Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20250825-a4ee8b

Swisscom WAN-Anbindung II: Verfügung vom 25. August 2025

A Verfahren

Inhaltsverzeichnis A.1 Vorbemerkungen ..........: eee A.3 Verfahrenspartei ...............::::::eee A.4 Verfahrensbeteiligte .........................- A.5 Verfahrensgeschichte ......................- A.5.2 Untersuchung.............224244444 4 B Sachverhalt ............:::::::ceseeeeeeeeeeeeeee B.2 Verbindung von Unternehmensstandt B.3 Bereitstellung von [...] Vorleistungsdie B.3.1 Interne Dienstleistungen und Gesc B.3.1.2 Enterprise Connectivity Services. B.3.1.3 Enterprise Connect ....................- B.3.2 Externe Vorleistungsprodukte von B.3.2.1 Carrier Ethernet Service (CES)... B.3.2.2 Broadband Connectivity Service ( B.3.2.4 Teilnehmeranschlussleitung (TAL B.3.3.1 Vergleich der Erschliessungsarter B.3.3.2 Vergleich der Verfügbarkeit des S B.3.3.3 Vergleich der garantierten Wieder B.3.4 Bereitgestellte maximale Bandbrei B.3.4.1 Fazit zu den maximalen bereitges B.4 Verhalten von Swisscom hinsichtlich | B.4.1 Fazit zum Verhalten von Swisscon

Anbindungen.................sesnseeeeeennen B.5 Verhalten von Swisscom hinsichtlich | B.5.1 TAL Preise ................unneenen B.5.2 ALO Preise.............seeeeeeeenen B.5.4 Fazit zum Zugang zur physischen

Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich C.1.1 Personlicher Geltungsbereich

anstleistungen durch Swisscom ......................- EIVICES .......unnsnannnsennnnnnnnennnnnnennnnnnnnennnnnnnrernnnn herstellungszeit ....................444444444HHR Rennen nenn ten VON SWISSCOM.......uuunnunnssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnne tellten Bandbreiten ...........................snns seen ı in Bezug auf die Erbringung von WAN-

C.1.3 _ Örtlicher und zeitlicher Geltungsbe C.2 Zuständigkeit der Gesamtkommissior C3 Partei ..........uneesssssssesssennneennnnnnnennnnnnn C.4.1 Verhältnis zwischen Wettbewerbs- C.4.2 _ Verhältnis zwischen Wettbewerbsl C.4.3 _ Verhältnis zum öffentlichen Besch: C.5 Unzulässige Verhaltensweisen markt C.5.1.1.1 Markt für den Zugang zur physis Übertragungsgeschwindigkeiten

C.5.1.1.2 Markt für den Zugang zur physis Übertragungsgeschwindigkeiten

C.5.1.1.3 Wholesale-Markt für Breitbandar C.5.1.1.4 Endkundenmarkt für Breitbandar C.5.1.2.1 Markt für den Zugang zur physis Übertragungsgeschwindigkeiten

C.5.1.2.2 Markt für den Zugang zur physis Übertragungsgeschwindigkeiten

C.5.1.2.3 Wholesale-Markt für Breitbandar C.5.1.2.4 Endkundenmarkt für Breitbandar C.5.1.3 Zwischenergebnis betreffend mar C.5.2.1 Einleitung...................4444rr ren C.5.2.2 Erzwingung unangemessener Pre Geschäftsbedingungen (Art. 7 Ab

C.5.2.3 Diskriminierung von Handelspartr Geschäftsbedingungen (Art. 7 Ab

C.5.2.3.1 Handelspartner.........................- C.5.2.3.2 Ungleichbehandlung von Handel C.5.2.4 Kosten-Preis-Schere..................- D Ergebnis ............2244444444440n4444HRnnnn nenn

E Kosten

F Dispositiv

reich ee 37 ' der WEKO © 37 ce eeeeeecaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeeeeeeaeeeeeeeeeeeeeeaes 37 eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee daa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaes 39 -und Fernmelderecht ................:::::eeeeeeeeeeeeeeeees 39 commission und Preisüberwachung ................- 40 affungsrecht .............0000002224nnnnnnnenennnnneennnnnnnnnn 40 beherrschender Unternehmen .......................-- 40 cee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeesaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaes 41 eee e cece cece cence cece eee e eee ee eee eens daa a aaa a aaa aaa a anna aa aa aaaee 41 chen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten eee eee ee eee eae eee eeeaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeesseeseeeeeeeeeseeeeeeees 43 chen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten eee eee ee eee eae eee eeeaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeesseeseeeeeeeeeseeeeeeees 45 a IIEEEEREREEEEEEEEERERER 49 chen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten eee eee ee eee eae eee eeeaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeesseeseeeeeeeeeseeeeeeees 51 chen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten eee eee ee eee eae eee eeeaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeesseeseeeeeeeeeseeeeeeees 51 ktbeherrschende Stellung ..........................- 53 sc eceeeeeeeeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaes 54 eee 54 ise oder sonstiger unangemessener

S. 2 Bst. C KG) ...ceecccccccccccccccccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 56 ern bei Preisen oder sonstigen

S. 2 Bst. b KG) ....................24444444000nnnnnnnnnnnnnnnn 57 ee 58 spartnern bei Preisen. ................::cseeeeeeeeeeeeeeeees 58 ee 59 RHRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRR 60 IRRRRRERRRERERRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRERRRRRRRRRRRRRRRR 60 RRRRRRRRRRRHHRRERRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRN 61

A Verfahren

A.1 Vorbemerkungen

1. Mit Verfügung vom 21. September 20° WEKO) die Swisscom (Schweiz) AG (nacht fend den Missbrauch einer marktbeherrsch Anbindung von Standorten der Schweizeris sanktioniert (nachfolgend: Verfahren WAN-, Swisscom im Rahmen der Ausschreibung v und von Wettbewerbern unangemessene P ten-Preis-Schere daran gehindert hat, konk den nach Ansicht der WEKO Wettbewerbe sie für vergleichbare Vorleistungsprodukte leistungspreise bezahlen mussten, so dass ren.' In der vorliegenden Untersuchung wur bringung von WAN-Anbindungen von Stan legte Swisscom eine vergleichbare Verhalte Schweizerischen Post sowie den an der da dedienstanbieterinnen (nachfolgend: FDA).

2. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 hat dé WEKO weitgehend bestätigt, wobei es die Sanktionshöhe wurde auf CHF 7'475'261.0£

3. Mit Urteil vom 5. Marz 2024 hat das E ben und festgehalten, dass und die Swissco! beherrschende Stellung nicht missbraucht | Kosten-Preis-Schere angewendet noch geg unangemessene Preise erzwungen.? Im Lic haltensweise von Swisscom bei der Erbringt kunden und FDA in der vorliegenden Verfüc

A.2 Gegenstand der Untersuchun

4. Bei einem WAN (wide area network) h Übertragungskapazität, das sich über einen ternehmen mit örtlich voneinander getrennt gen Datenaustausch innerhalb des Unterr WAN zwischen zwei oder mehr Standorten (dieser Standorte).

5. FDA wie Swisscom erbringen jedes Anbindungen, welche in der Regel in Form den. Diese umfassen sowohl die Einrichtung Unternehmens. Die WAN-Anbindung det

' Vgl. RPW 2016/1, 128, Swisscom WAN-Anbi

Anbindung.

3 BGer,2C_698/2021 vom 5.3.2024, Swisscon * Vgl. RPW 2016/1, 136 Rz 100, Swisscom W,

15 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: olgend: Swisscom) und die Swisscom AG betref- enden Stellung bei der Ausschreibung zur WAN- ‚chen Post mit einem Betrag von CHF 7'916'438 Anbindung |). Die WEKO kam zum Schluss, dass on der Schweizerischen Post (nachfolgend: Post) reise verlangt und Wettbewerber durch eine Kos- urrenzfähige Angebote zu lancieren. Zudem wur- r von Swisscom dahingehend diskriminiert, dass (TAL, BBCS, CES) massiv unterschiedliche Vor- sie im Wettbewerb untereinander behindert wa- de die Verhaltensweise von Swisscom bei der Er- dorten anderer Unternehmen analysiert. Hierbei nsweise an den Tag wie diejenige gegenüber der imaligen Ausschreibung teilnehmenden Fernmel-

is Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Frage der Diskriminierung offengelassen hat. Die reduziert.?

undesgericht den Entscheid der WEKO aufgeho- m (Schweiz) AG und die Swisscom AG ihre markt- 1aben. Sie haben weder gegenüber Sunrise eine enüber der Wettbewerberin Sunrise und der Post hte des Urteils des Bundesgerichts wird die Ver- ing von WAN-Anbindungen gegenüber Geschafts- jung rechtlich gewürdigt.

J

andelt es sich um ein Rechnernetzwerk mit hoher | grossen geographischen Bereich erstreckt.* Un- an Standorten nutzen WAN, um einen breitbandi- iehmens zu ermöglichen. Die Einrichtung eines bezeichnet man dabei auch als WAN-Anbindung

Jahr für eine Vielzahl von Unternehmen WAN- eines Projektes für mehrere Jahre vergeben wer- als auch den Betrieb eines WAN im Auftrag eines ' Post-Standorte von 2009 bis 2014, welche

ndung. 8.6 und E. 11, Sanktionsverftigung — Swisscom WAN-

n WAN-Anbindung. AN-Anbindung.

Gegenstand des Verfahrens 32-0244 Swiss solches Projekt zur WAN-Anbindung.°

6. Mittels vorliegender Untersuchung wi fragern von Vorleistungsprodukten (TAL, Anbindungen verlangten Konditionen einen darstellen und hierdurch im Sinne von Art. 7 die Marktgegenseite benachteiligt wurde. E verschiedenen Ausschreibungen von Projek zu hohe Preise verlangt und darüber hinaus von Swisscom sind für solche Projekte auf « sen. Gemäss damals vorliegenden Indizien | Projekte benötigten Vorleistungsprodukte z Schere angewendet, so dass Wettbewerbe: nen.

T. Im Rahmen der vorliegenden Unterst durch ihr Verhalten Handelspartner bei Prei: miniert (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG), unangemes erzwungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG) oder ei wendet hat (vgl. nachfolgend Rz 15). Dabei für den Nachweis von missbräuchlichem V höhte Anforderungen an den Nachweis de Dies führte dazu, dass in Abweichung vom \ der Untersuchung von WAN-Anbindungen wendig wurden (vgl. nachfolgend etwa Rz 1

A.3 Verfahrenspartei

8. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vi fahren (VwVG; SR. 172.021) gelten Persoı Verfügung berühren soll, und andere Pers Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. betroffen, weshalb sich in diesem Verfahr Swisscom ist damit Verfahrenspartei.

9. Die Swisscom AG ist eine spezialgese vom 30. April 1997 über die Organisation de (Telekommunikationsunternehmungsgesetz Swisscom-Konzerns, der insbesondere in dı und Internet tätig ist. Swisscom ist das in ¢ Sie betreibt als Telekommunikationsanbiete als Grundversorgungskonzessionärin ein im Festnetz. Im Transit- und Regionalnetz verfi Netz und baute zumindest bis Ende 2019 ve tätsversorgungsunternehmen ein glasfaserk

A.4 Verfahrensbeteiligte

10. Die Sunrise Communications AG (zu GmbH, nachfolgend: Sunrise) ist Wettbe

5 Vgl. RPW 2016/1, 136 Rz 101 ff., Swisscom

6 Vgl. RPW 2021/1, 227 ff., Netzbaustrategie < treffend FTTH-Ausbau im Rahmen der Netzb

com WAN-Anbindung war, ist ein Beispiel für ein

rd geklärt, ob die von Swisscom gegenüber Nach-

BBCS, CES) und Nachfragern nach WAN- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung "Abs. 1 KG Wettbewerber behindert wurden oder -s bestanden Anhaltspunkte, dass Swisscom bei ten zur Vernetzung von Unternehmensstandorten ; die Marktgegenseite diskriminiert. Wettbewerber Jie Netzwerkinfrastruktur von Swisscom angewie- der WEKO habe Swisscom auch für die jeweiligen u hohe Preise verrechnet und eine Kosten-Preis- "kein konkurrenzfähiges Angebot einreichen kön-

ıchung wurde insbesondere geprüft, ob Swisscom sen oder sonstigen Geschäftsbedingungen diskri- sene Preise oder sonstige Geschäftsbedingungen ne Kosten-Preis Schere (Art. 7 Abs. 1 KG) ange- war zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht erhalten im Rahmen von WAN-Anbindungen er- r missbräuchlichen Verhaltensweise gestellt hat. ferfahren 32-0244 Swisscom WAN-Anbindung bei weitergehende Untersuchungsmassnahmen not- 53 ff. und 301 ff.).

om 20. Dezember 1968 Uber das Verwaltungsver- 1en als Parteien, deren Rechte und Pflichten die onen, Organisationen oder Behörden, denen ein Vorliegend ist nur Swisscom von der Verfügung en die Parteistellung auf Swisscom beschränkt.

ttzliche Aktiengesellschaft gemäss Bundesgesetz r Telekommunikationsunternehmung des Bundes , TUG; SR 784.11) und Holdinggesellschaft des en Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT ler Schweiz operativ tätige Tochterunternehmen. rin in der ganzen Schweiz ein Mobilfunknetz und Anschlussnetz auf dem Kupferkabel basierendes igte Swisscom bereits über ein glasfaserbasiertes rwiegend in Kooperation mit regionalen Elektrizi- asiertes Netz im Anschlussbereich auf.®

n Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses: Sunrise »werberin von Swisscom und gleichzeitig auf

WAN-Anbindung.

Swisscom (Anordnung vorsorglicher Massnahmen) be- austrategie bis Ende 2025.

Vorleistungsprodukte von Swisscom angew 1 Bst. a KG grundsätzlich durch Wettbewerb oder in der Ausübung des Wettbewerbs bel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG mit Sı meldet.” Damit ist Sunrise als verfahrensb zuzulassen.

A.5 Verfahrensgeschichte

A.5.1 Vorabklärung

11. Am 22. Dezember 2016 eröffnete das gegen Swisscom und teilte dies Swisscom g gefordert, verschiedene Daten über von Anbindung sowie durch andere FDA für de Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 22. Deze wurde zudem aufgefordert, einige weitere | Leistungsbeschreibungen und Handbücher und Infrastruktur des Bereichs Swisscom W fügung zu stellen.®

12. Am2., 23. und 28. März 2017 fanden i zwischen Vertretern von Sekretariat und S der Datenlieferung statt.”

13. Mit E-Mails vom 24. und 30. Marz 2C 7. April 2017, 12. Mai 2017, 17. Mai 2017 ı Informationen, Unterlagen und Testdatensä Swisscom zudem, die Einreichung bestimm zu verweigern. '"

14. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 nahm bestimmter Informationen zu Kenntnis. Swi ben zum Sachverhalt zu machen.'? Mit Sct Stellungnahme ein."

15. Im Schlussbericht der Vorabklärung ‘ haltspunkte fest, wonach Swisscom bei der Projekten zur Breitbandanbindung (WAN-An braucht hat.'* Einen möglichen Missbrauch. Sekretariat gegenüber Nachfragern nach ko gung von Endkundendienstleistungen gege haltspunkte, dass andere Unternehmen in d hindert wurden (Art. 7 Abs. 1 KG) und Sv Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingur

7 Vgl. act. 39.

8 Vgl. act. 1.

9 Vgl. act. 4 bis 6.

10 Vgl. act. 12, 13, 14, 16, 17, 19 und 23. 11 Vgl. act. 23, S.2.

12 Vgl. act. 24 und 25.

13 Vgl. act. 26.

14 Vgl. act. 27, Beilage 2.

jesen. Damit ist Sunrise im Sinne von Art. 43 Abs. sbeschränkungen von Swisscom in der Aufnahme indert. Sunrise hat im Verfahren ihre Beteiligung hreiben vom 21. Oktober 2020 fristgerecht ange- eteiligte Dritte ohne Parteistellung am Verfahren

Sekretariat eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG leichentags mit. Swisscom wurde gleichzeitig auf-

Swisscom durchgeführte Projekte zur WAN- rartige Zwecke genutzte Vorleistungen aus dem »mber 2016 zur Verfügung zu stellen. Swisscom Informationen und Unterlagen, insbesondere alle für Produkte der Kategorien Anschlüsse, Daten holesale (nachfolgend: Swisscom CWS), zur Ver-

1 den Räumlichkeiten des Sekretariats Gespräche wisscom betreffend Umfang und die Modalitäten

)17 sowie mittels Schreiben vom 24. Marz 2017, ınd 2. Juni 2017 reichte Swisscom verschiedene tze ein.'° Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 erklärte iter vom Sekretariat eingeforderter Informationen

das Sekretariat die Verweigerung der Einreichung sscom wurde zudem aufgefordert, weitere Anga- reiben vom 26. Juli 2017 reichte Swisscom eine

vom 24. August 2020 stellte das Sekretariat An- Erbringung von Vorleistungen zur Umsetzung von bindung) eine marktbeherrschende Stellung miss- einer marktbeherrschenden Stellung erblickte das mmerziellen Vorleistungsprodukten für die Erbrin- :nüber Geschäftskunden. Hierbei bestanden An- er Aufnahme oder Ausübung von Wettbewerb be- visscom durch ihr Verhalten Handelspartner bei ıgen diskriminiert hat (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG),

unangemessene Preise oder sonstige Ges Bst. c KG) oder eine Kosten-Preis Schere a

A.5.2 Untersuchung

16. Am 24. August 2020 eröffnete das Se Präsidiums der WEKO eine Untersuchung ( wurde Swisscom ein Fragebogen zugestellt der Vorabklärung Stellung zu nehmen. '®

17. Mit Schreiben vom 17. September 2( tretung durch von Lenz & Staehelin an und |

18. Am 29. September 2020 veröffentlic Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in

19. Am 30. September 2020 stellte Swis Untersuchung sei zu sistieren bis die Unte und 32-0235: Geschäftskunden Preissysten schieden seien. "?

20. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 folgend: Sunrise) ihre Teilnahme als Beteilic

21. Mit Schreiben vom 19. November 2021 träge, dass die Frist zur Beantwortung des F kräftigen Entscheid über das Sistierungsges neu anzusetzen sei. Eventualiter sei die F cken.7°

22. Mit Schreiben vom 24. November 20: wortung des Fragebogens bis am 11. Dezen mit, dass es derzeit keine Sistierung des Ve zuteilen, ob am Sistierungsgesuch vom 30. falls eine kostenpflichtige Zwischenverfügur

23. Am 25. November 2020 nahm Swissc bericht der Vorabklärung Stellung und bean quenzen und Kosten einzustellen.??

24. Mit Schreiben vom 27. November 202 September 2020 fest.?°

15 Vgl. act. 27. 16 Vgl. act. 35. 17 Vgl. SHAB Nr. 189 vom 29.9.2020, 127 f.; BE 18 Vgl. act. 37. 1% Vgl. act. 39. 2° Vgl. act. 45. 21 Vgl. act. 47. 22 Vgl. act. 48. 23 Vgl. act. 51.

chäftsbedingungen erzwungen hat (Art. 7 Abs. 2 ngewendet hat (Art. 7 Abs. 1 KG).

kretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des yemass Art. 27 KG gegen Swisscom. Gleichzeitig und Gelegenheit eingeräumt, zum Schlussbericht

‚20 zeigte Swisscom dem Sekretariat neu die Ver- reichte eine entsprechende Vollmacht ein. '®

hte die WEKO die Untersuchungseröffnung im 1 Bundesblatt.’7

scom ein Sistierungsgesuch und beantragte, die rsuchungen 32-0244 Swisscom WAN-Anbindung 1 fur adressierte Briefsendungen rechtskräftig ent-

meldete die Sunrise Communications AG (nach- jte im Sinne von Art. 43 KG an."

) stellte Swisscom die zusätzlichen Verfahrensan- ragebogens vom 24. August 2020 bis zum rechts- uch vom 30. September abzunehmen und danach rist bis zum rechtskräftigen Entscheid zu erstre-

20 erstreckte das Sekretariat die Frist zur Beant- ıber 2020. Zudem teilte das Sekretariat Swisscom rfahrens in Betracht ziehe und bat Swisscom mit- September 2020 festgehalten werde, wobei dies- ig gemäss Art. 23 Abs. 1 KG erlassen werde. ?'

om innert zweimal erstreckter Frist zum Schluss- tragte, die Untersuchung sei ohne weitere Konse-

0 hielt Swisscom am Sistierungsgesuch vom 30.

1 2020 7584.

25. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 Beteiligung am Verfahren im Sinne von Art.

26. Am 8. Dezember 2020 liess das Seki Dezember 2020 zukommen, mit welcher d: Präsidiums das Sistierungsgesuch vom 30.

27. Am 11. Dezember 2020 erstreckte das des ersten Teils des Fragebogens bzw. zur 2021.7

28. Mit Schreiben vom 11. Dezember 202 ter Frist Teil B des Fragebogens vom 24. At

29. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 s chem das Sekretariat am 19. und 20. Janua

30. Am 25. Januar 2021 beantwortete Sw gebogens und reichte die verlangten Billing-

31. Am 30. April 2021 teilte das Sekretaria nicht lesbar sei und bat um eine erneute Zu Swisscom die entsprechenden Daten erneu

32. Mit Schreiben vom 16. August 2021 k von weiteren Unterlagen,** welche Swissco!

33. Am 26. Oktober 2021 liess das Sekret die interne Leistungserbringung von Swissc

34. Mit Schreiben vom 22. November 202 chem das Sekretariat am 30. November bzv

35. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 einen ersten Teil der mit Auskunftsbegehrer Unterlagen ein.?’ Unter Gewährung einer N Februar 2022 die restlichen verlangten Ausl

24 Vgl. act. 53.

25 Vgl. act. 54.

26 Vgl. act. 57.

27 Vgl. act. 58.

28 Vgl. act. 59.

23 Vgl. act. 60, 61 und 62. 30 Vgl. act. 63 und 64. » Vgl. act. 65.

3 Vgl. act. 67.

% Vgl. act. 68.

35 Vgl. act. 69.

36 Vgl. act. 73 und 74.

bestätigte das Sekretariat gegenüber Sunrise die 43 Abs. 1 KG.”

etariat Swisscom die Zwischenverfügung vom 7. as Sekretariat zusammen mit einem Mitglied des September 2020 abwies.”°

; Sekretariat Swisscom die Frist zur Beantwortung Lieferung der verlangten Daten bis am 25. Januar

0 beantwortete Swisscom innert dreimal erstreck- ıgust 2020.77

tellte Swisscom ein Akteneinsichtsgesuch,”° wel- r 2021 entsprach.”°

isscom innert erstreckter Frist den Teil A des Fra- Unterlagen ein.*

[Swisscom mit, dass ein Teil der gelieferten Daten stellung dieser Daten.°' Am 12. Mai 2021 reichte t ein.??

at das Sekretariat Swisscom um die Einreichung n am 3. September 2021 einreichte.**

ariat Swisscom ein Auskunftsbegehren betreffend om zugehen. °°

1 stellte Swisscom ein Akteneinsichtsgesuch, wel- v. 1. Dezember 2021 entsprach.*®

reichte Swisscom innert zweimal erstreckter Frist | vom 26. Oktober 2021 verlangten Auskünfte und achfrist reichte Swisscom mit Schreiben vom 22. <ünfte und Unterlagen ein.°®

36. Am 19. Mai 2022 fand auf Ersuchen v Swisscom und dem Sekretariat statt.°°

37. Mit Schreiben vom 11. August 2022 1 Wechsel der Rechtsvertretung mit.*°

38. Am 19. September 2022 richtete das ¢ welches Swisscom mit Schreiben vom 26. S

39. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 ı Swisscom*®, welches Swisscom mit Schreik

40. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022, das Sekretariat weitere Auskunftsersuchen wortet Swisscom mit Schreiben vom 24. Ok

41. Mit Schreiben vom 3. November 20: kunftsersuchen an Swisscom“, welches vo wurde.”

42. Am 5. März 2024 erging im vorangeh: von Poststellen der Entscheid des Bundesg

43. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 stell fahrens.°'

44. Die Zusendung des Antrags des Sek die Zusendung einer um Geschäftsgeheimr fahrensbeteiligte Sunrise gemäss Art. 30 Ab respektive vom 13. Mai 2025.”

45. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 nahm und verzichtete auf weitere Anmerkungen.‘

46. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 stellte Sunrise zum Antrag zu.

” Vgl. act. 80.

40 Vgl. act. 81.

41 Vgl. act. 82.

42 Vgl. act. 83.

43 Vgl. act. 84.

44 Vgl. act. 90.

45 Vgl. act. 84 bis 89. 46 Vgl. act. 90.

47 Vgl. act. 93.

48 Vgl. act. 95.

49 Vgl. act. 96.

50 BGer,2C_698/2021 vom 5.3.2024, Swisscor 51 Vgl. act. 98.

53 Vgl. act. 106.

on Swisscom ein Treffen zwischen Vertretern von

eilte Swisscom dem Sekretariat einen teilweisen

‚ekretariat ein Auskunftsersuchen an Swisscom", eptember 2022 beantwortete.”

ichtete das Sekretariat ein Auskunftsersuchen an en vom 24. Oktober 2022 beantwortete.“

19. Oktober 2022 und 24. Oktober 2022 richtete an Swisscom.* Diese Auskunftsersuchen beant- tober 2022* und 3. November 2022.4”

22 stellte das Sekretariat ein erganzendes Aus- n Swisscom am 21. November 2022 beantwortet

anden Verfahren hinsichtlich die WAN-Anbindung erichts (vgl. Rz 3).°°

te Swisscom ein Gesuch um Einstellung des Ver-

retariats vom 31. März 2025 an Swisscom sowie isse bereinigten Version des Antrags an die Ver- s. 2 KG erfolgte mit Schreiben vom 31. März 2025

Sunrise das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis

;

das Sekretariat Swisscom die Stellungnahme von

n WAN-Anbindung.

47. Mit Schreiben vom 30. April 2025 ver tragte eine weitere Fristerstreckung hinsich Fristerstreckung nahm Swisscom mit Schrei beantragte dabei, die Untersuchung antrags dene Anträge zur Formulierung des Endent:

Sachverhalt

B.1 Begriffsdefinitionen®®

48. Nachfolgend werden die wichtigen Be Liste an Begriffsdefinitionen wurde verzichte Begriffe für die Beurteilung des relevanten ! sind.

49. Acces Line Optical (ALO): Als Acce von Swisscom bezeichnet, mittels welchem zinfrastruktur von Swisscom nachfragen kö hende Glasfaser von der Anschlusszentra (Teilnehmeranschluss).

50. Anschlussnetz: Das Anschlussnetz zentrale und den Endkunden.

51. Backbone-Netz: Das Backbone-Netz tionsnetzes, mit welchem die Hauptstando sind. Es erlaubt die Datenübertragung mit s

52. Bitstream Access (BSA): Gemäss A strom-Zugang die Herstellung einer Hochge zum Teilnehmer von der Anschlusszentrale leitung durch eine Anbieterin von Fernmeld: eine andere Anbieterin zur Bereitstellung vo

53. Broadband Connectivity Service (BBCS) bezeichnet Swisscom ihre Layer 3-I bindung zum Teilnehmer.

54. Carrier Ethernet Service (CES): / Swisscom ihre Layer 2-Dienstleistung zur He mer bzw. zwischen einzelnen Teilnehmern.

55. Central Office Equipment (COE): Mi einer Anschlusszentrale bezeichnet, die eir rale terminieren und mit denen die Daten! Übertragungsmedium (z.B. Kupferkabel od Gegenstück zu den Endkundenmodems in (

56. Class of Service (CoS): CoS ist eine die Standorte pro vereinbarte Bandbreite i

55 Vgl. act. 102, 107 und 109.

56 Vgl. RPW 2016/1, 135 f. Rz 82 ff., Swisscom

zichtete Swisscom auf eine Anhörung und bean- lich Stellungnahme zum Antrag. Nach gewährter ben vom 16. Juni 2025 Stellung zum Antrag.” Sie gemäss einzustellen, stellte gleichzeitig verschie- scheids.

griffsdefinitionen aufgeführt. Auf eine vollständige t, da einige der in diesem Dokument verwendeten Sachverhalts nur von untergeordneter Bedeutung

ss Line Optical wird das Layer 1-Zugangsprodukt FDA einen Zugang zur physischen Glasfasernet- nnen. Swisscom vermietet hierbei eine durchge- le bis zur Glasfasersteckdose beim Endkunden

umfasst den Netzabschnitt zwischen Anschluss-

umfasst den Kernbereich eines Telekommunika- rte (Anschlusszentralen) miteinander verbunden ehr hohen Bandbreiten.

rt. 3 Bst. d'*" aFMG wird unter dem schnellen Bit- »schwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Hausanschluss auf der Doppelader-Metall- sdiensten und Überlassung dieser Verbindung an n Breitbanddiensten verstanden.

(BBCS): Als Broadband Connectivity Service Jienstleistung zur Herstellung einer Breitbandver-

\ls Carrier Ethernet Service (CES) bezeichnet rstellung einer Breitbandverbindung zum Teilneh-

t COE werden die Sende- und Empfangsgeräte in en Teilnehmeranschluss in einer Anschlusszent- ibertragung zum Endkunden über das jeweilige ar Glasfaserkabel) stattfindet. Sie sind quasi das Jen jeweiligen Anschlusszentralen.

Priorisierungsfunktionalitat, welche es ermöglicht, 1 unterschiedliche Prioritäten aufzuteilen und für

WAN-Anbindung.

prioritären Daten- oder Telefonverkehr des setzender Zusatzdienste (z.B: IP-Telefonie)

57. Customer Premise Equipment (CPE kunden zur Verfügung gestellte Netzabschl| zeichnet, mittels welchem die Datenübertra«

58. Digital Subscriber Line (xDSL): Uni bestimmten Ubertragungsstandards für Brei struktur bezeichnet. Dabei lassen sich die ve metric (SDSL), Very high Speed (VDSL), Ve den.

59. Fernmeldedienstanbieterin (FDA): / fernmeldetechnische Übertragungsdienstlei:

60. Interkonnektion: Gemäss Art. 3 Bst. « des Zugangs durch die Verbindung der Anl: meldediensten, damit ein fernmeldetechnisc denen Teile und Dienste sowie der Zugan konnektion umfasst daher die Netzzusamm notwendige Voraussetzung dafür dar, dass ausgetauscht werden können.

61. Internet Service Provider (ISP): Ein | Internetdiensten. Diese können den Zugang Internetseiten etc. beinhalten. Nicht jeder IS

62. Kollokation (KOL): Unter Kollokatio schlusszentrale einer Netzbetreiberin bezeic

63. Layer 1: Als Layer 1 bezeichnet man übertragen werden. Diese besteht aus de Glasfaserkabel) und den damit verbundener (z.B. CPE oder COE). Die Datenübertragun romagnetischer Wellen oder Lichtwellen in e folgen. Bei einem Layer 1-Zugang erhält ein tur (Übertragungsmedium), den Raum und c Sende- und Empfangsgeräten die Datenübe

64. Layer 2: Auf Layer 2 wird an den Ser der Zugriff auf das Übertragungsmedium (z lerfreie Übertragung zwischen den über da: Empfangsgeräten gewährleistet. Layer 2 ste betreiberin erbracht wird. Die jeweiligen Ser pakete und wandeln diese in Blöcke modulii oder Lichtwellen um, speisen diese in das Ül das Übertragungsmedium verbundene Sen: gitalen Daten zurückgewandelt werden kon Sende- und Empfangsgeraten und damit : Übertragungsmedium geregelt. Bei einem L: Sende- und Empfangsgeräten in den Ansch rin, die einen Layer 2-Zugang gewährt vor übermittelt wird.

65. Layer 3: Auf Layer 3-wird der Fluss de über die das Datenpaket vom Ausgangspun

Enterprise WAN Services selber oder darauf auf- zu reservieren.

:): Mit CPE wird das meist von der FDA dem End- ussgerät (z.B. DSL- oder Glasfaser-Modem) be- yung zum Endkunden stattfindet.

ier DSL wird die digitale Datenübertragung nach tbanddatenverkehr über die Kupferkabelnetzinfra- rschiedenen Varianten Asymmetric (ADSL), Sym- ry High Bit Rate (VDSL2) und G.FAST unterschei-

\ls FDA wird eine Unternehmung bezeichnet, die stungen von Informationen für Dritte anbietet.

> FMG bezeichnet Interkonnektion die Herstellung agen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fern- hes und logisches Zusammenwirken der verbun- g zu Diensten Dritter ermöglicht wird. Die Inter- enschaltung im traditionellen Sinn und stellt eine Informationen zwischen Kommunikationsnetzen

SP bezeichnet ganz allgemein einen Anbieter von zum Internet, den Transit von Daten, Hosting von P bietet zwingend sämtliche dieser Dienste an.

n wird die Miete von Raum innerhalb einer An- :hnet.

die physische Infrastruktur, mittels welcher Daten m Übertragungsmedium (z.B. Kupferkabel oder 1 Geräten zum Senden und Empfangen von Daten g kann in Form modulierter, hochfrequenter elekt- iner oder mehreren bestimmten Wellenlängen er- > FDA Zugriff auf die passive physische Infrastruk- lie Stromversorgung vor Ort, um dann mit eigenen rtragung zu gewährleisten.

ıde- und Empfangsgeräten (z.B. CPE oder COE) B. Kupferkabel oder Glasfaserkabel) und die feh- ; Übertragungsmedium verbundenen Sende- und Iit daher eine Dienstleistung dar, die von der Netz- ıde- und Empfangsgerate erhalten digitale Daten- erter, hochfrequenter elektromagnetischer Wellen Jertragungsmedium ein, so dass sie von dem über de- und Empfangsgerät empfangen und in die di- nen. Hierüber wird der Datenfluss zwischen den auch die Übertragungsgeschwindigkeit über das ayer 2-Zugang liefert die FDA Datenpakete zu den lusszentralen, welche dann von der Netzbetreibe- 1 der Anschlusszentrale zum Endkundenmodem

r Datenpakete über das Netzwerk, also die Route, kt zum Zielpunkt geleitet wird, organisiert. Hierbei wird festgelegt, über welche Sende- und Eı tenpakete, die noch nicht am Zielpunkt ange und Empfangsgerät auf der Route weiterge eindeutige Adressen (z.B. IP-Adressen) fest wählende Route (Routing) und die Fragmen Zugang liefert die FDA Datenpakete an eine dann von der Netzbetreiberin zum Ziel befor

66. Local Area Network (LAN): Als LAN übertragungsnetz, mittels welchem entwed oder optisch über Lichtwellenleiter (Glasfas«

67. Long Run Incremental Costs (LRIC net, basierend auf welchem das BAKOM die langfristigen Wiederbeschaffungswerte ein zur Berechnung herangezogen.

68. Modern Equivalent Asset (MEA): Als bezeichnet, welche für die Berechnung der Netzwerkanbindungen ist dies heute eine G

69. Nutzungseinheit: Unter einer Nutzun abschlusspunkt für einen Endkunden (Priv: densteckdose errichtet wurde. An diesem Ni können dann Datenübertragungsdienstleis etc.) abgerufen werden.

70. Service Access Point (SAP): Unter ı punkt verstanden, an welchem bestimmte | den und bei welchem in der Regel die Überg FDA zu einer anderen stattfindet.

71. Service Level Agreement (SLA): Mi barung über die von der FDA gewahrleistete bart, wie schnell und in welchem Umfang ı reagieren und die Funktionsfähigkeit des Sy

72. Software Defined Networking (SDN die Sende- und Empfangsinfrastruktur eines tungsentscheide der Kommunikations- und durch ein Software-Programm gesteuert we ware nicht mehr mit fixen Einstellungen betr eine Software zentral und in Echtzeit veranc

73. Vollständig entbündelter Zugang zt ständig entbündelte Zugang zur Teilnehmeı festgehalten und umfasst die Bereitstellung « Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Doppelader-Metallleitung.

74. Virtual Private Network (VPN): Unter lungstechnik basierendes virtuell erschaffe verstanden. Über ein VPN ist es möglich ein werk zu erschaffen und abzugrenzen.

75. Wide Area Network (WAN): Ein WA nanderliegenden Rechnern bzw. zwische

npfangsgeräte das Datenpaket geleitet wird. Da- langt sind, werden an das jeweils nächste Sende- leitet. Auf Layer 3 werden netzwerkübergreifende gelegt sowie die Berechnungsmethoden für die zu tierung der Datenpakete bestimmt. Beim Layer 3- »r zentralen Übergabestelle ein und diese werden ‚dert.

\ bezeichnet man ein lokales physisches Daten- er elektrisch über eine Doppelader-Metallleitung ar) Daten übertragen werden.

): Als LRIC wird ein Berechnungsmodell bezeich- regulierten Preise berechnet. Hierbei werden die er modernen aquivalenten Netzwerkinfrastruktur

; MEA wird eine moderne äquivalente Infrastruktur regulierten Preise herangezogen wird. Im Bereich lasfaserinfrastruktur.

gseinheit versteht man den Ort, an dem ein Netz- at- oder Geschäftskunde) in Form einer Endkun- atzabschlusspunkt bzw. der Endkundensteckdose tungen (z.B. Internet-Zugang, WAN-Anbindung

Jem Service Access Point wird ein Netzzugangs- Jatenübertragungsdienstleistungen erbracht wer- abe des Dienstes bzw. der Datenpakete von einer

(dem Service Level Agreement wird eine Verein- nN Supportservices bezeichnet. Hierin wird verein- Jie FDA im Falle eines Ausfalls des Systems zu stems wiederherzustellen hat.

): Software Defined Networking ist eine Methode ; Netzwerkes so zu betreiben, dass die Weiterlei- Netzwerkgerate von einem zentralen Server aus orden. Dies bedeutet, dass die eingesetzte Hard- ieben werden, sondern diese Einstellungen durch lert werden können.

ır Teilnehmeranschlussleitung (TAL): Der voll- anschlussleitung ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. aFMG les Zugangs zum Teilnehmeranschluss für andere Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der

“VPN wird ein auf einer bestimmten Verschlüsse- nes Subnetzwerk von verschiedenen Rechnern eigenes Subnetzwerk auf einem physischen Netz-

N ist ein Netzwerk zwischen räumlich weit ausei- n lokalen Rechnernetzwerken. Über ein WAN werden in der Regel verschiedene Unterne genüber spricht man von einem lokalen Re nem Standort (z.B. innerhalb eines Gebäud:

B.2 Verbindung von Unternehmer Netzinfrastruktur

76. Die Vernetzung von Unternehmenss Standorten in der Regel eine unverzichtbare menarbeit dar. Vor diesem Hintergrund fra Dienstleistungen von FDA zur Errichtung ei tenden FDA den Datentransport gegenübe: diesen Datentransport — falls vorhanden - i oder sie können hierzu Vorleistungsangebo gen, nutzen. Für die Zwecke der vorlieger schäftskunden unterschieden, wobei als let welche keine FDA sind.

B.2.1 Netzinfrastruktur von Swisscom

77. Swisscom verfügt über ein schweizw: welchem leitungsgebundene Datenübertrag können. Dieses Fernmeldenetz besteht zu Doppelader-Metallleitungen.

78. Zur Datenübertragung über ihre Leitu [...] und [...] zwei Systeme aufgebaut, welc renden Breitbandprofilen ermöglicht.°’ Hierz eingerichtet werden, über welche die gege Bandbreite geregelt wird, wobei die technis (Access Profile) entsprechend dem nachgef Technologie eingesetzt, so können diese Eir chend jederzeit verändert werden. Gemäs: Produktkategorien Enterprise Connect unter

79. Swisscom stellt zwischen CPE und ( (nachfolgend: VLAN) als Punkt zu Punkt Ver Übergabepunkt (z.B. der Anschlusszentral Dienste (Internet-Traffic, VOIP, TV-Signale) an dem CPE und dem COE softwaregesteu erlauben das am COE eingehende Signal : darunterliegenden physische Netzinfrastruk blau dargestellt) genutzt wird. Die virtuelle \ onen (also verschiedene Sende- und Empf: stellt nur zwischen zwei Sende- und Emp Hierzu können über eine physische Leitun parallel erstellt werden. Für die Nutzer der

57 Vgl. act. 77, Beilage 1 (V 1.5), S. 5 und Beila

58 Vgl. act. 77, Beilage 1 (V 1.5), S. 7, Beilage z

59 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung |

60 Vgl. act. 77, Beilage 2, S. 9.

hmensstandorte miteinander verbunden. Demge- chnernetzwerk (LAN), wenn das Netzwerk an ei- 2s) gemeint ist.

isstandorten und zugrunde liegende

tandorten stellt für Unternehmen mit mehreren Infrastruktur für die unternehmensinterne Zusam- igen verschiedene Unternehmen in der Schweiz nes WAN nach. Hierbei gewährleisten die anbie- * den nachfragenden Unternehmen. FDA können iber ihre eigene Netzinfrastruktur bewerkstelligen te von FDA, die über eine Netzinfrastruktur verfü- iden Untersuchung wird zwischen FDA und Ge- ztere lediglich Unternehmen bezeichnet werden,

sites leitungsgebundenes Fernmeldenetz, mittels ungen zur Errichtung eines WAN erbracht werden Teilen aus Glasfaserleitungen und zu Teilen aus

ngsinfrastruktur hat Swisscom unter den Namen hes den Datentransport aufgrund von zu definie- u können an den CPE so genannte Service Profile nüber dem Endkunden zur Verfügung stehende sch maximal zur Verfügung stehende Bandbreite ragten Produkt limitiert wird.°® Wird dabei die SDN stellungen zentral und softwaregesteuert entspre- 5; eigenen Angaben verwendet Swisscom für die "anderem die SDN Technologie. °°

>OE ein auf Layer 2 basierendes virtuelles LAN bindung zwischen der Kundensteckdose und dem > zur Verfügung, Uber welches parallel mehrere geleitet werden können).®° Hierzu kann Swisscom art diejenigen Einstellungen vornehmen, die es ihr uf das CPE zu leiten, unabhängig davon welche tur (Glasfaser bzw. Kupferkabel, in Abbildung 1 /erbindung kann hierbei auch über mehrere Stati- angsgeräte und nicht nur wie schematisch darge- fangsgeräten; CPE und COE) erbracht werden. J auf diese Weise mehrere VLAN-Verbindungen “virtuellen Verbindung sind unabhängig von der

ge 2 (V 1.0), S. 5. Enterprise Connect V. April 2020, S. 5.

technischen Ausgestaltung der physischen virtuellen Verbindung an den jeweiligen End

VLAN

Einstellung am Modem:

CPE Physische Infrastruktur (Endkundemodem)

Kapazität: z.B. 100 Mbits/s

Abbildung 1: schematische Darstellung eine

80. Die einzelnen VLAN-Verbindungen 2 eine virtuelle Ethernetverbindung [...] als eir zu einem Netzwerk verbunden werden. [..

Virutelles Netzwerk mit

Abbildung 2: schematische Darstellung eine ten®

81. Dadurch werden die aktiven Elemente im Anschlussnetz und Backbone-Netz) jew: den verschiedenen Zugangspunkten des vir wie etwa das ausgewählte Bandbreitenprof davon, über welche physische Netzwerkinfi findet.

82. Swisscom hat damit ihre Netzinfrastrv dienstleistungen auch über die verschieden werden können. Zudem kann die Datenübe abschnitten softwaregesteuert in Echtzeit va

61 Basierend auf: act. 77, Beilage 2, S. 10, insb 62 Vgl. act. 77, Beilage 2, S. 10.

63 Basierend auf: act. 77, Beilage 2 (V 1.0), S. 1

Netzinfrastruktur nur noch die Eigenschaften der punkten (CPE und COE) relevant.

Glasfaser bzw. Kupferkabel COE (Modem in AZ)

r virtuellen Punkt-zu-Punkt-Verbindung®'

wischen Übergabepunkt und CPE können über ızelne Punkt-zu-Punkt-Verbindungen miteinander

].

10 Kundenstandorten (gelb)

s virtuellen Netzwerks mit 10 Kundenstandor-

der physischen Netzwerkinfrastruktur (CPE, COE ails softwaregestützt so verwaltet, dass zwischen uellen Netzwerks die gewünschten Eigenschaften il auf Layer 2 zur Verfügung stehen, unabhängig astruktur die eigentliche Datenübertragung statt-

iktur virtualisiert, so dass die Datenübertragungs- en Kommunikationsnetze miteinander kombiniert rtragungsbandbreite in den verschiedenen Netz- riiert werden. Auf diese Weise kann Swisscom für

Abbildung 6.

0, insb. Abbildung 6.

sich selbst und gegenüber Dritten verschied WAN-Anbindungen auf ihrer Netzinfrastrukt

B.3 Bereitstellung von [...] Vorleis Swisscom

83. L.]

84. Dies bedeutet, dass die von Swi: Dienstleistungen grundsätzlich hinsichtlich Leistungsumfang umfassen, als die von S\ Vorleistungen.

85. Zunächst werden für die einzelnen [. da diese Kategorien von Dienstleistungen ir I» nicht im Detail thematisiert wurden. Seite Beschwerden darüber vor, Swisscom würd und Support Levels anbieten, als Swisscom

B.3.1 Interne Dienstleistungen und Ges:

B.3.1.1 LAN-Interconnect Service

86. LAN-Interconnect Service (nachfolg Swisscom, mittels welchem Swisscom Endk Geschäftskunden) Breitbanddienste zur \ Swisscom die Dienstleistungen zur Breitban die Zusatzleistung «Business Center», Ube zur Verfügung.°* Zudem stehen die nachfolg fügung: Mobile Access, DualNet, Network Multicast, Class of Service und Mobile Back

87. Fur die Zwecke der vorliegenden Unte Multi-VPN, Multicast und Class of Service € dass alternative FDA fur die zusatzlichen O} porting, SecureCER und Mobile Backup auc

88. Mit der Dual-Net Option® erstellt, betr marnetz getrennte Netzinfrastruktur des LA marnetz wird der Datenverkehr durch Swis: Net) umgeleitet. Hierbei handelt es si Zweiwegerschliessung.

89. Multi-VPN® ermöglicht es mehrere vir oder verschiedener Nachfrager auf dasselb«

90. Bei der Option Class of Service®’ hanc es ermöglicht, die im Rahmen des LAN-I Ve unterschiedliche Prioritäten aufzuteilen. Dies

65 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung |

66 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung |

67 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung |

ene virtuelle Subnetzwerke für die Erbringung von ur bereitstellen.

tungsdienstleistungen durch

sscom gegenüber Geschäftskunden erbrachten ihrer technologischen Grundlage keinen anderen visscom gegenüber alternativen FDA erbrachten

..] Dienstleistungen die Service Levels verglichen, n vorangegangenen Verfahren «WAN-Anbindung ns der Wettbewerber von Swisscom liegen keine le gegenüber Endkunden andere Service Levels zur Verfügung stehen würde.

chaftskundenprodukte von Swisscom

end: LAN-I) ist ein IP-basiertes Produkt von unden im Geschäftskundenbereich (nachfolgend: /erfügung stellt. In der Basisauspragung stellt danbindung (Basisservice LAN-Interconnect) und r welche der Kunde die Dienste verwalten kann, enden weiteren Optionen gegen Aufpreis zur Ver- Performance Reporting, SecureCER, Multi-VPN,

up.

rsuchung wird lediglich auf die Optionen DualNet, ingegangen. Dies weil davon ausgegangen wird, tionen Mobile Access, Network Performance Re- :h auf Alternativen zurückgreifen können.

eibt und unterhält Swisscom eine zweite, vom Pri- N-I Service. Im Falle eines Ausfalls auf dem Pri- scom auf die andere Netzinfrastruktur (das Dual- ch nach Einschätzung der WEKO um eine

tuelle Netzwerke (VPN) des gleichen Nachfragers > CPE (Router) zu terminieren.

lelt es sich um eine Priorisierungsfunktion, welche rtrages pro Standort vereinbarten Bandbreiten in ; erlaubt es prioritären Daten- oder Telefonverkehr

LAN-Interconnect Service V. April 2018, S. 4. LAN-Interconnect Service V. April 2018, S. 5. LAN-Interconnect Service V. September 2018, S. 6. LAN-Interconnect Service V. September 2018, S. 6.

des LAN-I Services selbst oder darauf aufs ziehen.

91. Der Nachfrager kann zudem pro Stan anfordern.‘®

92. Swisscom stellt für LAN-I die nachfolc vice Level und die Premium Service Level | SDT für Service Down Time steht).°° Die At maximale Ausfallsdauer oder die Supportze

Basic SDT8

Access Type einfach einfach

End-zu-End VLAN Verfügbarkeit (jähr- [...] [...] lich

Wiederherstellungs- zeit (TTR) pro Stö- [...] [...] rung

Max. Anzahl Storun- nicht ga- gen (jahrlich) rantiert Dienstuberwachung reaktiv proaktiv Reporting - inklusive

Tabelle 1: Service Levels LAN-Interconnect

93. Swisscom bietet Entschädigungen an. halten werden, wobei die Entschadigungen der Reporting Periode ausgerichtet werden.

B.3.1.2 Enterprise Connectivity Servic

94. Uber das Angebot Enterprise Connect Dienstleistungen, mit denen geographisch ( LAN) an den Kundenstandorten miteinand: Enterprise Internet Services an, welche die

Weiter stehen Enterprise LAN Services zur Networks; LAN) an den Kundenstandorten

tersuchung werden lediglich die Enterprise \

68 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung |

69 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung |

70 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung | 7 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung |

72 \/gl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung S. 3.

etzende Zusatzdienste (z.B. IP-Telefonie) vorzu-

dort optional ein Network Performance Reporting

yenden Service Levels zur Verfügung. Basic Ser- forderungen in Bezug auf die Erschliessung, die it sind beim Service Level SDTO am höchsten.

i Zwei -Er- zweifac n zweifach Zweiweg-Er- welweg ; diversifi- . ns . schliessung . diversifiziert schliessung ziert [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] 1 1 1 0 proaktiv proaktiv proaktiv proaktiv inklusive inklusive inklusive inklusive

Service ab 2. September 2018”

falls die vereinbarten Service Levels nicht einge- als Gutschrift auf der Rechnung im Monat nach

Td. es

ivity Services erbringt Swisscom Enterprise WAN jetrennte lokale Netzwerke (Local Area Network; ar verbunden werden.’? Zudem bietet Swisscom Verbindung mit dem globalen Internet ermöglicht. Verfügung, welche lokale Netzwerke (Local Area ermöglicht. Für die Zwecke der vorliegenden Un- NAN Services analysiert.

LAN-Interconnect Service V. September 2018, S. 5. _LAN-Interconnect Service V. September 2018, S. 7 f. _LAN-Interconnect Service V. September 2018, S. 8 f. _LAN-Interconnect Service V. September 2018, S. If. Enterprise Connectivity Services V. September 2018,

95. Enterprise Connectivity Services ist Swisscom Geschäftskunden Breitbanddien: stellt Swisscom die Dienstleistungen zur B vices) zur Verfügung.’? Zudem stehen die ı zur Verfügung: Mobile Access, Network F VPN, Hub & Spoke Communication und Mo

96. Für die Zwecke der vorliegenden Unte che VPN, Hub & Spoke Communication un ausgegangen wird, dass alternative FDA 1 chende Alternativen im Vorleistungsbereich

97. Class of Service ist eine Priorisierungs pro vereinbarte Bandbreite in unterschiedlict es fur prioritaren Daten- oder Telefonverkeh aufsetzende Zusatzdienste (z.B: IP-Telefoni diese prioritar auf diese Bandbreiten zugreif

98. Die Hub & Spoke-Konfiguration ermöc vität.’® Standardmässig ist die Konnektivité innerhalb des Netzwerks mit jedem anderer können Einschränkungen dahingehend kon Standorte nur zu einem oder mehreren H «Hub» markierten Unternehmensstandorte haben.

99. Mit zusätzlichen VPNs hat der Nachfr (VPN) des gleichen oder von verschiedenen

100. Swisscom bietet für Enterprise Conne an. Basic Service Level und die Premium S SDT8 (wobei SDT für Service Down Time Service Level SDTO am höchsten.

73 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung S. 8.

74 \/gl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung S. 9.

75 Vgl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung S. 9.

76 \/gl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung S. 9.

77 “gl. act. 95, Beilage Leistungsbeschreibung S. 15.

ein Produkt von Swisscom, mittels welchem ste zur Verfügung stellt. In der Basisausprägung reitbandanbindung (Enterprise Connectivity Ser- vachfolgenden weiteren Optionen gegen Aufpreis erformance Reporting, SecureCER, zusätzliche bile Backup.

rsuchung wird lediglich auf die Optionen zusätzli- d Class of Service eingegangen. Dies weil davon ür die zusätzlichen Optionen auch auf entspre- zurückgreifen können.

funktionalität, welche es ermöglicht, die Standorte 1e Prioritäten aufzuteilen (vgl. Rz 56). Dies erlaubt r des Enterprise WAN Services selbst oder darauf 2) spezifische Bandbreiten zu reservieren, so dass en können. ”*

Jlicht eine Einschränkung der Netzwerk Konnekti- it «Any-to-Any» aktiviert, so dass jeder Standort 1 Standort kommunizieren kann. Mit Hub & Spoke iguriert werden, dass die als «Spoke» markierten auptstandorten Zugang haben, während die als zu allen Spoke-Standorten im Netzwerk Zugang

ager die Möglichkeit, mehrere virtuelle Netzwerke Unternehmen auf dasselbe CPE zu terminieren.’®

>Ctivity Services die nachfolgenden Service Levels ervice Level SDTO, SDT1, SDT1 light, SDT4 und steht).’” Die Anforderungen sind wiederum beim

Enterprise Connectivity Services V. September 2018, Enterprise Connectivity Services V. September 2018, Enterprise Connectivity Services V. September 2018, Enterprise Connectivity Services V. September 2018,

Enterprise Connectivity Services V. September 2018,

Access Type einfach | einfach | einfach

End-zu-End VLAN Verfügbarkeit (jahr- [...] [...] [...] lich

Wiederherstel- lungszeit (TTR) pro [...] [...] [...] Störung

Max. Anzahl Stö- nicht ga- rungen (jährlich) rantiert

Dienstüberwa-

reakti roakti roakti

. inklu- inklu- Reporting : sive sive

Tabelle 2: Service Levels Enterprise Conne

101. Swisscom bietet Entschädigungen an, halten werden, wobei die Entschädigungen der Reporting Periode ausgerichtet werden.

B.3.1.3 Enterprise Connect

102. Unter dem Namen Enterprise Conne verschiedene Dienstleistungen im Baukas Kernstück dieses Angebots ist die Netzwerk: king (SDN).

103. Hierbei unterscheidet Swisscom prin Standorte hinweg) und Location Modulen (a

104. Bei den im Location Modul enthaltene direkt mit dem Router verbundenen Leistu Trunk», «Hosted PBX» oder «Swisscom TV

105. Bei den im Company Modul enthalten: tungen an, welche über ein Dashboard konf

78 Vgl. act. 95, Leistungsbeschreibung Enterpris

79 Vgl. act. 95, Leistungsbeschreibung Enterpris

80 Vgl. act. 95, Leistungsbeschreibung Enterpris

81 Vgl. act. 95, Leistungsbeschreibung Enterpris

82 \/gl. act. 95, Leistungsbeschreibung Enterpris

zweifach zweifach | Zweiweg-Er- | Zweiweg-Er-

diversifi- diversifi- schliessung | schliessung ziert ziert [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] 1 1 1 0 / proaktiv proaktiv proaktiv proaktiv inklusive inklusive inklusive inklusive

ctivity Services ab 14. September 2018”8

falls die vereinbarten Service Levels nicht einge- als Gutschrift auf der Rechnung im Monat nach

70]

ct bietet Swisscom gegenüber Geschäftskunden tenmodell (modulares Leistungspaket) an. Das -Virtualisierung und das Software Defined Networ-

lar zwischen Company Modulen (über mehrere n einem bestimmten Standort).®°

n Diensten bietet Swisscom einen Router und die ngen wie «Cloud Access», «Voice Line», «SIP-

» an.

an Diensten bietet Swisscom weitergehende Leis- iguriert werden können (vgl. Abbildung 3).

se Connectivity Services V. September 2018, S. 15. se Connectivity Services V. September 2018, S. 17. se Connect V. April 2020, S. 5. se Connect V. April 2020, S. 6. se Connect V. April 2020, S. 6.

110. Swisscom unterscheidet dabei zwisch Swisscom hält allerdings in der Leistungsbes (Operation Time, Support Time, Availability, des Messverfahrens und des Reporting au Definitionen») ergeben würden. Dies wird vo möglich ist, andere bzw. auf die Bedürfniss: zu vereinbaren.

Verfügbarkeit des Services (Standard)

Verfügbarkeit des Services (Optional)

Max. Anzahl Störungen (jährlich)

Max. Anzahl Störungen (Optional)

Maximale Wiederherstellungszeit (Optional)

Dienstüberwachung

Reporting

Tabelle 3: Service Levels Enterprise Conne

111. Swisscom bietet Entschädigungen an, halten werden, wobei die Entschädigungen der Reporting Periode ausgerichtet werden.

B.3.2 Externe Vorleistungsprodukte vor

112. Gegenüber alternativen FDA hat Sw grundsätzlich zwei Kategorien von Vorleistu Seite die Miete von physischen Leitungsel schen einer Anschlusszentrale und einem K Dienstleistung erbringt (nachfolgend: Mietaı übertragungsdienstleistungen, welche Swiss rastruktur erbringt und Dritten zum Weiterv: leistungen).

113. Zu den Mietangeboten von physische die Vorleistungsprodukte Teilnehmeranschl Durch die Nutzung dieser Vorleistungen kan ferkabel oder beim ALO-Produkt eine unbel schlusszentrale und dem Teilnehmeransch muss dabei Sende- und Empfangsgeräte | selbst einrichten und betreiben, um gegent leistungen erbringen zu können.

114. Zu den Vorleistungsdienstleistungen Connectivity Service (BBCS) und Carrier Ett

88 \/gl. act. 95, Leistungsbeschreibung Enterpris

89 Vgl. act. 95, Leistungsbeschreibung Enterpris

90 Vgl. act. 95, Leistungsbeschreibung Enterpris

an den Service Levels «XS», «S», «M» und «L».®8 schreibung fest, dass sich Definitionen der Begriffe Security und Continuity) sowie die Beschreibung s den übrigen Vertragsbestandteilen (z.B. «SLA- rliegend so interpretiert, dass es im Einzelfall auch 2 der Nachfrager zugeschnittenen Service Levels

xs S M L L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...]

L...] L...] L...] L...] reaktiv reaktiv proaktiv proaktiv inklusive | inklusive inklusive inklusive

ct ab April 2020°°

falls die vereinbarten Service Levels nicht einge- als Gutschrift auf der Rechnung im Monat nach

91]

1 Swisscom

isscom zur Realisierung von WAN-Anbindungen ngsprodukten angeboten. Dies sind auf der einen ementen wie eine Leitung bzw. Verbindung zwi- undenstandort, ohne dass Swisscom hierauf eine igebote). Auf der anderen Seite sind dies Daten- ;com auf der ihr zur Verfügung stehenden Netzinf- erkauf anbietet (nachfolgend: Vorleistungsdienst-

nN Leitungselementen im Anschlussnetz gehören ussleitung (TAL) und Access Line Optical (ALO). n eine alternative FDA beim TAL-Produkt ein Kup- euchtete Glasfaser zwischen einer Swisscom An- luss zur Nutzung mieten. Die nachfragende FDA zur Nutzung der gemieteten physischen Leitung ber ihren Nachfragern Datenübertragungsdienst-

gehören die Vorleistungsprodukte Broadband 1ernet Service (CES). Weiter bietet Swisscom das

se Connect V. April 2020, S. 12. se Connect V. April 2020, S. 12. se Connect V. April 2020, S. 13.

Vorleistungsprodukt Carrier Line Service (( Auf das CLS-Produkt wird vorliegend allerdir weil reine Punkt-zu-Punkt-Verbindungen für standorten kaum zum Einsatz kommen.

B.3.2.1 Carrier Ethernet Service (CES)

115. CES ist eine Dienstleistung von Swis: nen Interkonnektionspunkten Daten auf Lay diese Dienstleistung auf der eigenen Netzir leistung auf der Netzinfrastruktur von Swiss: sen für Dritte erstellt. Hierdurch wird quasi Anschlüssen simuliert, welches vom nachfr. Abbildung 2).

116. CES kann entweder als Punkt-zu-Pun nen Spezifikationen bereitgestellt werden. wie Sende- und Empfangsgeräte) betreibt u Endkundenmodems (CPE) kann die nach Swisscom nutzen möchte oder eigene Mode verwenden möchte.” Die FDA erhält über gend: SAP) Zugang zur Dienstleistung von |

117. Der von Swisscom offerierte Dienst w vels bereitgestellt.”* Hierzu stehen die Quali mium Silver und Premium Platinum zur Verf werden in der nachfolgenden Tabelle aufge

118. Bis am 30. April 2016 waren die nacht

Typische Werte

Parameter Basic Silver DC Redundanz keine keine Verfügbarkeit % %

typisch garantiert

Wiederherstellungs- zeit (TTR) pro Stö- rung

pisch tiert/typ.

Tabelle 4: Service Levels CES vor 1. Mai 2

119. Ab dem 1. Mai 2016 waren die nachfo

9 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier E 9 \gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier E % Vgl. act. 23, Handbuch Preise Carrier Ethern 94 Vgl. act. 23, Handbuch Preise Carrier Ethern % \gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier E % \gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier E

>LS) für reine Punkt-zu-Punkt-Verbindungen an. 1gs nicht vertieft eingegangen. Dies insbesondere, die Vernetzung von mehr als zwei Unternehmens-

scom, mittels welcher FDA zwischen verschiede- er 2 übertragen lassen können.?! Swisscom stellt frastruktur bereit. Konkret wird bei dieser Dienst- com ein VLAN zwischen den einzelnen Anschlüs- ein separates Netzwerk zwischen den einzelnen agenden Unternehmen genutzt werden kann (vgl.

kt VLAN oder als Multipunkt VLAN in verschiede- Die hierzu notwendige Infrastruktur (Leitungen so- nd stellt Swisscom zur Verfügung. Hinsichtlich der fragende FDA wählen, ob sie die Modems von ms aus einer von Swisscom homologisierten Liste einen speziellen Service Access Point (nachfol- Swisscom.

ird mit unterschiedlichen Service und Support Le- ätsparameter Basic, Basic Light, Silver Light, Pre- ügung. Die einzelnen Service und Support Levels zeigt.”°

olgenden Service Levels verfügbar:

Garantierte Werte

Silver Platinum DC Platinum

keine Zweitwegerschl. Zweitwegerschl.

2 99.95 % 2 99.97 % garan- 2 99.97 % garan-

garantiert tiert tiert <4h, garan- <2h, garan- <2h, garan- tiert/typ. tiert/typ. tiert/typ.

016 (Version 2.1 und früher)”

Igenden Service Levels verfügbar:

-thernet Service Version 1.0 sowie Version 3-1, S. 3. -thernet Service Version 1.0 sowie Version 3-1, S. 3. et Service Version 3-1, S. 5.

et Service Version 3-1, S. 3.

thernet Service Version 3-1, S. 5.

-thernet Service Version 1.0, S. 4 f.

Typische Werte

Parameter Basic Light Basic

Low End-Sin- High End-

A T MRS FE gle Access gle Acce

End-zu-End VLAN Verfügbarkeit (jähr- 99.50 % CPE 99.90 % ( lich

Wiederherstellungs- rung

Max. Anzahl Störun-

gen (jahrlich) Störungsbehebung Mo-Fr 8-17 h 7x24} Dienstüberwachung reaktiv reakti\

Tabelle 5: Service Levels CES ab 1. Mai 2(

120. Mit CES werden insgesamt acht Diens arten Punkt-zu-Punkt Verbindungen betreff betreffen. Bei den Punkt-zu-Punkt Verbindt (nachfolgend: EPL oder Access-EPL) ode! EVPL) genutzt werden. Bei den Punkt-zu-Mı Topologie (EP-LAN, Access-EP-LAN, EVP-L Tree) gewählt werden.

121. FDA können zur Nutzung des Service mologisierte Sende- und Empfangsgeräte (( Swisscom bereitgestellte CPE nutzen möc mium Silver und Premium Platinum zur Verf

B.3.2.2 Broadband Connectivity Servi:

122. BBCS ist eine Dienstleistung von Swi: basiert mit dem Netz der FDA an einem z nen.” BBCS entspricht damit einer Layer 3- Übertragung der Daten vom Übergabepunl Teilnehmeranschluss übernimmt Swisscom

123. BBCS steht nur für den Datentransfeı sätzlich geschäftliche (Business) und privat geschwindigkeiten stehen mehrere Profile ADSL, VDSL und Glasfaser (1000 Bas

97 \gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier E 9% \/gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier E

99 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Broadba

100 V/gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Broadba

101 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Broadba

Garantierte Werte

Premium Plati- Silver Light Premium Silver num

‘Sin- Low End-Sin- High End-Sin- | High End-Dual SS gle Access gle Access Access

99.95 % CPE 99.99 % CPE

99.93 % DC 99.97 % DC

/ proaktiv proaktiv proaktiv

)16 (Version 3.0)”

tarten unterstützt (vgl. Rz 116), wobei drei Dienst- en und fünf Dienstarten Multipunktverbindungen ıngen kann entweder eine Ethernet Private Line - eine Ethernet Virtual Private Line (nachfolgen: ıltipunkt Verbindungen kann zwischen einer Netz- AN) und einer Baumtopologie (EP-Tree und EVP-

2s CES wählen, ob sie eigene von Swisscom ho- Jption Direct Connect, nachfolgend: DC) oder von hten, wobei DC nur in den Dienstqualitaten Pre- ügung steht.”

ce (BBCS)

sscom, mittels welcher Teilnehmeranschlüsse IP- entralen Übergabepunkt verbunden werden kön- Dienstleistung. Sämtliche Dienstleistungen für die <t bzw. von der Anschlusszentrale der FDA zum

‘zur Verfügung. '% Unterschieden werden grund- e (Private) Anwendungen. Für die Übertragungs- zur Verfügung, wobei grundsätzlich zwischen e-BX10) unterschieden wird.'°' Sämtliche auf

thernet Service Version 3.1, S. 5f. thernet Service Version 3-1, S. 5.

nd Connectivity Service, Version 1-7, S. 3. nd Connectivity Service, Version 1-7, S. 3. nd Connectivity Service, Version 1-7, S. 3.

Kupferleitungen basierende DSL-Profile sin die volle Bandbreite nicht immer zur Verfüg renden Profilen steht immer die volle Bandb

124. Bei BBCS stehen die nachfolgenden BBCS Business nur bis zum 31. Dezember

Anschluss

BBCS Private

Parameter SLA Stan- Priorisierte Sto: dard rungsbehebunc demand) Verfügbarkeit 99.0 % ty- 99.99 % typiscl (nicht garantiert) pisch Vertragsstrafe nein nein Störungsbehe- Mo-Fr, 8- Mo-So, 7:00- bung 17:00 h 22:00 h Reparaturzeit keine An- typisch < 8h gabe

Tabelle 6: Service Levels BBCS'*

125. Zwar konnten auch nach dem 31. D priorisierte Störungsbehebung nachgefragt \ Business Profilen keine Vertragsstrafe vor t wurde nicht mehr garantiert.

B.3.2.3 Carrier Line Service (CLS)

126. Uber die Dienstleistung Carrier Line Si einbarte symmetrische Übertragungskapazi gung. Hierbei wird zwischen zwei Netzabsc über das Backbone-Netz von Swisscom ein

127. Der Dienst CLS wird in den folgenden

Parameter CLS Basic

End-zu-End Verfügbarkeit | typischer Wert tiert 2 99.90 %

Wiederherstellungszeit typischer Wert tiert < 6 Stund

Redundanz keine

102 Vgl. act. 23, Handbuch Preise Broadband Co

103 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Broadba

104 V/gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Broadba

d grundsätzlich Max Profile. Das bedeutet, dass ung steht. Bei allen auf Glasfaserleitungen basie- reite zur Verfügung. '”

Service Levels zur Verfügung, wobei das Profil 2015 zur Verfügung stand. 1

Anbindung BBCS Business | Einzelanbin- redundante dung Anbindung SLA Plus SLA Premium | SLA Premium ) (on 71 99.99 % typisch | 99.0 % ty- 99.999 % ty- pisch pisch ja nein nein 22:00 h garantiert, < 8 80 % inner- 80 % innerhalb Stunden halb 6 h 6h

szember 2015 für BBCS Private Anschlüsse die verden. Diese sah aber im Vergleich zu den BBCS ind eine Reparaturzeit von weniger als 8 Stunden

arvice (CLS) stellt Swisscom anderen FDA vorver- täten zwischen zwei Punkten der FDA zur Verfü- nlusspunkten (in der Regel Teilnehmeranschluss) e Datenubertragungsleitung hergestellt.

zwei bzw. drei Dienstqualitäten angeboten.

CLS Premium (Silver, Platinum)

, nicht garan- | garantierter Wert, Silver: 2

, nicht garan- | garantierter Wert, Silver: < 4 en Stunden, Platinum < 2 Stunden

Silver: keine, Platinum: Zweitwe- gerschliessung

nnectivity Service, Version 1-16, S. 4. nd Connectivity Service, Version 1-5, 1-6 und 1-7, S. 4. nd Connectivity Service 1-7, S. 4.

Störungsbehebung: 7x24 h

Dienstüberwachung reaktiv

Tabelle 7: Service Levels CLS

B.3.2.4 Teilnehmeranschlussleitung (1

128. Bei der TAL wird der nachfragenden schluss, also das zweidrahtige Kupferkabel densteckdose (Teilnehmeranschluss), zur : das zweidrahtige Kupferkabel zur Ubertrag schlusszentrale, von welcher die Kupferk Sende- und Empfangsgerate installieren. M FDA jede einzelne angeschlossene Nutzung ten übertragen. Sie ist für die Aufteilung der ¢ Netz kommen, auf die einzelnen Kupferdrat einheiten führen, selbst verantwortlich. Hier innerhalb oder in der Nähe der Anschlussze den Gerätschaften zu installieren. Diese C gend: KOL) bezeichnet. Zur Nutzung der T/ nen Anschlusszentrale bzw. zu ihrem eig: Kabelkanalisation von Swisscom verlegt (Li die monatlichen Kosten für die Nutzung der

129. Für die Störungsbehebung bei der T/ rungsbehebung während 7x24 Stunden ert

behebungen bei der TAL laufen allerdin« 17:00 Uhr. 1”

130. Ein Servicefall bei einer physischen K eine physische Leitung beschadigt und dadt alle Nutzer der Leitung in gleichem Masse, stellungszeiten gegenüber Dritten anbieten,

B.3.2.5 Access Line Optical (ALO)

131. Die ALO ist ein Layer 1-Zugang zu eir munikationsdienstleistungen und steht der F Der Zugang zur physischen Glasfaserleitun onssteckdose (OTO) in der jeweiligen Nutz in der Swisscom Anschlusszentrale erbrac muss eine FDA zusätzlich eine Verbindun: nachfragen. Ein optischer Ubergabeverteile

132. Swisscom bietet die nachfolgenden :

105 V/gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier L 106 gl. Leistungsbeschreibung: Teilnehmeransc

107 \/gl. Leistungsbeschreibung Teilnehmeransct

Proaktiv

AL)

FDA der vollständig entbündelte Teilnehmeran- zwischen der Anschlusszentrale und der Endkun- alleinigen Nutzung überlassen. '” Damit die FDA ung von Signalen nutzen kann, muss sie die An- abelleitungen ausgehen, erschliessen und dort it diesen Sende- und Empfangsgeräten kann die yseinheit über das Kupferkabel ansteuern und Da- yebUndelten Signale, welche von ihrem Backbone- ite, welche ihrerseits zu den einzelnen Nutzungs- zu muss die FDA entsprechende Räumlichkeiten ntrale von Swisscom mieten, um die entsprechen- ienstleistungen werden als Kollokation (nachfol- \L benötigt die FDA eine Leitung bis zu ihrer eige- anen Backbone-Netz, welche sie meist in einer ayer 0). Daher kommen für die Nutzung der TAL Kabelkanalisation hinzu.

\L sieht Swisscom vor, dass ein Auftrag zur Stö- silt werden kann, die Supportzeiten für Störungs- Js nur von Montag bis Freitag von 08:00 bis

upferleitung tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn irch in ihrem Gebrauch eingeschränkt ist, dies trifft daher kann Swisscom keine anderen Wiederher- als ihr selbst zur Verfügung stehen.

ier Glasfaserleitung zur Erbringung von Telekom- DA zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung. g wird zwischen der optischen Telekommunikati- ungseinheit und dem optischen Verteiler (XMDF) ht.'% Damit die Glasfaser genutzt werden kann, yskablage zu ihrem optischen Ubergabeverteiler "wird von Swisscom optional bereitgestellt.

Service Levels an:

ine Service, Version 2-2, S. 4. hlussleitung, Version 2-0, S. 3.

ıluss, S. 22,

ine Optical (ALO), Version 2-0, S. 3.

Parameter Standard

Störungsannahme 7x24 h Betriebszeiten Mo-Fr: 08:0 Störungsbehebunggszeit: i. d. R. 80° bzw. 95 % i Ruckerstattungen nein Eskalation fruhestens nach Ticket

Tabelle 8: Service Levels ALO'”

133. Ein Servicefall bei einer physischen

wenn eine physische Leitung beschädigt ui dies trifft alle Nutzer der Leitung in gleiche Wiederherstellungszeiten gegenüber Dritter

B.3.3 Vergleich der Service Levels

134. Nachfolgend werden die intern von S genüber alternativen FDA angebotenen Ve sungsart, die Verfügbarkeit und die Behebt Mietangebote (TAL und ALO) nicht berücks die Miete der reinen Netzinfrastruktur handel selbst für die Bereitstellung ihrer Dienstleistu fall der physischen Netzinfrastruktur (z.B. v Leitungen beschädigt werden), würde bei d Störung entstehen. Von einer solchen Stöı sowohl Swisscom als auch die ein Vorleistui hierbei keine Unterschiede in den angebote

B.3.3.1 Vergleich der Erschliessungsa

135. Swisscom bietet gegenüber Geschäft sowohl eine Einwegerschliessung, eine zwe Zweiwegerschliessung''! an (LAN Intercont Tabelle 2 und Tabelle 3).

136. Gegenüber alternativen Fernmelde BBCS ebenfalls diese drei Erschliessungsaı

109 gl. act. 23: Leistungsbeschreibung Access |

110 Bei einer zweifach diversifizierten Erschliess schlossen, so dass der technische Ausfall eir

111 Bei einer Zweiwegerschliessung werden zwe tragung genutzt und betrieben.

Priorisierte Störungsbehe- bung (on demand)

0 — 17:00 h Mo-So: 07:00 — 22:00 h

% innerhalb 16 h | i. d. R. 100 % innerhalb 8 h nnerhalb 48 h

nein

fünf Werktage erstellung

Glasfaserleitung tritt grundsätzlich nur dann ein, id dadurch in ihrem Gebrauch eingeschränkt ist, m Masse, daher kann Swisscom keine anderen | anbieten, als ihr selbst zur Verfügung stehen.

wisscom genutzten Dienstleistungen mit den ge- jrleistungsprodukten in Bezug auf die Erschlies- ıng von Störungen verglichen. Dabei werden die ichtigt. Dies insbesondere weil es sich hierbei um t und die jeweiligen Betreiber der Netzinfrastruktur ngen verantwortlich sind. Lediglich bei einem Aus- venn durch ein externes Ereignis die physischen er Nutzung der physischen Netzinfrastruktur eine ung wären aber mit grösster Wahrscheinlichkeit ngsprodukt nachfragende FDA betroffen, weshalb nen Dienstleistungen zu erwarten sind.

rten

tskunden über ihre internen Vorleistungsprodukte ifach diversifizierte Erschliessung '"° als auch eine ect: Tabelle 1, Enterprise Connectivity Services:

dienstanbietern bietet Swisscom mit CES und ten an.

“ine Optical (ALO), Version 2-1, S. 5.

sung werden jeweils zwei CPE an eine Leitung ange- 1es CPE kompensiert werden kann.

i voneinander unabhängige Leitungen zur Datenüber- interr

Dienst/Erschlies- Enterpri sung LAN Inter- | Connec connect"? | vity Se vice'! einfache Erschlies- ja ja sung zweifach diversifi- zierte Erschlies- ja ja sung Zweiwegerschlies- , . Ja Ja

sung

Tabelle 9: Vergleich der zur Verfugung steh

137. Damit stehen hinsichtlich den Erschlie FDA grundsätzlich dieselben Möglichkeiten

B.3.3.2 Vergleich der Verfügbarkeit de

138. Bei den internen Dienstleistungen gé eine Verfügbarkeit von bis zu 100 %, wobei rantieren Verfügbarkeit (best effort) und eine

139. Bei den von Swisscom gegentber alt barkeiten liegt der maximal angebotene We

inte

Dienst/Verfügbar- Enter keit LAN Inter- | Conr connect"'® | vity.

vice

best effort [...] [.. 98.9 % [...] [..

112 Vgl. act. 96, LAN-Interconnect Service (LAN-

113 Vgl. act. 23, Preisliste Enterprise Connectivit

114 Vgl. act. 96, Enterprise Connect Pricelist valic

115 Vgl. act. 96, Leistungsbeschreibung Carrier E

116 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Broadba

117 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier L

118 \/gl. act. 96, LAN-Interconnect Service (LAN-

119 Vgl. act. 23, Preisliste Enterprise Connectivity

120 Vgl. act. 96, Enterprise Connect Pricelist valic

121 Vgl. act. 96, Leistungsbeschreibung Carrier E

122 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Broadba

123 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier L

extern

se ti- | Enterprise

r- | Connect''* ja ja ja ja keine ia keine keine Angabe J Angabe | Angabe

ja ja ja ja

enden Erschliessungsarten

ssungsarten der jeweiligen Standorte alternativen wie Swisscom zur Verfügung.

s Services

arantiert Swisscom gegenuber Geschaftskunden die garantierte Verfügbarkeit zwischen keiner ga- r garantierten Verfügbarkeit von 100 % liegt.

ernativen FDA angebotenen garantierten Verfüg- rt bei 99.999 %.

rn extern

prise iecti- | Enterprise

Ser- | Connect"? ‚119

.] [..-] ja ja ja .] [...] - - -

1), S. 2.

/ Services, S. 3.

1 as of November 2022, S. 3. thernet Service Version 3-1, S. 5 nd Connectivity Service 1-7, S. 4. ine Service, Version 2-2, S. 4.

1), S. 2.

/ Services, S. 3.

1 as of November 2022, S. 3. thernet Service Version 3-1, S. 5 nd Connectivity Service 1-7, S. 4. ine Service, Version 2-2, S. 4.

99.0 % [...] [..

99.5 % [...] [.. 99.8 % [...] [.. 99.9 % [...] [.. 99.93 % [...] [.. 99.95 % [...] [.. 99.97 % [...] [.. 99.99 % [...] [.. 99.999 % [...] [..

100 % [...] [..

Tabelle 10: Vergleich der angebotenen Verf

140. Die angebotenen Verfugbarkeiten unt geringfügig. Dennoch stehen alternativen F selbst zur Verfügung. Wenn Swisscom sich den eine Verfügbarkeit von 100 % zu garant höchstens auf mögliche Haftungsfragen bei keit von 99.999 % bedeutet, dass ein Dien: ausfallen darf und lediglich für diese Zeitsp Vor diesem Hintergrund sind hinsichtlich de wettbewerblich relevanten Unterschiede fes

B.3.3.3 Vergleich der garantierten Wie

141. Hinsichtlich der internen Produkte ga und bietet daher eine Wiederherstellung Swisscom gegenüber Geschäftskunden, da

142. Gegenüber alternativen FDA bietet S\ Störung von maximal 2 Stunden an.

inte

Dienst/Wiederher- Enter stellungszeit LAN Inter- Conr connect’ | vity

vice

best effort [...] [..

124 \/gl. act. 96, LAN-Interconnect Service (LAN-

125 Vgl. act. 23, Preisliste Enterprise Connectivit,

126 Vgl. act. 96, Enterprise Connect Pricelist valic

127 Vgl. act. 96, Leistungsbeschreibung Carrier E

128 Vgl. act. 23, Leistungsbeschreibung Broadba

129 V/gl. act. 23, Leistungsbeschreibung Carrier L

.] [..-] ja ja ja .] [...] ja - -

.] [...] ja - - .] [..-] ja ja ja

ügbarkeiten

erscheiden sich in den Leistungsbeschreibungen DA vergleichbare Verfügbarkeiten wie Swisscom dazu entschieden hat gegenüber Geschäftskun- ieren, so wirkt sich dies nach Meinung der WEKO einem tatsächlichen Ausfall aus. Eine Verfügbar- st pro Jahr maximal 5 Minuten und 16 Sekunden anne keine Garantie gewährleistet werden kann. r angebotenen Verfügbarkeiten der Dienste keine tzustellen.

derherstellungszeit

rantiert Swisscom eine Verfügbarkeit von 100 % szeit von 0 Stunden an. Damit kommuniziert ss es bei ihr keine Ausfälle gibt.

visscom lediglich eine Wiederherstellungszeit pro

rn extern

prise jecti- | Enterprise

Ser- | Connect'*

.] [..-] ja ja ja

1), S. 2.

/ Services, S. 3.

1 as of November 2022, S. 3. -thernet Service Version 3-1, S. 5 nd Connectivity Service 1-7, S. 4. ine Service, Version 2-2, S 4.

10 Stunden [...] [..

8 Stunden [...] [.. 6 Stunden [...] [.. 4 Stunden [...] [.. 2 Stunden [...] [.. 1 Stunde [...] [.. 0 Stunden [...] [..

Tabelle 11: Vergleich der angebotenen Wie

143. Hinsichtlich der Wiederherstellungszei bessere Wiederherstellungszeiten an als ge FDA maximale Wiederherstellungszeiten im nachfragen, während Swisscom selbst geg Ausfallsicherheit garantiert. Bei der Verfüg dukten aber eine maximale Verfügbarkeit vc mal 5 Minuten und 19 Sekunden dauern, ohr vorliegt.

144. In Kombination mit der garantierten Ve lich Haftungsfragen stellen, falls es tatsact nicht im Rahmen der garantierten Verfügba Auch vor diesem Hintergrund sind aufgrun stellungszeiten keine wettbewerblich relevaı

B.3.3.4 Fazit zu den Service Levels

145. Die von Swisscom intern verwendete Service Levels unterscheiden sich nur marg die Service Levels, auch wenn sie nicht vollk angesehen werden.

B.3.4 Bereitgestellte maximale Bandbre

146. Die über eine leitungsgebundene Ne erster Linie von den physikalischen Restrikti ferkabel oder Glasfaserkabel) und den für d

147. Da Swisscom für die Bereitstellung nannte [...] benutzt, sind die eingesetzten [ sämtliche intern verwendeten und gegenü identisch. Vor diesem Hintergrund besteher keine technischen Restriktionen, die dazu ft andere Bandbreiten angeboten werden als angebotenen.

148. Swisscom bietet gemäss den Leistun dukte Bandbreiten zwischen 2 Mbit/s und 1 Bandbreiten bis 10 Gbit/s jeweils aufgeführt beim kommerziellen Vorleistungsprodukt CE

.] [...] ja ja -

.] [..-] ja ja ja

] L...] ja - ja

] L...] ja - ja

derherstellungszeiten

ten bietet Swisscom gegenuber Geschaftskunden genuber alternativen FDA. So können alternative Falle eines Ausfalls von 2 Stunden bei Swisscom enüber Geschäftskunden quasi eine vollständige barkeit garantiert Swisscom bei Vorleistungspro- In 99.999 % (CES). Damit dürfte ein Ausfall maxi- le dass eine Vertragsverletzung seitens Swisscom

rfügbarkeit des Services wurden sich daher ledig- lich zu einem Ausfall kommen sollte und dieser rkeit des Services wieder behoben werden kann. 1 der unterschiedlichen angebotenen Wiederher- ıten Unterschiede festzustellen.

n und gegenüber alternativen FDA angebotenen inal voneinander. Vor diesem Hintergrund können ommen identisch sind, zumindest als vergleichbar

iten von Swisscom

izinfrastruktur bereitstellbare Bandbreite hängt in onen des genutzten Übertragungsmediums (Kup- ie Datenübertragung genutzten Standards ab.

ihrer Datenübertragungsdienstleistungen so ge- Jatenübertragungsstandards soweit ersichtlich für ber Dritten bereitgestellten Vorleistungsprodukte 1 in Bezug auf die bereitzustellenden Bandbreiten Ihren könnten, dass gegenüber alternativen FDA die von Swisscom gegenüber Geschäftskunden

gsbeschreibungen der einzelnen Vorleistungspro- 0 Gbit/s an. Während in den internen Preislisten waren, waren Bandbreiten bis 10 Gbit/s zwar auch -S möglich. Dies jedoch lediglich auf Anfrage. Aus den Preis-Handbüchern von Swisscom erg malen Bandbreiten in zeitlicher Übersicht:

Angebotene Ba

10'000

1'000

Abbildung 4: Angebotene maximale Bandbr

149. Bandbreiten von 10 Gbit/s werden in d Juni 2018 aufgeführt. Solche Bandbreiten k bezogen werden. '3"

150. Vor diesem Hintergrund bestehen keir schaftskunden höhere Bandbreiten früher Vorleistungsprodukte angeboten hat.

B.3.4.1 Fazit zu den maximalen bereite

151. Die Auswertung zeigt, dass die von tungsprodukte und Geschäftskundenange Bandbreite vergleichbar waren. Damit kann | züglich der verfügbaren Bandbreiten keine \ nachfragen, hatte.

B.4 Verhalten von Swisscom hins Anbindungen

152. Gemäss Angabe von Swisscom stelleı «Lösungsgeschäfts» dar, in deren Rahmen: lendes Problem gefunden werden. '? Daher Anbindungen ihre eigenen Charakteristika : im Rahmen von wettbewerblichen Vergabe\ fischen Gegebenheiten des Einzelfalls.'* Ei Anwendung von Listenpreisen könnten den gerecht werden.'®® Im Interesse und en

130 BBCS x:1 bezieht sich auf das Verhältnis vo wurde aus dem Zusammenzug der Zahlen au und act. 96) erstellt.

131 Vgl. z.B: act. 23, Handbuch Preise Version 1 132 Vgl. act. 26, S. 1.

133 Vgl. act. 48, Rz 19.

134 Vgl. act. 26, S. 1.

135 Vgl. act. 26, S. 1.

eben sich die nachfolgenden angebotenen maxi-

ndbreite über die Zeit

eae |an-| Enterprise Connectivity Service === Enterprise Connect

eiten im zeitlichen Verlauf!

en Preis-Handbüchern des CES Angebots erst ab onnten von FDA aber bereits vorher auf Anfrage

1e Anhaltspunkte, dass Swisscom gegenüber Ge- ingeboten hat, als sie dies alternativen FDA über

Jestellten Bandbreiten

Swisscom angebotenen kommerziellen Vorleis- bote hinsichtlich der zur Verfügung stehenden aufgezeigt werden, dass Swisscom zumindest be- /orteile gegenüber FDA, die Vorleistungsprodukte

ichtlich der Erbringung von WAN-

ı WAN-Anbindungen einen Teil des so genannten für Kunden spezifische Lösungen für ein sich stel- weise jede Auftragsvergabe im Bereich von WAN- auf.'° Die Preisgestaltung erfolge typischerweise erfahren sowie unter Berücksichtigung der spezi- ne schematische Preisfestsetzung oder die strikte damit zusammenhängenden Anforderungen nicht sprechend den spezifischen Bedürfnissen der

n Download- zu Uploadgeschwindigkeiten. Die Grafik Is den von Swisscom gelieferten Handbüchern (act. 23

0, S. 4.

Geschäftskunden (Nachfrager) müsse in jec sung gefunden werden. Alle Geschäftskunc lich verschieden. Die Kundenbeziehung unc Prägung auf, ihre administrativen Abläufe sı ihre Bedürfnisse sowie ihr Anforderungskata chend müsse dem Verkäufer (Sales), der m vertraut sei, ein gewisser Spielraum belasse ungleichen Geschäftskunden auch ihrer Un handeln. Einzelne Preispositionen einer Aı denjenigen einer anderen Auftragsvergabe

153. Daher würden Geschäftskunden mit Sı handlungen seien zusammen mit der Unter nissen angepassten Lösungen Teil des WAI

154. Die von Swisscom eingereichten F Anbindungen von Geschäftsstandorten übe 2020 wurden vom Sekretariat ausgewertet. Einträge von WAN-Anbindungen von Gesc berücksichtigen WAN-Anbindungsprojekte hend von kleinen KMU bis zu Grossunterne

155. Im Rahmen der Analyse der von Swis gestellt, dass Swisscom zur Befriedigung d lösung für den jeweiligen Geschäftskunden 2 Vorleistungsprodukten (vgl. Abschnitt B.3.1) daten hat zudem ergeben, dass sich die in nach Geschäftskunde von den in den Price- Insgesamt zeigt die Analyse der Rechnungs für vergleichbare Dienstleistungen an einzel seits stützt die Analyse die Ausführungen ' Gesamtprojekt bestehend aus spezifischen schäftskunden wohl entsprechend über die

156. Ähnlich verhält es sich bei Vorleistuns welche FDA für die WAN-Anbindungen von gen. '*° Die Auswertung der Rechnungsdate der Vorleistungsprodukte unterschiedliche F

157. Damit kann aufgezeigt werden, dass genüber FDA die entsprechenden in den Pr angewendet hat, sondern im Rahmen der Ke in der Preisgestaltung auch von den Lister Swisscom finden pro Jahr zwischen 200 ur in der Regel verschiedene Verhandlungsrun lich, ob die dazugehörigen Kommunikation: um entsprechende Rückschlüsse auf das \

136 Vgl. act. 48, Rz. 21.

137 Vgl. act. 48, Rz. 21.

138 Vgl. act. 61.

139 Vgl. act. 61.

141 Vgl. act. 61.

lem Einzelfall eine sachgerechte und optimale Lö- len sowie deren Bedürfnisse seien aber letztend- 1 deren Geschichte weise immer eine individuelle sien regelmässig unterschiedlich ausgestaltet und log würden voneinander abweichen. Dementspre- it den konkreten Verhältnissen und Hintergründen ın werden, damit er überhaupt in der Lage sei, die gleichheit gemäss korrekt und differenziert zu be- iftragsvergabe könnten daher kaum sinnvoll mit verglichen werden.

wisscom über die Preise verhandeln. '*° Diese Ver- breitung von individuellen und den Kundebedürf- N-Anbindungsgeschäfts. '°”

‚echnungsdaten im Zusammenhang mit WAN- r einen Zeitraum von Januar 2015 bis Ende Juni Die Rechnungsdaten enthalten weit über 1 Mio. naftskunden verteilt Uber die ganze Schweiz. Die betreffen über 2'000 Geschäftskunden, ausge- hmen.

;scom gelieferten Rechnungsdaten'?® wurde fest-

ar spezifischen Kundenbedürfnisse eine Gesamt- us den Swisscom intern zur Verfügung stehenden zusammenstellt. Die Auswertung der Rechnungs- der Rechnungsdatenbank festgelegten Preise je Manuals angegebenen Preisen unterscheiden. '?° Jaten einerseits, dass sich die vereinbarten Preise nen Standorten teilweise unterscheiden. Anderer- von Swisscom, wonach pro WAN-Anbindung ein Kundenanforderungen gebildet wird und die Ge- Preise verhandelt haben.

ysprodukten von Swisscom (vgl. Abschnitt B.3.2), eigenen Geschäftskunden bei Swisscom nachfra- n von Swisscom zeigt, dass den FDA für einzelne reise in Rechnung gestellt wurden. 47

Swisscom gegenüber Geschäftskunden und ge- ice-Manuals aufgeführten Listenpreise nicht strikt ılkulation der einzelnen WAN-Anbindungsprojekte preisen abgewichen ist. Gemäss Aussagen von id 300 solcher Ausschreibungen statt, in welchen den stattfinden. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt frag- sdaten noch erhältlich gemacht werden könnten, /erhalten von Swisscom rund um die tatsächlich

isscom WAN-Anbindung.

geführten Verhandlungen ziehen zu könner Auswertungen der Rechnungsdaten kann d Zusammenhang mit der WAN-Anbindun Swisscom und Geschaftskunden als auch z handlungen kommt.

158. Hinzu kommt, dass seitens der Gesct welche als tatsächliche oder potenzielle W dungen oder Anzeigen an die Wettbewerbsb im Rahmen bestimmter Ausschreibungen \ unzulässig verhalten haben könnte. Die W! alternativen FDA das mit Swisscom erzielte ben und darin keine so weitreichende Ber dass sie der Meinung waren sie müsste ein sen.

159. Aufgrund der Vielzahl an jährlich durc cherheiten hinsichtlich der Verfügbarkeit deı von FDA oder Geschäftskunden eingingen, chung sowohl auf eine tiefergehende Analy: nikationsdaten als auch auf die Durchführur zelnen Ausschreibungen verzichtet.

B.4.1 Fazit zum Verhalten von Swisscor Anbindungen

160. Die projektweise Analyse der von Sv auch gegenüber FDA gewährten Konditione zelnen Standorten je nach Projekt und FDA orten zumindest teilweise vergleichbare Die jeweils die vereinbarten Preise pro Projekt u den, um den individuellen Bedürfnissen de schiedliche Preise können das Ergebnis von Anbindungsprojekte sein. Rechtsgenügliche nern die Preise einseitig auferlegt hat oder Geschäftskunden verlangt hat, sind nicht er:

B.5 Verhalten von Swisscom hins Netzinfrastruktur

161. Neben den kommerziellen Layer 2-V ein Zugang zur physischen Netzinfrastruktur Netzinfrastruktur nutzen zu können, müsser bei den Endkunden eigene Sende- und Emr FDA, welche lediglich die Leitungsinfrastru sind selbst für die von ihnen erbrachte Qual welche Garantien sie ihren Endkunden hins Erreichbarkeit des Supports (Support Level und Empfangsgeräte übertragen. Neben de die Miete von Kupferkabelverbindungen im kommerzielle Mietangebot ALO von Swisscc im Anschlussbereich ermöglicht.

162. Da FDA, welche einen Zugang zur pl Dienstleistungen wie Bandbreite, Service Le lediglich die Preise für die jeweiligen Layer '

1. Aufgrund der Angaben von Swisscom und den ennoch davon ausgegangen werden, dass es im g von Geschaftsstandorten sowohl zwischen wischen Swisscom und FDA in der Regel zu Ver-

Jäftskunden von Swisscom oder seitens der FDA, ettbewerber von Swisscom auftreten, keine Mel- ehörden gemacht wurden, wonach sich Swisscom ‚on WAN-Anbindungen von Geschaftsstandorten =KO folgert entsprechend, dass die Kunden und : Verhandlungsergebnis zumindest akzeptiert ha- vachteiligung oder Behinderung gesehen haben, > solche den Wettbewerbsbehörden melden mus-

‚hgeführten WAN-Anbindungsprojekten, der Unsi- ‘Daten und da beim Sekretariat keine Meldungen wurde für die Zwecke der vorliegenden Untersu- se der einzelnen Verhandlungen und der Kommu- 1g eines Eigenwirtschaftlichkeitstests bei den ein-

n in Bezug auf die Erbringung von WAN-

Jisscom sowohl gegenüber Geschäftskunden als n zeigt, dass sich die vereinbarten Preise an ein- . unterscheiden, obwohl an den jeweiligen Stand- nstleistungen bezogen werden. Dennoch müssen nd nicht pro Standort miteinander verglichen wer- ar jeweiligen Kunden gerecht zu werden. Unter- | Verhandlungen in Bezug auf die einzelnen WAN- > Hinweise, dass Swisscom ihren Geschäftspart- “nicht nur eigenwirtschaftliche Preise gegenüber stellt.

ichtlich des Zugangs zur physischen

orleistungsprodukten steht alternativen FDA auch ‘zur Verfügung. Um einen Zugang zur physischen 1 FDA sowohl in den Anschlusszentralen als auch fangsgeräte (Modems) installieren und betreiben. ktur mieten und keine Vorleistungen nachfragen, tät verantwortlich. Sie alleine können bestimmen, chtlich Ausfallsicherheit (Service-Level, SLA) und ) und welche Bandbreiten sie mittels ihrer Sende- »m regulierten Vorleistungsprodukt TAL, welches Anschlussbereich ermöglicht, existiert auch das ym, welches die Miete von Glasfaserverbindungen

ıysischen Netzinfrastruktur nachfragen, sämtliche vels und Support Levels selbst erbringen, werden I-Zugangsprodukte TAL und ALO aufgeführt.

B.5.1 TAL Preise

163. Die Miete der Kupferleitung ist von de folgenden Preise festgelegt. '*7

Tabelle 12: Monatliche Mietkosten fur die T,

Beschreibung einmalige Kosten

Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven

Neuschaltung TAL auf einer zuvor inaktive

Annullierung einer TAL Bestellung nach St

Störungsbehebung einer TAL

Tabelle 13: Einmalige Kosten fur die TAL

164. Diese Preise liegen deutlich unterhe Preise, die Swisscom gegenüber ihren End Dennoch müssen die jeweiligen FDA eine | leistungen gegenüber Endkunden erbringe! der Entbündelung der Anschlusszentrale ur tion und den Betrieb der Sende- und Empfe des Verfahrens WAN-Anbindung | wurden ı geschätzt, welche über die Nutzungsdauer schnittlichen Nutzungsdauer der Sende- und sich monatliche Kosten von ca. CHF [10-30

165. Weiter bestehen die Eigenleistunger verschiedenen in den Anschlusszentralen fangseinrichtungen zu einem gesamten Net: des Verfahrens WAN-Anbindung | auf CHF

166. Hinzu kommen Kosten für die Recl und Gemeinkosten, welche auf CHF [5-10] |

167. Damit kommen bei der Nachfrage ei rastruktur (TAL) zusätzliche Eigenleistunger CHF pro Monat und Standort hinzu.

168. Hierbei sind allfällige Redundanzen, nes Ausfalls etc. nicht enthalten. Es liegt 2 gegenüber Endkunden zugesicherten Ausf weitere Kosten auf die FDA zukommen.

142 \/gl. act. 23 und act. 96: Handbuch Preise TA 143 RPW 2016/1, 154 f. Rz 183.

144 RPW 2016/1, 164 Rz 221 sowie Beilage Bere 145 RPW 2016/1, 155 Rz 184.

r COMCOM reguliert. Die COMCOM hat die nach-

AL

Preis einmalig Leitung CHF 42.40 n Leitung CHF 38.60 atus „Accepted“ CHF 16.60

CHF 301.80

Ib der kommerziellen Vorleistungspreise und der kunden im Geschäftskundenbereich verlangt hat. zeihe von Eigenleistungen erbringen, um Dienst- n zu können. Diese Eigenleistungen bestehen in id den damit verbundenen Kosten für die Installa- ingsgerate sowie Kollokationskosten. Im Rahmen diese Kosten auf CHF [500-1’000] pro Anschluss zu amortisieren sind. Geht man von einer durch- | Empfangsgerate von fünf Jahren aus, so ergeben | pro Anschluss. ‘4%

1 im Betrieb eines Backbone-Netzes, welches die installierten und betriebenen Sende- und Emp- werk verbindet. Diese Kosten wurden im Rahmen [1-5] pro Anschluss geschatzt. 4

inungsstellung, das Inkasso, Forderungsausfälle Jerechnet wurden. ‘4°

nes Zugangs zur physischen Kupferkabelnetzinf- | in Höhe von insgesamt ungefähr CHF [20-40] bis

das Vorhalten von Wartungspersonal im Falle ei- in der jeweiligen FDA dafür zu sorgen, dass die allgarantien eingehalten werden. Hierfür können

:chnungen.

169. Die Preise fur TAL sowie die Eigenle tragungsleistungen liegen unterhalb der K meist unterhalb der minimalen von Swissco!

B.5.2 ALO Preise

170. Das kommerzielle Gegenstück im Ber gang zur Kupferkabelleitung wird von Swis Uberlassung einer oder zwei Glasfaserleitu derkehrenden und einmaligen Preise:

1 Faser CHF 39 CHF

2 Fasern CHF 117 CHF

Tabelle 14: Monatliche Kosten ALO '*

171. Für die Erschliessung einer Anschlus: nungsbeispiel der Entbündelungskosten au! ALO nachfragt, pro Anschlusszentrale ca. ( jeweiligen aktiven Nutzungseinheiten umzı zungseinheiten pro Anschlusszentrale zusät (vgl. auch Rz 164).

172. Hinzukommen verschiedene weitere | bone-Netz (vgl. Rz 165), die Rechnungsstell Berechnungen kommen Kosten in Höhe vor hinzu.

173. Wiederum gilt, dass diese Kosten grur Vorleistungsprodukte von Swisscom und de tenen Endkundenprodukten im Geschäftsku

B.5.3 Kollokation Preise

174. Neben den Kosten für die Miete der K Kosten für die Miete der Räumlichkeiten in « die eigenen Geräte zu installieren. Hierfür b Rack), in welchem die von ihr nachgefragte den. Für die Erschliessung der Anschlussz: verantwortlich. Hierfür entstehen der FDA schliessung der jeweiligen Anschlusszentral fallen sowohl einmalige als auch wiederkehi

Beschreibung wiederkehrende Kosten

Energie 48 V DC

Energie 400 V / 230 V AC ungesichert

Energie 400 V / 230 V AC gesichert

146 Vgl. act. 23 und act. 96: Handbuch Preise AL

sistung zur Erbringung der minimalen Datenüber- osten der kommerziellen Vorleistungspreise und m gegenüber Endkunden verlangten Preise.

sich der Glasfasertechnologie zum regulierten Zu- scom unter den Name ALO vermarktet. Für die igen verlangte Swisscom die nachfolgenden wie-

34 CHF 34 CHF 24

szentrale hat Init7 auf ihrer Webseite ein Berech- geführt. '*" Demnach entstehen für eine FDA, die ‚HF 2'262.- Kosten pro Monat. Diese sind auf die legen. Dies bedeutet bei z.B. 100 aktiven Nut- zliche Kosten von CHF 22.62 pro Nutzungseinheit

Kosten, wie Kosten für den Anschluss ans Back- ung und Akquisition (vgl. Rz 162). Auch bei diesen 1 ungefähr CHF [30-40] pro Anschluss und Monat

\dsatzlich unterhalb der Kosten der kommerziellen 'n gegenüber Endkunden von Swisscom angebo- ndenumfeld liegen.

upfer- oder Glasfaserleitung kommen zusätzliche den Anschlusszentralen von Swisscom hinzu, um enötigt die FDA einen Schaltkasten (nachfolgend: n TAL an ihr Backbone-Netz angeschlossen wer- entrale an das Backbone-Netz ist die FDA selbst zusätzliche Kosten für den Ausbau und die Er- e (vgl. Rz 160 ff. und Rz 167 ff.). Auch für die KOL ‘ende Kosten an.

Einheit Preis pro Einheit kW CHF 223.50 kW CHF 149.60 kW CHF 260.00

O. (25.8.2025).

Zuschlag Lüftungsausbauten

Miete der Fläche

Tabelle 15: Monatliche für die KOL'*®

Beschreibung einmalige Kosten

Machbarkeitsabklärung Kollokation FDV

Bereitstellung Kollokation FDV

Ausbau von bestehender Fläche und Geb struktur

Abbruch bestehende Fläche und Gebäude tur

Mutation: Administrativer Aufwand zur Pfle Systeme

Tabelle 16: Einmalige Kosten für die TAL / c

Beschreibung einmalige Kosten

Vorleistung Machbarkeit

Vorleistung Projektierung

Service Fulfillment

Service Assurance (Ursache FDA)

Tabelle 17: Stundensätze KOL'°°

175. Damit die entbündelten Teilnehmeran zusätzlich Sende- und Empfangsgerate in d lieren und entsprechend warten. Für den A die FDA eine Glasfaserleitung zu ihrer Ar Swisscom legen. Die Kabelkanalisationen \ von Swisscom in ihrer Beispielrechnung die

Beschreibung wiederkehrende Kosten

Überlassung der Kabelkanalisation

Tabelle 18: monatliche Mietkosten für Nutzt

148 \/gl. act. 23 und act. 96: Handbuch Preise FI

149 \/gl. act. 23 und act. 96: Handbuch Preise Ko

150 \/gl. act. 23 und act. 96: Handbuch Preise Ko

151 Eingabe Swisscom vom 28.8.2009, Beilage 2 0244).

kW CHF 15.00

m? Standortbezoge- ner Preis Einheit Preis pro Monat Pauschal CHF 1'264.00

Pro Standort Nach Aufwand

audeinfra- Pro Standort Nach Aufwand

infrastruk- Pro Standort Nach Aufwand

ge der IT- | pro Mutation CHF 280.80 lie KOL'*° Einheit Preis pro Monat h CHF 160.40 h CHF 160.40 h CHF 160.40 h CHF 145.40

schlüsse genutzt werden können, muss die FDA ar Anschlusszentrale (meist in einem Rack) instal- nschluss des Racks an ihr Backbone-Netz muss ischlusszentrale Uber die Kabelkanalisation von werden pro Laufmeter berechnet. Hierzu werden nachfolgenden Kosten berechnet: ’®"

Preis pro Meter und Monat

CHF 0.206

ing der Kabelkanalisation

iche und Energie.

llokation FDV.

llokation FDV.

4 aus dem Verfahren Swisscom WAN-Anbindung (32-

176. Grundsätzlich hat die Nutzerin der | grösstmöglichen Freiheitsgrade und kann im Netzinfrastruktur sämtliche Nutzungsmöglic der physischen Infrastruktur vorgegeben si und die Verfügbarkeit der Infrastruktur selbs

177. Für die Störungsbehebung bei der T/ rungsbehebung während 7x24 Stunden ert behebungen bei der TAL laufen allerdin« 17:00 Uhr. '%

178. Samtliche Storungen, welche nicht un haben, kann die FDA, welche die TAL nut: Auch der Zutritt zur Anschlusszentrale, in v von Swisscom rund um die Uhr gewahrt.

B.5.4 Fazit zum Zugang zur physischen

179. Der Zugang zur physischen Netzinfra tengünstiger sein als der Einkauf von kom soweit die nachfragende FDA an den jewei ausreichend grosse Anzahl Kunden erreict Kosten amortisieren zu können.

180. Bei der Nutzung eines Zugangs zur pt die Verfügbarkeit der physischen Netzinfras tien (Service Levels) und welche Dienstleis die Anforderungen ihrer Kunden zu erfüllen. Auswahl der von ihnen eingesetzten aktive sowie deren Wartung ab.

Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich

C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

181. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober

schränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) privaten und des Öffentlichen Rechts (Art. 2 gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter prozess, unabhängig von ihrer Rechts- ode! folgt damit einer wirtschaftlichen Betrachtur funktionaler und wirtschaftlicher Sicht und | werden. ©?

152 | eistungsbeschreibung Teilnehmeranschluss

153 BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4.1 Kommentar, Kartellgesetz, Zach/Arnet/Bald DIKE KG-HEIZMANN/MAYER), Art. 2 N 7 m.w. de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercie MARTENET/KILIAS), Art. 2 LCart N 21 f.

physischen Kupferkabelnetzwerkinfrastruktur die , Rahmen der physikalischen Beschränkungen der hkeiten gemäss ihren Wünschen definieren. Von nd lediglich die maximale Durchleitungskapazität t.

\L sieht Swisscom vor, dass ein Auftrag zur Stö- silt werden kann, die Supportzeiten für Störungs- Js nur von Montag bis Freitag von 08:00 bis

mittelbar mit der physischen Kupferleitung zu tun t, selbst in der von ihr definierten Zeit beheben. velcher die TAL zur Verfügung gestellt wird, wird

Netzinfrastruktur

struktur kann für alternative FDA bedeutend kos- merziellen Vorleistungsprodukten bei Swisscom, ligen zu entbündelnden Anschlusszentralen eine it, um die durch die Entbündelung entstehenden

\ysischen Netzinfrastruktur haben es FDA (bis auf struktur) selbst in der Hand, welche Ausfallgaran- tungen (Support Level) sie gewähren wollen, um

Dies hängt auch in wesentlichem Masse von der 1 Gerätschaften (Sende- und Empfangsmodems)

1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- gilt in persönlicher Hinsicht für Unternehmen des Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des KG von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschafts- r Organisationsform (Art. 2 Abs. 1P KG). Das KG gsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus ınabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst

, S. 22,

, Publigroupe; vgl. auch HEIZMANN/MAYER in: DIKE- H.; MARTENET/KILLIAS in: Commentaire Romand, Droit r (Hrsg.), 2. Aufl. 2013 (zit. CR Concurrence-

182. Die wirtschaftliche Selbständigkeit ste des Unternehmensbegriffs von Art. 2 Abs. ' nicht autonom am Wirtschaftsprozess bete! KG zu qualifizieren sind.'*° Von Bedeutun: Liegt ein Konzern vor, sind nicht die einzeln Art. 2 Abs. 1°'% KG zu betrachten, sondern e:

183. Die Untersuchung richtet sich gege: (Schweiz) AG (in der vorliegenden Verfügur

184. Gemäss eigenen Angaben biete Sw Festnetz, Internet, Digital-TV sowie IT-Dien Bau und Unterhalt der Mobilfunk- und Festne überdies im Banken-, Energie-, Unterhaltu Wholesale-Bereich stelle Swisscom ihren k sierten Anschlusstypen zur Verfügung. Fert Verbindung von Fernmeldeanlagen und -d dukte wie die Mitbenutzung der Kabelkanalis Darüber hinaus würden fortschrittliche Gesc

185. Damit ist erstellt, dass Swisscom Güt nehmerische Tätigkeit ausübt und ein Kon: mensbegriff von Art. 2 Abs. 1°" KG erfüllt. E unter den Unternehmensbegriff gemäss Art (materieller) Verfügungsadressat ist (siehe ¢

C.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

186. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.

187. Ob vorliegend Swisscom Marktmacht Marktmacht (Art. 4 Abs. 2 oder 2b KG) ausi die nachfolgenden Ausführungen verwiese gend beurteilte Verhalten fällt unter den sac

Schweizerisches Kartellrecht, 3. Aufl. 2023, F

155 BGE 148 Il 321, E. 6.2, Flammarion; BVG« vgl. DIKE KG-HEIZMANN/MAYER (Fn 153), Art.

156 Vgl. etwa BGE 139 | 107, E. 10.4.1, Publigro 3882/2021 vom 16.2.2023 E. 9.3, Obligation

157 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 48, D (nicht publizierte Erwägung in BGE 139 | E. 7.1.1 m.w.H., Flügel und Klaviere; BVGer, 2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4.1, Publigroup sches Immaterialgüter- und Wettbewerbsre« 2023 (zit. PICHT in SIWR V/2), Rz A.33 ff AMSTUTZ/GOHARI in: Basler Kommentar, Kar BSK KG-AMSTUTZ/GOHARI), Art.2 N 113 m Art. 2 LCart N 30 f.

159 RPW 2004/2, 419 Rz 56, Swisscom ADSL.

It praxisgemäss eine konstitutive Voraussetzung 1's KG dar.'”* Das heisst, dass Gebilde, die sich ligen, auch nicht als Unternehmen im Sinne des jy ist dies namentlich in Konzernverhdaltnissen ‘°°: en Konzerngesellschaften als Unternehmen i.S.v. 3 gilt der Konzern als Ganzes als Unternehmen. 1°”

n die in der Schweiz tätige Tochter Swisscom 1g Swisscom genannt, vgl. Rz 1).

isscom Geschäfts- und Privatkunden Mobilfunk, stleistungen an. Das Unternehmen sorge für den stzinfrastruktur, verbreite Rundfunksignale und sei ings-, Werbe- und Gesundheitsbereich tätig. Im unden eine Vielzahl an kupfer- und glasfaserba- 1e biete das Unternehmen Basisangebote für die ensten und stelle ihren Kunden Infrastrukturpro- sationen oder des Mobilfunknetzes zur Verfügung. häftsfelder im OTT-Bereich erschlossen. '°®

er und Dienstleistungen anbietet bzw. eine unter- zern vorliegt, welcher als Ganzes den Unterneh- -s ist darauf hinzuweisen, dass die Unterstellung .2 Abs. 15" KG die Frage nicht beantwortet, wer Jazu nachfolgend 184).'°°

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und Übung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG).

im Sinne von Marktbeherrschung oder relativer ibt, ist Gegenstand dieses Verfahrens. Es wird auf n (vgl. nachfolgend Abschnitt C.5.1). Das vorlie- hlichen Geltungsbereich des KG.

E. 7.2.3, DCC; vgl. etwa ROGER ZÄCH/RETO HEIZMANN, zZ 298.

sr, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4.1, Publigroupe; 2 N 20 m.w.H.

upe; BGE 148 Il 321, E. 6.2 f., Flammarion; BVGer, B- de renseigner.

72), Publigroupe; BVGer, B-823/2016 vom 2.4.2020 B-581/2012 vom 16.9.2016 E. 4.1.3, Nikon; BVGer, B- e; zum Ganzen statt vieler auch PICHT, in: Schweizeri- ; DIKE KG-HEIZMANN/MEYER (Fn 153), Art.2 N 31; tellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021 (zit.

C.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsb

188. In räumlicher Hinsicht ist das KG auf. auswirken, selbst wenn sie im Ausland ve: Abs. 2 KG). Die Prüfung einer bestimmten Art. 2 Abs. 2 KG nicht notwendig und auch Geltungsbereich des KG kann vorliegend ve ist.

189. Das KG gilt für Sachverhalte, die sic zeitlicher Hinsicht sind die materiellen Rege Ausführungen zum zeitlichen Geltungsberei dieser offensichtlich gegeben ist.

190. Die vorliegende Untersuchung wurde sanktionsbewehrte Untersuchungszeitpunkt Bst. b KG).

C.2 Zuständigkeit der Gesamtkor

191. Die Zustandigkeit der Wettbewerbsbe KG und den Vorschriften des GR-WEKC (WEKO) als Ganzes die Entscheide, welch dem Sekretariat zugewiesen sind.

192. Vorliegend geht es darum, eine Unte abzuschliessen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG « über die im Rahmen einer Untersuchung zu einer einvernehmlichen Regelung. Da vorlie Organs gegeben ist (etwa gemäss Art. 19 A ist die allgemeine Verfügungskompetenz eir lich die Gesamtkommission.

C.3 Partei

193. Das kartellgesetzliche Rechtssubjekt d. h. eine wirtschaftliche Einheit unabhängi Rz 177). Dieses «Unternehmen» hat keine verfahrensrechts, ' welches im Rahmen ei zur Anwendung gelangt (Art. 39 KG). Trager einsichtsrecht nach Art. 26 VwVG) und Pflic ist vielmehr die «Partei» gemass Art. 6 VwV das Unternehmen i.S.d. KG als materieller I die Adressatin einer Verfügung auseinandeı

160 Vgl. BGE 143 Il 297, E. 3.7, Gaba.

161 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommis WEKO; SR 251.1).

(Fn 157), Art. 2 N 121.

ereich

Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz rursacht werden (sog. Auswirkungsprinzip; Art. 2 Intensität der Auswirkungen ist im Rahmen von nicht zulässig." Auf Ausführungen zum örtlichen rzichtet werden, da dieser offensichtlich gegeben

h während seiner Geltung zugetragen haben. In In des aktuellen KG seit 1. Juli 1996 in Kraft. Auf ch des KG kann vorliegend verzichtet werden, da

am 24. August 2020 eröffnet. Damit beginnt der | grundsätzlich im August 2015 (Art. 49a Abs. 3

mission der WEKO

hörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 )'61. Danach trifft die Wettbewerbskommission ie nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder

rsuchung nach Art. 27 KG mit einem Entscheid 2ntscheidet die WEKO auf Antrag des Sekretariats ı treffenden Massnahmen oder die Genehmigung :gend keine Zuständigkeit eines anderen WEKO- bs. 1 Satz 3 KG oder Art. 19 f., 27 ff. GR-WEKO), ischlagig. Zuständig für die Entscheidung ist folg-

ist das «Unternehmen» i.S.v. Art. 2 Abs. 15° KG, g von ihrer Rechts- oder Organisationsform (vgl. Rechtspersönlichkeit im Sinne des Verwaltungs- ner kartellrechtlichen Untersuchung grundsätzlich ‘der Rechte im Verwaltungsverfahren (z.B. Akten- ‚hten (z.B. Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG) G. Folge davon ist, dass in einem Kartellverfahren Normadressat und die Partei des Verfahrens bzw. fallen können. '®?

sion vom 15.6.2015 (Geschäftsreglement WEKO, GR- .2 N 19, 34 m.w.H.

-E. 7.2.2, DCC; RPW 2021/3, 691 Rz 31, Obligation de 3auleistungen See-Gaster, BSK KG-AMSTUTZ/GOHARI

194. Parteistellung kommt nach Art. 6 Vw\ Rechte oder Pflichten die Verfügung gemäs materielle Verfugungsadressatinnen bezeicl

195. Da eine Verfügung nach Verwaltungs des kartellrechtlichen «Unternehmens» reg mäss je Unternehmen jedenfalls diejenigen | qualifiziert werden, welche im Zeitpunkt des mens waren.'°® Dazu gehören namentlich | konkret auf die Vereinbarkeit mit dem KG hir sowie deren allfällige Muttergesellschaft od unternehmenstragende Gesellschaften, wel nicht unternehmenstragend waren, können tinnen von Massnahmen der WEKO gemact wegen in das Verfahren zu involvieren, ist Vielmehr ist es angezeigt, dass seitens der messensausübung die im konkreten Fall m; Sachgerecht dürfte es i.d.R. sein, einerseits zubeziehen, die selber am untersuchten Vert gesellschaft bei den jeweiligen Unternehme sein, dass die Obergesellschaft ihren Sitz it Unternehmens hingegen in der Schweiz. '’°

196. Im vorliegenden Verfahren wurde ledi (Schweiz) AG im Verfahren involviert. Dies | weil Swisscom AG ein Institut des öffentlich Wettbewerbsbehorden nie selbstandig in Er: gangenen Verfahren die Vertreter der Swiss Swisscom AG vertreten. Zudem ist die Swi der Schweiz operativ tatig und das vorliege (Schweiz) AG (in der vorliegenden Verfügur

197. Nach dem Gesagten kommt daher Sw

leistungen Graubtinden/Schlub; BVGer, B-80 im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargat DCC; BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2007 E

leistungen See-Gaster, RPW 2019/1, 116 Rz

Swisscom ADSL.

1099 Rz 1143 ff., Bauleistungen See-Gaste Graubtinden.

169 Ausführlich BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.

831/2011 vom 18.12.2018 E. 122 m.w.H., L E. 3.4 (nicht publiziert in BGE 139 | 72), Publ

170 BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. 74, / 177 Rz 200 f., Eishockey im Pay-TV.

/G in erster Linie denjenigen Personen zu, deren s Art. 5 VwVG regeln soll. Diese werden auch als inet. 1

verfahrensrecht nicht direkt Rechte und Pflichten eln kann (siehe oben Rz 189), können praxisge- Personen als materielle Verfügungsadressatinnen geprüften Verstosses Trägerinnen des Unterneh- die Person (i.d.R. Gesellschaft), deren Verhalten 1 überprüft wird (operativ handelnde Gesellschaft), er die Konzernobergesellschaft.'% Auch aktuelle che im Zeitpunkt des geprüften Verstosses noch unter bestimmten Voraussetzungen zu Adressa- it werden. '67 Alle diese Gesellschaften von Amtes zumeist verfahrensökonomisch nicht sinnvoll. Wettbewerbsbehörden durch pflichtgemässe Er- assgeblichen Gesellschaften ausgewählt werden. ; diejenigen (operativ tätigen) Gesellschaften ein- halten beteiligt waren, und andererseits die Ober- n.16° Grund, um hiervon abzuweichen, kann etwa n Ausland hat, andere Gesellschaften desselben

glich die in der Schweiz operativ tätige Swisscom echtfertigt sich vorliegend insbesondere deshalb, en Rechts ist und in bisherigen Verfahren vor den scheinung getreten ist. Vielmehr haben in den ver- com (Schweiz) AG jeweils auch die Interessen der sscom AG durch die Swisscom (Schweiz) AG in nd zu untersuchende Verhalten ist der Swisscom 1g Swisscom genannt, vgl. Rz 1) zuzuordnen.

isscom Parteistellung zu.

4.3.1; BVGer, B-5130/2019 vom 9.8.2021 E. 7.1, Bau- 7/2012 vom 25.6.2018E. 11.4.1, Wettbewerbsabreden /Erne; BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 119 f., . 4.5, Publigroupe.

212, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013.

7.1, E. 7.2.6 m.w.H., DCC; RPW 2004/2, 421 Rz 67,

r, RPW 2020/4a, 1835 ff. Rz 561 ff., Bauleistungen

70, ADSL Il.

2015 E. 72 ff., ADSL II; bestätigt etwa in BVGer, B- JCC; vgl. bereits BGer,2C_484/2010 vom 29.6.2012 igroupe.

C.4 Vorbehaltene Vorschriften

198. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

C.4.1 Verhältnis zwischen Wettbewerbs

199. Für den Telekommunikationsmarkt g die besonderen Regelungen des Fernmelde (FMG; SR 784.10) bezweckt, dass der Bevö litativ hochstehende sowie national und inte geboten werden (Art. 1 Abs. 1 FMG), und e: bewerb beim Erbringen von Fernmeldedien:

200. Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG sieht vor, d meldediensten anderen Anbieterinnen auf | kostenorientierten Preisen unter anderem Z terinnen von Fernmeldediensten nicht inner Zugangs, so verfügt die Kommunikationsko des Bundesamtes für Kommunikation (vgl. herrschung zu beurteilen, konsultiert das Bı soll sichergestellt werden, dass die Anwenc bewerbsrecht erfolgt.'”'

201. Gemäss der bundesgerichtlichen Re melderechtlichen Bestimmungen und Verfal zur TAL bildet wie auch die Interkonnektion elle Regelung, die zur übrigen preis- und diese nicht ausschliesse. '’* Fernmelderecht ligen Kriterien zur Anwendung, ohne dass Anwendbarkeit des allgemeinen Kartellrect Telekommunikationsmarkt zu gewahrleisten nem engen Konnex und beeinflussen sich ¢ schlossenen Gesamtsystem führen soll.'”°

202. Es kann somit festgehalten werden zur Anwendung kommen'’® und das Fern

171 Botschaft vom 10.06. 1996 zum revidierten F

2C_344/2010 vom 11.4.2011 E. 3.4, Termir 16.2.2007 E. 3.1 f., Bitstrom; BGer, 2A.142/2(

175 BGE 137 I1 199, E. 4.4 und E. 5.1 f., Swissco

yrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- sen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge- tingegen unterliegen Einfuhrbeschrankungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

- und Fernmelderecht

elten neben den kartellrechtlichen Bestimmungen rechts. Das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 Ikerung und Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qua- rnational konkurrenzfähige Fernmeldedienste an- 5 soll unter anderem auch einen wirksamen Wett- sten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG).

ass marktbeherrschende Anbieterinnen von Fern- ransparente und nichtdiskriminierende Weise zu ugang zur TAL gewähren. Einigen sich die Anbie- halb von drei Monaten über die Bedingungen des mmission auf Gesuch einer Partei und auf Antrag Art. 11a Abs. 1 FMG). Ist die Frage der Marktbe- indesamt die WEKO (Art. 11a Abs. 2 KG). Damit lung von Art. 11 FMG im Einklang mit dem Wett-

:chtsprechung gelangen die kartell- und die fern- ıren nebeneinander zur Anwendung. Der Zugang in diesem Sinne lediglich eine besondere sektori- wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzutrete und ‚und Kartellrecht kamen parallel nach ihren jewei- das eine dem anderen vorgehe.'’? Die parallele its erlaube es, den Wettbewerb im liberalisierten „174 Beide Rechtsordnungen stehen insoweit in ei- jegenseitig, wobei deren Auslegung zu einem ge-

‚ dass Fernmelderecht und Kartellgesetz parallel melderecht keine vorbehaltenen Vorschriften im

ernmeldegesetz BBI 1996 III 1405 ff., 1427.

, Swisscom WAN-Anbindung, BGer,2C_343/2010 und ierungspreise im Mobilfunk; BGer,4C.404/2006 vom 03 vom 5.9.2003 E.4.1.3, Cablecom GmbH c. Teleclub „ Commcare AG c. Swisscom.

tstrom.

tstrom.

m ADSL.

isscom WAN-Anbindung.

Sinne von Art 3 Abs. 1 KG darstellt, welche liegend zu beurteilenden Sachverhalt einsct

C.4.2 Verhältnis zwischen Wettbewerbs

203. Art. 3 Abs. 3 KG sieht vor, dass Verf kungen nach dem KG dem Verfahren nact hen, es sei denn, die Wettbewerbskommiss eine gegenteilige Regelung.

204. Das Bundesverwaltungsgericht hat dass es im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 der Wettbewerbskommission und der Pre chung, welche sich hauptsächlich mit sog. « sondere über eine vorbehaltene Kompetenz ternehmen (Art. 16 Abs. 2 PUG); eine Inter aber möglich und gehe grundsätzlich auch \

205. Es kann somit festgehalten werden, ( behörden nicht entgegensteht.

C.4.3 Verhältnis zum öffentlichen Besct

206. Neben privaten Unternehmen fragen sowie der öffentlichen Hand nahestehende nach. Vor diesem Hintergrund kann sich die die Vorschriften des Beschaffungswesens : Bundesgerichts sind die Ziele des Beschaffu gleich, aber insofern kongruent, als der wirk Ausschreibungen wird eine spezifische We men geschaffen, aufgrund welcher das wirt: Bundesgericht kommt aufgrund dieser Ausg Beschaffungswesens und des KG kumulativ

207. Es kann somit festgehalten werden, « lich der Anwendbarkeit des Kartellgesetzes der nachgefragten WAN-Anbindungen die \ auf welche das öffentliche Beschaffungsrec

C.5 Unzulässige Verhaltensweiseı

208. Marktbeherrschende Unternehmen Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt a übung des Wettbewerbs behindern oder d KG). In Art. 7 Abs. 2 KG werden solche Ver

178 Preisüberwachungsgesetz vom 20.12.1985 (

die Anwendung des Kartellgesetzes für den vor- ıränken würden. '77

kommission und Preisüberwachung

ahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschrän- | dem Preisüberwachungsgesetz (PüG)’’® vorge- sion und der Preisüberwacher treffen gemeinsam

im Fall Swisscom WAN-Anbindung festgehalten, Bst. cKG Kompetenzüberschneidungen zwischen isuberwachung geben könne. Die Preisüberwa- «administrierten» Preisen befasse, verfüge insbe- zur Überprüfung von Preisen marktmächtiger Un- ention durch die Wettbewerbskommission bleibe ‚or (Art. 3 Abs. 3 KG).

Jass das PüG einer Intervention der Wettbewerbs-

affungsrecht

auch Amter von Bund, Kantonen und Gemeinden Unternehmen entsprechende WAN-Anbindungen > Frage stellen, ob die Anwendung des KG durch ausgeschlossen ist.'”? Nach Rechtsprechung des ingswesens und des Kartellrechts nicht deckungs- same Wettbewerb gefördert werden soll. '8° Durch ttbewerbssituation in einem vorgegebenen Rah- schaftlich günstigste Angebot zu eruieren ist. Das angslage zum Schluss, dass die Vorschriften des ' anwendbar sind.

lass das öffentliche Beschaffungsrecht grundsätz-

nicht entgegensteht. Zudem betrifft die Mehrheit 'ernetzung von Standorten privater Unternehmen, ht nicht anwendbar ist.

1 marktbeherrschender Unternehmen

verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den ndere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus- ie Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 haltensweisen exemplarisch aufgezählt, wobei im

3.3.1, Swisscom WAN-Anbindung. PUG; SR 942.20).

fisscom WAN-Anbindung.

fisscom WAN-Anbindung.

Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Verhaltens ziehungsweise eine Benachteiligung im Sint

209. Nachfolgend ist in einem ersten Sch die sie auf den relevanten Märkten innehat ternehmen zu qualifizieren sein sollte, ist an: ob eine missbräuchliche Verhaltensweise i.:

C.5.1 Marktbeherrschende Stellung

210. Als marktbeherrschende Unternehrr die auf einem Markt als Anbieter oder Nact teilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder gig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Swisscı in wesentlichem Umfang unabhängig verh: aktueller und/oder potenzieller Konkurrenz aufgrund ihrer Marktstellung in der Lage ist, zu prüfen, ist vorab der relevante Markt, der betroffen ist, abzugrenzen, bevor in einem ermittelt werden kann.

C.5.1.1 Die relevanten Märkte

211. Die Bestimmung des kartellrechtlich in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 3 welche Waren oder Dienstleistungen für die falls zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. Markt alle Waren oder Dienstleistungen, c dungszweck so nahe stehen, dass die Markt ten Bedarfs geeignet und als hinreichend ge: gegenseite örtlich und zeitlich tatsächlich zu

212. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn unc Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die konkret die Bedeutung der untersuchten Wettbewerl ist die Bestimmung des relevanten Markts ı von Bedeutung. Daraus folgt, dass die Mar che) Wettbewerbsbeschränkung konkret u dazu führen, dass der Inhalt der Marktabgre reden, Missbrauch einer marktbeherrscher

Swisscom ADSL II; BGE 139 | 72, E. 10.1.2, dung.

182 Verordnung vom 17.6.1996 über die Koni SR 251.4).

183 BGE 139 172, E. 9.1 m.w.H., Publigroupe; BC geoises (EEF); BGer,2C_113/2017 vom 12.2 7.3.1, Buchpreisbindung.

184 RPW 2017/3, 448 Rz 215 ff., Hoch- und Tiefb. Bauleistungen See-Gaster, DIKE KG-ZIRI REINERT/WALCHLI (Fn 157), Art.4 11 N% DAF/COMP(2012)19, S. 11.

eise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung be- 1e des Art. 7 Abs. 1 KG darstellt."

ritt die Marktstellung von Swisscom zu beurteilen, . Sofern Swisscom als marktbeherrschendes Un- schliessend in einem zweiten Schritt zu beurteilen, 5.v. Art. 7 KG vorliegt.

ıen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, frager in der Lage sind, sich von anderen Markt- Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhän- om wird sich von anderen Marktteilnehmern nicht alten können, wenn sie sich ausreichend starker gegenübersieht oder wenn die Marktgegenseite Swisscom hinreichend zu disziplinieren. Um dies von der vorliegend untersuchten Verhaltensweise zweiten Schritt die Marktstellung von Swisscom

relevanten Marktes bzw. der relevanten Märkte ist VKU'® vorzunehmen. Hierbei ist zu bestimmen, Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und allen-

183 Demnach gehören zum gleichen relevanten ie sich nach Eigenschaften, Preis und Verwen- gegenseite sie als für die Deckung eines bestimm- yeneinander austauschbar ansieht, und der Markt- r Verfügung stehen.

| Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich e Marktstellung der beteiligten Unternehmen und Jsbeschränkung bestimmen zu können. '$* Zudem namentlich für die Höhe einer allfälligen Sanktion Ktabgrenzung davon abhängig ist, welche (mögli- ntersucht wird. Dieser Umstand kann wiederum nzung je nach untersuchter Verhaltensweise (Ab- iden Stellung, Unternehmenszusammenschluss)

_ Hallenstadion; BGE 146 Il 217, E. 4.2, Preispolitik Publigroupe; BGE 129 Il 497, E. 6.5.1, Buchpreisbin-

rolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

3E 129 11 497, E. 6.3.1, Entreprises Electriques Fribour- .2020 E. 5.1, Hallenstadion; BGE 129 II 18, E. 7.2 und

auleistungen Münstertal;, RPW 2020/3a, 1111 Rz 1229, ICK/BANGERTER (Fn 153), Art.5 N 61 ff.; BSKKG- 1; vgl. exemplarisch OECD, Market Definition, divergiert, obwohl er denselben Wirtschaftsk konkret untersuchte Verhaltensweise. '°%

213. Für alle drei Aspekte der Marktabgrer Sichtweise der Marktgegenseite an. '®” «Mar derjenigen Leistungen bzw. Guter, die Ge werbsbeschrankung ist. 18° Untersuchen die ten eines marktbeherrschenden Unternehm Sicht der Abnehmer des durch das marktb an.'®° Werden hingegen die Wirkungen eine gen natürlichen oder juristischen Personen é ter oder Dienstleistungen beziehen bzw. anl

214. Für die Erbringung von Breitbandan genden Vorleistungsprodukte von Swisscorr CES (vgl. Abschnitt B.3.2.2), TAL (vgl. Abs Zudem erbringt Swisscom gegenüber Endk In diesem Zusammenhang werden im Einkle für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens sucht: '9"

- Markt für den Zugang zur physische Übertragungsgeschwindigkeiten,

- Markt für den Zugang zur physische tragungsgeschwindigkeiten,

  • Wholesale-Markt für Breitbandanbin

  • Endkundenmarkt für Breitbandanbin

215. Hierbei werden bei der Marktabgrenz verhältnisse mitberücksichtigt.

tungen See-Gaster, RPW 2019/2, 445 Rz 6( STÄUBLE/SCHRANER (Fn 153), Art. 4 IIN 25.

4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.4.3.6, 5.4.3.8 12.12.2022 E. 5.3.1.3.2, ASCOPA.

187 BGE 139 1 72, E. 9.2.3.1, Publigroupe; BGE °

188 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.4.3.6 RPW 2020/3a, 1112 Rz 1230, Bauleistunger Tiefbauleistungen Engadin I.

189 BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. 270,

199 RPW 2020/4a, 1818 Rz 441, Bauleistungen ( gen See-Gaster, RPW 2019/2, 445 f. Rz 601

191 Vgl. BVGer, B-8386/2015 vom 24.6.2021 E. € 298 ff., Swisscom WAN-Anbindung; RPW 2 Luzern. Vgl. auch RPW 2021/1, 243 ff. Rz 11 licher Massnahmen); RPW 2021/2, 451 Rz 1 Sunrise/Liberty Global.

ereich betrifft."%° Ausgangspunkt bildet jeweils die

zung (sachlich, örtlich, zeitlich) kommt es auf die ktgegenseite» sind dabei die konkreten Abnehmer genstand der untersuchten (möglichen) Wettbe- Wettbewerbsbehörden zum Beispiel das Verhal- ans, so kommt es für die Marktabgrenzung auf die eherrschende Unternehmen verkauften Produkts r Wettbewerbsabrede untersucht, so sind diejeni- ils Marktgegenseite zu betrachten, welche die Gu- jieten, auf die sich die Abrede bezieht. '%°

bindungen stehen den FDA grundsätzlich die fol- zur Verfügung: BBCS (vgl. Abschnitt B.3.2.1) und schnitt B.3.2.4) und ALO (vgl. Abschnitt B.3.2.5). unden Dienstleistungen zum Betrieb eines WAN. ing mit der bisherigen Praxis und Rechtsprechung die nachfolgenden Märkte abgegrenzt und unter-

n Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten n Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Über-

Jungen im Geschäftskundenbereich, dungen im Geschäftskundenbereich.

ung auch die jeweils herrschenden Wettbewerbs-

m.w.H. (u.a. auf die EU-Praxis), ADSL Il; so z.B. auch Graubünden; RPW 2020/3a, 1111 f. Rz 1229, Bauleis- )0, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I; DIKE KG-

-. 5.2.1, 5.3.3 und 7.2.3, Hallenstadion; BVGer, B- ‚, Leasing/CA Auto Finance; BVGer, B-141/2012 vom

}, Leasing/CA Auto Finance; BVGer, B-7633/2009 vom N 2020/4a, 1818 Rz 441, Bauleistungen Graubünden; ı See-Gaster, RPW 2019/2, 445 f. Rz 601, Hoch- und

ADSL Il. sraubünden; RPW 2020/3a, 1112 Rz 1230, Bauleistun- , Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I.

5, Swisscom WAN-Anbindung; RPW 2016/1, 173 ff. Rz 12/2, 238 Rz 319, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, 5 ff., Netzbaustrategie Swisscom (Anordnung vorsorg- 41; Liberty Global/Sunrise; RPW 2020/2, 775 Rz 154,

C.5.1.1.1 Markt fur den Zugang zur kupferkabelbasierten Übertragungsges

216. Auf dem Markt für den Zugang Zur pl ten Übertragungsgeschwindigkeiten stehen Kupferkabelnetzinfrastruktur, welche diese Nachfragern, welche die gesamte oder eil möchten, gegenüber.

C.5.1.1.1.1 Marktgegenseite

217. Die Nutzung einer physischen Kupf eine solche betrieben und als Übertragungsı an den Endpunkten der Kupferkabelleitung Marktgegenseite sind daher Nachfrager nac zinfrastruktur.

218. Typischerweise kommen als Marktg stehende Kupferkabelnetzinfrastruktur zur gen für ihre Endkunden nutzen wollen. The für ihre eigenen Zwecke eine Kupferleitung z Nutzung der Kupferleitungen im Anschlussr sen werden müssen und hierfür bedeutend Regel die Erschliessung von Anschlusszen Kupferleitungen betrieben werden kann. In FDA als Nachfrager nach einem Zugang zur

219. Fur die Zwecke der vorliegenden Ur zur physischen Kupferkabelnetzinfrastruktur

C.5.1.1.1.2 Sachlich relevanter Markt

220. Die Marktgegenseite fragt in sachlic ferkabelnetzinfrastruktur nach. Dieser Zuga geboten (vgl. Tabelle 12). In der Schweiz i: belnetzinfrastruktur im Anschlussbereich, Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist d: zinfrastruktur zu regulierten Preisen.

221. Das Kupferkabelnetz verwendet elek Daten. Kupfer hat einen spezifischen elektri nimmt die elektrische Spannung über die Lai wirkt sich auf die über ein Kupferkabel üb: Phänomen hat zur Folge, dass mit zunehn Bandbreite abnimmt. Damit ist das Kupferk welche seiner Kapazität entsprechen, geeig

222. Als mögliche Alternative könnten FL Hierzu müssen FDA aber Sende- und Empf: ausgelegt sind. Dies würde seitens der FD, den Endkunden Kosten für den Austausch merziellen Preise für einen Zugang zu Glasf. für den Zugang zum Kupferkabel. Soweit ei hat und gegenüber ihren Endkunden

physischen Netzinfrastruktur mit chwindigkeiten

ıysischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasier- anbieterseitige Eigentümerinnen einer physischen

Infrastruktur anderen zur Nutzung überlassen, ren Teil der Kupferkabelnetzinfrastruktur nutzen

erkabelleitung setzt deren Betrieb voraus. Damit nedium genutzt werden kann, müssen Nachfrager en Sende- und Empfangsgeräte installieren. Die :h einem Zugang zur physischen Kupferkabelnet-

egenseite FDA in Frage, welche eine bereits be- Erbringung von Datenübertragungsdienstleistun- oretisch denkbar wären auch Nachfrager, welche ur Datenübertragung nutzen. Da allerdings für die etz entsprechende Anschlusszentralen erschlos- e Investitionen erforderlich sind, lohnt sich in der tralen nur, wenn damit eine bestimmte Anzahl an | der Praxis sind den Wettbewerbsbehörden nur physischen Kupferkabelnetzinfrastruktur bekannt.

\tersuchung gelten daher FDA, die einen Zugang "nachfragen, als relevante Marktgegenseite.

ther Hinsicht einen Zugang zur physischen Kup- ng wird in der Schweiz zu regulierten Preisen an- st einzig Swisscom Eigentümerin einer Kupferka- welche der Marktgegenseite angeboten wird. aher der Zugang zur physischen Kupferkabelnet-

trischen Strom als Träger für die Übertragung von schen Leitungswiderstand von 0.0178 p.'”? Damit nge des Kupferkabels ab. Dieser Spannungsabfall ertragbare Bandbreite aus. Dieses physikalische lender Lange des Kupferkabels die Ubertragbare abel nur zur Datenübertragung mit Bandbreiten, net.

JA, soweit vorhanden, Glasfaserleitungen mieten. angsgeräte verwenden, die für Glasfaserleitungen A sowohl in den Anschlusszentralen als auch bei der Geräte verursachen. Zudem liegen die kom- aserleitungen weit höher als die regulierten Preise 1e FDA bereits eine Anschlusszentrale entbündelt

Datenübertragungsdienstleistungen über das

Kupferkabel erbringt, scheint zumindest bei keiten ein physischer Zugang zur Glasfase nach Bandbreite in preislicher Hinsicht und die Nutzung von Glasfasern als Übertragung relevante Markt ist daher nicht um einen phy

223. Im Hinblick auf die Abgrenzung der ten im Bereich der elektronischen Datenube in seinem Urteil vom 12. Februar 2009 be sert.'% Betreffend die Regulierung hat das E setzgeber den technologischen Unterschie: und den anderen Zugangsformen (insbesor beim Gesetzgebungsprozess Rechnung get Vorleistungsprodukten ein Substitut zum sc setzgeber dies im Regulierungskonzept ane! disziplinierenden Wirkung des schnellen schliessen müssen und die TAL nicht zu rec hat aber dargelegt, dass der schnelle Bits darstelle, welche es alternativen Anbieterinı zutreten, um in der Folge schrittweise die In auf die TAL zu wechseln. '”* Aufgrund seine her zu dem Schluss, dass für den Nachfrag formen (Layer 2 etc.) nicht miteinander subs das Bundesgericht bestätigt.'” Damit ist de gungsdienstleistungen zu erweitern.

224. Es rechtfertigt sich somit auch im vc gen sachlichen Markt für den Zugang zur fF basierten Ubertragungsgeschwindigkeiten a

C.5.1.1.1.3 Räumlich relevanter Markt

225. In räumlicher Hinsicht stellt sich die welchem der jeweilige Endkunden bedient v zur Verfügung steht. Vorliegend werden Swisscom aus bedient. In diesem Sinne bil genen räumlich relevanten Markt. Da allerdi gang zu identischen Bedingungen und Preis ein Kupferkabelnetz im Anschlussbereich ı chen Märkte für die Zwecke der vorliegende

226. Für die Zwecke der vorliegenden Ur räumlich relevanten Markt ausgegangen.

193 BVGer, A-109/2008 vom 12.2.2009, E. 8.4.5, 194 MATTHIAS AMGWERD, Netzzugang in der Telel 195 Vgl. RPW 2016/1, 174 Rz 305, Swisscom W%

187 Vgl. RPW 2016/1, 175 Rz 309, Swisscom WA trategie Swisscom (Anordnung vorsorglicher Global/Sunrise; RPW 2020/2, 775 Rz 153 ff.,

kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindig- rnetzinfrastruktur bei gleichbleibender Nachfrage auch im Hinblick auf die für eine Umstellung auf smedium kein Substitut darzustellen. Der sachlich sischen Zugang zu Glasfaserkabeln zu erweitern.

TAL gegenüber den weiteren Vorleistungsproduk- srtragung hat sich das Bundesverwaltungsgericht treffend Zugang zum schnellen Bitstrom geaus- undesverwaltungsgericht dargelegt, dass der Ge- Jen zwischen dem physischen Zugang (Layer 1) idere dem schnellen Bitstrom, also dem Layer 2) ragen hat. Wenn die TAL fur die Nachfrager nach hnellen Bitstrom darstellen würde, hätte der Ge- "kannt. Als Folge hätte er daher aufgrund der dann Bitstromzugangs eine Marktbeherrschung aus- ulieren brauchen. Das Bundesverwaltungsgericht tromzugang lediglich eine „Einstiegstechnologie“ Yen ermögliche, rasch und breit in den Markt ein- vestitionen zu tätigen, welche notwendig sind, um r Analyse kam das Bundesverwaltungsgericht da- sr der Layer 1-Zugang und die anderen Zugangs- ituierbar sind. ‘°° Diese Marktabgrenzung hat auch r sachlich relevante Markt nicht um Datenübertra-

rliegenden Fall praxisgemäss einen eigenständi- hysischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabel- bzugrenzen. '”

Frage, ob ein Zugang zu einem Kupferkabel, mit verden kann, auch an anderen Nachfragepunkten

Endkunden von den Anschlusszentralen von det jedes Anschlussnetz von Swisscom einen ei- ngs Swisscom aufgrund der Regulierung den Zu- en anbietet und in der Schweiz lediglich Swisscom ınterhält werden diese unterschiedlichen raumli- n Untersuchung gemeinsam betrachtet.

tersuchung wird daher von einem schweizweiten

Zugang zum schnellen Bitstrom. <ommunikation, Zürich 2008, Rz 254 ff. AN-Anbindung. isscom WAN-Anbindung.

\N-Anbindung; RPW 2021/1, 243 Rz 115 ff., Netzbaus- " Massnahmen); RPW 2021/2, 451 Rz 138 ff., Liberty Sunrise/Liberty Global.

C.5.1.1.1.4 Zeitlich relevanter Markt

227. Inzeitlicher Hinsicht stand der Zugan rend der gesamten Untersuchungsdauer in | auf eine zeitliche Unterteilung bei der Markt:

C.5.1.1.2 Markt fur den Zugang zur glasfaserbasierten Ubertragungsgeschw

228. Auf dem Markt fur den Zugang Zur | serbasierten Ubertragungsgeschwindigkeite einzelne Glasfaserleitungen im Anschlussbe faserleitungen als Vorleistungsprodukt zur tungen gegenüber Endkunden und Nachfrac Markt für den Zugang zur physischen Ne gungsgeschwindigkeiten unterscheidet sich geschwindigkeit, die basierend auf der Glast tend höher ist.'”

229. Inder Schweiz verfügen Swisscom, Netzbetreiberinnen über eine solche Glasfa nale Unterschiede. Es existieren sowohl Ge bauen, als auch Gebiete, in denen Swiss¢ Swisscom und ein Dritter jeweils separat « hend vom Geschäftsmodell der nachfragenc gegenüber alternativen nachfragenden FDA welche Substitutionsmöglichkeiten zum Zug Verfügung stehen.

C.5.1.1.2.1 Marktgegenseite

230. Die Nutzung einer physischen Glasf: solche betrieben werden kann, müssen Na Sende- und Empfangsgeräte installieren, d nutzt werden kann. Die Marktgegenseite sir sischen Glasfasernetzinfrastruktur.

C.5.1.1.2.2 Sachlich relevanter Markt

231. Die Marktgegenseite fragt in sachlich sernetzinfrastruktur nach. Dieser Zugang wi gionalen Eigentümern von Glasfasernetzen

232. Das Glasfasernetz verwendet Licht Glasfaserkabel lassen sich Informationen rr mehreren Kilometern transportieren, ohne | Bandbreite zu verzeichnen sind. Ausgangs der Zugang zur physischen Glasfasernetzin

233. Als theoretische Alternative käme « Frage. Aufgrund der bedeutend geringeren werden können, stellt dieses in der Re

198 Vgl. RPW 2021/2, 451 Rz 141, Liberty Globa

19 Vgl. RPW 2021/2, 451 Rz 141, Liberty Globa Global; RPW 2012/2, 186 Rz 163, FTTH Frei

g zum Kupferkabelnetz im Anschlussbereich wäh- gleicher Weise zur Verfügung, so dass vorliegend abgrenzung verzichtet werden kann.

physischen Netzinfrastruktur mit indigkeiten

ohysischen Netzinfrastruktur (Layer 1) mit glasfa- n bieten Betreiber einer Glasfasernetzinfrastruktur reich zur Miete an.'” Kunden nutzen diese Glas- Erbringung eigener Datenübertragungsdienstleis- jern nach Vorleistungsprodukten. Gegenüber dem tzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertra- dieser Markt vorwiegend durch die Übertragungs- asertechnologie als Übertragungsmedium bedeu-

ihre Kooperationspartner sowie weitere regionale sernetzwerkinfrastruktur. Hierbei bestehen regio- biete, in denen Swisscom oder ein Dritter alleine :om in Kooperation mit einem Dritten baut oder sine Glasfasernetzinfrastruktur betreiben. Ausge- len FDA, welche gegenüber Endkunden und/oder Fernmeldedienste erbringen, stellt sich die Frage, ang zur physischen Glasfasernetzinfrastruktur zur

aserleitung setzt deren Betrieb voraus. Damit eine chfrager an den Endpunkten der Glasfaserkabel amit die Glasfaser als Übertragungsmedium ge- id daher Nachfrager nach einem Zugang Zur phy-

ier Hinsicht einen Zugang zur physischen Glasfa- rd in der Schweiz von Swisscom und anderen re- bereitgestellt.

als Träger für die Übertragung von Daten. Mittels iit sehr hohen Bandbreiten über eine Distanz von dass hierbei über die Distanz Einbussen bei der punkt der sachlichen Marktabgrenzung ist daher frastruktur im Anschlussbereich.

Jer Zugang zum physischen Kupferkabelnetz in Bandbreiten, die über das Kupferkabelnetz erzielt gel keine Alternative zum Zugang zu einem

/Sunrise.

/Sunrise; RPW 2020/2, 775 Rz 153 ff., Sunrise/Liberty burg.

Glasfasernetz dar. Zudem müssten die Se (vgl. Rz 218). Der sachlich relevante Markt Kupferkabelnetzinfrastruktur zu erweitern.2°

234. Im Hinblick auf kommerzielle Vorlei tanbieterinnen zur Erbringung von Fernmelc nen, wird auf die Ausführungen in Rz 219 ve zur physischen Glasfasernetzinfrastruktur (L Glasfaserleitungen nutzen und selbst entsc gen sie erbringt. Auch in preislicher Hinsich tungen im Geschaftskundenbereich weit uk Glasfaserleitungen (vgl. Abschnitt B.4 und 1! ist daher auch vorliegend der sachlich relev: tungsdienstleistungen wie CES oder BBCS

235. Fur die Zwecke der vorliegenden Unt relevanter Markt für den Zugang zur physisc tragungsgeschwindigkeiten abgegrenzt.

C.5.1.1.2.3 Raumlich relevanter Markt

236. In räumlicher Hinsicht stellt sich die mit welcher der jeweilige Endkunde bedient ' zur Verfügung steht. In denjenigen Regione: sernetz aufgebaut hat, kann ein Endkunde schlusszentralen erreicht werden. Soweit d nem physischen Zugang zum Glasfasernet gegeben sein. Die Wettbewerbsverhältniss denen ein alternatives Glasfasernetz zur Ve onen, in denen lediglich das Glasfasernetz \ der vorliegenden Untersuchung zwischen / lich an das Glasfasernetz von Swisscom ar wohl an das Glasfasernetz von Swisscom al ein Layer 1-Zugang gewährt wird, angeschl

237. Fur die Zwecke der vorliegenden Ur der Markt in zwei Teilmärkte zu unterteilen i

C.5.1.1.2.4 Zeitlich relevanter Markt

238. Inzeitlicher Hinsicht stand der Zugan der gesamten Untersuchungsdauer — sowe Verfügung, so dass vorliegend auf eine zei zichtet werden kann.

C.5.1.1.3 Wholesale-Markt für Breit

239. Um Dienstleistungen im Bereich der schaftlichen Endkunden erbringen zu könn oder ohne Zugang zu einer physischen Ne:

200 Vgl. BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021, Rz 2 cher Massnahmen).

201 RPW 2025/2, 388 Rz 490 ff., Netzbaustrateg 202 RPW 2025/2, 393 Rz 522 sowie 398 Rz 565

nde- und Empfangsgeräte ausgetauscht werden

ist daher nicht um einen Zugang zur physischen 0)

stungsdienstleistungen, welche Fernmeldediens- Jediensten gegenüber Endkunden einkaufen kön- :rwiesen. Eine FDA, welche bereits einen Zugang ayer 1) nutzt, kann das vollständige Potenzial der ;heiden, welche Datenubertragungsdienstleistun- t liegt das Preisniveau der Vorleistungsdienstleis- yer den Kosten für die Miete von unbeleuchteten 55). Entsprechend der gängigen Praxis der WEKO ante Markt nicht um Layer 2- oder Layer 3-Vorleis- zu erweitern. ?°'

ersuchung wird daher ein eigenständiger sachlich hen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Über-

Frage, ob ein Zugang zu einer Glasfaserleitung, werden kann, auch an anderen Nachfragepunkten 1, in denen mehr als ein Unternehmen ein Glasfa- nanschluss grundsätzlich über verschiedene An- iese Anschlusszentralen für Nachfrager nach ei- z nutzbar sind, kann ein alternativer Netzzugang e unterscheiden sich in denjenigen Regionen, in rfügung steht, massgeblich von denjenigen Regi- ‚on Swisscom besteht. Daher wird für die Zwecke \nschlussnetzen, deren Nutzungseinheiten ledig- ıgeschlossen sind, und Anschlussnetzen, die so- s auch an ein anderes Glasfasernetz, zu welchem 9ssen sind, unterschieden.

ttersuchung kann aber offengelassen werden, ob st, 202

g zur Glasfasernetz im Anschlussbereich wahrend it er zur Verfugung stand — in gleicher Weise zur tliche Unterteilung bei der Marktabgrenzung ver-

bandanbindung im Geschaftskundenbereich

elektronischen Datenübertragung gegenüber ge- en, sind FDA ohne eigene Netzwerkinfrastruktur zwerkinfrastruktur auf Vorleistungsprodukte bzw.

31, Netzbaustrategie Swisscom (Anordnung vorsorgli-

je Swisscom. f., Netzbaustrategie Swisscom.

Vorleistungsdienstleistungen von FDA, die gang zu einer solchen Infrastruktur verfüger

240. Der Wholesale-Markt für Breitbanda daher auf der Anbieterseite sämtliche FDA, zur Bereitstellung von elektronischen Dater Geschäftskundenbereich geeignet sind. Aut Nachfrager dieser Dienstleistungen, welche leistungsprodukte für die Erbringung von Di: fragen. ?°®

241. FDA, die Breitbanddienstleistungen reich anbieten wollen, aber keinen Zugang : über keine eigene Netzwerkinfrastruktur ve! ferinnen Breitbanddienstleistungen bei ein Dabei handelt es sich typischerweise um Le solche Dienstleistungen beispielsweise über an.

242. Die Marktgegenseite sind daher FDA tungen auf dem Markt auftreten.

C.5.1.1.3.2 Sachlich relevanter Markt

243. In der Ausgestaltung der Vorleistur nannten Layer 2- und Layer 3-Produkten un die technischen Variationsmöglichkeiten bet Protokolle auf Layer 2 noch recht hoch sir Produkten eingeschränkter. Swisscom bie Layer 2- als auch Layer 3-Produkte an. Re Glasfasernetzinfrastruktur im Anschlussber: Im Rahmen des vorliegend zu beurteilende Analyse der Substitutionsmöglichkeiten zwi chend auf eine weitere Unterteilung des Whi schäftskundenbereich verzichtet werden, Swisscom) als auch BBCS (das Layer 3-, Dienstleistungen grundsätzlich geeignet sir Markts für Breitbandanbindungen im Gesc nisse im Hinblick auf den zu untersuchende

244. Da Geschäftskunden grundsätzlich i geschwindigkeiten, die Service Levels usw. dienstleistungen stellen als Privatpersonen, tungsprodukte angeboten. So fragt ein Priv. Internet nach. Demgegenüber fragen Gesc Zusatzdienst nach. Im Vordergrund steht in orte. Dafür fragen Unternehmen für gewöhn langen Geschäftskunden grundsätzlich eine sich bei ihnen Systemausfälle direkt auf

203 Vgl. RPW 2021/2, 452 Rz 147, Liberty Glob Global; RPW 2016/1, 175 Rz 311, Swisscom

204 Vgl. BVGer, B-8386/2015 vom 24.6.2021 E 6

über solch eine Infrastruktur bzw. über einen Zu- 1, angewiesen.

nbindungen im Geschäftskundenbereich umfasst die Datenübertragungsdienste anbieten, welche lübertragungsdiensten gegenüber Endkunden im ' der Nachfrageseite umfasst der Markt sämtliche diese nicht zum Eigengebrauch, sondern als Vor- enstleistungen im Geschäftskundenbereich nach-

gegenüber Endkunden im Geschäftskundenbe- zu einer physischen Netzinfrastruktur nutzen oder fügen, haben die Möglichkeit, als Wiederverkäu- er infrastrukturbasierten Anbieterin einzukaufen. er 2- und Layer 3-Angebote.* Swisscom bietet "ihre Produkte BBCS (Layer 3) und CES (Layer 2)

, die als Wiederverkäufer von Breitbanddienstleis-

ıgsprodukte kann grundsätzlich zwischen soge- terschieden werden. Während für den Nachfrager reffend die für die Datenübertragung eingesetzten id, sind die Variationsmöglichkeiten bei Layer 3- tet als einzige FDA derzeit schweizweit sowohl sgional bieten verschiedene Betreiberinnen einer sich ebenfalls Layer 2- und Layer 3-Produkte an. n Sachverhalts kann allerdings auf eine vertiefte schen diesen Dienstleistungen und dementspre- Jlesale-Marktes für Breitbandanbindungen im Ge- da sowohl CES (das Layer 2-Angebot von Angebot von Swisscom) zur Erbringung solcher id und eine weitere Unterteilung des Wholesale- häftskundenbereich keine zusätzlichen Erkennt- n Sachverhalt liefern würde.

m Hinblick auf Symmetrie der Down- und Upload- andere Anforderungen an die Datenübertragungs- werden typischerweise unterschiedliche Vorleis- atkunde in der Regel lediglich einen Zugang zum ;häftskunden einen Zugang zum Internet nur als der Regel die Vernetzung ihrer einzelnen Stand- lich symmetrische Bandbreiten nach. Zudem ver- Ausfallsicherheit in Form von Service Levels, da die Geschäftstätigkeit auswirken können. Auch

WAN-Anbindung.

.2.3, Swisscom WAN-Anbindung.

preislich unterscheiden sich die Angebote | von denen im Privatkundenbereich. Daher nicht bzw. nur sehr begrenzt mit denen im Gründen kann zwischen einem Geschäftsku den werden und der sachlich relevante Mark zu erweitern.

245. Da die Nutzung eines Zugangs zur f den Investitionen einhergeht und dies für FC sein wollen, in der Regel nicht in Frage kom struktur nicht als geeignetes Substitut anzu auch nicht um den Zugang zur physischen N zu erweitern.

246. Auch diese Marktabgrenzung entspr

247. Der sachlich relevante Markt umfass nen Datenübertragungsdienstleistungen, we rastruktur (oder basierend auf einem Zugan kundenbereich erbracht werden.”

C.5.1.1.3.3 Räumlich relevanter Markt

248. Inräumlicher Hinsicht werden Vorleis genannten Netzübergabepunkten bereitgest regionale Anbieter gibt, so besteht dennoch einen regional unterschiedlichen Ausbaust kann.

249. Da die Marktgegenseite entsprechen fragt und die Kunden örtlich gebunden sind Kunden nur dann substituiert werden, wenn Anbieters für den Kunden zur Verfügung ste räumlich relevanten Marktes grundsätzlich 2

250. Für die Zwecke der vorliegenden Unte allerdings von einem schweizweiten Markt z

C.5.1.1.3.4 _ Zeitlich relevanter Markt

251. In zeitlicher Hinsicht standen die Vo suchungsdauer in gleicher Weise zur Verfü teilung bei der Marktabgrenzung verzichtet |

C.5.1.1.4 Endkundenmarkt für Breii Geschäftskundenbereich

252. Auf dem Markt für Breitbandanbindui bieterinnen von elektronischen Datenubert

206 Vgl. RPW 2016/1, 175 Rz 313, Swisscom W,

von Swisscom im Geschäftskundenbereich stark “sind die Angebote im Geschaftskundenbereich | Privatkundenbereich austauschbar. Aus diesen nden- und einem Privatkundenbereich unterschie- t ist nicht durch Angebote im Privatkundenbereich

hysischen Netzinfrastruktur zudem mit bedeuten- A, die lediglich als Wiederverkäufer im Markt tätig mt, ist auch der Zugang zur physischen Netzinfra- sehen und der sachlich relevante Markt ist daher letzinfrastruktur (Kupferkabel- und Glasfasernetz)

icht der bundesgerichtlichen Praxis.?°®

t daher sämtliche Angebote von leitungsgebunde- Iche basierend auf einer physischen Netzwerkinf- g zu einer solchen) als Vorleistung im Geschäfts-

stungsdienstleistungen der Marktgegenseite an so ellt. Auch wenn es neben Swisscom verschiedene ein schweizweites Angebot, welches einzig durch and der Netzinfrastruktur unterschieden werden

de Dienstleistungen für spezifische Kunden nach- ‚kann eine Dienstleistung für diesen spezifischen auch Vorleistungsdienstleistungen eines anderen shen. Daher kann eine regionale Unterteilung des ingezeigt sein.

rsuchung wird entsprechend der bisherigen Praxis usgegangen.

rleistungsprodukte während der gesamten Unter- Jung, so dass vorliegend auf eine zeitliche Unter- werden kann.

tbandanbindungen im

ngen im Geschäftskundenbereich stehen sich An- ‘agungsdienstleistungen, welche die Bedürfnisse

wisscom WAN-Anbindung. AN-Anbindung.

von Geschäftskunden erfüllen, sowie Gescl gegenüber. 2°”

C.5.1.1.4.1 Marktgegenseite

253. Die Marktgegenseite bilden Nachfre für den Geschäftskundenbereich ausgelegt: über mehr als einen Standort verfügen und verschiedenen Standorte benötigen.

C.5.1.1.4.2 Sachlich relevanter Markt

254. Im Geschäftskundenbereich werden metrische Datenübertragungsdienstleistung: symmetrische und/oder asymmetrische Ver len insbesondere garantierte Bandbreiten ut an die Breitbandverbindung gestellten Anfo kundenbereich in der Regel hoch sind.?°® Be bination von verschiedenen standardisierte! Lösungen erstellt, welche den spezifisch: Swisscom bieten verschiedene FDA - basie ten von Swisscom oder allenfalls denjenige eigenen Glasfaseranschlüssen — elektronis nem Namen an. Der Endkundenmarkt für Bı umfasst daher sämtliche FDA, die Dienstlei: bieten, welche den Anforderungen im Ges Endkunden, welche diese Dienstleistungen

C.5.1.1.4.3 Raumlich relevanter Markt

255. Die Nachfrager nach Breitbanddien men der ganzen Schweiz. Zudem können : struktur nur Breitbandanbindungen in der S von einer schweizweiten Nachfrage auszu Zwecke der vorliegenden Untersuchung ein

C.5.1.1.4.4 Zeitlich relevanter Markt

256. Inzeitlicher Hinsicht standen Endkur der gesamten Untersuchungsdauer in gleic eine zeitliche Unterteilung bei der Marktabgı

C.5.1.2 Beurteilung der Marktstellung

257. Ob sich Swisscom im Sinne von Art. von Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfrag: den. Sie kann sich dann nicht unabhängi

207 Vgl. RPW 2016/1, 175 f. Rz 316, Swisscom V berty Global; RPW 2021/2, 452 Rz 145, Libe:

208 Vgl. RPW 2016/1, 175 Rz 315, Swisscom Ws St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.

209 Vgl. RPW 2016/1, 175 Rz 315, Swisscom W berty Global; RPW 2021/2, 452 Rz 144, Libe.

210 Vgl. RPW 2010/1, 129 Rz 89, Preispolitik AD

1aftskunden, welche deren Angebote nachfragen,

iger von Datenübertragungsdienstleistungen, die sind. Dies sind in der Regel Unternehmen, welche für ihre Geschäftstätigkeit eine Vernetzung ihrer

zur elektronischen Datenübertragung meist sym- en zwischen den verschiedenen Standorten sowie bindungen ins Internet nachgefragt. Hierbei spie- 1d Service-Levels eine wichtige Rolle, so dass die rderungen an die Ausfallsicherheit im Geschäfts- i grösseren Geschäftskunden werden durch Kom- n Datenübertragungsdienstleistungen individuelle 2n Kundenwünschen Rechnung tragen. Neben rend auf den standardisierten Vorleistungsproduk- n der Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. sche Datenübertragungsdienstleistungen in eige- eitbandanbindungen im Geschaftskundenbereich stungen zur elektronischen Datenubertragung an- chaftskundenbereich entsprechen und samtliche nachfragen.?°°

sten im Geschaftskundenbereich sind Unterneh- aufgrund der in der Schweiz liegenden Netzinfra- chweiz nachgefragt werden. Daher ist vorliegend yehen. In räumlicher Hinsicht kann daher für die schweizweiter Markt abgegrenzt werden.?"°

i\denangebote für Breitbandanbindungen während her Weise zur Verfügung, so dass vorliegend auf renzung verzichtet werden kann.

4 Abs. 2 KG im wesentlichen Umfang unabhängig arn verhalten kann, muss im Einzelfall geprüft wer- g verhalten, wenn sie sich ausreichend starker

VAN-Anbindung; RPW 2020/2, 775 Rz 157, Sunrise/Li- ty Global/Sunrise.

AN-Anbindung; RPW 2012/2, 242 Rz 353 ff., Glasfaser AN-Anbindung; RPW 2020/2, 775 Rz 156, Sunrise/Li-

ty Global/Sunrise. SL.

aktueller oder potenzieller Konkurrenz ode welche sie in ihrem Verhalten diszipliniert?' Ausweich- oder Disziplinierungsmoglichkeit

258. Marktbeherrschende Unternehmen Wettbewerbsparameter ohne Rücksicht auf Gutdünken festlegen. Dies setzt jedoch nicl unabhangig von den anderen Marktteilneh diese Möglichkeit in wesentlichem Umfang der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass ı sondern auch konkrete Abhängigkeitsverhä Stellung lässt sich nicht anhand fixer Kriter auf die konkreten Verhältnisse auf dem rele die Beurteilung der Stellung eines Unterne wertende Beurteilung aller relevanten Aspek eines unabhängigen Verhaltens sprechen. schenden Stellung sind hingegen die Gründ

259. Ein hoher Marktanteil ist dabei ein lung.?'* Zu beachten sind daneben sämtlich verhältnisse im relevanten Markt von Bedeu Aspekte können neben den Marktanteilen u Kapazitäten, Marktanteilsverteilung), dem Marktgegenseite etwa folgende Kriterien re Unternehmen (z.B. vertikale Integration), de Know-how, Innovationsfähigkeit) und deren. Substitutionswettbewerbs.?'®

260. Gemäss bundesgerichtlicher Rechts im Zusammenhang mit den vorliegend zu be welche durch die disziplinierende Wirkung dı kurrenten in absehbarer Zeit ausgehen wurc ordnete Bedeutung zu. Hingegen spielt nac bandanbindungen im Geschäftskundenbere dessen Grösse und Wichtigkeit sowie dess da diese Faktoren eine disziplinierende

211 Vgl. BGE 139 | 72, E. 9.3.1 m.w.H., Publigro lenstadion; DIKE KG-STAUBLE/SCHRANER (Fn

212 BGE 139 | 72, E. 9.3.1 m.w.H., Publigroupe, stadion; vgl. auch Botschaft KG 1994, BBI 19

213 BVGer, B-2798/2018 vom 16.2.2021 E. 10.2 BGE 139 | 72, E. 9.3.1 m.w.H., Publigroupe: stadion; vgl. auch Botschaft KG 1994, BBI 19

12.2.2020 E. 5.2.2, Hallenstadion; BGer, 2C B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 442, DCC; D

lenstadion; BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2(

216 RPW 2021/2, 388 Rz 415, Swatch Group L weise bei BSK KG-REINERT/WALCHLI (Fn 15 (Fn 153), Art. 4 II LCart N 129 ff.; ZÄCH/SCHR

r einer starken Marktgegenseite gegenübersieht, ' wenn also z.B. die Marktgegenseite zumutbare an hat.

können in wichtigen Belangen entscheidende Mitbewerberinnen und Kundinnen nach eigenem it voraus, dass sich ein Unternehmen vollständig mern verhalten kann, sondern «bloss», dass es hat. Mit der Änderung des KG im Jahre 2003 hat nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen ist, Itnisse zu prüfen sind. Eine marktbeherrschende en bestimmen, sondern ist im Einzelfall mit Blick vanten Markt zu entscheiden.?'? Massgebend für mens auf dem relevanten Markt ist dabei eine te, die im Einzelfall für oder gegen die Möglichkeit Unerheblich für die Feststellung einer marktherr- e für deren Entwicklung.?"?

starkes Indiz für eine marktbeherrschende Stel- 1e Aspekte des Einzelfalls, welche für die Krafte- tung sind.?"® Als solche entscheidmassgebenden nd damit zusammenhängenden Umständen (z.B. potenziellen Wettbewerb und der Stellung der levant werden: Die Struktur der im Markt tätigen ren Fähigkeiten (z.B. Finanzkraft, Kostenstruktur, Ansehen bei den Kunden sowie das Ausmass des

prechung im Verfahren WAN-Anbindung | kommt urteilenden Märkten der potenziellen Konkurrenz, rch den wahrscheinlichen Markteintritt eines Kon- Je, bei öffentlichen Ausschreibungen nur unterge- fh Meinung des Bundesgerichts im Bereich Breit- sich die Stellung des Nachfragers, insbesondere en Sachkenntnis und Professionalität eine Rolle, Wirkung auf den Anbieter mit einer starken

153), Art. 4 IIN 172.

" BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 5.5.1, Hallen- 95, 468, 548 f.

zweitletzter Abschnitt m.w.H., Supermedia; vgl. auch BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 5.5.1, Hallen- 95, 468, 548 f.

, 97 E. 9.3.3.2, Publigroupe; BGer,2C_113/2017 vom _395/2021 vom 9.5.2023 E. 9.1, Supermedia; BVGer, IKE KG-STÄUBLE/SCHRANER (Fn 153), Art. 4 IIN 226 ff. )18 E. 403 ff., DCC.

ieferstopp/Ablauf Lieferverpflichtung. Vgl. auch Nach- ANER/STÄUBLE in SIWR V/2 (Fn 157), Rz C.93 ff.

Marktposition haben kann.?'” Dem Aspekt ı im Rahmen der Beurteilung des missbräuch

C.5.1.2.1 Markt fur den Zugang zur kupferkabelbasierten Ubertragungsgescl

C.5.1.2.1.1 Aktueller Wettbewerb

261. Derzeit verfügt in der Schweiz ledigli netzwerk im Anschlussbereich und kann dah Zugang zur physischen Kupferkabelnetzinft dem Markt für den Zugang zur physischen N gungsgeschwindigkeiten über einen Marktaı zu einem physischen leitungsgebundenen

diesen also lediglich bei Swisscom erhalte Swisscom, TAL in nichtdiskriminierender W zustellen (vgl. Art. 11 FMG), ist ihr Handlunc regulierten Preises eingeschrankt. Dem ist ¢ nicht bei der Beurteilung der Marktstellung F des allfalligen missbrauchlichen Verhaltens.

262. Im Einklang mit der Rechtsprech Anbindung | ist daher Swisscom auf dem Me tur mit kupferkabelbasierten Ubertragungsg: fizieren.219

C.5.1.2.1.2 Zwischenergebnis

263. Als einzige Netzbetreiberin mit ein Swisscom auf dem Markt für den Zugang zt belbasierten Ubertragungsgeschwindigkeit schend. Eine entsprechende marktbeherrs richt.22°

C.5.1.2.2 Markt fur den Zugang zur glasfaserbasierten Ubertragungsgeschw

C.5.1.2.2.1 Aktueller Wettbewerb

264. Auf dem Markt für den Zugang zur pl Übertragungsgeschwindigkeiten sind regior falls weitere regionale Infrastrukturanbieterii

265. Hinsichtlich der Marktstellung von Sv im Verfahren «Netzbaustrategie Swisscom) gen sind auch zum Zeitpunkt der Verfügung

221 RPW 2025/2, 395 Abschnitt B.5.1.2.1, Netzb:

Jer Stellung der Marktgegenseite wird vorliegend lichen Verhaltens Rechnung getragen.

physischen Netzinfrastruktur mit hwindigkeiten

ch Swisscom über ein vollständiges Kupferkabel- er als einziges Unternehmen in der Schweiz einen astruktur gewähren. Somit verfügt Swisscom auf letzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertra- ıteil von 100 %. Sämtliche FDA, die einen Zugang Datenübertragungsnetzwerk nachfragen, können :n. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung von eise zu kostenorientierten Preisen Dritten bereit- sspielraum bei der Preisfestsetzung oberhalb des jemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber

technung zu tragen, sondern erst bei der Prüfung ung des Bundesgerichts im Verfahren WAN- irkt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruk- sschwindigkeiten als marktbeherrschend zu quali-

em Kupferkabelnetz in der Schweiz kann sich ır physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferka- an unabhängig verhalten und ist marktbeherr- chende Stellung bestätigt auch das Bundesge-

physischen Netzinfrastruktur mit indigkeiten

ıysischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten al neben Swisscom auch EVU und gegebenen- ınen tätig.

visscom wird auf die Beurteilung der Marktstellung » verwiesen.??' Die darin getroffenen Feststellun- noch anwendbar.

isscom WAN-Anbindung. wisscom WAN-Anbindung. wisscom WAN-Anbindung. wisscom WAN-Anbindung. austrategie Swisscom.

C.5.1.2.2.2 Zwischenergebnis

266. In den Alleinbaugebieten ist im Einl Netzbaustrategie Swisscom davon auszuge gang zur physischen Netzinfrastruktur mit gl in denjenigen Region, in denen lediglich ein. von Swisscom besteht, nach wie vor marktb Verfahrens kann die Marktstellung von Sw werden.

C.5.1.2.3 Wholesale-Markt für Breit Geschäftskundenbereich

C.5.1.2.3.1 Aktueller Wettbewerb

267. Lediglich Swisscom verfügt über ein elektronischen Datenübertragung im Anscl deckt. Hinsichtlich der Anforderungen im Ge strukturen wie die Kabelnetze aus technol aufgrund ihrer fehlenden schweizweiten Ve struktur von Swisscom vergleichbar. Betrei können aufgrund ihrer beschränkten Verbı Rolle als Vorleistungsanbieterinnen spielen orte aufgrund der Verfügbarkeit alternativer für einzelne WAN-Anbindungsprojekte ge Swisscom auf dem Wholesale-Markt für Br in der Lage, anderen FDA Vorleistungen fi anzubieten.

268. Zwar verfügen auch Betreiberinnen den. Diese sind allerdings aufgrund ihrer fet Bandbreiten bereitzustellen, für den Einsat: Kabelanschlüsse typischerweise über soge fen und die Netzarchitektur auf eine Punl müssen sich alle Teilnehmer an einem Hub hat zur Folge, dass sich sowohl symmetriscl xialkabelinfrastruktur kaum realisieren lasse jedoch im Geschäftskundenbereich meisten:

269. Zudem bieten die einzelnen Kabel keine Wholesale-Angebote an. Dies unterstr bei den genannten Kabelnetzverbünden nic

270. Das Bundesgericht hielt im Verfahre: gebieten die von Swisscom kommerziell anı seien, soweit auf diese Produkte zurückgeg seinem Entscheid fest, dass Swisscom im V Geschäftskundenbereich marktbeherrschen einen Grossteil der Schweiz zu den Vorleist und damit keine Ausweichmoglichkeit zur V: denen keine andere Eigentümerin einer Gla

222 Kabelnetz-Architektur, <www.elektronik-komp

223 BVGer A-109/2008 vom 12.2.2009 E. 9.4.3, z

lang mit den Erkenntnissen aus dem Verfahren shen, dass Swisscom auf dem Markt für den Zu- asfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten Zugang zur physischen Glasfasernetzinfrastruktur eherrschend ist. Für die Zwecke des vorliegenden sscom in diesem Markt allerdings offengelassen

bandanbindungen im

| vollständiges Netzwerk zur leitungsgebundenen ilussbereich, welches die gesamte Schweiz ab- sschäftskundenbereich sind konkurrierende Infra- gischen Gründen und regionale Glasfasernetze rfügbarkeit nach wie vor nicht mit der Netzinfra- berinnen solcher alternativer Netzinfrastrukturen ‘eitung höchstens bei regionalen Projekten eine ‚ Allenfalls können die Kosten für einzelne Stand- Anbieterinnen und damit die Durchschnittskosten senkt werden. Aus diesem Grund ist einzig eitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich ir Breitbandanbindungen in der ganzen Schweiz

von Kabelnetzen über Anschlüsse zum Endkun- lenden technischen Möglichkeiten, symmetrische z im Geschäftskundenbereich nicht geeignet. Da nannte Hubs an einer Kopfstation zusammenlau- t-zu-Mehrpunkt-Kommunikation ausgerichtet ist, die vorhandene Bandbreite zudem teilen??? Dies 1e als auch garantierte Bandbreiten über die Koa- n. Symmetrische und garantierte Bandbreiten sind s Voraussetzung für ein entsprechendes Angebot.

netzbetreiberinnen der Schweiz soweit bekannt eicht die Feststellungen des BAKOM, dass es sich ht um aktuelle Wholesale-Anbieter handle.22°

n WAN-Anbindung | fest, dass in den Alleinbau- yebotenen Vorleistungsprodukte alternativlos riffen werden musse. Das Bundesgericht hielt in Vholesale-Markt fur Breitbandanbindungen im

d ist.?4 Im Zeitraum der Untersuchung stand für ungsangeboten von Swisscom keine Alternative erfugung. Es besteht daher in den Regionen, in sfasernetzinfrastruktur besteht, kein

Zugang zum schnellen Bitstrom. id E. 6.7.10, Swisscom WAN-Anbindung.

Wettbewerbsdruck, der sich auf Swisscom ( von denjenigen Regionen, in denen alternat nierender Effekt auf Swisscom aus. Dies ze bei ihrem Produkt CES nach Zonen (Top-Ci langt.

C.5.1.2.3.2 Zwischenergebnis

271. Fur die Zwecke des vorliegenden Ve: diesem Markt offengelassen werden.

C.5.1.2.4 Endkundenmarkt für Brei Geschaftskundenbereich

C.5.1.2.4.1 Aktueller Wettbewerb

272. Auf dem Endkundenmarkt für Breitb: verschiedene FDA tätig. Diese sind, je nach tungsprodukten mehr oder weniger auf Vorl

273. Hierbei ist zu beachten, dass ausser Netzinfrastruktur im Anschlussbereich verfü Endkundenmarkt für Breitbandanbindunge können. Die in Kooperation mit Swisscom ; der Regel auf bestimmte Regionen, die hat diesen Regionen kann auf Vorleistungsange

274. Somit stehen alternativen FDA in Re Eigentümerin einer Glasfasernetzinfrastrukt Vorleistungsangebote von Swisscom zur Ve netzbetreiberinnen eine Glasfasernetzinfras berin der Schweiz (Sunrise) weiter zu gros Geschäftskunden nicht einsetzbare Koaxiall

275. Aufgrund der hohen Abhängigkeit a ist davon auszugehen, dass Swisscom nact Markt verfügt.

C.5.1.2.4.2 Zwischenergebnis

276. Fur die Zwecke des vorliegenden Ve: diesem Markt offengelassen werden.

C.5.1.3 Zwischenergebnis betreffend ı

277. Zusammenfassend ergibt sich im E chung auf dem Markt für den Zugang zur pl ten Ubertragungsgeschwindigkeiten eine m:

- Markt für den Zugang zur physische: Übertragungsgeschwindigkeiten.

278. Für die Zwecke des vorliegenden Ve den übrigen Märkten offengelassen.

lisziplinierend auswirken würde. Damit geht auch ive Vorleistungsanbieter existieren kein diszipli- igt sich nicht zuletzt auch daran, dass Swisscom ty, City und Regio) unterschiedliche Preise ver-

fahrens kann die Marktstellung von Swisscom auf

tbandanbindungen im

andanbindungen im Geschaftskundenbereich sind Regionen und damit je nach verfügbaren Vorleis- sistungen von Swisscom angewiesen.

Swisscom keine FDA über eine flächendeckende gt, uber welche schweizweit Dienstleistungen im n im Geschäftskundenbereich erbracht werden aufgebauten Glasfasernetze beschränken sich in ıptsächlich in den Agglomerationen liegen. Nur in :bote Dritter ausgewichen werden.

:gionen, in denen neben Swisscom keine weitere ır im Anschlussbereich existiert, nur kommerzielle rfügung. Weiter haben gewisse ehemalige Kabel- truktur erstellt, wobei die grösste Kabelnetzbetrei- sen Teilen eine für die Breitbandanbindung von <abelnetzinfrastruktur unterhält.

ternativer FDA von Vorleistungen von Swisscom wie vor über eine starke Marktstellung in diesem

fahrens kann die Marktstellung von Swisscom auf

narktbeherrschende Stellung

-inklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- \ysischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasier- arktbeherrschende Stellung von Swisscom.??®

nN Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten

rfahrens wird die Marktstellung von Swisscom auf

isscom WAN-Anbindung.

C.5.2 Unzulässige Verhaltensweisen

C.5.2.1 Einleitung

279. Das KG verbietet eine marktbeherrs« brauch.??® Gemäss der Generalklausel vo schende Unternehmen unzulassig, wenn s Markt andere Unternehmen in der Aufnahme die Marktgegenseite benachteiligen. Es kan und einem sog. Benachteiligungs- bzw. Aus klare Zuordnung ist nicht in allen Fällen m schenden Unternehmen zugleich behindern

280. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vc potenzielle Konkurrentinnen, in einem erster Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs sich die Behinderung auf dem beherrschter Markt auswirkt. Behinderungsmissbrauch u schender Unternehmen ausserhalb eines fa elle oder potenzielle) Konkurrentinnen oder lungsmoglichkeiten auf dem beherrschten o

281. Demgegenüber wird bei einem Ber Marktgegenseite (d. h. Lieferanten oder Abn benachteiligt, indem dieser z.B. ausbeuter wollte Produkte aufgezwungen werden. Che das Streben des marktbeherrschenden Un eine Beeinträchtigung der Interessen von H zung seiner marktbeherrschenden Stellung»

282. Fur die Beurteilung der Frage, ob ein liegt, sind weitere Kriterien zu berücksicht gungsabsicht, die Schwächung der Wettbew die normzweckorientierte Interessenabwägı

283. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzg aufgestellt, der das Verbot von Art. 7 Abs. 1

227 gl. zum Ganzen: BGE 146 Il 217, E. 4.1, / dion; vgl. auch Botschaft KG 1994, BBI 19 (Fn 157), Rz C.173 ff.; CR Concurrence-CLEI

228 BGE 146 II 217, E. 4.1, ADSL Il; BGE 13917 Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 569.

229 BGE 146 II 217, E. 4.1, ADSL II; BGE 139 17 vom 2.11.2022 E. 8.2.1, DCC; vgl. auch Bots

Unique; RPW 2016/1, 123 Rz 440, Online-Bu Rechtsprechung erfolgt die konkrete Beurteilt reasons; vgl. auch DIKE KG-STAUBLE/SCHRA Stampflis Handkommentar zum Kartellgesetz

231 BGE 146 Il 217, E. 4.2, ADSL Il; BGE 139 12.2.2020 E. 6.1, Hallenstadion; Botschaft Kt

shende Stellung nicht, sondern einzig deren Miss- n Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherr- ie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem : oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder in zwischen einem sog. Behinderungsmissbrauch beutungsmissbrauch unterschieden werden. Eine \öglich, da Geschäftspraktiken von marktbeherr- d und ausbeutend sein können.??”

yr, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder 1 Schritt aber auch andere Marktteilnehmer) in der ; behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob 1 Markt oder auf einem vor- bzw. nachgelagerten mfasst samtliche Verhaltensweisen marktbeherr- iren Leistungswettbewerbs, die sich gegen (aktu- Handelspartner richten und diese in ihren Hand- der benachbarten Markt einschranken.?8

achteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die ehmer des marktbeherrschenden Unternehmens) sche Geschäftsbedingungen, Preise oder unge- rakteristisch für den Ausbeutungsmissbrauch «ist ternehmens nach ökonomischen Vorteilen durch

landelspartnern und Verbrauchern unter Ausnut- ‚229

unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch vor-

igen wie etwa die Behinderungs- oder Verdran- erbsfähigkeit, den Nichtleistungswettbewerb oder ing. 230

aber einen Beispielkatalog von Verhaltensweisen KG veranschaulichen bzw. konkretisieren soll. 2°"

2023 E. 10.1.1, Supermédia.

ADSL Il; BGE 139 | 72, E. 10.1.1, Publigroupe; BGer, BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallensta- RC (Fn 153), Art. 71 LCart N 91 ff.

2, E. 10.1.1 m.w.H., Publigroupe; BGer,2C_596/2019 3/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallenstadion; vgl. auch

2, E. 10.1.1 m.w.H., Publigroupe; BGer,2C_596/2019 chaft KG 1994, BBI 1995 468, 569.

Publigroupe; REKO/WEF, RPW 2004/3, 884 f. E. 4.5, chungsplattformen für Hotels; trotz Bezugnahme in der ıng stets anhand des Konzepts der legitimate business NER (Fn 153), Art. 7 N 86 und 133; PETER REINERT, in: , Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 7 N 6.

3 1994, BBI 1995 468, 570.

Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 KG indizi tensweise; es müssen vielmehr immer die | erfüllt sein, damit ein Missbrauch vorliegt.?°

284. Wie es das Bundesgericht wiederhol dualen Prüfungsmusters zu eruieren, ob ein liegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbe nachteiligung von Marktteilnehmern) zu ern nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bzv In einem zweiten Schritt sind mögliche F reasons) zu prüfen. Unzulässiges Verhalten Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder die E besondere dann vor, wenn sich das betreffei (z.B. Verlangen der Zahlungsfähigkeit des \ Gründe sind etwa veränderte Nachfrage, K gen, Transport- und Vertriebskosten, techni:

285. Für die Ermittlung der Wettbewerbs BGer keine auswirkungsbezogene Analyse ist der Nachweis potenziell nachteiliger Wett missbilligten Erfolgs selbst nachzuweisen, ¢ schung, sondern nur, aber immerhin, «die Gemäss BGer handelt es sich m.a.W. um eir im selben Urteil zugleich betont, dass mas schliesslich der Wettbewerbsbeschränkung zelfallanalyse festgestellt wird»?*°, hat es at missbilligten Erfolgs» im konkreten Einzelfal prazisiert, dass die Verhaltensweise entspre tenziell geeignet sein muss, eine Wettbewer erzeugen.**' Somit ist nachzuweisen, dass marktbeherrschenden Unternehmens eine | liger Wettbewerbseffekte tatsächlich besteh

232 BGE 146 Il 217, E. 4.2, ADSL II; BGE 139 12.2.2020 E. 6.1, Hallenstadion; Botschaft Kt

172, E. 10.1.2, Publigroupe; BGer, 2C_596/2( vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallenstadion.

234 BGE 146 Il 217, E.4.2, ADSL Il; BGE 1: dion.

235 BGE 139 172, E. 10.1.2 m.w.H., Publigroupe

12.2.2020 E. 6.2.3, Hallenstadion.

12.2.2020 E. 6.2.1, Hallenstadion.

Solutions [zur Publikation vorgesehen], BVG:

eren jedoch nicht per se eine unzulässige Verhal- <riterien der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG

233 festgehalten hat, ist im Einzelfall anhand eines

unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch vor- werbsverfälschungen (d. h. Behinderung bzw. Be- jitteln. Es ist zu prüfen, ob eine Verhaltensweise v. Benachteiligung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. techtfertigungsgründe (sog. legitimate business liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund für die 3ehinderung vorliegt.?°* Solche Gründe liegen ins- nde Unternehmen auf kaufmännische Grundsätze /ertragspartners) stützen kann. Andere sachliche osteneinsparungen, administrative Vereinfachun- sche Gründe. ?°®

verfälschungen ist nach der Rechtsprechung des notwendig. ?°® Erforderlich, aber auch hinreichend, bewerbseffekte.?°7 Es ist also nicht der Eintritt des l.h. eine effektiv eingetretene Wettbewerbsverfäl- Gefahr des Eintritts des missbilligten Erfolgs»?*. 1en «Gefährdungstatbestand».?°° Indem das BGer ssgebend sei, «dass die Missbrauchlichkeit (ein- ) der strittigen Verhaltensweise aufgrund der Ein- ich klargestellt, dass «die Gefahr des Eintritts des | dargetan sein muss. Das BGer hat im Anschluss chend dem «effects-based approach» effektiv po- bsschädigung bzw. eine Verdrängungswirkung zu im spezifischen Fall aufgrund des Verhaltens des

conkrete, nicht bloss theoretische Gefahr nachtei- t. 242

upermedia; BGE 146 Il 217, E. 4.2, ADSL Il; BGE 139

9 | 72, 104 E. 10.1.2 m.w.H., Publigroupe; BGer, BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallensta-

; vgl. BGE 146 Il 217, E. 4.2, ADSL Il. DCC, unter Hinweis auf BGer,2C_113/2017 vom

DCC, unter Hinweis auf BGer,2C_113/2017 vom

CC.

3, DCC.

DCC, m.w.H. auf BGE 146 Il 217, E. 4.1, ADSL Il. Vifor/HCI Solutions [zur Publikation vorgesehen].

).3 und 10.2 m.w.H. zur Rechtslage in der EU, Vifor/HCI ar, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 1202 ff., DCC.

286. Das Bundesgericht hat die von Swis: gelegte Verhaltensweise beurteilt und das verstoss qualifiziert. Vor dem Hintergrund c hier zugrundeliegende Sachverhalt beurteilt. ser Fallkonstellation in Frage stehenden Ber liche Massnahmen beherrschender Untern: werbs umfasst, die sich gegen aktuelle un ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beh schränken. Benachteiligungs- bzw. Ausbeut seite ausbeuterische Geschäftsbedingunger tisch für diese Missbrauchskategorie ist das | nach ökonomischen Vorteilen durch eine B nern und Verbrauchern unter Ausnutzung st

C.5.2.2 Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst

287. Der Tatbestand der Erzwingung una sener Geschäftsbedingungen im Sinne vor wenn kumulativ die folgenden Tatbestandsr

- Marktbeherrschung durch ein Unterne

- durch Erzwingung gegenüber der Marl fragerin oder Anbieterin)?*

- unangemessene Preise oder sonstige

- ohne dass sachliche Gründe («legitim

288. Die Verhaltensweise von Swisscom \ Bundesgericht beurteilt. Die vorliegende Be Anbindung | ergangene Bundesgerichtsurte

289. Gemäss Ausführungen des Bundes schen marktbeherrschender Stellung und ( Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zu Marktgegenseite aufgezwungen werden, etı anwendet oder anzuwenden droht, um seil preis Nachdruck zu verleihen. Nicht erfordeı Unterjochung der Marktgegenseite. Verlang mischen Druck, der durch eine bestimmte Marktbeherrschung stützt, nichts entgegenz

290. Im damaligen Verfahren schloss das «Erzwingens» als unzulässige Verhaltensw handlungen ist, grundsätzlich nicht auf eir

244 \/gl. BGE 137 II 199, E. 4.3, Terminierung Mc

245 Vgl. zum Ganzen BVGer, B-4003/2016 ve AMSTUTZ/CARRON (Fn 157), Art. 7 N 374 ff.

246 BGer,2C_698/2021 vom 5.3.2024, Swisscon

E. 7.5, Swisscom WAN-Anbindung.

scom im Verfahren WAN-Anbindung | an den Tag Verhalten von Swisscom nicht als Kartellrechts- lieser Einschätzung des Bundesgerichts wird der ‚So hält das Bundesgericht hinsichtlich des in die- inderungsmissbrauch fest, dass ein solcher sämt- ehmen ausserhalb eines fairen Leistungswettbe- d potenzielle Wettbewerber richten und diese in errschten Markt oder benachbarten Märkten ein- ungsmissbrauch liegt vor, wenn der Marktgegen- 1 oder Preise aufgezwungen werden. Charakteris- Streben des marktbeherrschenden Unternehmens eeinträchtigung der Interessen von Handelspart- 2iner marktbeherrschenden Stellung. 2?

Preise oder sonstiger unangemessener .c KG)

ngemessener Preise oder sonstiger unangemes- ) Art. 7 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Abs. 1 KG ist erfüllt, nerkmale vorliegen:

hmen, das

ktgegenseite (d.h. der Vertragspartnerin als Nach-

Geschäftsbedingungen durchsetzen kann,

ate business reasons») vorliegen.?*°

vurde im Verfahren WAN-Anbindung | bereits vom

urteilung stützt sich auf das im Verfahren WAN-

sgerichts genügt ein Kausalzusammenhang zwi- ler Unangemessenheit der Preise nicht, um den erfüllen.?*’ Unangemessene Preise müssen der va indem das marktmächtige Unternehmen Mittel Yer Forderung nach einem bestimmten Vorzugs- ‘lich ist allerdings eine vollständige wirtschaftliche t wird aber, dass die Marktgegenseite dem ökono- Verhaltensweise erzeugt wird und sich auf die usetzen hat bzw. diesem nicht ausweichen kann.

Bundesgericht aus dem Tatbestandselement des reise, dass ein Preis, der das Ergebnis von Ver- 1em «Erzwingen» beruhen kann.” "Erzwingen"

isscom WAN-Anbindung. bilfunk. m 10.5.2022 E. 9.4.1, Sport im Pay-TV; BSK KG-

1 WAN-Anbindung.

isscom WAN-Anbindung.

bedeute mit anderen Worten, dass der Preis festgesetzt wurde. Andernfalls würde das Tz es würden im Ergebnis ein Kausalzusamme lung und einem unangemessenen Preis geı Willen des Gesetzgebers widerspreche.

291. Das Bundesgericht kam im Verfahre handlungen zwischen Swisscom und der Pc und Sunrise das Tatbestandsmerkmal des E und im Verhalten von Swisscom auch kein V Im vorliegend zu beurteilenden Fall bestehe tenpreise der Marktgegenseite einseitig auf

292. Hierzu hat das Bundesgericht in seit Vorleistungsmarkt das Tatbestandsmerkma der unangemessenen Preise?®’ erfüllt ware Endkundenmarkt.?°?

293. Da sich vorliegend der Sachverhalt weder gegenüber den Geschäftskunden vc massgeblich unterscheidet, rechtfertigt sich Sachverhalts. Ein missbräuchliches Verhalt cKG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG kann daher n

C.5.2.3 Diskriminierung von Handelsp Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst

294. Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG fällt als kriminierung von Handelspartnern bei Preise tracht. Diskriminierungen können sowohl ein brauchskomponente enthalten.?®? Zusätzlich Tatbestand folgende vier kumulativen Tatbe

  • Ungleichbehandlung bezüglich Preise

  • Handelspartnern, woraus sich eine

  • Wettbewerbsverfalschung ergibt, für d

- keine sachlichen Gründe («legitimate

295. Im Verfahren WAN-Anbindung | hat Diskriminierung von Handelspartnern bei Pr geprüft. Dennoch hat das Bundesgericht in ständen von Art. 7 Abs. 2 KG die \

253 BGE 139 | 72, E. 10.2.2, Publigroupe.

254 \/gl. zum Ganzen RPW 2020/2, 572 Rz 843, sendungen; BVGer, B-4003/2016 vom 10.5. etwas weniger deutlich, BGE 139 | 72, E. 10. Art. 7 N 300 ff.

vom markbeherrschenden Unternehmen einseitig atbestandsmerkmal des "Erzwingens" obsolet und nhang zwischen einer marktbeherrschenden Stel- nügen, was dem Wortlaut von Art. 7 KG und dem

nN WAN-Anbindung | zum Schluss, dass die Ver- st sowie die Verhandlungen zwischen Swisscom rzwingens von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG nicht erfüllte erstoss gegen Art. 7 Abs. 1 KG zu erblicken ist.?*° n keine Anhaltspunkte, dass Swisscom seine Lis- rlegt hat (vgl. Rz 151 ff.).

rem Entscheid festgehalten, dass weder auf dem | des Erzwingens?®® noch das Tatbestandmerkmal 'n. Gleiches gilt gemäss Bundesgericht auf dem

bezüglich den einzelnen WAN-Ausschreibungen yn Swisscom noch gegenüber den anderen FDA | auch vorliegend keine andere Qualifikation des en von Swisscom im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. icht nachgewiesen werden.

artnern bei Preisen oder sonstigen .bKG)

Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 1 KG «die Dis- 2n oder sonstigen Geschäftsbedingungen», in Be- e Ausbeutungs- als auch eine Behinderungsmiss- | zur marktbeherrschenden Stellung enthält dieser standsmerkmale:

n oder sonstigen Geschäftsbedingungen von

ie business reasons») vorliegen.?°*

das Bundesgericht das Tatbestandselement der aisen oder sonstigen Geschaftsbedingungen nicht seiner rechtlichen Wurdigung zu anderen Tatbe- /erhandlungen bei Breitbandanbindungen von

scom WAN-Anbindung.

E. 9.8, Swisscom WAN-Anbindung. isscom WAN-Anbindung.

sscom WAN-Anbindung.

Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Brief- 2022 E. 9.3.1, Sport im Pay-TV; ebenso, wenn auch 2.2, Publigroupe; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 157),

Unternehmensstandorten gewürdigt.?° Die: zu beachten.

C.5.2.3.1 Handelspartner

296. Handelspartner sind Personen, die i oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe stel sind.?°6

297. Das vorliegende Verhalten in der Pre men von Breitbandanbindungen im Geschi schäftskunden von Swisscom als auch geg ziehen.

298. Die Geschäftskunden fragen WAN-A mit Swisscom auf einer nachgelagerten Wii somit als Handelspartner zu qualifizieren.

299. FDA, die Vorleistungen von Swisscc geschäftlichem Kontakt und stehen im Verh: schaftsstufe. Sie sind somit ebenfalls als Hz

C.5.2.3.2 Ungleichbehandlung von

300. Eine Ungleichbehandlung im Sinne gleichartigen Sachverhalten ungleiche Gesc bei ungleichartigen Sachverhalten gleiche ( Die zu vergleichenden Sachverhalte müss gleichwertig. Das ist insbesondere der Fall, v Produkte oder Dienstleistungen bezieht und onen) hinsichtlich der im Geschäftsverkehr sentlich unterscheiden. Dies bedeutet, dass 2 Bst. b KG nicht gegen das Prinzip «Gleich seiner Massgabe nach ungleich» zu behanc

301. Zur Erbringung von WAN-Anbindung gegenseite (Geschäftskunden oder FDA; vc Wesentlichen darauf ab, die konkreten Bed zelfall zu befriedigen. Hierbei sind die einze men und Anforderungen sehr individuell un: wertung der Rechnungsdaten (vgl. Rz 148 Preise für vergleichbare Dienstleistungen aı allerdings sowohl von den Marktteilnehmer die Komplexität und Individualität der zu « über die Ausgestaltung der WAN-Anbindun: nach können Verhandlungen im Rahmen ¢ Vereinbarung von WAN-Anbindungsprojekt Ungleichbehandlungen angesehen werden Verhandlungen (vgl. Rz 148 ff.) durchgefül möglich ist, noch im Zeitraum von 2015 bis 2 dungen seitens Unternehmen oder Fi

255 BGer, 2C_698 vom 5.3.2024 E. 7.7, Swissco 256 BGE 1391 72, E. 10.2.2, Publigroupe.

se rechtlichen Würdigungen sind auch vorliegend

n Verhältnis zum Marktbeherrscher auf einer vor- ien und mit diesem im geschäftlichen Kontakt

issetzung von Swisscom (vgl. Rz 148 ff.) im Rah- iftskundenbereich richtet sich sowohl gegen Ge- en FDA, welche Vorleistungen von Swisscom be-

nbindungen von Swisscom nach und stehen damit ‘tschaftsstufe in geschaftlichem Kontakt. Sie sind

ym nachfragen, stehen ebenfalls mit Swisscom in ältnis zu Swisscom auf einer nachgelagerten Wirt- indelspartner zu qualifizieren.

Handelspartnern bei Preisen

von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG liegt vor, wenn bei ;häftsbedingungen angewandt werden oder wenn seschäftsbedingungen zur Anwendung gelangen. en dabei nicht identisch sein, sondern lediglich venn sich die Ungleichbehandlung auf gleichartige sich die zu vergleichenden Geschäfte (Transakti- als erheblich angesehenen Merkmale nicht we- eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1es seiner Massgabe nach gleich und Ungleiches leln, verstossen darf.

sleistungen verhandelte Swisscom mit der Markt- I. Abschnitt B.4). Diese Verhandlungen zielten im ürfnisse des jeweiligen Geschäftskunden im Ein- Inen WAN-Anbindungsprojekte je nach Unterneh- d es gibt zum Teil grosse Unterschiede. Die Aus- ff.) hat zwar gezeigt, dass sich die vereinbarten 1 einzelnen Standorten unterscheiden. Es scheint 1 als auch vom Bundesgericht anerkannt??”, dass srbringenden WAN-Anbindungen Verhandlungen ysl6sung und Uber den Preis voraussetzen. Dem- ler Bedürfnisabklärung und der anschliessenden an als ursächlich für Preisunterschiede und damit . Da weder eine vertiefte Analyse der jeweiligen ırt wurde und dies auch nachträglich nicht mehr ur Verfügung bei den Wettbewerbsbehörden Mel- DA hinsichtlich der Preissetzung in WAN-

m WAN-Anbindung.

wisscom WAN-Anbindung.

Anbindungsprojekten eingegangen sind, K handlung nachgewiesen werden.

302. Vor diesem Hintergrund wird auf eine Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG i.V.m. Art. 7 Abs. 1}

C.5.2.4 Kosten-Preis-Schere

303. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre drei strukturellen Voraussetzungen vertikale des marktbeherrschenden Unternehmens sein.?°® Das unzulässige Verhalten liegt in integriertes marktbeherrschendes Unterneh werber im nachgelagerten Markt so beschr konkurrenzfähig sind, d.h. letztlich aus dem I bewerb im nachgelagerten Markt beeintracr

304. Eine Kosten-Preis-Schere liegt grun eine Kosten-Preis-Schere vor, wenn der Ve der Marktpreis des marktbeherrschenden U ten Fall liegt eine Kosten-Preis-Schere vor, (von ihr zu bezahlenden) Vorleistungspreis Unternehmens auf dem Endkundenmarkt ni zu decken.

305. Nach Rechtsprechung des Bundesg genwirtschaftlichkeitstest durchzuführen, we nehmens massgeblich sind.?°' Mit anderer marktbeherrschende Unternehmen, wäre es Vorleistungspreis bezahlen, effizient genug

306. WAN-Anbindungen von Unternehme schrieben und als individuelle WAN-Anbin« schaftskunden abgeschlossen, so dass der chen werden kann (vgl. Abschnitt B.4).

307. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlic rückliegen, ist es zum Zeitpunkt der Verfüg Anbindungsprojekt einen wie vom Bunde durchzuführen (vgl. Rz 151 ff.).2%2 Vor dieser erbracht werden, ob tatsächlich das Verhäli sen in einzelnen Ausschreibungen zu eine! kann auch der Nachweis einer Kosten-Preis nicht erbracht werden.

ann vorliegend keine massgebliche Ungleichbe-

> Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale von <G verzichtet.

chung müssen für eine Kosten-Preis-Schere die Integration, Abhängigkeit von den Vorleistungen

und eine marktbeherrschende Stellung erfüllt der verfolgten Strategie, mit welcher ein vertikal men die möglichen Gewinnmargen seiner Mittbe- \eidet oder ganz beseitigt, dass diese nicht mehr Viarkt ausscheiden müssen und dadurch der Wett- tigt wird. 2°

Jsätzlich in zwei Fällen vor.?°° Im ersten Fall liegt jrleistungspreis für die Konkurrentin höher ist als nternehmens auf dem Endkundenmarkt. Im zwei- wenn die Marge der Konkurrentin zwischen dem > und dem Marktpreis des marktbeherrschenden cht ausreicht, um die produktspezifischen Kosten

erichts ist bei der Berechnung der Kosten ein Ei- bei die Kosten des marktbeherrschenden Unter- | Worten muss nachgewiesen werden, dass das ; nicht vertikal integriert und müsste es selbst den wäre, um keine Verluste zu erleiden.

nsstandorten werden jeweils im Einzelfall ausge- Jungsprojekte zwischen Swisscom und den Ge- 1 Wünschen und Bedürfnissen Letzterer entspro-

her Ausschreibungen, die zudem zeitlich weit zu- ung nicht mehr möglich für jedes einzelne WAN- sgericht geforderten Eigenwirtschaftlichkeitstest n Hintergrund kann vorliegend der Nachweis nicht nis von Vorleistungspreisen und Endkundenprei- - unzureichenden Marge geführt hätte. Demnach -Schere im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG vorliegend

wisscom WAN-Anbindung. wisscom WAN-Anbindung. wisscom WAN-Anbindung. wisscom WAN-Anbindung. wisscom WAN-Anbindung.

D Ergebnis

308. Zusammenfassend kommt die WEK( nachfolgenden Ergebnis:

309. Im Rahmen der Untersuchung konr chung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen \ Stellung gegenüber Geschäftskunden und: und c KG sowie im Sinne von Art. 7 Abs. ' Verfahren ist daher einzustellen.

E Kosten

310. Nach Art. 2 Abs. 1 der Gebührenver waltungsverfahren verursacht hat.

311. Die Gebührenpflicht entfällt für Unter die zu Beginn bestehenden Anhaltspunkte | sem Grund eingestellt wird. Nachdem das g einzustellen ist, entfällt für sie die Gebühren

312. Die Verfahrenskosten von rund 215’ Eine Parteientschädigung ist im erstinstanzl

263 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2)

) gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum

te im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- werden, dass Swisscom eine marktbeherrschende ilternativen FDA im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b 1 KG missbraucht hat (vgl. Abschnitt C.5.2). Das

ordnung KG?% ist gebührenpflichtig, wer das Ver-

nehmen, die ein Verfahren verursacht haben, sich edoch nicht erhärten und das Verfahren aus die- egen Swisscom eröffnete Verfahren ohne Folgen pflicht.

000 Franken gehen somit zu Lasten des Bundes. ichen Verwaltungsverfahren nicht zu entrichten.

n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-

Dispositiv

F Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorang Abs. 1 KG):

1. Die Untersuchung 32-0259: WAN-Ank ohne Folgen eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten gehen zu Laste Die Verfügung ist zu eröffnen an:

— Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tie

vertreten durch Dr. Marcel Meinhar schenkestrasse 24, 8027 Zurich.

Die Verfugung geht in Kopie an:

- Sunrise GmbH, Thurgauerstrasse

Wettbewerbskommission

Dr. Laura Melusine Baudenbacher Prasidentin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.

ehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30

indung II gegen die Swisscom (Schweiz) AG wird

n des Bundes.

fenaustrasse 6, 3050 Bern dt und Ueli Weber, Lenz & Staehelin, Brand-

101B, 8152 Glattpark (Opfikon).

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung, Art. 1, Art. 11 und Art. 11a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Fernmeldegesetz, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Preisüberwachungsgesetz, Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 8. Mai 2026 erneut konsolidiert.