Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20191202-1ccb78

AdBlue: Verfügung vom 2. Dezember 2019

Rubrum

| Schweizerische Eidc

Inhaltsverzeichnis

A.2. Prozessgeschichte...........................- B.1. Geltungsbereich

A Verfahren

B Erwagungen

B.4.1 Wettbewerbsabrede ....................- B.4.1.3.2. Verhältnis Brenntag - Lieferanti B.4.3.2. Qualitative Beeinträchtigung des V

B.4.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusamn B.4.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer \ B.4.1.3. Abrede zwischen Unternehmen gle B.4.1.3.1. Verhältnis Brenntag — Bucher... B.4.1.4. Abrededauer .......................n B.4.2. Beseitigung des wirksamen Wettb: B.4.3. Erhebliche Beeinträchtigung des V B.4.3.1. Relevante Märkte .........................- B.4.3.3. Quantitative Beeinträchtigung des B.4.3.4. Fazit..........eeeeeneenennsnnnnnnnnnnnnnnnnnnn B.4.4. Rechtfertigung aus Effizienzgrunde B.4.5. Ergebnis...................ssnneeennnnnnn B.5. Massnahmen - einvernehmliche Reg

C Kosten ..............22444444444H00nnnHnnnnnnn nenn

D Ergebnis ee

E Dispositiv .............::cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

IENWIFKEN ....uneennennennnnenneneennennnnnnnnnnnnnn nn nennen /ettbewerbsbeschrankung

A Verfahren

A.1. Gegenstand der Untersucht Fokus der Untersuchung

1. Durch eine Selbstanzeige' der Buche Sekretariat der Wettbewerbskommission (r cher und die Brenntag Schweizerhall AG (1 harnstoffs AdBlue in der Schweiz Kundinne Sekretariat eröffnete daher am 21. Novemb: Wettbewerbskommission (nachfolgend: WE Bucher und Brenntag sowie deren konzern zusammen: Untersuchungsadressatinnen o prüft werden, ob die Untersuchungsadress Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG getroffen dium brachte Brenntag vor, dass sie von de rantin von AdBlue) zum Vertrieb von AdBlue berin von AdBlue in der Schweiz eingesetzt Arm der Produzentin» von AdBlue agiere ( hältnis zwischen Brenntag und ihrer Lieferar zen geprüft. Eine abschliessende Beurteilt lungsmassnahmen bedingt. Letztlich wurde (siehe unten, Rz 71 f.). Es ist deshalb nicht teilung unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. :

Untersuchungsadressatinnen

2. Brenntag handelt mit chemischen und zer Landesgesellschaft der Brenntag AG m (oder damals «Chemische Fabrik Schweizeı Vertrieb von AdBlue begonnen.® Seit [...] ist tag [...] Vertreterin einer Lieferantin von Ad Vertrieb von AdBlue unter der Marke Air1 in

3. Bucher ist im Handel mit und in der He nischen Produkten tätig® und gehört zur Mot AdBlue von Brenntag und vertreibt das Proc

1 Act. 1; act. 6; act. 8.

2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

® Act. 14 und 15.

5 Act. 13, 123 Rz 8, 1. Lemma.

6 Act. 43, Rz 36.

7 Act. 87, Beilage 1.

8 Act. 12.

° Act. 59.

ing

r AG Langenthal (nachfolgend: Bucher) erhielt das achfolgend: Sekretariat) Anhaltspunkte, dass Burachfolgend: Brenntag) beim Vertrieb des Flüssign und Kunden untereinander aufgeteilt haben. Das er 2017 im Einvernehmen mit dem Präsidenten der KO) eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG? gegen mässig verbundenen Gesellschaften (nachfolgend der auch Parteien). Mit der Untersuchung sollte gesatinnen eine unzulässige Wettbewerbsabrede im haben.? In einem fortgeschrittenen Verfahrensstar Yara International ASA (nachfolgend: eine Liefein der Schweiz ermächtigt und als alleinige Vertreiworden sei und gewissermassen «als verlängerter siehe unten, Rz 17).* In der Folge wurde das Vertin von AdBlue und dessen rechtlichen Konsequen- ıng dieses Verhältnisses hätte zusätzliche Ermittauf weitere diesbezügliche Ermittlungen verzichtet nachgewiesen, dass die absatzseitige Kundenauf- 3 i.V.m. Abs. 1 KG ist (siehe unten, Rz 76 ff.).

pharmazeutischen Produkten.” Sie ist die Schweit Sitz in Deutschland. Im Jahr 2006 hat Brenntag 'hall») als erste Anbieterin in der Schweiz mit dem Brenntag durch ihre Schwestergesellschaft Brenn- Blue mit Sitz in Norwegen und zustandig fur den der Schweiz.’

srstellung von Schmiermitteln und chemisch-techorex-Bucher Group AG.° Seit 2014 bezieht Bucher lukt unter der Marke MOTOREX in der Schweiz. "°

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-

AdBlue

4. AdBlue ist eine wässrige Harnstofflös Dieselmotoren reduziert. Mit AdBlue können Flüssigkeit ist technisch normiert (ISO 2224 dem in Berlin ansässigen Verband der Autc marke «AdBlue®», eine Lizenzvereinbarung dürfen.

A.2. Prozessgeschichte

5. Am 10. Juli 2017 reichte Bucher bei Art. 49a Abs. 2 KG ein'? und ergänzte diese vom 14. September 2017'* und 5. Oktober :

6. Gestützt darauf eröffnete das Sekreta dem Präsidenten der WEKO eine Untersuch tag sowie deren jeweils konzernmässig vert

7. Am 21. November 2017 teilte das Sel denten der WEKO mit, dass es die Vorausse der Sanktion hinsichtlich der im Rahmen de deten Sachverhalte als gegeben erachte (A

8. Auf die SHAB-Publikation der Untersı deten sich keine Dritten, die sich im Sinne Verfahren beteiligen wollten.

9. Am 18. Dezember 2017 nahmen Unte keiten des Sekretariats Einsicht in die Selbs

10. Am 15. Januar 2018 präsentierte das ges Beweisergebnis. Das vorläufige Bewe 22. Januar 2018 in schriftlicher Form mit Gel tig stellte das Sekretariat Fragen zum Sachi

11. Am 17. Januar 2018 präsentierte das tern von Bucher. Bucher signalisierte bei die einvernehmlichen Regelung mit Kurzverfugt telte das Sekretariat Bucher die Rahmenbe nehmliche Regelung (Rahmenbedingungen

12 Act. 1.

13 Act. 3 und 7.

14 Act. 6.

15 Act. 8.

16 Act. 14 und 15.

17 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sankti (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5)

18 Act. 16. 19 Act. 23. 20 Act. 28; act. 29; act. 30.

21 Act. 31.

ung, die den Ausstoss von Stickoxiden (NOx) bei die Abgase um bis zu 90 % reduziert werden. Die 1-1). Erfüllt ein Anbieter diese Norm, kann er mit ymobilindustrie e.V"', dem Inhaber der Individual- | treffen, um diesen Markennamen verwenden zu

m Sekretariat eine Selbstanzeige im Sinne von 2 auf Nachfragen des Sekretariats'? mit Eingaben 2017°°.

riat am 21. November 2017 im Einvernehmen mit ung gemäss Art. 27 KG gegen Bucher und Brennyundenen Gesellschaften. ©

<retariat Bucher im Einvernehmen mit dem Prasitzungen nach Art. 8 Abs. 1 SVKG’’ für den Erlass »r Selbstanzeige und deren Ergänzungen gemelrt. 9 Abs. 3 lit. a SVKG)."?

ıchungseröffnung vom 5. Dezember 2017'? melvon Art. 43 Abs. 1 lit. a KG mit Parteistellung am

rnehmensvertreter von Brenntag in den Räumlichtanzeige von Bucher. ?®

Sekretariat Vertretern von Brenntag sein vorläufisisergebnis wurde Brenntag mit Schreiben vom egenheit zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzei- ‚erhalt. ?'

Sekretariat das vorläufige Beweisergebnis Vertreser Gelegenheit ihr Interesse am Abschluss einer ıng. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 übermitdingungen der Verhandlungen über eine einver- EVR), stellte ihr das vorläufige Beweisergebnis in

onen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

schriftlicher Form mit Gelegenheit zur Stellur Am 8. Februar 2018 bzw. 15. Februar 2018 einvernehmliche Regelung. ?? Die vom Sekr: Eingabe vom 13. Februar 2018.4

12. Am 3. April 2018 nahm Brenntag zum lung und beantwortete die vom Sekretariat i gen.”°

13. Gestutzt auf die Stellungnahme von E 17. April 2018 Nachfragen zur Selbstar 14. Mai 2018 beantwortete.?’

14. Nachdem das Sekretariat am 24. Mai. einsicht gewährt hatte?® und der Rechtsverti lichkeiten des Sekretariats Einsicht in die S« am 5. Juli 2018 ein weiteres Gespräch zwis« men dieses Gesprächs präsentierte das Se unter Berücksichtigung der Stellungnahme Rz 12) und der Stellungnahme von Bucher Beweisergebnis entsprach im Wesentlicher am 15. Januar 2018 präsentiert hatte. Mit ¢ den wesentlichen Inhalt des Gesprächs zu 31. August 2018, um dem Sekretariat mitzut nehmlichen Regelung mit einer kurzen Verfi

15. Am 13. Juli 2013 stellte Brenntag e wurde, die mit dem Verfahren 22-0485 (Ac seien in den Ausstand zu versetzen.*' Das , des Direktors des Sekretariats vom 26. Juli betreffenden Mitarbeiter vorliegen wurden, *

16. Am 24. September 2018 fand auf Ers zwischen dem Sekretariat und Vertretern v waren die Grundlagen der Qualifikation der \ als horizontales Verhältnis.°®

22 Act. 32. 23 Act. 38. 24 Act. 36. 25 Act. 43. 26 Act. 46. 27 Act. 51. 28 Act. 54 ff. 293 Act. 57 f. 30 Act. 61. 31 Act. 62. 32 Act. 66. 33 Act. 70. 34 Act. 70.

35 Act. 73.

ıgnahme zu und stellte Fragen zum Sachverhalt. 7? unterzeichneten Bucher bzw. das Sekretariat die stariat gestellten Fragen beantwortete Bucher mit

vorläufigen Beweisergebnis des Sekretariats Stelm Schreiben vom 22. Januar 2018 gestellten Frarenntag unterbreitete das Sekretariat Bucher am ızeige,° welche Bucher mit Schreiben vom

2018 beiden Untersuchungsadressatinnen Aktenreter von Brenntag am 1. Juni 2018 in den Räum- 3lbstanzeige von Bucher genommen hatte, ?° fand chen dem Sekretariat und Brenntag statt. Im Rahkretariat Brenntag das vorläufige Beweisergebnis - von Brenntag vom 3. April 2018 (siehe oben, vom 14. Mai 2018 (siehe oben, Rz 13). Dieses 1 demjenigen, welches das Sekretariat Brenntag schreiben vom 9. Juli 2018 fasste das Sekretariat sammen und setzte Brenntag eine Frist bis zum eilen, ob ein Interesse am Abschluss einer einverigung besteht.

in Ausstandsgesuch, in welchem u.a. beantragt Blue) befassten Mitarbeitenden des Sekretariats Ausstandsgesuch wurde nach der Stellungnahme 2018, dass keine Gründe für einen Ausstand der > am 30. August 2018 zurückgezogen.”

uchen von Brenntag”* eine weitere Besprechung on Brenntag statt. Gegenstand der Besprechung /ertragsbeziehung zwischen Brenntag und Bucher

17. Mit Schreiben vom 5. Oktober 201: 24. September 2018. Dabei legte Brenntag | rantin von AdBlue zum Vertrieb von AdBlue treiberin von AdBlue in der Schweiz einges: gerter Arm der Produzentin» von AdBlue ag

18. Am 17. Oktober 2018 stellte das Sekre zwischen Brenntag und ihrer Lieferantin vc ein.?” Die verlangten Informationen und L 30. November 2018 und — auf Nachfrage de

19. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 stell ihr neu eingereichten Informationen und Dok derte sie auf, bei Interesse am Abschluss ei ten Rahmenbedingungen EVR einzureicher

20. Am 28. Juni 2019 retournierte Brennta gust 2019 resp. 20. August 2019 unterzeict nehmliche Regelung (vgl. unten, Rz 105).*'

21. Mit Schreiben vom 11. September 2( Stand des Verfahrens und unterbreitete ihr und die einvernehmliche Regelung mit Brer Regelung.*? Am 13. September 2019 resp. 2 das Sekretariat die aktualisierte Versior Rz 104).*°

22. Am 11. Oktober 2019 sandte das Sek nahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG.** Am 14. teien nochmals Akteneinsicht.“

23. Bucher nahm mit Eingabe vom 11. Nc ats. Darin erklärte sich Bucher mit der Sachv licher Würdigung und dem Vorschlag der : standen und ersuchte die WEKO um Geneh dem Sekretariat und Bucher.“

24. Brenntag nahm mit Eingabe vom 14. N riats. Sie machte darin insbesondere gelten: bewerbsverhältnisses zwischen Brenntag t

37 Act. 79.

38 Act. 85 ff.

39 Act. 88.

40 Act. 90.

41 Act. 92.

#2 Act. 95.

43 Act. 98.

44 Act. 107 und 108. 45 Act. 109.

46 Act. 118.

3 nahm Brenntag Stellung zum Gespräch vom Jie neue Information vor, dass sie von einer Liefein der Schweiz ermächtigt und als alleinige Veratzt worden sei und gewissermassen «als verläniere.°®

tariat Brenntag Ergänzungsfragen zum Verhältnis yn AdBlue und verlangte zusätzliche Dokumente Jokumente reichte Brenntag mit Eingaben vom s Sekretariats - vom 21. Dezember 2018 ein.°®

te das Sekretariat Brenntag ein aufgrund der von umente aktualisiertes Beweisergebnis zu und forner einvernehmlichen Regelung die unterzeichne- .

g die Rahmenbedingungen EVR“ und am 18. Auineten Brenntag resp. das Sekretariat die einver-

119 informierte das Sekretariat Bucher über den eine aktualisierte, an den Stand des Verfahrens intag angepasste Version einer einvernehmlichen 4. September 2019 unterzeichneten Bucher resp. 1 der einvernehmlichen Regelung (vgl. unten,

retariat den Parteien seinen Antrag zur Stellung- Oktober 2019 gewährte das Sekretariat den Parvember 2019 Stellung zum Antrag des Sekretarierhaltsdarstellung des Sekretariats, dessen rechtzu treffenden Massnahmen grundsätzlich einvermigung der einvernehmlichen Regelung zwischen

\ovember 2019 Stellung zum Antrag des Sekreta- J, dass die Unterstellung eines horizontalen Wett- Ind Bucher nicht nachvollziehbar sei und zudem

keine sachlogische Grundlage habe.’ Des. nelle Anpassungen.“

25. In ihrer Sitzung vom 2. Dezember 20 Regelungen zwischen Bucher resp. Brennta tigung der Stellungnahmen von Bucher und

ren.

B Erwägungen

B.1. Geltungsbereich

26. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher t auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von Deutschland (vgl. oben, Rz 2), welche eine mensbegriff von Art. 2 Abs. 1?'° KG erfüllt. B oben, Rz 3), welche einen Konzern darstel Art. 2 Abs. 1P° KG erfüllt.

27. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art werbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1

Art. 5 KG unzulässig sind, ist Gegenstand d

B.2. Parteien/Verfügungsadress

28. Gemäss Art. 6 VwVG“* (i.V.m. Art. 39 oder Pflichten die Verfügung berühren soll. \ adressatinnen.

B.3. Vorbehaltene Vorschriften

29. Inden hier zu beurteilenden Märkten g 2 KG, die Wettbewerb nicht zulassen. Der \ Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.4. Unzulässige Wettbewerbsal

30. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

47 Ausführungen zum Verhältnis zwischen Bren 48 Act. 120.

49 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).

Weiteren wünschte Brenntag punktuelle redaktio-

19 genehmigte die WEKO die einvernehmlichen g und dem Sekretariat und fällte unter Berücksich- Brenntag ihren Entscheid im vorliegenden Verfah-

Jinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie rt. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Landesgesellschaft der Brenntag AG mit Sitz in n Konzern darstellt und als Ganze den Unternehucher ist Teil der Motorex-Bucher Group AG (vgl. It und als Ganzes den Unternehmensbegriff von

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung .2 Abs. 1 KG). Ob Brenntag und Bucher Wettbe- KG getroffen haben und ob diese im Sinne von ar nachfolgenden Prüfung (siehe unten, Rz 30 ff.).

atinnen

KG) gelten als Parteien Personen, deren Rechte /orliegend sind Brenntag und Bucher Verfügungsibt es keine Vorschriften gemäss Art. 3 Abs. 1 und 'orbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird von den

orede

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- Jung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuntag und Bucher finden sich in Rz 40 ff.

Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

B.4.1 Wettbewerbsabrede

31. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).

32. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc gende Tatbestandselemente: a) ein bewus Abrede beteiligten Unternehmen und b) die beschrankung. °°

B.4.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusan

33. Die in Art. 4 Abs. 1 KG aufgeführten alle dadurch aus, dass zwei oder mehrere v men kooperieren.°' Am einfachsten gelingt ı sammenwirkens, wenn die Wettbewerbsab rung vorliegt.°?

34. Am 5. Mai 2014 schlossen Bucher unc onsvertrag» nannten und die den Vertrieb v stand hatte. Im Kooperationsvertrag vereinb. menarbeit für den Vertrieb von AdBlue in de den Markt für AdBlue in der Schweiz auszub Brenntag verpflichtete sich, Bucher zwecks \ gruppen exklusiv mit AdBlue zu beliefern,

Produkte mit ähnlicher chemischer Zusamm hen, falls das Angebot von Brenntag hinsich war.°? Der Kooperationsvertrag enthielt in Ar Bucher und Brenntag. In Anlage 3 des Vert gruppen exklusiv nur durch Bucher bzw. Bre eine Liste von Spezialfallen, die ausnahmsw der Vertragsparteien vor einer Kontaktaufn: dinnen und Kunden vorsahen. Bei den aufge um gewerbliche Endverbraucher (z.B. Trar Verkehrsbetriebe, Recyclingbetriebe) und aı Bau- und Hobby-Märkte, Kleingeratehandle nes Treffens zwischen den Untersuchungsa zelner Kundinnen und Kunden abgeändert | ten wurde.°°

35. Die Kundenaufteilung ergab sich gen spezifischen Stärken: Brenntag habe AdBlu: rinnen typischen Ressourcen, um AdBlue zu abzufüllen. Brenntag sei daher ausgeruste

50 So etwa auch das Urteil des BVGer, RPW 2C

51 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.

E 3.2.4, Gebro/WEKO; THOMAS NYDEGGER/

Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1}

52 RPW 2016/2, 452 Rz 94, Nikon; BSK KG-Ny! 53 Act. 43 Rz 6.

54 Act. 1, 4, Beilage 2.

55 Act. 1, Beilage 3.

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken

yn Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsimenwirken

Formen von Wettbewerbsabreden zeichnen sich virtschaftlich voneinander unabhängige Unterneh- Jer Nachweis eines bewussten und gewollten Zurede in der Form einer ausdrücklichen Vereinba-

1 Brenntag eine Vereinbarung, die sie «Kooperation AdBlue auf dem Schweizer Markt zum Gegenarten Bucher und Brenntag eine exklusive Zusamr Schweiz. Ziel und Zweck der Vereinbarung war, auen und den Marktanteil substanziell zu steigern. Neiterverkaufs von AdBlue an bestimmte Kundenwährend Bucher sich verpflichtete, AdBlue oder ensetzung ausschliesslich von Brenntag zu bezietlich Preis, Qualität und Service wettbewerbsfähig t. 7 eine Aufteilung von Kundengruppen zwischen rags wurde explizit festgehalten, welche Kundensnntag beliefert werden. Anlage 3 enthielt sodann eise Lieferungen oder vorgängige Abstimmungen ıhme bzw. einer Lieferung an die jeweiligen Kunteilten Kundengruppen handelte es sich einerseits isportunternehmen, Bauunternehmen, Öffentliche ıdererseits um Wiederverkäufer (z.B. Tankstellen, r).°* Diese Kundenaufteilung wurde anlässlich eidressatinnen vom 20. August 2015 bezüglich einozw. präzisiert, was in einer Aktennotiz festgehal-

1äss den Untersuchungsadressatinnen aus ihren > importiert und verfüge über die für Grosshändle- | transportieren, zu lagern und in kleinere Behälter ', um Kundinnen und Kunden in der Schweiz zu

14/3, 627 E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO.

2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, (G N 81.

JEGGER/NADIG (Fn 51), Art. 4 Abs. 1 KG N 82.

beliefern, die grössere Mengen AdBlue nacl in grösseren Behältern). Bucher hingegen v kleinere Endkundinnen und Endkunden. Bu dinnen und Kunden mit kleineren Behältern

36. Incasu haben Brenntag und Bucher n tenen Kundenaufteilung eine ausdrückliche mit der Aktennotiz zum Treffen der Untersuc lisiert. Damit liegt ein bewusstes und gewollt Kundenaufteilung vor.

B.4.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer

37. Neben einem bewussten und gewollte bewerbsbeschränkung bezwecken oder bev eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die trächtigung eines oder mehrerer Wettbewe Dabei genügt es, wenn der Abredeinhalt obj: durch Ausschaltung eines Wettbewerbspara an der Abrede Beteiligten ist unerheblich. ”®

38. Die vertragliche Kundenaufteilung re: Parteien. Auch wenn die Parteien geltend m teilung eine möglichst vollständige Marktdur habe und aus diesem Grund die Kundinne:i Vertragsparteien aufgeteilt worden seien, da Kundenstruktur von Bucher und Brenntag g der vertraglichen Regelung letztlich der Zwe Kunden nicht zu konkurrieren. Dass sich di ergeben hätte, zeigt sich namentlich daran, ration abgeändert wurde (vgl. oben, Rz 34). Bucher während des Untersuchungszeitrau onsvertrag) bis zum 9. Juni 2017 (Aufhebun die vertragsgemäss der jeweiligen anderen Bucher in den Jahren 2014, 2015, 2016 unc 20] % des Umsatzes mit AdBlue mit «Brent anteile, die in den Jahren 2014, 2015, 2016 bei [0-20] %, [0-20] %, [0-20] % und [0-20 Kundinnen und Kunden, die vertragsgemas: ren, im Untersuchungszeitraum sowohl bei

56 Act. 1, 5; act. 43, Rz 20 ff.; act. 51, 2.

57 Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 632 E. 6.3 2014/3, 571 E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/W

58 Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 632 E. 6.3 2014/3, 571 E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/W KG N 71. Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 7

59 Act. 1, 5; act. 43, Rz 22.

60 Act. 1, 6; act. 36, 41, Beilage 1.

61 Act. 43, Beilage 3a.

62 Act. 1, 6; act. 36, 41, Beilage 1; act. 43, Beila

fragen würden (i.d.R. lose im Tankfahrzeug oder erfüge über eine starke Präsenz als Händlerin für chers Stärke sei folglich die Belieferung von Kunvon AdBlue. °°

it dem Kooperationsvertrag und der darin enthal- Vereinbarung getroffen und die Kundenaufteilung ;hungsadressatinnen vom 20. August 2015 aktuaes Zusammenwirken bezüglich der absatzseitigen

Wettbewerbsbeschränkung

n Zusammenwirken muss die Abrede «eine Wettvirken» (vgl. oben, Rz 32). Eine Abrede bezweckt Abredebeteiligten «die Ausschaltung oder Beeinrbsparameter zum Programm erhoben haben».°’ >ktiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung meters zu verursachen. Die subjektive Absicht der

gelte das absatzseitige Verhältnis zwischen den achen, dass das angestrebte Ziel der Kundenaufchdringung von AdBlue in der Schweiz bestanden n und Kunden in der Anlage 3 so auf die beiden ss die Kundensegmente am besten zur bisherigen epasst hätten (siehe oben, Rz 34 f.),° konnte mit ck verfolgt werden, sich bezüglich Kundinnen und e vertragliche Kundenaufteilung nicht ohnehin so dass sie ein gutes Jahr nach Beginn der Koope- Ausserdem belieferten sowohl Brenntag als auch ms, d.h. vom 5. Mai 2014 (Abschluss Kooperatig der Kundenaufteilung), Kundinnen und Kunden, Vertragspartnerin zugeordnet waren. So erzielte itag-Kunden».°° Bei Brenntag lagen die Mengen- und 2017 an «Bucher-Kunden» geliefert wurden, ] %.°' Mengenmässig sind die Lieferungen an die > der jeweiligen Vertragspartnerin zugeordnet wa- Bucher als auch bei Brenntag gestiegen, ©? wobei

.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW FKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 51), Art. 4 Abs. 1

.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW EKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 51), Art. 4 Abs. 1 56 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW

zu beachten ist, dass der Absatzmarkt für A send war.®

39. Zusammenfassend kann festgehalteı werbsparameter Kunden zumindest zu bee! bewerbsbeschränkung zu verursachen.

B.4.1.3. Abrede zwischen Unternehmen ¢

B.4.1.3.1. Verhältnis Brenntag — Bucher

40. Vorliegend sind die beiden Tatbestar von Art. 4 Abs. 1 KG (vgl. oben, Rz 32) ert Kundenaufteilung um eine horizontale oder € fen ist also, ob Bucher und Brenntag beim Vi womit ein horizontales Wettbewerbsverhältr men handelt, die auf verschiedenen Markts hältnis vorliegen würde. Diese Frage wird na und Bucher, unabhängig vom Verhältnis zwi behandelt (siehe dazu unten, Rz 57 ff.)

Rechtliche Grundlagen

41. Vertikale Wettbewerbsabreden sind e gen sowie aufeinander abgestimmte Verl Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschrai bedingungen betreffen, zu denen die beteilic leistungen beziehen, verkaufen oder weiter

42. InErw.-Gr. VI. und VII. nimmt die Vertil und die entsprechenden EU-Vertikalleitlinie in der Schweiz analog anwendbar sind.

43. Art. 1 Bst. a Vertikal-GVO enthält die enthalten ist. Demnach wird eine vertikale V nehmen abgeschlossen, von denen jedes fi ren Ebene der Produktions- und Vertriebske die beteiligten Unternehmen Waren oder D verkaufen dürfen.

44. Ziff. 8 Abs. 1 VertBek halt fest, dass d reden gilt. Weiter findet sie auch Anwendı vertikale Vereinbarung treffen und a) der An ist, der Abnehmer dagegen Händler, jedoc

63 Act. 6, 5; act. 43, Rz 45, Beilage 5, Folie 8.

64 Bekanntmachung der Wettbewerbskommissi handlung vertikaler Abreden (Stand am 22. 4543, abrufbar unter www.weko.ch > Dokum

65 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommissi Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise Vereinbarungen und abgestimmten Verhalter 23.4.2010, 1.

66 Leitlinien für vertikale Beschränkungen, Mitte Vertikalleitlinien), ABl. C 130 vom 19.5.2010,

87 Hervorhebung durch die WEKO.

dBlue in der Schweiz in den letzten Jahren wach-

1 werden, dass vereinbart wurde, den Wettbeintrachtigen, was objektiv geeignet ist, eine Wettjleicher oder verschiedener Marktstufen

idselemente einer Wettbewerbsabrede im Sinne üllt. Strittig ist, ob es sich bei der absatzseitigen sine vertikale Wettbewerbsabrede handelt. Zu prüartrieb von AdBlue auf demselben Markt tätig sind, is vorliegen würde, oder ob es sich um Unternehtufen tätig sind, womit ein vertikales Vertriebsverchfolgend zuerst im Verhältnis zwischen Brenntag schen Brenntag und ihrer Lieferantin von AdBlue,

rzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarunvaltensweisen von Unternehmen verschiedener ıkung bezwecken oder bewirken und Geschäftsjten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstyerkaufen können (Ziff. 1 VertBek™).

<albekanntmachung Bezug auf die Vertikal-GVO® n® und stellt klar, dass die europäischen Regeln

folgende Präzisierung, die in Ziff. 1 VertBek nicht ereinbarung zwischen zwei oder mehreren Unterir die Zwecke der Vereinbarung” auf einer andette tätig ist, und die Bedingungen betrifft, zu denen ienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterie Bekanntmachung für vertikale Wettbewerbsabing, wenn Wettbewerber eine nicht gegenseitige bieter zugleich Hersteller und Händler von Waren h kein Wettbewerber auf der Herstellungsebene;

on vom 28.6.2010 über die wettbewerbsrechtliche Be- 5.2017; Vertikalbekanntmachung, VertBek), BBI 2017

on vom 20.4.2010 über die Anwendung von Artikel 101 > der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen isweisen (nachfolgend: Vertikal-GVO), ABI. L 102 vom

lung der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU- 1.

oder b) der Anbieter ein auf mehreren Han dagegen Waren oder Dienstleistungen auf | delsstufe, auf der er die Vertragsdienstleistu VertBek; sog. zweigleisiger oder dualer Ve kanntmachung nicht aus, dass ein Sachve werbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG quali der Sachverhalt unabhängig von der Bekan ten des Kartellgesetzes zu beurteilen (Ziff. €

45. Die Vertikal-GVO enthält in Art. 2 Abs Ziff. 8 Abs. 2 VertBek.

46. Ein Wettbewerber ist laut Definition de cher oder potenzieller Wettbewerber; ein «t das auf demselben relevanten Markt tätig i: nehmen, bei dem realistisch und nicht nur dass es ohne die vertikale Vereinbarung al: Anstieg der relativen Preise wahrscheinlich i tätigen oder sonstigen Umstellungskosten a in den relevanten Markt einzutreten. Dies Produktions- oder Vertriebsstufen abzustelle hältnis.°®

47. Zur kartellrechtlichen Beurteilung von bern, die nicht von der Ausnahmeregelung fasst werden, sind in der Europaischen Unic Diese halten in Rz 12 fest, dass vertikale Ve spiel Vertriebsvereinbarungen, in den Anwe da sie ahnliche Auswirkungen auf den Mark werfen können wie horizontale Vereinbarun

48. Die dargelegten europäischen Bestin kalbekanntmachung. Sie gelten gestützt auf der Schweiz.

Standpunkt Brenntag

49. Brenntag ist der Überzeugung, der V' vertikale Abrede dar, da Brenntag und Bi seien.”'

50. Brenntag bringt vor, Art. 1 Kooperatior Weiterverkaufs mit AdBlue beliefere (siehe als Lieferantin des Vertragsprodukts identifi den Produkts sei. Brenntag sei die Liefer: Brenntag zum Zweck des Wiederverkaufs. verfüge über die notwendigen — fur Grossh

68 DANIELA HENGST, Kartellverbot, in: Kartellrech gen/Bunte (Hrsg.), 13. Aufl. 2018, Art. 101 Al

69 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 Union auf Vereinbarungen über horizontale Z sion (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien), A

70 Vgl. JÖRG-MARTIN SCHULTZE/STEPHANIE PAU ordnung für vertikale Vereinbarungen — Praxi

71 Act. 43, Rz 16 ff.; act. 123, Rz 2 ff.

delsstufen tätiger Dienstleister ist, der Abnehmer der Einzelhandelsstufe anbietet und auf der Hanngen bezieht, kein Wettbewerber ist (Ziff. 8 Abs. 2 rtrieb). Zudem schliesst die Anwendung der Berhalt ganz oder teilweise als horizontale Wettbefiziert oder von Art. 7 KG erfasst wird. Diesfalls ist ntmachung gemäss den einschlägigen Vorschrif- Abs. 3 VertBek).

. 4 eine Bestimmung mit demselben Wortlaut wie

r Vertikal-GVO (Art. 1 Abs. 1 Bst. c) ein tatsächliatsächlicher Wettbewerber» ist ein Unternehmen, st; ein «potenzieller Wettbewerber» ist ein Unterhypothetisch davon ausgegangen werden kann, 5 Reaktion auf einen geringen, aber anhaltenden nnerhalb kurzer Zeit die zusätzlichen Investitionen uf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um zeigt, dass nicht allein auf die unterschiedlichen n ist, sondern auf ein konkretes Wettbewerbsververtikalen Vereinbarungen zwischen Wettbewerin Art. 2 Abs. 4 Vertikal GVO (dualer Vertrieb) eryn (EU) die EU-Horizontalleitlinien®? einschlagig. ”° reinbarungen zwischen Wettbewerbern, zum Beindungsbereich der EU-Horizontalleitlinien fallen, t haben und ähnliche Wettbewerbsprobleme aufgen.

Imungen sind ausführlicher als jene in der Verti- Erw.-Gr. VI. und VII. sowie Ziff. 8 VertBek auch in

ertrag zwischen Brenntag und Bucher stelle eine ıcher nicht als Konkurrentinnen zu qualifizieren

isvertrag sehe vor, dass Brenntag Bucher zwecks oben, Rz 34). Brenntag werde damit klarerweise ziert, wohingegen Bucher Kauferin des betreffen- ıntin von Bucher und Bucher kaufe AdBlue von Brenntag importiere AdBlue in die Schweiz und ändlerinnen typischen — Ressourcen, um AdBlue

t, Kommentar, Band 2, Europäisches Kartellrecht, Landes Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen usammenarbeit, Mitteilung der Europaischen Kommisbl. C 11 vom 14.1.2011, 1.

TKE/DOMINIQUE S. WAGENER, Gruppenfreistellungsverskommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 Abs. 4 N 485.

zu transportieren, zu lagern und in kleinere gerüstet, um Kundinnen und Kunden in deı AdBlue nachfragen würden (i.d.R. lose im T: verfüge hingegen über eine starke Präsen kunden. Im Gegensatz zu Brenntag verfüge der Schweiz. Die Stärke von Bucher sei fol mit kleineren Behältern von AdBlue (siehe c

51. Der Umstand, dass Brenntag stets aı vornahm, die gemäss Kooperationsvertrag | oben, Rz 38), würde zeigen, dass Brenntag nander im Wettbewerb stehen würden. Dies halb, weil Brenntag es Bucher ermöglicht h werberin aufzutreten. Brenntag schliesse da nicht in der Lage wäre, AdBlue in der Schwei — mit Brenntag bei gewissen Kundinnen ui Mengen von AdBlue nachfragen. Brenntag scheinlich sei, dass Bucher in der Lage wär: zu konkurrieren. Brenntag hätten zu keiner solche Konkurrenzierung in Erwägung gezc Hürden, die Bucher überwinden müsste, un bewerb stehen zu können. ’?

Rechtliche Würdigung

52. Aus dem Kooperationsvertrag (siehe c und Bezugsbeziehung zwischen Brenntag u regelt wurde. Bezüglich dieser Liefer- und B verschiedenen Marktstufen. Während Bren Blue ihrer Lieferantin ist, ist Bucher Abnehn Bezugsbeziehung um ein vertikales Verhältr rationsvertrag gleichzeitig vereinbarte absat rizontale Verhaltenskoordinierung darstellt,

lang der ganzen Vertriebskette von AdBlu (siehe oben, Rz 46) gegenüberstehen.

53. Bei den aufgeteilten Kundengruppen t braucher (z.B. Transportunternehmen, Bauu lingbetriebe) und andererseits um Wiedervei Kleingerätehändler) (siehe oben, Rz 34). Di operationsvertrags lassen sich nicht eindeu nur durch Brenntag hätten beliefert werden | nehin nur durch Bucher hätten beliefert kör klusiv einer Untersuchungsadressatin zuge auch Kleinkundinnen und -kunden dieser

chungsadressatinnen haben denn auch dies ners (IBC)’®, Fässer und Kleingebinde) im

72 Act. 43, Rz 16 ff. 73 Act. 43, Rz 10 und 28 ff; act. 123, Rz 3. 74 Act. 1, Beilage 2, Anlage 3.

75 Intermediate Bulk Container (IBC) werden fi Stoffe verwendet. Je nach Bauweise und Au 3000 Litern. Quelle: <https://de.wikipedia.org,

76 Act. 6, Beilage 6; <https://www.motorex.com/

Behälter abzufüllen. Brenntag sei daher gut aus- "Schweiz zu beliefern, die grössere Mengen von ankfahrzeug oder in grösseren Behältern). Bucher z als Händlerin für kleinere Endkundinnen und - Bucher über einen sehr grossen Aussendienst in glich die Belieferung von Kundinnen und Kunden ben, Rz 35).’?

ıch passive Verkäufe an Kundinnen und Kunden Bucher zugewiesen waren, und umgekehrt (siehe und Bucher nur in sehr geringem Ausmass mitei- e Situation ergebe sich zudem überhaupt nur desabe, im Schweizer Markt für AdBlue als Wettbebei zwar nicht aus, dass Bucher ohne den Vertrag Z zu vertreiben und — wie im Rahmen des Vertrags id Kunden im Wettbewerb zu stehen, die kleine gehe aber davon aus, dass es ziemlich unwahr- e, Brenntag über die ganze Vertriebskette hinweg Zeit Hinweise vorgelegen, wonach Bucher eine gen hätte. Es gäbe ökonomische und technische 1 auf allen Vertriebsebenen mit Brenntag im Wett-

‚ben, Rz 34) wird ersichtlich, dass darin die Liefernd Bucher zwecks Weiterverkaufs von AdBlue geezugsbeziehung stehen Brenntag und Bucher auf ntag Generalimporteurin und Anbieterin des Ad- 1erin. Somit handelt es sich bei dieser Liefer- und iis. Zur Beantwortung der Frage, ob die im Koopezseitige Kundenaufteilung eine eigenständige hoist zu eruieren, ob sich die Vertragsparteien (ent- e oder in Teilbereichen) als Wettbewerberinnen

andelt es sich einerseits um gewerbliche Endvernternehmen, öffentliche Verkehrsbetriebe, Recyc- ‘kaufer (z.B. Tankstellen, Bau- und Hobby-Märkte, > zugeteilten Kundengruppen in Anlage 3 des Kotig in Grosskundinnen und -kunden, die ohnehin können, und Kleinkundinnen und -kunden, die oh- ınen, einteilen. So wurden gewisse Branchen exteilt und diese durfte folglich sowohl Gross- als Branche mit AdBlue beliefern.”* Beide Untersuelben Gebindegrössen (Intermediate Bulk Contai- Angebot.’ Folglich dürfte es eine Schnittmenge

ir Transport und Lagerung flüssiger und rieselfähiger ısführung haben die IBC ein Volumen von 500 bis zu von Kundinnen und Kunden gegeben haben tende Investitionen hätten bedienen könne denn auch Spezialfälle, die ausnahmsweise Vertragsparteien vor einer Kontaktaufnahme und Kunden vorsahen (vgl. oben, Rz 34). \ jeweiligen Vertragspartnerin erzielten Umsa die vertraglich vorgenommene Kundenzutei Kundenausrichtung ergeben hätte.

54. Diese Elemente zeigen auf, dass Bucl ten Vertriebskette von AdBlue Wettbewerl Schwerpunkten: Während Brenntag vor aller sere Mengen von AdBlue nachfragen (i.d.R tern), verkauft Bucher überwiegend abgepa und Abnehmer über den Aussendienst. ’” Im ergeben, dass Bucher auch ohne Zusamme gestiegen wäre.’® Somit war Bucher zum : trags eine potenzielle Wettbewerberin von E

55. Esstellt sich somit die Frage, ob das a cher und Brenntag gemäss den einschlägig VertBek) oder als dualer Vertrieb gemäss d gen ist. Da es sich bei AdBlue um eine Ware gig. Die Ausnahmeregel des dualen Vertriel liegend unter Ausklammerung des Verhältni AdBlue (siehe dazu unten, Rz 57 ff.) allerdin keine gegenseitige vertikale Vereinbarung v als Käuferin und Verkäuferin auf.’? Allerding dern Importeurin und selbst Distributorin. In trieb im Sinne der Vertikalbekanntmachung schen Bucher und Brenntag ist somit

Kartellgesetzes zu beurteilen (Ziff. 8 Abs. 3

Fazit

56. Somit kann festgehalten werden, dass rinnen abgeschlossen worden ist und nebst AdBlue eine absatzseitige Verhaltenskoordi Vertikalbekanntmachung kommt auf die Ku triebsverhältnis zwischen Brenntag und Buc Bst. a VertBek vorliegt. Die absatzseitige K werbsabrede zwischen Bucher und Brenntz mungen des Kartellgesetzes zu würdigen is

B.4.1.3.2. Verhältnis Brenntag - Lieferar

57. Brenntag bringt vor, dass sie von eine in der Schweiz ermächtigt und als alleinige \ worden sei und gewissermassen «als verlä

77 Act. 43, Rz 21 f., 58; act. 51, 2. 79 Vgl. SCHULTZE/PAUTKE/WAGENER (Fn 70), Art

TUYTSCHAEVER, Vertical Agreements in EU C

, welche beide Vertragspartnerinnen ohne bedeun. Anlage 3 des Kooperationsvertrags definierte Lieferungen oder vorgängige Abstimmungen der : bzw. einer Lieferung an die jeweiligen Kundinnen Veiter zeigen die mit Kundinnen und Kunden der tz- und Mengenanteile (siehe oben, Rz 38), dass lung sich nicht ohnehin aus der unterschiedlichen

ver und Brenntag absatzseitig entlang der gesamjyerinnen sind, wenn auch mit unterschiedlichen n Grosskundinnen und -kunden beliefert, die grös- . lose im Tankfahrzeug oder in grösseren Behälckte Ware (Kanister) an kleinere Abnehmerinnen Übrigen haben die Abklärungen des Sekretariats narbeit mit Brenntag ins Geschäft mit AdBlue ein- 7eitpunkt des Abschlusses des Kooperationsversrenntag.

bsatzseitige Wettbewerbsverhaltnis zwischen Buen Vorschriften des Kartellgesetzes (Ziff. 8 Abs. 3 en Regeln der Vertikalbekanntmachung zu wurdi- » handelt, ist Ziff. 8 Abs. 2 Bst. a VertBek einschlaos gemäss Ziff. 8 Abs. 2 Bst. a VertBek greift vorsses zwischen Brenntag und ihrer Lieferantin von Js nicht: Zwar liegt zwischen Bucher und Brenntag or, d.h. Bucher und Brenntag treten nicht zugleich s ist Brenntag nicht Herstellerin von AdBlue, soneiner solchen Konstellation liegt kein dualer Vervor.®° Das absatzseitige Horizontalverhältnis zwigemäss den einschlägigen Vorschriften des VertBek).

‚der Kooperationsvertrag zwischen Wettbewerbeder Regelung der vertikalen Lieferbeziehung von vation bezüglich der Kundenaufteilung enthält. Die ndenaufteilung nicht zur Anwendung, da im Verner kein dualer Vertrieb im Sinne von Ziff. 8 Abs. 2 undenaufteilung ist somit als horizontale Wettbeig zu werten, die nach den einschlägigen Bestimt (Ziff. 8 Abs. 3 VertBek).

ıtin von AdBlue

r Lieferantin von AdBlue zum Vertrieb von AdBlue /ertreiberin von AdBlue in der Schweiz eingesetzt ngerter Arm der Produzentin» von AdBlue agiere

. 2 Abs. 4 N 480, FRANK WIJCKMANS/FILIP ompetition Law, 3. Aufl., 2018, N 4.44.

(siehe oben, Rz 17). Infolgedessen solle sie ' Ziff. 8 Abs. 2 Bst. a VertBek profitieren. Nac hältnis zwischen Brenntag und ihrer Liefera dass es sich bei der absatzseitigen Kunden: horizontale Wettbewerbsabrede handelt, die gesetzes zu beurteilen ist.

58. Das EU-Kartellrecht behandelt die Fra ten eines Vertreters dem Auftraggeber zuzu träge». In Anlehnung an das EU-Recht (vg ob das Vertragsverhältnis zwischen Brennt: vertreterverhältnis» zu qualifizieren ist (siel zwischen Brenntag und ihrer Lieferantin vor lifizieren wäre, ist unklar, ob die von Brennta der Lieferantin von AdBlue zuzurechnen wär schen Brenntag und ihrer Lieferantin von Ad das Verhalten von Brenntag ihrer Lieferanti fen, ob ein Handelsvertreter sich auf den di berufen könnte und die VertBek Anwendunc

Vertragliche Bestimmungen 59. [...]®" 60. [...]®

61. Aufgrund des Agreements ist Brennte von AdBlue in der Schweiz ermächtigt.°° Bre deren Instruktion und darf sie in diesen Sc Namen von Brenntag, aber auf Rechnung d

62. Das Agreement sieht vor, dass Brennt der Vertragsware geht direkt von derLiefera zu Brenntag übernimmt die Lieferantin von vertragsgemässer Durchführung des Vertrac ten. Die Lieferantin von AdBlue übernimmt:

63. Gemäss Agreement [...]° «Handelsvertreterverhaltnis» ?

64. Gemass den EU-Vertikalleitlinien sinc die Verkaufsfunktionen des Vertreters Teil d geber die geschäftlichen und finanziellen R Vertragswaren und -dienstleistungen verbı

81 Act. 87, Beilage 1, Ziff. 2.2. 82 Act. 87, Beilage 1, Ziff. 24.3.

84 Act. 90.

85 Act. 90.

86 Act. 87, Beilage 1.

von der Privilegierung von Herstellerinnen gemäss hfolgend soll deshalb geprüft werden, ob das Verintin von AdBlue Einfluss auf die Beurteilung hat, iufteilung zwischen Bucher und Brenntag um eine » nach den einschlägigen Vorschriften des Kartellige, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeirechnen sind, anhand sog. «Handelsvertreterver- . Erw.-Gr. VII VertBek) wird nachfolgend geprüft, 19 und ihrer Lieferantin von AdBlue als «Handelsre unten, Rz 64 ff.). Selbst wenn das Verhältnis | AdBlue als «Handelsvertreterverhältnis» zu quag mit Bucher getroffene Kundenaufteilungsabrede e (siehe unten, Rz 72). Würde das Verhältnis zwi- Blue als «Handelsvertretervertrag» qualifiziert und n von AdBlue zugerechnet, ist darüber hinaus of- Jalen Vertrieb gemäss Ziff. 8 Abs. 2 lit. a VertBek ) finden würde (siehe unten, Rz 73).

ig von einer Lieferantin von AdBlue zum Vertrieb nntag vertritt ihre Lieferantin von AdBlue gemäss hranken vertraglich binden. Verkäufe erfolgen im er Lieferantin von AdBlue.*

ag ein Konsignationslager führt. Das Eigentum an ntin von AdBlue auf den Käufer über. Im Verhältnis AdBlue diverse Kosten wie solche, die aufgrund ys entstehen, sowie Liefer- und Versicherungskosauch das Risiko der Nichterfüllung.®®

| bei Handelsvertreterverträgen die Ankaufs- und er Tätigkeiten des Auftraggebers. Da der Auftragisiken trägt, die mit dem Verkauf und Ankauf der ınden sind, fallen bei Handelsvertreterverträgen sämtliche dem Vertreter auferlegten Verpflic bers geschlossenen und/oder ausgehandelt

65. Im Schweizer Kartellrecht gibt es keine die im Auftrag einer anderen Person (Auftra men des Auftraggebers handeln, kartellrecl EU. Die EU-Vertikalleitlinien behandeln die delsvertreters (siehe oben, Rz 64). Gestütz! in der EU entwickelten Grundlagen bezüglic angezogen werden, ob die Tätigkeit des At merischen Risikos vollumfänglich dem Auftr

66. Gemäss den EU-Vertikalleitlinien ist ei Person, die mit der Vollmacht ausgestattet i gebers) entweder im eigenen Namen oder i deln und/oder zu schliessen, die Folgendes

e den Ankauf von Waren oder Dienstle e den Verkauf von Waren oder Dienst

67. Eine Vereinbarung gilt als Handelsvert der Verträge, die er im Namen des Auftrac marktspezifischer Investitionen für diesen 1 ten, die der Auftraggeber für denselben sa keine oder nur unbedeutende Risiken” träg

68. Sofern der (Handels-)Vertreter eines c ten zu tragen hat, kann die Vereinbarung zv delsvertretervertrag gewertet werden. Die F antwortet werden, wobei vorzugsweise auf und weniger auf die Rechtsform abzustellen

87 Rz 12 ff. EU-Vertikalleitlinien (Fn 66). Zu TUYTSCHAEVER (Fn 80), N 9.136 ff.

88 Das Schweizer Zivilrecht kennt jedoch im Bt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (FU SR 220) mit dem Auftrag (Art. 394 ff. OR), Kommission (Art. 425 ff. OR) Vertragsverhaltr entweder im eigenen oder im Namen des Au

89 Vgl. Urteil des BVGer B-3975/2013 vom 30.1 RPW 2013/4, 481 f. Rz 32 ff., Costa Kreuzfal plattformen für Hotels; RPW 2017/4, 701 ff. F ten in der Schweiz; RPW 2018/2, 256 Rz 86° MIRZAI/MARQUARD CHRISTEN, Handelsvertrete 15.10.2018, welche u.a. einen Überblick übe vertreterverhältnisse geben.

90 EU-Vertikalleitlinien (Fn 66), Rz 12.

91 Für eine genauere Umschreibung dieser drei die Einstufung als Handelsvertretervertrag vc Rz 14. In Rz 16 der EU-Vertikalleitlinien finde lung solcher Risiken.

9 EU-Vertikalleitlinien (Fn 66), Rz 15.

% EU-Vertikalleitlinien (Fn 66), Rz 17.

‚htungen bezüglich der im Namen des Auftraggeen Verträge nicht unter Art. 101 Abs. 1 AUEV.®”

: Bestimmungen, welche vorsehen, wie Personen, ggeber) entweder im eigenen Namen oder im Naitlich zu behandeln sind.°® Anders ist dies in der se Konstellation mit dem Rechtsinstitut des Han- | auf die Erw.-Gr. VI. und VII. VertBek können die h der Risikoverteilung zur Klärung der Frage heriftragnehmers aufgrund des fehlenden unternehaggeber zuzurechnen ist.°°

n Handelsvertreter eine juristische oder natürliche st, im Auftrag einer anderen Person (des Auftragm Namen des Auftraggebers Verträge auszuhanzum Gegenstand haben:

sistungen durch den Auftraggeber, oder eistungen des Auftraggebers.”

retervertrag, wenn der Handelsvertreter bezüglich igebers schliesst und/oder aushandelt, bezüglich ‚ätigkeitsbereich und bezüglich anderer Tätigkeichlich relevanten Markt als erforderlich erachtet, t.92

der mehrere der vorgenannten Risiken oder Kosvischen Vertreter und Auftraggeber nicht als Hanrage des Risikos muss allerdings im Einzelfall bedie tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ist.

m Handelsvertreterverhältnis vgl. auch WIJCKMANS/

Indesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung nfter Teil: Obligationenrecht) (Obligationenrecht, OR; insb. dem Agenturvertrag (Art. 418a ff. OR), und der isse, die das Handeln im Auftrag einer anderen Person ftraggebers regeln.

0.2019, E. 6.3, Les Editions Flammarion SA/COMCO; ten; RPW 2016/1, 79 Rz 97 f., Online-Buchungsz 45 ff., Gutachten: Vertrieb ausländischer Zeitschrifff, marché du livre écrit en francais. Siehe auch HADI rverhältnisse im Kartellrecht, in: Jusletter vom

‘die Beratungspraxis des Sekretariats i.S. Handels-

Arten finanzieller oder geschaftlicher Risiken, die fur n Bedeutung sind, siehe EU-Vertikalleitlinien (Fn 66), t sich ausserdem eine nicht abschliessende Aufstel-

69. Brenntag macht geltend, dass sie von Abs. 2 Bst. a VertBek profitieren sollte und z ments sei Brenntag alleinige Vertreiberin ' Schweiz. Brenntag vertrete ihre Lieferantin sie in diesen Schranken vertraglich binden. auf Rechnung ihrer Lieferantin (siehe oben, im Anwendungsbereich des Agreements ge\ tin von AdBlue agiere.”*

70. Nach Ansicht der WEKO lässt das Agr trieb von AdBlue möglicherweise Risiken tr; denn solche tragen sollte — unter Umstände deutungslosigkeit hinausgeht.

71. Für die Klärung der Frage, ob Brennta ja, in welchem Umfang, wären weitere, moc wesen. Eine abschliessende Erhebung des nes Einzelfalles, des voraussichtlichen Verf: tät des Verfahrens, der Verfügbarkeit von Unternehmen, der Einstellung der Verhalte: chen Regelungen unverhältnismässig. Aufg im vorliegenden Fall wurde auf solche Abklä

Zurechnung Verhalten Brenntag an Lieferar

72. \WVürde das Verhältnis zwischen Brenn vertretervertrag» qualifiziert, stellt sich die Fı Brenntag, das heisst die Kundenaufteilung m widriges Verhalten, ihrer Lieferantin von Ad geschäftliche Tätigkeiten i.e.S. zugerechnet Brenntag an ihre Lieferantin von AdBlue spr päischen Gerichts. Dieses hielt fest, dass « treters im Rahmen dieser Tätigkeit dem Ge wie es bei einem Arbeitgeber in Bezug auf rechtswidrigen Handlungen der Fall ist, auch vom wettbewerbswidrigen Verhalten des Hz

Berufung Handelsvertreter auf dualen Vertri

73. Würde das Verhältnis zwischen Brenn vertretervertrag» qualifiziert und das Verhal gerechnet, ist darüber hinaus offen, ob ein | mass Ziff. 8 Abs. 2 lit. a VertBek berufen | Auffassung vertreten, dass etwaige Auswir Hersteller und Einzelhändler auf Einzelhand als die potenziellen Auswirkungen der verti Hersteller- oder Einzelhandelsebene.°° Folg anderen Herstellern steht, Uberlassen sein, \ ist somit grundsatzlich dem Hersteller vorbe darauf berufen kann.

95 Urteil des EuG vom 15.7.2015 T-418/10 voes % EU-Vertikalleitlinien (Fn 66), Rz 28.

der Privilegierung der Herstellerin gemäss Ziff. 8 war aus folgenden Gründen: Aufgrund des Agreevon AdBlue einer Lieferantin von AdBlue in der von AdBlue gemäss deren Instruktion und dürfe Verkäufe erfolgten im Namen von Brenntag, aber

Rz 61). Daraus werde ersichtlich, dass Brenntag wissermassen als verlängerter Arm der Produzeneement den Schluss zu, dass Brenntag beim Verigt (siehe oben, Rz 63), welche — wenn Brenntag n einen Umfang haben konnten, der Uber die Beg tatsachlich wirtschaftliche Risiken tragt und falls Jlicherweise umfangreiche Abklärungen nötig ge- Sachverhalts scheint aufgrund des Vorliegens eiahrensaufwands, der Praktikabilität und Komplexi-

Beweismitteln, der Kooperation der beteiligten ısweise und des Abschlusses von einvernehmlirund dieser Gesamtwürdigung der Interessenlage rungen verzichtet.

tin von AdBlue?

tag und ihrer Lieferantin von AdBlue als «Handels- ‘age, ob das hier in Frage stehende Verhalten von it Bucher, mithin ein möglicherweise kartellrechts- Blue zugerechnet werden kann, oder ob lediglich werden. Für eine Zurechnung des Verhaltens von icht beispielsweise die Rechtsprechung des Euro- (wettbewerbswidriges Verhalten des Handelsverschäftsherrn ebenso zugerechnet werden [kann], die von einem seiner Beschäftigten begangenen | ohne Nachweis der Kenntnis des Geschaftsherrn indelsvertreters.»®

eb?

tag und ihrer Lieferantin von AdBlue als «Handelsfen von Brenntag ihrer Lieferantin von AdBlue zu- Handelsvertreter sich auf den dualen Vertrieb ge- <Onnte. Im Falle eines dualen Vertriebs wird die kungen auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen alsebene im Allgemeinen weniger bedeutsam sind calen Liefervereinbarung auf den Wettbewerb auf lich soll es dem Hersteller, der im Wettbewerb mit nie er seinen Vertrieb gestaltet. Der duale Vertrieb halten. Offen bleibt, ob sich ein Handelsvertreter

talpine/Kommission, EU:T:2015:516, Rz 175.

Fazit

74. Aus Gründen der Verhältnismässigkei hältnis mit ihrer Lieferantin von AdBlue wir! Umfang. Infolgedessen bleibt offen, ob Bre qualifizieren ist und die Verhaltensweisen v von AdBlue zuzurechnen sind. Weiter wird o widriges Verhalten eines Handelsvertreters ob sich ein Handelsvertreter auf den dualen gewiesen, dass es sich bei der Kundenauftei den einschlägigen Bestimmungen des Karte

B.4.1.4. Abrededauer

75. Der Kooperationsvertrag mit der dari 5. Mai 2014 (siehe oben, Rz 34). Mit Schrei Brenntag die in der Beilage zum Kooperatio! diesbezügliche Änderung vom 20. August 2 sofortiger Wirkung als ungültig.” Brenntag € verstanden, dies «insbesondere im Licht de Hinblick darauf, dass diese Regelungen in gangenheit kaum Beachtung gefunden hätt den Parteien also im Juni 2017 infolge wett dauerte die Abrede rund drei Jahre.

B.4.2. Beseitigung des wirksamen Wett

76. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Bes über die Aufteilung von Märkten nach Gebi zwischen Unternehmen getroffen werden, d der im Wettbewerb stehen.

77. \Vorliegend wird nicht abschliessend ¢ rantin von AdBlue wirtschaftliche Risiken tra tags Verhalten demnach Brenntag oder ihr deshalb nicht nachgewiesen, dass es sich b vereinbart haben, um eine Abrede zwischer gigen Bestimmungen des Kartellgesetzes zt teilung im horizontalen Verhältnis beseitigt v gegen erfüllt eine absatzseitige Abrede über die gestützt auf Ziff. 8 Abs. 2 lit. a VertBek ni keinen der Vermutungstatbestände gemäss

78. Zusammenfassend wird festgehalten, Kundenaufteilung unter Art. 5 Abs. 3 lit. c Kundenaufteilung im Sinne von Art. 5 Abs. °

97 Act. 1, Beilage 4. % Die WEKO geht davon aus, dass damit BGE 99 Act. 1, Beilage 5.

t wird nicht weiter abgeklärt, ob Brenntag im Verschaftliche Risiken trägt und falls ja, in welchem :nntag als Handelsvertreterin ihrer Lieferantin zu on Brenntag somit grundsätzlich ihrer Lieferantin ffengelassen, ob ein möglicherweise kartellrechtsdem Auftraggeber zugerechnet werden kann, und Vertrieb berufen kann. Demgemass ist nicht nachlung um eine horizontale Abrede handelt, die nach Ilgesetzes zu beurteilen ist.

In vereinbarten Kundenaufteilung ist datiert vom ben vom 9. Juni 2017 erklärte Bucher gegenüber nsvertrag festgehaltene Kundenaufteilung und die 015 wegen wettbewerbsrechtlicher Bedenken mit rklärte sich mit Schreiben vom 29. Juni 2017 einr neusten Rechtsprechung des Bundes»” und im der gemeinsamen Geschäftstätigkeit in der Ver- e.°° Die vertragliche Kundenaufteilung wurde von bewerbsrechtlicher Bedenken aufgehoben. Somit

'bewerbs

sitigung wirksamen Wettbewerbs u.a. bei Abreden sten oder Geschäftspartnern vermutet, sofern sie ie tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinanyeklart, ob Brenntag im Verhältnis mit ihrer Liefegt, und falls ja, in welchem Umfang, und ob Brennar Lieferantin von AdBlue zuzurechnen ist. Es ist ei der Kundenaufteilung, die Brenntag und Bucher | Konkurrenten handelt, die gemäss den einschla- ı beurteilen ist. Eine Abrede über eine Kundenaufermutungsweise den wirksamen Wettbewerb. Daeine Kundenaufteilung zwischen Wettbewerbern, ach der Vertikalbekanntmachung zu beurteilen ist, Art.5 KG.

dass vorliegend nicht nachgewiesen ist, dass die KG zu subsumieren ist. Zu prüfen bleibt, ob die | KG den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt.

143 II 297 ff., Gaba, gemeint ist.

B.4.3. Erhebliche Beeinträchtigung des

79. Fur die nachfolgende Prüfung wird zu das Verhalten von Brenntag ihrer Lieferantir delsvertreterin sich auf den dualen Vertrieb. lung demnach - gestützt auf Ziff. 8 Abs. 2 | zu beurteilen ist (siehe oben, Rz 74).

80. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 | Beeinträchtigung als erheblich, ist zu prüfen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG zur

81. Liegen keine Abreden gemäss Art. 5, genden Fall — nicht nachgewiesen, so ist Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen, und quantitativer Kriterien ergibt, dass kein |

82. Dabei kann eine qualitativ schwerwie: giger Auswirkungen erheblich sein. Umgeke trachtlichen Auswirkungen den Wettbewerb tiv nicht schwerwiegend ist (Ziff. 12 Abs. 1 li

83. Nachfolgend wird geprüft, ob die vorli bewerbsbeeinträchtigung anzusehen ist (sie finition des relevanten Marktes (siehe dazu

100 RALF MICHAEL STRAUB, Die Erheblichkeit von BEAT ZIRLICK/SIMON BANGERTER, in: DIKE-Kor bewerbsbeschränkungen, Zäch/Arnet/Baldi/t N 201.

; Wettbewerbs

Gunsten der Parteien davon ausgegangen, dass | von AdBlue zugerechnet wird, Brenntag als Hanberufen kann und die absatzseitige Kundenaufteiit. a VertBek — nach der Vertikalbekanntmachung

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- (G). Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte , ob die Abrede durch Gründe der wirtschaftlichen echtfertigen ist.

Abs. 3 und 4 KG vor oder ist dies — wie im vorliedie Wettbewerbsabrede nur dann als erhebliche wenn die Gesamtbeurteilung anhand qualitativer Bagatellfall vorliegt. '”

yende Beeinträchtigung trotz quantitativ geringführt kann eine Beeinträchtigung mit quantitativ beerheblich beeinträchtigen, auch wenn sie qualitat. b VertBek).

egende Wettbewerbsabrede als erhebliche Wett- :he unten, Rz 89 ff.). Dies erfordert vorab die De- Rz 84 ff.).

Wettbewerbsbeeinträchtigungen, AJP 2016, 559, 568; nmentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wett-

B.4.3.1. Relevante Märkte Sachlich relevanter Markt

84. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a levanten Marktes erfolgt demnach aus Sicht strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus nander im Wettbewerb stehen.’ Auszuge chung. '%

85. Vorliegender Untersuchungsgegensta tag und Bucher vereinbarte absatzseitige Kt Brenntag sind gewerbliche Endverbraucher triebe, Kieswerke) und Wiederverkaufer (z.| die Nachfrage von Wiederverkaufern wiede! geleitet wird (abgeleitete Endnachfrage), is punkt der sachlichen Marktdefinition.

86. AdBlue ist eine wässrige Harnstofflös Dieselmotoren reduziert (vgl. oben, Rz 4). C aus Sicht der Endverbraucher nicht mit and nen eigenständigen sachlich relevanten Ma der EU-Kommission.'” Eine weitere Mark rung/Gebinde) scheint aufgrund der Angeb oben, Rz 53).

Räumlich relevanter Markt

87. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Leist VKU analog).

88. Vorliegend wird davon ausgegangen, ı kaufer in der Schweiz AdBlue in erster Linie eine grössere räumliche Marktabgrenzung | dass laut Angaben von Brenntag jeglicher |

101 Verordnung vom 17.6.1996 über die Koni SR 251.4).

zer.

105 Als Endverbraucher gelten nicht nur Konsume Endverbraucher. Vgl. dazu EU-Vertikalleitlin Kommentar, Band 2, Europäisches Kartellrec AEUV N 517; ANDREA GRABER CARDINAUX/AI setz über Kartelle und andere Wettbew ler/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 6 N 1

106 Act. 6, 7.

107 KOMM, COMP/M.4730 vom 21.9.2007, Rz 1:

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituier- VKU?" analog).'% Die Definition des sachlich reder Marktgegenseite und fokussiert somit auf den ; deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteihen ist vom Gegenstand der konkreten Untersund ist die im Kooperationsvertrag zwischen Brennindenaufteilung. Marktgegenseite von Bucher und 05 (z.B. Werkhöfe, Bauunternehmen, Verkehrsbe- 3. Tankstellenketten), die AdBlue nachfragen. Da um vom Nachfrageverhalten der Endverbraucher st das Verhalten der Endverbraucher Ausgangsung, die den Ausstoss von Stickoxiden (NOx) bei ‚emäss den verfügbaren Informationen ist AdBlue eren Produkten substituierbar und stellt daher eirkt dar.'° Diese Ansicht deckt sich mit der Praxis tsegmentierung nach Liefermodalität (Offenliefeotssubstituierbarkeit nicht angezeigt zu sein (vgl.

jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b

Jass gewerbliche Endverbraucher und Wiederverin der Schweiz und nicht lokal nachfragen. Gegen als die Schweiz sprechen sodann die Umstände, mport von loser Ware nur möglich sei, wenn das

rolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO.

I27E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des RPW 2015/1, 134 E. 3.2), Hors-Liste Medikamente/Pfi-

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO.

ntinnen und Konsumenten, sondern auch gewerbliche ien (Fn 66), Rz 55; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht, ht, Langen/Bunte (Hrsg.), 13. Aufl., 2018, nach Art. 101 NDREAS MASCHEMER, in: DIKE-Kommentar, Bundesgeerbsbeschränkungen, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schal- 93 ii.

89 ff., Yara/Kemira Growhow.

importierende Unternehmen über die entsy gen, Tank- und Abfüllvorrichtungen) verfüg nicht unerhebliche Investitionen in entsprec die Rolle von Parallelimporten denn auch al für AdBlue wird deshalb national abgegrenz

B.4.3.2. Qualitative Beeinträchtigung des

89. Vorliegend ist erwiesen, dass Brennt: satzseitige Kundenaufteilung vereinbart hak auch Passivverkäufe, d.h. die Erledigung ur und Kunden, '!! eingeschränkt worden sind.

90. Inder Anlage 3 zum Kooperationsvert Kunden exklusiv nur durch Bucher resp. Bı wird nicht zwischen passiven und aktiven, d Kunden, ''? Verkäufen unterschieden, doch | laut nahe, dass Bucher resp. Brenntag die I geachtet dessen, ob die Lieferung aufgrund dinnen und Kunden oder aktiven Ansprac wurde.

91. Gemäss Ziff. 12 Abs. 2 lit. b VertBek die ein an der Vereinbarung beteiligter Abne betrachtet. Eine qualitativ schwerwiegende Gegenstandes liegt jedoch nicht vor bei Be gruppen, die der Abnehmer sich selbst vort uneingeschränkt möglich sind (Ziff. 12 Abs. gend nicht, weil Passivverkäufe aufgrund de operationsvertrag ausgeschlossen sind. Fol im Sinne von Ziff. 12 Abs. 2 lit. b VertBek vc

B.4.3.3. Quantitative Beeinträchtigung de

92. Die Prüfung der quantitativen Beeintr: anhand derselben Konzepte wie die Frag Abs. 4 KG widerlegt werden kann;'"? d.h. in nen Intrabrand- und Interbrand-Wettbewerb der Wettbewerbsbeeinträchtigung, welches bewerb beseitigt oder (nur) erheblich beeint

93. Da die absatzseitige Kundenaufteiluns Ziff. 12 Abs. 2 lit. b VertBek darstellt (siehe nur wenig, um die Abrede gestützt auf eine

108 Von Direktimport wird gesprochen, wenn En kaufen und in die Schweiz einführen. Von Par im Ausland erwerben und ausserhalb der Schweiz einführen.

109 Act. 43, Rz 53 f.

110 Act. 6, 7.

111 Näheres zur Definition von Passivverkaufen s 112 Näheres zur Definition von Aktivverkäufen sie 113 Vgl. RPW 2005/2, 263 Rz 73, Swico/Sens.

jrechenden technischen Einrichtungen (Tankwa- e. Deshalb würden Direkt- und Parallelimporte'® hende Einrichtungen bedingen.” Bucher schätzt s beschränkt ein.''° Der räumlich relevante Markt t.

; Wettbewerbs

ig und Bucher zwischen 2014 und 2017 eine abyen. Zu prüfen ist, ob durch die Kundenaufteilung jaufgeforderter Bestellungen einzelner Kundinnen

rag ist festgehalten, dass gewisse Kundinnen und 'enntag beliefert werden. Im Kooperationsvertrag .h. die aktive Ansprache einzelner Kundinnen und gt eine Auslegung dieser Klausel nach dem Wort- <undinnen und Kunden exklusiv beliefern soll, uneiner unaufgeforderten Bestellung einzelner Kunhe einzelner Kundinnen und Kunden ausgelöst

wird eine Beschränkung der Kundengruppen, an hmer verkaufen darf, als qualitativ schwerwiegend Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrund des schränkungen des aktiven Verkaufs an Kundenyehalten hat, vorausgesetzt, dass Passivverkäufe 2 lit. b i) VertBek). Diese Ausnahme greift vorlie- »s Wortlauts der Kundenaufteilungsklausel im Koglich liegt eine qualitativ schwerwiegende Abrede r.

2s Wettbewerbs

ächtigung des Wettbewerbs erfolgt üblicherweise e, ob die Unzulässigkeitsvermutung nach Art. 5 1 Fall von Vertikalabreden anhand des vorhandes. Die Analyse unterscheidet sich jedoch im Mass erreicht sein muss, damit eine Abrede den Wetträchtigt.

J eine qualitativ schwerwiegende Abrede gemäss oben, Rz 91), braucht es in quantitativer Hinsicht -Gesamtbeurteilung der betrachteten qualitativen

dkundinnen und Endkunden Produkte im Ausland einallelimporten wird gesprochen, wenn Händler Produkte vom Hersteller vorgesehenen Vertriebskanäle in die

siehe Ziff. 3 VertBek. she Ziff. 2 VertBek.

und quantitativen Kriterien als erhebliche V oben, Rz 82).

94. Der mengenbasierte Marktanteil von E im Untersuchungszeitraum gestützt auf Sc Jahr 2014 und [10-20] % im Jahr 2017. Ge: mens von Brenntag und die Liefermengen \ Marktanteile von Bucher in Höhe von [0-1( Bucher schätzt die eigenen mengenbasierte 10] % im Jahr 2017."'°

95. Nebst Bucher und Brenntag gibt es eir in der Schweiz. Dazu gehört insbesondere d triebspartnerin Thommen-Furler AG, die 6st genes Netz und externe Partner sowie die d rin Oel Pool AG. Weitere Wettbewerber sir internationale Transportunternehmen.'"®

96. Aufgrund der Marktanteile von Brenn dem schweizerischen Markt für AdBlue zeit tive Auswirkungen auf dem schweizweiten I

B.4.3.4. Fazit

97. Gestutzt auf eine Gesamtbeurteilung « terien kommt die WEKO zum Schluss, das: schen Bucher und Brenntag den Wettbewe von AdBlue im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG e

B.4.4. Rechtfertigung aus Effizienzgrür

98. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zı zen; und

b. den beteiligten Unternehmen in keii bewerb zu beseitigen.

99. Vorliegend sind keine Gründe ersicht abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG rech möglichen Effizienzgründe geltend gemacht B.4.5. Ergebnis

100. Die WEKO kommt gestützt auf die vor

114 Act. 1, 6; act. 36, 43, Rz 45 f. 115 Act. 1, 6; act. 6, 5, act. 36, 41, 65.

Vettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren (siehe

3renntag auf dem Schweizer Markt für AdBlue lag hätzungen von Brenntag zwischen [20-30] % im stützt auf die Schätzungen des Gesamtmarktvolu- ‚on Brenntag an Bucher ergeben sich geschätzte 1} % im Jahr 2014 und [0-10] % im Jahr 2017.'" n Marktanteile auf [0-10] % im Jahr 2016 und [0—

ie Reihe anderer Anbieter mit Vertrieb von AdBlue ie BASF SE, Deutschland, mit der Schweizer Vererreichische Borealis AG mit Vertrieb über ein eieutsche Hoyer mit der Schweizer Vertriebspartneid Tankstellenketten (z.B. Shell, Avia, Total) und

tag und Bucher und der Konkurrenzsituation auf igte die absatzseitige Kundenaufteilung quantita- Markt für den Vertrieb von AdBlue.

Jer dargelegten qualitativen und quantitativen Kri- ; die absatzseitige Kundenaufteilungsabrede zwirb auf dem schweizweiten Markt fur den Vertrieb rheblich beeintrachtigte.

iden

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutnem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettich, welche die absatzseitige Kundenaufteilungstfertigen könnten. Die Parteien haben auch keine

stehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:

e Die im Kooperationsvertrag zwische: lung stellt eine Wettbewerbsabrede Rz 31 ff.).

e Vorliegend wird nicht abschliessend tag und ihrer Lieferantin von AdBlu« absatzseitige Kundenaufteilung mit rantin von AdBlue zuzurechnen ist ( wiesen, dass es sich bei der Kunden: im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. c KG F

e Unter der Voraussetzung, dass das Blue zugerechnet wird, Brenntag al: berufen kann und die absatzseitige Abs. 2 VertBek — nach der Vertikalk die absatzseitige Kundenaufteilungs Markt für den Vertrieb von AdBlue in Rz 79 ff.).

e Es sind keine Rechtfertigungsgrün (vgl. oben, Rz 99).

101. Die absatzseitige Kundenaufteilungs: eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Si

B.5. Massnahmen - einvernehm

102. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet dic die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von mög netäre Sanktionen.

103. Im vorliegenden Fall hat das Sekretari che Regelung abgeschlossen (siehe oben, I len Stand des Verfahrens angepasst wurde lung mit Brenntag hat das Sekretariat im Au

104. Die einvernehmliche Regelung mit Bu

«A. Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche Rı übereinstimmenden Interesse der Bet chen, zu verkürzen und - unter Vorbeh kommission (WEKO) — zu einem förml

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäs und die rechtliche Würdigung soweit v Begründungsdichte und -tiefe der Verf ohne einvernehmliche Regelung teilwe

c) Mit der Unterzeichnung der vorliegend: Vorbehalt der Genehmigung durch di

117 Act. 98.

1 Brenntag und Bucher vereinbarte Kundenaufteiim Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar (vgl. oben,

geklärt, wie die Risikoverteilung zwischen Brenn- > aussieht, und ob Brenntags Verhalten, d.h. die Bucher, folglich Brenntag selber oder ihrer Liefevgl. oben, Rz 71 f.). Es ist deshalb nicht nachgeaufteilung um eine Abrede zwischen Konkurrenten andelt (vgl. oben, Rz 77 f.).

Verhalten von Brenntag ihrer Lieferantin von Ad- ; Handelsvertreterin sich auf den dualen Vertrieb Kundenaufteilung demnach — gestützt auf Ziff. 8 ekanntmachung zu beurteilen ist, beeinträchtigte abrede den Wettbewerb auf dem schweizweiten 1 Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erheblich (vgl. oben,

de im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG ersichtlich

abrede zwischen Bucher und Brenntag ist somit ine von Art. 5 Abs. 1 KG.

liche Regelung

2 WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Xegelung. Massnahmen in diesem Sinn sind solichen Wettbewerbsbeschränkungen als auch moat im Februar 2018 mit Bucher eine einvernehnli-

Xz 11), welche im September 2019 an den aktuel- (siehe oben, Rz 21). Die einvernehmliche Regegust 2019 abgeschlossen (siehe oben, Rz 20).

cher lautet wie folgt:''7

2gelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im eiligten, das Verfahren 22-0485 zu vereinfaalt der Genehmigung durch die Wettbewerbsichen Abschluss zu bringen.

s lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen ie möglich reduziert. Entsprechend kann die igung der WEKO gegenüber einer Verfügung sise reduziert werden.

an einvernehmlichen Regelung werden (unter 2 WEKO) die Massnahmen hinsichtlich aller

Gegenstand der Untersuchung 22-04 gegenüber Bucher einvernehmlich unc

d) Sollte diese einvernehmliche Regelur wird die Untersuchung im ordentlichen

e) Selbst wenn der Abschluss der vorlie von Bucher keine Anerkennung der : Würdigung der Wettbewerbsbehörden einer Genehmigung dieser EVR durch erübrigt.

f) Bei diesem Ausgang des Verfahrens Bucher und der Brenntag Schweizerh:

B Vereinbarung

Bucher verpflichtet sich, sich mit der Brennt: von Kunden von AdBlue auszutauschen.»

105. Die einvernehmliche Regelung mit Bre «A. Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche Rı übereinstimmenden Interesse der Bet chen, zu verkürzen und - unter Vorbeh kommission (WEKO) — zu einem förml

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäs und die rechtliche Würdigung soweit w Begründungsdichte und -tiefe der Verf: ohne einvernehmliche Regelung teilwe

c) Mit der Unterzeichnung der vorliegend: Vorbehalt der Genehmigung durch di Gegenstand der Untersuchung 22-04 gegenüber Brenntag einvernehmlich u

d) Sollte diese einvernehmliche Regelur wird die Untersuchung im ordentlichen

e) Selbst wenn der Abschluss der vorlie Brenntag keine Anerkennung der Sact digung der Wettbewerbsbehörden daı einer Genehmigung dieser EVR durch erübrigt.

f) Bei diesem Ausgang des Verfahrens Brenntag und der Bucher AG Langent

B Vereinbarung

Brenntag verpflichtet sich, sich mit der Bucl Kunden von AdBlue auszutauschen.»

106. Die genannten einvernehmlichen Reg die Parteien eingegangenen sind, um sich chend bestimmt, vollständig und klar.

118 Act. 91.

85 bildenden Wettbewerbsbeschrankungen | abschliessend geregelt.

1g von der WEKO nicht genehmigt werden, | Verfahren zu Ende geführt.

genden einvernehmlichen Regelung seitens Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen darstellt, hält Bucher fest, dass sich im Falle die WEKO die Ergreifung von Rechtsmitteln

gehen die Verfahrenskosten zu Lasten von ll AG.

ag Schweizerhall AG nicht über eine Aufteilung

nntag lautet wie folgt:1"®

2gelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im eiligten, das Verfahren 22-0485 zu vereinfaalt der Genehmigung durch die Wettbewerbsichen Abschluss zu bringen.

s lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen ie möglich reduziert. Entsprechend kann die igung der WEKO gegenüber einer Verfügung sise reduziert werden.

an einvernehmlichen Regelung werden (unter 2 WEKO) die Massnahmen hinsichtlich aller 85 bildenden Wettbewerbsbeschrankungen nd abschliessend geregelt.

1g von der WEKO nicht genehmigt werden, | Verfahren zu Ende geführt.

genden einvernehmlichen Regelung seitens ıverhaltsdarstellung und der rechtlichen Würstellt, hält Brenntag fest, dass sich im Falle die WEKO die Ergreifung von Rechtsmitteln

gehen die Verfahrenskosten zu Lasten von nal.

ver AG Langenthal nicht über eine Aufteilung von

elungen umschreiben die Verpflichtungen, welche künftig kartellrechtskonform zu verhalten, hinrei-

107. Verstösse bzw. Widerhandlungen gex gen können nach Massgabe von Art. 50 bzw belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglich ( drohung im Dispositiv verzichtet werden kar

C Kosten

108. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG'?° ist geb ursacht hat.

109. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Vorlieg anstandete Verhalten aufgegeben und sich Eine Gebührenpflicht ist daher zu bejahen.

110. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie Tel geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

111. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliege den demnach folgende Stundenansätze ver

— 32 Stunden zu CHF 130, ergebend CI — 323 Stunden zu CHF 200, ergebend ( — 14 Stunden zu CHF 290, ergebend CI 112. Demnach beläuft sich die Gebühr auf

113. Gemäss der Praxis der WEKO wird eir wobei eine Ausnahme gemacht werden ke Ergebnis führt.'?' Eine Pro-Kopf-Verteilung « besten, weil der grösste Teil des Aufwands bar ist, sondern auf die Fallbearbeitung an ausnahmsweise nur sie und nicht den Fall gehören, betreffenden Aufwand verursacht, lich einer Partei erforderlich wurden (z.B. de das hinsichtlich dieses spezifischen Aufwar lung» und eine Auferlegung der dadurch ver

114. Am 13. Juli 2018 stellte Brenntag ein / dem der Direktor des Sekretariats in seiner standsgründe vorliegen würden (siehe oben

119 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/ RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich

120 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2).

121 RPW 2016/3, 717 Rz 449, Flügel und Klaviere abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton

122 Zum Ganzen RPW 2013/4, 646 Rz 1047, We Zürich.

yen die vorliegenden einvernehmlichen Regelun- .54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, Jeklaratorische und nicht konstitutive — Sanktionsyn. 119

ührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren ver-

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder end haben die Verfügungsadressatinnen das bezu einer einvernehmlichen Regelung verpflichtet.

tundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet Seschafts und der Funktionsstufe des ausführenefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren einnd insgesamt 369 Stunden. Aufgeschlüsselt werrechnet:

IF 4'160 ‚HF 64'600 IF 4'060 CHF 72'820.

1e Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgenommen, inn, wenn diese Regelung zu einem stossenden der Kosten entspricht dem Verursacherprinzip am nicht einer bestimmten Verfahrenspartei zuordensich entfällt. Hat allerdings eine bestimmte Partei als solchen, wozu u.a. Sachverhaltsabklärungen etwa weil einzelne Verfahrensschritte nur bezügr Erlass einer Auskunftsverfügung), so rechtfertigt ids eine Abweichung von einer «Pro-Kopf-Verteiursachten Kosten an die entsprechende Partei. '??

\usstandsbegehren, welches sie zurückzog, nach- Stellungnahme dargelegt hatte, dass keine Aus- ‚Rz 15). Die Kosten von CHF 3'700 (18,5 Stunden

3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer, AG, Unique.

n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-

> m.w.H. auf RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbs- Zürich.

ttbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton zu CHF 200) für die Bearbeitung des Aussta da ausschliesslich sie den betreffenden Auf

115. Der übrige Aufwand des vorliegender und insbesondere durch Sachverhaltsabkläı ten von insgesamt CHF 69’120 werden des! erlegt.

D Ergebnis

116. Die WEKO kommt gestützt auf die vo

e Die im Kooperationsvertrag zwische: lung stellt eine Wettbewerbsabrede Rz 31 ff.).

e Vorliegend wird nicht abschliessend tag und ihrer Lieferantin von AdBlu« absatzseitige Kundenaufteilung mit rantin von AdBlue zuzurechnen ist ( wiesen, dass es sich bei der Kunden: im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. c KG F

e Unter der Voraussetzung, dass das Blue zugerechnet wird, Brenntag al: berufen kann und die absatzseitige Abs. 2 VertBek — nach der Vertikalk die absatzseitige Kundenaufteilungs Markt für den Vertrieb von AdBlue in Rz 79 ff.).

e Es sind keine Rechtfertigungsgrün (vgl. oben, Rz 99).

e Die Verfahrenskosten belaufen sic CHF 3'700 für die Bearbeitung des / lichen Verfahrenskosten von CHF € Teilen auferlegt (vgl. oben, Rz 108 fi

ndsbegehrens sind einzig Brenntag aufzuerlegen, wand verursacht hat.

| Verfahrens ist durch die Bearbeitung des Falles ungen entstanden. Die restlichen Verfahrenskosnalb Bucher und Brenntag zu gleichen Teilen aufrstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:

1 Brenntag und Bucher vereinbarte Kundenaufteiim Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar (vgl. oben,

geklart, wie die Risikoverteilung zwischen Brenn- > aussieht, und ob Brenntags Verhalten, d.h. die Bucher, folglich Brenntag selber oder ihrer Liefevgl. oben, Rz 71 f.). Es ist deshalb nicht nachgeaufteilung um eine Abrede zwischen Konkurrenten andelt (vgl. oben, Rz 77 f.).

Verhalten von Brenntag ihrer Lieferantin von Ad- ; Handelsvertreterin sich auf den dualen Vertrieb Kundenaufteilung demnach — gestützt auf Ziff. 8 ekanntmachung zu beurteilen ist, beeintrachtigte abrede den Wettbewerb auf dem schweizweiten 1 Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erheblich (vgl. oben,

de im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG ersichtlich

th insgesamt auf CHF 72’820. Davon werden \usstandsbegehrens Brenntag auferlegt. Die rest- 9'120 werden Bucher und Brenntag zu gleichen

).

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange

1. Die WEKO genehmigt die nachfolgen« tariat vereinbarte einvernehmliche Re tember 2019 mit nachfolgendem Wor kungen Rz 104):

Bucher verpflichtet sich, sich mit der E teilung von Kunden von AdBlue auszu

2. Die WEKO genehmigt die nachfolger Sekretariat vereinbarte einvernehmlic gust 2019 mit nachfolgendem Wortlat gen Rz 105):

Brenntag verpflichtet sich, sich mit der von Kunden von AdBlue auszutausch:

3. Im Übrigen wird die Untersuchung ein

4. Die Verfahrenskosten belaufen sich a

  • Bucher AG Langenthal

  • Brenntag Schweizerhall AG Die Verfügung ist zu eröffnen:

— Brenntag Schweizerhall AG, Elsass vertreten durch RA Klaus Neff, Vis«

— Bucher AG Langenthal, Bern-Züric vertreten durch RA Martin Hütte, R

:henden Erwägungen verfügt die WEKO:

Je von der Bucher Langenthal AG mit dem Sekregelung vom 13. September 2019 resp. 24. Septlaut (vgl. für den gesamten Text inkl. Vorbemerrenntag Schweizerhall AG nicht über eine Auftauschen.

ide von der Brenntag Schweizerhall AG mit dem he Regelung vom 19. August 2019 resp. 20. Au- It (vgl. für den gesamten Text inkl. Vorbemerkun-

‘Bucher AG Langenthal nicht über eine Aufteilung an.

gestellt.

uf CHF 72'820 und werden wie folgt auferlegt: CHF 34'560 CHF 38'260

serstrasse 231, 4002 Basel her AG, Schützengasse 1, 8021 Zürich

hstrasse 31, 4900 Langenthal

A Christian Bernegger, Postfach 1435, 6301 Zug

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde ren, deren Begründung mit Angabe der Be angefochtene Verfügung und die Beweismit! in Händen hat, beizulegen.

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- > geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die el sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 27, Art. 29, Art. 30, Art. 43 und Art. 49a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 18. Februar 2021 erneut konsolidiert.