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Financial Fairplay in der Eishockey National League: Beratung des Sekretariats vom 21. April 2021

WEKO-20210421-3e5b05 · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Vom 21. Apr. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch/weko-comco-comco/20210421-3e5b05/de/financial-fairplay-in-der-eishockey-national-league-beratung-des-sekretariats-vom-21-april-2021

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  3. Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)
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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20210421-3e5b05

Financial Fairplay in der Eishockey National League: Beratung des Sekretariats vom 21. April 2021

Rubrum

Schweizerische Ei Confédération sui

die letzten 25 Jahre betrachtet, musste saniert werden.? Obwohl die Spiele in d zeichnen, vermögen die generierten Eir kostenblock stellen dabei die seit Jahr der Beratungsanfrage nicht mehr in ein: Clubs stehen sollen. Gemäss den Ausf Zeitungsartikel betragen die durchschr Clubs rund CHF 200'000-300'000 und der Gesamtkosten eines Clubs. Die Co\ wirkungen auf den Sport haben diese p zutage treten lassen. So hat ein Grosst Bund beantragt.* In diesem Zusammen überdurchschnittlich hohen Löhne im S terstützung durch den Bund mit A-fonc und semiprofessionellen Mannschaftss| gebunden.®

- Andererseits soll damit ein Beitrag zur s| den. Laut Beratungsanfrage besteht in dass die finanziellen Verhältnisse der ( zelne Clubs mit beinahe unlimitierten Bı kämen andere seit Jahren nur knapp Uk Situation der Clubs schlage sich sodanı der National League beispielhaft zeige. Chancengleichheit zwischen den Club: besten Spieler bei den wirtschaftlich st forderte sportliche Ungewissheit des A resse der Fans den Unterhaltungswert ı

Erwägungen

5. Das Financial Fairplay-Konzept soll üb play bildet gemäss Reglement einen integr die Erlangung der Spielberechtigung in der |

1.3 Ausgestaltung Financial Fairpla

6. Die Ausgestaltung des Financial Fairp Play geregelt, welches neben Grundsatz un lung, Prozessvorgaben und Verantwortlichk: tionen bei Nichterfüllen dieser Fairplay-Grer

T. Nach dem Grundkonzept des Financi schaft teilnehmenden Clubs eine sog. Fairp! ner Saison. Indes sieht das angedachte Fine ximalen Lohnkosten eines einzelnen Spiele frei, von der definierten Fairplay-Schwelle at der Grenzwerte jeweils mit einer Sanktion b eine reduzierte Entschadigung fiir die Uber

® NZZ-Artikel vom 7.1.2021 «Im Schweizer Eis

5 Vgl. Art. 12b Abs. 6 Bundesgesetz über die g desrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide

6 Diese bestehen aus einer Basis-Fairplay-Sch gen, bspw. für den Eintritt in die Playoffs und

7 Vgl. Ziff. 5.1. und 5.2. Reglement Financial F

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sn zehn der zwölf Liga-Clubs mindestens einmal ar obersten Spielklasse hohe Besucherzahlen verinahmen die Kosten kaum zu decken. Den Hauptan steigenden Spielersaläre dar, welche gemäss 2m vernünftigen Verhältnis zu den Einnahmen der ührungen in der Anfrage bzw. dem vorerwähnten ittlichen Lohnkosten pro Spieler der zwölf Ligadie Gesamtlohnkosten im Durchschnitt ca. [...] % id-19-Pandemie und die damit verbundenen Ausrekären wirtschaftlichen Verhältnisse noch offener eil der Clubs im vergangenen Jahr Darlehen beim hang hat auch der Bundesrat die Problematik der portbereich adressiert. So ist namentlich die Un- Is-perdu-Beiträgen für Clubs des professionellen vorts u. a. an eine durchschnittliche Lohnsenkung

ortlichen Ausgeglichenheit der Liga geleistet wernerhalb des Ligawettbewerbs ein Problem darin, „lubs sehr unterschiedlich sind. Während es ein- ıdgets gebe, die von Mäzenen unterstützt würden, yer die Runden. Diese unterschiedliche finanzielle im sportlichen Erfolg nieder, wie die Meisterliste Das Financial Fairplay könne dazu beitragen, die 5 Zu verbessern, indem eine Konzentrierung der irksten Clubs verhindert werde. Eine dadurch ge- \usgangs des Liga-Wettbewerbs erhöhe im Intedes Wettkampfs.

er [...] eingeführt werden; [...]. Das Financial Fairierenden Bestandteil des Reportingpackages für National League.

y-Konzept der National League

lay wird umfassend im Reglement Financial Faird Zielsetzung u. a. Richtlinien für die Datenermittaiten, die anwendbaren Grenzwerte und die Sank- \zwerte oder der Prozessvorgaben statuiert.

al Fairplay-Systems definieren die an der Meisteray-Schwelle für die Brutto-Gesamtlohnkosten® eiincial Fairplay-System keine Vorgaben fur die mars vor. Einem Club steht es zudem grundsätzlich ‚zuweichen, wobei das Unter- resp. Überschreiten edroht ist.’ Bei der Überschreitung erhält ein Club lassung der Marketing- und Medienrechte. Hinter

hockey ist es Zeit, mit einem Tabu zu brechen»,

3eratungsanfrage zitiert.

esetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bunmie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102).

welle und einer Schwelle für allfällige Bonuszahlundas Erreichen von weiteren Stufen in den Playoffs. air-Play.

diesem Mechanismus steht laut Beratungsai genügend Ressourcen verfüge, um die Fai die Erlöse aus den Marketing- und Medienre der Fairplay-Ausgleichsbetrag 50 % der allt und der zur Auszahlung an die übrigen Cluk dienrechten fällt entsprechend um diesen Ul

8. Im Ergebnis dürfte es sich beim ange League um eine Art Salary Cap handeln, mit Bezug auf die Gehälter (hier: Brutto-Gesaı Caps existieren bereits seit langer Zeit in div dere die grossen amerikanischen Profispori spiele und gelegentlich auch als Vorbild die wohl die Strukturen der verschiedenen Spot Franchising aufgebauten Major Leagues in Europa, wo die Sportligen regelmässig vert nen —° wie auch die diversen Ausgestaltung Implementierung derselben stark voneinanc tell-) rechtliche Beurteilung erschwert und ei

9. Üblicherweise weisen die verschieden Teambezogenheit auf, was bedeutet, dass eines Teams und nicht fur einzelne Spielerv u. a. folgende verschiedene Ausgestaltunge der kombiniert oder mit verschiedenen Ausr

- Absolute und relative Salary Caps: Bei zung der kumulierten Gehalter eines gleichermassen, wahrend — im Gegens men, welche sich beispielsweise an der ren, vorsehen, die ein Ligamitglied für s

- Hard und Soft Salary Caps: Während bı gen ausnahmslos nicht überschritten w System gewisse Ausnahmen, sei dies | gewisse Lohnbestandteile, und somit ei

10. Die verschiedenen Formen und Ausge naturgemäss dann auch in ihrer Wirksamkei einer Gehaltsbegrenzung verfolgten Zielen | rung eines Salary Caps — wie im Übrigen au seits für stabile finanzielle Verhältnisse zu s also eine wirtschaftliche und damit verbunde den Ligamitgliedern zu erreichen. '? Dabei er zung, die sich an den finanziellen Möglichk: Cap), zwar das erste Ziel gleichermassen w

8 Ziff. 5.2. Reglement Financial Fair-Play.

9 Statt vieler ausführlich PETER W. HEERMANN, Leagues - Ein Vergleich aus kartellrechtliche

10 Gutachten des Deutschen Bundestags, Unte der Einführung von Gehaltsobergrenzen im e df542d2244ccca08269bea3775ac79e1/PE-6

11 Vgl. z.B. die sog. Designated Player Rule d zu drei Spieler zu erwerben, deren Gesamtve übersteigt, womit u. a. die Verpflichtung altge

12 HEERMANN (Fn 9), 198.

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frage der Solidaritatsgedanke: Ein Club, der über rplay-Schwelle nicht einzuhalten, sei weniger auf :chten angewiesen. Ab Saison 2025/2026 beträgt älligen Überschreitung des Fairplay-Maximums,® s verbleibende Erlös aus den Marketing und Mejyerschreitenden Betrag höher aus.

dachten Financial Fairplay-Konzept der National hin um eine Begrenzung, welche in direkter Weise ntlohnkosten des Kaders) nimmt. Solche Salary ersen internationalen Sportligen, wobei insbesonligen aufgrund ihres Bekanntheitsgrades als Beinen. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich so- ‘tligen — als Paradebeispiel sind wiederum die als den USA, verglichen mit der Sportorganisation in ikal in Verbandsstrukturen integriert sind, zu nenen von Salary Caps und die Art und die Mittel der er unterscheiden, was eine tatsächliche und (karne Differenzierung im Einzelfall notwendig macht.

en Ausgestaltungen der Gehaltsobergrenzen eine die Obergrenze jeweils für den gesamten Kader erträge festgesetzt wird. Schematisch lassen sich n unterscheiden, wobei diese wiederum miteinanrahmen versehen werden können:

einem absoluten Salary Cap gilt die die Begren- Kaders für alle Teilnehmenden am Wettbewerb atz dazu - relative Salary Caps individuelle Sum- 1) Jahresumsatzen der jeweiligen Vereine orientieeine Spielergehälter aufwenden darf. '°

si einem Hard Cap die vorgegebenen Begrenzunerden dürfen, lässt ein als Soft Cap konstituiertes jyeispielsweise in Bezug auf einzelne Spieler oder ne Überschreitung des Caps zu."

:staltungen eines Salary Caps unterscheiden sich t und Eingriffsintensivität, was sich auch in den mit niederschlagt. Sehr häufig werden mit der Einfühch im vorliegenden Fall — die Ziele verfolgt, einerorgen und andererseits eine competitive balance, n auch eine sportliche Ausgeglichenheit zwischen scheint es naheliegend, dass eine Gehaltsbegrensiten eines einzelnen Teams orientiert (= relativer ie ein absoluter Salary Cap zu erreichen vermag,

Fussball-Bundesliga und U.S.-amerikanische Major

r Perspektive, Causa Sport 2017, 191-207, passim. rabteilung Europa, Fachbereich Europa, Vereinbarkeit uropäischen Profifussball mit dem Unionsrecht vom tag.de/resource/blob/707916/

er Major Soccer League, welche es Clubs erlaubt, bis »rgütung das maximal zur Verfügung stehende Budget dienter Stars von hoher Strahlkraft ermöglicht wurde.

nicht aber die sportliche Ausgeglichenheit ei luter Salary Cap, welcher zweifellos die sta Zielsetzung einer sportlichen Ausgeglichen! Caps, oder Gehaltsbegrenzungen, die viele lich, ob eine anvisierte Ausgeglichenheit üb:

11. Im Sinne der obigen Ausführungen ha cial Fairplay-Konzept weitgehend um eine A: saisonweise festgelegte Fairplay-Maximun gleichermassen, wobei das Reglement vier t erreichten Qualifikationsstufe vorsieht.'? Di absolut gelten; m. a. W. steht es jedem CI schreiten, wobei ab diesem Moment ein Art: kommt (s. Rz 6). Damit ähnelt das angedac ches zumindest vorderhand ähnlich wie eine

1.4 Rechtsauffassung des anfragen

12. Die National League prüft das anged und kommt zum Schluss, dass — sofern da: gelassen werden könne, ob die einzelnen 1 Financial Fairplay in seiner Ausgestaltung r fertigt werden könne. Dabei stützt sich ihre zu beachtenden Prinzipien, die bei anderer (neben klassischen Effizienzgründen) auf sc

ll. Kartellrechtliche Beurteilung

13. Nachfolgend folgt die kartellrechtliche zepts. Dabei sind die nachfolgenden Aspekt!

- Die Clubs der National League sind auf Financial Fairplay-Reglement [...] zu ve die dargestellte Gehaltsbegrenzung al i. V.m. Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert wer

- Zudem handelt es sich bei der National oberste nationale Spielklasse im profes tion der Meisterschaft obliegt. Vor diese rung des Financial Fairplay-Konzepts e

14. Vorweg ist anzumerken, dass sich b stellen, mit denen sich die Schweizer Wettbe befasst haben. Überhaupt hat es in der Schi des professionellen Sportbetriebs — anders Beschwerden und Verfahren bei der Wettbe\

13 Ziff. 4.2. Reglement Financial Fair-Play.

14 Vgl. JOHAN LINDHOLM, The Problem with Salar Financial Fair Play, Texas Review of Enterte solches (reines) Luxury Tax-System wird be und explizit als Competitive Balance Tax bez

15 Beratungsanfrage vom 17.2.2021, Rz 16 f.

16 Vor dem EuG/EuGH etwa die Entscheide i. S

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ner Liga. Dies führt zum Ergebnis, dass ein absorkere Einschränkung darstellt, eher im Lichte der neit begründet werden kann. Bei relativen Salary Ausnahmen vorsehen, ist bereits prima facie fragarhaupt erreicht werden kann (vgl. Rz 56).

ndelt es sich beim vorliegend angedachten Finanisgestaltung als absoluter Salary Cap. Das jeweils 1 gilt grundsätzlich für sämtliche Ligamitglieder Interschiedliche Maximalbetrage im Verhältnis zur e festgelegten Obergrenzen sollen sodann nicht ub frei, die definierte Fairplay-Schwelle zu Uber- System der begrenzten Umverteilung zum Tragen hte Konzept einem sog. Luxury Tax-System, wel- > absolute Gehaltsobergrenze funktioniert. '*

den Unternehmens

achte Konzept sowohl unter Art. 5 und Art. 7 KG > Kartellgesetz überhaupt anwendbar sei — offen- 'atbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, da das nit Blick auf die verfolgten Ziele ohnehin gerecht- Begründung u. a. auf die im Sportbereich speziell | kommerziellen Märkten nicht gelten würden und yg. sportnotwendige Gründe. '?

Beurteilung des geplanten Financial Fairplay-Kon- e aus kartellrechtlicher Perspektive relevant:

derselben Marktstufe tätig und beabsichtigen, das srabschieden. Es stellt sich folglich die Frage, ob s unzulässige Wettbewerbsabrede i. S. v. Art. 5 den könnte.

League wie eingangs dargestellt um die (einzige) ssionellen Eishockeysport, der u. a. die Organisam Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einfuhin Verstoss gegen Art. 7 KG darstellen könnte.

ei dieser Thematik einige grundsätzliche Fragen werbsbehörden bislang kaum oder nur am Rande veiz gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung

als in der Europäischen Union'® - relativ selten verbskommission und ihrem Sekretariat gegeben.

'y Caps Under European Union Law: The Case Against inment and Sports Law, Vol. 12.2, 189-213, 210. Ein spielsweise in der Major League Baseball angewandt eichnet.

. Bosman, Piau, Meca-Medina, Motoe oder zuletzt ISU.

15. Während sich Salary Caps in den am haben (s. Rz 8 und 33), haben die Diskurse nungen sind freilich umstritten — oder aber | haltsobergrenzen ist angesichts der hohen ; fifussball immer lauter geworden. Im letzten vierten englischen Fussballliga eine Gehalt in Europa haben sich soweit ersichtlich nic Sport geäussert. Die wissenschaftlichen D Thematik in einem Gutachten aufgegriffen u recht vereinbar beurteilt, wobei es für die Be

16. Nach der Auffassung des Sekretariat eine mögliche horizontale Wettbewerbsabre

1.1 Wettbewerbsabrede i. S. v. Art. 4

17. Als Wettbewerbsabreden im Sinne vi oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sc von Unternehmen gleicher oder verschiede kung bezwecken oder bewirken, wobei sich lemente definiert: a) ein bewusstes und gew ligten Unternehmen, b) die Abrede bezwecl und c) die an der Abrede beteiligten Unterr Marktstufen tätig.

18. Vorliegend ist die Festlegung von Ge Art Luxussteuer fallig wird, durch die einzel sowohl sportlich innerhalb der Liga wie au nachfrageseitig mit Blick auf das geeignete darüber hinaus autonom die Organisation de wollt. [...]. Ohne an dieser Stelle näher auf Reglements einzugehen, ist davon auszuge KG vorliegt.

19. Es stellt sich somit die Frage, ob die zepts (s. Rz 7) zur Einschränkung resp. Ber meter führen kann und damit eine Wettbewe

20. Die Einführung von Gehaltsobergrenz: Wettbewerb zwischen den einzelnen Clubs u. a. dazu führen, dass die einzelnen Clubs ihrer Kaderplanung sind, was mit einer gewis mung einhergeht. So könnten beispielsweis: reits ausgeschöpft haben - je nach Ausgeste Cap-Regelung — einen Spieler nicht unter Umgekehrt ermöglichen Gehaltsobergrenze ten Clubs, ihre Einnahmen zu maximieren ı

17 Deutschlandrundfunk vom 7.8.2020, «En

18 Gutachten des Deutschen Bundestags (Fn 11

1% So etwa auch Urteil des BVGer, B-8430/201(

20 \/gl. SIMON BANGERTER/BEAT ZIRLICK, in: DIKE Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (H

21 So etwa auch Gutachten des Deutschen Bun

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erikanischen Sportligen in vielen Jahren etabliert > in Europa zumeist auf akademischer — die Meimedialer Ebene stattgefunden. Der Ruf nach Ge- Spielerlöhne insbesondere im hochklassigen Pro- Jahr wurde schliesslich erstmals in der dritten und sobergrenze eingeführt.'” Wettbewerbsbehörden ‚ht oder nicht offiziell zu Gehaltsobergrenzen im ienste des Deutschen Bundestags haben diese nd Salary Caps als grundsätzlich mit dem Unionsurteilung freilich auf den Einzelfall ankomme. '®

s steht aufgrund der vorliegenden Konstellation, de im Vordergrund.

yn Art. 4 Abs. 1 KG gelten rechtlich erzwingbare wie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ner Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschräneine solche daher durch folgende Tatbestandsejolltes Zusammenwirken der an der Abrede betei- <t oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung'? iehmen sind auf gleicher oder auf verschiedenen

haltsobergrenzen, bei deren Überschreitung eine nen Clubs als Aktionäre der National League, die ch wirtschaftlich miteinander — nicht zuletzt auch » «Spielermaterial» — im Wettbewerb stehen und ar Liga wahrnehmen (s. Rz 3), gewünscht und gedie genaue Einarbeitung des Financial Fairplayhen, dass eine Vereinbarung i. S. v. Art. 4 Abs. 1

Implementierung des angedachten Fairplay-Konyrenzung eines oder mehrerer Wettbewerbspararbsbeschränkung darstellen könnte. ?°

an stellen grundsätzlich einen Eingriff in den freien ; dar.?' Festgelegte Gehaltsobergrenzen können nur innerhalb eines bestimmten Grenzwerts frei in ssen Einschränkung der finanziellen Selbstbestim- e Clubs, welche die zulässige Ausgabenlimite betung der jeweiligen Financial Fairplay oder Salary Vertrag nehmen, obwohl sie dies gerne wurden. n kollusives Verhalten: Sie erlauben den beteiligind die Spielergehälter (zum Nachteil der Spieler)

glische Vereine stimmen für Gehaltsobergrenze»,

9), 26 Ziff. 4; in der Beratungsanfrage erwähnt.

) vom 23.9.2014 E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO. --Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere rsg.), 2018, Art. 4 Abs. 1 N 142.

destags (Fn 10), 21 Ziff. 3.2.3.1.4.

zu kontrollieren. Es ist davon auszugehen, ben Verdienstmöglichkeiten erreichen könn: möglich wären und es somit zu einer Art kur

21. Wie eingangs dargestellt, sieht das F keine Vorgaben für maximale Lohnkosten e lute Begrenzung der Brutto-Gesamtlohnkost haltsobergrenze, hat er nur (aber immerhin) Solidaritat fusst (s. Rz 7), zu entrichten, inde Erträge erhält. Nach der vorläufigen Einschi Konzept der National League aufgrund äh eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne de weshalb vorliegend von einer Wettbewerbs:

1.2 Vermutungsbasis: Harte Abrede

22. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeintrachtigen und sich nicht dur gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lassig (Art. 5 Abs. 1 KG).

23. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v c. Abreden über die Aufteilung von M

24. Die Vermutung der Beseitigung des w durch den Nachweis widerlegt werden, da: — aktueller und potenzieller - Aussenwettbe teiligte Unternehmen) oder Innenwettbewert Unternehmen) bestehen bleibt.

25. Es stellt sich vorliegend die Frage, ol die zwischen den Mitgliedern der National L geberseite eine Preisabrede und somit ein Dabei wird der Begriff der Preisabrede nach chung weit ausgelegt und «umfasst als Geg liche Preiselemente oder -komponenten».?° Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG die Preisgestaltung beeinflusst.?* Unter eir Dienstleistung geschuldete Gegenleistung

rede i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG gilt, kanı fen oder absatzseitig den Verkaufspreis. ?®

22 Vgl. etwa auch LINDHOLM (Fn 14), 200 m. w. |

24 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Karte gesetz, KG) vom 23.11.1994, BBI 1995 | 468 441 Rz 1287.

25 PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 375.

26 RPW 2019/3b, 957 Rz 2295 m. w. H., Badezi Tarifverträge Zusatzversicherung Kt. Luzern.

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dass die Spieler infolgedessen nicht mehr diesel- =n, wie sie ohne bestehende Gehaltsobergrenzen istlichen Preissenkung kommen kann.??

inancial Fairplay-Reglement der National League ines einzelnen Spielers und ebenfalls keine absoen vor. Überschreitet ein Club die festgelegte Geeine Art Luxussteuer, die auf dem Gedanken der m er einen reduzierten Anteil der ihm zustehenden itzung des Sekretariats ist das Financial Fairplaynlich zugrundeliegender Mechanismen geeignet, sr obigen Ausführungen zumindest zu bezwecken, ıbrede nach Art. 4 Abs. 1 KG auszugehen ist.

i. S. v. Art. 5 Abs. 3 KG?

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- Jung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen (sog. horizontale harte Kartelle):

ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ärkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

irksamen Wettbewerbs bei harten Kartellen kann ss trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer werb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede be- ) (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten

0 die angedachte kumulierte Gehaltsobergrenze, eague einseitig vereinbart werden soll, auf Arbeit- e harte Abrede im Sinne des Gesetzes darstellt. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG nach h. L. und Rechtspreenstand der Abrede neben dem Preis auch samt- Grundsatzlich wird unter einer Preisabrede i. S. v. ; eine Abrede verstanden, die direkt oder indirekt 1em Preis versteht man die für eine Ware oder monetärer Art.2° Damit eine Abrede als Preisab- 1 sie beschaffungsseitig den Einkaufspreis betref-

4.

‘lle und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartell- , 567 Ziff. 231.4; JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle, 2010,

Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert

immer (2. Teil), vgl. auch RPW 2008/4, 554 f. Rz 73 ff.,

26. Das angedachte Financial Fairplay-K« ausufernden Gehälter, welche die Clubs ihre ziell tragbares Mass zu reduzieren. Einigen ihr Personal, liegt eine Vereinbarung zwische vor, wobei es im Konkreten um «Preise bei einen Produktionsfaktor, geht,?’ welche nan

27. Bei dieser Ausgangslage ist es denk — wiederum je nach Ausgestaltung - als Fe von Preisrahmen, da beispielsweise Salary | Salary Floor einhergehen, zu betrachten.

28. Vorliegend wird eine Gehaltsuntergrer nicht unterschreiten dürfen, da ansonsten S: stufenweise festgelegten Gehaltsobergrenz allerdings bedingt, dass der Club, welcher c gleichsmechanismus und eine finanzielle Ei schreitung des Fairplay-Maximums auf sich der Festlegung der Höhe des Gehalts eines

29. Nach der vorläufigen Ansicht des Se auch teambezogene Gehaltsobergrenzen & zeitigen und entsprechend unter dem Aspe kann an dieser Stelle nicht abschliessend g sich dies vorliegend bestätigt, oder ob das | gen grundsätzlich zulässt, für die individuell

30. In der Beratungsanfrage wird zudem ı sich nicht um Preise und der Arbeitsmarkt se So würden Gesamtarbeitsvertrage, welche

beschränken, nicht dem Kartellgesetz unter: darstellen, auf die vorherigen Ausführungen sich vorliegend gerade nicht um einen gen nehmern, ausgehandelten Tarifvertrag hanc

31. Die Clubs als Aktionäre der National verbunden die definierte Gehaltsobergrenze hen der Arbeitnehmerseite fest, anders als | ligen üblich ist. Die zitierten Aussagen und betreffen indes primär die Frage der Unterst sationen unter den Unternehmensbegriff u Kartellgesetzes.”° Tatsächlich ist sodann un werbsbeschränkende Verhaltensweisen, die : hen und insbesondere Gesamtarbeitsverträge etwa Mindestlöhne vereinbaren und damit de gesetz unterstehen, was materiell u. a. mit der den Arbeitnehmern als schwächere Vertragsp

32. Allerdings geht es vorliegend um ein chen Marktstufe, also der Clubs, die ohne E Arbeitnehmerseite ist lediglich insoweit bet

27 ANDREAS HEINEMANN, Kartellrecht auf Arbe Nr. 07-08, 371-382, 375.

28 Beratungsanfrage vom 17.2.2021, Rz 27.

29 Vgl. RPW 2004/2, 346 Rz 5f., Tarifliste der cher (VPS).

30 DIKE KG-HEINZMANN/MAYER (Fn 20), Art. 2 N

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ynzept verfolgt erklärtermassen u. a. das Ziel, die 2n Spielern bezahlen, auf ein sinnvolles und finan- | sich Unternehmen über Gehaltsobergrenzen für an Wettbewerbern (bei der Nachfrage nach Arbeit) n Einkauf» von Arbeit, m. a. W. um die Preise für 1entlich im Sportbereich besonders zentral sind.

‘bar, Gehaltsobergrenzen wie Salary Caps usw. stlegung von Maximal- oder Höchstpreisen resp. Cap-Modelle häufig mit der Festlegung eines sog.

ize (Fairplay-Minimum) definiert, welche die Clubs anktionen bis hin zum Ligaausschluss drohen. Die en lassen demgegenüber Abweichungen zu, was lies beabsichtigt, bereit ist, den festgelegten Ausnbusse in der Höhe von 50 % der allfälligen Überzu nehmen (s. Rz 7). Zudem sind die Clubs frei in einzelnen Spielers.

kretariats erscheint es als wahrscheinlich, dass iinen wesentlichen Einfluss auf den Faktor Preis kt der Preisabrede zu würdigen sind. Allerdings eklärt werden und es kann auch offenbleiben, ob Viodell der National League, welches Abweichun- > Preisfestsetzung letztlich vernachlässigbar ist.

Jie Meinung vertreten, bei den Löhnen handle es >i dem Kartellgesetz nur eingeschränkt unterstellt. Mindestlöhne vorsehen und den Lohnwettbewerb stehen. ?® Während für die Frage, ob Löhne Preise verwiesen werden kann, ist festzuhalten, dass es einsam, d. h. zwischen Arbeitgebern und Arbeitfelt.

League legen das Financial Fairplay und damit > einseitig und — soweit ersichtlich — ohne Beiziedies beispielsweise in den amerikanischen Sportdie zugrundeliegende Textstelle in der Botschaft ellung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerorganind infolgedessen die (Nicht-)Anwendbarkeit des bestritten, dass aus kartellrechtlicher Sicht wettbesich ausschliesslich auf das Arbeitsverhältnis bezie- , in denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände n Lohnwettbewerb beschränken, nicht dem Kartelln strukturellen Ungleichgewicht im Arbeitsmarkt und artei begründet wird.°°

2 Vereinbarung zwischen Unternehmen der gleiinbezug der Arbeitnehmerseite getroffen wird. Die roffen, als dass sie die möglichen Auswirkungen

tsmärkten, WuW, Wirtschaft und Wettbewerb 2020,

Vereinigung Professioneller Sprecherinnen und Spreder Gehaltsobergrenze, namentlich eine etw scheint das Kartellgesetz auf die vorliegend

33. Demgegenüber erscheint nach Einscl cher Sicht die Einführung des Financial Fair seite im Sinne einer tarifvertraglichen Regel Solche Kollektivverträge resp. Collective Bi massig zwischen den Major Leagues und de handelt. Der Vorteil dieser Vorgehensweise der Vertragsparteien für verschiedene Vere Sportler innerhalb der Liga betreffen und e aufweisen oder zumindest aufweisen könnte barkeit des Kartellrechts ermöglicht wird, we licherweise bewirkte Preisfestsetzung der schliessend ist lediglich vollständigkeitsha Vorgehensweise Grenzen existieren und se Deckmantel eines Gesamtarbeitsvertrages |

34. Nach dem Gesagten kann festgehal Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG b von vornherein ausgeschlossen werden kar mutung der Beseitigung des wirksamen Wet vorliegend relevanten Märkte abzugrenzen :

II.3 Widerlegung der gesetzlichen Ve

11.3.1 Relevanter Markt

35. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU® u tungen, die von der Marktgegenseite hinsict Verwendungszwecks als substituierbar ang

36. Das Sekretariat zog in der Stellu 2019/20 im Rahmen einer Prufung des Mis: Sinne von Art. 7 KG in Anlehnung an einer Markt für die Organisation und Vermarktung endgültige Abgrenzung letztlich offenliess. * lung der für den professionellen Sportbereic

31 HEERMANN (Fn 9), 203 m. w. H.

32 Wird indes nicht von einer Preisabrede ausc der Abrede im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG gatellklausel darstellt. Nach der vorläufigen I neinung eines Vermutungstatbestands die p gung mit Blick auf das Financial Fairplay- Überlegungen zu bejahen sein. Die Einführu Eingriff in den freien Wettbewerb zwischen d sämtliche Clubs der National League dieser F des Ligabetriebs erhoben werden soll. Mit Bli zugehen, dass sich die Wettbewerbsbeschrä märkte — erheblich auf den Schweizer Markt |

33 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle

34 RPW 2020/4a, 1649 f. Rz 170 ff., Wiederaufr

35 RICHARD PARRISH, Sports law and policy in GRATZ, Missbrauch einer marktbeherrschend

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faige künstliche Lohnsenkung, treffen. Folglich er- e Abrede ohne Weiteres anwendbar.

1atzung des Sekretariats aus wettbewerbsrechtliplay-Konzepts unter Einbezug der Arbeitnehmerung auch in der Schweiz eine valable Alternative: argaining Agreements werden in den USA regel- :n entsprechenden Spielergewerkschaften ausgeliegt u. a. darin, dass aufgrund der Tarifautonomie sinbarungen, die den jeweiligen Arbeitsmarkt der igentlich wettbewerbsbeschränkenden Charakter Nn, eine weitgehende Ausnahme von der Anwendomit beispielsweise eine durch Salary Caps mögkartellrechtlichen Prüfung entzogen wird.?! Ab- Iber darauf hinzuweisen, dass auch bei dieser Ibstredend nicht jede beliebige Abrede unter dem egitimiert werden kann.

ten werden, dass die Qualifikation als mögliche eim angedachten Financial Fairplay-Konzept nicht ın.%2 Im Folgenden wird dargestellt, dass die Vertbewerbs widerlegt werden kann, wofür zuerst die sind.

2rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

mfasst der sachliche Markt alle Waren oder Leistlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen ssehen werden.

ıgnahme Wiederaufnahme SFL-Fussballsaison sbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im 1 Entscheid der Europäischen Kommission einen der nationalen Sportliga in Betracht, wobei es die Mit Blick auf die Literatur ist eine grobe Unterteih relevanten Märkte in drei Kategorien denkbar®®:

yegangen, stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit , welche im Sinne der Gaba-Rechtsprechung eine Ba- -inschätzung des Sekretariats dürfte im Falle der Verotenzielle Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchti- Reglement und die vorherigen resp. nachfolgenden ng einer Gehaltsobergrenze stellt grundsätzlich einen sn Clubs dar (vgl. Rz 20 f.), wobei sich in diesem Falle egelung unterwerfen, da sie zum integraler Bestandteil ck auf die bestehende Ausländerklausel ist davon ausnkung - trotz tendenziell weit abzugrenzender Spielerim Besonderen auswirkt.

> von Unternehmenszusammenschlüsse (SR 251.4). jahme SFL-Fussballsaison 2019/20.

the European Union, 2003, 119; dazu naher DANIEL en Stellung durch Sportverbande, 2009, 174 ff.

- Verwertungsmärkte: Sportvereine un verwerten die Sekundärgüter ihrer Leis Merchandising-Vereinbarungen oder e»

- Märkte für Sportveranstaltungen: Au Mannschaften u. a. das eigentliche Pro sie gegeneinander spielen. Eine wichti: einem Punkt auf der Ungewissheit der E schaften beruht, was auf das Erfordern kann. Die Sportmärkte leben u. a. vom sitzen die einzelnen Teilnehmer ein Ir Konkurrenten zu messen, da sich so eil

- Beschaffungsmärkte: Hier kaufen ur dass für das Produkt des sportlichen ' spielsweise der Markt für Spielervermitt

37. Das Financial Fairplay-Konzept der N: zu akquirieren. Im Falle von Gehaltsobergr primär der Spielermarkt anzusehen, auf det! talentiertesten Spieler werben und anderers chen. Wie auch der Fachbereich Europa de obergrenze im Profifussball ausführt, ist dab gehen:?’ Aus Sicht der nachfragenden Vere Sportler ersetzbar, aus Sicht der Spieler eb deren Sportverein, wobei auch die Qualität «

38. Die Abrede wird vorliegend durch die haltsobergrenze für Eishockeyspieler, die ir Eishockeyspieler, die aktuell oder potenziel ckey spielen, die Marktgegenseite, aus dere bilden die angebotenen, offenen Stellen fi Markt oder — kurz gesagt — handelt es sich ı

39. Der räumlich relevante Markt umfasst dem die Marktgegenseite die den sachlich nachfragt oder anbietet.

40. \Während der eigentliche Ligawettbew tion als Schweizer Eishockeyliga mit Schwe fasst der räumlich relevante Markt bei der Ak zer Clubs sind bei der Rekrutierung ihrer Sr beschränkt, sondern können auch ausländis Schweizer Spieler von ausländischen Clubs Grundsatz international abgegrenzt werden die geltenden Ausländerbestimmungen, we Ausländern je Club pro Match zulassen, die von Profieishockeyspielern aus Sicht der Cl

41. Hierbei gilt es anzumerken, dass nic der National League das Tätigkeitsfeld für a sondern umgekehrt auch möglicherweise k schen Ligen die Beschäftigungsmöglichkeite zuletzt auch teilweise gravierende Unterscl

36 Vgl. RPW 2020/4a, 1654 Rz 210, Wiederaufr

37 Gutachten des Deutschen Bundestags (Fn 11

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d/oder Verbände agieren als Unternehmen und tungen, wie z. B. Übertragungsrechte für Spiele, klusive Vertriebssysteme für den Kartenverkauf.

f diesen Märkten produzieren die verschiedenen dukt, nämlich den sportlichen Wettbewerb, indem ye Eigenschaft dieses Marktes ist, dass er bis zu rgebnisse sowie der jeweiligen Qualität der Mannis einer gewissen Competitive Balance hinweisen kompetitiven Element und dementsprechend beteresse daran, sich mit ähnlich leistungsfähigen 1e attraktive Meisterschaft durchführen lässt. *®

id verkaufen die Sportvereine das Rohmaterial, Wettbewerbs notwendig ist. Hierzu gehören beilung und insbesondere die Spielermärkte selbst.

ational League reguliert die Möglichkeiten, Spieler enzen ist aus den oben aufgelisteten Kategorien n die verschiedenen Clubs (in der Regel) um die eits die Spieler nach einem geeigneten Verein sus Deutschen Bundestages anhand einer Gehaltsei in der Regel von der konkreten Sportart auszusine sind die Eishockeyspieler nicht durch andere enso wenig ein Eishockeyverein durch einen ansine Rolle spielen dürfte.

Clubs der Liga getroffen und betrifft eine Art Ge- 1 der National League spielen. Folglich bilden die lin der obersten Spielklasse der Schweiz Eishon Sicht der Markt abzugrenzen ist. Aus ihrer Sicht ir Profieishockeyspieler den sachlich relevanten ım den Arbeitsmarkt für Profieishockeyspieler.

gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU das Gebiet, in en Markt bestimmenden Waren oder Leistungen

erb der National League aufgrund der Organisaizer Clubs national abzugrenzen sein dürfte, umquise von Spielern ein breiteres Feld: Die Schweiieler grundsätzlich nicht auf den Schweizer Markt che Spieler verpflichten, während umgekehrt auch verpflichtet werden können, weshalb der Markt im kann. Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass Iche nur den Einsatz einer begrenzte Anzahl an sen internationalen Charakter des Arbeitsmarkts ubs zu einem gewissen Grad relativieren können.

nt nur die bestehenden Ausländerbestimmungen usländische Spieler in der Schweiz beschränken, estehende Ausländerbestimmungen in ausländi- ın von Schweizer Spielern. Daneben könnten nicht viede in puncto Qualität und Attraktivität der vervahme SFL-Fussballsaison 2019/20. 9), 20 f. Ziff. 3.2.3.1.3.

schiedenen Ligen eine Rolle spielen. Die M( ländischen Liga beschäftigen zu lassen, hä nalität und andererseits stark von seiner ind ungewiss, welche professionellen Eishocke den Beschäftigungsmöglichkeiten bei den ¢ der National League darstellen.

42. Wie sich diese Besonderheiten in Bez lich offenbleiben und es wird im Rahmen die Arbeitsmarkts für Profieishockeyspieler aus:

11.3.2 Widerlegung der Vermutung

43. Vorliegend ist weder aus Spielersicht des wirksamen Wettbewerbs auszugehen, \

44. Es verbleibt weiterhin Innenwettbewe: Sanktionierung finanzieller Natur — weiterhin ten. Zudem werden durch das Financial Faii gaben getroffen. Das führt dazu, dass die C trahmens, u. a. ihre Kaderplanung uneinge durch das Unterbreiten unterschiedlich hohe anderen Clubs konkurrieren können. Umge Möglichkeit, für sich ein möglichst gutes Ang Clubs zu verhandeln. Die Freiheit, sich für wiederum zumindest dann grundsätzlich nic noch Kapazitäten innerhalb des Gehaltsrahr Spielermärkte besitzt der Spieler zudem die stellen zu lassen, deren Liga keine Gehalts senwettbewerb.

45. Zudem dürften im Sportbereich gerad der Wahl des Clubs, wie beispielsweise da oder die emotionale Verbundenheit und Id spielen, die den Wettbewerb zwischen den |

46. Zusammenfassend kann davon ausge spannen im Sinne des angedachten Finanı wirksamen Wettbewerbs führt.

47. Im Gaba-Urteil hat das Bundesgerich' aufgeführten besonders schädlichen Abred nach Art. 5 Abs. 1 KG erfüllen,*® dies ohn Marktabgrenzung.°° Entsprechend ist nach Falle der Bejahung einer harten horizontaler Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerec

1.4 Wettbewerbsabrede: Rechtfertig

48. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie a) notwenc senken, Produkte oder Produktionsverfahre tung von technischem oder beruflichem Wis

38 BGE 143 II 297, 324 E. 5.1, Gaba; bestätigt i E. 4.3.1, BMW. 39 BGE 143 II 297, 324 E. 5.5, Gaba.

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jglichkeit eines Spielers, sich bei Clubs einer ausngen wiederum u. U. einerseits von seiner Natioividuellen Klasse ab und es erscheint prima facie yligen resp. die in den Ligen jeweils offenstehen- ‚lubs tatsächlich Substitute für Eishockeyprofis in

ug auf die Marktabgrenzung verhalten, kann letztser Beratung vom Grundsatz eines internationalen Jegangen.

noch aus Sicht der Clubs von einer Beseitigung vobei sich Grunde hierfur weitgehend erganzen:

b, da es Clubs — unter Erdulden der festgelegten möglich ist, die Gehaltsobergrenze zu überschreirplay-Konzept für die einzelnen Spieler keine Vorlubs zumindest innerhalb des festgelegten Gehalschränkt vornehmen können und auch weiterhin sr Angebote bei der Rekrutierung von Spielern mit skehrt besteht für die Spieler auch weiterhin die yebot auszuhandeln und dafür auch mit mehreren einen Club als Arbeitgeber zu entscheiden, wird ht eingeschränkt, sofern der entsprechende Club nens aufweist. Bei internationaler Abgrenzung der Möglichkeit, sich bei Clubs zu bewerben und anobergrenze aufweisen. Mithin besteht auch Aus-

e aus Sicht der Spieler noch andere Faktoren bei s Renommee, die Aussicht auf sportlichen Erfolg entifizierung mit einem Club, eine gewisse Rolle Clubs um die Spieler beeinflussen.

gangen werden, dass die Festlegung der Gehaltscial Fairplay-Konzepts nicht zu einer Beseitigung

festgehalten, dass die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG en grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit © Bezug auf einen Markt bzw. ungeachtet einer folgend direkt zu überprüfen, ob die Abrede im 1 Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG aus shtfertigt werden könnte.

ungsgrunde?

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen lig sind, um Herstellungs- oder Vertriebskosten zu n zu verbessern, die Forschung oder die Verbreisen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu

n Urteil des BGer,2C_63/2016 vom 24.10.2014 nutzen, und b) den beteiligten Unternehmen Wettbewerb zu beseitigen.

49. Diese Aufzählung der Rechtfertigung send, wobei die aufgezählten Gründe grunc gung genügt es, dass einer von ihnen geget nomischer Gründe ist den Wettbewerbsbel die für eine ausnahmsweise Zulassung eil sprechen mögen, sind einzig vom Bundesra

50. Damit die betroffene Abrede — unabhi wendig ist, muss die Abrede kumulativ drei

1) Sie muss geeignet sein, das Effizien

2) Es darf kein milderes Mittel zur Verfü ist, den Wettbewerb aber weniger ini

3) Der Wettbewerb darf durch die Abr nicht übermässig beeinträchtigt sein

51. Die National League nennt in der Bera sportnotwendige Rechtfertigungsgründe, un nahme des Sekretariats i. S. Wiederaufnah Entscheid der Europäischen Kommission, w Prinzips der finanziellen Solidarität und ein: nen innerhalb eines Ligawettbewerbs äusse

52. Das Sekretariat hat sich in vorgenanni mate business reasons am Rande mit der setzt, und festgehalten, es sei fraglich, ob rı heiten des Sports genügend Rechnung tra regelmässig auch der sportliche Wettbewer den wirtschaftlichen Erfolg massgeblich be dass die Teilnehmer im Rahmen des sport haben dürften, die übrigen Wettbewerber \ einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Di leben und dementsprechend würden die eir sich mit ähnlich leistungsfähigen Konkurrer attraktive Meisterschaft durchführen lässt.*°

40 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m. w

41 BGE 129 II 18, 45 E. 10.3, Buchpreisbindung

42 Vgl. BGE 129 Il 18, 47 E 10.4, Buchpreisbinc N 319 m. w. H.

43 RPW 2020/4a, 1628 ff., Wiederaufnahme SF

44 EU-KOMM, ABI. 2003 L 291/25, Rz 165, Ge der UEFA Champions League, so lautend: «: gewisses Gleichgewicht zwischen den Vereiı seren und spannenderen Spielen führt, die w Das Gleiche gilt für die Ausbildung und Einste die Spieler nicht existenzfähig wäre. Die Kor dern von den reicheren zu den ärmeren Vere das Prinzip der finanziellen Solidarität, das be zum Sport in Nizza im Dezember 2000 unter:

45 RPW 2020/4a, 1654 Rz 210, Wiederaufnahm Deutschen Bundestags (Fn 10), 22, Ziff. 3.2..

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in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen

sgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschliesjsätzlich weit zu verstehen sind.*° Zur Rechtfertien ist.*' Die Berücksichtigung anderer, nicht-öko- 1örden verwehrt. Allfällige Öffentliche Interessen, yer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrede t zu beurteilen (Art. 8 KG).

ingig vom Typ des Rechtfertigungsgrundes — not- Bedingungen erfüllen:

zziel herbeizuführen (Eignung);

gung stehen, welches zur Zielerreichung geeignet tensiv beeinträchtigen würde (Erforderlichkeit);

de im Verhältnis zum angestrebten Effizienzziel (Verhältnismässigkeit i. e. S.)*?

tungsanfrage klassische Effizienzgründe wie auch d beruft sich dabei u. a. einerseits auf die Stellungme SFL-Fussballsaison 2019/20% und auf einen elcher sich im Grundsatz positiv hinsichtlich eines 3S gewissen Gleichgewichts zwischen den Vereirt.44

er Stellungnahme bei der Prüfung allfälliger /egiti- | Besonderheiten im Sportsektor auseinandergeain betriebswirtschaftliche Gründe den Besondergen, da beim Marktverhalten der Sportverbände b zu berücksichtigen sei, da der sportliche Erfolg einflusse. Eine weitere Besonderheit liege darin, lichen Wettbewerbs seltener ein Interesse daran ‚om Markt zu verdrängen, resp. zu ihren Lasten > Sportmärkte würden vom kompetitiven Element zelnen Teilnehmer ein Interesse daran besitzen, ıten zu messen, da sich nur in diesem Fall eine

.H. auf BGE 129 Il 18, E. 10.3, Buchpreisbindung. lung; DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 20), Art. 5

L-Fussballsaison 2019/20.

2meinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an Die Kommission hat Verständnis für das Bedürfnis, ein ıen eines Ligawettbewerbs zu wahren, da das zu besiederum den Wert der Medienrechte erhöhen können. lung neuer Spieler, da der gesamte Wettbewerb ohne nmission erkennt an, dass eine Umverteilung von Gelsinen dazu beitragen könnte. Die Kommission beurteilt :ispielsweise in der Erklärung des Europäischen Rates stützt wurde, positiv».

e SFL-Fussballsaison 2019/20; so auch Gutachten des 3.1.5.

53. In der Konsequenz wurde das Vorhaı schen legitimate business reasons für diese geführt wurde, was generell unter sportnotw gemäss Literatur namentlich die Chancengl hen des Verbandes und der Sportart oder d

54. Im Folgenden wird auf die vorgebrac wähnten sportlichen Besonderheiten mitber den Informationen diesbezüglich überhaupt Zusammenhang ist festzuhalten, dass — w: markt betreffen — die vorgebrachten Effizieı Wettbewerb an sich resp. die Attraktivität « auch diesbezüglich im Rahmen dieser Berat

55. Die National League bringt folgende C gung zu berücksichtigen sind:

- Verbesserung der Chancengleichheit z des Produkts «National League»; sowie

- Gewährleistung der wirtschaftlichen un unter lassen sich auf die geltend gemac rung der regionalen Diversität» einordn die Beratungsanfrage — die Förderung ı

11.4.1 Verbesserung der Chancenglei

56. Das Reglement Financial Fair-Play b Liga und damit die Attraktivität der National besserung der Chancengleichheit würde — sı Ungewissheit des Ergebnisses zu attraktiv ckeyfans der Unterhaltungswert erhöht und

57. Das Bedürfnis nach einem Eingriff vo scheint relativ breit anerkannt, sofern denn ihrer Gesamtheit auch tatsächlich anvisiert erscheint die Berücksichtigung eines solche prima facie der Schluss naheliegend ist, dz angestrebte Unsicherheit über das sportlich auch das Produkt für den nachfragenden Zu rauf hinzuweisen ist, dass es gerade in dies abschliessende Ausführungen von Eingriffe schen Effizienzgesichtspunkten derzeit kauı

58. Ohne an dieser Stelle allerdings noch Bedenken bezüglich der Eignung und Notwe zepts mit Blick auf eine verfolgte Ausgeglict

46 RPW 2020/4a, 1654 Rz 211, Wiederaufnahr 47 DANIEL THALER, Athletenvereinbarungen und band, Arter/Baddeley (Hrsg.), 2007, 19-77, 5

48 Grundsatz und Zielsetzung Reglement Finan

49 Vgl. auch EuGH, ECLI:EU:C:1995:463, Rz ° mögliche Einschränkung der Freizügigkeit de

50 Dazu näher Monopolkommission, Hauptguta Zentralvermarktung in der Fussball-Bundesli

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idensein sportnotwendiger Gründe neben klassin spezifischen Fall bejaht, wobei nicht weiter ausendigen Gründen zu erfassen ist.*° Darunter sind aichheit und Sicherheit im Wettbewerb, das Anseas Neutralitätsgebot des Verbandes denkbar.*’

hten Effizienzgründe eingegangen, wobei die erücksichtigt werden, soweit anhand der vorliegenökonomische Aussagen möglich sind. In diesem ährend die Einschränkungen primär den Spieler- ızgründe zumindest mehrheitlich den sportlichen auf den Zuschauermärkten betreffen, wobei sich ung kaum repräsentative Aussagen treffen lassen.

sründe vor, die im Rahmen der Effizienzrechtfertiwischen den Clubs und damit eine Verbesserung d finanziellen Leistungsfähigkeit der Clubs. Hierhten Gründe «Nachwuchsförderung» und «Sicheen. Denn die finanzielle Stabilität ermögliche — so esp. Aufrechterhaltung dieser Interessen.

chheit zwischen den Clubs

enennt u.a. die sportliche Ausgeglichenheit der League als Grundprinzipien der Liga.*® Die Ver- 9 die Beratungsanfrage — aufgrund einer stärkeren aren Spielen führen, womit aus Sicht der Eishosomit eine Produkteverbesserung erzielt werde.

r dem Hintergrund einer Competitive Balance erdas entsprechende Ligagebilde diesen Zweck in “8 Nach vorläufiger Beurteilung des Sekretariats 2n Grundes grundsätzlich denkbar, da zumindest ss durch eine mit der Ausgeglichenheit der Liga > Ergebnis (sog. Unsicherheitshypothese) letztlich ischauer positiv beeinflusst wird. Allerdings ist daem Bereich eine Vielzahl offener Fragen gibt und in in den sportlichen Wettbewerb unter 6konomin möglich erscheinen. °°

vertiefter darauf einzugehen, hat das Sekretariat ndigkeit des angedachten Financial Fairplay-Konjenheit in der Liga:

1¢ SFL-Fussballsaison 2019/20.

Athletenerklarungen, in: Sport und Recht, 4. Tagungscial Fair-Play.

106, Bosman, wobei sich die Prüfung konkret auf die r Arbeitnehmer bezog.

chten XXI Wettbewerb 2016 vom 20.9.2016, Kapitel 1,

> (15.3.2021); HEERMANN (Fn 9), 197 f.

59. Während harte Gehaltsobergrenzen, « gelten, potenziell das Wettbewerbsgleichge dies aus Sicht des Sekretariats im Falle vor — wie das angedachte Konzept der National

60. Die Überschreitung des Fairplay-Maxi mentlich verlieren die Clubs, welche sich nic sätzlich ihnen zustehenden Anteil der Erträc Medienrechte (s. Rz 7). Dieser Anteil wird lin halten. Es bestehen Zweifel, dass sich die ( lungskraftigen Mäzenen, weniger auf diese Vorgaben halten werden oder für eine Vers beste Team der Liga aufzustellen, nicht trot dadurch also eine Konzentrierung der best verhindert werden kann, ist fraglich. Hinzu k dem Verständnis des Sekretariats beschrä haltsobergrenze in einem Umfang, der seine steigt, droht der Effekt zu verpuffen. Ob dies ist, kann mangels näherer Kenntnisse über gesagt werden. Gleichermassen kann aus inwiefern die festgelegte Maximallohnsumn wesentlichen Beitrag zu einem Gleichgewic

61. Es erscheint sogar denkbar, dass die nanzsensitiven Clubs und den sog. «Supe könnte, während die Clubs mit den kleinsten begrenzten Umfang von den solidarischen ist, in welchem Umfang dadurch eine Steige

62. Weiter stellt sich die Frage, ob eine \ chen Teilen an diejenigen Clubs, welche in geln einhalten, in Bezug auf die finanzschw der Chancengleichheit führt oder ob dafür n ten dieser Clubs installiert werden müsste. | tivität der gesamten Liga gesteigert werder gend, dass eher auf diese Weise die besteh

63. Ob das Financial Fairplay-Konzept als unterschiedlichen finanziellen Voraussetzut leisten vermag, kann vorliegend nicht ab: Schluss, die Eignung zu bejahen, stellt sich schneidende Massnahmen zur Verfügung st ob die Chancengleichheit tatsächlich in ein Gehaltsobergrenze als verhältnismässig im « Möglichkeiten kommen nach Ansicht des Se — zumindest teilweise bereits angedachte — anderer Verteilungsschlüssel für die in Frac dings tatsächlich vorzuziehen wären, müsst

11.4.2 Gewährleistung der wirtschaftl

64. Das Financial Fairplay-System soll sit gegenüber den Arbeitnehmern, Sozialversic sem Aspekt lassen sich auch die in der Bera wuchsförderung und Sicherung der regiona gung dieser Interessen voraussetzt, dass « gegeben ist. Diese Aspekte bedingen eine B Sportmärkte, da grundsätzlich rein individu

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lie gleichermassen für alle Ligateilnehmer absolut wicht in einer Liga verbessern können, erscheint 1 relativen Gehaltsobergrenzen oder solchen, die League — eine Überschreitung zulassen, fraglich.

mums ist prohibitiv mit einer Sanktion bedroht, na- ‚ht an die Gehaltsobergrenze halten, einen grundje aus Vermarktung der zentralen Marketing- und ear auf die Clubs verteilt, die sich an die Vorgaben lubs, welche beispielsweise aufgrund eines zah-

Einnahmen angewiesen sind, tatsächlich an die tärkung ihrer Mannschaft und im Bestreben, das zdem diese Art Luxussteuer in Kauf nehmen. Ob en Spieler bei den wirtschaftlich stärksten Clubs ommt, dass dieser Ausgleichsmechanismus nach nkt ist: Überschreitet ein Club potenziell die Gesn Anteil an Erträgen — nach «Strafzahlung» Uberes Szenario aktuell oder in naher Zukunft denkbar “die Gehaltsstrukturen der einzelnen Clubs nicht diesen Gründen auch nicht abgeschätzt werden, re von rund CHF [...] Millionen tatsächlich einen nt im Wettbewerb zu leisten vermag.

: Kluft zwischen den eher vermögenden, aber firreichen» dadurch sogar noch verstärkt werden Mitteln nur insofern betroffen sind, als sie in einem Ausgleichszahlungen profitieren, wobei nicht klar rung der Chancengleichheit bewirkt würde.

‘erteilung der Fairplay-Ausgleichsbeträge zu gleider massgebenden Saison u. a. die Fairplay-Reächsten Clubs tatsächlich zu einer Verbesserung icht zumindest ein Verteilungsschlüssel zu Guns- Da schliesslich die Chancengleichheit und Attrak- | soll, erscheint es jedenfalls prima facie nahelieende Kluft innerhalb der Liga vermindert würde.

30 in dieser Ausgestaltung — auch angesichts der ıgen der Clubs — einen wesentlichen Beitrag zu schliessend beurteilt werden. Kommt man zum sogleich die Frage, ob nicht andere, weniger einehen und ob angesichts der bestehenden Zweifel, em nennenswerten Umfang gesteigert wird, eine angeren Sinn erkannt werden kann. Als alternative kretariats auf den ersten Blick beispielsweise eine Lockerung der Ausländerbestimmungen oder ein je stehenden Erträge in Betracht. Ob diese aller- e in einem Verfahren beurteilt werden.

ichen und finanziellen Leistungsfähigkeit

herstellen, dass die Clubs ihren Verpflichtungen sherungen usw. nachkommen können. Unter dietungsanfrage vorgebrachten Interessen der Nachlen Diversität der Clubs einordnen, da die Verfoljie finanzielle Leistungsfähigkeit der Clubs dafür erücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der elle, subjektive Zugewinne an Leistungsfähigkeit der Abredeteilnehmer nicht hinreichend sind antwortlich ist, seriös zu wirtschaften, um di

65. Mit Blick auf die Besonderheiten im Sy rische Ausrichtung der Clubs primär auf Ge nicht zuletzt bringt ein höherer sportlicher

Preisgeld mit sich. Sportlicher Erfolg beruht stark von der vorhandenen Spielerqualität © chen, werden die verfügbaren und mit Erfo vestiert, was zu einem permanenten Konkur lich in Überschuldung enden kann.5? Darunt

66. Eine Mindestvoraussetzung der wirtsc nicht zuletzt häufig bereits in den Lizenzbes ropäische Kommission hat das Financial Fa die Verbesserung der wirtschaftlichen und sern soll, in einem Statement als mit dem U

67. Es erscheint nach vorläufiger Beurteil zienzrechtfertigung einfliessen zulassen. In Verhältnismässigkeit: Geht man aufgrund d angedachten Fairplay-Konzept der Nationa chenheit erreicht werden kann, wäre eine stimmten Muster individuell für die Vereine weniger einschneidende Massnahme. Auch nommenem Fremdkapital sowie eine Umve die finanzschwächeren Clubs erscheinen d sicherzustellen und Überschuldung vorzub wuchsförderung erscheint sodann auch den gendspielern bei den einzelnen Clubs im Ra der zentralen Marketing- und Medienrechte

68. Auch erscheint in Bezug auf die Nach\ Diversität nicht gänzlich klar, inwiefern die fi nancial Fairplay profitieren: Geht man anges cengleichheit davon aus, dass die Gehaltso finanzstarken Clubs trifft, so ist — selbst im I schreitung des Caps durch andere Clubs ui gewiss, dass diese tatsächlich für diese Zwe sition weiterer und besserer Spieler unterhz grenze demgegenüber nicht überschritten, s auch gar keine zusätzlichen Mittel zur Verfü tariats prima facie eher um eine Frage der F

69. Nach dem Gesagten erscheint es zu schneidende Möglichkeiten in Betracht zu zi Spieler - in erster Linie potenziell zu deren |

52 Vgl. HENNING VOPEL, Is Financial Fair Play R

53 Joint statement by vice-president Joaquin /

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,°' und auch jedes Unternehmen selber dafür vera eigene Existenz nachhaltig zu sichern.

yortbereich ist zu beachten, dass die unternehmennerierung von sportlichen Erfolg ausgerichtet ist; Erfolg zumeist u. a. auch das wesentlich höhere . auf guter sportlicher Leistung, welche wiederum Ibhängt. Um diesen Erfolg immer wieder zu errei- Ig generierten Mittel laufend in Spielerqualitat inrenzkampf zwischen den Clubs führt, der schliesser kann das ganze Sportprodukt der Liga leiden.

haftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sind timmungen der jeweiligen Liga angelegt. Die Euirplay-Konzept der UEFA, welches u. a. ebenfalls finanziellen Leistungsfähigkeit der Clubs verbesnionsrecht vereinbar erklärt.°?

ung denkbar, diesen Aspekt im Rahmen der Effides stellt sich auch hier wiederum die Frage der er fraglichen Prognose davon aus, dass mit dem | League keine hinreichende sportliche Ausgeglirelative Gehaltsobergrenze, die nach einem befestgelegt wird, im Sinne dieser Zielsetzung eine eine Limitierung der zulässigen Menge an aufgerteilung der gebündelten Einnahmen der Liga auf enkbare Alternativen, um die finanzielle Stabilität eugen. In Bezug auf die Wichtigkeit der Nachkbar, beispielsweise den Einsatz von eigenen Juhmen der Verteilung der Erträge aus Vermarktung positiv zu berücksichtigen.

nuchsforderung und die Sicherung der regionalen nanzschwächeren Clubs besonders stark vom Fiichts des Arguments der Verbesserung der Chanbergrenze so angesetzt ist, dass sie vor allem die "alle einer begrenzten Umverteilung wegen Überid dem Vorhandensein zusätzlicher Mittel — nicht :cke aufgewendet werden und nicht für die Akqui- Ib der Gehaltsobergrenze. Wird die Gehaltsobertehen zumindest für die finanzschwächeren Clubs gung. Es handelt sich somit aus Sicht des Sekrerioritätensetzung jedes einzelnen Clubs.

mindest denkbar, auch alternative, weniger einehen, die nicht einseitig — und ohne Einbezug der _asten gehen.

eally Justified?, HWWI Policy Paper Nr. 79, 2013, 15,

\lmunia and president Michel Platini vom 21.3.2012,

11.4.3 Drei-Stufen-Test i. S. von Meca

70. Die National League AG bezieht sich chen Vorbringen zudem auf die Rechtsprect beschränkender Wirkungen von Sportregelr

71. Während der EuGH in früheren Entsc Regelungen rein sportlichen Charakters/von in den Geltungsbereich des EU-Rechts und: in der Rechtssache Meca-Medina und Majc Gericht hielt fest, dass sofern die fragliche : EG-Vertrags falle, die Bedingungen ihrer A schriften des EG-Vertrags ergebenden Ver sätzlich auch Regelungen sportlicher Natur ı Zur weiteren Überprüfung der fraglichen Spı der Folge ein dreistufiges Prüfmuster angew Auslegung und Anwendung der kartellrecht in einem ersten Prtifschritt der Gesamtzus Vereinbarung oder der Beschluss zustande und insbesondere seine Zielsetzung zu wür untersuchen, ob die mit dem Beschluss zus Wirkungen notwendig mit diesen Zielen zu festzustellen, ob die wettbewerbsbeschränk hältnismässig sind.°® Bezüglich Gesamtzus: gehalten, dass mit der Dopingbekämpfung jektivität des Wettkampfs sowie die ethische

72. Ein solches Vorgehen existiert in der \ nicht und erscheint prima facie ungewiss, ir tisch ins Schweizer Kartellrecht einordnen | Rechtsprechung diesbezüglich und die gen:

73. Doch selbst bei einer analogen Prüfı stellen sich dem Sekretariat ungefähr die g Effizienzgründe in Berücksichtigung sportlicl keit und die Verhältnismässigkeit des Eingri

11.4.4 Missbräuchliche Verhaltenswei

74. Aufgrund der bestehenden Zweifel in weitere Prüfung grundsätzlich unterbleiben genden Konstellation eine mögliche Wettber die das Aktionariat der Liga bilden und das | abgesehen davon miteinander im Wettbewe seit der Loslösung vom Verband zumindest bei denen die Beschlüsse grundsätzlich übe dings ändert sich dadurch nichts an der Ta

54 Beratungsanfrage vom 17.2.2021, Rz 21 ff.

55 Statt vieler PETER W. HEERMANN, Anwendung WuW Wirtschaft und Wettbewerb 2009, 3° (Fn 10), 26 Ziff. 3.2.3.

56 EuGH, ECLI:EU:C:2006:492, Rz 27, Meca-M

57 Vgl. HEERMANN (FN 55), 399.

58 MARTIN STOPPER, Der Kartellrechtliche Prüfı EuGH, ECLI:EU:C:2006:492, Rz 42, Meca-ı Rechtsache Wouters u.a.

59 EuGH, ECLI:EU:C:2006:492, Rz 43, Meca-M

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Medina

in der Beratungsanfrage im Rahmen ihrer rechtlilung des EuGH, welche die Prüfung wettbewerbsheiden im Sportbereich noch mit dem Begriff der rein sportlichem Interesse operierte, welche nicht somit ebenfalls des Kartellrechts fallen, hat er sich en/Kommission von diesem Ansatz gelöst.°° Das sportliche Betätigung in den Geltungsbereich des usübung sämtlichen sich aus den einzelnen Vorpflichtungen unterliegen würden, 5° womit grundnicht der kartellrechtlichen Prüfung entzogen sind. ortregel auf ihre Rechtmässigkeit hat der EuGH in 'endet, der die sportlichen Besonderheiten bei der ichen Tatbestände berücksichtigt.°” Demnach gilt ammenhang im jeweiligen Einzelfall, in dem die » gekommen ist oder seine Wirkung entfaltet hat, digen. Anschliessend ist als zweiter Prüfschritt zu sammenhängenden wettbewerbsbeschränkenden sammenhängen. Zuletzt ist als dritter Prüfschritt enden Wirkungen im Hinblick auf diese Ziele verammenhang wird in der konkreten Sachlage festu. a. die Chancengleichheit der Sportler, die Obn Werte des Sports gewährleistet werden sollen.°?

Schweizer Kartellrechtspraxis (zumindest bislang) wiefern sich ein solches Prüfmuster rein dogmaässt. Auch im Europäischen Raum erscheint die aue Implementierung nicht restlos geklärt.

ıng anhand des gezeichneten Drei-Stufen-Tests leichen Fragen wie zuvor bei der Beurteilung der rer Eigenheiten insbesondere was die Notwendigffs betreffen.

se i. S. von Art. 7 KG

| Rahmen der Prüfung nach Art. 5 KG kann eine ‚ zumal für das Sekretariat angesichts der vorlieverbsabrede im Zentrum steht. Es sind die Clubs, Financial Fairplay [...] einführen wollen, wobei sie rb stehen. Damit unterscheidet sich die Situation teilweise von den typischen Verbandsstrukturen, r die einzelnen Verbandseinheiten erfolgen. Allertsache, dass die National League AG die einzige

des europäischen Kartellrechts im Bereich des Sports, 4-407, 399; Gutachten des Deutschen Bundestags

ledina und Majcen/Kommission.

ıngsmasstab im Sport, SpuRt 5/2020, 216-220, 220; Vedina und Majcen/Kommission mit Verweis auf die

edina und Majcen/Kommission.

oberste Spielklasse im Schweizer Eishock schende Stellung wahrscheinlich ist, jedenf Liga betrifft. Sollte sodann eine missbräuchl Prüfung der legitimate business reasons wie auslaufen, mit denselben Bedenken, die sicl

Ill. Fazit

75. Als Gesamtfazit kann festgehalten w Konzept der National League nach der Einsc kartellrechtlich unbedenklich eingestuft werc und tatsächlicher Natur und es erscheint fra der Notwendigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst Ausgeglichenheit in der Liga in einem einic kann, resp. diese wesentlich gefördert wer: sodann einige Alternativen prufenswert, die vorgebrachten Ziele zu erreichen, den Wett!

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ey betreibt und infolgedessen eine marktbeherralls was die Organisation (und Vermarktung) der iche Verhaltensweise vorliegen, würde es bei der derum auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung hin- 1 bereits im Rahmen von Art. 5 KG gestellt haben.

erden, dass das angedachte Financial Fairplay- ‚hätzung des Sekretariats nicht von vornherein als len kann. Es stellen sich einige Fragen rechtlicher glich, ob mit diesem Konstrukt die Voraussetzung .aKG erfüllt ist und ob tatsächlich eine sportliche jermassen wesentlichen Umfang erreicht werden Jen kann. Aus Sicht des Sekretariats erscheinen prima facie ein milderes Mittel darstellen, um die Jewerb aber weniger intensiv beeinträchtigen.