WEKO-20200211-c904ad
Vernehmlassung der WEKO zum Gasversorgungsgesetz vom 11.2.2020
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft We
Confédération suisse Cot Confederazione Svizzera Col Confederaziun svizra Co
CH-3003 Bern, WEKO
Bundesamt für Energie BFE Sektion Marktregulierung Frau Carla Trachsel
Erwägungen
3003 Bern
Vorab per E-Mail an: gasvg@bfe.admin.ch Unser Zeichen: 041.1-00073/spi/sup Direktwahl: 058 465 37 49
Bern, 11.02.2020
041.1-00073: Gasversorgungsgesetz — Vern
Sehr geehrte Frau Trachsel Sehr geehrte Damen und Herren
Die Wettbewerbskommission (WEKO) dankt | Rahmen der oben genannten Vernehmlassung
Einleitende Bemerkungen
Ihren gesetzesmässigen Auftrag wahrnehme: eine Stellungnahme zu den aus wettbewerblict abgeleitet werden, dass nicht kommentierte Ge gen zu unterstützen oder abzulehnen wären.
Bei der Änderung von Gesetzes- oder Verord an der Prämisse, dass Regulierungen generel bedeutet, dass regulatorische Eingriffe nicht ¢ rinnen und Marktteilnehmer begünstigen ode enthält diverse Bestimmungen, die aus wettbe etwa der Umfang der beabsichtigten regulate Erdgaslieferung an Endkundinnen und Endkt tung sowie die Vorgaben zur Entflechtung des tigkeiten eines Gasversorgungsunternehmens
1 Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.10.195 kungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
ttbewerbskommission WEKO mmission de la concurrence COMCO mmissione della concorrenza COMCO mpetition Commission COMCO
ehmlassung
hnen für die Einladung zur Stellungnahme im y und führt dazu gerne Folgendes aus:
1d’ beschränkt sich die WEKO vorliegend auf er Sicht relevanten Punkten. Daraus kann nicht ssetzesbestimmungen aus anderen Überlegunnungsbestimmungen orientiert sich die WEKO | wettbewerbsneutral auszugestalten sind. Dies yhne zwingende Erfordernisse Marktteilnehmer benachteiligen sollten. Der Gesetzesentwurf werblicher Sicht von zentraler Bedeutung sind, jrischen Marktöffnungen in den Bereichen der inden sowie des Messwesens, die Netzbewer- ; Netzbetriebs und weiterer monopolisierter Ta- ,(GVU) von den übrigen Geschaftsbereichen.
5 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschranfettbewerbskommission
allwyIstrasse 4, CH-3003 Bern
al. +41 58 462 20 40, Fax +41 58 462 20 53 eko@weko.admin.ch
ww.weko.admin.ch
Wichtigste Anliegen aus wettbewerblicher S
Die WEKO vertritt den Standpunkt, dass im Ga eingeführt werden sollen, die sich aus ökonomi volkswirtschaftlich und sozial schädigenden Mz
Die WEKO vertritt die Auffassung, dass eine vo öffnung im Bereich der Erdgaslieferung an E die Entwicklung eines funktionstüchtigen Wettb Erläuternden Bericht aufgeführten Argumente sprechen sollen, erscheinen aus wettbewerbli nicht belegt.
Zudem spricht sich die WEKO dafür aus, dass wie die Produzenten und Speicherbetreiber nungsmessung frei wählen können. Eine re Gasbereich wäre für die WEKO insbesonder Strombereich die Vollliberalisierung angedach treiber und Messdienstleistungsanbieter sowo tätig sind. Daher befürwortet die WEKO auch i und die freie Anbieterwahl.
Weiter ist es der WEKO ein Anliegen, dass 0 ohne Not hinausgezögert wird. Daher beantre mungen auf eine zusätzliche Frist zur Entwict tet wird. Eine solche Frist erscheint aufgrunc würde das Recht auf freie Anbieterwahl der E Erdgaslieferung ohne technische Rechtfertigun sowie Anreize setzen, dass die Gasnetzbetreil forderten SLP nicht zeitnah ausarbeiten, um de
Betreffend die Netzbewertung vertreten wir di im Strombereich mittels der Regulierung siche nopolgewinne erzielt werden können, welche in benachbarten Dienstleistungsmärkten einse bessern und Konkurrenten zu behindern. Eine dern.
Flexibilitäten sollten nur dann dem Markt entz des stabilen Netzbetriebs und damit aus Grit und gleichzeitig der diskriminierungsfreie Netz
Dass im GasVG auf konkrete Vorgaben zur rec Netzbetriebs verzichtet werden soll, ist aus wet für die Gasnetzbetreiber als angestammte Ver um sich einen Vorteil in anderen Märkten zu ve diesen Voraussetzungen ist mittels Governan zustellen, dass zentrale nichtstaatliche Akteu oder ein allfälliger Betreiber eines Datahubs gentümer keine Möglichkeit zur Einflussnahrr Akteure haben.
Die WEKO begrüsst es ausdrücklich, dass eir den Bereichen Netzzugang, Kapazitätsver schaffen werden soll, die von sämtlichen Akte: ist die Weiterführung des bisherigen Regimes
icht
sbereich keine neuen rechtlichen Monopole scher Sicht nicht begründen lassen und die zu irktabschottungen führen.
listandige und diskriminierungsfreie Marktndkundinnen und Endkunden möglich und für ewerbs von wesentlicher Bedeutung ist. Die im ‚ die gegen eine «vollständige Marktöffnung» her Sicht nicht stichhaltig und sind empirisch
sämtliche Endkundinnen und Endkunden sohren Dienstleister im Bereich der Verrechchtliche Monopolisierung des Messwesens im e vor dem Hintergrund, dass neuerdings im t ist, nicht nachvollziehbar, da Messstellenbehl im Strom- als auch im Gasbereich parallel m Gasbereich die «vollständige Marktöffnung»
ie Marktöffnung durch den Gesetzgeber nicht gt die WEKO, dass in den Übergangsbestimlung von Standardlastprofilen (SLP) verzich- | der konkreten Umstände nicht geboten und ndkundinnen und Endkunden im Bereich der gsgründe um ein weiteres Jahr hinausschieben er als angestammte Erdgaslieferanten die ge- 2n Markteintritt von Konkurrenten zu behindern.
an Standpunkt, dass aufgrund der Erfahrungen rzustellen ist, dass keine übermässigen Modie vertikal integrierten Netzbetreiber potentiell stzen könnten, um die eigene Position zu ver- ‚solche Quersubventionierung ist zu verhinogen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung iden der Versorgungssicherheit erforderlich ist zugang gewährleistet werden kann.
htlichen und funktionellen Entflechtung des tbewerblicher Sicht unbefriedigend, da dadurch sorger Anreize zu Wettbewerbsverfälschungen, rschaffen, nach wie vor bestehen bleiben. Unter ce-Bestimmungen auf Gesetzesstufe sicherre wie der Marktgebietsverantwortliche (MGV) im Gasbereich unabhängig sind und deren Eiie auf die operationelle Tätigkeit dieser neuen
ı Spezialgesetz mit detaillierten Vorgaben in gabe, Netzbewertung und Bilanzierung ge- Jren in der Schweiz einzuhalten sind. Hingegen ohne spezialgesetzliche Regelung aus wettbewerblicher Sicht abzulehnen. Damit sich ein fı reich entwickeln kann, würde es nicht ausreict zungen für den Netzzugang mittels einer Über Vorgaben geschaffen würden. Aus wettbewer regulatorische Schutzbestimmungen zur Gev Netzzugangs sowie ein möglichst wettbewert system vorgesehen werden. Nur dadurch kanı als angestammte Versorger gegenüber Konku rer Monopolstellung im Netzbereich begünstic festzustellen, dass die vorgesehene spezialge: dient als das Kartellrecht, welches nur den | WEKO derzeit eine Untersuchung gegen zwei unzulässigen Netzzugangsverweigerungen.? | punkt bekanntgegeben.
Wir gehen davon aus, dass sich insbesonder Entry-Exit-Systems (EES) ohne Citygates (2 rung ein genügend liquider Markt für alle an und Endkunden entwickeln wird. Das Missbrau treiber als angestammte Versorger gegenüber rungen an Endkundinnen und Endkunden könr Dies entspricht insbesondere auch den Ergebr Auftrag gegebenen Studien. Weiter wird die ' Gaslieferkosten, der Netznutzungskosten sowi kundinnen und Endkunden Transparenz scha reich zugute kommt.
Ad Art. 1 - Zweck Antrag:
Die bisherige Formulierung in Art. 1 GasVG : zusehen, dass das GasVG bezweckt, die Vo sowie für einen wettbewerbsorientierten Erdc
In den Erläuterungen sei im Kontext mit den r «Rahmenbedingungen» zu verzichten.
Begründung:
Die vorgeschlagene Formulierung der Zweckb lehnt. Aus Sicht der WEKO kommt dadurch be Regelung der Voraussetzungen für die Gewat den abbauende verbindliche Vorgaben einen Erdgaslieferung gewährleisten soll, was gemi nebst der Sicherstellung der Versorgungssich sein soll.*
2 Vgl. www.weko.admin.ch > Aktuell > Medieninfor teilung vom 31.1.2019, «WEKO eröffnet Untersuch
3 Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23 SR 734.7).
4 Gasversorgungsgesetz, Erläuternder Bericht zur (zit. Erläuternder Bericht), 31.
inktionierender Wettbewerb im Erdgaslieferbeen, wenn lediglich in Bezug auf die Voraussetarbeitung von Art. 13 Abs. 2 RLG detailliertere licher Sicht ist zentral, dass im Spezialgesetz vährleistungen eines diskriminierungsfreien sneutrales Tarifierungs- und Bilanzierungs- 1 verhindert werden, dass die Gasnetzbetreiber rrenten in den Erdgasliefermärkten aufgrund ihjt werden. In diesem Zusammenhang ist auch setzliche Regelung der Rechtssicherheit besser <onkreten Einzelfall regeln kann. So führt die Gasnetzbetreiberinnen wegen möglicherweise =in Entscheid dazu wird zu gegebenem Zeit-
e durch die Einführung eines durchgängigen weivertragsmodell) und einer Tagesbilanziedas Gasnetz angeschlossenen Endkundinnen chs- und Diskriminierungspotential der Netzbe- Drittlieferanten auf dem Markt für Erdgasliefete dadurch massgeblich eingeschränkt werden. issen der vom Bundesamt für Energie (BFE) in Verpflichtung zur separaten Ausweisung der e der übrigen Kosten auf Rechnungen für Endffen, was dem Wettbewerb im Erdgaslieferbesei zu streichen. Stattdessen sei gesetzlich vorraussetzungen für eine sichere Gasversorgung yasliefermarkt zu schaffen.
1euen gesetzlichen Vorgaben auf den Ausdruck
estimmung ist an Art. 1 Abs. 1 StromVG? angesser zum Ausdruck, dass das GasVG durch die rung des Netzzugangs sowie Markteintrittshürfunktionstüchtigen Wettbewerb im Bereich der iss den Ausführungen im Erläuternden Bericht erheit für den Erlass des Gesetzes wesentlich
mationen > Medienmitteilungen 2019 > Medienmitung gegen Gasnetzbetreiber» (11.2.2020). .3.2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG;
Vernehmlassungsvorlage vom September 2019
Hingegen sollte in der Zweckbestimmung des gen» verzichtet werden, weil dies zu Missver könnte. Das GasVG enthält etwa detaillierte re wie zu den Netznutzungstarifen und den anre weitere zentrale Aspekte im GasVG umfassen ben und Zuständigkeiten der involvierten Aktı «Rahmenbedingungen», welche der Gaswirts der gesetzlichen Vorgaben belassen würden, : deren Einhaltung die Energiekommission (Er Branchendokumenten erweitert oder abgeänd:
Ad Art. 5 - Entflechtung
Antrag:
Es sei in Art. 5 GasVG ein zusätzlicher Absa ber zu verpflichten sind, innerhalb von drei J bereich von den übrigen Tätigkeitsbereichen
Begründung:
Eine Entflechtung ist nur dann wirksam, wenn ¢ bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug zu diskriminieren, beseitigt werden.? Netzbetre (Art. 11 GasVG) sowie zur diskriminierungsfre triebs verpflichtet (z. B. Art. 12, 13 und 17 Gas’ der Kapazitätsvergabe und dem Bilanzmanag den Transportnetzbetreibern wahrgenommen wirtschaft zu gründenden MGV kann ohne Ent! gung in der Unternehmensstruktur der Netzbet den, sofern die Netzbetreiber den MGV kontrol und überprüfbare Eigenständigkeit des Netzbe Energieversorgung sichergestellt werden.
In Art. 5 GasVG ist lediglich die buchhalterisch triebs und der weiteren monopolisierten Bereic sehen. Aus Wettbewerbssicht erscheint es z Transportnetzbetreiber auch rechtlich und funk flochten wird, wie dies auch auf EU-Ebene vor: das Potential von vertikal integrierten GVU, ih sondere bei der Preisgestaltung — zu missbrat lieferung zu behindern, verringert werden.
Im Rahmen der rechtlichen und funktionellen werden, dass vertikal integrierte GVU, welche der Versorgung tatig sind, weder direkt noch | halten dürfen. Die Transportnetzbetreiber soll
5 Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlame« same Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und (ABl. L 211/94 vom 14.8.2009; nachfolgend: Richt 8 Vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen zu Ar
7 Vgl. Art. 17-23 der Richtlinie 2009/73/EG.
GasVG auf den Ausdruck «Rahmenbedingunstandnissen bei der Rechtsanwendung führen chtsetzende Regelungen zum Netzzugang so- >henbaren Netzkosten. Zudem werden diverse d und abschliessend geregelt, etwa die Aufgasure. Hierbei handelt es sich nicht um blosse chaft grösseren Spielraum bei der Umsetzung sondern um zwingende staatliche Vorschriften, Com) überwachen wird und die nicht mittels art werden können.
iz einzufügen, wonach die Transportnetzbetreiahren nach Inkrafttreten des GasVG den Netzrechtlich und funktionell zu entflechten.
Jadurch die für vertikal integrierte Unternehmen auf den Netzzugang und dessen Ausgestaltung siber sind zur Gewährleistung von Transparenz ien Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbe- VG). Der MGV wird in Zukunft insbesondere mit ement Funktionen übernehmen, die heute von werden. Die Unabhängigkeit des von der Gaslechtung der Bereiche Netz und Energieversorretreiber nicht vollumfänglich gewährleistet werlieren können.® Daher sollte die Unabhängigkeit triebs von den übrigen Tatigkeitsbereichen der
e und informationelle Entflechtung des Netzbehe von den übrigen Geschäftsbereichen vorgeumindest geboten, dass der Netzbereich der tionell von den übrigen Tätigkeitsbereichen entyeschrieben und praktiziert wird.” Dadurch kann re starke Marktstellung im Netzbereich — insbeichen, um Konkurrenten im Bereich der Erdgas-
Entflechtung sollte insbesondere sichergestellt : im Bereich der Produktion, des Handels oder indirekt Anteile an den Transportnetzbetreibern an ihrerseits nicht an einem vertikal integrierten
snts und des Rates vom 13.7.2009 über gemeinzur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
linie 2009/73/EG).
t. 28 und 29 GasVG.
GVU beteiligt sein und keine Dividenden oder gen Unternehmen erhalten dürfen. Vertikal int Transportnetzbetreiber weder direkt noch indir
Bereits heute, einige Jahre vor dem allfälligen flechtung der Transportnetzebene — im Sinne zung für fairen Wettbewerb im Bereich der Erd die anstehende Liberalisierung des Erdgasma Ostschweiz AG (EGO) angeschlossenen lokal rechtliche Entflechtung von Netzbetrieb und G: del der EGO wurde in die Open Energy Platfo 2015 den Betrieb aufnahm. Die Gasbeschaffi rechtlichen Entflechtung der EGO durch Open
Zudem hat kürzlich die Swissgas AG (Swissgé nigen Jahren» ihre Aktivitäten in den Bereich sich auf ihre künftige Rolle als Netzgesellschat Die Swissgas beabsichtigt, sich bis 2020 von fang 2023, nach Ablauf des letzten noch bes nicht mehr in diesem Bereich tätig zu sein. Be werden gemäss der Swissgas AG ab 2020 exp gas werde zudem ab Beginn der Entflechtungs zwischen Swissgas und SET auflösen, wobei z an SET von Gasverbund Mittelland AG (GVM schweiz AG (EGZ) übernommen würden. ''
Um die Transportnetzebene rechtlich zu entfle gen bei GVM, Gaznat SA und EGZ erforderlict
Wir gehen daher davon aus, dass eine Frist (wohl nicht vor 2023) für die rechtliche und f portnetzbetreiber ausreichend ist.
Ad Art. 7 - freie Lieferantenwahl Antrag:
Die bisherige Formulierung in Art. 7 GasVG : zusehen, dass die Gasnetzbetreiber verpflic (Zwischenhändlern, Gasversorgern sowie Er zu gewähren.
Begründung:
Kein neues rechtliches Monopol schaffen, \ Erdgaslieferbereich stark verlangsamen wi
8 Vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/73/E ® https://openep.ch/ueber-uns/ > Geschichte; https: schaeftsberichte/GB_2014-15.pdf, 3; https://erdgas
10 Medienmitteilung der Swissgas AG vom 25.6.20 11 htto:/Awww.swissgas.ch/ > Downloads > Geschä
andere finanziellen Zuwendungen von derartiegrierte GVU sollen die operative Tätigkeit der ekt beeinflussen können.®
Inkrafttreten des GasVG, ist die rechtliche Enteiner Strukturbereinigung als Grundvoraussetgaslieferung — in vollem Gange. Als Antwort auf rktes beschlossen die an das Netz der Erdgas en Netzbetreiber (Aktionäre) die operative und asbeschaffung. Die Abteilung Einkauf und Hanrm AG (Open EP) überführt, die am 1. Oktober ıng für die Aktionäre von EGO erfolgt seit der EP.®
is) angekündigt, dass sie in den «nächsten ween Netz und Gasbeschaffung entflechten und t von nationaler Bedeutung ausrichten werde." der Erdgasbeschaffung zu entflechten und Antehenden langfristigen Beschaffungsvertrages, schaffungsaufträge der Regionalgesellschaften izit nur noch an SET und OpenEP erteilt. Swissumsetzung die beteiligungsseitige Verflechtung u diesem Zweck sämtliche Aktien von Swissgas ), Gaznat SA (Gaznat) und der Erdgas Zentralchten, wären daher nur noch Umstrukturierun- 1.
von drei Jahren nach Inkrafttreten des GasVG unktionelle Entflechtung der Schweizer Transsei zu streichen. Stattdessen sei gesetzlich vor- ‚htet sind, sämtlichen möglichen Netznutzern ıdkundinnen und Endkunden) den Netzzugang
velches die Entwicklung von Wettbewerb im irde
G. llerdgasostschweiz.ch/fileadmin/Domain1/Gesostschweiz.ch/fileadmin/Domain1/Geschaeftsbe-
Jnbundling 25. Juni 2019 DE.pdf (11.2.2020). ftsbericht 2018, 36 (11.2.2020).
Im Gesetzesentwurf ist in Art. 7 GasVG im Ber Endkunden die gesetzliche Verankerung einer
Nach heute geltendem Recht bestehen sowo Bereich der Nutzung von Erdgasnetzen keine Gasmarkt ist vielmehr bereits seit dem Inkraft vollständig geöffnet. Gestützt auf das Rohrleit das Erdgas durchzuleiten, auch wenn dieses n dem lokalen Netzbetreiber — gekauft wird, sofe schaftlich zumutbar ist, und wenn der Netznut (vgl. Art. 13 Abs. 2 RLG??).
Die angedachte gesetzliche Verankerung der dinnen und Endkunden mit einem jährlichen V Entwicklung eines funktionierenden Wettbewer zu heute unnötigerweise massiv behindern unc den rechtlichen Situation.
Ineffizienzen, überhöhte Monopolgewinne s fälschungen in reinen Dienstleitungsmärkt:
Als Ziel der Marktöffnung wird die Erhöhung ı ganzen Volkswirtschaft angegeben. Die Öffnu freie Lieferantenwahl der Endkundinnen und E um Wettbewerb und damit grösstmögliche Efi gung sicherzustellen. Eine vom BFE in Auftra: fahrtseffekte auf einen Nettobarwert über 20 J die rund 100 Gasversorgungsunternehmen (G Millionen Franken und für die Endkundinnen ı barwert von knapp 840 Millionen Franken res für die Erdgaslieferung (unter Berücksichtigun:
Es kann daher nicht Ziel der Marktöffnung se zum Beispiel Grossabnehmer — günstige Lie! Vielmehr sollte es darum gehen, gesamtwirts eine «vollständige» und diskriminierungsf Verbrauchergruppen zukommen zu lassen.
Bei Einführung der vorgeschlagenen «Teilmar die gebundenen kleineren Gewerbe- und Ha
12 Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Bei Treibstoffe vom 4.10.1963 (Rohrleitungsgesetz, Rl
13 Frontier Economics/INFRAS, Studie betreffend r Schweizer Gasmarktes, Bericht für das BFE vom L
14 Ein Teil der Einsparungen sind Verschiebungen rente. Die Studie geht von einem «reinen» Wohlfal aus. In Bezug auf die Konsumentenrente (nach Ab ternehmen induzierten Kosten) wird in der Studie c Wechselraten) in den ersten fünf Jahren nach dem rund CHF 40 Mio. pro Jahr einsparen liessen. Zehı potential von rund CHF 70 Mio. pro Jahr ausgegan (Fn 13), 54 ff. In Bezug auf die gegenwärtige Prod: grund der von diversen Gasnetzbetreibern in ihren operativen Geldflüsse («Cashflow») die Margen irr Endkundinnen und Endkunden von deutlich über 3
eich der Erdgaslieferung an Endkundinnen und so genannten «Teilmarktöffnung» vorgesehen.
hl im Bereich der Erdgaslieferung als auch im gesetzlichen Monopole. Der schweizerische treten des Rohrleitungsgesetzes im Jahr 1964 ungsgesetz sind die Netzbetreiber verpflichtet, icht beim angestammten Gasversorger — sprich rn die Durchleitung technisch möglich und wirtzer eine angemessene Gegenleistung anbietet
so genannten «Teilmarktöffnung» für Endkunerbrauch von mindestens 100 MWh würde die ‘bs im Bereich der Erdgaslieferung im Vergleich | wäre ein Rückschritt gegenüber der bestehen-
‚owie daraus resultierende Wettbewerbsver- ın verhindern
ler Effizienz durch Wettbewerb zugunsten der ng der Erdgasliefermärkte für Anbieter und die ndkunden sind die zentralen Voraussetzungen, izienz der Anbieter im Bereich der Gasversor- J gegebenen Studie’? schätzt die Gesamtwohlahre von rund 420 Millionen Franken, wobei für VU) einmalige Umstellungskosten von 7 bis 16 ind Endkunden Einsparungen mit einem Nettoultieren dürften.'* Dabei sollten sich die Preise jy der Grosshandelspreise) spürbar reduzieren.
in, lediglich für einzelne Verbrauchergruppen — erkonditionen für das Erdgas zu ermöglichen. chaftliche Vorteile zu erzielen und diese durch reie Öffnung des Monopolbereichs sämtlichen
ktöffnung» ist zu befürchten, dass in Bezug auf ushaltskunden die heutigen hohen Margen im
örderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder .G; SR 746.1).
nöglicher Vorgehensweisen bei einer Öffnung des Jezember 2015 (zit. Studie Frontier Econovon der Produzentenrente hin zur Konsumentenirtseffekt von 50 % der eingesparten CHF 840 Mio. zug der durch die Gasmarktöffnung bei den Gasunlavon ausgegangen, dass sich (in Abhängigkeit der Inkrafttreten der «vollständigen Marktöffnung»
1 Jahre nach der Öffnung wird von einem Einspargen; vgl. Studie Frontier Economics/INFRAS ızentenrente kann festgestellt werden, dass auf- Geschäftsberichten ausgewiesenen Gewinne und | Bereich der Erdgaslieferung an heute gebundene 0 % keine Seltenheit zu sein scheinen.
Bereich der Erdgaslieferung weiterhin in Rechı nen und Endkunden in der Schweiz jahrlict gen Millionenbereich verursachen würde. Die zu einer Ungleichbehandlung zwischen den und Endkunden führen, die auf denselben Mä zur Folge hätte. Nach Auffassung der WEKO « Sicht des Wettbewerbs, wie diese im umlieger zehnt praktiziert wird, daher unumgänglich.
Je nach Ausgestaltung der regulatorischen An hinsichtlich der Monopolpreise für gebundene trollmöglichkeiten des Spezialregulators — etw. setzesverstössen — bestehen für die Netzbetr Erdgaslieferungen in der regulierten Versorgu könnte etwa dafür eingesetzt werden, den im fi kunden günstigere Konditionen für die Erdgasl erweitern, was eine Diskriminierung und Wettl negative Entwicklungen waren im Strombereic «Teilmarktöffnung» zu stetig zunehmenden WU krafttreten der Stromversorgungsgesetzgebu: deutlich über dem saisonbereinigten Börsenpr: nen. Hätten die gebundenen Kleinkunden eber sie bis heute mit Uber vier Milliarden Franken \ versorgung könnten Unternehmen mit einer Schwelle von 100 MWh zu teureren Konditione Recht auf Netzzugang, die teilweise «back-to-| fert werden. Diese durch die gesetzliche Au würde in Märkten, in denen Unternehmen au gesetzlich legitimierten Wettbewerbsverzerri
Markteintrittshürden für neue Anbieter du geseite vermeiden
Ein funktionierender wirksamer Wettbewerb chende aktuelle und potentielle Konkurreı gute Leistungen zu fairen Preisen bereit zu ste Erdgaslieferpreise wären die lokalen Gasnetzl verkäufer gezwungen, ihr Beschaffungs- und \ aus volkswirtschaftlicher Sicht sehr zu begrüss
Damit ein wirksamer Wettbewerb entstehen k: von potentiellen Endkundinnen und Endkunde Gasbereich nur unter der Voraussetzung gew: netz angeschlossenen Endkundinnen und E können. Aufgrund der Abwicklung des Netzzu: devereinbarung sind nur 0,1 % der Endkunde: gangsberechtigt. Mit einem Schwellenwert vor
15 Im Bereich der Stromversorgung zeigte sich dies die Grosshandelspreise unter die Gestehungskost len, wiesen diverse Verteilnetzbetreiber entgegen « Art. 6 Abs. 5 StromVG die Kosten der Eigenproduk zig die freien Kunden von den auf dem Markt erzie preisen profitieren konnten; vgl. Newsletter 6/2016 vom 22.12.2016; www.elcom.admin.ch > Dokumer
16 Zu diesem Ergebnis kommt eine Analyse von Er vgl. MiCHAEL HEIM, Leuthards teure Verspätung, in:
ung gestellt würden, was für die Endkundin- 1e Mehrbelastungen im mittleren zweistelli- -angedachte «Teilmarktöffnung» würde zudem freien und den gebundenen Endkundinnen rkten tätig sind, was Wettbewerbsverzerrungen rscheint eine «vollständige Marktöffnung» aus iden Ausland bereits seit mehr als einem Jahrforderungen in einem teilliberalisierten System Endkundinnen und Endkunden sowie der Kona geringfügige Sanktionsmöglichkeiten bei Geeiber erhöhte Anreize, übermässige Preise für ng zu verlangen. Der dadurch erzielte Gewinn eien Markt belieferten Endkundinnen und Endieferung anzubieten, um den Kundenstamm zu jewerbsverzerrung darstellen würde. Derartige h zu beobachten, wo die gesetzlich verankerte 'ettbewerbsverzerrungen führte.'° Seit dem In- 1g im Jahr 2009 lagen die Kleinkundentarife ais, zu dem Grosskunden Strom einkaufen könfalls zu Marktpreisen einkaufen können, wären veniger belastet worden." Im Bereich der Gasn jährlichen Verbrauch knapp unterhalb der 2n versorgt werden als Unternehmen mit einem yack» zu den Konditionen im freien Markt beliesgestaltung geschaffene Ungleichbehandlung 5 diesen beiden Kundengruppen tätig sind, zu ingen führen.
rch künstliche Beschränkung der Nachfraim Bereich der Gasversorgung setzt hinrei- 1Z voraus, um Endkundinnen und Endkunden lien. Bei genügendem Konkurrenzdruck auf die jetreiber sowie die ihnen vorgelagerten Weiter- /ertriebssystem effizienter auszugestalten, was ;en wäre.
ann, ist unter anderem eine genügende Anzahl in (Marktgegenseite) erforderlich. Dies ware im ährleistet, dass sämtliche an ein Rohrleitungsndkunden ihren Erdgaslieferanten frei wählen gangs unter den Voraussetzungen der Verbän- 1, die 9 % des Verbrauchs ausmachen, netzzu- ı 100 MWh wären in der Schweiz gemäss BFE
etwa wie folgt: Spätestens ab dem Jahr 2014, als
An der inländischen Energieerzeugungsanlagen fiejen bis Ende Mai 2019 geltenden Vorgaben in
tion primär der Grundversorgung zu, wodurch einten Preisvorteilen und somit günstigeren Strom- und 7/2016 der ElCom sowie Mitteilung der ElCom
tation (11.2.2020).
lerprice im Auftrag der Handelszeitung; Handelszeitung vom 8.11.2018, 3.
rund 10 % der an ein Rohrleitungsnetz anges rechtigt. In absoluten Zahlen betrachtet hande an die übrigen 360 000 Verbrauchsstätten an hätten hingegen keine Möglichkeit, ihren Erd Versorgungsmonopol des für sie zuständigen |
Ein Drittlieferant ohne eigenes Gasnetznetz is Endkundinnen und Endkunden pro Bilanzzon den Netzbetreibern konkurrenzfähig zu sein. gegenüber dem prognostizierten Verbrauch sc pektive deren Drittlieferanten als Teilnehmer wortlichen ein Entgelt. Je grösser und vielschi ten ist, desto geringer ist sein Risiko, bei / müssen. Wenn diverse kleinere Endkundinner was mehr und andere etwas weniger Gas verk am Vortag gemeldet wurde, heben sich diese / Diesbezüglich wird von «Verschachtelungse lergrösstenteils die Netzbetreiber als angest lungseffekten profitieren können; dies insbes: mäss der Verbändevereinbarung lediglich gros und grosse Wärmekunden, KMU und Hausha lassen können. Mit zunehmender Anzahl Endl auch Drittlieferanten in grösserem Ausmass \ ren.
Eine «Teilmarktöffnung» würde die Entwicklur gaslieferbereich unter diesen Gesichtspunkter rungsgemäss eher tiefen Wechselraten in den gulatorischen Vorgaben ist für die WEKO e Spezialgesetzes unabdingbar.
Auch Erfahrungen im grenznahen Ausland he nung» nach etwas Vorlaufzeit die Zahl der An chen würde. So hat sich etwa in Österreich ge regulatorischen Einführung der «vollständiger halb von 15 Jahren verdreifacht und die Wech Deutschland hat sich seit der Schaffung eine der im Markt aktiven Gaslieferanten in den ve ckelt, wodurch Druck auf die Höhe des Entg: angestammten Versorger ausgeübt wird.'?
17 Erläuternder Bericht (Fn 4), 18.
18 https: //\www.ots.at/presseaussendung/OTS_ 201 gasmarktoeffnung-mehr-anbieter-mehr-auswahl-bi die Hälfte davon sind Drittanbieter ohne eigenes G Kleinkunden in Österreich. Im Marktgebiet Ost kön von 25 und mehr Anbietern wählen. Im Marktgebie des neuen Marktmodells und der Öffnung des Ret: lich erweitert. Während es noch im Jahr 2012 mit ¢ men Kleinkunden im Jahr 2017 bis zu 47 Angebote richt der Energy-Control Austria 2017, 50; https://n (11.2.2020).
19 In 93 % der Netzgebiete waren 2017 mehr als 5 standen den Endkundinnen und Endkunden mehr derter Betrachtung des Bereichs der Haushaltskur 87 % der Netzgebiete standen den Haushaltskund 40 % der Netzgebiete waren mehr als 100 Erdgas!
chlossenen Verbrauchsstätten netzzugangsbet es sich um ca. 40 000 Verbrauchsstätten. Die geschlossenen Endkundinnen und Endkunden Jaslieferanten frei zu wählen und würden dem Gasnetzbetreibers unterstehen.'”
st darauf angewiesen, eine gewisse Anzahl an > in seinem Portfolio zu haben, um gegenüber Bei Abweichungen des effektiven Verbrauchs shulden die Endkundinnen und Endkunden reseiner Bilanzgruppe dem Bilanzgruppenverantchtiger das Endkundenportfolio eines Lieferan- \bweichungen eine Entschädigung zahlen zu | und Endkunden eines Lieferanten teilweise etrauchen, als dem Bilanzzonenverantwortlichen \bweichungen innerhalb einer Bilanzgruppe auf. ffekten» gesprochen. Heute ist es so, dass alammte Lieferanten von solchen Verschachteondere auch aufgrund der Tatsache, dass gese Industriekunden netzzugangsberechtigt sind Ite sich nicht von einem Drittanbieter beliefern <undinnen und Endkunden im Portfolio könnten yon solchen Verschachtelungseffekten profitieig eines funktionierenden Wettbewerbs im Erd- | stark verlangsamen. Auch aufgrund der erfahersten Jahren nach Inkrafttreten der neuen reine «vollständige Marktöffnung» mittels eines
ben gezeigt, dass eine «vollständige Marktöffbieter im Bereich der Gasversorgung vervielfamäss der Aufsichtsbehörde E-Control nach der ı Marktöffnung» die Anzahl der Anbieter innerselrate ist von 1 % auf 5 % gestiegen.'? Auch in r entsprechenden Rechtsgrundlage die Anzahl rschiedenen Netzgebieten stetig positiv entwialts für die Gaslieferung der Netzbetreiber und
Id (11.2.2020). Insgesamt 40 Erdgaslieferanten, fast asnetz, beliefern 1,3 Millionen Haushalts- und
nen Haushalte zwischen mehr als 65 Angeboten
t West Tirol/Vorarlberg hat sich seit der Einführung ailmarktes im Oktober 2013 das Angebot kontinuierjoldgas nur einen alternativen Anbieter gab, beka-
2 von 19 unterschiedlichen Anbietern; vgl. Marktbeww.e-control.at/publikationen/marktberichte
) Gaslieferanten tätig. In über 56 % der Netzgebiete als 100 Erdgaslieferanten zur Auswahl. Bei gesonden ist die Entwicklung ahnlich positiv: In rund
en 50 oder mehr Erdgaslieferanten zur Auswahl. In ieferanten aktiv tatig. Im bundesweiten Durchschnitt
Zu den Argumenten im Erläuternden Berict
Im Erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass nung» vorgeschlagen werde, hänge insbeson tung des Energieträgers Erdgas im Wärmeber: Wettbewerb im Bereich der Erdgaslieferung d eine langjährige Planung erforderlich sei, ersc Gasversorger überwiegend im Eigentum der ¢ der Wärmeversorgung planen und finanzierer Kommunen zwei Vorteile: Einerseits könnten s nen und Endkunden zu einem gewissen Antei Andererseits hätten die Kommunen im Falle e lediglich einen zentralen Ansprechpartner.?°
Die zur Begründung der «Teilmarktöffnung» Sicht der WEKO besteht aus volkswirtschaftli Erdgasliefermarkt in der Schweiz regulatorisch heute an die internationalen Handelsplätze in | das System diskriminierungsfrei ausgestaltet u Endkundinnen und Endkunden Netzzugang, bi funktionierenden schweizweiten Wettbewerbs tenwahl durch die neu angedachten regulatori: rung an Endkundinnen und Endkunden hinge unattraktiv gemacht. Drittanbieter sind nicht ı hinreichende Nachfrage angewiesen, um über
Nur weil die Bedeutung der Gasversorgung | könnte, ist dies aus wettbewerblicher Sicht keir nen und Endkunden, die vor Kurzem eine ne noch mehrere Jahrzehnte betreiben werden, d: zu zwingen, das Gas zu tendenziell Uberteuer ten abzunehmen. Im Weiteren ist angesichts ¢ abkommen zwischen der Schweiz und der EL gendem Ausbau von erneuerbaren Energien r in Gaskraftwerke kommen könnte, wie es Fors kürzlich aufgezeigt haben.?! Überdies vertritt aı (ElCom) als zuständige Aufsichtsbehörde im E raumer Zeit die Auffassung, dass der Bau von ziehen ist, um die längerfristige Energieversor
Wie im Erläuternden Bericht richtig ausgeführ dazu führen, dass die heute regelmässig übe
kann eine Endkundin oder ein Endkunde in dem N angeschlossen ist, zwischen 116 verschiedenen E kunden liegt dieser Durchschnitt bei 98 Erdgasliefe 2018, 335; https://www.bundesnetzagentur.de/Sha 20 Erläuternder Bericht (Fn 4), 12.
21 http://www. snf.ch/de/fokusForschung/newsroom schweiz-verliert-weiter-an-einfluss-in-der-europaei:
22 Vgl. Laurianne Altweg (Vizepräsidentin ElCom),
Basel, 8 f.; www.elcom.admin.ch > Dokumentation 2019 (11.2.2020). Siehe hierzu auch: Gaskraftwerl abtretenden ElCom-Prasidenten Carlo Schmid-Sut
it gegen eine «vollständige Marktöffnung»
seitens des BFE keine «vollständige Marktöffdere mit der in Zukunft abnehmenden Bedeuich zusammen. Zudem sei es vorstellbar, dass ie Arbeiten der Gasnetzrückbauten, für welche hweren würde. Vor dem Hintergrund, dass die iffentlichen Hand stünden, welche den Umbau 1 müsse, biete eine «Teilmarktöffnung» für die ie vorgeben, dass den gebundenen Endkundin- | erneuerbares Erdgas geliefert werden müsse. iner «Teilmarktöffnung» mit dem Netzbetreiber
vorgebrachten Gründe überzeugen nicht. Aus cher Sicht kein plausibler Grund, weshalb der begrenzt werden sollte. Die Schweiz ist bereits Deutschland und Frankreich angebunden. Wird nd erhalten Dritte für die Belieferung sämtlicher stehen keine Hürden für die Entwicklung eines . Mittels der Beschränkung der freien Lieferanschen Vorgaben wird der Markt für Erdgasliefesgen künstlich verkleinert und für Drittanbieter iur mengen-, sondern auch anzahlmässig auf haupt in den Markt eintreten zu können.
n fernerer Zukunft möglicherweise abnehmen 1e Legitimation dafür, insbesondere Endkundinue Erdgasheizung eingebaut haben und diese as Recht auf Netzzugang zu verweigern und sie ten Konditionen vom Netzbetreiber/Monopoliser unsicheren Verhandlungen zu einem Strom- ) fraglich, ob es ohne Abkommen und ungenüach 2030 in der Schweiz nicht zu Investitionen chende der EPFL und der Universität St. Gallen ich die Eidgenössische Elektrizitatskommission ereich der Stromversorgungssicherheit seit ge- Gaskombikraftwerken ernsthaft in Erwägung zu gung in der Schweiz sicherzustellen.??
t wird, würde eine «vollständige Marktöffnung» rhöhte Monopolrente der Gasnetzbetreiber für
atzgebiet, in welchem sie resp. er an das Gasnetz rdgaslieferanten wählen, im Bereich der Haushaltsranten; vgl. Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2020).
'Seiten/news-191205-medienmitteilung-dieschen-energiepolitik.aspx (11.2.2020).
Referat am ElCom-Forum 2019 vom 15.11.2019 in ce müssen enttabuisiert werden, Interview mit dem ter, in: NZZ vom 21.12.2019, 14 f.
die Erdgaslieferung gegenüber den gemäss der rechtigten Endkundinnen und Endkunden abg: als zwingend geboten erscheint.
Überdies ist davon auszugehen, dass sich nic! für die Erdgasbeschaffung (exkl. den gegeben: tion verringern werden. Die Gasversorger werde öffnung» einen verstärkten Anreiz erhalten, auc Gewerbe- und Haushaltskunden möglichst ko ihre Beschaffungsstrategie zu optimieren (z. B. internationale Handelsplätze) und diesen Vorte weiterzugeben.
Dass sich auch in kleinem Raum Wettbewerb Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein. Als | markt vollständig geöffnet. Händler beziehen a und Endkunden vom Central European Gas H' ankerung des Rechts auf Netzzugang zur Belie den führte dazu, dass die liechtensteinische Ge treiberin in Liechtenstein, von Oktober 2014 k Kosten für die Erdgaslieferung im Umfang vor den Handelsmärkten sowie durch eine effizient und Vertriebssystems) direkt an ihre Endkundi zweifelt werden, dass die tieferen Bezugskoste ohne Konkurrenzdruck von Drittanbietern in die Gewerbekunden weitergegeben worden wären
Nebst den bereits heute operationell in der S Händlern Enerprice und Axpo würde es eine « wie Alpiq und BKW oder Akteure aus dem grer Erdgaslieferung an Endkundinnen und Endkur sern würde. Beispielsweise wäre wohl auch Athina AG daran interessiert, kleinere Haushal nem jährlichen Verbrauch unter 100 MWh mit E in den Markt könnte zudem dazu führen, dass ¢ gebundenen Endkundinnen und Endkunden é genes Vertriebssystem effizienter ausgestalte würden.
Im Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, inwie gen Akteure auf dem Gebiet einer bestimmte: mit dem Planungsaufwand der Kommunen in
23 Liechtensteiner Vaterland vom 11.9.2018, 3; ww
24 Beispielsweise weigerten sich die Industriellen V\ wachers umzusetzen und Preisreduktionen der Vo 2013 und 2014 an die Endkunden weiterzugeben. gründet, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Ausgli der Gasnetzinfrastruktur stattgefunden habe, wodu pensiert worden sei; vgl. MARTIN REGENASS, Preisü sel hätten 2013 und 2014 die Gaspreise senken m Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass c rung bei IWB einen Verlust generierte, lässt dies g zu erheblichen Mehrbelastungen der Netznutzer fü schriebenen und von den Endkunden bezahlten A: gen zu Art. 19 GasVG.
- Verbandevereinbarung nicht netzzugangsbesbaut würde, was aus wettbewerblicher Sicht
nt nur die Gewinne, sondern auch die Kosten 2n Marktpreis) im Falle einer Konkurrenzsituan bei Verwirklichung der «vollständigen Markt- +h für die heute faktisch gebundenen kleineren stengünstig Erdgas einzukaufen und insofern vermehrt kurzfristige Erdgasbeschaffung über il auch an die Endkundinnen und Endkunden
entwickeln kann, zeigt sich beispielsweise in =WR-Mitgliedstaat hat Liechtenstein den Gasas Erdgas zur Versorgung von Endkundinnen ub (CEGH) in Österreich. Die gesetzliche Verferung sämtlicher Endkundinnen und Endkunsversorgung (LGV), die angestammte Netzbeis September 2018 Preisreduktionen auf den ı rund 40 % (aufgrund von tieferen Preisen an ere Ausgestaltung des internen Beschaffungsnnen und Endkunden weitergab.”* Es darf bern unter dem Regime einer «Teilmarktöffnung»
sem Ausmass an die kleineren Haushalts- und E
chweiz im Bereich der Gasversorgung tätigen yollständige Marktöffnung» auch weiteren EVU ıznahen Ausland ermöglichen, in den Markt für \den einzutreten, was den Wettbewerb verbesdie in Liechtenstein domizilierte Gashändlerin ts- und Gewerbekunden in der Schweiz mit ei- 'rdgas zu beliefern. Der Eintritt weiterer Akteure Jie angestammten Versorger der heute faktisch ufgrund des zunehmenden Preisdrucks ihr ein und an die Wettbewerbssituation anpassen
fern die Anzahl der im Erdgaslieferbereich täti- 1 Stadt oder Gemeinde einen Zusammenhang 1 Falle von Leitungsstilllegungen haben sollte.
2.2020).
Jerke Basel (IWB), eine Empfehlung des Preisüberrlieferantin für die Erdgaslieferung in den Jahren Die Nichtweitergabe wurde seitens IWB damit beederung von IWB im Jahr 2012 eine Neubewertung rch die Preisreduktion bei der Gaslieferung komberwacher rüffelt IWB. Die Industriellen Werke Baüssen, in: Basler Zeitung vom 29.1.2016, 21.
lie Netzbewertung vor der rechtlichen Ausgliedeeichzeitig den Schluss zu, dass die Neubewertung Ihrte (aufgrund von Aufwertungen von bereits abgeilagerestwerten); vgl. die nachfolgenden Ausführun-
Sollte strategisch der Abbruch des Gasnetzes sprechpartner der Kommunen auch im Falle ei ferbereich die Netzbetreiber sowie die Endkun netz getrennt werden sollen, obwohl ih (Gasheizkessel haben eine Lebensdauer von langwierige Prozesse, welche mehrere Jahre it ferverträge werden aufgrund der Preisvolatilit von drei Jahren abgeschlossen. Insofern ergib zusätzlicher Koordinationsaufwand für die Kor finitiv stillgelegt werden sollten, wenn nicht sar Gebiet durch den örtlich zuständigen Gasnetzb bieter im betreffenden Erdgasliefermarkt tätig :
Überdies ist es seitens der Kantone und Gen sondern auch hinsichtlich der noch CO2-scha dass diese mittel- und langfristig durch COzwerden sollen. Aufgrund der Klimaziele, zu de zu rechnen, dass nicht nur die Anzahl der G Anzahl der Ölheizungen in der Schweiz in den | wird. Soweit ersichtlich wurde es aber hinsich und Endkunden bislang von keiner Seite ernstt lich zu monopolisieren und exklusiv an staat Ebenso wenig ist in diesem Bereich angeda Gesetzgebung hinaus für die kleineren Gewerk und diesen den Bezug von Erdöl zu Wettbewe
Durch die Einführung eines rechtlichen Monop: würde diesen zudem die Möglichkeit genomm hochwertigeres Biogas einzukaufen, welches « Erdgas aufweist. Nicht alle Netzbetreiber in de kunden Biogas aus einheimischer Produktiot könnten innovative Angebote im Bereich der werbsverzerrende Subventionen am Markt anı
Im Weiteren ist das Argument im Erläuternden gesetzliche «Teilmarktöffnung» ermögliche, i Energieportfolios zu machen, unzutreffend. Di von der Frage des Regulierungsgrades im Ber Endkunden - als Eigentümer der GVU sowo Möglichkeit, über deren Beschaffungsstrategie Stadtwerke die Endkundinnen und Endkunde Eigentümerstrategie zu einem gewissen Minde desrechtliche Vorgabe bestehen würde.?® Der einer «vollständigen Marktöffnung» in keiner \ hätten ohne gebundene Endkundinnen und E Biogas zum Einkaufspreis mit zusätzlichem Ge würde jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen Absatzgarantie führen und den fairen Wettbe\ produzierten) Biogases beeinträchtigen.
25 Vgl. bspw. die Medienmitteilung des Gemeinder: (ewb) vom 22.11.2018; https://www.bern.ch/medie teil-wird-erhoeht (11.2.2020). Zudem kann etwa au der Stadt Frauenfeld im Kontext mit der Beschaffuı den; https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/frauenfeld, chen-die-frauenfelder-werkbetriebe-nach-ersatz-Id
beschlossen werden, bleiben die primären Anner «vollständigen Marktöffnung» im Erdgasliedinnen und Endkunden, die vorzeitig vom Gasre Gasheizung noch funktionieren würde mind. 15 Jahren). Derartige Stilllegungen sind n Voraus angekündigt werden müssen. Gaslieät jedoch kaum über mehr als einen Zeitraum t sich aus Sicht der WEKO auch potentiell kein nmunen, falls in Zukunft Rohrleitungsnetze detliche Endkundinnen und Endkunden auf ihrem etreiber versorgt werden, sondern auch Drittansind.
veinden nicht nur in Bezug auf Gasheizungen, dlicheren Ölheizungen strategisch angedacht, freundliche erneuerbare Energieträger ersetzt nen sich die Schweiz verpflichtet hat, ist damit asheizungen, sondern insbesondere auch die nächsten Jahrzehnten kontinuierlich abnehmen tlich des Verkaufs von Erdöl an Endkundinnen aft in Erwägung gezogen, diese Tätigkeit rechtlich beherrschte Unternehmen zu übertragen. cht, die Preise für Öllieferung über die CO2- ye- und Haushaltskunden künstlich zu verteuern rbskonditionen zu verunmöglichen.
ls für kleinere Haushalts- und Gewerbekunden en, den Lieferanten zu wechseln, um qualitativ :inen geringeren CO;-Anteil als konventionelles r Schweiz bieten ihren Endkundinnen und End- 1 an. Unter der «vollständigen Marktöffnung» einheimischen Biogasproduktion ohne wettbeyeboten und abgesetzt werden.
Bericht, wonach es den Kommunen einzig eine hren lokalen GVU Vorgaben hinsichtlich ihres e Städte und Gemeinden haben — unabhängig eich der Erdgaslieferung an Endkundinnen und hi nach geltendem Recht als auch künftig die zu bestimmen. Bereits heute versorgen diverse n aufgrund einer entsprechenden kommunalen stanteil mit Biogas, ohne dass hierzu eine bundiesbezügliche Handlungsspielraum würde bei Neise eingeschränkt. Die lokalen Netzbetreiber ndkunden einzig keine absolute Garantie, das »winn verkaufen zu können. Ein solches Privileg gegenüber Drittlieferanten ohne eine solche verb im Bereich des (grösstenteils im Ausland
ats der Stadt Bern und von Energie Wasser Bern f die geplante Änderung der Eigentümerstrategie 1g von Biogas ihres Stadtwerks hingewiesen werdas-ende-des-erdgas-zeitalters-ist-nah-nun-su- 1155001 (11.2.2020).
Zudem liesse sich eine Beschränkung des Erdc marktöffnung» auch nicht mit dem Argument le wand bei den Netzbetreibern gegenüber de wäre. Aus Sicht des WEKO sowie gemäss der benen Studie von Frontier Economics und INF! nung» einhergehende volkswirtschaftliche Nut gen.” Gestützt auf die Verbändevereinbarung : und Endkunden netzzugangsberechtigt. Bei E Eigentümer von 40 000 Verbrauchsstätten dé Netzbetreiber, welche ihre Systeme zur Abwic siert haben, auch bei einer «Teilmarktöffnun vornehmen. Die Prozesse zur Abwicklung des tigen Liberalisierungsgrad zu professionalisiere nen. Dafür sind insbesondere automatisiere E Solche Systeme, die sowohl für den Strombere setzt werden können, werden seit geraumer Z selfertige Lösungen im Bereich der intelligenter lich inkl. der gesamten Integration sämtlicher Prozesskosten möglichst tief zu halten. Diese tisiert zu sammeln und auszuwerten.”? Bei dive gen für die automatische Prozessabwicklung i geben.?° Im Übrigen geht die WEKO im Sinn davon aus, dass Investitionen in solche Systen bei der Berechnung der anrechenbaren Kapita für den sicheren, leistungsfähigen und effizie Abs. 1 und 3 GasVG), wodurch sich die allfäll treiber im Kontext mit der Systemumstellung i berücksichtigen, dass es sich bei den Gasnetz nehmen handelt, die auch im Strombereich tät Erfahrungen profitieren können.??
Im Übrigen ist die mit der gesetzlichen Verank Zementierung des heute faktischen Versorgur von kleineren Haushalts- und Gewerbekunder Gemäss den Erläuternden Bericht seien sämtli Gaswirtschaft sowie den Endkundinnen und I insbesondere auch für die Erdgaslieferung der Aus der Kontrahierungspflicht der gebundener
26 Die Studie von Frontier Economics und INFRAS gen Umstellungskosten für die Gasnetzbetreiber in ten. Bei rund 100 Gasnetzbetreibern macht dies dı Was die Kosten für neu anzuschaffende Infrastrukt dabei grösstenteils um regulatorisch aktivierbare A bungen in die Netznutzungstarife eingerechnet we:
27 Erläuternder Bericht, 18.
28 https://www.optimatik.ch/loesungen/energiedate! 22 Z. B. Meter-Data-Management Sagemcom Frési System GRIDSTREAM AIM Landis+Gyr.
30 Gasverbund Mittelland AG (GVM), Geschaftsber gvm/medien.html (11.2.2020).
31 Erläuternder Bericht (Fn 4), 63. Demnach soll es Lastgangmessung sowie Einführung von Standard handeln.
32 Im Strombereich hatten die Netzbetreiber ab Ink an die Anforderungen einer Teilmarktöffnung ausz
jasliefermarktes mittels der so genannten «Teilgitimieren, dass dadurch der Umsetzungsaufr «vollständigen Marktöffnung» geringfügiger 1 Ergebnissen in der vom BFE in Auftrag gege- RAS würde der mit der «vollständigen Marktoffzen die allfälligen Umstellungskosten überwiesind heute schweizweit rund 400 Endkundinnen inführung der «Teilmarktöffnung» erhielten die is Recht auf Netzzugang.?” Insofern müssten klung des Netzzugangs bislang nicht automatig» im vergleichbaren Umfang Umstellungen Netzzugangs sind also unabhängig vom künfin, um die potentielle Nachfrage erfüllen zu kön- :nergiedatenmanagementsysteme erforderlich. ich als auch für den Gasbereich parallel eingeeit auf dem Markt angeboten.2® Es sind schlüs- 1 Messgeräte und der Datenübertragung erhalt- Energieträger (Strom, Gas, Wasser), um die Systeme sind in der Lage, Messdaten automarsen Gasnetzbetreibern sind die Voraussetzunm Falle einer Drittbelieferung bereits heute ge- e der Ausführungen im Erläuternden Bericht?" je auch nach Inkrafttreten des GasVG als Basis kosten berücksichtigt werden könnten, weil sie nten Netzbetrieb erforderlich sind (vgl. Art. 19 igen finanziellen Mehrbelastungen der Netzben engen Grenzen halten würden. Weiter ist zu betreibern überwiegend um Querverbundunterig sind und von entsprechenden Synergien und
erung einer «Teilmarktöffnung» einhergehende 1gsmonopols der Netzbetreiber zur Belieferung 1 auch rein konzeptionell nicht nachvollziehbar. che Rechtsbeziehungen zwischen Akteuren der ndkunden privatrechtlicher Natur. Dies gelte Netzbetreiber an Endkunden ohne Netzzugang. | Endkundinnen und Endkunden lasse sich nicht
(Fn 13, 74) kommt zum Schluss, dass die einmalisgesamt ca. CHF 7 bis CHF 16 Mio. betragen dürf- ırchschnittlich CHF 70 000 bis CHF 160 000 aus. ur anbelangt, ist davon auszugehen, dass es sich nlagewerte handeln wird, bei denen die Abschreirden dürfen.
nmanagement (11.2.2020). hl GmbH und Smart Metering- und Smart Gridicht 2017/2018, 15; https://www.gvm-ag.ch/medien-
‚sich bei den Umstellungskosten im Kontext mit der lastprofilen und IT-Systemen um «Kapitalkosten»
rafttreten des StromVG im Jahr 2008 ihre Systeme urichten.
folgern, dass es sich beim Netzbetrieb um ein sorgung stelle keine Form des Service public und Endkunden und Erzeugern keinen Ansprı
Hinreichende Gründe, die den mit einer blosse Staates in die rein privatrechtlichen Rechtsveri kunden sowie den Erdgaslieferanten legitimier mit der Kontrahierungspflicht der Endkundinne mehr ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit \ sowie insbesondere von dritten Erdgaslieferar — dazu gehört auch die freie Wahl der Vertrag Berücksichtigung der Erläuterungen ist aus S sichtlich, welches es rechtfertigen würde, best gig von ihrem Verbrauch die Wahl des Erdga Zeit zu verbieten.?® Zudem erscheint die Verh: haft. Es gibt mildere Mittel als ein für kleinere | bot der freien Lieferantenwahl, um /ängerfristi meversorgung sicherzustellen; etwa finanz erneuerbaren Heizsystem nach dem Lebense Vorgaben für sämtliche Endkundinnen und Eı
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es
angedacht war, die im Rahmen der «vollstär zehnt bestehende Verpflichtung der Netzbetrei freien Netzzugangs im Gasbereich zur Beliefe aufzuheben und den Wettbewerb in den Erdg: sich die EU-Mitgliedstaaten wie die Schweiz in mens zur Einhaltung von ambitionierten Zielvo verbindliche Richtwerte hinsichtlich der Energii der EU möglich, die Energiewende zu schaffe gaslieferung einzudämmen und potentielle | kleinere Haushalts- und Gewerbekunden ausz
33 Erläuternder Bericht (Fn 4), 29.
34 Erläuternder Bericht (Fn 4), 31.
3 Vgl. statt vieler: BGE 143 | 395 E. 4.1.
36 Insbesondere stellt eine allfällige an das Gemeir schaft der angestammten Netzbetreiber mit Erdgas: Endkunden wohl kein zulässiges öffentliches Intere sondern wäre als rein fiskalisch einzuschätzen; vgl
37 Vgl. Art. 32 der Richtlinie 2009/73/EG des Europ über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinn 2003/55/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
38 Vgl. bspw. den vierten Bericht der EU-Kommissi (COM(2019) 175 final).
3° Bis 2030: Verringerung der EU-internen Treibha' dem Stand von 1990, Steigerung des Anteils ernet hung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 %; Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur Fö Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) sowie ments und des Rates vom 11.12.2018 über Energi
> staatliche Aufgabe handle. Die regulierte Verdar.”? Das Gesetz vermittle den Endkundinnen ich auf Netzanschluss.*4
n «Teilmarktöffnung» verbundenen Eingriff des 1altnisse zwischen den Endkundinnen und Enden würden, liegen nicht vor. Im Zusammenhang n und Endkunden ohne Netzzugang könnte vielon bestimmten Endkundinnen und Endkunden ten vorliegen, da diese in ihrer Erwerbstätigkeit spartner — eingeschränkt werden.°® Auch unter icht der WEKO kein öffentliches Interesse erimmten Endkundinnen und Endkunden abhänslieferanten auf unbestimmte resp. unbegrenzte ältnismässigkeit eines solchen Eingriffs zweifel- Taushalts- und Gewerbekunden geltendes Verg eine nachhaltige und umweltschonende Wärielle Anreize für einen Wechsel zu einem nde des bisherigen Heizsystems oder strengere ndkunden im Rahmen der CO2-Gesetzgebung.
seitens der EU bis heute zu keinem Zeitpunkt ıdigen Marktöffnung»? seit über einem Jahrber zur Gewährleistung des diskriminierungsrung sämtlicher Endkundinnen und Endkunden asliefermarkten zu beschranken*®; dies, obwohl 1 Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkomrgaben verpflichtet haben und sich auch die EU ewende gesetzt hat?®. Demnach ist es aus Sicht 1, ohne den Wettbewerb im Bereich der Erd- Konkurrenten der Netzbetreiber vom Markt um uschliessen.
wesen abzuliefernde Gewinnmarge aus dem Gelieferungen an gebundenen Endkundinnen und :sse für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar,
aischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 enmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
on zur Lage der Energieunion vom 13.5.2019
isgasemissionen um mindestens 40 % gegenüber lerbarer Energien auf mindestens 32 % und Erhövgl. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaeeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
Ad Art. 9 - Regulierte Versorgung
Antrag: Art. 9 GasVG sei zu streichen.
Begründung:
Falls der Antrag der WEKO zu Art. 7 GasVG be nung» verankert wird, ist keine regulatorische und Endkunden den Erdgaslieferanten frei wa zeption des GasVG soll es sich bei der reguliert public handeln. Zudem soll für die Netzbetreibe Pflicht zum Netzanschluss von Endkundinnen WEKO, dass Art. 9 GasVG gestrichen wird.
Ad Art. 11 - Rechnungsstellung
Aus wettbewerblicher Sicht ist es sehr zu begr Art. 11 GasVG verpflichtet werden sollen, die sowie weitere Kosten auf den Rechnungen an Durch das Unbundling der Netzkosten von de nungen erhalten die Endkundinnen und Endku zu entrichtenden Preises für die Erdgaslieferut Bereich der Erdgaslieferung mittels Einholut Preisvergleiche für die einzelnen bezogener werb förderlich sein wird.
Ad Art. 12 - Netzzugang
Antrag:
Art. 12 GasVG sei dahingehend umzuformulic tende Netzzugang nur bei ungenügender Q werden darf.
Begründung:
Falls dem Antrag des WEKO zu Art. 7 GasVC nung» eingeführt wird, ist die Formulierung ir anzupassen, da in diesem Fall keine Einschré bestehen.
40 Erläuternder Bericht (Fn 4), 36.
srucksichtigt und gesetzlich die «volle Marktöff- Versorgung erforderlich, da die Endkundinnen hlen können. Gemäss der vorgesehenen Konen Versorgung nicht um eine Form des Service r auch künftig keine bundesrechtlich verankerte und Endkunden geben.“ Daher beantragt die
üssen, dass die Akteure der Gasversorgung in Netzkosten, die Kosten für die Erdgaslieferung Endkundinnen und Endkunden zu entflechten. n Kosten für die Erdgaslieferung in den Rechinden Transparenz über die Höhe des von ihnen 1g. Diese Transparenz erleichtert es ihnen, im 1g von Offerten bei Konkurrenzunternehmen ) Leistungen vorzunehmen, was dem Wettberen, dass der diskriminierungsfrei auszugestalualität des einzuspeisenden Gases verweigert
> entsprochen und eine «vollständige Marktöff- 1 Art. 12 GasVG konsequenterweise ebenfalls inkungen hinsichtlich der Lieferantenwahl mehr
Ad Art. 13 - Ein- und Ausspeiseverträge
Antrag:
Art. 13 Abs. 2 GasVG sei dahingehend zu er der Gaswirtschaft ausgearbeiteten Vertragss währleistung des stabilen Netzbetriebs nicht rungen von Netznutzern (Händler, Lieferante: Abwicklung des Netzzugangs führen können. zu konsultieren.
Begründung: Entry-Exit-System (EES) ohne Citygates (Zı
Die WEKO begrüsst es, dass im Gesetzesentv ohne Citygates angedacht ist. Hieraus ergibt s zungsverträge abschliessen muss, um Gasme das Schweizer Marktgebiet zu importieren und Belieferung seiner Endkundin oder seines End dell wird bei Einführung einer «vollständigen N bietern und einer höheren Liquidität im Schwe trägt unter diesen Voraussetzungen massgel Wettbewerb bei. Für Netznutzer ist es mit wen den als das von der Gaswirtschaft bevorzugte
Bei einem EES mit Citygate (Status quo) müs Einspeisepunkt und einer solchen beim Aussp trag mit dem lokalen Netzbetreiber schliessen könnte es zu Diskriminierungen kommen, da N zusätzlich auch am Citygate Kapazität bucher aktionskosten ohne erkennbaren Mehrwert deı sem Kundenportfolio profitieren die lokalen Ne schachtelungseffekten aus der vertraglichen E bestimmten Endkundin oder eines bestimmten als ein Drittlieferant.*? Das Zweivertragsmodel feranten gegenüber lokalen Netzbetreibern im
Vertragsstandards für Ein- und Ausspeisev
In Art. 13 Abs. 2 GasVG ist vorgesehen, dass 0 der «interessierten Kreise» hinsichtlich der In| das Marktgebiet einheitlichen Standard festzu treiber als Monopolanbieter für den Transpor tungsnetze die Standardinhalte der Netznutzu
Da die Netzbetreiber auch künftig die wesentli nach ihren Vorstellungen werden ausgestalte: (Händler, Lieferanten sowie Endkundinnen ur stimmungen benachteiligt bzw. diskriminiert \ dass die Netzbetreiber als angestammte Vers elle Konkurrenten im Bereich der Erdgasliefer gen Kundenstamm höhere Preise (weiterhin)
41 Erläuternder Bericht (Fn 4), 20.
42 EVU-Partners, Gasmarkt Schweiz 2017, 13; http
43 Vgl. Musterverträge auf der Webseite der KSDL;
gänzen, dass die EnCom Änderungen der von tandards beantragen kann, falls diese zur Gezwingend erforderlich sind und zu Diskriminien sowie Endkundinnen und Endkunden) bei der Die EnCom hat vor einer Änderung die WEKO
veivertragsmodell)
vurf in Art. 13 Abs. 1 ein Entry-/Exit-Tarifsystem ich, dass ein Netznutzer lediglich zwei Netznut- :ngen über einen beliebigen Einspeisepunkt in bis zum massgeblichen Ausspeisepunkt für die kunden transportieren zu können.*! Dieses Molarktöffnung» zu einer grösseren Vielfalt an Anizer Gasmarkt führen. Das Zweivertragsmodell lich zu einem wirksamen und unverfälschten iger grossem administrativem Aufwand verbun- EES mit Citygates.
ssen die Netznutzer nebst einer Buchung beim eisepunkt (Citygate) zusätzlich noch einen Ver- (Dreivertragsmodell). Mit einem solchen Modell stznutzer (Lieferanten und lokale Netzbetreiber) 1 müssen. Zudem würden hierdurch die Trans- Itlich steigen. Als integrierte Versorger mit grostzbetreiber gegenüber Drittlieferanten von Veründelung, so dass sie für die Belieferung einer Endkunden weniger Kapazität buchen müssen | stellt daher insbesondere sicher, dass Drittlie- Erdgasliefermarkt nicht benachteiligt werden.
ertrage (Art. 13 Abs. 1 und 2 GasVG)
ie Netzbetreiber unter vorgängiger Konsultation alte der Ein- und Ausspeiseverträge einen für setzen haben. Bereits heute legen die Netzbet und die Verteilung von Erdgas über Rohrleingsverträge einseitig fest.**
shen Inhalte der Netznutzungsverträge einseitig 1 können, besteht die Gefahr, dass Netznutzer ıd Endkunden) aufgrund einzelner Vertragsbewerden könnten. Es ist nicht auszuschliessen, orger versuchen könnten, aktuelle und potentiung zu behindern, um gegenüber dem bisheridurchzusetzen. Gemäss dem Gesetzesentwurf
1.pdf (11.2.2020). http://www.ksdl-erdgas.ch/downloads/ (11.2.2020).
müssen die «interessierten Kreise» und die En kein Mitspracherecht. Ihre Einwände müsser tung der Vertragsstandards nicht zwingend ber
Im GasVG ist zurzeit keine rechtliche und fun vertikal integrierten EVU von den übrigen Gesc Insofern besteht bei der Ausarbeitung der Vertr: tial. Dies spricht dafür, dass die künftige Aufsic Anpassungen der Standards vorzuschreiben, \ sorgung von Endkundinnen und Endkunden b der Netzstabilität zwingend erforderlich wäre ur gang nicht effizient und diskriminierungsfrei au:
Vor diesem Hintergrund beantragt die WEKO,
den soll, die einheitlichen Vertragsstandards al tigten Behinderung von Drittanbietern im Bere Endkunden führt und der Netzzugang dadurch staltet wird. Die EnCom soll vor einer Änderun mit Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von D verfügt.
Ad Art. 14 — Nutzung der Kapazitäten des TI
Antrag:
Es sei in Art. 14 GasVG ein neuer Absatz ein: MGV zu publizierende Kapazitätsberechnung Berücksichtigung der Netzstabilität und des e
Begründung:
Möglichkeit zur Überprüfung der technisch ten durch die EnCom
Voraussetzung für einen effizienten Wettbewe in der Schweiz tätigen Händler und Lieferante zen können, um Gas entsprechend den Preis nierender Verbund von Transportnetzen, der ¢ möglicht einen ungehinderten Gasfluss für d dinnen und Endkunden.‘ Ein diskriminierunc ren, worin sämtliche aus technischer Sicht v mehr Händler und Lieferanten an, wodurch si höht und ein Beitrag zu effizienten Preisfindung geleistet wird, die auf dem Grundsatz von Ang
Vor diesem Hintergrund sollte den Transportn bilität und des effizienten Netzbetriebs die ma stellt werden. Um sicherzustellen, dass nicht c ten blockiert und dem Wettbewerb entzogen v
44 Verordnung (EU) 2017/459 der EU-Kommission men für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsne Nr. 984/2013 (ABI. L 72/1 vom 17.3.2017; nachfolc
Com lediglich konsultiert werden, haben aber | daher von der Gaswirtschaft bei der Erarbeiücksichtigt werden.
ktionelle Entflechtung des Netzbetriebs eines häftsbereichen angedacht (vgl. Art. 5 GasVG). agsstandards ein gewisses Missbrauchspotenhtsbehörde EnCom die Befugnis erhalten soll, venn diese Drittlieferanten im Bereich der Verehindern, ohne dass dies zur Aufrechthaltung id insofern dazu führen kann, dass der Netzzusgestaltet ist.
dass die EnCom in Art. 13 GasVG befugt werbzuändern, wenn diese zu einer ungerechtferich der Erdgaslieferung an Endkundinnen und nicht effizient und diskriminierungsfrei ausgeg die WEKO konsultieren, da diese im Kontext iskriminierungen über besonderes Fachwissen
ransportnetzes
zufügen, wonach die EnCom befugt ist, die vom | zu überprüfen und abzuändern, falls sie unter ffizienten Netzbetriebs zu tief angesetzt wurde.
‚en Kapazität an den Grenzübergangspunkrb im Bereich der Erdgaslieferung ist, dass die n die vorhandenen Transportnetze flexibel nutsignalen zu transportieren. Nur ein gut funktiojleiche Zugangsbedingungen für alle bietet, eran Transit sowie zur Versorgung der Endkunisfrei ausgestaltetes Kapazitätsvergabeverfaherfügbare Netzkapazität versteigert wird, zieht ch die Liquidität an den Gashandelsplätzen erjsmechanismen und damit zu fairen Gaspreisen ebot und Nachfrage beruhen.
etzkunden unter Berücksichtigung der Netzstaximale verfügbare Kapazität zur Verfügung gehne legitime technische Gründe freie Kapazitäverden, sollte die EnCom die jährlich vom MGV
zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanisstzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) jend: Verordnung [EU] 2017/459), E. 4.
unter Berücksichtigung der Vorgaben in der E den Grenzübergangspunkten überprüfen und | Art. 14 GasVG in diesem Sinne zu ergänzen. E der Bundesnetzagentur in Deutschland zu.*
Ad Art. 17 — Netznutzungstarife der Verteiln
Antrag:
Im Erläuternden Bericht sei zu Art. 17 GasV' auf der Verteilnetzebene Uber angemessen Netznutzer weiterzugeben sind und dass die L und Endkunden verrechneten Netznutzungse! basieren hat, sondern anhand der effektiv r soll.
Begründung:
In Art. 12 GasVG ist vorgesehen, dass die Netz Netzzugang zu gewähren haben. Gemäss Ar Nutzung der Verteilnetze distanzunabhängig : spiegeln. Dem Prinzip der Verursachergerechti: gehoben wird,* ist im Sinne einer effizienten grundsätzlich zuzustimmen.
Dazu möchten wir im Hinblick auf die Leistung Feststellungen machen: Der Verteilnetzbetreib: Kapazität, welche für die Belieferung sämtliche und Endkunden notwendig ist, über einen Netz braucher schon beim Netzanschluss zugesiche Netzanschlussleitung langfristig Erdgas beziel samtkapazitätsbedarf aller Endkundinnen und chung schon im Rahmen der Netzentwicklungs gebracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. c GasVG).
Für die Buchung resultieren aus der Bündelur mit der Folge, dass der Verteilnetzbetreiber nic ximale (erwartete) Leistungsspitze für alle Enc Damit kann er auf dem vorgelagerten Netz a aller maximalen (erwarteten) Leistungsspitzer Sinne der effizienten Nutzung der vorhandene: lassen sich daraus zwei Schlussfolgerungen über angemessene Leistungstarife diskriminie an Drittlieferanten respektive drittbelieferte Er werden und die in Rechnung gestellten Netzr tungskomponente — auf den tatsächlich rea
45 Art. 6 Verordnung (EU) 2017/459. Demzufolge h gliedstaaten eine gemeinsame Methodik zur Berec pelungspunkten zu entwickeln.
46 § 9 Abs. 1i. V. m. § 50 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordr vom 3.9.2010 (Gasnetzzugangsverordnung, GasN Verordnung vom 13.6.2019 (BGBI. | S. 786) geanc 47 Erlauternder Bericht (Fn 4), 34.
48 Erlauternder Bericht (Fn 4), 16.
U* zu berechnende technische Kapazität an yei Bedarf anpassen dürfen. Wir beantragen, ine entsprechende Befugnis kommt etwa auch
atze
G festzuhalten, dass Verschachtelungseffekte e Leistungstarife diskriminierungsfrei an alle eistungskomponente der an die Endkundinnen ntgelte nicht auf den gebuchten Kapazitäten zu salisierten Leistungsspitzen bestimmt werden
betreiber den Netznutzern diskriminierungsfrei . 16 Abs. 1 GasVG müssen die Tarife für die sein und die verursachten Netzkosten wiedergkeit, das auch im Erläuternden Bericht hervor- Kapazitätszuordnung aus ökonomischer Sicht
skomponente des Netznutzungstarifs folgende ar bucht gemäss dem Erläuterndem Bericht die r an sein Netz angeschlossener Endkundinnen ‘koppelungsvertrag.*® Da einem einzelnen Verrt wird, dass er im Rahmen der Kapazität seiner nen kann, kann der mittel- bis langfristige Ge- Endkunden in einem Verteilnetz für diese Buplanung beim vorgelagerten Netzbetreiber vor-
1g der Kapazitäten Verschachtelungseffekte ht zu jedem Zeitpunkt der Tarifperiode die makundinnen und Endkunden bereithalten muss. uch weniger Kapazität buchen als die Summe 1, die in der Tarifperiode realisiert werden. Im 1 Kapazitäten und der Verursachergerechtigkeit ziehen: Die Verschachtelungseffekte müssen rungsfrei an alle Netznutzer — und damit auch ıdkundinnen und Endkunden — weitergegeben utzungsentgelte sollten — bezogen auf die Leilisierten Leistungsmaxima der Endkundinnen
aben die Fernleitungsnetzbetreiber in den EU-Mithnung der technischen Kapazität an den Netzkopjung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen ZV; BGBI. | S. 1261), die zuletzt durch Art. 1 der ert worden ist.
und Endkunden basieren. Demgegenüber soll fierung von eigenbelieferten Grosskunden bes gebuchten Kapazitäten für die Berechnung de
Mit diesen Ausführungen in den Erläuterunge freien Netzzugangs und der Verursachergerec dass eigenbelieferte Endkundinnen und Endkı und Endkunden nicht bevorteilt werden. Ohn der Verursachergerechtigkeit ableitbaren Prinz dinnen und Endkunden beim angestammten negative Auswirkungen auf den sich entwickel
Ad Art. 19 sowie Art. 41 Abs. 6 — Anrechenl
Antrag:
Bewertungsmethode
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GasVG, wonach die | Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) zu gesetzlich vorzuschreiben, dass die anrech werte der Netzinfrastruktur in der Finanzbuct setzesstufe zu verankern, dass Anlagenaufv tätigt wurden, von den Restbuchwerten abzu
Eventualiter für den Fall, dass das Konzept c lichen AHK beibehalten werden sollte: Es sei in der Vergangenheit in der Finanzbuchhaltu: schriebene Anlagewerte nicht als Basis zur berücksichtigt werden dürfen, ausser der Gz die betreffenden Kosten den Netznutzern z triebskosten in Rechnung gestellt wurden unc tigt blieben.
Sollte der Hauptantrag oder der Eventualar GasVG zu streichen.
Synthetische Bewertung
Die Möglichkeit der synthetischen Bewertung lationen aufgrund von ausserordentlichen Ere nicht selber beeinflussen konnte; beispielsw Dritter sowie Netzverkäufe, die sich vor mehr Nichtauffinden der für die historische Bewe nicht zur synthetischen Bewertung berechtic chend umzuformulieren.
Angemessener Gewinn
Art. 19 Abs. 3 GasVG sei dahingehend umzt Netzbereich der risikolosen Verzinsung von I entsprechen hat. Dabei sei auf die für das vc schnittliche Jahresrendite und nicht auf paı schlag im tiefen einstelligen Prozentbereich marktbedingten Risiken im Bereich des Netz
en — entgegen der teilweise heute bei der Taritehenden Praxis der lokalen Netzbetreiber — die r Netznutzungsentgelte nicht massgeblich sein.
n sollen die Grundsätze des diskriminierungshtigkeit konkretisiert und sichergestellt werden, inden gegenüber drittbelieferten Endkundinnen 3 Berücksichtigung dieser aus dem Grundsatz ipien würden Anreize gesetzt, dass die Endkun- Gasnetzbetreiber als Lieferanten bleiben, was nden Erdgasliefermarkt hätte.
yare Netzkosten
(apitalkosten auf der Basis der ursprünglichen ermitteln sind, sei zu streichen. Stattdessen sei enbaren Kapitalkosten anhand der Restbuchhaltung zu bestimmen sind. Zudem sei auf Gevertungsgewinne, die in der Vergangenheit geziehen sind.
ler Netzbewertung basierend auf den ursprüngin Art. 19 GasVG gesetzlich zu verankern, dass ng nicht aktivierte oder bereits vollständig abge- Bestimmung der anrechenbaren Kapitalkosten asnetzbetreiber kann glaubhaft aufzeigen, dass u einem früheren Zeitpunkt nicht über die Be- 1 folglich im betreffenden Umfang unberücksichitrag berücksichtigt werden, sei Art. 41 Abs. 6
) sei auf Gesetzesebene auf Ausnahmekonstelsignissen zu beschränken, die der Netzbetreiber eise Naturkatastrophen, Brände, Sabotageakte als zwanzig Jahren ereignet haben. Das blosse rtung erforderlichen Unterlagen soll hingegen yen. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GasVG sei entspreformulieren, dass der angemessene Gewinn im 3undesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit zu rangehende Kalenderjahr veröffentlichte durch- ıschale Werte abzustellen. Zudem sei ein Zuzu berücksichtigen, womit die äussert geringen betriebs abgegolten werden.
Effektiv angefallene Fremdkapitalzinsen a
In Art. 19 Abs. 3 GasVG sei zusätzlich vorzus pitalzinsen bei den anrechenbaren Kapitalko:
Begründung:
Basis zur Berechnung der anrechenbaren I} Hauptantrag
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GasVG, wonach die a sprünglichen AHK zur ermitteln sind, entspricl Insofern scheint der Bundesrat für die Bewertt Grundsätze der Stromversorgungsgesetzgebu Auslegung dieser Bestimmung wohl auch die | StromVG und in der StromVV*° zu berücksicht
Das im StromVG verankerte Bewertungskonz: lichen Mehrfachbelastungen der Endkundinne trägen bei den Stromnetzbetreibern, weshalb übernommen werden sollte. Bei übermässigen eine erhöhte Gefahr von wettbewerbsschädige treiber, um ihre Position in benachbarten Dien: fassung nach sollte die Gasnetzinfrastruktur st: Finanzbuchhaltung ermittelt werden. Mit dies nutzer ausgeschlossen, sofern allfällige Aufw Restbuchwerten in Abzug gebracht werden. Ei im Monopolbereich ist nichts Ungewöhnliches; des Fernmelderechts bei der Netzbewertung ii
Die Verwendung der ursprünglichen?! AHK als der Stromversorgung in der Praxis, dass Anla AHK vermindert um die Abschreibung gemäss zungsdauern bewertet werden dürfen. Die S stellt sich bei den Gasnetzbetreibern heteroger ten, öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener | waltungszweige von Gemeinden (öffentlich-re sich die Rechnungslegungspraxis beim Bau d hinsichtlich der Frage, welche Vermögenswer Dauer aktivierte Vermögenswerte abzuschrei Netzbetreiber schrieben aktivierte Gasnetzinfr die angenommene Nutzungsdauer, sondern r Abschreibedauer als die bei Verwirklichung de zusetzenden einheitlichen Nutzungsdauern. B der Buchwerte würde dies je nach Art und Un ren, dass Anlagen kalkulatorisch aufgewertet v den dürften. Solche (nach Inkrafttreten der b mierten Aufwertungen hätten zur Konsequer
49 Stromversorgungsverordnung vom 14.3.2008 (S
50 Vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Uber Fi
51 Art. 14 Abs. 4 Satz 1 GasVG entspricht wörtlich. des Begriffs «ursprüngliche» AHK kommt die Absic liebige Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu einer werden sollen, sondern ausschliesslich die anfäng entstandenen — Kosten.
Is anrechenbare Kapitalkosten
sehen, dass die effektiv angefallenen Fremdkasten geltend zu machen sind.
(apitalkosten
nrechenbaren Kapitalkosten auf Basis der urit wortwörtlich Art. 15 Abs. 3 Satz 1 StromVG. ing der Gasnetzinfrastruktur vollumfanglich die ing übernehmen zu wollen. Somit ware bei der Rechtsprechung zu den analogen Vorgaben im igen.
spt führt potentiell zu volkswirtschaftlich schädn und Endkunden respektive übermässigen Eres aus Sicht der WEKO nicht in das GasVG Erträgen im Netz als Monopolbereich bestünde snden Quersubventionen durch die Gasnetzbestleistungsmarkten zu verbessern. Unserer Aufattdessen auf Basis der Restbuchwerte in der em Ansatz sind Mehrfachbelastungen der Netzartungsgewinne in der Vergangenheit von den ne solche Bewertungsmethode fir Infrastruktur derartige Vorgaben bestehen etwa im Bereich n Rahmen der Grundversorgung.”
, Basis der Netzbewertung bedeutet im Bereich gen kalkulatorisch maximal zu den damaligen ; den von den Netzbetreibern festgelegten Nuttuation hinsichtlich der gewählten Rechtsform 1 dar: Es gibt privatrechtliche Aktiengesellschafxechtspersönlichkeit sowie unselbstandige Verchtliche Körperschaften). Insofern unterschied er Gasnetzinfrastruktur. Somit bestanden etwa te zu aktivieren sind, und wie und über welche ben sind, unterschiedliche Vorgaben. Diverse astruktur in der Vergangenheit nicht linear über ascher ab, oder sie verwendeten eine kürzere s Gesetzesentwurfs von der Gaswirtschaft festei Berücksichtigung des Konzepts AHK anstelle fang der bisherigen Abschreibungen dazu fühvürden und ein zweites Mal abgeschrieben weretreffenden Bestimmungen) gesetzlich legitiiz, dass die betreffende Gasnetzinfrastruktur im
tromVV; SR 734.71).
ernmeldedienste vom 9.3.2007 (FDV; SR 784.101.1).
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 StromVG. Mit Verwendung
cht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass nicht ben späteren Zeitpunkt als anrechenbar akzeptiert lichen — d.h. die beim Bau der betreffenden Anlage
Umfang der Aufwertungen ein zweites Mal du würde.°? Gemäss Angaben der ElCom wurde d teter Netze im Bereich der Stromversorgungsg StromVG von rund 90 % der Netzbetreiber geı
Aus volkswirtschaftlicher Sicht noch negativer einer Netzbewertung auf Basis der AHK anstı aktivierte und von den Endkundinnen und Enc kosten bezahlte Anlagen bei der Berechnur dürften. Netzkosten können grundsätzlich ent mittels Aktivierung und Abschreibung gedeckt heit aufgrund der damaligen Aktivierungsprax abgeschrieben wurden, ist davon auszugehen, die laufenden Einnahmen finanziert wurden. A den Umfang ungedeckte Ausgaben generiert. betreiber vorbringt, nicht aktivierte Gasnetzinf kunden in seinem Netzgebiet noch nicht verre Zeitpunkt des Baus der Anlagen nicht auf | musste und sich die Betriebsrechnung ausgeg
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprect geblichkeit der AKH anstelle der Buchwerte ni der Vergangenheit aktiviert wurden.*4 Für das bestimmte Anlagen vor Inkrafttreten des Stra bezahlt wurden, kein zum Nachteil der Netzbe Berechnung der anrechenbaren Kapitalkoste führt in der Konsequenz dazu, dass die Netzn Extremfall doppelt zu bezahlen haben, falls und die Netzbetreiber in der Vergangenheit kei dungen für die Gasnetzinfrastruktur über die la ckelten.°° Aus dem Strombereich ist bekannt, fentlich-rechtliche Anstalten und Körpersch: entsprechender Rechnungslegungsvorgaben | rastruktur in der Buchhaltung vornahmen. Sta in der Regel über die laufende Rechnung bzw stünde, falls das Konzept AHK anlog zum Str besondere bei den diversen Stadt- und Gen tätig sind, ein erhöhtes Potential für volkswi gen der Endkundinnen und Endkunden, die d gitimiert würden.
Mögliche Anlagenaufwertungsgewinne in de getätigt wurden, sind von den Restbuchwerte Kapitalkosten sind folglich die Restwerte der F wertungsgewinne zu verwenden. Aufwertung
52 ANNE D’ARCY/STEFAN BURRI, Das Rechnungswes (EVU) aus regulatorischer Sicht, in: Meyer/Pfaff (H 2009, 126 f.
53 Jahresbericht ElCom 2018, 5; www.elcom.admir tigkeitsberichte (11.2.2020).
54 BGE 138 II 465 E. 4.6.2 und E. 6.3.2.
55 ANDRE SPIELMANN, in: Brigitta Kratz/Michael Mer (Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, Band I, Ber StromVG Rz 12-17.
rch die Endkundinnen und Endkunden bezahlt ie Möglichkeit zur Aufwertung historisch beweresetzgebung zum Zeitpunkt der Einführung des
könnte sich die Tatsache auswirken, dass bei
3lle der Buchwerte in der Vergangenheit nicht Ikunden bereits vollständig über die Betriebs- 1g der Kapitalkosten mitberücksichtigt werden weder über die laufenden Betriebskosten oder werden. Wenn Anlagewerte in der Vergangenis nicht in der Finanzbuchhaltung aktiviert und dass sie stattdessen von den Netznutzern über ndernfalls hatte ein Netzbetreiber im betreffen- Nicht glaubhaft wäre es etwa, wenn ein Netzrastrukturanlagen den Endkundinnen und End- :chnet zu haben, wenn das Unternehmen zum sine anderweitige Finanzierung zurückgreifen lichen gestaltete.
lung im Strombereich darf aufgrund der Masssht darauf abgestellt werden, ob Anlagewerte in Bundesgericht ist demnach der Umstand, dass mVG bereits vollständig von den Netznutzern treiber zu berücksichtigendes Kriterium bei der n. Die Zulässigkeit solcher Neubewertungen utzer die Kosten für Gasnetzinfrastruktur im ; es sich um kürzlich erstellte Anlagen handelt ne Aktivierungen tätigten, sondern ihre Aufwenufende Rechnung bzw. Gewinnrücklagen abwidass insbesondere als Netzbetreiber tätige öfaften (Stadt- und Gemeindewerke) aufgrund <eine Aktivierungen nach dem Bau von Netzinfttdessen wurde der angefallene Aufwand wohl y. Gewinnrücklagen ausgeglichen. Insofern beomVG in das GasVG übernommen würde, insjeindewerken, die als lokale Gasnetzbetreiber rtschaftlich schädigende Mehrfachbelastunurch die vorgesehene gesetzliche Regelung /ear Finanzbuchhaltung, die in der Vergangenheit 2n abzuziehen. Als Basis zur Berechnung der inanzbuchhaltung ohne allenfalls getatigte Aufsgewinne sind rein buchhalterische Werte und
sen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen rsg.), Finanz- und Rechnungswesen Jahrbuch
1.ch > Dokumentation > Berichte und Studien > Täker/Renato Tami/Stefan Rechsteiner/Kathrin Föhse n 2016 (zit. Kommentar Energierecht), Art. 15 basieren nicht auf tatsächlichen Kosten, wesh gangenheit bereits von den Netznutzern beza nicht in die Netznutzungstarife einfliessen dür winne könnten auch hinsichtlich der Gasnetzir gebungsprozesses, der zum Erlass des Strom gefunden haben.?”
Eventualantrag
Ist eine Gasnetzinfrastruktur nicht oder nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der ‘ triebskostenrechnung bezahlt oder bereits vc Kosten bereits vollumfänglich auf die Endkund
Im Bereich der Stromversorgungsgesetzgebu dass bei der Bestimmung der kalkulatorischer wertung bereits in Rechnung gestellte Betriebs mögenswerte in Abzug zu bringen sind. Ger tungsgerichts ist es jedoch auch in Bezug a relevant, ob die Stromnetzbetreiber bestimmt und daher mutmasslich bereits vorgängig voll nung finanziert haben.” Diese Rechtsprechun zer zulasten der Konsumentenwohlfahrt.
Um solche kostenmässig nicht begründeten h setzesstufe zu verankern und in den Erläuterui der Finanzbuchhaltung nicht aktivierte oder b nicht als Basis zur Bestimmung der anrechen fen, ausser der Gasnetzbetreiber kann glaubh: Netznutzern zu einem früheren Zeitpunkt übe wurden und folglich im entsprechenden Umfar
Zu Art. 41 Abs. 6 GasVG
In Art. 41 Abs. 6 GasVG ist vorgesehen, dass der Jahresrechnung des Netzbetreibers nie al. tober 2019 in der Jahresrechnung bereits voll der anrechenbaren Kapitalkosten nicht berücl betreiber macht glaubhaft, dass die Anschaffı Anlage nicht bereits durch das vereinnahmte !
Das Sekretariat der WEKO hat bereits im Ral Problematik möglicher Mehrfachbelastungen | rungen im Kontext mit der Netzbewertung hinc die WEKO gestellt. Auch weitere Behörden he konzept in ihren Stellungnahmen abgelehnt. E: diesem Grund Art. 41 Abs. 6 GasVG neu in
56 Aus einer Empfehlung des Preisüberwachers an per 1.1.2007 angewendeten Preissystem Elektrizit reich Aufwertungen im dreistelligen Millionenbereic erneuten Abschreibung faktisch zu einer Doppelve sumenten bezahlen das von ihnen bereits weitgeh www.preisueberwacher.admin.ch > Dokumentatior
57 Vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu .
58 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2 29.1.2013, E. 9.2.1.
alb die Erstellungskosten der Netze in der Verhit wurden. Daher sollten Aufwertungsgewinne fen.°® Solche buchhalterischen Aufwertungsgefrastruktur insbesondere während des Gesetz- VG geführt hat, sowie im Anschluss daran stattmehr in der Finanzbuchhaltung aktiviert, muss Vergangenheit entweder über die laufende Be- IIstandig abgeschrieben wurde und daher die innen und Endkunden überwälzt wurden.
ng ist in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehen, | Anlagerestwerte mittels der synthetischen Be- - und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vernäss der Rechtsprechung des Bundesverwaluf die synthetische Bewertungsmethode nicht e Anlagen in der Vergangenheit nicht aktiviert ständig über die laufende Betriebskostenrech- J ermöglicht Mehrfachbelastungen der Netznut-
\ehrfachbelastungen zu verhindern, ist auf Ge- ıgen festzuhalten, dass in der Vergangenheit in ereits vollständig abgeschriebene Anlagewerte paren Kapitalkosten berücksichtigt werden düraft aufzeigen, dass die betreffenden Kosten den r die Betriebskosten nicht in Rechnung gestellt ıg unberücksichtigt blieben.
Anlagewerte, die bis zum 30. Oktober 2019 in s Aktiven bilanziert wurden oder die am 30. Okständig abgeschrieben sind, bei der Ermittlung <sichtigt werden dürfen, es sei denn, der Netz- ıngs- und Herstellungskosten der betreffenden Netznutzungsentgelt refinanziert wurden.
imen der Amterkonsultation ausführlich auf die ind damit einhergehender Wettbewerbsverzeryewiesen und dieselben Antrage wie vorliegend iben das auf den AHK basierende Bewertungs- 5 ist davon auszugehen, dass insbesondere aus den Vernehmlassungsentwurf integriert wurde.
Energie Wasser Bern (ewb) vom 11.9.2006 zum
ät geht hervor, dass ewb Anfang 2006 im Strombeh tätigte. Diese Aufwertungen führten aufgrund der rrechnung der Anlagekosten. Die Berner Stromkonand bezahlte Netz teilweise erneut;
Art. 41 Abs. 6 GasVG.
2009 vom 7.11.2012 E. 7 und A-5141/2011 vom
Allerdings vermag diese neue Vorgabe die m hergehenden negativen Konsequenzen für der märkten nur unwesentlich zu verringern.
Auch gestützt auf diese neu geschaffene Bes vollständig abgeschriebenen Anlagen vor de 2019 als Basis zur Berechnung der Kapitalkos Rahmen von Art. 41 Abs. 6 GasVG Aufwertun schriebenen Anlagen weiterhin ohne Einschrä von bereits vollständig abgeschriebenen Anlag unzulässig sein. Aufgrund der konkreten Ums dass zahlreiche Gasnetzbetreiber ihre Gas StromVG oder spätestens nach Publikwerd aufgewertet haben;°° dies erscheint schon nur | betreiber auch als Netzbetreiber im Strombere gangenheit für den Gasbereich in analoger We Regelung in Art. 41 Abs. 6 GasVG übermässi die jährlich einen mittleren dreistelligen Millior Endkunden ausmachen dürften und von den M Geschäftsbereichen (u.a. Messwesen®, Gebé PV-Anlagen], Energieberatung) zur Stärkung d weiterhin in Kauf genommen.
Falls der Hauptantrag oder der Eventualantra mung der anrechenbaren Kapitalkosten berücl zu streichen.
Synthetische Bewertung
Die gesetzliche Verankerung einer Methode z struktur würde zu einer weiteren nicht kostenn Die synthetische Bewertung führt tendenziell z Doppelverrechnung von Anlagekosten -, die di kalkulatorisch verzinst werden dürften, obwohl
Falls im Sinne des Antrags der WEKO die Be Restbuchwerte in der Finanzbuchhaltung erfok hinsichtlich der ausnahmsweisen Zulässigkeit zichtet werden. Eine solche käme systembec zur Bestimmung der Anlagerestwerte auf die E gestellt werden.
Die Massgeblichkeit der ursprünglichen AHK Kapitalkosten setzt voraus, dass die historis: Geschäftsberichte und Jahresrechnungen au sind. Ein Netzbetreiber, der synthetisch bewern Nachweis der historischen AHK erforderlichen der Rechtsprechung im Strombereich werden lagen mehr vorhanden sind, äusserst geringf waltungsgericht erachtet nahezu jeden von de die fehlende Dokumentation als zulässig, aus nehmen vorbringen, nach Ablauf der gesetz seien sämtliche Dokumentationen über ihre /
59 Vgl. bspw. das Vorgehen der IWB im Jahr 2012;
60 Vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu
it dem vorgesehenen Bewertungskonzept ein- 1 Wettbewerb in benachbarten Dienstleistungstimmung dürfen Neubewertungen von bereits r Vernehmlassungseröffnung am 30. Oktober ten berücksichtigt werden. Zudem sind auch im gen von in der Vergangenheit zu schnell abgeinkungen möglich. Lediglich Neubewertungen en nach der Vernehmlassungseröffnung sollen tände muss aber davon ausgegangen werden, netze bereits nach dem Inkrafttreten des len des BGE 138 Il 465 neubewertet und/oder daher sehr wahrscheinlich, da diverse Gasnetzich tätig sind und die Netzbewertung in der Ver- :ise praktizierten. Insofern werden auch mit der ge Netznutzungsertrage der Gasnetzbetreiber, jenbetrag zum Nachteil der Endkundinnen und onopolisten in dem Wettbewerb unterliegenden iudetechnik [z.B. Installation und Wartung von er eigenen Position eingesetzt werden könnten,
g der WEKO hinsichtlich der Basis zur Bestim- <sichtigt werden sollte, ist Art. 41 Abs. 6 GasVG
ur synthetischen Bewertung der Gasnetzinfranässig begründeten Mehrfachbelastung führen. u überhöhten Anlagerestwerten - faktisch eine ann zulasten der Netznutzer abgeschrieben und sie kostenmässig nicht begründet sind.
wertung der Gasnetzinfrastruktur auf Basis der yen sollte, kann auf die Schaffung von Vorgaben der synthetischen Bewertung grundsätzlich veringt nicht zur Anwendung. Stattdessen könnte 3uchwerte zum Zeitpunkt der Tarifierung abals Basis zur Bestimmung der anrechenbaren shen Baukostenabrechnungen oder zumindest s dem betreffenden Zeitraum noch vorhanden et, hat «glaubhaft» zu machen, dass die für den Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Gemäss an das «Glaubhaftmachen», dass keine Unterügige Anforderungen gestellt. Das Bundesvern Stromnetzbetreibern vorgebrachten Grund für ser wenn zur Buchführung verpflichtete Unterlichen Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren \nlagen vernichtet worden; zumindest wenn es
vorne Fn 24. Art. 21 und 22 GasVG.
sich um Anlagen handelt, die unmittelbar vor | gebaut wurden.®! Lediglich in Bezug auf privat liche Aufbewahrungspflicht auf Bundeseben« Buchhaltungsbelege zehn Jahre lang aufzube\ öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperscha Vorgaben auf kantonaler oder kommunaler Eb achten, sofern solche überhaupt vorhanden v jüngerer Vergangenheit die Rechtsform einer p für diese nach dem Bau von Gasnetzinfrastrı von zehn Jahren nur beschränkt.
Auch der Umstand, dass die Vornahme der syı terlagen für die Bestimmung der ursprünglich: stellt werden soll, wird kaum präventive Anrei ben. Falls die Tatbestandsvoraussetzungen v könnte gegen im fehlbaren Unternehmen tatic Franken verhängt werden. Da Art. 36 Abs. 1 E tation, der solches Verhalten noch explizit un gestrichen wurde, beantragt die WEKO, dass wird, dass ein derartiges Vorgehen eines Net: der allgemeinen Auskunftspflicht gemäss Art. Stadtwerke könnten mittels der synthetischen E Netzkunden bereits bezahlte Anlagerestwerte nicht angedacht ist, dass die EnCom befugt s falls ein Gasnetzbetreiber vorbringt, nicht met chen AHK zu verfügen, hat sie kaum die Möc sächlich keine Unterlagen mehr vorhanden s Schutzbehauptung handelt, um die in aller Re rende synthetische Bewertung anhand von \ bringen.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss | tion auch aus Aufwertungen oder Neubewert Weighted Average Cost of Capital (WACC) ve gen im Strombereich ist davon auszugehen, dé WACC-Verzinsung auf bereits bezahlte Anla gen der Netznutzer im mehrstelligen Millionen!
Insofern birgt die zurzeit vorgesehene Konzer talkosten basierend auf AHK insbesondere au von volkswirtschaftlich schädlichen Mehrfachk aus wettbewerblicher Sicht negativ ins Gewic träge aus dem Monopolbereich Netz aufgrun verwenden könnten, um ihre Position in Dien: Wettbewerb in diesen Märkten verzerrt würde Falle der Anwendung der synthetischen Bewe zung gezahlt werden müssten. Deshalb sollte zichtet und stattdessen auf die Restbuchwerte
Daher beantragt die WEKO, dass die Möglich von ausserordentlichen Ereignissen zulässig :
61 ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energier: 62 Erläuternder Bericht (Fn 4), 37.
dem für die Aufbewahrung relevanten Stichtag rechtliche Aktiengesellschaften ist eine gesetz- > vorgesehen, wonach Geschäftsbücher und vahren sind (Art. 958f Abs. 1 OR). In Bezug auf ften waren in der Vergangenheit die jeweiligen ene zur Aufbewahrung und Archivierung zu beyaren. Diverse Gasnetzbetreiber haben erst in rivatrechtlichen AG angenommen. Insofern galt iktur die privatrechtliche Ausbewahrungspflicht
ithetischen Bewertungsmethode, wenn die Unan AHK noch vorhanden sind, unter Strafe geze auf das Verhalten der Gasnetzbetreiber haon Art. 38 Abs. 1 Bst. c GasVG erfüllt wären, je Personen eine Busse von maximal 100 000 3st. b GasVG in der Fassung der Ämterkonsulter Strafe stellte, im Vernehmlassungsentwurf ; zumindest in den Erläuterungen thematisiert betreibers eine zu sanktionierende Verletzung 34 Abs. 1 GasVG darstellen würde. Grössere 3jewertung ihre Gasnetzinfrastruktur um von den im dreistelligen Millionenbereich aufwerten. Da sein soll, Hausdurchsuchungen durchzuführen, ir über Belege zur Bestimmung der ursprünglilichkeit, effektiv überprüfen zu können, ob tatind oder ob es sich hierbei lediglich um eine gel zu markant höheren Anlagerestwerten füh- Viederbeschaffungswerten zur Anwendung zu
der in Art. 19 GasVG vorgeschlagenen Konzepungen resultierende Anlagerestwerte mit dem rzinst werden dürfen.‘ Aufgrund der Erfahrunass allein die Anwendung einer kalkulatorischen gerestwerten im Gasbereich zu Mehrbelastunbereich pro Jahr führen würde.
tion zur Bestimmung der anrechenbaren Kapich aus diesem Grund ein erhebliches Potential elastungen zulasten der Netznutzer. Dabei fällt ht, dass die Gasnetzbetreiber übermässige Erd der synthetischen Bewertung potentiell dafür stleistungsmarkten zu verbessern, wodurch der >. Zudem besteht die erhöhte Gefahr, dass im artung unangemessene Preise für die Netznut- “auf die synthetische Bewertungsmethode verin der Finanzbuchhaltung abgestellt werden.
ıkeit zur synthetischen Bewertung nur im Falle sein soll, etwa wenn es in der Vergangenheit zu
acht (Fn 55), Art. 15 StromVG Rz 28-33.
einem Brand oder einem Datendiebstahl geko tung zulässig sein, wenn ein Gasnetz vor meh: Unterlagen mehr vorhanden sind.‘ Wenn die f terlagen bei einem Netzbetreiber nicht mehr au chen Umstände vorliegen, soll dieser hingege belegbaren Anlagewerten berechtigt sein.
Angemessener Gewinn
Zurzeit ist nicht vorgesehen, dass der angem des Netzbetriebs auf Gesetzesstufe naher def beabsichtigt das BFE, die kalkulatorische Vet rechts zu berechnen. Dabei sollen die Restwe den. Die Herleitung des WACC soll in Anlehnu gelt werden.™
Aufgrund der grossen finanziellen Tragweite d werte — wiederum ist von zusätzlichen jährlich« ligen Millionenbereich auszugehen — würde e messene Gewinn sowie die Komponenten,
Gesetzesstufe definiert werden (vgl. 164 Abs. die Vorgaben auf Verordnungsstufe hinsichtlic tensätzen führen, die weder das heutige Zinse
Bei einer vollständigen Kostendeckung und ¢ Planungsungenauigkeiten in Folgejahren ber Netzbereich keine ungedeckten Kosten. Zu be netz um ein natürliches Monopol handelt; es | richten. Somit kann den Netzbetreibern als Mo erwachsen. Folglich besteht nur ein äusserst der Bestimmung des angemessenen Gewinns
Die WEKO schlägt weiter vor, die kalkulatorisc rangehende Kalenderjahr veröffentlichte durcl kolose) Bundesobligationen zu koppeln. Dabe die effektiven und nicht auf pauschale Werte StromVV ist bei einem Wert von unter 3% nm dieser Grössenordnung trägt dem heutigen Zit latorische Eigenkapitalverzinsung wäre um eir schende sehr tiefe Zinsniveau. Die tagesdurct ligationen® betrug zwischen dem 4. Januar 2( letzten vier Jahren wurde der höchste Wert di
83 Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Art. 70 A vom 12.6.2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; § sammenhang mit der Berechnung der Einlageents verbrauchs (Art. 31 MWSTG) von unbeweglichen ( zig Jahre aufzubewahren. Daher ist davon auszug lagen zum Nachweis der in der Vergangenheit vor eigentümer auch zwanzig Jahre nach dem Verkau 64 Erläuternder Bericht (Fn 4), 43.
85 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgen! 86 gl. Anhang 1 zur StromVV, Ziff. 4 und 5.
87 Vgl. Anhang 1 zur StromVV, Ziff. 3.2.
68 Bundesanleihen gelten als besonders sichere A 89 hitps://www.snb.ch > Statistiken > Berichte und | (aktuell) > Aktuelle Zinssätze — Übersicht (11.2.20:
mmen ist. Zudem soll die synthetische Bewerr als zwanzig Jahren verkauft wurde und keine ir die historische Bewertung erforderlichen Unffindbar sind, ohne dass solche ausserordentlin nicht zur synthetischen Bewertung von nicht
essene Gewinn für die Tätigkeiten im Bereich iniert werden soll. Gemäss den Erläuterungen zinsung nach Vorbild des Stromversorgungsrte der AHK mit dem sog. WACC verzinst werng an die StromVV durch den Bundesrat gereer kalkulatorischen Verzinsung der Anlagerest- 2n Belastungen für die Netznutzer im mehrstels die WEKO sehr begrüssen, wenn der angeaus denen sich dieser zusammensetzt, auf 1 BV®). Im Strombereich hat sich gezeigt, dass h der WACC-Verzinsung zu hohen Kapitalkosnumfeld noch die Risikolage widerspiegeln.
lem Instrument der Deckungsdifferenzen, das ücksichtigt, entstehen den Netzbetreibern im rücksichtigen ist weiter, dass es sich beim Gasjestehen keine Anreize, ein Parallelnetz zu ernopolisten im Netzbereich keinerlei Konkurrenz geringes marktbedingtes Risiko, welches bei zu berücksichtigen ist.°®
:he Eigenkapitalverzinsung an die für das voaschnittliche Jahresrendite für langfristige (risii ist entgegen dem Ansatz in der StromVV auf abzustellen. Gemäss dem WACC-Ansaiz in der it 2,5 % zu rechnen.’ Ein pauschaler Wert in ısniveau nicht Rechnung. Eine derartige kalku- | Mehrfaches höher als das seit Jahren vorherrischnittliche Rendite für zehnjährige Bundesob- )19 und dem 3. Januar 2020 -0,474 %.® In den sser Rendite am 15. Februar 2015 mit 0.221 %
bs. 3 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer 3R 641.20) sind Geschäftsunterlagen, die im Zuteuerung (Art. 32 Abs. 1 MWSTG) und des Eigen- Segenständen benötigt werden, mindestens zwanshen, dass die erforderlichen Buchhaltungsuntergenommenen Aktivierungen beim ehemaligen Netzf noch vorhanden sein werden.
ossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101). leihen mit entsprechend tiefem Risiko.
Medienmitteilungen > Zinssätze und Devisenkurse 20).
erreicht.’° Dieser Wert beträgt nur rund einen E ziehenden pauschalen Werts im Strombereich.
Vor diesem Hintergrund beantragt die WEKO, Gewinns nebst dem Zinssatz für langfristige E stelligen Prozentbereich zu berücksichtigen ist bedingte Risiko im Bereich des Netzbetriebs a mietung von Wohn- und Geschäftsräumen bs schaftseigentümer aktuell 2 % (Referenzzinss: schlag trägt den Risiko- und Gewinnaspekten zehnjährige Bundesobligationen länger im nec angemessenen Gewinns nicht zu berücksichtic
Fremdkapitalzinsen als anrechenbare Kapit
Weiter beantragt die WEKO, dass die in einer zinsen im Netzbereich als anrechenbare Kapité werden dürfen, so dass auch diese Kosten für GasVG ist entsprechend zu ergänzen.
Im Vernehmlassungsentwurf ist in Art. 19 Abs. kalkulatorischen oder die effektiven Zinsen eit Aufgrund der Erläuterungen ist unklar, weshalb wurde. Sie wird sich wohl auf die Fremdkap WEKO sind diesbezüglich die effektiven Koste trachten. Nicht tatsächlich angefallene (rein k: gegenüber nicht an die Endkundinnen und Er Berücksichtigung unserer Anträge zu Art. 19 Al daher gestrichen werden.
Auf Endkundinnen und Endkunden überwä wesen
In Art. 19 Abs. 2 GasVG ist vorgesehen, das anrechenbare Betriebskosten darstellen solle führt, dass Abgaben und Leistungen an Geme tikal integrierten EVU allerdings nur insoweit, Energiebereich zuzurechnen seien.’?
Die WEKO begrüsst es, dass im Gasbereich le meinwesen als Betriebskosten anrechenbar se menhängen. Im Strombereich stellen Abgaber chenbaren Netzkosten dar, sondern werden se und Leistungen, die dem Netz dienen, bestehi es sogar zulässig, sog. «Gewinnabgaben», die Netzbetreiber vom Gemeinwesen keine Gege: Endkundinnen und Endkunden zu überwälzen. der Anteil der Abgaben und Leistungen am \
70 https://www.snb.ch > Statistiken > Datenportal d ätze, Renditen und Devisenmarkt > Renditen von ( schen Obligationen für ausgewählte Laufzeiten > 1 (11.2.2020).
72 Erläuternder Bericht (Fn 4), 36.
73 Merkblatt der ElCom vom 17.2.2011 zu Abgaber www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilun:
Iftel des bei solchen Konstellationen heranzudass bei der Berechnung des angemessenen undesobligationen ein Zuschlag im tiefen ein- . Damit soll auch das äusserst geringe marktbgegolten werden. Beispielsweise bei der Verträgt die maximale Nettorendite der Liegenatz von aktuell 1.5 % plus 0.5 %).’' Dieser Zuumfassend Rechnung. Liegt der Zinssatz für jativen Bereich, ist er bei der Festsetzung des yen.
alkosten
n Tarifjahr effektiv angefallenen Fremdkapitalilkosten in die Netznutzungstarife eingerechnet ‘die Netzbetreiber gedeckt sind. Art. 19 Abs. 3
3 Satz 2 GasVG neuerdings festgehalten, dass en angemessenen Gewinn beinhalten sollen. die zusätzliche Formulierung (kursiv) eingefügt talzinsen beziehen. Gemäss dem Antrag der n zu Marktkonditionen als Kapitalkosten zu be- ılkulatorische) Fremdkapitalzinsen sollen dem- ıdkunden weiterverrechnet werden dürfen. Bei 9s. 3 GasVG sollte die zusätzliche Formulierung
Izbare Abgaben und Leistungen an Gemeinss Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen n. Im Erläuternden Bericht wird hierzu ausgeinwesen anrechenbar seien; im Falle eines verals dass sie dem Netzbetrieb und nicht dem
diglich solche Abgaben und Leistungen an Gein sollen, die direkt mit dem Netzbetrieb zusam- 1 und Leistungen an Gemeinwesen keine anreparat erfasst. Eine Beschränkung auf Abgaben tim Strombereich nicht. Gemäss der ElCom ist rein fiskalisch ausgestaltet sind und für die der leistung erhält, über die Stromrechnung an die 73 Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass sich Strompreis in den letzten Jahren kontinuierlich
ar SNB > Datenportal > Tabellenangebot > Zinss- Obligationen > Kassazinssätze von Eidgenössi- 0 Jahre Laufzeit (Excel; Zeitraum ab 1.1.2016)
1 und Leistungen an Gemeinwesen, 1; gen (11.2.2020).
erhöht hat. Insbesondere in Bezug auf Stadt- Eigentum einer Kommune befinden, könnte die zungen einzig in Form der «Gewinnabgabe» eı ziell überhöhte Gewinn aus Monopoltätigkeiter könnte, um seine Position in anderen Bereich: ten, zu verbessen; etwa durch Firmenkäufe un
Aus wettbewerblicher Sicht führt die inhaltlich Gemeinwesen im Strombereich tendenziell zu Konkurrenten von vertikal integrierten Netzbetı ten. Nach Auffassung der WEKO sollte die G Erträgen im Netzbereich mit den über die kalkt zielten Einnahmen finanziert werden, da darir halten ist. Daher bevorzugen wir die für den G:
Ad Art. 21 und 22 —- Messwesen Antrag:
Die WEKO beantragt, in Art. 21 Abs. 1 Gas\ entwurfs vorzusehen, dass im Bereich der Ve netz angeschlossenen Endkundinnen und Eı eine Wahlfreiheit des Messstellenbetreibers ı
Im Erläuternden Bericht sei festzuhalten, da: prozess sowie zu den Aufgaben und Verantw gestalten hat, dass keine künstlichen Marktei Messdienstleister geschaffen werden (insb.
chen Tätigkeiten der Netzbetreiber bei einen der angemessenen resp. effizienten Kosten f
Begründung:
Liberalisierung der Verrechnungsmessung
Für das Messwesen gibt der Bundesrat zwei und 22 GasVG). In der ersten Variante ist der der zweiten Variante können sämtliche Endkun Speicherbetreiber ihren Messstellenbetreiber WEKO spricht sich für Variante 2 und damit Bereich der Verrechnungsmessung aus.
Im Erläuternden Bericht wird zugunsten der V: chen Monopolisierung der Verrechnungsmess betreiber entstehen würden. Es sei davon aus Strombereich, bei welchem ein Smartmeter-R Endkundinnen und Endkunden zwingend mit e mass den Erläuterungen ist dies ab einem Ve die Frage, ob unter diesen Voraussetzungen h Fernauslesung ein Wettbewerb entstehen wer
74 Erlauternder Bericht (Fn 4), 23.
und Gemeindewerke, die sich vollständig im : Gewinnausschüttung unter diesen Voraussetfolgen. In diesem Fall bleibt der ganze tenden- | beim integrierten EVU, welches ihn einsetzen an, wie beispielsweise in Dienstleistungsmärkd länger andauernde Preisreduktionen.
e Tragweite der Abgaben und Leistungen an Behinderungen von aktuellen und potentiellen eibern auf benachbarten Dienstleistungsmärkewinnausschüttung an das Gemeinwesen aus ılatorische Verzinsung der Anlagerestwerte er- | konzeptionell der angemessene Gewinn entasbereich angedachte Konzeption.
/G gemäss Variante 2 des Vernehmlassungsrrechnungsmessung für sämtliche an das Gasidkunden, Produzenten und Speicherbetreiber espektive Messdienstleisters besteht.
ss der Bundesrat die Vorgaben zum Wechselortlichkeiten der involvierten Akteure so auszuntrittshurden für dritte Messstellenbetreiber und kurze Fristen für die Vornahme der erforderli- 1 Anbietwechsel, Zulässigkeit der Verrechnung ür diese Tätigkeiten).
Varianten in die Vernehmlassung (vgl. Art. 21 Netzbetreiber für das Messwesen zuständig. In dinnen und Endkunden sowie Produzenten und resp. ihren Messdienstleister frei wählen. Die die vollständige gesetzliche Liberalisierung im
ariante 1 ausgeführt, dass im Falle einer rechtliung keine zusätzlichen Schnittstellen zum Netzszugehen, dass beim Gas - im Gegensatz zum ollout im Gange sei - nur ein geringer Teil der iner Lastgangmessung ausgestattet werde (gerbrauch von 1 GWh angedacht). Es stelle sich insichtlich der herkömmlichen Messgeräte ohne de.”
Der diskriminierungsfreie Zugang zu Messdate eine Grundvoraussetzung für einen dynamische wesen handelt es sich anders als bei einem Ri pol. Zwar hängen der Netzbetrieb und das Me: nung der beiden Bereiche bzw. die Ausführu Dritten technisch problemlos möglich.”® In eine richt für den Strombereich entschieden, dass z tung von über 30 kVA den Messdienstleister f liberalisiert ist. Zur Frage, ob auch gebundene Produzenten mit einer geringeren Anschlussle lichen Grundlagen im Strombereich den Mess Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstär doch nicht auszuschliessen. Da zum Messwes« Vorgaben bestehen, ist davon auszugehen, c Recht nicht monopolisiert ist und allen Diens ist Drittanbietern der Markteintritt aufgrund deı betrieb ohne deren Einverständnis jedoch in
In der Vernehmlassung zur Revision des Stror kundinnen und Endkunden mit einem jährliche Produzenten mit einer Anschlussleistung von r bieters im Bereich der Verrechnungsmessung | nahme in der Vernehmlassung gefordert, das sung regulatorisch vollständig zu öffnen sei.’® N regulatorische Marktöffnung vorgesehen. Aufc treiber und Messdienstleister sowohl im Stromnen, ist nur schon konzeptionell nicht nachzu im Gasbereich komplett regulatorisch monopc sollte, obwohl gerade hierdurch Synergien ge den Strombereich eine «vollständige Marktöffr
Aus Sicht der WEKO könnte sich ein funktion sens entwickeln, wenn sämtliche Endkundinne und Speicherbetreiber für die Messung des S Dienstleistungen im Rahmen der Verrechnung Aus technischer Sicht sind die diesbezüglicher nahezu identisch. Falls Akteure, die nicht Netz renz zu den Netzbetreibern Verrechnungsme substanzielle Synergie- und Wettbewerbseffel gute kommen, zu erwarten. So gibt es etwa in | die rechtlichen Grundlagen für die Liberalisieru fen hat,’? diverse Akteure auf dem Markt, d
75 In Bezug auf den Strombereich: Urteil 2C_1142/ Verfügung 233-00056 der ElCom vom 15.10.2015, Verfügungen > Verfügungen 2015 (11.2.2020).
76 Urteil 2C_1142/2016 des Bundesgerichts vom 1:
77 Art. 17a E-StromVG in der Fassung der Vernehr Oktober 2018.
78 Stellungnahme der WEKO vom 29.1.2019 in der Art. 17a StromVG, 13 ff.
79 8 21b des Gesetzes über die Elektrizitats- und C setz, EnWG; BGBI. | S. 1970, 3621), das zuletzt dt S. 706) geändert worden ist.
n zu wettbewerbsfähigen und fairen Preisen ist an und funktionierenden Gasmarkt. Beim Messhrleitungsnetz nicht um ein natürliches Monosswesen eng zusammen, jedoch ist eine Trenng der Aufgaben im Messwesen durch einen m Urteil vom Sommer 2017 hat das Bundesgeumindest Produzenten mit einer Anschlussleisrei wählen dürfen und der betreffende Bereich und freie Endkundinnen und Endkunden sowie stung bereits gestützt auf die heutigen gesetzdienstleister frei wählen können, hat sich das ide des Streitfalls nicht geäussert.’® Dies ist jean im Gasbereich zurzeit keine regulatorischen lass dieser Bereich gestützt auf das geltende tleistungsanbietern offenstehen sollte. Faktisch " Zuständigkeit der Netzbetreiber für den Netzaller Regel verwehrt.
nVG war vorgesehen, dass zumindest für End- 2n Verbrauch von mindestens 100 MWh sowie nindestens 30 kVA ein Recht zur Wahl des An- Jestehen soll.”” Die WEKO hat in ihrer Stellungs der Markt im Bereich der Verrechnungsmes- Nittlerweile ist im Strombereich die vollständige rund der Tatsache, dass dritte Messstellenbe- ‚als auch im Gasbereich parallel tätig sein könvollziehen, weshalb einerseits das Messwesen lisiert und vom Strombereich getrennt werden schaffen werden könnten, und andererseits für ung» vorgeschlagen wird.
ierender Wettbewerb im Bereich des Messwen und Endkunden sowie sämtliche Produzenten trom- und Gasverbrauchs sowie die weiteren smessung den Anbieter selber wählen dürften. ı Tätigkeiten im Strom- und im Gasbereich wohl ‘betreiber sind, in beiden Bereichen in Konkurssungsdienstleistungen anbieten können, sind <te, die den Endkundinnen und Endkunden zu- Deutschland, wo der Gesetzgeber im Jahr 2008 ng des Messwesens im Energiesektor geschafie medienübergreifende Dienstleistungen für
2016 des Bundesgerichts vom 14.7.2017, E. 5.1.3; Rz 43; www.elcom. admin.ch > Dokumentation >
4.7.2017. nlassungsvorlage der «Revision StromVG» vom
Vernehmlassung zur «Revision StromVG» zu
‚asversorgung vom 7.7.2005 (Energiewirtschaftsge- ırch Art. 1 des Gesetzes vom 13.5.2019 (BGBl. |
Strom und Gas anbieten.®° Insofern vermag c sierung vorgebrachte Argument, wonach der h wesens mangels einer Verpflichtung zum Smai bereich, nur schon aus diesem Grund nic Vergrösserung der Nachfrage den Wettbewer sens verbessern. Dies kann neben Kostense leistungen im Markt führen. Im Falle einer Li könnten die heute im Strombereich tätiger Markteintrittshürden übernehmen. Zudem kön ten. Denkbar wäre auch, dass künftig Dien: Deutschland) in der Schweiz tätig werden kön
Insofern wäre es folgerichtig, wenn auch hin: reich der Markt regulatorisch vollständig geoff geschaffen, um Geschäftsmodelle entsprecheı tätig zu werden. Durch die Wahlmöglichkeiten den neue Geschäftsmodelle erst ermöglicht, « nen Energieträger entstehen. Sowohl etablier des Messwesens künftig medienübergreife kombinierte Angebote für Strom, Gas und \ ten führen würde.®' Insbesondere im Bereich Energieversorgung starke Innovationen her: Grossverbraucher mit diversen Standorten in teresse, einen einzigen Anbieter für Dienstle pflichten, der ihre Anforderungen an die Qualit der Energieversorgung hinweg erfüllt.®°
Hinzu kommt, dass die Netzbetreiber, welche | ters des von ihnen betriebenen Rohrleitungsn Marktöffnung» im Bereich der Verrechnungsm gen effizienter und innovativer auszugestalter die heute faktisch gebundenen Endkundinner möglichkeit hätten. Auch um den Anreiz de Dienstleistungen anzubieten, zu verstärken, s¢ und Endkunden im Gasbereich ausgedehnt
nung» induzierte Wettbewerbssituation würde hen Messkosten und/oder Gewinnmargen der lenbetrieb und den Messdienstleitungen zu re die Verrechnungsmessung auf Gesetzesstufe Monopol eingeführt wird, kann zudem auf eine mit der Höhe der Netzkosten eher vernachläs:
80 https://www.enometrik.de/messdienstleistungsur https://www.eha.net/leistungen.htmi; https://www.n https://energieja.de/dienstleistungen/messstellenbe
81 Bspw. ein detailliertes Verbrauchsmonitoring ba: Gas und Warme kombiniert mit Beratungsdienstlei Nachhaltigkeit.
82 Siehe bspw. die Produkte der tiko Energy Solutic welche Smart Meter als Steuergeräte anbietet; httr
83 Für den Strombereich: WIK Wissenschaftliches | GmbH, Kosten-Wirksamkeits-Analyse von Organis netzen in der Schweiz, Studie im Auftrag des BFE min.ch/de/publication/download/8039 (11.2.2020). chend auch für Grosskunden, die sowohl mit Stron
las im Erläuternden Bericht gegen die Liberalilarkt für Dienstleistungen im Bereich des Messrtmeter-Rollout deutlich kleiner sei als im Stromht zu überzeugen. Im Gegenteil würde die b unter den Anbietern im Bereich des Messwenkungen auch zu diversen innovativen Dienstberalisierung des Messwesens im Gasbereich Dienstleister auch solche Tätigkeiten ohne nten diverse neue Akteure in den Markt eintrestleister aus dem grenznahen Ausland (insb. nten.
sichtlich der Verrechnungsmessung im Gasberet würde. Dadurch würden die nötigen Anreize 1d neu zu gestalten und innovativ auf dem Markt sämtlicher Endkundinnen und Endkunden werlie durch das Optimieren der leitungsgebundete als auch neue Anbieter könnten im Bereich nde und/oder mit der Energiebeschaffung Närme anbieten, was zu innovativeren Produk- Internet of things könnten sich im Rahmen der ausbilden.®? Im Übrigen haben insbesondere der Schweiz (sog. «Multi-Site-Kunden») ein Inistungen im Bereich des Messwesens zu verät und Kosteneffizienz über sämtliche Bereiche
Jliese Tätigkeiten aufgrund des Monopolcharakstzes bislang ausüben, ohne eine «vollständige essung keine Anreize haben, ihre Dienstleistun- 1 sowie zu günstigeren Preisen anzubieten, da ı und Endkunden auch künftig keine Ausweichr Netzbetreiber, effiziente und kostengünstige llte die Nachfrage auf sämtliche Endkundinnen werden. Die durch die «vollständige Marktöffbei Netzbetreibern mit überdurchschnittlich ho- | Anreiz setzen, ihre Erträge aus dem Messstelduzieren, um konkurrenzfähig zu bleiben. Falls vollständig liberalisiert wird und kein rechtliches relativ aufwändige Regulierung der verglichen sigbaren Messkosten verzichtet werden.
iternehmen-energiewirtschaft; wv.de/partner/effizienz/messdienstleistungen; sierend auf den gebündelten Messdaten für Strom, tungen in den Bereichen Energieeffizienz und
ons AG im Bereich der Smart Grid-Technologies, s://tiko.energy/oneplatform/ (11.2.2020).
institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste ationsmodellen des Messwesens in Stromverteilvon 12.8.2015, 1; https://pubdb.bfe.ad-
Nach Auffassung der WEKO gilt dies dementspre- 1 als auch mit Gas beliefert werden.
Zu beachten ist, dass sich im Markt im Bere Prämisse einer «vollständigen Marktöffnung» bewerb entwickeln kann, wenn gleichzeitig reg treiber als bisherige Messdienstleister und Me: tigkeiten nicht übermässige Erträge generierer beispielsweise dafür einsetzen, um ihren bishe und nicht marktkonforme Angebote für Dienstle zu unterbreiten, welche ihre effektiven Kosten ı strategischen Ziel, Drittanbieter von einem Mar Position zu bewahren.°* Auch aus diesem Gru! Vorgaben zur Netzbewertung im Sinne der A: verhindern, dass Kosten für den Bau von Netz eintarifiert werden kénnen.®
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Akt
Von entscheidender Bedeutung für das Funkt sens ist die Gewährleistung der Zusammenarl digen Marktöffnung» sind generell-abstrakte \ keiten der Verteilnetzbetreiber und der dritte Bundesrat beabsichtigt, sämtliche diesbezüg «vollständigen Marktöffnung» auf Verordnungs tionsnorm zu schaffen (vgl. Variante 2: Art. 21
Die WEKO würde es vor diesem Hintergrund
gen festgehalten werden könnte, dass der Bul gestalten wird, dass keine künstlichen Marktei Messdienstleister geschaffen werden. Zudem festzuhalten, dass den involvierten Akteuren e Wechselprozesse und den Abschluss der hierf ter sollte aus unserer Sicht in den Erläuterung durch geeignete Vorgaben die Vornahme der ben und dafür entsprechend kostenbasierte ur fen.
Ad Art. 23 - Bilanzgruppen
Falls gemäss dem Antrag der WEKO zu Art Bereich der Erdgaslieferung an Endkundinne sollte und Art. 8 GasVG antragsgemäss ge GasVG zu streichen.
Begründung:
In Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GasVG ist vorgesehe Bilanzgruppen zu bilden sind. Diese Regelun«
84 Indizien für derartige Vorgänge waren bspw. nac land erkennbar; vgl. STEPHAN SCHMITT/MATTHIAS \ hindert das Abrechnungsenigelt freien Wettbewert https://link.springer.com/article/10.1007/s12398-01 Handlungsempfehlungen (11.2.2020).
85 Vgl. hierzu die Ausführungen der WEKO zu Art.
ch der Verrechnungsmessung auch unter der nur dann ein funktionierender wirksamer Wettulatorisch sichergestellt wird, dass die Netzbessstellenbetreiber im Rahmen ihrer Monopoltä- | können. Netzbetreiber könnten solche Erträge rigen Kundinnen und Kunden zu tief angesetzte itungen im Rahmen der Verrechnungsmessung iur unzureichend berücksichtigen; dies mit dem kteintritt abzuhalten und ihre eigene sehr starke id erscheint es geboten, dass die angedachten ntrage der WEKO Uberarbeitet werden, um zu infrastruktur von den Netzbetreibern mehrfach
eure im Bereich des Messwesens
ionieren des Marktes im Bereich des Messweeit der beteiligten Akteure. Bei einer «vollstanforgaben zu den Aufgaben und Verantwortlich- =n Dienstleistungsanbieter unverzichtbar. Der lichen regulatorischen Vorgaben im Falle der stufe zu regeln und diesbezüglich eine Delega- Abs. 2 GasVG).
begrüssen, wenn zumindest in den Erläuterunidesrat die Ausführungsbestimmungen so ausntrittshürden für dritte Messstellenbetreiber und schlagen wir vor, in den Erläuterungen explizit ine möglichst kurze Frist für die Vornahme der ür erforderlichen Verträge zu gewähren ist. Weien thematisiert werden, dass die Netzbetreiber Wechselprozesse effizient auszugestalten haid diskriminierungsfreie Gebühren erheben dür-
. 7 GasVG die «vollständige Marktöffnung» im 2n und Endkunden gesetzlich verankert werden sstrichen wird, sei auch Art. 23 Abs. 1 Satz 2
sn, dass für die regulierte Versorgung separate y beruht konzeptionell auf den Prämissen, dass
'h der Liberalisierung des Messwesens in Deutsch- /ISSNER, Die Liberalisierung des Messwesens - Ver- ? Zeitschrift für Energiewirtschaft 2015, 171-188; 5-0158-z#citeas > politische Implikationen und
19 GasVG; oben, 18 ff.
in Art. 7 GasVG für den Bereich der Erdgaslief lich eine «Teilliberalisierung» verankert wird un den zu den Konditionen der regulierten Verso! Beides lehnt die WEKO vorliegend ab. Sollte < ist konsequenterweise auch Art. 23 Abs. 1 Sat:
Unter dem Regime einer «Teilmarktöffnung» n in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GasVG vorgesehene würde sichergestellt, dass die Netzbetreiber al tungsnetze angeschlossenen Endkundinnen ur portfolios nicht von übermässigen Verschacht einen wichtigen Betrag dazu leisten, dass rein auf dem Markt für Erdgaslieferung an Endkund
Ad Art. 24 - Bilanzmanagement
Antrag:
Die Formulierung im Erläuternden Bericht, wo gie das Flexibilitätsangebot der Netzpufferun soll, sei zu streichen.
Begründung:
Tagesbilanzierung als zentrales Kriterium f im Erdgaslieferbereich
In einer vom BFE in Auftrag gegebenen Studie dass die Durchführbarkeit einer reinen Tagesbi machbar sei. Die Netzbetreiber würden im Gr fügen, um eine Tagesbilanzierung zu ermöglic WEKO ausdrücklich, dass in Art. 24 Abs. 2 Gi: den soll.
Die Einführung einer Tagesbilanzierung für sä der grundiegendsten Voraussetzungen, damit reich entwickeln kann. Für die nicht von den N ten Endkundinnen und Endkunden sowie dere erheblichen administrativen Vereinfachungen Tagesbilanzierung muss kein stündliches Last Ausspeisemenge muss während der 24-stünd falls wird die Differenz in Form von Ausgleich Vorgaben der Gaswirtschaft bei Drittbelieferun rende Stundenbilanzierung®” wäre insbesond: würde diese aufgrund der drohenden Pönale: chungen von einem Lieferantenwechsel abhal
86 KEMA Consulting GmbH, Grundsatzfragen zum (2. Phase), Endbericht für das BFE vom 26.8.2016 87 Verbändevereinbarung, Ziff. 2.5.3 sowie Allgeme schen Erdgasnetze (ANB), Version 1.5a vom 1. Ol unter http://www.ksdl-erdgas.ch/downloads (11.2.2 88 MICHAEL MERKER, Gasmarktliberalisierung Schw
rung an Endkundinnen und Endkunden ledigd die gebundenen Endkundinnen und Endkun- 'gung gemäss Art. 8 GasVG beliefert werden. len Anträgen der WEKO entsprochen werden, 2 GasVG zu streichen.
it regulierter Versorgung würde die WEKO die Regelung allerdings sehr begrüssen. Dadurch s angestammte Versorger der an ihre Rohrlei- 1d Endkunden aufgrund ihres grossen Kundenelungseffekten profitieren würden. Dies würde e Händler und Lieferanten ohne eigenes Netz innen und Endkunden nicht behindert werden.
nach der MGV vor dem Einsatz von Regelenery sowie der Röhren- und Kugelspeicher nutzen
ür die Entwicklung wirksamen Wettbewerbs
> der KEMA Consulting GmbH wird festgestellt, lanzierung in der Bilanzzone Schweiz technisch ındsatz über genügend Speicherkapazität verhen.®® Vor diesem Hintergrund begrüsst es die asVG eine Tagesbilanzierung vorgesehen wermtliche Endkundinnen und Endkunden ist eine sich wirksamer Wettbewerb im Erdgaslieferbeetzbetreibern als integrierte Versorger beliefern Lieferanten ginge eine Tagesbilanzierung mit und geringeren Risiken einher. Im Falle einer profil eingehalten werden, sondern die Ein- und igen Bilanzierungsperiode gleich sein. Andernisenergie abgerechnet. Die heute gemäss den gen für grosse Prozessgaskunden zu praktiziesre für Wärmekunden kaum zu bewältigen und 1 bei länger andauernden Toleranzbandabweiten.®®
zukünftigen Gasbilanzierungsmodell in der Schweiz sine Netznutzungsbedingungen fur die schweizeri- <tober 2015, Ziff. 6; beide Dokumente sind abrufbar 020).
eiz, in: Jusletter vom 23.4.2012, 6.
Anpassungsvorschlag im Erläuternden Bel
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass c Flexibilitätsangebot der Netzpufferung sowie Aus wettbewerblicher Sicht sollte der Entscheic gemäss Art. 25 Abs. 2 GasVG zur Nutzung von macht oder Regelenergie abruft, auf marktwii regulatorisch vorgegeben werden. Die WEKO | chend präzisiert wird.
Ad Art. 27 - Speicheranlagen und Netzpuff:
Antrag: Art. 27 Abs. 1 Bst. c GasVG sei zu streichen.
Im Erläuternden Bericht sei näher zu begriinc renspeicher sowie die Netzpufferung ausscl nannten Zwecken eingesetzt werden dürfen.
Begründung:
Der liberalisierte Markt im Gasbereich sollte ei für alle Marktakteure bieten. Aus wettbewerbl der Flexibilitäten klare Regeln für eine diskrimi dem Ziel, die Flexibilitäten wenn möglich dem zwingenden systembedingten Gründen erford stimmten Flexibilitäten regulatorisch eingeschr
In Art. 27 Abs. 1 GasVG ist vorgesehen, dass (bestehenden) Kugel- und Röhrenspeicher ur Gesetz genannten Zwecken eingesetzt werde cheranlagen des Transportnetzes und dessen GasVG). Gemäss dem Erläuternden Bericht di: des Risikos von unzureichender Flexibilität in c alisierung der Tagesbilanzierung notwendig, 2 Flexibilitätsquellen erhalten werde, Regelenerc Darüber hinaus sollen die Speicheranlagen un Gewährleistung des stabilen Netzbetriebs sow lierte Versorgung im Rahmen der Bilanzierun: (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und c GasVG). Hingege die Netzpufferung nicht für den Gashandel ein
Die WEKO beantragt, dass im Rahmen der «' reich auf eine regulierte Versorgung zu verzict den sollte, ist konsequenterweise auch Art. 27
Nach Auffassung der WEKO sollen die Entsc kreten Massnahmen zur Aufrechterhaltung de chen Prinzipien beruhen. Speicher sind nur d
89 Erläuternder Bericht (Fn 4), 39. 80 Erläuternder Bericht (Fn 4), 28. ®! Erläuternder Bericht (Fn 4), 50. 92 Erläuternder Bericht (Fn 4), 49. 3 Vgl. die voranstehenden Ausführungen zu Art. 7
‘icht
ler MGV vor dem Abruf von Regelenergie das der Röhren- und Kugelspeicher nutzen solle.®° 1 des MGV, ob er von seinem vorrangigen Recht | Speicheranlagen und Netzpufferung Gebrauch tschaftlichen Mechanismen beruhen und nicht Jeantragt, dass der erläuternde Bericht entspre-
Jen, weshalb die bestehenden Kugel- und Röhiliesslich zu den in Art. 27 Abs. 1 GasVG genen diskriminierungsfreien und liquiden Zugang icher Sicht sollte eine Regulierung hinsichtlich nierungsfreie Nutzung des Netzes enthalten mit Markt zur Verfügung zu stellen. Nur falls es aus erlich ist, sollte die Zweckverwendung von beänkt werden.
die an das Rohrleitungsnetz angeschlossenen id die Netzpufferung ausschliesslich zu den im n dürfen. Der MGV soll vorrangig auf die Spei- Netzpufferung zugreifen dürfen (Art. 27 Abs. 2 one das Zugriffsrecht des MGV der Absicherung ler Tagesbilanzierung.° Ein solches sei zur Reumal die Netzstabilität primär über inländische ie also erst sekundär eingesetzt werden solle.?" d die Netzpufferung von den Netzbetreibern zur ie zur Bereitstellung von Flexibilität für die reguy untertägiger Restriktionen eingesetzt werden n sollen die bestehenden Speicheranlagen und gesetzt werden dürfen.°?
/ollstandigen Marktöffnung» im Erdgaslieferbeten ist.°° Falls diesem Antrag entsprochen wer- Abs. 1 Bst. c GasVG zu streichen.
heide der Netzbetreiber bei der Wahl von kons Netzbetriebs möglichst auf marktwirtschaftliann einzusetzen, wenn dies im konkreten Fall
und 9 GasVG.
die effizienteste Lösung zur Zielerreichung ist. inländischen Speichern bei den netzstabilisie men, wenn alternative Flexibilitäten kostengü Nach wie vor wird in den Erläuterungen nicht c technischer Sicht effektiv notwendig ist und c Durchführung der Tagesbilanzierung zwingen: auf den momentanen Ausführungen in den | weshalb die Beschränkung des Einsatzzwe: Speicheranlagen der Netzbetreiber gelten so Zweckbeschränkung der Speicheranlagen ur Insbesondere ersuchen wir Sie, detailliertere . machen, ob aus systembedingten Gründen die netz angeschlossenen Speicheranlagen und Art. 25 Abs. 2 GasVG - unter Berücksichtigun bilitaten — effektiv notwendig ist, damit die Bile werden kann. In diesem Falle wäre die Bescl dieser Flexibilitäten aus unserer Sicht zu rec Speichereinsatz einen wichtigen Beitrag zur Erdgaslieferbereich leisten.
Ad Art. 28 und 29 - Konstituierung sowie ( bietsverantwortlichen
Antrag:
Art. 29 Abs. 1 GasVG sei dahingehend um: nicht im Erdgaslieferbereich tätig sein dürfer sonell, organisatorisch, informatorisch und hi übrigen Tätigkeitsbereichen der Energievers
Eventualiter sei Art. 29 Abs. 1 GasVG dahing zwischen den Gasnetzbetreibern sowie den | tionen der Endkundinnen und Endkunden | keine Interessengruppe allein in der Lage is! Voraussetzungen kein MGV gegründet werc Interessengruppen unabhängige Stelle zu ü schaffen ist.
Begründung:
Der Marktgebietsverantwortliche (MGV) übt sı des Wettbewerbs im Bereich der Erdgasliefer Kapazitätsprodukte, die Engpassbewirtschaft! Zudem ist der MGV für das Bilanzmanagemen verantwortlich. Somit kommt der MGV aufgru schaftlich sensiblen Informationen in Kontakt. der Bilanzgruppen in der Bilanzzone Schweiz speisepunkt (VAP) und weiss somit, wer mit erhält er diverse Informationen aufgrund seine Wenn wie im Vernehmlassungsentwurf vorge ber zur rechtlichen und funktionellen Entflec schäftsbereichen verzichtet wird, kann die Ur ohne weitergehende regulatorische Absichert gewährleistet werden.
Aus wettbewerblicher Sicht besteht kein Grund, renden Massnahmen einen Vorrang einzuräunstiger zum gleichen Ergebnis führen würden. largelegt, weshalb die Zweckbeschränkung aus lie Aufrechterhaltung der Netzstabilität und die d hiervon abhängt. Für die WEKO ist basierend Erläuterungen nicht schlüssig nachvollziehbar, ks vollumfänglich für sämtliche bestehenden ll. Insofern überzeugen die neuerdings für die id der Netzpuffer vorgebrachten Gründe nicht. Ausführungen im Erläuternden Bericht dazu zu : vorrangige Zweckverwendung der an das Gas- | der Netzpufferung durch den MGV gemäss g aller potentiell zur Verfügung stehender Flexiinzierung mittels einer Tagesbilanz abgewickelt 1rankung hinsichtlich des Verwendungszwecks htfertigen. Unter diesen Umständen würde der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs im
Irganisation und Finanzierung des Marktgeuformulieren, dass die Anteilseigner des MGV 1. Der MGV muss rechtlich und funktionell (perinsichtlich der Ressourcenausstattung) von den orgung entflochten sein.
ehend zu präzisieren, dass die Anteile am MGV ändlern ohne eigenes Netz und den Organisaoaritatisch aufgeteilt werden müssen, so dass , den MGV zu kontrollieren. Kann unter diesen jen, sind dessen Aufgaben an eine von diesen bertragen, die erforderlichenfalls vom Bund zu
hr wichtige Funktionen für die Gewährleistung ung aus; insbesondere die Bewirtschaftung der ung und die Festsetzung der Entry-Exit-Tarife. t und die Koordination von Lieferantenwechseln nd seiner Aufgaben mit einer Vielzahl von wirt- Er kennt sämtliche Ein- und Ausspeisemengen . sowie die Handelsmengen am virtuellen Auswem zu welchen Konditionen handelt. Zudem r Funktion im Kontext mit Lieferantenwechseln. schlagen auf eine Verpflichtung der Netzbetreihtung des Netzbetriebs von den übrigen Gerabhängigkeit des MGV von der Gaswirtschaft ingen auf Gesetzesebene nicht vollumfänglich
Gemäss den angedachten Vorgaben soll der Organisationen der Endkundinnen und Endku sellschaft oder einer Genossenschaft gegrür Endkundinnen und Endkunden über das Net sollen (Art. 28 Abs. 1 GasVG). Falls dies nich Aufgaben des MGV einer bestehenden ode GasVG). Die Statuten des MGV sind vom U Gemäss Art. 29 Abs. 1 GasVG muss der MG\ nell vollständig von dieser entflochten sein. De Unabhängigkeit im Verordnungsrecht regeln. t Entflechtung wird im Erläuternden Bericht au: sein, über eine Mehrheitsbeteiligung einen be Die Entflechtung von den wettbewerblich tätig destens so scharf ausfallen, wie dies bei der r ben des StromVG der Fall sei.°* Nach Auffassı flechtungsvorgaben die Unabhängigkeit des N
Die Unabhängigkeit des MGV wird durch die eigner aller Voraussicht nach Unternehmen de betreiber) sein werden. Hinzu kommt, dass c konzipiert werden soll, jedoch gemäss den vo winn erzielen darf.°° Unter diesen Voraussetzt die Gaswirtschaft auf die operationellen Tätigl könnte. Die Wahl des strategischen Organs d gen. Im Bereich der Erdgaslieferung an Endkuı betreibern gleichgerichtete Interessen. Die: chend ausgestaltete Kapazitätsprodukte sov Händler im Bereich der Erdgaslieferung zu be gabe, wonach kein Unternehmen der Gaswirt allein keinen Mehrwert, solange auf eine recht triebs von den übrigen Geschäftsbereichen de
Es braucht für den MGV daher weitergehende Möglichkeiten der Gaswirtschaft zur operativer WEKO schlägt als zusätzliche Massnahme vc der MGV rechtlich und funktionell (person sichtlich der Ressourcenausstattung) volls bereich nicht tätig ist.
Falls dieser Antrag nicht berücksichtigt wird, s werden, dass die Anteile aller am MGV beteilis sein dürfen, dass diese den MGV beherrsche lediglich vorgesehen, dass es grundsätzlich z Endkunden möglich sein soll, Anteile am MG\ plizit darauf hingewiesen, dass insbesondere. ser Möglichkeit Gebrauch machen könnten.“ Entscheidungen besser zu gewährleisten, sol denden Stelle zwischen den verschiedenen Int so dass keine Interessengruppe in der Lage is
4 Erläuternder Bericht (Fn 4), 51. % Art. 29 Abs. 2 Satz 2 GasVG; Erläuternder Beric 96 Erläuternder Bericht (Fn 4), 50.
MGV von Unternehmen der Gaswirtschaft und nden in Form einer privatrechtlichen Kapitalge- ıdet werden, wobei die Gründungskosten den znutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden t geschehen sollte, überträgt der Bundesrat die r von ihm gegründeten Stelle (Art. 28 Abs. 3 VEK zu genehmigen (Art. 28 Abs. 2 GasVG). / von der Gaswirtschaft unabhängig und persor Bundesrat kann weitere Anforderungen an die linsichtlich der Anforderungen an die personelle sgeführt, es solle keinem Anteilseigner möglich stimmenden Einfluss auf den MGV zu nehmen. en Unternehmen der Gaswirtschaft müsse minlationalen Netzgesellschaft gemäss den Vorga- ıng der WEKO vermögen die angedachten Ent- IGV nicht vollumfänglich sicherzustellen.
Tatsache in Frage gestellt, dass seine Anteilsr Gaswirtschaft (regionale und/oder lokale Netzler MGV zwar als privatrechtliche Gesellschaft "gesehen regulatorischen Vorgaben keinen Ge- ıngen kann nicht ausgeschlossen werden, dass <eiten des MGV Einfluss zu nehmen versuchen er Gesellschaft würde den Anteilseignern oblie- ıdinnen und Endkunden bestehen bei den Netzse könnten etwa bestrebt sein, durch entsprevie die Berechnung der Grenzkapazität reine hindern. Insofern hätte eine regulatorische Vorschaft mehrheitlich am MGV beteiligt sein darf, liche und funktionelle Entflechtung des Netzber GVU verzichtet wird.
Entflechtungsvorgaben, welche die potentiellen ) Einflussnahme zu beschränken vermögen. Die r, auf Gesetzesstufe explizit festzuhalten, dass ll, organisatorisch, informatorisch und hintändig entflochten und daher im Erdgaslieferallte auf Gesetzesstufe zumindest festgehalten jten Netzbetreiber in der Summe nicht so hoch 2n können. Zurzeit ist in Art. 28 Abs. 1 GasVG uch für Organisationen der Endkundinnen und / zu erwerben. Im Erläuternden Bericht wird exdie Transport- und Verteilnetzbetreiber von die- Um die Unabhängigkeit des MVG bei seinen Iten zumindest die Anteile an der neu zu grüneressengruppen paritätisch aufgeteilt werden, t, den MGV zu kontrollieren.
ht (Fn 4), 27 und 51.
Kann unter diesen Voraussetzungen kein MV( treffenden Aufgaben an eine bestehende oder tragen, an welcher keine der involvierten Inter
Ad Art. 30 — Energiekommission
Antrag:
Der Passus in Art. 30 Abs. 2 Bst. b GasVG, reich der regulierten Versorgung zuständig is
Es sei in Art. 30 GasVG ein neuer Absatz ein sungen an den von der Gaswirtschaft entwic Abs. 1 und 2 GasVG) vorzunehmen, falls di zwingend erforderlich sind, wenn dadurch d gang sichergestellt werden kann.
Zudem beantragt die WEKO, dass die EnCo an den Grenzübergangspunkten zu überprü sichtigung der Netzstabilität und des effizient
Begründung: Zuständigkeit der EnCom über die Einhaltu
Die WEKO begrüsst es, dass die Aufsicht ut EnCom als Sektorregulator im Energiebereich keiten der heutigen ElCom im Strombereich w besonderes Fachwissen verfügen. Durch die | Strom- und Gasversorgungsgesetzgebung we ständigkeit der EnCom im Gasbereich wünsch len Ressourcen (insb. Physikerinnen und Phy tinnen und Volkswirte, Betriebsökonominnen Juristen) ausgestattet ist, um die rund 100 Ga Einhaltung der diversen Vorgaben im Spezialc
Regulierte Versorgung (Art. 8 GasVG)
Bei Berücksichtigung der Anträge der WEKO z Versorgung nicht mehr. In diesem Fall ist konse zu streichen.
Vertragsstandards für Ein- und Ausspeise\
Falls dem Antrag der WEKO zu Art. 13 GasVG sollte, die einseitig von der Gaswirtschaft zu Ausspeiseverträge abzuändern, ist in Art. 30 G zur Zuständigkeit der EnCom zu schaffen.
Technische Kapazität an den Grenzüberga
Die WEKO beantragt, dass die EnCom in Art berechnete technische Kapazität an den Gren ter Berücksichtigung der Netzstabilität und | wurde. Bei Berücksichtigung dieses Antrags is digkeit der EnCom zu schaffen.
3 gegründet werden, hat der Bundesrat die beneu zu schaffende unabhängige Stelle zu über- »ssengruppen beteiligt ist.
wonach die EnCom für die Tarifprüfung im Bet, sei zu streichen.
zufügen, wonach die EnCom befugt ist, Anpaskelten einheitlichen Vertragsstandards (Art. 13 ese zur Gewährleistung der Netzstabilitat nicht er diskriminierungsfreie und effiziente Netzzum zuständig sein soll, die technische Kapazität fen und abzuändern, falls diese unter Berücken Netzbetriebs zu tief angesetzt wurde.
ing des GasVG
er die Einhaltung des GasVG künftig von der übernommen werden soll. Aufgrund der Tätigrd die EnCom ab Inkrafttreten des GasVG über Zuständigkeit der EnCom in den Bereichen der rden Synergien geschaffen. Zudem ist die Zuenswert, da sie mit den erforderlichen personelsiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Volkswir- und Betriebsökonomen sowie Juristinnen und isnetzbetreiber sowie den MGV hinsichtlich der jesetz effektiv beaufsichtigen zu können.
u den Art. 7 und 8 GasVG besteht die regulierte
fertrage (Art. 13 Abs. 1 und 2 GasVG)
entsprochen und die EnCom berechtigt werden entwickelnden Vertragsstandards für Ein- und jasVG eine entsprechend lautende Bestimmung
ngspunkten (Art. 14 GasVG)
. 14 GasVG befugt werden soll, die vom MGV zübergangspunkten abzuändern, falls diese undes effizienten Netzbetriebs zu tief angesetzt t in Art. 30 GasVG eine entsprechende Zustän-
Ad Errichtung und Betrieb eines Datahubs Antrag:
Es sei in Koordination mit dem Gesetzgebun gesetzliche Grundlage für die Errichtung und tausch im Strom- und Gasbereich zu schait GasVG Geltung haben soll. Die Unabhängigk zesstufe sicherzustellen.
Begründung:
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass fi Datenaustausch eine zentrale, digitale, plattfo vorteilhaft sei. Für Strom und Gas kombinierte nergien führen, Kosten reduzieren, digitale Die vermehrt befähigen, am Strom- und Gasmarkt der Akteure vereinfacht. Eine eigenständige L scheint volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Sollte sung geschaffen werden, sei darauf zu achte werden könnte. Nach der vorgesehenen Konz Gaswirtschaft überlassen bleiben, ob ein Data gestaltet wird. Wann gesetzliche Grundlagen fi im StromVG geschaffen werden und Geltung «
Ein diskriminierungsfreier und effizient organis sensiblen — Daten und Informationen spielt ein samen Wettbewerbs. Aus Sicht der WEKO er Grundlage unumgänglich, damit die Neutralit Diskriminierungspotential betrieben werden kz Datahubs sowie weitere Governance-Aspekte Eigentümer des Datahub-Betreibers könnten C auf die Umsetzung und Durchsetzung von Mar sich die Eigentümer über den Datahub potent Geschäftsgeheimnisse von Konkurrenten vers gen führen” und birgt ein Potential für wettbew Lösung müsste daher mittels geeigneter Schut mente möglichst ausgeschlossen werden kö Funktionen des Datahubs Vorteile im Markt ve
Im Strombereich besteht bereits eine Branche treibt eine zentrale Datenaustauschplattform,
zerischen Stromnetzes abdeckt. Der Datahub | ting Plattform. Aktionäre der Swisseldex AG s ewz und AEM, die jeweils einen Sitz im Verwa ben.® Diese Verteilnetzbetreiber sind auch im weiteren Dienstleistungsmarkten tätig. Mit die nance-Lösung werden die Anforderungen an d
Eine gemeinsame Lösung für Strom und Gas « voll. Daher empfehlen wir, die Thematik Datat fahren «Revision StromVG» zu koordinieren. |
97 THEMA Consulting Group, Datahub Schweiz, Ki jungsbedarf, Bericht für das BFE vom 1.10.2018, © 9 http://www.swisseldex.ch/ueber-uns/ und http://v
gsverfahren «Revision StromVG» eine formalden Betrieb eines Datahubs für den Datenausfen, die spätestens ab dem Inkrafttreten des eit des Betreibers des Datahubs sei auf Gesetir einen qualitativ hochwertigen und effizienten 'mbasierte Lösung im Sinne eines «Datahubs» Plattformen würden zu Skalenerträgen und Synstleistungen unterstützen sowie Konsumenten teilzunehmen. Letztlich werde die Koordination .ösung für den Bereich der Gasversorgung er- «dereinst» für den Strommarkt eine solche Lön, dass dieser auch für den Gasmarkt genutzt eption soll es demnach zumindest vorläufig der hub errichtet wird und wie dieser im Detail ausir die Errichtung eines unabhängigen Datahubs 2rlangen sollen, ist zurzeit ungewiss.
ierter Zugang zu — mitunter wirtschaftlich hoch- e entscheidende Rolle für die Entwicklung wirkscheint die Schaffung einer formalgesetzlichen ät des Datahubs gewährleistet und dieser ohne inn. Die Eigentümerstruktur des Betreibers des sollten auf Gesetzesstufe verankert werden. Die ber den Verwaltungsrat unter anderem Einfluss ktregeln zu nehmen versuchen. Zudem könnten jell Zugriff auf Kundenbeziehungen und andere chaffen. Dies könnte zu Wettbewerbsverzerrun- ‚erbswidrige Abreden. Bei einer nichtstaatlichen zbestimmungen und aufsichtsrechtlicher Instrunnen, dass sich die Eigentümer aufgrund der rschaffen könnten.
nlösung. Die Swisseldex AG entwickelt und bedie zurzeit 33 % aller Messpunkte des schweiibernimmt die Datenverteilung und ist eine Rouind die Verteilnetzbetreiber AEW, BKW, CKW, Itungsrat des Gemeinschaftsunternehmens ha- Bereich der Stromversorgung sowie in diversen ser von der Strombranche entwickelten Goverie Neutralität des Datahubs nicht gewährleistet.
2rscheint aus Gründen der Kosteneffizienz sinn- 1ub im Gasbereich mit dem Gesetzgebungsver- Die neue Rechtsgrundlage sollte spätestens ab
dsten-Nutzen-Analyse und regulatorischer Hand- 18. vww.swisseldex.ch/dienstleistungen/ (11.2.2020).
dem Inkrafttreten des GasVG Geltung erlange liegenden Gesetzgebungsprojektes erlassen w abgeschlossen werden sollte. Damit wird ge GasVG hierzu Vorgaben bestehen und die Un sung entwickeln könnten, welche den Anforde Rechnung trägt.
Ad Art. 41 - Ubergangsbestimmungen®
Antrag: | Art. 41 Abs. 1 und 2 GasVG seien ersatzlos z
Begründung:
Verzögerung der Marktöffnung im Erdgasli tels SLP
Gemäss dem Erläuternden Bericht ist vorgese nem Jahresverbrauch von voraussichtlich minc nungsrecht den Einbau einer Lastgangmessu ters vorzuschreiben.'° Gemäss Art. 22 Abs. . einen solchen intelligenten Zahler mittels Stan 38 Abs. 1 GasVG ist angedacht, dass die Netz! nach Inkrafttreten des Gesetzes SLP zu ent sollen netzzugangsberechtigte Endkundinnen Erdgaslieferanten frei wählen können, wenn di rungen erfüllen oder die erforderlichen SLP vo
Aufgrund der vorgesehenen Übergangsbestim nach Ansicht der WEKO die erhöhte Gefahr, « dinnen und Endkunden mit einem jährlichen Vi Gesetzes faktisch weiter auf unabsehbare Zeit nen und Endkunden ist in den Erläuterungen erfolgen soll. Eine nachvollziehbare Begriindu rigen Frist zur Einführung von SLP zugunster sich im Erläuternden Bericht nicht.'°' Ebenso ziellen Anreiz, die SLP innerhalb der zusätzlic Nichteinhaltung dieser Vorgaben würde basie Netzbetreiber keine Nachteile mit sich ziehen. lediglich den Charakter einer Ordnungsvorsch
Es kann erfahrungsgemäss davon ausgegar schlussfassung in den eidgenössischen Räte halben Jahr in Kraft gesetzt werden wird, wie das StromVG der Fall war. SLP dienen der ve
8% Zu Art. 41 Abs. 6 GasVG, welcher die Netzbewe gen zu Art. 19 GasVG Stellung. Die WEKO beantr: geschaffene Vorgabe aufgehoben wird, falls der H sichtlich der Basis zur Berechnung der Kapitalkost 21.
100 Erläuternder Bericht (Fn 4), 24 und 45.
101 Erläuternder Bericht (Fn 4), 23.
n und könnte daher auch im Rahmen des vor- ‚erden, falls diese vor der «Revision StromVG» währleistet, dass nach dem Inkrafttreten des ternehmen der Gaswirtschaft keine eigene Lörungen an die Unabhängigkeit nicht genügend
zu streichen.
ieferbereich aufgrund der Bilanzierung mithen, für Endkundinnen und Endkunden mit eilestens 1 GWh pro Verbrauchsstätte im Verordng oder gegebenenfalls eines Mengenumwer- A GasVG sollen Kundinnen und Kunden ohne dardlastprofilen (SLP) bilanziert werden. In Art. jetreiber und der MGV innerhalb eines Jahres wickeln haben. Gemäss Art. 41 Abs. 2 GasVG und Endkunden den Lieferanten erst dann den e Messgeräte die technischen Mindestanforderliegen.
mungen in Art. 41 Abs. 1 und 2 GasVG besteht lass sich die freie Lieferantenwahl für Endkunerbrauch bis 1 GWh nach dem Inkrafttreten des ‘-hinausschieben würde. Für solche Endkundinangedacht, dass die Bilanzierung mittels SLP 1g für die Gewährung einer zusätzlichen einjah- | der heutigen Versorgungsmonopolisten findet wenig gibt es für die Netzbetreiber einen finanh gewährten einjährigen Frist umzusetzen. Die rend auf dem Vernehmlassungsentwurf für die Insofern hätte die zeitliche Vorgabe im GasVG rift.
igen werden, dass das GasVG nach der Ben mit einer Vorlaufzeit von mindestens einem dies vor rund zehn Jahren auch in Bezug auf reinfachten Abwicklung von Gaslieferungen an
rtung betrifft, nimmt die WEKO in ihren Ausführunagt, dass diese im Vernehmlassungsentwurf neu auptantrag oder Eventualantrag der WEKO hinan berücksichtigt werden sollte; vgl. oben, 19 ff. und
Endkundinnen und Endkunden, an deren Entr sung aufgrund ihrer relativ geringen Abnahmer kennen den Verbrauch und die Benutzungspro Netzgebiet in aller Regel seit Jahrzehnten. Auc! die Profile ihrer heute nicht täglich gemessene rungswerten abschätzen. Die Netzbetreiber sol treten des GasVG die Bilanzierung von kleine: vorzunehmen. Nur schon aus diesem Grund si
Bei der Einführung der SLP in Deutschland er insgesamt 13 SLP auf Basis umfangreicher me Bundesrepublik. Den Netzbetreibern stand es SLP bei nicht leistungsgemessenen Endkundi brauchsverhalten unterteilt, wobei zwischen G schieden wird.'% Auch in Österreich, '%* Frank seit geraumer Zeit angewendet werden. Es is grenznahen Ausland entwickelten SLP von de und an die Verhältnisse in der Schweiz angep: für, dass SLP ab dem Inkrafttreten des GasVG setzt werden können.
In diesem Kontext begrüssen wir es, dass auf terkonsultation mit Art. 41 Abs. 3 GasVG eine r welche es den netzzugangsberechtigten Endk Kosten ein den gesetzlichen Vorgaben ents SLP in absehbarer Zeit nicht entwickelt werde: werbsbeschränkungen im Erdgasliefermarkt zı ches Wahlrecht für netzzugangsberechtigte Er wendig, wenn die Netzbetreiber in Art. 41 Abs. Frist für die Erarbeitung und Einführung von | auszuschliessen, dass die Netzbetreiber sich ı wicklung von SLP bewusst Zeit lassen könnte bundenen Endkundinnen und Endkunden, die bilanziert werden sollen, hinauszuzögern; vorl halb nicht unrealistisch, da im GasVG für der Sicht nicht legitimierte zusätzliche Frist von ein sequenzen vorgesehen sind.
102 PWC, Regulierung in der deutschen Energiewir setz, Band I, Netzwirtschaft, 4. Aufl. Freiburg 2015 103 8 24 GasNZV.
104 https: //www.agcs.at/de/clearing/technisches/las 105 E-CUBE Strategy consultants, Suisse Marché a des compteurs intelligents pour le marché du gaz, p. 19.
vahmestelle eine registrierende Lastgangmesnenge unverhältnismässig wäre. Netzbetreiber file der Endkundinnen und Endkunden in ihrem h bei der Buchung von Kapazitäten müssen sie n Kundinnen und Kunden aufgrund von Erfahiten daher in der Lage sein, bereits ab Inkraftren Endkundinnen und Endkunden mittels SLP nd Art. 41 Abs. 1 und 2 GasVG zu streichen.
twickelte die Technische Universitat München hrjähriger Messungen im gesamten Gebiet der ber auch frei, eigene SLP zu entwickeln.'” Die ınen und Endkunden werden nach ihrem Verewerbe-, Kochgas- und Heizgaskunden unterreich und Italien'® wurden SLP erarbeitet, die t kein Grund ersichtlich, weshalb nicht die im n Netzbetreibern in der Schweiz übernommen asst werden können. Dies spricht erst recht da- ; ohne Gewährung einer Übergangsfrist einge-
Antrag des Sekretariats der WEKO in der Ämeue Übergangsbestimmung geschaffen wurde, undinnen und Endkunden ermöglicht, auf ihre jyrechendes Messgerät anzuschaffen, falls die 1 sollten. Damit wird das Potential von Wettbe- ımindest ein Stück weit eingeschränkt. Ein soldkundinnen und Endkunden ist auch dann not- 1 GasVG wie vorgeschlagen keine zusätzliche SLP zugestanden erhalten sollten. Es ist nicht vach dem Inkrafttreten des GasVG mit der Entin, um den Netzzugang von heute faktisch gekünftig im Falle von Drittbelieferungen mit SLP iegend erscheint dies insbesondere auch des- ı Fall einer Verzögerung über die aus unserer sm Jahr hinaus keine spürbaren negativen Kontschaft, Praxishandbuch zum Energiewirtschaftsge- ‚262 f.
u gaz Potentiel des profils de charge standards et Etude mandatée par !’OFEN, Décembre 2018,
Die WEKO bedankt sich für die Kenntnisnahm
Mit freundlichen Grüssen
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Andreas Heinemann Pr Präsident Di
e und Berücksichtigung dieser Anliegen.
of. Dr. Patrik Ducrey . rektor