Kreisschreiben Nr. 5.5 vom 2016.11.24
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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
CH-3003 Bern BAG
An die KVG-Versicherer, ihre Revisionsstellen und ihre Rückversicherer
Kreisschreiben Nr.: 5.5 Inkrafttreten: 1. Januar 2017
Referenz/Aktenzeichen: 515.0000-2/25 Unser Zeichen: PEO/PHE/MSM Sachbearbeiter/in: Lch
Bern, 24. November 2016
Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen
1 Vorwort
In Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) ist der Ausgleich von zu hohen Prämienein- nahmen geregelt. Der Versicherer kann einen Prämienausgleich beim BAG beantragen, wenn die Prä- mieneinnahmen des Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen, sodass das Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten wieder hergestellt wird.
Dieses Kreisschreiben legt fest, welche Unterlagen und Informationen dem Genehmigungsantrag bei- gelegt werden müssen (Art. 32 Abs. 1 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121).
2 Verfahren
Art. 17 KVAG I Art. 32 KVAV
Den Antrag für die Genehmigung des Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen muss der Versiche- rer gemäss Artikel 17 Absatz 1 KVAG bis am 30. Juni des Folgejahrs — nach dem Jahr, für das die Prämienrückerstattung erfolgen soll — einreichen.
Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern
Tel. +41 58 463 70 66, Fax-Nr. +41 58 462 90 20 www.bag.admin.ch
Der Genehmigungsantrag an das BAG enthält die folgenden Informationen und Unterlagen:
Definitive kantonale versicherungstechnische Erfolgsrechnungen der betroffenen Kantone für jenes Jahr, in welchem die Prämien zu hoch waren
Versichertenbestände der betroffenen Kantone per 31. Dezember des Jahres für den der Ausgleich erfolgt
Begründung der Höhe des Ausgleiches pro Kanton und pro Versicherten
Erläuterung des Verteilschlüssels, aufgrund dessen die Verteilung des Ausgleichsbetrages auf die Versicherten vorgenommen werden soll
Ruckzahlungsmodalitaten (Art und Zeitpunkt der Auszahlung an die Versicherten)
Entwürfe der Informationsschreiben an die Versicherten (ein Musterbrief pro Kanton)
Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Leiter Direktionsbereich Kranken- Abteilung Versicherungsaufsicht und Unfallversicherung Die Leiterin
Oliver Pete! Helga Portmann
Vizedirektor Mitglied der Geschäftsleitung
Kreisschreiben Nr. 5.5