WEKO-20210628-0dedb9
Pöschl Tabakprodukte: Verfügung vom 28. Juni 2021
Rubrum
Inhaltsverzeichnis
A.2. Prozessgeschichte...........................-
B.2. Zuständigkeit der Gesamtkommissior B.5.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusamn B.5.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer \ B.5.2. Beseitigung des wirksamen Wettb: B.5.2.2. Widerlegung der gesetzlich vermu B.5.3. Erhebliche Beeinträchtigung des V B.5.4. Rechtfertigung aus Effizienzgründ: B.5.5. Ergebnis...................ssnnnennnnnnnen B.6. Massnahmen .....................neen B.6.2.1. Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KC B.6.2.3. Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hin: B.6.2.4.3. Verhältnismässigkeitsprüfung... B.6.2.5. Ergebnis.....................2444444 Rn
A. Verfahren
Erwägungen
B.1. Geltungsbereich
B.5.2.1. Vorliegen von vertikalen Abreden i
B.5.2.3. Zwischenergebnis
B.6.1. Einvernehmliche Regelung
B.6.2.4. Bemessung B.6.2.4.1. Konkrete Sanktionsberechnung B.6.2.4.2. Selbstanzeige - teilweiser Erlas
C. Kosten
D. Ergebnis
lenwirken Jettbewerbsbeschrankung...........cccccccceeeeeeeeeeees
Dispositiv
E. Dispositiv
A. Verfahren
A.1. Gegenstand der Untersucht Fokus der Untersuchung
1. Das Sekretariat der Wettbewerbskon 17. August 2020 im Einvernehmen mit eine mission (nachfolgend: WEKO) aufgrund der beobachtung gemäss Art. 45 Abs. 1 KG’ « gegen Art. 5 KG eine Untersucht Pöschl Tabak GmbH & Co. KG (nachfolgen mässig verbundenen Unternehmen (nachf wurde geprüft, ob unzulässige vertikale Gebi Pöschl Deutschland und deren auslandisch
2. Am 19. Februar 2019 meldete eine I Sekretariat, dass die Pöschl Tobacco Switz auf Pöschl Deutschland ausgeübt habe, um von seiner in Europa ansässigen Lieferantii der Anzeigerin die Lieferung an ihre Lieferz Produkte aus früheren Lieferungen in die S Pöschl Deutschland keine Parallelimporte ir eine E-Mail der ausländischen Lieferantin b «[...] Poeschl refused to supply Gawith due small anyway and I do not intend to start a \
3. Aus Gründen der Verhältnismässigkei Schnupftabak und Feinschnitt (Tabak zum \ stellten oder vertriebenen Produkte (insbesc retten) umsatzmässig weniger bedeutend ur ten Märkten sehr gering sind. Zudem liegt Europa ansässigen Vertriebspartnerinnen (\
Vertrieb von Schnupftabak und Feinschnitt
4. Pöschl Deutschland ist gemäss ihren von Schnupftabak und führende deutsche H ren neben dem Stammhaus Pöschl Deutsc nale Tochter- und Beteiligungsgesellschafte land im Vertrieb von Produkten tätig, die vor
5. Pöschl Deutschland lässt die Tabakpı derverkäuferinnen und/oder Endkundinnen/ schen Vertriebspartnerinnen hat Pöschl I schlossen, ° wovon [...] kartellrechtlich probl
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle un KG; SR 251).
2 Act. [...].
3 Act. [...].
4 Siehe <https://lu.chregister.ch/cr-portal/auszug 5 Act. [...].
6 Act. [...].
ing
mission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete am m Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskomim Rahmen der vorgängig durchgeführten Marktsrmittelten Anhaltspunkte für mögliche Verstösse lung) gemäss Art. 27 KG gegen die J: Pöschl Deutschland) sowie alle mit ihr konzernolgend: Pöschl). Im Rahmen der Untersuchung etsschutzabreden nach Art. 5 Abs. 4 KG zwischen an Vertriebspartnerinnen vorlagen.
Jarktteilnehmerin (nachfolgend: Anzeigerin) dem erland AG (nachfolgend: Pöschl Schweiz) Druck Lieferungen von Schnupftabak der Marke Gawith 1 zu blockieren. Pöschl Deutschland soll gemäss ıntin mit der Begründung verweigert haben, dass chweiz hätten verfolgt werden können, und dass die Schweiz mehr haben wolle. Der Anzeige lag si, worin diese gegenüber der Anzeigerin erklärte: to previous shipments found in Swiss market. It is var with them, just not worth it. [...}».?
t fokussiert sich die vorliegende Untersuchung auf Selberdrehen), da die anderen von Pöschl hergedere Rauchtabak, Pfeifentabak, Kautabak, Ziga- 1d/oder die Marktanteile auf den anderen relevander Fokus auf den Vertriebsverträgen mit den in /gl. unten, Rz 11).
1 Internetauftritt die weltweit grösste Produzentin lerstellerin von Tabakprodukten. Zu Pöschl gehöhland auch [...] rein vertrieblich tätige, internation.? Pöschl Schweiz ist in der Schweiz und im Aus- 1 Pöschl hergestellt oder vertrieben werden.*
rodukte durch ihre Vertriebspartnerinnen an Wie- Endkunden vertreiben. Mit [...] von [...] auslandi- Jeutschland schriftliche Vertriebsverträge abgeematische Klauseln enthalten.
d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz,
Vertriebsverträge
6. Gegenstand der Vertriebsverträge ist oder vertreibt (insbesondere Schnupftabak, Zigaretten; nachfolgend: Vertragsprodukte) käuferinnen und/oder Endkundinnen/Endkui
7. In [...] von [...] schriftlichen Vertriebsv dischen Vertriebspartnerinnen abgeschloss oder ähnlich lautende Klauseln enthalten (ni
«The Customer is prohibited from marl to deliver them to third parties for the pı
«Dem Abnehmer ist es untersagt, die c vertreiben oder diese an Dritte zum Veı
«The Customer shall refrain from marke the Territory and from supplying the Prc or selling them outside the Territory.»"'
8. Die nachfolgende Tabelle 1 enthält € Vertriebspartnerinnen von Pöschl Deutschl: triebsvertrag besteht sowie ggf., mit welcher vereinbart wurden.
Tabelle 1: Übersicht Vertriebsverträge mit a
Vertriebspartnerin (Absatzgebiet)
7 Act. [...]. 8 Act. [...]. ° Act. [...]. 10 Act. [...].
11 Act. [...].
der Vertrieb von Produkten, die Pöschl herstellt Feinschnitt, Rauchtabak, Pfeifentabak, Kautabak, bzw. durch Vertriebspartnerinnen an Wiedervernden vertreiben lässt.’
arträgen,® welche Pöschl Deutschland mit auslänen hat, waren jeweils Klauseln wie die folgenden achfolgend: Exportverbotsklauseln):
ceting the supplied goods beyond the Territory or ırpose of marketing outside the Territory.»
jelieferte Ware ausserhalb des Vertragsgebiets zu trieb ausserhalb des Vertragsgebiets zu liefern.»"°
ting or selling the Products to third parties outside ducts to third parties for the purpose of marketing
ine Übersicht der insgesamt [...] ausländischen and und gibt an, mit welchen ein schriftlicher Ver- 1 Vertriebspartnerinnen die Exportverbotsklauseln
usländischen Vertriebspartnerinnen
Vertriebsvertrag | Exportverbotsklausel
Ja Ja [...] [...] [...] [...] Ja Ja [...] [...] [...] [...] Ja Ja [...] [...] [...] [...] [...] [...] Ja Ja [...] [...] [...] [...] [...] [...] Ja Ja Ja Ja
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] Ja Ja
[...] [...] [...] [...]** [...] *[...].' Quelle: Act. [...].
9. Die Tabelle 1 zeigt, dé triebspartnerinnen von Pös Vertragsprodukten bestehe sind (nachfolgend: ausländ partnerinnen abgeschlosse triebspartnerinnen). Der alt Pöschl Deutschland und [..
10. Grafisch lässt sich de Pöschl Deutschland in vere
ASS mit [...] von insgesamt [...] (unabhängiger chl Deutschland schriftliche Verträge betreff n und in [...] davon die Exportverbotsklauseln ische Vertriebspartnerinnen). Davon wurden n, die in Europa ansässig sind (nachfolger sste entsprechende Vertrag stammt vom [...] .] abgeschlossen.
r Vertrieb und der beschriebene Inhalt der \ infachter Form wie folgt darstellen:
kartellrechtliche Würdigung der entspreche dern, die ausserhalb Europa ansässig sin träge), wird offengelassen, weil sie infolge « (vgl. unten, Rz 72) keinen Einfluss auf das | wird namentlich offengelassen, ob die Expoı trägen überhaupt in den Geltungsbereich de es sich gegebenenfalls um Wettbewerbsabr che aufgrund ihres Gegenstandes grundsätz stellen (Art. 5 KG). Im Folgenden wird nicht sereuropaischen Vertriebsvertrage eingegal
Inhalt Selbstanzeige
12. Pöschl Deutschland reichte eine Selb sem Rahmen sämtliche mit den aktuellen träge.'? Pöschl Deutschland gab zu Protokc Auskunftsbegehrens (vgl. unten, Rz 15) fest träge Klauseln enthalten seien, die nach sch lichen Rechtsprechung als harte vertikale Deutschland habe zu keinem Zeitpunkt Par: kaufen unterbinden wollen oder effektiv unt nennt Pöschl Deutschland die unterschiedlic Europäischen Union (nachfolgend: EU) ur Schweiz verkehrsfähig, in der EU hingegen ı charakteristischem Aroma).'® Produkte, die z ten parallel in die Schweiz importiert werder an ausländischen Bezugsmoglichkeiten nich (Produkte, die von Pöschl hergestellt oder \ den. '® Pöschl Deutschland führt hierzu einic
A.2. Prozessgeschichte
13. Am 19. Februar 2019 meldete die An weise unzulässige Gebietsschutzabreden Pöschl vertrieben wird.2°
14. Am 24. Mai 2019 stellte das Sekret obachtung ein Auskunftsbegehren zu.?'
15. Am 21. August 2019 reichte die R Räumlichkeiten des Sekretariats eine Selb: welche mit Eingabe vom 26. Februar 2020 (| Mit Teil | und Il der Selbstanzeige reichte P
13 Act. [...]. 14 Act. [...]. 15 Act. [...].
16 Act. [...]. Pöschl meint wohl die Richtlinie 201 vom 3.4.2014 zur Angleichung der Rechts- und Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf v und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (T 17 Act. [...]. 18 Act. [...]. 19 Act. [...]. 20 Act. [...].
21 Act. [...].
nden Verträge mit Vertriebspartnerinnen in Län-
1 (nachfolgend: aussereuropäische Vertriebsver- Jes Abschlusses der einvernehmlichen Regelung Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hat. Damit tverbote in den aussereuropaischen Vertriebsvers Kartellgesetzes fallen (Art. 2 Abs. 2 KG) und ob eden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handelt, wellich erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen darmehr auf die kartellrechtliche Beurteilung der ausigen.
stanzeige ein und lieferte dem Sekretariat in die- Vertriebspartnerinnen bestehenden Vertriebsver- Il, dass sie im Zuge der Beantwortung des ersten gestellt habe, dass in einzelnen ihrer Vertriebsverweizerischem Verständnis und der bundesgericht-
Abreden qualifiziert werden könnten.'* Pöschl llelimporte in die Schweiz in Form von Passivverarbunden. '? Als möglichen Grund für die Klauseln hen Rechtslagen betreffend Tabakprodukte in der id der Schweiz. Gewisse Produkte seien in der iicht (z.B. Zigaretten/Tabak zum Selberdrehen mit zulässigerweise in der EU vertrieben werden, dürf-
1.17 Pöschl Deutschland gehe davon aus, dass es tmangle, und dass Importe von Pöschl-Produkten ‚ertrieben werden) auch tatsächlich erfolgen würje britische Webshops als Beispiele auf.'?
zeigerin dem Sekretariat Hinweise für möglicherbeim Vertrieb von Schnupftabak, welcher von
ariat Pöschl Schweiz im Rahmen einer Marktbeechtsvertretung von Pöschl Deutschland in den stanzeige ein (nachfolgend: Selbstanzeige Teil |), nachfolgend: Selbstanzeige Teil Il) ergänzt wurde. öschl Deutschland Rundschreiben ein, welche an
4/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die on Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen abak-RL).
sämtliche Vertriebspartnerinnen verschickt \ verkaufs an Schweizer Kundinnen und Kur den; nachfolgend: Kundinnen und Kunden)
16. Am 17. August 2020 eröffnete das S der WEKO eine Untersuchung gegen Pc 25. August 2020 im SHAB und im BBI veröf
17. Am 24. September 2020 stellte die A Untersuchungsverfahren.*
18. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 b Am 13. November 2020 ergänzte Pöschl ihı gabe (nachfolgend: Selbstanzeige Teil Ill), \ Pöschl erneut ein Auskunftsbegehren zus Deutschland eine zusätzliche Ergänzung de IV) und eine Stellungnahme zwecks Beantu
19. Am 22. Januar 2021 nahm Pöschl L um Zulassung als Partei (vgl. Rz 17).?® Mit such vom Sekretariat abgelehnt.?°
20. Am 3. März 2021 präsentierte das S weisergebnis, stellte ihr dieses am 4. März :
21. Am 10. März 2021 erklärte Pöschl D einvernehmlichen Regelung und beantworte
22. Am 1. April 2021 schloss das Sekret: Regelung ab.*?
23. Am 26. April 2021 versandte das Si Stellungnahme.*? Am gleichen Tag versan wesentlichen Inhalts des Antrages des Sekr lungnahme.**
24. Am 12. Mai 2021 reichte Pöschl De Tag teilte die Anzeigerin dem Sekretariat rr standen sei.*®
22 Act. [...]. 23 Act. [...]. 24 Act. [...]. 25 Act. [...]. 26 Act. [...]. 27 Act. [...]. 28 Act. [...]. 29 Act. [...]. 30 Act. [...]. 31 Act. [...]. 32 Act. [...]. 33 Act. [...]. 34 Act. [...]. 35 Act. [...].
36 Act. [...].
wurden und worin auf die Zulässigkeit des Passividen (Händler sowie Endkundinnen und Endkunhingewiesen wurde.
ekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten schl.?? Die Untersuchungseröffnung wurde am fentlicht.22
nzeigerin ein Gesuch um Zulassung als Partei am
eantwortete Pöschl Deutschland offene Fragen.*° e bisherige Selbstanzeige mit einer weiteren Einvoraufhin das Sekretariat am 19. November 2020 tellte.2° Am 18. Dezember 2020 reichte Pöschl r Selbstanzeige (nachfolgend: Selbstanzeige Teil ortung von Fragen ein.?”
Jeutschland Stellung zum Gesuch der Anzeigerin Schreiben vom 16. Februar 2021 wurde das Geekretariat Pöschl Deutschland das vorläufige Be- 2021 zu und verlangte weitere Informationen.*°
eutschland ihre Bereitschaft zum Abschluss einer te noch offene Fragen.*'
ariat mit Pöschl Deutschland eine einvernehmliche
2kretariat den Antrag an Pöschl Deutschland zur dte das Sekretariat eine Zusammenfassung des etariats an die Anzeigerin zur Kenntnis- bzw. Stelutschland ihre Stellungnahme ein.*° Am gleichen it, dass sie mit dem geplanten Vorgehen einver-
25. Am 28. Juni 2021 genehmigte die W ter Berücksichtigung der Stellungnahme vc genden Verfahren.
B. Erwägungen
B.1. Geltungsbereich
B.1.1. Persönlicher Geltungsbereich
26. Das Kartellgesetz gilt in persönliche wie auch für solche des öffentlichen Rechts Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig v (Art. 2 Abs. 11° KG).?”
27. Die vorliegende Untersuchung richte ter anderem in der Entwicklung und Herstel produkten tätig (vgl. oben, Rz 6). Die Vertriek die von ihr hergestellten oder vertriebenen dass Pöschl Deutschland, wie auch ihre Ver bieten und als Unternehmen i.S.v. Art. 2 Ab:
B.1.2. Sachlicher Geltungsbereich
28. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich « anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Ob Pösch che Abreden getroffen hat und ob unzulässi gen, wird nachfolgend im Rahmen der Beu rungen verwiesen (vgl. unten, Rz 41 ff.).
B.1.3. Örtlicher Geltungsbereich
29. In räumlicher Hinsicht ist das Kartellg Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausl: Art. 2 Abs. 2 KG). Mit anderen Worten kon schränkung veranlasst wurde. Stattdessen i schen Markt auswirkt.°? Dabei ist der örtlich Bundesgerichts weit auszulegen, damit da: wird und damit sichergestellt werden kann, ı nen kann, ob sich eine Abrede beschränker
37 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellges 38 Act. [...].
39 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesg kungen (Botschaft KG 1994), BBl 1995 | 535.
EKO die einvernehmliche Regelung und fällte unn Pöschl Deutschland ihren Entscheid im vorlier Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen on ihrer Rechts- oder Organisationsform
t sich gegen Pöschl.°® Pöschl Deutschland ist unlung sowie im Handel und Vertrieb von Vertrags- )spartnerinnen von Pöschl Deutschland vertreiben Produkte an Kundinnen und Kunden. Dies zeigt, riebspartnerinnen Güter und Dienstleistungen ans. 15S KG zu qualifizieren sind.
Jas Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG). Der Begriff der Wettbewerbsabrede | Deutschland mit ihren Vertriebspartnerinnen solge Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG vorlierteilung erörtert. Es wird auf die dortigen Ausfühesetz auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der and verursacht werden (sog. Auswirkungsprinzip; Imt es nicht darauf an, wo eine Wettbewerbsbestmassgebend, ob sich diese auf den schweizeri- e Anwendungsbereich nach Rechtsprechung des 5 Kartellgesetz nicht seiner Wirksamkeit beraubt Jass die WEKO überhaupt mit der Prüfung beginid auswirkt. Erst im Rahmen der materiellen Bestetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.) 2010, Art. 2 N 14.
ssetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränimmungen ist eine vertiefte Prüfung der Wir zufuhren.*° Wenn Pöschl Deutschland mitte nerinnen Exporte in die Schweiz verhindert lasste Sachverhalt potenzielle Auswirkur Schweiz.*' Das Kartellgesetz ist folglich anv
B.2. Zuständigkeit der Gesamtk«
30. Die Zuständigkeit der Wei Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG und den Vorschrifte mission der WEKO die Entscheide, welche r Sekretariat zugewiesen sind.
31. Vorliegend soll die WEKO mittels v entscheiden, ob gegen Pöschl Deutschland Massnahmen (Handlungs- und Unterlassun ist vorliegend die Gesamtkommissi Art. 10 Abs. 1 GR-WEKO).
B.3. Parteien/Verfügungsadress
32. Gemäss Art. 6 VwVG* (i.V.m. Art. 3 oder Pflichten die Verfügung berühren soll. ressatin.
33. Die Untersuchung wird aus Verhaltn Vertriebspartnerinnen von Pöschl ausged WEKO beim Vorliegen von vertikalen Abred
B.4. Vorbehaltene Vorschriften
34. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zu liche Markt- oder Preisordnung begründen (/ führt jedoch zu einer Ausschaltung des W Lassen der gesetzliche Rahmen und das Raum, so kommen die wettbewerbsrechtlich Frage, inwieweit das Kartellgesetz auf Wirts der Staat mittels öffentlich-rechtlicher Vorsct aufgehoben hat, weil im betreffenden Bereic oder nicht hinlänglich zu erfüllen vermag (
40 Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.20 “Vgl. RPW 2000/2, 209 Rz 47, Volkswagen-Ve
42 Geschaftsreglement der Wettbewerbskommis WEKO); SR 251.1.
43 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).
44 Vgl. RPW 2019/4 1142 Rz 29, Stöckli, Rz R RPW 2016/3, 736 Rz 95 ff., Saiteninstrumente; F 482 ff. Rz 345 ff., Nikon AG; RPW 2012/3, 551 f
kungen von Wettbewerbsbeschränkungen durch- Is Abreden mit ihren europäischen Vertriebspart- bzw. behindert hat, hat dieser im Ausland veranigen auf die Wettbewerbsverhaltnisse in der vendbar.
ymmission der WEKO
tbewerbsbehörden bestimmt sich nach 2n des GR-WEKO*. Danach trifft die Gesamtkomiicht ausdrücklich einem anderen Organ oder dem
erfahrensabschliessender Endverfügung darüber wegen eines Verstosses gegen das Kartellgesetz gspflichten, Sanktionen) zu erlassen sind. Hierfür on der WEKO zuständig (vgl. auch
atinnen
J KG) gelten als Parteien Personen, deren Rechte Vorliegend ist Pöschl Deutschland Verfügungsadismässigkeitsgründen nicht auf die europäischen shnt. Dies entspricht der bisherigen Praxis der en nach Art. 5 Abs. 4 KG.**
vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte lassen, insbesondere Vorschriften, die eine staat- \rt. 3 Abs. 1 KG). Nicht jede staatliche Intervention ettbewerbsprinzips auf einem bestimmten Markt:
dadurch geschützte Öffentliche Interesse dafür 1en Regeln auch hier zum Tragen. Es geht um die chaftsbereiche Anwendung finden kann, in denen 1riften die Wettbewerbsfreiheit ganz oder teilweise ch das Regelsystem Markt seine Funktionen nicht sog. Marktversagen). Bei der Rechtsanwendung
17, RPW 2017/4, 691 E.3, BMW; BGE 143 II 297, Saba.
rtriebssystem.
sion vom 15.6.2015 (Geschaftsreglement WEKO, GR-
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, PW 2017/2, 286 Rz 27 und 294 Rz 109, Husqvarna;
RPW 2016/2, 398 f. Rz 127, Altimum SA; RPW 2016/2, . Rz 107 ff., BMW.
haben die Wettbewerbsbehörden nur zu pri gen ausgegangen ist und deshalb mit se wollte.*°
35. Pöschl Deutschland brachte währe: schriften betreffend Tabakprodukte (vgl. Art. 3 Abs. 1 KG seien und berief sich dabei Jahr 2000%°.47
36. Hinsichtlich Import und Hande Art. 3 Abs. 3 des früheren LMG“® sowie die Art. 73 LMG) einschlägig. Zudem sind die des Innern (EDI) über kombinierte Warnhinv gesetzgebung zu beachten. Bei der Einfuhr die VIPaV relevant.‘
37. In Bezug auf die Einfuhr und das In insbesondere Art. 16a Abs. 1 THG°® massge gebracht werden durfen, wenn sie: a. den tec schaft (EG) und, bei unvollstandiger oder f schen Vorschriften eines Mitgliedstaats der oder EWR-Mitgliedstaat nach lit. a rechtmas von ausgenommen sind Produkte, fur die d Ausnahme beschliesst (Art. 16a Abs. 2 lit. zwei derartige Ausnahmen beschlossen, die
45 Vgl. RPW 2006/4, 632 Rz 36 ff., Flughafen Z E. 4.3.1, Elektra Baselland; ROLF H. WEBER, in: I dere Wettbewerbsbeschrankungen, Zach et. al. 46 RPW 2001/2, 237 Rz 7 lit. b, Zigarettenpreise. abgestimmten Verhaltensweisen dreier Zigarette hung für die meisten Zigarettenprodukte. Dabei Tabaksteuer und deren Veränderungen auf die F wettbewerb haben. Zusammenfassend wurde fe den Zigarettenmarkt erheblich einschränken unc hen. Hinsichtlich Importen von Zigarettenproduk die Vorschriften betreffend die notwendigen Ang che und die Werbeeinschränkungen den Schwe den Regelungen und der Kleinheit des Marktes : 47 Act. [...].
48 Bundesgesetz vom 9.10.1992 über Lebensmi Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817).
49 Verordnung des Bundesrats vom 23.11.2005 i am 1.2.2016, Lebensmittel- und Gebrauchsgege
50 Verordnung des Bundesrats vom 27.10.2004 kersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV; SR 817
51 Verordnung des EDI vom 10.12.2007 Uk (SR 817.064).
52 Siehe auch:<https://www.bag.admin.ch/bag/c setzgebung-mensch-gesundheit/gesetzgebung- (28.6.2021).
53 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über die technis
54 Die vom Bundesrat beschlossenen Ausnahm rungen von Art. 4 Abs. 3 und 4 THG entsprecheı sen dienen, dürfen weder ein Mittel zur willkürlic kung des Handels darstellen und sie müssen ve
ifen, ob der Gesetzgeber von einem Marktversainen Vorschriften den Wettbewerb ausschalten
id des Verfahrens vor, dass die geltenden Voroben, Rz 12) vorbehaltene Vorschriften i.S.v. | auf eine Vorabklärung des Sekretariats aus dem
I von Tabakprodukten sind insbesondere “entsprechenden Verordnungen (LGV*°, TabV°, Verordnung des Eidgenössischen Departements veise auf Tabakprodukten®'! und die Tabaksteuervon Tabakerzeugnissen sind ferner das THG und
verkehrbringen von Produkten in die Schweiz ist bend, wonach Produkte in der Schweiz in Verkehr hnischen Vorschriften der Europäischen Gemeinehlender Harmonisierung in der EG, den techni- EG oder des EWRs entsprechen; und b. im EGsig in Verkehr sind (Cassis-de-Dijon-Prinzip). Daer Bundesrat nach Art. 4 Abs. 3 und 4 THG eine e THG).°* Der Bundesrat hat für Tabakprodukte einerseits der Steuerfestsetzung und der steuerürich AG (Unique) — Valet Parking; RPW 2002/4, 666 JIKE-Kommentar, Bundesgesetz Uber Kartelle und an- Gegenstand dieser Vorabklärung war der Vorwurf der nhersteller hinsichtlich einer angekündigten Preiserhöwurde insbesondere abgeklärt, welche Wirkungen die estlegung der Verkaufspreise und damit auf den Preisstgehalten, dass staatliche Vorschriften i.S.v. Art. 3 KG 1 ihn soweit einer Beurteilung durch die WEKO entzieten wurde erwähnt, es sei nicht auszuschliessen, dass aben auf der Verpackung, die Warnhinweise, die Spraizer Markt abschotten würden. Importe würden wegen sehr teuer werden.
tel und Gebrauchsgegenstände (Stand am 1.10.2013,
iber Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Stand ınständeverordnung, LGV; SR 817.02).
über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Taba- 1.06).
yer kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten
le/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/geschen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51).
en vom Cassis-de-Dijon-Prinzip müssen den Anforde- 1, d.h. sie müssen überwiegenden öffentlichen Interesnen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränrhaltnismassig sein.
lichen Kontrolle von Tabakprodukten und an heit dienen. Diese Vorschriften sind weder a eine verschleierte Beschränkung des intern:
38. Gestützt auf die vorstehenden Ausfül Vorschriften noch ihr Sinn und Zweck, ihre S hin, dass diese Vorschriften im Bereich Tab: nicht zulassen würden. Je nach konkreter S: Schweiz von gewissen Tabakerzeugnisser nommen sein. Damit dürfte der Wettbewer Umfang zwar behindert, jedoch nicht ausge festgehalten hat, dürften mit diesen Vorschi den Import von Tabakprodukten vorliegen.‘ bakprodukten festzustellen, dass keine vorb liegen.
39. Pöschl Deutschland führt dagegen 2 lierung und im Einklang mit der bisherigen P Kartellgesetz für nicht anwendbar zu erkläre dung kommen würde, sei es zwingend erfor: der Festlegung des Basisbetrages angemes
40. Wie bereits aufgezeigt wurde, schlie sodass die Anwendung des Kartellgesetzes keine neuen Argumente vor. Für die Festle Stelle dieser Verfügung verwiesen (vgl. Rz §
B.5. Unzulässige Wettbewerbsal
41. _Abreden, die den Wettbewerb auf ei erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
B.5.1. Wettbewerbsabrede
42. Als Wettbewerbsabreden gelten recl barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG, vgl. auch Ziff. 1 und 8 Vel
43. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne folgende Tatbestandselemente: a) ein bewu
55 Vgl. Ziff. 2.1.1.4.1 Bericht des Bundesrates v« schweizerischen Produkterecht vom in der EG g ECLI:EU:C:1984:384, Rz 13, Vorübergehende | gangsabgaben; EuGH, ECLI:EU:C:1980:230, R: von Kraftfahrzeugen.
56 Act. [...].
57 Act. [...].
58 Bekanntmachung der WEKO vom 28.6.2010 Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek), ak
dererseits dem Schutz der menschlichen Gesund- Is Mittel zur willkürlichen Diskriminierung, noch als ationalen Handels zu betrachten.°®
ırungen deuten weder der Wortlaut der genannten ystematik oder der Wille des Gesetzgebers darauf ıkprodukte den Wettbewerb i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG achverhaltskonstellation kann das Einführen in die 1 vom Cassis-de-Dijon-Prinzip allerdings ausgeb in diesem Wirtschaftsbereich in beschränktem schaltet sein. Wie Pöschl Deutschland zutreffend ‘iften allenfalls technische Handelshemmnisse für
6 Insgesamt ist in Bezug auf den Import von Taehaltenen Vorschriften i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG vorus, dass aufgrund der weitgehenden Tabakreguraxis der WEKO Vieles dafürsprechen würde, das n. Sofern das Kartellgesetz dennoch zur Anwenderlich, die besagte Tabakregulierung im Rahmen ssen zu berücksichtigen.?’
ssst die Tabakregulierung Wettbewerb nicht aus, nicht in Frage steht. Darüber hinaus bringt Pöschl gung des Basisbetrags sei an die entsprechende 33 ff.).
orede
nem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- Jung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken tBek°®).
von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch sstes und gewolltes Zusammenwirken der an der
9m 31.10.2007 zur Überprüfung der Abweichungen im eltenden Recht, abrufbar unter: <http://www.news-serents/9990.pdf> (26.4.2021), mit Verweis auf EuGH, -infuhr von Kraftfahrzeugen — Befreiung von den Ein-
7 8 ff., Freier Warenverkehr — vorübergehende Einfuhr
über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler rufbar unter: <www.weko.admin.ch>.
Abrede beteiligten Unternehmen, b) die Abı schränkung und c) die an der Abrede beteili schiedenen Marktstufen tatig.°°
B.5.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusan
44. Am eindeutigsten ist der Nachweis « kens», wenn die Wettbewerbsabrede in der Eine formelle vertragliche Grundlage des
nicht notwendig, vielmehr sind abgestimmt: einbarungen einschlagig,® wobei sich Ver: Verhaltensweisen durch den vorhandenen scheiden.°' Die rechtliche oder tatsächliche zungsmöglichkeit sind unerheblich. Entsc schaftlich voneinander unabhängige Unterr auf die individuelle Festlegung der eigenen
45. Gemäss den Vertriebsverträgen zwi: triebspartnerinnen war es Letzteren untersa biete zu verkaufen oder an Dritte ausse (vgl. oben, Rz 9).°* Das Vertragsbiet wurde Land bzw. mehrere bestimmte Länder besc schen Vertriebspartnerinnen gegenüber Po: stellungen von Kundinnen und Kunden (Hi der Schweiz nicht zu bedienen (vgl. oben, Pöschl Deutschland zusammen.
B.5.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer
46. Neben einem bewussten und gewollte bewerbsbeschränkung bezwecken oder bev beschränkung, wenn die Abredebeteiligten oder mehrerer Wettbewerbsparameter zun wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, tung eines Wettbewerbsparameters zu verui Beteiligten ist unerheblich.
59 So etwa auch das Urteil des BVGer B-8430/2(
60 Siehe dazu etwa RPW 2020/4a, 1811 Rz 396, Gym 80; s. a. RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroi LICK, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch 2018, Art. 4 Abs. 1 N 20 ff.; ferner THOMAS NYDE setz, Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81.
61 Siehe dazu etwa RPW 2020/4a, 1811 Rz 396, Gym 80; RPW 2018/1, 78 Rz 114, Verzinkung; F Münstertal; RPW 2016/3, 731 Rz 77, Saitenin 2016/3, 652 Rz 61, Flügel und Klaviere; DIKE K
62 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2
63 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.20, Sieg 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RI
64 Act. [...].
85 Act. [...].
‘ede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbegten Unternehmen sind auf gleicher oder auf ver-
ımenwirken
ines «bewussten und gewollten Zusammenwir- Form einer ausdrücklichen Vereinbarung vorliegt. bewussten und gewollten Zusammenwirkens ist > Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Versinbarungen von den aufeinander abgestimmten resp. nicht vorhandenen Bindungswillen unter- Form des Zusammenwirkens und die Durchsetheidend ist allein, dass zwei oder mehrere wirtiehmen kooperieren und so bewusst und gewollt Wettbewerbsposition verzichten. °°
schen Pöschl und sieben ihrer europäischen Vergt, Vertragsprodukte ausserhalb ihrer Vertragsgerhalb der jeweiligen Vertragsgebiete zu liefern > in den jeweiligen Verträgen auf ein bestimmtes hränkt.°° Folglich verpflichteten sich die europäischl Deutschland vertraglich, unaufgeforderte Beindler sowie Endkundinnen und Endkunden) aus Rz 7) und wirkten somit bewusst und gewollt mit
Wettbewerbsbeschrankung
n Zusammenwirken muss die Abrede «eine Wettyirken». Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbs- «die Ausschaltung oder Beeintrachtigung eines ı Programm erhoben haben». Dabei genügt es, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschalsachen. Die subjektive Ansicht der an der Abrede
)10 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO.
Bauleistungen Graubünden; RPW 2018/2, 237 Rz 31, nstallationsbetriebe Bern; SIMON BANGERTER/BEAT ZIR- SGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellge-
Bauleistungen Graubünden; RPW 2018/2, 237 Rz 31, PW 2017/3, 421 Rz 194, Hoch- und Tiefbauleistungen strumente (Gitarren und Bässe) und Zubehör, RPW S-BANGERTERIZIRLICK, (Fn 60), Art. 4 Abs. 1N5.
2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
|, E. 6.3.1.13, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer jenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4,
47. _ Vorliegend ist die Exportverbotsklau: tiv geeignet, Käufe von Vertragsprodukten d europäischen Vertriebspartnerinnen zu unte ken.
B.5.1.3. Vertikale Wettbewerbsabreden
48. Vertikale Abreden zeichnen sich dad selbständige Unternehmen verschiedener \ tes Verhalten beschränken. Dieses betrifft di men bestimmte Waren oder Dienstleistunge nen (Ziff. 1 VertBek). Auf verschiedenen M tatsächlich oder der Möglichkeit nach auf un unterschiedlichen Produktions- oder Vertrie teilung vertikaler Wettbewerbsabreden gela Die Vertikalbekanntmachung findet auch Ar seitige vertikale Vereinbarung treffen und ¢ Waren ist, der Abnehmer dagegen Händler, | (sog. dualer Vertrieb; Ziff. 8 Abs. 2 lit. a Vert
49. Vorliegend ist ausschliesslich Pöschl der Vertragsprodukte und die europäischen tätig. Damit treten Pöschl Deutschland und « lerstufe als Wettbewerberinnen auf. Auf die der Vertikalbekanntmachung anwendbar (Zi ihre europäischen Vertriebspartnerinnen sin: verschiedenen Marktstufen tätig sind und E den europäischen Vertriebspartnerinnen be:
B.5.1.4. Abrededauer
50. Der älteste vorliegende Vertrag stamn reden wurden am 31. Juli 2019 mit dem V triebspartnerinnen von Pöschl Deutschland stellt, dass passive Verkäufe an Schweizer Rz 15).
B.5.2. Beseitigung des wirksamen Wett
51. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Be bei Abreden zwischen Unternehmen verschi sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen ub in diese durch gebietsfremde Vertriebspar bietsschutzabrede). Vorliegend kommt eine nachfolgend die entsprechenden Tatbestanı
66 Act. [...].
sel in den europäischen Vertriebsverträgen objekurch Kundinnen und Kunden aus der Schweiz bei rbinden und damit den Wettbewerb zu beschränurch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich Narktstufen den Wettbewerb durch ein koordinier- e Geschäftsbedingungen, zu denen die Unternehnn beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen könarktstufen befinden sich Unternehmen, wenn sie terschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren d.h. auf bsstufen tätig sind. Für die kartellrechtliche Beurngt die Vertikalbekanntmachung zur Anwendung. iwendung, wenn Wettbewerber eine nicht gegenler Anbieter zugleich Hersteller und Händler von jedoch kein Wettbewerber auf der Herstellerebene Bek).
Deutschland zugleich Herstellerin und Händlerin | Vertriebspartnerinnen sind nur auf Handelsstufe Jie europäischen Vertriebspartnerinnen auf Handbestehenden Abreden sind somit die Grundsätze ff. 8 Abs. 2 lit. a VertBek). Pöschl Deutschland und d voneinander unabhängige Unternehmen, die auf xportverbote vereinbarten. Zwischen Pöschl und standen somit vertikale Wettbewerbsabreden.
it vom [...] (vgl. oben, Rz 9). Die Wettbewerbsabersand der Rundschreiben an ausländische Vereingestellt. In den Rundschreiben wurde klarge- Kundinnen und Kunden zulässig sind (vgl. oben,
tbewerbs
2seitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet edener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise er die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe ner ausgeschlossen werden (sog. absolute Geabsolute Gebietsschutzabrede in Frage, weshalb dselemente geprüft werden.
B.5.2.1. Vorliegen von vertikalen Abredeı
52. Der Tatbestand des absoluten Gebiet: Folgendes voraus: Erstens einen Vertriebs\ tens einen gebietsübergreifenden Verkaufs: ter Gebietsschutz dann vor, wenn passive in zugewiesene Gebiete direkt oder indirekt
53. Indem sich die europäischen Vertrieb: über im Rahmen von Vertriebsverträgen ver] zugewiesenen Vertragsgebiets zu vertreiber Vertragsgebiets zu liefern, haben Pöschl De rinnen eine vertikale Abrede über einen ab: schlossen. Damit greift die gesetzliche Verr Nachfolgend wird geprüft, ob die gesetzlich widerlegt werden kann.
B.5.2.2. Widerlegung der gesetzlich verm
54. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewe: bleibt. Für die Widerlegung der Vermutung i: rücksichtigung des Intrabrand- und des Inte bend ist, ob genügend Intrabrand- oder Inte steht oder die Kombination der beider (Ziff. 11 VertBek). Diese Gesamtbetrachtur und räumlich relevanten Märkte.
B.5.2.2.1. Relevante Märkte Sachlich relevante Märkte
55. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. Definition des sachlich relevanten Marktes siert auf den strittigen Einzelfall. Der Begriff ¢ derjenigen Unternehmen, welchen die unzu ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienst Auszugehen ist vom Gegenstand der konkr
E. 7.3.1, Nikon AG/WEKO m.w.H.
69 Verordnung vom 17.6.1996 über die Koni SR 251.4).
7™ RPW 2010/4, 670 Rz 165, Hors-Liste Medikar 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), 93 E. 9.2.3.1, Publigroi in: DIKE-Kommentar, Bundesgesetz uber Karte al. (Hrsg.), 2018, Art. 5 N 64 f. und 75.
7 über absoluten Gebietsschutz
sschutzes setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes ertrag, zweitens eine Gebietszuweisung und drit- ıusschluss. Mit anderen Worten liegt ein absolu- Verkäufe seitens gebietsfremder Vertriebspartner untersagt sind.°®
spartnerinnen von Pöschl Deutschland ihr gegenoflichteten, Vertragsprodukte nicht ausserhalb des 1 oder diese an Dritte zum Vertrieb ausserhalb des sutschland und die europäischen Vertriebspartnesoluten Gebietsschutz i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG genutung, dass wirksamer Wettbewerb beseitigt ist. | vermutete Beseitigung wirksamen Wettbewerbs
uteten Wettbewerbsbeseitigung
irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis 'bsabrede noch wirksamer Wettbewerb bestehen st eine Gesamtbetrachtung des Marktes unter Berbrand-Wettbewerbs massgebend. Ausschlaggerbrand-Wettbewerb auf dem relevanten Markt be- 1 zu genügend wirksamen Wettbewerb führt 1g erfordert vorab eine Abgrenzung der sachlich
en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU®, der hier analog anzuwenden ist).’° Die erfolgt aus Sicht der Marktgegenseite und fokusler «Marktgegenseite» bezeichnet die Gegenseite lässige Abrede vorgeworfen wird.’' Massgebend leistungen miteinander im Wettbewerb stehen. ”? sten Untersuchung. ’?
5 E. 6.3), Gaba; Urteil des BVGer, RPW 2016/3, 852 f.
356 E. 6.3.5), Gaba. rolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;
27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. nente/Pfizer.
ıpe SA et al./WEKO; BEAT ZIRLICK/SIMON BANGERTER, lle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zach et
), 93 E. 9.2.3.1, Publigroupe SA et al./WEKO.
56. Vorliegender Untersuchungsgegensta schen Pöschl und den europäischen Vertriet schnitt. Wie bereits erwähnt wurde, ist Pöscl (vgl. oben, Rz 4). Einige der Vertriebspartn nur auf der Grosshandels-, sondern gleichze gegenseite von Pöschl Deutschland sind fol tabak und Feinschnitt. Marktgegenseite deı Deutschland sind zum einen ebenfalls Dete und zum anderen Endkundinnen und Endkt vom Nachfrageverhalten der Endkundinnen Demzufolge bilden die Präferenzen und das Ausgangspunkt für die Marktabgrenzung.
57. Der von den Endkundinnen und En schnitt ist gemäss den Angaben von Posct Eigenschaften und Verwendungszwecke ni fentabak, Kautabak, industriell hergestellter brauch’? substituierbar. Dafür sprechen auc nen und Endkunden. Deshalb dürften die ve Märkte bilden.’ Ob diese Märkte je anhanc Einzelhandel) weiter zu unterteilen wären, | offengelassen werden, da dies keinen Einflu hat.’” Zum Zwecke der vorliegenden Unter zenden sachlich relevanten Märkten für Sch
Räumlich relevante Märkte
58. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog :
59. Für die räumliche Marktabgrenzung is Massnahme betroffene Marktgegenseite d Schweizer Kundinnen und Kunden von den fragen die Vertragsprodukte primär in der Ausland nach. Ohne den Markt abschliesse verfügbaren Informationen davon ausgega Verkauf von Schnupftabak bzw. von Feinsct sion aufweist. In Bezug auf die Bestimmut
74 Act. [...].
75 Vgl. Art. 2 TabV.
76 Im Zusammenschlussverfahren Bat/Skandina zwischen den separaten Markten fur fabrikgefe rauchfreie Tabakwaren (Snus, Kautabak, Schnuj ren ist, wurde offengelassen (EU-KOMM, COMI Tobakskompagni). Im Zusammenschlussverfahı mission ebenfalls separate Märkte für fabrikgefei fentabak und Zigarren (EU-KOMM, COMP/M.4! dis).
77 Im Zusammenschlussverfahren JT/Gallaher li und Grosshandelsvertrieb getrennte Märkte bil JT/Gallaher). Der EuG ging im Entscheid AAMS/ den Grosshandel und den Einzelhandel aus (Eu
nd sind die absoluten Gebietsschutzabreden zwi- )spartnerinnen betreffend Schnupftabak und Fein- 1| Deutschland als Herstellerin und Händlerin tätig erinnen sind gemäss dem Vertragswortlaut nicht itig auch auf der Detailhandelsstufe tätig.’”* Marktglich Gross- und Detailhändlerinnen von Schnupf- * europäischen Vertriebspartnerinnen von Pöschl ilhändlerinnen von Schnupftabak und Feinschnitt Inden. Die Nachfrage der Detailhändlerinnen wird und Endkunden geleitet (abgeleitete Nachfrage). Verhalten der Endkundinnen und Endkunden den
Jkunden nachgefragte Schnupftabak bzw. Fein- 1| Deutschland aufgrund seiner unterschiedlichen cht mit anderen Tabakprodukten wie Tabak, Pfei- 1 Zigaretten, Zigarren und Tabak zum oralen Geh die unterschiedlichen Vorlieben der Endkundinrschiedenen Tabakprodukte je separate sachliche | der einzelnen Vertriebsstufen (Grosshandel und ann im Rahmen der vorliegenden Untersuchung iss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens suchung wird folglich von den separat abzugrennupftabak bzw. für Feinschnitt ausgegangen.
jet, in welchem die Marktgegenseite die den sach- oder Leistungen nachfragt oder anbietet anzuwenden ist).’®
st relevant, wo die von einer marktabschottenden ie betroffenen Produkte nachfragt. In casu sind Exportverboten betroffen (vgl. oben, Rz 15). Sie Schweiz, zumindest jedoch auch im grenznahen snd zu definieren, wird in casu basierend auf den ngen, dass der sachlich relevante Markt für den initt eine Uber die Schweiz hinausgehende Dimen- 1g der Marktanteile ist dabei ausschliesslich die
visk Tobakskompagni unterschied die EU-Kommission tigte Zigaretten, für selbstgedrehte Zigaretten und für oftabak). Ob letztgenannter Markt weiter zu segmentieen Imperial Tobacco/Altadis unterschied die EU-Komtigte Zigaretten, für selbstgedrehte Zigaretten, für Pfei- 81 vom 18.10.2007, Rz 10 ff., Imperial Tobacco/Altass die EU-Kommission die Frage offen, ob der Einzelden (KOMM, COMP/M.4424 vom 21.2.2007, Rz 18, Kommission von separaten Märkten für die Herstellung, GH, ECLI:EU:T:2001:272, Rz 38, AAMS/Kommission). 3/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
Nachfrage in der Schweiz relevant, da dies betroffen ist.
B.5.2.2.2. Intrabrand-Wettbewerb
60. Pöschl beliefert in der Schweiz laut grosse Anzahl von unabhängigen Wiederve hören grosse Ketten, unabhängige Einzell Webshops. Endkundinnen und Endkunden stellen Schnupftabak und/oder Feinschnitt b
61. Aufgrund des Abschlusses der einverr den Ermittlungshandlungen vorgenommen. für, dass die grosse Anzahl Anbieterinnen \ vorliegend zu einem gewissen Intrabrand Deutschland nicht mit sämtlichen ihrer in Eu botsklauseln vereinbart hat (vgl. oben, Tak schen Vertriebsverträgen ([...]) keine Export träge ist davon auszugehen, dass die Vertrie fragen aus der Schweiz bedienen durften. dürfte damit weiterbestanden haben.
B.5.2.2.3. Interbrand-Wettbewerb
62. Gemäss Pöschl Deutschland stünden (mit den Marken McChrystal’s, Singleton’s Fichtennadel und Gebr. Bernard) sehr gut et in der Schweiz weitere Konkurrentinnen wi pany, Samuel Gawith, Toque Snuff, Sir Wal A+S Tabakfabrik GmbH präsent. Den Nacl stünde damit ein breites und qualitativ hocl und Marken zur Verfügung. Auf dem Markt f Konkurrentinnen Japan Tobacco Internatior (BAT) eine Vielzahl weiterer Herstellerinneı (PMI), Fred und Wellauer. Zudem bleibe zu hergestellten Zigaretten substituierbar sei, v wie BAT, PMI und JTI ebenfalls zu berücksi
63. Basierend auf den von Pöschl geliefe sowie den Gesamtmarktvolumen für das Ja schnitt die folgenden geschätzten Marktante
79 Act. [...]. 80 Act. [...].
81 Act. [...].
e von einer allfälligen Wettbewerbsbeschränkung
eigenen Angaben einige Grossisten sowie eine rkäuferinnen auf der Detailhandelsstufe; dazu geaden/Kioske und eine Reihe von spezialisierten könnten in der Schweiz bei über 7'000 Verkaufseziehen. ”°
1ehmlichen Regelung wurden keine abschliessen- Die vorhandenen Beweismittel sprechen aber da- ‚on Schnupftabak und Feinschnitt in der Schweiz -Wettbewerb führt. Hinzu kommt, dass Pöschl ropa ansässigen Vertriebspartnerinnen Exportverelle 1). Konkret enthielten [...] von [...] europäiverbotsklausel. Gestützt auf den Wortlaut der Ver- »bspartnerinnen in [...] unaufgeforderte Bestellan- Der Intrabrand-Wettbewerb aus diesen Ländern
ihr auf dem Markt für Schnupftabak mit Oettinger und Kensington) und Wellauer (mit den Marken ablierte Konkurrentinnen gegenüber. Zudem seien e Wilsons of Sharrow, die American Snuff Comter Scott’s, die Tabakmanufaktur Rosinski und die ifragerinnen und Nachfragern von Schnupftabak iwertiges Angebot verschiedener Herstellerinnen ur Feinschnitt gebe es neben den drei wichtigsten ial (JTI), Oettinger und British American Tobacco 1 und Marken wie z.B. Philip Morris International beachten, dass Feinschnitt einseitig mit industriell yeshalb die Konkurrenz durch Zigarettenhersteller chtigen sei.®°
rten Angaben zu den geschätzten Marktanteilen hr 2018 ergeben sich für Schnupftabak und Feinile:®'
Tabelle 2: Übersicht geschätzte Marktanteil
[...] Quelle: Act. [...].
64. Tabelle 2 zeigt auf, dass Pöschl im J Schweiz Uber eine starke Marktstellung (cz verfügte über ca. [20-30] % Marktanteile ([. ger als [0-10] % ([...]). Auf dem Markt für | von Pöschl im Jahr 2018 ca. [10-20] %. Die gen damals laut Pöschl bei über [40-50] % stärksten Konkurrentinnen bei je ca. [10-20
65. Ohne infolge des Abschlusses der eir lungshandlungen vorgenommen zu haben, auszugehen, dass auf den Märkten für Sch Interbrand-Wettbewerb bestand bzw. bestel
B.5.2.3. Zwischenergebnis
66. Die Vermutung der Beseitigung wirks: tabak und Feinschnitt gemäss Art. 5 Abs. : Interbrand-Wettbewerb widerlegt werden (v
B.5.3. Erhebliche Beeinträchtigung des
67. Das Bundesgericht hat im Entscheid ( lichkeit eine Bagatellklausel ist.®? Die in Art. Abreden, d.h. vertikale Mindest- und Festpre erfüllen grundsätzlich das Kriterium der Erhe keine Elemente ersichtlich, welche auf eine der vertikalen Gebietsschutzabreden hinwei schutzabreden zwischen Pöschl Deutschlan hebliche Wettbewerbsbeschränkungen im S
B.5.4. Rechtfertigung aus Effizienzgrür
68. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zı zen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keii bewerb zu beseitigen.
69. Vorliegend sind keine Rechtfertigungs Solche wurden von Pöschl Deutschland trot: gemacht.
84 Act. [...].
3/Gesamtmarktvolumen
ahr 2018 auf dem Markt für Schnupftabak in der 1. [70-80] %) verfügte. Die stärkste Konkurrentin ..]) und die zweitstarkste Konkurrentin über weni- -einschnitt betrug der Marktanteil in der Schweiz : Marktanteile der marktstarksten Konkurrentin la- o ([...]) und die Marktanteile der zweit- und drittwernehmlichen Regelung abschliessende Ermittist gestützt auf die Angaben von Pöschl davon nupftabak und Feinschnitt ein gewisses Mass an rt.
amen Wettbewerbs auf den Märkten für Schnupf- 1 KG kann durch die Kombination von Intra- und Jl. Ziff. 11 VertBek).
; Wettbewerbs
saba festgehalten, dass das Kriterium der Erheb- 5 Abs. 4 KG aufgeführten besonders schädlichen isabreden sowie absolute Gebietsschutzabreden, sblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG. Vorliegend sind Ausnahme von der grundsätzlichen Erheblichkeit sen würden. Somit stellen die vertikalen Gebietsd und den europäischen Vertriebspartnerinnen erinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG dar.
iden
t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen
s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutnem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettgründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG ersichtlich. z entsprechender Aufforderung auch nicht geltend
F. 5.1.6), Gaba. 017/2, 351 f. E. 5.2.5 und 354 E. 5.6), Gaba.
B.5.5. Ergebnis
70. Gestutzt auf die vorstehenden Erwägı schen Pöschl Deutschland und den europäi: Abreden über absoluten Gebietsschutz im den.
B.6. Massnahmen
71. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von unz monetäre Sanktionen.
B.6.1. Einvernehmliche Regelung
72. Im vorliegenden Fall hat das Sekretar einvernehmliche Regelung abgeschlossen (
A. Vorbemerkungen
a) Die nachfolgende einvernehmliche F übereinstimmenden Interesse der Be chen, zu verkürzen und — unter Vo! werbskommission (WEKO) - zu eine
b) Zur Erreichung der Zielsetzung gem gen und die rechtliche Würdigung . kann die Begründungsdichte und -tie Verfügung ohne einvernehmliche Re
c) Mit der Unterzeichnung der vorliegen ter Vorbehalt der Genehmigung dur aller Gegenstand der Untersuchung kungen, gegenüber Pöschl einverne:
d) Der Wille und die Bereitschaft von P vernehmlichen Regelung werden vo. würdigt und im Rahmen des Antrage sichtigt. Aufgrund der aktuellen Aus WEKO eine Sanktion in der Grössen Die definitive Festlegung der Höhe WEKO und erfolgt in der Verfügung,
e) Sollte diese einvernehmliche Regelı wird die Untersuchung im ordentliche
f) Selbst wenn der Abschluss der vorlie von Pöschl keine Anerkennung der re den darstellt, hält Pöschl fest, dass : durch die WEKO und bei Nichtübers gemäss lit. d) die Ergreifung von Re«
g) Bei diesem Ausgang des Verfahren: Pöschl.
ingen kommt die WEKO zum Ergebnis, dass zwischen Vertriebspartnerinnen unzulässige vertikale Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG bestan-
> WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Xegelung. Massnahmen in diesem Sinn sind soulässigen Wettbewerbsbeschränkungen als auch
iat am 1. April 2021 mit Pöschl Deutschland eine vgl. oben, Rz 22). Diese lautet wie folgt:
vegelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im teiligten, das Verfahren 22-0505 zu vereinfabehalt der Genehmigung durch die Wettbem förmlichen Abschluss zu bringen.
äss lit. a) werden die Sachverhaltsermittlunsoweit wie möglich reduziert. Entsprechend fe der Verfügung der WEKO gegenüber einer gelung teilweise reduziert werden.
den einvernehmlichen Regelung werden (unch die WEKO) die Massnahmen hinsichtlich y 22-0505 bildenden Wettbewerbsbeschranhmlich und abschliessend geregelt.
öschl zum Abschluss der nachfolgenden einm Sekretariat als kooperatives Verhalten ge- Ss als sanktionsmindernder Umstand berückgangslage beabsichtigt das Sekretariat, der ordnung von CHF [...] und [...] zu beantragen. der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der die das Verfahren zum Abschluss bringt.
ıng von der WEKO nicht genehmigt werden, »n Verfahren zu Ende geführt.
»genden einvernehmlichen Regelung seitens chtlichen Würdigung der Wettbewerbsbehörsich im Falle einer Genehmigung dieser EVR chreiten des beantragten Sanktionsrahmens htsmitteln erübrigt.
; gehen die Verfahrenskosten zu Lasten von
B. Vereinbarungen
1. Pöschl verpflichtet sich, ihre nicht in d direkt noch indirekt darin zu beschrat Tabakprodukte von Schweizer Kundin und Endkunden) zu bedienen.
2. Pöschl verpflichtet sich, die besteher nern dahingehend anzupassen, dass dieser Vereinbarung übereinstimmen.
73. Diese einvernehmliche Regelung u Deutschland eingegangenen ist, um sich | chend bestimmt, vollständig und klar. Die t wird gestützt auf die getroffene Vereinbaru wird hinreichende Klarheit über die bestehe
74. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge können nach Massgabe von Art. 50 bzw. & belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglich ( drohung im Dispositiv verzichtet werden kar
B.6.2. Sanktionierung
B.6.2.1. Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K
75. Die Belastung der Verfahrenspartei m stand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt.
76. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschr nimmt, müssen von einem «Unternehmen» wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1P'° KG abgestellt Unternehmen sei hier auf die Ausführungen
nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der | erwähnten Tatbestandsvariante ist an folge die Beteiligung an einer Abrede über Preise, von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens
78. Die Voraussetzungen der Beteiligung Gebietsschutzabreden im Sinne von Art. 5 / sind in casu erfüllt (vgl. oben, Rz 41 ff.).
85 Vgl. Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2 scheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 200
86 Ständige Praxis, siehe statt aller RPW 2( rechtskräftig).
87 Vgl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten Ve setzrevision 2003 — Neuerungen und Folgen, St
er Schweiz ansässigen Vertriebspartner weder ıken, unaufgeforderte Bestellungen betreffend nen und Kunden (Händler sowie Endkundinnen
den Vertriebsvertrage mit ihren Vertriebspartdie Vertriebsvertrage mit Abschnitt B Ziffer 1
mschreibt die Verpflichtungen, welche Pöschl <unftig kartellrechtskonform zu verhalten, hinreijisherige unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ng beseitigt, und für die beteiligten Unternehmen nde Rechtslage geschaffen.
gen die vorliegende einvernehmliche Regelung 4 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, Jeklaratorische und nicht konstitutive — Sanktions- ın.85
G
t einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbeänkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug begangen werden. Für den Unternehmensbegriff .° Zur Qualifizierung von Pöschl Deutschland als in Rz 25 verwiesen.
»rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede r sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer lier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG nde zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an Mengen oder die Aufteilung von Märkten im Sinne an die Unzulässigkeit dieser Abrede.?’
von Pöschl Deutschland an vertikalen absoluten \bs. 4 KG und der Unzulässigkeit dieser Abreden
007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique;Ent- 5/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay.
3118/3, 508 Rz 581, Supermedia; Urteil des BVGer ninals mit Dynamic Currency Conversion (DCC) (nicht
rhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellge-
B.6.2.2. Vorwerfbarkeit
79. Das Verschulden im Sinne von Vorwe jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a At Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit | Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsvers hohen Anforderungen zu stellen sind.
80. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis: ganstellung begangene Kartellrechtsverstos und auch mit einer zweckmässigen Ausges den können und das Unternehmen alle zun rechtsverstoss zu verhindern.® Ein objekt schulden liegt nach bundesgerichtlicher Re Unternehmen ein Verhalten an den Tag leg! sein müsste, dass das Verhalten möglichen
81. Das Kartellgesetz resp. dessen gru dessen Adressaten) als bekannt vorausge: Deutschland sollte insbesondere bekannt ge rede mit den europäischen Vertriebspartr Deutschland hat diese Klauseln in den Vert ternehmen müssen alles Zumutbare vorkel Kartellgesetzes eingehalten werden. Dass F wirksame organisatorische Massnahmen zı reden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. So bzw. ein Organisationsverschulden gegebeı
B.6.2.3. Sanktionierbarkeit in zeitlicher H
82. Der vorliegende Wettbewerbsverstoss oben, Rz 50). Sanktionierbar ist der Versto 1. April 2004.
B.6.2.4. Bemessung
83. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser B dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich na
88 Ständige Praxis, siehe statt aller RPW 2 72), Publigroupe SA et al./WEKO.
89 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 1 RPW 2011/1, 190 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.
9 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6. Erwägung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WE 91 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 190 I Bundesgesetzes vom 18.6.2004 über die Samm kationsgesetz, PublG; SR 170.512).
rfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das subs. 1 KG dar.°® Massgebend für das Vorliegen von st gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver schulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu
esen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine 2 wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ors innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war taltung der Organisation nicht hätte bekannt wernutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsver- :chtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder veise kartellrechtswidrig sein könnte. °°
ndlegende Normen dürfen für Unternehmen (als setzt werden.°' Der Geschäftsleitung von Pöschl wesen sein, dass eine vertikale Gebietsschutzabjerinnen kartellrechtswidrig sein könnte. Pöschl ägen mit Wissen und Willen vorgesehen. Die Unren, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des ’öschl Deutschland vorliegend angemessene und ır Verhinderung der getroffenen Wettbewerbsabmit ist zumindest ein objektiver Sorgfaltsmangel 1.
insicht
; dauerte von Mai 1981 bis zum 31. Juli 2019 (vgl. ss ab Inkrafttreten von Art. 49a KG, d.h. ab dem
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren etrag stellt demnach die höchstmögliche Sanktion ch der Dauer und der Schwere des unzulässigen
018/2, 356 Rz 90, Gerätebenzin; Urteil des BGer 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 |
8.12.2018, E. 1492, SIX/DCC (nicht rechtskräftig);
2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte et al/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363
KO.
RZ 558 m.w.H., SIX/DCC; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des
lungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publi-
Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewin gemessen zu berücksichtigen ist.
84. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG” näher präzisie Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ Gleichbehandlung begrenzt wird.” Die WEI den konkreten Umständen im Einzelfall.”
B.6.2.4.1. Konkrete Sanktionsberechnur
85. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich und der Schwere des unzulässigen Verhal auch der durch das unzulässige Verhalten ¢ die konkrete Sanktionsbemessung zunächst Schritt an die Dauer des Verstosses anzup renden und mildernden Umständen Rechnu
(i) Basisbetrag I. Obergrenze des Basisbetrags (|
86. Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.
87. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | vor Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verh erzielt hat (Art. 3 SVKG). Pöschl erzielte auf für Schnupftabak und Feinschnitt in den Ge der Höhe von CHF [...] resp. CHF [...] resp.
92 Verordnung über die Sanktionen bei unzulass % Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkomr 2001, Art. 49a KG N 14; Urteil des BVGer B-831/ kräftig); RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zü 9 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallatior
n, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an-
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemesrt (vgl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhaltnismassigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und der \O bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer tens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem rzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für ‚von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten assen ist, bevor in einem dritten Schritt erschweng getragen werden kann.
Jmsatz auf dem relevanten Markt)
eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren altens auf den relevanten Markten in der Schweiz den vorliegend relevanten Markten in der Schweiz schäftsjahren 2016, 2017 resp. 2018 Umsätze in CHF [...].
igen Wettbewerbsbeschrankungen (SVKG; SR 251.5). nentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2011 vom 18.12.2018, E. 1556, SIX/DCC (nicht rechtsrich AG (Unique) — Valet Parking.
ısbetriebe Bern.
Il. Berücksichtigung der Art und Sc
88. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.%). Pöschl hat sich unzulässig im Sin gilt es demnach zu prüfen, als wie schwer d zieren ist; hierbei stehen objektive” Faktore der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Ber teilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizier beschränkt möglich, kommt es doch immer zelfalls an.
89. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art in aller Regel schwere Kartellrechtsverstöss Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Al schaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. C hen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten si Die Möglichkeit, Direkt- und/oder Parallelim| der WEKO®% als auch in der Praxis der Euro dig angesehen.
90. Unter Berücksichtigung des Umstand men Wettbewerbs durch ein gewisses Mas und Interbrand-Wettbewerb (vgl. oben, Rz € allen ihren europäischen Vertriebspartnerin Lichte der Praxis der WEKO bei ähnlich gela der Sanktion auf 3 % des Umsatzes festzu: jahren auf den relevanten Märkten in der S CHF [...].
91. Pöschl Deutschland macht diesbezüc den vom Sekretariat im Antrag als ähnlich ge keine effektive Wettbewerbsbeschränkung fı antragt Pöschl Deutschland, den Basisbetra
92. Diesem Vorbringen von Pöschl Deuts von absoluten Gebietsschutzabreden in Be vorliegenden Fall vergleichbar sind. In dies auf zwischen 3 % und 5 % angesetzt.'%? Au
% Erläuterungen der WEKO vom 1.1.2006 zı
%6 D.h. nicht verschuldensabhangige Kriterien, ve bemessung und die Bonusregelung, in: Walter | 139.
97 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3.
% Vgl. RPW 2019/4, 1164 ff. Rz 58 ff., Bucher L. 366 ff. Rz 37 ff., RIMOWA; RPW 2017/1, 100 ff. kon AG; RPW 2012/3, 553 ff. Rz 119 ff., BMW; F 99 STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, L 13. Aufl. 2018, Art. 101 N 469 ff.
100 Vgl. RPW 2019/4, 1170 Rz 104, Bucher Lan Rz 73, RIMOWA; RPW 2017/1, 103 Rz 75, Eflaı 589 Rz 375, BMW; RPW 2010/1, 112 Rz 362, G 101 Act. [...].
102 Vgl. Fn 100.
hwere des Verstosses
des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, ne von Art. 5 Abs. 4 KG verhalten. Im Folgenden ieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifi- :n im Vordergrund. Grundsätzlich ist die Schwere ücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurung konkreter Abreden als schwer sind nur sehr sehr stark auf die konkreten Umstände des Ein-
.5 Abs. 4 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, e dar. Tendenziell leichter zu gewichten sind den jreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtaruber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugewelche gleichzeitig mehrere Tatbestände von nd als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.” Jorte tätigen zu können, wird sowohl in der Praxis päischen Kommission” als besonders schutzwüres, dass die Vermutung der Beseitigung wirksas an Intrabrand-Wettbewerb (vgl. oben, Rz 60 f.) 2 ff.) widerlegt werden kann und Pöschl nicht mit nen Exportverbotsklauseln vereinbarte, ist es im gerten Fällen '% als angemessen, den Basisbetrag setzen, den Pöschl in den letzten drei Geschäftschweiz erzielt hat. Der Basisbetrag beträgt somit
Jlich geltend, dass der vorliegende Fall nicht mit lagert genannten Fällen vergleichbar sei; es hatte estgestellt werden können. Aus diesem Grund beg von 3 % auf [...] % zu senken."
chland wird nicht gefolgt, da die genannten Fälle zug auf die Art und Schwere durchaus mit dem en Fällen wurde der Basisbetrag von der WEKO s den oben dargelegten Gründen erachtet es die
Ir KG-Sanktionsverordnung (SVKG), abrufbar unter:
yl. ROLF DAHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sanktionsstoffel/Roger Zach (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003,
andtechnik/Ersatzteilhandel Traktoren; RPW 2018/2, Rz 39 ff., Eflare; RPW 2016/2, 463 ff. Rz 184 ff., Ni- RPW 2010/1, 72 ff. Rz 98 ff., Gaba.
angen/Bunte (Hrsg.), Bd. 2, Europaisches Kartellrecht,
Itechnik/Ersatzteilhandel Traktoren; RPW 2018/2, 371 re; RPW 2016/2, 521 Rz 566, Nikon AG; RPW 2012/3, aba.
WEKO als angemessen, im vorliegenden F: den Antrag von Pöschl, den Basisbetrag vot
(ii) Dauer des Verstosses
93. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (v: operierende Unternehmen der WEKO Bewe ses vor, von welchen diese keine Kenntnis | sichtigung dieses Zeitraums (Art. 14 Abs. 2
94. Vorliegend reichte Pöschl Deutschlan bereits im Rahmen der Marktbeobachtung ei Rz 12). Diese Verträge belegen, dass der W tens 15 Jahre gedauert hat. Folglich legte Pc des Wettbewerbsverstosses vor, von dener von Pöschl Deutschland keine Kenntnis hatt Sanktion daher ohne Berücksichtigung eine belle 3).
(iii) Erschwerende und mildernde Un
95. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücks der Selbstanzeige berücksichtigt werden, kö mildernde Umstände Berücksichtigung find: den Rolle in einem Wettbewerbsverstoss (A urteilung der Selbstanzeige gewürdigt (vgl stände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Abschluss einer einvernehmlichen Regelun:
96. Der Wille und die Bereitschaft zum Ab von den Wettbewerbsbehörden bei der Sar würdigt. Der Kooperation ist im Rahmen vor
97. [...]."% Dank des Abschlusses der ein\ fahrensökonomie auf zusätzliche Ermittl dungstiefe und -dichte der Verfügung reduzi sich im vorliegenden Fall, für den Abschluss reduktion von 20 % in der Höhe von CHF [. bemessung). Weitere mildernde Umstände
(iv) Maximalsanktion
98. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG).
103 Act. [...].
all den Basisbetrag auf 3 % anzusetzen und weist 13 % auf [...] % zu senken, ab.
öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd funf Jahren gedauert hat, fur jedes weitere Jahr gl. dazu Erlauterungen SVKG, S. 3). Legt das koismittel über die Dauer des Wettbewerbsverstos- 1atte, so berechnet sie die Sanktion ohne Berück- SVKG).
J sämtliche ihrer ausländischen Vertriebsvertrage n, d.h. vor Eröffnung der Untersuchung (vgl. oben, ettbewerbsverstoss ab dem 1. April 2004 mindesschl Deutschland die Beweismittel über die Dauer 1 die Wettbewerbsbehörden bis zu den Eingaben en. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 SVKG ist die s Dauerzuschlages zu berechnen (vgl. unten, Tanstände
lich die erschwerenden und die mildernden Umichtigen. Diejenigen Aspekte, welche im Rahmen nnen nicht zusätzlich als erschwerende respektive an. Die Annahme einer anstiftenden oder führen- \rt. 5 Abs. 2 lit. a SVKG) wird im Rahmen der Be- . unten, Rz 100 ff.). Weitere erschwerende Umschluss einer einvernehmlichen Regelung werden ktionsbemessung als kooperatives Verhalten ge- 1 Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen.
‚ernehmlichen Regelung konnte im Sinne der Ver- ıngsmassnahmen verzichtet und die Begrünert werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es ; der einvernehmlichen Regelung eine Sanktions- ..] zu gewähren (vgl. unten, Tabelle 3: Sanktionssind nicht ersichtlich.
hr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und
99. Vorliegend erübrigt sich die Ermittlun malsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG u wird (vgl. unten, Rz 112 f.).
B.6.2.4.2. Selbstanzeige — teilweiser Erle
nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet. Wenn ein Unternehmen werbsbeschrankung mitwirkt, kann auf eine weise verzichtet werden (Art. 49a Abs. 2 KC erlasses sind in Art. 8 ff. SVKG aufgeführt, j
101. Pöschl Deutschland reichte die vorlieg ländischen Vertriebsvertrage, [...] vor Ur Rz 6 ff.). Damit und mit der Eingabe der Se derungen von Art. 8 Abs. 1 SVKG. Die Vora lass nach Art. 8 SVKG sind in casu in Uber in ähnlich gelagerten Fallen'™ allerdings ni kommt (Art. 8 Abs. 2 lit. a SVKG).
102. Pöschl Deutschland bringt vor, keine hierzu unter anderem aus, dass sie als Anb eine geringe Verhandlungsmacht verfügt hi nerinnen über eine sehr starke Position ver partnerinnen für [...].1°°
103. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, das lungsmachtigen, Vertriebspartnerinnen keir und [...], vgl. oben Tabelle 1). Ferner kann gegenüber den Vertriebspartnerinnen für [.. Deutschland auch gegenüber den anderen macht verfügt haben soll. Hinzu kommt, da: tariats keine stichhaltigen Belege für ihre Vi Vertriebspartnerinnen habe akzeptieren nr Pöschl insbesondere zwecks Schutzes ihre vor allfälligen Parallel- und Direktimporten e den gehabt haben.
104. Schliesslich entspricht es der Praxis Rolle zuzuschreiben, das die Wettbewerbs: tive sowohl bei der Vorbereitung als auch ı( ergreift.'°” Indizien hierfür können beispielsv Austauschen im Zusammenhang mit der W
104 Vgl. RPW 2019/4, 1171 Rz 115 f., Bucher L 157 Rz 101, Secateurs et cisailles; RPW 2016/3 109, Husqvarna; RPW 2019/4, 1152, Rz 97, Stö 105 Act. [...].
106 Vgl. act. [...].
107 Vgl. Fn 104.
g der Gesamtumsätze von Pöschl, da die Maxind Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten
ass der Sanktion
:rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede r sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbe- : Belastung dieses Unternehmens ganz oder teil- 3). Die Modalitäten eines vollständigen Sanktionsene eines teilweisen in Art. 12 ff. SVKG.
end bedeutendsten Beweismittel, d.h. die [...] ausitersuchungseröffnung freiwillig ein (vgl. oben, Ibstanzeige erfüllt Pöschl Deutschland die Anforussetzungen für einen vollständigen Sanktionsersinstimmung mit der bisherigen Praxis der WEKO cht gegeben, da Pöschl eine führende Rolle zuführende Rolle inne gehabt zu haben und führt jeterin von Nischenprodukten über keine oder nur abe. Demgegenüber würden einige Vertriebspartfügen. Namentlich genannt werden die Vertriebss mit zwei der drei genannten, angeblich verhand- 1e Exportverbotsklauseln vereinbart wurden ([...] von der angeblich geringen Verhandlungsmacht .] nicht darauf geschlossen werden, dass Pöschl Vertriebspartnerinnen über keine Verhandlungs- 3s Pöschl trotz expliziter Aufforderung des Sekreorbringen, wonach sie die Bedingungen gewisser üssen, eingereicht hat.'% Des Weiteren dürfte r Schweizer Tochtergesellschaft Pöschl Schweiz in Interesse an den allfälligen Gebietsschutzabreder WEKO, einem Unternehmen eine führende ibrede steuert, d.h. wenn es die eigentliche Initia- Jer Durchführung der Wettbewerbsbeschrankung ‚eise die Organisation von Zusammenkunften und ettbewerbsbeschrankung sein, die Initiierung von
andtechnik / Ersatzteilhandel Traktoren; RPW 2009/2, ‚152 Rz 225, Saiteninstrumente; RPW 2017/2, 294 Rz ckli Ski.
Korrespondenz, eine Vorreiterrolle bei der L mens. °° Pöschl Deutschland hat als Urheb tive bei der hier in Rede stehenden Wettbew verbotsklauseln formuliert hat’? und die et schen Vertriebspartnerinnen unterschreiben
105. Pöschl Deutschland bestreitet, eine f vollständigen Sanktionserlass mangels füh triebskontext handle es sich grundsätzlich
Vertragsverhältnisse mit sehr geschäftserfa und die Formulierung der Vertriebsverträge \ -nehmers gleichermassen abhängen. Sie | Deutschland als Vertriebsgeberin zugerech Deutschland sei für sich betrachtet kein A pauschale Zurechnung zulasten von Pösch tung und das Legalitätsprinzip verstossen, c das Gesetz keine solche Vermutung zulaste
106. Pöschl Deutschland führt weiter ins Fe Antrag des Sekretariats erwähnten ähnlich ı vorliegenden Fall um stark regulierte Taba stark eingeschränkten (Preis-)Wettbewerbs teresse an der Vorgabe von Gebietsschutz sellschaft. 1"
107. Schliesslich macht Pöschl Deutschlar matischen Klauseln zwar in einigen Verträc Auch dieser Umstand zeige, dass es Pés Schweizer Markt abzuschotten. Damit dies sämtlichen oder zumindest in den aus der entsprechende Klauseln enthalten sein müs Sicht geografisch und kulturell naheliegen: sen.'"3
108. Die Vorbringen von Pöschl stossen au zuhalten, dass Pöschl nicht bestreitet, die E europäischen Vertriebspartnerinnen zum A lustriert, dass Pöschl Deutschland die Initiie! eingeschränkter (Preis-)Wettbewerb infolge lifikation der führenden Rolle. Für die WEK der Umstand, dass Pöschl Deutschland nic nen schriftliche Exportverbotsklauseln verei Der Antrag von Pöschl Deutschland auf v Rolle wird aus diesen und den bereits obs Rz 102 ff.).
108 RPW 2019/4, 1171 Rz 115, Bucher Landtech 109 Act. [...].
110 Act. [...].
111 Vgl. Fn 104.
112 Act. [...].
113 Act. [...].
Imsetzung oder die Interessenlage des Unternehsrin der europäischen Vertriebsverträge die Initiaerbsbeschränkung ergriffen, indem sie die Export- ıropäischen Vertriebsverträge von ihren europailiess (vgl. oben, Rz 7 f.).
uhrende Rolle innezuhaben und beantragt einen render Rolle mit folgenden Argumenten: Im Verum kaufmännischen Verkehr und vorliegend um hrenen Vertriebspartnern. Das Zustandekommen würden daher vom Willen des Vertriebsgebers und <Onnten und dürften nicht einseitig allein Pöschl net werden. Die Herstellereigenschaft von Pöschl nzeichen für eine führende Rolle. Eine derartige | Deutschland würde gegen die Unschuldsvermula es hierfür keine konkreten Anzeichen gebe und n der Vertriebsgeberinnen enthielte. ''°
Id, dass sich der vorliegende Fall nicht mit den im jelagerten Fallen""' vergleichen liesse, weil es im kprodukte gehe. Aufgrund des im Tabakbereich habe Pöschl Deutschland im Vornherein kein Inabreden zum Schutz ihrer Schweizer Tochtergeid geltend, dass die wettbewerbsrechtlich probleyen enthalten waren, jedoch längst nicht in allen. hl Deutschland nicht darum gegangen sei, den ; hätte gelingen können, hätten, wenn schon, in Sicht der Schweiz wichtigsten Vertriebsverträgen sen. Dies sei aber in wichtigen und aus Schweizer den europäischen Märkten nicht der Fall gewes folgenden Gründen ins Leere: Zunächst ist festxportverbotsklausel redigiert und die Verträge den bschluss vorgelegt zu haben. Dieser Umstand ilrung von Korrespondenz vornahm. Zudem hat ein der Tabakregulierung keinen Einfluss auf die Qua- O ist schliesslich nicht nachvollziehbar, inwiefern it mit sämtlichen europäischen Vertriebspartnerinnbarte, gegen eine führende Rolle sprechen soll. ollständigen Sanktionserlass mangels führender »n dargelegten Gründen abgewiesen (vgl. oben,
nik / Ersatzteilhandel Traktoren.
109. In Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a folgedessen nicht vollständig erlassen werd ständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist den möglich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und in nahme am betreffenden Wettbewerbsversto
110. Die Voraussetzungen für eine Reduk Deutschland arbeitete ununterbrochen, un: werbsbehörde zusammen. Zudem stellte P der Einreichung ihrer Selbstanzeige ein (vg stände erachtet die WEKO eine Reduktion 270'000] als angemessen (vgl. unten, Tabel
B.6.2.4.3. Verhältnismässigkeitsprüfung
111. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen auch finanzie trag gestützt aufgrund des aktuellen Kenntn
B.6.2.5. Ergebnis
112. Die nachfolgende Tabelle fasst die S sammen:
Tabelle 3: Sanktionsbemessung
Sanktionsbemessung
Umsatz auf dem relevanten Markt letzte dr Obergrenze Basisbetrag (Art. 3 SVKG) Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) Zuschlag für Dauer (Art. 4 SVKG)
Total Basisbetrag
Erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG) Mildernde Umstände (Art. 6 SVKG) Zwischenergebnis Sanktionsbemessung Reduktion der Sanktion: Bonus (Art. 12 SV Total
Quelle: Darstellung der WEKO, Umsätze berechnet a
113. Aufgrund der genannten Erwägungen WEKO eine Verwaltungssanktion in Höhe v Deutschland gegen Art.5 Abs. 4 i.V.m.
Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt ist, als angemesse malsanktion, da die Obergrenze des Basisb
114 Vgl. dazu etwa Verfügung der WEKO vom z Rz 1085 ff. und Verfügung der WEKO vom 8.7 publiziert im Internet unter: <https://ww
SVKG kann Pöschl Deutschland die Sanktion inan. Sind nicht alle Voraussetzungen für einen vollnoch eine Reduktion von bis zu 50 % der Sanktion SVKG voraus, dass ein Unternehmen an einem | Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilss eingestellt hat.
tion der Sanktion sind vorliegend erfüllt. Pöschl ingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbeöschl Deutschland den Wettbewerbsverstoss mit |. oben, Rz 15). Unter Würdigung sämtlicher Umder Sanktion um 50 % in Höhe von CHF [rund le 3).
usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für ll tragbar sein.'!* Vorliegend ist der Sanktionsbeisstandes als tragbar bzw. zumutbar einzustufen.
anktionsberechnung für Pöschl Deutschland zu-
CHF
ei Jahre [...] 10 % [...]
3% [...]
+0% 0
[...]
+0% 0
- 20% -[...]
[...]
KG) - 50 % -[...]
[rund 270'000]
us Act. [...], Rz[...].
und unter Würdigung aller Umstände erachtet die on [rund CHF 270'000] dem Verstoss von Pöschl Abs. 1 KG, mit welchem der Tatbestand von n. Die Sanktion liegt in jedem Fall unter der Maxietrags nicht überschritten ist.
6.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin |, .2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1419, beide v.weko.admin.ch/weko/de/home/praxis/publizierte-ent- 7 150 m.w.Hw., Elektroinstallationsbetriebe Bern.
C. Kosten
114. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG""° ist geb ursacht hat.
115. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliec festgestellt, zudem hat die Verfügungsadre und sich zu einer einvernehmlichen Regelu bejahen.
116. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie Tel geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
117. Die aufgewendete Zeit beträgt vorlieg selt werden demnach folgende Stundenans
— [...] Stunden zu CHF 130, ergebend C — [...] Stunden zu CHF 200, ergebend C — [...] Stunden zu CHF 290, ergebend C
118. Demnach beläuft sich die Gebühr auf
119. Hiergegen wendet Pöschl Deutschla zu mehreren Teamwechseln innerhalb des Aufwänden geführt habe. Diese dürften Pc seien diverse (aufwändige) Schriftenwechs Pöschl Deutschland und der Anzeigerin alle stellung von der Anzeigerin verursacht wor infolge Aussichtslosigkeit zurückgezogen we rin auszugehen sei. Entsprechend dürften di nicht aufgebürdet werden.
120. Diesen Einwendungen von Pöschl De wiesene Gebühr die von ihr geforderten Kos Gunsten von Pöschl Deutschland werden we (CHF [...]) sowie diejenigen, die durch die ı lung der Anzeigerin (CHF [...]) entstanden, ten ausgeschieden.
121. Für die Berechnung der Verfahrenskc von den eigentlich angefallenen [rund CHF | mit den Teamwechseln innerhalb des Sekr sowie diejenigen Kosten, die allenfalls über teistellung von der Anzeigerin zusammenh werden. Die Verfahrenskosten belaufen sict
115 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).
ührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren ver-
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder end wurde ein Verstoss gegen das Kartellgesetz »ssatin das beanstandete Verhalten aufgegeben ng verpflichtet. Eine Gebührenpflicht ist daher zu
tundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet Seschafts und der Funktionsstufe des ausfuhrenefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren einend insgesamt [rund 470 Stunden]. Aufgeschlüsätze verrechnet:
HF [...] HF [...] HF [...] [rund CHF 90'000].
nd ein, dass es während des ganzen Verfahrens Sekretariats gekommen sei, was zu redundanten schl Deutschland nicht auferlegt werden. Ferner sel und Interaktionen zwischen dem Sekretariat, ine durch den Antrag auf Gewährung der Parteiden. Dieser Antrag sei abgewiesen worden bzw. orden, weshalb vom Unterliegen von der Anzeige- e damit verbundenen Kosten Pöschl Deutschland
utschland ist entgegen zu halten, dass die ausgetenabzüge bereits grösstenteils berücksichtigt. Zu sitere, mit den Teamwechseln verbundene Kosten imfangreiche Prüfung des Antrags auf Parteistelvon den gesamthaft angefallenen Verfahrenskossten bedeuten vorstehende Ausführungen, dass 90'000] diejenigen Kosten, die im weitesten Sinne etariats zusammenhängen (insgesamt CHF [...]) das übliche Mass für Prüfung der Frage der Parängen (insgesamt CHF [...]), in Abzug gebracht 1 daher total auf [rund CHF 85'000].
ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
D. Ergebnis
122. Zusammenfassend kommt die WEKO gendem Ergebnis:
e Zwischen Pöschl Deutschland und d seit Mai 1981 bis Ende Juli 201% Art. 4 Abs. 1 KG (vgl. oben, Rz 50).
e Diese Wettbewerbsabreden stellen Art. 5 Abs. 4 KG dar (vgl. oben, Rz &
e Die gesetzlich statuierte Vermutung | derlegt werden (vgl. oben, Rz 66).
e Die vertikalen absoluten Gebietsschı europäischen Vertriebspartnerinnen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG dar (v
e Rechtfertigungsgrunde im Sinne vo Rz 69).
e Zwischen Pöschl Deutschland und c mit vertikale Abreden über den absol vor, die nach Art. 5 Abs. 1 KG unzul:
e Mit dem Abschluss der einvernehmli lich aller Gegenstand der Untersuct genüber Pöschl Deutschland einver Rz 72).
e Aufgrund der genannten Erwägunge die WEKO eine Verwaltungssanktio von Pöschl Deutschland gegen Art. /
f.).
e Bei diesem Ausgang des Verfahrens Höhe von [rund CHF 85'000] zu trag
gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folan europäischen Vertriebspartnerinnen bestanden J vertikale Wettbewerbsabreden im Sinne von
vertikale absolute Gebietsschutzabreden nach 3).
der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann wiitzabreden zwischen Pöschl Deutschland und den stellen erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen gl. oben, Rz 67).
n Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. oben,
len europäischen Vertriebspartnerinnen lagen souten Gebietsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG ässig sind (vgl. oben, Rz 70).
chen Regelung werden die Massnahmen hinsichtjung bildenden Wettbewerbsbeschrankungen genehmlich und abschliessend geregelt (vgl. oben,
»n und unter Würdigung aller Umstände erachtet n in Höhe von [rund CHF 270’000] dem Verstoss 19a Abs. 1 KG als angemessen (vgl. oben, Rz 112
; hat Pöschl Deutschland die Verfahrenskosten in en (vgl. oben, Rz 121).
E. Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Abs. 1 KG):
1. Die WEKO genehmigt die nachfolgen« retariat der WEKO vereinbarte einver folgendem Wortlaut
1. Pöschl verpflichtet sich, ihre nicht: direkt noch indirekt darin zu bescı Tabakprodukte von Schweizer Kı nen und Endkunden) zu bediener
2. Pöschl verpflichtet sich, die beste nern dahingehend anzupassen, c dieser Vereinbarung übereinstimr
2. Die Pöschl GmbH & Co. KG wird weg: absoluten Gebietsschutz gemäss Art.5 Al Art. 49a Abs. 1 KG in der Höhe von [rund C!
3. Im Übrigen wird die Untersuchung ein
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe voi Co. KG auferlegt.
Die Verfügung ist zu eröffnen:
— Pöschl GmbH & Co. KG, Dieselstrasse D-84144 Geisenhausen
vertreten durch CORE Rechtsanwälte, | Dufourstrasse 105, 8008 Zürich
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde ren, deren Begründung mit Angabe der Be angefochtene Verfügung und die Beweismit in Händen hat, beizulegen.
:henden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30
Je, von der Poschl GmbH & Co. KG mit dem Seknehmliche Regelung vom 1. April 2021 mit nachin der Schweiz ansässigen Vertriebspartner weder ıränken, unaufgeforderte Bestellungen betreffend ındinnen und Kunden (Händler sowie Endkundin- .
henden Vertriebsverträge mit ihren Vertriebspartlass die Vertriebsverträge mit Abschnitt B Ziffer 1 nen.
an Beteiligung an unzulässigen Abreden über den os. 4 i.V.m. Abs. 1 KG mit einer Sanktion nach HF 270'000] belastet.
gestellt. nN [rund CHF 85'000] werden der Pöschl GmbH &
1, Postfach 1149,
RA Mario Strebel, RA Fabian Koch,
Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- > geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei