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Merkblatt: Der Ablauf der Untersuchung - einfach erklärt

WEKO SKN4oVzXp-W0 · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

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Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Merkblatt: Der Ablauf der Untersuchung - einfach erklärt

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Der Ablauf der Untersuchung – einfach erklärt vom 19. Februar 2020 von der Wettbewerbskommission (WEKO) zur Kenntnis genommen

An wen richtet sich dieses Merkblatt und was ist sein Ziel?

Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht über den Ablauf einer kartellrechtlichen Untersuchung der Wettbewerbsbehörden. Es richtet sich an die von einer solchen Untersuchung betroffenen Unternehmen und die für sie handelnden Personen (Organe, Rechtsanwältinnen/-anwälte).

Das Merkblatt erklärt, welche Behörden für die Untersuchung zuständig sind und welche Verfahrensschritte es gibt. Zudem nennt es die wichtigsten Rechte und Pflichten der betroffenen Unternehmen.

Das Merkblatt soll den Betroffenen einen ersten Überblick geben. Auf detaillierte juristische Begründungen und Nachweise wird verzichtet. Massgebend sind die Gesetze und Verordnungen. Weitergehende Informationen finden sich in den Urteilen der Gerichte sowie den Entscheiden, Bekanntmachungen und Erläuterungen der Wettbewerbsbehörden (publiziert in der Reihe Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW]), in der Fachliteratur, in der Beratung durch Anwältinnen und Anwälten sowie auf www.weko.ch. Auf dieser Homepage befinden sich auch mehrere Merkblätter zu anderen Themen (siehe Anhang).

Wettbewerbskommission Sekretariat Hallwylstrasse 4, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 20 40, Fax +41 58 462 20 53 weko@weko.admin.ch www.weko.admin.ch

Allgemeine Fragen

1.1 Wettbewerbsbehörden und -verfahren

Wer ist die Wettbewerbskommission (WEKO)?

Die WEKO ist eine Bundesbehörde. Sie wurde vom Gesetzgeber damit beauftragt, das Kartellgesetz (KG) anzuwenden. Das Kartellgesetz schützt den Wettbewerb. Es enthält Instrumente zum Umgang mit marktbeherrschenden Unternehmen («Monopolen») und Abreden zwischen Unternehmen (umgangssprachlich auch Kartelle genannt).

Die WEKO wird in der Öffentlichkeit meist als eine einzige Behörde wahrgenommen. Genau genommen bestehen die Wettbewerbsbehörden aber aus zwei Behörden, nämlich der eigentlichen WEKO und dem Sekretariat der WEKO (nachfolgend Sekretariat). Das Sekretariat kann vereinfacht als untersuchende Behörde bezeichnet werden. Es eröffnet eine Untersuchung (wobei es dafür die Zustimmung eines WEKO-Präsidiumsmitglieds braucht), führt die Ermittlungen durch und fasst das Ergebnis am Schluss in einem schriftlichen Antrag zusammen. Gestützt auf diesen Antrag und die Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen fällt die WEKO dann ihren Entscheid. Sie kann deshalb als entscheidende Behörde bezeichnet werden. Die WEKO ist eine Milizbehörde, die ein- bis zweimal pro Monat zusammenkommt. Ihr gehören 11–15 Mitglieder an, die vom Bundesrat gewählt werden (v.a. Professorinnen und Professoren sowie Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaftsverbänden; Liste der Mitglieder einsehbar unter: www.weko.admin.ch >Die WEKO).

Was ist eine Untersuchung?

Eine Untersuchung ist ein gesetzlich geregeltes formelles Verfahren. Dies bedeutet unter anderem, dass das Sekretariat alle Verfahrensschritte dokumentieren und ein Aktenverzeichnis führen muss und dass das Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen wird. Es gelten insbesondere die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG).

Welche Personen innerhalb des Sekretariats führen die Untersuchung?

Das Sekretariat ist in vier Dienste unterteilt, wovon jeder für bestimmte Märkte zuständig ist: «Bau», «Dienstleistungen», «Infrastruktur» und «Produktemärkte». Die Untersuchung wird von demjenigen Dienst geführt, der für den vom Fall betroffenen Bereich zuständig ist. Innerhalb des zuständigen Diensts führen die Dienstleiterin bzw. der Dienstleiter und die Fallverantwortlichen (meist je eine Person mit juristischem und ökonomischen Hintergrund) die Untersuchung.

Wie lange dauert eine Untersuchung?

Die Dauer einer Untersuchung ist je nach Einzelfall ganz verschieden; sie kann von ca. einem bis hin zu mehreren Jahren dauern. Sie ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so z.B. von der Komplexität des Falles, von der Anzahl betroffener Unternehmen, von den durchzuführenden Beweismassnahmen (z.B. Marktbefragungen, Hausdurchsuchungen, Einvernahmen), vom Abschluss einer einvernehmlichen Regelung (vgl. unten Rz 41 ff.), aber auch vom konkreten Verhalten und von der Mitwirkung der betroffenen Unternehmen und ihrer Vertretung. In welcher Sprache wird die Untersuchung geführt?

Die Untersuchung wird in einer einzigen Verfahrenssprache (in der Regel auf Deutsch, Französisch oder Italienisch) geführt. In dieser Sprache verfassen die Wettbewerbsbehörden ihre Dokumente (namentlich den Antrag des Sekretariats und die Verfügung der WEKO). Dies gilt auch dann, wenn Unternehmen aus verschiedenen Sprachregionen von der Untersuchung betroffen sind. In diesem Fall wird die Untersuchung in der Regel in der Sprache der Mehrheit der betroffenen Unternehmen geführt. Die Unternehmen dürfen ihre Eingaben aber in jeder der Amtssprachen des Bundes verfassen. Bei Eingaben in einer anderen Sprache (bspw. Englisch) kann das Sekretariat eine Übersetzung verlangen.

1.2 Parteien und Rechtsvertretung

Was bedeutet die Eröffnung einer Untersuchung für ein Unternehmen?

Eine Untersuchung bindet Ressourcen im Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, Einvernahmen, Beantwortung von Fragebögen und Stellungnahmen. Unter Umständen kann es nötig sein, dass ein Unternehmen schnell über die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten entscheidet (siehe dazu z.B. das Merkblatt Selbstanzeige, Verweis im Anhang). Zudem kann das Unternehmen mit Berichterstattung in den Medien und Fragen von Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen sowie Kunden und Kundinnen konfrontiert sein. Ein Verfahren empfinden deshalb viele Unternehmen als belastend.

Die Wettbewerbsbehörden bemühen sich, ihre Untersuchungen so wenig einschneidend und so zügig wie möglich zu führen. Vorrang hat allerdings stets der Untersuchungszweck. Hat ein Unternehmen das Recht, sich vertreten zu lassen?

Das Unternehmen hat das Recht, sich von einer beliebigen natürlichen oder juristischen Person seines Vertrauens beraten und vertreten zu lassen. Dabei muss es sich nicht um eine Anwältin oder einen Anwalt handeln. Das Sekretariat verlangt in der Regel eine schriftliche Vollmacht. Zumindest in komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, spezialisierte Anwältinnen oder Anwälte beizuziehen. Die Wettbewerbsbehörden geben jedoch keine Empfehlungen zu Anwältinnen und Anwälten ab. Die Kosten für die Vertretung in der Untersuchung trägt in jedem Fall das Unternehmen selber.

Sobald das Unternehmen eine Vertretung bestellt hat, ist sie die «Ansprechperson» der Behörde. Auch die Korrespondenz läuft dann ausschliesslich über die Vertretung. Die Rechtsvertretung darf an Einvernahmen des Unternehmens teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen. Auch bei Befragungen anderer Parteien und Zeugen bzw. Zeuginnen gilt das Teilnahmerecht, ausser wenn ein Ausschlussgrund besteht (z.B. die Gefahr, dass Aussagen koordiniert werden).

Wie werden die Akten geführt und kann das Unternehmen diese einsehen?

Alle Dokumente, die während einer Untersuchung anfallen (z.B. Korrespondenz, Einvernahmeprotokolle, an Hausdurchsuchungen beschlagnahmte Unterlagen) werden in ein Aktenverzeichnis aufgenommen. Dieses wird elektronisch geführt. Alle Parteien können grundsätzlich jederzeit Einsicht in das gesamte elektronische Aktenverzeichnis nehmen. Die Akteneinsicht kann jedoch aus bestimmten Gründen aufgeschoben oder eingeschränkt werden. Zum Bespiel wird keine Akteneinsicht gewährt, solange die Gefahr besteht, dass noch einzuvernehmende Personen beeinflusst werden könnten. Dies ist häufig zu Beginn der Untersuchung der Fall. Besonders geschützt werden die Dokumente der Selbstanzeige (siehe dazu Merkblatt Bonusregelung, Verweis im Anhang). Zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen in den Akten siehe unten Rz 18 f.

Wie kann ein Unternehmen seinen Standpunkt in die Untersuchung einbringen?

Das Unternehmen hat Anspruch auf rechtliches Gehör: Es kann namentlich seinen Standpunkt einbringen und so frühzeitig Missverständnisse ausräumen. Mit der Darstellung der Gründe für sein Verhalten kann es wettbewerbsfördernde Aspekte aufzeigen und so die Bedenken der Behörden allenfalls ausräumen. Auch kann es jederzeit Beweisanträge stellen (z.B. einen Zeugen vorschlagen) und Dokumente einreichen. Sofern kein Ausschlussgrund besteht, kann es auch an Partei- sowie Zeugeneinvernahmen teilnehmen (siehe dazu oben Rz 13) und der befragten Person Ergänzungsfragen stellen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhält es die Gelegenheit, zum Antrag des Sekretariats schriftlich Stellung zu nehmen. Zusätzlich kann es zu diesem Zeitpunkt auch beantragen, von der WEKO mündlich angehört zu werden (Merkblatt Entscheidprozess, Rz 4, 10 und 35, Verweis im Anhang).

Ist ein Unternehmen verpflichtet, in einer Untersuchung mitzuwirken? Vgl. zum Ganzen Merkblatt EVR und das Merkblatt Bonusregelung (siehe Anhang).

Grundsätzlich ist ein Unternehmen, gegen das sich eine Untersuchung richtet, verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und mit den Wettbewerbsbehörden zu kooperieren. Diese Pflicht gilt jedoch nur eingeschränkt in Verfahren, in welchen den Unternehmen eine Busse droht (vgl. unten Rz 22). In solchen Verfahren muss sich das Unternehmen nicht selber belasten und hat das Recht, entsprechende Aussagen zu verweigern. Allerdings muss es dennoch bestimmte Auskünfte erteilen und bestimmte Akten herausgeben, insbesondere solche, zu deren Erstellung es verpflichtet ist (bspw. Buchhaltungsunterlagen). Zudem muss es dulden, dass die Wettbewerbsbehörden eine Hausdurchsuchung durchführen.

Die Kooperation kann für ein Unternehmen Vorteile haben: Es hat die Möglichkeit, den Behörden aufzuzeigen, dass es nicht gegen das Gesetz verstossen hat. Zudem gibt es für gute Kooperation eine Sanktionsreduktion, bei Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen gar einen Sanktionserlass. Regelmässig sinkt sodann bei einer Kooperation auch der Ermittlungs- und Begründungsbedarf seitens der Behörden, was zu einfacheren, schnelleren Verfahren und tieferen Verfahrenskosten führt. Werden Geschäftsgeheimnisse gewahrt? Vgl. zum Ganzen das Merkblatt Geschäftsgeheimnisse (siehe Anhang).

Die Wettbewerbsbehörden sind verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen zu wahren. Jedes Unternehmen erhält daher die Gelegenheit, seine Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen, bevor andere von der Untersuchung ebenfalls betroffene Unternehmen Einsicht in seine Dokumente erhalten. Eine Geschäftsgeheimnisbereinigung findet immer auch statt, bevor der Entscheid der WEKO veröffentlicht wird.

Das Sekretariat prüft die vom Unternehmen bezeichneten Geschäftsgeheimnisse. Im Streitfall wird darüber mit Verfügung entschieden. Erhalten Kartellopfer Zugang zu den Akten des Verfahrens?

Kartellopfer können ein Gesuch stellen, um Zugang zu den Akten einer Untersuchung zu erhalten. Dieses Gesuch wird in einem separaten Verfahren behandelt, und zwar regelmässig erst nach Abschluss der Untersuchung. In diesem separaten Verfahren hat das von der Einsicht betroffene Unternehmen die Möglichkeit, sich vor einer Bekanntgabe zu äusseren und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Geschäftsgeheimnisse werden nie bekannt gegeben.

Welche Fristen muss das Unternehmen beachten?

Vgl. zum Ganzen das Merkblatt Fristen (siehe Anhang).

Im Laufe einer Untersuchung setzen die Wettbewerbsbehörden den Unternehmen regelmässig Fristen für bestimmte Verfahrenshandlungen, zum Beispiel für die Beantwortung eines Fragebogens oder für eine schriftliche Stellungnahme. Die Dauer solcher Fristen setzen die Wettbewerbsbehörden fest. Sie sind in der Regel verlängerbar. Anders ist es bei Fristen, die nicht von den Behörden angesetzt, sondern im Gesetz festgelegt sind, insbesondere bei Rechtsmittelfristen. Diese sind nicht verlängerbar. Wann wird ein Unternehmen gebüsst und wie hoch?

Nicht alle Verstösse gegen das Kartellgesetz führen zu Sanktionen. Für folgende Verhaltensweisen kann die WEKO Bussen aussprechen: – harte horizontale Kartelle (Abreden über Preise, Mengen, Gebiete oder Kunden), – bestimmte vertikale Abreden (Preisbindung, Gebietsabschottung), – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

Die Sanktion beträgt maximal 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens. Die konkrete Höhe der Busse hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem der Art und Schwere sowie der Dauer des Verstosses. Selbstanzeigern kann die Sanktion erlassen oder reduziert werden. Gute Kooperation, einvernehmliche Regelungen und Entschädigungszahlungen an die Kartellopfer können sich ebenfalls sanktionsmindernd auswirken. Erschwerend zu berücksichtigen sind zum Beispiel die Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Behörden, Behinderungen der Untersuchung, wiederholte Verstösse gegen das Kartellgesetz, Anstiftung und führende Rolle.

Welche Kosten können für ein Unternehmen neben der Busse entstehen?

Unternehmen, die eine Untersuchung verursacht haben und verurteilt werden (bzw. aufgrund der Untersuchung ihr Verhalten anpassen), müssen die Verfahrenskosten bezahlen. Sind mehrere Unternehmen betroffen, tragen sie die Verfahrenskosten gemeinsam, in der Regel zu gleichen Teilen. Die Verfahrenskosten können je nach Fall hoch ausfallen. Keine Verfahrenskosten muss das Unternehmen bezahlen, wenn die Untersuchung eingestellt wird, weil sich der Verdacht nicht bestätigt hat. Auch keine Kosten zahlen muss der Anzeiger bzw. die Anzeigerin, soweit sie nicht selber an der unzulässigen Verhaltensweise beteiligt sind.

Neben den Verfahrenskosten muss das Unternehmen in jedem Fall die Kosten für seine Rechtsvertretung übernehmen, namentlich die Anwaltskosten. Die WEKO kann das Unternehmen für die Anwaltskosten und sonstige Umtriebe (bspw. Arbeitsausfälle infolge Hausdurchsuchungen) nicht entschädigen, auch wenn die Untersuchung eingestellt wird.

1.3 Dritte und Öffentlichkeit

Können sich Dritte an einer Untersuchung beteiligen?

An einer Untersuchung sind primär diejenigen Unternehmen beteiligt, die unter dem Verdacht einer allenfalls unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung stehen. Daneben können sich auch Dritte (insb. mögliche Kartellopfer) an einer Untersuchung beteiligen. Dabei wird zwischen Dritten mit Parteistellung und Dritten ohne Parteistellung unterschieden: Dritte mit Parteistellung müssen durch den Entscheid der WEKO besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang der Untersuchung haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die übrigen Parteien. Unter anderem können sie die Akten einsehen und zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Als Dritte ohne Parteistellung am Verfahren beteiligen können sich Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind, gewisse Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie gewisse Konsumentenschutzorganisationen. Sie müssen zumindest einmal im Verfahren mündlich oder schriftlich zum Sachverhalt angehört werden.

Was erfährt die Öffentlichkeit von einer Untersuchung?

Die Wettbewerbsbehörden geben die Eröffnung einer Untersuchung im Bundesblatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und meist auch in einer Medienmittelteilung bekannt. Sie sind verpflichtet, in der Bekanntmachung den Gegenstand und die Adressaten der Untersuchung zu nennen. Ziel der Publikation ist, dass sich mögliche Kartellopfer melden können. Über die laufenden Ermittlungen orientieren die Wettbewerbsbehörden die Öffentlichkeit hingegen nicht. Den Abschluss einer Untersuchung kommunizieren sie in der Regel mit einer Medienmitteilung. Die geschäftsgeheimnisbereinigten Entscheide der WEKO werden auf ihrer Homepage und in der Zeitschrift Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) veröffentlicht.

Verfahren vor dem Sekretariat

Das Sekretariat erhält laufend Hinweise auf möglicherweise unzulässige Verhaltensweisen in der Wirtschaft. Es muss sich selbst ein Bild machen, ob an diesen Verdachtsmeldungen etwas dran ist. Kommt es zum Schluss, dass genügend Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Kartellgesetz vorliegen, eröffnet es eine Untersuchung. Dann muss es prüfen, was genau passiert ist (Ermittlung des Sachverhalts) und es muss diesen Sachverhalt kartellrechtlich einordnen (rechtliche Würdigung). Seine Beurteilung hält es im sog. «Antrag» schriftlich fest. Die verdächtigten Unternehmen haben das Recht und zum Teil die Pflicht, bei diesen Abklärungen mitzuwirken (siehe dazu die Ausführungen in Rz 4 ff.).

2.1 Verdacht für einen Verstoss gegen das Kartellgesetz

2.1.1 Selbstanzeige («Bonusregelung»)

Vgl. zum Ganzen das Merkblatt Bonusregelung (siehe Anhang).

Unternehmen haben die Möglichkeit, eigene Kartellrechtsverletzungen zu melden. Ein Beispiel hierfür ist, dass eine neue Unternehmensführung vergangene oder aktuelle Verhaltensweisen entdeckt, die aus ihrer Sicht gegen das Kartellgesetz verstossen könnten. Entscheidet sich ein Unternehmen für eine Selbstanzeige, muss es vollumfänglich mit den Wettbewerbsbehörden kooperieren. Dem ersten anzeigenden Unternehmen kann die WEKO die Sanktion vollständig erlassen. Eine Selbstanzeige kann auch noch nach der Untersuchungseröffnung eingereicht werden. Es gilt die Faustregel: Je früher die Selbstanzeige erfolgt, desto höher ist die Sanktionsreduktion.

2.1.2 Anzeige

Vgl. zum Ganzen die Internet-Meldeplattform «Whistleblowing» (siehe Anhang).

Hinweise auf verdächtige Verhaltensweisen können auch von Anzeigerinnen und Anzeigern kommen, beispielsweise von einer Konkurrentin, Kundin oder Lieferantin eines Unternehmens. Als Informationsquelle dienen auch Mitarbeitende, die verdächtige Beobachtungen aus ihrem aktuellen oder vergangenen Arbeitsalltag melden, aber aufgrund ihrer hierarchischen Stellung keine Selbstanzeige für das Unternehmen einreichen können (sog. «Whistleblower»). Ihre Identität wird von den Behörden geheim gehalten.

2.1.3 Andere Quellen (z.B. Datenanalysen, Medien)

Hinweise können sich auch durch eigene Analysen des Sekretariats oder Medienberichte ergeben.

2.2 Eröffnung einer Untersuchung

Kommt das Sekretariat zum Schluss, dass genügend Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Kartellgesetz vorliegen, eröffnet es eine Untersuchung. Es braucht dazu das Einverständnis eines WEKO-Präsidiumsmitglieds. Aufgrund begrenzter Ressourcen des Sekretariats kommt es vor, dass die Untersuchung nicht sofort oder in Ausnahmefällen gar nicht eröffnet werden kann. Je nach Konstellation kann das Sekretariat eine Anzeigerin auch an die Zivilgerichte verweisen.

Mit der Untersuchungseröffnung werden die verdächtigten Unternehmen zu «Parteien». Dies ist wichtig, weil ihnen damit die Parteirechte zukommen (vgl. oben Rz 10 ff.). Das Gesetz verpflichtet das Sekretariat, die Untersuchungseröffnung zu publizieren (vgl. oben Rz 26 f.).

2.3 Ermittlung des Sachverhalts (Was ist passiert?)

Vgl. zum Ganzen das Merkblatt Ermittlungsinstrumente (siehe Anhang).

Die Eröffnung der Untersuchung basiert lediglich auf einem hinreichenden Verdacht. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung. Es ist deshalb wichtig, nun genau abzuklären, was passiert ist: Trifft es beispielsweise zu, dass ein Unternehmen die Lieferung verweigert, mit Konkurrenten über Preise gesprochen hat oder einem Händler verbietet, seine Produkte in ein bestimmtes Gebiet zu verkaufen?

Eine Partei hat das Recht und teilweise die Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie kann während der gesamten Dauer der Untersuchung ihre Sichtweise schriftlich oder mündlich darstellen oder eigene Beweisanträge stellen und beispielsweise die Einvernahme von Personen oder den Beizug von Akten verlangen, die aus seiner Sicht etwas Entscheidendes zur Erstellung des Sachverhalts beitragen können. Das Sekretariat kann Beweisanträge ablehnen, wenn es zum Schluss kommt, dass sich der Sachverhalt auch ohne das beantragte zusätzliche Beweismittel erstellen lässt. Um die Mitwirkungsrechte einer Partei zu ermöglichen, gewährt ihr das Sekretariat Zugang zu allen Akten, die im Verlaufe der Untersuchung gesammelt werden (vgl. oben Rz 14).

Dem Sekretariat stehen verschiedene Ermittlungsinstrumente zur Verfügung. Die wichtigsten werden nachfolgend dargestellt. Das Sekretariat sucht bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel.

2.3.1 Auskunftsbegehren (Fragebogen)

Kartellrechtsverstösse finden in verschiedenen Branchen und Märkten statt. Um diese beurteilen zu können, ist das Sekretariat auf das Wissen der Marktteilnehmenden (Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten, Konkurrentinnen/Konkurrenten) bzw. ihre Kenngrössen (Umsätze, Mengen, Kosten etc.) angewiesen. Dieses Wissen lässt sich vielfach durch den Versand von Fragebögen an die Marktteilnehmer sammeln. Diese sind zur Auskunft verpflichtet, soweit sie sich nicht selber belasten müssten. Vgl. auch Merkblatt Ermittlungsinstrumente, Rz 72 ff (Verweis im Anhang).

2.3.2 Einvernahmen

Ein hilfreiches Instrument, um zu verstehen, was sich genau abgespielt hat, sind mündliche Befragungen (Einvernahmen) derjenigen Personen, die selbst gehandelt oder die selber etwas beobachtet haben könnten. Einvernahmen finden oft gleichzeitig wie Hausdurchsuchungen statt, können aber zu jedem späteren Zeitpunkt in der Untersuchung angeordnet werden. Vgl. auch Merkblatt Ermittlungsinstrumente, Rz 55 ff. (Verweis im Anhang).

2.3.3 Hausdurchsuchungen

Kartellrechtswidrige Verhaltensweisen finden oft im Verborgenen statt. Viele Informationen über mutmassliche Kartellrechtsverstösse lassen sich nicht in öffentlich zugänglichen Quellen oder durch Anfragen bei Unternehmen finden. Der Gesetzgeber ermächtigt das Sekretariat deshalb, unangekündigt Hausdurchsuchungen durchzuführen. Es braucht dazu das Einverständnis eines WEKO-Präsidiumsmitglieds. Eine Hausdurchsuchung ist ein schwerwiegender Eingriff in verschiedene verfassungsmässige Rechte. Das Sekretariat hat sich deshalb an strenge Regeln zu halten. Vgl. auch Merkblatt Ermittlungsinstrumente, Rz 2 ff. (Verweis im Anhang).

2.3.4 Weitere Ermittlungsinstrumente

Dem Sekretariat stehen weitere Ermittlungsinstrumente zur Verfügung insbesondere die Befragung von Behörden (Amtshilfe), wie z.B. Bauämter oder Steuerbehörden.

2.4 Einvernehmliche Regelung

Vgl. zum Ganzen Merkblatt EVR (siehe Anhang).

Eine Untersuchung kann in einem raschen und einfachen Verfahren beendet werden, wenn zwischen einem Unternehmen und dem Sekretariat eine sogenannte einvernehmliche Regelung (auch EVR genannt) zustande kommt. In einer EVR einigen sich das Sekretariat und ein Unternehmen darauf, wie das Unternehmen eine aus Sicht des Sekretariats kartellrechtswidrige Verhaltensweise für die Zukunft anpasst. Nicht verhandelbar sind der relevante Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung und die Höhe einer allfälligen Sanktion (Merkblatt EVR,

Rz 2 ff., Verweis im Anhang).

Die Initiative für den Abschluss einer EVR kann sowohl vom Sekretariat als auch von einer Partei ausgehen. Eine Verpflichtung zum Abschluss gibt es aber nicht, weder für das Sekretariat noch für ein Unternehmen. Auf Seiten des Unternehmens setzt der Abschluss einer EVR

voraus, dass das Unternehmen bereit ist, die vom Sekretariat als unzulässig qualifizierte Verhaltensweise aufzugeben, zur Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und auf einen Weiterzug des Verfahrens an die oberen Gerichte zu verzichten (Merkblatt EVR, Rz 5, Verweis im Anhang).

Wird eine EVR abgeschlossen, verkürzt und vereinfacht sich das Verfahren, weil das Sekretariat in der Regel auf aufwändige Ermittlungsschritte verzichten und einen kürzeren Antrag schreiben kann (vgl. unten Rz 55 ff.). Entsprechend reduzieren sich auch die vom Unternehmen zu bezahlenden Anwalts- und Verfahrenskosten (vgl. oben Rz 24 f.). Zudem wird der Abschluss einer EVR als Kooperation gewürdigt, sodass eine zu bezahlende Sanktion um bis zu

% reduziert werden kann (Merkblatt EVR, Rz 12, Verweis im Anhang).

2.5 Antrag des Sekretariats (Liegt ein Verstoss gegen das Kartellgesetz vor?)

Nach Abschluss der Ermittlungen erstellt das Sekretariat ein schriftliches Dokument und schickt dieses den Parteien. Dieses Dokument wird «Antrag des Sekretariats» genannt. Im Antrag führt das Sekretariat aus, welche Verhaltensweisen es als nachgewiesen erachtet (Sachverhalt) und ob diese Verhaltensweisen aus seiner Sicht das Kartellgesetz verletzen oder nicht (rechtliche Würdigung).

Der Antrag gibt den Parteien also die Übersicht darüber, welche Verdachtsmomente sich aus Sicht des Sekretariats bestätigt haben und welche nicht. Zudem hält das Sekretariat im Antrag fest, ob eine Sanktion zu verhängen ist (d.h. ein Geldbetrag) und ob Massnahmen anzuordnen sind (z.B. die Verpflichtung zur Belieferung gewisser Kunden).

Der Antrag wird in jedem Fall verfasst, auch wenn ein Unternehmen sich selbst angezeigt hat, wenn eine einvernehmliche Regelung geschlossen wurde oder wenn das Sekretariat zum Schluss kommt, dass ein Unternehmen das Kartellgesetz nicht verletzt hat und das Verfahren deshalb ohne Folge einzustellen ist. Je nach Konstellation kann der Antrag nur wenige Seiten umfassen (z.B. wenn das Sekretariat beantragt, das Verfahren sei einzustellen, oder wenn es um einen einfachen Fall geht, in welchem das betroffene Unternehmen vollumfänglich geständig ist). In komplexen Fällen mit vielen beteiligten Unternehmen kann ein Antrag aber auch mehrere hundert Seiten aufweisen.

2.6 Stellungnahmen der Parteien

Ein wichtiger Bestandteil des oben beschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör (siehe oben Rz 15) ist das Recht der Parteien, zum Antrag des Sekretariats Stellung zu nehmen. Den Parteien wird hierzu in der Regel eine Frist von 30 Tagen gewährt. Die Parteien können sich so umfassend zum Ermittlungsergebnis des Sekretariats (Sachverhalt) und zur kartellrechtlichen Einordnung des Sekretariats (rechtliche Würdigung) äussern. Die Parteien können zudem Anträge stellen, z.B. den Antrag auf Einstellung des Verfahrens ohne Sanktionsfolge oder den Antrag auf Reduktion oder Änderung der beantragten Sanktion oder Massnahme.

2.7 Übermittlung des Geschäfts an die WEKO

Das Sekretariat nimmt die Stellungnahmen der Parteien entgegen und prüft diese. Kommt es zum Schluss, dass es seinen Antrag gestützt auf die Stellungnahme einer Partei in wesentlichen Punkten ändern muss, passt es den Antrag an und stellt diesen den Parteien zur erneuten Stellungnahme zu. Kommt es zu keinen wesentlichen Änderungen, erhält die WEKO vom Sekretariat dessen Antrag, die Stellungnahmen der Parteien und Zugang zu den Akten.

Verfahren vor der WEKO Vgl. zum Ganzen Merkblatt Entscheidprozess (siehe Anhang).

3.1 Eintreten

Mit dem Versand des Antrags an die WEKO geht die Verfahrenshoheit auf die WEKO über. Der Präsident bzw. die Präsidentin der WEKO ist zuständig für die Verfahrensleitung und führt durch die Sitzungen. Gestützt auf den Antrag des Sekretariats sowie die Stellungnahmen der

Parteien führt die WEKO eine Eintretensdebatte durch und entscheidet, ob sie die Sache als entscheidreif erachtet. Die Eintretensdebatte findet unter Ausschluss der Parteien statt.

3.2 Zusätzliche Ermittlungen

Ausnahmsweise führt die WEKO eigene Beweismassnahmen durch oder beauftragt das Sekretariat, solche vorzunehmen (Merkblatt Entscheidprozess, Rz 19, Verweis im Anhang). Den Parteien steht wiederum das rechtliche Gehör zu (vgl. oben Rz 15).

3.3 Anhörungen der Parteien

Die WEKO kann beschliessen, die Parteien mündlich anzuhören. Sie tut dies in der Regel in Fällen, in welchen das Sekretariat die Verhängung einer Sanktion beantragt: Eine Anhörung findet statt, wenn die WEKO selber die Parteien befragen will («Einvernahme») oder wenn die Parteien ihrerseits wünschen, ihre Sichtweise des Falls persönlich vor der WEKO darlegen zu können («Plädoyer»; Merkblatt Entscheidprozess, Rz 20 ff., Verweis im Anhang). Die Anhörungen der WEKO sind nicht öffentlich.

3.4 Entscheid

Anschliessend führt die WEKO in Abwesenheit der Parteien und ihrer Vertretung die Entscheidberatung durch. Sie entscheidet aufgrund der gesamten Akten, insbesondere des Antrags des Sekretariats sowie der Stellungnahmen und allfälliger Anhörungen der Parteien, mittels Mehrheitsbeschluss (Merkblatt Entscheidprozess, Rz 44 ff., Verweis im Anhang). Die WEKO kann dabei zum Schluss kommen, dass kein Verstoss vorliegt und das Verfahren einzustellen ist. Sie kann auch zur Überzeugung gelangen, dass ein Verstoss vorliegt, und Massnahmen sowie allfällige Sanktionen verfügen.

Der Entscheid der WEKO enthält eine Darstellung des relevanten Sachverhalts, die Erwägungen über die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts sowie das Dispositiv. Letzteres regelt die Verhaltens- und Unterlassenspflichten der Parteien, allfällige Sanktionen sowie Verfahrenskosten. Mit der Eröffnung des Entscheids an die Parteien, welche immer schriftlich erfolgt, endet die Untersuchung (Merkblatt Entscheidprozess, Rz 47 ff., Verweis im Anhang).

3.5 Publikation

Die Wettbewerbsbehörden publizieren regelmässig eine Medienmitteilung über den Abschluss einer Untersuchung; diese wird den Parteien vorgängig zur Kenntnis zugestellt. Der Entscheid wird – nach Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen – auf der Homepage der WEKO und in der Zeitschrift «Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW)» publiziert (Merkblatt Entscheidprozess, Rz 50 ff., Verweis im Anhang).

Rechtsmittelverfahren

4.1 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen

Die Parteien können innert 30 Tagen, nachdem sie die WEKO-Verfügung erhalten haben, beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen Beschwerde erheben. Das Bundesverwaltungsgericht prüft sowohl den durch die WEKO festgestellten Sachverhalt, wie auch die rechtlichen Erwägungen sowie die verhängten Massnahmen und Sanktionen. Es kann eigene Ermittlungsmassnahmen vornehmen. Je nach Urteil des Gerichts wird der WEKO-Entscheid aufgehoben, abgeändert oder bestätigt.

4.2 Beschwerde ans Bundesgericht in Lausanne

Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann die unterliegende Seite (d.h. die Parteien oder die Wettbewerbsbehörden) Beschwerde ans Bundesgericht in Lausanne führen. Dieses überprüft als letzte Instanz in der Regel nur noch die rechtliche Beurteilung des Falls sowie die Massnahmen und Sanktionen.

Anhang: Weitere Merkblätter

Die WEKO und ihr Sekretariat haben bisher folgende Merkblätter auf ihrer Homepage veröffentlich: – Merkblatt des Sekretariats der WEKO vom 19.2.2020 «Der Ablauf der Vorabklärung – ein- – Merkblatt des Sekretariats der WEKO vom 28.2.2018 «Einvernehmliche Regelungen» EVR»; – Merkblatt und Formular des Sekretariats der WEKO vom 8.9.2018 «Bonusregelung (Selbstanzeige)» (www.weko.ch >Dienstleistungen >Meldeformulare), zit. «Merkblatt Bonusregelung»; – Merkblatt des Sekretariats der WEKO vom 30.4.2008 «Geschäftsgeheimnisse» schäftsgeheimnisse»; – Merkblatt des Sekretariats der WEKO vom 1.12.2010 «Fristen im Kartellverfahren» ten»; – Merkblatt des Sekretariats der WEKO vom 6.1.2016 «Ausgewählte Ermittlungsinstrublatt Ermittlungsinstrumente»; – Merkblatt der WEKO vom 21.10.2019 «Entscheidprozess der Wettbewerbskommission in kartellrechtlichen Untersuchungen nach Art. 27 ff. KG» (www.weko.ch >Dokumentation >Bekanntmachungen/Erläuterungen); zit. «Merkblatt Entscheidprozess»; – Internet-Meldeplattform «Whistleblowing» (www.weko.ch >Dokumentation >Whistleblowing), zit. Internet-Meldeplattform «Whistleblowing».