BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Zeitschrift fur die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1989
Abkürzungen AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983) ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des B 1 GA) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBI Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BlGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BRB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KS Kreisschreiben KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung M EDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung
00 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und Unvallversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StG B Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unvallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO ZAS Zentrale Augleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
Von Monat zu Monat Der Ausschuss «Durch f ührung» der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge hielt am 11. November und 7. Dezember 1988 unter dem Vorsitz von Dr. B. Lang zwei weitere Sitzungen ab. Er behandelte insbeson- dere verschiedene Fragen der paritätischen Verwaltung, der Rechtspflege und der Anschlusskontrolle der Arbeitgeber.
Am 6. Dezember 1988 trafen sich die Vertreter der kantonalen Ausgleichs- kassen und der Verbandsausgleichskassen sowie des BSV zum 83. Meinungs- austausch in Luzern. Es kamen u.a. folgende Themen zur Sprache: Die Ab- gabe von 1K-Auszügen an Personen im Ausland; das BSV stellte ein einfache- res Verfahren in Aussicht (eine entsprechende AHV-Mitteilung ist inzwischen erschienen). Die Zulassung von EDV-mässig erstellten Jahresrechnungen wird angestrebt; sie ist jedoch mit der ohnehin erforderlichen Anpassung des Buchhaltungskonzeptes der ZAS zu koordinieren. Ziel ist, ah der Jahresrech- nung 1990 die Angaben auf Datenträger zu übernehmen. Die Fragen rund um die Anwendung bestehender juristischer Datenbanken bzw. um den Aufbau von spezifischen Informations-Datenbanken in der Sozialversicherung wer- den einer Arbeitsgruppe zur Prüfung übertragen.
Die Arbeitsgruppe «geschiedener Ehegatte» hielt am 7. Dezember 1988 ihre zweite und am 5. Januar 1989 die dritte Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser ab. Sie erörterte zunächst verschiedene Lösungsmodelle für die Neuregelung der Ansprüche des geschiedenen Ehegatten. Schliesslich verab- schiedete sie zuhanden des Ausschusses «Leistungen» der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge ein Modell, das sich weitgehend an den Thesen für ein neues Ehescheidungsrecht orientiert.
Die Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV trat am 8. Dezember 1988 unter dem Vorsitz von Dr. med. P. Koch zu ihrer 16. Sitzung zusammen. Behandelt wurde nach Anhörung eines Experten die Frage, ob Cochlea-Implantate von der IV als medizinische Massnahmen bzw. Hilfsmittel zu übernehmen seien; im weiteren prüfte sie verschiedene Ergän- zungen der Geburtsgebrechensliste sowie eine Revision der Diätpauschale.
Januar1989 1
Der Ausschuss «Leistungen» hielt am 20. Dezember 1988 unter dem Vorsitz von Dr. H.Walser seine fünfte Sitzung ab. Zuhanden der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge verabschiedete er einen Bericht über die Verbesserungsmöglichkeiten der bestehenden Freizügigkeitsregelung. Im weiteren wurde das Problem der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die verheiratete Frau behandelt. Sodann begann der Ausschuss mit der Dis- kussion eines anderen zentralen Revisionspunktes, jenem der Leistungen an die Eintrittsgeneration.
Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1989
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des Jahres 1988 sind die Familienzulagenregelungen erneut in ver- schiedenen Kantonen verbessert worden. Die Kantone Aargau und Zug nahmen eine Teilrevision ihrer Gesetze vor. Im wesentlichen handelt es sich um Änderungen bezüglich Begriff des Kindes so- wie Anspruch bei Teilzeit- und Kurzarbeit. In den Kantonen Thurgau und Zug wurde der Anspruch für im Ausland le- bende Kinder neu geregelt. Die Geburtszulagen wurden in den Kantonen Schaffhausen und Waadt her- aufgesetzt. Die Kantone Aargau, Obwalden, Waadt und Zug haben die Kinderzulagen erhöht. Im Kanton Tessin werden die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel im Gesetz alljährlich festgelegt. Die Ausbildungszulagen erfuhren in den Kantonen Waadt und Zug eine Her- aufsetzung. Der Kanton Thurgau hat den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familien- ausgleichskasse gesenkt.
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a. Kantonairechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Stand 1. Januar 1989) Beträge in Franken Tabelle 1 Kanton Kinder- Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber- zulage zulage11 zulage beiträge der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allgemeine besondere' FAK in % der Lohnsumme Aargau 120 - 16 20/25 - 1,5 Appenzell A. Rh. 110 - 16 18/25 - 2,0 Appenzell l.Rh. 110/1202 - 16 18/25 - 2,1 Basel-Land 100 120 16 25/25 - 1,9 Basel-Stadt 100 120 16 25/25 - 1,2 Bern 115 - 16 20/25 - 1,8 Freiburg 120/1352 180/1952 15 20/25 600 7 2,25 Genf 100/125 210 15 20/25 725v 1,5 Glarus 110 - 16 18/25 - 1,9 Graubünden 110 130 16 20/256 - 1,75 Jura 80/100k 100 16 25/25 - 2,5 Luzern 120 160 16 18/25 500 1 ,910 Neuenburg 13 110/135 140/165 16 20/256 600 1,8 160/210 190/240 Nidwalden 125/1502 - 16 18/25 - 1,85 Obwalden 120 - 16 25/25 - 2,0 St. Gallen 100/1452 - 16 18/25 - 1 , 510 Schaffhausen 100 150 16 18/25 6008 1 ,2510 Schwyz 120 - 16 20/256 600 2,0 Solothurn 120 - 16 18/25° 500 1,8 Tessin 145 - 16 20/20 - 2,5 Thurgau 100 120 16 18/256 - 1,7 Uri 100 - 16 20/256 300 2,2 Waadt14 110 1505 16 20/256 700 1,9 Wallis 140/1962 196/2522 16 20/25 7007 -
Zug 130/1802 - 16 20/25 - 1 ,610 Zürich 100 - 16 20/25 - 1,0 1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 150 Franken. 6 Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird hei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt. Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. 8 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 43 000 Franken nicht übersteigt. Keine kantonale Familienausgleichskasse. is Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende. 11 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage ken- nen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. 12 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind. 13 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. 14 Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höheren Ansätze der kantonalen Fa- milienausgleichskasse auszurichten: 120 Franken Kinder-, 160 Franken Ausbildungszulage und 1500 Franken Geburtszulage.
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b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland (Stand 1. Januar 1989) Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1). Beträge in Franken Tabelle 2 Kanton Kinder- Ausbil- Altersgrenze Ge- Zulageberechtigte Kinder zulage dungszulage7 burts- Ansatz allge- beson- zulage je Kind und Monat meine dere1 Aargau 120 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Appenzell A.Rh. 110 - 16 18/25 - alle Appenzell I.Rh. 110/1202 - 16 18/25 - alle Basel-Land' 100 120 16 20/20 - alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 100 120 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern Bern 115 - 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 120/1352 180/1952 15 20/25 600 alle Genf 60/753 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern Glarus 110 - 16 18/25 - alle Graubünden 110 - 16 16/16 - alle Jura 80/1004 - 15 15/15 - alle Luzern 120 160 16 18/25 500 alle Neuenburg9 110/135 - 16 16/16 60010 alle 160/210 Nidwalden 125/1502 - 16 18/25 - alle Obwalden 120 - 16 25/25 - alle St. Gallen 100/1452 - 16 18/25 - alle Schaffhausen 100 150 16 18/25 6006 alle Schwyz 120 - 16 20/25 - alle Solothurn 120 - 16 18/258 500 alle Tessin 145 - 16 20/20 - alle Thurgau 100 - 16 16/16 - alle Uri 100 - 16 20/25 300 alle Waadt 11011 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Wallis 140/1962 196/2522 16 20/25 700 alle Zug 130/1802 - 16 20/25 - eheliche und Adoptivkinder Zürich 100 - 16 16/16 - alle 1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt. 6 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 43 000 Franken nicht übersteigt. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage ken- nen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. 8 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid
sind. O Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. 10 Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höhere Zulage der kantonalen Fami- lienausgleichskasse (120 Fr.) auszurichten.
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2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige
nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Stand 1. Januar 1989) Beträge in Franken Tabelle 3 Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage3
Ansatzje Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag Appenzell A. Rh. 110 - - - -
Appenzell I.Rh. 110/1202 - 260001 -
Graubünden 110 130 - -
Luzern 120 160 500 30000 3600 Schaffhausen 100 150 600 41 000 Schwyz 120 - 600 42000 3000 St. Gallen 100/1452 55 000 Uri 100 - 300 34000 3000 Zug 130/1802 - - 34000 2500 1 Bei einem Einkommen Unter 26000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 26000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigl. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der beson- deren Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet.
3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (s. Punkt 4) nicht übersteigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitneh- mer (s. Tabelle 1).
4. Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) An- spruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kin- derzulagen von 95 Franken für die ersten beiden Kinder und von 105 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 115 Franken für die ersten beiden Kin- der und von 125 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft (Stand]. Januar 1989) Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Kinderzulage1 Ausbildungszulage1 Geburts- Haushaltungs- zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
Bund 95/105 115/125 - - - 100
Bern 35/35 35/35 - - 50 Freiburg 120/135 120/135 180/195 180/195 60010 -
Genf2 100/1252 - 210 - 72510 -
Jura - - - - 15 Neuenburg 15/40 —/20 45/70 25/50 60011 -
55/105 35/85 85/135 65/115 Schaffhausen - - - - 600 -
St. Gallen 5/40 —/20 - -- - -
Waadt - - - - 1500 -
Wallis - - - - 70010 -
Zürich" 5/— - - - - -
Selbständige Landwirte Kinderzulag& Ausbildungszulage1 Ge- Haus- burts- haltungs- Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage zulage
unter über unter über unter über unter über EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG FLG FLG8 FLG FLG8 FLG FLG8 FLG FLG5
Bund 95/105 - 115/125 - - - - - - -
Bern 35/35 - 35/35 - - - - - - -
GenP 100/1252 100/1252 - - 210 210 - - 72510 -
Jura 9/912 - - - - - - - - 15 Neuenburg 5/— 100/105 - 115/125 35/25 130 15/5 130 - -
Schaffhausen - - - - - - - - 60013 Solothurn - 95/105 - 115/125 - - - - 500 -
St. Gallen 5/40 l00/145—/20 100/145— - - - - -
Tessin - - 5/5 - - - - - - -
Waadt 30/30 30/306 30/306 30/306 - - - - 200 10/207 Wallis 70/126 70/126 70/126 70/126 126/182 126/182 126/182 126/182 70010 - Zürich 5/— - - - - - - - - -
1 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit
Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstensjedoch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres ausgerichtet. 2 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste
Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaft- liche Arbeitnehmer. Nur an Landwirte im Berggebiet. Sofern das steuerbare Einkommen 55 000 Franken nicht übersteigt.
6 Bis Ende des Jahres, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet hat.
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Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 26 000 Franken zuzüglich 3600 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so be- steht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Die Tabelle 4 gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundes- rechtlichen Ansätzen nach FLG.
Der erste Ansatz gilt für Alleinstehende, der zweite für verheiratete. 8 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. 10 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet. 12 Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet. 13 Für Bezüger von Zulagen nach FLG.
Führt Mehrfachbelastung zu vorzeitiger Invalidität? Die ZAK gibt nachstehend ein weiteres Referat wieder, welches an der zehnten MEDAS-Arztetagung (s. ZAK 1988 S. 578) gehalten wurde und dessen Thema auf ein breites Interesse stossen dürfte. Sein Autor ist der Leitende Arzt der MEDAS Zentral- schweiz, Dr. A. Hodel-Künz/i. (Die Zwischentitel wurden von der Redaktion gesetzt.)
Es gibt verschiedene Formen von Mehrfachbelastung, so die Erwerbstätigkeit der Hausfrau, zusätzliche Schwarzarbeit, Schichtarbeit, Job-Sharing. Ich möchte mich auf das Problem der erwerbstätigen Hausfrauen beschränken, weil diese in unserer Alltagsarbeit eine immer wiederkehrende Herausforde- rung und Verunsicherung bedeuten. Einige Zusammenstellungen, die mir das BSV freundlicherweise aufgrund der MEDAS-Statistik zur Verfügung gestellt hat, mögen dies verdeutlichen:
Aus Abbildung 1 geht hervor, dass vom 1. Januar bis 6. September 1988 510 MEDAS-Gutachten beim BSV erfasst wurden (die ausgewerteten Daten sind allerdings noch nicht plansibilisiert). Davon entfallen 66 Prozent auf Männer.
34 Prozent auf Frauen. Drei Viertel dieser Frauen arbeiten vorwiegend im
Haushalt, unabhängig davon, oh sie zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Abb. 1 Total Gutachten: 510 (= 100 %)
Männer 336 (66 %) Frauen 174 (34 %)
Hausfrauen Nicht—Hausfrauen 3/4 1/4
Aus Abbildung 2 wird ersichtlich, dass die Ausländer insgesamt mit 57 Pro- zent stärker vertreten sind. In beiden Kategorien sind die Männer deutlich
b.
Abb. 2
Total Gutachten: 510
Schweizer 218 (43 %) Ausländer 292 (57 %)
M 130 /\ F 88 /\ M 206 F 86
übervertreten, bei den Schweizern um das l,4fache, bei den Ausländern um das 2,4fache. Die Erwerbssituation im Vergleich zwischen Schweizerinnen und Auslände- rinnen ergibt, dass sowohl bei den teilerwerbstätigen Schweizer Hausfrauen wie bei den Schweizer Hausfrauen ohne Erwerbstätigkeit die Erwerbssitua- tion vor der MEDAS-Abklärung doppelt so gut eingestuft wurde im Vergleich zu den Ausländerinnen. Von den zugewiesenen Frauen war mit oder ohne Haushalt keine mehr voll er- werbstätig und gestützt auf die MEDAS-Abklärungen wurde auch keine mehr als voll arbeitsfähig in einer Erwerbstätigkeit eingestuft (Abb. 3).
Abb. 3 Schweizerinnen Ausländerinnen voll teilw. nicht crw't. voll teilw. nicht erw't.
Hausfrauen 00/o 25 0/o 750/o 0 0/o 130/o 860/o Übrige Frauen 00/o 500/o 50 0/o 00/o 260/o 740/o
Bei 100 Frauen und Männern, die in der MEDAS Zentralschweiz 1987 abge- klärt wurden, war uns der Invaliditätsgrad bekannt: Dabei bestätigt sich auch hier, dass Männer stärker von der Invalidität betroffen sind und dass bei den In- validen Frauen die erwerbstätigen Hausfrauen deutlich überwiegen (Abb. 4).
Invaliditätsgrad in Prozenten bei berufstätigen Männern, bei erwerbstätigen Hausfrauen, bei Hausfrauen, bei ledigen Frauen (V!ED.4 5' Zc'ntralschnei: Lu:ern
Anzahl Abb. 4
30
25
20 -
15
10
5 mm
1 um -
0-33% 331/3-49% 50-661/3% 662/3-100% Invaliditätsgrad
EI Männer E§Hausfrauen Erwerbstätige Hausfrauen •Ledige Frauen
Was bedeuten diese Ergebnisse? Kann man daraus schliessen, dass Schweizer Frauen generell fleissiger und als Hausfrau einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit besser gewachsen sind? Kann man aus der Tatsache, dass keine der uns zugewiesenen Hausfrauen einer vol- len Erwerbstätigkeit mehr nachging, folgern, dass Mehrfachbelastung zu vor- zeitiger Invalidität führt? Nein. Schon vom methodischen Ansatz her sind diese Zahlen nicht verwert- bar. Auch wenn es sich um eine repräsentative Querschnittserfassung der er- wachsenen Bevölkerung handelte, wären kausale Rückschlüsse von der Mehr- fachbelastung auf die Gesundheit nicht möglich. Wenn wir nun einer neueren Studie entnehmen, dass eine verheiratete Frau und Mutter in der Woche durchschnittlich 50 Stunden für die Familie arbeitet, und uns die vorerwähnten Zahlen als Trend vor Augen halten, so wird ver- ständlich, warum die erwerbstätigen Hausfrauen eine besondere Schwierigkeit
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in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darstellen. Denn es erscheint so, dass nicht nur die stundenmässige Überbeanspruchung, sondern auch die ausge- sprochen divergierenden Anforderungsprofile in der Familie bzw. am Arbeits- platz eine besondere gesundheitliche Herausforderung für die Frau darstellen. Diese Frage ist nicht neu. In einem weitergehenden Postulat hat sich schon vor zehn Jahren die damalige Nationalrätin J. Meier mit dieser Problematik be- fasst. Sie lud den Bundesrat ein, eine umfassende Studie durchführen zu lassen über die Aktivitätsperiode der Frau, besonders über die psychischen und physischen Voraussetzungen ihrer Vielfachbelastung in Haushalt, Kinderbetreuung und Beruf, sowie über deren vielfältige Auswirkung auf ihre Gesundheit und Lebenserwar- tung. Ich kann Ihnen aufgrund der bis jetzt vorliegenden Studien keine wissen- schaftlich fundierte Antwort auf die Frage geben, ob ein Zusammenhang zwi- schen Mehrfachbelastung und vorzeitiger Invalidität besteht.
Unterschiede in der Gesundheit von Männern und Frauen Hingegen möchte ich anhand der SOMIPOPS-Studie', das ist die erste ge- samtschweizerische repräsentative Gesundheitsbefragung bei 3419 erwachse- nen Schweizerinnen und Schweizern sowie 836 niedergelassenen Ausländern, aufzeigen, welche Geschlechtsunterschiede in der Gesundheit bestehen, und einige Faktoren aufzählen, welche die Gesundheit beeinflussen. Wie in anderen industrialisierten Nationen ergibt sich auch in der Schweiz fol- gendes scheinbare Paradoxon: Frauen leben länger, sind aber zu Lebzeiten häu- figer krank. Die Übersterblichkeit der Männer geht im wesentlichen auf Unfälle, Hcrzkreis- laufkrankheiten und Lungenkrebs zurück, Ursachen also, die mit ihrer Le- bensweise zusammenhängen. Demgegenüber weisen die Frauen mehr Ge- sundheitsstörungen auf, die nicht zu einem Verlust an Lebensjahren führen. Gesundheit ist ein mehrdimensionales Phänomen, d.h. sie stellt auf das sub- jektive Empfinden wie auf die objektiven Befunde ab, sie spielt sich im körper- lichen, seelischen und sozialen Bereich ab. In allen drei Teilbereichen geben die Frauen eine schlechtere Gesundheit an. Ich möchte Ihnen nun anhand einiger Tabellen die unterschiedlichen Angaben von Frauen und Männern aufzeigen. Dabei wurde nicht unterschieden zwi- schen Frauen mit und ohne Erwerbstätigkeit.
SOMIPOPS = Sozio-Medizinisches Indikatorensystem der Population der Schweiz.
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Beschwerdehäufigkeit Legt man eine Liste mit 20 Beschwerden vor, so geben Frauen 12 Beschwerden signifikant häufiger an, insbesondere Kopfweh, Muskel- und Gelenksbe- schwerden sowie Schlaflosigkeit. Nur Husten wird von Männern signifikant mehr genannt. Zudem klagt ein grösserer Prozentsatz von Frauen über Mehr- fachbeschwerden, und sie bezeichnen diese durchwegs als ausgeprägter als die Männer (Abb. 5).
4 hh. 5: Bcschii'crcfc,i und Geschlecht
0 10 20 30 40 Prozent
- der Fälle Kopfweh
Rückenbeschwerden
Muskel-/Gelenkbeschwerden
Nervosität 1 Schlaflosigkeit Halsweh
Gewichtsprobleme
Ungewöhnliche Müdigkeit Männer Frauen Hoher Blutdruck
Verstopfung
Appetitverlust
Erbrechen
Husten
Legt man den Probanden eine 22 Diagnosen umfassende Liste vor und fragt sie, welche von diesen ihnen ihr Arzt in den letzten 12 Monaten mitgeteilt habe, so nennen Frauen 11 Diagnosen signifikant häufiger. Lediglich Bron- chitis und Unfälle werden von den Männern mehr angegeben. Objektiv stim- men diese Angaben der Männer mit der erhöhten Mortalität an Lungenkrebs
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sowie dem höheren Risiko für Berufs- und Nichtberufsunfälle überein, wie sich dies den SUVA-Statistiken entnehmen lässt (Abb. 6).
4 hh. 6: Ar:iliche Diag nosen und Geschlecht
0 5 10 15 20 Prozent
der Fälle Rheumatismus
Hoher Blutdruck
Andere Allergien
Schwaches Herz
Herzgeräusche
Gutartiger Tumor
Nierenkrankheit
Nervenzusammenbruch
Lebensmittelallergien
Gallensteine
Krebs -J
Knochenbruch Männer LIII] Frauen Chronische Bronchitis
Wie schon andere Untersuchungen aufgezeigt haben, herrscht bei Frauen eine deutlich höhere Prävalenz psychischer Befindlichkeitsstörungen. In der SOMIPOPS-Studie wurden psychosomatische Beschwerden, Suizidalität, Einschränkung der sozialen Funktion sowie Angst und Schlaflosigkeit erfasst (Abb.7). Berechnet man nun aufgrund zahlreicher Einzelindikatoren den sogenannten Gesamtgesundheitsindex, so geben Frauen in allen Altersstufen eine schlech- tere Gesundheit an. Ein signifikanter Unterschied zwischen mehrfachbelaste- ten und «Nur»-Hausfrauen lässt sich nicht nachweisen.
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Wir stellen uns nun die Frage, ob gewisse Faktoren die Gesundheit beein- flussen. So wird angenommen, dass das weibliche Geschlecht zur Wahrnehmung einer subjektiv schlechteren Gesundheit prädisponiere. Allerdings gibt es aufgrund zahlreicher Untersuchungen gegensätzliche Thesen: Nach der klassischen rol- lentheoretischen Argumentation wären Frauen aufgrund ihrer spezifisch weiblichen Sozialisation eher bereit, Krankheitssymptome zu beachten, was sich in höheren Krankheitsraten niederschlage. Die Gegenargumentation lau- tet, dass Frauen «objektiv» unter mehr Krankheiten leiden als Männer. Ein anderer Faktor ist das Alter. Mit zunehmendem Alter klagen Frauen über mehr Gesundheitsstörungen, was bei Männern nicht zutrifft. Abb. 7. Psychische Befindlichkeitsstörungen nach Geschlecht und Alter (Schn'ei:er Bürger)
Der Einfluss der sozialen Stellung Weiter wurde festgestellt, dass im Vergleich zu den Schweizer Frauen niederge- lassene Ausländerinnen stärker von ärztlich diagnostizierten Leiden betroffen sind. Eine entscheidende Rolle kommt der sozialen Schicht zu. Denn je mehr Schul- jahre absolviert wurden und je höher die Bildung ist, umso besser die Gesamt- gesundheit. Anderseits lässt sich mehrfach belegen, dass die sozial unteren Schichten eindeutig benachteiligt sind. So werden mit tieferem Einkommen zu- nehmend mehr Gesundheitsstörungen angegeben. Ausländische und schweize-
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rische Arbeiten weisen nach, dass untere Schichten eine schlechtere körper- liche Gesundheit, eine höhere Sterblichkeitsrate an Herz-Kreislauf-Krank- heiten und die höchste Rate an psychischen Erkrankungen aufweisen. Dieser Zusammenhang zwischen sozialer Schicht und Gesundheit scheint mir beden- kenswert, wenn wir uns vergegenwärtigen, dass die Mehrzahl der uns zugewie- senen Versicherten aus niedrigen sozialen Schichten mit geringer Schul- und häufig fehlender Berufsbildung stammen (Abb. 8).
Abb. 8: Anzahl Abklärungen nach Schulbildung bzw. Berufsausbildung, Geschlecht, Hausfrauentätigkeit und Erwerbssituation (provisorische Daten der MEDA S-Statistik)
Schulbildung Männer Hausfrauen Nicht-Hausfrauen
Erwerbstätigkeit Total Erwerbstätigkeit Total Erwerbstätigkeit Total voll teilw. keine voll teilw. keine voll teilw. keine
keine Bildung 0 0 5 5 0 1 5 6 0 0 2 2 untere Stufe 2 30 130 162 0 7 54 61 0 6 12 18 mittlere Stufe 8 31 92 131 0 13 33 46 0 5 9 14 höhere Stufe 0 13 24 37 0 3 11 14 0 8 5 13
Total 10 74 251 335 0 24 103 127 0 19 28 47
Berufsausbildung Männer Hausfrauen Nicht-Hausfrauen
Erwerbstätigkeit Total Erwerbstätigkeit Total Erwerbstätigkeit Total voll teilw. keine voll teilw. keine voll teilw. keine
keine Ausbildung 2 27 118 147 0 13 72 85 0 11 19 30 Ausb. im Ausland 1 13 57 71 0 1 5 6 0 0 2 2 AnlehreinCH 2 11 25 38 0 5 13 18 0 3 1 4 Lehre inCH 5 21 50 76 0 4 11 15 0 4 3 7 mittl. Ausb. CH 0 1 1 2 0 1 2 3 0 1 3 4 höhere Ausb. CH 0 1 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 Total 10 74 252 336 0 24 103 127 0 19 28 47
Auswirkungen der Mehrbelastung Mit zunehmender Wochenarbeitszeit, gemeint sind Hausarbeit und Erwerbs- tätigkeit, wird von den Frauen ein exponentieller Anstieg an psychischen Be- schwerden angegeben. Voll erwerbstätige Mütter mit Kindern zwischen 0 und
15 Jahren geben etwas mehr Gesundheitsstörungen an als teilzeiterwerbstätige
Hausfrauen. Eindeutige Zusammenhänge lassen sich allerdings nicht heraus- arbeiten.
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Waidron kommt in ihrer Studie «Beschäftigung und Gesundheit der Frau» zum Schluss, dass sich Erwerbstätigkeit sowohl positiv wie negativ auf die Ge- sundheit auswirken kann. Negative Faktoren sind berufliche Risiken, berufs- bedingter Stress, Typ-A-Verhalten, Rauchen. Als positive Faktoren der Er- werbstätigkeit nennen die Frauen soziale Kontakte und soziale Unterstüt- zung. In einer Studie von Fere haben die Frauen diese sozialen Beziehungen als wichtigen Vorteil der Erwerbstätigkeit gewertet. In einer Studie von Berk- man konnte nachgewiesen werden, dass die soziale Unterstützung Krankheits- risiko und Sterberisiko herabsetzt. Waidron fand auch, dass die Gesundheit Einfluss auf die Erwerbstätigkeit hat. Mit zunehmendem Alter geben mehr Frauen aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit auf oder suchen keine neue. Verbrugge ist in einer Gesundheitsbefragung folgenden Problemen nachge- gangen: Wie hängen die Rollen Erwerbstätigkeit, Verheiratetsein und Elternschaft mit der körperlichen Gesundheit zusammen? Wirken sich Mehrfachrollen negativ auf die Gesundheit aus? Besteht ein Unterschied zwischen Männern und Frauen? Verbrugge fand, dass verheiratete erwerbstätige Eltern das beste Gesundheits- profil aufwiesen, während Personen ohne eine dieser Rollen das schlechteste Gesundheitsprofil hatten. Mehrfachrollen zeigten keine Auswirkung auf die Gesundheit, weder bei Frauen noch bei Männern. Verbrugge interpretierte ihre Resultate dahingehend, dass nur Menschen mit guter Gesundheit sich in mehreren Rollen engagieren, dass aber jede dieser Rollen unter anderem posi- tive Auswirkungen hat, die somit den mehrfachbelasteten Personen zugute kommen. Frau Prof. Regina Becker stiess in ihrem Projekt nicht nur bei den Frauen, die seit Jahren im Betrieb Akkordarbeit leisten, auf psychosomatische Symptome und diffuse funktionelle Befindlichkeitsstörungen, sondern ebenso häufig bei Hausfrauen, die gerne wieder ausserhäuslich arbeiten möchten, diesen Wunsch aber aus inneren oder äusseren Gründen nicht realisieren konnten. Schlussfolgerungen Wenn wir nun das bisher Gesagte kurz zusammenfassen, können wir sagen, dass Frauen länger leben, aber über mehr Beschwerden klagen und häufiger an Krankheiten leiden. Es gibt viele, u.a. soziologische Erklärungsversuche für die höhere Morbiditätsrate der Frauen, aber es gibt bisher keine Studien, die einen kausalen Zusammenhang zwischen Mehrfachbelastung der erwerbs- tätigen Hausfrau und Beeinträchtigung der Gesundheit wissenschaftlich bele- gen. Dazu wären gründliche, zielgerichtete und umfangreiche Longitudinal- studien, beispielsweise im Rahmen eines umfassenden nationalen Forschungs-
programmes über den Gesundheitszustand einzelner Bevölkerungs- und Be- schäftigungsgruppen durchzuführen. Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen empfiehlt denn auch, im Interesse von Gerechtigkeit, Solidari- tät und Wirtschaftlichkeit sollten auf diesen Grundlagen die sich stellenden Fragen in der Sozialversicherung erörtert werden.
Hinweise 1989: Die 1927 geborenen Frauen vollenden ihr 62. Altersjahr... Na und? Was ist daran so aussergewöhnlich, dass die ZAK sich bemüssigt fühlt, das Interesse ihrer Leser auf diese unausweichliche Selbstverständlich- keit zu lenken? Für Kenner des AHV-Rentensystems weist das Jahr 1989 in diesem Zusammenhang eben doch eine erwähnenswerte Besonderheit auf. Die Rede sei hier nicht etwa vom kleinen Jubiläum «10 Jahre neunte AHV-Revi- sion». Wenn auch ohne diese Revision heute an dieser Stelle wohl kaum von den weiblichen Versicherten des Jahrganges 1927 gesprochen würde. Blättern wir zurück. Im Mittelpunkt der mit der neunten AHV-Revision ein- geführten und am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen neuen Teilrentenordnung stand der Übergang von bisher 25 auf 44 Rentenskalen. Die ZAK erläuterte seinerzeit, dass die Zahl von 44 Skalen der höchstmöglichen Anzahl von Bei- tragsjahren entspreche, die ein männlicher Versicherter nach Ablauf der «Ein- führungszeit» der AHV würde aufweisen können (ZAK 1979 S. 96). Dies werde erst im Jahre 1992 der Fall sein, wenn männliche Versicherte des Jahr- ganges 1927, deren Beitragspflicht gleich mit der Einführung der AHV im Jahre 1948 einsetzte, das 65. Altersjahr vollenden und ihren Anspruch auf eine Altersrente geltend machen. Wegen des unterschiedlichen Rentenalters tritt jedoch diese Situation bei den in den Monaten Januar bis November 1927 geborenen Frauen bereits im Ver- laufe des Jahres 1989 ein. Sie erreichen zwar nicht die auf das Rentenalter der Männer zugeschnittene Höchstbeitragsdauer von 44 Jahren, weisen aber doch die gesetzlich maximal mögliche Beitragsdauer von 41 Jahren auf und werden damit in der Altersversicherung drei Jahre vor den Männern zum ersten - -
Rentnerjahrgang, der nicht mehr der AHV-«Eintrittsgeneration» angehört! Die ZAK erachtet dieses «Ereignis» eines Hinweises wert.
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Parlamentarische Vorstösse Zur leichteren Identifizierung wird den parlamentarischen Vorstössen inskünftig die jeweilige Kontrollnummer vorangestellt. Sie setzt sich zusammen aus den End- ziffern des Einreichungsjahres und der Eingangsnummer. Die Nummer kommt im Verkehr zwischen Parlament und Verwaltung bzw. Bundesrat zur Anwendung und figuriert auf den Originaldokumenten sowie in der Ubersicht über die Verhandlun- gen der Bundesversammlung.
88.702. Interpellation Fischer-Sursee vom 22. September 1988
betreffend die Förderung altersgerechter Wohnformen Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1988 S. 546) am 28. November im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: (<1. Gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) ist den Wohnbedürfnissen bei der Förderung Rechnung zu tragen. Insbe- sondere sind Wohnungen für Betagte und Invalide einzubeziehen (Art. 44). Be- rücksichtigt werden auch Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals (Art. 35). Alle 1 bis 21 /2-Zimmer-Wohnungen sind alters- -
gerecht zu erstellen (Art. 49 V). Diese Bestimmung ist äusserst wichtig, sie bezieht sich nicht nur auf Alterssiedlungen, sondern auch auf jede eingestreute Kleinwoh- nung in irgend einem Wohngebäude. Das Wohnungsangebot wird dadurch we- sentlich erweitert. Die Betagten sollen in ihren Quartieren bleiben können und nicht abgesondert werden. Das <Dreigenerationenwohnen> ist insofern berücksichtigt, als die Anwendung des WEG auf Wohngemeinschaften vorgesehen ist (Art. 33 V). Es werden Wohnungen von Wohngemeinschaften unter Verwandten wie auch unter Nicht-Verwandten fi- nanziert. Mit dem WEG werden insbesondere Gemeinschaften gefördert, wo Nicht- behinderte und Behinderte zusammen leben mit gegenseitiger Hilfeleistung. Für die Ausführung der Bauten und Anlagen ist die Norm CRB SV 521.500 <Behin- dertengerechtes Bauen> massgebend (Art. 47 V). Die Norm gilt für sämtliche Woh- nungen beliebiger Zimmerzahl (Rampen, Korridorbreite, Liftkabine, Türbreiten usw.). Die Kostengrenzen für Alterswohnungen können bis zu 10 Prozent erhöht werden. Dadurch ist es möglich, einfache Stützpunktfunktionen wie Gemeinschaftsraum mit Teeküche, Bastelraum und Therapiebad in die Subventionierung einzubeziehen. Weitergehende Anlagen wie u.a. Gymnastiksaal, Untersuchungszimmer, Biblio- thek, Räume für Gemeindeschwestern sprengen den finanziellen Rahmen. Sie füh- ren zu Mietzinsen, die nicht tragbar sind. Diese Stützpunktfunktionen müssen von der Öffentlichkeit getragen werden. Soweit sie im Zusammenhang mit Invaliden- wohnheimen stehen, können Beiträge aus Mitteln der Invalidenversicherung gelei- stet werden, wofür das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig ist.
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Die Wohnungen für Betagte und Invalide stehen bei der Förderung in erster Priori- tät (Art. 62V).
2. Das Raumplanungsgesetz und die entsprechende Praxis erweisen sich hinsicht-
lich der im Vorstoss angesprochenen Wohnformen, soweit es um bäuerliche Haus- halte ausserhalb der Bauzonen geht, als recht grosszügig. So wird in der Regel Wohnraum für die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone als zonen- konform bzw. in der Nichtlandwirtschaftszone als standortgebunden im Sinne von Artikel 24 RPG betrachtet und damit der überlieferten bäuerlichen Sozialstruktur Rechnung getragen. Weitergehende Regelungen wären mit dem Hauptziel der Raumplanung, der Beschränkung der Bautätigkeit auf das Siedlungsgebiet, unver- einbar. Da die bäuerliche Bevölkerung nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölke- rung darstellt, würde eine weitergehende Regelung ohnehin nur unwesentlich zu einer Entlastung öffentlicher Altersinstitutionen beitragen. Viel wirkungsvoller ist eine zweckmässige Gestaltung der Nutzungsplanung mit entsprechenden Bauvor- schriften. Die Nutzungsplanung und entsprechende Vorschriften sind jedoch nicht Sache des Bundes, sondern der Kantone und Gemeinden. Der Bund verfügt über keine Kompetenz, um Vorschriften über die Bauweise zu erlassen.»
Parlamentarische Vorstösse betreffend die Ansprüche von Afrika-Schweizern auf belgische Renten Mehrere Parlamentarier haben sich mit Vorstössen an den Bundesrat gewandt, um Auskünfte über dessen Bemühungen zugunsten der Auslandschweizer im ehema- ligen Belgisch-Kongo zu erhalten, denen Ansprüche aus der belgischen Sozialver- sicherung zustehen. Folgende Vorstösse beschlagen das erwähnte Problem: - 88.707. Interpellation Spoerry vom 27. September 1988 (ZAK 1988S. 547); - 88.1007. Einfache Anfrage Ziegler vom 26. September 1988; - 88.1013. Einfache Anfrage Ruffy vom 3. Oktober 1988; - 88.1023. Einfache Anfrage Grassi vom 5. Oktober 1988; - 88.1024. Einfache Anfrage ßrölaz vom 5. Oktober 1988; - 88.1037. Einfache Anfrage Frey Claude vom 6. Oktober 1988. Der Bundesrat hat am 5. Dezember 1988 die nachstehende schriftliche Antwort gutgeheissen, durch welche alle obigen Vorstösse als beantwortet gelten: «1. Dem Bundesrat ist die Ungleichbehandlung, welche die Schweizer trifft, die Beiträge an die Sozialversicherungsinstitutionen des ehemaligen Belgisch-Kongo bezahlt haben, bestens bekannt. Diesbezüglich ist vorerst daran zu erinnern, dass das belgische Gesetz vom 16 . Juni 1960, welches die Sozialversicherungsorganismen der Angestellten des Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi unter die Garantie und Kontrolle des belgischen Staates gestellt hat, die Indexierung der Grundrente an die Lebenshaltungskosten nur für belgische Staatsangehörige sowie Staatsange- hörige solcher Länder vorsieht, mit denen ein Reziprozitätsabkommen abgeschlos- sen wurde. Das koloniale Sozialversicherungssystem des ehemaligen Belgisch- Kongo und von Ruanda-Burundi sah im übrigen keine Indexierung der Renten vor. Das Gesetz vom 17Juli 1963 hat alsdann ein Uberseesozialversicherungssystem geschaffen und die Verwaltung des Rentensystems der Angestellten des ehemali- gen Belgisch-Kongo dem Uberseesozialversicherungsamt (Office de scuritö so- ciale d'outre-mer [OSSOM]) übertragen, welches seitdem die Bezahlung der Lei- stungen übernimmt.
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Nachdem die ehemalige belgische Kolonie unabhängig wurde, haben die Bundes- behörden alle Anstrengungen unternommen, um für dieses Problem eine zufrie- denstellende Lösung zu finden. Sie mussten schon damals feststellen, dass das Ab- kommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung vom 17. Juni
1952 entgegen dem, was heute die Vereinigung der ehemaligen Kongoschweizer
(Association de d6fense sociale des Suisses du Congo) behauptet, auf diesen Fall keine Anwendung finden kann, und zwar weil immer klar war, dass sich der An- wendungsbereich der bilateralen Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg mit Staaten abgeschlossen hatte, die Kolo- nien besassen, ausschliesslich auf das Territorium der Mutterländer beschränkte. Aus diesem Grunde haben sie einerseits die Möglichkeit geprüft, ein Reziprozitäts- abkommen im Sinne des erwähnten belgischen Gesetzes abzuschliessen und an- derseits, anlässlich der Revision des erwähnten Abkommens von 1952, den Ein- bezug des Gesetzes vom 17. Juni 1960 in den Anwendungsbereich des neuen bel- gisch-schweizerischen Abkommens vom 24. September 1975 zu verlangen. Eine Lösung konnte jedoch nicht gefunden werden: In bezug auf die erste Möglichkeit wegen der belgischen Gegenforderungen, welche für die Schweiz als unakzeptabel beurteilt wurden, und wegen des Fehlens einer vergleichbaren Situation in den zwei Ländern; in bezug auf die zweite Möglichkeit hat die belgische Regierung im- mer angeführt, dass das Gesetz vom 16. Juni 1960 nicht zur belgischen Sozialversi- cherungsgesetzgebung gehöre und nicht in die bilateralen Sozialversicherungs- abkommen eingeschlossen werden könne. Ein Insistieren auf diesem letzten Punkt hätte dazu geführt, dass die Schweiz zu einem gegebenen Zeitpunkt wichtige Inter- essen von anderen ihrer Staatsangehörigen geopfert hätte, die sich auf die belgi- sche Sozialversicherungsgesetzgebung berufen konnten. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Schweizer Bürger diese Ungleichbehand- lung noch stärker empfinden, seitdem die Anpassung an die Teuerung durch meh- rere Entscheide des Luxemburger Gerichtshofes in den Jahren 1977, 1980 und
1983 auch für die Angehörigen der Mitgliedländer der Europäischen Gemeinschaft
anerkannt wurde.
2. Am 9. März 1987 hat der Bundesrat beschlossen, diese Angelegenheit auf der
politischen Ebene zu behandeln, indem er das Departement für auswärtige Angele- genheiten beauftragte, mit der belgischen Regierung neue Verhandlungen zu füh- ren und alles zu unternehmen, um von den belgischen Behörden zu erreichen, dass die ehemaligen Kongoschweizer in den Genuss von Renten kommen, die den an Belgier ausbezahlten gleichwertig sind. Die Wiederaufnahme dieses Dossiers durch die belgischen Stellen, welche Abspra- chen unter den verschiedenen Ministerien erforderte, sowie die Regierungskrise, die bis zum Frühjahr 1988 dauerte, führten dazu, dass exploratorische Gespräche erst im Juni dieses Jahres in Brüssel stattfinden konnten. Bei dieser Gelegenheit hat die belgische Delegation klar den Standpunkt vertreten, nach welchem die Gleichbehandlung ohne eine finanzielle Geste der Eidgenossenschaft nicht ge- währt würde. Sie hat verlangt, dass die Schweiz dem belgischen Staatshaushalt einen substantiellen Teil des Betrages (1,2 Millionen Schweizer Franken pro Jahr) zur Verfügung stelle, der es erlauben würde, unseren Mitbürgern die vollständige Gleichbehandlung mit den belgischen Staatsangehörigen zu gewähren. Die ge- naue Summe, welche die Schweiz bezahlen müsste, wäre Gegenstand von Ver- handlungen zwischen den zwei Ländern.
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Das Studium dieses Dossiers ist Gegenstand von Diskussionen auf hoher Stufe zwischen den interessierten Departementen. Der Bundesrat wird demnächst ent- scheiden, - ob das Dossier in Anbetracht der Ergebnisse der Gespräche von Juni 1988 als abgeschlossen betrachtet werden soll, oder - ob mit Belgien in Verhandlungen zu treten ist, und zwar mit dem Ziel, zur obener- wähnten Lösung zu gelangen, oder schlussendlich, - ob eine sogenannte interne Lösung getroffen werden soll, indem die Eidgenos- senschaft eine Entschädigung ausrichtet, sei es eine generelle oder eine auf Här- tefälle beschränkte. Im weitern erinnert der Bundesrat daran, so wie er es in seiner Antwort vom 24. Fe- bruar 1988 auf die Einfache Anfrage Philipona vom 1. Dezember 1987 (ZAK 1988 S.162) unterstrichen hat, dass die Eidgenossenschaft nicht für Schäden zu haften hat, welche Schweizern im Ausland durch ausländische Staaten entstanden sind, und ihre Verantwortlichkeit in dieser Angelegenheit deshalb nicht berührt ist. 3. Der belgische Staat hat immer unterstrichen, das er juristisch nicht verpflichtet war, im Moment der Unabhängigkeit des Belgisch-Kongo die Indexierung der Renten an die Lebenshaltungskosten vorzusehen, weil die Sozialversicherungsein- richtungen des Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi auf einem System der individuellen Kapitaldeckung beruhten. Durch das Gesetz von 16. Juni 1960 hat Belgien ein Garantiesystem für die eigenen Staatsangehörigen vorgesehen, das heisst, ein Solidaritäts- oder Umverteilungssystem, dessen zur Sicherung der Inde- xierung notwendiger Anteil vom Staatshaushalt finanziert wird. Einzig der Ab- schluss eines Reziprozitätsabkommens würde den ausländischen Staatsangehöri -
gen erlauben, ebenfalls von der Indexierung zur profitieren. Da die Schweiz kein Reziprozitätsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 16. Juni 1960 abgeschlossen hat und den Römer Vertrag, welcher die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft schuf, nicht unterzeichnet hat, besteht keine Rechtsgrundlage, welche die Schwei- zer Staatsangehörigen anrufen könnten, damit sie, wie die Belgier, die Indexierung ihrer Renten erhalten würden. -Was die Frage einer allfälligen Verletzung der Euro- päischen Menschenrechtskonvention durch Belgien betrifft, ist zu erwähnen, dass es gegebenenfalls Sache der von dieser Konvention eingesetzten Organe ist, sich dazu auszusprechen. Was im besonderen das durch Artikel 1 des Zusatzprotokolles zu dieser Konvention garantierte Recht auf Respektierung des Privateigentums be- trifft, ist die Schweiz, welche dieses Protokoll bis jetzt nicht ratifiziert hat, nicht in der Lage, es gegenüber Belgien anzurufen. Schlussendlich kann auch der Belgisch-schweizerische Niederlassungsvertrag vom 4.Juni 1987 nicht angerufen werden, weil Sozialversicherungsleistungen nach einer konstanten Praxis durch die Niederlassungsverträge nicht abgedeckt sind.»
88.1019. Einfache Anfrage Neuenschwander vom 4. Oktober1988
betreffend die freiwillige gebundene Vorsorge und die Förderung des Wohneigentums Nationalrat Neuenschwander hat folgende Anfrage eingereicht: «Ich frage den Bundesrat an: a) Teilt der Bundesrat unsere Auffassung, dass die entsprechende Verordnung raschmöglichst erlassen werden sollte?
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Trifft es nach Meinung des Bundesrates zu, dass die erwünschte Wohneigen- tumsförderung mit den Mitteln der freiwilligen gebundenen Vorsorge nur die vorgesehene Wirkung entfalten kann, wenn dem Vorsorgenehmer während allen Phasen des Erwerbs und des Besitzes des selbstbewohnten Wohneigentums (Ansparphase, Bau und Erwerbsphase, Amortisationsphase) steuerbegünstigte -
Einlagen in die Säule 3a ermöglicht werden? Kann den seitens der Finanzdirektoren erfolgten teilweise berechtigten Einwen- dungen gegen diese neue Verordnung (aufwendige Kontrollen, fehlende Geld- mittel bei Fälligkeit der Leistungen) dadurch auf einfache Weise Rechnung ge- tragen werden, indem bei Fälligkeit der Vorsorgeleistungen immer ein Anteil von beispielsweise 10 Prozent der Leistungen (kumulierte Einlagen und Zinsgut- schriften) in Barmitteln zur Erleichterung der Steuerentrichtung (mit gleichzeiti- gem unverändertem steueramtlichem Meldeverfahren) geleistet wird?» Die Antwortdes Bundesrates vom 5. Dezember 1988 lautet: «Eine vom Bund eingesetzte Arbeitsgruppe, der auch Vertreter der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren angehörten, prüfte neulich aufgrund einer im vergan- genen Jahr durchgeführten Vernehmlassung die Möglichkeiten, die Mittel der ge- bundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zur Förderung des Wohneigentums einzuset- zen. Die Vorschläge dieser Arbeitsgruppe werden demnächst den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt. Die Beantwortung der Frage, wieweit die Mittel der gebundenen Selbstvorsorge für den Erwerb von selbst bewohntem Eigentum oder zur Amortisation dazu aufge- nommener Hypothekardarlehen eingesetzt werden können, muss auch auf die Steuerhoheit der Kantone Rücksicht nehmen. Zudem ist das Augenmerk insbeson- dere darauf zu richten, dass bei der Verwendung der Mittel der gebundenen Selbst- vorsorge zum Zwecke der Wohneigentumsförderung der eigentliche Vorsorge- gedanke gewahrt wird, die Durchführung praktikabel ist und die Steuerausfälle der Kantone in annehmbarem Rahmen bleiben. Hinsichtlich der Inkraftsetzung einer Verordnungsbestimmung überdieWohneigen- tumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine solche Regelung in der Praxis schon lange erwartet wird. Aller- dings ist nicht zu verkennen, dass die heutige Situation auf dem Hypothekarmarkt für die Erwerber bzw. Besitzervon Wohneigentum nicht ungünstig ist. Der Bundesrat ist sich allerdings auch bewusst, dass die Wohneigentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge vor allem dann sinnvoll ist, wenn sich die oben er- wähnte Situation wieder ändert. Schliesslich ist bezüglich des Zeitpunkts der In- kraftsetzung der Verordnung auch Bedacht darauf zu nehmen, dass sich die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich auf die neue Regelung vorbereiten müssen.»
88.828. Postulat Allenspach vom 6. Dezember 1988
betreffend eine Oberprüfung der «Vollzugsverträglichkeit» des BVG Nationalrat Allenspach hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, die Verordnungen zum Bundesgesetz über die beruf- liche Vorsorge (BVG) zu überprüfen mit dem Ziele, den Vollzug dieses Gesetzes zu vereinfachen, und dem Parlament vor einer Revision der BVG-Gesetzgebung einen Bericht über vorgenommene und mögliche Vollzugsvereinfachungen zu erstatten, die keine Gesetzesänderungen voraussetzen.)) (107 Mitunterzeichner)
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Mitteilungen
Höhere Fachprüfung für Sozialversicherungsangestellte Die Sozialversicherungsträger der lnnerschweiz führen im Rahmen der höheren Fachausbildung an der Kaufmännischen Berufsschule Luzern die Berufsprüfung zur Erlangung des Fachausweises für Sozialversicherungsangestellte durch. Die Prüfung findet am 10/11. und 18. März 1989 in der Kaufmännischen Berufs- schule in Luzern statt. Die Anmeldefrist endet am 11. Februar 1989 (Datum des Poststempels). Anmeldeformulare können bezogen werden beim Sekretariat der Kaufmännischen Berufsschule Luzern, Dreilindenstrasse 20, 6006 Luzern (Tel. 041/51 40 65). Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird jedem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
Personelles Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Dr. Rudolf Tuor ist auf Ende 1988 vom Präsidium der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, das er während sechs Jahren innegehabt hat, zurückgetreten. Das BSV hat ihm für die in dieser Funktion geübte kompetente und freundschaft- liche Zusammenarbeit den Dank ausgesprochen. Als neuen Präsidenten ernannte die Konferenz Jean-Marc Kuhn, Leiter der Aus- gleichskasse des Kantons Freiburg.
Rudolf Vögeli t Nach langer, mit vorbildlicher Geduld ertragener Krankheit hat uns am 27. Novem- ber des vergangenen Jahres Rudolf Vögeli, Leiter der Ausgleichskasse MIBUKA, für immer verlassen. Der Verstorbene hat die Vereinigung der Verbandsausgleichs- kassen während längerer Zeit in verschiedenen Fachkommissionen vertreten. Zu- dem war er in den Jahren 1981 bis 1985 auch Mitglied des Vorstandes unserer Ver- einigung. Seiner fortschreitenden Krankheit wegen musste Rudolf Vögeli in letzter Zeit notgedrungen etwas kürzer treten. Wir verlieren mit ihm einen kompetenten AHV-Fachmann und gradlinigen Kollegen, den wir mit Achtung und Dankbarkeit stets in bester Erinnerung behalten werden. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Franz Tschui t Der ehemalige Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Franz Tschui, verstarb am 5. Dezember 1988 in seinem 81. Lebensjahr.
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Gerichtsentscheide
AHV. Beitragsmässige Qualifikation des Einkommens Urteil des EVG vom 26. August 1988 i.Sa. R.H.
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Akkordanten üben in der Regel eine unselbstän- dige Erwerbstätigkeit aus. Bestätigung im vorliegenden Fall. Wird geltend gemacht, ein Akkordant sei selbständigerwerbend, so ist es Sache der SUVA, aufgrund ihrer Erhebungen über den Status zu be- finden. Dies gilt jedenfalls für die AHV-mässige Wertung der Akkord- tätigkeit bei den in Art. 66 UVG aufgezählten, der SUVA unterstellten Betrieben.
R.H. ist Inhaber einer Einzelfirma für Bedachungen. Anlässlich einer Arbeit- geberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass er eine Akkordgruppe be- schäftigt, über die ihr ausbezahlten Entschädigungen indessen nicht abgerech- net hatte. Sie forderte deshalb mit Verfügung vom 19. März 1987 auf einer Lohnsumme von 304 540 Franken (nach Abzug einer Unkostenpauschale von 30%) Lohnbeiträge nach. Auf Beschwerde hin wies die kantonale Rekursbe- härde die Sache zur Neuverteilung der Gesamtlohnsumme auf die individuellen Konti der beteiligten Arbeitskräfte zurück, lehnte es jedoch ab, die Entgelte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten. R.H. führt dage- gen erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Aus den Erwägungen:
3. Streitig ist zunächst die grundsätzliche Frage, ob die Arbeitsentgelte von
304 540 Franken, die der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1985 den
Versicherten W. und B. ausgerichtet hat, als Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der genannten beiden Versicherten qua- lifiziert werden müssen. a. In Erwägung 1 des angefochtenen Entscheides werden die Grundsätze aus- führlich dargelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob in einem konkreten Fall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Jene Ausführun- gen geben die Rechtslage zutreffend wieder, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. auch ZAK 1986 S. 331). Dem kantonalen Richter ist auch darin beizupflichten, dass Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und bloss dann als Selb- ständigerwerbende qualifiziert werden können, wenn sie Inhaber eines eige-
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nen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (BGE 101 V 87, ZAK 1976 S.31; BGE 100V131 und 97 V 219, ZAK 1972 S. 663). b. Nach der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung am 1. Januar 1984 gültig gewesenen Rechtsprechung war es generell Sache der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), aufgrund eigener Erhebungen über den Status eines Akkordanten zu befinden, wenn geltend wurde, dieser sei selbständigerwerbend (BGE 101 V 89, ZAK 1976 S.31). In den Art. 66 und 68 UVG wird nun unterschieden zwischen Arbeit- nehmern, die obligatorisch bei der SUVA versichert sind, einerseits, und Perso- nen, für deren Versicherung die SUVA nicht zuständig ist, anderseits. Die AHV-mässige Wertung der Akkordtätigkeit bei den in Art. 66 UVG aufgezähl- ten Betrieben, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der SUVA versichert sind, richtet sich nach wie vor nach der Beurteilung durch die SUVA. Deren Ent- scheid ist für die AHV-Ausgleichskasse, nicht aber für den Sozialversiche- rungsrichter verbindlich. Doch soll dieser in das administrative Ermittlungsver- fahren nur eingreifen, wenn ihm der SUVA-Entscheid in seinem Ergebnis frag- würdig erscheint (BGE 101 V 90, ZAK 1976 S. 31 Erw. 3). Zu den Betrieben, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der SUVA versichert sind, gehören u.a. diejenigen des Baugewerbes (Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG). Das bedeutet aufgrund der vorhergehenden Ausführungen, dass es Sache der SUVA ist, den Status von Akkordanten, die im Bauwesen tätig sind, abzuklären und in für die Ausgleichskassen verbindlicher Weise zu beurteilen.
4. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsentgelt von 304 540
Franken keine Entschädigung für Akkordarbeit darstelle, weil der Beschwerde- führer die Akkordanten W. und B. nicht aufgrund der geleisteten Arbeit, son- dern anhand der geleisteten Arbeitsstunden entschädigt habe. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend. Massgebend für die richterliche Beurteilung des beitragsrechtlichen Charakters eines Arbeitsentgeltes sind die allgemeinen Kri- terien für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbs- tätigkeit, wonach es insbesondere darauf ankommt, ob W. und B. vom Be- schwerdeführer in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hin -
sicht abhängig waren und kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen haben (ZAK 1986 S.331). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass W. und B. über eine eigene Betriebsorganisation und eine eigene Betriebsstätte verfügten. Der Einwand, die beiden Versicherten hätten eigene Arbeitsgeräte mitgebracht, ist nicht belegt. Ein solcher Umstand würde für sich allein genommen auch nicht genügen, um das Vorliegen einer eigenen Betriebsorganisation darzutun. Art. 327 Abs. 2 OR sieht auch für den spezifi- schen Arbeitsvertrag die Möglichkeit vor, dass der Arbeitnehmer selbst Geräte für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung stellen kann. Im vorliegenden Fall steht zudem fest, dass das gesamte Baumaterial für die Dachdeckerarbeiten vom Beschwerdeführer auf dessen Kosten den von ihm beschäftigten Versi-
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cherten W. und B. geliefert worden ist. Diese beiden Personen verfügten auch über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Auch hatten sie keine namhaften eigenen Investitionen zu tätigen. Ausser ihren zwei bis drei Hilfskräften be- schäftigten W. und B. kein Personal. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auch noch für andere Personen als für den Beschwerdeführer Dach- deckerarbeiten ausgeführt hätten. In arbeitsorganisatorischer Hinsicht waren W. und B. vom Beschwerdeführer abhängig. Sie waren mit ihrer Gruppe dem Beschwerdeführer unterstellt und hatten seine Anordnungen zu befolgen. Der Beschwerdeführer wies ihnen die Arbeit zu und dürfte ihre Leistungen regelmässig überprüft haben; denn ange- sichts der Tatsache, dass die beiden Versicherten nicht für die geleistete Arbeit, sondern für die geleisteten Arbeitsstunden entschädigt worden sind, war der Beschwerdeführer daran interessiert, dass während der in Rechnung gestellten Zeit ganze Arbeit geleistet wurde. Er stellte ja auch wie bereits erwähnt das - -
Baumaterial zur Verfügung.
5. Alle diese Umstände sprechen für unselbständige Erwerbstätigkeit von W.
und B. im Dienste des Beschwerdeführers. Was dieser vorbringt, ist nicht ge- eignet, zu einer andern Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere ist sein Einwand, W. und B. hätten die Gewährleistung für die richtige Ausführung ih- rer Arbeit übernommen, nicht stichhaltig. Eine solche Gewährleistung ist nicht ausschliesslich Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie kann auch der Haftung des Arbeitnehmers für sorgfältige Ausführung der ihm vom Ar- beitgeber übertragenen Arbeit (Art. 321a Abs. 1 OR) entsprechen. W. und B. trugen kein eigentliches Geschäftsrisiko für ihr Arbeitsprodukt, da sie unab- hängig vom Arbeitsergebnis pro Arbeitsstunde, d.h. nach Zeitaufwand ent- schädigt wurden. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Stundenansatz von 30 Fran- ken sei fast doppelt so hoch wie der gesamtarbeitsvertragliche Ansatz für ge- lernte und angelernte Arbeitnehmer in der Dachdeckerbranche. Dieser hohe Stundenansatz sei u.a. deshalb bezahlt worden, weil W. und B. das Risiko für Schlechtwetter, für Unfall und Krankheit sowie für die ausländischen Arbeits- kräfte übernommen hätten und weil sie für die Sozialversicherungsbeiträge für sich und ihre Hilfskräfte aufgekommen seien und auf alle einem Arbeitnehmer zustehenden gesetzlichen Vorzüge verzichtet hätten. Demgegenüber ist je- doch festzustellen, dass auch nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 327a und 327b) der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer alle durch die Ausführung der Arbeit entstehenden Auslagen, namentlich auch für den Unterhalt am auswärtigen Arbeitsort, sowie die Aufwendungen für die Benützung des eigenen Motorfahrzeuges ersetzen muss. Die Aus- gleichskasse hat denn auch, wie in der angefochtenen Verfügung vermerkt, von den Zahlungen, welche der Beschwerdeführer W. und B. erbracht hat, einen Spesenanteil von 30 Prozent in Abzug gebracht, so dass noch ein Netto- stundenansatz von 21 Franken resultiert. Dieser liegt an der unteren Grenze der üblichen Akkordstundenlöhne für Dachdeckerarbeiten. Mit diesem Ansatz
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lasst sich keine eigene Betriebsorganisation finanzieren. Im Gegenteil. Er lasst viel mehr gerade den Schluss auf das Fehlen einer solchen Organisation und eines spezifischen Unternehmerrisikos zu. Demgegenüber fallen die Ausfüh- rungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darüber, weshalb die Stunden- entschädigung auf 30 Franken festgesetzt worden ist, nicht ins Gewicht; ganz abgesehen davon, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass W. und B. selber für die Sozialversicherungsbeiträge aufzukommen hatten. Vielmehr waren diese weder bei der SUVA noch bei einer Ausgleichskasse als Selbständigerwer- bende erfasst, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
Urteil des EVG vom 20. September 1988 i.Sa. E.M.
Art. 5 Abs. Abs. 2 AHVG. Der Lidlohn stellt massgebendes Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar.
E.M. gab Ende 1983 seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt auf und verpachtete anfangs 1984 seinen Hof an seinen Sohn W. M. Bei einer Erfas- sungskontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass E.M. anlässlich der Ver- pachtung seines Betriebes das Inventar seinem Sohn zu Eigentum übergeben hatte, welches der Betriebsübernehmer teilweise mit der Verrechnung der ihm zustehenden Lidlohnansprüche in der Höhe von 54 800 Franken finanzierte. Die Ausgleichskasse forderte hievon mit Nachzahlungsverfügung vom 26. März 1987 Lohnbeiträge. Dagegen führte E.M. erfolglos zunächst bei der kantonalen Rekursbehärde, danach beim EVG Beschwerde. Aus den Erwä- gungen: 2a. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erho- ben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittel- bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, so- weit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags- pflicht ausgenommen ist (BGE 111 V 78, ZAK 1986 S. 218 Erw. 2a; BGE 110V 231, ZAK 1985 S. 114 Erw. 2a mit Hinweisen). Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG). b. Nach Art. 334 Abs. 1 ZGB können mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre
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Einkünfte zugewendet haben, hiefür eine angemessene Entschädigung verlan- gen. Die Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners oder zu dessen Lebzeiten geltend gemacht werden, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt auf- gehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht (Art. 334bis Abs. 1 und 2 ZG B). Gemäss Rz 4140-4142 der ab 1. Januar 1987 gültigen Wegleitung des BSV über den massgebenden (Lohn WML) gehört diese Ent- schädigung zum massgebenden Lohn, soweit sie für die Arbeit gewährt wird, die Eltern oder Grosseltern zugewendet wurde (sog. Lidlohn). Die Beitrags- schuld entsteht im Zeitpunkt, in dem die Entschädigung ausbezahlt oder mit einer Forderung des Schuldners (beispielsweise mit dem Kaufpreis des vom Kind erworbenen Landwirtschaftsbetriebes) verrechnet wird. Die Beiträge sind für das betreffende Kalenderjahr geschuldet. Als Arbeitgeber gelten die Eltern oder die Grosseltern oder deren Erben. Diese von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 72 Abs. 1 AHVG erlassenen Weisungen sind keine Rechtsnormen. Sie sind wohl für die Durchführungs- organe, nicht aber für den Richter verbindlich. Die Weisungen sind eine im In- teresse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusse- rung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Richter soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen zulassen (BGE 112V 233 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 113V 20 Erw. b in fine, 112 V 241; ARV 1987 Nr. 4 S. 65 Erw. 2b; Grisel, Trait6 de droit administratif, S. 89f.; Spfra, Le contröle juridictionnel des ordonnances admi- nistratives en droit födöral des assurances sociales, in MIanges Andrö Grisel, S.814ff.; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 138ff.; Ryser, Die Bedeutung der Verwaltungsweisungen für die Bemessung von In- validität und Hilflosigkeit, Diss. Bern 1986 S. 59ff.).
3. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob es sich beim Lidlohn um einen im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 AHVG massgebenden Lohn handelt. a. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Lidlohn seit der Revision des bäu- erlichen Zivilrechts durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1972 (Art. 334,
334 bis und 603 Abs. 2 ZGB) nicht mehr erbrechtlichen Charakter, sondern er
stellt einen gesetzlichen obligationenrechtlichen Anspruch sui generis dar (vgl. BGE 109 II 394/5 Erw. 6; Tuor/Schnyder, ZG 10. Aufl., S. 349; Neu- komm/Czettler, das bäuerliche Erbrecht, 5. Aufl., S. 179; Masshardt, Kommen- tar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., N. 147 zu Art. BdBSt; Imhof, Die neuen Bestimmungen zum Lidlohn, Diss. Brig 1975 S. 133f.). Es ist ein ermessens- weise festzusetzender familienrechtlicher Lohnanspruch analog zu Art. 320 OR (BGE 109 II 394 unten) für früher im gemeinsamen Haushalt geleistete, damals nicht entschädigte Arbeit (unveröffentlichtes Urteil S. vom 7. Novem- ber 1983). Aufgrund der neuen zivilrechtlichen Vorschriften wird der Lidlohn denn auch bei der direkten Bundessteuer nicht mehr als steuerfreies Einkom- men aus Erbschaft, sondern als steuerbares Einkommen aus Arbeit im Sinne
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von Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt betrachtet (vgl. Kreisschreiben der Eidg. Steuer- verwaltung vom 30. April 1980, in ASA 48 [1979/80] S. 641 f.; Masshardt, a.a.O., N. 147 zu Art. 21 BdBSt.). b. In Anbetracht des Gesagten hat das BSV den Lidlohn in seiner Wegleitung zu Recht als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert. Zum gleichen Ergebnis gelangte denn auch das EVG in seinem Urteil in Sachen V. vom 1. Februar 1961 (EVGE 1961 S. 22, ZAK 1961 S. 311). Darin entschied das Gericht, dass einmalige Zuwendungen, die ein Vater zu seinen Lebzeiten dem Hauskind für geleistete Dienste macht, (vermutungsweise) massgeben- den Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2AHVG darstellen (EVGE 1961 S. 24, ZAK 1961 S. 311 Erw. 1 in fine). An dieser rechtlichen Qualifikation des Lidlohnes als massgebenden Lohn vermag der Umstand, dass Höhe (vgl. Art. 334ZGB) und Fälligkeit (vgl. Art. 334bi, ZGB; BGE 109 II 395 mit Hinweis) der Forderung zu Beginn des Lidlohnverhältnisses - im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Lohnverhältnis im Sinne des X. Titels des Obligationenrechts noch ungewiss -
sind, nichts zu ändern. Unerheblich ist auch, in welcher Form (z.B. Barauszah- lung oder Verrechnung) die Entschädigung erbracht wird; entscheidend ist einzig, dass diese dem Lidlohngläubiger aus der früher im gemeinsamen Haus- halt geleisteten, damals nicht bzw. nicht angemessen entschädigten Arbeit zu- fliesst und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht (vgl. BGE 107V 194, ZAK 1982S. 366 Erw. ib; BGE 106V 131, ZAK 1981 S.205 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 613 Erw. 3, 1982 S. 183 Erw. 1). Da Art. 5 Abs. 3 AHVG für den Lidlohn keine Befreiung vorsieht, unterliegt auch dieses Arbeitsentgelt der Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG. Die Beiträge sind in dem Zeit- punkt geschuldet, in welchem das Einkommen realisiert wird (vgl. BGE 111 V 166, ZAK 1986 S. 123 Erw. 4a und b mit Hinweisen). 4a. Anlässlich der auf den 1. Januar 1984 erfolgten pachtweisen Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes verkaufte der Beschwerdeführer das Inven- tar seinem Sohn zu einem Preis von 113 300 Franken. Nach dessen eigenen Ausführungen im Schreiben an die Ausgleichskasse (vom 23. März 1 987) so- wie in der vorinstanzlichen Beschwerde finanzierte der Betriebsübernehmer diesen Kauf teilweise durch Verrechnung der ihm für die Jahre 1965 bis 1984 für geleistete Arbeit zustehenden Lidlohnansprüche von insgesamt 54 800 Franken. Steht aber fest, dass es sich beim fraglichen Lidlohn um eine Entschä- digung für die früher im elterlichen Heimwesen geleisteten Dienste seines Sohnes handelt, gehören diese Einkünfte nach dem in Erwägung 3 hievor Ge- sagten zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG, weshalb der Beschwerdeführer als Arbeitgeber auf dieser Lohnsumme Beiträge zu ent- richten hat. b. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergeb- nis nichts zu ändern. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, der Lidlohn sei bei der Ermittlung seines beitragspflichtigen Einkommens nie in Abzug ge- bracht worden, weshalb sich eine doppelte Belastung des gleichen Einkom- menssubstrats mit Sozialversicherungsbeiträgen ergebe. Wird der Lidlohn
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nämlich erbracht, so gilt er grundsätzlich als Aufwand, der gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a AHVG vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug ge- bracht werden kann. Wenn, wie im vorliegenden Fall, bei Aufgabe der Er- werbstätigkeit solche Gewinnungskosten-Abzüge verwehrt sind, dann liegt dieser Grund im AHV-rechtlichen Beitragsbemessungssystem, das, ähnlich wie die Einkommenssteuer des Bundes, auf einer Vergangenheitsbemessung beruht. Dementsprechend ergibt sich bei Aufgabe der selbständigen Erwerbs- tätigkeit und dem damit verbundenen Wegfall der entsprechenden Beitrags- pflicht eine Bemessungslücke. Der Lidlohn kann daher nicht wegen mangeln- der Qualifikation als Gewinnungskosten, sondern aus Bemessungsgründen nicht mehr zur Anrechnung gebracht werden. Wohl ist nicht zu verkennen, dass dem Beschwerdeführer daraus in dem Sinne eine gewisse Doppelbela- stung erwächst, als er zusätzlich zu den persönlichen Beiträgen, welche er in den Jahren, in denen er dem Sohn keine oder keine angemessenen Löhne aus- zahlte, als Selbständigerwerbender auf einem entsprechend höheren Erwerbs- einkommen leistete, nunmehr auch paritätische Beiträge auf dem seinem Sohn nachträglich verrechnungsweise erbrachten Lidlohn zu entrichten hat. Indes ist es Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, diesen Zustand zu än- dern. Ob der Beschwerdeführer, wie das BSV ausführt, diesem Nachteil da- durch hätte begegnen können, dass er seinem Sohn einen der Arbeit angemes- senen Lohn gutgeschrieben hätte, der in den Jahren der Leistungserbringung als berufsmässig begründete Aufwendung vom Bruttoertrag des landwirt- schaftlichen Heimwesens hätte in Abzug gebracht werden können, kann vor- liegend offengelassen werden, da diese Frage nicht zum Streitgegenstand gehört. Schliesslich handelt es sich beim Betrag von 54 800 Franken einzig um Lid- lohn für geleistete Arbeit, nicht aber um Ausgleichsansprüche anderer Art, wie z.B. Zuwendungen von Einkünften aus Drittbeschäftigung. Soweit der Sohn des Beschwerdeführers einer auswärtigen (Haupt- oder Neben-) Beschäfti- gung nachgegangen ist, sind die Beiträge aus diesen Einkommen separat er- hoben worden, weshalb sich der Vorwurf, durch die nachgeforderten Lidlohn- beiträge seien sowohl der Vater wie der Sohn einer AHV-rechtlichen Doppel- belastung unterworfen worden, als unbegründet erweist.
AHV. Feststellungsverfahren / Qualifikation von Treueprämien Urteil des EVG vom 7. September 1988 i.Sa. Stiftung G.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 25 Abs. 2 VwVG. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist in glei- chem Sinne auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Bst. a VwVG und Art. 103 Bst. a OG. Demnach kann das schutzwürdige Interesse am Erlass einer
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Feststellungsverfügung rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Erw. 2c) Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 AHVG. Treueprämien, die eine Stiftung aus ideellen Gründen an das Pflegepersonal verschiedener von der Stiftung unabhängiger Heime als Anerkennung für die langjährige Be- rufsausübung erbringt, stellen keinen massgebenden Lohn dar (Erw. 6)
Die Stiftung G. hat zum Zweck, an das ausgebildete Pflegepersonal von na- mentlich aufgeführten Kranken-, Pflege- und Altersheimen finanzielle Leistun- gen zu erbringen für mehrjährige, treue Dienstleistungen. Gemäss Stiftungs- reglement werden die Prämien von 600 Franken alle zwei Jahre an diejenigen Angehörigen des Pflegepersonals ausgeschüttet, die im Erhebungsjahr minde- stens fünf volle Dienstjahre erreicht haben. Mit Schreiben vom 14. Juli 1986 ersuchte der Stiftungsrat die Ausgleichskasse um Erlass einer Feststellungsver- fügung betreffend die beitragsrechtliche Wertung der Stiftungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. August 1986 stellte die Kasse dispositivmässig fest, dass es sich bei den von der Stiftung zu erbringenden Leistungen um massgebenden Lohn handle. In Gutheissung einer hiegegen eingereichten Beschwerde er- kannte die kantonale Rekursbehörde, die fraglichen Leistungen seien beitrags- frei. Daraufhin wandte sich das BSV mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Dieses weist ab. Aus den Erwägungen: 2a. Sowohl die Kassenverfügung vom 6. August 1986 als auch der vorliegend angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichtes lauten auf Feststellung. Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben sind, hat der Richter praxisgemäss im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen (BGE 112V 83, ZAK 1986 S. 646 mit Hinweisen). Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG Ietztinstanzlich Verwaltungsge- richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord- nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die «Begründung, Änderung oder Aufhe- bung von Rechten oder Pflichten» (Bst. a), die «Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten» (Bst. b) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Be- gehren (Bst. c). Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c ist Art. 25 VwVG zu be- achten, welcher auch auf die von der Ausgleichskasse erlassenen Verfügungen analog anwendbar ist (BGE 102V 148, ZAK 1977 S. 146; Maurer, Sozialversi- cherungsrecht, Band l S. 448 und 457). Nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ist die Feststellungsverfügung zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 25
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Abs. 2 VwVG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses in gleichem Sinne auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Be- schwerdelegitimation gemäss Art. 48 Bst. a VwVG und Art. 103 Bst. a OG (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 1 52f.; Grisel, Traitö de droit administratif, Band II S.867 und 899). In BGE 102V 150 (ZAK 1977 S. 146) hat das EVG im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 VwVG das schutzwürdige Interesse als «rechtliches und aktuelles Inter- esse» umschrieben, ebenso im nicht publizierten Urteil E. vom 3. November
1982. In den Urteilen BGE 109V 59 und 110 Vi 50 zu Art. 103 Bst. a OG hat
es festgehalten, das schutzwürdige Interesse umfasse jedes «praktische oder rechtliche Interesse». In BGE 112 V 84 (ZAK 1986 S. 646) wie in dem in ZAK
1987 S. 359 publizierten Urteil i.Sa. Kanton X. vom 23. Juni 1986 und den un-
veröffentlichten Urteilen D. vom 29. Dezember 1987 und F. vom 7. Juli 1986 ist das schutzwürdige Interesse (gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG) wieder als «rechtliches und aktuelles Interesse» definiert worden. Auch das Bundesgericht hat in BGE 100 Ib 327 bezüglich Art. 25 VwVG das schutzwürdige Interesse bejaht, wenn ein «rechtliches und aktuelles Interesse» vorliege. In BGE 101 Ib 109 (bestätigt in BGE 103 Ib 339) hat es im Rahmen von Art. 103 Bst. a OG ausgeführt, das schutzwürdige Interesse könne «recht- licher oder tatsächlicher Natur» sein. Daran hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 255 unter Hinweis auf die ratio legis der Art. 48 VwVG und 103 Bst. a OG festgehalten mit der ausdrücklichen Feststellung, dass für die Bejahung des schutzwürdigen Interesses ein faktisches Interesse genügt. In der Folge ist in BGE 107 Ib 251 und 108 Ib 546 (im Rahmen von Art. 25 VwVG) wieder die Formel des «rechtlichen und aktuellen Interesses» verwendet worden. Die neueste Rechtsprechung (zu Art. 103 Bst. a OG) hält an der Umschreibung des schutzwürdigen Interesses als «rechtliches oder tatsächliches Interesse» fest (BGE 111 11518,11211541 und1131b3). Dieser Oberblick zeigt, dass die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 25 VwVG das schutzwürdige Interesse regelmässig als rechtliches Interesse defi- nierte, nebst dem zusätzlichen Erfordernis der Aktualität. Demgegenüber hat die Praxis zu Art. 103 Bst. a OG auch ein rein tatsächliches Interesse als schutzwürdig erklärt (wobei aber das Erfordernis der Aktualität in der Regel nicht beigefügt wurde). Die von der Lehre geteilte Anerkennung tatsächlicher Interessen (Gygi, a.a.O. S. 152f., Grisel, a.a.O. S. 899) ist der Praxis, welche das schutzwürdige Interesse als ein bloss rechtliches umschreibt, vorzuziehen. Die zu Art. 25 VwVG ergangene Rechtsprechung ist daher in dem Sinne zu präzisieren, dass das schutzwürdige Interesse an einer Feststellung auch tat- sächlicher Art sein kann. Darüber hinaus ist praxisgemäss selbstverständlich erforderlich, dass das Interesse sei es rechtlich oder tatsächlicher Natur be- - -
sonders, unmittelbar und aktuell sein muss. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist demnach gegeben, wenn der Gesuchsteller ein sol- ches rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung sei- nes Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine
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rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 108 Ib 546 Erw. 3,
99 Ib 276; ZAK 1987 S. 359, 1980S. 628, 1978 S. 458; vgl. auch Imboden/
Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Nr. 36 S. 220ff., insbesondere S.:223 Bst. d)
3. Das Interesse der Stiftung an der verlangten Feststellungsverfügung geht
laut Gesuch vom 14 . Juli 1986 dahin, - ob für die Treueprämien der Stiftung überhaupt eine paritätische Beitrags- pflicht besteht, - ob gegebenenfalls bezüglich dieser Prämien beitragsrechtlich die Stiftung als Arbeitgeberin zu erfassen wäre (was nach Meinung der Stiftung aller- dings zum vorherein nicht in Betracht kommt), oder - ob gegebenenfalls die Helme auch bezüglich dieser Prämien beitragsrecht- lich als Arbeitgeber behandelt würden; dabei stellt die Stiftung ausserdem in Aussicht, dass sie den aus administrati- ven Zweckmässigkeitsgründen gewählten Auszahlungsmodus (über die Heime) ändern würde, falls sich dieser Punkt für die Beitragspflicht als rechts- wesentlich erweise. Insoweit sich das Interesse der Stiftung auf die eigene Rechtsstellung, d.h. den allfälligen Beitragsstatus und die sich daraus erge- benden Pflichten bezieht, ist es rechtlicher Natur. Im übrigen ist dieses Inter- esse ein tatsächliches, indem die Stiftung bei Bejahung der Beitragspflicht zu entscheiden haben wird, ob sie die Treueprämien den Bedachten ungeschmä- lert oder vermindert um die Sozialversicherungsabgaben zukommen lassen will, bzw. ob sich die Beitragspflicht durch eine andere Rechtsgestaltung ver- meiden lässt. Somit ist zu prüfen, ob es sich hiebei um schutzwürdige Interes- sen im Sinne von Art. 25 VwVG handelt, bzw. ob diese Interessen nicht erst im Rahmen einer rechtsgestaltenden Verfügung, d.h. bei Erlass der konkreten Bei- tragsverfügung gewahrt werden sollten. 4a. Bezüglich des rechtlichen Interesses der Stiftung an der Frage, ob sie be- züglich der auszurichtenden Treueprämien beitragsrechtlich als Arbeitgeberin erfasst werde, ist die Schutzwürdigkeit zu bejahen, denn für die Stiftung ist es von wesentlicher Bedeutung, ob sie zu den von ihr gewährten Prämien noch zu- sätzlich Arbeitgeberbeiträge zu entrichten hat und ob sie selber abrechnungs- pflichtig und gegebenenfalls haftpflichtig sein wird. Auch die von der Praxis verlangte Voraussetzung, dass es hiebei um die Feststellung «konkreter und in- dividualisierter oder mindestens eindeutig und zweifelsfrei bestimmbarer» Rechte und Pflichten geht (BGE 102V 150 oben, ZAK 1977 S. 146), ist erfüllt. b. Weiter ist das praktische Interesse der Stiftung an der Frage, ob sie und die Bedachten mit Beiträgen belastet werden, zweifellos von erheblicher Bedeu- tung sowohl für ihre eigene finanzielle Lage als auch für die Ausgestaltung ih- res Verwaltungsapparates. Der Stiftungsrat, welcher laut Art. 2 der Stiftungs- urkunde die Höhe der Treueprämie zu bestimmen hat, wird im Falle der Bei- tragspflicht entscheiden müssen, ob er die Prämien zur Entlastung der Stiftung erniedrigen wird, oder ob er sie erhöhen soll, um den Bedachten die Leistun- gen in der jetzt vorgesehenen Höhe ausrichten zu können.
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Schliesslich kann die Stiftung ein legitimes Interesse an der Feststellung auch insoweit haben, als sie den Auszahlungsmodus zu ändern gedenkt, wenn dar- aus eine Befreiung der Beitragspflicht resultiert. Insofern erweist sich auch das praktische Interesse der Stiftung an der verlangten Feststellung als schutzwür- dig. Die Voraussetzung, dass es um die Feststellung eindeutig und zweifelsfrei bestimmbarer Pflichten geht, ist auch in diesem Zusammenhang ausreichend erfüllt. Sodann ist festzuhalten, dass das schutzwürdige Interesse der Stiftung nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Denn es sind in Zukunft auszurichtende Leistungen zu qualifizieren, welche die Stif- tung je nach dem Ausgang des Feststellungsprozesses gegebenenfalls bezüg- lich Höhe oder Auszahlungsmodus noch abändern könnte, so dass eine rechtsgestaltende Verfügung noch gar nicht möglich ist. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die praxisgemäss erforderlichen Vor- aussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben sind, wie das kantonale Gericht in Erw. 1 des angefochtenen Entscheides zutreffend er- kannt hat. Zu beurteilen bleibt, ob die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Leistungen der Stiftung seien entgegen der Feststellung durch die Aus- -
gleichskasse— nicht massgebender Lohn, ihrerseits materiell rechtmässig ist.
5. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erho- ben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittel- bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, so- weit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags- pflicht ausgenommen ist (BGE 111 V 78, ZAK 1986 S. 218 Erw. 2a; BG 110V 231, ZAK 1985 S. 114 Erw. 2a mit Hinweisen). 6a. Die Stiftung ist weder zivilrechtliche Arbeitgeberin der künftigen poten- tiellen Treueprämienbezüger noch richtet sie die Leistungen selber an die Be- dachten aus. Vielmehr stellt sie die entsprechenden Beträge den effektiven Ar- beitgebern, den Alters- und Pflegeheimen, zur Verfügung, welche ihrerseits die Prämien an das betreffende Personal auszahlen. Es besteht somit zwischen der Stiftung und den Anwärtern auf eine Treueprämie weder ein Arbeits- noch ein sonstiges Rechtsverhältnis, aus dem die potentiellen Empfänger direkt gegen- über der Stiftung einen Rechtsanspruch ableiten können. Die Treueprämien sind daher als freiwilige Leistungen an die in Art. 3 der Stiftungsurkunde ab- schliessend aufgezählten Heime zu Gunsten Dritter zu bezeichnen.
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b. Nach der Rechtsprechung resultiert eine Beitragspflicht zu Lasten der ef- fektiven Arbeitgeber, wenn die den Arbeitnehmern von Dritten gewahrten Ver- günstigungen ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen zu qualifizieren sind, was sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten beurteilt (BGE 102 V 155, ZAK 1976 S. 508 Erw. 3). Laut ausdrücklicher Vorschrift von Art. 7 Bst. e AHVV gehören daher Trinkgelder zum massgebenden Lohn, so- fern sie einen wesentlichen Einkommensbestandteil darstellen. Mit diesem zu- sätzlich von dritter Seite für eine konkrete Dienstleistung erbrachten Entgelt können die Treueprämien der Stiftung nicht verglichen werden, ebensowenig mit den Stipendien gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV. Ihrem Charakter nach entsprechen sie am ehesten den ebenfalls zum massgebenden Lohn zählenden Treueprämien gemäss Art. 7 Bst. c AHVV. Indessen geht es wirtschaftlich gese- hen nicht um eine zusätzlich und stellvertretend ausgerichtete Arbeitgeberlei- stung, wie sie beispielsweise in BGE 102V 152 (ZAK 1986 S. 508) angenom- men wurde, wo eine Firma den Angestellten ihrer Tochtergesellschaft durch Lohnabzüge den vergünstigten Aktienkauf ermöglichte. Vielmehr handelt es sich bei den von der Stiftung gewährten Prämien um eine aus ideellen Grün- den erbrachte Anerkennung für den von den Bedachten während längerer Zeit geleisteten sozialen Einsatz. Die Stiftung will denn auch nicht nur besonders bewährte Arbeitnehmer auszeichnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt der eigentliche Zweck der Prämien offensichtlich weniger dem konkreten langjährigen Arbeitsverhältnis als vielmehr der Treue zum Pflegeberuf als sol- chem. Dabei kann offen bleiben, ob Stiftungsurkunde und Reglement klar ge- nug zu erkennen geben, ob es darauf ankommt, dass die erforderlichen Dienst- jahre beim gleichen Arbeitgeber erfüllt werden. Unter solchen Voraussetzun- gen erteilte Auszeichnungen, auch wenn sie in periodischen Geldspenden be- stehen, sind nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes gemäss Art. 7 AHVV zu betrachten und daher nicht beitragspflichtig.
AHV. Baubeiträge an Heime für Betagte Urteil des EVG vom 24. Oktober 1988 i.Sa. Gemeinde N.
Art. 97 und 128 OG. Die Verfügung, mit welcher das BSV ein Wiederer- wägungsgesuch nach materieller Prüfung abweist, ist ein neuer Sach- entscheid, der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Erw. 1). Art. 155 Abs. 1 AHVG. Die Ende 1985 abgelaufene Frist, innert der ein Bauvorhaben im Hinblick auf die Gewährung von Baubeiträgen der AHV beim BSV angemeldet werden musste, ist eine Verwirkungsfrist (Erw. 3a).
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 meldete das Volkswirtschaftsdeparte- ment des Kantons X beim BSV im Hinblick auf die Gewährung von Baubeiträ- gen ein Projekt zum Umbau und zur Erweiterung der Stiftung Bezirksspital T. in B. sowie ein Vorhaben für den Neubau eines Altersheimes in B. an; für die ge- plante Bettenzahl bildete auch die Gemeinde N. Bestandteil des Bedürfnis- nachweises. Am 10. August 1987 teilte die nämliche Stelle dem BSV mit, der Umbau der Stiftung Bezirksspital T. werde nicht realisiert; die Gemeinden N. und Z. hätten daher beschlossen, die ausfallenden, dringend benötigten Bet- ten in einem Neubau mit Standort N. zu schaffen, weshalb darum ersucht werde, «die mit Brief vom 5. März 1986 bestätigte Annahme der Schaffung von zusätzlichen 19 Betten durch die Stiftung Bezirksspital T. in B. auf das vor- gesehene Alters- und Pflegeheim in N. zu übertragen». Mit Verfügung vom 31. August 1987 trat das BSV auf das Begehren nicht ein, weil das Projekt für das Altersheim in N. erst nach Ende 1985 angemeldet wor- den sei, weshalb die Gewährung von AHV- Beiträgen gemäss Art. 155 Abs. 1 AHVG ausgeschlossen sei. Ein Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde N. vom 1. Oktober 1987 lehnte das BSV mit Verfügung vom 7. Juni 1988 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Gemeinde N., die Verfü- gung des BSV vom 7. Juni 1988 sei aufzuheben und die Beitragsberechtigung für das Altersheim in N. sei anzuerkennen. Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Beschwerde ab.
1. Mit einer ersten Verfügung vom 31. August 1987 ist das BSV auf das Be-
gehren des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons X um Gewährung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen der AHVan den Bau eines Alters- und Pflege- heimes in N. mangels fristgemässer Anmeldung des Projektes nicht eingetre- ten. Hierauf stellte die Gemeinde N. am 1. Oktober 1987 ein Wiedererwä- gungsgesuch, auf welches das BSV eintrat, es aber nach materieller Prüfung mit Verfügung vom 7. Juni 1988 ablehnte, weil die gesetzlichen Voraussetzun- gen für die Anerkennung der Beitragsberechtigung nicht erfüllt seien. Da das BSV auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und es materiell geprüft hat, handelt es sich bei der Ablehnungsverfügung vom 7. Juni 1988 um einen neuen Sachentscheid, welcher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ange- fochten werden kann (BGE 108 Ib 171 Erw. 2b, 100 Ib 372, 95 1 278 Erw. 1 a,
911 361 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 220; Imbo-
den/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1, Nr. 41, S. 255 Ziff. IX). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzu- treten. 2a. Gemäss Art. 101 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 1985 geltenden Fassung konnte die Versicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Er- neuerung von Heimen und andern Einrichtungen für Betagte gewähren. Im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen wurde dies Bestimmung mit Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 aufgehoben und durch einen neuen, auf den 1. Januar 1986 in Kraft gesetzten Art. 155
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Abs. 1 AHVG ersetzt. Danach kann die Versicherung Beitrage an die Errich- tung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, sofern eine Anmeldung nach den Richtlinien des BSV bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht worden ist und der Bau- beginn spätestens 21/2 Jahre nach Inkrafttreten erfolgt. In der Botschaft vom 28. September 1981 über erste Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen führte der Bundesrat zu dieser Bestimmung fol- gendes aus: «Um dem Wunsch gewisser Kantone, bei denen die Einrichtungen noch kein genügendes Niveau erreicht haben, nachzukommen, und um die Verwirkli- chung der Projekte sicherzustellen, die in Erwartung von Bundeshilfe geplant wurden, ist eine angemessene Ubergangszeit für die Aufhebung der Beiträge der AHV an den Altersheimbau angebracht. Wir schlagen ihnen daher eine Übergangsbestimmung für das AHVG vor, mit der die letzten Termine für die Anmeldung des Projekts auf Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. auf den 31. De- zember 1983, und für den Baubeginn auf den 31 Dezember 1985 festgesetzt .
werden (Art. 155 AHV [neu]). Diese Regelung sollte jedoch nicht zu einem Boom bei den Altersheimbauten führen. Es wird deshalb darauf zu achten sein, dass nur sorgfältig vorbereitete Projekte für einen nachgewiesenen Bedarf, der ohne Hilfe der AHV nicht gedeckt werden kann, noch subventioniert werden. Auf diese Weise wird die AHV-Rechnung ab Mitte der 80er Jahre nach und nach von den Kosten für die Altersheime entlastet» (BBI 1981 III 803f.). Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 18. März 1988, der am gleichen Tag in Kraft getreten ist, wurde bestimmt, dass die Versicherung in Abweichung von Art. 155 AHVG Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren kann, sofern das Vorhaben vor dem 1. Januar 1986 angemeldet worden ist und mit dem Bau spätestens am 30. Juni 1990 begonnen wird (Art. 1). Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Anmeldung eines Projektes bleibt es somit beim Stichtag 31. Dezember 1985 gemäss Art. 155 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Januar 1986 geltenden Fassung. b. Laut Art. 218 Abs. 2 AHVV erlässt das BSV «verbindliche Richtlinien» über die zur Prüfung der Gesuche um Baubeiträge erforderlichen Unterlagen. Ge- mäss Rz 3 der betreffenden Richtlinien (gültig seit 1. Januar 1980) muss das Projekt schriftlich angemeldet werden und Angaben enthalten über Träger- schaft (Rz 31), Zweckbestimmung (Rz 32), Bedürfnis und Standort (Rz 33), allgemeine Konzeption (Rz 34), Raumprogramm (Rz 35) sowie Kostenschät- zung und Finanzierungsmöglichkeiten (Rz 36).
3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Neubau des Altersheimes in N. als
rechtzeitig angemeldet gelten kann. a. Vorerst stellt sich die Frage, ob es sich bei der gemäss Art. 155 Abs. 1 AHVG Ende 1985 abgelaufenen Frist für die Anmeldung von Projekten um eine Ver- wirkungsfrist oder lediglich um eine Ordnungsfrist handelt. Um diese Frage beantworten zu können, ist die betreffende Bestimmung namentlich in bezug
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auf das damit verfolgte Ziel zu untersuchen (vgl. BGE 112 V 8, ZAK 1986 S.467; BGE 111 V 36, 110V 336 Erw. 3). Mit der Festsetzung einer Frist zur Ausübung eines Rechts in einem Erlass wird die Möglichkeit, dieses geltend zu machen, in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Solche Fristen sind vorbehaltlich an- -
derweitiger ausdrücklicher Anordnung grundsätzlich als Verwirku ngsfristen -
zu betrachten (ARV 1987 S. 87 Erw. 2b; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 91, S. 561 Ziff. IV). Wie der zitierten Botschaft des Bundesrates zu entnehmen ist, soll das Datum des Inkrafttretens von Art. 155 AHVG der «letzte Termin» für die Anmeldung von Projekten sein. Nach dem erklärten Willen des Bundesrates, dessen Ent- wurf eines neuen Art. 155 AHVG (BBl 1981 111 870) vom Gesetzgeber im we- sentlichen unverändert übernommen worden ist, soll somit die Berücksichti- gung von Bauprojekten, die nach Inkrafttreten der vorliegend geltenden Fas- sung von Art. 155 AHVG (am 1. Januar 1986) angemeldet wurden, ausge- schlossen sein. Dieses Ziel kann nur mit einer Verwirkungsfrist, nicht aber mit einer blossen Ordnungsfrist erreicht werden. Eine Bestimmung, welche aus- drücklich eine gegenteilige Anordnung trifft, besteht nicht, so dass der Ver- wirkungscharakter der in Art. 155 Abs. 1 AHVG genannten Frist nicht zweifel- haft sein kann. Die vom BSV gestützt auf Art. 218 Abs. 2 AHVV erlassenen Richtlinien be- treffend Gesuche um Baubeiträge halten sich im Rahmen der erwähnten Be- stimmung und widersprechen weder dem Gesetz noch anderen Rechtsnor- men. Sie sind zudem unerlässlich für die Umschreibung und Charakterisierung eines Projektes und entsprechen der Absicht des Gesetzgebers, den infolge der Festlegung eines Stichtages für die Anmeldung befürchteten Boom bei den Altersheimbauten zu vermeiden, indem nur sorgfältig vorbereitete Bauvorha- ben noch subventioniert werden sollten (BBI 1981111 803f.). Das am 10. August 1987 beim BSV angemeldete Projekt für ein Alters- und Pflegeheim in N. ist wohl bezüglich Zweckbestimmung (Rz 32 der Richtlinien des BSV) und Bedürfnis (Rz 33) weitgehend mit dem am 12. Dezember 1985 eingereichten Bauvorhaben identisch. Hingegen stimmt es hinsichtlich Träger- schaft (Rz 31), Standort (Rz 33), Raumprogramm (Rz 35) sowie Kosten- schätzung (Rz 36) nicht mit dem früheren Projekt überein. Beim ersten Vorha- ben war die Trägerschaft bei der Stiftung Bezirksspital T., an welcher die Ge- meinde N. offenbar auch beteiligt war, beim zweiten bei den Gemeinden N. und Z. Das ursprüngliche Projekt sollte in B., das spätere in N. realisiert wer- den. Das Raumprogramm konnte lediglich bezüglich der Bettenzahl insofern in B. und N. mehr oder weniger das nämliche sein, als ursprünglich der Bedarf der Gemeinde N. beim Projekt in B. mitberücksichtigt worden war. Hinsichtlich der übrigen für den Betrieb eines Altersheimes notwendigen Räumlichkeiten (Therapie, Freizeit, Versorgung, Verwaltung usw.) traf dies jedoch nicht zu, weil die Verhältnisse diesbezüglich wesentlich anders sind, wenn eine gege- bene Anzahl Betten in einem entsprechend grösseren Heim integriert wird, als wenn sie in einer funktionell selbständigen Institution unterzubringen ist, was
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sich auch auf die Höhe der Kosten auswirkt. Daraus folgt, dass es sich bei dem fristgemäss angemeldeten Bauvorhaben in B. (Umbau und Erweiterung) und dem am 10. August 1987 angemeldeten Projekt in N. abgesehen von der -
Zweckbestimmung und dem abzudeckenden Bedürfnis um zwei völlig ver- -
schiedene Projekte handelt. Durch die am 12. Dezember 1985 erfolgte Anmel- dung des Projektes in B. ist das erst später entwickelte Projekt in N. daher ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abgedeckt. Dass dieses dem BSV vor dem 1 Januar 1986 in anderer Weise gemeldet worden sei, wird auch .
von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Die erst am 10. August 1987 erfolgte Anmeldung des Bauvorhabens in N. ist klar verspätet, weshalb aufgrund von Art. 155 Abs. 1 AHVG kein Anspruch auf Bau- und Einrichtungsbeiträge der AHV besteht; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 26. September 1988 i.Sa. H.A.
Art. 84 AHVG; Art. 128 AHVV. Beitragsveranlagung und Beitragsbezug sind auseinanderzuhalten. Der mit einer Beschwerde gegen eine Bei- tragsverfügung befasste Richter hat Fragen des Beitragsbezugs nicht zu prüfen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Obwohl sie zur Auffassung gelangte, die von H .A. angefochtene Verfügung über persönliche Beiträge vom 4. Juli 1986 sei in allen Teilen rechtmässig, hob die kantonale Rekursbehörde diese Verfügung mit Urteil vom 10. März 1988 auf. Dies mit der Begründung, dass sich aus den Akten ergebe, dass H .A. die gesamten für die Jahre 1981 bis 1985 geschuldeten Beiträge bereits bezahlt habe. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse mit der Sache be- fasst, äussert sich das EVG in diesem Punkt wie folgt: 2. Im Bereich der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt die Veranlagung mittels Verfügung, weshalb der Versicherte nach stän- diger Rechtsprechung seine Rechte in einem gegen die Beitragsverfügung ein- geleiteten Beschwerdeverfahren zu wahren hat; eine Abrechnung über die Beiträge öffnet ihm dagegen nicht erneut den Beschwerdeweg. Nach der glei- chen Praxis hat der mit einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung befasste Richter Fragen des Beitragsbezugs nicht zu prüfen (EVGE 1967 S.240, ZAK 1968 S. 459 Erw. 3; EVGE 1953 S. 146, ZAK 1953 S. 295 Erw. 2; ZAK 1978 S.461,1970 S. 31; vgl. auch BGE 99V79 Erw. a). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Was die Vorinstanz demgegen- über in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt,
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vermag nicht zu überzeugen. Wenn das kantonale Gericht annimmt, gestützt auf die volle Kognition der Beschwerdeinstanz nach Art. 84f. AHVG könnten auch Fragen des Beitragsbezugs in ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Beitragsverfügung miteinbezogen werden, übersieht es, dass damit in unzu- lässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand, der durch die Verwaltungs- verfügung bestimmt wird (BGE 112V 99, ZAK 1987 S. 488 Erw. la; BGE 110 V 51, ZAK 1985 S. 53 Erw. 3b), hinausgegangen würde. Gegenstand einer Beitragsverfügung ist nur die Beitragsforderung der Ausgleichskasse als sol- che, d.h. die persönlichen, zeitlichen und einkommensmässigen Grundlagen, auf welchen die Beitragsforderung beruht. Die Frage, ob und in welchem Um- fang der Versicherte die Beitragsschuld beglichen hat, betrifft den Beitrags- bezug und kann schon rein begrifflich nicht Gegenstand einer Beitragsverfü- gung sein. Offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Auffassung sodann insoweit, als ausgeführt wird, der Einwand des Versicherten, er schulde der Ausgleichskasse nichts mehr, habe ((direkte Auswirkungen auf den Rechts- grund des angefochtenen Verwaltungsaktes», d.h. der Beitragsverfügung; fehle dieser Rechtsgrund, so sei die Verfügung zumindest aufzuheben. Tat- sächlich verhält es sich gerade umgekehrt: Sofern der selbständigerwerbende Versicherte der Ausgleichskasse Beiträge entrichtet, welche nicht auf einer rechtskräftigen Verfügung beruhen, bezahlt er, rechtlich betrachtet, eine Nichtschuld. Erlässt die Ausgleichskasse nach solchen vorausgegangenen Zahlungen des Versicherten eine Beitragsverfügung, so schafft sie gerade den Rechtsgrund für die bereits erfolgten Zahlungen. Schliesslich ändert an der Verschiedenheit von Beitragsveranlagung und Beitragsbezug auch der Um- stand nichts, dass der Sozialversicherungsrichter im Beitragsvollstreckungs- verfahren gelegentlich als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG über den Bestand einer Forderung und damit über die Beseitigung des Rechts- vorschlages des Betriebenen zu entscheiden oder Aberkennungsklagen des Betriebenen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu beurteilen hat und damit Aufgaben im Rahmen der Zwangsvollstreckung übernimmt (vgl. BGE 109 V 49 Erw. 3 mit Hinweisen). c. Ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich die gesamten für die Jahre 1981 bis 1985 erhobenen Beiträge entrichtet hat, ist somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in dem gegen die Beitragsverfügung vom 4. Juli 1986 einge- leiteten Beschwerdeverfahren zu prüfen.
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IV. Eingliederung / Hilfsmittel Urteil des EVG vom 11.Juli 1988 i.Sa. U.B.
Art. 12 Abs.1 und Art. 21 IVG. Therapeutisches Reiten stellt jedenfalls dann keine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV dar, wenn es ausschliesslich der Verbesserung der Lebensqualität dient. Wird ein Dreirad zur körperlichen Betätigung, nicht aber zur Fortbe- wegung oder zu einem andern von Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG erfassten Zweck verwendet, so kommt diesem Gerät kein Hilfsmittelcharakter zu.
Mit Verfügung vom 21. April 1987 verneinte die zuständige Ausgleichskasse den Anspruch der 1951 geborenen, schwer hirngeschädigten und taubblinden U.B. auf Übernahme der Kosten für Reitstunden, da Reittherapie keine medizi- nische Massnahme der IV darstelle. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf Abgabe eines Dreirades bzw. auf entsprechende Kostenübernahme, da es sich hiebei nicht um ein Hilfsmittel im Sinne der IV handle. Die kantonale Rekursbehörde wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 1988 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erneut das Begehren um Über- nahme der Reitstunden und Abgabe eines Dreirades gestellt. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das BSV auf deren Abweisung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: la. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un- mittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
b. Die Betreuerin und Erzieherin legt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber dar, dass es bei der schwer hirngeschädigten und taubblinden Be- schwerdeführerin nicht um berufliche Eingliederung, sondern um die Verbes- serung der Lebensqualität geht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt das therapeutische Reiten daher keine Eingliederungsmassnahme der IV dar (ZAK 1974 S. 365 Erw. 3). Denn es geht hiebei in erster Linie um die Möglich- keit persönlicher Entfaltung, nicht aber unmittelbar um berufliche Eingliede- rung, welchen Zweck Art. 12 Abs. 1 IVG ausschliesslich verfolgt. Vorinstanz und Ausgleichskasse lehnten somit die Übernahme der Reittherapie durch die IV zu Recht ab. 2a. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG hat jeder invalide oder von einer Invalidität un- mittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der IV Anspruch auf Eingliederungs-
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massnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 Bst. d in Verbindung mit Art.
21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfs-
mittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Ver- ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangs- weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rah- men der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Er- werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfs- mitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). b. Wie die Vorinstanz feststellte, wird das Dreirad von der Beschwerdeführerin zur notwendigen körperlichen Betätigung, nicht aber zur Fortbewegung oder zu einem andern von Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG erfassten Zweck verwendet. Fer- ner kann dieses Gerät auch nicht unter eine der in der Liste gemäss HVI-An- hang enthaltenen, abschliessend aufgezählten Hilfsmittelkategorien subsu- miert werden (vgl. 108V 5 Erw. ib, ZAK 1983 S. 215). Kommt dem Dreirad nach dem Gesagten kein Hilfsmittelcharakter zu, so lehnten Vorinstanz und Ausgleichskasse dessen Übernahme durch die IV zu Recht ab. Die in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Soweit eine Anderung des IVG oder der dazu gehörenden Verordnungen angeregt wird, ist der Gesetz- bzw. Verord- nungsgeber angesprochen, während das EVG an das Gesetz und die vom Ge- setzgeber getroffenen Wertungen grundsätzlich gebunden ist (vgl. Art. 113 Abs. 3/Art. 114 Abs. 3 BV). Es kann auf den zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welchem das EVG nichts beizufügen hat.
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IV. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen Urteil des EVG vom 9. Mai 1988 i.Sa. R.B.
Art. 19 Abs. 3 IVG; Art. 9 und Art. 12 Abs. 1 Bst. a IVV. Pädagogisch- therapeutische Massnahmen im Vorschulalter sind zu gewähren, wenn die anlage- und begabungsmässige Ausbildung und Förderung bildungsfähiger Kinder in der Volks- und Sonderschule wegen Vorlie- gens eines einzelnen schweren körperlichen oder geistigen Gebre- chens im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IVV oder durch das Zusammenwirken verschiedener gesundheitlicher Störungen gemäss Art. 9 Abs. 2 IVV nicht möglich, nicht zumutbar oder gefährdet ist.
Der am 13. Dezember 1981 geborene Versicherte R.B. leidet an emotionalen Störungen und weist einen Rückstand in der Sprachentwicklung auf. Am 28. Mai 1986 wurde er zum Leistungsbezug (heilpädagogische Früherfas- sung) bei der IV angemeldet. Die 1V-Kommission holte eine Auskunft eines Kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes vom 13. Oktober 1986 ein, wel- cher ein Bericht eines heilpädagogischen Dienstes vom 6. Oktober 1986 beilag. Gestützt darauf kam sie am 13. Februar 1987 zum Schluss, dass die Leistungs- voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil eine heilpädagogische Förderung im vorschulpflichtigen Alter nur bei hochgradig geistig behinderten, sinnes- und schwer körperbehinderten Kindern in Betracht falle. Demgemäss lehnte die zu- ständige Ausgleichskasse das Begehren mit Verfügung vom 20. Februar 1987 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 5. Juni 1987 ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte weise lediglich einen Entwicklungsrückstand bei körperlicher Ge- sundheit und durchschnittlicher Intelligenz auf, weshalb es an dem für die Ge- währung von Massnahmen notwendigen Erfordernis der Invalidität fehle. Eine Jugend- und Familienberatungsstelle führt für den Versicherten Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Kostenübernahme der heilpäd- agogischen Frühförderung. Während die Ausgleichskasse unter Hinweis auf einen Bericht des Kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes vom 20. Oktober 1987 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das B SV deren Gutheis- sung. Mit Eingabe vom 21. März 1988 reicht die Ausgleichskasse einen weiteren Be- scheid des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 15. März 1988 ein. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
1 a. Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität umittelbar be-
drohte Versicherte nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Eingliede-
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rungsmassnahmen. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geisti- gen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Er- werbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Nichterwerbstätige Minderjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung ist dieses Er- fordernis bei bildungsfähigen Minderjährigen schon dann erfüllt, wenn der Gesundheitsschaden die Erlangung des Schulwissens beeinträchtigt, wie es in der Volksschule vermittelt wird, weil die Volksschulbildung die Grundlage je- der Erwerbstätigkeit ist (ZAK 1968 S. 406 mit Hinweisen). Nach Art. 19 Abs. 1 IVG haben bildungsfähige Minderjährige Anspruch auf Beiträge an die Sonderschulung, wenn ihnen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Ele- mentarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manu- ellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforder- lichen Voraussetzungen für die Beitragsgewährung im einzelnen zu umschrei- ben. Gestützt darauf bestimmte der Bundesrat in Art. 9 IVV, dass einerseits jene minderjährigen Versicherten Anspruch auf Sonderschulbeitrage haben, die eine der in Art. 1 Bst. a bis f beispielhaft aufgezählten Behinderungen aufwei- sen (1. Gruppe), und dass anderseits jene Minderjährigen anspruchsberechtigt sind, «denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist» (Abs. 1 Bst. g:
2. Gruppe, 1. Variante) oder die «infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht
der Volksschule nicht zu folgen vermögen», auch «wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis f nicht erfüllt sind» (Abs. 2: 2. Gruppe, 2. Variante; BGE 109 V 12f. Erw.la, ZAK 1983 S.545). Ferner bestimmt Art. 19 Abs. 3 Satz 2 IVG, dass der Bundesrat Vorschriften zu erlassen hat über «die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnah- men für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter». Gestützt darauf legte der Bundesrat in Art. 12 Abs. 1 Bst. a IVV fest, dass Massnahmen im Vorschulalter unter anderem solche pädagogisch-therapeutischer Art umfassen, wenn diese zur Vorbereitung auf den Besuch der Sonderschule oder der Volksschule not- wendig sind. Weiter verweist Art. 12 Abs. 1 Bst. a Satz 2 IVV auf Art. 9 IVV. Bil- dungsfähige Kinder im vorschulpflichtigen Alter haben demnach Anspruch auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen, wenn ihre anlage- und bega- bungsmässige Ausbildung und Förderung in der Volks- oder Sonderschule wegen Vorliegens eines einzelnen schweren körperlichen oder geistigen Ge- brechens (Art. 9 Abs. 1 IVV) oder durch das Zusammenwirken verschiedener gesundheitlicher Störungen (Art. 9 Abs. 2 IVV) nicht möglich, nicht zumutbar oder gefährdet ist. Als Volksschule gilt der im Rahmen der Schulpflicht vermit-
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telte Unterricht mit Einschluss des Unterrichts in Hilfs- und Förderklassen (Art.
8 Abs. 2 IVV); ebenso ist der Besuch des Kindergartens dazu zu zählen (ZAK
1987 S. 369 mit Hinweis).
d. Was die Prüfung des Anspruchs vorschulpflichtiger Kinder auf pädago- gisch-therapeutische Massnahmen betrifft, so ist auf die in BG E 109 V 13 Erw. la Absatz 2 (ZAK 1983 S. 545) hinsichtlich der Abklärung der Sonderschul- bedürftigkeit dargelegten Verfahren zu verweisen. Danach genügt beim Vorlie- gen eines Gesundheitsschadens gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis f IVV (1. Gruppe) die medizinische Feststellung der geforderten Schwere des Gebre- chens, weil die Massnahmenbedürftigkeit diesfalls vermutet wird. Demgegen- über verlangen die Voraussetzungen der 2. Gruppe (Art. 9 Abs. 1 Bst. g und Art. 2 IVV) einerseits die Abklärung der gesundheitlichen Störungen und an- derseits eine gestützt hierauf zu stellende Prognose über die mutmassliche spätere Beeinträchtigung der schulischen Ausbildung und Förderung. Eine solche Abklärung erfordert die Zusammenarbeit sowohl medizinischer als auch heilpädagogischer Fachleute. Während der Arzt im wesentlichen die Gesund- heitsschädigung sowie die gesundheitlichen Auswirkungen auf den späteren Besuch einer öffentlichen Volksschule festzustellen und zu beurteilen hat, be- steht die Aufgabe der heilpädagogischen Fachleute darin, die erforderlichen Massnahmen festzulegen und gezielt auf eine geeignete Schulung hinzu- wirken. 2a. Gemäss Bericht des Kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes vom 13Oktober 1986 weist der Beschwerdeführer emotionale Störungen mit Angst und Furchtsamkeit auf sowie einen Rückstand in der Sprachentwick- lung. Zudem lägen deutliche Hinweise auf ein psychoorganisches Syndrom vor. Die behandelnde Oberärztin Dr. G. erachtete daher pädagogisch-thera- peutische Massnahmen für eine spätere schulische Eingliederung als unbe- dingt erforderlich. Die Abklärungen durch den heilpädagogischen Dienst er- gaben das Vorliegen eines Entwicklungsrückstandes von mindestens einem Jahr sowie besonderer Schwierigkeiten hinsichtlich der Wahrnehmungsfähig- keit, der Sprache und der Kognition. Eine weitere Vergrösserung des Rück- standes könne nur durch eine gezielte heilpädagogische Förderung verhindert werden (Bescheid vom 6. Oktober 1986). Im Ergänzungsbericht vom 20. Ok- tober 1987 hielt Dr.G. fest, die testpsychologische Abklärung habe das typi- sche Bild eines infantilen psychoorganischen Syndroms ergeben; es bestän- den visuelle und taktilkinaesthetische Wahrnehmungsstörungen mit Ein- schränkung der Konzentrations- und Merkfähigkeit. Zwar habe der Beschwer- deführer gute Fortschritte gemacht und zeige im Kindergarten für Fünfjährige, welchen er seit Frühjahr 1987 besuche, ein altersentsprechendes Sozialverhal- ten. Dennoch seien für den Obertritt in den Kindergarten für Sechsjährige päd- agogisch-therapeutische Massnahmen unerlässlich. Am 15. März 1988 teilte die Ärztin mit, der Beschwerdeführer könne den öffentlichen Kindergarten nicht weiter besuchen, an einen Obertritt in den Kindergarten für Sechsjährige sei «nicht zu denken». Auf diese Auskünfte ist abzustellen, obwohl sie Tat-
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sachen betreffen, die sich erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Februar 1987 ereignet haben. Denn die medizinischen Feststellungen beziehen sich unmittelbar auf den massgeblichen Sachverhalt und sind für dessen Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von Bedeutung. b. Aufgrund der spezialärztlichen und heilpädagogischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen psychischen Fehlentwicklun- gen, demnach an ((mehreren Gebrechen» im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IVV leidet. Der ausgewiesene Entwicklungsrückstand von einem Jahr, das in den Abklä- rungsberichten geschilderte Verhalten und insbesondere der kinderpsychia- trische Bericht vom 15. März 1988, wonach der Besuch eines öffentlichen Kindergartens nicht mehr möglich ist, zeigen, dass der spätere Eintritt in die Volksschule erheblich gefährdet ist. Bei dieser Sachlage kann wie das BSV -
zutreffend ausführt offen bleiben, ob die Hirnstörung die Erfordernisse eines -
psychoorganischen Syndroms erfüllt. Die festgestellten gesundheitlichen Schädigungen und die dadurch bewirkte drohende Invalidität begründen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung pädagogisch-therapeuti -
scher Massnahmen im Vorschulalter.
IV. Nachzahlung von medizinischen Massnahmen Urteil des EVG vom 2. September 1988 iSa. M.F.
Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG (in ab 1.1.1988 gültiger Fassung); Art. 48 Abs. 2 IVG. Die Regelung, wonach eine 1V-Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht, ist auf die rückwir- kende Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen nicht analog anwendbar.
Der 1984 geborene M.F. weist eine kongenitale Plagiozephalie auf und steht seit 3. April 1985 in der Kieferchirurgischen Klinik eines Universitätsspitals in Behandlung. Am 30. Oktober 1986 wurde er mit entsprechendem Formular bei der IV angemeldet. Mit Verfügung vom 15. Juni 1987 leistete die zuständige Ausgleichskasse rückwirkend ab 31. Oktober 1985 Kostengutsprache für me- dizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens; die Ober- nahme vor diesem Zeitpunkt entstandener Kosten lehnte sie mangels gesetz- licher Grundlage ab. Der Vater des Versicherten beantragte beschwerdeweise die Obernahme der Kosten medizinischer Massnahmen seit Beginn der ärztlichen Behandlung am 3. April 1985. Zur Begründung machte er geltend, er habe vom Erfordernis einer sofortigen Anmeldung keine Kenntnis gehabt. Erst als er am 3. September
1986 eine Rechnung des Zahnärztlichen Instituts mit dem Vermerk «zu Han-
den der Invalidenversicherung» erhalten und diese an die zuständige Stelle weitergeleitet habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Sohn zuerst bei der IV anmelden müsse.
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Die kantonale Rekursbehörde erwog, die Einreichung der Rechnung des Zahnärztlichen Instituts am 19. September 1986 bei der IV stelle eine formlose Anmeldung dar. M.F. habe daher für die diesem Datum vorangegangenen zwölf Monate Anspruch auf Obernahme der Kosten durch die IV; in Analogie zur Regelung bezüglich der IV-Renten seien die Versicherungsleistungen für den ganzen Monat September 1985 zu erbringen. Vor diesem Zeitpunkt ent- standene Arztkosten seien nicht zu vergüten; denn es lagen keine Anhalts- punkte vor, dass eine frühere Anmeldung durch objektive Gründe verhindert worden wäre. Mit Entscheid vom 1. Februar 1988 änderte die Rekurskommis- sion die angefochtene Verfügung demgemäss in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab, dass sie die Ausgleichskasse verpflichtete, die Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechens bereits ab 1. September 1985 zu übernehmen. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei in dem Sinne abzuändern, dass die medizini- schen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens erst ab 19. Sep- tember 1985 zu gewähren seien. Während der Vertreter des Versicherten auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut: Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen ist die Uberprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinaus- gehen (Art. 1320G). Nach Art. 46 IVG hat sich derjenige, welcher auf Leistungen der Versiche- rung Anspruch erhebt, bei der zuständigen IV-Kommission anzumelden. Der Bundesrat ordnet das Anmeldeverfahren. Die Anmeldung muss auf amtlichem Formular erfolgen (Art. 65 Abs. 1 IVV). Macht der Versicherte seinen Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hat ihm die Versicherung ein entspre- chendes Formular zur Ausfüllung zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK 1984 S. 404). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des An- spruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG), oder wenn er wegen höherer Gewalt zu han- deln objektiv verhindert war und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall
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des Hindernisses die Anmeldung vornimmt (BGE 102 V 112, ZAK 1977 S. 48; ZAK 1984 S. 405). 3a. Die kantonale Rekursbehörde hat zutreffend festgestellt, dass die Weiter- leitung der Rechnung des Zahnärztlichen Instituts vom 1. September 1986 an die IV einer formlosen Anmeldung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung entspricht. Das Begehren um Begleichung der Rechnung ging unbestrittener- massen am 19. September 1986 im Sekretariat der 1V-Kommission ein. Die Ak- ten enthalten keine Hinweise für eine frühere als Anmeldung zu qualifizierende Kontaktnahme mit der IV und keine Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdegegners trotz Kenntnis des Gesundheitsschadens spätestens ab Behandlungsbeginn am 3. April 1985 durch höhere Gewalt ob- jektiv verhindert war, die Anmeldung zu einem früheren Zeitpunkt vorzuneh- men. Solche Umstände werden im Verfahren vor dem EVG auch nicht behaup- tet. Daher ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass der Beschwerdegegner erst- mals am 19. September 1986 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet wurde.
b. Zu prüfen ist, ob die rückwirkenden Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz
1 IVG bereits ab 1. September 1985 zu erbringen sind. Die kantonale Rekurs-
behörde hat dies in analoger Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Satz 2 IVG in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung bejaht, wonach eine IV- Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht. Dem- gegenüber bringt die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, diese Regelung beziehe sich lediglich auf 1V-Renten und Hilflosenent- schädigungen, welche als monatliche Leistungen ausgerichtet werden; «dar- aus abzuleiten, dass auch Sachleistungen in gleicher Weise als monatliche Ein- heiten zu betrachten und folglich auch den ganzen Monat nachzuzahlen seien, (würde) einer durch keine Gesetzesnorm gedeckten, unzulässigen Erweite- rung der gesetzlichen Verwirkungsfrist von 12 Monaten» gleichkommen. Die Auffassung der Ausgleichskasse trifft zu. Medizinische Massnahmen las- sen sich nicht unter den Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG subsumieren. Diese Bestimmung stellt eine Sondernorm dar mit dem offenkundigen Zweck, die Auszahlung von Bruchteilen der monatlichen Rentenbetreffnisse durch Aufrundung zugunsten des Versicherten zu vermeiden, was für die Durchfüh- rungsorgane auch eine gewisse Vereinfachung des Auszahlungsverfahrens bedeutet. Entsprechende Gesichtspunkte lassen sich bezüglich der medizini- schen Massnahmen nicht feststellen. Rückwirkende Kosten für medizinische Massnahmen sind daher gestützt auf Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG nur in dem Um- fang zu übernehmen, als sie ab dem dem Eingang der Anmeldung entspre- chenden Datum des Vorjahres entstanden sind. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner ab 19. September 1985 An- spruch auf Ausrichtung von Leistungen für medizinische Massnahmen zur Be- handlung des Geburtsgebrechens.
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Von Monat zu Monat Die Kommission Ju..soziale Sicherheit des Nationalrates tagte am 10. Januar
1989 in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrat Andreas Müller (Aargau). Sie be-
handelte u.a. die parlamentarische Initiative von Nationalrat Spielmann betref- fend Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ZAK 1988 S. 506), die die Wiedereinführung der anlässlich der zweiten EL-Revi- sion aufgehobenen Privilegierung gewisser Renteneinkommen (Berufliche Vor- sorge, SUVA-, ausländische Renten usw.) und die Aufhebung des Selbstbehaltes bei der Vergütung der Krankheitskosten zum Ziele hat. Mit 11 zu 7 Stimmen be- schloss die Kommission, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Sie stimmte aber einstimmig und ohne Enthaltung einer Kommissionsmotion zu, die den Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesänderung zur Aufhebung des Selbst- behaltes von 200 Franken bei den Krankheitskosten vorzulegen. Die Kommission hiess zudem ein Postulat gut, mit welchem der Bundesrat gebeten wird, die Infor- mation der EL-Bezüger zu verbessern. - Die Kommission stimmte im weiteren den Sozialversicherungsabkommen mit Osterreich und den USA einstimmig zu. Der Ausschuss «Leistungen» der Eidgenössischen Kommission für die beruf- liche Vorsorge hielt am 11. Januar unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser seine sech- ste Sitzung ab. Die Diskussion zur Stellung der Eintrittsgeneration wurde weiter- geführt und ein mögliches Massnahmenpaket ins Auge gefasst. Nun müssen ver- schiedene Berechnungen durchgeführt werden. Sodann wurden der Teuerungsaus- gleich auf Altersrenten sowie die Staffelung der Altersgutschriften behandelt. Auch hierzu sind noch verschiedene Berechnungen erforderlich. Schliesslich wurde die Situation der älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt weiter diskutiert. Der Sonderausschuss für die zehnte AHV-Revision hielt am 12. Januar unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BSV, seine elfte Sit- zung ab. Er bereinigte die Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwen-/Witwer- renten, die Berechnung der Renten von geschiedenen Personen und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen von Kindern. Diese Entscheide erlauben es nun, die Ausarbeitung einer Botschaft an die Hand zu nehmen. Der Ausschuss «Durchführung» der Eidgenössischen Kommission für die be- rufliche Vorsorge hielt am 31Januar unter dem Vorsitz von Dr. B. Lang eine wei- tere Sitzung ab. Er befasste sich mit der vom Sicherheitsfonds zu leistenden Insol- venzentschädigung bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Ar- beitgebers sowie mit einer allfälligen Verbesserung der Insolvenzdeckung. Schliess- lich wurden Fragen der paritätischen Verwaltung weiterbehandelt. Die vom Ausschuss «Durchführung» eingesetzte Arbeitsgruppe «Administra- tive vereinJkichungen» tagte am 11. und 31Januar unter dem Vorsitz von L. von Deschwanden. Sie bereinigte ihren Schlussbericht, welcher vom Ausschuss anläss- lich einer nächsten Sitzung geprüft werden wird.
Februar 1989 49
Die Regelungen der Europäischen Gemeinschaften (EG) im Bereiche der Sozialen Sicherheit Zurzeit sind die Probleme der europäischen Integration von grosser Aktualität, dies vorab im Hinblick auf die Verwirklichung des EG-Binnenmarktes ab 1992. In diesem Zusammenhang wird auch oft die Frage nach der Integration im sozialen Bereich gestellt. Obschon die entsprechenden Bestrebungen für unser Land keine direkten Aus- wirkungen haben, solange wir einen EG-Beitritt ausschliessen, erscheint es doch ange- zeigt, diese Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen. Der nachstehend wiedergege- bene, von der Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit des BSV verfasste lJber- blick dient diesem Zweck.
Geltende Rechtslage Im Bereiche der Sozialen Sicherheit fanden sich bis vor kurzem in den EG keine Ansätze für eine eigentliche Integration. Die entsprechenden Gesetz- gebungen der Mitgliedstaaten wurden in ihrer nationalen Eigenart belassen und lediglich die Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander durch Koor- dinierung der nationalen Systeme geregelt. Dies geschah durch die EG-Ver- ordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 zwei seif-executing Verträge, die über- -
staatliches Recht setzen. Wichtigste Grundzüge der genannten EG-Verordnungen sind folgende: - Der persönliche Geltungsbereich umfasst Staatsangehörige eines Mitglied- staates ungeachtet ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (auch Flüchtlinge und Staatenlose im Gebiet eines Mitgliedstaates), die als Arbeitnehmer oder Selbständige der Sozialversicherung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterstehen oder unterstanden; ferner die Familienangehörigen und Hinter- bliebenen dieser Personen. Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter, bei Tod, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit sowie auf Leistungen an die Familie. Er erstreckt sich auch auf beitragsfreie Systeme der Sozialen Sicherheit, dage- gen nicht auf die soziale Fürsorge. Gleichstellung der Personen (sog. Inländerbehandlung): die in einem Mit- gliedstaat wohnhaften Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates wie dessen eigene Staatsange- hörige. - Gleichstellung der Staatsgebiete (Aufhebung der Wohnortsklauseln) für die Gewährung von Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterblie- bene sowie für die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, nicht aber für Familienleistungen oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
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- Sachleistungsaushilfe in der Kranken- und Mutterschafts- sowie der Unfall- versicherung, wenn der Versicherte seinen Aufenthaltsort nicht im Staat des zuständigen Trägers hat; der aushelfende Träger muss die Leistungen wie für einen eigenen Versicherten erbringen (z. B. bezüglich der anwendbaren Tarife) und erhält die ausgelegten Kosten vom zuständigen Träger zurück- erstattet. - Hat ein Versicherter in der Rentenversicherung Versicherungszeiten in min- destens zwei Mitgliedstaaten zurückgelegt, so sind diese Zeiten von jedem Staat für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversichc- rungszeit, allfällige Versicherungsklausel u.a.) zu totalisieren und die Lei- stung anschliessend pro rata der eigenen Versicherungszeit zu gewähren. Besteht ein Rentenanspruch bereits aufgrund des nationalen Rechts (ohne dass die Totalisation nötig wäre), so ist eine Vergleichsrechnung mit der aufgrund des EG-Rechts zustehenden Rente vorzunehmen und alsdann die bessere Leistung zu gewähren. - Kinderzuschüsse und Waisenrenten werden grundsätzlich nur von einem Träger (in voller Höhe) gewährt. - Auch in der Arbeitslosenversicherung ist die Totalisation von Versicherungs- zeiten für die Anspruchseröffnung vorgesehen; ferner bleibt der Anspruch unter gewissen Bedingungen auch bei Verlegung des Aufenthaltsortes gewahrt. Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Kinder. Die Schweiz ist mit Ausnahme von Irland (ein Antrag zur Aufnahme von Ver- tragsverhandlungen mit diesem Land wird dem Bundesrat demnächst unter- breitet) mit allen Mitgliedstaaten der EG durch bilaterale Abkommen verbun- den. Die in diesen Abkommen enthaltenen Regelungen betreffend die Renten- versicherung und die Unfallversicherung beruhen weitgehend auf den gleichen Grundsätzen, wie sie das EG-Recht kennt: möglichst weitgehende Gleichbe- handlung der erfassten Personen, Aufrechterhaltung der Leistungsansprüche bei Verlassen des Landes, Export der Leistungen mindestens in den Heimat- staat des Berechtigten. Im Bereiche der Kranken- und Arbeitslosenversiche- rung konnte die Schweiz dagegen wegen der Besonderheiten der entsprechen- den nationalen Systeme bisher keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Sinne der EG-Verordnungen treffen. Die Verwirklichung des europäischen Sozialraumes Die Einheitliche Europäische Akte (EEA), die auf den 1. Juli 1987 in Kraft trat und die erste umfassende Änderung der Römer Verträge brachte, stellte gleichzeitig auch den entscheidenden Durchbruch für den sozialen Bereich in den EG dar. Durch die Einfügung eines Artikels 118a erkennt die EEA näm-
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lieh die Verbesserung der Arbeitsumwelt, insbesondere der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, als Gemeinschaftsaufgabe an und sieht vor, dass der Rat durch den Erlass von entsprechenden Richtlinien euro- päische Rechtsnormen setzen kann. Diese Richtlinien wollen noch keine Voll- harmonisierung arbeitsrechtlicher Normen darstellen. Vielmehr soll die An- gleichung schrittweise durch Festlegung von Mindestvorschriften erfolgen. Mindestvorschriften sind indessen keine Minimalvorschriften, sondern eher ein tragbarer Kompromiss, um das Schutzniveau der Arbeitnehmer in den Mit- gliedstaaten zu heben, die bisher keine oder nur unzureichende Regelungen kannten, ohne deren Arbeitgeber kostenmässig über Gebühr zu belasten und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sehr zu beeinträchtigen. In diesem Sinne betonte auch der Europäische Rat, der Ende Juni 1988 in Hannover tagte, dass zur sozialen Flankierung des Binnenmarktes Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verbessert werden und «dass die zu ergrei- fenden Massnahmen das in den Mitgliedstaaten bereits erreichte Schutzniveau nicht schmälern» sollen. Die für Vorschläge zuständige EG-Kommission hat nun eine Reihe von Richtlinien ausgearbeitet, die einerseits den Schutz des Ar- beitnehmers beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und anderseits die Ge- sundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz regeln. Die entspre- chenden Vorschläge liegen zur Zeit zur Beratung beim Rat (in der Zusammenset- zung der Arbeits- und Sozialminister), der einige davon schon verabschiedet hat. Was den Bereich der eigentlichen Sozialen Sicherheit angeht, so dürfte eine volle Harmonisierung der einzelnen Systeme der Mitgliedstaaten auf absehbare Zeit kaum in Frage kommen. Diese Systeme sind in Jahrzehnten gewachsen und unterscheiden sich von Land zu Land nicht nur in Einzelheiten, sondern vielfach ganz grundsätzlich, etwa in der Finanzierung, hinsichtlich des Kreises der Leistungsempfänger und vor allem in der Qualität der Leistungen. Zwar wäre es vorstellbar, dass man sich EG-weit auf gewisse Mindeststandards für die Absicherung sozialer Risiken - etwa bei Arbeitslosigkeit - verständigt, wie das in Übereinkommen und Empfehlungen des Europarates oder der Interna- tionalen Arbeitsorganisation festgelegt ist. Aber eine richtige Harmonisierung dürfte vorderhand schon wegen der sehr unterschiedlichen Finanzkraft der Mitgliedstaaten ausscheiden bzw. wahrscheinlich erst am Ende des europä- ischen Integrationsprozesses stehen. Da im übrigen die Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme für die Verwirklichung des auf 1992 angestrebten Binnenmarktes nicht erforderlich ist, hat man schon bei der Beratung der EEA darauf verzichtet, für diesen Zweck Rechtsinstrumente zu schaffen, die diese rasche Harmonisierung ermöglicht hätten. Die Bemühungen konzentrie- ren sich vielmehr darauf, die unterschiedlichen nationalen Systeme noch besser zu koordinieren, damit dem einzelnen Arbeitnehmer aus der Inanspruchnahme der Freizügigkeit, d.h. aus der Wanderung durch verschiedene Mitgliedstaa-
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ten der EG im Laufe seines Arbeitslebens, kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil entsteht. Zu diesem Zwecke hat die EG-Kommission vorgesehen, demnächst dem Rat die partielle und später sogar die umfassende Revision der EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 vorzuschlagen.
Entwicklungen im Bereich der geschützten Werkstätten für Behinderte Die Aufgabe Den geschützten Werkstätten fällt die Aufgabe zu, Behinderte zu beschäftigen, die den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht zu genügen vermögen, aber unter besonderen Bedingungen wirtschaftlich verwertbare Arbeit leisten kön- nen. Das Leistungsvermögen dieser Personen ist allgemein sehr gering. Dank verschiedener Faktoren (wie gezielte Eingliederungsbemühungen der TV, Auf- geschlossenheit der Arbeitgeberschaft, Arbeitsmarktlage, Eingliederungswille der Betroffenen) können nämlich Personen mit weniger schweren Behinderun- gen in der Regel in der offenen Wirtschaft beschäftigt werden. Die Bedürfnisse und das Angebot Von den rund 15 000 Personen, die als Erwerbstätige in einer geschützten Werkstätte arbeiten, sind etwa zwei Drittel schwer geistig behindert, d.h. auf dem Niveau der praktischen Bildungsfähigkeit. Eine ebenfalls beachtliche Gruppe machen die Psychischbehinderten aus. Ihr Anteil wird in den näch- sten Jahren weiter ansteigen, weil die Abkehr von der Dauerhospitalisierung in diesem Bereich noch weitgehend in den Anfängen steckt. Zur Zeit existieren gesamtschweizerisch 257 geschützte Werkstätten. Diese be- tont dezentrale Lösung ermöglicht es einer grossen Zahl von Behinderten, ohne Aufgabe des angestammten Wohnbereiches der Arbeit nachzugehen. Schwer geistigbehinderte Personen sind jedoch meistens früher oder später auf ein Wohnheim angewiesen. Die jeweiligen Trägerschaften sind deshalb richtiger- weise dafür besorgt, dass nach Massgabe der Bedürfnisse die erforderlichen Wohngelegenheiten bereitgestellt werden. Auf diese Weise besteht Gewähr, dass der Arbeitsplatz auch bei Verlust der familiären Betreuung erhalten bleibt. Auftragsbeschaffung, «Produktivität», Wohlbefinden der Behinderten Die geschützten Werkstätten weisen insgesamt einen Produktionserlös von ungefähr 100 Mio Franken aus. Die Löhne der behinderten Arbeitnehmer machen gegen 40 Prozent dieses Betrages aus. Bei der Kundschaft handelt es sich zum grössten Teil um industrielle Unternehmungen, die Teilarbeiten aus
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ihrem Produktionsprogramm ausführen lassen. Die Beschaffung geeigneter Aufträge ist keine leichte Aufgabe. Wegen der Leistungsfähigkeit der zu be- schäftigenden Behinderten stehen Arbeiten im Vordergrund, die sich in einfa- che Verrichtungen aufteilen lassen. Um die Varietät in den Beschäftigungs- möglichkeiten zu vergrössern, besteht in jüngerer Zeit vermehrt die Tendenz, neben den industriellen Arbeiten auch handwerklich-künstlerische Tätig- keiten einzubeziehen. Verschiedene Werkstätten konnten sich mit derartigen Eigenproduktionen bereits einen ansehnlichen Abnehmerkreis sichern. Die geschützten Werkstätten haben keine leichte Aufgabe. Als Produktionsbe- triebe müssen sie einerseits um wettbewerbsfähig zu sein—den Anforderungen -
ihrer Kundschaft genügen und andererseits den ihnen anvertrauten Behinder- ten eine Erwerbstätigkeit vermitteln, die dem jeweiligen Leistungsvermögen entspricht. In diesem Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichem Handeln und Rücksichtnahme auf die Neigungen und Eigenheiten der einzelnen Behinder- ten gilt es, einen möglichst optimalen Weg zu finden, eine Aufgabe, die an das leitende Personal hohe Anforderungen stellt. Als gemeinnützige Institution -
braucht eine geschützte Werkstätte nicht auf Gewinn für die Kapitalgeber aus- gerichtet zu sein. Ihre Rentabilität kommt deshalb nicht im Reingewinn, son- dern im Wohlbefinden der beschäftigten Behinderten zum Ausdruck. Aus die- sen Gründen sollte der Produktionserlös dazu dienen, den behinderten Mit- arbeitern möglichst gute Bedingungen zu bieten. Diese Bemühungen werden durch die IV nachhaltig gefördert, indem gestützt auf Artikel 73 des IV Geset- zes Betriebsbeiträge ausgerichtet werden, die zur Deckung der invaliditäts- bedingten Mehrkosten in der Produktion dienen. Für 1988 machten diese Bei- träge rund 100 Mio Franken aus (ohne die Beiträge für die Beschäftigung Schwerbehinderter, die keine wirtschaftlich verwertbare Leistung erbringen können). Der Produktionsertrag und die Betriebsbeiträge der IV halten sich so- mit ungefähr die Waage. Das Wohlbefinden der beschäftigten Behinderten ist allerdings nicht nur von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängig. Für viele von ihnen sind nämlich selbst einfache Verrichtungen wegen der Schwere der Behin- derung mit grosser persönlicher Anstrengung verbunden. Damit steigt die Ge- fahr einer vorzeitigen Abnützung. Zur Verminderung solcher Gefahren erweist es sich je nach den Verhältnissen als nützlich, die Arbeit zeitweise zu unterbre- chen und Betätigungen gymnastisch-sportlicher Art oder was von schwer gei- stigbehinderten Erwachsenen allgemein sehr geschätzt wird weiterbildende --
Veranstaltungen einzuschieben. In dieser Beziehung bedarf es verschiedentlich noch vermehrter Anstrengungen, aber auch ein Einpendeln zur Verwirklichung vernünftiger Relationen. Es ist deshalb sehr zu begrüssen, dass die Weiterbil- dung des in den geschützten Werkstätten im Einsatz stehenden Fachpersonals konkretere Formen und Strukturen anzunehmen beginnt, denn die Verant- wortung, die mit dieser Aufgabe verbunden ist, darf nicht unterschätzt werden.
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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge Stand 1. Februar 1989
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
Gesamtgebiet AHV/IV/E0/ALV/EL quelle ' und evtl. Bestell- nummer
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ 318.300 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ 318300 Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR
831 .131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen
enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs- gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0). Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone EDMZ an die Finanzierung der AHV, vorn 4. Oktober 1985 (SR 831.100).
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 318300 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ °° AHV bezahlten Beiträge (RV), vorn 14. März 1952 (SR
BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vor- handenen Vorräte erfolgen
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831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ zer (V FV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung 31 8.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom II. Oktober 1972 (SR 831.143.15). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord- nungen vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941) und 2. Dezem- ber 1985 (SR 831.191.2). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), EDMZ vom 3. September 1975 (SR 831.161, abgeändert durch Verord- nung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447); betrifft u.a. die Eidgenös- sische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh- nenden Personen. Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September 1982 (SR 831.192.1). Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung LDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983 (SR 837.02). Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen EDMZ 315.300 AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schwei- zern im Ausland, vom 28. November 1983 (SR 831.112). Enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung 88 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ 318.300 wicklung bei der AHV/IV, vom 1. Juli 1987 (SR 831.102). Ent - halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zemher 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (SR 831.143.3 1). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom FDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BBI 1960118). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im
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Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957(SR 831.133. 1). Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kornmission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (SR 831.143.41). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBI 1974 111358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- E1)MZ 318.300 versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten in «Tcxtausgabc AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Änderung der HVA vom 24. November 1988, in Kraft seit 1. Ja- EDMZ nuar 1989 (AS 1988, 2234). Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42). Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für LDMZ Betagte, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831 .188). Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vom 3. Sep- tember 1987 (SR 831.143.32).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161). Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).' Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964, 727).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
57
Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abge- schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz- vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände- rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja- nuar 1982 (AS 1982, 547). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Bundesrepublik Deutschland' Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966,602) .2 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048).2 Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318. 105
Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).
Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Siehe Fussnote 1 auf der folgenden Seite. 2 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al-IV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411). Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093). Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 3 18.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Osterreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 15. November 1967 EDMZ 318.105 (AS 1969, 11). 2 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168). 2 Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594). 2 Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35),2 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto- ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).2 Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).2 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318. 105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 21. Februar 1968 (AS 1969, 253). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, 1767). Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).
Siehe auch: - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dein Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980. 1607). - Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). - Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AIIV u. IV. 2 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
59
Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 1970, 953).' Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).' Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318. 105
Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).' Zusatzverwaltungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970, vom 16. Januar/9. Februar 1987 (AS 1987, 763).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, 1680). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318. 105
Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- derprotokoll (AS 1976, 2060). Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS 1977,290).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
wo
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS 1977, 709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,239).' Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal- tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978. vom 1. April 1986 (AS 1986, 1390).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318. 105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859).' Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Sep- tember 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, 1671). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AIIV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
61
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
RheinschiJf'r Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 30. November 1979 (AS 1988, 420). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
San Marino Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS 1983, 219). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318. 105
Dänemark Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS 1983, 1552). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179).' Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983, vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502). Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. No- vember 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987, 761).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Israel Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS 1985, 1351). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985, 1795). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Finnland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1537). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
62
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1. VersicherungspJlicht und Beiträge
Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versi- EDMZ 318.102 cherungspflicht und die Beiträge AHV/IV/EO», enthaltend: - Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.102.01 nuar 1985 (noch nicht in Loseblattform). Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab EDMZ 318.102.02 1. Januar 1987. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ 318.102.03 Nichterwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1988. Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab EDMZ 318. 102.04 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gül- EDMZ 318.102.06 tig ab 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ 3 18.102.07 Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1989. - Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Ar- EDMZ 318.102.05 beitslosenversicherung, gültig ab 1. Januar 1989.
1.5.2 Leistungen
Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik: siehe IV 2.5.3. Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ
tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1988. 318.106.062
Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1988 EDMZ 318.106.10 (integrierender Bestandteil der Weisungen 318.104.10 und 318.106.06). Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ -318.106.07 tenregister, gültig ab 1. November 1977. Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale Ren- EDMZ 318.104.09 tenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1981. Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister EDMZ 318.104.10 mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1982, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig ab 318.104.102
1.Januar 1988.
63
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. 0kw- 35. 746
ber 1982. Kreisschreiben über die Hilfiosenentschädigung der AHV und BSV IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. 37.217
Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- 37.183
rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSv AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militiirversiche- 37.171
rung (MV), gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986 EDMZ (Loseblattsammlung). 318.104.01
Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1988. BSV - 1/88 vom 23. Juni 1987 (Vorbereitende Massnahmen) 87.587 - 11/88 vom 25. August 1987 (Umrechnung der laufenden 87.754 Renten) - 111/88 vom 30. Oktober 1987 (Berechnung und Festsetzung 87.938 der neuen Renten) Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1989. 3/830301
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Kassen:ugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag i gültig ab 1 . Januar 1988. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- 318.107.09 318.107.091 gabe mit Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja- 318.107.092 nuar 1988 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1989. Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab /. Juli /979,mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984.
Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichti- EDMZ gen (WKB), gültig ab 1. August 1984. 318.106.19
64
1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.107.10 1988. Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ 318.107.06 tig ab 1. Juli 1988 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner
318.100.1 «Allgemeine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/
IV/E0/EL»).
1.5.3.3 Versicherungsausweis und individuelles Konto
Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972, mit Ergän- EDMZ 319.106.12 zungsblatt gültig ab 1. Januar 1988. Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zen- EDMZ 318.106.09 trale Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ 8.106.03 trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül - 3318. 1 06.031 tig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985 318.106.032
und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ 3 18.106.21 (1K), gültig ab I. Januar 1984. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ 318.106.02 gültig ab 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988 318.106.021 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1989. 318.106.022
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV 86. 573 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- schutzes, vom 25. Juni 1986. Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1987. EDMZ 318. 106. II Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106.05 1. Januar 1988.
1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision
der A usgleichskassen Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone Bsv 57-2637 und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.
65
Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV 25.419 kassen und der TV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ
318 i 03
kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- bruar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Februar 1988. 318.103.2
Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ 318.107.03
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSv 36. 603 gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, vom 1. Juni 1983. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV gung von Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 38.378 21. November 1984. Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ 318.104.30 (SAD) der PTT durch AHV/IV/E0-Organe, gültig ab 1. Januar 1986. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ ab 1. Februar 1986. 318.107.07
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Juli 1988 EDMZ 318.107.05 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allge- meine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/JV/EO/EL»).
1.5.3.5 Rückgriff auf hafipflich tige Dritte
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.01 führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und lnvali- EDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1983, 12 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 2 gültig ab 3i 8.101.3 .1 1.4 1. Januar 1986 und Nachtrag gültig ah 1. Januar 1989. .
1.5.5 Ausländer und Staatenlose
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1989, enthaltend: 318.105
- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die AHV bezahlten Beiträge.
- Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schwei- zerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Si- cherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986. Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten. - Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab- kommen mit folgender Ausnahme: Rheinschiffer. - Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV für Flüchtlinge und Staatenlose. Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen.
1.5.6 Förderung der Altershilfe
Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ I06.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- gramm für Altersheime, Stand 1. Februar 1981. Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ 318.30-3.02 der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1986, mit Beilage 318.303.021 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318303.022
massnahmen und Anhang 2 gültig ab 1. Januar 1987.
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ 3M 118 den Jahren 1948-1968. Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ 318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1988. Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ 318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1988. 5,35% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ 3 18 .112 . 1 Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1988. Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1988. Rententabellen 1988, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ 3 18.1 17.882 gültig ab 1. Januar 1988. Rententabellen 1989, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ 318.117.891 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- tig für 1989.
67
2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 83 1.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- 318.500
halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Anderun- 318 . 500 gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BBl 1975 111792). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenver- EDMZ sicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272.1). Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.500
enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960. Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (SR 83 1.232.41). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- BSV tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung 28.159
am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (SR 83 1.232.51). Enthalten in «Textaus- gabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Änderung der HVI vom 24. November 1988, gültig ab 1. Januar EDMZ 1989 (AS 1988, 2236). Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 15. Dezember 1980 (SR 831.242.1).
mm
Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ
Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich auch auf die IV- Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 318507.07 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ 318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975. Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ 318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbei träge, gültig ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ 318.507.14 tig ab 1. November 1978. Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ 318.507.01 gültig ab 1. März 1982. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ 318.507.02 Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen ISSV 37.354 und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ande- rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember 1983. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ
men,gültigab 1. Juni 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1 . Januar 1988. 318.507.061
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, 1V-Korn- BSV 86.522 missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son - 86.523 derschulen im Einzelfall vom 18. Juni 1986. 86.524 86.525
Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.507.11 nuar 1989.
2.5.2 Renten, HilJlosenentschädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 37. 173 IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken- kassen, gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.507 13 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1988 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1989. 318.507.132 318.507.133 Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für TV-Tag- BSV 86.088 gelder, vom 6. Februar 1986. Kreisschreiben über die Taggelder der TV, gültig ab 1. Juli 1987 EDMZ 318.507.12 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ 318.507.03 Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV 18.484 nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend nsv 19.214 die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- Hsv 19.404 nungsablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- Bsv 19.435 nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 21 202 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der TV- Regionalstellen. Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ 8.50704 stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül - 33118.507*041 tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042
Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- Bsv 24.331 trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 1973. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab I3sv 24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536
70
Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstel- BSV 25.677 len, vom 2. Oktober 1974. Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV 26 107 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33.289 1. November 1980 und Änderung vom 3. September 1986. 86.778
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ 318.507.05 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- führung auf den Stand vom 1. Januar 1982. Kreisschreiben betreffend Meldung der TV-Renten an die Steuer- osv 31.900 behörden, vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986. 86.698
Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV /640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei- lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982. Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen isv 34.861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982. Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- nsv 318.1108.03 tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes (gültig ab 1. Januar 1986) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. 318.108.031
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983. Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV 87.573 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.507.03
1987 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV.
Wegleitungen und Kreisschreiben»).
2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ 318.507.17 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ 318.50718 ten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ .106.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. Mai 1987.
71
Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1987. 318.507.10
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 318.507.20 3 18.507.201 1987, mit Nachtrag l gültig ab 1 Januar 1987. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19
1. Januar 1988.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1988. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680
sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1988.
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung 318.680
mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung 88 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV, vom 1. Juli 7987 (SR 831.302).
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ rungskosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 318 68()
831.30 1. 1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1988.
72
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- nsv 13.878 führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf). Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Insti- EDMZ 868301 tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984. Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987 (Lose- EDMZ 318.682 blattausgabe). Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen und BSV an die Ausgleichskassen über das Meldeverfahren zwischen den EL-Durchführungsstellen und der Zentralen Ausgleichsstelle bei Rentenerhöhungen und bei generellen Überprüfungen, vom 21. August 1987.
4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee
und Zivilschutz
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstlei- EDMZ stende in Armee und Zivilschutz (EOG), vom 25. September . 318 700
1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten
in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1988.
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De:em- EDML 700 her 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ande- 318. rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1988.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilneh- EDMZ 718700 mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- genössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (SR 834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1988.
73
Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über EDMZ den Vollzug der EO bei der Truppe, vom /3. Januar 1976 (Mili- 318.702
täramtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar (BZS 1616.01)
1976 (Stand 1. Januar 1981).
Weisungen für die Meldung der EO-Daten an die Zentrale Aus- EDMZ gleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 318. 705
1985. Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. Dezem- 318.703
ber 1986. Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Be- EDMZ scheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1987. 318.702
Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere EDMZ in den Rekrutenschulen), Ausgabe März 1987. 318.704
Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1988 (Loseblattausgabe). EDMZ 318.701
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1988. 318.116
5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
-
5.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVG), vom 25. Juni /982 (SR 831.40).
5.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundes- EDMZ gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831.401).
74
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der EDMZ Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435. 1). Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984 (SR 831.441.1). Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von EDMZ Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Okto- ber 1984 (SR 831.435.2) Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission EDML der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verordnung über die BVG-Bcschwerdekornmission). vom 12. November 1984 (SR 831.451). Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG (SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1). Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds EDML BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2). Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- EDMZ ruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434). Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- EDM/. träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. Novem- ber 1985 (SR 831.461.3). Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG F.DMZ (SFV 2), vom 7. Mai 1986 (SR 831.432.3). Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln EDMZ der beruflichen Altersvorsorge, vom 7. Mai 1986 (SR 831 .426.4). Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4). Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die EDMZ Freizügigkeit, vom 12. November 1986 (SR 831.425). Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- EDMZ und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 (SR 831.426.3). Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der EDMZ beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/ 1V-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2). Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen EDMZ Vorsorge, vom 17. Februar 1988 (SR 431.834).
75
Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vor- EDMZ sorgeeinrichtung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447). Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtun- E1)MZ gen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom 11. Mai 1988 (BBI 1988 11 641).
5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes
für Sozialversicherung Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: EDMZ l87685 Tabellen und Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985, 1986/87 187686/87 und 1988/89. 318.762.8889
Kantonale letztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitig- EDMZ keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- 318.769.01 spruchsberechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis). Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als EDMZ Kontrollstelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. 31876902
Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSV sorge provisorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betref- 88421
fend die Pflicht zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom 25. Mai 1988. Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSv sorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Auf- 88.525 lösung von Anschlussverträgen, vom 1. Juli 1988. Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ renten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1989 (Mittei- lung des BSV vom 4. November 1988; BBI 1988 III 1272). Namensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge, aner- EDMZ kannt gemäss Artikel 37 Absätze 1 und 2 BVV 2, Stand 1. Januar 318.768.89 1989. Namensvcrzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt ge- EDMZ mäss Artikel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand 1. Januar 1989. 3 18.769.89
76
Durchführu Abgabe von 1K-Auszügen1 Die ersten Erfahrungen mit der Anwendung von Rz 26 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht haben gezeigt, dass die Bearbei- tung von Gesuchen, die von Dritten im Inland für Versicherte im Ausland ge- stellt werden, oft mit Schwierigkeiten verbunden ist. Im Sinne einer Verein- fachung wird daher für solche Fälle im Einvernehmen mit den beiden Kas- -
sengruppen folgende Ausnahmeregelung festgelegt: 1K-Auszüge, die von einem bevollmächtigten Dritten mit Domizil in der Schweiz für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland verlangt werden, können direkt dem bevollmächtigten Dritten zugestellt werden. - Befindet sich sowohl der bevollmächtigte Dritte als auch der Versicherte im Ausland, so ist grundsätzlich die Schweizerische Ausgleichskasse für die Abgabe der 1K-Auszüge zuständig. In allen übrigen Fällen bleiben die Bestimmungen von Rz 26 anwendbar.
Beitragserhebung auf Entschädigungen an eidgenössische Parlamentarier' Mit Wirkung ab 1. Juli 1988 wurden die Entschädigungen an eidgenössische Parlamentarier neu geregelt (Entschädigungsgesetz, SR 171.21; Bundesbe- schluss zum Entschädigungsgesetz, SR 171.211). Als hauptsächliche Neuerun- gen sind zu erwähnen: Die Jahresentschädigung beträgt neu 30 000 Franken. Sie ist aufgeteilt in
18 000 Franken als Entgelt für allgemeine Unkosten (beitragsfrei) und 12 000
Franken für die Abgeltung von Vorbereitungsarbeiten (beitragspflichtig). Neu erhält jeder Parlamentarier eine Vorsorgeentschädigung von jährlich
2500 Franken. Weil nicht zweckgebunden, unterliegt dieser Betrag der Bei-
tragserhebung... Nachstehende Ubersicht gibt im einzelnen Auskunft über die beitragsmässige Behandlung der Parlamentarierentschädigungen. Soweit darin die Entschädi- gungen der Beitragserhebung unterliegen, ist die Eidgenossenschaft bzw. bei Ständeräten in gewissen Fällen der Kanton als Arbeitgeber beitragspflichtig. Die beitragsmässige Behandlung der Parlamentarierentschädigungen ist im übrigen abgestimmt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabtei- lung direkte Bundessteuer, welche für ihren Bereich in analoger Weise vorgeht.
Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 161
77
00 Uebersicht über die beitragsmässige Behandlung der Bezüge der eidgenössischen Parlamentarier
BeaSge der Parlamentarier gern3ss Entschädigungsgesetz (EG) vom 18. März 1988 und dem zugehörigen Bundesbeschluss (BB) vom 18. März 1986 In Vergleich zum Taggeldergesetz (TGG) vom 17. März 1972 und dem zugehörigen Bundesbeschluss 1881 vorn 28. Juni 1972.
Art der Entschädigung Gesetzliche Grundlage H 9 h e 4 er E n t c h 9 d 1 g v n 9 aeitragsmässi9e Behandlung
(Bezeichnungen und Reihen- ab 1. .1988 bis 30.6.1988 folge gem9ss EG) ES 88153 88 ab 1.7.1988 bis 30.6.1988 ab 1.7.1988 bis 30.6.1988 Art. Art.Art. Art. iehresentschAdlgnng 2 1 6 8 Unkostenentgelt Fr. 18'OOO baitragefrei 85 % beitragsfrei Arbeitsentgelt Fr. 12000 Fr. 16 500 pro Jahr - - beitragspflichtig 15 9 beitr'pfltg Taggeld (bis 30.6.1988 3 2 2 1 Fr. 250 pro Tag Fr. 250 pro Tag beitragspflichtig beitragspflichtig Arbeltserrtgeltl - -- Mahlzeltenentsch9dlgsng 4 3,1 3,1 2 Fr. 70 pro Tag Fr. 70 / Fr. 35 pro Tag beitragsfrei beitragsfrei Uebernachtungsentsch8dlgan 4 3,1 3.2 2 Fr. 120 pro Nacht Fr. 70 pro Nacht baitrugafrei bejtragsfrci
General abonnement 1. XI. General abonnement 1. XI. gelseentsch9dlgung 5 4 4 3 oder Bllletpreis 1. KI. oder- Bliletprels 1. XI., beitragsfrei beitragsfrei - - ParkgebZhren Parkgebühren Fr. 5.-- für Jede eine Reise Fr. 5.-- für Jede eine Reise olstanzontschbdlgung 6 6 4e 3m zelt von 1 1/2 Std. überstel Zelt von 2 1/2 Std. überstel beitragspflichtig beitragspflichtig gende Viertelstunde gerda Viertelstunde, man. Fr. 5000 pro Jahr torsorgeentschNdlgang 7 7 - Fr. 2500 pro Jahr - - baitragspficchtig -
Entschädigung für - KOnerlsslonspr9sldenten 9.1 5.2 - - Doppeltes Taggeld Doppeltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig beitragspflichtig - Berichterstatter 9.2 5,3 Halbes Taggeld - - Halbes Arbeitsentgelt beitragspflichtig beitragspflichtig looderemtsch9dlgong (für Sonder-aufgeben) 10 - 5,1 4 Kompetenz Ratsbüro Kompetenz Ratsbüro beitragspflichtig beitragspflichtig Zulage für - Ratspr5sIdenten 11 9 7 9 Fr. 20000 pro Jahr Fr. 201000 pro Jahr beitragsfrcc bnitragafrei - Vizepräsidenten 11 9 - Fr. 5 1000 pro Jahr - - beitragsfrei -
Berufliche Vorsorge Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Inva- lidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1989; Bekanntgabe des Anpassungssatzes' (Art. 36 BVG; Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung)
Nach Artikel 36 BVG und gemäss der einschlägigen Verordnung vom 16. Sep- tember 1987 erfolgt die Anpassung der Renten an die Teuerung in zwei Schrit- ten: In der ersten Phase werden die Renten nach einer Laufzeit von drei Jahren erstmals der Teuerung angepasst. Anschliessend erfolgen in einer zweiten Phase alle nachfolgenden Anpassungen im gleichen Rhythmus wie bei der Unfallversicherung (vgl. dazu BVG-Mitteilungen Nr. 5 Rz 32). Für den Beginn der Laufzeit für die erstmalige Anpassung ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Rente tatsächlich ausgerichtet werden musste, und nicht der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Wurde also der Rentenanspruch wegen Ausrichtung des Lohnes oder eines Krankentaggeldes gemäss Regle- ment der Vorsorgeeinrichtung aufgeschoben (Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 27 BVV 2), so beginnt die Laufzeit erst nach Beendigung dieses Aufschubes. Auf den 1. Januar 1989 sind somit alle Renten anzupassen, die im Verlaufe des Jahres 1985 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz beträgt 4,3 Prozent. Da seit dem Inkrafttreten des BVG die erwähnten Renten erstmals auf diesen Zeitpunkt angepasst werden müssen, finden noch keine nachfolgenden An- passungen statt. Einer Vorsorgeeinrichtung, die höhere als die BVG-Minimalleistungen ge- währt (= umhüllende Kasse), steht es frei, die überobligatorischen Leistungen nicht anzupassen, solange die gesetzlichen Mindestleistungen einschliesslich Teuerungsausgleich deren Niveau nicht erreichen. Sie kann auch den Teue- rungsausgleich separat gewähren. Ihr obliegt es, den diesbezüglichen Beweis zu erbringen, dass die reglementarischen Leistungen, die sie jedem Anspruchs- berechtigten gewährt, mindestens gleich hoch sind wie die an die Teuerung an- gepassten gesetzlichen Mindestleistungen.
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. II
79
Dauer der Teuerungsanpassung der einzelnen BVG-Renten' (Art. 36 BVG)
Artikel 36 BVG sieht vor, dass die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen für Männer bis zum vollendeten 65. Altersjahr und für Frauen bis zum vollen- deten 62. Altersjahr obligatorisch der Preisentwicklung angepasst werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt obliegt es jeder einzelnen Vorsorgeeinrich- tung, je nach ihren finanziellen Möglichkeiten die Anpassung der erwähnten Renten und auch der Altersrenten vorzunehmen (vgl. auch BVG-Mitteilun- gen Nr. 5 Rz 32). Die folgende Tabelle gibt eine Ubersicht über die Abgren-
Rentenart Anspruchs- Obligatorische Anpassung Anpassung im Rahmen der berechtigte finanziellen Möglichkeiten Person der Vorsorgeeinrichtung
Altersrente Versicherte - ab Rücktrittsalter bis Ende des Rentenanspruchs Pensionierten- Versicherte - ab Rücktrittsalter Kinderrente bis Ende des Rentenanspruchs Witwenrente Witwe bis Ende des Renten- ab Alter 62 anspruchs, längstens bis Ende des aber bis Alter 62 Rentenanspruches Waisenrente 1 Waise bis Ende des Rentenanspruches Invalidenrente 1 Versicherte bis Ende des ab Alter 65 (Männer) Rentenanspruches, 62 (Frauen) längstens aber bis Ende des bis Alter 65 (Männer) Rentenanspruches
62 (Frauen)
Invaliden- Versicherte bis Ende des ab Alter 65 (Männer) Kinderrenten Rentenanspruchs, 62 (Frauen) längstens aber bis Ende des bis Alter 65 (Männer) Rentenanspruches
62 (Frauen)
der versicherten Person Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 11
NU
zung der obligatorischen Anpassung gegenüber der Anpassung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung. Vorsorgeeinrichtungen, die temporäre Invaliden- und Hinterlassenenleistun- gen im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages mit einem Versicherer gewähren, müssen dafür besorgt sein, dass die Altersrente, welche diese tem- poräre Rente ablöst, mindestens auf jenem Niveau weitergeführt wird, das die vorherige temporäre Rente erreicht hat.
Fachliteratur Brocas Anne-Marie: Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Sozialen Sicherheit. Gesamtübersicht. Internationale Revue für Soziale Si- cherheit, Heft 3/88, S. 263-284. (Preis des Einzelheftes Fr. 15.—.) Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), Postfach 1, 1211 Genf 22. Gleichbehandlung in der Sozialen Sicherheit. IVSS-Veröffentlichungen, Stu- dien und Forschungen Nr. 27. Fr. 25.—. Internationale Vereinigung für Soziale Si- cherheit, Postfach 1, 1211 Genf 22. Käser Hanspeter: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV. 285 Seiten, mit Stichwortverzeichnis. Gebunden, Fr. 89.—. 1989. Verlag Stämpfli, 3001 Bern. (Eine kurze Besprechung folgt in ZAK 1989/3.) Mäder Anne, Neff Ursula: Vom Bittgang zum Recht. Zur Garantie des so- zialen Existenzminimums in der schweizerischen Fürsorge. 1988. Fr. 23.—. Verlag Paul Haupt, 3001 Bern. Nussbaum Werner: Die Ansprüche der Hinterlassenen nach Erbrecht und aus beruflicher Vorsorge bzw. gebundener Selbstvorsorge. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 4/1988, S.197-
206. Verlag Stämpfli, 3001 Bern.
Walser Hermann: Aktuelle rechtliche Probleme im Hinblick auf den Voll- zug des BVG. (Vor der Generalversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht am 30. September 1988 gehaltenes Referat.) Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 6/1988, S.281-
311. Verlag Stampf li, 3001 Bern.
Walser Hermann: Neue Modelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge in der 1. Säule unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Auswirkungen auf die 2. Säule. (An der Hauptversamm- lung des Schweizerischen Verbandes für privatwirtschaftliche Personalvorsorge vom 9. Juni 1988 gehaltenes Referat.) Sonderdruck, 10 Seiten. Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, Talstrasse 20, 8001 Zürich.
Parlamentarische Vorstösse
88.1046. Einfache Anfrage Bührer vom 7. Oktober1988
betreffend das Endalter bei der gebundenen Selbstvorsorge Ständerätin Bührer hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Ich frage den Bundesrat an, ob im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau für beide Geschlechter bei der Dritten Säule dasselbe Endalter festgesetzt werden könnte.» Die Antwortdes Bundesrates vom 12. Dezember 1988 lautet: «Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) festge- legt, dass das im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge angesparte Kapital grundsätzlich frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters ausgerichtet werden darf. Die geltende Regelung schliesst es somit nicht aus, dass im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der betreffen- den Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die beruf- liche Vorsorge) schon heute für die männlichen und weiblichen Versicherten (im Bereich der Altersjahre 60, 61 und 62) dasselbe Endalter vorgesehen werden kann. Sie lässt indessen aufgrund ihrer Anknüpfung an das AHV-Rentenalter auch Raum dafür, dass die Institutionen der gebundenen Selbstvorsorge in ihren Reglementen für die Auszahlung des angesparten Kapitals ein nach Geschlechtern unterschied- liches Endalter vorsehen. Weil die Dreisäulenkonzeption der AHI-Vorsorge nun aber nicht verlangt, dass die einzelnen Leistungsansprüche aus den verschiedenen Säulen im selben Zeitpunkt beginnen, ist der Bundesrat berechtigt, bei der gebun- denen Selbstvorsorge für Mann und Frau einen deckungsgleichen Endalter-Zeit- rahmen festzusetzen. Er wird deshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung bezüglich des Endalters von Mann und Frau im Rahmen der bevorstehenden Revision der BVV 3 berücksichtigen.»
88.842. Motion Müller-Aargau vom 12. Dezember1988
betreffend die Anlagepolitik der Pensionskassen Nationalrat Müller-Aargau hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie die darauf basierenden Verordnungen und Beschlüsse dergestalt zu revidieren, dass
1. die Pensionskassen ihre Mittel vermehrt zur Förderung des privaten Wohnungs-
eigentums einsetzen, um ihren eigenen Besitz an Boden und Liegenschaften zu verringern;
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2. die demokratische Mitsprache im Bereiche der Anlagepolitik von Institutionen
der beruflichen Vorsorge institutionalisiert wird.»
88.872. Postulat Fischer-Sursee vom 15. Dezember 1988
betreffend die Kostenübernahme durch die IV bei spitalexterner Betreuung Nationalrat Fischer-Sursee hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob es nicht angebracht wäre, die Grundlage dafür zu schaffen, dass an Personen, welche Angehörige pflegen, die in mittlerem oder schwerem Grade pflegebedürftig oder hilflos sind, angemessene Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet werden können.» (79 Mitunterzeichner)
In der Wintersession 1988 behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat am 16. Dezember 1988 die nachstehenden Postulate angenom- men und an den Bundesrat überwiesen: -88.589. Postulat Neukomm betreffend die Subventionierung der Behinderten- transporte (ZAK 1988 S. 546). -88.591. Postulat Haller betreffend ein Simulationssystem für die zehnte AHV- Revision (ZAK 1988 S. 546).
88.747. Postulat Ruffy betreffend die Übernahme der Diätkosten durch die IV
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bei Phenylketonurie (ZAK 1988 S. 584). -88.769. Postulat Spoerry betreffend die Reduktion von AHV-Beitragslücken (ZAK 1988 S. 548). Am gleichen Tag hat der Nationalrat die zwei folgenden Motionen in Postulatsform angenommen und überwiesen: - 88.715. Motion Hafner Ursula betreffend die Revision der EO (ZAK 1988 S.547). - 88.755. Motion Hafner Ursula betreffend die Schliessung von AHV-Beitrags- lücken während des Jubiläumsjahres 1991 (ZAK 1988S. 548. Im weiteren hat der Rat die Interpellation Blocher betreffend den Einfluss des BVG auf die berufliche Mobilität älterer Arbeitnehmer (ZAK 1987 S. 22) abgeschrieben, nachdem diese während zwei Jahren unerledigt geblieben war.
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M itteilunuen
Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1988 Im Jahre 1988 haben die Kantone 1153,0 Mio Franken an Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 95,4 Mio Franken oder 9,0 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Ausgabenzuwachs ist u.a. auf die Erhöhung der Einkom- mensgrenzen auf den 1. Januar 1988 zurückzuführen. Von den Gesamtausgaben entfielen 914,2 Mio Franken (+8,5%) auf die EL zur AHV und 238,8 Mio Franken (+11,2%) auf die EL zur IV. Der Bund hat an die Aus- gaben einen Gesamtbetrag von 273,2 Mio Franken (23,7%) geleistet.
Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken
Jahr Gesamtausgaben Anteil Bund Anteil Kantone
1984 675,8 349,9 325,9 1985 702,1 363,5 338,6 1986 777,8 186,5 591,3 1987 1057,6 249,3 808,3 1988 1153,0 273,2 879,8
Koordinations- und Informationsstelle für Behindertenf ragen (KIB) Im Einvernehmen mit der Dachorganisationenkonferenz der privaten Invalidenhilfe wird im Bundesamt für Sozialversicherung eine Koordinations- und Informations- stelle für Behindertenfragen (KIB) geschaffen. Diese hat in erster Linie die Aufgabe, als Bindeglied zu dienen zwischen den Institutionen und Organisationen der Be- hindertenhilfe einerseits und der Bundesverwaltung andrerseits. Zudem hat sie bundesintern in behindertenspezifischen Angelegenheiten koordinierend und in- formierend zu wirken. Diese Stelle wird ihre Tätigkeit am 3. April 1989 aufnehmen. Sie wird von Roland Inaebnit (Tel. 031 61 91 17) geleitet. Adresse: Bundesamt für Sozialversicherung, Koordinations- und Informationsstelle für Behindertenfragen, Effingerstrasse 33, 3003 Bern.
Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge Der Bundesrat hat die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge für die Amtsperiode 1989-1992 in folgender Zusammensetzung gewählt: Präsident vakant (Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern) Vertreter des Bundes und der Kantone Dr. Hans Bühlmann, Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich und Vizepräsident des Schulrates, Zürich Dr. Bruno Lang, Konferenz der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden, Zürich Vertreter der Arbeitgeber Hans Dickenmann, Schweizerischer Bauernverband, Brugg Dr. Balz Horber, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern Hanspeter Konrad, lic. iur., Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber- Organisationen, Zürich Görald Roduit, lic. iur., Födöration des syndicats patronaux, Genf Vertreter der Arbeitnehmer Christiane Brunner, Rechtsanwältin, Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), Genf Vital Darbellay, Nationalrat, Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz, M artig ny Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern Willy Rindlisbacher, Vereinigung schweizerischer Angestelltenvereine der Maschinen- und Elektroindustrie, Zürich Vertreter der Vorsorgeeinrich tun gen Jean-Claude Düby, Interkantonaler Verband für Personalvorsorge, Bern Francoise Romanoff, Konferenz der Geschäftsleiter von Personalversicherungen, Zürich Dr. Hermann Walser, Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, Zürich Vertreter anderer Organisationen Dr. Robert Baumann, Schweizerische Vereinigung privater Lebensversicherer, Basel Daniel Thomann, dipl. Math. ETHZ, Kammer der Pensionskassen- Experten, Peseux Leo von Deschwanden, dipl. Volkswirt, Schweizerische Bankiervereinigung, Zürich
Stiftungsrat Sicherheitsfonds BVG Der Bundesrat hat den Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG für die Amtsperiode 1989-1992 wie folgt bestellt: Präsident Willy Rindlisbacher, Vereinigung schweizerischer Angestelltenvereine der Maschinen- und Elektroindustrie, Zürich
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Vertreter der Arbeitgeber Nationalrat Heinz Allenspach, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber- Organisationen, Zürich Ständerat Markus Kündig, Schweizerischer Gewerbeverband, Zug Görald Roduit, Födöration des syndicats patronaux, Genf Vertreter der Arbeitnehmer Emil Kamber, Christlichnationaler Gewerkschaftsbund, Bern Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern Vertreter der öffentlichen Verwaltung Bernhard Bretscher, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern Prof. Danielle Yersin, Finanzdepartement des Kantons Waadt, Lausanne Unabhängiges Mitglied Prof. Hans Schmid, Hochschule St. Gallen
Berufsprüfung für Sozialversicherungsfachleute Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsangestellten (SVS) bezweckt die berufliche Aus- und Weiterbildung. Die vom Regionalverband Ostschweiz in Zusammenarbeit mit den Handelsschulen des KV St. Gallen/Zürich organisierte Kursfolge konnte mit der Berufsprüfung im November 1988 abgeschlossen wer- den. Am 18/19. und 26. November mussten sich die Teilnehmer über Kenntnisse ausweisen, die für einen Aufgabenkreis mit höheren Ansprüchen nötig sind. Wäh- rend die Stoffgebiete «Obligatorische Unfallversicherung», «Soziale Krankenversi - cherung» und «Invalidenversicherung» schriftlich geprüft wurden, bestand der mündliche Teil aus den Bereichen «Struktur und Geschichte der Sozialversiche- rung», «Alters- und H interlassenenversicherung», «Ergänzungsleistungen zur AHV/IV», «Arbeitslosenversicherung», «Berufliche Vorsorge», (<Fürsorge» und «Mi- litärversicherung». Nach grossem persönlichem Einsatz haben die nachstehenden Personen die Be- rufsprüfung bestanden: Baer Walter, ARAG Allg. Rechtsschutz-Versicherungs AG; Bernasconi Carlo, Win- terthur-Versicherungen; Bertschinger Roman, Ausgleichskasse «Maschinen»; Bol- her Gertrud, AHV-Stelle Gemeinde Zollikon; Büchel Peter, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen; Brahimi Lisa, Stadtverwaltung St. Gallen; Ebneter Roman, SUVA St. Gallen; Eigenmann Heinz, Gebr. Bühler AG Uzwil; Frommenwiler Josef, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen; Fuhrer Hans, Helvetia-Krankenkasse, Thun; Furlan Tiziana, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen; Gmür Sandra, Aus- gleichskasse des Kantons St. Gallen; Lechner Evelyne, Ausgleichskasse des Kan- tons St. Gallen; Leuenberger Martin, SUVA St. Gallen; Meier Ursula, VITA Lebens- versicherungsgesellschaft; Müller Hugo, SUVA Aarau; Müller Josef, Fürsorgeamt St. Gallen; Niemann Marc, OSKA Frauenfeld; Pierson Herbert, Altstadt Versiche- rungen; Pool Franz, Neuenburger Versicherungen; Rehli Conradin, SUVA Chur; Rohner Robert, Huber + Co. AG, Frauenfeld; Rötlisberger Bodo, Arbeitslosen- kasse Winterthur; Sonderegger Andrea Ursula, Helvetia-Feuer, St. Gallen; Schläppi Ruedi, La Suisse Versicherungen, Bern; Steiger Roland, Ausgleichskasse des Kan- tons St. Gallen; Uhler Ren6, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen; Wagner Marco,
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen; Zihimann Richard, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen. Wir gratulieren allen zu ihrem Erfolg und wünschen ihnen weiterhin viel Befriedi- gung bei der Tätigkeit. Für den Prüfungsausschuss: R. Klement
Personelles Ausgleichskasse MEROBA (Nr. 111) Georges Näri ist als Leiter der Ausgleichskasse M ERO BA auf Ende 1988 zurückge- treten. Zu seinem Nachfolger hat der Kassenvorstand mit Wirkung ab 1. Januar
1989 Roger Leutwylerernannt.
Ausgleichskasse Spritituosen (Nr. 45) Die langjährige Leiterin der Ausgleichskasse des Verbandes des schweizerischen Spirituosengewerbes, Fräulein TrudiJungi, ist am 31 . Januar 1989 in den Ruhe- stand getreten. Die Leitung obliegt seit dem 1. Februar Rolf Greter, welcher bereits die Ausgleichskasse BUPA (Nr. 85) führt.
Adressänderungen und andere Mutationen Die Agence 9 in La Chaux-de-Fonds der Ausgleichskasse Horlogerie (Nr. 51) ist auf Ende 1988 aufgelöst worden; ihren Geschäftsbereich hat die ebenfalls in La Chaux-de-Fonds domizilierte Agence 10 übernommen. Der Hauptsitz der Ausgleichskasse Horlogerie verfügt nun auch über einen Telefax- Anschluss; seine Nummer lautet: (039) 2346 06. Die Commission cantonale de recours en matiöre d'AVS/Al des Kantons Genf ver- legt ihr Domizil auf den 6. März 1989 an folgende Adresse: 23, rue Ferdinand-Hod- 1er, Postfach 119, 1211 Genf 3, Telefon (022) 27 2490.
Gerichtsentscheide
AHV/IV. Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer Urteil des EVG vom 27. April 1987 i.Sa. G.B. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 2 AHVG, 25 VFV und 39 AHVV. - In der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer bezieht sich die Freiwilligkeit einzig auf die Freiheit, den Beitritt zur Versiche- rung zu erklären oder von ihr zurückzutreten. Solange das Versiche- rungsverhältnis besteht, sind die Versicherten unter Vorbehalt der Bestimmungen der VFV den Vorschriften der obligatorischen Versi- cherung unterworfen (Bestätigung der Rechtsprechung). - In der freiwilligen Versicherung ist namentlich Art. 39 AHVV an- wendbar, welcher der Verwaltung die Möglichkeit einräumt, ge- schuldete Beiträge innert den Verwirkungsfristen mittels Nachzah- lungsverfügung einzufordern. Insoweit ist die Freiheit des Versi- cherten, jederzeit sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Versi- cherungsverhältnisses abwägen zu können, eingeschränkt (Erw. 4). Art. 17 Abs. 1 VFV. Es liegt im Ermessen der Verwaltung, im Bereich der freiwilligen Versicherung die Beiträge durch Veranlagungsverfü- gung festzusetzen (Erw. 5). Art. 12 Abs. 2 VFV. Der Rücktritt nur auf das Ende des Kalenderjahres ist gesetzmässig. Auch die Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt (Erw. 5b).
Aus den Erwägungen: 3a. Art. 2 AHVG, der die Grundlage für die freiwillige Versicherung bildet, legt in Abs. 7 fest, dass der Bundesrat auf diesem Gebiete ergänzende Bestimmun- gen zu erlassen und namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen zu regeln hat. Im weiteren hat der Bundesrat die Befugnis, die Dauer der Beitragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anzupassen. Die aufgrund der erwähnten Gesetzes- bestimmung erlassene VFV (Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer vom 26. Mai 1961)
sieht hinsichtlich Mahnung und Beitragsveranlagung in Art. 17 VFV vor, dass der Beitragspflichtige, der die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss macht, innert zweier Monate unter Ansetzung einer Nachfrist von
30 Tagen schriftlich zu mahnen ist. Wenn auch die Nachfrist nicht eingehalten
wird, so sind, falls bereits Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzuset- zen (Abs. 1). Der Versicherte, der fällige Beiträge nicht bezahlt, ist wiederum innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichs- kasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Abs. 2). Die VFV regelt im besonderen den Rücktritt und den Ausschluss aus der Versi- cherung. Art. 12 VFV legt fest, dass Auslandschweizer den Rücktritt auf einem amtlichen Formular zu erklären haben. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung der Ehefrau erforderlich (Abs. 1). Der Rücktritt kann nur auf das Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen (Abs. 2). Schliesslich bestimmt Art. 13 VFV, dass ein Auslandschweizer aus der freiwilligen Versiche- rung ausgeschlossen wird, wenn der Jahresbeitrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet ist (Abs. 1). Die Ausgleichskasse hat dem freiwillig Versicherten vor Ablauf der dreijährigen Frist eine eingeschriebene Mahnung mit Andro- hung des Ausschlusses aus der Versicherung zuzustellen. Diese Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen (Abs. 3). Gemäss Art. 25 VFV sind, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes ent- hält, die Bestimmungen der AHVV anwendbar. 3b. Unterlässt es ein Beitragspflichtiger auf erfolgte Mahnung hin, die zur Be- rechnung der Beiträge notwendigen Angaben zu machen, so werden die Bei- träge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 AHVG). Ge- mäss Abs. 4 dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat Vorschriften über das Mahn- und Veranlagungsverfahren (Bst. b) sowie über die Nachzahlung zu- wenig entrichteter Beiträge. In Ausführung dieses Auftrages hat der Bundesrat Art. 38 und 39 AHVV erlas- sen. Werden gemäss Art. 38 AHVV nach der festgesetzten Frist Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt oder die für die Abrechnung erforder- lichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge nötigenfalls durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Abs. 1). Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund von Feststellungen an Ort und Stelle zu erlassen (Abs. 2). Nach Art. 39 AHVV hat die Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass eine Person keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Bei- träge unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verfügen.
4. Vorliegend hat die Ausgleichskasse, nachdem sie die von G.B. für die Jahre
1973 und 1974/75 geschuldeten Beiträge aufgrund der in den Jahren
1970/71 und 1972/73 deklarierten Einkommen festgesetzt hatte, für die zwei
folgenden Jahre eine Kasseneinschätzung vorgenommen, indem sie jeweils das bei der vorangegangenen Einschätzung berücksichtigte Einkommen um
20 bis 30 Prozent erhöhte. Diese Beiträge sind regelmässig bezahlt worden. In
Kenntnis eines am 14. März 1979 im «Corriere della sera» veröffentlichten Aus- zugs aus dem Steuerregister, welcher die 1976 erzielten Einkommen bestimm- ter in M. steuerpflichtiger Personen aufzeigte und namentlich für B.G. einen Betrag von Lit 85 803 000.— auswies, legte die Ausgleichskasse diese in Fran- ken umgerechnete und um 30 Prozent erhöhte Summe der Beitragsfestsetzung für 1982/83 zugrunde. Trotz seinem Einwand, die Beiträge für 1982/83 seien auf der Grundlage des letzten steuerbaren Einkommens festzusetzen, hat der Versicherte die geforderten Beiträge entrichtet. In einer folgenden Phase hat die Verwaltung, nachdem sie den Versicherten vergeblich aufgefordert hatte, die in den Jahren 1979 bis 1983 tatsächlich er- zielten Einkommen anzugeben, die nunmehr bestrittenen berichtigenden Bei- tragsverfügungen erlassen, wobei sie die Beiträge wie folgt festsetzte: für 1980/81 und 1982/83 auf dem 1976 erzielten und umgerechneten Einkom- men von 205 827 Franken unter Aufrechnung eines Zuschlages von 30 Pro- zent auf dem jeweils in der vorangehenden Bemessungsperiode erzielten Ein- kommen. Gleichzeitig wurde für 1984 eine provisorische Beitragsverfügung aufgrund der mit demselben Verfahren ermittelten Bemessungsgrundlagen er- lassen. Der Beschwerdeführer bestreitet jetzt grundsätzlich die Zulässigkeit einer be- richtigenden Veranlagungsverfügung im Bereich der freiwilligen Versicherung. Für ihn ist die Tatsache wesentlich, dass der Versicherte in der freiwilligen Ver- sicherung in Abwägung der finanziellen Verhältnisse und nach eigenem Gut- dünken jederzeit über den Rücktritt von der Versicherung entscheiden könne. Art. 39 AHVV, auf den sich die Verwaltung beruft, sei nur in der obligatori- schen Versicherung anwendbar, weil sich dort der Versicherte nicht durch den Verzicht auf die Zugehörigkeit zur AHV einer allfälligen Beitragsneufestset- zung entziehen könne. Unabhängig von der Rechtmässigkeit stünden die be- richtigenden Nachzahlungsverfügungen im Widerspruch zum Rückwirkungs- verbot und dem Gebot der Verhältnismässigkeit und verletzten vorliegend zu- dem den Gutglaubensschutz.
a. Bezüglich der Grenzen der freiwilligen Versicherung hat sich das EVG be- reits geäussert und gesagt, dass sich bei Auslandschweizern die Freiwilligkeit lediglich auf den Versicherungsbeitritt beschränke, dass aber für das Versiche- rungsverhältnis dieselben Grundsätze Geltung hätten, wie sie für die im Inland wohnenden Versicherten durch Gesetz und Rechtsprechung festgesetzt wür- den. Andernfalls wäre die Rechtsgleichheit in unzulässiger Weise verletzt, und es käme bei der Rückkehr von Auslandschweizern zu Unbilligkeiten und Kom- plikationen, die sich nicht rechtfertigen liessen (EVGE 1950 S.31, ZAK 1950 S. 274). Bereits die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 betreffend die Gesetzesvorlage über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hält ein- räumend fest, dass «nach allgemeiner Auffassung die Auslandschweizer mög-
lichst entgegenkommend behandelt werden sollten» und die «freiwillig versi- cherten Auslandschweizer den für die obligatorisch Versicherten geltenden Vorschriften unterstehen» (siehe BBI 1946 II 382). Im weiteren wird festge- halten, dass für Auslandschweizer, welche die Voraussetzungen für die freiwil- lige Versicherung erfüllen, «die gleichen Bestimmungen gelten wie für ihre obligatorisch versicherten Altersgenossen» (BBI 1946 11 520). Aus dem Willen des Gesetzgebers geht nach den für die AHV/IV geltenden Prinzipien der Solidarität und der Gleichbehandlung klar hervor, dass für die freiwillig Versicherten kein Sonderrecht geschaffen werden soll.
b. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die Anwendbarkeit der Vorschrif- ten der obligatorischen Versicherung auf die freiwillige AHV/IV nicht grund- sätzlich, wenn er nur die Einschränkungen kritisiert, welche den Versicherten daran hindern, die Zugehörigkeit zur freiwilligen AHV/IV von seinen persön- lichen Interessen abhängig zu machen. Er bestreitet letztlich die Anwendbar- keit von Art. 39 AHVV. Diese Bestimmung, welche die Nachzahlung für nicht entrichtete oder zu niedrige Beiträge vorsieht, kann seiner Meinung nach nur im Bereich der obligatorischen Versicherung Anwendung finden. Für die frei- willige Versicherung sollte nur Art. 17 VFV gelten, eine Bestimmung,die seiner Ansicht nach «alles in allem vollständig und erschöpfend» ist. Diese Betrachtungsweise ist unzutreffend, erklärt doch Art. 25 VFV die Be- stimmungen der AHVV insoweit für anwendbar, als die VFV nicht ausdrücklich davon abweicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers findet somit in der gesetzlichen Systematik keine Stütze. Es trifft zwar zu, dass sowohl die ob- ligatorische Versicherung in Art. 38 Abs. 1 AHVV als auch die freiwillige - -
Versicherung in Art. 17 Abs. 1 VFV in analoger Weise bestimmen, wie vor- - -
zugehen ist, wenn die für die Beitragsfestsetzung nötigen Angaben nicht frist- gemäss geliefert werden nämlich durch den Erlass einer Veranlagungsverfü- -
gung - und es ist umgekehrt ebenfalls richtig, dass nur die Verordnung zur obligatorischen Versicherung eine Bestimmung über die Nachzahlung ge- schuldeter Beiträge enthält (Art. 39 AHVV), wogegen die VFV sie wie der -
Beschwerdeführer feststellt nur im Zusammenhang mit der Möglichkeit des -
Ausschlusses aus der Versicherung erwähnt. Aus dem Schweigen der VFV darf jedoch nicht geschlossen werden, dass in diesem Bereich kein Raum sei für eine Anwendung von Art. 39 AHVV. Damit wird übrigens der in Art. 4 Abs. 1 AHVG festgelegte allgemeine Grundsatz der Bemessung der Beiträge auf dem Erwerbseinkommen konkretisiert. Dies schliesst notwendigerweise für die Ver- waltung nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht ein, im Falle von Feh- lern und unabhängig von deren Ursache die Berichtigung der Veranlagung zum Vor- oder Nachteil des Versicherten im Rahmen der Vorschriften von Art.
16 Abs. 1 AHVG vorzunehmen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die obligatorische Versiche- rung die Möglichkeit der nachträglichen Oberprüfung und der Berichtigung von Beitragsverfügungen zulasse, die freiwillige Versicherung jedoch einzig Ausschluss kenne, ist auch bei Beachtung des Wortlauts von Art. 13 Abs. 3
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und Art. 17 Abs. 2 VFV unhaltbar. Diese Bestimmungen anwendbar bei der -
Nichtbezahlung von Beiträgen an die freiwillige Versicherung machen den -
Ausschluss nicht von der Nichterfüllung der Pflicht, Angaben zur Beitragsfest- Setzung zu liefern, sondern von der Nichtzahlung der Beiträge nach erfolgten Bezugshandlungen abhängig. Es ist auch nicht abwegig, Art. 39 AHVV selbst dann anzuwenden, wenn keine Ermessenseinschätzung erfolgte. Diese Annahme macht vielmehr deutlich, wie ungerecht die Anwendung der Bestimmung nur auf die obligatorisch Versi- cherten wäre: nur sie könnten dann z.B. die Korrektur eines Bemessungsfehlers der Verwaltung verlangen. Es bestehen keine genügenden Gründe anzuneh- men, die Anwendung von Art. 39 AHVV in der freiwilligen Versicherung sei davon abhängig, ob die ursprüngliche Verfügung auf tatsächlichen Zahlen oder auf einer Ermessenseinschätzung beruht.
c. G.B. beruft sich schliesslich, um die Berichtigungsverfügungen zu bestrei- ten, auf die Grundsätze der Nichtrückwirkung, der Verhältnismässigkeit und des guten Glaubens. Er bemerkt zudem, dass die anwendbaren Vorschriften den Schweizern im Ausland nicht bekannt seien. Die Berufung auf diese Grundsätze hält jedoch aus folgenden Erwägungen nicht stand: Zur Frage der Rückwirkung hat sich das EVG bisher mehrfach geäussert. Da- nach kann die Verwaltung jederzeit eine formell rechtskräftige Verfügung, die vom Richter nicht materiell beurteilt worden ist, abändern, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V
178 Erw. 2a, ZAK 1985 S. 63; BG 110V 292 Erw. 1, ZAK 1985 S. 234). Diese
Bedingungen sind offensichtlich erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall -
Tatsachen auftreten, die zu einer Neufestsetzung der Beiträge führen. Eine Ab- weichung von diesem Grundsatz im Bereiche der freiwilligen Versicherung lässt sich nicht rechtfertigen. Die Vorbringen bezüglich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sind ebenfalls nicht zutreffend. Vorliegend wird dieser Grundsatz mit der Verhän- gung einer Strafe in Verbindung gebracht. Nun handelt es sich aber bei der nachträglichen Beitragsveranlagung, auch wenn sie von Amtes wegen erfolgt, nicht um eine Strafe. Es gilt zweifellos der auch im Steuerrecht herrschende Grundsatz, wonach die Veranlagung von Amtes wegen nicht eine Bestrafung darstellt, wohl aber ein Mittel zur korrekten Anwendung des Gesetzes in Zwei- felsfällen (vgl. Masshardt/Tatti, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 1985, S.406). Es handelt sich für die Versicherungsorgane aufgrund des Legali- -
tätsprinzips- nur darum, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (EVGE 1967 S. 93, ZAK 1967 S.543). Der Beschwerdeführer beruft sich auch zu Unrecht auf den Grundsatz von Treu und Glauben bezüglich der von der Verwaltung erhaltenen Auskünfte. Im Verwaltungsrecht schützt der Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter
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anderem, dass falsche Auskünfte der Behörde unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Recht- suchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung ist in der Regel eine falsche Auskunft verbindlich, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Be- zug auf bestimmte Personen handelte, wenn sie für die betreffende Auskunft zuständig war, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aus- kunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge- macht werden können und wenn die gesetzliche Ordnung in der Zwischenzeit nicht geändert wurde (BGE 110V 155, ZAK 1984 S. 496 Erw. 4b; BGE 109 V 55). Das EVG hatte die Gelegenheit, diese Rechtsprechung auch im Falle der Nachforderung von Beiträgen als anwendbar zu erklären (BGE 108 V 181, ZAK 1983 S. 203; BGE 106V 143, ZAK 1981 S. 208). Im vorliegenden Fall hat sich die Beziehung der Verwaltung zum Versicherten auf allgemeine Informa- tionen bezüglich der Beitragsveränderung von Amtes wegen beschränkt. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die es dem Versicherten erlaubt hätten, mögliche nachträgliche Berichtigungsverfügungen auszuschliessen.
Auch kann der Einwand nicht gehört werden, wonach die Schweizer im Aus- land keine Kenntnis des für die Beitragsfestsetzung anwendbaren Verfahrens hätten, weil die ihnen zugestellte Dokumentation nichts zu diesem Thema aus- sage. Nach ständiger Rechtsprechung kann niemand aus der Unkenntnis des Gesetzes Vorteile für sich beanspruchen (BGE 110 V 338 Erw. 4 und 343 Erw. 3). In Anbetracht des Gesagten muss abschliessend bestätigt werden, dass für die Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Versicherung kein besonderes Verfahren besteht, das den Versicherten vor nachträglichen Beitragsberichtig u ngsverfü -
gungen schützt. Dies heisst nicht, dass es dem Versicherten verwehrt wäre, ab- zuklären, ob die Weiterführung des Versicherungsverhältnisses für ihn vorteil- haft sei oder nicht. Aber eine zuverlässige Einschätzung setzt voraus, dass der Versicherte der Verwaltung seine tatsächlichen Einkommen mitgeteilt hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so muss er damit rechnen, im Rahmen der Verjährungsfrist von Art. 16 AHVG eine Nachzahlungsverfügung zu erhalten, wodurch naheliegenderweise die Einschätzung seines Versicherungsverhält- nisses erschwert wird. Auch ist in diesem Zusammenhang der Einwand unzu- treffend, wonach Art. 16 AHVG - der auf das Nachsteuerverfahren infolge Steuerhinterziehung verweist, für welches nur die schweizerische Steuerbe- hörde zuständig ist nicht anwendbar sei. Die Behauptung der Nichtanwend- -
barkeit einer Bestimmung für die im Ausland versicherten Schweizer, die sich in einzelnen Punkten auf internes schweizerisches Verwaltungsstrafrecht be- zieht, erscheint befremdend, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Gesetz, in dem sie enthalten ist, hauptsächlich die in der Heimat wohnhaften Schwei- zer betrifft. Die Bestimung muss, kraft des erwähnten Grundsatzes der allge- meinen Beitragspflicht, naheliegenderweise auch für freiwillig versicherte Per- sonen sinngemäss Anwendung finden.
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Eine Lösung im Sinne des Beschwerdeführers könnte bewirken, dass die Ver- sicherten im Bewusstsein, keine Beitragsnachforderungen mehr gewärtigen zu müssen, es vorsätzlich unterliessen, den Behörden Angaben zu liefern, oder dass sie lückenhafte Informationen geben, welche die Versicherungsorgane dazu verleiten, Beitragsverfügungen gemäss den Interessen der Versicherten zu erlassen, beispielsweise nur bis zu dem Masse, als die Beiträge rentenbil- dend sind. Dies wäre dasselbe, wie wenn es dem Versicherten erlaubt wäre, sein Einkommen so zu bestimmen, dass er nur soviel Beiträge zu entrichten hat, wie für maximale Leistungen notwendig sind. Dies wurde der Freiwilligkeit der Versicherung eine Tragweite verleihen, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war, hat er doch das ganze AHV/IV-System dem Grundsatz der Solidarität unterstellt.
5. Nachdem die Gesetzmässigkeit der Nachzahlungsverfügungen feststeht,
bleibt zu prüfen, ob die Beitragsbemessung für frühere Jahre und für die Nach- forderung bezüglich 1984 korrekt vorgenommen wurde. Im besonderen han- delt es sich darum, zu prüfen, ob die Verwaltung berechtigt war, als Grundlage Angaben zu verwenden, die in der Presse erschienen waren, und ob sie zu Recht hintereinander die Beiträge auf dem angegebenen Einkommen festge- setzt hat, indem sie es in Schweizer Franken umrechnete und anlässlich jeder neuen Erhebung einen Aufschlag von 30 Prozent vornahm.
Als Grundlage für die Beitragsfestsetzung dient der Verwaltung die vom BSV herausgegebene Wegleitung zur freiwilligen Versicherung für Ausland- schweizer, welche unter Randziffer 62 präzisiert, dass das Einkommen und das Vermögen von der Auslandsvertretung anhand aller ihr zur Verfügung stehen- den Unterlagen ermittelt werden. Diese Verwaltungsnorm, welche sich an die steuerrechtliche Praxis anlehnt (s. Masshardt/Tatti a.a.O. S. 407), ist gesetz- mässig. Im vorliegenden Fall sind die Zahlen, auf welche sich die Verwaltung stützte, nicht einfach journalistische Behauptungen; sie sind vielmehr einem Steuer- registerauszug entnommen worden, der von der Gemeinde M. veröffentlicht wurde. Die in Frage stehenden Daten waren daher vertrauenswürdig. Es be- stand höchstens die Möglichkeit von Druckfehlern, aber der Versicherte macht in dieser Hinsicht keinen Einwand.
Bezüglich des anwendbaren Wechselkurses bestimmt die VFV in Art. 14 Abs. 4, dass das Einkommen und das Vermögen zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerechnet werden, der zu Beginn der Beitragsperiode gültig war. Offensichtlich betrifft diese Bestimmung den Normalfall, in dem der Verwal- tung für jede Beitragsperiode das Einkommen in fremder Währung gemeldet wird, wobei für jede Periode der entsprechende Beitragssatz anzuwenden ist. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf den besonderen Fall, wo der Versi- cherte wie vorliegend anlässlich der nachträglichen Beitragsfestsetzungen - -
keine konkreten Angaben liefert und die Versicherungsorgane sich deshalb auf die Daten stützen müssen, die sie bei früheren Verfahren erhalten haben.
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Wie der Beschwerdeführer bemerkt, könnte im vorliegenden Fall sicher in an- derer Weise vorgegangen werden, zum Beispiel, indem der Abwertung der Lira im Verlaufe der Jahre Rechnung getragen würde. Zweifellos können bei der Beitragsfestsetzung von Amtes wegen verschiedene Methoden angewandt werden, wenn mangels konkreter Angaben eine sum- marische Einschätzung vorzunehmen ist. Insbesondere könnte wie das BSV -
in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde zu Recht hervorhebt als Grund--
lage das in der Schweiz von einem Versicherten erzielte Einkommen herange- zogen werden, der denselben Beruf wie der Beschwerdeführer ausübt. Der Verwaltung muss bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie im Ausland operiert, wo sie über eine ziemlich beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Wichtig ist dabei, dass im wesentlichen stets gleich vorgegangen wird. Die von den Versicherungsorganen angewandte Praxis mag auf den ersten Blick sicher streng erscheinen, wenn sie anlässlich jeder Beitragsperiode das vorangegangene massgebliche Einkommen um 20 bzw. 30 Prozent erhöht ha- ben. Es darf aber nicht ausser acht gelassen werden, dass die Beitragsermitt- lung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, den Versicherten zu motivieren, seinen Pflichten nachzukommen, nicht aber, wie der Beschwerde- führer zu Unrecht behauptet, ihn zu bestrafen. Aus diesem Grunde darf die Beitragsbemessung einschneidend sein. Im vorliegenden Fall ist es diesbezüglich bezeichnend, dass der Versicherte die Methode und nicht das Ergebnis der Beitragsbemessung bestreitet, was den Schluss zulässt, dass er gar kein Interesse hat, seine effektiven Einkommen an- zugeben, weil sie höher sind als die von Amtes wegen festgesetzten. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 1984 gemachten Beanstandungen nichts zu ändern. Er kann vor allem nicht verlan- gen, dass Beiträge nur bis zu dem von ihm im März eingereichten Rücktritt ge- schuldet und diese Beiträge auf dem für die Vorjahresperiode 1982/83 in der Steuereinschätzung vom 23. Januar 1983 ermittelten und von der Ausgleichs- kasse heraufgesetzten Einkommen zu verfügen sind und nicht auf dem Ein- kommen, das der Nachzahlungsverfügung vomm 10. April 1984 zugrunde ge- legt wurde. Was den Zeitpunkt des Rücktritts betrifft, bestreitet der Versicherte die Gesetz- mässigkeit von Art. 12 Abs. 2 VFV. Diese Bestimmung ist auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 AHVG erlassen worden, welche dem Bundesrat ausdrücklich und bedingungslos die Befugnis überträgt, den Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung zu regeln. Zudem ist nicht einzusehen, warum eine Bestimmung zu beanstanden wäre, die bei einer Verwaltung von der Grösse der AHV/IV jährliche Fälligkeitstermine für die Rücktrittserklärungen festlegt und keine un- terschiedlichen Termine vorsieht. Was die Grundlagen zur Festsetzung des massgeblichen Einkommens für das Jahr 1984 betrifft, ist kein Grund ersichtlich unter Berücksichtigung der vor- -
angegangenen Erwägungen über die Befugnis der Verwaltung bei der Bei-
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tragsermittlung von Amtes wegen schematisch von Periode zu Periode das -‚
zuletzt festgesetzte Einkommen mit einem Zuschlag zu versehen, solange der Versicherte nicht die wirklich erzielten Einkommen deklariert. Man kann daher dem Versicherten insofern nicht folgen, als er verlangt, das massgebliche Ein- kommen für 1984 sei zu bestimmen, indem auf die Elemente, die als Grundlage für die erste Bemessung von Amtes wegen verwendet wurden, ein Zuschlag gemacht werde.
AHV. Beitragsmässige Qualifikation von Einkommen Urteil des EVG vom 4. Mai 1988 i.Sa. R.B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 AHVG; Art. 36 AHVV. Weinbauakkor- danten sind unselbständig erwerbstätig (Erw. 2). Weinbauakkordanten, deren Arbeitgeber in der Schweiz eine Be- triebsstätte haben, können nicht den Arbeitnehmern ohne beitrags- pflichtigen Arbeitgeber gleichgestellt werden. Die Anwendung eines Beitragsfestsetzungsverfahrens wie für SeI bständigerwerbende ist daher ausgeschlossen (Erw. 3). Weinbauakkordanten sind in Art. 36 AHVV nicht erwähnt. Der direkte Beitragsbezug ist daher nicht möglich (Erw. 4).
Aus dem Tatbestand: Die Ausgleichskasse des Kantons X behandelte die Weinbauakkordanten wie Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), indem sie wie bei Selbstandigerwerbenden die Beiträge auf der Grundlage von rechts- kräftigen Steuerveranlagungen (dBSt) festsetzte. Mit Beschwerde focht R.B. eine entsprechende Beitragsverfügung an. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung gut, die Ausgleichskasse hätte die Beiträge in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AHVG (Quellenbezugs- verfahren) erheben müssen, wobei zur Überprüfung der Einkommensangaben des Versicherten die Steuerveranlagung beigezogen werden dürfe. Gegen die- sen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen des EVG:
1. .. . (Kognition und Streitobjekt)
2a. Die Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be-
9.1
stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Abeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän- dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel- mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qua- lifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft- lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Er- werbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 110 V 78 Erw. 4, ZAK 1984 S.558). Weinbauakkordanten verpflichten sich vertraglich gegenüber den Reb- eigentümern, einen oder mehrere Rebberge zu einer nach Bodenfläche verein- barten Entschädigung zu bebauen (BGE 10711432 Erw. 1). Die EVG-Entscheide über Sozialversicherungsbeiträge und Familienzulagen der Weinbauakkordanten sind ziemlich alt und betreffen in jedem Fall unselb- ständig Erwerbstätige. Das EVG hat dabei festgestellt, dass sich die Weinbau- akkordanten für eine bestimmte Zeit auf Rechnung der Eigentümer zur Bebau- ung verpflichteten, dass ihre Tätigkeit durch ausführliche Vorschriften geregelt war und dass mit ihrer Entlöhnung das Unternehmerrisiko im wesentlichen beim Eigentümer blieb (nicht veröffentl. Entscheid L. vom 19. Juni 1956). Demnach hängt bei den Weinbauakkordanten das AHV-mässige Beitragssta- tut wie bei den Akkordanten oder Ferggern von den wirtschaftlichen Gegeben- heiten ab. In dieser Hinsicht üben Akkordanten laut ständiger Rechtsprechung in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Als Selbständigerwer- bender gilt ein Akkordant grundsätzlich nur, wenn er Inhaber eines eigenen Be- triebes ist und so als gleichgeordneter Geschäftspartner mit eigenem Unter- nehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeitet (BGE 101 V 89 Erw. 2, 100 V
131 Erw. ib, 97 V219 Erw. 3, ZAK 1972 S. 663; ZAK 1976 S.84 Erw. 1, 1970
S. 394 Erw. 2; s. auch die Rz 4048 bis 4050 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn, WM L, gültig ab 1. Januar 1987). Vorliegend übernimmt R.B., dessen Arbeitnehmereigenschaft nicht bestrit- ten wird, weder ein Unternehmerrisiko noch ist er gleichgeordneter Geschäfts- partner. Folglich übt er eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG aus.
3. Vorliegend sind die Beitrage von R.B. an die AHV/IV/EO/ALV und an die
Familienzulagen in der Landwirtschaft für 1984 und 1985 strittig. Entgegen der Meinung der Ausgleichskasse und des BSV können Wein- bauakkordanten nicht mit Versicherten ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber verglichen werden. Gemäss Art. 12 Abs. 2 1 Satz AHVG sind alle Arbeitgeber .
beitragspflichtig, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind demnach nur Arbeitgeber, die in unserem Lande keine Betriebsstätte haben (Binswanger, Kommentar zur AHV, S. 58 Ziff. 2 und S. 94; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Band II S. 139 und 144); denn eine durch Art. 12 Abs. 3 AHVG vorgesehene Befreiung aufgrund zwischenstaat- licher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung ist hier nicht anwendbar. Dass der Eigentümer gemäss Variante 2 in Art. 16 des Weinbauvertrages dem Weinbauakkordanten seine Beiträge zurückvergüten muss, ändert nichts daran. Der Eigentümer ist auch Arbeitgeber des Weinbauakkordanten und in dieser Eigenschaft an die AHV/IV/EO/ALV und an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer beitragspflichtig. Daraus ergibt sich, dass das in Art. 14 Abs. 2 AHVG und Art. 22ff. AHVV festgelegte Beitragsfestset- zungsverfahren bei Weinbauakkordanten, deren Arbeitgeber in der Schweiz eine Betriebsstätte haben, nicht anwendbar ist (BGE 110V 71 Erw.2a und b, ZAK 1984 S.437). Die Reben des Arbeitgebers des Versicherten befinden sich vorliegend im Kanton X. Folglich ist R.B. ein Arbeitnehmer eines beitragspflichtigen Arbeit- gebers. Die Ausgleichskasse beruft sich zu Unrecht auf Art. 6 AHVG, welcher die Festsetzung der Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeit- geber betrifft. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse die Beiträge von R.B. auch nie auf dieser Grundlage, d.h. zu 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes oder gemäss der vom Bundesrat erlassenen sinkenden Beitragsskala (Art. 21 AHVV), festgesetzt hat. 4a. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu ent- richten. b. Gestützt auf Art. 36 AHVV haben unselbständige Mittelspersonen zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Fergger, Zwischenmeister, Unter- händler und Akkordanten, sowie Heimarbeiter mit regelmässig beschäftigten und voll entlöhnten familienfremden Hilfskräften in bestimmten, vom Departe- ment im Einvernehmen mit den Beteiligten zu bezeichnenden Berufszweigen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge auf den ihnen vom Arbeitgeber ausbezahlten Löhnen direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen den Arbeitgeberbeitrag auf dem ge- samten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten. Die in Art. 16 des Weinbauvertrages vorgesehene Variante 2 bezieht sich auf Art. 36 AHVV. Diese Verordnungsbestimmung, die für bestimmte vom
Eidg. Departement des Innern im Einvernehmen mit den Beteiligten zu be- zeichnende Berufszweige ein besonderes Beitragsbezugsverfahren vorsieht, ist hier nicht anwendbar. Nichts deutet in den Akten darauf hin, dass die Wein- bauakkordanten und die Akkordanten im allgemeinen zu diesen Erwerbszwei- gen gehören. In dieser Hinsicht sei erwähnt, dass Rz 112.1 des ab 1. Januar
1986 gültigen Nachtrages 4 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über
den Bezug der Beiträge einerseits die mehrstufigen Arbeitsverhältnisse in der Heimarbeit und anderseits die privaten Postautohalter aufführt. Unter diesen Umständen ist entgegen der Meinung des BSV die rechtliche Abstützung - -
von Art. 36 AHVV nicht zu prüfen (ZAK 1984 S. 487 Erw. 2). Angesichts dieser Tatsache sind vorliegend einzig die Art. 14 Abs. 1 AHVG (i.Verb. m. den Art. 3 Abs. 2 IVG, 27 Abs. 3 EOG und 25 FLG) und Art. 5 Abs. 1 AVIG anwendbar. Demnach kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach es den Ausgleichskassen obliegt, die Beiträge der Weinbauakkordanten unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 AHVG, angepasst an die Besonderheiten des Einzelfalles und unter möglichst weitgehender Übereinstimmung von Be- rechnu ngs- und Veranlagungsperiode festzusetzen. Diese Gesetzesbestim -
mung, die den Grundsatz des Beitragsbezugs an der Quelle festlegt (BBl 1946 II 525), spielt im Festsetzungsverfahren dieser Beiträge keine Rolle. Die Be- stimmung des massgebenden Lohnes und der Beiträge des Weinbauakkordan- ten kann deshalb nicht in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AHVG geregelt wer- den, wonach der Arbeitgeber als gesetzliches Vollzugsorgan zum Bezug und zur Abrechnung der Beiträge gemäss Art. 34ff. AHVV verpflichtet ist (BGE 112 V 155 Erw. 5, ZAK 1987 S. 207). Daraus ergibt sich, dass Bst. a der in Art. 16 vorgesehenen Variante 2 des Weinbauvertrages mit dem den AHV/IV/EO-Beitragsbezug regelnden Bun- desrecht nicht vereinbar ist.
Urteil des EVG vom 21. Oktober 1988 i.Sa. P. AG
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Abgrenzung zwischen selbständiger und unselb- ständiger Erwerbstätigkeit. Vorliegend freie EDV-Mitarbeiter als un- selbständ igerwerbend betrachtet.
Nachdem die kantonale Rekursbehörde die für die P AG tätigen freien EDV- Mitarbeiter als Selbständigerwerbende qualifiziert hatte, wandte sich die Aus- gleichskasse mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgreich ans EVG. Aus den Erwägungen:
4. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet
sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV).
Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän- dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel- mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qua- lifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft- lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Er- werbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 110 V 78, ZAK 1984 S. 558 Erw. 4a mit Hinweisen). 5a. In dem in ZAK 1986 S. 623 publizierten Urteil PAG vom 11. Juli 1986 hatte das EVG den beitragsrechtlichen Status von sogenannten <(freien Mitar- beitern» bei einer Firma zu beurteilen, welche EDV-Dienstleistungen erbringt. Diese schloss mit verschiedenen Unternehmen Vertrage ab, in welchen sie sich verpflichtete, eigene Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen eines EDV-Projektes bei den betreffenden Unternehmen tätig zu sein hatten. Zwi- schen den Mitarbeitern, welche die EDV-Dienstleistungen erbrachten, und den Unternehmen bestanden keine vertraglichen Beziehungen. Ihre Tätigkeit hat das Gericht als unselbständigerwerbend qualifiziert. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein spezifisches Unternehmerrisiko der Mitarbeiter sei auf- grund der Akten nicht gegeben. Sodann mussten sie keinen massgeblichen Kapitaleinsatz oder eigene Investitionen tätigen, keine Unkosten für Personal und Miete tragen und auch kein eigenes Personal einsetzen. Bezüglich Ar- beitsorganisation und Weisungsabhängigkeit wurde festgestellt, dass auf- grund von Rahmenverträgen ein allgemeines Weisungsrecht der Firma bestand (ZAK 1986 S. 623 Erw. 4c). b. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die dargelegte Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, sprechen im Fall der P AG mehr Merkmale für die unselbstän- dige Stellung der EDV-Mitarbeiter. Namentlich tragen sie kein spezifisches Unternehmerrisiko. Gegegenüber den verschiedenen Unternehmen, für wel- che sie EDV-Dienstleistungen erbringen, ist einzig die Firma vertraglich be-
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rechtigt und verpflichtet. Die <(freien Mitarbeiter» haben die Auftrage auch nicht selber zu akquirieren. Sie haben keinen massgeblichen Kapitaleinsatz und auch keine Investitionen zu tätigen. Unkosten für Personal und Miete tra- gen sie auch nicht selber. Wie sodann die Vorinstanz selber einräumt, unterliegen sie einer gewissen Weisungsbefugnis seitens der Firma und der Kunden. Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit innerhalb eines eng umschriebenen Rahmens zu bewegen. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung spielt es für die beitragsrecht- liche Qualifikation der EDV-Fachleute keine Rolle, ob sie ausschliesslich für die Firma P. AG tätig waren oder nicht; denn ein Versicherter kann grundsätz- lich gleichzeitig Selbständig- wie auch Unselbstäridigerwerbender sein. Die Beschwerdegegnerin kann daher aus der Tatsache, dass die meisten EDV-Mit- arbeiter in der fraglichen Zeit auch als Selbständigerwerbende einer ausserkan- tonalen Ausgleichskasse angeschlossen waren, praxisgemäss nichts zu ihren Gunsten ableiten (ZAK 1986 S. 623 Erw. 4d). Unerheblich ist demzufolge, dass die Ausgleichskasse des Kantons X den Mitarbeiter N. der Beschwerde- gegnerin gemäss neu aufgelegtem Schreiben vom 22. Juli 1988 als Selbstän- digerwerbenden erfasst hat. Auch der Umstand, dass die «freien Mitarbeiter)> das Risiko von Krankheit, Unfall und Ausfallzeiten selber zu tragen hatten, ver- mag nach der Rechtsprechung nichts zu ändern (ZAK 1986 S. 623 Erw. 4d). Wie ferner in Erw. 4 dargelegt wurde, beurteilt sich die Frage des beitragsrecht- lichen Status nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwi- schen den Parteien. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Tätigkeit (ZAK
1986 S. 623 Erw. 4b).
Urteil des EVG vom 16. März 1988 i.Sa. B.V.
Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Wenn eine Kommanditgesellschaft infolge Todes eines Komplementärs in das Li- quidationsstadium tritt, wird dessen Erbe Mitglied der Liquidations- gesellschaft und damit für die Dauer des Liquidationsstadiums als Selbständigerwerbender beitragspflichtig (Bestätigung der Recht- sprechung).
Aus den Erwägungen:
3. Zu beurteilen ist, ob der beschwerdeführende Komplementär B.V. auf den
von der Kommanditgesellschaft V. & Co. an die Miterbin C.B.-V. ausgerichte- ten Entgelten persönliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Dabei ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass allein diese Entgelte Gegen- stand der angefochtenen sechs Nachzahlungsverfügungen vom 27. Septem- ber 1985 sind und der Grund für deren Ausrichtung in der erbrechtlichen Be- teiligung am Nachlass liegt.
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EV., Vater des Beschwerdeführers, hatte bis zu seinem Tod am 9. Mai 1976 als Komplementär der Kommanditgesellschaft V. & Co. angehört. Sein Privat- vermögen und seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen teilten seine drei Kin- der C.B.-V., B.V. und J.V. mit Erbteilungsvertrag vom 21. September 1983 u.a. in der Weise, dass der Liegenschaftsbesitz der V. & Co. an der R.-Strasse rück- wirkend per 9. Mai 1976 ins Privatvermögen von J.V., bis dahin Kommanditär der Gesellschaft, und C.B.-V. samt Erträgen (inkl. Zins) zwischen dem 10. Mai
1976 und Ende 1982 überführt wurden.
Am 21. Juni 1985 meldete die Steuerverwaltung der Ausgleichskasse für die Miterbin C.B.-V. «Einkommen aus V. & Co.» für die Jahre 1977 bis 1982 unter Angabe des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Diese auf C.B.-V. lautenden Steuermeldungen erachtete die Ausgleichskasse mit der von der Vorinstanz übernommenen Begründung insofern als unrichtig und damit nicht als ver- bindlich im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV, als sie zwar ein im Betrieb arbei- tendes Eigenkapital für C.B.-V. ausweisen würden, diese aber zu keinem Zeit- punkt Gesellschafterin der V. & Co. gewesen sei; soweit C.B.-V. der Gesell- schaft Geld zur Verfügung stelle, geschehe dies in Form eines Darlehens. Aus- gleichskasse und Vorinstanz kamen daher zum Schluss, die von der V. & Co. an C.B.-V. aufgrund der Erbteilung weitergegebenen «Einkommensteile» seien gemäss Rz 68 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (gültig ab 1. Januar 1 980) dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Komplementär als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit anzurechnen.
Der Tod eines Komplementärs ist ein Auflösungsgrund der Kommanditge- sellschaft mit der Folge, dass die Gesellschaft in das Liquidationsstadium tritt (BGE 100 11 379 oben mit Hinweisen). Dabei nehmen der Erbe oder die Erben- gemeinschaft die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters ein und werden Mitglieder der Liquidationsgesellschaft (von Steiger, Die Personenge- sellschaften, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. Vlll/1, S. 423, 453f.). Trotz Eintritt eines Auflösungsgrundes ist die Fortsetzung der Gesellschaft zulässig. So kann beim Tod eines Gesellschafters vereinbart sein oder werden, dass die Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern oder zusammen mit den oder mit einzelnen Erben des ausgeschiedenen Teilhabers fortgesetzt werde (Art. 598 Abs. 2 i.Verb.m. Art. 557 Abs. 2 und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; BGE
100 II 378 Erw. 2a am Ende mit Hinweisen; von Steiger, a.a.O., S. 423ff.; vgl.
auch Meier- Hayoz/Forstmoser, Grundriss des Schweizerischen Gesellschafts- rechts, 4. Aufl., 1981,S. 234, § 10 N. 9 und 10). In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat das Ausscheiden eines Gesell- schafters infolge Todes entsprechende Auswirkungen auf die Beitragspflicht seiner Erben. Tritt ein Erbe für den Erblasser als Gesellschafter ein und wird mit ihm zusammen die Gesellschaft weitergeführt, so hat er mit dem Einsatz seiner Person an der Personengesamtheit teil. Damit ist er unabhängig von einer all- fälligen persönlichen Arbeitsleistung als Selbständigerwerbender beitrags-
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pflichtig (Art. 17 Bst. c i.Verb.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV; ZAK 1986 S. 459 mit Hinweisen). Wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben nicht ver- einbart ist oder wird und die Gesellschaft ins Liquidationsstadium tritt, wird der einzelne Erbe Mitglied der Liquidationsgesellschaft. In dieser Eigenschaft ist der Erbe für die Dauer des Liquidationsstadiums als Selbständigerwerben- der beitragspflichtig (EVGE 1958 S. 14 Erw.1, ZAK 1958 S. 228; nicht veröf- fentlichtes Urteil P. vom 26. Mai 1970). Daran ändert auch nichts, wenn die Gesellschaft während des Liquidationsstadiums rückwirkend auf den Todes- tag des Gesellschafters aufgelöst wird oder der Erbe rückwirkend von der Ge- sellschaft abgefunden wird. Für die Zeit bis zum Abschluss der entsprechen- den Vereinbarung bleibt der Erbe als Selbständigerwerbender beitragspflichtig (erwähntes Urteil P. vom 26. Mai 1970). Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Tod des E . V. am 9. Mai 1976 eine Vereinbarung bestand oder abgeschlossen wurde, wonach die Kommanditgesellschaft V. & Co. mit C.B.-V. als Gesell- schafterin fortgesetzt werde. So hat die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 18. Oktober 1984 festgestellt, nach dem Tode von E.V habe Einigkeit dar- über bestanden, dass der Beschwerdeführer den Betrieb allein weiterführen und seine Geschwister abfinden werde. Hiefür spricht auch die per Todestag rückwirkende Abfindung im Erbteilungsvertrag vom 21. September 1983. Da- nach erhielt C.B.-V. vom Abfindungsanspruch gegen die V. & Co. einen 2/5 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft R.-Strasse samt 2 / 5-Anteil des Ertra- ges vom 10. Mai 1976 bis Ende 1982 (inkl. Zinsen). Gestützt darauf ergibt sich, dass die Kommanditgesellschaft V. & Co. mit dem Tod des Komplemen- tärs E.V. am 9. Mai 1976 in das Liquidationsstadium trat. Damit war C.B.-V. als Erbin seit dem Tode ihres Vaters Teilhaberin der Liquidationsgesellschaft und damit Selbständigerwerbende. Als Ende des Liquidationsstadiums ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten der Abschluss des Erbteilungsver- trages am 21 September 1983 zu betrachten. Entsprechend ist C.B.-V. und . -
nicht der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Komplementär beitrags- -
pflichtig für die ihr während der Dauer des Liquidationsstadiums aus der V. & Co. zugeflossenen Einkünfte. Der Auffassung von Vorinstanz und Ausgleichs- kasse, C.B.-V. sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der V. & Co. gewesen und habe dieser ihr Geld in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt, kann daher nicht gefolgt werden. Da C.B.-V. Erträge aus den Liegenschaften nur bis Ende 1982 zugeflossen sind, trat Ende 1987 gemäss Art. 16 AHVG hinsicht- lich ihrer persönlichen Sozialversicherungsbeiträge die Verwirkung ein, zumal die an den Beschwerdeführer gerichteten Nachzahlungsverfügungen vom 27. September 1985 gegenüber ihr nicht als rechtsgenügliche Geltendma- chung der Beiträge angesehen werden können. Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse zu Unrecht die an C.B.-V. aus der V. & Co. aufgrund der Erbteilung ausgerichteten Entgelte als Einkommen des Beschwerdeführers betrachtet, weshalb die sechs Nachzahlungsverfügun- gen vom 27. September 1985 aufzuheben sind.
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AHV. Haftung des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 29. September 1988i.Sa. B.B.
Art. 52 AHVG. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrates faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen, bleibt seine Rechtsstellung als Organ der AG bis zur Abberufung durch die Generalversammlung un- angetastet. Seine Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der ge- setzlichen Pflicht zur Beitragsentrichtung ist damit umso strenger zu beurteilen. Passivität trotz (möglicher) Kenntnis ausstehender Bei- tragszahlungen ist als grobfahrlässige Missachtung der einschlägigen Vorschriften zu werten.
Gestützt auf eine Klage der Ausgleichskasse wurde B.B., ehemaliges Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrates der B.AG, zu Schadenersatz verurteilt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das EVG unter anderem mit folgender Erwägung ab:
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits «lange vor dem Konkurs
faktisch von der Tätigkeit als Verwaltungsrat und von jeglicher Geschäfts- führung» ausgeschlossen gewesen. Der «effektive» Geschäftsführer P. und der Mehrheitsaktionär U. hätten es zu vertreten, dass sein «Ausschluss aus dem . . .
Verwaltungsrat und von der Geschäftsführung» im Handelsregister nicht ein- getragen worden sei. Aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes vom 16. November 1983 geht in der Tat hervor, dass P. ab Juni 1983 als Delegierter des Verwaltungs- rates der B. AG fungierte. Falls im Zuge dieser im Handelsregister nicht zur Ein- tragung angemeldeten Änderung der Vertretungs- und Geschäftsführungs- befugnisse der Beschwerdeführer tatsächlich von der Geschäftsführung als Delegierter des Verwaltungsrates faktisch ausgeschlossen wurde, wie er be- hauptet, blieb dadurch seine Rechtsstellung als Verwaltungsrat unangetastet. Als solcher konnte er nur von der Generalversammlung gegen seinen Willen abberufen werden (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 708 Abs. 1 OR). Als Verwal- tungsrat blieb er bis zur Konkurseröffnung auch formell im Amt. In dieser Eigenschaft wurde er jedenfalls noch zur ausserordentlichen Generalversamm- lung vom 4. November 1983 wenn auch erfolglos eingeladen. Selbst wenn - -
dem Beschwerdeführer die Geschäftsführu ngs- und Vertretungsbefugnisse als Delegierter des Verwaltungsrates im Juni 1983 entzogen worden sind, blieb er als Verwaltungsrat gemäss Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR weiterhin verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten hinsichtlich der Einhal- tung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und sich über den Ge- schäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer als Delegierter des Verwaltungs- rates im Juni 1983 Kenntnis hatte oder jedenfalls hätte Kenntnis haben müs- sen von der offenen und bereits gemahnten Beitragsschuld für den Monat
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Februar 1983, deren Zahlung seine Ehefrau mit Schreiben vom 3. und 4. Mai
1983 bis Mitte bzw. 20. Mai 1983 versprochen hatte, sowie von den damals
ebenfalls bereits fälligen Beitragsschulden für die Monate Januar, März und Umso strenger ist seine Aufsichtspflicht als Verwaltungsrat bezüg- April 1983. lich der Einhaltung der gesetzlichen Pflicht zur Beitragsentrichtung zu beurtei- len, wenn ihm tatsächlich im Juni 1983 die Geschäftsführungsbefugnisse als Delegierter des Verwaltungsrates entzogen worden sind. Es liegt hier auch nicht der Sonderfall eines Grossunternehmens vor, bei welchem den Kontroll- möglichkeiten des einzelnen Verwaltungsrates engere Grenzen gesetzt sind, was nach der Rechtsprechung allenfalls zu einer milderen Beurteilung des Ver- schuldens führen kann (BGE 108V 202, ZAK 1983 S. 110 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 619 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dar- gelegt, dass und in welcher Weise er sich ab Juni 1983 noch um die Bezahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hat. Aufgrund der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass er die Ausstände gegenüber der Aus- gleichskasse und deren Bezahlung überhaupt nicht mehr kontrolliert hat, sei dies durch Einsichtnahme in die Buchhaltung oder durch Verlangen entspre- chender Rapporte des effektiven Geschäftsführers. Da ihm die bereits per Ende Mai ausstehenden Beitragszahlungen bekannt waren oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen, hat er durch seine nachfolgende Passivität in Kauf ge- nommen, dass die gesetzliche Pflicht zur Beitragsentrichtung weiterhin verletzt wurde. Darin liegt eine grobfahrlässige Missachtung der einschlägigen Vor- schriften zur Arbeitgeberhaftung, was die Pflicht zur vollen Schadendeckung nach sich zieht.
Urteil des EVG vom 29. September 1988 i.Sa. A . U.
Art. 52 AHVG. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der subsi- diären Organhaftung (Erw. 3) und des strengen Verschuldensmasssta- bes auch bei der Delegation von Geschäftsführungskompetenzen (Erw. 4a). Ein Verwaltungsratspräsident handelt grobfahrlässig, wenn er trotz offenkundig gewordener Verluste von bedrohlichem Ausmass keine Auskünfte über die Ablieferung und Abrechnung der Beiträge einholt und keine Weisungen erteilt oder Kontrollen veranlasst (Erw.4b).
Gestützt auf eine Klage der Ausgleichskasse wurde AU., ehemaliger Verwal- tungsratspräsident der B.AG, zu Schadenersatz verurteilt. Eine dagegen erho- bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das EVG unter anderem mit fol- genden Erwägungen ab:
3. Der Beschwerdeführer ersucht in erster Linie um eine Überprüfung der
Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, gemäss welcher die Organe einer Aktienge- sellschaft subsidiär haftbar sein können. Er beruft sich auf den Wortlaut dieser
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Bestimmung und die in der Lehre erhobene Kritik, wonach die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe nicht unbedenklich sei (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 67; Forstmoser, Aktienrechtliche Verant- wortlichkeit, 2. Aufl., S. 305 N 1071). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf die grammatikali- sche Auslegungsmethode abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sach- lich richtige Lösung ergab (BGE 110 Ib 8). Wohl ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist indessen der Text nicht klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, nament- lich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 112V171, ZAK 1987 S. 39 Erw. 3a mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 227). Bei der Auslegung des in Art. 52 AHVG für das Haftungssubjekt verwende- ten Begriffs «Arbeitgeber» ist das EVG davon ausgegangen, dass dem Arbeit- geber bezüglich der in Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34ff. AHVV statuierten öffentlichrechtlichen Pflicht zum Bezug, zur Ablieferung und zur Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans zukommt. Die Haftung des Arbeitgebers gemäss Art. 52 AHVG bildet das Korrelat zu dieser öffentlichrechtlichen Organstellung (BGE 112V 155 Erw. 5, ZAK 1987 S. 207; BGE 96V 124, ZAK 1971 S.509). Kommt dem Arbeitgeber bezüglich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Organstellung bei der Durchfüh- rung verschiedener Zweige der bundesrechtlichen Sozialversicherung zu, un- tersteht er dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes. Art. 52 AHVG bildet in- nerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) eine Spezialbe- stimmung. Hingegen sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung von Art. 52 AHVG heranzuziehen. Hier fällt insbesondere auf, dass im Bereich der internen Haftung, auch wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation übertragen ist, primär der Schadens- verursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär haftet (Art. 19 VG). Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass Art. 52 AHVG diese Verant- wortlichkeit der für die Organisation handelnden Personen hätte wegbedingen wollen. Es handelt sich vielmehr um die Umkehrung des allgemeinen Grund- satzes, indem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung primär der Arbeit- geber, also gegebenenfalls die Organisation, haftet. Daneben muss im Hinblick auf den erwähnten allgemeinen Grundsatz aber auch die wenigstens subsi- -
diäre - Haftung der handelnden Personen angenommen werden. Dass eine solche Haftung allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, ergibt sich ferner aus der im Privatrecht getroffenen Regelung hinsichtlich der Haftung der Or- gane einer juristischen Person (vgl. Art. 55 Abs. 3 ZG und Art. 754 OR; BGE 96 V 125, ZAK 1971 S.509).
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c. Nach Auffassung von Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 67 N 62, lässt diese Argumentation ausser acht, dass Art. 19 VG nur hoheitliches Han- deln im Auge habe; der Arbeitgeber besitze aufgrund des AHVG keine hoheit- liche Gewalt. Indessen setzt die Haftung nach Art. 19 Abs. 1 VG lediglich voraus, dass «ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bun- des betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit» einen Schaden verursacht. Die dem Arbeitgeber durch Art. 14 AHVG in Ver- bindung mit Art. 34ff. AHVV übertragenen Pflichten zum Bezug, zur Abliefe- rung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge sind eine öffentlichrechtliche Aufgabe im Sinne des zitierten Art. 19 Abs. 1 VG. Hoheit- liche Tätigkeit liegt stets vor, wo ein Rechtsverhältnis einseitig durch öffent- liches Recht geregelt ist und der Private in einem Subordinationsverhältnis zum Staat steht. In diesem Sinne ist die Rechtsstellung des Arbeitgebers beim Bezug, der Ablieferung und der Abrechnung der paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträge hoheitlich. Die Bezugnahme auf die Grundsätze des Staatshaf- tungsrechts des Bundes für die Auslegung von Art. 52 AHVG ist daher zuläs- sig. Nichts anderes kann für den vom Beschwerdeführer gerügten Rückgriff auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Haftung der Organe einer juristi- schen Person gelten. Enthält das Privatrecht Rechtsgrundsätze, die im öffent- lichen Recht fehlen, dürfen diese zur Auslegung und Ergänzung unklarer oder lückenhafter Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts herangezogen werden - dies unter Berücksichtigung ihres Normzwecks und der ihnen zu- grunde liegenden Interessenlage (Grisel, Traitö de droit administratif, Bd. 1, S.120f.; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 234f. mit Hinweisen). Eine Auslegung des Begriffs «Arbeitgeber» in Art. 52 AHVG ohne Beachtung der pri- vatrechtlichen Rechtsgrundsätze zur Haftung der Organe einerjuristischen Per- son würde zum stossenden Ergebnis führen, dass die für die Verletzung von Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung Verantwortlichen überhaupt nicht belangt werden könnten, sofern sie als Organ einer juristischen Person gehan- delt haben. Die persönliche Haftung wäre im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Arbeitgeberfirma auf Einzelunternehmer, einfache Gesellschafter, Kollek- tivgesellschafter und Komplementäre beschränkt. Darin läge eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der für den Bezug, die Ablieferung und die Ab- rechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Verantwortlichen jener Arbeitgeberfirmen, die sich als juristische Personen konstituiert haben. Es feh- len Anhaltspunkte dafür, dass mit Art. 52 AHVG eine solche Ungleichbehand- lung beabsichtigt gewesen wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die öf- fentlichrechtliche Abrechnungs- und Beitragspflicht nicht nur eine Aufgabe der juristischen Person ist, sondern ebensosehr und unmittelbar jener natür- lichen Personen, welche für sie in massgeblicher Weise tätig sind und ihre Willensbildung massgeblich beeinflussen, mithin Organstellung innehaben. Regelmässig entsteht der Sozialversicherung ein Schaden dann, wenn die juri- stische Person die Beitragsforderungen nicht zu begleichen vermag, zahlungs-
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unfähig ist und damit auch ihrer Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen kann. In allen diesen häufigen Fällen würde die gesetzlich vorgesehene Scha- denersatzpflicht als Rechtsfolge eines grobfahrlässigen bzw. absichtlichen so- wie schadenskausalen Verstosses gegen AHV-Vorschriften praktisch gegen- standslos, wenn den Ausgleichskassen die Belangung der Organe versagt wäre. Dies kann nicht der Rechtssinn von Art. 52 AHVG sein (nicht veröffent- lichtes Urteil B. vm 4. Juli 1988). Es besteht somit kein Anlass, von der dargelegten Rechtsprechung zur subsi- diären Haftung der verantwortlichen Organe einer juristischen Person nach Art. 52 AHVG abzugehen (BGE 108V 17 Erw. 3b, ZAK 1983 S. 160; ZAK
1987 S. 581 Erw. 2b).
4. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer seine Haftung als Organ der B.AG,
weil seit Gründung dieser Gesellschaft B.B. durch Kompetenzdelegation im Sinne von Art. 717 Abs. 2 OR die Geschäftsführung als Delegierter des Ver- waltungsrates besorgt habe. Neben B.B. sei ab 1983 X. von der Y. Treuhand für die Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seiner Uberwachungspflicht schon dadurch genügt, dass er Herrn X. als Experten für die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanz beigezogen habe. Die Vorstellung, dass er als Präsident des Verwaltungsrates jede einzelne Handlung der übrigen Verwaltungsräte hätte kontrollieren müssen, sei lebens- fremd. Die in Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR statuierte Aufsichtspflicht umfasse le- diglich die Überwachung des allgemeinen Geschäftsganges und nicht die Überprüfung jeder einzelnen Geschäftstätigkeit. a. Hat die Verwaltung einer Aktiengesellschaft die Geschäftsführung gemäss Art. 717 Abs. 2 OR an Delegierte oder Direktoren übertragen, so untersteht die Verwaltung bezüglich der delegierten Bereiche nur noch der Haftung für Aus- wahl, Instruktion und Überwachung der Beauftragten (Forstmoser, a.a.O., S.115 N 321 mit Hinweisen; ßürgi/Nordmann, Kommentar zu Art. 753/754 OR N 79; Horber, Die Kompetenzdelegation beim Verwaltungsrat der AG und ihre Auswirkungen auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Diss. Zürich 1986, S. 113 und S. 123; von Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl., S. 235). Kernstück dieser nicht delegierbaren Sorgfalts- pflichten bildet die cura in custodiendo. Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat gestützt auf Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Ge- schäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorg- fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzu- klären versucht (BGE 9711411 Erw. 5b; Bürgi/Nordmann, Kommentar zu Art. 753/754 OR N 79; Bürgi Kommentar zu Art. 722 OR N 20 und 22; Schucany, Kommentar zu Art. 722 OR N. 4; Horber, a.a.O., S. 121 f. mit weiteren Hinwei- sen). Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorg- fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefug-
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nisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärun- gen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine ge- naue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vor- schriften auszuüben (von Steiger, a.a.O., S. 236). Umstritten ist, ob der Beizug von Hilfspersonen zur Ausführung bestimmter Geschäftsführungsaufgaben dieselbe Haftungsbeschränkung auf sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung bewirkt, oder ob dies zu einer Haftung des Verwaltungsrates ohne eigenes Verschulden im Sinne von Art. 101 OR führt (vgl. dazu Forst- moser, a.a.O., S. 117f. N. 327a bis 330 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Forstmoser (a.a.O., S.108 N 553, S. 309 N 1084 und S. 338 N 1199) erhobenen Einwände gegen den vom EVG auch bei der Delegation von Geschäftsführungskompetenzen angewen- deten - strengen -Verschuldensmassstab erfüllen die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht (BGE 108V 17, ZAK 1983 S. 160 Erw. 3b; ZAK
1987 S. 581 Erw. 215). Vielmehr ist an der einlässlich begründeten Rechtspre-
chung festzuhalten. Die hohen Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt eines Verwaltungsrates bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung von Geschäftsführern und Hilfspersonen sind entgegen der in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde vertretenen Auffassung im Hinblick auf die rechtsgleiche - -
Durchführung des Beitragsbezugs gerechtfertigt.
b. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die B.AG im Jahre 1982 einen Verlust von Fr. 601 893.90 und in den ersten fünf Monaten des Jahres 1983 gemäss Zwischenbilanz per 31. Mai 1983 einen praktisch gleich hohen Verlust erlitten hat. Bis Ende 1982 wurde die Buchhaltung durch B.B. und seine Ehefrau ge- führt, die von der Y. Treuhand beraten wurden. Ab 1983 war diese Treuhand- firma beauftragt, die Buchhaltung über ihre EDV-Anlage zu fuhren und Zwi- schenabschlüsse zu erstellen. X. war aber nicht beauftragt, die Angaben von Herrn und Frau B. materiell zu überprüfen. Bezüglich der Kreditoren hatte er vor allem darauf zu achten, dass B.B. keine Privataufträge über die Aktien- gesellschaft abwickelte. Anfangs Juli 1983 beauftragte der Verwaltungsrat die Treuhandgesellschaft Z. mit einer Revision der Buchhaltung. Dabei wurden verschiedene Unstimmigkeiten der Ubernahmebilanz per 31. August 1981 der Einzelunternehmung B.B. festgestellt. Die Zwischenbilanz zu Veräusserungs- werten per 30. September 1983 ergab eine Überschuldung von 2,5 Millionen Franken. Dieser Sachverhalt zeigt, dass der Verwaltungsrat anfangs 1983 bezüglich einer ordnungsgemässen Buchführung durch den Delegierten des Verwal- tungsrates und seine Ehefrau Verdacht geschöpft hat. Er hat deshalb zwecks Führung der Buchhaltung eine sachverständige Hilfsperson beigezogen und ihr ein Kontrollmandat übertragen, das allerdings sachlich eng begrenzt war. Im Juni 1983 war dem Verwaltungsrat bekannt, dass die Firma trotz dieser Uberwachung der Buchführung durch einen sachverständigen Dritten in den ersten fünf Monaten des Jahres 1983 wiederum mit grossen Verlusten gear- beitet hatte, welche sich nun gesamthaft bereits auf zirka 1,2 Millionen Fran-
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ken beliefen. In dieser für den Weiterbestand der Gesellschaft äusserst gefähr- lichen Situation genügte es nicht, eine Teilsanierung durch Erhöhung des Aktienkapitals um 600 000 Franken mittels Verrechnung von Aktionärsdar- lehen durchzuführen und eine Sonderprüfung zu veranlassen, die sich im we- sentlichen auf eine Überprüfung der für die Sacheinlage von B.B. massgeben- den Übernahmebilanz per 31. August 1981 beschränkte. Vielmehr musste der Verwaltungsrat in dieser Lage für eine genaue und strenge Kontrolle der ge- setzlichen Vorschriften besorgt sein. Dazu gehörte auch die Kontrolle des Be- zugs, der Ablieferung und der Abrechnung der paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträge, die für Januar und Februar 1983 nur noch auf Mahnung hin und mit Verzug und abgesehen von einer Restanz für den Monat September -
1982— ab März 1983 überhaupt nicht mehr bezahlt worden waren. Damit wurden die gesetzlichen Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AHVV verletzt, welche die Fälligkeit und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge innert zehn Tagen nach Ablauf der monatlichen Zahlungsperiode vorschreiben. Weder durch die im Frühsommer
1983 zutage getretenen grossen Verluste noch durch die über deren Ursache
bestehenden Unklarheiten durfte sich der Verwaltungsrat von seinen Überwa- chungspflichten hinsichtlich der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften entbunden fühlen und seine Aufmerksamkeit allein auf die Abklärung der für den Weiterbestand der Gesellschaft wesentlichen Fragen richten. Im Gegen- teil, die damals offenkundig gewordenen Verluste von bedrohlichem Ausmass erforderten eine besonders strenge Überwachung der von der Gesellschaft zu erfüllenden gesetzlichen Pflichten. Der Beschwerdeführer hat aber nicht be- hauptet, er habe bezüglich Ablieferung und der Abrechnung der Sozialversi- cherungsbeiträge entsprechende Auskünfte eingeholt, Weisungen erteilt oder Kontrollen veranlasst. Insbesondere hat er dem als sachverständige Hilfsper- son beigezogenen Treuhänder X. keinerlei Auftrag zur Überwachung der Kre- ditoren und zur Vorlage von Rapporten erteilt. In diesen Unterlassungen liegt eine grobfahrlässige Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Es geht hier nicht um den Sonderfall eines Grossunternehmens, bei welchem den Kontrollmöglichkeiten des einzelnen Verwaltungsrates engere Grenzen gezogen sind, was nach der Rechtsprechung zu einer milderen Beurteilung des Verschuldens führen kann. Die B.AG beschäftigte rund 50 Arbeitnehmer. Bei einem (mittleren) Unternehmen dieser Grössenordnung ist es dem einzelnen Verwaltungsrat möglich und zumutbar, einen Überblick über Kreditoren und Debitoren zu behalten oder sich zu verschaffen und im Falle ungenügender Li- quidität Weisungen über die Verwendung der vorhandenen Mittel zu erteilen. Demzufolge bestehen der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Schadenersatzverfügung zu Recht.
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AHV. Herabsetzung von Beiträgen Selbständigerwerbender Urteil des EVG vom 28. September 1988 iSa. T.S.
Art. 14 Abs. 2 AHVG. Art. 38bis Abs. 2 AHVV. Bestehen mehrere Bei- tragsschulden, so sind Beitragszahlungen jeweils auf die früher verfal- lene Schuld anzurechnen (Erw. 3c). Art. 11 Abs. 1 AHVG. Grundsätze für die zeitliche Berücksichtigung der eine Herabsetzung rechtfertigenden wirtschaftlichen Verhältnisse (Erw. 3b). Art. 11 Abs. 1 AHVG. Bei der Bestimmung des Notbedarfs des Zah- lungspflichtigen darf die Beitragsschuld, um deren Herabsetzung er- sucht wird, nicht angerechnet werden (Erw. 4).
Der selbstandigerwerbende T. S. stellte am 4. September 1986 ein Gesuch um Herabsetzung seiner Beiträge. Die ausstehende Beitragsschuld betrug zu die- sem Zeitpunkt rund 18 000 Franken. Ausgleichskasse und kantonale Rekurs- behörde lehnten eine Herabsetzung ab. Die Rekursbehörde erwog in ihrem Ur- teil vom 5. Juni 1987, dass auf die finanziellen Verhältnisse abzustellen sei, welche im Durchschnitt der Jahre 1985/86 aktuell waren. Diese würden je- doch eine Beitragsherabsetzung nicht rechtfertigen. T. S. gelangt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG, welches die Sache in gutheissendem Sinne zu neuem Entscheid an die kantonale Rekursbehörde zurückweist. 3a. Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung der Beiträge aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können seine Beiträge auf be- gründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen her- abgesetzt werden (Art. 11 Abs.1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbar- keit ist erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrags seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61, ZAK 1978 S. 511 Erw. la mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Exi- stenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 113V 252, ZAK 1988 S. 117 Erw. 3a mit Hinweisen). b. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsäch- lichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsver- fügung massgebend (BGE 109V 179, ZAK 1984 S.457; BGE 107V 5, ZAK 1982 S. 80; BGE 105V 141, ZAK 1980 S. 337; BGE 105V 154, ZAK 1980 S.341; BGE 104V 61, ZAK 1978 S.511 V und BGE 104V 143, ZAK 1979 S.275). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen- hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungs- erlasses zu beeinflussen (BGE 99V 102, ZAK 1974 S. 206 mit Hinweisen).
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Für die Herabsetzung oder den Erlass von Beitragsforderungen gelten indes- sen die folgenden besonderen Grundsätze (BGE 104 V 61, ZAK 1978 S. 511): Da der ganze oder teilweise Erlass von Beitragsforderungen eine wirtschaft- liche Notlage des Schuldners voraussetzt, muss der endgültige Herabset- zungsentscheid unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - -
auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Es können weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse entscheidend sein. Den- noch ist der im Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Richter nicht ver- pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wieweit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit der Eröffnung der angefoch- tenen Verfügung über das Herabsetzungsgesuch verändert hat. Er kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltungsverfü- gung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig war, und es der Partei, die eine inzwischen eingetretene Veränderung des massgeblichen Sachverhalts behauptet, über- lassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Richter ist aber auch nicht verwehrt, unter Umständen aus prozessökonomischen Grün- -
den nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Entscheid den neuen -
Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er dies übrigens ausnahmsweise auf - -
andern Gebieten des Sozialversicherungsrechts tut (BGE 103V 53, ZAK 1978 S.216 Erw. 1 mit Hinweisen). Für das letztinstanzliche Verfahren gelten diese Regeln nicht in gleicher Weise. Da ein Herabsetzungsprozess wie gesagt nicht die Bewilligung oder Ver- - -
weigerung von Versicherungsleistungen betrifft, hat das EVG lediglich zu prü- fen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver- fahrensbestimmungen festgestellt worden ist. Das EVG ist daher grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden; es ist ihm in- soweit verwehrt, allfällige neue Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Abschluss der von der Vorinstanz erfassten Zeitperiode (d.h. nach Erlass der Kassenverfügung bzw. nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids) eingetre- ten sind. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich jedoch, aus- nahmsweise auch neue, nach dem erwähnten Zeitpunkt eingetretene Tatsa- chen zu berücksichtigen, sofern diese offensichtich klar bewiesen sind. Die eingeschränkte Uberprüfungsbefugnis steht einem solchen Vorgehen nicht entgegen. Damit sind alle Tatsachen des Prozesses gemeint, ob sie sich nun günstig oder ungünstig auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken. Entscheidend ist allein, dass sie klar bewiesen sind.
c. Wie sich aus dem Beitragskonto des Beschwerdeführers ergibt, hat dieser seit Einreichung des Gesuchs um Beitragsherabsetzung am 4. September 1986 weiterhin Beiträge einbezahlt und insbesondere im Jahre 1987 namhafte Bei- träge geleistet, so dass nur noch ein Ausstand von Fr. 10 330.20 besteht. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen sind gemäss Art. 87 Abs. 1 OR,
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d.h. auf die jeweils früher verfallene Schuld, anzurechnen. Damit stellt sich die Frage nach der allfälligen Verwirkung der Beitragsforderung für das Jahr 1984 nicht. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Herabsetzung der heute noch ausstehenden Beitragsschuld von Fr. 10 330.20 gewährt werden kann.
4. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der verfügbaren Mittel auf die finanziel-
len Verhältnisse abgestellt, die im Durchschnitt der Jahre 1985/86 aktuell wa- ren. Dies ist nach der unter Erwägung 3b dargelegten Rechtsprechung nicht zulässig, weil nicht auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse abge- stellt werden darf. Vielmehr ist massgebend der Zeitpunkt, in dem der Schuld- ner bezahlen sollte. Dies kann nur der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Herabsetzungsgesuch sein. Die Verfügung der Ausgleichskasse über dieses Gesuch datiert vom 3. Dezember 1986. Demnach sind die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt, also im Jahre 1986, für die Beurteilung der Herabsetzung massgebend. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid sind die wirtschaftlichen Verhältnisse für das Jahr 1986 wie folgt erfasst worden: Reinvermögen der Eheleute Fr. 5000.— Erwerbseinkommen Ehemann Fr. 50 000.— Total Fr. 55 000— Das Existenzminimum hat die Vorinstanz aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgendermassen ermittelt: Unterhaltspflichten Fr. 29 600.— Wohnungsmiete Fr. 14 400.— Krankenversicherungsprämien Fr. 1 500.— Total Fr. 45500.—
Die Rekurskommission hat bei der Bestimmung des Existenzminimums auch die im Jahre 1986 noch ausstehende Beitragsschuld berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung sind im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums ausser dem persönlichen Grundbetrag des Zahlungspflichtigen und dessen familienrechtlichen Unterhaltspflichten insbesondere auch die Miet- und Heizungskosten, die Sozialabgaben sowie allfällige Berufsauslagen und ungedeckte Krankheitskosten in Rechnung zu stellen. Nicht zu diesen Ver- pflichtungen des täglichen Lebens gehören indessen sowenig wie Steuer- -
schulden (unveröffentlichtes Urteil C. vom 12. August 1987) - die noch offe- nen Beitragsschulden, die daher von der Vorinstanz zu Unrecht bei der Ermitt- lung des Existenzminimums angerechnet worden sind. Der Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, gestützt auf die per Ende
1986 erstellte Erfolgsrechnung ergebe sich, dass er in diesem Jahr einen Ver-
lust von 14 565 Franken erlitten habe, so dass ihm für 1986 nicht ein Einkom- men von 50 000 Franken angerechnet werden dürfe. Dieser Einwand ist für die Frage, ob die Beiträge herabzusetzen sind, von erheblicher Bedeutung. Die
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Angaben betreffend den erlittenen Verlust stimmen in der Tat mit der vom Be- schwerdeführer erstellten Erfolgsrechnung 1986 überein, die er der Rekurs- kommission eingereicht hat. Indessen war er nicht imstande, auch die entspre- chende Steuererklärung vorzulegen, weil er seinen Wohnsitz auf den 1 Januar .
1987 von T. nach L. verlegt hatte. Die Steuererklärung für die direkte Bundes-
steuer 1987/88, basierend auf den Einkommensverhältnissen 1985/86, wurde von der kantonalen Steuerkommission L. dem EVG zugestellt mit dem Hin- weis, dass die definitive Veranlagung für 1987/88 nicht vor 1989 erfolgen könne. Ferner hat das EVG beim kantonalen Steueramt X u.a. die Steuererklä- rung für die Staats- und Gemeindesteuern 1986 (betreffend die Gemeinde T.) eingeholt, der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1986 zugrunde lie- gen. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie der Beschwerdeführer schliesslich per Ende 1986 steuerrechtlich rechtskräftig veranlagt worden ist. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Anga- ben des Beschwerdeführers betreffend den Geschäftsverlust im Jahre 1986 der Wirklichkeit entsprechen. Die Rekursbehörde wird dies anhand aller ver- fügbaren Möglichkeiten, nötigenfalls aufgrund zusätzlicher eigener Erhebun- gen, abzuklären haben; dabei wird sie allenfalls abwarten, bis die Steuerveran- lagungen, die auf den wirtschaftlichen Verhältnissen 1986 basieren, rechts- kräftig geworden sind. Nachher wird es Sache der Rekursbehörde sein, im Sinne der Erwägungen über die Beitragsherabsetzung neu zu befinden.
IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 2. September 1988 i.Sa.l.N.
Art. 28 IVG; Art. 27 und 27bi, IVV; Art. 4 BV. Die Ehefrau, die für die Mitarbeit im Geschäft ihres Gatten keinen AHV-beitragspflichtigen Lohn bezieht, gilt für die Invaliditätsbemessung als nichterwerbs- tätige Hausfrau mit erweitertem Aufgabenbereich. Dies trifft auch bei ausschliesslicher Tätigkeit im ehelichen Betrieb ohne Haushaltfüh- rung und bei einem ein normales Arbeitspensum übersteigenden Ein- satz im Geschäft zu (Erw. 3a). Beim Betätigungsvergleich ist die vor dem Invaliditätseintritt tatsäch- lich erbrachte, das zumutbare Mass jedoch übersteigende Arbeitslei- stung nicht zu berücksichtigen. Liegen verschiedene Aufgabenberei- che vor, ist eine allfällige Kürzung anteilsmässig in jedem einzelnen Bereich vorzunehmen (Erw. 4b). Die nach dem Invaliditätseintritt erfolgte Aufgabe des ehelichen Be- triebes kann einen Wechsel der bei der Invaliditätsbemessung anwend- baren Methode begründen, sofern mit überwiegender Wahrscheinlich- keit von der Annahme auszugehen ist, ohne Gesundheitsschaden
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würde die früher im Geschäft des Gatten tätig gewesene Ehefrau nun- mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Erw. 6). Dass die im ehelichen Geschäft ohne AHV-beitragspflichtigen Lohn arbeitende Ehefrau als Nichterwerbstätige behandelt wird, verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 BV (Erw. 3b). Anlässlich der Revisionen vom 7. Juli 1982 und 29. Juni 1983 wurden sowohl Art. 27 als auch Art. 27bis IVV geschlechtsneutral formuliert, womit dem Gleichbehandlungsgebot für Mann und Frau nach Art. 4 BV Rechnung getragen wurde (Erw. 4c).
Die 1948 geborene Versicherte arbeitete seit 1976 im Betrieb ihres Eheman- nes, einem Milchgeschäft mit Lebensmittel- und Getränkehandel, ohne hiefür einen Lohn zu beziehen. Im Herbst 1983 zog sie sich eine Knieverletzung zu. Nach einer am 30. April 1985 erfolgten Patellektomie links weist sie ein femo- ropatellares Schmerzsyndrom auf. Ende Oktober 1986 gaben die Eheleute ihr Geschäft auf. Am 24. Juni 1986 meldete sich die Versicherte bei der IV zum Rentenbezug an. Die 1V-Kommission zog eine Stellungnahme des Arztes, eines Orthopäden, vom 6. August 1986 bei und liess die Verhältnisse an Ort und Stelle abklären (Bericht vom 22. Oktober 1986). Am 23. Februar 1987 setzte sie die leidens- bedingte Beeinträchtigung für den nach ihrer Auffassung 40 Prozent der Ge- samttätigkeit ausmachenden Haushaltsbereich auf 20 Prozent und für die Mit- arbeit im ehelichen Geschäft auf 50 Prozent fest und ermittelte so einen Invali- ditätsgrad von gesamthaft 38 Prozent. Nachdem die Ausgleichskasse das Vor- liegen eines Härtefalles geprüft und verneint hatte, lehnte sie das Leistungs- gesuch mit Verfügung vom 8. Mai 1987 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 22. Oktober 1987 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte die Zusprache einer halben 1V-Rente ab 1. Juni 1985 beantragen. Die Ausgleichskasse schliesst unter Hinweis auf eine ablehnende Stellungnahme der 1V-Kommission auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV beantragt ebenfalls Abweisung. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
2a. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer 1V-Rente ab 1. Juni 1985 erfüllte. Massgebend für die Beant- wortung dieser Frage ist das 1V-Recht in seiner bis Ende 1987 gültig gewese- nen Fassung. b. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn
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er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichts- punkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren lnvaliditätsbemes- sungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG i.Verb.m. Art. 27f. IVV). Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichter- werbstätiger einzustufen sei was je zur Anwendung einer andern Methode -
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge- mischte Methode) Anlass geben würde ergibt sich aus der Prüfung, was der -‚
Versicherte - bei den im übrigen unverändert gegebenen Umständen täte, -
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104V 150, ZAK
1979 S.272; BGE 98V 264 und 268 Erw. ic, ZAK 1973 S. 577 und S. 520).
Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. c. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbareTätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104V 136 Erw. 2a und b, ZAK 1979 S. 224). Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG so na- -
mentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten wird für die Bemessung der In- -
validität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG i.Verb.m. Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104V 136 Erw. 2a, ZAK 1979S. 224; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil er- werbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
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3a. Unbestrittenermassen bezog die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes keinen Lohn, über den AHV-beitragsrechtlich abge- rechnet wurde. Für die Zeit bis zur Ende Oktober 1986 erfolgten Betriebsauf- gabe ist deshalb die Invaliditätsbemessung entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nach den für Teil- oder ganztägig Er- werbstätige geltenden Grundsätzen im Sinne von Art. 27b, lVV vorzunehmen. Vorinstanz und Verwaltung betrachteten die Beschwerdeführerin zu Recht als nichterwerbstätige Hausfrau mit erweitertem Aufgabenbereich nach Art. 27 Abs. 2 lVV und brachten deshalb für diese Zeit die spezifische Methode der In- validitätsbemessung zur Anwendung (ZAK 1985 S. 470, 1982 S. 501). Dies liesse sich mangels eines beitragspflichtigen Erwerbseinkommens selbst bei einer ausschliesslichen Betätigung im ehelichen Geschäft ohne zusätzliche persönliche Haushaltführung nicht beanstanden. Ebensowenig vermöchte sich der ein normales Arbeitspensum übersteigende Einsatz im Betrieb auf die Wahl der Bemessungsmethode auszuwirken.
b. Als unbegründet erweist sich der Einwand, eine unterschiedliche Behand- lung der im ehelichen Geschäft ohne beitragspflichtigen Lohn arbeitenden und der einer ganztägigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehenden Frau verstosse gegen das in Art. 4 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot. Die Unterscheidung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen wurde bereits vom Gesetzgeber getroffen und ist deshalb einer richterlichen Beurteilung auf die Verfassungskonformität hin grundsätzlich entzogen. Abgesehen hievon besteht auch sachlich ein erheblicher Unterschied zwischen erwerbs- und nichterwerbstätigen Versicherten, welchem nicht nur im Zusammenhang mit der Leistungsbemessung, sondern schon im Rahmen der Beitragsermittlung Rechnung getragen wird. Im übrigen hält sich die in Art. 27 lVV enthaltene Re- gelung im Rahmen der in Art. 28 Abs. 3 IVG vorgenommenen gesetzlichen De- legation.
4a. Gemäss Bericht über die Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle vom 22. Oktober 1986 betrug der Anteil der Haushaltführung 25 Prozent und der- jenige der Arbeit im Betrieb des Ehemannes 75 Prozent der Gesamttätigkeit. Mit der Begründung, erfahrungsgemäss sei der Einsatz im Haushalt auf 40 Prozent zu veranschlagen, wich indessen die IV- Kommission von dieser Fest- stellung ab. Demgegenüber ist jedoch der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich das Vorgehen der Verwaltung nicht rechtfertigen lässt. Tatsächlich besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit des sorgfältig ausgearbeiteten Ab- klärungsberichtes in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung der Verwal- tung ist nicht die theoretische Belastung mit Haushaltsarbeiten bei vollständi- ger Erledigung durch die Beschwerdeführerin massgebend, sondern der effek- tiv in diesem Aufgabenbereich erbrachte Aufwand unter Berücksichtigung der im konkreten Fall beigezogenen Haushalthilfen. Deshalb ist auf die Angaben im Abklärungsbericht abzustellen und der Anteil der Haushaltsarbeit auf 25 Prozent der Gesamttätigkeit zu veranschlagen.
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Die Beschwerdeführerin ging ursprünglich bei einer täglichen Arbeitszeit von 14,5 Stunden ebenfalls von einer Aufteilung der Bereiche Haushaltfüh- rung und Geschäftstätigkeit im Verhältnis von 25 zu 75 Prozent aus. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht sie jedoch geltend, der tägliche Ein- satz von 10,75 Stunden im ehelichen Betrieb entspreche bereits einer vollen Erwerbstätigkeit; die Haushaltführung entfalle auf die Freizeit, weshalb beim Betätigungsvergleich einzig auf die Geschäftstätigkeit abzustellen sei. Wenn sich eine Ehefrau vollständig dem Geschäft ihres Gatten widmet und die gesamte Haushaltsarbeit Bediensteten oder Familienangehörigen überlässt, wäre die Frage zu beantworten, ob bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von Nichterwerbstätigen nur die Geschäftstätigkeit als «bisheriger Aufgaben- bereich» im Sinne von Art. 27 IVV zu betrachten sei. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bei der Abklärung der Verhält- nisse an Ort und Stelle jedoch davon auszugehen, dass sie neben der Ge- schäftstätigkeit auch Aufgaben im Bereich der Haushaltführung erfüllte. Die davon abweichende, erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge- tragene Darstellung vermag nicht zu überzeugen. Deshalb lässt es sich nicht rechtfertigen, die Arbeit im Haushalt beim Betätigungsvergleich ausser acht zu lassen. Daran ändert auch nichts, dass der das zumutbare Mass übersteigende Teil der aufgewendeten Arbeitszeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Obschon der im Abklärungsbericht festgehaltene tägliche Zeitaufwand von 14,5 Stunden an der oberen Grenze des zu erwartenden Einsatzes einer vor- wiegend im eigenen Familienbetrieb und daneben noch im Haushalt tätigen Versicherten liegt, ist die vollumfängliche Berücksichtigung des gesamten Ar- beitseinsatzes im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Ge- samtarbeitszeit das zumutbare Ausmass überschreiten würde, dürfte im übri- gen ohnehin in jedem einzelnen Tätigkeitsbereich nur eine anteilsmässige Kür- zung des effektiv erbrachten Aufwandes erfolgen.
Zu Unrecht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine ungleiche Be- handlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu einem einen Haushalt füh- renden Mann und damit eine Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht. So- wohl Art. 27 als auch Art. 27111 IVV wurden anlässlich der Revisionen vom 7. Juli 1982 und 29. Juni 1983 geschlechtsneutral formuliert, womit dem seit dem 14. Juni 1981 in der Bundesverfassung verankerten Gleichbehandlungs- gebot für Mann und Frau Rechnung getragen wurde (vgl. ZAK 1982 S. 335,
1983 S. 426). Tatsächlich müsste die Invaliditätsbemessung auch bei einem
Ehemann, der ausschliesslich oder neben der Haushaltführung ohne bei- - -
tragspflichtigen Lohn im Geschäft seiner Gattin tätig ist, wie bei der Beschwer- deführerin nach Massgabe von Art. 27 IVV erfolgen.
5a. Um den lnvaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und ge- gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
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nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi- cherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wich- tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282). Die Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle ergab für den Tätigkeits- bereich der Haushaltführung eine 35prozentige Einschränkung des Leistungs- vermögens. Der Orthopäde gelangte demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 6. August 1986 zur Auffassung, die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau sei «normal». Bei dieser Ausgangslage setzte die Verwaltung die Invalidität für diesen Aufgabenbereich ermessensweise auf 20 Prozent fest. Diesen Wert übernahm das kantonale Gericht mangels einer ausdrücklichen Beanstandung durch die Beschwerdeführerin ohne nochmalige Überprüfung. Da die medizi- nischen Fakten unbestritten sind und weder die Parteiausführungen noch die Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Schätzung zu begründen vermögen, lässt es sich nicht rechtfertigen, auf die Berechnung im Abklärungs- bericht vom 22. Oktober 1986 abzustellen. Für die Festsetzung der Leistungs- einschränkung muss letztlich die medizinische Zumutbarkeit ausschlaggebend sein, weshalb die vom Abklärungsbericht abweichende Annahme einer ledig- lich 20prozentigen Beeinträchtigung im Haushaltbereich angesichts der Aus- kunft des Arztes der Beschwerdeführerin im höchsten noch vertretbaren Mass entgegenkommt. Bezüglich der Tätigkeit im ehelichen Geschäft nahmen Vorinstanz und Ver- waltung entgegen der im Abklärungsbericht vom 22. Oktober 1986 auf 70 Prozent geschätzten Einschränkung gestützt auf die Angabe des Orthopäden vom 6. August 1986 eine lediglich 50prozentige Beeinträchtigung der Lei- stungsfähigkeit an. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, bei der Stel- lungnahme des Arztes handle es sich um eine für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidende, rein medizinisch-theoretische Schätzung, auf die nicht abzustellen sei; angesichts des medizinischen Krankheitsbildes und der fast ausschliesslich stehenden Tätigkeit im Geschäft müsse für diesen Bereich ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent anerkannt werden. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Der Spezialist für orthopädische Chirurgie ver- wies in seinem Bericht ausdrücklich auf die «Mithilfe im Milchgeschäft» und auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dabei «Milch und Käse etc.» herumtragen müsse. Daraus ist zu schliessen, dass der Arzt seine Schätzung auf die konkret in Frage stehende Beschäftigung bezog und dabei die damit zusammenhängenden besonderen körperlichen Beanspruchungen berück- sichtigte. Damit erscheinen seine Angaben aber als zuverlässig und den tat- sächlichen Verhältnissen entsprechend. Die im Abklärungsbericht vom 22. Ok- tober 1986 ermittelte Beeinträchtigung von 70 Prozent beruht demgegenüber lediglich auf einem Vergleich der vor und nach dem Eintritt der Gesundheits- schädigung geleisteten Arbeitszeit. Diese Grundlage vermag keine zuverlässi- gen Aufschlüsse zu vermitteln, da dem Betätigungsvergleich die medizinisch
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zumutbare Arbeitsleistung als Vergleichsgrösse zugrundezulegen ist. Zu be- achten ist zudem auch die Möglichkeit einer Steigerung der von der Abkla- rungsperson an Ort und Stelle ermittelten aktuellen Leistungsfähigkeit durch geeignete Massnahmen bei der Arbeitsorganisation, welche von der Be- schwerdeführerin aufgrund der den Versicherten obliegenden Schadenminde- rungspflicht zu erwarten sind. Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen die von der Verwaltung vorgenommene Bestimmung der Arbeitsfähigkeit für den Bereich der Geschäftstätigkeit zu bestätigen. d. Ausgehend von einer 20prozentigen Beeinträchtigung des Leistungsver- mögens bei der 25 Prozent der Gesamttätigkeit ausmachenden Haushaltfüh- rung ergibt sich bezogen auf den ganzen Tätigkeitsbereich eine Teilinvalidität von 5 Prozent. Die Annahme einer 50prozentigen Arbeitsunfähigkeit im ehe- lichen Betrieb führt zu einer Teilinvalidität von 37,5 Prozent. Die ermittelten Schätzungswerte lassen somit gesamthaft einen Invaliditätsgrad von höch- stens 42,5 Prozent errechnen. Da auch das Vorliegen eines Härtefalles ange- sichts der ausgewiesenen Einkommensverhältnisse zu verneinen ist, waren die Anspruchsvoraussetzungen für eine halbe 1V-Rente bis zum Zeitpunkt der Ende Oktober 1986 erfolgten Geschäftsaufgabe nicht erfüllt.
6. Die Ablehnung des Rentengesuchs erfolgte mit Verfügung vom 8. Mai
1987 und bezieht sich damit auch auf die Zeit nach der Aufgabe und dem Ver-
kauf des ehelichen Betriebes. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ohne In- validität wäre ihr an einer ganztägigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit gele- gen. Tatsächlich lässt sich angesichts ihres Alters und des Umstandes, dass ihre drei Kinder bereits erwachsen sind, nicht ausschliessen, dass sie, nachdem die Möglichkeit, im Geschäft des Ehemannes zu arbeiten, nicht mehr besteht, ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. In diesem Falle wäre sie ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nicht mehr als Nichterwerbstätige, sondern als Teil-, eventuell sogar als Ganz- erwerbstätige zu behandeln, was bei der Invaliditätsbemessung die Anwen- dung von Art. 27bis IVV zur Folge hätte. Dass die Betriebsaufgabe invaliditäts- bedingt erfolgte, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, da dieser Um- stand die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit nicht ausschliesst. Ob für die Zeit ab 1. November 1986 tatsächlich eine andere Bemessungs- methode anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. 2b in fine) darzulegen vermag, dass sie ohne Ge- sundheitsschädigung nach dem Verkauf des ehelichen Betriebes eine ander- weitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. In dieser Hinsicht erlauben die bisherigen Abklärungen keine abschliessende Beurteilung, weshalb eine Rückweisung an die Verwaltung zur näheren Abklärung unerlässlich ist. Er- weisen sich die Voraussetzungen für einen Wechsel der Bemessungsmethode als erfüllt, ist unter Berücksichtigung der erwerblichen Auswirkungen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung über den Rentenanspruch ab 1. November
1986 erneut zu befinden.
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Von Monat zu Monat Die Eü/ge,iü ische konl/llis.SIon für die berufliche Vorsorge tagte am 7. Fe- bruar unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, steilvertretender Direktor des BSV. Mit grosser Mehrheit wurde ein Modell für eine Verbesserung der Freizügig- keitsrec1ung angenommen (die ZAK wird darauf zurückkommen). Verab- schiedet wurden ebenso verschiedene Massnahmen für eine Verbesserung der Wohneigentumslordcrung im Rahmen der Zweiten Säule. Im weitern hat sich die Kommission mit einer eflizienteren Regelung der Arheitgeher-AnschiLiss- kontrolle sowie der entsprechenden Kostenfolgen befasst. Die stinderiitliche Kommission für die Behandlung der parlamentarischen Iiiiiiuti'e So:ialrersicherungsrec/if tagte am 20. und 21. Februar in Bern unter dem Vorsitz von Ständerat Zimmerli und in zeitweiser Anwesenheit von Bun- desrat Cotti. Die Kommission bereinigte den Entwurf eines Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes und beschloss, ihn bis Ende 1989 in die Vernehmiassung zu gehen. Der Ausschuss «Leistungen» tagte am 21. Februar unter dein Vorsitz von Dr. H. Walser zum siebten Mal. Ein neues Modell für die Regelung der An- sprüche des geschiedenen Ehegatten, das dem neuen Eherecht und den Gedan- ken des zu revidierenden Eheschcidungsrechts Rechnung trügt, wurde gestützt unfeinen Vorschlag der Arbeitsgruppe «geschiedener Ehegatte» hin diskutiert und zuhanden der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge verabschiedet. Im weiteren befasste sich der Ausschuss mit der Stellung von Arbeitnehmern mit beeinträchtigter Gesundheit auf dem Arbeitsmarkt sowie mit dein Problem der Deckung des Todes- und Invaliditätsrisikos heim Wech- sel der Vorsorgeeinrichtung. Diskutiert wurde ferner über die Auswirkungen der Zunahme der Lebenserwartung auf die berufliche Vorsorge. Die Koinnussion für Beitrag,sjragen tagte am 28. Februar unter dem Vorsitz von A. Berger. Abteilungschef im BSV, und behandelte verschiedene Vor- schkige für Änderungen der AHV-Verordnung und der Verwaltungsweisun- gen. Diese betreffen insbesondere das Kreisschreiben über die Versicherungs- pflicht. die Nachforderung und Rückerstattung von Beitrügen hei Finkom- niensdifferenzen, den Verlust des Markenheftes bei Studierenden, die Bei- tragspflicht und Kassenzugehörigkeit hei frühzeitig Pcnsionierten und die Beitragspflicht hei Ordensangehörigen. Weiter wurden erörtert: Die Beitrags-
Marz1989 121
erhebung bei Weinbau-Akkordantcn, Arbeitgeberkontrollen an Ort und Stelle und geringfügige Entgelte aus selbständigem Nebenerwerb. Ferner be- sprach die Kommission Fragen der Koordination mi t der Unfallversicherung. Der Ausschuss «Durchführung» der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge tagte am 1. März unter dem Vorsitz von Dr. B. Lang und im Beisein der Experten der Arbeitsgruppe «Administrative Vereinfachun- gen». Dabei nahm er Kenntnis vom Schlussbericht dieser Arbeitsgruppe. So- dann erörterte er Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Insolvenzent- schädigung des Sicherheitsfonds an die Vorsorgeeinrichtungen stellen.
Garantiertes Mindesteinkommen und soziale und berufliche Eingliederung: das Beispiel Frankreichs Nachdem in den westlichen Industriestaaten die soziale Sicherung der Betagten. Hin- terlassenen und Invaliden ein beachtliches Niveau erreicht hat, ist in den letzten Jahren unter der Bezeichnung «Neue Armut» eine Erscheinung stärker ins Bewusstsein der Öf- fentlichkeit gedrungen, welche besonders in Ländern mit einer hohen Arbeitslosigkeit ein ernsthaftes Problem darstellt. Auch in der Schweiz ist das Thema durch parlamen- tarische Vorstösse und zahlreiche Presseartikel zur Diskussion gestellt worden. Der nachstehende Beitrag gibt Informationen darüber, wie dieses Problem in Frankreich angegangen wird.
Einige Länder wie zum Beispiel Grossbritannien, die BRD, die Niederlande und Belgien kennen bereits seit mehreren Jahren ein garantiertes Mi,ulesiein- kommen. Mit einem Gesetz vom 1. Dezember 1988 hat Frankreich nun unter der Bezeichnung «M indesteingliederungseinkommen» («revenu minimum d'insertion») eine vergleichbare Leistung eingeführt. Neu an diesem Gesetz ist nebst einem eigentlichen Mindesteinkommen eine Politik der sozialen und be- ruflichen Eingliederung, die einerseits auf einem staatlichen Einsatz und andererseits au!' der persönlichen Mitwirkung der Betroffenen beruht. Nach dem Vorbild der eingangs erwähnten Länder hat Frankreich seinem Mindesteinkommen die Rolle einer allgemeinen sozialen Beihilfe zugeteilt, die grundsätzlich jedem offensteht und nicht einzelnen Gruppen (beispielsweise den Betagten oder Behinderten) vorbehalten ist.
Zielsetzung Das Mindesteingliederungseinkommen (ML) ist Teil einer umfassenden Stra- tegie zur Bekämpfung der Armut. Damit will man jegliche Form von Aus-
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schluss, unter anderem im Bildungs-, Beschäftigungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, beseitigen. Die neue französische Eingliederungspolitik wird durch vier Ziele bestimmt: Sicherung eines Mindesteinkommens für jedermann durch die Auszahlung einer Eingliederungszulage, die den allfiilligen Differenzbetrag zwischen persönlichem Einkommen und ME deckt - Sicherstellung der medizinischen Pflegeleistungen für die Zulagenemp- fingcr: - soziale Eingliederung der Bezüger mittels verschiedener Programme der einzelnen Departements; persönliche Beteiligung des Leistungsberechtigten durch den Abschluss von sogenannten Eingliederungsverträgen.
Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf das Mindesteingliederungseinkommen ist an gewisse Vor- aussetzungen wie Alter, Wohnsitz und persönliches Einkommen geknüpft. Dabei handelt es sich um sachliche Bedingungen, weshalb die Bezüger keinen Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen haben. Das ME wird gewährt, wenn der Gesuchsteller: - über 25 Jahre alt ist oc-k'r ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat - in Frankreich wohnhaft ist' -, - sich verpflichtet, an den im Einvernehmen mit ihm festgelegten und für seine soziale und berufliche Eingliederung nötigen Aktivitäten teilzu- nehmen: wenn seine Mittel im Gesamthaushalt das ME nicht übersteigen. Höhe a. Höhe des ME
Das ME richtet sich nach der Zusammensetzung des Haushaltes und der An- zahl unterhaltsberechtigter Personen. Es wird mittels Verordnung` festgelegt und zweimal pro Jahr der Teuerung angepasst.
Ausländer aus Nicht-EG-Staaten müssen im Besitz einer Aufenthaltshewilligung von mindestens
0 Jah ren oder einer «Carte de säjour spieiale» sein
Bei der Bestimmung dieser Mittel werden gewisse Sozialleistungen nicht berücksichtigt (z.. B. be- sondere Erziehungszulage, Sachleistungen dci Krankenversicherung). Zudem werden Einkünfte aus Ersserhstatigkeiten. deren Aufnahme in die Bezugszeit der ME-Zulage fällt, teilweise und während einer bestimmten Zeit nicht 7U den anrechenbaren Mitteln gezählt. In Frankreich «dcret» genannt; dabei handelt es sich um eine schriftliche Verfügung, die von der Exekutive im Rahmen der Verfassung erlassen wird und der Zustimmung des Ministerrates be- darf. Anm. d. Üb.
123
Gegenwärtig beträgt das ME: - 2000 FF für Alleinstehende; - 1000 FF für das erste Mitglied einer Familie, sei dies ein Erwachsener oder ein Kind; - 600 FF für jedes weitere Mitglied. Bei der Zusammensetzung der Familie werden folgende Personen berücksich- tigt: der Gesuchsteller; der Ehe- oder Konkubinatspartner; die unterhaltsberechtigten Kinder unter 25 Jahren ohne Familienpflichten'.
Zahlenbe ispiele.- Ein Haushalt mit einem unterhaltsberechtigten Kind hat Anspruch auf: 2000 FF + 1000 FF + 600 FF = 3600 FF. Eine alleinstehende Person mit zwei Kindern hat Anrecht auf:
2000 FF (für sich selbst) + 1000 FF (für das erste Kind) + 600 FF (für das
zweite Kind) = 3600 FF. h. Höhe der ME-Zulage Die an den anspruchsberechtigten Haushalt ausgerichtete Zulage entspricht dem Unterschied zwischen dem ME, auf das er Anspruch hat, und der Ge- samtheit seiner Mittel.
Mit dem Bezug des ME verbundene Ansprüche a. Krankenversicherung Die Empfänger des bereinigten ME und ihre unterhaltsberechtigten Personen, die keine Sachleistungen einer obligatorischen Kranken- und Mutterschafts- versicherung erhalten, werden automatisch der persönlichen Krankenversi- cherung unterstellt. Die entsprechenden Beiträge werden vom zuständigen Departement übernommen. h. Wohnungsbeihilfe Bezieht der ME-Empfänger keine Wohnungsbeihilfe, kann er die soziale Woh- nungszulage in Anspruch nehmen.
Kinder zwischen 16 und 25 Jahren gelten nur dann als unterhaltsberechtigt, wenn ihre Eigenmit- tel geringer sind als der Betrag, um den sie das ME ihrer Familie erhöhen können (600 FF oder 1000 FF je nach Fall). Um berücksichtigt werden zu können, müssen ausländische Kinder unier 16 Jahren entweder in Frankreich geboren, vor dein 3.12.19811 nach Frankreich gekommen sein oder müssen sich seit diesem Zeitpunkt in diesem Land mit einer entsprechenden Bewilligung aufhalten.
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Subsidiarität der ME-Zulage Die ME-Zulage hat im Vergleich zu anderen Sozialleistungen nur einen subsi- diären Charakter. Mit anderen Worten muss der Gesuchsteller, bevor er den Anspruch auf eine ME-Zulage geltend machen kann, die Möglichkeiten der Arbeitslosenversicherung, der IV. AHV oder der Familienzulagen ausge- schöpft haben.
Eingliederungsmassnahmen Mit dem Gesetz vom 1. Dezember 1988 ist die staatliche Pflicht verbunden. ME-Empfänger einzugliedern. Danach hat jedes Departement ein entspre- chendes Aktionsprogramm aufzustellen, das den Eigenheiten der potentiellen Bezüger Rechnung trägt. Seinerseits müssen der Bezüger und zum Teil auch seine Familienangehörigen einen Eingliederungsvertrag abschliessen, durch den sie sich verpflichten, an gewissen im Einverständnis mit der örtlichen Eingliederungskomrnission be- stimmten Aktionen oder Aktivitäten teilzunehmen. Diese Aktionen oder Aktivitäten können folgende Formen annehmen: - gemeinnützige Tätigkeiten in einer Verwaltung oder in einer öffentlichen Aufnahmeeinrichtung, - betriebliche Eingliederungspraktika, die vertraglich mit Unternehmungen oder Vereinigungen vereinbart werden; berufliche Ausbildungspraktika; Massnahmen zur Wiedererlangung oder Entfaltung der sozialen Unabhän- gigkeit der Bezüger. Die Finanzierung der Eingliederungsmassnahmen obliegt den französischen Departementen. Mittels Abkommen können auch Gemeinden, Vereinigungen oder Regionen einbezogen werden. Das Gesetz enthält für die Departemente sehr strenge Vorschriften: Danach müssen diese für solche Projekte Kredite vorsehen, deren Summe mindestens 20 Prozent der im jeweiligen Departement zugesprochenen staatlichen M entspricht.
Schlussbemerkung Das Mindesteingliederungseinkommen wird schätzungsweise 570 000 Haus- halte betreffen, wovon jeder durchschnittlich 1335 FF pro Monat beziehen dürfte. Abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen ist der Gesetzestext vorn 1. Dezember 1988 nur bis zum 30. Juni 1992 gültig. Bis dahin sollen nämlich ein erster Erfahrungsbericht und ein Gesetzesentwurf mit den nötigen Anpas- sungen vorgelegt werden.
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Die Erfolgschancen der beruflichen Wiedereingliederung bei Patienten mit chronischem Rückenleiden Dieses Thema, das wegen der starken Verbreitung der Rückenleiden von grosser sozia- ler Bedeutung ist, wurde anlässlich des zehnten MEDAS-Treffens vom 23. September 1988 in St. Gallen behandelt (s.a. ZAK 1988 S. 578 und 1989 S. 8). Dr. med. R. Moeri, Chefarzt der MEDAS Lausanne, stellte dabei die Ergebnisse einer in seiner Institution durchgeführten Studie vor. Wir geben seine Ausführungen in deutscher Übersetzung wieder.
Einleitung Die chronischen Rückenbeschwerden stellen mit annähernd 60 Prozent aller Fälle in der Begutachtungstätigkeit der MEDAS Lausanne das am häufigsten vorkommende Leiden dar. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine besonders einseitige Auswahl, sondern es widerspiegelt sich hierin die Bedeutung des
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Problems, welches sich nicht nur in der Schweiz, sondern in allen industria- lisierten Ländern stellt. Die Rückenleiden bilden die häufigste Ursache der Arbeitsunfähigkeit in diesen Ländern hei unter 40jährigen Personen. Ihre Häufigkeit und die damit verbundenen medizinischen und sozialen Kosten haben in den vergangenen dreissig Jahren unablässig zugenommen. Dennoch ist das Leiden in seiner häufigsten Form, dem Lumbago oder Hexenschuss, nur ein banales Syndrom, welches spontan wieder verschwindet. Tatsächlich heilt der Grossteil der Rückenbeschwerden innerhalb von vier bis sechs Wo- chen. unabhängig von der Art der Behandlung. So können (s. Abb. 1) 75 Pro- zent der Patienten die Arbeit innerhalb von vier Wochen und 90 Prozent in- nerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Die gesellschaftlich-wirtschaft- liche Bedeutung der Rückenleiden rührt von der Minderheit der Fälle her
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(4-5%), welche die Arbeit auch nach sechs Monaten noch nicht aufnehmen können. Dieser Tatbestand zeigt sich klar aus Abbildung 2, die einer kanadi- schen Studie entnommen wurde. Der starke Kostenanstieg bei einem Arbeits- unterbruch von mehr als sechs Monaten ist damit zu erklären, dass die Wahr- scheinlichkeit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach dieser Dauer rasch absinkt (Abb. 3). Liegt diese Wahrscheinlichkeit nach sechs Monaten noch hei 50 Prozent, fällt sie nach einem Jahr auf 25 Prozent, und sie ist nach zwei Jahren praktisch gleich Null.
Abb. 3: Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Dauer des Unterbruchs
001 Anteil der wieder
ttrwerhStitrgi~n Patienten
251/ e entee Wnhr.neheietiehkeit der Wieder x aufnahme ‚eder folgenden 0 2 216
6 t2 5 Arbeitncnterbrccb le Weebee 104
Die Häufigkeit der Rückenleiden ist in unseren westlichen Gesellschaften ex- trem hoch, und es sind in den letzten Jahren mehrere Studien in den USA, in Schweden. Dänemark und auch in der Schweiz gemacht worden. In diesen Studien wurde eine jährliche Häufigkeit zwischen 6 und 30 Promille sowie eine ebenfalls sehr starke Prävalenz zwischen 15 und 30 Promille ermittelt. Das Leiden tritt übrigens am häufigsten eher bei den Jungen vorab im Alter 20 bis 24 und eher beim männlichen Geschlecht auf, wie aus Abbildung 4 her- vorgeht. Bezüglich der Folgen und ihrer Kosten wurde in Schweden geschätzt, dass 10 bis 15 Prozent aller Absenztage durch Rückenleiden bedingt sind. In England leidet jeder vierte Arbeitnehmer jährlich an Lumbago, und jeder fünfundzwanzigste muss deswegen seinen Arbeitsplatz wechseln. In Schweden wird angenommen, dass etwa 25 Prozent aller Invaliditätsrenten auf chroni- sche Rücklenleiden zurückgehen. Auch in der Schweiz lässt sich, anhand der Invaliditätsstatistik 1987, feststellen, dass die Wirbelsäulenleiden nach den Psychoneurosen die häufigste Invaliditätsursache bilden.
H andlungsmöglichkeiten Aus irztlicher Sicht kann das Problem von verschiedenen Ebenen her ange- gangen werden: Verbesserung der Behandlung mit dem Ziel. die Krankheitsdauer zu ver- kürzen und deren Chronifizierung zu vermeiden. Vorsorgliche Massnahmen entweder zur allgemeinen (primären) Präven- tion des Leidens oder zur gezielten Vorsorge bei Risikopersonen sowie Mass- nahmen zur Vermeidung von Rückfällen bzw. zur Minderung ihrer Häufig- keit bei Lurnbago-Patienten (sekundäre Prävention, z.B. durch ergonomi- sehe Massnahmen am Arbeitsplatz, Rückengyrnnastikschulen usw.). Ermittlung der Risikofaktoren für die Chronifizierung des Leidens hei L u iibago- Patienten.
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Die allgemeine (primäre) Prävention ist angesichts der sehr grossen Verbrei- tung der Lumbalgien schwierig durchzuführen. Es sind jedoch zurzeit ver- schiedene Studien zur Bestimmung der Risikogruppen im Gange. Im Rahmen der sekundären Prävention werden ebenfalls ergonomische Anpassungsversu- ehe unternommen, und zwar sowohl durch die Anpassung des Arbeitenden an den Arbeitsplatz und des Arbeitsplatzes an den Menschen wie auch durch die allmähliche Abschaffung besonders schwerer Tätigkeiten in bestimmten Indu- striezweigen. Es handelt sich hier um einen in steter Entwicklung begriffenen Bereich, über welchen in den vergangenen Jahren zahlreiche Publikationen er- schienen sind. In diesem Zusammenhang dürfen auch die besonderen An- strengungen der Rückcngymnastikschulen erwähnt werden. Ein verlockend erscheinender Weg führt über die Ermittlung der Risikofakto- ren, welche den Übergang zum chronischen Leiden bewirken. Angesichts der Tatsache, dass die Mehrzahl der Rückenbeschwerden sich gutartig entwickeln und spontan wieder verschwinden und dass nur 3 bis 4 Prozent der Patienten chronisch krank werden, liegt es nahe, diese Entwicklung zu hindern, indem die diesem Risiko ausgesetzten Patienten ermittelt werden. Es würde dadurch möglich, eine besondere therapeutische Methode für diese Personen zu ent- wickeln. Amerikanische und schwedische Studien haben gezeigt, dass eine in- tensive, frühzeitig begonnene Rehabilitation bei Lumbago-Patienten mit Ver- dacht zur Chronifizierung es ermöglichte, die medizinischen und beruflichen Aussichten beträchtlich zu verbessern. Es bestehen zurzeit allerdings noch Meinungsverschiedenheiten über die Be- deutung der zahlreichen biologischen, anthropologischen, medizinischen und gesellschaftlichen Faktoren, welche als mögliche Ursachen für die Invalidie- rung bei chronischen Lumbalgien in Frage kommen. Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten in der Fachliteratur beschriebenen Faktoren:
Faktoren für die Chronifizierung (aus der Literatur) Risiko
Art des Auftretens - plötzlich progressiv sich bildend ja - Berufliche Tätigkeit schwere Arbeit ja - Erschütterungen (Vibrationen) ja - Alter umstritten - Ausbildung umstritten - Geschlecht umstritten - Stärke der Symptome ja
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Keine organische Schädigung («Non organic sign») ja Eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule umstritten -- Muskelkraft ja - Lasguesches Symptom (neurologisches Zeichen) ja - Psychologische Faktoren umstritten Alkoholismus, Toxikornanie ja Ungenaue Diagnose ja
Die Erfahrungen der MEDAS Der bei den MEDAS praktizierte multidisziplinäre Zugang zu den an chroni- schen Rückenbeschwerden leidenden Patienten liefert interessante Ergebnisse über die für die Chronifizicrung bedeutsamen Faktoren. Die uns zugewiese- nen Fälle gehören in der Regel zur Kategorie der Patienten mit einer langen Krankengeschichte und mit vorhergehenden gründlichen Abklärungen sie werden in unserer Institution von Spezialisten der Rheumatologie, der Neuro- logie und Psychiatrie sowie von Versicherungsfachleuten weiter untersucht, was ermöglicht, alle bio- und psychologischen sowie die sozialen Aspekte der Krankheit zu berücksichtigen. Unsere Patienten haben oft schon sehr lange Arbeitsunterbrüche hinter sich, und die Entwicklung erweist sich als so un- günstig, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit in vielen Fällen nicht mehr in Aussicht genommen werden kann. Eine Arbeitsfähigkeit wird im Durch- schnitt nur bei 20 bis 30 Prozent der Fälle festgestellt, und auch dies manch- mal nur nach vorherigen Eingliederungsbemühungen. Wir haben die seit 1982 in der MEDAS Lausanne geprüften Fälle, denen wir damals eine Arbeitsfähigkeit in ihrem früheren Beruf oder in einer angepass- ten Tätigkeit von mindestens 50 Prozent attestierten, wieder aufgenommen und uns hiezu die folgenden Fragen gestellt:
-- Wie hoch ist der Anteil der Versicherten, die tatsächlich ihre Erwerhs/ähigkeit nutzen und nieder eine Tätigkeit au/genommen haben? - Welche medizinischen und psi'chologischen Charakteristiken sind hei den nie- der erwerbstätigen und bei den nicht mehr erwerhstätien Versicherten (st- zustellen? - Gibt es Messwerte, mit denen die prognostischen Er/olgschancen der beruf liehen Wiedereingliederung abgeschätzt werden können?
Von der Untersuchung ausgenommen wurden jene Rückenleiden, die keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, und solche, die nur ein
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zweitrangiges Symptom darstellten: aus praktischen Gründen nicht berück- sichtigt wurden zudem die im Zeitpunkt der Untersuchung im Ausland leben- den Versicherten. Es verblieben schliesslich 65 zwischen 1982 und 1987 in der MEDAS Lau- sanne untersuchte Versicherte. Um Näheres über deren weiteres Ergehen zu erfahren, wurde den zuständigen 1V-Kommissionen ein Fragebogen zuge- stellt. Wir baten um Daten über die Eingliederung, die allfällige Rentenzu- sprechung und die berufliche Situation am 31. März 1988. Sodann haben wir, gestützt auf unsere Untersuchung, eine Reihe von Faktoren ermittelt, die uns als aussagekräftig erschienen und welche biologische, medizinische, psycholo- gische und soziale Aspekte dieser Patientengruppe berücksichtigen.
Untersuchte Faktoren
- Gegenwärtige Erwerbstätigkeit Rente Alter, Geschlecht, Gewicht, Grösse - Familiäre Situation - Berufliche Ausbildung - Jahr des Arbeitsunterbruchs - Bestehen eines radikulären Syndroms - Bestehen einer psychiatrischen Krankheit - Schweregrad der pathologischen Zeichen im Röntgenbild der Wirbelsäule
Ergebnisse Die im folgenden wiedergegebenen Ergebnisse betreffen die Fälle aus den Jah- ren 1982 bis 1986, da für jene des Jahres 1987 nur eine unbedeutende Zahl von Fragebogen eingegangen ist.
Ergebnisse der Erhebung Total Miinner Frauen abs. abs.
Situation unbekannt 3 Situation bekannt 47 37 10 Davon sind - voll erwerbstätig 4 4 10,8 0 0 - teilerwerbstätig 17 15 41,5 2 20 - nicht erwerbstätig 26 18 48,7 8 80
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Während also einer von zwei Männern wieder eine - zumindest teilweise Er- werbstätigkeit aufnimmt, sind es bei den Frauen nur deren zwei von zehn. Ob- schon wegen der geringen Zahl der Fälle keine endgültigen Schlüsse gezogen werden können, dürften diese Ergebnisse mit denjenigen anderer Unter- suchungen übereinstimmen, insbesondere mit der Studie von Johan Sand- ström in Schweden. Untersucht man die schulische und berufliche Bildung der Versicherten, wel- che die Arbeit ganz oder teilweise wiederaufgenommen haben, und jener, die nicht mehr erwerbstätig sind, so ergibt sich die folgende Verteilung:
Ausbildung Voll Teilweise Nicht erwerhstiitig ein erbstitig erwerbstätig
Universität --
Fachschule/Technikum 1 1 Lehre mit Fähigkeitszeugnis 2 8 8 Volksschule 1 8 17
Keiner unserer Patienten verfügte über eine akadamische Ausbildung: nur drei ( = 6,3%) haben eine Fachschule oder ein Technikum besucht. 18 ( = 38.2%) haben eine Berufslehre abgeschlossen, und die Mehrheit (26 = 55,5%) verfügt über keine berufliche Ausbildung. Es fällt auf, dass der Anteil der Versicherten ohne Berufsausbildung grösser ist hei den Nichterwerbstäti- gen als hei den Erwerbstätigen. Aus den obigen Zahlen lässt sieh zudem er- rechnen, dass die Arbeit je nach beruflicher Ausbildung wie folgt nicht wieder aufgenommen wurde:
Nicht-Wiederaufnahme der Arbeit
Versicherte mit Fachschul- oder Tcchnikumsbildung: 33.3% Versicherte mit abgeschlossener Berufslehre: 44,4% Versicherte ohne berufliche Ausbildung: 65.4%
Das Alter ist ebenfalls schon oft als Beurteilungselement diskutiert worden. Sein Einfluss auf den Elngliedcrungserfolg wird in Abbildung 5 dargestellt. Es ist ein regelmässiger Anstieg des Durchschnittsalters der verschiedenen Pa- tientengruppen von den voll Erwerbstätigen zu den Teilerwerbstätigen und den Nichterwerbstätigen ersichtlich. Die Streubreite dieser Ergebnisse ist allerdings recht gross: die statistische Aussagekraft der Daten wird noch zu präzisieren sein. Wie weit die familiäre Situation die Eingliederungsbemühungen beeinflusst. lässt sich angesichts der breiten Streuung der Daten nur schwer beurteilen:
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Familiäre Situation Voll Teilweise Nicht erwerbstätig erwerbstätig erwerbstätig
Ledige 3 1 4 Verheiratete mit erwerbstätigem Partner 1 4 11 Verheiratete mit nicht erwerbstätigem Partner 0 9 9 Geschiedene, Getrennte, Verwitwete 0 3 1
Abb. 5: Alter der Patienten und Wiederaufnahme der Arbeit
Von Interesse ist auch der Anteil der Rentenbezüger unter den drei Gruppen. Erwartungsgemäss besteht ein reziprokes Verhältnis zwischen dem Renten- bezug und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eher erstaunlich mutet es da- her an, dass die Mehrheit der Nichterwerbstätigen lediglich eine halbe Rente bezieht.
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Rentenhezüger Voll Teilweise Nicht erwerbstätig erwerhsüitig erwcrhsüitig
Ganze Rente 0 2 10 Halbe Rente 2 13 16 Keine Rente 0 2 0
Zu überprüfen sind schliesslich noch die drei Risikofaktoren des Bestehens eines radikulären Syndroms, einer psychiatrischen Krankheit und von radio- logischen Veränderungen der Wirbelsäule. Die Ergebnisse sind in der nachfol- genden Tabelle zusammengefasst.
Erwerbstätige N ich ters\ crhstiitige
Radikuläres Syndrom 5/21 23,8% 7/26 26,9%
Psychiatrische Diagnose 10/21 47.6% 10/26 38,4%
Radiologische Wirbelsäulen- Veränderungen 1 10/21 47,6% 13/26 50 % II 6/21 28.60/0 8/26 30,8% unbekannt 5/21 4/26
Die obigen Ergebnisse beruhen auf einer Überprüfung aller hei unseren Pa- tienten erstellten Röntgenbilder, wobei die Veränderungen in zwei Grade (1/11) eingeteilt wurden. Bei der Einteilung wurde das Bestehen einer Disko- pathie mitberücksichtigt. Das Vorliegen eines radikulären Syndroms wurde anhand klinischer und elektrornyographischer Befunde geprüft. Da alle un- sere Patienten auch durch einen Psychiater untersucht worden waren, konnte das Bestehen einer psychischen Komponente in die Beurteilung rnitcinbezo- gen werden. Eine schwere Diskopathie findet sich bei 30 Prozent der Nichterwerbstätigen die Erwerbstätigen weisen aber ebenfalls zu 28,6 Prozent eine solche auf. Eine psychiatrische Diagnose wurde bei 38,4 Prozent der Nichterwerbstätigen ge- stellt, jedoch bei 47,6 Prozent der Erwerbstätigen. Das Bestehen eines radiku- lären Syndroms hat ebenfalls keinen klaren Einfluss auf die prognostischen Aussichten, denn es wurde bei 26.9 Prozent der Nichterwerbstätigen und hei 23,8 Prozent der wieder Erwerbstätigen festgestellt.
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Kurze Zusammenfassung der Ergebnisse Mit den vorgelegten Ergebnissen haben wir versucht, gewisse biologische, me- dizinische und soziale Faktoren in Beziehung zu setzen mit der Wiederauf- nahme oder Nicht-Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit von Versicherten, die zwischen 1982 und 1986 in der MEDAS Lausanne begutachtet worden wa- ren. Es ergeben sich aus diesen Daten gewisse Tendenzen, welche durch eine verfeinerte statistische Analyse eventuell bei einem grösseren Kollektiv noch zu verifizieren wären. In dem von uns untersuchten Kollektiv sind die Patienten mit chronischem Rückenleiden, welche die Arbeit wiederaufnah- men, jünger, haben eine bessere Berufsausbildung, weisen einen kürzeren Ar- beitsunterbruch auf und sind männlichen Geschlechts. Demgegenüber lassen sich aus der Schwere der medizinischen Diagnose anlässlich der MEDAS-Un- tersuchung keine Schlüsse hinsichtlich der künftigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ziehen. Selbst wenn die Kriterien unserer Studie eine Über- betonung sozialer Faktoren bewirkt haben sollten, so stimmen ihre Ergebnisse doch mit zahlreichen ähnlichen ausländischen Publikationen der letzten Jahre überein. Unsere Studie bezieht sich übrigens auf eine Patientengruppe, welche im Zeitpunkt der Untersuchung bereits einen sehr langen Arbeitsunterbruch aufwies, der in jedem Fall 36 Monate betrug dies selbst bei jenen, die später wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufnahmen. Die im Zeitpunkt der Untersu- chung bereits vorhanden gewesene Chronifizierung lässt sicherlich die klini- schen Befunde viel eintöniger erscheinen, als sie es wären, wenn die Patienten in einem früheren Entwicklungsstadium überprüft würden, d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem die medizinische Behandlung nicht weitgehend abge- schlossen und die Chronifizierung noch nicht endgültig war. Sehr oft werden die TV-Patienten erst als letzter Ausweg an uns überwiesen, nachdem bereits alle medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen fehlgeschla- gen sind. Häufig konzentrierten sich die bis dahin vorgenommenen Unter- suchungen und Massnahmen auf die somatischen und mechanischen Aspekte des Leidens, ohne die psychologischen und sozialen Aspekte zu berücksich- tigen. Es schiene uns nützlich, dass bei allen Patienten schon nach einem Ar- beitsunterbruch von drei bis sechs Monaten eine multidisziplinäre Unter- suchung durchgeführt wird. Ein solches Vorgehen, welches von Anfang an auch die verschiedenen psycho-sozialen Aspekte der Krankheit einbezieht, würde es ermöglichen, rasch einen multimodalen Behandlungsplan aufzustel- len und so die drohende Prognose eines chronischen Rückenleidens mit all ih- ren Krankheitsfolgen sowie der affektiven und gesellschaftlichen Isolation zu verhindern. Unsere Bemühungen werden in dieser Richtung weiterführen müssen.
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Durchführunasfra Frei verfügbare Quote bei Drittauszahlung der AHV/IV- Renten von Bevormundeten und Unterstützten (Merkblatt über die Drittauszahlung, Nr. 318.119.05; Rz 1273 und 1307-1310 der Wegleitung über die Renten)
Die Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge hat mit Wirkung ab 1. Mai 1989 den Minimalansatz der frei verfügbaren Quote hei Drittauszah- lung von Renten der AHV/IV Bevormundeter oder Unterstützter auf monat- lich 150 Franken (bisher 135 Fr.) pro Person festgesetzt. Bei Verheirateten steht dieser Betrag in der Regel jedem Ehegatten zu. Das oben erwähnte Merkblatt wid auf den 1. Mai 1989 unter Berücksichti- gung des erhöhten Ansatzes neu aufgelegt.
Berufliche Vorsorge Rechtsöffnung für Beitragsforderungen' (Art. 66 BVG; Art. 82 Sch KG)
Das BSV hat in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7 unter
Randziffer 43 das Problem der Rechtsöffnung im Bereich des Beitragshezugs
einer Vorsorgeeinrichtung dargestellt. Das Bundesgericht hat nun in einem Urteil vorn 19. Oktober 1988 entschieden, dass einer Vorsorgeeinrichtung pro- visorische Rechtsöffnung zu gewähren ist, wenn ein Anschlussvertrag mit dem betriebenen Arbeitgeber sowie eine von diesem unterzeichnete Lohnliste be- züglich der betroffenen Arbeitnehmer vorliegt. Voraussetzung ist ferner, dass die Beitragssätze dem Anschlussvertrag oder dem anwendbaren Reglement zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen ist nach hundesgerichtlicher Recht-
Aus den BVG-Mitieilungcn Ni. ii
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sprechung dem Erfordernis der Konkretisierbarkeit einer Forderung im Sinne von Artikel 82 SchKG Genüge getan. Dieser Entscheid ist für die berufliche Vorsorge von nicht zu überschätzender Bedeutung, kann doch nun eine Vorsorgeeinrichtung, ohne den Weg über das langwierige, komplizierte und teure Zivilverfahren gehen zu müssen, ihre Bei- träge unmittelbar auf dem Weg der Zwangsvollstreckung eintreiben lassen. Vorbehalten bleibt allerdings immer noch die sogenannte Aberkennungsklage nach erfolgter provisorischer Rechtsöffnung.
Die Verwendung der Zuschüsse des Sicherheitdsfonds BVG infolge ungünstiger Altersstruktur einer Vorsorgeeinrichtung1 (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG und Art. 331 Abs. 3 OR)
Aus der Praxis wurde dem BSV wiederholt die Frage unterbreitet, wie die einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihrer ungünstigen Altersstruktur gewähr- ten Zuschüsse des Sicherheitsfonds verwendet werden können. Da die Ant- wort auf diese Frage von allgemeinem Interesse ist, nimmt das BSV nachfol- gend dazu Stellung. Das Gesetz regelt die Verwendung der nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a BVG vom Sicherheitsfonds ausgerichteten Zuschüsse nicht. Dem Sinn und Zweck der Zuschüsse entsprechend sind verschiedene Verwendungsarten möglich. Für die zweckkonforme Verwendung der Zuschüsse ist primär die Vorsorgeeinrichtung verantwortlich. Über die konkrete Verwendungsart ent- scheidet das zuständige paritätische Organ dieser Einrichtung. Die Kontrolle der korrekten Verwendung üben die Kontrollstellen und letztlich die Auf- sichtsbehörden aus. Es kommen zum Beispiel folgende Verwendungsarten in Frage: die Äufnung eines Prämienkontos zur Reduktion der Beiträge; die Zuweisung an das freie Vorsorgevermögen; die Zuwendung für Sondermassnahmen (z.B. Begünstigung der Eintritts- generation); - die planmässige Gutschrift zugunsten der Versicherten zur Leistungsverbes- serung. Dürfen diese Zuschüsse des Sicherheitsfonds den Arbeitgeberbeitragsreser- yen zugewiesen werden? Die Zulässigkeit der Bildung von Arbeitgeberbei- tragsreserven wird seit dem Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 durch den gleichzeitig in Kraft getretenen Artikel 331 Absatz 3 OR wie folgt geregelt. «Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beitrüge wie die
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. II
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gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten: er erbringt seine Beiträge aus eige- ne,, Mittel,, oder aus Beitragsreserven der Personalfärsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind.» Diese Vorschrift bezweckt, dass der Arbeitgeber nicht wie dies vor dem In- -
krafttreten des BVG zulässig war aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung -
seine Beiträge bezahlt, sondern dass er diese aus seiner eigenen Tasche berap- pen muss. Artikel 331 Absatz 3 OR ist ab 1. Januar 1989 eine relativ zwin- gende Bestimmung, d.h. sie kann gemäss Artikel 362 Absatz 1 OR durch Par- teiabrede nur zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Nun gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber die Beiträge an den Sicherheits- fonds selber bezahlt und damit diesbezüglich seine Arbeitnehmer nicht bela- stet. Es stellt sich in diesen Fällen daher die Frage, ob der Arbeitgeber eine Entlastung dieser Aufwendungen durch Gutschrift der Zuschüsse des Sicher- heitsfonds auf seinem Beitragsreservenkonto erfahren darf. Diese Frage ist wie folgt zu beantworten: Aus den Beiträgen der Vorsorgeeinrichtung an den Sicherheitsfonds wird nicht pro Vorsorgeeinrichtung bzw. Vorsorgewerk ein gesondertes Kapital ge- bildet, von dem für die Vorsorgeeinrichtung bzw. für das betreffende Vor- sorgewerk bei ungünstiger Altersstruktur die Zuschüsse bezahlt werden. Die Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen an den Sicherheitsfonds bil- den vielmehr zusammen ein einziges Vermögen dieser Stiftung, obwohl für je- den ihrer Tätigkeitsbereiche eine besondere Rechnung geführt werden muss (Art. 56 Abs. 2 BVG). Bereits aufgrund dieses Zusammenflusses der aus ver- schiedenen Quellen stammenden Beiträge an den Sicherheitsfonds zu einem einzigen Vermögen kann im Einzelfall nicht dargetan werden, dass die ge- währten Zuschüsse auch wenn sie gleich oder weniger hoch sind als die Ge- samtsumme der bisher von der betreffenden Einrichtung an den Sicherheits- fonds bezahlten Beiträge ausschliesslich aufgrund der Beitragszahlungen --
eines bestimmten Arbeitgebers gespiesen worden sind. Das Vermögen des Si- cherheitsfonds setzt sich naturgemäss auch aus Beiträgen anderer Arbeitgeber und deren Arbeitnehmern sowie aus entsprechenden Zinserträgen zusammen. Durch dieses Finanzierungssystem des kollektiven Ausgabenumlageverfah- rens wird die jederzeitige Erbringung der Leistungen des Sicherheitsfonds mit relativ geringen Beiträgen ermöglicht. Aus diesen Gründen kommt eine Zu- weisung der Zuschüsse des Sicherheitsfonds in die Arbeitgeberbeitragsreserve nicht in Frage. Hingegen kann es als zulässig und zweckmässig erkannt werden, dass die Vorsorgeeinrichtung ein neutrales Beitragsreservekonto für die Gutschrift der Zuschüsse des Sicherheitsfonds einrichten kann, ein Konto, dem die beiden Parteien des Arbeitsvertrages ihre Beiträge für die berufliche Vorsorge entspre-
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chend ihrem Finanzierungsanteil belasten können. Falls der Arbeitgeber sämt- liche Beiträge für die berufliche Vorsorge seiner Arbeitnehmer aus seinen eige- nen Mitteln erbringt, kann die entsprechende Entlastung durch die Zuschüsse des Sicherheitsfonds ausschliesslich ihm zugutekommen. Bezahlt er drei Vier- tel davon, so kann er sich durch dieses Reservekonto entsprechend entlasten. Die für die einzelne Vorsorgeeinrichtung zweckmässige Verwendungsart ist aber auf jeden Fall vom paritätischen Organ der betreffenden Vorsorgeein- richtung bzw. durch das dazu berechtigte Vorsorgewerk zu beschliessen.
Fachliteratur
Käser Hanspeter: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV. Im Zusammenhang mit der Unterstellung und den sich daraus ergebenden Folgen (Beitragspflicht, Beitragsobjekt, Beitragsfestsetzung und -bezug) stellen sich dem Rechtssuchenden und dem Rechtsanwender laufend Fragen, deren Be- antwortung nicht immer einfach ist. Gesetz, Verordnung und die Weisungen des BSV geben den Durchführungsorganen zwar Auskunft über ihr Verhalten im Ein- zelfall, jedoch wurde im fraglichen Fachbereich bisher weitgehend eine eigentliche Kommentierung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen als fehlend empfunden. Dies zumindest in dem Sinne, als es nicht nur den Ist-Zustand zu beschreiben gilt (z.B. durch Verwaltungsweisungen), sondern es interessiert auch die Kenntnis von Hintergründen und Zusammenhängen oder sogar von Fra- gen, deren Beantwortung noch der Zukunft überlassen werden muss. Das soeben im Verlag Stämpfli & Cie AG Bern erschienene Werk entspringt einer privaten Initiative und versucht diese Lücke zu füllen. Durch Bearbeitung eines Grossteils der veröffentlichten Rechtsprechung werden in diesem Werk die wesent- lichen Fragen aus dem Beitragsbereich behandelt. Die Arbeit widerspiegelt dabei die Auffassung des Verfassers und folgt der Gesetzessystematik. Aufgrund eines umfangreichen Schlagwortregisters ist aber auch der Direktzugriff zu den einschlä- gigen Erläuterungen bei der Behandlung von Einzelfragen gewährleistet. Der Buchautor war als Chef der Sektion Beiträge AHV/IV/EO im BSV bestens qua- lifiziert für diese Arbeit, mit welcher er seine grosse Erfahrung den Praktikern zur Verfügung stellt. Die postmoderne Familie: Familiale Strategien und Familienpolitik in einer Übergangszeit. 455 Seiten. 1988. Herausgegeben von Kurt Lüscher, Franz Schultheis und Michael Wehrspaun. Band 3 der Reihe Konstanzer Beiträge zur so- zialwissenschaftlichen Forschung. Konstanz, Universitätsverlag. Rickenbach Manuela: Das Phänomen der neuen Armut und dessen Er- scheinungsbild am Beispiel der Stadt Biel. 139 Seiten. 1988, Lizentiatsarbeit an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern.
140
Parlamentarische Vorstösse
88.1057. Einfache Anfrage Ziegler vom 12. Dezember1988
betreffend ein Register der Vorsorgeeinrichtungen
Nationalrat Ziegler hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Bis 1986 sind vom Bundesamt für Sozialversicherung 4000 Vorsorgeeinrichtun- gen anerkannt worden. Diese verwalten mehr als 200 Milliarden Schweizer Fran- ken. Nun gibt es aber kein Register der Verwaltungsräte und was noch weniger -
verständlich ist auch kein Register der Personaldelegierten. Die Versicherten kön- -
nen also nicht wissen, an wen sie sich nötigenfalls zu wenden haben. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es ein offensichtliches Interesse der Öf- fentlichkeit gibt (insbesondere der Lohnempfänger), über ein solches Register zu verfügen? Meint er nicht auch, dass es dringend nötig wäre, vom zuständigen Bun- desamt zu verlangen, ohne Verzug ein solches Register aufzustellen?»
Die Antwort des Bundesratesvom 22. Februar 1989 lautet: «Zunächst sei festgehalten, dass das BSV die 4000 dem BVG-Obligatorium unter- stellten Versicherungseinrichtungen nicht allein <anerkannt> bzw. registriert hat, sondern dass sämtliche zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kan- tone daran beteiligt waren. Jede BVG-Aufsichtsbehörde (eidgenössisch oder kantonal) ist nämlich verpflich- tet, das Register derjenigen Vorsorgeeinrichtungen zu führen, die ihr unterstehen. Diese Register sind öffentlich und müssen die Bezeichnung der Vorsorgeeinrich- tung, eine Ordnungsnummer und das Datum der Registrierung enthalten; bei je- dem Eintrag muss zudem ersichtlich sein, ob die Einrichtung für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist. Jeder Versicherte hat indessen Anspruch darauf, von seiner Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage kostenlos aktuelle sie betreffende Auskunft zu erhalten. Dieser An- spruch ist aufgrund des Zivilgesetzbuches (Art. 89b, Absatz 2) und der Weisungen des Bundesrates vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeein- richtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten gewährleistet, Zu den Infor- mationen, die dem Versicherten zugänglich sind, gehört unter anderem die Zusam- mensetzung des paritätischen Organs, also auch die Namen der Arbeitnehmerver- treter. Das Führen eines schweizerischen Registers der Verwaltungsräte wäre mit einem administrativen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen stünde.»
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88.862. Postulat Spielmann vom 15. Dezember 1988
betreffend die Behandlung der Schwerhörigkeit Nationalrat Spielmann hat folgendes Postulat eingereicht: «In der Schweiz leiden rund 500000 Personen an Schwerhörigkeit. Durch unsere Lebensweise, die Lärmbelastung und Umweltverschmutzungen aller Art wird die Zahl der Personen mit schlechtem Gehör zunehmen. Die Ursachen der Schwer- hörigkeit sind vielfaltig; ebenso vielfältig sind die Möglichkeiten ihrer Behandlung, sei es durch die ärztliche Behandlung oder die Verwendung von Hörgeräten. Schwerhörige, die ein Hörgerät tragen, können ein normales Leben führen. Durch den technologischen Fortschritt werden die Produkte auf diesem Gebiet ständig verbessert. Der Preis der Hörgeräte stellt für den Kauf eines neuen Apparates oft ein grosses Hindernis dar, obwohl die Versicherungen für einen Teil der Betroffenen die Kosten übernehmen. Dies ist vor allem bei Personen im arbeitsfähigen Alter und für die -
Hälfte der Kosten bei Betagten der Fall. -
Auf Grund dieser Sachlage ersuche ich den Bundesrat, Informationen über die Not- wendigkeit der rechtzeitigen Abklärung einer Gehörschwäche zu unterstützen und Massnahmen zu ergreifen, damit die Kosten für den Erwerb möglichst leistungs- fähiger Hörgeräte übernommen werden. Eine Politik, welche die Kosten für Hör- geräte nur unzureichend deckt, verursacht letztlich sehr viel höhere Sozialaufwen- dungen, denn für manchen Betroffenen hat dies eine Isolierung von der Gesell- schaft mit oft schweren psychischen Auswirkungen zur Folge und kann nach und nach zu einer vollständigen Behinderung führen.»
zu 88.227. Postulat der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit vom 10. Januar 1989 betreffend die Information der Rentner über die EL Die Kommission für soziale Sicherheit (s.a. ZAK 1989 S.49) hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird gebeten, das Bundesamt für Sozialversicherung anzuweisen, via Ausgleichskassen den Rentnerinnen und Rentnern Änderungen der AHV/IV- Gesetze und -Verordnungen direkt mitzuteilen und auf Beratungsangebote respek- tive weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.»
89.300. Motion der Kommission des Nationalrates
für soziale Sicherheit vom 10. Januar 1989 betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Die Kommission für soziale Sicherheit hat an ihrer Sitzung vom 10. Januar (ZAK
1989 S. 49) im weiteren die Einreichung der folgenden Motion beschlossen:
«Der Bundesrat legt dem Parlament eine Revision von Artikel 3 Absatz 4b11 ELG vor, wonach der Selbstbehalt aufgehoben wird. Er bezeichnet die Heim-, Arzt-, Zahn- arzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten sowie die Krankenversicherungsbei- träge und die behinderungsbedingten Mehrkosten, die abgezogen werden können.»
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Mitteilungen
Die Jahresergebnisse 1988 der drei staatlichen Sozialwerke Die AHV, die IV und die EO schlossen im Jahre 1988 bei 22263 Mio Franken Ein- nahmen (+ 7,3%) und 21 053 Mio Ausgaben (+ 6,6%) mit einem Gesamtüber- schuss von 1210 Mio Franken ab; das sind 200 Mio mehr als ein Jahr zuvor, und dies trotz der am Jahresanfang vorgenommenen Rentenerhöhung um durch- schnittlich 4,16 Prozent. Das erfreuliche Resultat ist vor allem der guten Wirt- schaftslage zu verdanken. Die Ergebnisse der einzelnen Sozialwerke lauten wie folgt (in Mio Franken):
AHV IV EO Vera n- Verän- Verän-
1987 1988 derung 1987 1988 derung 1987 1988 derung
Einnahmen 16513 17562 +6,3% 3233 3792 +17,3% 1006 909 9,6% -
Ausgaben 15 710 16631 +5,9% 3316 3573 + 78% 716 849 +18,6% U berschuss/ Fehlbetrag 803 931 - 83 219 290 60 Kapitalstand 13484 14415 —770 —551 2343 2403
Auflösung der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV Der Bundesrat hat beschlossen, das Mandat der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV für die Amtsperiode 1989-
1992 nicht mehr zu verlängern und die Kommission auf den 31. Dezember 1988
aufzuheben. Die seinerzeitige Einsetzung erfolgte hauptsächlich zum Zwecke der Erarbeitung einer Verordnung über die Geburtsgebrechen, der GgV, jedoch auch in der Absicht, sie zur Behandlung allgemeiner medizinischer Fragen der IV beratend beizuziehen (s. ZAK1972 S. 232). Die teilnehmenden Organisationen und deren Mandatsträger wurden damals mit Hinsicht auf die spezifische Aufgabe im Zusammenhang mit der GgV ausgewählt und ernannt. Mit dem fortschreitenden Ausbau der Leistungen der IV stellen sich indessen schon seit längerer Zeit immer wieder viele konkrete Einzelfragen. Das hat die IV veranlasst, in der jüngeren Vergangenheit von Fall zu Fall problembezogene Gruppen von Fachexperten aus der Arzteschaft, dem IV- Vollzug, der Eingliederung und der Invalidenhilfe beizuziehen. Sie hat mit dieser flexiblen Art von Beratung sehr gute Erfahrungen gemacht und glaubt daher, auf das Weiterführen eines ständigen Konsultativorgans verzichten zu können.
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Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden Das Eidgenössische Departement des Innern hat die «Gemischte Kommission» für die Amtsperiode 1989 bis 1992 in folgender Zusammensetzung ernannt: Präsident Claude Crevoisier, lic. ös sc. com. et öcon., steilvertretender Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern Vertreter der Steuerbehörden Beat Dick, lic. oec., Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell A.Rh., Herisau Frödöric Douillot, lic. ös sc. öcon., Direktor der kantonalen Steuerverwaltung, Neuenburg Paul Galley, Dr. rer. pol., Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, Freiburg Fernando Ghiringhelli, Vizedirektor der Steuerverwaltung des Kantons Tessin, Bellinzona Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Luzern Beat Jung, Rechtsanwalt, Chef der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer und Vizedirektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Bern Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land, Liestal Dr. Bernhard Zwahlen, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bern Vertreter der kantonalen Ausgleichskassen Karl Brazerol, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Chur Roland Revaz, Direktor der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Sitten Gerold Schawalder, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Bern Vertreter der Verbandsausgleichskassen Rolf Greter, Leiter der Ausgleichskasse BUPA, Bern Görald Roduit, Födöration romande des syndicats patronaux, (delegiert von der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen), Genf Dr. Christian Schaeppi, Leiter der Ausgleichskasse Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, St. Gallen.
Beiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im vierten Quartal 1988 Baubeiträge der IV a. Sonderschulen Affoltern a.A. ZH: Aus- und Umbau der Rehabilitationsabteilung des Kinderspitals Zürich. 890000 Franken. Mauren TG: Umbauarbeiten im ersten Obergeschoss des Altbaues des Sonder- schulheimes. 150000 Franken. Olsberg AG: Bauliche Neukonzeption des Sonderschulheimes für 24 normal- begabte verhaltensgestörte Knaben. 1 152 000 Franken. Riehen BS: Umbau und Sanierung der Gehörlosen- und Sprachheilschule.
1300000 Franken.
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St. Gallen: Umbau der Liegenschaft «Keller» zur Unterbringung von 2 Wohngrup- pen (16 Platze) der Sprachheilschule. 497000 Franken. Zürich: Gesamtsanierung des Schulhauses Schanzengraben, in welchem auch die Sonderschule für sinnes- und sprachgeschädigte Kinder untergebracht ist.
1150000 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Basel: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung eines Wohnheimes mit Beschäftigungsmöglichkeiten für 12 Geistigbehinderte. 595 000 Franken. Basel: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung des Hau- ses «Gilgamesch» mit 11 Plätzen für vorwiegend stark beeinträchtigte Drogen- abhängige. 368000 Franken. Collonge-Bellerive GE: Schaffung einer neuen Werkstätte und verschiedene Um- bauarbeiten im «Etablissement public socio-öducatif» für Geistigbehinderte.
354716 Franken.
Echichens VD: Vergrösserung der «Cit radieuse», erste Etappe: Verbindungsge- bäude. 379000 Franken. Luzern: Ausstattung der in gemieteten Räumen eröffneten Werkstätte «Tribschen» für 40 psychisch Behinderte. 228 948 Franken. Matzwil BE: Bereitstellung einer langfristig gemieteten Liegenschaft zwecks Schaffung von geschützten Wohn- (4) und Arbeitsplätzen (6-8) für Drogenge- schädigte als Erweiterung der sozial-beruflichen Rehabilitationsstätte «Gemein- schaft zum Schlüssel» in Detligen BE. 274000 Franken. Muraz b. Siders VS: Erwerb, Renovation und Vergrösserung einer Liegenschaft und Errichtung einer Werkstätte für die Aufnahmestation «Villa Flora» zur gesell- schaftlich-beruflichen Eingliederung Alkoholgeschädigter. 22 Heim- und Werk- stattplätze. 1850000 Franken. Samedan GR: Erwerb und Bereitstellung des Untergeschosses im alten Spitalge- bäude zur Unterbringung einer geschützten Werkstätte und Beschäftigungsstätte für 42 Behinderte. 794000 Franken. Solothurn: Umbau und Erweiterung des Discherheimes mit Beschäftigungsstätte für Schwerbehinderte. 2 236 000 Franken. Tentlingen FR: Errichtung einer Werkstätte (30 Plätze) mit Wohnheim (24 Plätze) für erwachsene Geistigbehinderte und Zerebralgelähmte. 4400000 Franken. Trogen AR: Umbau und Sanierung des Wohnheimes mit Beschäftigungsstätte «Morgenlicht». 360000 Franken. Tschugg BE: Umbau der Station A für die Errichtung der Station Neurorehabilita- tion der Klinik «Bethesda». 187024 Franken. Weesen SG: Neu- und Umbau des Behindertenheimes «St. Josef» mit Beschäfti- gungsstätte für 24 zum Teil mehrfach Behinderte. 2 330 000 Franken. Wettingen AG: Büroeinbauten im Dachgeschoss und Erweiterung der Beschäfti- gungsstätte in den ehemaligen Verwaltungsräumen des Arbeitszentrums an der Kirchstrasse 18. 590000 Franken. Wohnheime Biel BE: Erwerb der Liegenschaft Karl-Neuhaus-Strasse 32 durch die Stadt Biel, welche diese an die «Stiftung Foyer Schöni» zur Führung eines Übergangswohn- heimes für Verhaltensgestörte vermietet hat. 248222 Franken.
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Bussnang TG: Bereitstellung des Nebengebäudes des Alters- und Pflegeheimes Bussnang als Wohnheim für 8 gehfähige Behinderte. 220 000 Franken. Meiringen BE: Erwerb einer Liegenschaft durch die Stiftung Heisenberg zur Be- reitstellung als Ubergangswohnheim «Kreuzgasse» für 8 Psychischbehinderte.
267175 Franken.
Baubeiträge der AHV Avenches VD: Errichtung des «Etablissement mdico-social d'Avenches».
1225 000 Franken.
Beip BE: Umbau und Erneuerung des Psychogeriatrischen Altersheims «Oberried».
1 920000 Franken.
Chtel-St-Denis FR: Erweiterung des Alterspflegeheims Maison St-Joseph.
1950 000 Franken.
Davos-Platz GR: Neubau des Pflegeheims Davos. 1 815000 Franken. Farvagny-le-Grand FR: Neubau des«Homedu Gibloux». 2430000 Franken. Fürstenau GR: Errichtung des Alters- und Pflegeheims Domleschg. 2530000 Franken. Genf: Errichtung des Foyer pour personnes ges et centre d'accueil de jour «La Petite-Boissire». 3020000 Franken. KippelVS: Errichtung des Altersheims St. Barbara. 1100000 Franken. Leuk VS: Umbau und Ausbau des Altersheims «Ringacker». 925 000 Franken. Lugano T1: Errichtung der Casa per anziani Lugano- Loreto. 3100000 Franken. Marly FR: Errichtung der Rsidence pour personnes ges. 2260000 Franken. Meyriez/Murten FR: Errichtung des Alterspflegeheims «Seeblick». 1950000 Franken. Möriken-Wildegg AG: Errichtung des Altersheims Chestenberg. 974797 Franken. Niederdorf BL: Erweiterungsneubau des Alters- und Pflegeheims «zum Gritt».
2 125 000 Franken.
Reiden LU: Errichtung des Alters- und Pflegeheims unteres Wiggertal. 4760000 Franken. Steg VS: Erweiterung und Umbau des Alters- und Pflegeheims St. Annaheim.
585000 Franken.
Tenero TI: Errichtung der «Casa Sorriso» der Associazione ciechi della Svizzera ita- liana. 3 750 000 Franken. Vuadens FR: Erweiterung und Umbau des Foyer «St-Vincent» pour personnes äges. 1200000 Franken. Waikringen BE: Errichtung des gemeinnützigen Alters- und Pflegeheims «Rütti- hubelbad» auf anthroposophischer Grundlage. 3 220 000 Franken.
Personelles Ausgleichskasse des Kantons Wallis Der Leiter der Kantonalen Ausgleichskasse des Wallis, Antoine Dela/oye, ist Ende Februar 1989 in den Ruhestand getreten. Zum neuen Kassenleiter ernannte der Walliser Staatsrat den bisherigen Stellvertreter, Roland Revaz.
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Gerichtsentscheide
AHV. Begriff des massgebenden Lohnes Urteil des EVG vom 3. August 1988 i.Sa. A.AG
Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 Bst. h AHVV. Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person; Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn und Kapitalertrag. Soweit vertretbar soll von der bundessteuerrechtlichen Betrachtungsweise nicht abgewichen wer- den. Eine Abweichung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer sonst nur Spesenentschädigungen und Gewinnausschüttungen bezie- hen würde.
Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die A.AG auf verschiedenen Auszahlungen keine paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträge abgezogen hatte, so namentlich auch auf einem im Jahr 1983 an M . D. ausgerichteten Entgelt. Gegen eine entsprechende Nachzahlungsverfü- gung erhob die A.AG Beschwerde mit der Begründung, die fragliche Zahlung an M.D. sei als der Wehrsteuer vom Reinertrag unterworfene geldwerte Lei- stung von der Beitragserhebung ausgenommen. Gegen das abweisende Urteil führt die Firma erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Dieses be- gründet seinen Entscheid wie folgt (die Erwägungen zu den ebenfalls streiti- gen Vergütungen an A.D., Vater von MD., werden nicht publiziert): 2a. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Ar- beit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Ar- beitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (BGE 107 V 199, ZAK 1982 S. 217). b. Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder die Inha- bern solcher Rechte nahestehen, so erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer (vor 1984: Wehrsteuer) als auch der Sozialversiche- rungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt bzw. um massgebenden Lohn handelt oder aber um verdeckte Gewinnausschüttung bzw. um Kapitalertrag. Bei der direkten Bundessteuer geht das wesentliche
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Interesse dahin zu verhindern, dass Gewinne der Gesellschaft der Reinertrags- besteuerung nach Art. 49 BdBSt dadurch entzogen werden, dass sie unter dem Titel Lohnaufwand oder sonstige Geschäftsunkosten ausgerichtet wer- den. Die AHV dagegen ist daran interessiert zu verhindern, dass massgebender Lohn fälschlicherweise als Kapitalertrag deklariert wird und dadurch der Bei- tragserhebung entgeht. Nach der Rechtsprechung gehören nicht zum massgebenden Lohn Vergütun- gen, die als reiner Kapitalertrag zu bewerten sind. Ob dies zutrifft, ist nach We- sen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirt- schaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 Bst. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen aber, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, sind nicht mass- gebender Lohn. Solche Gewinnausschüttungen sind sogenannte geldwerte Leistungen, d.h. Leistungen, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern oder ihr oder ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Um- ständen nicht erbringen würde (BGE 103V 3, ZAK 1977 S. 377 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn und Kapitalertrag kann im Einzelfall deshalb Schwierigkeiten bereiten, weil für Gewinnausschüttungen oft die verschiedensten Formen und Bezeichnungen gewählt werden (z.B. Ver- waltungshonorare, Tantiemen, Dividenden/Superdividenden, Ausgabe von Gratisaktien), welche den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer ent- sprechen. Die Gefahr einer unzutreffenden Bezeichnung ist besonders dann ge- geben, wenn sich die Aktien in der Hand einer einzigen oder einiger weniger Personen befinden, die überdies vollzählig oder mehrheitlich Organe oder lei- tende Angestellte der Gesellschaft sind (ZAK 1978 S. 179). Sodann können zur Vermeidung sowohl der bundesrechtlichen Reinertrags- -
steuer als auch von AHV- Beiträgen Gewinne auch in der Weise verdeckt aus- -
geschüttet werden, dass sie in die Form von Spesenvergütungen gekleidet werden (vgl. BG E 113V 96, ZAK 1987 S. 564 Erw. 5b).
c. Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Ausgleichskassen, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss; soweit vertretbar, sollen sie sich dabei aber in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten (BG E 103 V 4f., ZAK 1977 S. 377; EVGE1969S. 145, ZAK 197OS.68). Das EVG hat darum den Grundsatz aufgestellt, dass Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person dann zum Lohn nach Art. 5 AHVG gehö- ren, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund der Vergütung bildet, und dass andernfalls in der Regel der Charakter des Kapitalertrages überwiegt, wobei aber wie erwähnt von einer vertretbaren bundessteuer- - -
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rechtlichen Beurteilung nicht abgewichen werden soll (BGE 103 V 5, ZAK 1970 S. 377; EVGE 1969 S. 145, ZAK 1970 S. 68). Des weiteren hat das EVG entschieden, dass vom Arbeitgeber im Steuerveran- lagungsverfahren deklarierte und anerkannte Lohnzahlungen bis zum Beweis des Gegenteils als zutreffend zu vermuten sind (ZAK 1961 S. 72 Erw. 1). Fer- ner sind die von der Steuerbehörde anerkannten Unkosten eines Arbeitneh- mers für die Ausgleichskasse zwar nicht verbindlich, aber immerhin ein be- deutsames Indiz (ZAK 1958 S. 366). Besteht dabei der Verdacht, dass Löhne als Unkosten anderer Art verbucht wurden, so hat die Ausgleichskasse den Sachverhalt selbständig abzuklären und gegebenenfalls von den Leistungen die Beiträge zu fordern, die nach ihrem Ermessen als Entgelt für geleistete Ar- beit erscheinen (ZAK 1955 S. 405, 1951 S. 169; vgl. in diesem Zusammen- hang auch BGE 113 V 97, ZAK 1987 S. 564).
3a. Die Vorinstanz bestätigte die Verfügung der Ausgleichskasse für 1983 in- sofern, dass sie von dem für M.D. ausbezahlten Pauschalbetrag von 60 000 Franken «für Assistenz und Reisespesen» 54 000 Franken als massgebenden Lohn (in der Form eines Nettolohnes) und damit als beitragspflichtig betrach- tete und mithin 10 Prozent als Spesen anerkannte. Gegen diese Betrachtungsweise wendet die Firma in ihrer Verwaltungsge- richtsbeschwerde ein, bei der ausbezahlten Summe von 54 000 Franken habe es sich im Grunde genommen um nichts anderes gehandelt als «um die zweite Tranche der Auszahlung an A.D. im selben Umfange». Die Vergütung sei denn auch nicht an MD., sondern an seinen Vater erfolgt. Sei der an diesen ausge- richtete Betrag von 54 000 Franken gemäss vorinstanzlichem Entscheid nicht beitragspflichtig, so müsse die gleiche Betrachtungsweise auch für die Vergü- tung an den Sohn gelten. Ferner wird die vorinstanzliche Feststellung, M.D. sei
1983 für die Firma tätig gewesen, als unzutreffend gerügt. Für 1983 habe we-
der ein Arbeitsvertrag bestanden, noch habe M.D. in dieser Zeit Lohn bezogen. Wohl sei er in früheren Jahren für die Firma tätig gewesen; indessen sei weder dies ein Indiz für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses noch der Umstand, dass der interne Buchungsbeleg den Vermerk «für Assistenz und Reisespesen MD.» enthalte.
b. Die Einwendungen der Firma erweisen sich als unzulässige neue tatsäch- liche Behauptungen. Die Ausgleichskasse hielt laut Beilage zur Nachzah- lungsverfügung für 1983 klar auseinander die von ihr als beitragspflichtige Löhne qualifizierten Zahlungen an A.D. einerseits und an M.D. anderseits, dies unter der selbstverständlichen Annahme eines Arbeitnehmerverhältnisses zwi- schen der Firma und M . D. im Sinne von Art. 5 AHVG. Die Firma bestritt diesen Sachverhalt im kantonalen Verfahren weder in der Beschwerde noch in der Re- plik. Ebensowenig brachte sie damals vor, bei der M.D. zugeschriebenen Lohnzahlung handle es sich um eine zweite Tranche für A.D. Was die Firma nunmehr an tatsächlichen Behauptungen aufstellt, hätte sie ohne weiteres schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können, und in Befol- -
gung der ihr obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht—auch geltend ma-
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chen müssen. Die neuen Vorbringen sind darum nicht zu hören. Aufgrund der demzufolge verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass M.D auch im Jahre 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Firma stand und dass die Zahlung von 60 000 Franken in diesem Arbeitsver- hältnis begründet war. Die Vorinstanz betrachtete den Betrag von 54 000 Franken als beitrags- pflichtigen (Netto-)Lohn, während sie 6000 Franken als Spesen anerkannte, beides in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse. Diese rechtliche Würdi- gung lässt sich nicht bemängeln. Zu Unrecht beruft sich die Firma in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar- auf, die steuerrechtliche Qualifikation sei auch von der Ausgleichskasse zu be- achten. Würde jedoch in diesem Sinne der Betrag von 54000 Franken vollum- fänglich als geldwerte Leistung von der Beitragspflicht ausgenommen, so liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass M.D. trotz verbindlich festgestellter Ar- beitnehmereigenschaft für seine Assistenztätigkeit bei der Firma überhaupt keinen Lohn, sondern bloss Spesenentschädigungen und Gewinnausschüt- tungen bezogen hätte, wobei hier noch die weder von der Ausgleichskasse -
noch von der Vorinstanz geprüfte Frage zu beantworten wäre, ob M.D. über- haupt zu dem Personenkreis gehört, bei welchem sich im Sinne der Rechtspre- chung das Abgrenzungsproblem massgebender Lohn/Kapitalertrag stellen kann. Soweit davon auszugehen ist, die Steuerbehörde habe den Betrag von
54 000 Franken als geldwerte Leistung bei der Firma aufgerechnet, nahmen
Ausgleichskasse und Vorinstanz durchaus zu Recht von der steuerbehörd- lichen Beurteilung Abstand, weil sich diese aus AHV-rechtlicher Sicht eben als nicht vertretbar erweist. Für die rechtliche Würdigung durch Ausgleichskasse und Vorinstanz spricht sodann auch, dass die Firma über die 1982 an M.D. ebenfalls unter dem Titel «für Assistenz und Reisespesen» ausgerichtete Pau- schalvergütung mit der Ausgleichskasse paritätisch abgerechnet hatte. Allerdings fragt sich in diesem Zusammenhang, ob die Firma sich über- haupt mit Recht darauf berufen kann, die Steuerbehörde habe den Betrag von
54 000 Franken als geldwerte Leistung betrachtet. Zwar geht auch die Vor-
instanz von dieser Betrachtungsweise aus, was von der Firma in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zustimmend vermerkt wird. Indessen enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Aufrechnung. Im Gegenteil lassen die Aufzeichnungen des Revisors anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 24. Oktober 1984 erkennen, dass die Steuerbehörde den erwähnten Betrag als Gehalt berücksichtigte und mithin dem Aufwand und nicht dem Reingewinn zuordnete. Geht man hievon aus, so stösst die Firma mit ihrer Auf- fassung, die fragliche Summe sei entsprechend der steuerbehördlichen Quali- fikation als Gewinnausschüttung zu betrachten, voll ins Leere. Es kann hier of- fenbleiben, ob die Vorinstanz mit Bezug auf die Qualifikation durch die Steuer- behörde von einem unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist und welche Folgen bejahendenfalls daran zu knüpfen wären. Denn das Ergebnis bleibt sich beide Male gleich. Bei Annahme einer geldwerten Leistung war -
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wie in Erw. 3c hievor dargelegt die Ausgleichskasse zufolge AHV-rechtlicher -
Nichtvertretbarkeit der steuerbehördlichen Einschätzung nämlich zum Abwei- chen davon befugt bzw. gehalten. Im andern Falle hingegen hätte keinerlei An- lass bestanden, der auch aus AHV-rechtlicher Sicht zutreffenden Annahme von Lohn nicht zu folgen. e. Dass bei grundsätzlicher Bejahung der Beitragspflicht der Unkostenabzug (10% von 60 000 Fr.) anders zu bemessen sei, macht die Firma in ihrer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nicht geltend. Ebensowenig wendet sie sich gegen die von der Ausgleichskasse vorgenommene Umrechnung des Nettolohnes von 54 000 Franken in den beitragspflichtigen Bruttowert von 57 024 Fran- ken. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Ausgleichskasse die Vergütung von 54000 Franken für M . D. zu Recht als massgebenden Lohn erfasst hat. Insofern lassen sich die für 1983 getroffene Nachzahlungsverfü- gung und der sie bestätigende vorinstanzliche Entscheid nicht beanstanden. Daraus folgt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Firma.
Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i.Sa. U.AG (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 6 Abs. 2 Bst. f und g, Art. 7 Bst. p, Art. 8 Bst. c AHVV. Pauschale Umzugsentschädigungen des Arbeitgebers, welche zusätzlich zu ausgewiesenen Umzugskosten gewährt werden, gehö- ren zum massgebenden Lohn (Erw. 3). Zum massgebenden Lohn gehören auch Zuwendungen des Arbeitge- bers zur Bezahlung der Schulungskosten für Kinder von Arbeitneh- mern, welche nicht die öffentlichen Schulen besuchen können. Solche Zuwendungen sind weder Stipendien noch Familienzulagen (Erw. 4). Nettolohnvereinbarung, Anwendungsfall (Erw. 5).
Aus dem Tatbestand: Die U.AG ist eine multinational tätige Gesellschaft, deren europäisches Zen- trum sich in der Schweiz befindet. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden aus- ländische Spezialisten namentlich aus den USA vorübergehend in die Schweiz geschickt. Diesen Mitarbeitern gewährt die U.AG u.a. eine Pauschalvergütung im Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel. Ebenso vergütet die U.AG Mit- arbeitern, deren Kinder nicht die öffentlichen Schulen besuchen können, die Kosten für den Besuch einer Privatschule. Letztlich übernimmt die U.AG im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung die gesamten Sozialversicherungsbei- träge auf den Löhnen dieser Mitarbeiter. Die Ausgleichskasse betrachtete alle diese Zuwendungen oder geldwerten Leistungen als massgebenden Lohn.
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Das EVG weist die von der U.AG eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ab. Aus den Erwägungen: Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Ar- beit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Ar- beitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittel- bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, so- weit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags- pflicht ausgenommen ist (BGE 110V 231, ZAK 1985S. 114 Erw. 2a mit Ver- weisem).
Da es vorerst um die von der U.AG ausgerichteten pauschalen Umzugsent- schädigungen geht, beruft sich diese wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf Art. 8 Bst. c AHVV, welchen der Bundesrat aufgrund der ihm gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG zustehenden Befugnis erlassen hat. Nach dieser Verordnungsbe- stimmung gehören besondere Zuwendungen des Arbeitgebers, namentlich «bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel eines Arbeitnehmers)), nicht zum massgebenden Lohn. Aus den Vorbringen der U.AG und den von der Vorinstanz festgestellten Tat- sachen geht indessen hervor, dass bereits die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer die Vergütung der meisten Umzugskosten (Flugbillet für die ganze Familie, Verpackung und Transport des Mobiliars und der persönlichen Effekten, Versicherungen usw.) durch den Arbeitgeber aufgrund von Belegen vorsahen. Da die streitige und im übrigen recht grosszügig bemessene Ent- schädigung zur Vergütung der tatsächlichen Kosten hinzukommt, hat die Vor- instanz daher zu Recht festgestellt, dass diese nicht unter Art. 8 Bst. c AHVV fällt. Zweifellos ist diese Zulage, wie die U.AG geltend macht, zur Deckung ver- schiedener anderer mit dem Umzug verbundener Auslagen ihrer Mitarbeiter sowie zum Ausgleich gewisser durch den unvorhergesehenen Wohnsitzwech- sel erwachsener Nachteile bestimmt (gezwungener Verkauf des Autos oder von Möbeln, Vertragsbrüche usw.). Die Festsetzung des Pauschalbetrages er- gebe sich aus einer genauen Untersuchung der verschiedenen versetzten Mit- arbeitern im einzelnen tatsächlich entstandenen Kosten. Wie das EVG jedoch wiederholt festgestellt hat, ist Art. 8 Bst. c AHVV eine Ausnahmebestimmung, die in dem Sinne nicht extensiv ausgelegt werden darf, als sie sich nur auf Lei- stungen bezieht, deren Wert das übliche Mass nicht übersteigt (BGE 111 V78, ZAK 1986 S. 219 Erw. 2b mit Verweisern). Aus den Feststellungen im ange- fochtenen Urteil geht ebenfalls hervor, dass sich 1985 die streitige Entschädi- gung für Mitarbeiter aus einem europäischen Land auf 12182 Franken und für jene aus den USA auf 7200 Franken belief (diese Differenz erklärt sich da-
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durch, dass der Arbeitgeber die tatsächlich entstandenen Kosten im zweiten Fall grosszügiger zurückvergütet als im ersten). Solche Entschädigungen lie- gen deutlich über dem üblichen Mass, zumindest wenn man bedenkt, dass sie zu den vom Arbeitgeber beinahe vollständig übernommenen Umzugskosten hinzukommen. Eine Ausnahme vom massgebenden Lohn würde daher vor al- lem die Kenntnis der genauen Sachverhalte jedes Einzelfalles erfordern; in Er- mangelung dessen kann man sich nicht auf Vermutungen oder Argumente all- gemeiner Art abstützen. Die U.AG hat indessen keine geeigneten und konkre- ten Unterlagen beigebracht. Unter diesen Umständen rügt die U.AG ebenfalls vergeblich die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, diese hätte gewisse von der U.AG offerierte Beweismittel (Zeugeneinvernahmen) zur Begründung der durch statistische Untersuchungen geltend gemachten Vorbringen nicht abgenommen. Aufgrund des soeben Gesagten waren diese Beweismittel nicht geeignet, die Richtigkeit des für den Ausgang der Streitsache rechtlich mass- gebenden Sachverhaltes festzustellen; es wäre deshalb überflüssig gewesen, sie anzunehmen (BGE1O4V21O).
4. Sodann geht es im angefochtenen Urteil um die von der U.AG für den Pri-
vatschulbesuch der Kinder ihrer Mitarbeiter übernommenen Kosten. Gemäss Rechtsprechung (Urteil vom 10.3.1987 iSa. Fluggesellschaft P., ZAK 1988 S. 30, in welchem es bei vergleichbaren Umständen ebenfalls um die von der Arbeitgeberin übernommenen Kosten einer Privatschule ging) bezwecken sol- che Schulgelder die Abgeltung der den Arbeitnehmern aus ihren kurzfristigen Einsätzen entstandenen Unannehmlichkeiten; sie stehen demzufolge in direk- ter Beziehung zum Arbeitsverhältnis. Dies ist Grund genug, sie als zum mass- gebenden Lohn gehörend zu betrachten. Aus dem gleichen Grunde können sie auch nicht mit Stipendien oder anderen ähnlichen Zuwendungen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 AHVG gleichgesetzt werden, welche gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV nicht beitragspflichtig sind (letztere Bestimmung ist nicht an- wendbar, wenn die Stipendien und ähnlichen Zuwendungen ((auf einem Ar- beitsverhältnis beruhen»). Es gibt keinen Grund, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Insbesondere und entgegen der Meinung der U.AG liegen auch nicht «Familienzulagen» vor, die gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV vom Erwerbseinkommen ausgenommen sind. Diese Bestimmung verlangt im übrigen, dass sich die beitragsfreien Zula- gen ((im Orts- oder branchenüblichen Rahmen» halten. Diese Bedingung wird bei den streitigen Zahlungen nicht erfüllt, weil sie im Kanton X. und selbst in- nerhalb der beschwerdeführenden Unternehmung nur eine beschränkte An- zahl von Arbeitnehmern begünstigen (zum Begriff der Familienzulagen im all- gemeinen (s.a. Greber, Droit suisse de la scurit6 sociale S. 506ff.). Entscheidend ist auch nicht, dass ein Arbeitgeber wie die U.AG behauptet - -
diese Zahlungen steuerlich vom Einkommen abziehen könnte. In dieser Hin- sicht verkennt die U.AG den Geltungsbereich von Art. 23 Abs. 4 AHVV bezüg- lich Verbindlichkeit der Angaben von Steuerbehörden für die Ausgleichs-
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kassen: Nicht nur ist diese Bestimmung auf Unselbstandigerwerbende nicht anwendbar, noch betrifft sie die beitragsrechtliche Qualifikation von Einkom- mensteilen (BGE 110V 371, ZAK 1985 S. 120).
5. Gemäss Art. 7 Bst. p AHVV gehören zum massgebenden Lohn auch «Lei-
stungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzord- nung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen» (1. Satz). Vorliegend übernimmt die U.AG zugunsten der vorübergehend an ihrem Sitz in der Schweiz beschäftigten und weiterhin der amerikanischen Sozialgesetz- gebung unterstehenden Mitarbeiter die Arbeitnehmerbeiträge (ausserhalb der in Art. 6 Abs. 2 des USA-Abkommens vorgesehenen fünfjährigen Frist). Die Beschwerdeführerin bestreitet in diesem Punkt das Vorliegen von massgeben- dem Lohn mit dem Argument, der entsprechende geldwerte Vorteil bei den be- troffenen Arbeitnehmern würde später durch eine Rentenkürzung der Vor- sorgeeinrichtung ausgeglichen. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltiger als die vorhergehenden. Die Tatsache, dass es sich gemäss Verordnungswortlaut um einen Lohnbestandteil handelt, ist allein entscheidend. Das von der Beschwerdeführerin angewandte Verrech- nungssystem drängt sich zweifellos dann auf, wenn die Kumulation von schweizerischen Altersrenten und von Leistungen der amerikanischen Vor- sorgeeinrichtung ausgeschlossen werden soll. Solche Überlegungen haben jedoch nichts mit der von der paritätischen Regel abweichenden Nettolohn- vereinbarung zu tun.
AHV. Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren Urteil des EVG vom 19. Oktober 1988 i.Sa. M.G.
Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 5 AHVV. In analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 5 AHVV hat die Verwaltung nach Eingang der endgültigen Steuermeldung auch die im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 AHVV festgelegten Beiträge durch Erlass einer Nachzahlungs- bzw. Rückerstattungsverfügung der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer anzupassen (Erw. 2c). Art. 85 Abs. 2 AHVG. Voraussetzungen für Wiedererwägung und Revi- sion von Verwaltungsverfügungen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw.4u.5). Art. 4 BV. Vertrauensschutz bei falscher Behördenauskunft (Bestäti- gung der Rechtsprechung; Erw. 6).
Gestützt auf die auf seinen Wehrsteuererklärungen beruhenden provisorischen Meldungen der kantonalen Steuerbehörde setzte die Ausgleichskasse mit Ver- fügungen vom 30. April 1980 und 27. Februar 1981 die persönlichen Beiträge
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von M.G. für die Jahre 1975 bis 1977 fest. Die Verfügungen blieben unange- fochten. Am 18. Februar 1985 verlangte M.G. unter Hinweis auf die ihm am 5. Juli 1984 eröffneten Einschätzungen für die Wehrsteuer die Rückerstattung der für die Jahre 1975 bis 1977 zuviel bezahlten Beiträge. Seinen von den Ver- fügungen vom 30. April 1980 und 27. Februar 1981 abweichenden Berech- nungen des beitragspflichtigen Einkommens liegt die Annahme zugrunde, das im Betrieb investierte Eigenkapital dürfe nicht aufgrund des um einen Korrek- turkoeffizienten aufgewerteten kantonalen Steuerwertes ermittelt werden. Mit Verfügung vom 3. Februar 1987 lehnte die Ausgleichskasse die beantragte Rückerstattung ab und trat auf das im Begehren sinngemäss enthaltene Wie- dererwägungs- bzw. Revisionsgesuch nicht ein. Auf Beschwerde von M.G. hob die kantonale Rekursbehörde die Verfügung auf und wies die Ausgleichs- kasse an, von der Steuerbehörde rektifizierte Meldungen anzufordern, nöti- genfalls eine Revision der Beitragsverfügungen für die Jahre 1975 bis 1977 zu veranlassen und anschliessend allenfalls zuviel bezahlte Beiträge zurückzuer- statten. Gegen diesen Entscheid erhebt die Ausgleichskasse Verwaltungsge- richtsbeschwerde, welche das EVG gutheisst:
1. . . . (Kognition)
2a. Im Rahmen des ordentlichen Beitragsbemessungsverfahrens wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren fest- gesetzt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Andererseits gelangt das ausserordentliche Be- messungsverfahren der Beitragsfestsetzung zur Anwendung, wenn der Bei- tragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kan- tonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, dauernd verändert haben und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde. Alsdann ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkom- men für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitrags- periode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). b. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent- sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Anga- ben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4AHVV). Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer entnommen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Veranlagung für die direkte Bundessteuer, andernfalls der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 2 AHVV).
155
Wenn die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten können, oder wenn sich die Meldung so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht, hat die Verwaltung das für die Festsetzung des Jahresbeitrages mass- gebende reine Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfü- gung stehenden Unterlagen selbst einzuschätzen (Art. 24 Abs. 1 i.Verb.m. Art.
26 AHVV). In diesem Falle bestimmt die Ausgleichskasse, aufgrund welchen
Einkommens die Beiträge festzusetzen sind (Art. 24 Abs. 2 AHVV), wobei sie praxisgemäss auf das Einkommen abstellt, das in der letzten Berechnungs- periode, für die eine Steuermeldung vorliegt, erzielt wurde (vgl. Rz 1173f. der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der ab 1. Januar 1988 gültigen Fassung, welche der früheren Praxis entspricht). Erfolgt die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 AHVV (Erw. 2a) und ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge gestützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVV nachzufor- dern oder zurückzuerstatten. In analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 5 AHVV hat die Verwaltung nach Eingang der endgültigen Steuermeldung auch die im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 AHVV (Erw. 215 in fine) fest- gelegten Beiträge durch Erlass einer Nachzahlungs- bzw. Rückerstattungsver- fügung der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer anzupas- sen (vgl. BG 109V74,ZAK 1984 S. 30; ZAK 1978S. 241 und 308; Rz 1175 der erwähnten Wegleitung). Demgegenüber sind die im ordentlichen Verfahren er- lassenen Beitragsverfügungen einer Berichtigung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV nicht zugänglich (BGE 113V 179, ZAK 1987 S. 561). Die Rekursbehörde vertritt die Auffassung, die Ausgleichskasse hätte ihre Beitragsverfügungen aufgrund der definitiven Wehrsteuerveranlagungen überprüfen und allenfalls zu hohe Beitragszahlungen gestützt auf Art. 25 Abs.
5 AHVV zurückerstatten müssen. Aus ihren Erwägungen ergibt sich, dass sie
von der Annahme ausging, die Verwaltung habe die in den Verfügungen vom 30. April 1980 und vom 27. Februar 1981 festgesetzten Beiträge im ausseror- dentlichen Bemessungsverfahren nach Art. 24 in Verbindung mit Art. 26 AHVV ermittelt. Die Beschwerdeführerin und das BSV weisen indessen zu Recht darauf hin, dass diese Interpretation des Vorgehens der Ausgleichskasse unzutreffend ist. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 1975 bis 1977 beruhen nicht auf kas- seneigenen Schätzungen, sondern auf den Meldungen des kantonalen Steuer- amtes. Schon deshalb verblieb für die Anwendung des aussserordentlichen Beitragsbemessungsverfahrens nach Art. 24 AHVV kein Raum. Dass lediglich provisorische Steuermeldungen vorlagen, vermag daran nichts zu ändern. Die Angaben der Steuerbehörde stützten sich zudem auf die eingereichten Wehr- steuerdeklarationen, welche nach Art. 23 Abs. 2 AHVV auch alleine als ausrei- chende Bemessungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung im Rahmen des or- dentlichen Verfahrens genügt hätten. Da der Beschwerdegegner im weiteren
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unbestrittenermassen schon in früheren Jahren als Selbständigerwerbender erfasst worden war und auch keine wesentlichen Veränderungen der mass- gebenden Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV ersicht- lich sind, waren die Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordent- lichen Verfahrens unter keinem Aspekt erfüllt. Da die Beitragsbemessung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 22 AHVV erfolgte, ist eine nachträgliche Berichtigung der Verfügungen vom 30. April
1980 und vom 27. Februar 1981 im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV ausge-
schlossen (Erw. 2c in fine). 3a. Gemäss Art. 128 AHVV sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Aus- gleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Bei- tragspflichtigen befinden, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassen- verfügungen beruhen, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden (Abs. 1). Diese müssen eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in wel- cher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls um Erlass nachgesucht werden kann (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 1 AHVG erwachsen die Verfügungen der Ausgleichskassen in Rechtskraft, sofern ge- gen sie nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG Beschwerde erhoben wird. b. Derjenige, der nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann diese gestützt auf Art. 41 AHVV unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 Abs. 3 AHVG von der Ausgleichskasse zurückfordern. Wo dagegen, wie beim persönlichen AHV-Beitrag der Selbständigerwerbenden, der Beitrag durch eine formelle Kassenverfügung festgesetzt wird, erweisen sich die Rechte des Versicherten durch die Einräumung des Beschwerderechts als hinreichend gewährleistet. Ist der Beitragspflichtige mit der in der Verfügung genannten Beitragssumme nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, innert der Beschwerdefrist an die kantonale Rekursbehörde zu gelangen und hernach, wenn ihn der Entscheid der Rekursbehörde ebenfalls nicht befriedigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG einzulegen. Wird innert der gesetzlichen Frist vom Beschwerderecht nicht Gebrauch gemacht, so erwächst die Verfügung, ob sie materiell richtig war oder nicht, in formelle Rechtskraft, und es steht ihrer Vollstreckung nichts im Wege. Wollte man der Kasse und den rechtsprechenden Organen die Auf- gabe überbinden, im Falle einer seinerzeit vom Pflichtigen nicht weitergezoge- nen Verfügung nach Eingang eines Rückerstattungsbegehrens von neuem die Gesetzmässigkeit der früheren Forderung zu prüfen, würde dies das geltende ordentliche Rechtsmittelsystem illusorisch machen und gegen Rechtsprinzi- pien verstossen, die im Zusammenhang mit dem Erlass und der Anfechtbarkeit von Verwaltungsverfügungen allgemein anerkannt sind. Sobald eine Kassen- verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die Verwaltung ein Zurückkom- men auf die Sache ablehnt, ist der durch die Verfügung festgesetzte AHV-Bei- trag deshalb nach Gesetz geschuldet und es kann daher nicht von einer Nicht- schuld im Sinne von Art. 41 AHVV gesprochen werden (BGE 106V 78, ZAK
1981 S.379;ZAK198OS.492f.).
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Vorinstanz und Verwaltung stellten sich zu Recht auf den Standpunkt, die Beitragsverfügungen für die Jahre 1975,
1976 und 1977 seien unangefochten
in formelle Rechtskraft erwachsen. Unzutreffend ist demgegenüber die Argu- mentation des Beschwerdegegners, wonach es sich lediglich um provisorische Beitragsfestsetzungen gehandelt habe, die bis zum Vorliegen definitiver Steu- ereinschätzungen nicht rechtskräftig werden könnten. Es trifft zwar zu, dass die Beitragsverfügungen lediglich auf provisorischen Einkommensmeldungen des kantonalen Steueramtes beruhten. Dies ändert je- doch nichts an deren definitivem Charakter. Die Verfügungen waren denn auch keineswegs als provisorisch bezeichnet worden. Vielmehr enthielten sie eine korrekte und unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung, welche über die Folgen einer Nichtanfechtung keine begründeten Zweifel offenlassen konnte. Da innert der gesetzlich vorgesehenen Frist unbestrittenermassen kein Rechts- mittel ergriffen wurde, sind die Beitragsverfügungen für die Jahre 1975 bis
1977 rechtskräftig geworden. Die vom Beschwerdegegner bezahlten Beiträge
liessen sich deshalb selbst dann nicht als Nichtschuld qualifizieren, wenn sie sich aufgrund der definitiven Wehrsteuerveranlagung als zu hoch erweisen sollten. Vorinstanz und Verwaltung erachteten unter diesen Umständen eine Rückerstattung gestützt auf Art. 41 AHVV zu Recht als ausgeschlossen. An dieser Rechtslage vermag auch der Hinweis auf das von der Ausgleichs- kasse herausgegebene Merkblatt «Information zu Ihrer Beitragsverfügung» nichts zu ändern. Die darin unter Ziffer 5 enthaltenen Ausführungen lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht darauf schliessen, in den Verfügungen vom 30. April 1980 und 27. Februar 1981 seien die für die Jahre 1975 bis 1977 geschuldeten Beiträge nur provisorisch festgesetzt wor- den. Mit dieser Erläuterung soll lediglich die Möglichkeit der in Art. 25 Abs. 5 AHVV vorgesehenen Berichtigung (Erw. 2c) einer im ausserordentlichen Be- messungsverfahren ergangenen - deswegen im Nichtanfechtungsfalle aber dennoch grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar werdenden (BGE 113V 177, ZAK 1987 S. 561 Erw. 1 in fine, mit Hinweisen) Beitragsverfügung vor- -
behalten werden. Sie schliesst den Eintritt der Rechtskraft der im Rahmen eines ordentlichen Beitragsbemessungsverfahrens gestützt auf die Meldungen des kantonalen Steueramtes erlassenen Verfügungen vom 30. April 1980 und vom 27. Februar 1981 (Erw. 2d) jedoch nicht aus und lag diesen unbestrittener- massen auch nicht bei. 4a. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 111 V332 Erw. 1; BGE 11OV178, ZAK 198SS.63Erw.2a und BGE 110V 292, ZAK 1985 S. 234 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Verwaltung kann aller- dings weder vom Versicherten noch vom Richter dazu verhalten werden, wie- dererwagungsweise auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung zurückzu- kommen (BGE 109 Vi 21, ZAK 1984 S.37 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Mit Verfügung vom 3. Februar 1987 trat die Verwaltung auf das mit dem Rückerstattungsbegehren vom 18. Februar 1985 sinngemäss gestellte Wieder- erwägungsgesuch mit der Begründung nicht ein, die Beitragsverfügungen für
1976 und 1977 seien nicht zweifellos unrichtig gewesen; da
die Jahre 1975, der Beschwerdegegner seinerzeit keine abweichende Behandlung beantragt habe, sei die üblicherweise bei der Bemessung des investierten Eigenkapitals gewählte, auf dem kantonalen Steuerwert basierende Methode anwendbar. An dieser Auffassung hält die Ausgleichskasse auch in der Verwaltungsgerichts- beschwerde fest. Das BSV gelangt in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf die massgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons X ebenfalls zum Schluss, die zur Eigenkapitalbewertung vorgenom- mene Aufwertung des kantonalen Vermägenssteuerwertes mittels des für den Kanton X massgebenden Korrekturkoeffizienten lasse sich nicht beanstanden,- diese nicht offensichtlich unrichtige Methode sei zudem korrekt angewandt worden; die Ermittlung des Erwerbseinkommens weise somit keine offensicht- lichen Mängel auf, die eine Wiedererwägung der beanstandeten Beitragsver- fügungen rechtfertigen liessen; als begründet erweise sich der Nichteintre- tensentscheid der Verwaltung im übrigen auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Frage der Eigenkapitalbewertung für die Belange der direkten Bun- dessteuer, die für natürliche Personen keine Vermögensbesteuerung vorsehe, ohne Bedeutung sei und somit keine Gefahr einer Steuer- und sozialversiche- rungsrechtlich unterschiedlichen Behandlung des nämlichen Tatbestandes bestehe. Hinsichtlich der Wiedererwägungsfrage erübrigt es sich, die Rechtfertigung der Argumentation der Ausgleichskasse und des BSV sowie die vom Be- schwerdegegner vorgebrachten Einwände einer näheren Prüfung zu unterzie- hen. Da der Beschwerdegegner keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung der von ihm als unrichtig erachteten rechtskräftigen Bei- tragsverfügungen vom 30. April 1980 und vom 27. Februar 1981 geltend ma- chen kann (Erw. 4a), vermag er unter diesem Titel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In dieser Hinsicht lässt sich die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 1987 somit nicht beanstanden. 5a. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung ver- pflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zuführen (BGE 110V 292 Erw. 1, ZAK 1985S.234 und BGE 110V394, BGE 1O9V121,ZAK1984S.37; BGE 1O8V 168; BGE 106V87,ZAK 1980S. 594; BGE 102V17). Erheblich können indessen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbe- wiesen blieben (BGE 108V 168 Erw. 2b). b. Entgegen der Auffassung der Rekursbehörde sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, welche eine prozessuale Revision rechtfertigen
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könnten. Der Beschwerdegegner beanstandet einzig die bei der Beitragser- mittlung für die Jahre 1975 bis 1977 angewandte Bewertungsmethode. Ins- besondere behauptet er nicht, die den Berechnungen zugrundegelegten Zah- len, die im übrigen seiner eigenen Wehrsteuererklärung entnommen wurden, seien unrichtig. In seiner Vernehmlassung räumt er schliesslich ausdrücklich ein, er habe bereits im Zeitpunkt des Erhalts der fraglichen Beitragsverfügun- gen «von den zu hohen Beiträgen» Kenntnis gehabt. Der Ausgleichskasse ist darin beizupflichten, dass es dem fachkundig vertretenen Beschwerdegegner unter diesen Umständen ohne weiteres möglich gewesen wäre, noch vor Ab- lauf der von den Beitragsverfügungen ausgelösten Rechtsmittelfrist beschwer- deweise die Anwendung einer anderen Methode zu beantragen, wie er dies bezüglich der Beitragsverfügungen für die Jahre 1978 bis 1985 dann auch tat- sächlich mit Erfolg getan hat. Wie das BSV zutreffend darlegt, ergeben sich aus den erst am 5. Juli 1984 mitgeteilten Wehrsteuerveranlagungen bezüglich des investierten Eigenkapitals keine neuen Erkenntnisse. Da lediglich die Bewer- tungsmethode streitig ist, vermögen sie auch keine erheblichen Tatsachen zu beweisen. Zu Recht verneinte die Verwaltung deshalb in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 1987 die Voraussetzungen für eine prozessuale Re- vision. 6a. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem be- rechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass fal- sche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzun- gen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchen- den gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte; wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken- nen konnte; wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof- fen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 112V 119 Erw. 3a; BGE 111 V 71, ZAK 1985 S. 393; BGE 110V 155, ZAK 1984 S. 496 Erw. 4b; BGE 109V 55 Erw. 3a; BGE 108V 181, ZAK 1983 S.203 Erw. 3; BGE 107V 160, ZAK 1982 S. 382 Erw. 2; BGE 106V 143, ZAK
1981 S. 208 Erw. 3 mit Hinweisen).
b. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes müssen, soweit es sich um Tatsachen handelt, zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht genügen- den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein.
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Lassen sie sich trotz den kraft des Untersuchungsgrundsatzes vorzunehmen- den Abklärungen nicht mit diesem Beweisgrad eruieren, so dass der Zustand der Beweislosigkeit vorliegt, hat derjenige die Folgen zu tragen, der sich auf Treu und Glauben beruft und daraus Rechte ableitet (nicht veröffentlichtes Ur- teil K. vom 1. Oktober 1984). Beweislosigkeit darf aber est dann angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes auf dem Wege der Beweisführung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE1O5V216 mit Hinweis). Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdegegner geltend, sein Vertrauen auf die Auskunft der Ausgleichskasse, wonach eine Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erst nach Vorliegen der rechtskräfti- gen Wehrsteuerveranlagung möglich sei, rechtfertige eine neue Beitragsfest- setzung und die Gutheissung seines Rückerstattungsbegehrens. Die Verwal- tung bestreitet demgegenüber, eine auf die umstrittenen Beitragsverfügungen bezogene falsche Auskunft erteilt zu haben. Tatsächlich liegt kein hinreichender Nachweis für die behauptete Information durch die Ausgleichskasse vor. Da diese der klaren Rechtsmittelbelehrung der Beitragsverfügungen für die Jahre 1975 bis 1977 widersprochen hätte, wäre vom Beschwerdegegner zur Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Verwaltung zu erwarten gewe- sen. Eine solche fehlt jedoch und die vorhandenen Akten enthalten keine schlüssigen Hinweise auf eine von der Rechtsmittelbelehrung abweichende, falsche Behördenauskunft. Da diesbezüglich von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden können, liegt Beweislosigkeit vor, weshalb dem Beschwerdegegner die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht zu helfen vermag (Erw. 615). Selbst wenn man im für den Beschwerdegegner günstigsten Fall —jedoch -
davon ausgehen wollte, dass die zuständige Behörde tatsächlich eine auf die umstrittenen Beitragsverfügungen bezogene, falsche Auskunft erteilt hätte, liesse dies eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung nicht recht- fertigen. Da die Beitragverfügungen vom 30. April 1980 und 27. Februar 1981 eine korrekte und unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung enthielten, hätte der fachkundig vertretene Beschwerdegegner die Unrichtigkeit einer solchen Auskunft nämlich ohne weiteres erkennen können, womit die Voraussetzun- gen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt wä- ren (Erw. 6a). Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis auf das von der Ausgleichskasse herausgegebene, undatierte Merkblatt «Information zu Ihrer Beitragsverfü- gung)). Ein Merkblatt der Verwaltung lässt selbst wenn es fehlerhaft ist eine - -
vom materiellen Recht abweichende Behandlung in der Regel nämlich nicht rechtfertigen, weil es sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet und eine Vielzahl von Sachverhalten betrifft. Verlangt der Bürger zu einer bestimm- ten, ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt ihm die Behörde diese in
161
Form der Abgabe eines Merkblattes oder einer ähnlichen behördlichen Infor- mation, kann damit zwar eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein (BGE 109V 56). Im vorliegenden Fall trifft dies jedoch nicht zu. Die Be- deutung der Beitragsverfügungen für die Jahre 1975 bis 1977 musste dem Be- schwerdegegner wegen der klaren Rechtsmittelbelehrung, deren Geltung durch ein lediglich die wichtigsten Grundsätze der gesetzlichen Regelung zu- sammenfassendes informatives Merkblatt nicht beeinträchtigt werden kann, bewusst sein. Im übrigen wurde das fragliche Formular gemäss der unbestrit- ten gebliebenen Angabe der Ausgleichskasse erst im Jahre 1986 erstmals her- ausgegeben, weshalb es der Beschwerdegegner bis zum Ablauf der durch die Beitragsverfügungen für die Jahre 1975 bis 1977 ausgelösten Rechtsmittel- frist noch gar nicht besitzen konnte.
AHV. Haftung des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 24. Oktober 1988 i.Sa. E.V.
Art. 52 AHVG. Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien (z.B. Unter- schriftsberechtigung bzw. deren Eintragung im Handelsregister), son- dern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Ent- scheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat.
A.V. war alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung der A.AG und besass drei Fünftel des Aktienkapitals. Seiner Ehefrau E.V. gehörten die verbleibenden zwei Fünftel. Laut Eintrag im Handelsregister war sie eben- falls einzelzeichnungsberechtigt und besorgte für die Gesellschaft die Büro- arbeiten. Nachdem die Ausgleichskasse im Konkurs der A.AG zu Verlust gekommen war, verlangte sie vom Ehepaar A. und E.V. unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz. Ihre Forderung wurde von der kantonalen Rekurs- behörde bestätigt. Gegen das kantonale Urteil führt die Ehefrau E.V. Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Dieses heisst gut. Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob-
fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiar gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 113V 256, ZAK 1988 S. 121 Erw. 3c; BGE 111 V 173, ZAK 1985 S. 622 Erw. 2). Haben mehrere Arbeitgeber (beispielsweise die Mitglieder einer einfachen Ge- sellschaft) oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver- ursacht, haften sie solidarisch (BGE 109V 90, ZAK 1983 S.489 Erw. 7a; ZAK
1981 S. 377 Erw. 4). In diesem Zusammenhang hat das EVG im Falle einer Ak-
tiengesellschaft stets auf Art. 754 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR
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abgestellt, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden ver- antwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ih- nen obliegenden Pflichten verursachen, und solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind. Als mit der Verwaltung oder Ge- schäftsführung im Sinne von Art. 754 OR betraut gelten «nicht nur Entschei- dungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind; dazu gehören auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Ge- sellschaft massgebend mitbestimmen)) (BGE 107 II 353 Erw. 5a; vgl. auch BG 112 111985 und das Urteil A. vom 21. April 1988; Bürgi, N 119 zu Art. 753/54; Schucany, N. 1 zu Art. 754; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verant- wortlichkeit, 2. Aufl., S. 209ff.; Schmid, Die Verantwortlichkeit von Verwal- tung, Geschäftsführung und Kontrolle gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Konkurs der Aktiengesellschaft nach geltendem und künftigem schweizeri- schem Recht, RSJ 81/1985, S. 243).
4. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin verantwort-
liches Organ der A.AG war, in deren Konkurs die Ausgleichskasse wegen Nichtbezahlung bundesrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge zu Verlust ge- kommen ist. Aufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest, dass die Be- schwerdeführerin für die A.AG nebst ihrem Ehemann, der als einziger Verwal- tungsrat im Handelsregister eingetragen war, die Einzelzeichnungsberechti- gung besass. Die Vorinstanz scheint gemäss ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichts- beschwerde der Auffassung zu sein, dass bereits die im Handelsregister ein- getragene Einzelzeichnungsberechtigung genüge, um die Organstellung der Beschwerdeführerin zu begründen. Ob diese Betrachtungsweise richtig ist, beurteilt sich aufgrund der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Organhaftung. Forstmoser (Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Aufl.) unterscheidet zwischen formeller und materieller Organstellung und führt dazu u.a. aus (N.
654 und 655 S. 209): «Organpersonen im Sinne der Verantwortlichkeitsbe-
stimmungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates, unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen (formelle Organeigenschaft)». Indes- sen betrachtet er nicht jede im Handelsregister eingetragene Person ohne wei- teres als Organ im formellen Sinne. Wohl aber könne der Eintrag in bestimmter Funktion etwa als Direktor eine Organstellung durch Kundgabe bewirken - -
und werde der in gehobener Position Eingetragene in aller Regel auch Organ im materiellen Sinne sein. Bezüglich der Organstellung von Direktoren, Proku- risten und Handlungsbevollmächtigten bemerkt Forstmoser (N. 741 bis 743 S.232): Die Frage der Unterstellung dieser Personen und weiterer Angestellter unter die aktienrechtliche Verantwortlichkeit richte sich konsequent nach dem materiellen oder funktionellen Organbegriff. Direktoren werde man in aller Re-
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gel als Organe im Sinne von Art. 754 OR qualifizieren, wahrend bei weiteren Angestellten darauf abgestellt werden müsse, ob sie tatsachlich selbständig massgebende Entscheide fällen. Nicht massgebend für die Einstufung sei die Unterschriftsberechtigung. Auch der Zeichnungsberechtigte unterstehe dem Art. 754 OR dann nicht, wenn er über keine selbständige Entscheidungs- befugnisse verfüge und auch keine Organstellung aufgrund einer Kundgabe vorliege. Anderseits könne auch ein Angestellter ohne Zeichnungsrecht intern oder extern massgebende korporative Funktionen selbständig erfüllen und da- mit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit unterstellt sein. Die von Forst- moser erwähnte Organstellung infolge Kundgabe dient dem Schutz des Ver- trauens Dritter in den erweckten Anschein einer Organstellung (vgl. Forst- moser N. 676 S. 214), der im Zusammenhang mit der Verletzung von AHV- Vorschriften und damit als Haftungsgrund nach Art. 52 AHVG ohne Bedeu- tung ist. Im Rahmen der erwähnten Gesetzesbestimmung ist lediglich die for- melle und materielle Organstellung von Belang. Bucher (Organschaft, Prokura, Stellvertretung, in Festgabe für W. F. Burgi, S.40f.) unterscheidet klar zwischen den Organen der juristischen Person einerseits und der Prokura sowie bürgerlichen Stellvertretung im Sinne von Art. 32ff. OR anderseits. Das läuft auf die Verneinung der formellen Organei- genschaft der Prokuristen und konsequenterweise auch von andern Unter- schriftsberechtigten hinaus. Nach Guhl, Merz, Kummer (Das schweizerische Obligationenrecht, 7. Aufl., S. 691) unterstehen der Organhaftung vor allem die Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle (BGE 86 11171 und 93 II 22). Darunter würden aber noch weitere Personen fallen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in den Statuten als Organe bezeichnet sind. Massgebend sei vielmehr die Funktion, die sie tat- sächlich ausüben. Soweit sie selbständige Verwaltungs- und Vertretungs- befugnisse ausübten und damit an der Willensbildung der juristischen Person teilnehmen, wie das in aller Regel etwa für Direktoren zutreffe, seien sie Organe und würden sie als Organe haften, selbst wenn ihnen die Statuten Organstel- lung ausdrücklich absprechen sollten. Umgekehrt entgehe eine von den Statu- ten als Organ bezeichnete Person der Organhaftung, wenn diese Person nur untergeordnete, unselbständige Arbeit verrichte (BGE 48 II 56, 102 II 359 Erw. 3a). Diese Auffassung gründet sich auf einer konsequenten Anwendung des materiellen Organbegriffs, bei welchem dem Eintrag einer bestimmten Per- son im Handelsregister bzw. deren Unterschriftsberechtigung keine entschei- dende Bedeutung zukommt.
b. Das EVG hatte bisher in drei Fällen die Frage der Schadenersatzpflicht von Prokuristen zu beurteilen (ZAK 1985 S.622; unveröffentlichte Urteile B. vom
17. Febraur 1988 und S. vom 29. Dezember 1987). In allen Fällen wurde die
Haftung wegen Fehlens eines Verschuldens verneint, ohne dass zu prüfen war, ob die betroffene Person überhaupt Organstellung hatte. In ZAK 1985 S. 622 war die Bindung des Prokuristen an die Weisungen des Verwaltungsratspräsi- denten, die Sozialversicherungsbeiträge nicht zu bezahlen, ausschlaggebend
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(vgl. vor allem S. 627/628). Dies galt auch im Fall B., wo insbesondere noch dazukam, dass der geschäftsführende Verwaltungsratspräsident angesichts der einfachen Verwaltungsstruktur der Aktiengesellschaft auch ohne besonde- ren Hinweis durch den kollektivunterschriftsberechtigten Mitarbeiter über die Beitragsrückstände im Bild gewesen war. Ähnliche Überlegungen finden sich im Urteil S. zur Verneinung der Haftung. Zum gleichen Ergebnis wäre man in allen drei Fällen durch die Verneinung der materiellen Organstellung der frag- lichen Person wegen fehlender selbständiger Entscheidungsbefugnis gelangt. In ZAK 1983 S. 485 Erw. 5 hat das EVG ausgeführt, dass eine Person, die we- der als Verwaltungsrat noch als leitendes Organ mit Zeichnungsbefugnis für die juristische Person (als Direktor oder Prokurist) im Handelsregister einge- tragen sei, im Prinzip nicht im Sinne von Art. 52 AHVG hafte. Dass der Han- delsregistereintrag oder die Unterschriftsberechtigung je für sich allein oder doch wenigstens beide zusammen die Organstellung zu begründen vermöch- ten, lässt sich jedoch aus dem zitierten Urteil nicht ableiten. Das Bundesgericht hat in BGE 102 II 353 Erw. 3a einen Prokuristen mit Einzelunterschriftsberechtigung der Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR unter- stellt, dies allerdings weder wegen seiner Eintragung im Handelsregister noch wegen seiner Einzelunterschriftsberechtigung, sondern weil er mit einem an- dern Gesellschafter zusammen sämtliche Aktien besass und mit diesem die Ak- tiengesellschaft selbst und allein führte und daher als «verdeckter Verwal- tungsrat» zu betrachten war. Das Gericht entschied hier eindeutig aufgrund des materiellen Organbegriffs. In BGE 104 11 197 wurde ein Bankdirektor trotz fehlender Einzelunterschrifts- berechtigung und ohne Hinweis auf seine Eintragung im Handelsregister auf- grund des materiellen Organbegriffs der Haftung nach Art. 55 ZGB unterstellt (vgl. auch BGE 72 11 65). Schliesslich ist auf die bundesrätliche Botschaft zur Revision des Aktien- rechts vom 23. Februar 1983 (BBI 1983 11 745) hinzuweisen, wo zur Neufas- sung von Art. 754 Abs. 1 betreffend die Haftung für Verwaltung, Geschäfts- führung und Liquidation u.a. ausgeführt wird (5.935): «Das geltende Recht unterwirft der Verwaltungs- und Geschäftsführungshaftung alle mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen. Der Ent- wurf erfasst alle mit der Geschäftsführung (oder mit der Liquidation) befassten Per- sonen. Der unterschiedliche Wortgebrauch ist gewollt und bringt zum Ausdruck, dass nicht nur die formellen (Mitglieder des Verwaltungsrats) und die materiellen (Direktoren, Geschäftsführer usw.), sondern auch die faktischen Organe erfasst werden. Als faktisches Organ gilt der Hauptaktionär, der sich in die Geschäftsfüh- rung einmischt, der Treugeber oder Hintermann, der dem fiduziarischen Verwal- tungsrat Weisungen erteilt, alle stillen und verdeckten Verwaltungsräte, alle verbor- genen Direktoren sowie jedermann, der, ohne gewählt oder besonders bezeichnet worden zu sein, dauernd und selbständig für die Gesellschaft und ihr Unternehmen wichtige Entscheide fällt.» Die Organstellung wird somit in der Botschaft nicht von den formalen Kriterien des Handelsregistereintrags oder der Unterschriftsberechtigung abhängig ge-
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macht; als entscheidend gilt vielmehr, dass jemand tatsächlich mit der Ge schäftsführung oder Liquidation einer Gesellschaft «befasst» ist. e. Zusammenfassend ergibt sich, dass in der neuern Lehre weder der Handels- registereintrag noch die Unterschriftsberechtigung als entscheidend für die Beantwortung der Frage betrachtet wird, ob eine Person Organstellung hat. Dasselbe gilt auch für die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EVG. Massgeblich ist für die Beurteilung der Organstellung von Personen, die nicht Verwaltungsräte sind, ob sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, in- dem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Ge- schäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massge- bend mitbestimmen, wie das EVG in ZAK 1988 S. 597 dargetan hat. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Eintragung der Beschwerdeführerin als Einzelunterschriftsberechtigte im Handelsregister allein die Annahme nicht zu begründen vermag, dass sie bei der A.AG Organstellung inne gehabt hat.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Organstellung der Beschwerdeführerin allenfalls
aus andern Gegebenheiten resultiert. Im angefochtenen Entscheid wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 20 Aktien der A.AG besass, während ihr Ehemann Eigentümer der restlichen 30 Aktien war, und dass sie «seit der Gründung der AG die Büroarbeiten zu besor- gen» hatte. Im weitern findet sich die Aussage, wonach «aufgrund der Akten- lage und der Aussagen der Beklagten» davon auszugehen sei, dass die Be- schwerdeführerin und ihr Ehegatte «in gemeinsamer Übereinstimmung jene Gläubiger zu befriedigen versuchten, die ihre Betreibungen auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen suchten». Die blosse Besorgung von Büroarbeiten vermag die Annahme einer Organstel- lung in keiner Weise zu rechtfertigen, weil sie sich in Handlungen erschöpft, welche die Willensbildung der Gesellschaft nicht im Sinne von Lehre und Rechtsprechung massgebend beeinflussen. Dasselbe gilt auch bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe in gemeinsamer Übereinkunft mit ihrem Eheman jene Gläubiger zu befriedigen versucht, wel- che auf die Konkurseröffnung über die A.AG tendiert hätten. Abgesehen da- von ist diese Behauptung im angefochtenen Entscheid durch keine konkreten Tatsachen untermauert. Auch die in der vorinstanzlichen Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Sachverhalte ergeben nichts zu Gunsten der Organstellung der Beschwerdeführerin, wenn dort ausgeführt wird, diese habe für die Gesellschaft «die gesamte Administration besorgt wie: Fakturierung an Kunden, Ausführung von Zahlungen, Erstellen der Lohnab- rechnungen inkl. Abrechnungen mit AHV, SUVA, etc.; Führen der Kassa- und Bankrapportbücher». Dabei handelt es sich nur um eine substantiierte Aufzäh- lung der von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erledigten Büro- arbeiten und nicht um organspezifische Tätigkeiten. Dass die Beschwerdefüh- rerin wegen ihres Eigentums an 20 von 50 Aktien der A.AG Organstellung habe, hat die Vorinstanz mit Recht nicht behauptet. Selbst ein Haupt- oder gar
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Alleinaktionär ist nach schweizerischem Recht nur dann als Organ zu betrach- ten, wenn er massgebend an der Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt und korporative Aufgaben selbständig ausübt (Forstmoser, N. 705/706 S. 222). Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Tatsachen dargetan sind, welche die Annahmen einer materiellen Organstellung der Beschwerdeführerin bei der A.AG. zu rechtfertigen vermöchten. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Ausgleichskasse zu tragen (BGE1 11 V 201, ZAK 1986 S. 537). Ist aber die Or- ganstellung der Beschwerdeführerin zu verneinen, so kann sie nicht nach Art.
52 AHVG belangt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gut-
zuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist demnach insofern aufzuheben, als er die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Schadenersatz im Ausmass des der Ausgleichskasse im Kon- kurs der A.AG erwachsenen Verlustes an bundesrechtlichen Sozialversiche- rungsbeiträgen verpflichtet.
AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 8. November 1988 i.Sa. K.R.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b, Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 37 Abs. 3, Art. 103 Bst. a OG; Art. 4 Abs. 2, Art. 113 Abs. 3 8V; Art. 12 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 des Reglementes für des EVG. Fand die Instruktion des Prozesses im erst- instanzlichen Verfahren in deutscher Sprache statt und wurde auch der vorinstanzliche Entscheid deutsch abgefasst, so rechtfertigt der Umstand, dass sich die neu beigezogene Rechtsvertreterin der franzö- sischen Sprache bedient und die Fortsetzung des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf französisch beantragt, es nicht, von der Regel abzuweichen und ein Urteil in französischer Sprache zu erlassen (Erw. lb). Die Ehefrau ist von einer zulasten des Ehemannes erlassenen Beitrags- verfügung ebenfalls betroffen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG und damit berührt im Sinne von Art. 103 Bst. a OG, weshalb sie in eigenem Namen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist (Erw. 2b). Das EVG ist nicht befugt, Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG am verfassungs- mässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit zu messen (Erw. 5).
Der 1944 geborene K.R. ist deutscher Staatsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet. Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und bezieht eine Pension aus der Bundesrepublik Deutschland. Während seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht, betätigt er sich als Hausmann. Mit zwei Ver- fügungen vom 5. September 1986 erfasste ihn die kantonale Ausgleichskasse als Nichterwerbstätigen und ermittelte seine Beiträge für die Zeit von Mai 1984
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bis Ende 1987 aufgrund seines Renteneinkommens von 20 000 Franken und eines Vermögens von 50 000 Franken. Beschwerdeweise beantragte K.R., er sei von der schweizerischen AHV/IV auszunehmen. Er machte u.a. geltend, seine Ehefrau leiste Sozialversiche- rungsbeiträge. Da nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten von der Bei- tragspflicht befreit seien, müsse dies auch für ihn als nichterwerbstätigen Ehe- mann einer beitragspflichtigen Ehefrau zutreffen, ansonst ein Verstoss gegen das Gebot der Gleichheit der Geschlechter im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BV vor- liege. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 1987 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen K.R. und seine Ehefrau Verwal- tungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der Ehemann sei ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz von der Beitragspflicht zu befreien. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab:
1. Mit Schreiben vom 14. Januar 1988 ersucht die Rechtsvertreterin von K.
und C.R. das EVG, das Beschwerdeverfahren in französischer Sprache fortzu- setzen. Nach Art. 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG erfolgt die Ausfertigung eines Entscheides des EVG in der Amtssprache, in der die Instruktion des Pro- zesses stattgefunden hat, sonst in der Sprache des angefochtenen Entschei- des. Nach Art. 12 Abs. 2 des Reglementes für das EVG vom 1. Oktober 1969 erfolgt der Schriftenwechsel in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides. Nach Art. 20 Abs. 1 dieses Reglementes werden die Entscheide in der Regel in jener Amtssprache verfasst, in welcher der Schriftenwechsel durchgeführt wurde; falls kein solcher stattfand, ist in der Regel die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend. Im vorliegenden Fall hat die Instruktion des Prozesses im erstinstanzlichen Verfahren in deutscher Sprache stattgefunden, und auch der vorinstanzliche Entscheid wurde in deutscher Sprache abgefasst. Der Umstand, dass die Rechtsvertreterin von K. und C.R. sich der französischen Sprache bedient und die Fortsetzung des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf französisch beantragt, rechtfertigt es nicht, von der Regel abzuweichen und ein Urteil in französischer Sprache zu erlassen.
2. Neben K.R. hat auch seine Ehefrau C.R. gegen den Entscheid der kantona-
len Rekursbehörde vom 17. November 1987 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dies ergibt sich aus der Parteianschrift in der Verwaltungsgerichts- beschwerde, aus Ziff. 8 der Begründung und aus Ziff. 1 der Antrüge («Le re- cours des öpoux . . »). Ferner hat Frau R. die Anwaltsvollmacht mitunterzeich- .
net. Die Frage, ob sie in eigenem Namen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, muss als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen geprüft werden (vgl. BGE 112V 109 Erw.1 mit Hinweisen).
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Nach Art. 103 Bst. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das EVG berechtigt, wer durch die angefochtene Ver- fügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 Bst. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel- ches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf- hebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungs- adressaten verschaffen würde, oder — anders ausgedrückt im Umstand, einen -
Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver- meiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen wurde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Inter- esse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm ge- schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Be- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann be- troffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BG E 111 V 152 Erw. 2a, 350 Erw. 2b und 388 Erw. 1 b). Als Ehefrau des Beschwerdeführers ist Frau C.R. von einer zu Lasten des Ehemannes erlassenen Beitragsverfügung ebenfalls betroffen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG und damit berührt im Sinne von Art. 103 Bst. a OG. Denn die Höhe einer künftigen Ehepaar-Altersrente, an welcher sie zu gegebener Zeit mitbeteiligt sein wird, sowie die Höhe einer allfälligen Witwenrente hän- gen u.a. vom durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehemannes und mit- hin von den geleisteten Beiträgen ab (vgl. Art. 35 und 36 Abs. 1 i.Verb.m. Art.
32 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 AHVG). Dass sie von der angefochtenen Bei-
tragsverfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung hat, ergibt sich ferner aus dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegten Umstand, dass sie als erwerbstätige Ehefrau die Beiträge für ihren als Hausmann tätigen Ehemann erbringen muss. Ihre Beschwerdelegitimation muss demzufolge bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde auch insoweit einzutreten ist, als sie von C.R. in eigenem Namen er- hoben wird. Die Vorinstanz legte die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen und das anwendbare schweizerische Recht zutreffend dar, worauf verwiesen wird. Sie führte auch zu Recht aus, dass entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers keine Doppelbelastung besteht. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beitragspflicht als Nichterwerbstäti- ger und macht eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 BV geltend. Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG, wonach u.a. die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind, sei auch auf nichterwerbstätige Ehemänneran- zuwenden. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 BV, wonach das Bundesgericht u.a. über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger urteilt. Ferner enthalte Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG bezüglich der Beitragsbefreiung der Ehemänner von Versicherten
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eine unechte Lücke. Schliesslich sei die Ungleichbehandlung der Ehegatten auch mit dem am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherecht unverein- bar. Wie indessen der Beschwerdeführer selber einräumt, ist das EVG nicht be- fugt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (Art.
113 Abs. 3 und 114 bil Abs. 3 BV; vgl. BGE 111 V 361 Erw. 3a, 110 la 15 Erw.
2c, 109 Ib 85 Erw. 2, 105 V 2, ZAK 1979 S. 261). Die Berufung auf Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 BV geht somit fehl. Ferner muss entgegen der in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung das Vorliegen einer unech- ten Gesetzeslücke verneint werden. Die Anwendung des Gesetzes hat nicht derart stossende Konsequenzen, dass der Richter aus Achtung vor dem Geist der Rechtsordnung eine andere Lösung finden müsste als die gesetzlich vorge- schriebene (BGE 108V 72 Erw. 2c, 106 V 70 Erw. 2a, ZAK 1981 S. 202; siehe auch EVGE 1968 S. 108 Erw.2 in fine; Maurer, Schweizerisches Sozialversi- cherungsrecht, Bd. 1, S. 230f.). Auch der Hinweis auf das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht vermag nichts daran zu ändern, dass der vor- instanzliche Entscheid und die angefochtenen Beitragsverfügungen zu Recht bestehen. In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer zu- nächst, dass die streitigen Beitragsverfügungen den Zeitraum von Mai 1984 bis Ende 1987 betreffen, während das neue Eherecht erst seit 1988 in Kraft steht und gemäss seinen Übergangsbestimmungen keine Rückwirkung entfal- tet. Schliesslich erscheint es fraglich, ob das Problem der Unvereinbarkeit der beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung von Ehefrauen und Ehemännern mit dem neuen Eherecht in dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sinn zu lösen ist, dass auch die Hausmänner von der Beitragspflicht befreit werden. Die Lösung dieser Frage hängt mit dem ganzen Beitrags- und Rentensystem zusammen (vgl. Koller, Neues Eherecht und Versicherungen, in: SVZ 56/1988 S. 74f.). Eine Änderung kann demzufolge nicht auf dem Wege der Rechtspre- chung herbeigeführt werden, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
IV. Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige Urteil des EVG vom 25. Oktober 1988 i.Sa. C.H.
Art. 20 und 41 IVG. Beginn des Anspruchs auf Pflegebeiträge (Erw. 2c und 3c, Bestätigung der Rechtsprechung). Bei Dauerleistungen hat die Verwaltung die Anspruchsvoraussetzun- gen periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls eine Erhöhung, Her- absetzung oder Aufhebung der Leistung im Rahmen eines Revisions- verfahrens vorzunehmen. Abgesehen von einzelnen Ausnahmefällen, in welchen sich eine Befristung von der Sache her rechtfertigen kann und als gesetzeskonform erweist—wie z.B. bei schulischen und beruf-
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lichen Massnahmen oder bei einer Physiotherapie nach ärztlichem Therapieplan ist es grundsätzlich nicht angängig, zukünftige Dauer- -
leistungen für eine begrenzte Zeitspanne zuzusprechen (Erw. 3a).
Die am 8. Oktober 1984 geborene C.H. weist bei einer seit ihrer Geburt vorlie- genden spastischen Tetraparese mit Rumpfhypotomie eine schwere Hirnschä- digung, einen psychomotorischen Entwicklungsrückstand sowie eine Zere- brale Bewegungsstörung auf. Zudem leidet sie an Epilepsie. Die IV erbrachte Leistungen für die Überwachung und Behandlung der Ge- burtsgebrechen sowie für die Hospitalisation, Medikamente, Therapien und Transporte; ferner erteilte sie Kostengutsprache für die heilpädagogische Früh- beratung und einen Spezialkinderwagen. Am 13. November 1986 stellte die Mutter der Versicherten ein Gesuch um Ausrichtung eines Pflegebeitrages. Aufgrund einer Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle (Bericht vom 23. April 1987) gelangte die 1V-Kommission mit Beschluss vom 11. Mai 1987 zur Auffassung, C.H. sei in mittlerem Grade hilflos. Am 15. Mai 1987 gewährte die kantonale Ausgleichskasse deshalb für die Zeit vom 1. November 1986 bis zum 31. Oktober 1988 verfügungsweise einen Pflegebeitrag wegen Hilflosig- keit mittleren Grades. Beschwerdeweise liess der Vater der Versicherten das Vorliegen einer schweren Hilflosigkeit geltend machen und die Ausrichtung eines diesem Grad entspre- chenden Pflegebeitrages beantragen. Die kantonale AHV- Rekurskommission vertrat die Auffassung, die Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Notdurftverrich- tung erfordere im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne Gesundheitsscha- den keinen wesentlichen Mehraufwand und könne deshalb nicht berücksich- tigt werden. Da der Nachweis einer Hilflosigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensbereichen somit nicht erbracht sei, wies sie die Beschwerde mit Ent- scheid vom 18. Januar 1988 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Begehren unter Einreichung zusätzlicher Beweismittel erneuert. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut: 1. 2a. Wie die Rekurskommission zutreffend darlegte, wird hilflosen Minderjäh- rigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durch- führung von Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, nach Art. 20 Abs. 1 IVG ein Pflegebeitrag gewährt. Art. 13 IVV setzt die Höhe der Beiträge fest. Gemäss der bis Ende 1987 gültig gewese- nen Fassung beläuft sich der Pflegebeitrag bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 18 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 11 Franken und bei Hilf- losigkeit leichteren Grades auf 4 Franken im Tag. Seit dem 1. Januar 1988 be- trägt der Tagesansatz 20 Franken bei Hilflosigkeit schweren Grades, 12.50 Franken bei Hilflosigkeit mittleren Grades und 5 Franken bei Hilflosigkeit leichten Grades.
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Der Begriff der Hilflosigkeit Minderjähriger gemäss Art. 20 Abs. 1 IVG rich- tet sich nach den für hilflose Erwachsene massgebenden Art. 42 Abs. 2 IVG und 36 IVV (BGE 111 V 206 Erw. la mit Hinweis, ZAK 1986 S. 477). Danach gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Bezüglich der praxisgemäss massgebenden sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen (BGE 113 V 19 mit Hinweisen, ZAK 1988 S. 392) und der Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit schweren (Art. 36 Abs. 1 IVV), mittleren (Art. 36 Abs. 2 IVV) oder leichten (Art. 36 Abs. 3 IVV) Grades kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung schliesst die sinngemässe Anwendung von Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 36 IVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger die Berücksichtigung besonderer Umstände, wie sie bei Kindern und Jugend- lichen vorliegen können, nicht aus. Namentlich ist zu beachten, dass bei Klein- kindern eine gewisse Hufs- und Uberwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Ver- gleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Es ist zu be- achten, dass der Grad der Hilflosigkeit nicht nur rein quantitativ nach dem not- wendigen Zeitaufwand der Pflege und Überwachung zu ermitteln ist, sondern dass auch die Art der Betreuung sowie der Umfang der Mehrkosten gebührend zu würdigen sind. Weil die Bemessung der Hilflosigkeit somit von einer Reihe von Gesichtspunkten abhängt, ist es nicht möglich, in abstrakter Weise zu sa- gen, einem gegebenen Leiden entspreche notwendigerweise ein bestimmter Grad der Hilflosigkeit (ZAK 1986 S. 479f. mit Hinweisen).
Bezüglich des Beginns der Anspruchsberechtigung schreibt das Gesetz weder bei Erwachsenen nach Art. 42 Abs. 1 IVG noch bei Minderjährigen nach Art. 20 Abs. 1 eine Wartezeit vor. Nach Art. 42 Abs. 2 IVG gilt jedoch nur als hilflos, wer «dauernd» der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dieses Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwal- tungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitge- hend stabilisiert und im wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Ver- hältnisse wie bei der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG in der vorliegend -
massgebenden, bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung gegeben sind (Va- -
riante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit wahrend 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Variante 2) (BGE 111 V 227, ZAK 1986 S. 414). Diese Wartezeit kann dabei schon vor dem vollendeten zweiten Altersjahr beginnen - vergleichbar mit der hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs zu beachtenden Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Variante 2 IVG, welche durch entsprechende Arbeitsunfähigkeit schon vor dem 1. Tag des der Vollendung des 18. Altesjahres folgenden Monats, dem frühesten Beginn rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit, ausgelöst werden kann (ZAK 1986 S. 478). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilf-
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losenentschädigung bzw. auf Pflegebeiträge im Zeitpunkt, in dem dielei- stungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann, und im Fall der Variante 2 nach Ablauf der 360 Tage, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist (ZAK 1986 S. 487 mit Hin- weisen). 3a. Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. November
1986 bis zum 30. Oktober 1988 einen Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit mitt-
leren Grades zu. Soweit die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 1987 die Dauer des Leistungsanspruches für die Zukunft begrenzt, erweist sie sich nach der Rechtsprechung des EVG als unzulässig. Bei Dauerleistungen hat die Ver- waltung die Anspruchsvoraussetzungen zwar periodisch zu überprüfen und im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegebenenfalls eine Erhöhung, Herabset- zung oder Aufhebung der Leistung vorzunehmen. Abgesehen von einzelnen Ausnahmefällen, in welchen sich eine Befristung von der Sache her rechtferti- gen kann und als gesesetzeskonform erweist - wie z.B. bei schulischen und beruflichen Massnahmen oder bei einer Physiotherapie nach ärztlichem Thera- pieplan ist es indessen grundsätzlich nicht angängig, zukünftige Dauerlei- stungen für eine begrenzte Zeitspanne zuzusprechen (BGE 109V 261 Erw. 4, ZAK 1984 S. 130; BGE 97 V 59 Erw.1). Die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des beantragten Pflegebeitrages sind deshalb nur aufgrund der Verhält- nisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 1987, in welchem die Versicherte rund zweieinhalb Jahre alt war, zu prüfen. b. Verwaltung und Vorinstanz gingen davon aus, die notwendige Hilfelei- stung im Bereich der Notdurftverrichtung erfordere im Vergleich zu derjenigen bei gleichaltrigen Kindern ohne Gesundheitsschaden keinen erheblichen Mehraufwand. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Gutachten er- gibt sich, dass C.H. aufgrund ihres Gesundheitszustandes im Bereich der Not- durftverrichtung schon im Alter von zwei Jahren Hilfe benötigte, welche den bei gesunden Kindern erforderlichen Aufwand erheblich übersteigt. So erklärt eine Gutachterin, das Mädchen leide, wie viele epilepsiekranke Kinder mit Mehrfachbehinderung und Spastizität, an chronischer Verstopfung, die gele- gentlich mit zusätzlichen Störungen der Magen-Darm-Passage einhergehe und Krämpfe verursache; damit die Darm-Mobilität gewährleistet bleibe, seien tägliche Massagen der Bauchdecke erforderlich; zusätzlich müssten häufig ausserordentlich zeitaufwendige und nicht ungefährliche Einläufe vorgenom- men werden; wegen häufigen, auf die Einnahme von Antibiotika zurückzufüh- renden Pilzbefalls im Windelbereich sei zudem ein überaus häufiges Wechseln der Windeln unerlässlich, was im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern einen er- heblich grösseren Zeitaufwand erfordere; bedingt durch die hohe Spastizität nehme das Kind statt einer Beuge- jeweils eine Streckstellung ein, die ein «ver- nünftiges Wickeln praktisch verunmögliche». Angesichts dieser in mehrfacher Hinsicht erschwerten Umstände der Hilfelei- stung und des erheblichen Zeitaufwandes muss im Bereich der Notdurftver-
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richtung ein erheblicher Mehraufwand angenommen werden. Dies bestätigt auch die Stellungnahme der heilpädagogischen Früherzieherin, deren Anga- ben sich ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung beziehen. Es besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit der im vorliegen- den Verfahren beigebrachten Berichte zu zweifeln. Aufgrund der darin darge- legten Verhältnisse ist davon auszugehen, dass C.H. bereits im Alter von zwei Jahren auch im Bereich der Notdurftverrichtung erheblich aufwendigere Hilfe- leistungen benötigte als gleichaltrige gesunde Kinder. Zu Recht stellten weder die Verwaltung noch die Rekurskommission die Hi l fs- bedürftigkeit in den übrigen fünf massgeblichen Lebensverrichtungen in Frage. Zusätzlich wurde die Notwendigkeit dauernder Pflege im Abklärungs- bericht der IV- Kommission vom 23. April 1987 ausdrücklich bestätigt. Da sich C.H. gemäss der Auskunft des heilpädagogischen Frühberatungsdienstes be- dingt durch ihre starke Reflextätigkeit in eine Zwangsstellung manövrieren kann, welche den Schluckvorgang blockiert, was zum Erbrechen und damit zu einer Erstickungsgefahr führen kann, ist auch eine ständige Überwachung un- abdingbar. Damit erweisen sich die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Hilflosigkeit bereits für das zweite Altersjahr als erfüllt. c. Zu prüfen bleibt die Frage nach dem Beginn der Anspruchsberechtigung. Weil seit der Geburt stabile und irreversible Verhältnisse vorliegen, war das Er- fordernis der Dauerhaftigkeit bereits im Alter von zwei Jahren erfüllt. Der Versi- cherten stehen deshalb ab dem Monat, in welchem sie das zweite Altersjahr vollendete (Art. 20 Abs. 1 IVG i.Verb. m. Art. 35 Abs. 1 IVV; ZAK 1986 S. 481), d.h. ab 1. Oktober 1986, Pflegebeiträge wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu.
IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 19. Oktober 1988 i.Sa. M.R.
Art. 5 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; Art. 91 Abs. 1 IVV und Art. 128 Abs. 1 AHVV. Auf öffentliches Recht gestützte Anordnungen der Be- hörden über Rechte und Pflichten eines Versicherten im Einzelfall gel- ten als Verfügungen. Sie müssen als solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, auch wenn sie in Form eines Briefes eröffnet werden (Erw. 2a). Erfüllt dieser zwar die formellen Erfordernisse nicht, weist er aber den Gehalt einer Verfügung auf, so ist er als solche anzusehen und durch Beschwerde anfechtbar (Erw. 2b).
Der 1950 geborene M.R. leidet an Rückenschmerzen und musste sich am 7. Mai 1985 einer Diskushernienoperation unterziehen. Vom 14. August 1979 bis Ende Oktober 1983 arbeitete er als Hilfsarbeiter in der Firma B., und am
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1. November 1983 trat er eine Stelle als Schreiner in der Firma W. B. an, welche er wegen seiner Beschwerden am 9. November 1984 jedoch aufgab. Am 22. März 1985 meldete sich M.R. bei der IV an und ersuchte um Berufs- beratung sowie um Umschulung. Mit Verfügung vom 25. Februar 1986 bewil- ligte die Ausgleichskasse eine am 6. Januar 1986 beginnende, dreimonatige Einführung in die Tätigkeit eines Möbelschreiners in der Firma K.M. Für die Dauer dieser beruflichen Massnahme sprach sie ihm am 19. Februar
1986 verfügungsweise ein Taggeld von 117 Franken zu. Mit Verfügung vom
15. Mai 1986 gewährte sie dem Versicherten für die Zeit ab 1. November 1985 bis 30. April 1986 eine halbe 1V-Rente mit entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden 1983 und 1985 geborenen Kinder. In einem Be- gleitschreiben zu dieser Rentenverfügung teilte sie ihm zudem unter Hinweis auf eine separate Taggeldverfügung mit, das am 19. Februar 1986 für die Zeit ab 6. Januar 1986 zugesprochene Taggeld werde im Hinblick auf den zusätz- lichen Rentenanspruch auf Fr. 64.70 gekürzt. Beschwerdeweise beanstandete M.R. nebst der zugewiesenen Arbeit in der Firma K.M. im wesentlichen die Renten- und die Taggeldhöhe. Mit Entscheid vom 30. Mai 1988 bestätigte die kantonale Rekursbehörde den verfügten Ren- tenanspruch. Gleichzeitig trat sie demgegenüber auf die Rügen der Art der be- ruflichen Massnahme und des Taggeldbetrages nicht ein, da diese nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 1986 bildeten. Bezüglich der Ermittlung des Taggeldanspruches hielt sie fest, das der Rentenverfügung vom 15. Mai 1986 beigelegte Schreiben erwähne zwar eine Taggeldverfü- gung; eine solche sei dem Versicherten jedoch nie zugestellt worden und eine blosse Abrechnung könne nicht Beschwerdegegenstand bilden. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht M.R. sinngemäss geltend, die Kürzung des Taggeldanspruches sei nicht gerechtfertigt. Nachdem die Ausgleichskasse erkannt hatte, dass sie entgegen ihren Ausfüh- rungen im Schreiben vom 15. Mai 1986 noch keine die Verfügung vom 19. Fe- bruar 1986 ersetzende neue Taggeldverfügung erlassen hatte, holte sie dies am 9. August 1988 nach. Unter Einreichung einer Kopie dieser Kürzungsverfü- gung und eines an den Versicherten gerichteten Begleitschreibens verzichtet sie auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV enthält sich eines Antrages. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut: la. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung be- -
stimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund der Beschwerdebegeh- -
ren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be- griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand iden- tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfü- gung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teil-
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aspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. b. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die am 15. Mai 1986 mitgeteilte Herabsetzung des für die Zeit ab 6. Januar 1986 zugesprochenen Taggeldes. Die vor dem kantonalen Gericht zusätzlich aufgeworfenen Fragen nach der IV- Rente und nach der beruflichen Eingliederung bilden deshalb nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rich- tet sich somit gegen den von der Vorinstanz bezüglich des Taggeldanspruches getroffenen Nichteintretensentscheid. Obwohl sie sich nur mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, ist darin der Antrag auf Eintreten praxisgemäss als miteingeschlossen zu betrachten. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz hin- sichtlich des Taggeldanspruches zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetre- ten ist, wogegen das EVG auf die materiellen Anträge nicht eintreten kann (BGE 109V 120 Erw. 1, ZAK 1984 S. 38; BGE 105V 94 Erw. 1).
2a. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stel- - -
lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 110V 51 Erw. 3b mit Hinweisen, ZAK 1985 S. 55). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übri- gen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Vor- aussetzungen erfüllen). Gemäss Art. 91 Abs. 1 IVV sind Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten eines Versicherten befunden wird, in die Form einer schriftlichen, von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung zu kleiden. Schriftliche Verfügungen, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, müssen als solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versehen werden (vgl. Art. 89 IVV i.Verb.m. Art. 128 Abs. 2 AHVV). Bei diesen Erfordernissen, die in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich genannt werden, handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Bundesverwal- tungsrechts (BG E1O4V154, ZAK 1979S.81 und ARV1987S. 118). Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien gemäss Art. 38 VwVG indessen kein Nachteil erwachsen. Aus diesem im gesamten Bundes- sozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsich- tigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv man- gelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be- nachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glau- ben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze fin-
IpL
det (BGE 111 V 150, 106V 97, ZAK 1981 S. 137; BGE 104V 166,98V 278; ARV 1987 S. 119). Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfü- gung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, weshalb nicht schlechthin jede mangelhafte Eröffnung nichtig ist. Das mit der Rentenverfügung vom 15. Mai 1986 zugestellte Begleitschrei- ben enthält u.a. eine Abrechnung über das dem Beschwerdeführer aufgrund seines Renten- und seines Taggeldanspruches unter Berücksichtigung der be- reits ausgerichteten Leistungen gesamthaft noch zustehende Guthaben. Dar- aus geht hervor, dass das Taggeld wegen der nachträglich für die gleiche Zeit zugesprochenen 1V-Rente entgegen der Verfügung vom 19. Februar 1986 statt 117 Franken lediglich noch Fr. 64.70 betrage. Das Schriftstuck selbst ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Den einleitenden Bemerkungen ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Ab- rechnung auf eine neue Taggeldverfügung stütze, welche der Beschwerdefüh- rer «anbei» erhalte und welche die Verfügung vom 19. Februar 1986 ersetze. Unbestrittenermassen hatte die Verwaltung am 15. Mai 1986 jedoch trotz ihrer Ausführungen im fraglichen Begleitschreiben keine neue Taggeldverfügung erlassen. Das der Rentenverfügung beigelegte Begleitschreiben vom 15. Mai 1986 ge- nügt den formellen Erfordernissen einer Verwaltungsverfügung nicht. Da es eine behördliche Neufestsetzung des Taggeldanspruches enthält, welche durch den Hinweis auf die gleichentags erfolgte Rentenzusprache auch kurz begründet wird, weist es inhaltlich jedoch den Gehalt einer solchen auf. Ob- schon es teilweise in die Form einer Abrechnung gekleidet ist, gegen die wie -
die Vorinstanz zutreffend festhielt— in der Regel keine Beschwerdemöglichkeit besteht, ist sie unter diesen Umständen als Verfügung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 5 VwVG zu bezeichnen, welche gestutzt auf Art. 69 IVG beschwerdeweise anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz der mangel- haften Eröffnung eindeutig den Willen bekundet, sich zumindest vorläufig mit dieser Taggeldverfügung nicht abzufinden. Mangels einer speziellen Beilage erachtete er offenbar die Verfügung als im Begleitschreiben mitenthalten. Dementsprechend bezeichnet er das Kassenschreiben vom 15. Mai 1986 im Beilagenverzeichnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde dennauch als «Brief als Taggeldverfügung 15. Mai 1986» und auf die vorinstanzliche Aufforderung zur Einreichung der angefochtenen Verfügung hin reichte er nebst der Renten- verfügung vom 15. Mai 1986 und der ursprünglichen Taggeldverfügung vom 19. Februar 1986 das fragliche Begleitschreiben ein. Nachdem sowohl die IV- Kommission als auch die Beschwerdegegnerin ohne jeglichen prozessualen Vorbehalt zum Taggeldanspruch Stellung nahmen, bestand für die kantonale Rekursbhörde kein hinreichender Anlass, den Verfügungscharakter des Be- gleitschreibens vom 15. Mai 1986 zu verneinen. Trotz der mangelhaften Eröff- nung hätte sie deshalb allenfalls nach einer Abklärung der genauen verfah- -
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rensmässigen Situation durch eine Rückfrage bei der Verwaltung den bean- -
standeten Taggeldanspruch materiell prüfen müssen. Der diesbezügliche Nichteintretensentscheid erweist sich demnach als unbegründet. Daran ver- mag die erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens erlassene nachträgliche Taggeldverfügung nichts zu andern, da ihr in Anbetracht des den gleichen Ge- genstand bereits verfügungsweise regelnden Schreibens vom 15. Mai 1986 abgesehen von der etwas ausführlicheren Begründung keine selbständige Be- deutung zukommt.
EL. Anrechenbares Einkommen bei Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte Urteil des EVG vom 19. Oktober 1988 i.Sa. G.A.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der seit 1. Januar 1987 gültigen Fassung ist im Sinne der unechten Rückwirkung auch auf Fälle anzuwenden, in wel- chen die Verzichtshandlung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung er- folgte, sich aber auch nach dem 1. Januar 1987 noch auswirkt.
Aus den Erwägungen des EVG: 2a. Im vorliegenden Fall erfolgte der Verzicht des Beschwerdeführers auf die Weitergewährung der Leibrente am 18. November 1983 und somit zu einem Zeitpunkt, als noch die ursprüngliche Fassung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in Kraft stand. Die Verzichtshandlung wirkte sich aber auch nach dem 1. Januar
1987 aus und wird sich auch weiterhin auf die gesamte Lebensdauer des Be-
schwerdeführers auswirken. Es stellt sich die Frage, ob die altrechtliche Fas- sung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG massgebend ist oder ob im Sinne der un- -
echten Rückwirkung das neue Recht anwendbar ist. Unechte Rückwirkung -
liegt vor, wenn das neue Recht gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetre- ten sind, nur für die Zeit seit seinem Inkrafttreten Anwendung findet bzw. wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim In- krafttreten des neuen Rechts noch andauern (BGE 113V 229 mit Hinweisen,
113 1a425).
b. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG die unechte Rückwirkung zukommt, nicht mit der Feststellung, eine solche sei grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte ent- gegenstehen (BGE 113 V 299 mit Hinweisen), beantwortet werden. Denn diese Aussage bezieht sich auf kantonale Erlasse und bundesrechtliche Ver- ordnungen. Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anord- nung gemäss Art. 113 Abs. 3 und Art. 114 bi s Abs. 3 BV für den Richter zum vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden (BGE 108V 118, ZAK
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1983 S. 324 Erw. 4). Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Be-
deutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (ins- besondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 99 V 200, ZAK 1974 S. 285; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 178ff.; /mboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1, Nr. 16, S. 104). c. Laut Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Änderung des ELG vom 4. Oktober 1985 darf während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine laufende EL wegen der Ände- rung von Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b nicht herabge- setzt werden. Diese übergangsrechtliche Regelung bezieht sich zwar nur auf laufende EL und ist daher im vorliegenden Fall, wo es um die erstmalige Zu- sprechung von EL für das Jahr 1987 geht, nicht anwendbar; aus ihrem Wort- laut ist jedoch zu schliessen, dass die darin aufgezählten Vorschriften, wor- unter auch der hier in Frage stehende Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, grundsätzlich im Sinne der unechten Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) anzuwenden sind, wobei für das erste Jahr noch der Besitzstand gewährleistet wurde, um den betroffenen EL-Bezügern die Anpassung an die neuen Verhältnisse zu ermög- lichen. Dass Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der ab 1 Januar 1987 geltenden Fassung seit .
seinem Inkrafttreten auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich vor dem 1 Januar 1987 verwirklicht haben, sich aber über diesen Zeitpunkt hinaus aus- .
wirken, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der neuen Bestimmung, Miss- bräuche zu verhindern, ohne dass künftig noch geprüft werden muss, ob bei der Verzichtshandlung der Gedanke an eine EL eine Rolle gespielt hat. Wäre die unechte Rückwirkung ausgeschlossen, hätte dies zur Folge, dass die Mo- tive der Verzichtshandlungen, die in vielen Fällen längere Zeit zurückliegen können, von den Durchführungsstellen noch nach Jahren zu untersuchen wä- ren, was offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche.
EL. Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen Urteil des EVG vom 14. November 1988 i.Sa. F. K.
Art. 27 Abs. 1 ELV: Grobfahrlässigkeit. Die Blankounterzeichnung ohne nachträgliche Überprüfung der vom Gemeindeschreiber im An- meldeformular eingesetzten Beträge ist als grobfahrlässig zu qualifi- zieren.
Aus den Erwägungen des EVG: 2a. Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Grundsätze und Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Rücker-
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stattung von zu Unrecht bezogenen EL erlassen werden kann (Art. 27 Abs. 1 ELV i.Verb.m. Art. 47 Abs. 1 AHVG), zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen über die nach der Rechtsprechung entscheidenden Kriterien bei der Beurteilung des guten Glau- bens des Leistungsbezügers (vgl. BG 110V 180, ZAK 1985 S. 63 Erw. 3c) und über den Begriff der Grobfahrlässigkeit (vgl. BG 110V 181, ZAK 1985 S. 63 Erw. 3d; ZAK 1986 S. 637). b. Im Anmeldeformular zum Bezug von EL fehlt ein von der Gemeinde B. be- zogenes Einkommen des Beschwerdeführers aus einer Nebenbeschäftigung. Zudem werden die bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens abzugsberechtigten Hypothekarzinsen falsch aufgeführt. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers bestätigte indessen die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Gemeindeschreiber ausgefüllten Anmeldeformulars am 19. Oktober 1984 unterschriftlich. Der Ausgleichskasse und dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass sie bei der zumutbarerweise zu erwartenden Aufmerksam- keit zumindest das Fehlen der Nebeneinkünfte bemerkt hätte. Nachdem sie dem Gemeindeschreiber bezüglich der Höhe der Hypothekarzinsen zunächst keine genauen Angaben machen konnte, hätte sie auch Anlass gehabt, die diesbezüglichen Einträge im Anmeldeformular zu prüfen und mit der Steuer- erklärung zu vergleichen. Dass sie dies unterliess, stellt ein grobfahrlässiges Verhalten dar, weshalb der gute Glaube beim Bezug der EL zu verneinen ist. Da somit eine der Voraussetzungen für den Rückerstattungserlass nicht erfüllt ist, lassen sich die angefochtene Verfügung und der vorinstanzliche Entscheid nicht beanstanden. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Anmeldeformular blanko unterzeichnet und dessen definitiven Inhalt nie gesehen habe, stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, welche nicht geeignet ist, die Sachver- haltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder un- vollständig bzw. unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zu- standegekommen erscheinen zu lassen. Abgesehen davon müsste zweifellos auch die Blankounterzeichnung ohne nachträgliche Überprüfung der vom Ge- meindeschreiber im Anmeldeformular eingesetzten Beträge als grobfahrlässig qualifiziert werden.
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Von Monat zu Monat Am 2. März unterzeichneten Bundesrat Cotti und der bundesdeutsche Ar- beits- und Sozialminister Blüm in Bern ein ziivites Zusatzabkommen über So- :ia/' Sicherheit zwischen den beiden Ländern. Damit werden gewisse Ein- schränkungen bei der Zahlung deutscher Renten in die Schweiz beseitigt. Zu- dem werden die Krankenkassen die Kosten einer Erkrankung im anderen Staat in einem gewissen Umfang übernehmen, ohne dass hiefür eine Zusatz- versicherung nötig ist. Der Zusatzvertrag muss noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden. Am 8. März ist in Bern ein revidiertes Abkommen über So:iale Sicherheit mii dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet worden. Dieser Vertrag wird nach seinem Inkrafttreten die geltenden Abkommen über die Unvallversiche- rung vom Jahre 1932, die AHV/IV vom Jahre 1965 bzw. die Familienzulagen vom Jahre 1969 ersetzen. Deren Revision ist nötig geworden, weil sich in der langen Zeit ihres Bestehens im inner- und zwischenstaatlichen Recht beider Länder Änderungen ergeben haben und in der Praxis immer wieder Durch- führungsprobleme aufgetreten sind. Durch die Neuerungen werden bisherige Unzulänglichkeiten. die sich beispielsweise auf die AHV/IV-rechtliche Stel- lung der Ehefrauen von Grenzgängern nachteilig auswirkten, beseitigt. Das Abkommen bringt ferner eine enge Koordination in der Unfallversicherung sowie gewisse Erleichterungen hei der Krankenversicherung und den Ergän- zungsleistungen. Der Vertrag bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Geneh- migung durch die Parlamente beider Länder. Am 22. März tagte der Ausschuss «Leistungen» der Eidgenössischen Kom- mission für die berufliche Vorsorge unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser zum achten Mal. Er sprach sich für die Einführung der Invalidenvierteisrente ana- log der 1V-Regelung aus. Anschliessend wurde die Diskussion über die Ein- trittsgeneration wieder aufgenommen. Zwei konkrete Vorschläge sollen ge- rechnet werden. Schliesslich wurde die Anpassung der Altersrenten an die Teuerung weiterbehandelt. Es ist vorgesehen, auch hierzu Zahlengrundlagen für verschiedene Modelle zu erarbeiten. Die Eklg. Ko,n,nission/ür die beru/iiche Vorsorge tagte am 4. April unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BS\'. Verabschiedet wurde ein neues Modell, das die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten in der
April 1989 181
beruflichen Vorsorge in Anbetracht des neuen Eherechts und der beabsichtig- ten Scheidungsrechtsrevision regelt. Zur Diskussion stand weiter das Problem, wie der Schutz des Sicherheitsfonds auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers ausgedehnt werden kann. Sodann hat sich die Kommission auch mit der Revision der Rechtspflcgebestimmungen des BVG befasst.
Die Beurteilung von Rentenbegehren in Medizinischen Abklärungsstellen der IV (MEDAS) Im Rahmen seiner Inauguraldissertation an der Medizinischen Fakultät der Universi- tät Basel zum Thema «IV-Rentenbegehren in der Polydisziplinären Begutachtung» un- tersuchte Dr. med. Guido Pfister den Einfluss der Begutachtungen in einer MEDAS auf die Neueinschätzung der Invalidität bzw. die Rentengewährung. Wir publizieren im folgenden eine kurze Zusammenfassung dieser interessanten Arbeit.
«IV- Rentenbegehren in der Polydisziplinären Begutachtung» Anhand der ersten dreihundert Gutachten des Zentrums für medizinische Be- gutachtung (ZMB)' wurde dem Einfluss der polydisziplinären Begutachtung auf folgende Fragen nachgegangen: - Gibt es bei Verfolgung der individuellen Werdegänge der Versicherten nach somatischen und psychosozialen Kriterien eigentliche «Risikofaktoren», die zur entsprechenden Arbeitsunfähigkeit und Berentung führen? Wie weit führt die polydisziplinäre Begutachtung zur Neueinschätzung der Invalidität? Risikofaktoren Auf der Suche nach «Risikofaktoren», die zur Invalidität führen können, wurde in der vorliegenden Arbeit das Kollektiv der zur Begutachtung einge- wiesenen Patienten des ZMB genauer analysiert. Seine Zusammensetzung und die individuellen Werdegänge wurden nach somatischen und soziokulturellen Gesichtspunkten verglichen. Besonderes Augenmerk wurde dabei Geschlecht und Herkunft gewidmet.
Das ZMB in Basel (Leitung: Dr. med. M. Baumann) ist eine der fünf Medizinischen Abkliirungs- stellen der IV in der Schweiz (die anderen befinden sieh in Bellinzona, Lausanne. Luzern und St. Gallen).
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Geschlecht Die Männer zeichnen sich durch späteren Krankheitsbeginn und Rentenan- trag sowie spätere Begutachtung aus. Sie üben häufiger grobhandwerkliche Berufe und körperlich schwere Arbeit aus. Im Zeitpunkt der Begutachtung sind sie durchschnittlich schon länger ohne Arbeit infolge Erkrankung. Beruf- liche Massnahmen wurden häufiger durchgeführt und auch vom ZMB vorge- schlagen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im gleichen Beruf wie auch bei anderweitiger Tätigkeit liegt häufiger im Bereiche des Rentenanspruches. Die Männer erhalten gemäss Entscheid der 1V-Kommission häufiger eine Rentenerhöhung. Die Frauen erkranken in jüngerem Alter, beantragen ebenso früher die Rente und werden früher begutachtet. Sie führen körperlich leichtere Arbeit aus. Sie zeigen eine Tendenz zu schlechterer Berufsausbildung und zu vermehrtem Be- rufswechsel. Bis zur Erkrankung arbeiten sie entsprechend dem früheren Be- ginn durchschnittlich weniger lange. Ihr Anteil unter den Geschiedenen ist bei Krankheitsbeginn und bei Begutachtung doppelt so hoch wie jener der Män- ner. Auch zeigen sie eine Tendenz zu vermehrten psychiatrischen Erkrankun- gen. Berufliche Massnahmen wurden weniger oft durchgeführt und vorge- schlagen. Die Rentenansprüche von Frauen in der gleichen oder einer anderen Tätigkeit nach Begutachtung im ZMB sind geringer, ebenso die Rentenerhö- hung nach dem IVK-Entscheid. Vergleicht man nun die beiden Geschlechter, so sind einige Unterschiede ver- ständlich, andere nicht. Die Arbeitsverteilung ist geschlechtsspezifisch. Män- ner üben eher grobhandwerkliche und körperlich schwere Arbeit aus, Frauen leichtere. Die Tendenz zu schlechterer beruflicher Ausbildung kann sowohl auf die bestehenden Ungleichheiten in der Schweiz, aber vor allem auf diejeni- gen der Italiener (diese bilden die stark überwiegende Mehrheit der ausländi- schen Versicherten) zurückgeführt werden. Die Tendenz zu vermehrtem Be- rufswechsel ist schwer zu erklären. Der höhere Anteil der Frauen unter den Geschiedenen kann daher stammen, dass viele Geschiedene wieder in den Ar- beitsprozess eintreten. Der frühere Krankheitsbeginn und damit früheres Ren- tenbegehren. frühere Begutachtung und kürzere Arbeitszeit bis zur Erkran- kung sind schwer zu erklären. Sind Frauen anfälliger für Krankheit und Inva- lidität? Beim festgestellten früheren Invaliditätsprozess müsste man vermehrt durchgeführte und vorgeschlagene berufliche Massnahmen erwarten. Bei Misserfolg wäre eine höhere Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung die Folge. Das Gegenteil aber ist der Fall. Die Männer werden als kränker beurteilt. Sind sie kränker? Fühlen sich die Frauen früher krank, die Männer aber sind es? Die vorliegenden Zahlen und Bezüge lassen keine gültige Erklärung für die Diffe- renz zu. Diese Beobachtungen stimmen mit den Resultaten der Arbeit von Eh-
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sabeth Zemp und Ursula Ackermann-Liebrich überein. Sie weisen auf das hö- here Gesundheitsbewusstsein der Frauen hin. Entsprechend häufiger empfin- den sich Frauen als chronisch krank und in ihrer Aktivität aus gesundheitlichen Gründen behindert. Ausbildung und Beruf Schweizer haben eine längere Schulausbildung, beenden häufiger ihre Berufs- ausbildung und wechseln auch häufiger ihren Beruf. Hilfsarbeit wird vom Schweizer weniger ausgeübt. Geschiedene bei Krankheitsbeginn und in der Begutachtung sind häufiger. Der Anteil lediger Schweizer bei Begutachtung ist höher. Schweizer zeigen eine Tendenz zu kürzerem Zeitintervall zwischen Rentenbegehren und Begutachtung. Die Ausländer gehen weniger lang zur Schule. Ein bedeutend geringerer An- teil verfügt über eine geschlossene Berufsausbildung. Sie üben häufiger schwere und Hilfsarbeit aus. Ihr Verbleib an der letzten Stelle ist kürzer. Der Vergleich der beiden Gruppen zeigt die bekannten soziokulturellen Un- terschiede. Die Ausländer stammen eher aus jener sozialen Gruppe, welche eine schlechtere Schul- und Berufsausbildung erhält. Der kürzere Verbleib an der letzten Stelle kann mit dem hohen Anteil der Hilfsarbeit zusammenhän- gen. Diese erlaubt Wechsel eher. Soziale Herkunft und Stellung Der gegenüber den Ausländern höhere Anteil geschiedener Schweizer, vor al- lem bei den Frauen, ist auf die noch bis vor kurzer Zeit andere Gesetzgebung der Italiener zurückzuführen. Dass Ausländer mit leichter neurologischer Er- krankung oder kongenitalem Leiden nicht auf den schweizerischen Arbeits- markt drängen, erklärt sich aus der hier geforderten vermehrten körperlichen Arbeit. Darum ist auch der Anteil der Schweizer mit neurologischer Diagnose höher. Krankheits- bzw. Gebrechensarten Die Reihenfolge und die Zuordnungen der Haupt- und Nebendiagnosen in der vorliegenden Arbeit, wie auch in der Statistik der ersten 1000 Fälle des ZMB, zeigen die herausragende Bedeutung der Erkrankungen im Bereiche des Bewegungsapparates und der Psychiatrie und ihre gegenseitige Zuordnung. Die Psychiatrie stellt die zweithäufigste Gruppe dar und tritt immer als zweite Diagnose auf. Die polydisziplinäre Begutachtung misst dieser Diagnose einen hohen, zunehmenden Krankheitswert ohne jedes Anzeichen von diskriminie- render Akzentuierung zu. Dies entspricht auch den Beobachtungen der TV- Statistik 1987. Die Tendenz zur gehäuften Diagnose Psychiatrie unter den Frauen und den Intellektuellen ist zwar nicht erklärt, trägt aber auch nicht in
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sehr erheblichem Mass zur obigen Feststellung bei, da beide Gruppen nicht derart ins Gewicht fallen.
Ergebnisse und Folgen der Begutachtungen Es bleibt die Frage nach der Bilanz der Begutachtung. Sie führt zu einer Ver- doppelung der Rentenberechtigten. Bemerkenswert ist die durch das ZMB verursachte Korrektur der Berentung. Von den bisher Berenteten erhält rund ein Viertel eine Erhöhung, ein Viertel eine Senkung. Von den bisher nicht Be- renteten aber erhalten zwei Drittel nach Entscheid der IVK eine Rente. Das heisst, dass der Hälfte der Versicherten nach der Begutachtung eine Verbesse- rung der Berentung zugesprochen wird. Die Begutachtung ist damit versicher- tenfreundlich, handelt es sich doch um bestrittene oder unklare Fälle. Die Frage stellt sich, ob dieses Ergebnis auf die polydisziplinäre Begutachtung zu- rückzuführen ist oder auf das untersuchte Kollektiv. Wie würden die Ergeb- nisse aussehen, wenn in erster Linie polydisziplinäre Erstbegutachtungen stattfänden? Wäre der Anteil der psychiatrischen Diagnose zu diesem Zeit- punkt noch geringer? Die polydisziplinäre Begutachtung will speditiv und kompetent, sachlich und unbestechlich den Erwerbsfähigkeitsverlust auf- grund eines Gesundheitsschadens feststellen. Die Organisation der Begutach- tung, der Ablauf und der Rentenverlauf sprechen dafür. Die Analyse der vorliegenden Zusammensetzung des Kollektivs und der indi- viduellen Werdegänge bestätigen insgesamt die bekannten und verständlichen Unterschiede. Risikofaktor scheint vor allem das Geschlecht zu sein. Die Frauen scheinen gesundheitlich anfälliger, die Männer «wirklich» kränker und rentenwürdiger. Diese unterschiedliche Bewertung durch das polydis- ziplinäre ZMB ist weder durch die Arbeitsmethode noch durch die fachliche Zusammensetzung erklärt. Was zu vermuten und zu untersuchen bleibt: der Einfluss der Tatsache, dass das Begutachtergremium ein männliches ist. Die- ses Phänomen zieht mehr und mehr Aufmerksamkeit auf sich. Wie Dieter Co- neu und Markus Kuster in ihrer Arbeit aufzeigten, konnte ein unterschied- liches Verhalten von Ärzten gegenüber Männern und Frauen in bezug auf Zeitaufwand für Anamnese und Erstuntersuchung, Häufigkeit des Einsatzes invasiver Abklärungen und spezifischer Therapien festgestellt werden. Das be- deutet. dass Männern ein funktionelles Leiden eher attestiert wird als Frauen. Bei der vorliegenden Arbeit wurde ein selektioniertes Kollektiv untersucht. Wichtig wäre eine Ausdehnung auf sämtliche vergleichbaren Versicherten. In einer prospektiven Studien, welche mit dem Rentenbegehren einsetzt, wäre zu untersuchen, wer direkt eine lVRente bekommt, wer zur Begutachtung kommt und wie sich diese beiden Gruppen zur Gesamtarbeitsbevölkerung verhalten.
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Drogensucht und Invalidenversicherung Über den Beitrag der Invalidenversicherung an die Bekämpfung der Drogen- sucht herrschen in der Öffentlichkeit nur ungenaue Vorstellungen. Man hört etwa von Bau- oder Betriebsbeiträgen der IV an Einrichtungen für Drogenge- schädigte, vielleicht auch vereinzelt von einem Süchtigen, der nun eine TV- Rente erhält. Doch es trifft keineswegs zu, dass ein Grossteil der Süchtigen durch die IV unterstützt würde. Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts begründet Drogensucht an sich keine Invalidität und löst somit keinen Anspruch auf Leistungen der IV aus (s. z.B. ZAK 1987 S. 437). Die Sucht wird für die IV erst zugänglich, wenn sie eine Krankheit oder einen Un- fall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheits- schaden eingetreten ist, welcher die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, oder wenn die Sucht selber Folge eines Gesundheitsschadens ist (s. auch Art. 4 Abs.
1 IVG). Diese Abgrenzung wird oft nicht verstanden und führt zu Unsicher-
heiten, wenn es etwa um die Frage des Beitrags der IV an Massnahmen zur Be- kämpfung der Drogensucht geht. Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 IVG haben zwar auch von einer Invalidität un- mittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so- weit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustel- len, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Die Recht- sprechung verlangt indessen, dass eine solche «unmittelbar drohende Invalidi- tät» mit präziser Bestimmtheit zu erwarten ist, da die IV grundsätzlich keine prophylaktischen Eingliederungsmassnahmen gewährt. Bei der Drogensucht ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ihre Bekämpfung geschieht vorab in Form einer sozialen Rehabilitation, welche keine selbständige Zielsetzung der IV darstellt. Die IV kann sich folglich nur soweit an Massnahmen zur Suchtbekämpfung beteiligen, als diese in direktem Zusammenhang stehen mit der sozial-beruf- lichen Rehabilitation von durch Drogensucht behindert gewordenen Perso- nen. Jede Behinderung im Sinne des 1V-Gesetzes setzt einen vom Arzt festge- stellten körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden in stabilem oder lange dauerndem Zustand voraus, der die soziale und berufliche Situation des Behinderten so schwer beeinträchtigt, dass dieser auf besondere Massnahmen angewiesen ist. Daraus ergibt sich, dass die IV erst ab dem Zeitpunkt Mass- nahmen gewährt, ab dem feststeht (in der Regel nach der medizinischen Reha- bilitationsphase), dass die Drogensucht zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
iwe
Das hier wiedergegebene Schema veranschaulicht die Abgrenzung der ver- schiedenen Massnahmen und der daran beteiligten Dienste.
Rehabilitation von Drogenabhängigen und Invalidenversicherung
Die Rehabilitation von Drogenabhängigen findet in verschiedenen Verlaufsphasen mit unterschiedlichen Massnahmen statt. Daran beteiligt sind je nach Phase verschiedene offizielle Instanzen. Prophylaxe (Öffentliche Sozialfürsorge)
Kontaktaufnahme, Gassenarbeit, Abklärungen, Festlegung des Therapieplanes (Öffentliche Sozialfürsorge)
Die Drogensucht führte zu medizinisch-therapeutische Sozial-berufliche flehabili- einem Gesundheitsscha- Entzugsphase tation ohne besondere den, der besondere Mass- (Krankenversicherung) Massnahmen nahmen für die sozial-be- 0 (Öffentliche Sozialfürsoge) rufliche Rehabilitation oder Geldleistungen erfordert (Invalidenversicherung)
medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG
Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15, 16, 17, 18 IVG
Sonderschulmassnahmen gemäss Art. 19 IVG
Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG
Taggelder gemäss Art. 22 IVG
Renten gemäss Art. 28 IVG
Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 42 IVG
Geschützte Werkstätte und! oder Wohnheim gemäss Art. 73 IVG
Beratung und Betreuung gemäss Art. 74 IVG
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Auf dem Weg zu einer verbesserten Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Die gegenwärtige Diskussion rund um das ebenso hochaktuelle wie heikle Thema Freizügigkeit beschäftigt bekanntlich breite Kreise. Auch die Eidge- nössische Kommission tu.. die berufliche Vorsorge hat sich mit der Suche nach einer Verbesserung der gegenwärtigen Freizügigkeitsregelung des Obligatio- nenrechts das BVG sieht für den Minimalbereich die volle Freizügigkeit be- -
reits heute vor befasst (vgl. ZAK 1988 S. 137). Nach eingehenden Vorabklä- rungen und Diskussionen durch ihren Ausschuss «Leistungen» (vgl. ZAK
1988 S. 201, 309, 405, 573 sowie ZAK 1989 S. 2) standen schliesslich 3 Haupt-
modelle in der engeren Wahl: ein Modell, das die heute geltenden OR-Fristen von 5 bzw. 30 Jahren (Art. 331 a und 331 b OR) auf ein bzw. 5 Jahre wesentlich verkürzt, ein anderes, das von der Summe der vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge ausgeht, und ein drittes, das auf dem Bar- wert der beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Leistungen beruht. In ihrer letzten Sitzung vom 7. Februar 1989 hat die Kommission nun die Weichen in Richtung dieses letztgenannten Modells gestellt (vgl. ZAK
1989 S. 121), des sogenannten Modells «Experten 1».
Wie sieht dieses Modell aus? Es handelt sich um ein Modell, das von einer Gruppe von anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge, bestehend aus den Herren P Christe, J. R. Hagedorn, Dr. H. Lüthy und D. Thomann, ausge- arbeitet wurde (vgl. ihren entsprechenden Bericht «Freizügigkeit in der beruf- lichen Vorsorge, Grundlagen und Vorschläge für eine Verbesserung der gel- tenden gesetzlichen Regelung», Juni 1988). Im wesentlichen kann dieses Mo- dell wie folgt charakterisiert werden: - Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Barwert der in der bisherigen Vor- sorgeeinrichtung erworbenen Leistungen. Sie darf dabei einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten und hat allermindestens dem Freizüg- keitsbetrag nach BVG zu entsprechen. - Der Barwert der erworbenen Leistungen entspricht bei Spareinrichtungen dem in Zeitpunkt des Austritts geäufneten Sparkapital. Bei Vorsorgeein- richtungen werden die Barwerte jeweils versicherungstechnisch ermittelt und können in Form von Tabellen dem betreffenden Reglement beigelegt werden. Für die Eintritts- und Austrittsbedingungen müssen dieselben Grundsätze verwendet werden. Der Mindestbetrag ist abhängig von den vom Arbeitnehmer einbezahlten Beiträgen sowie von seinem Alter. Dadurch soll bewirkt werden, dass sich die insbesondere bei den jüngeren Versicherten ergebenden häufigen Stel- lenwechsel nicht zu ihrem Nachteil auswirken.
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- Vcrlu7linis zur B VG-Frei:iigkcii: Die Freizügigkeitsleistung gemäss BVG wird bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen als allermindester Freizügig- keitsbetrag, der mitgegeben werden muss, betrachtet. Die Koordination ist noch im einzelnen, nicht zuletzt auch im Lichte der neuesten Rechtspre- chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, zu erörtern. Wie gehen die Arbeiten nun weiter? Nachdem die Marschrichtung einmal fest- gelegt ist, gilt es nun die Diskussion, wiederzurn zuerst durch den Ausschuss «Leistungen». im Detail weiterzuführen.
Durchführungsfragen Abgabe von Schuhwerk oder Schuheinlagen im Rahmen der Geburtsgebrechen Nr. 174 und 1821 (Rz 174.3, 182.2 und 182.3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen, Dok. 318.507.06)
Infolge der Lockerung der Abgabevoraussetzungen für Schuhwerk gemäss neuer HVI wird das Kreisschreiben über die medizinischen Massnahmen mit Wirkung ab 1. Januar 1989 wie folgt geändert: R: 174.3: Letzter Satz entfällt. Rz /82.2: Auf ärztliche Verordnung können Schuheinlagen oder serienmässig hergestellte Spezialschuhe (z.B. Antivarus-Schuhe) als Bchandlungsgerätc ab- gegeben werden. Die einschlägigen Weisungen in der Wegleitung über die Ab- gabe von Hilfsmitteln finden Anwendung.
Rz 182.3: Aufgehoben.
Pauschalbeiträge für die Gliadinintoleranz1 (Anhang 2 Beilage 2 des Nachtrags 1 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Dok. 318.507.061)
Die Pauschalbeiträge werden auf den 1 Juli 1989 hin wie folgt festgesetzt: l/I('r sk lassen /.‚. pro Jahr .4 lierskla.ran Fr. pro Jahr
1 2 Jahre 600. 7— 12 Jahre 1050.-
3-6Jahre 700. 13 20 Jahre 1450.
Aus den IV-Mitteilungen Nr. 286
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Textkatalog für Verfügungen und Mitteilungen an die Versicherten' Die von der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen ins Leben gerufene Arbeitsgruppe IV-Textkatalog erstellt in kontinuierlichen Sitzungen Muster- texte, die allen 1V-Sekretariaten zur Gutheissung oder Ablehnung von Gesu- chen der Versicherten zur Verfügung stehen. Das BSV unterstützt die Bestre- bungen dieser Arbeitsgruppe, gesamtschweizerisch eine möglichst einheitliche Durchführung des 1V-Vollzuges zu fördern. Den Sekretariaten sei an dieser Stelle empfohlen, sich so weitgehend wie möglich an diese Texte zu halten.
Anspruch auf 1V-Rente bei Strafgefangenschaft und Ergänzungsleistungen 2 Der Anspruch auf eine 1V-Rente bei Strafgefangenschaft (oder bei jeder ande- ren Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges) kann gemäss der mit BGE 113 V 276 Erw. 2 (ZAK 1988 S. 249) geänderten Rechtsprechung nicht mehr kraft Artikel 41 IVG entzogen werden. Vielmehr ist die 1V-Rente zu sistieren. Damit können allfällige Zusatzrenten weiter aus- gerichtet werden. In Rz 19.1 RWL (gültig ab 1. 1.89) wird zusätzlich festgehal- ten, dass die auf den anderen Ehegatten entfallende Hälfte der Ehepaarrente auch weiter auszurichten sei. In Anlehnung an die neue Praxis in der IV muss die EL für den Ehepartner, der zu Hause verbleibt, wie auch für die Kinder, weiterhin (oder allenfalls neu) ausgerichtet werden können. Es gelten die Regelungen in der WEL mit folgen- den Abweichungen: - Wird bei einem alleinstehenden Versicherten, der für keine Personen aufzu- kommen hat, die 1V-Rente sistiert (vgl. Rz 19.1 RWL), so ist auch die ihm zustehende EL zu sistieren. - Wird bei einem Ehepaar die einfache 1V-Rente oder die halbe Ehepaarrente sistiert (vgl. Rz 19.1, 51.1 und 257.1 RWL), so ist die Einkommensgrenze und die Vermögensfreigrenze für Alleinstehende anwendbar. Für Kinder, die in der EL-Berechnung enthalten sind, sind die Rz 2029 und 2104 WEL (Zusammenzählung) zu beachten. Beim Freibetrag vom Erwerbseinkommen, den Prämien für Lebens-, Unfall- und Invaliditätsversicherung, dem Mietzinsabzug und dem Abzug für Neben- kosten ist jeweils der Betrag für Alleinstehende massgebend. Sind in der EL-Be- rechnung auch Kinder enthalten, so ist der Betrag für Ehepaare abzuzuziehen.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 286 2 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 81
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Der Ehegatte, dessentwegen die Rente sistiert wird, fällt für die EL-Berech- nung ausser Betracht. Vermögen, das in seinem Eigentum steht, ist dagegen mit einem allfälligen Ertrag und dem Vermögensverzehr in der Berechnung des anderen Ehegatten zu berücksichtigen. - Wird bei einem Ehepaar die einfache 1V-Rente der Ehefrau sistiert, so be-
steht kein Anspruch auf EL, ausser die in der EL-Berechnung enthaltenen Kinder begründeten einen Anspruch auf Kinderrente. Die sistierte Rente bzw. der sistierte Rententeil ist nicht als Einkommen an- zurechnen. Die Sistierung einer 1V-Rente oder eines Teils der Ehepaarrente einer an der EL beteiligten Person gilt als Revisionsgrund im Sinne von Artikel 25 Ab- satz 1 Buchstabe b ELV. Das Gleiche gilt für die Aufhebung der Sistierung. Berechnungsbeispiel Ehepaar mit zwei kleinen Kindern. Der Mann ist straffällig geworden. Nur der Mann besitzt, güterrechtlich gesehen. Vermögen. vor der 1-faQ während der Haft
Ausgaben --
Einkommensgrenze 32 000 25 600 Krankenkasse Mann 1 000 0 Krankenkasse Frau 1 200 1 200 Krankenkasse Kind 1 600 600 Krankenkasse Kind 2 600 600 Mietzins 9600 + 600 1200 (max.) 7 200 7200 NE-Beitrag Mann 312 0 42 912 35 200 Vermögen 70 000 70 000 Freigrenze 50 000 40 000 anrechenbar 20 000 30 000 Einnahmen einfache ganze 1V-Rente 9 000 0 Zusatzrente Ehefrau 2 700 2 700
2 einfache Kinderrenten 7200 7200
Vermögensverzehr 1/15 1 333 2000 Vermögensertrag 2 450 2 450 22 683 14 350 EL pro Jahr 20 229 20 850 EL pro Monat 1 686 1 738 Gesamteinkommen (ohne Vermögensverzehr) 41579 33 200
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Berufliche Vorsorcie Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Beendigung der freiwilligen Versicherung eines Selbständigerwerbenden?1 (Art. 30 Abs. 2 Bst. b BVG; Art. 331c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR, Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3)
Ein Selbständigerwerhender kann sich nach Artikel 44 BVG freiwillig versi- chern. Die freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende entspricht in- haltlich weitgehend der obligatorischen Versicherung für Arbeitnehmer (vgl. auch ZAK 1988 S. 282). Das gilt vor allem in bezug auf die Zweckbindung der Vorsorgemittel, welche sich unter anderem bekanntlich in einem allgemeinen Barauszahlungsverbot mit eng begrenzten Ausnahmen manifestiert. Löst nun der Selbständigerwerbende später eimal seine freiwillige Versiche- rung auf, was er im Gegensatz zum obligatorisch versicherten Arbeitnehmer jederzeit tun kann, so wird in der Praxis nicht selten die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangt mit der Begründung, dass der Betreffende ja eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe (Art. 30 Abs. 2 Bst. b BVG bzw. Art. 331c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR). Diese Barauszahlung kann indessen nicht ohne weiteres gewährt werden. Ein- mal könnte die erwähnte Bindung der Vorsorgemittel dadurch beliebig um- gangen werden und die Vorsorgeeinrichtung würde so als bankähnliche Insti- tution fungieren. Sodann würde dies eine krasse Ungleichbehandlung gegenüber einem Arbeit- nehmer darstellen. Bei diesem wird nämlich verlangt, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme, was für ihn immerhin eine gewisse Umstellung bedeutet. Die Freizügigkeitsleistung kann er in diesem Fall bar erhalten, um sie als Startkapital in seiner Unternehmung zu verwenden, welche ihm die Grundlage einer ausreichenden Altersvorsorge durch Selbstvorsorge bietet (vgl. Botschaft zum BVG vom 19.12.1975, Sonderdruck S. 92 oben). Ähn- liches muss auch für den bereits Selbständigerwerbenden gelten, der seine frei- willige Versicherung aufgibt. Er kann die Barauszahlung seiner Freizügig-
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. II
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keitsleistung gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen also nur ver- langen, wenn er sich wirtschaftlich in der gleichen Situation wie ein Arbeit- nehmer befindet, der eine selbständige Erwerbstätigkeit au/bininii. Dies ist konkret nur dann der Fall, wenn die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit massgeblich geändert wird, was praktisch einem Branchenwechsel gleich- kommt. Eine unveränderte Weiterführung der bisherigen Tätigkeit erfüllt da- gegen diese Voraussetzung nicht und gibt folglich auch keinen Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; dieser Fall ist vergleichbar mit je- nem eines obligatorisch versicherten Arbeitnehmers, der die Stelle wechselt. aber Arbeitnehmer bleibt. Denselben Gedanken findet man im übrigen auch hinsichtlich der gebundenen Vorsorge der Dritten Säule, wo ausdrücklich verlangt wird, dass die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine andersartige aufgenommen wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3).
Hinweise
Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1988 Wie dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1988 zu entnehmen ist, hat die Zahl der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zu behandelnden Beschwerdefälle erneut leicht abgenommen. Während 1987
1291 Fälle eingegangen sind, waren es in diesem Jahr noch 1247 (-44). Fortge-
setzt hat sich der schon im Vorjahr festgestellte Rückgang in der Alters- und Hinterlassencnversicherung (-61), in der Invalidenversicherung (-29), in der Militärversicherung (-5) und in der Arbeitslosenversicherung (-14). Dem- gegenüber hat sich die Zahl der neuen Fälle auf dem Gebiet der Ergänzungs- leistungen (+ 27), der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (+ 11), der Krankenversicherung (+ 23), der Unfallversicherung ein- schliesslich der Verhütung von Berufskrankheiten (+2) sowie im Bereich der
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Erwerbsersatzordnung (+2) erhöht. Insgesamt wurden im Jahre 1988 1294 Fälle (69 weniger als im Vorjahr) erledigt. Dennoch ist die Zahl der Pendenzen am Jahresende um 47 Fälle kleiner geworden. Die vom EVG im Jahre 1985 geäusserte Erwartung, die Zunahme werde an- halten und sich insbesondere wegen der Einführung des BVG noch verstär- ken, hat sich bisher nicht erfüllt. Auch die Befürchtung, die feinere Rentenab- stufung in der Invalidenversicherung werde die Gerichte in erheblichem Masse beschäftigen, scheint sich nicht zu bestätigen.
Beschwerde/iille beim E VG, 1987 und Vorjahren
Erledigung in den Vorjahren 1988
1984 1985 1986 1987 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag
von 1987 1988 anhängig auf t989
AHV 275 285 283 330 218 257 475 299 176 IV 643 590 583 574 338 516 854 557 297 EL 44 37 29 44 21 61 82 47 35 BVG - 2 16 12 27 39 12 27 KV 110 115 174 108 90 141 231 130 101 UV 103 90 84 112 89 106 195 95 100 MV 11 9 28 30 20 16 36 23 13 EO 3 1 2 1 2 2 1 1 EL 3 2 4 3 3 3 ALV 161 206 198 144 74 118 192 127 65
Total 1350 1336 1385 1363 862 1247' 2109 12942 815
Davon eingereicht durch Versicherte: 1037, durch Versicherungsträger bzw. Aufsichtsbehörde: 210, Aufteilung nach Sprachen: deutsch 696 = 55,8%: französisch 296 = 23,7%: italienisch 255 = 20,5%. 2 Hievon nach Art. 109 OG (Erledigung im Vorprüfungsverfahren): 51. Wovon eingegangen 1982: 1, 1984: 3, 1985: 5, 1986: 13, 1987: 108.
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Fachliteratur Bonfranchi Riccardo: Werkjahr und Berufsfindung. Wege beruflicher Inte- gration lernschwacher Jugendlicher. 161 Seiten, mit ausführlichem Literaturver- zeichnis. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, 6003 Luzern. Cadotsch Paul: Wann hat die AHV-Ausgleichskasse Kenntnis des im Kon- kurs eines Arbeitgebers erlittenen Schadens? Kritische Bemerkungen zur neuesten Rechtsprechung des EVG über die Verjährung des Schadenersatzanspru- ches gemäss Art. 52 AHVG. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 5/1988, S. 243-262. Verlag Stämpf Ii, 3001 Bern. Haftung im Heim. Verantwortlichkeit und Versicherungsschutz in Heimen für Be- hinderte. Herausgegeben von der Schweizerischen Arbeitgemeinschaft zur Einglie- derung Behinderter (SAEB) unter Mitarbeit von Alfred Bachmann, Thomas Bickel und Georges Pestalozzi-Seger. 87 Seiten. 1989. Fr. 25.—. SAEB, Bürglistrasse 11,
8002 Zürich.
Heinze Rolf G., 01k Thomas, Hilbert Josef: Der neue Sozialstaat. Analyse und Reformperspektiven. 272 Seiten. 1988. Lambertus Verlag, Freiburg i.Br. Koller Thomas: Familienrecht und AHV. Bemerkungen zu zwei neueren Urtei- len des EVG. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vor- sorge, Heft 5/1988, S. 229-242. Verlag Stämpfli, 3001 Bern. Der Sozialstaat unter der Lupe. Wohlstandsverteilung und Wohlstandsum- verteilung in der Schweiz. 356 Seiten. 1988. Fr. 49.—. Herausgegeben von Ren L. Frey und Robert E. Leu. Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel. Sturny-Bossart Gabriel/Bührli Alois: Sonderschulung zwischen Pädago- gik und Finanzen. 129 Seiten. 1989. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, 6003 Luzern. Heft 1/1989 der Zeitschrift «Behinderte in Familie, Schule und Gesellschaft» be- fasst sich in mehreren Beiträgen mit dem Thema Bauen und Wohnen für Behin- derte. Preis des Einzelheftes: öS 55.— inkl. Auslandporto. «Behinderte», Alber- strasse 8, A-8010 Graz. Heft 1/1989 der Informationsschrift «Vorsorge im Betrieb» enthält folgende Bei- träge zum Thema Soziale Sicherung: - Einführung in die von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Staats- verträge über Soziale Sicherheit (von Verena Brombacher) (S. 2-6); - Die Grenzgänger in der Sozialversicherung und in der beruflichen Vor- sorge (S. 7-8); - Das BVG zwischen Einfachheit und Praxisnähe: In Wirklichkeit ist alles komplizierter (S. 9-12); - BVG und flexibler Altersrücktritt (S. 12-14). Stelle für Information und Kommunikation der Winterthur-Leben, Römerstrasse 17,
8401 Winterthur.
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Parlamentarische Vorstösse
86.591. Motion Morf vom 1. Oktober 1986
betreffend eine Zweite Säule für Kulturschaffende Der Nationalrat hat diese Motion (ZAK 1986 S. 618) anlässlich der Frühjahrsses- sion 1989 abgeschrieben, nachdem die seinerzeit beschlossene Diskussion hier- über innert zwei Jahren nicht stattfinden konnte.
88.1064. Einfache Anfrage Brelaz vom 14. Dezember1988
betreffend Renten für Afrika-Schweizer Nationalrat Br6laz hat folgende Einfache Anfrage eingereicht «In meiner Frage vom 5. Oktober 1988 habe ich daran erinnert, dass Belgien die Menschenrechte sowie die gegenseitigen belgisch-schweizerischen Sozialabkom- men verletzt. Die Antwort des Bundesrates' geht in keiner Weise auf meine drei Fra- gen ein, genau so wenig, wie auf die meisten Fragen, die von anderen Parlamenta- riern zu demselben Thema gestellt wurden. Das Institut der Einfachen Anfrage setzt voraus, dass man Antworten erhält, also erlaube ich mir, nochmals darauf zurückzu- kommen. Der Bundesrat scheint allen diesen bilateralen Abkommen, die er selber unterzeich- net hat, keinen juristischen Wert beizumessen und legt praktisch nur die belgischen Argumente dar, die darauf hinauslaufen, die rechtmässigen Ansprüche der schwei- zerischen Anspruchsberechtigten, über die er kein Wort verliert, zu entwerten. Die hohen Beitragszahlungen der Schweizer geben ihnen das Recht auf Pensionen, die diesen Namen verdienen, die ihnen aber verweigert werden. Das heisst, man versteckt etwas, wofür die Afrika-Schweizer büssen müssen. Der Bundesrat gibt übrigens zu, dass die sozialen Interessen dieser Schweizer anderen wichtigen Inte- ressen geopfert worden sind. Also handelt es sich tatsächlich um eine Ungerechtig- keit, um einen Akt der Willkür. Die Afrika-Schweizer, die darunter leiden, sollte man dafür entschädigen Da dem nun so ist, ersuche ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten: 1.-3. Die Fragen, die in meiner Einfachen Anfrage vom 5. Oktober 1988 gestellt worden sind und auf die keine Antwort erfolgt ist. Wie lange will der Bundesrat noch zuwarten, bis er in dieser Sache einen Ent- scheid fällt und den betroffenen Afrika-Schweizern eine im grossen und ganzen umfassende Kompensation zahlt? Ist sich der Bundesrat bewusst, dass dieses Recht auf Kompensation unum- stösslich ist, weder reduziert noch auf die Sozialfälle begrenzt werden kann, die be- reits von den Gemeinden übernommen worden sind?»
1 Vgl. ZAK1989S.19
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Die Antwort des Bundesrates vom 27. Februar 1989 lautet: «Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Januar 1989 das EDA beauftragt, die Verhandlungen mit Belgien in Absprache mit dem EDI weiterzuführen, um eine vollständige Gleichbehandlung zwischen schweizerischen und belgischen Staats- angehörigen des ehemaligen Belgisch-Kongo, die sich in derselben Situation be- finden, zu erreichen. So hat das EDA den Auftrag erhalten, den Betrag auszuhan- deln, den die Schweiz dem belgischen Staat bezahlen müsste, um diese Gleichbe- handlung sicherzustellen. Die Aufnahme eines entsprechenden Kreditpostens in das Budget müsste zum gegebenen Zeitpunkt von den eidgenössischen Räten ge- nehmigt werden. Der Bundesrat ist der Meinung, sowohl die Punkte 1 bis 3 der Einfachen Anfrage vom 5. Oktober 1988 als auch die Punkte 4 und 5 der vorliegenden Anfrage beant- wortet zu haben.)>
89.316. Interpellation Etique vom 1. Februar 1989
betreffend die Indexierung der AHV-Renten Nationalrat Etique hat folgende Interpellation eingereicht: «Die AHV-Rentner und ihre Organisationen greifen immer mehr die Indexierung der AHV-Renten an. Dieses System berücksichtige nicht immer in ausreichendem Masse die Erhöhung der Krankenkassen-Beiträge, was langsam aber sicher die Kaufkraft der Rentner schwächen würde. Was hält der Bundesrat von dieser Kritik? Ist sie gerechtfertigt, welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen oder vorzuschlagen, um die Kaufkraft der betroffenen Personen zu erhalten?» (28 Mitunterzeichner)
89.363. Motion Reimann Fritz vom 8. März 1989
betreffend die Bilanzierungsgrundsätze für die BVG-Vorsorge- einrichtungen Nationalrat Reimann hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Finanzierung der Vor- sorgeeinrichtungen im BVG so zu ändern, dass auch Einrichtungen des privaten Rechts vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen dürfen, sondern sie die entsprechende Deckungslücke von bis zu einem Drittel des nötigen Deckungskapitals rückversichert haben. Die Rückversicherung kommt nur bei Liquidation einer Kasse zum Zuge. Der Bun- desrat prüft, ob die Rückdeckung nicht durch den Sicherheitsfonds getätigt werden kann.» (19 Mitunterzeichner)
89.365. Motion Reimann Fritz vom 8. März1989
betreffend die Anlagevorschriften für die BVG-Vorsorgeeinrichtungen Nationalrat Reimann hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass die Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet werden, einen Teil ihrer Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen zu langfristig festgeleg- ten Zinssätzen anzulegen.» (23 Mitunterzeichner)
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M itteilunuen
Statistik über die AHV/IV-Renten der Jahre 1987/88
1988 wurden durch die AHV insgesamt 16,21 Mia Franken (5,8% mehr als 1987)
und durch die IV 2,10 Mia (+6,9%) an die Rentenbezüger ausbezahlt. Die soeben vom Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlichte Statistik gibt nähere Aus- kunft über die Zusammensetzung der Rentner und über die Verteilung der Renten nach verschiedenen Kriterien in den Erhebungsmonaten März 1987/88. Danach bezogen 1988 in der Schweiz 668 200 Frauen und 374 600 Männer, die die Alters- grenze von 62 bzw. 65 Jahren erreicht haben, eine eigene Rente oder waren an ei- ner Ehepaarrente beteiligt. Bei der IV waren es 49 500 Frauen und 72 800 Männer, die aufgrund ihrer Invalidität Rentenzahlungen erhielten. Addiert man dazu die Be- züger von Zusatz- und Hinterlassenenrenten, so ergibt sich, dass mehr als 20 Pro- zent der Wohnbevölkerung in der Schweiz entsprechende Leistungen der AHV oder IV erhalten. Von 1983 bis 1988 hat der Bestand der Rentner insgesamt um rund 7,9 Prozent zu- genommen. Bei der AHV stieg die Zahl der Rentner um 7,4 Prozent, bei der IV um 10,4 Prozent. Im März 1988 betrug die durchschnittliche in der Schweiz ausbezahlte ordentliche einfache Altersrente für Männer 1 239 Franken und für die Frauen 1188 Franken. Die durchschnittliche ordentliche Ehepaarrente betrug 2 046 Franken. Die Renten- höhen, die Zahl der Rentner und der Rentenaufwand pro Einwohner weichen in den einzelnen Kantonen zum Teil erheblich vom gesamtschweizerischen Mittel ab. Dies ist u.a. zurückzuführen auf die kantonalen Unterschiede bei der Altersstruktur und bei den Erwerbseinkommen sowie—vor allem im Bereich der 1V—auf die unter- schiedlichen beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten je nach Arbeitsmarktver- hältnissen. Die Veröffentlichung «Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik», aus der die obigen Zahlen stammen, enthält auf rund 200 Seiten zahlreiche Tabellen, Abbil- dungen und Begriffserklärungen. Sie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von 25 Franken bezogen werden (Be- stellnummer: 318.123.87/88). Zusätzliche Auskünfte: N. Eschmann, Bundesamt für Sozialversicherung, Sektion Statistik, 3003 Bern, Tel. 031 61 91 88.
Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens über Soziale Sicherheit mit Irland Der Bundesrat hat dem Wunsch Irlands, Verhandlungen zum Abschluss eines Ab- kommens über Soziale Sicherheit aufzunehmen, zugestimmt. Zu diesem Zweck hat er eine Verhandlungsdelegation ernannt, die in nächster Zeit entsprechende Ge- spräche mit Vertretern Irlands beginnen wird. Ziel der Verhandlungen ist einmal die Verwirklichung einer möglichst weitgehen- den Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung sowie der Unfallversicherung beider Länder. Dabei soll insbesondere die Möglichkeit gegenseitiger Erleichterungen beim Er- werb von Rentenansprüchen und der Auslandszahlung der Renten erörtert werden. Ferner soll bei den Besprechungen erreicht werden, dass Doppelunterstellungen bzw. Versicherungslücken in den erwähnten Zweigen vermieden werden. Verhand- lungsgegenstand wird schliesslich auch die Frage des Übertritts in der Krankenver- sicherung sein.
Vereinsversammlung der AHV-Informationsstelle Am 15. März hielt die AHV-Informationsstelle in Neuenburg ihre ordentliche Ver- einsversammlung ab. Sie stand zum letzten Mal unter der Leitung des auf dieses Datum ausscheidenden Präsidenten Dr. Renö Winkler. Staatsrat Pierre Dubois, Lei- ter des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Neuenburg, überbrachte die Grüsse des Gastgeberkantons. In seiner Adresse an die Delegierten der Vereinsmitglieder konnte Präsident Winkler von einem wiederum sehr arbeits- und erfolgreichen Geschäftsjahr berichten. So konnten die Beziehungen zu den Medien und die enge Zusammenarbeit mit ihnen im Bereiche der Publikumsinformation über Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sozialwerke entscheidend verstärkt werden. Hervorzuheben ist die in Gemeinschaft mit dem Fernsehen DRS und dem Verlag Sauerländer realisierte Her- ausgabe der Broschüre (<Informationen zur AHV». Sie kann über den Buchhandel und die AHV-Ausgleichskassen bezogen werden. Ein zweiter Fernsehspot wird ab Frühjahr 1989 über die Senderketten des Schweizer Fernsehens ausgestrahlt wer- den. Er informiert über die 1K-Führung und die Möglichkeit, Kontoauszüge anzu- fordern. Das Lehrmittel für Schulen über die Sozialwerke AHV, IV, EO, EL wird auf Ende 1989 bereitstehen. Die Herausgabe von 3,5 Mio Merkblättern sowie der überarbeiteten und neu auf- gelegten AHV-Broschüre führten die Milizorganisation der AHV-Informationsstelle öfters an die Grenze ihrer Leistungsmöglichkeiten. Deshalb wurde an der Vereins- versammlung die Erweiterung des mit der Geschäftsführung betrauten Vorstandes beschlossen. Für das laufende Jahr ist nun die Realisierung einer 1V-Broschüre, eines 1V-Aus- weises für 1V-Rentner sowie die Überarbeitung aller Merkblätter für ausländische Staatsangehörige, mit deren Ländern die Schweiz Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, vorgesehen. Dazu kommen die Anpassungen der übrigen Merkblätter an die auf den 1. Januar 1990 wirksam werdenden Änderungen. Als neuer Präsident wurde Dr. Alfred Strub, bisher Vizepräsident, gewählt. Neue Mit- glieder des Vorstandes, als Ersatz für die austretenden Renö Winkler und Henri Garin und zur Erweiterung des Vorstandes, sind Peter Schärer, Josef Hofstetter und Jean- Paul Cina. Ein weiteres Mitglied sowie der Vizepräsident sind noch zu wählen.
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Familienzulagen für Selbständigerwerbende im Kanton Graubünden Mit Beschluss vom 6. März 1989 erhöhte die Regierung - den Beitrag der bezugsberechtigten Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft auf 2 (bisher 1,85) Prozent des steuerbaren Einkommens, - den Beitrag der anerkannten Familienausgleichskassen für Arbeitnehmer auf 0,06 (bisher 0,05) Prozent der von ihren Mitgliedern im Kanton Graubünden ausgerichteten AHV-Lohnsumme. Diese Änderungen sind am 1. Januar 1989 in Kraft getreten.
Mutationen bei den Durchführungsorganen Die Ausgleichskasse Spirituosen (Nr. 45) befindet sich seit dem 1. Februar 1989 an der Monbijoustrasse 14, 3011 Bern (Tel. 031/260711); die neue Postanschrift lautet: Postfach, 3001 Bern. Die Ausgleichskasse Maschinen (Nr. 60) ist ab dem 24. April 1989 unter Telefon 01/3844411 und Telefax 01/3844344 zu erreichen. Die zwei in Reinach BL domizilierten Ausgleichskassen Grosshandel (Nr. 71) und Transithandel (Nr. 64) besitzen nun auch ein Telefax-Gerät. Die Nummer lautet zurzeit: 061 76 36 31, ab dem 22. November 1989: 711 36 31. Das als Anmeldestelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Kanton Genf fun- gierende «Office des allocations aux personnes ges, aux veuves, aux orphelins et aux invalides» (OAPA) ist nun im neuen Centre administratif des assurances socia- es an der Route de CMne 54, 1208 Genf, untergebracht (Tel. 022368336). Die Postadresse lautet: OAPA, Case postale 688, 1211 Genve 3.
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Gerichtsentscheide
AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation des Eigenmietwertes gemischt genutzter Liegenschaften
Urteil des EVG vom 7. Dezember 1988 i.Sa. H.B.
Art. 4 Abs. 1 AHVG. Der Eigenmietwert stellt soweit Erwerbseinkom- men dar, als die ihm zugrunde liegende Liegenschaft zum Geschäfts- vermögen gehört und er den Zinsabzug für das investierte Eigenkapital übersteigt (Erw. 3). Art. 9 AHVG; Art. 17 AHVV. Bei landwirtschaftlichen Anwesen ist von einer Wertzerlegung in einen Wohn- und einen Betriebsteil abzusehen, weshalb der Wohnanteil als zum Geschäftsvermögen gehörig zu be- trachten ist (Erw. 4).
H.B. focht zwei Beitragsverfügungen vom 17. Januar 1985 unter anderem mit der Begründung an, die ihnen zugrunde liegenden Einkommen würden zu Un- recht auch den Mietwert der eigenen Wohnung seines landwirtschaftlichen Anwesens mitumfassen. Kantonale Rekursbehörde und EVG wiesen die ergriffenen Rechtsmittel ab. Aus den Erwagungen des EVG:
3. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Rekurskommission
ist in den von der kantonalen Steuerbehörde gemeldeten Erwerbseinkommen ein Eigenmietwert von 10 900 Franken enthalten. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Betrag der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt der Mietwert einer selbst- benutzten Liegenschaft oder Wohnung (Eigenmietwert) steuerlich die geld- massige Bewertung eines (echten) Naturaleinkommens aus unbeweglichem Vermögen dar. Er entspricht dem Betrag, welchen der Eigentümer oder Nutz- niesser für die Miete eines gleichartigen Objektes aufwenden müsste bzw. bei der Vermietung seiner Liegenschaft an einen Dritten erzielen könnte (vgl. BGE
112 la 242 Erw. 3b mit Hinweis; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundes-
steuer, 2. Aufl., N. 57 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. b BdBSt; Känzig, Die Eidgenössi- sche Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer] Teil 1, 2. Aufl., N. 92 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. b BdBSt; Höhn, Steuerrecht, 5. Aufl., § 16 Ziff. 2 N. 7 f.; Reimann/Zuppin- ger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. 2, § 20 N. 11 ff.; siehe
201
auch Suter, Die Besteuerung der Selbstnutzung von Grundeigentum als Ein- kommen, Diss. Zürich 1958; Bölsterll, Die steuerliche Behandlung der Eigen- nutzung von Wohnliegenschaften in rechtsvergleichender Sicht, in: ASA 48 [1979/80] S. 225 ff.; Rauch, Die Besteuerung des Eigenmietwertes, Diss. Zü- rich 1986; Graf, Einkommenssteuerliche Erfassung der Nutzung von Wohn- raum durch den Eigentümer, in: ASA 54 [1985/86] S. 177 ff.) Nach dem Gesagten handelt es sich beim Eigenmietwert grundsätzlich um bei- tragsrechtlich unerhebliches Einkommen aus Vermögen und nicht um Er- werbseinkommen. Der vorliegend streitige Eigenmietwert stellt daher nur dann Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn die dem Eigenmiet- wert zugrunde liegende Liegenschaft als Teil des Geschäftsvermögens zu be- trachten ist. 4a. Für die beitragsrechtliche Qualifikation der Erträgnisse einzelner Vermö- gensbestandteile ist von der bundesgerichtlichen Praxis zur Abgrenzung des Privatvermögens vom Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalge- winnen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. d BsBSt auszugehen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Ge- schäftsvermögen darin, dass der Vermögenswert für Geschäftszwecke erwor- ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zwecks- bestimmung). In Zweifelsfällen ist aufgrund der Gesamtheit der Verhältnisse zu entscheiden. Der Wille der Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Ge- schäftsbücher oder in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, stellt in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung dar (BGE
112 lb 83 Erw. bb, 109 V 163, ZAK 1984 S. 323 mit Hinweisen; ZAK 1988
S. 557 Erw. 4b, 1987S. 296 Erw. 2c und 517 Erw. 3b, 1981 S. 343). Bei gemischt genutzten Liegenschaften ist nach dem Verhältnis, in welchem die private und die geschäftliche Zwecksbestimmung zueinander stehen, in der Regel eine Wertzerlegung vorzunehmen; lediglich die Erträgnisse aus dem ge- schäftlichen Teil sind in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen. Die unge- teilte Zuweisung zum Geschäfts- oder Privatvermögen kommt nur in Betracht, wenn die private Zweckbestimmung im Verhältnis zur geschäftlichen oder um- gekehrt diese im Verhältnis zu jener belanglos wäre (BG E 111 V 84, ZAK 1985 S. 455; ZAK 1987S. 517 f. Erw. 3b). b. Im Lichte dieser Grundsätze kann nicht gesagt werden, dass die private Zweckbestimmung des Wohnteils eines landwirtschaftlichen Anwesens im Verhältnis zur geschäftlichen Zweckbestimmung des Betriebes «völlig belang- los» ist, wird doch damit ein wesentliches Grundbedürfnis der ganzen Bauern- familie abgedeckt. Es wäre daher grundsätzlich eine Wertzerlegung vorzuneh- men mit der Folge, dass einerseits der Mietwert der privat genutzten Wohnung bei der Berechnung des Betriebsertrages unberücksichtigt bliebe und anderer- seits bei der Ermittlung des von diesem Betrag abzuziehenden Eigenkapitalzin- ses das dem Wohnanteil entsprechende Kapital (= Betriebskapital) ausser acht zu lassen wäre. Indes hat das EVG im unveröffentlichten Urteil P. vom 24. Au-
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gust 1981 festgestellt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich als Einheit anzusehen ist; namentlich bildet der Wohnanteil eines landwirtschaft- lichen Heimwesens mit dem gesamten Betriebskomplex ein Ganzes und kann nicht losgelöst von diesem betrachtet werden. Daran ist festzuhalten. Denn der private Wohnanteil einer landwirtschaftlichen Liegenschaft dient nach seiner Zweckbestimmung nicht allein dem Wohnen, sondern auch der ununterbro- chenen Aufsicht über die Ökonomiegebäude mit dem lebenden und toten In- ventar und gewährleistet gleichzeitig den jederzeitigen zweckmassigen Ar- beitseinsatz ohne langen Arbeitsweg. Sodann ist zu berücksichtigen, dass ins- besondere in einfacheren Verhältnissen einzelne Teile des eigentlichen Wohn- gebäudes, wie z.B. Küche, Keller, Vorratsräume oder von im Lohnverhältnis stehenden Angestellten benützte Wohnräume, zugleich auch dem Betrieb die- nen. In Anbetracht dieser Umstande erweist sich eine sachgerechte Aufteilung in einen Wohn- und Betriebsteil als praktisch nicht durchführbar. In diesem Sinne sieht denn auch Ziffer 1 des Merkblattes der Eidgenössischen Steuerver- waltung über die Besteuerung von Gewinnen aus teils geschäftllich und teils privat genutzten Liegenschaften vom 23. Juli 1969 (in: ASA 38 [1969/70] S. 128 ff., insbes. S. 129) vor, dass von einer Wertzerlegung unter anderem dann abzusehen ist, «wenn die Liegenschaft gesamthaft, d.h. also auch für ei- nen nicht unmittelbar geschäftlich genutzten Teil, notwendiges Geschäftsver- mögen» darstellt (Bst. a) oder «wenn die private Zweckbestimmung der Lie- genschaft im Verhältnis zur geschäftlichen unbedeutend» ist (Bst. b). Ferner weist das BSV zu Recht darauf hin, dass die Wertzerlegung in einen privat und einen geschäftlich genützten Teil von den Ausgleichskassen vorzunehmen wäre. Abgesehen von dem damit verbundenen unverhältnismässig grossen Aufwand hätten die Kassen mangels eigener Einschätzungsorgane auf die An- gaben des Beitragspflichtigen bzw. auf Schätzungen abzustellen, die immer mit dem Mangel einer gewissen Ungenauigkeit behaftet sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass die auf der Anrechnung des Eigenmietwertes beruhende beitragsrechtliche Mehrbelastung wenigstens teilweise durch den Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ausgeglichen wird. c. Nach dem Gesagten ist bei einer landwirtschaftlichen Liegenschaft von ei- ner Wertzerlegung in einen privat genützten Wohn- und einen dem Geschäft dienenden Betriebsteil abzusehen. Der private Wohnanteil ist daher ebenfalls als zum Geschäftsvermögen gehörig zu betrachten, weshalb der anzurech- nende Eigenmietwert Erwerbseinkommen bildet, auf welchem AHV/IV/EO- Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten sind.
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AHV. Abschreibung uneinbringlicher Beitrage Urteil des EVG vom 16. November 1988 i.Sa. C.G.
Art. 42 Abs. 1 AHVV. Ein Beitragspflichtiger hat keinen Rechtsan- spruch auf Abschreibung geschuldeter Beiträge ohne vorgängige Be- treibung.
Ein Herabsetzungsgesuch von C.G. wies die Ausgleichskasse ab. Dieser Ent- scheid wurde im Beschwerdeverfahren von der kantonalen Rekursbehörde be- stätigt. In der Folge reichte C.G. bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Ab- schreibung der Beiträge ohne vorgängige Betreibung ein, In einer schriftlichen Mitteilung vom 24. März 1987 trat die Kasse auf dieses Begehren nicht ein. Die wiederum mit der Sache befasste kantonale Rekursbehörde qualifizierte diese Mitteilung als Verfügung, wies die dagegen erhobene Beschwerde indessen ab. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von C.G. weist das EVG mit folgender Begründung ab:
1. Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betrei-
bung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebe- nen Beiträge nachzufordern (Art. 42 Abs. 1 AHVV). 2a. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, Art. 42 Abs. 1 AHVV stelle der Form nach klarerweise eine Rechtsverordnung und nicht bloss eine Verwaltungs- weisung dar, weshalb sie materiellen Rechtssatzcharakter habe. Wenn sich ein Beitragspflichtiger auf diese Bestimmung berufe, so habe die Ausgleichskasse darüber zu verfügen, ob Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben werden können. Entsprechend könnten Verfügungen über die Frage der Abschreibung geschuldeter Beiträge ohne vorgängige Betreibung zum Gegenstand einer ver- waltungsgerichtlichen Beschwerde des Beitragspflichtigen gemacht werden. b. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Das Begehren der Beschwer- deführerin zielt darauf ab, der Verwaltung zu verbieten, gegen sie ein Betrei- bungsverfahren durchzuführen. Die Verwaltung ist jedoch nach Art. 15 Abs. 1 AHVG verpflichtet, Beiträge, die auf erfolgte Mahnung nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen. Sie darf deshalb auf eine Betreibung grundsätzlich nicht verzichten. Wenn Art. 42 Abs. 1 AHVV hievon eine Ausnahme gestattet, indem bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit von einer Betreibung abgesehen werden kann, so geschieht das nicht, um ir- gendwelchen Interessen oder Ansprüchen des Beitragspflichtigen Rechnung zu tragen, sondern einzig aus Gründen einer vernünftigen Verwaltungsökono- mie. Art. 42 Abs. 1 AHVV richtet sich daher ausschliesslich an die Verwaltung, indem sie dieser die Befugnis zum Abweichen von der Betreibungspflicht nach Art. 15 Abs. 1 AHVG einräumt. Die Verwaltung hat anderseits nicht nur die
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Pflicht, sondern vor dieser primär das Recht, Beitragsforderungen auf dem Wege der Betreibung durchzusetzen. Ein Gläubiger kann grundsätzlich frei darüber befinden, ob er gegen den Schuldner eine Betreibung anheben oder darauf verzichten will. Diese Dispositionsfreiheit wird allerdings für die Aus- gleichskasse durch Art. 15 Abs. 1 AHVG ausgeschlossen, indem nicht in ihrem Belieben steht, ob sie den Betreibungsweg einschlagen will oder nicht. Wenn Art. 42 Abs. 1 AHVV unter den dort genannten Voraussetzungen ein Abwei- chen von der Betreibungspflicht gestattet, kann das demzufolge nur bedeuten, dass ihr damit ein Teil der ihr durch Art. 15 Abs. 1 AHVG entzogenen Disposi- tionsfreiheit zurückgegeben wird. Es lassen sich demnach keinerlei Anhalts- punkte darür finden, dass dem Versicherten mit Art. 42 Abs. 1 AHVV ein An- spruch auf einen Betreibungsverzicht bzw. auf Abschreibung einer Beitrags- forderung ohne vorgängige Betreibung eingeräumt wird. Der Wunsch, von der Unannehmlichkeit einer persönlich als aussichtslos beurteilten Betreibung be- freit zu werden, vermöchte einen Anspruch auf Abschreibung der Forderung ohne vorgängige Betreibung nicht zu rechtfertigen. c. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsan- spruch auf Abschreibung der streitigen Beitragsforderung ohne vorgängige Betreibung hat. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis nicht jedoch in der -
Begründung richtig entschieden. Entgegen der Auffassung von Kasse und -
BSV besteht deshalb kein Anlass, den kantonalen Entscheid aufzuheben. Al- lerdings sind für die Begründung die hievor getroffenen Erwägungen zu sub- stituieren. Soweit die Ausführungen im Schreiben der Ausgleichskasse vom 24. März 1987 als verfügungsweise Feststellungen zur Uneinbringlichkeit zu qualifizieren sind, waren sie in diesem Rahmen unzulässig, weil damit Voll- streckungsfragen (vgl. dazu BG E 113 V 284, ZAK 1988 S. 481 Erw. 4b) beant- wortet wurden. Darauf hätte die Vorinstanz nicht eintreten dürfen.
AHV. Haftung des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 6. Juni 1988 i.Sa. U.B.
Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die für Konkursfälle entwickelten Grundsätze über den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens gelten auch bei Nach- lassverträgen mit Vermögensabtretung (Präzisierung der Rechtspre- chung).
Aus den Erwägungen:
3. Es stellt sich die Frage, ob die Schadenersatzforderung rechtzeitig, d.h. in-
nerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV, durch den Erlass einer Verfügung geltend gemacht worden ist. Dass die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat und der Beschwerdeführer sich nicht auf den Eintritt der Verwirkung beruft, entbindet das Gericht nicht von dieser Prüfungspflicht,
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da die erwähnte Frist von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. nachste- hende Erw. 3a). Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV «verjährt» die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Scha- denersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich ent- gegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 113V 181, ZAK 1987 S.568 Erw. 2; BGE
112 V 8, ZAK 1986 S. 467 Erw. 4c). Nach der Rechtsprechung erlangt die
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Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in welchem sie un- ter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 113 V 181, ZAK
1987 S. 568 Erw. 2; BGE 112V 161, ZAK 1987 S.244; BGE 108V 52, ZAK
1983 S. 113 Erw. 5). Bereits in diesem Zeitpunkt beginnt die einjährige Ver-
wirkungsfrist zu laufen. Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkurs- amtes oder des Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein er- hält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Er- satz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Divi- dende zu kennen (BGE 113V 182, ZAK 1987 S. 568 Erw. 2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Ausgleichskasse nicht befugt, mit der Gel- tendmachung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten bis zu jenem Zeit- punkt, in welchem sie das absolut genaue Ausmass ihres Verlustes kennt. Viel- mehr wird von ihr verlangt, dass sie von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tat- sächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesent- lichen Merkmale des Schadens kennt, sich über die Einzelheiten eines allfälli- gen Schadenersatzanspruches informiert (BGE 113 V 183, ZAK 1987 S. 568 Erw. 3b mit Hinweisen). Kann dabei in einem Konkursfalle zur Zeit der Aufle- gung des Kollokationsplanes und des Inventars die Schadenshöhe infolge un- gewisser Konkursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermittelt werden, so ist die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass die Be- langten zur Ersetzung des ganzen der Ausgleichskasse entzogenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet werden. Die- ses in der Praxis auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts (BGE 11111164; vgl. auch BGE 108 Ib 97) gewählte Vorgehen ist vom EVG aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts im Rahmen von Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV bei Konkur- sen für anwendbar erklärt worden (BGE 113V 184, ZAK 1987 S. 568 Erw. 3b).
Die genannte Rechtsprechung hat auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung Anwendung zu finden, da sich die Sach- und Rechtslage dabei - jedenfalls nach rechtskräftiger Bestätigung der Nachlassverträge durch die Nachlassbehörden (Art. 316 d ff. SchKG) -von Konkursen nicht wesentlich unterscheidet (vgl. BGE 110111105ff., 108 Ib 100, 105 11131; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl. 1988, S. 434 N. 16; De- cour, La röparation du dommage causö par l'employeur au sens de larticle 52 LAVS, in: Aspects de la scurit sociale 1987/3, S. 18 ff., Ziff. 12 und 38). Dem- nach hat eine Ausgleichskasse, deren Verlust im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars zufolge ungewisser Konkurs- bzw. Nach- lassdividende noch nicht bzw. auch nicht annähernd genau bestimmt werden kann, ihre Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass sie die Belang- ten zur Ersetzung des ganzen, der Schadenersatzforderung entsprechenden Betrages gegen Abtretung der Konkurs- bzw. Nachlassdividende verpflichtet.
c. Im vorliegenden Fall bestätigte der Kreisgerichtsausschuss den Nachlass- vertrag der B. AG mit Entscheid vom 23. April 1982. Nach erfolgter Auflegung des Kollokationsplanes (vom 25. September bis 5. Oktober 1982) sowie nach durchgeführter Versteigerung und Abrechnung gab die Liquidatorin der Aus- gleichskasse erst mit Spezialanzeige vom 15. August 1986 den ungedeckt ge- bliebenen Betrag ihrer Forderungen bekannt. Ob die Ausgleichskasse bereits im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes durch die Sachwalterin unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom Schaden hätte nehmen können, erscheint unter den vorliegenden Gegebenheiten als unwahrscheinlich. Denn zu diesem Zeitpunkt durfte die Kasse noch davon ausgehen, dass den Nachlassforderungen von insgesamt zirka 5,8 Mio. Fran- ken Aktiven im Liquidationswert von total rund 6,5 Mio. gegenüberstanden und dass sie demnach mit ihren in der 2. Klasse privilegierten Forderungen - -
von gesamthaft Fr. 95 476.90 vollständig gedeckt würde. Anderseits kann entgegen dem, was die Ausgleichskasse anzunehmen scheint nicht unbese- -
hen auf die Ausstellung der Spezialanzeige (Verlustschein) vom 15. August
1986 abgestellt werden, weil es für die Kenntnis des Schadens im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 AHVV auf diesen Zeitpunkt praxisgemäss nicht ankommt (BGE 113V 182 Erw. 2 mit Hinweisen). Zu welchem Zeitpunkt die Ausgleichskasse vom grundsätzlich zu erwartenden Verlust ihrer Forderungen hätte Kenntnis nehmen können sie mithin um die Existenz, die Natur und die wesentlichen -
Merkmale des Schadens hätte wissen müssen - und ab welchem Datum sie demzufolge den Betroffenen gegen Abtretung der Nachlassdividende zur Er- setzung des ganzen ihr entzogenen Betrages hätte verpflichten können (vgl. Erw. 3b hievor i.f.), lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschlies- send beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich daher von der Vorinstanz als un- vollständig und damit für das EVG in nicht verbindlicher Weise abgeklärt (vgl. Erw. 1). Die Sache ist demnach zur Vornahme der notwendigen Erhebungen -
insbesondere zu ergänzendem Beizug der Nachlassakten und zu neuem Ent- -
scheid über die Verwirkungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
207
IV. Begriff des Geburtsgebrechens Urteil des EVG vom 21. November 1988 i.Sa. S.G.
Art. 13 IVG; Art. 1 Abs. 1 GgV, Ziff. 422 GgV-Anhang. Für die Annahme eines Geburtsgebrechens muss es genügen, wenn nach der Geburt be- handlungsbedürftige Symptome auftreten, welche den Rückschluss zulassen, dass bei vollendeter Geburt eine vorläufig nach aussen noch nicht manifeste Schädigung vorgelegen hat.
Die 1977 geborene S.G. ist hochgradig sehschwach. Mit Anmeldung bei der IV vom 11. Februar 1987 beanspruchte sie u.a. medizinische Massnahmen. Nach Einholen von Berichten der Universitäts-Augen-Poliklinik Zürich (vom 2. März 1987) und des Dr. H., Augenarzt, (vom 2. September 1987) durch die 1V-Kommission verneinte die zuständige Ausgleichskasse den Anspruch auf medizinische Massnahmen, weil aufgrund der ärztlichen Unterlagen kein Ge- burtsgebrechen vorliege (Verfügung vom 2. Oktober 1987). Die kantonale Rekursbehörde wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 1988 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte ihr Begehren um medizinische Massnahmen erneuern. Die Ausgleichskasse verzichtet auf einen eigenen Antrag und verweist auf die Stellungnahme der 1V-Kommission, welche Gutheissung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde beantragt; auch das BSV schliesst auf deren Gutheissung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1. Nach Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Be-
handlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnah- men gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre- chen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das EDI kann eindeutige Geburtsgebre- chen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass- nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Als Geburtsgebrechen gelten gemäss Ziff 422 GgV-Anhang angeborene tape- toretinale Degenerationen. 2a. Im Bericht der Universitäts-Augen-Poliklinik Zürich vom 2. März 1987 wurde die Diagnose einer unklaren Makulopathie beidseits, eventuell heredi-
tare Butterfly-shaped Makulopathie gestellt. Dabei wurde die Frage nach dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens verneint. Der Augenarzt Dr. H. diagnosti- zierte in seinem Bericht vom 2. September 1987 eine degenerative Makulopa- thie unbekannter Genese (unklare Pigmentepithelerkrankung der Retina beid- seits), wobei er die Frage, ob ein Geburtsgebrechen vorliege, offenliess. Ge- stützt auf diese Unterlagen anerkannte die Verwaltung das Leiden der Be- schwerdeführerin nicht als Geburtsgebrechen. b. Gemäss Auskunft von Prof. M., leitende Arztin der Poliklinik (vom 23. Ok- tober 1987), leidet die Beschwerdeführerin «an einer schweren degenerativen Netzhauterkrankung, die wohl nicht kongenital aufgetreten ist, jedoch sicher- lich erblich ist, d.h. kongenital veranlagt ist». Es handle sich «um eine Krankheit aus der Gruppe der sogenannten tapetoretinalen Degeneration, mit speziellem Maculabefall». Der Visus betrage 0,2 an beiden Augen und habe die Tendenz, sich zu verschlechtern. Therapeutische Massnahmen gegen diese Veränderun- gen bestünden nicht. Die Vorinstanz gelangte namentlich aufgrund dieser Stellungnahme und unter Berufung auf ZAK 1961 S. 364 zur Auffassung, dass es sich nicht um ein Ge- burtsgebrechen handle. Zur Begründung wurde ausgeführt, die blosse Veran- lagung zu einem Leiden (Disposition, vererbbare Anlage) gelte nicht als Ge- burtsgebrechen. Somit spiele es keine Rolle, ob ein Leiden unmittelbar nach der Geburt oder erst später als Geburtsgebrechen erkannt werde. Die einmal gewonnene Erkenntnis müsse aber den Schluss zulassen, dass ein bestimmtes Leiden schon von Geburt an bestanden habe, und zwar als manifeste Krankheit und nicht bloss als Anlage, die sich irgend einmal im Verlaufe des Lebens äus- sere. Im vorliegenden Fall sei nicht dargetan, dass die Netzhauterkrankung schon bei vollendeter Geburt bestanden habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass damals eine erblich bedingte Anlage dazu vorhanden gewesen sei. Die er- sten Anzeichen seien dann auch erst beim Schuleintritt im Frühjahr 1984 auf- getreten. 3a. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Laut zutreffender Darstellung des Dr. F., Spezialarzt für Pädiatrie, welcher namens der Versicher- ten Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, liegt eine angeborene tapetoreti- nale Degeneration vor. Die Auskunft von Prof. M. vom 23. Oktober 1987 wi- derspricht dem nicht. Nach Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz GgV gilt zwar die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht um eine blosse Veranlagung zu einem Leiden, sondern um das Geburtsgebrechen Ziff. 422 GgV-Anhang (vgl. Erw. 1), welches im Zeitpunkt der Geburt noch nicht erkennbar war. Der Zeit- punkt, in welchem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist gemäss Art. 1 Abs. 1 dritter Satz GgV unerheblich. Es muss für die Annahme eines Ge- burtsgebrechens genügen, wenn später behandlungsbedürftige Symptome auftreten, welche den Rückschluss zulassen, dass bei vollendeter Geburt eine
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vorläufig nach aussen noch nicht manifeste Schädigung vorlag. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, muss Heredität der degenerati- ven Netzhauterkrankung angenommen werden, auch wenn die Krankheit erst nach einigen Jahren nach der Geburt klinisch in Erscheinung tritt. Liegt nach dem Gesagten das Geburtsgebrechen Ziff. 422 GgV-Anhang vor, so hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die notwendigen medizinischen Mass- nahmen.
IV. Revision bzw. Sistierung der Rente während des Straf- oder Massnahmenvollzugs Urteil des EVG vom 17. August 1988 iSa. C . C.
Art. 41 IVG, Art. 88bjs Abs. 2 IVV. Bei Untersuchungshaft und bei dem von einer Strafbehörde angeordneten Straf- oder Massnahmenvollzug kann die 1V-Rente nicht revisionsweise entzogen werden, sondern sie ist zu sistieren. Zusatzrenten sind trotz der Sistierung der 1V-Rente weiterhin auszurichten (Erw. 2, Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Art. 30 Abs. 2 IVG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an sistiert, der auf den Antritt der Strafe oder Massnahme folgt, und sie wird für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung aus der Anstalt erfolgt, wieder ausgerichtet. Die Bestimmungen über die Rentenrevision sind nicht anwendbar (Erw. 3, Bestätigung der Rechtsprechung).
C.C. bezog seit November 1976 eine halbe 1V-Rente und eine Zusatzrente für seine Ehefrau. Seit dem 30. Dezember 1986 befindet er sich in Untersuchungs- haft. Aus diesem Grund hob die Ausgleichskasse die IV- Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1987 revisionsweise auf. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des EVG, wonach die Invalidität eines Versicherten, der sich in Untersu- chungshaft oder im Strafvollzug befindet, aufgrund eines Betätigungsver- gleichs festzustellen sei. Dieser Vergleich habe ergeben, dass C.C. vorläufig nicht invalid sei und deshalb auch keinen Rentenanspruch habe (Verfügung vom 23. April 1987). Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte bei der kantonalen Rekursbehörde. Diese nahm an, die Beschwerde richte sich gegen die Einstel- lung sowohl der 1V-Rente als auch der Zusatzrente; sie bemerkte, dass die Auf- hebung der Grundrente immer auch die Einstellung der Zusatzrente bewirke, und wies die Beschwerde am 23. Oktober 1987 ab.
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Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die Zusatzrente für die Ehefrau während der Dauer seiner Inhaftierung weiter auszurichten. Zur Begründung beruft er sich auf die neuste Rechtsprechung des EVG zur Frage der Einstellung von Rentenzahlungen, wenn sich der Versi- cherte in Untersuchungshaft befindet. Die Kasse verzichtet auf eine Beschwerdeantwort, verweist aber auf eine Stel- lungnahme der 1V-Kommission vom 26. April 1988, welche die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befürwortet. Das BSV stellt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
2. Nach der bis Dezember 1987 praktizierten Rechtsprechung war die IV-
Rente eines Versicherten, dessen Invalidität durch einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ermittelt worden ist, gestützt auf Art. 41 IVG zu revidieren, wenn er sich für eine gewisse Dauer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, weil dieser Freiheitsentzug eine Änderung des recht- lichen Status des Versicherten bewirke. Der Versicherte sei alsdann als Nichter- werbstätiger zu betrachten, da er in der Regel keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. In seinem üblichen Aufgabenbereich, der in der Strafverbüssung be- stehe, sei er aber nicht behindert, so dass er keine Rente beanspruchen könne. Müsse in diesem Sinne die Rente eines Versicherten revidiert bzw. aufgehoben werden, so ziehe das auch die Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrente (Art. 34 und 35 IVG) nach sich (BGE 110 V 286, ZAK 1985 S. 477 und BGE 107V 221/222, ZAK 1983S. 156). In seinem Urteil R. vom 18. Dezember 1987 (BGE 113 V 276, ZAK 1988 S. 249) hat das EVG die dargelegte Rechtsprechung überprüft und befunden, der Umstand, dass ein Versicherter sich im Strafvollzug befinde, sei kein Grund, um seine Rente in Anwendung von Art. 41 IVG zu revidieren. Einerseits werde der Gesundheitszustand durch den Freiheitsentzug offensichtlich nicht geändert und anderseits könne auch nicht von einer wirklichen Änderung des rechtlichen Status des Versicherten gesprochen werden. Im übrigen sei der Verurteilte während des Vollzugs einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe zu ei- ner Arbeit verpflichtet, die seinen Fähigkeiten entspreche und ihm ermögliche, nach Beendigung des Freiheitsentzugs für seinen Unterhalt aufzukommen (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Aus dieser Sicht sei die Auffassung, dass ein Ge- fangener als Nichterwerbstätiger behandelt werden müsse, dessen üblicher Aufgabenbereich nur in der Strafverbüssung bestehe, mit der erzieherischen Wirkung, welche die Massnahme ebenfalls bezwecke, nicht vereinbar. Daraus hat das EVG den Schluss gezogen, dass die Inhaftierung oder jede andere Art eines von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs einschliesslich -
Aufenthalt in einer Arbeitserziehungsanstalt nicht einen Grund zur Revision -
des Rentenanspruches, sondern lediglich einen Sistierungsgrund darstellt. Aus dem Umstand, dass der Rentenanspruch als solcher bestehen bleibt, hat
211
das Gericht ferner gefolgert, dass der Strafantritt nicht mehr wie bisher zu einer Einstellung der Zusatzrenten führt, sondern dass diese im Gegenteil weiter ausgerichtet werden müssen (BGE 113V 276 ff., ZAK 1988 S. 249; vgl. auch ZAK 1988 S. 224ff.). Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass weder die IV-Rente noch die Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte aufgehoben werden dürfen. Die IV-Rente ist für die Dauer der Inhaftierung des Beschwerdeführers lediglich zu sistieren, während die Zusatzrente für die Ehefrau vom Juni 1987 hinweg weiter auszuzahlen ist.
3. Es bleibt die Frage zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt die IV-Rente sistiert
werden durfte bzw. musste. Die Ausgleichskasse und die kantonale Rekursbe- horde haben sich damit nicht befasst, weil im Zeitpunkt, als sie über die Aufhe- bung des Rentenanspruchs befanden, die Gerichtspraxis noch nicht in dem in Erwägung 2 dargelegten Sinne geändert war. Ebenfalls in BG E 113 V 279 (ZAK 1988 S. 249) hat das EVG entschieden, dass die Verordnungsbestimmungen betreffend die Rentenrevision (Art. 87 ff. und 29b, IVV) nicht mehr ohne weiteres angewendet werden können, wenn der Versicherte die Strafe antritt oder aus dem Strafvollzug entlassen wird. Um den Beginn der Sistierung festzulegen, müssen mangels anderer Bestimmungen - -
die Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und Art. 30 Abs. 2 IVG sinngemäss angewandt wer- den. Das bedeutet, dass die Rente für jenen Monat noch ausgezahlt wird, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Ent- lassung aus der Haftanstalt erfolgt, ausgerichtet. Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Dezem- ber 1986 in Untersuchungshaft. Die 1V-Rente könnte deshalb vom 1. Januar
1987 hinweg suspendiert werden. Denn nach den obigen Darlegungen ge-
langt Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, wonach eine Rente im Revi- sionsfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hinweg (Bst. a) oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an aufzuheben ist, wenn die unrichtige Aus- richtung darauf zurückgeführt werden muss, dass der Bezüger die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Mel- depflicht nicht nachgekommen ist (Bst. b). In Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der Tatsache, dass die Rechtsprechung betreffend Revision und Entzug der Rente eines im Straf- oder Massnahmenvollzug oder in Untersuchungshaft befind- lichen Versicherten noch nicht geändert war, als die Ausgleichskasse am 23. April 1987 aufgrund der alten Praxis in Anwendung der Revisionsbestim- mungen die Renten auf den 1. Juni 1987 aufhob, ist davon abzusehen, die IV- Rente zum Nachteil des Beschwerdeführers rückwirkend bereits auf den 1 Ja- .
nuar 1987 zu sistieren mit der Folge, dass er die vom Januar bis Mai 1987 zu Unrecht bezogene 1V-Rente grundsätzlich zurückerstatten müsste.
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IV. Hilflosenentschädigung Urteil des EVG vom 12. Dezember 1988 i.Sa. W.B.
Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 36 Abs. 3 Bst. a IVV. Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität best- möglich zu mildern. Dies gilt auch im Bereich der Hilflosenentschädi- gung (Erw. 1 c; Bestätigung der Rechtsprechung). So ist es ihm bei- spielsweise zumutbar, sich mit leidensangepassten Kleidern und Schuhen zu versehen, auch wenn ihm gewisse Änderungskosten ent- stehen. Es liegt keine Hilflosigkeit vor, solange der Versicherte eine Lebensverrichtung mit einem Hilfsmittel selber vornehmen kann (Erw. 2 b; Bestätigung der Rechtsprechung).
Der 1940 geborene Versicherte, Bezüger einer halben IV- Rente, leidet an einer kongenitalen linksseitigen Dysmelie sowie an einer sekundären Periarthropa- thia humeroscapularis calcanea rechts. Am 2. März 1987 meldete er sich bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach Einholung eines Ab- klärungsberichtes (vom 1 Juli 1987) beschloss die 1V-Kommission die Ableh- nung des Begehrens, da der Versicherte nicht in leichtem Grade hilflos sei. Dies eröffnete ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. September 1987. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte beantragte, es sei ihm eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zuzusprechen, wies die kantonale Rekursbehörde ab (Entscheid vom 25. November 1987). Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Während die Aus- gleichskasse auf eine ablehnende Stellungnahme der 1V-Kommission verweist, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1 a. In der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, haben An-
spruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschä- digung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung zusteht (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 113 V 19 mit Hinweisen, ZAK 1988 S. 392) die folgenden sechs alltäglichen Lebensver- richtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
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Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Unter anderem gilt die Hilflo- sigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmit- teln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV); nach der Rechtsprechung ist im Rahmen dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 107 V 151 Erw. 2, ZAK 1982 S. 131). Dagegen liegt leichte Hilflosigkeit unter an- derem dann vor, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 36 Abs. 3 Bst. a IVV). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 107 V 141 Erw. ld und 149 Erw. ic, ZAK 1982 S.123 und 131) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: - beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106V 158 Erw. 2b, ZAK 1981 S. 387). - bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der IV ganz allgemein der Grund- satz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare sel- ber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 428; vgl. auch Meyer-BIa- ser, Zum Verhältnismassigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 133). Das gilt auch im Bereich der Hilflosenentschädigung (ZAK 1986 S.481).
2. Streitig istvorliegend, ob der Beschwerdeführerwegen derlinksseitigen Dys-
melie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicherWeiseauf die Hilfe Dritterangewiesen ist. Dieser Dritthilfe bedarf er un- bestrittenermassen beim Zerkleinern der Speisen. Darüber hinaus macht er auch beim Ankleiden/Auskleiden und bei der Körperpflege Hilflosigkeit geltend. a. In der Anmeldung vom 2. März 1987 gab der Beschwerdeführer an, er sei beim An- und Auskleiden von Kleidungsstücken, bei denen beide Hände ge- braucht werden (wie z.B. Zuknöpfen von Hemdsärmeln oder Betätigen des Reissverschlusses), auf fremde Hilfe angewiesen. Gleich verhalte es sich bei den Teilfunktionen «Waschen» und «Baden/Duschen» des Bereichs «Körper- pflege», da er den rechten Arm sowie gewisse Rückenpartien nicht reinigen könne; schliesslich bedürfe er auch bei der Maniküre der Dritthilfe. Im Bericht des Abklärungsdienstes der 1V-Kommission vom 1. Juli 1987 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer durch das Fehlen des Vorderarmes links behindert und «sicher» etwas eingeschränkt sei, weshalb er gelegentlich Hilfe in An-
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spruch nehmen müsse; eine regelmässige, erhebliche Hilfe benötige er indes- sen nicht. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz die Hilfsbedürftigkeit in den beiden Lebensbereichen mit der Begründung, es sei dem Versicherten zumut- bar, Hemden mit einer Manschettenweite zu kaufen, welche ein Aufknöpfen der Manschetten erübrigten. Da er zudem den Rücken mit einer Stielbürste sel- ber waschen könne und das Schneiden der Fingernägel lediglich eine unbe- deutende Dritthilfe darstelle, sei er auch in diesem Bereich nicht auf eine regel- mässige erhebliche Hilfe angewiesen. Gegen diese Betrachtungsweise wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, die Beschränkung auf seinem Lei- den angepasste Kleider und Schuhe sei unzumutbar, da ihm dadurch nicht nur hohe Anderungskosten erwachsen würden, sondern auch das Tragen einer grossen Zahl von Kleidungsstücken verunmöglicht werde. Schliesslich könne er mit einer Stielbürste nicht alle Körperteile erreichen.
b. Das EVG stellte in seinem Urteil F. vom 11. Juni 1985 (ZAK 1986 S.481) fest, dass ein Versicherter mit vollständig gelähmtem linkem Arm aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten ist, sich mit leidensangepasster Kleidung und Schuhen zu versehen. Insbesondere kann es ihm zugemutet werden, (Winter-)Schuhe ohne Schnürsenkel (mit Reiss- und Klettverschlüssen) und Hemden mit genügender Manschettenweite, die ein Offnen des Knopfes ent- behrlich machen, oder andere angepasste Oberbekleidung ohne Knöpfe zu tra- gen. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtun- gen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine rele- vante Hilflosigkeit vor. In bezug auf den Lebensbereich «Körperpflege» führte das Gericht sodann aus, dass es mit einer Stielbürste möglich ist, sich den Rük- ken selber zu waschen. Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen. Schliesslich kann eine Dritthilfe beim Schneiden der Nägel nicht als relevante Dritthilfe angesehen werden, da diese Hilfeleistung unbedeutend und nicht er- heblich ist (ZAK 1986 S. 483 Erw. 2a und b). Diese Erwägungen sind auch im vorliegenden Fall des an linksseitiger Dysme- lie leidenden Versicherten massgeblich. Die Vorkehren, die vom Beschwerde- führer im Rahmen der Selbsteingliederung (vgl. Erw. 1 c hievor) verlangt wer- den, können bei weitem nicht als unzumutbar betrachtet werden. Das gilt ins- besondere für den Umstand, dass ihm das Tragen gewisser Kleidungsstücke unmöglich ist oder dass er Änderungskosten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE
106 V 159, ZAK 1981 S. 387; ZAK 1986 S. 484 Erw. 2c). Seine weiteren Vor-
bringen vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Namentlich ist es ihm mittels Verwendung einer Stielbürste möglich, im wesentlichen alle Körperteile zu erreichen. Dass sodann zur Linderung gewisser Schmerzen Heilmittel eingesetzt werden müssen, hat mit der Lebensverrichtung «Körper- pflege>) nichts zu tun und erfüllt auch den Tatbestand von Art. 36 Abs. 3 Bst. c IVV (erhebliche Pflegebedürftigkeit) klarerweise nicht. Schliesslich ist der Ein- wand, es bestehe im Bereich der rechten Schulter ein «Invaliditätsgrad von 15 bis 20%», für die Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit unerheblich.
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c. Zusammenfassend ergibt sich ohne dass es zusätzlicher Abklärungen be- -
darf dass der Beschwerdeführer nicht in mindestens zwei alltäglichen -‚
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen ist. Die Ablehnung einer Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades durch Verwaltung und Vorinstanz lässt sich daher nicht beanstanden.
IV. Anspruch auf Taggeld Urteil des EVG vom 9. Juni 1988 i.Sa. M.D.
Art. 22 Abs. 1 IVG. Als akzessorische Leistung zu bestimmten Einglie- derungsmassnahmen kann ein Taggeld grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der IV durch- geführt werden (Erw. la, Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 22 Abs. 3 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVV. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Akzessorietät der Taggelder hat der Gesetzgeber u.a. für nicht vom Versicherten zu vertretende Wartezeiten vorgesehen (Erw. 1 b). Muss eine Eingliederungsmassnahme wegen disziplinarischer Verfehlungen des Versicherten unterbrochen werden, so besteht kein Taggeldan- spruch (selbstverschuldete Herbeiführung einer Wartezeit; Erw. 2).
Am 27. April 1983 wurde der 1953 geborene Versicherte M. D. Opfer eines Verkehrsunfalls (Auffahrkollision) und erlitt dabei eine Kontusion des rechten Knies. Als Folge blieb eine Chondropathia patellae mit leichter chronischer Sy- novitis zurück. Die bisherige Arbeit als Radio- und Fernsehverkäufer war ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. März 1985 übernahm die IV die Kosten der Umschulung auf den Kaufmanns- beruf ab April 1985 bis April 1988 an einer Handels- und Verkehrsschule. Am 3. Dezember 1986 wurde der Versicherte vom Rektor der Handels- und Verkehrsschule aus disziplinarischen Gründen mit sofortiger Wirkung aus der Schule ausgeschlossen. Ab 9. März 1987 konnte er die Umschulung an einem anderen Institut fortsetzen, wegen den bisherigen Schwierigkeiten in den fremdsprachlichen Fächern allerdings mit dem neuen Ziel der Ausbildung zum Büroangestellten (Verfügung der Ausgleichskasse vom 6. April 1987). Dage- gen lehnte es die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. August 1987 ab, dem Versicherten für die Zeit vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987 Taggel- der auszurichten. Gegen die Taggeldverweigerung erhob der Versicherte Beschwerde, welche die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 18. November 1987 abwies. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in der Hauptsache beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV zu verpflichten, für die Zeit vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987 Taggelder
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auszurichten. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: la. Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 1 IVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine ak- zessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungs- massnahmen der IV zur Durchführung gelangen (BGE 112 V 16 Erw. 2a mit Hinweisen, ZAK 1986 S. 585). b. Der Grundsatz der Akzessorietät gilt nicht uneingeschränkt. Der Gesetzge- ber hat unter anderem für Wartezeiten eine Ausnahme vorgesehen. Die nähere Regelung wurde dem Bundesrat übertragen (Art. 22 Abs. 3 IVG) und ist in Art.
18 IVV getroffen worden. Nach Art. 18 Abs. 1 IVV hat der Versicherte, der min-
destens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Ein- gliederungsmassnahmen wartet, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld. 2a. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät hat der Beschwerdeführer für die Periode vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987 keinen Anspruch auf Taggel- der, weil in diesem Zeitraum keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden. Diese sind durch den Ausschluss aus der Handels- und Verkehrs- schule unterbrochen worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers stellen seine privaten beruflichen Studien in der Zeit zwischen dem Ausschluss und dem Eintritt in ein anderes Institut keine berufliche Einglie- derungsmassnahme der IV dar; diese Eigenschaft wäre damals aufgrund der Kassenverfügung vom 15. März 1985 nur dem Besuch der Handels- und Ver- kehrsschule zugekommen. Es kann sich daher einzig fragen, ob die genannte Periode als anspruchsberechtigende Wartezeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVV betrachtet werden kann. b. Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV ist grundsätzlich nur ge- geben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht vom Versicherten zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn der Versicherte auf die Durch- führung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in der Person des Versicherten begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn der Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen muss (ZAK 1963 S. 36) oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persön- lichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögert (ZAK 1963 S. 546 Erw. 2; zur Verwaltungspraxis siehe Rz 32 des Kreisschreibens über die Taggelder in der IV). Das muss aber auch gelten, wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen hat. Auf einen solchen Tatbe- stand (selbstverschuldete Herbeiführung einer Wartezeit) ist unter anderem zu erkennen, wenn eine laufende Eingliederungsmassnahme wegen disziplinari- scher Verfehlungen des Versicherten unterbrochen werden muss und erst nach einiger Zeit weitergeführt werden kann.
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c. Mit Schreiben vom 7. August 1986 teilte die Leitung der Handels- und Ver- kehrsschule dem Beschwerdeführer mit, dass seine Absenzen das tolerierbare Mass bei weitem überschritten; sie sei nicht mehr bereit, Absenzen ohne ärzt- liches Zeugnis hinzunehmen. Im Wiederholungsfalle sähe sie sich gezwungen, den Ausschluss aus der Schule anzudrohen. Am 1. Oktober 1986 schrieb die Schulleitung dem Beschwerdeführer unter anderem, dass sein Verhalten bei verschiedenen Lehrern untragbar sei; für das Wintersemester werde ein tadel- loses Verhalten erwartet. Sollte die geringste Klage eingehen, würde der frist- lose Ausschluss aus der Schule ausgesprochen. Am 2. Dezember 1986 veran- staltete der Beschwerdeführer in der Klasse eine Wahl, bei der es galt, das «hässlichste Mädchen» der Klasse zu erküren, was zu höchst unerfreulichen Szenen führte. Das betroffene (19jährige) Mädchen gab M.D. eine Ohrfeige und beklagte sich anschliessend tränenüberströmt beim Schulvorstand, der auf der Stelle den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule aus- sprach.
Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten anfangs Dezember 1986 be- gründeten Anlass zum Ausschluss aus der Schule gegeben, da er in grober Weise gegen die Schulordnung und gegen elementare Regeln des Anstandes verstossen hat. Von einer unverhältnismässigen Reaktion der Schulleitung kann nicht die Rede sein. Das Vorgefallene lässt sich durch nichts entschuldi- gen, weder mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Pro- bleme hat, noch damit, dass er sich von der Schule nicht verstanden fühlte und es sich um eine einmalige Entgleisung handelte. Wenn der Beschwerdeführer das geschilderte Ereignis als blossen Schuljungenstreich herunterzuspielen versucht, so kann dem wenig Verständnis entgegengebracht werden. Der Be- schwerdeführer zählte damals 33 Jahre und kann sich daher nicht auf jugend- lichen Leichtsinn berufen, um die Ungehörigkeit der öffentlichen Blossstel- lung eines jungen Mädchens wegen angeblicher körperlicher Nachteile zu rechtfertigen. Nicht mehr Verständnis verdient ferner sein Einwand, das Mäd- chen habe unangemessen reagiert, weil es sich wegen eines kürzlichen auch -
dem Beschwerdeführer bekannten Todesfalles im engsten Familienkreise in -
einer schlechten Verfassung befunden habe. Dieser Umstand spricht vielmehr gerade für die Rücksichtslosigkeit des gerügten Verhaltens. Dass einzelne Lehrer, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird, den Ausschluss als zu hart kritisiert hätten und sich die ganze Klasse (einschliesslich das betroffene Mädchen) nachträglich für eine Wiederauf- nahme einsetzte, vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht der Schulleitung, die für geord- nete schulische Verhältnisse verantwortlich ist und den guten Ruf der Schule zu wahren hat, aus zureichenden Gründen als nicht mehr tragbar erschien. Da die Massnahme des Ausschlusses nicht als unangemessen betrachtet werden kann, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Schule eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ablehnte. Wenn die Schulleitung in ihrem Brief an die Ausgleichskasse vom 23. April 1987 schreibt, dass ihr kein anderer Weg als der
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Ausschluss geblieben sei, um nicht das «Gesicht zu verlieren», so lässt sich diese Aussage entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahin auslegen, die Verantwortlichen seien lediglich aus Prestigegründen auf ihren -
als überstürzt und unverhältnismässig erkannten - Entscheid nicht mehr zu- rückgekommen. Die fragliche Briefstelle bringt lediglich zum Ausdruck, dass es die Schulleitung nicht vertreten konnte, einen aus ihrer Sicht ausgewiesenen Ausschlussgrund ohne entsprechende Sanktion zu lassen. Im übrigen bezog sich die Aussage nicht auf die Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs des Beschwerdeführers. Nicht näher zu prüfen ist hier schliesslich, ob die von der Schulleitung erhobe- nen Vorwürfe, die zu den Ausschlussdrohungen vom 7. August 1986 und 1. Oktober 1986 Anlass gaben, in allen Teilen begründet waren. Aufgrund die- ser beiden Warnungen wusste der Beschwerdeführer klar, dass er sich kein fehlbares Verhalten mehr leisten konnte. Wenn er sich am 2. Dezember 1986 gleichwohl zu einem üblen Scherz hinreissen liess, der nur als grobe Rück- sichtslosigkeit bezeichnet werden kann, so ist die Unterbrechung der Einglie- derungsmassnahme auch dann schuldhaft herbeigeführt, wenn die früheren Beanstandungen nur zum Teil berechtigt gewesen sein sollten. Beweisergän- zungen sind nach dem Gesagten nicht geboten. Weil der Beschwerdeführer die Wartezeit vom 3. Dezember 1986 bis 8. März
1987 durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat, haben Verwaltung und
Vorinstanz das Begehren um Ausrichtung von Taggeldern während der Warte- zeit zu Recht abgewiesen.
KV/UV/IV: Revision der Rente Urteil des EVG vom 16. Mai 1988 i.Sa. F. L.
Art. 80 KUVG, Art. 22 UVG, Art. 41 IVG. Die Bestätigung einer revi- sionsweise herabgesetzten Rente mittels der substituierten Begrün- dung der Wiedererwägung ist nur insoweit zulässig, als die seinerzei- tige Rentenzusprechung insgesamt zweifellos unrichtig ist.
Aus den Erwägungen: 5a. Der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf- tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig er- weist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Vor- aussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abän- dern, wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 41 IVG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst
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vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsver- fügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE
111 Vi 98, ZAK 1986 S. 537; BGE 110V 275 Erw. 3b, 296,106 V 87 Erw. 1 b
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c, 390 Erw. 1 b und 107 V 84 ff ZAK 1982 S. 87). .,
Diese Grundsätze gelten auch in anderen Sozialversicherungszweigen (vgl. BGE 112V 373 Erw. 2c). Mit der substituierten Begründung der Wiedererwä- gung kann demnach auch eine auf Art. 80 KUVG gestützte Rentenrevision be- stätigt werden. b. Im Lichte dieser Grundsätze muss im vorliegenden Fall die Zusprechung ei- ner Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von einem Drittel als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung be- zeichnet werden. Denn eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von einem Drittel liess sich Ende September 1983 offensichtlich nicht vertreten. Der Schluss von der damaligen Angabe des Poliers N., es bestehe ein kaum verbesserungsfähi- ges Leistungsvermögen von 662/3 Prozent, auf eine Erwerbsunfähigkeit von einem Drittel widerspricht den Grundsätzen der Invaliditätsbemessung bei Er- werbstätigen (BGE 104V 135). Die SUVA hätte damals die erwerblichen (ein- kommensmässigen) Verhältnisse prüfen müssen. Diesfalls wäre ihr nicht ent- gangen, dass der Beschwerdeführer bereits damals einen durchaus als Lei- stungslohn zu betrachtenden Stundenverdienst von rund 20 Franken (inkl. Zulagen) erzielte, was sich in der Invaliditätsbemessung hätte niederschlagen müssen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Annahme eines Invalidi- tätsgrades von einem Drittel vorgetragen wird, ist nicht stichhaltig. Vom Ren- tenansprecher bzw. -bezüger muss die Verwertung seines (restlichen) erwerb- lichen Leistungsvermögens verlangt werden, soweit er dazu in der Lage und ihm dies auch zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer dies seit jeher tut, ge- reicht ihm in keiner Weise zum Nachteil; denn er könnte bei fehlender best- möglicher Ausnützung seiner Arbeitsfähigkeit keinen höheren Invaliditätsgrad beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich bei der Ausübung seiner Berufsarbeit in unzumutbarer Weise überfordert, gehen aus den Akten nicht hervor, auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass er mit dem von ihm gezeigten Einsatz glaubhafterweise bis an die Grenzen seines Lei- stungsvermögens geht. Ein höheres Valideneinkommen als jenes eines gelern- ten Bauarbeiters kann nicht anerkannt werden, weil die praxisgemäss erforder- lichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines beruflichen Aufstieges nach der Aktenlage eindeutig nicht erfüllt sind, fehlen dem Beschwerdeführer doch die sprachlichen und ausbildungsmässigen Kenntnisse dafür, um zum Vorarbeiter oder zum Gruppenchef avancieren zu können. Die vom Beschwer- deführer angerufene Bestätigung der Firma vom 25. September 1987 ist zu un- bestimmt, als dass sie die präzisen Angaben im Inspektorenbericht vom 2. Fe- bruar 1987, welche dem allgemeinen Lohnniveau entsprechen (Bst. c her- nach), in Zweifel zu ziehen vermöchte.
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c. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Rente wiedererwagungsweise auf zehn Prozent herabgesetzt werden kann. Eine Korrektur mittels der substi- tuierten Begründung der Wiedererwägung ist nur insoweit zulässig, als die Rentenzusprechung insgesamt zweifellos unrichtig ist. Das trifft vorliegend nach dem Gesagten auf die seinerzeitige Annahme eines Invaliditätsgrades von einem Drittel zu, heisst aber noch nicht unbedingt, dass die Zusprechung einer zwar weniger als einen Drittel, aber mehr als zehn Prozent betragenden Invali- denrente ebenfalls zweifellos unrichtig gewesen wäre. Nun kann aber aufgrund der betrieblichen Verdienstverhältnisse höchstens eine Lohneinbusse von zehn Prozent angenommen werden (Invalideneinkom- men von Fr. 19.71 im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 20.50 pro Stunde). Eine höhere Einbusse hätte sich bei der Rentenzusprechung nur ver- treten lassen, wenn unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an- zunehmen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer, dessen fachliche Tüch- tigkeit in den Akten mehrfach ausgewiesen ist, ausserhalb des angestammten Betriebes ohne Unfallfolgen erheblich mehr hätte verdienen können. Aber auch diese Annahme lässt sich nicht vertreten, weil von einem unterdurch- schnittlichen betrieblichen Lohnniveau nicht gesprochen werden kann. Wird berücksichtigt, dass ein gelernter Arbeiter des Baugewerbes in der Grossstadt- agglomeration Zürich 1983 durchschnittlich Fr. 19.32 (Die Volkswirtschaft 1984, S. 553) und 1986 Fr. 20.69 (Die Volkswirtschaft 1987, S. 587) ver- diente, so verbietet sich auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus- serhalb des angestammten Betriebes ohne Unfallfolgen mehr hätte verdienen können. Damit lässt sich die Herabsetzung der Rente von 331/3 auf zehn Pro- zent wiedererwägungsweise nicht beanstanden, was zur Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde führt.
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AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 22. November 1988 i.Sa. G.Z.
Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 OG; Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG. Ist ein Prozess wegen Fristversäumnis durch N ichteintretensentscheid erledigt wor- den, so kann nach dem Erlass dieses Entscheides noch ein Wiederher- stellungsgesuch eingereicht werden (Erw. 1). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen (Erw. 2).
Mit Urteil vom 2. September 1988 ist das EVG auf die Beschwerde, die G.Z. durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg gegen den Ent- scheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 19. April 1985 hatte erheben lassen, wegen Frist- versäumnis nicht eingetreten. Am 26. September 1988 gelangte die Arbeiter- kammer an das EVG mit dem Begehren um Wiederherstellung der Rechtsmit- telfrist. Das EVG weist das Wiederherstellungsgesuch mit folgenden Erwägungen ab:
1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann eine versäumte gesetzliche oder richter-
-
lich bestimmte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder -
sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, in- nerhalb der Frist zu handeln, und wenn innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (BGE 110 Ib 94). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung (BGE 85 11 147) gehört zu den Folgen der Ver- säumung der Frist allenfalls auch die wegen der Fristversäumnis erfolgte Erle- digung des Prozesses durch Nichteintreten. Wiederherstellung kann also auch dann verlangt werden, wenn der Prozess bereits erledigt ist. Ist das Wiederher- stellungsgesuch begründet, so führt dies zur Aufhebung des Erledigungsent- scheides (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 275). Die Rechts- kraft, welche die bundesgerichtlichen Urteile gemäss Art. 38 OG mit ihrer Aus- fällung erlangen, steht dem nicht entgegen. Die Verbindlichkeit rechtskräftiger Entscheidungen ist nicht absolut, sondern unterliegt den Einschränkungen, die sich aus dem Bestehen gesetzlicher Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft ergeben. Zu diesen Mitteln gehört neben den ausserordentlichen Rechtsmit- teln, von denen das OG in Art. 136 ff. dasjenige der Revision vorsieht, auch die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung der Frist, sofern wenig- stens das Gesetz diesen Rechtsbehelf für alle Fristen, also auch für die Rechts- mittelfristen, und zur Behebung aller Versäumnisfolgen zur Verfügung stellt.. Das trifft für das OG zu. 2a. Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs bringt die Arbeiterkam- mer folgendes vor: Wohl sei der Entscheid der Rekurskommission der Kammer am 20. Mai 1988 zugestellt, wegen des darauffolgenden Pfingstwochenendes
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von dem mit dem Posteingang betrauten Bediensteten aber erst am 24. Mai
1988 mit dem Eingangsstempel versehen worden. Die Vollmachtnehmer hat-
ten deshalb davon ausgehen müssen, dass der Entscheid an diesem Tag zuge- stellt worden sei, so dass sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (am 23. Juni 1988) rechtzeitig eingereicht hätten. Im übrigen habe sich G.Z. bei der Zustel- lung des Entscheides der Rekurskommission in ständiger therapeutischer Be- handlung befunden, «welche seine Zeit zur Gänze beanspruchte». Aus diesem Grund habe er erst am 23. Juni 1988 beim Vollmachtinhaber vorsprechen kön- nen. Die Beschwerdefrist sei weder vom Vollmachtgeber noch vom Vollmacht- inhaber schuldhaft versäumt worden. Diese Einwände sind unerheblich. Eine Partei muss sich nämlich Fehler ihres Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen. Erfül- lungsgehilfe ist nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters un- tersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 107 la 169; ZAK 1986 S. 348; Grisel, Traitö de droit admini- stratif, S. 897). Im Wiederherstellungsgesuch wird anerkannt, dass der Entscheid der Rekurs- kommission am 20. Mai 1988 der Vorarlberger Arbeiterkammer zugestellt wor- den ist. Wenn dieser Entscheid von dem mit dem Posteingang betrauten Be- diensteten wegen der Pfingstfeiertage mit dem Eingangsstempel vom 24. Mai
1988 statt richtigerweise mit jenem vom 20. Mai 1988 versehen worden ist und
dadurch die Vertreter von G.Z. veranlasst worden sind, die Beschwerdefrist nach einem unzutreffenden Zustellungsdatum zu bestimmen, so vermochte dies den Beginn des Fristenlaufs nicht zu beeinflussen. Vielmehr haben die Prozessvertreter für den Fehler des mit dem Posteingang Betrauten einzu- stehen.
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EL. Anspruch der nicht im gleichen Haushalt lebenden Kinder Urteil des EVG vom 25. November 1988 i.Sa. J.W.
Art. 6 Abs. 3 ELG. Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente begrün- den und bei der nicht rentenberechtigten geschiedenen Mutter leben, haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Teils der EL (Erw. 2). Art. 285 Abs. 2 ZGB begründet keine Leistungsansprüche des Kindes aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes (Erw. 3). Weder ELG noch ELV enthalten eine Regelung über die Drittauszah- lung zur Sicherung zweckmässiger Verwendung von EL. Sie ist daher nur möglich, wenn sie im kantonalen Recht vorgesehen ist (Erw. 4).
J.W. bezieht eine ganze Rente der IV mitsamt Zusatzrenten für seine drei Kin- der (Kinderrenten). Seine Ehe wurde im Jahre 1985 geschieden. Das rechts- kräftige Scheidungsurteil vom 2. Mai 1985 stellte die Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter und verpflichtete J.W., als Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder die Kinderrenten voll auszubezahlen.
Am 27. November 1985 ersuchte J.W. um Ausrichtung von EL. Die Aus- gleichskasse errechnete eine monatliche EL von 820 Franken für das Jahr 1985 (November und Dezember) und von 788 Franken ab Januar 1986, wobei sie einerseits die Einkommensgrenze für Alleinstehende um die Grenzbeträge für die drei Kinder erhöhte und anderseits die Kinderrenten der IV als anrechenba- res Einkommen berücksichtigte. Die Ausgleichskasse teilte die so ermittelten EL-Beträge im Verhältnis der IV-Rente (Stammrente) von J.W. zu dessen Zu- satzrenten für die Kinder (45,5% zu 54,5%) auf und gewährte ihm mit Verfü- gung vom 11. Juli 1986 45,5 Prozent der monatlichen EL, somit 373 Franken (1985) und 359 Franken (1986). Den Anteil von 54,5 Prozent (447 Fr. für
1985 und 429 Fr. für 1986) sprach sie mit separater Verfügung gleichen Da-
tums den Kindern zu und zahlte in der Folge die entsprechenden Leistungen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt aus.
Hiegegen erhob J.W. Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen seien auf- zuheben und die EL ausschliesslich an ihn auszuzahlen. Die kantonale Rekurs- behörde schützte die von der Verwaltung verfügte Aufteilung der EL und die Auszahlung des auf die Kinder entfallenden Anteils an deren Mutter. Das Ge- richt wies daher die Beschwerde ab, wobei es dem Versicherten die unentgelt- liche Verbeistandung gewährte (Entscheid vom 24. November 1986).
J.W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt erneut, die EL seien gesamthaft an ihn auszuzahlen; ferner sei seine geschiedene Ehefrau G.W. zu verpflichten, die bereits bezogenen EL zurückzuzahlen, bzw. es sei der Aus- gleichskasse die Pflicht zu auferlegen, «für die Auszahlung der an G.W. gelei- steten Beiträge an J.W. zu sorgen».
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV beantragt, die EL sei in Gutheissung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde neu zu berechnen. Das EVG heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt la. In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente der AHV oder IV zusteht, haben Anspruch auf EL, wenn ihr jährliches Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Für Alleinstehende betrug diese Ein- kommensgrenze im Kanton X 11 400 Franken (ab 1. Januar 1984) bzw.
12 000 Franken (ab 1. Januar 1986; Art. 2 Abs. 1 und Art. 3a ELG; VO 84 vom
29. Juni 1983 und VO 86 vom 17. Juni 1985 über die Anpassungen bei den EL zur AHV/IV; § 3 kant. ELG).
Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kin- der, die einen Anspruch auf Zusatzrente der AHV oder IV begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzuzuzählen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 ELG). Dabei sind jeweils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für zwei weitere je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel anzurechnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 ELG). Ist im Sinne des AHVG oder IVG nur ein Elternteil rentenberechtigt, werden die Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Ein- kommen der Kinder diesem Ehegatten zugerechnet (Art. 7 Abs. 2 ELV). Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkom- mensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen bei der Berechnung der EL ausser Betracht (Art. 2 Abs. 3 Satz 3 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der EL ausser Betracht fallen, sind Einkommen und Einkommens- grenzen der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art.8 Abs. 2 Satz 2 ELV).
Der gesetzliche Zweck der EL besteht in einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV i. Verb. m. Art. 11 Abs. 1 Ueb- Best. BV; BGE 108V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein re- gelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über EL vom 21. September 1964; BBI
1964 11 689, 692, 694). Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion
einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BBI 1964 II 691; BGE 113 V 285, ZAK 1988 S.481 Erw. 5b mit Literaturhinweisen, BGE 103V28Erw.215).
2a. Verwaltung und Vorinstanz haben richtig erkannt, dass die Kinder aus der Berechnung der EL nicht herausfallen und dass demzufolge ihre Einkommens- grenzen und anrechenbaren Einkommen dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind (Art. 2 Abs. 3 ELG; Art. 7 ELV). Ebenso haben sie zutreffend berechnet, dass die massgebende Einkommensgrenze für das Jahr 1985 um 9831 Franken und für 1986 um 9453 Franken unterschritten wird. Diese Feststellungen sind denn von den Parteien auch nicht angefochten worden. Streitig ist einzig, ob es zulässig war, dass die Ausgleichskasse einen Teil der ermittelten EL (54,5%)
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nicht demBeschwerdeführer, sondern seiner geschiedenen Ehefrau zuhanden der Kinder zusprach. Die Ausgleichskasse hat für die verfügte Aufteilung der EL keine Rechts- grundlage angegeben. Tatsächlich besteht auch keine. Anspruch auf EL haben nur Personen, denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV oder IV zusteht (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemeint ist damit ein selbständiger Rentenan- spruch. Von Gesetzes wegen keinen solchen originären Rentenanspruch be- sitzt dagegen eine Person, für die ein Versicherter eine Zusatzrente bezieht (ZAK 1968 S. 171/72 Erw. 2a). Entsprechend finden in Art. 2 Abs. 1 ELG die Bezüger von Kinderrenten, welche derivative Zusatzrenten zur Stammrente von Vater oder Mutter darstellen (vgl. Art. 22ter AHVG, Art. 35 lVG; BG E 108 V 78) keine Erwähnung, sondern nur Alleinstehende, Ehepaare, minderjährige Bezü- ger einer Invalidenrente und Waisen, die ebenfalls originär rentenberechtigt sind (Art. 25 AHVG). Die Kinder des Beschwerdeführers haben demzufolge von vornherein keinen eigenen EL-Anspruch (so zutreffend Rz 2005 der Weg- leitung des BSV über die EL).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann auch nicht von einem «in der EL enthaltenen, aber nicht ausgeschiedenen Anteil für die Kinder» gesprochen werden. Zwar werden dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei der Er- mittlung der massgebenden Einkommensgrenze die für seine Kinder geltenden Grenzwerte zugerechnet (Art. 2 Abs. 3 ELG). Doch ist zu berücksichtigen, dass auf der andern Seite die Kinderrenten voll und ganz als nichtprivilegiertes Einkommen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c ELG) angerechnet werden, was sich auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers auswirkt. Ist damit in der EL-Berech- nung der erforderliche Ausgleich hergestellt, kann die erhöhte Einkommens- grenze nicht zum Anlass genommen werden, innerhalb der Ansprüche des Stammrenteninhabers in irgend einer Form den Kindern zugedachte EL mitzu- begründen. Ein solcher Kinderanteil lässt sich nach dem ELG ebensowenig aufgrund der Tatsache konstruieren, dass den Eltern oder dem Elternteil zuste- hende EL regelmässig auch den unterhaltsberechtigten Kindern zugutekom- men, indem sie mit dazu beitragen, deren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zweck der EL bleibt aufgrund des ELG auch in diesem Fall ausschliesslich, den zum Leben notwendigen Bedarf des Anspruchsberechtigten zu gewährleisten. Weil dazu auch die finanziellen Aufwendungen für Familienlasten gehören, liegt die wirtschaftliche Aufgabe der kinderbedingt erhöhten EL notwendigerweise darin, dem anspruchsberechtigten Elternteil auch die Erfüllung familienrecht- licher Unterhaltspflichten zu ermöglichen. Die Kinder des Beschwerdeführers können daher auch nicht aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Destinatare eines Teils der EL betrachtet werden. Es besteht hier ein wesent- licher Unterschied zu den Zusatzrenten der AHV/IV, die zwar dem Stammren- teninhaber zustehen, ihrem Zweck nach aber ausschliesslich für den Unterhalt der Angehörigen zu verwenden sind (BGE 103V 98 f und 132 Erw. 3 mit Hin- weisen; Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öf- fentlichem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 183). Nun muss zwar der Beschwerde-
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führer im vorliegenden Fall aufgrund des Scheidungsurteils vom 2. Mai 1985 aus den EL keine Unterhaltspflichten bestreiten, weil diese durch die Überwei- sung der Zusatzrenten bereits vollumfänglich erfüllt werden. Dagegen ist indes nichts einzuwenden; denn im Gegenzug zur Berücksichtigung der Kinder bei der Ermittlung der für den Beschwerdeführer massgebenden Einkommens- grenze einerseits und der Anrechnung der Zusatzrenten als Einkommen an- derseits hat die Ausgleichskasse seine Unterhaltsleistungen nicht und dies zu -
Recht zum Abzug gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. f ELG zugelassen (so ebenfalls -
zutreffend Rz 3017 der genannten bundesamtlichen Wegleitung).
d. Steht nach dem Gesagten den Kindern, die das Anrecht des Beschwerde- führers auf eine Zusatzrente der IV begründen, unter keinem Gesichtspunkt ein eigener Anspruch auf EL zu, bleibt rechtlich für die vom BSV angeregte ana- loge Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 ELV kein Raum.
3. Die Vorinstanz hat schliesslich einen Leistungsanspruch der Kinder auf-
grund von Art. 285 Abs. 2 ZGB angenommen, wonach Kinderzulagen, Sozial- versicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Lei- stungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhalts- beitrag zu zahlen sind, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Dazu ist vorab festzustellen, dass Art. 285 Abs. 2 ZGB keine Leistungsansprüche des Kindes aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes begründet; ob und in welchem Umfange solche bestehen, richtet sich einzig nach den spezialgesetz- lichen Normen des einschlägigen Sozialversicherungsrechts, hier des ELG (zur materiell- und verfahrensrechtlichen Bedeutung dieser Bestimmung siehe Kol- ler, Art. 285 Abs. 2 ZGB Eine gesetzgeberische Fehlleistung an der Schnitt- -
stelle zwischen Sozialversicherungsrecht und Kindesrecht, in «recht)> 1988, S. 36 f.). Es lässt sich lediglich fragen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 285 Abs. 2 ZGB verpflichtet ist, einen Teil der ihm zustehenden EL zusätz- lich zum richterlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag an die Kinder weiterzu- leiten. Da es sich hierbei indes um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelte, kann darüber nicht im sozialversicherungsrechtlichen Leistungs(streit)verfah- ren befunden werden (Art. 128 OG). Ob den Kindern aus Art. 285 Abs. 2 ZGB ein weitergehender Unterhaltsanspruch wegen der EL ihres Vaters zusteht, wäre im vorliegenden Fall, wie bereits hievor dargelegt, Gegenstand eines Ver- fahrens auf Abänderung der Scheidungsnebenfolgen, das von den Kindern bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin einzuleiten wäre (Koller, a.a.O., S. 37). Ohne freiwillige Anerkennung bzw. ohne zivilrichterliches Urteil besteht weder ein Recht noch eine Pflicht der EL-Verwaltung, EL an einen möglichen Desti- natär gemäss Art. 285 Abs. 2 ZG B auszurichten.
4a. Somit bleibt die Frage, ob die Ausgleichskasse im Interesse einer zweck- mässigen Verwendung einen Teil der EL an die Kinder des Beschwerdeführers auszahlen durfte. Das ELG und die dazugehörige Verordnung (ELV) enthalten keine Regelung über eine Drittauszahlung zur Sicherung zweckmässiger Verwendung von EL.
227
Dagegen hat der Kanton X diesbezüglich eine Vorschrift erlassen, was bundes- rechtlich an sich zulässig ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 ELG). Nach §
10 Abs. 1 kant. ELG ist die kantonale Ausgleichskasse berechtigt, «im Sinne
der Bundesgesetzgebung über die AHV Massnahmen zu treffen, damit die EL zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, ver- wendet wird». Damit verweist das kantonale Gesetz unzweifelhaft auf die Ge- währleistung zweckmässiger Rentenverwendung gemäss Art. 76 AHVV, was bedeutet, dass das kantonale Recht die Auszahlung von EL an Dritte unter den Voraussetzungen zulässt, wie sie nach Art. 76 AHVV bundesrechtlich für AHV- Renten gelten.
Bei der vom Kanton X als anwendbar erklärten bundesrechtlichen Ordnung handelt es sich um kantonales Recht. Soweit gegen darauf beruhende Ent- scheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 128 OG überhaupt zulässig ist (vgl. BG 112V 112 mit Hinweisen) kann das EVG nicht darüber befinden, ob § 10 kant. ELG als solcher richtig ausge- legt worden ist, wohl aber über die Frage, ob die Anwendung der kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat. Das trifft hier zu. Abgesehen davon, dass die Tatbestände von Art. 76 AHVV im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind, ist für die Frage der Drittauszahlung ent- scheidend, dass der Beschwerdeführer weder sozialversicherungsrechtlich noch familienrechtlich verpflichtet ist, an den Unterhalt seiner drei Kinder in ei- nem weiteren Masse beizutragen, als ihm durch das Scheidungsurteil auferlegt worden ist (BGE 103V 98; Stettler, Le droit suisse de la filiation, Traitö de droit privsuisse III, Band 11/1, S. 333 Bst. B). Dem kommt er vollumfänglich nach, indem die drei Kinder unbestrittenermassen in den Genuss der Zusatzrenten gelangen. Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht für eine Drittauszahlung seiner EL von vornherein kein Raum. Beizufügen bleibt, dass Art. 76 AHVV keine rechtliche Grundlage für die Sozialversicherungsbehörde darstellt, vor- frageweise aus Art. 285 Abs. 2 ZGB auf eine Weiterleitungspflicht zu schlies- sen. Die vorinstanzlich bestätigte Aufteilung der EL entbehrt daher jeder Rechtsgrundlage, ist willkürlich und aufzuheben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte und vorinstanzlich bestä- tigte Auszahlung eines Teils der EL an die Inhaberin der elterlichen Gewalt den bundesrechtlichen EL-Anspruch des Beschwerdeführers verletzt. Dieser hat Anrecht auf EL von 820 Franken monatlich für November und Dezember 1985 und 788 Franken monatlich für die Zeit ab 1. Januar 1986. Die Ausgleichs- kasse wird die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen haben. Ob die der geschiedenen Ehefrau bereits ausbezahlten EL von der Ausgleichskasse zurückzufordern sind, ist nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens und daher im vorliegenden Urteil nicht zu entscheiden. Auf die entsprechenden Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. ... (Parteientschädigung)
228
Von Monat zu Monat Am 84. i/!11/1iS(lIL<IUiiSCh der AH V-A iu gIe,(hs/dasS(,I nut ileni B.S' J vom 6. April in Bern wurde unter anderem das weitere Vorgehen zur Abklärung von Möglichkeiten für die Schaffung. Inbetriebnahme und Nutzung von Daten- banken im Bereiche der Rechtsprechung und der Durchführungsweisungen er- örtert. In erster Linie sollen nun die Volumen und die Häufigkeiten sowie die Datensuch- und -diffusionskriterien ermittelt werden. In die Überlegungen werden auch die bereits bestehenden oder geplanten Infrastrukturen des Bun- des und der Sozialversicherung einbezogen werden. Die Frage der Kassenzu- gehörigkeit und der Beitragspflicht von frühzeitig Pensionierten wird vorerst zwischen den beiden Kassengruppen diskutiert. Danach ist die Behandlung in der Kommission für Beitragsfragen vorgesehen, um die zu empfehlende Marschrichtung festzulegen. Besprochen wurde ferner eine Lockerung der Auskunftserteilung an Alters- und Pflegeheime, die durch die öffentliche Hand finanziert werden, im Bereiche der Hilflosenentschiidigungen. Die Kommission .für EL-Durchführungsfragen tagte am 18. April unter dem Vorsitz von A. Berger. Abteilungschef im Bundesamt für Sozialversicherung. Sie berfürwortet aus Koordinationsgründen. die Restkosten der von der AHV ah 1. Januar 1989 neu abgegebenen Hilfsmittel (Perücken und Lupenbrillen) durch die EL zu übernehmen. Die Aufnahme von Telefonnotrufsystemen in die Hilfsmittelliste lehnte sie dagegen einstimmig ab. Die Kommission ist damit einverstanden, dass das BSV eine Anderung von Artikel 17 Absatz 2 ELV in dem Sinne prüft, dass für die Bewertung des Liegenschaftsvermögens aus- schliesslich auf die kantonalen Steuerschatzungen abgestellt wird. Im übrigen wurde die Kommission orientiert über das Ergebnis der Vernehmlassung zu den geplanten Änderungen der ELV auf den 1. Januar 1990 und zur Verord- nung 90 über Anpassungen bei den EL sowie über die EL-Statistik. Der Ausschuss «Leistungen» der Eidgenössischen Kommission für die be- rufliche Vorsorge tagte am 18. April unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser zum neunten Male. Dabei wurde der Themenkreis der Invalidenprobleme mit der Diskussion über die Personen mit erhöhtem Todesfall- und lnvaliditiitsrisiko abgeschlossen. Anschliessend begann der Ausschuss sich mit dem Schlussbe- richt der Arbeitsgruppe «Administrative Vereinfachungen» auseinanderzu- setzen.
Mai 1989 229
Der Bundesrat hat am 26. April Botschaft und Entwurf zum Bundesbe- schluss zu einem :n'c'i!en Zusatabkoininen über Soziale Sicherheit mit der Bun- desrepublik Deutschlandgutgeheissen. Das Abkommen ist am 2. März in Bern durch Bundesrat Flavio Cotti und Norbert Blüm. Arbeits- und Sozialminister der Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet worden (vgl. ZA K 1989 S. 181). Am gleichen Tag hat der Bundesrat zudem Botschaft und Entwurf zum Bundesbeschluss für ein Abkommen aber So:iale Sicherheit mit denn Für- stentun Liechtenstein verabschiedet. Das Abkommen wurde am 8. März in Bern unterzeichnet (s. ZAK 1989 S. 181). Die beiden Abkommen treten in Kraft, sobald sie von den Parlamenten der beteiligten Länder ratifiziert sind. Am 28. April fand in Bern unter Leitung von Dr. Klaus Hug. Direktor des Bundesamtes für Industrie. Gewerbe und Arbeit, eine Sitzung der Ai, fvichts- kommissiontür den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung statt. Diskus- sionslos beschloss diese Kommission, dem Bundesrat die Herabsetzung des Beitragssatzes für die Arbeitslosenversicherung auf neu 0,4 Lohnprozente auf den 1. Jan uar 1990 zu beantragen.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1988 Die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind im Be- richtsjahr wiederum angestiegen. Dies ist auf die Erhöhung der Einkommens- grenzen auf den 1. Januar zurückzuführen wie auch auf die stets wachsenden Kosten im Heim-, Krankheits- und Krankenkassenbereich. Der Zuwachs wäre noch stärker gewesen, wenn die mit der 2. EL-Revision verbundene Be- sitzstandsgarantie nicht auf den 1. Januar 1988 weggefallen wäre. Entiticklung der EL-Gesamtautii'endungen, der EL-Fülle und der Durchschaute pro Fall, 1984 bis 1988 Tabelle 1
Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veriinderung Durchschnitt Zunahme ausgaben in Prozenten Falle in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken
1984 675,8 16,2 125 977 + 2,9 5364 13,0 1985 702,1 3,9 128 283 + 1,8 5473 2,0 1986 777,8 10,8 132 331 + 3,2 5877 7.4 1987 1057,6 36,0 140 887 + 6,5 7507 27,7 1988 1153.0 9,0 140729 —0,1 8193 9,1
230
Die Zunahme der EL-Aufwendungen um 9°o übertrifft die Ausgabensteige- rung bei den AHV-Renten (+5.8°o) und bei den 1V-Renten (+7%) deutlich. EL-Auszahlungen der Kantone mi Jahre 1988 (1987: s. ZAK 1988 S. 272) In Tausend Franken Tabelle 2
Kanton EL zur AHV EL zur IV EL zur AHV + IV
Zürich 123 454 40045 163 499 Bern 158 632 37839 196471 Luzern 42439 10615 53054 Uri 2 760 669 3 429 Schwyz 8 064 1 705 9 769 Obwalden 2 465 487 2 953 Nidwalden 2038 508 2 547 Glarus 3451 965 4416 Zug 3413 1402 4815 Freiburg 37 177 8 250 45 427 Solothurn 19 735 6 636 26 372 Basel-Stadt 39 571 11 035 50 606 Basel-Land 19 735 5 909 25 644 Schaffhausen 5 855 1 708 7 563 Appenzell A. Rh 4 879 994 5 873 Appenzell I.Rh. 1 474 195 1 668 St. Gallen 46 275 10 573 56 848 Graubünden 13 639 3485 17 124 Aargau 26605 8257 34861 Thurgau 21193 4333 25525 Tessin 61 546 15 843 77389 Waadt 139 609 35 500 175 109 Wallis 16462 6345 22808 Neuenburg 34 879 7 749 42 629 Genf 66757 14259 81016 Jura 12069 3515 15584
Total 914 177 238 822 1 152 998
Bundes- und Kantonsbeiträge an die EL Die Hauptlast der EL haben seit der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen (bezüglich der EL 1986 in Kraft getreten) die Kantone zu tra- gen, die allerdings auf andern Gebieten entlastet wurden. Der Bund trägt zirka 24 Prozent der Aufwendungen.
231
Auf ivendungen von Bund und Kantonen 1984 bis 1988 In Mio Franken Tabelle 3 Jahr EL zur AHV EL zur IV EL LUF AI IV und IV
Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total 1984 286,5 266,2 552,7 63.4 59,7 123,1 349,9 325.9 675,9 1985 295,8 273,9 569,7 67,7 64,7 132,4 363,5 338.6 702,1 1986 151,3 476,4 627,7 35.2 114,9 150,1 186,5 591.3 777,8 1987 199,5 643.3 842,8 49,9 165,0 214,9 249,3 808,3 1057,6 1988 217,8 696,4 914.2 55.5 183.4 238,8 273,2 879.8 1153,0
Anzahl EL-Fälle Seit 1979 ist die Gesamtzahl der EL-Bezüger erstmals leicht zurückgegangen, hei den Altersrentnern um 0,5 Prozent und bei den Hinterlassenenrentnern um 10,5 Prozent. Bei den Altersrentnern, die zu Hause leben, beträgt der Rück- gang bereits 1,75 Prozent. Diese Entwicklung deutet daraufhin, dass sich die Zweite Säule langsam bemerkbar macht. Rentner, die das Rentenalter von 65 bzw. 62 Jahren erreichen, benötigen offenbar in einem immer kleineren Aus- mass EL, was natürlich sehr erfreulich ist. Der Rückgang dürfte auch durch Neuerungen der zweiten EL-Revision beein- flusst sein, die für Altersrentner einen stärkeren Vermögensverzehr brachten und die volle Anrechnung sämtlicher Renteneinkommen zur Folge hatten. Die einjährige Bcsitzstandsgarantie lief Ende 1987 ah.
EL-Fülle nach Kantonen Tabelle 4 Insgesamt 1987 Insgesamt 1988 0 o-DifTei'enz
Zürich 20181 20238 0,28 Bern 21305 21060 - 1,15 Luzern 7 783 7 592 2,45 Uri 635 620 - 2,36 Schwyz 1 406 1 387 - 1.35 Obwalden 511 509 0.39 Nidwalden 394 391 - 0,76 Glarus 625 613 - 1,92 Zug 659 670 1,67 Freiburg 5 959 6 183 3,76 Solothurn 3 556 3 445 - 3,12 Basel-Stadt 5 665 5 988 5,70 Basel-Land 2 506 2 665 6,34
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0 inge'am1 1987 Insgesamt 1988 Diheren, -
Schaffhausen 1176 1152 2,04 Appenzell A. Rh 860 853 0.81 Appenzell T.Rh. 263 219 16.73 St. Gallen 8046 7712 4,15 Graubünden 2974 2717 8,64 Aargau 4931 4746 3.75 Thurgau 2919 2941 0,75 Tessin 11 602 11 509 0,80 Waadt 17316 17453 0,79 Wallis 3 417 3 495 2,28 Neuenburg 4 342 4 687 7,95 Genf 9 689 9 683 0,06 Jura 2 167 2201 1,57 Total 140887 140729 0,11 Genf: Geschätzt aufgrund der gesamtsehciLcr1sehcn Eniiek1ung.
Finanzielle Probleme im Alter entstehen, wenn verstärkt Krankheitskosten anfallen oder wenn ein Heimeintritt erfolgen muss. Dann sind die Einkünfte zu tief und es müssen EL beansprucht werden. Die Zahl von in Heimen leben- den Altersrentnern, die EL beziehen, stieg nicht von ungefähr um 2,5 Prozent. Im gleichen Mass von 2,5 Prozent stieg auch die Zahl der EL beziehenden IV- Rentner an. Es zeigt sich hier, dass die 1V-Rentner eine tendenziell schlechter gestellte Bevölkerungsgruppe bilden. Die Diskussion um die neue Armut ist nicht nur theoretischer Art: Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein können, sind finanziell schlechter abgesichert.
A nzahl Fil/le hei den Alters- Hinterlassenen- iiiul In talidenren Liter,,,
1984 bis 1988 (am Jahresende)
Tabelle 5
Jahr Alters 1 I!nler Iaenen- Im aliden- Iot:i! rentner rentner i ent nei
1984 100 573 3041 22 363 125 977 1985 101 536 3171 23576 128 283 1986 104334 3088 24904 132331 1987 111 594 2778 26515 140887 1988 111 056 2485 27188 140729
233
Prozentuale Anteile der EL beziehenden AH V- und 1V-Rentner Tabelle 6 Jahr Alters- 1-unterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner
1984 13,10 5,50 20,40 13,51 1985 13,08 5,78 21,14 13,61 1986 13,26 5,68 21,94 13,86 1987 14,00 5,18 22,93 14,58 1988 13,76 4,70 23,02 14,39
Während der Anteil der Alters- und Hinterlassenenrentner, die EL benötigen, zurückgeht, stieg er bei den IV-Rentnern noch leicht an.
Anteil der dauernd im Heim/Spital lebenden EL-Bezüger in Prozenten (auf ei/Je Konumasielle gerundet) Tabelle 7 Kanton Altersrentner Ins alidenrentner
/987 1988 1987 1988
Zürich * * 35,6 453 Bern 37,1 37,4 43,9 44,3 Luzern 30,2 31.9 33,9 32,6 Uri 20,1 22,8 29,8 28,4 Schwyz 39,9 44,0 52,0 54,2 Obwalden 33,0 33,0 49,4 49,3 Nidwalden 34,5 35,1 35,4 42,3 Glarus 50,6 50,1 41,8 43.2 Zug 47,3 42,4 62,5 58,1 Freiburg 25,1 25.6 30.7 29.5 Solothurn 32,0 32,8 33,8 35,2 Basel-Stadt 31,3 34.1 20,2 20,2 Basel-Land 40,6 43,4 33,5 33,5 Schaffhausen 42,2 38,6 47,7 48,4 Appenzell A.Rh 52,6 52,6 56,3 57.0 Appenzell I.Rh. 47,9 44,4 51,2 53,8 St. Gallen 37,8 36.5 38,2 37,7 Graubünden 31,0 32,7 40,7 42,3 Aargau 41,2 43,5 40,9 42,3 Thurgau 43,4 43,1 47,3 49,2 Tessin 14,8 16,4 14,1 14,5 Waadt 22,2 24,4 32,7 35,5
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Kanton Altersrentner in validen rentner
987 1988 1987 1988
Wallis 24,8 26.5 34,7 36,7 Neuenburg 27.2 27.6 27,8 27.7 ** ** ** ** Genf Jura 19,7 20.2 23,8 24,3 Total (ohne Genf) 31.1 31,2 36,2 35,0 * Für 1988 liegen nur Glohal7ahIen vor: 36,6°/ aller EL-Bezüger wohnen im Heim. ** Es liegen keine Zahlen vor.
Ein Drittel der EL-Bezüger lebt dauernd in einem Heim oder einer Heilan- stalt. Es bestehen zwischen den Kantonen erhebliche Unterschiede. Je weniger Rentner in einem Kanton eine EL benötigen, desto grösser ist der Anteil der Heimbewohner unter den EL-Bezügern.
Beiträge an gemeinnützige Institutionen In Mio Franken Tabelle 8
Jahr Pro J LiVentlite Pro i nürmis Pro Senectute Total
1984 2,0 5,2 7,5 14.7 1985 1,7 5,3 6,7 13.7 1986 1.6 7,0 9,7 18.3 1987 1,5 6,9 10,0 18,4 1988 1,0 7,1 11.0 19,1
Der Beitrag an Pro Juventute ist weiterhin rückläu!g. Dies widerspiegelt die Tatsache, dass die Sozialversicherungsleistungen für Witwen und Waisen in den weitaus meisten Fällen genügen und zusätzliche Hilfen nur noch verein- zelt notwendig sind.
235
Die Finanzierung der Bundesbeiträge an die AHV Die Beiträge der öffentlichen Hand (Bund und Kantone) stellen nach den Bei- trägen der Versicherten und der Arbeitgeber die zweitwichtigste Einnahme- quelle der AHV dar. Sie waren bei der Schaffung des Sozialwerkes als fester Betrag (160 Mio Fr.) im Gesetz verankert worden seit 1964 dagegen sind sie in Prozenten der Ausgaben festgeschrieben (20%, mit Ausnahme der Jahre
1975 -1981). In den Anfangsjahren wurden sie zu zwei Dritteln vom Bund und
zu einem Drittel von der Gesamtheit der Kantone aufgebracht. Ab 1964 wurde der Bundesanteil auf drei Viertel erhöht. Wegen notwendigen Spar- massnahmen im Finanzhaushalt des Bundes musste sein Anteil an die AHV ab 1975 vorübergehend gekürzt werden. Ab 1982 erreichte er wieder die vorhe- rigen 15 Prozent (d.h. 3/4 von 20%). Im Zuge der Neuverteilung der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen werden seit 1986 die Kantonsbeiträge schrittweise abgebaut, so dass der Bund zurzeit 16 Prozent und ab 1990 17 Prozent aufzubringen hat. Eine weitere Erhöhung auf 20 Prozent ist mit dem Inkrafttreten der hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung vorgesehen.
Da somit die Aufwendungen des Bundes nicht nur wegen der steten Ausga- bensteigerung der AHV, sondern auch wegen der allmählichen Anhebung des Bundesbeitrages stark wachsen, sind Überlegungen bezüglich der Aufbrin- gung dieser Mittel angezeigt.
Kurzer Rückblick Bei der Schaffung der AHV ging man allgemein davon aus, dass der Bund für seinen Beitrag an das Sozialwerk keine allgemeinen Mittel, sondern aus- schliesslich zweckgebundene Einnahmen verwende. Der Bundesrat erwog zu- nächst, nebst der bereits praktizierten Belastung von Tabak und Alkohol eine Nachlasssteuer auf Erbschaften zu erheben. Diese Idee musste jedoch wegen des starken Widerstandes fallengelassen werden. Entgegen den Erwartungen übertrafen dann aber die Tabak- und Alkoholerträge während vieler Jahre den Beitrag des Bundes an die AHV. Erst ab dem Jahre 1973, als Folge der achten AHV-Revision, musste der Bund mehr als den Jahresertrag der Tabak- und Alkoholeinnahmen aufwenden. Der aus diesen Einnahmen gespiesene Spezialfonds sank daher in kurzer Zeit auf eine weniger bedeutende Reserve;
236
im Gesetz (Art. lii) wird diese heute als «Rückstellung des Bundes für die AHV/IV» bezeichnet. Das vom Bundesrat seinerzeit befürchtete Ungenügen der zweckgebundenen Einnahmen ist also in den siebziger Jahren Tatsache geworden. Diese Einnah- men sind seither bis auf einen Deckungsgrad von nur noch vierzig Prozent ab- gesunken. Der geltende Verfassungsartikel 34q1ter lautet indessen: Die Versicherung wird finanziert durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der . . .
Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser zu decken ist. ...
Die Erschliessung neuer Einnahmequellen wird daher auf längere Sicht kaum zu umgehen sein. An Ideen hiefür fehlt es nicht. Vorgeschlagen wurden zum Beispiel schon: eine verstärkte Erfassung der Vermögen und der Kapitalge- winne, eine Energiesteuer, eine Beitragserhebung auf personalsparenden elek- tronischen Geräten (Robotersteuer), auf Erträgen aus dem Liegenschaften- und Wertschriftenhandel, die Erschliessung der Warenumsatzsteuer oder einer neu einzuführenden Mehrwertsteuer zugunsten der AHV. Dem Gesetzgeber wird es obliegen, im gegebenen Zeitpunkt seine Wahl zu treffen.
Entwicklung cierflir die AHV gebundenen Einnahmen (in Mio Fr.)
Ertrag aus Ertrag aus Total zweckgeb. AHV-Beitrag Deckungsgrad dem Tabak dem Alkohol Einnahmen des Bundes
1948 108 14 122 107 115% 1960 198 14 212 107 198% 1964 256 25 281 263 107% 1968 434 43 477 263 182% 1972 673 88 761 582 131 % 1974 640 150 790 1020 78% 1976 525 132 657 809 81 % 1978 576 173 749 1091 69% 1980 640 138 778 1394 56% 1982 700 262 962 1858 52% 1984 789 259 1048 2127 49% 1986 797 228 1025 2383 43 % 1988 849' 232 1081 2661 41 % Schätzung
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Die Entwicklung der Einnahmen aus der Tabakbelastung Wie aus der tabellarischen Übersicht hervorgeht, haben allein die Tabaksteu- ern und -zölle den Bundesbeitrag an die AHV von 1948 bis 1972 zu mehr als hundert Prozent gedeckt. Doch mit den massiven Leistungsverbesserungen durch die achte AHV-Revision vermochten diese Erträge nicht mehr Schritt zu halten. Im Jahre 1988 deckten sie noch etwa einen Drittel des Bundes- beitrages. Natürlich wurde in den siebziger und achtziger Jahren mehrmals mit Erhö- hungen des Steuersatzes versucht, die Erträge ebenfalls anzuheben. Dies ge- lang jedoch offenbar wegen des gestiegenen Gesundheitsbewusstseins der -
Bevölkerung nur in beschränktem Masse. Die letzte Erhöhung des Steuer- -
satzes ist soeben (am 1. April 1989) wirksam geworden; man erwartet daraus eine Einnahmensteigerung um 63 Mio Franken. Der Raucher zahlt heute mit jedem Päckchen Zigaretten je nach Preisklasse etwa Fr. 1.10 bis 1.30 an die AHV. Eine weitere Erhöhung des Steuersatzes ist im Zuge der bevorstehenden zehnten AHV-Revision beabsichtigt.
Die Erträge aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser Von den Erträgen aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhielt der Bund bis zum Jahr 1980 die Hälfte; diese Mittel sind gemäss Artikel 32 Ab- satz 9 BV für die AHV zu verwenden. Im Rahmen des «Sparpakets» 1980 sind die Kantonsanteile am Reingewinn der Alkoholverwaltung für die Jahre 1981-1985 stark abgebaut und die Erträge zugunsten des Bundeshaushalts entsprechend erhöht worden. Seit dem 1. Januar 1986 gehen 90 Prozent der Einnahmen aus der Besteuerung der gebrannten Wasser an die AHV. Aus der vorstehenden Tabelle zeigt sich, dass die Alkoholsteuer-Einnahmen seit 1948 relativ stärker gestiegen sind als die Tabakerträge. Besonders ausge- prägt ist die Zunahme nach 1980 infolge der erwähnten Heraufsetzung des Bundesanteils. Seither jedoch haben die Erträge stagniert; eine substantielle Steigerung ist kaum mehr zu erwarten und wäre aus Gründen der Volksge- sundheit auch nicht erwünscht. Die Fiskaleinnahmen könnten allenfalls durch eine Ausdehnung auf andere Alkoholika noch vermehrt werden.
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Vierte Konferenz der Europäischen Sozialminister Im Rahmen der Tätigkeiten des Europarates treffen sich die Europäischen So- zialminister seit 1979 alle drei bis vier Jahre in einem der Mitgliedstaaten zu einer Konferenz. Bei diesen Konferenzen wird jeweils ein aktuelles Thema aus dem Bereich Soziale Sicherheit untersucht und diskutiert. Daraus werden als- dann Schlussfolgerungen gezogen, die als Richtlinien für die weitere Tätigkeit der verschiedenen Expertenkomitees des Europarates dienen und schliesslich in Form von allgemeinen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten erlassen wer- den, wodurch ein Mindestmass an Sozialer Sicherheit gewährleistet werden soll. Die erste solche Konferenz fand am 6. und 7. März 1979 in Strassburg statt und befasste sich mit der Finanzierung der Sozialen Sicherheit, der Rolle der Gesundheits- und Krankenpflegepolitik und dem Einfluss der administrativen Strukturen und des Leistungsverfahrens auf die Kosten der Krankenpflege. Die zweite Konferenz wurde vom 22. bis 24. September 1982 in Madrid abge- halten. Sie befasste sich mit der Verallgemeinerung der Sozialen Sicherheit als einem Aspekt der Sozialpolitik und der Analyse der Techniken zur Erweite- rung der Sozialen Sicherheit. Die dritte Konferenz kam vom 9. bis 11. Oktober 1985 in Athen zusammen und behandelte die Rolle der Sozialen Sicherheit in Zeiten von wirtschaft- lichen Krisen. Vierte Konferenz in Lugano vom 12. bis 14. April 1989 Auf Einladung des schweizerischen Bundesrates trafen sich die Europäischen Sozialminister vom 12. bis 14. April 1989 in Lugano zu ihrer vierten Konfe- renz. Diese stand unter der Leitung von Bundesrat Flavio Cotti, dem Vorste- her des Eidgenössischen Departements des Innern. An der Konferenz nahmen die für Soziale Sicherheit zuständigen Minister der
22 Mitgliedstaaten des Europarates und Finnlands, das in naher Zukunft dem
Europarat beitreten wird, teil. Ferner waren eine Delegation der Parlamenta- rischen Versammlung des Europarates sowie Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anwesend. Der Vatikan, Kanada, Jugosla- wien, das Internationale Arbeitsamt (IAA), die Organisation für wirtschaft- liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt waren mit Beobachtern vertreten. Am Vortag der Konferenz wurden die Vertreter des Europäischen Gewerk- schaftsbundes (CES) und der Union der Europäischen Industrie- und Arbeit- geberverbände (UNICE) angehört.
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Thema und Ergebnisse
Das allgemeine Thema der Konferenz lautete «Die Soziale Sicherheit in einer im Wandel begriffenen Gesellschaft: ist sie der Entwicklung der sozialen Gege- benheiten und der Familienstrukturen angepasst'?». Dieses Thema wurde auf der Grundlage von zwei Berichten behandelt, die vom irischen Sozialminister, Dr. Michael J. Woods, und von Bundesrat Flavio Cotti vorgestellt wurden. Es ging darum, zu untersuchen, wie die Systeme der Sozialen Sicherheit der Entwicklung der sozialen Gegebenheiten und Familienstrukturen in Europa begegnen, so insbesondere im Hinblick auf - die allgemeine Überalterung der Bevölkerung, die geringe Heirats- und Fruchtbarkeitsziffer, die hohe Scheidungsziffer; die neuen Arbeitsformen, die zunehmende Eingliederung der Frauen in den Arbeitsmarkt; - die anhaltend hohe Arbeitslosenrate. Bei den Punkten, die eingehender diskutiert wurden, liessen sich folgende Ten- denzen feststellen: Breite Unterstützung fanden Initiativen, die darauf abzielen, die Leistungen der Sozialen Sicherheit auf die gesamte Bevölkerung auszudehnen und den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen. Die Mi- nister sprachen sich als Antwort auf neue Formen des Familienlebens (Ein- elternfamilie usw.) für die Individualisierung der Ansprüche aus. Sie waren der Meinung. dass Zeiten, die der Kindererziehung oder der Pflege alter oder behinderter Menschen gewidmet werden, den Versicherungszeiten gleichge- stellt werden sollten. Obschon die Soziale Sicherheit sich schon grossen Finanzierungsschwierig- keiten gegenübersieht, lehnten die Minister eine Verminderung des bisher er- reichten Schutzes entschieden ab. Sie bestätigten die Rolle, die die Soziale Si- cherheit durch Einkommenszuschüsse und berufliche Ausbildung oder Wie- dereingliederung in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit für den Schutz der Schwächsten spielt. Zu diesen beiden Fragen wie auch zu derjenigen des Schutzes alter Personen verabschiedeten die für die Soziale Sicherheit Verant- wortlichen Empfehlungen an das Ministerkomitee des Europarates. Die Konferenz empfahl im weiteren die Ratifizierung der revidierten Europäi- schen Ordnung der Sozialen Sicherheit. Wenn man das hohe Mass, das dieses Instrument an Schutz gewährleistet, in Betracht zieht, könnte es in der Tat auf europäischer Stufe die Rolle einer Richtlinie bei der Verwirklichung des euro- päischen Sozialraumes übernehmen. Schliesslich haben die Minister die Einla- dung des Vizepräsidenten, des irischen Sozialministers Dr. Michael Woods, die nächste Konferenz 1992 in Irland abzuhalten, angenommen. Deren Thema wird lauten «Die Soziale Sicherheit und der Arbeitsmarkt».
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Du rchfü h runsfraen Unkostenvergütungen für Arbeitnehmer von Temporärfirmen1 (Rz 3005 WM L) Wir wurden in jüngster Zeit verschiedentlich auf die Unkostenpraxis gewisser Temporärürmen aufmerksam gemacht. Vereinzelt stiessen wir auf klare Fülle von verdeckten Lohnzahlungen. Darüberhinaus zeigte sich ein Bedürfnis nach Beurteilungskriterien für eine einheitliche Betrachtungsweise. Wir haben da- her Kontakt aufgenommen mit dem Schweizerischen Verband der Unterneh- mungen für temporäre Arbeit (SVUTA) und können heute in dessen Einver- nehmen folgendes festhalten: Getrennt vom Lohn vergütete Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsäch- lichen Höhe zu berücksichtigen. Wo feststeht, dass Unkosten entstanden sind, der strikte Nachweis der besonderen Verhältnisse wegen aber nicht möglich ist, sind sie von der Ausgleichskasse - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Unternehmung für temporäre Arbeit bzw. des temporären Mit- arbeiters zu schätzen. In diesem Rahmen können pauschale Unkostenvergü- tungen pro Arbeitnehmer akzeptiert werden, und dies im Bewusstsein, dass eine Schätzung bzw. eine Pauschale den tatsächlichen Verhältnissen nie völlig entsprechen wird. Weiter können unter diesen Voraussetzungen statt Monats- oder Tagespauschalen auch Unkostenvergütungen je Arbeitsstunde zugelas- sen werden. Stets obliegt es aber dem Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, Tatsa- che und Umfang der entstandenen Unkosten glaubhaft zu machen. Dabei ist namentlich zu beachten, welche Art von Auslagen mit einer Pauschale abge- golten werden sollen. Zu denken ist insbesondere an Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung, an Wegkosten, Aufwendungen für Berufskleider und für Arbeitsmaterial oder für die Bereitstellung von eigenem Werkzeug sowie an Unterkunftskosten. Was namentlich die Weg- oder Reisekosten betrifft, so ist deren Ausmass glaubhaft zu machen. Während für Einsätze als Büroange- stellte ausser allfälligen Verpflegungs- und Wegkosten in der Regel keine an- deren Unkosten entstehen, ist bei Beschäftigungen in der Industrie und insbe- sondere im Baugewerbe grundsätzlich mit höheren Unkosten zu rechnen. All- gemein kann das Unterschreiten von marktgerechten Löhnen (wie sie sich na- mentlich aus Gesamtarbeitsverträgen oder aus Richtlinien und Tabellen von
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Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ergeben) zugunsten von höhe- ren Unkosten nicht akzeptiert werden. Unzulässig sind ebenfalls Globallösun- gen, wonach unbekümmert um die Art und den Ort der Tätigkeit jedem Ar- beitnehmer gleich hohe Pauschalen ausgerichtet werden. Um diesen Grundsätzen Nachachtung zu verschaffen, sind Stichproben an- lässlich von Arbeitgeberkontrollen unumgänglich. Die SUVA befolgt die glei- che Praxis wie die AHV. Bei getrennten Kontrollen empfiehlt sich eine gegen- seitige Absprache.
AHV/IV/EO- Beiträge; Personalverleih in der Rheinschiffahrt1 In den letzten Jahren wurde verschiedentlich versucht, durch missbräuchliche Ausnutzung der unterschiedlichen Beitragsbelastung - namentlich zwischen den schweizerischen und den holländischen Sozialversicherungen - in der Rheinschiffahrt tätige Personen in der obligatorischen AHV/IV zu versichern. Regelmässig traten dabei Firmen als Arbeitgeber von Personen auf, welche sie an ausländische Schiffseigner oder Kapitäne auszuleihen vorgaben. Solche Praktiken konnten unter dem alten Rheinschifferabkomrnen nur korrigiert werden, wenn der Rechtsmissbrauch (Vortäuschen von nicht bestehenden Ar- beitsverhältnissen) nachgewiesen werden konnte. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rheinschifferabkornmens am 1. Dezember
1987 hat die Situation der fraglichen Rheinschiffer geändert. Neu ist (von hier
nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) jenes Landesrecht anwendbar, in dessen Bereich das Eigner-Unternehmen, auf dessen Schiff der Rheinschif- fer beschäftigt wird, seinen Sitz hat. Wir verweisen für weitere Einzelheiten auf unser Kreisschreiben vom 4. August 1988 sowie auf ZAK 1987 Seite 556. Trotz der deutlichen Verbesserung der rechtlichen Situation dieser Rheinschif- fer wird offenbar nach wie vor versucht, das bestehende Beitragsgefälle auszu- nutzen, um solche Personen zu Unrecht der AHV/IV zu unterstellen. Wir ersu- chen daher die Ausgleichskassen, bei Arbeitgebern, welche Personal auf Rheinschiffen beschäftigen oder zu beschäftigen vorgeben und entsprechende Löhne abrechnen, zu prüfen, ob sie auch Eigentümer der Schiffe sind, auf wel- chen dieses Personal beschäftigt wird. Als Hinweis auf mögliche Missbräuche dient auch die Anzahl der pro Schiff beschäftigten Personen. Nach Angaben der Rheinschiffahrtsdirektion Basel können bis zu fünf Beschäftigte pro Schiff als normal bezeichnet werden, während Bestände von zwölf oder mehr Perso- nen höchstens in Ausnahmefällen gerechtfertigt sind. Abklärungen in diesem Zusammenhang können jederzeit bei der genannten Rheinschiffahrtsdirek- tion, Hochbergerstrasse 160, Postfach 262 in 4019 Basel (Tel. 061/65 45 45) vorgenommen werden.
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Fachliteratur Beausoleil Jean-Pierre: La prvoyance professionnelle. Kursunterlage für das Sminaire avanc6 de finance an der Universität Genf, Sommersemester 1989. 52 Seiten. Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Genf.
Kolb Rudolf A.: Statistiken der Sozialen Sicherheit als Steuerungsinstru- ment bei sozialpolitischen Entscheidungen. Internationale Revue für Soziale Sicherheit, Heft 4/88, S. 416-430. Internationale Vereinigung für Soziale Sicher- heit (IVSS), Postfach 1,1211 Genf 22.
Heft 2/89 der Fachzeitschrift Pro Infirmis ist dem Thema Alter und geistige Be- hinderung - eine Herausforderung gewidmet. Preis des Einzelheftes Fr. 5.—. Redaktion Pro Infirmis, Postfach 129,8032 Zürich.
Parlamentarische Vorstösse
88.799. Postulat Bonny vom 7. Oktober1988
betreffend die Finanzierung der NEAT mit Geldern der Zweiten Säule Nebst den in ZAK 1989 Seite 83 aufgeführten Vorstössen hat der Nationalrat am 16. Dezember 1988 auch das Postulat Bonny (ZAK 1988 S. 549) angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
88.828. Postulat Allenspach vom 6. Dezember1988
betreffend eine Uberprüfung der «Vol lzugsverträgl ichkeit» des BVG Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1989 S. 22) am 17. März angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
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Mitteilu Beiträge der Mund der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im ersten Quartal 1989
Baubeiträge der IV Sonderschulen Lütisburg SG: Innenrenovation des Primarschulhauses des Kinderdörflis Lütis- burg. 155000 Franken. Wattenwil BE: Erwerb einer Liegenschaft durch den Verein «Heilpädagogische Wohn- und Schulgruppen Nils Holgersson» sowie deren Erweiterung und Bereit- stellung zur Unterbringung von Schul- und Werkräumen und einer Wohnung für die Leitung. 101 378 Franken. Zürich: Umbau und Sanierung der Liegenschaft Ottikerstrasse 5, in welcher die Sonderpädagogische Oberstufenschule M. A. C. (Mens, Animus, Corpus) unterge- bracht ist. 325000 Franken. Zürich: Erwerb der Liegenschaft Goldauerstrasse 20 für die Sonderpädagogische Oberstufenschule M.A.C. 258 333 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Freiburg: Erwerb und Umbau eines Gebäudes zur Errichtung des Zentrums «Le Torry» für die sozial-berufliche Eingliederung Alkoholgeschädigter; 28 Plätze.
1730000 Franken.
Glarus: Errichtung der Wohn- und Arbeitsstätte «Fridlihus» für 16 körperlich Schwerbehinderte. 1800000 Franken. Jona SG: Erweiterung des Wohn- und Arbeitsheimes «Balm» um 32 Plätze.
2 900 000 Franken.
Liesberg BE: Erwerb der Liegenschaft «Hirsacker» zwecks Errichtung einer Wohn- und Beschäftigungsstätte für 8 Behinderte. 160000 Franken. Lommis TG: Ausstattung des in langfristig gemieteten Räumen untergebrachten Wohnheimes und Werkbetriebes «Chraiehof» mit 15 Plätzen für Psychischbehin- derte. 200000 Franken. Neuenburg: Errichtung des Foyer-Handicap für Körperbehinderte mit 15 Arbeits- und 30 Wohnheimplätzen. 4 390 000 Franken. Olten SO: Errichtung des Wohnheimes (40 Plätze) mit Beschäftigungsstätte (48 Plätze) «Haus Schärenmatte» für Mehrfachbehinderte. 7 876 000 Franken. Uster ZH: Umbau der Wäscherei und Teilsanierungen im selben Gebäude im Wa- gerenhof. 229 000 Franken.
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Wetzikon ZH: Aufstockung des Werkstattgebäudes (Schaffung von 15 Arbeits- plätzen), Vergrösserung der Heimleiterwohnung und Uberdachung von zwei Park- plätzen im Wohn- und Arbeitsheim für körperlich Schwerbehinderte. 780000 Franken. Yverdon-les-Bains VD: Umbau der Räumlichkeiten für die Werkstätten der Asso- ciation AFIRO für Behinderte. 250000 Franken. Zürich: Sanierungen im Wohn- und Beschäftigungsbereich der Drogenstation Frankental. 205 581 Franken.
Baubeiträge der AHV Chalais VS: Errichtung des Altersheims «Beaulieu». 1 596 000 Franken. Chur GR: Errichtung des Alters- und Bürgerheims Chur-Masans. 2130000 Franken. Cottens FR: Neubau des Rsidence «St-Martin». 2920000 Franken. GrimisuatVS: Errichtung eines Alters- und Tagesheims. 3308000 Franken. Jona SG: Erweiterung und Umbau des Altersheims «Meienberg». 1117446 Franken. Monthey VS: Erweiterung und Umbau des Heims «Les Tilleuls». 2810000 Franken. Rothenburg LU: Errichtung des Alterswohnheims Rothenburg. 1900 000 Franken. Uster ZH: Erweiterung und Umbau des Alters- und Pflegeheims Dietenrain.
2 370 000 Franken.
Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Der Bundesrat hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission für die Amtsperiode
1989 bis 1992 wie folgt bestellt:
Präsident vakant (Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern)
Vertreter des Bundes Prof. Dr. Hans Bühlmann, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Zürich Dr. Walter Frauenfelder, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Forch
Vertreter der Kantone Denis Clerc, Staatsrat, Freiburg Camillo Jelmini, Advokat und Notar, Ständerat, Lugano
Vertreter der Arbeitgeber Dr. Fritz Ebner, Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich Dr. Balz Horber, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern Hanspeter Konrad, lic. jur., Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber- Organisationen, Zürich
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G&ald Roduit, Fd6ration des syndicats patronaux, Genf Jacques de Saussure, Pictet & Cie, Genf Fritz Schober, Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Brugg Manfred Weigele, Georg Fischer AG, Schaffhausen
Vertreter der Arbeitnehmer Alfredo Bernasconi, FLMO, Lugano Christiane Brunner, Rechtsanwältin, Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), Genf Karl Eugster, Union Helvetia, Luzern Emil Kamber, Fürsprecher, Christlich-nationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz, Bern Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern Alfred Meyer, Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer, Zürich Francois Portner, F6dration suisse des ouvriers sur bois et du btiment, Prilly
Vertreter der Armee Germain Beucler, Schweizerischer Unteroffiziersverband, Biel Dr. Urs Kaufmann, Schweizerische Offiziersgesellschaft, Arlesheim
Vertreter der Invalidenhilfe und der Behinderten Thomas Bickel, lic. iur., Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Eingliederung Behinderter, Zürich Nicole Chollet, lic. iur., Schweizerischer Invalidenverband, Lausanne Helga Gruber, ASKIO, Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und Invaliden-Selbsthilfeorganisationen, Granges-Paccot Erika Liniger, Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis, Zürich Dr. Beatrice Mazenauer, Schweizerische Vereinigung der Eltern geistig Behinderter (SVEGB), Biel Dr. Victor G. Schulthess, Rechtsanwalt, Luzern
Vertreter der Versicherten Dr. Ulrich Braun, Pro Senectute, Zürich Grald Crettenand, F6dration des syndicats chrtiens, Genf Prof. Dr. Walter Hess, Volkswirtschaftliches Institut der Universität Bern, Bern Prof. Dr. Walther Hofer, Auslandschweizerkommission der Neuen Helvetischen Gesellschaft, Bern Karl Nussbaumer, Gewerkschaft Bau und Holz, Zürich Marie-Madeleine Pronguö, lic. iur., Pruntrut Rosmarie Dormann, Nationalrätin, Rothenburg Monika Weber, Ständerätin, Schweizerischer Kaufmännischer Verband, Zürich
Vertreter der Versicherungseinrich tun gen Dr. Robert Baumann, Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Dr. Hermann Walser, Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, Zürich
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Vertreterinnen der Frauenverbände Brigitte Blaser, Fürsprecherin, Evangelischer Frauenbund der Schweiz, Neuenegg Regina Küng, lic. jur., Fürsprecherin und Notarin, Schweizerischer katholischer Frauenbund, Baden Elisabeth Pavlovic-Kohli, Fürsprecherin, Bund schweizerischer Frauen- organisationen, Feldmeilen
Personelles Rücktritt bei der Ausgleichskasse Spirituosen (Nr. 45) Ende Januar des laufenden Jahres ist Fräulein TrudiJungi, langjährige Leiterin der Ausgleichskasse Spirituosen, altershalber in den wohlverdienten Ruhestand ge- treten. Seit 1952, das heisst über 36 Jahre lang, hat Fräulein Jungi die ihr «anvertraute» Kasse mustergültig geleitet und sie sicher durch die vielen Gesetzesrevisionen ge- führt. In all den Jahren ihrer Tätigkeit hat sie sich zu einer eigentlichen, allseits aner- kannten und geschätzten Rentenspezialistin entwickelt, die von ihrem enormen Fachwissen stets auch andere profitieren liess. Ihre absolute Diskretion sowie ihre spontane Hilfsbereitschaft kamen ihr dabei sehr zustatten. Für diese grossen und wertvollen Dienste - nicht zuletzt auch im Sinne unserer Vereinigung - gebührt Fräulein Jungi unser uneingeschränkter Dank. Wir wünschen ihr noch viele Jahre bester Gesundheit im wohlverdienten Ruhe- stand und freuen uns, wenn sie mit uns auch inskünftig freundschaftlich verbunden bleibt. Vereinigung der Verbaridsausgleichskassen
Adressänderungen und andere Mutationen Die IV-Regionalstelle Wallis ist umgezogen. Die neue Adresse lautet: Place de la gare 2, 1950 Sitten (Tel. unverändert). Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV sind seit dem 22. April 1989 unter folgender Telefonnummer erreichbar: 022/7959111; die Telefax-Nummer lautet: 022/7971501. Die Telefax- Nummer der Ausgleichskasse des Kantons Aargau lautet: 064/268258.
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Gerichtsentscheide
AHV. Anspruch auf H interlassenenrenten Urteil des EVG vom 7. September 1988i.Sa. K.B.
Art. 29 Abs. 1 AHVG. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Rente diejenigen renten- berechtigten Personen, die während eines vollen Jahres Beiträge ge- leistet haben, oder ihre Hinterlassenen. Keinen Anspruch auf eine or- dentliche Rente haben demzufolge Hinterlassene von Personen (Ver- sorgern), welche keine oder nicht während der vorgeschriebenen Mindestdauer AHV-Beiträge geleistet haben. Dies gilt auch dann, wenn die Witwe -im Gegensatz zum verstorbenen (ausländischen) Ehemann selber versichert ist (Erw. 2a). -
Am 2. März 1972 verheiratete sich K . B. mit dem südafrikanischen Staatsange- hörigen H.B. in zweiter Ehe, wobei sie das Schweizer Bürgerrecht wie bereits bei der ersten Heirat beibehielt. Während ihrer zweiten Ehe wohnte sie in Süd- afrika. Sie trat der freiwilligen AHV bei, wogegen ihr südafrikanischer Ehemann nie AHV-Beiträge einbezahlte. Am 15Juli 1978 verstarb H.B. Im Sommer
1986 verlegte K.B. ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz, wo sie sich anfangs
Oktober 1986 zum Bezug von Hinterlassenenrenten für sich und für die aus der Ehe mit H.B. hervorgegangene Tochter anmeldete. Mit Verfügung vom 6. November 1986 lehnte die Ausgleichskasse den An- spruch auf ordentliche Hinterlassenenrenten mit der Begründung ab, weil der verstorbene Ehemann nie AHV-Beiträge entrichtet habe, sei die gesetzliche Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt; ob unter Umständen An- spruch auf eine ausserordentliche AHV-Hinterlassenenrente bestehe, sei durch die zuständige Ausgleichskasse des Wohnortskantones abzuklären. In der hiegegen erhobenen Beschwerde liess K . B. auf Zusprechung ordent- licher Hinterlassenenrenten, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Aus- gleichskasse zur Abklärung des Anspruchs auf ausserordentliche Hinterlasse- nenrenten schliessen. Den Eventualantrag liess sie angesichts der Vernehmlas- sung der Ausgleichskasse replikando fallen. Mit Entscheid vom 27. März 1987 wies der kantonale Richter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. K.B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihr, unter Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Verfügung, für sich und ihre
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Tochter ordentliche Hinterlassenenrenten ab 1September 1981 zuzuspre- chen. Ausgleichskasse und BSV tragen auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde an. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die von der Beschwerdeführerin bean-
tragten Hinterlassenenrenten (Witwenrente für sich gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a AHVG; einfache Waisenrente für die Tochter gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG) als ordentliche Renten im Sinne von Art. 29 AHVG geschuldet sind. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Perso- nen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Von dieser Bestimmung über den Bezügerkreis zu unterscheiden ist der Abs. 2 von Art. 29 AHVG, welcher anordnet, wann die ordentlichen Renten in Form von Voll- bzw. Tei/renten zur Ausrichtung gelangen. Wiederum um etwas an- deres geht es in den Art. 29b1sff AHVG, welche die Grundlagen der Berech- nung der ordentlichen Renten normieren. Nach der Rechtsprechung des EVG ist das Gesetz in erster Linie nach sei- nem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 113V 77 Erw. 3b, 109f., ZAK 1988S. 131 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Das Gericht ist zwar an das Gesetz gebunden, doch weicht es ausnahmsweise von der wörtlichen Interpretation ab, wenn diese zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führt, die dem wahren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen (BGE 113V 77 Erw. 3b mit Hinweisen). 2a, Der Wortlaut des für den Bezügerkreis bei ordentlichen Renten massgeb- lichen Art. 29 Abs. 1 AHVG ist klar und lässt keinen Raum für verschiedene Auslegungen. Er gibt Anspruch auf eine ordentliche Rente den rentenberech- tigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge gelei- stet haben, oder ihren Hinterlassenen. Die Beschwerdeführerin und ihre Toch- ter sind nicht Hinterlassene einer rentenberechtigten Person, da der zweite ver- storbene Ehemann unbestrittenerweise nie während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat. Daran vermögen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin selber versichert ist, dereinst einen eigenen originären Anspruch auf ordentliche Altersrente haben wird und dass bei ihrem Hinschied eine Berechtigung der Tochter A. auf eine Mutterwaisenrente in Betracht fiele, nichts zu ändern. Denn bei der Prüfung der ordentlichen Rentenberechtigung nach Art. 29 Art. 1 AHVG ist von jener Person auszugehen, in der sich das ver- sicherte Risiko verwirklicht hat, das im Erreichen eines bestimmten Alters oder im Tod besteht (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II,
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S.80). Diese Person, welche nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die Mindestbeitrags- da uer zu erfüllen hat, ist vorliegend der zweite Ehemann der Beschwerdeführe- rin, und nicht sie selber. Lehre und Rechtsprechung sind seit Bestehen der AHV von dieser Betrach- tungsweise ausgegangen. So hat bereits Binswangerausgeführt, wer im mass- geblichen Zeitraum vor Eintritt der Altersrentenberechtigung bzw. vor seinem Tod nicht mehr während eines vollen Jahres habe Beiträge bezahlen können, begründe «für sich bzw. für seine Hinterlassenen keinen Anspruch auf eine or- dentliche Rente» (Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung, S. 144 oben). In EVGE 1952 S. 209 (ZAK 1952 S. 400) hat das Gericht den Anspruch von Hinterlassenen auf ordentliche Renten be- jaht, weil der Verstorbene selber die Mindestbeitragszeit erfüllt hatte, wenn auch nicht in den durch Art. 50 AHVV in der damals geltenden Fassung gezo- genen Grenzen (EVGE 1952 S. 211 unten f., ZAK 1952 S. 401; vgl. Art. 50 AHVV in der seit 1.1.1954 gültigen Fassung). Auch in bezug auf die Alters- rente hat das EVG in ständiger Rechtsprechung an der persönlich erbrachten Mindestbeitragsleistung von einem Jahr festgehalten (EVGE 1958 S. 123, ZAK 1958 S.232; EVGE 1959 S. 61 f., ZAK 1959S. 179; ZAK 1963 S. 125). In einem neuesten Urteil hat das Gericht bestätigt, der Anspruch der verheirateten Frau auf eine ordentliche Altersrente setze voraus, dass die Gesuchstellerin während der vom Gesetz festgesetzten Mindestbeitragsdauer persönlich Bei- träge entrichtet hat (BGE 111 V 106 Erw. 1 b, ZAK 1986 S. 404). Warum es für die Hinterlassenenrenten in bezug auf die Versicherteneigenschaft des Versor- gers anders sein soll, ist unerfindlich. Diesen Grundsätzen entsprechend geht andererseits eine italienische Staatsangehörige, welche die eigenen AHV-Bei- träge an die italienischen Sozialversicherungen überweist, beim Tode des Ehe- mannes des Anspruchs auf eine Witwenrente nicht verlustig, wenn beim Ein- tritt des Versicherungsfalls aufgrund der Beiträge, die von seiten des verstorbe- nen Ehemannes an die schweizerische AHV entrichtet worden sind, die Vor- aussetzungen der Gewährung einer Hinterlassenenleistung gegeben sind (BGE111 V3,ZAK1986S.491).
b. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Sie rügt, die Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 AHVG bedeuteten einen Einbruch in das Prinzip, dass allein das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes für den Anspruch auf Witwen- und Vaterwaisenrenten massgebend sei; mit diesen Bestimmungen der «Aufstockungsmöglichkeit» der Ehefrau würden jene Fälle anvisiert, in de- nen der Verdienst des Ehemannes zu niedrig sei, «um eine maximale ordent- liche Hinterlassenenrente (oder einfache Altersrente) auslösen zu können,>. Damit übersieht sie aber, dass sich die Vorschriften von Art. 33 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 32 Abs. 2 AHVG auf die Berechnung der H interlassenenrente beziehen. Der diesbezüglich mögliche Miteinbezug der Einkommen der Ehe- frau bedeutet jedoch nicht, dass damit die fehlende Versicherteneigenschaft des (verstorbenen) Ehemannes ersetzt werden könnte. Unbehelflich ist so-
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dann die Berufung auf BGE 106 V (ZAK 1980 S. 625). Dieses im Rahmen von Art. 29 Abs. 2AHVG ergangene Urteil betrifft nämlich nicht die Mindest- beitragsdauer als Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Rente (Art. 29 Abs. 1 AHVG), sondern befasst sich mit der Frage der vollständigen Beitragsdauer als massgebliches Kriterium für die Zusprechung einer Vollrente im Gegensatz zur Teilrente bei unvollständiger Beitragsdauer. Die Folgerun- gen, welche die Beschwerdeführerin aus der in diesem Urteil diesbezüglich dargelegten Rechtsentwicklung (BGE 106 V 3, ZAK 1980 S. 625) im Rahmen der achten AHV-Revision (AS 1972 11 2488; BBI 1971111127 unten f.) ziehen will, gehen daher an der Sache vorbei und sind für die hier zu beantwortende Frage nach dem Bezügerkreis ordentlicher Renten unergiebig. Ob sich ferner die Ehefrau eines nicht freiwillig versicherten Auslandschweizers nach Mass- gabe von Art. 2 Abs. 4 AHVG freiwillig versichert oder ob dies wie im vorlie- -
genden Fall die Ehefrau eines nicht versicherten Ausländers tut, macht keinen -
Unterschied. In beiden Fällen ist die Ehefrau zwar hinsichtlich der in ihrer Per- son sich ereignenden versicherten Risiken von Alter und Tod versichert; dage- gen wird aber da wie dort keine Versicherteneigenschaft des Ehemannes be- gründet. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Behauptung der Beschwerdeführe- rin, es könne nicht Sinn der Hinterlassenenversicherung sein, Witwen nicht versicherter Ausländer generell von der Hinterlassenenvorsorge auszuschlies- sen, weshalb hinsichtlich dieser Kategorien von Witwen eine durch den Rich- ter zu schliessende echte Gesetzeslücke vorliege. Von einer Gesetzeslücke kann nicht die Rede sein, indem Art. 29 Abs. 1 AHVG, wie dargelegt, hinsicht- lich der ordentlichen Rentenberechtigung ausdrücklich die Erfüllung der Mm- destbeitragszeit vorsieht. Deren Fehlen und die damit verbundenen Härten rechtfertigen das Institut der ausserordentlichen Renten nach Massgabe der Art. 42ff. AHVG. Dagegen bedeutet die in der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de vertretene Auffassung eine grundlegende Änderung im Kreis der Bezüger ordentlicher Renten der AHV, welche nur durch eine Änderung von Art. 29 Abs. 1 AHVG erreicht werden könnte.
AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 14. Dezember 1988 i.Sa. B.T. AG
Art. 85 Abs. 2 AHVG und Art. 81 Abs. 3 AHVV; Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG. Die Anforderungen, welche der Bundesgesetzgeber für das Beschwerdeverfahren aufgestellt hat, gelten sinngemäss für das Kla- geverfahren (Erw. 3). Kriterien für die Bemessung der Parteientschä- digung im Blick auf eine kantonale Gebührenordnung (Erw. 4). Kein Anspruch einer in eigener Sache prozessierenden Treuhandfirma auf Parteientschädigung (Erw. 4c).
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Am 3. April 1984 verlangte die kantonale Ausgleichskasse von A., B. und C. sowie von den Firmen X. und Y. verfügungsweise Schadenersatz nach Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 90039.50. Alle Betroffenen erhoben Einspruch, insbesondere auch die Firma Y. Die Ausgleichskasse erhob bei der kantonalen Rekurskommission gegen alle Einsprecher Klage auf Ersatz des Schadens im genannten Betrag, wobei das Rechtsbegehren auf solidarische Zahlung durch die andern Beklagten lautete. Die Firma Y. reichte am 5. Juli 1984 in eigenem Namen die Klageantwort ein. Nachdem die Rekurskommission einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte, teilte ihr Rechtsanwalt Dr. S. am 17. Januar 1985 mit, die Firma Y. habe ihn mit ihrer Vertretung beauftragt, und reichte am 24. April 1985 die Klage- duplik ein. Die Rekurskommission verurteilte A. mit Entscheid vom 5. März 1986 zur Be- zahlung des Schadenersatzes in der geforderten Höhe. Mit einem weiteren Entscheid vom 13. Mai 1987 wies sie die Klagen gegen die Firmen X. und Y. sowie gegen B. ab. Der Firma X. sprach sie zu Lasten der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung von 800 Franken, der Firma Y. eine solche von 2000 Franken und B. eine solche von 600 Franken zu. Die Firma Y. lässt durch Dr. S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Rekurskommission bezüglich der Parteient- schädigung in dem Sinne abzuändern, dass die Ausgleichskasse verpflichtet werde, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 6772.10 zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Parteientschädigung in dieser Höhe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein. Während die Ausgleichskasse auf eine Beschwerdeantwort verzichtet, bean- tragt das BSV die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Beschwerde ab.
2. Da es sich beim Entscheid, mit welchem die Rekurskommission die Partei-
entschädigung an die Firma Y. festgesetzt hat, nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und bsowie Art. 105 Abs. 2 OG). Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem EVG neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 107 Ib 169 Erw. ib, 106 Ib 79 Erw. 2a,
105 Ib 383, 102 Ib 127, 98V 224, 97V 136 Erw. 1, ZAK 1972 S. 345; ZAK
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1988S. 532 Erw. 5a mit Hinweisen; RSKV 1982 Nr. 496 S. 159 Erw. 3b, Nr.
484 S. 90 Erw. 3). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das den Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die er anzubringen hat (Rügeprinzip), und seinerseits zur Fest- stellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weitgehenden Bindung des EVG an die vorinstanzliche Sachverhalts- feststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tat- sächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Ver- fahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und in Beachtung der Mitwirkungs- -
pflicht— hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbrin- gen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen.
3. Art. 85 Abs. 2 Ingress AHVG bestimmt, dass die Kantone das Verfahren vor
den Rekursbehörden zu regeln haben, an welche gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG die aufgrund des AHVG erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen weiter- gezogen werden können. Ferner schreibt Art. 85 Abs. 2 AHVG die Anforde- rungen vor, denen das kantonale Beschwerdeverfahren von Bundesrechts we- gen zu genügen hat. Für die Deckung von Schäden, die von einem Arbeitgeber im Sinne von Art. 52 AHVG vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind, bestimmt Art. 81 Abs. 3 AHVV, dass die Ausgleichskasse bei der Rekurs- behörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage einreichen muss, wenn sie nach Erhebung des Einspruchs des Arbeitgebers (Art. 81 Abs. 2 AHVV) auf ihrer Schadenersatzforderung beharrt. Absatz 3 verpflichtet ferner die Kantone, das Klageverfahren vor der Rekurs- behörde im Rahmen der Bestimmungen zu regeln, «die sie gemäss Artikel 85 AHVG zu erlassen haben». Das bedeutet, dass die Anforderungen, welche der Bundesgesetzgeber in Art. 85 Abs. 2 AHVG für das Beschwerdeverfahren auf- gestellt hat, im kantonalen Klageverfahren sinngemäss gelten.
4a. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehörde nach gerichtlicher Festsetzung. Ob und unter wel- chen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beur- teilt sich somit nach Bundesrecht. Dieses enthält jedoch im AHV-Bereich so- -
wie in den meisten andern Sozialversicherungszweigen - keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 OG i.Verb. m. Art.
97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe einer Parteientschädi-
gung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundes- recht geführt hat (Art. 104 Bst. a OG). Das EVG hat befunden, dass in diesem
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Bereich «praktisch» nur das Willkürverbot von Art. 24 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 112V 112,111 V49,ZAK 1985S. 482; BGE 110 V 58, ZAK 1984 S. 186; BGE 110V 133, ZAK 1984 S. 267 und BGE 110V 363, ZAK 1985 S. 173; ZAK 1985 S. 533; vgl. auch BGE 104 la 13). Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren, unum- strittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110V 364, ZAK 1985 S. 173). Indes- sen hat das EVG andere Formen von Bundesrechtsverletzungen im Bereich der Bemessung von Parteientschädigungen nicht ausgeschlossen. Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 111 V 49, ZAK 1985 S. 482 und BGE 110V 365, ZAK 1985 S. 173). Ermessensmiss- brauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Er- messens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzi- pien, wie das Verbot der Willkür oder von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 110V 365, ZAK 1985 S. 173; BGE 108 Ib 205 und 98V 131; Im- boden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1, S.417). Im Rahmen seines Ermessens hat der erstinstanzliche Richter für die Bestim- mung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des An- walts zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG vom 26. Januar 1979 und Gri- sel, Traitö de droit administratif, Bd. II, S. 848/849). Die Wichtigkeit der Streitsache insbesondere entscheidet sich nicht nach dem frankenmässigen Streitwert im zivilprozessualen Sinne (BGE 110 V 365, ZAK 1985 S. 173). Indessen darf das wirtschaftliche Interesse an der Streit- sache mitberücksichtigt werden (BGE 98V 126). Wann eine Streitsache wich- tig ist, lässt sich nicht ein für allemal festlegen, sondern bestimmt sich nach den Gegebenheiten des konkreten Falles. Zu diesen Gegebenheiten kann auch die materielle Bedeutung des vom Rechtsuchenden angestrebten Prozessaus- ganges gehören. Das ist aber nur eines neben andern Kriterien, nach denen sich die Wichtigkeit einer Streitsache beurteilt. Weil sich diese nicht massge- bend durch den Streitwert bestimmen lässt, wie er für die Festsetzung der Parteientschädigung im Zivilprozess weitgehend entscheidend ist, darf der Streitwert im Sozialversicherungsprozess unter dem Gesichtspunkt der Wich- tigkeit der Sache für die Festsetzung der Parteientschädigung lediglich mitbe- rücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Verfahrens- grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der in allen erstinstanzlichen Sozial- versicherungsprozessen, für welche das Bundesrecht der obsiegenden Partei einen Anspruch auf Parteientschädigung einräumt, zu gelten hat (BGE 114V
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88 Erw. 4c, ZAK 1988 S. 516). Der Anwendungsbereich dieses allgemeinen
Grundsatzes findet dort seine Grenze, wo der Bundesgesetzgeber vom glei- -
chen Grundgedanken ausgehend eine besondere, allenfalls weitergehende -
Vorschrift aufgestellt hat (vgl. Art. 108 Abs. 1 Bst. g Satz 2 UVG).
d. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf der Sozialversi- cherungsrichter auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Un- terschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fallen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird (BGE
111 V 49, ZAK 1985 S. 482; BGE 110V 365, ZAK 1985 S. 173 und BGE 98V
126). Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Aus- schluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im weiteren fallen Be- mühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung seines Honorars ausser Betracht (BGE
111 V 49, ZAK 1985 S. 482 und ZAK 1985S. 534). Hat der erstinstanzliche
Richter den Eigenheiten des Sozialversicherungsprozesses bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht Rechnung getragen, so verstösst dies nicht ge- gen Bundesrecht (BGE 110V 58, ZAK 1984 S. 186; ZAK 1986 S. 130 und S.133).
5a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beanstandet, dass die Re- kurskommission die Parteientschädigung auf 2000 Franken festsetzte, «ohne der Beklagten vor dem Urteil Gelegenheit zu geben, ihren Aufwand und ihre Kosten zu spezifizieren)>. Demgegenüber ist folgendes festzuhalten: Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherte bzw. sein Rechtsvertreter dem kantonalen Gericht unaufge- fordert die für die Festsetzung der Parteientschädigung erforderlichen Anga- ben zu machen. Wird dies unterlassen und sind die in Erw. 2 dargelegten Vor- aussetzungen für die Berücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG nicht erfüllt, so geht das EVG bei der Willkür- prüfung bezüglich der Höhe der Parteientschädigung von der Aktenlage aus, wie sie sich dem kantonalen Gericht dargeboten hat (ZAK 1986 S. 130). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat Dr. S. nun dem EVG die vom 7. Juli 1987 datierte detaillierte Kostennote eingereicht, indem er als Zeitauf- wand insgesamt rund 35 Arbeitsstunden sowie Telefonspesen und Barausla- gen für Porti und Fotokopien von insgesamt Fr. 172.10 geltend macht. Indes- sen können diese tatsächlichen Vorbringen angesichts der dargelegten Rechtsprechung wegen der engen Kognition des EVG und des damit verbun- denen Ausschlusses neuer Behauptungen und Beweismittel nicht gehört wer- den (s. oben Erw. 2). Die Einholung einer Kostennote von Amtes wegen durch die kantonale Gerichtsinstanz darf auch im Lichte des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG) nicht verlangt werden. Vielmehr hätte es an der Beschwerdeführerin bzw. an deren Anwalt gelegen, im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht dem kantonalen Richter von sich aus die not-
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wendigen Angaben zu machen, welche für die Festsetzung der Parteientschä- digung erforderlich gewesen wären (ZAK 1986 S. 132 und 134). Demnach ist die Rüge der willkürlichen Bemessung der Parteientschädigung aufgrund der Sachlage zu beurteilen, wie sie sich der Rekurskommission dargeboten hat.
b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, der vor der Rekurskommission geführte Prozess unterscheide sich bezüglich der Bemü- hungen des Anwaltes in nichts von einem gewöhnlichen zivilen Forderungs- prozess. Wenn bei Sozialversicherungsstreitigkeiten im allgemeinen nicht von einem Streitwert im zivilprozessualen Sinne ausgegangen werden könne, so gelte dies bei der Schadenersatzklage gemäss Art. 52 AHVG nicht. Auch die Offizialmaxime sei, wenn überhaupt, nur sehr bedingt anwendbar. Die be- klagte Partei sei darauf angewiesen, den von der Ausgleichskasse behaupteten Sachverhalt gegebenenfalls konkret zu bestreiten und Einwendungen zu erhe- ben, da die selbständige Ermittlung aller tatsächlichen Elemente die Möglich- keiten der Rekursinstanz übersteige, was sich beispielsweise aus deren Erwä- gung ergebe, die Schadenshöhe könne als «anerkannt gelten», nachdem diese nicht bestritten worden sei. Bei einer Schadensersatzklage über den Betrag von rund 90 000 Franken könne keine Partei darauf abstellen, dass die Rekurs- kommission den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln werde. Angesichts der strengen Gerichtspraxis zu Art. 52 AHVG habe die Klage der Ausgleichs- kasse «nicht auf die leichte Schulter genommen werden» können. Das bean- tragte Anwaltshonorar von 6600 Franken entspreche einer mittleren Grundge- bühr gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren für einen Streitwert von 80 000 Franken. Die Verordnung über das Verfahren der kantonalen AHV-Rekurskommission verweise auf die sinngemässe Anwen- dung der kantonalen ZPO und damit auch auf die obergerichtliche Gebühren- verordnung. Die kantonale Praxis stelle grundsätzlich auf diese ab, wobei aller- dings in der Regel vom Fehlen eines Streitwertes ausgegangen werde. Im vor- liegenden Fall sei aber die Annahme, es fehle an einem Streitwert, willkürlich,- die Nichtanwendung der Richtlinien gemäss Gebührentarif sei unhaltbar und verletze Art. 4 BV. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die obergerichtliche Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren im Verfahren vor der AHV- Rekurskommis- sion nicht direkt anwendbar, weil der Anwaltsgebührentarif vom Verweis in der Verordnung über das Verfahren der Rekurskommission nicht erfasst wird, wie das EVG bereits in BG 110V 364/365 Erw. 3b festgestellt hat. Der An- waltsgebührentarif stützt sich nicht auf die ZPO oder das Gerichtsverfassungs- gesetz des Kantons, auf welche in der Verordnung über das Verfahren der Re- kurskommission verwiesen wird, sondern auf das Gesetz über den Rechtsan- waltsberuf. Wenn sich die Rekurskommission bei der Festlegung der Anwalts- honorare effektiv an den Ansätzen gemäss Anwaltsgebührentarif orientiert (vgl. SJZ 1985 S. 324), dann ist dies nicht zu beanstanden. Entscheidend ist der Anwaltsgebührentarif nach den Darlegungen in Erwägung 4b indessen nicht. Schon gar nicht besteht nach kantonalem oder nach Bundesrecht für die
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Rekurskommission eine Verpflichtung, sich bei der Festsetzung der Parteient- schädigung an den Anwaltsgebührentarif zu halten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zusprechung der Parteientschädigung von 2000 Franken jedenfalls nicht deswegen willkürlich wäre, weil die Rekurs- kommission dem Streitwert von 90 000 Franken nicht durch die Anwendung des Anwaltsgebührentarifs Rechnung getragen hat.
c. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die bundesrechtlich massgebenden Kriterien der Wichtigkeit und Bedeutung der Streitsache und des Arbeitsauf- wandes des Anwaltes in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt hat. Diesbe- züglich lässt die Beschwerdeführerin vortragen, beim vorinstanzlichen Haf- tungsprozess habe es sich um ein in tatbestandlicher und rechtlicher Hinsicht äusserst komplexes Verfahren gehandelt. Rechtsanwalt Dr. S. hat die Vertretung für die Beschwerdeführerin erst im Ver- lauf des vorinstanzlichen Verfahrens übernommen, nämlich am 17. Januar 1985, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Firma Y. ihre Klageantwort in eige- nem Namen bereits eingereicht hatte. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass die Parteientschädigung von 2000 Franken nicht nur die Parteikosten infolge Beizugs des Anwalts mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Duplik, sondern die gesamten Kosten des Klageverfahrens abgelten sollte. Damit stellt sich die Frage, ob die Rekurskommission die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeistandete Partei mit Recht bejaht hat. In BGE 110V 134 Erw. 4d (ZAK 1984 S. 270) hat das EVG entschieden, dass für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer unverbeiständeten Partei keine Parteientschädigung zu gewahren ist, dass aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist an- zunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand erfordern, der den Rahmen des- sen übersteigt, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erfor- derlich ist somit ein Arbeitsaufwand, der die normale (z.B. erwerbliche) Betäti- gung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwi- schen dem betriebenen Arbeitsaufwand und dem Ergebnis der Interessenwah- rung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen. Als mit diesen Grundsätzen ver- einbar hat das EVG die Verweigerung einer Parteientschädigung dem in eige- ner Sache prozessierenden Anwalt erklärt, allerdings mit dem Vorbehalt, dass keine speziellen Verhältnisse die Gewährung einer Parteientschädigung recht- fertigen (BGE 110V 135, ZAK 1984 S. 270; vgl. auch BGE 110 la 6 Erw. 6).
Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschä- digung im vorliegenden Fall kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den kon- kreten Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Bei der Firma Y. handelt es sich um eine auf Treuhandschaften, Steuerberatung und Revisionen spezialisierte
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Firma. Die Beschwerdeführerin übt damit eine Geschäftstätigkeit aus, die es mit sich bringt, dass sie sich gegebenenfalls auch in eigenem Namen mit Steu- er-, Sozialversicherungs- und andern Behörden auseinandersetzen muss. Un- ter diesem Gesichtspunkt kann nicht angenommen werden, die Ausarbeitung der Klageantwort vom 4. Juli 1984 habe die Beschwerdeführerin in ihrer er- werblichen Tätigkeit wahrend einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Es handelt sich dabei noch um eine Vorkehr, welche die Beschwerdeführerin nebst ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat. Damit ist eine der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung in eigener Sache nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Entschädigung nur für jene Kosten, die ihr aus dem Beizug von Rechtsanwalt Dr. S. im Verlaufe des vorm- stanzlichen Klageverfahrens entstanden sind. Wohl trifft es zu, dass sich dieser bei der Einreichung der Duplik mit von der Ausgleichskasse nachträglich ein- gereichtem Aktenmaterial zu befassen und sich überhaupt in den Prozessstoff einzuarbeiten hatte. Wenn die Beschwerdeführerin dafür mit 2000 Franken entschädigt wird, dann deckt dies die effektiv entstandenen Anwaltskosten zwar nur teilweise, und die Parteientschädigung mag auch sonst als niedrig er- scheinen; von einer geradezu willkürlich festgesetzten Entschädigung kann aber nicht die Rede sein. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich somit im Er- gebnis nicht beanstanden (vgl. BG 111 Ib 164 Erw. c und 107 Ib 91 Erw. 1).
IV. Rentenanspruch während des Strafvollzugs Urteil des EVG vom 22. Dezember 1988 i.Sa. J.M.
Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG. Die Wartezeit kann auch Zeiten der Strafverbüssung umfassen. Der Versicherungsfall tritt grundsätz- lich nach Ablauf der Wartezeit ein, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Versicherte noch im Strafvollzug befindet. Ein Einkommensver- gleich ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nur vorzunehmen, wenn der Ver- sicherte Anspruch auf Zusatzrenten hat. Andernfalls hat die Invalidi- tätsbemessung erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug zu er- folgen.' 1 Die Invaliditätsbemessung auf den Zeitpunkt der Entlassung des Ansprechers aus dem Strafvollzug aufzuschieben, erlaubt in der Regel zweifellos, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (vgl. Erw. 3a ± d des Urteils). Wegen der Bedeutung des Zeitpunktes des Ein- tritts des Versicherungsfalles (vgl. Rz 34 WIH) ist dieses Vorgehen aber dann problematisch, wenn die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht eindeutig feststeht. In diesem Fall muss die Invaliditätsbemessung nach Ablauf der Wartezeit bzw. nach Eintritt der bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 IVG) selbst dann vorgenommen werden, wenn keine Ausrichtung von Zusatz- und/oder Kinderrenten in Betracht fällt.
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Der 1949 geborene Versicherte war seit 1981 als Wirt und Gerant tätig. Im No- vember 1984 trat erstmals ein Pankreatitisschub auf und seit Juli 1985 musste er wegen dieses Leidens mehrmals hospitalisiert werden. Am 12. Mai 1986 meldete er sich bei der IV zum Rentenbezug an. Am 27. Mai 1986 wurde ihm das Wirtepatent entzogen. Ende Oktober 1986 wurde er in Untersuchungshaft genommen und seit seiner Verurteilung am 11. März 1987 verbüsst er eine Ge- fängnisstrafe. Gestützt auf die beigezogenen Arztberichte gelangte die IV- Kommission zur Auffassung, dass eine für die Eröffnung der Wartezeit von 360 Tagen erhebliche Arbeitsunfähigkeit frühestens seit dem Entzug des Wirtepa- tentes am 27. Mai 1986 angenommen werden könne. Während der Wartezeit sei der Strafantritt erfolgt. Ein Rentenanspruch während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe bestehe jedoch nicht, so dass die Voraussetzungen für die Ge- währung einer 1V-Rente nicht erfüllt seien. Dementsprechend lehnte die Aus- gleichskasse das Rentengesuch mit Verfügung vom 26. März 1987 ab. Auf Be- schwerde des Versicherten hin hob die kantonale Rekursbehörde diese Verfü- gung am 5. Juni 1987 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Ausgleichskasse zurück. Nach Beizug weiterer Unterlagen hielt die 1V-Kommission an ihrem ursprünglichen Beschluss fest, worauf die Ausgleichskasse das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. Okto- ber 1987 erneut ablehnte. Der Versicherte führte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer IV- Rente. Die kantonale Rekursbehörde holte bei verschiedenen Ärzten Stellung- nahmen zu Beginn, Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Versicher- ten ein. Mit Entscheid vom 15. April 1988 wies sie die Beschwerde ab, weil der Versicherte seit dem ersten Krankheitsschub im November 1984 bis zum Zeit- punkt des Haftantritts am 31. Oktober 1986 nie während 360 Tagen ohne we- sentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen sei. Während der Untersu- chungshaft und der anschliessenden Strafverbüssung sei er als Nichterwerbs- tätiger zu betrachten und könne daher keine Rente beanspruchen, solange er nicht daran gehindert sei, sich in seinem üblichen Aufgabenbereich zu be- tätigen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte das vorinstanz- lich gestellte Rechtsbegehren. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unent- geltlichen Verbeiständung. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abwei- sung der Beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1987
gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Er- werbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach
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Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Ein we- sentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 291 IVV).
2. Die Vorinstanz hat unter sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unter-
lagen zutreffend festgestellt, dass die Wartezeit von 360 Tagen gemäss der vorliegend anwendbaren Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG, die erstmals im November 1984 zu laufen begann, durch eine Periode vollständiger Arbeits- fähigkeit (vom 1. März bis Ende Juni 1985) unterbrochen wurde. Im Juli 1985 begann eine neue Wartezeit zu laufen, welche Ende 1985 ebenfalls unterbro- chen wurde, da der Beschwerdeführer vom 1. November bis 31. Dezember
1985 wiederum vollständig arbeitsfähig war. Am 1. Januar 1986 begann dem-
zufolge eine neue Wartezeit von 360 Tagen zu laufen. Diese Annahmen des kantonalen Gerichts sind durch die eingeholten Arztberichte und Zeugnisse erhärtet. Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu er- warten, so dass dem entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben ist (vgl. BG 106 la 162 Erw. 2b; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2d). Ab 31. Oktober 1986 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug. Der Ablauf der Wartezeit fällt somit in den Strafvollzug, weshalb sich vorab die Frage stellt, wie sich dieser Umstand auf die Entstehung des Rentenanspruchs auswirkt. 3a. Das EVG hat in seiner früheren Rechtsprechung, auf welche sich das kan- tonale Gericht bezieht, angenommen, dass eine Inhaftierung von einer gewis- sen Dauer sei es als Untersuchungshaft oder zum Zwecke des Strafvollzuges -
- eine Änderung des rechtlichen Status des Versicherten bewirke, dessen Inva- lidität nach den Kriterien der Erwerbsunfähigkeit bemessen worden ist. Da die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in beiden Fällen der Inhaftierung in der Regel ausgeschlossen ist, wurde der Versicherte als Nichterwerbstätiger betrachtet und konnte als solcher keine Rente beanspruchen, sofern er in seinem üblichen Aufgabenbereich, der in der Verbüssung der Strafe besteht, nicht behindert ist (BGE 110V 288, ZAK 1985 S. 477; BG 107V 222, ZAK 1983 S. 156; BG 102V 170, ZAK 1977 S. 116). In BGE 113V 273 (ZAK 1988S. 249) hat das EVG in Änderung seiner bisheri- gen Rechtsprechung entschieden, die Tatsache, dass der Bezüger einer IV- Rente eine Freiheitsstrafe verbüsst, stelle keinen Revisionsgrund im Sinne von
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Art. 41 IVG dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die Rente während des Vollzu- ges einer Strafe oder Massnahme weiter ausgerichtet werden muss. Wie das Gericht unter Berufung auf verschiedene Normen des Internationalen Rechts der Sozialen Sicherheit sowie Art. 43 MVG dargelegt hat, bildet die Inhaftie- rung (oder jede andere Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges, einschliesslich des Aufenthaltes in einer Arbeitserziehungs- anstalt) einen Grund für die Sistierung und nicht mehr für die Revision des - -
Anspruches auf eine Rente der IV. Da der Rentenanspruch als solcher bestehen bleibt, ist daraus abzuleiten, dass der Strafantritt nicht mehr wie bisher zu einer Einstellung der Zusatzrenten führt, sondern diese im Gegenteil weiter ausge- richtet werden müssen (BGE 113V 277 Erw. 2b und c, ZAK 1988 S. 249). Das EVG hat bereits unter der Geltung der früheren Rechtsprechung, wel- che die Inhaftierung eines Versicherten als Revisionsgrund infolge Status- wechsels betrachtete, entschieden, dass die Wartezeit auch Zeiten der Straf- verbüssung einschliessen könne, während denen der Versicherte, wenn er sich in Freiheit befunden hätte, in dem von Art. 29 Abs. 1 IVG geforderten Ausmass arbeitsunfähig gewesen wäre. Es hat sodann erkannt, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von den tatsächlichen oder wahr- scheinlichen Verhältnissen nach der Strafentlassung auszugehen sei (BGE 102V 170 Erw. 2, ZAK 1977 S. 116). Konnte jedoch die Wartezeit auch gemäss der früheren Rechtsprechung Zeiten der Strafverbüssung umfassen, obwohl eine Statusänderung angenommen wurde, muss dies umso mehr im Lichte der neuen Rechtsprechung gelten, nach welcher der Stafvollzug keine Statusänderung darstellt und die Rente lediglich sistiert wird. In seiner früheren Rechtsprechung nahm das EVG an, der Versicherungsfall trete erst nach der Strafverbüssung ein (BGE 102 V 170 Erw. 2, ZAK 1977 S. 116). Nachdem numehr eine Statusänderung verneint wird und die Wartezeit auch während der Dauer des Freiheitsentzuges weiterläuft, tritt der Versiche- rungsfall grundsätzlich nach Ablauf der Wartezeit ein, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Versicherte noch im Strafvollzug befindet. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rente zu sistieren ist, solange der Strafvollzug andauert. Der Invaliditätsgrad des Strafgefangenen ist nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln. Dem Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, ist als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das er trotz seiner Behinde- rung mit einer zumutbaren Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt er- langen könnte. Die Tatsache, dass der Versicherte sich im Strafvollzug befin- det, ist somit in bezug auf die Festlegung der hypothetischen Einkommen mit und ohne Invalidität unerheblich; die Invaliditätsschätzung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie wenn der Versicherte in Freiheit wäre. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang der Beschwerdeführer seit Beginn der neuen Wartezeit am 1. Januar 1986
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arbeitsunfähig ist. Ebenso fehlen Angaben in erwerblicher Hinsicht, welche die Festlegung des Invaliditätsgrades nach Ablauf der Wartezeit aufgrund eines Einkommensvergleichs ermöglichten. Aus diesen Gründen müsste die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Ver- waltung zurückgewiesen werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer Rückweisung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinder- los. Er hätte somit keinen Anspruch auf Zusatzrenten für Angehörige. Da eine ihm nach Ablauf der Wartezeit am 26. Dezember 1986 allenfalls zustehende 1V-Rente während der Dauer des Strafvollzuges zu sistieren wäre (vgl. Erw. 3a hievor), erweist sich eine Sachverhaltsergänzung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unnötig. Eine solche wird die Verwaltung bei der Entlassung des Be- schwerdeführers aus dem Strafvollzug vorzunehmen haben. Sollten zu jenem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sein, wird dem Beschwerdeführer die Rente ab dem Monat, in welchem er ent- lassen wird, ausgerichtet werden (BG E 113V 279 Erw. 2d, ZAK 1988 S. 249). Anders wäre hingegen vorzugehen, wenn die 1V-Rente eines Strafgefangenen Zusatzrenten auslösen kann. In einem solchen Fall müsste nach Ablauf der Wartezeit ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Ergäbe sich daraus eine rentenbegründende Invalidität, wäre zwar die Rente des Strafgefangenen zu sistieren, die Zusatzrenten jedoch müssten den Angehörigen ausbezahlt werden.
4. Nach Gesetz (Art. 152 Abs. 1 OG) und Praxis (BGE 108V 269 Erw. 4) sind
in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Ver- beiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (siehe auch BGE 103V 47, 100V 62, 98V 117). Ob die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zuwenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103V 47,98V 118). Die Beschwerdeschrift des Versicherten enthält einen klar begründeten An- trag. Der Beschwerdeführer hat die sich im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 1 Variante 2 IVG stellenden Probleme offensichtlich erkannt und denn auch zur Hauptsache wenn auch erfolglos geltend gemacht, seit Ende November - -
1984 ohne wesentlichen Unterbruch in erheblichem Umfang arbeitsunfähig
zu sein. Damit hat er seine Angelegenheit im Hinblick auf eine ab November
1985 grundsätzlich mögliche Rentenzusprechung ausreichend vertreten. Un-
ter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der klaren Rechtslage ge- mäss BGE 113V 273 (ZAK 1988 S. 249) erweist sich der Beizug eines An- walts nicht als notwendig oder geboten, so dass das Gesuch um unentgelt- liche Verbeiständung abzuweisen ist.
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IV. Beginn des Rentenanspruchs Urteil des EVG vom 14. Dezember 1988 i.Sa. H.H.
Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29 IVV. Im Falle der Amputation eines Gliedes liegt bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Va- riante 1 IVG vor, sobald die postoperative Behandlung abgeschlossen ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Der 1939 geborene schweizerische Staatsangehörige H.H. übernahm im Jahre
1982 mit seiner Familie eine Farm in Kanada. Am 20. Juli 1985 erlitt er beim
Heupressen einen Unfall, welcher die Amputation des linken Armes im Ell- bogengelenk notwendig machte. Im April 1986 erfolgte die prothetische Ver- sorgung. Im Oktober 1985 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer 1V-Rente an. Die IV- Kommission holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein und liess vom Versicherten einen Fragebogen für selbständige Landwirte ausfüllen. Ge- stützt auf diese Unterlagen gelangte sie zur Auffassung, dass der Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von 360 Tagen ab 1. Juli 1986 bei einem Invalidi- tätsgrad von 50 Prozent Anspruch auf eine halbe IV- Rente habe. Diesen Be- schluss eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 18. März 1987. Der Versicherte führte hiegegen bei der Rekursbehörde Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab Juli 1985 eine ganze 1V-Rente zuzusprechen. Aufgrund von Stellungnahmen eines Spezialisten für Arbeitsmarktfragen sowie des Kommissionsarztes zog die Ausgleichskasse die Verfügung vom 18. März
1987 entsprechend dem Beschluss der 1V-Kommission in Wiedererwägung
und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1986 bei einem Invalidi- tätsgrad von 70 Prozent eine ganze 1V-Rente zu (Verfügung vom 5. Januar 1988). In der Folge hielt der Versicherte an seinem Begehren um Gewährung der ganzen Rente ab Unfalldatum (Juli 1 985) fest. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob die Rekursbehörde die angefochtene Verfügung mit Ent- scheid vom 22Juli 1988 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Ver- sicherten die ganze Rente bereits ab 1. April 1986 auszurichten. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss, die 1V-Rente sei ihm rückwirkend ab 1. Juli 1985 zuzusprechen. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde schliesst, verzichtet das BSV darauf, einen Antrag zu stellen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Die Invalidität umfasst nach Art. 4 Abs. 1 IVG einerseits Gesundheitsschä-
den, die eine «voraussichtlich bleibende>) Erwerbsunfähigkeit verursachen, und anderseits Schäden, die eine «längere Zeit dauernde» Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Dementsprechend ist die Entstehung des Rentenanspruchs nach
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Art. 29 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1987 gültig ge- wesenen Fassung) verschieden geregelt. Im ersten Fall entsteht der Renten- anspruch im Zeitpunkt, in welchem die rentenbegründende Erwerbsunfähig- keit als bleibend vorausgesehen werden kann (Variante 1), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längeren Zeit», d.h. sobald der Versicherte während 360 Ta- gen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2; BGE
111 V21 Erw. 2a, ZAK 1985 S. 473).
Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Variante 1) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dau- ernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigt wird (Art. 29 IVV). Als re- lativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann be- trachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch er- hebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 111 V 22 Erw. b mit Hinweisen, ZAK 1985 S. 473).
2. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Fol-
gen des am 20. Juli 1985 erlittenen Unfalles zu mindestens zwei Dritteln in sei- ner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und daher gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Streitig ist einzig, ab welchem Zeit- punkt ihm die Rente zu gewähren ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nach dem Unfall zunächst ein labiler Gesundheitsschaden bestanden habe. Stabilität könne erst ab dem Zeitpunkt der prothetischen Versorgung (im April 1 986) angenommen werden, weshalb der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Variante 1 IVG am 1. April 1986 ent- standen sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Rente sei ihm bereits mit Wirkung ab 1. Juli 1985 zuzusprechen, da der Gesundheits- schaden seit der Amputation des linken Unterarmes stabil sei. Der Auffassung der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, als diese festgestellt hat, dass nicht bereits unmittelbar nach der Amputation des linken Vorderarmes ein weitgehend stabilisierter Gesundheitszustand vorgelegen hat. Nicht beigepflichtet werden kann der Rekursbehärde jedoch hinsichtlich der Festsetzung des Zeitpunktes, in welchem im Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers die nach Gesetz und Rechtsprechung erforderliche Stabilität eingetreten ist. Im Falle der Amputation eines Gliedes ist der Gesundheits- zustand aus medizinischer Sicht nach Abschluss der postoperativen Behand- lung als stabil und irreversibel zu betrachten (BGE 96 V 134, ZAK 1971 S.170). Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann die postoperative Behandlung abgeschlossen war. Der behandelnde Arzt äusserte sich im Bericht vom 22 . Juli 1986 zu dieser Frage nicht; er erwähnte lediglich den Zeitpunkt der prothetischen Versorgung (April 1986). Dieses Datum braucht indessen nicht notwendigerweise mit dem massgeblichen Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses übereinzustimmen. Vielmehr ist es aus verschie-
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denen Gründen (z.B. organisatorischer Art) durchaus möglich, dass die Arm- prothese nicht unmittelbar nach der Beendigung der postoperativen Behand- lung, sondern erst einige Monate später angepasst wurde. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird mittels Rückfrage beim behandeln- den Arzt abklären, zu welchem Zeitpunkt die postoperative Behandlung abge- schlossen war. Gestützt auf die Angaben des Arztes wird sie über den Beginn des Rentenanspruches neu entscheiden.
IV. Revision der Rente Urteil des EVG vom 27. Dezember 1988 i.Sa. W. M.
Art. 41 IVG, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Eine für den Rentenanspruch er- hebliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse kann in einer Chronifizierung des Leidens liegen, wenn weder von ärztlichen Be- handlungen noch von gezielten beruflichen Eingliederungsmassnah- men eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist (Erw. 3).
Der 1946 geborene Versicherte absolvierte eine Lehre als Velomechaniker. Er musste in den Jahren 1975 und 1978 infolge Alkoholmissbrauchs in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden. Auch in der Folge hielt er sich in verschiedenen Heilstätten für Alkoholabhängige auf, ohne dass seine Sucht erfolgreich behandelt werden konnte. Er leidet an einer schweren infantil-psy- chopathischen Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Alkoholabusus. Durch die Trunksucht wurde die Erwerbsfähigkeit dauernd in Frage gestellt. Der Versicherte meldete sich erstmals am 24. August 1982 bei der IV zum Lei- stungsbezug an. Nach Einholen des Arztberichtes eines Psychiaters (vom 11. November 1982), eines Gutachtens der psychiatrischen Klinik (vom 24. März 1983) und eines Berichts einer sozialpsychiatrischen Universitätsklinik (vom 25. Mai 1983) durch die 1V-Kommission verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine 1V-Rente mit Verfügung vom 31. August 1983 mangels Invalidität im Sinne des Gesetzes. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem eine hiegegen erhobene Beschwerde zurückgezogen worden war. Am 15. August 1985 wurde der Versicherte durch eine psychiatrische Univer- sitätspoliklinik erneut bei der IV angemeldet. Nach Einholen von Berichten die- ser Klinik (vom 19. September 1985 sowie 8. April 1986), eines Berichtes einer BEFAS (vom 24. Oktober 1986) und eines Abklärungsberichtes der IV-Regio- nalstelle (vom 13. Juli 1987) verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine 1V-Rente wieder. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der ge- troffenen Abklärungen habe sich die Situation seit der letzten Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 1983 nicht erheblich verändert. Zwar werde aner- kannt, dass der Versicherte Hilfe benötige, welche aber nicht von der IV, son- dern von den Vormundschafts- und Fürsorgebehörden zu leisten sei. Denn für die Zusprechung von IV- Leistungen müsse eine Erwerbsunfähigkeit «im eng-
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sten Sinn der einschlägigen Bestimmungen» vorliegen, was im Falle des Versi- cherten nicht zutreffe (Verfügung vom 30. November 1987). Die kantonale Rekursbehörde wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 1988 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei ihm ab 1. September 1987 eine ganze IV- Rente zuzusprechen. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde, und das BSV enthält sich in seiner Vernehmlassung eines Antrages. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut: 1 a. Nach Art. 4 Abs. 1 gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder gei- stigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Er- werbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die kör- perlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermö- gen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Ab- wegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit 1V-rechtlich nicht als relevant gelten Beein- trächtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung al- len guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermochte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versi- cherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach sei- nen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verur- sachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102V 165, ZAK 1977S. 153; ZAK 1987 S.438 Erw. 2a mit Hinweisen). b. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 1987 geltenden, hier anwend- baren Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invali- dität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Er- werbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
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c. Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu gerin- gen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor- aussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosig- keit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades einge- treten ist (BGE 109V 114 Erw. 2, ZAK 1983 S. 401). Diese Regelung gilt sinngemäss auch dann, wenn die IV wegen fehlender In- validität verweigert worden war. Die Vorinstanz hat eine relevante Änderung der gesundheitlichen Verhält- nisse in der massgebenden Zeitspanne zwischen dem Erlass der ablehnenden Rentenverfügung vom 31. August 1983 und jenem der angefochtenen Verfü- gung vom 30. November 1987 verneint. Dabei stützte sie sich namentlich auf einen beigezogenen Schlussbericht vom 23. März 1988, in welchem zwar die Integration des Beschwerdeführers an einem offenen Arbeitsplatz zur Zeit nicht für möglich, hingegen die Vermittlung an einen geschützten Arbeitsplatz als sinnvoll erachtet werde, da hier flankierende Massnahmen zur Stabilisie- rung der labilen psychischen Persönlichkeitsstruktur vorgenommen werden könnten. Auch aus den Akten des Regierungsstatthalteramtes betreffend für- sorgerische Freiheitsentziehung ergebe sich, dass insbesondere die Andro- hung einer erneuten Einweisung in eine geschlossene Anstalt einen nachhalti- gen Eindruck auf den Beschwerdeführer gemacht habe. Sodann habe er in ei- ner Einvernahme vom 2. Mai 1988 zu Protokoll gegeben, dass er eine eigene Wohnung und sogar eine Arbeitsstelle gefunden habe. Aufgrund dieser «er- freuliche(n) Entwicklung in jüngster Zeit» gelangte die Vorinstanz zur Auffas- sung, dass «bei der psychischen Fehlentwicklung des Beschwerdeführers doch noch nicht von einer eigentlichen Chronifizierung gesprochen werden (könne), so dass auch die Annahme einer Invalidität im Sinne des IVG» ent- falle. «Gerade wegen dieser vergleichsweise vorteilhaften Perspektive» präsen-
tiere sich der Gesundheitszustand im wesentlichen gleich wie anlässlich der abweisenden Verfügung vom 31 August 1983. Damals wie heute sei von einer .
Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche ein Abgleiten in die Sucht be- wirke und durch welche die Persönlichkeitsstruktur in ihrer fehlerhaften Ent- wicklung bestärkt werde, ohne jedoch Krankheitswert im Sinne einer Chronifi- zierung und Therapieresistenz zu erreichen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Ein invalidisierender geistiger Gesundheitsschaden von der für den Anspruch auf eine ganze IV- Rente erforderlichen Schwere und von langzeitiger Art ist heute erstellt. Im Vergleich zur Zeit der ersten ablehnenden Verfügung vom 31. August 1983 be-
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stand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. No- vember 1987 eine sozial-praktische Unzumutbarkeit der Verwertung der Ar- beitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Wie sich der auch von der Aus- gleichskasse unwidersprochenen Darstellung in der Verwaltungsgerichts- beschwerde entnehmen lasst, konnte der Beschwerdeführer seine am 2. Mai
1988 zu Protokoll gegebene Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
nicht realisieren. Es ist ihm seither nicht gelungen, eine Erwerbstätigkeit in ren- tenausschliessendem Umfang auszuüben, Im erwähnten Bericht vom 23. März
1988 fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
verbessert hatte. Vielmehr machten die Erfahrungen im durchgeführten Inte- grationsprogramm deutlich, dass der Beschwerdeführer auch unabhängig von der seit Juli 1987 weitgehend unter Kontrolle gebrachten Alkoholabhängig- keit wegen seiner schweren Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, eine regelmässige Erwerbstätigkeit in rentenausschliessendem Ausmass aufzuneh- men. Gemäss den übereinstimmenden Berichten der Ärzte sowie der Fachleute für berufliche Eingliederung weist die psychische Störung eine derartige Schwere auf, dass dem Beschwerdeführer auch bei allem guten Willen die Ver- wertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt nicht zuzumuten ist. Gemäss Bericht der BEFAS vom 24. Oktober 1986 ist der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht in der Lage, ein höheres Erwerbs- einkommen als 300 bis 600 Franken monatlich zu verdienen. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit der Rentenablehnung inso- fern verändert, als er trotz regelmässiger ärztlicher Betreuung sowie Durchfüh- rung gezielter Eingliederungsmassnahmen nach wie vor nicht in der Lage ist, in rentenausschliessendem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der psychische Gesundheitszustand hat sich insofern wesentlich verschlechtert, als die psychischen Störungen heute als chronifiziert bezeichnet werden müs- sen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird. Im beigezogenen Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik zuhan- den des Regierungsstatthalters vom 2. September 1987 wird denn auch aus- drücklich festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch keine weiteren therapeutischen oder rehabilitativen Massnahmen ver- bessert werden kann. Wenn im vorinstanzlichen Entscheid von einer allmäh- lichen Resignation der verschiedenen Institutionen die Rede ist, welche den Beschwerdeführer in den letzten Jahren betreut hatten, so widerspiegelt sich darin eine pessimistische Beurteilung, zu welcher die zuständigen Fachinstan- zen aufgrund der gemachten Erfahrungen gelangt sind. Die hievon abwei- chende Beurteilung im vorinstanzlichen Entscheid vermag nicht zu überzeu- gen. Der kantonale Richter spricht denn auch lediglich davon, dass die Ver- mittlung an einen geschützten Arbeitsplatz im Sinne des Berichtes vom 23. März 1988 als sinnvoll zu erachten sei, da hier flankierende Massnahmen zur Stabilisierung der labilen psychischen Persönlichkeitsstruktur möglich wären. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer an einem solchen Ar- beitsplatz - soweit er überhaupt zu finden wäre ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte, fehlt es in den Akten an konkreten An-
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haltspunkten. Auch der Hinweis darauf, dass die Androhung einer erneuten Einweisung in eine geschlossene Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung auf den Beschwerdeführer einen nachhaltigen Eindruck ge- macht habe, vermag die in erwerblicher Hinsicht ungünstige Prognose nicht zu widerlegen. Insbesondere teilt auch der ärztliche Dienst des BSV die optimisti- sche Beurteilung der Vorinstanz nicht. Die Annahme einer «erfreuliche(n) Ent- wicklung in jüngster Zeit)> und einer «vergleichsweise vorteilhafte(n) Perspek- tive» gemäss vorinstanzlichem Entscheid lässt sich mit der bestehenden Akten- lage kaum vereinbaren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zwar eine positive Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Willens- und Hal- tungsschwäche möglich, die entsprechende Wirkung jedoch nie von langer Dauer ist. Nach dem Gesagten muss das Vorliegen eines geistigen Gesund- heitsschadens mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG angenommen werden. Da die sozial-praktische Unzumutbarkeit der Verwertung der Arbeitsfähigkeit seit September 1986 auf dem freien Arbeitsmarkt als ausgewiesen zu gelten hat, ist der Beginn des Rentenanspruches nach Ablauf der 360tägigen Warte- zeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 1987 geltenden, hier anwend- baren Fassung auf den 1. September 1987 festzusetzen.
Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren Urteil des EVG vom 29. Dezember 1988 i.Sa. V. B.
Art. 4 BV. Im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren besteht in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unent- geltlicheVerbeiständung (Erw. 5).
B. macht seit 1982 vergeblich einen Anspruch auf Leistungen der IV geltend. Im Rahmen eines erneut anhängig gemachten Abklärungsverfahrens liess er durch seinen Rechtsvertreter am 14. Oktober 1986 bei der kantonalen Aus- gleichskasse ein Gesuch mit dem Antrag einreichen, es sei ihm für das hangige Verwaltungsverfahren «das vollumfängliche Recht auf unentgeltliche Prozess- führung» zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Februar 1987 lehnte die Aus- gleichskasse dieses Gesuch mit der Begründung ab, das Verwaltungsverfahren sei vollständig von der Offizialmaxime beherrscht; zudem könne der Versi- cherte die Verfügung der Ausgleichskasse an das mit voller Kognition ausge- stattete kantonale Versicherungsgericht und schliesslich allenfalls an das EVG weiterziehen; für das Verfahren vor diesen beiden Gerichten bestehe die Mög- lichkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; es sei deshalb genügend Gewähr dafür geboten, dass das Gesuch des Versicherten um Lei- stungen der IV umfassend geprüft werde, ohne dass bereits im Verwaltungs- verfahren ein Rechtsbeistand bestellt werden müsse.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 16 . Juni 1987 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Ausgleichskasse an, V. B. für das Administrativverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewahren. Ferner schrieb es das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung für das kantonale Gerichtsverfahren als gegen- standslos geworden ab und verhielt die Ausgleichskasse zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von 800 Franken. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. V. B. lasst auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen, wobei er für das letztinstanzliche Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsucht. Die Aus- gleichskasse pflichtet dem Standpunkt des BSV bei. Das Bundesgericht und das EVG führten zu den verfassungsrechtlichen Ge- sichtspunkten einen Meinungsaustausch durch. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das EVG nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfah- rensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100V 62 Erw. 2). Das BSV wirft unter Berufung auf BGE 96V 126 (ZAK 1971 S. 509) und BGE 102V148 (ZAK 1977 S. 146) die Frage auf, «ob die Ausgleichskasse ma- teriell auf das keinerlei Rechtsgrundlage aufweisende Gesuch des Anwalts ein- gehen durfte, statt es bestenfalls durch eine Nichteintretensverfügung zu erle- digen. Nur eine solche hätte die Vorinstanz folgerichtig auf Beschwerde hin prüfen dürfen, auf diese aber sonst nicht eintreten dürfen». Im Streit liegt, ob für den vom Beschwerdegegner geltend gemachten An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung im 1V-rechtlichen Verwaltungsver- fahren eine auf Art. 4 BV gestützte Rechtsgrundlage besteht, die gegebe- - -
nenfalls eine entsprechende Leistung der Ausgleichskasse auslösen würde. Folgerichtig hat die Ausgleichskasse über diesen Anspruch materiell entschie- den und das Gesuch vom 14. Oktober 1986 nicht durch Nichteintreten erle- digt. Dementsprechend ist es auch zutreffend, dass das kantonale Gericht den von der Ausgleichskasse abgelehnten, beschwerdeweise geltend gemachten Rechtsanspruch materiell prüfte. Der Hinweis des BSV auf BGE 102 V 148 (ZAK 1977 S. 146) geht fehl, weil in diesem Entscheid Gegenstand und Zuläs- sigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut in der AHV zu beurteilen waren, eine Thematik, welche im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. In BGE 96 V 126 (ZAK 1971 S. 509) hat das EVG festgestellt, dass die Art. 76 IVG und 92 AHVG keinen Rechtsanspruch auf Fürsorgeleistungen be-
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gründen, weshalb die Zusprechung solcher Leistungen nicht durch Erlass einer Kassenverfügung im Sinne von Art. 84 AHVG zu erfolgen habe. Dem- gegenüber ist im vorliegenden Fall gerade streitig, ob ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im 1V-rechtlichen Verwaltungsverfahren besteht. 3a. Weil es für das 1V-rechtliche Verwaltungsverfahren im Sinne des nicht- streitigen Verfahrens bis zum Beschluss der IV-Kommission bzw. zu der diesen eröffnenden Verfügung der Ausgleichskasse an entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts wie auch des kantonalen Rechts fehlt, kommt eine Anerken- nung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege von vornherein nur ge- stützt auf Art. 4 BV in Frage. Angesichts der Kostenlosigkeit des Verwaltungs- verfahrens beschränkt sich die Frage sodann auf die unentgeltliche Verbeistän- dung. Es ist daher im folgenden einzig zu prüfen, ob und bei Bejahung der -
grundsätzlichen Frage— inwieweit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht aus Art.
4 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im 1V-rechtlichen Ver-
waltungsverfahren fliesst. b. Das EVG hat in BGE 103 V 46 seine frühere Rechtsprechung (BGE 98V
116 Erw. 2; EVGE 1962S. 163) bestätigt, wonach der Anspruch auf unent-
geltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung unter gleichen Vorausset- zungen besteht. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ist nach die- ser Rechtsprechung im kantonalen Beschwerdeverfahren somit auch dort ge- währleistet, wo weder das kantonale Verfahrensrecht noch die bundesrecht- lichen Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung vorsehen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Bundesgesetzgebung ist ein solcher Anspruch einzig in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung nach BGE 103 V 46 schliesst somit in diesem Bereich eine Lücke im Rechtsschutz. Bedeutsam ist, dass sich dieser durch die Rechtsprechung eingeführte An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung gegebenenfalls auf ein verwal- tungsinternes Beschwerdeverfahren beziehen kann, nämlich dort, wo das Bundesrecht Raum für einen zweifachen kantonalen Instanzenzug lasst, wobei nur die letzte kantonale Instanz von der Verwaltung unabhängig sein muss. Dies trifft wiederum zu auf die Bereiche der Arbeitslosenversicherung (Art. 101 Bst. b. AVIG) und die berufliche Vorsorge (Art. 73 Abs. 1 BVG; BGE 113V 202 Erw. 3c). Anderseits hat die Rechtsprechung gemäss BGE 98V 116 Erw. 2 und 103V 46 den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerde- verfahren nicht etwa aus Art. 4 BV abgeleitet, sondern nebst Art. 65 Abs. 2 -
VwVG aus der Existenz zahlreicher Bestimmungen in den Bundessozialversi- -
cherungserlassen, welche eine unentgeltliche Verbeiständung für das kanto- nale Rechtsmittelverfahren vorsehen (Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.Verb. m. Art.
69 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 22 Abs. 3 FLG und Art. 24 EOG; Art. 56 Abs. 1
Bst. d MVG; Art. 30bis Abs. 3 Bst. f KUVG; Art. 108 Abs. 1 Bst. f UVG). Weil es
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für die verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren im Sinne der nichtstreitigen Verfahren bis zum Erlass der Verfügung durch den Sozialversicherungsträger an entsprechenden Vorschriften fehlt, kommt eine Anerkennung des Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung von vorn- herein nur gestützt auf Art. 4 BV in Frage. Es kann folglich nicht darum gehen, die Rechtsprechung gemäss BGE 103 V 46, welche den Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren gleichsam als Ausdruck eines spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Grundsatzes be- trachtet, weiterzuführen, weil eben der einzig mögliche Ansatzpunkt ein spezi- fisch verfassungsrechtlicher (Art. 4 BV) ist. Das EVG hat es schliesslich in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, auf dem Wege der Rechtsprechung einen von Bundesrechts wegen bestehenden Par- teientschädigungsa nspruch für das kantonale Beschwerdeverfa hren dort ein -
zuführen, wo ein solcher gesetzlich nicht vorgesehen ist (BG E 112 V 111 f. mit Hinweisen). Soweit ein Parteientschädigungsanspruch für das kantonale Be- schwerdeverfahren besteht, deckt dieser die vorprozessualen Bemühungen und Aufwendungen, namentlich wenn solche im nichtstreitigen Verwaltungs- verfahren bis zum Verfügungserlass entstanden sind, nicht (BGE 114 V 87 Erw. 4b in fine mit Hinweisen; ZAK 1987S. 36, 1986 S. 132 Erw. 2c). Über den hier zur Diskussion stehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren hat sich das EVG hingegen bis- her nicht ausgesprochen.
4a. In jüngster Zeit hat das Bundesgericht aus Art. 4 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nur für den Zivil- und Strafprozess (vgl. BGE 112 la 15 Erw. 3a mit Hinweisen), sondern auch für das verwaltungsge- richtliche Verfahren abgeleitet (Urteil der II. Offentlichrechtlichen Abteilung vom 8. März 1985, auszugsweise publiziert in ZBI 86/1985 S. 412-414 und EuGRZ 1985 S. 485ff., bestätigt in BGE 111 la 276). In BGE 111 la 5 hat es die Frage aufgeworfen, ob sich unmittelbar aus Art. 4 BV ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege im kantonalen Verwaltungsverfahren ableiten lasse, ei- nen solchen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor einem Bezirksamt des Kantons Aargau indessen verneint, da dessen Ent- scheid (betreffend den Entzug der elterlichen Gewalt) an das Obergericht wei- tergezogen werden konnte, welches mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet und vor welchem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. Einen Schritt weiter ging es in BGE 112 la 14, wo es feststellte, es sei «ein un- mittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren anzuerken- nen», wie er in jüngerer Zeit auch von der Lehre befürwortet werde. Dieser An- spruch befreie ganz oder teilwesie von der Bezahlung der Verfahrenskosten und damit auch eines Kostenvorschusses, jedoch nicht von der Entrichtung einer allfälligen Entschädigung an die obsiegende Gegenpartei für ihre Um- triebe. Wo dies zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erfor- derlich sei, ergebe sich aus Art. 4 BV zudem ein Anspruch auf die Bestellung
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eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren und im Ver- waltungsgerichtsverfahren. Ausser der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei sei Voraussetzung, dass das Rechtsbegehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheine und die verlangten Prozesshand- lungen nicht offensichtlich prozessual unzulässig seien. Der Entscheid müsse ausserdem für die gesuchstellende Partei von erheblicher Tragweite sein. Schliesslich könne der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nur in den Fällen bejaht werden, wo sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht be- antworten liessen und die das Gesuch stellende Partei selber nicht rechtskun- dig sei (BGE 112la17 Erw.3c). Aus der erwähnten Rechtsprechung und insbesondere dem grundlegenden BGE 112 la 14 schliesst das EVG, dass der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf das streitige Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren ausgedehnt wurde, ohne gleichzeitig einen entsprechenden Anspruch für das vorausgehende nichtstreitige Verwaltungs- verfahren, das mit dem Erlass der anfechtbaren Verfügung abgeschlossen wird, zu verneinen oder zu bejahen. Das Bundesgericht hat diese Auffassung in dem nach Art. 16 OG in Verbindung mit Art. 127 Abs. 2 und 4 OG durchgeführten Meinungsaustauschverfahren bestätigt. In der Lehre wird ebenfalls angenom- men, dass mit BG E 112 la 14 die unentgeltliche Rechtspflege nicht auch auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren ausgedehnt werden wollte (JR Mül- S. 100; G. Müller, ler, Ausbau sozialer Gerechtigkeit im Prozess, in: recht 1986, Kommentar BV, Art. 4 S. 53 Fn. 316 in fine). Eine solche Ausdehnung auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren wird von einem Teil der Lehre nicht für er- forderlich gehalten (vgl— allerdings vor Erscheinen des BGE 112 la 14— Haef- liger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 181), von anderen Stimmen der Doktrin aber doch als konsequente Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung ernsthaft erwogen (Knapp, Prcis de droit admi- nistratif, 3e öd., 1988, p. 129 s. no 716 et 721, J. P. Müller, a.a.O., S. 100 vor
Ziff. 6).
Das kantonale Gericht meint, aus der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehe nicht klar hervor, ob sich der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege auf das gesamte Verwaltungsverfahren oder nur auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren beziehe. Indessen sei nicht einzusehen, weshalb sich der grundrechtlich geschützte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur gerade auf das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, nicht aber auf das gesamte Verwaltungsverfahren beziehen solle. Denn die vom Bundesgericht angeführten Gründe, welche für die Ausdehnung des An- spruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Bereiche des Verwaltungsrechts sprechen (Grundsatz der Waffengleichheit; zunehmende Komplexität des Ver- waltungsrechts; Bedürfnis nach anwaltlicher Verbeiständung auch bei Sach- verhaltsabklärung von Amtes wegen) träfen dem Grundsatz nach sowohl für streitige Verwaltungsrechtspflege- als auch für das nichtstreitige Verfügungs- verfahren zu. Der unmittelbar aus dem Rechtsgleichheitsprinzip abgeleitete
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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stelle ein unerlässliches Element eines sozialen Rechtsstaates dar, indem es nicht nur dem Wohlhabenden, son- dern auch dem Minderbemittelten möglich sein müsse, seine Rechte wirksam wahren zu können. Die grundlegende rechtsstaatliche Bedeutung des An- spruchs liege darin, dass dem unbemittelten Bürger in allen Streitigkeiten mit Privaten und dem Staat, in denen zentrale Interessen auf dem Spiel stünden, die vollständige Ausschöpfung seiner Parteirechte faktisch ermöglicht werde; hiezu bedürfe es jedoch eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern die sich im Verfahren stellenden Fragen eine juristische Vertretung zur gehörigen Wahrung der Rechte erforderlich machten. Es sei daher von einem unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch des unbemittelten Bürgers auf unentgelt- liche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren auszugehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Voraussetzungen hat das kantonale Ge- richt in Anlehnung an die vorne wiedergegebene bundesgerichtliche Recht- sprechung (vgl. Erw.4a hievor) dahingehend umschrieben, die gesuchstel- lende Partei müsse bedürftig sein, ihr Rechtsbegehren dürfe nicht zum vorn- herein aussichtslos erscheinen und die verlangten Prozesshandlungen dürften nicht offensichtlich prozessual unzulässig sein; sodann müsse der Entscheid für die gesuchstellende Partei von erheblicher Tragweite sein; schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege auf Fälle zu beschränken, wo sich die aufge- worfenen Fragen nicht leicht beantworten liessen und die gesuchsstellende Partei selber nicht rechtskundig sei.
d. Gegen die vom kantonalen Gericht auf das gesamte Verwaltungsverfahren vorgenommene Ausdehnung des aus Art. 4 BV fliessenden Anspruchs auf un- entgeltliche Rechtspflege wendet das BSV im wesentlichen ein, im IV-Verwal- tungsverfahren fehle es an einer dem Prozessrisiko mit Obsiegen und Unterlie- gen vergleichbaren Situation und damit grundsätzlich am Bedürfnis nach un- entgeltlicher Verbeiständung; es gebe keinen Streit im eigentlichen Sinne und keinen Richter, der ihn entscheide; der Versicherte könne eine ihm nicht ge- nehme Verfügung in zweifachem Instanzenzug verwaltungsgerichtlich über- prüfen lassen, wobei bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die unentgeltliche Verbeiständung gewährleistet sei. Das Erfordernis fehlender Aussichtslosigkeit im IV-Verwaltungsverfahren könne kaum konkretisiert wer- den, indem völlig ungewiss sei, ob dabei auf die Anmeldung des Versicherten, das gesamte Abklärungsverfahren oder das Anhörungsverfahren nach Art. 73bis IVV abzustellen sei; es müsse angesichts der Vielzahl der möglichen Lei- stungen praktisch immer davon ausgegangen werden, dass der Versicherte Aussicht habe, auch nur teilweise mit seinem Leistungsgesuch durchzudrin- gen. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbei- ständung sei nicht recht ersichtlich, was der Anwalt im IV-Verwaltungsverfah- ren Entscheidendes beitragen könne; denn es komme in erster Linie auf die Person des Versicherten selber an, der bei medizinischen und beruflichen Ab- klärungen mitzuwirken habe; anderseits eröffne das IV-Verwaltungsverfahren dem Versicherten bzw. dessen Anwalt im Gegensatz zum Beschwerdeverfah-
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ren grundsätzlich keine Möglichkeiten, mit Anträgen und Ähnlichem in die Verwaltunstätigkeit wirksam einzugreifen und eigene Vorstellungen durchzu- setzen. Schwierigkeiten würden schliesslich auch die Fragen bereiten, wer die Voraussetzungen prüfen und die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung tragen solle; eine besondere Frage bilde dabei die Bemessung des Anwalts- honorars, da es an einer Begrenzungsmöglichkeit der anwaltlichen Tätigkeiten wie im Beschwerdeverfahren fehle. 5a. Bei der Entscheidung der im Streite liegenden Frage ist von der Natur des 1V-rechtlichen Verwaltungsverfahrens auszugehen. Dieses dient der Abklä- rung der für die verschiedenen Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Ren- ten usw.) massgeblichen persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsansprechers (vgl. hiezu die Art. 65ff. IVV und das Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli 1987). Es beginnt mit der Einreichung des Leistungsgesuches an die zuständige IV- Kommission, welche die Leitung des Verwaltungsverfahrens innehat. Die IV- Kommission ist zur Objektivität und Neutralität verpflichtet. Der Untersu- chungsgrundsatz und die Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten inte- gral, allerdings ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten des Lei- stungsansprechers. Betrachtet die IV- Kommission die Abklärungen als genü- gend, fasst sie über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Versicherten durch eine anfechtbare Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse eröffnet. Bevor die 1V-Kommission über die Ab- lehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabset- zung einer bisherigen Leistung beschliesst, hat sie dem Versicherten oder sei- nem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplan- ten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Dieses An- hörungsrecht ist durch den auf 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Art. 7311 IVV festgeschrieben worden, womit eine Verwaltungspraxis ins positive Recht übergeführt worden ist. b. Die Erwägungen, welche zur Anerkennung eines Anspruches auf unent- geltliche Rechtspflege im streitigen verwaltungsinternen Beschwerdeverfah- ren geführt haben (vgl. besonders BGE 112 la 16 Erw. 3b), sprechen für die Gewährleistung eines in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen gehaltenen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung im 1V-rechtlichen Verwal- tungsverfahren. Denn es sind auch hier heikle Rechts- oder Abklärungsfragen oder schwierige Verfahrenssituationen denkbar, wo es erforderlich sein kann, dass der unbemittelte Versicherte gegenüber der Verwaltung durch einen An- walt verbeiständet ist. Die unentgeltliche Verbeiständung kann mithin verfas- sungsrechtlich geboten und darüber hinaus im Hinblick auf die vermittelnde -
Funktion des Anwaltes zwischen Versichertem und Versicherung für eine -
korrekte Verfahrensabwicklung nützlich sein. Dabei sind allerdings die erfor- derlichen sachlichen Voraussetzungen streng zu beachten (nebst der Bedürf- tigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit bzw. prozessuale Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens bzw. der verlangten Handlungen; erhebliche Tragweite
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der Sache für die gesuchstellende Partei; Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten, vgl. BGE 112 la 17 Erw. 3c). Ein strenger Massstab wird insbesondere an die Notwendigkeit der Ver- beiständung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebun- dene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwal- tungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden bzw. die Verwaltung dem Lei- stungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder an- dere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitli- cher Hinsicht eine Limitierung eines aus Art. 4 abzuleitenden Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen. Denn bei Eingang eines Leistungs- gesuches bzw. bei Beginn des 1V-rechtlichen Abklärungsverfahrens ist in der Regel völlig ungewiss, welche Leistungen überhaupt in Betracht fallen. Es können somit in diesem Verfahrensstadium regelmässig noch gar keine Pro- zess- bzw. Verfahrensaussichten festgestellt werden. Vielmehr muss die IV- Kommission zunächst einmal pflichtgemäss tätig werden. Erst wenn nach die- sen Abklärungen sich ein Verfahrensergebnis abzuzeichnen beginnt, lässt sich überhaupt beurteilen, ob die vom Ansprecher geltend gemachten Leistungsar- ten begründet sind oder nicht. Kristallisationspunkt ist diesbezüglich der Erlass des Vorbescheides nach dem erwähnten Art. 731i1 IVV. In diesem Anhörungs- verfahren, das, wenn der Versicherte Einwendungen vorträgt oder vortragen lasst, eindeutig schon Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, kann es unter den erwähnten sachlichen Voraussetzungen verfassungsrechtlich gebo- ten sein, dem Leistungsansprecher die unentgeltliche Verbeiständung zu be- willigen. Damit ist dem Versicherten auf der Stufe des nichtstreitigen Verwal- tungsverfahrens und im Stadium des unmittelbar bevorstehenden Verfügungs- erlasses der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung gewahrt.
c. Den vom BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Be- denken gegen die Ausdehnung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeistän- dung auf das 1V-rechtliche Abklärungsverfahren kann, soweit ihnen mit der zeitlichen Limitierung des Anspruchs nicht bereits Rechnung getragen worden ist, nicht gefolgt werden. So bestehen namentlich zwischen Verwaltungs- beschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren einerseits und dem nichtstrei- tigen Verwaltungsverfahren anderseits keine wesensmässigen Verschieden- heiten, welche gegen eine solche Ausdehnung sprechen würden. Im nichtstrei- tigen Verwaltungsverfahren, welches mit dem Erlass der Verfügung abge-
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schlossen wird (Art. 5 VwVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG), ist die Durchführungs- stelle (IV-Kommission, Ausgleichskasse) nicht Partei, sondern hoheitlich auf- tretendes, an die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung gebundenes Organ (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 30 unten; vgl. auch zum Beweiswert der im Administrativverfahren eingeholten Arztberichte BGE 104V 211 Erw. c). Ausgleichskasse und IV- Kommission sind insoweit — wie der Richter im Beschwerdeverfahren - zur Neutralität verpflichtet. Mit dem Übergang vom nichtstreitigen Administrativverfahren zum durch Beschwerde eingeleiteten verwaltungsinternen oder -externen Verwaltungsjustizverfahren macht die ursprünglich verfügende Verwaltungsstelle einen bedeutsamen Funktionswandel durch: Sie verliert die Herrschaft über den Anfechtungs- gegenstand und nimmt fortan Parteistellung ein (BGE 103 V 109 Erw. 2a 2. Abs. mit Hinweisen, 105 V 188 Erw. 1; Gygi, a.a.O., S. 189). Leistungsgesuch (Art. 46 IVG; Art. 65ff. IVV) und vorinstanzliche Beschwerde (Art. 84ff. AHVG) sind insoweit durchaus miteinander vergleichbar. Daran ändert nichts, dass die Verbeiständungsvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren nicht einfach ohne weiteres übernommen werden können. Sodann setzt der Verbei- ständungsanspruch keineswegs einen Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen voraus (vgl. Erw. 3b hievor). Auch kann die Verbeiständungsnot- wendigkeit für das Verwaltungsverfahren nicht schon deswegen verneint wer- den, weil im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung besteht. Von Verfassungs wegen ist vielmehr gefor- dert, dass jedes Verfahren bzw. jeder Verfahrensabschnitt derart ausgestaltet ist, dass er den aus Art. 4 BV fliessenden Grundsätzen genügt. Nicht einzuse- hen ist ferner, inwiefern die IV- Kommission in Zusammenarbeit mit der Aus- gleichskasse nach Abschluss der Abklärungen und nach Erlass des Vorbe- scheides nicht in der Lage sein soll, über die unentgeltliche Verbeiständung zu befinden, zumal die Verwaltung, wie eben dargelegt, im Verwaltungsverfahren die gleiche Rolle und hoheitliche Stellung einnimmt wie die Beschwerde- behörde bzw. der Verwaltungsrichter im anschliessenden Verwaltungsjustiz- verfahren. Schliesslich sprechen auch die vom BSV erwähnten Kostengesichtspunkte nicht gegen eine Ausdehnung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeistän- dung. Insoweit kantonale und Verbandsausgleichskassen sowie die IV-Kom- mission die Invalidenversicherung durchführen, vollziehen sie als kantonale bzw. aus der Bundeszentralverwaltung ausgegliederte Selbstverwaltungskör- per Bundesrecht (Art. 34' Abs. 1 und Abs. 2 Satz 6 BV). Es leuchtet daher ohne weiteres ein, dass die Kosten eines allfällig einzuräumenden Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung für das 1V-rechtliche Verwaltungsverfahren zu Lasten der IV als solcher bzw. des AHV-Ausgleichsfonds gehen. So verhält es sich bereits für die Gerichtskosten und Parteientschädigungen, welche die Ausgleichskassen bei Unterliegen in erst- und kostenpflichtigen zweitinstanz- lichen Streitigkeiten bezahlen müssen, indem sie diese durch die Zentrale Aus- gleichsstelle aus dem Ausgleichsfonds vergütet erhalten (Art. 71 Abs. 3 AHVG i.Verb. m. Art. 149 Abs. 2 AHVV; Rz 84 der Weisungen des BSV über Buchfüh-
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rung und Geldverkehr der Ausgleichskassen vom 1. Februar 1979). Nach dem gleichen Prozedere wäre für Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechts- beistände im Verwaltungsverfahren vorzugehen.
6. Im vorliegenden Fall ist es zum Vorbescheidsverfahren noch gar nicht ge-
kommen. Dennoch will die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die unentgelt- liche Verbeiständung für das gesamte 1V-rechtliche Verwaltungsverfahren ge- währen, dies mit dem einzigen Hinweis, es handle sich vorliegend um einen «Ausnahmefall». Indessen wird vom kantonalen Gericht nicht dargetan, inwie- fern der vorliegende Fall ein Ausnahmefall sein soll. Die vorinstanzlichen Er- wägungen vermögen in diesem Punkt nicht zu überzeugen, weil lediglich die sachlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung berück- sichtigt werden, nicht jedoch die zeitlichen Bedingungen, d.h. die Durchfüh- rung des Vorbescheids- und Anhörungsverfahrens. Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sämtliche Einwände gegen die von der Verwaltung in Aussicht genommene Begutachtung durch den Psy- chiater im Anhörungsverfahren vortragen können. Dass der Anwalt bereits vorher intervenierte und seinem Klienten hiefür die unentgeltliche Verbeistän- dung zugesprochen werden soll, ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Der kantonale Gerichtsentscheid ist daher aufzuheben. Dem Beschwerdegeg- ner bleibt die Möglichkeit gewahrt, nach Erlass des Vorbescheides ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen oder stellen zu lassen. 7a. Ist nach dem Gesagten der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, so fällt die Grundlage für die Zusprechung der vorinstanzlichen Parteientschädigung für das kantonale Verfahren dahin (Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG). Da der Be- schwerdegegner aber im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgelt- liche Verbeiständung gestellt hat, sind die Akten dem kantonalen Gericht zu überweisen, damit es über die unentgeltliche Verbeiständung für das kanto- nale Beschwerdeverfahren entscheide. b. Der Beschwerdegegner unterliegt auch im IetztinstanzIichen Verfahren, wo er ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt. Diesem Gesuch ist nach Massgabe von Art. 152 OG zu entsprechen, weil der Beschwerdegegner bedürftig ist, sein Standpunkt keinesfalls als aussichtslos zu bezeichnen ist und weil die anwaltliche Verbeiständung angesichts der sich erstmals stellenden Rechtsfrage ohne weiteres notwendig erscheint.
IV. Unentgeltliche Prozessführung Urteil des EVG vom 29. Dezember 1988 i.Sa. V. B.
Art. 135 i.Verb. m. Art. 152 und 40 OG; Art. 72 BZR Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, fürden die unentgeltliche Prozessführung und Verbei- ständung beantragt worden war, so ist für deren Bewilligung auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen (Erw. 2b).
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Mit Entscheid vom 16 . Juni 1987 hiess das kantonale Versicherungsgericht eine Beschwerde des durch Fürsprecher S. vertretenen V. B. gut, indem es die kantonale Ausgleichskasse unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 10. Februar
1987 zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Versicherten
für das Administrativverfahren verhielt (Dispositiv-Ziff. 1). Es verpflichtete die Ausgleichskasse weiter dazu, dem Versicherten für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von 800 Franken zu entrichten (Dispositiv-Ziff. 3). V. B. lasst durch Fürsprecher S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Vorinstanz im Kostenpunkt (Dispositiv-
Ziff. 3) aufzuheben und die Höhe der Parteientschädigung neu, d.h. auf min-
destens 1440 Franken (zuzüglich Auslagen) festzusetzen. Ausgleichskasse und BSV verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das EVG schreibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Grün- den als gegenstandslos ab:
1. Im Parallelfall (s. ZAK 1989 S. 269) betreffend unentgeltliche Verbeistän-
dung im Administrativverfahren hat das EVG mit Urteil vom gleichen Tage die vom kantonalen Gericht mit Entscheid vom 16. Juni 1987 bewilligte unent- geltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren in Gutheissung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV aufgehoben. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren, weshalb die Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG (i.Verb.m. Art. 69 lVG) entfällt. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16 . Juni
1987 ist daher auch im Kostenpunkt (Dispositiv-Ziff. 3) aufgehoben worden.
Demnach wird der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Anfech- tungsgegenstand entzogen, weshalb sie gegenstandslos wird. Sie ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des EVG abzu- schreiben.
2a. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Verfahren ist nicht kosten- frei, weil es nicht um Versicherungsleistungen ging, sondern der Beschwerde- führer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Höhe der Parteientschädi- gung für das kantonale Verfahren beanstandete. Nach Gesetz (Art. 152 Abs. 1 OG) und Praxis (BG E 108 V 269 Erw. 4) sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (siehe auch BG 103V 47, 100V 62,98V 117). Als aussichtslos gilt ein Prozess nach der Rechtsprechung dann, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Ri- siko nicht eingehen würde, ihn einzuleiten oder fortzuführen (BGE 109 la 9 Erw.4,105 la 114).
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Bei gegenstandslos gewordenem Prozess sind die Aussichten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Grundes der Gegenstandslosigkeit zu beurteilen (Art.
135 OG i.Verb. m. Art. 152 und Art. 40 OG sowie Art. 72 BZP).
b. Die Höhe einer in einem kantonalen AHV/IV-rechtlichen Beschwerdever- fahren zugesprochenen Parteientschädigung prüft das EVG nach ständiger Rechtsprechung darauf hin, ob die Anwendung des hiefür massgebenden kantonalen Rechts bzw. bei Fehlen einschlägiger kantonaler Bestimmungen die vorinstanzliche Ermessensausübung zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerde- grund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen). Praxisgemäss ist dem erstinstanz- lichen Richter bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermes- sensspielraum einzuräumen (BGE 114V 87 Erw. 4b mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer für sein Obsiegen im vorm- stanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von 800 Franken (inkl. Aus- lagen) zugesprochen. Diese Höhe der Parteientschädigung trägt der Bedeu- tung der Sache und den Aufwendungen des Vertreters des Beschwerdeführers in willkürfreier Weise Rechnung (vgl. BGE 111 V 49 Erw. 4c, ZAK 1985 S.482). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte damit vor Eintritt der Ge- genstandslosigkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
EL. Parteientschädigung und Sanktionen Urteil des EVG vom 16. Dezember 1988 i.Sa. U.M.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 159 Abs. 5 OG, Art. 64 VwVG. Im Sinne eines allgemeinen Prozessrechtsgrundsatzes ist im AHV- bzw. EL-Bereich die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu verweigern, wenn die obsiegende Partei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat (Erw. 3c). Sanktionen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (Erw. 4b).
Die 1925 geborene U . M. bezog seit dem 1. Oktober 1977 verschiedentlich EL zur 1V-Rente, ferner kantonalrechtliche Invalidenbeihilfen sowie Gemeinde- zuschüsse. Mit Verfügung vom 29. Januar 1985 sprach ihr das Sozialamt der Stadt X für die Zeit ab 1. September 1984 eine EL von monatlich 81 Franken, eine Invalidenbeihilfe von monatlich 156 Franken und einen Gemeindezu- schuss von monatlich 370 Franken zu. Am 27. Dezember 1985 teilte die Abteilung Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenbeihilfe des städtischen Sozialamtes der Versicherten verfügungsweise mit, die Zahlung der «Zusatzleistungen» werde mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eingestellt, da sie anlässlich der im Herbst 1985 angeordneten Überprüfung
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die verlangten Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhält- nisse nicht erteilt habe. Die hiegegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat X mit Beschluss vom 2. Oktober 1986 ab. Beschwerdeweise liess U. M. unter Einreichung mehrerer Belege über ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie eines ärztlichen Zeugnisses die Aufhebung der verfügten Zahlungseinstellung und die weitere Ausrichtung der «im Januar 1985 zugesprochenen Zusatzleistungen zur IV zuzüglich Teue- rungszulage» auch nach dem 1. Januar 1986 beantragen. Nach Einholung zu- sätzlicher Auskünfte der Versicherten erkannte die kantonale Rekursbehörde, dass die Verwaltung, nachdem sie erklärt habe, «die Sache einstweilen auf sich beruhen» zu lassen, die Versicherungsleistungen im Hinblick auf den Vertrau- ensschutz und die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ohne weitere vor- gängige Ankündigung hätte verweigern dürfen. Mit Entscheid vom 17. Sep- tember 1987 hiess die Rekurskommission die Beschwerde deshalb in dem Sinne gut, dass sie das Sozialamt der Stadt X anwies, «die für Herbst 1985 fäl- lige Revision aufgrund des nunmehrigen Aktenstandes durchzuführen und eine diesbezügliche weiterziehbare Verfügung zu erlassen». Das Begehren um Zusprechung einer Prozessentschädigung wies sie mit der Begründung ab, die Notwendigkeit des Rechtsmittelverfahrens sei der Versicherten angesichts ihres Verhaltens gegenüber der Verwaltung zu einem erheblichen Teil selbst zuzuschreiben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt U. M. die Zusprechung einer «ange- messenen Prozessentschädigung für die vorinstanzlichen Verfahren» bean- tragen. Das Sozialamt der Stadt X schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen der Rekursbehörde auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV gelangt zum Schluss, die Sache sei in Gutheissung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zur Festsetzung der Entschädigungshöhe an die kanto- nale Rekursbehörde zurückzuweisen. Das EVG heisst die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut: la. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsge- richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord- nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand nä- her umschriebene Voraussetzungen erfüllen). In Anwendung dieser Bestim- mungen hat das EVG wiederholt festgehalten, dass die Verwaltungsgerichts- beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist gegen Entscheide, die auf kanto- nalem Verfahrensrecht beruhen (BGE 112V 11 Off. Erw. 2c; ZAK 1987 S. 384 Erw. 2a; RKUV 1987 Nr. K 708S. 13 Erw. 3).
Na
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Rekursbe- hörde vom 17. September 1987 einzig bezüglich der Verweigerung einer Par- teientschädigung angefochten. Mehrere bundesrechtliche Sozialversicherungsgesetze anerkennen dem Grundsatz nach einen solchen Entschädigungsanspruch für das Verfahren vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz ausdrücklich. Zu erwähnen ist diesbezüg- lich nebst Art. 108 Abs. 1 Bst. g UVG und Art. 56 Abs. 1 Bst. e MVG insbeson- dere Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, wonach der obsiegende Beschwerdeführer ei- nen Anspruch auf «Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung» hat. Diese Regel gilt aufgrund des in Art. 7 Abs. 2 ELG enthaltenen Verweises auf Art. 85 AHVG auch bei Streitigkeiten über EL. In diesem Sozialversicherungszweig ist demnach die Verwaltungsgerichts- beschwerde an das EVG gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen betref- fend den grundsätzlichen Anspruch auf eine Parteientschädiung zulässig (vgl. auch Art. 129 Abs. 2 i.Verb. m. Art. 101 Bst. bOG e contrario).
Art. 7 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG enthält nebst dem Grundsatz des Entschädigungsanspruches als solchem keine Be- stimmung über die Bemessung der Parteientschädigung, insbesondere keinen Tarif. Die diesbezügliche Regelung bleibt dem kantonalen Recht überlassen. Die Höhe einer Parteientschädigung ist deshalb vom EVG nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der hiefür massgeblichen kantonalen Bestim- mungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 114V 86, ZAK 1988 S. 516 Erw. 4a; BG 112V 112 mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid der kantonalen Rekurskommission bezieht sich u.a. auf die der Beschwerdeführerin am 29. Januar 1985 zugesprochene bundesrechtliche EL, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzu- treten ist (Erw. 1 infine). Der Umstand, dass gleichzeitig auch die Ausrichtung kantonal- bzw. kommu- nalrechtlicher Invalidenbeihilfen und Gemeindezuschüsse streitg war, ändert daran nichts. Zwar beruht der Anspruch auf Parteientschädigung in Streitig- keiten über diese kantonal- bzw. kommunalrechtlichen Zusatzleistungen aus- schliesslich auf kantonalem Verfahrensrecht, dessen Anwendung vom EVG nicht überprüft werden kann (Erw. la). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren war jedoch nur die Zulässigkeit der am 27. Dezember 1985 wegen Verletzung der Auskunftspflicht verfügten Zahlungseinstellung, nicht jedoch der mate- rielle Anspruch auf die einzelnen Versicherungsleistungen als solcher streitig. Deshalb ergab sich aus der gleichzeitigen Beurteilung sowohl der bundes- als auch der kantonal- und kommunalrechtlichen Ansprüche kein zusätzlicher Aufwand, der sich auf die Frage der nach Art. 7 Abs. 2 ELG bzw. Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG zuzusprechenden Parteientschädigung auswirken würde.
2. Da kein Streit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-
leistungen vorliegt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.Verb.m. Art. 135 OG). 3a. Nach den Vorschriften der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetze wie auch des VwVG gilt für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren das Prinzip, dass selbst bei grundsätzlicher Kostenlosigkeit - eine Partei unab- -
hängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verur- sachten oder verschuldeten Verfahrenskosten selber zu tragen hat. Dasselbe sieht Art. 156 Abs. 6 OG für das Verfahren vor dem Bundesgericht vor. Diese -
hier allerdings nicht Streitgegenstand bildende Regelung der Kostenpflicht -
entspricht dem prozessualen Rechtsgrundsatz, wonach ganz allgemein unnö- tige Kosten von demjenigen zu bezahlen sind, der sie verursacht hat. Bezüglich der Parteientschädigung sieht der aufgrund von Art. 7 Abs. 2 ELG auch im Bereich der EL anwendbare Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG keinen ausdrücklichen, dem für die Kostenpflicht massgebenden «Verursacherprinzip» entsprechenden Vorbehalt vor, wonach der Entschädigungsanspruch der ob- siegenden Partei entfallen würde, wenn sie die Beschwerdeführung durch ihr Verhalten selbst unnötigerweise verursacht hat. Gemäss dem gestützt auf Art.
64 Abs. 5 VwVG vom Bundesrat erlassenen aber hier nicht direkt anwendba-
-
ren Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver- -
waltungsverfahren vom 10. September 1969 hat die obsiegende Partei für die von ihr unnötigerweise verursachten Parteikosten keinen Anspruch auf Ent- schädigung. Ferner ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 64 VwVG zulässig, der obsiegenden Partei wegen trölerischen Verhaltens gar keine oder nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 98 Ib 509 Erw. 2; Verwal- tungspraxis der Bundesbehörden 1979 Nr. 83 S. 394 Erw. 7). Für das Verfah- ren vor Bundesgericht erklärt Art. 159 Abs. 5 OG die in Art. 156 Abs. 6 OG zur Kostenpflicht enthaltene Regelung auch auf die Parteientschädigung als ent- sprechend anwendbar (ZAK 1988 S. 401; vgl. BG 106 11 255 Erw. 4). Obschon der hier anwendbare Art. 85 AHVG dies nicht vorsieht, muss die Zusprechung einer Prozessentschädigung entgegen der Auffassung der Be- -
schwerdeführerin im Sinne eines allgemeinen Prozessrechtsgrundsatzes auch im AHV- bzw. EL-Bereich verweigert werden, wenn die obsiegende Par- tei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat. Es lässt sich weder mit dem Sinn des Instituts der Parteientschädigung noch mit dem für die Kostentragung geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Ko- sten vom Verursacher zu tragen sind, vereinbaren, eine Partei in einem von ihr in ordnungswidriger Weise verursachten Verfahren zulasten des Prozessgeg- ners zu entschädigen.
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4a. Demnach bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Notwendigkeit eines Rechtsmittelverfahrens durch ein unkorrektes Verhalten der Beschwer- deführerin im Verwaltungsverfahren bewirkt wurde. Wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat, sind dabei nur die bezüglich des Vorgehens im Zusam- menhang mit dem im Herbst 1985 eingeleiteten Revisionsverfahren erhobenen Vorwürfe zu prüfen, während die in früheren Jahren aufgetretenen Schwierig- keiten der Verwaltung im Umgang mit der Versicherten für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind.
Gemäss den Darlegungen der Verwaltung reagierte die Beschwerdeführe- rin auf Anfragen mehrfach erzürnt, verweigerte wiederholt Auskünfte, sagte kurzfristig Termine ab und behandelte zudem die Beamten herablassend. Die- ses Verhalten wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausdrück- lich in Abrede gestellt. Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Gebaren lässt sich zwar keineswegs rechtfertigen. Die Verwaltung hätte aber dennoch die Möglichkeit gehabt, sich durchzusetzen und die notwendige Oberprüfun- gen erschwerenden Reaktionen der Beschwerdeführerin durch sachliche und zweckmassige Vorkehren weitgehend zu unterbinden. So hätte sie in klarer, schriftlicher Form auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Leistungsbezüger bei den angeordneten Abklärungen hinweisen und die bei Nichtbefolgung oder unentschuldigter Nichtbeachtung von Vorladungen möglichen Sanktio- nen - wie etwa die vorläufige Auszahlungsverweigerung, die Entscheidfin- dung aufgrund der Akten oder nötigenfalls die in Art. 16 ELG vorgesehenen strafrechtlichen Folgen -durch entsprechende Auflagen androhen müssen. Der Leistungseinstellung vom 27. Dezember 1985 ging keine korrekte Ankün- digung voran. Nach der zweimaligen Verschiebung eines Vorsprachetermins durch die Beschwerdeführerin erklärte die Verwaltung im Hinblick auf die schliesslich in Aussicht gestellte gelegentliche Einreichung weiterer Belege vielmehr ausdrücklich, man wolle die Sache für den Augenblick auf sich beru- hen lassen. Dass dann die Beschwerdeführerin einstweiligen nichts mehr von sich hören liess, kann ihr nicht als ins Gewicht fallendes Verschulden angela- stet werden. Aufgrund der erteilten Auskunft musste sie insbesondere auch nicht mit der für sie unvorhersehbaren Zahlungseinstellung gemäss der ange- fochtenen Verfügung vom 27. Dezember 1985 rechnen. Vielmehr hätte es in dieser Situation an der Verwaltung gelegen, der Beschwerdeführerin die erfor- derlichen Auflagen unter Androhung der Säumnisfolgen zu machen. Zufolge dieses Formfehlers der Verwaltung hat somit die Beschwerdeführerin weder den Erlass dieser Verfügung noch das anschliessend notwendig gewordene Beschwerdeverfahren durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht, wes- halb die Vorinstanz die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Unrecht verweigert hat.
Weil sich die Bemessung der Parteientschädigung unter Vorbehalt des -
Willkürverbotes nach kantonalem Recht richtet (Erw. 1 c), ist die Sache zur -
Festsetzung der Entschädigungshöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Von Monat zu Monat Der A u<schus « gen» tagte am 8. Ma Unter dciii Vorsitz von Dr. H. Walser zum zehnten Mal. Er setzte die Diskussion des Schlussberichts der Arbeitsgruppe «administrative Vereinfachungen» fort und beschloss, ver- schiedene Grundsatzfragen, die im Zusammenhang mii. dem Koordinations- abzug stehen, der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge vorzulegen.
Die Eiilgenössischc' AHt71V-Koinniission tagte am 10. Mai unter dem Vor- sitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BSV. Sie beschloss, dem Bundesrat eine Erhöhung der Al-IV/IV-Renten und der Ergänzungsleistungen auf den 1. Januar 1990 zu beantragen. Weitere Anträge betreffen Änderungen der Verordnungen über die AHV und die IV sowie die Beibehaltung des Zins- abzuges (5 Prozent) bei den Selbständigerwerbenden für das mi Betrieb inve- stierte Eigenkapital. Mit der AHVV-Änderung soll insbesondere das Problem der Beitragslücken entschärft werden.
Der A usschuss «Diirc/ifülirung» der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge hielt am 25. April und 12. Mai unter dem Vorsitz von Dr. B. Lang zwei weitere Sitzungen ab. Er führte die Diskussionen über die paritätische Verwaltung, die Tnsolvenzgarantie durch den Sicherheitsfonds, die Kontrolle der Sammelstiftungen und über die Anlagevorschriften fort.
Juni 1989 285
Ein neuer Direktor an der Spitze des BSV
Am 1. Juni 1989 hat Dr. Walter Seiler die Leitung des BSV übernommen. Dies ist ein Ereignis, das zu würdigen ist. Walter Seiler studierte nach Erlangung der Maturität am Gymnasium Stans an den Universitäten von Freiburg und Zürich Jurisprudenz. In Zürich erwarb er danach auch das Anwaltspatent. Nach verschiedenen Tätigkeiten bei Ge- richten und im Banksektor trat er in die SUVA ein. Dort erreichte er die Funktion des Generalsekretärs und schliesslich diejenige eines Direktors. Die Sozialversicherung im weitesten Sinne dürfte für ihn daher keine grossen Ge- heimnisse mehr bergen. Dass er als 57jähriger noch das Steuer des Flaggschiffs der schweizerischen Sozialversicherung, welches auf rauher See dem Horizont
2000 entgegensteuert, übernimmt, zeugt von seiner grossen Vitalität. Man
denke nur an die grundlegenden Debatten über die Krankenversicherung, an die Probleme des flexiblen Rentenalters, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die demographische Entwicklung, die Änderung der Lebens- gewohnheiten, die gefährdete Solidarität usw., um sich der Aufgaben gewahr zu werden, die ein BSV-Direktor anzugehen hat. Dr. Seiler wird auf den loya- len und effizienten Einsatz einer qualifizierten Mitarbeiterschaft zählen kön- nen, welche ihn willkommen heisst und ihrerseits von ihm eine aussergewöhn- liche Unabhängigkeit, Mut und Entschlossenheit erwartet. Claude Cre i'ojsicr. Stelli'ertreiender Direktor
KM-
Erste Erfahrungen mit der Viertelsrente in der IV
Die Verbesserung des IV-Rentensystems im unteren Invaliditätsbereich ent- sprach einem echten Bedürfnis: tatsächlich konnte bis Ende 1987 eine Er- werbsunfähigkeits-Spanne von lediglich 162/3 Prozent ermittelt nach einer zwar differenzierten und bewährten, trotzdem aber ein gewisses Ermessen nicht ausschliessenden Methode darüber entscheiden, ob ein Versicherter -
eine ganze oder keine Rente erhielt. Wer zu weniger als 50 Prozent invalid war, hatte keinen von seinen finanziellen Verhältnissen unabhängigen Rechts- anspruch auf eine TV-Rente, wer zu mindestens 662/3 Prozent invalid war (und ist), erhält eine ganze Rente. Wegen der groben Rentenabstufung zogen unter Umständen bereits bescheidene Erhöhungen des tatsächlich erzielten Er- werbseinkommens (bzw. geringfügige Verbesserungen der Resterwerbsfähig- keit) den Verlust sämtlicher Rentenleistungen nach sich. Zum grossen Arger der Betroffenen resultierte daraus nicht selten empfindlich geringeres Gesamt- einkommen (d.h. Erwerbseinkommen Plus Rente). Verständlicherweise ver- suchten die Versicherten solch drastischen Revisionsfolgen zu entgehen. Da- mit wurde jedoch einer Leitidee der TV-Gesetzgebung entgegengewirkt: die bestmögliche Eingliederung grundsätzlich vor der Rentengewährung anzu- streben. Die neu zu schaffende Viertelsrente sollte daher die Versicherten stär- ker motivieren, Eingliederungsanstrengungen zu unternehmen, und über- haupt die genannten unbefriedigenden Folgen wenigstens teilweise beheben. Schliesslich verband sich mit der neuen Versicherungsleistung die Hoffnung, nicht sonderlich schwer invaliden Arbeitnehmern den Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft erhalten bzw. ihnen die Stellensuche erleichtern zu können.
Charakteristiken der neuen Regelung Seit Inkrafttreten der neuen Ordnung auf den 1. Januar 1988 kann nun bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent eine Viertelsrente ausge- richtet werden. Der Anspruch darauf besteht ohne Rücksicht auf die finanziel- len Verhältnisse des Versicherten (Art. 28 Abs. 1 TVG). Bezüger von Viertels- renten erhalten keine Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 5 ELG). Im Härtefall kann aber anstelle der Viertelsrente eine halbe TV-Rente ausgerichtet werden; damit wird der Anspruch auf eine EL eröffnet (Art 28 Abs. 1hI IVG, Art. 2 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine Rente bei einer Invalidität von weniger als 50 Prozent setzt den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Versuch einer Bestandesanalyse Inwiefern die gesteckten Ziele erreicht werden und wie sich die Viertelsrente überhaupt auswirkt, lässt sich im jetzigen Zeitpunkt, eineinhalb Jahre nach deren Einführung, aus verschiedensten Gründen noch nicht verlässlich beur- teilen. Die Zahl der bisher ausgerichteten Viertelsrenten bleibt jedenfalls hin- ter den seinerzeitigen Erwartungen zurück. Allerdings beruhen insbesondere die Vorhersagen in der hundesrätlichen Botschaft vom 21. November 1984 auf der Annahme, der Viertelsrentenanspruch bestehe bereits bei einem Invalidi- tätsgrad von 35 Prozent. Sie beziehen sich im weitern auch nicht auf die An- laufphase die Viertelsrente steckt recht eigentlich noch «in den Kinderschu- hen» -‚ sondern stellen den Versuch dar, den Rentenbestand im langjährigen Mittel möglichst genau prognostisch zu erfassen. Weil die Abklärung der An- spruchsvoraussetzungen oft geraume Zeit (mehrere Monate, in Einzelfällen gar Jahre) in Anspruch nimmt, darf wohl die Zahl der aus der Startperiode (noch) hängigen Gesuche nicht unterschätzt werden, die über kurz oder lang zur Zusprechung einer Viertelsrente führen werden. Immerhin melden die Praktiker, die Zahl der ausgerichteten Viertelsrenten nehme zwar langsam, aber stetig zu. Die nachfolgenden Zahlen, die sich auf das zentrale Rentenregister beziehen, sind daher unter Vorbehalt aufzufassen. Aussagekräftiger werden die Zahlen der Rentenstatistik 1989/1990 sein. Am 30. April 1989 (bzw. am 31. Dezember 1988) waren im zentralen Renten- register der ZAS 2271 (1879) Personen mit einem Invaliditätsgrad von 40 bis
49 Prozent verzeichnet, darunter 1161 (83 1) Bezüger einer einfachen Viertels-
rente und 4 (4) Personen, die an einer Ehepaar-Viertelsrente beteiligt waren. In
1106 (1044) Fällen führte der erwähnte Invaliditätsbereich nicht zu einer Vier-
telsrente, sondern zu einer höheren Rente. Es handelt sich um die folgenden Fälle: halbe Renten infolge Härtefalls (Art. 28 Abs. 1 IVG): 812 (806) Fälle; ganze Renten für invalide Witwen und Waisen (Art. 43 Abs. 1 IVG): 60 (44) Fälle; - an einer halben oder ganzen Ehepaar-Invalidenrente beteiligt (Art. 33 Abs. 1 IVG): 171 (143) Fälle; - an einer Ehepaar-Altersrente beteiligt (Art. 22 Abs. 1 AHVG): 63 (51) Fälle.
Nachzahlung nicht bezogener und Rück- erstattung unrechtmässig bezogener Renten
Die Fristen für die Geltendmachung nach AHVG und IVG Einleitung Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten erlischt mit dem Ab- lauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschul- det war (Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 IVG). Eine andere Regel gilt in der IV, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. In diesem Fall werden in der Regel die Leistungen nach Artikel 48 Absatz 2 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorausgehen- den Monate ausgerichtet. Eine ähnliche Regelung hat der Gesetzgeber auch für Rückcrstattungsansprii- ehe der Ausgleichskassen vorgesehen. Diese erlöschen nach den Artikeln 47 Absatz 2 AHVG und 49 TVG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Aus- gleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird ein Rückforderungs- anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Die Bestimmungen des AHVG und des IVG über die Nachzahlung und die Rückerstattung und insbesondere die dabei zu beachtenden Fristen für deren Geltendmachung gaben seit jeher zu Kontroversen Anlass. Dies belegen nicht nur zahlreiche Urteile kantonaler Rekursinstanzen und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG). Auch das BSV wird des öftern mit Fragen aus diesen Bereichen konfrontiert. Im folgenden gehen wir daher einen Überblick über die neuste Rechtsprechung des EVG zu diesen Fristen.
Verwirkung oder Verjährung Trotz des zum Teil anderslautenden Wortlauts der massgeblichen Gesetzes- texte (vgl. Art. 47 Abs. 2 AHVG: «. . . der Rückforderungsanspruch i'erf(ihrt .») sind die in Frage stehenden Fristen nicht ohne weiteres der Kategorie der Verjährungsfristen zuzuordnen, sondern stellen vielmehr Verwirk ungsfri- sten dar (A. Maurer, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Band 1 S. 306ff., Band II S. 1291T.). Diese Auffassung vertritt nun auch das EVG, indem es den in Artikel 47 Absatz 2 AHVG festgelegten Fristen den Charakter von Verwir- kungsfristen beimisst. In dem in ZAK 1986 Seite 422 publizierten Urteil hat sich das EVG ausführlich mit dem Wesen solcher Fristen auseinandergesetzt und auch auf die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zwischen Verjäh-
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rungs- und Verwirkungsfristen hingewiesen. Verwirkungsfristen können im Gegensatz zu den Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden mit der Ver- wirkung erlischt ausserdem die Forderung. Dies hätte beispielsweise zur Folge, dass eine Nachzahlung für eine länger als fünf Jahre dauernde Zeit- spanne nachträglich herabgesetzt und der zuviel ausge richtete Betrag zurück- gefordert werden müsste. Die Verwirkung muss daher vom Richter auch im- mer von Amtes wegen geprüft werden. Eigentliche Verjährungsfristen sind im Bereich der AHV/IV sehr selten. Typi- sche Verjährungsfristen enthält etwa das Regressrecht (Art. 481 ff. AHVG und Art. 52 lVG). Diese Bestimmungen entsprechen aber den obligationen- rechtlichen Verjährungsregeln, die für die AHV/IV übernommen wurden. Wie das EVG im zuletzt zitierten Urteil ausdrücklich festhielt, darf bei der Abgrenzung zwischen Verjährungs- und Verwirkungsfrist nicht allein auf den Wortlaut eines Gesetzestextes abgestellt werden. Dies gilt vor allem bei älteren Gesetzestexten. Vielmehr ist eine Analyse der jeweiligen Regelung erforder- lich. Zu diesem Zweck griff das EVG auf die Gesetzesmaterialien zu Artikel 16 AHVG zurück, da die Zielrichtung dieser Bestimmung derjenigen von Artikel
47 Absatz 2 AHVG entspricht, und gelangte zum Schluss, dass hier wie da die
Rechtssicherheit wie auch administrative Gründe dafür sprechen, dass die Frist für die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen nicht nach Belieben der Parteien verlängert werden kann. In diesem Sinne würden des- halb die in Artikel 47 Absatz 2 AHVG festgelegten Fristen Verwirkungsfristen darstellen (ZAK 1986 S. 423 f.).
3. Das Erlöschen des Nachzahlungsanspruchs
Der Nachzahlungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ende des Monats, für den die Leistungen geschuldet waren. Zu unterscheiden ist grundsätzlich, ob die Verwirkung nur einzelne Renten als Monatsraten beschlägt oder ob die Rentenberechtigung überhaupt erlischt. So ist etwa vom EVG zwischen der einmaligen Abfindung einer niedrigen Teilrente (ZAK 1988 S. 80) und der Witwenabfindung (ZAK 1955 S. 367) unterschieden worden. Die Teilrenten- abfindung, welche anstelle der Rentenzahlungen tritt, stellt lediglich eine Ver- einfachung administrativer Art dar und lässt daher die Anspruchsberechti- gung nicht untergehen. Anders ist es dagegen bei der Witwenabfindung. Einen besonderen Anwendungsfall für die fünfjährige Verwirkungsfrist bilden im übrigen die Hinterlassenenrenten in Verschollenheitsfällen aufgrund langer nachrichtenloser Abwesenheit. Da die Wirkung einer Verschollenerklärung entsprechend Artikel 38 Absatz 2 ZGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Nachricht zurückbezogen wird, erfolgt in der Praxis die Anmeldung häufig verspätet, weil der Anspruch auf Hinterlassenenrenten erst nach der ge- richtlichen Verschollenerklärung geltend gemacht wird. Eine Beeinträchti-
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gung der Ansprüche durch die Verwirkung kann deshalb nur durch frühzeitige Anmeldung vermieden werden, da das EVG die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 46 Absatz 1 AHVG in diesen Füllen in konstanter Rechtspre- chung bejaht hat (ZAK 1985 S. 399). Eine spezielle Regelung sieht das IVG in Artikel 48 Absatz 2 vor. Diese Be- stimmung beschränkt die Ausrichtung der Leistungen auf' die zwölf' der An- meldung vorangehenden Monate, sofern sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzah- lungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründen- den Sachverhalt nicht kennen konnte und die dadurch versäumte Anmeldung innert einem Jahr seit Kenntnisnahme nachholt (Anwendungsf'älle siehe ZAK
1977 S. 48, ZAK 1983 S. 399). Artikel 48 Absatz 2 IVG gilt grundsätzlich
auch dann, wenn eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Rentenbegehrens vorliegt (vgl. ZAK 1965 S. 384).
4. Die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs
Die Durchsetzung einer Rückerstattungsforderung und deren Umfang hän- gen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, nicht unwesentlich vom je- weiligen Beginn des Fristenlaufs ab. Abgesehen von den eher seltenen Fällen im Leistungssektor, in welchen der Rückforderungsanspruch aus einer straf- baren Handlung hergeleitet wurde, für welche das Strafrecht eine längere Ver- jährungsfrist vorsieht, erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat (rela- tive Verwirkungsfrist), spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (absolute Verwirkungsfrist). Sowohl betreffend der relativen als auch in bezug auf die absolute Verwirkungsfrist hat das EVG den effektiven Beginn des Fristenlaufs präzisiert. Dazu hat es unter anderem auch auf seine Rechtsprechung in verwandten AHV-rechtlichen Tatbeständen zurückgegriffen. a. Die einjährige Verit'irItungs/'isi Nach der mit ZAK 1985 Seite 527ff. neu begründeten Rechtsprechung des EVG beginnt die einjährige Verwirkungsfrist - in Anlehnung an die Praxis zu Artikel 82 Absatz 1 AHVV betreffend die Verwirkung von Schadenersatzfor- derungen im Sinne von Artikel 52 AHVG in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung be- stehen. Dazu müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungs- anspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem be- stimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückfor-
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derungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in betragsmässiger Hinsicht feststeht das gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat (ZAK 1987 S. 528). Das Abstellen auf den Zeitpunkt, in welchem sich die Verwaltung von der unrechtmässigen Lei- stung Rechenschaft gibt, und nicht schon auf denjenigen Zeitpunkt, in wel- chem sie nach objektiven Gesichtspunkten hätte Kenntnis haben können, er- hält insbesondere auch bei Rückforderungen, die auf einen Fehler der Verwal- tung zurückzuführen sind, eine wesentliche Bedeutung. Das EVG hat nämlich schon verschiedentlich ausdrücklich festgehalten, dass auch in solchen Fällen etwa bei Rechnungsfehlern oder beim fehlerhaften Umsetzen eines der Aus- gleichskasse formell richtig mitgeteilten Beschlusses der 1V-Kommission in eine Rentenverfügung (ZAK 1985 S. 404) für den Beginn der Verwirkungs- frist nicht auf den Tag abzustellen ist, an welchem der Fehler tatsächlich be- gangen wurde, sondern auf denjenigen, an dem sich die Verwaltung später un- ter Aufwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte Rechenschaft ge- ben müssen (beispielsweise anlässlich einer Kassenrevision). Würde man in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Vornahme des fehlerhaften Verwaltungs- aktes abstellen, wäre eine Rückforderung nämlich, bedingt durch den bis zur Feststellung des Fehlers erfolgten Zeitablauf, in der Tat häufig illusorisch (ZAK 1985 S. 528). In ZAK 1987 Seite 528ff. ist das EVG im Zuge seiner neu begründeten Rechtsprechung zur einjährigen Verwirkungsfrist von Artikel 47 Absatz 2 AHVG noch einen Schritt weiter gegangen und hat diese Praxis konsequenter- weise auch auf Erhebungen ausgedehnt, welche sich infolge einer von einem Dritten erstatteten Meldung nötigenfalls aufdrängen. Damit wird verhindert, dass sich ein nachlässiges Verhalten der Verwaltung zum Nachteil der Versi- cherten auswirkt. In solchen Fällen ist der Beginn der Verwirkungsfrist näm- lich auf denjenigen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung unter Anwendung des erforderlichen und zumutbaren Einsatzes ihre ungenauen Kenntnisse bezüglich des Rückforderungsanspruches so weit hätte vervoll- ständigen können, dass der Erlass einer Rückerstattungsverfügung möglich gewesen wäre. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs sind grundsätzlich nur diejenigen Sorgfaltspflichtverletzungen, welche durch die zuständige Verwaltung selbst begangen worden sind. Mit andern Worten ist im Bereich der AHV allein die Kenntnis der Ausgleichskasse ausschlaggebend. So hat das EVG etwa in einem im Jahre 1988 ergangenen unveröffentlichten Urteil ausdrücklich festgehalten, dass eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung durch die Revisionsstelle der Ausgleichskasse nicht angelastet werden kann, da die Durchführung der Ver-
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sicherung einzig der Ausgleichskasse obliegt, während sich die Aufgabe der Revisionsstelle auf die eigentliche Revisionstätigkeit beschränkt. Anders verhält es sich allerdings etwa im Bereich der Invalidenversicherung, wo für die Durchführung der Versicherung das Zusammenwirken verschiedener Verwaltungsstellen mit geteilten Kompetenzen erforderlich ist. In solchen Fül- len beginnt die Verwirkungsfrist nicht erst mit der Kenntnisnahme durch die Ausgleichskasse zu laufen. Es genügt bereits, wenn die nach der Praxis erforder- liche Kenntnis bei der zuständigen 1V-Kommission vorliegt (ZAK 1987 S. 529). In analoger Weise sind auch diejenigen Fälle zu behandeln, in welchen die korrekte Durchführung der Versicherung vom Zusammenwirken mehrerer Ausgleichskassen abhängt. Hingegen hat das EVG erst kürzlich die Verwir- kung des Rückerstattungsanspruchs einer Verbandsausgleichskasse bezüglich einer zu Unrecht ausgerichteten Zusatzrente (zur einfachen Rente des Man- nes) an eine geschiedene Frau verneint (Urteil vom 31. März 1989 iSa. H.W.), obwohl die Versicherte zwischenzeitlich die 1V-Kommission um Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel ersuchte und aus dem Anmeldeformular hervor- ging, dass sie bereits Bezügerin von AHV- oder 1V-Leistungen war. Trotzdem kann der kantonalen Ausgleichskasse, welche für den Erlass der entsprechen- den Kostenübernahmeverfügung zuständig war, nicht mangelnde Aufmerk- samkeit vorgeworfen werden. Da eine solche Kostenübernahme in keinem Fall zu einer Leistungskumulation führen kann, bestand für diese Ausgleichskasse nämlich kein Anlass, zusätzliche Abklärungen zu treffen. Die Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch, welcher durch den unrechtmässigen Ren- tenbezug entstanden war, begann daher nicht bereits mit der Anmeldung der Versicherten für die Kostenübernahme zu laufen. Mangels Erfordernis des Zusammenwirkens zwischen den Ausgleichskassen war diese Anmeldung nicht geeignet, der rentenausrichtenden Ausgleichskasse die nötigen Kennt- nisse über den unrechtmässigen Rentenbezug zu verschaffen.
b. Die jün/jährige Verwirkungsirist Anders als der Fristenlauf hei der einjährigen wird bei der fünfjährigen Ver- wirkungsfrist für den Beginn des Fristenlaufs ausschliesslich auf das Datum der Leistungsauszahlung abgestellt. Allerdings beginnt nach der höchstrich- terlichen Rechtsprechung die fünfjährige Verwirkungsfrist nicht etwa im Zeit- punkt zu laufen, in welchem sie von Gesetzes wegen hätte erbracht werden sol- len, sondern mit dem Datum, an welchem sie tatsächlich erbracht worden ist (ZAK 1986 S. 176, ZAK 1987 S. 528). In praktischer Hinsieht wirkt sich diese Regelung insbesondere bei Nachzahlungen aus. Auch ein Anspruch auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Nachzahlung verwirkt nämlich vorbehältlich der einjährigen Verwirkungsfrist - erst nach Ablauf von fünf Jahren seit deren Auszahlung.
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c. Die straJrechilichen Verjiihrungs/risien
Nicht zur Anwendung gelangen schliesslich die ein- und fünfjährigen Verwir- kungsfristen in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, für welche die längeren Fristen des Strafrechts vorgesehen sind. Auf diese Weise wird verhin- dert, dass eine Rückerstattungsforderung, welche auf eine strafbare Handlung zurückzuführen ist, früher verjährt als die Strafverfolgung, welche in der Re- gel mit schwerwiegenderen Folgen verbunden ist (ZAK 1985 S. 625). Die Prü- fung der Frage, ob das Vorliegen eines Straftatbestandes bejaht werden muss, bleibt jedoch letztlich dem Strafrichter vorbehalten.
5. Schlussfolgerung
Die im öffentlichen Interesse liegende Rechtssicherheit gebietet, dass Nach- zahlungs- und Rückerstattungsforderungen nach einem gewissen Zeitablauf verwirken und nicht mehr geltend gemacht werden können. Das EVG hat seine frühere strengere Praxis im Zusammenhang mit den dafür vorgesehenen Fristen in jüngerer Zeit teilweise zugunsten der Versicherten gelockert und de- ren Schutz vermehrt in den Vordergrund geschoben. Dies bedingt aber auch ein speditives Vorgehen der Ausgleichskassen nach Entdecken eines Fehlers, da sich nach der zitierten Rechtsprechung des EVG ein Untätigsein in erster Linie zum Nachteil der säumigen Partei auswirkt.
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Du rchfüh ru nsfraen Anspruch auf das Taggeld der IV während krankheits- und unfallbedingten Unterbrechungen der Eingliederungsmassnahmen Das Taggeld der IV kann grundsätzlich nur für Zeiten gewährt werden, während denen die Einglicderungsmassnahme, welche den Anspruch auf diese Geldleistung begründet, durchgeführt wird. Dies ergibt sich daraus, dass das Taggeld im allgemeinen eine akzessorische Leistung zur Eingliederungsmass- nahmc darstellt. Der Grundsatz gilt aber auch beim sogenannten «kleinen Taggeld». wenn dieses als eigenständige Leistung während der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung ausgerichtet wird, was der Fall ist, wenn der Versicherte eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet, die Massnahme aber keine invaliditätsbedingten Mehrkosten verursacht. Denn auch hier steht das «kleine Taggeld» im Zusammenhang mit der Massnahme. Während krankhcits- und unfallbedingten Unterbrechungen der Eingliede- rungsmassnahmen kann das Taggeld demzufolge nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen weiter ausgerichtet werden. Dem oben dargelegten Grund- satz entsprechend besteht der Anspruch für Zeiten, während denen die IV ge- stützt auf Artikel II IVG und Artikel 23 IVV die Heilungskosten übernimmt, unter den gleichen Voraussetzungen wie während der Eingliederung. Diese in Artikel 23 Absatz 6 IVV enthaltene Bestimmung ist in Randziffer 1027 des Kreisschreibens über die Taggelder in folgendem Sinn näher umschrieben: Der Taggeldansprueh besteht, - wenn die Krankheit oder der Unfall durch die von der TV-Kommission an- geordnete oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfas sung durchge- führte Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme verursacht wurde: für die ganze Zeit der Hcilbehandlung - wenn sich der Unfall während einer Abklärungs- oder einer Eingliederung s- massnahme in einem Spital. einer Schulungs- oder Eingliederun gsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignete und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist: für die ganze Zeit der Heil- behandlung
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wenn die Krankheit während einer voll zulasten der IV gehenden stationä- ren Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte eintrat und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist: während längstens drei Wochen. Im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber den Versicherten wird das Tag- geld gemäss Randziffer 1028 des erwähnten Kreisschreibens auch dann für längstens drei Wochen pro Krankheitsfall weitergewährt, wenn die Heilungs- kosten für Krankheiten und Unfälle zwar nicht zulasten der IV gehen, jedoch kein anderer Versicherer eine in der Art dem Taggeld der IV entsprechende Leistung erbringt. Da die IV das Taggeld bei Krankheit nur bedingt ausrichtet, sollte der Ver- sicherte zur Verhinderung eines ungedeckten Ausfalls eine Krankentaggeld- versicherung bei einer anerkannten Krankenkasse abschliessen. Nach Mög- lichkeit sollte dabei ein Taggeld in der Höhe des Taggeldes der IV versichert werden. Zufolge des in der Sozialversicherung geltenden Überentschädigungs- verbotes ist es nicht zulässig und aufjeden Fall sinnlos, bei einer Krankenver- sicherung mehr zu versichern, als man bei Nichtkrankheit erhalten würde (IV- Taggeld, Lohn). Zu erwähnen ist aber, dass die Krankenkassen nach geltender Praxis nicht verpflichtet sind, eine 2 Franken pro Tag übersteigende Versiche- rungsdeckung zu gewähren; bei besonderem Risiko dürfen sie eine höhere Versicherung grundsätzlich ablehnen oder nur unter Vorbehalt bewilligen. Der Versicherte sollte sich bei verschiedenen Krankenkassen nach den ihm entsprechenden Versicherungsmöglichkeiten erkundigen. Gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen sind die in Eingliederung stehenden Personen abgesehen von der Taggeldgcwährung der TV in dem un- ter Ziffer 2 angeführten Rahmen in der Regel über die Durchführungsstelle versichert. Bei Fehlen einer Unfallversicherung wird das Krankentaggeld aus- gerichtet, sofern die Krankenkasse das Unfallrisiko subsidiär abdeckt.
Medizinische Massnahmen in Hauspflege; Beiträge an zusätzliche Kosten' (Art. 14 IVG; Art. 4 IVV; Rz 1200, 1220, 1232ff. KS med. Eingliederungsmass- nahmen)
Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a IVG umfassen die medizinischen Massnahmen neben den ärztlichen Verrichtungen auch Behandlungsvorkeh- ren, die auf ärztliche Anordnung durch medizinische Hilfspersonen durchge- führt werden (wie z.B. physikalisch-therapeutische Massnahmen sowie Ein-
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 287
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satz von Krankenpflegepersonal für Injektionen, Blutentnahme, Infusionen usw.). Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 IVG kann die IV Kosten, die hei Hauspflege zusät z lich zu den vorgenannten medizinischen Vorkehren entstehen, ganz oder teilweise übernehmen. Artikel 4 IVV nennt unter diesem Titel lediglich Auf- wendungen für Pflegepersonal, worunter nach bisheriger Praxis ausschliess- lich ausgebildete medizinische Hilfspersonen verstanden wurden. Die Erfah- rung zeigt indessen, dass die Durchführung medizinischer Massnahmen in Hauspflege Betreuungsaufwand verursachen kann, der das zumutbare Mass an familiärer Eigenleistung weit übersteigt. Es erweist sich deshalb als ange- zeigt, bei Bemessung der Entschädigung nach Artikel 14 Absatz 3 IVG auch Dienstleistungen einzubeziehen, die nicht von eigentlichem Krankenpflege- personal erbracht werden (z. B. Haushilfe). Dabei gilt es aber zu beachten, dass der Betreuungsaufwand, der wegen Hilf- losigkeit erforderlich ist, durch besondere Leistungen (Hilflosenentschädigun- gen und Beiträge an hilflose Minderjährige) abgegolten wird. In solchen Situa- tionen ist eine genaue Erfassung jener Dienstleistungen, welche infolge Durch- führung medizinischer Massnahmen in Hauspflege zusätzlich notwendig wer- den, kaum möglich, weshalb sich eine Pauschalierung des Beitrages nach Arti- kel 14 Absatz 3 IVG nach Massgabe der geschätzten Mehrbelastung aufdrängt. mi Interesse einer niöglichsl einheitlichen Beurteilung sind derartige Fälle bis auf n'eitere.s vor Beschluss/ässung dem BS V :u unterbreiten.
Rentenanspruch in Härtefällen' (Art. 28 Abs. 1 bs Art. 41 IVG; Rz 1105ff, RWL, Rz 245 WI H)
Ein kürzlich ergangenes Urteil des EVG gibt Anlass zu folgender Präzisierung der Weisungen zum Verfahren bei einer revisionsweisen Rentenherabsetzung, wenn der neue Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent liegt: Eine sofortige Herabsetzung der ganzen oder halben Rente auf eine Viertels- rente wie in Rz 1105ff. RWL geregelt ist nur zulässig, wenn offensichtlich kein Härtefall vorliegt. Kann ein Härtefall nicht ganz klar ausgeschlossen werden, so muss die bisher ausgerichtete ganze oder halbe Rente weitergewährt werden, bis feststeht, dass kein Härtefall gegeben ist. Erst in diesem Zeitpunkt darf eine allfällige Herab- setzung auf eine Viertelsrente - unter Berücksichtigung der Artikel 8821 und 88b„ IVV verfügt werden (s. auch ZAK 1982 S. 327). Die Rz 1105ff. RWL gelten jedoch weiterhin uneingeschränkt, wenn erstmals über den Rentenanspruch im Härtefall zu befinden ist.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 27
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Parlamentarische Vorstösse
88.872. Postulat Fischer-Sursee vom 15. Dezember 1988
betreffend die Kostenübernahme durch die IV bei spitalexterner Betreuung Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1989 S.83) am 17. März angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
89.316. Interpellation Etique vom 1. Februar 1989
betreffend die Indexierung der AHV-Renten Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1989 S,197) am 17. Mai im schrift- lichen Verfahren wie folgt beantwortet: «Das System der AHV-Rentenindexierung ist in Artikel 331 des AHV-Gesetzes ge- regelt, welcher die Überschrift «Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisent- wicklung» trägt. Danach obliegt es dem Bundesrat, in der Regel alle zwei Jahre die Renten aufgrund des Rentenindexes anzupassen. Dieser Index ist das arithmetische Mittel des vom BIGA ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsu- mentenpreise. Die letzte Anpassung wurde auf den 1. Januar 1988 vorgenommen. Nachdem in den letzten Jahren der Lohnindex den Konsumentenpreisindex in -
welchem übrigens die Gesundheitskosten ebenfalls berücksichtigt sind - stets übertroffen hat, kann kaum von einer allgemeinen Kaufkraftschwächung der Rent- ner gesprochen werden. Der Bundesrat ist sich jedoch der Probleme bewusst, welche die unaufhörlich stei- genden Krankenkassen-Beiträge nicht nur für die Rentner, sondern für die ganze Bevölkerung und insbesondere für kinderreiche Familien mit bescheidenem Ein- kommen darstellen. Im Rahmen einer Gesamtüberprüfung aller Probleme der Kran- kenversicherung untersucht er alle möglichen Massnahmen zur Dämpfung der Ge- sundheitskosten. Auch die Kantone unternehmen ähnliche Anstrengungen, indem z.B. mehrere von ihnen die Krankenversicherungs-Beiträge von EL-Bezügern ganz oder teilweise vergüten.)>
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Mitteilungen
Erstmals höhere Fachprüfungen im Bereich der Sozial- versicherung in der lnnerschweiz
Bisher konnten sich Sozialversicherungsangestellte nur in der West- und Ost- schweiz durch höhere Fachprüfungen qualifizieren. Seit Herbst 1987 werden nun auch in Luzern - im Rahmen der Angestelltenkurse der Kaufmännischen Berufs- schule Kurse angeboten, die auf die Berufsprüfung zur Erlangung des Fachaus- -
weises vorbereiten. Während des dreisemestrigen Kurses unterrichteten Juristen, Volkswirtschafter und Praktiker aus allen Zweigen der Sozialversicherung, der Für- sorge, der Privatassekuranz und der Arbeitssicherheit. Die ersten Prüfungen fanden Mitte März 1989 statt. 2 Damen und 15 Herren aus fünf Sozialversicherungszweigen, der Privatversicherung, der Wirtschaft und der Verwaltung haben die anspruchsvolle Prüfung bestanden. 2 Kandidaten vermoch- ten den Anforderungen nicht zu genügen. Spiritus rector dieser interdisziplinären, höheren Fachausbildung ist der Lausanner Professor Pierre Gilliand, der den 1200 Mitglieder zählenden Schweizerischen Ver- band der Sozialversicherungsangestellten präsidiert. Zur Zeit ist das Verfahren beim BIGA (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) im Gange mit dem Ziel, den Fachausweisen und den Diplomen die eidgenössische Anerkennung zu verleihen. Diese Anerkennung wird die Motivation zur Weiterbildung verstärken. Kurse und Prüfungen standen unter der Leitung eines Ausschusses, dem folgende Herren angehören: Josef Scheidegger, alt Kreisdirektor SUVA, Präsident, Luzern; Dr. oec. A. Amstad, Delegierter für Wirtschaftsfragen, Luzern; lic. iur. Rolf Linden- mann, Direktor der Ausgleichskasse Nidwalden; lic. phil. Bruno Ming, Schulungs- leiter der CSS, Luzern. Folgende Damen und Herren haben den Fachausweis als Sozialversicherungsfach- leute erworben: Rang mit Note 5,9: Ley Peter, SUVA-Kreisagentur Luzern; Rang mit Note 5,5: Gander Peter, Ausgleichskasse Nidwalden; Rang mit Note 5,4: Birchmeier Franziska, Arbeitslosenkasse Kanton Luzern; übrige in alphabetischer Reihenfolge: Bürgi Ruedi, Ausgleichskasse Schwyz; Disler Peter, Amt für Sozialversicherungen der Stadt Luzern; Jenni-von Büren Doris, Aus- gleichskasse Nidwalden; Kaufmann James, Patria, Emmenbrucke; Kaufmann Mar- kus, SUVA-Kreisagentur, Luzern; Mettler Othmar, Ausgleichskasse Schwyz; Oder- matt Beat, Ausgleichskasse Nidwalden; Schaller Franz, Kranken- und Unfallkasse Konkordia Zentralverwaltung Luzern; Schmidiger Werner, SUVA-Kreisagentur Bern; Speck Guido, Gebrüder Gysi AG, Baar; Stöckly Kurt, Ausgleichskasse Zug; Wüest Hanspeter, Ausgleichskasse Kanton Luzern; Zeier Peter, SUVA, Direktion Luzern; Zumbühl Werner, Ausgleichskasse Nidwalden.
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Hundert Jahre Schweizerische Heilpädagogische Gesellschaft Zur Feier ihres hundertjährigen Bestehens führt die Schweizerische Heilpädago- gische Gesellschaft (SHG) vom 11. bis 13. Oktober 1989 in Davos einen Kongress durch. Am ersten Tag wird in Referaten unter dem Motto «Heilpädagogik im Wan- del der Zeit» die Entwicklung der letzten hundert Jahre aufgezeigt. Der zweite Tag ist der Gegenwart gewidmet und bietet Seminare zu verschiedenen heilpädagogi- schen Arbeitsfeldern an. Der dritte Tag beleuchtet in drei Referaten die Zukunfts- perspektiven der heilpädagogischen Arbeit. Kongresssprachen sind Deutsch und Französisch; die Referate werden simultan übersetzt. Auskünfte und Programme mit Anmeldekarte sind erhältlich beim Zentralsekretariat SH G, Brunnmattstrasse 38,3000 Bern 14; Telefon 031/262629 (Anmeldeschluss: 10. September).
Neue IV-Regionalstelle Jura Der Kanton Jura verfügt seit dem 1. Februar 1989 über eine eigene 1V-Regional- stelle. Sie wird geleitet von Gabriel Nusbaumer. Die Anschrift lautet: Office r6gional Al du Jura, Rue du Progrs 2, 2800 Delmont; Telefon 066/223244. (Das Tätigkeitsgebiet der IV-Regionalstelle Bern umfasst demnach nur noch den Kanton Bern.)
Änderungen bei den Durchführungsstellen Die Ausgleichskasse Metzger (Nr. 34) und die Ausgleichskasse Coiffeure (Nr. 113) verfügen gemeinsam über einen Telefax-Anschluss mit der Nummer 031/42 22 81. Auch die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. ist nun über Telefax er- reichbar; 071/51 5754.
Neue Textausgabe der BVG-Erlasse Einem vielfach geäusserten Wunsch entsprechend hat die Bundeskanzlei soeben eine erweiterte Textausgabe über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge veröffentlicht. Die Broschüre enthält auf rund 120 Seiten - nebst Aus- zügen aus der Bundesverfassung, dem ZGB und dem OR -den vollständigen Wort- laut des BVG sowie sämtlicher massgebenden Verordnungen und Reglemente mit Stand am 1. Januar 1989. Sie kann in allen drei Amtssprachen zum Preis von Fr. 12.50 bestellt werden bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzen- trale, 3000 Bern.
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Gerichtsentscheide
AHV. Versicherte Personen Urteil des EVG vom 17. Februar 1989 i.Sa. E.B.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. c AHVG. Die Person, die erst kurz vor Erreichen des AHV-rechtlichen Rentenalters (vorliegend 9 Monate) die Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes erfüllt, gehört nicht zu jener Kategorie von Personen, welche die Wohnsitz-Voraus- setzung bloss für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen und deshalb nicht dem Versicherungsobligatorium und der Beitragspflicht unter- stehen.
Die Ausgleichskasse erfasste E.B. für die Zeit vom 1. November 1985 bis zum 30. Juni 1986 als Nichterwerbstätigen und verlangte von ihm die Bezahlung persönlicher Beiträge. Gegen die entsprechenden Verfügungen wehrte sich E.B. nacheinander bei der kantonalen Rekursbehörde und beim EVG. Zur Be- gründung führte er im wesentlichen aus, er sei erst im Oktober 1985 aus dem Ausland zurückgekehrt, wo er seit 1949 gelebt habe. Da er bereits im Juni
1986 das Rentenalter erreicht hätte, habe er die Voraussetzungen des Versi-
cherungsobligatoriums nur für verhältnismässig kurze Zeit erfüllt und deshalb gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG nicht als versichert zu gelten; dies auch des- halb nicht, weil die Beitragszahlung in seinem Fall ohnehin zu keinem Renten- anspruch führe. Beide Gerichtsinstanzen wiesen das Begehren von E.B. ab. Das EVG führt un- ter anderem aus:
2. Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG sind u.a. obligatorisch versichert «die natür-
lichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben». Dagegen sind nicht versichert u.a. «Personen, welche die in Absatz 1 genann- ten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen)>. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 113 V 77 und 112 V 171, ZAK 1987 S. 39).
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Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG ist es klar, dass eine natür- liche Person, deren zivilrechtlicher Wohnsitz sich in der Schweiz befindet, dem Versicherungsobligatorium unterstellt ist. Ebenso klar ist nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG, dass eine Person dann nicht obligatorisch versi- chert ist, wenn sie nur während verhältnismässig kurzer Zeit ihren zivilrecht- lichen Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. EVGE 1949 S. 30, ZAK 1949 S. 403). Die Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG beruht auf der Uberlegung, dass Personen, die sich nur für kurze Zeit in die Schweiz begeben, versiche- rungstechnisch schwer zu erfassen sind und dass oft auch das finanzielle Er- gebnis in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Verwaltungsumtrieben stehen würde (EVGE 1951 S. 227, ZAK 1952 S. 44 Erw. 3). Nicht massgeblich ist hingegen, ob die betreffende Person bei Unterstellung unter das Obligatorium für eine längere oder bloss für eine kürzere Zeit bei- tragspflichtig würde oder von der Beitragspflicht befreit wäre (vgl. Art. 3 AHVG). Für die Unterstellung unter das Obligatorium ist auch nicht entschei- dend, ob die Unterstellung wenigstens potentiell je einmal zur Entstehung eines Leistungsanspruchs gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung führen wird. Abgesehen davon ist nicht einmal in Fällen wie dem vorliegenden ein Rentenanspruch ausgeschlossen, räumt doch Art. 42 Abs. 1 AHVG u.a. je- nen in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern innerhalb bestimmter Ein- kommensgrenzen einen Anspruch auf ausserordentliche AHV-Rente ein, die nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben und daher nach Art. 29 Abs. 1 AHVG keine ordentliche Rente beanspruchen kön- nen. Ferner hängt in der IV der Leistungsanspruch mit Ausnahme desjenigen -
auf ordentliche Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht von der Erfül- -
lung einer minimalen Beitragsdauer, sondern davon ab, ob im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität ein Versicherungsverhältnis bestanden hat oder nicht (Art. 6 Abs. 1 lVG). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall zu be- achten.
3. E.B. gibt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich zu, dass er
mit der Absicht dauernden Verbleibs im Oktober 1985 in die Schweiz zurück- gekehrt ist und hier seither ununterbrochen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach dem auch im Sozialversicherungsrecht anwend- baren Wohnsitzbegriff von Art. 23 ZGB grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (BGE 113 V 264, ZAK 1988 S. 126). Die Absicht dauernden Verbleibs muss sich aus der Gesamtheit der ob- jektiven Umstände ergeben. Der Wille der betreffenden Person ist soweit von Bedeutung, als er von Dritten erkannt und nachgeprüft werden kann, wobei die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Ausübung politischer Rechte Indi- zien für die Begründung eines Wohnsitzes darstellen (ZAK 1982 S.179). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers in der Schweiz im Okto- ber 1985 nicht erfüllt waren. Deshalb war er nach den Darlegungen in Erwä- -
gung 2—von diesem Zeitpunkt hinweg obligatorisch bei der AH V/IV versichert
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mit der Wirkung, dass er als Nichterwerbtätiger bis zur Vollendung des 65. Al- tersjahres im Juni 1986 beitragspflichtig war (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen das Versicherungsobligatorium und die Beitragspflicht wendet, als unbegrün- det. Und da die Beitragsverfügungen masslich den eigenen Angaben des Be- schwerdeführers entsprechen und sich aus den übrigen Akten auch dazu keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, hat es beim angefochtenen vorinstanz- lichen Entscheid sein Bewenden.
AHV. Beitragsbemessung; Abgrenzung massgebender Lohn/ beitragsfreier Kapitalertrag Urteil des EVG vom 22. Februar 1989 i.Sa. R AG
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 Bst. h AHVV. Zuwendungen einer Aktienge- sellschaft aus dem Reingewinn an Arbeitnehmer, die gleichzeitig Inha- ber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind, gehören zum massge- benden Lohn, wenn sie im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Vorliegend gelten die über die tatsächlichen Unkosten hinausgehen- den Autospesen an den Hauptaktionär aus dem Reingewinn der Ak- tiengesellschaft als massgebender Lohn.
Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die P. AG auf den in den Jahren 1982 bis 1985 an ihren Hauptaktionär E.M. aus- bezahlten, aber von der Steuerverwaltung nicht als solche anerkannten Auto- spesen keine Beiträge abgerechnet hatte. Gegen eine entsprechende Nachzah- lungsverfügung führte die P AG erfolgreich Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde. Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG, welche das Gericht gutheisst. Aus den Erwägungen:
3a. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Ar- beit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Ar- beitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (BGE 107V 199, ZAK
1982 S. 217). Demgegenüber schulden die Versicherten vom reinen Kapitaler-
trag keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHV-Beitragsrechts ist (BGE 111 V 83 Erw. 2a, ZAK 1985 S. 455; BGE 110V 86f., ZAK 1985 S.44; ZAK 1987 S.296 Erw. 2a).
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Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder die Inha- bern solcher Rechte nahestehen, so erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer (vor 1984: Wehrsteuer) als auch der Sozialversiche- rungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt bzw. um massgebenden Lohn handelt oder aber um verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Kapitalertrag. Bei der direkten Bundessteuer geht das wesentliche Inter- esse dahin zu verhindern, dass Gewinne der Gesellschaft der Reinertrags- besteuerung nach Art. 49 BdBSt dadurch entzogen werden, dass sie unter dem Titel Lohnaufwand oder sonstige Geschäftsunkosten ausgerichtet wer- den. Die AHV dagegen ist daran interessiert zu verhindern, dass massgebender Lohn fälschlicherweise als Kapitalertrag deklariert wird und dadurch der Bei- tragserhebung entgeht. Nach der Rechtsprechung gehören nicht zum massgebenden Lohn Vergütun- gen, die als reiner Kapitalertrag zu bewerten sind. Ob dies zutrifft, ist nach We- sen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirt- schaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 Bst. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen aber, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, sind nicht massge- bender Lohn. Solche Gewinnausschüttungen sind sogenannte geldwerte Lei- stungen, d.h. Leistungen, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern oder ihr oder ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen ohne entsprechende Ge- genleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umstän- den nicht erbringen würde (BGE 103 V 3, ZAK 1977 S. 377 Erw. 2b mit Hin- weisen). Die Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn und Kapitalertrag kann im Einzelfall deshalb Schwierigkeiten bereiten, weil für Gewinnausschüttungen oft die verschiedensten Formen und Bezeichnungen gewählt werden (z.B. Verwaltungshonorare, Tantiemen, Dividenden/Superdividenden, Ausgabe von Gratisaktien), welche den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer entsprechen. Die Gefahr einer unzutreffenden Bezeichnung ist besonders dann gegeben, wenn sich die Aktien in der Hand einer einzigen oder einiger weniger Personen befinden, die überdies vollzählig oder mehrheitlich Organe oder leitende Angestellte der Gesellschaft sind (ZAK 1978 S. 180). Sodann können zur Vermeidung sowohl der bundesrechtlichen Reinertrags- -
steuer als auch von AHV- Beiträgen — Gewinne auch in der Weise verdeckt aus- geschüttet werden, dass sie in die Form von Spesenvergütungen gekleidet werden (vgl. BG E 113V 96, ZAK 1987 S. 564 Erw. bb). Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Ausgleichskassen, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss; soweit vertretbar, sollen sie sich dabei
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aber in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Das EVG hat darum den Grundsatz aufgestellt, dass Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person dann zum Lohn nach Art. 5 AHVG gehö- ren, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund der Vergütung bildet, und dass andernfalls in der Regel der Charakter des Kapitalertrages überwiegt, wobei aber wie erwähnt von einer vertretbaren bundessteuer- - -
rechtlichen Beurteilung nicht abgewichen werden soll (BGE 103 V 5, ZAK 1977 S. 377, EVGE 1969 S. 145, ZAK 1970 S. 68). Des weitern hat das EVG entschieden, dass vom Arbeitgeber im Steuerveranla- gungsverfahren deklarierte und anerkannte Lohnzahlungen bis zum Beweis des Gegenteils als zutreffend zu vermuten sind (ZAK 1961 S. 72 Erw. 1). Ferner sind die von der Steuerbehörde anerkannten Unkosten eines Arbeitnehmers für die Ausgleichskasse zwar nicht verbindlich, aber immerhin ein bedeutsa- mes Indiz (ZAK 1958 S. 366). Besteht dabei der Verdacht, dass Löhne als Un- kosten anderer Art verbucht wurden, so hat die Ausgleichskasse den Sachver- halt selbständig abzuklären und gegebenenfalls von den Leistungen die Bei- träge zu fordern, die nach ihrem Ermessen als Entgelt für geleistete Arbeit er- scheinen (ZAK 1955 S. 405, 1951 S. 169; vgl. in diesem Zusammenhang auch BG 113V 97, ZAK 1987 S. 564).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei den von der Beschwerdegegnerin
in den Jahren 1982 bis 1985 an ihren Hauptaktionär E. M. entrichteten Auto- spesen um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG oder aber um bei- tragsfreien Kapitalertrag (verdeckte Gewinnausschüttung) handelt. Die Vorinstanz erwog, nach der am 19. Mai 1988 erhaltenen Auskunft seien die aufgerechneten Autospesen von der Steuerbehörde als geldwerte Leistun- gen qualifiziert worden und es bestehe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kein Grund, AHV-rechtlich von dieser Auffassung abzuweichen. Da somit die streitigen Spesen auch von der AHV dem Reingewinn zugerechnet werden müssten, seien diese von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht ausgenommen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht über- sieht, dass gemäss Art. 7 Bst. h AHVV auch Zuwendungen aus dem Reinge- winn einer Aktiengesellschaft, insbesondere Tantiemen, massgebenden Lohn darstellen können (vgl. Erw. 3b hievor). Der Berechnung für die Steuerveranla- gung (vom 25. November 1 986) kann entnommen werden, dass die Steuerbe- hörde die fraglichen Vergütungen nicht als Aufwand (Lohn- oder Spesenauf- wand) betrachtet, sondern als «übersetzte Pauschalspesen» dem Reinertrag zugerechnet hat. Damit aber sprach sie diesen Entschädigungen den Unko- stencharakter ab. Da nach allgemeiner Lebenserfahrung solche Leistungen nicht aufgrund von Beteiligungsrechten gewährt werden, kann mit dem im So- zialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BG E 113V 312 Erw. 3a und 322 Erw. 2a, 112V 32 Erw. 1 a mit Hinweisen; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. lc; ARV 1988 Nr. 1 S. 20 Erw. 3c) als erstellt gelten, dass diese über die tatsächlichen Unkosten hinaus
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gewährten Autospesen ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben. Die Aus- gleichskasse hat daher die aufgerechneten Vergütungen zu Recht als massge- benden Lohn erfasst. c. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen an diesem Er- gebnis nichts zu ändern. Unerheblich ist insbesondere der Einwand, dass die kantonale Steuerbehörde diese Zahlungen als geldwerte Leistungen qualifi- ziert hat. Zwar sind die Ausgleichskassen, soweit vertretbar, in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise gebunden. Im vorliegenden Fall ist aber die steuerrechtliche Aufrechnung schon deshalb nicht verbindlich, weil auch die Verwendung des Reingewinns massgebenden Lohn darstellen kann. Ob die Vergütungen ihren ausschlaggebenden Grund in einem bestehenden Arbeitsverhältnis oder in einem Beteiligungsrecht haben, ist daher von der Ausgleichskasse selbständig zu prüfen. Schliesslich erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. II ihrer Vernehmlassung als unzulässige neue tatsächliche Behauptungen. Aufgrund des der Nachzahlungsverfügung beigelegten Berichts der Revi- sionsstelle war es für die Firma klar ersichtlich, dass es sich bei den von der Ausgleichskasse festgesetzten Lohnsummen um die von der Steuerbehörde nicht anerkannten Autospesen handelte. Dass diese Beträge tatsächlich ent- standene Unkosten darstellen würden, machte sie im kantonalen Verfahren weder in der Beschwerde noch in der Replik geltend. Was die Firma nunmehr an tatsächlichen Behauptungen aufstellt, hätte sie ohne weiteres schon im vor- instanzlichen Verfahren geltend machen können, und - in Befolgung der ihr obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht —auch geltend machen müssen. Die neuen Vorbringen sind darum nicht zu hören.
AHV. Festsetzung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 23. Januar 1989 i.Sa. U.S.
Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 4 AHVV. Die Steuermeldung ist für die Ausgleichskasse auch hinsichtlich des Zeitpunktes (Kalenderjahres), in welchem der Versicherte ein Einkommen aus einer nebenberuf- lichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit er- zielt hat, verbindlich. Als erzielt gilt das Einkommen in jenem Zeitpunkt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
Gestützt auf eine Steuermeldung für U.S. mit einem für das Jahr 1982 ausge- wiesenen Einkommen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit (Beteili- gung an einer einfachen Gesellschaft) erliess die Ausgleichskasse am 31 Ok-.
tober 1985 eine entsprechende Verfügung über persönliche Beiträge. U.S. er- hob Beschwerde mit der Begründung, es bestehe keine Beitragspflicht für das Jahr 1982, da der Veräusserungsgewinn im Jahre 1981 erzielt worden sei. Gegen das abweisende Urteil der kantonalen Rekursbehörde führt U.S. erfolg- reich Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Aus den Erwägungen: 2a. Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitrags- periode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem ge- raden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berech- nungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Abs. 2). Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde (Abs. 3). b. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent- sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Anga- ben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Das EVG hat entschieden, dass zu den von der Steuerverwaltung festgestellten Tatsachen, von welchen die Ausgleichskasse für die Ermittlung eines beitrags- 23bis AHVV) auszu- pflichtigen Liquidationsgewinnes (Art. 17 Bst. d und Art. gehen hat, auch der Zeitpunkt des Eintritts eines Liquidations gewinnes gehört. Ein hinreichender sachlicher Grund, für diese Frage eine eigenständige Ermitt- lungspflicht der Ausgleichskassen vorzuschreiben, besteht nicht (ZAK 1986 S.581 Erw. 2b). Das gleiche muss auch in bezug auf den Zeitpunkt (das Ka- lenderjahr), in welchem der Versicherte ein Einkommen aus einer nebenberuf- lichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV erzielt hat, gelten. Da die Ausgleichskassen an die Anga- ben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprü- fen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab- weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110V 86, ZAK 1985 S.44 Erw. 4 und BGE 110V 370f., ZAK 1985S. 120; BGE 106V 130, ZAK 1981 S. 205 Erw. 1; BGE 102V 30, ZAK 1967 S. 265 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 518). 3a. Es ist unbestritten, dass der dem Beschwerdeführer als Teilhaber der einfa- chen Gesellschaft W. & S. zukommende Gewinnanteil aus dem Verkauf der überbauten Liegenschaft H. grundsätzlich der AHV-Beitragspflicht unterliegt
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(Art. 9 Abs. 1 AHVG i.Verb.m. Art. 17 Bst. c sowie Art. 20 Abs. 3 AHVV). Zu prüfen ist hingegen, ob die Beitrage entsprechend der vorinstanzlich bestätig- ten Kassenverfügung vom 31. Oktober 1985 für das Jahr 1982 zu entrichten sind, oder ob sie für das Jahr 1981 geschuldet gewesen wären, wie in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird. Aufgrund der Akten ist als erstellt zu betrachten, dass die Nebenerwerbs- tätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf Dauer angelegt war; es ging viel- mehr lediglich um die Uberbauung und den anschliessenden Verkauf der 1979 erworbenen Parzelle H. Damit muss die selbständige nebenberufliche Tätigkeit des Versicherten als gelegentlich ausgeübt im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV betrachtet werden (ZAK 1987 S. 423 Erw. 3b, 1979 S. 184 Erw. 1, 1976 S. 269 Erw. 2a; vgl. auch ZAK 1988 S. 116). Der Jahresbeitrag ist demzufolge auf- grund dieser Bestimmung für das Kalenderjahr festzusetzen, in welchem das Einkommen erzielt wurde. Als erzielt gilt das Einkommen in dem Zeitpunkt, in welchem der Rechtsan- spruch auf die Leistung erworben wird (EVGE 1953S.55, ZAK 1953 S.223; vgl. auch BGE 73 1 141; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
2. Aufl., S. 104; Höhn, Steuerrecht, 5. Aufl., S. 193).
Aus der im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Protokoll zur Einschätzung für die direkte Bundessteuer (Veranlagungsperiode 1983/84) eingereichten Zu- sammenstellung der Steuerbehörde über Anlagekosten- und Gewinnermitt- lung ist ersichtlich, dass die einfache Gesellschaft W. & S. die überbaute Lie- genschaft H. am 16. November 1981 verkauft hat. Der Beschwerdeführer hat somit den Anspruch auf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil aus der Ver- äusserung zu diesem Zeitpunkt erworben. Wenn das Steueramt der Aus- gleichskasse entgegen diesen Unterlagen meldete, der Beschwerdeführer habe das fragliche Einkommen 1982 erzielt, handelt es sich um einen klar ausgewie- senen Irrtum; der Richter kann deshalb bezüglich dieses Zeitpunktes von der Steuermeldung abweichen (Erw. 2b hievor). Schliesslich ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz unerheblich, ob die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern, insbesondere die Ermittlung der Gewinnanteile, erst im Jahre
1982 vorgenommen wurde, da diese Tatsache im vorliegenden Zusammen-
hang nicht massgebend ist. Steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer den Gewinn aus dem gelegentlich ausgeübten Liegenschaftshandel im Jahre 1981 erzielt hat, war er gemäss Art. 22 Abs. 3 AHVV für dieses Jahr beitragspflichtig. Die vorm- stanzlich bestätigte Kassenverfügung vom 31. Oktober 1985, mit welcher er zur Entrichtung von Beiträgen für das Jahr 1982 verpflichtet wurde, ist demzu- folge als bundesrechtswidrig aufzuheben.
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AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 30. Dezember 1988i.Sa. L. F.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG. Zum Begriff des Obsiegens, wenn die Aus- gleichskasse nach Einreichung ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeant- wort eine neue Verfügung erlässt (Erw. 2). Grundsätze zur Bemessung der Parteientschädigung unter besonderer Berücksichtigung des Ar- beits- und Zeitaufwandes des Rechtsvertreters (Erw. 3).
Am 13. Februar 1987 meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für L.F. ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 55 336 Franken im Jahre 1983 und von 66 350 Franken im Jahre 1984 sowie ein im Betrieb in- vestiertes Eigenkapital von 47 000 Franken. In einer weitern Meldung vom 2. November 1987 bezifferte das Steueramt das Durchschnittseinkommen
1981 /82 auf 30 795 Franken und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital auf
51 290 Franken.
Aufgrund dieser Meldungen erhob die Ausgleichskasse von L.F. mit zwei Ver- fügungen vom 23. November 1987 für die Jahre 1984 bis 1987 persönliche Sozialversicherungsbeiträge. Der Versicherte liess am 22. Dezember 1987 gegen beide Verfügungen durch die Firma A., Steuerberatung & Treuhand, beim kantonalen Versicherungsge- richt beschwerdeweise geltend machen, in den Bemessungsjahren 1983/84 sei als massgebendes Einkommen das Betriebseinkommen vor Abzug der Schuldzinsen als Berechnungsgrundlage gemeldet worden; er habe Grund zur Annahme, dass der gleiche Fehler auch bei den Bemessungsjahren 1 981 /82 erfolgt sei. Er werde die Verhältnisse überprüfen und sein Begehren bis zum 31 Januar 1988 konkretisieren. Steuerberater A. (lic. oec. HSG) teilte dem Ge- .
richt am 9. Februar 1988 ferner mit, bei der Besprechung, die am 18. Januar
1988 zwischen ihm und dem Steuerkommissär stattgefunden habe, sei festge-
stellt worden, dass die Beschwerde grundsätzlich berechtigt sei, doch habe keine Lösung gefunden werden können, weil der Eigenmietwert der Wohnung nicht bekannt gewesen sei und sich die Akten in A. befunden hätten. Nachdem die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 1988 wegen der Verbindlichkeit der Steuermeldungen an ihren Beitragsverfügungen zunächst festgehalten hatte, reichte sie am 19. April 1988 dem Versicherungs- gericht ein Schreiben des Steueramtes vom 14. April 1988 ein, das hinsichtlich des investierten Kapitals und des erzielten Einkommens berichtigte Zahlen ent- hält und aus welchem hervorgeht, dass der Steuerberater des Versicherten mit den neuen Berechnungsgrundlagen einverstanden sei. Sie gab dem Versiche- rungsgericht ferner bekannt, dass sie am 18. April 1988 für die Jahre 1984 bis
1987 zwei neue Beitragsverfügungen erlassen habe, sodass die Beschwerde
als gegenstandslos abzuschreiben sei. Mit der Feststellung, dass die Ausgleichskasse die angefochtenen Verfügun- gen vom 23. November 1987 bereits aufgehoben und neue Verfügungen er-
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lassen habe, hiess das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 9. Mai 1988 die Beschwerde gut. Die Ausgleichskasse wurde verpflichtet, dem Versicherten «eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von
200 Franken zu bezahlen» (Dispositiv-Ziffer 3).
Für L.F. führt der Treuhänder A. gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag: «Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschä- digung gemäss dem kantonalen Dekret über die Entschädigung der Anwälte im Betrag von Fr. 2966.10 zuzusprechen.». Die Ausgleichskasse und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde gut. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer in einem AHV-rechtlichen kantonalen Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. a. Zunächst ist zu prüfen, ob im Sinne der zitierten Bestimmung von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gesprochen werden kann, was Voraussetzung dafür ist, dass ihm von Bundesrechts wegen eine Parteientschädigung zusteht. Nach Art. 58 VwVG kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie zur Kenntnis der Beschwerdeinstanz (Abs. 2), welche die Behand- lung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Ver- waltung nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3). Art. 58 VwVG findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen grundsätzlich keine Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist es jedoch nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone aufgrund ausdrücklicher prozessualer Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren vorsehen. Dabei haben die Kan- tone bei Anwendung eines solchen Verfahrens nicht nur nach Abs. 1, sondern auch in sinngemässer Anwendung der Abs. 2 und 3 von Art. 58 VwVG vorzu- gehen (ZAK 1986 S. 304 Erw. 5b). Zu beachten ist indessen, dass es praxisgemäss nicht zulässig ist, die streitige Verfügung nach dem Einreichen der Vernehmlassung an die erstinstanzliche Behörde in Wiedererwägung zu ziehen. Eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Verfügung hat lediglich den Charakter eines Antrages an den Richter, er möge im Sinne der Verfügung urteilen (BGE 109V 236 Erw. 2, ZAK 1984S. 272).
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Aus dieser Sicht konnten die von der Ausgleichskasse nach Einreichung ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 1988 erstellten neuen Beitragsverfügungen vom 18. April 1988 keine Gegenstandslosigkeit der vorinstanzlichen Be- schwerde bewirken; sie vermochten das Versicherungsgericht auch nicht von seiner Aufgabe zu entheben, die immer noch hängige Beschwerde vom 22. Dezember 1987 gegen die Verfügungen vom 23. November 1987 auf ihre materielle Richtigkeit hin zu prüfen. Es ist daher richtig, dass das Versiche- rungsgericht die Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben, son- dern sie materiell durch Gutheissung der Beschwerde beurteilt hat. Dass - -
dieser dispositivmässigen Gutheissung effektiv keine materielle Überprüfung in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorangeht, ändert am Ob- siegen des Beschwerdeführers nichts. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, weshalb ihm gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG für jenes Verfahren eine Parteientschädigung zusteht.
b. Selbst wenn anzunehmen wäre, der angefochtene Entscheid sei seinem -
materiellen Gehalt nach effektiv und entgegen der dargelegten Rechtspre- -
chung ein Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit, was weil -
nicht Streitgegenstand in diesem Prozess nicht korrigiert werden könnte, so -
würde dies den Anspruch auf Parteientschädigung nicht ausschliessen. Denn das EVG hat in ständiger Praxis zu Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG entschieden, es bestehe von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf Parteientschädigung ins- besondere bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, wenn die Prozessaus- sichten dies rechtfertigen (BGE 110V 57 Erw. 2a). Letztes träfe im vorliegen- den Fall zu, weil die Ausgleichskasse mit den neuen Verwaltungsakten vom 18. April 1988 weitgehend im Sinne des Beschwerdeführers verfügt hat.
3. Hat der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem kantonalen Richter
somit von Bundesrechts wegen grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädi- gung, so fragt es sich, wie diese zu bemessen ist. a/b/c. d. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf der Sozialversi- cherungsrichter auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Un- terschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird (BGE
111 V 49, ZAK 1985 S. 482; BGE 110V 365, ZAK 1985 S. 173 und BGE 98V
126). Diese soll nur insofern berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Aus- schluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im weiteren fallen Be- mühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung seines Honorars ausser Betracht (BGE
111 V 49, ZAK 1985 S.482 und ZAK 1985 S. 534). Hat der erstinstanzllche
Richter den Eigenheiten des Sozialversicherungsprozesses bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht Rechnung getragen, so verstösst dies nicht
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gegen Bundesrecht (BGE 110V 58, ZAK 1984 S. 186; ZAK 1986 S. 130 und S.133). e. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat seine Bemühungen für die- sen im vorinstanzlichen Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf- gelistet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass sich der Treuhänder A. beim Steueramt für den Versicherten verwendet hat, um eine rektifizierte Steuermeldung an die Ausgleichskasse zu erwirken. Die Erfolgs- aussichten der Beschwerde waren unmittelbar vom Ausgang dieser Bemühun- gen des Rechtsvertreters abhängig. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht war es geradezu geboten, dass sich A. für den Beschwerdeführer bei der Steuerbe- hörde einsetzte. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass diese von sich aus berichtigte Meldungen erstatten würde mit der Folge, dass die Ausgleichs- kasse auf die Beitragsverfügungen zurückkäme. Wenn das Versicherungsge- richt diese im Sinne einer guten und gebotenen Interessenwahrung erforder- lichen Bemühungen lediglich mit 200 Franken entschädigte, von denen erst noch Barauslagen in der Höhe von Fr. 28.70 in Abzug gelangen, so hat es dem Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsvertreters schlechthin nicht Rechnung getragen. Der angefochtene Kostenpunkt ist daher, weil willkürlich, aufzuhe- ben, und es ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Parteientschädigung neu festsetze. Sie wird sich dabei von den bundesrecht- lichen Grundsätzen, welche für die Bemessung der Parteientschädigung mass- gebend sind, leiten lassen.
IV. Versicherungsklausel; Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen im Ausland Urteil des EVG vom 16. März 1988 i.Sa. L.M.
Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. 2 IVG. Die versicherungsmäs- sigen Voraussetzungen müssen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie während der Gewährung der Leistungen weiterbestehen. Im Falle eines minderjährigen Ausland- schweizers, dessen Vater oder Mutter die Versicherteneigenschaft verloren hat, hat die IV Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu er- neuern, sofern es sich um gleichartige Massnahmen wie ursprünglich verfügt handelt und sofern sie den gleichen Versicherungsfall betref- fen. In diesem Punkt verstossen die Verwaltungsweisungen zur frei- willigen Versicherung für Auslandschweizer gegen Gesetz und Verfas- sung.
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IV. Bemessung der Invalidität Urteil des EVG vom 17. Januar 1989 i.Sa. B.V.
Art. 28 Abs. 2 IVG. Wenn eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und der Invaliditätsgrad ermittelt wurde, so sind Erschwernisse beim Finden einer Arbeit wie Alter, Ausbildung und Sprache keine zusätzlichen Faktoren, welche die Höhe des Invaliditätsgrades beeinflussen (Erw. 2b). Art. 28bis IVV. Soweit ein Versicherter aus invaliditätsfremden Grün- den daran gehindert ist, das im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 IVG berück- sichtigte hypothetische Invalideneinkommen zu erzielen, so ist das für die Härtefallberechnung massgebliche Einkommen entsprechend niedriger anzusetzen. Das solchermassen reduzierte zumutbare Ein- kommen ist jedoch (ungeachtet des Invaliditätsgrades) in vollem Um- fange in die Härtefallberechnung aufzunehmen (Erw. 3b).
Der 1937 geborene Versicherte B.V. bezog eine halbe einfache 1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten ab August 1976 bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent sowie ab Mai 1979 als Härtefallrente bei einem auf 331/3 Prozent festgelegten Invaliditätsgrad. Mit Beschluss vom 11. Februar
1986 setzte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad wiederum auf 331/3 Pro-
zent fest. Die Ausgleichskasse gelangte in der Folge zum Ergebnis, dass das anrechenbare Einkommen (unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einkom- mens von 22 962 Fr.) die gesetzliche Einkommensgrenze um 7998 Franken überschreite, weshalb ein wirtschaftlicher Härtefall und damit die Vorausset- zung für die weitere Ausrichtung einer halben (Härtefall-)Rente nicht mehr er- füllt sei. Mit dieser Begründung hob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. August 1986 die 1V-Rente samt Zusatzrente auf Ende September 1986 auf, nachdem der Anspruch auf Kinderrenten zufolge Erreichens der Altersgrenze schon vorher erloschen war. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehorde mit Entscheid vom 27. Februar 1987 ab mit der Begründung, dass der Invaliditäts- grad nicht wesentlich mehr als 331/3 Prozent betrage und dass ein Härtefall nicht mehr vorliege, ob dieser nun nach dem seit 1Januar 1984 in Kraft be- findlichen Art. 28bis IVV oder gemäss den bis Ende 1983 angewandten Grund- sätzen ermittelt werde, weshalb offenbleiben könne, ob allein schon wegen veränderter Rechtsgrundlagen ein Härtefall revisionsweise verneint werden dürfe. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei die Sache unter Aufhebung von Kassenverfügung und erstinstanzlichem Ent- scheid an die Verwaltung zurückzuweisen zur Feststellung der konkret vorhan- denen Erwerbsfähigkeit und des effektiv erzielbaren Erwerbseinkommens; fer- ner habe die Verwaltung den Invaliditätsgrad gutachtlich feststellen zu lassen
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und hernach aufgrund der getroffenen Feststellungen neu zu verfügen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, macht indessen unter Hinweis auf eine Stellungnahme der 1V-Kom- mission geltend, dass bei einer Reduktion des anrechenbaren Erwerbseinkom- mens auf einen zumutbarerweise effektiv noch erzielbaren Betrag nach wie vor ein Härtefall gegeben sein könnte, was noch näher zu prüfen wäre. Das BSV gibt die Auffassung seines ärztlichen Dienstes wieder und enthält sich eines Antrags zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 30. September
1986 Anspruch auf eine IV- Rente hat. Einerseits ist dies nach Massgabe der
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Kassenverfügung (25. August 1986) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen (BGE 109V 179, ZAK 1984 S.457; BGE 107V 5, ZAK 1982 S.80; BGE 105V 141, ZAK 1980 S. 337;BGE105V154, ZAK 198OS.341;BGE1O4V61, ZAK 19785.511;BGE 104V 143, ZAK 1979S. 275). Anderseits sind die damals geltenden Rechts- vorschriften anwendbar, insbesondere Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung, wonach unter der Voraussetzung eines wirtschaft- lichen Härtefalles Anspruch auf eine halbe Rente bestand bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens einem Drittel, aber weniger als der Hälfte. 2a. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, wie der Invaliditäts- grad nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen ist und unter wel- chen Voraussetzungen 1V-Renten nach Art. 41 IVG zu revidieren sind. Zu er- gänzen ist, dass nach der Rechtsprechung 1V-Renten nicht nur bei wesent- licher Veränderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflus- sung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben (BGE 113V 275 Erw. 1 a, ZAK 1988 S. 249; BGE 109V 116 Erw. 3b, ZAK 1983 S. 401). b. Die 1V-Kommission setzte den Invaliditätsgrad im neusten Rentenrevi- sionsverfahren auf 331/3 Prozent fest (Beschluss vom 11. Februar 1986) und gelangte damit zum gleichen Ergebnis wie mit Beschluss vom 4. November 1981, der - unter gleichzeitiger Annahme eines Härtefalles mit Verfügung -
vom 8. Januar 1982 zur rückwirkenden (ab Mai 1 979) Zusprechung einer Härtefallrente geführt hatte. Der Beschwerdeführer räumt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber ein, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert habe, und verweist dafür auf einen Arztbericht vom 20. Januar 1986. Darin wird an- gegeben, dass sich seit dem Arztbericht vom 20. Januar 1983 ausser einer Ge- wichtszunahme und der Zunahme der Nackenbeschwerden praktisch nichts verändert habe. Dem früheren Bericht wiederum lässt sich ein stationärer Ge- sundheitszustand entnehmen. Ist somit eine wesentliche Verschlechterung des
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Gesundheitszustandes zu verneinen, so kann sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 41 IVG bloss noch fragen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verwaltung sei beim Einkommensver- gleich von willkürlich festgesetzten hypothetischen Erwerbseinkommen mit und ohne Invalidität ausgegangen. Im angestammten Beruf als Eisenleger sei er vollständig arbeitsunfähig, und für feinere handwerkliche oder für geistige Arbeiten sei er nicht geeignet. Somit käme nur noch irgendwelche leichte Hilfsarbeit in Betracht. Solche habe er aber wegen seiner körperlichen Be- schwerden nicht finden können. Richtigerweise müsste ein hypothetisches In- valideneinkommen von bloss rund 15 000 Franken angenommen und einem hypothetischen Valideneinkommen von rund 48 000 Franken gegenüberge- stellt werden, woraus sich ein Invaliditätsgrad von über 66 2 / 3 Prozent ergäbe.
Der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist daran zu erinnern, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Invalidität des Beschwerdeführers seinerzeit in einem anstaltsin- ternen Gutachten (vom 24. Februar 1977) als äusserst geringfügig betrachtet hat. In einem weitern, von der erstinstanzlichen Rekursbehörde im Beschwer- deverfahren gegen die Rentenverfügung der SUVA bei einer chirurgischen Kli- nik eingeholten Gutachten (vom 21. Dezember 1 977) hatte der Begutachter die Gesamtinvalidität auf 331/3 Prozent, wovon 20 Prozent organisch und die restlichen 1 31 / 3 Prozent psychisch bedingt, veranschlagt. Wenn die beacht- liche Restarbeitsfähigkeit nicht realisiert werden konnte, so lag dies nicht in er- ster Linie am vorhandenen Gesundheitsschaden, sondern war auf rezessions- bedingte und auf andere invaliditätsfremde Grunde zurückzuführen, wie den beiden Regionalstellenberichten vom 27. Januar 1977 und vom 20. November
1978 entnommen werden kann. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass ein be-
stimmter Gesundheitsschaden sich bei einem Versicherten in fortgeschritte- nem Alter anders auswirkt als in jungen Jahren. Auch kann es für einen älteren Versicherten Schwierigkeiten bereiten, auf dem für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt eine dem Gesundheitszustand angepasste Arbeit zu finden. Zu- sätzliche Probleme bei der Arbeitssuche können sich sodann wegen mangeln- der Ausbildung oder wegen Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Soweit jedoch die Zumutbarkeit von Arbeit im konkreten Fall an sich zu bejahen ist und aus dem Vergleich der entsprechenden hypothetischen Einkommen bzw. aufgrund eines vereinfachten Prozentvergleichs (BGE 104V 136 Erw. 2b, ZAK
1979 S. 224) der Invaliditätsgrad ermittelt ist, so sind die erwähnten Schwie-
rigkeiten (Alter, Ausbildung, Sprache) beim Finden einer Arbeit keine zusätz- lichen Faktoren, welche - über den aufgrund des Einkommensvergleichs er- mittelten Wert hinaus — die Höhe des lnvaliditätsgrades beeinflussen (vgl. BGE 107V 21 Erw. 2c in fine, ZAK 1982 S. 34). Wenn der Beschwerdeführer zur Darlegung der Unmöglichkeit einer beruflichen Eingliederung auf sein fortge- schrittenes Alter, auf mangelnde Schulung sowie auf praktisch nicht vorhan- dene Ausbildungs- und Lernfähigkeit hinweist, und wenn dem Fragebogen
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für die Rentenrevision vom 19. Oktober 1982 fernerhin zu entnehmen ist, dass er nur Italienisch spricht, so sind dies samt und sonders Faktoren, die dem Be- reich der n/chtinvaliditätsbedingten Gründe angehören. Was der Beschwerde- führer unter dem Gesichtspunkt einer Zunahme der Invalidität vorbringt, ist so- mit nicht geeignet, die Festlegung des Invaliditätsgrades auf 331/3 Prozent als unrichtig erscheinen zu lassen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet, als verlangt wird, es sei der Invaliditäts- grad durch die Verwaltung neu feststellen zu lassen. Im übrigen kann es ent- -
gegen dem diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht Sache eines Arztes sein, -
den Invaliditätsgrad durch Gutachten verbindlich zu bestimmen (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 IVV).
3. Ist nach dem Gesagten von einem Invaliditätsgrad von 331/3 Prozent aus-
zugehen, so hängt der Anspruch auf eine halbe Rente davon ab, ob ein wirt- schaftlicher Härtefall angenommen werden kann. a. Bis Ende 1983 war die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG vorliegt, gemäss konstanter Rechtsprechung aufgrund der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zu beantworten (vgl. BG 108V 221 Erw. 2, ZAK 1983 S. 549; ZAK 1984 S. 46f.). Am 1. Januar 1984 ist Art. 28bis IVV in Kraft getreten mit dem Wortlaut: Abs. 1: Ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte zu mindestens einem Drittel invalid ist und die in Art. 42 Abs. 1 AHVG festgelegten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Abs. 2: Massgebend ist das Einkommen, das der Versicherte nach Art. 28 Abs. 2 IVG als Invalider erzielen könnte. Es ist nach den Regeln der Art. 56 bis 62 AHVV zu ermitteln. In Abweichung von Art. 60 Abs. 2 AHVV wird ein Zehntel des anrechen- baren Vermögens zum Einkommen hinzugerechnet. Das so ermittelte Gesamtein- kommen ist zu zwei Dritteln anzurechnen. Abs. 3: Eine allfällige Härtefalirente ist nicht als Einkommen anzurechnen. In BG E 112 V 280 (ZAK 1987 S. 211) hat das EVG festgestellt, dass Art. 28bis Abs. 2 Satz 1 IVV mit dem Begriff des Härtefalles im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG nicht vereinbar und daher gesetzwidrig ist, insoweit er auf Art. 28 Abs. 2 IVG Bezug nimmt und damit das bei der Invaliditätsbemessung zu berücksich- tigende hypothetische Invalideneinkommen auch für die Berechnung des Här- tefalles als massgebend erklärt. Wie das Gericht unter Hinweis auf frühere Ur- teile ausführt, war es Absicht des Gesetzgebers, mit dem Härtefall der konkre- ten Situation und den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die einen Versicherten trotz voller Ausnützung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit daran hindern, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, obwohl sein Invalidi- tätsgrad unter 50 Prozent liegt (BGE 112V 282 Erw. 3 mit Hinweisen, ZAK
1987 S. 211). Dies bedeutet, dass für die Beurteilung des Härtefalles insbe-
sondere vom aktuellen Arbeitsmarkt auszugehen ist und dass die besonderen Verhältnisse des Versicherten, also auch invaliditätsfremde Faktoren wie Alter und Bildung, berücksichtigt werden müssen (so das BSV in ZAK 1987 S. 188). Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang vorausgesetzt, dass der Versi-
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cherte im Rahmen dieser konkreten Verhältnisse seine verbliebene Restarbeits- fähigkeit bestmöglich verwertet (BGE 112V 282 Erw. 3, ZAK 1987 S.211). Mit andern Worten ist Erwerbslosigkeit als solche nicht ohne weiteres Anlass dazu, bei der Härtefallberechnung kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Die- ser Grundsatz ergibt sich bereits aus dem oben erwähnten Urteil und hat in der Folge in der neuen hier nicht anwendbaren - Fassung von Art. 28bis Abs.2 -
IVV ihren Niederschlag gefunden, welche am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist und lautet: Die Kommission legt das Erwerbseinkommen fest, das der Versicherte durch eine für ihn zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Inva- lideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn der Behinderte wegen seines fort- geschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus andern nicht von ihm zu vertretenden Gründen die ihm verbliebene Erwerbs- fähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann. b. Die Verwaltung setzte bei der Berechnung des Härtefalles 29 962 Franken als zumutbares Einkommen ein und damit den gleichen Betrag, den sie für die Ermittlung des Invaliditätsgrades als hypothetisches Vergleichseinkommen mit Invalidität berücksichtigt hatte. Als weitere Einkommensbestandteile sind fer- ner u.a. die SUVA-Rente von 6252 Franken im Jahr sowie eine Rente der frü- heren Arbeitgeberin von 6444 Franken im Jahr aufgeführt. In diesem Sinne ging die Verwaltung von den gleichen Einkommenszahlen aus wie schon bei der Härtefallberechnung im März 1983. Die Ausgleichskasse beruft sich unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV- Kommission auf BG 112V 280 (ZAK 1987 S. 211) und führt aus, dass ab 1. Oktober 1986 nach wie vor ein Härtefall gegeben sein könne, wenn statt des bisher angenommenen zumutbaren Einkommens von 29 962 Franken z.B. der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag von 15 000 Franken im Jahr eingesetzt werde. Dieser Überlegung pflichtet das EVG grundsätzlich bei. So- weit der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen wie wegen seines Alters, seiner Ausbildung oder aus andern von ihm nicht zu verantwortenden Gründen daran gehindert ist, das im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 IVG berück- sichtigte hypothetische Invalideneinkommen zu erzielen, so ist das für die Här- tefallberechnung massgebliche Einkommen entsprechend niedriger anzuset- zen. Dabei bieten die vorhandenen Akten allerdings zu wenig Anhaltspunkte dafür, den Einkommensbetrag im heutigen Verfahren verbindlich zu fixieren. Die Sache ist darum an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie entspre- chende Abklärungen vornehme und hernach neu verfuge. Immerhin ist aber in diesem Zusammenhang noch auf folgende Punkte hinzu- weisen. Der Beschwerdeführer räumt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, dass er als Hilfsarbeiter bei leichter Arbeit auf einen Monatslohn von 1800 Franken kommen könne. Davon will er indessen bloss zwei Drittel angerechnet wissen, dies offensichtlich aus der Überlegung heraus, dass er zu einem Drittel invalid sei. Die 1V-Kommission schliesst sich dem sinngemäss an, indem sie ausführt, sie hätte «nichts dagegen einzuwenden, wenn das dem Beschwerde-
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fuhrer effektiv noch zumutbare Einkommen auf nunmehr 15 000 Franken . . .
pro Jahr reduziert würde». Dem ist entgegenzuhalten, dass der Invaliditätsgrad von einem Drittel das Ergebnis eines Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist und nicht Anlass dazu bietet, auf dem Einkommen, das der Be- schwerdeführer im Sinne von BGE 112V 280 (ZAK 1987 S. 211) unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall noch erzielen könnte, einen Abzug von einem Drittel zu gewähren. Sofern dem Beschwerdeführer darin beizupflichten wäre, er könnte als Hilfsarbeiter noch auf einen Monats- lohn von 1800 Franken kommen, so wäre der entsprechende Jahresbetrag in vollem Umfange als zumutbares Einkommen in die Härtefallberechnung aufzu- nehmen. Wenn im Endergebnis bloss zwei Drittel des Einkommens Berück- sichtigung finden, so liegt dies nicht am Invaliditätsgrad im konkreten Fall, sondern ist die Folge von Art. 28 bis Abs. 2 letzter Satz IVV (ab 1988: Art. 281bis Abs. 3 letzter Satz lVV), wonach von dem nach den Art. 56ff. AHVV ermittelten und um die zulässigen Abzüge verminderten Gesamteinkommen nur zwei Drit- tel angerechnet werden. Sodann wird die Verwaltung zu beachten haben, dass die Pension der früheren Arbeitgeberin von 4176 Franken (Auskunft des Be- schwerdeführers vom 20. Januar 1981 gegenüber einer Amtsstelle) innert zwei Jahren auf 6444 Franken (Auskunft des Beschwerdeführers vom 11. März 1983 gegenüber der gleichen Amtsstelle) gestiegen war, weshalb sich fragt, ob sie bis 1985, d.h. bis zu dem für die Ermittlung eines Härtefalles ab 1. Oktober 1986 massgeblichen Basisjahr (Art. 59 Abs. 1 AHVV), nicht eine weitere Erhöhung erfahren hatte. Dagegen erübrigen sich vorderhand nähere Abklärungen zur Höhe der SUVA-Rente im Jahre 1985, nachdem Renten bei einem lnvaliditätsgrad von wie hier weniger als 331/3 Prozent nach altem -
Recht keinem Teuerungsausgleich unterlagen (Art. 3 Abs. 2 des auf Ende
1983 aufgehobenen entsprechenden Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1962) und nach neuem Unfallversicherungsrecht eine Teuerungszulage erst- mals ab 1Januar 1986 ausgerichtet wurde (Verordnung vom 9. Dezember
1985 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversiche-
rung, SR 832.205.27).
c. Bei den früheren Härtefallberechnungen 1981 und 1983 hatte die Verwal- tung die nach Art. 2 Abs. 1 ELG für Alleinstehende massgebliche Einkom- mensgrenze angewandt, weil die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdefüh- rers seit 1978 wieder in Italien leben und weil gemäss Art. 10 ELV Ehegatten und Familienmitglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland bei der Bemes- sung der EL (bzw. im vorliegenden Zusammenhang des Härtefalles) ausser Betracht fallen. Der hier streitigen Härtefallberechnung legte die Verwaltung dagegen die Einkommensgrenze für Ehepaare in Höhe von 17 250 Franken zu- grunde (vgl. Art. 28 bis Abs. 1 lVV mit Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Verordnung vom 17. Juni 1985 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/IV, AS 1985 919). Dies ergibt sich aus der in diesem Punkt von Art. 10 ELV abweichenden Regelung in Art. 62 AHVV und ist im übrigen von den Parteien unbestritten.
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d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltung mit Bezug auf die für die Härtefallberechnung massgeblichen Einkommensbestandteile, insbe- sondere hinsichtlich des konkret noch zumutbaren Erwerbseinkommens, neue Abklärungen vorzunehmen hat. Hernach wird sich im Vergleich mit der an- wendbaren Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 1 AHVG zeigen, ob dem Be- schwerdeführer ab 1. Oktober 1986 nach wie vor eine Härtefallrente zusteht. Es ist im heutigen Verfahren nicht darüber zu befinden, wie sich das Inkraft- treten der zweiten IVG-Revision am 1 . Januar 1988 im Falle des Beschwerde- führers auswirkt. Sollten die vorzunehmenden Abklärungen zur Bejahung eines Rentenanspruchs ab 1. Oktober 1986 führen, so wäre die Rente gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur IVG-Novelle vom 9. Oktober 1986 sowie im Hinblick auf die Wohnsitzklausel im neuen Abs. iter zu Art. 28 lVG einer weiteren Überprüfung zu unterziehen.
Urteil des EVG vom 25. Januar1989 i.Sa. A.D.
Art. 28 Abs. 2 lVG. Im Rahmen der Selbsteingliederung dürfen von ei- nem Versicherten nicht realitätsfremde und in diesem Sinne unmög- liche oder unzumutbare Vorkehren verlangt werden. Der ausgegli- chene, männlichen ungelernten Arbeitern offenstehende allgemeine Arbeitsmarkt beschränkt sich in der Regel auf Handlangerstellen oder andere körperliche Tätigkeiten. Gleiches gilt sinngemäss auch für ge- lernte Arbeiter (Erw. 4a).
Der 1932 geborene deutsche Staatsangehörige A.D., wohnhaft in der BRD, von Beruf Maler, arbeitete in den Jahren 1954 bis 1962 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die AHV/IV. Seit 1977 war er als Maler und Fussbodenleger in der BRD tätig. Am 9. Juli 1986 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich einen Fersenbeintrümmerbruch rechts, eine Kom- pressionsfraktur LWK 1 und weitere Verletzungen zuzog. In der Folge konnte er die Erwerbstätigkeit nicht mehr aufnehmen. Im Juni 1987 meldete er sich über die deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Bezug einer Rente der schweizerischen IV an. Die zustän- dige Ausgleichskasse zog die Administrativakten der Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte bei, welche insbesondere Gutachten eines Internisten und eines Orthopäden enthalten. Ferner holte sie eine Auskunft der letzten Arbeit- geberin in Deutschland (vom 7. November 1987) ein. Der Arzt der 1V-Kommis- sion gelangte zur Auffassung, die vorliegenden Befunde seien nicht hinrei- chend schwer, um eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken. Dement- sprechend beschloss die 1V-Kommission die Ablehnung des Rentengesuches, was die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember
1987 eröffnete.
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A.D. führte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer IV- Rente. Zur Begründung verwies er u.a. auf einen Bescheid der Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte, welche ihm am 21. September/2. Dezember 1987 mit Wirkung ab 13. April 1987 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu- gesprochen hatte. Die Ausgleichskasse beantragte gestutzt auf eine ärztliche Stellungnahme der 1V-Kommission und einen Bericht des Spezialisten für Ar- beitsmarktfragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 26. Juli
1988 wies die erstinstanzliche Rekursbehörde die Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.D. unter Beilage neuer ärzt- licher Atteste, einer Bescheinigung des Arbeitsamtes und einer Bestätigung einer Berufsgenossenschaft, es sei ihm eine ganze, eventuell eine halbe IV- Rente zuzusprechen. Während die Ausgleichskasse unter Hinweis auf eine zweite ärztliche Stel- lungnahme der 1V-Kommission auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu näheren Abklärungen und neuer Verfügung schliesst, beantragt das BSV, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und weist die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück.
2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2
Ziff. 2 Bst. b sowie Art. 19 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 zutreffend festgestellt, dass der Beschwerde- führer als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweize- rischen IV hat wie ein Schweizer Bürger, sofern er mindestens zur Hälfte inva- lid ist. Die Rekursbehörde hat sodann die massgeblichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff, den Umfang und die Bemessung sowie die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) richtig dargelegt. Beizufügen bleibt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ge- währung einer deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente die 1V-rechtliche Beurtei- lung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert. 3a. In der Vernehmlassung an die Vorinstanz führte die Arztin der 1V-Kommis- sion aus, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe allein aufgrund der orthopädischen Leiden bzw. Unfallfolgen (erhebliche Gangstörung bei Status nach Calcaneusfraktur); ferner seien thorakolumbale Rückenschmerzen mit Exazerbation bei Belastung zu berücksichtigen. Zur Arbeitsunfähigkeit nahm die Kommissionsärztin in dem Sinne Stellung, dass der Beschwerdefüh- rer als Bodenleger nicht mehr und als Maler zu 50 Prozent leistungsfähig sei, wobei er in diesem Bereich Werkstattarbeiten oder eine aufsichtsführende Tä- tigkeit ausüben könnte; zu 80 Prozent könnte er hingegen zumutbarerweise
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Tätigkeiten als Schriftenmaler, im Bürobereich, als Goldschmied oder als Ver- treter, z.B. im Farbenhandel, verrichten. Die Vorinstanz zog aus diesen ärztlichen Angaben den Schluss, es liege zwar «in gewissem Sinne eine Berufsunfähigkeit vor ....aber keine eigentliche In- validität in dem Sinne, dass jegliche Arbeitsverrichtung schlechthin unzumut- bar geworden wäre». In erwerblicher Hinsicht ging die Rekurskommission auf- grund der Berechnungen des Arbeitsmarktspezialisten davon aus, dass der Be- schwerdeführer als ungelernter Arbeiter bei zumutbarer Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit noch rund zwei Drittel des Einkommens erzielen könnte, das er zuletzt als Maler verdiente. Ebenso wäre er in der Lage, als Schriften- maler Einkünfte zu erreichen, welche den Anspruch auf eine halbe IV-Rente ausschliessen. b. Der Beschwerdeführer hält dieser Betrachtungsweise unter Beilage ärzt- licher Atteste und einer Bescheinigung des Arbeitsamtes entgegen, er sei als Maler vollständig arbeitsunfähig. Tätigkeiten wie Auf- und Abbauen von Fas- sadengerüsten, Tragen von Farbeimern mit einem Gewicht bis zu 25 kg oder von Säcken mit Trockenputz bis zu 40kg, welche rund einen Drittel der Ar- beitszeit beanspruchten, könne er aufgrund seiner Rückenverletzung nicht mehr verrichten. Maler- und Tapezierarbeiten würden hauptsächlich auf Lei- tern, Staffeleien oder Gerüsten ausgeführt und kämen für ihn nicht mehr in Frage, da ihm infolge der Versteifung im rechten Fuss und der ständigen Schmerzen der sichere Stand fehle. Die von der Kommissionsärztin vorge- schlagenen Tätigkeiten als Goldschmied oder Schriftenmaler fielen nach fast vierzig Jahren Schwerstarbeit und wegen der Gefühlsminderungen der rech- ten Hand ausser Betracht. Schliesslich fehlten auch die gesundheitlichen Vor- aussetzungen für den Vertreterberuf, da beim Autofahren nach kurzer Zeit grosse Rückenschmerzen aufträten. Arbeiten im Bürobereich seien ungeeig- net, weil er nur für kurze Zeit entweder sitzen oder stehen könne. Diese Einwendungen führten die Kommissionsärztin in ihrer zweiten Stellung- nahme vom 3. Oktober 1988, auf welche die Ausgleichskasse in ihrer Ver- nehmlassung verweist, dazu, eine Untersuchung und Beurteilung des Ge- sundheitszustandes in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu empfehlen, wobei sich die Ärzte insbesondere zur Entwicklung der Arbeits- fähigkeit seit dem Unfall vom 9. Juli 1986 im ausgeübten Beruf und in zumut- baren Verweisungsberufen zu äussern hätten.
4a. Der nunmehr vertretenen Auffassung der Ärztin ist beizupflichten. Die Einwände, welche der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz als zu- mutbar erachteten Tätigkeiten vorbringt, können nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Wenn das BSV geltend macht, für vorwiegend sitzend ausgeführte einfache Büroarbeiten wie Fotokopieren, Einreihen, Sortieren usw. dürfe eine Arbeitsfähigkeit von bis gegen 80 Prozent angenommen wer- den, übersieht es, dass vom Versicherten im Rahmen der Selbsteingliederung (vgl. dazu BG 113V 28, ZAK 1987 S.428 Erw. 4a mit Hinweisen) nicht rea- litätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren
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verlangt werden dürfen. So hat das EVG anerkannt, dass männliche Hilfsarbei- ter, welche vor Eintritt der Behinderung manuell tätig waren, in der Regel für Handlangerarbeiten oder andere körperliche Tätigkeiten eingestellt werden. Dies ist der ausgeglichene, Hilfsarbeitern offenstehende allgemeine Arbeits- markt. Diese Erwägungen gelten sinngemäss auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer ist gelernter Maler. Den Beruf eines Goldschmieds hat er entgegen den Angaben der IVK-Ärztin in der ersten Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz nicht gelernt. Er war während Jahrzehnten als Maler und Bo- denleger tätig. Unter diesen Umständen fällt eine erwerbliche Beschäftigung als Goldschmied offensichtlich nicht in Betracht, und es kann von ihm realisti- scherweise nicht verlangt werden, dass er ohne jegliche Vorbereitung eine Stelle in einem Büro annimmt. Bei der vom BSV als zumutbar erachteten Tätig- keit als Tankwart sind die Verdienstmöglichkeiten völlig ungewiss, während- dem hinsichtlich einer erneuten Betätigung im erlernten Beruf als Maler hinrei- chend schlüssige medizinische Unterlagen fehlen, welche die Beurteilung der Frage erlauben, ob der Beschwerdeführer dafür über ein gesundheitliches Lei- stungsvermögen verfügt, so dass er in diesem Bereich mit einer (teilzeitlichen) Anstellung rechnen könnte. Denn von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut- bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allge- meine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realisti- schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. b. Aus den dargelegten Gründen ist es angezeigt, die in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten hin- sichtlich der bisher für zumutbar gehaltenen Erwerbsmöglichkeiten fachärzt- lich abklären zu lassen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Begutachtung, welche zweckmässigerweise in einer MEDAS durchzuführen ist, wird die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, über den Anspruch des Beschwerde- führers auf eine 1V-Rente neu verfügen. 5.
IV. Verrechnung von Leistungen Urteil des EVG vom 6. Januar 1989 i.Sa. B.Sch.
Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 IVG. Das Zirkular des BSV an die aner- kannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände (gültig ab 1Juli 1981) betreffend Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Rückforderungen von Krankenkassen sowie das Kreisschreiben des BSV an die AHV/IV-Organe über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen anerkannter Krankenkassen (gültig seit dem 1Januar 1984) sind bundesrechtskonform (Erw. 6a und 7).
322
Die Ausgleichskasse X richtete im Rahmen beruflicher Abklarungsmassnah- men in der Zeit vom 4. November 1985 bis 31 Januar 1986 gestutzt auf die .
rechtskräftige Verfügung für Taggeld vom 10. Dezember 1985 zugunsten des
1936 geborenen B.S. Taggelder von insgesamt 5772 Franken an die Fürsorge-
kasse M. aus. Mit Verfügung vom 18. Juli 1986 sprach sie ihm rückwirkend ab 1. Juli 1984 eine ganze einfache 1V-Rente von 994 Franken im Monat bzw.
1037 Franken ab 1. Januar 1986 zu. Gleichzeitig verrechnete sie die daraus re-
sultierende Nachzahlung von 24114 Franken einerseits mit dem ausgerichte- ten Taggeld von 5772 Franken sowie mit geschuldeten AHV- Beiträgen für das Jahr 1985 von 1 648 Franken und anderseits mit einer von zwei Krankenkassen geltend gemachten Überentschädigung von insgesamt 16559 Franken, wel- che durch den Bezug von Krankenkassen-Taggeldern ab 14. November 1984 bzw. ab 18. Januar 1985 sowie die Rentennachzahlung entstanden sei. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die hiegegen erhobene Beschwerde nach Einholen von Vernehmlassungen der beiden Krankenkassen teilweise gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 11. Dezember 1987). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; die Taggeldberechtigung sei grund- sätzlich neu zu prüfen; ferner sei festzustellen, dass die Verfügung über die AHV-Beiträge in Rechtskraft erwachsen sei und nicht in das vorliegende Be- schwerdeverfahren miteinbezogen werden könne. B.S. hat sich nicht vernehmen lassen. Das BSV enthält sich in seiner Vernehm- lassung eines formellen Antrages. Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut: Die Ausgleichskasse richtete im Rahmen beruflicher Abklärungsmassnah- men in der Zeit vom 4. November 1985 bis 31. Januar 1986 gestützt auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung für Taggeld vom 10. De- zember 1985 zugunsten von B.S. Taggelder von insgesamt 5772 Franken an die Fürsorgekasse M. aus. Der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 1986 liegt indessen die Auffassung zugrunde, das IV-Taggeld sei infolge der Ren- tennachzahlung zu Unrecht ausgerichtet worden, weshalb eine Verrechnung mit der Rentennachzahlung vorzunehmen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend -
ausführte, hat der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine 1V-Rente für die Zeit vom 4. November 1985 bis 31. Januar 1986 gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2O Abs. 1 IVV e contrario vor jenem auf ein—höheres— IV- Taggeld zurückzutreten. Fällt der Rentenanspruch für diesen Zeitraum dahin, entfällt auch eine entsprechende Rentennachzahlung und mithin eine Verrech- nung mit dem ausgerichteten Taggeld. Die angefochtene Kassenverfügung ist daher in diesem Sinne zu korrigieren. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse unter Ausschluss der Periode, fur wel- che dem Beschwerdegegner Taggelder zustehen, neu festzusetzen. Die Vorinstanz hat die Sache zur Neuberechnung der mit der Renten- -
nachzahlung verrechneten -Beiträge für das Jahr 1985 an die Ausgleichs-
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kasse zurückgewiesen. Dabei hat sie übersehen, dass die Beitragsfestsetzung nicht mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 1986, sondern gemäss vorangegangener, rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. Oktober 1985 erfolgte. Daher ist die diesbezüglich angeordnete Rückweisung antragsge- mäss aufzuheben mit der Folge, dass die ausstehenden Beiträge von 1 648 Franken der Verrechnung zugrunde zu legen sind. Als unzutreffend erweist sich die im vorinstanzlichen Entscheid getroffene Feststellung, dass der Anspruch auf ein Taggeld statt auf eine Rente in der Zeit vom 4. November 1985 bis 31. Januar 1986 keinen Einfluss auf die Berech- nung der Überentschädigung habe, weil sich die Verrechnung nur auf den Zeitraum vom 18. Januar bis 3. November 1985 beziehe. Laut angefochtener Verfügung vom 18. Juli 1986 erstreckt sich die vorgenommene Verrechnung auf die Zeit vom 1 . Juli 1984 bis 30. Juni 1986. Weshalb der Umstand, dass dem Beschwerdegegner vom 4. November 1985 bis 31. Januar 1986 keine Rentenbetreffnisse nachzuzahlen sind, auf die Berechnung der - durch die Rentennachzahlung entstandenen - Überentschädigung keinen Einfluss ha- ben soll, ist nicht einzusehen. Da neben der IV auch zwei Krankenkassen Taggelder ausrichteten, stellt sich die Frage der Überentschädigung aufgrund der einschlägigen Bestim- mungen des KUVG bzw. der Rückforderung durch Verrechnung mit der Ren- tennachzahlung. Gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG darf den Versicherten aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen. Als Versicherungsgewinn gelten nach Art. 16 Vo III KUVG die Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalls, der Kranken- pflegekosten und anderer krankheitsbedingter, nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen. Zur Feststellung einer eventuellen Überversicherung hat die Krankenkasse oder der Richter die Gesamtheit der Leistungen, in deren Genuss der Versi- cherte wegen seiner Krankheit kommt, zu vergleichen mit der Gesamtheit des Verdienstausfalls, der Aufwendungen für die medizinische Versorgung und der übrigen krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten (BGE 107V
231 Erw. 1; RSKV 1982 Nr. 475 S. 32 Erw. 2, 1981 Nr. 460 S. 198 Erw. 2, 1981
Nr. 452 S. 130 Erw. 1, 1975 Nr. 209 S. 26 Erw. 11/1, 1974 Nr. 200 S. 129 Erw. 1 und 2, 1974 Nr. 189 S. 17 Erw. 2a, 1973 Nr. 176 S. 143). 5a. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können Forderungen aufgrund dieses Ge- setzes und der Bundesgesetze über die IV, über die EO und über die Familien- zulagen in der Landwirtschaft sowie Rückforderungen von EL und von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversiche- rung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Art. 50 IVG erklärt diese Ordnung für den Be- reich der IV als sinngemäss anwendbar. b. Wird einem Versicherten für eine Periode, während welcher er Krankengel- der einer Krankenkasse bezogen hat, rückwirkend eine 1V-Rente zugespro- chen, so kann sich daraus ergeben, dass er für die fragliche Zeit einen gemäss
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Art. 26 Abs. 1 KUVG unzulässigen Versicherungsgewinn erzielt. Die Kranken- kassen sind in diesem Fall grundsätzlich verpflichtet, den Betrag der Überent- schädigung zurückzufordern. Weil aber die Rückforderung beim Versicherten häufig nicht mehr oder nur unter erheblichen Umtrieben realisiert werden konnte, wurde mit der auf den 1. Januar 1979 in Kraft getretenen neunten AHV-Revision den Krankenkassen mit einer erweiterten Neufassung von Art.
20 Abs. 2 AHVG (i.Verb.m. Art. 50 IVG) die Möglichkeit eingeräumt, den
Rückforderungsbetrag bei der IV einzuverlangen, welche alsdann den geltend gemachten Betrag vom rückwirkend auszurichtenden Reritenbetreffnis in Ab- zug bringt. Zweck dieser Bestimmungen ist somit hauptsächlich, Überent- schädigungen zu vermeiden, die durch eine nachträgliche Rentenzusprechung der IV entstehen können, und die Rückforderung sicherzustellen (vgl. auch BGE 105V 293 Erw. 4 sowie RSKV 1978 S. 253). Die Rückforderung von Krankenkassenleistungen wegen Überversicherung betrifft das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Kranken- kasse, weshalb ein Streit über Bestand oder Höhe der Rückerstattungsforde- rung zwischen diesen beiden Parteien auszufechten ist. Die Krankenkasse wird dazu nötigenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen haben. Dage- gen ist die Ausgleichskasse nicht befugt, über Bestand und Hohe der Rücker- stattungsforderung der Krankenkasse verfügungsweise zu befinden. Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse gemäss Verfügung vom 18. Juli 1986 u.a. die Rückforderungen der beiden Krankenkassen vom Ren- tennachzahlungsbetrag in Abzug gebracht. Damit hat sie nicht über Bestand und Höhe der Rückforderungen verfügt, sondern lediglich die Verrechnung vorgenommen, wie sie Art. 20 Abs. 2 AHVG (i.Verb.m. Art. 50 IVG) für den Fall vorschreibt, dass eine Krankenkasse eine Rückforderung geltend macht. 6a. Für das zur Geltendmachung des den Krankenkassen aus dem Zusammen- treffen mit 1V-Leistungen zustehenden Rückforderungsanspruches einzuschla- gende Verfahren bestehen keine speziellen gesetzlichen Vorschriften. Dagegen hat das BSV zu diesem Problem das Zirkular Nr. 180 und das Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen (gültig ab 1. Januar 1984) erlassen. Danach hat die Ausgleichskasse die von der Krankenkasse errechnete Überentschädi- gung bzw. Rückforderung mit den Nachzahlungen der IV verfügungsweise zu verrechnen unter Hinweis darauf, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Rückforderung und die Verrechnung ausschliesslich gegen die Krankenkasse zu erheben ist. Die Ausgleichskasse überweist den Verrechnungsbetrag an die Krankenkasse mit der ersten Anweisung an den Versicherten. Lehnt das zu- ständige Versicherungsgericht in einem Beschwerdeverfahren den Rückforde- rungsanspruch der Krankenkasse ganz oder teilweise ab, so wird der entspre- chende Betrag dem Versicherten von der Krankenkasse direkt ausbezahlt. Eine Mitteilung an die Ausgleichskasse über das Beschwerdeverfahren und dessen Ausgang erfolgt in der Regel nicht (vgl. Rz 15, 16, 18 und 20 des Kreisschrei- bens).
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Gemäss Ziff. II 2 des erwähnten Zirkulars hat die Krankenkasse ihrerseits dem Versicherten die Berechnung der Überentschädigung bzw. die Höhe der Rück- forderung in Form einer schriftlichen «Mitteilung» bekanntzugeben. Ferner hat sie ihn darauf hinzuweisen, dass er von der Krankenkasse eine beschwerde- fähige Verfügung verlangen kann und dass eine separate Beschwerde gegen die mit dem blossen Vollzug der Verrechnung befasste Ausgleichskasse ausge- schlossen ist. Im vorliegenden Fall wurde dieses Verfahren nicht eingehalten. Die Aus- gleichskasse hat die Verrechnung aufgrund der von den beiden Krankenkassen geltend gemachten Oberentschädigung in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 1986 vorgenommen, ohne dass der Beschwerdegegner die fragliche «Mitteilung» bzw. eine Verfügung der Krankenkassen erhielt. Er konnte daher seine Rechte nur auf dem Wege der beschwerdeweisen Anfechtung der v011 der Ausgleichskasse erlassenen Verfügung vom 10. Juli 1986 wahren. Die Vorinstanz ist auch in diesem Punkt materiell auf die Beschwerde eingetre- ten, nachdem sie noch die Vernehmlassungen der beiden Krankenkassen ein- geholt hatte. Sie kam zum Schluss, dass die Berechnung der Überentschädi- gung «grundsätzlich korrekt erfolgt» sei, dass aber dem (in jenem Verfahren) beschwerdeführenden Versicherten noch Gelegenheit gegeben werden müsse zum Nachweis, «dass ihm zufolge seiner Krankheit neben dem Erwerbsausfall andere, nicht gedeckte Kosten entstanden» seien. Sie hat daher auch in diesem Punkt die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese «den aus Überversicherung resultierenden Gewinn» neu festsetze. Das BSV vertritt die Auffassung, dass das Vorgehen des kantonalen Gerich- tes aus bundesrechtlicher Sicht kaum zu beanstanden sein dürfte, wenn dem Versicherten hinreichend Gelgenheit geboten worden sei, sich im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens zu den Berechnungen der Krankenkassen zu äussern. Dies treffe aber zumindest hinsichtlich des Verrechnungsbegehrens der einen Krankenkassen nicht zu. Das BSV stellt deshalb die Frage, ob die Sache neben der Rückweisung an die Ausgleichskasse nicht zugleich auch noch an die bei- den Krankenkassen zur Neufestsetzung des von der Ausgleichskasse zu ver- rechnenden Betrages hätte zurückgewiesen werden müssen. Denn dieser lasse sich nach der Aktenlage nicht zuverlässig feststellen. Es stelle sich auch die weitere Frage, ob die beiden Krankenkassen, welche nicht Partei seien, allen- falls in das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren einbezogen werden müssten.
7. Rechtlich ist davon auszugehen, dass die Berechnung der Überentschädi-
gung zwecks Rückforderung Sache der anspruchsberechtigten Krankenkassen ist und dass die Ausgleichskasse lediglich die Verrechnung mit den (von ihr festzusetzenden) Nachzahlungen der IV zu vollziehen hat. Die vom BSV vor- gesehene Regelung gemäss dem zitierten Zirkular Nr. 180 und dem einschlä- gigen Kreisschreiben wonach die Krankenkasse dem Versicherten den Uber- -
entschädigungsbetrag durch eine «Mitteilung» bekanntzugeben, bei Nicht- anerkennung durch Verfügung festzusetzen und sich die Beschwerde nur ge- gen diese Krankenkassenverfügung, nicht aber gegen die Verfügung der Aus-
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gleichskasse zu richten hat (vgl. Erw. 6a) -erweist sich als sachlich gerechtfer- tigt. Diese Ordnung ist auch die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität naheliegendste Lösung und kann somit als bundesrechtskonform bezeichnet werden. In einem nicht veröffentlichten Urteil V. vom 14. Juni 1988, in wel- chem das EVG die dargelegte Verwaltungspraxis sanktioniert hat, fragte es sich immerhin, ob die Ausgleichskasse die streitige Verrechnung im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung bereits definitiv unter Überweisung des Rük- -
kerstattungsbetrages an die Krankenkasse mit der ersten Anweisung an den Versicherten —vollziehen durfte. Es führte dazu folgendes aus: «Diese Lösung weckt gewisse Bedenken. Art. 20 Abs. Abs. 2 AHVG verfolgt wohl den Zweck, eine Überentschädigung zu vermeiden. Dies darf aber grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Ansprüche gegenüber der IV verrechnungsweise in grösserem Umfang gekürzt werden, als dies durch die tatsächliche Überversiche- rung begründet ist. Die strenge Durchführung dieses Grundsatzes würde erfordern, dass die Ausgleichskasse die Verrechnung unter Uberweisung des Rückerstat- tungsbetrages an die Krankenkasse erst vornehmen dürfte, wenn deren Rückforde- rung rechtskräftig feststünde oder zumindest ausdrücklich anerkannt wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Ausgleichskasse zur Wahrung des mit Art. 20 Abs. 2 AHVG verfolgten Zwecks den von der Krankenkasse geltend gemachten Betrag zu- rückzubehalten. Es gilt jedoch zu beachten, dass die dargestellte Verwaltungspraxis offensichtlich aus Gründen der Verfahrensökonomie und Praktikabilität gewählt worden ist. Dem Interesse des Versicherten an der Ausrichtung der vollen Leistun- gen der IV einerseits und den praktischen Bedürfnissen der Verwaltung andererseits ist Rechnung zu tragen. Das kann hier in der Weise geschehen, dass die Kranken- kasse dem Versicherten den Betrag, welche die Ausgleichskasse allenfalls zu Un- recht von der Rentennachzahlung verrechnungsweise in Abzug gebracht hat, nachträglich ungeschmälert auszuzahlen hat, was insbesondere die Verrechnung mit Prämienschulden oder anderen Verbindlichkeiten des Versicherten gegenüber der Krankenkasse ausschliesst.»
Gemäss dieser Rechtsprechung hat der Versicherte, der den Bestand oder die Höhe der von der Ausgleichskasse von seinem Rentenguthaben verrech- nungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Krankenkasse bestreiten will, dies -wie bereits gesagt gegenüber der Krankenkasse geltend zu -
machen.
8. Nach dem Gesagten sind der vorinstanzliche Entscheid und die angefoch-
tene Kassenverfügung vollumfänglich aufzuheben. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückgewiesen werden muss, wird die Rentennachzahlung neu zu berechnen haben (vgl. Erw. 1). Bezüglich der von der Vorinstanz ange- ordneten Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung der Überversicherung bzw. des Rückforderungsbetrages (vgl. Erw. 6b) ist fest- zuhalten, dass nach der dargelegten Rechtsprechung die Krankenkassen über Bestand und Höhe der Rückforderung zu befinden haben. Sie werden von Amtes wegen die erforderliche «Mitteilung» an den Versicherten nachzuholen und nötigenfalls beschwerdefähige Verfügungen zu erlassen haben, wogegen die Ausgleichskasse nicht befugt ist, über Bestand und Höhe der Rückforde-
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rung zu befinden (vgl. Erw. 5c). Die Rückweisung der Sache an die Aus- gleichskasse durch die Vorinstanz erfolgte somit in diesem Punkt zu Unrecht. Die Ausgleichskasse wird das für den fraglichen Zeitraum neu berechnete Ren- tenbetreffnis vor Erlass einer neuen formellen Verfügung den Krankenkassen mitteilen, damit diese ihrerseits die Oberversicherung bzw. die Rückforde- rungsbeträge neu ermitteln können. Die Krankenkassen werden diese Betrage der Ausgleichskasse melden, welche daraufhin in einer neuen Rentennachzah- lungsverfügung - neben den ausstehenden Beitragen von 1 648 Franken für das Jahr 1985 (vgl. Erw. 2) - den gesamten Rückforderungsbetrag zur Ver- rechnung bringt. Weil das Verfahren betreffend Ermittlung der Rückforde- rungsbeträge der Krankenkassen (vgl. Erw. 6) noch nachgeholt werden muss, bleiben die Rechte des Beschwerdegegners gewahrt, indem ihm im Fall einer allfülligen Gutheissung einer Beschwerde gegen Bestand oder Höhe der Rück- forderung der mit der Rentennachzahlung zu viel verrechnete Betrag von den Krankenkassen direkt ausbezahlt würde. Nach dem Gesagten wäre es unzweckmässig, im Sinne des in Erw. 6c darge- legten Vorschlages des BSV das bisher eingeschlagene Verfahren korrigieren zu wollen. Eine formelle Rückweisung mit verbindlichen Weisungen an die Krankenkassen, welche dem BSV als naheliegend erscheint, füllt ohnehin aus- ser Betracht, weil die Krankenkassen im vorliegenden Verfahren nicht als Par- teien beteiligt sind.
EL. Anrechenbares Einkommen Urteil des EVG vom 16. Februar 1989 i.Sa. G.A.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c ELG. Da grundsätzlich nur die vereinnahmten Ein- künfte und die vorhandenen Vermögenswerte bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen sind, ist es nicht zulässig, dass eine Ausgleichs- kasse die Verfügung über die Anspruchsberechtigung solange aus- setzt, bis eine ausländische Sozialversicherung über das bei ihr hän- gige Rentengesuch entschieden hat. Es genügt, dass der Leistungs- ansprecher eine Bestätigung der ausländischen Sozialversicherung vorlegt, dass er noch keine Rente bezieht.
Der 1932 geborene, seit 1956 in der Schweiz wohnhafte italienische Staats- angehörige G.A. ist Bezüger einer ganzen einfachen 1V-Rente nebst Zusatz- rente für die von ihm gerichtlich getrenntIebende Ehefrau und einer Kinder- rente. Im Juli 1985 meldete er sich zum Bezug einer EL an. Mit Schreiben vom 22. August 1985 forderte ihn die Ausgleichskasse auf, über den allfülligen Be- zug einer Rente der italienischen Sozialversicherung bis zum 28. Februar 1986 Aufschluss zu erteilen unter der Androhung, dass andernfalls das Gesuch um EL abgewiesen werde. Am 11. Februar 1986 liess G.A. die Ausgleichskasse
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unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (IN PS) in Rom vom 14. Januar 1986 mitteilen, dass sein Rentengesuch von der zuständigen italienischen Stelle noch nicht ent- schieden worden sei; jedenfalls bezögen weder er noch seine Ehefrau irgend- welche Leistungen der italienischen Sozialversicherung. Nachdem die Aus- gleichskasse ein halbes Jahr zugewartet hatte, erliess sie am 1. September
1986 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: «Der Entscheid über das Be-
gehren für eine Ergänzungsleistung wird bis zum Eintreffen der Rentenbestäti- gung des INPS in Rom oder der zuständigen Provinzialstelle ausgesetzt.» Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Obergericht mit Ent- scheid vom 17. Februar 1987 ab. G.A. lässt durch das Patronato INCA Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Kassenverfügung und vorinstanzlichem Entscheid sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihm ab dem Datum des Ren- tenbeginns EL zu bezahlen. Ferner sei ihm eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde gut: Eine Verfügung mit dem Hinweis, der Fall werde nach Eingang der nötigen Unterlagen noch geprüft, ist keine Zwischenverfügung, sondern eine resolutiv bedingte Endverfügung (ZAK 1988 S. 521 Erw. 1 a mit Hinweisen). Mit der an- gefochtenen Verfügung vom 1. September 1986 setzte die Ausgleichskasse den Entscheid über das Begehren um EL bis zum Eintreffen der Rentenbestäti- gung des IN PS aus. Damit wurde das Verwaltungsverfahren «sistiert» bzw. der Anspruch auf EL sinngemäss zur Zeit abgewiesen. Die angefochtene Verfü- gung vom 1 . September 1986 stellt daher eine resolutiv bedingte Endverfü- gung dar, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist und diese materiell behandelt hat. . . . (Kognition.) 3a. . . . (Anwendbare Bestimmungen: Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 Bst. c E LG.) b. Die EL bezwecken die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse (EVGE
1968 S. 132), weshalb der Grundsatz gilt, dass bei der Anspruchsberechnung
nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfü- gen kann (BGE 110V 21 Erw. 3). Dieser Grundsatz findet dort eine Einschrän- kung, wo der Versicherte einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht. In einem sol- chen Verhalten liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f E LG. Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich das Vorgehen der Ausgleichs- kasse als rechtlich nicht zulässig. Für den massgebenden Zeitpunkt der ange-
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fochtenen Verfügung am 1 . September 1986 steht aufgrund des Schreibens des INPS vom 14. Januar 1986 fest, dass die zuständige italienische Behörde über das Rentengesuch des Beschwerdeführers noch gar nicht entschieden hatte und diesem bis zum erwähnten Zeitpunkt (vgl. Art. 23 ELV) noch keine Rentenleistungen seines Heimatstaates zuflossen. Da bei der Anspruchsbe- rechnung nur die tatsachlich vereinnahmten Einkünfte zu berücksichtigen sind, ist es nicht zulässig, mit dem Entscheid über die EL bis zum Entscheid der italie- nischen Sozialversicherung zuzuwarten. Die Ausgleichskasse beruft sich zur Begründung ihres Vorgehens auf eine vom BSV empfohlene Verwaltungspraxis gemäss dem Bericht über eine Kontrolle der Geschäftsführung betreffend EL vom 27. April 1982. Darin ist in Ziff. 11/2 folgendes festgehalten: «Ausländische Renten. Für den Nichtbezug einer ausländischen Rente ist in bestimmten Fällen eine Bestätigung zu verlangen.» Eine solche Bestätigung, wonach er und seine Ehefrau bis heute eine Rente der italienischen Sozialversicherung nicht bezö- gen, hat der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse sowohl am 30. April 1985 als auch am 11. Februar 1986 gerade zugehen lassen. Mit diesen Bescheinigun- gen hatte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung den Beweis geleistet, dass er keinerlei Leistungen der italienischen Sozialversiche- rung empfange, da über seinen allfälligen Anspruch auf solche vom italieni- schen Versicherungsträger überhaupt noch nicht entschieden worden war. Die Sache geht daher an die Ausgleichskasse zurück, damit diese das Verfahren beim Stand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 . September
1986 wieder aufnehme, die EL ohne Berücksichtigung einer italienischen
Rente berechne und gegebenenfalls dem Beschwerdeführer EL verfügungs- weise zuspreche. Dabei wird sie eine allfällige Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes zu berücksichtigen haben.
4. . . . (Parteientschädigung.)
EL. Verwandtenunterstützung Urteil des EVG vom 9. Februar 1989 iSa. J.M. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 3 Abs. 4 ELG. Die von einem Bewerber um eine EL geleisteten Un- terstützungen aufgrund der Unterstützungspflicht unter Verwandten nach Art. 328 ZGB können nicht abgezogen werden, wie aus dem kla- ren und bindenden Willen des Gesetzgebers hervorgeht.
Die geschiedene J.M. sorgt für den Lebensunterhalt ihres arbeitslosen, 1959 geborenen Sohnes A., indem sie ihm Kost und Logis gewährt. Auf ihre Anmel- dung für eine EL vom 7. Juli 1987 erliess die zuständige Ausgleichskasse am 12. August 1987 eine abweisende Verfügung, weil das massgebende Einkom- men die gesetzliche Einkommensgrenze überschritt.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Ausgleichskasse die Aufhe- bung des von der Versicherten veranlassten erstinstanzlichen Entscheides, der in Widerspruch zum klaren Willen des Gesetzgebers stehe, weil die in Erfüllung der verwandtschaftlichen Beistandspflicht geleisteten Unterstützungsbeiträge nicht von dem für die EL massgebenden Einkommen abgezogen werden dürfen. Während J.M. auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt das BSV Gutheis- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut: la. b. Das für die EL massgebende Einkommen wird nach den Bestimmungen von Art. 3 und 4 ELG ermittelt. Gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG sind von diesen Ein- kommen u.a. die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge abzuziehen (Bst. f).
2. Vorliegend geht es darum, ob aufgrund der vorerwähnten Vorschrift die
von der Beschwerdeführerin gemäss Art. 328ff. ZGB in Erfüllung der Unter- stützungspflicht unter Verwandten zugunsten ihres Sohnes geleisteten Bei- träge abgezogen werden dürfen. Das EVG hat sich diesbezüglich in einem unveröffentlichten Urteil vom 12. April
1972 i.Sa. M. geäussert. Dabei kam es zum Schluss, dass die in Frage stehen-
den Unterstützungsleistungen nicht abziehbar sind. Dies geht aus dem deut- lichen und bindenden Willen des Gesetzgebers hervor, wie er in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Begründung eines Entwurfes zur Änderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zum Ausdruck kommt (BBI 19701141, s. insbesondere S.150ff.). Dieser Wille ist von der Ausgleichskasse in ihrer Beschwerde korrekt wiedergeben worden. Es wäre übrigens nicht logisch, den Abzug der von Art. 328 ZGB vorgesehe- nen Leistungen vom Einkommen des Zahlungspflichtigen gemäss der zitierten Rechtsprechung zuzulassen mit der eventuellen Folge, ihm damit den An- spruch auf EL zu eröffnen und diese gleichzeitig bei der Ermittlung des mass- -
gebenden Einkommens des Begünstigten nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG). Auch der Umstand, dass sich die in der Botschaft aufge- führten Verweiser auf Artikel des ZGB in der im Jahre 1970 geltenden Fassung beziehen, ist hier nicht von Belang, weil Art. 328 stets in unmissverständlicher Weise zitiert wird. Unter diesen Umständen muss die Beschwerde geschützt werden.
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