WEKO-20171002-126952
Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin U: Verfügung vom 2.10.2017
Rubrum
Besetzung Vincent Martenet (F Andreas Heineman
Florence Bettschart Pranvera Kéllezi, R Schneider, Daniele
räsident, Vorsitz), n, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten),
-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, udolf Minsch, Martin Rufer, Henrique Wuthrich-Meyer
Inhaltsverzeichnis
A Verfahren.........uusss2u4000nnnnnnnnnnnnnnnnnnn A.3 Verfahrensgeschichte ......................- B Sachverhalt .........uuuuususseeneennnnnnnnn nenn
B.1.1 Beweiswürdigung und Beweismas
B.3.1 Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn B.4.1 Konsens... B.4.2 Verfolgter Zweck ............ seen Cc Erwägungen .....nuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn C.1 Geltungsbereich.....................r C.1.4__ Ortlicher und zeitlicher Geltungsbe C.3.1 Wettbewerbsabrede ....................-
B.2 Beweisthema ..................nnneeeen C.3.2 Beseitigung des wirksamen Wettb: C.3.3 Erhebliche Beeintrachtigung des V C.3.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründ: C.3.5 Ergebnis............uuuesessseneeeneennnnnnnnen
C.4 Massnahmen. ..............44444rsr rer nennen C.4.1 Anordnung von Massnahmen C.4.2 Sanktionierung ........... cece
D Kosten E Dispositiv
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersucht
1. Gegenstand der vorliegenden Unters AG, Scuol, die D. Martinelli AG, St. Moritz, s auf die Ausschreibung [Bauprojekt 1], aus unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss A|
A.2 Untersuchungsadressatinn
A.2.1 Bezzola Denoth AG, Scuol
2. Die Bezzola Denoth AG (nachfolgend: Handelsregister eingetragen und bezweckt Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den H:
A.2.2 D.Martinelli AG, St. Moritz
3. Die D. Martinelli AG (nachfolgend: Me delsregister eingetragen und bezweckt derr Gipsergeschaftes sowie den Handel und die ca. 80 Mitarbeitende.
A.2.3 Implenia Schweiz AG, Dietlikon
4. Die Implenia Schweiz AG (nachfolgen: dem Zusammenschluss von Zschokke und | Betrieb eines Bauunternehmens. Ihr Gesct Planung, Leitung und Ausführung von Bau eigene Rechnung. Die Implenia verfügt ube:
5. Am 30. Oktober 2012 eröffnete das S gend: Sekretariat) im Einvernehmen mit eine mission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 Un Untersuchung nach Art. 27 ff. KG, namentlic 30. Oktober bis 1. November 2012 fuhrte e: gen durch, u.a. auch bei Bezzola Denoth un
6. Am 1.November 2012, also noch wähı sie mehrfach ergänzte.
! Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).
2 Act. IX.A.1 (25-0037). Die Akten des vorliec mit der Verfahrenstrennung vom 23. Noven nach der Verfahrenstrennung (Aktenverzeic tenstücke (Act.) kein Hinweis auf das Akter 22-0433 erfasst. Die Nummer der Selbstanz
Ing
uchung bildet die Frage, ob die Bezzola Denoth owie die Implenia Schweiz AG, Dietlikon, in Bezug dem Jahr [...] (nachfolgend: [Bauprojekt 1]) eine rt. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG! getroffen haben.
en
Bezzola Denoth) mit Sitz in Scuol ist seit 2005 im . demnach die Übernahme und Ausführung von andel mit Baumaterialien.
rtinelli) mit Sitz in St. Moritz ist seit 2004 im Haninach den Betrieb einer Bauunternehmung, eines Verwaltung von Immobilien. Martinelli beschäftigt
1: Implenia) mit Sitz in Dietlikon entstand 2006 aus Batigroup. Laut Handelsregister bezweckt sie den 1äftsbereich umfasst u.a. im In- und Ausland die leistungen im Hoch- und Tiefbau für fremde und r zahlreiche Standorte, u.a. auch in [...].
ekretariat der Wettbewerbskommission (nachfol- »m Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskomternehmen der Baubranche im Unterengadin eine h auch gegen Bezzola Denoth und Implenia. Vom 5 an insgesamt 13 Standorten Hausdurchsuchund Implenia.
end der Hausdurchsuchung, reichte Implenia eine /.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG ein,? welche
und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgeenden Verfahrens setzen sich aus den Akten bis und ıber 2015 (Aktenverzeichnis 22-0433) und den Akten hnis 22-04uu) zusammen. Ist bei der Angabe der Ak- \verzeichnis vermerkt, sind diese im Aktenverzeichnis eigedossiers (25-er) wurde ebenfalls angegeben
7. Am 9. November 2012 reichte Bezzola 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVK 4. Dezember 2012 ergänzte Bezzola Denot gende Projekt.” Am 1. Februar 2013 reicht zeige insbesondere betreffend das vorlieget
8. Im Rahmen der mündlichen Ergänzur zeigte Implenia zwei Hochbauprojekte im K: Engadin nicht im Hochbau tätig sei.’
9. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013° zwei angezeigten Hochbauprojekte am 16. Kanton Graubünden seien, welche durch die fiziert werden können und ob die Bonusme Kanton Graubünden betreffe oder nur gewis
10. Mit Eingabe vom 4. April 2013° zeig Graubünden, die nicht im Engadin gelegen des Hochbaus — ausser im Engadin — im ga
11. Am 22. April und am 23. April 2013 de Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubur ternehmen aus und führte weitere Hausdurc
12. Am 23. April 2013 teilte das Sekretari: diums der WEKO Implenia mit, dass die Vo lass nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a-c SVKG für die abreden im Zusammenhang mit dem Verfa Implenia erfüllt waren."
13. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 g Selbstanzeige u.a. im Zusammenhang mit c
14. Am 26. Oktober 2015 wurde [Mitarbei zeige der Bezzola Denoth zu einem allfällic dem [Bauprojekt 1] befragt.'?
15. Am 18. November 2015 ergänzte Img vorliegend zu beurteilende Projekt."
16. Mit Zwischenverfügung vom 23. Nove chung 22-0433: Bauleistungen Graubünden ums der WEKO auf Martinelli’® aus und tre
® Verordnung vom 12.3.2004 über die Sankt (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5
* Act. IX.C.003 (25-0039).
5 Act. IX.C.027, pag. 18 (25-0039). 6 Act. IX.C.035, pag. 35 und 36 (25-0039). 7 Act. IX.A.11 (25-0037).
8 Act. IX.A.24 (25-0037).
9 Act. IX.A.28 (25-0037).
10 Act. IX.A.28, S. 17 (25-0037).
11° Act. IX.A.44 (25-0037).
12 Act. IX.A.51 (25-0037).
13 Act. IX.C.060 (25-0039).
14 Act. IX.A.53, pag. 3 (25-0037).
15 Act. 1.513.
| Denoth eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. (G? betreffend dem Gebiet Unterengadin* ein. Am h ihre Bonusmeldung auch betreffend das vorlie- e Bezzola Denoth eine Ergänzung der Selbstanide Projekt ein.®
igen der Selbstanzeige vom 16. November 2012 anton Graubünden an und präzisierte, dass sie im
fragte das Sekretariat bei Implenia nach, ob die November 2012 die einzigen Hochbauprojekte im > interne Untersuchung bei Implenia hätten identi- Idung im Bereich Hochbau weiterhin den ganzen se Teile davon.
te Implenia weitere Hochbauprojekte im Kanton waren, an und wiederholte, dass sie im Bereich nzen Kanton Graubünden tätig sei."
hnte das Sekretariat die Untersuchung in örtlicher ıden und in persönlicher Hinsicht auf weitere Un- ‚hsuchungen durch.
at im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsiraussetzungen für den vollständigen Sanktionser- > von ihr angezeigten unzulassigen Wettbewerbshren 22-0433: Bauleistungen Graubünden durch
ab das Sekretariat Implenia die Möglichkeit, deren lem [Bauprojekt 1] zu ergänzen. "?
ter A], Bezzola Denoth, im Rahmen der Selbstanjen Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit
lenia ihre Bonusmeldung auch in Bezug auf das
amber 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuim Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidinnte anschliessend die Untersuchung „22-04uu:
ionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
).
Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin U“ Graubünden“ ab. '®
17. Am 17. Dezember 2015 ergänzte Ime vorliegend zu beurteilende Projekt.'”
18. Das Sekretariat stellte am [...] 2016 d am [...] 2016"? fristgerecht und beantwortet
19. Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretaria' Ausnahme der Selbstanzeigeakten) auf eir Einsicht bereit.'?
20. Am 22. Juli 20167° ergänzte Implenia | gend zu beurteilende Projekt.
21. Mit Schreiben vom 11. August 2016 ir welche Unternehmen Selbstanzeige einger sprechenden Selbstanzeigedossiers einges
22. Am 10. November 2016? reichte di Experten lesbar gemachten SIA-Dateien na
23. Am 21. November 2016 verfügten c schränkung in Bezug auf die elektronisch ve
24. Am 12. Dezember 2016 verfügten c schrankung in Bezug auf die Einsicht in die e des Sekretariats.”*
25. Am 29. März 2017 stellte das Sekret Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG z Denoth wegen Beteiligung an einer gemäss bewerbsabrede mit einer Sanktion im Sinne sei. Martinelli sei mit einem Betrag von CHF zu belasten.
26. Zeitnah gewährte das Sekretariat auf « rensakten, welche seit dem 7. Juni 2016 ne Einsicht in die Beilagen zu den Selbstanzeic elektronischen Aktenverzeichnisse.?° Zuder ab 3. April 2017 in die eigentlichen Selbstar tariats einzusehen.?’ Implenia nahm zwiscl
16 Act. 1.505, 1.513 und 1.520. 18 [...].
von der Untersuchung „22-0433: Bauleistungen
lenia ihre Selbstanzeige erneut in Bezug auf das
er Bauherrschaft einen Fragenbogen zu, welcher beim Sekretariat einging.
iden Verfahrensparteien die Verfahrensakten (mit em gesicherten Server der Bundesbehörden zur
hre Selbstanzeige erneut in Bezug auf das vorlieiformierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, sicht haben. Weiter informierte es, wie in die entehen werden kann.?'
> Implenia die nun mit Hilfe eines externen ITch.
ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbersendeten Beilagen der Selbstanzeigedossiers.??
ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbeigentlichen Selbstanzeigen in den Räumlichkeiten
ariat den Parteien den Antrag an die WEKO zur u. Es beantragte im Wesentlichen, dass Bezzola Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettvon Art. 49a Abs. 1 KG von CHF [...] zu belasten [...] und Implenia mit einem Betrag von CHF [...]
slektronischem Weg Einsicht in diejenigen Verfahu ins Dossier aufgenommen worden waren. Die jen erfolgte am 30. März 2017 durch Versand der n hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, zeigen vor Ort in den Räumlichkeiten des Sekreren 3. und 6. April 201778 sowie am 29. August
20172? in den Räumlichkeiten des Sekretar 31. Mai 2017°°.
27. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017°' bezo Martinelli bestreitet die Absicht, den Wettbe Absprache. Auf die einzelnen Vorbringen wv der Verfügung näher eingegangen. Sie bez aber bei der Anhörung der Implenia und der nahme stellte Martinelli folgende Anträge:
1. Die Untersuchung gegen D. Martine 2. D. Martinelli AG sei keine Sanktion 3. D. Martinelli AG seien keine Kosten
28. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017° nat Stellung und wünschte eine Anhörung durc tember 2017 durch die WEKO angehört. Da und ihren Rechtsvertreter vertreten.”?
29. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 beantragte Bezzola Denoth, dass ihr d zu erlassen sei. Konkret stellte sie das im Ar nis weitgehend in Frage und begründete : Standpunkt. Martinelli und Implenia seien ke für das [Bauprojekt 1] gewesen, weil sie aı Hochbauten im Unterengadin ausgeführt hä eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckel „Schutz“ von Martinelli und Implenia bekom ligten darunter jeweils verstanden hätten. D für einen Gefallen als für eine (aussichtlos Nicht nur das Vorliegen einer Abrede sei fraı die Beseitigung des Wettbewerbs herbeigef flusstes Angebot eingereicht, was die Bese Bezzola Denoth habe den Zuschlag bei [B higste Angebot eingereicht habe. Auf die e soweit geboten — an entsprechender Stelle |
30. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017°7 nah und wünschte eine Anhörung durch die WE! die WEKO angehört. Dabei wurde sie durc ten.°®
31. Inihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2! machte Implenia geltend, dass sie im Nove
33 Vgl. Protokoll der Anhörung Act. 96 (22-04ut
35 Act. 96, Rz 7
38 Vgl. Protokoll der Anhörung: Act. 97 (22-04u
iats Einsicht in die Selbstanzeigen, Martinelli am
g Martinelli zum Antrag des Sekretariats Stellung. werb beeinflussen gewollt zu haben und jegliche ird — soweit geboten — an entsprechender Stelle intragte keine Anhörung durch die WEKO, wollte Bezzola Denoth anwesend sein. In ihrer Stellungalli AG sei einzustellen; gemäss Art. 49a Abs. 1 KG aufzuerlegen; | aufzuerlegen.
1m Bezzola Denoth zum Antrag des Sekretariats h die WEKO. Bezzola Denoth wurde am 4. Sepbei wurde sie durch [Mitarbeiter B], [Mitarbeiter A]
2017 sowie an der Anhörung vom 4. September ie Sanktion im vorliegenden Verfahren vollstandig trag des Sekretariats festgehaltene Beweisergebauch in rechtlicher Hinsicht ihren abweichenden ine „echten“ Konkurrentinnen der Bezzola Denoth ıfgrund der zu grossen Entfernung bislang keine tten.*4 Daher könne der Informationstausch weder ı noch bewirken. Die Bezzola Denoth habe zwar nen. Allerdings sei nicht eindeutig, was die Beteije jeweils bilateralen Kontakte sprächen viel mehr e) „Zuschlagsteuerung“ der drei Unternehmen.*° Jlich, sondern auch ob das Verhalten der Parteien uhrt habe. [2-5] Unternehmen hätten ein unbeeinitigung des Wettbewerbs ausschliessen würde.”® auprojekt 1] erhalten, weil sie das konkurrenzfäinzelnen Vorbringen von Bezzola Denoth wird — in der Verfügung näher eingegangen.
m Implenia zum Antrag des Sekretariats Stellung KO. Implenia wurde am 4. September 2017 durch h [Mitarbeiter C] und ihre Rechtsvertreter vertre-
917 und an der Anhörung vom 4. September 2017 mber 2012 im Verfahren 22-0433 Bauleistungen
Unterengadin als erstes Unternehmen eine werbsbehörde kooperiert habe. Somit sei | vollständig zu erlassen. Auf die einzelnen Vc der Stelle in der Verfügung näher eingegant
32. Mit Schreiben vom 15. August 2017 ai des Präsidenten der WEKO fest, dass derer vom 14. Juni 2017 die Qualifikation ihrer bis len würden. Es ersuchte sie zu beantworten, mit dem [Bauprojekt 1] zumindest potenziell gehabt habe.?” Daraufhin antwortete die Be dass potenzielle Auswirkungen auf den Wet
33. Die Akteneinsicht wurde den Parteiel 2017,*' 25. August 2017,*? 6. und 19. Septe
34. Implenia reichte am 12. September 2C
35. Nach Beratung fallte die WEKO am 2.
Sachverhalt
B.1 Vorbemerkungen zum Be
B.1.1 Beweiswürdigung und Beweis
36. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)“ anwendbar, soweit das Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt de KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP* erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden | wirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichu ohne Zweifel) festzustehen, sondern es ge nen.* Bloss abstrakte und theoretische Zv möglich sind und absolute Gewissheit nicht \ und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. ı aufdrangen.*” Hinsichtlich bestimmter Tatsa verhalte, sind im Einklang mit der Rechtspre Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst ¢
“4 Bundesgesetz vom 20.12.1968 Uber das VwVG; SR 172.021).
45 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bun
46 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20° B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sie Hauptgebäude der Schweizerischen Landes
> Selbstanzeige eingereicht und mit der Wettbe- Implenia als erste Selbstanzeigerin die Sanktion rbringen wird — soweit geboten — an entsprechenyen.
1 die Foffa Conrad hielt das Sekretariat im Auftrag 1 Ausführungen in der Stellungnahme zum Antrag herigen Eingaben als Selbstanzeige in Frage stelob das Verhalten der Parteien im Zusammenhang e Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zzola Denoth mit Eingabe vom 21. August 2017, tbewerb nicht ausgeschlossen werden könnten.”
n durch die elektronische Zustellung vom 5. Juli mber 2017 gewährt.
‚17 eine zusätzliche Stellungnahme ein.*?
Oktober 2017 den vorliegenden Entscheid.
weis
mass
| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). r Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 >). Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verng der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also nügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheiveifel sind nicht massgebend, weil solche immer erlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche ım solche, die sich nach der objektiven Sachlage chen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachchung keine überspannten Anforderungen an das lie Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, ins-
0037). Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
deszivilprozess (BZP; SR 273).
14, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am bibliothek (SLB).
besondere die vielfache und verschlungene tens, eine strikte Beweisführung regelmäss nachfolgenden Ausführungen zum Sachverl
B.1.2 Verwertbarkeit der Aussagen vo!
37. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni : behörden im Zusammenhang mit der Einve nelli, ihre Verfahrensrechte verletzt haben. | tigterweise davon ausgegangen sei, dass diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, « Martinelli verwendet werden könnten. Darat vorgeworfene Verhalten habe Martinelli erst nis erhalten. Verfahrensrechtlich verstosse einem Verfahren in Kenntnis gesetzt zu wer teidigung zu erhalten. Die Aussagen von [M sig erlangte Beweise und dürften im vorlieg«
38. Weder das Kartellgesetz noch das Vw tungsverboten. Wann im Rahmen von Einv werden dürfen, ist daher anhand der verfas: ner Rechtsgrundsatze und allenfalls durch / len. Damit ein Beweisverwertungsverbot üb: vorausgesetzt, dass die Behörde die fraglich Behörde bei der Erhebung rechtskonform ge ordnung beachtet, scheidet das Vorliegen « aus. Im Folgenden ist daher zu beurteilen, « mit der fraglichen Einvernahme gegen Rech men können im Gesetz oder im Verfassung:
39. Mit Schreiben vom 18. September 20 Verfahren vor, am 30. Oktober 2015 für Maı rensgeschichte und zum Verfahrensgegens nicht gegen Martinelli eröffnet worden sei. dass das Verfahren gegen Martinelli auszuc lungen führe das Sekretariat daher eine Ein suchung betroffene Unternehmung durch. Recht, eine Rechtsvertreterin oder einen R der Einvernahme wies die Behörde wie folg
„Gegenstand der Einvernahme werden mög. Engadin bilden, insbesondere im Zusamme:
BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/
50 Vgl. SEBASTIAN LUBIG, Beweisverwertungsve meinschaft, eine Untersuchung zu den geme in behördlichen Kartellverfahren, 2007, 28.
51 Vgl. zu diesem Prüfschritt im Zusammenh BVGer A-7342/2008 und A-7426/2008 vom !
52 Act. 1.351.
Interdependenz wirtschaftlich relevanten Verhalig aus.“ Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der alt Rechnung zu tragen.
1 Martinelli vom 30. Oktober 2015
2017 bringt Martinelli vor, dass die Wettbewerbsrnahme von [Mitarbeiter D], [Funktion] von Marti- <onkret führt sie aus, dass [Mitarbeiter D] berecher als „Zeuge“ aussagen werde. Es sei ihm zu Jass die Aussagen, die er gemacht habe, gegen if hätte er hingewiesen werden müssen. Über das an der Einvernahme vom 30. Oktober 2015 Kenntdies gegen das Recht, über eine Beteiligung in den und genügend Zeit zur Vorbereitung der Vertarbeiter D] vom 30. Oktober 2015 seien unzuläsanden Verfahren nicht verwertet werden.*
VG kennt eine Bestimmung zu den Beweisverwerernahmen erhobene Beweismittel nicht verwertet sungs- und völkerrechtlichen Prinzipien, allgemei- Analogien zu anderen Rechtsgebieten zu beurteierhaupt zur Diskussion stehen kann, ist allerdings en Beweismittel rechtswidrig erlangt hat.°° Hat die handelt, das heisst sämtliche Normen der Rechtssines Beweisverwertungsverbots zum Vornherein ob die Wettbewerbsbehörden im Zusammenhang tsnormen verstossen haben.*' Solche Rechtsnors- und Völkerrecht verankert sein.
15 lud die Behörde [Mitarbeiter D] im vorliegenden tinelli auszusagen.°? Nach Hinweisen zur Verfahtand wies sie darauf hin, dass die Untersuchung Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, lehnen sei. Im Rahmen der Untersuchungsermittvernahme mit Martinelli als allfällig von der Unter- Weiter orientierte die Behörde Martinelli über ihr echtsvertreter beizuziehen. Auf den Gegenstand t hin:
liche Wettbewerbsverstösse in der Baubranche im nhang mit dem [Bauprojekt 1] aus dem Jahr [...].“
26 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al. WEKO; Urteil des ', Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 WEKO; je m.w.H.
rbote im Kartellverfahrensrecht der Europäischen Geinschaftsrechtlichen Grenzen einer Beweisverwertung
ang mit Beweisverwertungsverboten auch Urteil des 5.3.2009, E. 8.3.
40. Anlässlich der Einvernahme vom 30. ( tend diese Hinweise zur Stellung von Martir stand sowie zum Gegenstand der Einverna über sein Aussageverweigerungsrecht:
„Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen zu m Begründung generell oder mit Bezug aufein machen, werden diese protokolliert und kön
41. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlic der strittigen Einvernahme Rechtsvorschrifte ordnungsgemässe Vorladung aus, orientier gungsgegenstand und belehrte sie über ihr verweigerungsrecht (vgl. nemo-tenetur-Grur zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegen Zeitpunkt der Einvernahme nicht ausgeschlc tinelli sowohl in der Vorladung als auch anla: Stellung im Verfahren gewährte die Behörde zugestanden hätten (analog der Stellu vgl. Art. 178 ff. StPO).
42. Damit handelte die Behörde im Zusar klang mit sämtlichen Rechtsnormen. Rechts herein nicht mit einem Beweisverwertungsv D] vom 30. Oktober 2015 dürfen im vorliege
43. Im Folgenden werden zunächst das Be Verhaltensweise vorhandenen Beweismittel weislage anhand dieser Beweismittel gewü gehalten wird.
B.2 Beweisthema
44. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hinsi tinelli und Implenia Ubereinstimmende wirkl bezüglich des [Bauprojekt 1] aus dem Jahr Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folger
= welchen Zweck Bezzola Denoth, Mar verfolgten (Rz 65 ff.);
_ welche Rollen die einzelnen Unterneh nation ausübten (Rz 68 ff.);
- ob sich die Bezzola Denoth, Martinelli sens über die Angebotskoordination ' halten ggf. zur Folge hatte (Rz 79 ff.).
B.3 Beweismittel
45. Zur Beurteilen dieser Sachverhaltsfra: mittel:
53 Act. IV.028.
Iktober 2015°? wiederholte das Sekretariat einleivelli im Verfahren, zu deren Recht auf Rechtsbeihme. Zudem belehrte es [Mitarbeiter D] wie folgt
achen. Sie haben das Recht, die Aussage ohne zelne Fragen zu verweigern. Wenn Sie Aussagen nen als Beweismittel verwendet werden.“
sh, inwiefern die Behörde im Zusammenhang mit n verletzt haben soll. Insbesondere stellte sie eine te die befragte Person Uber den konkreten Befra- e Rechte, insbesondere betreffend das Aussage- \dsatz). Hierzu ist beizufügen, dass das Verfahren Martinelli ausgedehnt worden war, aber dies zum »ssen werden konnte. Dies teilte die Behörde Marsslich der Einvernahme explizit mit. Aufgrund ihrer Martinelli sämtliche Rechte, die auch einer Partei ng einer Auskunftsperson im Strafverfahren;
nmenhang mit der strittigen Einvernahme im Einkonform erlangte Beweismittel können zum Vornerbot belegt sein. Die Aussagen von [Mitarbeiter nden Verfahren verwendet werden.
»weisthema und die in Bezug auf die vorgeworfene beschrieben. Anschliessend wird die konkrete Bedigt, bevor schliesslich das Beweisergebnis festcht zu prüfen, ob zwischen Bezzola Denoth, Mariche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote [...] zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen ide Sachverhaltsfragen zu prüfen:
tinelli und Implenia mit der Angebotskoordination
men im Zusammenhang mit der Angebotskoordi-
und Implenia tatsächlich entsprechend ihrem Konverhielten und welche Auswirkungen dieses Vergen stützt sich die Behörde auf folgende Beweis-
B.3.1 Urkunden
E-Mail vom [...] von [[Mitarbeiter Al@bezzol
46. Esliegt eine E-Mail vom [...] von [Mite plenia mit dem Betreff „[’Bauprojekt 1] mit d
„sehr geehrter Herr [Mitarbeiter E].
In der Beilage erhalten sie die abgeé Unsere Eingabe beläuft sich auf nett Die gesendete SIA sollte eine Sumn %)
Herzlichen Dank für Ihre Bemühunge Mit freundlichen Grüssen
Bezzola Denoth AG
[Mitarbeiter A]“
E-Mail vom [...] von [[Mitarbeiter Al@bezzol bau.ch]
47. Es liegt zudem eine E-Mail vom [...] v D], Martinelli mit dem Betreff ,[Bauprojekt 1]
„Hallo [Mitarbeiter D]. Im Anhang die entsprechenden SIA [Bauprojekt 1] sollte falls alles i.o. ist
[...]/[...] eine Summe von Fr. [...] in Du bist mit dieser Eingabe ca. [2.5-!
Danke für deine Bemühungen. Fret Gedanken an [...].
[Mitarbeiter A]“
Offertvergleich der Bauherrschaft
48. Gemäss den Informationen der Bauh Unternehmen um eine Offerte angefragt. [6-
Bezzola Denoth, Scuol
Martinelli, St. Moritz
Implenia Bau AG, [...]
[Weitere Bauunternehmungen, die nicht Verfahrensparteien sind]
54 Act. IX.C.035, pag. 35, Beilage 12 (25-0039) 85 Act. IX.C.035, pag. 36, Beilage 12 (25-0039)
a-denoth.ch] an [[Mitarbeiter E]@implenia.com]
irbeiter A], Bezzola Denoth an [Mitarbeiter E], Imem folgenden Inhalt vor:°*
inderte Offerte Baumeisterarbeiten. o inkl. MWSt Fr. [...]. 1e netto inkl. MWSt. von Fr. [...] aufweisen ([2-4]
N.
a-denoth.ch] an [[Mitarbeiter D]I@martinellion [Mitarbeiter A], Bezzola Denoth an [Mitarbeiter /[...]/ [...]“ mit dem folgenden Inhalt vor:°°
Dateien. eine Summe von Fr. [...] inkl. MwSt. ergeben.
kl. MwSt. )] % über unserem Preis.
ı mich jedes Mal etwas von Dir zu hören. Kurze
errschaft, der [...],°° wurden die [9-11] folgenden -9] davon haben eine Offerte eingereicht:
Eingereichte Offerten (inkl. MWST) in CHF? [...] [...] [...] [...]
.
49. Die Arbeiten wurden schliesslich nach schaft zu einem Preis in der Höhe von CHF
B.3.2 Auskünfte von Parteien
Eingabe der Bezzola Denoth vom 4. Dezem
50. Im Rahmen ihrer Kooperation mit der Verhalten im Zusammenhang mit dem vor Bezug auf das vorliegende Bauobjekt an: [..
51. In ihrer Ergänzung der Selbstanzeige zu dem Projekt, [...].°° Bezzola Denoth hat: bzw. Martinelli eingereicht.‘"
Aussage der Bezzola Denoth vom 26. Oktol
52. Anlässlich der mündlichen Erganzun 26. Oktober 2015 sagte [Mitarbeiter A] aus, den, dass [...].°° Er nehme an, dass Martin Offerte gebeten hätten. Martinelli sei im Un sergewöhnlich, dass die Martinelli für ein Pr erhalten habe.‘® Bei Implenia sei die gleiche nia mache im ganzen Engadin eigentlich kei die Eingabe einer Offerte angefragt worden [Mitarbeiter A] habe der Implenia eine Einga [Mitarbeiter A] handle es sich in der E-Mai habe eingeben sollten. In beiden Fällen se Martinelli ausgegangen.® Zwischen den bei von fast einem Monat bestanden.
Eingabe der Implenia vom 18. November 2 und 10. November 2016
53. Gemäss Eingabe der Implenia vom 1 zeige sei Herr [Mitarbeiter E] fur die Offertst
54. Gemäss den Angaben von [Mitarbeit Anhaltspunkte für Unregelmassigkeiten bei | standen. Im SAP-Programm der Implenia seien Preisanfragen an Lieferanten eingeho ten abgelegt. Diese scheinen aber nicht ode sen zu sein. Eine mögliche Erklärung sei, da der Offerte eingeholt wurden. Nach Aussage deutlich über dem Marktpreis angesetzt woı
59° Act. IX.C.027, pag. 73 (25-0039).
6° Act. IX.C.035, pag. 60 (25-0039).
61 Act. IX.C.035, pag. 35 und 36 (25-0039).
62 Act. IX.C.060, Zeile 349 (25-0039).
63 Act. IX.C.060, Zeilen 362 ff. (25-0039).
64 Act. IX.C.060, Zeilen 372 ff. (25-0039).
65 Act. IX.C.060, Zeilen 362 (Martinelli) und 377
66 Act. IX.A.53, pag. 4 f. und Beilage 2, pag. 28
| Verhandlungen mit einem Vertreter der Bauherr- [...] an die Firma Bezzola Denoth vergeben.°®
ber 2012 und vom 1. Februar 2013
Wettbewerbsbehörde zeigte Bezzola Denoth ihr
liegenden Projekt an. Sie gab als Bemerkung in
vom 1. Februar 2013 bemerkte Bezzola Denoth zudem die E-Mails vom [...] bzw. [...] an Implenia
oer 2015
g der Bonusmeldung der Bezzola Denoth vom dass die E-Mails vom [...] und [...] belegen würelli und Implenia ihn um die Bekanntgabe seiner terengadin überhaupt nicht tätig, es sei sehr ausojekt im Unterengadin Ausschreibungsunterlagen Situation wie bei Martinelli vorgelegen. Die Implene Hochbauten. Die Implenia sei offensichtlich um . Sie habe sich an Bezzola Denoth gewandt und besumme durchgegeben.* Gemäss Aussage von | vom [...] wohl um die Offerte, welche Martinelli i die Initiative für den Kontakt von Implenia bzw. Jen Kontakten habe ein grosser zeitlicher Abstand
015, vom 17. Dezember 2015, vom 22. Juli 2016
8. November 2015% im Rahmen ihrer Selbstanellung beim [Bauprojekt 1] zuständig gewesen.
ar E] hätten bei diesem Hochbauobjekt objektive Jer Offertstellung infolge fehlender Kalkulation befehle eine entsprechende Preiskalkulation. Zwar It worden und im physischen Dossier deren Offerr nur teilweise in die Offertberechnung eingeflosiss die Preisanfragen nur zur Plausibilitätsprüfung von [Mitarbeiter E] seien gewisse Normpositionen ‘den. Eine mögliche Erklärung dafür sei, dass der
7 (Implenia) (25-0039). 7 (25-0037).
Eingabepreis koordiniert worden sei. Er Köi Umstände nicht mehr erinnern.”
55. Am 17. Dezember 2015 bestätigte die im Engadin keine Hochbauprojekte ausgefü
56. Am 22. Juli 2016 reichte die Implenie ein. Es handelte sich um dieselbe E-Ma wurde.’®
57. Am 10. November 2016 reichte die In [...] angehängt war. Die SIA-Datei weist ein
Aussage der Martinelli vom 30. Oktober 201
58. [Mitarbeiter D], Martinelli, gab am 30. wie in der gleichen E-Mail vom [...] erwähnt
59. Er wisse nicht mehr, wie er auf die Ezum Versand dieser E-Mail ergriffen habe. höhere Offerte eingegeben habe. Wenn die habe, sei es darum gegangen, Bezzola De nie ein Bauprojekt im Unterengadin ausgefi dem Sekretariat mit, dass er nach Kontrolle gen (Begleitbrief etc.) gefunden habe, dass gabe gemacht hätte (vgl. zur Verwertbarkei vor).’?
B.A Beweiswürdigung
B.4.1 Konsens
60. Die beiden E-Mails vom [...] und von angehängten Offerten, objektive Beweismitt zum vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss st
61. Die in der E-Mail vom [...] von [Mitar rung: „Unsere Eingabe beläuft sich auf netto Summe netto inkl. MWSt. von Fr. [...] aufv Implenia um [2-4] % höher sein sollte als
anderen Schluss zu, als dass damit Impleni: und Implenia Bezzola Denoth bei diesem E durch die Aussage von [Mitarbeiter E], Img deutlich über dem Marktpreis angesetzt wo nierung des Eingabepreises zu erklären wä [Mitarbeiter E] jedoch nicht mehr erinnern.
67 Act. IX.A.53, pag. 4 f. und Beilage 2, pag. 28
70 Act. IX.C.035, pag. 35 (25-0039).
72 Act. IV.028, Zeilen 237 und 242.
73 Act. IV.028, Zeilen 233 ff.
74 Act. IV.028, Zeile 259.
75 Act. 1.468.
ine sich aber an die Offerte und an die genauen
Implenia auf Nachfrage des Sekretariats, dass sie hrt habe.®
| die E-Mail von Bezzola Denoth an sie vom [...] I, welche auch von Bezzola Denoth eingereicht
ıplenia die SIA-Datei ein, welche der E-Mail vom 2 Offertsumme von CHF [...] (inkl. MWST) auf.”
Oktober 2015 an, dass ihm das [Bauprojekt 1] — e Projekt [...] / [...] — gar nichts sage.
Mail vom [...] reagiert habe und wer die Initiative 72 Er wisse nicht mehr, ob Martinelli eine solche Martinelli eine solche höhere Offerte eingegeben noth „Schutz“ zu gewähren.”? Die Martinelli habe ihrt.”* Am 3. November 2015 teilte [Mitarbeiter D] seiner Unterlagen keine entsprechenden Unterladie Martinelli beim Objekt [Bauprojekt 1] eine Eint der Aussagen von [Mitarbeiter D] Rz 37 ff. hier-
| [...] (Rz 46 f.) stellen, zusammen mit den ihnen el dar, die in unmittelbarem und konkretem Bezug ehen.
Jeiter A] an [Mitarbeiter E] verwendete Formulieinkl. MWSt Fr. [...]. Die gesendete SIA sollte eine eisen ([2-4]%)“ bedeutet, dass die Eingabe von diejenige von Bezzola Denoth. Dies lässt keinen a gebeten wurde, eine höhere Offerte einzugeben ‚auprojekt nicht konkurrenzieren sollte. Dies wird lenia, gestützt, wonach gewisse Normpositionen rden seien und dies durch eine mögliche Koordire. An die konkreten Umstände konnte sich Herr
7 (25-0037).
62. Analoge Schlüsse sind aus der E-Mail ziehen. Der darin enthaltene Satz „Du bist Preis“ lässt keinen anderen Schluss zu, als here Offerte einzugeben und Martinelli Bez renzieren sollte.
63. Weder von Martinelli”® noch von Impl Denoth bestritten. Auch Bezzola Denoth rat den beiden Unternehmen „Schutz“ erhielt.
64. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, d übereinstimmenden Willen äusserten, ihre / koordinieren. Konkret sollten bei dieser Auss als Bezzola Denoth. Daran bestehen bei Zweifel.
B.4.2 Verfolgter Zweck
65. Bezzola Denoth räumte in ihrer Eingz ein, von Martinelli und Implenia „Schutz“ e Bezzola Denoth, am 26. Oktober 2015 zu Pı besummen aus „reinem Entgegenkommen seien im Unterengadin nicht tätig gewesen. gehabt, dass „Nichtmarktteilnehmer“ im Ur mäss der Aussage von Martinelli sei es, wer geben habe, darum gegangen, Bezzola De sich nicht zum verfolgten Zweck, bestätigt eine Koordinierung gab.’?
66. Bezzola Denoth und Martinelli verwei vorliegenden Kontext brachten sie damit Zul urteilenden Ausschreibung nicht konkurren: gelegten Verhalten ist immanent, dass diese Beteiligten zu verhindern. Die Beteiligten sc sie im Einvernehmen darüber entscheiden, \ Dass Martinelli und Implenia für Bezzola [ keine Konkurrentinnen gewesen sein sollen, Der Anfahrtsweg von [...] (Martinelli) und [.. gewesen. Auch sonst bestanden für Marti nisse, ein Projekt dieser Art und Grössenord noth nicht zum Vornherein ausschliessen, d für das entsprechende Bauprojekt bemühe botskoordination — neben möglichen weitere ren. Dass die Beteiligten mit ihrem Verhalte: bei der vorliegend zu beurteilenden Verhalte
67. Damit ist erstellt, dass Bezzola Denot zweckten, sich bei der Ausschreibung des [I
76 Jedenfalls im Rahmen der Einvernahme von ™7 Act. IX.C.060, Zeilen 362 ff. und 378 ff. (25-( 78 Act. IV.028, Zeilen 233 ff.
79 Act. IX.A.53, pag. 4 f. und Beilage 2, pag. 28
| von [Mitarbeiter A] an [Mitarbeiter D] vom [...] zu mit dieser Eingabe ca. [2.5-5] % über unserem dass damit Martinelli aufgefordert wurde, eine hözola Denoth bei diesem Bauprojekt nicht konkur-
»nia wurde die Angebotskoordination mit Bezzola imte ein, dass sie in Bezug auf dieses Projekt von
ass Bezzola Denoth, Martinelli und Implenia den \ngebote bei der Ausschreibung [Bauprojekt 1] zu schreibung Martinelli und Implenia höher eingeben der vorliegenden Beweislage keine vernünftigen
ibe vom 4. Dezember 2012 und 1. Februar 2013 rhalten zu haben. Allerdings gab [Mitarbeiter A], ‘otokoll, dass er Implenia und Martinelli die Einga- “ bekanntgegeben habe. Martinelli und Implenia Die Bezzola Denoth habe keinen Nutzen davon terengadin eine Offerte eingeben würden.’’ Ge- ın die Martinelli eine solche höhere Offerte eingenoth „Schutz“ zu gewähren.’® Implenia äusserte e demgegenüber, dass es höchstwahrscheinlich
ıdeten vorliegend beide den Begriff „Schutz“. Im n Ausdruck, dass sich die Parteien bei der zu bezieren sollten. Dem von den Parteien an den Tag s auch darauf abzielte, den Wettbewerb unter den IIten sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten velches Unternehmen den Auftrag erhalten sollte. )enoth aufgrund der Projektlage zum Vornherein wie [Mitarbeiter A] behauptete, ist nicht glaubhaft. ] (Implenia) nach [...] von [...] wäre zu bewältigen relli und Implenia keine grundsätzlichen Hindernung auszuführen. Jedenfalls konnte Bezzola Deass sich Martinelli und Implenia um den Zuschlag n wollten. Insofern bestand der Zweck der Ange- ın Zielen — auch darin, sich nicht zu konkurrenzien ausschliesslich andere Zwecke verfolgten, kann nsweise ausgeschlossen werden.
h, Martinelli und Implenia mit ihrem Verhalten be- Bauprojekt 1] nicht zu konkurrenzieren.
1 30. Oktober 2015. 039).
7 (25-0037).
B.4.3 Rolle der Beteiligten
68. Vorliegend ist die Rolle der Beteiligter Schutznehmerin bei der Initiative zur Ange Umsetzung der untersuchten Verhaltenswe Versand der Offerte ein initiierender Kontak wem gegebenenfalls die Initiative für die Ar fen, welche Rolle die Bezzola Denoth bei deı Verhaltensweise einnahm.
Initiative für die Angebotskoordination
69. Aus dem Wortlaut der E-Mail vom [...] ter D], Martinelli, geht hervor, dass zwische mich jedes Mal etwas von Dir zu hören.“].°°
70. Auch [Mitarbeiter D] bestätigte anlässl dieser E-Mail vom [...], dass [Mitarbeiter A] \ solche E-Mail werde nicht einfach so versch
71. Die Wendung in der E-Mail vom [...] v der Beilage erhalten sie die abgeänderte Of tung sowie der Umstand, dass es sich um « schliessen, dass sich Adressat und Empfän
72. Somit ist erstellt, dass vor Versand de Kontakt stattfand.
73. Wer vorliegend die Initiative für die Anı nicht zu entnehmen. Die entsprechenden P: Erinnerung, widersprüchlich. Zwar wurde vo weise ein vorangehender Kontakt von Mar wird jedoch weder durch Dokumente belegt Vorgehen in diesem Fall erinnern.®®
74. Zusammenfassend ist unklar, von wer botskoordination in Form eines ersten Kon’ Angebotskoordination sowohl von der Schu nehmen ausgegangen sein. Dem Grundsat: ligten Unternehmen die Initiative zur Angebc
Rolle bei der Organisation und Umsetzung «
75. [Mitarbeiter A], Bezzola Denoth, wand arbeiter D] (Martinelli) bzw. vom [...] an [M von [Mitarbeiter A] bildete insbesondere die jekt 1]. In beiden Mails erteilte [Mitarbeiter A dankte sich zum Schluss fur die „Bemühunc
76. Gemäss Aussage von [Mitarbeiter A] \ din überhaupt nicht tätig und es sei sehr au:
80 Dies wurde auch durch die Aussage von [M 0039).
81 Act.IV.028, Zeilen 198 ff.
83 Act. IX.C.060, Zeilen 362 (Martinelli) und 377
84 Auf die Frage hin, wer die Initiative zum Vers arbeiter D], dass er dies nicht wisse, Act. IV.
1, insbesondere die Rolle von Bezzola Denoth als botskoordination sowie bei der Organisation und ise zu würdigen. Zuerst ist zu prüfen, ob vor dem t für die Angebotskoordination stattfand und von igebotskoordination ausging. Zweitens ist zu prü- ‘Organisation und Durchsetzung der untersuchten
von [Mitarbeiter A], Bezzola Denoth, an [Mitarbein beiden ein vorgängiger Kontakt stattfand [,,Freu
ich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2015 zur vohl vor Versand der E-Mail angerufen habe. Eine ickt.®'
on [Mitarbeiter A] an [Mitarbeiter E], Implenia®? „In ferte Baumeisterarbeiten“ ohne vorgängige Einleisine abgeänderte Offerte handelte, lassen darauf ger vorgängig über dieses Projekt austauschten.
r E-Mails vom [...] bzw. vom [...] ein vorgängiger
Jebotskoordination ergriffen hat, ist den Urkunden arteiaussagen dazu sind, wohl aufgrund fehlender n Bezzola Denoth angenommen, dass möglichertinelli und von Implenia ausgegangen sei.°? Dies ‚ noch können sich Martinelli und Implenia an das
n bei dieser Ausschreibung die Initiative zur Angefaktes ausging. Vielmehr könnte die Initiative zur tznehmerin als auch von den schützenden Unter- Zin dubio pro reo folgend, kann keinem der beteijtskoordination nachgewiesen werden.
Jer untersuchten Verhaltensweise
te sich in seinen beiden E-Mails vom [...] an [Mititarbeiter E] (Implenia). Inhalt dieser Nachrichten jeweilige Offertsumme in Bezug auf das [Baupro- ] klare Anweisungen, wie einzugeben sei und bejen“.
om 26. Oktober 2015 sei Martinelli im Unterengassergewöhnlich, dass die Martinelli für ein Projekt
tarbeiter A] bestätigt, Act. IX.C.060, Zeilen 362 ff. (25-
7 (Implenia) (25-0039).
sand der E-Mail vom [...] ergriffen habe, erwiderte [Mit- 028, Zeilen 178-179.
im Unterengadin Ausschreibungsunterlagen tion wie bei Martinelli. Die Implenia mache i
77. Martinelli reichte im Anschluss an die | in der Höhe von CHF [...] ein, Implenia eine selber offerierte beim [Bauprojekt 1] zu einer den Zuschlag erhielt.
78. Damit ist erstellt, dass Bezzola Denotr che zur Koordination der Angebote und der: Implenia beschränkten sich darauf, ihre Ang noth einzugeben.
B.4.4 Umsetzung und Auswirkungen
79. Gemäss den Angaben der Bauherrin, [Bauprojekt 1] eine Offerte mit einer Gesam einer Summe von CHF [...] und Implenia mi
80. Somit reichten Martinelli und Implenia gaben der E-Mails vom [...] bzw. [...] entspr
Offertsumme per E-M
MWST) in CH Bezzola Denoth [..-] Implenia [...]®” Martinelli [..-]
81. Daraus ergibt sich, dass sich sowohl Abmachung hielten. Sämtliche Unternehme stellt, dass sich Bezzola Denoth, Martinelli u konkurrenzierten. Daran bestehen keine veri lich den Zuschlag.
B.5 Beweisergebnis
82. Nach dem Gesagten ist bewiesen, da ihr Verhalten den übereinstimmenden Wille [Bauprojekt 1] zu koordinieren. Konkret sollt chen als Bezzola Denoth. Damit bezweckte kurrenzieren. Ebenso ist bewiesen, dass M: diesen übereinstimmenden Willenserklarun dem von Bezzola Denoth eingegebenen Pr erteilt.
erhalten habe. Bei Implenia sei die gleiche Situan ganzen Engadin eigentlich keine Hochbauten.
E-Mail von [Mitarbeiter A] schliesslich eine Offerte solche in der Höhe von CHF [...]. Bezzola Denoth n Betrag von CHF [...], womit sie schliesslich auch
| die zwei E-Mails verfasst und verschickt hat, welan Eingabehöhe erforderlich waren. Martinelli und ebote entsprechend den E-Mails von Bezzola Deder [...], gab Bezzola Denoth für das Bauprojekt tsumme (inkl. MWST) von CHF [...], Martinelli mit t einer Summe von CHF [...] ein.®°
Offerten ein, welche überschlagsmässig den Einechen.
ail (inkl. Eingereichte Offertsumme F (inkl. MWST) in CHF®
[...] [...] [...]
Bezzola Denoth, Martinelli und an die getroffene n handelten gemäss ihrem Konsens. Weiter ist erind Implenia in Bezug auf das [Bauprojekt 1] nicht iunftigen Zweifel. Bezzola Denoth erhielt schliessss Bezzola Denoth, Martinelli und Implenia durch 2n geäussert haben, ihre Angebote beim Projekt en Martinelli und Implenia höhere Offerten einrein sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konartinelli und Implenia in der Folge — entsprechend gen — jeweils eine Offerte einreichten, die über eis lag. Der Zuschlag wurde der Bezzola Denoth
Cc Erwagungen
C.1 Geltungsbereich
C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
83. Das Kartellgesetz (KG) gilt in persönlic als auch fur solche des öffentlichen Rechts ( Kartellgesetzes gelten samtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhangig von ihre KG). Sämtliche Parteien erfüllen vorliegend mit das KG in persönlicher Hinsicht anwend
C.1.2 Verfügungsadressatinnen
84. Wie das Bundesverwaltungsgericht fe lichen oder juristischen Personen Adressat sein, welche die Unternehmung betreiben b
85. In diesem Zusammenhang ist zu erwäl verfügt, so wie auch der im Zusammenhang in [...]. Da dieser in der Form einer Gesells lediglich die Implenia Schweiz AG und nicht satin zu betrachten.
Somit bestehen vorliegend folgende Verfüg: - Bezzola Denoth AG, Scuol _ D. Martinelli AG, St. Moritz
_ Implenia Schweiz AG, Dietlikon
C.1.3 Sachlicher Geltungsbereich
86. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.
87. Ob die Parteien eine Wettbewerbsabr ellen Beurteilung noch im Einzelnen zu prüf gen Ausführungen verwiesen und an dieser
C.1.4 Örtlicher und zeitlicher Geltun
88. Auf Ausführungen zum örtlichen unc kann vorliegend verzichtet werden.
C.2 Vorbehaltene Vorschrifte
89. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech
88 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.
her Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 15 die Merkmale privatrechtlicher Unternehmen, wobar ist.
stgehalten hat, können lediglich diejenigen natürinnen einer wettbewerbsbehördlichen Verfügung zw. deren Rechtsträgerinnen sie sind.°®
nnen, dass die Implenia über zahlreiche Standorte mit dem [Bauprojekt 1] oftmals erwähnte Standort chaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist etwa deren Standort in [...] als VerfügungsadresiIngsadressatinnen:
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung ‚2 Abs. 1 KG).
ede getroffen haben, wird im Rahmen der materien sein (vgl. dazu Rz 93 ff.). Es wird auf die dorti- Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet.
gsbereich
| zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes
N
jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht
).2015, E. 27 ff., 67, ADSL II.
unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).
90. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es | Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG w
C.3 Unzulässige Wettbewerb:
91. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
92. Im Folgenden ist in einem ersten Schr (vgl. Rz 93 ff.). Ist dies zu bejahen, ist in eine Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig is
C.3.1 Wettbewerbsabrede
93. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte \Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertragliche gestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ve sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil
94. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind.*' Diese Kriterien sind in
C.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus
95. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis:
96. Beweismassig ist erstellt, dass Bezzol: menden wirklichen Willen geäussert haben, ren. Konkret sollten Martinelli und Implenia | offerieren als Bezzola Denoth (Rz 60 ff.).
97. Damit ist das Tatbestandsmerkmal de füllt.
98. Beizufugen ist, dass eine solche Ange chung der Wettbewerbsbehörden als „Sch dabei, dass Unternehmen in Bezug auf ein I sam festlegen, welches Unternehmen unte begünstigte Unternehmen erhält bei der Bev Unternehmen. Die Umsetzung der Schutzfe diejenigen Unternehmen, welche Schutz ve
89 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, E 99 RPW 2013/4, 559 Rz 167, Wettbewerbsabre 91 RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallations
gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
<eine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. ird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
sabrede
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Grunde der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- Jung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitt zu prüfen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt 2m zweiten Schritt zu beurteilen, ob diese gemäss (vgl. Rz 105 ff.).
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken > Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abrbindlichen Vereinbarungen einschlägig,°° wobei ogestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden”.
n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Ab- 1 Folgenden im Einzelnen zu beurteilen.
ammenwirken
ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinen.
a Denoth, Martinelli und Implenia den Ubereinstimihre Angebote beim [Bauprojekt 1] zu koordinie- Jei dieser Ausschreibung zu einem höheren Preis
r Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG er-
>botskoordination im Einklang mit der Rechtspreutz“ verstanden werden kann. „Schutz“ bedeutet 3auprojekt vor der Eingabe ihrer Offerten gemeinr ihnen den Zuschlag erhalten soll. Das dadurch verbung um das Projekt „Schutz“ von den anderen :stlegung erfolgt in der Regel dadurch, dass sich rsprochen haben, dazu bereit erklären, Offerten
lektroinstallationsbetriebe Bern. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. betriebe Bern.
mit höheren Eingabesummen, sogenannte : Offerteingabe zu verzichten.°? Auch im vorlie so zuordnen. Konkret war Bezzola Denoth co Martinelli und Implenia diejenige der Schutz
C.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken ein
99. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschr. werbsbeschrankung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das frei Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Liefe die Tatbestandsmerkmale „bezwecken“ resı setzestext verdeutlicht — alternativ voraus, n
100. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewel Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben“. Dabei genügt es, Wettbewerbsbeschränkung durch Ausscha chen. Die subjektive Absicht der an der Abrı
101. Die vorliegende Abrede beinhaltete, o das [Bauprojekt 1] zu koordinieren (Rz 60 ff. geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung :; wohl dies nicht notwendig ist — erwiesen, da in subjektiver Hinsicht bezweckten, sich nit vorliegende Abrede nicht nur (objektiv) geeic es bestand auch eine dahingehende Absich
102. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede i
C.3.1.3 Abrede zwischen Unternehme
103. Die drei Unternehmen waren auf derse hinsichtlich hinsichtlich der Vergabe des [Ba zontaler Natur.
C.3.1.4 Zwischenergebnis
104. Zusammenfassend ist festzuhalten, d durch ihr bewusstes und gewolltes Zusar Unternehmen gleicher Marktstufe gemäss A zu prüfen, ob diese Wettbewerbsabrede ger
2 Zum Ganzen RPW 2012/2, 273 Rz 6, Wett Aargau; RPW 2013/4, 527 Rz 6, Wettbewerl RPW 2015/2 201 Rz 6, Tunnelreinigung.
3 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabre
9% Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2
95 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW 98 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabre
9 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2
Stützofferten, einzureichen oder bewusst auf eine >genden Fall lassen sich die Rollen der Beteiligten ie Rolle der Schutznehmerin zugedacht, während geberinnen innehatten.
er Wettbewerbsbeschränkung
ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken. Eine Wettbeizelne Unternehmen auf seine unternehmerische > Spiel von Angebot und Nachfrage einschrankt.% <ung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter rbedingungen) beziehen.” Art. 4 Abs. 1 KG setzt 9. ,bewirken“— wie bereits das Wort „oder“ im Geicht kumulativ.%°
‘bsbeschrankung, wenn die Abredebeteiligten „die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Prowenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine tung eines Wettbewerbsparameters zu verursasde Beteiligten ist unerheblich.”
ie Angebote zwischen den Parteien in Bezug auf . Ein solcher Abredeinhalt ist in objektiver Hinsicht zu bewirken. Darüber hinaus ist vorliegend — obss die Abredeteilnehmer mit ihrem Verhalten auch cht zu konkurrenzieren (Rz 65 f.). Somit war die ‚net, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, sondern t der Abredeteilnehmer.
m Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.
n gleicher oder verschiedener Marktstufen
Iben Marktstufe tätig und als solche Konkurrenten uprojekt 1]. Die vorliegende Abrede ist somit horiass die Parteien in Bezug auf das [Bauprojekt 1] nmenwirken eine Wettbewerbsabrede zwischen rt. 4 Abs. 1 KG getroffen haben. Im Folgenden ist näss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig ist.
bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton »sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich;
den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
/. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
C.3.2 Beseitigung des wirksamen W
105. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v c. Abreden über die Aufteilung von M
C.3.2.1 Vermutung der Beseitigung di
106. Gegenstand der vorliegenden Wettbe‘ und Implenia ist die Preisfestsetzung der / schlagserteilung, womit eine Aufteilung de: den Abredeteilnehmenden erfolgt. Dabei ha mässig auch in Kombination, anzutreffende sionsabsprachen. Solche Submissionsabsp auch Bst. c KG zu subsumieren.”®
107. Die vorliegende Abrede fällt somit unt die Vermutung der Beseitigung wirksamen \ diese Vermutung widerlegen lässt.
C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlich ve
108. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dui oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter de hen bleibt.
109. Wird nicht nachgewiesen, dass trotz « die gesetzliche Vermutung und gestützt auf auszugehen. Insoweit wirkt sich eine diesbe fenden Unternehmens aus, das insofern die
110. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die gung im vorliegenden Fall widerlegt werder sachlich und räumlich, womöglich auch die oder Dienstleistungen abzugrenzen, auf w auswirkt. In einem zweiten Schritt ist alsdai trotz des Vorliegens einer Wettbewerbsab Aussen- sowie Innenwettbewerb wirksameı tungsfolge zu widerlegen vermag.
C.3.2.2.1 Relevanter Markt
111. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen fur die Marktgegenseite ir tauschbar sind."
98 RPW 2013/4, 592 ff. Rz 820., Wettbewerb: m.w.H.
99 Siehe in diesem Sinne auch das Urteil de: SA/WEKO.
fettbewerbs
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsachlich oder werb stehen:
ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ärkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
2s Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
verbsabrede zwischen Bezzola Denoth, Martinelli \ngebote und gleichzeitig die Steuerung der Zu- 3 Auftrags und damit der Geschäftspartner unter ndelt es sich um die beiden typischerweise, regeln Abredegegenstände von sogenannten Submisrachen sind sowohl unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a als
ar die Aufzählung in Art. 5 Abs. 3 KG. Damit greift Nettbewerbs. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich
rmuteten Wettbewerbsbeseitigung
irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis Jsabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) »n an der Abrede beteiligten Unternehmen) beste-
Jer Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, greift diese ist von einer Beseitigung des Wettbewerbs zügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betrefobjektive Beweislast trägt.”
> gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseiti- ı kann. Um dies zu beurteilen, sind zunächst die zeitlich relevanten Märkte für bestimmte Waren elchen sich die vorliegende Wettbewerbsabrede nn zu prüfen, ob der auf den relevanten Märkten rede noch verbleibende aktuelle und potenzielle 1 Wettbewerb herzustellen und damit die Vermu-
Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aussabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich > BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, Implenia (Ticino)
3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
112. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonc Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen. '”' für die Höhe der Sanktion von Bedeutung
dass die Marktabgrenzung davon abhängig
konkret untersucht wird.
(i) Marktgegenseite
113. Für sämtliche Aspekte der Marktabgre genseite an. „Marktgegenseite“ sind dabei di der untersuchten (möglichen) Wettbewerb werbsbehörden z. B. die Wirkungen einer \ als Marktgegenseite zu betrachten, welche ı sich die Abrede bezieht.
114. Für den vorliegenden Fall war die Bau hat, Marktgegenseite der Parteien.
(ii) Sachlich und raumlich relevanter Ma
115. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. :
116. Die vorliegende Wettbewerbsabrede b Bauherrin, die [...], bildet die Marktgegense schen nach.
117. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist
118. Das vorliegende Bauprojekt ist naturg: in der vorliegenden Untersuchung an [...]. | aufgrund der hohen Transportkosten. Mit zur und dem Werkhof einer Bauunternehmung Rentabilität.
119. Aufgrund der Projektgrösse und de Distanzen, fehlende Schnellstrassen) des E ten Fällen lokal tätige Bauunternehmen ein sächlich haben beim vorliegenden Projekt U Offerte eingereicht. Aus diesem Grund bilde
101 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF. zung von Märkten, WuW 1998, 929-939, 92: abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; \ 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BENJA stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgeset
102 \/gl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14 des marktbeherrschenden Unternehmens in Zürich 2005, Rz 281.
103 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).
Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten Zudem ist die Bestimmung des relevanten Markts (siehe unten Rz 140 ff.). Daraus folgt zwingend, ist, welche (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung
ınzung kommt es auf die Sichtweise der Marktge- e Abnehmer derjenigen Leistung, die Gegenstand sbeschränkung ist.'” Untersuchen die Wettbe- Vettbewerbsabrede, so sind diejenigen Personen die Güter oder Dienstleistungen beziehen, auf die
herrin, die [...], welche [Bauprojekt 1] nachgefragt
rkt
en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU'®, der hier analog anzuwenden ist).'™
ezog sich auf das betreffende Hochbauobjekt. Die ite. Sie fragt Hochbauleistungen nach ihren Wünjet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 ).108
amäss an den Ort der Ausführung gebunden, also m Bauwesen besteht ein gewisser Distanzschutz rehmender Distanz zwischen dem Ausführungsort steigen die Selbstkosten und somit sinkt auch die
n geographischen Gegebenheiten (Alpenpässe, ngadins ist davon auszugehen, dass in den meis- e wirtschaftliche Offerte einreichen konnten. Tatnternehmen aus dem Engadin sowie aus [...] eine in vorliegend das gesamte Engadin sowie dessen
ICOMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ); TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Markt- ‚gl. auch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, MIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- KG N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH z, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.
9.2015, E. 269, ADSL Il; RETO HEIZMANN, Der Begriff 1 Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG,
trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. /WEKO. 013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al/WEKO.
angrenzende Gebiete, welche von [...] mit e räumlich relevanten Markt.
C.3.2.2.2 Innenwettbewerb
120. Martinelli und Implenia hielten sich an Offerten einreichten als Bezzola Denoth (Rz
C.3.2.2.3 Aussenwettbewerb
121. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuelle den, d.h., ob sie überhaupt über die Mogli Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten z ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Sch:
122. Im vorliegend zu beurteilenden Projek! ten durch eine private Bauherrschaft vergeb zieller) konnte damit ausschliesslich durch : fragte Bauunternehmen, die sich nicht gleic Unternehmen, von welchen ein wirksamer die offerierenden Unternehmen [keine Verf: zola Denoth, Martinelli und Implenia drei vor che das Projekt hätten gewinnen können.
123. Die vorliegende Abrede war zwar erfo zola Denoth den Zuschlag wie vereinbart er ten nicht an der Absprache teilgenommen. E ein gewisser Konkurrenzdruck ausging, zur grösseren Wettbewerber und bei [keine Ver Unternehmen handelte. Somit liegt bezüglicl ausreichender Aussenwettbewerb vor, der q legt.'° Zu prüfen ist im Folgenden, ob eine « geben ist.
0.3.3 Erhebliche Beeinträchtigung «
124. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert : die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb. lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund | pekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliessli Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbe Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn
125. Der vorliegenden Wettbewerbsabrede zial immanent. Als horizontale Geschäftspa
106 Vgl. dazu auch RPW 2013/4, 596 Rz 852 » Kanton Zürich.
107 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.
108 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2011
109 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2011
iner ähnlichen Fahrdistanz zu erreichen sind, den
die Abrede, indem sie beim [Bauprojekt 1] höhere 79 ff.). Somit bestand kein Innenwettbewerb.
sit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unsn oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert wurchkeit verfügten, die Preise zu erhöhen oder die u senken oder die Innovation zu verzögern; kurz, aden verursachen konnten.
[Bauprojekt 1] wurden die entsprechenden Arbeien. Aussenwettbewerb (aktueller wie auch potenfällige zur Offertabgabe eingeladene bzw. angehzeitig an der Abrede beteiligten, entstehen. Die Aussenwettbewerb ausgehen konnte, sind durch ıhrensparteien] identifiziert. Somit waren mit Bez- 1 [6-9] Unternehmen in die Abrede involviert, wel-
Igreich, da das zu schutzende Unternehmen Bezhielt. Allerdings haben [2-5] von [6-9] Submittens ist anzunehmen, dass von diesen Unternehmen nal es sich bei [keine Verfahrenspartei] um einen fahrenspartei] um ein im Unterengadin gelegenes 1 der vorliegend ausgeschriebenen Bauleistungen ie Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widersrhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs geles Wettbewerbs
sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass zu werden. '%” Das Gericht stellte sodann klar, dass sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzr Elemente zu wurdigen ist. In der Regel sind solhres Gegenstandes erheblich.'%® Quantitative Asch ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden werb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en.109
war ein nicht unbedeutendes Schadigungspotenrtner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c
f., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom
5, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, GABA. 5, RPW 2017/2, 353 E. 5.4.2, GABA.
KG; vgl. Rz 107) betraf sie zentrale Wettbew mit entfiel zwischen den Abredeteilnehmern Bezzola Denoth dasjenige Unternehmen de für vorgesehen war.
126. Die Bagatellschwelle ist — bezogen a weitem überschritten.
C.3.4 Rechtfertigung aus Effizienzg!
127. Es liegt eine den Wettbewerb erhebili prüfen, ob diese gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ¢ bewerbsabreden durch Gründe der wirtscha
a) notwendig sind, um die Herstellungs Produktionsverfahren zu verbessern, die Fo oder beruflichen Wissen zu fördern oder um
b) den beteiligten Unternehmen in kein: bewerb zu beseitigen.
128. Rechtfertigungsgründe der wirtschaftli liegenden Wettbewerbsabrede nicht ersicht gebracht. Die Wettbewerbsabrede stellt da im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG
C.3.5 Ergebnis
129. Im vorliegenden Fall lässt sich die Vet Eine Rechtfertigung aus Gründen der wirts« hebliche Abrede in Bezug auf das [Bauproje unzulässig.
C.4 Massnahmen
C.4.1 Anordnung von Massnahmen
130. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität c sind.""°
131. Die Unternehmen Bezzola Denoth, M: gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall weisen zu unterlassen, welche unzulässige darstellen.
132. Insbesondere wird den genannten Un
_ Konkurrenten im Zusammenhang mit um Schutz, Stützofferten oder den Ver artiges anzubieten;
110 RPW 2013/4, 643 Rz 1028 ff., Wettbewerb: RPW 2015/2, 235 Rz 266 ff., Tunnelreinigun
‚erbsparameter. Zudem wurde sie umgesetzt. Dajeglicher Innenwettbewerb. Schliesslich erhielt mit n Zuschlag, das von den Abredeteilnehmern hieruf den relevanten Markt (Rz 111 ff hiervor) — bei
ründen
ch beeinträchtigende Abrede vor. Es ist daher zu yerechtfertigt ist. Laut Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder rschung oder die Verbreitung von technischem | Ressourcen rationeller zu nutzen; und
em Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettchen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind bei der vorlich und wurden von den Parteien auch nicht vorher eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar.
'mutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegen. shaftlichen Effizienz ist nicht ersichtlich. Diese erkt 1] ist gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG
schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestallismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig
ırtinelli und Implenia werden unter Hinweis auf die (Art. 50 und 54 KG) dazu verpflichtet, Verhaltens- . Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
ternehmen untersagt:
der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen zicht auf eine Offerteingabe anzufragen oder dersabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; g.
_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten vor Ablauf der Offerteingab kräftiger Auftragserteilung — über Offe lung von Kunden und Gebieten auszu' unabdingbarer Informationen im Zusa
a) der Bildung und Durchführung von . b) der Mitwirkung an der Auftragserfül
133. Diese Anordnungen umschreiben die künftig kartellrechtskonform zu verhalten, hi stehen sie in unmittelbaren Zusammenhang tensweise und verhindern, dass es erneut verhältnismässig, zumal sie zur Erreichunt Wettbewerbsbeschränkungen zu verhinderr
134. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit eine Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne W entsprechende - lediglich deklaratorische t positiv verzichtet werden kann.'”'
C.4.2 Sanktionierung
135. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein
nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzte Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinne der Dauer und der Schwere des unzulässige Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angem
C.4.2.1 Voraussetzungen
136. Die drei Unternehmen erfüllen vorlieg und 1? KG und haben durch den Verstoss tensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
137. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrige Submissionsabsprache wettbewerbsbeseitigende Wirkung zuminde: eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalteı die jeweiligen Unternehmen zeichnungsber: ren oder oberen Kader bzw. der Geschäftsl: ihnen vorgenommenen Handlungen ist dak zuzurechnen.
C.4.2.2 Bemessung
C.4.2.2.1 Konkrete Sanktionsbemessun
138. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser B
111 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.200 des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65
gung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konefrist — oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtsrtpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteiauschen; davon ausgenommen ist der Austausch mmenhang mit
Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie lung als Subunternehmer.
Verpflichtungen der Verfahrensparteien, um sich nreichend bestimmt, vollständig und klar. Zudem | zur von ihnen begangenen unzulässigen Verhalzu derartigen Verhaltensweisen kommt. Sie sind y des Ziels, die Wiederholung der festgestellten 1, geeignet sowie erforderlich und zumutbar sind.
gen die genannten Massnahmen können nach r Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. eiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine ind nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Dis-
Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede ‘sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem n drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten yemass anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach nN Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das essen zu berücksichtigen.
end den Unternehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 1 gegen Art. 5 Abs. 3 KG eine unzulässige Verhalbegangen.
rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies vorsätzlich oder nahmen deren st in Kauf, handelten diesbezüglich also zumindest 1, dass die handelnden natürlichen Personen für echtigt waren und jeweils mindestens dem miittleeitung, angehörten. Ihr Vorsatz bezüglich der von ier ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen
ig
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschaftsjahren etrag stellt demnach die höchstmögliche Sanktion
5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich na Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewin gemessen zu berücksichtigen ist.
139. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ begrenzt wird.''? Die WEKO bestimmt die Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese
a) Basisbetrag
140. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf dem relevanten Markt in der Schweiz e die aufgrund des Umsatzes errechnete Höh Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erläuter
141. Das an der Submissionsabrede beteili vorliegenden abgesprochenen Submission MWST (Rz 49).
142. Hingegen erzielten Martinelli und Imple geber zugedacht war. Art. 49a Abs. 1 KG
welche sich an einer Abrede beteiligt haben. nur aus den in Art. 49a Abs. 3 KG abschlies: auf der Basis des eigenen Umsatzes zu be deren Schutznahme erfolglos blieb oder c schlagsempfänger schützen sollten, aufgrur rung führen, die in Art. 49a KG nicht vorge Sinn und Zweck der Regelung von Art. 3 SVI gewesen sein. Kartellrechtliche Sanktionen « sondern weisen auch pönalen Charakter auf verstärken. Dieser ratio legis der kartellre wenn „schutzgebende“ Unternehmen straffr lauterungen zur KG-Sanktionsverordnung n lage auf eine Sanktionierung zu verzichten i: dass sich deren Konkretisierung der Sanktic Unternehmen tatsächlich einen Umsatz im ı men im relevanten Markt keinen Umsatz er vorgesehene Kriterium des tatsächlichen Un in Art. 49a KG vorgesehenen Sanktion festz
143. Vor diesem Hintergrund ist vorliegen« Verordnungsgeber in Art. 49a KG und Art. X zu bestimmen, der einerseits den von der S und andererseits die Schwere und Art des \
144. Vorliegend wurde, wie oben dargelegt ein Umsatz erzielt. Daher wird als Basisums Offertsumme von Bezzola Denoth exklusive gezogen (vgl. Rz 249). Denn dieser Betrac
112 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 113 RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich 114 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati
ch der Dauer und der Schwere des unzulässigen n, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an-
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhaltnismassigkeit'’? und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.''*
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren rzielt hat (Art. 3 SVKG). Gemäss Art. 3 SVKG ist e des Basisbetrages je nach Schwere und Art des ungen SVKG, S. 2 f.).
gte Unternehmen Bezzola Denoth erzielte bei der einen Umsatz in der Höhe von CHF [...] exkl.
nia keinen Umsatz, da ihnen die Rolle der Schutzsieht eine Sanktionierung von Unternehmen vor, Das Entfallen der Belastung ist auf Gesetzesstufe send aufgeführten Gründen vorgesehen. Eine rein messende Sanktion würde bei Abredebeteiligten, ie durch eine Stützofferte den designierten Zuid fehlenden Umsatzes zu einer Nicht-Sanktioniesehen ist. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem XG und kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt Jienen nicht nur der Abschöpfung der Kartellrente, ‘und sollen die Präventivwirkung des Kartellrechts chtlichen Sanktionsvorschriften liefe es zuwider, ei ausgehen würden. Namentlich ist auch den Ericht zu entnehmen, dass bei einer solchen Sachst. Insofern ergibt die Auslegung von Art. 3 SVKG, ynsbemessung auf Fälle beschränkt, in denen ein ‘elevanten Markt erzielt hat. Sofern ein Unternehwirtschaftet hat, ist für dieses das in Art. 3 SVKG isatzes nicht zu berücksichtigen, um die Höhe der ulegen.
1 — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und } SVKG getroffenen Wertungen - ein Basisbetrag ubmissionsabrede betroffenen Umsatz einbezieht 'erstosses berücksichtigt.
, beim strittigen Bauprojekt durch Bezzola Denoth atz für die drei abredebeteiligten Unternehmen die
Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF [...] heran- | reflektiert letztlich die wirtschaftliche Bedeutung
AG (Unique) — Valet Parking. onsbetriebe Bern.
der fraglichen Submission und damit des schluss über die Tragweite und das Schadi kret ergibt sich daraus für den Basisbetrag «
145. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist ten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Au nur sehr beschränkt möglich, kommt es docl des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abrede werb beseitigen, — als sogenannte harte ho rechtsverstösse dar. Unter anderem sind hi ausschalten, wegen des grossen ihnen imm oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahm über hinaus ist im Allgemeinen davon ausz! che gleichzeitig mehrere Tatbestände gemä als solche, die nur einen Tatbestand erfüller
146. Bezzola Denoth als Schutznehmerin : ternehmen beteiligten sich an Abreden, wel schäftspartnern zum Gegenstand haben. S lich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Sc und die Aufteilung von Geschäftspartnern mehrere der als im Wettbewerb besonders Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Schliesslich ist z rede den wirksamen Wettbewerb nicht bes einträchtigt hat.
147. Aus diesen Gründen ist der vorliege Martinelli und Implenia als schwerwiegend 2
148. Unter Berücksichtigung der Art und Sc damit für Bezzola Denoth als erfolgreiche S betrag von CHF [...] und für Implenia sowie betrag von je CHF [...] als angemessen.
b) Dauer des Verstosses
149. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve
150. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss zelnen Bauprojekts, nämlich [Bauprojekt 1]. lativ kurzen Zeitraum. Folglich ist der Basisb erhöhen.
c) Erschwerende Umstände
151. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG wii erhöht, wenn das betreffende Unternehmen bei eine führende Rolle spielte. Das Tatbes Rolle wird in Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG gen Vorliegend werden Anstiftung und führende
Anstiftung
152. Unternehmen nehmen eine anstifteno veranlassen, eine Wettbewerbsbeschranku Mittel kommt in Analogie zu den strafrechtl
entsprechenden Marktes und gibt dadurch Aufgungspotenzial des Kartellrechtsverstosses. Konsine Obergrenze von CHF [...].
im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanssagen zur Qualifizierung konkreter Abreden sind 1 immer massgeblich auf die konkreten Umstände >n gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettberizontale Kartelle - in aller Regel schwere Kartellorizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb anenten Gefahrdungspotenzials grundsätzlich im ens, d.h. zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Dargehen, dass Wettbewerbsbeschrankungen, welss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind .
sowie Martinelli und Implenia als schützende Unche den Preis sowie auch die Aufteilung von Geamtliche Unternehmen handelten dabei vorsätz- Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender ;hädigungspotenzial von Abreden über den Preis unbestritten. Vorliegend sind zudem gleichzeitig wesentlich anzuschauenden Parameter gemäss U beachten, dass die vorliegende Submissionsabsitigt hat, sondern den Wettbewerb erheblich be-
2nde Kartellrechtsverstoss von Bezzola Denoth, u werten.
hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint chutznehmerin der Submissionsabrede ein Basis- Martinelli als schützende Unternehmen ein Basisöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).
bezieht sich auf Leistungen im Rahmen eines ein- Der Wettbewerbsverstoss betrifft damit einen reetrag aufgrund der Dauer des Verstosses nicht zu
d der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich zur Wettbewerbsbeschränkung anstiftete oder datandsmerkmal der Anstiftung bzw. der führenden annt, aber vom Verordnungsgeber nicht definiert. Rolle separat geprüft.
le Rolle ein, wenn sie andere Unternehmen dazu 1g zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. Als ichen Kriterien der Anstiftung (vgl. Art. 24 StGB) grundsätzlich jedes motivierende Verhalten eine konkludente Aufforderung oder eine m stellen von Anreizen oder Drohungen).'"®
153. Wie in Rz 74 ausgeführt, ist nicht erst die Initiative zur Angebotskoordination ergrif lich initiierte, lasst sich nicht erstellen und n ist zu prüfen, ob eine der Verfahrensparteie!
Führende Rolle
154. Eine führende Rolle bei horizontalen / kret zu beurteilenden Einzelfall in besonde bzw. zum KG-Verstoss beigetragen hat. Zer zum einen die konkreten Beiträge eines Unte führung und Umsetzung der Wettbewerbsbe der beteiligten Unternehmen. Nimmt ein Un eine besonders tragende Rolle ein und die nehmen in besonderem Masse, ist dies als .
155. Da der Verordnungsgeber die führenc züglicher Entscheide der WEKO bis anhin g EU-Kommission heranzuziehen. Auch die E Sanktionshöhe die Rolle des Anführers als sei daher auf die entsprechende Praxis de Unternehmen, um als Anführer eines Kartell für das Kartell gewesen sein''® oder eine bes tionieren getragen haben. ''? Darauf kann au werden, die das Bestreben des Unternehm tells zu sichern."'?° Ein solcher Fall liegt etwa men im Kartell die Aufgaben eines Koordii konkreten Durchführung des Kartells betrau stattet hatte.'?' Oder wenn erwiesen ist, dé konkreten Betätigung des Kartells eine zentr Treffen organisierte, die Informationen inner Vertretung einiger Mitglieder im Kartell übe weise des Kartells machte.'?? Hierbei hand
115 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrume TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Komm« Art. 49a N 76.
116 Vgl. dazu RPW 2016/3, 710 Rz 399 f., Flüge 751 Rz 224, Saiteninstrumente (Gitarren un rence, Martenet/Tercier/Bovet (Hrsg.), 2013,
117 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABI. C 2
T-410/03, Sig. 2008, 11-881 Rz 423, Hoechs
119 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20°
120 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20°
121 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2 2003, 11-2597, Rz 246 und 247, Archer Dani
122 \/gl. in diesem Sinne EuGH verb. Rs. 96/82 International Belgium et al., Sig. 1983, 3369,
in Frage. Zu denken ist etwa an einen Vorschlag, otivierende Einladung (allenfalls unter Inaussichtellt, welche Verfahrenspartei beim [Bauprojekt 1] f. Welches Unternehmen diese Koordination letzt- 1uss daher offen gelassen werden. Des Weiteren nN allenfalls eine führende Rolle ausübte.
\breden liegt vor, wenn ein Unternehmen im konrem Masse zur Beschränkung des Wettbewerbs tral für die Beurteilung einer führenden Rolle sind rnehmens zur Vorbereitung, Organisation, Durchschränkung und zum anderen die Interessenslage ternehmen bei der Organisation oder Umsetzung nt eine Wettbewerbsbeschränkung einem Unter- Anzeichen seiner führenden Rolle zu werten. '’®
le Rolle nicht definiert hat und die Anzahl diesbe- Bring ausfällt, ist rechtsvergleichend die Praxis der -U-Kommission beachtet bei der Berechnung der erschwerenden Umstand."'’ Rechtsvergleichend r EU-Gerichte hingewiesen. Demnach muss ein 5 eingestuft zu werden, eine wichtige Antriebskraft ondere, konkrete Verantwortung für dessen Funkch aus einer Gesamtheit von Indizien geschlossen ans zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kar- | vor, wenn nachgewiesen ist, dass das Unternehnators übernommen und namentlich das mit der te Sekretariat organisiert und mit Personal ausgeiss das betroffene Unternehmen im Rahmen der ale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche halb des Kartells entgegennahm und verteilte, die rnahm oder die meisten Vorschläge zur Arbeitselt es sich aber nicht um einen abschliessenden
snte (Gitarren und Bässe) und Zubehör, CHRISTOPH antar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,
/ und Klaviere (noch nicht rechtskräftig); RPW 2016/3, d Bässe) und Zubehör; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn \ BOVET, in: Commentaire Romand, Droit de la concur- Art. 49a KG N 52.
von Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe 10/2, 4 Rz 28.
‚11, 11-633 Rz 283, Areva et al. unter Verweis auf EuG Y/Kommission; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 93,
11, 11-633 Rz 283, Areva et al., EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 011, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG T-224/00, Sig.
aIs Midland.
bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ Rz. 57 f.; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 404, 439
Katalog von möglichen Tatbeiträgen, die fü trachtung und der Umstand, dass Kartelle u den können, stünde einem solchen Schema konkrete Tatbeitrag eines Beteiligten — abs Umsetzung, den Fortbestand und/oder Erf betrachtet — qualitativ und/oder quantitativ d dass im Vergleich zu diesen auf eine führen
156. Vorliegend steht fest, dass Bezzola De ter SIA-Dateien an Martinelli und Implenia zı der Bauherrschaft offerieren sollten (vgl.
Schutzofferte ist nicht als Tatbeitrag zu wert renden Rolle führt. Vielmehr liegt eine solch bezogenen preislichen Angebotskoordiniert verbundene organisatorische und intellektu Bezzola Denoth bei der Organisation sowie « Zu würdigen ist sodann die Interessenlage c Denoth an der Angebotskoordination als „S dasjenige von Martinelli und Implenia. Eine jektbezogenen Submissionsabreden ebenfé alleine keine führende Rolle. Zusammengef: führende Rolle sprechenden Kriterien (Orga ausgeprägt, um eine solche für Bezzola Der
157. Im Ergebnis liegen damit zwar gewis nannten Voraussetzungen und damit für eir Diese Elemente erreichen aber nicht das Ai onserhöhung unter diesem Titel scheidet : Frage, wie es sich verhält, wenn ein Unte zungshandlungen im Zuge einer einzelproje und Durchführung des Kartells Einfluss nin regelmässig die Konkretisierung der preislic
d) Mildernde Umstände
158. Es sind keine mildernden Umstände e
C.4.2.2.2 Maximalsanktion
159. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. schritten wird
0.4.2.2.3 Selbstanzeige — Vollständiger
Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung ul
160. Die Voraussetzungen der Sanktionst SVKG und 12 SVKG.
et al.; RPW 2016/3, 710 Rz 402., Flügel und
123 Vgl. auch RPW 2013/4, 627 Rz 983, Wettt Zürich.
r eine führende Rolle sprechen. Die Einzelfallbenterschiedlich initiiert, organisiert und gelebt wertismus entgegen. Letztlich ist massgeblich, ob der olut betrachtet — wesentlich für die Organisation, \Ig des konkreten Kartells war und sich — relativ erart von Tatbeiträgen anderer Beteiligten abhob, de Rolle zu schliessen ist.
snoth die E-Mails vom [...] bzw. [...] inkl. kalkulier- ısandte. Darin gab sie ihnen an, welchen Preis sie Rz 46 f. hiervor). Diese Angabe der Höhe der en, der isoliert betrachtet zur Annahme einer füh- e Handlung in der Natur einer einzelsubmissions- ıng.'?? In casu war der für Bezzola Denoth damit alle Aufwand nur gering. Eine tragende Rolle von Jer Durchführung des Kartells liegt somit nicht vor. ler Beteiligten, wonach das Interesse von Bezzola ‚chutznehmerin“ grösser gewesen sein dürfte als solche Interessensasymmetrie liegt bei einzelprolls in der Natur der Sache und begründet fur sich asst, in einer Gesamtbetrachtung, sind die für eine nisation, Durchführung, Interessenslage) zu wenig 1oth zu bejahen.
se Elemente vor, die für die Erfüllung der obge- 1e führende Rolle von Bezzola Denoth sprechen. ısmass, um eine solche zu bejahen. Eine Sanktisomit aus. Nicht beurteilt zu werden braucht die nehmen über die vorliegenden üblichen Umsetktbezogenen Abrede hinaus auf die Organisation ımt oder bei einer projektübergreifenden Abrede hen Angebotskoordination übernimmt.
rsichtlich.
hr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, zumal 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überfteilweiser Erlass der Sanktion
1d -reduktion
efreiung und -reduktion richten sich nach Art. 8
T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2011, 11-633 Rz 283, Areva Klaviere (noch nicht rechtskräftig).
jewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton
Implenia
161. Wie oben im Abschnitt zur Verfahrens: Verfahren „22-0433: Bauleistungen Graubi Wettbewerbsabrede an.'?* Im Folgenden ist Eingaben von Implenia in Bezug auf den v zeige zu qualifizieren sind. Dabei ist insbes hen, dass sie im vorliegenden Verfahren als habe und ihr die Sanktion daher vollständig
162. Bei der Eingabe von Implenia vom 1. | nannten „Marker“. Der „Marker“ beinhaltet d anzeige einreichen wird. Der „Marker“ ist dar ist inhaltlich weniger umfangreich als die S plenia in ihrem „Marker“ klar, dass die ange: ter- und das Oberengadin im Markt für Str 2012 bestätigte das Sekretariat den Einganı
163. In der Folge ergänzte Implenia ihre Se Eingaben zu Protokoll. Eine erste solche Er: Ihre Sachverhaltsauskünfte bezogen sich a den. Zum Bereich Hochbau im Engadin äus
164. Mit Faxschreiben vom 7. November
aus. Konkret teilte sie mit, dass sie Anzeich des Unterengadins auch mutmassliche Wet worden seien. Möglicherweise sei es auf die schen Wettbewerbern über die Koordinierur lich zu Abgeltungszahlungen im Bereich vo stätigte auch den Eingang dieses erweiterte
165. Die weiteren Ergänzungen der Selbst 16. November 2012", 23. November 2012 nicht allfällige Wettbewerbsverstösse im Zu In der mündlichen Ergänzung der Selbstan: Verhalten im Zusammenhang mit zwei Hoct zug auf das Engadin hielt sie indes fest, da tätig sei.
124 Act. IX.A.1 (25-0037). 126 Act. IX.A.1 (25-0037).
127 Merkblatt und Formular des Sekretariats der Rz 24.
128 Act. IX.A.2 (25-0037).
129 Act. IX.A.3 (25-0037).
130 Vgl. Act. IX.A.1 (25-0037), Zeile 167 f. 131 Act. IX.A.5 (25-0037).
132 Act. IX.A.6 (25-0037).
133 Act. IX.A.8 (25-0037).
134 Act. IX.A.11 (25-0037).
135 Act. IX.A.13 (25-0037).
136 Act. IX.A.16 (25-0037).
geschichte (Rz 5 ff.) ersichtlich, zeigte Implenia im inden“ am 1. November 2012 eine mutmassliche zu beurteilen, ob und gegebenenfalls ab wann die orliegenden Verfahrensgegenstand als Selbstanondere auf die Vorbringen von Implenia einzuge- ; erstes Unternehmen mit der Behörde kooperiert zu erlassen sei.'2°
November 2012"? handelte es sich um den sogeie Erklärung, dass das Unternehmen eine Selbstnit der eigentlichen Selbstanzeige vorgelagert und elbstanzeige.'?” In inhaltlicher Hinsicht stellte Imzeigte mutmassliche Wettbewerbsabrede das Unassenbau betreffe. Mit E-Mail vom 1. November y des „Markers“ von Implenia.'?®
‘lbstanzeige im Rahmen von diversen mündlichen Jänzung erfolgte bereits am 1. November 2012.'?° uf den Bereich Strassenbau im Kanton Graubünserte sie sich nicht.'%°
2012'%' dehnte Implenia den gesetzten „Marker“ an habe, dass im Kanton Graubünden ausserhalb tbewerbsabreden im Markt für Hochbau getroffen >sem Markt für einzelne Projekte zu Abreden zwi- 19 und Zuweisung von Projekten sowie mutmassn Submissionen gekommen. Das Sekretariat ben „Markers“.'3
anzeige von Implenia vom 9. November 2012'°°, 135 und 21. Dezember 2012'°° betrafen ebenfalls sammenhang mit Hochbauprojekten im Engadin. zeige vom 16. November 2012 zeigte sie zwar ihr bauprojekten ausserhalb des Engadins an. In Bess sie in dieser Region nicht im Bereich Hochbau
WEKO Bonusregelung (Selbstanzeige) vom 8.9.2014,
166. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013" mitzuteilen, ob sie im Rahmen der internen L tifizieren können, in deren Zusammenhanc worden seien, sowie ob sich ihre Selbstanze Graubünden beziehe oder nur auf gewisse nen hätten Einfluss auf die Markerbestätigu bestätigte Implenia mit Eingabe vom 4. Apr tätig sei. Die weiteren Hochbauprojekte, die
167. Bei dieser Sachlage ist zu folgern, da Hochbau im Engadin ausgeklammert war verstoss war somit (zunächst) nicht von der ist auf die weitere Korrespondenz im Zusam zugehen.
168. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teil sie die Voraussetzungen für den vollständic in Bezug auf die von ihr angezeigten, unzul: Abs. 3 und 4 KG betreffend das Verfahren. erachten würden (Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG). anzeige äusserte sich Implenia weiterhin n sammenhang mit Hochbauprojekten im Eng
169. Am 23. Oktober 2015 gab das Sekret u.a. im Zusammenhang mit dem [Bauprojek 17. Dezember 2015 ergänzte Implenia ihre. urteilende Projekt und reichte beim Sekretar 22. Juli 2016 und am 10. November 2016 mittlerweile von ihr entschlüsselten E-Mail-/
170. Somit kam Implenia erst am 18. Nov chungseröffnung, im Rahmen einer mündlic des Sekretariates zum ersten Mal auf das [E ein, dass „objektive Anhaltspunkte für Unre würden. Die fehlende Preiskalkulation im S ohne Kalkulation lediglich eingetragen word der Eingabepreis mit anderen Unternehmen am Wettbewerbsverstoss wurde damit zumi
171. Zu diesem späten Zeitpunkt verfügte « Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 A
172. Zusammenfassend erstattete Impleni: Verfahren „22-0433: Bauleistungen Graubü nicht auf Hochbauprojekte im Engadin (vgl. zu beurteilenden Wettbewerbsverstoss. Die: Implenia vor.
173. Beizufügen ist in diesem Zusammen! zeigte Sachverhalt im „Marker“ zunächst rı Rahmen von Ergänzungen der Selbstanzei bestritten, dass eine solche Vervollständigu ten — wie in der vorliegenden Untersuchunc möglich, dass eine Selbstanzeigerin ihre ! Frist ergänzt, ohne den durch den „Marker“ gen zu verlieren. Innerhalb welchen Zeitrat
137 Act. IX.A.26 (25-0037).
138 Act. IX.A.28 (25-0037).
7 ersuchte das Sekretariat Implenia, der Behörde Jntersuchung weitere Hochbauprojekte habe iden- ) möglicherweise Wettbewerbsabreden getroffen ige im Bereich Hochbau auf den gesamten Kanton Teile des Kantons Graubünden. Neue Informationg, insbesondere im Bereich Hochbau. Daraufhin il 2013'°8, dass sie im Engadin nicht im Hochbau sie anzeigte, lagen nicht im Engadin.
ss in der Selbstanzeige von Implenia der Bereich . Der vorliegend zu beurteilende Wettbewerbs- Selbstanzeige von Implenia erfasst. Im Folgenden menhang mit der Selbstanzeige von Implenia einten die Wettbewerbsbehörden Implenia mit, dass yen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG assigen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 22-0433 Bauleistungen Graubünden als gegeben In den darauffolgenden Ergänzungen der Selbsticht zu allfälligen Wettbewerbsverstössen im Zuadin.
ariat Implenia die Möglichkeit, ihre Selbstanzeige t 1] zu ergänzen. Am 18. November 2015 und am Selbstanzeige in Bezug auf das vorliegend zu beiat die zugehörige E-Mail-Korrespondenz ein. Am reichte Implenia beim Sekretariat zusätzlich die
ember 2015, also über drei Jahre nach Untersuhen Ergänzung der Selbstanzeige auf Nachfrage 3auprojekt 1] zu sprechen. Implenia gestand darin gelmässigkeiten bei der Offertstellung“ bestehen AP-Programm deute darauf hin, dass die Preise en seien. Eine mögliche Erklärung dafür sei, dass koordiniert worden sei. Die Beteiligung Implenias ndest nicht bestritten.
Jas Sekretariat bereits über Beweismittel, um den bs. 4 Bst. b SVKG).
ı zwar als erstes Unternehmen Selbstanzeige im inden“. Ihre Selbstanzeige erstreckte sich jedoch Rz 161) und somit auch nicht auf den vorliegend bezüglich lag (zunächst) keine Selbstanzeige von
nang Folgendes: Es ist möglich, dass der angeslativ offen formuliert wird und anschliessend im ge präzisiert und konkretisiert wird. Weiter ist unng der Selbstanzeige bei komplexen Sachverhal- | — eine gewisse Zeit beansprucht. Insofern ist es Sachverhaltsschilderungen innert angemessener bestimmten Rang der eingegangen Selbstanzei- ıms eine solche Konkretisierung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einz« trotz Nachfrage des Sekretariats im Februar Hochbau im Engadin über möglicherweise < drei Jahre später, auf Nachfrage des Sekret verhaltsauskünfte tätigt, kann dies jedenfall: chen „Markers“ betrachtet werden. Nicht vo zeichen bestehen, dass Implenia der Beh strittigen Bauprojekt absichtlich verschwiege
174. Schliesslich kann Implenia im vorliege Wettbewerbsbehörden gemäss Art. 9 Abs. 3 ableiten. Die Mitteilung vom 23. April 2013 gezeigten Wettbewerbsabreden. In Bezug sammenhang mit Hochbauprojekten im Eng. ist — keine Selbstanzeige von Implenia vor. verfügung vom 23. November 2013 eine Ve dete in prozessökonomischen Überlegunge untersuchten Sachverhalte nichts, insbeson Selbstanzeigen. Die Würdigung der Einga Selbstanzeigegehalts würde zum gleichen Wettbewerbsverstoss verfahrensmässig zu worden wäre.
175. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die m Ende 2015 als Selbstanzeige in Bezug au verstoss zu werten sind. Falls dies zutrifft, ie duktion der Sanktion gegeben sind, wobei
zum Verfahrenserfolg zu berücksichtigen ist
176. Die auf Nachfrage des Sekretariates h projekt 1] erfolgten über drei Jahre nach de Hinweis Ende 2015 durch das Sekretariat is Implenia bemühte sich insbesondere, allfälli finden und dem Sekretariat zu erläutern, aı Anhänge) dem Sekretariat bereits durch Be: sich zudem erfolgreich, den durch das Sekr zu öffnen und stellte diesen dem Sekreta Selbstanzeigegehalt der Eingaben von Impl beurteilenden Wettbewerbsverstoss zu beja
177. Unter Berücksichtigung der erörterten plenia im Rahmen ihrer Selbstanzeige eine
Bezzola Denoth
178. Wie oben unter Verfahrensgeschichte 9. November 2012 eine Selbstanzeige gem Art. 8 ff. SVKG in Bezug auf das Verfahren zola Denoth reichte zudem zahlreiche Ergär die Eingaben vom 4. Dezember 2012 und vc Bauobjekt in [...] betreffen.
179. Bezzola Denoth zeigte kurz nach Unte 1] als Wettbewerbsverstoss an. Sie reichte kehr mit Martinelli und Implenia im [...]) ein behörde. Bezzola Denoth zeigte somit, da | Hochbau im Engadin einreichte, zeitlich als werbsverstoss an, legte in der Untersuchur
falls. Vorliegend ist zu beachten, dass Implenia 2013 keine Informationen betreffend den Bereich bgesprochene Projekte lieferte. Wenn sie erst ca. ariats, in Bezug auf das strittige Bauprojekt Sach- ; nicht mehr als Vervollständigung des ursprünglin Bedeutung ist dabei, dass vorliegend keine Anörde ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem sn hat.
2nden Kontext auch nichts aus der Mitteilung der Bst. a SVKG vom 23. April 2013 zu ihren Gunsten bezog sich ausdrücklich auf die von Implenia anauf mutmassliche Wettbewerbsverstösse im Zuadin lag zu diesem Zeitpunkt — wie erörtert worden Irrelevant ist auch, dass vorliegend mit Zwischen- >rfahrenstrennung stattgefunden hat. Diese grünnN und ändert an der materiellen Beurteilung der dere auch nicht in Bezug auf die Reihenfolge der ben von Implenia unter dem Gesichtspunkt des Ergebnis führen, wenn der vorliegend beurteilte ısammen mit anderen Sachverhalten behandelt
ündlichen Eingaben zu Protokoll von Implenia ab f den vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbsst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Redie Wichtigkeit des Beitrages des Unternehmens
in erfolgten Ausführungen von Implenia zum [Baunjenigen von Bezzola Denoth (Rz 178). Seit dem t die Kooperation von Implenia von guter Qualität. ge Beweismittel zum Projekt [Bauprojekt 1] aufzuich wenn diese Beweismittel (mit Ausnahme der zola Denoth vorgelegt wurden. Implenia bemühte etariat nicht lesbaren Anhang der E-Mail vom [...] riat anschliessend zur Verfügung. Damit ist der snia ab Ende 2015 in Bezug auf den vorliegend zu hen.
Umstände des Einzelfalls gewährt die WEKO Im- Sanktionsreduktion von 30 Prozent.
(Rz 5 ff.) ersichtlich, reichte Bezzola Denoth am äss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie „22-0433: Bauleistungen Unterengadin“ ein. Bez- 1zungen zu ihrer Selbstanzeige ein, insbesondere 9m 1. Februar 2013, welche auch das vorliegende
rsuchungseröffnung das vorliegende [Bauprojekt zudem entscheidende Beweismittel (E-Mail-Ver- und kooperierte auch sonst mit der Wettbewerbsmplenia (zunächst) keine Selbstanzeige über den erstes Unternehmen ihre Beteiligung am Wettbeg 22-0433/22-04uu Hoch- und Tiefbauleistungen
Engadin U zudem unverzüglich und mit deu mittel vor, welche es der Wettbewerbsbehö zustellen. Zudem wurde das Sekretariat ers jekt aufmerksam gemacht.
180. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG erl: nehmen kein anderes Unternehmen zur Teil hat und weder eine anstiftende noch eine verstoss ausgeübt hat. Es liegen im vorlieg noth Martinelli und Implenia zur Teilnahme 3 gezeigt worden ist (vgl. Rz 157 ff.), sind die ' oder führenden Rolle von Bezzola Denoth i werbsverstoss nicht gegeben.
181. Damit wären bei der Bezzola Denoth d tionserlass grundsätzlich erfüllt. Näher zu nach Abschluss der Ermittlungen durch das 2017 zum Antrag des Sekretariats äusser folgt:'*°
- „Anders als das Sekretariat im Rahm darum, den Wettbewerb unter den je eine «Zuschlagsteuerung».“
- „Unbestritten ist, dass Bezzola Denc zug auf das [Bauprojekt 1] erhalten I deutig, was die Beteiligten darunter tokoll, dass er Implenia und | Entgegenkommen» bekanntgegebe: gadin nicht tatig gewesen. Die Bez dass «Nichtmarktteilnehmer» im Un des Antrags). Für diese Deutung d bilaterale Kontakte gehandelt hat. D (aussichtslose) «Zuschlagsteuerung
182. Wie zu zeigen ist, hat dieses Verhali Selbstanzeige Folgen.
183. Im Rahmen einer Selbstanzeige muss schaffen. Dies betrifft den gesamten kartellre tive als auch subjektive Elemente umfasst. | aufdecken muss, welches der verfolgte Zwe Verhalten durch das Unternehmen umgese weismittel dazu vorhanden sind — wie die | erfolgt ist. Zu diesem Zweck kann das Unter tel einreichen und Protokollaussagen tätige vor, wenn das Unternehmen die beigebrach entkräftet, etwa indem es eine Verhaltens: oder generell (mögliche) negative Auswirkur
139 Beispiel, in dem ein Unternehmen zur Te wurde: RPW 2009/2, 156 Rz 90 f., Felco/Lan diese die Preise erhöhen würde. Landi hatte Preiserhöhung jedoch zu, um weitere Produ nen.
tlichem Abstand als erstes Unternehmen Beweisrde ermöglichten, den Wettbewerbsverstoss festt durch Bezzola Denoth auf das vorliegende Proasst die WEKO die Sanktion nur, wenn das Unternahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen > führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsenden Fall keine Hinweise vor, dass Bezzola Deim Wettbewerbsverstoss gezwungen hätte. '?° Wie Voraussetzungen zur Annahme einer anstiftenden n Zusammenhang mit dem vorliegenden Wettbeie Voraussetzungen für einen vollständigen Sankbeleuchten ist jedoch ihr Kooperationsverhalten Sekretariat. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni te sich die Bezzola Denoth unter anderem wie
en des verfolgten Zwecks annimmt, ging es weder weils bilateral Beteiligten zu verhindern, noch um
th von den beiden Unternehmen «Schutz» in Belatte (Rz. 44 des Antrags). Allerdings ist nicht einjeweils verstanden. So gab [Mitarbeiter A] zu Pro- Martinelli die Eingabesummen aus «reinem ı habe. Martinelli und Implenia seien im Unterenzola Denoth habe keinen Nutzen davon gehabt, ferengadin eine Offerte eingeben würden (Rz. 46 2S Geschehens spricht, dass es sich jeweils um as spricht viel mehr für einen Gefallen als für eine » der drei Unternehmen.“
en der Bezzola Denoth für die Beurteilung ihrer
; das Unternehmen Klarheit über den Sachverhalt :chtlich relevanten Sachverhalt, der sowohl objek- Das bedeutet namentlich, dass das Unternehmen ck der angezeigten Verhaltensweise war, wie das tzt wurde sowie — soweit Informationen und Be- Jmsetzung durch andere beteiligte Unternehmen nehmen insbesondere vorbestehende Beweismitn. Keine Selbstanzeige liegt typischerweise dann ten Informationen und Beweismittel selbst wieder ıbstimmung mit anderen Unternehmen bestreitet igen auf den Wettbewerb verneint. Nicht erforderiinahme an einem Wettbewerbsverstoss gezwungen di. In diesem Fall übte Felco Druck auf Landi aus, damit nicht die Absicht, die Preise zu erhöhen, stimmte der kte der Felco in ihrer Produktpalette behalten zu kön- lich ist demgegenüber, dass sich das Unter tellrechtlichen Tatbestand verletzt zu haber fengelegten Tatsachen vornimmt (z.B. bezü
184. Mit ihren Vorbringen im Rahmen der : Denoth nicht nur gegen die rechtliche Würo Selbstanzeige unberücksichtigt zu bleiben | heblichen Sachverhalt, der vorliegend im Be bestreitet sie — was ebenfalls bewiesen ist - ten, sich bei der Ausschreibung des [Bauprc sie sich auch von ihrer früheren Aussage, w mit dem [Bauprojekt 1] [...] sei (vgl. Rz 52 h
185. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c KG setz voraus, dass das selbstanzeigende Unterne rens ununterbrochen, uneingeschränkt und Indem die Bezzola Denoth nun wesentliche | insbesondere betreffend den Konsens und für einen vollständigen Sanktionserlass nich
186. Zu prüfen ist, welche Rechtsfolge die der SVKG der vollständige Sanktionserlass i SVKG) geregelt ist, während sich die Redul Vorschriften im vierten Abschnitt (Art. 12 ff. matik scheint es naheliegend, die Höhe der immungen von Art. 12 ff. SVKG festzulegen tionserlass nicht gegeben sind. Danach karr vorliegend die Bezzola Denoth — die Voraus: mit Ausnahme der vollumfänglichen Kooper tion von höchstens 50 %.
187. Neben dem systematischen Auslegu gungskriterien zu beachten, namentlich der gung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass d anzeigern in qualitativer und quantitativer H dessen Kooperation grundsätzlich als gut zu heit in einem bestimmten Punkt nicht nachkc liche Sanktionsreduktion — anstelle eines vol zen. Auch bei der Auslegung und Anwe Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. bei einem Selbstanzeiger, der ansonsten di tionserlass erfüllt, bei mangelhafter Koopere dem Fall und ungeachtet der konkreten Un ist nicht ersichtlich. Mit einer solchen Rege keitsprinzip im Einzelfall zu unterlaufen. Die
188. Dagegen führt die systematische Ausl um einen anderen Normgehalt anzunehme Aufbau der SVKG schliessen nicht aus, das eine Sanktionsreduktion von mehr als 50% nicht eindeutig. Dem Verordnungsgeber lag umfassend mit den Wettbewerbsbehörden k der Kooperationsmangel keine Deckelung
Folge hat. Vor diesem Hintergrund ist Art.
141 Zum Ganzen Merkblatt und Formular des S vom 8.9.2014, Rz 5.
nehmen schuldig bekennt, einen bestimmten kar- |, oder dass es eine rechtliche Würdigung der ofglich der Frage der Erheblichkeit).'*'
Stellungnahme zum Antrag stellt sich die Bezzola igung der Behörde, was bei der Beurteilung ihrer vat. Sie bestreitet auch den erwiesenen rechtserweisergebnis (Rz 82) abgebildet ist. Insbesondere , dass die Parteien mit ihrem Verhalten bezweckjekt 1] nicht zu konkurrenzieren. Damit distanziert onach es bei ihrem Verhalten im Zusammenhang iervor).
' der vollständige Sanktionserlass unter anderem »hmen während der gesamten Dauer des Verfahohne Verzug mit der Behörde zusammenarbeitet. =lemente des erwiesenen Sachverhalts bestreitet, den verfolgten Zweck, sind die Voraussetzungen t gegeben.
s nach sich zieht. Dabei ist zu beachten, dass in nfolge Selbstanzeige im dritten Abschnitt (Art. 8 ff. tion der Sanktion infolge Selbstanzeige nach den SVKG) richtet. Im Lichte der Verordnungssyste- Sanktionsreduktion in jedem Fall nach den Best- , wenn die Kriterien fur einen vollständigen Sankje ein selbstanzeigendes Unternehmen, das — wie setzungen für einen vollständigen Sanktionserlass ation erfüllt, in den Genuss einer Sanktionsredukingselement sind allerdings die weiteren Ausle- Sinn und Zweck der Norm (teleologische Ausleie Anforderungen an die Kooperation von Selbstinsicht hoch sind. Bei einem Selbstanzeiger etwa, werten ist, der aber seiner Kooperationsobliegenymmt, wäre es allenfalls stossend, die höchstmög- Iständigen Sanktionserlass — auf 50 % zu begren- :ndung von Verordnungsbestimmungen ist der 2 BV) zu beachten. Dass der Verordnungsgeber e Voraussetzungen für einen vollständigen Sankition die höchstmögliche Sanktionsreduktion in jeistande des Einzelfalls auf 50 % festlegen wollte, lung nähme man in Kauf, das Verhältnismässigs kann nicht der Sinn und Zweck der Norm sein.
gung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis, n. Die Abschnittstitel als solche und der logische s im Einzelfall — trotz mangelhafter Kooperation — gewährt wird. Auch die historische Auslegung ist lediglich daran, dass eine erste Selbstanzeigerin ooperiert. Dies ist auch dann gewährleistet, wenn der maximalen Sanktionsreduktion auf 50 % zur 8 Abs. 2 Bst. c SVKG so auszulegen, dass bei
ekretariats der WEKO Bonusregelung (Selbstanzeige) mangelhafter Kooperation die Sanktionsred zulegen ist. Dabei hat die Behörde ihr Erm sie der Art und dem Schweregrad des konk An die höchstmögliche Sanktionsreduktion c gebunden.
189. Im vorliegenden Fall sind die Art und zola Denoth zu würdigen. Dabei ist zu bea Elemente des erwiesenen Sachverhalts in ‚ Kooperation gewichtig zu berücksichtigen. / Zusammenarbeit mit der Behörde in vorange Immerhin lieferte sie der Behörde bereits in weismittel, die den Nachweis des vorliegen terten. Gesamthaft betrachtet erscheint der eine Sanktionsreduktion von 85 % angemes
C.4.2.2.4 Verhältnismässigkeitsprüfung
190. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen finanziell trag zu begrenzen, dass die Sanktion weder die troffenen Unternehmens bedroht. Der Sank keit des Unternehmens in einem angemess:
191. [...].% [...] 192. [...J'45[...] 193. [...].
194. [...].
C.4.2.2.5 Ergebnis
195. Aufgrund der genannten Erwagungen Wettbewerbsbehörde eine Verwaltungssanl teien angemessen:
- Bezzola Denoth: CHF [1-20’000 _ Martinelli: CHF [...]
- Implenia: CHF [15’000-4 D Kosten
196. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG" ist get ursacht hat.
142 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 |
185 T...].
146 \/erordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2).
uktion nach den Umständen des Einzelfalls festessen pflichtgemäss auszuüben. Namentlich hat reten Kooperationsmangels Rechnung zu tragen. jemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von 50 % ist sie nicht
Schwere der mangelhaften Kooperation der Bezchten, dass die Bezzola Denoth nun wesentliche \brede stellt. Dies spricht dafür, ihre mangelhafte \llerdings werden diese Abstriche durch ihre gute s+henden Verfahrensstadien teilweise aufgewogen. einer frühen Phase des Verfahrens zentrale Beden Kartellrechtsverstosses massgebend erleich- Kooperation der Bezzola Denoth daher dennoch sen.
usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für bar sein.'*? Die Höhe der Busse ist dahingehend Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des betionsbetrag muss zur finanziellen Leistungsfähigenen Verhältnis stehen.
und unter Würdigung aller Umstände erachtet die tion in folgender Höhe als dem Verstoss der Par-
0'000]
‚ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-
Rz 150, Elektroinstallationsbetriebe Bern m.w.H.
»n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-
197. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliege adressatinnen zu bejahen.
198. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde werbsabrede Gegenstand eines Verfahrens ligten gemeinsam und in gleichem Masse a verfahrens. Dementsprechend gestaltet sicl gemäss welcher — in Ermangelung besonde scheinen liessen — eine Pro-Kopf-Verlegunc Gleichheits-, aber auch Praktikabilitätserwäc liegend werden die Gebühren den Parteien : i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV'*®).
199. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie Tel geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). Ges trauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stunc
200. Die vorliegende Untersuchung wurde Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Gr: 22-0433: Bauleistungen Graubünden bis da teil von CHF 20'000 dem vorliegenden Ve renstrennung mehrere Ermittlungshandlung das vorliegende Bauprojekt durchgeführt. Z folgende Gebühren, die auf der Grundlage: Stunden zu berechnen sind:
49 Stunden zu CHF 200, ergebend CI
8 Stunden zu CHF 290, ergebend CH
201. Demnach beläuft sich die Gebühr insc
202. Die Bezzola Denoth, Martinelli und Im kosten betragen je Unternehmen CHF 10‘7(
203. Aufgrund der Verhältnismässigkeitspr von CHF [...]. Die übrigen Verfahrenskoster
147 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior 148 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2(
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder nd ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsckung und Abklärung einer horizontalen Wettbe- , so gelten grundsätzlich alle an der Abrede Betei- Is Verursacher des entsprechenden Verwaltungs- 1 die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, rer Umstände, die das Ergebnis als stossend er- ) der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere Jungen stehen dabei im Vordergrund. '* Auch vorzu gleichen Teilen auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG
tundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet Seschafts und der Funktionsstufe des ausführenefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eintützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall be- Jenansatz von CHF 200 bis CHF 290.
mit Verfügung vom 23. November 2015 von der ıubünden getrennt. Vom aus der Untersuchung hin entstandenen Verfahrensaufwand wird ein Anrfahren zugerechnet. Es wurden vor der Verfahjen (insbesondere Einvernahmen) in Bezug auf usätzlich entfallen auf das vorliegende Verfahren der nach der Verfahrenstrennung aufgewendeten
F 2'320 jesamt auf CHF 32'120.
plenia zu gleichen Teilen auferlegten Verfahrens- )6.
üfung (vgl. Rz 190 ff.) hat Martinelli einen Anteil 1 gehen zulasten der Staatskasse.
sbetriebe Bern. 104 (AllgGebV; SR 172.041.1).
Dispositiv
E Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
1. Der Bezzola Denoth AG, D. Martinelli
1.1 Konkurrenten im Zusammenhe tungen um Schutz, Stützofferte fragen oder derartiges anzubie
1.2 sich in Zusammenhang mit deı Konkurrenten vor Ablauf der ¢ vor rechtskräftiger Auftragserte Zu- und Aufteilung von Kunder men ist der Austausch unabdir
a) der Bildung und Durchführu b) der Mitwirkung an der Auftre
2. Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 K i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wett werden:
2.1 die Bezzola Denoth AG, Scuo 2.2 die D. Martinelli AG, St. Moritz 2.3 die Implenia Schweiz AG, Die 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF < 3.1 Die Foffa Conrad AG tragt CHI 3.2 Die D. Martinelli AG trägt [...]. 3.3 Die Implenia Schweiz AG tragt 3.4 Die ubrigen Verfahrenskosten
4. Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- Bezzola Denoth AG, Fonds 235, 7:
vertreten durch RA Dr. Gerald Brei, 22, 8001 Zürich;
- D. Martinelli AG, Via San Gian 46,
vertreten durch RA Dr. Seraina Del trasse 6, 8001 Zürich
- Implenia Schweiz AG, Industriestre
vertreten durch RA Dr. Marcel Meir Burri, Lenz & Staehelin, Brandsche
:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-
AG und Implenia Schweiz AG wird untersagt
ing mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleis- ın oder den Verzicht auf eine Offerteingabe anzuten;
"Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit )fferteingabefrist — oder, sofern nicht vorhanden, ilung — über Offertpreise, Preiselemente sowie die | und Gebieten auszutauschen; davon ausgenomigbarer Informationen im Zusammenhang mit
ng von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie
ıgserfüllung als Subunternehmer.
G wegen Beteiligung an der gemäss Art. 5 Abs. 3 Jewerbsabrede mit folgenden Beträgen belastet
| mit einem Betrag von CHF [1-20’000],
/mit einem Betrag von CHF [...],
tlikon mit einem Betrag von CHF [15’000-40’000]. 32'120 und werden folgendermassen auferlegt:
- 10'706.
CHF 10°706.
gehen zulasten der Staatskasse.
50 Scuol _Eversheds Sutherland AG, Stadelhoferstrasse
7500 St. Moritz;
1oth, Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaussse 24, 8305 Dietlikon
ıhardt, RA Dr. Frank Bremer, RA Anna Katharina nkestrasse 24, 8027 Zürich.
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.
Dr. Rafael Corazza Direktor
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende