WEKO-20240903-562d7b
Y.-Agenturverträge: Schlussbericht vom 3. September 2024
BB Cchweizericche F
Inhaltsverzeichnis A Verfahren.........uusss2u4000nnnnnnnnnnnnnnnnnnn A.1 Verfahrensgegenstand.....................- A.3 Verfahrensgeschichte ......................- B Sachverhalt ..........uuuuuursseenennnnnnn nennen B.1 X.: Umstellung vom Händlermodell at B.1.1 Einleitung zum Vertrieb von Kraftfz B.1.2 _Gegenwärtiger Vertrieb im Handle! B.1.3.2 Zweck der Umstellung auf das Age B.1.3.5 Ausweichmöglichkeiten der Y.-Här B.2 Marktbefragung B.2.1 Allgemeines.................... eee e eee eee B.2.2 Geplanter Vertrieb im Agenturmod B.2.2.1.4. Service und Ersatzteile B.2.2.2 Zweck der Umstellung auf das Age B.2.2.4.1. Übernahme aller wesentlichen \ Agenten..................44444ssnnn nennen B.2.2.4.2. Provision... B.2.2.4.4. Transparenz... B.2.2.5 Ausweichmöglichkeiten der Y.-Här Cc Erwägungen. .....nuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn C.3 Unzulässige Wettbewerbsabreden (A C.3.1 Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. C.3.1.1 AIIQeEMEINES........ eee ee eee
A.2 Verfahrensadressatin.......................- B.1.3 Geplanter Vertrieb im Agenturmod B.1.3.4 Vorgesehenes Vergutungssystem. Be AGE meen B.2.2.4 Vorgesehenes Vergutungssystem. B.2.2.4.3. Nachschuss am Jahresende C.2 Vorbehaltene Vorschriften
C.3.1.2.2. Prüfung... C.3.1.2.3. Fazit zur Agentenqualität der Y. C.3.1.3 Fazit zum Vorliegen einer Wettbev C.3.2 | Unzulässigkeit der Wettbewerbsak C.3.3 Fazit zum Vorliegen einer unzuläs: C.4 Unzulässige Verhaltensweisen markt
m. Art. 7 KG).............222nnenneennnnnnn D Ergebnis ..........uuuu44444444RRnnnn nn nn nn nn nenn E Anregungen nach Art. 26 Abs. 2 K( F Kosten | ee
G Schlussfolgerungen
unnnnnnsssssnsnnnsrrennnnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnnrrennnnnnnnnnnn 24 reden (Art. 5 KG)................24444mssnnn nennen 38 sigen Wettbewerbsabrede...............................- 39 beherrschender Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 i. V.
unnnnnnsssssnsnnnsrrennnnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnnrrennnnnnnnnnnn 40 seen eee 40 De eeeeee eee e eee eeeeeeeeeaaeeeeeeeeeeeeeeseaeeeeeeeeeeaeeeeeeeeeeeeeees 41 seen eee 43
A Verfahren
A.1 Verfahrensgegenstand
1. _ Gegenstand der vorliegenden Vorabkl. Agenturmodell für Neufahrzeuge und bestin gend: Y.-Fahrzeuge) sowie für ausgewählte Teile?) (nachfolgend: Y.-Agenturmodell) die ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Wet Öffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27
2. Die Eröffnung einer Untersuchung ist ¢ raussetzungen der echten Agentur nicht erl Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. 1 i. V. m. — bestehen oder wenn Anhaltspunkte bestel Y.-Agenturmodells eine missbräuchliche Ve nehmens darstellen würde (Art. 4 Abs. 2 KG
A.2 Verfahrensadressatin
3. Die Vorabklarung richtet sich gegen X sellschaften (nachfolgend: X.-Gruppe).
4. X. mit Sitz in [...] bezweckt [die Einfu Zubehör insbesondere der Marke X., deren | Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistuı nationale Handelsgesellschaft für Kraftfahrz Sitz in [...] hergestellt werden.”
5. X. betreibe in der Schweiz keine eige gen. Gewisse Gross- und Spezialkunden wi
' Der Begriff «Y. Gebrauchtfahrzeuge» wird c Eigentum von Unternehmen der X.-Gruppe si [...] und von X. für den Verkauf über das Y (Entwurf), Version [...] (nachfolgend: Y.-Ager
? Der Begriff «Y. Originalteile» wird definiert al stalliert werden, um Komponenten dieses Y. F pletträder und Schmiermittel, die für den Ge nahme von Kraftstoffen, und die im Produktpr (Fn 1), Definition «Y. Originalteile».
® Konkret handle es sich nur um die folgenden | würden, diese gemeinsam mit dem Y.-Fahrz act. 4, S. 15; vgl. auch act. 1, S. 3.
* Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).
5 Die Begriffe Agent und echter Agent sowie | werden, sofern nicht anders angegeben, als |
6 Handelsregister [...]; act. 1, S. 4. 7 Handelsregister [...]; act. 1, S. 4.
8 Der Gesamtumsatz mit Y.-Neufahrzeugen fü 10] % des Umsatzes mit Y.-Neufahrzeugen i
ärung bildet die Frage, ob das von X. vorgesehene imte Gebrauchtfahrzeuge' der Marke Y. (nachfol- Originalteile? und Zubehörteile (nachfolgend: Y.- Voraussetzungen der echten Agentur erfüllt oder tbewerbsbeschränkung bestehen, welche die Er- bis 30 KG* nahelegen °
Jann geboten, wenn das Y.-Agenturmodell die Vo- üllt (Rz 78 ff.) und Anhaltspunkte für unzulässige Art. 5 KG) — insbesondere vertikale Preisabreden 1en, dass die von X. vorgesehene Einführung des rhaltensweise eines marktbeherrschenden Unter- 1. V. m. Art. 7 KG) (Rz 159 ff.).
. und die konzernmässig mit ihr verbundenen Ge-
hr von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Teilen und Jistribution in der Schweiz und die Erbringung von igen sowie weiterer Dienstleistungen].® Sie ist die euge der Marken X., Y. und Z., die durch [...] mit
ne Niederlassung mit Direktverkauf von Fahrzeu- irden jedoch direkt von X. bedient. Sodann könne
lefiniert als «junge, gebrauchte Y. Fahrzeuge, die im ehen, nicht älter als [...] Monate ab Erstzulassung sind . Agentennetz bestimmt sind»; vgl. Y.-Agenturvertrag iturvertrag), Definition «Y. Gebrauchtfahrzeuge».
s «neue Waren, die in oder an einem Y. Fahrzeug in- -ahrzeugs zu ersetzen, einschliesslich Waren wie Kom- brauch eines Y. Fahrzeugs notwendig sind, mit Aus- ogramm von Y. enthalten sind»; vgl. Y.-Agenturvertrag
...] Teile, weil Endkundinnen und Endkunden erwarten eug «aus einer Hand» erwerben zu können: [...]; vgl.
und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
die Begriffe Agenturmodell und echtes Agenturmodell Synonyme verwendet.
* Gross- und Spezialkunden macht laut X. maximal [0- 1 der Schweiz aus; vgl. act. 1, S. 4.
ein Vertrieb über das Internet, an Behörden finanzierungsgeschaft durch Q., [...], [...] R.
6. Mit Schreiben vom 28. April 2023 stell gene Widerspruchsmeldung zu."
7. Das Sekretariat bestatigte den Einga Folge mehrere Schreiben an X., welche die:
8. Mit Entscheid vom 25. September 202 folgend: WEKO) auf die Eröffnung einer Uni
9. Mit Schreiben vom 25. September 202 der vorliegenden Vorabklarung und richtete
10. Am 26. September 2023 versandte da ten fur Y.-Fahrzeuge (nachfolgend: Y.-Age (nachfolgend: Y.-Handler), den X.-Handlerve entsprechenden Händlerverbände (nachfolc
11. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 und beantwortete die Fragen des Sekretarié
12. Mit Schreiben vom 15. November 202
13. Am 5. Dezember 2023 ging das letzte Marktbefragung beim Sekretariat ein.'”
14. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ste X. auf, Unterlagen einzureichen. "®
15. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 |
16. Mit E-Mails vom 7. und 14. März 202 die Vertreter der X.-Händler in [...], [...] und
° Act. 1,S.4. 10 Handelsregister [...]; Handelsregister [...]; ac 11 Act. 1.
12 Act. 2-10. 13 Act. 11.
14 Act. 12-52. 15 Act. 53.
16 Act. 54.
17 Act. 57.
18 Act. 98.
19 Act. 99.
20 Act. 100-103, 107 f. Die Nichtbeantwortung ([...]), überhaupt nicht ([...]) bzw. mit Vertraul
etc. erfolgen.? Daneben betreibe X. ein Fahrzeug- und S..'°
ie X. dem Sekretariat eine gleichentags eingegan- ng der Widerspruchsmeldung und richtete in der se beantwortete.'?
3 verzichtete die Wettbewerbskommission (nach- ersuchung.
3 informierte das Sekretariat X. über die Eröffnung Fragen an X.."?
s Sekretariat Auskunftsbegehren an [...] als Agen- :nten) vorgesehene Handler von Y.-Fahrzeugen »rband, drei Konkurrentinnen von X. sowie die drei jend: Marktbefragung; Rz 41 ff.).'*
nahm X. zur Eröffnung der Vorabklärung Stellung ts. 1
3 informierte X. das Sekretariat über [...].'°
beantwortete Auskunftsbegehren im Rahmen der lite das Sekretariat X. weitere Fragen und forderte yeantwortete X. die Fragen des Sekretariats."?
4 richtete das Sekretariat Auskunftsbegehren an [...], welche diese jedoch nicht beantworteten.”°
t. 1, S. 4.
wurde mit einem Beschluss einer Handlerkommission ichkeitsvereinbarungen ([...]) begründet.
17. Mit Schreiben vom 8. April 2024 stellt X. auf, Unterlagen einzureichen.?"
18. Mit Schreiben vom 26. April 2024 beaı angeforderten Unterlagen ein und übergab «
19. Mit Schreiben vom 30. April 2024 bea
Sachverhalt
B.1 X.: Umstellung vom Handle Fahrzeuge und Y.-Teile
B.1.1 Einleitung zum Vertrieb von Kraf
20. Kraftfahrzeuganbieterinnen (d. h. Her: gen”) steht es frei, den Vertrieb ihrer Ware Schranken nach eigenem Ermessen zu gest entscheiden und ihre Waren und Dienstleistt ten verkaufen. Sie können auch auf unabhéa Vertriebssysteme (wie der Alleinvertrieb?® oc
21. Im Kraftfahrzeugbereich in der Schv (nachfolgend: Händlermodell) verbreitet. Hä rinnen als unabhängige Unternehmen auf tragsprodukten und veräussern diese unter ten und Risiken weiter.?®
22. Infolge verschiedener Marktentwicklui begonnen, Alternativen zum Händlermodell über echte Agenten im Sinne der EU-Vertik
21 Act. 104. 22 Act. 105. 23 Act. 106.
24 \gl. Art. 1 lit. b Verordnung über die wettbev Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV
25 Alleinvertriebssysteme sind Vertriebssysteme gruppe sich selbst oder höchstens fünf Abne merinnen Beschränkungen in Bezug auf der oder an die exklusiv zugewiesene Kundengru werbskommission vom 22.12.2022 über die (Vertikalbekanntmachung, VertBek).
25 Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssys tragswaren oder -dienstleistungen unmittelba anhand festgelegter Merkmale ausgewählt w ten, die betreffenden Waren oder Dienstleistu des von der Anbieterin für den Betrieb diese: gelassen sind; vgl. Art. 5 VertBek.
27 Vgl. Mitteilung der Kommission, Bekanntmacl kungen, ABI, C 248/01 vom 30.6.2022 (nach!
28 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 30, 33. 29 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 29-46.
e das Sekretariat X. weitere Fragen und forderte
ıtworte X. die Fragen des Sekretariats, reichte die Jem Sekretariat ein Schreiben von X..??
ntwortete das Sekretariat das Schreiben von X..??
modell auf das Agenturmodell für Y.-
tfahrzeugen
stellerinnen und Importeurinnen von Kraftfahrzeu- ın und Dienstleistungen innerhalb der rechtlichen alten. Sie können sich für eine vertikale Integration Ingen direkt an Konsumentinnen oder Konsumen- ngige Händler zurückgreifen, wofür verschiedene Jer der Selektivvertrieb?®) zur Verfügung stehen .?7
veiz ist der Vertrieb über unabhängige Händler ndler treten gegenüber den Kraftfahrzeuganbiete- dem Markt auf, erwerben Eigentum an den Ver- Tragung der vertrags- und marktspezifischen Kos-
ıgen haben Kraftfahrzeuganbieterinnen vermehrt in Betracht zu ziehen. Diese reichen vom Vertrieb alleitlinien?? (nachfolgend: Agenturmodell) bis hin
yerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im ; SR 251.6).
, in denen die Anbieterin ein Gebiet oder eine Kunden- hmerinnen exklusiv zuweist und allen anderen Abneh- 1 aktiven Verkauf in das exklusiv zugewiesene Gebiet ppe auferlegt; vgl. Art. 4 Bekanntmachung der Wettbe- wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden
teme, in denen sich die Anbieterin verpflichtet, die Ver- r oder mittelbar nur an Händlerinnen zu verkaufen, die erden, und in denen sich diese Händlerinnen verpflich- ngen nicht an Händlerinnen zu verkaufen, die innerhalb ; Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zu-
rung der Kommission, Leitlinien für vertikale Beschran- folgend: EU-Vertikalleitlinien), Rz 115 f.
zu einer weitgehenden vertikalen Integratio trieb über echte Agenten.
23. Echte Agenten treten auf dem Markt Sie sind im Gegensatz zu Händlern in Bezu gen Unternehmen, erwerben grundsätzlich | äussern diese im Auftrag der Kraftfahrzeug; nanziellen oder wirtschaftlichen Risiken tra ein Direktvertrieb der Kraftfahrzeuganbieteri strategie der Agenten, einschliesslich der Vi
B.1.2 Gegenwartiger Vertrieb im Hand!
24. X. vertreibe Y.-Neufahrzeuge in der $ Handler.** Sie vertreibe sodann Y.-Teile in und Servicewerkstätten (nachfolgend: Y.-S: Y.-Servicewerkstätten, Y.-Servicewerkstatte ler.*4
B.1.3 Geplanter Vertrieb im Agenturmc B.1.3.1 Y.-Agenturmodell
B.1.3.1.1. Allgemeine Regelung
25. X. beabsichtige, Y.-Fahrzeuge und Y. zu vertreiben.°® Dazu sollen diejenigen Y.- biete und welche diesen unterzeichneten, Y.
26. Die Umstellung vom Händlermodell at X. haben sämtliche als Y.-Agenten vorges: stimmt. ?7
27. Daneben sei vorgesehen, dass Y.-Agı gend: X.-Fahrzeuge) führen, solche weiterh lich im Jahr [...] — auch für diese die Umstel
B.1.3.1.2. Leasingfahrzeuge
28. Unter dem gegenwärtigen Händlermc vermittlung dahingehend betreiben, dass s scheiden könnten, ob sie dies für die |
30 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 29-46.
31 Vgl. EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 41 f.
32 Act. 1, S. 4.
33 Y. Handlervertrag [...], Ziff. 1.1 und Anlage 1 34 Act. 1, S. 2; act. 8, S. 3. [...].
35 Act. 1, S. 1. Vgl. Y.-Agenturvertrag (Fn 1), De
36 Act. 1, S. 23. [...] gegenwärtige Y.-Händler (act. 1, S. 17).
37 Act. 11, S. 2; act. 53, S. 3. Gemäss X. ist das angelaufen (act. 99, S. 11); vgl. auch Rz 16.
38 Act. 1, S. 1; act. 4, S. 3.
n. Die vorliegende Vorabklärung betrifft den Ver-
als Vertreter der Kraftfahrzeuganbieterinnen auf. g auf den Kraftfahrzeugvertrieb keine unabhängi- ein Eigentum an den Vertragsprodukten und ver- anbieterin, wobei diese sämtliche wesentlichen fi- gt (Rz 78 ff.).°° Der Vertrieb im Agenturmodell ist n. Die Kraftfahrzeuganbieterin darf die Geschäfts- arkaufspreise, vorgeben.?'
ermodell
Schweiz gegenwärtig im Selektivvertrieb über Y.- der Schweiz im Selektivvertrieb über Y.-Händler arvicewerkstätten).°? Y.-Händler seien stets auch sn jedoch nicht notwendigerweise auch Y.-Händ-
dell
-Teile in der Schweiz inskünftig im Agenturmodell Tändler, welchen X. einen Y.-Agenturvertrag an- -Fahrzeuge inskünftig als Y.-Agenten vertreiben.*°
If das Agenturmodell in der Schweiz [...]. Gemäss
ahenen Y.-Handler dem Y.-Agenturvertrag zuge-
snten, die auch Fahrzeuge der Marke X. (nachfol- in im Handlermodell vertreiben, bis — voraussicht- lung auf das Agenturmodell erfolge.*°
dell (Rz 24) würden die Y.-Händler die Leasing- ie Angebote von R. führen und jährlich neu ent- jeweils im folgenden Kalenderjahr vermittelten
I Ziff. 1.1.
finition «Vertragsware» und Ziff. 1.1. hätten keinen Y.-Agenturvertrag angeboten erhalten
; Agenturmodell in [...], [...] und [...] bereits erfolgreich
Leasingfahrzeuge erneut tun wollen.°° Kauf dem jeweiligen Y.-Händler (Verkäufer) und |
29. Unter dem Agenturmodell stehe es det anzubieten.*' Gegebenenfalls kämen Kaufv rin) zustande.** Es stehe den Y.-Agenten 2 der X.-Gruppe zusammenzuarbeiten.*
B.1.3.1.3. Gebrauchtfahrzeuge
30. Gemäss einer ersten Fassung des Y.-, für sämtliche Y.-Gebrauchtfahrzeuge im Eic Für Y.-Gebrauchtfahrzeuge hätten damit d zeuge, wobei (anders als für Y.-Neufahrzeu: gen in eigenem Namen und auf eigene Rec
31. Gemäss der zweiten Fassung des Y.-/ dungsbereich auf Y.-Gebrauchtfahrzeuge m Erstzulassung (nachfolgend: [junge Gebrau dabei um Fahrzeuge gehe, bei denen die H: schlossen habe, ihren oder seinen Verpflict relativierte den Vertragstext sodann dahin nicht als Vertragsware gemäss Y.-Agentur\ mittels [...] vorgesehen sei. Einzig für gebr Agenturvertrag geplant.“
32. Viele Gebrauchtfahrzeuge seien Lea: kunden vorzeitig oder zum Vertragsende zt dell könnten Y.-Agenten, welche die Leasi Ankaufvereinbarung abschliessen. Danact zeuge am Ende der Leasingdauer auf Anfoı fen (nachfolgend: Ankaufvereinbarung).*” De wertungsinstitut bestimmt. Sogenannte Vermarktungsrisiko der Y.-Agenten absiche: jährlich gekündigt werden.*®
39 Act. 1, S. 2.
40 Act. 1, S. 7.
41 Act. 1, S.5, 21.
42 Act. 1, S. 7.
43 Act. 1, S. 2.
44 Act. 1, S. 19.
45 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Definition «Y. Gebr 46 Act. 7, S. 1; act. 9, S. 1 f.
47 Act. 1, S. 5, 21.
48 Act. 1, S. 21.
verträge über Leasingfahrzeuge kämen zwischen R. (Käuferin) zustande.”
1 Y.-Agenten ebenfalls frei, die Leasingvermittlung erträge zwischen X. (Verkäuferin) und R. (Käufe- udem frei, mit Leasinggesellschaften ausserhalb
Agenturvertrags ([...]) sollte der Y.-Agenturvertrag yentum von Gesellschaften der X.-Gruppe gelten. ie gleichen Regeln gegolten wie für Y.-Neufahr- Je) der parallele Handel mit Y.-Gebrauchtfahrzeu- hnung zulässig geblieben ware.“
\genturvertrags ([...]; Fn 1) wurde dessen Anwen- it einem Alter von maximal [...] Monaten seit der ichtfahrzeuge]) begrenzt.*° X. erläuterte, dass es alterin oder der Halter einen Leasingvertrag abge- tungen aber nicht habe nachkommen können. X. yehend, dass Y.-Gebrauchtfahrzeuge «[d]erzeit» yertrag vorgesehen seien und für sie ein Verkauf auchte Dienstwagen sei der Vertrieb gemäss Y.-
singrückläufer, die von Endkundinnen oder End- ırückgegeben wurden. Unter dem Y.-Agenturmo- ngvermittlung anbieten (Rz 29), mit X. eine sog. 1 seien sie verpflichtet, vermittelte Leasingfahr- derung von R. als Gebrauchtfahrzeuge anzukau- ar Ankaufpreis werde durch ein unabhängiges Be-
Härtefallklauseln würden das Absatz- und n. Der Vertrag könne durch die Y.-Agenten einmal
auchtfahrzeuge».
B.1.3.1.4. Service und Ersatzteile
33. Für Y.-Agenten sei eine Verpflichtung sen, der die Erbringung von Serviceleistung Servicewerkstätten auf eigenes Risiko zum
B.1.3.2 Zweck der Umstellung auf das A
34. X. will nach eigenen Angaben mit ¢ Schweiz an denjenigen in anderen Ländern Ziele betreffend den Neufahrzeugvertrieb z Reduktion der Vertriebskosten vor dem Hint Skaleneffekte durch Zentralisierung adminis tere Logistik), (ii) eine betriebswirtschaftlicl Agenten fur den direkten Kundenkontakt u grössere Nähe von X. zu den Endkundinn Rückrufaktionen; Qualitätskontrollen; verläs Fahrzeugsicherheitsüberwachung).”?
B.1.3.3 Einbezug der Y.-Händler
35. Im Hinblick auf die Umstellung vom H nächst die geplanten wesentlichen Inhalte d Händlerverbands besprochen. Zwischen [.. Geschäftsführern bedeutender Y.-Handler | Veranstaltungen mit allen relevanten Händle dem Vorstand des X.-Händlerverbandes de gen zukommen lassen.°* Am [...] habe er ih samt Beilagen Ubermittelt.°° Am [...] seien it den.°6
36. X. stuft die Rückmeldungen der Y.-Hé halten positiv» ein, nachdem insbesondere tung die Frage «Wie zuversichtlich sind Sie den Händlern auf einer Skala von 1-10 mit! sen sei, dass sich Y.-Händler derzeit aus \ Vergütungsregelung äussern, sei dies nicht. als unzureichend bewertet hätten.°®
49 Y.-Service Vertrag (Entwurf), [...] (nachfolger
50 Act. 1, S. 2. Vgl. Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Zift lerinnen und der entsprechenden Handlerver
51 Act. 1, S. 8.
53 Act. 4, S. 2.
54 Act. 1, S. 10; act. 4, S. 1. 55 Act. 4, S. 1.
56 Act. 4, S. 2.
57 Act. 6, S. 7.
58 Act. 6, S. 7.
vorgesehen, den Y.-Servicevertrag*? abzuschlies- en und optional den Vertrieb von Y.-Teilen als Y.- Gegenstand habe.°
genturmodell
ler Einführung der Agentur den Vertrieb in der angleichen, um so die nicht Schweiz-spezifischen u erreichen.?! Im Einzelnen gehe es um (i) eine ergrund verstärkten Wettbewerbs aus Asien (z. B. trativer Tätigkeiten; schlankerer Vertrieb; effizien- 1 effizientere Organisation mit mehr Zeit der Y.- nd einem besseren Kundenerlebnis und (iii) eine en und Endkunden (z. B. bessere Kontrolle von sliche Kundendaten für neue Modelle wie [...] und
ländlermodell auf das Agenturmodell habe X. zu- es Y.-Agenturvertrages mit dem Vorstand des X.- .] und [...] habe sodann eine Expertengruppe mit viermal getagt. Im [...] und [...] seien ganztätige rn durchgeführt worden.* Am [...] habe X. zudem n Entwurf des Y.-Agenturvertrages mitsamt Beila- m auch den Entwurf des Y.-Servicevertrages mit- 1m schliesslich gewisse Richtlinien zugestellt wor-
indler zum Y.-Agenturvertrag insgesamt als «ver- im Rahmen einer ganztägigen Händlerveranstal- für die Umstellung auf das Agenturmodell?» von 5,7 bewertet worden sei.°’ Obwohl denkbar gewe- erhandlungstaktischen Gründen sehr kritisch zur eingetreten, wenn auch rund vier Y.-Händler diese
id: Y.-Servicevertrag).
. 1.2. Die Befragung der anderen Kraftfahrzeugherstel- bände hat ergeben, dass [...].
B.1.3.4 Vorgesehenes Vergitungssyster
37. X. hat ein Vergütungssystem vorgeset lichen vertrags- und marktspezifischen Kos vertrags- und marktspezifische Kosten) ge durch X. — nicht durch die Y.-Agenten — ge system setzt sich aus folgenden Elementen
— Direkt übernommene Kosten: X. überne mit der Tätigkeit der Y.-Händler ergeben die Kosten für den Transport von Y.-Fah liche Schulungen!
- Provision: Die Provision diene der «Dec und Investitionen». Diejenigen vertrag direkt übernehme, vergüte sie den Y.-A: Listenpreises (Neufahrzeuge) bzw. des \ teltem Fahrzeug.‘ Ein Anteil von [0-10] wesentlichen vertrags- und marktspezifis Anteils der marktspezifischen Investitio1 blieben den Y.-Agenten.® Der Zeitpunk zeugübergabe gebunden.‘
— Nachschuss am Jahresende®”: Soweit o marktspezifischen Kosten des Y.-Agente lenderjahr bis Ende April des Folgejahre entsprechenden Nachschuss geltend m weniger Wochen bearbeitet.°®
59 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Präambel Abs. 4, A
60 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 2 Abs übernommenen Kosten [50-70 %] der gesa Agenten ausmachen wird (act, 3, S. 3; act. 4,
61 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 2 Abs
62 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Definition «Provisio
63 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Definition «Provisioı alle Leistungen, die der Agent im Rahmen d die für die ordnungsgemässe Erfüllung des Bei Verkäufen von Neufahrzeugen an Gross von Y.-Teilen beträgt die Provision zwischen der mittels Provision abgegoltenen Kosten [31 Kosten der Y.-Agenten ausmachen wird (act.
64 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 3.4 A
65 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 3.3 A X., Präsentation, [...] Day 2, undatiert, S. 26.
66 Act. 105, S. 4.
87 Es handelt sich um die von X. verwendete Te am Jahresende ausbezahlt, sondern jeweils den Folgemonaten ausbezahlt.
68 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 3.4 marktspezifischen Investitionen des Agenten zifischen Kosten gemäss Artikel 3.4 dieser A onsanteil in dem jeweiligen Kalenderjahr ge« Antrag und auf Nachweis des Agenten, das: vertrags- und marktspezifischen Investitionen hat, gerechtfertigt waren und den von X. festg Berechnung des jährlichen deckungsfahigen den Kosten und des zweckgebundenen Provi Kalenderjahr. Für die Berechnung des jährl
n
1en, das sicherstellen soll, dass sämtliche wesent- sten und Investitionen (nachfolgend: wesentliche mäss den Voraussetzungen der echten Agentur tragen werden (Rz 23, 78 ff.).°? Das Vergütungs- zusammen:
hme gewisse Kosten, die sich im Zusammenhang , direkt.°° Dabei handle es sich beispielsweise um zeugen, für zentrales Marketing oder für erforder-
kung der vertrags- und marktspezifischen Kosten s- und marktspezifischen Kosten, welche X. nicht genten über eine Provision von [0-10] % des [...] /erkaufspreises (Gebrauchtfahrzeuge) pro vermit- % der [0-10] %-Provision diene zur Deckung aller schen Kosten und des jährlichen deckungsfähigen 1en des Y.-Agenten.™ Die übrigen [0-10] % ver- t der Auszahlung der Provision sei an die Fahr-
ie Provision nicht alle wesentlichen vertrags- und 2n abdecke, könne der Y.-Agent dies für jedes Ka- Ss nachweisen und mithilfe eines Formulars einen achen. Entsprechende Anträge würden innerhalb
nlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 1; act. 1, S. 22; act. 99, S. 7.
. 2; act. 99, S. 4. X. erwartet, dass der Anteil der direkt mten vertrags- und marktspezifischen Kosten der Y.-
. 2; act. 99, S. 4. n», Anlage 5 Ziff. 3.4 Titel.
1», Anlage 5 Ziff. 3.2 Abs. 1 («Die Provision entschädigt es Vertrages erbringt, einschliesslich aller Leistungen, Vertrages durch den Agenten erforderlich sind»), 3.3. kunden beträgt die Provision [0-10] %; bei Verkäufen [10-20] % und [20-30] %. X. erwartet, dass der Anteil )-50 %] der gesamten vertrags- und marktspezifischen 3,S. 3; act.4,S.9f.).
bs. 1. bs. 1 lit. ai. V. m. Ziff. 3.4 Abs. 1 a contrario; vgl. auch
rminologie. Ein allfalliger Nachschuss wird jedoch nicht fur ein Kalenderjahr per Jahresende berechnet und in
Abs. 4: «Falls der jahrliche deckungsfahige Anteil der und die jahrlichen laufenden vertrags- und marktspe- nlage nicht vollstandig durch den gewidmeten Provisi- Jeckt sind, erstattet X. dem Agenten die Differenz auf 5 der tatsächliche jährliche deckungsfähige Anteil der und die laufenden Kosten, die der Agent aufgewendet elegten Anforderungen entsprachen. Grundlage für die Anteils der marktspezifischen Investitionen, der laufen- sionsanteils gemäss Artikel 3.4 dieses Anhangs ist das ichen deckungsfahigen Anteils der marktspezifischen
— Variable Vergütung: Y.-Agenten, die ge chung betreffend Auftragseingange oder lich zur Provision variable Vergütungen (ab Ende [...]) auf den Preis der Vertra Auszahlung der variablen Vergütung se gabe gebunden, wobei die definitive Abı
— Transition Package: In einer Anlaufphas eine bis Ende [...] abnehmende und dé 10] % auf den Preis der Vertragsware au gütung gemäss Transition Package sei :
- Einmalzahlungen: Daneben sollen best werden.’? Dabei handle es sich um Erst der Y.-Agenten, deren Auftreten und Um Erstattung aufwandsabhängig erfolge (. Transportschäden). Der Y.-Agent erstell che diesen vor der Ausführung genehmi
- Erstattung bei Vertragsende: Schliesslic nigen marktspezifischen Investitionen, w lungen gedeckt seien, dem Y.-Agenten :
38. Die nachstehende Grafik zeigt das Zu: ten Vergütungssystems vereinfacht auf. Vor ten, die bisher bei den Y.-Händlern anfielen lenden wesentlichen vertrags- und marktspı Provision. Reiche die Provision zur Decku: Positionen jeweils per Jahresende mittels ei gewissen Voraussetzungen eine variable V gen gemäss Transition Package. Bestimm sodann durch Einmalzahlungen von X. \
Investitionen gelten die handelsrechtlichen / stimmt ist»; act. 6, S. 2; act. 99, S. 10.
69 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 2 Abs
70 Act. 105, S. 4.
71 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 2; acı
72 Act. 105, S. 4.
73 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 4 (E gen).
™ Act. 99, S. 4.
75 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 12.2 Abs. 2: « titionen, die bei Beendigung dieses Vertrage die Provision oder über Einmalzahlungen ar oder anderweitig abgegolten sind, stets unter
ist, die Investitionsgüter nach vorheriger Abs weiter zu nutzen oder zu veräussern [...]».
wisse kundenorientierte Prozesse (z.B. Zielerrei- ‘Kundendatenpflege) gut erfüllen, könnten zusätz- von bis zu [0-10] % (bis Ende [...]) bzw. [0-10] % gsware ausbezahlt erhalten.‘ Der Zeitpunkt der i im Umfang von [0-10] % an die Fahrzeugüber- echnung einmal jährlich stattfinde.’°
‚e werde den Y.-Agenten zusätzlich zur Provision inn auslaufende Vergütung von [0-10] % bis [0- sbezahit.’’ Der Zeitpunkt der Auszahlung der Ver- an die Fahrzeugübergabe gebunden.’?
immte punktuelle Leistungen gesondert vergütet attungen für individuelle Tätigkeiten und Services fang vom jeweiligen Einzelfall abhänge, wobei die z. B. Reparatur von Vorführfahrzeugen oder von 2 einen Kostenvoranschlag zuhanden von X., wel- gen musse.”
h sei vorgesehen, dass X. bei Vertragsende dieje- elche weder durch die Provision noch Einmalzah- auf Antrag und Nachweis erstatte.’®
sammenspiel der einzelnen Elemente des geplan- gesehen sei, dass X. zunächst einen Teil der Kos- ‚ direkt übernehme. Die bei den Y.-Agenten anfal- szifischen Kosten vergüte X. sodann mittels einer ng dieser Kosten nicht aus, würden noch offene nes Nachschusses gedeckt. Weiter leiste X. unter ergütung sowie in der Einführungsphase Zahlun- fe punktuelle Leistungen der Y.-Agenten würden ‚ergütet. Sofern bei Vertragsende noch offene
Abschreibungsvorschriften, soweit nichts anderes be-
rstattung von einzelnen Aktivitaten oder Dienstleistun-
X. erstattet dem Agenten alle marktspezifischen Inves- s noch nicht vollständig abgeschrieben und/oder über | den Agenten gemäss Anlage 5 (Vergütung) vergütet ‘der Voraussetzung, dass der Agent nicht in der Lage timmung mit X. mit vertretbarem Aufwand anderweitig wesentliche vel sprechende Er:
Abbildung 1: Ve
Direkt übernom Kosten
B.2 Marktbefragung
B.2.1 Allgemeines
41. Zur Prüfung und Ergänzung des von > Sekretariat eine Marktbefragung durch und akteure:
— [...] als Y.-Agenten vorgesehene Y.-Här — den X.-Händlerverband;
— drei mit X. konkurrierende Kraftfahrzeug — die drei entsprechenden Handlerverban
42. Die Fragen an die Y.-Handler und an gemeinen Stellungnahme zur geplanten Un dell insbesondere den Einbezug der Handle die Ubernahme der wesentlichen vertrags durch X., Service und Ersatzteile, Gebrauc möglichkeiten der Y.-Handler. Die Fragen ai und die entsprechenden Handlerverbande | zum Agenturmodell insbesondere den Einb die Übernahme der wesentlichen vertrags- Service und Ersatzteile.
43. Das Sekretariat unterbreitete die relev: X. zur Stellungnahme.®?
B.2.2 Geplanter Vertrieb im Agenturmc B.2.2.1 Y.-Agenturmodell
B.2.2.1.1. Allgemeine Regelung
44. Das Sekretariat fragte die Y.-Händler, lung auf das Y.-Agenturmodell seien. Auf ei sichtlich» und 10 «sehr zuversichtlich» bed Punkte weniger, als eine Befragung mit gleic [38 % der] Y.-Händler und der X.-Händlerve unterschrieben worden sei, weil X. Druck at Händler gaben an, den Y.-Agenturvertrag t kengarage nicht zu verlieren.®
45. Das Sekretariat befragte die Y.-Händlı Umstellung auf das Y.-Agenturmodell. Auf | genden Punkte am häufigsten:
80 [...].
81 [...].
82 [...].
83 Act. 98, 104.
84 Act. 96, Antworten auf Frage 5.
85 Act. 96, Antworten auf Frage 3; act. 55, Antw
86 Act. 96, Antworten auf Frage 3; vgl. auch act.
(. mitgeteilten Sachverhalts (Rz 20-40) führte das versandte hierzu Fragebogen an folgende Markt-
dler;®°
anbieterinnen;*" de®,
den X.-Handlerverband betrafen neben einer all- istellung vom Handlermodell auf das Agenturmo- rseite bei der Erstellung des Y.-Agenturvertrags, - und marktspezifischen Kosten der Y.-Agenten htfahrzeuge, Leasingfahrzeuge sowie Ausweich- n die konkurrierenden Kraftfahrzeuganbieterinnen Jetrafen neben einer allgemeinen Stellungnahme ezug der Händlerseite bei der Vertragserstellung, und marktspezifischen Kosten der Agenten sowie
anten Ergebnisse der Marktbefragung in der Folge
dell
wie zuversichtlich sie im Hinblick auf die Umstel- ner Skala von 1 bis 10 (wobei 1 «gar nicht zuver- sutet) resultierte ein Mittelwert von 4,4, mithin 1,3 cher Fragestellung von X. ergeben hatte (Rz 36).°* »rband gaben an, dass der Y.-Agenturvertrag nur if die Y.-Händler ausgeübt habe.°° [32 % der] Y.- interschrieben zu haben, um den Status als Mar-
2r zu den erwarteten Vorteilen und Nachteilen der Jie Frage nach den Vorteilen nannten sie die fol-
ort auf Frage 22. 55, Antwort auf Frage 22.
— Übernahme der Lagerkosten durch X. ([ — Wegfall der Investitionsrisiken der Y.-Ha — Möglichkeit der Kundschaft, im Hinblick gen zu nutzen ([26 % der] Y.-Händler); — Abnahme des gebundenen Kapitals und
46. Auf die Frage nach den Nachteilen d die Y.-Händler die folgenden Punkte am hat
- Einschränkung der unternehmerischen Verlust der Flexibilität für rasche Anpa: Händler);
- Unklarheiten und Einnahmeneinbusser brauchtwagen ([68 % der] Y.-Händler);
— ungewisses Schicksal kostspieliger Rau len Fahrzeuglagerung durch X. ([59 % d
— Risiko eines Verkaufseinbruchs im Fal ([38 % der] Y.-Händler).°®
B.2.2.1.2. Leasingfahrzeuge
47. Die Y.-Händler hielten fest, dass in B Bezug auf andere Y.-Fahrzeuge — nicht me werde. Entsprechend werde es nicht mehr c zeuge oder [junge Gebrauchtfahrzeuge] an Gruppe vorzuschlagen. Dadurch werde der
B.2.2.1.3. Gebrauchtfahrzeuge
48. Gemäss Marktbefragung erzielen Y.-| rund [...] % ihres Gesamtumsatzes mit Y.- einzige Kraftfahrzeuganbieterin, welche auc stelle, was Y.-Agenten gegenüber anderen I sich um einen schwerwiegenden Eingriff in ¢ deren Rentabilität belaste.” X. werde sämtl vermarkten und lagern sowie deren Verkauf
49. Unter dem Agenturmodell würden zuc sentlichen Teil des Gebrauchtwagenverkau über [...] %), zurück an X. fallen.” Von d die von X. vorgesehen Ankaufvereinbarung
87 Act. 96, Antworten auf Frage 4.
88 Act. 96, Antworten auf Frage 4.
89 Act. 96, Antworten auf Frage 23.
90 Act. 96, Antworten auf Frage 21.
91 Act. 55, Antwort auf Frage 15; act. 96, Antwo
92 Act. 55, Antwort auf Frage 15.
% Act. 55, Antwort auf Frage 15; [68 % der] Y.-t Frage 20).
9 Act. 96, Antworten auf Frage 22.
% Act. 55, Antwort auf Frage 17; [82 % der] Y.-t Frage 23).
96 Act. 96, Antworten auf Frage 22.
62 % der] Y.-Händler); ndler ([29 % der] Y.-Handler); auf den Fahrzeugkauf Online- und Offline-Lösun-
damit erhöhte Liquidität ([18 % der] Y.-Händler).7
er Umstellung auf das Y.-Agenturmodell nannten ıfigsten:
Freiheit (z. B. Verlust der Preissetzungshoheit; ssungen an Marktentwicklungen) ([79 % der] Y.-
| im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Ge-
mlichkeiten (z. B. Showrooms) zufolge der zentra- er] Y.-Händler); | einer nicht marktgerechten Preispolitik von X.
2zug auf Leasingfahrzeuge der Marke Y. — wie in hr sie, sondern X. inskünftig die Verkäuferin sein der nur noch erschwert möglich sein, für Neufahr- Jere Leasinggesellschaften als diejenigen der X.- Wettbewerb eingeschränkt.°°
Jändler mit Y.-Gebrauchtfahrzeugen gegenwärtig Fahrzeugen ([85 % der] Y.-Händler).” X. sei die h Gebrauchtfahrzeuge dem Agenturmodell unter- Viarkenbetrieben benachteilige.?! Dabei handle es jas Gebrauchtwagengeschäft der Y.-Agenten, der iche [jungen Gebrauchtfahrzeuge] (Rz 31) zentral spreise vorgeben.°?
lem die Leasingrückläufer (Rz 32), die einen we- fs ausmachen würden (gemäss zwei Y.-Handlern en [...] befragten Y.-Händlern beabsichtigen [...], ) (Rz 32) für Leasingrückläufer abzuschliessen.”
rten auf Frage 20; act. 97, Antworten auf Frage 2.
ländler gaben dies ebenfalls an (act. 96, Antworten auf
ländler gaben dies ebenfalls an (act. 96, Antworten auf
[...] Y.-Händler begründeten dies damit, da wiesen seien.?’ [41 % der] Y.-Händler und ¢ X. die Ankaufpreise der Leasingrückläufer u bei gemäss X.-Händlerverband das Risiko e besteht.” Die Y.-Händler erwarten mithin, dé mit dem Verkauf von Leasingrückläufern we die Bestimmung der Ankaufpreise für Gebr: che Verkäufe erzielbaren Gewinne für sich wagen gemäss Ankaufvereinbarung nicht iı kaufen werden (anders als [junge Gebrauch vorgesehen sind; Rz 31), sind die mit solcl nahmen im Kontext der Prüfung des Y.-Ager direkt relevant.
B.2.2.1.4. Service und Ersatzteile
50. In Bezug auf die Verpflichtung der Y.- zuschliessen (Rz 33), gaben alle [...] befrag auch freiwillig abschliessen würden.” Begrü reich Service und Ersatzteile Kundenbindu wobei die finanzielle Bedeutung mit zwisch zwischen [...] % und [...] % des Gesamtge Rückmeldung der Y.-Händler und des X.-H Service und Ersatzteile weniger attraktiv, da Serviceintervalle, Wegfall margenträchtige: len).'°'
B.2.2.2 Zweck der Umstellung auf das A
51. Nach Auffassung des X.-Händlerverb Y.-Agenturmodell darin, dass X. die Endkur die Listenpreise nicht im Umfang der bisher ren.'%
B.2.2.3 Einbezug der Y.-Händler
52. Von den [...] befragten Y.-Handlern we des Y.-Agenturvertrags einbezogen worden Y.-Händler) war jedoch der Ansicht, über di ergebenden Änderungen informiert worden : zum Y.-Agenturvertrag an X. gerichtet zu hz nur mündlich antwortete, teilweise entgeger
97 Act. 96, Antworten auf Frage 22.
98 Act. 55, Antwort auf Frage 15; [41 % der] Y.-t Frage 20).
99 Act. 96, Antworten auf Frage 15; vgl. auch ac
100 Act. 96, Antworten auf Fragen 15 und 16; vgl
101 Act. 96, Antworten auf Frage 18; vgl. auch ac 102 Act. 55, Antwort auf Frage 2.
103 Act. 96, Antworten auf Frage 8.
104 Act. 96, Antworten auf Frage 9.
105 Act. 96, Antworten auf Frage 10.
ss sie auf die entsprechenden Einnahmen ange- ler X.-Händlerverband äusserten die Sorge, dass nd Eintauschwagen einseitig festlegen könne, wo- iner für die Y.-Agenten unattraktiven Preissetzung ass sie nach Umstellung auf das Y.-Agenturmodell niger Einnahmen erzielen werden, weil X. — durch auchtwagen - einen grösseren Teil der durch sol- behalten werde. Weil die Y.-Agenten Gebraucht- n Agenturmodell, sondern im Händlermodell ver- tfahrzeuge], die für den Verkauf im Agenturmodell ren Gebrauchtwagen zusammenhängenden Ein- turmodells im Lichte der EU-Vertikalleitlinien nicht
Agenten, mit X. auch einen Y.-Servicevertrag ab- ten Y.-Handler an, dass sie den Y.-Servicevertrag ndet wurde das insbesondere damit, dass der Be- ngen fördere und für die Rentabilität wichtig sei, en [...] % und [...] % des Gesamtumsatzes sowie 2winns angegeben wurde.'” Gemäss einhelliger ändlerverbands sind Elektrofahrzeuge im Bereich sie weniger wartungsintensiv seien (z. B. längere r Flüssigkeiten, geringerer Bedarf an Ersatztei-
genturmodell
ands besteht der Zweck der Umstellung auf das denpreise erhöhen wolle. Insbesondere werde X. gen Durchschnittsrabatte der Y.-Händler reduzie-
aren [97 %] der Auffassung, nicht in die Erstellung
zu sein.'%® Knapp [...] der Y.-Händler ([53 % der] e Bedeutung der sich aus dem Y.-Agenturvertrag u sein.'% [32 % der] Y.-Händler gaben an, Fragen ıben, wobei X. gemäss [24 % der] Y.-Händler [...] | explizitem Wunsch.
ländler gaben dies ebenfalls an (act. 96, Antworten auf
t. 55, Antwort auf Frage 12. . auch act. 55, Antwort auf Frage 13. t. 55, Antwort auf Frage 14.
B.2.2.4 Vorgesehenes Vergütungssyster
B.2.2.4.1. Übernahme aller wesentlicher Y.-Agenten
53. Von den [...] befragten Y.-Händlern si chen vertrags- und marktspezifischen Kost gen und Y.-Teilen übernehme." Als weite wurden am häufigsten Infrastrukturkosten (z tity) ([71 % der] Y.-Händler) und Personalko: ten und Risiken (z. B. Marketingkosten, F wurden jeweils von weniger als [5 % der] Y. Händler müssten ihre Betriebskosten inskü an, dass es dabei um ein von ihr errechnete betriebe gehe, nicht um eine Anforderung ir insbesondere auch Kostenersparnisse berü und Verlagerungen von Tätigkeiten zu X. er
B.2.2.4.2. Provision
54. Was die geplante Provisionshöhe vo 90 %] der [...] befragten Y.-Händler, dass [15 % der] Y.-Händler machten eine konkre Provisionshöhe und bezifferten diese mit [0- des Sekretariats hin gelieferter Vergleich | ergab, dass der für die Schweiz vorgeseher 10] %) und [...] ([0-10] %) und unter den We fuhrt die zwischenstaatlichen Unterschiede kale Kostenstruktur und die Preise der von tungskombinationen zurück.''? Sie bekräftig tendaten aus der Buchhaltung ihrer Vertrieb: Berechnungen beruhe und neben der Kost mögliche.''? Gemäss dem X.-Händlerverbar sondere in kostenintensiven Staaten zu Rer
55. Auf Nachfrage des Sekretariats hin rei nung ein, die auf der Grundlage historische onshöhe (wie auch die variable Vergütung) s ten Gesamtkosten, Volumenannahmen für c [...] % errechnet worden. Die Betriebskoste ben. X. legte sodann Wert auf die Feststell grundsätzlich bis zu [0-10] % des [...]
106 Act. 96, Antworten auf Frage 13.
107 Act. 96, Antworten auf Frage 13.
108 Act. 55, Antwort auf Frage 9; act. 96, Antwort 108 Act. 98, S. 2; act. 99, S. 8 f.
110 Act. 96, Antworten auf Frage 11.
111 Act. 96, Antworten auf Frage 11.
112 Act. 98, S. 2; act. 99, S. 6.
113 Act. 98, S. 2; act. 99, S. 5.
114 Act. 55, Antwort auf Frage 9.
115 Act. 105, Beilage 3.
n
| vertrags- und marktspezifischen Kosten der
nd [79 %] der Ansicht, dass X. nicht alle wesentli- 2n der Y.-Agenten beim Vertrieb von Y.-Fahrzeu- re von X. zu übernehmende Kosten und Risiken . B. für Gebäude, Mietzinsen oder Corporate Iden- sten ([65 % der] Y.-Händler) genannt. Andere Kos- ‘ahrzeugubergabekosten, Schulungsreisekosten) -Händler [...] genannt.'° X. habe erwähnt, die Y.- nftig um rund [...] % reduzieren.'® X. gab hierzu s durchschnittliches Einsparpotential für Händler- n Sinne eines individuellen Sparziels. Darin seien cksichtigt, die sich durch Digitalisierungsprozesse geben würden.'!®
n [0-10] % (Rz 37) anbelangt, antworteten [60- diese Provisionshöhe nicht angemessen sei.''° te Angabe zu der aus ihrer Sicht angemessenen -10] % bis [10-20] %.''! Ein von X. auf Nachfrage nit der Provisionshöhe in umliegenden Ländern ie Wert von [0-10] % über den Werten in [...] ([0- arten in [...] ([0-10] %) und [...] ([0-10] %) liegt. X. auf landesspezifische Gegebenheiten wie die lo- den Kunden nachgefragten Modell- und Ausstat- te, dass die Vergütung im Agenturmodell auf Kos- spartner sowie eigenen Branchenkenntnissen und endeckung auch nachhaltige Ertragschancen er- id führt die vorgeschlagene Provisionshöhe insbe- \tabilitatsverlusten und reicht nicht aus.‘
chte X. eine detaillierte Betriebskostenmodellrech- r Händlerdaten erstellt worden sei.'"® Die Provisi- sei insbesondere auf der Grundlage von geschätz- las Jahr [...] und einer simulierten Rentabilität von nmodellrechnung werde intern stets fortgeschrie- ung, dass die Vergütung nicht [0-10] %, sondern
Listenpreises (Rz 37) betrage, zumal davon
en auf Frage 11.
ausgegangen werden könne, dass die Y.-A tung in der Regel zu einem sehr hohen Gra
B.2.2.4.3. Nachschuss am Jahresende
56. Den Nachschuss am Jahresende be 90 %] der [...] befragten Y.-Händler sowie de [32 % der] Y.-Händler und der X.-Händlerv Fehlen eines Monitoring-Instruments, das e fassen.''8 Kritisiert wurden sodann der erw. Y.-Händler) sowie eine gemäss Wahrnehmı staltung der Nachschussregelung ([24 % de Kraftfahrzeugherstellerinnen und entsprech:
57. Auf Nachfrage des Sekretariats hin ga ten ein neues IT-System zur Verfügung Zu : chung von Verkaufstätigkeiten erlaube (z. B. Geschäften oder die Kontaktpflege). Dahinc Leistungen in deren normaler Buchhaltung schreibe. Die Y.-Agenten könnten deshalb ı einem System von X., sondern in ihren eiget ten würden wöchentlich einen Kontoauszuc lungen von X. pro Fahrzeug im Detail ersich einer solchen «Credit Note» ein. Die Y.-Age zudem in den IT-Systemen von X. jederzeit: auch einfach und übersichtlich den (für die v: ersehen können.'?' X. erläuterte zudem, wie Provisionszahlungen ausgestaltet ist, und ı tendmachung von Nachschüssen («[...]») € Folgejahres eingereicht werden und werde i sätzliche Stellen schaffen werde.'??
58. [26% der] Y.-Händler und der X.-H:i schussregelung vor, dass nicht lediglich eir werden dürfe. Sie schlugen einen monatlict nungsrhythmus vor.'2? Hierzu führte X. aus, laufend erhalten würden und davon auszuc keine Unterdeckung (die zur Notwendigkeit Zudem würde etwa eine vierteljahrliche Be stellen, in der temporäre Unterdeckungen ko
116 Act. 105, S. 6.
117 Act. 96, Antworten auf Frage 12; act. 55, Ant 118 Act. 96, Antworten auf Frage 12.
119 Act. 96, Antworten auf Frage 12.
120 Act. 97, Frage 4d.
121 Act. 105, S. 3 f. und Beilage 1.
122 Act. 99, S. 10; act. 105, Beilage 4.
123 Act. 96, Antworten auf Frage 12; act. 55, Ant
yenten die Voraussetzungen der variablen Vergü- 1 erfüllen würden. '!®
i unzureichender Provision (Rz 37) stufen [60- r X.-Händlerverband als nicht angemessen ein.'"” erband begründeten dies insbesondere mit dem s erlauben würde, die anfallenden Kosten zu er- artete grosse administrative Aufwand ([29 % der] ıng der Händlerseite bewusst komplizierte Ausge- ar] Y.-Händler).''° Die Befragung konkurrierender ander Händlerverbände ergab [...].'2°
b X. an, den Y.-Agenten für ihre Verkaufstätigkei- stellen, das die Führung, Steuerung und Überwa- das Buchen von Terminen, das Abschliessen von jegen würden die von den Y.-Agenten erbrachten erfasst, wofür X. kein bestimmtes IT-System vor- die ihnen zustehenden Zahlungen nicht direkt auf 1en Buchhaltungssystemen abrufen. Die Y.-Agen- J (sog. «Credit Note») erhalten, woraus alle Zah- tlich seien. X. reichte dem Sekretariat ein Beispiel :nten würden die sie betreffenden «Credit Notes» abrufen können. Sie wurden aus diesen Systemen ariable Vergütung relevanten) Zielerreichungsgrad : die Nachschussregelung im Fall unzureichender eichte den Entwurf eines Formulars für die Gel- in. Das Formular könne jeweils bis Ende April des nnerhalb weniger Wochen bearbeitet, wozu X. zu-
indlerverband brachten in Bezug auf die Nach- imal pro Jahr über den Nachschuss abgerechnet en, quartalsweisen oder trimesterweisen Abrech- dass die Y.-Agenten die meisten Zahlungen fort- yehen sei, dass die meisten Y.-Agenten erst gar | für Nachschussleistungen führt) haben würden. trachtung immer nur eine Momentaufnahme dar- mpensiert und dann durch Überdeckungen wieder
wort auf Frage 10.
wort auf Frage 10.
rekompensiert werden müssten, was sowo grossen Aufwand führen würde.'?*
B.2.2.4.4. Transparenz
59. Von den [...] befragten Y.-Händlern be des Vergütungssystems von X. als zu wer [68 % der] Y.-Händler an, die Angemessenh unklar sei oder erst noch analysiert werden
60. X. ging auf diese Kritik auf Nachfrage tungssystem. So würden zunächst viele der | ten inskünftig von X. direkt übernommen un zug auf die Provision (Rz 37) erklärte sich X. den Y.-Agenten eine Auflistung der durch c gung zu stellen (Rz 94). X. erläuterte zud reichender Provisionszahlungen ausgestalte die Geltendmachung von Nachschüssen eir die der Erstattung individueller Tätigkeiten Agenten nach Einholung eines Kostenvore Agenten einzuhaltenden Prozess. Sie erklä sämtliche Kommunikationskanäle (z. B. Pc Verfügung stünden, wobei für die häufigsten würden (z. B. das [...] für Transportschäder Agenten). X. bestätigte zudem auf entsprec genden Leistungen, für die kein Kostenvoraı aufgrund einer nachträglichen Meldung vere
B.2.2.4.5. Mindestverdienst
61. [41 % der] Y.-Händler äusserten in Be liegen, dass X. den künftigen Y.-Agenten ei abhängigen Mindestverdienst garantieren r rechten Preispolitik von X. oder wegen techr Fahrzeuge vermittelt werden könnten. Befi Agenten ihre Infrastruktur- und Personalko: Händlerverband ausserte in diesem Sinne E eines von X. verschuldeten Volumeneinbru zeugherstellerinnen und entsprechender Hé
62. X. adressierte diese Bedenken im We keit habe, tagesgenau auf derartige Herausf ausserhalb der Sphäre von X. auch Individu: Jahren in der Schweiz keine Insolvenzen vo
124 Act. 98, S. 10.
125 Act. 96, Antworten auf Fragen 11, 12 und 13. 126 Act. 96, Antworten auf Frage 11.
127 Act. 99, S. 4.
128 Act. 99, S. 4; act. 105, S. 4-6 und Beilage 4. 128 Act. 96, Antworten auf Frage 13.
130 Act. 96, Antworten auf Frage 13; act. 55, Ant 131 Act. 97, Frage 7a.
132 Act. 98, Frage 11; act. 99, Frage 11.
hl bei X. als auch bei den Y.-Agenten zu einem
zeichneten [59 % der] Y.-Händler zumindest Teile ig transparent oder klar.'?° Insbesondere gaben eit der Provision nicht abschätzen zu können, weil müsse, was alles davon abgedeckt sei. '?®
des Sekretariats hin ein und erläuterte das Vergü- gegenwärtig von den Y.-Agenten getragenen Kos- d bei diesen nicht mehr anfallen (Rz 37).'2” In Be- mit der Anregung des Sekretariats einverstanden, lie Provision abgegoltenen Leistungen zur Verfü- em, wie die Nachschussregelung im Fall unzu- st ist und reichte den Entwurf eines Formulars für 1 (Rz 57). In Bezug auf Einmalzahlungen (Rz 37), und Dienstleistungen gemäss Aufwand der Y.- inschlags dienen, erläuterte X. den von den Y.- rte, dass für die Geltendmachung solcher Kosten st, E-Mail, internes Kommunikationssystem) zur Leistungen spezielle Softwarelösungen bestehen | oder der [...] für Schäden nach Übergabe an die hende Frage hin, dass sie bei dringend zu erbrin- ıschlag eingeholt werden könne, Leistungen auch yUte. 128
zug auf das geplante Vergütungssystem das An- nen von der Anzahl vermittelter Y.-Fahrzeuge un- nüsse, wenn etwa aufgrund einer nicht marktge- \ologiebezogener Probleme bei X. nicht genügend irchtet wird insbesondere, dass die künftigen Y.- ten diesfalls nicht einbringen könnten.'?? Der X.- 3edenken in Bezug auf die Risikotragung im Falle chs.'?° Die Befragung konkurrierender Kraftfahr- indlerverbande ergab, dass |[...].'*'
sentlichen mit dem Hinweis, dass sie die Möglich- orderungen zu reagieren, wobei im Fall von Krisen allösungen geprüft würden. Es habe in den letzten in Y.-Händlern gegeben. '*?
nort auf Frage 11.
B.2.2.5 Ausweichmöglichkeiten der Y.-H
63. Von den [...] befragten Y.-Händlern g; Agenturvertrag hätten. [...] Y.-Händler gehe: bzw. nicht gleichwertig wären. [...] weitere über Alternativen zum Y.-Agenturvertrag.'??
64. Aufgrund einer Tendenz zur Verkleine che erachten viele Y.-Händler eine Umstellui fahrzeuganbieterinnen als schwierig ([...] Y. Investitionen und viel Zeit fur die Etablierun: auf ein Werkstattmodell sei unwahrscheinlic gerne gesehen ([...] Y.-Händler), wobei [...] Marke Y. auch solche der Marke X. vertreib:
Cc Erwagungen
C.1 Geltungsbereich
65. Das Kartellgesetz (KG) gilt fur Untern Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden ° nehmenszusammenschlussen beteiligen (A
66. Als Unternehmen gelten samtliche Na tungen im Wirtschaftsprozess, unabhangig Abs. 1®'° KG). Die wirtschaftliche Selbständii setzung des Unternehmensbegriffs von Art. autonom am Wirtschaftsprozess beteiligen, gesetzes zu qualifizieren sind.'®® Das Gese Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausle
67. Die X.-Gruppe erfüllt vorliegend als N und Gütern im Wirtschaftsprozess den Tatbı setz auf die X.-Gruppe insofern anwendbar
68. Die Y.-Agenten erfüllen den Tatbestaı ihrer Vertriebsdienstleistungen gegenüber c bringen von Serviceleistungen und gegeber werkstätten auf eigenes Risiko (Rz 27). Ob ren und -dienstleistungen gemäss Y.-Agentt im Zusammenhang mit der Prufung des Be KG) analysiert (Rz 77 ff.).'°6
69. Das Y.-Agenturmodell würde sich in o räumlicher Hinsicht anwendbar.
133 Act. 96, Antworten auf Frage 24.
134 Act. 96, Antworten auf Fragen 2 und 24.
135 BVGer, B-5130/2019 vom 9.8.2021 E. 7.2, Sc
136 BGE 148 Il 321, 328 E. 6.5, Les Editions Fle mentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hr BANGERTER/BEAT ZIRLICK, in: DIKE-Kommen werbsbeschränkungen, Zach et al. (Hrsg.), 21
ändler
aben [...] an, dass sie keine Alternativen zum Y.- 1 davon aus, dass Alternativen schwierig zu finden Y.-Händler verfügen gemäss eigenen Angaben
rung der Vertriebsnetze in der Kraftfahrzeugbran- ng auf den Vertrieb von Fahrzeugen anderer Kraft- -Händler). Eine solche Umstellung erfordere hohe y auf dem Markt ([...] Y.-Händler). Die Umstellung h und werde von Kraftfahrzeuganbieterinnen nicht [der] befragten Y.-Händler neben Fahrzeugen der an. 134
ehmen des privaten und Öffentlichen Rechts, die treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unter- rt. 2 Abs. 1 KG).
chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleis- von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Jkeit stellt praxisgemäss eine konstitutive Voraus- 2 Abs. 1P'° KG dar, weshalb Gebilde, die sich nicht auch nicht als Unternehmen im Sinne des Kartell- iz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der ind veranlasst werden (Art. 2 Abs. 2 KG).
lachfragerin und Anbieterin von Dienstleistungen stand des Unternehmens, so dass das Kartellge- ist.
id des Unternehmens in Bezug auf das Anbieten ler X.-Gruppe (Rz 25) sowie in Bezug auf das Er- ienfalls den Vertrieb von Y.-Teilen als Y.-Service- Jie Y.-Agenten auch in Bezug auf die Vertragswa- irvertrag als Unternehmen zu behandeln sind, wird stehens einer Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1
ler Schweiz auswirken. Das Kartellgesetz wäre in
'hlub AG et al. gegen Wettbewerbskommission WEKO. immarion SA/COMCO; MANI REINERT, in: Basler Kom- sg.), 2. Aufl., 2022, Art. 4 Abs. 1 N 364 ff.; SIMON tar, Bundesgesetz Uber Kartelle und andere Wettbe- 118, Art. 4 Abs. 1 N 24.
C.2 Vorbehaltene Vorschriften
70. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und s fentlicher Aufgaben mit besonderen Rechte unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung Uber das geistige Eigentum ergeben (,
71. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Die Vorbehalte von Art. 3 Abs. 1 angerufen.
C.3 Unzulässige Wettbewerbsal
72. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
C.3.1 Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs
C.3.1.1 Allgemeines
73. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).
74. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne ve Tatbestandselemente: a) mindestens zwei schiedenen Marktstufen, b) eine Verhalten: wollten Zusammenwirkens und c) das Bezwe kung."?7
75. Der im Zusammenhang mit der Einfüh Y.-Händlern abgeschlossene bzw. abzusch erzwingbare Vereinbarung von Unternehme Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder | abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen.
76. Im Zentrum steht vorliegend die Frac Händlern abgeschlossenen bzw. abzuschl merkmal erfüllt ist, wonach mindestens zwe insbesondere dann nicht der Fall, wenn es s handelt, also um Agenten, die nicht als unal
137 Vgl. BGE 147 Il 72, 76 E. 3.1, Pfizer, BGer, BGE 148 II 25), Dargaud; BGE 148 Il 321, 3 144 Il 246, 252 E. 6.4, Altimum.
jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- sen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche olche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung of- »n ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge- Art. 3 Abs. 2 KG).
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht und 2 KG werden von den Beteiligten auch nicht
oreden (Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 KG)
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu-
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinba- srhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken
on Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich durch folgende Jnternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf ver- skoordination im Sinne eines bewussten und ge- cken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschrän-
rung des Y.-Agenturmodells zwischen X. und den liessende Y.-Agenturvertrag könnte eine rechtlich ‚n verschiedener Marktstufen darstellen, die eine yewirkt. Damit könnte eine vertikale Wettbewerbs-
je, ob in Bezug auf die zwischen X. und den Y.- iessenden Y.-Agenturvertrage das Tatbestands- i Unternehmen vorliegen müssen (Rz 74). Das ist sich bei den Y.-Agenten um echte Agenten von X. yhängige Marktteilnehmer handeln (Rz 77 ff.).
2C_43/2020 vom 21.12.2021 E. 7.2 (nicht publiziert in 25 E. 6.2, Flammarion, jeweils unter Hinweis auf BGE
C.3.1.2 Agentenqualität der Y.-Agenten
77. Zu prüfen ist, ob die Y.-Agenten in Be gemäss Y.-Agenturvertrag gemäss der Argt qualifizieren sind.
C.3.1.2.1. Voraussetzungen
78. Im Schweizer Kartellrecht gibt es keine die im Auftrag einer anderen Person (Auftra men des Auftraggebers handeln, kartellrech’ bewerbsrecht der Europäischen Union (nacl diese Konstellation mit dem Rechtsinstitut | stützt auf die Erw.-Gr. VI. und VII. der Verti ckelten Grundlagen bezüglich der Risikover den, ob die Tätigkeit des Auftragnehmers au vollumfänglich dem Auftraggeber zuzurechr ropäischen Regeln wird sichergestellt, dass weiterhin möglichst die gleichen Regeln zu rung der schweizerischen Märkte vermieder
79. Gemäss den EU-Vertikalleitlinien ist « die damit betraut ist, im Auftrag einer ande Namen oder im Namen des Auftraggebers \ leistungen durch den Auftraggeber oder der den Auftraggeber auszuhandeln und/oder z
80. Unter bestimmten Umständen kann die Auftraggeber als Beziehung eingestuft werd giger Marktteilnehmer handelt. Dies trifft dar er im Namen des Auftraggebers schliesst oc wirtschaftliche Risiken trägt.'”?
81. Die EU-Vertikalleitlinien umschreiben relevanten finanziellen und wirtschaftlichen
138 RPW 2020/2, 633 Rz 65, AdBlue; RPW 201: Schweizer Zivilrecht kennt jedoch im Bunde: Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfte SR 220) mit dem Auftrag (Art. 394 ff. OR), ins mission (Art. 425 ff. OR) Vertragsverhältniss entweder im eigenen oder im Namen des Au
139 BGE 148 II 321, 328 E. 6.5, Les Editions 30.10.2019 E. 6.3, Les Editions Flammarion | écrit en francais; RPW 2020/2, 633 Rz 65, Ad. RPW 2016/1, 79 Rz 97 f., Online-Buchungs Gutachten: Vertrieb auslandischer Zeitschrif CHRISTEN, Handelsvertreterverhaltnisse im K
140 Erw.-Gr. VII. VertBek.
141 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 29. Vgl. RPV Marché du livre écrit en frangais.
142 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 30. Vgl. RPV Marché du livre écrit en francais; EuG, ECLI:
143 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 31 (Risikoart sind von wesentlicher Bedeutung: [1] vertrag: zusammenhängen, die der Vertreter für den. [2] marktspezifische Risiken betreffend
zug auf die Vertragswaren und -dienstleistungen imentation von X. (Rz 25 ff.) als echte Agenten zu
: Bestimmungen, welche vorsehen, wie Personen, ggeber) entweder im eigenen Namen oder im Na- lich zu behandeln sind. '?® Anders ist dies im Wett- folgend: EU). Die EU-Vertikalleitlinien behandeln des Handelsvertreters (nachfolgend: Agent). Ge- kalbekanntmachung können die in der EU entwi- teilung zur Klärung der Frage herangezogen wer- ıfgrund des fehlenden unternehmerischen Risikos en ist.'% Durch eine analoge Anwendung der eu- in der Schweiz im Bereich der vertikalen Abreden “Anwendung kommen wie in der EU, eine Isolie- ı und Rechtssicherheit geschaffen wird. "4°
sin Agent eine juristische oder natürliche Person, ren Person (Auftraggeber) entweder im eigenen Verträge über den Bezug von Waren oder Dienst- 1 Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch u schliessen. '*'
> Beziehung zwischen einem Agenten und seinem en, in welcher der Agent nicht mehr als unabhän- in zu, wenn der Agent bezüglich der Verträge, die ler aushandelt, nur unbedeutende finanzielle oder
die für die Einstufung als (echten) Agenturvertrag Risiken.'*? Die WEKO und das Sekretariat haben
8/2, 256 Rz 86, Marché du livre écrit en frangais. Das sgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Erganzung des sr Teil: Obligationenrecht) (Obligationenrecht, OR; b. dem Agenturvertrag (Art. 418a ff. OR) und der Kom- e, die das Handeln im Auftrag einer anderen Person ftraggebers regeln.
Flammarion SA/COMCO; BVGer, B-3975/2013 vom SA/COMCO; RPW 2018/2, 256 Rz 86, Marché du livre Blue; RPW 2013/4, 481 f. Rz 32 ff., Costa Kreuzfahrten; plattformen für Hotels; RPW 2017/4, 701 ff. Rz 45 ff., fen in der Schweiz. Vgl. auch HADI MIRZAI/MARQUARD artellrecht, in: Jusletter vom 15.10.2018.
/ 2020/2, 633 Rz 67, AdBlue; RPW 2018/2, 256 Rz 88,
/ 2020/2, 633 Rz 66, AdBlue; RPW 2018/2, 256 Rz 87,
en; drei Arten finanzieller oder wirtschaftlicher Risiken spezifische Risiken, die unmittelbar mit den Verträgen Auftraggeber geschlossen und/oder ausgehandelt hat; Investitionen, die für die Art der vom Vertreter in ihrer Praxis wiederholt Bezug auf d Vertikalleitlinien genommen, so dass auch r
82. Gemäss den EU-Vertikalleitlinien wirc hängigkeit des Agenten (Rz 80) als nicht un trag eingestuft und mithin kartellrechtlich p erfüllt sind:1°
a) Der Agent erwirbt kein Eigentum an de kauften Waren und erbringt die im Ré Dienstleistungen nicht selbst.
b) Der Agent beteiligt sich nicht an den Kc der Lieferung/Erbringung oder dem Erw bunden sind.
c) Der Agent hält nicht auf eigene Kosten waren, was die Kosten für die Finanzie Lagerbeständen einschliesst.
d) Der Agent übernimmt keine Haftung dé erfüllen, mit Ausnahme des Verlustes (< Verschulden haftet.
e) Der Agent übernimmt gegenüber Kunde oder Schäden, die durch die Lieferun: dienstleistungen verursacht wurden, es vor.
f) Der Agent ist weder unmittelbar noch nahmen zu investieren und sich z. B. oder an Werbe- oder Verkaufsförderunt waren oder -dienstleistungen beziehen vom Auftraggeber vollständig erstattet.
g) Der Agent tätigt keine marktspezifische Mitarbeiterschulungen oder Werbung, e ber vollständig erstattet.
h) Der Agent nimmt keine anderen Tätigke des Agenturvertrages auf demselben s: Kosten werden vom Auftraggeber vollst
auszuführenden Tätigkeit erforderlich sind; | demselben sachlich relevanten Markt), 33 (V
144 Praxis der WEKO: RPW 2020/2, 633 Rz 67 f. Marche du livre écrit en frangais; RPW 2017/: schriften in der Schweiz. Praxis des Sekretar! rechange automobiles par une représentani Rz 34, Costa Kreuzfahrten; Beratung 54-061: 54-0444, 19.8.2013, Rz 3f., Provisionsweiter Beratung 54-0438, 26.6.2013, S. 2 f., [...] (ni Logistikdienstleistungen (nicht veröffentlicht) onsagenturvertragsentwurf (nicht verdffentlic!
145 Konsolidierte Fassung des Vertrags Uber die (Vertrag von Lissabon), ABI. C 115 vom 9.5.2
146 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 33. Vgl. auct
ie entsprechenden Voraussetzungen der EU- jachfolgend darauf abzustellen ist.'**
| eine Vereinbarung in der Regel mangels Unab- ter Art. 101 Abs. 1 AEUV'*# fallender Agenturver- rivilegiert, wenn alle folgenden Voraussetzungen
nim Rahmen des Agenturvertrags ge- oder ver- anmen des Agenturvertrags ge- oder verkauften
sten, einschliesslich Beförderungskosten, die mit erb der Vertragswaren oder -dienstleistungen ver-
oder eigenes Risiko Lagerbestände der Vertrags- rung der Lagerbestände und für den Verlust von
für, dass die Kunden ihre Vertragspflichten nicht ler Provision des Agenten, sofern dieser nicht für
:n oder anderen Dritten keine Haftung für Verluste y bzw. die Erbringung der Vertragswaren oder - ; sei denn, es liegt ein Verschulden des Agenten
mittelbar verpflichtet, in verkaufsfördernde Mass- an den Werbeaufwendungen des Auftraggebers ysmassnahmen, die sich speziell auf die Vertrags- ‚ zu beteiligen, es sei denn, diese Kosten werden
n Investitionen in Ausrüstungen, Räumlichkeiten, 1s sei denn, diese Kosten werden vom Auftragge-
iten auf Verlangen des Auftraggebers im Rahmen achlich relevanten Markt wahr, es sei denn, diese ändig erstattet.
3] Risiken in Verbindung mit anderen Tätigkeiten auf oraussetzungen).
und Fn 91, AdBlue; RPW 2018/2, 256 Rz 88 und Fn 65, 1, 702 f. Rz 50, Gutachten: Vertrieb auslandischer Zeit- ats: RPW 2023/2, 277 Rz 11-13, Accés aux piéces de e de réparateurs independants; RPW 2013/4, 481 f. 2, 23.7.2021, S. 4 f., [...] (nicht veröffentlicht); Beratung gabeverbot von Handelsvertretern (nicht veröffentlicht); cht veröffentlicht); Beratung 54-0419, 31.8.2012, Rz 4, ‚ Beratung 54-0331, 10.10.2008, Rz 26 ff., Kommissi- it).
Arbeitsweise der Europaischen Union vom 13.12.2007 2008, S. 47 (nachfolgend: AEUV).
83. Wenn dem Agenten eines oder mehre entfällt die kartellrechtliche Privilegierung (F ten und dem Auftraggeber wird nicht als A Abs. 1 AEUV fällt. Die Voraussetzungen mi mit der Erbringung von Agentenleistungen it die Abhängigkeit des Einkommens des Age gemeinen Investitionen in Geschäftsräume gesetzt werden könnten, sind für die Beurte kos muss im Einzelfall beantwortet werc wirtschaftlichen Gegebenheiten und wenige rung abzustellen ist.'*°
84. Die Prüfung der Agentenqualität der \ setzungen (Rz 82) sowie die nachstehende die sich aus den Rz 36-39 und 44 f. der EU
— Kein Missbrauch des Agenturkonzepts | Agenturmodell und im Händlermodell (I ters für diesen neben ihrer Tätigkeit im nes Risiko tätig, kann sich die Gefahr ı ren.'°° Dies betrifft (1) Fragen im Zu Vertriebspartner bei ihrer Tätigkeit im H mit der Kostentragung für Investitionen, auch ihren Tätigkeiten im Händlermod dungsfreiheit ist sicherzustellen, dass d ihnen als Agenten auferlegt wurden (z. Produkten als unabhängige Händler be auf die Kostentragung für Investitione sämtliche Investitionen, die sich nur ode dell beziehen, erstattet werden.'°? Der erstatten, die differenzierte Produkte be des Agenturvertrages vertrieben werde cher differenzierten Produkte zusamme
- Keine Förderung kollusiver Verha Vertikalleitlinien entfällt die kartellrecht| Auftraggeber zwar alle relevanten fina aber der Agenturvertrag kollusive Verh:
85. Gemäss Wortlaut von Rz 33 lit. h EU-' tur Tätigkeiten auf Verlangen des Auftragge selben sachlich relevanten Markt entgegens ausgeschlossen, dass auch Tätigkeiten au
147 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 34; nuancie denen Arten von Vertriebsverträgen, in: Wied N 15 m. w. H.
148 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 32.
149 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 34. Vgl. R Rz 88 f., Marché du livre écrit en frangais.
150 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 45.
151 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 36-39, 45. 152 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 37.
153 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 37, 39.
154 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 39.
155 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 44.
re der genannten Risiken bzw. Kosten entstehen, z 82) und die Vereinbarung zwischen dem Agen- genturvertrag eingestuft, der nicht unter Art. 101 issen mithin kumulativ erfüllt sein.'*’ Risiken, die n Allgemeinen zusammenhängen, beispielsweise nten von seinem Erfolg als Vertreter oder von all- oder Angestellte, die für Tätigkeiten jeder Art ein- ilung nicht von Bedeutung. '*® Die Frage des Risi- len, wobei vorzugsweise auf die tatsächlichen r auf die rechtliche Ausgestaltung der Vereinba-
(.-Agenten ist deshalb gestützt auf diese Voraus- n zwei weiteren Voraussetzungen vorzunehmen, -Vertikalleitlinien ergeben:
jei parallelen Tätigkeiten des Vertriebspartners im RZ 135 ff.): Sind die Vertriebspartner eines Anbie- Agenturmodell parallel auch als Händler auf eige- sines Missbrauchs des Agenturkonzepts realisie- sammenhang mit der Entscheidungsfreiheit der landlermodell und (2) Fragen im Zusammenhang die sowohl ihren Tätigkeiten im Agenturmodell als all zugutekommen.'®' In Bezug auf die Entschei- ie Vertriebspartner durch die Verpflichtungen, die B. Preisvorgaben), nicht auch beim Verkauf von einflusst oder eingeschränkt werden.'S? In Bezug n ist sicherzustellen, dass dem Vertriebspartner r auch auf die Vertretungsfunktion im Agenturmo- Anbieter hat insbesondere auch Investitionen zu treffen, die ausserhalb des Anwendungsbereichs n, aber nicht ausschliesslich mit dem Verkauf sol- nhängen.'‘*
tensweisen (Rz 141 ff.): Gemäss den EU- iche Privilegierung (Rz 82) auch dann, wenn der nziellen und wirtschaftlichen Risiken übernimmt, altensweisen fördert.'°®
Vertikalleitlinien (Rz 82) können der echten Agen- bers im Rahmen des Agenturvertrages auf dem- tehen. Nach Auffassung des Sekretariats ist nicht f Verlangen des Auftraggebers im Rahmen des
rt WOLFGANG KIRCHHOFF, Die Beurteilung der verschie- amann (Hrsg.), Handbuch des Kartellrechts, 2020, § 11
PW 2020/2, 633 Rz 68, AdBlue; RPW 2018/2, 256
Agenturvertrages auf anderen sachlich rele\ ziellen oder wirtschaftlichen Risiken (Rz 80 gend derzeit keine Anhaltspunkte für derarti weiter geprüft.
C.3.1.2.2. Prüfung
86. Das Y.-Agenturmodell ist im Folgende darauf hin zu prüfen, ob es die Voraussetzu
1. Eigentumserwerb
87. Ein echter Agent erwirbt grundsätzlich vertrags ge- oder verkauften Waren und erb verkauften Dienstleistungen nicht selbst. '°®
88. Der Y.-Agenturvertrag definiert Y.-Fah fahrzeuge) sowie ausgewählte Y.-Teile als ' Agenturvertrag erwirbt der Y.-Agent zu kein
89. Die Voraussetzung, wonach ein echt erwirbt, ist insoweit erfüllt.
2. Kosten im Zusammenhang mit Warenem
90. Ein echter Agent beteiligt sich nicht ar die mit der Lieferung/Erbringung oder dem
verbunden sind.'°® Gemäss EU-Vertikalleitli förderungsleistungen erbringt, sofern die Kc
91. Gemäss Anlage 5 Ziff. 2 Abs. 2 und / nimmt X. die Kosten für den Transport der \ rung verbundene Kosten (zZ. B. Kosten für d oder Kosten für die vorübergehende Lageru abgegolten.'°! Auf die Provision und die erg Nachschuss am Jahresende sowie die Erst einzugehen.
92. Der Y.-Agenturvertrag sieht in Anlage der [0-10] %-Provision zur Deckung aller w ten des Y.-Agenten diene, «um den Status (Rz 37). Zudem sieht der Y.-Agenturvertrag
157 Vgl. auch Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 1.1 / men und auf eigene Rechnung Vertragswar oder zu liefern, es sei denn, X. hat dies vor ausnahmsweise Genehmigung auf den Eigen und die Möglichkeit beziehe, punktuell anfal triebspartner zum Weiterverkauf im Eigenges Frage 11.
161 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 3.4 A
vanten Märkten zu nicht nur unbedeutenden finan- ; EU-Vertikalleitlinien, Rz 30) führen. Weil vorlie- ge Risiken ersichtlich sind, wird dieser Punkt nicht
ın anhand der vorgenannten Kriterien (Rz 82, 84) ngen der echten Agentur erfüllt.
1 kein Eigentum an den im Rahmen des Agentur- ringt die im Rahmen des Agenturvertrags ge- oder
rzeuge (Neufahrzeuge und bestimmte Gebraucht- Vertragsware (Rz 25). Gemäss Ziff. 3.6 Abs. 3 Y.- em Zeitpunkt Eigentum an den Vertragswaren. '%”
er Agent kein Eigentum an der verkauften Ware
verb und Warenlieferung
| den Kosten, einschliesslich Beförderungskosten, Erwerb der Vertragswaren oder -dienstleistungen nien schliesst dies nicht aus, dass der Agent Be- sten vom Auftraggeber übernommen werden."
\nlage 10 Ziff. 2.2 Abs. 3 Y.-Agenturvertrag über- /ertragsware (Rz 88) direkt.'° Mit der Warenliefe- ie Vorbereitung der Übergabe der Vertragswaren ng der Vertragswaren) werden über die Provision Jänzenden Vergütungsregelungen betreffend den attung bei Vertragsende (Rz 37) ist nachstehend
5 Ziff. 3.4 Abs. 1 vor, dass ein Anteil von [0-10] % esentlichen vertrags- und marktspezifischen Kos- des Agenten als echter Agent zu gewährleisten» in Anlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 4 einen Nachschuss am
3 lit. a.
\bs. 2: «Der Agent ist nicht berechtigt, in eigenem Na- en zu kaufen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen her schriftlich genehmigt». X. gibt an, dass sich eine erwerb bzw. die eigene Nutzung durch den Y.-Agenten lende grössere Mengen Occasionsfahrzeuge an Ver- schaft zu veräussern (act. 4, S. 4); act. 55, Antwort auf
3 lit. b. /gl. zu Transportkosten EuG, ECLI:EU:T:2005:322,
bs. 1.
Jahresende vor, den X. an die Y.-Agenten diese Kosten nicht deckt und ein Y.-Agent ckungsfähige Anteil der vertrags- und markt ten, die der Agent aufgewendet hat, gerech derungen entsprachen». Schliesslich sie Vertragsende vor für den Fall, dass bei Bee spezifischen Investitionen vergütet wurden «
93. Die Provision wurde im Rahmen der I hoch sei und insbesondere in kosteninte (Rz 54). Die Ermittlungen des Sekretariats t gesehene Provisionshöhe im Bereich der : Provisionshöhe bewegt (Rz 54). X. hat sod dellrechnung dargelegt, dass die Berechnun vollziehbaren Annahmen beruhen (Rz 55). F mit vor Umsetzung des Y.-Agenturmodel Provisionshöhe nicht alle wesentlichen vert würde.
94. Insbesondere im Zusammenhang mit renz des Vergütungssystems als unzureiche des Vergütungssystems in dieser Hinsicht \ gierung der echten Agentur (Rz 82) als ze Umfangs der durch die Provision abgegolter nen, ob sie ausreicht oder ob sie einen Na Kenntnis der durch die Provision abgegolteı die Geltendmachung von Einmalzahlunger Transparenz des Vergütungssystems die na hat:'6® X. lässt den Y.-Agenten in der Schv Agentursystems und nach erfolgter Einführu der Vertragsunterlagen sowie in jedem Fall : keit als Y.-Agent eine nach bestem Wissen Gesellschaften der X.-Gruppe möglichst vol die Provision abgegoltenen wesentlichen ve barer Form zukommen und unterrichtet die * det über Anpassungen der Liste.
95. Die Nachschussregelung wurde im Re nitoring-Instrument bestehe, das es den Y.- ein Nachschuss zusteht, weil die Nachschi einmal jährlich über das Bestehen eines Nac Die Ermittlungen des Sekretariats haben erg ses kein spezielles IT-System vorsieht. X. Agenten wöchentlich einen digital abrufbare woraus alle Zahlungen pro Fahrzeug ersict Buchhaltung würde es den Y.-Agenten sod: tendeckend ist, wobei für die Geltendmach wurde (Rz 56 f.). Das Sekretariat geht auf dass X. ein System vorgesehen hat, das e: wähnten Anregung (Rz 94) — erlaubt, eine zumutbarem Aufwand zu errechnen und ge jährlichen Abrechnungsrhythmus anbelangt. dass eine nicht häufiger als jährlich erfolg: Agenten organisatorisch vorteilhaft sein k:
162 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 12.2 Abs. 2.
163 Act. 98, S. 1 f; act. 99, S. 1 f.
zu bezahlen hat, für den Fall, dass die Provision . nachweist, dass «der tatsächliche jährliche de- spezifischen Investitionen und die laufenden Kos- tfertigt waren und den von X. festgelegten Anfor- ht der Y.-Agenturvertrag eine Erstattung bei ndigung des Y.-Agenturvertrages nicht alle markt- oder vollständig abgeschrieben sind (Rz 125).'6?
arktbefragung kritisiert, da sie nicht ausreichend nsiven Staaten zu Rentabilitätsverlusten führe aben ergeben, dass sich die für die Schweiz vor- auch für die umliegenden Staaten vorgesehenen ann anhand einer detaillierten Betriebskostenmo- gen für ihr Vertriebssystem auf ökonomisch nach- -ür das Sekretariat bestehen gegenwärtig und da- Is keine Anhaltspunkte, dass X. aufgrund der rags- und marktspezifischen Kosten übernehmen
der Provision stuften die Y.-Händler die Transpa- nd ein. Das Sekretariat erachtet die Transparenz ‚or dem Hintergrund der kartellrechtlichen Privile- ntral, zumal erst das Verständnis des konkreten en Leistungen den Y.-Agenten erlaubt, zu errech- chschuss geltend machen müssen. Eine präzise ren Leistungen ist zudem eine Voraussetzung für 1. Das Sekretariat hat deshalb in Bezug auf die chstehende Anregung formuliert, die X. akzeptiert veiz spätestens zwei Monate vor Einführung des ng des Agentursystems jeweils mit der Zustellung spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätig- und Gewissen der Organe und Angestellten der Iständige und leicht verständliche Liste der durch ttrags- und marktspezifischen Kosten in ausdruck- ’.-Agenten stets im Voraus schriftlich und begrün-
ıhmen der Marktbefragung kritisiert, weil kein Mo- ‚Agenten erlauben würde, festzustellen, ob ihnen ussregelung kompliziert ausgestaltet sei und nur ;hschussanspruchs abgerechnet werde (Rz 56 f.). eben, dass X. für die Berechnung des Nachschus- hat jedoch substanziiert dargelegt, dass die Y.- nN Kontoauszug («Credit Note») erhalten würden, tlich sein würden. Ein Abgleich mit ihrer eigenen ann erlauben, festzustellen, ob die Provision kos- ung des Nachschusses ein Formular geschaffen der Grundlage dieser Informationen davon aus, > Y.-Agenten — unter Berücksichtigung der vorer- nN allfälligen Anspruch auf einen Nachschuss mit Itend zu machen. Was den von X. vorgesehenen ‚ erachtete es das Sekretariat als nachvollziehbar, ande Abrechnung sowohl für X. als auch für Y.- ann (Rz 58). Allerdings ist der Einwand der Y.-
Händler plausibel, dass ein jährlicher Abrec triebe, im Fall eines bedeutenden aussteh kann. Das Sekretariat hat deshalb in Bezug unzureichender Provision die nachstehende gänzt Anlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 4 Y.-Agenturve ten Vertragsbestandteile (z. B. Anlagen; Le einen Zeitraum im ersten Halbjahr eines Ka sächliche deckungsfähige Anteil der vertrag: fenden Kosten, die der Agent in diesem Ze es sich beim ungedeckten Betrag nicht um deckungsfähigen Anteils der vertrags- und r laufenden Kosten handelt, kann der Agent v derjahres provisorisch abgerechnet und der Jahresabrechnung zeitnah ausbezahlt wird. dentliche Jahresabrechnung eingerechnet.»
96. Der X.-Händlerverband kritisiert sodar werb und der Warenlieferung verbundenen spection» einschliesslich der Aufbereitung d ten erstatte, nicht nach den tatsächlich entst sich Y.-Agenten an den Kosten für die Ware ten «Pre-Delivery Inspection» handelt es s Provision abgegoltene Leistung, nicht um | Leistung. '‘ Allerdings trifft es zu, dass für Provision abgegoltene Leistungen — ein M Betrag, definiert wird.’ Gemäss X. handelt die nach Expertenschätzung betreffend de gung anfallender Kosten als erforderlich un nierten Maximalbeträgen werde X. die Kos hätten jedoch die Möglichkeit, auch darübe gründen, woraufhin X. diese prüfen werde. | nen berechtigten Kosten.'®” Auf Nachfragen in Anlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 2 sodann wie folg schlägigen Guidelines festgelegten Marktsp: regelmässig überprüfen und erforderlichenf: stellung, gelangt jedoch zum Schluss, dass | treffend Maximal- bzw. Höchstbeträge (z. E Gebrauchtwagen [...] gilt ein Maximalbetrag marktspezifische Kosten im Sinne von Artike tag zu Missverständnissen Anlass geben k sämtliche Vertragsstellen, die solche Maxi hende Anregung formuliert, die X. akzeptier lich aller relevanten Vertragsbestandteile ( sämtliche Stellen, welche die anrechenbare Kosten mittels eines Maximal- bzw. Höchst! hältlich höherer tatsächlicher gerechtfertigte
97. Wenn X. die Anregungen des Sekreta sammenhang mit Warenerwerb und Wareı
164 Act. 55, Antwort auf Frage 11.
165 Vgl. Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. <
166 gl. Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. x trag [Fn 1], Definition «[...]» und Anlage 5 Zif
'hnungsrhythmus, beispielsweise für kleinere Be- enden Nachschusses finanziell unzumutbar sein auf die Periodizität der Nachschusszahlungen bei : Anregung formuliert, die X. akzeptiert hat: X. er- rtrag durch folgende Sätze und passt alle relevan- itlinien) entsprechend an: «Sofern der Agent für lenderjahres den Nachweis erbringt, dass der tat- s- und marktspezifischen Investitionen und die lau- traum aufgewendet hat, gerechtfertigt waren und 1 einen Betrag unterhalb von 3 % des jährlichen narktspezifischen Investitionen und der jährlichen 'erlangen, dass bereits per 30. Juni dieses Kalen- entsprechende Betrag unter Vorbehalt der finalen Der entsprechende Betrag wird sodann in die or-
ın spezifisch mit Bezug auf die mit dem Warener- Kosten, dass X. die Kosten der «Pre-Delivery In- er Y.-Fahrzeuge nur nach pauschalen Arbeitswer- andenen Kosten. Es sei davon auszugehen, dass nlieferung beteiligen müssten.’ Bei der erwähn- ich gemäss Y.-Agenturvertrag um eine durch die sine mittels pauschaler Einmalzahlung erstattete diese Leistung — wie auch für andere durch die aximalbetrag, mithin ein maximal anrechenbarer es sich bei solchen Maximalbeträgen um Beträge, n branchenüblichen Aufwand unter Berücksichti- d angemessen zu erachten sind. Bis zu den defi- ten ohne vertiefte Prüfung ersetzen. Y.-Agenten fliegende Beträge geltend zu machen und zu be- X. erstatte grundsätzlich die tatsächlich angefalle- des Sekretariats hin hat X. den Y.-Agenturvertrag t ergänzt: «X. wird die im Vertrag und in den ein- ezifische[n] Investitionen ([...] und Höchstbeträge) alls ändern». Das Sekretariat begrüsst diese Klar- die gegenwärtig verwendeten Formulierungen be- . «Für die Einlagerung von Y. Neuwagen und Y. von CHF [...] bzw. [...] pro Fahrzeug und Tag als >| 3.4 der Anlage 5 [Vergütung]») im Geschäftsall- Onnen. Das Sekretariat hat deshalb in Bezug auf nal- bzw. Höchstbeträge vorsehen, die nachste- t hat: X. passt den Y.-Agenturvertrag einschliess- z. B. Anlagen; Leitlinien) dahingehend an, dass nN wesentlichen vertrags- oder marktspezifischen betrags konkretisieren, durch den Zusatz «vorbe- r Kosten» ergänzt werden.
riats umsetzt, ist die Regelung der Kosten im Zu- llieferung mit den Vorgaben der echten Agentur
.4 Abs. 1, Anlage 12 Ziff. 2.2.
3.4 Abs. 1, Anlage 12 Ziff. 2.2 ([...]; vgl. Y.-Agenturver- f. 3.4 Abs. 3).
(Rz 78 ff.) vereinbar. Die Voraussetzung, we ferung/-erwerb trägt, ist insoweit erfüllt.
3. Lagerkosten und -risiken
98. Ein echter Agent hält nicht auf eigene Vertragswaren, was die Kosten für die Fin: von Lagerbeständen einschliesst.'6® Gemäs lich sein, unverkaufte Waren unentgeltlich : Verschulden des Agenten vorliegt, weil er es gen an Sicherheitsmassnahmen oder Dieb: Lagerbeständen zu vermeiden.'?
99. Beim Vertrieb im Agenturmodell finanz ten lagern Y.-Fahrzeuge im Hinblick auf die | in der Zeit zwischen der Anlieferung und der und zudem für eine von X. bestimmte Zeit Kosten für die von X. geforderte Lagerung ı Agenten und die Betriebskosten für Vorfüh: die Provision abgegolten.'”? Zudem sieht d einen Nachschuss vor, den X. an den Y.-Ac vision die Kosten nicht deckt und der Y.-A deckungsfähige Anteil der vertrags- und m Kosten, die der Agent aufgewendet hat, ger forderungen entsprachen». Schliesslich siel keit für den Fall vor, dass bei Beendigung de: Investitionen vergütet wurden oder vollstänc
100. In Bezug auf die im Rahmen der Mark sion (einschliesslich der Definition von Maxir mit der Lagerung, Wartung und Instandhaltı am Jahresende sowie die Transparenz de Ausführungen verwiesen (Rz 93-96).
101. Wenn X. die Anregungen des Sekret und -risiken mit den Vorgaben der echten / wonach ein echter Agent keine Lagerkoster
4. Haftung für Vertragserfüllung durch Kund
102. Ein echter Agent übernimmt keine Haf nicht erfüllen, mit Ausnahme des Verlustes |
168 Rz 82 lit. c; EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 3 169 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 33 lit. c.
170 Act. 1, S. 19.
171 Act. 1, S. 8.
172 Y -Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 11 Ziff. 3.1.
173 Y.-Agenturvertrag (Fn 1) Anlage 5 Ziff. 3.4 Ak
174 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 12.2 Abs. 2.
175 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 11 Ziff. 3.1.
176 Zu einer Vertragsbestimmung, wonach der Y von X., einschliesslich der Vertragswaren, Vi rückzugeben [habe]» (Y.-Agenturvertrag [Fn tragung aus, dass die Abholung dieser Fah
nach ein echter Agent keine Kosten fur Warenlie-
> Kosten oder eigenes Risiko Lagerbestande der inzierung der Lagerbestande und für den Verlust s EU-Vertikalleitlinien sollte es dem Agenten mög- an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern kein ‚ beispielsweise versäumt, zumutbare Anforderun- stahlsicherungen zu erfüllen, um den Verlust von
7iert X. die Lagerbestande."” [...].'”' Die Y.-Agen- Jbergabe an Endkundinnen und Endkunden (d.h. Übergabe an die Endkundinnen oder Endkunden) Vorführ- und Ausstellungsfahrzeuge.'”* Laufende Jer Vertragswaren in den Räumlichkeiten des Y.- - und Demonstrationsfahrzeuge gelten als durch ler Y.-Agenturvertrag in Anlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 4 jenten zu bezahlen hat für den Fall, dass die Pro- gent nachweist, dass «der tatsachliche jahrliche arktspezifischen Investitionen und die laufenden echtfertigt waren und den von Y. festgelegten An- ıt der Y.-Agenturvertrag eine Erstattungsmöglich- s Y.-Agenturvertrages nicht alle marktspezifischen lig abgeschrieben sind (Rz 125).'7*
tbefragung geausserte Kritik betreffend die Provi- nal- bzw. Höchstbeträgen, die im Zusammenhang ing besonders relevant sind'’°), den Nachschuss s Vergütungssystems wird auf die vorstehenden
ariats umsetzt, ist die Regelung der Lagerkosten \gentur (Rz 78 ff.) vereinbar. Die Voraussetzung, | und -risiken trägt, ist insoweit erfüllt.'7®
en
tung dafür, dass die Kunden ihre Vertragspflichten der Provision des Agenten, sofern dieser nicht für
Abs. 1. Ss. 1.
Abs. 1, Ziff. 3.2.2 Abs. 2, Ziff. 3.3.3 Abs. 2.
‚Agent bei Vertragsbeendigung «sämtliches Eigentum orfuhrfahrzeuge und Ausstellungsfahrzeuge, an X. zu- 1], Ziff. 12.3 Abs. 1), führte X. in Bezug auf die Kosten- rzeuge gemäss Anlage 11 Ziff. 3.5 Y.-Agenturvertrag
Verschulden haftet.'’”” Gemäss EU-Vertika wenn er es versäumt, zumutbare Anforderu sicherungen zu erfüllen oder weil er keine a ber oder der Polizei Diebstähle zu melden. ihm bekannten Informationen hinsichtlich de teln.'7®
103. Gemäss Ziff. 3.8 Abs. 1 des Y.-Agentt füllung von Kunden aus dem jeweiligen Kau
104. Die Voraussetzung, wonach ein echte den haftet, ist insoweit erfüllt.
5. Haftung gegenüber Kunden oder Dritten i
105. Ein echter Agent übernimmt gegenüb: Verluste oder Schäden, die durch die Lie oder -dienstleistungen verursacht wurden, e vor (Rz 82 lit. e; EU-Vertikalleitlinien, Rz 33
106. Der Y.-Agenturvertrag regelt nicht aus ren Dritten für Verluste oder Schäden haftet sacht werden. Dem Y.-Agenturvertrag ist in Fahrzeuge zwischen X. und der Endkundin Abs. 1 Y.-Agenturvertrag), so dass X. als | steht.'”? Darüber hinaus sieht die Präambe «keine wesentlichen vertrags- und marktsp Vertragsware [tragt]» und dass, «[s]oweit be zifische Kosten und Investitionen anfallen, [ lige Inanspruchnahme des Y.-Agenten fur n qualifiziert als solches vertrags- oder markts
107. Die Voraussetzung, wonach ein echte Verluste oder Schaden haftet, ist insoweit e
6. Investitionen in verkaufsfördernde Massn
108. Ein echter Agent ist weder unmittelba Massnahmen zu investieren und sich z. B. oder an Werbe- oder Verkaufsförderungsma oder -dienstleistungen beziehen, zu beteilic traggeber vollständig erstattet.'?'
109. Gemäss Ziff. 7.1 Abs. 2 Y.-Agenturver aktivitäten, die sich auf die Vertragsware un: ckelt seine eigenen relevanten Marketingakt migenden Marketingplan. Einzelheiten, insb:
(Fn 1) auf Kosten von X. erfolge, was auch act. 3, S. 5; act. 4, S. 14).
178 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 33 lit. d.
178 Der Y.-Agenturvertrag sieht an verschieden Verluste oder Schaden der Vertragsware vor lage 12 Ziff. 2.2.
180 Act. 5, S. 3 f.; act. 6, S. 6.
181 Rz 82 lit. f; EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 3:
leitlinien kann dies beispielsweise der Fall sein, ngen an Sicherheitsmassnahmen oder Diebstahl- ngemessenen Massnahmen trifft, dem Auftragge- oder weil er es unterlässt, dem Auftraggeber alle r Zahlungsverlässlichkeit der Kunden zu Ubermit-
irvertrags haftet der Y.-Agent nicht für die Nichter- fvertrag.
r Agent nicht für die Vertragserfüllung durch Kun-
ür Verluste oder Schäden
ar Kunden oder anderen Dritten keine Haftung für ferung bzw. die Erbringung der Vertragswaren s sei denn, es liegt ein Verschulden des Agenten lit. e).
drücklich, dass X. gegenüber Kunden oder ande- ‚ die durch die Lieferung der Vertragswaren verur- Jes zu entnehmen, dass der Kaufvertrag über Y.- oder dem Endkunden zustande kommt (Ziff. 3.5.1 Jaftungssubjekt für die vertragliche Haftung fest- | des Y.-Agenturvertrags vor, dass der Y.-Agent ezifischen Risiken in Bezug auf den Vertrieb der im Agenten wesentliche [vJertrags- und marktspe- ...] diese von Y. erstattet [werden]».'?° Eine allfäl- icht durch ihn verschuldete Verluste und Schäden spezifisches Risiko.
r Agent nicht gegenüber Kunden oder Dritten für füllt.
ahmen r noch mittelbar verpflichtet, in verkaufsfördernde an den Werbeaufwendungen des Auftraggebers
ssnahmen, die sich speziell auf die Vertragswaren jen, es sei denn, diese Kosten werden vom Auf-
trag beteiligt sich der Y.-Agent an allen Marketing- d allgemein auf die Marke Y. beziehen, und entwi- ivitäten. Er erstellt dazu einen durch X. zu geneh- ssondere betreffend die Kostentragung, werden in
für andere Vertragswaren so gehandhabt werde (vgl.
3 lit. d.
an Stellen Vergütungen der Y.-Agenten in Bezug auf ‚ vgl. Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 11 Ziff. 3.6, An-
3 lit. f.
[einer Richtlinie]"®* geregelt (Ziff. 7.1 Abs. 7 Marketingaktivitäten in der ganzen oder te ausnahmslos durch die Provision abgegolte dabei keinen nennenswerten Aufwand mit des Sekretariats — wenn überhaupt — nur unk (Rz 80) darstellen (z. B. Freigabe der Vor-C rung von [durch X. bereitzustellenden] Kom Marketingaktivität wird festgehalten, dass s Zudem sieht der Y.-Agenturvertrag in Anlag an den Y.-Agenten zu bezahlen hat, für de und der Y.-Agent nachweist, dass «der tats trags- und marktspezifischen Investitionen u det hat, gerechtfertigt waren und den vol Schliesslich sieht der Y.-Agenturvertrag eine Beendigung des Y.-Agenturvertrages nicht . den oder vollständig abgeschrieben sind (R:
110. Der X.-Händlerverband ist der Auffas: Agenten, denen X. zugestimmt habe, eine dazu verpflichtet seien.'?® X. führt hierzu at gestimmt habe, gemäss [Richtlinie] als ver würden; nicht als vertrags- und marktspezifi werbung lokaler Events Uber Kanäle der \ stehe. '?7
111. In Bezug auf die im Rahmen der Mark sion (einschliesslich der Definition von Max Jahresende sowie die Transparenz des Ve führungen verwiesen (Rz 93-96).
112. Wenn X. die Anregungen des Sekreta verkaufsfördernde Massnahmen mit den Ve Die Voraussetzung, wonach ein echter Age kaufsfördernde Massnahmen trägt, ist insov
7. Marktspezifische Investitionen a) Geltende Regelung
113. Ein echter Agent tätigt keine marktsp lichkeiten, Mitarbeiterschulungen oder Werl Kraftstoffeinzelhandel, spezielle Software fü mittlern oder Werbung für Strecken oder Zi künfte verkaufen, es sei denn, diese Kosten
114. Um die marktspezifischen Investitione Abschlusses eines Agenturvertrages mit eir
182 [Richtlinie].
183 [Richtlinie] (Fn 182), S. 12-17, 24, 31 f., 42, 4
184 [Richtlinie] (Fn 182), S. 33 («KEIN Teil der Pr
185 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 12.2 Abs. 2. 186 Act. 55, Antwort auf Frage 11.
187 Act. 4, S. 7. Vgl. [Richtlinie] (Fn 182), S. 33-2
188 Rz 82 lit. g; EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), R
’ Y.-Agenturvertrag). Gemäss [Richtlinie] werden ilweisen Verantwortung der Y.-Agenten beinahe 1." Drei nicht abgegoltene Ausnahmen scheinen sich zu bringen, so dass sie gemäss Auffassung yedeutende finanzielle oder wirtschaftliche Risiken )rt-Platzierung von POS-Kommunikation; Platzie- munikationsmitteln). Im Zusammenhang mit einer ie, weil sie nicht abgegolten wird, freiwillig sei.'®* e 5 Ziff. 3.4 Abs. 4 einen Nachschuss vor, den X. n Fall, dass die Provision die Kosten nicht deckt ächliche jährliche deckungsfähige Anteil der ver- nd die laufenden Kosten, die der Agent aufgewen- n Y. festgelegten Anforderungen entsprachen». > Erstattungsmöglichkeit für den Fall vor, dass bei alle marktspezifischen Investitionen vergütet wur- z 125).'88
sung, dass für lokale Marketingaktivitäten der Y.-
Kostenzuordnung fehle, obwohl die Y.-Agenten is, dass lokale Marketingaktivitäten, denen X. zu- trags- und marktspezifische Kosten angerechnet sche Kosten angerechnet würde hingegen die Be- ‘Agenten, wozu jedoch keine Verpflichtung be-
tbefragung geäusserte Kritik betreffend die Provi- imal- bzw. Höchstbeträgen), den Nachschuss am rgütungssystems wird auf die vorstehenden Aus-
riats umsetzt, ist die Regelung der Investitionen in jrgaben der echten Agentur (Rz 78 ff.) vereinbar. nt keine oder nur unwesentliche Kosten für ver- veit erfüllt.
ezifischen Investitionen in Ausrüstungen, Räum- Jung, beispielsweise in einen Kraftstofftank beim ir den Verkauf von Policen bei Versicherungsver- elorte bei Reisebüros, die Flüge oder Hotelunter- werden vom Auftraggeber vollständig erstattet.'?®
Nn zu ermitteln, die vom Auftraggeber im Fall des em seiner unabhängigen Handler, der bereits am
16, 48. ovision, daher keine Verpflichtung»).
6. Z 33 lit. g; EuGH, ECLI:EU:C:2006:784, Rz 51, 59, relevanten Markt tätig ist, zu erstatten sind, r eines Agenten zugrunde legen, der noch nic welche Investitionen für die Art der vom Ag Der Auftraggeber müsste marktspezifische dem relevanten Markt tätig zu werden; dies Produkte betreffen, die ausserhalb des Anw werden, aber nicht ausschliesslich mit dem menhängen. Der Auftraggeber müsste me Markt nur dann nicht übernehmen, wenn sic kauf von differenzierten Produkten beziehe: ges verkauft, sondern unabhängig vertrieb: der Agent für eine Tätigkeit auf dem Markt al ihm aber die ausschliesslich mit dem Verkau spezifischen Kosten dann nicht entstehen wı ler für die betreffenden Produkte tätig wäre ohne die in Rede stehenden differenzierte: Investitionen bereits abgeschrieben wurder die speziell für die Tätigkeit benötigt werde Verhältnis angepasst werden. Ebenso kanr dem unabhängigen Händler getätigten mar als die marktspezifischen Investitionen, die giger Händler für die Aufnahme seiner Tätig
b) Vergütung marktspezifischer Investitioneı
115. Gemäss der Präambel des Y.-Agentu tungssystem auf folgenden Grundgedanke: und marktspezifischen Risiken in Bezug au! Bezug auf andere Aktivitäten auf demselbei nahme solcher Aktivitäten verpflichtet oder ¢ zug auf solche Aktivitäten nicht eindeutig vc Bezug auf die Vertragsware nach diesem V: sentliche vertrags- und marktspezifische Ko X. erstattet».19°
116. Das vorgesehene Vergütungssystem
nommenen Kosten, einer Provision, gegebe malzahlungen und gegebenenfalls einer Er marktspezifische Investitionskosten übernim Marketing), so dass sie bei den Y.-Agenten ı spezifischer Investitionen relevant ist sodanr lichkeit (Rz 37), die gemäss Y.-Agenturvertr: fläche, in IT-Systeme oder in die Ladeinfra: Einmalzahlungen, wobei diese primär für «e ten für X. (z. B. Reparatur von Ausstellung: portschäden) und damit weniger für eigentlic
189 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 39.
190 Act. 5, S. 3 f.; act. 6, S. 6.
191 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 2 Abs
192 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 3.4 A
193 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 5 Ziff. 4 Abs
nuss der Auftraggeber die hypothetische Situation ht am relevanten Markt tätig ist, um zu beurteilen, enten auszuführenden Tätigkeit von Belang sind. Investitionen tragen, die erforderlich sind, um auf schliesst Investitionen ein, die auch differenzierte andungsbereichs des Agenturvertrages vertrieben Verkauf solcher differenzierten Produkte zusam- irktspezifische Investitionen auf dem relevanten h diese Investitionen ausschliesslich auf den Ver- 1, die nicht auf der Grundlage des Agenturvertra- an werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass le marktspezifischen Kosten zu tragen hätte, dass f der differenzierten Produkte verbundenen markt- irden, wenn er nicht auch als unabhängiger Händ- : (sofern er am relevanten Markt tätig sein kann, 1 Produkte zu verkaufen). Soweit die relevanten | (z. B. Investitionen in Ausrustungsgegenstande, n), kann die Erstattung in einem angemessenen | die Erstattung angepasst werden, wenn die von ktspezifischen Investitionen erheblich höher sind ein Agent aufgrund seiner Tätigkeit als unabhän- keit auf dem relevanten Markt tätigen muss. '®°
7 gemäss vorgesehenem Vergütungssystem
rvertrags beruht das von X. vorgesehene Vergü- 1: «Der Agent trägt keine wesentlichen vertrags- ' den Vertrieb der Vertragsware und auch nicht in 1 Produktmarkt, soweit X. den Agenten zur Über- lie vertrags- und marktspezifischen Risiken in Be- yn den vertrags- und marktspezifischen Risiken in ertrag abgrenzbar sind. Soweit beim Agenten we- sten und Investitionen anfallen, werden diese von
besteht insbesondere aus den von X. direkt über- nenfalls einem Nachschuss am Jahresende, Ein- stattung bei Vertragsende (Rz 37). Verschiedene mt X. damit direkt (z. B. Investitionen für zentrales erst gar nicht anfallen.'?' Für die Abgeltung markt- insbesondere die Provision mit Nachschussmög- ag beispielsweise für Investitionen in die Verkaufs- struktur ausgerichtet wird.'” Relevant sind weiter nzelne Tätigkeiten oder Leistungen» der Y.-Agen- s- oder Vorführfahrzeugen; Reparatur von Trans- he «Investitionen» ausgerichtet werden.'”? Soweit
. 2; act. 99, S. 4. bs. 1 und 4. . 1; act. 99, S. 4.
Provision, Nachschuss und Einmalzahlunge decken, greift die Regelung betreffend die E
117. Nachstehend wird auf einzelne Rege gemäss Y.-Agenturvertrag speziell eingegaı
c) Provisionsregelung betreffend bauliche M
118. Im Zusammenhang mit der den Y.-A Frage, in welchem Umfang marktspezifisch Agent geltend macht, dass die Provision se nem bestimmten Jahr nicht deckt (Rz 37). | lung wurde oben dargestellt (Rz 92 ff.).
119. Für marktspezifische Investitionen in lungsräumen sowie in Ladeinfrastruktur und lage 5 Ziff. 3.4 Abs. 4 die nachfolgende Re vor: «Abweichend [...] gilt für die Erstattunc Sanierungsmassnahmen von Ausstellungs destationen [...] ein Zeitraum von [5-20] Jal fähigen Anteils». Nach dieser Regelung ka Jahren jedes Jahr jeweils einen [Fünftel-Zw: trags- und marktspezifische Kosten anrech trags vor Ablauf der [5-20] Jahre erstatte X. gemäss Ziff. 12.2 Abs. 2 Y.-Agenturvertrag | Risiko.'”
d) Vor Inkrafttreten des Y.-Agenturvertrages
120. Zur Umsetzung eines echten Agentur sche Investitionen übernehmen, die vor dem den, soweit diese bei dessen Einführung nc Agenturvertrag sieht in Anlage 5 Ziff. 3.4 A Inkrafttreten dieses Vertrages Investitionen fische Investitionen erforderlich sind, so kan des Inkrafttretens dieses Vertrages noch nic stattung der marktspezifischen Investitionen
121. Auf die Frage des Sekretariats hin, wi Agenturvertrages getatigte marktspezifisch Formulierung bei der Berechnung der mark gab X. an, dass solche Investitionen als v wurden, «wenn es sich um marktspezifische ruhre daher, dass der Y.-Agent diese Positic vertrags- oder marktspezifische Kosten fur c aufgrund seiner Buchhaltung belegen, das Agent müsse gegenüber X. jedoch keine A und marktspezifischen Kosten bereits durct golten seien.'” Das «Wahlrecht», diese |
194 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 12.2 Abs. 2. 195 Act. 4, S. 10.
196 Act. 6, S. 2.
197 Act. 3, S. 4; act. 4, S. 11.
198 Act. 4, S. 11.
198 Act. 5, S. 2; act. 6, S. 2.
ın marktspezifische Investitionen nicht vollständig rstattung bei Vertragsende (Rz 125).'”*
lungen betreffend marktspezifische Investitionen igen.
lassnahmen und Ladeinfrastruktur
genten auszurichtenden Provision stellt sich die > Investitionen angerechnet werden, wenn ein Y.- ine vertrags- und marktspezifischen Kosten in ei- Jie allgemeine Provisions- und Nachschussrege-
Bau- und Sanierungsmassnahmen von Ausstel- | Ladestationen sieht der Y.-Agenturvertrag in An- gelung für die Anrechenbarkeit von Investitionen | von marktspezifischen Investitionen in Bau- und räumen [...] sowie in Ladeinfrastruktur und La- ıren für die Berechnung des jährlichen deckungs- nn ein Y.-Agent über einen Zeitraum von [5-20] anzigstel] der gesamten Investitionskosten als ver- nen lassen. Bei Beendigung des Y.-Agenturver- die verbleibende Summe bei Vertragsbeendigung Rz 125).'% Der Y.-Agent trage so kein relevantes
getätigte marktspezifische Investitionen
systems muss X. auch erforderliche marktspezifi- Inkrafttreten des Y.-Agenturvertrags getätigt wur- ch nicht abgeschrieben wurden (Rz 114). Der Y.- bs. 6 folgende Regelung vor: «Hat der Agent vor getätigt, die nach diesem Vertrag als marktspezi- n der Wert dieser Investitionen, der zum Zeitpunkt ht abgeschrieben ist, bei der Berechnung der Er- ı nach diesem Vertrag berücksichtigt werden».
e entschieden werde, ob vor Inkrafttreten des Y.- e Investitionen angesichts der gewählten Kann- spezifischen Investitionen berücksichtigt werden, artrags- oder marktspezifische Kosten anerkannt ‚Investitionen handelt».'?” Die Kann-Formulierung Nn anrechnen könne, wenn der Provisionsanteil für len Y.-Agenten zu niedrig sei. Der Y.-Agent könne s der Provisionsanteil zu niedrig war.'” Der Y.- brechnung vornehmen, wenn sämtliche vertrags- 1 den dafür vorgesehenen Provisionsanteil abge- nvestitionen geltend zu machen, liege beim Y.-
Agenten.?° Sofern am Jahresende aber nict marktspezifischen Kosten über den hierfü könne der Y.-Agent einen Nachschuss von sofern es sich um einen berechtigten Ansprı Grossteil der Y.-Agenten weniger vertrags- ¢ sie Uber die Provision erstattet erhalten wür:
122. Die Marktbefragung ergab, dass die | ging, dass X. allfällige noch nicht abgeschr mäss Vorgaben von X. kurz vor der Umst würde.2°® In diesem Zusammenhang ist auc die Erstattung von Kosten im Zusammenhaı weise Showrooms unklar sei (Rz 46).
123. Die vorstehenden Ausführungen von. diesem Zusammenhang sind nachvollzieh Kann-Formulierung in Anlage 5 Ziff. 3.4 Ab von einem Y.-Händler vor Inkrafttreten des Investitionen getätigt und sind diese noch ni den (Rz 114). Das Sekretariat hat deshalb trages getätigte marktspezifische Investitior akzeptiert hat: X. passt den Y.-Agenturveı standteile (z. B. Anlagen; Leitlinien) dahing« Y.-Agenturvertrages durch die Y.-Händler ¢ trag erforderlich sind und deren Wert noch ı Erstattung der marktspezifischen Investiti kann».
124. Eine abweichende Regelung gilt für \ Investitionen in Bau- und Sanierungsmassn trag in Anlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 6 nachfolgenc in Bau- und Sanierungsmassnahmen entspı Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags zifischen Investitionen in Bau- und Sanierur wie in Ladeinfrastruktur und Ladestationer ckungsfahigen Anteils für marktspezifiscr Zeitraum von [5-20] Jahren, sofern nicht a Frage des Sekretariats hin, inwiefern beabs ckungsfähigen Anteils «etwas anderes» ge an, dass eine verursachungsgerechte Erstat nachfolgendes Beispiel: «[Der] Vertragspar Beginn des Agenturmodells und schreibt bsı würde ohne zusätzliche Vereinbarung über Daher ist in solchen Fällen eine Verkürzur Dauer von 10 Jahren in Summe zu gewähr auf vor Inkrafttreten des Y.-Agenturvertra nachstehende Anregung formuliert, die X. al
200 Act. 4, S. 11.
201 Act. 5, S. 2; act. 6, S. 2.
202 Act. 4, S. 11.
203 Act. 96, Antworten auf Frage 14. 204 Act. 3, S. 4; act. 4, S. 11.
205 Act. 4, S. 11.
206 Act. 5, S. 3; act. 6, S. 5.
it alle beim Y.-Agenten angefallenen vertrags- und r vorgesehenen Provisionsanteil gedeckt seien, X. verlangen und X. würde die Kosten erstatten, ich handle.?°' X. gehe davon aus, dass bei einem der marktspezifische Kosten anfallen würden, als den.702
talfte der befragten Y.-Handler ([...]) davon aus- iebene Kosten fur den Ausbau einer Garage ge- ellung auf das Agenturmodell nicht Ubernehmen sh das Bedenken der Y.-Agenten zu sehen, dass 1g mit kostspieligen Räumlichkeiten wie beispiels-
X. zur Funktionsweise des Vergütungssystems in bar. Allerdings vermögen sie die gegenwärtige s. 6 Y.-Agenturvertrag nicht zu erklären. Wurden Y.-Agenturvertrags erforderliche marktspezifische cht abgeschrieben, müssen sie angerechnet wer- in Bezug auf vor Inkrafttreten des Y.-Agenturver- en die nachstehende Anregung formuliert, die X. trag einschliesslich aller relevanten Vertragsbe- shend an, dass in Bezug auf vor Inkrafttreten des etätigte Investitionen, die gemäss Y.-Agenturver- icht abgeschrieben ist, gilt, dass X. diese bei der onen «berücksichtigt» anstatt «berücksichtigen
or Inkrafttreten des Y.-Agenturvertrags getätigte ahmen. In dieser Hinsicht sieht der Y.-Agenturver- le — der Regelung marktspezifischer Investitionen ‘echende (Rz 118) — Regelung vor: «Für den zum noch nicht abgeschriebenen Wert der marktspe- gsmassnahmen von Ausstellungsräumen [...] so- 1 [...] gilt für die Berechnung des jährlichen de- je Investitionen nach dieser Vereinbarung ein usdrücklich etwas anderes vereinbart wird». Auf ichtigt sei, für die Berechnung des jährlichen de- mäss dieser Bestimmung zu vereinbaren, gab X. tung der Kosten erfolgen solle.?°* X. machte dazu tner investierte 500.000 CHF [...] neun Jahre vor ow. Uber 10 Jahre ab. Der Restwert der Investition [5-20] Jahre in der Vergütung gestreckt werden. ig der Periode auf ein Jahr [...] sinnvoll, um die leisten» .2°° Das Sekretariat hat deshalb in Bezug ges getätigte marktspezifische Investitionen die <zeptiert hat:2°° X. passt Anlage 5 Ziff. 3 Abs. 6 Y.-
Agenturvertrag dahingehend an, dass der At raum» ersetzt wird.2°”
e) Bei Vertragsende nicht abgegoltene mart
125. Für den Fall, dass bei Beendigung des Investitionen, die nicht abgeschrieben sind, turvertrag folgendes vor: «Y. erstattet dem
bei Beendigung dieses Vertrages noch nicht vision oder über Einmalzahlungen an den
oder anderweitig abgegolten sind, stets unt Lage ist, die Investitionsgüter nach vorheric anderweitig weiter zu nutzen oder zu veräu ausgleich, wonach der Y.-Agent kein Risiko solle.2°8
f) Schulungen
126. Als marktspezifische Investitionen gelt erforderlicher Schulungen werden gemas (Rz 116). Teil der Weiterbildungskosten sir Hinsicht sieht der Y.-Agenturvertrag in Anl: [die] von X. verlangten Schulungen im Zusar vision abgedeckt seien.”°° Auf Frage des Se in der Schweiz stattfinden wiirden.?"°
g) Marktspezifische Investitionen, die auch | zugutekommen
127. Zur Umsetzung eines echten Agentur onen übernehmen, die nicht nur den Vertra trag zugutekommen, sondern auch nicht (Rz 114). Zahlreiche marktspezifische Inves gemäss Y.-Agenturvertrag als auch dem Vel ligatorischen Y.-Servicevertrag zugutekomn tung und Corporate Identity,2"' Lager für Y.- Y.-Teile?"3).
128. Gemäss der Präambel des Y.-Agentt vertrags- und marktspezifischen Risiken in E nicht in Bezug auf andere Aktivitäten auf d: und marktspezifischen Risiken in Bezug at trags- und marktspezifischen Risiken in Bez grenzbar sind». Auf Frage des Sekretariats allein dem Y.-Servicevertrag zuzuordnen sir fische Kosten gemäss Y.-Agenturvertrag d nicht ausdrücklich festhält, schlug X. auf er
207 Act. 5, S. 3; act. 6, S. 5.
208 Act. 5, S. 2; act. 6, S. 3.
209 Vgl. act. 4, S. 6-8.
210 Act. 3, S. 3; act. 4, S. 8.
211 Y -Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 6.1, Y. [Richtlir
212 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Definition «Vertrag:
213 Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 7; Y. Serviceve
214 Act. 3, S. 7; act. 4, S. 16.
ısdruck «etwas anderes» durch «ein kürzerer Zeit-
tspezifische Investitionen
; Y.-Agenturvertrages nicht alle marktspezifischen vergütet wurden, sieht Ziff. 12.2 Abs. 2 Y.-Agen- Agenten alle marktspezifischen Investitionen, die vollständig abgeschrieben und/oder über die Pro- Agenten gemäss Anlage 5 (Vergütung) vergütet sr der Voraussetzung, dass der Agent nicht in der jer Abstimmung mit Y. mit vertretbarem Aufwand ssern». Diese Regelung diene einem Interessen- tragen, aber auch nicht durch Verkäufe profitieren
en auch Weiterbildungen (Rz 82 lit. 9). Die Kosten ss Y.-Agenturvertrag direkt durch X. getragen id die damit verbundenen Reisekosten. In dieser ıge 5, Ziff. 3.4 Abs. 1 vor, dass «Reisekosten für nmenhang mit den Vertragswaren» durch die Pro- kretariats hin, erklärte X., dass solche Schulungen
nicht vom Y.-Agenturvertrag erfassten Leistungen
systems muss X. auch marktspezifische Investiti- igswaren und -leistungen gemäss Y.-Agenturver- vom Vertragsgegenstand erfassten Leistungen titionen können sowohl dem Vertragsgegenstand tragsgegenstand gemäss dem für Y.-Agenten ob- len (Rz 33; z. B. Investitionen in Anlagen, Ausstat- Originalteile,?'? Online-Präsenz oder Werbung für
ırvertrags trägt ein Y.-Agent «keine wesentlichen ;ezug auf den Vertrieb der Vertragsware und auch emselben Produktmarkt, soweit [...] die vertrags- ıf solche Aktivitäten nicht eindeutig von den ver- ug auf die Vertragsware nach diesem Vertrag ab-
hin führte X. aus, dass, sofern Kosten nicht klar 1d, eine Übernahme als vertrags- und marktspezi- urch X. erfolge.?'* Da der Y.-Agenturvertrag dies itsprechende Nachfrage des Sekretariats hin vor,
ie]; Y.-Servicevertrag (Fn 49), Ziff. 6.1. sware»; Y.-Servicevertrag (Fn 49), Ziff. 3.4.4. rtrag, Ziff. 7.2, Anlage 4 Ziff. 11.4.
den Y.-Agenten dieses Verständnis des Ve der Handelsorganisation mitzuteilen. Das S hensweise einverstanden?"® und hat deshall auch nicht vom Y.-Agenturvertrag erfasste Anregung formuliert, die X. akzeptiert hat: ) zwei Monate vor Einführung des Agentursys systems jeweils mit der Zustellung der Vertre Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit als Y.-ı internem Kommunikationssystem) und leich vertrags- und marktspezifischen Kosten, die turvertrags abgrenzbar sind, auch dann vo nicht nur den Vertragswaren und -leistunger dern auch nicht vom Vertragsgegenstand d tungen.
h) Kritik im Rahmen der Marktbefragung
129. In Bezug auf die im Rahmen der Mark sion (einschliesslich der Definition von Max Jahresende sowie die Transparenz des Ve führungen verwiesen (Rz 93-96).
130. Die seitens der Y.-Händler erwähnten nahme von Infrastrukturkosten (z.B. für | (Rz 53) sowie betreffend einen Mindestverc Y.-Fahrzeuge unabhängigen Einkommens ( Vertikalleitlinien hinaus. Diese halten — wie \ die mit der Erbringung von Agentenleistunge fung nicht von Bedeutung sind. Dazu zähle Einkommens des Agenten von seinem Erf räume oder Angestellte, die für Tätigkeiten j
i) Fazit in Bezug auf marktspezifische Inves
131. Wenn X. die Anregungen des Sekret: schen Investitionen mit den Vorgaben der « setzung, wonach ein echter Agent keine r Räumlichkeiten, Mitarbeiterschulungen ode:
8. Andere Tätigkeiten auf demselben sachlii
132. Ein echter Agent nimmt keine anderet Rahmen des Agenturvertrages auf demse
215 Act. 9, S. 2.
rtrages über das interne Kommunikationssystem sekretariat erklärte sich mit einer solchen Vorge- b in Bezug auf marktspezifische Investitionen, die n Leistungen zugutekommen, die nachstehende <. teilt den Y.-Agenten in der Schweiz spätestens stems und nach erfolgter Einführung des Agentur- agsunterlagen sowie in jedem Fall spätestens zwei Agenten schriftlich (z. B. mittels Brief, E-Mail oder t verständlich mit, dass X. sämtliche wesentlichen ‘nicht klar vom Vertragsgegenstand des Y.-Agen- llstandig trägt, wenn die entsprechenden Kosten ı gemäss Y.-Agenturvertrag zugutekommen, son- es Y.-Agenturvertrags erfassten Waren und Leis-
tbefragung geäusserte Kritik betreffend die Provi- imal- bzw. Höchstbeträgen), den Nachschuss am rgütungssystems wird auf die vorstehenden Aus-
Forderungen betreffend eine weitgehende Über- Gebäude und Mietzinsen) oder Personalkosten lienst im Sinne eines von der Anzahl vermittelter Rz 61) gehen über die Voraussetzungen der EU- orstehend (Rz 83) dargelegt - fest, dass Risiken, n im Allgemeinen zusammenhängen, für die Pru- n insbesondere Risiken wie die Abhängigkeit des lg als Vertreter oder Investitionen in Geschäfts- eder Art eingesetzt werden könnten.
fitionen
ariats umsetzt, ist die Regelung der marktspezifi- schten Agentur (Rz 78 ff.) vereinbar. Die Voraus- narktspezifischen Investitionen in Ausrüstungen, “Werbung tätigt, ist insoweit erfüllt.
ch relevanten Markt
1 Tätigkeiten auf Verlangen des Auftraggebers im Iben sachlich relevanten Markt wahr (z. B. die
Lieferung der Waren), es sei denn, diese Kc tet.2"°
133. X. verlangt im Rahmen des Y.-Agentu ten auf demselben sachlich relevanten Mart stattet werden.
134. Die Voraussetzung, wonach ein echte ten auf Verlangen des Auftraggebers im Ra lich relevanten Markt wahrnimmt, ist insowe
9. Kein Missbrauch des Agenturkonzepts be Agenturmodell und im Handlermodell
135. Fur echte Agenten, die neben ihrer T parallel auch als Handler auf eigenes Risik hang mit ihrer Entscheidungsfreiheit bei ihre hang mit der Kostentragung fur Investitione als auch ihren Tatigkeiten im Handlermodel
136. Vorliegend sollen Y.-Agenten Y.-Fahr fahrzeuge) sowie ausgewählte Y.-Teile (Ori treiben (Rz 1, 25). Gleichzeitig sollen sie obli den Vertrieb von Y.-Serviceleistungen und Gegenstand hat. Sie können zudem freiwilli und - falls sie auch Händler für X.-Fahrze Händlermodell vertreiben (Rz 27).
137. Im Zusammenhang mit der Entscheic den gleichzeitigen Vertrieb von Y.-Fahrzeug modell) die Frage gestellt, wie sichergestel Doppelrolle ihre jeweiligen Rechte und Pflic terscheiden können (z. B. Vermeidung der s durch X.-Händler, die als Y.-Agenten an Prei sie ihre derzeitigen Händler auf die Untersc gewiesen habe und dies auch in Zukunft tur Massnahmen ergreifen, um eine Befolgunc Händler anzuregen oder gar durchzusetze schiede der beiden Vertriebsmodelle «best dem Massnahmen zur Trennung der Y.-Teil tum von X.) von denjenigen, welche c Vertriebspartner) vor.?”? Auf die Frage des kaufs entschieden werde, ob die Endkundit
216 Rz 82 lit. h; EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 8 11 N 21 m. w.H. Vgl. EuG, ECLI:EU:T:200
217 Rz 84; EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 36-35
218 Betreffend Y.-Teile würden nur geringe Übers Zeitpunkt des Fahrzeugverkaufs; vgl. Fn 3).
219 Act. 3, S. 2. 220 Act. 4, S. 3. 221 Act. 4, S. 3.
222 Y -Agenturvertrag (Fn 1), Anlage 11 Ziff. 3.1 und ausgewähltes Zubehör, die zusammen rr kauft werden, getrennt und deutlich erkennb: gentum von X. sind, sicher aufbewahren».
sten werden vom Auftraggeber vollständig erstat-
rvertrags nicht, dass Y.-Agenten andere Tätigkei- it wahrnehmen, deren Kosten nicht vollständig er-
r Agent keine anderen, nicht vergüteten Tätigkei- hmen des Agenturvertrages auf demselben sach- it erfüllt.
i parallelen Tätigkeiten des Vertriebspartners im
ätigkeit im Agenturmodell für denselben Anbieter o tätig sind, ergeben sich Fragen im Zusammen- sr Tätigkeit im Händlermodell und im Zusammen- n, die sowohl ihren Tätigkeiten im Agenturmodell | Zugutekommen.?"”
zeuge (Neufahrzeuge und bestimmte Gebraucht- jinalteile und Zubehörteile) im Agenturmodell ver- gatorisch den Y.-Servicevertrag abschliessen, der optional von Y.-Teilen?'® auf eigenes Risiko zum g gewisse Y.-Gebrauchtfahrzeuge (Rz 31 f. 48 f.) uge sind — X.-Fahrzeuge auf eigenes Risiko im
lungsfreiheit hat das Sekretariat X. in Bezug auf jen (Agenturmodell) und X.-Fahrzeugen (Händler- It werde, dass Vertriebspartner mit einer solchen hten in diesen Vertriebsmodellen hinreichend un- ystematischen Befolgung von Preisempfehlungen svorgaben gebunden sind).?'? X. antwortete, dass hiede zwischen Agentur- und Händlermodell hin- 1 werde. X. werde wie in der Vergangenheit keine | der unverbindlichen Preisempfehlung durch die n.22° Den derzeitigen Händlern seien die Unter- ens bekannt».??' Der Y.-Agenturvertrag sieht zu- e, welche dem Agenturmodell unterliegen (Eigen- lem Handlermodell unterliegen (Eigentum der Sekretariats, wie anlasslich eines Fahrzeugver- 1 oder der Endkunde die erwahnten Teile von X.
‚33 lit. h; Handbuch Kartellrecht-KIRCHHOFF (Fn 147),
J, 45. chneidungen betreffend [...] bestehen (und dies nur im
Abs. 4: «Der Agent wird ausgewählte Y. Original Teile it einem Y. Neuwagen oder Y. Gebrauchtfahrzeug ver- ar von anderen Teilen oder Zubehörteilen, die nicht Ei-
(Agenturmodell) oder vom Vertriebspartner kundin oder der Endkunde anlässlich des Ke sie diese (zumeist im Zeitpunkt des Fahrze beim Y.-Agenten beziehen wolle. Die duale ellen Teilen erwarten würden, diese gemeir ben zu können, insbesondere auch bei eine
138. Angesichts der Stellungnahmen von. dass X. sich der Problematik im Zusammen! dell bewusst ist und Massnahmen gegen ei Agenturmodell ergriffen hat.
139. In Bezug auf die Kostentragung für Ir triebspartner im Agenturmodell als auch ihr wird auf die Ausführungen im Rahmen der wiesen (Rz 127 ff.).
140. Wenn X. die Anregungen des Sekret: schen Investitionen mit den Vorgaben der « setzung, wonach kein Missbrauch des Age triebspartners im Agenturmodell und im Här
10. Keine Förderung kollusiver Verhaltensw
141. Die kartellrechtliche Privilegierung ein entfallen, in denen der Auftraggeber alle re übernimmt, der Agenturvertrag aber kollusiv den EU-Vertikalleitlinien u. a. dann der Fall : selben Agenten in Anspruch nehmen und gı ebenfalls in Anspruch zu nehmen, oder we tingstrategie oder zum Austausch vertraulicl
142. Gemäss Ziff. 2 Y.-Agenturvertrag sind anzubieten. Damit ist es möglich, dass die ‘ tätig sein werden. Es ist deshalb zu prüfen, | sen fördern könnte. Der Y.-Agenturvertrag X.22° und Informationspflichten zulasten der
223 Act. 3, S. 20; act. 4, S. 6.
224 Rz 84; EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 44. 225 EU-Vertikalleitlinien (Fn 27), Rz 44.
226 \/gl. Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 6.3.1 (Eins terlagen, die Höhe des Eigen- und Fremdkay schaftsrechtliche Vereinbarungen über Gew gen» des Agenten), Ziff. 9.4.1 («Auf Verlang entsprechenden Termins Gelegenheit gebe: einschliesslich — aber nicht beschränkt auf — gen in den Geschäftsräumen des Agenten e einen von X. beauftragten Dritten, der zur V pflichtet wurde, jederzeit während der üblich zu betreten, um eine Prüfung seines Geschä Agenten aus diesem Vertrag, einschliesslich ges, durchzuführen»).
227 \/gl. Y.-Agenturvertrag (Fn 1), Ziff. 9.3 Abs. 3
abschluss (einschliesslich Bilanz und Gewinı durch seine Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vo
(Händlermodell) erwirbt, gab X. an, dass die End- iufs des Fahrzeugs entscheiden könne, ob er oder »ugkaufs angeschafften Teile) direkt von X. oder Struktur bestehe, weil Kunden bei wenigen spezi- sam mit dem Fahrzeug «aus einer Hand» erwer- m Onlinekauf.???
X. kann vorliegend davon ausgegangen werden, yang mit der Entscheidungsfreiheit im Händlermo- ne Beeinflussung oder Einschränkung durch das
westitionen, die sowohl den Tätigkeiten der Ver- en Tätigkeiten im Händlermodell zugutekommen, Behandlung marktspezifischer Investitionen ver-
ariats umsetzt, ist die Regelung der marktspezifi- schten Agentur (Rz 78 ff.) vereinbar. Die Voraus- nturkonzepts bei parallelen Tätigkeiten des Ver- \dlermodell stattfinden darf, ist insoweit erfüllt.
eisen
es Agenturvertrages (Rz 82) kann auch in Fällen levanten finanziellen und wirtschaftlichen Risiken e Verhaltensweisen fördert.??* Dies dürfte gemäss sein, wenn mehrere Auftraggeber die Dienste der- ameinsam andere davon abhalten, diese Agenten nn sie die Agenten zur Kollusion bei der Marke- 1er Marktdaten untereinander benutzen.?®
Y.-Agenten berechtigt, Produkte anderer Marken /.-Agenten für mehrere Auftraggeber als Agenten ob der Y.-Agenturvertrag kollusive Verhaltenswei-
sieht zahlreiche Einsichtsrechte zugunsten von -Y.-Agenten??” vor. Nach Ziff. 9.1 Abs. 2 und 9.3
icht in «die relevanten Finanz- oder Unternehmensun- itals, die Unternehmensstruktur sowie etwaige gesell- nn- und Verlustverteilung oder ähnliche Vereinbarun- en von X. wird der Agent X. nach Vereinbarung eines 1, die entsprechenden Informationen und Unterlagen alle relevanten IT-Systeme und Buchhaltungsunterla- inzusehen»), Ziff. 9.5 («Der Agent ermächtigt X. oder ertraulichkeit gemäss Artikel 10 dieses Vertrages ver- en Geschäftszeiten die Geschäftsräume des Agenten ftsbetriebs und der Einhaltung der Verpflichtungen des der Compliance-Klausel in Artikel 13.5 dieses Vertra-
(«Der Agent wird X. jährlich seinen testierten Jahres- 1- und Verlustrechnung) unverzüglich nach Testierung legen»).
Abs. 2 Y.-Agenturvertrag sind Y.-Agenten « ten preiszugeben.
143. Zur Frage, wie ein kartellrechtlich pr werde,??® gab X. an, dass Ziff. 9.1 Y.-Agent Berichterstattung unter Beachtung insbesor ten» zu erfolgen habe. Die Formulierung «n tigen.??° Gemäss der unternehmensinternen fend die Marken X. und Y. einreichen.?°° D sei gemäss Ziff. 1.4.2 der [Richtlinie] nicht \ andere Automarken aggregiert mit einfliess samtbetrieb (X., Y. und andere Automarken levanten Details betreffend das Geschäft mi Weder X. noch andere Y.-Agenten erhielten werbssensible Informationen.???
144. Weil die Formulierung «nicht verpflich Missverständnissen geben kann, hat es zur Verhaltensweisen die nachstehende Anrec Ziff. 9.1 Abs. 2 und 9.3 Abs. 2 Y.-Agenturve Sätze jeweils um den Zusatz «und darf insb nen über Konkurrenten der X.-Gruppe zugä
145. Wenn X. die Anregungen des Sekretaı Verhaltensweisen mit den Vorgaben der ec! zung, wonach das Y.-Agentursystem keine ziehen darf, ist insoweit erfüllt.
C.3.1.2.3. Fazit zur Agentenqualität der‘
146. Das Y.-Agenturmodell erfüllt in der ge ats gestützt auf die verfügbaren Informatior mass EU-Vertikalleitlinien (Rz 79 ff.) nicht vc Grund hat das Sekretariat Anregungen forn tiert.
147. Wenn X. die Anregungen des Sekret Einschätzung des Sekretariats gestützt auf gen der echten Agentur gemäss EU-Vertika Agenturmodells vorgenommene Einschätzu die Deckung aller wesentlichen vertrags- un: aller nicht nur unbedeutenden finanziellen ¢ gewährleistet.
148. Wenn X. die Anregungen des Sekre: nicht die Deckung aller wesentlichen vertré
228 Act. 3, S. 2.
229 Act. 4, S. 5.
230 Act. 4, S. 5.
231 Act. 4, S. 5.
232 Act. 4, S. 5.
233 Act. 4, S. 5.
234 Act. 5, S. 3; act. 6, S. 5.
235 Act. 5, S. 3; act. 6, S. 5; act. 9, S. 1.
nicht verpflichtet», Informationen über Konkurren-
oblematischer Informationsaustausch vermieden urvertrag ausdrücklich darauf verweise, dass die ıdere «der geltenden kartellrechtlichen Vorschrif- icht verpflichtet» solle dies klarstellen und bekräf- [Richtlinie] müssten Y.-Agenten nur Daten betref- je Einreichung der Daten für andere Automarken ‚orgesehen.??' Lediglich bei Bilanzzahlen würden en und es würden lediglich Summen für den Ge- ) übermittelt, woraus kein Rückschluss auf die re- t anderen Automarken getroffen werden könne.?? durch das erwähnte Reporting Zugriff auf wettbe-
tet» nach Auffassung des Sekretariats Anlass zu Klarstellung in Bezug auf die Förderung kollusiver ung formuliert, die X. akzeptiert hat:?°* X. passt rtrag dahingehend an, dass die darin enthaltenen esondere keine wettbewerbssensiblen Informatio- nglich machen» ergänzt werden.?°°
jats umsetzt, ist die Regelung betreffend kollusive iten Agentur (Rz 78 ff.) vereinbar. Die Vorausset- Förderung kollusiver Verhaltensweisen nach sich
Y.-Agenten
meldeten Form nach Einschatzung des Sekretari- 1en die Voraussetzungen der echten Agentur ge- Iistandig (Rz 94-96, 123 f., 128, 144). Aus diesem nuliert (Rz 167). X. hat diese Anregungen akzep-
ariats umsetzt, erfüllt das Y.-Agenturmodell nach die verfügbaren Informationen die Voraussetzun- lleitlinien (Rz 79 ff.). Diese vor Umsetzung des Y.- ng steht unter dem Vorbehalt, dass X. tatsächlich 1 marktspezifischen Kosten im Sinne der Deckung der wirtschaftlichen Risiken der Agenten (Rz 80)
ariats nicht umsetzt oder aus anderen Gründen ags- und marktspezifischen Kosten im Sinne der
Deckung aller nicht nur unbedeutenden fina gewährleistet, besteht das Risiko, dass das * Agentur nicht erfüllt. Es wäre diesfalls in ein modell zu einer Wettbewerbsabrede führt (A
C.3.1.3 Fazit zum Vorliegen einer Wettbe
149. Y.-Agenten sind echte Agenten und kc des Y.-Agenturvertrags keine Wettbewerbs: aufgrund ihrer Beziehung mit X. nicht mehr ist dann der Fall, wenn sie die Vorau Vertikalleitlinien erfüllen (Rz 78 ff.).
150. Wenn X. die Anregungen des Sekret Einschätzung des Sekretariats gestützt auf gen der echten Agentur gemäss EU-Vertika zu keinen Wettbewerbsabreden gemäss Art
151. Wenn X. die Anregungen des Sekre: nicht die Deckung aller wesentlichen vertré Deckung aller nicht nur unbedeutenden fina gewährleistet, besteht das Risiko, dass das‘ Agentur nicht erfüllt und zu Wettbewerbsabr Es wäre diesfalls in einem nächsten Schritt Rz 152 ff.).
C.3.2 Unzulassigkeit der Wettbewerbs;
152. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Die Beseitigung w tet bei Abreden zwischen Unternehmen Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsve Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertr KG). Wettbewerbsabreden sind durch Grt wenn sie notwendig sind, um die Herstellunc Produktionsverfahren zu verbessern, die F oder beruflichem Wissen zu fördern oder um ligten Unternehmen in keinem Fall Möglichk gen (Art. 5 Abs. 2 KG).
153. Gemäss Y.-Agenturvertrag verkaufen dem von X. festgelegten Verkaufspreis (Ziff dürfen weder direkt noch indirekt den Verk: gesonderte Zusatzkosten, die dem Kunden werden, ändern. Sie dürfen dem Kunden ke Provision (Ziff. 3.5.1 Abs. 4 Y.-Agenturvertr:
154. Damit könnte der Y.-Agenturvertrag Abs. 4 KG vorsehen, in welchem Fall ein
236 Der Y.-Agent kann nach eigenem Ermessen ı ein Geschenk gemäss der unternehmensinte sofern der Gesamtwert des Geschenks [...] ° vertrag [Fn 1], Ziff. 3.5.1 Abs. 4).
nziellen oder wirtschaftlichen Risiken der Agenten /.-Agenturmodell die Voraussetzungen der echten am nächsten Schritt zu prüfen, ob das Y.-Agentur- rt. 4 Abs. 1 KG; Rz 149 ff.).
‚werbsabrede
nnen mit X. in Bezug auf den Vertragsgegenstand ibreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG treffen, wenn sie “als unabhängige Marktteilnehmer handeln. Dies ssetzungen der echten Agentur gemäss EU-
ariats umsetzt, erfüllt das Y.-Agenturmodell nach die verfügbaren Informationen die Voraussetzun- lleitlinien (Rz 147), so dass das Y.-Agenturmodell .4 Abs. 1 KG führt.
ariats nicht umsetzt oder aus anderen Gründen ags- und marktspezifischen Kosten im Sinne der nziellen oder wirtschaftlichen Risiken der Agenten (.-Agenturmodell die Voraussetzungen der echten eden gemass Art. 4 Abs. 1 KG fuhrt (Rz 75, 148). zu prufen, ob diese unzulassig waren (Art. 5 KG;
abreden (Art. 5 KG)
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu- irksamen Wettbewerbs wird insbesondere vermu- verschiedener Marktstufen über Mindest- oder rträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit iebspartner ausgeschlossen werden (Art. 5 Abs. 4 inde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, is- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder orschung oder die Verbreitung von technischem ı Ressourcen rationeller zu nutzen; und den betei- eiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseiti-
Y.-Agenten die Vertragsware im Namen von X. zu . 3.5.1 Abs. 3 Y.-Agenturvertrag). Die Y.-Agenten aufspreis, Bestandteile des Verkaufspreises oder von oder im Namen von X. in Rechnung gestellt ine Rabatte gewähren, auch nicht zu Lasten ihrer
19).2°°
für die Vertragsware Festpreise gemäss Art. 5 e Vermutung dafürspräche, dass der wirksame
ind auf eigene Kosten dem Kunden oder einem Dritten rnen [Richtlinie] zur Verfügung stellen oder übergeben, 6 des Verkaufspreises nicht überschreitet (Y.-Agentur-
Wettbewerb beseitigt wäre.??’ Diese Vermut des Vorhandenseins konkurrierender Anbiet Teilen?°° auch vorliegend auszugehen wäre. erfüllen aber Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und mal nach Art. 5 Abs. 1 KG.?*' Das Bundesg: halten, dass das Kriterium der Erheblichkeit ges Mass ausreichend ist, um die Erhebli Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG (sox Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen s richt mehrfach bestätigt.?** Vorliegend sind Somit würde die vorliegende vertikale Al mutmasslich erheblich beschränken. Sie wä
155. X. hat keine Gründe der wirtschaftlich Zureichende Gründe der wirtschaftlichen Et auf die verfügbaren Informationen gegenwai rung des Y.-Agenturmodells zwar Effizienzz ten, betriebswirtschaftlich effizientere Organ Endkundinnen und Endkunden; Rz 34) verfc kale Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 KG mäss Art. 5 Abs. 2 KG, weil solche Effizien: zielbar wären.
156. Wenn das Y.-Agenturmodell zu Wett (Rz 151), kann die Einführung des Y.-Agen den gemäss Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Ak sanktioniert werden könnten.
C.3.3 Fazit zum Vorliegen einer unzulä
157. Wenn X. die Anregungen des Sekret wesentlichen vertrags- und marktspezifisch unbedeutenden finanziellen oder wirtschafi
237 BGE 147 Il 72, 105 E. 6.5, Pfizer. 238 BGE 147 Il 72, 105 E. 6.5, Pfizer.
239 Während bei Ersatzteilen eine markenspezif 275 f. Rz 201 ff., AMAG Vertriebsnetz), hat d [...] vorliegend relevanten Y.-Teile — [...] (Fn ware jedoch insbesondere noch zu prüfen, mögliches Ausweichen auf Konkurrenzprodul Frage 19).
240 Act. 1,S.13 f.
241 BGE 147 II 72, 105 E. 6.5, Pfizer, BGE 144 | Gaba.
242 Zum Ganzen: BGE 143 Il 297 E.5.1, 5.2 E. 7.3.1, Hallenstadion, wonach eine umfass abreden nicht Gegenstand von Art. 5 Abs. 1 |
243 BGE 143 Il 297 E. 5.2.5, 5.4.2, Gaba, bestati E. 10.1 f., Altimum; BGer,2C_44/2020 vom Flammarion.
244 BGE 144 11 194 E. 4.3, BMW; BGE 144 II 24€ 148 Il 521), Diffulivre; BGE 147 Il 72 E. 6.5, 18.5.2018 E. 10.1, Altimum; BGer, 2C_1016/: genia-Aubi AG; BGer,2C_1017/2014 vom © AG.
ing könnte widerlegt werden, ?°® wovon angesichts er von Neufahrzeugen, Gebrauchtfahrzeugen und 240 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 4 KG grundsätzlich auch das Erheblichkeitsmerk- sricht hat in seinem Urteil in Sachen Gaba festge- eine Bagatellklausel darstellt und schon ein gerin- chkeit zu bejahen.?*? Es hat festgehalten, dass J. «harte» Abreden) grundsätzlich als erhebliche ind.?® Diese Rechtsprechung hat das Bundesge- keine Hinweise auf einen Bagatellfall ersichtlich. orede nach Art.5 Abs. 4 KG den Wettbewerb re vorbehältlich der Rechtfertigung unzulässig.
en Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG vorgebracht. fizienz für die vertikale Preisabrede sind gestützt tig auch nicht ersichtlich. Während mit der Einfüh- iele (z. B. Zentralisierung administrativer Tätigkei- isation der Agenten, grössere Nähe von X. zu den )Igt werden, sind Festpreise und damit harte verti- | hierfür nämlich mutmasslich nicht notwendig ge- zziele auch ohne harte vertikale Preisabreden er-
bewerbsabreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG führt turmodells zu unzulässigen vertikalen Preisabre- s. 4 KG führen, die gemäss Art. 49a Abs. 1 KG
ssigen Wettbewerbsabrede
ariats umsetzt und tatsächlich die Deckung aller en Kosten im Sinne der Deckung aller nicht nur lichen Risiken der Agenten gewährleistet, erfüllt
sche Marktabgrenzung denkbar ist (vgl. RPW 2019/2, ie Marktbefragung ergeben, dass dies in Bezug auf die 3) — grundsätzlich nicht der Fall ist. In Bezug auf [...] ob Garantiebestimmungen bestehen, die ein an sich ‘te unwirtschaftlich machen (vgl. Act. 96, Antworten auf
1194, 199 E. 4.3.1, BMW; BGE 143 Il 297, 325 E. 5.6,
ende und differenzierte Beurteilung von Wettbewerbs- KG ist.
gt in BGE 144 II 194 E. 4.3.1 f., BMW; BGE 144 II 246 3.3.2022 E. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 II 321),
E. 10.3, Altimum; BGer,2C_785/2022 vom 16.4.2024 39/2020 vom 3.8.2022 E. 8.3 (nicht publiziert in BGE 2014 vom 9.10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschläge/Sie- .10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschlage/KOCH Group das Y.-Agenturmodell nach Einschätzung dı mationen die Voraussetzungen der echter keine Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Al bewerbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliegt (|
158. Wenn X. die Anregungen des Sekre: nicht die Deckung aller wesentlichen vertré Deckung aller nicht nur unbedeutenden fina gewährleistet, kann die Einführung des Y.-, Art. 4 Abs. 1 KG und damit zu unzulässige i. V.m. Art. 5 Abs. 4 KG führen, die gemäss (Rz 156).
C.4 Unzulässige Verhaltensweis Unternehmen (Art. 4 Abs. 2
159. Im Fokus der vorliegenden Vorabkläru weisen gemäss Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 | Agenturmodells. Das Verhalten von X. im Zu modells könnte jedoch auch zu einem Missb (Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 KG).
160. Die vorliegende Vorabklärung ergab g einer missbräuchlichen Verhaltensweise vo gestellten Einhaltung der Voraussetzun Vertikalleitlinien (Rz 146 f.) bestehen nach / gestaltung des Y.-Agenturmodells gegenwä zwingung unangemessener Geschäftsbedir bare Verweigerung von Geschäftsbeziehun: X. kann daher vorliegend offengelassen wel
161. Nicht Gegenstand der vorliegenden Vi haltensweisen von X. gegenüber Y.-Hanc wurde, und andererseits — mangels eines | nisses — Fragen zum Missbrauch relativer N
162. Weil sich damit im Zusammenhang m Vorabklärung gegenwärtig keine Anhaltspu verzichtet das Sekretariat vorliegend auf zu:
D Ergebnis
163. Gegenstand der vorliegenden Vorabk Y.-Agenturmodell für Y.-Fahrzeuge sowie \ erfüllt oder ob Anhaltspunkte für eine unzulé che die Eröffnung einer Untersuchung gemi
164. Das Y.-Agenturmodell erfüllt in der ge ats gestützt auf die verfügbaren Informatior mass EU-Vertikalleitlinien nicht vollständig (| Y.-Agenturmodell zu einer Wettbewerbsabr lassige sanktionierbare vertikale Preisabrec qualifiziert werden könnte (Rz 156). Im Ral nicht erforderlich, definitive Schlussfolgerun:
ss Sekretariats gestützt auf die verfügbaren Infor- 1 Agentur gemäss EU-Vertikalleitlinien, so dass 9s. 1 KG und damit auch keine unzulässige Wett- Rz 150).
ariats nicht umsetzt oder aus anderen Gründen ags- und marktspezifischen Kosten im Sinne der nziellen oder wirtschaftlichen Risiken der Agenten Agenturmodells zu Wettbewerbsabreden gemäss »n vertikalen Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 1 ; Art. 49a Abs. 1 KG sanktioniert werden könnten
sen marktbeherrschender i. V. m. Art. 7 KG)
ng standen Hinweise auf unzulässige Verhaltens- (G im Zusammenhang mit der Einführung des Y.- ısammenhang mit der Einführung des Y.-Agentur- rauch einer marktbeherrschenden Stellung führen
egenwartig keine Anhaltspunkte für das Vorliegen n X. Vor dem Hintergrund der von X. in Aussicht gen der echten Agentur gemäss den EU- \uffassung des Sekretariats in Bezug auf die Aus- ttig insbesondere keine Anhaltspunkte fur eine Er- gungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c KG) oder eine mittel- en (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG). Die Marktstellung von ‘den.
orabklarung bildeten insbesondere einerseits Ver- llern, denen kein Y.-Agenturvertrag angeboten conkreten zu untersuchenden bilateralen Verhalt- larktmacht (Art. 4 Abs. 2P's i. V. m. Art. 7 KG).
it Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 KG im Rahmen der nkte für unzulässiges Verhalten ergeben haben, sätzliche Ausführungen hierzu.
ärung war die Frage, ob das von X. vorgesehene ‘.-Teile die Voraussetzungen der echten Agentur issige Wettbewerbsbeschränkung bestehen, wel- iss Art. 27 bis 30 KG nahelegen.
meldeten Form nach Einschätzung des Sekretari- 1en die Voraussetzungen der echten Agentur ge- Rz 146). Damit bestehen Anhaltspunkte, dass das ede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG führt, die als unzu- le gemäss Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 4 KG ımen des Vorabklärungsverfahrens ist es jedoch jen uber das Vorliegen eines Gesetzesverstosses zu ziehen.?* Vorliegend hat X. zudem die nach Art. 26 Abs. 2 KG (Rz 167) akzeptiert. \ und tatsächlich die Deckung aller wesentli Sinne der Deckung aller nicht nur unbedet der Agenten gewährleistet, erfüllt das Y.-Ac gestützt auf die verfügbaren Informationen « EU-Vertikalleitlinien, so dass keine Wettbe\ auch keine unzulässige Wettbewerbsabrede
165. Auf die Eröffnung einer Untersuchung solchen Verfahrens unverhältnismässig wat zelfalls sorgfältig und umfassend zu würdig stehende Umsetzung des Y.-Agenturmodell zung der angeregten Massnahmen nach / Verzicht auf die Eröffnung einer Untersuch währleistet X. aus anderen Gründen nicht di spezifischen Kosten im Sinne der Deckung wirtschaftlichen Risiken der Agenten, behäli sidiums die Eröffnung einer Untersuchung z
166. Was den Missbrauch einer marktbehe wärtig keine Anhaltspunkte für das Vorliege gemäss Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 KG. N bildeten insbesondere einerseits Verhaltens! Y.-Agenturvertrag angeboten wurde, und ar chenden bilateralen Verhältnisses — Frage
E Anregungen nach Art. 2
167. Nach Art. 26 Abs. 2 KG kann das Sekr derung von Wettbewerbsbeschrankungen a nahmen an, um die erwähnten Wettbewerbs
1. Liste der durch die Provision abgegolten Kosten (vgl. Y.-Agenturvertrag, Anlage Schweiz spätestens zwei Monate vor Ei Einführung des Agentursystems jeweils in jedem Fall spätestens zwei Wochen v bestem Wissen und Gewissen der Orgs Gruppe möglichst vollständige und leict gegoltenen wesentlichen vertrags- und ı zukommen und unterrichtet die Y.-Agent Anpassungen der Liste.
2. Marktspezifische Investitionen, die auct gen zugutekommen (vgl. Y.-Agenturvert der Schweiz spätestens zwei Monate v folgter Einführung des Agentursystems | sowie in jedem Fall spätestens zwei Wc schriftlich (z. B. mittels Brief, E-Mail oder ständlich mit, dass X. sämtliche wesentli nicht klar vom Vertragsgegenstand des vollständig trägt, wenn die entsprecher
durch das Sekretariat angeregten Massnahmen Nenn X. die Anregungen des Sekretariats umsetzt chen vertrags- und marktspezifischen Kosten im ıtenden finanziellen oder wirtschaftlichen Risiken yenturmodell nach Einschätzung des Sekretariats Jie Voraussetzungen der echten Agentur gemäss verbsabrede gemass Art. 4 Abs. 1 KG und damit > gemäss Art. 5 KG vorliegt (Rz 157).
kann verzichtet werden, wenn die Eröffnung eines e. Dabei ist die gesamte Interessenlage des Ein- en. Vorliegend spricht insbesondere die erst aus- s sowie die durch X. in Aussicht gestellte Umset- rt. 26 Abs. 2 KG (Rz 167) für einen vorläufigen ung. Setzt X. die Anregungen nicht um oder ge- 2 Deckung aller wesentlichen vertrags- und markt- | aller nicht nur unbedeutenden finanziellen oder ‚sich das Sekretariat vor, einem Mitglied des Prä- u beantragen (Art. 27 KG).
rrschenden Stellung anbelangt, bestehen gegen- n einer missbräuchlichen Verhaltensweise von X. licht Gegenstand der vorliegenden Vorabklärung weisen von X. gegenüber Y.-Händlern, denen kein dererseits — mangels eines konkreten zu untersu- »n zum Missbrauch relativer Marktmacht (Art. 4
6 Abs. 2 KG
etariat Massnahmen zur Beseitigung oder Verhin- nregen. Das Sekretariat regt die folgenden Mass- sbeschrankungen (Rz 164, 166) zu verhindern.
en wesentlichen vertrags- und marktspezifischen 5 Ziff. 3; Rz 94): X. lässt den Y.-Agenten in der nführung des Agentursystems und nach erfolgter mit der Zustellung der Vertragsunterlagen sowie or Aufnahme der Tätigkeit als Y.-Agent eine nach ane und Angestellten der Gesellschaften der X.- it verständliche Liste der durch die Provision ab- narktspezifischen Kosten in ausdruckbarer Form en stets im Voraus schriftlich und begründet über
ı nicht vom Y.-Agenturvertrag erfassten Leistun- rag, Präambel; Rz 128): X. teilt den Y.-Agenten in or Einführung des Agentursystems und nach er- eweils mit der Zustellung der Vertragsunterlagen chen vor Aufnahme der Tätigkeit als Y.-Agenten internem Kommunikationssystem) und leicht ver- chen vertrags- und marktspezifischen Kosten, die Y.-Agenturvertrags abgrenzbar sind, auch dann iden Kosten nicht nur den Vertragswaren und - leistungen gemäss Y.-Agenturvertrag Zt gegenstand des Y.-Agenturvertrags erfa
3. Redaktionelle Anpassungen des Y.-Age
a. Periodizität der Nachschusszahlung: vertrag, Anlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 4; Rz turvertrag durch folgende Sätze und Anlagen; Leitlinien) entsprechend ar Halbjahr eines Kalenderjahres den ckungsfähige Anteil der vertrags- un den Kosten, die der Agent in diesen und es sich beim ungedeckten Betr: jährlichen deckungsfähigen Anteils ¢ und der jährlichen laufenden Kosten per 30. Juni dieses Kalenderjahres | Betrag unter Vorbehalt der finalen | entsprechende Betrag wird sodann net.».
b. Maximalbeträge betreffend anreche Agenturvertrag, Anlage 5 Ziff. 3.4 Ak schliesslich aller relevanten Vertrag: hend an, dass sämtliche Stellen, w oder marktspezifischen Kosten mitte sieren, durch den Zusatz «vorbehältl ergänzt werden.
c. Vor Inkrafttreten des Y.-Agenturvertr Y.-Agenten (vgl. Y.-Agenturvertrag, / Agenturvertrag einschliesslich aller Leitlinien) dahingehend an, dass in | ges durch die Y.-Händler getätigte Ir derlich sind und deren Wert noch ni Erstattung der marktspezifischen Inv gen kann».
d. Vor Inkrafttreten des Y.-Agenturvertr Y.-Agenten (vgl. Y.-Agenturvertrag, / 5 Ziff. 3.4 Abs. 6 Y.-Agenturvertrag d res» durch «ein kürzerer Zeitraum» «
e. Förderung kollusiven Verhaltens (vg 2; Rz 144): X. passt Ziff. 9.1 Abs. 2 u dass die darin enthaltenen Sätze jew wettbewerbssensiblen Informationer machen» ergänzt werden.
168. X. belegt die Umsetzung der vorstehe Y.-Agenturmodells umzusetzen sind, zuhan pien der erfolgten Kommunikationen (Anregı len (Anregungen 3a—3e) so bald als möglich Y.-Agenturmodells.
igutekommen, sondern auch nicht vom Vertrags- ssten Waren und Leistungen.
nturvertrags
an bei unzureichender Provision (vgl. Y.-Agentur- 95): X. ergänzt Anlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 4 Y.-Agen- passt alle relevanten Vertragsbestandteile (z. B. | «Sofern der Agent fur einen Zeitraum im ersten
Nachweis erbringt, dass der tatsächliche de- d marktspezifischen Investitionen und die laufen- | Zeitraum aufgewendet hat, gerechtfertigt waren ag nicht um einen Betrag unterhalb von 3 % des ler vertrags- und marktspezifischen Investitionen handelt, kann der Agent verlangen, dass bereits jrovisorisch abgerechnet und der entsprechende Jahresabrechnung zeitnah ausbezahlt wird. Der in die ordentliche Jahresabrechnung eingerech-
nbare Kosten im Kontext der Provision (vgl. Y.- Ss. 2; Rz 96): X. passt den Y.-Agenturvertrag ein- sbestandteile (z. B. Anlagen; Leitlinien) dahinge- 2lche die anrechenbaren wesentlichen vertrags- ls eines Maximal- bzw. Höchstbetrags konkreti- ich höherer tatsächlicher gerechtfertigter Kosten»
ages getätigte marktspezifische Investitionen der \nlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 6; Rz 123): X. passt den Y.- relevanten Vertragsbestandteile (z. B. Anlagen; 3ezug auf vor Inkrafttreten des Y.-Agenturvertra- westitionen, die gemäss Y.-Agenturvertrag erfor- cht abgeschrieben ist, gilt, dass X. diese bei der estitionen «berücksichtigt» anstatt «berücksichti-
ages getätigte marktspezifische Investitionen der \nlage 5 Ziff. 3.4 Abs. 6; Rz 124): X. passt Anlage ahingehend an, dass der Ausdruck «etwas ande- rsetzt wird.
|. Y.-Agenturvertrag, Ziff. 9.1 Abs. 2 und 9.3 Abs. nd 9.3 Abs. 2 Y.-Agenturvertrag dahingehend an, eils um den Zusatz «und darf insbesondere keine 1 Uber Konkurrenten der X.-Gruppe zugänglich
nden Anregungen, soweit sie vor Einführung des den des Sekretariats mittels Einreichung von Ko- ingen 1 und 2) und der angepassten Vertragsstel- , spätestens aber zwei Monate vor Einführung des
F Kosten
169. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG?* ist get ursacht oder Gutachten und sonstige Diens
170. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b GebV-KG haben, keine Gebühren zu bezahlen, sofert Wettbewerbsbeschrankung ergibt. Im vorliec bührenfreiheit gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b G unzulassige Wettbewerbsbeschrankungen v besondere unter der Voraussetzung verzic Art. 26 Abs. 2 KG umsetzt. Damit hat X. die
171. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen fur Porti so\ ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG
172. Der Zeitaufwand des Widerspruchsvel stützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fa denansätzen verrechnet:
[...] Stunden zu 290 Franken, ergebend
[...] Stunden zu 200 Franken, ergebend
[...] Stunden zu 130 Franken, ergebend insgesamt ergebend [...] Franken.
173. Der Zeitaufwand der Vorabklärung be die Funktionsstufe der mit dem Fall betraute zen verrechnet:
— [...] Stunden zu 290 Franken, ergebend — [...] Stunden zu 200 Franken, ergebend — [...] Stunden zu 130 Franken, ergebend insgesamt ergebend [...] Franken.
174. Daraus resultieren Verfahrenskosten \
175. Die durch X. zu bezahlende Gebühr b
G Schlussfolgerungen
176. Das Sekretariat der Wettbewerbskom und die vorangehenden Erwagungen,
1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür k schränkung vorliegt;
246 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2).
ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver- leistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.
jaben Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht 1 diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige yenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Ge- ebV-KG nicht erfüllt. Es liegen Anhaltspunkte für 'or. Auf die Eröffnung einer Untersuchung wird ins- htet, dass X. die angeregten Massnahmen nach Verfahrenskosten zu tragen.
Stundenansatz von 100 bis 400 Franken. Dieser
it des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- vie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh-
). fahrens beläuft sich auf [...] Stunden und wird ge- II betrauten Mitarbeiter nach den folgenden Stun-
[...] Franken; [...] Franken;
[...] Franken;
läuft sich auf [...] Stunden und wird gestützt auf »n Mitarbeiter nach den folgenden Stundenansät-
[...] Franken; [...] Franken;
[...] Franken;
on insgesamt [...] Franken.
eträgt [...] Franken.
mission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt
estehen, dass eine unzulässige Wettbewerbsbe-
n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-
2. verzichtet darauf, einem Mitglied des beantragen, sofern X. die Anregungen nach
3. erhebt Verfahrenskosten von [...] Frar
4. beschliesst, diesen Schlussbericht zu
Präsidiums die Eröffnung einer Untersuchung zu Art. 26 Abs. 2 KG umsetzt;
ıken;
publizieren.