WEKO-20171030-92b18b
Verzinkung: Verfügung vom 30.10.2017
Rubrum
beide vertreten dur Rechtsanwälte AG
8. HLC Holding AG, 9. Verzinkerei Wolle
beide vertreten dur Säntisstrasse 9, 9€
10. SDL Beteiligungs
11. Schweizerische D 4932 Lotzwil,
12. Zinctec AG, Luxbt
Alle drei vertreten ( und/oder Roger Th Postfach, 8034 Zu
13. Vereinigung Schv Rösslimatte 45, 60
14. Verzinkerei Lenzk
vertreten durch Re Rechtsanwalte, Oc
15. Verzinkerei Obert vertreten durch die Zimmerli, Walder V 8034 Zurich;
16. Verzinkerei Stoos 8105 Regensdorf;
17. Verzinkerei Unter] Unterlunkhofen,
vertreten durch Re Rechtsanwälte Not
18. Zinguerie, Sablag Office des Poursuit Vergers 1, Case pc
Besetzung Vincent Martenet (Pras Andreas Heinemann, / Florence Bettschart-N: Pranvera Köllezi, Dani
ch Rechtsanwalt Dr. Michael A. Meer, GHR ‚, Tavelweg 2, Postfach 162, 3074 Bern;
Hanggiwiesstrasse 4, 8832 Wilen, rau AG, Hanggiwiesstrasse 4, 8832 Wilen,
ch Prof. Dr. Franz Boni, CB Consulta AG, 07 Mosnang;
AG, Lischenweg 5, 4915 St. Urban, rahtziegelfabrik AG, Beundenrain 7-13,
ırgstrasse 19, 9322 Egnach,
Jurch die Rechtsanwälte Boris Wenger omi, Baker & McKenzie, Holbeinstrasse 30, ich;
veizerischer Verzinkereien (VSV), 05 Luzern;
urg AG, Felsenkeller 4, 5600 Lenzburg,
chtsanwalt Caspar Baader, BAADER hsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden;
ızwil AG, Im Städeli, 9242 Oberuzwil,
Rechtsanwälte Dr. Reto Jacobs, Dr. Daniel Vyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236,
s AG in Liquidation, Althardstrasse 137,
lunkhofen AG, Zugerstrasse 166, 8918
chtsanwalt Dr. Basil Huber, chkp. AG ariat, Schwertstrasse 1, 5401 Baden;
e, Métallisation SA en liquidation, c/o es et Faillites du District de Sion, Rue des stale 478, 1950 Sion.
sident, Vorsitz),
\rmin Schmutzler (Vizepräsidenten),
ırbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, el Lampart, Martin Rufer
Inhaltsverzeichnis
A Verfahren
A.2 Verfahrensparteien ...................4 nn A.2.1 GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei A.2.2 Schweizerische Drahtziegelfabrik AG A.2.3 Verzinkerei Lenzburg AG.................- A.2.5 Verzinkerei Stooss AG (in Liquidation A.2.7 Verzinkerei Wattenwil AG und Gewa A.2.8 Verzinkerei Wettingen AG und ESTE! A.2.9 Verzinkerei Wollerau AG und HLC Hc A.2.10 Zinguerie, Sablage, Metallisation SA | A.2.11 Vereinigung Schweizerischer Verzink Feuerverzinken (SFF)......................-- A.3 Verfahrensgeschichte...........................- A.3.1 Untersuchungseröffnung und Hausdu A.3.2 Weitere Selbstanzeigen ...................- A.3.3 Ermittlungshandlungen ...................- A.3.5 Abschluss einer einvernehmlichen Re A.3.6 Akteneinsicht ..................... nn A.3.7. Versand des Antrags und Stellungnal B Sachverhalt.........uuuussuneeerennnnnnnnnnnnnnnnnnn B.1 Übersicht......sceseseesneeneeenenen B.3 Feuerverzinkungsbranche in der Schwei B.3.1 (Feuer-)Verzinkung zum Schutz vor K B.3.2 Tätigkeit der Verfahrensparteien (exk B.3.4 Geografisches Tätigkeitsgebiet der V B.3.5 Grobe Grössenordnung des Volumen gemeinsamer Anteil der Verfahrensp:
B.4 Der kartellrechtlich relevante Sachverha Feuerverzinkereien im Rahmen der VSV
B.4.1 Übersicht .....eeeseeseeneeneeenennnennn B.4.2 Beweismittel..............:::ccccccessseeeeeeeeees B.4.3 VSV- und SFF-Sitzungen als «Plattfo
B.4.4 Gemeinsame Festlegung eines Trans entsprechende Inrechnungstellung de
B.4.5 Gemeinsame Festlegung eines Zinkte entsprechende Inrechnungstellung de
B.4.6 Gemeinsame Festlegung von «Socke
unkenennnneenneeneneenneneeeeneneeeeeeeeeneeneneeeeeeeeneneeneeneneen 6 unkenennnneenneeneneenneneeeeneneeeeeeeeeneeneneeeeeeeeneneeneeneneen 6 unkenennnneenneeneneenneneeeeneneeeeeeeeeneeneneeeeeeeeneneeneeneneen 7 unkenennnneenneeneneenneneeeeneneeeeeeeeeneeneneeeeeeeeneneeneeneneen 7 ) nennen nenne nennen nennen nennen nennen nenn 7 unkenennnneenneeneneenneneeeeneneeeeeeeeeneeneneeeeeeeeneneeneeneneen 8 Holding Wattenwil AG ............... nenn 8 CH Industries Holding AG ......................- 8 ding tC 9 (in Liquidation) ......................42e ee eeeennnnnneenen 9 ereien (VSV) und Schweizerische Fachstelle unkenennnneenneeneneenneneeeeneneeeeeeeeeneeneneeeeeeeeneneeneeneneen 9 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 10 IHCHSUCNUNGEN.........e cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeaeeeeeeeeeees 10 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 11 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 12 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 12 ols) (000 nennen 13 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 14 imen der Parteien ..............:ccceeeeeeeesseeeeeeeeeees 14 IPRRREEEEREEEEREEEEEEEEEEEREEREEREEEEEEEEEEEREEEREERERERERRERRRRRRRRR 15 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 15 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 15 Z unnununnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnsnnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 16 FAVES) znnuuunnnnennnnnnnnnnnnnnnnnn nenn nennen nenn nennen 17 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 18 s des feuerverzinkten Stahls und
It: Die Zusammenarbeit der
"und der SFF...............ucsssssnssessseenennennnnnen nn 22 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 22 eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 22 rmen» für die Zusammenarbeit der
eee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 22 sportmehrkostenzuschlag sowie
9S ZUSCHIAQS........ccceee ccc eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 23 uerungs- und Rohstoffzuschlag sowie
9S ZUSCHIAQS........ccceee ccc eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 23
B.4.7 Gemeinsame Grundpreiserhöhungen B.4.8 Sonstige Themen der Zusammenarbı B.4.8.2 Patronatsmitglieder..........................- B.4.9 Zwecksetzung der Zusammenarbeit . B.4.10 Umsetzung der gemeinsamen Festle: Untersuchungseröffnung.................- B.4.11 Einzelheiten zur individuellen Beteilig Feuerverzinkereien .......nnnnnnnnmnnnennnnnnn Cc ErwaQuinen........ccesseececeneeeeeeeeeeeeeeeeeeeen C.1 Geltungsbereich .....................- C.2 Vorbehaltene Vorschriften ....................- C.3 Formelles, insbesondere Gewährung de C.4.1 Wettbewerbsabrede......... ee C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammen C.4.1.2 Bezwecken oder bewirken einer Wett C.4.1.3 Dauervereinbarung ...............e C.4.1.4 Abrede zwischen Unternehmen gleicl C.3.1.4 ZwischenfaZit....... ee C.4.2 (Keine) Beseitigung des wirksamen V C.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Wettbew
Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermut C.4.2.1.1Relevanter Markt... eee C.4.2.1.3Zwischenfazit zur Widerlegung der ge
C.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des V C.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründe C.4.5 Ergebnis ......................--mme C.5 Massnahmen........ eee C.5.2 _ Keine einseitige Anordnung von Mass C.5.3 _ Sanktionierung...............-.ueen C.5.3.2 Verfügungsadressaten. .....................- C.5.3.3 Vorwerfbarkeit....... eee C.5.3.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicl C.5.3.5 Bemessung...........ursseenseennnnnnennnnn C.5.3.5.2 Selbstanzeigen - vollständiger und te C.5.3.5 Ergebnis .................nseeeeeeeneeneennnnneen
/ettbewerbs..........unuunseeseessensnnsnneneenen nennen erbsabrede über die direkte und indirekte
3 BSt. aKG)..................nnneennnneeeeeeenenennnnn
D Kosten
E Ergebnis.....uuuuessuunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn F Beschlagnahmte Dokumente und ges
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersuchun:
1. Gegenstand der vorliegenden Untersuch Feuerverzinkereien unzulässige Wettbewerbs: Abs. 1 KG! getroffen haben, indem sie Vereinb wie die Zuteilung von Gebieten und Geschäftsı
A.2.1 GALVASWISS AG, Epos Verzinkere
2. Die GALVASWISS AG mit Sitz in Felbe wiss)? wurde 2006 gegründet und bezweckt 0 technik und betreibt in der Schweiz Verzinkun BE) und Pratteln (Kt. BL). Die Galvaswiss betr Abholung von zu verzinkendem Eisen und ents, Verzinkung; in Aarberg und Felben-Wellhause das Eisenbahnnetz. Die Galvaswiss gehört zu Zug.
3. Die F. Dietsche Holding AG hält daneb gegründeten Epos Verzinkerei AG Däniken (K gemäss Handelsregister u. a. den Betrieb einer anlage bereits im Jahr 2008 von der Inhabersch noch selbst Verzinkungsleistungen an und ver kungsarbeiten werden seit 2008 allerdings in c Transporte von zu verzinkendem Eisen und di führter Verzinkung werden teilweise noch von (
4. Die Ursprünge der Galvaswiss gehen bis die damalige Inhaberschaft der Tebag AG mit S sen (Kt. TG): Die Verzinkerei AG, Bettwiesen. I Verzinkereien in Felben-Wellhausen, Aarberg wurde von diesen insgesamt vier Verzinkereie Verzinkerei AG, Bettwiesen, fusionierte mit der AG mit Sitz in Bettwiesen, welche die übrigen dı oben Rz 3) wurde Anfang der 2000er Jahre e Inhaberschaft sodann die Galvaswiss sowie d Die Galvaswiss übernahm nach ihrer Gründ GALVASWISS AG, Bettwiesen.
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle un setz, KG; SR 251).
? Handelsregister des Kantons Thurgau, CHE-11 3 Handelsregister des Kantons Zug, CHE-113.21 * Handelsregister des Kantons Solothurn, CHE-1 > Act. n° VIII.B.2.007, S. 81.
6 Act. n° VIII.B.2.003, Rz 162 ff.; Act. n° VIII.B.2.¢ 7” Siehe Nachweise in Fn 6.
8 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-103.:
J
ung bildet die Frage, ob in der Schweiz tätige \breden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c und arungen über Preise und Preisbestandteile sojartner trafen.
1 AG Däniken und F. Dietsche Holding AG
n-Wellhausen (Kt. TG; nachfolgend: Galvasie Geschäftstätigkeit im Bereich Oberflächengsanlagen in Felben-Wellhausen, Aarberg (Kt. 2ibt ausserdem eine eigene Transporfflotte zur orechenden Rücklieferung nach durchgeführter n verfügt sie zudem über einen Anschluss an 100 % der F. Dietsche Holding AG? mit Sitz in
en auch 100 % der Anteile der im Jahr 1934 t. SO; nachfolgend: Epos)*. Obwohl die Epos Verzinkerei bezweckt, wurde die Verzinkungsaft geschlossen.° Seitdem bietet die Epos zwar rechnet diese in eigenem Namen. Die Verzinlen Werken der Galvaswiss durchgeführt.° Die e entsprechende Rücklieferung nach durchge- Jer Epos selbst durchgeführt.”
auf die 1950er Jahre zurück. Damals gründete Sitz in Zürich? eine erste Verzinkerei in Bettwien den darauf folgenden Jahrzehnten kamen die | und Pratteln hinzu. Ende der 1990er Jahre n die Verzinkerei in Bettwiesen stillgelegt. Die Verzinkerei Wellhausen AG zur GALVASWISS ei Verzinkereien weiterbetrieb. Die Epos (siehe rworben. Mitte der 2000er Jahre gründete die ie F. Dietsche Holding AG (siehe oben Rz 2). ung alle verbliebenen Verzinkereien von der
d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
3.195.936. 8.052. 02.429.828. 10, S. 12.
939.227.
A.2.2 Schweizerische Drahtziegelfabrik A
5. Die Schweizerische Drahtziegelfabrik AC wurde im Jahr 1908 gegründet.” Sie bezweckt in Lotzwil seit Beginn des 20. Jahrhunderts übe die SDL eine eigene Transportflotte zur Abhol chenden Rücklieferung nach durchgeführter \ 100 % von der im Jahr 1998 gegründeten SDL gehalten.?
6. Im Jahr 2008 übernahm die SDL die Ver: von der Wiegel-Gruppe aus Deutschland’? uno Zinctec) um.*° Die Zinctec war bereits im Jahr ! gel-Gruppe übernommen worden. Die Zinctec \ lage sowie eine eigene Transportflotte zur Abhı chenden Rücklieferung nach durchgeführter Ve
A.2.3 Verzinkerei Lenzburg AG
7. Die Verzinkerei Lenzburg AG?’ mit Sitz in wurde im Jahr 1974 gegründet. Sie bezweckt ( an ihrem Standort über eine entsprechende An portflotte."? Die Anlieferung des zu verzinkende nach durchgeführter Verzinkung werden entw auftragtes Transportunternehmen durchgeführ!
A.2.4 Verzinkerei Oberuzwil AG
8. Die Verzinkerei Oberuzwil AG? mit S Oberuzwil) wurde im Jahr 1972 gegründet und | jeder Art, insbesondere den Betrieb einer Verz an ihrem Sitz über Verzinkungsanlage sowie ei kendem Eisen und entsprechenden Rutckliefer
A.2.5 Verzinkerei Stooss AG (in Liquidati
9. Im Jahr 1957 wurde die Verzinkerei Stoo gend VZ Stooss) gegründet. Sie bezweckt de
9 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-102.5' 10 <www.sdi.ch/logistik>; zuletzt aufgerufen am 3 12 Handelsregister des Kantons Luzern, CHE-101. 12 Act. n° VIII.A.2.004, S. 3.
letzt aufgerufen am 30.10.2017.
14 Handelsregister des Kantons Thurgau, CHE-10
15 Act. n° VIILA.2.004, S. 5 sowie <www.sdi.ch 30.10.2017.
17 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-107 18° Act. n° VIII.C.2.003, Rz 86 f.; Act. n° VIII.C.2.00 19 Act. n° VIII.C.2.003, Rz 88 ff.; Act. n° VIII.C.2.0( 2° Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-1
G, Zinctec AG und SDL Beteiligungs AG
5 mit Sitz in Lotzwil (Kt. BE; nachfolgend SDL) u. a. den Betrieb einer Verzinkerei und verfügt r eine entsprechende Anlage. Daneben betreibt ung von zu verzinkendem Eisen und entspre- /erzinkung.*° Die Anteile der SDL werden zu Beteiligungs AG"! mit Sitz in St. Urban (Kt. LU)
inkerei Egnach AG mit Sitz in Egnach (Kt. TG) | benannte diese in Zinctec AG™ (nachfolgend: [964 gegründet und im Jahr 1997 von der Wieverfügt an ihrem Sitz über eine Verzinkungsanlung von zu verzinkendem Eisen und entsprerzinkung."®
Lenzburg (Kt. AG; nachfolgend: VZ Lenzburg) len Betrieb einer Feuerverzinkerei und verfügt lage. Die VZ Lenzburg hat keine eigene Transn Eisens und die entsprechende Rücklieferung
ader durch die Kundschaft selbst oder ein be- ‚19
itz in Oberuzwil (Kt. SG; nachfolgend: VZ Jezweckt die Ausführung von Metallveredelung inkerei und einer Edelstahlbeizerei. Sie verfügt ne Transportflotte zur Abholung von zu verzining nach durchgeführter Verzinkung.?!
on)
ss AG mit Sitz in Regensdorf (Kt. ZH; nachfoln Betrieb einer Verzinkerei und Durchführung
76.487. 1.10.2017. 022.909.
5.931.484. /de/unternehmen/portrait>; zuletzt aufgerufen am
flotte>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. .117.738.
4, Rz 427 f.; Act. n° VIII.C.2.005, S. 3.
)4, Rz 429 ff.; Act. n° VIII.C.2.005, S. 3. 01.822.382.
zuletzt aufgerufen am 30.10.2017.
aller damit zusammenhängenden Geschäfte. B Verzinkungsanlage und verfügte über einige L Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach die VZ Stooss den Betrieb ein und befindet sic!
A.2.6 Verzinkerei Unterlunkhofen AG
10. Die Verzinkerei Unterlunkhofen AG mit S Unterlunkhofen)?* wurde im Jahr 1975 gegründ Sie verfügt an ihrem Sitz über eine Verzinkun Abholung von zu verzinkendem Eisen und ents| Verzinkung.?®
A.2.7 Verzinkerei Wattenwil AG und Gew:
11. Die Verzinkerei Wattenwil AG mit Sitz in V wurde 1964 gegründet. Sie bezweckt die Durc' len, wie Lohnverzinkung im Vollbad-Farbbesch zusammenhängenden Geschäfte. Sie betreibt € tenwil. Daneben betreibt die VZ Wattenwil ein verzinkendem Eisen und entsprechenden Ru Am 3. Juli 1996 gründete die Inhaberschaft d AG?°, welche seitdem alle Anteile der VZ Watte
A.2.8 Verzinkerei Wettingen AG und ESTI
12. Die Verzinkerei Wettingen AG mit Sitz tingen)*° wurde 1972 gegründet. Sie bezweck aller Art und betreibt seit ihrer Gründung an it lage. Daneben betreibt sie eine eigene Transpı sen und entsprechenden Rücklieferung nach d
13. Seit 2008 hält die ESTECH Industries + tingen AG.*° Die ESTECH Industries Holding A Sitz in Seon (Kt. AG). Sie bezweckt den Erwer! rung von Beteiligung an in- und ausländischen Holding AG ist neben der VZ Wettingen an mı dem Anlagen- und Maschinenbau beteiligt.**
22 Act. n° 111.003, Rz 137 ff.
23 Act. n° 111.003, Rz 85 ff.
?* Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-102 2 Vgl. <www.vzu.ch/>; zuletzt aufgerufen am 30.1 2° Act. n° VIII.H.2.003, Rz 97 f.
27 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-101.4: 28 Siehe <www.verzinkerei-wattenwil.ch/>; zuletzt 2° Handelsregister des Kantons Bern, CHE-103.5( 30 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-102 31 Siehe <www.verzinkereiwettingen.ch/>; zuletzt. 32 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-112 33 Act. n° VIII.F.2.004, S. 1.
30.10.2017.
is Ende 2015 betrieb sie an ihrem Standort eine astwagen zur Abholung von zu verzinkendem durchgeführter Verzinkung.?? Ende 2015 stellte 1 seitdem in Liquidation.”°
itz in Unterlunkhofen (Kt. AG; nachfolgend: VZ et und bezweckt den Betrieb einer Verzinkerei. ysanlage”° sowie über eine Transportflotte zur yrechenden Rücklieferung nach durchgeführter
ı Holding Wattenwil AG
Vattenwil (Kt. BE; nachfolgend: VZ Wattenwil)?’ führung von Oberflächenschutz von Metallteiichtungen etc., sowie Durchführung aller damit ine entsprechende Verzinkungsanlage in Wat- e eigene Transportflotte zur Abholung von zu cklieferung nach durchgeführter Verzinkung.?® er VZ Wattenwil die Gewa Holding Wattenwil nwil hält.
=CH Industries Holding AG
in Wettingen (Kt. AG; nachfolgend: VZ Wett insbesondere das Verzinken von Eisenteilen rem Sitz eine entsprechende Verzinkungsanortflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eiurchgeführter Verzinkung.**
folding AG*? alle Anteile der Verzinkerei Wet- G wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren p, die dauernde Verwaltung und die Veräusse- Unternehmen aller Art. Die ESTECH Industries shreren weiteren Schweizer Unternehmen aus
.663.672. .0.2017.
12.943.
aufgerufen am 30.10.2017. )1.658.
.110.580.
aufgerufen am 30.10.2017. 986.585.
tries/geschichte.html>; zuletzt aufgerufen am
A.2.9 Verzinkerei Wollerau AG und HLC F
14. Im Jahr 1975 wurde die Verzinkerei Wol nachfolgend: VZ Wollerau)®° gegründet. Sie be flächenbehandlung von Metallteilen und betre Samstagern (Kt. ZH).°° Daneben verfügt die Vz Abholung von zu verzinkendem Eisen und ents, Verzinkung.?’ Die Anteile der VZ Wollerau hält welche ihren Sitz ebenfalls in Wilen b. Wollerat
A.2.10 Zinguerie, Sablage, Métallisation S/
15. Im Jahr 1957 wurde die Zinguerie, Sabl nachfolgend: ZSM)® gegründet. Bis Mitte 20: kungsanlage und eine Transportflotte zur Abhc chenden Rücklieferung nach durchgeführter Ve gericht Wallis wegen Zahlungsausfällen den daraufhin den Betrieb ein, schloss die Feuerve Liquidation.*?
A.2.11 Vereinigung Schweizerischer Verziiı Fachstelle Feuerverzinken (SFF)
16. Die Vereinigung Schweizerischer Verzin ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB”. Sie gemäss der Statuten vom 11. Mai 2007 die W: erverzinkungsunternehmen u. a. in den Bereicl Organen (Vorstand, Generalversammlungen, HF und kommen die VSV-Mitgliedsunternehmen ir Von 1990 bis 2007 war u Präsident de dieses Amt wahr.
17. Von den vorne genannten Verfahrenspar treten des verschärften Kartellrechts am 1. Apri eröffnung im Februar 2016 folgende Verzinkt VSV:“ Die Epos (Austritt Ende 2012), die SDL 2015)”, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, di
3 Handelsregister des Kantons Schwyz, CHE-105
36 Bis 1982 befand sich die Verzinkungsanlage no lerau.ch/portraet/meilensteine; zuletzt aufgerufe
37 https://verzinkerei-wollerau.ch/dienstleistungen/ 38 Vgl. Handelsregister des Kantons Schwyz, CHE 3 Handelsregister des Kantons Wallis, CHE-101.: 40 Act. n° 111.004, Rz 111 ff. 41 Vgl. Handelsregister des Kantons Wallis, CHE-: ferme-ses-portes-30-emplois-a-la-trappe-28242 43 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.19
44 Vgl. Art. 2 VSV-Statuten vom 11. Mai 2007; Act. mit Beschluss vom 12. Mai 2017 geändert, s. c finden sich nun nicht mehr in den VSV-Statuten
45 Vgl. AS 2004 1328. 46 Siehe dazu Act. n° VIII.1.2.001, Beilage 1. 4” Im Jahr 2010 war die Zinctec zweitweise nicht N
lolding AG
erau AG mit Sitz in Wilen b. Wollerau (Kt. SZ; zweckt u. a. das Feuerverzinken und die Oberibt eine entsprechende Verzinkungsanlage in 7 Wollerau über eine eigene Transportflotte zur orechenden Rücklieferung nach durchgeführter die im Jahr 1975 gegründete HLC Holding AG, 1 hat.°®
\ (in Liquidation)
age, Metallisation SA mit Sitz in Sion (Kt. VS; 13 betrieb sie an ihrem Standort eine Verzinslung von zu verzinkendem Eisen und entsprearzinkung.“ Mitte 2013 eröffnete das Kantons- | Konkurs über die ZSM.* Die ZSM stellte 2rzinkungsanlage und befindet sich seitdem in
ikereien (VSV) und Schweizerische
kereien mit Sitz in Luzern (nachfolgend: VSV) wurde im Jahr 1936 gegründet und bezweckte ahrung und Förderung der Interessen von Feu- ıen «Marketing» und «Preisbildung».” In ihren <ommissionen bzw. Fachausschüssen) kamen | unterschiedlichen Konstellationen zusammen.
r VSV. Seit 2007 nimmt
teien waren im Zeitraum zwischen dem Inkraft- | 2004°° und dem Zeitpunkt der Untersuchungs- ıngs-Gesellschaften (zeitweise) Mitglieder der (Austritt Ende 2015), die Zinctec (Austritt Ende e VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ
1.936.866.
ch in Wilen b. Wollerau; vgl. https://verzinkerei-wolnam 30.10.2017.
transport; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. --101.269.456. 347.241.
101.847.241.
te.ch/articles/valais/valais-central/sion-la-zinguerie- 6>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017.
07; SR 210.
n° V111.1.2.001, Beilage 2. Die VSV-Statuten wurden lazu Act. n? 1.165a. Die genannten Formulierungen
litglied der VSV; Act. n° VIII.1.2.001, Beilage 1, S. 1.
Wettingen (Austritt Ende 2015), die VZ Wollera Darüber hinaus waren folgende Verzinkungsge VSV-Mitglieder:”® Die Metallizzazione SA‘? mit Givel S.A.°° mit Sitz in Montagny-prés-Yverdor Renens SA mit Sitz in Crissier (Kt. VD; Austritt Industries SA°! gekauft worden war und im Je sowie die Wiegel Emmen Feuerverzinken AG den Betrieb einstellte. Die VZ Stooss und di Gruppe waren in der Zeit vor 2000 zeitweise M
18. Im Sommer 2002 schlossen die VSV so eine Vereinbarung über die Errichtung der Schi folgend: SFF).°® Mittels «Mandatsvertrag» zw wurde i mit der Leitung d ergänzendes Marketinginstrument konzipiert, v Feuerverzinkung nachzuweisen und den Mar strie zu steigern.°° Die Marketingtätigkeit de Ausschuss, in dem sowohl die Galvaswiss als : und kontrolliert. Mitte 2014 kündigte die Galva: hin, die SFF unter der Leitung von aaa
A.3 _ Verfahrensgeschichte
A.3.1 Untersuchungseröffnung und Haus
19. Im Jahr 2015 reichten die SDL Beteiligun bewerbsbehörden eine Selbstanzeige ein, wel kretariats der Wettbewerbskommission (nachfe 7. September 2015 versandte das Sekretariat i diums der Wettbewerbskommission eine Mitte Die Gesellschaften stellten den angezeigten W den Wettbewerbsbehörden vollständig ein.‘
20. Aus der Selbstanzeige ergaben sich An Verzinkungsgesellschaften im Rahmen der Zu lässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Ab könnten. Insbesondere lagen Anhaltspunkte vc
“# Siehe dazu Act. n° V1Il.1.2.001, Beilage 1.
# Handelsregister des Kantons Tessin, CHE-101. 50 Handelsregister des Kantons Waadt, CHE-102. 52 Handelsregister des Kantons Waadt, CHE-114. 52 Siehe Act. n° 111.003, Rz 220 ff.; Act. n° VIII.1.2.( >® Siehe dazu insbesondere Act. n° VIII.1.2.002, R 5* «Mandatsvertrag» gemäss Act. n° VIII.1.2.002, | 55 Act. n° VIII.1.2.002, Beilage 1.
56 Act. n° VIII.1.2.002, Beilage 2.
5” Siehe Act. n° VIII.A.2.001—VIII.A.2.008.
58 Verordnung über die Sanktionen bei u Sanktionsverordnung), SR 251.5.
5° Act. n° VIII.A.1.005. 60 Vgl. Act. n° VIII.A.1.005.
u und die ZSM (bis zum Konkurs im Jahr 2013). 2sellschaften im genannten Zeitraum zeitweise Sitz in Lamone (Kt. TI; Austritt Ende 2004), die 1 (Kt. VD; Austritt Ende 2005), die Zinguerie de Ende 2006), welche bereits 2005 von der First Ihr 2009 die Feuerverzinkungsanlage schloss, mit Sitz in Emmen (Kt. LU), die im Jahr 2007 e Verzinkungsgesellschaften der Galvaswissitglieder der VSV.°2
wie die Verzinkereien der Galvaswiss-Gruppe neizerischen Fachstelle Feuerverzinken (nachischen der VSV und der Galvaswiss-Gruppe er SFF beauftragt.°* Die SFF war als die VSV velches dazu diente, die Leistungsfähigkeit der Ktanteil der Schweizer Feuerverzinkungsindus Fachstellenleiters wurde von einem SFFauch VSV-Mitglieder Einsitz nahmen, präzisiert swiss die Verträge. Die VSV beschloss daraufalleine weiter zu führen. °°
durchsuchungen
Js AG, die SDL sowie die Zinctec bei den Wettche die Gesellschaften auf Nachfrage des Se- )lgend: Sekretariat) mehrfach erganzten.°’ Am m Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsilung gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a-c SVKG®®.°? ettbewerbsverstoss erst nach Rücksprache mit
haltspunkte dafür, dass die vorne genannten sammenarbeit in der VSV und der SFF unzus. 3 Bst. aund c und Abs. 1 KG getroffen haben r, wonach die Verfahrensparteien:
620.513. 752.809. 285.513. )01, Beilage 1, S. 3 f. z 2 sowie Beilage 1. Beilage 2.
nzulässigen Wettbewerbsbeschrankungen (KG-
- Rohstoff- und Zinkteuerungszus haben;
- Transportmehrkostenzuschläge
- Preise und Preiserhöhungen für gesetzt haben;
- Kunden und Gebiete untereinan
21. Das Sekretariat eröffnete daher am 15. | glied des Präsidiums gegen die vorne genannt die Untersuchung 22-0469: Verzinkung gemä gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG, die Untersuchuı welchen ihren Sitz im französischsprachigen Te nis des Sekretariats vornehmlich auf Französisı fach in Kenntnis setzte.
22. Am 16. Februar 2017 führte das Sekrete schweiz Hausdurchsuchungen durch® und stı durchsuchung wurden erste Einvernahmen dt (siehe dazu sogleich Rz 23 ff.).
A.3.2 Weitere Selbstanzeigen
23. Am Tag der Hausdurchsuchungen reicht burg (um 10:02 Uhr), die VZ Wattenwil (um 11 die VZ Wettingen (um 18:42 Uhr) jeweils (pe Selbstanzeige ein.° Am 17. Februar 2017 reic VZ Unterlunkhofen (um 18:08 Uhr) jeweils Mar Sekretariat unverzüglich bestätigt. Die VSV un nahme am 26. Februar 2017 Selbstanzeigen e
24. Vertreter der Galvaswiss, der VZ Lenzbu Tag der Hausdurchsuchungen für Befragunge gung.® In den darauffolgenden Tagen setzte c sodann Fristen zur Einreichung von schriftliche anlässlich der Hausdurchsuchung gesetzt wur‘ Fristen reichten die Verzinkungsgesellschafte reichten schriftlichen Selbstanzeigen der Galve VZ Wettingen, der VZ Oberuzwil sowie der VS\
teien vom 15.2.2016 (Act. n? 1.003-1.017).
62 Act. n° 1.006; 111.004. 63 Act. n° 1.019-1.026.
64 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahm 11.D.001; 11.E.001; 11.F.001; 11.6.001.
65 Act. n° 111.001.
6° Siehe Act. n° VIII.B.2.001; VIII.C.2.001; VIII.D.2 67 Siehe Act. n° VIII.G.2.001; VIII.H.2.001.
68 Siehe Act. n° 111.002; VIII.1.2.001; VIII.1.2.002.
69° Act. n° VIII.B.2.003; VIII.C.2.003; VIII.E.2.003. 7° Act. n° VIII.D.1.001.; VIII.F.1.002; VIII.G.1.001; 71 Vgl. Nachweise in Fn 69.
72 Act. n° VIII.B.2.007; VIII.D.2.005; VIII.E.2.004;
schlage gemeinsam festgelegt und umgesetzt
gemeinsam festgelegt und umgesetzt haben;
Verzinkungen gemeinsam festgelegt und umder zu- und aufgeteilt haben.
-ebruar 2016 im Einvernehmen mit einem Miten Gesellschaften sowie die VSV und die SFF ss Art. 27 ff. KG.°' Das Sekretariat entschied 1g auf Deutsch zu führen, worüber sie die ZSM, il des Wallis hat und deren Organe nach Kenntsh kommunizierten, im Verfahrensverlauf mehririat an insgesamt neun Orten in der Deutschallte Dokumente‘ sicher. Während der Hausirchgeftihrt® bzw. Selbstanzeigen protokolliert
en die Galvaswiss (um 9:32 Uhr), die VZ Lenz- :34 Uhr), die VZ Wollerau (um 13:00 Uhr) und r E-Mail oder per Fax) einen Marker für eine hten die VZ Oberuzwil (um 16:33 Uhr) und die ker per E-Mail ein.’ Diese Marker wurden vom d die SFF reichten anlässlich der Parteieinverin. 68
rg sowie der VZ Wollerau stellten sich noch am ın im Rahmen der Selbstanzeigen zur Verfülas Sekretariat den Verzinkungsgesellschaften n Selbstanzeigen,’° soweit solche nicht bereits Jen.” Innerhalb dieser Fristen bzw. erstreckter n entsprechende Schreiben ein.’? Die eingeswiss, der VZ Wattenwil, der VZ Wollerau, der ‘und der SFF waren aus Sicht des Sekretariats
Und Untersuchungseröffnungsschreiben an die Pareprotokolle in Act. n° 11.A.001; 11.B.001; 11.C.001;
.001; VIII.E.2.001; VIII.F.2.001.
VIII.H.2.003.
ergänzungsbedürftig,”” weshalb die Unterneh anzeigen wiederholt schriftlich und mündlich p terlunkhofen ergänzten ihre Selbstanzeigen eb
25. Die Selbstanzeigerinnen stellten den ang der Selbstanzeigen ein. Mit Schreiben vom 5. Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiui anzeigerinnen Mitteilungen gemäss Art. 9 Abs.
26. Die VZ Wollerau setzte am 3. April 2017 | einen anderen Wettbewerbsverstoss.’’ Das S eine Frist zur Einreichung einer Selbstanzeige Selbstanzeige ein und ergänzte diese.’”? Mit Si kretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied d die VZ Wollerau eine Mitteilung gemäss Art. 9 |
A.3.3 Ermittlungshandlungen
27. Das Sekretariat sichtete laufend die Selb genden und die eingereichten Dokumente. Dar gen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Dc wiederholt (im Rahmen von mündlichen Erga genkatalogen) auf die Selbstanzeigerinnen zu kelpreislisten oder auch zum Markt) abzukläreı
28. Des Weiteren führte das Sekretariat mit d jeweils eine Parteieinvernahme durch.® Danel Ende 2013 Inhaber der SDL, Zinctec und SDL stellter Geschäftsleiter der VZ Wettingen vom gen.®®
A.3.4 Beteiligung Dritter
29. Am 30. März 2016 wandte sich die Schw: SBB) an das Sekretariat und beantragte, als | zugelassen zu werden, da sie insbesondere v
73 Siehe etwa die Schreiben des Sekretariats VIN.E.1.006; VIII.F.2.007; VIII.G.2.005; VIII.1.2.C
74 Act. n° VIII.B.2.009 ff.; VI11.D.2.004 ff.; VIII.E.2.C 75 Act. n° VIII.C.2.004 ff.; VIII.H.2.004 f.
7° Act. n° VIII.B.1.006; VIII.C.1.004; VIII.D.1.015; \
™ Act. n° VIII.J.2.001—VIII.J.2.003. 78 Act. n° VIII.J.1.001; VIII.J.2.004. 79 Act. n° VIII.J.2.005—VIII.J.2.008.
80 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahm 11.D.001; 11.E.001; 11.F.001; 11.6.001.
82 Act. n° VII.A.1.013; VIII.B.1.002; VII.B.1. V111.D.1.009; VIII.D.2.004; VIII.E.1.006; VIII.
82 Act. n° 111.001; 111.003 f. 83 Act. n° 111.005 f. 8* Handelsregister des Kantons Bern, CHE-102.9(
en auf Verlangen des Sekretariats ihre Selbsträzisierten.’* Die VZ Lenzburg und die VZ Unenfalls mündlich bzw. schriftlich.
ezeigten Wettbewerbsverstoss mit Einreichung Dezember 2016 versandte das Sekretariat im
ns der Wettbewerbskommission an die Selbst- 3 Bst. a-c SVKG.’®
einen Marker für eine Selbstanzeige betreffend ekretariat bestätigte diesen Marker und setzte ‚8 Die VZ Wollerau reichte im Folgenden eine chreiben vom 11. Juli 2017 versandte das Sees Präsidiums der Wettbewerbskommission an Abs. 3 Bst. a-c SVKG.
stanzeigen, die Ergänzungen der Selbstanzei- 1eben prüfte es die bei den Hausdurchsuchunykumente.®°° Wie bereits erwähnt, ging es dabei ızungen der Selbstanzeigen oder mittels Fra-
‚, um konkrete Einzelfragen (z. B. zu den Sok- 1,81
er VZ Oberuzwil, der VZ Stooss sowie der ZSM 9en vernahm das Sekretariat a (bis Beteiligungs AG) sowie x (ange- 1. Januar 2008 bis 31. August 2013) als Zeu-
2izerische Bundesbahnen SBB*™ (nachfolgend: Partei des Verfahrens «22-0469: Verzinkung» on der Galvaswiss und der SDL in grösserem
Act. n° VIII.B.1.002; VIII.B.1.003; VIII.D.1.009; 04.
05 f.; VIII.F.2.008 ff.; VIII.G.2.007 ff.; VIII.1.2.005 ff.
/II1.E.1.013; VINI.F.1.013; VIII.G.1.007; VIIl.H.1.005;
eprotokolle in Act. n° 11.A.001; 11.B.001; 11.C.001;
003; VIII.B.1.005; VIII.B.2.013; VII.C.2.003 f.; F.1.005; VII.F.2.007; VIII.F.2.011; VIII.G.1.005;
)9. 703.
Umfang Verzinkungsleistungen bezogen habe die SBB den Antrag und dessen Begründung ui Art. 43 Abs. 1 Bst. aKG mit Parteistellung zum
30. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 leitete c dung an die Verfahrensparteien mit Frist zur | Galvaswiss, die Epos, die SDL, die Zinctec, di lerau und die VZ Wettingen mit, sie würden a keine Einwande gegen eine allfallige Parteiste der SBB keine Parteistellung zu gewähren.®® | weiteren Stellungnahmen betreffend den Antra
31. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober mit einem Mitglied des Präsidiums den Antrag SBB als beteiligte Dritte im Sinne von Art. 43 / fahren «22-0469: Verzinkung» zugelassen wir verfügung den Verfahrensparteien sowie der S gen die Entscheidung wurden keine Rechtsmit!
A.3.5 Abschluss einer einvernehmlichen
32. Teile der Selbstanzeigerinnen hatten sch vernehmlichen Regelung gemäss Art. 29 KC schnell und kostengünstig zum Abschluss zu Juli 2016 auf alle noch aktiven Verfahrensparte Lenzburg, VZ Oberuzwil, VZ Unterlunkhofen, V die VSV) zu, um abzuklären, ob diese Verfahr gungen des Sekretariats betreffend die Gespr Abschluss einer einvernehmlichen Regelung ir
33. Nachdem alle kontaktierten Verfahrensp zeichneten Rahmenbedingungen eingereicht h sparteien im November 2016 ein vorläufiges E eine einvernehmliche Regelung vor. Die Gesp nuar 2017 in den Räumlichkeiten des Sekret Zinctec, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, di Wollerau sowie die VSV mit dem Sekretariat Wettingen sowie die Epos und die Galvaswiss : ab. Auf den Inhalt der einvernehmlichen Reg:
34. Da die ZSM den Betrieb Mitte 2013 einst seitdem zahlungsunfähig ist (siehe oben Rz
Massnahmen angezeigt (siehe unten Rz 181 f (siehe Rz 185). Das Sekretariat hat daher daraı
85 S. Act. n° 1.047.
86 Act. n° 1.056.
87 Act. n° 1.059-1.068.
88 Act. n° 1.069, 1.070, 1.071, 1.073, VIII.A.1.020. 89 Act. n° 1.072.
90 Act. n° 1.128.
91 Act. n° 1.127 f.
9 Act. n° 1.137-1.144.
93 Act. n° 1.149-1.155.
94 Act. n° 1.162 bzw. 1.182.
°° Auf Nachfrage des Sekretariats präzisierte 1d beantragte, als beteiligte Dritte im Sinne von | Verfahren zugelassen zu werden.®®
las Sekretariat den Antrag und dessen Begrün- Stellungnahme weiter.®’ Innert Frist teilten die 2 VZ Oberuzwil, die VZ Wattenwil, die VZ Woluf eine Stellungnahme verzichten bzw. hätten llung der SBB.®® Die VZ Lenzburg beantragte, Darüber hinaus gingen beim Sekretariat keine g der SBB ein.
2016 hiess das Sekretariat im Einvernehmen der SBB teilweise gut und entschied, dass die Abs. 1 Bst. a KG ohne Parteistellung zum Verd.°° Das Sekretariat eröffnete diese Zwischen- BB mit Schreiben vom 25. Oktober 2016.°' Getel eingelegt, sie ist rechtskräftig.
Regelung
on früh im Verfahren den Abschluss einer ein- > angeregt, um das Untersuchungsverfahren
bringen. Das Sekretariat ging daher Anfang sien (d. h. Epos, Galvaswiss, SDL, Zinctec, VZ Z Wattenwil, VZ Wettingen, VZ Wollerau sowie ensparteien bei Beachtung der Rahmenbedin- Ache uber eine einvernehmliche Regelung am teressiert waren.
arteien ihr Interesse bekundet und die unteratten, legte das Sekretariat diesen Verfahrenrmittlungsergebnis?? sowie einen Entwurf über räche über diese Dokumente erfolgten ab Jaariats. Im März 2017 schlossen die SDL, die e VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ eine einvernehmliche Regelung ab.” Die VZ schlossen eine solche im Mai bzw. im Juli 2017 lungen wird in den Rz 176 ff. eingegangen.
ellte, die Feuerverzinkungsanlage schloss und 15), sind der ZSM gegenüber ohnehin keine .) und sie kann auch nicht sanktioniert werden Jf verzichtet, mit der ZSM Gespräche über eine einvernehmliche Regelung zu führen und die Folge nicht verlangt, dass mit ihr eine einverne
35. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Ge: keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung der V: schränkung mehr vorlagen (siehe zur Beteiliguı Sekretariat auch darauf verzichtet, mit der VZ Regelung zu führen und die VZ Stooss darübı nicht verlangt, dass mit ihr eine einvernehmlich
A.3.6 Akteneinsicht
36. Im Rahmen der Gespräche über den Ab das Sekretariat die Verfahrensparteien, ihm mit rensverkürzung und Kostenvermeidung auf die zichten. Diese Verfahrensparteien erklärten — dass sich das Sekretariat entsprechend der eir teneinsichtsrecht zu verzichten.” Der VZ Stoo Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen.”® Von ¢ rensparteien in der Folge keinen Gebrauch.
A.3.7 Versand des Antrags und Stellungn
37. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 stellte ¢ Antrag zur Stellungnahme zu. Die SBB wurde rensparteien informiert, ohne dass ihr der Ant VSV, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil Unternehmen verzichteten ausdrücklich auf e sparteien reichten keine Stellungnahmen ein.
38. In den eingereichten Stellungnahmen git sentlichen auf die Sanktionierung bzw. die Kost der den vom Sekretariat festgestellten Sachv Antrag in Frage. Vertieft wird auf diese Stellu Verfügung eingegangen (siehe unten Rz 184 ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung h verlangt, dass die Vorbringen der Parteien tat dungsfindung auch berücksichtigt werden. Dar: Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunk einzelnen Vorbringens erforderlich wären. Vie ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs — auf beschränken.!!
39. Weiter ist zu betonen, dass die Parteien sprechung weder basierend auf Art. 29 VwVG garantien von Art. 29 Abs. 2 BV einen grundsäi
% Vgl. Act. n° 1.086. 9% Vgl. Act. n° 1.086.
9” Act. n° 1.181; VIILA.2.013; VII.B.2.020; VII. V111.6.2.011; VIII.H.2.005; VIIl.1.2.012.
” 1.166 f.
101 Urteil des BGer 4A_532/2011 vom 31.1.2012, E
ZSM darüber informiert.” Die ZSM hat in der hmliche Regelung zu schliessen sei.
sprache über eine einvernehmliche Regelung 7 Stooss an der unzulässigen Wettbewerbsbe- 1g der VZ Stooss insbesondere Rz 95), hat das Stooss Gespräche über eine einvernehmliche ar informiert.°® Die VZ Stooss hat in der Folge ie Regelung zu schliessen sei.
schluss einer einvernehmlichen Regelung bat zuteilen, ob die Verfahrensparteien zur Verfah- » Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts verteilweise unter der ausdrücklichen Bedingung, vernehmlichen Regelung verhält —, auf ihr Akss und der ZSM gab das Sekretariat auch die lieser Möglichkeit machten die beiden Verfahahmen der Parteien
las Sekretariat den Verfahrensparteien seinen über den Versand des Antrags an die Verfahrag zugestellt wurde. Zum Antrag nahmen die sowie die VZ Lenzburg Stellung.” Drei weitere ine Stellungnahme.?” Die übrigen Verfahren-
ıgen die Unternehmen sowie die VSV im Weentragungspflicht ein. Sie stellen hingegen weerhalt noch den Kartellrechtsverstoss gemäss ngnahmen an entsprechender Stelle in dieser ff. und Rz 261). Bereits hier sei vorab auf die ingewiesen, wonach das rechtliche Gehör zwar sächlich gehört, geprüft und bei der Entscheiaus folgt aber nicht, dass in der Verfügung eine ten und eine ausdrückliche Widerlegung jedes ıImehr kann sich die Verfügung gleichwohl — die für die Entscheidung wesentlichen Punkte
gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtnoch aus den verfassungsrechtlichen Minimalzlichen Anspruch auf vorgängige Anhörung zu
>.2.006; VIII.D.2.007 f.; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013;
111.C.007; VIII.D.2.009.
Fragen der Rechtsanwendung haben.’” Das B kartellrechtliche Untersuchungen bestätigt.!°°
Sachverhalt
B.1 Übersicht
40. Die nachfolgenden Ausführungen zum S werden in den Vorbemerkungen die Grundlage: Anschliessend wird die Verzinkungsbranche ii dort tätigen Unternehmen sowie deren Marktaı liegt der Schwerpunkt der Ausführungen zun Sachverhalt im Einzelnen erörtert (siehe Rz 62
B.2 Vorbemerkungen zum Beweis
41. Auf das Untersuchungsverfahren sind d gesetzes (VwVG)'™ anwendbar, soweit das Ki Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt d (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 Bz
42. Der Beweis einer Tatsache ist im Allgeme nach objektiven Gesichtspunkten von deren Ve der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also « wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheiner sind nicht massgebend, weil solche immer mög werden kann. Es muss sich um erhebliche und che, die sich nach der objektiven Sachlage auf namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachverl keine überspannten Anforderungen an das B Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, insk terdependenz wirtschaftlich relevanten Verhal aus.10®
43. Diesen Grundsätzen wird im Rahmen de halt Rechnung getragen.
WALDMANN/JURG BICKEL, in: Praxiskomment mann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, A Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSC pflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KOLZ/HANER
103 Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.20: AG/WEKO.
104 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Ver VwVG; SR 172.021).
105 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bundes
106 Vgl. auch etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 \ Submission Betonsanierung am Hauptgebäude
undesverwaltungsgericht hat dies in Bezug auf
achverhalt sind wie folgt aufgebaut. Zunächst 1 der Beweisführung dargelegt (siehe Rz 41 ff.). 1 der Schweiz beschrieben, insbesondere die iteile (siehe Rz 44 ff.). Sodann wird — und hier 1 Sachverhalt — der kartellrechtlich relevante ff.).
ie Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). er Grundsatz der freien Beweiswürdigung
inen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden rwirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichung Ihne Zweifel) festzustehen, sondern es genügt, 1.19% Bloss abstrakte und theoretische Zweifel ich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. um sol- Jrängen.!°” Hinsichtlich bestimmter Tatsachen, alte, sind im Einklang mit der Rechtsprechung eweismass zu stellen. Vielmehr schliesst die esondere die vielfache und verschlungene Intens, eine strikte Beweisführung regelmässig
ır nachfolgenden Ausführungen zum Sachver-
E. 2b; BGE 114 la 97, 99 E. 2. a); BERNHARD ar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Waldt. 30 N 19; PATRICK SUTTER , in: Kommentar zum Hi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- IBERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530.
14, RPW 2014/3, 592 f. E. 3.1, SFS unimarket
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
zivilprozess (BZP; SR 273).
‚om 24.03.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB).
f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO.
44. Im Folgenden werden die Struktur und (hauptsächlich) in der Deutschschweiz sowie i
B.3.1 (Feuer-)Verzinkung zum Schutz vor
45. Witterungseinflüsse und Luftverunreinigu onsschäden können mittels verschiedenen Sch wird zwischen folgenden Korrosionsschutzsys Beschichten und 3. Duplex-Systeme. Durch Ve träger oder Geländer, sowie Kleinteile wie Sch Überzug aus Zink überzogen, wobei wiederum fahren unterschieden werden kann: Dem Feue trolytischen Verzinken. Bei der (Farb-)Beschich lack) auf die Stahlbauteile aufgetragen. Dt Verzinkung mit einer oder mehreren nachfolge
46. Unterschiede zwischen diesen Korrosion lich der Nutzungsdauer des behandelten Stahl: der Kosten der Verarbeitung. Das Duplex-Verfa sen Nutzungsdauer liegt bei etwa 60 Jahren im teilen zwischen 40 und 50 Jahren liegt!°°. Ein weniger lang. Der Aufwand für eine Verarbeitı und teurer als eine reine Verzinkung. Gemäss verzinkung im Vergleich zu anderen Korrosion: rende Nutzungsdauer ein eher preiswertes V sächlich Anlagen zur Feuerverzinkung betreibe Korrosionsschutzverfahren näher beschrieben.
47. Das Feuerverzinken ist ein mehrstufige Stahl angewendet werden. Es gewährleistet z überzugs langandauernden und widerstandsfä Feuerverzinkungsverfahren im Baubereich ist ı dem Stahlteile einmalig mit einer Zinkschicht d der folgenden Abbildung sind die Bearbeitungs: abgebildet:
109 SFF: Ratgeber Korrosionsschutz. 110 Act. n° VIII.F.2.012, S. 3. 111 SFF: Ratgeber Korrosionsschutz, Seite 4.
ler Schweiz
Verhältnisse in der Feuerverzinkungsbranche n Wallis dargelegt.
Korrosion
ngen lassen Stahl korrodieren. Solche Korrosiutzsystemen reduziert werden. Im Allgemeinen temen unterschieden: 1. Verzinken, 2. (Farb-) rzinken werden Bauteile aus Stahl (z.B. Stahlrauben, Gewinde etc.) mit einem metallischen zwischen den folgenden zwei Verzinkungsverrverzinken sowie dem galvanischen resp. elektung wird eine Lackschicht (Pulver- oder Nass- ıplex-Systeme sind eine Kombination einer nden Beschichtungen.
sschutzverfahren bestehen vor allem hinsicht- ; sowie des erforderlichen Aufwands und damit Ihren hat die wohl längste Nutzungsdauer. Des- Freien, während die von feuerverzinkten Stahl- e reine Farbbeschichtung hält im Freien noch ıng gemäss Duplex-Verfahren ist aufwendiger Angaben der Verfahrensparteien ist die Feuersschutzverfahren und bezogen auf die resultieerfahren.!!° Da die Verfahrensparteien hauptn (siehe unten Rz 49), wird nachfolgend dieses
s Schmelz-Tauchverfahren und kann nur bei wufgrund der grossen Schichtdicken des Zinkhigen Korrosionsschutz. Das meist verbreitete Jas Stückverzinken gemäss EN ISO 1461, bei er Dicke 50-150 um überzogen werden‘. Auf schritte der Feuerverzinkung von Einzelstücken
Bearbeitu
(Lange/Breite/Tiefe), eine sonstige Anlagenau keiten, welche es erlauben, Einzelteile mit eine zu transportieren. Demgegenüber hat z. B. die’ Ausmassen 7 Meter/1.5 Meter/2.5 Meter (Lanc tung (Kran etc.) sowie Transportmöglichkeiten, Einzelteilen mit einer Länge von höchstens 13
51. Die unterschiedlichen Anlagengrössen ur ren grundsätzlich nicht dazu, dass in der Praxi. erverzinkung von Kleinteilen und grosse Verz von Grossteilen anbieten. Denn zwischen den | beiten»-Vereinbarungen betreffend die Weiterg dere Verzinkerei, welche von der weitergebenc genen Anlage nicht ausgeführt werden könner Anlage zu gross ist) bzw. sollen (wenn das zu ist). Erfolgt in diesem Rahmen die Weitergabe wohl die ursprünglich beauftragte Verzinkerei 0 zahlt die ausführende Verzinkerei zum im Inn« den Verzinkereien bestehen also Subunterneh
52. Eine Ausnahme hiervon besteht ein Stüc ternehmen feuerverzinkt und transportiert als « teile mit einer Länge von über 13 Metern und/ mittels einer Einzeltauchung. Zudem verfügt sie direkten Bahnanschluss. Diese Umstände füh welche wegen ihrer Ausmasse ausschliesslich der Regel vom Kunden direkt an die Galvaswi: geben werden.14
53. Neben der eigentlichen Feuerverzinkung: der VZ Lenzburg) auch den Transport des zu‘ genen Fahrzeugen an. Dieser Tätigkeitsbereic Verzinkereien während einer Arbeitswoche be: Schweiz bedienen, auf denen die Kundinnen ı kendes Material aufgeben und verzinktes Mate Feuerverzinkereien für bestimmte Objektgesct paraten Transport des zu verzinkenden bzw. \ reien keine fixen Touren abfahren, aber gleicl der Transport stets individuell vereinbart und e
B.3.3 Kunden der Feuerverzinkereien
54. Feuerverzinkung wird insbesondere in de pengeländer, Stahlbau für Hallen, Befestigunc pen) und Industrie (bspw. im Apparatebau, Hal Zu den Kunden der am Verfahren beteiligten Ur firmen im Apparatebau, Konstruktionsschlosse
B.3.4 Geografisches Tatigkeitsgebiet der
55. Ausser der ZSM haben die Verfahrensp Zur Illustration zeigt die nachfolgende Abbildun
113 Vgl. etwa die Ausführungen der VZ Lenzburg in
114 Vgl. Act. n° VIILB.2.016—VIII.B.2.019.
sstattung (Kran etc.) sowie Transportmöglichr Länge von bis zu 25 Meter zu verzinken und VZ Unterlunkhofen ein Verzinkungsbad mit den je/Breite/Höhe), eine sonstige Anlagenausstatwelche die Verzinkung und den Transport von Meter ermöglichen.
1d Transportkapazitäten der Verzinkereien füh- 5 kleine Verzinkereien ausschliesslich die Feuinkereien ausschliesslich die Feuerverzinkung -euerverzinkereien bestehen häufig «Fremdarabe von solchen Stahlteilen an eine jeweils anlen Verzinkerei aufgrund der Ausmasse der ei- | (wenn das zu verzinkende Teil für die eigene verzinkende Teil für die eigene Anlage zu klein von zu verzinkendem Material, so stellt gleichem Kunden Rechnung im eigenen Namen und nverhältnis vereinbarten Preis aus. Zwischen merverhältnisse."?
k weit in Bezug auf die Galvaswiss. Dieses Unainzige Feuerverzinkerei in der Schweiz Stahl- oder einem Stückgewicht von über 10 Tonnen als einzige der Verfahrensparteien über einen ren dazu, dass Aufträge betreffend Stahlteile, bei der Galvaswiss verzinkt werden können, in ss oder aber an Verzinkereien im Ausland verleistung bieten die Feuerverzinkereien (ausser verzinkenden bzw. verzinkten Materials mit ei- 'h beinhaltet, dass die Transportfahrzeuge der stimmte fixe Rundtouren (hauptsächlich) in der ınd Kunden der Feuerverzinkereien zu verzinrial abholen können. Zum anderen bieten diese \äfte oder sonstige Sonderfälle auch einen seerzinkten Materials an. Soweit Feuerverzinkewohl über Transportfahrzeuge verfügen, wird ntsprechend durchgeführt.
n Bereichen Bau (bspw. für Balkon- und Trepjstechnik, tragende Bauteile oder Aussentrepterungen, Strom- oder Seilmasten) eingesetzt. iternehmen gehören Stahlbaufirmen, Industrier, Schlossereien sowie Private.
Verfahrensparteien (exkl. VSV)
arteien ihren Sitz alle in der Deutschschweiz. g den Standort aller (Lohn-)Feuerverzinkereien
Act. n° VIII.C.2.005, S. 2 f.
in der Schweiz, welche nach 20( Untersuchungsadressaten (rot) ı
)4 eine Feuerverzinkungsanlage betrieben. Es Ind Dritten (grün) unterschieden.
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Feuerverzinkungsanlage betreiben.!"? Hinzu | bern, ihnen bekannte, demnach in der Nähe auch deshalb, da bei grosser Nähe die kurzfris und eine pünktliche Lieferung auf die Baustelle Bedeutung des Distanzschutzes sind für das ~ benheiten relevant. Denn geografische Hindern ort einer Feuerverzinkerei und dem Herstellun port- und Koordinierungskosten. Dementsprecl Tessin und ein Stück weit auch das Wallis dur fahrensparteien getrennt sind.
58. Diejenigen Verfahrensparteien (exkl. VS in der Deutschschweiz liegen, boten und bieten sprechende Transportleistungen in der gesamt wiss sowie die SDL und die Zinctec) bzw. pri (so z. B. die VZ Wattenwil hauptsächlich im Kt Ostschweiz’?!) an. Die ZSM war aufgrund ihrer Gebiets war sie einzig betreffend vereinzelte G nen SBB und eines anderen Unternehmens a der Galvaswiss sowie der SDL bedient." In de Zinguerie de Renes/First Industries SA eine F ben, waren und sind von den Verfahrensparteie und die Zinctec aktiv.'?* Im Tessin, wo die M tätig war und ist, bot und bietet von den Verfal zinkung sowie entsprechende Transportleistur SDL und die Zinctec sowie die VZ Oberuzwil si
B.3.5 Grobe Grössenordnung des Volum gemeinsamer Anteil der Verfahrens
59. Der Grossteil des in der Schweiz zu verzi reien verzinkt. Nur ein geringer Anteil der Stahlt resp. Metallveredler direkt feuerverzinkt. Nach fahrensparteien gaben Deutschschweizer K 100'000-120‘000 Tonnen Stahl pro Jahr zur Fi 120 Mio. Umsatz pro Jahr erzielt wurden."?7
60. Es ist anzunehmen, dass die Schweizer letzten Jahrzehnten tendenziell abgenommen h
119 gl. Act. n° VIII.A.2.010, Rz 440 ff.; VIII.B.2.00€ 120 Act. n° VIII.D.2.004, Rz 100 ff.
121 Act. n° 111.001, Rz 167.
122 Act. n° 111.004, Rz 120, 300 ff.
1223 Act. n° 111.004, Rz 120, 305 ff.
124 Act. n° VIIILA.2.010, Rz 118 ff.; VIII.D.2.004, Rz Rz 167; VIII.H.2.003, Rz 92 ff.; <www.galv 30.10.2017.
125 Siehe Nachweise in Fn 124.
126 Act. n° VIILA.2.010, Rz 121 ff; <www. wiss.ch/de/liefergebiet>; zuletzt aufgerufen am
127 Vgl. Act. n° VII.F.2.003, Rz 194 ff.; VII.F.2. VIILF.2.013; VI1.G.2.011; VIII.G.2.013; VIII.H. Oberuzwil ergibt sich ein Gesamtwert von ca. C
128 Siehe auch Act. n° VIII.D.2.008.
ommt die generelle Tendenz von Auftraggeansässige Unternehmen zu favorisieren. Dies tige Annahme von Feuerverzinkungsaufträgen besser ermöglicht werden kann. Aufgrund der Fätigkeitsgebiet auch die geografischen Gegeisse erhöhen die Distanz zwischen dem Standgs- und Auslieferungsort und damit die Trans- 1end ist zu berücksichtigen, dass vor allem das ch natürliche Hindernisse vom Gebiet der Ver-
V und ZSM), deren Feuerverzinkungsanlagen dementsprechend Feuerverzinkungs- und enten Deutschschweiz (insbesondere die Galvasnär in bestimmten Teilen der Deutschschweiz . BE'?°, die VZ Oberuzwil hauptsächlich in der Lage primär im Wallis tätig; ausserhalb dieses rossaufträge der Schweizerischen Bundesbahktiv.22 Das Wallis wurde und wird zudem von ar Romandie, wo auch die Givel S.A. sowie die euerverzinkungsanlage betrieben bzw. betrei- :n hauptsächlich die Galvaswiss sowie die SDL stallizzazione SA im Bereich Feuerverzinkung ırensparteien einzig die Galvaswiss Feuerver- ıgen an.'?? Insbesondere die Galvaswiss, die nd auch in Deutschland tätig.'?°
ens des feuerverzinkten Stahls und parteien (exkl. VSV) daran
nkenden Stahls wird durch Lohnfeuerverzinkeeile wird betriebsintern durch Stahlproduzenten Schätzungen der VSV und von weiteren Verundinnen und Kunden zuletzt jährlich rund >uerverzinkung, womit insgesamt ca. CHF 90-
‘Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung in den at, was zu Überkapazitäten führte."?® Dies zeigt
, Rz 556 ff.; VIII.D.2.004, Rz 105 ff.
100 ff.; VII.E.2.004, S. 13; VIILF.2.012, S. 2; 111.001, aswiss.ch/de/liefergebiet>; zuletzt aufgerufen am
30.10.2017.
012, S. 6; VIILA.2.013; VIII.D.2.008; VIII.E.2.006; 2.005; VIII.2.012. Aus anderen Angaben der VZ HF 200 Mio.; vgl. Act. n° VIII.G.2.010, S. 5.
sich etwa darin, dass allein seit 2007 fünf Schw ca. 15'000 bis 20'000 Tonnen verzinken konn dann ab ca. 2010 ausländische Verzinkereien \ in den 2000er Jahren keine nennenswerte Konl gegeben hatte." Allerdings hat auch der Impoı feuerverzinkten Stahlteilen über die letzten run Produktionsstandorte von Schweizer Kundinne ins Ausland verlegt, weshalb diese Kundinnen teien ausfielen.+°2
61. Aus den Angaben der VSV sowie von ar denfalls vor der Verstarkung der auslandische konkreten Nachfrage von Kundinnen und Kun nach Feuerverzinkung von den Verfahrenspart kung der auslandischen Konkurrenz durfte die geschäft zuletzt gesunken sein.*** Da die Give TI) von den Verfahrensparteien in keinem Fall hingegen nicht anzunehmen, dass in der Deuts tere Schweizer Feuerverzinkereien tätig waren kereien wurde einzig die Zinguerie de Renens/ als Konkurrentin der ZSM im Wallis benannt.**
129 Es handelt sich um die Verzinkungsanlagen ( Zinguerie de Renens SA/First Industries SA, de dere Act. n° VIII.B.2.007, S. 12.
130 vgl. etwa die Protokolle der Marketing-Komi 14.3.2013 in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 15, 23 machen die Preise. [...] Zudem sind wir derzeit ı Act. n° VIIL.1.2.011, S. 7, 57.
131 Siehe etwa Act. n° VIII.B.2.007, S. 86, 91; VIII. 132 Act. n° VIILG.2.010, S. 4.
133 Act. n° VIIL.1.2.001, Rz 2 f.; VIII.B.2.006, F V111.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.G.2.013; VIII.H.2.
134 Die Angabe der VZ Oberuzwil, wonach heute ru verzinkung von «verschiedenen ausländischen S. 5), ist indes nicht zutreffend. So hat ein Gro: verzinkereien gar nicht als Konkurrentinnen be Rz 443 ff.; VIILF.2.012, S. 5. Einzig die Galva: zwei ausländische Gross-Feuerverzinkereien al Wiegel-Gruppe mit zahlreichen Feuerverzinkun kei und Tschechien sowie die österreichische ( Österreich; vgl. auch Act. n° VIII.A.2.010, Rz 4 Collini-Gruppe. Die Collini-Gruppe ist wegen il östlich des Rheintals indes ausschliesslich in d tingen in Act. n° VIII.F.2.012, S. 5. Zudem ist g zinkereien wegen des Distanzschutzes (siehe v gen ab 10-20 Tonnen oder grosse Teile die bedienen; so ausdrücklich die Galvaswiss vgl. ; sich daneben z. B. auch aus Act. n° VIII.B.2.0C schluss aus dem Protokoll der Marketinc n° VIIL.A.2.004, Beilage 11, wo es heisst: «Es vorhanden, bei denen wir nicht der ausländisch
135 Vgl. Nachweis in Fn 136.
136 Act. n° 111.003; 111.004; VIII.D.2.004, Rz 443 ff.; \
‚eizer Verzinkungsanlagen, welche zusammen ten, geschlossen wurden.” Zwar wurden so- ‚erstärkt in der Schweiz tätig, während es noch urrenz durch ausländische Feuerverzinkereien tt von bereits im Ausland hergestellten und dort 115 Jahre zugenommen."?! Zudem wurden die n und Kunden der Feuerverzinkereien teilweise und Kunden als Abnehmer der Verfahrensparderen Verfahrensparteien ergibt sich, dass jen Konkurrenz ab ca. 2010 etwa 90-95 % der den aus der Deutschschweiz und dem Wallis Bien (exkl. VSV) bedient wurde.*°? Mit der Stärser gemeinsame Anteil am Feuerverzinkungs- | S.A. (Kt. VD) und die Metallizzazione SA (Kt. als Konkurrentinnen bezeichnet wurden, '?® ist ‚chschweiz neben den Verfahrensparteien wei- . Von den «externen» Schweizer Feuerverzin- First Industries SA mit Sitz in Crissiers (Kt. VD)
Jer Verzinkerei AG Emmenbrücke, der Epos, der r ZSM sowie der VZ Stooss. Siehe dazu insbesonmissionssitzungen vom 16.9.2005, 6.9.2011 und , 26. So heisst es im Protokoll vom 16.9.2005: «Wir 10ch geschützt vor dem Ausland.». Siehe z. B. auch
5.2.010, S. 4; Act. n° VIII.I.2.011, S. 7, 57.
z 91 ff.; VIII.A.2.013; VIII.D.2.008; VIII.E.2.006; 005; VIII.2.012.
nd 50 % der Schweizer Nachfrage nach Lohnfeuer- Verzinkereien» bedient werde (Act. n° VIII.G.2.010, ssteil der Verfahrensparteien ausländischen Feuerzeichnet; vgl. Act. n° 111.003; 111.004; VIII.D.2.004, swiss sowie die SDL und die Zinctec bezeichneten s Konkurrentinnen; es handelt sich um die deutsche gsanlangen in Deutschland, Österreich, der Slowa- .ollini-Gruppe mit drei Feuerverzinkungsanlagen in 177. Die VZ Oberuzwil nennt namentlich einzig die rer vergleichsweisen kleinen Verzinkungsanlagen er Ostschweiz tätig; vgl. die Angaben der VZ Wetenerell anzunehmen, dass ausländische Feuerver- 'orne Rz 57) nur für Grossaufträge betreffend Men- Schweizer Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung 7. B. Act. n° VIII.B.2.016, S. 3; 16, 18 f.. Dies ergibt 6, Rz 633, VIII.D.2.004, Rz 235 sowie im Umkehr- -Kommissionssitzungen vom 6.9.2011 in Act. sind auch viele Aufträge bis 20 Tonnen im Inland en Konkurrenz ausgesetzt sind.»
B.4 Der kartellrechtlich relevante ! der Feuerverzinkereien im Ral
B.4.1 Übersicht
62. Die Darstellung des kartellrechtlich releva dem zunächst ein kurzer Überblick über die vo wird zunächst skizziert, in welchem institution mengearbeitet haben (Rz 64 f.). Anschliessen gungen der beteiligten Gesellschaften und de 83 ff., 89 ff.) sowie die Zwecksetzung der Zus schliessend wird — soweit notwendig — auf Ein fahrensparteien (Rz 92 ff.) eingegangen.
B.4.2 Beweismittel
63. Der folgenden Sachverhaltsdarstellun wiss/Epos/F. Dietsche Holding AG,**’ der SDL burg,*%° der VZ Oberuzwil,!*° der VZ Unterlunk tenwil AG,!*? VZ Wettingen/ESTECH Industrie: AG" sowie der VSV, 1% die von diesen Gesel dere Sitzungsprotokolle und -Mitschriften sow sichergestellten Dokumente!* sowie die durc Informationen?’ zugrunde.
B.4.3 VSV- und SFF-Sitzungen als «Plattf Feuerverzinkereien
64. Sowohl der Verband VSV als auch die | Zeit zwischen 2002 und Ende 2015 regelmäss regelmässig Sitzungen der Marketingkommissi zwei Mal jährlich), der Technischen Kommissic zwei Mal jährlich) und des Vorstands der VSV ( lungen (i. d. R. ein Mal jährlich) statt. Auch die zungen. Diese wurden von der SFF und den T gen», teilweise als «ERFA-Sitzungen» und zur
65. Insbesondere an den MK-Sitzungen der hatten Vertreterinnen und Vertreter aller Selbst sondere auch der Galvaswiss, welche seit Ende war (siehe oben Rz 17), sowie der ZSM Anwesı
27 Act. n° VIILB.2.001-VIII.B.2.020. 138 Act. n° VIILA.2.001-VIII.A.2.013.
139 Act. n° VIII.C.2.001—VIII.C.2.006. M40 Act. n° VIILG.2.001-VIII.G.2.013. 1412 Act. n° VIILH.2.001—VIII.H.2.005. 142 Act. n° VIII.D.2.001-VIII.D.2.009. 143 Act. n° VIIL.F.2.001-VIII.F.2.013.
144 Act. n° VIILE.2.001-VIII.E.2.006. 1445 Act. n° VIILI.2.001—VIII.1.2.012.
146 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahm 11.D.001; 11.E.001; 11.F.001; 11.6.001.
Sachverhalt: Die Zusammenarbeit ımen der VSV und der SFF
inten Sachverhalts gliedert sich wie folgt. Nachfliegenden Beweismittel gegeben wird (Rz 63), ellen Rahmen die Verfahrensparteien zusamd werden die konkreten gemeinsamen Festleren Umsetzung (Rz 66 ff., 70 ff., 75 ff., 79 ff., sammenarbeit (siehe Rz 88) beschrieben. Anzelheiten zur individuellen Beteiligung der Ver-
J) liegen die Selbstanzeigen der Galvas- /Zinctec/SDL Beteiligungs AG,"*® der VZ Lenzhofen,!*! der VZ Wattenwil/Gewa Holding Wat- 5 Holding AG,*43 der VZ Wollerau/HLC Holding schaften eingereichten Dokumente (insbesonie E-Mails), die bei den Hausdurchsuchungen h Partei- und Zeugeneinvernahmen erlangten
ormen» für die Zusammenarbeit der
-achstelle SFF veranstalteten jedenfalls in der ig Sitzungen. So fanden im Rahmen der VSV In der VSV (nachfolgend MK-Sitzungen; i. d. R. mn der VSV (nachfolgend TK-Sitzungen; i. d. R. rund drei Mal jährlich) sowie Generalversamm- > SFF veranstaltete etwa zwei Mal jährlich Sitragergesellschaften teilweise als «Preissitzunn Teil auch als «SFF-Sitzungen» bezeichnet.
VSV sowie den ERFA/Preissitzungen der SFF anzeigerinnen (siehe oben Rz 63), d. h. insbe- > der 1990er Jahre nicht mehr Mitglied der VSV anheitsrechte. Im Rahmen der genannten VSVeprotokolle in Act. n° 11.A.001; 11.B.001; 11.C.001;
und SFF-Sitzungen erfolgte die Zusammenarbe sie nachfolgend beschrieben ist:
B.4.4 Gemeinsame Festlegung eines Traı entsprechende Inrechnungstellung
in der Deutschschweiz einem Preiszerfall ausg war. Zudem wurde die Umweltschutzgesetzge und Anfang der 2000er-Jahre die Schwerverl Feuerverzinkungsgesellschaften zu Kostenstei
67. Ab Anfang der 2000er Jahre stellten die die Galvaswiss daher gemeinsame Überlegur beschlossen sie die Einführung eines sogena fang 2001, welcher den Kundinnen und Kund: nung gestellt werden sollte. Der Zuschlag Ht Sitzungen beschlossen die VSV-Mitgliedsgese passungen des Zuschlags. Ab dem 1. Januar : dementsprechend 7.6 %, ab November 2007 8 nuar 2012 10.4 %.
68. Die aktuelle Höhe des Zuschlags wurde TK-Sitzungen, Vorstandssitzungen und
Mitgliedsgesellschaften sowie der Galvaswiss mittels der MK-Sitzungsprotokolle, welche nac VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie — bis Mitte : wiss versendet wurden, kommuniziert. Zur Illı MK-Sitzungsprotokoll vom 6. September 2011
Die Diskussion ergibt folgendes:
Erhöhung des Transportmehrkostenzus« 9,8 % auf 10,4 % (Hin- und Rücktransport) allen Anwesenden zustellen.
Abbildung 3: Auszug MK-Sitzungsprotokoll (6. Septe:
69. Der jeweils aktuelle Transportmeh Mitgliedsgesellschaften sowie der Galvaswiss i der SFF in der Regel auf den Preis für die Ve kende Material bei Kundinnen und Kunden abg des Zuschlags wurde regelmässig berechnet, \ den abgeholt oder nur zu Kundinnen und Kunc
B.4.5 Gemeinsame Festlegung eines Zinl entsprechende Inrechnungstellung
70. Zudem suchten die VSV-Mitgliedsgesells Jahre nach einem Instrument, welches ihne schwankungen erlaubte, die Grundpreise für di Instrument fanden die damaligen VSV-Mitgliec variablen Zuschlag, welchen sie zunächst als. cher auf einer Formel der Wiegel-Gruppe at Schweiz aktiv war, basierte. Diese Formel laut:
sit zwischen den Verzinkungsunternehmen, wie
ısportmehrkostenzuschlag sowie des Zuschlags
ire sah sich die Verzinkungsbranche vor allem esetzt, welcher durch Überkapazitäten bedingt bung seit den 1990er Jahren stetig verschärft <ehrsabgabe eingeführt. Beides führte für die gerungen.
damaligen VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie ıgen zur Erhöhung der Einnahmen an. Dabei nnten Transportmehrkostenzuschlags auf Anen der Feuerverzinkereien zusätzlich in Rechjetrug zunächst 5 %. Insbesondere an MKlischaften sowie die Galvaswiss wiederholt An- 2005 betrug der Transportmehrkostenzuschlag 8 %, ab Oktober 2008 9.8 % und ab dem 1. Janicht nur jeweils an VSV-Sitzungen (MK- und Generalversammlungen) von den VSVbesprochen und beschlossen, sondern auch h den MK-Sitzungen von der VSV stets an die 2014 (siehe oben Rz 17, 64 f.) — an die Galvas- ıstration ist nachfolgend ein Auszug aus dem abgebildet:
shiages inkl. LSVA ab 1.1.2012 von heute icc einen Musterbrief
mber 2011)
rkostenzuschlag wurde von den VSVm Zeitraum ihrer Mitgliedschaft in der VSV bzw. rzinkung aufgeschlagen, wenn das zu verzineholt und wieder hingebracht wurde. Die Hälfte venn das Material nur bei Kundinnen und Kunlen hingebracht wurde.
tteuerungs- und Rohstoffzuschlag sowie des Zuschlags
chaften sowie die Galvaswiss Ende der 1990er n angesichts der börsenbedingten Zinkpreis- e Feuerverzinkung stabil zu halten. Ein solches Isunternehmen sowie die Galvaswiss in einem Zinkteuerungszuschlag bezeichneten und wel- ıs Deutschland, die zu damaliger Zeit in der ste wie folgt:
(@Zinkpreis
Teuerungszuschlag = Dur
Dabei wurden für die Variablen «Basiszinkpre Zink» bis zum 1. April 2008 folgende Zahlen ur
(um E Tag Teuerungszuschlag =
Seit dem 1. November 2000 berechneten die wiss anhand dieser Formel halbjahrlich einer Kunden einheitlich in Rechnung stellen sollten.
71. Ab 2004 beschlossen die damaligen VS\ dass über den Teuerungszuschlag auch Kost Verbrauchsmaterialien, welche für die Verzinkt übergewälzt werden sollten. Es wurde daher | Teuerungszuschlag um einen fixen Bestandte sätzliche Bestandteil des Zuschlags 4.6 %).' VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvasv rungszuschlag. Ab 1. April 2008 wurde zude «Durchschnittspreis Zink» verringert auf 0.9 ( schlag führte. Später wurden den vorgenannt Formel plus Rohstoffzuschlag) weitere fixe Be: %) und für den «CO;-Ausstoss» (+0.2 %), hinz
72. Zwischen 2000 und 2015 bewegte sich schlag zwischen mindestens 4.5 % (6/2001) un bis 2015 lag er stets zwischen 10.5 % und 15 Y nur jeweils an VSV-Sitzungen (MK- und TK-Si sammlungen) besprochen und beschlossen, : VSV sowie mittels der MK-Sitzungsprotokolle, stets an die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss versendet wurden, kommunizii aus dem MK-Sitzungsprotokoll vom 17. Septer
148 Siehe das Protokoll der MK-Sitzung vom 11. Se 32.
— Basiszinkpreis) * Zinkannahme
chschnittspreis Zink * 100
is», «Zinkannahme» und «Durchschnittspreis 1d Einheiten eingesetzt:
yesschlusskurs — CHF ig) *8B% CHF En * 100 g
VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvas- Zuschlag, welchen sie ihren Kundinnen und
/-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss, en für Rohstoffe wie Draht, Gas, Erdöl sowie ing benötigt werden, einheitlich auf die Kunden yeschlossen, den gemäss Formel errechneten il zu erhöhen (im Jahr 2015 betrug dieser zu- ‘8 Nach dieser Erweiterung bezeichneten die viss den Zuschlag als Rohstoff- und Zinkteuem in der obenstehenden Formel die Variable SHF/kg, was ebenfalls zu einem höheren Zuen Elementen (errechnete Teuerung gemäss standteile, und zwar für «SFF Marketing» (+0.3 ugefügt.
der in der Regel halbjährlich angepasste Zud höchstens 32 % (4/2007). In den Jahren 2010 9. Die aktuelle Höhe des Zuschlags wurde nicht tzungen, Vorstandssitzungen und Generalversondern zuletzt auch über die Homepage der welche nach den MK-Sitzungen von der VSV »— bis Mitte 2014 (siehe oben Rz 17, 64 f.)-an ert. Zur Illustration ist nachfolgend ein Auszug nber 2015 abgebildet:
»ptember 2008 z. B. in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage
Traktandum 4
Seit dem ve Zinkteuerungs- und Roh: für SHG Zink der letzten
Fr. 2.27 /kg. nr
Das Notfallszenarium
Börsentage 50 % höhe innerhalb der nächsten \ Preis bei Fr. 3.40 /kg lieg:
Folgende unverbindliche - Zinkteuerungs- u
- Gültigkeit des 2 24 02 90448)
srrechnen die meisten Verzinkereien der stoffzuschlag mit 13,9 %. Der durchschnittli 6 Monate (März 2015 bis August 2015) redu
0.2015 reduziert eich auf 12,8 %.
bleibt weiterhin bestehen: Sollte der Ka r sein, als der letzte 6 Monats-Durchsch loche ein Treffen organisiert. Aus heutiger Si an,
Empfehlungen:
nd Rohstoffzuschlag ab 1.10.2015 von 12, uschlages voraussichtlich 6 Monate (
um auf dem Schweizer Markt Fuss zu fassen von den Deutschschweizer Feuerverzinkereier ab ca. 2002 im Rahmen der VSV und der im Jz Mitgliedsgesellschaften und der Galvaswiss zu geschäft in der Deutschschweiz sowie im Walli
76. Diese Diskussionen mündeten letztlich — von sogenannten Sockelpreislisten durch die \ wiss, welche - ähnlich wie die VSV-Tarife — für | Gewichtsklassen Mindestpreise («Sockelpreis kung enthielten. Der Sockelpreis sollte die unte trag darstellen, die Richtpreise stellten die «er zur Anwendung gelangen, wenn die Verzinker ten («Objektgeschäft»). Zur Illustration ist die S abgebildet:
VERZINKUNGSPREISE PRO KG BEI KUNDEN-ANFRAGEN (exkit UNVERBINDLICHE "EMPFOHLENE RICHTPREISE”
‚ARTIKELGRUPPE / ANFRAGEGRÖSSE S 500 kg ‚9. Schlosserware leicht: bis 4,5 mm Dicke, 1- + 2-dim. Konstr. 2. Schiosserware schwer. ab 4.6 - 9,9 mm, 1- + 2-dim. Konstr ‚3. 3-dim. Konstruktionen. ab 300 mm Abbug. 1-seitig abgewinkeit “nu. ‚4. 3-dim. Konstruktionen, ab 300 mm Abbug, 2-seitig abgewinkelt |+ 100 % auf 1. 6. Träger Inkl. schwere Profile + Rohre, ab 10 mm, 1-dim. Konstr
6. 2-dim. Konstruktionen aus Material-Dicke ab 10 mm
7. Kleinteile bis 2 kg Stückgewicht, ohne ) (Schattware)
8. Kleinteile bis 2 kg Stückgewicht, mit andratten
ausgeführte Änderungen per 15. Mai 2012: 3 % generelle Erhöhung auf bisherige Preise in den Kolonnen 1 - 3 (rot), Kolor (I! Preise > 1.00 nach Erhöhung auf 5 Rappen auf- oder abgerundet !!)
UNVERBINDLICHE "SOCKELPREIS-EMPFEHLUNGEN™
ARTIKELGRUPPE / ANFRAGEGRÖSSE
1. Schlossarware leicht: bis 4,5 mm Dicke, 1- + 2-dim. Konstrukt u
2. Schlosserware schwer: ab 4,6 - 9,9 mm, 1- + 2-dim, Konstrukt.
‚3. 3-dim. Konstruktionen, ab 300 mm Abbug. 1-seitig abgewinkelt + 60% aut. 4. 3-dim. Konstruktionen, ab 300 mm Abbug. 2-seilig abgewinkelt |+ 100 % auf 1. $. Trager inkl. schwere Profile + Rohre, ab 10 mm, 1-1im. Kanstr.
6. 2-dim. Konstruktionen aus Material-Dicke ab 19 mm
7. Kleinteike bis 2 kg Stückgewicht, ohne andrahten (Schüttware)
8. Kleinteile bis 2 kg Stückgewicht, mit andralhien
Diese rbindlichen Empfehlungen geiten ab 15. Mal 2012
DIE NÄCHSTE ERFA-SITZUNG FINDET AM 15. November 2012 (AB 16.00 UHR
Abbildung 5: Sockelpreisliste (15. Mai 2012)
77. Mit den Selbstanzeigen wurden solche reicht.'© Diese Listen wurden ab 2005 bis Anf: der Galvaswiss mindestens halbjährlich an de und wiederholt nach oben angepasst. Nach de preislisten den VSV-Mitgliedern sowie der Galv letzte gültige Liste ist die oben abgebildete So: 2013 bis 2015 wurde die Sockelpreisliste an \
150 Siehe etwa insbesondere Act. n° V111.1.2.011, S.
‚und die Preise senkte. Da dieser Preiszerfall 1 letztlich als ruinös angesehen wurde, kam es ahr 2002 gegründeten SFF zwischen den VSV- Diskussionen, wie die Grundpreise im Objekts erhöht bzw. stabilisiert werden konnten.
ab Juli 2005 — in der gemeinsamen Festlegung /ertreter der VSV-Mitglieder sowie der Galvasbestimmte Materialgruppen und -Formen sowie e») sowie «Richtpreise» für die Feuerverzinre Preisgrenze für einen Feuerverzinkungsaufstrebenswerten» Preise dar. Die Listen sollten eien Offerten betreffend Einzelaufträge erstell- ‚ockelpreisliste aus dem Mai 2012 nachfolgend
ısiv sämtlicher Zuschläge und MWSt) ]
ine 4 und 5 unverändert belassen (blau)
2+6| +100 %autt, 2 +6 |+ 100% out t., 2.46.) + 100% ault2 +6) + 10 Kaufi1.2. +6.
) IN LUZERN STATT (bitte Termin reservieren !!)
Listen aus den Jahren 2005 bis 2015 eingeang 2012 zwischen den VSV-Mitgliedern sowie n ERFA-/Preissitzungen der SFF besprochen n Sitzungen stellte die SFF die neuen Sockelaswiss jeweils per Post oder per E-Mail zu. Die ckelpreisliste vom 12. Mai 2012. In den Jahren /SV- und SFF-Sitzungen zwar bisweilen noch
169-187.
angesprochen, jedoch gar nicht mehr als zielft oder Anpassungen mehr vorgenommen wurde
78. Die Listen waren von 2005 bis Anfang 20 Zeit zwischen 2005 und 2007 bezeichneten die drücklich als «verbindlich», weshalb sie — sow waren sowie vorbehaltlich der Ausführungen in verwendeten die VSV-Mitgliedsunternehmen s grifflichkeiten, wonach die Sockelpreislisten «U verstehen gewesen seien. Die Änderung der dass die Sockelpreislisten von VSV-Mitgliedsg 2007 wiederholt nach oben angepasst und — so waren sowie vorbehaltlich der Ausführungen haltspunkte» bei der Preissetzung genutzt wur hen, dass die Listen von ihrer Konzeption her a im Jahr 2007 eingehalten werden sollten.*°? D Nichteinhaltung der Sockelpreislisten wiederho und derartiges nicht erklärlich wäre, wenn die Übrigen folgt auch aus der allgemeinen Zwecks Rz 88), dass die Sockelpreislisten eingehalten die Sockelpreislisten immer stärker unterboten modifiziert.°* Es ist daher davon auszugehen, Unternehmen nur bis Anfang 2012 als verbind wurden.
151 Dies wird von den Unternehmen selbst so ang reichten Beweismitteln; siehe Act. n° VIII.A.2.C V111.B.2.011, S. 21 f. (interne E-Mails von der Gi «grundsatzlich ist auch mind. die Richtpreisliste von den Schreibtischen und Servern versch VIILE.2.006; VIILF.2.013; VIII.G.2.004, Rz 40; \ Beilage 3 (handschriftliche Notiz des Vertreters «Mindestpreise sollten eingehalten werden!»); die Preissitzung vom 15.9.2015 in Beweismitte nahmeprotokoll in Act. n° 11.001, S. 44 ff. («Pre den....zu Richtpreise, Empfehlungen, unverbin ben)»).
152 Siehe z. B. Vorbereitungsnotizen des Vertrete («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sin serung der Situation zu erreichen: [...] Preist sensbereitschaft unter den Verzinkereien») in n° VIII.B.2.011, Beilage 17 («Die Sockelpreisliste Preiskampf stattfindet.») und Act. n° VIII.1.2.011
153 Siehe z. B. handschriftliche Notizen des ‘ /Preissitzungen und MK-Sitzungen in Beweism nahmeprotokoll in Act. n° II.E.001, S. 319, 331,
betreffend die MK-Sitzungen («Ei und O!! Einige Stichworte um eine Verbesserur bei einzelnen Produktegruppen, Konsensb n° VIII.G.2.007, S. 330-382. Interne E-Mail der Unterbietung der Sockelpreisliste aus dem Jal handschriftliche Notizen des Vertreters der VZV in Act. n° 111.006, Beilage 2.
154 Siehe insbesondere Act. n° VIII.1.2.011, S. 6-1(
ihrend angesehen, weshalb keine Beschlüsse n.
12 stets gleich aufgebaut und gegliedert. In der beteiligten Verfahrensparteien die Listen ausfeit die Gesellschaften im Objektgeschäft tätig Rz 92 ff. - auch umgesetzt wurden. Nach 2007 owie die Galvaswiss auf den Listen andere Benverbindlich» und einzig als «Empfehlung» zu Begrifflichkeiten änderte jedoch nichts daran, esellschaften sowie der Galvaswiss auch nach weit die Gesellschaften im Objektgeschäft tätig in Rz 92 ff. - als «Orientierungspunkte»/«Anden.**! U. a. deshalb ist daher davon auszugeuch nach der Änderungen der Begrifflichkeiten ies ergibt sich daneben auch daraus, dass die It von Unternehmensvertretern gerügt wurde !°° Listen keinerlei Bedeutung gehabt hätten. Im etzung der Zusammenarbeit (siehe dazu unten werden sollten. Vor allem ab ca. 2011 wurden und ab 2012 gar nicht mehr berücksichtigt und dass die Sockelpreislisten von den beteiligten lich im oben beschriebenen Sinne angesehen
egeben oder ergibt sich zumindest aus den einge- 13; VIII.B.2.006, Rz 245 ff.; VIII.B.2.007, S. 99 f.; alvaswiss aus den Jahren 2012/2013; dort heisst es > VSV anzuwenden»; «alle anderen Listen müssen vinden»); VIII.B.2.012, S. 3; VIII.C.2.005, S. 21; der VZ Wettingen zur MK-Sitzung vom 15.3.2012: Vorbereitungsnotizen des Präsidenten der VSV für | C1-0005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagisgeschichte...Von: alle vollumfänglich einverstandlich etc. (gleiches gemeint, aber anders geschriers der u betreffend die MK-Sitzungen d das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbes- Intergrenze bei einzelnen Produktegruppen, Kon- Act. n° VIII.G.2.007, S. 330-382. Siehe auch Act. > soll dazu dienen, dass in der Branche kein ruinöser , S. 6-10.
Vertreters der 9) EEE betreffend ERFAittel F-005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlag- 378, 384; Vorbereitungsnotizen des Vertreters der nhalten der Mindestpreise! Grundpreise sind das A ig der Situation zu erreichen: [...] Preisuntergrenze sreitschaft unter den Verzinkereien») in Act. Galvaswiss betreffend Rüge der VZ Wollerau einer ır 2011 in Act. n° VIII.B.2.007, S. 99. Siehe auch /ettingen betreffend MK-Sitzung vom 15. März 2012
).
D A 7 fPDnmanınnnamın MvimnAaAarnas
B.4.8 Sonstige Themen der
B.4.8.1 Gebiets- und Kunden
83. Aus den vorliegenden
Mitgliedsgesellschaften sowie ERFA-/Preissitzungen wiederhc zeigt bspw. der folgende Auszuc lemanagrement [sic] unter den \
Traktandum 4
Zusammenarbeit
schutz
Beweismitteln geht des \Weiteren hervor
die Galvaswiss insbesondere an MK lt den Gebiets- und Kundenschutz thematis | aus dem Protokoll der MK-Sitzung vom 24. Me /erzinkereien (z. B. nicht alle Gebiete anfahren
49 V/arerhiaerlanae
B.4.10 Umsetzung der gemeinsamen Festl Zeitpunkt der Untersuchungseröffn
89. Wie bereits erläutert, haben alle Verfahr lange sie Mitglied der VSV oder (im Fall der Ge onsrelevanten Zeitraum (1. April 2004 bis 15. F zumindest teilweise umgesetzt. Konkret bedeu den Kundinnen und Kunden in der Deutschsc gestellt, die Sockelpreislisten bei Objektgeschi haltspunkte» für die Preissetzung verwendet un erverzinkereien und ihren Kundinnen und Kun: erhöhungen erhöht wurden.
90. In Bezug auf den Kundinnen und Kunde: der Zusammenarbeit der Verfahrensparteien (exkl. Mwst.) betroffen: So wurde der Grundpre preislisten und die gemeinsam beschlossene: der Transport- sowie der Rohstoff- und Zinkte: von gemeinsamen Festlegungen.
91. Die teilweise Umsetzung der gemeinsan den Verfahrensparteien trotz der Zusammenart Folge Abwerbungen von Kundinnen und Kund sich umso mehr, je grösser die Überkapazität und je stärker die ausländische Konkurrenz a erwähnt, stellten sich sodann ab ca. 2011/2012 heraus, weshalb diese immer häufiger und sti schafft wurden (siehe oben Rz 77 f.). Ab Anf: schränkte sich die Zusammenarbeit der Verfat die beiden Zuschläge.
B.4.11 Einzelheiten zur individuellen Betei sonstiger Feuerverzinkereien
92. Ausser der VZ Stooss (siehe dazu auch VSV ausgetreten war, waren alle Verfahrensp: Festlegungen von Preisbestandteilen zur Ve schweiz sowie im Wallis beteiligt. Alle Verfahre ten sich zudem an der teilweisen Umsetzung standteilen.
93. In Bezug auf die Epos ist allerdings zu Zusammenarbeit aufgegeben hat und den Verb Ihr kann nicht nachgewiesen werden, dass sie Preisbestandteilen und der entsprechenden Uı sichtlich der Galvaswiss (Ende der SFF-Träger SDL und der Zinctec (Austritt auf Ende 2015) Rz 17). Die Zusammenarbeit mit der ZSM enc Rz 15, 17).
94. Die VZ Unterlunkhofen stellte ihren Kun Rohstoff- und Transportmehrkostenzuschlag
Rechnung und erhielt als VSV-Mitglied zudem sowie die aktualisierten Sockelpreislisten über: rem Ausmass als die anderen VSV-Mitglieder Zusammenarbeit der Unternehmen involviert.
der VSV-Generalversammlungen — kaum an V
egungen zwischen 2004 und dem ung
ensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) — so- ılvaswiss) Trägerin der SFF waren — im sankti- -ebruar 2016) die gemeinsamen Festlegungen tet dies, dass die jeweils geltenden Zuschläge :hweiz sowie im Wallis teilweise in Rechnung äften teilweise als «Orientierungspunkte»/«And einzelne Preisvereinbarungen zwischen Feu- Jen anlässlich der beschlossenen Grundpreisn in Rechnung gestellten Endpreis, waren von (exkl. VZ Stooss) also alle Preisbestandteile is für die Verzinkung an sich durch die Sockel- 1 Grundpreiserhöhungen (mit-)beeinflusst und uerungszuschlag waren ebenfalls Gegenstand
ıen Festlegungen bedeutet, dass es zwischen Jeit immer auch Preisunterbietungen und in der en gegeben hat. Diese Entwicklung verstärkte en in der Deutschschweiz (siehe oben Rz 60) b ca. 2010 wurde(n) (siehe oben Rz 61). Wie die Sockelpreislisten als nicht mehr zielführend irker unterboten und ab Mai 2012 ganz abgeang 2012 bis zur Untersuchungseröffnung beirensparteien (exkl. VZ Stooss) damit noch auf
ligung der Verfahrensparteien und
unten Rz 95), welche schon vor 2000 aus der arteien an den oben genannten gemeinsamen rhinderung des Preiszerfalls in der Deutschnsparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) beteiligder gemeinsamen Festlegungen von Preisbeberücksichtigen, dass diese von sich aus die and auf Ende 2012 verliess (siehe oben Rz 17). nach 2012 an gemeinsamen Festlegungen von nsetzung beteiligt war. Vergleichbares gilt hinschaft Mitte 2014) sowie der VZ Wettingen, der mit Blick auf deren Austrittsdaten (siehe oben lete konkursbedingt im Jahr 2013 (siehe oben
dinnen und Kunden den Transport- sowie den stets einheitlich gemäss den Beschlüssen in auch stets alle MK- und TK-Sitzungsprotokolle sandt. Darüber hinaus war sie indes in geringe- und die Galvaswiss in die oben beschriebene So war die VZ Unterlunkhofen — vorbehaltlich SV- oder SFF-Sitzungen anwesend (zuletzt im
März 2011)!% und lehnte zudem eine häufige Unternehmensvertretern aktiv mit der Begriindt chenen Themen nicht interessiert."°° Zudem wt und SFF-Sitzungen, an denen die VZ Unterlu wiederholt von anderen Teilnehmern der Sitzur Sockelpreislisten halte und insgesamt das «un
95. Im Laufe der Untersuchung hat sich geze Zeitraum weder an der gemeinsamen Festlegt meinsamen Grundpreiserhöhungen noch an e meinsam festgelegter Preisbestandteile beteilic
96. Es ist nicht nachgewiesen, dass andere an den oben beschriebenen Verhaltensweisen fünf Jahre vor der Untersuchungseröffnung au Rz 17) und nicht ersichtlich ist, dass sie nach i sammenarbeiteten, wären gegenüber diesen L Sanktionen anzuordnen. Auf die Beteiligung di einzugehen.
B.5 Zusammenfassung des Sachv
97. Zusammenfassend gilt Folgendes: Der G tet im Schwerpunkt in der Deutschschweiz ode zinkung an. Die ZSM tat dies hauptsächlich im auch in Deutschland. Die Galvaswiss bietet sct kung an. Die Nachfrage nach Lohnfeuerverzii wurde bis zur Stärkung der ausländischen Kor Verfahrensparteien (exkl. VSV) bedient (Anteil nach ca. 2010 langsam ab.
98. Esisterstellt, dass die jeweiligen VSV-M denfalls in der Zeit zwischen dem 1. April 20 durch die Galvaswiss Mitte 2014 im Rahmen d den (Preis-)Wettbewerb zwischen den beteilig! die Überkapazitäten in der Feuerverzinkungsb bedingten Preisverfall aufzuhalten oder zumind wiss waren an dieser Zusammenarbeit noch di
99. Mit Blick auf die Zwecksetzung einigten s Galvaswiss im Untersuchungszeitraum über di Transportmehrkostenzuschlags sowie des Ro hinaus führten die VSV-Mitgliedsgesellschafte Sockelpreislisten mit Mindestpreisen für bestir Unternehmen gingen zwischen Mitte 2005 und Objektgeschäften zumindest als «Anhaltspunk setzung zu beachten seien. Zudem legten die \ wiss zwischen 2005 und 2012 wiederholt gem Stichtagen um einen gewissen Prozentsatz fes
164 Siehe die Protokolle der MK- und TK-Sitzungen tizen des Vertreters der gg zu den SI n° VIII.F.2.004, S. 1077; VIII.l.2.003, Rz 321 ff.
165 Siehe Nachweise in Act. n° VIII.H.2.004a.
166 Siehe Nachweise in Act. n° VIII.H.2.004a.
re Sitzungsteilnanme gegenüber den anderen ıng ab, sie sei an den in den Sitzungen besprorde die VZ Unterlunkhofen an denjenigen VSV- ıkhofen ausnahmsweise doch anwesend war, igen dafür gerügt, dass sie sich gar nicht an die zuverlässigste» VSV-Mitglied sei.1%
igt, dass die VZ Stooss im sanktionsrelevanten ıng von Zuschlägen, Sockelpreislisten und geiner entsprechenden Anwendung solcher gejt war.
VSV-Mitglieder in der Zeit ihrer Mitgliedschaft beteiligt waren. Da diese Gesellschaften über s der VSV ausgetreten sind (siehe dazu oben hren Austritten mit den Verfahrensparteien zu- Internehmen ohnehin keine Massnahmen oder eser Unternehmen ist daher nicht mehr weiter
erhalts
rossteil der Verfahrensparteien (exkl. VSV) bier in Teilen der Deutschschweiz Lohnfeuerver- Wallis, die SDL schweizweit (ohne Tessin) und \weizweit und in Deutschland Lohnfeuerverzin- ıkung in der Deutschschweiz sowie im Wallis kurrenz ab ca. 2010 im Wesentlichen von den ca. 90-95 %). Dieser gemeinsame Anteil sank
itgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss je- 04 und der Beendigung der Zusammenarbeit er VSV und der SFF zusammenarbeiteten, um ‘en Unternehmen zu verringern und den durch ranche in der Deutschschweiz sowie im Wallis est zu drosseln. Nach dem Austritt der Galvas- e damaligen VSV-Mitglieder alleine beteiligt.
sich die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die e Einführung, die Höhe und Anpassungen des hstoff- und Zinkteuerungszuschlags. Darüber n und die Galvaswiss Mitte 2005 sogenannte nmte Verzinkungsarbeiten ein. Die beteiligten Anfang 2012 davon aus, dass diese Listen bei te» bzw. «Orientierungspunkte» bei der Preis- /SV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaseinsam Grundpreiserhöhungen zu bestimmten t.
der Jahre 2004 bis 2015, die handschriftlichen No- -F-Sitzungen in Act. n° VIII.G.2.007 sowie etwa Act.
100. Wie bereits erläutert, haben fast alle Ve solange sie Mitglied der VSV oder (im Fall der | raum zwischen dem 1. April 2004 und dem 15. teilweise umgesetzt. Konkret bedeutet dies, di dinnen und Kunden in der Deutschschweiz sov Sockelpreislisten bei Objektgeschäften zwisch zumindest als «Orientierungspunkte»/«Anhalts| Anfang 2012 einzelne Preisvereinbarungen zu nen und Kunden anlässlich der beschlossenen
101. Dass die gemeinsamen Festlegungen . dass es zwischen den Verfahrensparteien trot gen und in der Folge Abwerbungen von Kuno sich die Unternehmen nicht immer an die geme lung verstärkte sich umso mehr, je grösser di zusätzlich je stärker die ausländische Konkurre
Cc Erwagungen
C.1 Geltungsbereich
102. Das Kartellgesetz (KG)? gilt in persönlii vaten als auch für solche des öffentlichen Re Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Na leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängi (Art. 2 Abs. 1°'° KG).
103. In casu liegen die folgenden Feuerverz (inkl. Epos), SDL-Gruppe (SDL und Zinctec), V.; 2015), VZ Unterlunkhofen, VZ Wattenwil, VZ V Im Laufe der Untersuchung hat sich herausges ist; sie kann daher nicht als Unternehmen qual
104. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübı an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 / abrede getroffen haben, wird im Rahmen der prüfen sein (vgl. dazu Rz 112 ff.). Es wird auf dieser Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet.
105. Schliesslich fallen die vorliegend zu beu auch in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbe
C.2 Vorbehaltene Vorschriften
106. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorb ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulasser Markt- oder Preisordnung begründen, und so öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkunge bung über das geistige Eigentum ergeben. Hin sich auf Rechte des geistigen Eigentums stütze
167 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle un setz, KG; SR 251).
fahrensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) — Galvaswiss) Trägerin der SFF waren — im Zeit- Februar 2016 die gemeinsamen Festlegungen ass die jeweils geltenden Zuschläge den Kunie im Wallis teilweise in Rechnung gestellt, die en Mitte 2005 und bis Anfang 2012 teilweise punkte» für die Preissetzung verwendet und bis vischen Feuerverzinkereien und ihren Kundin- Grundpreiserhöhungen erhöht wurden.
«nur» teilweise umgesetzt wurden, bedeutet, z der Zusammenarbeit auch Preisunterbietuninnen und Kunden gegeben hat, mithin, dass insamen Festlegungen hielten. Diese Entwick- > Überkapazitäten in der Deutschschweiz und nz ab ca. 2010 wurde(n).
her Hinsicht sowohl für Unternehmen des prichts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstg von ihrer Rechts- oder Organisationsform
inkungsunternehmen vor: Galvaswiss-Gruppe 7 Lenzburg, VZ Oberuzwil, VZ Stooss (bis Ende Vettingen, VZ Wollerau sowie ZSM (bis 2013). stellt, dass die VSV nicht unternehmerisch tätig fiziert werden.
Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ıng von Marktmacht sowie auf die Beteiligung Abs. 1 KG). Ob die Parteien eine Wettbewerbsmateriellen Beurteilung noch im Einzelnen zu ‘die dortigen Ausführungen verwiesen und an
rteilenden Handlungen und Verhaltensweisen reich des Kartellgesetzes.
ahalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- |, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Iche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung | ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht n, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgegegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die n, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
Abs. 2 KG). Im hier zu beurteilenden Markt gi zulassen.
C.3 Formelles, insbesondere Gew
107. Gemäss Art. 39 KG kommen die Vorschi Untersuchungsverfahren zur Anwendung, sow sondere Regelung fur die Gewahrung von Akt Art. 30 Abs. 2 KG. Darin ist insbesondere festg des Sekretariats Stellung nehmen durfen, wa auch das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet. D deren Regelungen des Verwaltungsverfahrens VwVG).
108. Die VSV verlangt in ihrer Stellungnahme ESTECH-Gruppe die Verfahrenskosten erlass diejenigen Akten, welche fur diesen Entscheid | anderen Verfahrensbeteiligten nicht verstandlic
109. Die Informationen zur wirtschaftlichen Sit geheimnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst nicht offenkundig und für sie besteht auch ein c dere liesse sich aus diesen Informationen die N nauer erkunden. Solche Informationen stehen « nicht zur Verfügung; sie sind damit von wirtsch: in Informationen zur wirtschaftlichen Situation d fügungspassagen (siehe insbesondere unten R VwVG zulässig, wenn hierdurch die Rechtsvert sparteien nicht unangemessen beeinträchtigt v
110. Vorliegend steht keine Beeinträchtigung rigen Verfahrensparteien zu befürchten. Für al schon deshalb, weil diese Verfahrensparteien digungsmöglichkeiten geltend gemacht und zu ben (siehe oben Rz 36). Auch die VSV hat auf i man das Begehren der VSV als teilweisen Ri würde, ist nicht anzunehmen, dass die VSV i schränkt ist. Denn im Antrag des Sekretariats wv selbst Verfahrenskosten zu tragen hat.!’° Sie k sie betreffenden Tat- und Rechtsfragen richtig ı erheben. Auch kann die VSV dem Antrag den Gebührenerlass zugunsten der ESTECH-Gru chend vergleichbare Gründe für sich geltend g sion (nachfolgend: WEKO) auch geprüft wurde teren Informationen betreffend die wirtschaftlis Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der VSV mi
111. Eine vertiefte Erklärung dafür, weshalb c lassen werden, und eine entsprechende Einsic scheid relevant sind, ist damit zum Schutz von zu verweigern. Der Antrag der VSV betreffend
168 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren \
170 Act. n° V1.003, Rz 238 ff. des Antrags.
171 Act. n° V1.003, Rz 231 f. des Antrags.
bt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht
ährung des rechtlichen Gehörs
iften des Verwaltungsverfahrensgesetzes*® in ait das KG nicht von diesen abweicht. Eine beeneinsicht und rechtlichem Gehör besteht mit elegt, dass die Verfahrensparteien zum Antrag s nach der Praxis der Wettbewerbsbehörden iese Rechte finden ihre Grenzen in den besongesetzes (siehe insbesondere Art. 26 ff., 29 ff.
zum Antrag eine Erklärung dafür, weshalb der an werden und eine entsprechende Einsicht in relevant sind.*°° Der Entscheid sei sonst für die h.
uation der ESTECH-Gruppe stellen Geschafts- _b VwVG dar. Denn diese Informationen sind ybjektives Geheimhaltungsinteresse. Insbeson- Narktstellung der betroffenen Unternehmen ge- Jen übrigen Verfahrensparteien normalerweise aftlichem Wert. Eine Verweigerung der Einsicht er ESTECH-Gruppe und in entsprechende Verz 247 ff.) ist damit gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b eidigungsmöglichkeiten der übrigen Verfahrenverden.
der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der üble Verfahrensparteien ausser der VSV gilt dies gar keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsverteidem auf ihr Akteneinsichtsrecht verzichtet hanr Akteneinsichtsrechts verzichtet. Selbst wenn icktritt von dieser Verzichtserklärung ansehen n ihren Rechtsverteidigungsmöglichkeiten be- ‚urde der VSV genau beschrieben, weshalb sie onnte damit überprüfen, ob das Sekretariat die antschieden hat, und entsprechende Einwände rechtlichen Massstab für den Sanktions- bzw. ppe entnehmen.*” Die VSV hat dementspreemacht, welche von der Wettbewerbskommisn (siehe unten Rz 261). Die Kenntnis von weiche Situation der ESTECH-Gruppe würde die thin nicht verbessern.
ler ESTECH-Gruppe die Verfahrenskosten erht in diejenigen Akten, welche für diesen Ent- Geschäftsgeheimnissen der ESTECH-Gruppe die Offenlegung der Informationen, welche für
‚om 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).
die Sanktion bzw. die Gebührenzahlungspflich! mithin abgewiesen.
C.4 Unzulässige Wettbewerbsabre
112. Abreden, die den Wettbewerb auf einen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigur lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
113. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt : (vgl. Rz 114 ff. hiernach). Ist dies zu bejahen, diese gemäss Art. 5 Abs. 11.V.m. Abs. 3 KG ul
C.4.1 Wettbewerbsabrede
114. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich rungen sowie aufeinander abgestimmte Verh verschiedener Marktstufen, die eine Wettbew (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertragliche abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu verbi sich Vereinbarungen von den aufeinander abge denen resp. nicht vorhandenen Bindungswillen
115. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von / wusstes und gewolltes Zusammenwirken der zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirken e rede gegeben sind.!’? Diese Kriterien sind im F
C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusamme
116. Unter das bewusste und gewollte Zusarr barungen und abgestimmte Verhaltensweisen. derlich, dass ein Konsens zwischen den beteili Zusammenarbeit vorliegt. Mit Blick auf das C durch übereinstimmende Willenserklärungen d entsprechenden Erklärungen können entwede durch konkludentes Verhalten erfolgen (Art. 1 | nehmen vorliegen und ob diese zu einem tatsä der Unternehmen geführt haben, ist eine Tatfre
117. Vorliegend ist bewiesen, dass zwischen Gruppe (SDL und Zinctec), der VZ Lenzburg,
172 Siehe dazu zuletzt RPW 2017/1, 98 Rz 30, E (Gitarren und Bässe) und Zubehör; s. a. RPW 2 ferner THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81.
173 Zuletzt RPW 2016/3, 731 Rz 77, Saiteninstrt 2016/3, 652 Rz 61, Flügel und Klavier.
174 Siehe etwa RPW 2017/1, 98 Rz 29, Eflare; RF Bern.
175 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Sc ligationenrecht) vom 30.3.1911 (OR); SR 220.
16 Vgl. etwa Urteil des BGer 5A_127/2013 vom 1.7
' der ESTECH-Gruppe entscheidend sind, wird
de
1 Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- 1g wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuzu prüfen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob zulässig ist (vgl. Rz 130 ff. hiernach).
erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbaaltensweisen von Unternehmen gleicher oder
erbsbeschränkung bezwecken oder bewirken Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind ndlichen Vereinbarungen einschlagig,*’? wobei
stimmten Verhaltensweisen durch den vorhanunterscheiden?’?,
rt. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein bean der Abrede beteiligten Unternehmen und iner Wettbewerbsbeschränkung durch die Abolgenden im Einzelnen zu beurteilen.
nwirken
imenwirken fallen nach dem Gesagten Verein- Für das Vorliegen einer Vereinbarung ist erforgten Unternehmen über die Art und Weise der )bligationenrecht kommt ein solcher Konsens er Parteien zustande (Art. 1 Abs. 1 OR!”°). Die r ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder Abs. 2 OR). Ob Willenserklärungen von Unterchlichen Konsens (auch: natürlichen Konsens) ge. 17°
der Galvaswiss-Gruppe (inkl. Epos), der SDLder VZ Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der
flare; RPW 2016/3, 731 Rz 76, Saiteninstrumente 009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert
ımente (Gitarren und Bässe) und Zubehör; RPW -W 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallationsbetriebe ‚hweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob-
7.2013, E. 4.1; BGE 116 II 695, E. 2.
VZ Wattenwil, der VZ Wettingen, der VZ Wolle nehmen) ein natürlicher Konsens über die Fe: feuerverzinkung in der Deutschschweiz und im kret die gemeinsame Festlegung und Umset sowie Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag; s kelpreislisten betreffend das Objektgeschäft (s preiserhöhungen (siehe oben Rz 79 ff.). Damit im Sinne von Art. 4 Abs. 1KG erfüllt.
118. Der Umstand, dass der Rohstoff- und Z sten teilweise als «nicht verbindlich», «unver zeichnet wurden, ändert an der Qualifizierung Denn für die Qualifizierung als Vereinbarung i. der Unternehmen und nicht auf die Bezeichnui schiedenen Umständen, dass die gemeinsam: ten» (siehe Rz 73, 78, 88).
119. Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Jahre die Zuweisung von Gebieten und Gesc Rz 83 f.). Da allerdings nicht nachweisbar ist, ¢ und dem 15. Februar 2016 bezüglich des Geb legungen zwischen den Verfahrensparteien ga mehr weiter eingegangen. Vergleichbares gilt | mitgliedern» (siehe dazu oben Rz 85 ff.), da Unternehmen eine kartellrechtswidrige Behin (siehe dazu oben Rz 87). Die nachfolgenden / Vereinbarungen von Preiselementen zwischen
C.4.1.2 Bezwecken oder bewirken einer We
120. Neben einem bewussten und gewollten Art. 4 Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschränk werbsbeschränkung liegt vor, wenn das einze Handlungstfreiheit verzichtet und so das freie SI Die Abrede über die Wettbewerbsbeschrankun (wie beispielsweise den Preis oder die Lieferbe die Tatbestandsmerkmale «bezwecken» resp. Gesetzestext verdeutlicht — alternativ voraus, r
121. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewer «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eine Programm erhoben haben»."?? Dabei genügt e eine Wettbewerbsbeschränkung durch Aussch sachen. Die subjektive Absicht der an der Abre tigen, ist an sich nicht erforderlich.*?!
122. Die vorliegende Abrede beinhaltete die ge Preiselementen (mittels Zuschlägen, Sockelp!
77 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabredei
178 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3,
179 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW. 180 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabredei
181 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3,
rau sowie der ZSM (nachfolgend: neun Unterstlegung von Preiselementen betreffend Lohn- Wallis vorlag. Dieser Konsens beinhaltete konzung von Zuschlägen (Transportmehrkosteniehe oben Rz 66 ff., 70 ff.), sogenannten Sokehe oben Rz 75 ff.) sowie allgemeinen Grundist das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung
inkteuerungszuschlag sowie die Sockelpreislibindlich» oder «empfohlene Richtpreise» beals «Vereinbarung» i.S.d. Kartellrechts nichts. S.v. Art. 4 Abs. 1 KG ist auf den wahren Willen ng abzustellen. Vorliegend ergibt sich aus veran Preisfestlegungen umgesetzt werden «soll-
Zusammenarbeit noch bis ca. Mitte der 2000er haftspartnern besprochen wurde (siehe oben lass es in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 iets- oder Kundenschutzes gemeinsame Festb, wird auf diese Thematik im Folgenden nicht n Bezug auf den Umgang mit den «Patronatsohnehin nicht nachweisbar ist, dass die neun derung von Patronatsmitgliedern bezweckten \usführungen konzentrieren sich daher auf die den neun Unternehmen.
ttbewerbsbeschränkung
Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ung bezwecken oder bewirken». Eine Wettbe- Ine Unternehmen auf seine unternehmerische viel von Angebot und Nachfrage einschränkt. 7 ig muss sich auf einen Wettbewerbsparameter dingungen) beziehen.!”® Art. 4 Abs. 1 KG setzt
«bewirken»— wie bereits das Wort «oder» im icht kumulativ.'°
bsbeschränkung, wenn die Abredeteilnehmer s oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum s, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, altung eines Wettbewerbsparameters zu verurde Beteiligten, den Wettbewerb zu beeinträch-
2meinsame Festlegung bzw. Beeinflussung von eislisten sowie Grundpreiserhöhungen; siehe
1 im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
1 im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 oben Rz 117). Ein solcher Abredeinhalt ist in o beschränkung zu bewirken. Darüber hinaus ist erwiesen, dass die Abredeteilnehmer mit ihrer (Preis-)Wettbewerb zwischen den neun Unterr kapazitäten in der Feuerverzinkungsbranche in Preisverfall aufzuhalten oder zumindest zu dro:
C.4.1.3 Dauervereinbarung
123. Die WEKO hat Abreden, welche über ein erabrede qualifiziert bzw. Gesamtabrede beze akte bedurfte.18* Dies wurde von der Rechtsp Dauerverstosses ist es danach erforderlich, da sammenarbeit ein einheitlicher und fortdauernd Dauerverstoss anzunehmen, denn es wäre «g zeichnetes kontinuierliches Verhalten quasi zu widerhandlungen zu sehen.!#°
124. Für die Beteiligung an einer als Dauerve nicht erforderlich, dass ein Unternehmen nachv unmittelbar mitgewirkt hat und dass die Dauer insbesondere festgehalten, dass ein Dauerver: mitglieder die einzelnen Bestandteile der Abre zeitweise die Umsetzung aussetzen, um ander: derlich ist lediglich, dass der einheitliche und fo werden kann.18”
125. Diese Praxis entspricht der Lösung im E Kartellrechts ist bei der Auslegung des Schwe Berücksichtigung des EU-Kartellrechts in Bezu allenfalls dort seine Grenze finden, wo aufgru schaft der Schweiz ist kleiner) oder des entge gebers eine spezifische Lösung notwendig ist." einen Dauerverstoss bzw. die Teilnahme darar Ein «Ausstieg» aus einer Dauerabrede wird c den anderen Unternehmen unmissverständlich
182 RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schlachtsch beläge Tessin; RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede Tunnelreinigung.
183 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1, S
184 Vgl. Fn 182.
185 RPW 2015/2, 225 Rz 193, Tunnelreinigung.
186 RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede im Speditionsi 187 Siehe Fn 186.
188 Urteil des BG 2C_180/2014 vom 28.6.2016, E. m.w.H., Publigroupe; Urteil des BVGer B-763 2015/2, 299 Rz 293, Türprodukte.
189 \/gl. Botschaft KG I, BBI 1995 | 472, 531; RPV BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 170, AL
190 Vgl. dazu die Nachweise in RPW 2015/2, 225 R
191 Vgl. RPW 2015/2, 300 Rz 294 f., Türprodukte.
bjektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsvorliegend — obwohl dies nicht notwendig ist — Zusammenarbeit tatsächlich bezweckten, den ehmen zu verringern und den durch die Überder Deutschschweiz sowie im Wallis bedingten sseln (siehe oben Rz 117).
e längere Zeit bestanden und wirkten, als Dauichnet, auch wenn es einzelner Umsetzungsrechung bestatigt.18° Für das Vorliegen eines ss hinsichtlich der einzelnen Elemente der Zuler Zweck bestand." Ist dies der Fall, so ist ein ekünstelt», ein durch ein einziges Ziel gekennzerlegen und darin mehrere selbstständige Zurstoss zu qualifizierenden Dauerabrede ist es jeislich an allen Bestandteilen der Dauerabrede abrede immer umgesetzt wird. Die WEKO hat stoss nicht deshalb abzulehnen ist, weil Kartellde unterschiedlich konsequent umsetzen oder 2 Kartellmitglieder zu konkurrenzieren.'® Erforrtdauernde Zweck der Zusammenarbeit bejaht
U-Kartellrecht. Eine Berücksichtigung des EUzer Kartellrechts grundsätzlich geboten’®. Die g auf die gleichen Tatbestandsmerkmale kann nd der Unterschiede in der Sache (Volkswirtgenstehenden Willens des Schweizer Gesetz- 39 Auch nach dem EU-Kartellrecht bedarf es für | eines gemeinsamen und dauerhaften Ziels.!” labei nur angenommen, wenn der «Ausstieg» kommuniziert wird.!°!
weine — Teil B; RPW 2008/1, 95 Rz 81 ff., Strassenim Speditionsbereich; RPW 2015/2, 225 Rz 193 ff.,
trassenbeläge Tessin.
bereich.
6.2.3, Gaba; siehe auch BGE 139 | 72, 89 E. 8.2.3 3/2009 vom 14.9.2015, E. 167 ff., ADSL Il; RPW
/ 2015/2, 299 f. Rz 293 ff., Türprodukte; Urteil des
SL Il. z 194 Fn 265, Tunnelreinigung.
126. In casu verfolgten die neun Unternehm Zweck, den (Preis-)Wettbewerb zwischen ihne täten in der Feuerverzinkungsbranche in der De verfall aufzuhalten oder zumindest zu drosselı zelelemente der Zusammenarbeit (wiederh Veränderungen der Sockelpreislisten, wiederh men dieses Zwecks. Es wäre «gekünstelt», die nete kontinuierliche Verhalten quasi zu zerlege rere selbstständige Zuwiderhandlungen zu seh welche jedenfalls in der Zeit zwischen dem 1 chungseröffnung bestand. Dabei ist allerdings : der Zeit ab Mitte 2005 bis Anfang 2012 auch c (Sockelpreislisten, gemeinsame Grundpreisert
127. Hinsichtlich der individuellen Beteiligung Dauervereinbarung waren die Unternehmen r bzw. Träger der SFF waren. Denn die oben | Rahmen der VSV und der SFF ab (siehe insbe gewiesen, dass sich die Unternehmen nach de noch an der beschriebenen Zusammenarbeit und/oder der SFF erfolgte mithin auch ein «, ergibt sich, dass die Epos bis Ende 2012, die Z 2014 und die SDL, die Zinctec und die VZ We der Dauervereinbarung waren.
C.4.1.4 Abrede zwischen Unternehmen glei
128. Die zehn Unternehmen waren währer Bestehens alle im Bereich Lohnfeuerverzin hinsichtlich der Nachfrage von Privaten und Ö Die vorliegende Abrede ist somit horizontaler N
C.3.1.4 Zwischenfazit
129. Zusammenfassend ist festzuhalten, das und gewolltes Zusammenwirken betreffend Zinkteuerungszuschlag, Sockelpreislisten und | seit 1. April 2004 und bis zum Zeitpunkt der Unt zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe ge sie jeweils Mitglied der VSV und/oder der SFF Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.r
C.4.2 (Keine) Beseitigung des wirksamen
130. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird u. a. in Be die direkte oder indirekte Festsetzung von Prei: bewerb beseitigen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG).
C.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Wettbe Festsetzung von Preisen (Art. 5 Ab:
131. Der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 A Er umfasst als Gegenstand der Abrede neben -komponenten. Unter den Vermutungstatbestar sondern auch die gemeinsame Festlegung vol gungen, Preisbestandteilen oder Preiskalkulatii
an mit ihrer Zusammenarbeit fortdauernd den n zu verringern und den durch die Überkapaziutschschweiz sowie im Wallis bedingten Preis- 1 (siehe oben Rz 117). Die festgestellten Einolte Festlegung der Höhe der Zuschläge, olte Grundpreiserhöhungen) erfolgten im Rahses durch einen einzigen Zweck gekennzeichn und in den genannten Einzelelementen mehen. Es liegt mithin eine Dauervereinbarung vor, . April 2004 und dem Zeitpunkt der Untersuu beachten, dass diese Vereinbarung einzig in lie gemeinsame Festlegung von Grundpreisen öhungen) umfasste (siehe oben Rz 99).
der neun Unternehmen gilt Folgendes: An der ur insoweit beteiligt, als sie Mitglied der VSV yeschriebene Zusammenarbeit spielte sich im sondere oben Rz 64 f.) und es ist nicht nachm jeweiligen Austritt aus der VSV und der SFF
beteiligten. Durch den Austritt aus der VSV Austritt» aus der Dauervereinbarung. Hieraus SM bis Mitte 2013, die Galvaswiss nur bis Mitte tingen nur bis Ende 2015 Teilnehmerinnen an
cher oder verschiedener Marktstufen
id der Zeit der Zusammenarbeit und ihres kung tätig und als solche Konkurrentinnen ffentlichen Stellen nach Lohnfeuerverzinkung. latur.
5 die zehn Unternehmen durch ihr bewusstes
Transportmehrkosten- sowie Rohstoff- und Jemeinsame Grundpreiserhöhungen jedenfalls ersuchungseröffnung eine Wettbewerbsabrede mäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben, soweit - waren. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese n. Abs. 3 KG unzulässig ist.
Wettbewerbs
zug auf horizontale Wettbewerbsabreden über sen vermutet, dass diese den wirksamen Wett-
»werbsabrede über die direkte und indirekte 5.3 Bst. a KG)
bs. 3 Bst. a KG wird insgesamt weit ausgelegt. dem Preis auch samtliche Preiselemente oder 1d fällt nicht nur die Abrede von Preisen an sich, 1 Preisspannen, Margen, Rabatten, Vergünstionen. Entscheidend für die Qualifizierung einer
Abrede als Preisabrede ist, ob sie einen preis eine preisharmonisierende Wirkung zukommt.*
132. In casu liegen sowohl horizontale Wettbe\ Preisen (gemeinsame Festlegung von Minde: hungen um einen gewissen Prozentsatz zu eir Preisabreden (gemeinsame Einführung und An Abreden hatten dabei sowohl einen preisharm nehmern um die Verringerung des Preiswettbe harmonisierende Wirkung, sofern die gemein: (siehe zur Umsetzung insbesondere Rz 89 ff Zuschläge. Denn wären die beiden Zuschläge mit Blick auf die individuellen Transportkosten einkaufsmöglichkeiten) festgelegt worden, so harmonisiert erfolgt.
133. Bei keinem der betroffenen Preiselemen standteile. Dies gilt auch, da die von den zehn Rechnung gestellten Endpreise im Wesentliche Preiselementen bestanden, welche Gegenstan oben Rz 90). Dass jedes einzelne vereinbarte deutsam gewesen war, zeigt dabei auch de! selemente gerade dazu dienten, den Preiswett Waren die betroffenen Preiselemente unbedet nehmen diesbezüglich nicht zu koordinieren br
134. Im Ergebnis ist folglich vom Vorliegen e Abs. 3 Bst. aKG auszugehen. C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vern
135. Die Vermutung der Beseitigung des wirks widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbs eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch
192 Vgl. JUHANI KosTkA, Harte Kartelle — Internatior Rz 1290 ff.
193 Vgl. Verfügung der WEKO betr. Badezimmer, R Recommandations tarifaires de l’Union suis: Neuchätel (USPI); RPW 2000/2, 167 ff., Des tar les de circulation (AFEC); RPW 2006/4, 591 ff mungen ftir Bau und Unterhalt von Tankanlagen für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 201 schläge für Fenster und Fenstertüren; PATRICK tar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 21 CARRON/MANI REINERT, in: Commentaire Romaı (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. 5 LCart N 396, 402. preiserhöhungen auch als indirekte Preisfestse unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG nichts ändert; vgl. fet/Ducrey (Hrsg.), Art. 5 N 117.
194 Vgl. Verfügung der WEKO betr. Badzimmer, R: Rz. 193 f., Abrede im Speditionsbereich; Verfü nicht publiziert). Siehe auch RPW 2015/2, 174 | Il (KKDMIF Il); CR Concurrence-AMSTUTZ/CARR KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 193), Art. 5 N 410 ff.
harmonisierenden Zweck verfolgt und/oder ihr verbsabreden über die direkte Festsetzung von stpreisen sowie gemeinsame Grundpreiserhö- 1em bestimmten Stichtag)!” als auch indirekte passungen der beiden Zuschläge)!” vor. Diese onisierenden Zweck — es ging den Abredeteilwerbs (siehe Rz 88, 117) — als auch eine preissamen Festlegungen auch umgesetzt wurden ). Dies gilt insbesondere auch für die beiden von den zehn Unternehmen individuell (z. B. die eigenen Zinkvorräte und die eigene Zinkwäre die Preissetzung zwangsläufig weniger
te handelt es sich um «geringfügige» Preisbe- Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden in n (exkl. Mehrwertsteuer) aus genau denjenigen d der Zusammenarbeit waren (siehe dazu auch Preiselement für die Preisharmonisierung ber Umstand, dass die Abreden über die Preibewerb zu verringern (siehe oben Rz 88, 117). tend gewesen, so hätten sich die zehn Unterauchen.
iner (Dauer-)Preisabrede im Sinne von Art. 5
utung der Wettbewerbsbeseitigung
samen Wettbewerbs kann durch den Nachweis brede noch wirksamer — aktueller und potenzinicht an der Abrede beteiligte Unternehmen)
ale Entwicklung und schweizerisches Recht, 2010,
Z. 2296 (noch nicht publiziert); RPW 2012/3, 657 ff.; ;e des professionnels de l’immobilier — Section fs conseillés de l’Association fribourgeoise des éco- ., Tarif des Verbandes Schweizerischer Unterneh- (VTR); RPW 2012/3, 642 Rz. 257 ff., Komponenten 0/4, 740 f. Rz. 210 ff. und 755 Rz. 247 ff., Baube- KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommen- J10, Art. 5 KG N 403 f.; MARC AMSTUTZ/BLAISE id, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier Teilweise werden in der Lehre gemeinsame Grundtzungen qualifiziert, wobei dies an der Subsumtion FRANZ HOFFET, in: Homburger/Schmidhauser/Hof-
7. 2297 (noch nicht publiziert); RPW 2013/2, 182 f. Jung der WEKO betr. Luftfracht, Rz. 1384 ff. (noch 2z. 81, Kreditkarten Domestische Interchange Fees ON/REINERT (Fn 193), Art. 5 LCart N 398; BSK KG- oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den : hen bleibt. Ob die gesetzliche Vermutung der werden kann, ist wie folgt zu prüfen:
= In einem ersten Schritt ist der relevante auswirkte, in sachlicher, räumlicher und z nach).
= In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob gens einer Wettbewerbsabrede noch vel wie Innenwettbewerb die Vermutungsfolc
C.4.2.1.1 Relevanter Markt
136. Bei der Abgrenzung des relevanten Me Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sé tauschbar sind.!”
137. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Zv Diese liegen weniger darin, eine allgemeingülti zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonomi: Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen.*% Zu namentlich für die Höhe der Sanktion von Bede die Marktabgrenzung davon abhängig ist, welc kret untersucht wird. Dieser Umstand kann wie abgrenzung je nach untersuchter Verhaltensw schenden Stellung, Unternehmenszusamme Wirtschaftsbereich betrifft.19’
(i) Marktgegenseite
138. Fur alle drei Aspekte der Marktabgrenzu genseite an. «Marktgegenseite» sind dabei die stung, die Gegenstand der untersuchten (mögli suchen die Wettbewerbsbehörden zum Beisp Unternehmens, so kommt es für die Marktabgre merinnen des durch das marktbeherrschende den hingegen die Wirkungen einer Wettbewerk nen als Marktgegenseite zu betrachten, welche die sich die Abrede bezieht.
196 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF/CC zung von Märkten, WuW 1998, 929-939, 929; T abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; vgl. 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BENJAMIN stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 KG BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, /
197 So auch das Urteil des BVGer B-7633/2009 v ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten Verhalten neue Vermutungstatbestand für Vertikalabrede Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 164 f., sow 924 ff.
198 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2 des marktbeherrschenden Unternehmens im S Zürich 2005, Rz 281.
199 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,
an der Abrede beteiligten Unternehmen) beste- Wettbewerbsbeseitigung vorliegend widerlegt
Markt, auf dem sich die vorliegende Abrede eitlicher Hinsicht abzugrenzen (Rz 136 ff. hierder auf dem relevanten Markt trotz des Vorlie- ‘bliebene aktuelle und potenzielle Aussen- soje zu widerlegen vermag (Rz 153 ff. hiernach).
urktes ist zu bestimmen, welche Waren oder achlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausyeck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ge Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich schen) Wirkungen einer konkret untersuchten dem ist die Bestimmung des relevanten Markts utung (vgl. unten Rz 202 ff.). Daraus folgt, dass he (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung konderum dazu führen, dass der Inhalt der Markteise (Abreden, Missbrauch einer marktbeherrnschluss) divergiert, obwohl er denselben
ing kommt es auf die Sichtweise der Marktge- Abnehmer und Abnehmerinnen derjenigen Leichen) Wettbewerbsbeschrankung ist.!”® Unteriel das Verhalten eines marktbeherrschenden nzung auf die Sicht der Abnehmer und Abneh- Unternehmen verkauften Produkts an.!” Wer- ‚sabrede untersucht, so sind diejenigen Persodie Güter oder Dienstleistungen beziehen, auf
127 E. 9.1), Publigroupe SA et al/WEKO.
)MP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Marktauch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.
om 14.9.2015, E. 276, ADSL Il unter Verweis auf sweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, insbesondere der n, in: Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen und fie die EU-Praxis; vgl. auch STEINVORTH (Fn 196),
015, E. 269, ADSL Il; RETO HEIZMANN, Der Begriff inne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG,
E. 269 ff., ADSL Il.
139. Bei der vorliegenden (Dauer-)Preisabrec nehmerinnen und Abnehmer von Lohnfeuerver (in der Zeit bis zur Untersuchungseröffnung) M
(ii) Sachlich relevanter Markt
140. Der sachliche Markt umfasst alle Waren hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorge bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a V
141. Die Definition des sachlich relevanten M genseite und fokussiert somit auf den zu beu deren Optik Waren oder Dienstleistungen mite davon ab, ob sie vom Nachfrager oder der Na des vorgesehenen Verwendungszwecks als su örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar s tauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Ware genseite sowie weitere Methoden zur Bestin Dienstleistungen aus Nachfragersicht.?°* Auszı tersuchung.?®
142. Die vorliegende Wettbewerbsabrede bet leistungen (inkl. der damit zusammenhängen: den Transport des zu verzinkenden bzw. verzi in der Deutschschweiz sowie im Wallis. Vor di zugehen, dass der relevante Markt in sachliche erfasst, welche von Kundinnen und Kunden im rede in der Deutschschweiz sowie im Wallis nz
143. Grundsätzlich ist denkbar, dass die Feue ten (z. B. Farbbeschichtung, galvanisches Ve könnte. Hiergegen sprechen indes die folgen Formen des Korrosionsschutzes anbieten, wı Konkurrenten benannt; solche Unternehmen v Nachfrage noch nicht einmal bekannt.?° Zuden glichen mit der resultierenden Nutzungsdauer sonders tief (siehe oben Rz 46), was die Feueı renz durch andere Korrosionsschutzarten schü mit anderen Korrosionsschutzverfahren in Konk dauer des korrosionsgeschützten Stahls nicht e andere Korrosionsschutzarten ersetzbar ist, n send geklart werden, da unabhangig von der E bewerbsbeseitigende Wirkung vorliegt (siehe hängig von dieser Frage jedenfalls erheblich is
200 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrol SR 251.4).
206 Wgl. Nachweis in Fn 136.
le bildeten alle (privaten und öffentlichen) Abzinkung in der Deutschschweiz sowie im Wallis arktgegenseite der Abredeteilnehmer.
oder Leistungen, die von der Marktgegenseite »sehenen Verwendungszwecks als substituier- KU?°°, der hier analog anzuwenden ist).7°*
arktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktgerteilenden Einzelfall: Massgebend ist, ob aus inander im Wettbewerb stehen.?” Dies hängt chfragerin hinsichtlich ihrer Eigenschaften und bstituierbar erachtet werden, also in sachlicher, ind.?® Entscheidend sind die funktionelle Aus- ın und Dienstleistungen aus Sicht der Marktge- ımung der Austauschbarkeit der Waren und ıgehen ist vom Gegenstand der konkreten Unrifft die Erbringung von Lohnfeuerverzinkungs- Jen Leistungen wie Abbeizen, Andrahten und nkten Materials) durch die zehn Unternehmen asem Hintergrund ist im Grundsatz davon ausr Hinsicht alle Lohnfeuerverzinkungsleistungen Zeitraum des Bestehens der Wettbewerbsabichgefragt worden sind.
rverzinkung durch andere Korrosionsschutzarrzinken; siehe oben Rz 45 ff.) ersetzt werden Jen Umstände. Unternehmen, welche andere Irden von keinem der zehn Unternehmen als varen einzelnen Verfahrensparteien selbst auf n sind die Kosten der Lohnfeuerverzinkung vervon feuerverzinktem Stahl (40-50 Jahre) beverzinkung in gewissem Ausmass vor Konkurzt. Die Feuerverzinkung könnte damit allenfalls urrenz stehen, bei denen eine lange Nutzungsntscheidend ist. Ob die Feuerverzinkung durch uss vorliegend aber ohnehin nicht abschlies- ;eantwortung dieser Frage ohnehin keine wettunten Rz 153 ff.), die Preisabrede aber unabt (siehe unten Rz 169 ff.).
le von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;
27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil ors-Liste Medikamente/Pfizer.
27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE Buchpreisbindung.
144. Auch ist mit Blick auf die unterschiedlict der Feuerverzinkereien grundsätzlich nicht vc bspw. in einen Markt für die Feuerverzinkung v verzinkung von Grossteilen auszugehen. Denr in der Praxis zwischen den Feuerverzinkereie! treffend die Weitergabe von solchen Stahlteile von der weitergebenden Verzinkerei aufgrund c führt werden können (wenn das zu verzinkend sollen (wenn das zu verzinkende Teil für die eic grundsätzlich alle zehn Unternehmen im Bere Ausmassen des zu verzinkenden Stahls mitein
145. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass : 13 Meter und/oder einem Stückgewicht von übe verlad erforderlich ist, in der Praxis ausschlie: schen Feuerverzinkereien feuerverzinkt werde (siehe oben Rz 52). Es ist damit denkbar, dass segment überhaupt nicht von Bedeutung war. + mit der Galvaswiss nur eine Schweizer Feue werbsabrede mit anderen Schweizer Feuerver schiene, sondern vor allem auch dass in dies renzsituation herrschte. In dieser Konkurrenz. anderen Verfahrensparteien unabhängig verha kurrenz beeinflusst. Aufgrund des Abschlusse: der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehm die Wettbewerbsbehörden diesbezüglich kein: geht folglich unter Berücksichtigung des Grun festgestellten Preisabreden für die Feuerverzin in der Schweiz ausschliesslich die Galvaswiss Transportmöglichkeiten durchführen kann bzw
146. Zusammenfassend geht die WEKO für d von einem relevanten Markt für die Erbringung mit zusammenhängenden Leistungen wie Abbe zinkenden bzw. verzinkten Materials) aus, sofe den sollten, welche in der Schweiz ausschlies Anlagengrössen und Transportmöglichkeiten v
(iii) Räumlich relevanter Markt
147. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, lichen Markt umfassenden Waren oder Leistt Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).?
148. Wie erläutert, besteht für die Lohnfeuerv nehmende Distanz der Verzinkungsanlage zu steigenden Selbstkosten und sinkender Renta Betreiber von Verzinkungsanlagen nehmen dé Transportwege möglichst kurz sind. Darüber hi Nachfrager und Nachfragerinnen die von ihne natürlichen und geografischen Gegebenheiter casu von Bedeutung, dass vor allem das Tes
207 Siehe etwa Act. n° VIII.C.2.005, S. 2f.
208 Siehe dazu Rz 34.
en Anlagengrössen und Transportkapazitäten nN einer Separierung des sachlichen Marktes on Kleinteilen und einen solchen für die Feuer- | wie dargelegt (siehe oben Rz 51 f.) bestehen 1 häufig «Fremdarbeiten»-Vereinbarungen benan eine jeweils andere Verzinkerei, welche ler Ausmasse der eigenen Anlage nicht ausge- e Teil für die eigene Anlage zu gross ist) bzw. jene Anlage zu klein ist).2°” Somit konkurrieren ich Lohnfeuerverzinkung unabhängig von den ander.
Stahlkonstruktionen mit einer Länge von über r 10 Tonnen sowie Stahlteile, für die der Bahnsslich von der Galvaswiss oder aber ausländinn, soweit eine Einzeltauchung erforderlich ist die festgestellte Preisabrede für dieses Marktlierfür spricht nicht nur, dass in diesem Bereich rverzinkerei tätig war und damit eine Wettbezinkereien in diesem Bereich wenig sinnvoll erem Bereich eine grundlegend andere Konkursituation konnte sich die Galvaswiss von den ten und war allenfalls durch ausländische Kon- 5 einer einvernehmlichen Regelung mit den an en (exkl. ZSM?®; siehe Rz 32 ff., 176 ff.) haben > vertiefteren Abklärungen mehr getroffen; es dsatzes in dubio pro reo davon aus, dass die kung von solchen Stahlkonstruktionen, welche aufgrund ihrer singulären Anlagengrössen und ‚konnte, nicht relevant waren.
ie weitere Prüfung damit in sachlicher Hinsicht von Feuerverzinkungsleistungen (inkl. der daizen, Andrahten und den Transport des zu verrm nicht Stahlkonstruktionen feuerverzinkt werslich die Galvaswiss aufgrund ihrer singulären erarbeiten und transportieren konnte.
in welchem die Marktgegenseite die den sachingen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 erzinkung ein gewisser Distanzschutz: Die zum Abholort und/oder Auslieferungsort führt zu bilität eines Auftrags (siehe oben Rz 57). Die ıher vorzugsweise Aufträge an, bei denen die naus sind zur Beantwortung der Frage, wo die n gewünschte Leistung nachfragen, auch die 1 zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in sin und ein Stück weit auch das Wallis durch
1,127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al. WEKO.
natürliche Hindernisse vom Gebiet der Verfahre Das Tätigkeitsgebiet der neun Unternehmen streckte sich dementsprechend im Wesentliche anderen Teilen der Schweiz waren von diesen und die SDL-Gruppe tätig. Im Ausland hatten \ lediglich die Galvaswiss-Gruppe, die SDL sowi land) Kundinnen und Kunden, welche Lohnfe Rz 55 ff.).
149. Die Marktgegenseite hat die Lohnfeue Deutschschweiz und im Wallis ansässigen Fet zogen. So ist erstellt, dass die VSV-Mitgliede ausländischen Konkurrenz aus Süddeutschlai Nachfrage aus der Deutschschweiz und dem \ dürfte dieser Anteil kleiner geworden sein, abe dem ist nicht bekannt, dass Schweizer Feuer und des Wallis, die Givel S.A. (Kt. VD), die Zi VD) sowie die Metallizzazione SA (Kt. TI), in sp im Wallis Lohnfeuerverzinkung angeboten hab
150. Aus diesen Gründen ist vorliegend von « der jedenfalls das Gebiet der Deutschschweiz : ausländischen Raum jenseits der Nord- und O:
(iv) Zeitlich relevanter Markt
151. In zeitlicher Hinsicht ist die Nachfrage nai sowie im Wallis im Zeitraum zwischen dem 1 chungseröffnung für die weitere Beurteilung rel
(v) Zwischenfazit zum relevanten Mark
152. Im Ergebnis erachtet die WEKO vorliege: damit zusammenhängenden Leistungen wie A verzinkenden bzw. verzinkten Materials) in der im grenznahen ausländischen Raum jenseits d vant, sofern nicht Stahlkonstruktionen feuerve ausschliesslich die Galvaswiss aufgrund ihrer s lichkeiten verarbeiten und transportieren konn sei auf Rz 59 verwiesen.
C.4.2.1.2 Aussen- und Innenwettbewerb
153. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit die nehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oc diszipliniert wurden.
(i) Kaum tatsächlicher Aussenwettbew
154. Aus den vorliegenden Beweismitteln er Deutschschweiz sowie im Wallis einen jedenf: Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz s kurrenz existierte nur die VZ Stooss, welche
zinkte.?!° Wie erläutert, waren die Givel S.A. u
210 Act. n° VIII.B.2.007, S. 12.
nsparteien getrennt sind (siehe oben Rz 55 ff.). und der im Kt. AG ansässigen VZ Stooss ern auf die Deutschschweiz sowie das Wallis; in Unternehmen lediglich die Galvaswiss-Gruppe ‘on den neun Unternehmen und der VZ Stooss e VZ Oberuzwil (hauptsächlich in Süddeutschuerverzinkung nachfragten (siehe dazu oben
rverzinkung zudem hauptsächlich bei in der lerverzinkungsunternehmen angefragt und ber und die Galvaswiss bis zur Verstärkung der ad und Österreich ab ca. 2010 90-95 % der fallis bedienten (siehe oben Rz 61). Nach 2010 r dennoch weit über 50 % gelegen haben. Zuverzinkereien ausserhalb der Deutschschweiz nguerie de Renens SA/Frist Industries SA (Kt. ürbarem Umfang in der Deutschschweiz sowie en (siehe oben Rz 61).
inem räumlich relevanten Markt auszugehen, sowie das Wallis und allenfalls den grenznahen st-Grenze der Schweiz umfasst.
sh Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz . April 2004 und dem Zeitpunkt der Untersuevant.
t
1d den Markt für Lohnfeuerverzinkung (inkl. der bbeizen, Andrahten und den Transport des zu Deutschschweiz sowie im Wallis und allenfalls er Nord- und Ost-Grenze der Schweiz als relerzinkt werden sollten, welche in der Schweiz ingulären Anlagengrössen und Transportmögte. Was das ungefähre Marktvolumen angeht,
an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unterler potenziellen Aussen- und Innenwettbewerb
erb auf dem relevanten Markt
gibt sich, dass die neun Unternehmen in der lls bis ca. 2010 90-95 % der Nachfrage nach owie im Wallis bedienten. Als Schweizer Konallerdings nur ca. 3000 Tonnen pro Jahr vernd die First Industrie SA/Zinguerie de Renens aus dem Kanton Waadt sowie die Metallizzazic schweiz und im Wallis nicht wesentlich tätig.
155. Dafür, dass der genannte gemeinsame. kung der ausländischen Konkurrenz ab ca. 2( haltspunkte vor (siehe oben Rz 61 und Fn 134 im September 2011 davon ausgingen, dass so handen seien, bei denen sie nicht der auslanc die Berücksichtigung der Nachfrage im grenzné zer Nord- und Ost-Grenze dürfte nicht zu eine! ren, da insbesondere die Galvaswiss dort über Deutschland) und die Wiegel- und die Collini-C chen Österreich insgesamt nur drei Anlagen be Abredeteilnehmer hatten also im Zeitraum von einen sehr hohen gemeinsamen Marktanteil, v externe Konkurrenten verteilte (Wiegel- und Cc
156. Des Weiteren ist der Distanzschutz bei 0 rücksichtigen. Aus diesem ergibt sich, dass die grösser war, je grösser die im Einzelfall zu ver dass die ausländische Konkurrenz überhaupt ni eine grosse Menge zu verzinken hatte.?!* Abg Gruppe und der VZ Oberuzwil haben die Unter gegeben, dass sie von ausländischen Lohnfeu: aus folgt, dass diese Gesellschaften eher solc kaum ausländische Konkurrenz bemerkbar we die Galvaswiss-Gruppe hat angegeben, dass : eher kleinen Mengen kaum ausländische Konk
157. Insgesamt ergibt sich aus der Zusammer Aussenwettbewerb durch die VZ Stooss und c gesamt eine eher geringe disziplinierende Wirk wirksamkeit der Zusammenarbeit der neun Un
211 Protokoll der Marketing-Kommissionssitzungen es heisst: «Es sind auch viele Aufträge bis 20 T ausländischen Konkurrenz ausgesetzt sind.». S
212 Berücksichtigt wurden nur Anlagen, welche inne der Schweizer Grenze entfernt liegen; Vgl. <ww lini.eu/de/unternehmen/technologien/feuerverzil nächsten zur Schweizer Grenze gelegene Feus hinter der Schweizer Ostgrenze in Feldkirch (Ö Feuerverzinkungsanlage in Aitrach (Deutschlar > 75 km). Die Collini-Gruppe verfügt über eine (Österreich) in rund 25 km Entfernung von der $ es noch zwei weitere Feuerverzinkungsanlagen bertingen (Deutschland; Entfernung von der Scl Verzinkerei Sulz GmbH in Sulz am Neckar (L Grenze > 80 km). Diese beiden Unternehmen \ kurrenten der Schweizer Feuerverzinkereien be
213 Siehe etwa die Zeugenaussage von n° VIII.A.2.010, Rz 440 ff.; VIII.B.2.006, Rz 556
214 Vgl. Act. n° VIII.B.2.006, Rz 556 ff.; VIII.D.2.004
215 Act. n° 111.003; 111.004; VIII.D.2.004, Rz 443 ff.; \
216 Act. n° VIII.B.2.016, S. 3.
ine SA aus dem Kanton Tessin in der Deutsch-
Anteil der neun Unternehmen mit der Verstär- 10 wesentlich kleiner wurde, liegen keine An- ). Dies gilt insbesondere, da die Parteien noch gar viele Aufträge bis 20 Tonnen im Inland vorlischen Konkurrenz ausgesetzt seien.?*! Auch ıhen ausländischen Raum jenseits der Schwein massgeblichen Absinken dieses Anteils füheine eigene Verzinkerei verfügt (in Oberndorf, sruppe im süddeutschen Raum bzw. im westlitreiben, welche zudem eher kleiner sind.?'? Die | 1. April 2004 bis zur Untersuchungseröffnung vobei sich der übrige Anteil auf insgesamt drei llini-Gruppe sowie VZ Stooss).
er Beurteilung des Aussenwettbewerbs zu be- "Konkurrenz von externen Unternehmen umso zinkende Stahlmenge war.?"? Dies führt dazu, ur dann eine Rolle spielte, wenn ein Nachfrager esehen von der Galvaswiss-Gruppe, der SDLsuchungsadressaten aber überhaupt nicht anarverzinkereien konkurrenziert würden. ?"° Hierche Aufträge erledigten, bei denen keine oder ır (siehe auch oben Rz 61 und Fn 134). Auch sie bei ihren regelmässigen Tourenkunden mit urrenz spüre.?®
schau dieser Umstände, dass der tatsächliche ie beiden ausländischen Konkurrentinnen insung gehabt hat, welche jedenfalls nicht zur Unfernehmen führte.
vom 6.9.2011 in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 11, wo onnen im Inland vorhanden, bei denen wir nicht der iehe dazu des Weiteren die Nachweise in Fn 134.
rhalb einer Entfernung von weniger als 100 km von ıkung>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. Die am rverzinkungsanlage der Wiegel-Gruppe liegt direkt sterreich), darüber hinaus verfügt Wiegel über eine d; Entfernung von der Schweizer Nord-Ost-Grenze > eher kleine Feuerverzinkungsanlage in Bludesch schweizer Ostgrenze. Innerhalb dieses Bereich gibt . Eine Anlage der Verzinkerei Bühler GmbH in Herweizer Nord-Grenz > 80 km) und eine Anlange der Jeutschland; Entfernung von der Schweizer Nordwurden von keiner der Verfahrensparteien als Konzeichnet.
in Act. n° 111.005, Rz 297 ff. sowie Act. ff.; VIII.D.2.004, Rz 105 ff.
, RZ 105 ff.
(ii) Kein potenzieller Aussenwettbewerl
158. Da vorliegend im relevanten Zeitraum k: ist zu prüfen, ob die Abredeteilnehmer mit pote: stellt sich dabei die Frage, ob potenzielle Konkı gen können, d. h. Lohnfeuerverzinkung in der D ausländischen Raum jenseits der Nord- und Os
159. Bei einer solchen Prüfung steht die Wür grund. Bei Märkten, die sich durch hohe Eintritt bewerb typischerweise gering oder gar inexiste: in rechtlichen Schranken, nicht zu amortisieren Überkapazitäten auf dem betreffenden Markt b
160. Die Verfahrensparteien haben das Beste geltend gemacht. Das Bestehen eines derartig: bel, da für Feuerverzinkungsanlagen hohe Ant gen des Umstands, dass von Feuerverzinkun und diese deshalb stark umweltrechtlich regulie Markt überhaupt einen Standort für eine neue wiederum der Distanzschutz zu berücksichtige nicht zu erwarten war, dass weitere externe U vanten Markts gelegenen Feuerverzinkungsan würden, weil solche externen Unternehmen ge ansässigen Unternehmen einen zu grossen Ko
161. Des Weiteren ist bei der Beurteilung des von Überkapazitäten zu berücksichtigen. Denn die Kapazität der vorhandenen Produktionsstä wirkt dies ebenfalls als Markteintrittsschranke.. schweiz sowie im Wallis Überkapazitäten best 91, 98, 101). Dementsprechend trat in casu in ges Unternehmen neu in den relevanten Mark Feuerverzinkungsanlagen, welche zusammen | relevanten Markt aus.?!?
162. Nach dem Gesagten waren die Abredete renz konfrontiert.
(iii) Innenwettbewerb
163. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung der E \Wettbewerbsabrede aufgrund des trotz Abrede redeteilnehmern widerlegt werden kann. Solche hen: Entweder weil sich die Abredeteilnehmer oder weil trotz Abrede weiterhin ausreichend abgesprochener, im konkreten Markt aber mit steht (Rest- oder Teilwettbewerb).
217 CR Concurrence-MARC AMSTUTZ/BLAISE CARON,
218 RPW 2008/1, 85 Rz 206, Strassenbelage Tes Strassenbeläge Tessin.
219 Es handelt sich um die Verzinkungsanlagen der sowie der VZ Stooss. Siehe dazu insbesondere kungsanlage der Zinguerie de Renens SA/First Allerdings war sie nicht im relevanten Markt tati
9 auf dem relevanten Markt
ıum tatsächlicher Aussenwettbewerb bestand, 1zieller Konkurrenz konfrontiert waren. Konkret ırrenten in den relevanten Markt hätten eindrineutschschweiz, im Wallis sowie im grenznahen t-Grenze der Schweiz hätten anbieten können.
digung von Markteintrittsschranken im Vordershürden auszeichnen, ist der potenzielle Wett- 1t. Solche Eintrittshürden können insbesondere den Investitionen, hohen Transportkosten oder estehen.?!?
hen von potenziellem Aussenwettbewerb nicht an Aussenwettbewerbs wäre auch nicht plausiangsinvestitionen erforderlich sind und es wegsanlagen eher starke Emissionen ausgehen rt sind, schwierig wäre, im räumlich relevanten > Feuerverzinkungsanlage zu finden. Auch ist n (siehe oben Rz 57 f.). Aus diesem folgt, dass nternehmen mit ausserhalb des raumlich releagen in den in casu relevanten Markt eintreten genüber den innerhalb des relevanten Markts stennachteil gehabt hätten.
potenziellen Wettbewerbs auch das Bestehen wenn die Anzahl der tätigen Unternehmen bzw. tten im Verhältnis zur Nachfrage zu hoch war, 18 \/orliegend ist erstellt, dass in der Deutschanden (siehe insbesondere Rz 60, 66, 75, 88, 1 gesamten Untersuchungszeitraum kein einzit ein. Hingegen schieden allein seit 2007 vier ca. 15'000 Tonnen verzinken konnten, aus dem
ilnehmer folglich nicht mit potenzieller Konkur-
3eseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die » verbliebenen Wettbewerbs zwischen den Ab- ır Wettbewerb kann in zweierlei Hinsicht bestenicht an die Abrede halten (Innenwettbewerb) Wettbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht entscheidender Wettbewerbsparameter??? be-
IMANI REINERT, Art. 5 LCart N 509 m.w.H. sin; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.1,
-Verzinkerei AG Emmenbrücke, der Epos, der ZSM > Act. n° VIII.B.2.007, S. 12. Auch die Feuerverzin- Industries SA wurde in diesem Zeitraum stillgelegt. 9.
8.3.4), Buchpreisbindung.
164. Vorliegend ist erstellt, dass es zwischen ( beit in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 15. | und in der Folge Abwerbungen von Kundinnen ı Dies war vor allem den Überkapazitäten im rel 75,88, 91, 98, 101) geschuldet, welche dazu fül Aufträge sehr günstig durchführten, um ihre K 2010 die ausländische Konkurrenz stärker (sie immer mehr an Relevanz verloren und vereint gesetzt werden konnten bzw. sich die Verfahi Preiselemente hielten (siehe auch Rz 89 ff., © 2011/2012 die Sockelpreislisten als nicht mehr faktisch abgeschafft wurden (siehe oben Rz 77 nung beschränkte sich die Zusammenarbeit de die beiden Zuschläge, welche je für sich allerdii meter waren (siehe oben Rz 133).
165. Zwischen den neun Unternehmen besta sie sich wegen der Überkapazitäten und des a nen Ausmass nicht strikt an die Wettbewerbsa
C.4.2.1.3 Zwischenfazit zur Widerlegung d Wettbewerbsbeseitigung
166. Zusammenfassend ist festzuhalten, das Markt für Lohnfeuerverzinkung (inkl. der damit zen, Andrahten und den Transport des zu ve Deutschschweiz sowie im Wallis und allenfalls der Nord- und Ost-Grenze der Schweiz releva verzinkt werden sollten, welche in der Schweiz singulären Anlagengrössen und Transportn konnte. Das ungefähre Marktvolumen betrug rı
167. Weiter steht fest, dass auf diesem Markt | potenzieller Aussenwettbewerb vorlagen, welc Wettbewerb hätten disziplinieren können. Aller wettbewerb, da sich die neun Unternehmen in 15. Februar 2016 wegen der bestehenden Übe des ausländischen Wettbewerbs nicht strikt an
168. Die Vermutung der Beseitigung wirksame den beschriebenen Innenwettbewerb zwischen
C.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des W
169. Horizontale Preisabreden, für welche die jedoch unzulässig sein, wenn sie den Wettben trächtigen und nicht gerechtfertigt sind.
170. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in : terium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel « u. a. die in Art. 5 Abs. 3 KG aufgeführten besor horizontale Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. darstellen, sondern in der Regel als erheblic
221 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016
Jen Verfahrensparteien trotz der Zusammenar- -ebruar 2016 immer auch Preisunterbietungen ind Kunden gegeben hat (siehe oben Rz 92 ff.). evanten Markt (siehe insbesondere Rz 60, 66, nrten, dass die Feuerverzinkereien im Einzelfall apazitäten auszulasten. Zudem wurde ab ca. he oben Rz 61), weshalb die Sockelpreislisten arte Grundpreiserhöhungen nur teilweise um- ‘ensparteien nur teilweise an die vereinbarten 2 ff.). Wie erwähnt, stellten sich daher ab ca. zielführend heraus, weshalb diese ab Mai 2012 'f.). Ab Mitte 2012 bis zur Untersuchungseröffer neun Unternehmen dann auch nur noch auf ngs nicht bloss geringfügige Wettbewerbsparand mithin ein gewisser Innenwettbewerb, weil usländischen Wettbewerbs in einem nicht kleiorede hielten.
er gesetzlichen Vermutung der
s für die vorliegende Wettbewerbsabrede der . zusammenhängenden Leistungen wie Abbeirzinkenden bzw. verzinkten Materials) in der ‚im grenznahen ausländischen Raum jenseits nt war, sofern nicht Stahlkonstruktionen feuerausschliesslich die Galvaswiss aufgrund ihrer \öglichkeiten verarbeiten und transportieren ınd CHF 90-120 Mio. (vgl. dazu Rz 59).
aum tatsächlicher Aussenwettbewerb und kein he die Abredeteilnehmer in ihrem Verhalten im dings bestand im beschriebenen Masse Innender Zeit zwischen dem 1. April 2004 und dem rkapazitäten und ab ca. 2010 zusätzlich wegen die Wettbewerbsabrede hielten.
nn Wettbewerbs ist damit vor allem mit Blick auf | den neun Unternehmen widerlegt. ettbewerbs
: Beseitigungsvermutung widerlegt ist, können jerb gemäss Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinseinem Urteil Gaba festgehalten, dass das Kri- Jarstellt.?° Zugleich hat es festgehalten, dass \ders schädlichen Abreden, d. h. insbesondere 3 Bst. a KG, grundsätzlich keine Bagatellfälle che Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen
(zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 5.1.6, sind.??? Diese Rechtsprechung hat das Bundes: Sanktionsverfügung i.S. Baubeschläge bestatic
171. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich si casu beurteilte horizontale Preisabrede einen abrede zwischen den neun Unternehmen als | 1.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. ai.V.m. Abs. 1 KG zuq
C.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründe
172. Wettbewerbsabreden, welche den wirks heblich beeinträchtigen, sind gemäss Art. 5 Ab zienz gerechtfertigt, wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellungs- « Produktionsverfahren zu verbessern, ( schem oder beruflichem Wissen zu fi zen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keiner bewerb zu beseitigen.
173. Im Rahmen der vorliegenden Untersuch Verfahren zu vereinfachen und zu verkürzen, schlossen werden kann, haben die Verfahreı Art. 5 Abs. 2 KG vorgebracht. Unabhängig da den Abreden durch einen der in Rz 172 abschl fertigt werden könnte.
C.4.5 Ergebnis
174. Zusammenfassend ist festzuhalten werd Preisabrede um eine Wettbewerbsabrede im S Gesellschaften der Galvaswiss-Gruppe und Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ Wat der ZSM handelt. Die Vermutung der Beseitic umgestossen werden, jedoch liegt eine erhet welche nicht durch Gründe der wirtschaftlicher KG).
C.5 Massnahmen
175. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die wenn eine unzulässige Wettbewerbsbeschränk den die Genehmigung einer einvernehmlichen die einseitige Anordnung von Massnahmen du Sanktionen (vgl. Rz 184 ff.).
222 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016 (z
223 Urteil des BGer 2C_1016/2014 vom 9.10.2017
Jericht in seinen Urteilen betreffend die WEKOyt.228
nd, welche dafür sprechen würden, dass die in Bagatellfall darstellt, ist die vorliegende Preiserhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ualifizieren.
n
amen Wettbewerb nicht beseitigen, jedoch ers. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effi-
oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder lie Forschung oder die Verbreitung von techniyrdern oder um Ressourcen rationeller zu nutn Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettung, welche im Interesse der Beteiligten, das ‚ mit einer einvernehmlichen Regelung abgeisparteien keine Rechtfertigungsgründe i.S.v. von ist es nicht ersichtlich, dass die vorliegeniessend aufgezählten Effizienzgründe gerechten, dass es sich bei der vorliegenden (Dauer-) inne von Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG zwischen den der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ tenwil, der VZ Wettingen, der VZ Wollerau und yung des wirksamen Wettbewerbs kann zwar liche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, | Effizienz gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 1 und 2
WEKO über die zu treffenden Massnahmen, ung vorliegt. Massnahmen in diesem Sinne bil- Regelung gemäss Art. 29 KG (vgl. Rz 176 ff.), rch die WEKO (vgl. Rz 181 f.) sowie monetäre
ur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 5.2.5, 5.6,
',E. 3.1, 3.3, WEKO/Siegenia-Aubi AG; Urteil des 3, WEKO/KOCH Group AG Wallisellen.
C.5.1 Einvernehmliche Regelung
176. Anstelle der einseitigen Anordnung von N beschränkungen kann die WEKO eine einvern migen. Inhalt der einvernehmlichen Regelung i der Beseitigung der Wettbewerbsbeschrankun
177. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat ı den Gesellschaften der Galvaswiss-Gruppe ur Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ Wat sowie der VSV, welche die «Plattform» für die einvernehmliche Regelungen abgeschlossen (\ Regelungen mit der Galvaswiss-Gruppe, d Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ Wat lauten wie folgt:
Vorbemerkungen
a) Die nachfolgende einvernehmliche Rege übereinstimmenden Interesse der Betei kung» zu vereinfachen, zu verkürzen und die Wettbewerbskommission (WEKO) - 2
b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss | und die rechtliche Würdigung soweit wie Begründungsdichte und -tiefe der Verfügı ohne einvernehmliche Regelung teilweise
c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden | Vorbehalt der Genehmigung durch die \ aller Gegenstand der Untersuchung «z werbsbeschränkungen, welche das Sekre der Zeit zwischen dem 18. November 2 gegenüber der [Name der Feuerverzinke regelt.
d) Der Wille und die Bereitschaft von [Name nachfolgenden einvernehmlichen Regelu ves Verhalten gewürdigt und im Rahme Umstand berücksichtigt. Aufgrund der akt kretariat, eine Sanktion in der Gréssenor tragen. Die definitive Festlegung der Höl der WEKO und erfolgt in der Verfügung,
e) Sollte diese einvernehmliche Regelung wird die Untersuchung im ordentlichen Ve
f) Selbst wenn dieses Dokument seitens de kennung der Sachverhaltsdarstellung unc behörden darstellt, hält die [Name der | einer Genehmigung dieser einvernehmli Nichtüberschreiten des beantragten Sank achtung von lit. c) im Sinne von lit. a) die
g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens geh Lasten der Parteien.
lassnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG genehst gemäss Art. 29 Abs. 1 KG die Art und Weise
J.
nit allen noch aktiven Abredeteilnehmern, d. h. id der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ tenwil, der VZ Wettingen und der VZ Wollerau, Wettbewerbsabrede bot (siehe oben Rz 64 f.), gl. auch oben Rz 32 ff.). Die einvernehmlichen =r SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ tenwil, der VZ Wettingen und der VZ Wollerau
lung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im ligten, das Verfahren «22-0469: Verzin- — unter Vorbehalt der Genehmigung durch u einem förmlichen Abschluss zu bringen.
t. a) werden die Sachverhaltsermittlungen möglich reduziert. Entsprechend kann die ıng der WEKO gegenüber einer Verfügung > reduziert werden.
einvernehmlichen Regelung werden (unter VEKO) die Massnahmen zur Beseitigung 2-0469: Verzinkung» bildenden Wettbe- >tariat der [Name der Feuerverzinkerei] in 016 und dem 8. März 2017 erläutert hat, rei] einvernehmlich und abschliessend geder Feuerverzinkerei] zum Abschluss der ng werden vom Sekretariat als kooperatin des Antrages als sanktionsmindernder uellen Ausgangslage beabsichtigt das Se- Inung von CHF [...] bis CHF [...] zu beanve der Sanktion liegt jedoch im Ermessen Jie das Verfahren zum Abschluss bringt.
von der WEKO nicht genehmigt werden, arfahren zu Ende geführt.
r [Name der Feuerverzinkerei] keine Aner- | rechtlichen Würdigung der Wettbewerbs- -euerverzinkerei] fest, dass sich im Falle chen Regelung durch die WEKO und bei tionsrahmens gemäss lit. d) sowie bei Be- Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt.
en die Verfahrenskosten anteilsmässig zu
Vereinbarungen
1) Die [Name der Feuerverzinkerei] verpflich Preise (insbesondere Mindest- bzw. Sock meine Grundpreiserhöhungen) und/oder F Zinkteuerungszuschlag und Transportmehr bringung von Feuerverzinkungsleistungen [Name der Feuerverzinkerei], im Zusamn kungsleistungen solche Preise und/oder P festzulegen oder auf sonstige Weise koord
2) Von den vorgenannten Verpflichtungen au tionen sowie gemeinsame Festlegungen, \ von Feuerverzinkungsleistungen im Rahm merverhältnissen (insbesondere «Fremdar verzinkung und Sandstrahlen) und sonstige dere betreffend Beratungsdienstleistu Verzinkereien unabdingbar sind.
178. Die einvernehmliche Regelung mit der V: Vorbemerkungen
a) Die nachfolgende einvernehmliche Rege über-einstimmenden Interesse der Bete kung» zu vereinfachen, zu verkürzen und die Wettbewerbskommission (WEKO) - 2
b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss | und die rechtliche Würdigung soweit wie Begründungsdichte und -tiefe der Verfügı ohne einvernehmliche Regelung teilweise
c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden | Vorbehalt der Genehmigung durch die \ aller Gegenstand der Untersuchung «2 werbsbeschränkungen, welche das Sekr 18. November 2016 und dem 8. März 2C vernehmlich und abschliessend geregelt.
d) Der Wille und die Bereitschaft von VSV z nehmlichen Regelung werden vom Sekret und würden im Rahmen des Antrages a sichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgang der WEKO keine Sanktion gegen die VS über die Sanktionierung und die allfällig« jedoch im Ermessen der WEKO und erfole Abschluss bringt. Für die VSV liegt der \ chen Regelung darin, dass er erfahrunc rensverkürzung führt. Dadurch fallen die sentlich tiefer aus als im Falle eines orde
e) Sollte diese einvernehmliche Regelung wird die Untersuchung im ordentlichen Ve
f) Selbst wenn dieses Dokument seitens d halts-darstellung und rechtlichen Würdii hält die VSV fest, dass sich im Falle ein Regelung durch die WEKO und bei eine
tet sich dazu, sich nicht mit Konkurrenten über elpreise, empfohlene Richtpreise sowie allgereisbestandteile (insbesondere Rohstoff- und kostenzuschlag) im Zusammenhang mit der Erauszutauschen. Insbesondere unterlässt die nenhang mit der Erbringung von Feuerverzinreisbestandteile gemeinsam mit Konkurrenten Inierend zu beeinflussen.
sgenommen sind der Austausch von Informawelche im Zusammenhang mit der Erbringung en von Arbeitsgemeinschaften, Subunternehbeiten» und «Auswärtsvergaben» wie Fremdn konkreten Geschäftsbeziehungen (insbesonngen und \Varenlieferungen) zwischen
SV lautet wie folgt:
lung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im iligten, das Verfahren «22-0469: Verzin- — unter Vorbehalt der Genehmigung durch u einem förmlichen Abschluss zu bringen.
t. a) werden die Sachverhaltsermittlungen möglich reduziert. Entsprechend kann die ıng der WEKO gegenüber einer Verfügung > reduziert werden.
einvernehmlichen Regelung werden (unter VEKO) die Massnahmen zur Beseitigung 2-0469: Verzinkung» bildenden Wettbeetariat der VSV in der Zeit zwischen dem 17 erläutert hat, gegenüber der VSV einum Abschluss der nachfolgenden ein-verariat als kooperatives Verhalten gewürdigt Is sanktionsmindernder Umstand berückslage beabsichtigt das Sekretariat jedoch, V zu beantragen. Der definitive Entscheid > Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jt in der Verfügung, die das Verfahren zum /orteil des Abschlusses der einvernehmliisgemass zu einer substantiellen Verfah- Verfahrenskosten erfahrungsgemäss wentlichen Verfahrensabschlusses.
von der WEKO nicht genehmigt werden, arfahren zu Ende geführt.
er VSV keine Anerkennung der Sachver- Jung der Wettbewerbsbehörden bedingt, ar Genehmigung dieser einvernehmlichen m Antrag des Sekretariats gemäss lit. d) sowie bei Beachtung von lit. c) im Sinne \ erübrigt.
g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens geh Lasten der Parteien.
Vereinbarungen
Die VSV verpflichtet sich dazu, den Austal Sockelpreise, empfohlene Richtpreise
und/oder Preisbestandteilen (insbesonde Transportmehrkostenzuschlag) im Zusam kungsleistungen nicht zu fördern und nich VSV, im Zusammenhang mit der Erbringuı gung solcher Preise und/oder Preisbestan satorisch zu unterstützen oder auf sonstigs
179. Die genannten einvernehmlichen Regelu die Parteien der einvernehmlichen Regelunge! rechtskonform zu verhalten, hinreichend bestin urteilenden Wettbewerbsbeschränkungen wer gen beseitigt, und für die beteiligten Unternehi über die Rechtslage geschaffen. Die WEKO g den Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und | lungen.
180. Verstösse bzw. Widerhandlungen gege können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergib weshalb auf eine entsprechende - lediglich del drohung im Dispositiv verzichtet werden kann.‘
C.5.2 Keine einseitige Anordnung von Mi
181. Soweit keine einvernehmliche Regelung \ zur Beseitigung der Wettbewerbsbeeintrachtigt haben stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip : der Art und Intensität des konkreten Wettbewe
182. Da vorliegend mit den in Rz 177 genan Regelung geschlossen wurde, sind ihnen geg nen. Gegenüber der bis Mitte 2013 an der We kretariat darauf verzichtet, Gespräche über ein ZSM den Betrieb Mitte 2013 eingestellt hat und ZSM gegenüber sind jedoch auch keine Massn 2013 jegliche geschäftliche Tätigkeit eingestellt wieder eine geschäftliche Tätigkeit im Bereich die ZSM bewirkte künftige Wettbewerbsbeschr
des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E
225 Ständige Praxis; siehe zuletzt etwa: RPW 20 TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, K
‚on lit. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln
en die Verfahrenskosten anteilsmässig zu
ısch von Preisen (insbesondere Mindest- bzw.
sowie allgemeine Grundpreiserhöhungen) re Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag und menhang mit der Erbringung von Feuerverzint zu begünstigen. Insbesondere unterlässt die 1g von Feuerverzinkungsleistungen die Festledteile zwischen den Konkurrenzfirmen organi- > Weise zu beeinflussen.
ngen umschreiben die Verpflichtungen, welche 1 eingegangenen sind, um sich künftig kartellamt, vollständig und klar. Die vorliegend zu beden gestützt auf die getroffenen Vereinbarunnen sowie die VSV wird hinreichende Klarheit enehmigt die zwischen dem Sekretariat sowie ZSM) geschlossenen einvernehmlichen Regen die vorliegende einvernehmliche Regelung KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion t sich ohne weiteres aus dem Gesetz selber,
laratorische und nicht konstitutive — Sanktions- issnahmen
/orliegt, kann die WEKO einseitig Massnahmen Ing anordnen. Solche Gestaltungsverfügungen zu entsprechen, weshalb die Massnahmen von rosverstosses abhängig sind.??°
nten Verfahrensparteien eine einvernehmliche enüber keine Massnahmen einseitig anzuordttbewerbsabrede beteiligten ZSM hat das Se- e einvernehmliche Regelung zu fuhren, da die seitdem zahlungsunfähig ist (siehe Rz 34). Der ahmen einseitig aufzuerlegen, da sie seit Mitte "hat und nicht anzunehmen ist, dass sie künftig Feuerverzinkung aufnehmen wird. Eine durch ankung ist daher nicht zu erwarten.
RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil . 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
16/4, 1020 Rz 819, Sport im Pay-TV; CHRISTOPH
183. Auch mit der VZ Stooss hat das Sekretaı sen, da sich herausgestellt hat, dass die VZS tellrechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt w gegenüber sind daher keine Massnahmen anzı
C.5.3 Sanktionierung
184. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Un nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder si Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten ı Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinnger der Dauer und der Schwere des unzulässigen \ Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemes:
C.5.3.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
185. Nach Art. 49a Abs. 1 KG können nur «L voraussetzung ist damit, dass im Zeitpunkt deı men», welches gegen das KG verstossen hat, gend in Bezug auf das Unternehmen ZSM nic ihrer Beteiligung an der Wettbewerbsabrede a KG zu qualifizieren (vgl. Rz 103). Seit der Konk men jedoch nicht mehr, da die Zinguerie, Sal schäftliche Tätigkeit Mitte 2013 vollständig ein schaft nur noch zum Zwecke der Glaubigerbef! dass in casu der Konkurs nur eingeleitet wurde gehen oder zu mildern. Die Zinguerie, Sablage zu sanktionieren. Die anderen in Rz 103 genanı noch und können damit grundsätzlich sanktion
186. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Untern nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder s Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hie! erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgend: die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Me von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens. Voraussetzungen sind in casu erfüllt (vgl. oben
187. Zu präzisieren ist, dass eine unter Art. 5 und sanktionierbar ist, auch wenn die Vermutu solange diese Abrede den wirksamen Wettben zienzgründen gerechtfertigt ist.??’ Dies hat jünc
226 \/gl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten Vel fel/Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 201
227 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisai 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im.
228 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.201¢
iat keine einvernehmliche Regelung geschlostooss im Untersuchungszeitraum nicht an karar (siehe oben Rz 35, 95). Auch der VZ Stooss uordnen und das Verfahren ist einzustellen.
ternehmen, das an einer unzulässigen Abrede ch nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten näss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach /erhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das sen zu berücksichtigen.
Jnternehmen» sanktioniert werden. Sanktions- " Sanktionsentscheidung dasjenige «Unternehnoch besteht. Diese Voraussetzung ist vorlieht erfüllt. Denn die ZSM war zwar im Zeitraum Is Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 und 1®' urseröffnung Mitte 2013 besteht das Unterneh- Jlage, Metallisation SA en liquidation ihre ge- Jestellt hat (siehe oben Rz 15) und die Gesellriedigung existiert. Es ist auch nicht ersichtlich, , um eine Sanktion rechtmissbräuchlich zu um- , Métallisation SA en liquidation ist daher nicht nten Unternehmen bestehen indes auch aktuell iert werden.
ehmen, welches an einer unzulässigen Abrede ich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer
‘interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG
2 zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an
.ngen oder die Aufteilung von Märkten im Sinne
an die Unzulässigkeit dieser Abrede.??® Diese Rz 114 ff., 130 ff., 169 ff., 172 ff.).
Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig ng der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, ‚erb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effijst auch das Bundesgericht bestätigt.??®
‘haltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Stof- 4, 34.
lles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Urteil des KO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 ff. E. 13.1,
; (zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 9.4,
C.5.3.2 Verfügungsadressaten
188. Insbesondere wenn mehrere Gesellschat KG zu qualifizieren sind, stellt sich die Frage, v gungsadressat(en) ist resp. sind. Denn Rechts schriften ist zwar das Unternehmen. Ein solch Rechtsgebieten, insbesondere im Verwaltungs nach dem VwVG kann Verfügungsadressat nur eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Des juristische Personen Parteien im Verwaltungsve zu einer Handlung oder einer Unterlassung ver
189. Da das Kartellrecht zur Frage des Adre: chende Regelung getroffen hat, können auch in sonen Parteien einer kartellrechtlichen Untersı waltungsgericht festgehalten hat, können den oder juristischen Personen Adressatinnen eir welche die Unternehmung betreiben bzw. der gelten insbesondere die operative Gesellschaf KG-Verstoss verantwortlich sind, und allfällige
190. Zu beachten ist, dass allein aus dem Um: son als Unternehmensträgerin zu qualifizieren einer (Sanktions-)Verfügung gemacht werder WEKO, aus den als Unternehmensträgerinner zuwählen, welche zur Zahlung der Sanktion ve
191. Hieraus ergibt sich, dass folgende juristis Unternehmen zu sanktionieren sind:
- ESTECH Industries Holding AG un men VZ Wettingen;
- F. Dietsche Holding AG, Galvaswis Galvaswiss-Gruppe;
- Gewa Holding Wattenwil AG und V VZ Wattenwil;
- HLC Holding AG und Verzinkerei \\
- SDL Beteiligungs AG, Schweizeris SDL-Gruppe;
Verzinkerei Lenzburg AG für das U
Verzinkerei Oberuzwil AG für das L
- Verzinkerei Unterlunkhofen AG für
229 Als Ausnahmen von diesem Grundsatz sind die 602 OR) sowie die Stockwerkseigentümergeme
230 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2
231 WEKO v. 8.7.2016, Rz 1147, 1182, Bauleistung 297 Rz 270, Türprodukte; Urteil des BVGer B-7
ten als Trägerinnen eines Unternehmens i.S.d. jelche Gesellschaft bzw. Gesellschaften Verfüssubjekt der materiellen kartellrechtlichen Vores Unternehmen i.S.d. KG ist aber in anderen recht, nicht als Rechtssubjekt anerkannt. Denn sein, wer im Sinne des Verwaltungsrechts über halb können grundsätzlich nur natürliche und rfahrensrecht sein und mittels einer Verfügung pflichtet werden. ??°
ssaten einer Verfügung nach KG keine abwei- 1 Kartellrecht nur natürliche und juristische Per- ıchung sein. Wie zuletzt auch das Bundesverentsprechend lediglich diejenigen natürlichen ler wettbewerbsbehördlichen Verfügung sein, en Rechtsträgerinnen sie sind.7°° Also solche ten, deren Vertreterinnen und Vertreter für den Muttergesellschaften.
stand, dass eine natürliche oder juristische Perist, nicht folgt, dass diese auch zum Adressat 1 muss. Vielmehr steht es im Ermessen der | zu qualifizierenden Personen diejenigen ausrpflichtet werden.?°!
che Personen jeweils für das Handeln der acht
d Verzinkerei Wettingen AG für das Unternehs AG und Epos Verzinkerei AG Däniken für die
erzinkerei Wattenwil AG für das Unternehmen
follerau AG für das Unternehmen VZ Wollerau;
che Drahtziegelfabrik und Zinctec AG für die
nternehmen VZ Lenzburg; Jnternehmen VZ Oberuzwil;
das Unternehmen VZ Unterlunkhofen.
: Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 562, inschaft (Art. 7121 Abs. 2 ZGB) anerkannt.
)15, E. 27 ff., 67, ADSL Il.
en See-Gaster (noch nicht publiziert); RPW 2015/2, 633/2009 vom 14.9.2015, E. 72, ADSL Il.
C.5.3.3 Vorwerfbarkeit
192. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechts stellt Verschulden im Sinne von Vorwerfbarl Art. 49a Abs. 1 KG dar. Massgebend für das werfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung nisationsverschulden, an dessen Vorliegen jed sind.
193. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiese faltsmangel bzw. ein Organisationsverschulde Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise w ganstellung begangene Kartellrechtsverstoss i und auch mit einer zweckmässigen Ausgestalt den können und das Unternehmen alle zumut rechtsverstoss zu verhindern.?°* Ein objektiver den liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsp Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt oc sein müsste, dass das Verhalten möglicherwei:
194. Die natürlichen Personen, welche vorlie kartellrechtswidrige Submissionsabsprache tra wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung zumin mindest eventualvorsätzlich. Dies zeigt sich in und SFF-Sitzungen sowie unternehmensintern sammenarbeit thematisiert? und die Zuschlac nen Grundpreiserhöhungen — entgegen ihrer
wägung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et a hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 1 des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughe Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 f Verbandes schweizerischer Werbegesellschafte mittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E.
233 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5,
234 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.
235 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2. in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al /WEKO.
236 Siehe etwa die E-Mail des Leiters der SFF an: gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmep! Probleme mit WEKO bekommen»); E-Mail vom Sockelpreislisten in Act. n° VIII.B.2.011, Beilac allen Verzinkern zugestellt werden und bei dei Tisch sitzen, allenfalls gegen das Wettbewerbs nes Vertreters der VZ Wettingen zur MK-Sitzut spräche untereinander > Anlass Kartell»); Vorl Preissitzung vom 6.2.2014 in Beweismittel C1-0 protokoll in Act. n° 11.001, S. 92 («Ich bin froh, c unterboten hat...Wenn keine Unterbietungen m ken wegen der WEKO»).
237 Siehe dazu insbesondere Vorbereitungsnotizen 15.9.2015 in Beweismittel C1-0005 gemäss Dt n° 11.001, S. 44 ff. («Preisgeschichte...Von: a Empfehlungen, unverbindlich etc. (gleiches gen ren Rz 88, 78, 73 sowie Fn 149, 153, 158.
prechung?”, welcher das BVGer gefolgt ist?°?, <eit das subjektive Tatbestandsmerkmal von Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vorein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Orgach keine allzu hohen Anforderungen zu stellen
sn, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorgn gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine fenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Or- ınerhalb des Unternehmens nicht bekannt war ung der Organisation nicht hätte bekannt werparen Massnahmen getroffen hat, den Kartell- ~Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschulrechung insbesondere dann vor, wenn ein ler weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder se kartellrechtswidrig sein könnte. ?°°
gend für die Unternehmen handelten und die fen, taten dies wissentlich und nahmen deren dest in Kauf, handelten diesbezüglich also zusbesondere darin, dass im Rahmen von VSVwiederholt die Kartellrechtsgemässheit der Zuje, die Sockelpreislisten sowie die beschlossewahren Bedeutung?” — in Protokollen etc. als
=. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Er- /WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung f. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil fen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 f. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des n VSW über die Kommissionierung von Berufsver- 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840
2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil .2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung
lle Verzinkereien der SFF in Beweismittel C1-0005 rotokoll in Act. n° 11.001, S. 254 («Wir wollen ja keine 9.11.2009 des Inhabers der Galvaswiss betreffend je 17 («Ich befürchte, dass solche Preislisten, die ren Erarbeitung die meisten Branchenvertreter am gesetz verstossen.»); die handschriftliche Notiz ei- 1g vom 6.9.2011 in Act. n° IIl.006, Beilage 5 («Geyereitungsnotizen des Präsidenten der VSV für die 005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmelass es ab und zu auch Beispiele gibt, wo man sich ehr stattfinden würden, bekäme ich grosse Bedendes Präsidenten der VSV für die Preissitzung vom irchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. lle vollumfänglich einverstanden....zu Richtpreise, \eint, aber anders geschrieben)»); siehe des Weite- vollständig unverbindliche Empfehlungen tituli handelnden natürlichen Personen für die jewe rechtigt waren oder jeweils mindestens dem m leitung angehörten. Ihr (Eventual-)Vorsatz bezi gen ist daher ohne Weiteres den betroffene objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisati
C.5.3.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hins
195. Die Sanktionierung ist gemäss Art. 49a Wettbewerbsbeschrankung bei Eröffnung der | ausgeübt worden ist. Ist im Einzelfall die fünfji gewahrt, so ist alsdann die gesamte Dauer des
196. Die vorliegende Preisabrede hatte bis zu im Februar 2016 Bestand. Damit steht der Sar stosses in zeitlicher Hinsicht nichts entgegen. der Eröffnung der vorliegenden Untersuchung Trägerschaft aufgegeben haben, sofern dieser chungseröffnung erfolgte (also für die Epos [/ SFF-Trägerschaft Mitte 2014], die SDL-Gruppe Ende 2015)]).
C.5.3.5 Bemessung
197. Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betı Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der L haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, der messen zu berücksichtigen ist.
198. Die konkreten Bemessungskriterien und sung werden in der SVKG näher präzisiert (v Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im WEKO, welches durch die Grundsätze der Ver begrenzt wird.?°° Die WEKO bestimmt die effe Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse Unternehmen individuell innerhalb der gesetzli
C.5.3.5.1 Konkrete Sanktionsberechnung
199. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich de und der Schwere des unzulässigen Verhalten auch der durch das unzulässige Verhalten erzi die konkrete Sanktionsbemessung zunächst vo Schritt an die Dauer des Verstosses anzupass renden und mildernden Umständen Rechnung
238 Art. 2 Abs. 2 SVKG.
239 Ständige Praxis; vgl. zuletzt RPW 2017/2, 293 Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet Parking.
240 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallations
ert wurden. Sodann ist festzuhalten, dass die :iligen Unternehmen entweder zeichnungsbettleren oder oberen Kader bzw. der Geschäftsiglich der von ihnen vorgenommenen Handlun- 2n Unternehmen zuzurechnen. Somit ist ein onsverschulden gegeben.
Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die Jntersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ihrige Frist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG > Kartells miteinzubeziehen.
"Eröffnung der kartellrechtlichen Untersuchung \ktionierung des vorliegenden Kartellrechtsver- Dies gilt auch für solche Unternehmen, die vor aus der VSV ausgetreten sind bzw. die SFF- Schritt weniger als fünf Jahre vor der Untersu- \ustritt Ende 2012], die Galvaswiss [Ende der [Austritt Ende 2015], die VZ Wettingen [Austritt
von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des u 10 % des in den letzten drei Geschaftsjahren ag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Jauer und der Schwere des unzulässigen Ver- 1 das Unternehmen dadurch erzielt hat, angedamit die Einzelheiten der Sanktionsbemesgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des | pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der hältnismässigkeit?®® und der Gleichbehandlung »ktive Höhe der Sanktion nach den konkreten fur jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte ch statuierten Grenzen festzulegen ist. ?*°
r konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer s. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem elte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für n einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten en ist, bevor in einem dritten Schritt erschwegetragen werden kann.
Rz 91, Husqvana; s. a. RPW 2006/4, 661 Rz 236,
betriebe Bern.
(i) Basisbetrag
200. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG ji 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unt auf den relevanten Märkten in der Schweiz er SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz ma zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbsw len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlung ı dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abzusc
201. Vorliegend endete die unzulässige We chungseröffnung. Für die Sanktionsberechnui Jahre 2013, 2014 und 2015 massgebend. Für der Untersuchungseröffnung aus der VSV aus¢ geben haben, sind jeweils die Umsätze in den menarbeit zu berücksichtigen.
a. Für die Sanktionierung massgebliche Un
202. Für die Sanktionierung sind die jeweilige! ten Markt, soweit sie mit Kundinnen und Kund damit entsprechend der obigen Marktdefinition | abzustellen, welche die sanktionierbaren Unte kung (inkl. der damit zusammenhängenden L Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkte Wallis erzielten; für die Galvaswiss ist davon de Feuerverzinkung von solchen Stahlkonstruktioı Anlagengrösse und Transportmöglichkeiten de und transportiert werden konnten (vgl. Rz 145,
203. Von diesen Umsätzen sind für alle sank abzuziehen, welche für die Beauftragung eine Subunternehmerin («Fremdarbeiten»; siehe dé weitergegeben wurden. Würden diese Beträg abgezogen, so würden diese Umsätze für die S traggeber und der beauftragten Lohnfeuerverz mit die folgenden Umsätze für die Sanktionieru
Unternehmen
Galvaswiss?*
Epos?
SDL-Gruppe
241 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 32 <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte En 30.10.2017.
242 Erfasst sind die Umsätze der Galvaswiss aus di
243 Die Sanktion der Epos wird von den Gesellsch Da für die Beteiligung der Epos allerdings ein ar die Sanktion im Folgenden separat aufgeführt.
2 nach Art und Schwere des Verstosses bis zu ernehmen in den letzten drei Geschäftsjahren zielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 issgebend, der in den drei Geschäftsjahren erfidrigen Verhaltens vorangehen.?* Das Abstelyegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch :höpfen.
ıttbewerbsabrede im Zeitpunkt der Untersu- 1g sind damit grundsätzlich die Umsätze der die sanktionierbaren Unternehmen, welche vor yetreten sind bzw. die SFF-Trägerschaft aufgeletzten drei Jahren vor dem Ende ihrer Zusamsatze
n Umsätze der Unternehmen auf dem relevanen aus der Schweiz erzielt wurden. In casu ist (siehe Rz 136 ff.) grundsatzlich auf den Umsatz rnehmen auf dem Markt für Lohnfeuerverzineistungen wie Abbeizen, Andrahten und den ın Materials) in der Deutschschweiz sowie im rjenige Umsatz abzuziehen, welche sie mit der 1en erzielt hat, welche aufgrund der singulären r Galvaswiss ausschliesslich von ihr verarbeitet 152).
tionierbaren Unternehmen diejenigen Beträge r anderen Schweizer Lohnfeuerverzinkerei als ızu oben Rz 144) an diese Subunternehmerin e in casu nicht vom sanktionierbaren Umsatz anktionierung doppelt berücksichtigt (beim Aufinkerei). Aufgrund dieser Erwägungen sind dang heranzuziehen:
Massgeblicher Umsatz (ohne MwSt. in CHF)
[80-85 Mio.]
[0.5-5 Mio.]
[50-55 Mio.]
- 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, ı im Kanton Aargau; Verfügung in Sachen Altimum 6 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter tscheide > Altimum Decision; zuletzt aufgerufen am
an Jahren 2012, 2013 und 2014.
aften der Galvaswiss-Gruppe insgesamt getragen. derer Dauerzuschlag gilt (siehe unten Rz 215), wird
Unternehmen
VZ Lenzburg
VZ Oberuzwil
VZ Unterlunkhofen
VZ Wattenwil
VZ Wettingen
VZ Wollerau
Tabelle 1: Für die Sanktionierung massgebliche Ums. b. Berücksichtigung der Art und Schwere de
204. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des je nach Schwere und Art des Verstosses festzu Es gilt deshalb zu prufen, als wie schwer der V
205. Die an den in Frage stehenden Abreden I im Sinne von Art. 5 Abs. 3 1.V.m. Abs. 1 KG vert als wie schwer dieser Verstoss gegen das Ké objektive? Faktoren im Vordergrund.
206. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwide aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allge Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zv KG, welche den Wettbewerb beseitigen, — als. Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Un den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des ¢ zials grundsätzlich im oberen Drittel des mögli 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu ge\ trächtigende Abreden, welche sich nicht durch tigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemein schränkungen, welche gleichzeitig mehrere Ta zu gewichten sind als solche, die nur einen Tat
207. Vorliegend ist zunächst in Erwägung zu Abs. 3 Bst. a KG betreffend alle wesentlichen Marktteilnehmer teilgenommen haben (siehe i rechtfertigt eine Orientierung am oberen Rahm in Erwägung zu ziehen, dass zwischen den Al nenwettbewerb herrschte, weil sich die neun L pazitäten und des ausländischen Wettbewerbs (siehe Rz 163 ff.).
244 D. h. nicht verschuldensabhängige Kriterien; sti nusregelung, in: Walter Stoffel/Roger Zach (Hrs
245 \/gl. Erläuterungen SVKG, 3.
Massgeblicher Umsatz (ohne MwSt. in CHF)
[0.5-5 Mio.]
[25-30 Mio.]
[20-25 Mio.]
[5-10 Mio.]
[20-25 Mio.]
[20-25 Mio.]
atze 2s Verstosses
Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetrages setzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 2f.). erstoss zu qualifizieren ist.
yeteiligten Unternehmen haben sich unzulässig alten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ırtellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen
rhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung meine Aussagen zur Qualifizierung konkreter möglich, kommt es doch immer sehr stark auf veifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 sogenannte harte horizontale Kartelle - in aller ter anderem sind horizontale Abreden, welche Jrossen ihnen immanenten Gefährdungspotenchen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und wichten sind den Wettbewerb erheblich beein- Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbetbestande gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer bestand erfüllen.?*
ziehen, dass eine Preisabrede gemäss Art. 5 Preisbestandteile vorliegt und an der fast alle nsbesondere Rz 130 ff., 154 ff., 158 ff.). Dies en des Basisbetrags. Auf der anderen Seite ist jredeteilnehmern im beschriebenen Masse In- Jnternehmen wegen der bestehenden Überkanicht strikt an die Wettbewerbsabrede hielten
Andige Praxis; vgl. zuletzt RPW 2017/2, 293 Rz 96, KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemessung und die Bog.), Kartellgesetzrevision 2003, 139.
208. Negativ ins Gewicht fällt allerdings wiede organisatorischen Aufwand betrieben und die ; SFF institutionalisierten (siehe insbesondere Schwere ist schliesslich zu berücksichtigen, ob lässig begangen wurde. Vorliegend wurde de (Rz 194).
209. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundss Bereich (Dauer-)Preisabreden zu berücksichtig Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, ein Ba dung.“ Ein Basisbetragskoeffizient von 6 % Preisabrede nur Preisbestandteile (bestimmte wendet wurde.”*’ Da vorliegend nicht nur ein « preise für die Lohnfeuerverzinkung Gegenstar ein Basisbetragskoeffizient von 6 % grundsatz!
210. Dies gilt aufgrund ihrer Sonderstellung hi wie aufgezeigt war die VZ Unterlunkhofen in Mitglieder und die Galvaswiss in die oben bes involviert. Diesbezüglich sei auf die obigen Aus sei an dieser Stelle nur, dass die VZ Unterlunk häufigere Sitzungsteilnahme gegenüber den : Begründung ablehnte, sie sei an den in den S siert, und insgesamt als das «unzuverlässigste: an die Sockelpreisliste halte. Für die VZ Unterlt in Höhe von 6 % zugrunde zu legen.
211. Die VZ Unterlunkhofen hat in ihrer Stellur sisbetragsprozentsatz müsse für sie tiefer als | chen damit, dass es nicht sein könne, dass ih Masse reduziert würde, wenn die VZ Unterlunk von 7 % erhalte und wie die VZ Wettingen/ES ausgetreten wäre und dafür eine Reduktion vo Damit werde das im Vergleich zum Verhalten d niger schwerwiegende Verhalten der VZ Unter! mentation überzeugt nicht. Denn die VZ Unter men, welche sich vor Untersuchungseröffnun haben — eben gerade nicht autonom zu einem sondern ist bis zur Untersuchungseröffnung T sieht dieses festgestellte Verhalten der VZ Un (hypothetische) Fallkonstellation, in der die VZ tellmitglied vor Untersuchungseröffnung aus de
212. Mit Blick auf all diese Umstände und Erv zentsatz von 7 % angemessen, wobei für die Vz
246 Siehe die WEKO-Entscheidungen in den Fälle CHF LIBOR Spread, Flügel und Klaviere (RPW sen- und Tiefbau im Kanton Zürich (RPW 2013/. 142), Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau 717), Wassermanagement (RPW 2012/3, 615) | 196).
247 Siehe RPW 2013/2, 142 Rz 278 ff., Abrede im $
rum, dass die Abredeteilnehmer einen hohen Zusammenarbeit im Rahmen des VSV und der Rz 64 f.). Bei der Beurteilung der Art und der Kartellrechtsverstoss vorsätzlich oder fahrar Kartellrechtsverstoss vorsätzlich begangen
atzes ist zudem die bisherige WEKO-Praxis im en. Danach kam bei Preisabreden, welche den sisbetragsprozentsatz von 6-8 % zur Anwenkam im Fall Spedition zur Anwendung, da die Gebühren) betraf und zudem nicht strikt ange- :inziger Zuschlag und zudem auch die Grundid der Preisabrede waren, erscheint jedenfalls ich als zu tief.
ngegen nicht für die VZ Unterlunkhofen. Denn
geringerem Ausmass als die anderen VSVchriebene Zusammenarbeit der Unternehmen führungen verwiesen (siehe Rz 94). Wiederholt hofen kaum an Sitzungen anwesend war, eine inderen Unternehmensvertretern aktiv mit der itzungen besprochenen Themen nicht interes- » VSV-Mitglied galt, welches sich ohnehin nicht ınkhofen ist daher ein Basisbetragsprozentsatz
ıgnahme zum Antrag geltend gemacht, der Ba- 5 % liegen.?*? Sie begründet dies im Wesentlire Sanktion in absoluten Zahlen in grösserem ‘hofen einen höheren Basisbetragsprozentsatz TECH-Gruppe auf Ende 2015 aus dem Kartell n 10 % erhalten würde (vgl. unten Rz 221). er VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe deutlich weunkhofen viel zu wenig gewürdigt. Diese Argulunkhofen hat sich — anders als die Unterneh- J zu einem Austritt aus der VSV entschieden kartellrechtsgemässen Verhalten entschieden, eilnehmer des Kartells geblieben. Die WEKO terlunkhofen als schwerwiegender an als eine . Unterlunkhofen als vormals vollwertiges Kar- 2m Kartell ausgetreten wäre.
vägungen ist vorliegend grundsätzlich ein Pro- 7 Unterlunkhofen aufgrund ihrer Sonderstellung
Nn CHF LIBOR, Yen LIBOR/EUROYEN, EURIBOR, 2016/3, 652), Abreden im Bereich Luftfracht, Stras- A, 524), Abrede im Speditionsbereich (RPW 2013/2, (RPW 2012/2, 270), Baubeschläge (RPW 2010/4, und Elektroinstallationsbetriebe Bern (RPW 2009/3,
speditionsbereich.
ein Prozentsatz von 6 % angemessen ist. Dam der Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG:
Massgeblicher Unternehmen satz
Galvaswiss [80-85 Mio. Epos [0.5-5 Mio.] SDL-Gruppe [50-55 Mio. VZ Lenzburg [0.5-5 Mio.] VZ Oberuzwil [25-30 Mio. VZ Unterlunkhofen [20-25 Mio. VZ Wattenwil [5-10 Mio.] VZ Wettingen [20-25 Mio. VZ Wollerau [20-25 Mio.
Tabelle 2: Basisbeträge gemäss Art. 3 SVKG (ii) Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKC
213. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhi der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vgl. |
214. Vorliegend werden die Verfahrensparteie insbesondere Rz 123 ff.). Wie bereits erläutert,
Abredeteilnehmern ununterbrochen jedenfalls
nung im Februar 2016 und wurde stetig und wie Für die Sanktionierung ist damit grundsätzlich \ auszugehen.
215. Gleichwohl ist in casu nicht von einem | zunächst einmal darf für jedes Unternehmen nı der Dauerabrede berücksichtigt werden. Dan Trägerschaft und damit der Zusammenarbeit I gabe der VSV-Mitgliedschaft und damit Zusam ger Dauerzuschlag heranzuziehen als für die Ende 2015/Anfang 2016 Mitglied der VSV ware sichtigt werden, dass sich die Intensität der Zı men über den Gesamizeitraum des Kartells hi abrede zwar über den gesamten Zeit Wettbewerbsbeeinträchtigung zu qualifizieren. gen werden, dass die Wettbewerbsabrede bh Grundpreiserhöhungen) einzig für die Zeit ab (siehe insbesondere Rz 77, 80, 99, 126) und « zeitraums lediglich die beiden Zuschläge Geg: für den Zeitraum, in dem die Grundpreise una
it ergibt sich für die Verfahrensparteien folgen-
Prozent- Basisbetrag ge-
Um- satz ge- mäss Art. 3 mäss SVKG (in CHF) CHF) Art. 3 SVKG 7% [...] 7% [...] 7% [...] 7% [...] )
ung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr Jazu Erläuterungen SVKG, S. 3).
n für die Dauerpreisabrede sanktioniert (siehe bestand diese Dauerpreisabrede zwischen den seit 1. April 2004 bis zur Untersuchungseröffderholt umgesetzt (vgl. insbesondere Rz 89 ff.). on einer Dauer der Abrede von über 11 Jahren
Jauerzuschlag von 110 % auszugehen. Denn ır der Zeitraum der individuellen Beteiligung an nit ist für die Galvaswiss (Aufgabe der SFF- Mitte 2014; siehe Rz 93) sowie der Epos (Aufmenarbeit Ende 2012; siehe Rz 93) ein niedriübrigen Unternehmen, welche jedenfalls bis n. Zudem muss bei der Sanktionierung berück- ısammenarbeit zwischen den neun Unternehnweg veränderte. So ist die vorliegende Preisraum hinweg insgesamt als erhebliche Es muss in casu allerdings in Erwägung gezoetreffend die Grundpreise (Sockelpreislisten, Mitte 2005 und bis Anfang 2012 bewiesen ist Jamit in rund fünf Jahre des gesamten Kartell- 2nstand der Koordination waren. Daher ist nur die Zuschläge Gegenstand der Vereinbarung waren, ein Dauerzuschlag von 10 % pro Jahr | setzter Dauerzuschlag in Höhe von 5 % zu ber
216. Damit ergeben sich für die neun Unterne schläge (je nach individueller Beteiligung und Inhalts der Dauervereinbarung):
Basisbetrag ge-
Unternehmen mäss Art. 3 SVKG (in CHF) Galvaswiss [...] Epos [...] SDL-Gruppe [...] VZ Lenzburg [.-.] VZ Oberuzwil [...] VZ Unterlunkhofen [...] VZ Wattenwil [...] VZ Wettingen [...] VZ Wollerau [..-]
Tabelle 3: Dauerzuschläge gemäss Art. 4 SVKG (iii) Erschwerende und mildernde Umst
217. In einem letzten Schritt sind schliesslich stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksicht
a. Kooperatives Verhalten
218. Der Wille und die Bereitschaft zum Absct von den Wettbewerbsbehörden bei der Sankti würdigt. Der Kooperation ist im Rahmen von / züglich des Umfangs der Milderung beim Abs dass für den Willen und die Bereitschaft zum Al eine Reduktion der Sanktion um bis zu 20 % ir und Intensität der Zusammenarbeit in Frage kc
219. Im vorliegenden Fall haben Verfahrenspz aus ihre Bereitschaft zum Abschluss einer einve Rz 32 ff.). Dank des Abschlusses der einvern: fahrensökonomie zudem auf zusätzliche Ermit dungstiefe und -dichte der Verfügung reduziert sich im vorliegenden Fall, für den Abschluss de reduktion von 20 % zu gewähren.
250 Für eine Zusammenfassung der bisherigen Pre Abrede im Speditionsbereich. Siehe zuletzt etv Rz 85 f., Eflare. Vgl. auch Evaluationsgruppe K: mäss Art. 59a KG, 2008, Rz 311; vgl. weiter BS
\eranzuziehen. In der übrigen Zeit ist herabgeücksichtigen.
hmen die folgenden unterschiedliche Dauerzuunter Berücksichtigung der Veränderung des
Prozentsatz ge- Dauerzuschlag gemass Art. 4 mass Art. 4 SVKG SVKG (in CHF) 87.5 % [...] 80 % [...] 95% [...] 95% [...] 95% [...] 95% [...] 95% [...] 95% [...] 95% [...] Ande
| die erschwerenden und die mildernden Umigen, soweit derartige Umstande vorliegen.
luss einer einvernehmlichen Regelung werden Insbemessung als kooperatives Verhalten gert. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen. Beschluss einer einvernehmlichen Regelung gilt, oschluss einer solchen Regelung grundsätzlich 1 Abhängigkeit von Zeitpunkt, Verfahrensstand mmt.?°°
urteien zu einem sehr frühen Zeitpunkt von sich rnehmlichen Regelung signalisiert (siehe oben shmlichen Regelung konnte im Sinne der Ver- Iungsmassnahmen verzichtet und die Begrünwerden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es r einvernehmlichen Regelung eine Sanktionsxis der WEKO siehe RPW 2013/2, 202 Rz 314 ff., va RPW 2017/2, 294 Rz 101 f.; RPW 2017/1, 104 urtellgesetz, Synthesebericht der KG-Evaluation ge- b. Aufgabe der Wettbewerbsbeschränkung
220. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird der Sz men die Wettbewerbsbeschrankung spätesten Art. 26-30 KG beendet. Die Höhe der Milderut der autonomen Aufgabe der Wettbewerbsbesc schen der Aufgabe und der Untersuchungser6t
221. Vorliegend haben die Epos, die Galvasv vor der Untersuchungseröffnung ihre VSV-Mitg Trägerschaft von sich aus aufgegeben. Es ist n tionierbaren Wettbewerbsbeschränkung teilgeı 92 ff.). Aus diesen Gründen erscheint für die: Höhe von 10 % gemäss Art. 6 Abs. 1SVKG ar
c. Ad passive Rolle (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SV
222. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des ihre Sanktion sei gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a ihre festgestellte Sonderrolle (siehe Rz 94) nur
223. Dies überzeugt nicht. Denn zum einen ist im Rahmen der Basisbetragsfestlegung berüc doppelte Berücksichtigung derselben Umstand ist nicht zulässig. Und zum anderen erfüllt das ' den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG schliesslich» eine passive Rolle spielen, damit die VZ Unterlunkhofen aber insbesondere die stoff- und Zinkteuerungszuschlag sowie den Tr: Kundinnen abredegemäss in Rechnung gestell
224. Die Sanktion der VZ Unterlunkhofen ist ( zu reduzieren.
(iv) Zwischenfazit unter Berücksichtigur
225. Ohne Berücksichtigung der Selbstanzeig an der unzulässigen Wettbewerbsabrede betei tionsbeträge:
Unternehmen
Galvaswiss
Epos
SDL-Gruppe
VZ Lenzburg
VZ Oberuzwil
VZ Unterlunkhofen
251 Vgl. WEKO v. 8.7.2016, Rz 1401, Bauleistunge
inktionsbetrag gemindert, wenn das Unterneh- 5 vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den 1g richtet sich nach den konkreten Umständen shrankung und nicht danach, wie viel Zeit zwifnung gelegen haben.”*?
viss, die SDL-Gruppe sowie die VZ Wettingen iedschaft von sich aus gekündigt bzw. die SFFicht erstellt, dass sie danach noch an der sank- 1ommen haben (siehe insbesondere Rz 17 f., se Unternehmen vorliegend eine Milderung in gemessen.
KG)
Sekretariats beantragt die VZ Unterlunkhofen, »VKG weiter zu reduzieren, da sie mit Blick auf eine passive Rolle gespielt habe.?”?
die Sonderrolle der VZ Unterlunkhofen bereits ksichtigt worden (siehe oben Rz 210 f.). Eine 2 auf mehreren Stufen der Sanktionsfestlegung Verhalten der VZ Unterlunkhofen ohnehin nicht _ Denn danach muss ein Unternehmen «ausdie Sanktion zu reduzieren ist. Vorliegend hat gemeinsam festgelegten Zuschläge (den Rohansportmehrkostenzuschlag) ihren Kunden und t. Sie war damit nicht (ausschliesslich) passiv.
Jamit nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG
1g der Maximalsanktion gemäss Art. 7 SVKG
en ergeben sich gemäss Art. 3-6 SVKG für die ligten Unternehmen damit die folgenden Sank-
Sanktion gemäss Art. 3-6 SVKG (in CHF)
[7.4-8.1 Mio.]
[0.2-0.3 Mio.]
[5.0-5.5 Mio.]
[0.4-0.5 Mio.]
[2.8-3.1 Mio.]
[2.0-2.2 Mio.]
n See-Gaster (noch nicht publiziert).
Unternehmen
VZ Wattenwil
VZ Wettingen
VZ Wollerau
Tabelle 4: Sanktionen gemäss Art. 3-6 SVKG
226. Die gemäss der Art. 3-6 SVKG gebildet des in den letzten drei Geschäftsjahren in der \ nehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG
227. Ein solches Überschreiten des Gesamtu samtumsatzzahlen der Unternehmen aus den VZ Wattenwil und der VZ Lenzburg anzunehme daher gemäss Art. 7 SVKG bei 10 % des Ges mithin bei CHF [0.9-1.0 Mio.] zu plafonieren. CHF [0.4-0.5 Mio.] zu plafonieren.
C.5.3.5.2 Selbstanzeigen - vollständiger u
228. Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckui kung mitwirkt, kann auf eine Belastung dieses werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 | eines vollständigen und in Art. 12 ff. SVKG diej geführt sind.
(i) Voraussetzungen der Sanktionsbef:
229. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die \ 7 SVKG gebildete Sanktion vollständig, wenn schränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 K
= Informationen liefert, die es der Wettben zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. aSVKG, E
= Beweismittel vorlegt, welche der Wettl werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 od Feststellungskooperation). Ein Sanktion: währt werden, wenn die Wettbewerbsbel eines Dritten eine Vorabklärung oder Unt
230. Ein Erlass der Sanktion setzt in beiden ve Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits üb Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs.
231. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SVKG dass:
253 Bei der VZ Wattenwil liegt der Gesamtumsatz d Bei der VZ Lenzburg liegt der Gesamtumsatz di
254 So bereits RPW 2009/3, 219 Rz 153 m.w.H., EI
Sanktion gemäss Art. 3-6 SVKG (in CHF)
[1.0-1.1 Mio.]
[2.3-2.5 Mio.]
[2.0-2.2 Mio.]
e Sanktion darf in keinem Fall mehr als 10 % Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unter- ) betragen.
msatzes ist mit Blick auf die vorliegenden Ge- Jahren 2013, 2014 und 2015 lediglich bei der 2n.?°® Der Sanktionsbetrag der VZ Wattenwil ist amtumsatzes der Jahre 2013, 2014 und 2015, Der Sanktionsbetrag der VZ Lenzburg ist bei
nd teilweiser Erlass der Sanktion
ng und Beseitigung der Wettbewerbsbeschrän-
Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet (G fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten enigen eines teilweisen Sanktionserlasses auf-
‘elung und -reduktion
VEKO einem Unternehmen die gemäss Art. 3— es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbe- G anzeigt und als Erstes entweder:
jerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung röffnungskooperation); oder
jewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbeer 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, serlass von 100 % kann auch dann noch ge- 16rden von Amtes wegen oder infolge Anzeige ersuchung eröffnet haben.?°*
orgenannten Fällen allerdings voraus, dass die er ausreichende Beweismittel verfügt, um den 3 und 4 Bst. b SVKG).
3 von einem Unternehmen kumulativ verlangt,
er Jahre 2015, 2014 und 2013 bei CHF [9-10 Mio.]. ar Jahre 2015, 2014 und 2013 bei CHF [4-5 Mio.].
ektroinstallationsbetriebe Bern.
= seine Zusammenarbeit mit der Wettbewe geschränkte ist;
= es sämtliche Informationen und Beweism
= es weder eine anstiftende oder führende andere Unternehmen zur Teilnahme an c
- es seine Beteiligung am Wettbewerbsvel zeige oder auf erste Anordnung der Wett
232. Sind nicht alle Voraussetzungen für eine dennoch eine Reduktion der Sanktion möglich aus, dass ein Unternehmen an einem Verfahr der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme arr hat.
(ii) Beurteilung a. Vollständiger Erlass
233. Die Gesellschaften der SDL-Gruppe hal fangreiche Selbstanzeige eingereicht und zahlr bewerbsbehörde ermöglicht haben, die vorlieg
234. Das Sekretariat geht in seinem Antrag dé des Erlasses der Sanktion nach Art. 8 Abs. 2 B SDL-Gruppe hätten weder eine anstiftende ode nehmen zur Teilnahme am Wettbewerbsversto
235. Die VSV und die VZ Wattenwil machen die SDL-Gruppe habe eine anstiftende und füh eine Sanktion aufzuerlegen sei.2°° Die VZ Wat SDL-Gruppe habe eine federführende Position Elemente der Preisabrede (Zuschläge und Gr die damaligen Inhaber der heutigen Zinctec AC wesen. Des Weiteren seien die Vertreter der SI ERFA-/Preissitzungen der SFF mit einem riesi SDL-Gruppe sei ein Wortführer, Meinungsbildi rungen und deren Umsetzung gewesen. Auc Übernahme von Ämtern in der VSV und der SF
236. Auf diese Vorbringen ist Folgendes zu ¢ tende Rolle ein, wenn es andere Unternehmer kung zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. lichen Kriterien der Anstiftung (vgl. Art. 24 StG in Frage. Zu denken ist etwa an einen Vorsct motivierende Einladung (allenfalls unter Inauss
237. Eine führende Rolle liegt bei horizontale sonderem Masse zur Vorbereitung, zur Organis beschränkung beigetragen hat (Beurteilung im renden Rolle bestehen zum einen in
255 Act. n° VIIl.A.2.001-VIIl.A.2.013.
257 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrument
arbsbehörde eine ununterbrochene und uneinittel unaufgefordert vorlegt;
Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch liesem gezwungen hat, und
'stoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanbewerbsbehörde einstellt.
.ın vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist . Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt | betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt
yen vor der Untersuchungseröffnung eine umeiche Beweismittel vorgelegt, welche der Wettande Untersuchung zu eröffnen. 7°°
avon aus, dass kein Grund für den Ausschluss st. a KG vorliege. Denn die Gesellschaften der r führende Rolle noch hätten sie andere Unter- SS gezwungen.
in ihren Stellungnahmen zum Antrag geltend, rende Rolle gespielt, weshalb der SDL-Gruppe tenwil begründet dies mit der Behauptung, die bezüglich der Einführung und Umsetzung aller undpreisabreden) gehabt. Die VSV bringt vor, > seien die Initianten der Sockelpreislisten ge- >L-Gruppe und der Galvaswiss-Gruppe an den Jen Abstand die aktivste Gruppe gewesen; die ner und vehementer Verfechter von Vereinbah hätten die SDL-Vertreter immer wieder die -F (Präsidium etc.) angestrebt.
srwidern: Ein Unternehmen nimmt eine anstif- ı dazu veranlasst, eine Wettbewerbsbeschran- Als Mittel kommt in Analogie zu den strafrecht- B) grundsätzlich jedes motivierende Verhalten lag, eine konkludente Aufforderung oder eine ichtstellen von Anreizen oder Drohungen). ??”
n Abreden vor, wenn ein Unternehmen in besation oder zur Durchführung der Wettbewerbs- Einzelfall). Indizien für die Einnahme einer fühder Organisation und Umsetzung der
e (Gitarren und Bässe) und Zubehör; BSK KG-
Wettbewerbsbeschränkung und zum anderen i men. Nimmt ein Unternehmen bei der Organisz Rolle ein und dient eine Wettbewerbsbeschi Mass, ist dies als Anzeichen seiner führenden
238. Mit Blick auf die vorliegenden Beweismitt sellschaften der SDL-Gruppe den Tatentschlu: rufen haben. Denn es liegen auch Beweismitte gen zur Einhaltung der Preisabreden,?° m Nichteinhaltung von Vereinbarungen? von Sei bandsvertretern vor. Es ist daher nicht ersicht den Entschluss für einzelne Elemente der Pre hervorgerufen haben. Mit Blick auf den Grund anstiftenden Rolle der Gesellschaften der SDL
239. Dieselben Umstände sprechen gegen eir Denn die Beweismittel zeigen, dass auch Vertr zinkereien ein Interesse am Funktionieren de: Funktionieren des Kartells vor allem durch die der bzw. Träger alle Kartellmitglieder waren, d rufen, organisiert und veranstaltet und die Prot kelpreislisten an alle Unternehmen versendet
258 RPW 2016/3, 710 Rz 399 f., Flügel und Klavi (Gitarren und Bässe) und Zubehör; BSK KG-T ROTH/CHRISTIAN BOVET, in: Commentaire Roma
259 Siehe z. B. Vorschlag des VSV-Präsidenten ggg tember 2015: «Wir haben seit langer Zeit keine setzt, [...] Vielleicht sollten wir jetzt bzw. im Frü gungslage noch gut ist und wieder einmal über € diskutieren. [...] Wie ist heute Ihre Meinung daz und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° 11.A.001, Mitglieder, den Rohstoff- und Zinkteuerungszus der Galvaswiss-Gruppe aus der SFF bedingter C2-0001 gemäss Durchsuchungs- und Beschla
260 Siehe z. B. Vorbereitungsnotizen des Vertrete («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sin serung der Situation zu erreichen: [...] Preisunte bereitschaft unter den Verzinkereien») in Act. n Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag z. B. Notiz vom 18 September 2014 in Act. n° VIII.G.2.007 quent und einheitlich den Kunden weiterbelaste! liche Aufrufe finden sich auch in den Protokoller vom 23. November 2006, Act. n° VIII.A.2.004, E
261 Vgl. etwa die Einladungen des SFF-Leiters yg der wieder etwas schwer mit der Anmeldung z Teilnahme an einer solchen Sitzung ist nämlich troffenen Vereinbarungen [...] die nächsten Mc dem etwas beeinflussen werden.»; vgl. Beweii schlagnahmeprotokoll in Act. n° 11.B.001, S. 115
262 Siehe etwa die Rüge der VZ Wollerau gegenüb preisliste nicht einhalte, in Act. n° VIII.B.2.007, setzung der Grundpreiserhöhung aus dem Jah ters der u betreffend ERFA-/Preiss gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmep
263 Siehe Nachweise in Fn 259-262.
n der Interessenslage der beteiligten Unternehtion oder Umsetzung eine besonders tragende änkung einem Unternehmen in besonderem Rolle zu werten. ?°®
el ist beweismässig nicht erstellt, dass die Gess für die bewiesenen Preisabreden hervorge- | für Vorschläge,?°° (konkludente) Aufforderunlotivierende Einladungen?® und Rügen der ten anderer Feuerverzinkereien sowie von Verich, dass die Gesellschaften der SDL-Gruppe isabrede und deren wiederholte Anpassungen satz in dubio pro reo ist damit nicht von einer -Gruppe auszugehen.
1e führende Rolle der Gesellschaften der SDL. ter der VSV und der SFF sowie von Feuerver- 5 Kartells gehabt haben.?%® Zudem wurde das VSV und die SFF sichergestellt, deren Mitgliea sie insbesondere die Kartellsitzungen einbeokolle mit den Preisfestlegungen und die Sokhaben (siehe oben Rz 64 f, 66 ff. 70 ff. 75 ff.
ere; RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrumente nd, Droit de la concurrence, Martenet/Tercier/Bovet
an der Preissitzung vom 17. Sepallgemeine Preiserhöhung mehr am Markt durchgehjahr 2016 den Zeitpunkt nutzen, wo die Beschäftiine generelle Preiserhöhung (z. B. ab 1. April 2016) u?»; Beweisstück C1-005 gemäss Durchsuchungs- S. 50. Siehe z. B. auch den Vorschlag einiger VSVschlag zu erhöhen, um damit die durch den Austritt 1 Einnahmeausfälle zu kompensieren: Beweisstück gnahmeprotokoll in Act. n° 11.B.001, S. 5f.
rs der NM betreffend die MK-Sitzungen d das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbessrgrenze bei einzelnen Produktegruppen, Konsens- ° VIII.G.2.007, S. 330-382. Siehe in Bezug auf den en des Vertreters der gg Zur MK-Sitzung ',S. 395. Dort heisst es: «Die Zinkteuerung konse- 1. Der Zuschlag darf nicht verhandelbar sein!»; ähn- 1 der MK-Sitzungen der VSV vom 1. März 2007 und eilage 35 f.
an alle Feuerverzinkereien zu den 11.2007: «Einige Verzinker haben sich offenbar leiu dieser Sitzung getan. Das bedaure ich sehr. Die mit Sicherheit keine verlorene Zeit, da die dort genate in unserem Tagesgeschäft (hoffentlich) trotzsstück C2-0001 gemäss Durchsuchungs- und Be- ).
er der Galvaswiss, dass die Galvaswiss die Sockel- S. 99. Siehe auch die Rüge einer mangelnden Umr 2012 in den handschriftlichen Notizen des Vertreitzungen und MK-Sitzungen in Beweismittel F-005 rotokoll in Act. n° II.E.001, S. 389.
79 ff.). Zudem nahmen neben SDL-Vertretern burg, der VZ Wattenwil, der VZ Wollerau und d men der VSV und der SFF wahr (z. B. als Mitgl als TK-Vorstand, als Mitglied des SFF-Ausscht die SDL neben anderen Unternehmen und de hat. Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro Rolle der Gesellschaften der SDL-Gruppe aus:
240. Auch die sonstigen Voraussetzungen für SDL-Gruppe hat unaufgefordert die in ihrem Ei weismittel betreffend die festgestellte unzuläs durch ihre Angaben erläutert und präzisiert sov Verzug mit den Wettbewerbsbehörden zusamr redetätigkeit auf Anordnung der Wettbewerbsb« massnahmen zunächst fort und trat erst nach I Damit ist den Gesellschaften der SDL-Gruppe Rz 225 f.) zu erlassen.
b. Teilweise Reduktion
241. Da die Galvaswiss-Gruppe, die VZ Lenzk Wettingen/ESTECH Industries Holding AG, di ihre Selbstanzeigen nach der SDL-Gruppe e kommt für diese Unternehmen lediglich eine Si tracht (vgl. Rz 232).
242. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für eine Re Sanktion erforderlich, dass eine Partei an ein Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Tei eingestellt hat.
243. Diese Voraussetzungen sind für die Galv tenwil, die VZ Wollerau, die VZ Wettingen/EST sowie die VZ Unterlunkhofen erfüllt, denn sie I mittel betreffend den hier beurteilten Wettben sowie jeweils ihre Teilnahme — soweit sie diese einstellten — mit der Einreichung der Selbstanz
244. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG beträgt d Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags. keit des Beitrags, den eine Selbstanzeigerin zı Ausführungen und Beweismitteln der Selbstan Verfahrenserfolg sind, je früher im Verfahren / gereicht werden. Die Reduktion beträgt insges: fordert Informationen liefert oder Beweismittel \ mass Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG.
245. Vorliegend haben die in Rz 243 genann zeitgleich eingereicht (siehe oben Rz 23). Au: den von ihnen eingereichten Dokumenten und t gemäss vorläufigem Ermittlungsergebnis des S jeweils der Sachverhalt, wie er in den Rz 44- daher letztendlich den grösstmöglichen Beitra gemäss Art. 3-7 SVKG gebildeten Sanktionen VZ Wattenwil, der VZ Wollerau, der VZ Wetti Oberuzwil sowie der VZ Unterlunkhofen (siehe zu reduzieren sind.
auch Vertreter der VZ Oberuzwil, der VZ Lenzer Galvaswiss-Gruppe wichtige Ämter im Rahied des Präsidiums der VSV, als MK-Vorstand, ısses). Es ist damit auch nicht ersichtlich, dass r VSV eine besonders tragende Rolle gespielt reo ist mithin auch nicht von einer führenden zugehen.
den Erlass der Sanktion sind erfüllt. Denn die nflussbereich liegenden Informationen und Besige Wettbewerbsabrede vorgelegt und diese vie ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne nengearbeitet. Die SDL-Gruppe setze ihre Ab- Ahörden zur Absicherung allfälliger Ermittlungs- -inwilligung des Sekretariats aus der VSV aus. > die in Tabelle 4 aufgeführte Sanktion (siehe
urg, die VZ Wattenwil, die VZ Wollerau, die VZ e VZ Oberuzwil sowie die VZ Unterlunkhofen inreichten (siehe dazu insbesondere Rz 23), anktionsreduktion gemäss Art. 12 SVKG in Beduktion der gemäss Art. 3-7 SVKG gebildeten em Verfahren unaufgefordert mitwirkt und im nahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss
faswiss-Gruppe, die VZ Lenzburg, die VZ Wat- ECH Industries Holding AG, die VZ Oberuzwil aben von sich aus Informationen und Beweisjerbsverstoss eingereicht und laufend ergänzt nicht bereits vor der Untersuchungseröffnung eige eingestellt.
ie Höhe der Reduktion bis zu 50 % des nach Sie richtet sich massgeblich nach der Wichtig- ım Verfahrenserfolg liefert. Dabei gilt, dass die zeiger in der Regel umso bedeutender für den Ausführungen gemacht bzw. Beweismittel einamt bis 80 %, wenn ein Unternehmen unaufge- ‚orlegt über weitere Wettbewerbsverstösse geten Unternehmen ihre Selbstanzeigen nahezu s den Ausführungen der Selbstanzeigerinnen, eilweise aus Anerkennungen des Sachverhalts ekretariats (siehe oben Rz 33) ergibt sich dabei -101 geschildert ist. Alle Unternehmen haben g zum Verfahrenserfolg erbracht, weshalb die der Galvaswiss-Gruppe, der VZ Lenzburg, der ngen/ESTECH Industries Holding AG, der VZ dazu Tabelle 4 und Rz 225 ff.) jeweils um 50 %
246. Die VZ Wollerau hat darüber hinaus au einen weiteren Wettbewerbsverstoss nach Ar Durch diese Informationen und Beweismittel ha weiteren möglichen Wettbewerbsverstössen e suchung zu eröffnen. Damit ist für die VZ Woll Vorliegend liegen die Quantität und die Qualit einen anderen Wettbewerbsverstoss auf eine! Wollerau nach den Art. 3-7 SVKG berechnet Rz 225 ff.) insgesamt um 65 % zu reduzieren i
C.5.3.5.3 Verhältnismässigkeitsprüfung
247. Eine Sanktion muss als Ausfluss des Ver nen Unternehmen auch finanziell tragbar sein grenzen, dass die Sanktion weder die Wettbev nen Unternehmens bedroht. Der Sanktionsbetr Unternehmens in einem angemessenen Verh Präventivwirkung und Durchsetzbarkeit des Ka folge des Verstosses unzulässigerweise erzielt
schluss einer einvernehmlichen Regelung vor, der VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe daraufhin ' diese einreichte und mehrfach konkretisierte.?® chen Regelung und bis zur WEKO-Entscheidun der VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe eingeforde lagen ergab Folgendes:
249. [...2® L...]. 250. [...].
251. Unter Berücksichtigung der genannten H} ESTECH-Gruppe nicht in der Lage ist, eine Sa
252. Die VZ Wattenwil macht in ihrer Stellunc ihr aus Verhältnismässigkeitsgründen zur Rate damit, dass die Sanktion bei rund 15 % des J \Wattenwil gemäss den gesetzlichen Vorgaben die WEKO nicht ersichtlich ist, dass die Sanktic der VZ Wattenwil bedroht, wird dieses Vorbring ihr Begehren im Zeitpunkt der Rechnungslegur unter Beifügung von Belegen geltend zu mach
265 Vgl. ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 Rz 1 des Weiteren auch RPW 2010/4, 765 Rz 432, B Speditionsbereich.
268 [...].
ch Informationen und Beweismittel betreffend t. 5 Abs. 3 SVKG eingereicht (siehe Rz 26). ben die Wettbewerbsbehörden Kenntnisse von rhalten, welche es ihnen erlauben eine Untererau eine Reduktion von bis zu 80 % möglich. ät der eingereichten Selbstanzeige betreffend m mittleren Niveau,?%* weshalb der für die VZ e Sanktionsbetrag (siehe dazu Tabelle 4 und St.
hältnismässigkeitsgrundsatzes für die betroffe- . Die Höhe der Busse ist dahingehend zu beverbs- noch die Existenzfähigkeit des betroffeag muss zur finanziellen Leistungsfähigkeit des ältnis stehen. Gleichzeitig ist im Interesse der rtellgesetzes grundsätzlich im Minimum die in- e Kartellrente abzuschöpfen.?°
chte anlässlich der Gespräche über den Abdass sie sich [...]. Das Sekretariat forderte von wiederholt Belege für ihre Behauptung, welche ® Auch nach dem Abschluss der einvernehmliig wurden wiederholt Belege für das Vorbringen rt und geprüft.?° Die Prüfung all dieser Unter-
<riterien geht die WEKO davon aus, dass die nktion von [...] Zu tragen.
jnahme zum Antrag geltend, ihre Sanktion sei nzahlung aufzuerlegen.”°? Sie begründet dies ahresumsatzes liege. Da die Sanktion der VZ des KG und der SVKG gebildet wurde und fur yn die Wettbewerbs- oder die Existenzfahigkeit en abgewiesen. Der VZ Wattenwil steht es frei, 1g durch die Wettbewerbsbehörden erneut und an (Art. 13 AllgGebV).
50 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. Siehe aubeschläge; RPW 2013/2, 142 Rz 332, Abrede im
C.5.3.5 Ergebnis
253. Nach dem Gesagten sind gegenüber de nen auszusprechen:
n Unternehmen folgende Verwaltungssanktio-
Galvaswiss Epos
Umsatz [80-85 Mio.] [0.5-5 Mio.]
Basisbetrag (%
0 0 vom Umsatz) 7% 7% Dauerzuschlag (% des Basis- +87.5 % +80 % betrags) Yon p (EVR) (EVR) Reduktion gem. Art. 6 -10 % -10 % Abs. 1 SVKG Kappung gemass Art. 7 Nein Nein SVKG Bonus gemass Art. 8 Abs. 1 SVKG Bonus gemass Eno Eno Art. 12 SVKG 50 % 50% Sanktion (in ; [0.1-0.2 CHF): [3.7-4.1 Mio.] Mio.]
Tabelle 5: Zusammenfassung der Sanktionsbe
270 Siehe Rz 227 und Fn 253.
271 Siehe Rz 227 und Fn 253.
SDL VZ Lenz- VZ VZ Unter- \
burg Oberuzwil lunkhofen 7% 7% 7% 6% +95 % +95 % +95 % +95 % -20 % -20 % -20 % -20 % (EVR) (EVR) (EVR) (EVR) -10 % Nein Ja?’ Nein Nein -100 % -50 % -50 % -50 % , [0.2-0.3 [1.3-1.5 [1.0-1.1 Mio.] Mio.] Mio.]
rechnung aller Unternehmen
254. Wie erläutert, ist die VZ Wettingen/ES den der Verhältnismässigkeit mit einem Bet
D Kosten
255. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG?”? ist gek ursacht hat.
256. Im Untersuchungsverfahren nach Art. Unternehmen gemäss dem Untersuchungs schränkung beteiligt ist und/oder wenn sich hung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unte unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden beanstandete Verhalten aufgeben?”®. Vorlie Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehm Regelung abgeschlossen hat und den Kar mitverursacht hat (siehe insbesondere oben
257. Die VZ Stooss ist hingegen nicht ge nahme der VZ Stooss Ende Februar 2016?” tionsrelevanten Zeitraum nicht gegen das K
258. Der das Unternehmen ZSM tragende: tion SA en liquidation, sind hingegen Verfal zwar weder sanktioniert werden (siehe ober erlegen (siehe oben Rz 182). Es ist aber in E getragene Unternehmen an einer kartellrec das Verfahren verursacht hat, und die unter eine Zahlungsverpflichtung die Gesellschaft und Existenzfähigkeit dieser Gesellschaft fi bührenauferlegung gemäss Art. 1a GebV-K( ersichtlich.
259. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich al und in gleichem Masse als Verursacher de entsprechend gestaltet sich die bisherige Pı — in Ermangelung besonderer Umstände, di eine Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorge auch Praktikabilitätserwägungen stehen da Gebühren den an der Wettbewerbsabrede gleichen Teilen aufzuerlegen (vgl. Art. 1a Ge Verfahrenskosten, welche bis zur Klärung d
272 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).
und c GebV-KG e contrario.
274 Act. n° 111.003. 275 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior 276 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.21
22-00043/COO.2101.111.3.246334
TECH-Gruppe nach derzeitigem Stand aus Grünrag von CHF [...] zu sanktionieren.
Jührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn ein ergebnis an einer unzulässigen Wettbewerbsbedie Verfahrensparteien unterziehen. Als Unterziernehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise Verhaltens ein Verfahren ausgelöst haben, das gend ist daher eine Gebührenpflicht der an der en sowie der VSV, welche eine einvernehmliche ellrechtsverstoss der Unternehmen massgeblich | Rz 64 f.), zu bejahen.
bührenpflichtig, da sich infolge der Parteieinver- * herausgestellt hat, dass die VZ Stooss im sankartellrecht verstossen hat.
n Gesellschaft, die Zinguerie, Sablage, Metallisa- ırenskosten aufzuerlegen. Die Gesellschaft kann |} Rz 185), noch sind ihr Verhaltenspflichten aufzurwägung zu ziehen, dass das von der Gesellschaft htswidrigen Verhaltensweise beteiligt war, mithin nehmenstragende Gesellschaft noch existiert. Da nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsihrt, ist kein Grund für den Verzicht auf eine Ge- 51. V. m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 13 AllgGebV
ckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand le am Kartell beteiligten Unternehmen gemeinsam 2s entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dem ‘axis der Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher e das Ergebnis als stossend erscheinen liessen — nommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber bei im Vordergrund.?”° Auch vorliegend sind die beteiligten neun Unternehmen sowie der VSV zu »bV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV?’). Von den er Beteiligung der VZ Stooss Ende Februar 2016
ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b
sbetriebe Bern. 904 (AllgGebV; SR 172.041.1).
entstanden sind (siehe oben Rz 257), zahle Zeitpunkt entstandenen Verfahrenskosten g
260. Ein Elftel (bis Ende Februar 2016) bz fahrenskosten wäre demnach der VZ Wettin: Allerdings zeigte die durchgeführte Verhaltni die ESTECH-Gruppe aufgrund ihrer wirtsch: tion von [...] zu tragen. Vor diesem Hintero Abs. 2 Bst. a und Art. 13 AllgGebV darauf z sten aufzuerlegen. Den Anteil an den Verfah der Bundeskasse.
261. In ihren Stellungnahmen zum Antrag ı gen Verfahrensparteien sei auf eine Gebüh VSV selbst begründet sie dies damit, dass d sten Jahren einstellen müsse, da das Vermi Bezug auf die übrigen Verfahrensparteien
Wettingen/ESTECH-Gruppe einerseits und gleich behandelt werden diirften.?’”° Diesen \ das vorhandene Vermögen der VSV sowie der WEKO ausreichend, um die Tatigkeit for jederzeit möglich, neue Mittel zur Finanzier die gebührenrechtliche Ungleichbehandlun und der übrigen Unternehmen andererseits \ heitssatz gebietet, dass Gleiches gleich un sind alle Kartellmitglieder ausser der VZ Wet lichen Situation in der Lage, die Verfahren: nicht auf die Gebührenauferlegung verzichte
262. Die Verfahrensparteien haben mit Bli tragen für die Prüfung derjenigen Themen d tionierbarer) Kartellrechtsverstoss festgeste dacht, die Verfahrensparteien könnten Gebie Wettbewerbsabreden zur Bevorzugung vor (für den sanktionsrelevanten Zeitraum) nicl gehen die durch die Untersuchung dieses entspricht 1/4 der gesamten Verfahrenskost
263. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein
richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti sov ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stt
264. Die aufgewendete Zeit beträgt vorlie werden demnach folgende Stundenansätze
— 225.65 Stunden zu CHF 130.-, erge
2831 PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS § 23 N 11 ff.
22-00043/COO.2101.111.3.246334
n sie allerdings nur 10/11. 1/11 der bis zu diesem eht zu Lasten der Bundeskasse.
x. Zehntel (ab März 2016) der zu zahlenden Veryen/ESTECH Industries Holding AG aufzuerlegen. smässigkeitsprüfung (vgl. Rz 247 ff. hiervor), dass aftlichen Situation nicht in der Lage ist, eine Sankrund ist gemäss Art. 1a GebV-KG i. V. m. Art. 3 u verzichten, der ESTECH-Gruppe Verfahrenskorenskosten, den sie zu tragen hätte, geht zulasten
nacht die VSV geltend, auch gegenüber den übrirenauferlegung zu verzichten.?’’ In Bezug auf die ie VSV ihre Tätigkeit möglicherweise in den nächgen der VSV bald aufgebraucht sein könne.?’® In begründet sie ihr Vorbringen damit, dass die VZ die übrigen Unternehmen andererseits nicht un- /orbringen der VSV ist nicht zu entsprechen. Denn die voraussichtlichen Einnahmen sind aus Sicht tzusetzen.?®° Zudem ist es den Vereinsmitgliedern ung der Tätigkeit der VSV einzubringen. Auch ist g der VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe einerseits ‚orliegend zulässig und geboten. Denn der Gleichd Ungleiches ungleich behandelt wird.?®! In casu tingen/ESTECH-Gruppe aufgrund ihrer wirtschaftskosten zu tragen. Gegenüber ihnen kann damit >t werden.
ck auf das Unterliegerprinzip keine Gebühren zu er Untersuchung, in Bezug auf welche kein (sankallt werden konnte. Da sich vorliegend der Verats- und Kundenschutzabreden sowie unzulässige ) Patronatsmitgliedern der VSV getroffen haben, it bewahrheitet hat (siehe oben Rz 83 f., 85 ff.), Verdachts entstandenen Verfahrenskosten (dies en) zu Lasten der Bundeskasse.
Stundenansatz von CHF 100.- bis 400.-. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ). Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall ındenansatz von CHF 130.- bis CHF 290.-.
gend insgesamt 1'999 Stunden. Aufgeschlüsselt verrechnet:
bend CHF 29'334.—
; MULLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014,
— 1613.60 Stunden zu CHF 200.-, erg — 159.75 Stunden zu CHF 290.-, erge
265. Demnach beläuft sich die Gebühr au 2016 CHF 233'924 angefallen sind. Von de kosten gehen aus den in Rz 262 genannteı kasse. Von den übrigen 3/4 tragen die Galva die VZ Oberuzwil, die VZ Unterlunkhofen, c Sablage, Métallisation SA en liquidation und jeweils 1/11 (bis März 2016) bzw. 1/10 (ab Die übrigen Anteile gehen zu Lasten der Bu
E Ergebnis
266. Zusammenfassend kommt die WEKO gendem Ergebnis:
267. Die zwischen der Galvaswiss-Grupp Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ V der ZSM getroffene Vereinbarung über die E schlags und des Rohstoff- und Zinkteuerun von sog. Sockelpreislisten sowie über geı stimmten Stichtag um bestimmte Prozentsi Art. 4 Abs. 1 KG dar (siehe oben Rz 114 ff.)
268. Diese Vereinbarung bestand mindest punkt der Untersuchungseröffnung, wobei | ihrer jeweiligen VSV-Mitgliedschaft bzw. ihre rung ist als eine von spätestens 2004 und bi abrede zu qualifizieren (Rz 123 ff.).
269. Es handelt sich hierbei um eine horiz setzung von Preisen im Sinne von Art. 5 A Vermutung, dass diese Dauerpreisabrede, c zwischen den beteiligten Unternehmen im geringer tatsächlicher Aussenwettbewerb he Preisabrede handelt es sich indes um eine Rz 169 ff.), welche nicht gemäss Art. 5 Abs.
270. Die zwischen der Galvaswiss-Grupp Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ V der VSV einerseits und dem Sekretariat and lungen gemäss Art. 29 Abs. 2 KG sind durch lichen Regelungen verpflichten sich die acht welches eine (Dauer-)Preisabrede künftig a
271. Die in Rz 267 genannten Unternehme den beteiligt. Die Galvaswiss-Gruppe, die ¢ die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, c gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktioni gabe kann der ZSM keine Sanktion auferle Umstände, der zu berücksichtigenden sank der Selbstanzeigen ist eine Belastung mit f
22-00043/COO.2101.111.3.246334
ebend CHF 322'744.— bend CHF 46'327.—
f CHF 398°408, wobei hiervon bis Ende Februar n CHF 233'924 sowie den restlichen Verfahrens- 1 Erwagungen jeweils 1/4 zu Lasten der Bundesswiss-Gruppe, die SDL-Gruppe, die VZ Lenzburg, lie VZ Wattenwil, die VZ Wollerau, die Zinguerie, die VSV aus den in Rz 256 ff. genannten Gründen März 2016), d. h. insgesamt jeweils CHF 28'286. ndeskasse.
gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu fol-
e, der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ Vattenwil, der VZ Wettingen, der VZ Wollerau und inführung und Höhe des Transportmehrkostenzugszuschlags, über die Einführung und den Inhalt neinsame Grundpreiserhöhungen zu einem beitze stellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von
ens zwischen dem 1. April 2004 sowie dem Zeitdie genannten Unternehmen daran nur während r SFF-Trägerschaft beteiligt waren. Die Vereinbas Februar 2016 bestehende und wirkende Dauerontale Abrede über die direkte und indirekte Festbs. 3 Bst. aKG (vgl. Rz 130 ff.). Die gesetzliche len Wettbewerb beseitigt, ist in casu widerlegt, da beschriebenen Masse Innenwettbewerb und ein arrschte (Rz 153 ff.). Bei der vorliegenden Dauer- - erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung (siehe 2 KG gerechtfertigt ist (Rz 172 ff.).
e, der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ Vattenwil, der VZ Wettingen, der VZ Wollerau und ererseits geschlossenen einvernehmlichen Rege- 1 die WEKO zu genehmigen. Mit den einvernehm- Unternehmen sowie die VSV zu einem Verhalten, usschliesst (siehe dazu Rz 176 ff.).
nN waren an den unzulässigen WettbewerbsabresDL-Gruppe, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, lie VZ Wettingen und die VZ Wollerau sind dafür eren (vgl. Rz 184 ff.). Aufgrund der Geschäftsaufgt werden (siehe Rz 185). Unter Würdigung aller ionserhöhenden und -mildernden Faktoren sowie olgenden Beträgen angemessen (Art. 49a Abs. 1
KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 197 ff.): Galvası CHF 0, VZ Lenzburg: CHF [0.2-0.3 Mio.], ° hofen: CHF [1.0-1.1 Mio.], VZ Wattenwil: ( Wollerau: CHF [0.7-0.8 Mio.].
272. Nicht nachgewiesen ist, dass die VZ beteiligt war. Ihr gegenüber ist das Verfahre wiesen, dass die genannten Unternehmen Kundenschutzabreden sowie unzulässige V natsmitgliedern der VSV getroffen haben.
273. Bei diesem Ausgang des Verfahrens die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, die VZ U die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en bis Ende Februar 2016 angefallenen Verfahi 2016 entstandenen Verfahrenskosten (d. h. gen Kosten gehen zu Lasten der Bundeska:
F Beschlagnahmte Dokun elektronische Daten
274. Anlässlich der Hausdurchsuchungen verse Papierdokumente beschlagnahmt sow für die Untersuchung relevanten Papierdoku in Form von elektronischen Berichten oder P men. Mit Eintritt der Rechtskraft der beantr: teien kann ausgeschlossen werden, dass nc pierten oder gespiegelten elektroniscl Dementsprechend sind nach Eintritt der Rı Papierdokumente der jeweils berechtigten kopierten elektronischen Daten zu löschen.
282 Summe aus Sanktion für die Galvaswiss (Cl
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niss-Gruppe: CHF [3.8-4.3 Mio.]?°?, SDL-Gruppe: VZ Oberuzwil: CHF [1.3-1.5 Mio.], VZ Unterlunk- CHF [0.4-0.5 Mio.], VZ Wettingen: CHF [...], VZ
Stooss an der unzulässigen Wettbewerbsabrede an daher einzustellen. Es ist ausserdem nicht er- (im sanktionsrelevanten Zeitraum) Gebiets- und Vettbewerbsabreden zur Bevorzugung von Patrotragen die Galvaswiss-Gruppe, die SDL-Gruppe, Interlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ Wollerau, liquidation und die VSV jeweils 1/11 von 3/4 der ‘enskosten sowie jeweils 1/10 von 3/4 der ab März jeweils CHF 28'286; vgl. oben Rz 265). Die übrisse.
vente und gespiegelte
wurden bei den durchsuchten Gesellschaften difie elektronische Daten kopiert und gespiegelt. Die mente wurden in Kopie, die elektronischen Daten apierausdrucken in die amtlichen Akten Ubernomagten Verfügung gegenüber allen Verfahrenspar- ‚ch auf die Original-Papierdokumente bzw. die koyen Daten zurückgegriffen werden muss. chtskraft gegenüber allen Parteien die Original- Partei zurückzugeben und die gespiegelten oder
IF [3.7—4.1 Mio.]) und die Epos (CHF [0.1-0.2 Mio.]).
Dispositiv
G Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange werbskommission:
1. Die Wettbewerbskommission genehr Epos Verzinkerei AG Däniken, F. Die brik AG, Zinctec AG, SDL Beteiligu Oberuzwil AG, Verzinkerei Unterlunkh Wattenwil AG, Verzinkerei Wettingen Wollerau AG und HLC Holding AG n vereinbarten einvernehmlichen Regelı
1.1. Die [GALVASWISS AG, Epos Schweizerische Drahtziegelfab kerei Lenzburg AG, Verzinkere Verzinkerei Wattenwil AG, Ge AG, ESTECH Industries Holdir AG] verpflichtet sich dazu, sich Mindest- bzw. Sockelpreise, e preiserhöhungen) und/oder Pre teuerungszuschlag und Trans der Erbringung von Feuerverz unterlässt die [jeweils Name c bringung von Feuerverzinkung teile gemeinsam mit Konkurre: nierend zu beeinflussen.
1.2. Von den vorgenannten Verpfli Informationen sowie gemeinsa der Erbringung von Feuerverzi schaften, Subunternehmerver «Auswärtsvergaben» wie Frei konkreten Geschäftsbeziehun: stungen und Warenlieferunger
2. Die Wettbewerbskommission genehm zerischer Verzinkereien (VSV) mit den barte einvernehmliche Regelung:
Die Vereinigung Schweizerisct tausch von Preisen (insbeso Richtpreise sowie allgemeine C len (insbesondere Rohstoff- ut stenzuschlag) im Zusammenh stungen nicht zu fördern und r VSV, im Zusammenhang mit di Festlegung solcher Preise und) firmen organisatorisch zu unte:
3. Wegen Beteiligung an einer gemäss / Preisabrede mit folgenden Beträgen n
3.1 GALVASWISS AG, Epos Ver ter solidarischer Haftungen m
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'henden Erwägungen verfügt die Wettbenigt die nachfolgende, von GALVASWISS AG, [sche Holding AG, Schweizerische Drahtziegelfangs AG, Verzinkerei Lenzburg AG, Verzinkerei ofen AG, Verzinkerei Wattenwil AG, Gewa Holding AG, ESTECH Industries Holding AG, Verzinkerei nit dem Sekretariat der Wettbewerbskommission ingen:
Verzinkerei AG Daniken, F. Dietsche Holding AG, rik AG, Zinctec AG, SDL Beteiligungs AG, Verzin- >} Oberuzwil AG, Verzinkerei Unterlunkhofen AG, wa Holding Wattenwil AG, Verzinkerei Wettingen 1g AG, Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding nicht mit Konkurrenten über Preise (insbesondere mpfohlene Richtpreise sowie allgemeine Grundaisbestandteile (insbesondere Rohstoff- und Zinkportmehrkostenzuschlag) im Zusammenhang mit inkungsleistungen auszutauschen. Insbesondere ler Gesellschaft], im Zusammenhang mit der Ersleistungen solche Preise und/oder Preisbestandnten festzulegen oder auf sonstige Weise koordichtungen ausgenommen sind der Austausch von me Festlegungen, welche im Zusammenhang mit nkungsleistungen im Rahmen von Arbeitsgemeinhältnissen (insbesondere «Fremdarbeiten» und mdverzinkung und Sandstrahlen) und sonstigen yen (insbesondere betreffend Beratungsdienstlei- )) zwischen Verzinkereien unabdingbar sind.
igt die nachfolgende, von der Vereinigung Schwein Sekretariat der Wettbewerbskommission vereinler Verzinkereien verpflichtet sich dazu, den Ausndere Mindest- bzw. Sockelpreise, empfohlene srundpreiserhöhungen) und/oder Preisbestandteiid Zinkteuerungszuschlag und Transportmehrkoang mit der Erbringung von Feuerverzinkungsleiicht zu begünstigen. Insbesondere unterlässt die ar Erbringung von Feuerverzinkungsleistungen die oder Preisbestandteile zwischen den Konkurrenzstützen oder auf sonstige Weise zu beeinflussen.
\rt. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen ach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden:
zinkerei AG Däniken, F. Dietsche Holding AG unit einem Betrag von CHF [3.8—4.3 Mio.].
3.2 Schweizerische Drahtziegelfz darischer Haftung mit einem |
3.3 Verzinkerei Lenzburg AG mit 3.4 Verzinkerei Oberuzwil AG mit 3.5 Verzinkerei Unterlunkhofen A
3.6 Verzinkerei Wattenwil AG unt Haftung mit einem Betrag vor
3.7 Verzinkerei Wettingen AG ur scher Haftung mit einem Betr
3.8 Verzinkerei Wollerau AG und einem Betrag von CHF [0.7-(
4. Im Übrigen, insbesondere gegenüber Zinguerie, Sablage, Metallisation SA e
5. Die Verfahrenskosten betragen insge: auferlegt:
5.1 GALVASWISS AG, Epos Ver gen unter solidarischer Haftui
5.2 Schweizerische Drahtziegelfz ter solidarischer Haftung CHF
5.3 Verzinkerei Lenzburg AG träc 5.4 Verzinkerei Oberuzwil AG tra 5.5 Verzinkerei Unterlunkhofen A
5.6 Verzinkerei Wattenwil AG unc rischer Haftung CHF 28'286.
5.7 Verzinkerei Wollerau AG uno tung einem Betrag von CHF (
5.8 Zinguerie, Sablage, Metallis CHF 28'286.
5.9 Vereinigung Schweizerische CHF 28'286.
5.10 Die übrigen Verfahrenskoster
6. Der Antrag der Vereinigung Schweize klärung dafür, weshalb der ESTECH und eine entsprechende Einsicht in di vant sind, wird abgewiesen.
Die Verfügung ist zu eröffnen:
- ESTECH Industries Holding AG,
- Verzinkerei Wettingen AG, Jurast
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brik, Zinctec AG, SDL Beteiligungs AG unter soli- Betrag von CHF 0.
einem Betrag von CHF [0.2-0.3 Mio.]. ‘einem Betrag von CHF [1.3-1.5 Mio.]. G mit einem Betrag von CHF [1.0-1.1 Mio.].
1 Gewa Holding Wattenwil AG unter solidarischer 1 CHF [0.4—0.5 Mio.].
id ESTECH Industries Holding AG unter solidariag von CHF [...].
~HLC Holding AG unter solidarischer Haftung mit ).8 Mio.].
der Verzinkerei Stooss AG in Liquidation und der n liquidation, wird die Untersuchung eingestellt.
samt CHF 398°408 und werden folgendermassen
zinkerei AG Däniken, F. Dietsche Holding AG traigen CHF 28'286.
brik, Zinctec AG, SDL Beteiligungs AG tragen un- - 28'286.
yt einem Betrag von CHF 28'286. gt einem Betrag von CHF 28'286. G trägt einen Betrag von CHF 28'286.
1 Gewa Holding Wattenwil AG tragen unter solida- | HLC Holding AG tragen unter solidarischer Haf-
HF 28'286.
ation SA en liquidation trägt einen Betrag von
r Verzinkereien (VSV) trägt einen Betrag von
1 gehen zulasten der Bundeskasse.
rischer Verzinkereien (VSV) auf eine vertiefte Er- -Gruppe die Verfahrenskosten erlassen werden, ejenigen Akten, welche für diesen Entscheid rele-
Aabachstrasse 22, 5703 Seon, rasse 56, 5430 Wettingen, beide vertreten durch die Rechtsan Hemmeler, Schärer Rechtsanwälte
- F. Dietsche Holding AG, c/o ATC strasse 15, 6300 Zug,
- GALVASWISS AG, Weinfelderstra
- Epos Verzinkerei AG Däniken, M
Gewa Holding Wattenwil AG, Ver
Verzinkerei Wattenwil AG, Verzin beide vertreten durch Rechtsanwal Tavelweg 2, Postfach 162, 3074 Be
HLC Holding AG, Hanggiwiesstras
Verzinkerei Wollerau AG, Hanggi beide vertreten durch Prof. Dr. Frar Mosnang;
SDL Beteiligungs AG, Lischenwe
Schweizerische Drahtziegelfabril
Zinctec AG, Luxburgstrasse 19, 9: Alle drei vertreten durch die Rechts Baker & McKenzie, Holbeinstrasse
- Vereinigung Schweizerischer Ve
- Verzinkerei Lenzburg AG, Felsen
vertreten durch Rechtsanwalt Casp Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterki
- Verzinkerei Oberuzwil AG, Im Sta
vertreten durch die Rechtsanwalte Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 1
- Verzinkerei Stooss AG in Liquid:
- Verzinkerei Unterlunkhofen AG, |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B Schwertstrasse 1, 5401 Baden;
- Zinguerie, Sablage, Métallisation Faillites du District de Sion, Rue de
8. Die Verfügung geht in Kopie an:
- Schweizerische Bundesbahnen SB
22-00043/COO.2101.111.3.246334
wälte Dr. Michael Hunziker und/oder Kaspar , Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau;
Corporate Services (Zug) GmbH, Alpensse, 8552 Felben-Wellhausen, ühleweg 1, 4658 Daniken;
zinkereiweg 2, 3665 Wattenwil,
kereiweg 2, 3665 Wattenwil,
t Dr. Michael A. Meer, GHR Rechtsanwälte AG, an;
se 4, 8832 Wilen,
wiesstrasse 4, 8832 Wilen,
1z BOni, CB Consulta AG, Santisstrasse 9, 9607
J 5, 4915 St. Urban, < AG, Beundenrain 7-13, 4932 Lotzwil, 322 Egnach,
anwälte Boris Wenger und/oder Roger Thomi, 30, Postfach, 8034 Zürich;
rzinkereien (VSV), Rösslimatte 45, 6005 Luzern;
keller 4, 5600 Lenzburg,
ar Baader, BAADER Rechtsanwälte, nden;
deli, 9242 Oberuzwil,
Dr. Reto Jacobs und/oder Dr. Daniel Zimmerli, 23, Postfach 1236, 8034 Zürich;
ition, Althardstrasse 137, 8105 Regensdorf;
7ugerstrasse 166, 8918 Unterlunkhofen,
asil Huber, chkp. AG Rechtsanwälte Notariat,
SA en liquidation, c/o Office des Poursuites et s Vergers 1, Case postale 478, 1950 Sion.
B, Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern.
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.
22-00043/COO.2101.111.3.246334
Dr. Rafael Corazza Direktor
yen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende