WEKO-20171030-a307c6
Geschäftskunden Preissystem für adressierte Briefsendungen: Verfügung vom 30.10.2017
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft \ Confédération suisse Confederazione Svizzera ( Confederaziun svizra
Bemerl
Dieser Entscheid
Verfügun
vom 30. Okte
in Sachen Untersuchung 32-0. betreffend
Geschäftsku adressierte E
wegen unzulässige:
gegen 1. Die Schweizeris
2. Post CH AG, We Beide vertreten dur:
Lenz & Staehelin Rı Zürich
Besetzung Vincent Martenet (F Andreas Heinemanı Armin Schmutzler (' Florence Bettschart Pranvera Kéllezi, D: Henrique Schneide:
Publikationsversion
Nettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO >ommissione della concorrenza COMCO >ompetition Commission COMCO
ung:
st rechtskräftig.
g
»ber 2017
235 gemäss Art. 27 KG
nden Preissysteme für 3riefsendungen
" Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG
che Post AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern inkdorfallee 4, 3030 Bern
ch Dr. Marcel Meinhardt und Dr. Felix Prümmer, achtsanwälte, Brandschenkestrasse 24, 8027
räsident bis zum 31.12.2017, Vorsitz),
n (Vizepräsident, Präsident ab 01.01.2018), Vizepräsident),
-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, aniel Lampart, Rudolf Minsch, Martin Rufer,
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersuchun
1. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) 1 kundenpreissystem für adressierte Briefsen teilnehmern auf Kritik. In der Folge reichten < zerischen Versandhandels (nachfolgend: (vormals Direktmarketingverband; nachfolg «Quickmail») beim Sekretariat der WEKO ( änderte Preispolitik ein. Hauptkritikpunkt is! komponente in eine Art Grundrabatt (entspr monatlichen Zusatzrabatt, der gewährt wurc Post vereinbarten jährlichen Prognoseums: erzeugt nach Meinung der Anzeiger viel sté das alte Preissystem der Post. Ebenfalls als dass die Post die Rabattierung auf dem ges Umsätze im Monopolbereich der Post für : Anzeiger eine Verknüpfung der Nutzung di Briefdienstleistungen sowie die Komplexitä Zuge der Abklärungen stellte sich zudem h tellrechtlich problematische Elemente enthie
2. Aufgrund der Regulierung der Postdi dargestellt so ausgestaltet, dass für die ei Monopolbereich vom Bundesrat grundsatzli zusätzlich vertraglich für grosse Geschäftsk ken (nachfolgend: «Vertragskunden») basie den vereinbarten Planumsatz und basieren Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung Preissysteme (Preissystem 2009 und Preis Wirkungen auf Wettbewerber und die Markt
3. Hierbei wurde festgestellt, dass sowot CAPRI dazu führte, dass Kunden der Post ı tem CAPRI hat sich zudem wie ein Zielrab: der Post hatten einen grossen Anreiz die mi Dies hat zudem zu einer Behinderung des « fuhrt.
4. Gegenstand der vorliegenden Unters 2009 und CAPRI im Zeitraum vom 1. Juli 2C
A.2 Verfahrensbeteiligte
5. Die vorliegende Untersuchung richte folgend: Schweizerische Post) und die Post SDV und die Quickmail AG (nachfolgend: Qu Der SDV ist zudem gemäss Art. 43 Abs. 1B beteiligt.
g
führte auf den 1. April 2011 ein neues Geschäftsdungen ein. Dies stiess bei verschiedenen Marktler Verband KEP & Mail, der Verband des Schwei- VSV), der Schweizer Dialogmarketing Verband end: SDV) und die Quickmail AG (nachfolgend: nachfolgend: Sekretariat) Anzeige gegen die ge- | die Unterteilung der umsatzabhängigen Rabattechend der Zuteilung in eine Preisliste) und einen le, je nachdem wie gut ein Postkunde den mit der tz erreichte oder übertraf. . Dieser Mechanismus irkere wettbewerbsbeschrankende Wirkungen als ; problematisch wurde die Tatsache eingeschätzt, amten Umsatz vornimmt, d. h. einschliesslich der Sendungen bis 50 Gramm. Weiter monierten die ss Adressdienstes MAT(CH) mit den Preisen für t und Intransparenz des neuen Preissystems. Im eraus, dass auch das alte Preissystem 2009 kar- It.
enstleistungen hat die Post ihr Preissystem grob nzelnen Kategorien von Sendungen ein (für den ch genehmigter) Listenpreis festgelegt wurde und unden mit einem Umsatz von über 100‘000 Franrend auf einem zwischen der Post und dem Kund auf Qualitätskriterien Rabatte gewährt wurden. wurden die einzelnen von der Post angewendeten system CAPRI) auf ihre wettbewerbsrechtlichen gegenseite hin überprüft.
I das Preissystem 2009 als auch das Preissystem intereinander diskriminiert wurden. Das Preissysattsystem ausgewirkt. Dies bedeutet, die Kunden t der Post vereinbarten Umsatzziele zu erreichen. sinzigen Wettbewerbers (Quickmail) im Markt geuchung sind die Auswirkungen der Preissysteme 09 bis am 31. Dezember 2014.
t sich gegen die Schweizerische Post AG (nachals Verfahrensparteien. KEP & Mail, der VSV, der lickmail) sind im vorliegenden Verfahren Anzeiger. st. b KG ohne Parteistellung an der Untersuchung
A.2.1 Verfahrensp
6. Die Schweiz ihren Tochtergesells
arteien
erische Post ist eine Konzerngesell chaften die PostAuto Schweiz AG un
Unternehmen, bei denen die Schweizerisch Gemäss Angaben der Post auf deren Webs
9. Die Post ist eine der strategischen } Sie umfasst die Geschäftsbereiche PostMe Post Solutions sowie die Management- und gesellschaften angegliedert. Gemäss Hanc ordnungsgemässe Erfüllung der von der Scl zur Grundversorgung mit Postdiensten gen tung und die Vertretung gegenüber den zust wahrgenommen werden. Zweck des Unterr dungen und Stückgütern in standardisierten gung sämtlicher damit zusammenhängend auch als für die Postdienstleistungen verant heet für individuelle Preise und Rabatte für
A.2.2 Anzeiger
10. Der Verband KEP & Mail wurde im : private Anbieter von Kurier-, Express-, Pake senten am Wettbewerb im Schweizer Postn
11. Der VSV ist ein Verband von Schwei: tretung seiner Mitglieder im Rahmen klassi Ziel, Rahmenvertrage mit Dienstleistern wie des Verbandes KEP & Mail.
12. Laut Artikel 3 Ziffer 2 der Statuten | Erhaltung freiheitlicher Rahmenbedingunge Leitbild? vertritt er im Rahmen der Interess gegenüber den staatlichen Organen. Weiter wendet sich gegen unzweckmässige Einsc Vertragskunden der Post und daher von de: fen. Der SDV hat in der Vorabklärung zudem
5 Website der Post, Konzerngesellschaften, <httg
6 Website Post, Konzerngesellschaften (Fn 5). 7 Handelsregistereintrag Post CH AG.
8 Factsheet Individuelle Preise und Rabatte für : de/geschaeftlich/themen-a-z/preise-versenden/b
9 Homepage KEP & Mail, <http://www.kepmail.c! 10 Website VSV, Wer ist der VSV, <http://wwm der-vsv/> (23.9.2014); Website VSV, Vorteile e 11 Website SDV, Statuten, <http://sdv-dialogmaı
12 Website SDV, Leitbild, <http://sdv-dialogma
e Post direkt oder indirekt die Kontrolle ausübt».° ite beträgt die Beteiligung an der Post 100 %.®
(onzerngesellschaften der Schweizerischen Post. il, PostLogistics, Poststellen und Verkauf, Swiss Servicebereiche.’ Der Post sind weitere Konzernlelsregisterauszug bezweckt die Gesellschaft die nweizerischen Post übertragenen Verpflichtungen näss Postgesetzgebung, wobei die Berichterstatändigen Behörden durch die Schweizerische Post 1ehmens ist weiter die Beförderung von Postsen- Behältnissen im In- und Ausland sowie die Erbriner Dienstleistungen. Die Post tritt gegen aussen nortliche Gesellschaft auf, so etwa auf dem Facts- Srosskunden.®
September 2002 gegründet. Seine Mitglieder sind t- und Maildienstleistungen sowie weitere Intereszer Versandhandelsunternehmen. Neben der Verscher Verbandsaktivitäten hat der VSV auch das » der Post abzuschliessen.'° Der VSV ist Mitglied
1immt der SDV die Interessen der Mitglieder zur n in der Direktmarketingbranche wahr.'! Gemäss senvertretung die Anliegen seiner Mitglieder u. a. ‚setzt er sich für eine freie Marktwirtschaft ein und hränkungen. Einige der Mitglieder des SDV sind n untersuchten Verhaltensweisen der Post betrof- | früh unaufgefordert mitgewirkt und die Interessen
)s://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisaadressierte Briefe, verfügbar auf <https://www.post.ch/ riefe-inland/preisnachlaesse-und-verguetungen-fuer-
.vsv-versandhandel.ch/index.cfm/de/members/wer-ist-
‘keting.ch/mitglieder/mitglied-werden/leitbild-und-statu-
‘keting.ch/mitglieder/mitglied-werden/leitbild-und-statuseiner Mitglieder auch effektiv vertreten." N hat er mitgeteilt, sich an der Untersuchung |
13. Die Post bestritt die Eigenschaft de der Zustellung des Antrags des Sekretariat wurde aufgrund der vorstehend aufgeführte Abs. 1 Bst. b KG als Dritter ohne Parteistellu verfahrensökonomischen Gründen von eine Der SDV wurde von der WEKO angehört.
14. Quickmail ist eine Aktiengesellschaft und die Zustellung von Postsendungen, die sowie vor- und nachgelagerte Dienstleistung Mail-Service AG gehalten, welche wiederun Am 1. Juni 2015 erfolgte die Zusammenlegı AG in der MS Direct AG, welche heute Mı Handelsregister die Erbringung von Beratur keting, Dialogmarketing und anverwandte dienste und Verkaufshotlines im Kundenauft Logistik auf die Kundenbetreuung im Versar Handel mit Modeartikeln und Produkten all und IT-Beratungen inkl. entsprechende Ve anderem Mitglied des Verbands KEP & Mail
15. Quickmail wurde im August 2009 ge: Sie bietet den Versand adressierter Massen wie Zeitungen und Zeitschriften an. Darübe Zusatzleistungen mit Bezug auf nicht zustell Gründung hat Quickmail ihre Haushaltsabc Angaben von Quickmail betrug die Abdecku 78 %, in der Deutschschweiz 85.7 %.'7
A.3 Verfahrensgeschichte
A.3.1 Marktbeobachtung
16. KEP & Mail reichte mit Schreiben vom neuen Geschäftskunden-Preissystems der Treuerabatte und andererseits bestehe ein Monopolbereich und dem Wettbewerbsbere
17. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 re Er machte geltend, die vorgeschlagenen Pı Teilen gegen das Wettbewerbsrecht verstos fung der im Wettbewerb stehenden Leistunc
"3 Vgl. Rz 28-30. 14 Vgl. Rz 36. 15 Handelsregisterauszug Quickmail AG.
16 Website Quickmail, Produkte, <https://www (23.9.2014).
17 Website Quickmail, Zahlen, <https://www.quic (20.1.2017).
lach Publikation der Eröffnung der Untersuchung eteiligen zu wollen.'*
s SDV als beteiligter Dritter und widersetzte sich s nach Art. 30 Abs. 2 KG an den SDV. Der SDV 2n Gründe durch das Sekretariat gemäss Art. 43 ng am Verfahren beteiligt. Das Sekretariat hat aus r Zustellung des Antrags an den SDV abgesehen.
mit Sitz in St. Gallen. Sie bezweckt die Annahme Erbringung nichtreservierter Postdienstleistungen jen.'® Quickmail wurde mehrheitlich durch die MS 1 im Mehrheitsbesitz von Herrn Peter Stossel war. ıng der MS Mail-Service AG mit der rbc Solutions ittergesellschaft von Quickmail ist. Zweck ist laut 19, Dienstleistungen und Lösungen im Direktmarn Bereichen, Abwicklung telefonischer Kundenrag, Anwendung von Systemen und Verfahren der id von Massendrucksachen sowie Waren aller Art, er Art sowie Erbringung von IT-Dienstleistungen rmittlungen und Schulungen. Quickmail ist unter .
Jründet und ist seit November 2009 operativ tätig. sendungen für Kataloge und Mailings, «Flyer» sor hinaus können auch Briefmarken bezogen und bare Sendungen nachgefragt werden." Seit ihrer leckung in der Schweiz laufend ausgebaut. Laut ng der Haushalte am 1. Januar 2017 schweizweit
31. Dezember 2010 eine Anzeige hinsichtlich des Post ein. Dieses enthalte einerseits unzulässige e indirekte Quersubventionierung zwischen dem ich.
sichte der VSV eine Anzeige beim Sekretariat ein. ‘eissysteme der Schweizerischen Post würden in ssen. Kritisiert wurden insbesondere die Verknüp- | MAT[CH] mit Monopolleistungen, Rabatte betreffend den Aufgabezeitpunkt, das monatliche: lationsgrundlagen im Monopolbereich sowie Absender bei B-Post-Geschäftskunden.
18. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 | dazu auf, zu den durch KEP & Mail und VS reinigten Vorwürfen Stellung zu nehmen sc den-Preissystem CAPRI einzureichen. Die S ben vom 25. Februar 2011 Stellung und reicl Beschreibung des neuen Geschaftskunden-
19. Unabhängig von den Abklärungen de Eidgenössischen Departements fur Umwelt gend: UVEK) mit Schreiben vom 7. Februai sche Post zur Abklärung, ob die neuen Rab gewährt werden, das in Artikel 9 Absatz 4 ¢ gesetz, aPG) enthaltene Quersubventioniert Generalsekretariat des UVEK gestützt auf diesbezüglich fest, dass alle von den Raba Universaldienst fallen und daher aus der / resultieren könne. Das Sekretariat erhielt c mit dem Hinweis, dass das Vorgehen und d der WEKO nicht hindern.
20. Am 16. März 2011 gelangte KEP & M Mail und ihr vom Rabattsystem hauptsachli Sekretariat anzuhören. Das Sekretariat stim KEP & Mail vorgängig eine geschäftsgehein E-Mail zukommen. Die Besprechung zwisc fand daraufhin am 31. März 2011 statt. Anlé tation mit einer Entgegnung auf die Argume Folge im Rahmen der vom Sekretariat v Quickmail leicht angepasst und durch weite! des Zusatzrabatts ergänzt.
A.3.2 Vorabklärung
21. Das Sekretariat teilte der Schweizeri: Eröffnung einer Vorabklärung im Sinne von. Preissystem für Briefsendungen mit. Gleiche und mit Schreiben vom 19. April 2011 den \
22. Im erwähnten Eröffnungsschreiben vo rische Post ausserdem zur Beantwortung « Eingabe/Präsentation von Quickmail vom 37 April 2011 ein Begehren um Fristerstreckunc von Marcel Meinhardt, Lenz & Staehelin Re die Schweizerische Post mit Schreiben vom ten Fragen. Sie zweifelte in demselben Schr vorliegenden Sachverhalt aufgrund vorbeha an und beantragte, die Vorabklärung vorer unter Beizug des Departements für Umwel gend: UVEK) und der Postregulationsbehör
23. Das Sekretariat legte daraufhin mit S: alte Postgesetz, noch das Bundesgesetz U
5 Zielvolumenrabattsystem, intransparente Kalkudie Überwälzung von Kosten für Retouren an den
forderte das Sekretariat die Schweizerische Post V erhobenen und um Geschäftsgeheimnisse bewie Informationen über das neue Geschäftskun- ‚chweizerische Post nahm in der Folge mit Schreiite zwei Kundenprasentationen sowie eine interne Preissystems mit einer Beispielspreisliste ein.
s Sekretariat richtete das Generalsekretariat des , Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfol- "2011 ein Auskunftsbegehren an die Schweizeriatte, welche auf dem Umsatz mit Vertragskunden les Postgesetzes vom 30. April 1997 (altes Postingsverbot verletzen. Am 10. Mai 2011 stellte das eine frühere Eingabe der Schweizerischen Post tten betroffenen Dienstleistungen der Post in den \rt der Rabattierung keine Quersubventionierung ie beiden erwähnten Schreiben in Kopie, jeweils je Schlussfolgerungen des UVEK die Handlungen
jail mit dem Begehren an das Sekretariat, KEP & sh betroffenes Mitglied Quickmail seien durch das mte dem Anliegen zu und liess am 29. März 2011 ınisbereinigte Version der Antworten der Post per hen KEP & Mail, Quickmail und dem Sekretariat sslich der Sitzung reichte Quickmail eine Präsennte der Post ein. Diese Präsentation wurde in der srlangten Geschäftsgeheimnisbereinigung durch re Rechenbeispiele hinsichtlich der Auswirkungen
schen Post mit Schreiben vom 8. April 2011 die Art. 26 KG betreffend das neue Geschäftskundenntags informierte das Sekretariat auch KEP & Mail /SV über die Eröffnung der Vorabklarung.
m 8. April 2011 (vgl. Rz 21) wurde die Schweizesines Fragebogens sowie zur Stellungnahme zur |. Marz 2011 aufgefordert. Die Post reichte am 13. ) ein und informierte zudem Uber die Mandatierung :chtsanwälte. Nach erstreckter Frist beantwortete 11. Mai 2011 die vom Sekretariat an sie gerichteeiben die Anwendung des Kartellgesetzes auf den Itener Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG st auf die Klärung dieser Frage zu beschränken, t, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolde (nachfolgend: PostReg).
chreiben vom 27. Juni 2011 dar, dass weder das ber die Organisation der Postunternehmung des
Bundes (altes Postorganisationsgesetz, aP( 2003 (alte Postverordnung, aVPG) Vorschri setzes im Bereich der nicht reservierten Dier dienste (Art. 9 PG) im Sinne von Art. 3 A Schreiben bat das Sekretariat die Schweize' mationsaustausches zwischen dem Sekret: vom 12. Juli 2011 stimmte die Schweizerisc grenzten Informationsaustausch zwischen c und liess dem UVEK und der PostReg (jewe ebenfalls eine entsprechende Informationsfr stReg bestätigte der Schweizerischen Post ches das Sekretariat in Kopie erhielt.
24. Am 11. Juli 2011 gelangte Quickmail erläuterte anhand eines konkreten Kunde neuen Geschäftskunden-Preissystems der |
25. Am 25. Juli 2011 reichte Quickmail ı Kündigungsmodalitäten der Post-Verträge e
26. Das Sekretariat liess dem UVEK unc seine Stellungnahme betreffend vorbehalteı lungnahme. Gleichentags informierte das Se Schreiben. Laut Antwort der PostReg vom 3( waren hinsichtlich Zuständigkeitsverteilung
riats zu Art. 3 KG anzubringen; Das UVEK zur Angelegenheit zu äussern.
27. Im Anschluss an ein Telefongespräc Quickmail am 31. August 2011 per E-Mail ı Präsentation zur Auswirkung des neuen Pre auch eine Kundenliste bei.
28. Mit Schreiben vom 9. September 2 Post, Quickmail sowie 28 Vertragskunden c verschiedene Kundensegmente und mehre der Fragebögen erhielt der SDV Kenntnis vo Rücksprache mit dem Sekretariat an 13 se wortung Zu.
29. Mit Schreiben vom 10. Oktober 20 reichte zahlreiche Beilagen ein. Am 11. Ol unter Beilage der Planung und Entwicklun: Vertragskunden beantworteten nach einer | kam die freiwillige Antwort eines SDV-Mitglie träge zum neuen Preissystem ein, 18 ihre f Antworten ging am 30. November 2011 beir
30. Am 17. Oktober 2011 reichte der SD\ Preissystem ein. Er kritisierte v. a. die Intra Berechnung durch die Kunden verunmoglic
18 Nicht beantwortet wurde der Fragebogen trotz
JG), noch die Postverordnung vom 26. November ten enthalten, die eine Anwendung des Kartellgeiste (Art. 4 PG) bzw. im Bereich der Wettbewerbsbs. 1 KG ausschliessen würden. Mit demselben rische Post um Zustimmung bezüglich eines Inforrriat, der PostReg und dem UVEK. Mit Schreiben he Post dem auf das Vorabklärungsverfahren belem Sekretariat, dem UVEK und der PostReg zu, ils mit Kopie an das Sekretariat) am 14. Juli 2011 eigabe (nachfolgend: Waiver) zukommen. Die Poden Waiver mit Schreiben vom 19. Juli 2014, welunaufgefordert per E-Mail an das Sekretariat und nbeispiels die tatsächlichen Auswirkungen des
ınaufgefordert eine weitere E-Mail bezüglich der in.
1 der PostReg mit Schreiben vom 8. August 2011 re Vorschriften zukommen, mit der Bitte um Stel- »kretariat die Schweizerische Post Uber die beiden ). August 2011 auf das Schreiben des Sekretariats keine Bemerkungen zur Darstellung des Sekretaverzichtete am 26. September 2011 darauf, sich
n zwischen Quickmail und dem Sekretariat reichte Ind am 1. September 2011 per Post eine weitere issystems ein und legte auf Bitte des Sekretariats
011 stellte das Sekretariat der Schweizerischen ler Post Fragebögen zu. Bei der Auswahl wurden re Quickmail-Kunden einbezogen. Nach Versand in der Befragung und stellte den Fragebogen nach iner grösseren Mitglieder zur (freiwilligen) Beant-
11 beantwortete die Post den Fragebogen und ‘tober 2011 reichte Quickmail die Antworten ein, ) der Haushaltabdeckung. Von den 28 befragten Viahnungsrunde total 27 den Fragebogen"®, dazu ds. Von den Vertragskunden reichten 25 ihre Verruheren Vertrage. Die letzte der Vertragskundenn Sekretariat ein.
/ unaufgefordert eine eigene Stellungnahme zum nsparenz des neuen Preissystems, welches eine she. Er forderte v. a. mehr Transparenz (Offenle-
Mahnung durch Postkunde 23.
gung der Preislisten) und kundenfreundliche langte er die Trennung zwischen Wettbewe Hinsicht die Liberalisierung der Massensenc
31. Am 23. April 2012 informierte sich Qui andererseits machte sie in demselben Schr: Sekretariat beantwortete das Schreiben per
32. Am 23. November 2012 machte Quicl Wirkung des Zusatzrabatts und diesbezüglic
33. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 inforr Umwandlung der Anstalt «Die Schweizerisc rische Post AG» und die anschliessend glei reiche PostMail, PostLogistics, Poststellen | nagement- und Servicebereiche auf die «F Folge durch die Post als Rechtsnachfolgerir
A.3.3 Untersuchung
34. Am 17. Juli 2013 eröffnete das Sekret: die Schweizerische Post sowie die Post und Datums der Post mit. Dem Schreiben beige 2013 veröffentlicht wurde. Quickmail und K Schreiben (vorab per Fax) vom 18. Septer chungseröffnung im Schweizerischen Hand am 30. Juli 2013.
35. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 reich Eröffnungsschreiben verlangten Vollmachte
36. Am 27. August 2013 beantragte der SHAB seine Beteiligung [gemäss Art. 43 KG
37. Am 11. September 2013 versandte d Quickmail. Die Post reichte daraufhin am : verlangte Liste aller Vertragskunden ein. De erstreckter Frist mit Schreiben vom 13. Nov wie mit Schreiben vom 13. November 2013 beantwortete den Fragebogen vom 11. Sep vom 6. November 2013.
38. Am 12. September 2013 fand auf Be schen der Preisüberwachung und dem Sekr Koordinierungsbedarf zwischen dem Verfah ten formellen Verfahren der Preisüberwachu in einer Notiz zusammengefasst. Beide Behi schneidungen erkennbar sind, welche der ps gegenstehen.
39. Die Post stellte mit Schreiben vom 17 Am 11. Oktober 2013 sandte das Sekretariz bereits bereinigten Akten zu.
40. Mit Schreiben vom 23. September 2 Korrespondenz ein, in der Quickmail die Po gen mit Bezug auf Zusatzrabatt und ein and
, für alle Kunden gleiche Parameter. Darüber verrbs- und Monopolbereich sowie in regulatorischer Jungen über 50 Gramm.
ckmail einerseits über das vorliegende Verfahren, aiben Angaben zu einem anderen Verfahren. Das E-Mail vom 29. März 2012.
kmail unaufgefordert per E-Mail Ergänzungen zur shen Kundenreaktionen.
nierte die Post über die am 26. Juni 2013 geplante he Post» in die Aktiengesellschaft «Die Schweizechentags geplante Übertragung der Geschäftsbeind Verkauf, Swiss Post Solutions sowie der Maost CH AG». Das Verfahren werde daher in der 1. der Schweizerischen Post weitergeführt.
ariat eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen teilte dies mit Schreiben (vorab per Fax) gleichen legt war die Medienmitteilung, welche am 18. Juli -P & Mail wurde die Untersuchungseröffnung mit ber 2013 mitgeteilt. Die Publikation der Untersuelsamtsblatt (SHAB) und im Bundesblatt erfolgte
ite Lenz & Staehelin die vom Sekretariat mit dem n der Schweizerischen Post sowie der Post ein.
SDV unter Bezugnahme auf die Publikation im 3] an der Untersuchung.
as Sekretariat Fragebögen an die Post sowie an 25. September 2013 vorab eine vom Sekretariat 2n Rest des Fragebogens beantwortete sie innert ember 2013. Am darauffolgenden Tag reichte sie angekündigt eine neue Beilage 16 ein. Quickmail tember 2013 innert erstreckter Frist mit Schreiben
gehren der Preisüberwachung eine Sitzung zwietariat der WEKO statt. Dabei wurde ein allfälliger ren der WEKO und dem im Februar 2013 eröffneng gegen die Post besprochen. Das Treffen wurde jrden kamen dabei zum Schluss, dass keine Überarallelen Fortführung der jeweiligen Verfahren ent-
. September 2013 ein Gesuch um Akteneinsicht. it der Post daraufhin ein Aktenverzeichnis mit den
913 reichte die Post unaufgefordert eine E-Mailst zu einem Gespräch zur Erörterung von Lösuneres Postprodukt ersucht hatte.
41. Nach Einreichung einer aktuellen Kur die Vertragskunden der Post. Die Auswahl « tragskunden aus der Auswahl ausgesonder in der Zufallsliste ersetzt wurden, welche b antwortet hatten. Der Fragebogen wurde ar resse in der deutschsprachigen Schweiz ve den mit Kontaktadresse in der französischs an zwei Vertragskunden in der italienisch mehrmals Mahnungen. Ausserdem fragte e: schäftsgeheimnissen nach und forderte gec onen ein.'? Insgesamt gingen 255 Antworte 2014. Fünf Vertragskunden beantworteter nicht?°, vier weitere Vertragskunden reichte meinsame Antworten ein.?!
42. Am 10. Dezember 2013 wurde der Po ges Aktenverzeichnis zugesandt. Die Post s Akten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 Aufschub der Akteneinsicht.
43. Ein von der [...], welche vom Sekretar befragt worden war, zusammen mit ihren Fr gereichtes Gesuch um Akteneinsicht lehnt 2014 ab.
44. Am 20. Januar 2014 schloss der Prei der Post ab, woraufhin er das formelle Ver nahmen beinhalteten unter anderem neue F sendungen sowie Preissenkungen bei Adre:
45. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 « schlüsselung und um Erläuterungen bezüg November 2013 eingereichten Geschäftskı reichte die Post innert erstreckter Frist die \ und Erklärungen dazu ein. Weiter reichte di sammenhang mit Einführung des neuen Pr 13. November 2013.
19 Obwohl bereits der Fragebogen einen eindeu heimnissen enthielt, fragte das Sekretariat bei d meist telefonisch, teils per E-Mail. Diese Telefor gen der Akteneinsicht aufgrund von Geschäf betrafen, nicht zu den Akten genommen.
20 Keine Reaktion einer Gemeinde trotz mehrn infolge zu tiefen Umsatzes, Nichtbeantwortung der Post sowie Dispensation von der Beantwortt
21 Das [...] beantwortete den Fragebogen für [.. ein. Dies im Gegensatz zur [...], welche eine / berücksichtigt wurde. Die [...] integrierte die Ant falls eine konsolidierte Antwort für die [...] und c Antwort für die ganze Gruppe ein, d.h. u.a. sowc
22 Preisüberwacher, Einvernehmliche Regelung 2014, verfügbar auf <https://www.preisueberwac
idenliste durch die Post befragte das Sekretariat rfolgte nach Zufallsprinzip, wobei diejenigen Vert und durch den jeweils nächsten Vertragskunden ereits in der Vorabklärung einen Fragebogen ben 4. Oktober 2013 an 228 Kunden mit Kontaktadrsandt, am 17. Oktober 2013 an 34 Vertragskunprachigen Schweiz, und am 19. November 2013 sprachigen Schweiz. Das Sekretariat versandte ; bei den befragten Vertragskunden bezüglich Geyebenenfalls geschäftsgeheimnisbereinigte Versin von Vertragskunden ein, die letzte am 28. Marz | den Fragebogen aus verschiedenen Gründen n für mehrere angeschriebene Untereinheiten gest auf deren Gesuch hin ein noch nicht vollständitellte daraufhin ein Gesuch um Einsicht in diverse | informierte das Sekretariat die Post über einen
at als Geschäftskundin der Schweizerischen Post agebogenantworten vom 18. November 2013 ein- 2 das Sekretariat mit Schreiben vom 29. Januar
süberwacher eine einvernehmliche Regelung mit fahren als gegenstandslos einstellte.?? Die Mass- ’rodukte und Preissenkungen bei gewissen Briefsspflegeprodukten.
arsuchte das Sekretariat die Post um weitere Auflich der von der Post mit Schreiben vom 13./14. ınden-Daten. Mit Schreiben vom 28. Marz 2014 neiter aufgeschlüsselten Geschaftskunden-Daten e Post unaufgefordert weitere Dokumente im Zueissystems ein, in Erganzung ihrer Eingabe vom
tigen Passus bezüglich der Angabe von Geschäftsgeen Unternehmen diesbezüglich noch einmal nach, zuate und Mails wurden, sofern sie keine Einschrankuntsgeheimnissen beinhalteten oder materielle Fragen
valiger Mahnung, mangelnder Geschäftskundenstatus aufgrund fehlenden Einflusses auf die Preisgestaltung ıng des Fragebogens.
.]. Die [...] reichte entsprechend keine eigene Antwort \ntwort einreichte, welche für die Auswertung separat norten der [...] in ihre Antworten. Die [...] reichte ebenjie [...] ein. Die [...] reichte ebenfalls eine konsolidierte hi die [...] AG als auch die [...] umfassend.
mit der Schweizerischen Post AG vom 20. Januar :her.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/publikatio- 016).
46. Nach mehrmaligem Aufschub erhielt Einsicht in alle zum Zeitpunkt einsehbaren Fragebogenantworten von Vertragskunden respondenz wurden zusätzlich zur Abdec' Diese Vorgehensweise diente einerseits der ten) von Quickmail**, andererseits dem Off durch die Untersuchung nicht zu verändern nicht bereinigten Akten, insbesondere die A tragskunden, da zusätzliche Bereinigungen dem, die Fragebogenantworten zu einem s nur in zusätzlich bereinigter resp. anonymis
47. Mit Schreiben vom 6. August 2014 fc Aufschlüsselung der eingereichten Daten t preise je Produkt vorzunehmen. Zudem lud Präsentation des CAPRI-Systems zur Klart rechnungen, ein. Innert erstreckter Frist un sätzlich aufgeschlüsselten und ergänzten C Am 15. September 2014 fand das Treffen z statt. Die Post informierte dabei über gewiss bung anhand einer Präsentation. Das Sekr mit ergänzenden Informationen zur Präsent: Post zur allfälligen Korrektur und Ergänzung Oktober 2014 eine korrigierte und bereinigte
48. Am 7. August 2014 ersuchte das Se und Daten. Quickmail reichte einen Teil de 2014 per E-Mail ein, den übrigen Teil inne reichender Daten am 5. September 2014.
49. Am 29. Januar 2015 sandte das Sekr: Verifizierung und gegebenenfalls Ergänzun che Geschäftsgeheimnisbereinigung früher: vom 6. Februar 2015.
50. Am 2. Februar 2015 teilte das Sekre keine genauen Informationen über den wei können.
51. Das Sekretariat kontaktierte ab 6. zwecks Geschäftsgeheimnisbereinigung vot des Wettbewerbs Möglichkeiten der Aktenei des Sekretariats vom 15. März 2015, in welc sicht mitteilte, verlangte die Post per Mail vo ten Aktenverzeichnisses sowie ein mündlich Per E-Mail vom 19. März 2015 sandte das zeichnis zu, und am Folgetag fand das Tele! fahrensschritten statt. Am 26. März 2015 ge Akten sowie in frühere inzwischen bereinigte genantworten der Vertragskunden in der Un
23 Dies begründet sich damit, dass keine reine | fragten Kunden waren Quickmailkunden, welche und befragt worden waren.
die Post ein aktualisiertes Aktenverzeichnis und Akten. Die in der Vorabklärung eingegangenen der Post und die damit zusammenhängende Korkung von Geschäftsgeheimnissen anonymisiert. "Wahrung der Geschaftsgeheimnisse (Kundendaantlichen Interesse, die Wettbewerbsverhaltnisse . Von der Einsicht ausgenommen waren die noch .ntworten der in der Untersuchung befragten Vervorzunehmen waren. Das Sekretariat plante zupäteren Zeitpunkt im Interesse des Wettbewerbs ierter Form einsehen zu lassen.
rderte das Sekretariat die Post auf, eine weitere ind eine Zuordnung der unrabattierten Standarddas Sekretariat die Post zu einem Gesprach mit ing offener Fragen, insbesondere hinsichtlich Bed einer klarenden E-Mail reichte die Post die zu- Jaten mit Schreiben vom 8. September 2014 ein. wischen Vertretern der Post und des Sekretariats se Details des Preissystems und dessen Handhaetariat erstellte nachträglich zusätzlich eine Notiz ation und stellte diese am 17. September 2014 der zu. Innert erstreckter Frist reichte die Post am 10. : Version der Gesprachsnotiz ein.
kretariat Quickmail um zusätzliche Informationen r verlangten Informationen bereits am 8. August rt erstreckter Frist und Klärung bezüglich einzustariat Quickmail eine Telefonnotiz zu und bat um g der enthaltenden Tatsachen sowie um zusätzlisr Eingaben. Quickmail antwortete mit Schreiben
tariat Quickmail auf Anfrage per E-Mail mit, dass teren Verlauf des Verfahrens abgegeben werden
März 2015 Quickmail und diverse Postkunden 1 Akten. Weiter prüfte es im öffentlichen Interesse nsicht in eingeschränkter Form. Nach einer E-Mail :her das Sekretariat einen Aufschub der Akteneinm 17. März 2015 die Zusendung eines aktualisieres Gespräch über die weiteren Verfahrensschritte.
Sekretariat der Post ein aktualisiertes Aktenver- 'ongespräch betr. Akteneinsicht und weiteren Verwährte das Sekretariat Akteneinsicht in die neuen > Akten. Nicht eingeschlossen waren die Fragebotersuchung.
Zufallsauswahl erfolgte. Ein beträchtlicher Teil der beaufgrund einer Kundenliste von Quickmail ausgewählt
52. Die vollständige Akteneinsicht erfolc die Fragebogenantworten der Untersuchu schäftsgeheimnisse vollständig zugänglich, misierungen im Öffentlichen Interesse. Das sicht in die Fragebogenantworten lediglic Telefonat vom 21. September 2015 teilte d Klientin durch die Kanzlei bereinigt würden. die Post, dass sie ausdrücklich auf die Ve worden sei.
53. Am 27. Juli 2015 informierte die Pos fordert über eine mögliche Übernahme der der Quickmail war. Die Übernahme wurde p
54. Am 6. Oktober 2015 erkundigte sich‘ dem Sekretariat zur Kenntnis, dass die Pos! intransparenter Basis weitere teilweise sehı sandte Quickmail die Beschreibung von Exp Preismodells mit Konditionen- und Preisbla beim Preissystem allgemein und bei Expert
55. Die Post erkundigte sich am 24. Nov retariats zur Verwendung der Akten im Sct sei, dass Kundenberater der Post angeblicl worten. Dies wurde durch das Sekretariat v betreffende Kundenberater bestreite, eine s
56. Am 3. März 2016 versandte das Sek die Ergänzung früher eingereichter Daten ur wie betreffend Informationen und Daten zu pert Mail. In der Folge präzisierte bzw. ergä zweier Fragen. Innert erstreckter Frist reich! Fragebogen und die verlangten Daten ein. I mit Schreiben vom 25. Mai 2016 nachgelief
57. Im Nachgang zum Versand des Fra 14. April 2016 zudem Akteneinsicht in die n
58. Am 4. Marz 2016 versandte das Se Aufforderung zur Erganzung von Daten sov keit sowie zu den Auswirkungen von Expe Quickmail auf den Fragebogen und reichte eines Telefongesprachs zu Klarung/Erganz Sekretariat sandte Quickmail dem Sekretar Zeitungen und Zeitschriften ergänzte Daten! Quickmail eine Notiz mit dem Inhalt des er Sachverhalt zu bestätigen und gegebenen zeichnen sowie genauere Informationen z Quickmail antwortete darauf mit E-Mail vor wurde am 12. Mai 2016 respektive in beglat
24 Homepage APZ Direct AG, <http://www.apz.c schaltet).
jte am 27. August 2015. Das Sekretariat machte ng mit Ausnahme der geltend gemachten Ged. h. ohne die zusätzlichen Bereinigungen/Anony- Sekretariat wies explizit darauf hin, dass die Ein- +h zu Verteidigungszwecken bestimmt sei. Mit ie Post mit, dass die Akten vor Übergabe an die Per Schreiben vom 5. November 2015 bestätigte rwendungsbeschränkung der Akten hingewiesen
t (ohne Einbezug der Rechtsvertretung) unaufge- APZ Direct AG, welche auch Subunternehmerin er 1. Oktober 2015 vollzogen.?*
Quickmail nach dem Verfahrensstand und brachte t Uber ihr Produkt «Expert Mail» Grosskunden auf ‘hohe Rabatte gewähre. Am 10. November 2015 ert Mail sowie die neue Beschreibung des CAPRItt zu, und machte dabei erneut die Intransparenz Mail insbesondere geltend.
ember 2016 telefonisch, ob der Hinweis des Sektreiben vom 27. August 2015 dadurch begründet 1 Kunden geraten hätten, Fragen nicht zu beanterneint. Die Post führte mit Bezug auf [...] an, der olche Aussage gemacht zu haben.
retariat einen Fragebogen an die Post betreffend ıd Zusatzinformationen zu den Preissystemen soden Produkten OnTime Mail 2 Werktage und Exnzte das Sekretariat den Fragebogen hinsichtlich e die Post am 6. Mai 2016 die Antworten auf den -ine geschäftsgeheimnisbereinigte Version wurde art.
gebogens gewährte das Sekretariat der Post am zuen Akten.
kretariat einen Fragebogen an Quickmail mit der jie betreffend Zusatzinformationen zur Markttätigrt Mail. Per E-Mail vom 4. April 2016 antwortete ' Daten zu Mengen und Umsätzen ein. Aufgrund ung der Informationen am 5. April 2016 mit dem iat gleichentags per E-Mail eine um Umsätze mit tabelle zu. Am 6. April 2016 stellte das Sekretariat wähnten Telefongesprächs zu, mit der Bitte, den falls zu ergänzen, Geschäftsgeheimnisse zu beur Behinderung durch Expert Mail einzureichen. n 6. Mai 2016. Die konsolidierte Jahresrechnung ıbigter Fassung am 17. Mai 2016 eingereicht.
h/index.html> (18.11.2015; Website nicht mehr aufge-
59. Am 16. Juni 2016 meldete sich Quicl Angaben über den Inhalt eines Kundenges aufzeigte. Auf Nachfrage bezeichnete Quick
60. Am 23. August 2016 ersuchte die Po fend Verfahrensstand um die Übermittlung: zugestellt wurde. Die Post ersuchte daraufh rung mit Quickmail bezüglich Geschaftsget sicht gewährt.
61. Am 19. September 2016 fand auf Wi der Post und dem Sekretariat statt. Das Seki Vorbehalt jederzeit möglicher Anpassunger ergebnisse und die vorläufige kartellrechtlic Post auch über die geplanten weiteren Schi Stellung zu den Beschwerdepunkten und g Konzernleitung mitzuteilen, ob sie Verhanc nehmen wolle. Es wurde, wie zu Beginn de erstellt.
62. Innert verlängerter Frist teilte die Pos Post die Verhandlungen zu einer einverneh sichtlich Sanktionshöhe aufnehmen wolle, c Regelung interessiert sei. Das Sekretariat g raussichtlichen für den Antrag an die Komn telefonisch Auskunft. In der Folge teilte die ob sie unter diesen Voraussetzungen in Ver einsteigen und gegebenenfalls die Rahmer Dezember 2016 teilte die Post schliesslich handlungen über eine einvernehmliche Reg
63. Mit Schreiben vom 30. November 2C stellung des Verfügungsantrags abzusehen SDV und die Zustellung des Verfügungsantı lassen. Per Telefonat vom 27. Dezember 2 mit, dem SDV den Antrag nicht zuzustellen.
64. Am 2. Februar 2017 stellte das Sekı Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG zur Stellungna dem Sekretariat ein Austausch betreffend d und statistischen Auswertungen statt.
65. Im Zeitraum zwischen dem 1. März z zur Stellungnahme dreimal erstreckt. Das G nahme der Frist wurde mit Schreiben vom 2
66. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 in! Quickmail über einen Anhörungstermin unc schiedener Telefonate Informationen zum A Post ein Gesuch um Verschiebung der Anl nem Telefonat vom 24. Mai 2017 mit der P verschoben. Am 1. Juni 2017 stellte die Po: hörungstermins, welches mit Schreiben von
67. Die Teilnehmer der Anhörung gaber Juni 2017 ihre Delegationen bekannt.
<mail unaufgefordert beim Sekretariat und machte prächs, welches gewisse Effekte von Expert Mail ‘mail gleichentags die Geschäftsgeheimnisse.
st im Nachgang zu einem Telefongespräch betrefeines Aktenverzeichnisses, welches gleichentags in um Akteneinsicht in die neuen Akten. Nach Kläleimnissen wurde am 24. August 2016 Akteneinunsch der Post ein Gesprach zwischen Vertretern retariat informierte dabei — unprajudiziell und unter | — mündlich über die vorläufigen Untersuchungshe Einschätzung. Das Sekretariat informierte die ‘itte. Die Post nahm an der Sitzung mündlich kurz ab an, bis Ende Woche 44 nach der Sitzung der lungen über eine einvernehmliche Regelung aufr Sitzung angekündigt, kein Protokoll der Sitzung
t am 16. November 2016 telefonisch mit, dass die mlichen Regelung nur unter einer Bedingung hinlie Post aber weiterhin an einer einvernehmlichen ab der Post am 21. Dezember 2016 über den voiission errechneten oberen Rahmen der Sanktion Post mit, bis am 27. Dezember 2016 abzuklären, handlungen über eine einvernehmliche Regelung bedingungen dazu unterschreiben wolle. Am 27. mit, aufgrund des Sanktionsrahmens keine Verelung aufzunehmen.
‚16 stellte die Post den Antrag, es sei von der Zu- , eventualiter sei über die Verfahrensstellung des rags an diesen eine anfechtbare Verfügung zu er- 016 teilte das Sekretariat daraufhin seine Absicht
etariat der Post den Antrag inklusive Beilagen im hme zu. In der Folge fand zwischen der Post und ie dem Antrag zugrundeliegenden Berechnungen
017 bis zum 6. Juni 2017 wurde der Post die Frist esuch der Post vom 26. April 2017 betreffend Ab- 7. April 2017 abgelehnt.
formierte das Sekretariat die Post, den SDV und 1 gab der Post sowie Quickmail im Rahmen verblauf der Anhörungen. Am 19. Mai 2017 stellte die \örung aufgrund Terminschwierigkeiten. Nach eiost wurde der Anhörungstermin am 30. Mai 2017 st ein weiteres Gesuch zur Verschiebung des An- 19. Juni 2017 gutgeheissen wurde.
1 im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2017 und 9.
68. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reic Sekretariats ein. Am 13. Juli 2017 folgte ei der Stellungnahme.
69. Auf Antrag der Post wurden verschie mals auf Geschäftsgeheimnisse überprüft. ; den Geschäftsgeheimnissen der Post im Re
70. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wu für die in ihrer Stellungnahme enthaltenen streckung reichte die Post am 30. Juni 201' welcher allerdings die Berechnungen nicht n 11. Juli 2017 wurde die Post aufgefordert, reichen, was die Post mit Schreiben vom 21 derholte die Post ihren Verfahrensantrag hi tensituation von Quickmail beinhalten sollte Post nochmals zur Einreichung der fehlenc zeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, di tionen Geschäftsgeheimnisse darstellten. N an ihrem Verfahrensantrag fest und ging nicl lagen ein.
71. Am 21. August 2017 fanden Anhorut
72. Mit Schreiben vom 18. September : einer neuen Kategorisierung der Vertragskui Basierend auf der Kategorisierung ist ein dir die Post aufgefordert, die im Rahmen der A nahmen zu nennen. Mit Schreiben vom 25. | der kurzen Frist eine Stellungnahme nicht m Zudem würde die Post keine Massnahmen 2017 erläuterte die WEKO, dass die Zustell sichtlich des Konkurrenzvergleichs Teil des
73. Mit Schreiben vom 19. September 2 Verfahrensantrag festhalte (vgl. Rz 68).
74. Mit Schreiben vom 25. September 2 einer neuen Kategorisierung der Vertragsku ein direkter Konkurrenzvergleich möglich ist um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Verfat teilte die Post mit, dass sie zur neuen Katec CAPRI keine Stellung nehmen könne.
A.3.4 Vorbringen der Post zum Verfahre
75. Die Post macht im Wesentlichen gelte gerinnen geprägt sei. Die Gruppe der Anze würden dabei gleichgerichtete Interessen — sei nur wenige Tage nach dem ersten Treffeı des Sekretariats eröffnet worden und Quick! Treffens und später mehrfach Informatione es insgesamt, dass das Sekretariat mit der ( und diese im Verfahren schon beinahe ber: während dem gesamten Verfahren an der
Anzeigerinnen hätten dem Sekretariat von B
hte die Post ihre Stellungnahme zum Antrag des ne um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version
dene Fragebogenantworten und Eingaben noch- Zudem wurden vorgenommene Anpassungen bei inmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht.
rde die Post ersucht, die Berechnungsgrundlagen Berechnungen einzureichen. Nach einer Frister- 7 Unterlagen zu den Berechnungen ein, aufgrund achvollzogen werden konnten. Mit Schreiben vom nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen einzu- 5. Juli 2017 ablehnte. Im gleichen Schreiben wiensichtlich Einsicht in Unterlagen, welche die KosnN. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde die len Berechnungsgrundlagen aufgefordert, gleichass die vom Verfahrensantrag umfassten Informalit Schreiben vom 16. August 2017 hielt die Post it nochmals auf die fehlenden Berechnungsgrundigen der Post, des SDV und von Quickmail statt.
2017 gab die WEKO der Post die Möglichkeit zu nden des Preissystems 2009 Stellung zu nehmen. ekter Konkurrenzvergleich möglich. Zudem wurde nhdrung von ihr angekündigten möglichen Mass- September 2017 teilte die Post mit, dass aufgrund öglich und damit das rechtliche Gehör verletzt sei. vorschlagen. Mit Schreiben vom 28. September ung der Kategorisierung der Vertragskunden hinrechtlichen Gehörs sei.
017 teilte die Post erneut mit, dass sie an ihrem
2017 gab die WEKO der Post die Möglichkeit, zu nden des Preissystems CAPRI, aufgrund welcher , Stellung zu nehmen und stellte der Post weitere irensakten zu. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 yorisierung der Vertragskunden des Preissystems
n
nd, dass das gesamte Verfahren durch die Anzeiigerinnen (KEP& Mail, VSV, SDV und Quickmail) namlich diejenigen von Quickmail — vertreten. So n mit KEP & Mail und Quickmail eine Vorabklarung nail habe unaufgefordert noch am Tag des ersten n beim Sekretariat eingereicht. Der Post scheine sruppe der Anzeigerinnen sehr eng verbunden sei iten habe. In jedem Fall habe es dem Sekretariat notwendigen Objektivität gefehlt. Die Gruppe der eginn an immer eine klare Erwartungshaltung zum
Ausgang des Verfahrens auf den Weg gege entscheidenden Punkten einseitig übernom der Anzeigerinnen zu der nach Meinung der nach Meinung der Post zu Unrecht behaup die nach Meinung der Post falschen Behat resultiert habe, die geeignet gewesen sei, G
76. Hierzu ist anzumerken, dass das Sekr zeigerinnen durchgeführt und den Sachverh das Sekretariat weitreichende eigene Erhel sowie umfangreiche Berechnungen aufgruı führt. Zudem hat es sich mit den Vorbring diese keineswegs wie von der Post behaup hat die erhobenen Beweismittel entspreche genständig gezogen. Die Vorbringen der Pc und damit unbeachtlich.
A.4 Sachverhalt
77. Die nachfolgende Darstellung des zur sich in eine Begriffsdefinition (Kap. A.4.1), ei Vertragskunden der Post und den spezifisc| 2009 und CAPRI (Kap. A.4.2) sowie eine Be und CAPRI durch die Kundenberater der P der Preispolitik der Post (Kap. A.4.4) sowie gungen und der Eingaben der Wettbewerbe Abschnitten des Kapitels A.4 wurden die di hung (Kap. A.4.6) sowie die Auswirkunger betrachtet.
A.4.1 Begriffsdefinitionen
78. A-Post Plus: Es handelt sich um eir dungsverfolgung.
79. Direct Response Card: Versandart, v druckte und vorbezahlte Karte an den Abse kann per B-Post-Massensendung oder als ( vom Kunden erfolgt stets per A-Post.
80. Direct SelfMailer: Gefaltete Postkarte zur maschinellen Verarbeitung etwa fur Direc Mailer dürften aufgrund ihres Gewichts haut
81. Dispomail: Mit dem Produkt Dispom. fänger in einer Sammelmappe zum Pausch:
82. Eigenhändig: Eigenhändig ist eine Zu den effektiven Empfänger garantiert.
83. Einzelsendungen/Einzelbriefsendut Briefe, die per A-Post oder B-Post versandt Dazu werden vorliegend auch spezielle Ve kunden oder Dispomail. Die Absender könn gabe/Zustellung wählen (z. B. Einschreiben
ben. Das Sekretariat habe diese — zu Unrecht - in men. Hierzu verweist die Post auf die Vorbringen Post vermeintlich fehlenden Transparenz, zu dem teten Überschiessen des Zusatzrabatts sowie auf ıptung, wonach eine Behinderung von Quickmail uickmail vollständig vom Markt zu verdrängen.
etariat die Untersuchung unabhängig von den Analt selbständig ermittelt und gewürdigt hat. So hat Jungen bei der Post selbst, bei Kunden der Post id der von der Post gelieferten Zahlen durchgeen der Anzeiger kritisch auseinandergesetzt und tet weitgehend kritiklos übernommen. Die WEKO nd frei gewürdigt und ihre Schlussfolgerungen eist hierzu sind zudem pauschal, nicht substantiiert
Beurteilung massgeblichen Sachverhalts gliedert ne allgemeine Beschreibung der Preissysteme für nen relevanten Besonderheiten der Preissysteme schreibung der Anwendung der Preissystem 2009 ost (Kap. A.4.3). Zudem wurden die Transparenz die massgeblichen Ergebnisse der Kundenbefrar beschrieben (Kap. A.4.5). In den letzten beiden irch das Preissystem CAPRI bewirkte Preiserhö- | des Preissystems CAPRI auf Quickmail (A.4.7)
1e A-Post-Sendung mit der Möglichkeit der Senyelche es den Empfängern ermöglicht, eine vorgeander zu retournieren. Die Direct Response Card InTime Mail versendet werden, die Rücksendung
>, welche nach bestimmten Gestaltungsvorgaben >t Mailing-Kampagnen verwendet wird. Direct Selfig im Monopolbereich liegen.
ail können mehrere Briefe an den gleichen Empalpreis versendet werden.
satzleistung, welche die persönliche Übergabe an
ıgen: Zu den Einzelsendungen gehören alle werden und keine Massensendungen darstellen. rsände gezählt wie Betreibungs- und Gerichtsuren zudem Zusatzleistungen hinsichtlich der Über- , Nachnahme, Eigenhändig, Ruckschein).
84. Empfehlungskarte: Vorgedruckte un: Karte.
85. Expert Mail (früher Distance Selling | und vorher bereits länger getestete Produk Massensendungsprodukt für Sendungen al genau. Einen Listenpreis gibt es nicht, son vereinbart, wobei zusätzliche Mengenrabatt leistungen realisiert werden können.
86. Geschäftskunden: Als Sendungen v katuren ohne Barzahlung wie Port Paye (n: (IFS), welche eine Rechnungsbeziehung rn werden in der vorliegenden Verfügung daheı beziehung mit der Post haben. An einigen wörtlich wiedergegebenen Aussagen von M: vertretend für Vertragskunden verwendet. D weise wie folgt weiter unterteilt:
- Vertragskunden: Als Vertragskunde bezeichnet, für welche aufgrund ein Preissysteme der Post Anwendung mit der Post erzielter Jahresumsatz ken. Zu den Vertragskunden werde: neren Umsatz gezählt, mit welchen ¢ Preissystem abgeschlossen hat.
- Grosse Geschäftskunden ohne V mit denen die Post im Rahmen ihre 100‘000 Franken erzielt, mit welche hat und für welche daher das Gesch
- Grosskunden: Dies sind alle Gesch mindestens 100‘000 Franken erzielt Vertragskunden und den grossen Ge
- Kleine Geschäftskunden: Dies sin Umsatz von weniger als 100‘000 F sind.
87. Massensendungen/Massenbriefsen der Gesetzgebung und der Praxis nicht einh Massensendungen in der Praxis ausgeganc
a. B2-Post: Gemäss Definition und Untei Verfügung verwendet wird, gelten als M Post als B2-Massensendungen anbiete nerseits das Standardprodukt B-Post Response Card, DirectSelfmailer, OnTi sensendungen eine Vielzahl von Briefs Absender an eine Vielzahl von Empfän:
b. Davon abweichende Definition laut Ge Art. 18 Abs. 3 PG im reservierten Dier vereinbaren, die sich vorwiegend nach ( dung gelten dabei Postsendungen, für c
] vorfrankierte, durch eine Kunden personalisierte
Mail): Das seit 1. Januar 2015 offiziell angebotene t basiert auf OnTime Mail 2 Werktage, ist als ein ) 10'000 Stück mit Zustellung auf zwei Werktage dern die Preise werden individuell kalkuliert und > und Preisreduktionen aufgrund zusätzlicher Voron Geschäftskunden gelten Sendungen mit Franichfolgend: PP) oder Intelligentes Frankiersystem nit der Post voraussetzen. Als Geschäftskunden ‘alle Kunden bezeichnet, welche eine Rechnungs-
Stellen in der Verfügung, v.a. bei zitierten oder arktteilnehmern, wird Geschäftskunden auch stellie Geschäftskunden werden in der Verfügung teilnN werden in der Verfügung alle Geschäftskunden es Vertrages mit der Post die Geschäftskundenfinden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich ein beim Briefversand von mindestens 100‘000 Fran- 1 aber auch die Geschäftskunden mit einem kleilie Post dennoch einen Vertrag zur Teilnahme am
ertrag: So werden Geschäftskunden bezeichnet, :s Briefversandes einen Umsatz von mindestens n die Post jedoch keinen Vertrag abgeschlossen äftskunden-Preissystem nicht anwendbar ist.
äftskunden, mit denen die Post einen Umsatz von . Die Menge der Grosskunden setzt sich aus den sschäftskunden ohne Vertrag zusammen.
d Geschäftskunden, mit welchen die Post einen ranken erzielt und welche keine Vertragskunden
dungen: Der Begriff Massensendungen wird in eitlich verwendet. Vorliegend wird vom Begriff der jen (vgl. B2-Post in Bst. a).
teilung der Post, welche vorliegend auch für die assensendungen diejenigen Produkte, welche die t. Zu diesen Massensendungen zählt die Post ei- -Massensendungen, sowie die Produkte Direct me Mail und Expert Mail. Grundsätzlich sind Masendungen mit gleichem Inhalt, welche von einem yern versendet werden.
setz: In der Gesetzgebung kann die Post gemäss ist mit Absendern von Massensendungen Preise Jen entstehenden Kosten richten. Als Massensenlie die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingunge: schliesst.?®
88. B-Post-Massensendungen (Standar die Preise von B-Post Massensendungen bi 350 Sendungen.?’ Die Briefe müssen in del Midi- oder Grossbriefe) und den gleichen A tens am sechsten Werktag nach Aufgabe.
89. (Beleglose) Nachnahme: Eine Sendui Kaufpreises und gegen Unterschrift ausgeh
90. OnTime Mail: OnTime Mail ist ab eine eine genauer definierte Zustellung als die S tag» auf den Tag genau, wobei die Zustellun ist, bei «OnTime 2 Werktage» auf 2 Tage ge ziseren Zustellung sind die Preise höher als
91. Privatkunden: Als Sendungen von P marken oder in anderer Form bar bezahlt w
A.4.2 Allgemeine Beschreibung der Pre
92. Gemäss Art. 18 Abs. 3 PG legt die Po im Inland distanzunabhängig, kostendecker zen fest. Bei Massensendungen kann die Po vereinbaren, die sich vorwiegend nach den wendung von Art. 18 Abs. 3 PG seit dem Ja den angewandt.
93. Fürdie Prüfung, ob und in welcher Hd! den kann, betrachtet die Post grundsätzlich Vertragskunden. Da entsprechende Synergi chendes Versandvolumen von einem Absen sätzlich nicht pro Unternehmen sondern pro
94. Gegenstand der vorliegenden Unters Post für Geschäftskunden?®:
- «Preissystem 2009», welches als re gestaltet ist und vom 1. Juli 2009 bis
- «Preissystem CAPRI», welches vor Preislisten für einen Grundrabatt un die Zeitdauer vom 1. April 2011 bis <
95. In diesem Kapitel wird die grundlege schrieben. Dabei wird aufgezeigt, wie die Po
25 Art. 29 Abs. 6 VPG.
26 Factsheet B-Post-Massensendungen, S. 1, transportieren/briefe-inland/b-post-massensendt
27 Vor dem 1. April 2015 galt eine Mindestmeng dungen weicht somit in der Praxis der Post von «
28 Auf die früheren Preissysteme wird Bezug get
1 einen schriftlichen Beförderungsvertrag ab-
Jprodukt): Gemäss dem Angebot der Post?® gelten si der gleichzeitigen Postaufgabe von mindestens r gleichen Preisstufe sein (Postkarten, Standard-, bsender tragen. Die Zustellung erfolgt bis spätesng wird dem Empfänger nur gegen Bezahlung des andigt.
m Versand von 10‘000 Stück verfügbar und bietet tandard-Massensendung: «OnTime Mail 1 Werkg am Samstag mit «OnTime Mail Samstag» teurer nau (z. B. Donnerstag/Freitag). Aufgrund der prabeim Massensendungs-Standard-Produkt.
rivatkunden gelten Sendungen, welche mit Brieferden.
issysteme 2009 und CAPRI
st ihre Preise für Briefe des reservierten Dienstes id, angemessen und nach einheitlichen Grundsatst gemäss Art. 18 Abs. 3 PG mit Absendern Preise entstehenden Kosten richten. Die Post hat in Anhr 2000 Preissysteme für grössere Geschäftskunhe ein Rabatt für Massensendungen gewährt werdie Umsätze an einzelnen Versandstandorten der en nur erreicht werden können, wenn ein entsprederstandort realisiert wird, werden Rabatte grund- | Absenderstandort vereinbart.
suchung sind die folgenden zwei Preissysteme der
ines Rabattsystem auf eine Grundpreisliste auszum 31. März 2011 zur Anwendung kam.
wiegend auf einer Einteilung in unterschiedliche J der Anwendung eines Zusatzrabatts basiert, für 31. Dezember 2014.
nde Ausgestaltung der beiden Preissysteme best die Rabatte fur die Vertragskunden berechnete.
e von 500 Sendungen. Die Definition von Massensen- Jer gesetzlichen Definition ab.
1ommen, sofern dies für die Untersuchung relevant ist.
102. Die mit den Grosskunden geschloss: in welchem die grundsätzlichen Rahmenbec ditionen für adressierte Briefe Inland“, in we ligen Kunden geltenden Listenpreise inklusi
103. Zur Berechnung des Rabatts wurden Vorleistungen abgezogen sowie Zuschläge‘ tierenden Betrag wurde schliesslich der verti Abzug gebracht.
104. Ob die mit den Grosskunden festge Umsätzen entsprachen und ob die qualitat Kundenberater in dem jeweiligen Preissyste
A.4.2.1.2 Übersicht über die Rabattv:
105. Das «Preissystem 2009» beruhte au Der zugrunde gelegte Umsatz zur Bestimn Post aus den prognostizierten Umsatzen fur Universaldienst zusammen. Dies waren fol: Massen, A-Post Plus, OnTime Mail (1 Werk Geschaftsantwortsendungen, Gerichtsurku Response Card, Photopost, Einschreiben, | schein.°"
106. [...]. 107. Die interne Rabattvorgabe der Post :
[...]
Tabelle 2: Interne Vorgabe zur Rabattgewal
A.4.21.3 Rabatt für [...]
108. [...]. Laut Post ist der Rabatt nicht ı sandhandel gewährt worden.
109. Die Gründe für die unterschiedliche halten hatten, waren laut der Post damals d
- Mit den leicht höheren Rabatten sei insbesondere aufgrund des zunehr Wachstum des Versandhandels unt worden sei.
- Die Direct Marketing-Volumina der würde das Direct Marketing Folgem: welche teilweise auch der Post zug Zahlen sind [...].
30 Mit ganz wenigen Grosskunden seien jedoch I Punkte der Zusammenarbeit regelten. Preise ut träge gewesen.
31 Auf dem Beispielvertrag fehlen Einschreiben, N dagegen enthält es Briefe mit Zustellnachweis, Ir
anen Verträge enthielten einen Standardvertrag”, ingungen geregelt wurden, und sogenannte „Kon- Ichen die für die jeweilige Kundin bzw. den jeweive Umsatzrabatt eingerechnet waren.
von den offiziellen Listenpreisen Vergütungen für für Sondersendungen hinzugefügt. Auf dem resulraglich vereinbarte Umsatzrabatt berechnet und in
legten Rabattkategorien den tatsächlich erzielten ven Kriterien eingehalten wurden, war durch die m periodisch zu prüfen.
orgabe
feinem gesamthaft ausgerichteten Umsatzrabatt. rung des Rabattes setzte sich laut Angaben der adressierte Briefe Inland und Zusatzleistungen im yende Sendungen: A-Post, B-Post Einzel, B-Post tag, 2 Werktage oder Samstag), DirectSelfmailer, nden, Betreibungsurkunden, Dispomail, Direct Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rücksah wie folgt aus:
ırung im Preissystem 2009
iur [...], sondern allen Kunden der Branche Ver-
Behandlung von Kunden, die den Rabatt [...] erie folgenden:
der Tatsache Rechnung getragen worden, dass nenden E-Commerce mit einem systematischen 1 damit mit tiefen Kosten für die Post gerechnet
Versandhändler würden stetig wachsen. Zudem ailings der Kunden der Versandhändler auslösen, utekämen. Laut den von der Post eingereichten
Xahmenverträge geschlossen worden, welche gewisse 1d Rabatte seien jedoch nicht Teil dieser Rahmenver-
Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rückschein; foCard, Spezialsendungen und taxpflichtige Retouren.
115. Gemäss Meinung der Post bot das Pre densteuerung und Differenzierung. Den Ak nehmen: [...].
116. In diesem Zusammenhang entwickelte in verschiedenen Bereichen, u. a. das Prei für adressierte inländische Briefsendungen. des Preissystems 2009 eingeführt und am 1 ren angepasst.*4
A.4.2.2.1 Grundlagen und allgemeine
117. Das neue Preissystem CAPRI war: ten Netto-Umsatz pro Jahr von mindesten (PostMail-Produkte) erzielen, anwendbar. Preissystemen dabei keine Konzern- oder zerns ab verschiedenen Standorten erfolgt: Absender. Daher wurden Sendungen nur ral angabe auf dem Frankaturvermerk/Postste! referenznummern im Aufgabenverzeichnis ( dem neuen Preissystem CAPRI fiel die Unte system CAPRI gemäss Aussagen der Post ¢ den gleichermassen Rechnung trage und sc
118. Per 1. Januar 2015 wurden die Preis geändert, wobei die Struktur des Preissystei Schulungsunterlagen waren die Hauptzielse lung der Gleichbehandlung, die Reduktion | Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit d bisherigen Kunden schrittweise und wurde im Prinzip gleich, jedoch wurden Parameter wendung des Preissystems angepasst.
A.4.2.2.2 Übersicht über das Rabatts
119. Auch im Preissystem CAPRI wurde sämtliche Umsätze, also auch die Umsätze. dungen mit einem Gewicht von unter 50 Gre
120. Mit dem Preissystem CAPRI erfolgte indem nicht mehr nur ein nach erzieltem wurde. Das Preissystem CAPRI beinhaltete Preisliste (Säule 1; nachfolgend: Rz 124 ff. und Vergütungen für Kundenleistungen (Sä
121. Die nachfolgende Grafik aus der Kun auf:
34 Die Anpassung betraf die Ersetzung des Para Parameter Retouren.
sissystem 2009 zu wenige Möglichkeiten der Kunten sind folgende Ausführungen der Post zu entdie Schweizerische Post auch neue Preismodelle ssystem CAPRI (Calculation des prix individuels) Dieses wurde auf den 1. April 2011 zur Ablösung . Januar 2012 in Bezug auf den Parameter Retou-
> Ausgestaltung von CAPRI
uf alle Vertragskunden, welche einen unrabattiers 100‘000 Franken mit adressierten Sendungen Die Post gewährte wie in den vorher geltenden Holdingrabatte, wenn die Sendungen eines Konan. Rabattberechtigt war immer nur ein einzelner Jattiert, wenn der Absendervermerk bzw. die Ortsnpel mit den Absenderangaben und Rechnungs- Jer Post (nachfolgend: AVZ) Ubereinstimmten. Mit rscheidung zwischen [...] weg, da das neue Preis- Jen spezifischen Eigenschaften der Absenderkun- ) den Faktor Kosten stringenter berücksichtige.
listen und die Parameter zur Preislisteneinteilung ms jedoch bestehen blieb. Laut den eingereichten tzungen des Preissystems CAPRI die Sicherstel- Jer Komplexität und die Stärkung der Akzeptanz, es Preissystems. Die Umstellung erfolgte für die im 1. April 2016 abgeschlossen. Das System blieb der Rabattberechnung und die Vorgaben zur Anystem CAPRI
n zur Bestimmung der rabattrelevanten Umsätze die im Monopolbereich lagen (Umsätze mit Sen- ımm), einbezogen.
eine weitgehende Umstellung des Preissystems, Jmsatz berechneter prozentualer Rabatt gewährt die drei wesentliche Komponenten (drei Säulen) ), Zusatzrabatt (Säule 2; nachfolgend: Rz 139 ff.) ule 3; nachfolgend: Rz 152).
deninformation der Post zeigt das System grafisch
meters Nutzung von Adresspflegeprodukten durch den
Kundenindividuelle Preisliste
eg ee
Menge & Produktmix X% Aufgabeart +/- Y% Frankatur...
Umsatzrabatte Vergütunger
Rabatte leistungen *) po >> Umsatz ® Liste Kunde A beruht auf ® Ziel: minin Prognose
® Für alle Kt
® Umsatzrabatt steuert Korrektur der Preise bei ® Zusätzlich kleinen Prognosefehlern Preisliste v Transpareı
c. Segment Tagespost (Segment 2): Di denen der Anteil A-Post mehr als [...] %
d. Segment Standard (Segment 1): Dies der Regel auch Neukunden zugeteilt.
126. Zu jedem dieser Segmente bestand: listen, in welchen die einzelnen Produkte d günstigt angeboten wurden, wobei in der h¢ batte gewährt wurden. In der Nomenklatur Nummer, wobei die erste Ziffer das Segmer der Preisliste (1-15) bestimmten. So steht b im Segment Infopost.
127. Die Einstufung in die einzelnen Prei der sechs Kriterien: Jahresumsatzprognose line Aufgabeverzeichnisses (AVZ-Online), | ren. Ausgangspunkt für die Einstufung in e plante Jahresumsatz, den er mit der P schätzungsweise erzielen würde. Diese Ein fünf Kriterien dann nach oben oder unten kc
128. Zur grundsätzlichen Einstufung in e zugeordneten Segments wurden die für da gezogen und anhand einer Staffel einer Pre erfolgt auf der Basis der unrabattierten Preis nostizierte Menge. Die Jahresumsatzprogn kunden zusammen mit einem Kundenberate men. Sofern keine Gründe für eine Anpas übernommen. Je höher der prognostizierte und desto tiefer waren die produktspezifisc offerierte Preisliste.
129. Die Einteilung aufgrund der Jahresur 3:
Preisliste
35 1: Standard; 2: Tagespost; 3: Businesspost; - mit der Nummer 5.
esem Segment wurden Kunden zugeordnet, bei » betrug.
‚em Segment wurden alle übrigen Kunden und in
2n nach Umsatz gestaffelt 15 verschiedene Preiser Post im Bereich Briefsendungen bis 2 kg verichsten Preisliste (Preisliste 15) die höchsten Ra- ‘der Post hatten die Preislisten eine dreistellige it (1-4)°% und die zwei hinteren Ziffer die Nummer eispielsweise die Nummer 409 für die 9. Preisliste
slisten des jeweiligen Segments erfolgte anhand , Jahresprofil, Monatsprofil, Verwendung des On- -rankaturart und Adressdatenpflege bzw. Retouine Preisliste war der vom jeweiligen Kunden geost in dem Jahr, in dem die Preisliste galt, stufung wurde in der Folge aufgrund der weiteren rrigiert.
ine Preisliste innerhalb des dem Vertragskunden s laufende Jahr prognostizierten Umsätze heranisliste zugeordnet. Die Berechnung der Umsätze se ohne Mehrwertsteuer (Preisliste 0) für die progose wurde laut Angaben der Post vom Vertragsr oder einer Kundenberaterin der Post vorgenomssung vorlagen, wurde häufig der Vorjahreswert Umsatz, desto höher war die Preislisteneinteilung ‚hen Nettopreise bzw. umso vorteilhafter war die
nsatzprognose erfolgte nach der Staffel in Tabelle
Umsatz
4: Infopost; dazu gabe es noch zwei Photopost-Listen
Tabelle 3: Einteilung in die Pre 130. Diese Einordnung wurde anhand del
a. Jahresprofil: Anhand der Anzahl Sen ermittelt, wie sich das Versandvolumen das monatliche Versandvolumen des K
b. Monatsprofil: Erfolgte der Grossteil ([.. Monatswechsel ([...]), so wurde der Ku
c. Verwendung der Online Aufgabever nicht über AVZ Online eingereichten Ai rektur [...].°9
d. Frankaturen: War der Anteil mit Briefm
e. Adressqualität/Retouren: Hinsichtlich zwei Zeiträume zu unterscheiden, in de kamen:
i. Vom 1. April 2011 bis 31. Dezeml ii. Zeitraum ab 1. Januar 20122: [... 131. L..]
132. Basierend auf diesen Parametern so Preisliste erhalten. Für die Verhandlung und liste berechnete ein Informatiksystem für de Berücksichtigung der Parameter die anwen«
133. Im Rahmen der Einführung und Anw den Kundenberater oder die Kundenberater
a. Gleitpfad (Rz 221 ff.): Dieser galt gemi Preissystems CAPRI bis August 2015. L vom Rabattniveau des Preissystems 2( tem CAPRI heranführen. Dazu berechi einen Preislistenvorschlag, der von der neten Preisliste abweichen konnte. Die gen der Post befugt, vom Gleitpfad abz
b. Strukturkontrolle (Rz 241): Im Rahmen. tem monatlich die Versanddaten der Kı
36 Die Post ist im Hinblick auf eine gleichmässige menge der Kunden im Jahresverlauf interessiert
37 Der Parameter Monatsprofil kommt nur zur Ar 38 Etwa über Excel-Offline-Formulare, Papierforr 3 Wenn ein Kunde [...].
40 Die Ablösung des Parameters erfolgte [...].
41 Zur Anwendung der Preislistenkorrektur siehe 42 Die Einführung erfolgte [...].
isliste nach Jahresumsatzprognose
‘nachfolgenden Kriterien angepasst:
dungen pro Monat wurde über das Jahr hinweg des Kunden auf das Jahr verteilte bzw. wie stark unden schwankte.°® [...].
.]) des Versandvolumens des Kunden rund um die ide [...].°7
zeichnisses (AVZ Online): War der Anteil von Ufgabeverzeichnissen* [...], so erfolgte eine Korarken frankierter Sendungen [...].
| Retouren als rabattrelevantes Kriterium waren nen unterschiedliche Parameter zur Anwendung
yer 201149: [...].*' .
Iite jeder Kunde die für ihn geltende «individuelle» vertragliche Festlegung der «individuellen» Preis- ın Kundenberater oder die Kundenberaterin unter bare Preisliste.
andung des neuen Preissystems CAPRI galten für in zwei weitere Vorgaben:
iss Angaben der Post offiziell ab Einführung des Jer Gleitpfad sollte die Vertragskunden ausgehend )09 schrittweise an den Rabatt gemäss Preissysrete das Informatiksystem für die Kundenberater aufgrund der oben genannten Parameter berech- Kundenberater waren gemäss internen Anweisunuweichen, was sie auch teilweise taten.
der Funktion Strukturkontrolle überprüfte das Sys- ınden. Falls die Versanddaten mehrmals von den
> Auslastung an einer möglichst geglätteten Sendungswendung, wenn [...]. nulare und kundenindividuelle Varianten.
Rz 131.
vereinbarten Werten (Umsatz oder Qu dere Preisliste als die vereinbarte result denberaterin grundsätzlich automatisch liste mit dem Kunden zu vereinbaren.
134. Per 1. Januar 2015 wurde das Preissy ist nicht Gegenstand der vorliegenden Uni Ausgestaltung des Preissystems CAPRI we geführt.
135. Die Anzahl der Preislisten je Segment ximale Rabattniveau wurde laut Post nicht e ten neu zu kleineren Rabattsprüngen.
[...] [ [...] [ [...] [ [--] [ [...] [ [...] [ [...] [ [--] [ [...] [ [...] [ [...] [ [--] [ [...] [ [...] [ [...] [ [--] [ [...] [ [...] [ [...] [ [--] [ [...] [ [...] [ [...] [ [--] [ [...] [ [...] [ [...] [ [--] [ [...] [ [...] [ [...] [
Tabelle 4: Vergleich der Preislisten des ver gangerversion (2011).
136. Mit der Erweiterung auf 30 Preisliste: Preissystems an, was Anderungen bei der F
[...]
alitatsparameter) derart abwichen, dass eine aniert hatte, wurde der Kundenberater oder die Kun- 1 informiert, um gegebenenfalls eine neue Preisstem angepasst. Das «neue» Preissystem CAPRI ersuchung. Zum Vergleich mit der untersuchten srden die Änderungen nachfolgend dennoch aufwurde von 15 auf 30 Preislisten erhöht. Das marhöht, sondern die geänderten Umsatzstufen führ-
] [...] ] el ] el ] [eel ] el ] el ] el ] [eel ] [aoe ] el ] el ] [eel ] [aoe ] el ] el ] [eel ] [aoe ] el ] el ] [eel ] [aoe ] [...] ] [...] ] [...] ] [...] ] el ] el ] [eel ] el ] el ] ee
inderten Preissystems CAPRI (2015) mit der Vorn passte die Post auch die übrigen Parameter des -reislisteneinteilung bewirkte. [...]:
137. 1...].
[...] Abbildung 3: [...]
138. Gemäss Angaben der Post lassen sic Preislisten in den Segmenten allerdings na Richtwerte, der Rabatt einer Liste untersche des Kunden. Für die Berechnung der angec Kunden je Segment verwendet worden.
[...] Abbildung 4: [...]
A.4.2.2.4 Säule 2: Umsatzbasierter Z
139. Der Zusatzrabatt wurde in den interr batt genannt. Nachfolgend wird der Begriff dem Element der umsatzbasierten Preislist Elemente zusammen bildeten gemass Auss Parameters Umsatz ab.
140. Als Begründung für die Einführung e die vor der eigentlichen Versandperiode vet reiz bieten, das prognostizierte Volumen, d sächlich zu erbringen. Würden im Vergleict Skalenvorteile, die die Post zur Berechnun Einhalten der Prognose wird gemäss intern chen Rabatt belohnt.
141. Die Höhe des monatlichen Zusatzrabe gleich des Umsatzvolumens der tatsächlich Anteil der Jahresumsatzprognose (vgl. Rz 1 prognose basiert auf rabattierten Preisen de für einen Kunden zur Anwendung kommt. [ dividuellen Preisen generierten Umsatz in « Zusatzrabatt war laut Post so konzipiert, dé über ein Jahr hinweg insgesamt ein Zusatzr: gab es bereits ab Erreichen eines monatlic der Jahresumsatzprognose einen Rabatt.
142. Die nachfolgende Tabelle 5 zeigt die z
Monatliche prozentuale Abweichung vom | Anteil der Jahresumsatzprognos:
2-25 %
43 Die Tabelle entspricht der Darstellung der Post 25 % bedeutet, dass der erzielte Umsatz um me bedeutet, dass der Umsatz um mindestens 5 % 15 %).
h die Gesamtumsatzrabatte für die einzelnen \erungsweise berechnen. Dies sind jedoch nur ide sich in der Summe je nach Produktnutzung ebenen Werte sei das durchschnittliche Profil der
usatzrabatt
en Unterlagen der Post teilweise auch Umsatzra- Zusatzrabatt verwendet, um Verwechslungen mit eneinteilung (vgl. Rz 128 f.) zu vermeiden. Beide sage der Post den gesamten Rabatt aufgrund des
ines Zusatzrabatts gibt die Post an, dass Preise, einbart wurden, dem Kunden einen geringen Anas zur Preiskalkulation herangezogen wurde, tat- 1 zur Prognose Mengen fehlen, würden auch die gsgrundlage von Preisen heranzieht, fehlen. Das en Unterlagen der Post daher mit einem zusätzlitts zwischen 0 und 3 % resultierte aus einem Veraufgegebenen Sendungen mit dem monatlichen 28 f.). Die für den Zusatzrabatt relevante Jahresr individuellen Preisliste, welche gemäss Säule 1 Jer Zusatzrabatt wurde auf dem tatsächlich zu in- Jem jeweiligen Monat berechnet. Der monatliche ass bei einigermassen akkurater Jahresprognose ıbatt von 2 % resultieren sollte. Aus diesem Grund hen Umsatzes von 75 % des monatlichen Anteils
monatlichen Zusatzrabatt 0.0% 1.0 % . Die Ungleichheitszeichen sind so zu verstehen: <-
hr als 25 % tiefer liegt als der Durchschnittswert; 25 % höher ist als der Durchschnittswert (aber weniger als
2-15 %
2-5 %
2+5%
2+15%
Tabelle 5: Systematik und
143. Laut Angaben der Post wurde alle chung die Preislisteneinteilung angepasst (\
144. Bemerkenswert ist, dass der Umsat: lich erreichten monatlichen Umsatzes mit de berechnet wurde und nicht aufgrund eines \ Grenzen der Preislisten definierte. So konn resumsatzprognose von [...] Franken und b satz in Höhe von [...] Franken oder mehr ( von 3 % erhalten, wahrend ein Kunde ders von [...] Franken bei einem Umsatz von [.. Zusatzrabatt von 0% erhielt, obwohl beide ii
145. Auf die Frage, weshalb das Preiss wurde und weshalb ein Zusatzrabatt einge Angaben:
146. Die Post war gemäss eigenen Angab Preissystem anzubieten, mit welchem die Kt bereits im Voraus berechnen können. Da | angewendet werden soll, müsse eine solch erwartenden Geschäftsverlauf basieren.
147. Laut Angaben der Post diente der Zus planten Umsatz“, welcher der Preisliste zur satz, zeitnah auszugleichen. So hätten mon: den können. Ausserdem habe so auch ei verhindert werden können, da Kunden am E habt hätten, eine bestimmte Schwelle erreic batts zu kommen. Jedoch sollte der vorgän: jenigen entsprechen, der durch das späte Kunden gerechtfertigt gewesen sei. Der Zu chungen abbilden, bei grösseren Abweichur — angepasst worden.
148. Damit sei bezweckt worden, dass alle des Vertragsverhältnisses ausgehandelten wiegend auf einer Jahresumsatzprognose seien. Der Kunde habe gemäss Post somit \ tizierten Jahresumsatz erreichte, noch eine!
44 Eine Anpassung findet jedoch nicht in jedem F
45 Beim Zusatzrabatt werde nur der Umsatz beri monatlicher Basis nicht oder nur mit unvertretb: realisieren wäre und für die übrigen Parameter <
1.5 %
2.0 %
2.5 %
3.0 %
Rabattschritte des Zusatzrabatts
dings bei mehrmaliger grösserer Umsatzabweigl. Kapitel A.4.3.3.2 zur Strukturkontrolle).**
zrabatt basierend auf dem Vergleich des tatsäch- 2m monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose 'ergleichs mit dem Umsatz, welcher die jeweiligen te ein Kunde der Preisliste 4 ([...]) mit einer Jahei einem auf monatlicher Basis berechneten Um- +15 % Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt elben Preisliste mit einer Jahresumsatzprognose .] Franken (< -25% Prognoseabweichung) einen 1 derselben Preisliste angesiedelt waren.
ystem CAPRI als Prognosesystem ausgestaltet führt wurde, machte die Post die nachstehenden
en auf Wunsch ihrer Vertragskunden bestrebt, ein inden die Preise für die Dienstleistungen der Post eine ex-post sondern eine ex-ante Rabattierung je zwangsläufig auf Einschätzungen über den zu
atzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem gejrunde liegt, und dem tatsächlich realisierten Umatliche Anpassungen der Preisliste verhindert werne marktverschliessende Wirkung des Systems :nde einer Bemessungsperiode keinen Anreiz gehen zu müssen, um in den Genuss des Zusatzra- Jig festgelegte Kundenpreis damit möglichst demr folgende, tatsächliche Sendungsverhalten des satzrabatt konnte laut Post nur massvolle Abweiigen sei hingegen der Vertrag — d. h. die Preisliste
> Vertragskunden unabhängig von der zu Beginn individuellen Preisliste, welche wie erwähnt vorberuhte, hinsichtlich des Rabatts gleichgestellt veder einen Vorteil gehabt, wenn er den prognos- 1 Nachteil, wenn dies nicht der Fall gewesen sein
-all automatisch statt.
icksichtigt, da eine Berücksichtigung aller Kriterien auf ar hoher Komplexität und Kostenfolgen für die Post zu uch keine monatliche Änderung zu erwarten ware.
sollte. Verbleibende Unterschiede beim Rat hätten gerade die unterschiedliche Prognos
149. Der Zusatzrabatt diente laut Post auss in die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit | sehbare Mengenrückgänge. Diesbezuglich lumen in der Schweiz in den letzten 10 Jahre sei. Im Oktober 2011 rechnete sie für die nac gang von 2-3 % pro Jahr. [...].
150. Laut Aussage der Post wurde der Zı nungslegung und auch den Kündigungsfrist
151. Der Zusatzrabatt war laut Angaben ( lich akzeptabler Prognosegenauigkeit ca. 2 satzprognose aufgrund unterschiedlicher Sc resverlauf zu unterschiedlichen Rabatten kc Post jedoch durch den Parameter Jahresprc
A.4.2.2.5 Säule 3: Vergütungen für K
152. Wenn Kunden spezielle Vorleistung gen oder einen bestimmten Zusatzaufwand sachen, wird dies vergütet bzw. in Rechnung publiziert‘, gelten für alle Kunden (d. h. nict wertsteuer ausgewiesen.
A.4.2.2.6 Anmerkungen der Post zur
153. Die Post führt aus, dass sie CAPRI ı und aufwandgerechtes System mit klar defi sollten die Kundenbedürfnisse sowie die reg dem Druck der E-Substitution begegnet wer dene andere Modelle geprüft, diese aber a hätte. Gemäss Aussagen der Post enthalte Zielrabatte. «Die Post wollte mit dem Preiss lich und auch hinsichtlich des Preisüberwac
154. Dass die Post weitreichende strateg gestellt hat und davon ausgegangen werder tung entschieden hat, geht bereits aus den [...]. Hinsichtlich der Ausgestaltung und Anv zusätzlich an, dass den Kunden diverse Möc dung kommenden Preise nachzuvollziehen. felung des Zusatzrabatts auf dem Konditione Rechnungen nochmals ausgewiesenen indi berater für Planrechnungen und Fragen jed tiven Kundenpräsentationen. Auch weist die tung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen könnten. Die Post betont zudem, dass zwis guter Kontakt bestanden hatte und dass sic! Transparenz bezüglich der verschiedenen F
46 Broschüre «Optimieren Sie Ihre Versandkoste
att zwischen zwei Kunden mit gleichen Volumina egenauigkeit abgebildet.
erdem dazu, den Kunden über Preismassnahmen sinzubinden. Dies v. a. im Hinblick auf unvorherführte die Post aus, dass das adressierte Briefvon im Durchschnitt um jährlich ca. 1.5 % gesunken chsten Jahre mit einem Mengen- und Umsatzrück-
ısatzrabatt monatlich erhoben, da dies der Rechen entspreche.
ler Post so eingestellt, dass er bei durchschnitt- % betrug. Zwar habe es auch bei exakter Um- ‚hwankungen der monatlichen Mengen im Jahmmen können. Dies sei gemäss Angaben der fil grundsätzlich ausgeglichen worden.
undenleistungen
en (Zentrumseinlieferung, Sortierung etc.) erbrin- (Späteinlieferung, Spezialsendungen etc.) verury gestellt. Diese Vergütungen bzw. Zuschläge sind it nur für Vertragskunden) und werden inkl. Mehr-
Ausgestaltung des Preissystems
nit dem Ziel eingeführt habe, um über ein kostennierten, messbaren Kriterien zu verfügen. Hierbei ulatorischen Rahmenbedingungen abgedeckt und den. Die Post führt zudem aus, dass sie verschieufgrund verschiedener Gründe wieder verworfen das Preissystem CAPRI keine Treue- und keine ystem CAPRI vielmehr regulatorisch, kartellrechthers nur eines: alles richtig machen!».
ische Überlegungen zum neuen Preissystem an- 1 muss, dass sie sich bewusst für diese Ausgestal- Dokumenten zur Einführung von CAPRI hervor. vendung des Preissystems CAPRI merkt die Post Jlichkeiten zur Verfügung stünden, die zur Anwen- Dies seien die individuellen Preise sowie die Staf- »n- und dem dazugehörigen Preisblatt, die auf den viduellen Preise, die Möglichkeiten, den Kundenerzeit kontaktieren zu können, sowie die informa- > Post darauf hin, dass die Verträge unter Einhalauf das Ende jeden Monats gekündigt werden chen den Kundenberatern und vielen Kunden ein n aufgrund eines Lernprozesses beim Kunden die ’arameter mit dem Zeitablauf zugenommen habe.
N».
Nachfolgend werden die zehn Verträge aufc den.
Datum
Vertrag® ul
Tabelle 6: Übersicht über die Verträge im Ri barte Rabatt mit dem Rabatt gemäss Liste r
163. Es zeigt sich, dass [1] einen deutlich battstufe gerechtfertigt gewesen ware, wobe gehenden Preissystem 2006 gerechtfertigt g unterhalb des fur diese Rabattstufe gelten [...] % unterhalb des für diese Rabattstufe [...] % unterhalb des für diese Rabattstufe « der Tatsache, dass es sich um einen Durc nach unten indes nur noch [...] %.°° [5] hatte Rabatt [...] % über dem für diese Stufe gelte Richtwerts [...]. Der Rabatt der [6] lag [...] Minimalrabatts und [...] % unterhalb des fur batt der [7] lag [...] % unterhalb des für dies: nige von [8] lag [...] % unterhalb des fur die % unterhalb des hierfür geltenden Richtwe einen Rabatt, der innerhalb der Bandbreite anwendbaren Rabatt abwich. Für keine der den laut der durch die Post eingereichten K Qualitätskriterien.
164. Damit zeigte sich in der Vorabklarun Preissystem 2009 nicht einheitlich angewer
47 Segmentzuteilung im neuen Rabattsystem: S und Infopost (IP).
48 Mit Vertrag ist hier das Konditionenblatt gem tragen.
49 Maschinenfähigkeit der Sendungen (mind. |... 50 Adressqualitat: mind. [...] % maschinell lesbar 51 Retouren (Einsatz von MAT(CH) Move).
52 Gemäss [...].
53 Siehe Erklärung in Rz 165. 54 Die Unternehmen werden nicht offengelegt, uı
jeführt, für welche Abweichungen festgestellt wur-
Vertrags- Listen-
7] 49 i 50 i 51 nsatz Krit. 1 Krit. 2 Krit. 3 Rabatt Rabatt?
ahmen der Vorabklärung, bei denen der vereiniicht Ubereinstimmte.
1 höheren Umsatzrabatt erhielt, als es für die Rai der Rabatt demjenigen entsprach, der im vorherewesen wäre. Der Umsatzrabatt von [2] lag [...] % Jen Minimalrabatts. Der Umsatzrabatt für [3] lag geltenden Minimalrabatts. Derjenige von [4] lag yeltenden Minimalrabatts. Unter Berücksichtigung hschnittsrabatt handelte, betrug die Abweichung > den Rabatt für [...] erhalten, wobei der gewährte nden Minimalrabatt lag, aber [...] % unterhalb des % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden diese Rabattstufe geltenden Richtwerts. Der Ra- > Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und derjese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und [...] rts. [...] Zwei weitere Vertragskunden®* erhielten lag, aber leicht (zwischen [...] und [...] %) vom zehn oben aufgeführten Vertragskunden bestanundendaten bestätigte Korrekturen aufgrund von
g, dass für die Hälfte der 18 Vertragskunden das det wurde. Sieben Verträge wichen zum Nachteil
tandardpost (SP), Businesspost (BP), Tagespost (TP) eint; der eigentliche Vertrag kann ein früheres Datum
1%).
m die Anonymisierung nicht zu gefährden.
der Vertragskunden gegen unten ab, wobei terhalb des für diese Stufe geltenden Minim. gegen das Preissystem korrekt angewendet
165. Zu acht von den zehn®® abweichend tersuchung die Post”. In der nachstehende Abweichungen angegeben, sowie die Überp das Sekretariat (vgl. dazu die interne Rabat
Vertragskunden Begründung Post
[1] Vertrag mit [1] lief bi 2007. Der Vertrac war innerhalb der breite [...].
[2] War das Ergebnis ko Vertragsverhandlung weil der Umsatz von Grenzfall war. Er fie Bandbreite der niec Umsatzkategorie.
[3] Die Umstände sine mehr rekonstruierbar
[4] Für [4] wurde ein schnittsrabatt gewäh
55 Ursprünglich waren es zehn, wobei wie nach konnte.
56 Um die Anonymisierung nicht zu gefährden, Nachfrage.
57 Wie aus [...] hervorgeht, rechtfertigten die Um
bei fünf eine Rabattstufe gewährt wurde, die unalrabatts lag. Bei neun Vertragskunden wurde da- .
len Verträgen befragte das Sekretariat in der Unn Tabelle sind die Begründungen der Post für die rüfung/Einschätzung dieser Begründungen durch tvorgabe der Post, Rz 107/Tabelle 2):
Einschätzung/Weitere Fakten
s Ende | Der Rabatt des eingereichten Vertrags jsrabatt | entsprach tatsächlich dem Minimalrabatt Band- | der Bandbreite [...]. Der Folgerabatt ab 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 betrug sogar 7 Prozent bei einem prognostizierten Umsatz von [...] Franken. Dies hatte im [...]. Im Preissystem 2009 wurde der Rabatt aber nicht angepasst, obwohl nach dieser Vorgabe der Rabatt für den Umsatz von [1] nur noch [...] % betragen hätte. 5”
nkreter | [...] Franken Umsatz war ein Grenzfall,
en, jedoch nicht zur tieferen Rabattstufe mit
[2] ein | [...]% (im Vergleich zum Rabatt von
| in die | [...] % bei einem Umsatz von bis zu CHF
rigeren | [...]), sondern zur nächsthöheren Rabattstufe, denn ab einem Umsatz von mehr als [...] betrug der Minimalrabatt gemäss Rabattvorgabe [...]%. Der durch [2] eingereichte Vertrag (gültig ab 1. Juli 2009) ist in der durch die Post eingereichten Übersicht über die abgeschlossenen Verträge (Rz 168 ff.) nicht aufgeführt, sondern nur ein Vertrag ab 1. Oktober 2009 mit gleicher Rabatthöhe. Laut der Übersicht wurde der Vertrag erst auf den 1. Februar 2010 auf die der Bandbreite entsprechenden [...] % angepasst.
] nicht
Durch- | Es ist korrekt, dass ein Durchschnittsrat. batt zur Anwendung kam und der Rabatt daher tiefer ausfiel. Entsprechend der
folgend gezeigt wird, eine Abweichung erklärt werden verzichtete das Sekretariat für zwei Verträge auf eine
sätze von [1] auch später keinen höheren Rabatt.
[5] Der Rabatt war in der vorgegebenen
breite.
[6] Rabatt war das Erget individuellen Vert sprache.
[7] Der Rabatt resultieı
umsatzbedingten sungen und fällt in die breie der nächstniec Kategorie.
[8] Die Umstände sine mehr rekonstruierbar
Tabelle 7: Übersicht über die Erklärung der gung dieser Erklärungen aufgrund der Fakte
166. Damit lagen sechs [...]°°[...]) von de trägen ausserhalb der laut Rabattvorgabe aı sprach zudem nicht [...], und der Durchschn gemäss interner Vorgabe resultierende Wer
A.4.3.2.2 Abweichungen von den Ba
167. Wie aus Spalte 3 von Tabelle 2 hen battbandbreiten festgelegt. Diese Bandbrei bis zu 4 % je nach Umsatzbereich. Laut inte halb der Bandbreite liegen. Zur genauen R:
58 Die Berechnungsweise findet sich [...]; Berecl höherer geplanter Umsatz ([...]) angegeben.
59 Korrekter Rabatt im darauffolgenden Vertrag :
Aufstellung der Post hätte der Rabatt jedoch [...] % und nicht [...] % betragen miussen.°®
nerhalb | Der Rabatt war innerhalb der Band- Band- | breite. Der Richtwert fur [...] (entsprechend der Regel) lag jedoch höher bei [...] %. Laut Daten der Post wurde bei [...] auch kein Abzug aufgrund der Retouren vorgenommen.
nis der ‘agsge-
‘te aus | Im Vertrag ist ein Umsatz von [...] Fran-
Anpas- | ken als «Geplanter Jahresumsatz» auf-
> Band- | geführt. Eine Vertragsanpassung wurde
rigeren | bis 31. März 2011 nie vorgenommen. Sofern der Umsatz in die niedrigere Bandbreite fallen würde, müsste dort grundsätzlich das Minimum der Bandbreite zum Tragen kommen (nur [...] %), da etwa das Kriterium der Nutzung von Mat[CH]move bei [7] nicht erfüllt war. Eine Überprüfung der Umsätze für die Jahre 2009 und 2010 ergibt jedoch, dass [7] den im Konditionenblatt angegebenen Jahresumsatz jeweils übertraf, also ein tieferer Rabatt nicht durch den tatsächlichen Umsatz erklärt werden kann.
] nicht
Abweichungen durch die Post sowie die Würdi- N.
n 18 im Rahmen der Vorabklärung geprüften Verwendbaren Bandbreiten. Der Vertrag von [5] entittsrabatt von [4] war ebenfalls [...] % tiefer als der t.
ndbreiten
/orgeht, wurden für gewisse Umsatzbereiche Raen umfassten Rabattdifferenzen zwischen 0.5 % rner Vorgabe der Post mussten die Rabatte inneribattbestimmung innerhalb der Bandbreite gab es
ınung: [...] / [...] = [...] %; Im Vertrag wurde zudem ein
ab 1.2. 2010.
ebenfalls Vorgaben. Nachfolgend wird zunä: kunden gewährten Rabatte innerhalb der ar
a) Auswertung Datensample der Post fi
168. Auf Begehren des Sekretariats reich Post selbst geprüft wurde, ob die tatsächlic innerhalb oder ausserhalb der Bandbreit (Rz 107/Tabelle 2) lagen. In der Liste der Po welche in der Zeitperiode ab 1. Juli 2009 | enthalten sind diejenigen Verträge, die vort des neuen Preissystems nicht mehr anzup: für die Abweichungen von der Bandbreite di
169. Das Sekretariat hat die Liste der Pos vereinbarten Rabatte ausserhalb der gemä: Bandbreite lagen, und was die Gründe dafü rücksichtigt sind die Durchschnittsrabatte. D
Anzahl Verträg
absolut |in %®" Verträge total [700-800] Verträge mit Durchschnittsrabatt™ [100-200] Verträge total ohne | [500- 100 % Durchschnittsrabatte |600]65 ° Test Quartalsrabatt /|[...] 2% dyn. Rabatt‘ Bonitatsrisiko [..-] 0% Umsatzbedingte An-|[---] 3% passung Konkretes Verhand- | [---] 12 % lungsergebnis Nicht mehr bekannt [...] 11% von der Bandbreite
60 Präzise handelt es sich nicht um Verträge, sot welche pro Standort vergeben werden. Grundsai men sind Kumulativ- oder Kollektivverträge). Ein gend wird der Verständlichkeit halber dennoch v
61 100 % ist hier das Total der OPD (vgl. Fn 60) 62 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jew: 63 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jew:
64 Die Durchschnittsrabatte können nicht direkt | weswegen sie von der Auswertung ausgenomm
65 Diese Zahl dürfte tatsächlich noch kleiner se welche die Post nicht ausweisen musste, da die
66 Für den [...] wurde für den Vergleich, ob die vereinbarten längeren Rabatt (Jahr 2009, [11-12
chst nur geprüft, ob die von der Post den Vertragsiwendbaren Bandbreiten lagen.
ir ab 1. Juli 2009 geschlossene Verträge
te die Post eine eigene Liste ein, auf der durch die th vereinbarten Rabatte gemäss Konditionenblatt an gemäss interner Rabattanwendungsvorgabe st sind jedoch nur diejenigen Verträge®® enthalten, bis 31. März 2011 abgeschlossen wurden. Nicht er abgeschlossen worden waren, «und aufgrund assen waren». Die Post gab zudem in ihrer Liste e Gründe dafür an.
st manuell dahingehend ausgewertet, wieviele der ss interner Rabattvorgabe der Post anwendbaren r waren. Bei der Berechnung der Anteile nicht beie Auswertung ergab folgende Resultate:
...] 33 % ...] 67 % ...] 10% T.] 0% ...] 33 % [...] 67 % L.] 100% 1] 0% ...] 91% L.-J] 9% ...] 92 % L.-J] 8% LJ 88 % LJ 12 %
ıdern um OPD-Nummern. Dies sind Kundennummern, zlich werden Konditionen pro OPD festgelegt (Ausnah- Vertrag kann jedoch mehrere OPD enthalten. Nachfolon Verträgen gesprochen.
unter Ausschluss der Durchschnittsverträge. siligen Begründung der Abweichung. siligen Begründung der Abweichung.
mit den anwendbaren Bandbreiten verglichen werden, en wurden.
in, da darin noch Durchschnittsrabatte enthalten sind, gewährten Rabatte innerhalb der Bandbreite liegen.
> Rabatte höher oder tiefer ausfielen, auf den letzten 1] %) abgestellt.
Tabelle 8: Übersicht über diejenigen Rabati baren Bandbreite liegen.
170. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, wurc namlich [100-200] von [500-600] Vertragen gesehen Bandbreite abgewichen. Ebenfalls trage zu Gunsten der Vertragskunden nach abweichenden Vertrage). In der ganz Uber chungen gegen unten und somit zum Nacht der abweichenden Vertrage).
171. Aus Tabelle 8 gehen zudem die von ( hervor:
a. Test Quartalsrabatt: Zu diesem Test, we lich ist, wurden keine weiteren Erhebun
b. Bonitätsrisiko: Vorliegend betraf dies r Liquidation befanden und über die laut H wurde.
c. Übergangsregelung: Die Übergangsre: gen.6® Den eingereichten Unterlagen c Regeln mit Bezug auf Übergangsregelr unterschiedlich: Bei [...] Vertragskund tungsdauer des Preissystems 2009 nic Übergangsregelung handeln.‘ Für die phasen [...]. Das heisst, es handelt sic neu abgeschlossen wurden, deren «Uk ren. In einem Fall lag der Rabatt im Ve deren zu tief. In beiden Fällen wurde d unten angepasst. In der Folge lag der | system vorgegebenen Bandbreite.
d. Umsatzbedingte Anpassungen: Die Ral Umsatzes und nicht der tatsächlichen währt. Der Vollständigkeit halber hat c ersten drei Verträgen auf der Liste mit nachfolgend dargestellt, lassen sich di Abweichung nicht erklären:
i. Die [...] vereinbarte einen Ums Minimalrabatt von [...] % ergek Vorjahr (2008 und vor dem 1. Ji von [300'-400’000] stark. In de satz unter dem vereinbarten U von 250'000 Franken, ab der « Abweichung nicht durch die tat
71]. 68 [J], [J und [..J. eof].
-Abweichungen, welche ausserhalb der anwendle bei einem relativ grossen Anteil der Verträge, ([20-40] %), von der im Preissystem der Post vorist ersichtlich, dass nur eine geringe Zahl der Veroben abwich ([10-20] Verträge oder [10-20] % der wiegenden Anzahl der Fälle erfolgten die Abweieil der Kunden ([90-180] Verträge oder [80-90] %
Jer Post für die Abweichungen genannten Gründe
sicher laut Post für [...] Abweichungen verantwortgen gemacht.
ur [...] Vertragskunden®’, welche sich damals in landelsregisterauszug später der Konkurs eröffnet
Jelung betraf laut Post lediglich [...] Abweichunler Post zufolge lassen sich keine Hinweise und | entnehmen. Die [...] Fälle präsentieren sich sehr an wurde der Vertrag während der ganzen Gelht angepasst, daher kann es sich nicht um eine anderen [...] Verträge dauerten die Übergangsh bei allen [...] Fällen um Verträge, welche 2009 ergangsphasen» jedoch unterschiedlich lang wargleich zum vereinbarten Umsatz zu hoch, im aner vereinbarte Umsatz im nächsten Vertrag nach Rabatt innerhalb der von der Post gemäss Preishatte der Post wurden auf Basis des vereinbarten vergangenen oder gar zukünftigen Umsätze geas Sekretariat dennoch eine Stichprobe mit den umsatzbedingter Abweichung durchgeführt. Wie 2 gewährten Rabatte durch eine umsatzbedingte
atz von [300’-400’000] Franken. Dies würde einen yen. Erhalten hat das Unternehmen nur [...] %. Im uli 2009) übertraf die [...] den vereinbarten Umsatz n Jahren 2009 und 2010 lag der tatsächliche Ummsatz, jedoch immer noch weit Uber der Schwelle Jer Mindestrabatt von [...] % galt. Damit war eine sächlichen Umsätze zu erklären.
ii. Die [...] vereinbarte einen Um Mindestrabatt von [...] % entsp batt von [...] %. Im Vorjahr 200 her vereinbarten Umsatz von [2 250'000 Franken. 2009 und im indes die Rabattschwelle von 2 leicht darunter. Es kann festg nächsttieferen Rabattschwelle gewesen wäre. Im Jahr des Ve [...] % gerechtfertigt gewesen. die tatsächlichen Umsätze zu «
iii. Die [...] vereinbarte einen Um: destrabatt von [...] % entsprec erreichte im Vorjahr (sowohl 2 (vor Rabatt) über [500'-600’00 Ende 2010 erreichte sie stets Sie hätte daher gemäss Preis: nicht von [...] % erhalten müs tatsächlichen Umsätze zu erkl
e. Konkretes Verhandlungsergebnis: Aus keine Anhaltspunkte auf Verhandlung: nach welchen Verhandlungen geführt w her nicht auf objektive Kriterien zurückz
f. Fur die übrigen Abweichungen gab die Abweichungen sind auch nicht ersichtlic
172. Zusammenfassend kann festgehalte Datensample von den ab 1. Juli 2009 ges rund 30 % von der aufgrund des Preissyster hierfür objektive Gründe vorlagen.
b) Datenauswertung aller im Preissyste
173. Aufgrund der Auswertung der von de wertung) wurden vom Sekretariat Berechnt 2009 abgeschlossenen, aber weiter geltend der zwischen dem 1. Januar 2008 und dem ¢ innerhalb der Rabattbandbreite lag, welche entsprach. In nachstehender Tabelle 9 wirc Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb d
Vertrage zu Bandbreite Unter
Ab 01. Juli 2009 Preissystem | [3800- ([20-3¢
Tabelle 9: Anzahl Vertrage, deren vereinbar der Rabattbandbreiten auf Basis der Umsat
174. Daraus ergibt sich, dass ca. [20-30] ten Umsatz korrekten Bandbreiten lagen, dé
satz von [250’000-350’000] Franken, was einem rechen würde. Die [...] erhielt indes nur einen Ra- 8 und vor dem 1. Juli 2009 erreichte sie den nach- 50’000-350’000] Franken nicht ganz und lag unter Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages übertraf sie 50'000 Franken. Im Jahr 2010 lag sie dann wieder sstellt werden, dass aufgrund des Umsatzes der mindestens ein Rabatt von [...] % gerechtfertigt rtragsabschlusses wären sogar als Minimalrabatt Eine Abweichung auf [...] % war damit nicht durch rklären.
satz von [500’-600‘000] Franken, was einem Minhen würde. Sie erhielt jedoch nur [...] %. Die [...] 008 als auch vor dem 1. Juli 2009) einen Umsatz 0] Franken. Auch nach Juli 2009 bis mindestens einen Umsatz von über [500'-600’000] Franken. system 2009 einen Minimalrabatt von [...] % und sen. Eine Abweichung war daher nicht durch die iren.
; den eingereichten Dokumenten der Post sind sspielraume der Kundenberater sowie Kriterien, erden sollten, aufgeführt. Die Ergebnisse sind dauführen.
» Post keine Erklärung an. Begrundungen fur die
n werden, dass fur das von der Post eingereichte chlossenen Vertragen ohne Durchschnittsrabatte ns anwendbaren Bandbreite abwichen, ohne dass
m 2009 geltenden Vertrage
>r Post eingereichten Liste (vgl. vorstehende Aus- Ingen für sämtliche Verträge (inkl. der vor 1. Juli en) durchgeführt. Hierbei wurde für jeden Vertrag, 31. März 2011 aktiv war, geprüft, ob der Rabattsatz
dem prognostizierten bzw. vereinbarten Umsatz | angegeben, in wie vielen Fällen der vereinbarte er Rabattbandbreite lag.
halb Innerhalb Oberhalb Total
ter Rabatt unterhalb, oberhalb oder innerhalb ze gemäss Konditionenblatt lagen
% der Verträge ausserhalb der für den vereinbarvon [20-30] % unterhalb und [0-10] % oberhalb.
175. Entscheidend für die Rabattgewähru: sätze. Laut Post wurde für die Festlegung de ausgegangen. Sofern Abweichungen erken angepasst werden. Obwohl somit durch die sätze für die Höhe der Rabatte abgestützt w dennoch überprüft, inwiefern die Bandbreite tragskunden in derselben oder vorgängigen
176. Zunächst wurde untersucht, ob aus: und 31. Dezember 2010) der vereinbarte Rz legung des Vertrages zu dem Stichtag auf dem Stichtag hätte resultieren sollen. In de vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder lag oder ob gar die Voraussetzungen für die
vereinbarte Unterhalb Inn Umsatze
Bis # [100-200] [401 Bis # [100-200] [401
Tabelle 10: Übereinstimmung der vereinbar sätze im Vorjahr vor dem Stichtag anwendb
177. Dies bedeutet, dass aufgrund der tat ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträ Umsatz der Vorperiode und der damit korre: währt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [4 mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-10 war der basierend auf der Umsatzprognose tatsächlichen Umsatzes hätte sein dürfen.
und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Ra Umsätze nicht berechtigt gewesen wären, e
178. Weiter wurde untersucht, ob der inne: zember 2009 und 31. Dezember 2010) erzie Periode rechtfertigte. In der nachfolgenden ° unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Ban die Voraussetzungen für die Teilnahme am
Vereinbarte
Umsätze Unterhalb Inı
Bis 31.12.2009
70 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 | ™ Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 |
ng waren laut Rabattvorgabe der Post wie erwähnt und nicht die vergangenen bzw. zukünftigen Umr vereinbarten Umsätze häufig vom Vorjahreswert nbar waren, sollte laut den Vorgaben der Vertrag Post grundsätzlich nicht auf die tatsächlichen Umurde, wird nachstehend der Vollständigkeit halber n mit den tatsächlich erzielten Umsätzen der Ver- Periode übereinstimmten.
yehend von einem Stichtag (31. Dezember 2009 batt dem Rabatt entsprach, der bei einer Neufestyrund des Umsatzes in der Vorjahresperiode vor r nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der ‘oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren.
Kein
arhalb Oberhalb Vertrag”
Total
70] % [0-15] % [10-30] % 100 %
ten Rabatte mit den aufgrund der erzielten Umaren Rabattbandbreiten
sächlichen Umsätze pro Jahr zwischen [100-200] ge liefen, bei denen ein im Vergleich zum erzielten spondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt ge- 00-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt 0] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Verträgen : gewährte Rabatt höher als er dies aufgrund des Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) batt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten inen solchen zu erhalten.
halb eines Jahres bis zu einem Stichtag (31. Dealte Umsatz den vereinbarten Rabatt in derselben Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt dbreite für den erzielten Umsatz lag, oder ob gar Preissystem nicht gegeben waren.
Kein verhalb | Oberhalb Vertrag” Total
-ranken nicht gegeben. -ranken nicht gegeben.
Bis 31.12.2010
Tabelle 11: Übereinstimmung der vereinbar aufgrund der in der gleichen Periode erzielt
179. Dies bedeutet, dass aufgrund der tat: schen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] gleich zum erzielten Umsatz und der damit k gewährt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Be trägen war der Rabatt höher, als er dies auf fen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([1 Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich ren, einen solchen zu erhalten.
180. Aus Tabelle 10 und Tabelle 11 geht Preissystem relevanten tatsächlichen Umsä riode — die von der Post an den Tag gelegte ren kénnen.”
181. Das Sekretariat hat die vorstehende durchgefuhrt, welches ahnlich konzipiert w ergibt dabei ähnlich viele Abweichungen vo und die Abweichungen lassen sich ebenso\ klären. Dies bedeutet, dass sich die Abweicl auch nicht als «Übergangsphase» zwische CAPRI erklären lassen.
182. Damit ist zusammenfassend festzuh: Verträge die vereinbarten Rabatte nicht inne baren Rabattbandbreite lagen, welche für d 174). Die Abweichungen lassen sich auch n gen Periode tatsächlich erzielten Umsätze e
c) Fazit zur Abweichung von den Bandl
183. Die Auswertungen für die eingereict träge im Zeitraum haben ergeben, dass zwi Rz 170) der Verträge von den aufgrund de bandbreiten abwichen. Die Abweichungen | aufgrund des Prognosesystems nicht relevaı Die Post konnte zudem nur für einen Teil 0 angeben. Der am häufigsten genannte Gru Teil der Rabattvorgabe und es gab keine ok genannten Gründe vermögen nur wenige Al
72 Nicht überprüft wurde, ob der zu einem Stich Jahr tatsächlich erzielten Umsätze gerechtfertig diese eine im Betrachtungszeitraum möglicherv sichtigt und daher tendenziell zu Ungunsten der
73 [..].
ten Rabatte mit den Rabattbandbreiten, welche an Umsätze anwendbar gewesen wären.
sächlichen Umsätze im Jahr vor dem Stichtag zwi- ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Verorrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der i [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Vergrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dür- 0-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wähervor, dass auch die grundsätzlich nicht für das tze - innerhalb der gleichen oder vorgängigen Pen Abweichungen von den Bandbreiten nicht erkläin Berechnungen auch für das Preissystem 2006 ar wie das Preissystem 2009.’ Die Auswertung n den Bandbreiten wie fur das Preissystem 2009, nenig durch die tatsächlich erzielten Umsätze erungen von den Bandbreiten im Preissystem 2009 'n dem Preissystem 2006 und dem Preissystem
alten, dass im Preissystem 2009 bei [20-30] % der rhalb der aufgrund der Vorgabe der Post anwenden jeweiligen vereinbarten Umsatz galten (vgl. Rz icht durch die in der vorgängigen oder gleichzeitirklären.
ite Liste der Post und für sämtliche gültigen Verschen [20-30] % (vgl. Rz 174) und [20-30] % (vgl. r Rabattvorgabe der Post anwendbaren Rabattönnen aber auch durch die — laut Rabattvorgabe nten — tatsächlichen Umsätze nicht erklärt werden. ler Abweichungen Gründe zu den Abweichungen ind «konkretes Verhandlungsergebnis» war nicht jektiven Kriterien dafür. Die übrigen von der Post oweichungen zu erklären.
tag geltende Rabatt aufgrund der im darauf folgenden t ist. Auf eine solche Betrachtung wurde verzichtet, da veise vorgenommene Vertragsänderung nicht berück- Post ausfallen würde.
A.4.3.2.3 Abweichungen von der Vor a) Übersicht über die Abweichungen
184. Gemäss Rabattvorgabe (siehe Rz 1 «in der Regel allgemein der Minimalrabatt d Ausnahmen» konnten Rabatte bis zu den R
185. Nachfolgend wird untersucht, ob die gewandt wurden. D. h. für diejenigen Vertr batt), die innerhalb der für den jeweiligen | ausgewertet, ob die gewährten Rabatte dem entsprachen, oder ob sie zwischen Minimal gen. Dabei wurde zwischen [...] unterschiec
Ab 01.07.2009 Preissystem | [500-600] 2009 [...]
([50-80] %) Ab 01.07.2009 Preissystem [0-10] 2009 [...]
([0-10] %)
Tabelle 12: Vergleich der innerhalb der Ban battvorgaben
186. Die Auswertung zeigt, dass von [60 der Bandbreite erhielten ([50-80] %). Insges: dem Minimalrabatt, davon [0-100] Verträge [0-100] Verträge ([0-10] %) entsprachen de lagen über dem Richtwert. Bei [...] entspra entsprechenden Richtwert. [0-10] [...] ([0-11 ([30-50] %) oberhalb des Richtwerts.
187. Es zeigt sich somit, dass es bei d grundsätzlich den Minimalrabatt erhalten so ten gemäss Rabattvorgabe begründet sein. tatsächlich begründet waren, ist nicht ersich Rabatt nur bis zum Richtwert erhöht werder tragskunden dennoch überschritten wurde. der Post angegeben. Bei den [...], gab es pr Vorgabe. Gründe dafür sind ebenfalls nicht
188. Eine vergleichshalber für das Preiss ergab keine anderen Ergebnisse.
189. Die Post selbst gab zu Abweichunge Sie führte nur allgemein dazu aus, dass inne überschritten wurde. Typischerweise sei die
74 \/gl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1.
75 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandl BB (Minimum Bandbreite) gezählt.
gabe innerhalb der Bandbreite
05 ff., insbes. Tabelle 2) galt für Vertragskunden er entsprechenden Bandbreite». In «begründeten ichtwerten gewährt werden. [...].
Regeln innerhalb der Bandbreiten einheitlich anäge (ohne Kollektivverträge mit Durchschnittsra- Jmsatz geltenden Rabattbandbreiten lagen, wird | Minimalrabatt der Bandbreite oder dem Richtwert rabatt und Richtwert oder über dem Richtwert lalen, welche unterschiedliche Richtwerte hatten.”
Unter Richt- Über
Richtwert wert Richtwert Total
dbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra-
0-1000] [...] [500-600] Kunden den Minimalrabatt amt [200-300] Verträge (gut [20-50] %) lagen über ([0-10] %) zwischen Minimalrabatt und Richtwert. 2m Richtwert und [100-200] Verträge ([10-30] %) chen [60-70] Verträge ([45-70] %) dem der Regel )] %) lagen unterhalb dem Richtwert, [40-50] [...]
en gewöhnlichen Vertragskunden ([...]), welche Iiten, Ausnahmen gab. Solche Ausnahmen muss- Wodurch die festgestellten Ausnahmen allerdings tlich. Gemäss Preissystem 2009 durfte zudem der 1, welcher gemäss Auswertung indes bei [...] Ver- Auch dafür sind keine Gründe ersichtlich oder von ozentual gesehen mehr Abweichungen von dieser bekannt oder ersichtlich.
ystem 2006 vorgenommene analoge Auswertung
n innerhalb der Bandbreite keine Erklärungen ab. srhalb der Bandbreite die Untergrenze sehr selten s nur unter Berücksichtigung der drei qualitativen
oreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min.
Kriterien Maschinenfähigkeit, Retouren- un handlungen innerhalb der Bandbreiten zu ve Abweichungen durch die Anwendung von Q
b) Keine Erklärung der Abweichungen (
190. In den durch die Post eingereichten | der Qualitätskriterien enthalten. Gemäss di higkeit (Gewichtung laut Checkliste: [...] %) liste: [...] %) überhaupt keine Anpassunger Verträgen waren diese Kriterien immer erfüll Auswirkungen auf den Rabatt.
191. Im Hinblick auf das Qualitatskriteriun schen «ja» [Korrektur des Rabatts], «nein» [ «unbekannt». Auf Nachfrage hinsichtlich Ke die Post selbst nur von den [40-50] bestätigt folgend in Tabelle 13 untersucht, wie die \ unter Berücksichtigung der Angabe der Post aussah”®:
Min BB’ * 30.06.2009 Preissystem 2006 [400-5 «Korrektur ja/oui» [0-10 «Korrektur nein/non» [200-3 «Korrektur nicht bekannt/in- [100-2 connu» «Korrektur unbekannt» - Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [0-1¢ [...] «Korrektur ja/oui» [0-1( «Korrektur nein/non» [0-1¢ «Korrektur nicht bekannt/in- [0-10 connu» «Korrektur unbekannt» - ~~ Preissystem 2009 [500-€ «Korrektur ja/oui» [10-2
76 \/gl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1.
77 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandl BB (Minimum Bandbreite) gezählt.
d Adressqualität vorgekommen, um Ungleichbermeiden. Daher ist nachstehend zu prüfen, ob die ualitätskriterien erklärbar sind.
lurch die Anwendung der Qualitätskriterien
Kundendaten sind auch Angaben zur Anwendung esen Daten erfolgten aufgrund der Maschinenfä- und der Adressqualität (Gewichtung laut Check- 1. Auch in den in der Vorabklärung eingereichten t, diese hatten somit gemäss Rabattvorgabe keine
1 Retouren unterscheiden die Daten der Post zwikeine Korrektur des Rabatts], «nicht bekannt» und yrrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren ging en Abweichungen («ja») aus. Dennoch wird nach- /erteilung der Verträge innerhalb der Bandbreite ‚zu Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren
| Richtwert | Richtwert Richtwert Total
oreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min.
«Korrektur nein/non» [200-3 «Korrektur nicht bekannt/in- [200-2 connu»
«Korrektur unbekannt» - Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [0-1 [...]
«Korrektur ja/oui» [0-11
«Korrektur nein/non» [0-11
«Korrektur nicht bekannt/in- [0-11
connu»
«Korrektur unbekannt» -
Tabelle 13: Vergleich der innerhalb der Ban battvorgaben für das Preissystem 2006 und Qualitätskriteriums Retouren.
192. Aus der Aufstellung kann kein Muste schen Zusammenhang zwischen Korrektur men Abweichungen von den Bandbreiten, : gen häufig vor und zwar unabhängig da\ aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren ¢ kannt ist. Die beiden Verträge mit der Anr serhalb der Bandbreite, weshalb in Tabelle
193. Das Kriterium Retouren (Benutzung gen wenigen durch die Post bestätigten K dieses Kriteriums bei [...] %. Für diese Ver chen) wird nachfolgend eine eingehendere ‚
194. Laut Post erklären sich die Abweichı tenminima und Richtwerten ausschliesslich MAT[CH] Move. Die genaue Auswirkung die rekonstruiert werden. In diesem Zusammen! jenigen Vertragskunden ein, bei welchen eir folgt war.
195. Laut den Daten der Post erfolgte ein: zwei davon bereits vor Inkrafttreten des Prei:
78 Ja: [...]; Nein: [...]; Unbekannt: [...]; Keine Ang 72 Im Gegensatz zur Auswertung in Tabelle 13 si von der anwendbaren Bandbreite abwich.
80 Genau genommen handelt es sich um OPD-Nt (vgl. auch oben Fn 60).
81 Es handelt sich um die OPD-Nummern [...] ([.. belassen ([...], [...]), jedoch wurden im Hinblick : gebenen Werte Bandbreite und Richtwert vom P 2009 ersetzt.
J] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]
] [0-10] [50-60] [30-40] [80-120]
] [0-10] [10-20] [10-20] [20-60]
dbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Radas Preissystem 2009 unter Berücksichtigung des
r abgeleitet werden, welches auf einen systemati- und vereinbartem Rabatt hinweist. Vielmehr kaaber auch von den Richtwerten, in beide Richtun- ‘on, ob laut Daten eine Änderung des Rabatts rfolgte, nicht erfolgte oder dies der Post nicht benerkung «unbekannt» lagen beide ohnehin aus- 13 keine vermerkt sind.
Mutationsservice MAT[CH] Move) führte zu einiorrekturen.’® Laut Checkliste lag die Gewichtung träge (auch wenn sie von der Bandbreite abwei- Analyse durchgeführt.
ingen der vereinbarten Rabatte zu den Bandbreidurch die Korrektur aufgrund der Benutzung von ses Kriteriums konnte laut Post jedoch nicht mehr 1ang reichte die Post eine eigene Tabelle mit den- 1e Korrektur aufgrund des Kriteriums Retouren er-
2 Korrektur bei [40-50]? Vertragen®®, jedoch liefen ssystems 2009 ab®'. Für einen Vertrag galt zudem
Jabe: [...]. nd darin auch Verträge enthalten, bei denen der Rabatt Immern, d.h. grundsätzlich um Konditionen je Standort
.]) und [...] ([..-]). Ein Vertrag wurde in der Berechnung auf das Preissystem 2009 die von der Post noch angereissystem 2006 durch die Werte aus dem Preissystem ein Kollektivrabatt, weshalb er für die Aus gangspunkt sind somit [40-50] Verträge.® I die tiefste Stufe der Rabattbandbreite zu ve ausnahmsweise auch Richtwerte für bestir Qualitätskriterien erfüllt waren (vgl. oben, R hatte das Nichterreichen eines der Qualität dass ein Rabatt über dem Minimalrabatt nic 2016 gab die Post dann aber an, dass der gativ sein konnte. Nachfolgend sind zunäch: Bandbreite sowie zum Richtwert®* angegeb vereinbarten Werte innerhalb oder ausserh:
- Vergleich mit dem Minimum der an sprach der vereinbarte Rabatt diese einbarte Rabatt nach oben ab, bei [1 rektur bis 0.5 %, in neun Fällen bis z
- Vergleich mit dem Richtwert: Im Ve den keine Abweichungen, [10-20] eit nach unten. Die Korrektur betrug in | 1 % und in [0-10] Fällen bis zu 3.25 |
196. Die Auswertung zeigt, dass im Rahrr tragskunden einen vereinbarten Rabatt ert vereinbarten Umsatz gemäss Konditionenb genüber einen Rabatt, der ausserhalb der | diesen [10-20] Rabatten ausserhalb der Ba halb der korrekten Bandbreite. Hierzu ist fes ten mit dem Kriterium Retouren nicht erklärl des Rabatts innerhalb der Bandbreiten über Minimum der Bandbreite vereinbart wurde).
197. Von den [20-30] innerhalb der Band Minimum der Bandbreite. Für die übrigen [1 eine Korrektur vom Minimum der Bandbreii oder unten (letzteres war in der Rabattvorge chung der vereinbarten Rabatte von den Mi %, diejenige zwischen vereinbartem Rabatt
198. Es kann daher festgehalten werden chen Korrekturen aufgrund des Qualitätsk chungen von der Bandbreite vorlagen, die
82 OPD-Nummer [...].
83 Teilweise sind unter den gleichen OPD-Numn schiedlichen Konditionen aufgeführt. Da die Po hende Analyse von separaten Verträgen ausgec
84 Dabei handelt es sich stets um die Richtwerte ' gen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren \
85 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden. grossen Abweichungen betrugen [...] %.
86 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden. grossen Abweichungen betrugen [...] %.
wertung ebenfalls ausgenommen wurde. Aus- Jie Kundenberater waren gehalten, grundsätzlich reinbaren, jedoch waren innerhalb der Bandbreite nmte Umsätze vorgesehen, sofern die sämtliche z 107, Tabelle 2). Das heisst, laut Rabattvorgabe skriterien dahingehend einen negativen Einfluss, ht gewährt werden durfte. Mit Eingabe vom 6. Mai Einfluss des Kriteriums Retouren positiv oder nest die Korrekturen im Verhältnis zum Minimum der en, ohne dass bereits unterschieden wird, ob die lb der Bandbreite lagen (dazu unten Rz 196):
wendbaren Bandbreite: Bei [10-20] Kunden entm Wert, bei [10-20] Vertragskunden wich der ver- 0-20] nach unten. In [10-20] Fällen betrug die Koru 1 % und in fünf Fällen bis zu 3.25 %®®.
rhaltnis zum Richtwert hatten [0-10] Vertragskun- Ye Korrektur nach oben und [20-30] eine Korrektur 20-30] Fällen bis zu 0.5 %, in [0-10] Fällen bis zu
08°.
en der [40-50] untersuchten Verträge [20-30] Verielten, welcher innerhalb der Bandbreite für den latt lag. [20-30] Vertragskunden erhielten demge- Bandbreite für den vereinbarten Umsatz lag. Von ndbreite lagen [0-10] oberhalb und [10-20] untertzuhalten, dass Abweichungen von den Bandbreiar sind, da das Kriterium nur für die Bestimmung haupt relevant war (sofern nicht grundsätzlich das
preite liegenden Verträgen lagen [10-20] auf dem 9-20] Verträge kann nicht mehr eruiert werden, ob te nach oben oder vom Richtwert her nach oben ibe an sich nicht vorgesehen) erfolgte. Die Abweinima der Bandbreite betrug zwischen 0.2 % bis 1 und Richtwert zwischen -0.8 % und 1 %.
, dass auch im Sample der Verträge mit angebliriteriums Retouren/MAT(CH) Move viele Abweidurch das Kriterium nicht erklärt werden können.
1ern Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit und unterst die Auflistung so einreichte, wurde für die nachste- Jangen.
fur [...], da keine [...] unter den Kunden mit Abweichunvaren.
‚ bei dem die Post [...] angegeben hatte. Die übrigen
‚ bei dem die Post [...] angegeben hatte. Die übrigen
Im Übrigen waren die Korrekturen sehr unte rium der Nutzung von MAT[CH] Move laut
der Einstufung innerhalb der Bandbreite aus Teil der Kunden gar keine Abweichung auf touren/MAT(CH) Move vermag daher die Ak der vom Richtwert fur diese Kunden nicht zu Betrachtung von Vertragen die oben gewon wendung der Kriterien zur Festsetzung der |
199. Betrachtet man diejenigen Vertragsku als die untere Schwelle der Rabattbandbreit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 ein gegentber erhielten in dieser Zeitperiode d dem Maximum der oberen Schwelle der Ra „zusätzlichen“ Rabatt in Höhe von insgesar Abweichungen zum Nachteil der Vertragsku von der Post an den Tag gelegte Verhalten: im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG darstellt.
200. Führt man zudem einen Branchenverc kriminierungen ebenfalls Unternehmen der stehen in der Regel in direktem Wettbewe Abweichungen auf. Es wird insbesondere d den Vorgaben des Preissystems 2009 zu vie hat.
Zu hoch Branche = Uberrabatt Kantonales Amt oder LJ] I Bank, Treuhand, Versicherung, Kranken- [..-] [...
kasse
Lebensmittel, Konsumgüter, Gross- [...] [... und Detailhandel
Bundesamt, Bundes- [] i stelle, Anstalt a .. Gemeinde, kommu- [J ;
nales Amt ut 300
Baugewerbe, Maschinenbau, Autoin- [..-] [... dustrie, Rustung
Verein, Stiftung, Ge- LJ] [
87 Vgl. Rz 101.
rschiedlich und teilweise hoch, obwohl das Kriteder Checkliste für Vertragskunden lediglich 10 % machte.?’ Dagegen gab es für einen beachtlichen grund des Kriteriums. Das Qualitätskriterium Reweichungen vom Minimum der Bandbreite und/oerklären. Im Gegenteil bestätigt diese fokussierte nenen Resultate einer sehr unterschiedlichen An- Rabatte zwischen und innerhalb der Bandbreiten.
nden, die einen Rabatt erhielten, der geringer war e gemäss Preisliste, so erlitten diese im Zeitraum en Rabattverlust in Höhe von [...] Franken. Demiejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt über battbandbreite gemäss Preisliste bekamen, einen nt [...] Franken. Insgesamt wirkten sich daher die nden und zum Vorteil für die Post aus, so dass die sweise eine Benachteiligung der Marktgegenseite
lleich durch, so kann man erkennen, dass die Disgleichen Branche betrafen. Diese Unternehmen rb zueinander. Tabelle 14 zeigt pro Branche die argestellt, wie viel Rabatt die Post verglichen mit | bzw. zu wenig an die Endkunden weitergegeben
Zu Tief Gesamtra- Fehlender Rabatt batt [...] [...] [0-1 Mio.] [...] [...] [2-3 Mio.]
[...] [...] [1-2 Mio.]
[...] [...] [3-4 Mio.]
Medien, Presse, Ver- LJ] I lag ee ee
Gesundheitswesen [..-] [... Dienstleistung [..-] [... NPO, NGO, Hilfsorganisation, Kirche, [..-] [... Kultur
IT & Telekommunikation
Mode und Textilien [...] [... Keine Branche zuge- LJ] L.. teilt
Energie [..-] [... Tourismus, Hotelle- LJ] [... rie, Reiseburo
Schule, Hochschule [..-] [... Transport, Logistik [..-] [...
Pharma, Chemie, Agrarindustrie
Marketing, Werbung [..-] [...
Summe [..-] [...
Tabelle 14: Anzahl Monate mit Verträgen, di nerhalb»), oberhalb der Rabattbandbreite ( («Zu tief») lagen sowie zu viel gewährte ( («Fehlender Rabatt») nach Branchen für c 31.März 2011.
201. Die Aufstellung zeigt, dass innerhalb men besser und andere schlechter gestellt ı ternehmen derselben Branche unterschied hatten. Damit hat die Post einen Teil der Ku handlung führte dazu, dass einem Teil der von insgesamt mindestens [...] Franken ent teiligt wurden. In den meisten Fällen wurde c kam zur Anwendung als der minimale Rab: Umsatz.
c) Abweichungen bei Kollektivverträge!
202. Im Zusammenhang mit der durch d chungen bei der Rabattlisteneinteilung (Rz Berechnung von Kollektivverträgen ein, w Handhabung Rz 112). Nur ein vereinbarter
] [...] [...] [4-5 Mio.]
[...] [...] [1-2 Mio.]
] L...] L...] [2-3 Mio.] ] L...] L...] [1-2 Mio.] ] L...] L...] [4-5 Mio.] ] L...] L...] [6-7 Mio.]
] L...] L...] [1-2 Mio.] L...] L...] [0-1 Mio.] ] L...] L...] [0-1 Mio.] ] L...] L...] [1-2 Mio.] L...] L...] [0-1 Mio.] ] L...] L...] [0-1 Mio.]
ren Rabatte innerhalb der Rabattbandbreite («In- «Zu hoch») oder unterhalb der Rabattbandbreite «Überrabatt») bzw. zu wenig gewährte Rabatte las Preissystem 2009 vom 1. Juli 2009 bis zum
der verschiedenen Branchen einzelne Unternehwurden. Dies bedeutet aber auch, dass damit Unliche Preise für ihre Briefversände zu entrichten nden bevorzugt. benachteiligt. Diese Ungleichbe- Kunden zum Vorteil der Post ein Rabatt in Höhe Jangen ist und diese damit entsprechend benachjegen unten abgewichen, d. h. ein kleinerer Rabatt att der korrekten Bandbreite für den vereinbarten
n
ie Post eingereichten Aufstellung zu den Abwei- 168 ff.) reichte die Post zudem vier Beispiele zur elche Durchschnittsrabatte enthielten (siehe zur Rabatt der vier Vertrage entsprach der korrekten
Berechnung; ein Rabatt®® wich um 0.2 % ge oben ab. Dennoch wurden Durchschnittsrak sucht.
d) Fazit zu Abweichungen innerhalb de
203. Es ist daher festzustellen, dass auch von der postinternen Rabattvorgabe abge\ war. Das laut Daten der Post einzig rele’ MATICH]) vermag die Abweichungen nicht :
A.4.3.2.4 Vorbringen der Post
204. Die Post kritisiert, dass das Sekretar! tematische Abweichungen von den vermein Berechnungen seien fehlerhaft und die au würden keine Antworten zur praktischen R geben, zum Ausmass der vermeintlichen Ab behandelt wurden oder ob sich die Abweich sengeschäfts im normalen Bereich beweger retariat kein richtiges Verständnis der Preis deutung der Kundengespräche in einem Pro nicht geprüft worden, ob sich die Abweichun bewerb auswirken konnten bzw. ausgewirkt
205. Hinsichtlich der Aufstellung in Tabell Wettbewerbsnachteils hinsichtlich der gerüc wurde. Die Aufstellung in Tabelle 14 würde < in keiner Weise taugen. Zudem seien die ir sondere, weil weitere Kunden mit Durchsch giert werden mussten und so fünf Vertragsk gerechnet werden mussten.
206. Die WEKO hat im Nachgang an die \ grundlagen fur die von ihr vorgebrachten Z: Vertragskunden eingefordert. Aus den einge Post, dass es sich bei den drei Vertragskt schnittsrabatt handelt, da die Versender von nachvollzogen werden. Zu den neuen Bere sierungen hat die Post in ihrer Eingabe vom baren Antworten geliefert. Dennoch wird im die von ihr gelieferten Zahlen abgestellt.
207. Die Post kritisierte weiter, dass die A Märkten ohne Aussagekraft und für eine Au: kunden im Wettbewerb mit anderen völlig ui dass die fragliche Tabelle 14 nur Branchen desamt kein Unternehmen und keinem Wei Betrachtung angestellt worden, so dass nic einer Branche alle Unternehmen die gleiche
88 [...], sollte für den Umsatz einen Rabatt von |.
8 Laut korrekter Berechnung würde ein effektiv: gleich zum Vertragsrabatt von [...] %.
gen unten, zwei andere®? wichen um 0.2 % gegen atte aus Opportunitätsgründen nicht weiter unterr Bandbreite
für die Rabattzuteilung innerhalb der Bandbreiten vichen wurde und die Handhabung uneinheitlich vante Kriterium der Retouren (Verwendung von zu erklären.
at lediglich versucht habe, zufällige und nicht systlichen Vorgaben zu berechnen. Sehr viele dieser f den Berechnungen basierenden Ausführungen elevanz von angeblichen Ungleichbehandlungen weichungen, zur Frage, ob Unternehmen ungleich ungen angesichts des vorliegend relevanten Mas- 1 würden. Zudem kritisiert die Post, dass das Seksysteme entwickelt habe oder der Frage der Begnosesystem nicht nachgegangen sei. Zudem sei gen überhaupt in irgendeiner Weise auf den Wetthaben.
e 14 merkt die Post an, dass der Nachweis eines jten Diskriminierung nicht ausreichend untersucht ils Wettbewerbsanalyse für das Preissystem 2009 n Antrag verwendeten Zahlen falsch. Dies insbenittsrabatt oder einem dynamischen Rabatt korriunden ([...], [.--]; [---]; [-- -], [..-] sowie [...]) heraus-
Stellungnahme der Post sowohl die Berechnungsahlen als auch die Verträge für die fünf fraglichen reichten Verträgen konnten die Behauptungen der inden [...], [...] und [...] um Verträge mit Durchmehreren Adressen aus versenden würden, nicht chnungsgrundlagen und abweichenden Kategori- 30. Juni 2017 keine konkreten und nachvollzieh- 1 Rahmen der Verfügung zugunsten der Post auf
ufstellung für den Wettbewerb auf nachgelagerten ssage über Benachteiligungen einzelner Vertragsigeeignet sei. Hierbei wird insbesondere kritisiert, und keine Märkte betrachte. Zudem sei ein Buntbewerb ausgesetzt. Weiter sei keine monatliche nt ausgeschlossen werden könne, dass innerhalb Abweichung hätten.
..] % erhalten statt [...] %. ar Rabatt von [...] % resultieren (siehe Fn 58), im Ver-
208. Im Nachgang zur Stellungnahme de die Vertragskunden nachträglich nach Mär unter den Vertragskunden verglichen werde zugestellt (vgl. Rz 72 ff.). Diese hat dazu all Aus dem Vergleich direkter Wettbewerber welche die Auswirkungen der von der Post ı zeigten:
Vertrags- Vertrags- Absender | beginn ende Rabatt (IBS) (ABS)
L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...]
r Post hat das Sekretariat im Auftrag der WEKO kten kategorisiert, so dass direkte Wettbewerber n konnten. Diese Auswertungen wurden der Post erdings keine Stellung genommen (vgl. Rz 72 ff.). werden die nachfolgenden Beispiele aufgeführt, gelebten Anwendung des Preissystems 2009 aufvn Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz 2008 2009 2010 1/2011 (Rabatt) Q
L...] L...] L...] L...]
Tabelle 15: [...].
209. Auch der Vergleich von direkten Wet den Vorgaben entsprechende Anwendung gleichbehandlungen nochmals beispielhaft s direkten Wettbewerbern unterschiedliche R:
210. Die Post bringt weiter vor, dass die mangelhaft und nicht verwertbar seien und | Tabelle 9 übersehen, dass es pro Vertrag geben könne und das Sekretariat würde v phase vom Preissystem 2006 zum Preissy wonach die Rabatte im Umsatzbereich zwis zupassen waren.
211. Hierzu ist anzumerken, dass die Vi eine neue OPD-Nummer vergeben wurde. | die Beschriftung in Tabelle 9 missverständ Vertragskunden gleichgesetzt würde. Dami als unbeachtlich. Hinsichtlich der Überganc Rahmen der Berechnungen zu Gunsten de Franken eine Rabattbandbreite von [...] % 2 unbeachtlich ist.
212. Die Post bemängelt zu Tabelle 10, d und Prognose nicht heissen würde, dass di Abgleich zum Jahresende keine verwertbare unterjährig hätten angepasst werden könne vor der Ablösung gestanden, weshalb keine
L...] L...] L...] L...] [...]
[bewerbern untereinander zeigt die durch die nicht des Preissystems durch die Post bewirkten Unuf. Somit konnte aufgezeigt werden, dass die Post abatte gewährt hat.
> vom Sekretariat durchgeführten Berechnungen Jegründet dies wie folgt: Das Sekretariat würde in mehrere Einträge, d.h. mehrere OPD-Nummern arkennen, dass bereits während der Übergangsstem 2009 eine Sonderregelung gegolten habe, chen [...] und [...] Franken nur bis Ende 2009 anartragskonditionen unabhängig davon galten, ob n diesem Zusammenhang könnte möglicherweise ich sein, wenn das Wort Verträge mit dem Wort t erweist sich die Kritik der Post in diesem Punkt sphase ist anzumerken, dass das Sekretariat im sr Post im Umsatzbereich zwischen [...] und [...] ngewendet hat, weshalb das Vorbringen der Post
ass eine Abweichung zwischen Vorjahresumsätze e Einstufung falsch sei. Zudem könne aus einem ın Rückschlüsse gezogen werden, da die Verträge n. Zudem habe das Preissystem Ende 2010 kurz Anpassungen mehr vorgenommen worden seien.
220. Neben den allgemeinen Handlungst wendung des Preissystem CAPRI hatten, „Gleitpfad“ und „Strukturkontrolle“ näher bet gang vom Preissystem 2009 zum Preissyste grössere Abweichungen des tatsächlichen \ aufzeigen, so dass basierend hierauf Vert können.
A.4.3.3.1 Systemvorgaben zur Preisl
221. Bei der Überprüfung der von der Post gestellt, dass in einer grossen Anzahl von F der Preisliste entsprachen, welche bei eine hätten resultieren sollen.
222. Im Hinblick auf die Einführung des ne über drei Jahre hinweg einen Gleitpfad ange vom Rabatt im Preissystem 2009 zum Prei der Post endete die Übergangszeit (d. h. de tember 2014 [...]. Dadurch sollte laut Post di und dafür gesorgt werden, dass Parameter ben.
223. Vorliegend wird die Ausgestaltung des behandlung der Vertragskunden gewährlei tragskunden mit einer zu tiefen Initialpreisli 2009; vgl. nachfolgend Rz 224) gleichermas Vertragskunden, welche eine zu hohe Initial
224. Beider Festlegung der für den Vertre tem wurden die nachfolgenden Kriterien ber
Preisliste Definition
Ist Die Preislisteist entsprach 2009 bei der letzten Verhar tuell im System hinterlegt w
Zur Einführung von CAPRI Rabatt des Kunden orientie lig erhalten hatte. Zudem Post, Tagespost, Standard anhand der Daten der letzt
Kalkuliert Die Preislistekaikuliert entspra die letzten Monate in einer
Ziel Als Preislistezie) war diejeni Kunden vereinbarten Plan etc.) für die folgenden 12 dem Kunden streng nach C
Vorschlag Aus den drei vorangehenc Preislistezicı wurde ein Preis
Die Preislistevorschiag Derück
reiheiten, welche die Kundenberater bei der Anwurden insbesondere die beiden Anwendungen: rachtet. Der Gleitpfad sollte einen sanfteren Überm CAPRI ermöglichen. Die Strukturkontrolle sollte 'ersandverhaltens der Kunden von ihrer Prognose ragsanpassungen hätten vorgenommen werden
isteneinteilung (Säule 1): Gleitpfad
eingereichten Preislisteneinteilungen wurde fest- -ällen Preislisten vereinbart wurden, welche nicht ar strikten Anwendung des Preissystems CAPRI
uen Preissystems gab die Post zur Erklärung an, ;wandt zu haben, um einen fliessenden Übergang ssystem CAPRI zu gewährleisten. Laut Angaben r Gleitpfad) offiziell Ende August 2014. Seit Sep- e Gleichbehandlung für alle Kunden sichergestellt veränderungen eine direkte Preisauswirkung ha-
Gleitpfads daraufhin geprüft, ob diese die Gleichstete. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Verste (basierend auf dem Rabatt des Preissystems sen an ihre Zielpreisliste herangeführt werden wie preisliste erhalten haben.
igskunden anwendbaren Preisliste durch das Sys- Ucksichtigt bzw. Preislisten berechnet:
der Preisliste, die aufgrund des Preissystems ıdlung mit dem Kunden vereinbart wurde und akar.
wurde eine Initialpreisliste festgelegt, die sich am rte, welcher dieser im Preissystem 2009 letztmawurde das Kundensegment (Infopost, Business ) anhand bestehender Verträge oder andernfalls en 12 Monate bestimmt.
ch der Preisliste, welche nach CAPRI-Regeln für rückblickenden Betrachtung hätte gelten sollen.
ge Preisliste definiert, die aufgrund der mit dem verte (Schätzungen des Umsatzes des Kunden Monate kalkuliert wurde. Das war die Liste, die ‚APRI-Regeln zuzuweisen war.
len Preislisten (Preislisteist, Preislistexaiuliert UNd slistenvorschlag (Preislistevorschiag) errechnet.
sichtigte:
- Preislisteis
- die Entwicklung des
Vereinbart Welche Preisliste die Post letztendlich von den Verhai beraterin der Post ab. Die ' System vorgeschlagenen b
Tabelle 16: Preislisten-Definitionen im Rahn Post
225. Der Prozess einer Kalkulation einer r mengefasst folgendermassen ab: [...].
226. [...]. 227. [...]. 228. Die vom System vorgeschlagenen Ang
229. Unter der Voraussetzung, dass die K listenparameter) und damit auch die Preisli: zum nächsten gleich blieben (Szenario «Un
[...]
230. Der Preislistenvorschlag ergab sich w
[...] Abbildung 5: [...]
231. Unter der Voraussetzung, dass sich Preislistenparameter) von einem Jahr zum r Preislisten gemass Preissystem CAPRI ver kuliet>PLziel), galt Folgendes:
[...] [...] Abbildung 6: [...]
232. Unter der Voraussetzung, dass sich Preislistenparameter) von einem Jahr zum Preisliste gemass Preissystem CAPRI verb liert), galt Folgendes:
[...] [...] Abbildung 7: [...]
233. Zusammenfassend bedeutet dies, c Anpassungen diejenigen Vertragskunden, d Rabatt erhalten hatten, als sie im Preissyste kung der Rabatte an das Preissystem CAPF
; Kundenprofils
allerdings mit dem Endkunden vereinbarte, hing ndlungen des Kundenberaters oder der Kunden- ‚ereinbarte Preisliste konnte daher von den vom erechneten Preislisten abweichen.
nen des Preislistenfestlegungsprozesses bei der
jeuen Preisliste (nachfolgend: PL) lief kurz zusam-
Jassungen erfolgten nach den folgenden Kriterien:
undeneigenschaften (Umsätze und andere Preissten gemäss Preissystem CAPRI von einem Jahr verändert»; PLkatkutiet=PLzie!), galt Folgendes:
je nachfolgend dargestellt:
die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere jachsten verschlechterten und sich damit auch die schlechterte (Szenario «Verschlechterung); PLxaidie Kundeneigenschaften (Umsätze und andere nächsten verbesserten und sich damit auch die esserte (Szenario «Verbesserung»; PLzie>PLekaikulass aufgrund der vom System vorgeschlagenen je aufgrund des Preissystems 2009 einen höheren m CAPRI erhalten sollten, schrittweise durch Sen- I herangeführt wurden. [...]. Dies galt unabhängig von der Entwicklung ihres Profils. Diese Kun: und im Vergleich einen tieferen Rabatt als d welche korrekt oder zu hoch eingestuft wurc
234. Damit ist festzustellen, dass der Gle unterschiedlich an die Zielpreisliste herange
Vorbringen der Post
235. Die Post macht geltend, dass das Se geschaffen habe, um der Post vorzuwerfen, Ungleichbehandlungen von Vertragskunden bar seien. Hierzu ist festzuhalten, dass säm Schulungsunterlagen der Post stammen. D vorgefundenen Sachverhalts ändert aber ar bereits im Antrag des Sekretariats als „Gle „sanfte Landung“ bezeichnet.
236. Die Post bemängelt zudem, das Sek ein Prozess gewesen sei, der sich Uber eine unmöglich gewesen sei, alle Verträge auf c anzumerken, dass die Post nicht bestreite’ Ubergangsfrist bis Ende August 2014 nichte sächlich die Ungleichbehandlung bei der An Übergangsfrist von mehr als drei Jahren al gung einer Ungleichbehandlung angesehen
237. Hinsichtlich der unterschiedlichen An es auf eine theoretische, freilich falschvers phase gar nicht ankommen könne. Es sei ge Kunden während der Übergangsphase „vor anzuführen, da Kunden nämlich ein direkte tragsverbesserung einzufordern. Dies würc raus im Effekt eine schrittweise Heranführuı Verträgen mit einer negativen Abweichung d tionieren, eine Abfederung sei nicht erfordeı
238. Hierzu ist festzuhalten, dass Kunde können, wenn sie feststellen können, dass den. Hierzu ist eine gewisse Transparenz d gend gezeigt, nicht gegeben war. Da sich d der mangelnden Transparenz sowie darau: Post tatsächlich Verhandlungen zu führen, | Wehr setzen konnten, kann die Post aus ihı lich rationalen Verhalten der Vertragskunde
239. Hingegen müsste gemäss Post eine schrittweise angepasst werden, um dem Ku Übergangssystem habe sich gemäss Auss die Post, dass Verträge mit negativer Abwe wurden wie zu hoch eingestufte Verträge. Di deren Erstellungsgrundlage zu liefern), welc dauer von Juni 2011 bis August 2014 anger
240. Damit bestätigt die Post, dass über e tens August 2014 eine Vielzahl von Verträg
den erhielten daher generell einen zu tiefen Rabatt iejenigen Vertragskunden mit dem gleichen Profil, len.
itpfad so ausgestaltet war, dass Vertragskunden führt wurden.
kretariat den irreführenden Begriff des „Gleitpfads“ dieser sei einseitig ausgestaltet gewesen, was Zu . geführt habe und dass diese Vorwürfe nicht halttliche Beispiele in den Rz 229 ff. aus den internen je von der Post kritisierte andere Benennung des | dessen Funktionsweise nicht. Die Post hatte den itpfad“ benannten Anpassungsmechanismus als
retariat verkenne, dass die Einführung von CAPRI > gewisse Zeit hinweg erstreckt habe und dass es en gleichen Zeitpunkt hin anzupassen. Hierzu ist t, dass das Preissystem zumindest während der inheitlich angepasst wurde. Kritisiert wurde hauptpassung, hingegen wurde offengelassen, ob eine s verhältnismässig im Hinblick auf die Rechtfertiwerden kann.
passungen (vgl. Rz 221 ff.) hält die Post fest, dass tandene „Asymmetrie“ während der Ubergangsmäss Aussagen der Post gar nicht nötig gewesen, 1 unten“ an eine höhere Zielpreisliste CAPRI hers Interesse daran hätten, von der Post eine Verle rationalem Kundenverhalten entsprechen, wo- 1g an die Zielpreisliste resultiere. Somit würde bei ie Anpassung der Verträge systemimmanent funklich gewesen.
n eine höhere Zielpreisliste nur dann einfordern sie in einer zu tiefen Zielpreisliste eingestuft wures Preissystems notwendig, welche, wie nachfolie Kunden, wie nachfolgend aufgezeigt, aufgrund s folgend der mangelnden Möglichkeiten mit der <aum gegen eine zu tiefe Preislisteneinteilung zur en theoretischen Überlegungen zu einem angebn nichts zu ihren Gunsten ableiten.
zu hohe Einstufung gegen den Willen des Kunden inden eine „sanfte Landung“ zu ermöglichen. Das agen der Post insgesamt bewährt. So behauptet ichung im Effekt im gleichen Ausmass angepasst ie Post führt hierzu eine Grafik an (ohne allerdings he aufzeigen soll, dass die Verträge über die Zeitasst wurden.
inen längeren Zeitraum von Juni 2011 bis mindesen bestand, welche nicht angepasst worden sind.
Kommt erschwerend hinzu, dass dies Abwe ten, die aufgrund der vom Kunden eingere festgelegt wurden. In den Fällen, in denen kam daher eine zu tiefe Preisliste zur Anwe Einstufung vorgelegen hatten.
A.4.3.3.2 Anpassung der individuelle
241. Laut der Post gab es grundsatzlich ja quenz je nach Kunde variieren, wobei insb tragskunden Einfluss gehabt hätten.” Dazı nachfolgend beschriebene Strukturkontrolle
242. Die Strukturkontrolle war jedoch vor < jährig Abweichungen des Kundenverhalten: Qualitätskriterien) erkannte und gegebenen war laut Post ein wichtiges Element der Anv
243. Laut Post wurden im Rahmen der St chen Umsätze auf monatlicher Basis verglic teneinstufung festgelegten Parameter signif sei, sei der Kundenberater oder die Kunde: ante Rabattierung mit dem betreffenden Kut falls neu zu verhandeln.
244. Gemäss internen Schulungsunterlac Kalkulationen durchgeführt, welche länger : tatsächlichen für die Preislisteneinteilung rel letzten 12 Monate mit den vertraglich verein! Preisliste (PLvereinbart) eines Kunden bildeter eine sogenannte nachgeführte Preisliste (P setzte sich aus der auf Basis der Kennzahle der Differenz zwischen vereinbarter Preislis zusammen. In diesem Sinne waren «Eskal: tenz der Verkäufer wie bei der vereinbarte Preisliste wurde sodann mit der vereinbart: vereinbarte Preisliste dem Kundenprofil r musste. Dies bedeutet, dass mit der Struk beim Vertragsschluss geltenden Bedingun schen soweit verändert hatten, dass sich eir sagt also nichts darüber aus, ob ein abgesch CAPRI entsprach.
Tl.
91 [...];, Die Berechnung hängt damit auch davon lich vereinbart worden war. Bsp.: Aufgrund besti bart, obwohl streng nach CAPRI-Regeln PL 2 | vergangenen 12 Monate eine Verschlechterung System für PLnachgefünrt die PL 4 (und nicht PL (siehe dazu hinten, Rz 281 ff.) aufgrund der aktt Regeln an (d. h. im Beispiel PL 1).
ichungen zur PLzi.ı sind, also denjenigen Preislisichten Prognosen und den tatsächlichen Werten eine Preisliste unter der PLzi.ı vereinbart wurde, sndung, obwohl die Grundlagen für eine korrekte
ın Rabattstruktur: Strukturkontrolle
nrliche Kundengesprache, jedoch konnte die Freesondere der Bedarf und die Wünsche des Ver- ı hätten die Kundenberater zur Vorbereitung die nutzen können.
allem ein Kontrollinstrument, welches auch unter- 5 von den vereinbarten Parametern (Umsatz und falls Massnahmen auslöste. Die Strukturkontrolle vendung des neuen Preissystems.
rukturkontrolle die prognostizierten und tatsächlihen. Habe sich [...] gezeigt, dass die zur Preislisikant zu optimistisch oder pessimistisch gewesen ıberaterin automatisch informiert worden, die exiden zu besprechen und den Vertrag gegebenenyen der Post wurde die Strukturkontrolle für alle als 2 Monate aktiv waren. Verglichen wurden die evanten Kennzahlen eines Kunden für die jeweils arten Kennzahlen, welche Basis der vereinbarten 1. Dazu wurde aus den tatsächlichen Kennzahlen Lnachgefünrt) berechnet. Die nachgeführte Preisliste n berechneten Preisliste zuzüglich bzw. abzüglich te und Zielpreisliste beim letzten Vertragsschluss ationen» und das Ausnützen der eigenen Kompen Preisliste mitberücksichtigt.?' Die nachgeführte »n Preisliste verglichen, um zu beurteilen, ob die och angemessen war oder angepasst werden urkontrolle lediglich überprüft wurde, ob sich die gen relativ zum abgeschlossenen Vertrag inzwi- 1 neuer Vertrag rechtfertigte. Die Strukturkontrolle lossener Vertrag den Vorgaben des Preissystems
ab, welche Preisliste aufgrund der Plandaten tatsächmmter Parameter wurde PL 5 mit dem Kunden vereinanwendbar gewesen. Ist nun aufgrund der Werte der der Parameter ersichtlich (- 1 Preisliste), so würde im 1) angezeigt. Im Gegensatz zeigte die Preislisteziei neu Jellen Versanddaten die Preisliste streng nach CAPRI-
245. Der Zusatzrabatt war nicht Teil der auch keine Strukturkontroll-Massnahmen au 9. November 2011 wurde jedoch erwähnt, [.
246. Das System CAPRI gab für jeden de monatlichen Auswertung einen der nachfolc
Status Strukturkontrolle Grund
[...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]
Tabelle 17: Darstellung der Status der Struk 247. Sobald die nachgeführte Preisliste [.
248. Hingegen finden sich entgegen der / gereichten Unterlagen keine Hinweise darat des Verkäufers auslösten und eine solche be keine Vorgaben für die Kundenberater, war lag daher in ihrem Ermessen, eine entsprecl ein Verkäufer, eine Massnahme durchzufüh
249. Der Preislistenvorschlag bei der N nachgeführten Preisliste, sondern wurde gru Regeln und Abfederungsmassnahmen des das System berücksichtigte die aktuelle Pre Entwicklung des Kundenprofils. Daraus erg als Vorgabe für den Kundenberater. Er ko einen anderen Vertrag abschliessen. Der Vo (vgl. Rz 222).
250. Die Strukturkontrolle wurde in der be wandt. [...].9
251. Zusammenfassend kann festgehalte ausgestaltet hatte, dass die Kundenberater ı benachrichtigt wurden und tätig werden mu: Profils eines Vertragskunden. Weiter konnt: wann sie eine Neukalkulation der Kondition: turkontrolle zur Bestimmung der Preisliste fı zur Anwendung, wonach eine ursprünglich : wurde (vgl. vorne, Rz 221 ff.).
252. Im Zusammenhang mit der Anwendt Kundenberater über einen grossen Handlur besondere sehr unterschiedlich schnell vorc
2 [..].
preislistenrelevanten Parameter und löste damit s. In der Präsentation der Post für Superuser vom
r Vertragskunden basierend auf einer dreimaligen enden Status aus:
Aktion notwendig? [..-] [..-] [..-] [..-]
turkontrolle
\ussage der Post (siehe oben Rz 243) in den einif, dass die anderen Status [...], eine Massnahme :dingt hätten. In den Unterlagen finden sich zudem in sie eine Massnahme durchführen mussten; es ende Massnahme durchzuführen. Entschied sich ren, erfolgte eine Neukalkulation der Preisliste.
eukalkulation entsprach dabei nicht einfach der ndsätzlich entsprechend den oben beschriebenen Gleitpfads (Rz 221 ff.) durchgeführt. Das heisst, isliste (PList), die Ziel-Preisliste (PLzie), sowie die ab sich ein neuer Vorschlag des CAPRI-Systems nnte jedoch davon abweichen und grundsätzlich rschlag wurde auf den 1. Januar 2015 abgeschafft
»schriebenen Art und Weise bis Ende 2014 ange-
ın werden, dass die Post die Strukturkontrolle so ur bei Verschlechterungen eines Vertragskunden ssten, hingegen nicht bei einer Verbesserung des 2n die Kundenberater selbst entscheiden, ob und an vornahmen. Zudem kamen auch bei der Strukir den Vertragskunden die Regeln des Gleitpfads zu schlechte Preisliste nicht automatisch korrigiert
ıng der Strukturkontrolle ist zu beachten, dass die igsspielraum verfügten und die Anpassungen insjenommen wurden (vgl. hinten, Rz 278 ff.).
A.4.3.3.3 Anwendung des Preissyste (Preislisteneinteilung)
253. Da die Kundenberater zusatzlich zu systems CAPRI die Möglichkeit hatten, Ver schlag (PLvorschtag) abwichen, wurde zudem t der Preislisteneinstufung tatsachlich gegen Preislisten sie tatsächlich mit den Kunden vi
a) Preissetzungsspielräume und deren /
254. Im Rahmen der individuellen Preisve berater der Post gestützt auf die internen Vo die Möglichkeit, [...]
255. Darüber hinaus hatten die Kundenbe chieebenen die Möglichkeit, [...].
256. Betreffend die Abweichungen von F Eskalationsprozesse seitens der Post imple
b) Einstufung der Kunden bei Einführuı
257. Wie oben erwähnt (Rz 224), war vor¢ auf den 1. April 2011 grundsätzlich von ein dem Zusatzrabatt dem alten Rabatt entspr: der Zielpreisliste, welche aufgrund der aktue wurde, bestimmte das System einen Preisli:
258. Im Rahmen der Einführung des Preis hebung der [...]:
ms durch die Kundenberater
den verschiedenen Systemvorgaben des Preisträge zu vereinbaren, welche vom Preislistenvor- Intersucht, wie sich die Kundenberater hinsichtlich über den Vertragskunden verhielten und welche ereinbarten.
Ausnutzung durch die Kundenberater
rhandlungen mit den Kunden hatten die Kundenrgaben der Post je nach aktueller Kundensituation
rater mit Zustimmung der übergeordneten Hierarreislisten nach unten wurden keine spezifischen mentiert.
19 des Preissystems CAPRI
yesehen, bei Einführung des Preissystems CAPRI er Preisliste auszugehen, welche zusammen mit ach. Abhangig von dieser Ausgangspreisliste und llen Kundenangaben (Konditionenblatt) berechnet stenvorschlag (vgl. oben Rz 221 ff.).
systems CAPRI waren gemäss einer internen Er- wurden für die genannte Zeitperiode für jec Preisliste (PLzie), welche vom System aufgr einbarten Ausprägungen streng nach CAPR kunden vereinbarten Preisliste (PLvereinbart) | listen angegeben, wobei eine Preisliste eir kann (vgl. hinten, Rz 0 f.). Für jede Abweict viele Monate sie Bestand hatte. Die Dauer ¢ Vertragskunden im Rahmen des Gleitpfads Abweichungen des Vertragskunden von de Strukturkontrolle (vgl. Rz 247) [...].
263. In den nachfolgenden Tabellen werc von der Zielpreisliste (in Anzahl Preislisten) jeweilige Anzahl der Verträge gegenüberge von der Zielpreisliste gegen oben dar («zu ft der Zielpreisliste gegen unten («zu tiefe Re bei 16 Monaten und 3 Preislisten in Tabelle von drei Preislisten nach oben während mi daher mehrere Abweichungen in der Tabe Zeitperiode angepasst wurden®.
Positive Abı 0 1 2 3
N 8 600] | 300] | 200] | 200]
% Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 2.
len Vertrag die Abweichungen zwischen der Ziel- und der mit dem Kunden bei Vertragsschluss ver- -Regeln bestimmt wird, und der mit dem Vertragsyerechnet. Diese Abweichungen werden in Preisien Rabattunterschied zwischen [...] ausmachen lung eines Vertrags wird zudem angegeben, wiejibt dabei Aufschluss darüber, ob die Verträge der regelmässig schrittweise angepasst wurden. Bei :n vereinbarten Parametern war im Rahmen der
len die Abweichungen der vereinbarten Preisliste und die Dauer der Abweichung in Monaten für die stellt. Dabei stellt Tabelle 18 die Abweichungen 1ohe Rabatte», Tabelle 19 die Abweichungen von ıbatte»). Zum Beispiel bedeutet der Wert [0-100] 18, dass bei [0-100] Verträgen eine Abweichung ndestens 16 Monaten bestand. Pro Vertrag sind le enthalten, wenn die Konditionen während der
veichung in Anzahl Preislisten
4 5 6 7 8 9 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
Tabelle 18: Anzahl positiver vertraglicher Ak Ausmass der Abweichung
Negative Al -1 -2
[0- [0- [0- [0- [O- 1[0- [0- [0- [0- [0- [O- 1[0- [0- [0- [0- [0- [O- 1[0-
weichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro
Jweichung in Anzahl Preislisten
-3 -4 -5
[0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
Tabelle 19: Anzahl negativer vertraglicher A Ausmass der Abweichung
264. Aus den Tabellen ergibt sich zunac vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2( abwichen, während [30-40] % mit ihr übere! bis zu 9 Preislisten gegen oben und fünf Pre hervor, dass insgesamt [0-10] % der Vertrac [20-30] % zwischen sieben und zwölf Mone Monaten und [30-40] % mindestens 25 Mo chungen zur Zielpreisliste betrachtet, so he Monaten, [20-30] % von sieben und zwölf | [30-40] % von mindestens 25 Monate. Der A Laufzeit von mindestens 13 Monaten an alle dabei [30-40] % ([20-30] % mit einer Laufze davon ausginge, dass eine Abweichung von gerechtfertigt werden könnte und Anpassun Anteile: [20-30] % aller in der untersuchten mindestens zwei Preislisten Abweichung, w 20] % mit einer Laufzeit von mindestens 25
266. Die grössten Abweichungen waren Ak listen nach oben, wobei bei einem Vertrag‘ nerlei Anpassungen vorgenommen wurden | hätte Preisliste 2 resultieren müssen und es eine Abweichung von fünf Preislisten nach
plus 2 Monaten keinerlei Anpassungen vorg teristika des Kunden hätte Preisliste 12 resı bart).
267. Es ergibt sich somit, dass die Post | Zielpreisliste abwich und auch im Gleitpfad barten Preislisten an die Zielpreislisten vorn
Vorbringen der Post
268. Die Post führt hierzu aus, dass die ve aufnahme darstellen würde, die unmittelbar lich nur einen Monat später, aufgenommen werden, dass per 4. Mai 2011 Kundenberate ten, vom Preislistenvorschlag des System: nicht ablesen, ob Kunden im Rahmen der | wurden. Gemäss Meinung der Post hätte h weichungen vom Vorschlag kam, wie lange Einteilung in der Folge verändert wurde.
269. Hierzu ist festzuhalten, dass im Rah trachtung des Preissystems CAPRI durchg tellrechtswidriges Verhalten der Post vorlieg des Preissystems CAPRI zu verstehen un:
[0-100] [0-100] [0-100]
[0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
bweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro
hst, dass [60-70] % der während der Zeitperiode )14 vereinbarten Preislisten von der Zielpreisliste instimmten. Die Differenz zur Zielpreisliste betrug islisten nach unten. Weiter geht aus den Tabellen yskonditionen bis zu sechs Monate in Kraft waren, ten, [20-30] % der Verträge zwischen 13 und 24 nate. Werden nur diejenigen Verträge mit Abwei- ıtten [0-10] % eine Laufzeit von einem bis sechs Vionaten, [20-30] % von 13 und 24 Monaten und nteil der Verträge mit einer Abweichung und einer n in dieser Zeitperiode geltenden Verträgen betrug it von mindestens 25 Monaten). Selbst wenn man einer Preisliste (gegen oben oder unten) sachlich gen nur jährlich erfolgten, ergeben sich noch hohe Zeitperiode geltenden Verträge waren solche mit elche 13 Monate oder länger in Kraft waren ([10- Monaten).
weichungen von der Zielpreisliste um neun Preiswährend der Laufzeit von 43 plus 2 Monaten kei- Vertrag [...]: Gemäss Charakteristika des Kunden wurde Preisliste 11 vereinbart), und in zwei Fällen unten, wobei in einem Fall ebenfalls innerhalb 42 enommen wurden (Vertrag [...]: Gemäss Charak- Iltieren müssen und es wurde Preisliste 7 vereindei vielen Vertragskunden zum Teil stark von der über längere Zeit keine Anpassungen der vereinahm.
on der WEKO zitierte Folie lediglich eine Momentnach Einführung vom Preissystem CAPRI, nämwurde. Aus der Folie könne lediglich entnommen r von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht hat- > abzuweichen. Gemäss Post lässt sich hieraus -inführung des Preissystems CAPRI diskriminiert ierzu geprüft werden müssen, weshalb es zu Abdiese Abweichungen Bestand hatten und ob die
men der vorliegenden Verfügung eine Gesamtbeefuhrt wird, um beurteilen zu können, ob ein kart. Hierzu ist es notwendig, die einzelnen Elemente J zu beschreiben. Die Post kann daher aus den einzelnen Sachverhaltselementen, wobei si ihren Gunsten ableiten.
270. Die Post bringt weiter vor, dass sich Abweichungen während der Übergangspha Grafik an, aus welcher die Verteilung der R schen der vereinbarten Preisliste und der Zi einer positiven als auch einer negativen Ab die Post zu dem Schluss, dass während der gar keine Differenz zur Zielpreisliste bestand gemäss Berechnungen der Post 1.6 %. Nur | der absolut mehr als 3.2 % über demjenigen die Abweichung gemäss Berechnungen der 10] % der Kunden einen Rabatt erhalten hai wichen sei.
271. Die von der Post gewählte Darstellur gen, welche das Sekretariat für Tabelle 18 WEKO zum Schluss, dass lediglich [30-40] men, während die Post gemäss ihren Bere rucksichtigt man bezugnehmend auf [...], dé von mehr als drei Preislisten darstellen kann um dieselben Berechnungen handelt. Die Pı minimalisieren, als sie versucht diese als un\ sei, dass es während der Übergangsphase gen Zielpreisliste gekommen sei. Damit be Berechnungen des Sekretariats und die Tat: gekommen ist.
272. Die Post bemängelt zudem, dass di Zeitverlauf nicht darstellen würden bzw. Abw vermischen würden, so dass aus den beide werden könne, dass es mehr kurz andauer! dass die Abweichungen zum überwiegende nicht nachvollziehbar, wie das Sekretariat zı über längere Zeit keine Anpassungen der ve nommen hätten.
273. Hierzu ist anzumerken, dass Tabellı die einzelnen Abweichungen gedauert habe gesamten Betrachtungsdauer von 43 Mon: Preisliste zur Zielpreisliste aufwiesen und d. erkennbar, dass Kundenberater über länger: an die Zielpreisliste vorgenommen haben. E 19 keine Unterscheidung nach der Inbetrie wurde. Dennoch kann hieraus abgelesen we von ihrem Gleitpfad — bei einzelnen Vert durchgeführt hat.
274. Die Post versucht mit einer sehr grob dass es während der Übergangsphase „au chungen kam. Hierbei ist zu berücksichtiger stellten Abweichungen nach wie vor als ser umgerechnet werden. So muss der Boxplot interpretiert werden, dass (abgesehen von |
e den Gesamtzusammenhang ignoriert, nichts zu
das Sekretariat mit dem Mass der vermeintlichen se nicht auseinandergesetzt habe und führt eine abattdifferenz während der Übergangsphase zwielpreisliste pro Vertrag sowohl für die Verträge mit weichung abgebildet worden sind. Hierbei kommt Übergangsphase bei über [40-50] % der Verträge . Im positiven Fall betrug die absolute Abweichung [0-10] % der Kunden hätten einen Rabatt erhalten, der Zielpreisliste lag. Bei Kunden unter Ziel betrug Post im Durchschnitt absolut -0.9% wobei nur [0- ten, der mehr als 2 % von der Zielpreisliste abge-
1g der Zahlen entspricht im Wesentlichen denjeni-
und Tabelle 19 verwendet hatte. So kommt die % der Verträge mit der Zielpreisliste übereinstimchnungen auf knapp über [40-50] % kommt. Beass eine Abweichung von 1.6 % eine Abweichung ‚so wird ersichtlich, dass es sich im Wesentlichen st versucht diese Abweichungen dahingehend zu vesentlich abzutun und schlussfolgert, dass belegt zu keinen starken Abweichungen von der jeweilistatigt sie aber gleichzeitig im Wesentlichen die sache, dass es zu entsprechenden Abweichungen
> Aufstellungen in Tabelle 18 und Tabelle 19 den feichungen zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten in Tabellen letztlich nur die Erkenntnis gewonnen nde als lang andauernde Abweichungen gab und sn Teil nur eine Preisliste betrugen. Es sei daher ım Schluss gelangen könne, dass Kundenberater reinbarten Preislisten an die Zielpreislisten vorge-
> 18 und Tabelle 19 aufzeigen, wie viele Monate sn. Da immerhin [100-200] Verträge während der ate eine konstante Abweichung der vereinbarten aher nicht der Zielpreisliste angepasst wurden, ist > Zeit keine Anpassung der vereinbarten Preisliste :s ist zwar korrekt, dass in Tabelle 18 und Tabelle :bsetzung der einzelnen Verträge vorgenommen rden, in welchem Zeitraum die Post — unabhängig rägen Vertragsanpassungen bei Abweichungen
en Darstellung mittels Boxplot-Analyse zu zeigen, f beiden Seiten“ zu immer weniger Rabattabwei- 1, dass die von der Post in Prozentpunkten dargeir hoch anzusehen sind, wenn diese in Preislisten für 2014 in Abbildung 7 der Eingabe der Post so Jen „Ausreissern“) [20-30] % der Vertragskunden einen Rabatt erhalten haben, der in etwa 1. % der Vertragskunden einen Rabatt erhalte des Zielrabatts lag. Rechnet man diese prc Abbildung 4 in Preislisten um, so betragen und 6 Preislisten und die Abweichungen na lung der Post waren die Abweichungen zw Abweichungen der jeweils vereinbarten Prei Boxplot mindestens [50-60] % der Kunden widerspricht die Darstellung in keiner Weise
275. Die Post bemängelt zudem, dass dé die vereinbarten Preislisten den Zielpreisli falsch, da die Post das Ziel einer sanften Lar Ablauf der Ubergangsphase zu erreichen g CAPRI zu prüfen, müsse die vereinbarte Pr chen werden und dann untersucht werden, Vorschlagspreisliste, dazu wegen individuel men einer sanften Landung auf das Preiss die Tabellen neu berechnet, indem sie die v verglichen hat. Die von der Post ermittelten. vereinbarter Preisliste werden in den nachfc
Positive Abı 0 1 2 3
7 % bis 3.9 % über dem Zielrabatt lag und [20-30] n haben, der zwischen ca. 0 % und 2 % unterhalb zentualen Abweichungen anhand der Daten von die Abweichungen nach oben zwischen bis zu 2 sh unten bis zu 3 Preislisten. Gemäss der Darstelar ein wenig zurückgegangen, dennoch sind die slisten zu den Zielpreislisten — von denen gemäss betroffen sind — nach wie vor sehr hoch. Zudem dem vom Sekretariat erhobenen Sachverhalt.
as Sekretariat für seine Analyse geprüft habe, ob sten entsprechen würden. Dies sei methodisch ıdung verfolgt habe und die Zielpreisliste erst nach ewesen sei. Um die Einhaltung vom Preissystem eisliste daher mit dem Preislistenvorschlag vergliob der Kundenberater bei Abweichungen von der ler Prognosewerte des Kunden und/oder im Rahystem CAPRI berechtigt war. Die Post hat daher ereinbarte Preisliste mit dem Preislistenvorschlag Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und Igenden beiden Tabellen dargestellt.
veichung in Anzahl Preislisten
4 5 6 7 8 9 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
[0- [0- [0- [0-
Tabelle 20: Anzahl positiver vertraglicher Ak Ausmass der Abweichung zwischen Preislis
Neg
-1 -2 -3
[0- [0- [0- [0- [O- 1[0-
[0- [0- [0- [0- [O- 1[0-
weichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro tenvorschlag und vereinbarter Preisliste
ative Abweichung in Anzahl Preislisten
-4 -5 -6 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100] 100] [0-100] [0-100] [0-100]
100] [0-100] [0-100] [0-100]
Tabelle 21: Anzahl negativer vertraglicher A Ausmass der Abweichung zwischen Preislis
276. Aus diesen Tabellen (Tabelle 20 un chungen erheblich geringer ausfallen und be Preisliste wahrend der Ubergangsphase um
277. Hierzu ist anzumerken, dass die Abw sachlicher Preisliste geringer ausfallen als ¢ sachlicher Preisliste. Ob und inwieweit die grund fur die Ungleichbehandlung der Kunc Frage der rechtlichen Würdigung und nicht ı
d) Anpassung der Preislisten an veränc im Rahmen der Strukturkontrolle
278. Wie oben erwähnt (Rz 260), sollte tragskunden führen. Neben dem Gleitpfad Rolle, welche bei Abweichungen des Vertrac ten Versandwerten (vgl. Rz 241 ff.) zur Anw
279. Im Zusammenhang mit der Struktui und wie schnell die Preislisten bei solchen / tatsächlich angepasst wurden. Zu diesem Z\ vorhandene Grösse «Abw. PrL» (Abweichur sich für die Einstufung der Preisliste eine Än hätte führen müssen. Nachfolgend ist die A aufeinanderfolgender Monate, in welchen eil bedeutet zum Beispiel der Wert [100-200] i Fällen eine Abweichung eines Vertragskun acht Monate hinweg bestand®.
Monate 1 2 3
Monate 10 11 12
Anzahl Abweichungen | [0- [0- [0-
Monate 19 20 21
Anzahl Abweichungen | [0- [0- [0-
% \/gl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3
100] [0-100] [0-100] [0-100]
100] [0-100] [0-100] [0-100]
bweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro tenvorschlag und vereinbarter Preisliste
d Tabelle 21) schliesst die Post, dass die Abweii über [90-100] % der Fälle die jeweils vereinbarte höchstens eine Preisliste vom Vorschlag abwich.
reichungen zwischen Preislistenvorschlag und tatlie Abweichungen zwischen Zielpreisliste und tat- Übergangsphase allerdings als Rechtfertigungslen der Post herangezogen werden kann, ist eine Jer Sachverhaltsermittlung.
lerte Versandparameter eines Vertragskunden
das System zu einer Gleichbehandlung der Verspielte dabei die Strukturkontrolle eine wichtige yskunden von den vereinbarten preislistenrelevanendung kam. [...].
"kontrolle wird nachfolgend untersucht, inwiefern \bweichungen des Vertragskunden durch die Post veck wird die in den Strukturkontrolldaten der Post 1g von der Preisliste) untersucht. Diese gab an, ob derung ergeben hatte, die zu einer Neueinstufung nzahl Abweichungen im Verhältnis zu der Anzahl 1e solche Abweichung entstand, aufgeführt. Dabei n der Spalte bei acht Monaten, dass in [100-200] den von seinen vereinbarten Werten über genau
22 23 24 25 26 27
lf [m [m Im jt- jm-
Monate 28 29 3C
Anzahl Abweichungen | [0- [0- [0-
Monate 37 38 3°¢
Anzahl Abweichungen | [0- [0- [0-
Tabelle 22: Anzahl Abweichungen je Dauer
280. Ware die Strukturkontrolle von den | [...] resultieren müssen. Von allen mindeste als [...] Monate und [10-20] % länger als |...
281. War ein Vertragskunde beim letzten listezie®’ eingeteilt worden, so konnte es vort des Vertragskunden von den vereinbarten V\ nun derjenigen Preisliste entsprach, welche aufgrund seiner aktuellen tatsächlichen Ver: liste wurde als Preislisteziei neu2® bezeichnet Führte eine preislistenrelevante Abweichunc somit zu einer Übereinstimmung der Preislis turkontrollanzeige «unberechtigt», da der V sandeigenschaften in der «richtigen» Preisli
282. Als Beispiel kann ein Fall angeführt v 403 (d. h. die 3. Preisliste im Segment 4 [Inf Preisliste 402 (Zielpreisliste) berechnet wurc rameter ändern und das System für ihn beis berechnet, so schlägt die Strukturkontrolle Preislistezie neu Ubereinstimmt (vgl. Berechni trolle hätte «unberechtigterweise angeschla das System berechnete Zielpreisliste neu | «berechtigterweise angeschlagen».
283. Nachfolgend wird daher für die in Tz aufgezeigt in wie vielen Fällen die Strukturk
Monate 1 2 3
97 Preisliste, die streng nach CAPRI-Regeln für «
9 Der Unterschied zur Preislistezieı bestand darit barten, sondern aufgrund der aktuellen Werte de monat berechnet wurde. Die Preislisteziei neu ents Preislistenachgeführt (vgl. Rz 244), wobei letztere je Preisliste und Zielpreisliste berücksichtigte.
% Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3.
31 32 33 34 35 36
[0- [0- [0- [0-
nach Monaten
Kundenberatern berücksichtigt worden, so hätten ns [...] Abweichungen dauerten [30-40] % länger ] Monate.
Vertragsschluss durch die Post nicht in die Preiscommen, dass preislistenrelevante Abweichungen ferten dazu führten, dass die vereinbarte Preisliste dem Vertragskunden streng nach CAPRI-Regeln sandwerte zuzuteilen gewesen wäre. Diese Preis- und im Informatiksystem der Post ausgewiesen. ), welche in der Strukturkontrolle angezeigt wurde, te vereinbart Mit der Preislisteziei neu, SO war die Strukertragskunde entsprechend seiner aktuellen Verste eingestuft war.
verden, in welchem mit dem Kunden die Preisliste opost]) vereinbart wurde, obwohl vom System die le. Sobald sich die für den Kunden relevanten Papielsweise neu die Preisliste 403 (Preislisteziei neu) an, obwohl die vereinbarte Preisliste nun mit der ıngsgrundlage gemäss Rz 243). Die Strukturkongen». Wäre im obigen Beispiel dagegen die durch auf 401 gesunken, so hätte die Strukturkontrolle
ıbelle 23Tabelle 22 angegebenen Abweichungen ontrolle berechtigterweise angeschlagen hat”:
4 5 6 7 8 9
lie vereinbarten Werte galt.
1, dass die Preislisteziel neu nicht aufgrund der vereinr letzten 12 Monate ausgehend vom Strukturkontrollprach von den Berechnungsgrundlagen her damit der doch eine allfällige Differenz zwischen vereinbarter
Monate 10 11 12 Berechtigte Struktur- | [0- [0- [0: Monate 19 20 21 Berechtigte Struktur- | [0- [0- [0: Monate 28 29 3C Berechtigte Struktur- [0- [0- [0: Monate 37 38 3¢
Berechtigte Struktur- | [0- [0- [0:
Tabelle 23: Anzahl berechtigte Strukturkont
Gesamt
Strukturkontrolle be- | Strukturkontrolle t
rechtigt berechtigt [2’000-3’000] [300-400] [90-100] % [0-10] %
Tabelle 24: Zusammenfassende Darstellung kontrollen in absoluten Zahlen und in Proze
284. Die obige Tabelle zeigt, dass die St einbarten Preisliste mit der vom System ve 100] % der Fälle und bei denjenigen Abwei haben in über [80-90] % der Fälle die Strul Kundenberater oder die Kundenberaterin g sung hätte reagieren müssen.
285. Ware die Strukturkontrolle von den nach mindestens [...] Abweichung innerha jährlichen Anpassungen nach 12 Monaten V
22 23 24 25 26 27
40 41 42 43
‘ollanzeigen nach Anzahl Monaten
= 6 Monate
In- Strukturkontrolle be- | Strukturkontrolle unrechtigt berechtigt [700-800] [0-100] [80-90] % [10-20] %
) der berechtigten und unberechtigten Strukturnt
rukturkontrolle aufgrund der Abweichung der verjrgeschlagenen Preisliste insgesamt in Uber [90- chungen, die sechs Monate oder länger gedauert kturkontrolle zu Recht angeschlagen hat und der rundsatzlich [...] hierauf mit einer Vertragsanpas-
Kundenbertern berücksichtigt worden, so hätten lb von rund 6 Monaten oder spätestens bei den ertragsänderungen resultieren müssen. Von allen mindestens [...] berechtigten Abweichunger [10-20] % länger als 12 Monate.
286. Dies zeigt, dass die Kundenberater d die Verträge nicht angepasst haben und da: wurde.
Vorbringen der Post
287. Die Post bringt vor, dass es falsch se gewesen und dadurch die Kunden in vielen F dies damit, dass die Kundenberater sowohl einer negativen (mit einer roten Farbe) auf ı einer negativen Abweichung erhielten die Kt mussten. Die Post gibt weiter an, dass die sei und die Kundenberater keine Pflicht ger zudem der Meinung, dass ein direkter Vert system fremd sei und zu systematisch falsc
288. Die Post bestätigt damit die Ausführ richtigung der Kundenberater bei positiven ben. Die Post führt weiter aus, dass fur di habe einzugreifen, auch wenn Verträge der weil sich ihr Versandverhalten verändert hal
289. Wichtig ist anzumerken, dass es sic sungs-Automatismus handelte, wie dies di Strukturkontrolle [...]. Alleine die Tatsache, sesystem Fehlentwicklungen möglichst zeit auf diese Weise eine mögliche durch Progn giert werden kann. Die Vorbringen der Post
290. Die Post stellt weiter graphisch dar, ¢ bei positiver als auch bei negativer Vertrags
291. Diese Ausführungen sind für die Be kaum relevant, da hieraus keinerlei Aussage im Verhältnis zu den Verträgen, die gemas: getroffen wurden. Zudem sagen diese Zahle aus. Aus der Grafik kann lediglich abgeleitet Dies vermag allerdings die ermittelten Ungl zu rechtfertigen.
292. Die Post bringt weiter vor, dass das < Strukturkontrolle nie quantifiziert habe, west kontrolle vergeblich suche. Mittels einer Gr die Rabattdifferenzen, die aus den angeblict gativer Kundenentwicklung resultierten, mir nungen, dass bei über [90-100] % aller
plus/minus 1 %-Punkte gelegen hätten. Die 0.4 % und die durchschnittliche positive Abw gen insgesamt bei gerade einmal 0.1 % gel
293. Hierzu ist anzumerken, dass die vo substanziiert wurden und damit nicht nach dass diese Abweichungen nur denjenigen 1
dauerten aber [30-40] % länger als 6 Monate und
ie Strukturkontrolle in vielen Fällen «ignoriert» und 3 System in diesem Sinn uneinheitlich angewandt
ii, dass die Strukturkontrolle einseitig ausgestaltet “allen „ignoriert“ worden seien. Die Post begründet bei positiver (mit einer gelben Farbe) als auch bei Jie Kundenentwicklung hingewiesen wurden. Bei indenberater zudem eine Mail, die diese quittieren Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewesen abt hätten, den Vertrag anzupassen. Die Post ist ragsanpassungs-Automatismus einem Prognosehen Einstufungen der Kunden führen würde.
ingen des Sekretariats, wonach sich die Benach- und negativen Abweichungen unterschieden ha- > Kundenberater keine Notwendigkeit bestanden Kunden nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien, de.
h hierbei nicht um einen direkten Vertragsanpas- e Post versucht auszuführen, sondern, dass die dass die Post [...], zeigt, dass gerade im Prognonah zu korrigieren sind. Dies ist auch logisch, da osefehler entstandene Ungleichbehandlung korrisind daher nicht beachtlich.
lass Kundenberater sowohl Vertragsanpassungen entwicklung vorgenommen hätten.
urteilung des an den Tag gelegten Sachverhalts n betreffend die Anzahl der angepassten Verträge 5 Preissystem hätten angepasst werden müssen, »n auch nichts über die Qualität der Anpassungen werden, dass Anpassungen stattgefunden haben. eichbehandlungen weder zu erklären noch diese
sekretariat die angeblichen Abweichungen von der ald man Rabattdifferenzen aufgrund der Strukturafik versucht die Post alsdann darzustellen, dass 1 ,ignorierten“ Abweichungen bei positiver und neimal waren. Die Post schliesst aus ihren Berech- Abweichungen der Rabattunterschied zwischen durchschnittliche negative Abweichung hatte bei - teichung bei 0.5 % gelegen, womit die Abweichungen hätten.
n der Post vorgenommenen Berechnungen nicht vollziehbar sind. Zudem muss beachtet werden, Feil der Abweichungen betrifft, der darauf zurück- zuführen ist, dass die Kundenberater aufgrı genommen haben. Grundsätzlich müssten | in Prozentpunkten ausgedrückt werden. Di positiven und negativen Abweichungen ist. kann, dass sich die einzelnen Ungleichbeh: haben. Das bedeutet aber nichts anders, d stellt wurden, wie andere Kunden besser ge diese Weise diskriminiert wurden und in we! wurden, lassen sich aus den von der Post e
294. Die Post macht weiter geltend, dass sen sei und dass im Rahmen dieser Prüfu dende Rolle gespielt hätten, welche vom Sel ten, dass die Strukturkontrolle erst ab No\ Sperrfrist im Hinblick auf die Umstellung des tur von falschen Parameterausprägungen s seien zentrale Anweisungen für sämtliche K tragsänderungen bei den CAPRI-Konditione seien, hätten die Kundenberater Vertragsär träge aufgeschoben, weshalb die Strukturk ignoriert worden sei, da somit Kundentermir
295. Damit zeigt die Post nochmals auf, c setzt wurde. Dennoch hat die Post die Rea ganisatorischer Ebene eine frühere Informa seitens der Kundenberater umsetzen wollte Argumentation der Post, dass die Befolgung Die von der Post vorgebrachten Argumente tigung der Ungleichbehandlung der Kunden
296. Die Post macht zudem geltend, da: habe. So seien weniger als [10-20] % der \ ben und die Abweichungen über die Zeit hät lich [30-40] % der Verträge länger als sechs rater hätten in solchen Fällen vielmehr « vorgenommen und bewusst auf eine Anpa: tisch zu belegen, indem sie Einzelfälle auffül die Strukturkontrolle ignoriert haben.
297. Damit belegt die Post ein weiteres Handlungsspielraum bei der Festlegung der hatten. Sie konnten, wie dies die Post aus Konsequenzen von den Vorgaben des Prei: auf, dass Ungleichbehandlungen von Kunde weitreichend toleriert wurden, indem dem K wurden, vom Preissystem CAPRI abzuweicl von der Post vorgebrachten Argumente al werden können.
e) Anpassung des Preissystems auf de
298. Mit der Anpassung des Preissystems : die Post auch die internen Prozesse und die
Ind der Strukturkontrolle keine Anpassungen vordie Abweichungen zudem in Preislisten und nicht e von der Post vorgenommene Aufrechnung der ohnehin falsch, da hieraus nur abgeleitet werden indlungen unter dem Strich weitgehend egalisiert ass Kunden in ähnlichem Umfang schlechter gestellt wurden. Über die Anzahl der Kunden die auf chem Umfang die einzelnen Kunden diskriminiert rrechneten Zahlen keine Aussagen treffen.
die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel geweng zahlreiche weitere Faktoren eine mitentschei- Kretariat nie untersucht worden seien. Hierzu zähl- ‚ember 2011 kommuniziert worden sei und eine ; Systems zum ersten Januar 2015 für die Korrekowie Verkaufsaufträge bestanden habe. Letztere undenberater, die etwa lauteten: „zwingende Vernn“. Falls solche Verkaufsaufträge lanciert worden ıderungen bis zum Stichtag solcher Verkaufsaufontrolle — gemäss Meinung der Post zu Recht — 1e eingespart werden konnten.
lass die Strukturkontrolle nicht konsequent umgektionsfrist für [...], womit sie grundsätzlich auf ortion und damit wohl eine schnellere Reaktionszeit >. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur der Strukturkontrolle nicht zwingend gewesen sei. sind daher im Rahmen einer möglichen Rechtferzu würdigen.
3S die Strukturkontrolle als Hilfsmittel funktioniert erträge nach zwölf Monaten unangepasst geblieten rasch und stark abgenommen. So seien ledig- ; Monate nicht angepasst worden. Die Kundenbeine Gesamtbeurteilung des jeweiligen Kunden ssung verzichtet. Dies versucht die Post anekdo- ırt, weshalb die Kundenberater in einzelnen Fällen
Mal, dass die Kundenberater einen erheblichen Preislisten und damit der Konditionen der Kunden führt, ohne weiteres über längere Zeit und ohne ssystems CAPRI abweichen. Die Post zeigt somit n im Rahmen des Preissystems CAPRI zumindest undenberater weitgehende Freiheiten eingeräumt 1en. Es ist daher lediglich zu prüfen, in wieweit die s legitime Rechtfertigungsgründe herangezogen
n 1. Januar 2015
auf den 1. Januar 2015 hin änderte und präzisierte : Vorgaben an das Verkaufspersonal: [...]
299. Die Zeitperiode ab 1. Januar 2015 is immerhin festgehalten werden, dass die Po: Verkaufspersonal im Hinblick auf eine einhe
f) Entlöhnung der Kundenberater
300. Für das Preissystems 2009 wurde f von der Bandbreite gegen unten war (vgl. Rz Erwartung bereits bei Einführung des Preis gend: Rz 480 f.). Nachfolgend wird daher ur ten, den Vertragskunden (eventuell in Abwei möglichst tiefe Rabatte zu gewähren.
301. L...].
302. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 reich der Kundenberater ab 2013 ein. [...].
303. Für Anstellungen [...] galt [...] für da: 304. Im[...] war der variable Lohnbestanc
305. Damit zeigt sich, dass der Uberwiegs rater von den realisierten Umsatzzielen bzw. Umsatzmaximierung bzw. Gewinnmaximiert finanziellen Anreiz, zu einem hohen Umsa Neben der Vermarktung neuer Produkte ur eine entsprechende fur die Vertragskunder die Vermeidung des Abfliessens von Umsat
g) Fazit
306. Es hat sich gezeigt, dass bereits d CAPRI nicht einheitlich vorgenommen wurd teilweise stark von den errechneten Preislist Anpassungen der Preislisten unterschiedlict gerlich oder gar nicht vorgenommen wurden dass im Rahmen der Anpassungen aufgru einer Preisliste vom System vorgegeben wu rater lag, [...], konnten sie den Gleitpfad au [...]. Schliesslich wurden auch die aufgrund « werte des Vertragskunden angezeigten Prei hobenen Parameter (im Rahmen der Struk für einen Teil der Vertragskunden die Anp: wurden (Rz 278 ff.). Auch die Post bestätig! reichende Möglichkeiten hatten, von den V So gibt die Post verschiedentlich an, dass Hilfsmittel und nicht verbindlich gewesen se
307. Damit wurden Vertragskunden unte ner falschen Preisliste, als dies die Post in i
100 Dieser umfasst neben adressierten Briefsen: sierte Sendungen.
101 Berechnung: [...] (Anteil variabler Teil) * [...]
t nicht Untersuchungsgegenstand. Es kann aber st die internen Prozesse und die Vorgaben an das itlichere Preislisteneinteilung angepasst hat.
estgestellt, dass die Mehrheit der Abweichungen - 170 und 174). Zudem hat die Post entgegen ihrer systems CAPRI [...] (vgl. Rz 257 f. und nachfol- ıtersucht, ob die Kundenberater einen Anreiz hatchung zu den Vorgaben zum Preissystem CAPRI)
ite die Post ergänzende Angaben zur Entlöhnung
5 Verkaufspersonal des mittleren Kaders [...]'0° 1°" {teil [...].
ande Teil der variablen Vergütung der Kundenbe-
EBIT abhing, so dass diese ein Interesse an einer ing hatten. Die Kundenberater hatten daher einen iz respektive einem guten Ergebnis beizutragen. id der Änderung der Produktstruktur konnte auch | nachteilige Einstufung in die Preissysteme oder z zur Konkurrenz dazu beitragen.
ie erste Preislisteneinteilung in das Preissystem e (Rz 257 ff.). Die vereinbarten Preislisten wichen en ab. Weiter hat sich ergeben, dass im Gleitpfad 1 schnell, und teilweise insbesondere nur sehr zö- (Rz 260 ff.). Dies ist auch darauf zurückzuführen, nd des Gleitpfades in der Regel Anpassung von rde. Da es aber in der Kompetenz der Kundenbesser Kraft setzen, indem sie dem Kunden jeweils :iner Änderung der preislistenrelevanten Versandslistenanpassungen aufgrund der vom System erturkontrolle) nicht einheitlich durchgeführt, wobei assungen erst spät oder gar nicht vorgenommen ‚in ihren Eingaben, dass die Kundenberater weitorgaben des Preissystems CAPRI abzuweichen. beispielsweise die Strukturkontrolle lediglich ein i (vgl. Rz 296).
rschiedlich eingestuft oder verharrten länger in eihren Richtlinien angab. Die Post gab sogar selbst
Jungen auch andere Produktkategorien, v.a. unadres-
Anteile mit Umsatz/EBIT-Bezug) resp. [...] * [...].
in den Schulungsunterlagen an, dass eine Vertragskunden mit gleicher Struktur unters ten auch eine unterschiedliche Anwendung Zusammenhang mit Abweichungen von de der Post trotz vergleichbarer Eigenschaften
A.4.3.3.4 Ausgestaltung und Anwen:
308. Neben dem von der zugeteilten Prei hängige Zusatzrabatt ein wichtiger Rabattbe rabatt primär die Gleichbehandlung aller Ve vom vereinbarten Umsatz durch eine Anpa: (vgl. Rz 148). In ihren Strategiedokument CAPRI sprach die Post allerdings auch davc das prognostizierte Volumen, das zur Preisl zu erbringen.
a) Gewährte Zusatzrabatte
309. Der Zusatzrabatt wurde von der Pc automatisch jeden Monat errechnet und bei tigt (zur Berechnung vgl. Rz 141 f.). Nachfol der Zusatzrabatt während der untersuchten Vertrag pro Monat der Zusatzrabatt pro Ra aus den von der Post gelieferten Daten entn sollte für den Vertragskunden insgesamt eit wird nun aggregiert für alle Vertragskunder satzrabatts zur Anwendung kam (ausgedrüc
310. Wie in Tabelle 25 ersichtlich ist, hat ¢ Zeitraum von April 2011 bis Dezember 201 Monaten höher als 2 % ausfiel (d. h. 2.5 % sprach, in [7’-8'000] Monaten positiv aber t 15°000] Monaten kein Zusatzrabatt gewährt
Zusati
Rabatt-
0 0 stufe 0% 1%
Anzahl rabatte
Anteil Zusatz- [30-40] % [10-20] % [1¢ rabatte
Tabelle 25: Anzahl gewahrte Zusatzrabatte
102 Vgl. Rz 358. 103 \/g|. Erläuterungen zu den Berechnungen 4.
Abweichung von der Preislistezieı bedeutet, dass shiedlich behandelt werden.'% Entsprechend führder Regeln von Gleitpfad und Strukturkontrolle im r Zielpreisliste dazu, dass die einzelnen Kunden in unterschiedliche Preislisten eingestuft wurden.
Jung des Zusatzrabatts
sliste abhängigen Rabatt war der rein umsatzabstandteil. Laut Angabe der Post sollte der Zusatzrtragskunden sicherstellen, indem Abweichungen ssung des Zusatzrabatts korrigiert werden sollten sn hinsichtlich der Einführung des Preissystems yn, dass der Zusatzrabatt einen Anreiz setzen soll, calkulation herangezogen wurde, auch tatsächlich
st aufgrund der tatsächlich realisierten Umsätze der Rechnungsstellung beim Kunden berücksichgend wird untersucht, wie oft und in welcher Höhe Periode zur Anwendung kam. Dazu wird für jeden battstufe (0 %, 1%, 1.5 %, 2 %, 2.5 % oder 3 %) ommen. Bei Einhaltung der vereinbarten Umsätze 1 Rabatt von 2 % resultieren. Für die Auswertung 1 zunächst untersucht, wie oft jede Stufe des Zu- ‚kt in Anzahl Monaten).
lie Auswertung der tatsächlichen Umsätze für den 4 ergeben, dass der Zusatzrabatt in [11’-12’000] oder 3 %), in [3’-4’000] Monaten genau 2 % entiefer als 2% ausfiel (1 % oder 1.5 %) und in [14’- wurde (0 %).'%
zrabatt (Anzahl Monate)
1.5% 2% 2.5% 3%
-20] % [0-10] % [0-10] % [20-30] %
pro Rabattstufe
311. Nachfolgend wird zusätzlich die übe! währten Zusatzrabatte in Franken im Zeitr: Rabattstufe aufgeführt.
Zu Rabattstufe 0% 1% Summe Zusatzrabatte 0 [4-5 Mio.] Anteil Zu- 0 ; satzrabatte 0% [0-10] % Umsatz [300-400 | [400-500 Mio.] Mio.] Anteile Um-
Tabelle 26: Gewährte Zusatzrabattsumme f
312. Wird die gesamte Zusatzrabattsumn samtumsatz gesetzt, so resultiert ein durch tungszeitraum von [1.5-2.5] %. Dieser Wert Einhaltung der Prognose durch die Post vor
313. Die Auswertungen in Tabelle 25 un: Anteil der Zusatzrabatte respektive der Rab: entfiel. Dabei lagen [40-50] % der gewährte! ten und höchsten Rabattstufe. Dies ist ein Ir verhalten starke Schwankungen haben, welec auf den Rabatt auswirken.
314. Die festgestellte, sehr häufig schwan hen und tiefen Werten ist ein Indiz dafür, d und zur Ungleichbehandlung von Vertrag: Rz 352 ff. eingegangen wird.
b) Abweichungen zwischen tatsächlich von CAPRI
315. Wie oben erwähnt, war der vertraglit nen für die Einstufung der Preisliste masse der monatliche Zusatzrabatt aufgrund des t levante Jahresumsatz wurde mit dem Kun chung bestanden, orientierte er sich am Vor
316. Daher wird nachfolgend geprüft, inwi herangezogenen und vereinbarten Umsätz Umsätzen entsprachen.
104 Umsatz auf Basis der offiziellen Listenpreise 105 Umsatz auf Basis der Preise der kundenindiv
alle Vertragskunden aggregierte Summe der geaum zwischen April 2011 und Dezember 2014 je
satzrabatt (Rabattsumme)
1.5% 2% 2.5% 3%
[500-600 [300-400 [200-300 [500-600 Mio.] Mio.] Mio.] Mio]
ro Rabattstufe
ne (aller Rabattstufen) in das Verhältnis zum Geschnittlicher Zusatzrabatt pro Monat im Betrachliegt somit nahe bei dem pro Vertragskunde bei gesehenen Wert von 2 %.
1 Tabelle 26 zeigen aber auf, dass ein grösserer attsummen auf die hohen oder tiefen Rabattstufen n Rabatte gemessen am Umsatz auf der niedrigsdiz dafür, dass viele Vertragskunden im Versandshe sich Uber den Zusatzrabatt entsprechend stark
kende Höhe des Zusatzrabatts mit vielen sehr hoass der Zusatzrabatt eine starke Auswirkung hat skunden führen kann, worauf in Rz 331 ff. und
en und vereinbarten Umsätzen bei Einführung
ch vereinbarte Prognoseumsaitz laut Post zum eijeblich!%* und bestimmte zum anderen, wie hoch atsächlichen Versandvolumens ausfiel!®. Der reden festgelegt. Sofern keine Gründe zur Abweijahresumsatz.
efern die bei Einführung des Preissystems CAPRI e den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten
und der prognostizierten Mengen. iduellen Preisliste und der prognostizierten Mengen.
317. Zunächst wurden die tatsächlichen
welche die Post als Referenzgrösse berücks sprechend der Bezeichnung der Post in den satz Vorjahr» bezeichnet. Für den Vergleic Basis im vorhergehenden Preissystem 200° Vorjahr» verglichen. Für die Berücksichtigu eine Spannbreite berechnet, indem auf mo bis März 2011 der gleitende Durchschnitt de wobei die Minima und Maxima dieser jährlic
318. Die Auswertung für die unter CAPRI Post bei [50-100] Verträgen ([0-10] %) von. terhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] \ Vorjahr» ausging, der oberhalb der Spannb von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausgii Wert «Kundenumsatz Vorjahr» die tatsäch dürften an sich keine Abweichungen vorlie keine Angaben vor.
319. Weiter wird untersucht, ob die mit de Plan») den früher tatsächlich erzielten Ums tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu e Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis | zes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, Umsätze die Spannbreite festlegen.
320. Der Vergleich des «Kundenumsatzes Umsätze auf Monatsbasis ergibt, dass bei Plan» festgelegt wurde, der unterhalb der Sp ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde 400] ([60-70] %) ein «Kundenumsatz Plan»
lag.
321. Insgesamt zeigt sich hierdurch, das: jahresumsätze sowie die vereinbarten Ums zen abwichen und die Kundenberater der P tatsächlich in den Vorjahren realisierten Um
c) Abweichungen zwischen vereinbarte rung von CAPRI
322. Wie erwähnt, ist der vereinbarte Ums: Listenpreisen) als auch für die Berechnung < und entsprechende Anpassungen sind dar der Vertragskunden wichtig. Nachfolgend w gen Einstufung in CAPRI (vorstehend Rz 31 periode die realisierten Umsätze von den. Daraus lässt sich eine Tendenz erkennen, v wie mit Abweichungen im Zeitverlauf umgec
323. Fur die Auswertung wird aufgrund d Monat der vereinbarte Jahresumsatz mit der
106 Im Rahmen der Berechnungen wurden Durch sichtigt.
früheren Umsätze mit den Umsätzen verglichen, ichtigte. Diese Referenzgrösse wird vorligend entdurch diese eingereichten Daten als «Kundenum- +) werden pro Kunde die Umsätze auf jährlicher ) bis zum 30. März 2011 mit dem «Kundenumsatz ng der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu natlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 s Umsatzes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, hen Umsätze die Spannbreite festlegen.
geschlossenen Einzelverträge'% ergibt, dass die einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der un- /erträgen ([10-20] %) von einem «Kundenumsatz reite lag und bei [300-400] Verträgen ([70-80] %) ng, der innerhalb der Spannbreite lag. Falls dem lichen Umsätze im letzten Jahr zugrunde lagen, gen. Über die Gründe der Abweichungen liegen
n Kunden vereinbarten Umsätze («Kundenumsatz ätzen entsprachen. Für die Berücksichtigung der ine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsatwobei die Minima und Maxima dieser jährlichen
; Plan» mit der Spannbreite der jährlichen früheren [0-50] Verträgen ([0-10] %) ein «Kundenumsatz annbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([20-30] %) , der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300- festgelegt wurde, der innerhalb der Spannbreite
> in vielen Fällen die in Betracht gezogenen Vorätze von den tatsächlichen vergangenen Umsätost die Kundenumsätze Plan im Vergleich zu den sätzen eher hoch ansetzten.
n und tatsächlichen Umsätzen nach Einfühatz sowohl fur die Preislisteneinteilung wichtig (zu les Zusatzrabatts. Eine akkurate Umsatzprognose er für die Gewährleistung der Gleichbehandlung ird daher zusätzlich zur Auswertung der erstmali- 5 ff.) evaluiert, inwiefern in der untersuchten Zeitvereinbarten Umsätzen im Zeitverlauf abwichen. vie die vereinbarten Umsätze gesetzt wurden und Jangen wurde.
er eingereichten Zahlen zur Strukturkontrolle pro n gleitenden realisierten Jahresumsatz des letzten
schnittsverträge und kumulative Verträge nicht berück-
Jahres vor dem Berichtsmonat verglichen. [ rung von CAPRI am 1. April 2011 bis zur schaulichung kann aus dem monatlichen Ve batt berechnet werden, je nachdem wie sta Umsatz abweicht.!°” Dabei kommen hilfswe Post für ihren Zusatzrabatt verwendet. '%®
Umsatzabwei- x<-25% -25%Sx chung x <-15% Zusatzrabatt 0% 1% Anzahl Monate [3’-4’000] [2’-3'000] Anteil [10-20] % [0-10] %
Tabelle 27: Anzahl Monate und Anteil, in we Jahresumsatz vom vereinbarten Umsatz ab sche Zusatzrabatt'”
324. Es kann festgestellt werden, dass nv alle Kunden hinweg der tatsachliche Umsatz waren die tatsächlichen Umsätze tiefer als Prognoseumsätze im Vergleich zu den tatsä wurden. Stellt man die Ergebnisse von Tab dar, so ergibt sich nachfolgendes Bild:
[...] Abbildung 9: [...].
325. Hierbei zeigt sich, dass aufgrund der Zusatzrabatte auf die Randbereiche entfäll nach stark unregelmässige Versände eher | ist.
326. Nachfolgend wird genauer untersucht, tatsächlichen Umsätze von den vereinbarte chungen konnten zu unterschiedlichen Ra Preislisteneinteilung oder einem anderen re
327. Daher wird nachfolgend, wie vorstehe raum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezemb realisierte Jahresumsatz (jeweils rollend fü Umsatz verglichen. Zur Einordnung werde Umsatzabweichungen entsprechen, die für c stützt darauf wird untersucht, ob die Abweic Umsatz innerhalb der Bandbreite liegt oder wird die Anzahl Fälle angegeben, in welcl untersuchten Zeitperiode für eine genau | sechs Zielbandbreiten befanden. So bedeu «Mte» und der Spalte «x<-25%» resp. «0 %
107 Berechnung der Abweichung: [...] 108 Ygl. Rz 142. 109 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5.
Jieser Vergleich wird für alle Verträge seit Einfüh- | 31. Dezember 2014 vorgenommen. Zur Veranrgleich der Umsätze ein hypothetischer Zusatzrark der realisierte Jahresumsatz vom vereinbarten ise die Rabattstufen zur Anwendung, wie sie die
5% 1.5% 2% 2.5% 3%
:Ichen der auf Monatsbasis berechnete realisierte weicht, sowie der daraus resultierende hypothetiir in etwa [30-40] % der betrachteten Monate Uber . grob dem Planumsatz entsprach. In der Tendenz die vereinbarten. Es zeigt sich zudem, dass die chlichen Umsätzen sehr unterschiedlich festgelegt elle 25 und Tabelle 27 graphisch nebeneinander
monatlichen Berechnungsweise der Grossteil der t und damit der kritisierte Zusatzrabatteffekt, wo- Jevorzugt werden, nicht bloss theoretischer Natur
über welche Zeitdauer hinweg Abweichungen der
2n Umsätzen bestanden. Nicht korrigierte Abweibatten führen, sei dies aufgrund einer anderen sultierenden Zusatzrabatt.
nd in Tabelle 27, für alle Verträge, welche im Zeiter 2014 aktiv waren, der monatsgenau berechnete r die letzten zwölf Monate) mit dem vereinbarten n Zielbandbreiten festgelegt, welche denjenigen lie Höhe des Zusatzrabatts massgebend sind. Gehung des realisierten Umsatzes vom vereinbarten entsprechend höher oder tiefer ist. In Tabelle 28 ren sich die Verträge der Vertragskunden in der estimmte Zeitdauer (0-43 Monate) in einer der tet beispielsweise die Zahl [50-60] in der Zeile 1 », dass in [50-60] Fällen der monatsgenau berech- nete realisierte Jahresumsatz eines Vertrag: barten Umsatz nach unten abwich. Ein Vertr
Ausmass der Umsatz-Abweichun:
(Mte) 0% 1% 1 1 [50-60] [100-150] [10¢ 2 [30-40] [80-90] [10¢ 3 [30-40] [50-60] [7 4 [20-30] [50-60] [6( 9 [20-30] [30-40] [8 6 [20-30] [40-50] [AC 7 [20-30] [30-40] [AC 8 [10-20] [20-30] [AC 9 [20-30] [10-20] [4¢ 10 [20-30] [10-20] [36 11 [10-20] [10-20] [2( 12 [10-20] [10-20] [2( 13 [10-20] [0-10] [1 14 [10-20] [0-10] [1 15 [10-20] [0-10] [1 16 [10-20] [0-10] [1 17 [0-10] [0-10] [1 18 [0-10] [0-10] [1 19 [0-10] [0-10] [0 20 [0-10] [0-10] [0 21 [0-10] [0-10] [0 22 [0-10] [0-10] [0 23 [0-10] [0-10] [0 24 [0-10] [0-10] [0 25 [0-10] [0-10] [0 26 [0-10] [0-10] [0 27 [0-10] [0-10] [0 28 [0-10] [0-10] [0 29 [0-10] [0-10] [0 30 [0-10] [0-10] [0 31 [0-10] [0-10] [0 32 [0-10] [0-10] [0 33 [0-10] [0-10] [0 34 [0-10] [0-10] [0 33 [0-10] [0-10] [0 36 [0-10] [0-10] [0 37 [0-10] [0-10] [0 38 [0-10] [0-10] [0 39 [0-10] [0-10] [0 40 [0-10] [0-10] [0 41 [0-10] [0-10] [0 42 [0-10] [0-10] [0
110 Die Summe der Anzahl Monate entspricht da
> einen Monat lang um mehr als 25 % vom vereinag wird daher in der Regel in Tabelle 23 mehrfach
J in % (oben) und zugehöriger Zusatzrabat (unten)t
5% 2% 2.5% 3%
)-150] [100-150] [100-150] [60-70] )-150] [100-150] [70-80] [40-50] )-80] [100-150] [50-60] [30-40] )-70] [90-100] [50-60] [20-30] )-90] [80-90] [50-60] [20-30] )-50] [70-80] [50-60] [20-30] )-50] [50-60] [30-40] [10-20] )-50] [60-70] [30-40] [10-20] )-50] [40-50] [30-40] [10-20] )-40] [50-60] [20-30] [10-20] )-30] [70-80] [20-30] [10-20] )-30] [20-30] [10-20] [10-20] )-20] [20-30] [10-20] [10-20] )-20] [20-30] [10-20] [0-10] )-20] [20-30] [10-20] [10-20] )-20] [20-30] [10-20] [10-20] )-20] [20-30] [0-10] [0-10] )-20] [10-20] [0-10] [0-10] -10] [20-30] [0-10] [0-10] -10] [10-20] [0-10] [0-10] -10] [20-30] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [10-20] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10] -10] [0-10] [0-10] [0-10]
nn der Zeit, in welcher der Vertrag in Kraft war.
43 [0-10] [0-10] [0 Total [400-500] [500-600] [80C % [10-20] % [10-20] % [20-
Tabelle 28: Anzahl Fälle, in denen ein Verrtr: bestimmte Zielbandbreite (basierend auf eir und vereinbarten Umsatz) fiel!"
328. Auch diese Aufstellung zeigt wie an deutenden Teil der Verträge über die Zeit h Umsätze angepasst wurden. So dauerte in| lichen Umsätze vom vereinbarten Umsatz | 40] % der Fälle länger als 12 Monate. Dies tragskunden basierend auf der Betrachtung mens tendenziell eher einen Zusatzrabatt vo tendenziell eher einen Zusatzrabatt von unt diese Ungleichbehandlungen in vielen Fälleı Planumsätze an die tatsächlich realisierten
329. Zudem zeigt sich aus dem Vergleich natlicher Basis berechnete Zusatzrabatt viel als ein hypothetischer Zusatzrabatt, der be schnitt berechnet wurde (vgl. auch Abbildun
330. Aus dem Beispiel aus den Schulung zudem klar ersichtlich, dass eine Nichtanpa dieser nicht preislistenrelevant war, zu neg diese Vertragskunden führen konnte. Dies st von Vertragskunden untereinander dar.
d) Beispiele möglicher Ungleichbehand Rabattwirkung des Zusatzrabatts
331. Laut Angaben der Post''? diente der . geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zı nah auszugleichen und so alle Kunden gleic
332. Gemäss Post war der Zusatzrabatt : Nachfrage bei durchschnittlich akzeptabler Zusammenhang reichte die Post folgendes
111 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5. 112 Vgl. dazu vorne, Rz 145 ff.
-10] [0-10] [0-10] [0-10]
30] % [20-30] % [10-20] % [10-20] %
ag für eine bestimmte Dauer in Monaten in eine em Vergleich zwischen tatsächlichem Umsatz
satzweise schon Tabelle 27, dass bei einem beinweg die Planumsätze nicht an die tatsächlichen [50-60] % der Fälle eine Abweichung der tatsäch- ım mehr als +/- 5 % länger als 6 Monate, in [30- hat zur Folge, dass die hiervon betroffenen Verdes durchschnittlichen monatlichen Versandvolun über 2 % und andere betroffene Vertragskunden =r 2 % erhielten. Wie die Tabelle 28 zeigt, wurden 1 erst nach längerer Zeit durch die Anpassung der Umsätze korrigiert, wenn überhaupt.
von Tabelle 25 und Tabelle 27, dass der auf mohäufiger Extremwerte bei 0% und 3% verursacht, sispielsweise auf einem gleitenden Jahresdurchg 9).
sunterlagen der Post in Rz 356, Abbildung 11, ist ssung des Umsatzes durch die Post, selbst wenn ativen Konsequenzen bezüglich Zusatzrabatt für ellt eine weitere Quelle für Ungleichbehandlungen
lungen durch die Ausgestaltung und starke
Zusatzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem ıgrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz, zeit- +h zu behandeln. [...].
30 „eingestellt", dass er auch bei schwankender Prognosegenauigkeit ca. 2 % betrug. In diesem Beispiel ein:
Bsp. 1 Prognose- | Rabatt
genauigkeit
Jan 100.0% 2% Feb 100.0% 2% Mrz 100.0% 2% Apr 100.0% 2% Mai 100.0% 2% Jun 100.0% 2% Jul 100.0% 2% Aug 100.0% 2% Sep 100.0% 2% Okt 100.0% 2% Nov 100.0% 2% Dez 100.0% 2% gewichteter
Mittelwert: 2.00%
Tabelle: Rabattentwicklung bei Schwankung Abbildung 10: Beispiel der Post zum z
333. Die Abweichung von 0.25% gegenübe Post bei einem Kunden mit stark schwanker Preisliste des Kunden mit niedrigerem Rabe
334. Zur Aufstellung der Post ist zunächst die Prognosegenauigkeit stets 100 % beträc mer akkurat; unter anderem zu diesem Zwe führt. Das heisst, die Konzeption des Zus: handlung der Vertragskunden gewahrleist nachstehend an Beispielen aufgezeigt wird satzrabatt selbst im Beispiel der Post in eir wird dies durch die schlechtere Preislistene giert.1'* Der Parameter Jahresprofil berücks lauf, ohne Berücksichtigung des Umsatzes: Kunde 1 um eine Preisliste tiefer eingestuft über wird Kunde 2 gegenüber Kunde 3 zw 0.25 % Zusatzrabatt mehr. Der Zusatzrabat! sierten Parameter Jahresprofil entgegen (ve und Jahresprofil Rz 367 ff.). Die Korrektur ( die Vertragskunden zudem sehr unterschie zwischen 0.3 % und 1.1 %. Daher kann der gen vom Planumsatz bemessene Zusatzrak welche sich aus den Preislisteneinteilunge Beispiel 3 die Folge 110/90/70/130 nur leicht
113 7, B. Aussage der Post in [...].
114 Aufgrund des Parameters Jahresprofil wird \ und Kunde 3 um eine Preisliste, während Kunde
Prognose- | Rabatt | Prognose- | Rabatt,
genauigkeit "| genauigkeit 150.0% 3% 70% 0% 50.0% 0% 130% 3% 150.0% 3% 70% 0% 50.0% 0% 130% 3% 150.0% 3% 70% 0% 50.0% 0% 130% 3% 2.25% 2.00%
‘usatzrabatt
r dem „Normalwert" von 2% im Beispiel 2 wird laut idem Sendungsvolumen durch die Kalkulation der itt kompensiert.
anzumerken, dass in den drei Beispiel-Varianten yt. Jedoch sind Prognosen schwierig und nicht imck wurde der Zusatzrabatt laut Post auch eingetzrabatts muss gerade dann auch die Gleichbean, wenn die Prognose nicht korrekt ist.''% Wie , ist dies nicht der Fall. Ausserdem führt der Zuer Variante zu einem höheren Rabatt. Laut Post instufung durch den Parameter Jahresprofil korriichtigte jedoch nur Schwankungen im Jahresver- ;. So wird im Beispiel zwar Kunde 3 gegenüber , erhält aber gleich viel Zusatzrabatt. Demgegenar auch eine Preisliste tiefer eingestuft, hat aber läuft in diesem Fall also dem laut Post kostenbayl. zur gegensätzlichen Wirkung von Zusatzrabatt lurch eine andere Preislisteneinteilung konnte für :dlich ausfallen, betrug die Rabattdifferenz doch einheitliche und an den monatlichen Abweichunyatt schon rein rechnerisch die Rabattdifferenzen, n ergeben, nicht ausgleichen. Wird zudem beim ‚auf 120/80/70/130 angepasst, so bekommt dieser
/orliegend Kunde 1 um zwei Preislisten bessergestellt 2 keine Änderung der Preisliste erfährt.
Kunde 0.75 % mehr Zusatzrabatt, ohne das: rameters Jahresprofil geändert hätte (siehe
335. Der Zusatzrabatt führt jedoch gerade 2 die Jahresprognose nicht korrekt ist. Ein v dass ein Vertragskunde (A), der einen bestir der Post prognostiziert hat, dann aber Uber 2 abwickelt, schlechter gestellt ist als ein Kı 375‘000 Fr. mit der Post prognostiziert hat.
vorliegend anhand der tatsächlichen Rabattl daher von den Berechnungen in der Eingab in Preisliste 4 mit einem Rabatt von [...] %
Kunde B hingegen würde aufgrund der tiefe von [...] % eingeteilt, jedoch den Zusatzrab:
Kunde A Umsatzprognose: 500 000.-, erzielt 350 000.- Art des Rabatts Rabatt in Fr.
Rabatt Preisliste [...] [...] Zusatzrabatt [[...] %] [...] TOTAL Rabatte [...]
Tabelle 29: Beispiel einer möglichen Ungle einen Konkurrenten der Schweizerischen Px
336. Kunde B erzielt damit mit 350‘000 Fra der Post, erhält jedoch mit [...] Franken eine [...] Franken. Ausserdem sind Konstellation Beispiel keine Preislistenkorrektur bei Kunc wäre die Differenz der Rabattbeträge zwisc spiel zeigt, dass in einem solchen Fall der z gen zwischen dem geplanten Umsatz, welc lichen Umsatz zeitnah auszugleichen und lediglich die Wirkung hatte, den Kunden da zu übertreffen (vgl. Rz 331).
337. Es sind aber auch Fälle denkbar, die | betreffen, sondern das Gegenteil davon. An satz bei der Post von 500‘000 Franken. Aufc Teil des Umsatzes (im Beispiel 15 %) wied tragen und kommt so auf einen Gesamtum ([...]) daher einen Zusatzrabatt von 3 %. Eir einen Umsatz von 575‘000 Franken. Er fal erhält jedoch lediglich einen Zusatzrabatt vc einliefert. Wie Tabelle 30 zeigt, erhält Kunde Post einen um [...] % höheren Rabatt als Kı
115 Quickmail hat zu diesem Thema viele Beispie
116 Es wird für die Berechnung angenommen, da ment Infopost angehören. Es werden für die Pre zerischen Post verwendet.
117 Der Einfachheit halber wird hier mit einer Ve satzrabatt von 0 % ergibt sich aber erst bei eine mehr als 25 %, d. h. 125 000 Fr. + 1 Rappen.
5 sich seine Preislisteneinteilung aufgrund des Paauch das Beispiel in Tabelle 32).
uch zu Ungleichbehandlungen von Kunden, wenn on Quickmail angeregtes Beispiel''® geht dahin, nmten Jahresumsatz (im Beispiel 500‘000 Fr.) mit 5 % (125'000 Fr.) seines Umsatzes mit Quickmail inde (B), der von Beginn weg den Umsatz von Die Berechnungen im folgenden Beispiel werden riterien vorgenommen und weichen diesbezüglich e von Quickmail ab.'’® Kunde A würde vorliegend eingeteilt, jedoch keinen Zusatzrabatt'’” erhalten. ren Prognose nur in Preisliste 3 mit einem Rabatt att in Höhe von 2 % erhalten.
Kunde B Umsatzprognose: 350 000.-, erzielt 350 000.- Art des Rabatts Rabatt in Fr.
Rabatt Preisliste [...] [...] Zusatzrabatt [[...] %] [...] TOTAL Rabatte [...]
ichbehandlung bei Verlagerung von Umsatz auf ost
nken den gleich grossen Umsatz wie Kunde A mit n um Uber [...] % höheren Rabatt als Kunde A mit en denkbar, in denen entgegen dem vorliegenden le B erfolgen würde (weil [...]). In solchen Fällen hen den zwei Kunden noch grösser. Dieses Beiusatzrabatt gerade nicht dazu dient, Abweichunher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächso alle Kunden gleich zu behandeln, sondern zu anzuhalten, das Umsatzziel zu erreichen oder
<eine Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten genommen ein Kunde C prognostiziert einen Umrund des Zusatzrabatts entschliesst er sich, einen er von einem Konkurrenten auf die Post zu übersatz bei der Post von 575‘000 Franken. Er erhält ı anderer Kunde D prognostiziert von Beginn weg It in die gleiche Preisliste wie Kunde C ([...] %), yn 2 %, obwohl er die gleiche Menge bei der Post : C mit [...] Franken trotz gleichem Umsatz bei der Inde D mit [...] Franken.
sle gemacht.
ss die Kunden bei der Schweizerischen Post dem Segslistenrabatte die Werte gemäss Angaben der Schweirlagerung auf Quickmail von 25 % gerechnet; ein Zu- =r Umsatzreduktion bei der Schweizerischen Post von
Kunde C Umsatzprognose: 500 000.-, erzielt 575 000.- Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste [...] [...] Zusatzrabatt [[...] %] [..-] TOTAL Rabatte [...]
Tabelle 30: Beispiel einer möglichen Ungle von einem Konkurrenten auf die Schweizeri
338. Gemäss Post sollte der Zusatzrabatt 2 unabhängig davon, ob diese ihre Prognose würden gerade die unterschiedliche Progno: zeigt jedoch, dass der verbleibende Unters genauigkeit erklärt werden kann. Vielmehr zweite Ziel, nämlich den Kunden für das Er belohnen, vorrangig ist.
339. Die Post hielt das Jahresbeispiel für ur chung werde spätestens nach drei Monaten digen Kundenberaterin gemeldet und die Prı nau um solches zu vermeiden habe die P monatlichen Rabattgewährung mit dem Pro batt diene lediglich dazu, kurzfristige Schwa
340. Umsatzänderungen führten jedoch lat trolle nicht notwendigerweise zu Anpassung [...].'"? Weiter war ein Kundenberater oder zwungen, wenn eine Verschlechterung im I nur im System quittieren, ohne mit dem Ve vorzunehmen. Ausserdem ist zu bedenken, einer gewissen Verzögerung eintrat. Bei e
[9
341. Ungeachtet der vorstehenden Tatsact denkbar, in denen es zu Ungleichbehandlun spielrechnung in Tabelle 31 hervorgeht. Das Kunden E und F uber drei Monate auf. Be Umsaiz in gleicher Höhe. In diesem Beispie mit höherer Schwankung einen geringeren .
Jahresprognose der Kunden: 600 000 Fr
Kunde E Monat Umsatz Zusatzra- Rab: batt in % Januar 50000 2% 100C Februar 50000 2% 1000 März 50000 2% 1000 SUMME 150000 3000
118 Verdeutlicht mit Beispiel in [...]. 119 Für Anpassungen von Abweichungen von de
Kunde D Umsatzprognose: 575 000.-, erzielt 575 000.- Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste [...] [...] Zusatzrabatt [[...] %] [..-] TOTAL Rabatte [...]
ichbehandlung bei Rückverlagerung von Umsatz sche Post
ur Gleichbehandlung der Vertragskunden führen, erreichten oder nicht. Verbleibende Unterschiede segenauigkeit abbilden. Das Beispiel in Tabelle 30 chied nicht durch die unterschiedliche Prognosezeigt auch dieses Beispiel auf, dass hiermit das reichen oder Übertreffen der Umsatzprognose zu
irealistisch. Eine derart signifikante Umsatzabweidem zuständigen Kundenberater oder der zustänognose gemeinsam mit dem Kunden revidiert. Geost das für sie relativ aufwändige Verfahren der gnosesystem gewählt. Der monatliche Umsatzrankungen abzufedern.
it der Vorgaben und Anwendung der Strukturkonen der Konditionen (vgl. vorne, Kapitel A.4.3.3.2): eine Kundenberaterin nur dann zum Handeln ge- >rofil eintrat. Bis Ende 2015 konnte er aber auch rtragskunden Anpassungen bei den Konditionen dass die Anpassung der Konditionen stets nur mit iner Neukalkulation erfolgte die Strukturkontrolle
1en sind jedoch auch unterjährige Konstellationen gen kommen konnte, wie aus nachstehender Bei- ; Beispiel zeigt die Umsätze bei der Post von zwei ide generieren über das Quartal gesehen einen | (an den Sprungstellen) erhält der Vertragskunde 7usatzrabatt:
anken; Durchschnitt pro Monat: 50 000 Franken
Kunde F itt in Fr. | Umsatz strings Rabatt in Fr. 37000 0% 0 37000 0% 0 76000 3% 2280 150000 2280
r Zielpreisliste vgl. zudem Rz 260.
Tabelle 31: Beispiel einer möglichen kurzfris
342. Trotz gleichem Gesamtumsatz erhält 31 % höheren Zusatzrabatt als Kunde F mit natliche Umsatzrabatt gerade entgegen der Umsatzschwankungen abzufedern. Vielmer dazu angehalten werden sollten, den progr reichen oder zu übertreffen und entspreche: ten. Eine allfällige Berücksichtigung der Scl mit dem Kriterium Jahresprofil abgedeckt, d Jahresprofils zusätzlich (nach einer allfällige um zwei Preislisten schlechter gestellt. Aus aufgeführten auch keine Überprüfung der Ei trolle erfolgen, da die Quartalszahlen ja nich
343. Schliesslich zeigt das folgende Beispie dass es selbst bei akkurater Jahresprognos Diskriminierungen kommen konnte.'2° Der | für beide Kunden G und H von 120'000 Franl prognostizieren. Beide würden damit in dies beträgt damit 10'000 Franken. Die monatlic satzrabatte zur Folge:
Kunde G Zusatzra- | Zusatzra
Monat Umsatz battin% |in Fr. Januar 11000 12.5 275 Februar 9000 1.5 135 März 7000 0 0 April 13000 |3 390 Mai 11000 12.5 275 Juni 9000 1.5 135 Juli 7000 0 0 August 13000 |3 390 September 11000 /2.5 275 Oktober 9000 1.5 135 November 7000 0 0 Dezember 13000 |3 390 SUMME 120000 |2 2400
Tabelle 32: Beispiel einer möglichen Diskrin umsatzprognose
344. Kunde H erhält hier einen um rund 7 Kunden Sendungen im gleichen umsatzmä:
120 Für dieses Beispiel wurden keine speziell hoh bei anderen Versandstrukturen könnten noct
121 Wert berechnet aufgrund [...].
tigen Ungleichbehandlung
somit Kunde E mit 3'000 Franken einen um über | 2'280 Franken. Das Beispiel zeigt, dass der mo- Aussage der Post nicht geeignet war, kurzfristige r muss darauf geschlossen werden, dass Kunden ostizierten Umsatz jeden einzelnen Monat zu erid abzustrafen, wenn sie dieses Ziel nicht erreich- ıwankung der Umsätze würde im Übrigen bereits . h. Kunde F war schon oder würde aufgrund des n Anpassung aufgrund der Strukturkontrolle) noch serdem würde in einem Fall wie dem vorstehend nstufung eines Kunden aufgrund der Strukturkonit von der Jahresprognose abweichen.
>| noch einmal für einen ganzen Jahresverlauf auf, e und ohne signifikante Umsatzabweichungen zu =infachheit halber wird hier ein jährlicher Umsatz <en angenommen, den beide Kunden auch korrekt elbe Preisliste fallen. Der monatliche Durchschnitt hen Umsätze haben jeweils unterschiedliche Zu-
Kunde H batt Umsatz Zusatzra- | Zusatzrabatt
battin% |inFr. 7000 0 0 8000 1 80 11000 [2.5 275 10500 [2.5 262.5 8500 1.5 127.5 11000 [2.5 275 7000 0 0 8000 1 80 21.4%
ninierung im Jahresverlauf trotz akkurater Jahres- % besseren Rabatt als Kunde G, obwohl beide
ssigen Umfang einliefern und ihre Jahresumsätze
en Unterschiede im Versandverhalten konstruiert. D. h. | viel grössere Unterschiede auftreten.
ihrer Jahresprognose entsprechen. Eine Ko sichtigung der Schwankungen im Jahresver diesbezüglich praktisch den gleichen Wert 2
345. Die Beispiele zeigen, dass der Zusa hatte, da er auf Umsatzschwankungen sta von einer Anpassung der Jahresumsatzproc im Verhältnis zu den Preislisteneinteilunger zugung, zusätzlicher Umsatz führte zudem : gleichen eingelieferten Umsatz, aber akkur: auf die Monate entstanden jedoch auch and gen. Es kann damit festgehalten werden, das behandlung der Kunden gerade nicht sicher ziell gleichgerichteten (bei Abweichung d teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen ( zen) führte.
Anmerkungen der Post
346. Die Post führt aus, dass der Zusatzral ger funktioniere und es ermögliche, Ungleii chen Vertragskunden zu verhindern. So wu in eine tiefere Preisliste eingestuft als der Unehrlichkeit durch eine höhere Preisliste t Preise für den unehrlichen Kunden nicht mel tieferer Kosten gerechtfertigt wäre. Er würc die sich nicht in den tatsächlichen Kostener:
347. Gerade dieses von der Post vorgebrac neter Zusatzrabatt nicht zu erreichen. Da die den Kunden vollkommen stochastisch ob e Zusatzrabatt von 2 % erreicht oder nicht. Sc Monate einen Versand tätigt in jedem zwe während er im anderen Monat einen Zusatz Rolle spielt, da er in diesem Monat ja keine! Jahresumsatzziel um 42.25 % verfehlen un Das nachfolgende Beispiel zeigt dies exemj
Mo- Jan Feb März Apr Mai nat
Ist 0 14'375 0 14'375 0
Ra- 0% 3% 0% 3% 0% batt
Tabelle 33: Beispielrechnung für einen zwei CHF 150‘000.
348. Da der vereinbarte Umsatz in diesem jeden Monat einen Umsatz von CHF 12'500 umsatzes) erreichen, um einen Zusatzrabat der aber nur einen Jahresumsatz von CHF schickt, erhält auf diesen Umsatz bei einer
rrektur über das Kriterium «Jahresprofil» (Berücklauf) würde auch nicht erfolgen, da beide Kunden iufweisen.
tzrabatt eine grosse Auswirkung auf den Rabatt rk reagierte. Umsatzverlagerungen, welche nicht nose begleitet waren, führten tendenziell zu einer | überproportionalen Benachteiligung bzw. Bevorzu einer Bevorteilung gegenüber Kunden mit dem ater Prognose. Je nach Verteilung des Umsatzes ere, schwierig vorhersehbare Ungleichbehandlun- 3S die Ausgestaltung des Zusatzrabatts die Gleichstellen konnte, sondern «automatisch» zu tendener Umsätze vom Prognoseumsatz) oder auch bei monatlich uneinheitlich schwankenden Umsäthatt Anreize setze, dass die Prognose zuverlässichbehandlungen zwischen ehrlichen und unehrlide der ehrliche Kunde gemäss Angaben der Post unehrliche Kunde und Letzterer würde für seine jelohnt. Dazu kame, dass der Rabatt bzw. tiefere ır rein aufgrund des Umsatzes und damit aufgrund le ja auf einer fiktiven Umsatzprognose beruhen, sparnissen der Post widerspiegeln.
hte Ziel vermag ein auf monatlicher Basis berech- > Kundenumsätze monatlich schwanken, ist es für r bei Erreichen des jährlichen Umsatzziels einen kann ein Kunde, der beispielsweise nur alle zwei iten Monat einen Zusatzrabatt von 3% erhalten, rabatt von 0 % erhält, was für ihn allerdings keine 1 Umsatz generiert. Ein solcher Kunden kann das 1 erhält nach wie vor einen Zusatzrabatt von 3 %. Jlarisch auf:
Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez
14'375 0 14'375 0 14'375 0 14'375
3% 0% 3% 0% 3% 0% 3%
monatlichen Versand bei einem Planumsatz von
Beispiel CHF 150‘000 beträgt, müsste ein Kunde (also einem zwölftel des prognostizierten Jahrest von 2 % zu erhalten. Ein hypothetischer Kunde, 86'250 erzielt, und nur jeden zweiten Monat ver- Jahresumsatzprognose von CHF 150‘000 einen
Zusatzrabatt von 3%. Dieses Beispiel zeigt : nete Zusatzrabatt gerade nicht dazu geeigne liche» Kunden zu belohnen.
349. Die Post bemängelt weiter, dass da Preissystems nicht geprüft habe und sich ir vermeintlich „starke Auswirkung“ finden wü führten Beispiele konstruiert und beruhten aı sagen der Post Kunde A in Tabelle 29 von Umsatzabfluss zu Quickmail nicht per sofor mer grösseren Sendungsvolumen beauftrag menen Umsatzrückgang von 150'000 Frank zu Zuge kommen, was ja just Zweck des Zı belohnen. Ähnliche Kritiken äussert die Pos
350. Die von der Post gemachten Ausführ auf monatlicher Basis berechnet wird, hat ei mehr als 5 % in jedem Fall eine Auswirkun falsch, wenn die Post behauptet, der Antra voraus.
351. Da aber, wie in Tabelle 25 und Abbilt satzrabatte auf die Randbereiche von 0 % « die Kunden auf monatlicher Basis gesehen nostizierten Jahresumsatz vereinbart hatter auf monatlicher Basis berechneten Zusatzra umsatzprognose zu realisieren. Die vom Se lich dazu, die Funktionsweise des Rabattsys tischen Auswirkungen wurden zudem exem
e) Zusammenspiel von Strukturkontroll satzrabatts bei Preislisteneinteilunge
352. Der Zusatzrabatt war zwar kein Krite nahmen führte. In den Schulungsunterlager
353. Die Höhe des Zusatzrabatts hing vo prognostizierten Versandmengen der einze rechnete. Die Produktpreise hingen wiedert die Preislisteneinteilung im Rahmen der Strt Entscheidend für den Zusatzrabatt ist letztlic vereinbarte Umsatz an die tatsächlichen (ve vorne untersucht wurde, fand eine Anpassu nisse teilweise nicht oder nur sehr langsam
354. Nachfolgend wird der Zusammenhaı der Preislistenanpassung) anhand interner teilung im Rahmen der Strukturkontrolle ver darauf, welchen Preissetzungsspielraum di stark der Zusatzrabatt im Verhältnis zur Pre
355. Als Grundsatz war in den Schulung Zeit nach Einführung des Preissystems) fes den Schulungsunterlagen der Post verdeutli
356. Im ersten Beispiel (siehe Abbildung 11 60'000 Franken tiefer ausgefallen als der ve
auf, dass damit der auf monatlicher Basis berechtt ist, «unehrliche» Kunden zu bestrafen und «ehr-
5 Sekretariat die praktischen Auswirkungen des n Antrag nur vier Beispiele für eine gemäss Post rden. Überdies seien die vom Sekretariat aufgeif sachfremden Annahmen. So hätte gemäss Aus- Anfang an lügen müssen. Zudem würde sich ein t auswirken, sofern Quickmail mit der Zeit mit imt würde. Bei dem durch das Sekretariat angenomen würde der Zusatzrabatt zumindest am Anfang ısatzrabatts sei, zu hohe Prognosewerte nicht zu t an den übrigen aufgeführten Beispielen.
ungen sind nicht stichhaltig. Da der Zusatzrabatt ne Auslagerung eines monatlichen Umsatzes von J auf den Zusatzrabatt. Zudem ist es schlichtweg y setze geradezu ein missbräuchliches Verhalten
Jung 9 ersichtlich, fast 62 % der monatlichen Zu- oder 3 % fallen, war es geradezu die Regel, dass entweder einen zu tiefen oder viel zu hohen prog- 1. Dies zeigt alleine schon die Untauglichkeit des batts, um einen Ausgleich hinsichtlich der Jahreskretariat gewählten Beispiele dienen zudem ledigtems zu veranschaulichen. Die tatsächlichen prakplarisch in [...] aufgezeigt.
e und Zusatzrabatt: Auswirkungen des Zunn und Vertragsanpassungen
srium, welches bei der Strukturkontrolle zu Masszur Strukturkontrolle [...].
m vereinbarten Umsatz ab, der sich aufgrund der Inen Briefprodukte zu «individuellen Preisen» be- ım von der vereinbarten Preisliste ab. Das heisst, ıkturkontrolle beeinflusste auch den Zusatzrabatt. th aber die Frage, inwiefern der zugrundeliegende ränderten) Gegebenheiten angepasst wurde. Wie ng der Planumsätze an die tatsächlichen Verhältstatt (Rz 315 ff. und Rz 322 ff.)
1g zwischen Vertragsanpassung (Umsatz und-/o- Schulungsunterlagen der Post zur Preislisteneindeutlicht. Dies liefert zum einen weitere Hinweise e Kundenberater hatten. Weiter zeigt es auf, wie islisteneinteilung reagiert.
sunterlagen vom 6. November 2012 (also einige tgehalten, [...]. Die folgenden zwei Beispiele aus chen den Zusatzrabatteffekt:
) war der Kundenumsatz mit 310‘000 Franken um reinbarte Umsatz von 370‘000 Franken. Aufgrund der Strukturkontroll-Regeln war deswegen. satz die nächsttiefere Schwelle für die Preis schritt. Aufgrund des tieferen Umsatzes erh batt von 1.5 %. Wäre dagegen eine vertragli der Planumsatz für die nächste Periode auf angepasst worden, so hätte der Kunde trot besseren Rabatt aufgrund des höheren Zus Post als nicht sachgerecht erachtet wurde.
[...] Abbildung 11: [...]'22 357. [..].
358. Ware streng nach CAPRI-Regeln di Kunde im Vergleich zum aktuellen Rabatt zv Preisliste erhalten, jedoch 1.7 % mehr an Z satzprognose angepasst worden ware. D.h tisch bessere Konditionen erhalten als die}: der Kundenberater oder die Kundenberate von -3 Preislisten nur eine Korrektur um -1 F Preislistezie) von 2 Preislisten akzeptiert. Zu lagen den Hinweis, dass «eine Abweichung Struktur unterschiedlich behandelt werden»
[...]
Abbildung 12: [...].
359. Laut Schulungsunterlagen [...].'?° [...]
Abbildung 13: [...].
360. Die Unterlagen machten folgenden V gen:
[...] Abbildung 14: [...].
361. Weitere Beispiele fur das Zusamme Schulungsunterlagen vom 26. Januar 2012 Unklarheiten bei der Marktbearbeitung im R
362. Zusammenfassend kann bezuglich Z turkontrolle Folgendes festgehalten werden:
a. Es gab keine klaren Vorgaben fur die k des Umsatzes. Ausserdem wird der Spi
122 Es ist hier unklar, weshalb die Zielpreisliste hi (+/- OPL) sollte die Preisliste 103 resultieren. N Grund dafür.
1237. ].
jedoch keine Massnahme angezeigt, da der Umlisteneinteilung von 250'000 Franken nicht unterielt der Kunde allerdings lediglich einen Zusatzrache Anpassung vorgenommen worden, das heisst 310'000 Franken gesenkt und die Preisliste nicht z negativer Entwicklung beim Umsatz neu einen atzrabatts erhalten, was von den Ausbildnern der
e Preislistezies von 406 gewählt worden, hatte der var 1 % weniger Rabatt aufgrund der schlechteren usatzrabatt als aktuell, wenn auch die Jahresum- . der Kunde hätte trotz negativer Entwicklung faksnigen im vorangehenden Jahr. Deswegen hatte rin im Fallbeispiel trotz einer Kundenentwicklung Preisliste vorgenommen und eine Abweichung zur diesem Vorgehen enthielten die Schulungsunterzur „PrL Ziel“ bedeutet, dass Kunden mit gleicher
orschlag für das Vorgehen bei Vertragsanpassunsnspiel finden sich in den Beispielfällen aus den , welche den Einfluss des Zusatzrabatts und die ahmen der Strukturkontrolle aufzeigen.
usammenspiel zwischen Zusatzrabatt und Struk-
‘undenberater zur Anpassung der Preislisten und elraum ersichtlich, den die Kundenberater bei der
ar 101 ist. Aufgrund von Umsatz (PL 3) und Jahresprofil löglicherweise sind andere nicht sichtbare Parameter
Anpassung des Vertrags und der Preisl rater und der Kundenberaterin mitgeteil Auge behalten sollte (vgl. Rz 356).
b. Die Post war sich der Tatsache bewuss rell eine unterschiedliche Handhabun Preisliste, zu Rabattauswirkungen und den mit gleicher Struktur führte.
c. Der Zusatzrabatt hatte einen sehr starke fig überproportionalen Einfluss auf den Preisanpassungen, wenn aufgrund des werden musste. Wurden die Umsätze passt (vgl. dazu Rz 315 ff. und 322 ff.), mit gleichen Umsätzen. Zum anderen | tenanpassungen zu vergleichsweise g Preisänderungen durch Einteilung in eit gar überkompensiert. Damit wird die ir Rabatts auf die Kunden und die dort auf folgend (Rz 367 ff.) wird zudem aufgez satzrabatts teilweise dem Effekt des Pa
d. Aus den Ausbildungsunterlagen geht | Vertragskunden über die preisliche Ein: transparenz insbesondere Kapitel A.4. auszunutzen und Vertragskunden unter
Anmerkungen Post
363. Die Post macht geltend, dass die Sch den wurden. So würden in den Folien gemä: in denen eine Vorgehensweise streng nach ' und zu einem stossenden Ergebnis führe ur ten, solche Konstellationen zu lösen.
364. Die Beispiele in den Schulungsunterl CAPRI in sich nicht konsistent ist und zu Ur Ausgangslage führen kann.
365. Die Post bringt zudem ein weiteres Ma vereinbart wurde, sondern kurzfristige Abwe ren sollte. So sei der Zusatzrabatt vielmehr turkontrolle noch nicht anschlug bzw. aufgru lation der Preisliste verzichtet wurde. Zuden zusätzlich belohnt würden.
366. Die von der Post vorgebrachten Argu der monatlichen Ausgestaltung gerade kein gemäss Prognose korrigiert wurden. Da die | sandvolumen die korrigierenden Effekte hi nose bei weitem übertreffen, sind die von de monatlichen Ausgestaltung gerade nicht zı strafen oder eine überproportionale Belohnt Kunde die Jahresumsatzprognose auf mo Post kann daher aus ihren Ausführungen ni
istenfestlegung hatten. So wurde dem Kundenbet, dass er bzw. sie den Gesamtrabatt durchaus im
t, dass Abweichungen von der Preislistezie, geney der Umsatzanpassung und Vereinbarung der zu einer unterschiedlichen Behandlung von Kun-
:n und im Vergleich zur Preislistenanpassung hau- Gesamtrabatt: Zum einen führte er auch dann zu neuen Umsatzes keine neue Preisliste vereinbart nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten angeresultierten daraus Rabattdifferenzen zu Kunden <onnte der Zusatzrabatt im Verhältnis zu Preislisrösseren Preisunterschieden führen. So wurden le andere Preisliste teilweise «kompensiert» oder | Rz 331 ff. beschriebene starke Auswirkung des geführten theoretischen Beispiele bestätigt. Nacheigt, dass die überschiessende Wirkung des Zurameters Jahresprofil entgegenlief.
1ervor, dass die Kommunikation gegenüber den stufung nicht (immer) transparent war (vgl. zur In- A). Dies ermöglichte der Post, die Intransparenz schiedlich zu behandeln oder zu benachteiligen.
ulungsunterlagen vom Sekretariat falsch verstanss Aussagen der Post bestimmte Fälle aufgezeigt, Vorgaben eine gegensätzliche Folge haben könne d die Kundenberater darauf geschult werden sollagen zeigen lediglich auf, dass das Preissystem gleichbehandlungen der Kunden bei gleichartiger
| vor, dass der Zusatzrabatt mit dem Kunden nicht ichungen vom Umsatz gemäss Prognose korrigiefür Fälle konzipiert worden, bei denen die Strukind absehbarer Entwicklungen auf eine Neukalku- 1 sollte er sicherstellen, dass Prognosefehler nicht
mente zum Zusatzrabatt sind falsch, da aufgrund e kurzfristigen Abweichungen vom Jahresumsatz Effekte der monatlichen Schwankungen beim Versichtlich der Erreichung der Jahresumsatzprogsr Post angeführten Ziele des Zusatzrabatts in der 1 erreichen. Lediglich ein überproportionales Abing wird auf monatlicher Basis erreicht, wenn der natlicher Basis unterschreitet bzw. übertrifft. Die chts zu ihren Gunsten ableiten.
f) Gegenläufige Wirkungen von Zusatz!
367. Neben teilweise zufälligen Ungleichb gestaltung und der verzögerten Anpassung. Rabatteffekte, welche gegenläufig zum Pre Neben dem Umsatz war das Jahresprofil eir zelnen Kunden in die jeweilige Preisliste (vgl der Anzahl Sendungen pro Monat über das. diese unterschiedliche Behandlung der Kun sigen Versänden mehr Versandkapazitäten daher ein relevanter Kostenfaktor, weshalb < gen über den Parameter Jahresprofil für die
368. Die Höhe des Zusatzrabatts hing da erzielten Umsatzes zum durchschnittlichen | Preisen gemäss individueller Preisliste) Plz chung nach unten ein geringerer Zusatzrab: rer Zusatzrabatt (vgl. Rz 139 ff.). Die Post Kunden aufgrund des Zusatzrabatts primär Abweichungen zwischen dem geplanten U dem tatsächlichen Umsatz zeitnah auf mon: gleichgestellt werden sollten (vgl. 147).
369. In der Ausgestaltung der beiden prei batt zeigt sich, dass sie gegenläufige Effek monatlich unterschiedliche Mengen versand kungen mit einem höheren Rabatt „belohnte höheren Schwankungen bei Überschreitunc schlechtere Preisliste bestraft. Die nachfolg: haft. Dabei wird stets vom gleichen Jahresu lung der Mengen in einem Zweimonatsrhy' wird ausgedrückt mit a, wobei ein tiefer Wer
Monat Um- Zusatzra- ZSR satz batt (ZSR) in % absolut
Januar 10625 265.63 2.5%
Februar 9375 140.63 1.5%
März 10625 265.63 2.5% April 9375 140.63 1.5% Mai 10625 265.63 2.5% Juni 9375 140.63 1.5% Juli 10625 265.63 2.5% August 9375 140.63 1.5% September 10625 265.63 2.5%
Oktober 9375 140.63 1.5%
rabatt und Jahresprofil
ehandlungen (vgl. Rz 331 ff.), welche aus der Ausder Parameter folgen, hatte der Zusatzrabatt auch islistenparameter Jahresprofil verlaufen konnten. | entscheidendes Kriterium zur Einstufung der ein- . vorne, Rz 130.a). Hierbei wurde die Schwankung Jahr hinweg abgebildet. [...]. Die Post begründete den wie folgt: So müsse die Post bei unregelmäsvorhalten. Das Ausmass der Schwankungen sei 2s sich rechtfertige, das Ausmass der Schwankun- Bestimmung der Preisliste zu berUcksichtigen.
igegen wie oben beschrieben vom Vergleich des (ein Zwölftel des vereinbarten Jahresumsatzes zu inumsatz ab. Hierbei resultierte bei einer Abweiatt und bei einer Abweichung nach oben ein höhebegründete die unterschiedliche Behandlung der Jamit, dass auf einer monatlichen Basis betrachtet msatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und atlicher Basis ausgeglichen und die Kunden damit
srelevanten Parameter Jahresprofil und Zusatzrate haben konnten, wenn ein Kunde mit der Post te. Wahrend der Zusatzrabatt tendenziell Schwan- “, wurde der Kunde aufgrund des Jahresprofils bei | gewisser Schwellen durch die Einstufung in eine anden vier Tabellen zeigen diese Effekte beispielmsatz ausgegangen, bei unterschiedlicher Aufteihmus. Die Schwankungsbreite des Jahresprofils t geringe Schwankungen ausdrückt.
Durchschnittli- Schwan- | Preislistenkorrekcher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jahbatt in % breite a resprofil
November 10625 265.63 2.5% Dezember 9375 140.63 1.5%
Tabelle 34: Zusammenspiel zwischen Jahre
Monat Umsatz Zusatzra- ZSR absolut
Januar 11562.50 289.06 3.0%
Februar 8437.50 126.56 1.0%
März 11562.50 289.06 3.0% April 8437.50 126.56 1.0% Mai 11562.50 289.06 3.0% Juni 8437.50 126.56 1.0% Juli 11562.50 289.06 3.0%
August 8437.50 126.56 1.0%
September 11562.50 289.06 3.0%
Oktober 8437.50 126.56 1.0%
November 11562.50 289.06 3.0% Dezember 8437.50 126.56 1.0%
Tabelle 35: Zusammenspiel zwischen Jahre
Monat Um- Zusatzra- ZSR satz batt (ZSR) in % absolut
Januar 13125 393.75 3.0%
Februar 6875 0 0.0% März 13125 393.75 3.0% April 6875 0 0.0%
Mai 13125 393.75 3.0%
sprofil und Zusatzrabatt bei a<12%
Durchschnittli- Schwan- Preislistenkorcher Zusatzra- kungs- rektur aufgrund batt in % breite a Jahresprofil
sprofil und Zusatzrabatt bei 12%<a<=30%
Durchschnittli- Schwan- | Preislistenkorrekcher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jahbatt in % breite a resprofil
1.97% 31% [...]
Juni 6875 0 0.0%
Juli 13125 393.75 3.0% August 6875 0 0.0% September 13125 393.75 3.0% Oktober 6875 0 0.0% November 13125 393.75 3.0% Dezember 6875 0 0.0%
Tabelle 36: Zusammenspiel zwischen Jahre (1. Variante)
lut
Januar 20000 600 3.0% Februar 0 0 0.0% März 20000 600 3.0% April 0 0 0.0% Mai 20000 600 3.0% Juni 0 0 0.0% Juli 20000 600 3.0% August 0 0 0.0% September | 20000 600 3.0% Oktober 0 0 0.0% November | 20000 600 3.0% Dezember 0 0 0.0%
Tabelle 37: Zusammenspiel zwischen Jahre (2. Variante)
370. Tabelle 36 und Tabelle 37 zeigen bei sande auf den Zusatzrabatt auswirken. Wahi lediglich jeden zweiten Monat einen Zusatzı in welchen er keinen Zusatzrabatt erhält, d insgesamt einen Zusatzrabatt von nur ca. 1
sprofil und Zusatzrabatt bei 30%<a<=100%
Durchschnittlicher | Schwan- Preislistenkorrek- Zusatzrabatt in % | kungsbreite | tur aufgrund Jaha resprofil
sprofil und Zusatzrabatt bei 30%<a<=100%
spielshaft auf, wie sich stark unregelmässige Verrend im Beispiel von Tabelle 36 der Vertragskunde abatt von 3% erhält, aber in denjenigen Monaten, ennoch einen positiven Umsatz macht, erzielt er .97%. Dagegen erhält der Vertragskunde im Bei- spiel von Tabelle 37, der nu schnittlichen Zusatzrabatt vor kunden dieselbe Preislistenk läuft der Zusatzrabatt der Ko! aufgrund einer grösseren Un verursacht, wird hierdurch be ten verursacht.
371. Die nachfolgende At Schwankunasbreite und Zus:
r jeden zweiten Monat einen Versand durchfi 13%. Dieser Rabattunterschied entsteht, obwol orrektur aufgrund ihres Jahresprofils erhalten. rrektur durch das Jahresprofil entgegen. Ein Vi regelmässigkeit bei den Versänden für die Po sser gestellt, als ein Vertragskunde der der Po
bildung zeigt exemplarisch diesen Zusamme ıtzrabatt auf. Zur Erstelluna von Abbildung 15 \
Jahr während wenigen Monaten Sendunge lichkeitsfremd.
376. Hierzu ist anzumerken, dass bei den lich unregelmässige Versände vorkommen. und Tabelle 28 ablesen. Tabelle 24 zeigt, di chen (ca. [60-70] % der Zusatzrabatte sind e systematische Abweichungen von Prognose zuführen, müssten sich diese Abweichunge sie aber gerade nicht, da sich die tatsachli sätze herum bewegen. Lediglich [20-30] % den prognostizierten Jahresumsätze befind mehr als [20-30] % unterhalb des prognost oder mehr als [10-20] % oberhalb des pro: Fälle). Dies bedeutet aber, dass die Mehrz. rade auf unregelmässiges Versandvolume dass die Beispielrechnung keine praktische
377. Die Post versucht mit einer aggregii dass der Zusatzrabatt den Preislistenabschl che, dass diese Grafiken nicht nachvollzie grundlagen trotz mehrfacher Nachfragen ve Hinsichtlich der Berechnung wird nicht darge oder jeder einzelne Zusatzrabatt verwende der Post neben den Schwankungen unter 2 umsatz enthalten, so dass eine isolierte Be Grafiken der Post überhaupt nicht abgeleitet ten Grafiken lässt sich daher gerade nicht n des Preissystems CAPRI bestehende Effek
A.4.3.3.5 Bevorzugung von Quickmz
378. In der Untersuchung wurde auch gep! den der Post, welche gleichzeitig Quickma genüber den übrigen Vertragskunden. Dazı den, die sowohl Quickmail- als auch Post-Ve Rz 254 ff.) sowie die Abweichung der tatsäcl lysiert (vgl. vorne, Rz 322 ff.) und mit den We
379. [...].
380. Dennoch wird nachfolgend geprüft, ot aufweisen. Hierzu wird überprüft, ob sich der gen der Quickmail-Kunden in statistisch sig Preislistenabweichungen von Nicht-Quickrr Zahl an Beobachtungen ist es unwahrscheir ruhren, dass es sich um dieselbe Verteilur Masse die Beobachtungen der durchschnit
125 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 6.
n aufgeben, in anderen dagegen gar nicht, wirk-
Kunden im Preissystem CAPRI durchaus monat- Dies lässt sich alleine schon aus den Tabelle 24 ass die Zusatzrabatte vermehrt in den Randberei- :ntweder 0% oder 3%) vorkommen. Wäre dies auf umsätzen zu den tatsächlichen Umsätzen zurücknN ebenfalls in Tabelle 28 widerspiegeln. Das tun chen Umsätze mehrheitlich um die Prognoseumder tatsächlichen Jahresumsätze im Vergleich zu en sich im Randbereich, das bedeutet entweder zierten Jahresumsatzes (ca. [10-20] % der Fälle) ynostizierten Jahresumsatzes (ca. [10-20] % der ahl der Abweichungen in den Randbereichen gen zurückzuführen ist. Die Behauptung der Post, Relevanz habe, ist somit widerlegt.
erten Gegenrechnung und Grafiken darzustellen, ag nicht überkompensiert habe. Neben der Tatsahbar sind, da die Post hierfür die Berechnungsrweigert hat, haben diese keinerlei Aussagekraft. legt, ob hierbei ein durchschnittlicher Zusatzrabatt t wurde. Unabhangig davon sind in den Grafiken anderem auch die Abweichungen vom Prognosetrachtung der Effekte des Zusatzrabatts aus den werden können. Mit den von der Post vorgebrachachweisen, dass der aufgrund der Ausgestaltung tin Realität keine Entsprechung gefunden habe.
ilkunden
rüft, ob das Preissystem gegenüber Vertragskunil-Kunden sind, anders angewandt wurde als ge- ı wurde für die [...] Verträge von denjenigen Kunrtragskunden waren, die Preislisteneinteilung (vgl. lichen Umsätze von den Prognoseumsätzen anarten für die übrigen Vertragskunden verglichen ."?>
) die Beobachtungen eine statistische Signifikanz "beobachtete Mittelwert der Preislistenabweichunnifikanter Weise vom beobachteten Mittelwert der ail-Kunden unterscheidet. Aufgrund der grossen lich, dass die unterschiedlichen Mittelwerte daher 1g handelt. Zur Überprüfung, ob und in welchem tlichen Abweichungen für Quickmail-Kunden und
Nicht-Quickmail-Kunden unterschiedlichen ein t-Test durchgeführt. '26
381. Mit einem Zweistichproben t-Test ki Grundgesamtheiten einander gleichen oder mit unterschiedlichen Varianzen vorliegen, wird die nachfolgende Nullhypothese über] Abweichungen von Quickmail-Kunden und Quickmail-Kunden darstellt). Kann die Nullt tivhypothese zum Tragen, wonach Hi: u, # nisse:
Test t: Zweiseitiger t-Test mit unterschiedlicher
Variable 1 Mittelwert 1.4777545! Varianz 3.3115104 Beobachtungen [6’000-7’000 gdl 1073: Stat t 12.13185: t kritisch zweiseitig 1.9601850:
Tabelle 38: Ergebnis T-Test für Quickmail-K
382. Auch aufgrund des t-Tests zeigt sic kritischen t-Wert liegt. Somit kann die Nullh sich die beiden berechneten Mittelwerte Q statistisch signifikanter Weise unterscheide Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, da: bessere Preislisteneinteilung als Nicht-Quic
383. Auch im Hinblick auf den Zusatzraba ebenfalls Quickmail-Kunden waren, mit di Quickmail-Kunden waren. Betreffend die D und dem auf monatlicher Basis berechnete Umsatzes (vgl. dazu bereits Rz 322 ff.) konn werden, dass Quickmail-Kunden im Durchs wobei ein Monat eine Beobachtung darstellt ten Planumsatz erzielten. Die restlichen Pos chen durchschnittlichen Jahresumsatz, der‘ Monat eine Beobachtung darstellt) unterhall chungen im Durchschnitt insgesamt bei be hierbei um eine Betrachtung sämtlicher Vert bung handelt, könnte grundsätzlich auf weit
126 Zur Bestimmung der Art des durchzuführend der beiden Grundgesamtheiten der Beobacht in statistisch signifikanter Weise unterscheid wählt.
127 Als Ausreisser wurden Werte angenommen, 100 % höher lag als der tatsächliche Umsatz
Verteilungen zugrunde liegen, wird nachfolgend
ann geprüft werden, ob die Mittelwerte (wu) zweier verschieden sind. Da vorliegend zwei Stichproben wird der Welch-Test als t-Test eingesetzt. Hierbei jrüft: Ho: uı =H, (, wobei u, der Mittelwert der 42 der Mittelwert der Abweichungen von Nicht- ıypothese abgelehnt werden, kommt die Alterna- 4, ist. Dert-Test liefert die nachfolgenden Ergeb-
| Varianzen
Variable 2 ) 1.17276995 + 3.66290784 ] [25’000-30’000] unden betreffend die Abweichung der Preisliste.
h, dass der statistische t-Wert deutlich über dem ypothese abgelehnt werden. Das bedeutet, dass uickmail-Kunden und Nicht-Quickmail-Kunden in 'n. Daher ist mit einer an Sicherheit grenzender ss Quickmail-Kunden im Durchschnitt eine leicht kmail-Kunden erhielten.
tt wurden diejenigen Vertragskunden der Post, die anjenigen Vertragskunden verglichen, die keine ifferenz zwischen dem vereinbarten Planumsatz ın Jahresdurchschnitt des tatsächlich realisierten te unter Elimination von Ausreissern’’ festgestellt chnitt einen 4.2 % ([6’000-7’000] Beobachtungen, ) tieferen tatsächlichen Umsatz als den vereinbartkunden erzielten im Durchschnitt einen tatsächli- 1.8 % ([25°000-30’000] Beobachtungen, wobei ein 9 des Planumsatzes liegt. Damit lagen die Abweiiden Gruppen im Band von +/- 5 %. Da es sich ragskunden der Post und damit um eine Vollerheere statistische Überprüfungen verzichtet werden.
en t-Tests wurde vorab geprüft, ob sich die Varianzen ungen unterscheiden oder nicht. Da sich die Varianzen en, wurde der so genannte Welch-Test als t-Test gebei welchen der prognostizierte Umsatz um mehr als . Insgesamt wurden so 157 Ausreisser eliminiert.
384. Dennoch wird nachfolgend geprüft, ot aufweisen. Hierzu wird überprüft, ob sich der gen der Quickmail-Kunden in statistisch sig Preislistenabweichungen von Nicht-Quickrr Zahl an Beobachtungen ist es unwahrscheir ruhren, dass es sich um dieselbe Verteilur Masse die Beobachtungen der durchschnit Nicht-Quickmail-Kunden unterschiedlichen ein t-Test durchgefuhrt. 12°
385. Mit einem Zweistichproben t-Test ke Grundgesamtheiten einander gleichen oder mit unterschiedlichen Varianzen vorliegen, | wird die nachfolgende Nullhypothese über] Abweichungen von Quickmail-Kunden und Quickmail-Kunden darstellt). Kann die Nullt tivhypothese zum Tragen, wonach H:: u, # nisse:
Test t: due campioni assumendo varianze diver
Mittelwert -0. Varianz 0. Beobachtungen [6'C gdl
Stat t -7. P(T<=t) zweiseitig 4 t kritisch zweiseitig 1.
Tabelle 39: Ergebnis t-Test für Quickmail-K realisierten Umsatzes vom Plan-Umsatz
386. Auch aufgrund des t-Tests zeigt sic kritischen t-Wert liegt. Somit kann die Nullh sich die Differenz zwischen dem Planumsa Kunden und von Nicht-Quickmail-Kunden in her ist mit einer an Sicherheit grenzender W mail-Kunden im Durchschnitt im Vergleich z feren Planumsatz als Nicht-Quickmail-Kuı Kunden beim Zusatzrabatt bessergestellt w
387. Wie die Auswertungen zeigen, erfolg Kundenberater nur in geringem Masse ande Eine mogliche systematische und bedeute konnte daher nicht identifiziert werden.
Ausführungen der Post
128 Zur Bestimmung der Art des durchzuführend der beiden Grundgesamtheiten der Beobacht in statistisch signifikanter Weise unterscheid wählt.
) die Beobachtungen eine statistische Signifikanz "beobachtete Mittelwert der Preislistenabweichunnifikanter Weise vom beobachteten Mittelwert der ail-Kunden unterscheidet. Aufgrund der grossen lich, dass die unterschiedlichen Mittelwerte daher 1g handelt. Zur Überprüfung, ob und in welchem tlichen Abweichungen für Quickmail-Kunden und Verteilungen zugrunde liegen, wird nachfolgend
ann geprüft werden, ob die Mittelwerte (wu) zweier verschieden sind. Da vorliegend zwei Stichproben wird der Welch-Test als t-Test eingesetzt. Hierbei oruft: Ho: wy, = M2 (, wobei u, der Mittelwert der 42 der Mittelwert der Abweichungen von Nicht- ıypothese abgelehnt werden, kommt die Alternau, ist. Der t-Test liefert die nachfolgenden Ergebse
riable 1 Variable 2
04232722 -0.01809801
06060396 0.04772519
)00-7’000] [25’000-30’000]
24249319
96022173
unden betreffend die Abweichung des tatsachlich
h, dass der statistische t-Wert deutlich Uber dem ypothese abgelehnt werden. Das bedeutet, dass tz und dem tatsächlichen Umsatz von Quickmailstatistisch signifikanter Weise unterscheiden. Daahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Quicku ihrem tatsächlich realisierten Umsatz einen tie- ıden erhielten. Dies bedeutet dass Quickmailirden als Nicht-Quickmail-Kunden.
te die Einstufung von Quickmail-Kunden durch die rs als die Einstufung von Nicht-Quickmail-Kunden. nde Ungleichbehandlung der Quickmail-Kunden
en t-Tests wurde vorab geprüft, ob sich die Varianzen ungen unterscheiden oder nicht. Da sich die Varianzen en, wurde der so genannte Welch-Test als t-Test ge-
2 % Zusatzrabatt erhalten sollte. Der direkt hoch eingestuft und hat im Jahr 2012 das L deutlich verfehlt. Dennoch hat [.B.] aufgrunc batt von [...] % erhalten. Dennoch ist [.B.] } grund der falschen Einstufung im Jahr 2011 während [.A.] einen Gesamtrabatt von ca. [ 2011 nur 58.5 % des Umsatzes von [.B.] au
394. Auch bei den [...] [.C.] und [.D.] sind che Konditionen zu sehen. Der Vertrag von [ Der von [.D.] bis zum 30. Juni 2014 nicht, ol eingestuft wurde. Obwohl [.D.] im Jahr 201 erhielt [.D.] aufgrund des unregelmassigen 2013 verfehlte [.D.] das Umsatzziel um [...] 1 % erhalten dürfen. Dennoch hat [.D.] aufg schnittlichen Zusatzrabatt von [...] % erhalte ber [.C.] und [.D.], so stellt man fest, dass [.C Rabatt erhalten hat, als [.D.] obwohl sich der Umsatz um ein Vielfaches übertroffen hat. E wurde dennoch nicht vorgenommen.
> Wettbewerber [.B.] wurde um [...] Preislisten zu Imsatzziel mit einer Unterschreitung von ca. 53 % 1 der unregelmässigen Versände einen Zusatzragegenüber [.A.] deutlich im Nachteil, da [.B.] aufeinen Gesamtrabatt von lediglich ca. [...] % erhält ...] % erhält, obwohl der Umsatz von [.A.] im Jahr smacht.
trotz ähnlicher Ausgangslage stark unterschiedli- .C.] wurde bis zum 30. April 2015 nicht angepasst. wohl [.D.] ursprünglich um [...] Preisliste zu hoch 1 den vereinbarten Umsatz nur knapp erreichte, Versands einen Zusatzrabatt von [...] %. Im Jahr % und hätte eigentlich einen Zusatzrabatt von nur rund der unregelmässigen Versände einen durchn. Vergleicht man die beiden direkten Wettbewer- .]in den Jahren 2011 bis 2013 einen leicht tieferen Umsatz massiv ausgeweitet und den vereinbarten ine Vertragsanpassung in einen besseren Vertrag
OPD Absender IBS ABS
L...]
L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...]
PL
Umsatz ver.
Umsatz
%
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L...]
[...]
[...]
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[...]
[...]
[...]
OPD Absender IBS AB
L...] ea [...] [...] [ ca [...] [...] [ ea [...] [...] [ [..] ea [...] [...] [ ca [...] [...] [ L...] ea [...] [...] [ ea [...] [...] [ ca [...] [...] [ ea [...] [...] [ ca [...] [...] [
S
Umsatz ver.
Umsatz
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OPD Absender IBS AB [..-]
[...] [..-] [..-] [..
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S PL | PL | Umsatz | Umsatz of Umsatz | ,
1 TAILIl 91 LE] IEIJI DJ Ir
1 TAIrIl 91 LE] IEIJI DJ IE
1 TA LrI m CE] I!EII TI Ir
Tabelle 40: [...].
396. Beim Pressevertrieb wurde [.E.] bere während [.F.] vier Preislisten zu hoch einge 2012 nur etwas mehr als die Hälfte des U einen höheren Rabatt. Bis zum 31. Dezemb Unklar ist, weshalb [.E.] gemäss den Daten satzrabatt erhalten hat, obwohl die Umsatzz
397. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch im [.H.] und [.1.]. Während [.H.] ein grosses jah keinerlei Vertragsanpassung. So erreicht [.F 3 % sondern einen, der leicht darunter ist. [.I obwohl der Vertrag nicht aus dem Preissyst im Jahr 2014 [.l.] einen grösseren Rabatt erl ist. Vergleicht man die Situation mit [.G.], s Jahren 2012 bis 2014 regelmässig um 19 9 von 0 % bis maximal 1 % erhalten dürfte. A ände einen Zusatzrabatt zwischen [...] % ur
398. Beim Vergleich der Wettbewerber [.J fänglich um vier Preislisten zu hoch auf Prei Preisliste zu tief auf Preisliste 404 eingestu höher ist, als derjenige bei [.J.]. Selbst mit Differenz nicht wettmachen.
399. Im Logistikbereich erhält die [.L.] ein gestuft ist und bis zum 21. März 2016 nich! dirketen Wettbewerber [.M.] einen Rabatt, d [.N.] erhält einen Vertrag, der um fünf Prei nicht angepasst wird. In diesem Fall hat sict liste sukzessive angenähert, so dass mögli nicht interveniert hat. Dennoch wurde aucl einen Zusatzrabatt erhält, der jeweils zwisct sich in etwa in ihrem Prognoseumsatz und | daher mit einem mit [.N.] vergleichbaren Un
400. Diese Beispiele zeigen, dass sämtlic Preissystems CAPRI auch in der praktische Ungleichbehandlung zwischen direkten Wet
401. Die Post wirft dem Sekretariat vor, c geblichen Sachverhalts für den Vorwurf de der Ungleichbehandlung beschränke. Es se hobenen Ungleichbehandlungen auch nur könnten, weshalb der Untersuchungsgrund
402. Wie in Rz 383 ff. ausgeführt, wurden sen, weshalb die Vorbringen der Post hierzu
its anfänglich in die korrekte Preisliste eingestuft, stuft wurde. Obwohl [.F.] in den Jahren 2011 und msatzes von [.E.] erreichte, erhielt [.F.] dennoch er 2013 fanden keine Vertragsanpassungen statt. der Post für die Jahre 2013 und 2014 keinen Zuiele erreicht bzw. übertroffen wurden.
Versandhandel bei den Modeunternehmen [.G.], rliches Umsatzwachstum an den Tag legt, erfolgt 1.] auch nicht durchgängig einen Zusatzrabatt von ] hingegen wird von Anfang an zu hoch eingestuft, am 2009 übernommen wird. Dies führt dazu, dass 1alt als [.H.], obwohl der Umsatz nur halb so gross o stellt man fest, dass [.G.] ihr Umsatzziel in den 4 bis 30 % verfehlt und daher einen Zusatzrabatt llerdings erzielt [.G.] durch unregelmässige Versid [...] % pro Jahr.
.] und [.K.] kann festgestellt werden, dass [.J.] ansliste 407 eingestuft wurde, wahrend [.K.] um eine ft wurde, obwohl der vereinbarte Umsatz bei [.K.] dem Zusatzrabatt kann [.J.] diese drei Preislisten
en Vertrag, der um neun Preislisten zu hoch ein- ' angepasst wird. Damit erhält er gegenüber dem er pro Jahr zwischen 2 % und 3 % höher ist. Auch slisten zu hoch ist, der auch Uber fast drei Jahre ı wohl der tatsächliche Umsatz an die neue Preischerweise der Kundenberater aus diesem Grund 1 der Planumsatz nicht angepasst, so dass [.N.] ıen [...] % und [...] % liegt. [.M.] hingegen bewegt st nur eine Preisliste besser eingestuft und erhält satz pro Jahr ca. 3 % weniger Rabatt.
he durch das Sekretariat analysierten Effekte des n Anwendung zum Tragen kommen und so eine tbewerbern resultiert.
lass sich der Antrag bei der Erhebung des massr angeblichen Diskriminierung auf den Nachweis i nicht geprüft worden, ob die vom Sekretariat erirgendeinen Effekt auf den Wettbewerb haben satz verletzt sei.
die Effekte auf direkte Wettbewerber nachgewie- ı ins Leere stossen.
Vergleich der individuellen Preise mit Wettt nicht gewollt.
413. Alle anderen Unterlagen zu CAPRI [.. Weitergabe an Vertragskunden vorgeseher der Post vor Einführung von CAPRI war zud tiksystem) mit den entsprechenden Informa net worden. Eine derart weitgehende Besch Kundenberater nicht mehr enthalten. Allerdi kaufsorganisation betont, dass die Preisbl Preise sowie dem resultierenden Rabatt, ni zur Weitergabe gedacht waren.
414. Die Preisblatter und Rabattstaffeln wa bekannt. Nicht bekannt waren den Vertrag konkreten Abweichungen in Anzahl Preislis lagen geht auch nirgends hervor, dass etw: des Gleitpfads dem Vertragskunden kommt
415. [...]
Hinsichtlich externer Kommunikation war ir wähnt, dass der Produktmix die Segmenteir tion (für das Jahr 2015) [...].
416. An der Schulung für die Kundenbera neue Möglichkeit hingewiesen, für die Kund meter vorzusehen. Der Kundenberater ode nen Report exportieren und dem Kunden al Account darauf zurückgreifen. Beides muss lungsunterlagen mussten die Kundenberat Berichte entscheiden zu können. Laut den Kommunikation gegenüber den Kunden od tenreports. Im Report waren für die preislist tuellen Werte sowie die Abweichung angeg preislistenrelevant war und wie sich die Abv wirkte.
417. In den Schulungsunterlagen für die | wurde zudem die Möglichkeit des Excel-E> tragskunden eingeführt. Dabei sind die Vorj eingegeben und die Planwerte für die nächs gespräch anpassen kann. Die Berechnung jedoch nicht möglich. Auch hier bestand nur keine Pflicht für die Kundenberater.
418. Die Post stellte den Kunden denn auc Kunde im Vorfeld Preise selber simulieren der Sprachregelung der Post angegebene nungstool auf umfassenden Kundendaten u tenschutzgründen im Unternehmen bleiben benes Argument qualifiziert werden, da nic Berechnungstools ein Personenbezug zu könnte. Das postinterne Berechnungstool bz kundendatensatzes der Post, so dass in alle erscheint. Hinsichtlich der Auswertung und
jewerbern war unmöglich und von der Post auch
.] waren rein interne Dokumente und nicht für die 1. In den Schulungsunterlagen für die Superuser em die gesamte CAPRI-Applikation (das Informationen und Berechnungen als rein intern bezeichränkung war in den Ausbildungsunterlagen für die 195 wurde in den Schulungsunterlagen für die Verätter, inklusive aller verwendeten Produkte und ur für den internen Gebrauch bestimmt und nicht
ren somit den Vertragskunden grundsätzlich nicht skunden zudem die Preislistennummern und die ten. Aus den durch die Post eingereichten Unter- ı die Zielpreisliste oder der Vorschlag im Rahmen iniziert worden wären.
1 der ursprünglichen Kundeninformation noch erteilung bestimmt. In der neueren Kundeninformater der Post vom 26. Januar 2012 wurde auf die en Datenreports über die Entwicklung ihrer Parar die Kundenberaterin konnte entweder selber eigeben oder der Kunde konnte über seinen Postte jedoch im System aktiviert werden. Laut Schusr die Möglichkeit haben, über Bereitstellung der eingereichten Unterlagen gab es keine explizite er eine Pflicht zur Abgabe/Einrichtung dieser Daenrelevanten Parameter die vereinbarten und akeben. Nicht angegeben war, ob eine Abweichung jeichung in Preislisten oder Rabattprozenten aus-
<undenberater der Post vom 6. November 2012 ports der Kalkulations-Werte zuhanden der Verahreswerte der Mengen und Preislistenparameter te Periode, welche der Kunde vor dem Beratungsvon Parametern, Preisen und Rabatten ist damit die Möglichkeit zum Export der Kalkulation, jedoch
h keine IT-Anwendung zur Verfügung, mit der der und die Einflussfaktoren überprüfen kann. Der in Grund dafür war, dass das postinterne Berechnd Informationen beruhe und diese schon aus Damüssten. Dies muss grundsätzlich als vorgeschocht ersichtlich ist, wie aufgrund des postinternen Personendaten von Dritten hergestellt werden siert auf statistischen Auswertungen des Gesamtr Regel hieraus ein Personenbezug nicht möglich Parametrisierung der individuellen Kundendaten der betroffenen Person besteht ohnehin keir delt. Daher ist nicht ersichtlich, wie durch e rechte verletzt werden könnten.
419. Wie oben erwähnt, erhielten die Ku Parameterausprägungen sowie dem für s liste).15' Laut Post konnte ein Vertragskunde (individuelle Preisliste) der Vertragsunterlac publizierten offiziellen Preisen — nach Abzı Rabatte berechnen. Zudem wurden für die K len aufgeführt, die zu dem entsprechenden
420. Für weitergehende Informationen ur tragskunde laut Angaben der Post an den k Dieser konnte mit dem postinternen Berecl Produkt und Rabattwerte berechnen. Mit Sc ausgehend von den Kundenangaben der Ki den über mögliche Auswirkungen bei Ände Offerte zusenden könne. Dabei könne der K den über Optimierungspotenziale orientiere kontrolle zur Verfügung stellen, in welchem Kunden gegenübergestellt sind. In den bei (Kalkulation für die Periode September 201 Periode vom April 2015 bis März 2016) sind | die Mengen sowie das Jahresprofil enth:z werte/aktuelle Werte über letzte 12 Monate dividueller Preise und Zusatzrabatt) und di allfälliger Preislisteneinfluss. Sie enthalten c ten sind die Abstufungen der Parameter, di che. Damit kann festgehalten werden, dass dig berechnen konnten.
421. Auf den 1. Januar 2015 hin gab es eil Auch die Kundeninformation wurde inhaltlich Jahr 2015 (Stand August) vorliegen. Neu w Erklärungen (etwa zur Berechnung des Ji Schwellenwerte aufgeführt. Ebenfalls war n halten, in der die Rabatteffekte für den Kun mation wurde ausserdem auf die Einhaltur und falls ja welchen Vertragskunden diese \ den, wurde nicht ermittelt. Seit Februar 20° Kundenrechnung im Detailnachweis ausser: pro Sendungsaufgabe (je ohne bzw. mit MV
422. Laut Schulungsunterlagen für die K sätzlich nach wie vor zum internen Gebrau zum Preislistenvergleich (vereinbarte zu ¢ (Übersicht mit Rabattauswirkungen bei zus; der Preislisten-Vergleich (vereinbarte zur Zi Preislisten nicht öffentlich werden.
131 Siehe oben Rz 122; [...]
1 Problem, da es sich um ihre eigenen Daten haninen Zugang zum Berechnungstool Datenschutznden ein Konditionenblatt mit ihren individuellen ie anwendbaren individuellen Preisblatt (Preis- » aber die rabattierten Preise, welche im Preisblatt jen oder der Rechnung ersichtlich waren, mit den ıg der Mehrwertsteuer — vergleichen und so die unden individuell die monatlichen Umsatzschwel- Zusatzrabatt führten.
id Berechnungen musste und muss sich ein Ver- ‘undenberater oder die Kundenberaterin wenden. inungstool die individuellen Preise pro genutztes hreiben vom 6. Mai 2016 teilte die Post mit, dass undenberater oder die Kundenberaterin den Kunrungen orientieren und ihm die Preise oder eine undenberater oder die Kundenberaterin den Kunn und ihm auf Wunsch einen Export der Strukturdie aktuellen und vereinbarten Auspragungen des den eingereichten Beispielen von Datenexporten 3 bis August 2014 sowie Strukturkontrolle fur die eweils die Struktur (mit Parameterauspragungen), alten. Bei der Strukturkontrolle (Vergleich Plan- ) sind zudem die gesamten Rabatte (aufgrund in- e letzten 12 Zusatzrabatte aufgeführt, sowie ein lie Datenwerte. Nicht in den Aufstellungen enthal- > Formeln zur Berechnung und die Rabattvergleidie Kunden Preiskonstellationen nicht eigenstänne Anpassung des Preissystems (vgl. Rz 134 ff.). angepasst, wobei diese neuen Versionen für das aren darin zu den Parametern einige zusätzliche ahresprofils) bzw. Beispiele sowie die nächsten eu eine Darstellung aus der Strukturkontrolle entden ersichtlich waren. In der neuen Kundeninforig kartellrechtlicher Grundsätze hingewiesen. Ob fersionen der Kundeninformation abgegeben wur- 16 können zudem laut Angaben der Post auf der Jem die individuellen Preise mit den Listenpreisen VST) verglichen werden.
undenberater vom September 2014 [...]. Grund- ıch waren bei der Kalkulation die Berechnungen siner anderen Preisliste), der Eskalationsmaske itzlichen Preislisten) und bei der Strukturkontrolle elpreislisteneu). Insbesondere sollen die absoluten
430. Im Zuge einer Befragung durch das ¢ abklärung und 255 Vertragskunden in der U CAPRI befragt. Zahlreiche Vertragskunden nung des Rabatts sowie die genauen Ausw gen im Profil nicht. Entsprechend waren sie Verlagerung von Sendungen auf einen Konl
431. Die Vorbringen der Komplexität un sprünglichen Anzeigen gegen das neue Pre
a. Gemäss der unaufgefordert eingereich Rabattkomponenten nicht mehr möglich eines Anbieters die Kosten für einen Ve müsse man «ausgebildeter Astrophysik rechnen zu können.» Das monatliche Zi lich keinen Sinn und schaffe enorme Ir geschützten Marktsegment so intransy Kosten für einen Aussand nicht mehr or würden die Rabatte nicht differenziert (I nehmer die Volumina besser bei der P berücksichtigen. Die neu geschaffene | würdig zu sein.
b. Der SDV kritisierte ebenfalls die Kund Systems: Dieses sei sehr komplex ges eigenen Angaben der Post, inskünftig c zu berechnen. Im Monopolbereich sei e offen und transparent ihre Preise komm Markttransparenz von vornherein verun die Offenlegung der Preislisten, kunde wandte Parameter sowie die Trennung
432. Auch Quickmail machte geltend, das F und in seinen Auswirkungen für die Kunden ten, Quickmail dennoch einen Teil der Send — einige Jahre nach der Einführung des ne unten, Rz 553): «Für uns wie auch für anc Parameter wie stark wirken. Die Gewichtun sono mit, dass sie die Preise und Preisar Preisgestaltung nicht transparent ist und es simulieren kann.»
433. In der Vorabklärung wurden 28 Vertra zess zur Vereinbarung der Rabatte (Preiss Vereinbarungs-Prozess (Preissystem CAPF
Kein Unterschied Komplexer
8 11
Tabelle 41: Auswertung Frage 16 der Vorab
132 Fragebogenantworten Vorabklärung, Antwort
ekretariat wurden 28 Vertragskunden in der Vorntersuchung zur Ausgestaltung des Preissystems kannten ihre Einteilung, die Kriterien zur Berechirkungen von Verschlechterungen / Verbesserun- > auch nicht in der Lage, die Auswirkungen einer <urrenten abzuschatzen.
d Intransparenz waren auch Vorbringen der urissystem:
ten Anzeige des VSV ist es aufgrund der vielen 1, Preise am Markt zu vergleichen und ohne Hilfe rsand zu berechnen. Laut einem seiner Mitglieder er sein, um die Kosten fur ein Mailing selber genau elvolumenrabattsystem mache betriebswirtschaftitransparenz. Es könne nicht sein, dass in einem yarent agiert werde und ein Unternehmen seine ine Hilfe des Anbieters rechnen kann. Im Weiteren Vlonopol - Nicht Monopol), so dass man als Unterost belässt als einen möglichen Konkurrenten zu Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragenunfreundlichkeit und Intransparenz des neuen taltet und verunmögliche es den Kunden gemäss ie Preise für die Dienstleistungen der Post selber »s jedoch von zentraler Bedeutung, dass die Post unizierte. Mit dem neuen Preissystem werde eine möglicht. Der SDV forderte daher vom Bundesrat nfreundliche, transparente und einheitlich angedes Wettbewerbsbereichs vom Monopolbereich.
reis- bzw. Rabattmodell der Post sei intransparent kaum berechenbar, weshalb sich Kunden scheuingen zu übergeben. Ausserdem führte Quickmail suen Preissystems — Folgendes aus (vgl. zudem lere Kunden ist es nicht nachvollziehbar, welche g ist nicht transparent. Unsere Kunden teilen uniderungen nicht nachvollziehen können, weil die kein Tool gibt, wo man die Effekte der Parameter
gskunden direkt gefragt, wie sich der frühere Prosystem 2009) und damit die Preise vom jetzigen I) unterscheiden würden. ‘32
Weniger Rabatt Weniger Verhandlungsmoglichkeiten
2 )
klärung
en auf Frage 16.
434. Ein Kunde merkte zudem an, dass da: kommuniziert würden. Hinsichtlich der Frac gleich zum alten Preissystem a. im Allgemei den gaben die Befragten folgende Antworte
a | Preiserhöhung | Komplizierter Wenig
2 11
b Intransparenter Gut
Tabelle 42: Auswertung Frage 21 der Vorab 435. Zwei Kunden bezeichneten das Preis:
436. Zwei Vertragskunden gaben an, das F durch die Erschwerung von Preisvergleich: von Sendungen. Auffällig ist, dass sich sämt den waren, in der Beurteilung kritisch äusser Einschätzungen verantwortlich waren, sei di Erschwerung der Berücksichtigung von Ko und die hohe Komplexität wurde jedoch nicl
437. In der Untersuchung wurde die Frage nicht direkt gestellt.
438. In der Untersuchung wurde den 255 cher Kriterien die Postkunden ihrer Meinun: wurden". Darauf antworteten insgesamt 1 volumens erfolgt sei'*>, 49 nannten mehrer der Post'?%, 46 gaben eine unklare Antwort Angaben oder konnten keine Angaben mac
Nur Umsatz/ Meh
Einstufung in Volumen liste Preisliste auf- K grund von ...
133 Fragebogenantwort Vorabklärung, Antworten 134 Fragebogenantworten, Frage 17.
135 Einige dieser Geschäftskunden äussern dies | etwa noch der Produktmix resp. die Art der bez schäftskunden erfolgt die Einstufung mehrheitli teilweise den Produktmix des Vorjahres, z. T. (2 an, die Umsätze der letzten 5 Jahre seien mass
136 Nicht mitgezählt sind hier diejenigen Untern haben.
137 Dazu bezeichneten 5 Vertragskunden ihre Ar
3 Preissystem transparenter sei, da die Parameter je, wie die Kunden das neue Preissystem im Vernen und b. in Sachen Transparenz beurteilen würn:133
Anderung Transparenter Vergleichsmögl. Kundenfreundlicher fehlt 8 2 2 e Transparenz Komplizierter 7 1 klärung
system zudem als katastrophal.
reissystem erschwere die Nutzung von Quickmail an oder die stärkere Bestrafung bei Verlagerung liche Vertragskunden, welche auch Quickmailkunten und damit für einen grossen Teil der negativen es Intransparenz, Komplexität, Preiserhöhung und nkurrenten. Zumindest die fehlende Transparenz it nur von Quickmailkunden bemängelt.
nach der Transparenz des Preissystems CAPRI
Vertragskunden die Frage gestellt, aufgrund wel- J nach in die für sie geltende Preisliste eingestuft 25, dass dies aufgrund des Umsatzes bzw. Brief- e für die Preislisteneinstufung relevante Kriterien oder sie wussten es nicht, und 29 machten keine
rere preis- Nicht bekannt | Keine Angaben relevante oder unklare riterien Antwort
49 46 29
auf Frage 21.
edoch nur als Vermutung. Vereinzelt werden zusätzlich ogenen Dienstleistungen/Produkte genannt. Laut Gech gestützt auf das Volumen bzw. den Umsatz sowie usätzlich) gestützt auf eine Prognose. Ein Kunde gibt Jebend
shmen, welche nur Volumen oder Umsatz angegeben
itwort als Geschaftsgeheimnis.
Tabelle 43: Antworten zu den relevanten Kr
Laut den Fragebogenantworten waren ı ten Kriterien nicht bekannt oder zuminde nur die Menge bzw. der Umsatz einen |
439. Weiter wurden die Vertragskunden d Untersuchung gefragt, ob sie wüssten in we bekannt sei, welche finanziellen Auswirkunc
440. Von den in der Vorabklärung befragtet an, ihr Segment, die Kriterien der Zuteilung nanzielle Auswirkungen zu kennen. 14 Vert gaben keine oder eine unklare Antwort. In de denpräsentation war das konkrete Kundens
441. Inder Untersuchung antworteten vor den (rund 81 %), dass ihnen ihre Segmentz! ten Segmentzuordnungen, die nichts mit d Post, Tagespost, Standard, Rz 125) zu tur Vertragskunden an, ihre Segmentzuordnun: Segment auch an. Insgesamt 36 Vertragsku beurteilen oder gaben eine unklare Antwort.
Unbekannt Segmentzuordnung
Tabelle 44: Angaben der Vertragskunden zt
442. Auf die zusätzliche Frage, ob ihnen d antworten sechs Vertragskunden mit Ja.’ hin, ob die Auswirkungen einer anderen Sex Vertragskunde mit Ja, welcher aber sein akt
443. Die Antworten der Vertragskunden si den internen Vorgaben der Post und der ext: bekannt gegeben wird (vgl. oben Rz 415). \ züglich zudem an, der Kundenberater der P: beantworten können. "42
444. In der Vorabklärung wurden 28 Vertra: ner Preislisten bekannt sind.'4° Dies bejaht ein Vertragskunde machte keine Angabe.'* den tatsächlich alle auf die Preislisten bezo
138 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 2 139 [zwecks Anonymisierung nicht zugänglich]. 140 Zwei Geschäftskunden bezeichneten zudem
141 Berücksichtigt wurden Ja-Antworten ohne An jedoch nicht Antworten mit Angabe von Krite sprechen.
142 [entspricht Frage 17 im Fragebogen). 143 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 2 144 Dazu kommt ein Geschäftskunde, der seine ‚
terien zur Einstufung in die Preisliste
vielen Vertragskunden die zur Einstufung relevanst nicht bewusst, oder sie gingen davon aus, dass =influss auf die Preisliste hat.
er Post sowohl in der Vorabklärung als auch in der Ichem Segment sie eingestuft seien und ob ihnen en die Segmenteinteilung für sie habe."*®
1 28 Vertragskunden gaben zehn Vertragskunden } sowie allfällige mit der Zuteilung verbundene firagskunden verneinten dies. Vier Vertragskunden sr durch einen Vertragskunden eingereichten Kunegment nicht erwähnt. '%°
255 Vertragskunden insgesamt 207 Vertragskunuordnung entweder unbekannt war oder sie nannen vier Segmenten der Post (Infopost, Business | hatten. Insgesamt gaben zehn (d. h. rund 4 %) J zu kennen und fünf von ihnen gab das jeweilige
inden machten keine Angaben, konnten dies nicht
Bekannt Keine Angaben
10 36
ır Kenntnis der Segmenteinteilung
ie Kriterien zur Segmenteinteilung bekannt seien, Konkret nannte die Kriterien keiner. Auf die Frage jmenteinteilung bekannt seien, antwortete nur ein uelles Segment aber nicht kannte.
nd somit mit wenigen Ausnahmen konsistent mit arnen Kommunikation, wonach das Segment nicht Nie oben erwähnt gab ein Vertragskunde diesbeost hätte die Frage nach dem Segment auch nicht
jskunden gefragt, ob ihnen die Preise verschiedean 14 Vertragskunden, zwölf verneinten dies und * Unklar ist, ob sich die bejahenden Vertragskungen, wie etwa das Beispiel eines Vertragskunden
Oc; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 18.
ihre Antwort auf die Frage als Geschäftsgeheimnis.
gabe oder mit Angabe von Zuteilungskriterien der Post, rien, welche den Zuteilungskriterien der Post nicht ent-
Od. Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnet hat.
zeigt, welcher zwar ja geantwortet hat, abe meint hat. Dies ist eher unwahrscheinlich, d: bekannt gemacht hat.
445. In der mit den Fragebogenantworten eingereichten Kundeninformation der Post s ter für die Preislisteneinteilung aufgrund de nächsten Verbesserung (Verschlechterung
führt sind jedoch die Umsatzschwellen zur r enthält die Kundeninformation Berechnunge höheren und -tieferen Preisliste mit Bezug : den Zusatzrabatt ist nicht angegeben. Ents| klärung befragten Vertragskunden. Ein weit führte dazu aus, dass [Anmerkung des Sekr lich der Präsentation mündlich erläutert wor tion zum neuen Preissystem für Quickmail,
che Informationen nicht enthalten.
446. Auf die Frage in der Untersuchung a che Änderungen bei ihren Postversänden Preisliste führen würden, antworteten 101 \ Vertragskunden machten keine Angaben. / oder negativen Einfluss hätten, machten 144 tragskunden, welche angaben die Kriterier nicht beurteilen, und für einen Vertragskun« tragskunden machten eine Angabe zu Parai
Individuell preislis- Ja tenrelevante Kriterien 101
Tabelle 45: Kenntnis der möglichen Anpass dere Preislisteneinstufung
447. Von denjenigen 101 Vertragskunder 20 Vertragskunden die Parameter des Preis die meisten Vertragskunden (38) volumen- « Angabe weiterer Kriterien. 37 Nennungen | Vorleistungen). Weiter wurden unter andere direkt für das Preissystem relevant sind."47 /
Parameter Umsatz Nennungen einzelner Kriterien!*® 20 38
145 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage ‘ Geschäftsgeheimnis.
146 Hinsichtlich Frage 19a bezeichneten zwei ( schäftsgeheimnis, vier Geschäftskunden bezeic
147 Dazu zählen auch Änderungen der Produkts Post auf B-Post-Sendungen.
148 Mehrfachnennungen möglich.
r damit nur die Abstufung des Zusatzrabatts gea die Post die Preislisten in keiner Weise Öffentlich
in der Vorabklärung durch einen Vertragskunden ind diesbezüglich einerseits die Qualitätsparamer Vorjahreswerte aufgeführt und die Schwelle zur nicht) um eine Preisliste angegeben. Nicht aufgeächsthöheren oder -tieferen Preisliste. Zusätzlich 2n der Preise mit der aktuellen sowie der nächstzu den aktuellen Mengen. Ein allfalliger Effekt auf orechendes galt bei einem anderen in der Voraberer in der Vorabklarung befragter Vertragskunde atariats: gemeint sind eventuell die Preise] anläss- Jen seien. Dagegen waren in der Kundeninformawelche selbst Vertragskunde bei der Post ist, soln 255 Vertragskunden, ob ihnen bekannt sei, welzu einer anderen (besseren oder schlechteren) 'ertragskunden mit Ja und 146 mit Nein.!# Sechs \uf die Frage, welche Parameter einen positiven ) Vertragskunden keine Angaben (davon drei Ver- ) zu kennen), vier Vertragskunden konnten dies Jen war dies «nicht relevant».'* Die übrigen Vermetern.
Nein Keine Angabe
146 6
ungen des Postversands im Hinblick auf eine an-
|, welche angaben die Kriterien zu kennen, gaben systems (fast) vollständig an. Im Übrigen nannten oder umsatzbasierte Parameter, sehr häufig ohne Jetrafen andere Kriterien des Preissystems (inkl. m 25 Kriterien genannt, welche nicht oder nur in- \cht Antworten waren unklar.
Andere PL- Nicht rele- Unklare Antrelevante Kri- vant worten terien 37 25 8
9a; Zwei Geschäftskunden bezeichnen die Antwort als seschäftskunden ihre grundsätzliche Antwort als Ge-
ıneten die Massnahmen als Geschäftsgeheimnis. truktur, das heisst beispielsweise ein Wechsel von A-
Tabelle 46: Konkrete Angabe der Änderun Preislisteneinteilung
448. Die übrigen preislistenrelevanten P: am meisten das Monatsprofil (16), Vorleistu resprofil (sieben), AVZ-Online und Frankatı weise nur ein Kriterium, teils mehrere an. ' häufigsten genannten wurden die Vorleistu aber nicht preislistenrelevant waren, sowie d den Umsatz oder selten ein anderes Segme
449. Wie die Antworten zeigen, wussten vi ihrem Versandverhalten zu einer anderen F generell Volumen/Umsatz. Letzteres entspr rium im alten Preissystem.
450. Die Vertragskunden wurden zusätzl rungen zur Verbesserung einer Preisliste ur sind nachfolgend nur die Antworten der 10° rung der Preisliste kannten (vgl. Rz 446). 16 für sie möglich oder teilweise möglich wäre. keit explizit. Dreizehn Vertragskunden nann terien (etwa Vorleistungen, Produktstruktur) schliesslich diese Teilfrage nicht.
Möglich oder teil- N Anpassung Ver- | weise möglich mie sandverhalten umsetzbar?
Tabelle 47: Frage nach der Realisierbarkeit
451. Auf die Frage an 255 Vertragskunden bei sich Anpassungen vorgenommen haber mit Ja, 148 mit Nein und fünf machten kein den Quickmailkunden oder allen potenzielle Fünftel mit ein paar Prozent Abweichung). I keine Angaben, weitere zwölf Antworten wai nannten 26 eine Änderung in der Produktstr etc.], Verwendung leichteren Papiers), 14 d ringerung der Retouren, elf eine generelle \ hung der elektronischen Versandverzeichni: katur, neun die Vorleistungen und acht da: traten weniger als fünfmal auf und werden t dass eine Anpassung an das Kriterium Jahr erhebliche Auswirkungen auf die Preislisten
149 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage als Geschäftsgeheimnis.
gen im Postversand im Hinblick auf eine andere
ırameter wurden unterschiedlich häufig genannt, ngen (neun), Adressqualität/Retouren (acht), Jah- ır (je drei). Dabei gaben die Vertragskunden teil- Von den nicht preislisten-relevanten Kriterien am ngen, welche zwar für Sendungen rabattrelevant ie Produktstruktur, welche höchstens indirekt über nt preislistenrelevant war.
ele Vertragskunden nicht, welche Änderungen in -reislisteneinteilung führen, oder nannten einfach ach denn auch dem wichtigsten Einstufungskriteich gefragt, ob die von ihnen aufgeführten Ändensetzbar wären. In der Auswertung berücksichtigt | Vertragskunden, welche die Kriterien zur Ände- Vertragskunden gaben an, dass eine Anpassung Dagegen verneinten 29 eine Anpassungsmöglichten die Umsetzung nicht preislistenrelevanter Kri- oder gaben eine unklare Antwort. 41 beantworten
icht Kein preislistenrelevantes Keine Anglich Kriterium oder unklare gabe Antwort 29 13 41
der Änderung des Versandverhaltens
in der Untersuchung, ob sie in der Vergangenheit
1, um höhere Rabatte zu erhalten, antworteten 99 e Angaben." Das Verhältnis sieht etwa auch bei =n Quickmailkunden ähnlich aus (d. h. rund zwei 3etreffend die Art der Anpassungen machten 128 ‘en unklar. Von denjenigen die Angaben machten, uktur (Wechsel der Produkte [z. B. A-Post, B-Post ie Verbesserung der Adressqualitat resp. die Ver- Senkung des Sendungsvolumens, zehn die Erhösse, neun eine Versandkumulation, neun die Fran- ; Monatsprofil genannt. Die weiteren Nennungen ier nicht detailliert aufgeführt. Erwähnenswert ist, esprofil nie explizit genannt wurde, obwohl dieses einteilung haben konnte.
19b; drei Geschäftskunden bezeichneten die Antwort
Wichtigste Produkt- | Adress- Volustruktur | qualität/ men-
Anpassungen Retou- | senkung des Ver- neil
sands'®° 26 14 11
Tabelle 48: Angabe der in der Vergangenhe die Erreichung höherer Rabatte
452. Es zeigt sich, dass die Mehrheit der v Parameter des neuen Preissystems betrafer tur (häufig Bezug günstiger Versandproduk hängig, da die Wirkungen höchstens indire den Kunden nicht bekannt ist, bzw. durch ur zusammenhängend sind auch reine Volum keine Optimierung im Preissystem. Sie ste (soweit möglich) dar. Die Kunden nannten r teneinfluss, etwa die Auslagerung auf elektr dürfte es für die Kunden auch schwierig a Umstellung am Ende lohnt.'5! Einige Kunde konform aufzuliefern. Dies war Voraussetz den Rabatt, bestimmte aber nicht die Rabat
453. Bei nur rund der Hälfte der Vertrags! haben, war die Optimierung im Hinblick auf In dieser Zahl enthalten sind auch die Anga lieferung, der Data Matrix Code, sowie die V den jedoch auch bereits im alten Preissyste passungen» waren es noch deutlich w Vertragskunden hatten damit einzelne oder meter des Preissystems vorgenommen. D neuen Preissystems, möglichst kostenopti schränkt.
454. Zusammenfassend kann daher festge tragskunden über die preislistenrelevanten miert war. Dies gilt insbesondere für die Kr besseren oder schlechteren Preisliste fuhr erzielte Umsatz der wichtigste oder zumind einbarte Preisliste gewesen zu sein. Demg den, dass weniger als 5 % der Postkunden | ten. Die Befragung zeigte auch, dass si Sendeverhaltens an die als Anreiz gedacht: daher lediglich den von der Post angeboten ren sie den daraus resultierenden Ungleicht
455. Aus den Antworten geht damit aber : bereits Mühe hatten die Auswirkungen der si
150 In den preislistenrelevanten Kriterien nicht b Parameter betreffen könnte.
151 So für eine Verbesserung der Adressqualität
AVZ- Ver- Franka- | Vorleis- Mo-
Online | sandku- tur tungen | natspromulation fil 10 9 9 9 8
it vorgenommenen Anpassungen im Hinblick auf
orgenommenen Anpassungen keine spezifischen 1. Dies gilt etwa für die Änderung der Produktstrukte). Diese Anpassung ist vom Preissystem unabkt durch eine andere Segmenteinteilung, welche ıterschiedliche Umsätze zu Stande kommt. Damit enreduktionen zur Kostenreduktion in der Regel llen eine generelle Vermeidung der Portokosten eben diesen noch weitere Kriterien ohne Preislisonische Substitute oder die Konkurrenz. Zum Teil bzuschätzen gewesen sein, ob sich eine solche n erwähnten Anpassungen an die Post, um postung für die Berücksichtigung von Sendungen für thöhe.
kunden, welche eine Optimierung vorgenommen das neue Preissystem relevant (49 Nennungen). ben «Versandkumulation», die postkonforme Auforleistungen. Insbesondere die Vorleistungen wurm honoriert. Ohne Berücksichtigung dieser «Aneniger Optimierungen. Nur rund 16 % aller mehrere Optimierungen im Hinblick auf die Paraie von der Post angestrebte Anreizwirkung des mal für die Post zu versenden, war daher behalten werden, dass nur ein kleiner Teil der Ver-
Parameter des Preissystems ausreichend inforterien, welche für die Kunden individuell zu einer en. Für die meisten Vertragskunden scheint der est bekannteste Parameter für die mit ihnen veregenüber kann jedoch davon ausgegangen werhre tatsächliche Zuordnung in ein Segment kannch nur wenige Vertragskunden aufgrund ihres an Parameter anpassen konnten und die meisten en Preis akzeptieren mussten. Entsprechend wayehandlungen ausgesetzt.
auch klar hervor, dass die Postkunden, wenn sie e betreffenden Parameter zu bestimmen, in keiner
erücksichtigt ist die Antwort aus [...], welche mehrere [...].
471. In der Vorabklärung wurde diese Frag batts in Preislisteneinteilung und Zusatzrab abklärung wurde nach einer Mehrheit von 1 leistungen nicht beeinflusst. Fünf der befrag Einfluss der Zweiteilung des Rabatts auf das kunde berücksichtigte dies beim Marketingk sänden, einer durch die Nutzung von AVZder fünf Unternehmen gab an, die Planbark ten verschlechtert, da diese zwischen 0-3 | kunde monierte die Intransparenz der Kriter oder eine unklare Antwort.
472. In der Untersuchung verneinten von 2 Zusatzrabatts auf das Versandverhalten. 25 einen Einfluss auf das Versandverhalten hal Vertragskunden machten keine Angabe, wo
Auswirkungen Zusatzrabatt auf Ji
Versandverhalten
2:
Tabelle 51: Auswirkungen des Zusatzrabatt
473. Viele (80) der Vertragskunden, für c sandverhalten und die Planung hatte, gabe Antwort an. Dabei ausserten sich 64 Vertrac stehenden Vorgaben/Erfordernisse aus ihre Organisation keine Anderungen an der Plar ten oder wollten. Insgesamt acht Vertragsku generell sei ein zu geringer Kostenfaktor. \ Zwei Vertragskunden gaben an, ihren Vers: weshalb nun kein Einfluss auf das Versandv kunden hatte somit der Zusatzrabatt einen I
474. Zusammenfassend kann somit festge tragskunden in der Vorabklärung und ein z davon ausging, dass der Zusatzrabatt einen Kumulation von Sendungen führte. Der Zus unterschiedlich häufig und in unterschiedlich ff.). Zudem haben einige Kunden unaufgef schwerte/verunmöglichte Planung, Kalkulat des Rabatts im Hinblick auf einen Wechse sandverhalten aber gerade nicht am Zusatz
168 Zwei Vertragskunden bezeichneten einen Tei der Auswertung mit dem einsehbaren Teil der A
169 Dazu bezeichneten sechs Vertragskunden ih 170 Diese Vertragskunden wurden in Tabelle 51 c
e im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Raatt gestellt.'6%® Gemäss den Antworten in der Vor- 8 Vertragskunden deren Planung der Postdienstten Vertragskunden konstatierten hingegen einen ; Versandverhalten und die Planung. Ein Vertragsyudget, einer bei der Ausrichtung von Massenver- Online und zwei bei den Versandterminen. Eines eit habe sich «aufgrund der variablen Komponen- /% schwanke von Monat zu Monat.» Ein Vertragsen. Schliesslich gaben fünf Vertragskunden keine
55 Vertragskunden deren 194 einen Einfluss des Vertragskunden gaben an, dass der Zusatzrabatt 9e. Elf Antworten waren schliesslich unklar und 21 von zwei die Frage nicht beurteilen konnten. ‘°°
Keine Angabe oder ) Nein Unklar nicht beurteilbar ) 194 9 21
s auf das Versandverhalten
lie der Zusatzrabatt keinen Einfluss auf das Vern ungefragt eine Begründung für die verneinende jskunden dahingehend, dass sie aufgrund der ber Geschäftstätigkeit oder wegen der bestehenden ung oder am Versandverhalten vornehmen konninden gaben an, der Rabatt oder der Briefversand /ereinzelt wurden noch andere Gründe genannt. and bzw. Zusatzrabatt bereits optimiert zu haben, erhalten mehr bestehe (auch bei diesen Vertrags- -influss).17°
:halten werden, dass rund ein Sechstel der Verehntel der Vertragskunden in der Untersuchung Einfluss auf die Planung ausübte, mithin etwa zur atzrabatt kam laut Kundenaussagen zudem sehr ler Höhe zur Anwendung (vgl. auch vorne, Rz 309 ordert den Einfluss des Zusatzrabatts auf die erion und Budgetierung bestätigt oder zur Wirkung | gemacht. Da der Grossteil der Kunden ihr Verrabatt ausrichten konnten und entsprechend auch
| ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis, sind aber für in ntworten berücksichtigt.
re Antwort als Geschäftsgeheimnis. ler Transparenz halber jedoch unter «Nein» aufgeführt.
A-Post Gross [4
A-Post Midi [3 A-Post Standard [5 B-Post Gross Einzel [3 B-Post Midi Einzel [2 B-Post Standard Einzel [4 B-Post Gross Massen [1 B-Post Midi Massen [ B-Post Standard Massen [4
Tabelle 54: Gegenüberstellung der Preise z Zeitraum zwischen 1.1.2011 und 31.12.201
491. Bei einer Betrachtung auf jährlicher 2009 (vom 1. April 2010 bis 31. März 201° (vom 1. April 2011 bis 31. März 2012) verg samt [...] Fällen oder [...] % wurden durch: bezahlt und in [...] Fällen oder [...] % wurde
Versandart Höh A-Post Gross [4 A-Post Midi [2 A-Post Standard [5 B-Post Gross Einzel [3 B-Post Midi Einzel [1 B-Post Standard Einzel [4 B-Post Gross Massen [3 B-Post Midi Massen [1 B-Post Standard Massen [5
Tabelle 55: Gegenüberstellung der Preise z Zeitraum zwischen 1.4.2010 und 31.03.201:
492. Hieraus wird ersichtlich, dass die Ein von Kunden zumindest bei einzelnen Produ
493. Betrachtet man die Preise berechne und Mengen pro Produkt, so stellt man fest,
00-500] [200-300]
00-400] [300-400] 00-600] [100-200] 00-400] [200-300] 00-300] [300-400] 00-500] [200-300] 00-200] [0-100]
0-100] [0-100]
00-500] [100-200]
wischen den Preissystemen 2009 und CAPRI im 1 (Anzahl Verträge in jeder Produktkategorie).
“Basis, indem das letzte Jahr des Preissystems |) mit dem ersten Jahr des Preissystems CAPRI ichen wird, erhält man ähnliche Zahlen. In insgeschnittlich tiefere Preise als im alten Preissystem n höhere Preise bezahlt.
ere Preise Tiefere Preise 00-500] [300-400] 00-300] [400-500] 00-600] [200-300] 00-400] [300-400] 00-200] [400-500] 00-500] [300-400] 00-400] [0-100] 00-200] [0-100] 00-600] [100-200]
wischen den Preissystemen 2009 und CAPRI im 2 (Anzahl Verträge in jeder Produktkategorie).
führung des neuen Preissystems für eine Vielzahl kten zu einer effektiven Preiserhöhung führte.
t auf dem Quotienten der aggregierten Umsätze dass es im Übergang vom Preissystem 2009 zum
Preissystem CAPRI im Bereich Massensenc anstieg gekommen ist. "8?
Preise in CHF und
Preisänderungen in Prozent zwischen den einzelnen Jahren pro CHF %
Versandart
A-Post Gross [1.6-1.7] | 13%
A-Post Midi 114.2] 1%
A-Post Standard [0.9-1.0] 5%
B-Post Gross Einzel (14.15) | 12%
B-Post Midi Einzel [0.9-1.0] 1%
B-Post Standard Ein-
[0.7-0.8] -6% zel
B-Post Gross Massen [0.8-0.9} 1%
B-Post Midi Massen [0.6-0.7] 0%
B-Post Standard
Nessan [0.4-0.5] -5%
Tabelle 56: Preise in CHF und Preisänderur pro Versandart
494. Aus Tabelle 56 kann zu den betrach auf die Versandarten B-Post Massensendu Preissystem CAPRI zu keinen wesentlichen
495. Betrachtet man die Anzahl Sendung: Jahre 2008 bis 2012, so ergibt sich das nac
2008 2009 Anzahl Sendun- [1.2-1.3 Mrd] | [1.2-1.3 Mrd] gen
Umsatz [850-900 Mio.] | [800-850 Mio.]
182 Theoretisch wäre es auch denkbar, dass der höhung der einzelnen Sendungen zu erklären is
lungen zu einem starken durchschnittlichen Preis-
2009 2010 2011 2012
gen in Prozent zwischen den einzelnen Jahren
teten Versandarten gefolgert werden, dass es bis ng mit dem Wechsel vom Preissystem 2009 zum Preiserhöhungen gekommen ist.
an und Umsätze bei den neun Produkten über die hfolgende Bild:
2010 2011 2012
[1.2-1.3 Mrd] [1.1-1.2 Mrd] [1.1-1.2 Mrd]
Preisanstieg durch eine durchschnittliche Gewichtsert. Dies erscheint allerdings unwahrscheinlich.
501. KEP & Mail sah im „Zusatzrabatt“ ein kartellrechtlich unzulässig einstuft. Zudem s und würde zusammen mit den kundenindivic bilden, welches zugunsten der Post als ma fekt auslöse, also den Kunden durch entspr tungen des marktbeherrschenden Unterneh
502. Die folgenden ergänzenden und kon sich primär gegen die Intransparenz (dazu R enthaltenen Zusatzrabatt. Dieser sei insbes mit nicht-bestreitbaren Mengen, welche dur Dienstleistungen und die noch tiefe Hausha späteren Zeitpunkt machte Quickmail schlie sen der Post, insbesondere im Zusammen welche allerdings nicht Gegenstand dieser |
503. Quickmail wies einerseits auf die theo! rung des Bezugs von Quickmail, diskriminie auch Angaben zu direkten Reaktionen ihrer
a. Kurz nach Einführung am 11. Juli 201 Kunden «erster Stunde». Dieser erhielt batt, was er Quickmail anrechne (in H fälschlicherweise, der Vertrag sei nicht angepasstem Umsatz abgeschlossen w Kunden weniger mit Quickmail oder ke dieser Sendungsmengenverlust gerade chendeckend zustellten. Die kostende: sonst möglich erreicht und erfordere zu: gereichten Zahlen geht allerdings nich! neue Preissystem bedingt waren.
b. Am 25. Juli 2011 machte Quickmail folg Versandhandel mit einem hohen B-Pos rascht, dass der Postvertrag auch unter ist die Reaktion eines Key-Account-Ma cher ebenfalls überrascht war, dass de Die zeigt einmal mehr auf, dass der Zie
c. Mit Schreiben vom 1. September 2011 sichtlich Kündigungsmöglichkeiten: «Icr dass bisher keiner unserer Kunden wus bar ist. Zwei Verkäufer der Schweizer möchten, war diese Möglichkeit ebenfe Möglichkeit hin, nachdem sie durch die
d. Quickmail machte weiter geltend, dass kommen seien, ob Preisvorteile bei der bei der Post teilweise aufgezehrt würde
e. Am 23. November 2012 wies Quickmail Kunden und potentiellen Kunden, dass. Zusatzrabatt von Postmail verlieren, res Prognose monatlich angepasst und d: nicht immer verstanden oder Glauben ( des Vertrages mit Postmail eine wesen!
en versteckten Treuerabatt, den der Verband als ei der „Zusatzrabatt“ wirtschaftlich nicht begründet luellen Preislisten ein Gesamtumsatzrabattsystem rktbeherrschenden Unternehmung einen Sog-Efschende Anreize dazu veranlasse, weiterhin Leismens zu beziehen.
kretisierenden Hinweise von Quickmail richteten z 432 und Rz 553) und den im Preissystem CAPRI ondere problematisch aufgrund des Hebeleffekts ch das Monopol, von Quickmail nicht angebotene Itabdeckung von Quickmail resultierten. Zu einem :sslich auch Vorhalte zu weiteren Verhaltensweihang mit Distance Selling Mail bzw. Expert Mail, Jntersuchung sind.
retischen Wirkungen des Zusatzrabatts (Erschwerende Wirkung) hin, machte aber verschiedentlich Kunden im Markt:
1 berichtete Quickmail über eine Reaktion eines aufgrund der Quickmail-Mengen 2 % weniger Raöhe von etwa 6 %). Offenbar glaubte der Kunde kündbar und war überrascht, dass ein Vertrag mit ‚erden könne. Offenbar versandten die bisherigen shrten zur Post zurück. Laut Quickmail habe sie damals sehr hart getroffen, als sie noch nicht fläkende Zustellung werde dadurch viel später als sätzliches Kapital. [...] Aus den von Quickmail ein- ‚eindeutig hervor, dass der Rückgang durch das
ende Aussage: «Ein sehr grosser Kunde aus dem [-Massensendungsvolumen zeigte sich sehr überjährig gekündigt werden kann. Noch erstaunlicher nagers der Schweizer Post in Kaderstellung, welr Postvertrag unterjährig gekündigt werden kann. Irabatt seine volle Wirkung am Markt entfaltet.»
bekräftigte Quickmail noch einmal Folgendes hin- | kann Ihnen an dieser Stelle nochmals versichern, ste, dass der Zusatzrabatt auch unterjährig künd- Post, welche nicht namentlich genannt werden lls nicht bekannt.» Die Post weise erst auf diese WEKO befragt worden sei.
seitens verschiedener Kunden Bedenken aufge- Nutzung von Quickmail nicht durch Rabattverluste n.
| auf Folgendes hin: «Wir hören immer wieder von sie wegen der Zusammenarbeit mit Quickmail den 3p. verlieren würden. Unsere Aufklärung, dass die amit der Zusatzrabatt erreicht werden kann wird yeschenkt. Zudem stellt die Änderungskündigung liche emotionale Hürde bei den Kunden für einen
Unternehmer die Volumen besser bei der P berücksichtigen.» Die neu geschaffene Intr: dig zu sein.
518. Der SDV machte ebenfalls geltend, c reich vom Monopolbereich trennen müsse. | Umsatz im Monopolbereich hinzugezählt we eine Mischrechnung machen, welche den g möglich sei.
519. Durch einen dauerhaften Umsatzrück: ungünstigere Preisliste ergeben, die sich wi lumens auswirkte. Wenn sich die Umsatzscl len einer Preisliste bewegte, erfolgte keine einen kurzfristigen Umsatzrückgang Einbus: auf das gesamte Versandvolumen in diese aufgrund der monatlichen Berechnung schn derungen.
520. In diesem Zusammenhang wurden in Frage gestellt, ob die Tatsache, dass ein U Preise für alle bei der Post bezogenen Leis dem Monopol unterstehenden Sendungen | zur Berücksichtigung eines Konkurrenten h: tragskunden bejahten einen solchen Einfluss eine unklare Antwort.'%' Von den Quickmaill kunde verneinte dies (mit der Begründung berücksichtigt), und je ein Vertragskunde g Eine Mehrheit der Quickmailkunden erachte
521. Dass der Gesamtumsatzrabatt seine V dass der Rabattverlust im Vergleich zu de ausfiel, wie aus einigen Antworten in der Un
A.4.7.4.1 Gesamtumsatzrabatt und P
522. Das Preissystem 2009 (vgl. vorne, © Sprünge bis zu [...] % zwischen den Minima Rabattstufe (Sprung von [...] % auf [...] %) [...] Franken (Sprung von [...] % auf [...] %)
523. Im Preissystem CAPRI waren laut An (Liste 1) und Maximalrabatte (Liste 15) auf « battierung für die verbleibenden Listen sei a zeige die Rabattstruktur auf:
[...] Abbildung 17: [...].
191 Ein Vertragskunde (Quickmailkunde) beze machte folgende Aussage: [...].
182 Vgl. beispielsweise auch [...].
ost belasse als einen möglichen Konkurrenten zu ansparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragwürlass die Post richtigerweise den Wettbewerbsbe- Jer Umsatz im freien Wettbewerb dürfe nicht zum rden. Die Post könne sonst bei ihren Grosskunden jrivaten Anbietern von Postdienstleistungen nicht
gang konnte sich einerseits die Einstufung in eine ederum auf die Preise des gesamten Versandvoiwankung allerdings innerhalb der Umsatzschwel- Änderung derselben. Andererseits konnten durch sen beim Zusatzrabatt erfolgen, die sich wiederum ım Monat auswirkten. Der Zusatzrabatt reagierte ell und aufgrund seiner Höhe stark auf Umsatzänder Vorabklärung 28 Vertragskunden der Post die msatzrückgang mit der Post die Rabatte und die tungen beeinflusst — also insbesondere auch die is 50 Gramm - einen Einfluss auf den Entscheid abe, und wie gross dieser Einfluss sei. Zwölf Ver- ;, neun verneinten ihn und sechs gaben keine oder <unden bejahten fünf einen Einfluss, ein Vertrags- , die Konkurrenz würde v.a. aus Kostengründen ab keine beziehungsweise eine unklare Antwort. te somit den «Gesamtrabatt-Effekt» als relevant.
Virkung entfaltete, lässt sich auch daran erkennen, n ausgelagerten Sendungen teilweise viel höher tersuchung hervorgeht (vgl. Rz 558 ff.).192
reislisteneinstufung
Tabelle 2) hatte in den Bandbreiten grundsätzlich der Bandbreiten. Ausnahmen gab es bei der [...] sowie bei der Schwelle zur [...]. Rabattstufe bei
yaben der Post für jede Produktgruppe Minimal-
Jem gültigen Listenpreis definiert. Die Produktrannähernd linear. Das nachfolgende Schema
ichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis und
524. Wie in Rz 138 ausgeführt, lassen sicl mente nur näherungsweise berechnen. Ger terschiedlich hoch, die durchschnittliche Diff: [...] %.'%
525. Zu berücksichtigen ist, dass Vertragsk auslagern konnten. Als bestreitbar wird dabe kunde auf einen Konkurrenten — konkret Qui der Sendungsstruktur eines Vertragskunder gebot, Haushaltabdeckung), wobei nur die | polbereichs überhaupt in Frage kamen. Ein baren Teil an einen Konkurrenten auslagerr
526. Lagerte ein Vertragskunde einen Tei wurde er unter Umständen in eine schlechte der Konkurrent dem Vertragskunden nicht n ten, sondern den Vertragskunden auch noc bleibenden Sendungen entschädigen. Dies den immer einen höheren Rabatt für den au Post erhielt. Lagerte ein Vertragskunde bei: Konkurrenten aus und wurde er deswegen \ eingestuft, so musste der Konkurrent dem \ nur einen Rabatt von 4 % bieten, sondern v gleichen. Nachfolgend wird aufgeführt, wie «
527. Der Mindestrabatt wird als derjenige tragskunden mindestens bieten musste, um rung wettzumachen. Der Begriff Mindestrab nem Vertragskunden schon ohne den Gesz musste, damit der Vertragskunde Uberhaupt Wechselkosten des Vertragskunden abzude
528. Nachfolgend werden die Mindestraba sich aus den obigen Darlegungen ergeber Kosteninformationen Indizien für die Wirkun werden." Der Mindestrabatt berechnet sict
(Umsatzpostalt * R bestr
Mindestrabattquickmail =
193 Zahlen aus der durchschnittlichen Berechnut Post, vgl. [...].
194 Ansatz aus LARS KJ@LBYE, Rebates under artic petition Law Review [2010], 76.
195 Rabattpost ar: Rabatt in %, den die Schweizer Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten aus Post mit einem Kunden vor dessen (hypothetisct Rabattpost neu: Rabatt in %, den die Schweizeris Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten aus Post mit einem Kunden nach dessen (hypotheti zielt; Bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil: Ka tualen Anteil (z. B. 30 %) von einem Ausgangsu
1 die Gesamtumsatzrabatt für die einzelnen Segnäss Abbildung 4 waren die Umsatzschwellen unarenz zwischen den einzelnen Listen lag zwischen
unden nur einen Teil ihres Versands auf Quickmail ai derjenige Umsatz bezeichnet, den ein Vertragsckmail — maximal auslagern konnte. Dies hing von ı und dem Angebot von Quickmail ab (Produktan- 3-Post Massensendungen ausserhalb des Mono- Vertragskunde konnte also maximal den bestreit- , in der Regel war dies aber nur ein kleinerer Teil.
| seines Umsatzes auf einen Konkurrenten aus, re Preisliste eingestuft. War dies der Fall, musste ur für den ausgelagerten Teil bessere Preise bieh für den Rabattverlust auf den bei der Post verbedeutet, dass der Konkurrent dem Vertragskunsgelagerten Teil bieten musste, als dieser von der spielsweise die Hälfte seines Umsatzes an einen on einer Preisliste mit 4 % auf eine tiefere mit 2 % Vertragskunden auf dem ausgelagerten Teil nicht on 6 %, um den Rabattverlust bei der Post auszulieser Mindestrabatt von 6 % berechnet wird.
Rabatt definiert, den ein Konkurrent einem Verden Rabattverlust bei der Post durch die Verlageatt ist auch daher passend, da ein Konkurrent eiimtumsatzrabatteffekt einen besseren Peis bieten einen Grund für einen Wechsel hatte, und um die
tte für verschiedene Szenarien errechnet, welche 1. Aus diesen Berechnungen können auch ohne g des Preissystems auf die Konkurrenz abgeleitet 1 damit wie folgt:
abatt post alt) ~ (Umsatzpost neu * Rabattpost neu) 195
eitbarer bzw. ausgelagerter Anteil
1g der Rabatte gemäss Angaben der Schweizerischen le 82 EC: navigating uncertain waters, European Comische Post einem Kunden vor dessen (hypothetischer) richtet; UmsatZpost at: Umsatz, den die Schweizerische ier) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten erzielt; che Post dem Kunden nach dessen (hypothetischer) richtet; Umsatzpost neu: Umsatz, den die Schweizerische scher) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ernn in einem fixen Betrag (Umsatz) oder einem prozenmsatz bestehen.
529. Der auf dem ausgelagerten/bestreitb Konkurrenten zu gewahrende Mindestrabat kann mit dem Rabatt der Post verglichen wel Rabatt wird nachfolgend als «Mehrrabatt»
zwischen dem Mindestrabattauickmai und den
Mehrrabatt = Rabattp,
530. Je höher die Abweichung ist, desto schliessende Wirkung.
531. Im Gegensatz zum Zusatzrabatt, be ausgehend vom vereinbarten Jahresumsat: sen sich für die Preislisten keine eindeutiger Mehrrabatt waren abhängig davon, wie weit fernt war, wie gross der ausgelagerte Anteil renz an der Schwelle war. Lagerte ein Busin listenrabatt (siehe Abbildung 4) beispiel: unterschritt damit die Umsatzschwelle zur r von [...] % vorsah, so betrug der Mindestra Mehrrabatt [...] % ([...] %- [...] %). Damit we teilung bedeutend grösser als der Rabattve resultiert hätte, wenn der Kunde in der Pre 3). Lagerte hingegen ein Infopostkunde mi Umsatzes aus und unterschritt dabei die Ur so betrug der Mindestrabatt knapp [...] % un der Rabattverlust durch die neue Preislisten: der ohne Preislistenänderung durch den Ve Zeile 1). Die Beispiele zeigen, dass der Me schiedlich hoch sein konnte und höher oder rabatts sein konnte. In zeitlicher Hinsicht koı batt gegenseitig allerdings verstärken ode Phänomen hinzutritt.
532. Zur weiteren Illustration wird nachfol streitbaren Anteil beruht, welcher jeweils der fasst, also eher einem grossen bestreitbar weit auseinander (vgl. Tabelle 3 in Rz 129), portional. Der bestreitbare Umsatz lag entsp Preislisten zwischen [...] % und [...] % des Abhängigkeit von der Rabattdifferenz in de nachfolgenden minimalen und maximalen \ ten:
196 Voraussetzung dieser Aussage ist, dass die. passt werden, was nicht immer der Fall war, wie
197 Für die Berechnung wurde der höhere Schw Wert als Basis ausgegangen, liegen die Schwell
aren Anteil errechnete notwendige, durch einen t zum Ausgleich des Rabattverlusts bei der Post ‘den. Der von Quickmail zusätzlich zu entrichtende bezeichnet und berechnet sich aus der Differenz 1 bisherigen Rabatt bei der Post.
stalt — Mindestrabattquickmail
stärker ist eine behindernde oder gar marktver-
>i dem die Rabattstufen für alle Vertragskunden 7 prozentual gleich weit auseinanderlagen'®%, las- | Szenarien berechnen. Der Mindestrabatt und der ein Vertragskunde von einer Umsatzschwelle entdes Umsatzes war und wie hoch die Rabattdiffeesspost-Kunde mit Preisliste [...] und [...] % Preissweise nur [...]% seines Umsatzes aus und \ächsttieferen Preisliste [...], welche einen Rabatt batt auf dem ausgelagerten Anteil [...] % und der ur der Rabattverlust durch die neue Preislisteneinrlust, welcher durch den geringeren Zusatzrabatt sliste [...] verblieben wäre (vgl. Tabelle 59, Zeile t Preisliste [...] und [...] % Rabatt [...] % seines nsatzschwelle zu Preisliste [...] mit [...] % Rabatt, d der Mehrrabatt [...] % ([...] %-[...] %). Damit war ainteilung viel weniger gross als der Rabattverlust, rlust des Zusatzrabatts entstand (vgl.Tabelle 59, hrrabatt bei einer Preislistenanderung sehr untertiefer als der Rabattverlust aufgrund des Zusatzinten sich die Effekte von Preisliste und Zusatzrar abschwächen, da der Zusatzrabatt zu diesem
yend der Mehrrabatt berechnet, der auf einem be- 1 gesamten Umsatz zwischen zwei Preislisten umen Umsatz. Die Preislisten lagen unterschiedlich sowohl absolut gesehen in Franken als auch prorechend der hier vorgenommen Annahme je nach gesamten Umsatzes.'” Auf dieser Basis und in n Segmenten (vgl. Abbildung 4) ergeben sich die lehrrabatte zwischen den verschiedenen Preislisjahresumsaize an die tatsächlichen Verhältnisse angevorne gezeigt wurde (Rz 315 ff. und 322 ff.).
fellenwert als 100 % angenommen. Wird vom tieferen en entsprechend weiter auseinander.
Max Diffe
renz zur Postrabatt ----- Min Differenz zu Postral
beim Zusatzrabatt zu einer Behinderung vo der maximale Mehrrabatt geringer sein unc gewichteten Durchschnitt nur ganze [1-2] ° einem Mehrrabatt von [1-2] % nicht nachvc hindert worden sein soll, zumal Quickmail r als die Post offeriere.
536. Zur Berücksichtigung des Mindestrab: batt bzw. Mehrrabatt bei einem Preislisten‘ ihren Ausführungen macht, sondern zusätz den Zusatzrabatt entsteht. Zudem ist eine : Mehrrabatts ohnehin obsolet, da für Wettbe diejenigen Kunden aufwiegen, welche sie g teten Durchschnitt der Mindestrabatte bzw. | allfällige Wettbewerbswirkung gezogen wer: trachten. Zudem ist für die Beurteilung de: massgeblich.
A.4.7.4.2 Gesamtumsatzrabatt und Z a) Hinweis aus Kundeninformation
537. In der Kundeninformation zum Preiss‘ wirkungen» mit entsprechender Grafik die R treffenden) Eindruck, dass Umsatzänderun battauswirkungen führen.
b) Wirkungsweise
538. Die Wirkungsweise des Zusatzrabatts den Beispielrechnung aufgezeigt werden. L Franken ausgegangen, was einem durchscl Franken für den Zusatzrabatt entspricht. Ein ken +/- 5 % entspricht dem Zielrabatt und « schiedene, an einen Wettbewerber ausgela Umsatz») oder neu generierte (negative W sätze wird der resultierende «Zusatzrabatt (r rabatt angezeigt. Die zweitletzte Spalte zeig auf den ausgelagerten Umsatz gewähren rr denen Rabattverlust bei der Post, der auf wird, auszugleichen. Die letzte Spalte mit de Mindestrabatt und dem Zielrabatt von 2 %. I zusätzlich zum Zusatzrabatt der Post minde
Ausge- | Umsatz F
lagerter
satz rabatt | Rabatt
10'000 [2% 200.- 1'500 [9'400
n Quickmail hätte führen können. Vielmehr würde | würde im um die tatsächliche Kundenverteilung % betragen. Hieraus schliesst die Post, dass bei Ilziehbar sei, dass Quickmail im Wettbewerb beach eigenen Angaben immer 15 % tiefere Preise
atts bzw. Mehrrabatts ist nicht nur der Mindestrawechsel zu berücksichtigen, wie dies die Post in ich der Mindestrabatt bzw. Mehrrabatt, der durch aggregierte Berechnung des Mindestrabatts bzw. werber relevant ist, dass sie den Rabattverlust für ewinnen wollen. Daher können aus dem gewich- Meehrrabatte keinerlei Schlussfolgerungen auf eine Jen. Vielmehr ist jeder Einzelfall individuell zu ber Wettbewerbswirkungen der Gesamtsachverhalt
usatzrabatt
ystem CAPRI war beim Zusatzrabatt von «Hebel- ‘ede. Dies vermittelt den Vertragskunden den (zuigen uber den Zusatzrabatt zu sehr starken Raals Gesamtumsatzrabatts kann in der nachfolgen- Jabei wird von einem Jahresumsatz von 120‘000 hnittlichen monatlichen Ausgangswert von 10‘000 monatlicher Umsatz im Bereich von 10'000 Franargibt einen Zusatzrabatt (Ziel) von 2 %. Für vergerte (positive Werte in der Spalte «ausgelagerter erte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») Umeu)» und der Rabattverlust im Vergleich zum Zielt den «Mindestrabatt», welchen ein Wettbewerber juss, um nur den durch den Zusatzrabatt entstanden gesamten verbleibenden Umsatz berechnet m «Mehrrabatt» zeigt die Differenz zwischen dem )ies entspricht dem Rabatt, den der Wettbewerber stens ausgleichen muss.
OSENEU | Zusatz- | Rabatt |Rabatt- |Min- | jan. rabatt |neu verlust |destra- rabatt
Tabelle 59: Illustration der W batte bei Mehr- oder Minderu
539. Wie aus der 1. Zeile in ı merung des Preislistenrabat Auslagerung von mehr als 2
lirkungsweise des Zusatzrabatts bzw. Berechı msatz.
Jer Spalte Mindestrabatt hervorgeht, lohnt sich is und sämtlicher tatsächlich entstehender Zu 5% des monatlichen Sendevolumens eines
allerdings werden wir indirekt bestraft, da wir erreichen und somit nicht mehr von den Un an, dass laut Aussage der Post eine Zusar obwohl die Post im Vertrag als «bevorzugte
548. Die 28 Vertragskunden wurden in de! und auf welche Weise gegebenenfalls eine | sätze erfolgen würde. Die Antworten auf die klares Bild. So gingen insgesamt 16 Vertrac rend fünf von keiner direkten oder überhau fünf Vertragskunden gaben entweder keine Zwei Vertragskunden gingen davon aus, da
549. Da die Auswirkungen des Preissyster menhangen, wurden 28 Vertragskunden in ( der Post und der Kündbarkeit sowie der Um
550. Hinsichtlich Vertragsdauer gaben vieı den gaben zur Antwort, der Vertrag sei unb nen Basisverträgen übereinstimmte. Dage auch drei Quickmailkunden), der Vertrag si (darunter ein Quickmailkunde) war die Daue
551. Hinsichtlich Kündigungsmodalitäten ı Bild. Zur entsprechenden Frage gaben siet wort war unklar. Zwei weitere Vertragskund lich, dass der Vertrag kündbar sei. Zwei Ve die Kündigungsvorgaben nicht bekannt. Si den) gaben an, der Vertrag mit der Post sei | der Standardklausel im Vertrag entsprach.
cher Hinsicht folgende Angaben: zwei Woc Monate (1), ein Jahr (2, davon ein Quickme passung der Preise (1). Schliesslich gaben: an, eine Kündigung sei nicht notwendig, d hungsweise eine Mengenreduktion bis auf 0 ob die Kündigung umständlich sei, antwor nicht. Der Rest gab an, dass eine Kündigun: entspricht. Aufgrund der niedrigen Zahl der Frage nach der effektiven Kündigung des V sive Aussage eines Vertragskunden) kann werden.
A.4.7.5.2 Auswirkungen der Komple:
552. Wie oben bereits erwähnt, beanstande der Berücksichtigung von Konkurrenten dur: parenz» des Preissystems (Rz 431.a).
553. Auch Quickmail machte geltend (Rz intransparent und in seinen Auswirkungen Kunden scheuten, Quickmail dennoch einer den so von einer Zusammenarbeit mit Quick Zusammenarbeit verzögert oder verunmögl
201 Fragebogenantworten Vorabklärung, Fragen
‘die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr isatzrabatten profitieren.» Ein Vertragskunde gab nmenarbeit mit einem Konkurrenten möglich sei, r Partner» bezeichnet werde.
r Vorabklärung zudem befragt, in welchen Fällen Anpassung des Vertrags aufgrund geringerer Umse Fragen waren uneinheitlich und ergaben kein iskunden von einer Vertragsanpassung aus, wähpt keiner Vertragsanpassung ausgingen. Weitere > Auskunft oder konnten dies nicht beantworten. ss sie Vertragsanpassungen anstossen konnten.
1s auch mit der Möglichkeit zur Kündigung zusamler Vorabklärung nach der Dauer des Vertrags mit ständlichkeit einer solchen befragt.?°'
" Vertragskunden keine Antwort. 17 Vertragskunefristet, was mit den in den Unterlagen vorhandegen antworteten fünf Vertragskunden (darunter ei auf ein Jahr beschränkt. Zwei Vertragskunden r des Vertrages unbekannt.
argab sich aus der Befragung ebenfalls kein klares yen Vertragskunden keine Antwort, und eine Anten (davon ein Quickmailkunde) bestätigten ledigrtragskunden (davon ein Quickmailkunde) waren eben Vertragskunden (davon drei Quickmailkunnnert 30 Tagen auf ein Monatsende kündbar, was Im Übrigen machten die Vertragskunden in zeitlishen (1), drei Monate (1 Quickmailkunde), sechs ilkunde), gemäss OR-Bestimmungen (1), bei Anzwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) a die Verträge jährlich auslaufen würden bezieauch ohne Kündigung möglich sei. Auf die Frage, teten drei Viertel der befragten Vertragskunden J nicht umständlich sei, was der Aussage der Post Antworten und dem Resultat der Auswertung zur ertrags durch die Vertragskunden (Rz 476, inkludies jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert
<itat und Intransparenz
te der VSV als Kundenverband eine Erschwerung ch die «wettbewerbsrechtlich fragwurdige Intrans-
432), das Preis- bzw. Rabattmodell der Post sei fur die Kunden kaum berechenbar, weshalb sich 1 Teil der Sendungen zu übergeben. Kunden wür- ‘mail abgehalten oder es werde die Aufnahme der icht. Wegen der hohen Komplexitat des Systems müsse Quickmail dabei die Kunden z. B. mi Auswirkungen der Rabattverluste bei der Po reichte Quickmail zum Beleg E-Mails von Kı
a. Aus der E-Mail eines Quickmailkunden lierteren Angaben offenbar eine gewiss plex waren. Es geht ebenfalls daraus Quickmail-Auflagen dauern konnte.
b. Gemäss einem weiteren Mailwechsel musste Quickmail offenbar ein Tool en kungen der Auslagerung von Sendunge nerseits die mit Quickmail zustellbaren rerseits berechnete es den Zusatzrabat von Quickmail).
554. Wie oben aufgezeigt, wurde das Preis: plex und intransparent empfunden. So ware naue Berechnung der Parameter und die Pı
555. In Ergänzung zu den oben aufgeführt Allgemeinen wurden die Vertragskunden de durch das Sekretariat gefragt, ob ihnen bel wenn sie einen Teil ihres Postversands an e
556. Von den in der Vorabklärung befragteı jahten dies (z. T. aber nur mit Blick auf die A den Vertragskunden relativierte jedoch, da Einem Vertragskunden war der Rabattverlu worteten die Frage nicht, und eine Antwor kannten vier Vertragskunden den Rabattve diesem Zusammenhang ist die Aussage ein: Auswirkung einer Umsatzverlagerung bekar preisliche Herabstufung aufgrund eines Un satzrabatte: «Ja, haben wir erhalten. Der Pre teurer, wobei dies durch die niedrigeren Un gentlich nicht ausgeglichen wird.»
557. Inder Untersuchung konnten von de verlust nicht abschätzen.?® Lediglich zwölf gaben an, dass ihnen dies bekannt sei. Siel
558. Diejenigen Vertragskunden, welche « gebeten, den Rabattverlust für bestimn 40 %, 50 %) anzugeben.? Von den zwölf \ für ihn an einen Konkurrenten auslagerbarer
202 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 2 203 Ein Vertragskunde und Quickmailkunde beze 204 Siehe Fn 203.
205 Vgl. beispielsweise die Aussagen an anderer 206 Zwei Unternehmen bezeichneten ihre Antwoı 207 Der Rabattverlust war in Franken sowie in Pr
t Kalkulations-Tools unterstützen, damit diese die st berechnen könnten. In diesem Zusammenhang ınden ein:
geht hervor, dass die Post bei Anfragen zu detail- e Zeit benötigte und die Berechnungen sehr komhervor, dass die Planung und Berechnung von
zwischen Quickmail und einem ihrer Kunden twickeln, welches es Kunden erlaubt, die Auswirn auf Quickmail zu berechnen. Es berechnete ei- Mengen und die zu erzielenden Umsätze. Andetverlust bei der Post (Reduktion des Preisvorteils
system CAPRI zudem von vielen Kunden als kom- :n vielen Vertragskunden ihre Einstufung, die geeislistenoptionen nicht bekannt.
en Resultaten der Befragung zur Transparenz im r Post in der Vorabklärung und der Untersuchung kannt sei, was ihnen an Rabatt entgehen würde, inen alternativen Anbieter auslagern würden.?%
1 28 Vertragskunden verneinten dies 13, zehn beuswirkung des Zusatzrabatts). Einer der bejahenss der Rabattverlust nicht im Detail bekannt sei. st teilweise bekannt. Zwei Vertragskunden beantt war unklar.?°® Von den neun Quickmailkunden rlust, vier kannten ihn nicht.?°* Bemerkenswert in 2s Vertragskunden auf die Frage, ob die preisliche int sei. Der Vertragskunde stufte diesbezüglich die isatzverlustes als stärker ein als die höheren Zusis für Massensendungen Standard wird um 3.3 % isatzstaffeln zum Erreichen der Monatsrabatte ein 255 befragten Vertragskunden 234 den Rabattder befragten Vertragskunden - d. h. unter 5 % — en machten keine Angaben.?°6
Jie Auswirkungen auf den Rabatt kennen, wurden ite Verlagerungen (5%, 10%, 20%, 30%, ‘ertragskunden nannte ein Vertragskunde nur den ) Anteil seiner Sendungen, ohne eine Angabe zum
4e; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 21. ichnete seine Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis.
Stelle in act. 246, Frage 22, und act 250, Frage 17.
t zudem als Geschäftsgeheimnis. ozent des bisherigen Rabatts anzugeben.
Rabattverlust zu machen, und drei weitere \ ten Angaben zu den einzelnen Schwellen o auslagerbaren Teil an.?°® Daraus folgt, das den erfragten Stufen machten. Mit Bezug : tragskunden keine Angaben, ein Vertragsku 25 %, drei über 60 %.
559. Die ganz überwiegende Mehrheit der ten, scheint sich auf den Zusatzrabatt und r ben. Sofern nämlich die Vertragskunden deı zent vom bisherigen Rabatt angaben, variie! 2 % oder 2.5 % angegeben wurden.
A.4.7.5.3 Einschatzung der Wirkung
560. Auf die in der Untersuchung an 255 V des Preissystems schon einmal auf die (ein! ihres Postversandes auf einen alternativer tragskunden mit Ja (d. h. knapp 8 %), 227 Knapp die Hälfte (neun) der Ja-Antworten tragskunden, welche zum damaligen Zeitpu knapp ein Viertel der Kunden, die Quickma des Preissystems der Post mindestens einr der Post verzichtet hatten.
561. Die 20 Vertragskunden, welche berei auf die Auslagerung eines Teils ihres Postve gaben?'!, begründeten ihre Antwort wie folg
a. Fürzehn Vertragskunden war für den V ausschlaggebend. Von diesen Vertrags zung respektive Erhöhung der Preise al drei potenzielle Quickmail-Kunden. Dan welche aufgrund des Preissystems bere system als Grund für den Verzicht an. NGO oder Versand-/Detailhandel entfie kunde im Versandhandel) machte expliz Verlagerung von Sendungen nicht prof Menge ist für uns eine Nutzung von G Versand der nicht durch Quickmail beföı chen Monaten, wo wir ohnehin bei der zung von Quickmail hingegen keine Au gen dann wiederum so gering, dass zwischen Quickmail und Post derart it lohnt.» Unter den zehn Vertragskunden
208 Ein Vertragskunde bezeichnete seine Antwor 209 Fragebogenantworten, Frage 22.
210 Zudem bezeichneten zwei Vertragskunden ih Vertragskunden, welche die Begründung zu ihre
211 Ein Unternehmen hat die Begründung als Ge Angaben.
212 Es kommen Mehrfachnennungen vor.
/ertragskunden machten ebenfalls keine detaillierder gaben nur den Rabattverlust für den maximal s sieben Vertragskunden genauere Angaben zu auf den auslagerbaren Anteil machten zwei Vernde gab 0 % an, zwei gaben 5 % an, drei 20 oder
jenigen Vertragskunden, welche Angaben machiicht auf die Preislisteneinstufung bezogen zu ha- 1 Rabattverlust nicht wie verlangt als Anteil in Protten diese von 0 bis 3 %, wobei teilweise auch nur
durch die Vertragskunden
ertragskunden gestellte Frage?”, ob sie aufgrund malige oder mehrmalige) Auslagerung eines Teils | Anbieter verzichtet haben, antworteten 20 Vermit Nein und sechs machten keine Angaben.?"° stammt von Quickmailkunden oder solchen Vernkt Quickmail als Alternative angaben. Damit gab il als Alternative angaben, an, dass sie aufgrund nal auf eine Auslagerung zu einem Konkurrenten
is mindestens einmal aufgrund des Preissystems
rsand verzichtet hatten und eine Begründung anerzicht der Auslagerung die Rabattpolitik der Post kunden gaben neun eine (befürchtete) Rabattkürs Begründung an, davon ein Quickmailkunde und iit gaben sämtliche potenziellen Quickmailkunden, its auf einen Wechsel verzichtet hatten, das Preis- Es fällt zudem auf, das fast alle Nennungen auf len. Einer der zehn Vertragskunden (Quickmailit den Zusatzrabatt dafür verantwortlich, dass eine itabel sei: «In Monaten mit Uberdurchschnittlicher uickmail uninteressant, da sich bei der Post der derbaren Sendungen um 3 % verteuert. In schwa- Post keinen Zusatzrabatt erhalten, hatte die Nutswirkungen. Allerdings sind unsere Auflagenmender Aufwand fur die Aufteilung der Sendungen 1s Gewicht fallt, dass es sich auch wieder nicht befand sich nur einer, der in der vorhergehenden
t als Geschaftsgeheimnis.
re Antwort als Geschaftsgeheimnis, dazu kommen drei r Antwort als Geschaftsgeheimnis bezeichnen
schäftsgeheimnis bezeichnet, und zwei machen keine
Frage genau beziffern und nachrechne des Umsatzrabatts ausfallen würde (vg
b. Drei Vertragskunden, davon wiederum men, machten (u. a.) Kosten geltend, w teilweise auch für die bei der Post verbl
c. Die meisten restlichen Vertragskunden des Angebot der Konkurrenz an (Abde friedenheit mit dem Angebot der Post a
562. Inder Vorabklärung und der Untersu ob ihrer Meinung nach das neue Preissyster Konkurrenz im Vergleich zum früheren Preis zes) erschwert, erleichtert oder nicht veränd
563. Die Fragestellung in der Vorabklärui Zusammenhang mit der Zweiteilung des Pr rabatt gestellt worden. Ein Vertragskunde | tragskunden konnten die Frage nicht beurte leichterung. Demgegenüber gaben sieben ' Kunden?'*) an, ein Wechsel sei erschwert \ wortenden Vertragskunden keine Änderung
Einfluss des Erschwert Er neuen Preissystems auf einen Wechsel zur 7 Konkurrenz
Tabelle 60: Vergleich des Preissystems C, Auslagerung von Sendungen auf einen Kon
564. Von den zwei Vertragskunden, welche tragskunde die Antwort mit der besseren V kunde begründete die Antwort nicht, gab ab wort 24 an, dass die Auswirkungen einer Mı Die Vertragskunden, welche im neuen Pre Sendungen sahen, gaben vor allem die | Wechsels auf den Rabatt und die Rabattre« Vertragskunde gab an, die Abwicklung eine unter dem Vertrag mit der Post sei zwar m vergangenheitsbasierten Umsätze nicht me satzrabatten profitierten. Ein anderer Vertra Preismodell die Vergabe von Teilmengen < Post führen.» Die meisten derjenigen Vertra gerung der Sendungen sahen, begründeter
213 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 2
214 Dazu kommt ein Vertragskunde (Quickmailk zeichnete.
215 Siehe Fn 214.
ın konnte, wie hoch der mutmassliche Rückgang . Rz 558).
je eine NGO und ein Versandhandelsunternehelche insbesondere durch ein Splitting entstehen, eibenden Sendungen.
gaben als Grund ein ungenügendes bzw. fehlenckung, Umfang des Angebots, Qualität) oder Zun.
chung wurden die Vertragskunden zudem gefragt, n eine (teilweise) Verlagerung von Sendungen zur ‚system (reine Rabattierung auf Basis des Umsatert hat.?'3
ng an 28 Vertragskunden war dabei vor allem im eissystems in Preislisteneinteilung und in Zusatzmachte gar keine Angabe, und weitere fünf Verilen.2!* Zwei Vertragskunden antworteten mit Er- Vertragskunden (davon fünf von neun Quickmailvorden. Schliesslich ergab sich für zwölf der antleichtert Nicht verändert Keine Antwort oder unklar 2 12 6
APRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der kurrenten (Befragung Vorabklärung)
eine Erleichterung angaben, begründete ein Verergleichbarkeit der Preise. Der andere Vertragser etwas im Widerspruch zur Erleichterung in Antangenreduktion nicht mehr nachvollziehbar seien. ssystem eine Erschwerung der Verlagerung von iur schwer einschätzbaren Auswirkungen eines Juktion selbst als Gründe für ihre Antwort an. Ein s bestimmten Volumens über einen Konkurrenten öglich, aber sie würden dafür bestraft, da sie die 'hr erreichten und somit nicht mehr von den Zugskunde gab an: «Erschwert, da durch das neue in Quickmail zu stärkeren Preisanstiegen bei der gskunden, welche keine Anderung fur eine Verla- 1 dies damit, dass es für sie derzeit ohnehin noch
3b; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. unde), der seine Antwort als Geschaftsgeheimnis be- keine Alternativen (mangelnde Konkurrenz reich) zur Post gebe.
565. In der Untersuchung?"® gaben drei Preissystem habe einen Wechsel erleichte Änderung und 29 machten keine Angaben ?
Einfluss des Erschwert E neuen Preissystems auf ei- 20
nen Wechsel
zur Konkurrenz
Tabelle 61: Vergleich des Preissystems C, Auslagerung von Sendungen auf einen Kon
566. Die Vertragskunden, welche angabe leichtert, sahen die Erleichterung nur darin, folge Preiserhöhungen die Anreize gestiege
567. Von den 20 Vertragskunden, welche Wechsels sahen,?'® nannten 8 als Grund d mangelnde Transparenz und die daraus fol Zwei dieser Vertragskunden nannten dabei Schwierigkeit. Weitere zwei Vertragskunde! Parameter für die Erschwerung eines Wecl einer Kumulation der Sendungen in gewis: Vertragsbindung an sich und die Rabattkür keine Angaben oder nannte spezifische Grü
568. Von den 202 Vertragskunden, welche hen, lieferten etwa zwei Drittel der Vertrags nen zusätzlichen Teil war die Frage nicht b die Frage nicht relevant, da sie aus andere viele Sendungen im Monopol, Zusatzkosten Angebot der Konkurrenz) oder wollten (Aufv
569. Vier Fünftel der 20 Antworten von Ve Erschwerung eines Wechsels zu einem Kor Bereich Versand- oder Detailhandel oder v knapp die Hälfte ehemalige Quickmailkunde als Alternative angaben. Von den aktuellen ı etwas weniger als ein Fünftel das neue Vert! mehr als dreimal so viele als für den Rest Vertragskunden, welche zwar im Frageboge auf einen grösseren Anreiz für einen Wechs«
216 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage :
217 Ein Vertragskunde bezeichnete die Antwort tragskunden bezeichneten die Begründung ihrer
218 Ein Vertragskunde der offen gelegten Antwc Geschäftsgeheimnis.
219 Von den 20 Vertragskunden mit Antwort «Er wort als Geschäftsgeheimnis.
oder hoher Anteil der Sendungen im Monopolbeder befragten 255 Vertragskunden an, das neue
rt, 20 sahen darin eine Erschwerung, 202 keine rleichtert Nicht verändert | Keine Angaben
3 202 29
APRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der kurrenten (Befragung Untersuchung)
n, das neue Preissystem habe einen Wechsel erdass mangels Verhandlungsmöglichkeit oder inn waren, sich nach Alternativen umzusehen.?'®
im neuen Preissystem eine Erschwerung eines ie schwierige und umständliche Berechnung, die gende fehlende Vergleichbarkeit von Leistungen. explizit auch den Zusatzrabatt als Grund für diese ı nannten den Zusatzrabatt selbst als relevanten nsels, denn dieser Rabatt falle weg und führe zu sen Monaten. Zwei Vertragskunden nannten die zung durch die Post als Grund. Der Rest machte inde.
keine Veranderung durch den Systemwechsel sakunden (135) keine explizite Begründung. Fur eieurteilbar (13). Für den überwiegenden Rest war ın Gründen nicht wechseln konnten (Abdeckung, , Qualität, fehlendes genügendes oder passendes vand, aus Prinzip).
rtragskunden, welche im neuen Preissystem eine ıkurrenten sahen, stammen von Unternehmen im on NGO/Vereinen/Organisationen. Zudem waren n oder solche, welche in der Befragung Quickmail ind potentiellen Quickmailkunden schätzten somit ragskundenmodell als Erschwerung ein. Dies sind der Vertragskunden. Dazu kamen noch die zwei n „Erleichterung“ ankreuzten, aber nur im Hinblick | (vgl. Rz 566). Bei den Quickmailkunden standen
23.
zudem als Geschäftsgeheimnis. Insgesamt fünf Ver- "Antwort als Geschäftsgeheimnis.
yrten mit «Erleichtert» bezeichnet die Begründung als
schwert» bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Ant- die mangelnde Transparenz und der Zusat potenziellen Quickmailkunden, welche kein starke Konkurrenz mit entsprechendem Ang der aktuellen oder potenziellen Quickmailkt übersichtlich resp. die Mailings seien von de
A.4.7.5.4 Zusammenfassung
570. Zusammenfassend war laut Vertragsk rung von Sendungen auf einen Konkurrente: mit Auswirkung auf die Rabattwirkungen. E Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten ı war zu einem grossen Teil nicht bekannt, ok Verlagerung auf die Konkurrenz erfolgen wt wären.
571. Wie erwähnt verzichtete zudem ein z' Vertragskunden kleiner Teil der Vertragskun tenziellen) Quickmailkunden aufgrund des Auslagerung von Sendungen und sah im ne sels zur Konkurrenz.
A.4.8 KEP & MailAnmerkungen der Pos
572. Die Post macht geltend, dass sich das genseite“ stützen würde und diese im Antr wortgetreu wiedergeben würde.
573. Diese Beanstandung der Post ist unt tisch gewürdigt.
574. Die Post macht sinngemäss weiter gel gen keinen Nachweis einer Behinderung e Lasten der Post und falsch ausgewertet wor und nicht auf die Berechnungen abstellen, von den Berechnungen nicht überzeugt se Zusatzrabatts durch die Erkenntnisse der Kt 10 % einen Einfluss auf die Planung bejahi dass von den bejahenden Kunden der Gros sen würde.
575. Die Post stellt den Anteil derjenigen K geringfügig dar, indem sie unberücksichtigt ihrer Versandstruktur nicht zu Quickmail we baren Marktes waren (vgl. Rz 563 ff.). Zud sondern auch andere Effekte. Eine singulär die Beurteilung des massgeblichen Sachve Recht sowohl auf die Kundenantworten als .
576. Auch könne gemäss Aussagen der Pı Wechselbereitschaft der Kunden nachgewii so offen gestellt worden, dass Vertragskun verzichtet zu haben, dies aus ganz versch Preissystem der Post dafür verantwortlich g
zrabatt im Vordergrund. Von den aktuellen oder e Veränderung sahen, gaben viele ungenügend ebot als Grund für ihre Antwort an. Immerhin zwei inden gaben aber an, das neue Preissystem sei r Post transparent berechnet worden.
unden eine Kündigung des Vertrags zur Verlage- 1 grundsätzlich möglich, allerdings gegebenenfalls in Grossteil der Vertragskunden kannte aber die licht oder ging von falschen Vorgaben aus. Zudem ) und wann eine Vertragsanpassung aufgrund der rde und was die finanziellen Auswirkungen davon
war im Verhältnis zur gesamten Anzahl befragter den, jedoch durchaus bedeutender Anteil der (po- Preissystems bereits mindestens einmal auf die suen Preissystem eine Erschwerung eines Wechj
; Sekretariat hauptsächlich auf Aussagen der „Geag ohne jegliche kritische Würdigung und sogar
jeachtlich. Der Sachverhalt wurde insgesamt kritend, dass das Sekretariat aufgrund der Fragebörbracht habe. Die Fragebögen seien einseitig zu den. Zudem würde der Antrag auf die Fragebögen so dass sich zeigen würde, dass das Sekretariat i. Zudem lasse sich eine mögliche Wirkung des Indenbefragungen nicht aufzeigen, da weniger als ' hätten. Zudem würde der Antrag verschweigen, steil auf den kaum vorhandenen Einfluss hinweiunden, welche wechselbereit waren, bewusst als lässt, wie viele Kunden von vorneherein aufgrund chseln konnten und damit nicht Teil des bestreitem sind nicht nur der Zusatzrabatt massgeblich, e Fokussierung auf den Zusatzrabatt ist daher für rhalts ungeeignet. Das Sekretariat hat daher zu auch auf die Berechnungen abgestellt.
st aus den Fragebogenantworten keine fehlende ssen werden. Die hierzu massgebliche Frage sei den, die angegeben haben, auf die Auslagerung liedenen Gründen getan hätten, ohne dass das ewesen sei.
577. Hierzu ist anzumerken, dass eine Ges ist, wobei die Antworten auf einzelne Frag entsprechend gewürdigt wurden.
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
578. Das Kartellgesetz (KG) gilt in persönlic wie auch für solche des öffentlichen Rechts Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Das KG geht damit bei der Festlegun funktionalen Unternehmensbegriff aus. Die selbstständigen Konzerngesellschaften maı ternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1®'° KG der Konzern als Ganzes.??°
579. Die vorliegende Untersuchung wurde öffnet. Die zu beurteilenden Verhaltenswei welche insbesondere Post- und Logistikd Dienstleistungen erbringt. Die Post ist die Te cher weitere Gesellschaften untergeordnet : Schweizerischen Post und ihren (in-)direkt schaften um einen Konzern handelt, welche! zu qualifizieren wäre.
580. Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zt Einheit zusammengefasst sind.??! Die einze in der Regel nicht als Unternehmen, sofern « zu kontrollieren vermag und zweitens diese die Konzerngesellschaften nicht in der Lage zu verhalten. In diesen Fällen wird der Kon eine einzige wirtschaftliche Unternehmense
220 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellg SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrech und 341; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 1. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Pub
des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigrout
222 Sogenanntes „Leitungsprinzip“ im Gegensatz hen einer Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliec im Unterschied zum Leitungsprinzip — wenn dies
223 Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.20 2010/2, 336 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbete
‚amtbetrachtung des Sachverhaltes vorzunehmen en in die Gesamtbetrachtung mit einflossen und
her Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 15's g des persönlichen Geltungsbereichs von einem :s führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich ıgels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Undarstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen
gegen die Schweizerische Post und die Post ersen stehen im Verantwortungsbereich der Post, ienstleistungen und damit zusammenhängende chtergesellschaft der Schweizerischen Post, welsind. Nachfolgend wird geprüft, ob es sich bei der en Tochtergesellschaften und affiliierten Gesellr als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs 1Pis KG
rechtlich selbständig organisierte Unternehmen ı einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche nen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten lie Muttergesellschaft erstens ihre Tochter effektiv > Möglichkeit auch tatsächlich ausübt???, so dass sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zern gemäss der bisherigen Rechtsprechung als inheit betrachtet.??°
esetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; lichen Kartellverfahren in der Schweiz, 2013, Rz 335 1.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II; Urteil 2013/1, 119 E. 3.4, Publigroupe SA et al./WEKO und ligroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil
7 zum „Kontrollprinzip“, bei welchem bereits bei Besteyen eines Konzerns ausgegangen wird, auch — und dies ;e Möglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird.
15, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL Il, sowie RPW
581. Die revidierten Rechnungslegungsvoı sich seit 1. Januar 2013 mit Bezug auf Jahresrechnung (Konzernrechnung) ausdr verzichten auf das Erfordernis der tatsächli Leitungsprinzips??®. Gemäss Art. 963 Abs. 2 Unternehmen, wenn sie: 1. direkt oder indi Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt über d obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vi herrschenden Einfluss ausüben kann. Ob in legungsvorschriften des Obligationenrechts Kontrollmöglichkeit für das Vorliegen einer k offen bleiben.
582. Vorliegend weisen hinsichtlich der Ut bereits die gesetzlichen Bestimmungen de Postfinance ist die Ausgliederung in eine K vorgesehen.??6 Konzerngesellschaften sind die von der Schweizerischen Post direkt od dere Kapitalgesellschaften.??” Die Postver: (auch) mit Bezug auf die Konzerngesellschz Grundversorgung auf diese Gesellschaften in Randziffer 6 f. beschrieben, ist die Sch «strategischen Konzerngesellschaften», da sellschaften sind weitere Konzerngesellsct schaften bezeichneten Gesellschaften hält c Konzerngesellschaften) 100 % der Anteile. weitere Beteiligungen bis 50 % an Unternet die Geschäftspolitik «massgeblich beeinflus
583. Wie oben erwähnt (Rz 581), bleibt un Leitung, mithin die Ausübung der Kontrolle | ziierte Gesellschaften folgt bereits a maior nicht nur eine Kontrolle vorliegt, sondern au wird. Ausserdem hat die Schweizerische Pc ihre Tochtergesellschaften übertragen, jedo tung sowie die Vertretung gegenüber den E den Nettoausgleich zum Ausgleich der Grur
224 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220).
wann eine juristische Person ein anderes Unterr
227 Art. 1 Bst. e VPG.
228 \/gl. insbesondere Art. 2 und Art. 52 Abs. 1 t Abs. 2, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 4 und Art. 51
228 Website Post, Konzerngesellschaften, <htty
230 Website Post, assoziierte Gesellschaften, <t sation/assoziierte-gesellschaften-und-joint-ventu
schriften des Obligationenrechts??* beschränken
die Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten ücklich auf das Kontrollprinzip, das heisst sie chen Ausübung der Beherrschung im Sinne des OR kontrolliert eine juristische Person ein anderes rekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten as Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des ‚ zu bestellen oder abzuberufen; oder 3. aufgrund artrags oder vergleichbarer Instrumente einen be- Bereich des Kartellrechts den neuen Rechnungs- ; Rechnung zu tragen ist und entsprechend die (onzernstruktur genügt, kann im vorliegenden Fall
iternehmenseinheiten der Schweizerischen Post " Postregulierung auf einen Konzern hin. Für die onzerngesellschaft sogar ausdrücklich im Gesetz gemäss Postverordnung neben der PostFinance er indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesonordnung enthält weitere explizite Bestimmungen ften, so etwa zur Möglichkeit der Übertragung der oder zur Erstellung der Konzernrechnung.??® Wie veizerische Post die Muttergesellschaft von drei runter die Post. Diesen strategischen Konzerngelaften angegliedert. An allen als Konzerngeselllie Post direkt oder indirekt (Uber die strategischen
229 Die Schweizerische Post besitzt zudem viele men («assoziierte Unternehmen»), bei denen sie st und Einsitz in den Aufsichtsgremien nimmt».?°°
klar, ob neben der Kontrolle auch die einheitliche nachzuweisen ist. Aus der Formulierung für asso- > ad minus, dass bei den Konzerngesellschaften ch eine einheitliche Leitung besteht und ausgeübt st die Grundversorgungspflichten statutarisch auf ch nimmt die Muttergesellschaft die Berichterstat- ‚ehörden wahr. Auch kann die Muttergesellschaft dversorgungskosten vornehmen. Gemäss Art. 17
> Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
23 sowie Art. 963 Abs. 2 OR, der neu Kriterien festlegt, 1ehmen in rechtsrelevanter Weise kontrolliert.
ind 2 VPG; Weiter auch Art. 46, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 VPG.
)s://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisa- der Statuten der Schweizerischen Post hat gaben zur einheitlichen Führung des Konz Strategie, Finanzplanung und Personalführı tegie und der Ziele sicherzustellen. Durch E der Schweizerischen Post im Verwaltungsr: sellschaften wird zudem die einheitliche | Schweizerische Post und die Post praktisch leiterin der Schweizerischen Post ist dabei. sitzende der Geschäftsleitung der Post, wä reich «Postmail» leitet und Mitglied der Ges
584. Die Beteiligungsverhaltnisse, die gese tungen im Zusammenspiel mit der Unternel Konzerns, d. h. das Vorliegen einer einheit wird. Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs.
B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
585. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlussen (Art.
586. Die marktbeherrschende Stellung ste Ob es sich bei der Schweizerischen Post un Art. 4 Abs. 2 KG handelt und ob eine unzul KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen schende Stellung bejaht, wird damit auch di marktbeherrschende Stellung verneint werd da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevante nachfolgend ausgeführt wird, verfügt die Sc Stellung (vgl. Rz 813) und übt gestützt auf di die dortigen Ausführungen verwiesen. Dahe vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt an
B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsb
587. Auf Ausführungen zum örtlichen wie | gesetzes kann vorliegend verzichtet werder Unternehmen offensichtlich gegeben sind.
B.2 Materielle Verfügungsadressa
588. Da vorliegend ein Konzern als Untern: ren ist, stellt sich die Frage, welche Gesells zerns Verfügungsadressatin ist resp. Verfü solcher ist im schweizerischen Recht kein F keit. Verfügungsadressat kann jedoch aus re
231 Handelsregisterauszüge Schweizerische Pos
232 Vgl. RPW 2001/2, 268 Rz 79, Parteien; Bot Kartellgesetz, 2005, Art. 2 KG N 14.
der Verwaltungsrat die Aufgabe, die nötigen Vorerns zu erteilen, insbesondere in den Bereichen ıng, sowie die konzernweite Umsetzung der Strainsitznahme von Mitgliedern der Geschäftsleitung at und/oder der Geschäftsleitung von Konzernge- -ührung sichergestellt. Insbesondere haben die eine einheitliche Geschäftsführung. Die Konzernauch Präsidentin des Verwaltungsrats sowie Vorhrend ihr Stellvertreter zudem den Geschaftsbechäftsleitung bei der Post ist.?°'
tzlichen Bestimmungen, die personellen Verflechimensorganisation beweisen das Vorliegen eines lichen Leitung, welche vorliegend auch ausgeübt . 1P'8 KG ist damit der gesamte Post-Konzern.
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und übung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung ‚2 Abs. 1 KG).
lt eine qualifizierte Form von Marktmacht dar?°?. 1 ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäss assige Wettbewerbsbeschrankung gemass Art. 7
der Beurteilung erdrtert. Wird die marktbeherr- e Existenz von Marktmacht festgestellt. Falls eine en sollte, ist die Prufung der Marktmacht obsolet, 2s Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. Wie hweizerische Post über eine marktbeherrschende ese Marktmacht aus (vgl. Rz 1016 ff.). Es wird auf rist das Kartellrecht in sachlicher Hinsicht auf den wendbar.
ereich
auch zum zeitlichen Geltungsbereich des Kartell- 1, da diese für die Post als in der Schweiz aktives
tinnen
ahmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifiziechaft resp. Gesellschaften innerhalb dieses Kongungsadressatinnen sind. Denn ein Konzern als techtssubjekt, hat mithin keine Rechtspersönlich- :chtlichen Gründen nur sein, wer über eine eigene
t AG und Post CH AG (18.01.2015). schaft zum KG 1995, BBI 1995 | 547 f.; JURG BORER,
Rechtspersönlichkeit verfügt, infolgedessen adressat sein. Verfügungsadressatinnen kot sonen des Konzerns sein, weshalb nachfolc
589. Das Bundesverwaltungsgericht hat fe sprechend den allgemeinen Verwaltungsgr alle Gruppengesellschaften zu richten wäre, nen eine sachgerechte Beschränkung der A rechtfertigt und angezeigt ist.?°* Die Ausge dem pflichtgemässen Ermessen der Wettbe\ des Einzelfalls. Gemass Bundesverwaltung zum einen die Obergesellschaft, von der ¢ zum anderen diejenigen Konzerngesellscha halten beteiligt waren, als Verfugungsadres scheint diese Haltung zu vertreten.?°®
590. Das Bundesverwaltungsgericht??” hat sellschaften, welche die Wettbewerbsbehörc der Verfügung heranzieht, durch die kartellr und Pflichten betroffen werden. Denn die \ Wettbewerbsverhalten rechtlich zulässig we den sonstigen Konzerngesellschaften zukün anderen hätten die herangezogenen Konzer gen und sonstige Massnahmen umzusetze sellschaften als materielle Verfügungsadre WEKO teilweise vorgenommene Untersche gungsadressaten sei nicht erforderlich.
591. Die Post ist für den Bereich der adres Geschäftskunden-Preissystem für adressie delnde» Gesellschaft anzusehen. Wie oben zerische Post die direkte Muttergesellschaf gesamten Post-Konzerns. Es ist im Sinne d gung vorliegend an die handelnde Gesellsct zu richten. Es sind vorliegend keine Gründe fügung an weitere juristische oder natürliche
592. Vor der Gründung der spezialgesetzlic der Post in Form einer spezialgesetzlichen ı Schweizerische Post» organisiert.?”® Diese Preissysteme für adressierte Briefsendunge Datum wurde die Anstalt in die spezialges
233 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.201
234 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.201
235 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.201
236 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.201: al. /WEKO.
237 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.201 238 Vgl. vorne, Rz 9.
239 Art. 2 Abs. 1 POG.
| kann ein Konzern als solcher nicht Verfügungsinen aber einzelne natürliche oder juristische Perend zu bestimmen ist, welche dies sind.?3?
sstgehalten, dass bei Konzernsachverhalten entundsätzen die Verfügung zwar grundsätzlich an dass jedoch insbesondere bei grösseren Konzernzahl an Parteien und Verfügungsadressaten gestaltung der personalen Reduktion obliege dabei verbsbehörden aufgrund der konkreten Umstände sgericht dürfte es in der Regel sachgerecht sein, ie übergeordnete Leitungsmacht ausgeht, sowie ften, welche an dem relevanten Wettbewerbsversaten heranzuziehen.?°° Auch das Bundesgericht
. auch festgehalten, dass diejenigen Konzerngele als Parteien des Verfahrens und als Adressaten echtliche Verfügung unmittelbar in ihren Rechten erfügung stelle zum einen klar, ob das beurteilte ar und ob es von den herangezogenen wie auch ftig weiter praktiziert werden kann oder nicht. Zum ngesellschaften die verhängten Sanktionen zu tran. Daher seien die herangezogenen Konzerngessatinnen zu qualifizieren. Die bislang von der idung zwischen formalen und materiellen Verfüssierten Briefpost verantwortlich und auch für das rte Briefsendungen.*** Sie ist daher als «han- (Rz 582 bis 585) erwähnt, ist zudem die Schwei- ' der Post und gleichzeitig Muttergesellschaft des er Rechtsprechung daher sachgerecht, die Verfülaft sowie an die Muttergesellschaft des Konzerns » ersichtlich, wonach es notwendig ware, die Ver- Personen innerhalb des Postkonzerns zu richten.
hen Aktiengesellschaft war die Muttergesellschaft öffentlich-rechtlichen Anstalt unter der Firma «Die ' war für die Anwendung der Geschäftskundenn bis am 26. Juni 2013 verantwortlich. An diesem etzliche Aktiengesellschaft «Die Schweizerische
5, Rz 67 f., Preispolitik Swisscom ADSL II, m.w.H.
5, Rz 69 ff., Preispolitik Swisscom ADSL Il, m.w.H.
5, Rz 73, Preispolitik Swisscom ADSL Il, m.w.H.
2, RPW 2013/1, S. 114 ff., E. 3.3 f., Publigroupe SA et
5, Rz 675 f., Preispolitik Swisscom ADSL Il, m.w.H.
Post AG» umgewandelt.?* In der Folge übe chenden Geschäftsbereiche PostMail (wozu PostLogistics, Swiss Post Solutions und Po Gesellschaften sind daher auch Rechtsna rechtlichen Anstalt nach altem Postorganise
593. Die Verfügung ist daher an die Post ui B.3 Vorbehaltene Vorschriften
B.3.1 Übersicht
594. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte! Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insl oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten at das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben. Hinge auf Rechte des geistigen Eigentums stütz Abs. 2 KG).
595. Im Folgenden wird geklärt, inwiefern ¢ Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG eine auf Wettb und damit zur eingeschränkten Anwendung haltensweisen der Post fallen sowohl in de Postgesetzgebung auf den 1. Oktober 2012 die neue Regulierung im Post-Bereich auf v
596. Der Bund sorgt gemass Art. 92 Abs. 2 genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR versorgung mit Post- und Fernmeldedienst nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
597. Bis am 30. September 2012 galten d altes Postgesetz, aPG) und die Postverordi Postverordnung, aVPG) sowie das Bundes der Postunternehmung des Bundes (nachfo
598. Am 1. Oktober 2012 sind das revidie: 783), die Postverordnung vom 29. August 2 vom 17. Dezember 2010 über die Organisat gesetz, POG; SR 783.1) in Kraft getreten.
B.3.2 Alte Postgesetzgebung
599. Die Schweizerische Post erhielt im alt in einem bestimmten Umfang und einer bi dienst). Im Universaldienst wurde zwischen reich») und nicht reservierten Diensten (Art. dienstes liegende übrige Postdienstl Wettbewerbsdiensten (Art. 9 aPG). Laut de nössischen Departements für Umwelt, Ener
240 Handelsregisterauszug Schweizerische Post
241 Handelsregisterauszüge der Schweizerische!
rtrug diese die Aktiven und Passiven der entspre- ı auch die adressierten Briefsendungen gehören), ststellen und Verkauf, auf die Post.?*' Die beiden chfolgerinnen der spezialgesetzlichen öffentlichtionsgesetz.
nd an die Schweizerische Post zu richten.
n, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung offentlisstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich en, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
lie Postgesetzgebung Vorschriften enthält, die im ewerb ausgerichtete Marktstruktur ausschliessen des Kartellgesetzes führen. Die untersuchten Versn Zeitraum vor als auch nach der Revision der . Daher ist nachfolgend sowohl die alte wie auch orbehaltene Vorschriften zu überprüfen.
‘der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- 101) für eine ausreichende und preiswerte Grunden in allen Landesgegenden. Die Tarife werden
as Postgesetz vom 30. April 1997 (nachfolgend: nung vom 26. November 2003 (nachfolgend: alte gesetz vom 30. April 1997 über die Organisation Igend: altes Postorganisationsgesetz, aPOG).
te Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 2012 (VPG; SR 783.01) sowie das Bundesgesetz ion der Schweizerischen Post (Postorganisationsien Postgesetz den Auftrag, Postdienstleistungen stimmten Qualität zu erbringen (sog. Universalreservierten Diensten (Art. 3 aPG; «Monopolbe- 4 aPG) unterschieden. Ausserhalb des Universalistungen gehörten zu den sogenannten m Schreiben des Generalsekretariats des Eidgegie, Verkehr und Kommunikation (UVEK) vom 10.
AG (18.1.2016). 1 Post AG und der Post CH AG (18.01.2016).
Mai 2011 gehörten alle vom neuen Preissy zum Universaldienst gemäss Art. 3 und 4 al troffen.
600. Hinsichtlich der reservierten Dienste h ausschliessliche Recht, adressierte Briefpc (Abs. 1), wovon die Beförderung von Schni keten und abgehenden internationalen Bi (Abs. 2). Dabei lag es gemass Art. 3 Abs. 3 genauen Umfang der reservierten Dienste f Gewichtslimite herabzusetzen. Von dieser K Art. 2 aVPG Gebrauch, indem er die Monop Ausland eingehende Briefpostsendungen pt nopolsendungen).
601. Das heisst, die Schweizerische Post v ten Dienste (Art. 3 Abs. 1 aPG i. V. m. Art. stattet und verfügte bei der Beförderung von Gramm über ein rechtliches Vollmonopol (s bewerbliche Sonderstellung. Damit lag ei schränkte vorbehaltene Vorschrift im Sinne
602. Für die nicht reservierten Dienste sal Schweizerische Post diese in Konkurrenz n lierung ist ersichtlich, dass ausserhalb der geschlossen werden sollte. In der Botschaft des ausgeführt: «überall dort, wo die Post u Konkurrenz mit privaten Anbietern erbringer litischer Hinsicht den gleichen rechtlichen
Der PostReg-Bericht 2011 hält bezüglich Pı legung von Dienstleistungen im nicht reserv Kriterium der angemessenen Preise, die allı Preisüberwachung einhalten; darüber hinau
603. Auch Art. 2 Abs. 2 aPG stand einer Nach dieser Bestimmung musste die Schw saldienstes nach gleichen Grundsätzen, in | bieten. Damit wurde laut Botschaft «sicherg teresse der Kunden hohen Qualitätsanforde der Verfassungsvorgabe (Art. 92 Abs. 2 BV möglichst günstig bleiben. Diese Bestimmu saldienst ein ausgewogenes Preis/Leistung fenen und unbestimmten — Vorgaben kann reservierten Dienste abgeleitet werden.
604. Der Anwendung des Kartellgesetzes | 14 aPG nicht entgegen. Gemäss Art. 14 Ab: fur ihre Dienstleistungen nach wirtschaftliche
242 Botschaft zum Postgesetz vom 10.6.1996, BI
243 POSTREG, Tätigkeitsbericht 2011, <http://w
44 Botschaft zum Postgesetz vom 10.6.1996, BI
stem betroffenen Produkte und Dienstleistungen >2G. Es waren also keine Wettbewerbsdienste beatte die Schweizerische Post nach Art. 3aPG das stsendungen und Pakete bis 2 kg zu befördern allpostsendungen sowie die Beförderung von Paiefpostsendungen jedoch ausgenommen waren aPG im Kompetenzbereich des Bundesrates, den estzulegen und die in Art. 3 Abs. 1 aPG statuierte ompetenz machte der Bundesrat durch Erlass von olgrenze für adressierte inländische und aus dem ar 1. Juli 2009 auf 50 Gramm reduzierte (sog. Movurde vom Gesetzgeber im Bereich der reservier- 2 Abs. 1 aVPG) mit besonderen Rechten ausgeadressierten Briefpostsendungen bis maximal 50 og. Sachbeförderungsregal), d. h. über eine wett- Ye ausschliesslich auf den Monopolbereich bevon Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG vor.
1 jedoch bereits Art. 4 Abs. 1 aPG vor, dass die iit privaten Anbietern erbringt. Aus dieser Formureservierten Dienste Wettbewerb keinesfalls auszum alten Postgesetz wird diesbezüglich Folgennd ihre Tochtergesellschaften Dienstleistungen in 1, unterstehen sie in wirtschafts- und ordnungspo- Rahmenbedingungen wie ihre Konkurrenten».?# eisfestsetzung zusätzlich fest: «Bei der Preisfestierten Bereich muss die Schweizerische Post das Jemeinen Wettbewerbsregeln und die Regeln der s ist sie in der Preisfestsetzung frei.»?*
Anwendung des Kartellgesetzes nicht entgegen. eizerische Post die Dienstleistungen des Univerguter Qualität und zu angemessenen Preisen anestellt, dass einerseits die Dienstleistungen im Inrungen genügen, andererseits die Preise im Sinne spricht von einer „preiswerten Grundversorgung‘) ng schreibt somit vor, dass die Post beim Univers-Verhältnis anzustreben hat.?** Aus diesen - ofkein Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 KG für die nicht
auf die nicht reservierten Dienste stand auch Art. 5. 1 aPG hatte die Schweizerische Post die Preise :n Grundsätzen festzulegen. Laut Botschaft waren
31 1996 III 1249, 1267.
31 1996 III 1249, 1276.
die Preise daher in der Regel kostendecker führungen oder die Beibehaltung von für da möglich waren.?* Es besteht kein Hinweis Weise Wettbewerb ausgeschlossen werdeı dass die Post im nicht reservierten Bereich Markteintritt zu erschweren und diese tiefen reservierten Diensten quer zu finanzieren.
605. Nach Art. 14 Abs. 2 aPG musste die distanzunabhängig, kostendeckend und nz waren die Preise (insbesondere deren Höhe ein rechtliches Monopol handelte, sah der ( Preisfestsetzung vor. Das Gebot der Koster! durfte ein entsprechender Gewinn erwirtsch gigkeit sollte einen Beitrag zur wirtschaftlich Bezug auf die Kriterien in Art. 14 Abs. 2: Dienste war das Kartellgesetz wie oben erw: anwendbar.
606. Art. 14 Abs. 3 aPG ermächtigte die Sc Preise zu vereinbaren, die sich vorwiegend r dervorschrift in Art. 14 Abs. 3 aPG lag die | gensatz zu Kleinkunden andere postalische Lösungen verlangen.?* Laut Botschaft?“ he dass sie für vergleichbare Leistungen diese bei massgeschneiderten Preisen der Fall, d wand bzw. der Minderaufwand gegenüber | erwähnt dabei Beispiele wie die Berücksict gabe von Massensendungen sowie die Direl zifische Rabattformen wie im untersuchten Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeb« sen wollte. Die Botschaft hält im Gegenteil a Aufwand eine Preisfestsetzung im Einzelfal teilnehmern üblich ist.“ Dies zeigt deutlich, erwünscht war.
607. Vorbehaltene Vorschriften bestehen : (zur Relativierung betreffend die Feststellun auf die Anwendung von Art. 9 Abs. 4 KG s des Ausschlusses anderer Unternehmen vc gulatorisch vorgesehenen Preisvorschriften unterscheidet jedoch einerseits bei vielen Pr teme gerade nicht zwischen Monopoldiens scheiden, sondern diese preislich verknüpfe
245 Botschaft zum Postgesetz vom 10.6.1996, BI
246 Botschaft zum Postgesetz vom 10.6.1996, BI
247 Botschaft zum Postgesetz vom 10.6.1996, BI
248 Botschaft zum Postgesetz vom 10.6.1996, BI
249 Botschaft zum Postgesetz vom 10.6.1996, BI
id festzulegen, wobei Ausnahmen für Produkteins Erscheinungsbild der Post wichtigen Produkten darauf, dass mit dieser Vorschrift in irgendeiner 1 sollte. Vielmehr sollte damit verhindert werden, Dumpingpreise anbietet, um Wettbewerbern den Preise durch entsprechend höhere Preise bei den
Post die Preise für ihre Monopoldienstleistungen ich gleichen Grundsätzen festlegen. Ausserdem ) durch das UVEK zu genehmigen. Da es sich um sesetzgeber hier ausdrücklich Bestimmungen zur ıdeckung gab dabei die untere Limite vor, jedoch aftet werden. Das Kriterium der Distanzunabhänen Entwicklung entlegener Gebiete leisten.?* Mit aPG sowie die Höhe der Preise der reservierten ahnt (Rz. 601) aufgrund von Art. 3 Abs. 1 KG nicht
‚hweizerische Post, mit Grosskunden im Einzelfall ach den entstehenden Kosten richteten. Der Son- Überlegung zugrunde, dass Grosskunden im Ge- Bedürfnisse haben und nach massgeschneiderten atte die Post im Universaldienst darauf zu achten, 2lben Kalkulationsgrundsätze anwendet. Dies sei a bei der Bestimmung des Preises einzig der Aufder Basisleistung massgebend sei. Die Botschaft tigung von Vorleistungen, die regelmässige Auf- <taufgabe durch die Kunden bei den Zentren. Spe- Preissystem sind in der Botschaft nicht genannt. ar mit Art. 14 Abs. 3 aPG Wettbewerb ausschliesusdrücklich fest, dass durch eine Tarifierung nach | erreicht wird, wie es bei anderen Wettbewerbsdass Wettbewerb vom Gesetzgeber ausdrücklich
somit nur spezifisch für den reservierten Bereich g einer marktbeherrschenden Stellung im Hinblick iehe unten Rz 814 ff.), insbesondere hinsichtlich yn der Leistungserbringung und betreffend die re- , was die Höhe des Preises anbelangt. Die Post odukten preislich nicht zwischen Sendungen unter dend, dass die vorliegend untersuchten Preissystleistungen und anderen Dienstleistungen untern.
31 1996 III 1249, 1288. 31 1996 III 1249, 1288. 31 1996 III 1249, 1289. 31 1996 III 1249, 1289. 31 1996 III 1249, 1289.
608. In ähnlich gelagerten Bereichen, wie b hat das Bundesgericht entschieden, dass se wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzutrete hierbei insbesondere darauf hingewiesen, | zwischen Wettbewerbs- und anderen Regul
609. Das Kartellgesetz bleibt somit im Rat genden Sachverhalt anwendbar, vorbehaltl und der regulatorischen (Preis-)Vorgaben in
B.3.3 Neue Postgesetzgebung
610. Das revidierte Postgesetz, in Kraft sei dass die Bevölkerung und die Wirtschaft auf Postdienste zurückgreifen können (Art. 1 A gung fest, welche die Schweizerische Post PG zu erbringen hat. Sie hat die Beförderur ten ins In- und Ausland unter gewissen Min¢
611. Gemäss Art. 18 Abs. 1 PG hat die S Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reserviert 2 PG abgehende Briefe im internationalen \V des Preises der Post für Briefe der schnell: stufe bezahlt wird. Die Schweizerische Pos für Briefe des reservierten Dienstes im Inlar sen und nach einheitlichen Grundsätzen | sensendungen Preise vereinbaren, die sich ten. Der Bundesrat legt laut Gesetz Preisob Limite dar?°', die Kostendeckung die untere. grenzen festgesetzt. Der Bundesrat hat nun und plant infolgedessen, solche Preisobergı
612. Hinsichtlich der Versender von Masse «Wie bis anhin soll es der Post möglich seir ben, entsprechende Lösungen anzubieten u Kosten festzulegen. Es handelt sich dabei postalische Bedürfnisse - wie z.B. Druckdii terschied zum Schalterkunden beziehen sie
251 Gemäss Botschaft [BBI 2009 5224] werden d vierten Diensten gestützt auf Art. 18 Abs. 3 PG Wettbewerb fehlt. Im Gegensatz dazu gelten geı dungen, für die dem Absender gestützt auf ein wird, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ii gen von verschiedensten Sendungen handelt. L und die Verpflichtung der Schweizerischen Post gung von Preisobergrenzen nun auch auf Preise
252 Evaluationsbericht 2015 zu den Auswirkung: desrates vom 18. September 2015 in Erfüllung 2010 (SR 783.0), S. 48 Ziff. 11.4.2, verfügbar au
253 BBI 2009 5181, 5225.
eispielsweise im Bereich des Fernmeldegesetzes, ktorielle Regulierungen zur allgemeinen preis- und n und diese nicht einfach ausschliessen.?°° Es hat Jass daraus auch überlappende Zuständigkeiten ierungsbehörden entstehen können.
men der alten Postgesetzgebung auf den vorlieich der Ausschliesslichkeit der Tätigkeit der Post n Monopolbereich.
t dem 1. Oktober 2012, bezweckt unter anderem, vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende bs. 2 PG). Das Postgesetz legt die Grundversorgemäss Art. 13 Abs. 1 PG i. V. m. Art. 14 bis 17 ig von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschrif- Jeststandards sicherzustellen (Art. 14 f. PG).
schweizerische Post das ausschliessliche Recht, ter Dienst). Ausgenommen sind nach Art. 18 Abs. erkehr sowie Briefe, für die das Zweieinhalbfache sten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatt hat dabei gemäss Art. 18 Abs. 3 PG die Preise 1d distanzunabhängig, kostendeckend, angemesfestzulegen. Sie kann mit Absendern von Masvorwiegend nach den entstehenden Kosten richergrenzen fest. Diese stellen die obere preisliche Jedoch hat der Bundesrat bisher keine Preisoberjedoch entschieden, das Monopol beizubehalten, enzen festzulegen .?®?
nsendungen führt die Botschaft Folgendes aus?°®: |, für Absender, welche Massensendungen aufgend die Preise im Einzelfall nach den entstehenden primär um Vertragskunden, die unterschiedliche anstleistungen, Abholungen etc. - haben. Im Un- > ihre Dienstleistungen der Post gestützt auf eine
1/3, 440 ff., 446 E. 5.1), Mobilfunkterminierung.
je Preisobergrenzen für Einzelsendungen in den reservom Bundesrat festgelegt, da im Monopolbereich der näss Botschaft diejenigen Sendungen als Massensenen schriftlichen Vertrag oder Beleg Rechnung gestellt ihaltsgleiche Massensendungen oder um grosse Men- Ja aber der Entwurf des Postgesetzes geändert wurde auch für Massensendungen gilt, dürfte sich die Festle- > für Massensendungen beziehen.
an der Marktöffnung im Postbereich, Bericht des Bunvon Artikel 35 des Postgesetzes vom 17. Dezember vertragliche Basis gegen Fakturierung. Dab gleichbare Leistungen dieselben Kalkulatior gleich behandelt werden.»
613. Gemäss Art. 16 Abs. 1 PG sind die Pre Grundsätzen festzulegen, wobei die Überp wachungsgesetz erfolgt. Für Briefe und Pak distanzunabhängig und nach einheitlichen ( Bundesrat kann für die Grundversorgung oc
614. Die aufgeführten Bestimmungen ents} setzgebung. Die dort gemachten Ausführur im reservierten Bereich können daher analo
615. Wie bereits im alten System schliesst Gramm andere Wettbewerber vom Wettbe steht die Schweizerische Post jedoch im We
616. Preislich sind im Monopolbereich ledig Dienst) Maximalpreise sowie die Einhaltung setzung vorgegeben, im Übrigen ist die Sch men der übrigen Rechtsordnung frei.2°* Die E hinaus keine weitere spezielle Preisregulier gensatz zu Märkten mit monopolistischen I tritte grundsätzlich möglich sind. Damit entst gemessene und nicht diskriminierende Pre hätten dafür zu sorgen, dass keine missbral
617. Mit Bezug auf die Abgrenzung zu den Folgendes fest?°’: «Die Aufgabe der Regulat hen im Postmarkt zu regulieren und zu be Fragen, die sich aus der Anwendung der Po des allgemeinen Wettbewerbsrechts, insbe marktbeherrschender Unternehmen, sind di sowie der Preisüberwacher, zuständig.»
618. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, d die Rahmenbedingungen für einen wirksame schaffen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b PG).
619. Auch unter dem neuen Postgesetz b schluss der Wettbewerbsordnung insbeson: tigen Leistungserbringer bis zu einem Vers schliessliche Recht Dienstleistungen anzul Schweizerische Post im Monopolbereich int malpreisen sowie ausserhalb des Monopol 616). Das Kartellgesetz bleibt somit auch im
254 Evtl. würde sich u. U. eine andere Beurteilun Abs. 1 KG ergeben, wenn der Bundesrat eine ut gung nach Art. 16 Abs. 8 PG vornehmen würde.
255 BBI 2009 5181, 5203. 256 BBI 2009 5181, 5203; auch BBI 2009 5181, 5 257 BBI 2009 5181, 5228.
ei muss die Post darauf achten, dass sie für verisgrundsatze anwendet und alle Absender rechtssise in der Grundversorgung nach wirtschaftlichen rüfung dieses Grundsatzes nach dem Preisüberste der Grundversorgung im Inland sind die Preise srundsätzen festzulegen (Art. 16 Abs. 2 PG). Der ler für Teile davon Preisobergrenzen festlegen.
jrechen weitgehend denjenigen der alten Postgeigen hinsichtlich der alleinigen Tätigkeit der Post g angewendet werden.
die Zuweisung eines Monopols für Briefe unter 50 werb aus. Ausserhalb des reservierten Bereichs ıttbewerb mit anderen Anbietern.
lich Mindest- bzw. (zumindest für den reservierten der oben wiedergegebenen Grundsätze der Preisweizerische Post in ihrer Preisgestaltung im Rah- 3otschaft führt aus, dass Uber den Monopolbereich ung vorgesehen sei.?°5 Im Postmarkt sei - im Ge- =ngpässen - davon auszugehen, dass Markteinehe genügend Wettbewerbsdruck, welcher für anise sorge. Der Preisüberwacher und die WEKO ıchlichen Preise verlangt würden. ?°®
Aufgaben der PostCom hält die Botschaft zudem ionsbehörde besteht vorrangig darin, das Gescheaufsichtigen. Ihre Zuständigkeiten sind dabei auf stgesetzgebung ergeben, beschränkt. Für Fragen sondere in Fällen unzulässiger Verhaltensweisen e allgemeinen Wettbewerbsbehörden, die WEKO
ass das Postgesetz explizit auch den Zweck hat, 2n Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste zu
eschränkt sich im reservierten Bereich der Aus- Jere auf die Beschränkung der in der Schweiz täandgewicht von 50g. Hier hat die Post das aus- Jieten. Im Hinblick auf die Preissetzung hat die ıerhalb der Spanne zwischen Mindest- und Maxibereichs das Kartellgesetz zu beachten (vgl. Rz Rahmen der neuen (aktuellen) Postgesetzgebung
g im Hinblick auf vorbehaltene Vorschriften nach Art. 3 nfassende preisliche Regulierung für die Grundversor-
222.
teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, « sen und systematische Quersubventioniert polbereich unzulässig sind.?6° So ist gemäss lässig, soweit sie in systematischer Wei Wettbewerb zu verfälschen. Das Bundesge Art. 9 Abs. 4 des Postgesetzes vom 30. Ar neuere Bundesgesetze auch von diesem Gı tionierungen unzulässig sind bzw. der Wettk
623. Zwar besteht gemäss Postgesetz exp Grundversorgung durch Erträge aus dem re ckung zu erreichen. Dennoch wird mit der verfolgt, Wettbewerb in diesem Bereich zu € onierung aus dem reservierten Bereich sind 27 BV sowie der bundesgerichtlichen Recht zulegen und nur insoweit als für zulässig zu versorgung zwingend notwendig sind. Dabe bewerb am wenigsten stark einschränkt.
624. Ein Gesamtumsatzrabatt, der sowohl umfasst, hat zur Folge, dass Wettbewerber, bereich wettbewerbsfähig zu sein, einen no sen, der mindestens dem Betrag entspricht Anbieter mit Monopolbereich erhalten würd: bewerber eines Monopolanbieters bedeuter Monopolanbieter, falls dieser den Monopoll Alleine dies stellt für den Wettbewerber be Hintergrund dürfte alleine schon die Tatsac schen dem reservierten Bereich und dem re det, verfassungswidrig sein.?' In keinem F dem Postgesetz aber ein Quersubventionie tumsatzrabattierung abgeleitet werden.
625. Die Post macht hierzu geltend, dass Uk und den nicht-reservierten Bereich ein und « würden nicht nach Gewichtsgrenzen sonde alle Sendungskategorien gemeinsam bei de
626. Es ist zwar korrekt, dass die Post für selbe Infrastruktur verwendet. Hieraus lässt satzrabatt ableiten, der sowohl den reservie fasst, da der Gesetzgeber eine Quersubvel den reservierten Bereich ja gerade vorsieht. gerade unterschiedliche Preise im reservie auf eine solche Quersubventionierung verzic in Rz 624 beschriebenen Effekten, welche si Infrastruktur nicht rechtfertigen lassen. Auch
261 Vgl. KLAUS A. VALLENDER in: Die sch nardi/Schweizer/Vallender, Art. 94 N 6 sowie
liese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müsingen des Wettbewerbsbereichs aus dem Mono- ; Bundesgericht eine Quersubventionierung unzuse erfolgt und daher geeignet ist, den freien richt konkretisiert dies sogar bezugnehmend auf jril 1997 noch dahingehend, als es festhält, dass undsatz ausgehen würden, wonach Quersubvenewerb nicht verfälscht werden darf.
lizit die Möglichkeit zur Quersubventionierung der sservierten Bereich, um eine generelle Kostende- Liberalisierung des Postmarktes gerade das Ziel :rmöglichen. Die Möglichkeiten der Quersubventidaher in Berücksichtigung von Art. 94 i. V. m. Art. sprechung im Fall Glarnersach sehr restriktiv aus- | befinden, als sie zur Kostendeckung der Grund- | ist dasjenige Mittel zu wählen, welches den Wettden Monopol- als auch den Nichtmonopolbereich um bei identischen Leistungen im Nichtmonopolminalen Abzug auf ihren Umsatz gewähren müs- , den ein Kunde auf den gesamten Umsatz beim 2. Dies hat regelmässig zur Folge, dass ein Wett- 1d höhere Umsatzrabatte gewähren muss als der Jereich in die Umsatzrabattierung mit einbezieht. reits einen Wettbewerbsnachteil dar. Vor diesem he, dass die Post bei der Rabattierung nicht zwistlichen Bereich der Grundversorgung unterscheiall kann aufgrund der obigen Ausführungen aus rungsgebot oder eine Verpflichtung zur Gesam-
)ersehen werde, dass die Post für den reservierten lieselbe Infrastruktur verwende. Auch die Kunden rn nach Gewichtskategorien unterscheiden sowie r Post aufgeben.
die Abwicklung des gesamten Briefversands diesich aber keine Begründung für einen Gesamtumsrten als auch den nicht-reservierten Bereich umitionierung des nicht-reservierten Bereichs durch Eine solche Quersubventionierung impliziert aber rten und nicht-reservierten Bereich. Selbst wenn ;htet wird, führt das gesetzlichen Monopols zu den ch auch durch die Verwendung einer einheitlichen | das Vorbringen, dass Kunden nicht nach der Geweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastro- wichtsgrenze unterscheiden würden, ist für tegorien von der Post vorgegeben werden ı satzrabattierung darstellen.
627. Die Post bringt weiter vor, dass sie die darstelle, über Einnahmen mit dem Briefvei schwer der einzelne Brief sei. Die Rabattie! gen. Die Kosten und Einsparungen wurden | sierten Briefe gemeinsam gelten, weshalb sei.
628. Diese Argumentationslogik ist aus den sieht vor, dass sich die mit Absendern von M nach den entstehenden Kosten richten. Eine dig. Zudem sieht Art. 19 Abs. 1 PG ausdrück nur zur Deckelung der Kosten aus der Grun laubt Art. 19 Abs. 1 PG eine Quersubventic mit dem Preissystem der Post, welches bis z als auch im nicht-reservierten Bereich diese samtumsatzrabatt zwingend vorgeschriebe: 622 ff. verwiesen werden. Die Vorbringen di
629. Die Post bemängelt, dass es das Sek dem alten und neuen Postgesetz vorbehalt verkennen, dass auch bei Zulassung von W rungsrechtliche bzw. wettbewerblich releva Wettbewerb im Rahmen der wettbewerbsre: Dies habe das Bundesgericht im Fall Hors-l nen Sachverhalt nach unterschiedlichen Ge dung gelangen und sich nicht gegenseitig a schränkende Auswirkungen dieser Normen der Beurteilung der Wettbewerbswirkung de Sekretariat habe diesen Leitentscheid gen: Zuständigkeiten der WEKO und dem Preis Preismissbrauchs nämlich sowohl vom Kart erfasst, was den Zuständigkeitskonflikt begr
630. Es ist nicht ersichtlich, was die Post at ableiten möchte. Zum einen kann hinsichtlic führungen in Rz 620 ff. verwiesen werden. | petenzüberschneidung mit dem Preisüberw wiesen, wonach Verfahren zur Beurteilut Verfahren dem Preisüberwachungsgesetz v Wettbewerbskommission und der Preisübeı gelung. Für die Beurteilung des vorliegende überwacher keine gegenteilige Regelung ge Verfahren nach KG vorgeht.
B.3.4 Ergebnis
631. Insgesamt ergibt sich damit, dass vor Post und der regulatorischen (Preis-)Vorgal vorliegenden Fall sowohl unter der alten als bar ist.
die Rabattierung unerheblich, da die Gewichtskaind diese keine Begründung für eine Gesamtum-
Infrastruktur, die einen Teil der Grundversorgung rsand finanzieren müsse, unabhängig davon, wie rung müsse aber zwingend kostenorientiert erfoldabei für die gesamte Infrastruktur und alle adresder Gesamtrabatt postregulatorisch vorgegeben
nachfolgenden Gründen falsch. Art. 18 Abs. 3 PG
assensendungen vereinbarten Preise vorwiegend strikte Kostenorientierung ist daher nicht notwenlich vor, dass Erträge aus dem reservierten Dienst dversorgung verwendet werden dürfen. Damit ernierung. Eine solche Quersubventionierung wäre u einem Gewicht von 100g sowohl im reservierten |ben Preise verlangt, nicht gegeben, wenn ein Ge- 1 wäre. Zudem kann auf die Ausführungen in Rz ar Post hierzu sind daher unbeachtlich.
retariat bei der Prüfung bewenden lässt, ob unter ene Vorschriften vorliegen. So würde der Antrag fettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG reguliente Vorschriften bzw. ihre Auswirkungen auf den chtlichen Beurteilung materiell zu beachten seien. _iste hervorgehoben, wonach Normen, welche eisichtspunkten regeln, nebeneinander zur Anwenusschlössen. Die Post schliesst daraus, dass einauf den Wettbewerb dann im Zusammenhang mit r Norm gemäss Art. 7 KG zu würdigen seien. Das ıuso ignoriert wie die Frage der konkurrierenden Uberwacher. Materiell werde der Tatbestand des allgesetz als auch vom Preisüberwachungsgesetz ünde.
ıs diesen allgemeinen Vorbringen zu ihrem Vorteil :h der postregulatorischen Vorgaben auf die Austinsichtlich der von der Post vorgebrachten Komacher sei zum anderen auf Art. 3 Abs. 3 KG ver- 1g von Wettbewerbsbeschrankungen nach KG om 20. Dezember 1985 vorgehen, es sei denn die wacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Re- 2n Sachverhalts haben die WEKO und der Preistroffen, so dass gemäss dieser Kollisionsnorm das
behältlich der Ausschliesslichkeit der Tätigkeit der yen im Monopolbereich das Kartellgesetz auf den auch unter der neuen Postgesetzgebung anwend- wie vorliegend — um sanktionsbedrohte Tat! Frage offenliess,?’? verlangte das BVGer ir Beweises einer marktbeherrschenden Stellu einem sanktionsbedrohten Kartellrechtsfall marktbeherrschenden Stellung aus, „[...] da die Datenlage oft unvollständig und die Erhe bei der Marktabgrenzung die Substituierbar rücksichtigen. Die Bestimmung der massg: masses der Substituierbarkeit sind kaum je gewissen ökonomischen Annahmen. Die A menhänge dürfen [...] nicht übertrieben we Beweisführung bei diesen Zusammenhänc schaftlichen Analyse und Wahrscheinlichke nachvollziehbar erscheinen [...]*.2®'
638. Welche Anforderungen die Beweislag: ren in grundsätzlicher Hinsicht mindestens | anderem aus der EMRK fliessenden Verfahr terlich geklärt. Entsprechend kann auch bei diejenigen Sachumstände, deren Erstellung Sache nicht möglich oder nicht zumutbar is’ ist namentlich bei ökonomischen Erkenntnis ationen regelmässig der Fall.??? Andernfalls weisanforderungen eine Anwendung der eir möglicht und die Anwendung des Gesetze: nicht anwendbare Tatbestände zu schaffer gewesen sein. Die Begründung(sdichte) mu Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit muss übe
639. Gestützt auf die oben zitierte Rechtsp nem neueren Urteil? explizit bekräftigt, da keitsbeweis nicht nur für die Marktabgrenz Tatbestandsmerkmale, soweit im Einzelfall len Wirkungszusammenhangen bestehen. L bestanden des Kartellgesetzes seien vielfac zukunftige oder alternativ denkbare Ereignis im Ergebnis einer Berücksichtigung von hy teren sei es offensichtlich, dass mit zunehm
278 Diesfalls für ein höheres Beweismass plädier
279 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 56 verband SBVV, Börsenverein des Deutschen Bu
280 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1,
E. 9.2.3.4 dieses Urteils, wonach dies spezifisch
2822 An dieser Stelle sei beispielhaft auf die star dem im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Reg Kausalität bloss mit überwiegender Wahrscheir BGE 132 III 715, 720 ff. E. 3.2 m.w.H.).
gleichem Sinne auch Urteil des BVGer, RPW 20
284 BVGer B-7633/2009, Rz 162 f.
oestande geht.?78 Während die REKO/WEF diese 1 einem sanktionsbedrohten Fall hinsichtlich des ng ausdrücklich keinen Vollbeweis.?®° Ebenfalls in
führt das BGer bezüglich des Beweises einer ss die Analyse der Marktverhältnisse komplex und bung ergänzender Daten schwierig ist. So ist etwa keit aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu besblichen Güter sowie die Einschätzung des Ausexakt möglich, sondern beruhen zwangsläufig auf \nforderungen an den Nachweis solcher Zusamrden [...]. In diesem Sinne erscheint eine strikte jen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtit der Richtigkeit müssen aber überzeugend und
> in sanktionsbedrohten Kartellverwaltungsverfaharfüllen muss, ohne in Konflikt mit diversen, unter ensgarantien zu geraten, wurde damit höchstrichsanktionsbedrohten Kartellrechtstatbeständen für | mittels strikten Beweises aufgrund der Natur der t, auch kein strikter Beweis verlangt werden. Dies ssen und hypothetischen Entwicklungen und Situwürde nämlich über faktisch nicht erfüllbare Beischlagigen kartellrechtlichen Tatbestände verun- ; würde damit letztlich ausgehebelt. In der Praxis 1, kann aber nicht die Absicht des Gesetzgebers ss jedoch hohen Anforderungen genügen und die rzeugend und nachvollziehbar erscheinen.?®
rechung hat das Bundesverwaltungsgericht in eiss die Einschränkung auf einen Wahrscheinlich- ıng und Marktbeherrschung gilt, sondern für alle komplexe wirtschaftliche Sachverhalte mit multip- Jenn im Rahmen einer Prüfung von einzelnen Tatsh Einschätzungen miteinzubeziehen, die sich auf se oder Auswirkungen beziehen. Dies entspreche Jothetischen Kausalzusammenhängen. Des Weiender Komplexität einer Materie auch die Anzahl
end etwa AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 267), 119.
0 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger- ıchhandels e.V./WEKO.
Swisscom (Schweiz) AG/WEKO.
26 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al/WEKO, vgl. auch auch für die Marktabgrenzung gilt.
idige zivilrechtliche Praxis hingewiesen, wonach trotz elbeweismass die natürliche sowie die hypothetische lichkeit nachgewiesen werden müssen (exemplarisch
3/1, 126 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO, in 10/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO.
Bestimmung der Marktgegenseite ist dabei 647).
645. Wesentliche Grundlage für die Beurte Absatzmärkte das Konzept der Nachfrages VKU statuiert wird.?®° Die Abgrenzung des Nachfrager als Marktgegenseite, wobei mas leistungen mit dem in Frage stehenden Prc der Fall, wenn die Austauschbarkeit der ve grund ihrer Eigenschaften, Preise und den v fragern als gleichwertig angesehen werden aus Sicht eines objektiven durchschnittliche gebend,”*' welche diesen Bedarf in akzept: teilweise Austauschbarkeit ist nicht ausreic identischer Weise erbracht werden. Bei deı Sachüberlegungen, allgemeine Verbrauche von konkreten Marktbeobachtungen alle in I sichtigen.
646. In räumlicher Hinsicht umfasst der M den sachlichen Markt bestimmenden Warer Abs. 3 lit. b VKU). Gemäss Bundesveraltung das geographische Gebiet abzugrenzen, int ren Produkte der sachlich relevanten Produ hinreichend gleichwertigen Wettbewerbsbe die Qualifizierung einer Gleichwertigkeit deı urteilung aller relevanten Aspekte, die im E bestimmten geographischen Bereichen spre lich relevanten Markts ist dabei, ob in einen terschiedliche Wettbewerbsbedingungen ge ten vorzufinden sind.?%
B.4.2.1.1 Die Preissysteme als Ausg
647. Wie oben ausgeführt (vgl. Rz 644 ff.), Sicht der Marktgegenseite und fokussiert s deren Optik Waren oder Dienstleistungen m ist vom Gegenstand der konkreten Untersu Geschäftskunden-Preissysteme für adressi schäftskunden, die einen Vertrag mit der Pc
290 Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.207
291 Urteil des BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.20 Zürich.
292 Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.207 23 Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.201
BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2, Hors-L
vom Untersuchungsgegenstand auszugehen (Rz
ilung des relevanten Marktes bildet in Bezug auf ubstituierbarkeit, das prinzipiell in Art. 11 Abs. 3 sachlich relevanten Markts erfolgt aus Sicht der ssgebend ist, welche anderen Waren oder Dienstydukt in Wettbewerb stehen. Dies ist immer dann rschiedenen Produkte gegeben ist, weil sie auforgesehenen Verwendungszweck von den Nach- . Hierbei sind die Produkte und Dienstleistungen n Nachfragers von bestimmten Leistungen mass- ıbler Weise zufriedenstellend erfüllen. Eine bloss hend, allerdings muss die Leistung auch nicht in 'Marktabgrenzung sind insbesondere funktionale rpräferenzen, bestehende Marktstrukturen sowie 3etracht kommende ähnliche Produkte zu berückarkt das Gebiet, in dem die Marktgegenseite die ı oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 sgericht ist damit der räumlich relevante Markt auf 1erhalb dessen die wechselseitigen substituierbaktgruppe von den jeweiligen Wettbewerbern unter dingungen abgesetzt werden.?” Massgebend für " Wettbewerbsbedingungen ist eine wertende Beinzelfall für oder gegen eine Unterscheidung von chen. Massgebend für die Abgrenzung des räum- 1 bestimmten geographischen Gebiet spürbar ungenüber denjenigen in den angrenzenden Gebieangspunkt
erfolgt die Definition des relevanten Marktes aus
omit auf den Einzelfall: Massgebend ist, ob aus iteinander im Wettbewerb stehen.?% Auszugehen chung.?® Vorliegend ist dies die Anwendung der erte inländische Briefsendungen gegenüber Gest abgeschlossen haben (sog. Vertragskunden).
5, Rz 269, Preispolitik Swisscom ADSL. 16, Rz 54 und 70, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion
5, Rz 302, Preispolitik Swisscom ADSL. 5, Rz 303, Preispolitik Swisscom ADSL.
127E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des iste Medikamente/Pfizer.
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO.
648. Das Geschäftskunden-Preissystem 2 Zusatzleistungen im Universaldienst.?% Da ebenfalls adressierte Briefsendungen Inlar gung. Die relevante Produktpalette, welche: satzes berücksichtigt wird, hat sich Uber die einer Aktualisierung der Produktpalette betr sorgung die neuen Dienstleistungen automa Preissystemen nicht enthalten sind Sendun postsendungen, Zeitungen und unadressieı waren jeweils grosse Geschäftskunden mit aufgrund eines Vertrags mit der Post in die den). Die Ausgestaltung und Anwendung ( den Gegenstand der vorliegenden Untersuc
649. Ausgangspunkt der Marktabgrenzung gen für Vertragskunden.
B.4.2.1.2 Marktgegenseite (Nachfrag
650. Die von der Verhaltensweise der Post welche die Postdienstleistungen für inländis gen und die entsprechenden Eigenschafter Gleichzeitig wirkt sich die Verhaltensweise Wettbewerber Quickmail aus, wobei Quickr Post ist.
651. Abgrenzungskriterium zwischen Priva Frankatur. Sendungen, welche mit Briefm: seien Privatkundensendungen. Sendungen (PP) oder das Intelligente Frankiersystem
Post voraussetzen, werden als Geschäftsku
652. Ausserdem bestehen auch angebotss: schäftskunden. Privatkunden versenden in Versand adressierter Briefsendungen nur au schäftskunden stehen zudem Massensendu mail eine gewisse Alternative besteht.
653. Aus dem Vorstehenden folgt, dass fur schen Privat- und Geschäftskunden sowie sichtlich der Erbringung von Postdienstleist zen sind. Die Post stimmt dieser Abgrenzun
2% Dazu gehörten A-Post, A-Post Plus, B-Post I meMail 2 Werktage, OnTimeMail Samstag, Dire kunden, Betreibungsurkunden, Dispomail, Eins den Firmenpost, Nachnahme, Eigenhändig, Rüc
297 Dazu gehören oder gehörten A-Post, A-Post | gen, OnTime Mail 1 Werktag, OnTime Mail 2 W bungsurkunden, Gerichtsurkunden, Dispomail rectResponseCard, Geschäftsantwortsendunge Geschäftsantwortsendungen B-Post-Massen, ( men, Beleglose Nachnahmen, Eigenhandig, Ru
009 umfasste adressierte Briefe Inland inklusive s Geschäftskunden-Preissystem CAPRI umfasst id, ausschliesslich im Bereich der Grundversorauch für die Berechnung des rabattrelevanten Um- > Zeit jeweils angepasst.?° Laut Post werden bei effend adressierte Inlandsbriefe in der Grundvertisch in das Preissystem aufgenommen. In beiden gen im internationalen Verkehr, Pakete, Schnellte Sendungen. Von den Preissystemen betroffen einem Mindestumsatz von 100‘000 Franken, die Preissysteme eingegliedert waren (Vertragskunlieser Preissysteme für Vertragskunden bildeten hung.
| sind somit adressierte inländische Briefsendun-
e)
betroffene Marktgegenseite sind Vertragskunden, che Briefsendungen bis zwei Kilogramm nachfra- 1 aufweisen, um vom Preissystem zu profitieren. der Post auf den einzigen in dem Bereich tatigen nail selbst in geringerem Ausmass Endkunde der
t- und Geschäftskunden ist laut Post die Art der irken oder in anderer Form bar bezahlt werden, mit Frankaturen ohne Barzahlung wie Port Payé (IFS), welche eine Rechnungsbeziehung mit der indensendungen angesehen.
sitig Unterschiede zwischen Privatkunden und Geder Regel Einzelsendungen. Sie können für den f die Dienstleistungen der Post zurückgreifen. Gengsprodukte zur Verfügung, für welche mit Quick-
- adressierte Briefsendungen nachfrageseitig zwi- Vertragskunden zu unterscheiden ist, womit hinungen jeweils unterschiedliche Märkte abzugreng Zu.
=inzel, B-Post Massen, OnTime Mail 1 Werktag, OnTictSelfmailer, Geschaftsantwortsendungen, Gerichtsurchreiben, DirectResponseCard, PhotoPost, Nachsenkschein.
lus, B-Post Einzelsendungen, B-Post Massensendun- 'erktage, OnTime Mail Samstag, Einschreiben, Betrei- , Geschaftsantwortsendungen, DirectSelfmailer, Din A-Post, Geschäftsantwortsendungen B-Post-Einzel, seschäftsantwortsen-dungen Einschreiben, Nachnahkschein, PhotoPost, Empfehlungskarten.
B.4.2.1.3 Sachlich relevanter Markt
654. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. ;
B.4.2.1.3.1 Adressierte inländische Br Ausgangspunkt
655. Ausgangspunkt bilden aufgrund der ol sierte Briefsendungen von Vertragskunden ländische adressierte Briefsendungen von Briefpostzusteller wie die Post und von der! leistungen von adressierten Briefsendunger aufeinander.
656. Gemäss Ausführungen der Post würde dienen: Einerseits als Mittel für Korrespon machte vor allem geltend, dass mit der Möc onsmittel Briefe zunehmend substituiert wur also einerseits Teil eines umfassenden Kom senden Werbemarkts. Nicht dazu gehörten | Gegenstands dienten. Ausgenommen seie Gründen nicht durch elektronische Kommur
657. Basierend auf diesen Grundsätzen : sachliche Marktabgrenzung vor:
a. Kommunikationsmarkt national (nation: dem Ausland eingehende Briefpostsen: Schnellsendungen (Express, Kurier), S Internet, E-Mail, SMS und soziale Netz\
b. Kommunikationsmarkt international (n Briefpost-Sendungen (prio, eco) und Br dungen von Zeitungen und Zeitschrifte werke
c. Werbemarkt national (national abgegre sierte Briefpost-Werbesendungen, Plak sehen, Werbung im Internet, Mobile-We
d. Logistikmarkt national (national abgegr gen zum Kleinteileversand.
658. Die Post fuhrte zudem aus, es gebe ir eine Vielzahl differenzierter Angebote, welct der substituierbar seien. So entfalte insbes:
en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU, der hier analog anzuwenden ist).?°®
iefsendungen von Vertragskunden als
stehenden Erwägungen somit inländische adres- (vgl. Rz 649). Auf einem möglichen Markt für in-
Vertragskunden treffen von der Angebotsseite Nachfrageseite Nachfrager von Zustellungsdienst- , welche die Kriterien für Vertragskunden erfüllen,
ın Briefsendungen im Wesentlichen zwei Zwecken Jenz und andererseits als Werbeträger.Die Post lichkeit der Nutzung elektronischer Kommunikatiden und auch in Zukunft würden. Die Briefpost sei munikationsmarkts und andererseits eines umfas- Pakete, da diese dem Transport eines physischen :n weiter Gerichtsurkunden, die aus rechtlichen ikationsmittel substituiert werden könnten.
schlug sie im Vertragskundensegment folgende
al abgegrenzt): Adressierte inländische oder aus Jungen (A, B, B2 bzw. prio, eco) sowie Briefpostendungen von Zeitungen und Zeitschriften sowie werke
ational abgegrenzt): Ausgehende internationale iefpost-Schnellsendungen (Express, Kurier), Senn sowie Internet, E-Mail, SMS und soziale Netznzt): Unadressierte Briefpost-Sendungen, Adresate, Werbung in Printmedien, Werbung im Fernsrbung
enzt): Pakete und adressierte Briefpost-Senduninerhalb des Kommunikations- bzw. Werbemarkts 1e zwar unterschiedlich reguliert, aber untereinanondere das Monopol für Briefsendungen unter 50
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO.
Gramm im Markt nur marginale Wirkung, w gen im Monopol gegenüber den übrigen Ser menbedingungen für einzelne Produkte hät Positionierung innerhalb des Marktes und o von anderen Marktteilnehmern in wesentlic stimmten die Marktabgrenzung deshalb vorl
659. Die von der Post aufgeführten Markta genden Überlegungen als zu weit, weshal adressierten Briefsendungen von Vertragsk Rz 655)
B.4.2.1.3.2 Mögliche Erweiterungen de Substitutionseffekten
660. Ausgehend vom Untersuchungsgeget inländischen adressierten Briefsendungen Leistungen substituierbar sind..
a) Unterscheidung zwischen Briefen un:
661. Traditionell wurden in der bisheriger trennt.°°° Auch die Post ging grundsätzlich v Briefpost-Sendungen zum Kleinteileversanc
662. Laut Postgesetzgebung sind Briefe ur
a. Briefe sind Postsendungen von maxima Briefsystem waren es ebenfalls Sendu einem Gewicht von 1kg und nur bis zun
b. Pakete sind in der Postgesetzgebung c cke bis zu einem Gewicht von 30kg.°° gen bis zu einem Gewicht von 30kg.°™ derzeit Teil der Grundversorgung resp. ter Dienst).9°°
663. Die Post verwendet die Begriffe Brief der gesetzlichen Definition. So verwendet : einer Dicke von 5 Zentimeter, allerdings nt auch den Versand von Paketen von lediglicl gewisse Überschneidungen. In der Regel is Definition aufnimmt — grösser und/oder sch\ die beiden üblicherweise in der Art der Ve teurer als Briefsendungen. Zudem werden F
2% Die Zahlen beziehen sich aufgrund der früher Gramm.
300 RPW 2012/4, 864 Rz 65 m. w. H., Schweizer 301 Art. 2 Bst. c PG.
302 Art. 1 Bst. f aVPG.
303 Art. 2 Bst. d PG.
304 Art. 1 Bst. g aVPG.
305 Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b VPG; Art. 3 Bst. c
as sich am stärkeren Rückgang der Briefsendundungen zeige.?® Unterschiedliche rechtliche Rahten also nur einen begrenzten Einfluss auf deren ie Möglichkeit der entsprechenden Anbieter, sich chem Umfang unabhängig zu verhalten. Sie beiegend nicht.
bgrenzungen erweisen sich aufgrund der nachfolb für die Marktabgrenzung an den inländischen unden als Ausgangspunkt festgehalten wird (vgl.
s relevanten Marktes aufgrund von
istand wird nachfolgend zunächst geprüft, ob die für Vertragskunden durch andere Produkte oder
d Paketen
| Praxis Paketmarkte von den Briefmarkten geon getrennten Märkten aus, wobei sie adressierte | ebenfalls zum «Logistikmarkt» zählte.
id Pakete folgendermassen definiert:
| 2cm Dicke und maximal 2kg Gewicht. °%' Im alten ngen von maximal 2cm Dicke, jedoch nur bis zu n Format B4.°°
lefiniert als Postsendungen von mehr als 2cm Di- Im alten Preissystem waren dies andere Sendun- Pakete bis 20kg ins Inland oder ins Ausland sind früher Teil des Universaldienstes (nicht-reservier-
und Paket für ihre Angebote nicht entsprechend sie auch den Begriff Briefe für Sendungen bis zu ir bis zum Format B5. Demgegenüber bietet sie 1 1cm Dicke an. D. h. von den Massen her gibt es t jedoch ein Paket — wie dies auch die gesetzliche verer als ein Brief. Ausserdem unterscheiden sich rpackung. Pakete sind preislich auch wesentlich -akete von der Marktgegenseite hauptsächlich für
en Monopolgrenze auf Sendungen unter bzw. über 100
ische Post/La Poste.
aVPG.
den Versand von Waren verwendet, währer menten bzw. Informationen verwendet werc zustellung andere Bedürfnisse der Marktge lung. Zwar können theoretisch Pakete auch soweit es die Grösse zulässt -Waren zu ve lich teurer ist als ein Briefversand und Pake wand zu bearbeiten sind, erfüllen sie nicht } gehend von den Briefversandprodukten c praktischer als in preislicher Hinsicht eine h fen und Paketen nicht gegeben.
664. Für separate Brief- und Paketmarkte : gesehen von Schnellpost- und Kuriersendur dungen, bei Massensendungen ist neben c bietet hingegen keine Beförderung von Pake wie DHL die Beförderung von Paketen an. D ist somit nicht die gleiche. Dies rührt auch d: Strukturen zur Leistungserbringung unterscl
665. Die Post selbst hat auch getrennte Ge tics für Pakete), Verkaufsabteilungen und F untersuchten Geschaftskundenpreissystem
666. Aus diesen Gründen rechtfertigt es : Briefsendungen von Vertragskunden um Pa
b) Nationale und internationale Sendun
667. Die WEKO hat bisher nationale Brief: nationalen Briefsendungen unterschieden, hende Briefsendungen unterteilt wurden.°°”
668. Wünscht ein Kunde den Versand vor eine Zustellung ins Ausland für ihn weder ıt Kunde, der Briefe national in die Schweiz \ Postanbieter aufgeben, um diese in der Scl sen zu können. Alleine schon der Transpc möglichen hierbei zu erfüllenden Zollforma Regel höheren Zustelltarife von Postanbiet Substitution durch internationale Sendunge führend erscheinen. Zudem sind entspreche
669. Eingehende Sendungen, welche durc sche Postgesellschaften sein) direkt in der dungen versandt werden, sind hingegen der Kunden in demselben Masse Zustellungsd gen.?%® Die Post bezeichnet diese Sendunge
306 Vgl. auch Evaluationsbericht (Fn 252), S. 13,
307 RPW 1999/1, 129 f. Rz 15, Deutsche Post A\ Schweizerische Post/La Poste. Die weitere Unte EU-Kommission vom 21.04.2009 i. S. Posten Al
308 D, h. die Sendungen werden durch den Abse tiert und erst dort der Post z. B. in einem Briefze
id Briefe überwiegend für den Versand von Dokulen. Damit erfüllt die Dienstleistung der Briefpost- :genseite als die Dienstleistung der Paketzustel- 1 dazu genutzt werden, Dokumente, Briefe und — rsenden. Da ein Paketversand allerdings wesentte allein schon wegen ihrer Grösse mit mehr Aufdieselben Bedürfnisse der Marktgegenseite. Ausler Post ist für die Marktgegenseite sowohl in inreichend nahe Substituierbarkeit zwischen Briesprechen auch angebotsseitige Unterschiede. Abigen ist die Post einzige Anbieterin von Einzelsenler Post einzig Quickmail im Markt tätig. Letztere ten an. Dagegen bieten andere grössere Anbieter ie Konkurrenz zur Post im Brief- und Paketbereich aher, dass sich die Prozesse und die notwendigen neiden.?06
sschäftsbereiche (PostMail für Briefe, Post Logisreissysteme für Briefsendungen und Pakete. Die > betreffen lediglich Briefsendungen.
sich nicht, den Markt für inländische adressierte ketsendungen zu erweitern.
gen
sendungen von den grenzüberschreitenden interwobei letztere zudem in ausgehende und einge-
1 Sendungen in die Schweiz, so ist offensichtlich elevant noch zielführend. Umgekehrt müsste ein ‚ersenden wollte, diese bei einem ausländischen weiz als internationale Sendungen zustellen lasjrtaufwand zum ausländischen Postanbieter, die litaten bei der Ausfuhr der Briefe und die in der ern für internationale Briefsendungen, lässt eine n bei ausländischen Postanbietern nicht als ziel- :nde Fälle nicht bekannt.
h einzelne Absender (dies können auch ausländi- Schweiz aufgeliefert und dann als nationale Sennselben Markt zuzurechnen, da die ausländischen ienstleistungen wie inländische Kunden nachfranals «Direct Entry» und rechnet sie ebenfalls den
Ziff. 5.1.3. Bulletpoint Sortiment.
GS — Danzas Holding AG; RPW 2012/4, 870 f. Rz 65 ff., rteilung lehnt sich an den Entscheid COMP/M.5152 der 3/Post Danmark A/S.
nder oder einen Beauftragten in die Schweiz transporntrum übergeben.
Inlandsendungen zu und behandelt damit a Briefe bei der Post aufliefern ähnlich wie inl.
c) Schnellpostsendungen (Express/Kur
670. Als Briefpost-Schnellsendungen bzw. net, für deren Beförderung das Zweieinhall Post) der ersten Gewichts- und Formatstuf rierdienste (direkter Transport vom Absend sorgung bzw. früher zum Universaldienst.‘ nicht in den Geschäftskunden-Preissysteme
671. Die WEKO hat bisher eigene Märkte | reits aus der Gesetzesdefinition hervorgeht, schwindigkeit (bei der Post Zustellung bis gleichen Tags) und Preis®'? sehr stark von Sendungen per Kurier. Solche Leistungen v gende Sendungen verwendet und sind offer der Preissysteme) substituierbar. Die in de! zwar teilweise die Schnellpostsendungen (' bzw. Kuriersendungen aufgrund des Preise:
672. Laut Quickmail sind Schnellpostsendu tauschbar, da Sendungen entweder schne günstig (bsp. Werbesendungen mit dem Zi werden.
673. Auch angebotsseitig unterscheiden s schwindigkeit von Standard- und Express-/k ber im Bereich der Schnellpostsendungen Post auch bekannt.?!* Die meistbekannten \ bereich werden auch Velokuriere benutzt. E zum Bereich Postmail wie Briefsendungen,
674. Aus diesen Gründen rechtfertigt es : Briefsendungen von Vertragskunden auf Sc
d) Sendungen von Zeitungen und Zeits:
675. Zeitungen und Zeitschriften sind in der gehört lediglich die Beförderung von abonni stellung.?’® Aus regulatorischer Sicht zu erv derung der Staat für bestimmte abonnierte Lokalpresse sowie Zeitungen und Zeitschr
309 Art. 18 Abs. 2 Bst. b PG sowie Art. 1 Bst.ha
310 Art. 29 Abs. 8 PG; Art. 3 und Art. 9 Abs. 2 aP
311 RPW 1999/1, 129 f. Rz 15, Deutsche Post. internationalen Bereich übernommen in RPW 2C
312 So kostet die günstigere Zustellung für Privat
313 Fragebogenantworten Vorabklärung, Antwort 314 Fragebogenantworten, Frage 5.
315 Art. 29 Abs. 1 Bst. c VPG.
usländische Postzustellgesellschaften, die solche indische Geschäftskunden.
ierdienste)
Express-Sendungen werden Sendungen bezeichjfache des Preises der schnellsten Kategorie (A- 2 bezahlt wird.°°° Schnellpostsendungen und Kuer zum Empfänger) gehören nicht zur Grundver- 10 Entsprechend werden diese Leistungen auch n für adressierte Briefsendungen berücksichtigt.
‘ur Schnellpostsendungen abgegrenzt.*"' Wie beunterscheiden sich Schnellpostsendungen in Ge- 9 Uhr des Folgetags oder sogar bis 17 Uhr des den übrigen Sendungen. Dies gilt umso mehr für ‚erden durch Kunden somit lediglich für sehr drinsichtlich nicht mit übrigen Sendungen (im Bereich r Vorabklärung befragten Vertragskunden nutzen v. a. in dringenden Fällen), sehen aber Express- > nicht als Ersatz für Standardsendungen.?"?
ngen und Standardsendungen generell nicht aus- Il (bsp. Rechnungen [Cash-Management]) oder el geringe „Cost per Order" zu haben) verschickt
ich die Prozesse aufgrund der notwendigen Ge- (uriersendungen. Zudem sind andere Wettbewertätig und diese sind vielen der Grosskunden der Vettbewerber sind DHL, UPS und Fedex, im Nahsei der Post gehören Schnellpostsendungen nicht sondern zu PostLogistics.
sich nicht, den Markt für inländische adressierte hnellpostsendungen/Kurierdiensten auszuweiten.
chriften
"Regel ebenfalls adressiert. Zur Grundversorgung erten Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszuvähnen ist dazu, dass im Rahmen der Presseför- Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und ften der Mitgliedsschafts- und Stiftungspresse in
VPG. G i.V.m. Art. 10 aPVG.
AG — Danzas Holding AG; Implizit zumindest für den 12/4, 870 f. Rz 65 ff., Schweizerische Post/La Poste.
kunden 16.- Franken.
der Tageszustellung Vergütungen (ausschli dieser Titel zu vergünstigen.?'®
676. Quickmail bietet hingegen mit dem Pr tungen für Zeitungen und Zeitschriften an. V seltener erscheinen, die heute mit dem Frar subventionierten Pressetarife erhalten, sow ten, aber Zuschläge für Probenummern und
677. Die Post hat bestimmte Kriterien für ı bzw. Zeitschriften aufgestellt.°'” Nur solche Diese sind bedeutend tiefer als etwa diejenic hängt von der Periodizität der Zeitung ab. L 8 Ausgaben pro Jahr beträgt derzeit 38 Ra tierte) Massentarif für einen B5-Standardbri reits 78 Rappen und für einen Grossbrief : berechtigte Titel profitieren zusätzlich von ei baren Zeitungs-Grundtarif, welche derzeit fı für die Mitgliedsschafts- und Stiftungspress sich auch die Leistung von Massensendur schen 0 und 3 (Werk-)Tagen zugestellt, wäh werden.
678. Zu den in den Preissystemen enthalter als Zeitung auf jeden Fall eine Alternative de anderen Sendungen hingegen nicht. Umge terien erfüllen, aufgrund der Preisunterschi Post Massensendung) verschickt.
679. Laut Quickmail ist die Leistungserbring (Massensendungen, Monatszeitschriften, E identische Logistik vertrieben werden.
680. Die Beförderung von Zeitungen und Ze systemen für adressierte Briefsendungen e Zeitungen durch die Post eigenständig beha zudem die Prozesse und Verarbeitungskan: tauschbarkeit mit den enthaltenen Leistung: gungen aufgrund der Presseförderung dürf ländische adressierte Briefsendungen von \ ergänzen. Die Frage kann aber letztlich offer der Marktstellung und der untersuchten Ve anderen Zuordnung ergeben.
e) Adressierte und unadressierte Send
316 Art. 16 Abs. 4 PG und Art. 36 VPG.
317 Broschüre Zeitungen Schweiz, Version Janus startseite/post-geschaeftskunden/post-printmedi (01.05.2015).
318 Broschüre Preise für abonnierte Zeitungen seite/post-geschaeftskunden/post-printmedien/p (01.05.2015).
esslich an die Post) überweist, um die Zustellung
odukt «Quickpress» eingeschränkte Versandleisersände sind möglich für Titel, die monatlich oder
ıkaturvermerk „AZB“ verschickt werden und keine
ie für Titel, die subventionierte Pressetarife erhal- Beilagen zahlen.
die Qualifikation von Publikationen als Zeitungen Publikationen profitieren von den Zeitungstarifen. jen für normale Massensendungen. Der Grundtarif Jer höchste Tarif für eine Zeitung zwischen 4 und ppen.?'? Als Vergleich dazu beträgt der (unrabatef 53 Rappen, für einen schwereren Midibrief beab 95 Rappen. Im Rahmen der Presseförderung ner weiteren grossen Reduktion auf dem anwendir die Regional- und Lokalpresse 23 Rappen und e 14 Rappen beträgt. Bei der Post unterscheidet gen. Zeitungen werden je nach Periodizität zwirend Massensendungen innert 8 Tagen zugestellt
1en Leistungen stellt der Versand einer Publikation ar, wenn die Zeitungs-Kriterien erfüllt sind. Für alle kehrt werden Versände, welche die Zeitungs-Kriede kaum mit einer anderen Versandart (z.B. B-
Jung von zeitunkritischen adressierten Sendungen inzelbriefe) in etwa identisch und kann über eine
itschriften ist nicht in den Geschaftskunden-Preisnthalten. Auch hinsichtlich Preisstrategie werden ndelt. Angebotsseitig unterscheiden sich laut Post ale. Deshalb und aufgrund der beschränkten Ausan, den speziellen regulatorischen Rahmenbedinte es eher nicht angezeigt sein, den Markt für in- ‘ertragskunden um Zeitungen und Zeitschriften zu ıbleiben, da sich keine Änderungen in der Analyse rhaltensweise der Post aufgrund der einen oder
ingen
ar 2014, S. 6, verfügbar auf <https://www.post.ch/post-
, S. 3, verfügbar auf <https://www.post.ch/post-start-
681. Unadressierte Briefsendungen sind ni lierung ist eine andere als für adressierte Se
682. Das Sekretariat hat in der Vorabklärı Fragebogenantworten und einer Art SSNIP- Verteilung von nicht-adressierten Postwur und die Verteilung als Zeitungsbeilagen» ab nung an die europäische Praxis von separa
683. Auszugehen ist wiederum von den in Die Post bietet auch unadressierte Sendun: jedoch nicht in den vorliegend untersuchten nen Preissystem geregelt. [...].
684. Eine Substituierbarkeit adressierter | nachfrageseitig aus folgenden Gründen ni (z. B. alle oder ein Teil der Kunden eines Un mit unadressierten Sendungen nicht erreict Einsatz unadressierter Sendungen zudem « adressierten Schreiben eine andere. Gemé Werbung in den tiefen Kosten, jedoch sei de Neukundengewinnung (oder wenn eine bre Bei gezielter Segmentierung würden daher | sierte und unadressierte Sendungen seien n fragung in der Vorabklärung und der Unte Briefsendungen nicht durch unadressierte B
685. Angebotsseitig grenzte auch die Post ten Sendungen ab. [...].
686. Zusammenfassend ist festzustellen, ¢ geht, dass unadressierte Sendungen und Markt gehören wie adressierte Briefsendun: für inländische adressierte Briefsendungen -
f) Physische und elektronische Ubermi
687. Im Hinblick auf die Verwendung von € gen Unternehmen zu beobachten, dass sie elektronischen Versand ersetzen. Zu den el
- Fax, E-Mail, SMS, soziale Netzwerk
- Internet-basierte Plattformen, auf de getätigt werden können. Diese sind
Ziff. 7.
320 RPW 2001/2, 247 Rz 43 f., Vertrieb von Werl
321 RPW 2012/4, 870 f. Rz 66, Schweizerisct Kommission vom 21.04.2009 i. S. Posten AB/Pc
322 Darüber hinaus ist die Post einerseits Partne: rectmail, sowie bei dieser mit mehreren Unterne Prisma Medienservice AG).
cht im Postgesetz geregelt, d. h. bereits die Regu-
ıng Vertrieb von Werbematerialien aufgrund von Test einen «Markt für überregionale oder nationale fsendungen, von adressierten Werbesendungen gegrenzt.??° Zuletzt ist die WEKO jedoch in Anlehten Märkten ausgegangen. ??'
den Preissystemen enthaltenen Postsendungen. yen mit dem Angebot Promopost an.??? Dieses ist Preissystemen enthalten, sondern in einem eige-
Sendungen durch unadressierte Sendungen ist ‚ht gegeben: Sollen ganz bestimmte Adressaten ternehmens) angeschrieben werden, so kann dies it werden. In diesem Zusammenhang besteht bei sin grosser Streuverlust. Auch die Wirkung ist bei ss Quickmail liegt der Vorteil der unadressierten r Streuverlust sehr hoch, weswegen es nur für die site Zielgruppe angesprochen wird) geeignet sei. Jevorzugt adressierte Sendungen benutzt. Adresur beschränkt austauschbar. Auch die Kundenbersuchung ergab, dass grundsätzlich adressierte riefsendungen substituierbar sind.
unadressierte Sendungen klar von den adressierlass aus den vorstehenden Erwägungen hervor- Zeitungsbeilagen nicht zum gleichen relevanten jen, und sich daher eine Ausweitung des Marktes für Vertragskunden nicht rechtfertigt.
ttlung von Sendungen
lektronischen Kommunikationsmitteln ist bei einiregelmässigen Briefversand vermehrt durch den ektronischen Möglichkeiten zählen insbesondere:
‘nen Informationen abgerufen und Transaktionen v.a. bei Banken (e-banking) und Versicherungen
POSTCOM, Jahresbericht 2013, S. 22, verfügbar auf
Jematerialien.
le Post/La Poste; Entscheid COMP/M.5152 der EUst Danmark A/S.
rin bei der Konkurrentin auf nationaler Ebene, Swissdihmen vertreten (Direct Mail Company AG, Epsilon SA, gängig. Gleichermassen werden et z. B. im Gesundheitsbereich.
- eBilling, d. h. die Zustellung und Bez form oder über einen persönlichen Bi ronisch abgerufen werden können dienstanbieter etc.).
- Unternehmensinterne Kommunikatic
688. Diese Kommunikationsmöglichkeiten bzw. moderaten Rückgang der Briefsendur Rückgang -1.5 %, 2014 -2.5 %, 2013 -2 % Briefmengen sind in den letzten fünf Jahren Werden nur die adressierten Briefe des Ge welche zudem nur Zahlen von Geschäftskur bei durchschnittlich bei -1.4 %.°?°
689. Laut Angaben von Quickmail seien anı ronische) bei Transaktionssendungen bis z tauschbar, v. a. bei Kontoauszügen und Ret Geschäftsberichten etc. nach wie vor der Vi und Kundeninformationen seien diese Kom Versand von E-Mails werde zwar im Versa nicht geeignet, um grosse Produktsortimer von E-Mails häufig kaum noch beachtet.
690. In der Untersuchung wurde den Vertr welcher Hinsicht Alternativen zu den von d Bereich adressierte Briefsendungen bestet rund ein Viertel teilweise Alternativen zu d ungefähr ein Viertel (also insgesamt ca. 6 %
691. Weiter gab etwas weniger als die Hälft den an, in den letzten 5 Jahren einen Teil ı haben, auf einen anderen Anbieter oder ei diesen Vertragskunden nutzten über vier Fi Postkunden) elektronische Möglichkeiten.?® E-Mail. Diese wurde verwendet für firmenin auch für Newsletter an die Kunden. Deutlich
323 POSTCOM, Jahresbericht 2015, S. 36
324 POSTCOM, Jahresbericht 2015, S. 36
325 Kennzahlen Post (XLS), Tabellenblatt Menge schaeftsbericht. post.ch/15/ar/de/downloads.htm
326 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage | als Geschaftsgeheimnisse.
327 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage Antwort als Geschäftsgeheimnis. Insgesamt zwé ausgelagerten Inhalt als Geschäftsgeheimnis.
328 Es ist darauf hinzuweisen, dass elektronisch: ren.
wa B2B-Plattformen zum Datentransfer genutzt,
ahlung einer Rechnung über eine e-banking-Plattreich, auf welchem Rechnungen und Briefe elekt- (z.B. Online-Shops, Krankenkassen, Fernmelde-
ınslösungen (z. B. Intranet)
haben gemäss POSTCOM zu einem mässigen gen geführt.”?? 2015 betrug der volumenmässige ‚2012 -1.9 % und 2011 -1.3 %.2?* Das heisst die durchschnittlich um rund 1.8 % zurückgegangen. schäftsbereichs Postmail der Post berücksichtigt, iden beinhalten, so liegt er Uber die letzten 5 Jahre
dere Kommunikationsformen (insbesondere elektu einem gewissen Grad mit Briefsendungen aus- Shnungen. Jedoch werde bei Kundenzeitschriften, arsand per Post bevorzugt. Für Werbesendungen nunikationsformen nur ergänzend einsetzbar. Der ndhandel häufig praktiziert, E-Mails seien jedoch te zu bewerben und würden wegen der Vielzahl
agskunden die Frage gestellt, ob und wenn ja in iesen bei der Post gewählten Versandformen im 1en.°26 Von 255 befragten Unternehmen sah nur en bezogenen Leistungen, wovon wiederum nur ») elektronische Alternativen konkret nannte.
e der in der Untersuchung befragten Vertragskun- Jer Kommunikation, die sie über die Post geführt n anderes Medium gewechselt zu haben.??” Von inftel (also insgesamt 30-40% der 255 befragten ‚Hierbei verwendeten die meisten Vertragskunden terne Kommunikation, B2B-Kommunikation, aber 1 weniger genannt wurden Internet (z. B. Website,
f., Jahresbericht 2013, S. 29 f., verfügbar auf
5, Jahresbericht 2014, S. 34-36, verfügbar auf
n, Postmail adressierte Briefe, verfügbar auf <http://ge- 6; Sieben Vertragskunden bezeichneten ihre Angaben
7; 4 Vertragskunden bezeichnen die anzukreuzende If Vertragskunden bezeichneten die Angaben über den
> Möglichkeiten auch explizit in der Frage erwähnt wa- aber z. B. auch Abfragen der Lohnausweis nung. Nur ganz wenige Nennungen gab es und Telefonmarketing.
692. Sofern geeignete Systeme zur Verfüc ein grosser Teil der Kommunikation (Dokun Ausmass der in den letzten 5 Jahren auf e Versände lässt sich anhand der Antworten
dies zudem nicht quantifizieren. Aus den Ku teil der Versände auf elektronische Medien Mail höher aus als bei anderen Medien, wok 100 % lag. Beim E-Banking war der Anteil d eher tief und durchwegs unter einem Drittel, einzelnen Vertragskunden, wobei der Anteil Bei E-Rechnungen an Endkunden waren d unterschiedlich und bewegten sich zwischer der Versände.
693. Obwohl dies aus der Befragung so nic ternehmen, Organisationen und auch offen’ ronischen Kommunikation in einem gewiss dungsvolumen in den letzten Jahrzehnten et dem Büroalltag nicht wegzudenken. Die Vo Geschwindigkeit (grundsätzlich unmittelbar tiefen Kosten eines Versands verglichen mi ten, die in der Regel bereits in den betrieb| Mail-Versände praktisch keine Kosten. D. h. lagerung von Versanden auf elektronische |
694. Bei Kundenplattformen (insbesondere aus Konkurrenzgründen «gezwungen», sol menden Bedürfnis der Konsumenten entsp Umfang über die Art der Kommunikation. Mi Postversände beibehalten, wenn spezifisch: denn auch gegen eine Zuordnung elektro Markt wie Briefsendungen.
695. Einige der Gründe sind bereits aus e August 2011 veröffentlicht hatte.?°° Demnac Befragten, Geschäftskorrespondenz (z. B. F habrechnungen) auch in Zukunft in Papierfc höhere Wertigkeit und Verbindlichkeit sowie bei elektronischen Nachrichten nach wie vot zeptanz und Wirkung postalischer Sendunc scheidend. 97 % der Schweizer Unternehn denz auf den postalischen Versand. Die Pri
329 Dies zeigen die Antworten der Spitäler.
330 «Starke Argumente für den Brief», Mitteilung ı ten Auszüge aus den neusten Studien zur Wirku
e für Mitarbeiter), Internet Banking und E-Rechfür Fax, SMS, soziale Medien (Facebook, Twitter)
yung stehen, kann zwischen Leistungserbringern vente, Rechnungen) elektronisch erfolgen.??° Das lektronische Kommunikationsmittel gewechselten kaum abschätzen. Viele Vertragskunden konnten ndenantworten geht nicht klar hervor, welcher Anverlagert wurde. Tendenziell fiel der Anteil bei Eei die Spannbreite zwischen wenigen Prozent bis er durch diese Dienstleistung ersetzten Versände mit allerdings erheblichen Unterschieden bei den mitunter im tiefen einstelligen Prozentbereich lag. ie Anteile der ersetzten Versände ebenfalls sehr | äusserst kleinen Werten bis zu etwa einem Drittel
‚ht hervorgeht, haben ohne Zweifel sämtliche Unlichen Einrichtungen die Möglichkeiten der elektsen Mass genutzt und auf diese Weise ihr Senwas reduziert. Insbesondere E-Mail ist derzeit aus rteile elektronischer Kommunikation liegen in der e Übermittlung der Information) und in den sehr t Postsendungen. Abgesehen von Informatikkosichen Fixkosten erfasst sind, generieren etwa Eaus preislichen Überlegungen wird sich eine Ver- <ommunikationsmittel immer lohnen.
E-Banking) sind Unternehmen umgekehrt bereits che Lösungen anzubieten, da dies einem zunehricht. Diese bestimmen somit in einem grösseren t anderen Worten wird ein Unternehmen nur dann > Gründe dafür bestehen. Diese Gründe sprechen nischer Übermittlungsmethoden in den gleichen
iner Studie ersichtlich, welche die Post selbst im n wünschte zum Beispiel eine grosse Mehrheit der xechnungen, Mahnungen, Kontoauszüge und Lorm zu erhalten. Am Brief werde in erster Linie die die einfachere Archivierung geschätzt, wogegen "Bedenken bestünden. Die höhere Wertigkeit, Akjen war auch für die befragten Unternehmen enten setzten damals für ihre Geschaftskorresponiferenzen Empfänger und - von diesen abgeleitet
Jer Post vom 11. August 2011, sowie die dort publiziering physischer Kommunikation.
— der versendenden Unternehmen wurden é ders hervorgehoben.**"
696. Von den in der Vorabklärung befragte Kunden elektronische Alternativen, welche andere bereits so stark wie möglich. Als Vc Geschwindigkeit und die tiefen Kosten gen: teilweise spezifisch als Newsletter zur Kunde wurden E-Banking bei Finanzinstituten, Onl lefon. Viele Vertragskunden machten indes nische Kommunikationsformen nur beschrä wunsch/Kundenakzeptanz, die Notwendigke Wirkung und Wertigkeit eines Briefes, fehle zungen beim Unternehmen oder beim Kund lung der Ergebnisse aus der Befragung in < wurde mit Bezug auf Rechnungen auch gel elektronischen Versand.
697. In der Vorabklärung wurden die 28 Ve den, wenn die Preise für Briefsendungen un
698. Von den befragten Vertragskunden gi ten, dazu kamen je drei weitere, welche die ten. Zehn Vertragskunden gaben an, eine F gen grundsätzlich beibehalten und hauptsé von A- zu B-Post). Weitere vier Vertragskun dungen vorgenommen. Weitere Nennunger eine Verstärkung der ohnehin bestehenden Nur wenige Vertragskunden machten Ang: dies tun: Ein Vertragskunde nannte 3-5 %, gaben acht Vertragskunden an, (auch) eine tere vier Vertragskunden hätten dies event genannt wurden E-Mail und andere «elektr: — allenfalls verfügbare — Konkurrenz, obwol «adressierte Briefsendung» und nicht auf Ki Vertragskunden Angaben Uber den Anteil c diese teilweise gering, mehrheitlich relativ g 50 %).7%*
699. In der Untersuchung wurden die Vertr: sie trotz allenfalls bestehender kostengünst sendungen verwenden würden. Von 255 be mit folgenden Gründen:?°:
a. Kundenwunsch: In rund einem Fünftel d sich die Angabe, dass ein elektronisch:
331 Evaluationsbericht 2015 (Fn 252), Ziff. 4.1, S
332 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 6
333 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 7
334 Ein Unternehmen bezeichnete die Höhe der ;
335 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage als Geschäftsgeheimnis.
uch im Evaluationsbericht des Bundesrats beson-
»n Vertragskunden nannte rund ein Viertel dieser sie auch nutzen.°®? Einige in geringem Umfang, rteile der elektronischen Kommunikation wurden annt. Generell am häufigsten benutzt wird E-Mail, sninformation und für Werbung. Ebenfalls genannt ine-Portale, E-Billing sowie Website, Fax und Te- Angaben dazu, weswegen aus ihrer Sicht elektronkte Alternativen darstellen. Dies betrifft Kundenit eines physischen Versands, Strategie/Branche, nde E-Mail-Adressen und technische Vorausseten. Die Gründe sind nachfolgend bei der Darsteller Untersuchung genauer beschrieben. Zum Teil tend gemacht, dort bestehe kein Kostenvorteil im
rtragskunden auch gefragt, wie sie reagieren wür- 15-10 % steigen würden®®?,
aben acht an, die Briefpostleistungen beizubehalse voraussichtlich oder teilweise beibehalten hätteduktion vorzunehmen, wovon vier Briefsendunchlich die Produktstruktur geändert hätten (z. B. den hätten eventuell eine Reduktion der Briefsen- 1 waren etwa eine bessere Kundenselektion oder Bemühungen, das Briefpostvolumen zu senken. iben zum Ausmass der Reduktion resp. konnten zwei andere ca. bzw. maximal 10 %. Schliesslich Verlagerung auf Alternativen vorzunehmen. Wei- Jell getan, fünf weitere falls möglich. Am meisten nische» Kanäle. Ebenfalls häufig genannt wurde il die im Fragebogen gestellte Frage auf das Gut ynkurrenz bei Briefsendungen abzielte. Sofern die ler Auslagerung machten, so gaben sie an, dass ering oder teilweise auch hoch waren (15, 20 und
agskunden nach den Grunden gefragt, weswegen iger Alternativen (wie etwa E-Mail-Versand) Brieffragten Postkunden beantworteten 238 die Frage
er in der Untersuchung erhaltenen Antworten fand sr Versand eigentlich möglich wäre, diese Option
8.
Auslagerung bei Frage 7 als Geschäftsgeheimnis. 8; Sieben Vertragskunden bezeichneten ihre Antwort von den Kunden aber nicht ausgewäh wurde. Dies betraf insbesondere Banke
b. Image-Gründe (Wertigkeit): In der Bef Image-Gründen rund ein Sechstel der Medien) an, dass ihr Marketingkonzep sie daran festhalten wollen. Beispielswe ner Tätigkeit auch mittels Printmedien Grund an, ein Brief sei persönlicher ur Eine hochwertige Postsendung zu bekc ziehung zum Kunden und schaffe dabe
Bessere Wirkung einer Briefsendung: Ir Vertragskunden die Meinung, dass die Kunden eine E-Mail in ihrem elektronisc sationen, die auf Spenden angewiesen : als intensiver, da er zu einer erhöhten ¢ unternehmen gingen davon aus, dass di den viel höher sei, als wenn dieser E-N Ordner landeten oder mittels eines einz: könnten.
Fehlende Daten für elektronische Über kunden gab in der Umfrage an, dass s ihnen für eine elektronische Zustellung Aufgrund der vormals einzig verbreitet den Verzeichnissen und Adressbücherr
e. Rechtliche Gründe: Insgesamt in einem kunden dahingehend, dass es (auch) re auf elektronischem Wege verböten bzw B. per Einschreiben oder Gerichtsurkur (z.B. amtliche Dokumente, Verträge, Url hördenkorrespondenz wurden von den angegeben.
Versand eines besonderen Werbemitte! fragten gab an, ihrer Korrespondenz so auf eine Postsendung nicht verzichten Sendungen durch «Response Verstärk oder Bestellungsquote steigern, z. B. V gen und Kataloge. Solche Zusatzprodt möglichkeit nicht beigefügt werden, ode kundengerecht und aufgrund der Wirku
Sicherheit und Vertraulichkeit: Knapp e gung an, die (Zustell-)Sicherheit und \ Briefgeheimnisses — höher zu gewichte sönliche, sensible und vertrauliche Da Vertragskunden gehören etwa Spitäler, mit sensiblen oder vertraulichen Inform:
Altersstruktur: Rund ein Siebtel gab in ihrer Kundschaft als Grund dafür an, ve zu setzen. Ältere Menschen seien hat keine E-Mail-Adresse. Insbesondere se
It bzw. ausdrücklich ein Postversand gewünscht n und Versicherungen.
ragung des Sekretariats gab unter anderem aus Vertragskunden (insbesondere aus dem Bereich t vorsehe, mittels Papier zu kommunizieren, und ise wollte ein Printunternehmen entsprechend seikommunizieren. Die Vertragskunden gaben als id bringe dem Kunden Wertschätzung entgegen. ymmen, kreiere eine positive und persönliche Bei Nähe.
ı mehr als einem Viertel der Antworten ausserten Wirkung einer Briefsendung höher sei, als wenn hen Posteingang erhielten. Insbesondere Organisind (NGOs), beurteilten die Wirkung eines Briefes ;pendenbereitschaft führe. Auch Versandhandelsie Akzeptanz und die Antwortrate seitens des Kunjails erhalte, die zum Teil sowieso direkt im Spam sInen Klicks in den Papierkorb verschoben werden
nittlung: Rund ein Siebtel der befragten Vertragsie teilweise nur über Postadressen verfügten und schlichtweg die E-Mail Adressen fehlen würden. en Art der Kommunikation per Briefpost seien in 1 teilweise nur die Postadressen enthalten.
Viertel der Antworten äusserten sich die Vertragschtliche Gründe seien, die ihnen die Übermittlung . verunmöglichten. Rechtliche Zustellsicherheit (z. ide) und das Versenden von Originaldokumenten <unden) mit rechtsgültigen Unterschriften oder Be- Vertragskunden als häufigste rechtliche Gründe
s oder eines Produkts: Rund ein Sechstel der Be- Iche Zusatzkomponenten beizufügen und deshalb
zu können. Die Vertragskunden ergänzten ihre er» (Beilagen, welche insbesondere die Antwort- /arenproben), Produkte oder umfangreiche Beila- ıkte könnten einer E-Mail wegen physischer Unr dies sei etwa für umfangreiche Unterlagen nicht ng nicht möglich.
in Sechstel der Vertragskunden gab in der Befra- 'ertraulichkeit eines Briefes — auch aufgrund des n als die einer E-Mail und aus diesem Grund perten über den Postweg zu versenden. Zu diesen Versicherungen oder Banken, welche Sendungen ationen versenden.
der Befragung des Sekretariats die Altersstruktur :rmehrt auf Postsendungen anstatt E-Mailverkehr fig noch nicht «E-Mail-affin» und verfügten über | diese Kundengruppe nicht bereit oder dazu in der
Lage, Zahlungen online zu tätigen. Ohn lungsverkehr bei der Post (bzw. PostFin
i. Technische/interne Gründe: Knapp ein. älterer Software, Finanzierungs- oder Ui heitlichen Kommunikation über E-Mail gaben an, erst im Begriff zu sein, die Ei den in Testläufen zu eruieren.
j. Verschicken eines Einzahlungsscheins: insbesondere das Verschicken von Ein ein Briefversand vorgenommen werde. sendet werden.
700. Die Tatsache allein, dass trotz der Mc nikation immer noch Briefe versendet werde stets spezifische Gründe bestehen. Dennoc dungen auf alternative elektronische Medier ben.
701. Es ist aber zu beachten, dass die Po Versänden kaum mit Preissenkungen reagi tung des Briefmarktes auf elektronische Kor Markt ist vielmehr das Gegenteil hiervon zu ihre Preise gegenüber Vertragskunden ehe:
702. Vor diesem Hintergrund erscheint die das Ergebnis einer strukturellen Marktänder kann und auf welche eine preisliche Reaktio elektronische Kommunikation häufig nur ein: machen.
703. Es kann daher festgehalten werden, d einen Teil davon nicht auf elektronische Alte der Alternativen, mangelnder Kundenakzept Imagegründe, Wirkung) und daher in releva gen verzichten können. Ausserdem ist eine solche Umstellungen eher strategische Er Auch die Tatsache, dass die Post hierauf ni kommen eines Substituts zu erwarten wäre Kommunikation nicht dem relevanten Markt
704. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich e und andere elektronische Übermittlungsforn
g) Abgrenzung von weiteren Werbeforn
705. Weiter ist mit Bezug auf den Versand beformen (z. B. Plakate, Werbung in Zeitun nügend nahe Substitute zu Briefsendungen
706. Gemäss ständiger Praxis der WEKO ı den die genannten Werbeformen nicht den zugerechnet, sondern der Werbemarkt wird ten und Verwendungszwecken der verschie
e einen Einzahlungsschein bzw. klassischen Zahance) sei diese Kundengruppe schwer erreichbar.
Zehntel der Vertragskunden gab an, aufgrund von mstellungskosten technisch nicht zu einer gesamtin der Lage zu sein. Oder diese Vertragskunden führung von E-Mailverkehr gegenüber ihren Kun-
Unter 10 % der Befragten wiesen daraufhin, dass zahlungsscheinen ausschlaggebend sei, weshalb Einzahlungsscheine könnten nicht via E-Mail ver-
;glichkeit fast kostenloser elektronischer Kommun, zeigt auf, dass für die Wahl des Briefversands th könnte das Auslagern eines Teils der Briefsen- 1 einen disziplinierenden Einfluss auf die Post hast bisher auf das Aufkommen von elektronischen ert hat, was als weiteres Indiz gegen die Ausweinmunikationsformen angesehen werden kann. Im beachten, nämlich, dass die Post auf mittlere Frist "erhöhen möchte (vgl. Rz 114 ff.).
Auslagerung eines Teils des Briefvolumens eher ung zu sein, welcher sich die Post nicht entziehen n der Post auch schwierig wäre, da die Kosten für en Bruchteil der Kosten eines Briefversandes ausass Vertragskunden für gewisse Sendungen oder rnativen umstellen können (z. B. aufgrund fehlenanz oder Rechtsverbindlichkeit) oder wollen (z. B. ntem Ausmass auch nicht auf physische Sendun- Umstellung nicht einfach und zeitintensiv, so dass itscheidungen von struktureller Bedeutung sind. cht mit Preissenkungen reagiert, wie dies bei Auf- >, ist ein weiteres Indiz dafür, dass elektronische zuzuordnen ist.
ine Ausweitung des relevanten Marktes auf E-Mail 1en nicht.
von Werbesendungen zu prüfen, ob weitere Wergen, Zeitschriften, TV, Radio und im Internet) gedarstellen.
ind der europäischen Wettbewerbsbehörden wergleichen Märkten wie adressierte Briefsendungen entsprechend den unterschiedlichen Eigenschafdenen Werbeträger in Teilmärkte gegliedert. Das
Bundesverwaltungsgericht**°, bestätigt durc sich der Medienbereich zwar sehr dynamis: gewohnheiten der Medienbenützer einherge leiten, sei mit dem Bedarfsmarktkonzept de: lich seien die einzelnen Werbeträger hin: Inhaltstiefe, der Rezeption und der Nutzung: den könnten. Die oben erwähnte Umfrage c zeptanz und Wirkung physischer Werbung «
707. Diese Praxis und Rechtsprechung wir men der Befragungen bestätigt:
a. Laut Quickmail erhöhen klassische We etc.) zwar den Bekanntheitsgrad, diese : oder einen Geschäftsbericht. Zudem c Werbeform ausser dem Postversand au kosten zu decken. Für Hauptkataloge \ men sei der Versand über die Post nicl luste hinzunehmen. Für die Gewinnun diese anderen Werbeformen nicht geeii
b. Inder Untersuchung wurde im Hinblick der Post gewählten Versandformen im | ternativen Werbeformen genannt.?® At fragung praktisch keine Sendungen auf tragskunden nannten die (eigene) Webs und insbesondere die eigene Website massnahmen deutlich auf. Dies gilt au Versände, welche bei den Vertragskur hatten.
708. In der Vorabklärung wurden die Vertrz (z. B. Print, elektronische Medien, Plakate) a und ob sie diese verwenden.*° Etwas mehı ren Antworten nutzt andere Werbeformen ganz allgemein, Website, E-Mail/Newsletteıi serate, DVD und Broschüren. Viele Unterne nativen. Insbesondere geben sehr viele de men nutzen, an, dass diese Formen keine Ansprache oder einem Katalog darstellen, re den, je nach Strategie und Ausrichtung des werde etwa nicht die gleiche Wirkung erzie keine Werbemittel mitgesendet werden, un Ansprache. Andere Medien sind demgegen! lust, wenn ganz bestimmte Kunden angespı
36 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 329 ff., 338 f
338 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage | 339 Fragebogenantworten, Frage 7.
340 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 6
sh das Bundesgericht??’, kam zum Schluss, dass ch entwickle und mit einem Wandel der Konsum- :he. Daraus aber einen Gesamtwerbemarkt abzus Kartellgesetzes nicht vereinbar. Zu unterschiedsichtlich ihrer sozio-kulturellen Einbindung, ihrer sweise, als dass sie als Substitute qualifiziert werler Post (Rz 695) zeigt denn auch die höhere Akstwa im Vergleich zu E-Mails.
d durch die Antworten der Unternehmen im Rahrbeformen (Zeitungsinserate, Plakate, Radio/TV, seien jedoch kein Ersatz für eine Kundenzeitschrift jeneriere bei Versandhandelsunternehmen keine isreichend hohe Verkaufsumsätze, um die Werbe- ‚on Versandhandels- und Detailhandelsunterneh- 1t austauschbar und nicht ohne hohe Umsatzverg von neuen Aufträgen bisheriger Kunden seien gnet.
auf die direkte Frage nach Alternativen zu den bei Bereich adressierter Briefsendungen keine der alich wurden in den letzten funf Jahren vor der Bealternative Werbeformen verlagert.*°9 Einige Versite. Dass nur wenige Vertragskunden das Internet nannten, zeigt die Komplementaritat der Werbech fur Social Media, Telefonmarketing und SMSiden nur ganz vereinzelt Sendungen substitutiert
agskunden auch befragt, ob andere Werbeformen Is Alternativen zu Briefsendungen anzusehen sind “als die Hälfte der Vertragskunden mit verwertba- . Genannt wurden elektronische Kanäle/Medien , Plakate, Radio, Fernsehen, soziale Medien, In- »hmen äussern sich jedoch zur Qualität der Alterrjenigen Unternehmen, welche andere Werbefor- ' oder nur beschränkte Substitute zur brieflichen »spektive ergänzend im Werbemix eingesetzt wür- "Unternehmens. Viele Unternehmen nutzen etwa rgänzend zur brieflichen Kommunikation. Jedoch It wie mit einer brieflichen Ansprache, es können d nicht alle Kunden wünschen eine elektronische iber teuer oder haben einen zu grossen Streuverochen werden sollen.
f. E. 5.1.4 ff., Publigroupe SA et al/WEKO. 128 E. 9.2.3.5), Publigroupe SA et al /WEKO. 5.
)a)ii) und 6)b).
709. Daraus folgt, dass übrige Werbeform Briefsendungen gehören. Es rechtfertigt sich Briefsendungen von Vertragskunden um we
h) Fazit
710. Aufgrund der oben vorgenommenen / Markt nationale adressierte Briefsendunger tern ist. Nachfolgend wird geprüft, ob dieser
B.4.2.1.3.3 Weitere Unterteilung der nz Briefsendungen
711. Ausgehend vom Untersuchungsobjek tutionsmöglichkeiten zum Versand von nati kunden, abgegrenzte Markt weiter zu untert
a) Unterscheidung zwischen reservierte
712. Für eine mögliche weitere Unterteilung hältnisse herangezogen werden. Die Post ı teme nicht zwischen Sendungen im Monopo Hinsichtlich der Marktabgrenzung ist unter alternative Anbieter ausweichen können und disziplinierenden Einfluss auf die Post aust die Kunden jedoch von Gesetzes wegen nu Wettbewerbsverhältnisse im Monopolbereic serhalb unterscheiden. Da nur vereinzelt Ve ren, um mit alternativen Postdienstleistern klare Trennung der Marktverhältnisse.
713. Im Bereich der Einzelsendungen (zur siehe Rz 715715 f.) besteht bisher kaum n kunden verfügen daher auch bei Sendunge lichkeiten, und der Wettbewerbsdruck auf die der Marktstellung der Post auch bei einer L Monopol und solche ausserhalb des Monopc Tatsache, dass die Post in ihren Preissystei behandelt, drängt sich auch ausgehend vor teilung des Marktes auf, da keine anderen
bräuchlichen Verhaltensweise resultieren w
714. Im Bereich Massensendungen herrs Wettbewerbsverhältnisse als im Bereich de Bereichs, da den Vertragskunden der Post gung steht. Vor diesem Hintergrund könnte Massensendungen eine separate Marktabgr dig sein. Ob eine solche separate Marktab Einzelsendungen mit umfasst, hängt vom
sensendungen ab.
b) Abgrenzung von adressierten Einzel
341 Fragebogenantworten, Frage 9.
en nicht zu den gleichen Märkten wie adressierte ı daher nicht den Markt für inländische adressierte itere Werbeformen zu erweitern.
\bgrenzungen ist festzuhalten, dass der relevante 1 für Vertragskunden umfasst und nicht zu erwei- Markt weiter zu unterteilen ist.
ationalen Märkte für adressierte
t ist zu prüfen, ob der, aufgrund fehlender Substinalen adressierten Briefsendungen für Vertragseilen ist.
m und nicht reserviertem Bereich
y des Marktes können insbesondere die Marktver- Interscheidet in der Ausgestaltung ihrer Preissysbereich unter 50 Gramm und solchen ausserhalb. anderem die Frage relevant, ob die Kunden auf | ob diese Ausweichmöglichkeit einen ausreichend bt. Eine solche Ausweichmöglichkeit besteht für i für Sendungen über 50 Gramm. Das heisst, die sh können sich grundlegend von denjenigen ausrtragskunden ihre Sendungen künstlich erschwezu versenden", wirkt die gesetzliche Limite als
Abgrenzung von Einzel- und Massensendungen ennenswerte Konkurrenz zur Post. Die Vertragsn über 50 Gramm nicht über mehr Ausweichmög- > Post ist nicht höher. Daher würde die Beurteilung Jnterteilung des Marktes auf Einzelsendungen im ls nicht anders ausfallen. Aufgrund der erwähnten men die Monopolsendungen nicht unterschiedlich n Untersuchungsgegenstand keine weitere Unter- Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung der missürden.
chen im reservierten Bereich signifikant andere r Massensendungen ausserhalb des reservierten mit Quickmail ein alternativer Anbieter zur Verfüzur Beurteilung des relevanten Sachverhalts bei enzung für den nicht-reservierten Bereich notwengrenzung lediglich Massensendungen oder auch Verhältnis zwischen Einzelsendungen und Mas-
- und Massensendungen
715. Der Begriff Massensendungen wird in verwendet. In der Gesetzgebung kann die Dienst mit Absendern von Massensendung den entstehenden Kosten richten. Als Mas: die Absenderin oder der Absender mit der schriftlichen Beförderungsvertrag abschlies:
716. Die vorliegend auch in der Verfügung weicht von der gesetzlichen Definition ab: LC Produkte, welche die Post als B2-Massens: zählt die Post die nachfolgend aufgeführte: Preis für einen Standardbrief (ohne Gewich!
- B-Post-Massensendungen (wie ober gelten die Preise von B-Post Mass: von mindestens 350 Sendungen.°* (Postkarten, Standard-, Midi- oder Gi Standardbrief kostet 53 Rappen.
- Direct Response Card: Eine vorgec sandt werden; falls per Massensend
- Direct SelfMailer: Gefaltete Postkart zur maschinellen Verarbeitung etwa | Versand kostet je nach Versandart sandarten, d. h. z.B. als Massensen
- OnTime Mail: B-Post Massensendu genau. Die Mindestmenge betragt pen.347
717. Wie oben erwähnt, unterscheiden sich keit. Ausserdem können zur Basisleistung hinzukommen (zZ. B. Aushändigung nur geg: Produkt enthalten sind oder separat gebuch digkeit und Zusatzleistungen haben einen E für die Kunden untereinander substituierbar
718. Ein wichtiger Unterschied zwischen E Massensendungen aus identischen Sendun nicht der Fall sein muss. Es besteht zudem zwischen Massensendungen und Einzelser Massensendung um fast 38 % tiefer als für
342 Art. 29 Abs. 3 PVG.
343 Angaben von <https://www.post.ch/de/ges
344 Factsheet B-Post-Massensendungen, S. 1, ve men-a-z/preise-versenden/preise-massenversar (23.11.2016).
345 Vor dem 1. April 2015 galt eine Mindestmenc dungen weicht somit von der gesetzlichen Defin
346 Versand ist auch per A-Post, B-Post und On]
347 Zustellung an Werktagen.
der Gesetzgebung und der Praxis nicht einheitlich Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG im reservierten en Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach sensendung gelten dabei Postsendungen, für die
Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen
verwendete Definition und Unterteilung der Post
)emnach gelten als Massensendungen diejenigen andungen anbietet. Zu diesen Massensendungen n Dienstleistungen. Zur Illustration wird auch der szulagen) angegeben.°*
1 beschrieben): Gemäss dem Angebot der Post°* ansendungen bei der gleichzeitigen Postaufgabe Die Briefe müssen in der gleichen Preisstufe sein rossbriefe) und den gleichen Absender tragen. Ein
lruckte Karte kann an den Versender zurückverung versandt wird, beträgt der Preis 51 Rappen.
e, welche nach bestimmten Gestaltungsvorgaben ür Direct Mailing-Kampagnen verwendet wird. Der gleichviel wie die Briefe der verschiedenen Ver- Jung ebenfalls 53 Rappen.*46
ng mit vorgegebenem Zustelltermin auf den Tag 10'000 Stück. Ein Standardbrief kostet 60 Rap-
| Briefsendungen v. a. in ihrer Zustellgeschwindigder Beförderung verschiedene Zusatzleistungen 2n Unterschrift), welche entweder bereits in einem : werden können. Beide Kriterien Zustellgeschwininfluss darauf, ob die verschiedenen Sendungen sind.
inzel- und Massensendungen besteht darin, dass gen bestehen, wogegen dies bei Einzelsendungen ein grosser zeitlicher und preislicher Unterschied dungen. Bei der Post ist der Preis einer B-Posteine B-Post-Einzelsendung; dafür muss bei einer
chaeftlich/versenden-und-transportieren/geschaeftlichje von 500 Sendungen. Die Definition von Massensenition ab. rime möglich.
Massensendung auch mit 6 Werktagen Zust ximal drei Tagen bei B-Post. OnTime Mail is Werktag längerer Zustellung gerechnet wer gen sind somit für die Kunden nicht in genüc hen ist, dass ein Kunde, wo immer dies mox
719. Auch gemass Quickmail sind Massens bar. Planbare Massensendungen würden i. höhere Laufzeit in Kauf genommen werde. dungen führt Quickmail aus, es habe sich ir Definition durchgesetzt. Quickmail folge de Massensendung».
720. Eine Unterscheidung zwischen Einzel tigt sein, da im Markt für Massensendungen bewerber in einem grösseren Umfang tätig Massensendungen wesentlich von denjenic voraussichtlich auch zukünftig unterscheide
721. Aus diesen Gründen bestehen zwiscl chenden Substitutionsmöglichkeiten. Damit briefsendungen unter 50 Gramm, für natio Gramm und für nationale adressierte Einze sich die Wettbewerbsverhältnisse aufgrund dungen unter 50 Gramm nicht von denjenige für die Beurteilung des vorliegenden Sachve (sowohl unter als auch über 50 Gramm) so Vertragskunden in einem Markt zusammen: ren für die Post keine Nachteile, da die Beu Verhaltensweisen der Post auch bei Abgre führt. Dagegen ist für nationale adressierte ner Markt abzugrenzen, da mit Quickmail fü möglichkeit besteht.
c) Zusammenfassung der Marktabgren:
722. Aufgrund der obigen Ausführungen | Märkte abzugrenzen:
a. Markt für nationale adressierte Einzelb 50 Gramm von Vertragskunden
b. Markt für nationale adressierte Massen! den
B.4.2.1.4 Räumlich relevanter Markt
723. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist Bundesverwaltungsgericht massgebend, o
ellungsfrist gerechnet werden im Vergleich zu maimmer noch fast 30 % günstiger, wobei mit einem den muss. Einzelsendungen und Massensendunyendem Masse substituierbar, da davon auszuge- Jlich ist, das günstigste Versandprodukt wählt.
‚endungen und Einzelsendungen nicht austauschd.R. zum Massensendungstarif versendet, wofür Zur Unterscheidung von Massen- und Einzelsenn Markt aufgrund der Marktmacht der Post deren r Definition der Post für deren Produkt «B-Post-
- und Massensendungen kann zudem gerechtfer- (über 50 Gramm) mit Quickmail ein weiterer Wettist und sich daher die Marktverhältnisse bei den jen bei den Einzelsendungen unterscheiden und n werden.
ren Massen- und Einzelsendungen keine ausreiwären Märkte für nationale adressierte Massennale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Isendungen abzugrenzen. Jedoch unterscheiden des fehlenden Wettbewerbs bei den Massensenn bei Einzelsendungen. Daher rechtfertigt es sich, rhalts nationale adressierte Einzelbriefsendungen wie Massenbriefsendungen unter 50 Gramm von zufassen. Aus dieser Zusammenfassung resultierteilung der Marktstellung und die Beurteilung der :nzung separater Märkte zu demselben Resultat Massenbriefsendungen über 50 Gramm ein eiger einige der Kunden zumindest eine Substitutionszung
sind für die vorliegende Untersuchung folgende
riefsendungen und Massenbriefsendungen unter
oriefsendungen über 50 Gramm von Vertragskunjet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 ).348 Wie oben erwähnt (Rz 646), ist dabei gemäss b in einem bestimmten geographischen Gebiet
13/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al /WEKO.
spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedin den Gebieten vorzufinden sind.*49
724. Die Kunden fragen die Postdienstleist sendungen in der gesamten Schweiz (d.h. r ging in einer frühen Stellungnahme auch vo eine weitere Marktabgrenzung bald angezei ten Märkte — insbesondere unter Berücksich onalen Briefsendungen in einen eigenen | Markts über das Gebiet der Schweiz hinaus Hinblick auf die zu untersuchenden Verhalte gegenüber Endkunden beim nationalen Brie Post-Massensendungen agierenden Quickı lich, inwiefern ausländische Post-Anbieter eine disziplinierende Wirkung auf die Post a
725. Die in Rz 722 genannten Märkte sind
B.4.2.1.5 Vorbringen der Post
726. Die Post macht geltend, dass die im A grenzung die Realität verkennen würden. S auch danach sei die E-Substitution der ent verdeutlichen macht die Post weitreichende das Sendungsvolumen aufgrund der E-Subs Beispiele von Kunden auf, welche einen T: übertragen haben. Die Post bringt weiter vc 17 von 25 Vertragskunden auf eine Preisän die Behauptung, es gebe keine E-Substituti:
727. Die WEKO ist sich des Strukturwande die Postdienstleistungen betrifft, bewusst. Rz 687 ff. aufgeführten Gründen nicht den k
728. Die Post macht weiter geltend, das S von Briefsendungen nie untersucht und basi Behauptungen. Zudem seien die Ergebniss da die Marktbefragung bewusst auf Quickm: kunden, fokussiert habe. Zudem sei die Ein ten, um grosse Produktsortimente zu bew: führe zu offensichtlich falschen Ergebnisser zeigen, dass der Einsatz von Direktmarketir
729. Wie bereits in Kap. B.4.2.1.3.2 ausge wichtigsten Funktionen von Briefsendungen nikations- und Marketingzwecken) im Rahm eine genaue Analyse der unterschiedlichen untergeordneter Relevanz. Die Aussage de zung gelangt sei, dass E-Mail nicht geeigne werben und diese Einschätzung gänzlich re der Versandhandelsunternehmen nach wie Produkte zu vertreiben. Zwar existieren einz
349 Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.201
gungen gegenüber denjenigen in den angrenzenungen und insbesondere die Zustellung der Brieflicht in einem spezifischen Gebiet) nach. Die Post n nationalen Märkten aus, erwähnte jedoch, dass gt sein könnte. Mit Bezug auf die sachlich relevantigung der Zuordnung der ausgehenden internati- Markt — erscheint jedoch eine Ausdehnung des nicht sachgerecht. Dies gilt insbesondere auch im 2nsweisen der Post im Rahmen ihrer Rabattpolitik sfversand sowie gegenüber der im Bereich der Bnail. In diesem Zusammenhang ist nicht ersicht- oder im Ausland nachgefragte Dienstleistungen usüben würden.
somit national abzugrenzen.
ntrag vorgenommenen Abklärungen zur Marktabowohl während des Untersuchungszeitraums wie scheidende Wettbewerber der Post. Um dies zu : Ausführungen, um welches hypothetische Mass stitution zurückgegangen sei. Zudem führt die Post eil ihres Briefvolumens auf elektronische Medien yr, dass gemäss Auswertungen der Vorabklärung derung von 5 — 10 % reagieren würden, weshalb on, aktenwidrig sei.
Is durch die elektronischen Medien, welcher auch Dennoch sind elektronische Medien aus den in eiden relevanten Märkten zuzuordnen.
ekretariat habe die unterschiedlichen Funktionen ere seine Aussagen auf blosse Vermutungen und e der befragten Vertragskunden nicht verwertbar, ail-Kunden, also mehrheitlich auf Direktmarketingschatzung, dass E-Mails nicht geeignet sein sollerben, ganzlich realitatsfremd. Dieses Vorgehen 1. So wurden die Beispiele Zalando oder Amazon ig fur Versandhandler nicht zwingend sei.
führt ist die WEKO auch auf die verschiedenen | (hauptsächlich Dokumentenversand zu Kommuen der Marktabgrenzung eingegangen. Zudem ist
Funktion für die Marktabgrenzung auch nur von ır Post, wonach das Sekretariat zu der Einschätt sein sollte, um grosse Produktsortimente zu bealitätsfremd sei, geht fehl. So nutzt ein Grossteil » vor den Postversand von Katalogen, um seine ’elne reine Online-Händler wie Zalando und Ama-
5, Rz 303, Preispolitik Swisscom ADSL.
Tabelle 62: Mengen und Umsätze im Marl und Massenbriefsendungen unter 50 Gramr
733. Aus Tabelle 62 geht hervor, dass die ken sind. Dies ist besonders auf sinkende sendungen zurückzuführen. Demgegenube sensendungen im Monopol und übrige Se zulegen.*°3
734. Quickmail verfügt dagegen über keir von Geschäftskunden in der Schweiz.
735. Aufgrund der obigen Angaben kann f Markt für nationale adressierte Einzelbrief: Gramm von Vertragskunden seit 2009 keine
736. Aufgrund dieser Marktverhältnisse e Grosskunden oder sämtliche Geschäftskun: herrschung zwecks Meldepflicht im Sinne v«
b) Markt für nationale adressierte Mass tragskunden
Berechnung für den relevanten Markt fur über 50 Gramm von Vertragskunden
737. Für die Berechnung werden ausschli kunden mit Massenbriefsendungen über 50 gende Marktanteile:
Mengen
Post Quickt # #
2009 [...] [...] [...] 2010 [...] [...] [...] 2011 [...] [...] [...] 2012 [...] [...] [...] 2013 [...] [...] [...] 2014 [...] [...] [...] 2015 [...] [...] [...]
Tabelle 63: Marktanteile im Markt fur nation Gramm von Vertragskunden, basierend auf
738. In den Zahlen von Quickmail sind auct Zeitschriften erzielt werden. Dies im Gegen: Sendungen enthalten sind, welche mit den « versandt werden. D. h. Produkte, die zu sp
352 Berechnung: Gesamtmenge [Ziff. 9b] — Mas Die Berechnung der Umsatzzahlen ist entsprect
353 Berechnung aggregierter Zahlen [...].
354 Die Zahlen beruhen auf den Angaben von [..
t für nationale adressierte Einzelbriefsendungen n von Vertragskunden*52
Mengen und Umsätze im Markt seit 2009 gesun- Mengen und Umsätze im Bereich B-Post-Einzelsr waren A-Post-Einzelsendungen, B-Post-Masndungen relativ stabil oder konnten sogar leicht
1 Angebot zur Verarbeitung von Einzelsendungen
estgehalten werden, dass sich die Post auf dem sendungen und Massenbriefsendungen unter 50 :r aktuellen Konkurrenz gegenübersieht.
rübrigen sich alternative Berechnungen für alle den im Hinblick auf die Feststellung der Marktbeyn Art. 9 Abs. 4 KG.
enbriefsendungen Uber 50 Gramm von Ver-
‘nationale adressierte Massenbriefsendungen
ssslich die Volumina und Umsätze der Vertrags- Gramm herangezogen. Hieraus ergeben sich fol-
Umsätze nail Post Quickmail
MA in % nenn MA in % ne MA in %
ale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Angaben der Post und von Quickmail?5*
1 Sendungen enthalten, welche mit Zeitungen und satz zu den Zahlen der Post, worin nur diejenigen normalen» im Preissystem enthaltenen Produkten eziellen Tarifen versendet werden, wie Zeitungen
sensendungen [Ziff. 9c]*(1-Monopolanteilms [Ziff. 10]). lend.
und Zeitschriften, sind ausgenommen.**> Da denziell leicht überschätzt: [...]. Ausserdem sichtigen, dass für die Berechnung des Ar wurde, der für die Mengen erhoben wurde scheinlich deutlich, da die schweren Sendui seits aufgrund des stufenweisen Grundtarif Dies hat zur Folge, dass die Marktanteile d 63 angegebenen Marktanteilen liegen.
739. Betrachtet man den Konzentrationsgré die nachfolgenden Werte:
Jahr HHI ni
Tabelle 64: HHI im Markt für nationale adres von Vertragskunden
740. Quickmail hat zwar ihren Marktanteil : hielt auf diesem Markt im Jahr 2015 jedoch | Wie erwähnt, wurden zudem die Marktantei tigsten Annahmen berechnet. Die HHI-Wer zentriert ist. Die Marktanteilszahlen weisen einer schwachen aktuellen Konkurrenz durc
Subsidiäre Analyse für einen Markt für über 50 Gramm von Grosskunden
741. Vorbemerkung zu den verwendeten ; Zahlen zu Mengen und Umsätzen für alle Ge und Umsätzen für sämtliche Grosskunden (c ohne Vertrag [mit einem Umsatz mit der Pt nach Einzelsendungen A, Einzelsendunge: elektronischer Form Excel-Tabellen mit Date einerseits und den grossen Geschäftskun: gleicht man die Summen der Mengen und Ui mit den Zahlen gemäss den Eingaben, so r Jahre 2011 bis 2015 zwischen rund [4-5] Mi
355 Frankaturvermerke AZ, AZA und AZB; vgl. de/geschaeftlich/themen-a-z/printmedien?shortc
356 Herfindahl-Hirschman-Index.
durch werden die Marktanteile von Quickmail tenist hinsichtlich der Umsätze der Post zu berückteils über 50 Gramm mit dem Faktor gerechnet . Dies unterschätzt die Umsätze der Post wahrngen deutlich teurer sind als die leichteren, einers, andererseits aufgrund des Gewichtszuschlags. er Post wahrscheinlich etwas über den in Tabelle
ad im Markt anhand des HHI®?®, so kommt man auf
ach Mengen HHI nach Umsatz [..-] [..-] [.--] [..-] [.--] [..-]
ssierte Massenbriefsendungen Uber 50 Gramm
seit 2009 kontinuierlich steigern können. Die Post immer noch einen Marktanteil von rund [75-95 %]. le in mehrerer Hinsicht mit den für die Post günste zeigen, dass der Markt immer noch hoch kondamit auf eine dominante Stellung der Post, bei h Quickmail, hin.
nationale adressierte Massenbriefsendungen
Zahlen: Die Post hat in schriftlicher Form einerseits :schäftskunden eingereicht, sowie zu den Mengen |. h. Vertragskunden und grosse Geschäftskunden ost von über 100‘000 Franken]), zudem unterteilt 1B und Massensendungen. Daneben hat sie in an zu Mengen und Umsätzen der Vertragskunden Jen ohne Vertrag andererseits eingereicht. Vermsätze aller Grosskunden aus den Excel-Tabellen esultiert für alle Sendungen eine Differenz für die llionen Franken und [30-35] Millionen Franken bei
Broschüre Zeitungen Schweiz, <https://www.post.ch/ den Mengen und zwischen rund [10-15] Mil den Umsätzen, wobei jeweils die Mengen/U Fällen sind jedoch die einzelnen Werte der gabe, nämlich für Massensendungen für Gr weichungen ist nicht bekannt.%°8 Nachfolgen auf die für die Post günstigeren (d. h. niedric
742. Betrachtet man das Sendungsvolum fur samtliche Grosskunden (mit einem Ums Vertrag), so ergeben sich die nachstehend wurden dabei einerseits die Zahlen derjenig der Post enthalten sind, sowie diejenigen Kt den bezeichnet hat.
Mengen Post Quick
# u # 2009 [..] [J] [1] 2010 [J] [.] [J] 2011 [.] [.] [1] 2012 [.] [.] [1] 2013 [1] [.] [1] 2014 [.] [.] [1] 2015 [1] [.] [1]
Tabelle 65: Marktanteile im Markt fur nation: Gramm von Grosskunden, basierend auf Ar
743. In den Zahlen von Quickmail sind auct Zeitschriften erzielt werden. Dies im Gegen: Sendungen enthalten sind, welche mit den « versandt werden, d. h. Produkte, die zu spı und Zeitschriften, sind ausgenommen.*© De denziell leicht überschätzt [...]. Ausserdem sichtigen, dass für die Berechnung des Ar wurde, der für die Mengen erhoben wurde scheinlich deutlich, da die schweren Sendui seits aufgrund des stufenweisen Grundtarifs
744. Quickmail hat zwar ihren Marktanteil : hielt auf diesem Markt im Jahr 2015 jedoch i 95 %]. Wie erwähnt, wurde zudem der Ma
die Post günstigsten Annahmen berechnet. zentriert ist. Die Marktanteilszahlen weisen einer schwachen aktuellen Konkurrenz durc
857 TJ.
358 Bei den Umsätzen handelt es sich in beiden |
359 Die Zahlen beruhen auf den Angaben von [..
360 Frankaturvermerke AZ, AZA und AZB; vgl. de/geschaeftlich/themen-a-z/printmedien? shortc
lionen Franken und [30-35] Millionen Franken bei msatze der Excel-Tabellen kleiner sind.°%’ In zwei Excel-Tabellen höher als diejenigen gemäss Einosskunden im Jahr 2015. Der Grund für diese Abd wird bei der Berechnung der Marktanteile jeweils jeren Mengen und Umsätze) abgestellt.
en im Bereich Massensendungen über 50 Gramm atz bei der Post über 100‘000 Fr., mit oder ohne in Tabelle 65 enthaltenen Zahlen. Für Quickmail en Kunden berücksichtigt, welche im Preissystem ınden, welche Quickmail zusätzlich als Grosskun-
Umsätze nail Post Quickmail
MIA in % ren MA in % En MA in %
ale adressierte Massenbriefsendungen Uber 50 igaben der Post und von Quickmail®*?
1 Sendungen enthalten, welche mit Zeitungen und satz zu den Zahlen der Post, worin nur diejenigen normalen» im Preissystem enthaltenen Produkten aziellen Tarifen versandet werden, wie Zeitungen durch werden die Marktanteile von Quickmail tenist hinsichtlich der Umsätze der Post zu berückteils über 50 Gramm mit dem Faktor gerechnet . Dies unterschätzt die Umsätze der Post wahrngen deutlich teurer sind als die leichteren, einer- ;, andererseits aufgrund des Gewichtszuschlags.
seit 2009 kontinuierlich steigern können. Die Post mmer noch einen Marktanteil von mindestens [75- rkanteil der Post in mehrerer Hinsicht mit den für Die HHI-Werte zeigen, dass der Markt hoch kondamit auf eine dominante Stellung der Post, bei h Quickmail, hin.
-ällen um Nettoumsätze.
]. Broschüre Zeitungen Schweiz, <https://www.post.ch/
Subsidiäre Berechnung: Markt für nation: Gramm von allen Geschäftskunden
745. Nachfolgend werden zudem die Mark kunden analysiert, d. h. sowohl für Grosskt als auch für kleinere Geschäftskunden (mit solchen Markt würden sich folgende Markta
Mengen
Post Quickt # es #
2009 [...] [...] [...] 2010 [...] [...] [...] 2011 [...] [...] [...] 2012 [...] [...] [...] 2013 [...] [...] [...] 2014 nl [...] ken 2015 [...] [...] [...]
Tabelle 66: Marktanteile fur nationale adres: von allen Geschaftskunden, basierend auf /
746. In den Zahlen von Quickmail sind auct Zeitschriften erzielt werden. Dies im Gegen: Sendungen enthalten sind, welche mit den « versandt werden, d. h. Produkte, die zu spi und Zeitschriften, wurden ausgeschlossen. tendenziell leicht überschätzt: [...]. Ausserc rücksichtigen, dass für die Berechnung des wurde, der für die Mengen erhoben wurde scheinlich deutlich, da die schweren Sendui seits aufgrund des stufenweisen Grundtarifs
747. Die HHI-Werte fallen sehr ähnlich aus zentrierten Markt hin; auf die Darstellung ein: werden.
748. Auch in diesem subsidiär abgegrenzte 2009 kontinuierlich steigern können, wenn a als bei grossen Kunden. Die Post hielt auf c immer noch einen Marktanteil von mindeste: wurde zudem der Marktanteil in mehrerer Hi berechnet. Die HHI-Werte zeigen, dass der | weisen damit auf eine dominante Stellung de durch Quickmail, hin.
361 Die Zahlen beruhen auf den Angaben der Po dungen wurde auf das Verhältnis bei den grosse
362 Frankaturvermerke AZ, AZA und AZB; vgl. de/geschaeftlich/themen-a-z/printmedien? shortc
ale adressierte Massenbriefsendungen über 50
tverhältnisse auch für einen Markt für Geschäfts- Inden (mit einem Umsatz über 100'000 Franken) einem Umsatz unter 100‘000 Franken). In einem nteile ergeben:
Umsätze nail Post Quickmail
MIA in % ren MA in % En MA in %
sierte Massenbriefsendungen Uber 50 Gramm \ngaben der Post und von Quickmail?®'
1 Sendungen enthalten, welche mit Zeitungen und satz zu den Zahlen der Post, worin nur diejenigen normalen» im Preissystem enthaltenen Produkten aziellen Tarifen versendet werden, wie Zeitungen >? Dadurch werden die Marktanteile von Quickmail lem ist hinsichtlich der Umsätze der Post zu be- Anteils über 50 Gramm mit dem Faktor gerechnet . Dies unterschätzt die Umsätze der Post wahrngen deutlich teurer sind als die leichteren, einer- ;, andererseits aufgrund des Gewichtszuschlags.
wie in Tabelle 64 und deuten auf einen hochkoner eigenen Tabelle kann an dieser Stelle verzichtet
:n Markt hat Quickmail zwar ihren Marktanteil seit uch offenbar etwas weniger bei kleineren Kunden liesem Markt im Jahr 2015 jedoch mengenbasiert 1s rund [75-95] % bei den Umsätzen. Wie erwähnt nsicht mit den für die Post günstigsten Annahmen Viarkt hoch konzentriert ist. Die Marktanteilszahlen ır Post, bei einer schwachen aktuellen Konkurrenz
st. Für den Anteil der Massensendungen an allen Sen- ın Geschäftskunden abgestellt, gestützt [...].
Broschüre Zeitungen Schweiz, <https://www.post.ch/
749. Am 25. Januar 2017 gab Quickmail be gen um 10.7 Millionen auf 72.2 Millionen Se Vertragskunden oder Grosskunden an dies aktuellen Mengen und Umsätze der Post li festgehalten werden, dass Quickmail im Ve kleinere Mengen und Umsätze verfügt, wes
c) Möglicher Wettbewerbsdruck durch | gen über 50 Gramm
750. Mit Bezug auf die Marktanteile ist einle den fünf Jahren seit Markteintritt im Sommeı 2015 immer noch auf einem relativ tiefen Ni
Abdeckung
751. Die Antworten der Kunden zeigen, da gen von grosser Bedeutung ist (vgl. hinten, | ihre Abdeckung stark erhöhen können. Im | Haushalte. Bis Ende 2015 war eine weitere mitteilung vom 22. Januar 2015 kündigte Qu dieren und dort bis Ende 2015 jeden 2. Ha Quickmail betrug die Abdeckung der Hausl Deutschschweiz 79.3 %.°6 Am 1. Januar 2 schweiz 85.7 %.°°6
752. Die Ausdehnung der Haushaltabdeck samer ab als geplant. So war Mitte 2011 nc deckung von hohen [...] % zu erreichen. Die fiel etwa die Abdeckung Ende 2013 von ül Vertrag zwischen der Direct Mail Company u war, als die Direct Mail Company Anfang 20 vertraglichen Verpflichtungen der AWZ gege hatte bereits zuvor die Kontrolle über die
Quickmail erst 2015 wieder eine namhafte k
753. Quickmail nennt denn auch als Markt ternehmen, welche etwa im Bereich unadres tungen tätig sind, als Partner für die Zustell die Kontrolle über mehrere wichtige Untern übernommen (z. B. Epsilon SA, Direct Mail sich die Post im Bereich der Zustellung una 90] % aufgebaut. Zudem führten die von der Verlusten, wenn Kunden einem Post-Konk' würden.
364 Medienmitteilung Quickmail, <https://www.qu
365 Website Quickmail, Zahlen, <https://www.qui (23.03.2015).
366 Website Quickmail, Zahlen, <https:// (20.01.2017).
kannt, dass sie im Jahr 2016 die Anzahl Sendun- :ndungen steigern konnte.3% Uber die Anteile der er Menge, die Umsätze von Quickmail sowie die egen keine weiteren Angaben vor. Es kann aber rgleich mit der Post nach wie vor über bedeutend wegen sich an der Beurteilung nichts ändert.
Quickmail im Bereich der Massenbriefsendunitend noch einmal festzuhalten, dass Quickmail in "2009 zwar Marktanteile gewinnen konnte, jedoch veau im Bereich von [5-25 %] liegt.
ss die Abdeckung für die Zustellung von Sendun- Xz 760 f., 763 und 772). Quickmail hat mittlerweile September 2014 betrug die Abdeckung 56 % der starke Erhöhung auf [...] geplant. In einer Presseickmail insbesondere an, in der Romandie expanushalt erreichen zu wollen.?®* Laut Angaben von alte am 1. Juli 2015 schweizweit 61.8 %, in der 117 betrug sie schweizweit 78 %, in der Deutschung verlief in der Vergangenheit jedoch viel langch vorgesehen, bis Ende 2012 eine Haushaltab- :s konnte Quickmail lange klar nicht erreichen. So oer 60 % auf 48 %. Zu diesem Zeitpunkt lief der nd Quickmail aus, welcher abgeschlossen worden 12 das Zustellgeschäft der AWZ AG und auch die 'nüber der Quickmail übernommen hatte. Die Post Direct Mail Company erworben. Somit erreichte eständige Abdeckung.
eintrittshürde die Schwierigkeit, unabhängige Unssierter Werbung oder der Frühzustellung von Zeiung zu finden. Die Post hat in den letzten Jahren ehmen im Bereich der unadressierten Zustellung Company AG, AWZ AG). Auf diese Weise habe dressierter Sendungen einen Marktanteil von [80- Post implementierten Rabattsysteme zu enormen urrenten Sendungen zur Beförderung übergeben
757. Zudem ist zu berücksichtigen, dass d bisher keine Veranlassung gesehen hat, ihr ken. Dies zeigt deutlich auf, dass der Markt den Einfluss auf die Post ausgeübt hat.
Ergebnisse der Kundenbefragungen zur
758. In der Untersuchung wurden die befra ten alternativen Anbieter zur Post für verscl fragten Kunden nannten Quickmail als Alte allenfalls der Fragebogen der WEKO zu eine dürfte. So geht teilweise aus den Antworten eine Alternative darstelle, Recherchen zu G antworten. Mittlerweile dürfte die Bekannthe allgemeine Frage nach Alternativen für ihre tragskunden andere Anbieter (konkret Quick Alternative an.?”3
759. Die Vertragskunden wurden in der Un mail im Bereich adressierter Massensendu darstellten.?”* Die Vertragskunden wurden d dem wurden die Vertragskunden gefragt, c versandt haben. Unter 20 % der Vertragskur mit der Post an. Konkret mit Quickmail zus: (ca. 35 %) Vertragskunden verneinten die F nicht, 94 (ca. 37 %) konnten dies nicht beu letztgenannten Vertragskunden gaben 39 e zu kennen oder geprüft zu haben.?”6
760. Nicht alle befragten 88 Vertragskunc sahen, gaben Gründe dazu an. Andere Ver Gründe.?7” Die mangelnde Abdeckung war Sendungen bzw. die Sendungsstruktur wur: den hatten häufig eher wenige Massensen« z. B. unter Verwendung von A-Post-Sendut stehen des Monopols bis 50 g (13). Noch vo wand (zehn) und die Leistung (elf). Nur verei sätzliche Treue zur Post, Wunsch des Bezı mehrerer/gesamter Prozesse (vor dem Vers liche oder sicherheitstechnische Gründe, B AZB-Versand.
372 Fragebogenantworten, Frage 5; Ein Vertragsk nis.
373 Fragebogenantworten, Frage 6; Sieben Vert geheimnis.
374 Fragebogenantworten, Frage 11.
375 10 Vertragskunden bezeichneten ihre Antwor
376 Ein Vertragskunde wies zudem auf das Mon« gen mit entsprechenden Kostenfolgen hin.
377 Einige Begründungen wurden als Geschäftsc
ie Post aufgrund des Markteintritts von Quickmail Preissystem anzupassen oder ihre Preise zu seneintritt von Quickmail bisher keinen disziplinieren-
Wettbewerbssituation
gten Vertragskunden gebeten, die ihnen bekannniedene Sendungsarten zu nennen.?’? 73 der bernative für adressierte Massensendungen, wobei retwas grösseren Bekanntheit beigetragen haben hervor, dass erst auf die Frage hin, ob Quickmail Juickmail angestellt wurden, um die Frage zu beit von Quickmail im Markt gestiegen sein. Auf die Postdienstleistungen gaben nur 10-15 % der Vermail) für Sendungen über 50 Gramm als mögliche
tersuchung gefragt, ob die Leistungen von Quickngen eine Alternative zum Versand mit der Post abei gebeten, ihre Antwort zu begründen. Ausserbd sie bereits ein oder mehrmals über Quickmail iden sahen Quickmail als Alternative zum Versand ammengearbeitet hatten indes nur rund 10 %. 88 rage, 18 Vertragskunden beantworteten die Frage teilen oder deren Antwort war unklar.?’® Von den xplizit an, Quickmail bzw. deren Leistungen nicht
len, welche in Quickmail explizit keine Alternative tragskunden nannten dagegen teilweise mehrere der meistgenannte Grund (19). Auch die Art der de häufig genannt (19), d. h. solche Vertragskun- Jungen oder benötigten eine schnelle Zustellung, igen. Weiter häufig genannt wurde auch das Ben einigen Kunden genannt wurden der Zusatzaufnzelt wurden übrige Gründe aufgeführt wie grundigs aller Leistungen aus einer Hand, Outsourcing and) auf die Post, Kundenwunsch (Rz 762), rechtedarf an zusätzlichem Versand ins Ausland, kein
‘unde bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimragskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftst zudem als Geschäftsgeheimnis. pol und die Notwendigkeit der Aufteilung der Sendunjeheimnis bezeichnet.
761. Obwohl Quickmail im Bereich Massen die Post anbot, konnte Quickmail nur besch schiedliche Gründe. Ein Grund war die noc dere bei kleineren Unternehmen (siehe obei eine äusserst starke Marke. Gewisse Kunde Quickmail wechseln, da sie mit der Leistung auch den Service public unterstützen wollten spielten Zusammenarbeit mit den Kunden | guter Leistung bekannt ist, bestanden gec Qualität und anderer Faktoren wie z. B. Arb
762. Ein Teil der Kunden ging zudem mögl lunternehmen bei den Briefempfangern wer trauen oder die gleiche Wertschatzung entg: wisse Vertragskunden, dass die Kunden nex von der Post geliefert werde. Daher zögerte um einen befürchteten Reputationsschaden
763. Für viele Vertragskunden war die Ab eine Abdeckung von 100 % gefordert wurde lange gebraucht, um eine respektable Abde Abdeckung anzubieten, entsteht Quickmail Post ein höherer Aufwand. Dies schränkt c treten, zusätzlich ein.
764. Im Hinblick auf die Qualität der Dienst heitliches Bild. So gaben beispielsweise sec der Response auf die versandten Mailings s Post. Zum Teil wurde allerdings angeführt, « mindest kompensiert. Andere attestierten Q Post, aber eine gute Qualität. Von Seiten de terin eine gewisse Skepsis in Sachen Qualit Tests, bevor sie allenfalls grössere Versänd sig Versände mit dieser durchführten.
765. Quickmail bietet im Bereich Massens: dungen Uber zwei Tage an. D. h. für Kunde! einem bestimmten Tag benötigen, ist Quic gegenüber der Post nur über ein eingesch gangen werden, dass der Aufbau weiterer sungen zeitaufwändig und kostenintensiv w.
766. Das Monopol der Post bis 50 Gramm grösste — Markteintrittshürde, wie auch aus vorgeht. Selbst von den Unternehmen, wel explizit darauf hin, dass aufgrund des Mono stehen könne. Das Monopol führt denn auc! Nutzung der Konkurrenz der Post (vgl. unte
767. Gewisse Kunden hatten auch dem Ve lagert. Dies wird dadurch begünstigt, dass Adressierung und Versand aus einer Hand | daher auf den Versand mit der Post abgest die Post der Versand mit der Post Vorauss die Hürde für einen Wechsel resp. eine Aus
sendungen grundsätzlich tiefere Listen-Preise als ränkt Marktanteile hinzugewinnen. Dies hat unterh fehlende Bekanntheit von Quickmail, insbeson- 1 Rz 756 f.). Demgegenüber verfügt die Post über ın wollten auch aus prinzipiellen Gründen nicht zu der Post zufrieden waren oder die Post und damit 1. Während die Post von einer langjährigen eingeorofitiert und generell als Anbieterin mit qualitativ jenüber neuen Konkurrenten Zweifel hinsichtlich eitsbedingungen.
icherweise davon aus, dass Quickmail als Zustelig bekannt ist und diese ihr nicht das gleiche Veregenbringen wie der Post. Daher befürchteten ge- Jativ reagieren könnten, wenn eine Sendung nicht n diese Unternehmen, Quickmail zu beauftragen, zu vermeiden.
deckung ein wichtiges Kriterium, wobei zum Teil . Wie in Rz 751 f. aufgezeigt wurde, hat Quickmail ckung aufzubauen. Um ihren Kunden eine höhere | durch die notwendige Zusammenarbeit mit der lie Möglichkeiten, mit der Post in Wettbewerb zu
leistungen von Quickmail zeigte sich ein uneinhs Nutzer an, die Qualität der Zustellung oder
ei etwas bis wesentlich schlechter als bei der lies werde durch die tieferen Kosten wieder zuuickmail zwar nicht eine höhere Qualität als der r Kunden bestand gegenüber einer neuen Anbieät. So machten denn viele Unternehmen zuerst e an Quickmail übergaben oder sogar regelmäsendungen bis anhin nur eine Verteilung der Sen- 1, welche eine Zustellung an anderen Tagen oder kmail keine Alternative. Daher verfügt Quickmail ranktes Produktsortiment. Es kann davon ausge- Produkte aufgrund grösserer logistischer Anpasäre.
ist immer noch eine zentrale — laut Quickmail die den Kundenantworten an zahlreicher Stelle herche Quickmail schon benutzt hatten, wiesen vier pols kein richtiger Wettbewerb herrsche bzw. ent- Nn zu verschiedenen Zusatzkosten der Kunden bei nN Rz 768 ff.).
rsand vorgelagerte Prozesse auf die Post ausgedie Post Vorbereitung, Gestaltung, Verpackung, anbieten kann. Die Abläufe und Örtlichkeiten sind immt. Ob für die Auslagerung von Leistungen an etzung ist, ist nicht bekannt. Auf jeden Fall ist so lagerung gewisser Sendungen sehr viel höher.
768. Unter anderem aufgrund des Monopo von Quickmail ist es für deren Kunden nicht der Post zu verzichten. Wenn ein Teil des \ fallen zusätzliche administrative Aufwendur Sendungen auf die beiden Anbieter Post unc bei der ersten Nutzung von Quickmail höhe Einführung der notwendigen internen und e) Koordination mit Lettershops, Transport), d von Quickmail anfallenden Kosten lassen sic zusätzliche Nutzung von Quickmail als Zust lungskosten unterteilen, wobei die Übergän ten für die erstmalige Nutzung.
769. Die 255 Antworten der in der Untersuc nen Zusatzkosten fielen unterschiedlich aus den gaben keine oder eine unklare Antwort zu schätzen. 17 Vertragskunden gingen vc Kosten aus. 45 nannten einen Betrag unter ‘ Franken. 19 gaben höhere Kosten an, wol überstiegen. Drei Vertragskunden beschriel gaben zu machen. Auch bei denjenigen \ ren,°’° gingen die Angaben auseinander. Je schrieben den Aufwand nur, ohne Zahlen | und 10‘000 Franken an. Sieben gaben keir an. Ein Geschaftskunde gab Kosten über 11 -schätzungen der Vertragskunden stark sct sehr stark von der internen Organisation, de Personal- und anderen Kosten sowie der K¢
770. Im Hinblick auf die zusätzlichen Koste: verschiedene weitere Verarbeitungsprozess klare Antwort, sahen sich nicht in der Lage einem anderen Anbieter zusammenarbeiter zum zusätzlichen Aufwand, ohne jedoch eir keinen (nennenswerten/relevanten) Aufwar gabe: Gewisse Vertragskunden machten A Kosten), gewisse Vertragskunden gaben di Kosten pro Versand und einige machten kei ten. Einige wenige Kunden machten Kosten: schwankten dabei zwischen unter 10‘000 Fr
771. Neben den internen Kosten entstehen mail durch die Notwendigkeit der Kunden, f Anspruch zu nehmen.?®! So müssen aufgrt
378 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 1 neten ihre Antwort (teilweise) als Geschaftsgehe
379 In der bereinigten Version berücksichtigt sind schaft nicht als Geschaftsgeheimnis bezeichnete dem ihre Antwort auf die Frage nach den allgem
380 Dazu kommen 14 Vertragskunden, deren Ani
381 Der Effekt der teureren Restsendungen geht
Is, der Angebotsgestaltung sowie der Abdeckung möglich, vollständig auf die Zusammenarbeit mit /ersandvolumens an Quickmail ausgelagert wird, ıgen sowie Aufwendungen für die Aufteilung der 1 Quickmail an. Dieser Aufwand fällt üblicherweise r aus (etwa Vertragsabschluss, Auflagenplanung, . h. die Einstiegshürde ist höher. Die bei Kunden sh grob in allgemeine administrative Kosten für die alldienstleister und in sendungsspezifische Auftei- Je teils fliessend sind, insbesondere bei den Kos-
:hung befragten Vertragskunden zu den allgemei- 378 Nicht ganz zwei Drittel (157) der Vertragskun- ‚oder sahen sich nicht in der Lage, diese Kosten n keinen oder keinen nennenswerten/relevanten 10'000 Franken, wovon rund die Hälfte unter 3'000 sei einzelne Angaben teilweise 100‘000 Franken 9en den zusätzlichen Aufwand, ohne weitere An- 'ertragskunden, die auch Quickmail-Kunden wazwei konnten die Kosten nicht beziffern oder beanzugeben. Neun gaben Kosten zwischen 1'000 1e/geringfugige oder Kosten unter 1'000 Franken 0'000 Franken an. Dass die Kostenangaben bzw. wwanken, erstaunt nicht, hängen die Kosten doch n Prozessen (z. B. Verwendung von Lettershops), ymplexitat der Sendungen ab.
1 fur die Aufteilung (Sortierung, Frankierung sowie e) gaben 149 Vertragskunden keine oder eine un- ‚ diese Kosten zu schätzen oder wollten nicht mit 1.980 Vier Vertragskunden machten zwar Angaben en Betrag anzugeben. 14 Vertragskunden sahen id. Im Übrigen ist zu unterscheiden nach Zeitanngaben zu den Kosten zur Initiierung (einmalige e Kosten pro Jahr an, einige Vertragskunden die ne Angaben zum Zeitraum der angegebenen Kosangaben zu mehreren Bezugsgrössen. Die Kosten anken und mehr als 70'000 Franken.
weitere Minderungen des Preisvorteils von Quickür die Restabdeckung die Leistungen der Post in Ind tieferer Mengen allenfalls andere Produkte in
0a; 15 (davon 14 relevant für die Auswertung) bezeichimnis.
nur diejenigen Quickmailkunden, welche diese Eigensn (Frage 11). Zwei Quickmailkunden bezeichneten zueinen Kosten als Geschäftsgeheimnis.
wort als Geschäftsgeheimnis bezeichnet wurde. etwa aus Antwort [...], deutlich hervor.
Anspruch genommen (z. B. On-Time Mail r ortvergütungen verzichtet werden. Es könnt len.
772. Im Zusammenhang mit der Aufteilune mehreren Dienstleistern wurde den Vertrac ob sie ab einem gewissen Mass der Abdecl Versand resp. auf eine Aufteilung der adre schliesslich mit der Konkurrenz der Post ve Vertragskunden gebeten, das notwendige ben. 54 Vertragskunden gaben darauf keir sechs gaben eine unklare Antwort.?®3 69 V Antworten von Vertragskunden zählen, für « aus prinzipiellen Gründen oder da sie mit
dieser Vertragskunden wiesen spezifisch at kunden gaben an, eine vollständige (100 %) beit mit der Post verzichten könnten zudem 99 %, sechs bei einer Abdeckung zwische Abdeckung unter 80 %. Damit könnten die Massensendungen verzichten, oder dies nu
773. Insgesamt zeigen die Ergebnisse der! sicht zahlreiche Gründe bestanden, welche erschwerten oder begrenzten, insbesondere trags- und Endkunden, die für viele Vertrags schränkte Angebot von Quickmail bzw. dam Vertragskunden, das Monopol und damit zu ten einer Zusammenarbeit mit Quickmail (t Verarbeitung der Sendungen und Restkoste Aus der Notwendigkeit, die restlichen Send dem ebenfalls Zusatzkosten. Die genannter noch gültig. Dies zeigt deutlich auf, dass die linieren, sehr begrenzt sind.
Vergleich der Wettbewerber
774. Im Gegensatz zu Quickmail verfügt ¢ einem dichten Poststellennetz. Auch kann di mail erreichen, da sie dank ihrer Adressdi Kunden** als auch Quickmail erwähnten z und Adressdatenbanken als Markteintrittssc pflichtung verfügt die Post auch über vertie stellung. Briefträger der Post geniessen in d als «fremde» Personen anderer Zusteller. dass etwa 40'000 Gebäude in der Schweiz e zugänglichen Briefkasten hätten. Die Post ' bäuden und verfüge damit faktisch über da es fast unmöglich, diese Wettbewerbshürc
382 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage
383 Neun Vertragskunden bezeichneten ihre Antı
384 \/gl. zur Adressqualitat insbesondere die Kun
ur ab 10'000 Stück) oder auf Sortier- und Standan ausserdem Zusatzkosten für Restbunde anfaly von Sendungen resp. der Zusammenarbeit mit skunden in der Untersuchung die Frage gestellt, ung der Konkurrenz auf einen flächendeckenden ssierten Massensendungen verzichten und aus- :rsenden könnten.”®? Gegebenenfalls wurden die Mass der Abdeckung des Konkurrenten anzuge- 1e Antwort, 17 konnten dies nicht beurteilen und ertragskunden antworteten mit Nein, wozu auch Jie eine Auslagerung nicht in Frage kommt (z. B. den Leistungen der Post zufrieden waren). Zwei if die Problematik des Monopols hin. 79 Vertrags- Abdeckung zu benötigen. Auf eine Zusammenar- 11 Vertragskunden bei einer Abdeckung von 90- n 80 und 90 %, und 3 Vertragskunden bei einer wenigsten Vertragskunden auf die Aufteilung von "bei einer sehr hohen Abdeckung der Konkurrenz.
3efragung der Vertragskunden, dass aus Kundeneine Zusammenarbeit mit Quickmail verhinderten, 3: die Bekanntheit/starke Marke der Post bei Verskunden notwendige hohe Abdeckung, das eingeit zusammenhängend die Sendungsstruktur vieler sammenhängend die teilweise hohen Zusatzkos- 3erücksichtigung zweier Anbieter, Aufteilung und in für die bei der Post verbleibenden Sendungen). ungen mit der Post zu befördern, entstanden zu- 1 Gründe sind zu einem grossen Teil auch aktuell : Möglichkeiten von Quickmail, die Post zu disziplie Post über eine grossflächige Infrastruktur mit je Post in der Regel höhere Zustellraten als Quicksnste Uber aktuelle Adressdaten verfügt. Sowohl udem den unzureichenden Zugang zu Gebäudehranke. Durch die langjährige Service public-Verfte Kenntnisse über die Örtlichkeiten und die Zuer Regel zudem grösseres Vertrauen der Kunden In diesem Zusammenhang erwähnte Quickmail, ıntgegen den gesetzlichen Vorschriften keinen frei verfüge in der Regel über Zugang zu diesen Ges Zustellmonopol. Für Wettbewerber der Post sei len zu beseitigen. Der Aufwand, die zuständige
wort als Geschäftsgeheimnis. denantworten [...].
Hausverwaltung ausfindig zu machen, auf s sicherzustellen, sei in der Regel zu hoch.
775. Die Post betreibt zudem Postfächer fu! Quickmail erwähnten den fehlenden Zugar schranke. Der Zugang zu Postfachanlagen k bewerbsvorteil für die Post; ein Verfahren | züglich noch hangig.°*°
776. Im Zusammenhang mit den Wettbewe POSTCOM weiter den (ungenügenden) Zuc Post.°8”
777. Die Post hat aufgrund der fruheren M grosses Know-how im Logistikbereich und F nen. Quickmail dagegen ist ein junges Unter ist. Zudem befordert die Post ungleich viel kann entsprechende Skalenerträge realisieı stimmten Marktsegment tätig. Alle übrigen befördert. Laut POSTCOM verfügte die Po Briefe über einen Marktanteil von nahezu © Marktanteil der alternativen Anbieter bei d Hierdurch kann die Post die Fixkosten auf « aufteilen und entsprechend höhere Skalene reich der unadressierten Sendungen sehr s kaufte) Tochtergesellschaften.%®° Obwohl sic nen doch bei der Nutzung gewisser Res Sendungen Synergien genutzt werden, z.B. solche Synergien zusammen mit ihren Partr
778. Die Post ist ein grosser Konzern mit einen Betriebsertrag von rund 8.2 Milliarden onen Franken. Postmail erzielte 2015 trotz von rund 2.8 Milliarden Franken und ein im Betriebsergebnis von 358 Millionen Franke auch nur geringe, Preiserhöhung im Markt di u. a. in zahlreichen weiteren Logistikbereic
385 \/gl. zur Zustellung an Postfächer die Kunder 386 gl. dazu den Jahresbericht 2015 der POST 387 Jahresbericht 2015 der POSTCOM, S. 4, verf
388 POSTCOM, Jahresbericht 2015, S. 36 (Za dienste), verfügbar auf <http://www.postcom.adr luationsbericht (Fn 252), Ziff. 5.1.2, S. 12. Die Z berücksichtigten Briefsendungen und die Markte
389 Zuletzt die APZ Direct AG im Oktober 2015.
390 Medienmitteilung vom 10. März 2016 mit Jahr ternehmen/medien/medienmitteilungen/2016/gu (31.3.2016).
39! Darin enthalten sind neben adressierten Brief v.a. Zeitungen und unadressierte Sendungen.
ie einzuwirken und die Verwaltung der Schlüssel
die Kunden. Sowohl einzelne Kunden®®° als auch 1g zu den Postfächern als weitere Markteintrittszw. das Entgelt dafür ist laut POSTCOM ein Wettst gemass Jahresbericht der POSTCOM diesberbsbedingungen nannten Quickmail und auch die Jang zu Teilleistungen als Wettbewerbsvorteil der
onopolstellung eine sehr lange Erfahrung und ein at ihre Prozesse über viele Jahre optimieren könnehmen, welches immer noch im Aufbau begriffen grössere Briefmengen als die Wettbewerber und en. Quickmail ist dagegen nur in einem ganz beadressierten Sendungen werden durch die Post st 2015 im geöffneten Teilmarkt der inländischen 9 %, und gemäss Evaluationsbericht beträgt der en im Inland zugestellten Briefen rund 1.6 %.?®® sine ungleich viel grössere Menge an Sendungen rträge realisieren. Die Post ist zudem auch im Befark, sei dies durch Promopost oder durch (aufge- :h die Prozesse insgesamt unterscheiden, so könsourcen bei der Zustellung von unadressierten bei der Verteilung. Auch Quickmail nutzt teilweise
starker Finanzkraft?%°: Sie erzielte im Jahr 2015 Franken und einen Konzerngewinn von 645 Milli- . rückgängiger Briefmengen einen Betriebsertrag | Vergleich zum Vorjahr um 24 Millionen höheres n.°91 Alleine dies zeigt, dass die Post eine, wenn urchsetzen kann. Ausserdem ist der Post-Konzern hen und im Finanzbereich tätig und verfügt über
antworten [...].
COM, S. 4 und S. 41, verfügbar auf <http://www.postügbar auf <http://www.postcom.admin.ch/de/dokumenhlen enthalten allerdings auch Express- und Kurierahlen dienen nur der Illustration für die Relationen. Die inteilsberechnungen können voneinander abweichen.
esbericht 2015, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unsendungen aber noch zusätzliche Dienstleistungen wie entsprechende finanzielle Mittel. Diese könr lange durchzuhalten. Quickmail ist Teil der von rund 100 Millionen Franken erzielt.” Q relativ kleine Umsätze und ist nach wie vor | kann folgendes festgehalten werden: [Quick keiten. Diese konnten 2015 verringert werde
779. Auch dies zeigt, dass die Post in den eine sehr starke Position einnimmt. Es ist d: mail diszipliniert wird.
Verhalten der Post
780. Ein wichtiger Indikator im Hinblick auf Post bezüglich des Markteintritts von Quickr det und ist seit November 2009 auf dem Ma
781. Im Jahr 2007 hatte die Post bereits be resultierte im Januar 2009 eine Preisstrateg liches Ziel für die operative Preissetzung ( Monopolgrenze auf 50 g im Juli 2009, von d organisationsgesetzes im Jahr 2011 und vor ausgegangen. Ausgegangen wurde auch vc ralisierung noch keine Markteintritte erfolge des Direct Entry auf Stufe der Briefzentren z
782. 1... 783. [...]. 784. [...]%
785. Kurz vor dem Markteintritt von Quickn Preissystems am 1. Juli 2009 senkte die P für Privat- als auch für Geschäftskunden. Post-Grossbriefe, B-Post-Grossbriefe, Direc briefe betroffen. Die übrigen Dienstleistunge satz günstiger, da die Kunden neu die Mehrv gen aufgrund einer Intervention des Preis Quickmail erfolgten, ist es unwahrscheinlich zu interpretieren ist. Die von der Preissenku werb mit Quickmail nicht relevant, wesweg: rekte Reaktion auf den Markteintritt von Qu kehrt, dass die Post keinen oder nur e Markteintritt von Quickmail gespürt hat.
786. Im April 2011 wurde das neue Preiss\ bereits im Januar 2009 als relativ ausgereift
383 Die Post geht bei [...] % der Kunden davon a
3°4 Medienmitteilung des Preisüberwachers vom cher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/mec (31.3.2016); vgl. [...].
395 Werbemedium (Flyer) mit integrierter Rückse
ten eingesetzt werden, um allfällige Preiskampfe MS Direct AG, welche insgesamt einen Umsatz uickmail selbst verfügt im Vergleich zur Post über n der Aufbauphase. Zur wirtschaftlichen Situation mail geriet 2012 bis 2014 in finanzielle Schwierign].
betrachteten Märkten im Vergleich zu Quickmail aher auszuschliessen, dass die Post durch Quickdie Wettbewerbssituation stellt das Verhalten der nail dar. Quickmail wurde im August 2009 gegrünrkt tätig.
gonnen, eine Preisstrategie zu entwerfen. Daraus e fur die Jahre 2009 bis 2011, welche als verbindlienen sollte. Dabei wurde von der Senkung der er Inkraftsetzung des Postgesetzes und des Post- 1 der vollstandigen Liberalisierung im Januar 2013 on der Annahme, dass unmittelbar nach der Liben würden, aber ab 2015 allenfalls die Möglichkeit u regulierten Preisen bestehen wird.
rail und zusammen mit der Einführung des neuen ost die Listenpreise für diverse Produkte, sowohl Bei den Geschäftskunden waren hauptsächlich At Response Card?®, A-Post und B-Post-Standardn wurden indirekt um den Mehrwertsteuerprozentvertsteuer abziehen konnten. Da die Preissenkun- Uberwachers und zeitlich vor der Gründung von |, dass dies als Reaktion der Post auf Konkurrenz ng betroffenen Produkte waren zudem im Wettbean die Preissenkung auch deswegen nicht als diickmail anzusehen ist. Dies bedeutet aber umgeinen marginalen Wettbewerbsdruck durch den
‚stem CAPRI eingeführt. Dieses Preissystem war >s Projekt vorhanden. Es wurde gemäss Angaben
us, dass diese nicht aus Preisgründen wechseln.
ndekarte für den Empfänger.
der Post unter anderem — zumindest indirek bewerb entwickelt (oben, Rz 781). Jedoch fi ten Hinweise darauf, dass das Preissystem eintritt von Quickmail zu betrachten wäre.
787. Auf den 1. Januar 2014 hat die Post vorgenommen. [...] Auf Basis der Aussagen Preissenkungen kann nicht von einer Reakti den.
788. Auf den 1. Januar 2015 revidierte die [...]. Das revidierte Preissystem wurde im | siert. Hierbei scheint es sich strukturell eher
789. Aufgrund der Ausführungen zeigt sich sierte Briefsendungen von Geschaftskundet im Besonderen keinem wirksamen aktueller dem, dass die Post die Strategie verfolgte, : Preissenkungen zu reagieren (und gegeber schwund festzustellen sein würde, punktuell tene Preissenkungen anzubieten). Alleine d unabhängig verhalten kann.
790. Wichtig sind schliesslich verschiedene als Markteintrittshürde wirken:
a. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die und Preislisten für einen Vertragskunde fere Umsätze bei der Post erzielt, nicht tern, sondern auch für sämtliche übrige wohl bei der Berechnung des Zusatzrak Dies reduziert den Preisvorteil bei Qui mehr und je teurere Sendungen bei POSTCOM erwähnt die «Koppelungsra
b. Weillaut Quickmail das Preis- bzw. Ral in seinen Auswirkungen für die Kundeı scheuen, Quickmail dennoch einen Teil menhang macht Quickmail insbesonder den, dass sie die Preise und Preisan Preisgestaltung nicht transparent sei un der Parameter simulieren könne. Die | CAPRI durch die Vertragskunden tatsac nommen wird, was gemäss einigen Kt schwert (vgl. insbesondere vorne Rz 39
c. Aufgrund des breiten Produktsortiment lichkeiten, Kunden auch mit speziellen , Spezialprodukte) zumindest kurzfristig \
d) Fazit zur aktuellen Konkurrenz
396 Jahresbericht 2015 der POSTCOM, S. 4, verf
t — auch im Hinblick auf die Entstehung von Wettnden sich in den Unterlagen der Post keine direk- CAPRI als unmittelbare Reaktion auf den Marktdiverse preisliche Änderungen in den Preislisten der Post und des kleinen Ausmasses der übrigen on auf verstärkten Wettbewerb ausgegangen wer-
Post ihr Preissystem grundlegend (vgl. Rz 134 f.) Rahmen dieser Untersuchung nicht genau analyum eine Verfeinerung des Systems zu handeln.
, dass die Post im Bereich der Märkte für adres- 1 im Allgemeinen und auch von Vertragskunden
1 Wettbewerb ausgesetzt war. Es zeigt sich zuauf mögliche Markteintritte grundsätzlich nicht mit enfalls nur dort, wo ein gewisser Kundenle und auf diese einzelnen Kunden zugeschnities zeigt, dass sich die Post von Wettbewerbern
Eigenschaften der Preissetzung der Post, welche
von der Post im Preissystem gewährten Rabatte 2n, welcher durch die Nutzung von Quickmail tienur für Massensendungen über 50 g verschlechin Versände des Vertragskunden. Dies erfolgt soyatts als auch bei der Einstufung in die Preislisten. ckmail. Dieser negative Effekt ist umso höher, je der Post bezogen werden müssen. Auch die batte» als Wettbewerbsvorteil für die Post.°%
yattmodell der Post zudem sehr intransparent und 1 kaum berechenbar ist, würden sich die Kunden der Sendungen zu übergeben. In diesem Zusam- e geltend, dass die Kunden unisono mitteilen wür- Jerungen nicht nachvollziehen könnten, weil die d es kein Tool gebe, mit welchem man die Effekte Jntersuchung hat gezeigt, dass das Preissystem :hlich als sehr komplex und intransparent wahrge- ınden die Zusammenarbeit mit Konkurrenten er- 6 und Abschnitt A.4.7.5 [insbesondere A.4.7.5.2]).
s im Brief- und Logistikbereich hat die Post Mög- Angeboten oder vorteilhaften Tests (etwa für neue wieder zu binden.
ügbar auf <http://www.postcom.admin.ch/de/dokumen-
791. Insgesamt zeigt sich, dass die Post we sendungen und Massenbriefsendungen unt tionale adressierte Massenbriefsendungen wirksamen aktuellen Konkurrenz ausgesetz kurrenz auf diesen Märkten zu prüfen.
B.4.2.2.2 Potenzielle Konkurrenz a) Monopolbereich und Einzelsendunge
792. Ob und wann der Postmarkt ganz libe desrat hat entgegen früherer Absichten 201! Auch anlässlich der Verabschiedung des B der Bundesrat keine weiteren Marktöffnung: bei der letzten Postgesetzrevision gegen
Selbst wenn wider Erwarten dennoch eine v gestossen würde, ist der Zeithorizont bis zur besteht zumindest im Monopolbereich derz ziplinierend auf die Post auswirken könnte.
793. Gleichzeitig ist damit aber auch das Nh trete Wettbewerber deutlich eingeschränkt, ( gen rund zwei Drittel im Monopolbereich lie«
794. Im nichtreservierten Bereich geht die F selektiv und zielgerichtet möglich sind». De zahl Einzelsendungen seit 2009 gesunken s gen zu. Wie erwähnt, ist die Post derzeit di zelsendungen.
795. Quickmail bietet weder für Geschäftst Versand von Einzelsendungen an. Laut Quic zuführen. Im Bereich Einzelsendungen sei im reservierten Bereich befindet, deutlich hö den zur Aussonderung derjenigen Einzelset in den reservierten Bereich der Post fallen o mail liegen, zu hoch. Alleine aufgrund diese ein Versand über Quickmail für sie nicht loh
796. Mit einer solchen Ausgangslage ist a andere neu in den Markt eintretende Briefzu Marktverhältnisse ist ein Markteintritt im Ber
797. Aber auch auf Seiten von Anbietern \ welche einen Markteintritt im Bereich Einzel gen im Bereich A-Post werden in der Rege Einzelsendungen werden in der Regel inner bedeutet für einen Anbieter von Einzelbrief:
397 Medieninformation vom 18. September 2011 bakom/medieninformationen/medienmitteilunger und der Postverordnung, welche zu einer Verrin rung der Wettbewerbsverhältnisse führen könnte bungsverfahren umgesetzt werden, ist jedoch nı
:der im Markt für nationale adressierte Einzelbriefer 50 g von Vertragskunden noch im Markt für naüber 50 g von Vertragskunden einer genügend t war. Daher ist nachfolgend die potenzielle Konn
ralisiert wird, ist derzeit nicht absehbar. Der Bun- ; entschieden, das Restmonopol beizubehalten.?9” erichts über die Evaluation des Postgesetzes hat en vorgesehen.°% Auch das Parlament hatte sich eine vollständige Marktöffnung ausgesprochen. ollständige Marktöffnung durch das Parlament aneffektiven Umsetzung noch nicht absehbar. Damit sit keine potenzielle Konkurrenz, welche sich dis-
Narktpotenzial für mögliche neu in den Markt ein- Ja laut Angaben der Post bei den Massensendunyen, bei den Einzelsendungen deutlich mehr.
ost zwar davon aus, dass «Markteintritte jederzeit nnoch muss berücksichtigt werden, dass die Anind. Dies trifft vor allem auf B-Post-Einzelsendun- e einzige Anbieterin für die Beförderung von Einunden noch für Privatkunden in der Schweiz den ‚kmail ist dies auf unterschiedliche Gründe zurückder Anteil des Sendungsvolumens, welches sich her (über 80 %). Zudem sei der Aufwand für Kun- ıdungen, welche aufgrund des Gewichts bis 50 g der ausserhalb des Zustellungsgebiets von Quicks Zusatzaufwands seitens der Kunden würde sich nen.
ber nicht nur Quickmail sondern jeder potenziell ısteller konfrontiert. Alleine schon aufgrund dieser eich Einzelsendungen unwahrscheinlich.
on Einzelsendungen bestehen Kostenstrukturen, sendungen quasi verunmöglichen. Einzelsendun- | innerhalb von einem Werktag zugestellt. B-Post halb von maximal drei Werktagen zugestellt. Dies sendungen, dass er, um B-Post Einzelsendungen
yme/das-bakom/medieninformationen/medienmitteilundesrat plant immerhin Anderungen des Postgesetzes Jerung von Markteintrittsbarrieren und einer Verbessesn. Ob, wie und wann diese Änderungen im Gesetzgeich unklar.
mit gleicher Qualität wie die Post anbieten zt führen muss und gleichzeitig über die Vera Handhabung der Briefe innerhalb von drei \ möglicht. Demgegenüber werden B-Post M: sechs Werktagen zugesandt, was mehr Fle:
798. Gemäss eigenen Angaben liefert Quic dass B-Post Einzelsendungen lediglich danr könnten, wenn diese an einem Montag ein beitet werden könnten. Dies erscheint für Q liche Prozess- und Sortieraufwand für Gesc daher nicht mit einer Ausweitung des Zustell zu rechnen.
799. Insgesamt kann daher ein Markteintrit im Bereich Einzelsendungen mit ausreiche schlossen werden.
b) Massensendungen
800. Der Markteintritt von Quickmail im Bere einer einigermassen hohen Haushaltsabdec ist. Dabei hat Quickmail bisher «nur» eine b logistik für Massensendungen aufgebaut.
801. Da auch der Bereich der Massenbrie eingeschränkt ist, bleibt das bestreitbare M von Quickmail bisher ausgesprochen kar Schwierigkeiten, welche erst 2015 reduziert Marktumfeld für neu eintretende Unternehn der Senkung der Monopolgrenze auf 50 Gr: ten in den Markt eingetreten sind. Dies ist Schweiz im Bereich der Schnellpostsendun dische Postdienstleister tätig sind, welche b
802. Da sich der Bereich adressierter Bri Mengen gegenüber sieht, erscheint das M: neu in den Markt eintretende Wettbewerber mail bereits zwei Akteure im Bereich Masse
803. Aufgrund der hohen Fixkosten und de sich im Bereich adressierter Briefsendunger pol tendiert. Ein profitabler Markeintritt für « schaffung des Monopols für einen weiteren benötigt ein umfassender Markteintritt gros genügende Abdeckung zu erreichen, wie de der Konkurrent müsste aufgrund von Quickr und damit einem höheren Finanzierungsbed
804. Neben den Einschränkungen, welche rücksichtigt werden, dass gemäss Aussage auf die Dienstleistungen der Post angepas tragen hätten, wenn sie zu einem alternativ men sieht sich Quickmail bereits heute konf tretenden Akteur würden diese Schwierigke mail zum Tragen kommen. Daher ist auch
ı können, mehrere Zustellungen pro Woche durchrbeitungskapazitäten verfügen muss, die ihm die Nerktagen bzw. innerhalb von einem Werktag erassendungen in der Regel innerhalb von maximal xibilitat bei der Abwicklung ermöglicht.
‘kmail lediglich an zwei Tagen pro Woche aus, so 1 innerhalb der gesetzten Frist ausgeliefert werden Jeliefert und innerhalb der dreitägigen Frist bearuickmail kaum praktikabel. Zudem sei der zusätznaftskunden bei Einzelsendungen zu gross. Es ist geschafts auf Einzelsendungen seitens Quickmail
t eines alternativen Briefzustellers in der Schweiz nd disziplinierender Wirkung auf die Post ausgeich der Massensendungen zeigt, dass der Aufbau kung schwierig, zeitaufwandig und kostenintensiv edeutend weniger aufwandige zweitagige Zustellfsendungen durch den reservierten Bereich stark arktpotenzial gering. Zudem war der Markteintritt italintensiv, und Quickmail geriet in finanzielle werden konnten. Dies deutet auf ein schwieriges 1en hin. Symptomatisch ist daher auch, dass seit amm ausser Quickmail keine weiteren Konkurreninsbesondere deshalb bemerkenswert, da in der gen und Paketsendungen weitere grosse auslänereits über eine gewisse Infrastruktur verfügen.
efsendungen zudem insgesamt eher sinkenden arktpotenzial in Zukunft noch weniger attraktiv für . Dies gilt umso mehr, da mit der Post und Quicknbriefsendungen tätig sind.
an damit verbundenen Skaleneffekten handelt es ı um einen Markt, der zu einem natürlichen Monosinen weiteren Marktteilnehmer ist daher vor Ab- Konkurrenten kaum möglich. Wie oben erwähnt, se Ressourcen und v. a. auch viel Zeit, um eine is Beispiel von Quickmail zeigt. Ein neu eintretennail zudem mit geringeren Mengen und Umsätzen arf und einem noch höheren Ausfallrisiko rechnen.
auf der Anbieterseite bestehen, muss zudem ben der Marktbefragung viele Kunden ihre Prozesse st haben und sie daher hohe Wechselkosten zu en Anbieter wechseln wollten. Mit diesen Problerontiert. Für einen potenziell neu in den Markt einiten wohl noch in grösserem Masse als für Quickim Bereich Massensendungen unwahrscheinlich,
815. Das Bundesverwaltungsgericht hat ki schung nach Art. 4 Abs. 2 KG abgelehnt.* | folge zu beschränken, d. h. die Anordnung Andererseits fehle es an einer entsprechen verfahren. Denn im Rahmen von Art. 30 K¢ entschieden werden, während reine Festste tersuchung nicht auf Art. 30 KG gestützt we eine in der Sache zuständige Behörde von lungsverfugung erlassen kann, grundsatzli schutzwürdiges Feststellungsinteresse vor: Gegenstand hat. Da es im Verfahren vor Bu grund des Missbrauchs einer marktbeher schutzwürdigen Interesses an der isolierten eine entsprechende Feststellung jedoch au laut Bundesverwaltungsgericht kann die F stimmte Periode grundsätzlich keine verbind sen. Es sei deshalb ausgeschlossen, für s stände eine Marktbeherrschung anzunehme Marktbeherrschung für jedes Verfahren nel durfe «es auch im Hinblick auf Art. 9 Abs. Marktbeherrschung».
816. Das Bundesverwaltungsgericht stützte Urteil des Bundesgerichts im Fall Mobilfunk des keine derart strikte Haltung, wie nachfo des Bundesverwaltungsgerichts im Zusamn sen, bei welchem es um die Beurteilung ei abgeschlossenen und auf damaligen ande ging. Auch gemäss Bundesgericht ist zur A dass einerseits ein schutzwürdiges (Öffentlic seits dieses Interesse nicht ebenso gut mit: den kann.*% Im konkreten Fall kam das Bul sei, da das strittige Sanktionsverfahren au: liegenden Zeitraum begrenzt war, sich die \ tellrechtliche Überprüfung der späteren Sacl Marktstellung hätten durchgeführt werden ı dass in dem damaligen Fall eine Meldepflic 555 f.) nicht in Frage stehe“; ohnehin wir chen Zeitraum nicht ohne weiteres auf spate womit dahingestellt bleiben könne, wieweit ir entscheid zulässig wäre. Hieraus kann abge geht, dass eine rechtskräftig festgestellte mz
402 Urteil des BVGer B-7633-2009 vom 14.9.201
Mobilfunk.
funk.
Mobilfunk.
irzlich die isolierte Feststellung der Marktbeherr- =inerseits habe sich das Dispositiv auf die Rechtseiner Sanktion oder der Verzicht auf eine solche. den rechtlichen Grundlage im Kartellverwaltungs- 5 könne nur über die zu treffenden Massnahmen lungen im Anschluss an die kartellrechtliche Unarden können. Zwar finde Art. 25 VwVG, wonach Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Feststelch Anwendung, setze aber ein entsprechendes aus, welche konkrete Rechte oder Pflichten zum ndesverwaltungsgericht zu einer Verurteilung aufrschenden Stellung kam, könne mangels eines Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung ch nicht auf Art. 25 VwVG gestützt werden. Denn eststellung der Marktbeherrschung für eine beliche Wirkung für einen späteren Zeitraum aufweipätere Zeiträume ohne weitere Prüfung der Um- :n. Vielmehr müsse das Tatbestandsmerkmal der ı abgeklärt werden. Aus denselben Gründen be- 4 KG nicht einer vorgängigen Feststellung einer
» sich bei diesem Entscheid hauptsächlich auf das terminierung ab.*°? Das Bundesgericht vertrat in- Igend aufgezeigt wird. Insbesondere ist das Urteil \enhang mit dem Fall Mobilfunkterminierung zu lenes zum Zeitpunkt des WEKO-Entscheids lange ren Marktverhältnissen beruhenden Sachverhalt nwendung von Art. 25 VwVG jedoch erforderlich, ches) Feststellungsinteresse vorliegt und anderereiner rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt wer- ıdesgericht zum Schluss, dass dies nicht der Fall sdrücklich auf einen festen in der Vergangenheit Narktverhältnisse verändert hatten und für die karwerhalte neue Untersuchungen mit Ermittlung der nüssen.*0 Wörtlich führt das Bundesgericht aus, ht nach Art. 9 Abs. 4 KG (vgl. dazu RPW 2005 S. Je sich die Marktbeherrschung für den hier fraglisre Unternehmenszusammenschlüsse auswirken, ısofern überhaupt ein selbständiger Feststellungsleitet werden, dass das Bundesgericht davon ausirktbeherrschende Stellung dann eine Meldepflicht
5, E. 8, Swisscom AG/WEKO. inerungspreise Mobilfunk). 011/3, 440 ff., 449 E. 6.5 f.), Terminierungspreise im
, 440 ff., 449 E. 6.5.1.), Terminierungspreise im Mobil-
011/3, 440 ff., 449 E. 6.5.2), Terminierungspreise im nach Art. 9 Abs. 4 KG auslöst, wenn die fe künftige Unternehmenszusammenschlüsse Marktverhältnisse und der starken Marktste damit zu rechnen ist, dass die festgestellte MV die festgestellten Marktbeherrschung auch auswirken, weshalb sich eine Meldepflicht n
817. Das Bundesgericht stellte jedoch mit kurskommission für Wettbewerbsfragen (RI lenden Fall insbesondere keine Meldepflich war die REKO/WEF im vom Bundesgerich «dass unter dem Gesichtspunkt eines legit VwVG) ein die kartellrechtliche Rechtslage zulässig [erscheint], wenn die Vorinstanz e sich ein marktbeherrschendes Unternehmer Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 4 KG ur einem späteren Entscheid ebenfalls zum Er fügungsweise Feststellung einer marktbehe der Tätigkeit der Wettbewerbsbehörde nach liches Interesse an einer solchen Feststellun depflicht bei Unternehmenszusammenschli Bedürfnis nach Klärung der Verhaltensspie denz zur Erosion von Marktmacht)».*°9
818. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht eine schlussvorhaben, wenn am Zusammenschl einem Verfahren nach Kartellgesetz rech! Schweiz auf einem bestimmten Markt eine schluss diesen Markt oder einen solchen be bart ist. Wie sich aus dem Gesetzestext erg satzunabhängige Meldepflicht für
Wettbewerbsbehörden die marktbeherrsche rechtskräftig festgestellt haben. Gemäss Bx Meldepflicht für Zusammenschlüsse im Sint gung wirksamen Wettbewerbs durch Zusa hochkonzentrierten Märkten mit kleinem \ marktbeherrschende Unternehmen vorzuge Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG versuchen, wirksan von kleineren Unternehmen zu beseitigen.*
819. Es entspricht damit dem Willen des G sen Fallkonstellationen ein Öffentliches schu separaten Feststellung der Markbeherrscht Unternehmen der Meldepflicht nach Art. 9 / herrschung über den Zeitpunkt der Verfüguı
408 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/3, 53
N 56.
»stgestellte Marktbeherrschung sich auch auf zuauswirkte bzw. auswirkenkann. Da aufgrund der sllung der Post auch in den kommenden Jahren larktbeherrschung weiterbesteht, würde sich somit auf zukünftige Unternehmenszusammenschlusse ach Art. 9 Abs. 4 KG rechtfertigt.
Verweis auf einen Entscheid der damaligen Re- =KO/WEF) noch explizit fest, dass im zu beurteit nach Art. 9 Abs. 4 KG in Frage stand.*” Zudem t genannten Entscheid zum Schluss gekommen, imen Feststellungsinteresses (vgl. Art. 25 Abs. 2 lediglich feststellendes Dispositiv etwa dann als ine Untersuchung einzustellen beabsichtigt, weil | zwar zulässig verhält, aber der fusionsrechtlichen iterstellt werden soll».*% Die REKO/WEF kam in gebnis, dass gestützt auf Art. 25 VwVG «die verrschenden Stellung zulässig ist, wenn im Rahmen Kartellgesetz im Einzelfall ein spezifisches öffentg auszumachen ist (effektive Erweiterung der Melissen vor allem in hoch konzentrierten Märkten, räume insbesondere bei Märkten mit wenig Tenumsatzunabhängige Meldepflicht für Zusammenuss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in skräftig festgestellt worden ist, dass es in der beherrschende Stellung hat, und der Zusammentrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachibt, setzt die in dieser Bestimmung statuierte um- Zusammenschlüsse voraus, dass die nde Stellung in einem kartellrechtlichen Verfahren jtschaft KG 1995 soll es die umsatzunabhängige ve von Art. 9 Abs. 4 KG ermöglichen, der Beseitimmenschlusse auf regionalen Markten bzw. auf /olumen entgegenzutreten sowie gegen bereits hen, die unter Ausnutzung der Bagatellklausel von
1en Wettbewerb durch die sukzessive Akquisition esetzgebers, und es kann grundsätzlich in gewis- ıtzwürdiges Interesse an der eigenständigen bzw. ıng eines Unternehmens bestehen, wenn dieses \bs. 4 KG unterstellt werden soll und die Markbe- 1g hinweg andauert.
) ff., 556 E. 6.2.6, Telekurs Multipay, m.w.H. 8 ff. E. 4.2.3. f.; BSK KG-BILGER (Fn 220), Art. 39 KG
820. Zur Feststellung einer marktbeherrsct len, ob sich das marktbeherrschende Unt Abs. 4 KG unterstellt werden soll, im Sinne (vgl. Rz 817). Die Unterstellung eines markt rechtliche Meldepflicht ist nicht nur angezeii marktbeherrschende Unternehmen unzuläs sondern auch, falls die Untersuchung im
standsvoraussetzungen von Art. 7 KG eing: lung aber gerade auch im Hinblick auf Besch bar, dass das Bundesverwaltungsgericht Verhaltensweise zwar verneint, jedoch die welche andauert und daher für zukünftige Zı hang mit Art. 9 Abs. 4 KG relevant ist. Da Verfügung lediglich aufhebt, würde dies daz vorgesehenen und bei Marktbeherrschung : schlusskontrolle in diesen Fällen nicht ausül Stellung in einem Verfahren umfassend abge es nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, schlüsse nur dann zu prüfen, wenn zusätzli ches Verhalten vorlag und die WEKO eine hängt hat.
821. Für die in Frage stehenden Postmärl derartiges Öffentliches Interesse an der Fes!
822. Die Untersuchung hat gezeigt, dass d in mehreren Märkten für nationale adressier ist der Wettbewerb in den Märkten für natic kunden noch gering, und es ist bislang mit Q bei weitem keinen Umsatz erzielt, der auct Abs. 1 KG auslösen würde, besteht sogar c men und somit jeglichen Wettbewerb im Me zu werden. Diese Möglichkeit besteht aber r auch in vor-/nachgelagerten und v. a. bena ebenfalls erfasst werden. Zu denken ist beis dungen für Privatkunden oder auch an Märk relevante benachbarte Märkte können auch geführt werden (vgl. Rz 753). So können L der Zustellung adressierter und unadressie Verteilung. Quickmail arbeitete denn auch ir che unadressierte Sendungen zustellen (vgl mit «Promopost» im Bereich der unadressic Zukäufe kontinuierlich ausgebaut (vgl. aucl gemäss Ausführungen von Quickmail zu La nen waren nicht meldepflichtig, da die von satzschwelle nach Art. 9 Abs. 1 Bst. bKG je
823. Weiter ist zu beachten, dass es gerad! werb zu schaffen. Dieses Ziel könnte allerdi Wettbewerbsverhältnisse zu hohen Meldes« unterminiert werden, dass noch verbleibend
411 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/3
enden Stellung kann es zudem keine Rolle spiearnehmen, welches der Meldepflicht nach Art. 9 von Art. 7 KG unzulässig verhalten hat oder nicht beherrschenden Unternehmens unter die fusionsjt, wenn die weitere Prüfung ergibt, dass sich das sig nach Massgabe von Art. 7 KG verhalten hat, Ergebnis mangels Vorliegens sämtlicher Tatbeastellt wird.*'! Zudem kann die separate Feststelwerdeverfahren notwendig sein. Denn es ist denkanders als die WEKO eine missbräuchliche Marktbeherrschung eines Unternehmens stützt, ısammenschlusskontrollverfahren im Zusammendas Bundesverwaltungsgericht in der Regel die u führen, dass die WEKO ihre vom Gesetzgeber sinnvollen Prüfungsbefugnisse in der Zusammenben könnte. Dies obwohl die marktbeherrschende klärt und bewiesen worden ist. Wie erwähnt, kann aus wettbewerblicher Sicht relevante Zusammench zur Marktbeherrschung auch ein missbräuchli- Sanktion ausgesprochen oder Massnahmen ver-
‘te besteht aus den nachfolgenden Gründen ein stellung einer marktbeherrschenden Stellung.
ie Post aktuell eine marktbeherrschende Stellung te Briefsendungen innehat. Wie dargestellt wurde, ynale adressierte Briefsendungen von Geschäftsuickmail nur ein Wettbewerber tätig. Da Quickmail ı nur annähernd eine Meldepflicht gemäss Art. 9 lie Möglichkeit, dass die Post Quickmail übernehrkt beseitigen kann, ohne auch nur meldepflichtig icht nur in den hier untersuchten, sondern gerade chbarten Märkten, welche durch Art. 9 Abs. 4 KG pielsweise an die Märkte für adressierte Briefsente für internationale Sendungen. Als Beispiele für diejenigen für unadressierte Briefsendungen an- Jberschneidungen in der Leistungserbringung bei rter Sendungen bestehen, hauptsächlich bei der | der Vergangenheit mit Partnern zusammen, wel- . Rz 752). Die Post hat ihre bereits starke Stellung ırten Briefsendungen in den letzten Jahren durch 1 Rz 753). Dies erfolgte zumindest in einem Fall sten ihrer Haushaltsabdeckung. Diese Akquisitioder Post übernommenen Unternehmen die Umweils nicht erreichten.
> Ziel der Deregulierung im Postmarkt ist, Wettbeings durch die Post aufgrund der für die aktuellen chwellen in Art. 9 Abs. 1 KG konsequent dadurch > kleinere Zustellunternehmen aufgekauft würden.
, 030 ff. E. 6.2.6, Telekurs Multipay.
In der Vergangenheit hat dies die Post aucl 752 f.).
824. Aufgrund dieser Ausgangslage wurde darauf hingewiesen, dass eine marktbeherrs Missbrauchs festgestellt werden soll, wenn.
825. Mit Blick auf Sinn und Zweck der ur schlussvorhaben im Sinne von Art. 9 Abs. 4 an der Feststellung der marktbeherrschende adressierte Briefsendungen von Vertragsku in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 KG ist dahe hende marktbeherrschende Stellung der Po sitiv festzustellen.
B.4.2.5.2 Berücksichtigung der Mon«
826. Entsprechend der vorgenommenen M. (Markt für nationale adressierte Einzelbrief Gramm von Vertragskunden) auch die Brie sich somit die Frage, ob die Feststellung de KG auch für diese Märkte zulässig ist.
827. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KG sind Vorsch bestimmte Waren oder Leistungen Wettbe\ Briefsendungen unter 50 Gramm der Fall. Le vorbehaltene Vorschriften, dass die gesetzli des Kartellgesetzes (Art. 5, 7 und 9 KG) gru
828. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in KG fur benachbarte, vor- oder nachgelag schenden Stellung automatisch ausgeschlo: weisen, welche von den vorbehaltenen Vors menschlusskontrolle nicht zur Anwendung | (im Monopolbereich). Die einem Monopo Märkte sind aber (wie vorliegend) meist k heisst, auf diesen Märkten soll Wettbewerb das Monopol zur Beförderung von Briefse Grundversorgung eingeräumt, jedoch soll at sierte Briefsendungen über 50 Gramm, für | Sendungen - Wettbewerb herrschen.
829. Daher können zwar auf Märkten mit v der Art. 5, 7 und 9 KG nur in dem Umfang w lich der Zustelltätigkeit bis 50g und der da werden. Unter den Vorbehalt fällt hingegen gerade nicht. Daher muss es aufgrund des z menhang mit Art. 9 Abs. 4 KG möglich seit Art. 4 Abs. 2 KG eigenständig festzustellen nachgelagerte Märkte zu begründen. Denr Eingreifen der Wettbewerbsbehörden - insb die von vorbehaltenen Vorschriften erfasster für andere Verhaltensweisen. Da bei Vorlie Gefahr der Ausdehnung der Marktmacht in \ auch durch Zusammenschlüsse besteht, m gegebenenfalls auch in einem eigenen Ver
1 entsprechend schon regelmässig getan (vgl. Rz
die Post bereits bei der Untersuchungseröffnung chende Stellung unabhängig vom Vorliegen eines die Untersuchung eine solche ergeben sollte.
nsatzunabhängigen Meldepflicht für Zusammen- | KG ist ein schutzwürdiges Öffentliches Interesse n Stellung der Post auf den Märkten für nationale nden gegeben. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 VwVG rin der vorliegenden Verfügung die aktuell bestest für die abgegrenzten Märkte separat im Dispo-
»polmarkte
arktabgrenzung (Rz 722) sind in einem der Markte sendungen und Massenbriefsendungen unter 50 fsendungen unter 50 Gramm enthalten. Es stellt r Marktbeherrschung im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4
riften vorbehalten, soweit sie auf einem Markt fur verb nicht zulassen. Dies ist für die adressierten ut bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeuten ich ausgeschlossenen materiellen Bestimmungen ndsätzlich nicht anwendbar sind.
n Hinblick auf eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 arte Märkte, die Feststellung einer marktbeherrssen ist. Für die Märkte und einzelnen Verhaltenschriften erfasst sind, sollen die Regeln zur Zusamcommen, sofern sie überhaupt von Relevanz sind markt vor-, nachgelagerten oder benachbarten ainen vorbehaltenen Vorschriften unterstellt, das herrschen. So hat der Gesetzgeber der Post zwar ndungen unter 50 Gramm zur Finanzierung der if benachbarten Märkten — zum Beispiel für adres- Schnellpostbriefsendungen oder für unadressierte
orbehaltenen Vorschriften die materiellen Regeln ie der Vorbehalt gilt (vorliegend lediglich hinsichtmit verbundenen Preissetzung) nicht angewandt die Tätigkeit, andere Unternehmen zu erwerben, 'wecks des Kartellgesetzes (Art. 1 KG) im Zusam- 1, für diese Märkte eine Marktbeherrschung nach , um eine Meldepflicht für benachbarte, vor- oder Art. 3 Abs. 1 KG soll den Wettbewerb und das esondere die Zusammenschlusskontrolle — nur für 1 Verhaltensweisen ausschliessen, hingegen nicht gen eines Monopols in einem Markt eine reelle /or- und nachgelagerte sowie benachbarte Märkte uss es möglich sein, gestützt auf Art. 25 VwVG — fahren — eine marktbeherrschende Stellung auch sind, vom Gesetzgeber nicht vorgesehen se mit durch die Hintertüre eine Meldepflicht na werden soll.
835. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KG sind Vorsc Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zu sich an der Anwendbarkeit des Kartellgeset: Diese Vorbehalte sind insoweit zu beachten, Zweck des Vorbehalts nicht entgegenstehe Zusammenschlussvorhaben, welche den n vor-, nachgelagert oder benachbart sind, be vom Gesetzgeber im Rahmen des PG gen Unterstellung unter eine Meldepflicht durch lung nicht vom Vorbehalt gemäss Art. 3 A hierzu sind daher unbeachtlich.
B.4.3 Unzulässige Verhaltensweisen
836. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübu genseite benachteiligen. Es kann zwischen sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsn ordnung ist nicht in allen Fällen möglich, c Unternehmen zugleich behindernd und ausl
837. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor potenzielle Konkurrenten; in einem ersten ; Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs sich die Behinderung auf dem Markt des ma anderen z.B. vor- bzw. nachgelagerten oder missbrauch umfasst somit sämtliche Verh: ausserhalb eines fairen Leistungswettbewer kurrenten oder Handelspartner richten und beherrschten oder benachbarten Markt eins
838. Demgegenüber wird bei einem Ben. Marktgegenseite (d.h. Lieferanten oder Abn benachteiligt, indem dieser ausbeuterische ( werden. Einen typischen Ausbeutungsmisst messenen Preisen oder sonstigen Geschat Charakteristisch für den Ausbeutungsmissk Unternehmens nach ökonomischen Vorteile Handelspartnern und Verbraucher unter Aus
414 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swissc RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA |
m.w.H; vgl. auch Botschaft KG 1995, BBI 1995 <
m.w.H.
i und schliesst fälschlicherweise darauf, dass dach Art. 9 Abs. 4 KG für Monopolbetriebe eingeführt
hriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte lassen, lediglich vorbehalten. Dies bedeutet, dass zes gemäss Art. 2 KG grundsätzlich nichts ändert. als dass sie den vom Gesetzgeber beabsichtigten n. Im vorliegenden Fall ist eine Unterstellung von icht reservierten Bereich betreffen, diesem aber »absichtigt. Eine solche Unterstellung tangiert die jachten Vorbehalte in keiner Weise, weshalb die die Feststellung einer marktbeherrschenden Stelbs. 1 KG erfasst ist. Die Ausführungen der Post
7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende n Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktgeeinem sog. Behinderungsmissbrauch und einem 1issbrauch unterschieden werden. Eine klare Zula Geschäftspraktiken von marktbeherrschenden yeutend sein können.*'?
, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder Schritt aber auch andere Marktteilnehmer) in der ; behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob rktbeherrschenden Unternehmens oder auf einem benachbarten Markt materialisiert. Behinderungsaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen bs, die sich gegen (aktuelle oder potenzielle) Kondiese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem chränken.*"®
achteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die ehmer des marktbeherrschenden Unternehmens) seschäftsbedingungen oder Preise aufgezwungen yrauch stellt deshalb die Erzwingung von unangetsbedingungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG dar. rauch ist das Streben des marktbeherrschenden n durch eine Beeinträchtigung der Interessen von nutzung seiner marktbeherrschenden Stellung.*'®
ot al. /WEKO.
13/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, 168, 569.
13/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, schäftsbedingungen in Betracht. Der kartell rung von Handelspartnern im Sinne von Art. kumulativ die folgenden Tatbestandsmerkm
(1) Es liegt eine Verhaltensweise vor, die z (2) diese Ungleichbehandlung betrifft Hanc
(3) durch die Verhaltensweise werden ande des Wettbewerbs behindert oder die Mé
(4) die durch die Verhaltensweise bewirkte tigt (keine legitimate business reasons)
845. Ungleichbehandlung: Die Literatur u minierung, bei welcher ein marktbeherrsche: gen auf gleichartige Lagen anwendet,** ur Geschäftsbedingungen auf nichtgleichartige lyse, ob eine Diskriminierung vorliegt, gent gleichwertig sind.*% Das Diskriminierungsve ein marktbeherrschendes Unternehmen alle barer Lage grundsätzlich gleich behandeln ı
846. Handelspartner: Damit sich der Tatbe muss ein Handelspartner von der Diskrimini ein Geschäft tatsächlich realisiert wird oder ı Anbahnungsphase scheitert. Als möglicher t des marktbeherrschenden Unternehmens ir zum marktbeherrschenden Unternehmen at stehen und mit diesem in geschaftlichem Kc
847. Wettbewerbsbehinderung resp. Bei teratur wird zudem gefordert, dass sich eine Wettbewerbsnachteil bei den betroffenen F solchen Nachteils kann aus Art. 7 Abs. 1 K( durch den Missbrauch einer marktbeherrsct men in der Aufnahme oder Ausübung des '
423 Vgl. RPW 2014/4, 688 f. Rz 138, Preispolitik AG (Schlussbericht des Sekretariats vom 8. Mai treffend Erdgas Zentralschweiz AG wegen allen 424 vgl. RPW 2008/4, 544 Rz 224, Tarifverträge ; 425 vgl. RPW 2008/4, 544 Rz 244, Tarifverträge ;
426 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Koi Art. 7 KG N 206.
427 RPW 2014/4, 689 Rz 139, Preispolitik SDA; (Schlussbericht des Sekretariats vom 8. Mai 20 fend Erdgas Zentralschweiz AG wegen allenfalls
428 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Kt
2014/4, 689 Rz 141, Preispolitik SDA.
430 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Ki
rechtlich unzulässige Tatbestand der Diskriminie- 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Bst. b KG ist erfüllt, wenn ale vorliegen®?®:
u einer Ungleichbehandlung führt; lelspartner;
re Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung arktgegenseite benachteiligt;
Ungleichbehandlung ist nicht sachlich gerechtferind Praxis unterscheidet zwischen direkter Diskriides Unternehmen ungleiche Geschaftsbedingunid indirekter Diskriminierung, bei welcher gleiche Situationen angewendet werden**. Bei der Anaigt es, dass die Ausgangslagen äquivalent bzw. rbot von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG führt dazu, dass potenziellen Handelspartner in sachlich vergleichnuss.*?7
stand von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG realisieren kann, erung betroffen sein.“?® Hierbei ist unerheblich, ob ob es bereits (aufgrund der Diskriminierung) in der Jandelspartner kommt immer die Marktgegenseite 1 Betracht, das heisst Personen, die im Verhältnis ıf einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe intakt sind.*2?
nachteiligung: Zumindest von einem Teil der Li- > Diskriminierung im Markt auswirkt und zu einem landelspartnern führt.*?° Die Notwendigkeit eines 5 abgeleitet werden, wonach gefordert wird, dass ıenden Stellung auf dem Markt andere Unterneh- Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite
SDA; RPW 2012/3, 467 Rz 73, Erdgas Zentralschweiz 2012 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG befalls unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG); namic Currency Conversion (DCC). Zusatzversicherung Kanton Luzern. Zusatzversicherung Kanton Luzern. mmentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,
RPW 2012/3, 467 Rz 74, Erdgas Zentralschweiz AG 12 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betref- > unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG).
SN 215. 1, 131 f. E. 10.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO; RPW
SN 216.
benachteiligt wird. Diese Haltung entsprich REKO/WEF.**' Mit Blick auf die wettbewerb kriminierung von Handelspartnern führt das Diskriminierung zunächst eine sachwidrige beherrschenden Unternehmens darstelle, ol zur Verfügung stünden. Damit werde deren gerten Märkten beeinträchtigt, worin der hat KG gesehen werde. Allerdings dürfe nicht gungen neben der Benachteiligung der ei Gruppe von Handelspartnern bewirkten. Dé (aktuellen und potenziellen) Wettbewerbern rung des Wettbewerbs auf der Wirtschaftsst stelle. Insofern sei nicht unbedingt eine Be d. h. des Wettbewerbs auf vor- oder nachg rende Preise und Geschäftsbedingungen al
848. Rechtfertigungsgründe: Damit auf ei den kann, darf eine solche Diskriminierung business reasons**?) gerechtfertigt sein. D grunden und Effizienzgrunden unterschiede züglich auch Bezug auf die entsprechende |
849. Als objektive Rechtfertigungsgründe | («kaufmännische Grundsätze»*°®) in Frage. objektiv notwendig ist.*” Zulässiges Verhe marktbeherrschende Unternehmen nicht ar gesteigerten Markteinfluss in der gleichen | beantworten, ob der betroffene Handelspaı heisst in sachlich nicht gerechtfertigter Weis
850. Als Rechtfertigungsgründe kommen w nen gegebenenfalls die Kriterien von Art. 5,
431 Vgl. RPW 2005/3, 505 E. 5.4.1, Swisscom A 140, Publikation von Arzneimittelinformationen; |
al./WEKO.
433 Vgl. oben, Rz 841.
434 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Kt 436 \/gl. BOTSCHAFT 95, BBI 1995 | 468, 569.
37 \/gl. Mitteilung der Kommission — Erläuterung dung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle v schende Unternehmen, Abl. C 45 vom 24.2.200 lung».
438 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2004/3 AG)/Sprenger Autobahnhof AG; vgl. auch RPW rung Kanton Luzern.
439 BBI 1995 468, 572.
440 Vgl. RPW 2004/3, 798 ff., Rz 69 ff., Ticketcor Ganzen ausführlich ); BSK KG-AMSTUTZ/CARRO!
t auch der bisherigen Praxis der WEKO und der sbehindernden Aspekte des Tatbestands der Dis- ; Bundesgericht im Fall «Publigroupe» aus, dass Benachteiligung der Handelspartner eines marktine dass diesen adäquate Ausweichmöglichkeiten Stellung im Wettbewerb auf vor- oder nachgela- ıptsächliche Schutzzweck von Art. 7 Abs. 2 Bst. b vergessen werden, dass diskriminierende Bedinnen stets auch eine Begünstigung der anderen mit liesse sich deren Interesse fur Angebote von gezielt ausschalten, was zusätzlich eine Behindefe des marktbeherrschenden Unternehmens dareinträchtigung der «second level competition» — elagerten Märkten - erforderlich, um diskriminie- 5 missbräuchlich erscheinen zu lassen.*??
ine unzulässige Diskriminierung geschlossen werzudem nicht durch sachliche Gründe (legitimate abei kann zwischen objektiven Rechtfertigungsn werden.*?* Die Praxis der WEKO nimmt diesbe- Praxis der EU-Kommission .*®
<ommen zunächst betriebswirtschaftliche Gründe Solche sind gegeben, wenn die Verhaltensweise Iten ist etwa dann anzunehmen, wenn sich das ders verhält, als es auch ein Unternehmen ohne Situation tun würde.*?® Zunächst ist die Frage zu tner im Wettbewerb mit Dritten in unbilliger, das e, benachteiligt wird.*°9
eiter auch Effizienzgründe in Frage.* Dabei kön- Abs. 2 KG analog herangezogen werden.
G Swisscom Fixnet AG/WEKO; RPW 2008/3, 385 Rz RPW 2009/3, 166 f. Rz 322 ff., Preispolitik ADSL.
013/1, 131 f. E. 10.2.2) m. w. H., Publigroupe SA et
3 N 65 ff. ; mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
en zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwenon Behinderungsmissbrauch durch marktbeherr- IS. 7 ff., Rz 28 ff., nachfolgend «Prioritaten-Mittei-
, 884 f. E. 4.5., Unique (Flughafen Zürich 2008/4, 579 Rz 174 f., Tarifverträge Zusatzversichener, Prioritäten-Mitteilung (Fn 437), Rz 30. Vgl. zum
851. Eine sachliche Rechtfertigung kommt hältnismässigkeit eingehalten wird. Dies be tensweise zur Verfügung stand, welche si hätte („Gebot der Unerlässlichkeit“).**'
B.4.3.1.2 Relevante Lehre und Praxis
852. Während die Tatbestandsmerkmale d als klar erscheint, werden die Tatbestandsm: Wettbewerbern bzw. der Benachteiligung | gungsgründe für eine Diskriminierung in Le besteht in der Lehre insbesondere Uneinig von Handelspartnern im Sinne von Art. 7 / Wettbewerbern (primary-line discriminiatior genseite (secondary-line discriminiation) im der Realisierung einer Benachteiligung der Umfangs und des Nachweises einer möglicl
a. Lehre in der Schweiz
853. AMSTUTZ/CARRON vertreten die Auffa von Handelspartnern bei Preisen oder sons Abs. 2 lit. b KG nur auf die Diskriminierung \ ohne dass letztere vom Marktbeherrscher k setze gemäss dieser vertretenen Auffassun immer eine Schädigung der Konsumenten Zentrum der Diskriminierung von Konkurrent da sie lediglich ein Vehikel darstelle, um ein« dass eine so genannte «primary-line discrim 2 lit. b KG ist, sondern immer nach den Rec halten realisierten Verdrangungstypus Anwe dass Art. 7 Abs. 2 lit. b KG ausschliesslich at beherrschers anwendbar ist, wobei derjenig nen höheren Preis zu entrichten hat oder wettbewerblichen Nachteil gegenüber dem :
854. CLERC/KELLEZI sehen sowohl die «prir line discrimination» als Anwendungsfall von line discriminiation» auch weitere Beispielt Abs. 2 lit. e KG) erfüllen kann.’ Weiter ist
441 RPW 2014/4, 687 Rz 125, Preispolitik SDA; Dynamic Currency Conversion (DCC).
442 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Ko! Art. 7 KG N 155.
443 BSK-KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 442), Art. 7 K
444 Primary-line discriminiation wird umschrieber beherrschers, BSK-KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 44
445 BSK-KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 442), Art. 7 K
46 EVELYNE CLERC/PRANVERA KELLEZI, in Col tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. Z
nur dann in Frage, wenn der Grundsatz der Verdeutet namentlich, dass keine alternative Verhalch weniger wettbewerbsverfälschend ausgewirkt
er Betroffenheit von Handelspartnern weitgehend erkmale der Diskriminierung, der Behinderung von der Marktgegenseite sowie zulässige Rechtfertihre und Praxis unterschiedlich behandelt. Hierbei keit, ob sich der Tatbestand der Diskriminierung \bs. 2 lit. b KG sowohl auf die Behinderung von ) als auch auf die Benachteiligung der Marktge- Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG bezieht. Hinsichtlich Marktgegenseite stellt sich zudem die Frage des ren oder tatsächlichen Benachteiligung.
ssung, dass der Tatbestand der Diskriminierung tigen Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 ‘on Handelspartnern auf nachgelagerten Märkten, onkurrenziert werden, anwendbar ist.**? Deshalb g ein auf Art. 7 Abs. 2 lit. b KG gestütztes Verbot wohlfahrt voraus.** Aus der Tatsache, dass im en im Grunde nicht die Ungleichbehandlung steht, sn Verdrängungseffekt zu erzielen, schliessen sie, iniation»** grundsätzlich kein Fall von Art. 7 Abs. jeln zu behandeln ist, die auf den mit diesem Verndung findet. E contrario schliessen die Autoren, ıf die Ungleichbehandlung von Kunden des Markt- e Kunde, der in einer vergleichbaren Situation eischlechtere Geschäftsbedingungen erhält, einen anderen Kunden hat.**
nary-line discrimination» als auch die «secondary- Art. 7 Abs. 2 lit. b KG an“, wobei eine «primaryatbestande von Art. 7 Abs. 2 KG (wie z.B. Art. 7 gemäss den Autorinnen für das Vorliegen eines
nmentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,
GN 156.
1 als die Diskriminierung von Konkurrenten des Markt- 12), Art. 7 KG N 201 ff.
G N 204.
mmentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- Il KG N 93.
t. 7 IT KGN 94.
Verstosses gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG c rekten Diskriminierung von Handelspartnerı bewerbs (oder eine Benachteiligung der Mar die Abwesenheit von legitimen Rechtfertigut
855. Hinsichtlich des von Art. 7 Abs. 2 lit. nachteils bei diskriminierendem Verhalten g die Lehre gemäss AMSTUTZ/Carron uneins. wendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG eine \ werden muss, oder ob eine solche bereits | liegt.45° In diesem Spannungsfeld sehen A Verstosses gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG di
1. Es muss eine Diskriminierung eir dass er einen Wettbewerbsnacht Demnach ist Art. 7 Abs. 2 lit. b K Handelspartner untereinander in
2. Es muss eine Diskriminierung eir Vorliegen eines Wettbewerbsnac sich auf den von der Diskriminier gert werden kann. «Beispielswei. preis-)Diskriminierung in Verbind entsprechenden Markt effektiv aı hörden dazu verleitet, auf das Vc kennen.»
3. Das Vorliegen einer Diskriminier werbsnachteil.
856. AMSTUTZ/CARRON verzichten allerding nen oder anderen Position und schlagen vo den folgenden Leitsätzen beruht:*#% (1) Da ı gebe, die es erlauben würde, vom Vorliege liegen eines Wettbewerbsnachteils bei eine schliessen, sei das Vorliegen eines Wettbe (2) Art. 7 Abs. 2 lit. b KG gründe - der allg eines Kausalzusammenhangs zwischen de Ein solcher könne nur bestehen, wenn di Wettbewerb stehen würden und sich der vor ihre Wettbewerbsfaktoren niederschlage. Hi nicht mit der Nachteilsprüfung substituierbar ein Handelspartner erfahre, messe, aber ni wirksamen Wettbewerb bzw. die Konsumer objektiven Rechtfertigungsgründe könne die
449 BSK-KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 442), Art. 7 K 450 BSK-KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 442), Art. 7 K 451 BSK-KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 442), Art. 7 K 452 BSK-KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 442), Art. 7 K
las kumulative Vorliegen einer direkten oder indi- 1, eine daraus folgende Einschränkung des Wettktgegenseite) im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG sowie ıgsgründen erforderlich.**®
b KG geforderten Ausmasses des Wettbewerbsegenüber Handelspartnern (insb. Kunden) ist sich “9 Im Zentrum der Frage steht daher, ob zur Anvettbewerbsschadigende Wirkung nachgewiesen oer se durch ein diskriminierendes Verhalten vor- \MSTUTZ/CARRON betreffend das Vorliegen eines ‘ei denkbare Positionen:*'
1es Handelspartners vorliegen, die dazu führt,
eil im Verhältnis zu seinen Konkurrenten erleidet. G nur dann einschlägig, wenn die betroffenen Wettbewerb stehen.
1es Handelspartners vorliegen, wobei auf das hteils aus den konkreten Umständen, wie sie ung betroffenen Märkten vorfinden lässt, gefolse hat das Vorliegen einer gravierenden (Kaufung mit Vertragsklauseln, die Arbitrage auf dem ısschlossen, die europäischen Wettbewerbsberhandensein eines Wettbewerbsnachteils zu ering führt quasi automatisch zu einem Wettbes auf den Bezug einer Stellung zugunsten der eir, mit einem offenen Rahmen zu arbeiten, der auf ss keine allgemeingültige ökonomische Erklärung n einer Diskriminierung automatisch auf das Vorm oder mehreren betroffenen Handelspartnern zu werbsnachteils im konkreten Einzelfall darzutun. emeinen Regel entsprechend - auf der Existenz r Diskriminierung und dem Wettbewerbsnachteil. 2 betroffenen Geschäftspartner untereinander in 1 einigen unter ihnen erlittene Nachteil spürbar auf erbei sei die Prüfung von Rechtfertigungsgründen , da letztere nur die ökonomischen Einbussen, die cht festlege, ob dieser (individuelle) Nachteil den itenwohlfahrt beeintrachtige. Nur die Analyse der se Funktion erfüllen.
GN 217.
GN 218.
GN 219.
857. CLERC/KELLEZI kommen zum Schluss, kriminierenden Praxis betroffen sei, notwen« seinen Wettbewerbern erleide.*° «La condit merciaux prévue par l’art. 7 | LCart est con Hierbei beziehe sich der Nachteil der Han diese erleiden; wenn ein solcher Nachteil ni Wettbewerbsanalyse auf den Mechanismus hervorbringen kann und das Risiko, dass
kann: der wirksame Wettbewerb müsse hier müssten sich die diskriminierten Handelspé genüber welchen sie in ungleicher Weise | befinden. Zudem müsse der hierdurch entst weise die Preisdifferenz, die der benachteilii gen Teil seiner Kosten ausmache, erleide er bewerbsnachteil im Sinne von Art. 7 Abs. 1
858. BORER sieht für ein marktbeherrsche lungspflicht gegenüber Marktpartnern, son nünftige Gründe ergeben, welche die unter: marktbeherrschenden Unternehmens recht! triebswirtschaftliche, sondern auch strategis zielen würden, mittels Preisdifferenzierung e strukturen auf einem bestehenden Markt a Preisdifferenzierungen durch Rabattsystem des Abnehmers (im Wesentlichen geht es d zulässig sind.*® So seien Rabatte, die ein
vorzugen, unzulässig, wenn die Auslösesch\ mit den Rabattsätzen dazu führten, dass de zes gewissen Marktpartnern vorbehalten we chende Kostensenkung gerechtfertigter Vort mäss BORER insbesondere Treuerabatt Jahresumsatzrabatt und Zielrabatte als ka Systemen sei in der Regel gemeinsam, das: nehmens gewisse Sogwirkungen erzeugte: ihren gesamten Bedarf beim marktbeherrs aus der Sicht des Abnehmers ein derartiges
RPW 2007/2 190, Richtlinien des Verbandes Sct missionierung von Berufsvermittlern (vgl. nachfo
457 JURG BORER, Kommentar KG, 2005, Art. 7 Kt 458 JURG BORER, Kommentar KG, 2005, Art. 7 K¢
459 JURG BORER, Kommentar KG, 2005, Art. 7 K ADSL und RPW 1998/4, 676, Telecom PTT-Fac
460 JURG BORER, Kommentar KG, 2005, Art. 7 | PTT-Fachhändlerverträge.
dass derjenige Handelspartner, der von einer disligerweise einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ion relative au désavantage des partenaires comsidérée comme satisfaite sans autre examen».**4 delspartner auf einen Wettbewerbsnachteil, den cht notwendigerweise gegeben ist, muss sich die , stützen, der einen solchen Wettbewerbsnachteil hieraus eine Wettbewerbsverzerrung resultieren bei in signifikanter Weise behindert sein.45> Zuerst irtner mit einer Gruppe von Handelspartnern, ge- Jehandelt würden, in einer Wettbewerbssituation andene Nachteil substantiell sein: wenn beispielsjte Handelspartner zu tragen hat, nur einen gerinnach Auffassung von CLERC/KELLEZI keinen Wett- KG .*56
ndes Unternehmen keine formale Gleichbehand- Jern es könnten sich durchaus ökonomisch verschiedliche Behandlung der Geschäftspartner des ertigen könnten.*°’ Darunter würden nicht nur besche Gründe fallen, die beispielsweise darauf abinen neuen Markt zu erschliessen oder die Marktufzuweichen. Er geht hingegen davon aus, dass e, die nicht besondere wirtschaftliche Leistungen abei um Mengen) durch den Rabatt abgelten, un- Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt bevellen der verschiedenen Rabattstufen verbunden r Vorteil des Rabatts oder des höheren Rabattsatrden, so dass ihnen ein nicht durch eine entspreeil zukomme.*°? Unter diesem Blickwinkel sind ge- 2, aber unter bestimmten Umständen auch rtellrechtlich bedenklich anzusehen.*©° Allen drei ; sie zum Vorteil des marktbeherrschenden Unter- 1, welche die Abnehmer dazu bewegen würden, chenden Unternehmen einzudecken. Auch wenn ; Rabattsystem nicht ohne Weiteres negativ beurt. 7IIKG N 98 mit Verweis auf den WEKO-Entscheid weizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kom- Igend Fn 463).
t. 7IIKG N 98 mit Verweis auf den WEKO-Entscheid weizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kom- Igend Fn 463).
G N 17 mit Verweis auf RPW 2004/2 439 f., Swisscom hhändlerverträge.
(G N 17 mit Verweis auf RPW 1998/4, 676, Telecom teilt würde, sei nicht zu übersehen, dass dar renten des marktbeherrschenden Unternehr litative Rabatte wie Treuerabatte zulassig, und die Möglichkeit nicht eingeschränkt wire Mengen orientierte Rabatte liessen sich w durch das Tätigkeitsvolumen des Unternehr den könnten. Immer sei bei der Ausgestaltur legung der Rabattstufen auf Transparenz ur nehmer zu achten .“'
b. Praxis in der Schweiz
859. In der Praxis der WEKO wurde in der | (EMR): Eskamed AG» aufgrund des Tatbes 7 KG festgestellt.*6 Hierbei wurden die Eint rufen in das für die Abrechnung gegenüber gister auf ihren diskriminierenden Charakte schluss der Abrechnungsmöglichkeiten be festgestellten Diskriminierungen automatiscl nen Personen gegenüber den eingetragene
860. Im Fall «Richtlinien des Verbandes Sc Kommissionierung von Berufsvermittlern» z rung durch vereinzelte Einräumung von Exk ler von der Kommissionierung auszuschlies den einen Wettbewerbsnachteil im Verhältn
861. Die Untersuchung «Publikationen von rung von Kunden der Documed AG (nachf von Arzneimittelinformationen zum Gegenst lung kam die WEKO zum Schluss, dass die duktgruppe 6 (Grosskunden), da ihnen zu: wurden, diskriminierend sei. Zudem hatte telinformationstext unverändert aus dem V rechnet wie denjenigen Pharmaunternehm werden musste, wodurch letztere gegenüb wurde hingegen, ob den Wettbewerbern ur denjenigen, der aus der Ungleichbehandlung Fall zusatzlich gepruft, ob Documend unang c KG), unzulassige Kopplungsgeschafte get weise Geschaftsbeziehungen verweigert ha kommen, dass keines der weiteren Tatbest daher im Rahmen der einvernehmlichen Re
461 JURG BORER, Kommentar KG, 2005, Art. 7 K¢ 462 RPW 2004/2, 449, ErfahrungsMedizines Reg
463 RPW 2007/2, 218 Rz 196, Richtlinien des V über die Kommissionierung von Berufsvermittler
464 RPW 2008/3, 399 Rz 143 ff., Publikation von 465 RPW 2008/3, 400 Rz 148, Publikation von Ar 466 RPW 2008/3, 401 Rz 165 sowie 402 Rz 170, 467 RPW 2008/3, 402 Rz 172 bis 406 Rz 214, Pt
nit insbesondere aktuelle oder potentielle Konkurnens behindert würden. Gemäss BORER sind quasofern damit echte Leistungen honoriert werden 1, Konkurrenzprodukte zu führen. Quantitative, an ettbewerblich dann nicht beanstanden, wenn sie nens oder durch Skalenerträge gerechtfertigt wer- 1g des Rabattsystems, insbesondere bei der Festid die Nichtdiskriminierung der verschiedenen Ab-
Jntersuchung «ErfahrungsMedizinisches Register tands der Diskriminierung ein Verstoss gegen Art. ragungsbedingungen fur Erwerbstatige in Heilbe- Krankenkassen von Eskamed AG betriebene Rer untersucht. Da eine Nichteintragung einen Ausi den Krankenkassen nach sich zog, zogen die 1 einen Wettbewerbsnachteil der nicht eingetragen Personen nach sich.
hweizerischer Werbegesellschaften VSW Uber die ielte die von Publigroupe praktizierte Diskriminielusivrabatten darauf ab, bestimmte Werbevermittsen, weshalb diese bereits aus sachlichen Grünis zu anderen Werbevermittlern erlitten.*63
Arzneimittelinformationen» hatte die DiskriminiejIgend: Documed) bei Preisen für die Publikation and.*64 Im Rahmen einer einvernehmlichen Rege- Besserstellung von Pharmaunternehmen der Prosätzliche Verhandlungsmöglichkeiten eingeräumt Documed Pharmaunternehmen, deren Arzneimitorjahr übernommen wurde, denselben Preis veran, deren Arzneimittelinformationstext angepasst er ersteren diskriminiert wurden.‘ Nicht geprüft tereinander ein Nachteil entstanden ist, der über ) resultiert, hinausgeht. Die WEKO hatte in diesem emessene Preise erzwungen hat (Art. 7 Abs. 2 lit. ätigt hat (Art. 7 Abs. 2 lit. f KG) oder unzulässigert (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) und ist zum Schluss geandsmerkmale erfüllt sei.*” Documed AG wurde gelung basierend auf einen Verstoss gemäss Art.
ister (EMR): Eskamed AG.
erbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW n; BGE 139 | 72 B.c sowie E. 10.
Arzneimittelinformationen. zneimittelinformationen.
Publikation von Arzneimittelinformationen. ıblikation von Arzneimittelinformationen.
7 Abs. 2 lit. b KG eine Verwaltungssanktion 2 teil vorliegt, der über denjenigen hinausgeht von Handelspartnern inhärent ist.
862. In der Untersuchung «Preispolitik Sw ten-Preis-Schere zum Nachteil von Wettbe\ produkten waren, von der WEKO als Preisd qualifiziert.*%® Da aufgrund der zu geringen P kundenpreis für Nachfrager von Vorleistun: war die wettbewerbsbehindernde Wirkung c integrierten Unternehmen Swisscom zu erle es sich hierbei um eine «primary-line-discrir sen Sachverhalt allerdings als eigenständic ziert, ohne die Tatbestandsmerkmale der E fen.*7° Das Verfahren ist derzeit noch vor Bt
863. In einem weiteren Fall untersuchte die durch die Schweizerische Depeschen Agen tet waren, Wettbewerber vom Markt zu verc Die WEKO erkannte in dem Rabattsystem werbswidrig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG i Hinsichtlich der wettbewerbsbehindernden \ klusivitätsrabatte als Mittel zur Behinderung Zudem hatte SDA grösseren Medienunterne rabatt in Höhe von einem Prozentpunkt je I dahingehend zu einer Ungleichbehandlung, selben SDA- und Si-Dienste unterschiedlich Mediengruppe mit einem entsprechend hot Medienunternehmen untereinander in Wet schiedlichen Preise, die sie für die Dienste : Verfügung standen, hat die WEKO auf eine lerdings insgesamt die Kosteneinsparunge: bzw. Globalverträge sowie Rahmenverträge ses Verhalten als möglicherweise problemait b KG erachtet.*7” Als weitere kartellrechtlic Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Bst. b KG hat di Basisdienstes (sda-Basic für Online) gegen Online-Newsportalen von Printmedien, Rad
468 RPW 2010/1, 146 Rz 200 ff., Preispolitik Swi: 469 RPW 2010/1, 149 Rz 223 ff., Preispolitik Swi:
470 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1: verfügung - Preispolitik Swisscom ADSL, Rz 44°
471 RPW 2014/4, 684 Rz 105 ff. insb. 109, Preis; 472 RPW 2014/4, 687 Rz 128, Preispolitik und ar 473 RPW 2014/4, 689 Rz 145, Preispolitik und ar 474 RPW 2014/4, 690 Rz 153, Preispolitik und ar 475 RPW 2014/4, 692 Rz 162, Preispolitik und ar 476 RPW 2014/4, 692 Rz 165, Preispolitik und ar 477 RPW 2014/4, 693 Rz 173, Preispolitik und ar 478 RPW 2014/4, 696 Rz 192, Preispolitik und ar
iuferlegt. Hierbei wurde nicht geprüft, ob ein Nach- , der einer diskriminierenden Ungleichbehandlung
isscom ADSL» wurde die Anwendung einer Kosverbern, die auch Nachfrager nach Vorleistungsiskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG reisdifferenz zwischen Vorleistungspreis und End- Jsprodukten keine ausreichende Marge bestand, ler Diskriminierung, welche diese gegenüber dem siden hatten, offensichtlich.*° Allerdings handelte nination». Das Bundesverwaltungsgericht hat dieyen Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 1 KG qualifijeispieltatbestände von Art. 7 Abs. 2 KG zu pru- Indesgericht hängig.
» WEKO die Gewährung von Exklusivitätsrabatten tur (nachfolgend: SDA), welche darauf ausgerichirangen bzw. den Marktzugang zu erschweren.*”! der SDA einen Treuerabatt, den sie als wettbe- .V. m. Art. 7 Abs. 2 lit. b und e KG qualifizierte.*7? Wirkung stellte die WEKO fest, dass die SDA Exihrer Konkurrentin AP Schweiz eingesetzt hatte.*’? hmen bzw. Mediengruppen einen Gesamtumsatz- Nillion Franken Umsatz eingeraumt.*” Dies führte dass vergleichbare Medientitel für den Bezug derje Preise bezahlten, je nachdem, ob sie Teil einer en Einkaufsvolumen waren oder nicht.4”5 Da die tbewerb standen und ihnen aufgrund der unterzu entrichten hatten, weniger finanzielle Mittel zur Wettbewerbsbehinderung geschlossen.*’® Da al- 1 bei unterschiedlichen Vertragstypen (Pauschal- ') unterschiedlich sein dürften, hat die WEKO dieisch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 Bst. h problematische Verhaltensweise im Sinne von e WEKO die Verweigerung der Web-Nutzung des über reinen Online-Newsportalen im Vergleich zu ios und TV-Sendern klassifiziert.” Da die reinen
sscom ADSL. sscom ADSL.
4. September 2015 in Sachen B-7633/2009 Sanktionspolitik und andere Verhaltensweisen der SDA. dere Verhaltensweisen der SDA. dere Verhaltensweisen der SDA. dere Verhaltensweisen der SDA. dere Verhaltensweisen der SDA. dere Verhaltensweisen der SDA. dere Verhaltensweisen der SDA. dere Verhaltensweisen der SDA.
Online-Newsportale vom Bezug ausgeschlo haltensweise bereits inhärent.
864. In der Untersuchung «Swisscom WAR derem wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. Swisscom hatte im Rahmen einer Ausschre dukte von Swisscom angewiesen waren im Schere angewendet.*° Gleichzeitig hat Sv tungsprodukte mittels welchen identische
massiv unterschiedliche Preise verlangt, so tanbieter, die kommerzielle Vorleistungspro leistungskosten basierend auf den regulie grund der gleichzeitig realisierten Kosten Verhalten realisierten Diskriminierung eine I
865. In der Untersuchung «Kommerzialisie onen» hat die WEKO festgestellt, dass Zul von Änderungen der Arzneimittelinformatio Preis zu bezahlen haben, unabhängig dav oder nicht. Dieses Verhalten wurde als indire Prüfung einer Wettbewerbsbehinderung hat nierung als nicht erbracht angesehen. Auch Hoffmann La Roche, Doetsch Grether, Vifo meeapotheke, Serolab) nur Medikamente sind, hat die WEKO eine konkrete Beweis! Untersuchung nicht erbracht.*®? Daher hat c gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b KG abgesehe
866. Zusammenfassend kann daher festge eine «primary-line-discrimination» (vgl. Rz i nation» (vgl. Rz 859, 860, 861, 863, 865) G der Schwere der wettbewerbsbehindernde «Publikation von Arzneimittelinformationen» bewerber von Documed zu entrichten hatter b KG geschlossen (vgl. Rz 861). Hingegen lisierung von elektronischen Medikamenter rung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG als
Cc. Lehre in der EU
867. In der Literatur zum Europäischen We zestext von Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV aus«
479 RPW 2016/1, 217 Rz 622, Swisscom WAN-A 480 RPW 2016/1, 200 Rz 500 ff., Swisscom WAN 481 RPW 2016/1, 195 Rz 459 ff., Swisscom WAN
482 Verfügung der WEKO vom 19. Dezember 2( Medikamenteninformationen, Rz 443.
483 Verfügung der WEKO vom 19. Dezember 2( Medikamenteninformationen, Rz 453.
484 Verfugung der WEKO vom 19. Dezember 2( Medikamenteninformationen, Rz 455.
ssen worden waren, ist die Behinderung der Ver-
\-Anbindung» hat die WEKO Swisscom unter an- 2 lit. b KG eine Verwaltungssanktion auferlegt.*’° ibung Wettbewerber, welche auf Vorleistungspro- } Preis unterboten und hierbei eine Kosten-Preisvisscom fur regulierte und kommerzielle Vorleis- Endkundenleistungen erbracht werden konnten, dass die Vorleistungskosten für Fernmeldediensdukte beziehen mussten, ein Vielfaches der Vorrten Vorleistungsprodukten ausmachten.*®' Auf- -Preis-Schere ist der von Swisscom durch ihr 3ehinderung der Wettbewerber bereits inharent.
rung von elektronischen Medikamenteninformatiassungsinhaber bei Documed/e-mediat aufgrund nen bzw. einer Neuaufnahme einen identischen on, ob hierfür ein Arbeitsaufwand entstanden ist >kte Diskriminierung qualifiziert.*#? Hinsichtlich der die WEKO den Nachweis einer solchen Diskrimiwenn mehrere Zulassungsinhaberinnen (z.B. 3M, r International AG, IVF Hartmann, Beiersdorf, Arvermarkten, die seit Jahren zugelassen worden ührung betreffend diesen Umstand während der
lie WEKO von einer Verurteilung in diesem Punkt 1.484
halten werden, dass in Praxis der WEKO sowohl 362, 864) als auch eine «secondary-line-discrimiegenstand von Untersuchungen war. Hinsichtlich n Wirkung hat die WEKO in der Untersuchung alleine aufgrund der Preisunterschiede, die Wett- 1, auf einen Verstoss im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. hat die WEKO in der Untersuchung «Kommerziainformationen» den Nachweis einer Diskriminienicht erbracht angesehen.
ttbewerbsrecht wird festgehalten, dass im Geset- Jrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Missnbindung.
I-Anbindung.
I-Anbindung.
)16 in Sachen Kommerzialisierung von elektronischen
)16 in Sachen Kommerzialisierung von elektronischen
)16 in Sachen Kommerzialisierung von elektronischen brauch vorliegen kann, wenn unterschiedlich genüber Handelspartnern zur Anwendung gı bewerb benachteiligt werden.48> Damit verbii nicht um ihrer selbst willen, sondern wege gen.*® Die Ungleichbehandlung muss Hand raussetzt, dass sie aktuelle oder potentielle
868. Hinsichtlich der Auswirkungen ist : BAEL/BELLIS trotz des klaren Wortlauts bei F nehmen eine diskriminierende Praxis angew werbsnachteils kaum Bedeutung erlangt.*°” ist ihrer Meinung nach ein Kunde eines m gegenüber anderen Kunden im Wettbewerb einen höheren Preis zu entrichten hat und d
869. SCHROTER/BARTEL hingegen vertreter setzlichen Tatbestandes die mit der Diskrim nen Handelspartners nicht ausreicht.*° Dies der Marktposition des benachteiligten Unt weise eine zumindest tendenzielle Verbesse partner verbunden ist, so dass sich aus der schung des Wettbewerbs auf dem relevant: Wettbewerbsnachteile weder schwerwiegen die Marktverhältnisse nicht spürbar ändern Kommission, die Benachteiligung im Wettb standen, da sich eine solche in aller Regel habe. Die Rechtsprechung habe gemäss d stream allerdings klargestellt, dass sie das | wohl eigenständig prüfen werde.
870. Hinsichtlich Behinderungsmissbrauch FUCHS/MOSCHEL der EuGH darauf ab, ob de vergütet oder andere Hintergründe hat und « sei zu prüfen, ob das Rabattsystem darauf : beseitigen oder zu verringern, Marktzutritts: als Mittel der Diskriminierung eignet oder di zusichern. Mit welcher wirtschaftlichen Ges gemäss den Autoren ohne Belang.
d. Praxis in der EU
485 |yo VAN BAEL/JEAN-FRANCOIS BELLIS, Compet 914.
486 HELMUTH SCHRÖTER/ULRICH BARTEL, in Komn Jakob, Klotz,Mederer (Hrsg.), 2. Auflage, 2014, |
487 [vo VAN BAEL/JEAN-FRANGOIS BELLIS (Fn 485) 489 SCHROTER/BARTEL (Fn 486) Art. 102 N 249
490 ANDREAS FUCHS/WERNHARD MOSCHEL, in Wet cker (Hrsg.) 2012, Art. 102 N 250.
1e Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen geelangen, wodurch diese [Handelspartner] im Wettetet Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV die Diskriminierung n ihrer tatsächlichen oder voraussichtlichen Folelspartner im Wettbewerb benachteiligen, was vo- Konkurrenten sind.
sich die Lehre uneinig. So hat gemäss VAN allen, in welchen ein marktbeherrschendes Unterendet hat, der Nachweis eines konkreten Wettbe- Gemäss dem Fall Irish Sugar plc v. Commission arktbeherrschenden Unternehmens bereits dann benachteiligt, wenn er in ungerechtfertigter Weise amit diskriminiert wird .428
| die Meinung, dass für die Verwirklichung des geinierung einhergehende Schadigung des betroffemuss sich ausserdem in einer Verschlechterung ernehmens niederschlagen, womit notwendigerrung der Marktposition der begünstigten Handels- Diskriminierung unausweichlich auch eine Verfalan Markt ergibt. Dennoch müssen die zugefügten d noch dauerhaft sein, auch müssen sich dadurch . Gemäss SCHRÖTER/BARTEL war die Praxis der ewerb nicht näher zu begründen, nicht zu bean- | ohne weiteres aus der Diskriminierung ergeben en Autoren in Sachen British Airways und Clear- Vierkmal der Benachteiligung im Wettbewerb sehr
im Rahmen von Art. 102 AEUV stellen gemäss r Rabatt eine besondere Leistung des Abnehmers Jamit den Wettbewerb verfälscht.*% Insbesondere abzielt, die Wahlmöglichkeiten des Abnehmers zu schranken für die Konkurrenten aufzubauen, sich azu dienen kann, die beherrschende Stellung abstaltung dieses Ziel im einzelfall erreicht wird, ist
ition Law of the European Community, 4. Aufl. 2005, S. ıentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Schröter, Art. 102 N 248.
‚S. 917. ‚S. 917.
tbewerbsrecht, Kommentar Band I, Immenga, Mestmä-
Aéroports de Paris vs. Kommission
871. Aéroports de Paris (nachfolgend: AD Charles de Gaule.*°! ADP schloss mit der AFS) einen Dienstleistungsvertrag für Bordv zentuale Abgabe auf den Umsatz von AFS Rückkauf von Gebäuden vorsah.*” Der Vert ADP erteilte später dem Dienstleister Orly / 25 Jahre befristete Konzession, mit der OA verpflegungsdienstleistungen zu erbringen | zu nutzen. Das von OAT zu bezahlende Ent die Nutzung des Grundstücks sowie einer U satzangabe setzte sich wie folgt zusammen mit dem Staatsunternehmen Air France unc gesellschaften Air Charter und Air Inter sowi Luftverkehrsunternehmen. Da sich die von C den, reichte AFS bei der Kommission eine E Abgaben im Sinne von Art. 86 EG-Vertrac Schluss, dass ADP unter Verstoss gegen A Betreiberin der Pariser Flughäfen missbrau hafennutzern, die in der Bodenabfertigung und Bordverpflegungsdienste, Reinigungs« Flughäfen Orly und Rossy-Charles de Gaul Höhe abverlangt hat.4%
872. Der EuGH kam zum Schluss dass Art. das auf dem gemeinsamen Markt oder auf herrschende Stellung verfügt, die ,Anwendt tigen Leistungen gegenüber Handelspartn: werden“, verbiete.*% Der EuGH hat bestätig schieden habe, dass der für Selbstversorgu geringer Höhe es zu den beiden Versorgur ihre Investitionen zu amortisieren und dam Konditionen anzubieten.“ Der Abgabensat. stimmte Luftverkehrsunternehmen ausserd durch Dritte die Selbstversorgung zu wähler
873. Mit diesem Urteil hat der EuGH eine re dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 2 Bst. c EG-\V den, wobei vorliegend ADP nicht sanktionie’
491 Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2002 C-82
492 Urteil des EUGH vom 24. Oktober 2002 C-82
493 Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2002 C-82
494 Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2002 C-82
495 Urteil des EUGH vom 24. Oktober 2002 C-82
496 Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2002 C-82
P) ist Betreiber der Flughafen Orly und Roissy- Gesellschaft Alpha Flight Services (nachfolgend: erpflegung ab, welcher eine durchschnittliche pro- , die Errichtung eines neuen Gebäudes und den rag war auf 25 Jahre ab 1. Februar 1990 befristet. \ir Traiteur (nachfolgend: OAT) eine ebenfalls auf T gestattet wurde, auf dem Flughafen Orly Bord- ınd auf dem Gelände des Flughafens Immobilien gelt bestand aus einer Jahresnutzungsabgabe für msatzabgabe für die gestattete Tätigkeit. Die Um- : Eine prozentuale Abgabe des Gesamtumsatzes | den zur Gruppe Air France gehörenden Tochter- e einem prozentualen Gesamtumsatz mit anderen JAT und AFS zu entrichteten Abgaben unterschie- 3eschwerde gegen ADP wegen diskriminierenden y ein.*% Die Kommission kam in der Folge zum rt. 86 EG-Vertrag ihre beherrschende Stellung als cht habe, indem sie den Dienstleistern oder Flugfur Dritte oder in der Selbstabfertigung tatig sind lienste oder Bodenabfertigungsdienste auf den le anbieten, Umsatzabgaben in unterschiedlicher
86 Abs. 2 Bst. c EG-Vertrag einem Unternehmen, einem wesentlichen Teil desselben Uber eine be- Ing unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwerrn, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt t, dass das vorinstanzliche Gericht zutreffend entng erhobene Abgabensatz von Null oder von sehr igsarten zugelassenen Dienstleistern ermögliche, it Leistungen der Drittversorgung zu günstigeren z von Null oder von sehr geringer Höhe könne belem dazu veranlassen, anstelle der Versorgung 1.
ine „secondary-line-discriminiation“ entsprechend ‘ertrag für wettbewerbsrechtlich unzulässig befunrt wurde.
/01 P Aéroports de Paris, Sig 2002 1-9337 Rz 2.
/01 P Aéroports de Paris, Sig 2002 |-9337 ff. Rz 6 ff. /01 P Aéroports de Paris, Sig 2002 I-9340 Rz 14. /01 P Aéroports de Paris, Sig 2002 1-9341 f. Rz 17. /01 P Aéroports de Paris, Sig 2002 I-9372 Rz 114. (01 P Aéroports de Paris, Sig 2002 1-9372 Rz 116.
Tetra Pak SA vs. Kommission
874. Tetra Pak SA (nachfolgend: Tetra Pak her und verfügte in den 80er Jahren über ei sion stellte in ihrer Untersuchung fest, das Unterschiede bei den Preisen für Maschiner den seien, wobei die Unterschiede im Vert staaten besonders auffällig gewesen seien.‘ kriminierender Preise gegenüber in versch durch ein Unternehmen in beherrschender \ ten sei, da Art. 86 lit. c EWG-Vertrag gerac schiedlicher Bedingungen bei gleichwer wodurch diese im Wettbewerb benachteili schende Unternehmen nicht daran, untersc zusetzen, wenn die Preisunterschiede dur: durch die Intensität des Wettbewerbs gere Recht eines beherrschenden Unternehmen vernünftigen Mass zu wahren. Das Unternel unterschiede in den einzelnen Mitgliedstae Kunden und die Verfälschung des Wettbew nationalen Märkte zur Folge hätte.
875. Im vorliegenden Fall vertrat das Geric den Transportkosten und der Stabilität der V Fall für Karton, der mehr als 70 % des He festgestellten Preisunterschiede nicht durch waren und dass sie daher diskriminierend w dem Gericht «die festgestellten erheblichen für Kartons im Rahmen einer Abschottung « über Koppelungsverkäufe, die durch das : Tetra Pak sowie durch das Quasimonopol ¢ Gemeinschaft verstärkt wurden» .°°' Unter di richts offensichtlich, dass diese Preisunters hen konnten und zum Nachteil der Verpac! einzelnen Wettbewerber untereinander zu f c EWG-Vertrag.5°
876. Auch im Fall Tetra Pak hat die Komm als wettbewerbsrechtlich unzulässig befunc Verhältnis der einzelnen Wettbewerber auf ¢
Irish Sugar vs. Kommission
877. Im Verfahren der Kommission gegen die Kommission fest, dass Irish Sugar unter batte gewährt hatte, dass hierfür keine feste
497 Urteil des EuG vom 6. Oktober 1994 T-83/91
498 Urteil des EuG vom 6. Oktober 1994 T-83/91 4% Urteil des EuG vom 6. Oktober 1994 T-83/91
500 Urteil des EuG vom 6. Oktober 1994 T-83/91
501 Urteil des EuG vom 6. Oktober 1994 T-83/91
502 Urteil des EuG vom 6. Oktober 1994 T-83/91
) stellte Verpackungen für flüssige Nahrungsmittel ne marktbeherrschende Stellung.*” Die Kommiss zwischen den Mitgliedstaaten diskriminierende ) und bei den Preisen für Kartons beobachtet worjältnis zwischen Italien und den übrigen Mitglied- %8 Das Gericht hielt fest, dass die Anwendung disiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Abnehmern Stellung gemäss Art. 86 lit. c EWG-Vertrag verbo- Je den Missbrauch durch die „Anwendung untertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, yt werden“, behandle.*% Art. 86 hindere beherrhiedliche Preise in einzelnen Mitgliedstaaten festch Unterschiede in den Absatzbedingungen und chtfertigt seien. Damit werde aber lediglich das s anerkannt, seine Geschäftsinteressen in einem ımen dürfe insbesondere keine künstlichen Preisten herbeiführen, die eine Benachteiligung ihrer erbs aufgrund einer künstlichen Abschottung der
ht die Meinung, dass angesichts der unbedeuten- Veltmarktpreise für die Rohstoffe, im vorliegenden rstellungspreises der Verpackung ausmache, die objektiv wirtschaftliche Faktoren zu rechtfertigen raren.?° Im vorliegenden Fall entstanden gemäss Unterschiede bei den Preisen für Maschinen und Jer nationalen Märkte durch vertragliche Klauseln ıutonome Produktions- und Vertriebssystem von les Konzerns auf den aseptischen Märkten in der esen Umständen sei es nach Auffassung des Gechiede nicht auf dem normalen Wettbewerb beruker angewandt wurden. Ohne das Verhältnis der rüfen bejahte es einen Verstoss gegen Art. 86 lit.
ssion damit eine «secondary-line-discriminiation» len. Hierbei wurde zudem darauf verzichtet, das ler nachgelagerten Stufe untereinander zu prüfen.
Irish Sugar plc (nachfolgend: Irish Sugar) stellte anderem auf ad-hoc-Basis einzelnen Kunden Ran Sätze oder Schwellenbeträge bestanden hatten
Tetra Pak SA, Sig 1994 11-7659 ff.
Tetra Pak SA, Sig 1994 11-830 Rz 158.
Tetra Pak SA, Sig 1994 11-831 Rz 160.
Tetra Pak SA, Sig 1994 11-832 Rz 165.
Tetra Pak SA, Sig 1994 11-834 Rz 170.
Tetra Pak SA, Sig 1994 11-834 f. Rz 170-173.
und dass das Rabattsystem nicht allgemei vom Rabatt betroffenen Kunden über denR: kam zum Schluss, dass ein Hauptmerkmal c ihren einheimischen Markt abzuschotten un vorzuschreiben.°% Zu den unzulässigen Ver rung von Sondernachlassen für ausgewat Nordirland, wobei zwischen Grenzrabatt ur menge der Kunden keine Beziehung bestan Geschafte mit anderen Handelspartnern un nigen, die fur den Rabatt nicht in Betrach sollte mit dem Rabatt die Einfuhr von Zucke eigenem Zucker zuungunsten der Verbrat ECS/AKZO schloss die Kommission, dass. destens 50 % missbräuchlich handelt, wenn tiv Niedrigpreise anbietet, während es für Preise anwendet.°”
878. Im Hinblick auf die Gewährung von A zudem fest, dass das System an sich diskr werbezucker verarbeitet und nach anderen sen des Geschäfts andere und kein Unters« oder der Lieferkosten, die Irish Sugar zu tra dass ein Missbrauch einer beherrschenden insbesondere darin bestehen kann, dass ı Leistungen gegenüber Handelspartnern an¢ benachteiligt werden.°°? So seien die Marktn Irish Sugar den Preis für Industriezucker nich auf dem Markt für Industriezucker in Irland, und aktuellen Käufer ihrer Kunden, je nach
879. Damit wurde auch in diesem Fall eine « unzulässig befunden.
880. Im Hinblick auf Treuerabatte hielt der nehmen in beherrschender Stellung eingeri 86 des Vertrages darstellten, wenn sie bezv zu verhindern, dass sich Kunden bei konku insbesondere die Kriterien und Modalitäten sei weiter zu untersuchen, ob der Rabatt dar eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rech
503 Entscheidung der Kommission vom 14. N (IV/34.621, 35.059/F-3 — Irish Sugar plc), Ziff. 72
504 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
505 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
506 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
507 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
508 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
509 Urteil des EUGH vom 7. Oktober 1999 T-228 140.
510 Urteil des EuGH vom 7. Oktober 1999 T-228,
511 Urteil des EUGH vom 7. Oktober 1999 T-228)
n bekannt gemacht worden war, so dass nur die ıbatt Bescheid gewusst hatten.5% Die Kommission ler Geschäftspolitik von Irish Sugar darin bestand, 1 im Inlandmarkt eine diskriminierende Preispolitik haltensweisen zählte die Kommission die Gewähite Abnehmer insbesondere im Grenzgebiet zu d objektiven Wirtschaftsfaktoren wie der Absatzd.5°5 Hierdurch habe Irish Sugar auf gleichwertige gleiche Bedingungen angewandt und somit dieje- { kamen, wettbewerblich benachteiligt.°° Zudem r durch Wettbewerber oder die Wiedereinfuhr von ıcher begrenzt werden. Mit Bezug auf den Fall ein Unternehmen mit einem Marktanteil von mines Kunden eines kleineren Wettbewerbers selekbestehende Abnehmer weiter wesentlich höhere
usfuhrrabatten für Zucker stellte die Kommission iminierend sei, da alleine der Umstand, dass Ge- Mitgliedstaaten ausgeführt werde, nichts am Weshied hinsichtlich der Art des gelieferten Produkts gen habe, bestehe.°%® Auch der EuGH bestätigte, Stellung nach Art. 86 Abs. 2 Bst. c des Vertrages Interschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen yewendet werden, durch die diese im Wettbewerb 1echanismen dadurch beeinträchtigt worden, dass it aufgrund des Spiels von Angebot und Nachfrage ‚sondern unter Berücksichtigung der potentiellen deren Sitz, festgesetzt hatte.°'°
«secondary-line-discrimination» als kartellrechtlich
EuGH fest, dass diese, wenn sie durch ein Unteriumt würden, einen Missbrauch im Sinne von Art. vecken, durch die Gewährung finanzieller Vorteile rrierenden Erzeugern versorgen.°"! Hierbei seien der Rabattgewährung zu berücksichtigen, und es auf abziele, dem Abnehmer durch die Gewährung tfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die
Nai 1997 im Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag und 76.
114. 128. 129. 134. 138. /97 Irish Sugar plc, Sig 1999 11-3021 Rz 115 sowei Rz
97 Irish Sugar plc, Sig 1999 11-3021 Rz 141. 97 Irish Sugar plc, Sig 1999 11-3021 Rz 197.
Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen un kurrenten den Zugang zum Markt zu verweh unterschiedliche Bedingungen aufzuerlegen fälschten Wettbewerb zu stärken.
881. In diesem Zusammenhang wurde zus gestellt.
882. Hinsichtlich der Transparenz des Pre Schluss, dass der blosse Mangel an Transp gar, einschliesslich der Ausfuhrrabatte, bei | sie sich beziehen, einheitlich waren oder de ein Missbrauch einer marktbeherrschenden nus und allgemeiner Rabatte, die auf individ lern im Voraus einheitlich mitgeteilt werden tereinander zu erhalten und an sich als Miss
883. Die Kommission hielt weiter fest, das: men eine besondere Verantwortung dafür t men und unverfälschten Wettbewerb auf de sei ein beherrschendes Unternehmen berec mit anderen Unternehmen auf deren Markt schende Unternehmen nicht vorsätzlich We sächlich ausschliessen. Es trage eine bes: verbleibende Ausmass an Wettbewerb nich diese spezielle Verantwortung marktbeherr Verhaltensweisen eines marktbeherrschenc chen Ausnutzung einer marktbeherrschende Marktes beeinflussen können, auf dem der lichen Unternehmens bereits geschwächt i: haltung des auf dem Markt noch bestehenc die Verwendung von Mitteln behindert wird, oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Gr
Nederlandsche Banden-Industrie Michelin v
884. Die Kommission hatte im Verfahren | (nachfolgend: NBIM) die praktizierte Preis- ı genden Merkmale aufwies:>"”
1. Einen Grundpreis, der in Preislisten
2. Einen allgemeinen Sofortrabatt auf c
3. Sonstige Rabatte, die zum Teil für je wurden.
512 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
513 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
514 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
515 Kommission vs. Irish Sugar plc (Fn 503), Ziff.
516 Urteil des EuGH vom 7. Oktober 1999 T-228}
517 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 S. 3471 f.
möglich zu machen oder zu erschweren, den Konren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen oder die beherrschende Stellung durch einen versätzlich auf eine «primary-line-discrimination» absissystems kam die Kommission zudem zu dem arenz des gesamten Rabattsystems von Irish Sudem weder die Rabatte noch die Mengen, auf die :n Kunden schriftlich mitgeteilt worden waren, als Stellung gilt.?'? So sei die Anwendung eines Boueller Grundlage festgesetzt und nicht allen Händ- , geeignet, eine gegenseitige Diskriminierung unsbrauch im Sinne von Art. 86 EGV anzusehen.°'?
> Irish Sugar als marktbeherrschendes Unternehrage, dass es durch sein Verhalten einen wirksam gemeinsamen Markt nicht beeinträchtige.°'* So htigt, seine Marktstellung zu verteidigen, indem es in Wettbewerb trete.5'5 Jedoch dürfe das beherr- ıttbewerber auszuschliessen versuchen bzw. tatandere Verantwortung dafür, das auf dem Markt t weiter zu beeinträchtigen. Der EuGH bestätigte schender Unternehmen, indem er festhielt, dass Jen Unternehmens vom Begriff der missbräuchli- :n Stellung erfasst sei, wenn sie die Struktur eines Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fragst, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterlen Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die sich von den Mitteln eines normalen Produktundlage der Leistung der Marktbürger unterscheis. Kommission
gegen Nederlandsche Banden-Industrie Michelin ınd Rabattpolitik beanstandet, welche die nachfolveröffentlicht wurde. lie Rechnung. den Händler individuell und selektiv festgelegt
150.
150.
115.
134.
97 Irish Sugar plc, Sig 1999 11-3021 Rz 111.
322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig
4. Eine individuelle Abnahmerichtzahl, Höhe dieser Rabatte. 5. Das Fehlen einer schriftlichen Besta
885. Die Kommission kam zu dem Schluss heit der Händler (die Kunden von NBIM) e Händler mit sich brachte. Zudem wurde du! fenhersteller eingeschränkt. Die Kommissic nente des Rabattsystems eine variable Kon einem Jahresbonus bestanden, auf den die halten hätten und der im Allgemeinen 4 % kt Folgejahr sei ein automatischer Monatsbon: nus getreten, wobei dieser im darauffolgend Jahresbonus ein Viermonatsbonus von 0 | habe vom Erreichen eines zu Beginn eines . Ziel wurde anlässlich eines Besuchs des Ve Die Kommission stufte das Rabattsystem d. in der Anwendung ein Händler, der insges: als ein anderer Händler, dennoch einen höh Erreichung eines Maximalziels, das viel nie: deren Händlers.5'® Die Kommission stellte Nichterreichung des Ziels wahrscheinlich in das niedrigste Ziel verfehlt habe, Michelin vÄ seien deshalb bedeutende Druckmittel.
886. In der Anwendung des Systems hätte! mengen häufig die gleichen Boni erhalten u dingungen für die Bonusgewährung selbst r der Bonus bei Nichterreichung des Ziels eins habe die Anwendung der Bonusregel gän: diskriminierende Wirkung des Rabattsystem individuellen und wenig transparenten Art uı liche Rückzahlungstabelle als objektives E niemals einen Beweis dafür angeboten hak worden sei, trotz all der Unregelmässigkeite
887. Die Kommission kam zu dem Schluss lektiv gewährten Rabatten das Ziel verfolgt und zwar durch einen steigenden Druck, c überträfen und in einem konjunkturell wenig trat die Ansicht, dass Rabatte, die nicht auf Zweck verfolgt wurde, das Interesse des Abi
518 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 S. 3485.
519 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 S. 3473.
520 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 S. 3485.
521 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 S. 3474.
das sogenannte „Ziel“ als Grundlage für die
tigung der Ziele und Rabatte.
;, dass diese Rabattpolitik der NBIM die Wahlfreiingeengt hatte und eine Ungleichbehandlung der ch diese Politik der Marktzugang für andere Reinn hatte ermittelt, dass neben der festen Kompo- ıponente gewährt wurde. Diese hätte vor allem in > Händler allmonatlich einen Vorschussbonus erjis 6 % unter dem Jahresbonus gelegen habe. Im ıs von 3 bis 10 % an die Stelle des Vorschussboen Jahr wieder abgeschafft wurde und neben dem is 3 % eingeführt wurde. Der Viermonatsbonus Jahres ausgehandelten Ziels abgehangen. Dieses rtreters der NBIM bei dem Händler ausgehandelt. aher nicht als reines Mengenrabattsystem ein, da amt erheblich weniger Reifen abgenommen habe eren Maximalrabatt erhalten habe und dies für die driger festgesetzt worden sei als das Ziel des anfest, dass auch wenn sich die Bestrafung wegen Grenzen gehalten habe, sei der Handler, wenn er lig ausgeliefert gewesen. Das Ziel und der Rabatt
n die Händler für sehr unterschiedliche Abnahmend umgekehrt.5'% Überdies habe die NBIM die Belicht streng angewendet. In bestimmten Fällen sei eitig herabgesetzt worden. Im konkreten Einzelfall lich im freien Ermessen der NBIM gelegen. Die s habe sich nach Ansicht der Kommission aus der 1d Weise ergeben, wie die NBIM sich auf die jährlement der Rabattfestsetzung berufen habe und e, dass diese Tabelle auch tatsächlich praktiziert n, auf die die Kommission hingewiesen habe.?°
, dass mit diesem System von individuell und sewerde, die Händler eng an die NBIM zu binden, lamit sie jedes Jahr ihren Umsatz des Vorjahres er günstigen Jahr hielten.5?! Die Kommission ver- Kostenersparnis beruhten, sondern mit denen der nehmers am Erzeugnis eines anderen Lieferanten
322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig
322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig einzuengen, durch ein marktbeherrschende: Zudem führe das Rabattsystem zu einer Un: Vertrag, da die Rabatte keinen objektiv erbrz Es handle sich nicht um einen Mengenraba Abnahmemengen nie gleiche oder vergleich von der NBIM vorgenommenen individueller Zukunftsaussichten.
888. Der EuGH hielt betreffend die Funkti zunächst monatlich und später alle vier Mor batt gezahlt wurde.°?? «Der Vorschuss auf ¢ mal aber auch mehr, unter dem sich aus | Zudem erhielt der Handler den variablen Jat wenn er in dem fraglichen Jahr ein zum Je kaufsziel erreichte, das in einer bestimmten bestand. Nach weiteren Abklärungen stellte gen zwischen dem bei Erreichung des Höch ziels gewährten Rabattsatzes gering waren das Vorbringen der NBIM von der Kommiss sen viel tieferen Schwankungsbreiten ausg festgehalten, dass der Treuerabatt im Unter den Umfang der bei dem betroffenen Hers Kunden auf dem Weg über die Gewährung
rierenden Herstellern abzuhalten, und desh Vertrag darstelle.°?’ Im zu beurteilenden Sz von der Erreichung des Verkaufsziels abhi wie sie in dem Verfahren vor dem Gerichtsh aber dem streitigen Rabattsystem ein jährl dazu geführt, dass am Ende des Referenz notwendige Abnahmemenge zu erreichen,
samten Zeitraum vorgesehenen Verlust zu \ lute Wert des jährlichen Zielrabatts der NBIN anteil habe und damit seine eigenen Rabat! Wettbewerber von NBIM getätigten Käufe den Wettbewerbern schwer, die sich aus eit
522 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 S. 3486.
523 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 Rz 66 f.
524 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 Rz 66.
525 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 Rz 68.
526 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 Rz 68.
527 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 Rz 71.
528 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 Rz 81.
s Unternehmen nicht praktiziert werden dürften??? Jleichbehandlung im Sinne von Art. 86 lit. c EWGachten und feststellbaren Leistungen entsprächen. tt, denn die Abnehmer erhielten für vergleichbare ‚bare Rabatte. Diese seien vielmehr Ausdruck der 1 Beurteilung der erreichten Ergebnisse sowie der
onsweise des variablen Jahresrabatts fest, dass ate in Form eines Vorschusses auf den Jahresralen Jahresrabatt lag im Allgemeinen 4 %, manch- Jieser Rabattstaffel ergebenden Prozentsatz».5*4 iresrabatt oder zumindest dessen Höchstsatz nur, Ihresbeginn festgesetztes oder vereinbartes Ver- Anzahl verkaufter Reifen für schwere Fahrzeuge das Gericht allerdings fest, dass die Schwankunstziels und dem bei Nichterreichung des Mindest- und nur zwischen 0.2 % und 0.4% lagen.??® Da ion nicht bestritten wurde, ist das Gericht von dieegangen.??® Der EuGH hat in seiner Begründung schied zum Mengenrabatt, der ausschliesslich an teller getätigten Käufe anknüpft, dazu diene, die eines finanziellen Vorteils vom Bezug bei konkuralb einen Missbrauch im Sinne von Art. 86 EWGachverhalt kam der EuGH zum Schluss, dass die ingigen Rabattschwankungen von 0.2 bis 0.4 %, of festgestellt wurden, tatsachlich gering seien. Da icher Referenzzeitraum zugrunde liege, habe es zeitraums der Druck auf den Käufer wachse, die um den Vorteil zu erlangen oder den fur den ge- ‚ermeiden.°?® Zudem sei gemäss EuGH der abso- | zu berücksichtigen. Da NBIM einen hohen Marktie, gemessen an dem geringeren Umfang der bei des Händlers niedriger festsetzen konnte, fiel es ver Erreichung oder Nichterreichung der Ziele der
322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig
322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig
NBIM ergebenden Vorteile oder Verluste für mit der fehlenden Transparenz®?° kam der trächtlichen Druck von NBIM ausgesetzt wa! verhindern, dass die Händler jederzeit frei ı verschiedener Wettbewerber das günstigste wirtschaftlichen Nachteil wechseln können Händler ein, zwischen mehreren Bezugsque den Zugang zum Markt. Weder der Wunsc Produktion besser zu planen, kann gemäss und Unabhängigkeit des Kunden rechtfertig Abhängigkeit der Handler beruhe also nicht: tung. Der EuGH kam daher zu dem Schlus: Bereich der neuen Ersatzreifen für schwere missbräuchlich ausgenutzt hat, indem sie di system an sich gebunden hat.°??
889. Hinsichtlich der Widersprüchlichkeiter terlagen betreffend die unterschiedlichen R Diskriminierungen belegen sollten, konnte d len Jahresrabatts in erster Linie nicht von c schwere Fahrzeuge, sondern von dessen UI tegorien zusammengenommen, abhingen. dass sie bestimmte Angaben in den von de deten Kundenkarten falsch verstanden hattı rade diese Umstände eine Erklärung für die liefern würden, die die Kommission in den vc hatte.°®° Daher sei nicht erwiesen, dass ( Händler auf die Anwendung unterschiedlich time geschäftliche Erwägungen gerechtferti könne, dass die NBIM bestimmte Händler d
British Airways plc vs. Kommission
890. British Airways plc (nachfolgend: BA) severmittler ein Rabattsystem ein, welches | einigten Königreich verkauften Flugscheine
529 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 Rz 82.
530 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 Rz 83.
531 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 Rz 84.
532 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 Rz 85.
533 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 Rz 86.
534 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 Rz 88 f.
535 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T- 1983 Rz 89.
536 Urteil des EuGH vom 9. November 1983 T-: 1983 Rz 90.
die Händler auszugleichen.5?9 Im Zusammenhang EuGH zum Schluss, dass die Händler einem beren.53! Eine solche Situation sei daher geeignet zu ınd aufgrund der Marktlage unter den Angeboten auswählen und ihren Lieferanten ohne spürbaren 32 NBIM schränke somit die Möglichkeiten der llen zu wählen und erschwere den Wettbewerbern ch, mehr zu verkaufen, noch das Bestreben, die EuGH eine solche Beschränkung der Wahlfreiheit en. Die durch das streitige Rabattsystem bewirkte auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleiss, dass die NBIM ihre beherrschende Stellung im Fahrzeuge im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag e Händler in den Niederlanden durch das Rabatt-
1 und Unregelmässigkeiten, die sich aus den Unabattsätze ergeben hätten und das Vorliegen von ie NBIM darlegen, dass sich die Höhe des variabler Anzahl der vom Händler gekauften Reifen für msatz an Michelin-Reifen, und zwar sämtliche Ka- >34 Weiterhin musste die Kommission zugeben, r NBIM im Rahmen ihres Rabattsystems verwen- 2. Daher lasse sich nicht ausschliessen, dass ge- : Widersprüchlichkeiten und Unregelmässigkeiten yn ihr geprüften Unterlagen zu entdecken geglaubt lie festgestellte Ungleichbehandlung bestimmter ver Kriterien zurückzuführen und nicht durch legigt sei, weshalb hieraus nicht geschlossen werden iskriminiert habe.°?®
führte für den Verkauf von Flugtickets durch Reieine einheitliche Provision von 7% für alle im Ver- : sowie eine Zusatzprovision von bis zu 3 % für 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig 322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig
322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig
322/81 Nederlandsche Benden-Industrie Michelin, Sig internationale Flugscheine und bis zu 1 % fü nisses des Reisevermittlers wurde geme: Flugscheinen, die der Reisevermittler in eir entsprechenden Vorjahresmonats gegenült schlagsregelung verdiente der Reisevermittl hinausgehenden Prozentpunkt zu seiner Si scheine ein variables Element von 0.1 % hir lief sich das variable Element auf 0.1 % je V‘ 95 % hinaus. Das höchste variable Elemer gebniszuschlagsreglung erhalten konnten, k für Inlandsflugscheine bei einer Ergebnishöl Reisevermittler für einen bestimmten Mone diesen Monat das variable Element für Ausle internationalen Vergütungserlöse.5°° Das v belief sich bei dieser Ergebnishöhe auf 0.5 ‘ erlöse für diesen Kalendermonat. Die Zahlu
891. Die Kommission kritisierte an dem Ra Vorgaben für Verkaufssteigerungen zu eine dem Reisevermittler verkauften Flugscheine verkauften führe.°*° Stehe ein Reisevermittle die Erhöhung des Provisionssatzes, so k Flugscheine eine entscheidende Wirkung < kehrten Fall müsse ein Mitbewerber von BA möchte, um einige Buchungen von BA auf d alle verkauften Flugscheine einen wesentlicl Wirkung aufzuheben. In einem Rechenbeisr mittler, der monatlich internationale BA-Flu: Grundprovision von 7 % und eine „Ergebnis was Gesamteinnahmen aus Provisionen in Reisevermittler hingegen 1 % der internatio verkauft, so würde seine „Ergebnisvergütur seine Provisionseinkünfte auf 7'326 GBP zu GBP bei Verkäufen von internationalen BA-I bei den Provisionseinnahmen zur Folge, w sprechen würde.
892. Die Kommission kam daher zu dem S gelung“ eine Diskriminierung zwischen der schlusswirkung gegenüber den konkurrierer
893. Das Gericht stellte fest, dass die frag dung verschiedener Provisionssätze auf ein der für den Verkauf von BA-Flugscheinen ve
537 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21: des EuGH vom 15. März 2007 C-59/04 British A
538 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21:! des EuGH vom 15. März 2007 C-59/04 British A
539 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21:! des EuGH vom 15. März 2007 C-59/04 British A
540 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
541 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
r Inlandsflüge beinhaltete.5?” Die Höhe des Ergebssen, indem die gesamten Flugerlöse aus BA- 1em Kalendermonat ausgestellt hatte, denen des ergestellt wurden. Im Rahmen der Ergebniszuer mit jedem über den Ergebnisrichtwert von 95 % andardprovision von 7 % für internationale Flug- 1zu.598 Bei Verkäufen von Inlandsflugscheinen besrkaufssteigerung von 3 % Uber den Richtwert von it, das Reisevermittler im Rahmen der neuen Erjetrug 3 % für internationale Flugscheine und 1 % 1e von jeweils 125 %. Erreichte beispielsweise ein t ein Ergebnis in Höhe von 112 %, dann lag für andsflugscheine bei 1.7 % ([112 - 95] x 0.1 %) der ariable Element für Inlandsflugscheine hingegen % ([112 - 95] + 3 x 0.1 %) der Inlandsvergütungsng der variablen Elemente erfolgte monatlich.
battsystem insbesondere, dass das Erreichen der ar Erhöhung der gezahlten Provision für alle von und nicht nur für die nach Erreichen der Vorgabe ar kurz vor Erreichen einer der Schwellenwerte für Onne der Verkauf relativ weniger weiterer BA- ıuf seine Provisionseinnahmen haben. Im umge- , der dem Reisevermittler einen Anreiz gewähren ie konkurrierende Fluggesellschaft umzuleiten, für 1 höheren Provisionssatz als BA zahlen, um diese jiel zeigte die Kommission auf, dass ein Reiseveryscheine im Wert von 100‘000 GBP verkaufe die vergütung“ von 0.5 % ([100 — 95] x 0.1 %) erhalte, Höhe von 7'500 GBP ausmachen würde. Hat der nalen Flugscheine für einen Mitbewerber von BA ig“ auf 0.4 % ([99 — 95] x 0.1 %) sinken, so dass ruckgehen wurden. Eine Verminderung von 1‘000 -Jugscheinen habe einen Rückgang von 174 GBP as einem „Grenzprovisionssatz“ von 17.4 % entchluss, dass BA mit seiner „Ergebniszuschlagsre- 1 Reisevermittlern hervorgerufen oder eine Ausiden Fluggesellschaften erzeugt habe.°*"
lichen Ergebniszuschlagsregelungen zur Anwenen gleich hohen Einnahmebetrag führen konnten, nN zwei Reisevermittlern erzielt worden war, wenn
9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5931 Rz 15 sowie Urteil irways plc, Sig |-2379, Rz 9.
9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5931 Rz 16 sowie Urteil irways plc, Sig |-2379, Rz 9.
9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5931 Rz 17 sowie Urteil irways plc, Sig |-2379, Rz 9.
9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5933 Rz 23. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5981 Rz 227.
ihre jeweiligen Umsätze und folglich ihre je\ ferenzzeitraum unterschiedlich gewesen w brachte identische Dienste trotzdem mit unt ten diese Ergebniszuschlagsregelungen die BA gezahlte Provisionen erhielten.5® Das C herrschende Stellung auf dem britischen M: lich ausnutzte, da diese Regelung diskrimin vermittler erzeugten und damit einige unter Wettbewerb benachteiligten.°**
894. BA machte im Rechtsmittelverfahren ' lung, dass die Reisevermittler durch die dis Fähigkeit miteinander in Wettbewerb zu tret Verstoss gegen Art. 82 Abs. 2 lit. c EG zu b standsmerkmale von Art. 82 Abs. 2 lit. c EG das Verhalten des marktbeherrschenden Ur dass es auch darauf abzielt, diese Wettbew werbsposition eines Teils der Handelspartn zu beeinträchtigen.’* Nichts hindere daran, in einer Wettbewerbsbeziehung befinden, al des Unternehmens in beherrschender Stellu gerichtet sei, eine Wettbewerbsverzerrung 2 In einer solchen Situation könne nicht verla sächlichen, quantifizierbaren Verschlechter partner erbracht werde. Da zwischen den R den habe, und die Möglichkeit, gegensei Fähigkeit, den Wünschen der Reisenden en zwar zu einem angemessenen Preis, und | abhingen, bestätigte der EuGH den Verstos kriminierenden Verhaltens seitens BA.”
895. Hinsichtlich der Qualifikation des Rab: abatt, der als Entgelt für die Verpflichtung de lich bei dem beherrschenden Unternehm verstösst.°* Ein solcher Rabatt könne nam Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden H ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines EG. Allgemein lasse sich nach Meinung des leiten, dass jede „Treue fördernde“ Rabattı schender Stellung angewandt wird, darauf : unter Verstoss gegen Artikel 82 EG zu behir regelung diskriminierend sei oder nicht.°*°
542 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
543 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
544 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
545 Urteil des EuGH vom 15. März 2007 C-59/04
546 Urteil des EuGH vom 15. März 2007 C-59/04
547 Urteil des EuGH vom 15. März 2007 C-59/04
548 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
549 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
neiligen Steigerungsraten im vorangehenden Rejaren.°* Indem im selben Referenzzeitraum er- =rschiedlichen Sätzen vergütet wurden, verfalsch- Höhe der Vergütung, die die Betroffenen als von sericht stellte im Ergebnis fest, dass BA seine bearkt für Luftverkehrsvermittlerdienste missbräuchierende Wirkung innerhalb des Netzes der Reiseihnen im Sinne von Artikel 82 Abs. 2 lit. c EG im
vor dem EuGH geltend, dass die blosse Feststelkriminierenden Vergütungsbestimmungen in ihrer en beeinträchtigt seien, nicht ausreiche, um einen egründen.°* Der EuGH hielt fest, dass die Tatbenur dann erfüllt sind, wenn festgestellt wird, dass iternehmens nicht nur diskriminierend ist, sondern jerbsbeziehung zu verfälschen, d. h., die Wettbeer dieses Unternehmens gegenüber den anderen die Diskriminierung von Handelspartnern, die sich s missbräuchlich anzusehen, wenn das Verhalten ing angesichts des gesamten Sachverhalts darauf wischen diesen Handelspartnern herbeizuführen. ngt werden, dass zusätzlich der Beweis einer tatung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelseisevermittlern ein intensiver Wettbewerb bestantig in Wettbewerb zu treten, erstens von ihrer tsprechende Plätze auf den Flügen zu liefern, und zweitens von ihren jeweiligen finanziellen Mitteln s gegen Art. 82 Abs. 2 lit. c EG aufgrund des disattsystems hielt das Gericht fest, dass der Treuers Kunden, ausschliesslich oder quasi ausschliessen zu beziehen, gewährt wird, gegen Art. 82 ich die Kunden durch die Gewährung finanzieller srstellern abhalten. Aus diesem Grund verstosse Abnahmeziels anknüpft, ebenfalls gegen Art. 82 ; Gerichts aus der Rechtsprechung des EuGH abegelung, die von einem Unternehmen in beherrabziele, den Bezug der Kunden bei Konkurrenten idern, und zwar unabhängig davon, ob die Rabatt-
9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5983 Rz 235. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5984 Rz 236. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5984 Rz 240. British Airways plc, Sig I-2421, Rz 142.
British Airways plc, Sig |-2422, Rz 144.
British Airways plc, Sig |-2423, Rz 146 und 148. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5986 Rz 244. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5987 Rz 248.
896. Im Konkreten stellte das Gericht zur 1 dass die erhöhten Provisionssätze aufgrund im Randbereich entfalte, von einem Refer: konnten, in dem Masse, wie die Anzahl de genden Referenzzeiträumen abgesetzten Bs die Bestrafung in Form einer unverhaltnisme für die Betroffenen umso einschneidender, BA-Flugscheinen gewesen waren, und zwa Absatzes von BA-Flugscheinen im Verhältni könne daher die Treueförderung durch die s der Prüfung von Kriterien wirtschaftlicher E derung durch die Ergebniszuschlagsregelur leistung beruhe.°? Das Gericht lehnte dies: Zielvorgaben (Steigerung der Verkäufe) nich nach Erreichung der Absatzvorgaben verkaı Referenzzeitraum verkauften BA-Flugscheir niszuschlagsregelung nicht als die Gegenl sparnisse betrachtet werden, die durch del Zielvorgaben abgesetzten BA-Flugscheiner nung des Gerichts kein anderes Interesse c den, als dasjenige, die konkurrierenden Flug erhaltung des bestehenden Grades an Wett auf dem britischen Markt der Luftverkehrsve
897. Hinsichtlich des von BA geltend gemax haltensweisen eine Ausschlusswirkung erz Feststellung eines Verstosses gegen Art. 82 fragliche Missbrauch eine konkrete Wirkung der EuGH bestätigte diese Sichtweise, inde oder Prämien eine Verdrängungswirkung eı Wettbewerbern des Unternehmens in behe darüber hinaus seinen Vertragspartnern di Handelspartnern zu erschweren oder sogar Nachweis, dass das missbräuchliche Verhal seiner Tendenz nach den Wettbewerb besct seiner Art oder Eignung eine solche Wirk: brauchs einer beherrschenden Stellung im ¢ Unternehmen in beherrschender Stellung e wirkung gegenüber seinen Konkurrenten g reicht worden sei.°5® Im Übrigen bedeute na ten Wert zurückgeführte Zunahme der N
550 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
551 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
552 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
553 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
554 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
555 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
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557 Urteil des EuGH vom 15. März 2007 C-59/04
558 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
'reueförderung durch die fragliche Regelung fest, ihrer Progression, die eine sehr spürbare Wirkung snzzeitraum zum nächsten sprunghaft ansteigen r von den Reisevermittlern in den aufeinanderfol- \-Flugscheine angestiegen war.°°° Umgekehrt war issigen Verringerung der Ergebniszuschlagssatze je höher die Einnahmen aus den Umsätzen von r selbst im Fall eines nur leichten Rückgangs des Ss zum vorangegangenen Referenzzeitraum.°®' BA treitigen Regelungen nicht bestreiten. Hinsichtlich ffizienz untersuchte das Gericht, ob die Treueför- 1g auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenib, da die höhere Provision zur Verwirklichung der it nur in Bezug auf diejenigen BA-Flugscheine, die ıft wurden, sondern auf alle im zugrunde gelegten 1e angewendet wurde.5° Daher könne die Ergebeistung für Effizienzsteigerungen oder Kostener- 1 Verkauf von nach der Erfüllung der genannten \ bewirkt wurden.®°* Daher konnte BA nach Meilaran haben, diese Prämienregelungen anzuwengesellschaften zu verdrängen und so die Aufrechtbewerb oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs rmittlerdienste zu behindern.?®®
chten nicht erbrachten Nachweises, dass ihre Ver- 2ugten, war das Gericht der Ansicht, dass es zur EG nicht erforderlich sei, nachzuweisen, dass der auf den betroffenen Märkten gehabt habe.°° Auch m er festhielt, dass zu prüfen sei, ob die Rabatte itfalten könnten, d. h., ob sie geeignet seien, den rrschender Stellung den Zugang zum Markt und e Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen oder unmöglich zu machen.?®’ Es genüge insoweit der ten des Unternehmens in beherrschender Stellung rränkt, oder anders ausgedrückt, dass es aufgrund Ung haben kann. Für die Verneinung des Misssinne von Art. 82 EG reiche es nicht aus, wenn ein in Verhalten praktiziere, das eine Verdrängungsehabt habe, aber das erhoffte Ergebnis nicht erch Auffassung des Gerichts eine auf ihren absolularktanteile bestimmter mit BA konkurrierender
9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5993 Rz 272. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5993 Rz 273. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5995 Rz 281. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5995 Rz 282. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5995 Rz 284. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5996 Rz 288. 9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5997 f. Rz 293. British Airways plc, Sig |-2399, Rz 68.
9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5993 Rz 297.
Fluggesellschaften in Anbetracht der Besch nicht, dass die Verhaltensweise von BA wirl men, dass ohne diese Verhaltensweisen die hätten zunehmen können.
Post Danmark A/S («Post Danmark Il»)
898. Im Vorabentscheidungsverfahren hat bewerbsrat) festgehalten, dass Art. 82 EG di schenden Stellung durch ein Rabattsystem v Mitgliedstaaten beeintrachtigt werden kann die die Struktur eines Marktes beeinflussen der Anwesenheit eines Unternehmens in m die die Aufrechterhaltung des auf dem Mal Entwicklung behindern.°° Hierbei sei zu un! nehmer durch die Gewährung eines Vorteils lichen Leistung beruht, die Wahl zwischen oder zu erschweren, den Konkurrenten den für gleichwertige Leistungen ungleiche Bec Stellung durch einen verfälschten Wettbew Rabatte eine Verdrängungswirkung entfalteı werbern des Unternehmens in beherrschen hinaus seinen Vertragspartnern die Wahl z partnern zu erschweren oder sogar unmögli
899. Hinsichtlich eines Gesamtumsatzraba chen Verpflichtungen der Vertragspartner di der auf sie ausgeübte Druck in der Regel be auf den Zuwachs der Käufe der Produkte di nern im berücksichtigten Zeitraum getätigt w dieser Käufe erstrecke.** Auf diese Weise k änderungen bei den Verkäufen der Produk! überproportionale Auswirkungen für die Ve der EuGH zum Schluss, dass diese Sogwir! batte unterschiedslos für den bestreitbarer Nachfrage galten, im letzten Fall also insb Post Danmark A/S umfassten Briefe mit ein
900. Weiter hat der EuGH festgehalten, da Marktanteil hat, sich dadurch in einer Posit übergehenden Geschäftspartner mache u chere.°6* Unter diesen Umständen entfalte drängungswirkung, wenn es, ohne die Kun
559 Urteil des EuG vom 17. Dezember 2003 T-21
560 Vorabentscheid des EuGH vom 6. Oktober 2
561 Vorabentscheid des EUGH vom 6. Oktober 2!
562 Vorabentscheid des EuGH vom 6. Oktober 2
563 V/orabentscheid des EuGH vom 6. Oktober 2 Urteil des EUGH vom 15. März 2007 C-95/04 Br
564 Vorabentscheid des EuGH vom 6. Oktober 2!
eidenheit von deren ursprünglichen Marktanteilen ungslos gewesen wären.°5° So dürfe man anneh- : Marktanteile dieser Konkurrenten erheblich mehr
der EuGH auf Fragen des Konkurrenceräd (Wett- e missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrerbietet, soweit dadurch der Handel zwischen den , und dass Art. 82 EG Verhaltensweisen erfasst, können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen arktbeherrschender Stellung geschwächt ist, und "kt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen tersuchen, ob der Rabatt darauf abziele, dem Abder nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftmehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartner lingungen aufzuerlegen oder die beherrschende erb zu stärken.°°' Zu prüfen sei daher, ob diese 1 könnten, d.h. ob sie geeignet seien, den Wettbeder Stellung den Zugang zum Markt und darüber wischen mehreren Bezugsquellen oder Handelsch zu machen .?%
tts hat der EuGH festgehalten, dass die vertraglias Unternehmens in beherrschender Stellung und sonders stark sei, wenn sich ein Rabatt nicht nur eses Unternehmens, die von seinen Vertragsparturden, beziehen, sondern sich auf die Gesamtheit Onnten auch schon verhältnismässig geringe Ver- e des Unternehmens in beherrschender Stellung rtragspartner haben. Für Post Danmark A/S kam Kung dadurch noch verstarkt werde, dass die Ra- 1 Teil wie auch für den unbestreitbaren Teil der esondere für die vom gesetzlichen Monopol von em Gewicht von bis zu 50g.
ss ein Unternehmen, das einen besonders hohen ion der Stärke befinde, dieses zu einem nicht zu nd ihm die Unabhängigkeit des Verhaltens siein Rabattsystem eine wettbewerbswidrige Verden durch eine förmliche Verpflichtung an dieses
9/99 Britisch Airways plc, Sig 11-5999 Rz 278. 015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 26. 015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 29. 015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 31.
015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 33 mit Verweis auf itish Airways plc, Sig |-2400 Rz 73.
015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 40.
Unternehmen zu binden, gleichwohl den Be ren soll.56
901. Hinsichtlich der Verantwortung eines EuGH fest, dass das Unternehmen, das eine Verantwortung dafür trage, dass es durch se Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt r die Präsenz des beherrschenden Unternet schwächt sei, könne jede zusätzliche Besc bräuchliche Ausnutzung einer beherrsche: nicht angezeigt, eine Spürbarkeits- oder
bräuchliche Ausnutzung einer beherrschen widrige Praxis sei nämlich bereits ihrer Natu beschrankungen hervorzurufen oder den We Unternehmen tätig ist, sogar auszuschalten schender Stellung angewandtes Rabattsys wenn eine wettbewerbsschädigende Wirku werden müsste, dass sie schwerwiegend oc
e. Fazit
902. Sowohl in der Praxis der WEKO (vgl. | der EU (871 ff., 874 ff., 877 ff.) wurden Fälle sig befunden. In den meisten der oben zitier ary-line-» und «secondary-line-discriminatio
903. Hinsichtlich der durch eine «primary-li rekten Wettbewerbern des diskriminierende Regel darauf abgestellt, dass bereits eine \ unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung he (vgl. insb. Rz 897 und Rz 901).
B.4.3.1.3 KEP & MailKEP & Mail Disk des Preissystems 2009
904. Vorliegend sind die Preise und Konditi Mit diesen Kunden vereinbarte die Post sov servierten Dienst Umsatzrabatte.
a) Ausgestaltung des Preissystems
905. Damit eine Diskriminierung von Hanc fertigten Ungleichbehandlung gleichartiger ¢ chen Behandlung von nicht gleichartigen Sa verlangte die Post für den Versand einheitl Umsatz von über 100'000.- Franken, die e gewährte die Post zudem Rabatte in Abhär umsatzprognose auf den Listenpreisen. Die teilt und die Post hatte im Wesentlichen ihr
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566 Vorabentscheid des EuGH vom 6. Oktober 2
567 Vorabentscheid des EUGH vom 6. Oktober 2!
568 Vorabentscheid des EuGH vom 6. Oktober 2.
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zug bei konkurrierenden Unternehmen erschwe-
; marktbeherrschenden Unternehmens hielt der > beherrschende Stellung innehat, eine besondere in Verhalten einen wirksamen und unverfälschten icht beeinträchtige.°% Da zudem der Markt durch imens bereits in seiner Wettbewerbsstruktur gehränkung dieser Wettbewerbsstruktur eine missiden Stellung darstellen.” Daher erscheine es De-minimis-Schwelle festzulegen, um die miss- Jen Stellung festzustellen.56® Diese wettbewerbsr nach geeignet, nicht unerhebliche Wettbewerbs- >ttbewerb auf dem Markt, auf dem das betreffende . Daher fällt ein durch ein Unternehmen in beherrtem in den Anwendungsbereich von Art. 82 EG, ng wahrscheinlich ist, ohne dass nachgewiesen ler bedeutend ist.°6°
Xz 859, 860, 861, 863, 865) als auch in der Praxis von «secondary-line-discrimination» als unzulästen Fälle der EU findet eine Kombination von «prin» statt.
ne-discrimination» realisierte Behinderung von din Unternehmens hat die EU in ihrer Praxis in der /erhaltensweise, die dazu geeignet ist, eine nicht rvorzurufen, als kartellrechtswidrig anzusehen ist
riminierung von Handelspartnern im Rahmen
onen der Vertragskunden der Post zu vergleichen. vohl für den reservierten als auch für den nichtre-
Jelspartnern vorliegt, muss es zu einer ungerecht- ‚achverhalte oder zu einer ungerechtfertigten gleichverhalten kommen (vgl. Rz 845). Grundsätzlich iche Listenpreise. Gegenüber Kunden mit einem inen Vertrag mit der Post abgeschlossen hatten, gigkeit von der mit der Post vereinbarten Jahresse waren in unterschiedliche Rabattstufen einge- Preissystem so ausgestaltet, dass die Rabatte im
015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 42. 015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 71. 015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 72. 015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 73. 015 C-23/14 Post Danmark A/S Rz 74.
Verhältnis zu dem mit der Post erzielten Um wurden für die [...] etwas höhere Rabatte ge
906. Durch das Rabattsystem hat die Post handelt. In wieweit eine solche Ungleichbe den Skaleneffekten ab, welche sie bei den « Hierbei wäre zu prüfen, ob eine Rabattierur angemessene Bezugsgrösse zur Messung « ob der Rabattsprung beim Überschreiten de [...] % durch entsprechende Skalenerträge ı rechtfertigt werden kann. Vorliegend wird die an den Tag gelegten Ungleichbehandlungen als Diskriminierung angesehen werden müs
907. Die systematische Ungleichbehandlun dem systematischen Wachstum im Versanc Warenversand (vgl. Rz 109). Zudem seien eher schwerer gewesen, was aufgrund von rungen geführt habe. Mit dem unterschiedlic erwartetes stärkeres Umsatzwachstum vorw sichtigt. Für die Zwecke der vorliegenden L es sich die Ungleichbehandlung von [...] ut darstellt.
908. Die bereits [...] erfolgte Einführung d nicht als Reaktion auf zu erwartende Wettb: waren die Mengen und Umsätze im untersuc gestiegen. Somit könnte bei der Ausgestalt grundsätzlich von einer gerechtfertigten Unc
909. Für die Beurteilung des zugrundeliege fertigung der identifizierten Ungleichbehanc Post ihr Preissystem, wie nachfolgend aufc menfassend kann daher im Hinblick auf die lassen werden, ob dieses, insbesondere auf Planumsatzes von [...] Franken und der sys zu einer Diskriminierung im Sinne von Art. 7
b) Anwendung des Preissystems
Ungleichbehandlung bei Preisen
910. Ausgangspunkt zur Untersuchung ob Diskriminierung von Handelspartnern im Sin die rabattrelevanten Parameter, welche die mass dem Preissystem 2009 waren dies del Maschinenfahigkeit, Adressqualitat und Ret wurde festgestellt, dass die von der Post ge der Kunden abwichen (vgl. Ausführungen i dass ca. [20-30] % der Vertrage ausserhalb
Handelspartner
911. Das Preissystem 2009 wurde bei det den bezogen Postdienstleistungen von der | auf einer nachgelagerten Ebene anzusehe partner im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG:
satz gewährt werden sollten (vgl. Rz 107). Zudem währt.
Kunden, je nach erzieltem Umsatz, ungleich behandlung gerechtfertigt werden kann, hängt von ntsprechenden Massenversänden erzielen kann. ig nach Umsatz anstatt nach Versandmenge eine Jer Skalenertrage ist. Zudem stellt sich die Frage, r Umsatzschwelle von [...] Franken von [...] % auf Ind den damit verbundenen Effizienzgewinnen ge- Frage, ob die aufgrund des Umsatzrabattsystems ‚als ungerechtfertigt angesehen werden und somit sen, offen gelassen.
g von [...] begründet die Post im Wesentlichen mit Ihandel sowohl im Bereich Marketing als auch im gemäss Post die Sendungen im Versandhandel Effizienzvorteilen zu zusätzlichen Kosteneinspahen Rabatt für [...] habe die Post ein in der Zukunft 'eggenommen und bereits im Preissystem berück- Intersuchung wird aber nicht näher analysiert, ob ıgerechtfertigt ist und damit eine Diskriminierung
er Rabatte für [...] deutet darauf hin, dass diese 2werber in diesem Bereich anzusehen ist. Zudem chten Zeitraum gemäss den Erwartungen der Post ung des [...] Preissystems ohne weitere Prüfung Jleichbehandlung ausgegangen werden.
nden Sachverhalts können die Fragen der Rechtlungen allerdings offen gelassen werden, da die jezeigt, nicht einheitlich angewendet hat. Zusam- . Ausgestaltung des Preissystems 2009 offen gegrund des Rabattsprungs bei Überschreiten eines tematischen Ungleichbehandlung von [...], schon Abs. 2 lit. b KG geführt hat.
in der Anwendung des Preissystems 2009 eine ne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG realisiert wurde, sind Post selbst fur inre Rabattpolitik heranzieht. Ge- "Umsatz (vgl. Rz 105 ff.) sowie die drei Parameter ouren (vgl. Tabelle 1). Im Zuge der Untersuchung währten Rabatte allerdings für einen grossen Teil n A.4.3.2.2 ab Rz 173 f.). So wurde festgestellt, der geltenden Rabattbandbreiten liegen.
1 Vertragskunden angewandt. Diese Vertragskun- Post und sind somit als Marktgegenseite der Post 'n. Die Vertragskunden sind damit als Handelszu qualifizieren.
Wettbewerbsbehinderung/Benachteiligung
912. Die beschriebene Ungleichbehandluı aus, die diese für ihre Versände zu bezahl Markt eine Wirkung, auf dem die Diskrimini zelne Marktakteure, was den Bezug einer Vi Rechtsprechung des Bundesgerichts werde Rabatt erhalten haben, und diejenigen be\ ben.°’° Diese Voraussetzung wurde durch d
913. Die Beispiele in [...] zeigen exempla in einer Betrachtung, welche vom Prognos welche aufgrund der tatsächlich realisierten der Diskriminierungen der einzelnen Vertra hen, wurde der Post zudem mit Schreiben v
914. Die Post macht geltend, dass die ve dern minimst seien. Sie seien in jeder Hinsi ausgedrückt durchschnittlich -[ca. 0] % beim
915. Hierzu ist anzumerken, dass die Bere ten Berechnungsgrundlage nicht nachvollzie schnittlichen Abweichung für die Beurteilun sich durch eine solche durchschnittliche Be negative Abweichungen zum Teil aufheben. bei denen die Post Rabatte weitgehend ent: ben hat, ebenfalls in die Gewichtung mit ei untereinander diskriminiert wurden, ist dahe [...] oder in der Beilage zum Schreiben an di Die Post kann daher aus ihrer durchschnittli
916. Der vorliegende Sachverhalt betrifft ı die einen nicht unerheblichen Umsatz mit de lisieren. Zudem betragen die Rabattabweict bringen der Post zur Geringfügigkeit der Ab Wettbewerb sind damit unbeachtlich. Entge auch Ungleichbehandlungen nicht mit Diskri sachlich bzw. wirtschaftlich begründbare Ur fiziert.
917. Die Post bringt zudem vor, dass da: nannten «Secondary Line Injury», welche d vernachlässigbare Abweichungen entstünde der die Schweizer noch die Europäischen \ bräuchliches Verhalten geschlossen, wenn ¢ bewerbern des vermeintlich marktbeherrsc Injury geführt hätte».
918. Die von der Post vorgebrachten Arc nachfolgenden Gründen falsch. Zum einen KG eine reine «secondary-line-discriminiatio partner bei Preisen oder sonstigen Geschéa weise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG in Be
570 BGE 139172 E. 10.2.2.
19 wirkte sich direkt auf die Preise der Postkunden en hatten. Damit entfaltete sie auf dem gleichen erung angewendet wurde. Hierdurch wurden einjrleistung anbelangt, ungleich behandelt. Gemäss n diejenigen benachteiligt, die einen zu niedrigen ‚orzugt, die einen zu hohen Rabatt erhalten haie Anwendung des Preissystems 2009 erfüllt.
risch das Ausmass der Diskriminierungen sowohl eumsatz ausgeht, als auch in einer Betrachtung, Umsätze ausgeht, auf. Die vollständige Erhebung gskunden, die untereinander in Wettbewerb steom 15. September 2017 zugestellt.
»rmeintlichen Abweichungen nicht nur klein, soncht vernachlässigbar und betrügen in %-Punkten 1 Preissystem 2009.
>chnungen der Post aufgrund der nicht eingereich- 'hbar sind. Zudem ist die Berechnung einer durchg des vorliegenden Sachverhalts unerheblich, da trachtungsweise auf der einen Seite positive und Zudem werden die rund zwei Drittel der Kunden, sprechend den Vorgaben des Preissystems gegenbezogen. Zur Untersuchung, ob Handelspartner r eine Einzelfallbetrachtung notwendig, wie sie in e Post vom 15. September 2017 angestellt wurde. chen Berechnung nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
sine grosse Anzahl von Vertragskunden der Post, »m Versand adressierter Briefpostsendungen reaungen zum Teil mehrere Prozentpunkte. Die Vorweichungen sowie zu den Auswirkungen auf den gen den Vorbringen der Post hat das Sekretariat minierungen gleichgesetzt, sondern lediglich nicht igleichbehandlungen als Diskriminierungen quali-
5 Sekretariat mit der Ahndung einer reinen sogeurch zufällige und in ihrem Ausmass vollkommen 2n, Neuland beschreiten würde. Bisher hätten we- Nettbewerbsbehörden überhaupt je auf ein misslieses nicht (auch) zu einer Behinderung von Wettnenden Unternehmens, also zu einer «First Line
jumente zur Secondary Line Injury sind aus den sieht der explizite Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. b n» vor, indem er die Diskriminierung von Handelsftsbedingungen als eine unzulässige Verhaltenstracht zieht. Zum anderen hat der EuGH im Fall
Aéroports de Paris eben eine solche reine Verhaltensweise im Sinne von Art. 82 EG-Vi ff).
919. Die Post macht zudem geltend, dass zu prüfen gewesen wäre, ob aufgrund der v sicherungen bei den Briefpreisen eine Wettt ten die Folge war.
920. Zudem wurden die Diskriminierunge direkte Wettbewerber sind untersucht.°”" Hie lichen Diskriminierungen von Handelspartne Wettbewerbseffekte für die Handelspartner < praktisch kaum durchführbar. Vielmehr wäı Zusammenhänge kaum je zu erbringen und setzes, volkswirtschaftlich und sozial schä Wettbewerbsbeschränkungen zu verhinder freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung
921. Die Post bringt weiter vor, dass Preis seien und in zahlreichen Variationen vorko kein Ausdruck von Marktmacht eines Unterr würden Preisdifferenzierungen in Form unt scher Sicht seien Preisdifferenzierungen auc Skepsis gegenüber der Missbrauchlichkeit gungsabsicht zugrunde liegen und die zu ke bestehen würde.
922. Hierzu ist anzumerken, dass eine Pr zulässigen Diskriminierung im Sinne von Art Post mit ihren Ausführungen zu suggeriere Preissystem 2009 inhärente Ungleichbehan seumsatz, [...], Maschinenfahigkeit, Adres Adresstools MAT(CH) Move) als Begründun wurden lediglich diejenigen Ungleichbehar 2009 selbst oder durch weitere von der Pı konnten, als Grundlage für die Beurteilung Diese Diskriminierungen von Handelspartne Handelspartner aufgrund der nicht sachlich Preis für ihre Briefversände bezahlt haben, vergleichbaren Situation befunden haben. | tellrechtlich unzulässige Diskriminierung vor KG realisiert. Ob in anderen Bereichen der | Preisdifferenzierungen gelebt werden, ist fi unerheblich.
Rechtfertigungsgründe
923. Hinsichtlich die in Rz 910 aufgeführte den Rechtfertigungsgründe geprüft:
571 Vgl. l...]. 572 gl. BGE 139 1 91 E. 8.3.2.
«secondary-line-discrimination» als unzulässige srtrag (neu Art. 102 AEUV) qualifiziert (vgl. Rz 871
für die Bejahung einer Secondary Line Injury etwa ermeintlichen Ungleichbehandlung zwischen Veryewerbsbehinderung auf den Versicherungsmärk-
2n zwischen den einzelnen Handelspartnern, die rbei wurde festgestellt, dass es zu nicht unerhebrn kommt. Eine weitergehende Analyse möglicher auf den Märkten auf denen sie tätig sind wäre auch ‘en die Anforderungen an den Nachweis solcher wären mit Blick auf die Zielsetzung des Kartellgedliche Auswirkungen von Kartellen und anderen n und damit den Wettbewerb im Interesse einer zu fördern, als übertrieben anzusehen 7?
differenzierungen in der Wirtschaft weit verbreitet mmen würden. Zudem seien sie an und für sich 1ehmens. Auch Postunternehmen anderer Lander erschiedlicher Rabatte anwenden. Aus ökonomi- +h nicht per se problematisch, weshalb eine grosse ' einer Preisdifferenzierung, der keine Verdraniner Ausbeutung oder Behinderung führen würde,
eisdifferenzierung nicht automatisch mit einer un- . 7 Abs. 2 lit. b KG gleichzusetzen ist, wie dies die n versucht. Vorliegend wurde aber nicht die dem dlung der Kunden aufgrund der Kriterien Prognosqualität/-lesbarkeit und Retouren (Nutzung des g für die Diskriminierung herangezogen. Vielmehr ıdlungen, welche weder durch das Preissystem ost vorgebrachten Begründungen erklärt werden , ob eine Diskriminierung vorliegt herangezogen. rn der Post haben dazu geführt, dass ein Teil der | gerechtfertigten tieferen Rabatte einen höheren als ihre direkten Wettbewerber, die sich in einer Mit dieser Verhaltensweise hat die Post eine kar- 1 Handelspartnern im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b Wirtschaft kartellrechtlich nicht zu beanstandende ir die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
n Ungleichbehandlungen wurden die nachfolgen-
924. Die Post reichte eine eigene Analyse 2009 abgeschlossene Verträge, d. h. ohne f system 2009 weitergalten) ein, in der sie eb suchte (Abschnitt A.4.3.2.2, ab Rz 168). Da Begründungen für die Abweichung an. Die breiten ergab folgende Ergebnisse (vgl. Tak von [500-600] Standortverträgen waren die einbarten Umsatz massgebenden Rabattb ([20-30] % aller Verträge) und [0-100] ([0-1 Post eingereichte Auswahl ergab somit ähn tariats für alle geltenden Verträge (vgl. Rz 1 Dies lässt sich dadurch erklären, dass einige an die neue Rabattstaffelung des Preissyste
925. Insgesamt lassen sich die beobachtet kunden nicht durch die Vorgaben des Preis: terien Maschinenlesbarkeit, Adressqualität es sich um Abweichungen vom Preissystei werden können.
926. Die Post bringt vor, dass der Würdigu falsches Verständnis dahingehend zugrunc den Vorjahresumsatz und die weiteren Kunc tomatisch der Rabatt herauskommen würde was Treuerabatte verhindern und dem Kuno möglichen würde. Aus diesem Grund würd: numsatz vereinbaren. Hierbei würden die Pr kommen, sondern es würde auf das indivi Kundenberater zwingend ein Spielraum zuk fälle berücksichtigt. Zudem seien die Abwe über die gesamte Kundenbasis erhoben nic
927. Hierzu ist anzumerken, dass die Kun des Prognoseumsatzes und der weiteren Pé berücksichtigten. So wurde in der Analyse di beruhend auf dem vereinbarten Prognoseun Post kann daher aus diesen Ausfuhrungen gen vorbringen. Aufgrund der grossen Anza der Verträge betrifft, kann auch nicht von rei gungsfehlern etc. gesprochen werden. Auct als sachliche Begründungen für die durch d lungen herangezogen werden könnten. Es : Gründe ersichtlich, mit welchen eine solche
928. Im Rahmen der Untersuchung hat di Nachfrage die Gründe für die Abweichunge deten Fällen oft «konkretes Verhandlungse gleichbehandlung durch ein marktbeherrsch stellung dieses Unternehmens begründet wi
573 Ausgenommen von der Auswertung waren w rabatte.
einer kleineren Auswahl an Verträgen (ab 1. Juli rüher abgeschlossene Verträge, welche im Preisanfalls Abweichungen von den Bandbreiten unterbei gab sie für die erkannten Abweichungen auch Auswertung®”? der Abweichungen von den Bandelle 8 bei Rz 169): Bei [100-200] (d. h. [20-30] %) vereinbarten Rabatte ausserhalb der für den verandbreite. [100-200] wichen dabei gegen unten 0] % aller Verträge) gegen oben ab. Die von der liche Resultate wie die Auswertungen des Sekre- 73 f), mit allerdings leicht tieferen Abweichungen. vor dem 1. Juli 2009 geschlossene Verträge nicht ms 2009 angepasst wurden.
en Abweichungen bei ca. [20-30] % der Vertragssystems 2009 (Umsatz sowie die drei Qualitätskri- und Retouren) erklären (Rz 173 f). Damit handelt n 2009, welche durch dieses nicht gerechtfertigt
ıng des Rabattsystems durch das Sekretariat ein le liegen würde, dass der Kundenberater „oben“ leneigenschaften eingeben würde und „unten“ au- . Das Rabattsystem sei vielmehr prognosebasiert, lenbedürfnis nach Berechenbarkeit der Kosten eran die Kundenberater mit den Kunden einen Plaeissysteme nicht rein mechanisch zur Anwendung duelle Kundengespräch abgestellt, weshalb dem ommen würde. Hierbei würden individuelle Einzelichungen rein rechnerische und zufällige, welche ht missbräuchlich sein könnten.
denberater in der Regel durch die Vereinbarung rameter die kundenindividuellen Spezifika bereits e Abweichung des Rabatts von der Rabattvorgabe nsatz und den weiteren Parameter untersucht. Die keine schlüssige Begründung für die Abweichunhi der Abweichungen, die insgesamt ca. [20-30] % n zufälligen Abweichungen im Sinne von Übertra- 1 dies sind keine stichhaltigen Vorbringen, welche ie Abweichungen entstehenden Ungleichbehandsind auch keine anderen sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung erklärbar wäre.
e Post für eine Auswahl an Vertragskunden auf n angegeben, wobei in den nicht sachlich begrünrgebnis» als Grund angegeben wurde. Eine Unendes Unternehmen, welche rein durch die Marktrd, wurde sowohl in der Schweizer Praxis (vgl. Rz.
iederum die von der Post angegebenen Durchschnitts-
861) als auch in der EU-Praxis (vgl. Rz 871 fiziert. Dies kann daher nicht als sachliche E behandlung herangezogen werden.
929. Massgebend für den Rabatt war laut F satz. Bei Abweichungen mussten der Vertr Vorgabe angepasst werden. Der Vollständii vereinbarten Rabatte innerhalb der Bandbr Vertragsdauer für die tatsächlich realisierten lyse wurde vorgenommen, um zu prüfen, o zukünftige Änderungen im Versandverhalteı in der Umsatzprognose nicht widerspiegelte
930. Die Auswertung (vgl. Rz 175 ff.) zeig der Vorjahresperiode oder in derselben Pe chungen von den aufgrund der vereinbarteı erklären können: Die vereinbarten Rabatte Verträgen (zwischen [20-30] % und [20-30] auf die tatsächlichen Umsätze in der Vorpe 176). Der Rest der Verträge lag unterhalb od ein grosser Teil der Kunden (zwischen [400 [60-70] %) erhielt einen Vertrag, obwohl sie erreichten. Das gleiche Bild ergibt sich (Tab der gleichen Periode als massgebliche Gr werden. Daher muss auch das Argument, da festgelegten Rabatte, in einer ruckblickend Rabatte gerechtfertigt gewesen wären, als ı
931. Zusätzlich wurde auch eine Auswertt breite vorgenommen. Grundsätzlich galt lau batts innerhalb der Bandbreite für alle Vertr nimalrabatt der entsprechenden Bandbreite Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt we breitenkriterien gemäss Checkliste Vertrag gute Adressqualität, Retouren / MAT(CH) M innerhalb einer Rabattbandbreite konnten z
932. Die Auswertung ergab Folgendes (v 700] «normalen» (keine [...]) Vertragskunde zwischen Minimalrabatt und Richtwert — und weitere [50-100] Vertrage (gut [0-10] %) sa der Rabattvorgabe nicht vorgesehen war. B Richtwert grösser: Von [100-200] Verträgen oder gar nur den Minimalrabatt aus, weitere über dem Richtwert. Somit kam es auch inn Kundenberater geltenden Vorgaben zu Ab nicht sachlich gerechtfertigt werden konnter
933. Hinsichtlich des Ausnutzens der Verl liche sachliche Begründung für eine Ungleic grosser Teil der im Rahmen der Untersuct chungen umfasste, bei denen der angewar battstufen geltenden Bandbreiten lag. Dam chungen von der internen Rabattvorgabe
ff.) als unzulässiges Wettbewerbsverhalten qualiegrundung für die von der Post gelebte Ungleich-
Rabattvorgabe der Post zwar der vereinbarte Umag und der vereinbarte Umsatz laut postinterner Jkeit halber wurde daher zudem überprüft, ob die siten lagen, welche im Vorjahr oder während der Umsätze anwendbar gewesen wären. Diese Anab die Kundenberater in einzelnen Fällen gewisse 1 bereits vorweggenommen haben, dies sich aber
t, dass auch die tatsächlich erzielten Umsätze in riode die vereinbarten Rabatte (resp. die Abwei- 1 Rabatte anwendbaren Rabattbandbreiten) nicht waren nur bei zwischen [200-300] und [200-300] %) im Bereich der Bandbreite, welche mit Bezug riode anwendbar gewesen wäre (Tabelle 10, Rz er oberhalb der entsprechenden Bandbreiten, und -500] und [500-600] Verträge resp. [40-50] % und den Umsatz von 100‘000 Franken pro Jahr nicht elle 11, Rz 178), wenn die tatsächlichen Umsätze össe für den vereinbarten Rabatt herangezogen ss die in Abweichung von den Prognoseumsätzen an Betrachtung aufgrund der tatsächlich erzielten ınbegründet abgelehnt werden.
Ing zur Rabattzuteilung innerhalb der Rabattbandt Rabattliste der Post für die Bestimmung des Raagskunden, welche [...] waren, allgemein der Mi- (vgl. Rz 107). In begründeten Ausnahmen konnten arden. Voraussetzung war, dass die Rabattbandskunden erfüllt waren (Maschinenfähigkeit 95%, love). Fur [...] galt allgemein der [...]. Die Rabatte wischen 0.5 % und zu 4 % auseinanderliegen.
gl. Abschnitt A.4.3.2.3, Rz 184 ff.): Von den [600- 2n erhielten [50-100] (gut [10-20] %) einen Rabatt waren somit eine «begründete Ausnahme»-, und hen gar Rabatte über dem Richtwert vor, was in ei den [...] war der Anteil von Abweichungen vom wiesen [0-50] (gut [10-20] %) einen tieferen Rabatt [0-50] (gut [30-40] %) [...] erhielten einen Rabatt erhalb der durch das Preissystem der Post für die weichungen vom Preissystem, die durch dieses 1.
vandlungsspielraume der Kundenberater als möghbehandlung kann festgehalten werden, dass ein ung betrachteten Ungleichbehandlungen Abwei- \dte Rabatt ausserhalb der für die einzelnen Rat handelte es sich bereits um qualifizierte Abwei- >. Aber auch für Abweichungen innerhalb der
Bandbreite gilt, dass Verhandlungen per se schiedliche Behandlung von Handelspartneı men hat eine erhöhte Verantwortung zur Gl Preise (und andere Geschäftsbedingunge Gründen beruhen und aufgrund von klar de Im vorliegenden Fall bestanden interne Vor heitlich angewandt wurden. Kriterien, aufgrt den konnte, sind nicht dokumentiert (Rz 17° das Ausnutzen allfälliger Verhandlungsspiel
934. Betreffend die in der relevanten Peri halten werden, dass diese erst in einer rüc tatsächlich realisierten Umsätze hätten beı grundsätzlich anderes Preissystem aufbaue die festgestellte Ungleichbehandlung nicht s realisierte Umsätze abgestellt wurde, hätter nosen einfliessen müssen und die Post hätt ren müssen.
935. Ein weiterer Grund für Ungleichbeh: einem marktbeherrschenden Unternehmen führen, sofern diese in einem angemessen ist darauf zu achten, dass dies nicht als Vol selbereiten Kunden aussergewöhnliche Kot Vergleich zu anderen Kunden zu bevorzuge Quartalsrabatte durchgeführt wurden, kanr schema in den einzelnen Perioden kommen Allerdings sind von [100-200] Abweichunge abgeschlossen wurden) gemäss Angaben d Damit scheiden auch Tests als Erklärung fü
936. Mögliche Zahlungsausfälle sind ein k für gewisse Kunden zu rechtfertigen vermö\ Weise (etwa Vorauszahlung) vermieden we gen Vertragskunden, welcher sich in Liquid: öffnet wurde. Es wurde vorliegend nicht abgı Vorauszahlung ohne übermässigen Aufwar Konkursgefahr wird daher vorliegend davon gunsten des spezifischen Kunden gerechtfe
937. Weitere Unterscheidungskriterien, bet für die Kunden vorgenommen werden sollte ben für die Kundenberater nicht dokumentie tete Parameter, welche von der Post für die worden wären, sind auch nicht ersichtlich bz berücksichtigt. Daher liegen abgesehen vor nitat keine sachlichen Gründe vor, welche « handlung rechtfertigen wurden.
938. Als weitere Begründung für die Ungle durch Rabattkorrekturen angenommen wel Abweichungen durch Rabattkorrekturen inf nenfahigkeit, Adressqualitat/-lesbarkeit unc Move) begründet waren, welche neben der Rz 190 ff.). Gemäss der von der Post eingeı
grundsätzlich keine Rechtfertigung für eine untern darstellen: Ein marktbeherrschendes Unterneheichbehandlung seiner Kunden. Unterschiedliche n) müssen auf nachvollziehbaren anerkannten finierten Kriterien einheitlich angewandt werden. gaben auf der Preisliste, welche jedoch nicht ein- Ind welcher von Verhandlungen abgewichen werl.e). Die Abweichungen können somit nicht durch räume gerechtfertigt werden.
ode tatsächlich realisierten Umsätze kann festge- Kblickenden Betrachtung bekannt sind. Wenn die ücksichtigt werden sollen, so hatte die Post ein n müssen. Daher ist dieses Vorbringen betreffend tichhaltig. Soweit auf bereits in der Vergangenheit 1 diese Umsätze in die vereinbarten Umsatzprog- e basierend hierauf den korrekten Rabatt gewähandlungen können Produkttests sein. Es ist auch unbenommen, Tests für neue Produkte durchzuen Zeitrahmen durchgeführt werden. Ausserdem wand verwendet wird, um etwa besonders wech- ıditionen anzubieten und daher diese Kunden im n. Sofern somit im relevanten Zeitraum Tests für | es diesbezüglich zu Abweichungen vom Preis- . Diese wären somit gegebenenfalls gerechtfertigt. »n (nur Standortverträge, welche ab 1. Juli 2009 er Post nur [0-10] auf diese Tests zurückzuführen. r die vorliegenden Ungleichbehandlungen aus.
lassischer Grund, welche schlechtere Konditionen yen, sofern das Delkredererisiko nicht auf andere rden kann. Vorliegend betraf dies nur einen einziation befand und über den später der Konkurs ereklärt, ob der Post anderweitige Möglichkeiten wie id zur Verfügung gestanden wären. Aufgrund der ausgegangen, dass die Rabattabweichung zu Unrtigt sein könnte.
reffend welche eine Unterscheidung der Rabatte , sind in den eingereichten Unterlagen und Vorgart. Weitere sachliche Gründe und daraus abgelei- : konkrete Festlegung der Rabatte herangezogen w. wurden bereits in der Berechnung des Rabatts 1 den Quartalsrabatt-Tests und der fehlenden Bolie von der Post an den Tag gelegte Ungleichbeichbehandlungen können allfällige Abweichungen ‘den. Daher wurde auch untersucht, ob allfällige olge der anwendbaren Qualitatskriterien Maschi- | Retouren (Nutzung des Adresstools MAT(CH) n Umsatz zu berücksichtigen waren (vgl. Analyse eichten Vertragsliste für den Zeitraum von Januar
2001 bis März 2011 kamen Korrekturen aufc lesbarkeit gar nie vor, Korrekturen aufgrunc [0-50]°7* von [2’000-3’000] Verträgen. Für di tur «nein» oder «nicht bekannt»/«unbekannt merk hinsichtlich Retouren kein Muster hin Vielmehr kamen Abweichungen von den Ba Richtungen häufig vor und zwar unabhangic aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren e bekannt war.
939. Aus der zusätzlich vorgenommenen des Kriteriums der Retouren (Nutzung MAT genommenen Korrekturen aufgrund dieses breite noch Abweichungen innerhalb der Bz bedeutet, dass auch diese Korrekturfaktoreı dene Ungleichbehandlung herangezogen w
940. Somit können die beobachteten Unc sächlich erreichten Umsätzen in einer rückl vorausschauenden Betrachtung, basierend klärt werden.
941. Für die Durchschnittsverträge wurde Diese wurden entsprechend nicht in die Ana vorgeworfen. Indes zeigt sich aber sogar ar reichten Beispiele, bei denen bei drei von v rekten Berechnung (wenn auch nur in gerin« liche Handhabung bestand (Rz 202).
942. Damit ist erstellt, dass die Kundenber mehr als [20-30] % der Kunden Rabatte vere tem geltenden Rabattbandbreiten lagen unc det. Weiter wurden auch innerhalb der Bai Damit hat die Post (wie dies die Beispiele hinsichtlich der Rabatte für den Briefversanc diskriminiert.
943. Im vorliegend zu beurteilenden Fall s keine weiteren sachlichen Gründe, ersichtlic den. Weder gehen solche Effizienzgründe at den von der Post solche vorgebracht.
Fazit
944. Zusammenfassend kann daher feste dung des Preissystems 2009 eine unzuläss Diskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 1}
574 Davon gehörte ein Vertrag jedoch zu einem ( den somit 41 Verträge.
rund von Maschinenfähigkeit und Adressqualität/- | von Retouren für das Preissystem 2009 nur bei e übrigen Verträge war gemäss Daten die Korrek- ». Die Auswertung ergab zunächst, dass vom Versichtlich der Rabatthöhe abgeleitet werden kann. ndbreiten aber auch von den Richtwerten in beide | davon, ob laut Daten eine Änderung des Rabatts rfolgte, nicht erfolgte oder dies der Post nicht mehr
Analyse der bestätigten Abweichungen aufgrund (CH) Move) geht zudem klar hervor, dass die vor- Kriteriums weder Abweichungen von der Bandindbreite zu erklären vermögen (Rz 193 ff.). Dies ı nicht als sachliche Begründung für die vorgefunerden können.
Jleichbehandlungen weder basierend auf den tat- Jlickenden Betrachtung noch basierend auf einer auf den Umsätzen des jeweiligen Vorjahres, ern vorliegend keine Auswertungen vorgenommen. lyse mit einbezogen und damit der Post auch nicht ıhand der von der Post ausgesuchten und eingeier Verträgen der vereinbarte Rabatt von der koryem Masse) abwich, dass auch hier keine einheitater ohne Vorliegen sachlicher Gründe mit etwas sinbart haben, welche ausserhalb der im Preissys- 1 waren nicht sachlich bzw. wirtschaftlich begrünndbreiten die Rabatte nicht einheitlich vergeben. in [...] exemplarisch aufzeigen) Vertragskunden | untereinander im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG
ind für die festgestellten Diskriminierungen auch h, welche die Diskriminierungen rechtfertigen wür- ıs den eingereichten Unterlagen hervor, noch wuryehalten werden, dass die uneinheitliche Anwenige Verhaltensweise durch die Realisierung einer <G i.V.m. 7 Abs. 2 Bst. b KG darstellt.
seschäftskunden mit Kollektivrabatt. Ausgewertet wur- c) Zwischenergebnis
945. Inden Rz 905 bis 944 wurden die in d behandlungen kartellrechtlich geprüft. Die pr wurden bereits exemplarisch in [...] anhand
946. Die obige Analyse zeigt, dass die Pc 2009 das Tatbestandsmerkmal der Diskrimir keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sinc Art. 7 Abs. 1 KGi. V. m. Art. 7 Abs. 2 lit. b K
B.4.3.1.4 Diskriminierung von Hanı CAPRI
947. Beim Preissystem CAPRI wird hins vorwiegend die Preislisteneinteilung (vgl. R geprüft. Hierbei ist in einer Gesamteffektbe rungen von Handelspartnern im Sinne von / 1 KG kommt (vgl. Rz 844).
a) Ausgestaltung der Preislisteneinteilu
Ungleichbehandlung bei Preisen
948. Damit eine Diskriminierung von Hanc fertigten Ungleichbehandlung gleichartiger von nicht gleichartigen Sachverhalten komn Kunden anhand der Parameter Segment natsprofil, Verwendung des Online Aufgak Adressqualität/Retouren in eine von 60 Pre den Kunden individuell die monatlichen Ur einen Zusatzrabatt von 0 % bis 3 % erhalter sich insbesondere aus dem Grundrabatt ge natlich anhand des tatsächlich monatlich er:
949. Diese von der Post gewählten Parar Ungleichbehandlung der einzelnen Kunden haben, ob die Parameter Segmentzuordn Verwendung des Online Aufgabeverzeichr mit entsprechenden Effizienzvorteilen bei d sen, ob gestutzt auf die Anwendung dieser handlungen unbegründet und damit als wet
950. Hinsichtlich der Ausgestaltung des 2 fekte beobachtet, welche zu einer ungerec nern der Post führten.
951. Laut Angaben der Post wurde mit de men der ex-ante-Festlegung der anwendba den gleich behandelt werden, indem Anpas: Umsatz zeitnah ausgeglichen werden (vgl.
nur für massvolle Abweichungen gedacht,
angepasst werden.
er Sachverhaltsabklärung identifizierten Ungleichaktischen Auswirkungen dieser Diskriminierungen von einzelnen Beispielen aufgezeigt.
st im Rahmen der Anwendung des Preissystems vierung von Handelspartnern erfüllt hat. Da zudem |, ist ihr Verhalten als missbräuchlich im Sinne von G zu qualifizieren.
lelspartnern im Rahmen des Preissystems
ichtlich der Diskriminierung von Handelspartnern z 124 ff.) sowie der Zusatzrabatt (vgl. Rz 139 ff.) strachtung zu untersuchen, ob es zu Diskriminie- \rt. 7 Abs. 2 lit. b KG in Verbindung mit Art. 7 Abs.
ng sowie des Zusatzrabatts
Jelspartnern vorliegt, muss es zu einer ungerecht- Sachverhalte oder zu einer gleichen Behandlung en (vgl. Rz 845). Im Preissystem CAPRI wurden zuordnung, Prognoseumsatz, Jahresprofil, Moeverzeichnisses (AVZ Online), Frankaturen und islisten eingeteilt (vgl. Rz 124 ff.). Zudem wurden nsatzabstufungen mitgeteilt, gemäss welcher sie | sollten. Der monatliche Gesamtrabatt errechnete mäss Preislisteneinteilung sowie dem jeweils mozielten Umsatzes festgelegten Zusatzrabatt.
eter werden als Grundlage für die Beurteilung der herangezogen. Ohne im Detail näher geprüft zu ıng, Prognoseumsatz, Jahresprofil, Monatsprofil isses, Frankaturen und Adressqualitat/Retouren er Post einhergehen können, wurde offen gelas- Kriterien bei der Preislisteneinteilung Ungleichbebewerbsrechtlich problematisch anzusehen sind.
/usatzrabatts wurden allerdings verschiedene Efhtfertigten Ungleichbehandlung von Handelspart-
2m Zusatzrabatt hauptsächlich bezweckt, im Rahren Preise sicherzustellen, dass alle Vertragskunsungen zwischen vereinbartem und tatsächlichem vorne, Rz 146 f.). Der Zusatzrabatt war laut Post bei grösseren Abweichungen sollte die Preisliste
952. Die Analyse der Konzeption des Zus lung der Vertragskunden führte, sondern im wirkte, weil er jeden Monat neu aufgrund < wurde.
953. Hierbei sind drei Effekte, die durch d den.
Effekt 1: Abweichung von der Jahresum:
954. Einerseits sind Konstellationen zu ¢ Jahresbetrachtung von seiner Umsatzprogı Vertragskunde aufgrund der Abweichung im ein Kunde, welcher aufgrund einer korrekte! In der Analyse hat sich gezeigt, dass der Zu lung bei einer Reduktion des Umsatzes (z. | zu einer Besserstellung bei Umsatzerhöhuı Schwellen des Zusatzrabatts überschritten belle 29, und Rz 337, Tabelle 30). Dies be Betrachtung einen stärkeren Effekt aufwei: schreitung der Umsatzschwellen resultierer schon die Ausgestaltung des Zusatzrabatts tatsächlichen Umsatzes vom Prognoseums: behandlung von Handelspartnern der Post f
955. Hierzu ist festzuhalten, dass die Pos Zusatzrabatt nicht nur einen Ausgleich zwisc unterschiedlichen Rabattstufen anstrebte, s Umsatzziel möglichst erreichten oder übert regelmässig als unzulässig qualifiziert. So | treten, dass Rabatte, die nicht auf Kostene verfolgt wurde, das Interesse des Abnehme: engen, durch ein marktbeherrschendes Unt 873 ff. insb. Rz 887).
956. Darüber hinaus ist die Berechnung d folgend aufgezeigt (vgl. Rz 957 ff.), zudem
schen Preislistenzuordnung zu erreichen. \ staltung des Zusatzrabatts sind nicht ersicht bereits in dieser Hinsicht zu einer ungerech Diskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 |
957. Die Post hält das Jahresbeispiel in Rz signifikante Umsatzabweichung werde spat denberater oder der zuständigen Kundenbe mit dem Kunden revidiert. Genau um solche aufwändige Verfahren der monatlichen Rab Der monatliche Umsatzrabatt diene lediglich
958. Umsatzänderungen führten jedoch lat trolle nicht notwendigerweise zu Anpass A.4.3.3.2, Rz 241 ff.): So wurden die Kunde rameter zu einer Profiländerung führte, die « eine Umsatzänderung somit keine Preislist dung des Preissystems (vgl. Rz 309 ff.) ze eine lange Dauer zur Anwendung kam, wesl
satzrabatts zeigt, dass dieser nicht zur Gleichstel- Gegenteil zusatzliche Ungleichbehandlungen beler monatlich schwankenden Umsätze festgelegt
en Zusatzrabatt ausgelöst wurden, zu unterscheisatzprognose
srwahnen, bei denen ein Vertragskunde in einer 1ose abwich. Dabei ist zu vergleichen, ob dieser | Endeffekt rabattmässig anders gestellt werde als n Prognose die gleiche Gesamtmenge einlieferte. satzrabatt in der Tendenz zu einer Schlechterstel- 3. bei Verlagerung auf die Konkurrenz) respektive 1g (zZ. B. zusätzlicher Versand) führte, sofern die wurden (vgl. dazu die Beispiele in Rz 335 f., Ta- Jeutet, dass der Zusatzrabatt bei einer jährlichen st als eine allfällige durch die Über- oder Unteride neue Preislisteneinteilung. Somit kann alleine zwischen 0 % und 3 % bei einer Abweichung des atz zwischen -25 % und +15 % zu einer Ungleichühren, wie dies in Rz 331 ff. ausgeführt ist.
st [...]. Damit zeigt die Post auf, dass sie mit dem ;hen den durch die Preislisteneinteilung bedingten ondern Anreize schaffen wollte, damit Kunden ihr rafen. Solche Anreizwirkungen werden in der EU rat die Kommission im Fall NBIM die Ansicht verrsparnis beruhten, sondern mit denen der Zweck rs am Erzeugnis eines anderen Lieferanten einzuarnehmen nicht praktiziert werden dürften (vgl. Rz
es Zusatzrabatts auf monatlicher Basis, wie nachungeeignet, um das Ziel einer Korrektur einer fal- Neitere sachliche Gründe für eine solche Ausgeich, weshalb die Ausgestaltung des Zusatzrabatts tfertigten Ungleichbehandlung und somit zu einer it. b KG führte.
337, Tabelle 30, für unrealistisch. Eine derart =stens nach drei Monaten dem zuständigen Kunraterin gemeldet und die Prognose gemeinsam s zu vermeiden, habe die Post das für sie relativ attgewährung mit dem Prognosesystem gewählt. 1 dazu, kurzfristige Schwankungen abzufedern.
it der Vorgaben und Anwendung der Strukturkonungen der Konditionen (vgl. vorne, Abschnitt nberater nur dann alarmiert, wenn ein Kundenpaine Preislistenänderung zur Folge hatte. Bewirkte ankorrektur, geschah nichts. Auch in der Anwenigte sich, dass der Zusatzrabatt häufig und über valb das Argument der schnellen Neuverhandlung der Verträge bei Abweichungen weder einhe lich umgesetzt wurde. Wie in Rz 393 ff. exen zu weitreichenden Ungleichbehandlungen, c naten bis zu mehreren Jahren) anhielten. D wenn überhaupt, nur für sehr kurze Zeit zu und kann daher nicht als Begründung für « handlung herangezogen werden.
959. Weiter war ein Kundenberater oder e zwungen, wenn eine Verschlechterung im F bedenken, dass die Anpassung der Kondit erfolgte die Strukturkontrolle [...]. Die Ausw weichungen des Profils von der Zielpreislis wurden oder gar keine Anpassungen stattf: Rz 260 ff., zu Anpassungen im Rahmen der der vereinbarten Umsätze Rz 322 ff.).
960. Die Befragung (vgl. vorne, Kapitel A.4 nige unterjährige Vertragsanpassungen vor kunden an, dass die Post ihnen den Vertrag hatte.’ Nur in acht Fällen waren es Profil, 3 % der Kunden hatte in den eineinhalb Jat filverschlechterung zu gewärtigen. Demgege den in derselben Zeitperiode selbst den Ver! angefügten Korrekturmechanismen die durc Ungleichbehandlungen nicht zu korrigieren Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung |
961. Zusammenfassend ist daher festzuhal einem Rabatt von 0 % bis 3 % bei einer Ab noseumsatz zwischen -25 % und +15 % sac nierung von Handelspartnern im Sinne von.
Effekt 2: schwankende Umsätze
962. Andererseits zeigt das Beispiel in Rz 2 lationen denkbar sind, in denen es zu Ungle den über 3 Monate gesehen die gleichen M« prognostiziert hatten.
963. Wie schon im erwähnten vorstehende wie Rz 343 f., dass Ungleichbehandlungen konnten. Im Beispiel in Tabelle 32 (Rz 342 Umsatz und praktisch identischem Jahrespı dere.
964. Die Auswertung der Anwendung der eine Vielzahl der Kunden beim Zusatzrabat bei einem sehr tiefen Zusatzrabatt von 0 % fanden (vgl. Rz 309 ff., Rz 322 ff. sowie Tz dazu führen, dass ein Vertragskunde bei k
575 Sechs Vertragskunden beantworteten die Fre
576 Zum Zusammenspiel zwischen Zusatzrabatt
itlich vom System vorgesehen war, noch tatsächiplarisch aufgezeigt, kam es denn auch tatsächlich lie über einen langen Zeitraum (von mehreren Mo- e Rechtfertigung der Post, dass der Zusatzrabatt, r Anwendung gelangte, ist daher tatsachenwidrig jie durch den Zusatzrabatt bewirkte Ungleichbeine Kundenberaterin nur dann zum Handeln gerofil eintrat. Bis Ende 2014 [...]. Ausserdem ist zu ionen stets [...] eintrat. Bei einer Neukalkulation ertung hat jedoch gezeigt, dass vielfach trotz Abte nur sehr langsam Änderungen vorgenommen anden (vgl. allgemein zu Preislistenanpassungen " Strukturkontrolle Rz 278 ff. und zu Anpassungen
.5.3, Rz 475 f.) hat zudem gezeigt, dass sehr we- Jenommen wurden. So gaben nur zehn Vertragsseit Einführung (bis Herbst/Ende 2003) gekündigt erschlechterungen (v. a. Umsatz). D. h. nur rund irren eine Kündigung seitens der Post infolge Pro- :nüber kündigte keiner der befragten Vertragskunrag. Dies zeigt deutlich auf, dass die von der Post +h die Ausgestaltung des Zusatzrabatts bewirkten vermochten, weshalb diese somit auch nicht als herangezogen werden können.
ten, dass die Ausgestaltung des Zusatzrabatts mit weichung des tatsächlichen Umsatzes vom Proghlich nicht gerechtfertigt ist und zu einer Diskrimi- Art. 7 Abs. 2 lit. b KG führen kann.
41 f., Tabelle 31, dass auch unterjährige Konstelichbehandlungen kam, obwohl zwei Vertragskunangen einlieferten und beide ihren Umsatz korrekt
n Beispiel zeigen die Beispiele in Rz 332-334 soauch bei akkurater Jahresprognose vorkommen ) erhält einer der Vertragskunden trotz gleichem ‘ofil$76 einen rund 7 % höheren Rabatt als der an-
Zusatzrabatte (Rz 309309-313) zeigt, dass sich tin den extremen Randbereichen, also entweder oder einem sehr hohen Zusatzrabatt von 3%, beibelle 33). So konnten unregelmässige Versände eispielsweise zweimonatigem Versand und dem
ıge nicht. und Jahresprofil siehe unten, Rz 965 sowie 369.
Erreichen seiner Jahresumsatzprognose dı hielt, während ein Vertragskunde mit monat umsatzprognose durchgängig einen Durchs
965. Unregelmässige Versände sollten dt so dass auch das Verhältnis zwischen Jah dem Umsatz war das Jahresprofil ein entsc Kunden in die jeweilige Preisliste (vgl. vorn Anzahl Sendungen pro Monat über das
Schwankungen kostenerhöhend und schw Der Kunde konnte je nach Schwankung |... handlung der Kunden mit sachlichen Effizie gen Versänden mehr Versandkapazitäten v regelmässigen Versänden, weshalb regelmi ursachen würden als unregelmässige Versä der Post, bei regelmässigen Versanden ein:
966. Die Hohe des Zusatzrabatts hing vc schnittlichen Planumsatz (ein Zwolftel des \ individueller Preisliste) ab. Hierbei resultiert Zusatzrabatt und bei einer Abweichung nacl sollte laut Post Abweichungen zwischen de grunde liegt, und dem tatsächlichen Umsatz
967. Die Analyse der Ausgestaltung der b Zusatzrabatt hat gezeigt, dass sie gegenlat der Post monatlich unterschiedliche Menge Zusatzrabatt tendenziell Schwankungen m Kunde aufgrund des Jahresprofils bei höhe: in eine schlechtere Preisliste bestraft. Aus ei Szenario, in welchem gleichmässige Versän vor, dass Bereiche bestanden, in welchen. grund des Zusatzrabattes schlechter gestel breiten (vgl. Abbildung 15). Für diese Art < keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. D Diskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 |
Effekt 3: Anreizwirkung
968. Die Preislisteneinteilung der Kunden meist jährlich, vorgenommen. Damit kann (< nommen wurde, als mehr oder minder fix | war zudem mit Aufwand (Kündigung, Term und Abschluss eines neuen Vertrages) ve denn auch einmal vereinbarte Preislisten ul Zusatzrabatt wurde hingegen jeden Monat | neu berechnet. Änderungen im Versandvert fluss auf den Zusatzrabatt, aber keinen unmi Auswirkung auf die Preislisteneinteilung. Ind oder Übertreffen seiner Umsatzprognose b Anreizwirkung, welche geeignet ist, die Pos zuhalten, zu Wettbewerbern zu wechseln. [ stärkere Kundenbindung, mit der eine Umsa
irchgangig einen Durchschnittsrabatt von 3 % erichem Versand und dem Erreichen seiner Jahreschnittsrabatt von 2 % erhielt.
ırch den Parameter Jahresprofil korrigiert werden, resprofil und Zusatzrabatt geprüft wurde. Neben heidendes Kriterium zur Einstufung der einzelnen e, Rz 125.a). Hierbei wurde die Schwankung der Jahr hinweg abgebildet, wobei die Post starke ache Schwankungen als kostensenkend ansah. |. Die Post begründete diese unterschiedliche Benzgründen: So müsse die Post bei unregelmässiorhalten. Dies sei zudem schwerer planbar als bei issige Versände bedeutend geringere Kosten vernde. Daher rechtfertige es sich gemäss Aussagen an entsprechenden Preisnachlass zu gewähren.
ym Vergleich des erzielten Umsatzes zum durch- ‚ereinbarten Jahresumsatzes zu Preisen gemäss > bei einer Abweichung nach unten ein geringerer 1 oben ein höherer Zusatzrabatt. Der Zusatzrabatt 2m geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zuzeitnah auf monatlicher Basis ausgleichen.
eiden preisrelevanten Parameter Jahresprofil und ıfige Effekte haben konnten, wenn ein Kunde mit n versandte (vgl. vorne, Rz 369 ff.). Während der it einem höheren Rabatt „belohnte“, wurde der en Schwankungen teilweise durch die Einstufung ner exemplarischen Gegenüberstellung bei einem de angenommen werden, geht insbesondere her- Kunden mit geringeren Schwankungsbreiten aufjt wurden als Kunden mit höheren Schwankungsler systemimmanenten Ungleichbehandlung sind aher stellt eine solche Ungleichbehandlung eine t.b KG dar.
wurde jeweils zusammen mit dem Kundenberater, lie Preislisteneinteilung, sobald sie einmal vorgeezeichnet werden. Eine Änderung der Preisliste invereinbarung mit Kundenberater, Verhandlung rbunden. Wie die Auswertungen zeigen, wurden er längere Zeit nicht geändert (vgl. Rz 263). Der basierend auf dem Versandverhalten der Kunden alten der Kunden hatten daher einen direkten Einttelbaren und wenn überhaupt nur eine verzögerte em der Kunde aber für das monatlichen Erreichen elohnt werden sollte, erfüllt der Zusatzrabatt eine tkunden an die Post zu binden und sie davon ab- Jie Post nennt in ihren Schulungsunterlagen eine tzstabilisierung in der Zukunft erreicht werden soll, explizit als Vorteil des neuen Preissystems. ; wirkung eines diskriminierenden Verhaltens unzulässig befunden (vgl. Rz 887 sowie Rz
Handelspartner
969. Die CAPRI-Vertragskunden, die durc resprofil diskriminiert wurden, fragen Postdi als Handelspartner der Post zu qualifizieren
Wettbewerbsbehinderung/Benachteiligung
970. Von den oben beschriebenen ungere sätzlich sämtliche Vertragskunden betroffe Ausgestaltung des Preissystems die einzelr
971. Obwohl ein unregelmässiger Versan Post für sie zu höheren Kosten führte, konnt lung der Versände einen höheren Zusatzrab Kunden bevorzugt wurden. Diejenigen Kund den Versand hatten und damit zu einer kons erhielten einen im Vergleich niedrigeren Zu Jahresprofils eine bessere Preislisteneinteil der Post gegenüber denjenigen, die aufgrur tegischem Verhalten unregelmässiger versz
972. Dies bedeutet, dass bereits durch die delspartner bevorzugt und andere benachtei Vertragskunden gemäss bundesgerichtliche von Art. 7 Abs. 1 KG dar, womit deren Stell kann auf die Ausführungen in Rz 948 ff. sov
973. Hinsichtlich des Zusatzrabatts ist zud stätigter Rechtsprechung des Europäische schränkende Potenzial eines Rabattsystem zu demonstrieren.?’® Vorliegend war zuder Kunden an die Post zu binden und somit ein das Tatbestandselement der Behinderung v realisiert wurde.
Rechtfertigungsgründe
974. Weiter stellt sich die Frage, ob eine s Die Post gab an, dass stark unterschiedlich engpässen und die Notwendigkeit, die entsp ten verursachten. Um dies im Preissystem a fil ein. Der Zusatzrabatt hatte aber genau d den Zusatzrabatt entstehende Diskriminieru
975. Hinsichtlich der Prüfung der Rechtfe hang mit den generellen diskriminierenden
577 BGE 1391 72, E. 10.2.2.
578 Urteil des Europäischen Gerichts vom 12. Jt Kommission, Rz 145, bestätigt durch das Urteil d in Sachen C-413/14 P, Intel gegen Europäische
Auch in der Praxis der EU wurde eine solche Dritt- («primary-line-discriminiation») als kartellrechtlich 892 und Rz 895 ff.).
+h das Zusammenspiel von Zusatzrabatt und Jahenstleistungen von der Post nach und sind damit
chtfertigten Ungleichbehandlungen waren grundn. Trotz gleichem Umsatz wurden aufgrund der en Handelspartner unterschiedlich behandelt.
d durch Vertragskunden gemäss Aussagen der en Vertragskunden durch die strategische Bündeatt erzielen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass diese en, die allerdings einen weniger stark schwankentanteren Kapazitätsauslastung der Post beitrugen, satzrabatt, ohne notwendigerweise aufgrund des ung zu erhalten. Damit wurden diese Kunden von id ihrer Geschäftstätigkeit oder aufgrund von straindten, benachteiligt.
> Ausgestaltung des Preissystems gewisse Hanligt wurden. Dies stellt für die schlechter gestellten r Rechtsprechung eine Benachteiligung im Sinne ung im Markt beeinträchtigt wurde .57” Im Übrigen vie Rz 915 ff. verwiesen werden.
em darauf hinzuweisen, dass gemäss jungst ben Gerichtshofs bereits das den Wettbewerb eins ausreicht, um die Existenz eines Treuesystems n der Zusatzrabatt tatsächlich dazu geeignet die e gewisse Treuewirkung zu entfalten, weshalb auf on Wettbewerbern im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG
olche Diskriminierung gerechtfertigt werden kann. 1e Versände pro Monat aufgrund von Kapazitätsrechenden Kapazitäten vorzuhalten, höhere Kosbzubilden führte die Post das Kriterium Jahresproie entgegengesetzte Wirkung, weshalb die durch ng sachlich nicht begründet werden kann.
rtigungsgründe zum Zusatzrabatt im Zusammen- Rabattwirkungen kann auf die Diskussion in Rz
ini 2014 in Sachen T-286/09, Intel gegen Europäische es Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2017 Kommission.
1108 ff. verwiesen werden. Weitere Rechtfe durch die Post auch nicht vorgebracht.
Fazit
976. Somit stellt die Ausgestaltung des P generell diskriminierende Wirkung des Zus sprofil und Zusatzrabatt eine Diskriminierun Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst.bKGc
b) Systemvorgaben und Vorgaben für di
Ungleichbehandlung
977. Wie in Kap. A.4.3.3.1 (Rz 221 ff.) be Rabattänderungen durch die Umstellung at weise erfolgen. Der Gleitpfad dauerte schli wurden dabei Anpassungen einer zu guten des bisherigen Rabatts nach Preissystem 2! rücksichtigt und automatisch Anpassungen Hingegen wurde eine zu schlechte Einstuf preisliste durch das System nicht berücksic stellung. Dies galt unabhängig von der Entw einem Kunden, der zu Beginn im Preissyster als dies gemäss CAPRI gerechtfertigt gewe Anpassung stattfand und der Kunde in der wurde ein Kunde, der in eine zu gute Preislis weise an die für ihn geltende Preisliste he: initialen Einstufung in eine Preisliste, weitge meter, diejenige Preisliste gewählt wurde,
Preisliste am nächsten war.
978. Ähnliches galt für die Strukturkontro Verschlechterung des Profils eines Vertrag: im Vergleich zum vereinbarten Profil war eir denberaterin erforderlich (roter Status im pc besserung des Vertragskunden (gelber Stat Zielpreisliste gegen oben (d. h. höhere Rab: ten, nicht hingegen Abweichungen gegen ui
979. Ganz grundsätzlich hatten die Kunde Kundenberater zeigt sich denn auch in den Strukturkontrolle (Kapitel A.4.3.3.3, Rz 254)
Handelspartner
980. Das Preissystem CAPRI und damit zt die Strukturkontrolle wurden bei den Vertré 100‘000 Franken angewandt, die mit der Po: tragskunden bezogen Postdienstleistungen der Post auf einer nachgelagerten Ebene an delspartner zu qualifizieren.
Wettbewerbsbehinderung bzw. Benachteilig
981. Durch diese Systemvorgaben und \ Ungleichbehandlung von Handelspartnern «
rtigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden
reissystems der Post durch die überschiessende atzrabatts sowie das Zusammenspiel von Jahreg von Handelspartnern bei Preisen im Sinne von lar.
ie Kundenberater
schrieben, sollte der Gleitpfad dafür sorgen, dass ıf das Preissystem CAPRI für die Kunden schrittesslich drei Jahre und fünf Monate. Im Gleitpfad ersten Einstufung (grundsätzlich auf dem Niveau 009) eines Vertragskunden durch das System begegen unten an die Zielpreisliste vorgeschlagen. ung eines Vertragskunden im Vergleich zur Zielhtigt, es erfolgte also keine automatische Bessericklung des Kundenprofils. Das bedeutet, dass bei n CAPRI in eine tiefere Preisliste eingestuft wurde, sen wäre, aufgrund des Systemvorschlags keine zu schlechten Preisliste verblieb. Demgegenüber ste eingestuft worden war, gemäss System schrittrangeführt. Hierbei ist zu beachten, dass bei der hend unabhängig von der Anwendung der Parawelche der für das Preissystem 2009 geltenden
lle (siehe Kapitel A.4.3.3.2, Rz 241 ff.). Bei einer skunden (preislistenrelevante Versandparameter) e Massnahme des Kundenberaters oder der Kunstinternen System), nicht hingegen bei einer Ver- Js). Dazu kommt, dass nur Abweichungen von der atte) von der Hierarchie genehmigt werden mussiten (d. h. tiefere Rabatte).
anberater die Möglichkeit, [...]. Der Spielraum der Analysen zur Anwendung des Gleitpfads und der
ısammenhängend der angewandte Gleitpfad und agskunden der Post mit einem Umsatz von Uber st individuelle Preise vereinbart hatten. Diese Vervon der Post und sind somit als Marktgegenseite zusehen. Die Vertragskunden sind damit als Hanung
/orgaben an die Kundenberater kam es zu einer ler Post. Es handelt sich bei den Vertragskunden um Geschäftskunden mit einem grösseren \ eine Dienstleistung dar, welche sie für ihr Briefversand einen Inputfaktor dar. Ein Tei schiedenen Branchen zudem in Wettbewerk resultierende Einstufung von Kunden mit gle listen wurden die Vertragskunden daher ur Branchen sind die Versandkosten ein wich budget (zu denken ist etwa an [Versand-]Ha NGO, Verlage etc.). Allgemein ist der Briefv Vertragskunden. Dabei kann für eine Behinc Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprect rung ein bestimmtes Ausmass erreicht oder führungen zu Rz 914 ff.).57°
982. Zudem hat die Post durch die Ausge hängenden internen Prozesse die Handelsp stufung oder Profilverschlechterungen dire grundsätzlich berücksichtigt werden musste stufung oder aufgrund von Profilverbessert wurden und Anpassungen im Ermessen de des Preissystems ist die Benachteiligung \ bedeutet, dass diejenigen Kunden, die von / den, einen zu geringen Rabatt erhielten und von Art. 7 Abs. 1 KG benachteiligt wurden.®
Rechtfertigungsgründe
983. Weder für den Handlungsspielraum | den für die Preislisteneinteilung relevanten F unten abweichen zu können, noch für das fe die Kunden nachzuvollziehen (vgl. Rz 977 f. dies zu einem Handlungsspielraum für die terschieden führt.
984. Hinsichtlich der Verbesserung der g dass eine Preislistenverbesserung ohnehin trag jeweils hätten kündigen und einen nev Kunden nur ihre eigenen Konditionen kannt über das Preissystem CAPRI hatten, konnte oder zu tiefen Preisliste eingestuft waren. At gen denn auch als Nachteil des Preissysten setzung des kundenindividuellen Preises nic durch den Kunden quasi wegfällt, kann da: anerkannt werden.
985. Durch die Ausgestaltung der interne die Vorgaben an die Kundenberater result sachlich begründete Ungleichbehandlung bı
986. Als sachlicher Grund für die System Massnahmen versuchte, ihren Ertrag zu si prognostizierten Ergebnis zu vermeiden. Di
580 Vgl. zur Qualifikation BGE 139 | 72, E. 10.2.2
/ersandvolumen und der Briefversand stellt für sie > Geschaftstatigkeit nachfragen. Damit stellt der | der betroffenen Unternehmen steht in den ver- ) zueinander (vgl. Rz 912 ff. sowie [...]). Durch die ichartiger Ausgangslage in unterschiedliche Preistereinander im Wettbewerb behindert. In einigen tiger Kostenfaktor, insbesondere vom Marketingndelsunternehmen, aber auch Organisationen wie arsand durchaus ein gewisser Kostenfaktor für die lerung auf den nachgelagerten Märkten — auch im lung — nicht gefordert werden, dass die Behindegar zur Marktverdrängung führen muss (vgl. Ausstaltung des Systems und die damit zusammenartner dadurch benachteiligt, als eine zu gute Einkt vorgeschlagen und von den Kundenberatern n, Korrekturen aufgrund einer zu schlechten Ein- Ingen hingegen vom System nicht berücksichtigt r Kundenberater lagen. Bei dieser Ausgestaltung on Vertragskunden bereits systemimmanent. Es \nfang an in eine zu tiefe Preisliste eingestuft wurdamit als Marktgegenseite von der Post im Sinne
0 Ty.
der Kundenberater (vgl. Rz 979), unabhängig von ’arameter um eine Preisliste nach oben oder nach hlende Erfordernis, Preislistenverbesserungen für ), sind sachliche Gründe ersichtlich. Vielmehr führt Kundenberater, der zu unbegründeten Rabattunjreislistenrelevanten Parameter gibt die Post an, im Interesse der Kunden war und diese den Verjen hätten vereinbaren können. Da allerdings die en und ansonsten keinerlei weitere Informationen in diese nicht überprüfen, ob sie in einer zu hohen ich die Post selbst gibt in ihren Schulungsunterlais CAPRI an, dass für die Kunden die Zusammenht 1:1 nachvollziehbar sei. Da somit eine Korrektur > Vorbringen der Post nicht als sachlicher Grund
n Organisation, des Informatiksystems und durch ierte bei entsprechender Anwendung eine nicht ai Preisen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG.
vorgaben käme in Frage, dass die Post durch die chern und grössere negative Abweichungen vom es könnte rechtfertigen, dass nur ein Rabatt über demjenigen der Zielpreisliste von der Hierarc sicherstellen müssen, dass auch tiefere Ra Ausnahmen zur Anwendung kamen. Daher sichtlich der unterschiedlichen Ausgestaltuı stichhaltig, rechtfertigt also nicht die Schlect stuft waren oder ihr Profil verbesserten.
Fazit
987. Die Diskriminierung der Vertragskur Strukturkontrolle und internen Anweisungen Realisierung einer Diskriminierung von Han 1 KGi.V.m. Abs. 2 Bst. b KG dar.
c) Anwendung des Preissystems Festlegung des Prognoseumsatzes bei E
988. Was die Anwendung des Preissyster basierend auf dem Prognoseumsatz und de den einzelnen Kunden eine Preisliste vereii satz war laut Post hierbei auf der einen Seite und auf der anderen Seite bestimmte er, wi tatsächlichen Versandvolumens ausfiel®®.
989. Laut Post sollte der Zusatzrabatt kl korrigieren, jedoch sollte bei grösseren Ab Bei zuverlässiger Prognose sollte der Zus: dem Kunden für die Einstufung in die Preis dem Kunden festgelegt. Sofern keine Grünc Vorjahresumsatz orientieren.
990. Zunächst wurde geprüft, ob die von c ten Werte «Kundenumsatz Vorjahr» innerh: system 2009 tatsächlich erzielten Jahresun tung ergab, dass [20-30] % der Verträge aus der Verträge zu tief und [10-20] % der Vertr.
991. Weiter wurde untersucht, ob die mit satz Plan») den fruher tatsachlich erzielten wertung ergab, dass [30-40] % der Vertrac Umsätze lagen, wovon [0-10] % der Verträc der Spannbreite lagen.
992. Insgesamt zeigt sich daher, dass Sr bestand, welcher durch die Kundenberater ¢ die berücksichtigten Vorjahresumsätze sowi vergangenen Werten in beide Richtungen a umsätze Plan im Vergleich zu den tatsächl Tendenz eher hoch ansetzten. Dies kann ei den beim Preis (Preislisteneinteilung und Zu barten Planumsatzes sein.
581 Umsatz auf Basis der offiziellen Listenpreise
582 Umsatz auf Basis der Preise der kundenindiv
‚hie zu genehmigen war. Indes hätte die Post dann batte als nach Zielpreisliste nur bei begründeten ist das Argument der Ertragssicherung auch hin- 1g des Gleitpfads und der Strukturkontrolle nicht iterstellung von Vertragskunden, die zu tief eingeiden durch die Ausgestaltung des Gleitpfads, der stellt eine unzulassige Verhaltensweise durch die delspartnern bei Preisen im Sinne von Art. 7 Abs.
inführung von CAPRI
ns CAPRI anbelangt, so sollten die Kundenberater n Korrekturen aufgrund der übrigen Parameter mit nbaren. Der vertraglich vereinbarte Prognoseum- : für die Einstufung in die Preisliste massgeblich**' e hoch der monatliche Zusatzrabatt aufgrund des
einere Abweichungen vom vereinbarten Umsatz weichungen eine Preislistenanpassung erfolgen. itzrabatt im Durchschnitt bei 2 % liegen. Der mit liste relevante Jahresumsatz wurde laut Post mit le für Abweichungen bestanden, sollte er sich am
ler Post als Umsätze des Vorjahres berücksichtig- ılb der Spannbreite der im vorangehenden Preisisatze lagen (vgl. vorne, Rz. 317 f.). Die Auswerserhalb dieser Spannbreite lagen, wovon [0-10] % age zu hoch, eingestuft waren.
den Kunden vereinbarten Umsätze («Kundenum- Umsätzen entsprachen (vgl. Rz 319 f.). Die Ausye ausserhalb der Spannbreite der tatsächlichen je unterhalb und [20-30] % der Verträge oberhalb
jielraum bei der Festlegung des Jahresumsatzes jenutzt wurde. In vielen Fällen wichen in der Folge e die vereinbarten Umsätze von den tatsächlichen b, wobei die Kundenberater der Post die Kundench in den Vorjahren realisierten Umsätzen in der n Indiz für eine Ungleichbehandlung der Postkun- ısatzrabatt) aufgrund eines abweichenden verein-
und der prognostizierten Mengen. iduellen Preisliste und der prognostizierten Mengen.
Abweichungen zwischen vereinbartem ı CAPRI
993. Der vereinbarte Umsatz war sowohl auch für die Zusatzrabattberechnung (zu inc führt) relevant. In der Untersuchung ist eve von den vereinbarten Umsätzen im Zeitverl: kennen, wie die vereinbarten Umsätze gese lichen Umsätze im Zeitverlauf umgegangen‘ zur Strukturkontrolle pro Monat der vereinb: Jahresumsatz des letzten Jahres vor dem
und Tabelle 27).
994. Als Resultat hat sich ergeben, dass realisierten Umsätzen eher zu hoch waren. denziell ein Zusatzrabatt von weniger als 2 ‘
995. Im Hinblick auf die Abweichungen w die Abweichung Bestand hatte (vgl. Rz 325- bei einem bedeutenden Teil der Verträge U tatsächlichen Umsätze angepasst wurden. | troffenen Vertragskunden basierend auf dei Versandvolumens tendenziell eher einen Zt betroffenen Vertragskunden tendenziell ehe Ungleichbehandlungen wurden in vielen Fä der Planumsätze an die tatsächlich realisie dest war im Preissystem CAPRI keine Anp: aufgrund der Strukturkontrolle eine Vertrags Umsatz an die tatsächlichen Verhältnisse kc listenrelevant war, über den Zusatzrabatt « 356).
996. Dieses Resultat zeigt den durch die | Indiz für eine Ungleichbehandlung der Post satzrabatt) aufgrund eines abweichenden ve
Preislisteneinstufung
Ungleichbehandlung bei Preisen
997. In der Untersuchung wurde geprüft, die Vertragsliste eingestuft wurden und inwii wandt wurden. Dabei wurde analysiert, wie ¢ liste und der eigentlich anwendbaren Zielpre trag jeweils in Kraft war.
998. Wie oben erwähnt war ein Gleitpfad preisliste heranzuführen. Zu diesem Zweck Kundenberaterin einen Preislistenvorschlac chend dem letzten Rabatt im Preissystem : konditionen eigentlich entsprechen würde.
999. Laut einer postinternen Auswertung
1000. Diese Zahlen zeigen, dass die Kund
ind realisiertem Umsatz nach Einführung von
für die Preislisteneinteilung (zu Listenpreisen) als lividuellen Preisen; wie im Konditionenblatt aufgeluiert worden, inwiefern die realisierten Umsätze auf abwichen. Daraus lässt sich eine Tendenz erizt wurden und wie mit Abweichungen der tatsächwurde. Dazu ist aufgrund der eingereichten Zahlen arte Jahresumsatz mit dem gleitenden realisierten Berichtsmonat verglichen worden (vgl. Rz 323 f.
‚ die vereinbarten Umsätze im Verhältnis zu den In der Konsequenz ergibt sich daraus, dass ten- % resultierte.
‚urde zudem für jeden Vertrag geprüft, wie lange 328 und Tabelle 28). Die Auswertung ergab, dass ber die Zeit hinweg die Planumsätze nicht an die Jies hatte zur Folge, dass ein Teil der hiervon be- ' Betrachtung des durchschnittlichen monatlichen ısatzrabatt von über 2 % und ein anderer Teil der r einen Zusatzrabatt von unter 2 % erhielt. Diese llen erst nach längerer Zeit durch die Anpassung rten Umsätze korrigiert, wenn überhaupt. Zuminassung der Planumsätze vorgesehen, wenn nicht sanpassung angezeigt war. Ein nicht angepasster ynnte selbst dann, wenn die Änderung nicht preisjrosse Rabattwirkungen haben (vgl. Rz 330 und
Kundenberater genutzten Spielraum und kann als kunden beim Preis (Preislisteneinteilung und Zusreinbarten Planumsatzes angesehen werden.
ob die Vertragskunden korrekt und einheitlich in fern der Gleitpfad und die Strukturkontrolle angejross die Differenzen zwischen vereinbarter Preisisliste waren und wieviele Monate ein solcher Vervorgesehen, um die Vertragskunden an ihre Zielmachte das System dem Kundenberater oder der |, abhängig von der Ausgangspreisliste (entspre- 2009) und der Zielpreisliste, welche den Kunden-
(vgl. vorne, Rz 258) [...].
enberater [...].
1001. Die Auswertung (vgl. vorne, Rz 26C Abweichungen zwischen vereinbarter Preisl Abweichungen der vereinbarten Preisliste v oben für 43 plus 2 Monate sowie [5-10] Prei: festgestellt, dass die Kriterien des Preissyst gesehen und uneinheitlich angewendet wurc erfolgten. So blieben knapp [60-70] % aller Preisliste zur Zielpreisliste mindestens 13 N nate. Dies gilt auch für Verträge mit minde preisliste. Im Verhältnis zu allen in dieser Zei waren [30-40] % Verträge mit einer Abweict nate in Kraft waren. Der Anteil von mindeste weichung von der Zielpreisliste von mindest
1002.Aus der Auswertung der Strukturkontt sungen aufgrund einer Profiländerung beit überhaupt keine Anpassungen vorgenomm berechtigten (vgl. dazu Rz 281 ff.) Abweichu und [10-20] % länger als 12 Monate (Rz 28:
1003. Selbst wenn man davon ausgeht, d. Post nur in den jährlichen Kontakten des Kı Kunden stattfanden, dürften keine Abweicht nate dauerten. Bei der Strukturkontrolle soll jedoch bedeutend kürzer sein.
1004. Durch die (teils grossen) Unterschie liste im Zusammenspiel mit der inkonseque kontrolle wurden die einzelnen Kunden der schiedliche Preislisten eingestuft
Handelspartner
1005. Die von dem Preissystem und der I dung des Gleitpfads und der Strukturkontr: Postdienstleistungen von der Post und sind : gelagerten Ebene anzusehen. Die Vertrags zieren.
Wettbewerbsbehinderung resp. Benachteilic
1006. Durch die uneinheitliche Handhabun erhielten Vertragskunden teils höhere, teils che ungerechtfertigterweise zu tiefe Rabatte stuften oder den zu hoch eingestuften Ver Wettbewerb behindert. Gleiches gilt für die denjenigen Vertragskunden, welche ungere: und dadurch zu hohe Rabatte erhielten. Di weise hoch und dauerten lange.
1007. Diese Ungleichbehandlung stellt für bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine B womit deren Stellung im Markt beeinträcht kann auf die Ausführungen in Rz 981 verwie
ff.) ergab zunächst, dass viele und teils grosse iste und der Zielpreisliste bestanden. Die grössten on der Zielpreisliste waren [5-10] Preislisten nach slisten nach unten für 42 plus 2 Monate. Es wurde ems und der Gleitpfad von der Post nicht wie vor- Jen, und Anpassungen nur langsam oder gar nicht Verträge mit einer Abweichung der vereinbarten \onate in Kraft, gut [30-40] % mindestens 25 Mostens zwei Preislisten Abweichung von der Zieltperiode geltenden Verträgen von Vertragskunden lung zur Zielpreisliste, welche mindestens 13 Mons 13 Monate dauernden Verträgen mit einer Abens 2 Preislisten betrug [20-30] %.
olle (Rz 278 ff.) geht zudem hervor, dass Anpasn Kunden ebenfalls nur langsam erfolgten oder en wurden. Von allen mindestens dreimonatigen ngen dauerten aber [30-40] % länger als 6 Monate
5).
ass die Anpassungen entgegen der Vorgabe der ındenberaters oder der Kundenberaterin mit dem ingen resultieren, die wesentlich langer als 12 Moten die Anpassungszeiten laut Angaben der Post
de zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisnten Anwendung des Gleitpfads und der Struktur- Post trotz vergleichbarer Eigenschaften in unter-
Jiskriminierung durch die inkonsequente Anwenlle betroffenen CAPRI-Vertragskunden bezogen somit als Marktgegenseite der Post auf einer nachkunden sind damit als Handelspartner zu qualifi-
Jung
g der Kriterien von Gleitpfad und Strukturkontrolle tiefere Rabatte. Diejenigen Vertragskunden, wel- > erhielten, wurden gegenüber den korrekt eingetragskunden preislich benachteiligt und damit im
korrekt eingestuften Vertragskunden gegenüber chtfertigterweise zu hoch eingestuft worden waren > Abweichungen von der Zielpreisliste waren teildie schlechtergestellten Vertragskunden gemäss enachteiligung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG dar, gt wurde (BGE 139 | 72, E. 10.2.2). Im Übrigen sen werden.
Rechtfertigungsgründe
1008. Sowohl für die bedeutend langsame: die Strukturkontrolle vorgegeben ware als al mit einer Abweichung zur Zielpreisliste mind lichen Gründe der Post ersichtlich. Vielmeh gungen, welche ein marktbeherrschendes U ler Abbau der (eventuell initial bei der E angezeigt gewesen. Dies stellt eine sachlich minierung) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b }
1009. Die Einstufung der Vertragskunden | von den Systemvorgaben abwichen, stellt e Post nahm diese Ungleichbehandlung bei | verschiedener Kriterien (vereinbarter Umsa turfaktoren) vor. Diese Kriterien können alle weichungen von der Zielpreisliste herangez wendung dieser Kriterien ja gerade zur Zie Zielpreisliste vereinbart wurde.
1010. Als Rechtfertigung für die unterschie trotz vergleichbarer Kriterien (also Abweich sie aufgrund der Strukturkontrolle und der U anführen der einzelnen Kunden an das neue wie die Auswertungen zeigen, nur sehr lang fraglich, ob eine Übergangsphase von meh kann. Vorliegend kann daher diese Begrunc lung vorliegend nicht als sachliche Rechtfer
1011. Zunächst ist festzuhalten, dass bere Preislisten nicht einheitlich erfolgte. Weiter | Zielpreisliste heranzuführen, zumindest die « jährlichen Kundengespräch anpassen müs gleich mit der Zielpreisliste zu hoch waren, v zwei Monaten nicht angepasst. Dies zeigt,
in der Praxis nicht oder nur unzureichend an fertigung für die Ungleichbehandlung der He
1012. Für die zu tief eingestuften Vertrag: grund ohnehin nicht herangezogen werden, und diese aufgrund der fehlenden Transpa nerlei Möglichkeit hatten, um festzustellen o
1013. Hinsichtlich der nicht einheitlich bez wandten Strukturkontrolle sind keine spezifi
1014. Weitere Rechtfertigungsgründe, auf über einen längeren Zeitraum hätten erklärt auch keine solchen Rechtfertigungsgründe geänderte Preissystem CAPRI ab 2015, we dann in den Schulungsunterlagen fest, [...].
Fazit
1015. Die Ungleichbehandlung der Kunde: unzulässige Diskriminierung von Handelspa b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
en Anpassungsgeschwindigkeiten, als dies durch uch für die Tatsache, dass [30-40] % der Verträge estens 13 Monate in Kraft waren, sind keine sach- ‘ware aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlenternehmen anzustellen hat, ein möglichst schnelinführung entstandenen) Ungleichbehandlungen nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriin Preislisten der Post, die jeweils unterschiedlich ine Ungleichbehandlung bei den Preisen dar. Die den Preisen gemäss eigenen Angaben aufgrund tz, Jahresprofil, Monatsprofil und weitere Korrekrdings nicht als sachliche Rechtfertigung für Abogen werden, da die korrekte und einheitliche An- Ipreisliste führt und eine andere Preisliste als die
:dlichen Einstufungen in die einzelnen Preislisten ung von der Zielpreisliste) gab die Post an, dass mstellung der Preissysteme ein schrittweises Her- > Preissystem erreichen wollte. Dies ist allerdings, sam oder nicht erfolgt (vgl. Rz 1001 ff.). Zudem ist r als drei Jahren überhaupt gerechtfertigt werden Jung für die zum Teil willkürliche Preislisteneinteitigung herangezogen werden.
its die erste Einstufung der Vertragskunden in die atte die Post, um die Kunden schrittweise an die sinzelnen nach oben abweichenden Verträge beim sen. Von denjenigen Verträgen, welche im Ver- ‚urden indes [500-600] auch nach einem Jahr und dass die von der Post angeführten Anpassungen gewendet wurden. Sie kann daher nicht als Rechtandelspartner herangezogen werden.
skunden kann der Gleitpfad als Rechtfertigungsda dieser auf diese Kunden nicht anwendbar war renz des Preissystems (vgl. Abschnitt A.4.4) keib sie zu tief eingestuft waren.
iehungsweise teilweise nur sehr langsam angeschen Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
grund welcher eine solche Ungleichbehandlung werden können, sind nicht ersichtlich. Es wurden seitens der Post vorgebracht. Im Hinblick auf das Iches vorliegend nicht beurteilt wird, hielt die Post
1 bei der Einstufung in die Preisliste ist daher als rtnern bei Preisen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst.
1021.Im Fokus von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG st des marktbeherrschenden Unternehmens ge tensweisen, die den Markzugang von aktue schränken, ohne dass dies Folge der norn tungswettbewerbs ist.5®*
1022.Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG stellt eine Erg bestände in Art. 7 Abs. 2 KG dar.°®® Dabei sc die Produkte von Konkurrenten weniger att welche zur Verbesserung der eigenen Prox um die Gewährleistung von Expansions- ut renten des marktbeherrschenden Unternet werbsdrucks.5®’” Gemäss Lehre kann auch e Abs. 2 lit. b KG den Tatbestand von Art. 7 , wenn es sich um eine «primary-line-discrimi vorgeschlagen, die wettbewerbsförderliche wobei bei Überwiegen der schädlichen Aus gegangen werden könne.°# Im umgekehrte nismässigkeitsprüfung geklärt werden, ob d fekte notwendig ist. Letzteres dürfte Ubli geschehen.
1023.Unter «Einschränkung des Absatzes» sondere Verhaltensweisen eines marktbehe len, das Marketingspektrum der Konkurren künstlich zu beschränken.°®° Erfasst wird da zes als auch die Einwirkung auf den Absatz
1024.Die Einschränkung des Absatzes kanr men kann mit bilateralen Handlungen, meist den Absatz von Konkurrenten einschränker marktbeherrschendes Unternehmen seinen wenn sie ihren Bedarf ausschliesslich oder ( Geschäftspartner der Anreiz geschaffen, vo
583 gl. BORER (Fn 232), Art. 7 KG N 26; BSK KC CLERC/PRANVERA KELLEZI, in: Commentaire Ro: 2002, Art. 7 KG N 235 und 246.
585 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Ki 586 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 K' 587 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Ki 588 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Ki 5% ROBERTO DALLAFIOR, in: Kommentar zum sc
ser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 7 KG N 14 688.
591 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Ki
ehen Behinderungs- resp. Verdrängungspraktiken »genüber Konkurrenten.® Erfasst werden Verhallen oder potenziellen Konkurrenten künstlich bejalen Marktentwicklung bzw. des normalen Leisinzung der übrigen spezifischen Behinderungstatlen nur Verhaltensweisen erfasst werden, welche raktiv und absetzbar machen, nicht aber solche, Jukte dienen.5®® Aus ökonomischer Sicht geht es 1d Zugangsmöglichkeiten zugunsten der Konkur- ımens, zur Ermöglichung/Erhaltung des Wettbein Diskriminierungstatbestand im Sinne von Art. 7 \bs. 2 lit. e KG erfüllen. Dies insbesondere dann, nation» handelt (vgl. Rz 853 und Rz 854). Es wird n und — schädlichen Auswirkungen abzuwägen, wirkungen von einer Verdrängungsstrategie ausn Fall müsse aber noch im Rahmen einer Verhältie Verhaltensweise zur Erzielung der positiven Efcherweise bei der Prüfung der Effizienzgründe
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG fallen insberrschenden Unternehmens, welche darauf abziez zu verringern und dadurch deren Marktzugang bei sowohl die Beschränkung des eigenen Absatvon Konkurrenten.5%
| verschiedene Formen annehmen. Das Unternehans in Verträgen mit Handelspartnern oder Dritten, 1, wie z. B. in Form von Rabatten.?®! So kann ein Geschäftspartnern Vorzugskonditionen anbieten, iberwiegend bei ihm decken. Dadurch wird für die n diesen günstigen Konditionen zu profitieren und
3-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 KG N 425; EVELINE mand, Droit de la concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.),
SN 397 f.
SG N 399 und 436.
S N 431, m.w.H.
S N 433, m.w.H.
7 KG N 418 und 441.
shweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhau- 1; ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, 2005, N
SN 442 f. m. w. H.
auf Alternativangebote zu verzichten, was wirkt.592
1025.In der Praxis der Schweiz?” sowie in « als Kartellrechtswidrig qualifiziert. Hierbei s (vgl. Rz 880 f.), Nederlandsche Banden-Ind plc (Rz 890 ff.) zu nennen.
b) Typologie von Rabatten
1026.Ein Preissystem führt zu einer unzuläs 7 Abs. 1 KG, wenn es wettbewerbseinschr: kann und nicht durch legitimate business re tigt werden kann.
1027.Gestützt auf die Praxis der WEKO, die sprechung wird grundsätzlich zwischen reii Rabatten (früher Zielrabatten) unterschiede:
a. Reine Mengenrabatte stellen einzig auf schenden Unternehmen ab.°% Solche sie infolge von Kosteneinsparungen be folge tieferer Transportkosten oder Ska che Rabatte dürfen sich indes nicht im $ gen auswirken: Wenn die Auslöseschwe ein Rabatt bzw. ein höherer Rabatt bes! ihnen ein Vorteil zukommt, der nicht dui beherrschende Unternehmen dank dies delspartnern realisieren kann, kann di halte darstellen.” Insofern können | Diskriminierung von Handelspartnern in zu einer Behinderung von Wettbewerb: unter Umständen auch zu einer Besct technischen Entwicklung im Sinne von.
b. Exklusivitäts- bzw. Treuerabatte werder welche den Kunden dafür gewährt we
592 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Ki
593 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 Ki
594 Insbesondere RPW 2014/4, 685 f. Rz 113 u SDA; Urteil des EuG vom 12. Juni 2014 T-286/0 74 ff.; Urteil des EUGH vom 6. Oktober 2015 C-: II), noch nicht veröffentlicht, Rz 26 ff.
585 REKO/WEF, RPW 2005/3, 526 E. 5.4.2, Swi:
596 \/gl. DALLAFIOR (Fn 590), in: Homburger et a Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & Mc Art. 7 N 17; vgl. auch MICHAEL TSCHUDIN, Rabatt gemass Art. 7 KG, 2011, N 636 m. w. H.; RPW REKO/WEF, RPW 2005/3, 526 f. E. 5.4.2 f., Swi vom 30.9.2003 T-203/01 Michelin/Kommission m. w. H. auf die europaische Rechtsprechung.
597 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/3, 52€
eine Absatzeinschränkung der Konkurrenz be-
Jer EU wurde ein solches Verhalten bereits öfters ind in der EU insbesondere die Fälle Irish sugar ıstrie Michelin (vgl. Rz 884 ff.) und British Airways
sigen Behinderung von Konkurrenten gemäss Art. änkende marktverschliessende Wirkungen haben asons, insbesondere Effizienzvorteile, gerechtfer-
Lehre und die (hauptsächlich europäische) Rechtnen Mengenrabatten, Treuerabatten und übrigen 7594:
das Volumen der Geschafte mit dem marktbeherr- Mengenrabatte sind in der Regel zulassig, wenn im marktbeherrschenden Unternehmen (z. B. inlenertragen) gerechtfertigt werden können.5% Solsinne ungleicher Bedingungen für gleiche Leistunlen der einzelnen Rabattstufen dazu führen, dass immten Handelspartnern vorbehalten wird, indem (ch Skalenerträge gerechtfertigt ist, die das markten Handelspartnern im Vergleich zu anderen Han- 2s eine ungleiche Behandlung gleicher Sachver- Viengenrabatte namentlich den Tatbestand der 1 Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG erfüllen und so arn im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG führen, jedoch irankung der Erzeugung, des Absatzes oder der Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG.
) Üblicherweise als finanzielle Vorteile verstanden, rden, dass sie ihren Bedarf ganz oder zu einem
G N 446.
3 N 434.
nd 158, Preispolitik und andere Verhaltensweisen der 9 Intel / Kommission, (noch nicht in Sig. publiziert), Rz 23/14 Post Danmark/Konkurrenceradet (Post Danmark
sscom AG, Swisscom Fixnet AG/Weko.
l., Art. 7 KG N 152; Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Kenzie (Hrsg.), 2001, Art. 7 KG N 20; BORER (Fn 232), e als Missbrauch einer markt-beherrschenden Stellung 2004/2, 441 Rz 152, Swisscom ADSL; Entscheid der sscom AG, Swisscom Fixnet AG/Weko; Urteil des EuG (Michelin Il), Sig. 2003 11-4102 f. Rz 58 ff. und 100
> E. 5.4.2, Swisscom AG, Swisscom Fixnet AG/Weko.
bestimmten Prozentsatz ausschliesslich hen.°% Die Rabattgewährung ist dabe Menge. In der Lehre und der schweize: Rechtsprechung werden Treuerabatte sätzlich als missbräuchlich angesehen. die Wahl zwischen mehreren Bezugsg! chen und ihn folglich vom Bezug bei Kc von Dienstleistungen bei konkurrierenc untereinander diskriminieren.°°' Daher der Einschränkung der Erzeugung, de: Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG sow Handelspartnern im Sinne von Art. 7 Al die keinen Treuerabatt erhalten, gegen erhalten, behindert werden.
c. Andere Rabatte: Dazu gehören laut ne welche weder reine Mengenrabatte sin oder teilweisen Bezug vom marktbehe aber einen Treueeffekt haben können ..‘ che bei Erreichen eines mit jedem Kur einer längeren Periode gewährt werde: ben Wirkungen haben wie Treuerabat Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG oder « oder der technischen Entwicklung im Si eine Behinderung von Wettbewerbern ii
c) Fallpraxis in der Schweiz
1028.Es besteht folgende Praxis der WEKC
598 RPW 2014/4, 685 Rz 113, Preispolitik und an 19. April 2012 C-549/10 Tomra/Kommission, Rz 228.
59 Vgl. RPW 2014/4, 685 Rz 113; PETER Rein! Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 7 KG N 1 N 150; CR Concurrence-CLERC/KELLEZI (Fn 583 auch TSCHUDIN (Fn 596), N 585 m. w. H; Fachhändlerverträge; Entscheid der REKO/WEI 2004/2 439 Rz 143, Swisscom ADSL; Urteil des mission, Sig. 1979 539 f. Rz 89; KOMM, ABI. 2C EuG vom 12.6.2014 T-286/09 Intel/Kommission,
600 DALLAFIOR (Fn 599), in: Homburger et. al., Ar
601 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art.
602 Vgl. RPW 1997/4, 514 Rz 38, Telecom PTT- (Fn 583), Art. 7 Abs. 2 KG N 246 m. w.H. au u.a./Kommission, Sig. 1975 1663; BSK KG-Ams
603 Urteil des EuG vom 12. Juni 2014 T-286/09 Iı Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 C-23/14 noch nicht veröffentlicht, Rz 28 in fine.
426), Art. 7 KG N 237.
1 beim marktbeherrschenden Unternehmen beziei grundsätzlich unabhängig von der bezogenen ischen sowie auch der europäischen Praxis bzw. von marktbeherrschenden Unternehmen grund- 9 Treuerabatte zielen darauf ab, dem Abnehmer Jellen zu erschweren oder gar unmöglich zu mainkurrenten abzuhalten.6% Sie können den Bezug en Unternehmen verhindern und Handelspartner können Treuerabatte namentlich den Tatbestand 5 Absatzes oder der technischen Entwicklung im ie auch den Tatbestand der Diskriminierung von 3s. 2 Bst. b KG erfüllen,°% indem Handelspartner, über den Handelspartnern, die einen Treuerabatt
uer Rechtsprechung der EU diejenigen Rabatte, id noch an die Bedingung zum ausschliesslichen rrschenden Unternehmen geknüpft sind, welche 03 Dazu gehören unter anderem Zielrabatte, weliden individuell verhandelten Zielvolumens innert 1.604 Zielrabatte können auf Konkurrenten dieselte und zu einer Diskriminierung von Kunden im :iner Beschränkung der Erzeugung, des Absatzes nne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG führen, und damit m Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG bewirken.
) zu Rabatten:
dere Verhaltensweisen der SDA; Urteil des EUGH vom - 70; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 KG N
=RT, in: Stampflis Handkommentar zum Kartellgesetz, 9; DALLAFIOR (Fn 590), in: Homburger et. al., Art. 7 KG ), Art. 7 Abs. 2 KG N 120; ZACH (Fn 590), N 675; vgl.
RPW 1997/4, 513 f. Rz 32 ff., Telecom PTT- EuGH vom 13.2.1979 85/76 Hoffmann-La Roche/Kom- 09 C 227/13, Rz 22 ff., Intel, bestätigt durch Urteil des Rz 72 ff.
7 KG N 237 m. w. H.
Fachhändlerverträge; CR Concurrence-CLERC/KELLEZI f das Urteil des EUGH vom 16.12.1975 40/73 Suiker TUTZ/CARRON (Fn 426), Art. 7 KG N 227 und 237.
ıtel / Kommission, (noch nicht in Sig. publiziert), Rz 78;
tt. 7 Abs. 2 KG N 122; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn a. Treuerabatte bei PTT-Fachhändlervertr ches neben dem Umsatz auch an die Li von Treuerabatten aus, welche zu eine Bst. b KG und einer Einschränkung de Entwicklung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. e Entscheid hauptsächlich aus formellen
b. Im Bereich Treuerabatte beim Transpor lung der WEKO®”: Zu beurteilen war ei Verlag mindestens 50 % Auflage der bı gibt. Die Post bot dabei einerseits die o aber auch (selbst oder über Tochterge insbesondere in Konkurrenz zu private dass den privaten Frühzustellern ein müssten nicht nur die Preise der Post grund des Wechsels zu privaten Anbiet stellung mitberücksichtigen. Die Treue} lung (Wettbewerbsdienst der Pos Markteintrittsschranke geschaffen werc haltene Vorschriften bestanden, resultie
c. Exklusivrabatte der SDA®®: Die SDA ge dass der Basisdienst (sda-Basic) aussc derjenige von der Konkurrentin AP Sch ten verbunden war somit die Verpflichtu der SDA zu beziehen. Die WEKO erat stellte einerseits eine Beschränkung de fest (Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG), anderers« vor, da nur einige Kunden von diesen F einer adäquaten Gegenleistung beruhte stellte die WEKO (erneut) fest, dass Me sie aus entsprechenden Kostenersparn nehmens resultierten.
d. Unzulässige Mengenrabatte im Bereich batt nach Kundenzahl der Internet Servi durch das Rabattsystem Konkurrenten battsystem nicht durch legitimate busi REKO/WEF hob den Entscheid aus for hende materielle Beurteilung vor. Die dazu, ob die Behinderungswirkung nur Marktanteilsentwicklung) nachgewieser des enthielt, stützte sie sich auch auf be ausserte sich die REKO/WEF dahingeh züge bei einem Hersteller in der Rege
605 RPW 1997/4, 506 ff, PTT-Fachhändlerverträc 606 Entscheid der REKO/WEF, RPW 1998/4, 65: 607 RPW 2000/3, 457 ff., Treueprämien der Post 608 RPW 2014/4, 670 ff., Preispolitik und andere 608 RPW 2004/2, 407 ff.; RPW 2005/3, 505 ff., S 610 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/3, 50:
agen®5: Dabei ging es um ein Rabattsystem, weloyalitat der Händler geknüpft war. Die WEKO ging r unzulässigen Diskriminierung nach Art. 7 Abs. 2 r Erzeugung, des Absatzes oder der technischen
KG geführt hatten. Die REKO/WEF hob diesen Gründen auf.°°°
t von Zeitungen erging im Jahr 2000 eine Empfehn Rabatt, welcher zur Anwendung kam, wenn ein streffenden Zeitung der Post zur Zustellung Uberrdentliche Tageszustellung von Zeitungen an, war sellschaften) in der Frühzustellung tätig und dort »n Unternehmen. Die WEKO kam zum Schluss, Wettbewerbsnachteil entsteht. Private Anbieter unterbieten, sondern auch die den Verlagen aufern entgehenden Treueprämien in der Normalzuyrämien bewirkten somit, dass in der Frühzustelst) für private Verteiler eine zusätzliche le. Da die WEKO zum Schluss kam, dass vorberte in diesem Fall lediglich eine Empfehlung.
»währte Exklusivitätsrabatte unter der Bedingung, hliesslich von der SDA und nicht zusätzlich noch weiz abonniert wurde. Mit den Exklusivitätsrabatng den News-Basisdienst (sda-Basic) exklusiv bei chtete diese Verhaltensweise als unzulässig und s Absatzes durch eine Alleinbezugsvereinbarung sits lag eine Diskriminierung von Handelspartnern ‚abatten profitierten, ohne dass diese Rabatte auf in resp. gerechtfertigt werden konnten. Im Übrigen ngenrabatte gerechtfertigt werden können, wenn issen auf Seiten des marktbeherrschenden Unter-
Festnetztelefonie: Es handelte sich um einen Race Provider. Die WEKO®® kam zum Schluss, dass von Bluewin benachteiligt wurden, und das Raness reasons gerechtfertigt werden konnte. Die mellen Gründen auf, nahm aber doch eine einge- REKO/WEF®"° äusserte sich dabei nicht explizit theoretisch oder auch durch Marktdaten (in casu: | werden müsse. Da die Verfügung der WEKO beiide Begründungen ab. Hinsichtlich Rechtfertigung end, dass Mengenrabatte nach Massgabe der Be- | nicht diskriminierend seien, diese müssten sich
je. ) ff., PTT-Fachhändlerverträge.
bei der Beförderungvon Zeitungen und Zeitschriften. Verhaltensweisen der SDA.
wisscom AG, Swisscom Fixnet AG / WEKO.
) ff., Swisscom AG, Swisscom Fixnet AG / WEKO.
aber auf Effizienzgewinne stützen könr europäischen Rechtsprechung. Laut RE grund der Bezugsmenge unzulässig, we Kundenzahl zu den Skaleneffekten im (
d) Grundlagen der EU-Kommission und
1029.Die europäischen Gerichte gehen v ten (Rz 1027) aus. Hinsichtlich der Rabattgs Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahre
1030.Laut EuGH ist bei der Überprüfung, ı Verhalten vorliegt, in jedem Fall aufgrund a die Kriterien und Modalitäten der Rabattge' sei zu untersuchen, ob der Rabatt darauf ab: teils, der nicht auf einer ihn rechtfertigende schen mehreren Bezugsquellen unmöglich z den Zugang zum Markt zu verwehren, Handt Bedingungen aufzuerlegen oder die beherr bewerb zu stärken.
1031.Wichtig sei ebenfalls die Berücksicht Stellung und ob es sich beim marktbeherrs Handelspartner handelt, sowie der besonc Markt wie zum Beispiel regulatorische Barr siertes Rabattsystem zwar üblicherweise n marktverschliessend sein kann.°"® Die Tat: Marktteilnehmer erfasst, kann ein nützliche Auswirkungen auf den Markt darstellen, der Verdrängungswirkung erhöhen kann.$'6
1032.Die wettbewerbsschädigende Wirkun: der Stellung angewandten Rabattsystems n lediglich wahrscheinlich sein (vgl. auch die Es muss weiter nicht nachgewiesen werden tend ist.°"”
611 RPW 2005/3, 527, Swisscom ADSL.
613 Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 C-23/' Rz 29; Ebenso CR Concurrence-CLERC/KELLEZI (Fn 437), Rz. 45;
614 Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 C-23/° Rz 30 und 39 f.
615 Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 C-23/° Rz 38.
616 Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 C-23/° Rz 46.
617 Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 C-23/° Dispositiv Ziff. 3.
en. Diesbezuglich war sie auf einer Linie mit der -KO/WEF scheint eine Abstufung der Rabatte aufnn alle Abnehmer nach Massgabe ihrer jeweiligen 3esamtmarkt beitragen."
| Rechtsprechung des EuGH
on der oben beschriebenen Typologie von Rabat- 2wahrung für Postdienstleister hatte der EUGH im ns die dritte Rabattkategorie zu beurteilen:°'?
ob durch ein Rabattsystem ein missbräuchliches ller Umstände zu beurteilen, wobei insbesondere wahrung zu berücksichtigen seien.°'3? Ausserdem zielt, dem Abnehmer durch Gewährung eines Vorn wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwiu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten alspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche schende Stellung durch einen verfälschten Wettgung des Ausmasses der marktbeherrschenden chenden Unternehmen um einen unabdingbaren leren Wettbewerbsumstände auf dem fraglichen ieren.°'* Der EuGH hielt fest, dass ein standardiicht zu Diskriminierungen führt, jedoch trotzdem sache, dass ein Rabattschema die Mehrheit der r Hinweis auf den Umfang dieser Praxis und ihre die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbswidrigen
J eines von einem Unternehmen in beherrschen- 1uss zudem nicht nachgewiesen werden, sondern Rechtsprechung im Fall British Airways Rz 843). , dass diese Wirkung schwerwiegend oder bedeu-
14 Post Danmark/Konkurrenceradet (Post Danmark II), (Fn 583), Art. 7 Abs. 2 KG N 117; Prioritäten-Mitteilung
14 Post Danmark/Konkurrenceradet (Post Danmark II), 14 Post Danmark/Konkurrenceradet (Post Danmark II), 14 Post Danmark/Konkurrenceradet (Post Danmark II),
14 Post Danmark/Konkurrenceradet (Post Danmark II),
1033.Der EuGH hat zudem in früheren Urte Intention zur Schwächung von Konkurrente zept des Missbrauchs ein objektives ist.6'8
1034.Zudem ändert laut Gericht erster Inst chen Beziehungen zum marktbeherrschend der möglichen Unzulässigkeit eines Rabatt: trages seiner effektiven Durchführung nicht lichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist. ternehmen in beherrschender Stellung in de solcher Verträge, sondern auch deren Wei Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit ill
1035.Die Transparenz eines Preissystems i: eines Rabattsystems eine wichtige Rolle sı und zu Nederlandsche Banden-Industrie Mi vergleiche zwischen Konkurrenten erschwe rechnung von Preisen, die Planung und die Kunden aufgrund der Unsicherheit Uber die Sendungen von einem Anbieterwechsel al Wechsel den marktbeherrschenden Anbiete res kann eine weitere Hurde darstellen und Moglichkeit zu versuchen, den Wechsel des
B.4.3.2.2 Einschrankung des Absatz
1036.Die Verhaltensweise der Post kann ei 7 Abs. 1 KG fallen. Andererseits wird sie in des Absatzes gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e | Abs. 1 KG ist aber ohnehin auch Tatbestanc Die Prüfung der Einschränkung des Absatz: her nachfolgend zusammen.
1037.Bei der Beurteilung der Behinderung: das immer noch bestehende Teilmonopol f betonen. Auch wenn der relevante Markt a den Monopolbereich gerade nicht enthält un unterschieden wird, so hatte das Monopol d besondere verhinderte es, dass Wettbewer 50 Gramm und Einzelsendungen bedienen k Briefsendungen bestehen starke Skalen- u dingten starken Stellung mit vollständiger . Teilmonopol, ihrer unangefochtenen Stellun ken Stellung in anderen Logistikbereichen hatte die Post eine Ausgangslage, welche e bundeffekte zu realisieren als die Konkurre ist zudem kostenintensiv und zeitaufwändig
618 Urteil des EuGH vom 19. April 2012 C-549/1(
619 Urteil des EuG vom vom 1. April 1993 T-65, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
620 Etwas relativiert wird dies durch die Pflicht de
silen unter anderem auch festgehalten, dass eine n nicht nachgewiesen werden muss, da das Konanz®'° die Möglichkeit der Kunden, ihre vertraglilen Unternehmen jederzeit zu beenden, nichts an systems, da das Recht zur Kündigung eines Verentgegensteht, solange von der Kündigungsmög- Dabei weist das Gericht darauf hin, dass ein Unr Lage ist, seinen Kunden nicht nur den Abschluss terführung aufzuzwingen, so dass die rechtliche ısorisch ist.
st ebenfalls ein Faktor, welcher bei der Beurteilung jielt (vgl. Rechtsprechung zu Irish Sugar Rz 882 chelin Rz 888). Diese kann zum einen etwa Preisren. Weiter erschwert sie die eigenständige Be- Budgetierung bei den Kunden. Daraus folgt, dass preislichen Auswirkungen einer Auslagerung von gehalten werden können, oder aber vor einem r über ihre Absichten informieren müssen. Letztegibt dem marktbeherrschenden Unternehmen die Kunden zu verhindern.
es und Behinderung
1erseits direkt unter die allgemeine Regel von Art. 1 Hinblick auf den Tatbestand der Einschränkung KG geprüft. Die Behinderung im Sinne von Art. 7 Ismerkmal von Art. 7 Abs. 2 Bst. e (vgl. Rz 1019). ss und der Behinderung (vgl. Rz 1019) erfolgt daswirkung gegenüber Wettbewerbern ist zunächst ür adressierte Briefsendungen bis 50 Gramm zu ufgrund dieses Teilmonopols zugunsten der Post d zwischen Sendungen unter und über 50 Gramm och Auswirkungen auf den relevanten Markt. Insber die Nachfrage nach Massensendungen unter connten. In den Märkten für (nationale adressierte) nd Verbundeffekte. Aufgrund ihrer historisch be- Abdeckung und früherem Monopol und jetzigem g im Bereich der Einzelsendungen sowie der star-
(insbesondere der unadressierten Sendungen) s ihr erlaubte, deutlich grössere Skalen- und Vernz.620 Der Aufbau einer umfassenden Abdeckung ‚wie das Beispiel von Quickmail zeigt.
) Tomra/Kommission, Rz 70 m.w.H. 89 BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen
r Post, die Grundversorgung zu gewährleisten.
1038.Zur Stellung der Wettbewerber der P zur Post ungleich kleiner war und nach w sensendungen über 50 Gramm mit langer L bestimmten Tagen. Dabei strebte sie eine e gebot von Quickmail richtete sich daher p welche deutlich tiefere Preise wünschten ur präzisere und schnellere Zustellung als mit c gen erhielten. Quickmail musste erheblich tie sel zu bewegen und zu halten, unter andere! menarbeit mit Quickmail verschiedene zus von Quickmail war langwierig und gestalte Erfolg von Quickmail bleibt aber stark abhä grund ihrer oben beschriebenen Stellung vie Somit verfügt die Post durch ihre marktbeh keiten, Quickmail im Wettbewerb zu behind
1039. Das Preissystem CAPRI wurde im H und den Eintritt von Wettbewerbern entwicl die Segmentierung und die Unterteilung in sung von Preisen, und der Zusatzrabatt hat: zu sorgen, dass die Preise wie in der Strate Konkurrenz angepasst werden mussten I Preise liegen auch Hinweise vor, [...]. Zude Es ist zudem sehr fraglich, ob solche indivic in den einzelnen Preislisten im Einzelfall m werden können.
1040.Von den Vertragskunden der Post me mehr als [60-70] % der gesamten über die 60] % des von Vertragskunden mit der Post! die Vertragskunden der Post bis Ende 2014 100] % aus. Da somit ein grosser Anteil der Post betroffen war, wirkte sich eine Einsct entsprechend stark behindernd auf Quickm:
1041.Der Verband der Konkurrenten KEP & treten des neuen Preissystems CAPRI auf d (Rz 500 f.), welche für Quickmail existenzbe werbsbehinderung stand der Zusatzrabatt, Preislisten ein Gesamtumsatzrabattsystem den Unternehmung einen Sog-Effekt auslös dazu veranlasse, weiterhin Leistungen des n Quickmail machte im Verlauf der Untersucl (Rz 1072 m.w.H.) und anderen Verhaltensw gen auch mehrfach spontane Eingaben in c ff.). Auch der SDV (Rz 431 und 1073) und c sichtlich Komplexität, Intransparenz und der
1042.Ein ähnliches Bild bot sich auch bei de der in der Vorabklärung befragten Vertrags Antworten, wovon knapp die Hälfte von akt der Untersuchung befragten Vertragskunde Wechsels zur Konkurrenz durch das Preiss\ dass für die meisten derjenigen Vertragskun
ost ist anzumerken, dass Quickmail im Vergleich ie vor ist. Quickmail spezialisierte sich auf Mas- _aufdauer und einer Zustellung an zwei fixen vorigene hohe schweizweite Abdeckung an. Das Anrimär an Nutzer von B-Post-Massensendungen, d mit dem Angebot von Quickmail zusätzlich eine lem Standardprodukt der Post für Massensendunfere Preise anbieten, um Kunden zu einem Wechn da den Kunden aus einer (zusätzlichen) Zusamätzliche Kosten entstanden. [...] Der Markteintritt te sich zumindest bis Ende 2014 schwierig. Der ngig von Verhaltensweisen der Post, welche aufle Handlungsoptionen hat, um Kunden zu binden. errschende Stellung über weitreichende Möglicharn.
inblick auf eine (sogar vollständige) Marktöffnung celt (Rz 781-784). So erlaubt diesbezüglich etwa Preislisten eine schnellere und gezieltere Anpasaufgrund seiner Wirkung etwa das Potenzial, dafür ‚gie vorgesehen nur punktuell oder später auf die zw. müssen. [...]. Hinsichtlich Ausweisung der m wurde in der Schulung der Kundenberater [...]. Jualisierten Anpassungen der einzelnen Produkte it Skalenerträgen und Kostenvorteilen begründet
ichten Massensendungen einen Anteil von etwas Post versandten Menge und etwas mehr als [50- ‘ealisierten Umsatzes aus. Bei Quickmail machten - einen Mengen- und Umsatzanteil zwischen [80— Quickmail-Kunden ebenfalls vom Preissystem der irankung des Zugangs zu diesem Marktsegment ail aus.
. Mail sowie Quickmail wiesen bereits vor Inkraftessen wettbewerbsbeschrankende Wirkungen hin drohend seien. Im Fokus der Anzeige auf Wettbewelcher zusammen mit den kundenindividuellen bilde, welches zugunsten der marktbeherrschen- e, also den Kunden durch entsprechende Anreize narktbeherrschenden Unternehmens zu beziehen. nung dazu — neben Hinweisen zur Intransparenz eisen — zusätzlich zu den Antworten auf Frageböler Folge von Kundenkontakten im Markt (Rz 502 ler VSV (Rz 506) kritisierten das Preissystem hin- 1 negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb.
r Befragung der Kunden. So sahen rund ein Drittel skunden und rund 20 (ca. 9% der auswertbaren uellen oder potenziellen Quickmailkunden) der in *n im neuen Preissystem eine Erschwerung des ‚stem CAPRI. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, den, die angaben, dass das Preissystem zu keiner
Erschwerung eines Wechsels zu Wettbewe gaben, dass für Sie keine Alternativangebot
Preislisteneinteilung
1043.Für die Einstufung in die Preisliste wur Vertragskunden berücksichtigt (Gesamtums sondere auch den nicht bestreitbaren®*’ Um grund des Prognosesystems keine direkten auf die in der Vergangenheit erzielten Rab. der Parameter zu einer Anpassung der Preis da der Vorjahresumsatz meist als Basis für zogen wurde. Das heisst, obwohl der Rabe ausgestaltet war, konnte er einen Einfluss at diese zumindest befürchten mussten, dass ı sel zu Quickmail ab Vertragserneuerung red kunden einen Anreiz, gewisse Umsätze zu e zu kommen.
1044.Die Rabattstufen lagen bis Ende 2014 Franken. Die Umsatzdifferenz zwischen zw: teren Rabattschwelle betrug zwischen [...] ‘ ren Rabattschwelle zwischen [...] % und [.. ment und je nach Stufe unterschiedlich ur zwischen [...] % und [...] %, in einem Fall
schen zwei Preislisten lag über alle Stufen Ausgestaltung des Preissystems zeigt, dass zu [...] % des Jahresumsatzes), welche ein
1045.Zur Einschatzung der effektiven Raba renz ist zu berücksichtigen, dass nicht da Quickmail bestreitbar war.®*? Berücksichtig! nur den ausgelagerten Anteil eines Vertrac tumsatzrabattierung fur die einzelnen Rabat konnten (vgl. zur Herleitung und den Bere« sehr stark an, wenn der ausgelagerte Umsa In Schwellennähe konnten bereits kleinere A grosse Wirkung haben, indem der Rabatt für Befindet sich ein Wettbewerber im Aufbau, auslagerbaren Mengen relativ klein, dürften gesamt kleinere Wettbewerbswirkungen zei battsprünge nicht allzu gross sind), da ein gr durchführen kann, ohne dass sie die Rabatt mender Grösse und Kapazität der Wettbewe
621 Als bestreitbar wird dabei derjenige Umsatz renten — konkret Quickmail — maximal auslagern tragskunden und dem Angebot von Quickmail ak Sendungen ausserhalb des Monopolbereichs uk
622 gl. oben Fn 621.
623 Selbstverständlich ohne Berücksichtigung de
rbern führte und dies begründeten, ebenfalls an- e zur Verfügung standen.
de der gesamte bei der Post erzielte Umsatz eines atzrabatt, vgl. Rz 516 ff.). Er schloss damit insbesatz ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf- Auswirkungen auf die bestehende Preisliste bzw. atte bestanden. Jedoch konnte eine Abweichung liste und damit der Rabatte für die Zukunft führen, die Vereinbarung einer neuen Preisliste herangeitt aus der Preislisteneinteilung nicht rückwirkend if das Verhalten der Vertragskunden haben, indem Jer Preislisten-Rabatt bei einem teilweisen Wechuziert würde. Als Folge davon hatten die Vertragsrreichen, um über eine bestimmte Rabattschwelle
- absolut gesehen zwischen [...] und [...] Umsatz- >i Rabattstufen im Verhältnis zum Umsatz der un- % und [...] %, im Verhältnis zum Umsatz der obe- ] %. Die Höhe der Rabattstufen war je nach Seg- 1d betrug für ein durchschnittliches Kundenprofil [...] %. Der Durchschnitt der Rabattdifferenz zwi- und Segmente hinweg berechnet bei [...] %. Die durchaus grössere Rabattsprünge bestanden (bis > entsprechende Anreizwirkung entfalteten.
ttwirkung auf die Vertragskunden und die Konkurs ganze Briefvolumen eines Vertragskunden für (man die bestreitbare auslagerbare Menge oder iskunden, so ergeben sich aufgrund der Gesamtstufen Mehrrabatte, welche deutlich höher liegen shnungen Rz 525 ff.). Diese Mehrrabatte steigen tz im Verhältnis zum gesamten Umsatz kleiner ist. uslagerungen oder zusätzliche Umsätze eine sehr ‘die gesamte Menge sank beziehungsweise stieg. wie dies bei Quickmail der Fall war, d. h. sind die weit auseinander liegende Umsatzschwellen instigen als kleine Umsatzschwellen (sofern die Raösserer Teil der Kunden Tests mit der Konkurrenz schwellen tangieren.°2 Dies kann sich mit zunehrber ändern. Die Einstufung in eine andere Preisbezeichnet, den ein Vertragskunde auf einen Konkurkann. Dies hängt von der Sendungsstruktur eines Ver- ) (Produktangebot, Haushaltabdeckung), wobei nur die yerhaupt in Frage kommen (Rz 525).
s entgehenden Zusatzrabatts.
liste wirkte über die nichtbestreitbare Meng listeneinteilung in der Nähe der Rabattstufer von Quickmail führen und eine behindernde
Zusatzrabatt
1046.In der Kundeninformation zum Preiss «Hebelwirkungen» mit entsprechender Gra vermittelt wurde, dass Umsatzanderungen c gen führen (Rz 537). Die Verwendung des E bereits abschreckend wirken. Zudem deute rauf hin, dass der Post die starke Auswirku den Rabatt bei Umsatzänderungen bewusst behindernde Absicht des Zusatzrabatts unc Monopol und «Nicht-Monopol» unterschiede Volumen eher bei der Post belassen würder mail geltend, dass mit dem Zusatzrabatt ein: folgt werde (vgl. A.4.7.1). Auch einzelne Vel
1047.Der Zusatzrabatt berechnete sich auf festgelegten Jahresumsatzprognose. Dies f kunden die Rabattstufen bei anderen indivi Rabattstufen wurden dem Kunden in seiner gezeigt, so dass der Zusatzrabatt die vo konnte. Aufgrund des Zusatzrabatts war es natsumsatz von beispielsweise 100‘000 Fre derer jedoch einen Zusatzrabatt von 3 %, je ff.).
1048.Dadurch entstand ein Zielrabatt, da die eingelieferten Menge resp. vom erzielten Ur festgelegten Jahresprognose, die auf eine solcher Zielrabatt von der Post beabsichtigt
1049.Die eigentliche Referenzperiode für d trug an sich nur einen Monat, da der Zusatz Berechnung des Zusatzrabatts dienende Ja lich angepasst, sofern die Strukturkontrolle schlug und von der Post dann auch eine \ beschrieben, oft nicht der Fall war (Rz 260 f
1050.Der Zusatzrabatt hatte eine Spannbre sollte. Er reagierte aufgrund der monatlicher relativ stark auf Umsatzschwankungen: Be Korrektur um 0.5 % zur Folge, eine negative rektur von -2 % und eine positive Umsatza +1 %.&* Im Verhältnis zu den Preislistenan,
624 Das Ausmass der prozentualen Umsatzabwi kann anders aussehen, falls die Prognose nicht angepasst worden ist.
e überproportional stark. Daher konnte die Preis- 1 zu einer Einschränkung der Absatzmöglichkeiten Wirkung entfalten.
ystem CAPRI war zudem beim Zusatzrabatt von fik die Rede, wodurch dem Kunden der Eindruck lurch den Zusatzrabatt zu starken Rabattanderun- 3egriffs «Hebelwirkungen» konnte auf die Kunden t die Verwendung des Worts Hebelwirkungen dang des Zusatzrabatts (Rz 540, Abbildung 19) auf war. Auch der VSV vermutete eine wettbewerbs- | monierte, dass bei den Rabatten nicht zwischen »n werde, was dazu führe, dass Unternehmer ihre 1 (vgl. ausführlich A.4.7.2). Ebenso machte Quick- > wettbewerbsbehindernde Strategie der Post vertragskunden vermuteten eine solche Strategie.
ler Basis der individuell mit jedem Vertragskunden uhrte dazu, dass grundsätzlich für jeden Vertragsduellen Umsätzen zur Anwendung kamen. Diese Preisliste auch prominent und individualisiert auf- 1 der Post gewünschte Anreizwirkung entfalten möglich, dass ein Vertragskunde bei einem Mo- ınken einen Zusatzrabatt von 0 % erhielt, ein annach prognostiziertem Jahresumsatz (vgl. Rz 322
> Höhe des Rabatts nicht mehr von der tatsächlich nsatz abhängig war, sondern von einer im Voraus monatliche Basis umgerechnet wurde. Dass ein war, zeigt sich [...].
ie Erfassung des rabattrelevanten Umsatzes berabatt monatlich erhoben wurde. Die als Basis zur hresprognose wurde in der Regel jedoch nur jährbei preislistenrelevanten Abweichungen nicht an- /ertragsänderung vorgenommen wurde, was wie f.).
ite von 0-3 %, wobei der Normwert bei 2 % liegen | Abrechnung schnell und wie nachfolgend gezeigt eits eine Umsatzabweichung von 5 % hatte eine : Umsatzabweichung von mehr als 25 % eine Korbweichung um mehr als 15 % eine Korrektur um yassungen waren die Änderungen daher ungleich
sichung, welche zu einem anderen Zusatzrabatt führt, -akkurat war resp. nicht an die tatsächlichen Umsätze grösser.%5 Die starke Reaktion des Zusatzrz zu Diskriminierungen (siehe oben, Rz 322 ff
1051.Aufgrund der Ausgestaltung als Ges: Mengen) entstanden durch den Zusatzrab: der Post, wenn sie einen Teil ihrer Versandr nerisch lassen sich diese wiederum durch batt, den Quickmail einem Vertragskunden ı den für den entgangenen Zusatzrabatt zu ei vorne, A.4.7.4.2), dass dieser Mindestrabati bis zu 12.5 % bei Entscheid über die Zute Dabei gibt es Spitzen an den Umsatzschwe führen. Abgesehen von diesen Spitzen nimn Menge ab. Hierbei ist allerdings zu beachter der fehlenden alternativen Angebote bei E rung beschränkt sind. Daraus wird ersichtli Wirkung bei Testversänden oder bei Kunde nopol oder anderen Bereichen ohne Konku! lende Transparenz des Preissystems und de der Post, was den möglichen Rabattverlust a Teil ihres Versandvolumens in einem Monat sofort und meist in einem stärkeren Masse al
1052.Eine generell starke Wirkung hat ein s phase eines Konkurrenten. Denn während c bare Menge, indem zusätzlich die Massens durch den Konkurrenten gebietsmässig not somit zu Beginn über rund 30 % Abdeckur 60 % seiner Sendungen im Bereich Massen hohen Anteil im an sich bestreitbaren Ma 82 %.#28 In einem solchen Fall wäre bei ma: Quickmail der Zusatzrabatt bei der Post n Quickmail anzubietende Mindestrabatt®?° a 6.6 %6°° betragen. Bei einem ungeplanten zı 8.6 %6°' bieten müssen, um diesen Umsatz Zusatzrabatt von 2 % auf 3 % gestiegen wä im Zusammenhang mit der Gesamtumsatz
625 Dies gilt nicht, wenn ein Kunde einen Umsatz liegt, oder der Rabattsprung sehr hoch ist.
626 Berücksichtigt wird hier nur der Zusatzrabatt. zusätzlich auch mindestens den Rabatt aus sein
627 Zur Berechnung des Mehrrabatts, also desR der Zusatzrabatt von 2 % vom Mindestrabatt sul
628 Berechnung: 40 %+(60 %*70 %)=0.82 %; De
. U g Q
Rz 525.
. 100%*2%)—(82%*1%) ‘0
118%+*3%)—(100%*1%
631 Mindestrabattquickmail a Tr ms negativer Zahlen) wurde im Zahler anders als in vom neuen (höheren) Rabatt substrahiert.
ıbatts bei Umsatzschwankungen führte denn auch
.).
amtumsatzrabatt (inklusive der nichtbestreitbaren itt zudem starke negative Effekte für die Kunden nenge an einen Wettbewerber auslagerten. Rechlen Mindestrabatt darstellen, also denjenigen Ranindestens bieten musste, um einen Vertragskunntschädigen.®2® Die Berechnung hat ergeben (vgl. t bis zu 9.83 % bei Auslagerung von Umsatz oder lung zusätzlichen Umsatzes betragen konnte.’ llen, welche zu einer Änderung des Zusatzrabatts it der Mindestrabatt mit zunehmend ausgelagerter 1, dass aufgrund des Monopols bis 50 Gramm und inzelbriefsendungen, Möglichkeiten der Auslagech, dass der Zusatzrabatt eine besonders starke n mit einem hohen Anteil von Sendungen im Morenz hatte. Diese Problematik wird durch die fehsr damit einhergehenden Unsicherheit der Kunden inbelangt noch akzentuiert. Kunden, die also einen ausgelagert hatten, wurden uber den Zusatzrabatt ogestraft als durch eine neue Preislisteneinteilung.
;olches Preissystem zudem während der Aufbaulieser Zeit besteht eine viel grössere nichtbestreitendungen über 50 Gramm dazu kommen, welche ch nicht abgedeckt sind. Verfügte ein Konkurrent ig, und hatte ein Vertragskunde einen Anteil von sendungen über 50 Gramm, so bestand trotz dem rkt ein Anteil der nichtbestreitbaren Menge von ximaler Auslagerung von 18 % des Umsatzes auf iindestens von 2 % auf 1 % gefallen. Der durch uf dem ausgelagerten Teil hätte in diesem Fall ısätzlichen Versand von 18 % hätte Quickmail gar zu erhalten, da bei Einlieferung bei der Post der re. Die spezielle Ausgestaltung des Zusatzrabatts rabattierung führte damit für die Kunden zu einer
erzielt, der gerade in der Nähe einer Umsatzschwelle
. Selbstverständlich muss ein Konkurrent dem Kunden er individuellen Preisliste bieten.
abatts, den Quickmail zusätzlich ausrichten muss, wird r maximale Quickmailanteil beträgt 60 %*30 %=18 %.
atZpost alt*Rabattpost alt)—(Umsatzpost neu*Rabattpost neu) vgl bestreitbarer bzw.ausgelagerter Anteil , "
6.6%
- 8.6%; Hinweis: Der Einfachheit halber (Vermeidung der Formel in Fn 629 der bisherige Rabatt (niedrigere) eingeschränkten Möglichkeit eines Anbieter zugang von Quickmail wurden dadurch ein dernde Wirkung zu.
1053.Der auf einer individuellen Prognose alle Vertragskunden zu einem starken negat zuarbeiten. Die Stärke des Effekts war abhi (Anteil der Sendungen im rechtlichen oder | Menge war in der Aufbauphase von Quickr alle Kunden besonders hoch. Die Aufbaup was auch durch die Übernahme eines Vert war. Das bedeutet, dass die Wirkung des Z und Behinderung von Quickmail in der Start
1054.Hinsichtlich der Auswirkung des Zusa nung (Rz 472 f.) bejahten rund 10 % der Ve neun Vertragskunden, welche Angaben da: die Planung auswirkte, gaben an, durch ver Rabatte zu maximieren (z. B. Kumulation/Kc -ort). Ein Unternehmen gab zudem an, das: prüfen/vergleichen würde». Es kann daher‘ ben einer Erschwerung der Berücksichtigun Unternehmen auch zu einer Änderung im Ve tion von Sendungen. Allerdings kann aus d: tens grundsätzlich keine Aussage darüber al auf die Auslagerung von Sendungen hatte.
1055.Neben einer wettbewerbsbehindernd die Auswirkungen von Handlungen sowie c auch zusätzliche Anreizwirkungen entfalter alternatives Angebot wechseln, obwohl ein haft wäre.6% Eine solche Anreizwirkung kanı vorvereinbarten Werte (Prognoseumsatz) ei dass Alternativangebote nicht genutzt werc Berücksichtigung der Verluste (geringere R den profitabel wären.
632 \/gl. ALEXANDER MORELL/ANDREAS GLÖCKNER impede rational switching of consumers, Journ MARTIN BECKENKAMP/FRANK P. MAIER-RIGAUD, Schemes, Competition Law Review Vol. 27 (20C
wechsels. Das Marketingspektrum und der Marktgeschränkt. Dem Zusatzrabatt kam damit behinbasierende Zusatzrabatt führte grundsätzlich für ven finanziellen Anreiz, mit Quickmail zusammeningig von der Höhe der nichtbestreitbaren Menge faktischen Monopolbereich). Die nichtbestreitbare nail aufgrund der geringen Gebietsabdeckung für hase dauerte zudem bei Quickmail relativ lange, eilpartners von Quickmail durch die Post bedingt usatzrabatts auf die Einschränkung des Absatzes phase noch stärker war.
tzrabatts auf das Versandverhalten oder die Plartragskunden eine solche Auswirkung. Sieben der zu machten, wie sich der Zusatzrabatt genau auf schiedene Massnahmen der Versandplanung die ordination von Sendungen, Versandzeitpunkt und > es ohne den Zusatzrabatt «Konkurrenzprodukte festgehalten werden, dass der Zusatzrabatt — neg von Konkurrenten — bei einer gewissen Zahl von >rsandverhalten führte, insbesondere zur Kumulaen Antworten zur Anpassung des Versandverhalgleitet werden, ob der Zusatzrabatt einen Einfluss Ein solcher ist aber zu vermuten.
an Wirkung aus Unsicherheit/Intransparenz über len finanziellen Anreizwirkungen können Rabatte 1, so dass Kunden aufgrund dieser nicht auf ein solcher Wechsel finanziell gesehen für sie vorteiln darin bestehen, dass die Kunden versuchen, die nzuhalten. Ein solches System kann dazu führen, len, obwohl diese Alternativangebote auch unter abatte) aufgrund des Rabattsystems für die Kun-
/EMANUEL V. TOWFIGH, Sticky rebates: Loyalty rebates al of Competition Law & Economics 11(2), S. 431 ff.; An Experimental Investigation of Article 82 Rebate 2) No. 2, S. 1 ff.
Konditionen für adressie
Firmenname Musterkunde Adresse Mustergasse 11 Postfach uaa
PLZ, Ort 2211 Musterort Giiltig ab 01.04.2021
Gültig bis
rung antwortenden Vertragskunden gaben
ständlich (im Gegensatz dazu vgl. allerdings digung des Vertrags). Daraus ergibt sich, dé aufgrund der teilweisen Unkenntnis über die zu Neuverhandlungen das Preissystem CAI
1060.Weiter ist fur die Wirkungen des Preis sächlich gekündigt wurden (vgl. Rz 1034). [ trag werde jährlich angepasst (vgl. Rz 460) (Rz 241). In der Untersuchung gaben rund - die Post vorzeitig gekündigt wurde, weil sie Umsätzen abgewichen waren (Rz 475). De: den kein einziger an, den geschlossenen Ve zu haben, weil sie unterjährig stark von den ren und daher einen Grossteil des Zusatzr Vertragskunde (und Quickmail-Kunde) gab wesen, wegen des hohen Aufwands habeı tatsächlich vorgenommen Kündigungen bes Anwendung.
1061.Aufgrund seiner Konzeption entfaltete und Anpassung des Vertrags (durch die Po neuen Prognose sofort wieder, sei dies im | für den Entscheid über die Vergabe zusätzli dungen von der Konkurrenz an die Post. Be auf Quickmail sogar noch grösser als bei Au
1062.Hinsichtlich des Tatbestands von Art. nicht erfüllt sei, da es keine Behinderungsst oder Exklusivitätsrabatte darstellten. Zuden und das Ausmass der Gesamtrabatte bzw. ungeeignet gewesen, Quickmail irgendwie angeführten Kriterien nicht erfüllt. Diese Vo den Tag gelegten Verhaltensweise hat sie « gend in Kauf genommen (vgl. Rz 1126). Zu nenden bzw. abstrafenden monatlichen Au: Kunden, so dass diese tendenziell auf einen Rz 1106).
1063.Es ergibt sich damit, dass die an sic Kündigungsmöglichkeit eine wettbewerbsb mochten (vgl. auch Rz 1049).
Gesamtumsatzrabattierung und Hebeleff
1064. Für die Rabatthöhe des Preislisten adressierten Briefsendungen eines Kunden Wettbewerb als auch aus den Bereichen ohr eine nichtbestreitbare Menge. Diese konnte zeitlich (saisonal oder gar monatlich) variie der Gesamtumsatz-Rabattierung ergab sicl
633 Fünf Vertragskunden haben die Frage nicht b geheimnis bezeichnet.
immerhin an, die Kündigung sei für sie nicht umauch die Aussage eines Vertragskunden zur Künass trotz der bestehenden Kündigungsmöglichkeit > Kündigungsbedingungen und der Notwendigkeit RI als rigide einzustufen ist.
systems massgebend, inwiefern die Verträge tat- Jie befragten Kunden gaben zumeist an, der Ver- . Dies stimmt mit den Angaben der Post überein 4 % der Kunden an, dass ihnen der Vertrag durch : unterjährig stark von den einstufungsrelevanten mgegenüber gab von den befragten Vertragskunrtrag bei der Post jemals selbst vorzeitig gekündigt einstufungsrelevanten Umsätzen abgewichen waabatts nicht realisieren konnten (Rz. 476).°°° Ein jedoch dazu an: «Das wäre vielleicht sinnvoll ge- 1 wir darauf verzichtet». Die Auswertung zu den statigt daher die Rigidität des Preissystems in der
aber der Zusatzrabatt selbst bei einer Kündigung
st oder den Kunden) seine Wirkung auf Basis der dinblick auf zusätzliche Auslagerungen oder aber cher Versände wie der Rückverlagerung von Sentreffend zusätzlichen Umsatz war die Auswirkung Islagerungen (vgl. Rz 540 f.).
7 Abs. 2 lit. e KG bringt die Post vor, dass dieser ‘ategie der Post gab und die Rabatte keine Treue- 1 habe es keine relevante Rückwirkung gegeben der Zusatzrabatte sei stets gering und gänzlich zu behindern. So seien auch die vom Sekretariat rbringen treffen nicht zu. Mit der von der Post an sine Behinderung von Quickmail mindestens billiidem hat der Zusatzrabatt aufgrund seiner belohsgestaltung sehr wohl eine Treuewirkung bei den Wechsel zu Wettbewerbern verzichtet haben (vgl.
h kurze Bemessungsperiode und die kurzfristige eschränkende Wirkung nicht zu verhindern verekt
rabatts und des Zusatzrabatts waren sämtliche relevant, das heisst sowohl solche im Bereich mit 1e Wettbewerb. Fur die Konkurrenz bestand daher je nach Versandverhalten des Kunden oder auch ren. Aufgrund der nichtbestreitbaren Menge und 1 ein preislicher Hebeleffekt bei Umsatzänderuneantwortet, und zwei haben die Antwort als Geschäfts- gen im Bereich mit Konkurrenz. Dies verstä einteilung und des Zusatzrabatts im Hinblic! mail, und damit die behindernde Wirkung at 1050 m.w.H.).
1065. Dieser Hebeleffekt im Zusammenha Anzeigen von KEP & Mail (Rz 500 f.) und vot Auch die Kundenverbände VSV und SDV schen Monopol- und Nicht-Monopol-Bereic Gegensatz zu ihren Konkurrenten eine Misc ternehmer die Volumen besser bei der Post rücksichtigen». Auch Kunden machten Aus teilung der Sendungen resp. eine Abrechn Mehrheit der in der Vorabklärung befragter der Gesamtumsatzrabattierung auf den En (Rz 520).
Komplexität und Intransparenz des Preis
1066.Die Untersuchung hat gezeigt, dass d Preissystems, wie Ausgestaltung der Parar die Segmenteinteilung, Umsatz- und Rabatt ren gelassen hatte. Selbst die Post gab in il Preissystems an, dass die Kunden die Zus nicht mehr 1:1 nachvollziehen könnten. Di Tool, um Preise eigenständig berechnen zu
1067.Einerseits war die Preislisteneinteilung für den Kunden nur schwer nachzuvollziehe: wirkungen und Gewichtung den Kunden teil Rabattstufen und die uneinheitliche Rabattie Komplexität und Intransparenz des Preissy: strukturänderung mit Preislisteneinfluss die fallen konnten. Zudem waren die verschiede
1068.Den Kunden wurden denn auch nur ihr sie keinerlei Möglichkeiten hatten, die Einstı ten Rabatte auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Zt teneinteilung auch jegliche Vergleichsmögli Ausprägungen der einzelnen für die Preisli: nicht kannten und diese von der Post in der
1069.Dazu kam der Zusatzrabatt, welcher \ gelhafte Planbarkeit angegeben wurde. Die denaussagen eigenständige Kalkulationen. Verhältnis zu den Preislistenanpassungen s Sendungsschwankungen und Planung der schiedlichen Rabatten (Rz 322 ff.).
1070.Die durch den Zusatzrabatt entstande und Zusatzrabatt) trug entscheidend zu e Budgetierung der Kunden bei (vgl. Abschnit Auslagerung gewisser Versände auf den We Versandvolumen berücksichtigen, sondern einteilung im Folgejahr und darüber hinaus
rkte die Wirkung der Rabattstufen der Preislistenk auf eine Erschwerung des Absatzes von Quickif Quickmail (vgl. dazu bereits Rz 1045 und 1051—
ng mit dem Zusatzrabatt wurde denn auch in den 1 Quickmail (Rz 503 f.) besonders hervorgehoben. kritisierten die fehlende preisliche Trennung zwih (Rz 506 f.). Dies führe dazu, dass die Post im hrechnung machen könne und «dass man als Unbelässt als einen möglichen Konkurrenten zu besagen im Rahmen der Befragung, dass eine Aufung für Briefe über/unter 50 Gramm fehle. Eine | Vertragskunden bekräftigte zudem den Einfluss tscheid zur Berücksichtigung eines Konkurrenten
systems
ie Post die Vertragskunden über Einzelheiten des neter und deren Auswirkungen auf die Preisliste, staffeln sowie verschiedene Preislisten im Unklaen Schulungsunterlagen als Nachteil des neuen sammensetzung des kundenindividuellen Preises e Vertragskunden verfügten ebenfalls über kein können (vgl. Rz 979 f.).
aufgrund der vielen Einflussfaktoren komplex und 1. Es bestanden viele Einflussfaktoren, deren Ausweise nicht bekannt waren. Die unterschiedlichen rung der einzelnen Produkte trugen zusätzlich zur stems bei, da je nach Preisliste bei einer Produktpreislichen Änderungen sehr unterschiedlich ausnen Preislisten den Kunden nicht zugänglich.
e individuellen Konditionen kommuniziert, so dass fung in die einzelnen Preislisten und die gewähr- ıdem verunmöglichte die Komplexität der Preislischkeiten der Kunden untereinander, da diese die steneinteilung relevanten Parameter in der Regel Regel auch nicht kommuniziert wurden.
‚on vielen Vertragskunden als Grund für die manser erschwerte bis verunmöglichte gemäss Kun- Wie oben erwähnt, reagierte der Zusatzrabatt im ehr stark, und führte je nach Prognosekorrektheit, Sendungen durch den Vertragskunden zu unterne Zweiteilung der Rabatte (Preislisteneinteilung iner erhöhten Komplexität bei der Planung und t A.4.4.3). So mussten Kunden im Hinblick auf die ttbewerber Quickmail nicht mehr nur ihr jährliches auch die übrigen Kriterien zur neuen Preislistennoch die Auswirkungen auf den monatlich neu zu berechnenden Zusatzrabatt. Je nach gewäh liste unterschiedlich stark rabattiert waren) eine Optimierung hinsichtlich Preis fur Enc Dazu kamen zu berücksichtigende Inkonsi: dass der Zusatzrabatt zum Parameter Jahre (Rz 367 ff.).
1071.Aufgrund der ungenügenden Informati ter und der beschriebenen Wechselwirkung und intransparent eingestuft werden. So sal Vorabklärung und die ganz überwiegende N suchung nicht in der Lage, die preislichen / abzuschätzen, wobei auch die übrigen Vert digen Angaben machen konnten (Rz 555 ff. fragten Vertragskunden knapp 8 % an, sch Wechsel verzichtet zu haben (Rz 560 f.). Ne ellen oder aktuellen Quickmail-Kunden.
1072.Diese Komplexität und Intransparenz dernd kritisiert (Rz 432 und Rz 553). Quickr den die Auswirkungen eines Wechsels kaur sie von einer Zusammenarbeit mit Quickma
1073.Zwei Kundenverbände hatten vor resı hörden auf problematische Punkte des Pre besondere die grosse Intransparenz bemär Sendungen selbst zu berechnen (Rz 431). C bedenklich ein und sie vertraten die Meinu Vornherein verunmöglicht werde. Wie oben auch damit zusammenhängende fehlende p Monopol-Bereich. Dies führe gemäss einem die Volumen besser bei der Post belässt al gen». Die Eingaben der Kundenverbände : wettbewerbsbehindernden Wirkung des ne Komplexität und Intransparenz des neuen F
1074.Die Komplexität und Intransparenz fül Post und von Quickmail nur schwer oder gi hatten zudem Ungewissheit Uber die effektiv Auslagerung von Sendungen an Quickmail. eine Vertragskunde an die Post wenden, we serdem konnte die Post allenfalls ein neue transparenz des Preissystems CAPRI fuhrte keit der Produkte von Quickmail, ohne dass waren. Damit hatte das Preissystem eine be
Mogliche Auswirkungen auf die Entwickl
1075.Weitere Hinweise auf die Wirkung de von Quickmail ergeben. Quickmail selbst s ohne Zusatzrabatt in den letzten drei Jahre 504 f.). Die Massnahme der Post habe sie i Gewinne erzielt würden, so dass sich jede!
Iten Produkten (welche je nach individueller Preis- , Versandmenge, -häufigkeit und -verteilung war lkunden schwierig bis unmöglich durchzuführen. stenzen im Preissystem, wie etwa die Tatsache, sprofil einen (gegenläufigen) Effekt haben konnte
onsbasis der Vertragskunden, der vielen Parameen muss das Preissystem insgesamt als komplex 1en sich eine Mehrheit der Vertragskunden in der lehrheit (>95 %) der Vertragskunden in der Unter- \uswirkungen einer Auslagerung von Sendungen ragskunden zumeist keine präzisen oder vollstän- ). Zudem gaben von den in der Untersuchung beon einmal aufgrund des Preissystems auf einen un dieser Antworten stammen dabei von potenziwurde auch von Quickmail als wettbewerbsbehinnail führte aus, dass dadurch für die Vertragskunn vorhersehbar bzw. berechenbar seien, wodurch il absehen würden oder diese verzögert würde.
9. nach der Einführung des Preissystems die Beissystems CAPRI hingewiesen. Dabei wurde insigelt, welche es unmöglich mache, die Kosten für ies stuften die Verbände als wettbewerbsrechtlich ng, dass auf diese Weise Markttransparenz zum erwähnt (Rz 1065) kritisierten sie ausserdem die reisliche Trennung zwischen Monopol- und Nichtder Verbände dazu, «dass man als Unternehmer s einen möglichen Konkurrenten zu berücksichtizeigen, dass diese ebenfalls von einer effektiven uen Preissystems — unter anderem aufgrund der reissystems — ausgingen.
rte dazu, dass die Vertragskunden Angebote der ar nicht vergleichen konnten. Die Vertragskunden e Auswirkung auf die Preise bei der Post bei einer Um diese Ungewissheit zu beheben, musste sich as eine zusätzliche Hürde darstellen konnte. Auss Angebot unterbreiten. Die Komplexität und In- > damit zu einer Verschlechterung der Absetzbardadurch die Produkte der Post verbessert worden :hindernde Wirkung auf Quickmail.KEP & Mail
ung von Quickmail
s Preissystems können sich aus der Entwicklung schätzte im November 2013, dass ihre Umsätze n mindestens 25 % höher ausgefallen wären (Rz n einer Aufbauphase getroffen, in der noch keine r Kundenverlust und jede erforderliche Erhöhung der Rabattierung unmittelbar in einem höhe rende Rabattsystem habe eine erhebliche A eignet gewesen, Quickmail vollständig vom
1076.Die Wirkungen des Preissystems CAI Quickmail, welche zur Kundenakquisition nı Rabatt, dessen Niveau sich am heutigen Un orientiert» .6°% [...]Teilweise machte Quickmé haltensweisen oder Angeboten der Post vc der Zusatzrabatt führe dazu, dass der Preis\ der Anreiz zur Zusammenarbeit mit Quickm mail nebst teilweise deutlich tieferen Preise rücksichtigen musste.
1077.Ein weiterer Hinweis auf die Wirkunge: Situation von Quickmail. Quickmail geriet in ringert werden konnten. [Details zur finanzie
1078.Vergleicht man die geplante mit der | folgendes: [...] Ein negativer Einfluss des | beigetragen hat, dass Quickmail ihre Zielvor keit anzunehmen. Andere Faktoren können sondere die im Vergleich zur Planung deutl zu berücksichtigen ist, dass die Erhöhung und die hinter den Erwartungen zurückgeb Einfluss auf die langsamere Erhöhung der A
1079.Laut Quickmail sind die durchschnittlic
1080.Die Abdeckung der Haushaltabdecku geplant: [...] Bis Ende 2011 erfolgte noch e Quickmail jedoch unter den geplanten Wei erfolgte nur eine relativ leichte Erhöhung c Rückgang infolge der Übernahme eines Vel
1081.Der im Vergleich zur Planung schwierii zeigt, dass die angestrebte bessere Kunder ber absatzbeschränkende bzw. wettbewerk auch tatsächlich eingetreten ist. Daneben | den Markteintritt gehabt haben.
1082.Die Post bringt weiter vor, dass Quickr systems CAPRI eine wachsende Sendungs sei. Zudem könne sich Quickmail die „Beför mail einen grossen Dichteeffekt erziele und | mail gegenüber der Post entscheidende Kos demgegenüber stetig zurück. Hierzu ist anz ches Wachstum von Quickmail nicht der Sı Wettbewerb behindert worden ist. Vielmehr bis 2014, dass Quickmail erhebliche Einbus Diese stimmen zudem zeitlich mit der Einfi erklärtes Ziel die Ertrags- und Marktanteilss mail wäre daher weit stärker gewachsen, we
ren Kapitalbedarf niederschlage. Das diskriminieuswirkung auf den Wettbewerb und sei daher ge- Markt zu verdrängen.
>RI zeigen sich zunächst in der Rabattpolitik von otwendig war. Quickmail gewährte offiziell «einen ısatzrabatt für adressierte Briefe anderer Anbieter il zudem geltend, es müsse bei spezifischen Ver- In der Staffel abgewichen werden. Insbesondere /orteil von Quickmail geschmälert werde, wodurch ail ganz wegfallen könne. Dies zeigt, dass Quickn als die Post auch den Gesamtumsatzeffekt be-
1 des Preissystems ergibt sich aus der finanziellen finanzielle Schwierigkeiten, welche erst 2015 verlen Situation: [...].
tatsächlichen Umsatz-Entwicklung, so ergibt sich Preissystems CAPRI, welcher massgeblich dazu gaben verfehlt hat, ist mit grosser Wahrscheinlichaber ebenfalls eine Rolle gespielt haben, insbeich langsamere Erhöhung der Abdeckung. Wobei der Abdeckung ein bedeutender Kostenfaktor ist iebene Umsatzentwicklung einen massgeblichen \bdeckung gehabt hat.
shen Stückkosten [...]
ng bei Quickmail verlief ebenfalls langsamer als ine bedeutsame Steigerung von fast 20 %, womit ten blieb. In den beiden Jahren 2012 und 2013 ler Haushaltabdeckung von 16.2 %. Nach einem teilpartners durch die Post Anfang 2014 [...]
gere und langwierigere Markteintritt von Quickmail bindung (vgl. Rz 1048) und damit für Wettbewersbehindernde Wirkung des Preissystems CAPRI <Onnen auch andere Faktoren einen Einfluss auf
nail auch während und nach Einführung des Preismenge aufwies und daher nicht behindert worden derung-Rosinen“ gezielt herauspicken. Da Quickyraktisch keine Infrastruktur benötige, hätte Quicktenvorteile. Das Sendungsvolumen der Post gehe umerken, dass alleine der Hinweis auf ein möglichluss gezogen werden kann, dass Quickmail im zeigt die Marktanteilsentwicklung der Jahre 2012 sen in ihren Wachstumsraten hinzunehmen hatte. ihrung des Preissystems CAPRI überein, dessen icherung war (vgl. Rz 479, 782 und 1048). Quicknn die Post keine wettbewerbsbehindernde Praxis etabliert hätte. So ist, wie die tum von Quickmail in den J: Jahren 2009 bis 2011 und al
Abbildung 24: Entwicklun
2 70
@ Sendun an
nachfolgende Grafik (vgl. Abbildung 21) zeigt, ahren 2012 bis 2014 merklich schwächer aus 0 2015.
g der Sendungsmenge von Quickmail
gsmenge Quickmail 1
belegt durch E-Mails, sowie Einschätzunger aus dem Markt, bestätigen die beschrieben:
1088.Das Preissystem CAPRI hatte zuden Wirkung auf Vertragskunden bei Nutzung ve
a. Zum einen musste ein Vertragskunde c lichen Berücksichtigung des Umsatzes eingestuft wird. Die Preisänderungen k ment, Produktstruktur und Preislistene samtumsatzrabatt und die nicht-bestrei einer starken Reduktion eines mögliche Hierdurch konnte Quickmail bei denjeni fanden, im Wettbewerb behindert werd:
b. Der Zusatzrabatt führte zudem dazu, dé satzschwelle befand - bereits bei einer verhältnismässig starke Rabattanderun: rabatt von der Erreichung der kundenir als eine Art Zielrabatt zu qualifizieren | auch dazu, dass Kunden mit gleichen | Beispiele Rz 393 ff.), zudem konnte er laufen (Rz 369 ff.). Ein möglicher Rabatt durch die Kundeninformation auch unt Sinne abschreckende Wirkung (vgl. Ab tionen.Abbildung 20). Indem der Zusatz bestand durch die nichtbestreitbare Na massgebliche Verstärkung des Rabattv lert (Rz 1051 ff.).
1089.Die Höhe des Rabatts sowohl für die | hing vom gesamten Umsatz mit der Post f Sendungen im Monopolbereich oder Bereic destens mittelfristig auch nicht tätig werden grösser, je kleiner der Anteil an Massensenc kleiner die Abdeckung von Quickmail war. Gesamtumsatz-Rabattierung ergab sich ein Bereich mit Konkurrenz (Rz 1064 f. sowie o renten wirkte sich dies somit besonders beh gativen finanziellen Anreize aufgrund des Pr (zusätzlichen) Nutzung eines Konkurrenten Zusatzkosten aufgrund wegfallender Preisr rücksichtigen.
1090.Die Vertragsdauer war nicht beschrän Gespräche statt. Keiner der Vertragskunde innerhalb des Jahres gekündigt (Rz 1060). \ trolle wurden — wenn überhaupt — häufig nu batte bestanden daher grundsätzlich für ein Kündigungsmöglichkeiten so gut wie keinen
1091.Die Einschätzung der Konkurrenz - te schätzung der Kundenverbände (Rz 1073 Quickmailkunden) aus den Marktbefragung: stätigen die vorstehend genannten Wirkung systems ergeben sich durch die (entstande!
1 von zwei Kundenverbänden und viele Aussagen an Wirkungen.
1 in zweifacher Hinsicht eine negative finanzielle yn Quickmail:
lamit rechnen, dass er zukünftig aufgrund der Ubder letzten zwölf Monate in eine tiefere Preisliste ei einer anderen Einstufung waren je nach Seginteilung uneinheitlich (Rz 1044). Durch den Getbare Menge konnte es an der Rabattschwelle zu n Preisvorteils von Quickmail kommen (Rz 1045). gen Kunden, die sich an einer Rabattschwelle bean.
iss jeder Vertragskunde - ob er sich an einer Ummässigen Umsatzsenkung oder Umsatzerhöhung yen zu gewartigen hatte (Rz 1050). Da der Zusatzdividuellen Umsatzprognose abhängig war, ist er Rz 1046 f.). Bezeichnenderweise führte er denn Jmsatzen unterschiedlich behandelt wurden (vgl. dem Qualitätsparameter «Jahresprofil» entgegen verlust durch den Zusatzrabatt wurde den Kunden nittelbar vor Augen geführt und hatte in diesem bildung 20: Beispiel für kundenindividuelle Kondirabatt auf den gesamten Umsatz gewährt wurde, chfrage und die Gesamtumsatzrabattierung eine erlusts, welcher den Vorteil bei Quickmail schmä-
-reislisteneinteilung als auch für den Zusatzrabatt ir adressierte Briefsendungen ab, also auch von hen, in denen Quickmail nicht tätig war und minkonnte. Diese nichtbestreitbare Menge war umso Jungen über 50 Gramm eines Kunden war, und je Aufgrund der nicht-bestreitbaren Menge und der preislicher Hebeleffekt bei Umsatzänderungen im ben Rz 1088). In der Aufbauphase eines Konkurindernd aus. Ein Vertragskunde musste diese neeissystems den ohnehin bestehenden Kosten der (Wechselkosten, Zusatzkosten der Nutzung sowie eduktionen bei den Vorleistungen) zusätzlich bekt. In der Regel fanden jährlich Anpassungen oder n hat trotz bestehender Möglichkeit den Vertrag ‘ertragsanpassungen im Rahmen der Strukturkonr langsam vorgenommen. Die Wirkungen der Ra- Jahr. Zudem ist erstellt, dass die Kunden von den Gebrauch machten.
ilweise belegt durch E-Mails — (Rz 1072), die Ein- ) sowie zahlreiche Aussagen (insbesondere von an in der Vorabklärung und der Untersuchung bejen. Weitere Hinweise zur Auswirkung des Preisne) schwierige finanzielle Situation von Quickmail
(Rz 1075 und 1077), die Höhe der durch Q Stückkostenentwicklung (Rz 1079) und de (Rz 1080).
1092.Die Verhaltensweisen der Post betraf genden Stellung der Post, des Teilmonop Markteintrittsschranken ein Markteintritt sct sich bereits leichte Behinderungen massge renten auswirken und beispielsweise die Da system betraf zudem einen wesentlichen 7 waren im Rahmen des Preissystems von de fen.
1093.Somit kann festgehalten werden, das tragskunden den Wechsel zu Quickmail « setzte, dass Kunden auf die Nutzung von ( die Intransparenz des Preissystems sowie | ff.) sowie die Anreizwirkungen des Zusatzr nennen. Diese Erschwerung beruhte dabei und war auch keine Folge der normalen Me bewerbs. Vielmehr wurden durch die spezi systems CAPRI die Produkte von Quickma gang von Quickmail zum Markt erschv Verhaltensweise der Post im Sinne von Art. des Absatzes der nationalen adressierten M mail und damit allenfalls auch im Markt insg
1094.Die Post schränkte mit dem Preissyst des Anbieters ein und beeinträchtigte dami Konkurrenten bei der Aufnahme und Ausüb KG zu qualifizieren.
1095.Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob gungsgründe gerechtfertigt werden kann.
B.4.3.2.3 Sachliche Rechtfertigung a) Umsatzrabattierung statt Mengenrab: Argumente der Post
1096.Laut Post ermöglichen Grosskunden d administrativen Prozessen. Regelmassige Anzahl, nicht bezogen auf das postalische | nungsgrundlage für Investitionen in Infrastrt senversand teurere Einzelsendungsprodukt Mengenrabatt berücksichtige diesen Unter nicht. Erst ein Rabatt basierend auf dem er: des Einzelsendungsprodukts angemessen.
1097.Die Post gibt weiter an, dass sie aufgr ein umsatzbasiertes Rabattsystem gewähl Einlieferungsmenge von z.B. 10'000 Sendur effektiven Skaleneffekten hat die Post keine
uickmail zu gewährenden Rabatte (Rz 1076), der r langsamer zunehmenden Haushaltabdeckung
en ein Marktumfeld, in dem aufgrund der überraols, der Skalen- und Verbundeffekte sowie der wierig war (Rz 1036 ff.). Entsprechend konnten blich auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Konkuruer der Markteintrittsphase verlängern. Das Preis- 'eil des Marktes (Rz 1040). Alle Vertragskunden r Intransparenz und der Rabattanwendung betrofs die Post mit dem Preissystem CAPRI den Ver- :rschwerte, und dass sie verschiedene Anreize Yuickmail verzichteten. Hierzu sind insbesondere Jie damit verbundenen Unsicherheiten (vgl. 1066 abatts (vgl. Rz 1046 ff., 1057 ff. und 1087 ff.) zu nicht auf einer Verbesserung der Post-Produkte rktentwicklung oder des normalen Leistungswettfische Ausgestaltung und Anwendung des Preisil weniger attraktiv und absetzbar, womit der Zuvert wurde (vgl. Rz 1075). Damit liegt eine / Abs. 2 Bst. e KG vor, die zu einer Einschränkung assenbriefsendungen über 50 Gramm von Quickesamt führte.
em CAPRI die Vertragskunden in der freien Wahl t den Wettbewerb. Dies ist als Behinderung von ung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 7 Abs. 1
die Verhaltensweise durch sachliche Rechtfertiittierung
er Post Skaleneffekte in der Produktion und in den Aufgaben von Massensendungen (im Sinne von Produkt „Post-Massensendung") bildeten die Plaiktur und Personal. Nutze ein Kunde für den Mas- e, entstünden auch hier Skaleneffekte. Ein reiner schied und damit die unterschiedlichen Kosten zielten Umsatz reduziere den höheren Listenpreis
und der Zusammenhänge mit den Prozesskosten t hat. Die Skaleneffekte einer durchschnittlichen gen seien je nach Produkt unterschiedlich. Zu den weiteren Angaben gemacht.
1093.Ein mengenbasiertes System hätte laı zelnen Produkte entweder gleich wären, un: der 10'000 B-Post-Massensendungen einge der produktspezifischen Rabatte vorgenomn zum Erreichen der Menge von 10‘000 beige der Korrektheit der Rabattierung durch den spezifische Mengenprüfung je Monat stattfir hätten diese doch ein Interesse an einem ei
1099.Zudem entspreche das Rabattsyste: grosse Bezugsmengen eines teureren Prod mit einer Umsatzrabattierung gewährleistet, reicht würden als beim Bezug gleicher Meng des Anbieters bereits im Listenverkaufsprei:
Würdigung
1100.Grundsätzlich spricht nichts gegen ei ist, solange der Bezug zu den Kosten (ausr zelnen Prozessschritten wie der Annahme | wohl nicht immer höher sein als bei günstig gen mehr zu den allgemeinen Gemeinkoste Preissystems spricht für die Ausgestaltung a auf Umsätzen statt auf Mengen basieren, ki dem Hintergrund zu sehen, dass ein umsatz behindernden Effekte zeitigen muss, sonde Ausgestaltung des Umsatzrabatts abhängt.
b) Berücksichtigung der Monopolmeng Argumente der Post
1101.Die Post bringt vor, dass aufgrund de rungspflicht bestünde und daher eine Ges: sei (vgl. Rz 620). Hierzu kann auf die vorher: (vgl. Rz 621).
c) Ex ante System und Unterteilung des Argumente der Post
1102.Laut Post liegt ein Grund für die Ausg system darin, dass die Kunden die Preise fi berechnen können. Die effektiven Kosten ei Die Ausgestaltung des Preissystems, insbe: und Zusatzrabatt, diene somit dazu, dem Kt offen legen, wenn er über seinen Versand Wirkung des Rabattsystems verhindert wer messungsperiode keinen Anreiz, eine gewis nuss des Rabatts zu kommen. Gleichzeitig nigen entsprechen, der durch das später Kunden gerechtfertigt ist, denn nur dies re werde damit Art. 2 i. V. m. Art. 14 PG gerech Komponenten (Basis-Preislisten und Zusat berücksichtigt würden, ohne dass bei Wach Kunden ständige Neuverhandlungen erforde
ıt Post zur Folge, dass (i) die Rabattsätze der einabhängig davon, ob 10'000 A-Post-Sendungen oliefert werden oder dass (ii) eine Differenzierung nen werden müsste, je nachdem, welches Produkt tragen hat. Eine Prüfung der Rabattgrundlage und Kunden würde voraussetzen, dass eine produktiden müsste. Dies sei nicht im Sinne der Kunden, nfachen Preissystem.
m der Erwartungshaltung der Kunden, wonach ukts zu höheren Rabatten führen sollen. Dies sei da rabattrelevante Umsatzschwellen schneller eren von Produkten, innerhalb derer Prozessvorteile ; enthalten seien.
nen Rabatt, dessen Höhe vom Umsatz abhängig eichend) gewährleistet wird. Zwar dürften bei eindie Kosteneinsparungen bei teureren Sendungen eren. Immerhin tragen aber die teureren Sendunn bei. Auch das Argument der Vereinfachung des Is umsatzbasiertes Preissystem. Dass die Rabatte ann damit gerechtfertigt werden. Dies ist auch vor basierter Rabatt an sich noch keine wettbewerbsrn die Auswirkung auf den Wettbewerb von der
en
r gesetzlichen Vorgaben eine Quersubventionieimtumsatzrabattierung gesetzlich vorgeschrieben yehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden
; Preissystems in Preislisten und Zusatzrabatt
estaltung des Preissystems CAPRI als Prognoseir die Dienstleistungen der Post bereits im Voraus nes Versands sollten möglichst berechenbar sein. sondere die Unterteilung in individuelle Preislisten inden den für ihn gültigen Preis zu dem Zeitpunkt entscheide. So könne eine marktverschliessende den, das heisst, Kunden hätten am Ende der Bese Schwelle erreichen zu müssen, um in den Gesollte laut Post der Kundenpreis möglichst demjefolgende, tatsächliche Sendungsverhalten des flektiere die tatsächlichen Kosten der Post und it. Die Unterteilung des Preissystems in die beiden zrabatte) stelle sicher, dass beide Zielsetzungen stum oder Schrumpfen der Sendungsmenge beim lich wären. Eine solche ex-ante Rabattierung ba- siere zwangsläufig auf Einschätzungen übe satz- bzw. Umsatzrabatt des neuen Preissy prognostizierten und dem tatsächlichen Un Post nur der Umsatz berücksichtigt, da ein Basis nicht oder nur mit unvertretbar hoher lisieren wäre. Es ist ausserdem nicht zu erw monatlich ändert.
Würdigung
1103.Das Ziel, dem Kunden klare Preise zı gen, dass Versände berechnet werden könr in der Vorabklärung (Rz 477 f.) ist nicht g: empfunden wurde. Als grösster Vorteil gen: und Budgetierung. Als Nachteil wurde ang Prognose häufig schwierig sei. Vor allem : durch den Zusatzrabatt die Planung und Bu system erleichtert gewesen wäre, wieder er Vorteile aber auch Probleme aufgrund von Eine Mehrheit der antwortenden Vertragsku mailkunden sprach sich gegen ein Prognos ein Prognosesystem an sich oder «nur» get
1104.Wie von den Vertragskunden bemän dazu, dass die Preise klar sind und insbesoı nen. Auch die Post gibt in ihren Schulungst tems CAPRI an, dass die Kunden die Zus nicht mehr 1:1 nachvollziehen könnten. Den welcher je nachdem auch von Sendungssti gleichen Monat abhängt.
1105.Schwierige Preissetzungen ergeben : dene Monate aufgeteilt wird. Zu berücksich Zusatzrabatt den Parameter Jahresprofil ne der einen Einfluss auf die Preislisteneinteilur vielen negativen Aussagen in der Vorabklär tät, Transparenz und der schlechten Mögli diese Einschätzung. Selbst die Post geht in Zusatzrabatt beeinträchtigt werden kann. Di geeignet, die Ziele der klaren Preise für die rung zu erreichen, sondern das Gegenteil is
1106.Das von der Post vorgebrachte Argu Abweichungen zwischen dem prognostizier ist ebenfalls nicht stichhaltig, da aufgrund d batts ein Ausgleich auf jährlicher Basis gera fällen erreicht wird. So kann ein Kunde, der ı die Umsatzprognose um bis zu ca. 40 % ve erhalten. Umgekehrt kann ein Kunde, der « übertrifft, aufgrund von unregelmässigen Ve als dem Standardwert von 2 % erhalten. Wi ist, kommen solche Beispiele denn auch tats Die monatliche Ausgestaltung des Zusatzra lediglich ein Abstrafen derjenigen Kunden, d
r den zu erwartenden Geschäftsverlauf. Der Zustems diene dazu, Abweichungen zwischen dem satz auszugleichen. Beim Zusatzrabatt wird laut > Berücksichtigung aller Kriterien auf monatlicher Komplexität und Kostenfolgen für die Post zu reaarten, dass die Erfüllung der übrigen Kriterien sich
ı kommunizieren und insbesondere dafür zu soren, kann berechtigt sein. Aufgrund der Antworten anz klar, ob ein Prognosesystem generell positiv annt wurde die grundsätzlich bessere Planbarkeit egeben, dass aufgrund von Schwankungen eine ıber gaben einige Vertragskunden an, dass sich dgetierung, sofern sie denn durch das Prognoseschwert habe. Ein Unternehmen, welches sowohl Plan-Ist-Abweichungen sah, gab zudem an, [...]. nden und eine Mehrheit der antwortenden Quickesystem aus, wobei nicht ganz klar ist, ob gegen jen das aktuelle Preissystem.
gelt, führt das Preissystem CAPRI gerade nicht ıdere für ein Mailing leicht berechnet werden kön- Interlagen denn explizit als Nachteil der Preissysammensetzung des kundenindividuellen Preises n der Preis hängt auch noch vom Zusatzrabatt ab, uktur und der Anzahl der übrigen Sendungen im
sich auch, wenn eine Mailingaktion auf verschietigen ist dazu, dass eine Optimierung hinsichtlich gativ beeinflussen kann, was gegebenenfalls wie- 1g und damit die künftigen Preise haben kann. Die ung und der Untersuchung hinsichtlich Komplexichkeit zur Planung und Budgetierung bestätigen nplizit davon aus, dass die Planbarkeit durch den > Struktur des Preissystems CAPRI ist daher nicht Kunden und der guten Planbarkeit und Budgetiet der Fall.
ment, dass der Zusatzrabatt dazu dienen würde, ten und dem tatsächlichen Umsatz auszugleichen er monatlichen Berechnungsweise des Zusatzrade nicht bzw. nur in ganz spezifischen Ausnahmeur jeden zweiten Monat einen Versand durchführt rfehlen und dennoch einen Zusatzrabatt von 3 % jie auf Jahresbasis berechnete Umsatzprognose rsänden dennoch einen Zusatzrabatt von weniger e dies aus den Beispielen in Rz 394 ff. ersichtlich ächlich vor und sind nicht nur theoretischer Natur. batts lässt daher nur den Schluss zu, dass hiermit ie kurzfristig einen Teil des Umsatzes ausgelagert haben, und eine übermässige Belohnung c nose übertroffen haben, erzielt werden sollte treffend die Neueinstufung bei der Preisliste tem ein Wechsel zu Wettbewerbern ersch ersichtlich, welche eine monatliche Berechn
1107.Weiter ist zu berücksichtigen, dass del hat, als eine Neueinstufung in eine neue P Post vorgebrachte Begründung, dass der z Ausgleich zwischen den Preislisten herzuste
d) Zusatzrabatt insbesondere Argumente der Post
1108.Die Post ist gemäss eigenen Angabe Rabattsystem anzubieten, mit welchem die Post bereits im Voraus berechnen können sands sollen möglichst berechenbar sein. E läufig auf Einschätzungen über den zu erwe
1109.Laut Angaben der Post dient der Zus; planten Umsatz®*, welcher der Preisliste zu nah auszugleichen. So könnten monatliche Ausserdem könne so auch eine rückwirkeı verhindert werden, da Kunden am Ende ein bestimmte Schwelle erreichen zu müssen, ı Jedoch solle der vorgängig festgelegte Kund der durch das später folgende, tatsächliche : Der Zusatzrabatt könne laut Post nur mass weichungen werde hingegen der Vertrag - «
1110.Damit werde bezweckt, dass alle Ver Vertragsverhältnisses ausgehandelten indi gend auf einer Umsatzprognose beruht, h Kunde habe gemäss Post somit weder ein erreicht, noch einen Nachteil, wenn dies nicl sicher, dass zwei Kunden mit gleichem Volu bleibende Unterschiede beim Rabatt zwisc gerade die unterschiedliche Prognosegenau
1111.Hierzu ist anzumerken, dass diese Zie restriktiven Annahmen erreicht werden kön die von der Post angestrebte Wirkung erzie exakt ein Zwölftel seines jährlichen Sendun satzrabatt so ausgestaltet sein, dass er keir listeneinteilung. In der Praxis zeigt sich, da monatlich unregelmässige Versände und d stärke Wirkung entfaltet als dies bei einer N Wie in Rz 331 ff. und Rz 1104 beschrieber
635 Beim Zusatzrabatt werde nur der Umsatz ber monatlicher Basis nicht oder nur mit unvertretb: realisieren wäre und für die übrigen Parameter <
lerjenigen Kunden, die in einem Monat die Prog- >. Hinzu kommen weitgehende Unsicherheiten be- , was dazu geführt hat, dass durch das Preissyswert wurde. Zudem sind keine anderen Gründe ung des Zusatzrabatts begründen könnten.
" Zusatzrabatt in der Regel stärkere Auswirkungen reisliste. Auch aus diesem Grund ist die von der 7usatzrabatt dazu dienen würde kurzfristig einen allen, nicht stichhaltig.
n auf Wunsch ihrer Vertragskunden bestrebt, ein » Kunden die Preise für die Dienstleistungen der
(Prognosesystem). Effektive Kosten eines Verine solche ex-ante Rabattierung basiere zwangsrtenden Geschäftsverlauf.
atzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem gegrunde liegt, und dem tatsächlichen Umsatz, zeit- > Anpassungen der Preisliste verhindert werden. ıde marktverschliessende Wirkung des Systems ar Bemessungsperiode keinen Anreiz hätten, eine ım in den Genuss des Zusatzrabatts zu kommen. lenpreis damit möglichst demjenigen entsprechen, Sendungsverhalten des Kunden gerechtfertigt sei. volle Abweichungen abbilden, bei grösseren Ab- J. h. die Preisliste — angepasst.
tragskunden unabhängig von der zu Beginn des viduellen Preisliste, welche wie erwähnt vorwieinsichtlich des Rabatts gleichgestellt seien. Der en Vorteil, wenn er den prognostizierten Umsatz it der Fall sein sollte. Der Zusatzrabatt stelle auch men ungefähr den gleichen Rabatt erhielten. Verhen zwei Kunden mit gleichen Volumina würden ligkeit abbilden.
le mit dem Zusatzrabatt theoretisch nur unter ganz nten, in der Praxis aber unerreichbar sind. Damit It werden könnte, müsste ein Kunde jeden Monat gsvolumens verschicken. Zudem musste der Zu- 1e stärkere Wirkung entfaltet als eine neue Preisss beides nicht zutrifft. Sämtliche Kunden haben er Zusatzrabatt ist so ausgestaltet, dass er eine eueinteilung in eine neue Preisliste der Fall wäre. |, kann der Zusatzrabatt den von der Post vorgeücksichtigt, da eine Berücksichtigung aller Kriterien auf ar hoher Komplexität und Kostenfolgen für die Post zu uch keine monatliche Änderung zu erwarten ware.
brachten Zweck gerade nicht erfüllen, sonde handlungen. Diese Ungleichbehandlungen korrekter Prognose vor. Ausserdem läuft er entgegen (Rz 367 ff.). Zudem wurde die Ha für die Berechnung des Zusatzrabatts dient passt (Rz 315 ff., 322 ff. sowie 383 ff.). Es ist in seiner Ausgestaltung als auch in seiner Ar der Kunden sicherzustellen, da er gerade ke Der Zusatzrabatt ist daher in seiner jetziger gebrachten Ziele zu erreichen. Die Vorbring
1112.Der Zusatzrabatt diene gemäss Auss: Preismassnahmen in die Sicherstellung dé Komponente Zusatzrabatt soll im Rahmen
die Preise auf Abweichungen von den progr blick auf unvorhersehbare Mengenrückgär adressierte Briefvolumen in der Schweiz in | ca. 1.5 % gesunken ist. Im Oktober 2011 re gen- und Umsatzrückgang von 2-3 % pro ı grund des Mengenrückgangs höheren Stüc gaben der Post in den verschiedenen Eing 2011 könnten aufgrund der Kostenstruktur gesenkt werden. Die Höhe des Zusatzraba verbleibenden Strukturkosten (anteilig der V die Uberdurchschnittlich — also ausserhalb | rückgang beitrügen. In der Eingabe vom 10 realisierbaren Stückkostenreduktion von jäh Mengenrückgang von über [...] % bei einer ungedeckten Fixkosten (bei einem Fixkoste [...] % Reduktion der Fixkosten blieben somi werde durch die Abstufungen von 0.5 % au Kompensation erfolge analog auch bei Beitr Preisanpassung des Einzelkunden orientie Umsätzen und Kosten aller Kunden zusamı satzrabatts sei daher aus Sicht der Post au: planung von PostMail und dem bisher stark: zudecken. Eine höhere Rabattspanne führe der Kosten beim Kunden. Das Ziel eines c Post auch der Grund dafür, dass bei mehr : von 1 % bestehe.
1113.Auch dieses Argument verfangt aufg! batts nicht. Alleine durch unregelmässige Ve noseumsatzes ein Zusatzrabatt von bis zu. Post oft der Fall, wie die Zahlen der letzten |
1114.Zudem ist dieses Argument auch aus rückgang mit einem Rabattverlust von bis z Umsatzwachstum mit lediglich maximal 1 % Teil der Kunden z.B. 26 % weniger Umsat: der Kunden) 26% mehr Umsatz generierer konfrontiert. Dennoch würde unter dem Stric tieren, da die Abweichungen im Zusatzrabat ist auch dieses Argument der Post nicht stic
rn beinhaltet selbst das Potenzial für Ungleichbekommen sowohl bei korrekter als auch bei nicht mindestens teilweise dem Parameter Jahresprofil ndhabung der Umsatzprognose, welche als Basis ‚ uneinheitlich gehandhabt und häufig nicht angedaher festzustellen, dass der Zusatzrabatt sowohl wendung nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung inen Ausgleich zwischen den Preislisten herstellt. 1) Ausgestaltung ungeeignet die von der Post voren sind daher unbeachtlich.
agen der Post ausserdem dazu, den Kunden über ar Wirtschaftlichkeit einzubinden. Das heisst die des gesamten Rabattsystems sicherstellen, dass \ostizierten Volumina reagieren. Dies v. a. im Hinge. Diesbezüglich führt die Post aus, dass das den letzten 10 Jahren im Durchschnitt um jährlich chnete sie für die nächsten Jahre mit einem Men- Jahr. Die Post könne aber nur einen Teil der aufkkosten auffangen. Diesbezüglich gehen die Anaben auseinander: Gemäss Eingabe vom 5. Mai der Post die Kosten nur um ca. [...] % pro Jahr tts sei nun so bemessen, dass eine Deckung der ‘ertragskunden) durch die Kunden erreicht werde, der Planungsgrundlage der Post — zum Mengen- . Oktober 2011 geht die Post hingegen von einer rlich [...] % aus. Bei einem Uberdurchschnittlichen n Kunden führe dies zu ca. [...] % verbleibenden :nanteil von [60-70] %). Abzüglich der möglichen t ca. [...] % ungedeckte Fixkosten. Diese Differenz f der Zusatzrabattskala abgebildet. Die preisliche agen einzelner Kunden zum Umsatzzuwachs. Die re sich an der Gesamtentwicklung von Mengen, men. Die durchschnittliche Höhe von 2% des Zusreichend, um die Spanne zwischen der Mengensten Mengenrückgang von 4.7% im Jahr 2009 ab- > unnötigerweise zu einer geringeren Planbarkeit lurchschnittlichen Zusatzrabatts von 2 % sei laut als 25 % negativer Abweichung ein Rabattsprung
rund der monatlichen Berechnung des Zusatzrarsände kann trotz deutlichem Verfehlen des Prog- 3 % erzielt werden. Dies ist auch bei Kunden der Jahre zeigen (vgl. insb. Rz 394 ff.).
; logischen Überlegungen falsch, da ein Umsatzu 2 % des Umsatzes „bestraft“ wird, während ein » Rabattgewinn „honoriert“ wird. Würde daher ein 2 generieren und ein anderer (gleich grosser Teil 1, so ware die Post mit keinem Mengenrückgang +h für die Post ein höherer Deckungsbeitrag resulnicht symmetrisch abgebildet werden. [...]. Daher hhaltig.
1115.Es kann zudem die Frage gestellt wer Wirtschaftlichkeit» durch verbindliche indivi wirkungen bei Nichteinhaltung) bei genüge Aussagen von Quickmail würden sich ihre K den, ob sie Quickmail und die Post oder au: verbindliche Absichtserklärungen und Meng
1116.Jedoch gilt die kostenbasierte Preisse zienzgrund, ja grundsätzlich sogar als notwe systems. Laut Post bilden zunächst die zur die Kostenreduktion aufgrund der Menge ab beträgt bei einigermassen akkurater Progno tragskunden 2 %. Dies ist der Fall, ob der k Million oder «nur» 120‘000 Franken. Der G aus dem Rabatt gemäss Preislisteneinteilu Zusatzrabatt dazu, dass Kunden mit gleich können oder umgekehrt Kunden mit untersc teris paribus für die übrigen Preislisten-Par bei akkurater Jahresprognose je nach Senc den Vertragskunden. Dabei ist es entgegen Unterschiede beim Rabatt zwischen zwei | schiedliche Prognosegenauigkeit abbilden. | die Kosten der Post begründet werden kanr
1117.Die monatliche Ausrichtung des Zusa der Preislisteneinteilung eine Wirkung des I bestand, indem üblicherweise die Umsätze passung (im üblicherweise jährlichen Proze: berücksichtigt wurden. So konnte am Ende bestehen, gewisse Umsatzschwellen noch ;
1118.Hingegen hatte eine Änderung des Ve gangenheit ausgerichteten Zusatzrabatte, w ner bestimmten Umsatzprognose basierenc aus, wie diese Prognose Bestand hatte bzw
1119.Der Zusatzrabatt verhinderte die Bee er geradezu (mit-Jursächlich für die negativ Wettbewerb, sei dies durch die damit einhe rekten Wirkungen aufgrund der grossen ul war damit auch zur Erreichung einer kartellr nicht geeignet, sondern bewirkt gerade, das: bern erheblich erschwerte.
1120.Selbst wenn man davon ausginge, da geeignet wäre, müsste geprüft werden, ob e derlich ist und ob die positiven Effekte die v gen.
1121.Da etwa ein System denkbar wäre, w die Erforderlichkeit des Zusatzrabatts in der
1122.Wie erwähnt, trägt der Zusatzrabatt m systems CAPRI bei, indem er die Komplexi Berechenbarkeit erschwert und als monat Wettbewerb zusätzlich behindert. Eine Eint
den, ob die «Einbindung in die Sicherstellung der Juelle Prognosen (resp. die Festlegung von Ausndem Wettbewerb überhaupt möglich wäre. Laut unden kurzfristig von Auftrag zu Auftrag entscheisschliesslich die Post nutzen, und ihr lediglich unenprognosen abgeben.
tzung als ein zulässiger Rechtfertigungs- und Effi- :ndige Bedingung fur die Zulässigkeit eines Preis- Preislisteneinteilung relevanten Umsatzschwellen . Dazu komme der Zusatzrabatt. Der Zusatzrabatt se der Umsatzmenge grundsätzlich für jeden Ver- ‘unde nun 40 Millionen Franken Umsatz erzielt, 1 esamtrabatt eines Vertragskunden besteht somit ng und dem Zusatzrabatt. Wie erwähnt führt der 1en Umsätzen unterschiedliche Rabatte erhalten hiedlichen Umsätzen gleiche Rabatte (jeweils ceameter). Ausserdem führt der Zusatzrabatt auch lungsverhalten zu unterschiedlichen Rabatten bei der Aussage der Post nicht so, dass verbleibende <unden mit gleichen Volumina gerade die unter- =s ist daher zweifelhaft, ob der Zusatzrabatt durch .
tzrabatts verhindert zudem nicht, dass bezüglich >reissystems mit einer längeren Referenzperiode des letzten Jahres bei der nächsten Vertragsan- 3s oder unterjahrig aufgrund der Strukturkontrolle) : der Periode durchaus auch ein gewisser Druck u erreichen.
srhaltens keinen Einfluss mehr auf die in der Verfelche monatlich abgerechnet wurden. Der auf eile Zusatzrabatt wirkte sich grundsatzlich so lange . bis diese anpasst wurde.
intrachtigung des Wettbewerbs nicht, vielmehr ist en Wirkungen des Preissystems CAPRI auf den rgehende ungenügende Transparenz oder die di- 1d individuellen Rabattwirkung. Der Zusatzrabatt echtskonformen Ausgestaltung des Preissystems > das Rabattsystem einen Wechsel zu Wettbewerss der Zusatzrabatt zur Erreichung legitimer Ziele ine solche Ausgestaltung zur Zielerreichung erforvettbewerbsbeschränkenden Wirkungen überwieelches sich an tatsächlichen Werten orientiert, ist ermittelten Ausgestaltung zu verneinen.
assgeblich zur behindernden Wirkung des Preistät des Preissystems erhöht, die Planbarkeit und licher Gesamtumsatzrabatt die Konkurrenten im jindung der Vertragskunden in die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit durch den Zusatzraba wäre — vermag die negativen Auswirkunger generell fraglich, ob eine Einbindung des K eines Unternehmens überhaupt als kartellre
B.4.3.2.4 Weitere allgemeine Vorbrin
1123.Nachfolgend werden weitere Vorbring stande zur Anwendung gelangen können, g
1124.Die Post macht geltend, dass Intransp führe. Dies gelte sowohl für das Preissysten gelinge dem Sekretariat der Nachweis der | Fall des EuGH in Sachen Michelin | (vgl. Rz bar, da den Vertragskunden der individuelle ist anzumerken, dass die Kunden im Preiss CAPRI ihre Preisliste und die für den Zusat kannten. Dennoch hatten sie aufgrund der fe Möglichkeiten, ihre Einstufung zu verifiziere gen als Nachteil des Preissystems CAPRI a ziehen können. Damit hat die Intransparenz und insbesondere im Preissystem CAPRI at ter einen Preisvergleich weitgehend verunm erst die Grundlage geschaffen, um von deı und CAPRI oft zum Nachteil der Marktgege der Post dagegen zur Wehr gesetzt haben. renz über das Preissystem Unsicherheit dar relevante Parameter — beispielsweise durch mens an Wettbewerber — änderten. Diese den Kunden eine Unsicherheit entstanden is Wettbewerbern zu wechseln.
1125.Die Post macht weiter geltend, dass sucht habe. Hierbei macht sie allgemeine un nach beispielsweise hätte geprüft werden « wohl im Preissystem 2009 als auch im Preis: bringt die Post selbst zu den einzelnen Ve sondern verlangt implizit vom Sekretariat f gungsgründen suchen solle. Hinsichtlich de men des Preissystems 2009 ohnehin nur « ausserhalb der Vorgaben des Rabattsyster ff.), weshalb die Ausführungen der Post hi WEKO massgeblichen Rechtfertigungsgrür nicht als stichhaltig erwiesen, weshalb für d relevanten Rechtfertigungsgründe vorliegel von der Post vorgebracht noch waren solch
1126.Gemäss Vorbringen der Post sei unkle tensweise erblicken würde und bringt vor, 0 der Post nachgewiesen. Aus den Strategieu für hat die Post eine Behinderung von Wettk Dazu passt auch die Ausgestaltung des Zus strafen oder belohnen sollte, wenn diese ihı 1106). Für die monatliche Ausgestaltung de gründe, somit bleibt die wettbewerbsbehinc
tt — sofern letzterer dazu geeignet und notwendig 1 des Zusatzrabatts nicht aufzuwiegen. Zudem ist unden in die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit chtlich zulässig angesehen werden kann.
gen der Post
en der Post, die grundsätzlich für mehrere Tatbeewürdigt.
arenz und Komplexität nicht zu Diskriminierungen 1 2009 als auch für das Preissystem Capri. Zudem ntransparenz und Komplexität nicht. Auch sei der 884 ff.) nicht mit dem vorliegenden Fall vergleich- Rabatt und der Zusatzrabatt bekannt seien. Hierzu ystem 2009 ihren Rabattsatz und im Preissystem zrabatt relevanten monatlichen Umsatzschwellen 'hlenden Informationen zum Preissystem keinerlei n. Selbst die Post gibt in ihren Schulungsunterlan, dass die Kunden ihre Preise nicht 1:1 nachvollder Post betreffend des Preissystems insgesamt ıfgrund der vielen zu berücksichtigenden Parameöglicht. Mit dieser Intransparenz hat die Post aber - einheitlichen Anwendung der Preissystem 2009 ınseite abzuweichen, ohne dass sich die Kunden Weiter bestand aufgrund der fehlenden Transpaüber, was passieren würde, wenn sich preislistendie Auslagerung eines Teils seines Versandvolu- Art von Intransparenz hat dazu geführt, dass bei t, welche sie tendenziell davon abgehalten hat, zu
das Sekretariat Rechtfertigungsgründe nie unterd weitgehend unsubstantiierte Ausführungen, wosollen, ob die Kundenberater ihre Spielräume sosystem Capri korrekt ausgenutzt hätten. Allerdings rhaltensweisen keine Rechtfertigungsgründe vor yauschal, dass es aktiv nach solchen Rechtfertis Spielraums der Kundenberater wurden im Rahliejenigen Abweichungen berücksichtigt, die sich ns befanden (vgl. Kapitel A.4.3.2.2 sowie Rz 910 erzu unerheblich sind. Weiter wurden die für die ide jeweils geprüft. Diese haben sich allerdings ie unzulässigen Verhaltensweisen keine rechtlich 1. Weitere Rechtfertigungsgründe wurden weder e für die WEKO ersichtlich.
ir, worin das Sekretariat eine Behinderungsverhallas Sekretariat hätte keine Behinderungsstrategie nterlagen der Post wird ersichtlich, dass [...]. Hierewerbern zumindest billigend in Kauf genommen. satzrabatts, der Kunden auf monatlicher Basis ab- “ monatliches Umsatzziel nicht erreichten (vgl. Rz s Zusatzrabatts gibt es keinerlei Rechtfertigungslernde Wirkung das einzig plausible Ziel fur eine solche Ausgestaltung des Zusatzrabatts. ; schwankungen stärker aus als eine Neueir Zusatzrabatt eine gewollte Belohnung oder werden sollte. Auch die Vorbringen der Po: auf den Mengenrückgang durch E-Substitu sei, überzeugen im Hinblick auf die diskrimii satzrabatts nicht, da sämtliche von der Post der auf monatlicher Basis berechnet wird ui sandverhaltens der Postkunden weitgehenc ist die Bekundung der Post, wonach in ke Quickmail im Wettbewerb zu behindern, nic|
1127.Die Post bemängelt, dass das Sekre gewählt habe. Das Sekretariat habe die Pre lich auch keinen «as efficient competitor T Post sieht einen AEC-Test als zwingend erfc dass die Kosten der einzelnen Wettbewerb: ist vorliegend alleine schon aufgrund der ex unterschiedlichen Produktportfolios und de vierten Bereich Quersubventionierungen vc daher in dem vorliegenden Verfahren keine der stark unterschiedlichen Skaleneffekte ¢ Hintergrund hat die WEKO auf einen solche
B.4.3.2.5 Zwischenergebnis
1128.Die obige Analyse zeigt, dass die Po Preissystems CAPRI eine Einschrankung d Wettbewerb behindert hat. Da zudem keine missbräuchliche Verhaltensweise eines me Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs
B.4.4 Ergebnis
1129.Aufgrund der vorgehenden Ausführun dung des Preissystems 2009 im Sinne von / b KG unzulässig verhalten hat, indem sie du an Handelspartner, die untereinander in dir Seite ausbeutete bzw. benachteiligte und
Wettbewerbern behinderte. Zudem hat sich ı Preissystems CAPRI im Sinne von Art. 7 Ab unzulässig verhalten. Sie hat insbesondere ohne sachliche Gründe bei vergleichbaren Preise verlangt hat. Zudem hat sie mit den tems bewirkt und in Verbindung mit der gene gegenseite in unzulässiger Weise am Wech
C Massnahmen
1130.Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet di die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von unz monetäre Sanktionen.
Zudem wirkt sich der Zusatzrabatt bei Umsatzteilung der Preislisten. Dies zeigt, dass mit dem "Bestrafung hinsichtlich des Umsatzziels erreicht st, wonach das Preissystem CAPRI eine Antwort tion und den damit einhergehenden Kostendruck nierende und behindernde Ausgestaltung des Zuvorgebrachten Ziele nicht mit einem Zusatzrabatt, nd der damit aufgrund des unregelmässigen Ver- 1 stochastisch ist, erreicht werden können. Daher inem einzigen Augenblick die Absicht bestand, nt glaubhaft.
tariat einen formellen bzw. theoretischen Ansatz ise und Kosten der Post nicht analysiert und folgest» (nachfolgend: AEC-Test) durchgeführt. Die jrderlich an. Bei einem elW-Test ist es notwendig, ar vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit trem unterschiedlichen Grössen, des vollkommen r Möglichkeiten der Post, ausgehend vom reseryrzunehmen, nicht gegeben. Ein elW-Test macht n Sinn und der Informationsgehalt wäre aufgrund Jer beiden Unternehmen gleich null. Vor diesem n Test vorliegend verzichtet.
st durch die Ausgestaltung und Anwendung des es Absatzes von Quickmail bewirkt und diese im Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist dies als rktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von . 2 Bst. e KG zu qualifizieren.
gen ist erstellt, dass sich die Post bei der Anwen- \rt. 7 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. rch die diskriminierende Gewährung von Rabatten ektem Wettbewerb standen, diese auf der einen auf der anderen Seite gegenüber ihren direkten Jie Post in der Ausgestaltung und Anwendung des s. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b und e KG Handelspartner diskriminiert, indem sie von ihnen
Voraussetzungen im Ergebnis unterschiedliche 1) Zusatzrabatt eine Treuewirkung des Rabattsyssrellen Intransparenz des Preissystems die Marktsel zu Wettbewerbern gehindert.
> WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind soulässigen Wettbewerbsbeschränkungen als auch
1131.Sowohl bezüglich der Diskriminierun: auch der Einschränkung des Absatzes und ein Verbot der Verhaltensweisen in Frage. welche die festgestellten Wettbewerbsbehin kriminierungen sowie der Einschränkung de halb grundsätzlich als verhältnismässig u schränkungen zu beseitigen. Die festgest sämtliche Kunden der Post.
1132.Da sich alleine schon aufgrund der ot von der Post an den Tag gelegten Verhalte Zustand zu beseitigen, kann auf die Anordn verzichtet werden.
1133.Als Massnahme kommen daher vorlie
C.1 Sanktionierung
1134.Gemäss Art. 49a KG wird ein Unterne mit einem Betrag bis zu 10 % des in den let: Umsatzes belastet, wobei sich der Betrag ni Verhaltens bemisst und der mutmassliche C angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 4%
1135.Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der bei den besonders schädlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern.®®3 Direktsanktionen k¢ che die Unzulässigkeit der fraglichen We den.637
1136.Die Post bringt vor, dass hinsichtlich rungsvorschriften zu beachten seien. Diese zu prüfen. So seien im Strafrecht nur absch wobei sich Kartellrechtsverstösse nicht daı Kartellgesetz würde sich die Verjährung nac zen richten, wozu auch die Verfolgungsverjz Regelung im Kartellgesetz verzichtet werder der Wettbewerbsbehörden nicht bloss inner Untersuchungseröffnung auch innerhalb klz diesem Zusammenhang macht sie geltend, Verfolgungsverjährung unverzüglich zu sto; sequenzen formell einzustellen sei. In Anle! kartellrechtliche Verfahren eine Verjährungs abgeschlossene Handlungen bereits verjahi
636 Botschaft vom 7. November 2001 über die An 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Verwalti schränkungen, 2002, S. 92.
637 BBI 2002 2022, 2034.
jen von Handelspartnern (Abschnitt B.4.3.1) als der Behinderung (Abschnitt B.4.3.2) kommen nur Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, derungen beseitigen könnten. Ein Verbot der Diss Absatzes und der Behinderung erweist sich desnd geeignet, die festgestellten Wettbewerbsbeellten Verhaltensweisen betreffen grundsätzlich
igen Ausführungen und der Rechtswidrigkeit des ns die Verpflichtung ergibt, diesen rechtswidrigen ung von weitergehenden Verhaltensmassnahmen
gend monetäre Sanktionen in Frage.
hmen, das sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, ten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten ach der Dauer und der Schwere des unzulässigen ‚ewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, a Abs. 1 KG).
Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsinnen nur zusammen mit einer Endverfügung, welttbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer-
1 der kartellrechtichen Sanktionierungen Verjähseien nach Meinung der Post von Amtes wegen liessend definierte Straftatbestande unverjahrbar, in finden wurden. Gemass den Materialien zum 'h den üblichen verwaltungsrechtlichen Grundsatinrung gehören würde, weshalb auf eine spezielle 1 könne. Die Post schliesst daraus, dass Verfahren t einer bestimmen Zeit zu eröffnen, sondern nach rer zeitlicher Vorgaben abzuschliessen seien. In dass Untersuchungshandlungen nach Eintritt der ypen seien und das Verfahren ohne weitere Konnnung an Art. 333 Abs. 1 StGB leitet die Post fur frist von drei Jahren ab. Daher seien vor Juni 2014 t.
Jerung des Kartellgesetzes, BBI 2001 2022, insb. 2023, ungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbe-
1137.Für die Sanktionsbestimmungen von StGB noch das VStrR anwendbar, da das Ve verfahren ausgestaltet wurde. Das Anwend auf die Verwaltungssanktionen gemäss Art widersprechen und wäre daher gesetzeswid ten, dass die entsprechende landesrechtlich zu höherrangigem Recht steht.®° Dies bed fahrensgarantien gemäss BV bzw. der EMF des KG zur Anwendung gelangen, die weit von Art. 49a KG aber nicht direkt zur Anwer tungsverfahren und nicht um ein Strafverfah
1138.Das Kartellrecht kennt mit Art. 49a Abs von fünf Jahren nach Aufgabe der rechtswic wurde am 17. Juli 2013 eröffnet (vgl. Rz 34 2008 grundsätzlich der Sanktionierung untet Post vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezembe frist von fünf Jahren gemäss Art. 49a Abs. 2
1139.Bisher wurde in der Praxis der WEKC das Kartellgesetz ausgegangen. Das Bunde jährung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz de liche Ansprüche selbst bei einem Fehlen eir jahrung oder Verwirkung unterliegen Verwaltungssanktionen mit pönalem Chara Gedanken zu Grundsätzen der Verjährung Grundlagen auf verwandte Tatbestände abs allerdings offen gelassen ob und in welcher tionen anwendbar sind.®*'
1140.Selbst wenn entgegen der bisherigen praxis die Verjährung als strafrechtliches C dies nichts über die allfällige Dauer einer so Gesetzgeber für Wirtschaftsdelikte die Verjä auf zehn Jahre erhöht hat. Dies nicht zuletzt nach den deliktischen Handlungen, sonderr ständen Jahre später, aufgedeckt [werden]. tensiv und somit verjährungsanfällig.“ Die Ki auch eines der Hauptargumente in der par Verjährungsfrist. Kartellrechtliche Untersucl strafverfahren hinsichtlich Komplexität regel auch im Bereich der kartellrechtlichen Verw men wäre, so wäre diese mindestens auf ze
1141.Zur Klärung der Frage, ob die Verjahri vorliegend um ein Erfolgs- oder Dauerdelikt von Kunden im Preissystem 2009 wäre vor Ablösung des Preissystems zum 1. April 201 des Preissystems CAPRI erfüllt wurden, kaı
638 BGE 140 II 384, S. 390, E. 3.3.1. 639 BGE 140 II 384, S. 396 E. 4.2. 640 BGE 140 II 384, S. 396 E. 4.2. 641 BGE 140 II 384, S. 397 E. 4.3.2.
Art. 49a KG sind gemäss Art. 39 KG weder das fahren vom Gesetzgeber als reines Verwaltungsen der Bestimmungen des StGB bzw. des VStrR . 49a KG würde der Anwendung von Art. 39 KG rig. Vielmehr ist gemäss Bundesgericht zu beach- e Rechtslage gilt, soweit sie nicht im Widerspruch autet aber nichts anderes, als dass zwar die Ver- RK bei Verwaltungssanktionen bei der Auslegung eren strafrechtlichen Normen fur die Anwendung dung gelangen dürfen, da es sich um ein Verwalren handelt.
.3 Bst. b KG lediglich eine Verfolgungsverjährung rigen Tätigkeit. Die Untersuchung gegen die Post }), weshalb für Verhaltensweisen ab dem 17. Juli liegen. Vorliegend wurde die Verhaltensweise der sr 2014 sanktioniert. Die Verfolgungsverjährungs- Bst. b KG wurde somit gewahrt.
) deshalb generell von keiner Verjährungsfrist für ssgericht geht allerdings davon aus, dass die Vers Öffentlichen Rechts sei, weshalb offentlichrechter ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verwürden.69 Dies müsse umso mehr für kter gelten. Zwar stellt das Bundesgericht einige an, wobei der Richter bei fehlenden gesetzlichen tellen kann.“ Letztendlich hat das Bundesgericht | Umfang Verjahrungsfristen für Verwaltungssankkartellrechtlichen Rechtsprechung und Behörden- 'rundprinzip angewendet werden müsste, besagt Ichen Verjährungsfrist. Es ist anzufügen, dass der hrungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c des StGB , weil „Wirtschaftsdelikte [.] meist nicht unmittelbar erst zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. unter Um- Wirtschaftsstrafverfahren sind in der Regel zeitinomplexitat der Wirtschaftsstrafverfahren war denn lamentarischen Diskussion zur Verlangerung der 1ungen stehen den angesprochenen Wirtschaftsmässig in nichts nach. Soweit mithin lückenfüllend altungssanktionen eine Verjährungsfrist anzuneh- 'hn Jahre anzusetzen.
ing eingetreten ist, stellt sich die Frage ob es sich handelt. Für den Tatbestand der Diskriminierung | einem Dauerdelikt auszugehen, welches bis zur 1 andauerte. Für die Tatbestände, die im Rahmen ın ebenfalls von einem Dauerdelikt ausgegangen zudem nicht möglich nachzuvollziehen, wes gewährt wurde.
1147. Als marktbeherrschendes Unternehr keit, welche der Gesetzgeber in Art. 7 KG ve Massnahmen zu ergreifen, damit ihre Mita tensweise an den Tag legen, die gemäss Ai intern die notwendigen Massnahmen zu tref tem einheitlich angewandt wird. Zwar hat di geschaffen (vgl. Rz 107, Tabelle 2), diese w lich angewandt.
1148.Aufgrund der internen Zahlen zu Um: auch der WEKO geliefert hat, wäre es ihr c wesen, die Abweichungen von den interner so eine Ungleichbehandlung der einzelnen dies unterlassen hat, ist sie ihrer Sorgfaltsp lässigem Verhalten eines marktbeherrscher ist der vorliegende Kartellrechtsverstoss det
C.1.1.3.2 Ausgestaltung von Gleitpfa CAPRI
1149.Die Post sah im Gleitpfad und der Strı ren zu Ungunsten des Vertragskunden auto! oder der Kundenberaterin eine Massnahme tragskunden jedoch nicht (vgl. unter B.4.3.1
1150.Im Rahmen ihrer Verantwortung hatte systems dafür sorgen müssen, dass Regelı ren, vermieden werden und eine andere Au kriminierungen vorliegend zumindest billiger gegeben ist.
C.1.1.3.3 Moglichkeit der Kundenber Zielpreisliste abzuweichen (Anwendung |
1151.Die Post [...]. Indem den Kundenberat auf die Gründe für solche Abweichungen g nierungen.
1152.Im Rahmen ihrer Verantwortung hätte systems dafür sorgen müssen, dass Regeln (können) vermieden und eine andere Ausg: minierungen vorliegend von vornherein zun barkeit gegeben ist.
C.1.1.3.4 Ausgestaltung von Zusatzr
1153.Der Zusatzrabatt fuhrte durch die hol einerseits zu je nach Versandverhalten gleic nierungen zwischen Kunden. Zudem konnte mit dem Jahresprofil bei unregelmassigen nierung der Vertragskunden der Post fuhren wenn sie unregelmässig versandten und dé grundsätzlich höhere Kosten verursachten (
halb ein von den Vorgaben abweichender Rabatt
nen hat die Post eine gesteigerte Verantwortlichrankert hat. Sie hat daher interne organisatorische rbeitenden bzw. das Unternehmen keine Verhalt. 7 KG unzulässig ist. Insbesondere hat die Post fen und Vorgaben zu machen, dass das Preissys- e Post eine Rabattvorgabe für die Kundenberater urde jedoch in der Folge nicht befolgt und einheitsätzen, Verträgen und Rabatten, welche die Post ıhne unverhältnismässigem Aufwand möglich ge- 1 Vorgaben zu identifizieren und zu beheben, um Kunden der Post zu verhindern. Indem die Post flicht im Hinblick auf die Verhinderung von unzuiden Unternehmens nicht nachgekommen. Daher "Post vorwerfbar.
d und Strukturkontrolle im Preissystem
ıkturkontrolle Mechanismen vor, welche Korrektunatisch berücksichtigten oder vom Kundenberater verlangten, bei Korrekturen zu Gunsten der Ver- A).
die Post bereits bei der Ausgestaltung des Preis- 1 und Kriterien, welche zu Diskriminierungen fuhsgestaltung gewahlt wird. Die Post hat daher Dis- 1d in Kauf genommen, weshalb die Vorwerfbarkeit
ater im Preissystem CAPRI, von der des Preissystems CAPRI)
ern keine Vorgaben/Einschränkungen im Hinblick emacht wurden, resultieren unmittelbar Diskrimidie Post bereits bei der Ausgestaltung des Preis- und Kriterien, welche zu Diskriminierungen führen staltung gewählt wird. Die Post hat daher Diskri- 1indest in Kauf genommen, weshalb die Vorwerfabatt und Jahresprofil
1en Rabattdifferenzen bei Umsatzschwankungen shformigen oder relativ ungleichförmigen Diskrimider Zusatzrabatt andererseits im Zusammenspiel Versandvolumen dahingehend zu einer Diskrimi- , dass diese einen höheren Zusatzrabatt erhielten, mit der Post — gemäss ihren eigenen Angaben — Rz 962 ff.).
1154.Da das Preissystem CAPRI der Post ausgestaltet wurde, hatte der Post diese Wi kriminierung von Handelspartnern führt, au aufgefallen. Sie haben nämlich zum Teil ihre angepasst, den Zusatzrabatt zu maximieren
1155.Der Post war auch bewusst oder es m Auseinanderfallen von Jahresprognose ur battauswirkung Diskriminierungen entstehe des Preissystems hätten der Post diese W hätte in der Ausgestaltung des Preissystems gegenläufigen Wirkungsweisen von Zusatz Post dies unterlassen hat, hat sie in der At faltspflicht verletzt, weshalb die Vorwerfbark
C.1.1.3.5 Festlegung des Prognoseu
1156.Der prognostizierte preislisten- und grundsätzlich mit dem Kunden vereinbart. © chung bestanden, wurde der Vorjahresums: umsatz herangezogen. Die Kundenberater F betreffend die Festlegung des Prognoseums sätzlich eine laufende Überprüfung und Ar oder die Kundenberaterin mit dem Vertrag jährlicher Basis, müssten stark abweichenc Jahr angepasst werden. Gemäss den Unter Fällen nicht (Rz 988 ff. und 993 ff.).
1157.Die Post war sich der Problematik der besondere der Festsetzung des Umsatzes i Für die Post wäre es aufgrund der von ihr e passung der Verträge durch die Kundenber: falls solche Anpassungen nicht durchgeführ prüfung des Prognoseumsatzes vorzunehr Umsatz durch die Kundenberater anpassen reichendem Masse nachgekommen, wesha die Vorwerfbarkeit gegeben ist.
C.1.1.3.6 Festlegung der Preisliste
1158.Auch im Hinblick auf die Festlegung ( Informatiksystem CAPRI diejenige Preisliste sprach. [...]. Die Post hatte mit der Einführı welchem der Kunde schrittweise an die dem herangeführt werden sollte. Zudem hatte die aufgebaut, welches die Kundenberater dar: sächlichen Versandverhaltens eine Änderur
1159.Bereits die erste Einteilung in die Prei: folgte jedoch uneinheitlich. Zudem wurde be ten festgestellt, dass die Vorgaben des Prei: Preislisten vereinbart wurden, die stark von | denprofil entsprachen (Rz 997 ff.). Die Pos Kenntnis über die Preislisteneinteilung und
sehr umfangreich getestet wurde und bewusst so =chselwirkung, welche systematisch zu einer Disffallen müssen. Selbst Kunden der Post ist dies > Versände dahingehend strategisch mit dem Ziel 1.
usste ihr zumindest bewusst sein, dass durch das 1d monatlichem Rabatt sowie der grossen Ran konnten. Bei einer sorgfältigen Ausgestaltung 'echselwirkungen auffallen müssen und die Post CAPRI Massnahmen ergreifen müssen, um diese rabatt und Jahresprofil zu beseitigen. Indem die ısgestaltung des Preissystems CAPRI ihre Sorgeit gegeben ist.
msatzes
zusatzrabattrelevante Ziel-/Planumsatz wurde ofern jedoch keine plausiblen Gründe zur Abweiatz eines Kunden als Referenz für den Prognoseatten jedoch einen gewissen Handlungsspielraum atzes. Da im Rahmen der Strukturkontrolle grundpassung der Verträge durch den Kundenberater skunden stattfinden sollte, jedoch zumindest auf le Prognoseumsätze allerspätestens nach einem suchungen des Sekretariats erfolgte dies in vielen
uneinheitlichen Anwendung der Kriterien und insm Hinblick auf den «Zusatzrabatteffekt» bewusst. rhobenen Daten ein Einfaches gewesen, die Aniter zu überprüfen und entsprechend einzugreifen, t wurden. Indem die Post es unterliess, die Überen oder starke Abweichungen vom tatsächlichen zu lassen, ist sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht in ausb für dieses kartellrechtlich unzulässige Verhalten
ler kundenindividuellen Preisliste berechnete das », welche dem Versandverhalten des Kunden enting von CAPRI einen Gleitpfad festgelegt, mittels Kundenprofil tatsachlich entsprechende Preisliste Post mit der Strukturkontrolle ein internes System auf aufmerksam machte, wenn aufgrund des tat- 1g der vereinbarten Preisliste angezeigt war.
sliste bei Einfuhrung des Preissystems CAPRI ertreffend die mit den Kunden vereinbarten Preislisssystems CAPRI oft nicht eingehalten wurden und Jen Preislisten abwichen, die dem jeweiligen Kunt hatte aufgrund ihres Informatiksystems genaue Abweichungen von den Zielwerten. Die Post war sich zudem der Ungleichbehandlung bei vo wusst. Indem die Post diese abweichende schen Überprüfung der Verträge identifizie nicht in ausreichendem Masse nachgekom resultierende kartellrechtlich unzulässige Ve
C.1.1.3.7 Einschränkung des Absatz:
1160.Die Post musste sich ihrer starken M: dass durch die Ausgestaltung des Preissys! battsystem im Zusammenhang mit entsprec nere Änderungen an den Rabatten auf mög würden (vgl. Randziffern zum Abschnitt B.4.. rabatt so aus, dass dieser im Vergleich zu ¢ häufigeren Ausschlag hatte und für die Verl: sive Auswirkungen haben konnte (vgl. Abbil bewussten Entscheid der Post. Aufgrund d bände VSV und SDV (Rz 500 ff. und 506 f.) CAPRI — war der Post die Problematik dies stärkt, dass die Post durch die in Rz 1028 B Treuerabatte beim Transport von Zeitungen lisiert sein musste.
1161.Durch die intransparente Ausgestaltuı dem kaum möglich die Auswirkungen einer zusehen (vgl. Randziffern zum Abschnitt B.4 Möglichkeiten vor, dass sich Kunden selbst eines Teils des Versandvolumens machen beispielsweise kaum vorhersagen, was eine der Post, dass der Kundenberater oder die I können, ändert an der Grundproblematik nic lichkeit des Kundenberaters oder der Kunde liche Hemmschwelle darstellen kann, die d Sendungsvolumens zu verzichten. Hierdurc! war aufgrund der Testkunden-Feedbacks (F sation (Rz 429) und den Eingaben der Kunc Einführung des Preissystems CAPRI — bel intransparent einschätzten. Zudem kann da aus resultierende Behinderung von Kunden bewusst sein musste und sie dies zumindes
1162.Insgesamt muss daher gefolgert wer Ausgestaltung und Anwendung des Preissy zu Wettbewerbern hätte erkennen und dag Behinderungswirkung des Preissystems Vo
C.1.1.3.8 Vorbringen der Post
1163.Die Post stellt sich auf den Standpuı habe und daher auch nicht sanktioniert werc Vorwurf der Diskriminierung auf rein zufäll siere, weshalb ihr diese angeblichen Unglei dem seien die Abweichungen keiner Systen realistisch, dass das Preissystem CAPRI : fehlerfrei funktioniert habe.
n der Zielpreisliste abweichenden Preislisten ben Vereinbarungen nicht im Rahmen der periodirt und angepasst hat, ist sie ihrer Sorgfaltspflicht men, weshalb die Vorwerfbarkeit für das daraus rhalten gegeben ist.
es und Behinderung von Quickmail
arktstellung bewusst sein und daher auch wissen, tems inklusive Zusatzrabatt als Gesamtumsatzrahend ausgestalteten Rabattschwellen bereits kleiliche Wettbewerber einen grossen Einfluss haben 3.2.2). Gleichzeitig gestaltete die Post den Zusatzlen jeweiligen Preislisten einen viel stärkeren und ıgerung von Teilen der Sendungen zum Teil masdung 19). Diese Ausgestaltung basierte auf einem ar Anzeigen von KEP & Mail und der Kundenver- — teilweise noch vor Einführung des Preissystems er Rabatte bewusst. Dies wird noch dadurch verst. b erwähnte Empfehlung der WEKO im Bereich für die Problematik der Rabattgestaltung sensibi-
1g des Preissystems war es Kunden der Post zu- Verlagerung eines Teils ihrer Sendungen voraus- .3.2.2, Untertitel h)). Die Post sah denn auch keine ein Bild über die Auswirkungen einer Auslagerung konnten. Ein grosser Anteil der Kunden konnte Auslagerung für sie bedeuten würde. Der Hinweis (undenberaterin jederzeit hätte angerufen werden hts, da dies zu einer zusätzlichen Reaktionsmög- ‚nberaterin führt und für den Kunden eine zusätzazu führt, auf die Auslagerung eines Teils seines n werden die Transaktionskosten erhöht. Der Post \z 428), Rückmeldungen aus der Verkaufsorganilenorganisationen (Rz 431) - teilweise bereits vor <annt, dass die Kunden dieses als komplex und von ausgegangen werden, dass der Post die darbei einem möglichen Wechsel auf Wettbewerber t billigend in Kauf genommen hat.
Jen, dass die Post die Behinderungswirkung der stems auf einen möglichen Wechsel ihrer Kunden egen vorgehen müssen. Damit ist betreffend die rwerfbarkeit gegeben.
ıkt, dass sie sich nicht missbräuchlich verhalten len dürfe. Eventualiter macht sie geltend, dass der igen und überdies minimsten Abweichungen bachbehandlungen nicht bewusst sein konnten. Zu- 1atik oder Strategie gefolgt. Ausserdem sei es unaufgrund seiner Komplexität vom ersten Tag an
C.1.2.1.1 Basisbetrag
1170.Der Basisbetrag betragt gemass SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewert len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandl die erzielte Kartellrente möglichst abzuschö
e) Obergrenze des Basisbetrags
1171.Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat. Das Preissystem CAPRI wurde 2015 ge falls separat untersucht. Vorliegend wird da tensweise nur bis Ende 2014 berücksichtigt. 2014.
1172.Für die untersuchten Sachverhalte sin
a. Markt für nationale adressierte Einzelb 50 Gramm von Vertragskunden
b. Markt für nationale adressierte Massen! den
1173.Die Post hat in diesen Märkten in deı Umsätze erzielt:
Jahr 2012
Umsatz [800-900 Mio.] [80¢
Tabelle 68: Umsätze der Post in den relevaı Einbezug der Umsätze mit Sendungen im N
1174.Jedoch ist zu berücksichtigen, dass / Preissetzungsverhalten der Post auf diejeni gen, aufgrund von Art. 3 Abs. 1 KG nicht zu diesen Sendungen auszusondern. Zur Bere benen Anteile im Monopol abgestützt. Da Sendungen, die nicht in die Kategorien A-P¢ Angaben der Post vorliegen, wurde zu derer dieser drei Kategorien abgestellt. Unter E die folgenden Umsätze in den letzten drei . erzielt:
Jahr 2012
648 gl. z. B. Verfügung der WEKO vom 9. Mai 2 unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > Let
649 Dies war für alle Jahre der Anteil im Monopol
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erswidrigen Verhaltens vorangehen.®® Das Abstelung gegen das KG dient nicht zuletzt auch dazu, pfen.
eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt ändert. Die Anwendung ab 2015 wird gegebenenher zu Gunsten der Post die unzulässige Verhal- Zu berücksichtigen sind somit die Jahre 2012 bis
d folgende Märkte relevant:
riefsendungen und Massenbriefsendungen unter
oriefsendungen über 50 Gramm von Vertragskun-
1 letzten drei Geschäftsjahren die nachfolgenden
2013 2014 Summe
ıten Märkten in den Jahren 2012 bis 2014, unter lonopolbereich
Art. 49a KG i.V.m. Art. 7 KG im Hinblick auf das gen Sendungen, welche im Monopol der Post lier Anwendung kommt. Daher sind die Umsatze mit chnung wurde dabei auf die von der Post angegefür die «übrigen» Sendungen, das heisst für alle st, B-Post und B-Massensendungen fallen, keine 1 Gunsten auf den jeweils höchsten Monopolanteil 3erucksichtigung des Monopolanteils hat die Post Jahren vor 2014 mit Sendungen uber 50 Gramm
2013 2014 Summe
016, S. 171 Rz 864 m.w.H., Sport im Pay TV, abrufbar zte Entscheide (18.7.2016)
fur B-Einzelsendungen.
Umsatz [100-200 Mio.] | [10
Tabelle 69: Umsätze der Post in den relevaı Ausklammerung der Umsätze mit Sendunge
1175.Aufgrund der oben genannten Erwägı im vorliegenden Fall somit [400-600 Mio.] Fı
f) Berücksichtigung der Art und Schwe
1176.Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie sc
1177.Liegen schwere Verstösse gegen das nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sowie schwerv Unternehmen nach Art. 7 KG, bewegt sich SVKG im oberen Drittel des Rahmens, hinge nismässigkeitsprinzips ein tiefer Rahmen fur Bundesverwaltungsgericht merkt aber im Z der Behinderungs- und Ausbeutungstatbest: Umsatzes zur Disposition steht, um den kon den.65' Entscheidend für die Frage, ob ein s liegt, ist die volkswirtschaftliche Schädlichke
1178.Im vorliegend zu beurteilenden Fall h tensweisen eine Diskriminierung von Hand realisiert und damit so die Marktgegenseite auch den Wettbewerber Quickmail im Sinne Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG behindert.
1179.Auf der einen Seite sah die Post durct des und der Strukturkontrolle bei Änderun zesse der Preislisten nach unten, aber nich menen Diskriminierungen gemäss Art. 7 zumindest in Kauf genommen und sollten c chern. Ein solches Vorgehen ist daher min: gegen das KG zu werten. Weitere Milderun: haltens spätestens vor der Eröffnung eines Abs. 1 SVKG liegen nicht vor.
1180.Auf der anderen Seite sind unzulässic Art. 7 Abs. 2 lit. b KG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG Post die Vorgaben der Post nicht einheitlich die Hierarchie nicht ausreichend sichergest den der Post bessere Konditionen und and hielten, als sie haben sollten.
650 Erläuterungen SVKG, S. 3.
651 Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.4.20 bands Schweizerischer Werbegesellschaften Ut auch BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 220), Art. 45
852 RPW 2010/1, 179 Rz 404, Preispolitik Swiss
ıten Märkten in den Jahren 2012 bis 2014, unter n im Monopolbereich
ıngen beträgt die obere Grenze des Basisbetrags sanken.
re des Verstosses
des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, hwer der Verstoss zu qualifizieren ist.
KG vor, insbesondere marktumfassende Abreden viegende Missbräuche von marktbeherrschenden der Basisbetrag gemäss den Erläuterungen zur :gen kann bei Bagatellfällen aufgrund des Verhält- ‘den Basisbetrag ins Auge gefasst werden.65° Das usammenhang mit Art. 7 KG an, dass bezüglich ande die gesamte Bandbreite von bis zu 10 % des kreten Umständen des Einzelfalls gerecht zu werchwerer oder ein weniger schwerer Verstoss vorit der Wettbewerbsbeschrankung.®2
at die Post aufgrund von zwei Arten von Verhalelspartnern im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG im Wettbewerb behindert und benachteiligt, aber von Art. 7 Abs. 1 KG und Art. 7 Abs. 1 KG i.V.m.
1 die Ausgestaltung und Anwendung des Gleitpfagen des Kundenprofils lediglich Anpassungsprot nach oben vor. Die hierdurch zustande gekom- Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG wurden len Ertrag der Post steigern bzw. Marktanteile si- Jestens als leichter oder mittelschwerer Verstoss Jsgründe, insbesondere die Beendigung des Ver- Verfahrens nach den Art. 26-30 KG gmäss Art. 6
je Diskriminierungen der Handelspartner gemäss dadurch entstanden, dass die Kundenberater der anwandten und die einheitliche Anwendung durch ellt wurde. Dies hatte zur Folge, dass einige Kunere Kunden der Post schlechtere Konditionen er-
10, E. 8.3.4, Publigroupe/WEKO Richtlinien des Veryer die Kommissionierung von Berufsvermittlern; siehe Ja KG N 56.
om ADSL.
1181.Hinsichtlich der Behinderung von Qı Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG und Art. 7 Abs. 2 Bs Quickmailkunden) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG li rungsstrategie vor. Die Komplexität und Int der Umsatzschwellen und insbesondere de dernde Wirkung. Das Preissystem war allge auch eine gewisse Individualisierung der R den Markt eingetretenen Wettbewerber zur Wirkung im beschriebenen Sinne potenziell nisse auswirken. Demgegenüber ist zu beri haltensweise am Markt knapp behaupten k inwieweit die von der Post an den Tag geleg mail insbesondere in den Jahren 2012 bis | weise der Post ist hinsichtlich Behinderung v nicht als mittelschwerer Kartellrechtsverstos
1182.Im Antrag hatte das Sekretariat eine dies mit der Änderung des Preissystems C/ tiksystem. Die Hauptzielsetzungen der Mass der Gleichbehandlung, die Reduktion der Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit», und eine Abschwächung des Zusatzrabatte wiesen, dass Abweichungen von der Preislis dass tiefere Preise für wettbewerbsgefahrd oder um Kunden unbedingt halten zu könne gangszeit zum angepassten Preissystem wi grundsätzlich maximal ein Jahr vorgeseher des angepassten Preissystems ist das Be CAPRI kartellrechtskonform auszugestalter dings nicht im Rahmen der Sanktionsreduk sisbetrags zu berücksichtigen.
1183.Insgesamt ist von einem leichten Kar ein Festlegen des Basisbetrags im Bereich Tatsache, dass die Post unsystematisches benen Preisvorgaben der Post nicht konse trags- und Marktanteilsicherung zumindest | ber behindert wurden, rechtfertigt sich im R von 3 % des Umsatzes in den relevanten I von [12-18 Mio.] Franken.
g) Dauer des Verstosses
1184.Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vc liegt in diesem Rahmen im Ermessen der W bewerbsbeschränkung und deren Auswirku geht in seiner jüngeren Rechtsprechung bei andauern, grundsätzlich von einer gleichmä
iickmail durch das Preissystem CAPRI gemäss t. b (im Zusammenhang mit der Bevorzugung von agen keine Beweise für eine eigentliche Behinderansparenz des Preissystems, die Rabattwirkung s Zusatzrabatts hatte jedoch wettbewerbsbehin- :mein ausgestaltet, allerdings entstand durch den abatte. In einem Markt mit lediglich einem neu in "Post konnte sich eine wettbewerbsbehindernde | besonders schwerwiegend auf die Marktverhälticksichtigen, dass sich Quickmail trotz dieser Veronnte. Nicht nachgewiesen werden kann, ob und te Behinderung fur die Schwierigkeiten, die Quick- 2015 hatte, alleine ursachlich ist. Die Verhaltenson Quickmail daher mindestens als leichter, wenn s zu qualifizieren.
Sanktionsreduktion vorgesehen. Sie begründete \PRI in den Schulungsunterlagen für das Informasnahmen seien unter anderem die «Sicherstellung Komplexität sowie die Stärkung der Akzeptanz, wozu auch die Vereinheitlichung der Rabattstufen ffekts gehörte. Ebenfalls wird etwa darauf hingestezieı eine sachliche Rechtfertigung brauchen, und ste Kunden, für Rückgewinnung von Wettbewerb 2n, keine sachlichen Gründe darstellen. Als Uberrd bei grösseren Preislistenabweichungen zudem \. Unbeschadet der kartellrechtlichen Beurteilung mühen der Post zu würdigen, das Preissystem 1 und anzuwenden. Diese Argumente sind allertion sondern im Rahmen der Festlegung des Batellrechtsverstoss der Post auszugehen, welcher | von 1 % bis 3 % rechtfertigt. In Anbetracht der Abweichen der Kundenberater von den vorgegequent unterbunden hat und die Post zwecks Erjilligend in Kauf genommen hat, dass Wettbewerahmen des festgelegten Bereichs ein Basisbetrag ärkten. Somit resultiert ein Basisbetrag in Höhe
Ohung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr I. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3). Die Erhöhung EKO und richtet sich nach Art und Inhalt der Wettng im Zeitverlauf. Das Bundesverwaltungsgericht Wettbewerbsverstössen, die länger als fünf Jahre ssigen bzw. wiederkehrenden über die Zeitachse auftretenden Auswirkung aus.°®? Daher sei i tion angebracht. Dies entspreche einer stufe genem Monat, seit dem das wettbewerbswi
1185.1m vorliegend zu beurteilenden Sachv mindestens am 1. Juli 2009 begonnen und t dauert, also mindestens 66 Monate. Im vorli desverwaltungsgericht angewandten Regel sprechend rechtfertigt sich eine Erhöhung ı ein erhöhter Basisbetrag von [18-28 Mio.] Fi
C.1.2.1.2 Erschwerende und mildern
1186.In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksi
h) Erschwerende Umstände
1187.Es bestehen keine Hinweise auf ersc SVKG (wiederholter Kartellverstoss, besond arbeit oder Behinderung der Untersuchunge
i) Mildernde Umstände
1188.Das Mass der Kooperation der Post ı Untersuchungsadressaten zu erwarten ist. I mildernd zu berücksichtigen wären.
1189.
C.1.2.1.3 Zwischenergebnis
1190.Unter Berücksichtigung der obgenann ktion und der Verhältnismässigkeitsprüfung
Bestandteil Berechr
Umsatz auf den relevanten
Markten
Obergrenze Basisbetrag 10 % ı (Art. 3 SVKG) den re Berucksichtigung der Art und 3 % des Schwere des Verstosses: Ba- ele sisbetrag (Art. 3 SVKG)
Dauer des Verstosses (Art. 4 +55 %
SVKG) gegenüber der Post
Zwischenergebnis
653 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.201
654 Präzise: Ein Zwölftel von 10 %.
n solchen Fällen eine lineare Erhöhung der Sank- :nweisen Erhöhung von 0.8333 %* pro angefanjrige Verhalten durchgeführt wird.
srhalt hat die kartellrechtswidrige Verhaltensweise at mindestens bis zum 31. Dezember 2014 angeegenden Fall gibt es keinen Grund, der vom Bunder linearen Erhöhung nicht zu folgen. Dement- Jes Sanktionsbetrages um 55 %. Somit resultiert ranken.
de Umstände
lich die erschwerenden und die mildernden Umchtigen.
hwerende Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ers hoher Gewinn, Verweigerung der Zusammen- N).
Jing nicht über dasjenige hinaus, was von einem =s sind daher keine Umstände ersichtlich, welche
ten Kriterien und unter Vorbehalt der Maximalsanergibt sich damit folgende Sanktionsberechnung:
Umsatz bzw. Sanktion
in CHF
[400-600 Mio.]
Jes Umsatzes auf
levanten Märkten [40-60 Mio.] ; Umsatzes auf den
vanten Märkten [12-18 Mio.] des Basisbetrags +[6-10 Mio.]
22'622'641.25
22'622'641.25 Franken als angemessen. De Post AG und der Post CH AG ist der Betrag
D Kosten
1196.Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG®® ist geb ursacht hat.
1197.Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Als Un ternehmen, welche aufgrund ihres möglich: ein Verfahren ausgelöst haben, das beanst: gegenstandslos eingestellt wurde.®? Vorlie gungsadressatin zu bejahen.
1198.Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S tet sich namentlich nach der Dringlichkeit dı renden Personals. Auslagen für Porti sowie eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
1199.Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 130.- bis CHF insgesamt 2'315 Stunden. Aufgeschlüsselt rechnet:
- 277.25 Stunden zu CHF 130.-, ergeb — 1'891.11 Stunden zu CHF 200.-, erge — 146.25 Stunden zu CHF 290.-, ergeb 1200.Demnach beläuft sich die Gebühr auf
1201.Die Gebühren werden den Verfügungs AG unter solidarischer Haftbarkeit auferle« GebV).
E Ergebnis
1202. Zusammenfassend kommt die WEKO gendem Ergebnis:
1203.Die Post verfügt auf dem Markt für nati senbriefsendungen unter 50 Gramm von Vi adressierte Massenbriefsendungen über 50 herrschende Stellung im Sinne von Art. 4 A Stellung ist — unter Einbezug der Monopolrr hängige Meldepflicht von Art. 9 Abs. 4 KG g
658 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2).
Bst. b und c GebV-KG e contrario.
2n Verfügungsadressatinnen der Schweizerischen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
ührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren ver-
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulassige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder terziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unerweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens andete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gend ist daher eine Gebührenpflicht der Verfütundenansatz von CHF 100 bis 400.-. Dieser riches Geschäfts und der Funktionsstufe des ausfüh- Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren
iit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich 290.-. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend werden demnach folgende Stundenansätze verond CHF 36'042.50 bend CHF 379'522.- ond CHF 42'412.50 CHF 457'977.-.
adressaten Schweizerische Post AG und Post CH
gestutzt auf die vorstehenden Erwagungen zu folonale adressierte Einzelbriefsendungen und Massrtragskunden sowie auf dem Markt für nationale } Gramm von Vertragskunden Uber eine marktbe- ‚bs. 2 KG (vgl. Rz 813). Die marktbeherrschende ärkte (Rz 829) — im Hinblick auf die umsatzunabestützt auf Art. 25 VwVG festzustellen (Rz 825).
n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-
, 546 f. E. 6.1 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2
1204.Die Post missbrauchte ihre marktbeh adressierte Einzelbriefsendungen und Mass kunden sowie auf dem Markt fur nationale ac von Vertragskunden, indem sie gewisse Vel kriminierte, diese dadurch benachteiligte ur unzulässige Verhaltensweise der Post nac Rz 1016). Im Einzelnen bestanden die folge
a. Diskriminierung bei den Rabatten im Pr
b. Diskriminierende Ausgestaltung des P zum Gleitpfad und zur Strukturkontrolle gestaltung des Zusatzrabatts — auch in B.4.3.1.4 a) und b)).
c. Diskriminierende Anwendung des Prei: und Umsatzbasis für den Zusatzrabatt (
1205.Die Untersuchung hat zudem ergebe: tung und die Anwendung des Preissystems parenz des Preissystems sowie die Rabattg hang mit den Umsatzschwellen der Preisliste anderen, sowie der Bevorzugung von Quic Absatz von Quickmail einschränkte und di Diesbezüglich liegt eine unzulässige Verhal Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG vor (Abschnitt B.4.3.
1206.Da die festgestellten unzulässigen (Rz 1165), sind sie gestützt auf Art. 49a Ab gung aller Umstände und der zu berücksicl Belastung der Post mit einem Betrag von 22' KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 1195).
1207.Bei diesem Verfahrensausgang sind Franken der Schweizerischen Post AG und zuerlegen (vgl. Rz 1200 f.).
errschende Stellung auf dem Markt für nationale enbriefsendungen unter 50 Gramm von Vertrags- Jressierte Massenbriefsendungen Uber 50 Gramm ttragskunden gegenüber anderen bei Preisen disid im Wettbewerb behinderte. Es liegt daher eine h Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b KG vor (vgl. nden Diskriminierungen:
eissystem 2009 (Abschnitt B.4.3.1.3).
reissystems CAPRI hinsichtlich Systemvorgaben ‚ den Vorgaben für Kundenberater sowie der Aus- 1 Zusammenhang mit dem Jahresprofil (Abschnitt
ssystems CAPRI hinsichtlich Preislisteneinteilung Abschnitt B.4.3.1.4 c)).
1, dass die Post durch die spezifische Ausgestal-
CAPRI - v.a. durch die Komplexität und Intransestaltung als Gesamtumsatzrabatt in Zusammen- :neinteilung zum einen und dem Zusatzrabatt zum kmailkunden gegenüber anderen Kunden — den ese damit im Wettbewerb behinderte (Rz 1128). tensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG i. V. m. 2.2).
Verhaltensweisen der Post vorwerfbar sind 5. 1 KG zu sanktionieren (Rz 1166). Unter Würdi- ıtigenden sanktionserhöhenden Faktoren ist eine 622'641.25 Franken angemessen (Art. 49a Abs. 1
die Verfahrenskosten von insgesamt 457'977.- der Post CH AG unter solidarischer Haftung auf-
Dispositiv
F Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der voranc kommission:
1. Es wird gestützt auf Art. 25 VwVG fest adressierte Einzelbriefsendungen und tragskunden sowie auf dem Markt fur ı 50 Gramm von Vertragskunden über «
2. Die Post wird in Anwendung von Art. 4 b und e KG mit einem Betrag von 22 der Schweizerischen Post AG und der
3. Die Auswirkungen des Preissystems des Produkts Distance Selling Mail/E: Untersuchung allenfalls in einem sep Übrigen wird die Untersuchung einges
4. Die Verfahrenskosten von 457'977.— F der Post CH AG unter solidarischer H:
5. Die Verfügung ist zu eröffnen an die Sc vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt | anwälte, Bleicherweg 58, 8027 Zürich.
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd« ren, deren Begründung mit Angabe der Be angefochtene Verfügung und die Beweismit! in Händen hat, beizulegen.
jehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbsgestellt, dass die Post auf dem Markt für nationale Massenbriefsendungen unter 50 Gramm von Vervationale adressierte Massenbriefsendungen Uber sine marktbeherrschende Stellung verfügt.
622'641.25 Franken belastet. Dieser Betrag wird Post CH AG unter solidarischer Haftung auferlegt.
CAPRI ab Januar 2015 sowie die Auswirkungen xpert Mail werden unter Beizug von Akten dieser araten Verfahren nach Art. 26 ff. KG geprüft. Im tellt.
'ranken werden der Schweizerischen Post AG und aftung auferlegt.
shhweizerische Post AG und die Post CH AG, beide und Dr. Felix Prümmer, Lenz & Staehelin Rechts-
Dr. Rafael Corazza Direktor
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- > geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die el sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei