Da allerdings Märkte aufgrund rden können, fällt der Wohlfahrtseffekt von exkluen Verträgen in zweiseitigen Plattformmärkten
rung bzw. der exklusive Vertrieb von Premium lattformmarkt eine Wettbewerbswirkung. Die Gejarktmacht aus den Bereitstellungsmärkten in den ernmeldemärkte zu übertragen. Daher ist für die cksichtigen, dass es sich beim betroffenen TVt handelt. In solchen Märkten ist ein Markteintritt rig, weil ein neu in den Markt eintretendes Unterrnsehzuschauer und Programmveranstalter) für 1 Wechselkosten auf der Seite der Zuschauer (vgl. sscom, der als historischer Monopolanbieter bed bestehender Kundenbeziehungen immer noch
ar St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel. ınsumer switching costs in the television industry, mirtrieb von Pay-TV-Content ergibt sich aus der Zweiseion Two-Sided Markets, Note by the Delegation of the dominant ist, haben Marktneulinge einen I nen.??® Marktneulinge können insbesonde Marktphase versuchen, die Endkunden anz Sport-Content, so kann ein signifikanter Tei den.
661. Die Zweiseitigkeit des Markts führt zı lichen Wettbewerbseffekt haben können.
WRIGHT haben den Wettbewerbseffekt von einem ökonomischen Modell analysiert.?°° / tenz von Plattformwettbewerb, wie er auc Swisscom TV im November 2006 hat die N dert. Heute kann Fernsehen über die C/ Swisscom sowie über die regionalen Glasfe meisten Endkunden mehrere Empfangsinfr: fügung. In einer solchen Situation untersch in der Hinsicht, dass die Fernsehzuschaue: homing) während die Programmveranstalt (multi-homing) (vgl. Rz 376).
662. In einer solchen Marktkonstellation | sein, einem Programmveranstalter, dessen ierbar ist bzw. einen Premium Content dars vom Zugang zu anderen Plattformen abzu zahlungen für die Exklusivität rechnen sich f sivität eine grosse Anzahl Endkunden für d höheren Preis verlangen kann.“ In diesen Bedeutung, indem dessen Exklusivität auf di Netzwerkeffekte dieser Strategie kann der Fernsehzuschauern (also auf der andere Plattformen anderweitig nur unwesentlich vi siven Verträge theoretisch eine Marktentwic den ganzen Markt bedient.?*!
663. Die Wettbewerbswirkung solcher « schäftsverweigerung ist daher eine zweifac dem Plattformanbieter die Abschottung des erhöhung gegenüber den Endkunden; zum: Innovationsdynamik stark behindert. Im Übri WRIGHT exklusive Verträge im Plattformwett verteilung: Die Wohlfahrt der Fernsehzusct Programmveranstalter.?*
238 DAVID S. EVANS, The Antitrust Economics of 1 2002, 72 f.
239 Vgl. ARMSTRONG MARK / WRIGHT JULIAN, TWOsive Contracts, Economic Theory 32 (2), 2007, 2
240 Vgl. ARMSTRONG/WRIGHT (Fn 239), 376 ff.
241 Vgl. ARMSTRONG/WRIGHT (Fn 239), 377 f.
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Nachteil, den sie nur schwierig wettmachen könre mit innovativen Angeboten in einer frühen usprechen. Fehlt in diesem Moment der nationale | der Fernsehzuschauer nicht angesprochen weridem dazu, dass exklusive Verträge einen zusatz- Die Ökonomen MARK ARMSTRONG und JULIAN exklusiven Vertragen im Plattformwettbewerb in \usgangspunkt fiir die Uberlegungen ist die Exish in der Schweiz vorliegt. Der Markteintritt von larktsituation im Plattformmarkt nachhaltig veranisernetze verbreitet werden. Dadurch stehen den astrukturen und mehrere TV-Plattformen zur Veraiden sich die beiden Seiten des Plattformmarkts “grundsätzlich nur eine Plattform wählen (singlear meist auf mehreren Plattformen präsent sind
kann es für einen TV-Plattformanbieter profitabel Angebot durch kein anderes Programm substitutellt, einen exklusiven Vertrag anzubieten, um ihn halten (single-homing). Allfällige Kompensationsür ein Unternehmen, sofern es mit Hilfe der Exkluie eigene Plattform gewinnen und allenfalls einen n Fall gewinnt der Premium Content eine grosse e Plattform übertragen werden kann. Die positiven Plattformanbieter anschliessend gegenüber den n Marktseite) ausnutzen. Sofern sich die TVyneinander unterscheiden, ist aufgrund der exklu- "klung möglich, bei dem nur ein Plattformanbieter
»xklusiver Verträge bzw. der vorliegenden Gehe: Zum einen ermöglicht der exklusive Content Plattformmarkts und damit langfristig eine Preisanderen wird die im Plattformwettbewerb mögliche gen haben gemäss MARK ARMSTRONG und JULIAN bewerb einen starken Einfluss auf die Wohlfahrtsjauer wird verringert auf Kosten der Gewinne der
‘wo-Sided Markets, SSRN working paper series
sided platforms, Competitive Bottlenecks and Exclu- 53.
c. Wirkungen im TV-Plattformmarkt
664. Die theoretische Analyse in den voran vität sowohl bei einer vertikalen Marktstruk eine lohnende Strategie darstellt, die dazu g langfristig zu behindern. Es stellt sich daher Content tatsächlich den Wettbewerb auf deı
665. Es ist grundsätzlich nicht erstaunlich, | anbieters der Schweiz seit November 2001 Weiteres anzunehmen, dass Swisscom dan chen Fernsehangebot, das zudem perfekt ir exklusive Sportinhalte viele Kunden gewoı sprünglich über ein Gebietsmonopol verfüc Markt für Fernsehplattformen etabliert hätte ist die Frage, welchen Anteil am Erfolg von : rückzuführen ist, und ob die fehlenden Sp Plattformanbieter (bspw. IPTV-Anbieter in d der etablierte Kabelnetzanbieter aus dem M
666. Es ist vorliegend nicht möglich direkt TV-Plattformanbieter aufgrund der Verweige fehlt das kontrafaktische Szenario, mit welc könnte. Es ist beispielsweise nicht möglich, fehlenden Sportangebots zu ermitteln, obwe keine offensichtliche (anderweitige) Erklart Sinne einer Marktwirkung des fehlenden Spc breitung des Teleclub-Programmangebots
der französischsprachigen Schweiz könner auch kein Teleclub-Sportangebot verbreite grenztes Sportangebot anbieten können. T Basispaket angeboten werden, mehrheitlich nur mit dem Basispaket bezogen werden ka auch nicht möglich, das Teleclub-Sportange
667. Auch Swisscom konnte bis September nur in der Deutschschweiz anbieten. Die Ku fang an (also ab November 2006) die Mögli PPV zu beziehen. Die Schweizer Super Le: zösisch kommentiert, die Spiele mit Beteili Gegner Italienisch und Deutsch oder Italieni 2012 startete Teleclub dann sein lineares Schweiz exklusiv auf Swisscom TV (vgl. Ab:
668. Daraus folgt, dass sich Swisscom in Wettbewerbern gegenüber sah, die das ( konnten. In der französischsprachigen Schw club Sport. Dieser regionale Unterschied be Teleclub kann dazu genutzt werden, den I Kundengewinnung und Kundenbindung zu «
669. Der Effekt, der untersucht werden ka von Swisscom TV zwischen Gebieten, in d insbesondere die KNU - das Teleclub-Spor bieten, in denen die Konkurrenten auf den
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gegangen Abschnitten hat ergeben, dass Exklusitur als auch bei einer zweiseitigen Marktstruktur eeignet ist, den Wettbewerb im TV-Plattformmarkt die Frage, in welchem Ausmass exklusiver Sportn TV-Plattformmarkt zu beeinflussen vermag.
dass das Fernsehangebot des grössten Telekom- 5 steigende Kundenzahlen aufweist. Es ist ohne k seinem umfangreichen und bedienungsfreundli- 1 das Produktportfolio eingebunden ist, auch ohne ınen hätte und sich im Wettbewerb mit den urjenden Kabelnetzanbietern als starke Alternative . Entscheidend für die vorliegende Untersuchung Swisscom allenfalls auf exklusive Sportinhalte zuortinhalte allenfalls einen Markteintritt neuer TVen regionalen Glasfasernetzen) verhindern und/oarkt drängen können.
nachzuweisen, welche Kundenanteile betroffene rung verloren bzw. nicht gewonnen haben. Dazu hem der Effekt der Verweigerung isoliert werden den Kundenverlust von Ticinocom aufgrund des hl der Kundenverlust insgesamt erheblich ist und Ing hierfür ersichtlich ist. Es kann allerdings im yrt-Contents beobachtet werden, dass bei der Versprachregionale Unterschiede bestehen: KNU in bis heute keine Teleclub-Programme und damit n, während KNU in der Deutschschweiz ein beeleclub hält die Spielfilmrechte, die im Teleclub- 1 nur für die Deutschschweiz. Da das Sportpaket inn, ist es den KNU und Sunrise TV grundsätzlich bot ausserhalb der Deutschschweiz anzubieten.
2012 das lineare Teleclub-Angebot grundsätzlich nden von Swisscom TV hatten allerdings von Anchkeit, das Teleclub-Sportangebot im Einzelabruf ague und die NLA wurden auf Deutsch und Fran- Jung einer Tessiner Mannschaft wurden je nach sch und Französisch kommentiert. Im September Programmangebot für die französischsprachige schnitt A.4.3.2.3).
der Deutschschweiz in praktisch allen Regionen begrenzte) Sportangebot von Teleclub anbieten veiz war Swisscom der einzige Anbieter von Telezüglich der Verfügbarkeit des Sportangebots von -influss des Sportangebots von Teleclub auf die juantifizieren.
nn, ist der Unterschied in der Kundengewinnung enen die Konkurrenten auf dem Plattformmarkt — tangebot (Kanäle «Sport 1-3») anbieten und Ge- 1 Plattformmarkt gar kein Teleclub-Sportangebot verbreiten können. Für die Analyse wird fol gebot bei der Wahl der TV-Plattform eine R im Verhältnis signifikant erfolgreicher sein a
670. Zunächst kann auf den Erfolg von Tele 2012 in der Romandie hingewiesen werder 2013 war, ist aus Abbildung 20 ersichtlich. V Mai 2013 exklusiv auf Swisscom TV abrufb auf den Erfolg von Swisscom TV in der Ron
671. Weiter kann festgestellt werden, dass Live-Übertragungen von Super League und in der Sportnachfrage zwischen der Deuts: Konkurrenzsituation bezüglich des relevant schied zwischen den Sprachregionen auf. Ir zur Deutschschweiz ein zweiter Pay-TV-Anl keine Schweizer Sportübertragungen bereit auch bei den meisten KNU und Sunrise TV ı TV-Plattformen bezüglich Sendervielfallt, Ft terschied festzustellen ist.
[Gesché
Abbildung 21: Regionale Verbreitung von Si der Anteil an Swisscom TV-Abonnemente (/ im Verhaltnis zur Anzahl Wohnungen in der
672. Abbildung 21 zeigt die Regionale Ver wertung ergab, dass Swisscom TV in der fi Jahren wesentlich erfolgreicher in der Neuk Abgesehen vom Sportangebot ist — wie bet terschied im Plattformangebot ersichtlich. I Gebiete durchgeführt: für die ganze Schwe kurrentin von Swisscom fungiert, sowie für Wallis. Das Resultat ist gegenüber allen gev rie, Abschnitt D).
673. Es kann daher mit überwiegender Wal das Teleclub-Sportangebot einen starken Ei anzumerken, dass vorliegend die Konkurrer vollständige Sportangebot verfügt. Das heis Sportangebot bei den KNU in der Romandi in der Deutschschweiz beobachtet werden schied noch grösser ausfallen würde, wenn bot wie Swisscom TV anbieten könnten.
674. Die Wettbewerbswirkung des fehlen« stand, dass der TV-Plattformmarkt hohe We
243 Für die Auswertung wurden die Zuschauerza Sprachregionen (gemäss BFS) gesetzt.
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gende Hypothese überprüft: Sofern das Sportanolle spielt, müsste Swisscom TV in der Romandie Is in der Deutschschweiz.
club en frangais seit der Einführung im September . Wie erfolgreich Teleclub en frangais bis im Mai /eil Teleclub en francais seit der Einführung bis im ar war, weist der Erfolg von Teleclub en francais landie hin.
die Auswertung der Zuschauerzahlen der SRG für NLA keine Hinweise auf signifikante Unterschiede chschweiz und der Romandie ergibt.” Auch die en Sportangebots weist keinen relevanten Unter- ı der Romandie ist zwar mit Canal+ im Gegensatz Jjieter nebst Teleclub tätig, allerdings stellt Canal+ . Zudem ist Canal+ sowohl bei Swisscom TV als arhältlich. Es ist zudem festzuhalten, dass bei den ınktionalität und Bedienung kein wesentlicher Uniftsgeheimnis]
Nisscom TV; je dunkler die Farbe, umso höher ist Anzahl Swisscom-Abonnemente pro Gemeinde Gemeinde; Stand März 2013).
breitung von Swisscom TV. Die empirische Ausanzösischsprachigen Schweiz in den letzten drei undengewinnung war als in der Deutschschweiz. eits erwähnt — kein anderweitig wesentlicher Un- Jie Berechnungen wurden für drei verschiedene iz, für PLZ-Gebiete, in denen Cablecom als Kondie zweisprachigen Kantone Bern, Fribourg und vählten Spezifikationen robust (vgl. Anhang Empi-
ırscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nfluss auf die Neukundengewinnung hat. Dazu ist 1Z von Swisscom in keiner Sprachregion über das st, dass nur der Unterschied zwischen gar keinem e zu einem beschränkten Sportangebot der KNU kann. Daraus ist zu schliessen, dass der Unter- KNU in der Deutschschweiz dasselbe Sportange-
Jen Sportangebots wird verschärft durch den Umchselkosten aufweist (vgl. Rz 657 f.). Daraus folgt,
hlen ins Verhältnis zur Anzahl der Haushalte in den dass ein Endkunde, der aufgrund des Spor ständen nur schwer zurückgewonnen werde ter das gleiche Teleclub-Sportangebot wie S
d. Wirkungen in benachbarten Fernmeld
675. Die Wettbewerbswirkung der hier zu ders weitreichend, weil mit dem Erwerb des malerweise eine ganze Reihe von Kaufents Bezug des Fernsehangebots beispielsweis schlusses geknüpft. Zudem ist bei allen Ar sehplattform, Internetanschluss und Festn dem Einzelbezug stark vergünstigt. Daher v gebote immer mehr zum Standard.?* Auch | bote in den letzten Jahren stark an Bedeutu
676. Verliert nun ein Anbieter einer TV-Pl Sportangebots einen TV-Kunden, verliert er Märkte (Breitbandinternet, Festnetztelefonie verweigerung führt folglich zu einer Zement halb Swisscom angeboten, Swisscom TV | zumindest die Einnahmen aus Internetverb Ticinocom ausgewiesenen Kundenverluste gleichbarem Angebot?*° — weisen ebenfalls ehemalige Swisscom CEO Carsten Schlote sammenhang mit den Internet- und Telefoni diene dabei insbesondere der Kundenbindu dem Internetanschluss, der mit dem TV-Anc
677. Im Zusammenhang mit solchen Prod ropean Regulators of Electronic Communicz lierungsbehörden die grössten Wettbewerb sammenhang mit dem Zugang zu Premit Content ist demnach dazu geeignet, den W zu behindern.
e. Fazit
678. Die vorangehenden Ausführungen ze Plattformmarkt mit Uberwiegender Wahrsch wirkung wird zudem durch das Zusammens
B.4.3.2.4 Rechtfertigungsgründe
679. Das Verhalten eines marktbeherrsch wenn es sich nicht durch sachliche Grüne
244 BAKOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012, 4 Angeboten im Festnetz gegenüber dem Vorjahr 2010 ungefähr 275 %, im Jahr 2011 ungefähr 35
245 Vgl. bspw. Vergleichsseite www.bonus.ch.
246 Vgl. Tagesanzeiger vom 26. April 2012, «Das
247 Report on the Replicability of bundles form th and access to content, 2009, ERG (09)49rev1, 2
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tangebots zu Swisscom TV wechselt, unter Umn kann — selbst wenn alternative Plattformen spä- Swisscom anbieten sollten.
emärkten
beurteilenden Geschäftsverweigerung ist beson- ‚ Teleclub-Sportangebots für den Endkunden norcheiden einhergehen. Bei vielen Anbietern ist der e an den gleichzeitigen Bezug eines Internetanibietern ein gemeinsames Abonnement für Fernetztelefon (sog. Triple-Play-Angebot) gegenüber ‚erden heute auch in der Schweiz Triple-Play-Anjie Marktbefragung ergab, dass Triple-Play-Angeng gewonnen haben.
attform aufgrund des nicht erhältlichen Teleclubdiesen wahrscheinlich auch für die benachbarten , ev. auch Mobilfunk). Die vorliegende Geschäftserung dieser Märkte. So hat etwa Ticinocom desiber die eigene Plattform zu verkaufen, um sich indung und Festnetztelefonie zu sichern. Die von ' [Geschäftsgeheimnis] — bei grundsätzlich verauf einen solchen Zusammenhang hin. Auch der r sah das Fernsehgeschäft insbesondere im Zueangeboten von Swisscom. Das Fernsehgeschäft ing. Gewinne mache Swisscom in erster Linie mit jebot bezogen werden muss.?*
uktpaketen ergab eine Umfrage des «Body of Eutions» (BEREC) 2009, dass die nationalen Regusprobleme im Telekommunikationsbereich in Zuim TV-Content erwarten.?* Exklusiver Pay-TVettbewerb auf den Fernseh- und Telekommärkten
igen, dass eine Wettbewerbsbehinderung im TVeinlichkeit nachgewiesen ist. Diese Wettbewerbspiel mit den Fernmeldemärkten verstärkt.
enden Unternehmens ist nur dann missbräuchlich, le («legitimate business reasons») rechtfertigen
9. Im Jahr 2008 betrug die Zunahme an Triple-Play ungefähr 5 %, im Jahr 2009 ungefähr 59 %, im Jahr > % und im Jahr 2012 ungefähr 24 %. Abrufbar unter:
> grosse Geld im Wohnzimmer».
e perspective of the availability of wholesale inputs off.
lässt.?*® Dabei kann zwischen objektiven Re schieden werden.?® Die Praxis der WEKO | chende Praxis der EU-Kommission.?°°
680. Als objektive Rechtfertigungsgründe | («kaufmännische Grundsätze»°!) in Frage. objektiv notwendig ist.2°? Zulässiges Verha marktbeherrschende Unternehmen nicht ar gesteigerten Markteinfluss in der gleichen | kommen weiter auch Effizienzgründe in Fra
681. Eine Rechtfertigung kommt nur dann | sigkeit eingehalten wird. Dies bedeutet nam zur Verfügung standen, welche sich weni («Gebot der Unerlasslichkeit»).2°°
682. Bei der Verweigerung von Geschäftsk zum Schutz von Investitionen oder zur Gew beherrschende Unternehmen notwendig ist.
a. Ausführungen der Untersuchungsadre
683. Cinetrade macht geltend, dass [Gesct
684. Swisscom führt aus, dass [Geschaftsc tragungen als attraktive Inhalte für das Pa rechtfertigen würden. Die Sachlage präsent Cablecom: exklusive Verbreitung von 3+». | Investitionen in risikobehaftete Innovationeı die von Swisscom in den Aufbau der Sportir gelten. Es finde zudem ein Wettbewerb um ckeyübertragungsrechte alle fünf Jahre aus sich anlässlich der letzten Ausschreibunger streben gescheitert. Es stehe ihr selbstvers wieder mitzubieten. Die Kosten für die Proc ternehmen grundsätzlich dieselben. Es bes tigten Investitionen bei der nächsten Verga werber nutzlos würden.
248 RPW 2010/1, 167 Rz 325, Swisscom ADSL. 249 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 Ki 251 Vgl. BOTSCHAFT 95 (Fn 82), 569.
252 Vgl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), Rz.
253 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2004/3 AG)/Sprenger Autobahnhof AG; vgl. auch RPW rung Kanton Luzern.
254 Vgl. RPW 2004/3, 798 ff., Rz 69 ff., Ticketcor zum Ganzen ausführlich ); BSK KG-AMSTUTZ/CA
255 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. LCart N 83; Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220),
256 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. Rz 89 f.; EU-Kommission, COMP/C-3/37.792 vo
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chtfertigungsgründen und Effizienzgründen unternimmt diesbezüglich auch Bezug auf die entsprecommen zunächst betriebswirtschaftliche Gründe Solche sind gegeben, wenn die Verhaltensweise Iten ist etwa dann anzunehmen, wenn sich das ders verhält, als es auch ein Unternehmen ohne situation tun würde.?°? Als Rechtfertigungsgründe ge.254
In Frage, wenn der Grundsatz der Verhältnismäsentlich, dass keine alternativen Verhaltensweisen ger wettbewerbsverfälschend ausgewirkt hätten
yeziehungen ist insbesondere zu prüfen, ob diese
ährleistung der Innovationsanreize für das markt- ssatinnen laftsgeheimnis]
jeheimnis] die bisher vernachlassigten Sportübery-TV anbieten zu können, [Geschäftsgeheimnis] iere sich vorliegend ähnlich wie im Fall «31-0274 Die in jenem Fall gemachte Feststellung, wonach 1 als schützenswert anzusehen seien, müsse für halte getätigten Investitionen im gleichen Umfang | den Markt statt, indem die Fussball- und Eishogeschrieben würden. Namentlich Cablecom habe ı um diese Rechte bemüht, sei aber mit ihren Betändlich frei, bei den nächsten Ausschreibungen luktion der Sportübertragungen seien für alle Un- 'ehe zudem das imminente Risiko, dass die getäbe der Sportübertragungsrechte an einen Mitbe-
SN 65 ff. ; mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
8 ff.
, 884 f. E. 4.5., Unique (Flughafen Zürich 2008/4, 579 Rz 174 f., Tarifverträge Zusatzversichener; Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), Rz 30. Vgl.
7KGN 69 ff. und 135; CLERC/KELLEZI (Fn 212), Art. 7 Rz 28 ff.
7KGN 132 ff.; Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), m 24.3.2004, Microsoft, Rz 709 ff.
b. Beurteilung der objektiven Rechtfertig
685. Bezüglich der objektiven Rechtfertig' ren in Frage.
686. Dazu ist anzumerken, dass die Mar schäftsverweigerung betroffenen Plattforma gerung bekannt sind.
687. Im Hinblick auf die Verbreitung des men (TV Factory und Netstream), die sich für IPTV spezialisiert haben, auf keinerle Rechteclearing hin. Netstream hat zudem fi sichtlich sämtlichen Anforderungen von Tele Plattform von Netstream ist kompatibel mit d denen Pay-TV-Plattformen wie Teleclub un Swisscom Broadcast zumindest zwei Anbie liefern könnten.
688. [Geschäftsgeheimnis] Auch in diesem Signals kein Hindernis zu sein. Finecom br Probleme geltend gemacht habe. Aus der sichtbaren technischen Probleme, da die ST grossen Major-Filmstudios (Warner und Sor Premium Pay Bereich namhafte Verträge n und zertifiziert hätten. Das Argument, dass d widerlegt. Sunrise führt aus, dass bei den \ nie Thema gewesen seien. Auch YplaY fühl Übertragungsmöglichkeiten zu denjenigen v dere grosse Telekomunternehmen, insbeso zu diesem Zweck benutzen. Schliesslich v notre avis, il n'existe aucune raison techniqu teforme a été auditée et jugée conforme par Lagardére, Fox, Disney, Turner, Dorcel, ... N de cryptage et des compétences de notre contenus et leur confidentialité. Les techniq ment été validées par les plus grands maj dans le cadre de l'offre de vidéo a la deman
689. Technische Hindernisse können dé werden. Geradezu exemplarisch ist hier die nachdem offenbar fur das deutschsprachig bestanden. Dabei ist darauf hinzuweisen, da bundenen, notwendigen finanziellen Aufweı als Hindernisse herangezogen werden kön sierung finanziell leisten kann bzw. will, mus
690. Aus den von Cinetrade eingereichter ersichtlich, weshalb die Verträge bei einer b ten werden könnten. Dies gilt insbesondere tragungsrechte, die von Cinetrade selber mit dass Canal+ über unterschiedliche TV-Platt! gleichbare Inhalte wie Teleclub verbreitet, of Probleme aufgetaucht wären. Sunrise bem züglich Verschlüsselung in Vertragsverhanc
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ungsgründe
ungsgründe kommen vor allem technische Faktoktbefragung ergab, dass sämtlichen von der Genbietern keine technischen Gründe für die Verwei-
Feleclubsignals Uber IPTV weisen zwei Unternehuf die Bereitstellung eines Wholesale-TV-Signals i Probleme mit der Signalsicherheit bzw. dem ir Sunrise bereits eine Plattform erstellt, die offenclub bzw. den Rechteinhabern genügt. Die IPTVer Verbreitung und Verschlüsselung von verschied Canal+. Damit gibt es heute mit Netstream und ter, die das IPTV-Signal von Teleclub problemlos
| Fall scheint die Frage der Homologisierung des ingt vor, dass Teleclub ihr gegenüber technische Optik des QL-Verbundes gebe es jedoch keine B und die Verschlüsselungssysteme u.a. von zwei 1y) für VoD zertifiziert seien. Der Verbund habe im lit Anbietern, welche die Verschlüsselung geprüft er Verbund eine Teleclub STB benötige, sei daher /erhandlungen mit Teleclub technische Probleme rt aus, dass keine technischen Unterschiede ihrer on Sunrise TV oder Swisscom TV bestünden. Anndere in Deutschland, würden ihr System bereits erneint auch Netplus technische Hindernisse: «a le qui pourrait justifier une impossibilité. Notre plales fournisseurs de programmes tels que Canal+, lotre maitrise de la plateforme TV, des techniques personnel permettent de garantir l'intégrité des ues de DRM intégrées dans la netBox ont égaleors américains (Sony, Universal, Paramount, ...) de.».
amit als Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen Verweigerung Teleclub en frangais für Sunrise TV, e Teleclub-Angebot keine technischen Probleme ss die mit der erforderlichen Homologisierung veridungen der Plattformanbieter von Teleclub nicht nen. Ob sich ein Plattformanbieter die Homologis dieser selber entscheiden.
1 Lizenzverträgen im Sportbereich ist zudem nicht ranchenüblichen Verschlüsselung nicht eingehalfür die Schweizer Fussball- und Eishockeyüberausgehandelt worden sind. Auch ist zu bemerken, formen in der französischsprachigen Schweiz verine dass ähnliche technische oder lizenzrechtliche erkte diesbezüglich, dass die Anforderungen belungen von Canal+ stärker betont worden seien, als dies bei Teleclub der Fall gewesen sei Cinetrade bezüglich [Geschaftsgeheimnis].
691. Betreffend den von Swisscom heran dass dabei entgegen der Ansicht von Swissc Situation vorliegt. Beim Programmveranstalt beherrschung. Allfällige Rechtfertigungsgrü auf Fälle nach Art. 7 KG übertragen werden
692. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, ¢ fertigungsgründe in vielen Fällen als nachge die Bereitstellung für IPTV-Anbieter schlic! cinocom, Deep bzw. Netstream oder TV Faı
693. Zusammenfassend kann festgehalt Rechtfertigungsgründe für die in Frage stel sichtlich sind. Im Übrigen könnte man in ein sich Teleclub angesichts einer neuen Techn nächsten Generation (Glasfaser) dominant diese Technologie bemüht, um so einer möt Angebot unterbreiten zu können.
c. Beurteilung der Effizienzgründe
694. Als Effizienzgründe gelten Rechtfertig der Wettbewerbsbehinderung wettzumache sich im Falle der Unzulässigkeit der Verwe Kontrahierungszwang bzw. eine Leistungs ergibt. Dazu weist die EU-Kommission zu F Verpflichtung - selbst bei angemessener Ve für ein Unternehmen verringern und infolge Das Wissen, dass sie verpflichtet sein könn men in marktbeherrschender Marktstellung : herrschende Stellung einzunehmen — dazu Tätigkeit zu investieren. Auch könnten Wett! beherrschenden Unternehmens zunutze zu ser beiden Entwicklungen wäre langfristig in
695. Die EU-Kommission verlangt bei Effizie kumulativ erfüllt sind:?>°
i. die Effizienzvorteile wurden bzw. we Verhaltens erzielt. Hierzu zahlen unt Qualitätssteigerung und Kostensenk
ii. das Verhalten ist für das Erreichen c keine weniger wettbewerbsbeschrär halten bestehen, mit denen dieselbe
257 Vgl. zum Ganzen BSK KG-AMSTUTZ/CARRON
258 \/gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), S. 18
259 gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), S. 1: (Fn 139), Art. 7 KG N 68.
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. Umso erstaunlicher sind die Ausführungen von
gezogenen Fall «3+ / Cablecom» ist festzuhalten, om keine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare er 3+ bestehen keinerlei Hinweise auf eine Marktnde für Vertikalabreden können nicht unbesehen
lass die von Teleclub heute vorgebrachten Rechtschoben erscheinen. In diesen Fällen hat Teleclub nt kategorisch verweigert (vgl. Angaben von Tistory, Rz 230 ff.).
en werden, dass vorderhand keine objektiven iende Verweigerung der Geschäftsbeziehung erem wettbewerblichen Marktumfeld erwarten, dass ologie (IPTV), die zudem noch auf den Netzen der ist, selbst um die Bereitstellung eines Signals für Jlichst grossen Zahl von Endkunden sein Pay-TVungsgründe, die dazu geeignet sind, Sozialkosten n oder gar zu Uberbieten.”°’ Zu bedenken ist, dass :igerung von Geschäftsbeziehungen faktisch ein jflicht für das marktbeherrschende Unternehmen recht darauf hin, dass die Existenz einer solchen rgütung — die Investitions- und Innovationsanreize dessen zum Schaden der Endkunden sein kann. ten, gegen ihren Willen zu liefern, kann Unterneh- — oder Unternehmen, die erwarten, eine marktbeveranlassen, nicht oder weniger in die fragliche oewerber versucht sein, sich die Investitionen des machen, anstatt selbst zu investieren. Keine die- 1 Interesse der Endkunden.?®®
Anzgründen, dass die folgenden Voraussetzungen
rden wahrscheinlich als Ergebnis des fraglichen er anderem technische Verbesserungen zur ungen in Herstellung oder Vertrieb;
er Effizienzvorteile unverzichtbar. Es dürfen kenden Alternativen zu dem betreffenden Vern Effizienzvorteile erzielt werden können;
(Fn 139), Art. 7 KG N 133 f. 3, Rz 75. ?, Rz 30; vgl. auch BSK KG-AMSTUTZ/CARRON ii. die durch das Verhalten herbeigefüh Auswirkungen auf den Wettbewerb ı Märkten auf;
iv. durch das Verhalten wird der wirksaı bzw. fast alle bestehenden Quellen t Versiegen gebracht werden.
696. Zu dem von den Untersuchungsadr ist zunächst zu sagen, dass der Schutz de Endkundenangebots nicht in Frage gestellt sert den Wunsch, den fraglichen Sport-Cont
697. Grundsätzlich kommt ein Investitior kann dieser Investitionsschutz grundsätzlich werden. Die erste Voraussetzung gemäss E
698. Fraglich ist demgegenüber, ob die vi gen für das Erreichen des Investitionsschut über Teleclub ihre Investitionen auf dem Er anderen kann eine Investition nicht auf unb liegend zu berücksichtigen, dass die Investi bewerb um die Übertragungsrechte erfolger bungswettbewerb kann unter gewissen Un einer neuen Ausschreibung einen Investitio gerung von Geschäftsbeziehungen rechtferi
699. Was konkret unter einem fairen unc besondere im hier interessierenden Bereich zu verstehen ist, musste die WEKO in ihrer | über besteht im Zusammenhang mit der Ver jährige europäische Praxis (vgl. Rz 552). Er Exklusivvergabe als zulässig erachtet, weı Ausschreibungsverfahren für nicht länger 3 weise verlangt, dass die Übertragungsrecht
700. Diese Anforderungen erfüllten die vorli schnitte A.4.3.4.3 und A.3.3.4.4): [Geschäft die Frage stellen, ob Cinetrade allenfalls die in kartellrechtswidriger Weise durchgesetzt! des vorliegenden Verfahrens.
701. Weil das Ausschreibungsverfahren n bungswettbewerb entspricht, ist das Kriteriu ben. Ob die weiteren Kriterien gemäss Ran muss aber nicht geprüft werden, da alle Krite Voraussetzungen für das Vorliegen von recl
B.4.3.2.5 Stellungnahmen zur Verweige
I. Stellungnahme von Cablecom, I
702. In einem kleinen Markt wie in der Schi und Sasag die Vergabe der exklusiven Sport Ausschreibungsverfahrens die Problematik und Geschäftsverweigerung nicht entschärfe
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rten Effizienzvorteile wiegen etwaige negative Ind das Verbraucherwohl auf den betroffenen
ne Wettbewerb nicht ausgeschaltet, indem alle atsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum
sssatinnen geltend gemachten Investitionsschutz r Investition in Bezug auf die Entgeltlichkeit des wird. Keiner der befragten Plattformanbieter äusent von Teleclub unentgeltlich zu erhalten.
isschutz als Effizienzgrund in Frage. Vorliegend durch die Verhaltensweise (Verweigerung) erzielt U-Praxis ist damit erfüllt.
orliegende Verweigerung der Geschäftsbeziehunzes unverzichtbar ist. Zum einen kann Swisscom idkundenmarkt rentabilisieren (vgl. Rz 696). Zum egrenzte Zeit geschützt werden. Zwar gilt es vortionen im Hinblick auf einen Ausschreibungswett- 1. Bei einem fairen und regelmässigen Ausschreiistanden jede Investition im Zusammenhang mit nsschutz und damit gegebenenfalls eine Verweiigen.
| regelmässigen Ausschreibungswettbewerb, insder Fussball- und Eishockeyübertragungsrechte, Jisherigen Praxis noch nie beurteilen. Demgegengabe von Fussballübertragungsrechten eine langtsprechend dieser Praxis wurde wie erwähnt eine ın die Übertragungsrechte in einem öffentlichen Is drei Jahre vergeben werden. Zudem wird teil- e in einzelne Pakete unterteilt werden.
egenden Ausschreibungsverfahren nicht (vgl. Absgeheimnis] Nur am Rande vermerkt, könnte sich Ausschreibungsmodalitäten gegenüber den Ligen vaben könnte. Dies ist allerdings nicht Gegenstand
icht einem fairen und regelmässigen Ausschreim der Unverzichtbarkeit (vgl. Rz 695) nicht gegedziffer 695 erfüllt sind, ist zwar ebenfalls fraglich, Arien kumulativ erfüllt sein müssen. Damit sind die itfertigenden Effizienzgründen nicht gegeben.
rung von Geschäftsbeziehungen
-inecom und Sasag
veiz würde nach Ansicht von Cablecom, Finecom übertragungsrechte auch im Rahmen eines fairen
der Wettbewerbsbehinderung durch Exklusivität nn. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Investition im Rahmen eines fairen und regelmässige gungsrechte eine Geschäftsverweigerung k gen zu Ungunsten von Konkurrenten von vermöge.
703. Die vorliegende Untersuchung zeigt, schreibungswettbewerb vorlag (vgl. Rz 700 pothetischen Frage, ob bei Vorliegen eines könnten.
Il. Stellungnahme von Sunrise
704. Sunrise bringt vor, dass auch bei der von der Tatbestandsmässigkeit von Art. 7 A hen sei.
705. Hierzu kann auf die Randziffern 618 ff Il. Stellungnahme von Swisscom
706. Swisscom bringt vor, dass die Kriterie und Kabel-Plattformen seien grundverschii auch heute noch im Aufbau in der Schweiz. Kunden kein bedeutendes Gewicht. Im Verf legungen, welche Bedeutung ein (beliebige: objektive «Notwendigkeit» zu erlangen. Auc schluss.
707. Hierzu ist zunachst festzuhalten, das: die objektive Notwendigkeit von Sport als In kann auf Rz 269 verwiesen werden. Entge: der sportbegeisterten Kunden ein bedeutenc nementen von Sportpaketen gemessen an: [Geschäftsgeheimnis] und erhöhte sich bis (vgl. Rz 387 ff.).
708. Swisscom bringt vor, das Sekretariat Annahmen von Autoren und insbesondere Bedeutung für die Plattformen hätte. Das Se beweisen, indem es sich die theoretischen lektiv die inm nützlichen Aussagen verwend gen zu prokompetitiven Wirkungen von Exkl nuskript von Weeds sei eine frühere Fassur lediglich einen Erklärungsversuch für das V Schweiz übertragbar sei. Weeds stelle die ° Konsumenten zwischen den Plattformen eit markten. Hohe Wechselkosten gebe es abe zahlreicher Anbieter zeigen würden. Auch : und Wright für die Anwendung auf die Schu Swisscom systematisch den IPTV-Anbieterr dadurch widerlegt, dass gerade der wichtigs übertrage.
709. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sek Erklärung für exklusiven Vertrieb von Prem Rz 657). Weiter ist entgegen der Ansicht vor gen der Anbieter im TV-Plattformmarkt und
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n Ausschreibungswettbewerbs um Sportübertraezuglich der Bereitstellung von Sportübertragun- Swisscom im TV-Plattformmarkt zu rechtfertigen
dass kein fairer und diskriminierungsfreier Ausf.). Daher erübrigt sich die Beantwortung der hysolchen die Verhaltensweisen gerechtfertigt sein
Verweigerung der Teleclub-Sportkanäle 4 bis 29 bs. 2 lit. a KG (Geschäftsverweigerung) auszuge-
. verwiesen werden.
n unter den Plattformen nicht gleich seien: IPTVdene Konzepte, und IPTV-Plattformen stünden Zudem habe das Segment der sportbegeisterten ügungsantrag fänden sich überhaupt keine Über- 5) TV-Segment überhaupt haben müsse, um eine sh der Verlauf der PPV-Bezüge gebe keinen Aufs sich IPTV- und Kabel-Plattformen in Bezug auf put nicht unterscheiden. Zur Bedeutung von Sport gen der Ansicht von Swisscom hat das Segment les Gewicht. Immerhin betrug der Anteil der Abonallen Teleclub-Abonnenten im Jahr 2008 mehr als im Mai 2013 auf ungefähr [Geschäftsgeheimnis]
übernehme ungeprüft theoretische Modelle und die Annahme, dass der Content eine besondere kretariat könne reale Wettbewerbswirkungen nicht Annahmen von Autoren zu Eigen mache und se- e. Zudem würden den verschiedenen Überlegunusivität nicht nachgegangen. Das verwendete Ma- 19. Die zwischenzeitlich publizierte Fassung biete orkommen exklusiver Inhalte an, der nicht auf die These auf, dass es bei hohen Wechselkosten der en Anreiz gebe, ein TV-Angebot exklusiv zu verar in der Schweiz gerade nicht, wie die Angebote seien die Annahmen des Papiers von Armstrong jeiz nicht überprüft worden. Die Überlegung, dass 1 das Teleclub-Angebot vorenthalten wolle, werde te IPTV-Wettbewerber, nämlich Sunrise, Teleclub
retariat die Ergebnisse von Weeds als mögliche um Content in der Pay-TV-Branche aufführt (vgl. ) Swisscom und den vorgebrachten Vergünstigunin den benachbarten Fernmeldemärkten aufgrund von langen Kündigungsfristen, Bundelprodu und Softwareunterschieden in der Schweiz zug auf das Papier von Armstrong und Wrig| der Annahmen auf die Schweiz statt. Vielme nomischen Grundlagen zu den vorliegend rt tersucht der Antrag in einem weiteren Sc Schweiz eingehend (vgl. Rz 664 ff.). Uberdie IPTV-Anbieter das Sportangebot von Telecl
710. Swisscom führt weiter aus, es komm Endkundenmarkt für TV-Plattformen in Frag von Teleclub für eine TV-Plattform dermassı Wettbewerb langfristig behindern würde. Die denn es habe keine Aussage darüber treft Erfolg einer TV-Plattform überhaupt auf das könne. Das Sekretariat hätte prüfen müssen TV sowie auf anderen Plattformen überhayp davon Teleclub. Wenn Sport der motivieren Plattform sei, dann müsse sich das im Kund gungen niederschlagen. Entgegen der Ansi wesentliche Bedeutung und verzerre den W in aller Deutlichkeit zeigen, dass die ganz ü also auch den Schweizer Ligen-Sport als all
711. Entgegen der Ansicht von Swisscom ( hinderung auf dem Endkundenmarkt, sond: Rz 660 ff., insb. 664 ff.). Zur Bedeutung von.
712. Swisscom macht sodann geltend, der fehlenden Teleclub-Sportangebots indirekt Swisscom TV in der Deutschschweiz und in Grundhypothese im Verfügungsantrag falscl mandie feststellen liesse, müsse dieser kei zuführen sein. Die Annahme, dass zwischen frage gleich sei und kein anderweitig wesent sei, sei schlicht realitätsfremd. Entgegen de der Deutschschweiz und der Romandie zal nichts mit dem Sportangebot zu tun hatter Qualität und Netzausbau von Kabel hinkteı vielen Nicht-Sport-Wettbewerbsfaktoren in zungsverläufe zeigten nicht den geringsten
713. Hierzu kann auf die Ausführungen in breitung von Breitbandanschlüssen in den H die im Jahr 2010 nicht auf markante Untersc der Haushalte über einen ADSL-Anschluss | mandie verfügten 78 % der Haushalte übt CATV-Anschluss.?% Entgegen den Ausführ scheidwesentliche Unterschiede bezüglich (
260 Vgl. auch RPW 2012/2, 244 Rz 375, Glasfasi
261 Vgl. Bundesamt für Statistik: Breitbandanschl
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kten, einmaligen Set-Up-Kosten sowie Hardwarevon hohen Wechselkosten auszugehen. ?® In Beht findet keineswegs eine ungeprüfte Übertragung hr erarbeitet der Antrag des Sekretariats die 6koalevanten Fragestellungen. Darauf aufbauend unhritt die Wirkungen im TV-Plattformmarkt in der 2S zeigt der Sachverhalt, dass ausser Sunrise kein ub erhalten hat (vgl. Rz 163 ff.).
e einzig eine Wettbewerbsbehinderung auf dem e. Das setze aber voraus, dass das Sportangebot an wesentlich ware, dass seine Vorenthaltung den se Frage habe das Sekretariat nicht beantwortet, en können, welcher Anteil am wettbewerblichen Sportangebot von Teleclub zurückgeführt werden , in welchem Ausmass die Kunden von Swisscom yt das Sportangebot nutzen würden, und wie viele de Faktor für den Wechsel auf die Swisscom TVenverhalten und in entsprechenden Kundenbefracht des Sekretariats habe das Sportangebot keine ettbewerb nicht. Die vorliegenden Zahlen würden berwiegende Zahl der Kunden das Sportangebot, es andere als essenziell betrachte.
Jeht es vorliegend nicht um eine Wettbewerbsbeern auf dem zweiseitigen TV-Plattformmarkt (vgl. Sport kann auf Rz 707 und 286 verwiesen werden.
Versuch des Sekretariats, die Marktwirkung eines anhand eines Vergleichs der Entwicklungen von der Romandie aufzuzeigen, sei schon wegen der 1. Selbst wenn sich ein grösserer Erfolg in der Ro- 1eswegs zwingend auf das Sportangebot zurückder Romandie und der Deutschschweiz die Nachlicher Unterschied im Plattformangebot ersichtlich r Annahme des Sekretariats bestünden zwischen ureiche bedeutende Unterschiede, die überhaupt 1. Exemplarisch seien diesbezüglich zu nennen: 1 in der Romandie hinterher; Swisscom liege bei der Romandie vor Kabel; die Kunden- und Nut- Zusammenhang mit Sport auf.
Rz 537 verwiesen werden. Zudem weist die Veraushalten in der Deutschschweiz und der Roman- :hiede hin. In der Deutschschweiz verfügten 66 % und 25 % über einen CATV-Anschluss. In der Roar einen ADSL-Anschluss und 20 % über einen ungen von Swisscom sind keine markanten, ent- Jualität und Netzausbau in der Romandie im Verar St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.
üsse der Haushalte: Verbindungstyp, 2010 (Annexe, gleich zur Deutschschweiz ersichtlich; solc stantiiert. Überdies verfängt das Argument \ rastruktur von Swisscom operieren, ohnehii menhang zwischen Sport und Pla Marktdurchdringung von Swisscom in der D der Romandie ist der Anteil von Swisscom T lich höher (vgl. Abbildung 21). Die Situation chigen und der italienischsprachigen Schwe Programme (PPC) nicht beziehen konnten. Teleclub-Sportangebot auch in der Roman der französischsprachigen Schweiz das Tel sen (vgl. Rz 163).
714. Swisscom bringt ferner vor, die vorgev Entgegen den theoretischen Überlegunge: Plattformen das Geschäft zu verweigern. T Interesse daran, möglichst alle Plattformen r viele Kunden zu erreichen. Dies gelte für Tel sofern die technischen Möglichkeiten dies z Kosten wirtschaftlich tragbar sei.
715. Die von Swisscom dargestellte Interes men resp. Plattformbetreiber bedienen wollt völlig ausser Acht, dass es sich bei Telecluk integrierten Programmveranstalter handelt. ressen der TV-Plattformanbieterin nach Diff werfen (vgl. dazu auch Rz 156 ff. und 614). wohl ein Interesse daran, nicht alle Plattforn
716. Swisscom macht des Weiteren gelte IPTV-Plattformen übertragen werde, habe ' trag setze sich nur unzulänglich mit der Ü kenne, dass diese [Geschäftsgeheimnis] In ziger Satz zum geschlossenen IPTV, um w der Übertragung auf IPTV bestünden darin, auf die Plattform technisch einrichten müsse wie diese auf Kabel mit DVB-C anzutreffen auch in rechtlicher Hinsicht über die Hinderr
717. Hierzu kann auf die Ausführungen in F
718. Swisscom führt aus, das Teleclub-Anı von Swisscom in dessen Produktion einsct Das Sekretariat anerkenne, dass damit eine werde, denn die Konsumenten profitierten \ ment von Teleclub und Swisscom andernfa erstmals die Rechte an den Schweizer Liger zusammen mit Swisscom aus der Liga ein Dennoch solle dieser Rechtfertigungsgrunc Rechte in den Jahren 2006 und 2011 nicht retariat wende verschiedene EU-Entscheide unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage teres auf die besonderen schweizerischen I eine «faire und regelmässige» blieben weit vermarktung geheim. Die Besonderheiten, d
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he werden von Swisscom auch nicht näher sub- ‚on Swisscom für IPTV-Anbieter, die über die Infn nicht. Schliesslich ist in Bezug auf den Zusamttformwettbewerb auf die unterschiedliche 2utschschweiz und der Romandie hinzuweisen. In V Kunden im Vergleich zur Deutschschweiz deutwar so, dass die Kunden in der französischspraiz grundsätzlich die deutschsprachigen Teleclub- Ab September 2012 konnte Swisscom das lineare Jie anbieten. Demgegenüber können die KNU in eclub-Programmangebot nicht in ihr Netz einspeivorfene Geschäftsverweigerung sei gerechtfertigt. 1 im Antrag gebe es keine Anreize, den IPTVeleclub habe ein offensichtliches wirtschaftliches esp. Plattformbetreiber zu bedienen, um möglichst eclub als wirtschaftlich handelndes Unternehmen, ulassen würden und es aufgrund der anfallenden
ssenlage, wonach Teleclub möglichst alle Plattfor- >, trifft theoretisch zu (vgl. Rz 657). Sie lässt aber ) um einen vertikal in eine TV-Plattformbetreiberin Teleclub hat sich daher den übergeordneten Inteerenzierungsfaktoren im Plattformmarkt zu unter-
Swisscom — und damit auch Teleclub — hat sehr 1en resp. Plattformbetreiber zu bedienen.
nd, die Tatsache, dass Teleclub nicht auf allen or allem technische Gründe. Der Verfügungsanpertragungsmethode IPTV auseinander und verder Sachverhaltsermittlung finde sich nur ein einelches es hier vor allem gehe. Die Probleme bei dass ein Programmveranstalter wie Teleclub sich ». Auf IPTV gebe es keine einheitlichen Standards seien. [Geschaftsgeheimnis] Das Sekretariat irre lisse bei der Homologierung einer IPTV-Plattform.
2z 277 und 686 ff. verwiesen werden.
yebot sei das Resultat substantieller Investitionen liesslich des Erwerbs der Rechte von den Ligen. » Rechtfertigung aus Effizienzgründen geschaffen (on einem neuen Produkt, das ohne das Engagells gar nicht verfügbar wäre. Im Jahr 2006 seien | von Teleclub mit dem Konzept erworben worden, für das Publikum attraktives Produkt zu schaffen. | nicht erfüllt sein, weil die Ausschreibungen der «fair und regelmässig» gewesen seien. Das Sektrotz der unterschiedlichen Sachverhalte und der (Zulässigkeit der Zentralvermarktung) ohne Wei- Narktgegebenheiten an. Die genauen Kriterien an erhin im Rahmen der Marktbeobachtung Zentralass Teleclub und Swisscom die Liga-Übertragung in der Schweiz aufgebaut hätten, seien nich zenswertes Interesse, weil sie unter Unsiche nommen hätte.
719. Hierzu kann auf die Ausführungen in F
B.4.3.2.6 Zwischenergebnis
720. Aus der vorgenommen Analyse ergibi genüber verschiedenen TV-Plattformanbiet Schweizer Fussballübertragungen im Rahn nationalen Markt für die Bereitstellung von eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV im Sinn in ungerechtfertigter Weise verweigert hat. [ von Dezember 2010 (vgl. Rz 626) bis minde
B.4.3.3 Diskriminierung von Handelspar
721. Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG hält fest, di unzulässig verhält, wenn es Handelspartne gen diskriminiert. Gemäss dieser Bestimmuı Gleichbehandlungsgebot gebunden.?® Eine gleichbehandlung gleicher Sachverhalte, < Sachverhalte gegeben sein.?°® Dies bedeute die Verhaltensweise des marktbeherrscher siert (Legitimate Business Reasons).?©
722. Aus dem Gesetz geht hervor, dass d erfüllt ist, wenn kumulativ folgende Vorauss
i. es muss eine Ungleichbehandlung b ii. die Ungleichbehandlung zielt auf ein
ii. die Ungleichbehandlung zeitigt wettk Unternehmen in der Aufnahme oder derungstatbestand) oder die Marktge stand);
iv. die Ungleichbehandlung kann nicht ¢ fertigt werden. B.4.3.3.1 Ungleichbehandlung
723. In der Literatur wird zwischen direk Erstere kann dann vorliegen, wenn das m
m.w.Hinw.; RPW 2008/3, 399 Rz 140, Publikatio REKO/WEF, RPW 2005/3, 525 E. 5.4, Swisscor
m.w.Hinw.; Entscheid der REKO/WEF, RPW 201 AG/WEKO.
m.w.Hinw.; RPW 2008/4, 590 Rz 224, Tarifvertr
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t reflektiert. Swisscom habe ein besonders schütrheiten ein besonderes Risiko auf lange Zeit über-
2z 694 ff. verwiesen werden.
sich, dass Teleclub die Geschäftsbeziehung gearn im nationalen Markt für die Bereitstellung von len eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie im Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen e von Art. 7 Abs. 2 Bst. ai. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG die Verweigerung erfolgte mindestens im Zeitraum stens Sommer 2013.
tnern (Art. 7 Abs. 2 Bst.b KG)
ass sich ein marktbeherrschendes Unternehmen r bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingun- 1g sind marktbeherrschende Unternehmen an das Diskriminierung kann daher einerseits bei der Unuber auch bei der Gleichbehandlung ungleicher t, dass dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn iden Unternehmens auf sachlichen Gründen baie Tatbestandsvariante des Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG etzungen gegeben sind:
ei vergleichbaren Produkten vorliegen; en Handelspartner;
‚ewerbsbehindernde Effekte, indem sie andere Ausübung des Wettbewerbs behindern (Behingenseite benachteiligen (Ausbeutungstatbe-
Jurch «Legitimate Business Reasons» gerechtter und indirekter Diskriminierung unterschieden: arktbeherrschende Unternehmen ein ungleiches
als mit Dynamic Currency Conversion (DCC) ın von Arzneimittelverfahren; Entscheid der n AG, Swisscom Fixnet AG/WEKO.
als mit Dynamic Currency Conversion (DCC) 05/3, 525 E. 5.4, Swisscom AG, Swisscom Fixnet
als mit Dynamic Currency Conversion (DCC) ige Zusatzversicherung Kanton Luzern.
Verhalten auf gleichartige Situationen anw sein; es genügt, wenn sie äquivalent sind. EB über eine gleichartige Verhaltensweise auf ı
724. Eine allenfalls diskriminierende Ungl wenn sich das marktbeherrschende Unterr schäftsbeziehungen einzugehen, obwohl e: solche unterhält. Die sogenannte geschäft: werbsbedingungen zwischen dem von der Wettbewerber verfälschen, so dass dieses \
725. Die tatbestandsmässige Verhaltenswe Markt erfolgen, auf welchem das handelnd vorliegend das Verhalten von Teleclub auf Schweizer Fussballübertragungen im Rahm onalen Markt für die Bereitstellung von Schv Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie den nat dischen Fussballübertragungen im Rahmen
I. Diskriminierung durch unterschie
726. Aufgrund der von Cinetrade erworbe! in der Lage, allen Plattformanbietern das gl zubieten. Wie sich gezeigt hat, bestehen : schiede bei den Plattformanbietern als Nact genseite von Teleclub ist daher als aquive Ausmass der Exklusivität des Teleclub-Spor A.4.3.4.6 verwiesen werden.
727. Weiter macht Teleclub auch Untersc Swisscom, Sunrise, Cablecom und die Par markten. Dies obwohl auch andere Plattforn in der Lage wären, das Teleclub-Sportangek A.4.3.1).
728. Teleclub wendet daher ein ungleiche
729. Hinsichtlich des Preises für das Spor behandlung vor: Das umfangreichere Sport teurer als das reduzierte Sportangebot auf kostet. Somit werden grundsätzlich ungleich tigen ist aber, dass das Teleclub-Sportang: sisangebot bezogen werden kann. Swissco von Teleclub empfohlenen 39.90 Franken fi gebnis bezahlt ein Zuschauer für das umfanı mit dem Teleclub-Basisangebot auf Swisscc men, welche zudem nur das beschränkte 1
RPW 2008/4, 590 Rz 224, Tarifverträge Zusatzv AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 206 und
RPW 2008/4, 590 Rz 224, Tarifvertrage Zusatzv AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 108.
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endet. Diese Situationen müssen nicht identisch ei der indirekten Diskriminierung wird demgegen- ıngleiche Situationen angewendet. ?°°
eichbehandlung kann namentlich dann vorliegen, iehmen weigert, mit gewissen Unternehmen Ge- > mit Unternehmen in vergleichbaren Situationen sverweigernde Diskriminierung kann die Wettbe- Geschäftsverweigerung Betroffenen und dessen /erhalten unter Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG fallt.2°°
aise, hier die Ungleichbehandlung, muss auf dem e Unternehmen marktbeherrschend ist. Damit ist dem nationalen Markt für die Bereitstellung von en eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV, dem nativeizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines ionalen Märkten für die Bereitstellung von ausläneines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV zu prüfen.
Adlichen Umfang des Sportangebots
1en Übertragungsrechte ist Teleclub grundsätzlich eiche Sportangebot zu gleichen Bedingungen anaus technischer Sicht keine wesentlichen Unterfrager (vgl. Rz 685 ff.). Die Situation der Marktgelent zu qualifizieren. [Geschäftsgeheimnis] Zum tangebots kann auf die Ausführungen in Abschnitt
hiede bezüglich der Vertriebsstruktur. So können tner der DCG Teleclub über die eigene STB verlanbieter wie etwa Finecom bzw. der QL-Verbund yot auf ihrer STB zu implementieren (vgl. Abschnitt
s Verhalten auf gleichartige Situationen an.
tangebot liegt auf den ersten Blick keine Ungleichangebot auf Swisscom TV ist mit 12.90 Franken den anderen Plattformen, welches 9.90 Franken 1e Situationen ungleich behandelt. Zu berücksichbot (PPC) nur zusammen mit dem Teleclub-Bam kann dabei das Basispaket in Abweichung der ir 29.90 Franken vermarkten (vgl. Rz 112). Im Erjreichere Teleclub-Sportangebot (PPC) im Bündel ym TV somit weniger als bei den anderen Plattfor- 'eleclub-Sportangebot (PPC) übertragen können.
it Dynamic Currency Conversion (DCC) m.w.Hinw.; ersicherung Kanton Luzern; BSK KG- 211.
it Dynamic Currency Conversion (DCC) m.w.Hinw.; ersicherung Kanton Luzern; BSK KG-
Es liegt damit eine Preisdiskriminierung vor teilt werden kann.
730. Teleclub behandelte Swisscom T\ Plattformen. Die Ungleichbehandlung begaı November 2006 (vgl. Rz 110). Die Ungleich an.
Il. Diskriminierung durch Koppelun
731. Die Sportkanäle von Teleclub könne Basispaket bezogen werden: das Sportpake gekoppelt. Die Plattformanbieter können di erwerben. Das heisst, die Plattformanbieter men mit dem Basispaket bereitstellen. Zw nahme des Teleclub en frangais — auch at Basispakets gekoppelt. Demgegenüber kan halte im Rahmen von PPV anbieten. Mit a nicht betroffen (vgl. Rz 452 ff.), da Swissco eines Teleclub-Basispakets anbieten kann. als die anderen TV-Plattformen. Damit ist d gegeben.
732. Der Antrag des Sekretariats behandel Koppelung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. fKG. | den Koppelungstatbestand grundsätzlich fé Koppelung gegenüber dem vorausgehende eigenständige Bedeutung. Das zeige eine / bestand der Diskriminierung.
733. Swisscom ist insofern Recht zu gebe: ment der Diskriminierung im Vordergrund s sätzliche Diskriminierung, die zur Diskrimini angebots hinzukommt. Es geht darum, das Basis- und Sportpaket durch PPV-Bezüge sofern liegen zwei verschiedene diskriminie
734. Teleclub hat sein Sportangebot seit | bots gekoppelt und hält die Koppelung bis he Kunden von Beginn an PPV anbieten. Die | somit in zeitlicher Hinsicht ab Lancierung vo
B.4.3.3.2 Betroffenheit von Handelspart
735. Die Ungleichbehandlung muss gege wenn das von der Ungleichbehandlung bet dem marktbeherrschenden Unternehmen be zu kommen. Mit anderen Worten handelt e wenn ein Vertrag besteht, sondern bereits \ gen angestrebt werden. Es können auch En sein.?67
267 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 Ki
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die aber nicht getrennt von der Koppelung beur-
/ von Beginn an anders als die übrigen TV- ın somit mit der Lancierung von Swisscom TV im behandlung dauert bis mindestens Sommer 2013
g von Basis- und Sportpaket
n in der Deutschschweiz nur gemeinsam mit dem st von Teleclub ist an den Bezug des Basispakets > Bereitstellung des Sport-Contents nicht separat können ihren Kunden das Sportpaket nur zusamar sind die Sportkanäle von Teleclub — mit Aus- ıf der Swisscom TV-Plattform an den Bezug des n Swisscom ihren Kunden den Bezug der Sportinnderen Worten ist Swisscom von der Koppelung m ihren Kunden Sport-Content PPV ohne Bezug Damit behandelte Teleclub Swisscom TV anders as Tatbestandsmerkmal der Ungleichbehandlung
‘diese Ungleichbehandlung unter dem Aspekt der Jazu bringt Swisscom vor, das Sekretariat wende isch an. Die Darlegung des Sekretariats zu der n Diskriminierungs-Vorwurf habe im Antrag keine \bgrenzung des Koppelungstatbestands zum Tat-
1, dass bei dieser Verhaltensweise eher das Eleteht. Allerdings geht es wie erwähnt um eine zurung durch unterschiedlichen Umfang des Sports die Kunden von Swisscom der Koppelung von (bzw. Teleclub en francais) entgehen können. Inrende Verhaltensweisen vor.
Jessen Einführung an den Bezug des Basisangeute aufrecht. Andererseits konnte Swisscom ihren Jngleichbehandlung durch die Koppelung erfolgte n Swisscom TV im November 2006.
nern
n Handelspartner gerichtet sein. Dabei genügt es, offene Unternehmen vergebens versucht hat, mit züglich der fraglichen Leistung zu einer Einigung s sich nicht erst dann um einen Handelspartner, wenn über eine Geschäftsbeziehung Verhandlundkunden von einer Ungleichbehandlung betroffen
SN 215.
736. In den relevanten Bereitstellungsmi behandelt. Sie sind aufgrund einer direkten [Geschäftsgeheimnis] Dies gilt gleichermass des Sportangebots und Koppelung von Bas ment der Betroffenheit eines Handelspartne
737. Darüber hinaus sind auch die Ferns rekten Vertragsverhältnis mit Teleclub steh aber, dass die Ungleichbehandlung gegent form übertragene Endkundenangebot vorgil
B.4.3.3.3 Wettbewerbsbehinderung I. Diskriminierung durch unterschi
738. Es kann zunächst auf die entspreche sen werden, da [Geschaftsgeheimnis] Vertr nem Content-Anbieter zu einer Marktverscl dem komplementäre Produkte (Pay-TV und wobei das vollständigere und (unter Berück günstigere Angebot nur gemeinsam mit Sv Plattformen anderweitig nur unwesentlich u im Wettbewerb mit Swisscom TV zu bestehe vorliegende Wettbewerbsbehinderung dazı gunsten der Gewinne der Programmveranst
739. Der Sachverhalt zeigt, dass Telecluk stellungsmärkten nutzt, um Swisscom TV i kurrenten zu benachteiligen (vgl. Abschnitt / gegenseite liegt auch eine Behinderung
Ausübung des Wettbewerbs» vor. Dies gilt von Teleclub um einen notwendigen Input h
740. Die Wettbewerbswirkung der Diskrin der Koppelung (vgl. Rz 729) nicht isoliert be
741. Die Sachverhaltsermittlung ergab, dé des Teleclub-Sportangebots sowie das unt der überwiegenden Mehrheit der Plattform: Immerhin bemühten sich fast alle Plattforma angebots.
742. Die Untersuchungsadressatinnen führ auf den unterschiedlichen Vertriebsmodelle Sportereignisse überwiegend auf den Sportk bestimmte Spiele der schweizerischen Fu werde dadurch in der Aufnahme oder Ausüb der Kabelnetzbetreiber und von Sunrise TV bei Erwerb des Sportpakets über Teleclub S Gerade dem von den Kabelnetzbetreibern zug des Basispakets gebundene Sportpake wird durch diesen ,koppelungsmildernden* |
268 \/gl. zu dieser Konstellation der Marktverschli
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irkten werden die TV-Plattformanbieter ungleich Vertragsbeziehung Handelspartner von Teleclub. en für die Ungleichbehandlung betreffend Umfang is- mit Sportpaket. Damit ist das Tatbestandselers für beide Ungleichbehandlungen erfüllt.
ehzuschauer betroffen, welche auch in einem dien (vgl. Abschnitt A.4.3.1). Entscheidend ist hier ber den Plattformanbietern das über deren Platt- It.
dlichen Umfang des Sportangebots
nden Ausführungen in Abschnitt B.4.3.2.3 verwieäge zwischen einem TV-Plattformanbieter und eiliessung führen. Vorliegend geschieht diese, in- TV-Plattform) den Endkunden angeboten werden, sichtigung der Koppelung mit dem Basisangebot) visscom TV verkauft wird. Sofern sich die TVnterscheiden, haben sie praktisch keine Chance, nn. Gleichzeitig ist wiederum zu erwarten, dass die ı geeignet ist, die Wohlfahrt der Endkunden zualter zu verringern (vgl. Rz 660 ff.).
) ihre marktbeherrschende Stellung in den Bereitn Plattformmarkt zu bevorteilen bzw. deren Kon- \.4.3.4.6). Durch diese Benachteiligung der Marktanderer Unternehmen «in der Aufnahme oder umso mehr, als dass es sich beim Sportangebot andelt (vgl. Abschnitt B.4.3.2.2)
linierung kann aufgrund des Zusammenspiels mit trachtet werden.
iss der je nach Plattform unterschiedliche Umfang arschiedliche Preisniveau des Gesamtpakets von inbieter als Wettbewerbsnachteil qualifiziert wird. nbieter intensiv um Erhalt des vollständigen Sporten demgegenüber aus, dass der Preisunterschied 2n beruhe. Zudem würden die nachgefragtesten anälen 1-3 übertragen. [Geschäftsgeheimnis] nur issball- und Eishockeyligen. Kein Unternehmen ung des Wettbewerbs behindert. «Für die Kunden besteht insoweit schliesslich der Vorteil, dass sie port 1-3 keine zusätzlichen [Geschäftsgeheimnis] yebend gemachten Vorwurf, über das an den Bet unerwünschte Leistungen beziehen zu müssen, -ffekt Rechnung getragen.»
essung: PATRICK REY/JEAN TIROLE (Fn 228), 2148.
743. Zunächst lässt sich objektiv ein Un (3 Kanäle versus 29 Kanäle) anhand der An: 13). Für den Schweizer Fussball entwickelte der Saison 2006/07 auf [Geschäftsgeheimn verringerte sich der Exklusivitätsgrad wiede hockey schwankte die Anzahl der exklusiv é sivitätsgrad sank nie unter [Geschaftsgehei wert in der Saison 2012/13 mit einem An deutsche Bundesliga ging der Exklusivitätse heimnis] zurück. In der spanischen Primera grad zwischen [Geschäftsgeheimnis] und [€ der Grad an Exklusivität in der italienischen geheimnis].
744. Bereits dieser Unterschied zeigt, d Sportkanälen 1-3 erheblich weniger umfan 1-29. Da aufgrund der Koppelung das redu: vollständige liegt offenkundig ein Wi Plattformanbieter vor.
745. Viele KNU gaben an, Kunden, die ih gungsgründen befragt zu haben. Beispiels durch. Von den Befragten hätten 60.7 % an wovon 38 % ihren Wechsel zu Swisscom m ten. [Geschäftsgeheimnis] Dies zeigt, dass Fussball- und Eishockeyübertragungen intel des Teleclub-Sportangebots auf den Plattfoı
746. Bezüglich der unterschiedlichen Vert den, dass [Geschäftsgeheimnis] eine Zunat
747. Damit ist das Tatbestandsmerkmal d des Sportangebots erfüllt.
Il. Diskriminierung durch Koppelun
748. Die Ungleichbehandlung führt dazu, PPV von der Koppelung im Ergebnis nicht zwischen den Plattformanbietern. Somit er aus der Diskriminierung.
749. Weil bei der Koppelung von Basis- ut Vordergrund steht, kann zunächst auf die ‚ aufgrund der Diskriminierung durch untersc werden (vgl. Rz 738 ff.). Wie bei der Disk Sportangebots führt die Koppelung von Ba: dem PPV-Angebot nicht gilt, zu einer Markt sis- und Sportpakete als Bündel anbieten, w Somit können die Kunden bei Swisscom Te sätzliche Leistungen in Form des Basispak nen die anderen TV-Plattformen ihren Kunde PPC und damit zwangsläufig gekoppelt mit
750. Der Sachverhalt zeigt, dass Teleclu den Bereitstellungsmärkten nutzt, um Swiss ren Konkurrenten zu benachteiligen (vgl. A
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terschied der beiden Teleclub-Sportprogramme zahl der übertragenen Spiele messen (vgl. Tabelle sich die Exklusivität von [Geschaftsgeheimnis] in is] in der Saison 2009/10. Bis zur Saison 2012/13 r auf [Geschäftsgeheimnis]. Beim Schweizer Eisuf Swisscom TV übertragenen Spiele. Der Exklunnis] (Saison 2007/08) und erreichte den Höchstteil von [Geschäftsgeheimnis]. In Bezug auf die jrad von [Geschäftsgeheimnis] auf [Geschäftsge- Divisiön (La Liga) bewegte sich der Exklusivitätsseschäftsgeheimnis]. Schliesslich entwickelte sich Serie A von [Geschäftsgeheimnis] auf [Geschäftsass die Ligaberichterstattung auf den Teleclubgreich ist, als die auf den Teleclub-Sportkanälen zierte Sportangebot im Endeffekt teurer ist als das sttbewerbsnachteil für die betroffenen TVr Abonnement gekündigt hätten, nach den Kündiweise führte GGA Maur seit 2008 Befragungen gegeben, zu Swisscom TV gewechselt zu haben, it dem Sportangebot von Teleclub begründet hät- ; Swisscom TV bei Endkunden, welche sich für essieren, einen Wettbewerbsvorteil hat; dies trotz men der KNU.
riebsstrukturen von Teleclub kann festgestellt werime oder zumindest kein Verlust zu beobachten.
er Wettbewerbsbehinderung hinsichtlich Umfang
g von Basis- und Sportpaket
dass Swisscom aufgrund der Verfügbarkeit von betroffen ist. Dies beeinträchtigt den Wettbewerb gibt sich die Wettbewerbswirkung in diesem Fall
1d Sportpaket das Element der Diskriminierung im Ausführungen über die Wettbewerbsbehinderung hiedlichen Umfang des Sportangebots verwiesen riminierung durch unterschiedlichen Umfang des sis- und Sportpaket, welche für Swisscom wegen ‚erschliessung. Dritte TV-Plattformen müssen Bajährend Swisscom zusätzlich PPV anbieten kann. leclub-Sportinhalte über PPV beziehen, ohne zuats in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber könan den Zugang zu Teleclub-Sportinhalten nur über dem Basisangebot anbieten.
b auch hier ihre marktbeherrschende Stellung in com TV im Plattformmarkt zu bevorteilen bzw. debschnitt A.4.3.4.6). Durch diese Benachteiligung der Marktgegenseite liegt denn auch eine nahme oder Ausübung des Wettbewerbs» v
B.4.3.3.4 Rechtfertigungsgründe
751. Eskann zunächst auf die entspreche sen werden.
I. Diskriminierung durch unterschi a. Ausführungen der Untersuchungsadre
752. Die Unterschiede in der Ausgestaltun und anderen TV-Plattformanbietern seien gungskapazität zurückzuführen, welche d grammangebots zur Verfügung stellen. Im F es für Teleclub nicht möglich gewesen, für je Bandbreite entsprechendes Programmange im Sinne eines «kleinsten gemeinsamen N« schäftsgeheimnis] übertragen werden konn Signalanlieferungsvertrag ermöglicht. Hinzı Sportprogramm auf den Kanälen «Sport 1- stanziell ausgebaut habe. Der grösste Teil de kanälen gezeigt.
753. Im Hinblick auf mögliche objektive Re handlung macht Cinetrade geltend, die unt ben sich aus den unterschiedlichen Verbreit sionen (vgl. Abschnitt A.4.3.1). [Gesch Diskriminierungstatbestand, dass das betrc kanten Investitionen sei.
754. Als eigentliche Effizienzgründe bringt nis], wobei Swisscom bei den Rechtfertigun der Ungleichbehandlung unterscheidet (vgl.
b. Beurteilung der objektiven Rechtfertig
755. InBezug auf die geltend gemachten behandlung ist festzuhalten, dass [Geschäf auch die Endkundenpreise bei allen betroff Unterschied lässt sich allerdings nur in Bez Swisscom einerseits und den übrigen Plattfc Worten erfolgt die Festlegung des Endkund Zudem kann die Provision die Swisscom eı formanbietern verglichen werden, [Geschäft
756. Gemäss den eingereichten Verträg heimnis] festgesetzt. Etwas differenzierter f der DCG: [Geschäftsgeheimnis] Damit ist es barung DCG den Partnern der DCG einen E gibt. Der im Vergleich zu Swisscom TV hö erster Linie auf den höheren Vorleistungspre lichen Verbreitungsgebühren können daher
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Behinderung anderer Unternehmen «in der Auf- Or.
nden Ausführungen in Abschnitt B.4.3.2.4 verwiedlichen Umfang des Sportangebots ssatinnen
) des Teleclub-Sportangebot zwischen Swisscom gemäss Cinetrade auf die beschränkte Übertraie KNU Teleclub für die Verbreitung des Prorahmen der Einführung von «Teleclub-Digital» sei des KNU ein den Wünschen und der angebotenen »bot zusammenzustellen. Teleclub habe deshalb nners» ein Programm angeboten, das über [Gete. Dies habe den Abschluss eines einheitlichen ı kommt gemäss Cinetrade, dass Teleclub sein 3» in den letzten sechs Jahren laufend und sub- 2s Sports werde auf den ersten drei linearen Sporthtfertigungsgründe für die preisliche Ungleichbearschiedlichen Preise für das Basisangebot ergäungsgebühren, d. h. den unterschiedlichen Provilaftsgeheimnis]. Zudem gelte auch für den ffene Gut das Resultat von gewichtigen und ris-
Swisscom auch hier vor, dass [Geschäftsgeheimgsgründen nicht zwischen der Verweigerung und Rz 684).
ungsgründe
Rechtfertigungsgründe für die preisliche Ungleichtsgeheimnis] Demzufolge müssten entsprechend enen Plattformanbietern unterschiedlich sein. Ein ug auf die Endkundenpreise des Basispakets bei jrmanbietern andererseits feststellen. Mit anderen =npreises nicht in Abhängigkeit von der Provision. halt nicht mit den Provisionen der anderen Plattsgeheimnis].
en werden die Endkundenpreise [Geschäftsgejräsentiert sich die Situation im Falle der Partner Im Ergebnis irrelevant, ob Teleclub in der Vereinndkundenpreis oder einen Vorleistungspreis vorhere Endkundenpreis der Partner der DCG ist in sis von Teleclub zurückzuführen. Die unterschiednicht als Rechtfertigung herangezogen werden.
757. Schliesslich ist auch darauf hinzuw Cablecom und Sunrise eine [Geschäftsgeh denpreis ist [Geschäftsgeheimnis] nicht abr unterschiedlichen Preise für die Endkunden schiedlichen Verhandlungsergebnissen betr
758. Die von Cinetrade geltend gemacht sprünglichen Signalanlieferungsverträge, al: wurden, eine Begrenzung des Teleclub-Pro mals gab es allerdings das umfangreicher: nicht, weshalb damals auch noch keine Un angebots auf Swisscom TV ging mit der Dig
759. Im Rahmen der Marktbefragung gab Gründe für die Beschränkung des Sportprot zeugend darlegen, wie sie die zusätzlichen wollen. Zu berücksichtigen ist indes, dass
einen unicast-Dienst anbieten bzw. mit ihrer bilden können. Entsprechend könnten die
unicast anbieten, wodurch das Kapazitäts-A somit die Frequenzknappheit kaum mehr eir behandlung nicht rechtfertigen kann.
760. Die Verbreitung des Teleclub-Progra ist in technischer Hinsicht mit der Verbreitu erst recht keine objektiven Rechtfertigungsg
c. Beurteilung der Effizienzgründe
761. Zu den vorgebrachten Effizienzgrünc 694 ff. verwiesen werden. Dabei ist auch zu und Preisdifferenzierung, wie sie im Endkut Angebot der KNU und von Sunrise insgesa durch Teleclub) teurer ist — niemals eine voll stellen kann. Es liegen daher keine Effizienz tigen könnten.
762. In zeitlicher Hinsicht kann sich grund sivität als Folge einer Ungleichbehandlung k raum gerechtfertigt sein kann. Diese Frage | Swisscom neu in den TV-Plattformmarkt ei zwangsläufig den Bezug eines Breitbandinte bandinternet war Swisscom zum Zeitpunkt stark.?°° Einem allfälligen wettbewerbsfördeı steht damit ein wettbewerbsverzerrender E diesbezügliche Rechtfertigung aus Effizienz
Il. Diskriminierung durch Koppelun
763. Die aus der Koppelung resultierende über Swisscom (vgl. Rz 731 ff. und 748 ff.) | nen, wie die mit der diskriminierenden Kopp wirtschaftlich effizient sein könnte, zumal sie
269 Vgl. RPW 2010/1, 134 ff. Rz 124 ff., Swissco
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reisen, dass in den Verträgen von Teleclub mit eimnis] Provision vereinbart wurde. Der Endkunängig von der absoluten Höhe der Provision. Die können [Geschäftsgeheimnis] nicht mit den untereffend Provision begründet werden.
e Frequenzknappheit dürfte im Zeitpunkt der ur- > die meisten Programme noch analog übertragen grammangebots erforderlich gemacht haben. Da- > Teleclub-Sportangebot auf Swisscom TV noch gleichbehandlung vorlag. Der Ausbau des Sportitalisierung der CATV-Plattformen einher.
en sämtliche KNU an, dass es keine technischen jrammes gäbe. Sie konnten allerdings nicht über- Spiele als lineares Programmangebot verbreiten die KNU bereits heute neben multicast mit VoD 1 TV-Plattformen technisch ein unicast-Modell ab- KNU auch ein zusatzliches Sportangebot mittels rgument entfällt. Bei einer digitalen Plattform spielt 1e Rolle, weshalb dieses Argument eine Ungleichmmangebots über die IPTV-Plattform von Sunrise ng über Swisscom TV vergleichbar, weshalb hier ründe ersichtlich sind.
len kann auf die Ausführungen in den Randziffern
beachten, dass eine Kombination von Angebots- ıdenmarkt vorliegt — dass nämlich das reduzierte mt (wegen Koppelung von Basis- und Sportpaket swirtschaftlich effiziente Preisdifferenzierung dargründe vor, welche eine Diskriminierung rechtfersätzlich die Frage stellen, ob eine gewisse Exkluei einem Marktneueintritt für einen gewissen Zeitann vorliegend allerdings offen bleiben. Zwar trat n. Swisscom TV erforderte aber von Beginn weg rnetanschlusses von Swisscom. Im Bereich Breit- . der Lancierung von Swisscom TV bereits sehr nden Effekt durch den Neueintritt in den TV-Markt ffekt im Breitbandinternetmarkt gegenüber. Eine gründen ist somit von Beginn weg nicht möglich.
g von Basis- und Sportpaket
Diskriminierung der anderen Plattformen gegenässt sich nicht rechtfertigen. Es ist nicht zu erkenelung erreichte Bevorteilung von Swisscom volksauf einem Markt wirkt, auf dem — wie weiter oben
m ADSL.
ausgeführt (vgl. Abschnitt B.4.3.3) — aufgrun nologien eine Wettbewerbsverzerrung zu grosse Wettbewerbsbeeinträchtigung entfal diskriminierenden Koppelung keine «Legitin
B.4.3.3.5 Stellungnahmen zur Diskrimir I. Stellungnahme von Swisscom a. Diskriminierung durch unterschiedlich:
764. Swisscom macht geltend, es liege kei Swisscom TV übertrage das umfassende Ar blich an der Realisierung und Produktion de: zuverlässige Plattform für dieses technisch : der gemeinsamen Vorgehensweise hätte d können. Es wäre stossend, würde Teleclub anderen Plattformen behandeln, welche sicl merische Risiko der Produktion eines TV-/ Untersuchungszeitraum über keine technis das umfassende Sportangebot einschliess gungsantrag für den Preisdiskriminierungsv sis- und Sportpaket sei nicht zutreffend. Be unterschiedlichen Kostenstrukturen reflektie von den TV-Plattformen geltend gemachten
765. In Bezug auf den von Swisscom auch festgehalten werden, dass es sich dabei we Diesbezüglich kann auf die Ausführungen | unterschiedlicher Kostenstrukturen kann au!
766. Swisscom macht geltend, der Verfüg Preisdiskriminierung keine Handelspartner
hungen direkt mit den Abonnenten, welche | Preise zu entrichten hätten. Insbesondere v formanbieter die Teleclub-Signale lediglich i tung erhielten. Deren Höhe habe das Sekre
767. Entgegen der Ansicht von Swisscom h um direkte Handelspartner von Swisscom bh übermitteln das Teleclub-Signal an die Endk setzt dabei den Preis für das Teleclub-Ange kurrierende TV-Plattformen bezahlen müss trifft direkt die konkurrierenden TV-Plattforn kurrenz von Swisscom.
768. Swisscom bringt vor, das Sekretariat rungen mit einem pauschalen Verweis auf d der Geschäftsverweigerung ein. Dieser Verv im Zusammenhang mit der Geschäftsverwe siere. Im Zusammenhang mit dem Diskrimi bewerbswirkung zwangsläufig geringer sein rung des Teleclub-Angebots, sondern um di widersprüchlich und vom Sekretariat nicht s gebot zu einer «Marktverschliessung» führ. nommen seien, «im Wettbewerb zu besteh
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d hoher Wechselkosten und neuer Netzwerktech-
Gunsten des grössten Telekomanbieters eine tet. Aus diesem Grunde bestehen hinsichtlich der late Business Reasons».
jierung von Handelspartnern
an Umfang des Sportangebots
ne tatbestandsmässige Ungleichbehandlung vor. ıgebot von Teleclub, weil sich Swisscom massgessen beteiligt habe und ausserdem eine taugliche, anspruchsvolle Angebot bereitstelle. Nur aufgrund as erweiterte Sportangebot überhaupt entstehen Swisscom ungeachtet dieser Beteiligung wie alle 1 immer dagegen gesträubt hätten, das unterneh- \ngebots einzugehen, und welche im relevanten ch geeigneten Möglichkeiten verfügt hätten, um ich des PPV zu übertragen. Auch die im Verfüorwurf vorgenommene Totalbetrachtung von Baide Teile würden für sich die zugrundeliegenden ren, in welche zu einem massgeblichen Teil die Verbreitungsgebühren einfliessen würden.
1 hier geltend gemachten Investitionsschutz kann nn schon um einen Rechtfertigungsgrund handelt. n Rz 694 ff. verwiesen werden. Zum Vorbringen f die Ausführungen in Rz 290 verwiesen werden.
ungsantrag verkenne, dass von der behaupteten betroffen seien. Teleclub führe die Kundenbeziedie von der WEKO beanstandeten Abonnements- =rkenne das Sekretariat, dass die jeweiligen Plattibermittelten und dafür eine Provision oder Vergütariat nicht beanstandet.
andelt es sich bei den anderen Plattformanbietern zw. Teleclub (vgl. Rz 736). Diese TV-Plattformen unden gegen eine Gebühr von Teleclub. Teleclub ‘bot, den die Endkunden für den Bezug über konen, sowie dessen Umfang. Diese Festlegung be- 1en sowohl als Handelspartner als auch als Konleite seine Erwagungen zu Wettbewerbsbehindeie entsprechende Analyse im Zusammenhang mit eis sei unzulässig und falsch, weil das Sekretariat igerung eine andere Wettbewerbswirkung analynierungsvorwurf müsste jede resultierende Wett- , denn es gehe nicht um die gänzliche Verweige- 2 Elemente des erweiterten Sportangebots. Es sei ubstantiiert, warum das bloss erweiterte Sportanen solle und Plattformanbietern die Chancen geen». Die Befragung genüge nicht, um zu zeigen, warum und in welchem Mass der geringe ge behaupteten Wettbewerbsnachteil führen sc
769. Entgegen der Ansicht von Swisscom einer geringeren Wettbewerbswirkung als « genügt eine Diskriminierung, um das gleicl erreichen: im Extremfall beispielsweise das lerdings nicht der Fall). Zudem ist für die Tat ten Wettbewerbsbehinderung nicht von ents die Ungleichbehandlung wettbewerbsbehinc men in der Aufnahme oder Ausübung des \ oder die Marktgegenseite benachteiligt (Aus lich ist, dass den im Wettbewerb durch das n kurrenten die Ausübung ihrer Geschäftstätig Weise erschwert wird. Im Übrigen ist es auc zuweisen, welcher Marktteilnehmer in welcl betroffen war. Vielmehr ist es ausreichend konkreten Umstände des Einzelfalls davon é marktbeherrschenden Unternehmens eine | der Schutz des Wettbewerbs gemäss Art. 7 cher vor einem unmittelbaren Schaden dur sondern auch darauf, angemessene Wettbe bene bzw. der zumindest sich noch einstell theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtig
770. [Geschäftsgeheimnis] Teleclub führe c Preis fest, der auf den verschiedenen Plattf schen Plattformen gleich sei. Es wäre für Te kundenpreise für jede der vielen Kabelnetzbe den technische Gründe verhindern, dass ein werden könne.
771. In Bezug auf die von Swisscom gelteı Ausführungen in Rz 290 verwiesen werde: kann auf die Ausführungen in Rz 277 und 6
772. Swisscom bringt nebst dem Argume gungsantrag in zeitlicher Hinsicht nicht berü zeiten ein gerichtlich festgestelltes Gebietsn um jemals zu wirtschaftlichem Erfolg zu gela Lancierung «sehr stark» gewesen sei, sei | Kunden gestartet und habe erst für Akzepta
773. Entgegen der Ansicht von Swisscom im Bereich TV von Anfang an sehr stark ge den Bereich Breitbandinternet, in welchen Swisscom TV bereits sehr stark war (vgl. F bandbereich war Swisscom im Vorteil geget streicht Swisscom selber die Bedeutung de:
270 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 662 Rz! ADSL, m.w.Hinw.
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rechtfertigte Unterschied im Preisniveau zu einem lle.
braucht eine Diskriminierung nicht zwingend zu
xine Geschäftsverweigerung zu führen. Allenfalls ne Ergebnis wie eine Geschäftsverweigerung zu Ausscheiden von Wettbewerbern (vorliegend albestandsmässigkeit das Ausmass der festgestellcheidender Bedeutung. Zu prüfen ist lediglich, ob lernde Effekte zeitigt, indem sie andere Unterneh- Nettbewerbs behindert (Behinderungstatbestand) beutungstatbestand) (vgl. Rz 722). Nicht erfordervarktmachtige Unternehmen beeinträchtigten Konkeit völlig verunmöglicht oder in schwerwiegender +h nicht erforderlich, im Einzelnen detailliert nachver Weise von der untersuchten Verhaltensweise ‚wenn bei einer Gesamtwürdigung aufgrund der \uszugehen ist, dass von der Verhaltensweise des ootentiell beeintrachtigende Wirkung ausging. Da KG nicht nur darauf ausgerichtet ist, Endverbrauch ein missbräuchliches Verhalten zu bewahren, werbsstrukturen sicherzustellen, wird der verblieende Wettbewerb bereits durch die nicht nur rein ung weiter gefährdet. ?’°
ie Endkundenbeziehung und lege daher auch den ormen zur Vermeidung einer Diskriminierung zwileclub gar nicht praktikabel, unterschiedliche Endtreiber oder Plattformen festzulegen. Zudem würvollständiges Sportangebot auf Kabel übertragen
1d gemachten [Geschäftsgeheimnis] kann auf die 1. Zum Vorbringen über die technischen Gründe 86 ff. verwiesen werden.
nt des Investitionsschutzes vor, dass der Verfücksichtige, dass Swisscom TV in seinen Anfangs- 1onopol der Kabelnetze hätte aufbrechen müssen, ingen. Die Behauptung, dass Swisscom schon bei aus der Luft gegriffen: Swisscom sei bei null TVnz des IPTV werben müssen.
behauptet das Sekretariat nicht, dass Swisscom wesen sei. Vielmehr gilt die Aussage explizit für 1 Swisscom zum Zeitpunkt der Lancierung von tz 762). Wegen dieser starken Stellung im Breit- 1über neu eintretenden TV-Plattformen. Immerhin ; Triple-Play-Angebots heraus (vgl. Rz 295).
362 f., Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom b. Diskriminierung durch Koppelung von
774. Swisscom bringt vor, eine Wettbewerl geben. Die vom Sekretariat nur angedachte behinderungen seien allesamt zu verneiner gekommenen und fest etablierten Produkte auch OTT-Angebote (bspw. Netflix) seien Teleclub Basic zusammen mit Sport keinerle Befürchtungen des Sekretariats deshalb ur nicht gelingen dürfen, schon seit ca. 2007 V
775. Entgegen der Ansicht von Swisscom v lung eine Wettbewerbsbehinderung implizie Antrag des Sekretariats die diskriminierenc Abs. 2 Bst. f KG geprüft hat. Gleichzeitig g Wettbewerbsbehinderung nicht tatbestands liegt eine tatbestandsmässige Wettbewerbs! tensweise einen Markteintritt verhindert ode
776. Swisscom macht geltend, auch die di Nutzen einer grösseren Angebotsvielfalt ut Sekretariat in casu nicht anerkennen, nur W dere Plattformbetreiber gegenüber Swisscc gung sei grundlegend falsch. Nur aufgrund sultiere in keiner Weise eine Wettbewerbs berücksichtigten, dass Swisscom TV am Au erheblichen Investitionen beteiligt gewesen : Wettbewerbswirkungen der Geschäftsverwe
777. Entgegen der Ansicht von Swisscom PPV eine Wettbewerbsbehinderung im Platt Koppelung von Basis- und Sportpaket PPC von Swisscom auch hier geltend gemachte: Rz 694 ff. verwiesen werden. Entgegen der gen des Sekretariats zur Wettbewerbswirku chenden Ausführungen der Geschäftsverwe rung.
778. Swisscom bringt vor, der Zeitraum de Es habe triftige technische Gründe für den gegeben und gebe diese immer noch. PI Angebote, die Plattform müsse deshalb eir nis]. Ein Rückkanal auf Kabel sei jedoch bis zon) gar nicht verfügbar gewesen. Auch di den Markt gekommen und bis heute könn schwierigkeiten tatsächlich ein PPV von Tele für das französische Teleclub-Angebot zu b genommen worden.
779. Hierzu gilt es festzuhalten, dass Swis Bezüge unter Spezifikation der notwendiger können. [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Rz 156 Rz 247 verwiesen werden.
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Basis- und Sportpaket
osbehinderung sei durch die Koppelung nicht gen, aber keineswegs substantiierten Wettbewerbs- 1. Die während des Untersuchungszeitraums aufwie etwa verschiedene VoD-Konzepte Dritter oder ein direkter Beweis dafür, dass der Vertrieb von i Marktzutrittsschranken geschaffen hätte und die begründet seien. Sonst hätte es etwa Cablecom oD anzubieten und kontinuierlich auszubauen.
vird dargelegt, warum die diskriminierende Koppert (vgl. Rz 748 ff.). Daran ändert nichts, dass der le Koppelung noch unter dem Aspekt von Art. 7 iit es zu berücksichtigen, dass das Ausmass der relevant ist (vgl. analog Rz 769). Entsprechend pehinderung nicht erst dann vor, wenn die Verhalr zu einem Marktaustritt führt.
skriminierende Koppelung sei gerechtfertigt. Den 1d Bereitstellung selten gefragter Titel wolle das eil im Fall einer diskriminierenden Koppelung anym TV diskriminiert worden seien. Diese Uberleder Tatsache, dass Swisscom TV PPV habe, rebehinderung. Vielmehr sei versäumt worden zu ıfbau des PPV für die Swisscom TV-Plattform mit sei. Zudem tauge der Verweis auf die angeblichen igerung nicht.
erfolgt gerade wegen der Diskriminierung durch formmarkt. Nur Kunden von Swisscom können der ' durch PPV-Bezüge entgehen. In Bezug auf den 1 Investitionsschutz kann auf die Ausführungen in Ansicht von Swisscom verweisen die Ausführunng der Koppelung im Antrag nicht auf die entspreigerung, sondern auf diejenigen der Diskriminier behaupteten Koppelung sei zu lang bemessen. Vorbehalt von PPV zugunsten von Swisscom TV >V sei das technisch anspruchsvollste der TVlen Rückkanal und zusätzlich [Geschaftsgeheimca. 2012 oder 2014 (Einführung Cablecom Hori- > IPTV-Anbieter seien erst gegen Ende 2010 auf ten diese Anbieter bei den bestehenden Anlaufclub nicht implementieren. Der Zeitfaktor sei auch erücksichtigen. Dieses Angebot sei erst 2012 aufsscom den TV-Plattformen ein Angebot für PPV- | technischen Voraussetzungen hätte unterbreiten ). Zudem kann bezüglich Rückkanalfähigkeit auf
B.4.3.3.6 Zwischenergebnis
780. Zusammenfassend lässt sich feststell partnern sowohl betreffend Umfang des St Basis- und Sportpaket gegeben ist. Beide
werbsbehinderung und lassen sich nicht du eine tatbestandsmässige Diskriminierung v Missbrauch einer marktbeherrschenden Ste bi. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG auf dem natior Fussballübertragungen im Rahmen eines Lit für die Bereitstellung von Schweizer Eishocl werbs im Pay-TV sowie den nationalen Märk ballübertragungen im Rahmen eines Liga-W del Rey, Serie A) im Pay-TV vor. Die Diskrir vember 2006 bis mindestens Sommer 2013
B.4.3.4 Erzwingung unangemessener Ge
781. Im Katalog von Art. 7 Abs. 2 KG wi Preise oder sonstiger unangemessener Ge brauch gemäss Art. 7 Abs. 1 KG aufgeführt. | in der Regel ihren Profit zu maximieren, ind Kunden auszubeuten. Wie einleitend erwär Behinderungs- und Ausbeutungsmissbrauc keine entscheidende Bedeutung zu.
782. Für den Nachweis des Missbrauchs Bst. c KG bedarf es für die tatbestandsmé mente:?”!
i. Die untersuchte Verhaltensweise mt gungen abzielen;
ii. die Preise oder sonstigen Geschäfts Unternehmen erzwungen werden;
ii. | die Preise oder die Geschäftsbeding stellen;
iv. die untersuchte Verhaltensweise zei
Vv. die Verhaltensweise bzw. die Preise durch «Legitimate Business Reason
B.4.3.4.1 Preise oder sonstige Geschaf
783. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Bst. c K bedingungen ab, wobei keine Trennlinie zwis zu ziehen ist. Im vorliegend zu beurteilende club auf das [Geschäftsgeheimnis] Dabei h einem Konkurrenzverbot auf einem vorgele ment des Abzielens der Verhaltensweise au
271 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 Ki
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en, dass eine Ungleichbehandlung von Handelsyortangebots als auch betreffend Koppelung von Ungleichbehandlungen bewirken je eine Wettberch sachliche Gründe rechtfertigen, womit jeweils orliegt. Insgesamt liegt somit je ein unzulässiger llung von Teleclub im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. alen Markt für die Bereitstellung von Schweizer ya-Wettbewerbs im Pay-TV, dem nationalen Markt <eyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbeten für die Bereitstellung von ausländischen Fussettbewerbs (Bundesliga, Primera Division & Copa ninierungen erfolgten jeweils im Zeitraum von No-
»schaftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG)
rd unter Bst. c die Erzwingung unangemessener schäftsbedingungen als Beispiel für einen Miss- Marktmächtige Unternehmen versuchen hierdurch am sie den fehlenden Wettbewerb ausnutzen, um int (Rz 608) kommt aber der Unterscheidung von h nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 issige Verhaltensweise kumulativ folgender Eleiss auf Preise oder auf sonstige Geschäftsbedinbedingungen müssen vom marktbeherrschenden
ungen müssen sich als unangemessen heraustigt wettbewerbsbehindernde Effekte;
oder die Geschäftsbedingungen können nicht s» gerechtfertigt werden.
tsbedingungen
G zielt auf den Preis bzw. auf sonstige Geschäftsschen Preis und sonstigen Geschäftsbedingungen n Fall bezieht sich die Verhaltensweise von Teleandelt es sich um eine Geschäftsbedingung, die igerten Markt gleichkommt. Das Tatbestandselef Geschaftsbedingungen ist damit gegeben.
SN 292.
784. Anzumerken ist dabei, dass eine sol grundsätzlich auch die Frage nach einer Pı Prüfung sowohl nach Art. 7 als auch nach / sätzlich Fälle von Idealkonkurrenz denkbar. | erzwungen wurden, wird der Sachverhalt ni
785. Die Verhaltensweise beginnt [Gesch heimnis]
B.4.3.4.2 Erzwingung
786. Dem Element des Erzwingens unange Geschäftsbedingungen — dem eigentlichen kommt gemäss Bundesgericht eine eigenst liegen eines «Erzwingens» im Sinne von At genseite ökonomischer Druck ausgeübt we und welchem sie nichts entgegenzusetzen I
787. Im vorliegenden Fall konnten Sunri: ausweichen, sondern waren zwingend auf T Schweizer Fussball- und Eishockeymeis Cablecom unterzeichnete den Vertrag mit T reits bekannt, dass Cinetrade die [Geschäfts Fussball- und Eishockeymeisterschaften fi schnitte A.4.3.4.3 und A.4.3.4.4). Cablecom mit Teleclub angewiesen war, wenn sie ihre Sport-Content über ihre Plattform ermöglich
788. [Geschaftsgeheimnis]
789. Auch Sunrise war beim Start von Su angewiesen, um zumindest ein mit den KNL nen. Zu diesem Zeitpunkt (2012) konnte Te treten, wonach Sunrise das Programmangel nicht erhalten würde, zumal bis zu diesem Anbieter als Swisscom das Teleclub-Progra
790. Zudem bestand vorliegend für Cable chen Überprüfung etwa analog zu einem In Auch liegt das Verhalten nicht im Anwenduı 20. Dezember 1985 (PUG; SR 942.20), zur die betroffenen Unternehmen der Swissco! Bereitstellung von Inhalten bzw. um eine Kl
791. Cablecom und Sunrise konnten in di zen. Sie konnten also dem ökonomischen I auf dem [Geschäftsgeheimnis] Zugang zu r chen und hatten dem nichts entgegenzusetz
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che Vertragsklausel mit einem Konkurrenzverbot üfung gemäss Art. 5 KG aufwerfen könnte. Eine rt. 5 KG ist nicht ausgeschlossen. Es sind grund- Da vorliegend aber die fraglichen Vertragsklauseln cht unter dem Tatbestand der Abrede geprüft.
äftsgeheimnis] im Oktober 2006. [Geschäftsgemessener Preise oder sonstiger unangemessener
Verhaltenselement in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG - ändige Bedeutung zu.?’? Dabei muss für das Vort. 7 Abs. 2 Bst. c KG zumindest auf die Marktgerden, der sich auf die Marktbeherrschung stützt vat bzw. welchem sie nicht ausweichen kann.?”?
se und Cablecom nicht auf ein anderes Produkt eleclub für den Bezug der Live-Übertragungen der terschaft angewiesen (vgl. Abschnitt B.4.3.3). eleclub Ende 2006. Zu diesem Zeitpunkt war begeheimnis] Übertragungsrechte für die Schweizer ir die nächsten Jahre erworben hatte (vgl. Abmusste somit klar sein, dass sie auf den Vertrag n Kunden in den nächsten Jahren den Bezug von en wollte. [Geschäftsgeheimnis]
nrise TV auf das Programmangebot von Teleclub J vergleichbares Sportprogramm anbieten zu k6nleclub glaubwürdig die Verhandlungsposition verot nur zu den Bedingungen von Teleclub oder gar Zeitpunkt bekanntermassen kein anderer IPTVmmangebot erhielt.
com und Sunrise keine Möglichkeit der behördliterkonnektionsverfahren im Fernmeldebereich.?’* igsbereich des Preisüberwachungsgesetzes vom nal es vorliegend nicht um einen Preis geht, den m zu bezahlen haben, sondern vielmehr um die ıusel betreffend Inhalte.
eser Situation Teleclub somit nichts entgegenset- Druck von Teleclub, der sich im vorliegenden Fall ationalen Sportinhalten begründet, nicht ausweien. Daran ändert auch nichts, dass Cablecom und
‚446 E. 4.3.4), Terminierungspreise im Mobilfunk. (3, 446 E. 4.3.5), Terminierungspreise im Mobilfunk. 1/3, 446 ff. E. 5), Terminierungspreise im Mobilfunk.
Sunrise die entsprechende Klausel akzeptie gung ist daher erfüllt.
B.4.3.4.3 Unangemessenheit der Gesch
792. Ob eine Geschäftsbedingung angeme Weise beurteilen. Die Angemessenheit ist at zu analysieren. Bezüglich der Angemessen rung Mobilfunk?’® ausgeführt: «Im Sinne di ein marktbeherrschendes Unternehmen fest Leistungswettbewerb, sondern einer monor Zu beachten ist jedoch, dass in der Aussicl zielen, oftmals der Anreiz zu risikoreichen | fung von Preisen über Wettbewerbsniveau den Leistungswettbewerb überhaupt erst aı mit anderen Worten nur dort ein, wo die Pre bewerbs, sondern Ergebnis einer Wettben Renditennormalisierungsfunktion, welche di niert, ausgeschaltet ist.»277
793. Bei der Frage der Unangemessenh: Schwere des Eingriffs in die Wettbewerbsfr sondern es sind auch allfällige Behinderung rücksichtigen.?’®
794. Teleclub versuchte mit den in Frage dass bei zukünftigen [Geschaftsgeheimr Cablecom und Sunrise mitbieten können. D Vertragsabschluss zwischen TV-Plattforma den Leistungswettbewerb sowohl nachfrage als auch angebotsseitig auf der Marktstufe tragspartnern Cablecom und Sunrise auferle sen zukünftig insbesondere den Markteintrit club diese Marktstufen vor potentiellen
Cablecom und Sunrise wurde damit massiv
795. Nach der Darstellung von Cablecom
um das Gegenstück zu der von Cablecom vi ten sollte, eine Ausdünnung des [Geschäfts ersten Blick ein Verhältnis von Leistung ur Allerdings ist zu beachten, dass der Verzic soweit es das hier relevante Sportangebot
Vielmehr durfte Teleclub das Angebot aufgı nierender Weise verringern. Vor diesem Hin! angemessener Gegenleistung.
275 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 276 RPW 2007/2, 272 Rz 198, Terminierung Mob 277 gl. zum Ganzen auch BSK KG-AMSTUTZ/CA
278 \/gl. BOTSCHAFT 95 (Fn 82), 573; vgl. auch CL Art. 7 I| LCart Rz 176 ff.
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rt hatten.?’® Das Tatbestandselement der Erzwinäftsbedingung
ssen ist oder nicht, lässt sich nicht in allgemeiner ıfgrund der konkreten Umstände im jeweiligen Fall heit von Preisen hat die WEKO im Fall Terminieses Ausbeutungstatbestandes ist ein Preis, den legt, unangemessen, wenn er nicht Ausdruck von olnahen Dominanz auf dem relevanten Markt ist. it, Gewinne über dem Wettbewerbsniveau zu ernvestitionen und Innovationen liegt. Die Bekämpdarf somit nicht dazu führen, dass dieser Anreiz, ifzunehmen, zum Erliegen kommt. Das KG greift aise nicht (mehr) das Resultat des Leistungswettferosbeschrankung sind und wo demzufolge die > Preisbildung im wirksamen Wettbewerb determisit von Geschäftsbedingungen ist nicht nur der eiheit des Vertragspartners Rechnung zu tragen, swirkungen zu Lasten dritter Unternehmen zu bestehenden Vertragsklauseln u. a. zu verhindern, is] die grossen Telekommunikationskonzerne jese Klauseln waren auch eine Bedingung für den inbietern und Teleclub. Die Klauseln verhindern seitig auf der Marktstufe der [Geschaftsgeheimnis] der Pay-TV-Programmveranstalter. Die den Vergten Geschäftsbedingungen verunmdglichen diet als Sport-Content-Anbieter. Damit schottet Tele- Konkurrenten ab. Die Wettbewerbsfreiheit von behindert.
handelt es sich bei der [Geschäftsgeheimnis] zwar erlangten Klausel, wonach sich Teleclub verpflichgeheimnis] zu unterlassen. Damit besteht auf den id Gegenleistung in einer Verhandlungssituation. nt auf eine [Geschäftsgeheimnis] durch Teleclub, betrifft, kein freiwilliger Akt von Teleclub darstellt. und der Marktbeherrschung gar nicht in diskrimitergrund besteht kein Austausch von Leistung und
ilfunk.
RRON (Fn 139), Art. 7 KG N 298 ff., m.w.Hinw. ERC/KELLEZI, Commentaire romand LCart (Fn 212),
796. Anders als Cablecom verlangte Sunr schäftsgeheimnis]. Die [Geschäftsgeheimni: club vorhanden. Die [Geschaftsgeheimnis] genstück zu einer Forderung von Sunrise [Geschäftsgeheimnis] gar kein Vertrag zust:
797. Das Tatbestandselement der Unang
B.4.3.4.4 Wettbewerbsbehinderung
798. Die vorliegenden Geschäftsbedinguı nicht näher abzugrenzenden) Märkten für d Pay-TV-Programmanbieter. Insbesondere ir Eishockey vermag das Konkurrenzverbot de
799. Zwar zeichnen sich diese Vergabem täten aus. Durch die exklusive Vergabe der F auch auf den nachgelagerten Markt für Pay dings ist dabei Wettbewerb grundsätzlich tr sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind: ei diskriminierender Wettbewerb um den Mark für Mitbewerber realistisch sein. In diesem zukünftigen Ausschreibung der Rechte alle | ben können. Gleichermassen darf der bishe nen systematischen Vorteil gegenüber den | schreibung muss der Wettbewerb um den N
800. In der Schweiz gibt es nur weı Übertragungsrechte, da nur wenige Unterne können. Neben grossen Programmverar Plattformanbieter überhaupt in der Lage, e dieser Situation werden vorliegend die beide unternehmen der Schweiz vertraglich darar gungsrechten für die höchsten Schweizer | schaltet Cinetrade zwei der gewichtigsten pı aus. Ohne zusätzliche Bieter wird der Wetth
801. Im Übrigen werden aufgrund dieses lichen Rechteinhaber, der Vereine und allen \Wettbewerbsverhältnissen möglichen Einna
802. Teleclub bringt in diesem Zusamme [Geschäftsgeheimnis] gehalten habe, weshi Dazu ist anzumerken, dass sich Teleclub na SFL offensichtlich durch Teleclub bei der F Es kann daher keine Rede davon sein, dass hätte.
803. Das Element der wettbewerbsbehinde
279 Vgl. KLEMPERER (Fn 200), 264 f.; vgl. auch At B.4.2.4.2.
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ise von Teleclub keine Nichtausdünnung des [Ge- 3] war bereits im ersten Vertragsentwurf von Telestellt daher bei Sunrise von Vornherein kein Ge- » dar. Sunrise geht davon aus, dass ohne die ande gekommen ware.
emessenheit ist damit gegeben.
igen führen zu Konkurrenzverboten auf den (hier ie Vergaben von [Geschaftsgeheimnis] sowie für 1 den Vergabemärkten für Schweizer Fussball und ın Wettbewerb wohl zu beseitigen.
ärkte angebotsseitig regelmässig durch Exklusivirechte können diese Exklusivitäten unter anderem -TV-Programmanbieter übertragen werden. Allerotz einer zeitlich begrenzten Exklusivität möglich, 1erseits muss ein regelmässiger, fairer und nicht- { möglich sein; andererseits muss der Markteintritt Zusammenhang ist entscheidend, dass bei einer Jotentiellen Bieter diese Rechte tatsächlich erwerrige Rechteinhaber bei zukünftigen Vergaben keipotentiellen Erwerbern haben, d. h. mit jeder Auslarkt von Neuem beginnen können.?”?
lige potentielle Käufer für exklusive Pay-TVhmen die damit verbundenen Investitionen tätigen istaltern sind insbesondere die grossen TVntsprechende Investitionen tätigen zu können. In ın nach Swisscom grössten Telekommunikations- 1 gehindert, künftig bei der Vergabe von Ubertra- Fishockey- und Fussballligen mitzubieten. Damit Itentiellen Konkurrenten auf den Vergabemärkten ewerb um die Übertragungsrechte verfälscht.
Konkurrenzverbots die Einnahmen der ursprüngfalls noch der Sportverbände, weit unter den unter hmen ausfallen. [Geschäftsgeheimnis]
nhang vor, dass sich Cablecom gar nicht an die alb diese auch keine Auswirkungen gehabt hätte. ch Angaben von Cablecom [Geschäftsgeheimnis] techtevergabe beeinflusst [Geschaftsgeheimnis]. die fragliche Klausel keine Auswirkungen gehabt
rnden Effekte ist damit auch gegeben.
isfuhrungen zum potentiellen Wettbewerb in Abschnitt
B.4.3.4.5 Rechtfertigungsgründe?®
804. Im vorliegenden Falle sind keine ob und Sunrise auferlegten Geschäftsbedingur len, dass die in Frage stehenden Vertragskle lagerten Vergabemärkten beseitigen dürfter
805. Unter Berücksichtigung der vorliege Swisscom, dass [Geschäftsgeheimnis] gere tensiver Wettbewerb um den relevanten Ma rade dieser regelmässige Wettbewerb durch
B.4.3.4.6 Stellungnahmen zur Erzwingu I. Stellungnahme von Swisscom
806. Swisscom macht geltend, die Wettbev geheimnis] in der Vergangenheit als kartellı beruft sich Swisscom auf den Vertrauensscl satz «ne bis in idem».
807. Hierzu kann auf die Ausführungen in F
808. Swisscom bringt weiter vor, Teleclub die betreffende Klausel [Geschaftsgeheimni Untersuchung Teleclub/Cablecom/Swisscal gen darüber erhalten, wie es zu dem Absc| nicht daran festgehalten, dass die Klausel Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Cablecom vereinbarte [Geschaftsgeheimnis leclub vereinbart worden. Die Klausel sei vi und füge sich in ein gesamtheitliches, ausge im Gesamtkontext des Vertrags zu sehen. | sich sowohl Teleclub als auch Cablecom | schen Druck könne angesichts dieser weitre gesprochen werden. Das Sekretariat ignorie gewiesen sei und stattdessen versuche, Tel dern. Auch in Bezug auf den Vertrag mit Sul
809. Hierzu kann zunächst festgehalten we den mit der vertikalen Integration von Telecl lungsmacht zugunsten von Teleclub hatte (v aus, dass mit dem Markteintritt von Swisscı schäftsgeheimnis] zuzustimmen, um die W zu gewährleisten. Cablecom habe eine sys heimnis] über Kabel durch dessen Ausdunt eine Verpflichtung, eine Ausdünnung [Gesc Voraussetzung möglich, dass sich Cablecon denjenigen Inhalten zu erwerben, die Telec müsse. Auch Sunrise äusserte sich dahinge signalisiert habe, dass es keinen Verhandlı vorliegenden Angebot leben müsse. Trotz \
280 gl. Rz 679 ff.
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jektiven Rechtfertigungsgründe für die Cablecom igen zu erkennen. Gleichermassen ist festzustel- ıuseln den wirksamen Wettbewerb auf den vorge- , wofür keine Effizienzgründe ersichtlich sind.
nden Umstände gehen auch die Vorbringen von chtfertigt sein könnte, sofern ein regelmässiger inrkt stattfinden könne, an der Sache vorbei, da ge- 1 die erwähnten Vertragsklauseln verhindert wird.
ng unangemessener Geschäftsbedingungen
verbsbehörden hätten das Verbot der [Geschäftsechtlich unproblematisch beurteilt. Diesbezüglich ıutz und macht einen Verstoss gegen den Grund-
2z 271 ff. verwiesen werden.
habe weder gegenüber Cablecom noch Sunrise Ss] erzwungen. Hätte das Sekretariat die Akten der le beigezogen, hatte es eingehende Erläuterunnluss der Vergleichsverträge gekommen sei, und erzwungen worden sei. Unter Berufung auf die die im Oktober 2006 zwischen Teleclub und ] nicht unter Ausübung von Marktmacht durch Teelmehr das Ergebnis ausgiebiger Verhandlungen »wogenes Vertragswerk ein. Sie sei entsprechend Im Sinne des «Gleichgewichts der Kräfte» hätten Beschränkungen auferlegt. Von einem 6konomiichenden Zugeständnisse seitens Teleclubs nicht are, dass Cablecom keineswegs auf Teleclub aneclub mit allen Mitteln auf ihrer Plattform zu behinrise fehle es an jedem Indiz für eine Erzwingung.
rden, dass der Markteintritt von Swisscom verbunub einen Einfluss auf die Verteilung der Verhandgl. Rz 581 f. und 664 ff.). So führt Cablecom auch om Cablecom gezwungen gewesen sei, der [Geettbewerbsfähigkeit des Teleclub-Kabelangebots stematische Verschlechterung des [Geschäftsge- ıung befürchtet. Teleclub hätte geltend gemacht, häftsgeheimnis] zu unterlassen, sei nur unter der nim Gegenzug verpflichte, selbst keine Rechte an ub als Bestandteil [Geschäftsgeheimnis] erhalten hend, dass Teleclub beim Thema Sport recht früh ingsspielraum geben würde und Sunrise mit dem viederholtem und eindringlichem Nachfragen sei- tens Sunrise habe es kein Entgegenkommeı trag ohne [Geschäftsgeheimnis] gescheiter entgegen der Ansicht von Swisscom sehr w
810. Swisscom bringt vor, die [Geschäftsge worden. Eine blosse Drohung sei keine Erz partei. Betreffend Sunrise müsse berücksic wendung hätte gelangen können, weil die let von Sunrise in den TV-Markt bereits vorübe
811. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass e sich geht und nicht um deren Durchsetzung
812. Swisscom bringt zudem vor, die [Ge: sich aus einer Gesamtbetrachtung der übrig. bote, welche den [Geschäftsgeheimnis] abs Praxis, laut der Vertikal-Bekanntmachunger fünf Jahren zulässig.
813. Entgegen der Ansicht von Swisscom (vgl. Rz 792 ff.). Zudem geht die Berufung a gen an der Sache vorbei. Vorliegend geht Cablecom und Sunrise. Vielmehr sollten die schäftsgeheimnis] mitzubieten.
814. Swisscom macht geltend, eine Wettbe gänzlich ausgeschlossen: Sunrise bemüh Angebote im Sportbereich zusammenzustel eingestiegen, die Klausel sei im Mai 2012 ' auswirken. Die Klausel habe auch nicht Libe behindert. Eine Wettbewerbsbehinderung si
815. Entgegen der Ansicht von Swisscom i: auf Sunrise als auch auf Cablecom gegebe Content bemüht haben sollte, ist dies vor de Aufgrund des [Geschäftsgeheimnis] ist Sun lichen Contenterwerb in Wettbewerb zu tret den Vertragsschluss gegenüber Sunrise off hängig machte, wenn diesem keine Bedeut festzuhalten, dass Teleclub das [Geschäft Übertragungsrechte gegen Cablecom verwe
B.4.3.4.7 Zwischenergebnis
816. Daher ergibt sich, dass Teleclub gec Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 nationalen Markt für die Bereitstellung von | nes Liga-Wettbewerbs im Pay-TV, dem nati Eishockeyübertragungen im Rahmen eines len Märkten für die Bereitstellung von auslän Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera Div gen hat. Das tatbestandsmässige Verhalter destens 2013.
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1 gegeben. Sunrise geht davon aus, dass der Vert wäre. Damit sahen sich Cablecom und Sunrise ohl ökonomischem Druck ausgesetzt.
»heimnis] sei nicht angewendet oder durchgesetzt wingung, sondern das gute Recht einer Vertragshtigt werden, dass die Klausel bisher nie zur Anzte Rechtevergabe im Zeitpunkt des Markteintritts r gewesen sei.
s um die Erzwingung der fraglichen Klauseln an
schaftsgeheimnis] sei angemessen. Dies ergebe an vertraglichen Bestimmungen. Wettbewerbsverichern würden, seien gemäss gefestigter WEKO- und gemäss EU-Praxis für eine Dauer von bis zu
ist die [Geschäftsgeheimnis] nicht angemessen uf die Regelung bezüglich vertikaler Vereinbarun- . es nicht um einen [Geschäftsgeheimnis] durch se daran gehindert werden, bei zukünftigen [Gewerbsbehinderung sei in Bezug auf Sunrise sogar e sich nicht um Content, um eigene Pay-TVlen. Zudem sei Sunrise erst spät in den TV-Markt vereinbart worden. Diese könne sich bisher nicht rty Global bei ihrer aggressiven Content-Strategie si daher nicht erkennbar.
st eine Wettbewerbsbehinderung sowohl in Bezug n (vgl. Rz 798). Selbst wenn Sunrise sich nie um m Hintergrund potenzieller Konkurrenz irrelevant. ‘ise die Möglichkeit genommen, jemals beim fragfen. Zudem stellt sich die Frage, warum Teleclub enbar nicht zuletzt vom [Geschäftsgeheimnis] abung zukommen sollte. In Bezug auf Cablecom ist sgeheimnis] im Wettbewerb um den Erwerb der sndet hat (vgl. Rz 788 und 802).
jenüber Cablecom und Sunrise unangemessene Abs. 2 Bst. c i. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG auf dem Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eionalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie den nationadischen Fussballübertragungen im Rahmen eines siön & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV erzwun- 1 erfolgte im Zeitraum von Oktober 2006 bis min-
B.4.4 Ergebnis
817. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sic unzulässig im Sinne von Art. 7 Abs. 1KG ve
- Teleclub hat die Geschaftsbeziehunc im nationalen Markt für die Bereitst Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im stellung von Schweizer Eishockeyüb im Pay-TV im Sinne von Art. 7 Abs. tigter Weise verweigert (Dezember ?
- Teleclub hat verschiedene TV-Plattf tent im Pay-TV in zweifacher Hinsich 7 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 7 Abs. 2013).
- Teleclub hat gegenüber Cablecom ı gen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. 2006 bis mindestens 2013).
C Massnahmen
818. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von V auch monetäre Sanktionen (vgl. Rz 842 ff.).
C.1 Anordnung von Massnahm:«
819. Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung Beseitigung anordnen, indem sie den betrc einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterla gungen haben stets dem Verhältnismässigk men von der Art und Intensität des konkrete
820. Vorneweg ist festzuhalten, dass sich entsprechendes tatbestandsmässiges Verh KG kommt dabei insbesondere der Marktb grundsätzlich unter Art. 7 KG fallende Verhe (auch) das Tatbestandselement der Markt höchstens so lange eine tatbestandsmässic ein Unternehmen, wie dieses marktbeherrsc
821. Eine gegenüber Swisscom anzuordne der Marktbeherrschung von Swisscom zu be dere nach einer neuen Rechtevergabe übe gen (vgl. Abschnitt B.4.2), ist die Massnahrr
822. Zudem ist es in der vorliegenden Ko Swisscom nach einer neuen Rechtevergab
281 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 19), Art. 30 KC
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h Teleclub bzw. Swisscom in mehrfacher Hinsicht rhalten hat:
| gegenüber verschiedenen TV-Plattformanbietern ellung von Schweizer Fussballübertragungen im Pay-TV sowie im nationalen Markt für die Bereitertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs 2 Bst. ai. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG in ungerechtfer- 010 bis mindestens Sommer 2013).
ormanbieter bei der Bereitstellung von Sport-Cont unzulässigerweise diskriminiert im Sinne von Art. 1 KG (November 2006 bis mindestens Sommer
ind Sunrise unangemessene Geschäftsbedingunci. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG erzwungen (Oktober
> WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind so- /ettbewerbsbeschränkungen (vgl. Rz 819 ff.) als
an / Einvernehmliche Regelung
| vor, so kann die WEKO Massnahmen zu deren ffenen Parteien die sanktionsbewehrte Pflicht zu ssen (Verbot) auferlegt. Solche Gestaltungsverfüeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Massnahn Wettbewerbsverstosses abhängig sind.?®!
Massnahmen nur solange rechtfertigen, wie ein alten droht. Bei Verhaltensweisen gemäss Art. 7 eherrschung entscheidende Bedeutung zu. Eine Itensweise ist nur dann tatbestandsmässig, wenn peherrschung vorliegt. Entsprechend droht auch je Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG durch hend ist.
nde Massnahme ist daher zeitlich auf die Dauer schränken. Sollte Swisscom in Zukunft, insbesonr keine marktbeherrschende Stellung mehr verfüje nicht mehr gerechtfertigt.
nstellation zu berücksichtigen, dass selbst wenn e wiederum über eine marktbeherrschende Stel- lung verfügen sollte, gewisse Verhaltenswe tevergabe die Voraussetzungen des fairen erfüllen (vgl. Abschnitte B.4.3.2.4 und B.4.3
823. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge: können nach Massgabe von Art. 50 bzw. ! belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglich ı drohung im Dispositiv verzichtet werden kar
C.1.1 Massnahmen betreffend die Verv
824. Bezüglich der Verweigerung von Gi grundsätzlich nur ein Verbot der Verhaltens ersichtlich, welche die festgestellte Wettbe gen könnte. Ein Verbot der Verweigerung ı mässig und geeignet, die festgestellte Wettk
825. Entsprechend der vorliegenden Fests rung von Geschäftsbeziehungen auf dem ni zer Fussballübertragungen im Rahmen eine len Markt für die Bereitstellung von Schwe Liga-Wettbewerbs im Pay-TV (vgl. Rz 720 werbsbeschränkung lässt sich ohne Weitere Anders ausgedrückt, wenn Swisscom das \ gen im Pay-TV und Schweizer Eishoc Plattformanbieter mehr vorenthält, entfällt di lich Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG. Dabei würde es Plattformanbietern eines der Substitute (PP wäre hingegen das Angebot beider Substitu
826. Für Swisscom wäre daher eine Massn wird verpflichtet, allen TV-Plattformen in der angebot («Schweizer Fussballübertragunge gen im Pay-TV» und «ausländische Fussb: Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV») zu nicht PPC unter Vorbehalt etwaiger «Legitimate | gleichzeitig im Rahmen der festgestellten m: halten Abstand zu nehmen, das den gleich oder eine ähnliche Wirkung haben könnte w
827. Allerdings ist zu berücksichtigen, das die im Mittelpunkt stehenden Rechte an de Ablauf der Saison 2016/17 enden. Im Jahr ball- und Eishockeyligen für die Saisons ab nisse nach den Neuausschreibungen präs werden kann, ob die tatbestandsmässigen V terhin drohen. Dabei ist wie erwähnt festzuf fertigen, als ein entsprechendes tatbestand:
828. Selbst wenn die vorliegende Verfügun angemessene Zeit einzuräumen, um den an
des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E
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sen gerechtfertigt sein könnten, sofern die Rech- und regelmässigen Ausschreibungswettbewerbs 3.4).
yen die vorliegend anzuordnenden Massnahmen 4 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber,
Jeklaratorische und nicht konstitutive — Sanktionsn. 282
veigerung von Geschäftsbeziehungen
schäftsbeziehungen (Abschnitt B.4.3.2) kommt weise in Frage. Es ist keine mildere Massnahme werbsbehinderung (Abschnitte B.4.3.2.3) beseitiarweist sich deshalb grundsätzlich als verhältnisyewerbsbeschrankung zu beseitigen.
tellung erfolgt die tatbestandsmässige Verweigeationalen Markt für die Bereitstellung von Schweis Liga-Wettbewerbs im Pay-TV und dem nationaizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines ). Die durch die Verweigerung bewirkte Wettbes durch Beendigung der Verweigerung beseitigen. ‚erweigerte Gut — Schweizer Fussballübertragunkeyübertragungen im Pay-TV — keinem TV- e festgestellte Wettbewerbsbehinderung hinsichtgenügen (vgl. Abschnitt B.4.3.3.3), dass den TV- V oder PPC) angeboten würde. Nicht erforderlich te.
ahme im folgenden Sinne anzuordnen: Swisscom Schweiz das vorliegend relevante Teleclub-Sportn im Pay-TV», «Schweizer Eishockeyübertragun- ıllübertragungen (Bundesliga, Primera Division & -diskriminierenden Bedingungen mittels PPV oder 3usiness Reasons» zur Verfügung zu stellen und ırktbeherrschenden Stellungen von jeglichem Veren oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche ie der Verstoss.
s die vorliegend relevanten Vergabeperioden für ın Schweizer Fussball- und Eishockeyligen nach 2016 erfolgen Neuausschreibungen für die Fuss- 2017/18. Zurzeit ist unklar, wie sich die Verhältentieren. Dies impliziert, dass nicht abgeschätzt erhaltensweisen für die kommenden Saisons weilalten, dass sich Massnahmen nur solange rechtsmässiges Verhalten droht.
g sofort rechtskräftig würde, wäre Swisscom eine deren TV-Plattformen ein angemessenes Angebot
, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
zu unterbreiten. Auch wäre eine Zeitspann Schliesslich ist davon auszugehen, dass die nicht umgehend auf ihren Plattformen imple Zusammenhang beispielsweise von einem |
829. Nachdem der Ausgang der nächsten \ ist, dass die anzuordnenden Massnahmen n tens noch für eine kurze Zeitspanne effektiv ordnung der an sich gerechtfertigten Massn auf die Anordnung der Massnahme zu verzi
C.1.2 Massnahmen betreffend die Disk
830. Auch bezüglich der Diskriminierunger nur ein Verbot der Verhaltensweisen in Frag: welche die festgestellten Wettbewerbsbehii ten. Ein Verbot der Diskriminierungen erwei: und geeignet, die festgestellten Wettbewerb
831. Die festgestellten Diskriminierungen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Wettbewerbs im Pay-TV, den nationalen N ckeyübertragungen im Rahmen eines Lig: Märkte für die Bereitstellung von ausländi Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera Di Abschnitt B.4.3.3.3 und Rz 780). Die Dis Swisscom gleichartige Situationen gleich be
832. Wie sich aufgrund der vorliegenden Ar Diskriminierung sowohl hinsichtlich des Un der Koppelung von Basis- und Sportpaket.
len, dass für die davon betroffenen Güter
«Schweizer Eishockeyübertragungen im Pa (Bundesliga, Primera Divisi6n & Copa del R vorliegen: Teleclub Sport PPV und PPC. Vo selben Spiele wie das PPV-Angebot enthäl paket gekoppelt ist, wie das PPV-Angebo Angebot gekoppelt ist (Rz 452 ff.). Um die | Abschnitt B.4.3.3.3), dass den TV-Plattform: weit PPC und PPV bei allen Plattformen gle
833. Zur Anordnung der Massnahme ist at verweisen. Auf die Anordnung der Massnah
C.1.3 Massnahmen betreffend die Erzv Geschäftsbedingungen
834. Auch hinsichtlich der festgestellten E gen gegenüber Cablecom und Sunrise (vg Verhaltensweise in Frage. Ein milderes Mit [Geschäftsgeheimnis] (Rz 783 ff.) entfällt schränkung (Rz 798 ff.). Eine entsprechende verhältnismässig und geeignet, die festgest
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e für Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen. KNU das vollständige Sportangebot von Teleclub amentieren könnten. Cablecom sprach in diesem Geschäftsgeheimnis].
fergabe ungewiss ist und nicht davon auszugehen och in der laufenden Vergabeperiode bzw. höchs- ' umgesetzt werden könnten, erweist sich die Anahme insgesamt als nicht notwendig. Deshalb ist chten.
riminierung von Handelspartnern
1 von Handelspartnern (Abschnitt B.4.3.3) kommt 2. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, iderungen (Abschnitt B.4.3.3.3) beseitigen könnst sich deshalb grundsätzlich als verhältnismässig sbeschränkungen zu beseitigen.
von Handelspartnern betrefffen den nationalen " Fussballübertragungen im Rahmen eines Ligalarkt für die Bereitstellung von Schweizer Eisho- ı-Wettbewerbs im Pay-TV sowie die nationalen schen Fussballübertragungen im Rahmen eines vision & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV (vgl. kriminierungen können beseitigt werden, indem handelt (vgl. Abschnitt B.4.3.3.1).
lalyse zeigt (vgl. Abschnitt B.4.3.3.1), besteht eine fangs des Sportangebots von Teleclub als auch Bezüglich beider Diskriminierungen ist festzustel- «Schweizer Fussballübertragungen im Pay-TV», y-TV» und «ausländische Fussballübertragungen ey, Serie A) im Pay-TV» grundsätzlich Substitute rausgesetzt ist indes, dass das PPC-Angebot diet und im selben Mass an ein anderes Programmt, welches derzeit nicht mit einem anderen TV- Jiskriminierung zu beseitigen genügt es nun (vgl. anbietern eines der Substitute angeboten wird, soichermassen gekoppelt bzw. entkoppelt sind.
If die Ausführungen in den Randziffern 826 ff. zu me ist daher auch hier zu verzichten.
vingung unangemessener
rzwingung unangemessener Geschäftsbedingun- . Abschnitt B.4.3.4) kommt einzig ein Verbot der tel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verzicht auf das die damit zusammenhängende Wettbewerbsbe- > Massnahme erweist sich daher grundsätzlich als elite Wettbewerbsbeschränkung zu beseitigen.
835. Dementsprechend wäre [Geschäftsge nach [Geschäftsgeheimnis] Ebenso wäre [G: zuheben, [Geschäftsgeheimnis]
836. Zu berücksichtigen ist indes, dass ge der einen unmöglichen oder widerrechtliche zivilrechtlich nichtig ist. Durch die Feststellu Vertragsklauseln ergibt sich deren Nichtigk bung im Dispositiv erübrigt sich daher. Es Dispositiv anzuordnen.
C.1.4 Stellungnahmen zu den Massnal
C.1.4.1 Stellungnahme von Cablecom, F
837. Cablecom, Finecom und Sasag bea Swisscom zu verpflichten sei, allen TV-Platt — ein gleichwertiges Teleclub-Sportangebot nierenden Bedingungen hinsichtlich Umfang keine Austauschbarkeit zwischen dem PPV:
838. Da vorliegend nicht von getrennten | 500), erübrigen sich weitere Ausführungen.
C.1.4.2 Stellungnahme von Sunrise
839. Sunrise beantragt, dass das Dispositi zwingung unangemessener Geschaftsbedin tivs enthaltene Massnahme sei wie folgt z angemessenen Bedingungen anzubieten.» fasse [Geschaftsgeheimnis]. Der Antrag spr
840. Hierzu kann auf Randziffer 836 verwi Vertragsklauseln ergibt sich aus dem Oblig: der Nichtigkeit besteht kein Rechtsschutzint
C.15 Ergebnis
841. In Bezug auf die kartellrechtswidrige sich Massnahmen aufgrund der Ungewissh dauer der laufenden Vergabeperiode (Fussk Deshalb ist auf die Anordnung von Massna unangemessener Geschäftsbedingungen er widrigkeit der entsprechenden Vertragsklau lich keine Massnahmen anzuordnen.
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heimnis] des Vertrags Cablecom aufzuheben, woeschäftsgeheimnis] der Vereinbarung Sunrise aufmäss Art. 20 OR ein Vertrag (bzw. Teile davon), n Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ng der Kartellrechtswidrigkeit der entsprechenden eit von Gesetzes wegen.”° Eine formelle Aufhesind somit diesbezüglich keine Massnahmen im
men
inecom und Sasag
ntragen die Ergänzung des Dispositivs, wonach formen in der Schweiz — soweit technisch möglich sowohl im PPV als auch im PPC zu nicht diskrimi- , Preis und Bundling anzubieten. Denn es bestehe - und PPC-Angebot.
>PV- und PPC-Märkten auszugehen ist (vgl. Rz
v ausdrücklich Bezug auf den Tatbestand der Ergungen Bezug nimmt. Die in Ziffer 2 des Disposiu ergänzen: «[...] zu nicht-diskriminierenden und Die Vereinbarung von Sunrise mit Teleclub umeche [Geschäftsgeheimnis].
sen werden: Die Nichtigkeit kartellrechtswidriger ationenrecht. Fur die deklaratorische Feststellung eresse.
> Verweigerung und Diskriminierungen erwiesen eit der nächsten Vergaben und der kurzen Restall und Eishockey) insgesamt als nicht notwendig. hmen zu verzichten. Hinsichtlich der Erzwingung gibt sich die Nichtigkeit aufgrund der Kartellrechtsseln von Gesetzes wegen. Somit sind diesbezüg-
Art. 12-17 KG, N 29 ff.
C.2 Sanktionierung
C.2.1 Allgemeines
842. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der bei den besonders schädlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern.?®* Direktsanktionen k¢ che die Unzulässigkeit der fraglichen We den.?®
C.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K
843. Die Belastung der Verfahrensparteien bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt habe
C.2.2.1 Unternehmen
844. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschr nimmt, müssen von einem «Unternehmen» wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1®'° KG abgestellt men sei hier auf die Ausführungen unter Rz
C.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im
nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der KG erwähnten Tatbestandsvariante setzt vi nehmen unzulässig verhält im Sinne von Ar
846. Zur Vermeidung von Redundanzen ka wiesen werden, insb. auch das Fazit in Rz 8 diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sir
C.2.3 Vorwerfbarkeit
847. Nach der Praxis der WEKO und der G standsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit c deln, mithin eine objektive Sorgfaltspflichtv werden können. Ein objektiver Sorgfaltsmaı dere vor, wenn ein Unternehmen ein Verha
284 Botschaft vom 7. November 2001 über die Äı 2023, 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Ve werbsbeschränkungen, 2002, 92.
285 BBI 2002 2022, 2034.
286 Statt vieler: JURG BORER, Kommentar zum Sc Art. 49a KG N 6.
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Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsnen nur zusammen mit einer Endverfügung, welttbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer-
G
mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatn.
ankungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug begangen werden. Fur den Unternehmensbegriff „28° Zur Qualifizierung der Parteien als Unterneh- 308 ff. verwiesen.
Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede r sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer
hier interessierenden zweiten in Art. 49a Abs. 1 raus, dass sich ein marktbeherrschendes Unternn hier auf die vorangehenden Ausführungen ver- 17. Zusammenfassend sei hier festgehalten, dass id.
erichte muss dem Unternehmen nebst der Tatbeles Verhaltens zumindest ein «fahrlassiges» Hanarletzung im Sinne der Vorwerfbarkeit angelastet igel im Sinne einer Vorwerfbarkeit liegt insbeson- Iten an den Tag legt, obwohl es sich bewusst ist,
derung des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, insb. rwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbe-
‚hweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, dass es möglicherweise kartellrechtswidrig s faltsmangel im Sinne eines Organisationsve
848. Die vorliegend zur Tatbestandsmässi elemente waren den Untersuchungsadressz Es musste ihnen insbesondere bewusst se Wahrscheinlichkeit über eine marktbeherrsc auch aufgrund der Teleclub betreffenden Pr sondere des Zusammenschlussverfahrens Marktbeherrschung kann hier nicht verlang Marktabgrenzung ab. Aufgrund der bisheri Rechtsprechung im Bereich Pay-TV konnte falls darauf vertrauen, nicht marktbeherrsch
849. Dass Teleclub Swisscom hinsichtlich ders behandelt hat als die anderen Plattforı offenkundig nicht nur bekannt sondern war v geheimnis] und [Geschaftsgeheimnis]). Es c tersuchungsadressatinnen bekannt angesel behandlungen durch marktbeherrschende U Es kann daher ohne Weiteres gesagt werde dest die Möglichkeit der Kartellrechtswidrigk jektive Sorgfaltsmangel im Sinne der Rech werden.
C.2.3.1 Stellungnahmen der Parteien zut
C.2.3.1.1 Stellungnahme von Swisscom
850. Swisscom macht geltend, sie sei — so bräuchliche Verhaltensweise vorliege — maı Stellung einem unvermeidbaren Sachverhal chungsadressatinnen sei die vorgenommen da eine solche Marktabgrenzung bisher noc sei für sie auch die daraus resultierende ma wesen. Die Untersuchungsadressatinnen h \Wettbewerbsbehörden davon ausgehen ki Fussball- und Eishockeyübertragungen sow tieren würden. Eine fahrlässige Begehung b chungsadressatinnen keinerlei Hinweise au Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellu ihr Verhalten zu hinterfragen. Eine pflichtwic
851. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen tungsverfahrensgesetz eine Regelung hin: Sachverhaltsirrtums enthält, wie dies etwa
287 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8
288 Vgl. BGE 139 | 72, nicht publ. E. 12.2.2 (= RF al./WEKO, m.w.Hinw.
289 \/gl. insb. RPW 2005/2, 379 Rz 168, Swissco 2% Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. D
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ein könnte.?®’ Massgebend ist ein objektiver Sorgrschuldens.?®®
gkeit gemäss Art. 7 KG führenden Sachverhaltstinnen bekannt bzw. mussten ihnen bekannt sein. in, dass Teleclub im Bereich Pay-TV mit einiger hende Stellung verfügen dürfte. Dies nicht zuletzt axis der WEKO sowie des Bundesgerichts, insbe-
Swisscom/Cinetrade. Sicheres Wissen um die t werden, hängt diese doch regelmässig von der gen Praxis der WEKO und der entsprechenden ın die Untersuchungsadressatinnen aber keinesend zu sein.
Content und Verbreitungsart bzw. Koppelung anmanbieter, war den Untersuchungsadressatinnen on diesen explizit beabsichtigt (vgl. Rz [Geschäftslarf auch als den kartellrechtlich bewanderten Unnen werden, dass Verweigerungen und Ungleichnternehmen kartellrechtlich problematisch sind.?®° n, dass den Untersuchungsadressatinnen zumineit ihres Verhaltens bewusst sein musste. Der obtsprechung kann jedenfalls als gegeben erachtet
‘Vorwerfbarkeit
weit entgegen ihrer Ansicht Uberhaupt eine missigels Vorhersehbarkeit der marktbeherrschenden ts- und Rechtsirrtum unterlegen. Fur die Untersu- e Marktabgrenzung nicht vorhersehbar gewesen, h nie dergestalt vorgenommen worden sei. Daher rktbeherrschende Stellung nicht vorhersehbar geätten stattdessen nach der bisherigen Praxis der innen, dass Bereitstellungsmärkte für Schweizer ie ausländische Fussballübertragungen nicht exisestehe vorliegend ebenfalls nicht, da die Untersuf diese neue Marktabgrenzung und damit auf das ng gehabt hätten. Es habe kein Anlass bestanden, lrige Unvorsichtigkeit sei deswegen zu verneinen.
, dass weder das Kartellgesetz noch das Verwalsichtlich des von Swisscom geltend gemachten für das Strafrecht in Art. 13 StGB? der Fall ist.
‚2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. W 2013/1, 135 E. 12.2.2), Publigroupe SA et
m/Cinetrade. 2zember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0).
Auch die Rechtsprechung hat für das Karte men im Hinblick auf seine grundsätzlich bes unter welchen Voraussetzungen, auf falsc kann. Insbesondere ist unklar, ob und inwi Beurteilung herangezogen werden können. Gesetzgeber im Rahmen der Beratung zu A und «Fahrlässigkeit» auseinandergesetzt ha wurf des Bundesrates zu, welcher die direkt ministrativsanktionen ausgestaltet hat. «Die dann erfolgen kann, wenn das Unternehme weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt
852. Art. 13 Abs. 1 StGB bestimmt, dass,
den Sachverhalt handelt, das Gericht die T beurteilt, den sich der Täter vorgestellt hat. H Vorsicht vermeiden können, so ist er gemäs bar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat nichts fest, was nicht ohnehin im Rahmen
handelt es sich beim Sachverhaltsirrtum sc Umstands, dass die strafrechtlichen Begriff nicht unbesehen auf das Kartellrecht übertr: Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen « gie von Art. 13 StGB wäre mithin zu prüfen antwortlichen natürlichen Personen der Swis Aspekte des Sachverhalts bestanden hat, ei sicht hätte vermeiden werden können.
853. Entsprechend dem festgestellten Sach dass die konkurrierenden TV-Plattformanbie Bezug des Teleclub-Sportangebots zu erm dass eine Nachfrage der TV-Plattformanbie auch ein entsprechender Markt bestand. Da xis kein entsprechender Bereitstellungsmarl wähnt die der Abgrenzung zugrunde liegenc denten und Swisscom bekannten Nachfrage darauf vertrauen, die Wettbewerbsbehörde: Markt abgrenzen — wobei anzumerken ist, ¢ fälligen Sachverhaltsirrtums sondern vielme hördliches Handeln wäre.
291 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 683 Rz ADSL.
292 \/gl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlı 293 gl. Votum Peter Spuhler, AB 2002 N 1450.
294 gl. BGE 134 II 33, E. 5.3; MARCEL ALEXANDE Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013 (n:
2% Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 678 Rz ( ADSL.
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recht bislang nicht geklärt, ob sich ein Unternehstehende Sorgfaltspflicht überhaupt, und allenfalls he Vorstellungen über den Sachverhalt berufen eweit allenfalls strafrechtliche Grundsätze für die 21 Dabei ist immerhin festzuhalten, dass sich der rt. 49a KG einlässlich mit den Begriffen «Vorsatz» t.2°? Das Parlament stimmte schliesslich dem Enten Sanktionen als verschuldensunabhängige Ad- :s hat zur Folge, dass eine Sanktionierung auch n, dem ein fehlbares Verhalten vorgeworfen wird, hat.»93
soweit der Tater in einer irrigen Vorstellung Uber at zu Gunsten des Taters nach dem Sachverhalt latte der Tater den Irrtum aber bei pflichtgemasser s Art. 13 Abs. 2 StGB wegen Fahrlässigkeit strafmit Strafe bedroht ist. Art. 13 StGB hält allerdings des subjektiven Tatbestands zu prüfen wäre. So licht um einen Vorsatzmangel.?” Ungeachtet des e «Vorsatz» und «Fahrlässigkeit» (Art. 12 StGB) agbar sind, genügt nach der Rechtsprechung des iner fahrlässigen Begehung.?” In der Terminolo- , ob ungeachtet der Frage, inwiefern bei den verscom-Gruppe eine Fehlvorstellung über relevante ne solche Fehlvorstellung bei pflichtgemässer Vor-
ıverhalt (vgl. Abschnitt A.4.3.5) wusste Swisscom, ster ein Interesse daran hatten, ihren Kunden den öglichen. Mit anderen Worten wusste Swisscom, ster nach dem Teleclub-Sportangebot und mithin bei ist es unerheblich, dass in der bisherigen Prat abgegrenzt worden ist, zumal Swisscom wie erlen Tatsachen bekannt waren. Angesichts der evi- > der TV-Plattformanbieter konnte Swisscom nicht 1 würden auch inskünftig keinen entsprechenden lass dieser Aspekt ohnehin keine Frage eines all- 'hr des Vertrauensschutzes Uber zukünftiges be-
700, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom
ıng (AB) 2002 N 1450 ff.; AB 2003 S 333 ff.
-R NIGGLI/STEFAN MAEDER,, in: Basler Kommentar, achfolgend BSK StGB |), Art. 13 StGB N 8.
376, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom
854. Auch die zur konkreten Marktabgrenz ren Swisscom bekannt, handelt es sich doch ter kann vorausgesetzt werden?”, dass Sv kannt war, wonach sich Märkte für Sportül deutlich unterscheiden (vgl. Rz 416), zumal hat und die (kartell-)rechtlichen Aspekte ein: Rechtsabteilung intensiv geprüft hat. Ents rechte auch die Sonderstellung von Fussba um andere als von der EU-Kommission beu gend, dass sich die Nachfrage nach Sportr der Bereitstellung entsprechender Inhalte u antwortlichen von Swisscom bei pflichtgemé grund der vergleichbaren Situation in der Scl substituiert werden können und die Märk Swisscom war auch bekannt, dass sie als | stellt hat. Ihr waren zweifellos auch die M: (vgl. Abschnitt B.4.2) bekannt, welche zur chungsrelevanten Zeitraum in den fraglich Swisscom also tatsächlich in einem Irrtum | haben sollte, wäre dieser Irrtum jedenfalls b
855. Eventualiter macht Swisscom geltend gen sollte, jedenfalls betreffend der Erzwing Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB vorliege. Die träge zwischen Teleclub und Cablecom gep befunden. Damit hätten sie eine Vertrauens Wettbewerbswidrigkeit betreffend das [Ges adressatinnen seien auch nicht auf den in F entsprechende Fallpraxis hingewiesen word lichen Verträge überzeugt gewesen.
856. Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit Rz 851 verwiesen. Art. 21 StGB (Irrtum übe hung der Tat nicht weiss und nicht wissen ka schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so ı nach Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter: berechtigt. Zureichend ist ein Grund nach d nem Irrtum kein Vorwurf gemacht werden k auch ein gewissenhafter Mensch hätte in di meidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig, fé Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel habe mässigkeit des Verhaltens besteht, muss ; Behörde zuvor näher informieren. Soweit die sirrtums zu verneinen ist, kann die Frage of für rechtmässig hielt (BGE 129 IV 6G E. 4.1 des Bundesgerichts ist ein früherer Freispr Sachverhalt ausreichend für die Berufung : Staatsanwalt den Täter vor der zweiten Ta selbst und die zuständige Verwaltungsbeh¢c (BGE 99 IV 185 E. 3a S. 186 mit Hinweis).
2% Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 680 Rz ( ADSL.
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ung (vgl. Abschnitt B.4.1.2) führenden Daten wa- 1 fast ausschliesslich um ihre eigenen Daten. Weivisscom die Beurteilung der EU-Kommission be- Jertragungsrechte von anderen Content-Märkten sie sich selber um entsprechende Rechte bemüht er solchen Investition zweifellos durch ihre eigene prechend war ihr hinsichtlich der Übertragungs- Il bekannt (vgl. Rz 423). Zwar geht es vorliegend rteilte Märkte. Es ist aber ohne Weiteres nahelieechten nicht wesentlich von der Nachfrage nach nterscheiden würde. Jedenfalls mussten die Verisser Vorsicht erkennen, dass Fussball und — auf- ıweiz — auch Eishockey nicht durch andere Inhalte te mithin entsprechend eng abzugrenzen sind. einzige Anbieterin die fraglichen Inhalte bereitgeurktzutrittsschranken und die weiteren Umstände Beurteilung führten, dass Swisscom im untersuan Märkten marktbeherrschend war. Soweit sich über ihre marktbeherrschende Stellung befunden ei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen.
dass selbst wenn kein Sachverhaltsirrtum vorlieung unangemessener Geschäftsbedingungen ein > Wettbewerbsbehörden hätten die Vergleichsverrüft und für wettbewerbsrechtlich unproblematisch grundlage und eine Fehlvorstellung bezüglich der shaftsgeheimnis] geschaffen. Die Untersuchungsrage kommenden Tatbestand von Art. 7 KG oder en. Sie seien daher von der Zulässigkeit der fragstrafrechtlicher Bestimmungen sei zunächst auf r die Rechtswidrigkeit) bestimmt: «Wer bei Begeinn, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht nildert das Gericht die Strafe.» Ein Verbotsirrtum AUS zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat er Rechtsprechung nur, wenn dem Täter aus seiann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich e Irre führen lassen (BGE 98 IV 293, E. 4a). Verls der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines n müssen. Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtsich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen » Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotenbleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt S. 18 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung uch durch den zuständigen Richter bei gleichem uf einen Rechtsirrtum. Dies gilt selbst, wenn der tbegehung ausdrücklich darauf hinweist, dass er de den Freispruch als Fehlentscheid betrachten
386, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom
857. Swisscom macht in diesem Zusamme Ansicht bereits einen Verstoss gegen den V indes kein Verstoss gegen den Vertrauensg Hinblick auf das Bestehen eines Rechtsirrtt Cablecom zu beurteilen. Nicht zu beurteilen tensweisen von Teleclub, selbst wenn diese lich gewesen wären. Entgegen der Ansicht \ der Verhaltensweisen von Swisscom vor, Wi Verhalten sei rechtmässig. Entsprechend ke annehmen, sie sei zur Erzwingung der vor Rechts- bzw. Verbotsirrtum liegt mithin nich
C.2.4 Bemessung
858. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser E Die konkrete Sanktion bemisst sich nach de haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, | messen zu berücksichtigen ist.
859. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der KG-Sanktionsverordnun Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dal Ermessen der WEKO, welches durch die G SVKG) und der Gleichbehandlung begrenz der Sanktion nach den konkreten Umstände einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehn Grenzen festzulegen ist.?°
C.2.4.1 Maximalsanktion
860. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus die letzten drei vor Erlass der Verfügung : Der Unternehmensumsatz im Sinne von Art nach den Kriterien der Umsatzberechnung b
297 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 683 Rz ADSL.
298 Verordnung vom 12. März 2004 über die San gen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5
299 V/gl. PETER REINERT, in: Stampflis Handkomm 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 king.
300 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallatio 301 Vgl. BBI 2002 2022, 2037.
302 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 20
rency Conversion (DCC); Verfügung i.S. Altimun bar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell >
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nhang die gleichen Gründe geltend, die nach ihrer ertrauensgrundsatz darstellen. Wie dargelegt liegt rundsatz vor (vgl. Rz 270 ff). Gleiches gilt auch im ıms??”; Die WEKO hatte in der Untersuchung 32- isscable das Verhalten von Swisscable bzw. waren indes allenfalls kartellrechtswidrige Verhalaus den damals eingereichten Urkunden ersicht- ‚on Swisscom lag damit keine frühere Beurteilung alche sie zur Ansicht veranlasst haben könnte, ihr ynnte Swisscom nicht aus zureichenden Gründen liegenden Geschäftsbedingungen berechtigt. Ein vor.
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren setrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. r Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- Jen das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange-
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- 9° näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die ei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden rundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 t wird.2°° Die WEKO bestimmt die effektive Höhe n im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an ıen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten
hr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und der Botschaft zum KG 2003 ergibt,°°' sind dabei Ibgeschlossenen Geschäftsjahre massgeblich.°°? 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinngemäss ei Unternehmenszusammenschlüssen; Art. A und
702, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom
ktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkun- 5).
jentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) - Valet Parnsbetriebe Bern.
11/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Cur- 1 SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, abrufletzte Entscheide > Altimum Decision (30.1.2014).
5 VKU finden analoge Anwendung. Die so e gangspunkt der konkreten Sanktionsberect Schluss der anhand der anderen im KG unc ten Sanktionsberechnung geprüft, ob der SVKG); gegebenenfalls hat eine entspreche
861. Im vorliegenden Fall sind die Gesc Swisscom-Gruppe erzielte in diesen Jahren
2012 2013
[GG] [GG]
Tabelle 16: Konzernumsätze Swisscom in d
862. Daraus ergibt sich eine Maximalsankti
C.2.4.2 Konkrete Sanktionsberechnung
863. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich tionsrahmens anhand der Dauer und der Sc zu berücksichtigen ist zudem auch der durct Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Se trag aus, der in einem zweiten Schritt an di einem dfritten Schritt erschwerenden und mi kann.
C.2.4.2.1 Basisbetrag
864. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewert len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlı die erzielte Kartellrente möglichst abzuschö
a. Obergrenze des Basisbetrags
865. Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.
866. Im vorliegenden Fall ist jedoch der be Abschnitt B.4.1.1.4). So generiert Teleclub i Umsatz. Gegenüber den Plattformanbietern (vgl. Rz 377 ff. und 393 ff.). Auch ist zu be
303 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im K. Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.Hinw. i Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Decision (
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rrechnete maximale Sanktion stellt nicht den Aus- ınung dar (vgl. dazu sogleich); vielmehr wird am | der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkre-
Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 ‘nde Kürzung zu erfolgen.
häftsjahre 2012, 2013 und 2014 relevant. Die folgende Umsätze in der Schweiz:
er Schweiz in Millionen Franken
on von [Geschäftsgeheimnis] Franken.
der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sanknwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen | das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche inktionsbemessung zunächst von einem Basisbe- > Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in Idernden Umständen Rechnung getragen werden
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschäftsjahren eryswidrigen Verhaltens vorangehen.°® Das Abstel- ıng gegen das KG dient nicht zuletzt auch dazu, pfen.
etragt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt
sonderen Marktstruktur Rechnung zu tragen (vgl. n erster Linie mit den Teleclub-Abonnenten einen wird demgegenüber vielfach kein Entgelt verlangt srücksichtigen, dass aus einer Verweigerung der
- 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettanton Aargau; Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant
n Fn 176, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter 30.1.2014).
Geschäftsbeziehungen begriffsnotwendig K recht ist dabei aber genauso vorhanden. Wi lässigen Verhaltensweisen den TV-Plattforn
867. Der WEKO ist es gemäss Rechtsprecl derer Umstände auf andere als die in Art. 3 len.?%* Es rechtfertigt sich daher entspreche rechnung des Basisbetrages den Umsatz heranzuziehen.
868. Die vorliegende Verfügung erfasst Ver daher die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2
869. Gemäss Angaben von Swisscom wird belle 17) der auf Swisscom TV entfallene Ar
2011 2012
[GG] [GG]
Tabelle 17: Umsätze Bündelangebote Swis: club) in der Schweiz in Franken
870. Der entsprechende Umsatz mit Swis: Gemäss Geschäftsbericht 2013 der Swisscc 225 000 auf Einzelverträge und 383 000 aut Swisscom-Kunden Swisscom TV im Einzeln verzeichnete Swisscom 270 000 Swisscom TV-Bündelverträge (66 %). 2013 waren es | delverträge (72 %).?”
871. Diese Angaben erlauben die Hochre ausgehend vom Umsatz von Swisscom TV r chend machen Swisscom TV-Abonnement 66 % im Jahr 2012 und 72 % im Jahr 2013 zelverträge die Umsätze mit Swisscom TV U Umsätze sind in Tabelle 19 enthalten.
2011 2012
[GG] [GG]
Tabelle 18: Umsatze Swisscom TV («Stand ken
304 gl. Urteil des BVGer, B-463/2010 vom 19. D
305 Vgl. Geschäftsbericht 2013 der Swisscom, S. de/about/investoren/documents/2014/2013-gesc
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ein Umsatz resultiert. Das sanktionswürdige Unaiter ist zu beachten, dass die vorliegenden unzu- 1-Wettbewerb verzerren.
lung nicht verwehrt, im Einzelfall aufgrund beson- SVKG genannten Bemessungskriterien abzustelnd dem zuvor Ausgeführten (Rz 866) für die Bevon Swisscom mit Swisscom TV und Teleclub
haltensweisen bis 2013. Für den Basisbetrag sind 013 relevant.
in Zusammenhang mit Bündelangeboten (vgl. Ta- ıteil am Umsatz nicht separat ausgewiesen.
[GG] scom, welche Swisscom TV enthalten (ohne Telescom TV ist daher vom Sekretariat zu schätzen. ym fielen 2011 von 608 000 Swisscom TV-Kunden ' Bündelverträge. Somit haben ungefähr 37 % der ertrag und 63 % im Bündelvertrag. Im Jahr 2012 TV-Einzelverträge (34 %) und 521 000 Swisscom 276 000 Einzelverträge (28 %) und 724 000 Bünchnung des Gesamtumsatzes mit Swisscom TV nit Einzelverträgen (vgl. Tabelle 18). Dementspre- e über Bündelverträge rund 63 % im Jahr 2011, aus. Damit können aus den Umsätzen über Einber Bündelverträge hochgerechnet werden. Diese
[GG]
alone», ohne Teleclub) in der Schweiz in Franezember 2013, 88 ff. E. 13.3, Gebro Pharma ghafen Zürich AG (Unique) - Valet Parking.
2011 2012
[SCH [GG]
Tabelle 19: Hochgerechnete Umsatze Swis: Einzelverträge, ohne Berücksichtigung eine Franken
872. Allerdings ist dabei zu berücksichtige kosten. Mit anderen Worten: Ist der Preis Preise der Einzelvertrage? Wenn ja, so mu: den. Für eine Schätzung des Preises für S Swisscom für ihre Bündelangebote zurückg 307” und Einzelangeboten®® erlaubt die Schat fähr 20 % weniger kostet als im Einzelvert Tabelle 19 die Umsätze mit Swisscom TV Umsätze gemäss Tabelle 19 sind deshalb | ergibt die Umsätze mit Swisscom TV über E
2011 2012
[GG] [GG]
Tabelle 20: Hochgerechnete Umsatze Swis: Einzelverträge, mit Berücksichtigung eines |
873. Die zu berücksichtigenden Umsätze : gemass Tabelle 18 und Tabelle 20 sowie d belle 21 zusammen.
2011 2012
[GG] [GG]
Tabelle 21: Umsatze Teleclub in der Schwe
874. Insgesamt ergibt dies folgende Umsat
2011 2012
[GG] [GG]
Tabelle 22: Umsatze Swisscom TV (total, m
875. Die daraus resultierenden relevanten mit Blick auf die Umsatze von Swisscom mi Tabelle 17 ausgewiesenen Swisscom TV U geschätzt. Umso mehr ist daher die Berück:
306 Umsatz Swisscom TV mit Einzelverträgen mt durch die Anzahl Einzelvertrage.
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[GG]
scom TV (Bündelverträge, ohne Teleclub, ohne 5 etwaigen Bundelrabatts) in der Schweiz in
n, ob die einzelnen Produkte im Bündel weniger des Bündelvertrages kleiner als die Summe der 5s dies bei der Hochrechnung berücksichtigt werwisscom TV im Bündel kann auf die Preise von egriffen werden. Ein Vergleich zwischen Bündelzung, dass Swisscom TV im Bündelvertrag ungerag. Entsprechend weisen die Umsätze gemäss über Bündelverträge um 20 % zu hoch aus. Die nit dem Faktor 0,8 (80 %) zu multiplizieren. Dies ündelverträge.
[GG]
scom TV (Bündelverträge, ohne Teleclub, ohne 3ündelrabatts) in der Schweiz in Franken
setzen sich aus den Umsätzen mit Swisscom TV en Umsätzen von Teleclub gemäss folgender Ta-
[GG]
iz in Franken
ze gemass Tabelle 22.
[GG]
it Teleclub) in der Schweiz in Franken
Swisscom TV Umsatze in Tabelle 22 erscheinen t Bundelangeboten eher niedrig. Somit sind die in msatze zu Gunsten von Swisscom zurückhaltend sichtigung dieser Umsätze gerechtfertigt.
ıltipliziert mit der Anzahl Bündelverträge dividiert
876. Aufgrund der oben genannten Erwägı im vorliegenden Fall somit [Geschaftsgeheir
b. Berücksichtigung der Art und.
877. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstosse S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie sch objektive*!° Faktoren im Vordergrund.
878. Grundsätzlich ist die Schwere der Zum aller relevanten Umstände zu beurteilen. Ge chung darf keine schematische Ansiedelun mens erfolgen. Eine Abstufung nach der Sc nen Behinderungs- und Ausbeutungstatbes! vorzunehmen.?t!
879. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, wichtigen Faktor im Plattformwettbewerb da clubangebot ist ein Plattformanbieter im Wei suchungsrelevanten Zeitraum kein Fall bec grund der vorliegenden Verhaltensweise unangemessene Geschäftsbedingungen) a berücksichtigen, dass Swisscom mit dem
Wettbewerb auf diesem Markt geschaffen h
880. Wenn, wie vorliegend, mehrere Zuwide heit im Rahmen der erschwerenden Umstän bemisst sich bei einer Handlungsmehrheit a stosses. Vorliegend muss dabei die Verwei zösischsprachigen Schweiz) und Anbieterr schwerwiegendste Verhaltensweise qualifizi gerung im weiteren Sinne als extremste Fo nen Geschäftsbedingungen qualifiziert werd
881. Insgesamt kann die vorliegende Verw zeichnet werden. Aufgrund des Umstandes, bzw. die neuen Wettbewerber auf den Glasf nicht von einer Bagatelle gesprochen werde relevanten Umstände als mittelschwerer Ve! bei einem Prozentsatz von [Geschäftsgehei
C.2.4.2.2 Dauer des Verstosses
882. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve
309 Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung ( Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuter:
310 D, h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, : schläge für Fenster und Türen; siehe auch CHR. Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2008, 230.
311 Vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer, RPW 20
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Ingen beträgt die obere Grenze des Basisbetrags nnis] Franken.
Schwere des Verstosses
des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetras festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG°%, wer der Verstoss zu qualifizieren ist. Dabei stehen
iderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspreg des Basisbetrags innerhalb des Sanktionsrahhwere und dem Gefährdungspotenzial der einzelände nach Art. 7 Abs. 1 KG ist generell schwierig
dass der hier relevante Sport-Content einen sehr rstellt. Ohne oder nur mit einem reduzierten Teletbewerb benachteiligt. Allerdings konnte im unterbachtet werden, in welchem ein Konkurrent auf- 2n (Verweigerung, zweifache Diskriminierung, us dem Markt ausgeschieden wäre. Auch ist zu Eintritt in den TV-Plattformmarkt überhaupt erst at.
rhandlungen vorliegen, ist diese Handlungsmehrde zu würdigen (vgl. Rz 886). Die Art und Schwere ufgrund des schwerwiegendsten Kartellrechtsveryerung gegenüber einigen KNU (insb. In der fran- 1 mit IP-basierter Plattform (vgl. Rz 622) als die ert werden. Im vorliegenden Fall kann die Verweirm der Diskriminierungen und der unangemesseen.
eigerung nicht als besonders schwerwiegend bedass insbesondere die neuen IPTV-Technologien aserinfrastrukturen betroffen sind, kann aber auch n. Die Verweigerung erscheint in Anbetracht aller rstoss. Es rechtfertigt sich daher, den Basisbetrag mnis] anzusetzen.
öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).
SVKG), abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter ingen (30.1.2014).
siehe RPW 2010/4, 760 Rz 386 m.w.Hinw., Baube- STOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach
10/2, 365 E. 8.3.4, Publigroupe SA/WEKO.
883. Entsprechend dem festgestellten Sac Verstösse in der Zeit von Oktober 2006 bis vor. Die Dauer des Verstosses beträgt dami schlag von 70 % ergibt.
C.2.4.2.3 Erschwerende und mildernde
884. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksi
a. Erschwerende Umstände
885. Bei erschwerenden Umständen wird
insbesondere wenn das Unternehmen: a. w b. mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt h ausgefallen ist; c. die Zusammenarbeit mit Untersuchungen sonstwie zu behindern (Arı
Wiederholter Verstoss
886. Ein wiederholter Verstoss im Sinne ve vor, wenn ein Unternehmen zu beurteilen ist einem früheren Verfahren einen Kartellrech quasi ein «Rückfall» vorliegt. Ein wiederholt nem einzigen Verfahren zugleich mehrere V lungsmehrheit — zu beurteilen sind.°!?
887. Im vorliegenden Fall sind den Unter: schiedliche Verhaltensweisen vorzuwerfen. haltensweise mehrere Tatbestandsvariante! Teleclub könnten grundsätzlich auch in vie sich daher die Frage, in welchem Umfang d gen ist. Anders als etwa im Bereiche des S chem Rahmen eine Handlungsmehrheit zu wohl die Kumulation als auch die Absorpt Rahmen der Verhältnismässigkeit im Einze WEKO hier einen grossen Ermessensspielr
888. Die vier Verhaltensweisen erscheinen wertig. Allerdings stehen die Verweigerung ı gem Sachzusammenhang. Insofern kann v gebührender Berücksichtigung aller relevar derholten Verstoss von 20 % als angemess
Gewinn
889. Ein durch das Verhalten erzielter «No Liegt indes die unrechtmassige Monopolrer nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. dazu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4).
312 Vgl. RPW 2010/4, 763 Rz 412, Baubeschläge BEAT ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a KG, N 67.
32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116
hverhalt und den rechtlichen Erwägungen liegen mindestens Sommer 2013 (vgl. Abschnitt B.4.3) trund 7 Jahre, woraus sich praxisgemäss ein Zu-
Umstände
lich die erschwerenden und die mildernden Umchtigen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3 ff.).
der Betrag nach den Art. 3 und 4 SVKG erhöht, iederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat; at, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch den Behörden verweigert oder versucht hat, die . 5 Abs. 1 SVKG).
yn Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG liegt zunächst dann , für welches die Wettbewerbsbehörden bereits in tsverstoss rechtskraftig festgestellt haben, mithin er Verstoss liegt aber auch dann vor, wenn in eierhaltensweisen — mit anderen Worten eine Handsuchungsadressatinnen grundsätzlich vier unter- Es ist mit anderen Worten nicht so, dass eine Vern von Art. 7 KG erfüllt. Die Verhaltensweisen von r separaten Verfahren beurteilt werden. Es stellt ies bei der Sanktionsbemessung zu berücksichtitrafrechts ist im Kartellrecht nicht definiert, in welberücksichtigen ist. Möglich erscheinen daher soion oder als Mittelweg die Asperation. Es ist im alfall zu entscheiden, wobei das Kartellrecht der aum einräumt.
in Bezug auf ihre Schwere einigermassen gleichind die beiden Diskriminierungshandlungen in enon zwei «Tatkomplexen» gesprochen werden. In ter Faktoren erscheint ein Zuschlag für den wieen.
rmalgewinn» ist bereits im Basisbetrag enthalten. te über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand 5 Abs. 1 Bst. b SVKG Rechnung zu tragen (vgl.
für Fenster und Fenstertüren; CHRISTOPH TAGMANN/
890. Vorliegend lässt sich ein über den «N Gewinn nicht erkennen. Eine Sanktionserhö ist daher nicht gerechtfertigt.
b. Mildernde Umstände
891. Bei mildernden Umständen, insbeson: schränkung nach dem ersten Eingreifen de: eines Verfahrens nach den Art. 26 bis 30 k (Art. 6 Abs. 1 SVKG).
892. Es liegen vorliegend keine mildernden adressatinnen die Verhaltensweisen einges ration vor.
C.2.4.3 Stellungnahmen der Parteien zut
C.2.4.3.1 Stellungnahme von Swisscom
893. Swisscom bringt vor, die Berücksichtig ten Umsatzes verstosse gegen den in Art. 7 , sine lege». Nach Art. 3 SVKG sei für den Bi sgebend, welchen die Untersuchungsadre Schweiz» erzielt hätten. Die Heranziehung d Schweiz widerspreche Art. 3 SVKG und erfc die jüngste im Zusammenhang mit dem Be Bundesverwaltungsgerichts®!?, wonach auc! einzubeziehen seien, sofern das marktbehe widrigen Verhaltensweise auf diese einwirke lediglich damit, dass Art. 49a KG keine gesc Markts vorsehe. Selbst wenn aber der Einb wäre, bleibe dessen Berücksichtigung nact übersehe das Gericht insoweit, dass Art. 4° gelt. Zur Bemessung des Basisbetrages äu folge könnten aus Art. 49a KG auch gar ke getroffen werden. In der Folge sei auch die Teleclub-Sportangebot erzielten Umsatzes |
894. Dazu ist zunächst darauf hinzuweiser gesetzliche Delegation in Art. 60 KG stützt, r handelt. Art. 60 KG ermächtigt den Bundesrz Kartellgesetz. Der Anwendungsbereich von indes darauf beschränkt, die Bestimmunger vorschriften näher auszuführen und mithin z zutragen. Bestimmungen, welche die ausz aufheben, sind nicht vollziehender Natur unc Ebenso wenig kann eine gesetzgeberisch ge Vollziehungsverordnung bereinigt werden.°! menhang zunächst der Wille des Gesetzgel
313 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 686 Rz ADSL.
314 Vgl. BGE 139 II 460, E. 2.
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lormalgewinn» hinausgehender besonders hoher hung in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVKG
Jere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbe- 5 Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffnung \G beendet, wird der Sanktionsbetrag vermindert
Umstände vor. Weder haben die Untersuchungstellt, noch liegt eine überdurchschnittliche Koope-
“konkreten Sanktionsberechnung
ung des auf dem Pay-TV-Endkundenmarkt erziel- Abs. 1 EMRK verankerten Grundsatz «nulla poena ısisbetrag ausschliesslich derjenige Umsatz masssatinnen «auf den relevanten Märkten in der es auf anderen Märkten erzielten Umsatzes in der yIge insoweit contra legem. Falsch sei daher auch stimmtheitsgebot stehende Rechtsprechung des 1 sonstige Märkte in die Sanktionsbemessung mit rrschende Unternehmen mit seiner wettbewerbs- . Das Gericht begründe diese Auffassung nämlich 'nderte Regelung zur Bestimmung des relevanten ezug sonstiger Märkte nach Art. 49a KG zulässig ) Art. 3 SVKG weiterhin ausgeschlossen. Zudem Ja KG lediglich die Höhe der Maximalsanktion ressere sich die Vorschrift hingegen nicht. Demzuine Ableitungen zur Frage der relevanten Märkte Berücksichtigung des mit Swisscom TV und dem ınzulässig.
1, dass sich die KG-Sanktionsverordnung auf die nithin es sich um eine unselbstandige Verordnung it zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum
Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist 1 des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beiuführende Gesetzesbestimmung abändern oder | fallen aus dem geschilderten Kompetenzrahmen. wollte Unbestimmtheit des Gesetzes mittels einer * Entscheidend ist mithin im vorliegenden Zusam- Jers in Bezug auf Art. 49a Abs. 1 KG bzw. ob der
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Gesetzgeber tatsächlich wie von Swisscom tionsbemessung vollständig dem Verordnun 1 KG auszulegen.
895. Ausgangspunkt jeder Auslegung bilde ganz klar und sind verschiedene Interpretatic der Bestimmung gesucht werden, wobei a (Methodenpluralismus). Dabei kommt es ni Text zugrundeliegenden Wertungen sowie : steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nic mittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vor Gründe für die Annahme bestehen, dass die gibt. Solche Gründe können sich aus der I Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu v am besten entspricht.°!°
896. Art. 49a KG sieht keine gesonderte F für die Bemessung einer Sanktionierung Art. 49a KG ging es hinsichtlich der Bemess die Frage, ob auf den durch kartellrechtsw Umsatz abzustellen sei.*!” Die Parlamentsn nen auch präventiv wirken sollen; kartellrect deckt sich mit den Ausführungen in der Bots« hängt entscheidend von seiner Praventivwirl durch die Androhung von direkten Sanktion sich wirtschaftlich nicht lohnen. Deshalb mu: für Unternehmen die Berechnung des Nettc gesetz, etwa die erwartete Kartellrente abz fällt.»
897. Vor diesem Hintergrund überzeugt die augenscheinlich: Wenn wie vorliegend ein é des Unternehmen diese Stellung missbrauc gelagerten Markt zu verschaffen, erzielt das fensichtlich nicht im von ihm beherrschten M der für die Marktbeherrschung relevante Ma mässige Verhalten erfolgte, für die Sanktio von den jeweils erzielten Umsätzen - nicht. widrige Verhalten nicht lohnt. Die Vorteile, 0 treffen in erster Linie den TV-Plattformmarkt
898. Entgegen der Befürchtung von Swiss richtlichen Rechtsprechung nicht die Gefat gende Umsatz willkürlich bestimmt werden zufällenden Strafsanktion weitgehend im E Bundesverwaltungsgericht führt aus: «Wirk hinaus mit seiner wettbewerbswidrigen Verh
315 BGE 136 II 149, E. 3.
316 gl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 686 Rz ° ADSL.
317 Vgl. AB 2002 N 1450 ff.; AB 2003 S 333 ff.
318 Botschaft vom 7. November 2001 über die At
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im Ergebnis geltend gemacht die konkrete Sankgsgeber überlassen hat. Es ist somit Art. 49a Abs.
t der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht jnen möglich, so muss nach der wahren Tragweite lle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind amentlich auf den Zweck der Regelung, die dem auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm ht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsn Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige ser nicht den wahren Sinn der Regelung wieder- =ntstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind vählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben
tegelung zur Bestimmung des relevanten Markts vor.°!° In der parlamentarischen Diskussion zu ungsgrundlage für die Sanktion in erster Linie um idriges Verhalten erzielten Gewinn oder auf den nehrheit war dabei der Ansicht, dass die Sanktio- ıtswidriges Verhalten solle sich nicht lohnen. Dies chaft?*®: «Die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts <ung ab. Diese präventive Wirkung wird erzielt [...] en. Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen dürfen 3S der Sanktionsrahmen so weit gefasst sein, dass -Nutzens aus einem Verstoss gegen das Kartellüglich maximal drohende Sanktion, negativ aus-
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
uf einem vorgelagerten Markt marktbeherrschenht, um sich Wettbewerbsvorteile auf einem nach- ; Unternehmen den Nutzen seines Verstosses ofarkt sondern im nachgelagerten. Wenn nun einzig rkt bzw. der Markt, auf welchem das tatbestandsnsbemessung relevant wäre, könnte — abhängig sichergestellt werden, dass sich das kartellrechtsie Swisscom aus ihrer Verhaltensweise zieht, becom besteht aufgrund der bundesverwaltungsgeir, dass der für den Basisbetrag zugrunde zu lekönnte bzw. dass damit die Bemessung der aus- 3elieben der Wettbewerbsbehörden stünde. Das t das marktbeherrschende Unternehmen darüber altensweise auf sonstige Märkte ein, so sind diese
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derung des Kartellgesetzes, BBI 2002 2033 ff.
ebenfalls in die Sanktionsbemessung mit eir sammenhangs zwischen der vorgeworfene Es können mithin nur, aber immerhin, dieje gezogen werden, in welchen sich die Vert ausreichend dargelegt (vgl. Rz 660 ff. und | f auf den TV-Plattformmarkt auswirken. Es w des Sekretariats auch den von Swisscom m hen. Dies umso mehr, als Swisscom im Rah Angebots explizit hervorstreicht. So wollten
899. Swisscom ist weiter der Auffassung, d Selbst wenn entgegen der Auffassung Kar höchstens als leichte Verstösse zu qualifizie satz unterhalb von [Geschäftsgeheimnis] ( Sekretariat selbst ausdrücklich feststelle, ha Konkurrent aufgrund der vorgeworfenen V wäre. Im Gegenteil, auf dem von den Verha tungsgebundene Übertragung von Digital-T\ lich auch der Preisüberwacher festgestellt. < zu beeinträchtigen hätten die vorgeworfen gerade dazu beigetragen, das vorbestehenc Wettbewerb überhaupt erst ermöglicht.
900. Die Wettbewerbsbehörden verkenner TV-Plattformmarkt überhaupt erst Wettbewe gezeigt, vermag dies indes wettbewerbswi nicht zu rechtfertigen. Ein Prozentsatz ve Schwere sowohl unter objektiven als auch s
901. Swisscom rügt zudem, das Sekreta Verstosses aus. Wie Swisscom gezeigt hab sen Lancierung von Swisscom TV noch ke wenn eine solche marktbeherrschende S Swisscom TV nach Auffassung des Sekretar bestreite —, wäre diese höchstens zum End Mangels diesbezüglicher Untersuchungshaı nerlei Aussagen treffen. Nach dem Grundsz ner Beweiswürdigung daher nicht von eine Erhöhung der Sanktion nach Art. 4 SVKG sı
902. Die Ausführungen von Swisscom gehe relevanten Marktbeherrschung nicht um Plattformmarkt. Relevant ist die Stellung vot reitstellungsmärkten (vgl. Abschnitte B.4.2. über Exklusivrechte verfügte, hatte sie im ge Marktanteil von 100 %, dem kein weser Swisscom war daher in diesen Märkten i marktbeherrschend.
903. Swisscom macht schliesslich geltend schwerender Umstand im Sinne eines wiede Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG setze voraus, da
319 Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 686 Rz 723,
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\zubeziehen.»°!? Damit bedarf es eines Kausalzun Verhaltensweise und der Wettbewerbswirkung. nigen Märkte für die Sanktionsbemessung heranlaltensweise auswirkt. Das Sekretariat hat dabei f.), dass sich die Verhaltensweisen von Swisscom äre daher gar naheliegend, entgegen dem Antrag it Bundelangeboten erzielten Umsatz heranzuziemen der Anhörung die Bedeutung des Triple-Play- 99 % der Kunden Bündelangebote.
as Sekretariat setze den Basisbetrag zu hoch an. tellrechtsverstösse vorliegen sollten, seien diese ren und der Basisbettag daher mit einem Prozentles relevanten Umsatzes festzusetzen. Wie das be es bisher keinen Fall gegeben, in welchem ein erhaltensweisen aus dem Markt ausgeschieden tensweisen betroffenen Plattformmarkt für die lei- / herrsche intensiver Wettbewerb. Dies habe kürzstatt den Wettbewerb zu beseitigen oder erheblich en Verhaltensweisen im Untersuchungszeitraum le Monopol der KNU zu brechen und insoweit den
1 nicht, dass Swisscom mit dem Eintritt auf dem arb auf diesem Markt geschaffen haben. Wie aufdriges Verhalten auf den Bereitstellungsmärkten yn [Geschäftsgeheimnis] erscheint der Art und ubjektiven Gesichtspunkten als angemessen.
riat gehe von einer unzutreffenden Dauer des e, habe Teleclub im November 2006 mit der blosine marktbeherrschende Stellung erlangt. Selbst tellung mit den steigenden Kundenzahlen von iats später eingetreten sein sollte - was Swisscom > des relevanten Zeitraums in Betracht zu ziehen. idlungen des Sekretariats liessen sich jedoch keitz «in dubio pro reo» dürfe das Sekretariat in seir marktbeherrschenden Stellung ausgehen. Eine sheide folglich aus.
*n an der Sache vorbei. Es geht bei der vorliegend
die Stellung von Swisscom auf dem TV- 1 Swisscom bzw. Teleclub auf den genannten Be- 1 ff.). Soweit Swisscom in den fraglichen Märkten .samten untersuchungsrelevanten Zeitraum einen tlicher disziplinierender Effekt gegenüberstand. m gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum
_ es liege kein wiederholter Verstoss vor. Ein errholten Verstosses gegen das Kartellgesetz nach ss dieser von der WEKO rechtskräftig festgestellt
Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL.
worden sei. Eine noch im laufenden Verfah nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sic Die Bestimmung setze voraus, dass das L «verstossen hat». Hieraus folge, dass der \ stellt werden dürfe. Zudem seien die vorlie bzw. überlappend, so dass bereits begrifflich den könne. Zum gleichen Ergebnis führe ei besondere Schwere folge bei einer Wiederh nehmen trotz einer vorangegangenen San wettbewerbsbeschränkendes Marktverhalte mentiert werden, dass verschiedene im Ra verstösse einen unbenannten erschweren: SVKG erfüllen würden. Die Regelung sei in holter Kartellverstösse abschliessend und & Hintergrund ihres strafrechtlichen Charakter geltenden Grundsätze zwingend. Vorstrafe Warnfunktion nur dann zu einer Straferhöhu gesteigert sei, dass ihm die Geltung der b verdeutlicht worden sei.
904. Entgegen der Ansicht von Swisscom | Abs. 1 Bst. a SVKG kein eindeutiges Ergel Duden unter anderem mit «nochmals ausfül tung von «an anderer Stelle ebenfalls ersch a SVKG verwendete Adjektiv «wiederholt» v ben. Auch die Verwendung des Perfekts be dass der Verstoss mit der Sanktionierung ni Sanktionierung wird stets ein in der Vergang staatlichen Gesichtspunkten ist es gar nicht folgende Handlung zu sanktionieren, geschv beispielsweise sitzungspolizeiliche Massna faktisch zeitgleich mit der Handlung erfolgeı vor der Beurteilung.
905. Es kann auch nicht gesagt werden, de von Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG ergebe sich Unternehmen trotz einer vorangegangener sein wettbewerbsbeschränkendes Marktver wird das betreffende Unternehmen in aller F Art. 30 Abs. 1 KG dazu verpflichtet, die rech das Unternehmen über eine solche Anordn niert. Art. 5 Abs. 1 Bst. aSVKG kann mit ar tellrechtswidrige Verhalten erfassen, zu des ner früheren Verfügung verpflichtet worden | 50 KG geregelt ist (vgl. dazu auch Rz 894).
906. Daran ändert auch der von Swissco WEKO vom 21. September 2015 in Sache WEKO dort keine Handlungsmehrheit zu b treffend festgehalten, dass eine, in einem
321 Vgl. bspw. Art. 63 StPO.
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ren zu prüfende Verhaltensweise könne dagegen h bereits aus einer grammatikalischen Auslegung. Internehmen wiederholt gegen das Kartellgesetz /erstoss mit der Sanktionierung nicht erst festgegend behaupteten Verstösse zeitlich gleichläufig | nicht von einer «Wiederholung» gesprochen werne teleologische Auslegung der Bestimmung. Die olungstat daraus, dass sich das betroffene Unterktionierung nicht veranlasst gesehen habe, sein n zu ändern. Schliesslich könne auch nicht arguhmen desselben Verfahrens festgestellte Kartell- Jen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wiederntfalte demgemäss eine Sperrwirkung. Vor dem 5 sei dies auch unter Anwendung der im Strafrecht n könnten danach unter dem Gesichtspunkt der ng führen, wenn die Tatschuld des Täters dadurch etroffenen Norm durch eine frühere Verurteilung
ergibt die grammatikalische Auslegung von Art. 5 Inis. Zwar wird das Verb «wiederholen» gemäss ren» beschrieben. Es kann aber auch die Bedeueinen lassen» haben.°2° Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. vird schlicht mit «mehrfach, mehrmalig» beschriedeutet entgegen der Ansicht von Swisscom nicht, cht erst festgestellt werden darf. Im Zeitpunkt der enheit liegendes Verhalten beurteilt. Unter rechtsmöglich, eine exakt im Beurteilungszeitpunkt erveige denn zukünftiges Handeln. Allenfalls können hmen während einer (Gerichts-) Verhandlung”! 1. Tatsächlich erfolgt aber auch hier die Handlung
r Grund für die Sanktionserhöhung in Anwendung ausschliesslich daraus, dass sich das betroffene | Sanktionierung nicht veranlasst gesehen habe, halten zu ändern. Bei einem Kartellrechtsverstoss regel im Rahmen einer Massnahme im Sinne von tswidrige Verhaltensweise einzustellen. Setzt sich ung hinweg, wird es gemäss Art. 50 KG sanktioderen Worten von vornherein nicht dasselbe karsen Einstellung das Unternehmen im Rahmen eiist, da diese Konstellation im Gesetz selber in Art.
m vorgebrachte Verweis auf den Entscheid der 2n Swisscom WAN-Anbindung nichts, zumal die urteilen hatte. Die WEKO hat darin lediglich zuanderen Verfahren erfolgte «Verurteilung» nicht sanktionserhöhend berücksichtigt werden k falls würde die Sanktionserhöhung in einen rens abhängen. Werden indes verschiedene ren beurteilt, besteht diese Abhängigkeit nicl der hier vorliegenden Handlungsmehrheit u nachfolgend Rz 908).
907. Würde eine Handlungsmehrheit, wie : nierung unberücksichtigt bleiben, hätte dies handlung zur Folge: Ein Unternehmen, welc| hat, würde damit gleichbehandelt, wie ein I zuschulden kommen lassen. Zudem würde zeitgleicher Kartellrechtsverstoss erst nach entdeckt und separat sanktioniert würde.
908. Soweit sich Swisscom auf strafrechtlic gemäss Art. 47 StGB, beruft, ist festzuhalte Es geht mithin nicht um das «Vorleben» im. rechtliche Prinzipien anzuwenden wären, so einschlägig: «Hat der Täter durch eine ode mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verui Straftat und erhöht sie angemessen. Es dar nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei gebunden.» Hintergrund dieser Bestimmun nur den Fall erfassen, dass eine Handlung « bestände enthalten selber jedoch keine Re mehrere Straftatbestände oder denselben
verhält es sich vorliegend. Es liegen zwei «1 kriminierungen einerseits und der Erzwingui der keine innere Verbindung aufweisen. Jen schliessen oder zu diskriminieren untersche [Geschäftsgeheimnis].
909. Swisscom bringt vor, nach der Praxis Sinne eines wiederholten Verstosses gegen entsprechende Verhalten bereits in einem sanktioniert worden sei. Der Entscheid Bat die WEKO zwei separat vorgeworfene horiz« urteilt habe, sei singulär und vom Bundesve In keinem anderen Fall hätte die WEKO ein von Art. 5 Abs. 1 Bst. aSVKG beurteilt. Die \ dete Sanktionsbemessungsmethode gebun
910. Entgegen der Ansicht von Swisscom \ senspielraum in Bezug auf die konkrete Fes Basisbetrags, der Dauer sowie der Erhöhu ausgeführt zureichend Gründe, weshalb die Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG zu c nichts, dass dies in der Vergangenheit auc
322 Vgl. JURG-BEAT ACKERMANN, in: BSK StGB | (
323 gl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 684 Rz ° ADSL.
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ann, solange diese nicht rechtskräftig ist. Andern- 1 Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfah- > Verhaltensweisen in ein und demselben Verfahit. Zudem ist bei der Sanktionserhöhung zwischen nd einem «Rückfall» zu unterscheiden (vgl. dazu
sie vorliegend festgestellt wurde, bei der Sanktio- ; eine ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbenes mehrfach gegen das Kartellgesetz verstossen Jnternehmen, dass sich bloss einen Verstoss hat ein Unternehmen benachteiligt, bei welchem ein erfolgter Sanktionierung des anderen Verstosses
ne Grundsatze, insbesondere die Strafzumessung n, dass vorliegend kein Rückfall festgestellt wird. Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB. Wenn schon strafwäre vorliegend offensichtlich Art. 49 Abs. 1 StGB r mehrere Handlungen die Voraussetzungen für teilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten f jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart g ist, dass die einzelnen Straftatbestände jeweils »inen Tatbestand einmal verwirklicht. Die Straftatgel darüber, wie vorzugehen ist, wenn der Täter Straftatbestand mehrfach erfüllt.” Nicht anders "atkomplexe», mit der Verweigerung und den Dis- 1g andererseits, vor (vgl. Rz 888), die untereinanranden bei der Belieferung von Leistungen auszuidet sich schon grundsätzlich von der Erzwingung
der WEKO setze ein erschwerender Umstand im das Kartellgesetz grundsätzlich voraus, dass das früheren Verfahren rechtskräftig festgestellt und Ibeschlage für Fenster und Fenstertüren, in dem ntale Preisabreden als wiederholten Verstoss berwaltungsgericht mittlerweile aufgehoben worden. e Handlungsmehrheit als Wiederholung im Sinne NEKO sei an ihre in früheren Verfahren angewenden.
verfügt die WEKO über einen erheblichen Ermeslegung der einzelnen Sanktionskomponenten des Ings- und Milderungsgründe.°* Es bestehen wie Handlungsmehrheit als wiederholter Verstoss im jualifizieren ist. Daran ändert auch der Umstand ch anders beurteilt wurde. Insbesondere besteht
Fn 294), Art. 49 StGB N 6. 709, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom keine entgegenstehende Rechtsprechung ( schläge für Fenster und Fenstertüren wurde
C.25 Ergebnis
Basisbetrag Dauerzuschlag Zwisc (Faktor [GG])
35 205 155 +70% 598
Tabelle 23: Übersicht Sanktionsbemessung
911. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in Höhe von 71 818 517 F Art. 49a Abs. 1 KG angemessen.
912. Die Sanktion ist dem Unternehmen durch die Swisscom (Schweiz) AG, aufzuerl
C.2.6 Verhaltnismassigkeitsprifung
913. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen auch finanziel
914. Vorliegend sind die festzusetzenden ¢ wie Swisscom ohne Weiteres als tragbar bz der errechnete Sanktionsbetrag (Rz 911) nı 862).
D Kosten
915. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordn tungsverfahren verursacht hat.
916. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Als Un ternehmen, welche aufgrund ihres möglich ein Verfahren ausgelöst haben, das beanst: gegenstandslos eingestellt wurde.°?° Vorlie gungsadressaten zu bejahen.
917. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein
richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti sov ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG
324 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 F
325 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre GebV-KG; SR 251.2).
und c GebV-KG e contrario.
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ler Beschwerdeinstanzen. Der Entscheid Baube- ‘nicht aus diesem Grunde aufgehoben.
henergebnis Erschwerende | mil- Sanktion dernde Umstande
48 764 +20 % 71 818 517
in Franken
ı und unter Würdigung aller Umstände und aller rnden Faktoren erachtet die WEKO eine Verwalranken als dem Verstoss von Swisscom gegen
Swisscom (vgl. Rz 308 ff.), vorliegend vertreten egen.
usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für | tragbar sein.**
sanktionsbeträge für einen finanzstarken Konzern x. zumutbar zu bezeichnen. Insbesondere beträgt ır [Geschäftsgeheimnis] der Maximalsanktion (Rz
ung KG°? ist gebührenpflichtig, wer das Verwal-
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder terziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unerweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ındete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gend ist daher eine Gebührenpflicht der Verfü-
Stundenansatz von 100 bis 400 Franken. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh-
).
z 150 m.w.Hinw., Elektroinstallationsbetriebe Bern. :n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
S 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b
918. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von 130 Franken bis 291 Stunden. Demnach beläuft sich die Gebühr
919. Untersuchungsadressat im kartellrech (vgl. Rz 308 ff.). Verfügungsadressaten im \ die Swisscom (Schweiz) AG, die CT Cinetra alle Verfügungsadressaten dem Swisscomteilung auf die einzelnen Gesellschaften unt Swisscom-Konzern, vorliegend handelnd dı
E Aufschiebende Wirkuı
920. Die verfahrensbeteiligten Drittparteien riat beantragten Massnahmen einer etwaige ziehen (vgl. Rz 51 f.).
921. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt kung zu. Die verfügende Behörde kann jec schwerde die aufschiebende Wirkung entzie zum Gegenstand hat. Grundsätzlich soll de die Ausnahme bleiben.??”
922. Die Behörde muss in diesem Zusamr Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, | Lösung angeführt werden können. Dabei s raum zu. Bei der Abwägung der Gründe für auch die Aussichten auf den Ausgang des Im Übrigen darf die verfügende Behörde die sie hierfür überzeugende Gründe geltend r Fall des Entzugs der aufschiebenden Wirkı Dringlichkeit sein.°?? Weiter ist zu prüfen, c verhältnismässig ist.” Je schwerer der Eing sen die Gründe für den Entzug der aufschie
923. Da vorliegend keine Anordnung von N zu den entsprechenden Anträgen der verfat
F Ergebnis
924. Als Ergebnis ist festzustellen, dass Sv herrschende Stellung im Sinne von Art. 7 / (Abschnitt B.4.1.5):
. Nationaler Markt für die Bereitstellur men eines Liga-Wettbewerbs im Pay
327 Vgl. REGINA KIENER, VwVG-Kommentar (Fn 1
328 Vgl. RPW 2011/3, 408 Rz 60, Swatch Group E. 3.
329 Vgl. Urteil des BVGer A-2252/2013, vom 16.( 330 gl. Urteil des BVGer A-2252/2013, vom 16.( 331 Vgl. Urteil des BGer 2C_575/2014 vom 28.07
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it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich D Franken. Die aufgewendete Zeit beträgt 1931,7 auf 381 817.50 Franken.
tlichen Sinn ist vorliegend der Swisscom-Konzern ‚erwaltungsrechtlichen Sinne sind demgegenüber de AG sowie die Teleclub AG (vgl. Rz 318 ff.). Da Konzern angehören, erübrigt sich eine Kostenaufer solidarischer Haftbarkeit. Die Kosten sind dem irch die Swisscom (Schweiz) AG, aufzuerlegen.
beantragen, es sei hinsichtlich der vom Sekretan Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu enteiner allfälligen Beschwerde aufschiebende Wirloch gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG einer Behen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung r Entzug der aufschiebenden Wirkung allerdings
nenhang prüfen, ob Gründe, die für die sofortige Jewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige teht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspiel- und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen. aufschiebende Wirkung nur dann entziehen, wenn nachen kann.??® Dabei müssen diese Gründe im Ing von einer gewissen sachlichen und zeitlichen b der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch riff für den Betroffenen ist, desto gewichtiger müsbenden Wirkung wiegen.°!
lassnahmen erfolgt, erübrigen sich Ausführungen ırensbeteiligten Dritten.
visscom in folgenden Märkten über eine marktbe- \bs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 KG verfügt
g von Schweizer Fussballübertragungen im Rah- /-TV.
9), Art. 55 VwVG N 14. Lieferstopp, m.w.Hinw.; vgl. auch BGE 129 Il 286,
9.2013, E. 5. 9.2013, E. 8. ‚2014, E. 2.1.
i Nationaler Markt für die Bereitstellun men eines Liga-Wettbewerbs im Pay
ii, Nationale Märkte für die Bereitstellu Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bi A) im Pay-TV.
Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (
925. Die Analyse hat ergeben, dass Swissc denen TV-Plattformanbietern (insbesondere reitstellung von Schweizer Fussballübertra Pay-TV sowie im nationalen Markt für die Be gen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs i hat. Die Verweigerung erfolgte mindestens |
Diskriminierung von Handelspartnern (Absc
926. Die Untersuchung zeigt auf, dass eine nern gegeben ist. Die KNU und Sunrise erh fangreiches Sportangebot zu einem insges: anbieter ihren Kunden das Sportpaket PPC Demgegenüber kann Swisscom ihren Kunc von PPV anbieten. Damit ist Swisscom von die Wettbewerber. Beide Verhaltensweisen sen sich nicht durch sachliche Gründe recht Diskriminierungen vor. Aufgrund dieser un Missbrauch einer marktbeherrschenden Ste ten im Zeitraum von November 2006 bis mit
Erzwingung unangemessener Geschäftsbe:
927. Die Analyse zeigt, dass Swisscom ge betreffend [Geschäftsgeheimnis] unangem Das tatbestandsmässige Verhalten erfolgte 2013.
Massnahmen und Kosten (Abschnitte C unc
928. In Bezug auf die kartellrechtswidrige Anordnung von Massnahmen zu verzichte Geschäftsbedingungen erübrigen sich Mass
929. Swisscom ist demgegenüber mit einer von 71 818 517 Franken zu belasten und h:
Dispositiv
G Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission:
1. Der Swisscom-Konzern, vorliegend har Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m. ı Franken belastet.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt 3% zern, vorliegend handelnd durch die Sw
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y von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rah- /-TV.
ng von auslandischen Fussballtibertragungen im undesliga, Primera Division & Copa del Rey, Serie
Abschnitt B.4.3.2)
om die Geschäftsbeziehung gegenüber verschie- » IPTV-Anbietern) im nationalen Markt für die Begungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im reitstellung von Schweizer Eishockeyübertragunn Pay-TV in ungerechtfertigter Weise verweigert m Zeitraum von Dezember 2010 bis 2013.
hnitt B.4.3.3)
zweifache Ungleichbehandlung von Handelspartielten im Vergleich zu Swisscom ein weniger umamt höheren Preis. Zudem können die Plattformnur zusammen mit dem Basispaket bereitstellen. len den Bezug der Sportinhalte auch im Rahmen der Kopplung nicht gleichermassen betroffen wie bewirken eine Wettbewerbsbehinderung und lasfertigen. Es liegen somit zwei tatbestandsmässige zulässigen Diskriminierungen besteht jeweils ein lung von Swisscom. Die Diskriminierungen erfolgidestens 2013.
lingungen (Abschnitt B.4.3.4)
genüber Cablecom und Sunrise mit einer Klausel essene Geschäftsbedingungen erzwungen hat. im Zeitraum von Oktober 2006 bis mindestens
Verweigerung und Diskriminierungen ist auf die n. Hinsichtlich der Erzwingung unangemessener nahmen.
"Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG in der Höhe
it die Kosten des Verfahrens zu tragen.
henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbsidelnd durch die Swisscom (Schweiz) AG, wird in Art. 7 KG mit einer Sanktion von 71 818 517
31 817.50 Franken werden dem Swisscom-Konisscom (Schweiz) AG, auferlegt.
Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- Swisscom (Schweiz) AG, Legal S« durch Dr. Marcel Meinhardt und Dr Bleicherweg 58, 8027 Zürich
- CT Cinetrade AG, Nuschelerstras Meinhardt und Dr. Felix Prümmer, 8027 Zürich
- Teleclub AG, Löwenstrasse 11, P Meinhardt und Dr. Felix Prümmer, 8027 Zürich
- upc cablecom GmbH, Zollstrasse und Amalie Wijesundera, Schelle: 8021 Zürich
- Quickline AG, Dr. Schneiderstrass und Amalie Wijesundera, Schelle: 8021 Zürich
- sasag Kabelkommunikation AG, \ sundera, Schellenberg Wittmer, Ri
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Prasident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben Rechtsbegehren und deren Begründung mi schwerdeführer oder seinem Vertreter unter der Beschwerdeschrift beizulegen.
32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116
arvices & Regulatory Affairs, 3050 Bern, vertreten . Felix Prümmer, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte,
sse 44, 8001 Zürich, vertreten durch Dr. Marcel Lenz & Staehelin Rechtsanwälte, Bleicherweg 58,
ostfach, 8021 Zürich, vertreten durch Dr. Marcel Lenz & Staehelin Rechtsanwälte, Bleicherweg 58,
42, 8005 Zürich, vertreten durch Dr. Jürg Borer ıberg Wittmer, Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19,
e 16, 2560 Nidau, vertreten durch Dr. Jürg Borer ıberg Wittmer, Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19,
/ertreten durch Dr. Jürg Borer und Amalie Wijeachtsanwälte, Löwenstrasse 19, 8021 Zürich
Dr. Rafael Corazza Direktor
30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postwerden. Die Beschwerdeschrift muss die
: Angabe der Beweismittel enthalten und vom Bezeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist