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Informationsschreiben November 2025 - Änderungen des bisherigen Rechts

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

CH-3003 Bern, BAG

An die Unfallversicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse Mitteilung

Bern, im November 2025

Informationen zur Unfallversicherung im Hinblick auf den Jahreswechsel 2026

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Blick auf das neue Jahr, das vor der Tür steht, erlauben wir uns, Ihnen nachfolgend einige Informationen zur obligatorischen Unfallversicherung zukommen zu lassen.

1. Keine Anpassung der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung 2026

Gemäss Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) werden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV an die Teuerung angepasst, das heisst grundsätzlich alle zwei Jahre. Da der Bundesrat im August 2024 beschlossen hat, die AHV/IV-Renten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 zu erhöhen, wird es für das Jahr 2026 keine Anpassung der AHV/IV-Renten an die Teuerung geben. Die UVG-Renten werden somit ebenfalls unverändert bleiben.

2. Umsetzung der Motion Darbellay 11.3811 «Rechtslücke in der Unfallversicherung

schliessen»

Am 26. September 2025, hat das Parlament in der Schlussabstimmung die Änderung des UVG verabschiedet, mit der die Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» umgesetzt werden soll. Diese Änderung soll die Auszahlung von Taggeldern in Fällen gewährleisten, in denen die Arbeitsunfähigkeit auf einen Rückfall oder Spätfolgen eines Unfalles zurückzuführen ist, die der Versicherte in jüngeren Jahren erlitten hat, als er noch nicht berufstätig war. Eine Arbeitsgruppe ist nun gebildet, um die Änderungen der Verordnung über die Unfallversi- cherung (UVV) zu diskutieren. Geplant ist, dass diese am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

3. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (EFA)

Der Finanzbedarf der Stiftung EFA, welche Entschädigungen für Asbestopfer und deren Angehö- rige leistet, die mangels beruflicher Asbestexposition keinen Anspruch auf Leistungen der Unfall- versicherung haben, ist auf lange Sicht nicht sichergestellt. Mit der Einführung eines neuen Artikels

Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern Tel. +41 58 463 70 66 www.bag.admin.ch

67b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Bundesrat die Möglichkeit geschaffen, dass die Suva der Stiftung EFA finanzielle Unterstützung zukommen lassen kann. Eine allfällige Finanzierung erfolgt ausschliesslich durch Ertragsüberschüsse aus der Versicherung ge- gen Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine solche Unterstützung erfolgt, obliegt dem Suva-Rat. Das Parlament hat der Vorlage am 20. Juni 2025 zugestimmt. Der neue Artikel 67b UVG wird am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

4. EESSI & Nichtberufsunfällen

In Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG und der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) erarbeitet der. Schweizerische Versicherungsverband (SVV) derzeit eine Lösung für die Bearbeitung von Nichtberufsunfallen (NBU) im elektronischen Datenaustauschsys- tem mit der EU (EESSI). Diese Lésung sieht vor, dass die Versicherer der Gemeinsamen Einrich- tung KVG die NBU, deren Behandlungsort sich in einem EU-/EFTA-Land oder im Vereinigten Kö- nigreich befindet, entweder elektronisch oder in Papierform (gegen Bezahlung) melden. Die erhal- tenen Daten werden in das zentrale System der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingegeben. Die Rechnungen der auslandischen Verbindungsstellen werden anschliessend mit diesen Daten ab- geglichen. Bei Ubereinstimmung mit einem gemeldeten NBU-Fall wird die Rechnung geandert und an den zuständigen Unfallversicherer weitergeleitet. Ergibt die Sortierung, dass ein Krankenversi- cherer zuständig ist, wird die Rechnung an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet. Der SVV und die SUVA erstellen zudem ein Musteranschreiben, mit dem Versicherte, die im Ausland einen NBU erlitten haben, über das weitere Vorgehen informiert werden können. Sobald diese Lösung endgültig feststeht, wird eine offizielle Mitteilung an die Versicherer versandt.

5. Senkung der Eintrittsschwelle der freiwilligen Versicherung (Art. 138 UVV)

Das UVG sieht vor, dass alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Bei der freiwilligen Versicherung muss der versicherte Verdienst mindestens 45% des maximalen versicherten Verdienstes (aktuell 148 200 Franken) betragen, da- her 66 690 Franken pro Jahr (Art. 138 UVV). Der Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung ist daher für viele Selbstständigerwerbende schwierig oder sogar unmöglich. Auf der Grundlage eines ihm vorgelegten Diskussionspapiers beauftragte der Bundesrat in seiner Sitzung vom 28. August 2024 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), eine Änderung von Artikel 138 UVV aus- zuarbeiten, um die Zugangsschwelle zur freiwilligen Versicherung zu senken und eine Flexibilisie- rung für Teilzeit-Selbstständigerwerbende zu prüfen. Eine Arbeitsgruppe hat sich mit diesem Thema befasst und der daraus resultierende Entwurf zur Änderung der UVV befindet sich derzeit

in Ausarbeitung.

6. Änderung des Art. 95a UVV i.S. Grossereignisse

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. September 2025 die Änderung von Artikel 95a Ab- sätze 1 und 4#is der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gutgeheissen. Mit dieser ge- setzlichen Präzisierung konnte der Bundesrat zeitgleich den Artikel 26 des «Reglement Grosser- eignis» der Ersatzkasse UVG genehmigen. Artikel 95a UVV legt neu insbesondere den Prämien- zuschlag fest, der bei Schliessung des Fonds zur Deckung aller verbleibenden Kosten eines Gros- sereignisses erhoben wird. Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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T: Arbeitssicherheit

Nina Wick, Juristin, hat am 1. Oktober 2025 Aufgaben im Fachbereich Arbeitssicherheit übernom- men. Über die zukünftige Ausrichtung des BAG im Bereich Arbeitssicherheit wird im 2026 näher informiert. Die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit wird selbstverständlich weiterhin gewährleistet. j

Wir möchten uns herzlich für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen im vergangenen Jahr bedanken und wünschen Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüssen

Abteilung Versicherungsaufsicht Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung DiefLei . ‘ u

lexandra Molinaro

Kopie: FINMA, SVV, IG Übrige (Solida)

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