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IV-Rundschreiben Nr. 380 / Rentenantragsverfahren Schweiz – EU/EFTA/Vertragsstaaten: Das Arztberichtformular E 213 wird auf den 1.1.2019 durch das elektronische Formular „Ausführlicher ärztlicher Bericht“ abgelöst (ins Kreisschreiben (KSBIL) übernommen)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente

10.12.2018

IV-Rundschreiben Nr. 380

Rentenantragsverfahren Schweiz – EU/EFTA/Vertragsstaaten: Das Arztberichtformular E 213 wird auf den 1.1.2019 durch das elektronische Formular „Ausführlicher ärztlicher Bericht“ abgelöst

1. Ausgangslage

Derzeit entwickeln die Schweiz und die EU-/EFTA-Mitgliedstaaten ein sicheres System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsinformationen zwischen nationalen Institutionen, das sogenannte EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information). Dabei ist es erforderlich, die alten europäischen Papierformen der E-Serie durch elektronische Formulare zu ersetzen. Durch die Einführung der «Swiss Web Application Pension (SWAP)» per 01.01.2017 wurde dieser Schritt im Bereich der Invalidenrentenanträge bereits vollzogen. Dank dieser Applikation können die notwendigen Antragsformulare mit Ausnahme des Arztberichtes E 213 bereits elektronisch erstellt werden.

Ein Expertengremium aus der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten konnte in der Zwischenzeit einen neuen Arztbericht entwickeln, welcher das bisherige E213 ersetzen wird. Mit dem neuen „Ausführlichen ärztlichen Bericht“ steht nun ein moderneres, detaillierteres und anwenderfreundlicheres Formular für den internationalen Arztbericht zur Verfügung. Mit diesem wird ein Paradigmenwechsel, weg von der klinischen Beurteilung hin zur Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit, unter Anwendung von WHO-Standards (ICD-10) sowie dem expliziten Einbezug psychischer Erkrankungen vollzogen.

2. Einführung des „Ausführlichen ärztlichen Berichtes“

Das bisherige medizinische Berichtsformular E 213 wird ab 1. Januar 2019 durch den „Ausführlichen ärztlichen Bericht“ abgelöst. Nach einer Übergangsphase, während der beide Fassungen des internationalen Arztberichts verwendet werden können, wird ab dem 1. Juli 2019 nur noch das neue Berichtsformular zur Verfügung stehen.

3. Anwendung des „Ausführlichen ärztlichen Berichtes“

Der internationale Arztbericht ist wie bisher durch die fallführende IVST bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten anzufordern. Diesen ist dabei zum Ausfüllen des Formulars der Link auf das Formular auf der Website der AHV/IV-Informationsstelle (www.ahv-iv.ch/de) bekannt zu geben. Es ist ebenfalls auf der Plattform für Ärzte (www.iv-pro-medico.ch) auffindbar.

Der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin füllt das Formular elektronisch im PDF-Format in der gewählten Sprache am PC aus (JavaScript muss zwingend aktiviert sein). Das Formular ist «dynamisch» aufgebaut: Neben den allgemein notwendigen und zwingenden Pflichtfeldern müssen im Weiteren lediglich diejenigen Felder ausgefüllt werden, die auf Grundlage der zuvor gegebenen Antworten zur medizinischen Situation erscheinen. Eine detaillierte Anleitung steht auf den vorgenannten Websites zur Verfügung.

Nach dem Ausfüllen wird das Formular ausgedruckt und zusammen mit allfälligen Anlagen (Untersuchungsberichte etc.) per Briefpost an die zuständige IVST gesandt. Die IVST übermittelt das Formular und die Anlagen wie bisher auf elektronischem Weg mit SWAP (Swiss Web Application

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Pension) an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf, welche es ihrerseits via geschlossenem EESSI-System an die involvierten ausländischen Stellen weiterleitet. Dank Verschlüsslung ist die Datensicherheit gewährleistet.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte werden für das Ausfüllen des Berichtes genauso nach Tarmed entschädigt, wie für das Erstellen des bekannten im Inland verwendeten IV-Arztberichtes. Das Rechnungsformular ist auf der Internetseite der AHV-IV-Informationsstelle hinterlegt (www.ahv-iv.ch). Übersteigen die Kosten 500 Franken, muss die IVST vorgängig informiert werden.

4. Weisungen

Die Randziffern im KSBIL, mit denen auf das Formular E 213 hingewiesen wird, gelten bis zum Ende der Übergangsphase sowohl für dieses als auch für den „Ausführlichen ärztlichen Bericht“.

5. Übergangsbestimmungen

Das neue Formular „Ausführlicher ärztlicher Bericht“ kann ab 1. Januar 2019 verwendet werden. Der bisherige Arztbericht E213 kann nur noch bis am 30. Juni 2019 an dieser Form die ZAS weitergeleitet werden. Arztberichte, welche ab dem 1. Juli 2019 der ZAS zugestellt werden, sind ausschliesslich in Form des neuen Formulars zulässig. Wir empfehlen daher, den behandelnden Ärzten bereits frühzeitig die neuen Formulare zur Verfügung zu stellen.

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