Lexipedia

u BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AI-IV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1972

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff. BEI Bundesblatt EGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BRB Bundesratsbeschluss ES Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen

1848 bis 1947

BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKVf Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmlttelkosten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen ELV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur AHV und TV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfalientschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung) EOV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbs- ausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern GgV Verordnung über Geburtsgebrechen 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (noch nicht vollständig) SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Von Monat zu Monat

Am 7., 9. und 10. Dezember trafen sich die Leiter der Ausgleichskassen in Zürich, Lausanne und Luzern zu regionalen Orientierungen über die neue, ab 1. Juli 1972 gültige Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto. Die einleitenden Referate von Vertretern des Bun- desamtes für Sozialversicherung wie auch die anschliessenden Diskus- sionen galten im wesentlichen der in Aussicht stehenden Neuregelung und den von den Ausgleichskassen zu treffenden Vorbereitungsmass- nahmen. Die ZAK wird in der Februar-Nummer die Änderungen er- läutern.

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Am 15. Dezember bereinigte eine Kommission unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung neue Wei- sungen über die Rechnungstellung für individuelle Eingliederungsmass- nahmen. Einige Punkte, insbesondere die Gestaltung der Formulare, bedürfen nochmaliger Überprüfung.

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Die Kommission für Rentenf ragen hielt am 16./17. Dezember unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine weitere Sitzung ab. Diskussionsthema bildeten wiederum Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Durchführung der achten AHV-Revision.

JANUAR 1972 1

Zehnte Tagung der Ärzte der 1V-Kommissionen

Zahlreiche Ärzte haben an der Tagung vom 18. November 1971 in Bern teilgenommen. Der Vormittag war dem Artikel 13 IVG, besonders dem ihn begleitenden Kreisschreiben gewidmet, der Nachmittag dem Kreis- schreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Arti- kel 12 IVG.

Zu Artikel 13 IVG und der neuen GgV

Die im letzten Novemberheft der ZAK erschienenen Angaben geben eine vollständige Übersicht über die Veränderungen, die an der alten Ver- ordnung über Geburtsgebrechen vorgenommen worden sind. Darauf sei hier nicht zurückgekommen. Die nachfolgenden Erläuterungen ergänzen das Kreisschreiben über den Artikel 13 IVG.

Einzelne Geburtsgebrechen sind nicht nur durch ihre Bezeichnung, sondern auch durch einen Begleittext, der einen integrierenden Teil ihrer Definition bildet, umschrieben, z. B. durch den Zusatz «wenn eine Ope- ration nötig ist». Wenn für ein derartiges Gebrechen diagnostische Ab- klärungen gemacht wurden, gehen diese zu Lasten der IV, falls die Operation nötig ist oder wenn die 1V-Kommission sie angeordnet hat; in diesem Fall unabhängig davon, ob die Operation ausgeführt wurde oder nicht. Alle andern Abklärungen kann die IV nicht übernehmen, da die Tatsache, dass keine Operation erfolgte, das Vorhandensein eines Geburtsgebrechens ausschliesst (s. Rz 211 des neuen Kreisschreibens). Die TV-Kommission braucht indessen nicht alle Vorschläge für Operatio- nen oder Spezialbehandlungen anzunehmen, die ihr vorgelegt werden, um ein fragliches Leiden als Geburtsgebrechen anerkennen zu lassen. Wenn ein Arzt für seine «Operationsfreudigkeit» bekannt ist oder wenn der Versicherte bei Ärzten in Behandlung stand, von denen der erste die Operation ablehnte, der zweite diese ausführen wollte, sollte die IV- Kommission den Rat eines erfahrenen Gutachters einholen. Falls dieser die Nowendigkeit einer Operation ablehnt, wird zugleich das Vorliegen eines Geburtsgebrechens ausgeschlossen. Der Versicherte kann den Ent- scheid annehmen oder an die Rekursinstanz gelangen, aber er kann kein Obergutachten verlangen.

Einige Bemerkungen zu besonderen Geburtsgebrechen:

Ziffer 151. Angeborene Skoliose. Um als Geburtsgebrechen anerkannt zu werden, muss eine Skoliose vor dem Ende des ersten Lebensjahres festgestellt sein. Später diagnostiziert handelt es sich sehr wahrschein- lich um eine erworbene Wirbelsäulenverkrümmung (5. Rz 213 [151] des Kreisschreibens). Ziffer 152. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel [Kuppel-Feil-Syndrom], Spaltwirbel oder aplastische Wir- bel, hochgradig dysplastische Wirbel). Das röntgenologische Feststellen einer Spina bifida occulta von S 1 genügt allein nicht, um das Vorliegen eines der vorgenannten Geburtsgebrechen anzunehmen. Die Missbildung muss mindestens klinische Beschwerden machen, die eine Behandlung erfordern. Ziffer 327. Hyperbilirubinaemie des Neugeborenen, sofern Blutaus- tauschtransfusion vorgenommen werden muss. Diese in der GgV aufge- führte Bedingung ist eine zwingende Voraussetzung zur Anerkennung des Geburtsgebrechens. Obschon in den Vereinigten Staaten und einzel- nen schweizerischen Kliniken erfolgreiche Versuche mit Lichtbehandlung ausgeführt wurden, ist diese doch in der Schweiz noch nicht anerkannt; ihre Anwendung gibt kein Recht auf Leistungen der IV. Ziffer 346. Angeborenes Klaffen der Ureterostien. Ein einfacher Re- flux in die Ureter genügt nicht zur Annahme dieses Geburtsgebrechens. Es müssen dazu klinische Zeichen vorliegen, die beweisen, dass nicht nur ein radiologisches Phänomen, sondern eine wirkliche Krankheit be- steht. Es ist bekannt, dass dieser Reflux oft keine pathologischen Aus- wirkungen hat. Ziffer 446. Angeborene Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel im Bereich der Sprach- oder Hochtonfrequenzen. Der Hörverlust muss nicht unbedingt alle Frequenzen zwischen 500 und 4 000 betreffen, sondern kann sich z. B. isoliert auf die Frequenz 4 000 beschränken, was schon genügt, um Sprachstörungen zu verursachen, z. B. einen Sigmatismus, dessen sich das Kind nicht bewusst wird, weil es die entsprechenden Töne nicht hört, obschon das übrige Gehör gut ist. Nach Ansicht der Spezialisten darf sich die Untersuchung dieser Fälle nicht allein auf das Tonaudiogramin beschränken, sondern muss den gesamten klinischen Befund berück- sichtigen. Nicht selten wird ein Stimm-Audiogramm nötig sein, um das Ausmass dieser lakunären Schwerhörigkeit zu beurteilen.

Bemerkungen zu Artikel 12 IVG und zum dazugehörigen Kreisschreiben

Der Artikel 12 IVG, der sich bei Ärzten und Juristen keiner grossen Beliebtheit erfreut, ist sicher besser als sein Ruf. Zugegebenermassen wissen aber die Ärzte mit den durch die Rechtsprechung geschaffenen Abgrenzungskriterien zwischen medizinischer Eingliederung der IV und den Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung nicht immer viel anzufangen. Die dazu geschaffenen Begriffe des labilen pathologischen Geschehens und der relativ stabilisierten Zustände sind dem Mediziner nicht geläufig. Der Arzt kann besser umgehen mit einem stabilen ana- tomischen Defekt und der Funktionsstörung oder dem pathophysiolo- gischen Prozess, dem auch das pathologische Wachstum und die Psycho- pathologie zuzuzählen wären. Im allgemeinen beschränken sich die Ein- gliederungsmassnahmen der IV nach Artikel 12 IVG auf die Behebung stabiler anatomischer Defekte, die kaum von pathophysiologischen Prozessen beeinflusst werden. Die Behebung von Funktionsstörungen ist ausgeschlossen. Von dieser Regel gibt es aber eine Ausnahme, die die minderjährigen Versicherten betrifft (Rz 21). Bei diesen kann die IV medizinische Massnahmen nach Artikel 12, gestützt auf Artikel 5, Ab- satz 2, IVG gewähren, die geeignet sind, das Entstehen eines später sicher zu erwartenden und schwer korrigierbaren anatomischen Defektes zu verhindern. Beispiel: Die IV übernimmt die operative Fixation eines abgleitenden Femurkopfes bei Epiphysiolyse schon in den Anfangs- stadien, obschon hier noch pathophysiologische Vorgänge einwirken. Anderseits wird bei Erwachsenen ein deutlich strengerer Massstab angelegt. Hier kann die IV keine lokalen anatomischen Defekte nach Artikel 12 IVG korrigieren, wenn diese durch eine noch aktive Allgemein- erkrankung verursacht sind. Das Leiden ist als Ganzes zu betrachten und einzelne Symptome davon können nicht Anlass zu Eingliederungs- massnahmen geben, solange die Grundkrankheit weiterbesteht. Beispiele: Die IV kann keine Lähmungsbehandlung durchführen bei Ausfällen, die durch eine Encephalomalacie verursacht sind, weil die Grundkrankheit, die Arteriosclerosis cerebri, erfahrungsgemäss nie zur Heilung kommt. Bei einer chronischen, aber noch aktiven Polyarthritis können keine Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 IVG gewährt werden, auch wenn an einzelnen Gelenken stabile anatomische Defekte bestehen, weil die Krankheit als ganzes kaum je endgültig abheilt. Nach diesen Vorbemerkungen ist offensichtlich, dass Infektionen, frische Verletzungen, Tumoren (Rz 28), Allergien und Störungen des

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Stoffwechsels, der Ernährung oder der inneren Sekretion (Rz 29-32), aber auch Psychosen und neurovegetative Störungen (Rz 33-36) nicht von der IV behandelt werden können. Etwas schwieriger zu beurteilen sind die organischen Schädigungen des zentralen Nervensystems (Rz 37-40). Die hier entstehenden Defekte sind wohl oft als solche stabil, dagegen werden sie oft von nicht zur Heilung kommenden Grundkrank- heiten ausgelöst und können deshalb keine medizinischen Massnahmen nach Artikel 12 IVG auslösen. Nur wenn die den stabilen anatomischen Defekt verursachende Grundkrankheit abgeheilt ist, kann die IV Läh- mungsbehandlungen nach Artikel 12 durchführen (vgl. dazu Art. 2, Abs. 2, IVV). Diese Voraussetzungen sind z. B. erfüllt bei Hemiplegien nach Blutungen in die innere Kapsel, nach Verletzungen (Tetra- und Paraplegien), nicht aber bei Lähmungen bei multipler Sklerose oder arteriosklerotischer Encephalomalacie oder Lues cerebri.

Zu Abschnitt 7, Sinnesorgane: Eine Keratoplastik (Rz 41) bei einer durch Verletzung oder Erkrankung veränderten Hornhaut kann Ein- gliederungsmassnahme nach Artikel 12 IVG sein, nicht aber eine Plastik bei Keratokonus, der grundsätzlich keinen stabilisierten anatomischen Defekt darstellt. Die Linsenextraktion beim grauen Star (Cataracta senilis, Rz 42-45) wird in der Regel als Eingliederungsmassnahme anerkannt, weil durch die Entfernung der trüben Linse ein mehr oder weniger stabiler anato- mischer Defekt beseitigt wird. Dagegen kann die Behandlung eines Glaukoms (Rz 47) (grüner Star) oder einer Netzhautablösung (Rz 46) oder einer Refraktionsanomalie (Rz 48) nicht von der IV übernommen werden. Von den Ohrenleiden geben hauptsächlich die Otosklerosen Anlass zu Massnahmen nach Artikel 12 IVG. Auch hier wird vorausgesetzt, dass die Immobilisation der Gehörknöchelchen einen relativ stabilisierten anatomischen Defekt darstelle, der durch einen operativen Eingriff zu korrigieren ist. Dabei muss die W allerdings grosszügig übersehen, dass der Eingriff oft vor dem Erreichen des stabilen Endzustandes ausge- führt wird. Störungen des Kreislaufs (Rz 51-53), der Atmung (Rz 54 und 55) sowie Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane (Rz 56- 57) führen kaum je zu stabilen Defekten, die durch die IV zu beheben wären. Auch die Behandlung von Hautleiden (Rz 59) gehört in den Aufgabenkreis der Krankenversicherung. Dagegen können Hautnarben (Rz 58 und 100), wenn sie eine wesentliche Funktion des Körpers be- einträchtigen oder an normalerweise unbedeckten Körperstellen ästhe-

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tisch stören und damit die Kontaktnahme mit der Umwelt behindern, durch die IV korrigiert werden. Am weitaus häufigsten werden anatomische Defekte des Bewegungs- apparates durch medizinische Massnahmen nach Artikel 12 IVG kor- rigiert. Von den chronischen Gelenkentzündungen (Rz 60-61) wurde bereits gesprochen. Hier wäre ergänzend noch festzuhalten, dass alle chronischen Arthritiden von der Versicherung gleich zu behandeln sind (Arthritis rheumatica, psoriatica, urica usw.) (Rz 60-61). Die Arthrosen (Rz 60-64) stellen grundsätzlich einen pathophysio- logischen Prozess dar und können als solcher nicht nach Artikel 12 IVG behandelt werden. Physiotherapie oder medikamentöse Behandlung bei einer Arthrose kann die IV nicht übernehmen. Wenn aber Fehlstellun- gen der Knochen die Arthrose verursachen, wird die Korrektur der ana- tomisch sicher stabilen Stellung der gelenkbildenden Knochen als Ein- gliederungsmassnahme zu übernehmen sein (intertrochantere, supra- kondyläre oder infrakondyläre Osteotomien). In ihren Endstadien führt auch eine Arthrose gelegentlich zu stabilen anatomischen Defekten, die meist einer Ankylose gleichkommen. Auch hier gewährt die W Einglie- derungsmassnahmen nach Artikel 12 IVG, sei es als eine ankylosierende Operation oder als Endoprothesenoperation. Allerdings stehen diese Eingriffe einer Behandlung des Leidens an sich recht nahe. Deshalb ist in solchen Fällen sehr darauf zu achten, dass keine invalidisierenden Nebenbefunde vorliegen. Immer ist die Gesamtsituation des Versicherten stark zu berücksichtigen und genau zu prüfen, ob eine berufliche Ein- gliederung überhaupt möglich ist. Es ist z. B. widersinnig, eine ein- seitige Endoprothesenoperation bei einem dreiundsechzigjährigen Schwerarbeiter mit doppelseitiger Coxarthrose, schwerer Spondylose und starkem arteriosklerotischem zerebralem Abbau noch als Eingliede- rungsmassnahme der IV zu bezeichnen. Die Spondylose und Spondylarthrose (Rz 68-70) kann als beson- dere Arthroseform ebenfalls nur dann von der IV behandelt werden, wenn in relativen Endzuständen versteifende Operationen (Spondylo- desen) nötig werden. Ein Befall von mehr als zwei Segmenten der Wir- belsäule gilt als Hinderungsgrund für eine wirksame Eingliederung und damit für die iYbernahme des Eingriffes durch die IV. Auch bei Spondylolyse und Spondylolisthesis (Rz 71) kann die ver- steifende Operation nur übernommen werden, wenn keine invalidisie- renden Nebenbefunde vorliegen. Bei der Behandlung von habituellen Luxationen (Rz 77-79) ist zu beachten, dass die IV nur die Korrektur von stabilisierten Defekten des knöchernen Skeletts, wie eine Hypoplasie

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des Condylus femoris lateralis, als Eingliederungsmassnahme anerken- nen kann, nicht aber Eingriffe, deren Hauptziel es ist, einen pathologi- schen Bewegungsablauf im Gelenkbereich zu verbessern. Die Dupuy- trensche Kontraktur (Rz 80) kann nur in ihren Endstadien als stabiler Defekt betrachtet werden, dessen Korrektur die IV übernimmt, wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht wird. Die wichtigsten der im Kreisschreiben aufgeführten Behandlungs- arten sind hiermit erwähnt, abgesehen von der Physio- und Balneo- therapie, für die zurzeit noch keine endgültigen Richtlinien heraus- gegeben werden können.

Subventionen der Kantone an den Bau und den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen

Bau und Betrieb von Alters- und Pflegeheimen sind bedeutende Auf- gaben im Rahmen der Betreuung Betagter. Der in Aussicht genommene Bundesverfassungsartikel 34quater sieht darum vor, dass der Bund die Betreuung und Pflege Betagter aktiv fördern soll. Bis jetzt nehmen sich seitens der öffentlichen Hand Kantone und Gemeinden dieser Aufgabe an. Um eine Übersicht über die bestehenden Subventionsmöglichkeiten durch die Kantone zu geben, werden nachfolgend die einschlägigen kan- tonalen Regelungen dargelegt. Die Angaben erfassen die gesetzlichen Grundlagen, die zuständigen Behörden, den Geltungsbereich und die Höhe der Beiträge. Einzelheiten (z. B. Karenzfristen, Bauvorschriften, Grösse der Zimmer) sind nicht aufgeführt. Die Angaben entstammen den entsprechenden Gesetzen. Sie sind durch die zuständigen kantonalen Stellen geprüft und teilweise ergänzt worden. Die Aufstellung gibt den Stand vom 31. August 1971 wieder.

Hei- ers1art Gesetzliche Grundlage Zuständige Behörde ZH Altersheime -Baukosten- Gesetz über die Armenfürsorge Fürsorge- beiträge vom 23. Oktober 1927; direktion Verordnung über Staatsbeiträge an Armenanstalten der Gemeinden vom 24. September 1953

Betriebskosten- Im Rahmen der allgemeinen beiträge Staatsbeiträge an die Armen- ausgaben Pflegeheime Baukosten- Verordnung über die Staats- Gesundheits- beiträge beiträge an die Krankenpflege direktion vom 26. Februar 1968

Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge Gesundheits- beiträge direktion

BE Altersheime Baukosten- Gesetz über das Fürsorgewesen Kantonale beiträge vom 3. Dezember 1961; Fürsorge- Dekret über die Aufwendungen direktion des Staates und der Gemeinden für Fürsorgeheime vom 17. September 1968 -Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge Kantonale beiträge Fürsorge- direktion

Pf1egeheime Gleiche Regelung wie für Altersheime

Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Für Neubauten oder Ankauf Richtet sich nach der Steuer- bestehender Gebäulichkeiten, belastung der Gemeinden und für Erweiterungs- und Umbauten beträgt 5 bis 60 Prozent der sowie für Hauptreparaturen und anerkannten Kosten Neueinrichtungen von Armen- anstalten

Krankenheime sowie an Alters- Wird nach der Steuerbelastung heime angegliederte Pflege- der Gemeinden abgestuft und abteilungen für die langfristige beträgt zwischen 60 und Behandlung und Pflege 90 Prozent der anerkannten Chronischkranker erhalten Kosten Beiträge an die Kosten von Neu-, An den Rest sollen die Gemeinden Erweiterungs- und Umbauten einen angemessenen Teil leisten Beiträge an Anschaffungen, s. Baukostenbeiträge Unterhaltsarbeiten und Betriebs- kosten von Krankenheimen und Pflegeabteilungen von Alters- heimen

Erwerb, Bau, Ausbau, Erneuerung Wird von Fall zu Fall bestimmt und Ausstattung von Altersheimen im Rahmen der Lastenverteilung zwischen Kanton (60 %) und der Gesamtheit der Gemeinden (40 %)

Betriebsaufwendungen für Alters- Von Fall zu Fall je nach Betriebs- heime; es gelten: defizit - bei den staatlichen und den einer Gemeinde gehörenden Heimen die Ausgabenüber- schüsse der Betriebsrechnung - bei den übrigen Heimen die Betriebsbeiträge des Staates und der Gemeinden - ferner: Aufwendungen und Beiträge des Staates und der Gemeinden bis zu

50 000 Franken für Erwerb,

Bau, Ausbau, Erneuerung und Ausstattung von Altersheimen

Zuständige i' Gesetzliche Grundlage Beitragsart Behörde

LIJ Altersheime Baukosten- Armengesetz vom 1. Oktober 1935 Fürsorge- beiträge mit den Abänderungen departement vom 9. Oktober 1956 und 30. März 1965; Vollziehungsverordnung zum Armengesetz vom 26. Dezember 1935 -Betriebskosten- Keine beiträge Pflegeheime Baukosten- s. unter Altersheime Fürsorge- beiträge departement

Betriebskosten- Keine beiträge

UR Alters- und Keine Pflegeheime

SZ Altersheime Baukosten- Gesetz über die öffentliche Departement beiträge Fürsorge vom 7. April 1965; des Innern Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 20. September 1965

-Betriebskosten- Gesetz über die öffentliche Departement beiträge Fürsorge vom 7. April 1965 des Innern

Pflegeheime Baukosten- s. unter Altersheime Departement beiträge des Innern

-Betriebskosten- s. unter Altersheime beiträge 0W Alters- und Keine Pflegeheime

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Erstellung und Ausbau von Der Staatsbeitrag wird abgestuft Bürger- und Altersheimen nach Massgabe der Steuer- durch die Bürgergemeinden belastung der Einwohner- und Bürgergemeinden; er beträgt

20 bis 30 Prozent und bei

typisierten Altersheimen bis zu

50 Prozent

Erstellung und Ausbau von Der Staatsbeitrag wird nach Pflegeheimen (typisierte Heime) Massgabe der Steuerbelastung durch die Bürgergemeinden der Einwohner- und Bürger- gemeinden abgestuft; er beträgt bis zu 50 Prozent

Neu- und Umbauten von Der Kantonsbeitrag beträgt öffentlichen Altersheimen höchstens 5 000 Franken je Bett. Der Regierungsrat setzt unter Berücksichtigung der regionalen Bedeutung des Heimes und der Baukosten den Staatsbeitrag fest. Dieser darf 40 Prozent der Bau- aufwendungen nicht übersteigen Unterhalt und Betrieb von Die Beiträge stammen aus öffentlichen Altersheimen 25 Prozent des Ertrags der Vergnügungssteuer und aus den Tanztaxen und Bussen; sie sind eher unbedeutend Neu- und Umbauten von Der Kantonsbeitrag beträgt öffentlichen Pflegeheimen und höchstens 15 000 Franken je Bett. von Pflegeabteilungen von Der Regierungsrat setzt unter öffentlichen Altersheimen Berücksichtigung der regionalen Bedeutung des Heimes und der Baukosten den Staatsbeitrag fest

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Helmty Zuständige Kan- Gesetzliche Grundlage ton -Beitragsart Behörde

NW Alters-und Keine Pflegeheime

GL Altersheime -Baukosten- Gesetz über die öffentliche Fürsorge- beiträge Fürsorge vom 1. Mai 1966 mit direktion Abänderung vom 10. Mai 1970; Reglement über die Leistung von Baubeiträgen an Alterswohn- und Pflegeheime vom 14. Dezember 1970 - Betriebskosten- Keine beiträge P f 1 e geheime Gleiche Regelung wie für Altersheime

ZG Altersheime -Baukosten- Gesetz über die Ausrichtung von Regierungsrat; beiträge Kantonsbeiträgen an den Bau von Antragstellung Altersheimen vom 30. Mai 1963 durch die Direktion des Innern

Betriebskosten- Keine beiträge Pfle geheime - Baukosten- Gesetz über das Gesundheitswesen Regierungsrat; beiträge vom 28. Dezember 1959 Antragstellung. mit den Abänderungen durch die vom 28. November 1964 Sanitäts- direktion

- Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge Regierungsrat; beiträge Antragstellung_ durch die Sanitäts- direktion

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Neu- und wesentliche 40 Prozent der anerkannten Erweiterungsbauten sowie für Baukosten grössere Aussen- und Innen- renovation von Altersheimen von Gemeinden, anerkannten sozialen Institutionen oder Stiftungen

Beiträge an Neu-, Um- und Richtet sich nach der Zahl der Erweiterungsbauten von Alters- Insassenbetten und beträgt heimen, welche durch Gemeinden je Einzelzimmer höchstens oder gemeinnützige Institutionen 3 500 Franken, je Doppelzimmer erstellt werden höchstens 5 000 Franken, je Ein- zimmerwohnung in Heimen mit Kollektivhaushalt 4 500 Franken, je entsprechende Zweizimmer- wohnung 6 000 Franken Die Ansätze entsprechen dem Baukostenindex von 250 Punkten und werden jeweils den Index- änderungen angepasst

Beiträge an Neu-, Um- und 40 Prozent der Kosten Erweiterungsbauten von Chronischkrankenheimen

Chronischkrankenheime Bis zu 8 Franken pro Pflegetag

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yp Zuständige Beitragsart Gesetzliche Grundlage ?n Behörde H FR Altersheime Keine

Pflegeheime - Baukosten- Loi sur les etablissements Gesundheits- beiträge hospitaliers du 11 mai 1955; direktion Rglement d'excution de la loi du 11 mai 1955 sur les tab1issements hospitaliers du 12 mars 1956 (wird gegenwärtig revidiert) - Betriebskosten- Keine beiträge

SO Altersheime -Baukosten- Gesetz über die Armenfürsorge Departement beiträge vom 17. November 1912 / des Innern 19. August 1934 / 7. Dezember 1947 bzw. kantonale (neue Gesetzgebung ist in Fürsorgeamt Vorbereitung) -Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge beiträge

Pf1egeheime Gleiche Regelung wie für Altersheime

ES Altersheime -Baukosten- Für die Beteiligung an den Departement beiträge Baukosten wird jedesmal ein des Innern, Grossratsbeschluss gefasst, der Amt für Bau- dem Referendum unterliegt subventionen und Zivilschutzbau -Betriebskosten- Keine beiträge

Pf1egeheime Gleiche Regelung wie für Altersheime

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Ausserordentliche Beiträge für Wird von Fall zu Fall festgesetzt den Neu-, Um- oder Erweiterungs- bau von Heimen für Chronisch- kranke

Altersheime und Fürsorgeasyle, Festlegung durch den Kantonsrat die durch den Kanton, die Bürger- oder Einwohnergemeinde gebaut werden

Altersheime Festlegung von Fall zu Fall

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K - He i m t ' ton Gesetzliche Grundlage Zuständige - Beitragsart Behörde

BL Altersheime -Baukosten- Gesetz über das Spitaiwesen Sanitäts- beiträge vom 24. Januar 1957; direktion Landratsbeschluss über die Aus- richtung von Staatsbeiträgen an nicht kantonseigene Pflege- und Altersheime im Kanton Basel-Landschaft vom 3. Mai 1971

- Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge Sanitäts- beiträge direktion

Pf1egeheime Gleiche Bestimmungen wie für Altersheime

SH Altersheime Baukosten- Gesetz betreffend die Regelung Gemeinde- und beiträge der Fürsorge und Unterstützung Armendirektion (Fürsorgegesetz) vom 2. Oktober 1933

Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge Gemeinde- und beiträge Armendirektion

Pf1egeheime Gleiche Regelung wie für die Altersheime

AR Alters- und Keine Pflegeheime

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Bau von nicht kantonseigenen Für nicht kantonseigene Alters- Altersheimen mit Pflege- heime Staatsbeiträge bis zu abteilungen sowie Umbau und 35 Prozent der anerkannten Erweiterung bestehender Heime Anlagekosten An die Kosten des Baulandes wird kein Beitrag gewährt

Altersheime mit Pflege- Zur hälftigen Deckung der abteilungen Finanzierungslücke zwischen dem betriebswirtschaftlich notwen- digen und dem Pensionspreis, den der einzelne Insasse aufgrund seiner eigenen finanziellen Leistungskraft aufbringen kann, wird ein staatlicher Pensions- kostenbeitrag gewährt An die Pensionskostenzuschläge für Pflegebedürftige leistet der Kanton 80 Prozent Über die Höhe der Pensions- kostenbeiträge entscheidet die Sanitätsdirektion

Neu- oder Umbau von Fürsorge- 10 bis 30 Prozent der Kosten anstalten der Gemeinden je nach Finanzlage der Gemeinde

Altersheime (passende Anstalten) Richtet sich nach dem Betriebs- von Gemeinden und von ergebnis gemeinnützigen Organisationen

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Zuständige Gesetzliche Grundlage Behörde

AI Alters- und Keine Pflegeheime

SG Altersheime Baukosten- Gesetz über die öffentliche Departement beiträge Fürsorge vom 18. Mai 1964 des Innern

Betriebskosten- Keine beiträge Pflegeheime - Baukosten- s. unter Altersheime Departement beiträge des Innern

Betriebskosten- Keine beiträge

GR Altersheime Baukosten- Gesetz über die Förderung Sanitäts- beiträge von Altersheimen departement vom 9. Oktober 1960

Betriebskosten- Keine beiträge Pflegeheime Baukosten- Gesetz über die Förderung Sanitäts- beiträge der Krankenpflege departement vom 25. Oktober 1964; Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege vom 29. Mai 1964

-Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge Sanitäts- beiträge departement

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Erstellung, grössere Umbauten, 20 bis 40 Prozent, wenn die Erwerb oder Neueinrichtung politische Gemeinde Bauträger ist; von Altersheimen höchstens 20 Prozent, wenn andere öffentlichrechtliche oder private gemeinnützige Institutionen Bauträger sind und sofern die politische Gemeinde einen gleich hohen Betrag ausrichtet

Erstellung, grössere Umbauten, 40 bis 60 Prozent, wenn die Erwerb oder Neueinrichtung politische Gemeinde Bauträger ist; von Pflegeheimen höchstens 30 Prozent, wenn andere öffentlichrechtliche oder private gemeinnützige Institutionen Bauträger sind und sofern die politische Gemeinde einen gleich hohen Betrag ausrichtet

Neubauten, Umbauten und Er- Bis zu 30 Prozent der anrechen- weiterungsbauten, Einrichtungen baren Kosten sowie Kauf von Gebäuden, in denen gemeinnützige Altersheime betrieben werden

Neubauten, Erweiterungsbauten Höchstens 40 Prozent der und umfassende Umbauten, anerkannten Kosten Einrichtung von Pflegeheimen oder Pflegeabteilungen, Kauf von Land und Gebäuden für Pflege- heime

2 bis 5 Franken für jeden

anerkannten Pflegetag der allgemeinen Abteilung

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1an- ' Heimtyp Zuständige Gesetzliche Grundlage Behörde ton -Beitragsart

AG Altersheime Baukosten- - Gesetz über die Leistung von Departement beiträge Staatsbeiträgen an den Bau von des Gesundheits- Altersheimen (Altersheimgesetz) wesens vom 26. Februar 1957; Abänderung vom 15. Dezember 1970; Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Leistung von Staatsbeiträgen an den Bau von Altersheimen vom 8. Juni 1957; Weisung der Direktion des Innern über Unterlagen der Beitrags- gesuche und Abrechnungen für Altersheime vom 1. Juli 1957

Betriebskosten- Keine (für Altersheime mit beiträge Pflegeabteilungen s. unter Pflege- heime/Betriebskostenbeiträge) Pflegeheime - Baukosten- Spitalgesetz vom 14. Januar 1964; Departement beiträge Dekret über die Ausrichtung von des Gesundheits- Staatsbeiträgen an die Bezirks- wesens bzw. Kreisspitäler und Pflege- anstalten vom 25. August 1964

- Betriebskosten- Spitalgesetz vom 14. Januar 1964; Departement beiträge Altersheimgesetz vom des Gesundheits- 26. Februar 1957; Abänderung vom wesens 15. Dezember 1970 (für Pflege- abteilungen von Altersheimen)

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Neu-, Um- und Erweiterungs- Bei Gemeindeanstalten 20 bis bauten von Altersheimen, die 50 Prozent, je nach finanzieller durch Gemeinden oder Stiftungen Leistungsfähigkeit der Gemeinde oder Körperschaften mit Bei Stiftungen und Körper- juristischer Persönlichkeit und schaften 20 bis 50 Prozent, je nach gemeinnützigem Charakter finanziellen Verhältnissen, dem betrieben werden Umfang und dem Ausmass der Gemeinnützigkeit

Neu-, Um- und Erweiterungs- 50 bis 80 Prozent der Kosten bauten von Pflegeanstalten, die durch Gemeinden, Stiftungen oder Körperschaften mit juristischer Persönlichkeit und gemein- nützigem Zweck betrieben werden

Pflegeanstalten und Pflege- Für Pflegeanstalten: Gbernahme abteilungen von Altersheimen des Defizits der Betriebsrechnung; bei untragbarer Belastung kann ein Beitrag an Verzinsung und Amortisation von Bauschulden geleistet werden Für Pflegeabteilungen von Alters- heimen: tYbernahme der pflege- bedingten Mehrkosten (Festsetzung aufgrund des kantonalen Mittels)

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Kan- H ei m typ Zuständige ton Gesetzliche Grundlage Beitragsart Behörde

TG Altersheime Baukosten- Gesetz über die öffentliche Fürsorge- beiträge Fürsorge vom 20. Januar 1966; departement Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zu dem Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 27. Juni 1966

Betriebskosten- Gleiche Bedingungen wie für beiträge Baukostenbeiträge Pf 1 geheime Baukosten- Gesetz über die Organisation der Sanitäts- beiträge öffentlichen Krankenanstalten departement vom 15. September 1970; Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Organisation der öffentlichen Krankenanstalten vom 22. Dezember 1970

Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge Sanitäts- beiträge departement

TI Altersheime -Baukosten- Decreto legislativo concernente i Dipartimento beiträge sussidi per la costruzione di case delle di riposo per persone anziane opere sociali del 10 luglio 1963

-Betriebskosten- beiträge Keine Pflegeheime - Baukosten- Legge concernente il Dipartimento beiträge coordinamento e il sussidiamento delle degli ospedali d'interesse pubblico opere sociali dcl 19 dicembre 1963 -Betriebskosten- s. Baukostenbeiträge Dipartimento beiträge delle opere sociali

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Erwerb, Erstellung sowie grössere Der Staatsbeitrag richtet sich Umbauten oder Neueinrichtungen nach der Steuerkraft der von Fürsorgeheimen (u. a. Alters- betreffenden Gemeinde heimen), sofern diese ganz oder teilweise der öffentlichen Fürsorge dienen und der Aufsicht des Für- sorgedepartementes unterstehen

Bau, Umbau, Ausbau, Liegen- 40 bis 60 Prozent, je nach Finanz- schaftserwerb und Einrichtung kraft der Trägergemeinde; von Pflegeheimen und Pflege- bei Pflegeheimen, deren Träger abteilungen von Altersheimen, private gemeinnützige deren Trägerschaft, sei sie Institutionen oder Bürger- öffentlich- oder privatrechtlich, gemeinden, Kirchgemeinden und gemeinnützige Zwecke verfolgt ähnliche Körperschaften sind, müssen sich die interessierten Gemeinden ebenfalls finanziell beteiligen

Pflegeheime und Pflege- 20 bis 30 Prozent des jährlichen abteilungen von Altersheimen Betriebsdefizits

Bau, Ausbau und Erneuerung von 20 bis 50 Prozent der beitrags- Altersheimen von Gemeinden, berechtigten Kosten für genossen- Stiftungen oder Vereinigungen schaftliche oder kommunale mit juristischer Persönlichkeit Heime sowie für solche der Burgergemeinden, je nach Finanz- kraft der beteiligten Institutionen;

20 bis 40 Prozent der beitrags-

berechtigten Kosten für private Heime, je nach Finanzkraft der Träger und nach Bedeutung für die Öffentlichkeit

Bau, Ausbau und Erneuerung von 20 bis 40 Prozent der veran- gemeinnützigen Pflegeheimen schlagten Kosten

Gemeinnützige Pflegeheime 1 bis 3 Franken pro Tag und Bett in der allgemeinen Abteilung und in der zweiten Klasse

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Kan - 1 Heimtyp Gesetzliche Grundlage Zuständige ton -Beitragsart Behörde

VD Altersheime -Baukosten- Loi sur l'organisation sanitaire Dpartement beiträge du 9 dcembre 1952; de l'intrieur e Dcision du Conseil d'Etat de la sant du 14 avril 1971 publique

- Betriebskosten- Loi sur la prvoyance sociale et Departement beiträge l'assistance publique de 1956 de la privoyar sociale et des assurances Pf1egeheime Gleiche Regelung wie für Altersheime

Altersheime Baukosten- 1 Fürsorgegesetz vom 2. Juni 1955 Departement beiträge des Innern

- Betriebskosten- Keine beiträge

Pf1egeheime Gleiche Regelung wie für Altersheime

NE Altersheime -Baukosten- Loi sur l'aide hospitalire Dpartement beiträge du 22 novembre 1967 de l'intrieur

- Betriebskosten- Loi sur l'aide hospitalire Dpartement beiträge du 22 novembre 1967 de l'intrieur Pflegeheime Gleiche Regelung wie für Altersheime

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Bau von Altersheimen 27 Prozent der Baukosten durch (wenn möglich mit Pflegeheim den Kanton und 20 Prozent durch verbunden) durch Gemeinden oder die Gemeinden durch private gemeinnützige Für den restlichen Teil Garantie Institutionen für die im Rahmen des Banken- pools aufgenommenen Anleihen

Betrieb von Altersheimen Zahlungsgarantie für die durch- schnittlichen Tageskosten (Zinsen und Amortisation inbegriffen) pro Heimbewohner

Neu- und Erweiterungsbau von 20 Prozent der Baukosten; Altersheimen der Bezirke, der das Sanitätsdepartement kann Gemeinden und gemeinnützigen den Bau durch weitere 10 Prozent Institutionen Subventionen unterstützen

Bau, Erweiterung und Renovation Die Höhe der Subventionen, die von Altersheimen in der Regel bis zu einem Drittel und ausnahmsweise bis zur Hälfte der Baukosten gehen kann, wird von Fall zu Fall bestimmt

Öffentliche oder gemeinnützig Wird vom Staatsrat festgelegt betriebene Altersheime

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Zuständige „ Gesetzliche Grundlage Behörde ton — Beitragsart

GE Altersheime -Baukosten- Loi concernant l'attribution de Dpartement beiträge subventions pour la construction de la prvoyan et la transformation de maisons sociale et de la d'accueil pour personnes üges sante publique du 30 juin 1967; Rglement d'excution de la loi de subventions pour la construction et la transformation de maisons d'accueil pour personnes ägees du 3 juin 1969

Betriebskosten- Loi sur les garanties que doivent Dpartement beiträge prsenter les personnes exploitant de la prvoyan des institutions, pensions, homes, sociale et de la foyers d'accueil, destins sante publique spcialement aux personnes üges du 3 fvrier 1967; Rglement d'excution de cette loi du 3 mai 1968

Pf1egeheime Gleiche Regelung wie für Altersheime

Arten und Ansätze der Familienzulagen (Stand 1. Januar 1972)

Im Laufe des letzten Jahres wurden die gesetzlichen Mindestansätze der Familienzulagen wie folgt erhöht: Kinderzulagen Appenzell A. Rh. und Glarus von 25 auf 35 Franken Graubünden: von 30 auf 35 Franken Schaffhausen und Zürich: von 30 auf 40 Franken Solothurn: von 30/35 auf 40 Franken Tessin: von 30 auf 50 Franken Neuenburg: von 45 auf 50 Franken Genf: von 40/45 auf 50/60 Franken In Zürich gilt der Ansatz von 40 Franken mit Wirkung ab 1. Juli 1972.

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Geltungsbereich Höhe der Beiträge

Bau, Umbau, Renovation, Bis zu 50 Prozent der Kosten Erweiterung und Modernisierung von Altersheimen

Subventionierung unter Ein Teil der Kosten gewissen Bedingungen - von Altersheimen, deren Leiter die Bewilligung zur Führung eines solchen Heimes haben

Die Kinderzulagen der kantonalen Familienausgleichskassen wurden im Kanton Thurgau von 25 auf 30 Franken und im Kanton Zug von 35 auf

40 Franken je Kind und Monat erhöht.

Ausbildungszulagen Neuenburg: von 70 auf 80 Franken Genf: von 100 auf 120 Franken Kinderzulagen für Ausländer Genf: von 30 auf 40 Franken Glarus: von 15 auf 35 Franken Neuenburg: von 25 auf 30 Franken Im übrigen haben die Sondervorschriften für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland keine Änderungen erfahren (Tabelle 2 c).

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Die Ansätze der Geburtszulagen und die Altersgrenzen wurden un- verändert beibehalten. Der Arbeitgeberbeitrag wurde einzig in Schaffhausen von 1,6 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme heraufgesetzt. In der Ordnung der Kinderzulagen für Gewerbetreibende sind keine Änderungen eingetreten (Tabelle 2 a). Der Vollständigkeit halber werden in der Tabelle 1 auch die Ansätze der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Klein- bauern wiedergegeben.

Familienzulagen des Bundes

Beträge in Franken Kinder- Haushaltungs- Berechtigte zulagen zulagen

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer: im Unterland 30 60 im Berggebiet 35 60 Kleinbauern: im Unterland 30 im Berggebiet 35 -.

Fanillienzulagen der Kantone a. Familienzulagen für Gewerbetreibende

Beträge in Franken Einkommensgrenze Kinderzulagen Kantone Je Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell 1. Rh. 25 10 000 1 -

Luzern 22 11 000 700 Schwyz 30 15 000 1 000 Uri 25 13 000 1 000 Zug 40 11 000 800

1 Bei einem Einkommen unter 10 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Ein-

kommen zwischen 10 000 und 20 000 Franken sind das zweite und die folgen- den Kinder und bei über 20 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

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b. Familienzulagen für Arbeitnehmer

Kinder- Arbeitgeberbei- zulagen 1 Ausbildungs- G-eburts- träge der kanto- Kantone je Kind zulagen 2 zulagen nalen FAK in und Monat in Franken in Franken Prozenten der in Franken Lohnsumme

Aargau 30 - 1,5 Appenzell A. Rh. 35 - 1,5 Appenzell 1. Rh. 25 - - 0,5-1,5 Basel-Land 50 - 2,0 Basel-Stadt 50 - - 1,5 Bern 30 - 1,3 Freiburg 40/50 3 85 150 3,0 Genf 50/60 3 120 460 1,7 Glarus 35 -

Graubünden 35 - 1,7 Luzern 30 - - 1,9 Neuenburg 50 80 - 2,0 Nidwalden 25 - - 1,5 Obwalden 25 - - 1,8 St. Gallen 35 .- - 1,8 Schaffhausen 40 - - 1,8 Schwyz 30 - 1,8 Solothurn 40 - 1,6 Tessin 50 2,0 Thurgau 25 - 1,5 Uri 25 - 1,5 Waadt 40 5 80 150 2,0 Wallis 40 60 - 4

Zug 35 - - 1,5 Zürich 30 - - 1,25

1 Die allgemeine Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre mit Ausnahme der Kantone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für nichterwerbstätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre; es be- stehen folgende Ausnahmen: - 22 Jahre in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft,

- 25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau, Schaff-

hausen, Schwyz und Solothurn, - 18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Schaffhausen und Zug.

2 Die Ausbildungszulage wird gewährt:

- in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr,

- in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr, in Neuenburg von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, - in der Waadt vom 1. April des 16. Altersjahres bis zum 25. Altersjahr.

3 Die Kinderzulagen sind wie folgt abgestuft:

- in Freiburg 40 Franken für Kinder bis 11 Jahre; 50 Franken für Kinder im

Alter von 12 bis 16 Jahren, - in Genf 50 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 60 Franken für Kinder über 10

Jahre.

4 Keine kantonale Familienausgleichskasse.

1 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Zulage 80 Franken im Monat: sie wird

vom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt.

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c. Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer

Altersgrenze Ansatz

je Kind Zulageberechtigte Kinder Kantone und Monat Für nicht- in im Ausland 1 Ordent- erwerbs- Franken liche tätige Kinder

Aargau 30 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell A. Rh. 35 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell I. Rh. 25 alle 16 20 Basel-Land 50 eheliche Kinder 16 16 Basel-Stadt 50 alle 16 22 Bern 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Freiburg 40/50 2 alle 15 15 Genf 40 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Glarus 35 alle 16 20 Graubünden 35 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Luzern 30 alle 16 20 Neuenburg 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Nidwalden 25 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Obwalden 25 alle 16 20 Schaffhausen 40 alle 16 18/25 3 Schwyz 30 alle 16 20/25 3 St. Gallen 35 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Solothurn 40 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Tessin 50 alle 18 20 Thurgau 25 alle 16 20 Uri 25 alle 16 20 Waadt 40 eheliche und Adoptivkinder 15 4 15 4 Wallis 40 alle 16 20 Zug 35 alle 16 18/20 3 Zürich 30 alle 16 16

1 Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz haben in der Regel An-

spruch au! Zulagen für eheliche und aussereheliche Kinder sowie für Stief -, Adop- tiv- und Pflegekinder. 2 40 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr; 50 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 15 Jahren. 3 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung be- griffene Kinder.

4 Die Kinderzulage wird bis zum 31. März des Jahres gewährt, in dem die in der

Schweiz lebenden Kinder das 16. Altersjahr (Beendigung der Schulpflicht) und die im Ausland lebenden Kinder das 15. Altersjahr vollenden.

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Die Revision des Kinderzulagengesetzes des Kantons Zürich

In der Volksabstimmung vom 5. Dezember 1971 wurde die Vorlage über die Änderung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer mit

181 502 gegen 37 155 Stimmen angenommen. Durch diese Gesetzesnovelle

werden die Kinderzulagen erhöht und die Anspruchskonkurrenz neu ge- ordnet.

1. Erhöhung der Kinderzulagen

Der Mindestansatz der Kinderzulage wird von 30 auf 40 Franken je Kind und Monat erhöht. Im «Beleuchtenden Bericht» des Regierungsrates wird dazu folgendes festgestellt: Mit der Erhöhung der bisherigen Min- destzulage um einen Drittel wird nicht nur der seit dem Jahre 1969 ein- getretenen Teuerung von ungefähr 11 Prozent und in einem gewissen Masse der künftigen Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung getragen, sondern darüber hinaus im Hinblick auf das Ansteigen der Leistungslöhne auch eine reale Verbesserung vorgenommen. Die finanzielle Mehrbelastung der Arbeitgeber durch die vorgeschla- gene Erhöhung kann weder für die 67 anerkannten privaten Familien- ausgleichskassen noch die rund 4 400 von der Unterstellung unter das Gesetz befreiten Arbeitgeber abgeschätzt werden. Bezüglich der von der kantonalen Familienausgleichskasse zu erwartenden Mehrbelastung kann von den Aufwendungen für das Geschäftsjahr 1969 in der Höhe von rund 18 Millionen Franken ausgegangen werden. Bei unveränderter Zahl der für die Bezugsberechtigung massgeblichen Kinder würde die vorgeschlagene Erhöhung für diese Kasse allein jährliche Mehraufwen- dungen von etwa 6 Millionen Franken bedingen.

II. Neuordnung der Anspruchskonkurrenz Der Grundsatz, dass die Kinderzulage im Falle einer Anspruchskonkur- renz derjenigen Person zusteht, deren Obhut das Kind anvertraut ist, wird beibehalten. Er wird aber so ergänzt, dass dann, wenn der nach diesem Grundsatz Berechtigte keine volle Zulage beziehen kann, der Anspruch an denjenigen übergeht, der mehr an den Unterhalt des Kindes beiträgt. Zudem wird die Regel, wonach bei Ehegatten in unge- trennter Ehe die Zulage dem Ehemann zukommt, zugunsten der Ehefrau durchbrochen, sofern sie eine höhere Kinderzulage als der Ehemann beanspruchen kann. Diese Neuerungen werden im «Beleuchtenden Be- richt» des Regierungsrates wie folgt begründet:

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Wie die Erfahrungen gezeigt haben, kann das Obhutsprinzip in ein- zelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Wenn zum Bei- spiel eine geschiedene Mutter die Obhut innehat und Teilzeitarbeit ver- richtet, erhält sie für das Kind aufgrund ihres eigenen Anspruchs nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit eine Teilzulage. Dadurch stellt sie sich in bezug auf die Kinderzulage schlechter, als wenn sie nicht erwerbs- tätig und damit selber nicht anspruchsberechtigt wäre; denn dann bliebe der Anspruch des in der Regel vollbeschäftigten Vaters erhalten, so dass sie, abgeleitet vom Anspruch des Vaters und nach den gesetzlichen Vorschriften über die Auszahlung, eine volle Zulage beziehen könnte. Um diesen Auswirkungen, die auch bei getrennt lebenden und ausser- ehelichen Müttern eintreten können, zu begegnen, ist die Ordnung der Anspruchskonkurrenz dahin zu erweitern, dass in solchen Fällen anstelle des Obhuts- das Unterhaltsprinzip zur Anwendung gelangt. Ausserdem soll die Regelung, wonach der Zulagenanspruch bei Ehegatten in un- getrennter Ehe dem Ehemann zusteht, in dem Sinne ergänzt werden, dass die Bezugsberechtigung auf die Ehefrau übergeht, wenn sie eine höhere Kinderzulage beanspruchen kann. Damit kann die Forderung, es sei für ein Kind wenn immer möglich eine volle Zulage auszurichten, am ehesten erfüllt werden. Es muss jedoch festgehalten werden, dass auch diese Ergänzungen nicht zu einer gesetzlichen Ordnung führen, die alle denkbaren Konkurrenzfälle in zweckmässiger Weise erfassen könnte, so dass es weiterhin der Praxis und der Rechtsprechung über- lassen bleibt, in besonders gelagerten Einzelfällen die dem Sinn der Kinderzulagenordnung entsprechende Lösung zu finden.

III. Vollzug und Inkrafttreten Die Gesetzesnovelle enthält auch einige organisatorische Bestimmungen, die sich auf die von der Unterstellung befreiten Arbeitgeber und auf die anerkannten Familienausgleichskassen beziehen. Diese Bestimmun- gen treten am 12. Januar 1972 in Kraft. Innert drei Monaten seit dem Inkrafttreten, d. h. bis zum 12. April 1972, haben die erwähnten Arbeit- geber die erforderlichen Unterlagen und die anerkannten Familienaus- gleichskassen die der Anerkennung zugrunde liegenden Statuten und Reglemente der Fürsorgedirektion einzureichen. Vorgängig sind die allenfalls nötigen Anpassungen an die geänderten Gesetzesvorschriften vorzunehmen. Die Fürsorgedirektion stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Befreiung eines Arbeitgebers bzw. die Anerkennung einer Fa- milienausgleichskasse weiterhin gegeben sind. Sie beantragt dem Re-

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gierungsrat nötigenfalls den Widerruf der Befreiung bzw. den Entzug der Anerkennung. Die Bestimmungen über die Erhöhung der Kinderzulagen und die Anspruchskonkurrenz treten am 1. Juli 1972 in Kraft.

Durchführungsfragen

Die griechischen Staatsangehörigen in der AHV/IV

Zurzeit besteht kein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland. Die Ansprüche griechischer Staatsangehöriger gegen- über der schweizerischen AHV/IV richten sich daher einzig nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, was u. a. bedeutet, dass ordentliche Renten nur nach einer Mindestbeitragsdauer von zehn Jahren und nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden können. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so bleibt griechischen Staatsangehörigen noch das Recht auf Rückvergütung der von ihnen selbst bezahlten AHV- Beiträge aufgrund von Artikel 18, Absatz 3, AHVG, und zwar im Rah- men der bundesrätlichen «Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge» vom 14. März 1952 (vgl. Kreisschreiben Nr. 57 an die Ausgleichskassen vom 17. März 1952). Nun sind jedoch unlängst zwischen dem Bundesamt für Sozialver- sicherung und den griechischen Sozialversicherungsbehörden Kontakte auf Expertenebene aufgenommen worden. Es ist wahrscheinlich, dass aufgrund dieser Fühlungnahme im kommenden Jahr Verhandlungen über ein Abkommen beginnen, und es ist durchaus denkbar, dass in ab- sehbarer Zeit eine zwischenstaatliche Regelung zustande kommt. Im Hinblick hierauf wird den Ausgleichskassen empfohlen, griechische Staatsangehörige, die die Rückerstattung der AHV-Beiträge verlangen sei dies im Versicherungsfall wegen fehlender Leistungsberechtigung oder bei endgültigerAusreise aus der Schweiz nach einer Beschäftigungs- dauer von mehr als einem Jahr -‚ auf die mit der Rückzahlung der Beiträge verbundenen Folgen hinzuweisen: aus solchen Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können später keinerlei Ansprüche gegenüber der schweizerischen Versicherung mehr hergeleitet werden und eine Wiedereinzahlung rückvergüteter Beiträge ist ausgeschlossen.

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Zusammenarbeit der Militärversicherung mit den 1V-Regional- stellen 1

Seit Einführung der TV hat die Militärversicherung (MV) die Möglich- keit, die Dienste der IV-Regionalstellen in Fällen von Eingliederungs- abklärungen für ihre Versicherten in Anspruch zu nehmen. In der Praxis hat sich jedoch das Verfahren, die Aufträge der zuständigen TV-Kommission einzureichen, für die MV oft als schwerfällig und zeit- raubend erwiesen. Ihre Organe haben sich deshalb vermehrt direkt an die zuständige IV-Regionalstelle gewandt, ohne es zu unterlassen, die 1V-Kommission durch Kopie des Abklärungsauftrages zu informieren. Die MV ersuchte nun das BSV, die IV-Regionalstellen allgemein zur direkten Entgegennahme ihrer Aufträge zu ermächtigen. Da es sich in der ganzen Schweiz um relativ wenige Fälle pro Jahr handelt, kann diesem Begehren im Interesse einer speditiven Geschäftsabwicklung ent- sprochen werden. Selbstverständlich ist den TV-Kommissionen nach wie vor eine Kopie der Aufträge zuzustellen. Anderseits soll die in Artikel 62 IVV geregelte grundsätzliche Zuständigkeit der TV-Kommissionen, den IV-Regionalstellen Aufträge zu erteilen, durch diese Praxis nicht prä- judiziert werden.

IV: Zur Frage der Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte

Mit der Einführung von Artikel 16, Absatz 2, IVG wurde die Vorbe- reitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung zugeordnet. Diese ihrerseits bleibt der in Artikel 8, Absatz 1, IVG enthaltenen allgemeinen Bedingung unterstellt, wonach die Eingliederungsmassnahmen notwen- dig und geeignet sein müssen, die Erwerbsfähigkeit invalider oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohter Versicherter wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei stellte sich die Frage, unter welchen Mindestvoraussetzungen von einer Ein- gliederung im genannten Sinne bei der Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gesprochen werden könne.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 140

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Bereits im Urteil M. W. vom 3. Oktober 1968 (ZAK 1969, S. 608) hielt das EVG fest, die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte müsse dem Versicherten erlauben, in der Folge wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu versehen, d. h. wertmässig jedenfalls mehr erarbeiten zu kön- nen, als die Unkosten der besonderen Aufsicht ausmachen, deren er bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg bzw. während der Freizeit in der Arbeits- und der Wohnstätte infolge seiner Invalidität bedarf. Dieses Kriterium war indessen zu unbestimmt und bot insbesondere in der praktischen Anwendung gewisse Schwierigkeiten. In zwei jüngeren Urteilen wovon das eine auf Seite 56 dieses Heftes wiedergegeben ist hat das EVG seine bisherige Rechtspre- chung präzisiert. Den Vorschlägen des BSV folgend befürwortet es, als «rentabel» und demzufolge ertragsmässig als die besondern Aufsichts- kosten übersteigend alle Arbeit in einer geschützten Werkstätte zu be- trachten, mit welcher der Minimallohn erreicht wird, den die Verwaltung als Bedingung für die Gewährung der in Artikel 106 IVV vorgesehenen Subventionen stellt. Dieser Lohn beträgt gegenwärtig 30 Rappen pro Stunde, bei 2 000 Arbeitsstunden pro Jahr. Es versteht sich von selbst, dass es sich in jedem Fall um einen Leistungslohn und nicht um einen Soziallohn handeln muss. Anderseits hat die Dauer der Vorbereitung stets in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden wirt- schaftlichen Erfolg zu stehen (in den zwei letzten, hier angeführten Fällen scheint das EVG eine Vorbereitungsdauer von 3 bis 6 Monaten bei zu erwartenden Stundenlöhnen von 30 bis 50 Rappen als angemessen betrachtet zu haben). In Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung hat das EVG im übrigen festgehalten, dass der neue Artikel 78, Absatz 2, IVV nicht an- wendbar ist auf diejenigen Fälle von Eingliederungsmassnahmen be- ruflicher Art, bei denen sich die Versicherungsleistungen auf Beiträge beschränken. Wenn auch die rückwirkende Kostenübernahme für die erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen von Artikel 48, Absatz 2, IVG somit möglich ist, bleibt es für den Versicherten trotzdem von In- teresse, sein Gesuch vor Beginn der Ausbildung einzureichen, weil die Versicherung gehalten ist, nur an Massnahmen Beiträge zu gewähren, die sie als zweckmässig erachtet.

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Revision der Ausgleichskassen; Anforderung der Hauptteile der Rentenanweisungen bei der PTT'

Im Zusammenhang mit Rz 33 der Änderung der Weisungen an die Re- visionsstellen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Juli 1971, wurde die Frage aufgeworfen, ob die Hauptteile der Renten- anweisungen bei der Generaldirektion PTT von der Ausgleichskasse oder von der Revisionsstelle anzufordern seien. Die PTT-Betriebe dürfen aufgrund des Postverkehrsgesetzes Aus- künfte nur an Konto-Inhaber erteilen; hiebei können jedoch keine Ori- ginalbelege ausgehändigt werden. Um den Revisionsstellen die direkte Beschaffung der für die Revision benötigten Hauptteile der Renten- anweisungen zu ermöglichen, hat das BSV mit der Generaldirektion PTT folgendes vereinbart: Die Ausgleichskassen haben eine bis auf Widerruf gültige Vollmacht zu erteilen, welche die Revisionsstelle ermächtigt, die genannten Unterlagen direkt bei der Generaldirektion PTT anzu- fordern. Eine Kopie der Vollmacht ist der Posteheckabteilung der Ge- neraldirektion PTT zur Kenntnisnahme zuzustellen.

EL: Sonderregelungen der Kantone Stand Januar 1972

Einkommensgrenzen

Sämtliche Kantone haben die maximalen Einkommensgrenzen gewählt, das heisst

- für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invaliden- rente 4 800 Franken,

- für Ehepaare 7 680 Franken,

- für Waisen 2 400 Franken.

Aus AHV-Mitteilungen Nr. 31

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Feste Abzüge vom jährlichen Erwerbs- und Renteneinkommen

Beträge in Franken Tabelle 1

Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Kantone Alleinstehende oder an der Rente beteiligten Kindern

Zürich 1 000 1 500 Bern 1 000 1 500 Luzern 1 000 1 500 Uri 1 000 1 500 Schwyz 500 750 Obwalden 1 000 1 500 Nidwalden 1 000 1 500 Glarus 500 750 Zug 1 000 1 500 Freiburg 500 750 Solothurn 1 000 1 500 Basel-Stadt 500 1/ 750 750 1 / 1200 2 Basel-Landschaft 1 000 1 500 Schaffhausen 1 000 1 500 Appenzell A. Rh. 800 1200 Appenzell I. Rh. 1 000 1 500 St. Gallen 500 750 Graubünden 1 000 1 500 Aargau 1 000 1 500 Thurgau 1 000 1 500 Tessin 500 750 Waadt 1 000 1 500 Wallis 1 000 1 500 Neuenburg 1 000 1 500 Genf 1 000 1 500 1 im Gesetz betr. «Kantonale Altershilfe» 2 im Gesetz betr. «Kantonale Invalidenhilfe»

Mietzinsabzüge Mietzinsabzug 1 Zürich Obwalden Basel-Stadt Appenzell 1. Rh. Thurgau 3 Bern Glarus Basel-Lands chaft St. Gallen Tessin Luzern Zug Schaffhausen Graubünden Waadt Uri Solothurn Appenzell A. Rh. 2 Aargau Neuenburg Genf Kein Mietzinsabzug Schwyz, Nidwalden, Freiburg, Wallis 4 1 Wo nichts anderes vermerkt, bis zu den in Art. 4, Abs. 1, Buchst. b, ELG genannten Höchstansätzen, d. h. 1 200 Franken für Alleinstehende und 1 800 Franken für die andern Bezügerkategorien. 2 Jährlich höchstens 800 Franken bei Alleinstehenden und 1 200 Franken bei den andern Bezügerkategorien. 3 Jährlich höchstens 750 Franken bei Alleinstehenden und 1 200 Franken bei den andern Bezügerkategorien.

4 Die Gemeinden sind ermächtigt, Mietzinsabzüge einzuführen.

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Zeitliche Anrechnung und Vergütung der Krankheits- und Hilfsmittelkosten

Tabelle 2 Zeitpunkt der Vergütung

Anrechnung bei dauernd im Kalender- Hospitalisier- jahr der bei unregelmässigen Kosten ten und Chronisch- Kantone ranken

Be- nach hand- Rech- Ein- se- Einbau lung nung- gang viertel- halb- andere in die oder jähr- jähr- Rege- parate monat- stel- der lich lich lung Ver- l ieh e des lung Rech- gg Kaufes nung ,

Zürich X X X Bern X X IX Luzern X X X Uri X X X Schwyz X X X Obwalden X x2 X Nidwalden X X X Glarus X X x3 X Zug X X X Freiburg X X X3 X Solothurn X X X Basel-Stadt X X X Basel-Land X X X Schaffhausen X X X Appenzell A. Rh. X X X Appenzell I. Rh. X X X St. Gallen X X X Graubünden X X X Aargau X X X Thurgau X X4 X Tessin X x5 X Waadt X X X Wallis X X X Neuenburg X X X Genf X X° X

1 Sache der Gemeinden (in den meisten 3 bei besonderen Verhältnissen

Gemeinden nach Eingang der Rechnung) 4 je nach Anfall, spätestens vierteljährlich

2 falls hohe Kosten, nach Eingang 5 spätestens vierteljährlich

der Rechnungen 6 bei Diätkosten monatlich

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EL: Rückvergütung der durch die gemeinnützigen Institutionen bevorschussten Krankheits- und Hilfsmittelkosten 1 (Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG)

Aufgrund der neuen, ab 1. Januar 1971 geltenden Regelung werden in allen Kantonen von diesem Datum an die im laufenden Jahr entstan- denen Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten vergütet. Diese Vergütung erfolgt in der Regel entweder laufend oder in kurzen Perio- den. Im Gegensatz zur alten Regelung sind grundsätzlich auch unbe- zahlte Rechnungen zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen werden die Fälle, in denen die gemeinnützigen Institutionen eine Bevorschussung vornehmen müssen, inskünftig stark abnehmen. Die Abnahme neuer Bevorschussungsfälle sollte es den kantonalen EL-Durchführungsstellen erlauben, noch hängige Gesuche um Rück- vergütung der von gemeinnützigen Institutionen bevorschussten Krank- heits- und Hilfsmittelkosten aus dem Jahre 1970 oder früher in Kürze zu erledigen. Desgleichen sollte es möglich sein, die wenigen neu ein- gehenden Gesuche inskünftig rasch zu behandeln und zu erledigen. Gemäss Kreisschreiben vom 8. Mai 1968 an die kantonalen EL-Durch- führungsstellen und an die drei gemeinnützigen Institutionen «Pro Se- nectute», «Pro Infirmis» und «Pro Juventute» betreffend Koordination der von ihnen gewährten Leistungen zur Deckung von Krankheitskosten sind die gemeinnützigen Institutionen zur Meldung nur verpflichtet, wenn der bevorschusste Betrag total 500 Franken pro Person und pro Jahr übersteigt. Wird von einer gemeinnützigen Institution aber ein geringerer Betrag gemeldet, so ist ihr auch dieser - gegebenenfalls nach Abzug der Franchise - zu vergüten.

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 30

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HINWEISE 1

Die Einheitsrente In der öffentlichen Diskussion um den Ausbau der Altersvorsorge wird gelegentlich die einheitliche Altersrente gefordert. Das Bundesamt hat kürzlich auf die diesbezügli- che Anfrage eines Rentners wie folgt geantwortet: «Der Bundesrat ist sich durchaus bewusst, dass der Schutz unserer Bevölkerung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters eines der wichtigsten Anliegen der Gegenwart ist. Er hat denn auch bisher stets Wert darauf gelegt, die AHV im Rahmen des Möglichen fortlaufend weiter auszubauen. So hat der Bundesrat, wie Sie sicher vernommen haben, kürzlich den eidgenössischen Räten wieder eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf für die achte AHV-Revision unterbreitet. Er schlägt darin den eidgenössischen Räten erhebliche Rentenerhöhungen vor. Insbesondere soll die Mindestrente, die seit der siebenten AHV- Revision 200 Franken im Monat und seit dem 1. Januar 1971 einschliess- lich der Teuerungserhöhung von 10 Prozent 220 Franken im Monat be- trägt, auf 400 Franken im Monat erhöht werden. In seiner Botschaft hat der Bundesrat auch des nähern ausgeführt, weshalb eine Einheits- rente den in der AHV so unterschiedlich gelagerten Verhältnissen nicht gerecht zu werden vermöchte. Es sei nur daran erinnert, dass heute schon die Versicherten mit höheren Einkommen erhebliche Solidaritäts- leistungen zugunsten der wirtschaftlich Schwächeren erbringen und sich diese Solidaritätsverhältnisse mit den vorgesehenen Rentenerhöhungen und der gleichzeitigen erheblichen Erhöhung des Beitragssatzes noch wesentlich verstärken würden. Anderseits darf auch nicht übersehen werden, dass ein Grossteil der Arbeiter und Angestellten im Alter auf AHV-Renten angewiesen sind, die in einem gewissen Rahmen ihren Bei- tragsleistungen entsprechen und daher eine Abstufung der Renten- ansätze voraussetzen. Der Bundesrat beantragt daher entsprechend den Anträgen der AHVJIV-Kommission den eidgenössischen Räten, anläss- lich der achten AHV-Revision eine gewisse Rentenabstufung im bis- herigen Rahmen beizubehalten. Schliesslich sei auf die in der genannten Botschaft vorgeschlagene Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV hingewiesen. Diese Erhöhung wird sicher auch manchen Rentenbezügern zugute kommen, denen bisher solche Leistungen noch nicht zugesprochen werden konnten. Es wird nun Sache der eidgenössischen Räte sein, über die Vorschläge des Bun- desrates zu beschliessen.»

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Emile Schmocker

Der Leiter der Verbandsausgleichskasse CIVAS in Lausanne, Emile Schmocker, ist am 7. Dezember 1971 nach langer und mit grosser Tapfer- keit ertragener Krankheit im 57. Altersjahr entschlafen.

Der Verstorbene hatte seine Ausbildung mit dem Lizentiat der Phi- losophie an der Sorbonne in Paris abgeschlossen. Der Kriegsausbruch im Jahre 1939 rief ihn in seine Heimat zurück. Zuerst war er in der Schweizerischen Depeschenagentur als Übersetzer tätig. Dann trat er in die kantonale Ausgleichskasse Waadt über. Auf den 1. März 1946 wurde er Adjunkt der Wehrmanns- und Familienausgleichskasse Mobsic/ Cafsic. Von Juni 1948 bis zu seinem Hinschied betreute er als Kassen- leiter die Augleichskasse CIVAS. Er widmete sich dieser Aufgabe mit grossem Einsatz. Seine Loyalität und seine Fähigkeit, auch ernsten Dingen eine frohe Note abzugewinnen, verschufen ihm zahlreiche Freunde. Das Bundesamt für Sozialversicherung wusste seine Mitarbeit in verschiedenen Kommissionen, so zum Beispiel in der Expertenkom- mission für die Einführung der Invalidenversicherung und in der Studien- gruppe für technische Fragen der AHV, stets sehr zu schätzen. Sie zeichnete sich durch Sachkenntnis und durch einen nie erlahmenden Eifer aus. Das BSV entbietet der Familie des Verstorbenen ihr Beileid; es wird Emile Schmocker ein ehrendes Andenken bewahren.

FACHLITERATUR

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Ein Lebenswerk zugunsten der Personalfürsorge (Dr. H. F. Moser, Ehren- präsident des Interkantonalen Verbandes für Personalfürsorge). In «Personal- fürsorge», Bd. 5, Heft 2, 1969, S. 47-58.

Rechtsfragen in der Personalvorsorge. In «Vorsorge» (Information der Win- terthur-Leben), 1971, Heft 1, S. 1-11.

wl

MITTEILUNGEN -i

Erledigte Der Nationalrat hat am 7. Dezember 1971 die Postulate parlamentarische B u s s e y und D a f f 10 n betreffend die Gewährung Vorstösse eines Teuerungsausgleichs zu den AHV- und 1V-Renten angenommen, nachdem der Bundesrat bereits am 11. Ok- tober seine Stellungnahme zu den zwei Vorstössen so- wie zu zwei ähnlich lautenden Kleinen Anfragen be- kanntgegeben hatte (ZAK 1971, S. 576).

Motion Wyer Am 8. Oktober hatte der Nationalrat eine Motion Wyer vom 23. Juni 1971 angenommen (ZAK 1971, S. 575), in der eine vermehrte Harmonisierung der Sozialversicherung und eine wirk- samere Koordination innerhalb der Sozialen Sicherheit verlangt wurde. Der Ständerat schloss sich am 16. De- zember materiellrechtlich dem Nationalrat an, hielt aber die Form einer Motion als nicht gerechtfertigt. Daher lehnte er den imperativen Auftrag an den Bundesrat ab; formell ist die Motion damit gegenstandslos geworden.

Dringliche Der Bundesrat hat die Dringliche Kleine Anfrage Eg- Kleine Anfrage genberger (ZAK 1971, S. 639) am 20. Dezember 1971 Eggenberger wie folgt beantwortet: vom «Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 30. November 1971 11. Oktober 1971 zu den Postulaten Bussey und Dafflon sowie zur Kleinen Anfrage Dellberg und der Dring- lichen Kleinen Anfrage Allgöwer ausgeführt hat, be- trachtet er den Teuerungsausgleich für die AHV- und TV-Rentner als Selbstverständlichkeit. Am 1. Dezember

1971 stand der Landesindex der Konsumentenpreise auf

123,4 Punkten, während die Teuerung bei den AHV/IV- Renten bis zu einem Indexstand von 118,6 Punkten ausgeglichen war. Der Rückstand gegenüber dem Preis- index beträgt heute 4,0 Prozent und erreicht somit die im AHV-Gesetz festgelegte Schwelle von 8 Prozent noch nicht. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass viele Rentner durch die Teuerung des Jahres 1971 in eine schwierige Lage geraten sind, weil ihre wirtschaftliche Existenz durch die bisherigen Basisleistungen der AHV und IV nicht gesichert war und die zusätzlich zur Rente be- nötigten Einkünfte, insbesondere der Ertrag der Er- sparnisse, mit der Teuerung nicht Schritt halten konn- ten. Sofern sich der allgemeine Preisanstieg im Jahre

1972 in ähnlicher Weise fortsetzt, sind noch vor dem

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Inkrafttreten der achten AHV-Revision am 1. Januar

1973 besondere Massnahmen zugunsten der Betagten,

Hinterlassenen und Invaliden zu erwägen. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der AHV/IV- Renten gesetzlich festgelegt ist und jede Erhöhung auf dem Wege der Gesetzgebung beschlossen werden muss, was normalerweise, einschliesslich Referendumsfrist, fast ein Jahr benötigt. Selbst wenn man ausserordent- liche Wege (einen dringlichen Bundesbeschluss) wählen würde, könnte eine solche Massnahme frühestens im Sommer 1972 in Kraft treten. In diesem Zeitpunkt würde aber eine Erhöhung der laufenden Renten um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen festen Betrag die rechtzeitige Durchführung der achten AHV- Revision gefährden. Als einzig mögliche Massnahme zugunsten der Rentner käme die doppelte Ausrichtung einer Monatsrente im dritten Quartal 1972 in Frage. Auf das ganze Jahr umgerechnet entspräche dies einer Teuerungszulage von

8 1/ Prozent. Dies wäre sogar mehr als eine 10prozen-

tige Rentenerhöhung ab 1. Juli 1972 (= 5 Prozent der Jahresrente). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aktion, die auf die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag abstellt, jene Rentner, deren An- spruch kurz zuvor weggefallen ist oder erst später ent- steht, kaum befriedigen wird. Für den Grossteil der Bezüger von AHV/IV-Renten dürfte sie aber einen an- gemessenen Teuerungsausgleich bewirken. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, mit den parlamentarischen Kom- missionen, welche die achte AHV-Revision vorbereiten, eine Lösung in diesem Sinne zu erörtern. Ein ent- sprechender Beschluss müsste spätestens in der Juni- Session 1972 verabschiedet werden.»

Neue Nationalrat Ulrich hat folgendes Postulat eingereicht: parlamentarische «In der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Vorstösse die Invalidenversicherung sind die Bundesbeiträge an Postulat Ulrich Heime und Schulen (Defizitbeiträge gemäss Art. 105, vom Abs. 2), die Beiträge an Sonderschulbauten und Ein- 1. Dezember 1971 richtungen und an die Invalidenwerkstätten (Art. 99 und 100 sowie Art. 110) und die Ansätze für Pflegefälle (hilflose Minderjährige gemäss Art. 13) geregelt. Die Auswirkungen der Teuerung, wie wir sie in der letzten Zeit erfahren mussten, haben zur Folge, dass viele Schulen, Heime und Invalidenwerkstätten den Rechnungsausgleich nicht mehr finden und in eine be- drohliche Finanzlage geraten sind. Wir haben aber anderseits alles Interesse, dafür zu sorgen, dass diese

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meist privaten Heime weiterexistieren und ihre grosse humanitäre Aufgabe weiterhin erfüllen können. Ich beantrage daher dem Bundesrat, nicht nur die In- validenrenten mit der AHV-Revision anzupassen, son- dern insbesondere möglichst bald die obgenannten, in der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und in den dazugehörigen Wei- sungen festgelegten Beiträge und Kostenanteile der Teuerung anzupassen und zu erhöhen.»

Postulat Sauser Nationalrat Sauser hat folgendes Postulat eingereicht: vom «Unter den ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz Dezember 1971 ist eine grosse Beunruhigung festzustellen, weil das am 1. Januar 1972 in Kraft tretende neue Arbeitsvertrags- recht keine Rückzahlung der an eine betriebliche Pen- sionskasse entrichteten Arbeitnehmerbeiträge mehr zu- lässt. Das Gesetz räumt allerdings den privaten Vor- sorgeeinrichtungen eine Frist von fünf Jahren zur An- passung ihrer Statuten ein, und es gestattet ausserdem die Rückzahlung der Beiträge auch in Zukunft, wenn es sich nur um geringfügige Summen handelt. Da die Mehrheit der ausländischen Arbeitnehmer nicht daran denkt, ihren Lebensabend in der Schweiz zuzu- bringen, sollte ihnen zugesichert werden können, dass die an eine betriebliche Pensionskasse entrichteten Bei- träge ihnen in gleicher Weise zugute kommen werden wie die an die AHV bezahlten Prämien. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Möglichkeit des Abschlusses von Sozialabkommen mit den Her- kunftsländern unserer ausländischen Arbeitnehmer zu prüfen, die neben der ersten auch die zweite Säule unse- rer Altersvorsorge einbeziehen.»

Kleine Anfrage Nationalrat Oehen hat folgende Kleine Anfrage einge- Oehen reicht: vom «Die deutlich begonnene Konjunkturnormalisierung, die Dezember 1971 sich aller Voraussicht nach im Jahre 1972 fortsetzen wird, hat als erwünschte Nebenwirkung auch die künst- lich zurückgestaute Strukturbereinigung auf industriel- lem Gebiet in Gang gebracht. Dies bringt auf einzelnen Sektoren eine deutliche Entlastung des Arbeitsmarktes mit sich. Nach verschiedenen Informationen werden nun vorerst ältere (d. h. über 65jährige) schweizerische Arbeitneh- mer entlassen, die bis jetzt ihre AHV-Rente durch Teil- oder Voll-Arbeit noch wesentlich aufbessern konnten. Da es sich meist um Leute ohne Zusatz-Einkommen (Vermögen, Pension usw.) handelt, geraten sie durch

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diese Entlassung in eine soziale Notlage. Gleichzeitig entstehen dadurch schwere Spannungen im Verhältnis zu den jüngeren und insbesondere auch zu den aus- ländischen Arbeitnehmern, die in den Betrieben weiter arbeiten können. Welche Massnahmen sind vorgesehen, um - die sozialen Härten derart betroffener AHV-Rentner zu lindern? unerwünschte Spannungen zwischen den älteren schweizerischen und den jüngeren und ausländischen Arbeitnehmern zu verhindern ? » (Der Vorstoss wird vom Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartement behandelt.)

Kleine Anfrage Nationalrat Diethelm hat folgende Kleine Anfrage ein- Dietheim gereicht: vom «Im Zusammenhang mit der Informationswoche der 16. Dezember 1971 schweizerischen Vereinigung der Eltern von geistig Be- hinderten wurden in der Presse vollständig wider- sprechende Angaben über die Zahl von geistig Behin- derten in der Schweiz veröffentlicht. Einige Zeitungen schrieben von 10 000 Schweizern, andere von 17 000 und wieder andere von 170 000 Schweizern, die unter einer geistigen Behinderung leiden. Berichterstatter, die zu Prozentzahlen Zuflucht nahmen, schrieben von 0,4 bis 3 Prozent der Gesamtbevölkerung. Die ausserordentlich stark auseinandergehenden Zahlen zeigen, dass es bedauerlich ist, dass wir in der Schweiz noch keine Behindertenstatistik zur Verfügung haben. Ich bin überzeugt, dass es im Interesse einer vernünfti- gen Planung und Koordination in der staatlichen und privaten Behindertenhilfe liegen würde, eine gründliche Statistik über die Behinderten zu führen. Ich frage daher den Bundesrat an, ob er bereit ist, eine entsprechende Statistik erstellen zu lassen und ob er im Interesse einer objektiven Information der schwei- zerischen Öffentlichkeit bereit ist, das Ergebnis in der Presse zu veröffentlichen.»

Parlamentarische Die parlamentarischen Kommissionen für die Vorbera- Kommissionen tung der Vorlagen über die achte A H V R e v i - -

sion und die Änderung der Bundesverfas- s u n g (Art. 34quater) sind bestellt worden. Die Kom- mission des Nationalrates (Priorität) befasst sich am 2. Februar mit den Vorlagen. Die n a t i o n a 1 r ä t 1 i c h e Kommission setzt sich zusammen aus den nachgenannten Parlamentariern, worunter auch erstmals drei Damen figurieren: Bürgi

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(Präsident), Allgöwer, Barchi, Blatti, Brosi, Cevey, Egli, Fischer- Weinfelden, Fischer-Bern, Freiburghaus, Frau Lang, Mugny, Müller-Bern, Naegeli, Peyrot, Prim- borgne, Frau Ribi, Riesen, Schuler, Schütz, Frau Spreng, Tschopp, Wtithrich, Wyer, Wyler (25). Der Kommission des Ständerates gehören an die Herren Reimann (Präsident), Andermatt, Arnold, Eggenberger, Graf, Guisan, Heimann, Honegger, Hürli- mann, Jauslin, Leu, Pquignot, Stefani, Theus, Vincenz (15).

Eidgenössische Alt Bundesrichter Kurt Schoch, der in der AHV/IV-Komniission Kommission die Invalidenhilfe vertrat, hat auf Ende

1971 den Rücktritt erklärt. An seine Stelle hat der

Bundesrat Erika L i n i g e r, Zentralsekretärin Pro Infirmis, gewählt. Fürsprecher Jean-Pierre Bonny, Vize- direktor des Schweizerischen Gewerbeverbandes, war bisher Vertreter der Arbeitgeber. Infolge seiner Wahl zum stellvertretenden Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist er aus der Kommis- sion ausgeschieden. Der Bundesrat hat ihn durch 1 c. rer. pol. Markus Kamber, Sekretär des Schwei- zerischen Gewerbeverbandes, ersetzt.

Ärztetarif der IV Zwischen der SUVA, der Militärversicherung und der IV einerseits und der Verbindung der Schweizer Ärzte anderseits wurde vereinbart, den Ta.xpunktwert infolge anhaltender Teuerung mit Wirkung ab 1. Januar 1972 von bisher 2.20 Franken auf 2.50 Franken zu er- höhen (vgl. ZAK 1969, S. 403, und 1971, S. 97).

Familienzulagen Nach dem geltenden Recht haben Landwirte, die keine im Kinderzulagen gemäss FLG beanspruchen können, An- Kanton Neuenburg spruch auf eine kantonale Kinderzulage von 30 Franken im Unterland und von 35 Franken im Berggebiet. Durch die Gesetzesnovelle vom 13. Dezember 1971 wurde der Anspruch der Landwirte auf Kinderzulagen in der Weise neu geordnet, dass sämtliche Landwirte eine Kinder- zulage von 40 Franken je Kind und Monat erhalten. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Landwirten, die keinen Anspruch auf Kinderzulagen

gemäss FLG haben, wird eine kantonale Kinder- zulage von 40 Franken gewährt.

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2. Landwirten, die Anspruch auf Kinderzulagen gemäss

FLG haben, wird eine kantonale Kinderzulage von

10 Franken im Unterland und von 5 Franken im

Berggebiet gewährt.

Eine Änderung erfährt auch die Finanzierung der kan- tonalen Kinderzulagen. Gegenwärtig werden die Auf- wendungen gedeckt durch einen Beitrag der selbständi- gen Landwirte von 30 Prozent des persönlichen AHV/ IV/E0-Beitrages und einen jährlichen Beitrag von

24 000 Franken der kantonalen Familienausgleichs-

kasse; ein allfälliger Fehlbetrag geht zu Lasten des Kantons. Nach neuer Ordnung entfällt der Beitrag der kantonalen Familienausgleichskasse. Die neuen Bestimmungen sind rückwirkend auf den 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.

Adressenverzeichnis Seite 8, Ausgleichskasse 15, Appenzell A. Rh.: AHV/IV/EO Neue Postfachadresse: Postfach 108, 9100 Herisau Neue Telefonnummer: (071) 53 1111 Seite 9, Ausgleichskasse 21, Ticino: Neue Telefonnummer: (092) 2545 33 Seite 11, Ausgleichskasse 32.1, Ostschweiz. Handel, Zweigstelle St. Gallen: Neue Adresse: St. Gallen, Gallusstrasse 16/Postfach 699,

9001 St. Gallen

Seite 23, Ausgleichskasse 100, Stickerei: Neue Adresse: St. Gallen, Gallusstrasse 16/Postfach 699,

9001 St. Gallen

Seite 24, Ausgleichskasse 105, Gewerbe Neuer Gründerverband: Vereinigung schweiz. Bettfedernfabriken Seite 25, Ausgleichskasse 106.2, FRSP, Agence CIFA: Neue Postfachadresse: Case postale 149,

1700 Fribourg 5

Seite 28, 1V-Kommission Appenzell A. Rh.: Neue Postfachadresse: Postfach 108, 9100 Herisau Neue Telefonnummer: (071) 53 1111 Seite 28, 1V-Kommission Ticino: Neue Telefonnummer: (092) 2545 33 Seite 29, IV-Regionalstelle Lausanne: Neue Telefonnummer: (021) 20 74 01 Seite 35, Kantonale Wehrsteuerverwaltung, Freiburg: Neue Telefonnummer: (037) 21 11 11

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Personelles Das Eidgenössische Departement des Innern hat fol- BSV gende Mitarbeiter des Dienstzweiges Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge und der Dienstgruppe Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit im BSV zu wis- senschaftlichen Adjunkten II befördert: Sektion Individuelle Leistungen an Invalide: lic. iur. Jürg Maeschi - Sektion rechtliche Organisation: Dr. Franz Nussli - Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen: Dr. Rolf Wettstein Dienstgruppe Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit: Verena B r o m b a c h e r

1V-Kommission Der bisherige Präsident, 1 i c. i u r. Tobias Ku o n i, Graubünden ist zum Regierungsrat gewählt worden und als solcher aus der IV-Kommission ausgeschieden. An seiner Stelle wird Dr. med. Friedrich Leutenegger der Kommission vorstehen.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinter1assenenvericherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 15. Juni 19711. Sa. Einwohnergemeinde der Stadt X

Art. 4 AHVG. Auch eine für den Materialdienst der Feuerwehr ge- währte pauschale Entschädigung ist Feuerwehrsold und daher nicht Erwerbseinkommen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Einwohner- gemeinde der Stadt X von einer Lohnsumme von 4 174.50 Franken keine Lohn- beiträge entrichtet hatte. Es handelte sich um Vergütungen von 1 832 Franken (1966) und 2342.50 Franken (1967) an zwei Funktionäre der städtischen Feuerwehr für die Leistung von Materialdiensten. Die Ausgleichskasse erliess eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Die Einwohnergemeinde erhob Beschwerde und machte geltend, die fraglichen Vergütungen seien beitrags- freie Soldzahlungen für Feuerwehrdienste. Das kantonale Versicherungs- gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es nur die feste jährliche Vergütung von 1200 Franken für Verwaltungsarbeiten im Zusam- menhang mit dem Materialdienst an Oblt U nicht als Soldvergütung be- trachtete. Gegen diesen Entscheid legte die Einwohnergemeinde Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ein. Das EVG hiess diese aus folgenden Erwägungen gut:

Es ist unbestritten, dass der Feuerwehrsold - grundsätzlich unab- hängig von seiner Höhe im Einzelfall - nicht Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 5, Abs. 1 und 2, AHVG darstellt; er gehört daher nicht zu dem für die Beitragspflicht massgebenden Lohn (vgl. Art. 6, Abs. 2, Buchst. a, AHVV). Denn auch der Feuerwehrdienst ist - wie der Militärdienst - als allgemeine Bürgerpflicht nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Streitig ist dagegen vor letzter Instanz, ob die dem Materialoffizier der städtischen Feuerwehr 1966 und 1967 für seine Spezialdienste gewährte Pau- schalvergütung von jährlich 1200 Franken ebenfalls Feuerwehrsold darstelle oder ob sie - wie die Vorinstanz angenommen hat - Erwerbseinkommen sei. Entscheidend für die Qualifikation dieser Pauschalvergütung ist, ob die damit abgegoltenen Arbeiten funktionell Bestandteil des gesamten -

nebenamtlichen - Feuerwehrdienstes sind. Im Rahmen der Organisation dieses Feuerwehrdienstes entspricht es geradezu einer Notwendigkeit, dass einzelne Funktionäre mit besonderen Aufgaben zu vermehrten Dienstleistun- gen aufgeboten werden und daher einen höheren Soldanspruch haben als

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andere Dienstpflichtige. Ferner versteht es sich von selbst, dass die ständige Einsatzbereitschaft einer Feuerwehr nur gewährleistet ist, wenn Geräte, Material, Fahrzeuge und Ausrüstung stets in einsatzfähigem Zustand ge- halten werden, namentlich nach jedem übungs- oder ernstfallmässigen Einsatz der Feuerwehr wieder kontrolliert und retabliert werden. Es ist unbestreitbar, dass dieser unerlässliche Materialdienst auch zahlreiche wiederkehrende administrative Arbeiten mit sich bringt. Demnach unterliegt es keinem Zwei- fel, dass der Materialdienst als ganzer einen unerlässlichen Teil des gesamten Feuerwehrdienstes darstellt. Feuerwehrdienstpflichtige, welche diesen Ma- terialdienst versehen, leisten somit Feuerwehrdienst und die ihnen dafür ge- währte Entschädigung im Rahmen der allgemeinen Soldansätze für den nebenamtlichen Feuerwehrdienst ist rechtlich Feuerwehrsold und nicht Er- werbseinkommen. Schon in einem Urteil vom 23. September 1968 (ZAK 1969, S. 183) hat es das EVG abgelehnt, den Feuerwehrsold im Rahmen der zu den Aufgaben der Feuerwehr gehörenden Dienstleistungen beitragsrechtlich nach der Qualifikation des Dienstes zu beurteilen. Auch die Pauschalierung ändert mithin nichts am Umstand, dass die Entschädigung als Feuerwehrsold nicht zum massgebenden Lohn gehört und daher von der Beitragspflicht nicht er- fasst wird. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin glaubhaft und im übrigen unwidersprochen dargetan, dass die mit der Pauschale abgegoltenen Arbeiten zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehören, dass sie ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht worden sind und dass die Pauschalierung aus Zweckmässigkeit erfolgt, aber aufgrund des Zeitaufwandes einerseits und der allgemeinen Soldansätze anderseits festgesetzt worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist kein Kriterium für die Ab- grenzung zwischen Sold und massgebendem Lohn in dem Umstand zu er- blicken, ob für die einzelnen Dienstleistungen jeweils ein besonderes Auf- gebot ergangen sei. Aus dem Erfordernis, die abgegoltenen Arbeiten müssten Bestandteil des Feuerwehrdienstes bilden, was für den Materialdienst -

wie gesagt - ohne Zweifel zutrifft, ergibt sich ohne weiteres, dass es im Rahmen des gesamten Feuerwehrdienstes nicht auf die Aufgabe des Ein- zelnen und die Art, wie er damit beauftragt wird, ankommen kann, um die dafür bezogene Entschädigung beitragsrechtlich zu qualifizieren (vgl. das erwähnte Urteil in ZAK 1969, S. 183). Ebenso geht auch die Berufung der Beschwerdegegnerin auf Art. 32, Abs. 1, des Reglementes über die Organi- sation der Feuerwehr der Einwohnergemeinde X fehl, wonach die Instand- haltung der Feuerwehrgeräte Aufgabe der Einwohnergemeinde - nicht der Feuerwehr als solcher - sei; denn für die Abgrenzung der sozialversiche- rungsrechtlichen Beitragspflicht kann es auch nicht darauf ankommen, aus welcher Kasse des Gemeinwesens die zur Instandhaltung des Materials er- forderlichen Aufwendungen bezahlt werden. Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwoh- nergemeinde der Stadt X gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf- zuheben. Dabei ist eine besondere negative Feststellung, dass eine Beitrags- schuld nicht bestehe, überflüssig. Vielmehr hat es mit der blossen Aufhebung der streitigen Verwaltungsverfügung und des angefochtenen kantonalen Ent- scheides durch das vorliegende Urteil sein Bewenden.

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Renten

Urteil des EVG vom 15. Juni 1971 i. Sa. A. A. Art. 42, Abs. 1, AIIVG und Art. 56, Buchst. d, AHVV. Ist ein An- gehöriger einer klösterlichen Gemeinschaft jeglicher materieller Sorge enthoben, so liegt eine verpfründungsähnllche Vereinbarung vor, bei welcher nicht der Beschaffungswert, sondern einzig der Nutzungswert der Leistungen für die Berechnung des in Art. 56, Buchst. d, AHVV erwähnten Einkommens massgebend ist.

Pater A vom Orden der Benediktiner-Missionare bezog seit dem 1. Januar

1969 eine ausserordentliche AHV-Altersrente von monatlich 200 Franken.

Die Ausgleichskasse überprüfte im Herbst desselben Jahres die Einkommens- verhältnisse des vermögenslosen Rentenbezügers und veranschlagte nun den ihm von der Ordensgemeinschaft gewährten Unterhalt auf jährlich 4 800 Franken, wovon sie für Versicherungsprämien den Betrag von 600 Franken abzog (Art. 57, Buchst. d, AHVV). Demgemäss errechnete die Ausgleichs- kasse das massgebende Einkommen nach Art. 42, Abs. 1, AHVG auf 2 796 Franken und die ausserordentliche Rente auf monatlich 167 Franken. In die- sem Sinn verfügte die Ausgleichskasse am 29. Dezember 1969, wobei sie den Beginn der gekürzten Rente auf den 1. Januar 1970 festsetzte. Der Oekonom der Benediktiner-Missionare erhob für Pater A Beschwerde. Er verlangte, dass der Unterhalt angesichts der einfachen Lebensverhältnisse der Ordensgemeinschaft auf 4 000 Franken veranschlagt und die frühere Rente von 200 Franken weiterhin ausgerichtet werde. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde gutgeheissen: Wenn wie im vorliegenden Fall - eine Betriebsrechnung geführt werde, welche den Aufwand für den Unterhalt eines Versicherten annähernd ermitteln lasse, so wäre es wenig sinnvoll und unter Umständen stossend, auf den theoreti- schen, von der Verwaltungspraxis auf 4 800 Franken festgesetzten Durch- schnittswert statt auf den Effektivwert abzustellen. Nachdem sich aus der Beschwerde ergebe, dass der tatsächliche Aufwand für den Lebensunterhalt im Rechnungsjahr 1968/69 sich auf 3 750 Franken belaufen habe, so dürfte die Bewertung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Teue- rung auf 4 000 Franken den effektiven Verhältnissen eher gerecht werden als die von der Ausgleichskasse angenommenen 4 800 Franken. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung wieder her- zustellen. Es seien kaum Fälle denkbar, in denen die Lebenshaltungskosten weniger als 4 800 Franken betragen; vielmehr dürfte dieser Ansatz in der Regel überschritten werden. Der in der vorinstan.zlichen Beschwerde aufge- führte Betrag von 1 000 Franken für Nahrungsmittel und Getränke sei zu niedrig. Selbst bei einem Tagesansatz von 5 Franken ergäbe sich in der Jahresrechnung, sofern die übrigen vom Ordensökonomen genannten Aufwen- dungen unbesehen übernommen würden, ein Jahresunterhalt von 4 800 Fran- ken. Zudem müsse auch die geldwerte Leistung der noch in ihrem Aufgaben- bereich tätigen Missionare in Rechnung gestellt werden. Schliesslich enthalte

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die in der Beschwerde aufgeführte Abrechnung keine Ausgaben für kulturelle Bedürfnisse. Der Oekonom beantragt für Pater A sinngemäss die Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Er stellt ferner den Eventualantrag, dass we- nigstens im vorliegenden Fall im Sinn des angefochtenen Entscheides die Rente von 200 Franken weitergewährt werde. Der Aufwand für den Lebens- unterhalt sei im Hinblick auf die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, auf den geringen Kleiderverschleiss, die beschränkten Genussmittelbedürfnisse usw. in klösterlichen Verhältnissen weit geringer als üblich. Es sei nicht ein- zusehen, weshalb bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht von den effektiven Gestehungskosten ausgegangen werden sollte. Es wird auf die Regelung bei der Beitragsberechnung verwiesen, wo die Unterkunft und Verpflegung des landwirtschaftlichen Personals niedriger bewertet werde als bei nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Wenn in der Landwirtschaft auf die tatsächlichen Gestehungskosten abgestellt werden dürfe, so habe dies auch im vorliegenden Fall zu gelten. Im übrigen entsprächen die zahlen- mässigen Angaben in der vorinstanzlichen Beschwerde der Wirklichkeit.

Das EVG hat die Beschwerde des BSV aus folgenden Gründen gutge- heissen: Nach Art. 43, Abs. 2, AHVG wird die jährliche ausserordentliche Rente, auf die gemäss Art. 42, Abs. 1, AHVG ein Anspruch besteht, gekürzt, soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln des Jahreseinkommens sowie des an- zurechnenden Teils des Vermögens die anwendbare Einkommensgrenze - im vorliegenden Fall 4 800 Franken - übersteigt. Was zum massgebenden Jah- reseinkommen gehört, bestimmt sich gestützt auf Art. 42, Abs. 2, AHVG nach Art. 56 ff. AHVV. Art. 56, Buchst. d, AHVV nennt als Einkommen im Sinn von Art. 42, Abs. 1 und 3, AHVG «Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, die auf einer tYbertragung von Vermögenswerten beruhen». Das Bundesamt weist darauf hin, dass der Orden der Benediktiner-Missionare für die gesamten Lebenskosten, inklusive Bekleidung und allfällige ärztliche Betreuung, seiner Mitglieder aufkommt. Der Ordensangehörige sei - als Gegenleistung für seine während Jahren in den Dienst der klösterlichen Gemeinschaft gestellte Arbeitskraft - jeglicher materieller Sorge enthoben. Daraus schliesst das Bundesamt mit Recht und unwidersprochen, dass man es im vorliegenden Fall mit einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung zu tun hat. Wenn Art. 56, Buchst. d, AHVV Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen als Einkommen wertet, so steht offensichtlich nicht der Beschaffungswert der Leistungen aus solchen Verträgen, sondern allein ihr Nutzungswert zur Diskussion. Nach Art. 521, Abs. 1, OR hat der Pfrundgeber dem Pfründer «Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit» zu ge- währen. Mit welchem geldwerten Aufwand der Pfründer sich diese Leistun- gen erstanden hat und mit welchen Gestehungskosten der Verpfründer die fälligen Leistungen erbringt, ist grundsätzlich belanglos. Von einer ähnlichen Betrachtungsweise hat sich das Gericht schon in EVGE 1967, S. 54, leiten lassen, wenn es dort - übrigens auch im Zusammenhang mit Angehörigen einer Klostergemeinschaft - erklärte, dass der Wert des Unterhalts sich

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nicht danach bestimme, was dieser den Schuldner effektiv koste, sondern nach dem, was er für den Empfänger darstelle. In dieser Sicht war es keines- wegs übersetzt, wenn die Verwaltung den Wert der Unterhaltsleistungen, welche die Gemeinschaft der Benediktiner-Missionare Pater A gewährt, mit jährlich 4 800 Franken bemass.

3. Ferner ist folgendes zu beachten: Die ausserordentlichen AHV-Renten

gewähren ihren Bezügern - unabhängig vom Versicherungsprinzip - einen zusätzlichen, vom Bedürfnis abhängig gemachten Mindestschutz im Sinn einer bescheidenen Einkommens- bzw. Existenzgarantie. Sie sind also nicht die automatische Folge von Beitragszahlungen. Vielmehr kommen sie nur zur Ausrichtung, wenn andere Einkommen fehlen oder ungenügend sind. Konsequenterweise muss daher bei der Ermittlung des massgebenden Ein- kommens von jenen Einkünften ausgegangen werden, welche der Renten- ansprecher tatsächlich noch erhält bzw. ihm bis zur gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze noch fehlen. Wird die Einkommensgrenze von Art. 42, Abs. 1, AHVG nicht erreicht, so ist der Anspruch auf ausserordentliche Rente begründet. Würde nun bei der Verpfründung und bei verpfründungsähnlichen Verhältnissen nicht auf den Nutzungswert der dem Pfründer zu gewährenden Unterhalts- und Pflegeleistungen, sondern auf deren Beschaffungswert ab- gestellt, so wäre der Pfründer gegenüber andern Bezügern ausserordentlicher Renten bevorzugt, wenn die Anschaffungskosten aus irgendwelchen Gründen niedrig gehalten werden können. Dies verstiesse nicht nur gegen den Grund- satz rechtsgleicher Behandlung aller Versicherten, sondern könnte sogar zu offensichtlichem Missbrauch führen. Theoretisch wäre es denkbar, dass einer Gemeinschaft gar keine Anschaffungskosten erwachsen, weil ihr die für den Unterhalt notwendigen Güter beispielsweise geschenkt werden. Es dürfte als- dann nicht unbesehen hingenommen werden, dass die Gemeinschaft die ihren Angehörigen zu erbringenden Leistungen willkürlich, also gegebenenfalls möglichst tief bewertet, um anderseits möglichst hohe Renten zu erlangen. Ein solches Vorgehen verstiesse gegen die Zweckbestimmung der ausser- ordentlichen AHV-Rente und würde zur Gewährung solcher Leistungen in Fällen führen, in denen sie sozial nicht gerechtfertigt wären. Deshalb ist die These, dass beim Verpfründungsvertrag und bei ähnli- chen Verhältnissen für das nach Art. 42, Abs. 1 und 3, AHVG anrechenbare Einkommen auf die effektiven Gestehungskosten abzustellen sei, unhaltbar. Demzufolge und weil der Nutzen der Unterhaltsleistungen, welche die Ordens- gemeinschaft Pater A gewährt, mit jährlich 4 800 Franken richtig bewertet ist, muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen werden. Rechtlich besteht weder ein Anlass noch eine Möglichkeit, im heute streitigen Fall -

entsprechend dem in der Beschwerdeantwort gestellten Eventualantrag -

eine Ausnahme zuzulassen.

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Verfahren

Urteil vom 21. September 1971 i. Sa. W. B. und B & Co

Art. 85, Abs. 2, Buchst. b, AHVG. Das Nichteintreten auf eine innert der gesetzten Frist nicht verbesserte mangelhafte Beschwerde setzt voraus, dass diese Folge mit der Fristansetzung angedroht wurde.

Die Ausgleichskasse forderte durch Verfügungen vom 29. und 30. März 1971 von W. B. und von der Firma B & Co Lohnbeiträge nach. Am 7. April 1971 teilte deren Vertreter der Ausgleichkasse zuhanden der Rekursbehörde mit, sie erhebe gegen die Nachzahlungsverfügungen Einspruch; die schriftliche Begründung folge «in den nächsten Tagen». Am 17. Mai 1971 setzte die Re- kursbehörde «eine unerstreckbare Frist bis 25. Mai 1971 zur Einreichung der Rekursbegründungen». Am 2. Juni 1971 entschied die Rekursbehörde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, weil sie nicht begründet worden sei. Das EVG hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus den nachstehenden Erwägungen gut und wies die Sache an die Rekurs- behörde zurück.

Nach Art. 85, Abs. 2, Buchst. b, AHVG muss die an die kantonale Re- kursbehörde gerichtete Beschwerde «eine gedrängte Darstellung des Sach- verhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.»

Nach der zutreffenden vorinstanzlichen Feststellung enthält die Eingabe vom 7. April 1971 keine Begründung (und übrigens auch kein Rechtsbegehren und keine Sachverhaltdarstellung). Der kantonale Richter war daher nach der zitierten gesetzlichen Vorschrift verpflichtet, eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen. Diese Frist lief am 25. Mai 1971 unbenützt ab. Deshalb war die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt, jene Eingabe durch Nichteintreten zu erledigen, sofern sie mit der Ansetzung der Nachfrist die Androhung verbunden hätte, dass sie bei deren unbenütztem Ablauf auf die Eingabe nicht eintreten werde. Eine derartige Androhung ist indessen nicht erfolgt. Da die Vorinstanz dennoch einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, verletzt dieser Bundesrecht (Art. 104, Buchst. a, OG). Demzufolge ist er auf- zuheben und die Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführern unter Beachtung der Vorschrift von Art. 85, Abs. 2, Buchst. b, AHVG nochmals eine Nachfrist ansetze und nach deren Ablauf neu urteile.

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Invalidenversicherung

Eingliederung

Urteil des EVG vom 26. August 1971 i. Sa. C. S. 1 (tYbersetzung aus dem Französischen)

Art. 8, Abs. 1, und Art. 16, Abs. 2, Buchst. a, JVG. Die erstmalige berufliche Ausbildung hat dem Versicherten eine wesentliche und dauerhafte Erwerbstätigkeit zu gewährleisten, dank welcher er we- nigstens einen Teil seines Lebensunterhaltes bestreiten kann. Handelt es sich um die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, ist jene Bedingung erfüllt, wenn der Versicherte in der Lage ist, den von der Verwaltung geforderten Minimallohn zu er- zielen, welcher seinerseits der Gewährung der in Art. 106 IVV vor- gesehenen Betriebsbeiträge zugrunde gelegt wird. Im übrigen muss zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Art. 78, Abs. 2, IVV. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn sich die von der IV zu gewährende Eingliederungsmassnahme in der Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung erschöpft.

Die im Jahre 1949 geborene Versicherte, welche bei ihren Eltern wohnt, leidet an zerebralen Lähmungen, an einem geistigen Entwicklungsrückstand und an Skoliose. Seit dem 1. Januar 1968 bezieht sie eine ganze einfache 1V-Rente und seit dem 1. März 1968 zusätzlich eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades. Seit April 1967 besuchte sie - ohne Beiträge der IV - die Spezialschule der Stiftung X, und vom 28. Oktober 1969 bis Ende 1970 be- reitete sie sich auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in der Ein- gliederungsstätte Z vor, deren Eigentümerin die genannte Stiftung X ist. Am 22. Oktober 1969 ersuchte die Stiftung X - im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt - um Beiträge an das Arbeitstraining für eine Dauer von

3 bis 6 Monaten. Mit Verfügung vom 28. Mai 1970 lehnte jedoch die Aus-

gleichskasse das Gesuch ab, wobei sie sich auf die Begründung der 1V-Kom- mission stützte, dass die Versicherte nicht fähig sei, wirtschaftlich verwert- bare Arbeit auszuüben, und dass ausserdem die vorhandene Invalidität ver- mehrte Aufwendungen (Betreuung, Transport usw.) verursache. Die Stiftung X reichte Beschwerde ein; sie verwies insbesondere auf einen Bericht des Leiters der Eingliederungsstätte, worin dieser u. a. festhält, die Versicherte habe in bezug auf das Verhalten erfreuliche Fortschritte er- zielt und könnte nun in einer Werkstätte untergebracht werden, sofern ihr eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit übertragen würde. Mit Entscheid vom 30. November 1970 lehnte aber die kantonale Rekurs- behörde die eingereichte Beschwerde ab. Sie unterstützte die Auffassung der

1 Siehe Kommentar auf Seite 34

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TV-Kommission, wonach die Prognose betreffend die beruflichen Aussichten ungünstig sei, und beanstandete zudem, dass die Massnahme durchgeführt worden war, ehe die Kommission einen entsprechenden Beschluss hatte fassen können. Gegen diesen Entscheid reichte die Stiftung X Verwaltungsgerichts- beschwerde ein. Sie führte insbesondere aus, die Versicherte habe bis zum

18. Altersjahr keinen vollumfänglichen, sondern nur einen beschränkten Son-

derschulunterricht erhalten (alle 14 Tage 1 Stunde während 2 Jahren); in- folgedessen dürfe der Ausbildungsstand vor dem Eintritt in X in bezug auf die Entwicklungsmöglichkeiten und Fähigkeiten nicht massgebend sein; im übrigen dürfte es kaum möglich sein, in allen Fällen mit der Durchführung einer Massnahme zuzuwarten, bis der entsprechende Beschluss der 1V-Kom- mission vorliege. In seiner Vernehmlassung hält das BSV fest, Leistungen der IV für die berufliche Ausbildung seien dann zu gewähren, wenn, nach angemessener Probezeit, angenommen werden könne, eine weitere berufliche Ausbildung werde dem Versicherten wesentlich und dauernd zu Tätigkeiten verhelfen, dank welchen er mindestens einen Teil seines Unterhaltes verdienen könne; gemäss Verwaltungspraxis erhalten die geschützten Werkstätten Betriebs- beiträge, sofern die Invaliden bei einer normalen jährlichen Beschäftigungs- dauer von 2 000 Arbeitsstunden mindestens 30 Rappen pro Stunde verdienen. Das BSV erachtet es als angezeigt, dieses letztere, für die Subventionierung massgebende Kriterium auch auf einzelne, den Versicherten zu gewährende Leistungen anzuwenden; daher sei die Sache an die zuständige TV-Kom- mission zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob die Versicherte jene Voraus- setzungen erfülle; sollte dies tatsächlich zutreffen, dann wären die im Streite liegenden Beiträge nebst der bereits zugesprochenen TV-Rente und der Hilf- losenentschädigung zu gewähren. Gestützt auf eine Anfrage des Instruktionsrichters teilte das BSV noch mit, der Verdienst eines Invaliden im Betrage von 30 Rappen pro Stunde stelle einen Leistungslohn dar. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Ein Versicherter, der noch nicht erwerbstätig war und dem infolge

Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, hat Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16, Abs. 1, IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist u. a. die Vorbe- reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16, Abs. 2, Buchst. a, IVG). Weder Art. 16 IVG noch Art. 5 [VV halten jedoch fest, welches Ziel die in einer geschützten Werkstätte ausgeübte Tätigkeit mindestens zu erreichen hat, damit an die Vorbereitung derselben Beiträge gewährt werden können. Gemäss Verwaltungspraxis ist die Vorbereitung eines Versicherten in einer geschützten Werkstätte einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleich- zustellen; indessen liegt keine Eingliederungsmassnahme vor, wenn der Ver- sicherte nicht wesentlich und dauernd in die Lage versetzt wird, mindestens einen Teil seines Unterhaltes verdienen zu können. Der Versicherte muss

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demnach wirtschaftlich Verwertbares leisten, d. h. wertmässig jedenfalls mehr erarbeiten können, als die durch seine Invalidität bedingten Unkosten ausmachen (EVGE 1964, S. 102, ZAK 1965, S. 340; EVGE 1968, S. 263, ZAK 1969, S. 608). Zur Feststellung, ob ein in einer geschützten Werkstätte tätiger Ver- sicherter noch wirtschaftlich Verwertbares leistet, gibt es grundsätzlich zwei Bemessungsmethoden (ZAK 1969, S. 608): - Vergleich des tatsächlichen Wertes der vom Versicherten geleisteten Arbeit mit den durch seine Invalidität bedingten speziellen Unkosten. Diese Methode ist wohl wissenschaftlicher Natur, aber sie erfordert unvermeidlich Expertenberechnungen, welche man nicht von den IV- Organen ausführen lassen kann. - Wenn und soweit die fragliche Werkstätte dem Versicherten einen gewissen Mindestlohn ausrichtet, darf man vermuten, der Wert der Arbeitsleistung übersteige die speziellen Unkosten. Dieses Vorgehen ist einfach und in der Praxis leicht anwendbar. Im übrigen kennt die Rechtsprechung auch in andern Fällen solche zahlenmässig festgelegte Abgrenzungskriterien (EVGE 1958, S. 17 und S. 118; ZAK 1958, S. 367 und S. 292; EVGE 1968, S. 128; ZAK 1969, S. 537). Das BSV gibt letzterer Methode den Vorzug; diesbezügliche Leistungen der IV können dann erbracht werden, wenn der Versicherte in der Lage ist, den von der Verwaltung geforderten Minimallohn zu erzielen, welcher seiner- seits der Gewährung der in Art. 106 IVV vorgesehenen Betriebsbeiträge zu- grunde gelegt wird. Dieser Lohn beträgt zurzeit bei einer normalen jährli- chen Beschäftigungsdauer von 2 000 Arbeitsstunden mindestens 30 Rappen pro Stunde. Zudem muss zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirt- schaftlichen Erfolg ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Diesbezüglich be- darf der vorliegende Fall einer ergänzenden Abklärung; die Akten sind des- halb an die zuständige 1V-Kommission zurückzuweisen. Gemäss Rechtsprechung bezieht sich Art. 78, Abs. 2, alt IVV nur auf Eingliederungsmassnahmen, die von der IV angeordnet wurden. Hingegen findet er keine Anwendung auf Eingliederungsmassnahmen, die sich in der Leistung von Beiträgen erschöpfen, wie dies u. a. auch bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung der Fall ist (EVGE 1965, S. 119, ZAK 1965, S. 561; EVGE 1965, S. 174, ZAK 1965„ S. 512, und ZAK 1966, S. 211). Da Art. 78, Abs. 2, neu IVV im speziellen auf die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art hinweist, muss man sich - sofern es sich um solche Massnahmen han- delt - fragen, ob die durch die Rechtsprechung getroffene Unterscheidung zwischen Natural- und Geldleistungen noch gerechtfertigt ist. Es ist deshalb noch zu untersuchen, ob man den Erwägungen der richter- lichen Vorinstanz hinsichtlich des Anwendungsbereiches von Art. 78, Abs. 2, IVV folgen kann. Die Prüfung der Unterlagen betreffend die Revision von Art. 48 IVG ergibt, dass die Frage aufgeworfen wurde, ob die erstmalige berufliche Ausbildung in die Massnahmen beruflicher Art, die eine vorherige Beschlussfassung durch die 1V-Kommission voraussehen, miteinzubeziehen sei. Indessen wurde diese Absicht im Gesetzestext nicht konkretisiert. Im übrigen scheint es nicht angebracht, den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Genehmigung durch die 1V-Organe abhängig zu machen,

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da die Versicherung lediglich die Mehrkosten dieser Ausbildung übernimmt und auch keine Verantwortung im Sinne von Art. 11 IVG trägt. Gestützt auf diese Tatsache besteht keine Veranlassung, bezüglich der rückwirkenden Ko- stenübernahme bei Massnahmen, die sich lediglich in der Gewährung von Bei- trägen erschöpfen, von der ehemaligen Rechtsprechung abzukommen. Die Bestimmung von Art. 78 IVV ist demgemäss nicht anwendbar.

4. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass die allfällige Gewährung be-

ruflicher Massnahmen der genannten Art keine Aufhebung der Rente oder der Hilfiosenentschädigung nach sich zieht. Das EVG hält in seinem Urteil vom 15. Juni 1964 i. Sa. J. G. (ZAK 1965, S. 42) ausdrücklich fest, dass ein Versicherter mit Anspruch auf eine TV-Rente, dessen erstmalige berufliche Ausbildung von der IV übernommen wird, während dieser Ausbildung die Rente weiter beziehen kann (vgl. hiezu Ziffer 185 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Januar 1971).

Renten

Urteil des EVG vom 6. Juli 1971 i. Sa. R. H.

Art. 41 IVG; Art. 88bis, Abs. 1, IVV. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente bei labilen Zuständen fallen grundsätz- lich schon dann weg, wenn der durchschnittliche Grad der Arbeits- unfähigkeit retrospektiv während 360 Tagen weniger als 50 Prozent betragen hat. Die Wartezeit von 360 Tagen beginnt somit nicht erst zu laufen, wenn der Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist.

Der 1914 geborene Versicherte arbeitete seit 1954 bis zum 30. April 1967 ganz- tägig und bis zum 30. November 1967 halbtägig als Reisevertreter und ab 1. Dezember 1967 als Büroangestellter. Vor dem 30. April 1967 betrug sein Lohn 1 630 Franken im Monat, nachher noch 830 Franken. Gemäss Zeugnis einer neurologischen Klinik vom 19. Juni 1968 litt er an einem posttrauma- tischen Zervikalsyndrom bei vorbestehender Zervikalspondylose, depressiver Verstimmung und Diabetes mellitus. Mit Verfügung vom 1. Oktober 1968 wurde ihm ab 1. April 1968 eine halbe einfache 1V-Rente nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die Tochter zugesprochen. Im Rahmen der auf Ende April 1970 vorgesehenen Neuüberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen stellte die neurologische Klinik mit Bericht vom 20. Mai 1970 eine wesentliche Besserung fest: «Von unserem Fachgebiet her besteht kein Grund mehr für die Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit wäre noch von internistisch-psychiatrischer Seite her abzu- klären.» Am 19. Juni teilte der Versicherte der TV-Kommission mit, er habe versuchsweise die Tätigkeit im Aussendienst für vier bis fünf Stunden täglich wiederaufgenommen. Der behandelnde Arzt werde am 2. Juli darüber ent- scheiden, was er sich noch zumuten dürfe. Am 2. Juli 1970 bestätigte die Arbeitgeberfirma, dass der Versicherte seit April 1970 versuchsweise 30 bis

33 Stunden arbeite. Sein Lohn betrage ab 1. Januar 1970 1 000 Franken im

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Monat. Die Lohneinbusse betrage zirka 30 bis 25 Prozent, «sofern die er- höhte Arbeitsfähigkeit auf die Dauer durchgehalten werden kann». Am 7. Sep- tember 1970 teilte der Personalchef der Arbeitgeberfirma der 1V-Kommission auf mündliche Anfrage mit, die erwähnten Daten hätten weiterhin Gültigkeit. Mit Verfügung vom 5. Oktober 1970 wurde die Weitergewährung der halben Rente mit Wirkung ab 1. November 1970 abgelehnt. Der Versicherte beschwerte sich. Auf Weisung des Arztes arbeite er nur vormittags. Er verlangte die Einholung eines Attestes beim behandelnden Arzt. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 21. Januar 1971 die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verwaltungsverfügung auf. Der Bestätigung der Arbeitgeberfirma wie auch dem Bericht der neurologi- schen Klinik könne nicht entnommen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend stabilisiert wäre. Unter diesen Umständen könne die Rente erst aufgehoben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit während

360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch mehr als 50 Prozent betragen

habe. Gemäss Bescheinigung der Arbeitgeberfirma könne der Versicherte aber frühestens seit dem 1. Januar 1970 als zu mehr als 50 Prozent arbeitsfähig betrachtet werden, vielleicht auch erst ab 1. April 1970. Jedenfalls sei im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die 360tägige Wartezeit noch nicht abgelaufen. Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV Aufhebung des kantonalen Entscheides und Wiederherstellung der Verwal- tungsverfügung. Da im Falle der Revision auch Perioden berücksichtigt wer- den müssten, während welcher die Arbeitsunfähigkeit noch nicht unter 50 Prozent gesunken sei, hätte die Rente theoretisch bereits nach einem Monat seit dem Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 Prozent aufge- hoben werden können. In seiner Beschwerdeantwort weist der Versicherte darauf hin, dass der Einsatz im Aussendienst einen Versuch dargestellt habe, der aber gescheitert sei. Er arbeite nicht sechs, sondern bloss vier Stunden im Tag. In die kriti- sche Zeit falle zudem ein zweimonatiger 100prozentiger Arbeitsunterbruch. Zudem habe er im März 1969 einen Herzinfarkt erlitten, der nirgends be- rücksichtigt sei; im Januar/Februar 1971 habe er erneut infarktähnliche An- fälle gehabt, welche wiederholt Spitaleinweisungen notwendig gemacht hätten. Das EVG hat die Beschwerde des BSV aus folgenden Gründen, im Sinne einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärun- gen, teilweise gutgeheissen:

1. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für

den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Für die Feststellung des Zeitpunktes, in dem die Änderung des Invaliditätsgrades erheblich geworden ist, findet Art. 29, Abs. 1, IVG sinngemäss Anwendung (Art. 88bis, Abs. 1, IVV). Gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Renten- anspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbs- unfähig geworden ist oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Auf die Revision im Sinne von Art. 41 IVG

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analog angewendet, führt diese Regelung dazu, dass eine halbe Rente auf- zuheben ist, wenn der Versicherte dauernd weniger als zur Hälfte erwerbs- unfähig geworden ist (Variante 1) oder wenn er während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich weniger als zur Hälfte arbeits- unfähig war und weiterhin weniger als zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Va- riante 2). Wie das BSV zutreffend hervorhebt, fallen die Voraussetzungen des Rentenanspruches grundsätzlich schon dann weg, wenn der durchschnitt- liche Grad der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv während 360 Tagen weniger als 50 Prozent betragen hat. Bei der Ermittlung dieses Zeitraumes wird ver- nünftigerweise zuerst der Tag zu ermitteln sein, an welchem sich die ge- sundheitliche Besserung zumutbarerweise praktisch auswirken konnte, wor- auf errechnet werden kann, an welchem Tag nach dem Stichtag die Voraus- setzung 360tägiger durchschnittlich mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erfüllt war. Hat aber im Zeitpunkt der Revisionsverfügung die Erwerbsunfähigkeit von neuem ein rentenbegründendes Ausmass erreicht oder steht eine solche Verschlimmerung unmittelbar bevor, so hat wenn diese Veränderung nicht bloss vorübergehenden Charakter hat und wenn nicht eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt (Art. 88b1s, Abs. 2, IVV) die Revision zu unterbleiben (BGE 96 V 135).

2. Da die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Rente

im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, wie das BSV in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zutreffend ausführt, erübrigt sich die Prüfung der Frage, an welchem Tag sich frühestens die Aufhebung der Rente gerechtfertigt hätte. Es genügt, die Durchschnittsberechnung auf Ende Oktober 1970 durch- zuführen. Aufgrund der Akten lässt sich diese Berechnung indessen nicht vor- nehmen. Vor Eintritt der Invalidität erzielte der Beschwerdegegner als Reise- vertreter ein monatliches Einkommen von 1 630 Franken. Es darf ohne weite- res angenommen werden, dass er, wäre er nicht invalid geworden, auch heute noch ganztags als Reisevertreter tätig wäre. Es ist jedoch nicht bekannt, was er zur Zeit der Revisionsverfügung in dieser Tätigkeit für ein Einkommen hätte erzielen können. In Revisionsfällen darf nicht leichthin bloss ein Ver- gleich von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für die Schätzung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden (vgl. BGE 96 V 42). Nach den Angaben der Arbeitgeberfirma erlitt der Versicherte ab April 1970 bei einer Arbeitsleistung von 30 bis 33 Stunden wöchentlich eine Lohneinbusse von 25 bis 30 Prozent. Betrug sein Lohn aber 1 000 Franken im Monat, so war die Lohneinbusse ge- messen am vor der Invalidität erzielten Einkommen beinahe 40 Prozent und, berücksichtigt man das ohne Invalidität wahrscheinlich erzielbare hypothe- tische Einkommen, noch höher. Auch in medizinischer Hinsicht ist noch nicht hinreichend abgeklärt, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdegegner zugemutet werden kann. Die von der neurologischen Klinik empfohlene Abklärung des internistisch- psychiatrischen Aspektes ist jedenfalls unterblieben. Ferner macht der Ver- sicherte geltend, er sei bereits vor Erlass der Aufhebungsverfügung wieder während zwei Monaten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Würde diese Be- hauptung zutreffen, so wäre Ende Oktober 1970 eine 360tägige durchschnitt- lich 50 Prozent übersteigende Arbeitsfähigkeit wohl kaum gegeben gewesen.

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Endlich ist angesichts der Spitalaufenthalte des Versicherten im Februar und März 1971 fraglich, ob nicht schon zur Zeit der Rentenaufhebung eine nicht bloss vorübergehende Verschlimmerung unmittelbar bevorstand.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 29. September 1971 i. Sa. A. G.

Art. 3, Abs. 2, und Art. 4, Abs. 1, Buchst. a, ELG. Der feste Abzug vom Erwerbseinkommen ist auch dann voll in Rechnung zu stellen, wenn dieses Einkommen nur während eines Teils des für die Be- rechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde.

Urteil des EVG vom 5. Oktober 1971 i. Sa. 0. S. (tYbersetzung aus dem Französischen)

Art. 3, Abs. 3, Buchst. c, ELG. Ausgesprochenen Fürsorgecharakter hat jede freiwillig erbrachte Leistung, die auf Zusehen hin gewährt und jedesmal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst wird. Die 1901 geborene Versicherte war Buchhalterin in einem Geschäft, dessen Leiter zugleich ihr heutiger Anwalt ist. Sie gab aus Gesundheitsgründen ihre Erwerbstätigkeit Ende 1988 auf. In der Folge reichte sie ein Gesuch um EL ein und erhielt ab 1. Januar 1969 monatlich 58 Franken zugesprochen (3 Fran- ken gemäss ELG und 55 Franken gemäss kantonalem Recht). Zu Beginn des Monats März 1970 erfuhr die Ausgleichskasse, dass die Versicherte, die weder eine Pension noch Unterstützungen aus einem Für- sorgefonds bezog, von ihrem ehemaligen Arbeitgeber seit April 1969 frei- willige Beiträge erhielt; die Kasse stellte ihre Zahlungen sogleich ein und forderte mit Verfügung vom 17. November 1970 die Rückerstattung der für die Zeit von April 1969 bis Februar 1970 ausbezahlten Leistungen im Betrag von 713 Franken (davon 33 Franken gemäss ELG). Die Betroffene, vertreten durch ihren Anwalt und ehemaligen Arbeit- geber, focht diese Verfügung an. Ihr Rechtsvertreter erklärte, er habe seiner ehemaligen Arbeitnehmerin auf Zusehen hin helfen wollen, indem er ihr von Januar 1969 bis Mai 1970 verschiedene Beiträge zukommen liess, die sich auf monatlich 200 Franken beliefen; er habe die Zahlungen ab Juni 1970 allerdings eingestellt, da die Versicherte in diesem Zeitpunkt hospitalisiert wurde; er behalte sich aber vor, zu gegebener Zeit neue freiwillige Beiträge zu leisten. Er beantragte die Aufhebung des Verwaltungsentscheides und die Beibehaltung der EL. Die kantonale Rekurskommission lehnte die Beschwerde mit Urteil vom 26. März 1971 ab. Sie ging von der tYberlegung aus, dass die Beiträge des

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ehemaligen Arbeitgebers ihrer regelmässigen Auszahlung wegen wirtschaft- lich gesehen weitgehend einer Rente gleichgesetzt werden müssen. Der Anwalt erhob beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er wieder- holte seine bereits im kantonalen Verfahren dargelegten Einwände und wies vor allem auf den freiwilligen Charakter seiner Beiträge und auf den er- folgten Unterbruch der Auszahlung hin. Während die Ausgleichskasse Abweisung des Rekurses beantragte, be- fürwortete das BSV aus sozialen Gründen dessen Gutheissung. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Er- wägungen gut: Für die ausschliesslich aufgrund von kantonalem Recht ausgerichteten Leistungen, d. h. für etwa 95 Prozent des gesamten EL-Betrags, ist das EVG nicht zuständig und kann somit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eintreten. Aber das EVG ist verpflichtet, auf die Beschwerde einzugehen, soweit sie sich auf Leistungen bezieht, die aufgrund des ELG ausbezahlt wurden, auch wenn diese sehr unbedeutend sind (in diesem Fall 3 Franken pro Monat wie oben erwähnt). Abzuklären ist, ob es sich bei den vom ehemaligen Arbeitgeber ge- leisteten Beiträgen um - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Buchst. c, ELG, das heisst um anrechenbares Ein- kommen handelt oder um öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge- charakter im Sinne von Art. 3, Abs. 3, Buchst. c, ELG, das heisst um nicht anrechenbares Einkommen. Die Tragweite dieser Bestimmungen entspricht derjenigen von Art. 56, Buchst. c, AHVV in seiner seit 1. Januar 1957 geltenden Fassung (dieses Datum wird hervorgehoben, damit nicht irrtümlich auf die zahlreichen frühe- ren Urteile abgestellt werde, die sich auf vollständig andere gesetzliche Regeln stützen). Sowohl unter der Herrschaft der revidierten AHVV als auch auf dem Gebiete des ELG geht die Rechtsprechung in bezug auf den Fürsorge- charakter von Leistungen vor allem aus den folgenden zwei Urteilen hervor: - Urteil A. D. vom 24Dezember 1966 (EVGE 1966, S. 245, insbes. S. 251 ff.; ZAK 1967, S. 183), das den von der Kommission für die Hilfe an kriegsgeschädigte Auslandschweizer gewährten Unterhaltsleistungen den Fürsorgecharakter abgesprochen hat; Urteil B. G. vom 20August 1968 (EVGE 1968, S. 226; ZAK 1968, S. 701), das den Fürsorgecharakter von monatlichen Leistungen, die durch die Eidgenössische Versicherungskasse an eine invalide Tochter eines verstorbenen Beamten ausgerichtet werden, bejaht. Aus diesen zwei Entscheiden geht im wesentlichen hervor, dass eine Unterstützung dann fürsorgerischen Charakter hat, wenn sie freiwillig und auf Zusehen hin gewährt wird und wenn sie zudem jedesmal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst wird. Im vorliegenden Fall sind die durch den ehemaligen Arbeitgeber ge- währten Leistungen zweifellos auf das frühere Arbeitsverhältnis zurückzu-

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führen und entsprechen einer gewissen moralischen Verpflichtung; ihr ab- solut freiwilliger Charakter ist weder bestritten noch in Abrede zu stellen. Ausgehend von der Regelmässigkeit ihrer Auszahlung setzt der kantonale Richter die erbrachten Leistungen trotzdem einer Rente gleich; er verneint dadurch ihre Widerruflichkeit. Der ehemalige Arbeitgeber spricht von wie- derholten Schenkungen, die einem monatlichen Betrag von 200 Franken ent- sprechen, und bestreitet die Regelmässigkeit in der Auszahlung der Leistun- gen nicht; man kann diese Regelmässigkeit deshalb als gegeben betrachten. Das genügt allerdings nicht, um die Widerruflichkeit der Leistungen zu wider- legen, es sei denn, die nachträgliche Aufhebung werde als fiktiv und als dazu bestimmt betrachtet, den provisorischen Charakter vorzutäuschen; wenn auch der Zeitpunkt der Aufhebung einen solchen Zweifel wohl aufkommen lassen kann, so vermag doch dieser Umstand allein den Vorwurf der Bös- gläubigkeit nicht zu rechtfertigen. Die Aufhebung der Zahlung seit Mai 1970 spricht zugunsten des Für- sorgecharakters, ebenso die Bekanntgabe von eventuellen neuen Leistungen zu gegebener Zeit. Wie der Rechtsvertreter in seiner erstinstan2lichen Be- schwerdeschrift darlegt, musste die Empfängerin seit Juni 1970 hospitalisiert werden. Für eine ledige Person, die im Genuss einer angemessenen Kranken- versicherung steht, ist es durchaus möglich, dass die Bedürfnisse im Fall eines Spitalaufenthaltes weniger gross sind, als wenn sie selbst für Unter- kunft und Verpflegung aufkommen muss. Die Unregelmässigkeit der Zah- lungen entspräche somit den Schwankungen der Bedürfnisse. Es kann vom sozialen Standpunkt her ungerechtfertigt erscheinen, die Empfängerin von freiwilligen Leistungen besser zu stellen als Angestellte, die im Genuss einer Pensionskassenleistung stehen. Diese Erwägung erlaubt es dem Richter aber nicht, eine Lösung zu treffen, die den gesetzlichen Be- stimmungen zuwiderläuft; diese schliessen die Anrechnung von Leistungen aus, deren Fürsorgecharakter - wie vorliegend - anerkannt werden muss. Die Beschwerde muss deshalb gutgeheissen werden, soweit sie den Teil der Leistungen betrifft, der aufgrund von Bundesrecht ausgerichtet wurde.

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Von Monat zu Monat

Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden tagte am 12. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Gra- nacher vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie ergänzte die Weg- leitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs- tätigen durch Bestimmungen über das Meldeverfahren bei Einführung der elektronischen Datenverarbeitung, behandelte die Erfassung der Ge- winnanteile nichtmitarbeitender Kommanditäre und besprach die Frage einer allfälligen Erhöhung des Naturallohnes in nichtlandwirtschaftli- chen Betrieben.

Am 19. Januar tagte unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Beitrags/ragen. Es standen wiederum Fragen zur Diskussion, die sich bei der Änderung der Vollzugsverordnung im Hinblick auf die achte AHV-Revision stellen.

Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und individuelles Konto hielt am 20. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre neunte Sitzung ab. Sie hat -

gestützt auf die anlässlich der Instruktionstagungen für Kassenleiter vom vergangenen Dezember geführten Diskussionen - einige Punkte der im September 1971 provisorisch herausgegebenen Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto überarbeitet; die berei- nigte Fassung dieser Weisungen wird voraussichtlich im April 1972 er- scheinen.

Die Kommission für Rentenfragen setzte am 26./27. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Acherrnann vom Bundesamt für Sozialversicherung die Reihe der Sitzungen fort, welche die Erörterung von Durchführungs- fragen im Hinblick auf die achte AHV-Revision zum Gegenstand haben. Sie bestellte aus ihrer Mitte einen Ausschuss, der sich näher mit den

FEBRUAR 1972 65

Problemen befassen wird, die sich für die Ausgleichskassen beim Voll- zug der neuen Teilrentenordnung ergeben werden. *

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Bürgi tagte vom 2. bis 4. Fe- bruar in Adelboden die nationairätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zu einem neuen Verfassungsartikel über die Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge sowie der Vorlage über die achte AHV-Revision. Den Beratungen wohnten Bundesrat Tschudi, Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung sowie PD Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, bei. Die Kommission verwarf zunächst mit allen gegen eine Stimme einen An- trag auf Rückweisung beider Vorlagen an den Bundesrat und beschloss sodann einstimmig Eintreten. - Der Entwurf zum neuen Verfassungs- artikel bezweckt die verfassungsmässige Verankerung der drei Säulen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Es ist vorgesehen, die zweite Säule, welche alle Vorsorgeeinrichtungen der Betriebe, Ver- waltungen und Verbände umfassen soll, für die Arbeitnehmer obliga- torisch zu erklären, wobei sich die Selbständigerwerbenden zu gleich- wertigen Bedingungen einer solchen Vorsorgeeinrichtung anschliessen könnten. Erste und zweite Säule zusammen sollen sieh langfristig ihrem Zwecke entsprechend entwickeln können. Die Kommission sprach sich zunächst mit 14 zu 9 Stimmen für eine Änderung des Entwurfs aus, wonach der neue Verfassungsartikel ausdrücklich die Anpassung der AHV- und 1V-Renten an die Reallohnentwicklung vorsehen soll. Darauf- hin wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat Zustimmung zum neuen Verfassungsartikel zu beantragen, welcher noch in zwei gering- fügigen Punkten modifiziert wurde. - Die Kommission befasste sich sodann eingehend mit der achten AHV-Revision. Diese sieht eine be- deutende Erhöhung der AHV- und TV-Renten vor. Eine erste Renten- erhöhung ist auf 1. Januar 1973, eine zweite auf 1. Januar 1975 vor- gesehen. Auch ist beabsichtigt, der verheirateten Frau einen selbstän- digen Anspruch auf die Auszahlung der Hälfte der Ehepaarrente ein- zuräumen sowie die Stellung der Frau in der AHV noch in weiteren Belangen zu verbessern. Die Kommission konnte sich davon überzeugen, dass die Berechnungen, auf denen die Vorschläge des Bundesrates fus- sen, richtig sind. Durch eine Änderung der vorgeschlagenen Renten- formel wird die prozentuale Erhöhung der Renten im Verhältnis zu deren Stand nach der siebenten Revision für alle Einkommenskategorien weitgehend gleichmässig gestaltet. Ferner beantragt die Kommission,

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im Jahre 1975 die Alt- und Neurenten einheitlich um 25 Prozent zu er- höhen. Die Kommission ging auch in einigen weiteren Punkten über die Anträge des Bundesrates hinaus, indem sie zusätzliche Verbesserungen in der AHV, der IV sowie bei den Ergänzungsleistungen beantragt. Der Bundesrat hatte für AHV und IV einen Beitragsansatz von 8 Prozent vorgeschlagen. Aufgrund der Kommissionsbeschlüsse wird ab 1. Januar

1973 ein solcher von 8,6 Prozent erforderlich sein. Frühestens auf

1. Januar 1975 kann er vom Bundesrat bis auf 9,4 Prozent erhöht wer- den. Für die Seibständigerwerbenden werden diese Beitragsansätze um einen Zehntel tiefer liegen. Zum Ausgleich der Teuerung schlägt die Kommission dem Nationalrat vor, im Herbst 1972 eine einmalige Zulage im Ausmass einer Monatsrente auszurichten. Soweit die Kantone eine zusätzliche Auszahlung von Ergänzungsleistungen beschliessen, über- nimmt der Bund die gesetzliche Subvention. In der Gesamtabstim- mung nahm die Kommission die Vorlage mit 22 Stimmen ohne Gegen- stimme an. Die ZAK enthält auf Seite 68 eine Gegenüberstellung der bisherigen Bestimmungen und der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen. In einer Beilage zum vorliegenden Heft werden die vom Gesetzesentwurf abweichenden Anträge der nationalrätlichen Kommission wiedergegeben.

AHV/IV/EO/EL 1971: Die erwähnten Versicherungszweige haben im Jahre 1971 im wesentlichen folgende Leistungen erbracht:

Mio Fianken Mio Franken AHV 3386,6 Invalidenversicherung Geldleistungen 413,8 Sachleistungen 178,6 - Subventionen an die Invalidenhilfe 67,4 659,8 Erwerbsersatzordnung 230,3 Ergänzungsleistungen 389,2

Die Durchführungs- und Verwaltungskosten sind hierin nicht enthalten. Angaben über die Beiträge liegen noch nicht vor. Die ZAK wird voraus- sichtlich im April über die detaillierten Ergebnisse orientieren.

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Die achte AHV-Revision Die ZAK machte es sich seit Jahren bei AHV-Revisionen zur Aufgabe, in einer «Synopse» geltendes altes mit beschlossenem neuem Recht zu konfrontieren und die Änderungen zu kommentieren. Heute geht sie einen halben Schritt weiter. Nachstehend handelt es sich einerseits um die geltende Lage und anderseits um die vom Bundesrat aufgrund seines neuen Gesetzesentwurfes vorgeschlagenen, doch noch nicht rechts- kräftigen Bestimmungen. Ein Kommentar folgt, wenn die Änderungen die parlamentarische Mühle passiert haben. Zur Verdeutlichung sind die wesentlichen Abweichungen vom bisherigen Gesetzestext in der rechten Spalte durch Kursivdruck hervorgehoben. Kursivschrift in der linken Spalte bedeutet, dass die betreffenden Textteile zur Streichung vorge- sehen sind. Die ZAK hofft, die Diskussion um die achte AHV-Revision auf die vorliegende Weise beleben zu können.

Der Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Ilinterlassenenversicherung und damit im Zusammenhang stehender Gesetze (8. AHV-Revision)

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 2, Abs. 1 1Im Ausland niedergelassene 1 Im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht gemäss Schweizerbürger, die nicht gemäss Artikel 1 versichert sind, können Artikel 1 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 40. Al- versichern, sofern sie das 50. Al- tersjahr noch nicht zurückgelegt tersjahr noch nicht zurückgelegt haben. haben.

Art. t Die Beiträge der erwerbstäti- Die Beiträge der erwerbstäti- gen Versicherten werden in Pro- gen Versicherten werden in Pro- zenten des Einkommens aus un- zenten des Einkommens aus un- selbständiger beziehungsweise selb- selbständiger beziehungsweise selb- ständiger Erwerbstätigkeit festge- ständiger Erwerbstätigkeit festge- setzt. setzt. Der Bundesrat kann Ein- kommen aus einer im Ausland aus- geübten Erwerbstätigkeit von der Beitragsbemessung ausnehmen.

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Art. 5, Abs. 1

1 Vom Einkommen aus unselb- Vom Einkommen aus unselb-

1

ständiger Erwerbstätigkeit, im fol- ständiger Erwerbstätigkeit, im genden massgebender Lohn ge- folgenden massgebender Lohn ge- nannt, wird ein Beitrag von 2,6 nannt, wird ein Beitrag von 3,6 Prozent erhoben. Vorbehalten Prozent erhoben. Vorbehalten bleibt Artikel 6. bleibt Artikel 6.

Art. 6 Die Beiträge versicherter Ar- Die Beiträge versicherter Ar- beitnehmer, deren Arbeitgeber beitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unter- nicht der Beitragspflicht unter- liegt, betragen 4,6 Prozent des liegt, betragen 6,4 Prozent des massgebenden Lohnes, wobei die- massgebenden Lohnes, wobei die- ser für die Berechnung auf die ser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende wird. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 16 000 Franken Lohn weniger als 20 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der im Jahr, ;so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinken- Bundesrat aufzustellenden sinken- den Skala bis auf 2,6 Prozent. den Skala bis auf 3,6 Prozent.

Art. 8

1 Vom Einkommen aus selb- Vom Einkommen aus selb-

1

ständiger Erwerbstätigkeit wird ständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,6 Prozent erho- ein Beitrag von 6,4 Prozent erho- ben, wobei das Einkommen auf die ben, wobei das Einkommen auf nächsten 100 Franken abgerundet die nächsten 100 Franken abge- wird. Beträgt dieses Einkommen rundet wird. Beträgt dieses Ein- weniger als 16 000, aber mindestens kommen weniger als 20 000, aber

1 600 Franken im Jahr, so vermin- mindestens 2 000 Franken im Jahr,

dert sich der Beitragsansatz nach so vermindert sich der Beitrags- einer vom Bundesrat aufzustellen- ansatz nach einer vom Bundesrat den sinkenden Skala bis auf 2,6 aufzustellenden sinkenden Skala Prozent. bis auf 3,6 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus 2 Beträgt das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit we- selbständiger Erwerbstätigkeit we-

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niger als 1 600 Franken im Jahr, niger als 2 000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 40 so ist ein fester Beitrag von 72 Franken im Jahr zu entrichten; Franken im Jahr zu entrichten; dieser Beitrag wird vom Einkom- dieser Beitrag wird vom Einkom- men aus einer nebenberuflich aus- men aus einer nebenberuflich aus- geübten selbständigen Erwerbs- geübten selbständigen Erwerbs- tätigkeit von weniger als 1 600 tätigkeit von weniger als 2 000 Franken nur auf Verlangen des Franken nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Versicherten erhoben.

Art. 9, Abs. 2, Buchst. d d. die Zuwendungen, die Ge- d. die Zuwendungen, die Ge- schäftsinhaber in der Berechnungs- schäftsinhaber in der Berechnungs- periode für Zwecke der Wohlfahrt periode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart sicherge- für diese Zwecke derart sicherge- stellt sind, dass jede spätere zweck- stellt sind, dass jede spätere zweck- widrige Verwendung ausgeschlos- widrige Verwendung ausgeschlos- sen ist, sowie Zuwendungen für sen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon sind Zwecke. Ausgenommen hievon sind die aufgrund von Artikel 8 zu ent- die Beiträge gemäss Artikel 8 so- richtenden Beiträge sowie die Zu- wie gemäss dem Bundesgesetz über schläge gemäss dem Bundesgesetz die Invalidenversicherung und dem über die Invalidenversicherung und Bundesgesetz über die Erwerbs- dem Bundesgesetz über die Er- ausfallentschädigungen an Wehr- werbsausfallentschädigungen an und Zivilschutzpflichtige; Wehrpflichtige;

Art. 10

1 Versicherte, die während eines 1 Versicherte, die während eines

Kalenderjahres keine oder, zusam- Kalenderjahren keine oder, zusam- men mit allfälligen Arbeitgebern, men mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 40 Fran- Beiträge von weniger als 72 Fran- ken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu ken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom bezahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 1. Januar des der Vollendung des

20. Altersjahres folgenden Jahres 20. Altersjahres folgenden Jahres

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an nebst den allfälligen Beiträgen an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 40 bis 2 000 Franken Beitrag von 72 bis 7 200 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt im Jahr. Der Bundesrat erlässt die die nähern Vorschriften über die nähern Vorschriften über die Be- Bemessung der Beiträge. messung der Beiträge.

2 Für nichterwerbstätige Ver- 2 Für nichterwerbstätige Ver-

sicherte, die aus öffentlichen Mit- sicherte, die aus öffentlichen Mit- teln oder von Drittpersonen unter- teln oder von Drittpersonen unter- halten oder dauernd unterstützt halten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 40 werden, beträgt der Beitrag 72 Franken im Jahr. Der Bundesrat Franken im Jahr. Der Bundesrat kann für weitere Gruppen Nicht- kann für weitere Gruppen Nicht- erwerbstätiger, welchen die Ent- erwerbstätiger, welchen die Ent- richtung höherer Beiträge nicht richtung höherer Beiträge nicht zu- zugemutet werden kann, insbeson- gemutet werden kann, insbeson- dere für Invalide, die Beiträge auf dere für Invalide, die Beiträge auf

40 Franken im Jahr festsetzen. 72 Franken im Jahr festsetzen.

2 Lehrlinge, die keinen Barlohn

Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälli- keine oder, zusammen mit allfälli- gen Arbeitgebern, Beiträge von gen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 40 Franken gemäss weniger als 72 Franken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen ha- Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen ha- ben, entrichten vom 1. Januar des ben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjah- der Vollendung des 20. Altersjah- res folgenden Jahres an nebst den res folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbs- allfälligen Beiträgen vom Erwerbs- einkommen einen Beitrag von 40 einkommen einen Beitrag von 72 Franken im Jahr. Franken im Jahr.

Art. 13 Der Arbeitgeberbeitrag beträgt Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 2,6 Prozent der Summe der an bei- 3)6 Prozent der Summe der an tragspflichtige Personen ausge- beitragspflichtige Personen ausge- richteten massgebenden Löhne. richteten massgebenden Löhne.

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Art. 16, Abs. 3 Der Anspruch auf Rückerstat- 3 Der Anspruch auf Rückerstat-

tung zu viel bezahlter Beiträge er- tung zuviel bezahlter Beiträge er- lischt mit Ablauf eines Jahres, lischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige Von nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kennt- seinen zu hohen Leistungen Kennt- nis erhalten hat, spätestens aber nis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der fünf Jahre nach Ablauf des Kalen- Zahlung. derjahres, in dem die Beiträge be- zahlt wurden. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Lei- stungen bezahlt worden, die der Wehrsteuer vom Reinertrag juri- stischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rück- erstattung mit Ablauf eines Jah- res, nachdem die Steuerveranla- gung rechtskräftig wurde.

Art. 18, Abs. 2 und 3

2 Ausländer und ihre nicht das

Ausländer, Staatenlose und nicht das Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht besitzenden besitzende Hinterlassene solcher Hinterlassenen sind nur renten- Personen sind nur rentenberech- berechtigt, solange sie ihren zivil- tigt, solange sie ihren zivilrechtli- rechtlichen Wohnsitz in der chen Wohnsitz in der Schweiz ha- Schweiz haben und sofern die Bei- ben und sofern die Beiträge wäh- träge während mindestens 10 vol- rend mindestens 10 vollen Jahren len Jahren entrichtet worden sind. entrichtet worden sind. Vorbehal- Vorbehalten bleiben die besonde- ten bleiben abweichende zwischen- ren bundesrechtlichen Vorschriften staatliche Vereinbarungen, insbe- über die Rechtsstellung der Flücht- sondere mit Staaten, deren Gesetz- linge und der Staatenlosen sowie gebung den Schweizerbürgern und abweichende zwischenstaatliche ihren Hinterlassenen Vorteile bie- Vereinbarungen, insbesondere mit tet, die denjenigen dieses Gesetzes Staaten, deren Gesetzgebung den ungefähr gleichwertig sind. Schweizerbürgern und ihren Hin- terlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes unge- fähr gleichwertig sind.

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Ausländern, mit deren Hei- 8 Ausländern, mit deren Hei-

matstaat keine zwischenstaatliche matstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlosen Vereinbarung besteht, und ihren und unterlassenen solcher Perso- unterlassenen können ausnahms- nen können ausnahmsweise die ge- weise die gemäss den Artikeln 5, mäss den Artikeln 5, 6, 8 oder 10 6, 8 oder 10 bezahlten Beiträge bezahlten Beiträge zurückvergütet zurückvergütet werden, sofern die- werden, sofern diese keinen Ren- se keinen Rentenanspruch begrün- tenanspruch begründen. Der Bun- den und der Heimatstaat Gegen- desrat umschreibt die Vorausset- recht hält. Die gleichen Beiträge zungen und den Umfang der Rück- können auch Flüchtlingen und vergütung. Staatenlosen ohne Rentenanspruch zurückvergütet werden. Der Bun- desrat umschreibt die weiteren Voraussetzungen und das Ausmass der Rückvergütung.

Art. 20, Abs. 2

2 Forderungen aufgrund dieses Forderungen aufgrund dieses

Gesetzes und der Bundesgesetze Gesetzes und der Bundesgesetze über die Invalidenversicherung, über die Invalidenversicherung, über die Erwerbsausfallentschädi- über die Erwerbsausfallentschädi- gungen an Wehrpflichtige und über gungen an Wehr- und Zivilschutz- die Familienzulagen für landwirt- pf lichtige und über die Familien- schaftliche Arbeitnehmer und zulagen für landwirtschaftliche Kleinbauern sowie Rückforderun- Arbeitnehmer und Kleinbauern so- gen von Ergänzungsleistungen zur wie Rückforderungen von Ergän- Alters-, Hinterlassenen- und Inva- zungsleistungen zur Alters-, Hin- lidenversicherung können mit fäl- terlassenen- und Invalidenversiche- ligen Leistungen verrechnet wer- rung können mit fälligen Leistun- den. gen verrechnet werden.

Art. 22, Abs. 2

2 Sorgt der Ehemann nicht für 2 Die Ehefrau ist befugt, für

die Ehefrau, oder leben die Ehe- sich die halbe Ehepaar-Altersrente gatten getrennt, so ist die Ehefrau zu beanspruchen. Vorbehalten blei- befugt, für sich die halbe Ehe- ben abweichende zivilrichterliche paar-Altersrente zu beanspruchen. Anordnungen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

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Art. 22bi1 Zusatzrenten für Angehörige Zusatzrente für die Ehefrau 1Ehemänner, denen eine ein- 1 Ehemänner, denen eine ein-

fache Altersrente zusteht, haben fache Altersrente zusteht, haben für die Ehefrau, die das 45. Alters- für die Ehefrau, die das 45. Alters- jahr zurückgelegt hat, Anspruch jahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Der An- auf eine Zusatzrente. Der An- spruch besteht auch für eine jün- spruch besteht auch für eine jün- gere Frau, wenn der Ehemann un- gere Frau, wenn der Ehemann un- mittelbar vor der Entstehung des mittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf die einfache Alters- Anspruchs auf die einfache Alters rente eine Zusatzrente zu einer rente eine Zusatzrente zu einer einfachen Invalidenrente bezogen einfachen Invalidenrente bezogen hat. Die geschiedene Frau ist der hat. Die geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und weder überwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invaliden- eine Alters- noch eine Invaliden- rente beanspruchen kann. Artikel rente beanspruchen kann.

2 Sorgt der Ehemann nicht für

22, Absatz 2, ist sinngemäss an- wendbar. die Ehefrau, oder leben die Ehe- gatten getrennt oder sind sie ge- schieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

Art. 22ter (bisher in Art. 22bi5, Abs. 2) Kinderrente 2Männer und Frauen, denen Männer und Frauen, denen eine eine Altersrente, sowie Frauen, de- Altersrente zusteht, haben für je- nen eine die Ehepaar-Altersrente des Kind, das im Falle ihres Todes ablösende Witwenrente zusteht, eine Waisenrente beanspruchen haben für jedes Kind, das im Falle könnte, Anspruch auf eine Kinder- ihres Todes eine Waisenrente be- rente. Für Pflegekinder, die erst anspruchen könnte, Anspruch auf nach der Entstehung des Anspru- eine Zusatzrente. Für Kinder, denen ches auf eine Altersrente oder auf die einfache Waisenrente zustehen eine ihr vorausgehende Rente der würde, wird die einfache Kinder- Invalidenversicherung in Pflege ge- rente, für solche, denen die Voll- nommen werden, besteht kein An-

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waisenrente zustehen würde, die spruch auf Kinderrente. Der Bun- Doppel-Kinderrente gewährt. Für desrat kann ergänzende Vorschrif- Pflegekinder, die erst nach Ent- ten, namentlich über den Anspruch stehung des Anspruchs auf eine von Ehefrauen auf Kinderrenten, Altersrente oder auf eine ihr vor- erlassen. ausgehende Rente der Invaliden- versicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrenten. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften, nament- lich über den Anspruch von Ehe- frauen auf Zusatzrenten für Kin- der, erlassen.

Art. 23, Abs. 1

1 Anspruch auf eine Witwen- 1 Anspruch auf eine Witwen-

rente haben: rente haben Witwen, Witwen, die im Zeitpunkt der sofern sie im Zeitpunkt der Ver- Verwitwung eines oder mehrere witwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindes Statt leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder haben; angenommene Kinder haben; Witwen ohne leibliche oder an sofern im Zeitpunkt der Ver- Kindes Statt angenommene Kin- witwung eines oder mehrere der, die im Zeitpunkt der Ver- leibliche oder an Kindes Statt witwung das 40. Altersjahr zu- angenommene Kinder des ver- rückgelegt haben und minde- storbenen Ehemannes als Pfle- stens 5 Jahre verheiratet ge- gekinder der Witwe im Sinne wesen sind; war eine Witwe von Artikel 28, Absatz 3, im ge- mehrmals verheiratet, so wird meinsamen Haushalt leben, die auf die Gesamtdauer der Ehen durch den Tod des Ehemannes abgestellt. Anspruch auf eine Waisenrente erwerben, und sofern der Ehe- mann unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Artikel 1 oder 2 versichert war; sofern im Zeitpunkt der Ver- witwung eines oder mehrere Pflegekinder im Sinne von Ar- tikel 28 Absatz 3 im gemein- samen Haushalt leben, die

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durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente erwerben, und sofern der Ehe- mann unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Artikel 1 oder 2 versichert war und das oder die Pflegekinder von der Witwe an Kindes Statt angenommen wer- den; d. sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine leiblichen oder an Kindes Statt angenom- menen Pflegekinder im Sinne von Buchstabe b und c haben, das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind; war eine Witwe mehrmals verhei- ratet, so wird auf die Gesamt- dauer der Ehen abgestellt.

Art. 23, Abs. 3 Der Anspruch auf eine Wit- Der Anspruch auf eine Wit- wenrente entsteht am 1. Tag des wenrente entsteht am 1. Tag des dem Tode des Ehemannes folgen- dem Tode des Ehemannes folgen- den Monats. Er erlischt mit der den Monats, im Falle der Annahme Wiederverheiratung, mit der Ent- eines Pflegekindes an Kindes Statt stehung des Anspruches auf eine gemäss Absatz 1, Buchstabe c, am einfache Altersrente oder mit dem 1. Tag des der Kindesannahme fol- Tode der Witwe. Er lebt unter be- genden Monats. Er erlischt mit stimmten, vom Bundesrat festzu- der Wiederverheiratung, mit der setzenden Voraussetzungen wieder Entstehung des Anspruchs auf eine auf, wenn die neue Ehe der Witwe einfache Altersrente oder mit dem ungültig erklärt wird. Tode der Witwe. Er lebt unter be- stimmten, vom Bundesrat festzu- setzenden Voraussetzungen wieder auf, wenn die neue Ehe der Witwe geschieden oder ungültig erklärt wird.

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Art. 28biS Der Anspruch auf eine Waisen- Der Anspruch auf eine Waisen- rente entsteht nicht und ein be- rente entsteht nicht und ein be- stehender Anspruch erlischt, wenn stehender Anspruch erlischt, wenn die Waise eine Invalidenrente oder die Waise eine Invalidenrente oder ihre Eltern für sie eine Zusatz- ihre Eltern für sie eine Kinder- rente zur Alters- oder zur Invali- rente zur Alters- oder zur Invali- denrente beanspruchen können. denrente beanspruchen können. Die Kinderrente muss jedoch min- destens dem Betrag der ausfallen- den Waisenrente entsprechen.

Art. 30, Abs. 3 und 4 Die Beiträge, die ein Ver- Die Beiträge, die ein Ver- sicherter als Nichterwerbstätiger sicherter als Nichterwerbstätiger geleistet hat, werden mit 20 ver- geleistet hat, werden mit hundert vielfacht und als Erwerbseinkom- vervielfacht, durch den doppelten men angerechnet. Beitragsansatz gemäss Artikel 5, Absatz 1, geteilt und als Erwerbs- einkommen angerechnet. Das durchschnittliche Jahres- ‚ Das durchschnittliche Jahres-

einkommen wird um drei Viertel einkommen wird mit dem Faktor aufgewertet. 1,9 aufgewertet.

Art. 30b13 Der Bundesrat stellt verbindli- Der Bundesrat stellt verbind- che Tabellen zur Ermittlung der liche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die Renten Renten auf, wobei er die Renten zugunsten der Berechtigten auf- zugunsten der Berechtigten auf- runden kann. Er ist befugt, be- runden kann. Er ist befugt, be- sondere Vorschriften zu erlassen, sondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Anrechnung namentlich über die Anrechnung der Bruchteile von Beitragsjahren der Bruchteile von Beitragsjahren und der entsprechenden Erwerbs- und der entsprechenden Erwerbs- einkommen, über die ersatzweise einkommen und über die Nicht- Anrechnung von Beitragsjahren anrechnung der während des Be- und Erwerbseinkommen der Ehe- zuges einer Invalidenrente zurück- frau bei unvollständiger Beitrags- gelegten Beitragsjahre und erziel- dauer des Ehemannes und über ten Erwerbseinkommen.

77

die Nichtanrechnung der während des Bezuges einer Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und erzielten Erwerbseinkommen.

Art. 31, Abs. 3 und 4 (neu) Der Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau wird das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt und die geschiedene Frau bis zur Entstehung des An- spruchs auf eine einfache Al- tersrente eine Witwenrente be- zogen hat oder bei der Scheidung das 45. Al- tersjahr zurückgelegt oder leib- liche oder an Kindes Statt an- genommene Kinder hatte und die geschiedene Ehe mindestens

10 Jahre gedauert hat.

Der Anspruch auf die gemäss Absatz 3 berechnete Rente ent- steht frühestens am ersten Tage des dem Tode des geschiedenen Mannes folgenden Monats.

Art. 32, Abs. 3 (neu) Wäre die ausschliesslich auf- grund ihrer eigenen Erwerbsein- kommen und Beitragsjahre berech- nete einfache Altersrente der Ehe- frau höher als die Ehepaar-Alters- rente, so wird zur Ehepaar-Alters- rente ein Zuschlag bis zum Betrag

78

der einfachen Altersrente der Ehe- frau gewährt.

Art. 33biS, Abs. 2 und 3 (neu) 2Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37, Absatz 2, des Bundes- gesetzes über die Invalidenversi- cherung bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinter- lassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird. Treten an die Stelle der ge- mäss Artikel 39, Absatz 2, und Ar- tikel 40, Absatz 3, des Bundesge- setzes über die Invalidenversiche- rung bemessenen ausserordentli- chen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 125 Pro- zent der Mindestansätze der zu- treffenden Vollrenten.

Art. 3

1 Die monatliche einfache Al- 1Die monatliche einfache Al-

tersrente setzt sich zusammen aus tersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 125 einem festen Rententeil von 270 Franken und einem veränderlichen Franken und einem veränderlichen Rententeil von 1,25 Prozent des Rententeil von einem Sechzigstel durchschnittlichen Jahreseinkom- des durchschnittlichen Jahresein- mens. kommens.

2 Die einfache Altersrente be- 2 Die einfache Altersrente be-

trägt mindestens 200 Franken und trägt mindestens 400 Franken und höchstens 400 Franken im Monat. höchstens 800 Franken im Monat.

79

Art. 35 Die Ehepaar-Altersrente be- Die Ehepaar-Altersrente be- trägt 160 Prozent der dem mass- trägt 150 Prozent der dem mass- gebenden durchschnittlichen Jah- gebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommen entsprechenden ein- reseinkommen entsprechenden ein- fachen Altersrente. fachen Altersrente.

Art. 35bis Die Zusatzrente für die Ehefrau Die Zusatzrenten für Angehörige und die Kinderrente Die Zusatzrente für die Ehe-

1 1Die Zusatzrente für die Ehe-

frau und die einfache Kinderrente frau und die Kinderrente betragen betragen je 40 Prozent, die Dop- je 35 Prozent der dem massgeben- pel-Kinderrente beträgt 60 Pro- den durchschnittlichen Jahresein- zent der dem massgebenden durch- kommen entsprechenden einfachen schnittlichen Jahreseinkommen Altersrente. entsprechenden einfachen Alters- rente.

2 Für die Zusatzrenten gelten 2 Für die Zusatzrente und die

die gleichen Berechnungsregeln Kinderrente gelten die gleichen wie für die jeweilige Altersrente. Berechnungsregeln wie für die je- weilige Altersrente.

Art. 36, Abs. 2 2Die einmalige Witwenabfin- 2 Die einmalige Witwenabfin- dung ist für Frauen, die vor Voll- dung beträgt für Witwen, endung des 40. Altersjahres ver- a. die weniger als ein Jahr ver- witwet sind, gleich dem dreifachen heiratet waren, das Doppelte, und für Frauen, die nach Voll- h. die mindestens ein Jahr ver- endung des 40. Altersjahres ver- heiratet waren und vor Voll- witwet sind, gleich dem vierfachen endung des 40. Alters jahres Jahresbetreffnis der Witwenrente. verwitwet sind, das Dreifache, Witwen, die weniger als ein Jahr die mindestens ein Jahr, je- verheiratet gewesen sind, erhalten doch weniger als fünf Jahre eine Abfindung im Betrag des dop- verheiratet waren und nach pelten Jahresbetreffnisses der Wit- dem 40. Altersjahr verwitwet wenrente. Die Abfindung darf je- sind das Vierfache, doch den Gesamtbetrag nicht über- die mehr als fünf Jahre ver- steigen, den die Witwe in der Form heiratet waren und nach Zu-

80

einer Witwenrente bis zur Entste- rücklegung des 40. Altersjahres hung des Anspruches auf eine ein- und vor Vollendung des 45. Al- fache Altersrente beziehen könnte. tersjahres verwitwet sind, das Fünffache des Jahresbetreffnisses der Wit- wenrente. Die Abfindung darf je- doch den Gesamtbetrag nicht über- steigen, den die Witwe in der Form einer Witwenrente bis zur Entste- hung des Anspruchs auf eine ein- fache Altersrente beziehen könnte.

Art. 37, Abs. 1 1Die einfache Waisenrente be- 1 Die einfache Waisenrente be-

trägt 40 Prozent der dem mass- trägt 35 Prozent der dem mass- gebenden durchschnittlichen Jah- gebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommen entsprechenden ein- reseinkommen entsprechenden ein- fachen Altersrente. fachen Altersrente.

Art. 38, Abs. 2 und 3 (neu) 2Massgebend für die Berech- 2 Bei der Berechnung des Bruch- nung des Bruchteils ist das ge- teils werden das Verhältnis zwi- rundete Verhältnis zwischen den schen den vollen Beitragsjahren vollen Beitragsjahren des Versi- des Versicherten zu denjenigen sei- cherten und denjenigen seines nes Jahrganges sowie die einge- Jahrganges. Der Bundesrat erlässt tretenen Veränderungen der Bei- nähere Vorschriften über die Ab- tragsansätze berücksichtigt. stufung der Renten. 3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. Er kann für Fälle mit langer Beitragsdauer und verhält- nismässig wenigen fehlenden Bei- tragsjahren besondere Regeln auf- stellen.

Art. 40 Kürzung der Zusatzrenten für Kinder Kürzung der Kinderrente Die Zusatzrente für ein ausser- Die Kinderrente für ein ausser- eheliches Kind wird gekürzt, so- eheliches Kind wird gekürzt, so-

81

weit sie den geschuldeten Unter- weit sie den geschuldeten Unter- haltsbeitrag übersteigt. haltsbeitrag übersteigt. Die Kür- zung unterbleibt, soweit der ge- schuldete Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente nicht überschreitet. Eine Kürzung tritt ferner nicht ein, wenn beide Elternteile die Vor- aussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Invalidenrente erfül- len oder wenn die Mutter gestor- ben ist.

Art. 41 Die gemäss Artikel 23, Absatz Die gemäss Artikel 23, Absatz 2, einer geschiedenen Frau zukom- 2, einer geschiedenen Frau zukom- mende Witwenrente wird gekürzt, mende Witwenrente wird gekürzt, soweit sie den der Frau gerichtlich soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unter- zugesprochen gewesenen Unter- haltsbeitrag überschreitet. haltsbeitrag überschreitet. Die Kürzung unterbleibt, soweit der Unterhaltsbeitrag den Mindest- betrag der ordentlichen Vollrente nicht übersteigt.

Art. 111b1S (neu) Kürzung wegen Überversicherung

1 Kinderrenten und Waisen-

renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Va- ters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jah- reseinkommen wesentlich über- steigen.

2 Die Renten werden jedoch

in jedem Falle bis zum Mindest- betrag der zutreffenden ordentli- chen Vollrenten ausgerichtet.

82

Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.

Art. 42, Abs. 1

1 Anspruch auf eine ausser- 1 Anspruch auf eine ausser-

ordentliche Rente haben in der ordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerbür- Schweiz wohnhafte Schweizerbür- ger, denen keine ordentliche Rente ger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausser- Rente kleiner ist als die ausser- ordentliche, soweit zwei Drittel des ordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein ange- Jahreseinkommens, dem ein ange- messener Teil des Vermögens hin- messener Teil des Vermögens hin- zuzurechnen ist, folgende Grenzen zuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: nicht erreichen: Für Bezüger von Franken Für Bezüger von Franken - einfachen Altersrenten einfachen Altersrenten und Witwenrenten 4 800 und Witwenrenten 6 000 - Ehepaar-Altersrenten 7 680 - Ehepaar-Altersrenten 9 000 einfachen Waisenrenten - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 2 400 und Vollwaisenrenten 3 000

Art. 43, Abs. 2

2 Die jährliche Rente, auf die 2 Die jährliche Rente, auf die

gemäss Artikel 42, Absatz 1, ein gemäss Artikel 42, Absatz 1, ein Anspruch besteht, wird gekürzt, Anspruch besteht, wird gekürzt, soweit sie zusammen mit den zwei soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln des Jahreseinkommens so- Dritteln des Jahreseinkommens so- wie des anzurechnenden Teils des wie des anzurechnenden Teils des Vermögens die anwendbare Ein- Vermögens die anwendbare Ein- kommensgrenze übersteigt. Vor- kommensgrenze übersteigt. behalten bleiben die Kürzungen ge- mäss Artikel 40 und 41.

Art. 43bis, Abs. 1

1 Anspruch auf eine Hilflosen- Anspruch auf eine Hilflosen-

1

entschädigung haben in der Schweiz entschädigung haben in der Schweiz

83

wohnhafte Männer und Frauen, wohnhafte Bezüger von Altersren- denen eine Altersrente zusteht und ten, die in schwerem Grade hilf- die in schwerem Grade hilflos sind. los sind. Frauen müssen das 62. Al- tersjahr zurückgelegt haben.

Art. 43biS Abs. 3 und 4 Die Hilfiosenentschädigung 3 Die Hilfiosenentschädigung beträgt 175 Franken im Monat. entspricht 60 Prozent des Mindest- betrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34, Absatz 2. Bezieht ein Hilfloser bei der 4 Hat ein Hilf loser bis zum Entstehung des Anspruchs auf eine Ende des Monats, in welchem Män- Altersrente eine Hilflosenentschä- ner das 65. und Frauen das 62. Al- digung der Invalidenversicherung, tersjahr zurückgelegt haben, eine so wird ihm die Entschädigung llilflosenentschädigung der Invali- mindestens im bisherigen Betrag denversicherung bezogen, so wird weitergewährt. ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiterge- währt.

Art. 51, Abs. 3 3Die Arbeitgeber haben mit Die Arbeitgeber haben die von der Ausgleichskasse, der sie ange- den Arbeitnehmern in der Anmel- schlossen sind, über die abgezo- dung zum Bezug eines Versiche- genen und die selbst geschuldeten rungsausweises gemachten Anga- Beiträge sowie über die ausbezahl- ben aufgrund amtlicher Ausweis- ten Renten und Hilflosenentschä- papiere zu überprüfen. Sie rechnen digungen periodisch abzurechnen. mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst ge- schuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosen- entschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Anga- ben für die Führung der indivi- duellen Konten der Arbeitnehmer.

Art. 53, Abs. 1, Buchst. a a. aufgrund der Zahl und Zusam- a. aufgrund der Zahl und Zusam- mensetzung der Verbandsmit- mensetzung der Verbandsmit-

84

glieder anzunehmen ist, dass glieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichs- die zu errichtende Ausgleichs- kasse mindestens 2000 Arbeit- kasse mindestens 2 000 Arbeit- geber beziehungsweise Seib- geber beziehungsweise Seib- ständigerwerbende umfassen ständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens oder Beiträge von mindestens

1 Million Franken im Jahr ver- 10 Millionen Franken im Jahr

einnahmen wird; vereinnahmen wird;

Art. 60, Abs. 2 2Ist eine der in Artikel 53 und 2 Ist eine der in Artikel 53 und

55 genannten Voraussetzungen 55 genannten Voraussetzungen

dauernd nicht erfüllt oder haben dauernd nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichs- sich die Organe einer Ausgleichs- kasse wiederholter schwerer kasse wiederholter schwerer Pflichtverletzungen schuldig ge- Pflichtverletzungen schuldig ge- macht, so wird die Ausgleichskasse macht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1954 errichtete Aus- 1. Januar 1973 errichtete Aus- gleichskassen werden wegen Nicht- gleichskassen werden wegen Nicht- erfüllung der Voraussetzungen erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 53, Absatz 1, Buch- von Artikel 53, Absatz 1, Buch- stabe a, hinsichtlich der Beiträge stabe a, hinsichtlich der Beiträge nur aufgelöst, wenn sie Beiträge nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 400 000 Franken von weniger als 1 Million Franken im Jahr vereinnahmen. im Jahr vereinnahmen.

Art. 64 Randtitel und Abs. 5 (neu) Kassenzugehörigkeit Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht Arbeitgeber, Selbständiger- werbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse er- fasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.

85

Art. 86 Eidgenössische Berufungsinstanz Eidgenössische Beschwerdeinstanz

1 Gegen die Entscheide der Gegen die Entscheide der Re-

kantonalen Rekursbehörde können kursbe hörden kann beim Eidgenös- die Beteiligten und der Bundesrat sischen Versicherungsgericht Ver- innert 30 Tagen seit der schriftli- waltungsgerichtsbeschwerde nach chen Eröffnung beim Eidgenössi- dem Bundesgesetz über die Orga- schen Versicherungsgericht Beru- nisation der Bundesrechtspflege fung einlegen. erhoben werden. Bis zur Anpassung des Bun- 2

desbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, kann der Bundesrat auf dem Verordnungs- wege die erforderlichen Bestim- mungen erlassen.

Art. 87, letzter Absatz wird, sofern nicht ein mit einer wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbre- höheren Strafe bedrohtes Verbre- chen oder Vergehen des Straf- chen oder Vergehen des Straf- gesetzbuches vorliegt, mit Gefäng- gesetzbuches vorliegt, mit Gefäng- nis bis zu 6 Monaten oder mit nis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken be- Busse bis zu 20 000 Franken be- straft. Beide Strafen können ver- straft. Beide Strafen können ver- bunden werden. bunden werden.

Art. 88, letzter Absatz wird, falls nicht ein Tatbestand wird, falls nicht ein Tatbestand des Artikels 87 vorliegt, mit Busse des Artikels 87 vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft. bis zu 5 000 Franken bestraft.

Art. 91 Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften Ordnungsbussen

Wer Ordnungs- und Kontroll-

1 1 Wer Ordnungs- und Kontroll-

vorschriften verletzt, ohne dass die vorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder Verletzung gemäss Artikel 87 oder

86

88 unter Strafe gestellt ist, wird 88 unter Strafe gestellt ist, wird

nach vorangegangener Mahnung von der Ausgleichskasse nach vor- durch die Ausgleichskasse mit ei- ausgegangener Mahnung mit einer ner Ordnungsbusse bis zu 50 Fran- Ordnungsbusse bis zu 500 Franken ken belegt. Die Bussenverfügung belegt, im Rückfall innert zweier ist unter Angabe der Gründe Jahre mit einer Ordnungsbusse bis schriftlich zu eröffnen. Der Bun- zu 2 000 Franken. desrat ordnet das Verfahren.

2 Bussenverfügungen können 2 Die Bussenverfügung ist zu

mit Beschwerde bei der kantonalen begründen. Sie kann mit Be- Rekursbehörde gemäss Artikel 85 schwerde angefochten werden. angefochten werden. Diese ent- scheidet endgültig.

Art. 96 Fristenberechnung Fristen

1 Bei Berechnung der Fristen Die Artikel 20 bis 24 des Bun-

wird der Tag, an welchem die Frist desgesetzes vom 20. Dezember 1968 zu laufen beginnt, nicht mitge- über das Verwaltungsverfahren zählt. sind anwendbar.

2 Ist der letzte Tag einer Frist

ein Sonntag oder ein vom mass- gebenden kantonalen Recht aner- kannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

Art. 97) Abs. 1

1 Die Verfügungen der Aus- 1 Die Verfügungen der Aus-

gleichskassen und die Entscheide gleichskassen erwachsen in Rechts- der kantonalen Rekursinstanzen kraft, sofern erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie innert nützlicher Frist gegen sie innert nützlicher Frist nicht Beschwerde erhoben oder keine Beschwerde erhoben oder eine erhobene Beschwerde ab- eine erhobene Beschwerde abge- gewiesen oder wiesen worden ist. der Beschwerde gemäss Arti- kel 55) Absatz 2, des Bundes- gesetzes über das Verwaltungs- verfahren die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

87

Art. 101 Übergangsbestimmungen aufgehoben

Art. 103, Abs. 1

1 Die aus öffentlichen Mitteln 1 Die aus öffentlichen Mitteln

an die Alters- und Hinterlassenen- an die Alters- und unterlassenen- versicherung zu leistenden Bei- versicherung zu leistenden Bei- träge belaufen sich bis zum Ende träge belaufen sich auf mindestens des Jahres 1984 auf mindestens ein Fünftel und vom Jahre 1978 ein Fünftel und vom Jahre 1985 an auf mindestens ein Viertel der an auf mindestens ein Viertel der jährlichen Ausgaben. Der Bundes- jährlichen Ausgaben. Der Bundes- rat setzt diese Beiträge jahres- rat setzt diese Beiträge jahres- weise gestaffelt jeweils für eine weise gestaffelt jeweils für eine dreijährige Periode im voraus fest. dreijährige Periode im voraus fest. Mit jeder Anpassung der Renten Mit jeder Anpassung der Renten gemäss Artikel 43ter können die gemäss Artikel 43ter können die Beiträge neu festgesetzt werden. Beiträge neu festgesetzt werden.

Art. 105

1 Die Beiträge der einzelnen

1Die Beiträge der einzelnen Kantone werden berechnet nach Kantone werden berechnet nach Massgabe Massgabe des durchschnittlichen Renten- der den Rentenbezügern jedes betrages je Bezüger des Kan- Kantons zugeflossenen Renten- tons; summe, der auf den Kanton entfallen- der Finanzkraft der Kantone. den Rentnerzahl, entsprechend dem gesamtschweizerischen Verhältnis der Rentnerzahl zur Zahl der 20-64jährigen Be- rufstätigen; der finanziellen Leistungsfähig- keit des Kantons.

2 Der Bundesrat ordnet nach 2 Der Bundesrat ordnet die

Anhörung der Kantonsregierungen Einzelheiten nach Anhörung der die Einzelheiten. Kantonsregierungen.

88

Art. 106 Die aus den Einnahmenüber- Die aus den Einnahmenüber- schüssen der Lohn- und Verdienst- schüssen der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung verbleibende Reser- ersatzordnung verbleibende Reser- ve von 200 Millionen Franken dient ve dient bis zur Erschöpfung der bis zur Erschöpfung der Mittel der Mittel der Herabsetzung der kan- Herabsetzung der kantonalen Bei- tonalen Beiträge an die Alters- träge an die Alters- und Hinter- und Hinterlassenenversicherung. lassenenversicherung in Berück- Die Reserve wird nicht verzinst. sichtigung der finanziellen Lei- stungsfähigkeit gemäss Artikel 105, Absatz 1, Buchstabe c. Der Reserve können jährlich bis zu

6 Millionen Franken entnommen

werden. Die Reserve wird nicht verzinst.

Art. 107, Abs. 3 Der Ausgleichsfonds darf Der Ausgleichsfonds darf in während eines 20jährigen Finan- der Regel nicht unter den Betrag zierungsabschnittes im Durch- einer Jahresausgabe sinken. schnitt den doppelten Betrag der jährlichen Ausgaben nicht unter- schreiten und in keinem Jahr unter den anderthalbfachen Betrag der Ausgaben sinken.

II. Invalidenversicherung

Art. 3, Abs. 1

1 Für die Bemessung der Bei- 1 Für die Bemessung

der Bei- träge sind die Bestimmungen des träge sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die vollen sinngemäss anwendbar. Die Bei- Beiträge der erwerbstätigen Ver- träge vom Einkommen aus einer sicherten betragen 0,6 Prozent des Erwerbstätigkeit betragen 0,8 Pro-

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Erwerbseinkommens. Sämtliche zent. Die Nichterwerbstätigen ent- Beiträge stehen im entsprechenden richten je nach ihren sozialen Ver- Verhältnis zu den gleichartigen hältnissen einen Beitrag von 8 bis Beiträgen der Alters- und Hinter- 800 Franken im Jahr. Die Beiträge lassenenversicherung. dieser Versicherten sowie die Bei- träge nach der sinkenden Skala werden, vom oben genannten Pro- zentsatz ausgehend, in gleicher Weise wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgestuft.

Art. 10, Abs. 1

1 Der Anspruch auf Eingliede-

Der Anspruch auf Eingliede- 1

rungsmassnahmen entsteht, sobald rungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicher- Gesundheitszustand des Versicher- ten angezeigt sind. Er erlischt spä- ten angezeigt sind. Er erlischt spä- testens am Ende des Monats, in testens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frau- welchem Männer das 65. und Frau- en das 62. Altersjahr zurückgelegt en das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliede- nicht abgeschlossene Eingliede- rungsmassnahmen sind zu Ende rungsmassnahmen sind zu Ende zu führen. zu führen. Artikel 21ter bleibt vor- behalten.

Art. 11, Abs. 1

1 Der Versicherte hat Anspruch

Der Versicherte hat Anspruch 1

auf Ersatz der Heilungskosten für auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verur- Eingliederungsmassnahmen ver- sacht werden. ursacht werden. Dieser Anspruch besteht nicht für Massnahmen, die ausnahmsweise nach Ablauf des Monats weitergeführt werden, in welchem Männer das 65. und Frau- en das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

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Art. 21, Abs. 4 (neu)

4 Der Bundesrat kann nähere

Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leih- weise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvor- aussetzungen.

Art. 21ter (neu) Erlöschen des Anspruchs Invaliden Versicherten, denen bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hilfsmittel oder Kostenbeiträge im Sinne der Artikel 21 und 21bis zu- gesprochen wurden, bleibt dieser Anspruch erhalten, solange die Voraussetzungen weiterbestehen.

Art. 22, Abs. 1 und 2

1 Der Versicherte hat während 1 Der Versicherte hat während

der Eingliederung Anspruch auf der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenig- ein Taggeld, wenn er an wenigstens stens drei aufeinanderfolgenden drei aufeinanderfolgenden Tagen Tagen wegen der Eingliederung wegen der Eingliederung verhin- verhindert ist, einer Arbeit nach- dert ist, einer Arbeit nachzugehen, zugehen, oder zu mindestens 50 oder zu mindestens 50 Prozent ar- Prozent arbeitsunfähig ist. Wäh- beitsunfähig ist. Während der erst- rend der erstmaligen beruflichen maligen beruflichen Ausbildung Ausbildung sowie während der Ge- sowie an minderjährige Versicher- währung von Massnahmen für die te, die noch nicht erwerbstätig wa- Sonderschulung und die Betreu- ren oder sich in beruflicher Aus- ung Minderjähriger wird kein Tag- bildung befinden, wird kein Tag- geld ausgerichtet. geld ausgerichtet.

2 Das Taggeld wird frühestens 2 Das Taggeld wird frühestens

vom ersten Tag des der Vollen- vom ersten Tag des der Vollen- dung des 18. Altersjahres folgen- dung des 18. Altersjahres folgen- den Monats an gewährt. den Monats an gewährt. Der An-

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spruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Alters- jahr zurückgelegt haben.

Art. 24, Abs. 1

1 Für Taggelder gelten vorbe- 1 Für Taggelder gelten vorbe-

hältlich Absatz 2 die gleichen An- hältlich Absatz 2 die gleichen An- sätze, Bemessungsregeln und sätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entspre- Höchstgrenzen wie für die ent- chenden Entschädigungen und Zu- sprechenden Entschädigungen und lagen gemäss Bundesgesetz über Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigun- die Erwerbsausfallentschädigun- gen an Wehrpflichtige. gen an Wehr- und Zivilschutz- pflichtige.

Art. 33, Abs. 3 3Sorgt der Ehemann nicht für Die Ehefrau ist befugt, für die Ehefrau oder leben die Ehe- sich die Hälfte der zutreffenden gatten getrennt, so ist die Ehefrau Ehepaar-Invalidenrente zu bean- befugt, für sich die Hälfte der zu- spruchen. Vorbehalten bleiben ab- treffenden Ehepaar-Invalidenrente weichende zivilrichterliche Anord- zu beanspruchen. Vorbehalten blei- nungen. ben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

Art. 34, Abs. 3

3 Leben die Ehegatten getrennt

Sorgt der Ehemann nicht für oder sind sie geschieden, so ist auf die Ehefrau, oder leben die Ehe- Verlangen die Zusatzrente der gatten getrennt oder sind sie ge- Frau auszuzahlen. schieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

Art. 35 Zusatzrenten für Kinder Kinderrente Rentenberechtigte haben für

1 1 Männer und Frauen, denen

jedes Kind, das im Falle ihres To- eine Invalidenrente zusteht, haben

92

des eine Waisenrente der Alters- für jedes Kind, das im Falle ihres und Hinterlassenenversicherung Todes eine Waisenrente der Alters- beziehen könnte, Anspruch auf und Hinterlassenenversicherung eine Zusatzrente. beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

2 Für Kinder, denen die ein- 2 Aufgehoben.

fache Waisenrente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppel-Kinder- rente gewährt.

3 Für Pflegekinder, die erst 3 Für Pflegekinder, die erst

nach dem Eintritt der Invalidität nach Eintritt der Invalidität in in Pflege genommen werden, be- Pflege genommen werden, besteht steht kein Anspruch auf Zusatz- kein Anspruch auf Kinderrente. rente. ‚ Der Bundesrat ist befugt, be- Der Bundesrat ist befugt, be- sondere Vorschriften zu erlassen, sondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über den Anspruch auf namentlich über den Anspruch auf Zusatzrente für Kinder aus ge- Kinderrente für Kinder aus ge- schiedener Ehe und für Halbwai- schiedener Ehe. sen.

Art. 37, Abs. 2 (neu)

2 Hat ein Versicherter mit voll-

ständiger Beitragsdauer bei Ein- tritt der Invalidität das 25. Alters- jahr noch nicht vollendet, so be- tragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens

125 Prozent der Mindestansätze

der zutreffenden Vollrenten.

Art. 38, Abs. 1

1 Die Zusatzrente für die Ehe- 1 Die Zusatzrente für die Ehe-

frau und die einfache Kinderrente frau und die Kinderrente betragen betragen je 40 Prozent, die Dop- je 35 Prozent der einfachen In- pel-Kinderrente beträgt 60 Prozent validenrente. der einfachen Invalidenrente.

93

Art. 38, Abs. 3 Die Zusatzrente für ein aus- 3 Die Kinderrente für ein aus- sereheliches Kind wird gekürzt, sereheliches Kind wird gekürzt, so- soweit sie die geschuldeten Unter- weit sie den geschuldeten Unter- haltsbeiträge übersteigt. haltsbeitrag übersteigt. Die Kür- zung unterbleibt, soweit der ge- schuldete Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente nicht überschreitet. Ein-- Kürzung tritt ferner nicht ein, wenn beide Elternteile die Voraus- setzungen für den Bezug einer Al- ters- oder Invalidenrente erfüllen oder wenn die Mutter gestorben ist.

Art. 38b13 (neu) Kürzung wegen Oberversicherung

1 Die Kinderrenten werden ge-

kürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men wesentlich übersteigen.

2 Die Renten werden jedoch

in jedem Falle bis zum Mindest- betrag der zutreffenden ordentli- chen Vollrenten ausgerichtet. Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für halbe Renten und Teilrenten be- sondere Vorschriften zu erlassen.

Art. 40 1Die ausserordentlichen Ren- 1Die ausserordentlichen Ren- ten entsprechen, vorbehältlich Ab- ten entsprechen, vorbehältlich Ab- satz 2, dem Mindestbetrag der zu- satz 2 und 3, dem Mindestbetrag treffenden ordentlichen Vollrente. der zutreffenden ordentlichen Voll- rente.

94

2 Die ausserordentlichen Ren- 2

Die ausserordentlichen Ren- ten werden unter den gleichen ten werden unter den gleichen Vor- Voraussetzungen und in gleichem aussetzungen und im gleichen Um- Umfang gekürzt wie die ausser- fang gekürzt wie die ausserordent- ordentlichen Renten der Alters- lichen Renten der Alters- und Hin- und Hinterlassenenversicherung. terlassenenversicherung. Artikel 38, Absatz 3, findet An- 3 Die ausseror dentlichen Ren- wendung. ten gemäss Artikel 39, Absatz 2, für Personen, die vor dem 1. De- zember des der Vollendung des

20. Altersjahres folgenden Jahres

invalid geworden sind, entsprechen

125 Prozent des Mindestbetrages

der zutreffenden ordentlichen Voll- rente.

Art. 42, Abs. 1

1 In der Schweiz wohnhafte in- 1 In der

Schweiz wohnhafte in- valide Versicherte, die hilflos sind, valide Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosen- haben Anspruch auf eine Hilf- entschädigung. Artikel 29, Absatz losenentschädigung. Die Entschä- 2, findet Anwendung. digung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Al- tersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Mo- nats gewährt, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Alters- jahr zurückgelegt haben. Artikel 43b1S, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung bleibt vorbehal- ten.

Art. 42, Abs. 3

1 Die Entschädigung wird nach Die Entschädigung wird nach

dem Grad der Hilflosigkeit be- dem Grad der Hilflosigkeit bemes- messen. Sie beträgt mindestens 59 sen. Sie entspricht mindestens 20 Franken und höchstens 175 Fran- Prozent und höchstens 60 Prozent ken im Monat. des Mindestbetrages der einfachen

95

Altersrente gemäss Artikel 3, Ab- satz 2, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung.

Art. 69 Gegen die aufgrund dieses Ge- Gegen die aufgrund dieses Ge- setzes erlassenen Verfügungen der setzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Be- Ausgleichskassen kann Beschwer- troffenen Beschwerde an die Re- de an die Rekursbehörden der Al- kursbehörden erster Instanz und ters- und Hinterlassene uversiche- gegen deren Entscheid Berufung rung und gegen deren Entscheide an das Eidgenössische Versiche- Verwaltungsgerichtsbeschwerde an rungsgericht erheben. Die Rechts- das Eidgenössische Versicherungs- pflege obliegt den Instanzen der gericht erhoben werden. Die Arti- Alters- und Hinterlassenenversi- kel 84 bis 86 des Bundesgesetzes cherung. Die Artikel 84 bis 86 des über die Alters- und Hinterlasse- Bundesgesetzes über die Alters- nenversicherung sind sinngemäss und Hinterlassenenversicherung anwendbar. finden sinngemäss Anwendung.

III. Ergänztmgsleistungen zur Alters-, unterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 2, Abs. 1 und 2

1 In der Schweiz wohnhaften 1 In der Schweiz wohnhaften

Schweizerbürgern, denen eine Ren- Schweize rbürgern, denen eine Ren- te der Alters- und Hinterlassenen- te der Alters- und Hinterlassenen- versicherung, eine Rente oder eine versicher ung, eine Rente oder eine Hilflosenentschäd igung der Invali- llilflosen entschäd igung der Invali- denversicherung zusteht, ist ein denversi cherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzun gsleistun - Anspruc h auf Ergänzun gsleistun- gen einzuräu men, soweit das an- gen einzuräu men, soweit das an- rechenba re Jahresein kommen ei- rechenba re Jahresein kommen einen nen im nachstehenden Rahmen im nachstehenden Rahmen festzu- festzusetzenden Grenzbetrag nicht setzenden Grenzbetrag nicht er- erreicht: reicht:

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- für Alleinstehende und für für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer In- minderjährige Bezüger einer In- validenrente mindestens 4 200 validenrente mindestens 5 400 und höchstens 4 800 Franken, und höchstens 6 000 Franken, - für Ehepaare mindestens 6 720 - für Ehepaare mindestens 8 100 und höchstens 7 680 Franken, und höchstens 9 000 Franken, - für Waisen mindestens 2 100 - für Waisen mindestens 2 700 und höchstens 2 400 Franken. und höchstens 3 000 Franken.

2 In der Schweiz wohnhafte 2 In der Schweiz

wohnhafte Ausländer und Staatenlose sind Ausländer sind den Schweizer- den Schweizerbürgern gleichzu- bürgern gleichzustellen, wenn sie stellen, wenn sie sich unmittelbar sich unmittelbar vor dem Zeit- vor dem Zeitpunkt, von welchem punkt, von welchem an die Ergän- an die Ergänzungsleistung ver- zungsleistung verlangt wird, un- langt wird, ununterbrochen 15 unterbrochen 15 Jahre in der Jahre in der Schweiz aufgehalten Schweiz aufgehalten haben; für haben; für die in der Schweiz die in der Schweiz wohnhaften wohnhaften Flüchtlinge erfolgt die Flüchtlinge und Staatenlosen er- Gleichstellung mit den Schweizer- folgt die Gleichstellung mit den bürgern nach fünfjährigem un- Schweizerbürgern nach fünfjähri- unterbrochenem Aufenthalt in der gem ununterbrochenem Aufenthalt Schweiz. in der Schweiz.

Art. 8 Eidgenössisches Versicherungsgericht Eidgenössische Beschwerdeinstanz Gegen die Entscheide der kan- Gegen die Entscheide der Re- tonalen Rekursbehörde können die kursbehörden kann beim Eidge- Beteiligten und der Bundesrat in- nössischen Versicherungsgericht nert 30 Tagen seit der Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versiche- nach dem Bundesgesetz über die rungsgericht Verwaltungsgerichts- Organisation der Bundesrechts- beschwerde erheben. pflege erhoben werden.

Art. 10, Abs. 1 Jährlich werden ausgerichtet: 1 Jährlich werden ausgerichtet: 1

a. ein Beitrag bis zu 6 Millionen a. ein Beitrag bis zu 10 Millionen Franken an die Schweizerische Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute; Stiftung Pro Senectute;

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ein Beitrag bis zu 2,5 Millionen ein Beitrag bis zu 4 Millionen Franken an die Schweizerische Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; Vereinigung Pro Infirmis; ein Beitrag bis zu 1,2 Millionen ein Beitrag bis zu 2 Millionen Franken an die Schweizerische Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Juventute. Stiftung Pro Juventute.

Art. 16, Abs. 1, letzter Unterabsatz, und Abs. 2, letzter Unterabsatz

wird, sofern nicht ein mit höhe- wird, sofern nicht ein mit höhe- rer Strafe bedrohtes Verbrechen rer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetz- oder Vergehen des Strafgesetz- buches vorliegt, mit Gefängnis bis buches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Beide zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden. Strafen können verbunden werden.

wird, falls nicht ein Tatbestand wird, falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, mit Bus- gemäss Absatz 1 vorliegt, mit Bus- se bis zu 500 Franken bestraft. se bis zu 5 000 Franken bestraft.

IV. Erwerbsersatzordnung

Art. 24 Gegen die aufgrund dieses Ge-

1 Gegen die aufgrund dieses Ge-

setzes erlassenen Verfügungen der setzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Be- Ausgleichskassen kann Beschwerde troffenen innert 30 Tagen seit der an die Rekursbehörden der Alters- Zustellung Beschwerde erheben. und Hinterlassenenversicherung

2 Die Beschwerden werden in und gegen deren Entscheide Ver-

erster Instanz von den für die Be- waltungsgerichtsbeschwerde an das urteilung von Streitigkeiten in der Eidgenössische Versicherungsge- Alters- und Hinterlassenenver- richt erhoben werden. Die Artikel sicherung zuständigen kantonalen 84 bis 86 des Bundesgesetzes über Rekursbehörden, in zweiter und die Alters- und Hinterlassenenver- letzter Instanz vom Eidgenössi- sicherung sind sinngemäss an- schen Versicherungsgericht beur- wendbar.

98

teilt. Die Artikel 85 und 86 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung.

Art. 27, Abs. 2

2 Für die Bemessung der Bei- 2 Für die Bemessung der Bei-

träge sind die Bestimmungen des träge sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die vollen sinngemäss anwendbar. Die Bei- Beiträge der erwerbstätigen Ver- träge vom Einkommen aus einer sicherten betragen 0,4 Prozent des Erwerbstätigkeit betragen 0,4 Pro- Erwerbseinkommens. Sämtliche zent. Die Nichterwerbstätigen ent- Beiträge stehen im entsprechenden richten je nach den sozialen Ver- Verhältnis zu den gleichartigen hältnissen einen Beitrag von 4 bis Beiträgen der Alters- und Hinter- 400 Franken im Jahr. Die Beiträge lassenenversicherung. dieser Versicherten sowie die Bei- träge nach der sinkenden Skala werden, vom oben genannten Pro- zentsatz ausgehend, in gleicher Weise wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgestuft.

V. Tabakbesteuerung

Das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 wird wie folgt geändert:

Art. 11, Abs. 2 2Der Bundesrat kann die Steuersätze (unverändert) ...

um höchstens 40 Prozent erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen des Spezialfonds gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenen-

Ril

versicherung sowie an die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen; c. (unverändert) ...

Vl. Änderungen ab 1. Januar 1975

Die achte AI-IV-Revision bringt in ihrer zweiten Etappe auf den 1. Januar 1975 die nachstehenden weiteren Änderungen (zum Vergleich s. S. 77, 79, 83 und 96):

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 30, Abs. 4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird mit dem Faktor 2,1 aufgewertet.

Art. 34 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem 1

festen Rententeil von 340 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.

2 Die einfache Altersrente beträgt mindestens 500 Franken und höch-

stens 1 000 Franken im Monat.

Art. 42, Abs. 1

1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben in der Schweiz

wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermö- gens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: Für Bezüger von Franken - einfachen Altersrenten und Witwenrenten 7 200 - Ehepaar-Altersrenten 10 800 - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 3 600

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2. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung

Art. 2, Abs. 1

1 In der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern, denen eine Rente der

Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosen- entschädigung der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahres- einkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenz- betrag nicht erreicht: - für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invaliden- rente mindestens 6 600 und höchstens 7 200 Franken, - für Ehepaare mindestens 9 900 und höchstens 10 800 Franken, - für Waisen mindestens 3 300 und höchstens 3 600 Franken.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

a. Freiwillige Versicherung Im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die am 1. Januar 1973 das 50., aber als Männer das 64. oder als Frauen das 61. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, können spätestens bis zum 31. Dezember 1973 den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.

b. Neuberechnung der laufenden Renten auf 1. Januar 1973

1 Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der

ordentlichen Renten und der Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung gemäss den Abschnitten 1 und II dieses Gesetzes sind vorbehältlich der nachstehen- den Absätze 2 bis 5 von seinem Inkrafttreten an auch auf Fälle anzu- wenden, in denen der Rentenanspruch schon früher begründet worden ist.

2 Die laufenden ordentlichen Renten werden in Voll- und Teilrenten

nach neuem Recht umgewandelt. Dabei gilt für vor dem 1. Januar 1969 entstandene Renten, die noch aufgrund des durchschnittlichen Jahres- beitrages festgesetzt sind, das 44fache des durchschnittlichen Jahres- beitrages als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen und für

101

die nach dem 31. Dezember 1968 entstandenen Renten, die aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens festgesetzt sind, das 1,25fache des bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommens als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen.

3 Die neuen Renten dürfen in

keinem Falle niedriger sein als die bis- herigen. Unterliegen ordentliche Renten der Kürzung wegen Überver- sicherung, so darf der Betrag der gekürzten Renten gesamthaft nicht niedriger sein als der bisherige Gesamtbetrag der in Betracht fallenden Renten.

4 Die laufenden einfachen Altersrenten

geschiedener Frauen, die bis- her nicht im Betrag der früheren Witwenrente gewährt wurden, werden den Bestimmungen von Artikel 31, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nur auf Antrag angepasst.

5 Laufende ordentliche

Altersrenten werden an die Bestimmungen von Artikel 32, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung nur auf Antrag angepasst.

c. Erhöhung der Renten auf 1. Januar 1975 Die Bestimmungen gemäss Abschnitt VI/1 über die Berechnung 1

und Höhe der ordentlichen und ausserordentlichen Renten finden auf die vom 1. Januar 1975 an neu entstehenden Renten sowie auf die lau- fenden und neu entstehenden Hilflosenentschädigungen Anwendung,

2 Die

am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen und ausserordentli- chen Renten werden von diesem Zeitpunkt an um 15 Prozent erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird die Rente durch eine solche anderer Art abgelöst, so ist diese nach den bis 31. Dezember

1974 geltenden Berechnungsregeln festzusetzen und um 15 Prozent zu

erhöhen.

d. Ergänzende Vorschriften betreffend Neufestsetzung der Renten Der Bundesrat kann für die Neufestsetzung der laufenden Renten ergänzende Vorschriften erlassen und ein vereinfachtes Verfahren vor- sehen.

e. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Der Bundesrat ist befugt, die im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegten Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber frühestens ab 1. Januar 1975 bis zu folgenden Ansätzen zu erhöhen:

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- Gemäss Artikel 5, Absatz 1, bis 3,9 Prozent, - gemäss Artikel 6 und Artikel 8, Absatz 1, bis 7 Prozent mit ent- sprechender Erhöhung des Mindestansatzes der sinkenden Skala, - gemäss Artikel 8, Absatz 2, bis 78 Franken, - gemäss Artikel 10 auf 78 bis 7 800 Franken, - gemäss Artikel 13 bis 3,9 Prozent.

2. Invalidenversicherung

Taggelder der Invalidenversicherung, die bisher an minderjährige 1

Versicherte ausgerichtet wurden, welche die Voraussetzungen von Arti- kel 22, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nicht erfüllen, werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch bis zum Abschluss der betreffenden Eingliederungsmassnahmen gewährt. 2 Bis zur Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfall- entschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatz- ordnung) werden die Taggelder gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung um 4 Franken im Tag erhöht.

VIII. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehältlich des Abschnittes VI am 1. Januar 1

1973 in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Die gesellschaftliche Eingliederung Psychischkranker

Der Direktor eines bekannten privaten Sanatoriums nimmt zur «Stellung des Geisteskranken in unserer Gesellschaft» u. a. wie folgt Stellung:

«Zur gesellschaftlichen Aussonderung kommt die versicherungsmässige Benachteiligung, die Benachteiligung bei der Stellensuche und auf sehr zahlreichen Lebensgebieten. Die Schweizerische Invalidenversicherung bildet hier eine rühmliche und höchst segensreiche Ausnahme, die rich- tungsgebend sein sollte für alle anderen Institutionen.»

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Die neue Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto

Anfangs September 1971 haben die Ausgleichskassen die neue Wegleitung über Versicherungsausweis (VA) und individuelles Konto (1K) erhalten. Dass diese Weisungen, die erst auf den 1. Juli 1972 in Kraft treten wer- den, schon so frühzeitig herausgegeben wurden, hatte seine besonderen Gründe: Einerseits verlangt die Änderung eines seit Jahren gebräuchli- chen Verfahrens eine gründliche Vorbereitung auf allen Stufen. Ander- seits haben die Ausgleichskassen schon vor der Einführung der Neu- regelung gewisse organisatorische Vorkehren und Entscheide zu treffen, damit sie in der Lage sein werden, im massgebenden Zeitpunkt die neuen Vorschriften anzuwenden. Die vermehrte Einschaltung der automatischen Datenverarbeitung ruft nach einer eingehenden Regelung des Verfahrens bis in alle Einzel- heiten. Darunter mag allerdings der Überblick über die Weisungen etwas leiden. Die wichtigsten Aspekte und die hauptsächlichsten Änderungen, die sich gegenüber dem geltenden Verfahren ergeben, werden daher im folgenden kurz zusammengefasst.

1. Warum ein neues Verfahren?

Die Flut der täglich zu verarbeitenden Belege und die prekäre Lage auf dem Personalmarkt zwingen die Ausgleichskassen und die Zentrale Aus- gleichssteile, vermehrt moderne Datenverarbeitungsmethoden anzuwen- den. So wird inskünftig das zentrale Versichertenregister - es umfasst heute rund 8 Millionen Lochkarten nicht mehr manuell auf Loch- karten, sondern auf einem elektronischen Grossraumspeicher geführt. Die dadurch ermöglichte automatische Registrierung ist nicht nur viel schneller, sondern auch sicherer. Des weiteren werden die einzelnen Belege - vorläufig wenigstens auf dem Gebiet des VA und des 1K -

nicht mehr abgelocht, sondern mit einem optischen Lesegerät direkt auf einen magnetischen Datenträger eingelesen, der die automatische Weiterverarbeitung erlaubt. In der modernen Datenverarbeitung wird als Identifikations- und Suchmittel vorzugsweise eine Nummer verwendet. Der Zentralen Aus- gleichsstelle steht hiefür die AHV-Nummer zur Verfügung, die jedoch, um den erhöhten Anforderungen zu genügen, auf 11 Stellen erweitert werden muss. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Aus- führungen in ZAK 1969, Seite 232, und ZAK 1971, Seite 406.

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Bei der Ausarbeitung des neuen Verfahrens wurden indessen nicht nur die Interessen der Zentralen Ausgleichsstelle berücksichtigt; viel- mehr wurde Wert darauf gelegt, dass auch die Ausgleichskassen von den technischen Errungenschaften profitieren können, indem sie soweit als möglich von Routinearbeiten entlastet werden.

2. Die Hauptmerkmale des neuen Verfahrens

Im Grundsätzlichen wird zwar das bisherige Verfahren beibehalten. An- gesichts der technischen Möglichkeiten konnten einerseits verschiedene Arbeitsabläufe vereinfacht, mussten aber anderseits die Formvorschrif- ten den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Abgabe eines VA an nichtbeitragspflichtige Leistungsbezüger Ausgleichskassen und Zentrale Ausgleichsstelle haben alle, also auch die nichtbeitragspflichtigen Leistungsbezüger zu registrieren. Da zu diesem Zweck ohnehin die AHV-Nummer gebildet werden muss, ist es naheliegend, Versicherten, die noch keinen VA besitzen, bei dieser Ge- legenheit einen solchen abzugeben. Insbesondere bei jugendlichen In- validen und bei Waisen ist von Vorteil, dass beim späteren Eintritt in die Beitragspflicht das Anmeldeverfahren für die Abgabe eines VA in der Regel entfällt.

Bildung und Zuteilung der elfstelligen Versichertennummer durch die Zentrale Ausgleichsstelle Die Ordnungsnummer wird künftig in die Versichertennummer inte- griert und allen Versicherten zugeteilt. Zudem wird die Versicherten- nummer mit einer Prüfziffer versehen. Würde die heutige Regelung beibehalten, so müsste die Zentrale Ausgleichsstelle in allen Fällen diese drei Stellen zur Ergänzung der Unterlagen den Ausgleichsstellen nach- melden. Ein solches Vorgehen lasst sich nicht vertreten. NI

Ab 1. Juli 1972 wird daher die vollständige elfstellige Versicherten- nummer ausschliesslich von der Zentralen Ausgleichsstelle zugeteilt. Die Bildung der Versichertennummer erfolgt im übrigen automatisch durch den Computer. Damit wird nicht nur eine optimale Sicherheit er- reicht, sondern gleichzeitig den Ausgleichskassen eine zeitraubende und - besonders bei ausländischen Versicherten oft heikle Arbeit -

abgenommen.

105

Erstellung des VA durch die Zentrale Ausgleichsstelle Da die elfstellige Versichertennummer von der Zentralen Ausgleichs- stelle gebildet werden muss, ist es naheliegend, dass sie gleichzeitig auch den VA erstellt. Weil er heute von der Ausgleichskasse in einem se- paraten Arbeitsgang erstellt wird, bedeutet auch diese Neuerung eine echte Entlastung. Form der Meldung der Ausgleichskassen an die Zentrale Ausgleichsstelle Die Formulare für die Meldungen an das zentrale Register werden den Erfordernissen der maschinell-optischen Lesung angepasst. Neu ist aber auch, dass für alle Meldungen (Erstellung eines VA, Eröffnung eines 1K, Zusammenruf der 1K, Anfragen an das zentrale Register usw.) das gleiche Formular verwendet werden kann. Dank der Ein- führung der elfstelligen Versichertenummer, die eine sichere Identifi- zierung gewährleistet, ergibt sich zudem für die Ausgleichskassen in bestimmten Fällen eine beachtliche Vereinfachung: Kann nämlich in einer Meldung die elfstellige Versichertennummer angegeben werden, so genügt es, diese und den Code für den Grund der Meldung anzugeben. Weitere Personalangaben erübrigen sich, es sei denn, die Ausgleichs- kasse erstelle gleichzeitig - als Durchschrift der Meldung ein 1K.

Erstellung des 1K durch die Zentrale Ausgleichsstelle Auf Wunsch beschriftet die Zentrale Ausgleichsstelle die 1K und stellt sie der Ausgleichskasse zur Verfügung. Dies hat verschiedene Vor- teile: Bei gleichzeitiger Erstellung eines VA entfällt die nachträgliche Ergänzung des 1K durch die Ausgleichskasse. Ist anderseits ein 1K auf- grund des bei Stellenwechsel eingereichten VA zu eröffnen, so sind -

sofern dieser eine elfstellige Versichertennummer enthält - der Zen- tralen Ausgleichsstelle weniger Angaben zu melden. Ferner ist zu be- achten, dass das von der Zentralen Ausgleichsstelle gelieferte 1K ein Originalbeleg ist. Von der Ausgleichskasse wird es jedoch als Durch- schrift der Meldung an das zentrale Register erstellt, die zudem die für das menschliche Auge etwas ungewohnte OCR-A-Schrift aufweist (s. auch Ziffer 3 hernach). Nachteilig wirkt sich aus, dass die Ausgleichs- kasse das 1K nicht sofort zur Verfügung hat. Sie kann jedoch allenfalls vorläufig selber ein behelfsmässiges rK erstellen.

Zusammenruf der 1K Wie bereits ausgeführt, werden für den Zusammenruf der 1K keine besonderen Formulare mehr benötigt. Zudem kann wiederum auf die

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Angabe von Namen und Geburtsdatum des Versicherten verzichtet wer- den, wenn ein VA mit einer elfstelligen Versichertennummer vorliegt. Neuerdings wird der Zusammenruf nur veranlasst werden können, wenn die VA der in Betracht fallenden Personen in Ordnung sind. Dem Auftrag für den Zusammenruf wird daher nötigenfalls ein Bereinigungs- verfahren vorangehen müssen. Dadurch kann die Berücksichtigung aller massgebenden Erwerbseinkommen - z. B. auch derjenigen einer Ehe- frau, die früher einmal erwerbstätig gewesen ist, die aber behauptet, nie einen VA erhalten zu haben - weitgehender sichergestellt und nicht zuletzt auch die Gefahr von Doppelauszahlung en wesentlich einge- schränkt werden. Damit beim Zusammenruf der 11K alle kontenführenden Ausgleichs- kassen einbezogen werden, also allenfalls auch solche, die ein 1K ohne Vorlage des VA eröffnet haben, ist der Auftrag für den Zusammenruf wie bis anhin der Zentralen Ausgleichsstelle zu erteilen. Diese wird je- doch die 1K nicht mehr selber sammeln und der rentenfestsetzenden Ausgleichskasse zustellen; vielmehr wird sie die kontenführenden Aus- gleichskassen beauftragen, das 1K direkt der rentenfestsetzenden Aus- gleichskasse zu übermitteln.

3. Der Einsatz eines optischen Lesegerätes

Die Zentrale Ausgleichsstelle hat zurzeit auf dem Gebiet der VA und der 1K pro Arbeitstag gegen 5 000 Meldungen der Ausgleichskassen zu verarbeiten. Heute müssen alle Angaben abgelocht werden, wofür un- gefähr acht Locherinnen im Einsatz stehen. Mit der Einführung des neuen Verfahrens wird die Zahl der zu verarbeitenden Meldungen noch zunehmen, weil die Anfragen an das zentrale Register ebenfalls auto- matisch über das System bearbeitet und beantwortet werden. Die Zen- trale Ausgleichsstelle wird alle diese Arbeiten gleichwohl kurzfristig bewältigen können, wenn die Meldungen der Ausgleichskassen in optisch lesbarer Schrift erstellt sind. Das optische Lesegerät benöligt nämlich täglich nur einige Stunden, um die Daten für die automatische Weiter- verarbeitung aufzubereiten. Die Ausgleichskassen sollen daher für die Belegerstellung speziell ausgerüstete Schreibmaschinen verwenden, die nicht nur die vorgeschriebene Schrift, sondern auch die vom optischen Leser verlangte Buchstabendichte und den entsprechenden Zeilenabstand aufweisen. Ein gewisser Nachteil besteht nun allerdings darin, dass die aus technischen Gründen gewählte OCR-A-Schrift - zumindest was die Zahlen betrifft - für das menschliche Auge etwas fremd wirkt. Dies

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dürfte jedoch wie bereits im Abschnitt Erstellung des 1K durch die Zentrale Ausgleichsstelle erwähnt - nur dann stärker ins Gewicht fal- len, wenn die Ausgleichskasse die 1K selber erstellt.

4. Die von den Ausgleichskassen zu treffenden Vorbereitungs-

massnahmen Damit das neue Verfahren von Anfang an reibungslos spielen kann, be- darf es auch seitens der Ausgleichskassen einiger wichtiger Vorberei- tungen und Entscheidungen. Vorerst müssen sie sich mit den allen Anforderungen der optischen Lesung entsprechenden Schreibmaschinen ausrüsten. Je nach dem Umfang der VA- und 1K-Arbeiten und der Ver- teilung dieser Arbeiten auf verschiedene Abteilungen wird sich die An- schaffung einer oder mehrerer Maschinen aufdrängen. Bei der Wahl der Maschinenmarke werden hauptsächlich die Art des Einsatzes (nur für optische Lesung oder auch auf anderen Gebieten), die Lieferfrist, die Serviceleistungen der Lieferfirma und der Preis von ausschlag- gebender Bedeutung sein. Des weiteren wird jede Ausgleichskasse ent- scheiden müssen, ob sie die 1K selber erstellen oder ob sie hiefür die Dienste der Zentralen Ausgleichsstelle in Anspruch nehmen will. Schliesslich wird auch das Personal, das mit den entsprechenden Arbei- ten betraut wird, eingehend instruiert werden müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist bestrebt, die Ausgleichs- kassen bei der Lösung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Probleme zu unterstützen. So hat es den Präsidenten der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen und der Konferenz der kantonalen Aus- gleichskassen die technischen Anforderungen, die an die zu verwen- denden Schreibmaschinen zu stellen sind, schon vor längerer Zeit be- kanntgegeben. Die Kassenleiter wurden sodann im Dezember 1971 über das neue Verfahren eingehend orientiert. Ferner werden vor der Ein- führung des neuen Verfahrens noch Instruktionskurse für das Kassen- personal durchgeführt.

Die Altersprobleme der Stadt Bern Die Betagten sind vor allem für die Städte zu einem grossen Problem geworden. Es fehlen preisgünstige Wohnungen: in Zürich mindestens

2 350, in Basel 1 550 und in Bern 700; und ebenso mangelt es an Betten

in Alters- und Pflegeheimen. Das sind Zustände, die den verantwort-

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liehen Behörden zu denken geben. Was ist zu tun? Wie soll das Problem gelöst werden? Im folgenden wird gezeigt, wie die Stadt Bern die Alters- fragen anpackt. Der Gemeinderat (Exekutive) liess einen Expertenbericht über «Das Altersproblem in der Stadt Bern» ausarbeiten und veröffentlichte ihn anfangs Juni 1971. Bern weist von den grossen Schweizer Städten die stärkste Überalterung auf. Während in Genf der Anteil der über 65- jährigen 11,6 Prozent, in Basel 13,7 Prozent und in Zürich 14,6 Prozent der gesamten Wohnbevölkerung beträgt, umfasst er in Bern 15,6 Pro- zent. Bereits sind aufgrund der 62seitigen Studie, die auf die zahlrei- chen Probleme eingeht, erste Beschlüsse gefasst worden. So ist eine ständige Konferenz für Altersfragen gebildet worden. Also ein neues Gremium, in dem viel geredet und wenig getan wird? Sicher nicht. Bekanntlich gibt es in Bern, wie auch in vielen anderen Städten, zahlreiche private Organisationen, die sich mit viel gutem Willen auf irgendeine Art für die Betagten einsetzen. Gleichzeitig be- fassen sich innerhalb der städtischen Verwaltung einige Amtsstellen mit einzelnen Aspekten der Altersfragen. Doppelspurigkeiten und dar- aus sich ergebende Missverständnisse sind leider unvermeidlich. Darum ist eine gute Koordinierung für eine fruchtbare Tätigkeit absolut not- wendig. Die Aufgaben sollen sinngemäss verteilt werden. Die Konferenz wird vor allem die gegenseitige Information fördern, Erfahrungsaus- tausch pflegen, Arbeitsteilung vornehmen, Übereinkünfte über gemein- sames Vorgehen beschliessen und neue Aufgaben der Altershilfe in Angriff nehmen. Neben der Konferenz besteht ein Arbeitsausschuss, in dem die wichtigsten Institutionen vertreten sind. Er wird Vorarbeit für die Konferenz leisten und Planung und Forschung vorantreiben. Es ist dabei an ein empirisches, auf die Stadt Bern ausgerichtetes For- schen zu denken. Einerseits wird es darum gehen, die Resultate der gerontologischen und geriatrischen Forschung zu bearbeiten und aus- zuwerten, und anderseits die von überall zuströmenden Ideen, Anregun- gen und Vorschläge auf ihren Realitätswert zu überprüfen. Weiter hat die Fürsorgedirektion eine neue Stelle geschaffen, die sich aus- schliesslich mit den Altersfragen befasst und die zugleich das Sekretariat für die Konferenz und den Arbeitsausschuss führt. Die institutionellen Voraussetzungen für eine bessere Lösung der dringlichen Alterspro- bleme sind nun gegeben. Zu hoffen ist, dass die auf dem Papier über- zeugende Struktur sich im praktischen Einsatz bewähren wird. Viel- leicht kann dieses Modell in der Folge wegweisend für andere Gemein- wesen werden.

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Im weiteren ist beschlossen worden, die Bedarfszahlen für Alters- unterkünfte in die allgemeine Stadtplanung einzubeziehen. Der Sofort- bedarf beträgt 700 Alterswohnungen und 540 Betten in Alters- und Pflegeheimen. Der Bedarf für 1980 wird mit 950 Alterswohnungen und

750 Betten in Alters- und Pflegeheimen angegeben. In absehbarer Zeit

soll ein Zehnjahresprogramm vorgelegt werden, das dem gesamten Bedarf Rechnung trägt. Die Stadtplanung wird, wo sie mit privaten Bauherrschaften in Verhandlung ist, darauf hin tendieren, bei Über- bauungen einen angemessenen Prozentsatz von Alterswohnungen einzu- streuen. Damit soll auch eine soziologisch gemischte Quartierstruktur erreicht werden. Denn ein einseitig zusammengesetzter Stadtteil bringt viele Nachteile mit sich. So erfordert ein Quartier, das vorwiegend von jungen Ehepaaren mit Kindern bewohnt ist, während einer bestimmten Zeit einen grossen Bedarf an Schulbauten, die nach wenigen Jahren nicht mehr in diesem Ausmass benötigt werden. Ein stark überaltertes Quartier kann abends trostlos und leer wirken, da die meisten Betagten um diese Zeit zu Hause bleiben. Es stellt sich die Frage, ob - wenn Empfehlungen an die privaten Bauherrschaften nicht den gewünschten Erfolg zeitigen nicht für alle Wohnbauten eine bestimmte Anzahl von Alterswohnungen durch Gesetz vorzusehen wären. Daneben ist der Bau von kompakten Alterssiedlungen wenn möglich in Kombination mit Alters- und Pflegeheimen weiterzuführen. Denn es sind vor allem mit dem Betagtenheim «Schwabgut» gute Erfahrungen gesammelt worden. In den Obergeschossen dieses Heimes befinden sich

55 Alterswohnungen, darunter sind drei Stockwerke als Leichtpflege-

heim und zuunterst drei Stockwerke als Pflegeheim ausgebaut. Dadurch wird vermieden, dass der Betagte oft das Heim wechseln muss. Wenn er pflegebedürftig wird, wechselt er lediglich einige Stockwerke. Das Heim ist zugleich als «Stützpunkt» für die nähere Umgebung gedacht. Betagte, die in einem bestimmten Umkreis wohnen, können im Heim essen. Zusätzlich ist für die nähere Umgebung ein Mahlzeitendienst organisiert, und es stehen weitere Dienstleistungen zur Verfügung. So lernt der Betagte das Heim und auch das Personal bereits kennen und der einmal notwendig werdende Eintritt wird durch die Beseitigung zahlreicher Vorurteile bedeutend leichter fallen. Bern ist bis jetzt beim Bau von Altersheimen seinen eigenen Weg gegangen. Während andere Länder und Städte ihre Altersbauten kom- munalisieren, bleibt in Bern das Gemeinwesen im Hintergrund, unter- stützt aber die privaten gemeinnützigen Institutionen beim Bau und Betrieb ihrer Werke. Es sind damit gute Erfahrungen gesammelt wor-

110

den. Weiter sind die Altersbauten relativ klein gehalten und sie sind innerhalb des bewohnten und von den Verkehrsbetrieben bedienten Stadtgebietes quartierweise gestreut. Der Betagte soll in seiner ge- wohnten Umgebung bleiben können. Grosse Schwierigkeiten erwachsen in den bestehenden Quartieren bei der Bereitstellung des notwendigen Baulandes für Altersbauten. So wurden Projekte aus städtebaulichen, öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gründen um Jahre ver- zögert. Trotzdem ist diese Konzeption richtig, denn man will Heime und nicht seelenlose Anstalten am Stadt- und Waldrand bauen. Die üblichen Haupttypen von Altersbauten (Alterssiedlung, Alters- und Pflegeheim) sollen durch Einrichtungen mit Spezialaufgaben ergänzt werden.

Geriatrische Rehabilitation Bis heute wird der Rehabilitation von Betagten noch zu wenig Beach- tung geschenkt. Das Altersturnen ist ein Anfang. Oft - z. B. bei Läh- mungen durch Schlaganfall wären intensive therapeutische Mass- nahmen notwendig, die nur ein modern eingerichtetes Spital durch- führen kann. Das Zieglerspital soll zu einer solchen Therapiestelle aus- gebaut werden.

Psychiatrische Pflegefälle Die psychiatrischen Kliniken sind zu klein, um alle Fälle der Alters- psychiatrie aufnehmen zu können. Darum wird ein neuer Heimtypus, ein Glied zwischen der geschlossenen psychiatrischen Klinik und dem Pflegeheim, geplant. Ein solches Heim soll etwas abseits der Stadt stehen, damit der Patient nicht den Gefahren des Verkehrs ausgesetzt ist, wenn er sich vor die Haustüre begibt.

Tagesklinik und Ausbau der Hauspflegedienste Auch wenn der Bau von Alters- und Pflegeheimen mit allen Mitteln vorangetrieben wird, werden immer Plätze fehlen. Anderseits möchte der alte Mensch so lange als möglich in seiner Wohnung bleiben. Darum ist der vermehrte Einsatz von Pflegepersonal für die ambulante Kran- kenpflege zu fördern. Viele Betagte werden innerhalb oder ausserhalb der Familiengemeinschaft durch Angehörige betreut und gepflegt. Um diese ab und zu von ihrer manchmal sehr schweren Aufgabe zu ent- lasten, soll ein Tagesheim bzw. eine Tagesklinik errichtet werden. Dort gäbe es Therapiemöglichkeiten, Pflege, Unterhaltung und Geselligkeit.

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Das Alter stellt nicht nur Bauprobleme

Eine umfassende Alterspolitik darf sich nicht auf die Unterkunftsfragen beschränken. Sie muss ein weiteres Spektrum in ihre Überlegungen ein- beziehen. Der Mensch soll ein sinnvolles und glückliches Alter verbringen können. Funktionslosigkeit und Desintegration müssen verhindert wer- den. Dies scheint in Bern noch schwieriger als an andern Orten zu sein. Der Berner ist Individualist und hat darum im Alter Mühe, gewisse Sozial- dienste anzunehmen. Er sträubt sich beispielsweise, einen Altersklub aufzusuchen, und neigt zur Abkapselung. Dies dürfte dem Bemühen, den betagten Berner vor Einsamkeit zu bewahren, recht enge Grenzen setzen. Trotzdem wird für ein vielfältiges Angebot gesorgt. Es seien das Altersturnen, das Altersbaden, die Vermittlung von günstigen Fe- rien- und Erholungsmöglichkeiten, die Organisation von Altersnach- mittagen, die ermässigten Eintritte in Kino und Theater, die verstärkte Teilnahme am kulturellen Leben, die Tätigkeit der Aktion P usw. er- wähnt. Doch dies alles genügt noch nicht. Weitere Förderungsmass- nahmen wie die Beschäftigungstherapie und die Altenbildung sind not- wendig.

Kostgeld

Für die Berechnung des Kostgeldes gilt der Grundsatz, dass jeder Heim- bewohner soviel bezahlt, wie ihm zugemutet werden kann. Keinesfalls darf das Kostgeld eine Fürsorgebedürftigkeit verursachen. Es fragt sich, wie Bezüger der Ergänzungsleistungen bessergestellt werden können. Interessant ist die Anrechnung des Vermögens. Der Anteil, der mit dem Vermögen bezahlt werden muss, wird nach einer speziellen Tabelle errechnet. Je nach der statistischen Lebenserwartung wird für die auf- gezeichneten Altersgruppen das Vermögen ungleich belastet, das heisst: je älter, desto grösser die Belastung.

Schlussfolgerungen

An Aufgaben für die Stadt Bern zur Bewältigung des Altersproblems fehlt es nicht. In dieser knappen Übersicht konnten nicht alle Einzel- heiten behandelt werden. Es ist nun zu hoffen, dass die Planziele und Beschlüsse auch wirklich realisiert werden.

WN

Der Anspruch auf Kinderzulagen für Pflegekinder Anlässlich der Konferenz der Ausgleichskassen in Locarno vom 12. Okto- ber 1971 wurde die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen Zulagen für Pflegekinder zu gewähren sind. Diese Frage wird im nach- stehenden Artikel im einzelnen behandelt (Ziff. III und IV). Dabei wird von der zivilrechtlichen Stellung des Pflegekindes ausgegangen und auch die Stellung des Pflegekindes in der Sozialversicherung dargestellt (Ziff. 1 und II), da diese die kantonalrechtliche Ordnung des Anspruchs auf Zulagen für Pflegekinder nachhaltig beeinflusst hat.

1. Die Stellung des Pflegekindes im ZGB

Im ZGB ist die Pflegekindschaft nicht geregelt. Die rechtliche Natur des Pflegekindverhältnisses ergibt sich aber aus der familienrechtlichen Stellung des Pflegekindes und des Versorgers, den privatrechtlichen Abmachungen der Beteiligten und den öffentlichrechtlichen Bestim- mungen des Pflegekinderschutzes. In sozialer Hinsicht wird unterschieden zwischen dem Pflegekind, das von seinen Eltern bei Drittpersonen unter- gebracht wird, weil sie wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Krank- heit, Auflösung des Haushalts wegen Scheidung oder Tod eines Ehe- gatten das Kind nicht mehr selbst erziehen können, und dem Pflegekind, das aus Gründen der Fürsorge vom Vormund oder einer Behörde in Pflege gegeben werden muss, weil seine Eltern gestorben, zur Erziehung des Kindes unfähig sind oder sich um das Kind nicht kümmern. Diese Form der Pflegekindschaft bildet häufig die Vorstufe der Adoption. Das Pflegekindverhältnis wird durch Vertrag zwischen dem Ver- sorger und den Pflegeeltern begründet. Versorger sind die Eltern als Inhaber der elterlichen Gewalt, der Vormund, die Vormundschafts- behörde, die Jugendstrafbehörde oder die Armenbehörde nach kanto- nalem Recht. Der Vertrag bedarf keiner besondern Form. Die Pflegeeltern haben dem Kind umfassende Pflege zu gewähren, wozu Verpflegung und Unterkunft, Bekleidung, ärztliche Behandlung, Beaufsichtigung der Freizeit und der Schularbeit, seelische und geistige Betreuung gehört. Sie erhalten jedoch weder elterliche noch vormund- schaftliche Gewalt über das Kind, die grundsätzlich bei den Eltern oder beim Vormund verbleibt. Durch die Begründung des Pflegekindver- hältnisses treten auch keine erbrechtliche Wirkungen ein. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haben die Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, das im Streitfall vom Richter festzu-

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setzen ist. Bei besonders naher verwandtschaftlicher Beziehung oder bei Absicht späterer Adoption darf bei Fehlen einer besondern Verein- barung Unentgeltlichkeit vermutet werden. Die durch Urteil oder Ver- gleich festgesetzte Beitragspflicht des ausserehelichen Vaters wird durch die Begründung des Pflegekindverhältnisses nicht berührt. Un- entgeltlichkeit ist somit kein Wesensmerkmal des Pflegekindverhält- nisses. Die Pflege kann für bestimmte Zeit oder für dauernd übernommen werden. Wenn das Kind auf unbestimmte Zeit in Pflege genommen und eine Kündigungsfrist nicht vereinbart worden ist, so kann das Pflege- verhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden. Das Pflegeverhältnis kann auch gegen den Willen der Vertragsparteien be- endigt werden, wenn die Pflegekinderaufsichtsbehörde die Bewilligung entziehen muss. Aufgrund der familienrechtlichen Regelung der Pflegekindschaft kann der Begriff des Pflegekindes wie folgt umschrieben werden: «Pflegekinder sind alle unmündigen Kinder, die zu ihrer Pflege und Erziehung nicht nur vorübergehend bei andern Personen als ihren na- türlichen Eltern oder Adoptiveltern untergebracht sind.» 1

!L Die Stellung des Pflegekindes in der Sozialversicherung

In der Unfallversicherung sind Pflegekinder nicht rentenberechtigt, woraus sich bisweilen menschlich unbefriedigende Lösungen ergeben. 2 Im Gegensatz dazu besteht in der Militärversicherung für Pflegekinder des Versicherten, «für welche er gesorgt hat», Anspruch auf Renten (Art. 31, Buchst. d, MVG). Diese Bedingung ist streng auszulegen. «Als Pflegekind ist nur ein solches zu betrachten, für welches der Versicherte wie für ein eigenes Kind vollständig oder fast vollständig sorgte, indem er es in seinen Haushalt genommen hatte oder indem er während eines auswärtigen Aufenthaltes (Höhenkur, Lehrzeit usw.) einen den Um- ständen entsprechenden Geldersatz leistete.» 3 Noch enger als in der MV ist die Rentenberechtigung der Pflegekinder in der AHV umschrie- ben. Ein Anspruch auf eine Waisenrente für Pflegekinder besteht nur

1 Vgl. dazu H e g n a u e r, Kommentar zum Familienrecht, Vorbemerkun-

gen zu den Art. 264-269, N. 18 f., 23-26, 28. M a u r e r, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfall- versicherung, S. 270. S c h a t z B Kommentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, .‚

S. 167.

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dann, «wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung auf- genommen worden sind» (Art. 49, Abs. 1, AHVV). In der Praxis gilt aber ein Pflegekindverhältnis noch als unentgeltlich, wenn die periodi- schen Leistungen oder Zuwendungen Dritter ein Viertel der Unterhalts- kosten nicht erreichen. 4 In bezug auf das Erfordernis der Unentgeltlich- keit des Pflegekindverhältnisses stimmen MV und AHV weitgehend überein. Im Gegensatz zur AHV wird in der MV nicht ausdrücklich sta- tuiert, dass das Pflegekindverhältnis auf Dauer begründet sein muss. Dies ist aber auch kaum notwendig, weil sich aus dem Begriff des Pflege- kindes ergibt, dass zwischen Pflegekind und Pflegeeltern ein dauerndes Band bestehen muss. Im Bestreben, in der Sozialversicherung möglichst übereinstimmende Begriffe zu verwenden, wurden die Pflegekinder im FLG in gleicher Weise wie in der AHV umschrieben (Art. 9, Abs. 1, Buchst. c, FLG).

III. Das Pflegekind in den kantonalen Gesetzen Über die Familienzulagen In den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen ist der Begriff des Pflegekindes uneinheitlich umschrieben. Eine kleine Gruppe von Kan- tonen hat die Begriffsumschreibung der AHV übernommen. Die meisten Kantone stellen jedoch darauf ab, ob der Arbeitnehmer in vollem Um- fang, überwiegend oder gegen ein geringfügiges Entgelt für sein Pflege- kind sorgt. Einzelne Kantone haben davon abgesehen, den Begriff des Pflegekindes näher zu umschreiben. In den Gesetzen folgender Kantone ist das Pflegekind in gleicher Weise umschrieben wie in der AHV: Al, BE, LU, SH, SO, VS, ZH (7). In den Kantonen AG und GL ist nicht erforderlich, dass der Arbeit- nehmer das Kind «zur dauernden Pflege und Erziehung» zu sich genommen hat. Die Pflegekinder sind aber nur zulageberechtigt, wenn der Arbeitnehmer für das Kind «voll aufkommt» (AG) oder wenn das Pflegekindverhältnis «unentgeltlich» ist (GL). Die meisten Kantone haben die Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer das Pflegekind «zur dauernden Pflege und Erziehung» zu sich genommen hat, von der AHV übernommen, ohne aber an der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses festzuhalten. Sie stellen vielmehr darauf ab, ob der Arbeitnehmer

Wegleitung über die Renten, Rz. 159.

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ganz oder teilweise für den Unterhalt des Pflegekindes aufkommt oder ob für das Pflegekind ein geringfügiges Entgelt geleistet wird. In folgenden Kantonen ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer ganz oder überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt: AR, BL (ohne wesentliches Entgelt), BS, GE, GR, SG (ohne kostendeckendes Entgelt), TI, VD (la charge effective) (8). Die Zulageberechtigung des Pflegekindes wird in folgenden Kan- tonen durch ein «geringfügiges Entgelt» nicht beeinträchtigt: NW, 0W, SZ, TG (unentgeltlich oder gegen ein geringes Kostgeld), UR (5).

3. Nur die Kantone FR, NE und ZG haben davon abgesehen, den Be-

griff des Pflegekindes näher zu umschreiben. In NE ist jedes Kind, für dessen Unterhalt der Arbeitnehmer ganz oder teilweise auf- kommt, zulageberechtigt. In den Kantonen FR und ZG werden die Pflegekinder zusammen mit den Adoptivkindern ohne besondere An- spruchsvoraussetzungen als zulageberechtigt erklärt.

IV. Die Neuordnung des Anspruchs auf Zulagen für Pflegekinder Im Falle der Revision eines kantonalen Gesetzes über die Familien- zulagen stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Zulagen für Pflege- kinder an besondere Voraussetzungen geknüpft werden soll. Dabei kann es sich entsprechend der Regelung der AHV und der meisten kantonalen Gesetze nur um folgende zwei Voraussetzungen handeln: Dauer und Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses.

1. Dauer des Pflegekindverhältnisses

Seiner Natur nach erfordert das Pflegekindverhältnis, dass das Kind in die Hausgemeinschaft des Ansprechers aufgenommen wird und dass dieser dem Kind die nötige Pflege und Erziehung verschafft und zwar nicht nur vorübergehend, sondern für längere Dauer. Es ist daher nicht notwendig, den Anspruch auf Zulagen für Pflegekinder ausdrücklich an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Arbeitnehmer das Kind «zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat». Diese Voraus- setzung ist beim Pflegekindverhältnis stets erfüllt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die rechtsprechenden Organe sich nur selten mit

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Fällen zu befassen hatten, in denen die Dauer des Pflegekindverhältnis- ses umstritten war. Die Dauerhaftigkeit des Pflegekindverhältnisses wird durch die blosse Möglichkeit einer Veränderung der Verhältnisse, die theoretisch bei jedem Pflegekindverhältnis besteht, nicht ausgeschlossen. Ein dauerndes Pflegekindverhältnis ist daher auch dann anzunehmen, wenn nicht mit absoluter Sicherheit feststeht, dass das Pflegekind bis zum Eintritt ins Erwerbsleben bei den Pflegeeltern verbleiben wird.

2. Unentgeltlichlceit des Pflegekindvcrhältnisses

Nach Auffassung des EVG kann von Unentgeltlichkeit «nicht bei jeder noch so kleinen Zuwendung gesprochen werden, sondern nur, wenn die von Dritten stammenden bzw. vom Kinde selbst (etwa durch Arbeit) entrichteten Unterhaltsbeiträge wesentliche sind». Als wertmässig we- sentlich gilt nach der Praxis des EVG «ein Teilbetrag im allgemeinen dann, wenn er mindestens einen Viertel des in Betracht fallenden Ganzen ausmacht. Dieser Vergleichswert eignet sich auch als Kriterium dafür, ob von dritter Seite (oder vom Kinde selbst) entrichtete Unterhalts- beiträge als gemäss Artikel 49, Absatz 1, AHVV wesentliche anzuer- kennen seien». 6 Das vom EVG aufgestellte Kriterium wurde für den Bereich der AHV, des FLG und mehrerer kantonaler Gesetze zur festen und starren Regel. Es führte dazu, dass in der Praxis die Zuwendungen Dritter mit den gesamten Unterhaltskosten für ein Pflegekind verglichen und der Anspruch auf Kinderzulagen stets verneint wurde, wenn die Zuwendun- gen Dritter einen Viertel der Unterhaltskosten überstiegen. Da dieser Vergleich nur schwer durchführbar und im Ergebnis wenig überzeugend wirkt, ergaben sich zahlreiche Streitfälle, die von den Rekursbehörden recht unterschiedlich beurteilt wurden. Man kann sich fragen, ob die Praxis des EVG nicht mit dem klaren Wortlaut jener Vorschriften in Widerspruch steht, wonach das Pflege- kindverhältnis unentgeltlich sein muss. Wenn die Zuwendungen Dritter einen Viertel der gesamten Unterhaltskosten betragen, so kann kaum

5 Entscheid der Rekurskommission des Kantons St. Gallen i. Sa. S. E. vom

10. Juni 1963, in «Kantonale Gesetze über Familienzulagen - Die Recht- sprechung der kantonalen Rekurskommissionen in den Jahren 1962 bis 1964», herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, Juli 1965, S.93.

6 EVGE 1958, S. 204 f.

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noch von «Unentgeltlichkeit» gesprochen werden. Mit guten Gründen haben daher zahlreiche Kantone die Voraussetzung der Unentgeltlich- keit nicht übernommen und diese durch das Unterhaltsprinzip ersetzt, das sich für die Pflegekindverhältnisse günstiger auswirkt als die Regel des EVG. Aber auch die Anwendung dieses Prinzips bedingt einen Ver- gleich der Zuwendungen Dritter mit den gesamten Unterhaltskosten, der oft nur schwer durchführbar ist. Wie die Rekurskommission des Kantons St. Gallen festgestellt hat, kann nicht betragsmässig eine Grenze gesetzt werden, die in allen Fällen Gültigkeit hätte. 7 Denn die Höhe der Unterhaltskosten hängt ab vom Alter, dem Gesundheitszu- stand, der Ausbildung des Kindes, dem Mietpreis der Wohnung, all- fähiger Mitarbeit des Kindes usw., die von Fall zu Fall unterschiedlich sind. Zudem ist ausser den Geldleistungen auch der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den die Pflegeeltern für die Erziehung des Kindes benötigen. Man muss sich daher fragen, ob an der Anspruchsvoraus- setzung der Unentgeltlichkeit und des überwiegenden Unterhalts fest- gehalten werden soll. Das EVG hatte bereits im Urteil vom 7. Mai 1958 i. Sa. C. festgestellt, dass es fraglich sei, ob bei Pflegeverhältnissen im Sinne von Artikel 49, Absatz 1, AHVV der Begriff der Unentgeltlichkeit gleich zu umschreiben sei wie in Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe c, FLG. 8 Im Laufe der letzten Jahre ist immer mehr das Obhutsprinzip zum Durchbruch gelangt, wonach im Falle der Anspruchskonkurrenz der An- spruch jener Person zusteht, der die Obhut des Kindes anvertraut ist. Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn ein Elternteil für ein Kind hohe Unterhaltsbeiträge leistet. Pflegekinder leben immer im Haushalt der Pflegeeltern. Da die Obhut des Kindes den Pflegeeltern anvertraut ist, hat ihr Anspruch gegenüber dem Anspruch der leiblichen Eltern den Vorrang. Folgerichtig sind die Kinderzulagen den Pflegeeltern ohne Rücksicht darauf zu gewähren, dass von dritter Seite Unterhaltsbei- träge geleistet werden. Auch in diesen Fällen ist die wirtschaftliche und zeitliche Belastung der Pflegeeltern durch das Pflegekind derart hoch, dass die Gewährung der Kinderzulagen gerechtfertigt ist. Auf die Anspruchsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit und des überwiegenden Unterhalts ist daher zu verzichten. Wenn ein Pflegekindverhältnis vor- liegt, so darf von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen werden, dass die Pflegeeltern den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten tragen. Es können allerdings Grenzfälle auftreten, in denen es fraglich ist, ob

7 Entscheid i. Sa. 0. Z. vom 20. Dezember 1965, Entscheidsammlung 1965

bis 1967, S. 73. 8 EVGE 1958, S. 140.

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es sich um ein Pflegekind oder um ein Kostkind handelt. Ein Kind, das nur des Erwerbes wegen in den Haushalt aufgenommen wird und das der Haushaltsvorstand bei Wegfall von Unterhaltsgeldern nicht mehr bei sich behalten würde, ist nicht Pflegekind, sondern Kostkind und damit nicht zulageberechtigt.

Durchführungsfragen

Verdienstanteil (Pekuliuin) der Häftlinge

Nach Rz 232 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen gilt der Verdienstanteil der Häftlinge im Sinne von Artikel 376 ff. StGB nicht als Erwerbseinkommen. Die Konferenz der Leiter von Anstalten für den Straf- und Mass- nahmenvollzug hat den Behörden der drei regionalen Konkordate, die zwischen den Kantonen über den Vollzug der Strafen und Massnahmen abgeschlossen wurden, eine wesentliche Erhöhung der bisher üblichen Ansätze empfohlen. Demnach hätte der Verdienstanteil zu betragen im Jahre

1972 mindestens 4 bis höchstens 8 Franken je Arbeitstag

1973 mindestens 5 bis höchstens 9 Franken je Arbeitstag

1974 mindestens 6 bis höchstens 10 Franken je Arbeitstag

1975 mindestens 8 bis höchstens 12 Franken je Arbeitstag

wobei in Einzelfällen diese Ansätze überschritten werden können. Es steht nicht fest, ob alle Kantone diesen Empfehlungen folgen werden. Auch die in diesem Rahmen sich bewegenden Verdienstanteile sind nicht als Erwerbseinkommen zu betrachten, und es gilt die Regelung von

Rz 232 der erwähnten Wegleitung weiterhin.

IV: Hilfsmittel; Krampfadernstrümpfe 1

(Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV; Ergänzung zu Rz 80 ff. des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln)

Krampfadernstrümpfe können nur unter folgenden Voraussetzungen als Hilfsmittel der IV gemäss Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe b, IVV für

1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 141

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die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der Aufgaben im angestammten Tätigkeitsbereich (insbesondere bei Hausfrauen) ab- gegeben werden: Der Versicherte muss wegen seiner Veneninsuffizienz in wesentli- chem Masse voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd in seiner Erwerbsfähigkeit oder in der Tätigkeit in seinem Aufgaben- bereich beeinträchtigt sein (Art. 4 IVG). Dies trifft besonders zu bei Versicherten mit schwerer chronisch-venöser Insuffizienz mit oder ohne sekundärer Varikosis. Keine Invalidität liegt vor bei einfacher, komplikationsloser Varikosis während einer Schwangerschaft oder bei vorübergehender Venen- insuffizienz nach längerem Krankenlager. Die Abgabe von Krampfadernstrümpfen durch die IV fällt ausser Betracht, wenn eine Operation oder eine Injektionsbehandlung bei primärer Varikosis indiziert und zumutbar ist oder wenn damit das Fortschreiten einer primären Varikosis verhindert werden soll. Hilfsmittelcharakter kommt nur eigentlichen Krampfadernstrümpfen zu, nicht aber verstärkten Spezialstrümpfen (z. B. Comprella), die bezüglich Ausführung und Material weitgehend normalen Strümpfen entsprechen. Die Varizenstrümpfe müssen für die Ausübung der Er- werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich des Versicher- ten unbedingt erforderlich sein. Verfahren Stellt die Abgabe von Krampfadernstrümpfen eine Leistung der IV neben anderen dar und ist eine Veneninsuffizienz, die eine In- validität im Sinne von Artikel 4 IVG zur Folge hat, nachgewiesen und anerkannt, so kann sich die TV-Kommission mit einer ein- fachen ärztlichen Verordnung begnügen, wenn diese zusammen mit den bereits vorliegenden Unterlagen eine Beschlussfassung erlaubt. Richtet sich ein Begehren einzig auf die Abgabe von Krampf- adernstrümpfen, ist das Anmeldeverfahren gemäss Kreisschreiben über das Verfahren einzuhalten. Wird gleichzeitig mit der An- meldung ein ärztliches Zeugnis eingereicht, das die abschliessende Beurteilung im Sinne der Ziffern 1 und 2 ermöglicht, kann auf das Einholen eines Arztberichtes (Form. Nr. 318.536) verzichtet werden (Rz 114 des Kreisschreibens über das Verfahren).

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IV: Hilfsmittel; Abgabe von Tonbandgeräten an blinde Hausfrauen 1

(Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 1, Abs. 1, Buchst. h, IVV)

Blinden Hausfrauen können für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich Tonbandgeräte abgegeben werden zum Festhalten von Besorgungen, telephonischen u. a. Nachrichten, Rezepten usw. Angesichts der eher geringen Einsatzmöglichkeiten sind jedoch nur Geräte der unteren Preis- lagen zuzugestehen. Als preisgünstigste Modelle, die sich für diese Zwecke eignen, sind auf dem Markt Kassettengeräte (mit Kassetten- system Philips) in der Preislage von rund 200 Franken erhältlich. Blinden Hausfrauen sind somit derartige Kassetten geräte abzugeben, wobei der Richtpreis auf 200 Franken angesetzt wird. Dieser Richtpreis darf im Einzelfall bis höchstens um 15 Prozent (30 Franken) über- schritten werden, wenn feststeht, dass zufolge regional bedingter Preis- unterschiede oder teuerungsbedingter Preiserhöhungen kein preisgün- stigeres geeignetes Kassettengerät erhältlich ist. Wählt die Versicherte ein anspruchsvolleres Gerät, hat sie die ent- sprechenden Mehrkosten selbst zu tragen (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln, Rz 9).

EL: Neue Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Im Dezember 1971 ist eine neue EL-Wegleitung für die Durchführungs- organe erschienen. Sie besteht aus zwei Broschüren. In der ersten sind die bundesrechtlichen Weisungen enthalten, die für die Abklärung der einzelnen Fälle von Bedeutung sind. Die zweite fasst die Vorschriften zusammen, die den Verkehr der kantonalen EL-Durchführungsstellen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung regeln. Die neue Wegleitung ist gültig ab 1. Januar 1972 und ersetzt die meisten bisherigen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf diesem Gebiete. Insbesondere ist von diesem Zeitpunkt an die pro- visorische Wegleitung über Ergänzungsleistungen, die vom 1. Januar

1971 an Gültigkeit hatte, aufgehoben.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 141

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HINWEISE

Steuerbefreiung Die Besteuerung der AHV-Renten wird oft zur Dis- der AHV-Renten? kussion gestellt. Die Eidgenössische Steuerverwal- tung hat auf eine entsprechende Anfrage hin fol- gende ausführliche Antwort erteilt (der vierte Absatz von Ziffer 3 be- schränkt sich auf die für den Adressaten gültige Zürcher Regelung; auch sie ist aber von allgemeinem Interesse) «1. Vorerst sei festgehalten, dass es den Kantonen anheimgestellt ist, im Rahmen ihrer Steuerhoheit zu entscheiden, ob und in welchem Aus- mass sie die Renten der AHV besteuern wollen; dem Bunde ist es grund- sätzlich verwehrt, in dieser Hinsicht einen Druck auszuüben. In der Sache selbst verhält es sich so, dass die Renten der AHV einen teil- weisen Ersatz für das infolge Alters ausfallende Erwerbseinkommen darstellen; sie werden denn auch von vielen Versicherten zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfes verwendet. Diese Renten haben somit alle Eigenschaften eines Einkommens, dessen Unterwerfung unter die Einkommensbesteuerung durchaus zulässig erscheint. Eine steuerliche Entlastung betagter Personen ist zweifellos da am Platze, wo das Alter zur Verminderung der wirtschaftlichen Lei- stungskraft führt, sei es infolge des Verlustes oder der Abnahme der Erwerbstätigkeit, sei es durch Zunahme der Lebenshaltungskosten we- gen Krankheit und sonstiger Pflegebedürftigkeit. Dem altersbedingten Einkommensrückgang wird bei der Steuerveranlagung ohnehin Rech- nung getragen. Die Berücksichtigung erhöhter Krankheits- und Pflege- kosten dagegen ist ein steuerliches Problem, dem mit einer Befreiung der AHV-Renten in keiner Weise beizukommen ist. Die Wünschbarkeit gezielter und damit wirksamer Massnahmen in dieser Richtung ist un- bestritten. Entsprechende Vorschriften sind in dem in Vorbereitung stehenden neuen Wehrsteuergesetz vorgesehen. Eine Steuerbefreiung der AHV-Renten würde eine Entlastung aller Regel nach nicht in den Fällen herbeiführen, wo sie am Platze ist, sondern meist nur bei besser gestellten Steuerpflichtigen, die einer be- sonderen Entlastung gar nicht bedürfen. Wer sich im Alter recht stellt, bedarf nicht einer massiven fiskalischen Entlastung. Für kleine und mittlere Rentnereinkommen hat der Gesetzgeber indessen einen zweck- mässigen Weg gefunden, so dass im allgemeinen dank Sonderbestim- mungen eine gewisse Minderung der Steuer, teilweise sogar eine Steuer- befreiung eintritt.

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Bei der Wehrsteuer (Direkte Bundessteuer) werden die AHV-Renten nur zu 80 Prozent besteuert. Infolge der hohen Steuerminima gemäss Bundesratsbeschluss wird auf einem steuerbaren Einkommen unter

9 700 Franken keine Wehrsteuer geschuldet - werden die AHV-Renten,

die an wirtschaftlich schwächere Personen gehen, ohnehin nicht erfasst. Wo die AHV ausgesprochen sozialen Charakter hat, sind ihre Leistun- gen somit de facto steuerfrei. Wo sie aber einen Bestandteil eines an und für sich schon ansehnlichen Gesamteinkommens bilden, ist die Be- rechtigung für eine Ausnahme von der Steuerpflicht nicht einzusehen. Ebenso erfasst auch die Mehrzahl der Kantone die AHV-Renten nicht vollumfänglich als steuerbares Einkommen, indem sie meistens einen ähnlichen Ansatz wie der Bund (80 %) vorsehen oder auch das Einkommen aus Renten nur besteuern, soweit es gewisse Freibeträge übersteigt. Ferner kommen die kantonalen Steuerrechte dem bedürftigen Rentner in differenzierter Form entgegen durch die Schaffung beson- derer Sozialabzüge für nicht mehr erwerbstätige oder nicht mehr er- werbsfähige Rentenbezüger und durch besondere Steuerbefreiungen. Nach dem revidierten Zürcher Steuergesetz beträgt der persönliche Abzug für einen Alleinstehenden 2 400 Franken, für ein Ehepaar 4 600 Franken. Ausserdem können Personen, die über 65 Jahre alt sind, wei- tere 1 300 Franken abziehen, SO dass sich die Abzüge auf 3 700 bzw.

5 900 Franken erhöhen. In aller Regel treten noch Abzüge anderer Art

hinzu. Auf Rentnereinkommen von rund 4 000 bzw. 6 000 Franken wird daher keine Steuer geschuldet. Da der Kanton Zürich die AHV-Renten nur zu 80 Prozent anrechnet, erhöht sich im Falle eines Ehepaares die steuerfreie Limite sogar auf etwa 7 600 Franken. Das bedeutet sehr oft volle Steuerbefreiung oder zumindest eine geringfügige Steuer- leistung.

4. Dem Wunsche nach Gerechtigkeit wird auf diese Weise besser

Rechnung getragen als durch eine generelle Steuerbefreiung der AHV- Renten. So wäre es wohl kaum verständlich, wenn ein sehr gut situierter Versicherter, der nebst anderem Einkommen eine Rente bezieht, die mehr beträgt als das Erwerbseinkommen eines nicht rentenberechtigten Versicherten, diese Rente nicht sollte versteuern müssen.»

Immer wieder Ein Leserbrief, den die «Tat» Ende letzten Jahres «AllV-Rentner» veröffentlicht hat, lautet im wesentlichen wie folgt: «Was mir schon seit einiger Zeit auffällt, ist, dass heute in den Zeitungen, wenn von alten Leuten die Rede ist, diese immer als AHV-Rentner bezeichnet werden. So heisst es zum Beispiel: ‚Vom

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Bezirksgericht wurde einem 1891 geborenen AHV-Rentner vorgewor- fen...'; ‚an der strasse wurde eine AHV-Rentnerin von einem Auto . . .

angefahren' usw. Sind die alten Leute wirklich nur noch AHV-Rentner, kann man sie denn nicht mehr als Menschen bezeichnen, zum Beispiel: ‚einem 1891 geborenen Mann wurde vorgeworfen. . oder ‚eine alte ',

Frau bzw. eine 70jährige Frau wurde an der strasse angefahren'. Die . . .

stereotype Benennung der alten Leute als AHV-Rentner scheint mir so gedankenlos und bezeichnend für die heutige Zeit: sind die alten Leute wirklich nur noch AHV-Rentner und keine Menschen mehr?. » . .

Die ZAK schliesst sich dem Leserbrief an. Die AHV gewährt den betagten Mitbürgern (sowie den Witwen und Waisen) die ihnen zu- stehende Leistung, ohne sie damit zu einer besonderen Kategorie Men- schen zu stempeln. Noch schlimmer wird es allerdings, wenn «eine ge- wisse Presse» den AHV-Rentner gleichsam a priori einem Armen- genüssigen gleichsetzt. Die Schilderungen von Rentnerveranstaltungen, Altersweihnachten usw. könnten oft nicht mitleiderweckender sein. Erstens sollte der Begriff der Armengenössigkeit ein für allemal aus dem helvetischen Vokabular verschwinden. Und dann ist es ganz einfach eine grobe Unwahrheit, dass AHV-Rentner per definitionem fürsorge- bedürftig sind. Und wenn sie es, weil ihnen das Leben mitgespielt hat, ausnahmsweise sind, verdienen sie es nicht, auf solche Weise diskri- miniert zu werden.

«Selbsthilfe- Es gibt zuweilen Invalide, die mit ihrer Behinderung aktionen» geradezu Reklame machen und sich als Opfer einer von Invaliden ungenügenden Versicherung hinstellen. Mit oft recht spektakulären Aktionen hoffen sie bei ihren Mit- bürgern Mitleid zu erregen und auf diese Weise ihre Lage zu verbessern. Dazu gibt es dreierlei zu bemerken: Wer gesund ist und nicht gerade mit der Invalidenhilfe zu tun hat, wird sich kaum je in die innere Welt eines Behinderten einfühlen können. Er sollte daher in seiner kritischen Einstellung solchen Mit- menschen gegenüber Zurückhaltung üben. Die IV ist, entgegen gelegentlicher Kritik, durchaus keine «klein- liche» Versicherung. Sonst hätte sie im Jahre 1970 kaum gegen

600 Millionen Franken ausgerichtet und käme, die definitiven Er-

gebnisse stehen allerdings noch aus, im Jahre 1971 kaum um 50 bis

100 Millionen Franken teurer zu stehen. Aber sie ist eine an die ge-

setzlichen Normen und die Rechtsprechung gebundene Versicherung,

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die es unmöglich in jedem Falle jedem recht machen kann. Daher sind Härtefälle unvermeidlich. Es gibt mancherlei Möglichkeiten, solche Härtefälle zu lindern. Im Vordergrund steht die Mithilfe der Schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis.

0 Keine Freude hat die IV jedoch an den erwähnten «Aktionen». Der

darauf angesprochene Bürger kennt die effektiven Verhältnisse nicht; er kann sie in der Regel auch nicht überprüfen und gelangt daher an die Behörden und die Verwaltung. Daraus entsteht nur zu oft ein eigentlicher Papierkrieg. Trotz allen Erhebungen bleibt die Antwort - nicht zuletzt wegen der amtlichen Schweigepflicht -

enttäuschend. Dann spricht man von Amtsschimmel und ist ver- stimmt. «Privatsammlungen», wie sie immer wieder vorkommen, entziehen sich gesetzlichen Bewilligungen. Man kommt daher nur selten dagegen auf. Fazit: Ohne einem Schwerbehinderten irgendwie nahezutreten, ist bei solchen Aktionen ein gesundes Misstrauen am Platz.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Nationalrat Hagmann hat folgendes Postulat einge- Vorstösse reicht: Postulat Hagmann «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen vom Räten eine Vorlage über die Änderung des Bundes- 1. Dezember 1971 gesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Kleinbauern zu unterbreiten, die eine angemessene Erhöhung der Kinderzulagen so- wie der Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung der Kleinbauern vorsieht.»

Ergänzungs- Das Wallis stellt es als einziger Kanton den Gemeinden leistungen frei, für die Bemessung der Ergänzungsleistungen einen im Kanton Walls; Mietzinsabzug zu gewähren. Die drei Gemeinden Vouv- Mietzinsabzug ry, Martigny und Saxon haben von der entsprechenden in drei Gemeinden Ermächtigung in Art. 9 des kantonalen Dekretes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Gebrauch ge- macht. Vouvry führte den Mietzinsabzug rückwirkend ab 1. Ja- nuar 1971 ein; die andern beiden Gemeinden wählten für das Inkrafttreten der neuen Regelung den 1. Januar

1972. In allen drei Gemeinden sind die Höchstansätze

gemäss Art. 4, Abs. 1, Buchst. b, ELG anwendbar.

125

Die Ergänzungs- Im Jahre 1971 haben die Kantone 389,2 Mio Franken an leistungen Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Davon entfielen im Jahre 1971 318,7 Mio auf die AHV und 70,5 Mio auf die IV. Der Bund hat daran einen Gesamtbetrag von 186,1 Mio ge- leistet. Für die Ergänzungsleistungen zur AHV ent- nimmt er die Mittel 151,0 Mio dem Spezialfonds gemäss Artikel 111 AHVG (Tabakbelastung und Be- lastung der gebrannten Wasser). Der Bundesbeitrag an die Ergänzungsleistungen zur IV - 35,1 Mio stammt --

aus den allgemeinen Mitteln. Zusätzlich hat der Bund noch Beiträge an die Stiftun- gen «Für das Alter» und «Pro Juventute» und an die Vereinigung «Pro Infirmis» in der Höhe von insgesamt 9,7 Mio Franken ausgerichtet. Die ZAK wird den Rechnungsabschluss noch näher kom- mentieren.

Familienzulagen Der Staatsrat hat am 17. Dezember 1971 beschlossen, im die Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Februar 1972 Kanton Freiburg wie folgt zu erhöhen. Familienzulagen für nicht- landwirtschaftliche Arbeitnehmer Gegenwärtig beträgt die Kinderzulage 40 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr und 50 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren. Nunmehr wird der Ansatz der Kinderzulage einheitlich auf 50 Franken je Kind und Monat festgesetzt. Die Ansätze der Ausbildungszulage von 85 Franken und der Geburts- Zulage von 150 Franken werden unverändert beibe- halten. Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale FAK beträgt wie bisher drei Prozent der Lohnsumme.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Die kantonale zusätzliche Kinderzulage wird einheitlich auf 45 Franken je Kind und Monat festgesetzt. Für Kin- der in Ausbildung wird wie bisher eine zusätzliche kan- tonale Zulage von 35 Franken gewährt. Für jedes neu- geborene Kind besteht Anspruch auf eine Geburtszulage von 150 Franken. Mit Einschluss der Kinderzulage gemäss FLG beträgt somit die gesamte Zulage je Kind und Monat:

75 Franken im Unterland und 80 Franken im Berg-

gebiet für Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr bzw. 20. Altersjahr für erwerbsunfähige Kinder; - 110 Franken im Unterland und 115 Franken im Berg- gebiet für in Ausbildung begriffene Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren.

126

Der Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 3,3 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Löhne, in dem auch der Arbeitgeberbeitrag gemäss FLG inbegriffen ist, wird unverändert beibehalten. Nachtrag zum Drucksachen- katalog Berner- AHV/IV/EO Erschienen sind Preis kungen

318.507.06 d Kreisschreiben über die medizinischen 4 •__*

Eingliederungsmassnahmen der IV

318.507.06 f do. franz.

318.507.09 d Kreisschreiben über die Durchführung 1.60*

der Gebrechensstatistik

318.507.09 f do. franz.

318.510 d Was muss der Arzt von der IV wissen? -.- 10

318.510f do. franz. .- 10

318.510 i do. ital. -. 10

318.682 d EL-Wegleitung 1. bis 3. Teil 450*

318.682 f do. franz. 4.50*

318.682.1 d EL-Wegleitung 4. und 5. Teil

318.682.1 f do. franz. 2..__*

Kantonale Gesetze Kürzlich ist folgende Broschüre erschienen: «Kantonale über Gesetze über Familienzulagen. Die Rechtsprechung der Familienzulagen kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1968 bis 1970». Die Broschüre kann zum Preis von Fr. 7.50 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern, bezogen werden.

Adressenverzeichnis Seite 19, Ausgleichskasse 81, Versicherung: AHV/IV/EO Neues Domizil: Zürich-Enge, Genf erstrasse 3; die übrigen Angaben (Postfachadresse usw.) bleiben unverändert Seite 25, Ausgleichskasse 106, FRSP, Zweigstelle 106.4, CIAN: Neues Domizil: Neuchtel, avenue du 1er Mars 18; die übrigen Angaben (Postfachadresse usw.) bleiben unverändert

Personelles Auf Ende Januar 1972 ist Frau H e d y L a t s c h a -

o c h s n e r als Leiterin der Ausgleichskasse der schwei- zerischen Tabakbranche zurückgetreten. An ihre Stelle tritt Hans Kläy. Der Kassenvorstand der Ausgleichskasse CIVAS hat G u y F a v e z zum neuen Kassenleiter ernannt. Dieser ersetzt den kürzlich verstorbenen Emile Schmocker (s. ZAK 1972, S. 41).

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 31. August 19711. Sa. Ch. SA

Art 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG. Der Delegierte des Verwaltungs- rates mit Einzelunterschrift und Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als in der Schweiz erwerbstätig und damit als beitragspflichtig, obwohl er seinen Wohnsitz Im Ausland hat und sich vorwiegend im Ausland betätigt. (Erwägungen 2 und 3)

Der in Belgien wohnhafte kanadische Staatsangehörige S. C. war in den Jahren 1966/67 Verwaltungsratspräsident und Delegierter mit Einzelunter- schrift der Firma Ch. SA, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Die Gesellschaft unterliess es, von den Gehältern, die sie in den genannten Jahren S. C. aus- gerichtet hatte, Beiträge zu entrichten. Die Ausgleichskasse erliess eine ent- sprechende Nachzahlungsverfügung. Die Firma machte beschwerdeweise gel- tend, die entscheidende Tätigkeit der Firma habe sich im Ausland vollzogen und S. C. sei nicht in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog sie an das EVG weiter. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab: la. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungs- gerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 87 und 98, Buchst. b bis h, OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Für den Begriff der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VerwVerf). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, hinsichtich ihres Gegenstandes näher um- schriebene Voraussetzungen erfüllen). Bei der zu beurteilenden Streitigkeit geht es hinsichtlich des mit der Nachforderungsverfügung geltend gemachten Beitrages an die kantonale Familienausgleichskasse um die Anwendung kantonalen Rechts. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diese Beiträge bezieht, ist darauf nicht einzutreten, weil sich dieser Teil der angefochtenen Verfügung nicht auf öffentliches Recht des Bundes stützt. b. Da es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen, sondern um eine beitragsrechtliche Streitigkeit handelt, kann nach Art. 132 in Verbindung mit Art. 104, Buchst. a, OG mit der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-

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schreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden, wobei die Fest- stellung des Sachverhaltes das EVG bindet, sofern er nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe- stimmungen festgestellt wurde (Art. 105, Abs. 2, OG). Die Beitragspflicht einer Person hängt davon ab, ob sie dem Ver- sicherungsobligatorium untersteht. Laut Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG sind jene natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbs- tätigkeit ausüben. Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Hinblick auf das Versicherungsobligato- rium nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaft- liche Ertrag dieser Erwerbstätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz voll- zieht, das heisst, es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaft- lichen Sachverhaltes befindet, durch welchen die Tätigkeit als Erwerbstätig- keit determiniert wird. Ob hiezu die Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz - während längerer oder kürzerer Zeit - erforderlich ist oder ob die Leitung massgeblich vom Ausland aus vollzogen werden kann, ist un- erheblich. Die Innehabung der Geschäftsleitung eines in der Schweiz domi- zilierten Unternehmens gilt als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit (vgl. EVGE 1968, S. 193, und ZAK 1971, S. 364). Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich noch, ob die Ch. SA auf dem Lohne von 103 707 Franken, den sie dem damaligen Ver- waltungsratspräsidenten S. C. in den Jahren 1966/1967 ausgerichtet hat, pari- tätische Beiträge zu bezahlen habe. Unbestritten ist, dass die Aktiengesell- schaft beitrags- und abrechnungspflichtig ist (Art. 14, Abs. 1, AHVG), weil der Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft als Unselbständig- erwerbender gilt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der ehemalige Verwal- tungsratspräsident S. C. bezüglich der Geschäftsleitung in X (Schweiz) passiv verhalten und keine beherrschende Stellung eingenommen habe. Sein eigent- liches Tätigkeitsgebiet sei der Verkauf gewesen, den er von Brüssel aus für Gebiete ausserhalb der Schweiz geleitet habe. Der ausschliesslich administra- tive Funktionen erfüllende schweizerische Geschäftsführer am Sitz der Ge- sellschaft in X habe mit dem Hauptbüro des Konzerns in Kanada - und nicht mit S. C. in Brüssel - direkte Kontakte unterhalten und von dort Wei- sungen entgegengenommen. Schliesslich sei S. C. weder direkt noch indirekt an der schweizerischen Gesellschaft beteiligt gewesen. Daraus könne ge- folgert werden, dass diese Stellung des Verwaltungsratspräsidenten gegen- über dem Hauptsitz in X nicht genüge, um daraus eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne des AHVG abzuleiten. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Mit dem Umstand, dass S. C. sich hauptsächlich mit dem Verkauf in Gebieten ausser- halb der Schweiz befasst hat, ist über seine Tätigkeit in X nichts ausgesagt. Vielmehr ist festzuhalten, dass dieser 1967 nicht nur als Präsident des Ver- waltungsrates, sondern auch als Delegierter mit Einzelunterschrift im Han- delsregister eingetragen war. Zudem hatte er jedenfalls zur Zeit der Eintra- gung im Handelsregister nicht in Brüssel, sondern in Montreal/Kanada Wohn-

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sitz. Hinsichtlich seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident, dessen Stellung nach schweizerischem Aktienrecht verschiedenartig ausgestaltet wer- den kann (Bürgi, N. 8f. zu Art. 714 OR) wären zwar gewisse Zweifel in bezug auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit von S. C. möglich. Wenn er aber zu- gleich Delegierter war, wurde er zum eigentlichen Geschäftsführer und Vertre- ter der Aktiengesellschaft, der zugleich die Aufgaben eines Vorsitzenden inne hatte (Bürgi a. a. 0., N. 8). Unter diesen Umständen fällt die finanzielle Be- teiligung an der Gesellschaft nicht ins Gewicht. Von einer bloss passiven Tätigkeit des kanadischen Staatsangehörigen S. C. in der Ch. SA mit Sitz in X kann somit nicht mehr gesprochen werden. Als Präsident des Ver- waltungsrates und Delegierter mit Einzelunterschrift beherrschte er vielmehr die Gesellschaft. Es kann auch nicht gesagt werden, er sei im Sinne von Art. 1, Abs. 2, Buchst. c, AHVG und Hz 86 des Kreisschreibens über die Ver- sicherungspflicht (gültig ab 1. Juni 1961) nicht versichert gewesen. Der frü- here Verwaltungsratspräsident und Delegierte der Beschwerdeführerin hat nicht nur an Sitzungen teilgenommen, sondern leitende Funktionen erfüllt. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise übte er somit eine Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz selbst aus und muss sich als beitragspflichtige Er- werbstätigkeit auch anrechnen lassen, was er ausserhalb der Schweiz für die Leitung der in X domizilierten Gesellschaft gearbeitet hat. Die angefochtene Verwaltungsverfügung und der vorinstanzliche Ent- scheid tragen den dargelegten rechtlichen Grundsätzen Rechnung und sind daher zu bestätigen.

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 21. September 1971 i. Sa. G. B. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 12 und Art. 14, Abs. 1, IVG. Ärztliche Kontrollen oder Röntgen- aufnahmen, welche eine unerlässliche prä- oder postoperative Zusatz- massnahme im Rahmen einer von der IV gewährten medizinischen Behandlung darstellen, bilden Bestandteil dieser Eingliederungs- massnahme.

Der im Jahre 1957 geborene Versicherte leidet an Folgen einer im Alter von

10 Monaten durchgemachten Kinderlähmung. Seit dem Jahre 1960 gewährte

ihm die TV medizinische Massnahmen und Hilfsmittel. Für die Zeit vom 22. Februar 1965 bis 30. Juni 1970 wurden dem Knaben noch ärztliche und radiographische Kontrollen zugesprochen. Nachdem im Jahre 1969 auf Kosten der IV eine Operation am linken Unterschenkel durchgeführt worden war, teilte der behandelnde Arzt mit, der Patient bedürfe während seines Wachs- tums ständiger ärztlicher Kontrolle, auch sei es durchaus möglich, dass er sich in einem späteren Zeitpunkt noch einer Arthrodese am linken Hüftgelenk zu unterziehen habe.

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Gestützt auf Art. 12 IVG wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Juni 1970 eine Kostenübernahme weiterer medizinischer Massnahmen -

- vorbehältlich der in Aussicht gestellten Arthrodese- ab. Namens des Versicherten rekurrierte Rechtsanwalt R. Die kantonale Rekursbehörde wies jedoch mit Entscheid vom 23. Dezember 1970 die ein- gereichte Beschwerde ab mit der Begründung, regelmässige ärztliche und radiologische Kontrollen seien bei einem minderjährigen Versicherten nicht vorwiegend auf dessen berufliche Eingliederung gerichtet. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt R Verwaltungsgerichts- beschwerde ein. Er machte u. a. geltend, die in Frage stehenden Massnahmen bildeten Bestandteil der in Aussicht genommenen Operation, welche vor- wiegend zum Ziele haben werde, die künftige Erwerbsfähigkeit des Ver- sicherten zu gewährleisten; er ersuchte daher um Kostenübernahme der im Streite liegenden Massnahmen. Während die 1V-Kommission und die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliessen, beantragt das BSV, dieselbe gutzuheissen. Es führt im wesentlichen aus, die vorgesehenen Massnahmen hätten präoperativen Cha- rakter und seien nicht auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: Der Beschwerdeführer und das BSV vertreten zu Recht die Ansicht, die regelmässigen ärztlichen Kontrollen und Röntgenaufnahmen bildeten mit der vorgesehenen Operation ein Ganzes. Diesem Standpunkt ist beizupflich- ten. Jene Massnahmen bezwecken keineswegs, die Art einer Krankheit zu erkennen; vielmehr tragen sie im Sinne einer präoperativen Massnahme dazu bei, feststellen zu können, in welchem Zeitpunkt eine Arthrose mit bestem Erfolg durchzuführen ist. Indessen hat die 1V-Kommission die Frage nicht geprüft, ob die anbe- gehrten Vorkehren unter Art. 14, Abs. 1, IVG subsumiert werden könnten. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung umfassen die medizinischen Massnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst in Anstalts- oder Hauspflege vorge- nommen wird, die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien, die Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung oder allfällige Mehrkosten, welche durch Hauspflege verursacht werden. Nun stellen aber ärztliche Kon- trollen und Röntgenaufnahmen keine eigentlichen therapeutischen Mass- nahmen dar. Werden solche Vorkehren für sich allein durchgeführt und bilden sie nicht Bestandteil einer Eingliederungsmassnahme, so können weder die einen noch die anderen von der IV übernommen werden. Wie verhält es sich aber in Fällen, bei denen den medizinischen und radiologischen Kontrollen lediglich eine akzessorische Funktion zukommt, indem sie eine ärztliche Behandlung oder einen chirurgischen Eingriff, wie z. B. eine Arthrodese, ergänzen? Haben solche Massnahmen postoperativen Charakter - was häufig zu- trifft-‚ stellen sie offensichtlich eine akzessorische Leistung dar, die für den behandelnden Arzt unerlässlich ist, um das Resultat des Eingriffes oder der Therapie überprüfen zu können. Diese Betrachtungsweise hat aber auch Gültigkeit, wenn es um Massnahmen mit präoperativem Charakter geht; in

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einem solchen Falle sind sie ein unerlässliches Mittel zur Bestimmung des geeigneten Zeitpunktes, in dem ein chirurgischer Eingriff durchzuführen ist. Eine Behandlung im Sinne von Art. 14, Abs. 1, IVG wäre unvollständig, wenn sie nicht auch das Moment der Zweckmässigkeit umfassen würde. Die Wahl des günstigen Zeitpunktes stellt wohl keine medizinische Massnahme an sich dar, sie gehört jedoch als akzessorische Vorkehr in den Rahmen der Gesamt- behandlung. Den Akten gemäss dienen im vorliegenden Falle die regelmässigen medizinischen und radiographischen Kontrollen der Feststellung des Zei:- punktes, in welchem das Wachstum abgeschlossen sein wird, um allenfalls hernach eine Arthrodese durchführen zu können. Aufgrund dieser Mass- nahmen kann ferner bestimmt werden, wann und wie die orthopädischen Schuhe, welche ein Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG darstellen, zu ändern sind. Sie sind indessen nur dann als Ergänzung der Behandlung zu betrach- ten, wenn sie geeignet sind, den gesetzten Zweck zu erreichen. Hiebei gilt es zu bemerken, dass sich die Verwaltung hierüber noch nicht ausgesprochen hat; es wird Sache der zuständigen 1V-Kommission sein, bezüglich der bisher getroffenen Massnahmen eine ergänzende Abklärung vornehmen zu lassen. Wie der behandelnde Arzt hiezu ausführt, bildet die gegenwärtige Phase einen integrierenden Bestandteil der gesamten ärztlichen und medizinischen Wiedereingliederungsmassnahmen. Ist ein Zusammenhang zwischen den streitigen akzessorischen Mass- nahmen und den eigentlichen medizinischen Vorkehren grundsätzlich zu be- jahen, bleibt noch zu prüfen, in welchem Umfange vorliegend von akzesso- rischen Massnahmen gesprochen werden kann. Die Erwägungen der Aus- gleichskasse vermögen nicht zu überzeugen, wonach die medizinischen Kon- trollen und die Röntgenaufnahmen Leistungen für sich darstellten, nachdem - wie bereits ausgeführt - zwischen diesen und der Operation ein gewisser Zusammenhang nicht zu verneinen ist. Würde dies nicht zutreffen und wäre es demnach angezeigt, die medizinischen Kontrollen zu sistieren, dann hätten die 1V-Organe medizinische Massnahmen - mögen sie auch adäquat sein -

abzulehnen, weil der vorgesehene Eingriff erst in einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Dies würde aber nicht nur den Interessen des Versicherten, sondern auch jenen der IV zuwiderlaufen.

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Von Monat zu Monat

Der von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung bestellte Sonderausschuss für die achte AHV-Revision hielt am 22. und 23. Februar unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung seine fünfte Sitzung ab. Er erörterte zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit der Änderung von Vollziehungsvorschriften auf den 1. Januar 1973. Der Ausschuss wird Ende Mai nochmals zusammentreten.

Der Ausschuss für die berufliche Vorsorge der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission hielt am 24./25. Februar unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung und im Beisein von PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversiche- rung, seine erste Sitzung ab. In einer allgemeinen Diskussion wurden zahlreiche Punkte, die in der künftigen Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu regeln sind, erörtert.

Unter dem Vorsitz von Dr. Güpfert vom Bundesamt für Sozialver- sicherung hielt die Kommission für EL-Durch f ührungsfragen am 1. März ihre sechste Sitzung ab. Sie befasste sich mit den Arbeiten, die sich aus der achten Revision der AHV für die Ordnung der EL ergeben. Zur Sprache kamen vor allem die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen auf Januar 1973, die Revision einzelner Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates zum ELG, die Ausrichtung einer zusätzlichen Ergän- zungsleistung im Jahre 1972 sowie die vorläufige Orientierung der Kan- tone über die zu erwartende Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen.

MÄRZ 1972 133

Von der Basisrente zur Existenzsicherung

Mit der achten AHV-Revision, die gegenwärtig vor den eidgenössischen Räten liegt, wird eine wichtige Etappe auf dem Wege zur umfassenden Sozialen Sicherheit erreicht sein, nämlich die Existenzsicherung für alle Betagten, Hinterlassenen und Behinderten. Die erste Säule wird damit voll tragfähig werden. Der Entwurf des Bundesrates zur Änderung von Artikel 34quater der Bundesverfassung beinhaltet einen weitern wesent- lichen Schritt: Es soll danach auch die zweite Säule, das heisst die be- rufliche Vorsorge, ausgebaut werden, indem sie für alle Arbeitnehmer obligatorisch erklärt wird. Schliesslich sollen Massnahmen getroffen werden zur Stärkung der dritten Säule, also der Selbstvorsorge insbe- sondere der Selbständigerwerbenden ohne genügende berufliche Vor- sorge und der Personen mit höheren Einkommen. Der Verfassungsent- wurf des Bundesrates wird gleichzeitig mit der achten AHV-Revision von den eidgenössischen Räten behandelt. Nachdem diese der Konzeption des Bundesrates anlässlich der Beratung des Expertenberichts über die Förderung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge fast einstimmig grundsätzlich zugestimmt haben (s. ZAK 1971, S. 48 und S. 174), geht es jetzt um die allerdings recht bedeutenden -

- Details. Das Schweizervolk wird noch in diesem Jahr Gelegenheit haben, sich zur neuen Verfassungsgrundlage zu äussern. Angesichts des in absehbarer Zeit erreichten Zieles der umfassenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mag es von Interesse sein, wieder einmal zurückzublicken auf die Anfänge der AHV im Jahre

1948 und deren Ausbau in den seither verflossenen 25 Jahren. Die ZAK

veranschaulicht die Entwicklung für einmal anhand der erfolgten Ge- setzesänderungen, nachdem sie bei früherer Gelegenheit die wesentlichen Auswirkungen der verschiedenen Revisionen (1968, S. 184) und die Rentenansätze seit 1948 (1969, S. 3, und 1971, S. 537) dargestellt hat.

Tabelle 1 »

Gesetzesänderungen seit 198 bei der AHV, der Erwerbsersatzordnung, der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Legende: 4 Botschaft und Gesetzesentwurf 0 Auswirkungen der AHV— und EO—Revisionen auf die IV

Erlass bzw. die EL

5 Inkrafttreten * Vorbehältlich der Zustimmung der eidgenössischen Rate

134

135

Die Aufstellung in Tabelle 1 umfasst nebst der AHV auch die Invaliden- versicherung und die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, da diese Versicherungszweige von den Gesetzesänderungen der AHV stets mit- betroffen werden. Auch die Erwerbsersatzordnung ist in der Tabelle aufgeführt. Ihre Vorgängerin, die Lohn-, Verdienstersatz- und Studien- ausfallordnung (1940/1952), hat nicht nur der AHV psychologisch und organisatorisch den Weg geebnet; ebenso bemessen sich die Taggelder der Invalidenversicherung nach der heutigen Erwerbsersatzordnung. In engem Zusammenhang mit den Gesetzesrevisionen steht auch eine grosse Zahl von parlamentarischen Vorstössen. In vielen Fällen haben diese den Anstoss zu Gesetzesänderungen gegeben. Tabelle 2 gibt eine Übersicht über die zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen seit

1948 bis Ende 1971 eingereichten Motionen, Postulate, Interpellationen

und Kleinen Anfragen. Noch gewichtiger als diese parlamentarischen Vorstösse waren die bisher zur AHV und IV eingereichten acht Volksinitiativen, haben diese ihr Ziel doch jeweils weitgehend erreicht. Die jüngsten drei Initiativen bildeten die Grundlage für den jetzt zur Diskussion stehenden Gegen- entwurf des Bundesrates. Die vorliegenden Angaben veranschaulichen vor allem eines: Par- lament und Verwaltung haben im vergangenen Vierteljahrhundert fast ununterbrochen und Schritt um Schritt auf das Ziel einer umfassenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hingearbeitet. Dass sie hiernit auf dem sozialpolitisch richtigen Weg sind, zeigen die in die gleiche Richtung weisenden Volksbegehren.

ARV/EO/IV/EL: Parlamentarische Vorstösse bis Ende 1971 Tabelle 2

Art der EL AHV EO IV Vorstosse

Motionen 30 3 3 -

Postulate 75 14 21 10

Interpellationen 12 2 2 -

Kleine Anfragen 48 4 34 3

Total 165 23 60 13

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Die Aufgaben der gemeinnützigen Institutionen im Rahmen des ELG

Die Beiträge des Bundes Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 19. März 1965 (ELG) sieht zwei Leistungsarten vor, nämlich - Ergänzungsleistungen der Kantone zur AHV und IV; Leistungen der gemeinnützigen Institutionen. Die Ergänzungsleistungen der Kantone haben zum Ziel, Rentnern der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen zu sichern. Die Lei- stungen der gemeinnützigen Institutionen im Rahmen des ELG sind hingegen dazu bestimmt, bei Betagten, Hinterlassenen und Invaliden individuelle Notlagen zu beheben, Härten der Versicherungssysteme aus- zugleichen sowie die allgemeine Betreuung zu fördern. Mit der Erschöpfung der Fondsmittel des Bundes für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1966 war es nötig, die Hilfeleistungen der Schweizerischen Stiftung für das Alter und der Schweizerischen Stiftung Pro Juventute neu zu regeln. Dies erfolgte zweckmässigerweise im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Da auch die Invaliden in den Genuss von Ergänzungs- leistungen gelangen, war es richtig, sie der zusätzlichen Leistungen im Rahmen des ELG ebenfalls teilhaftig werden zu lassen. Mit dieser Auf- gabe wurde die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis betraut. Die von den gemeinnützigen Institutionen gewährten Leistungen haben im Gegensatz zu den kantonalen Ergänzungsleistungen fürsorge- rischen Charakter. Die Tätigkeit dieser Institutionen darf allerdings nicht mit der öffentlichen Fürsorge verwechselt werden. Die Praxis zeigt deutlich, dass Versicherte, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, gerne bereit sind, Leistungen der gemeinnützigen Institutionen im Rah- men des ELG anzunehmen. Dagegen stossen armenrechtliche Unter- stützungen bei den betroffenen Personen oft auf Ablehnung. Nach dem revidierten Bundesgesetz vom 1. Januar 1971 gewährt der Bund jährlich an die Stiftung für das Alter bis zu 6 Millionen Franken, an die Stiftung Pro Juventute bis zu 1,2 Millionen Franken und an die Vereinigung Pro Infirmis bis zu 2,5 Millionen Franken. Die Bundesbeiträge der gemeinnützigen Institutionen werden ver- wendet für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Geldleistun- gen an in der Schweiz wohnhafte schweizerische AHV-Rentner und

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Leistungsbezüger der IV, die trotz oder mangels einer Ergänzungs- leistung in eine Notlage geraten sind. Es soll ihnen damit über die wirt- schaftlichen Schwierigkeiten hinweggeholfen werden. In der gleichen Weise wird nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in der Schweiz an- sässigen Ausländern und Staatenlosen geholfen. Bedürftigen Invaliden, denen keine Rente oder Hilflosenentschädi- gung der Invalidenversicherung zusteht, gewährt die Vereinigung Pro Infirmis Geldleistungen, sofern sie voraussichtlich eine Leistung dieser Versicherung beziehen werden oder ihnen wegen Eingliederung oder Ver- minderung der Invalidität eine solche Leistung nicht mehr ausgerichtet werden kann. Im weiteren sind die Bundesbeiträge für Sach- und Dienstleistungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider bestimmt, wie z. B. für die Beratung des erwähnten Personenkreises. Die Kompliziertheit der diese Personen besonders berührenden Fragen macht deren Beratung unerlässlich. Hier sind insbesondere zu nennen:

- Beratung in Versicherungsfragen; - Beratung in Fragen der Unterkunft (Eintritt in ein Altersheim); - Beratung bei der Bewältigung mitmenschlicher Probleme; - Beratung bei der inneren Auseinandersetzung mit der Behinderung oder Krankheit. Die gemeinnützigen Institutionen haben in den grösseren Orten unseres Landes Beratungsstellen eingerichtet, die Betagten, Hinterlas- senen und Invaliden, deren Angehörigen und weiteren interessierten Personen zur Verfügung stehen. Ausgebildete Fachkräfte helfen bei der Bewältigung der erwähnten Probleme. Die Vereinigung Pro Infirmis unterhält 27 Beratungsstellen, die sich auf 22 Kantone verteilen. Bei der Stiftung für das Alter bestehen heute in 25 Kantonen 56 Beratungsstellen. Um eine umfassende Altershilfe zu gewährleisten, bedarf es in den grossen Kantonen mehrerer Stellen. Der Endausbau sieht voraussichtlich 75 Beratungsstellen vor. Diese Stellen erfreuen sich einer grossen Beliebtheit - und dies nicht nur in den Städten, sondern ebenso in den ländlichen Gebieten. Die Ratsuchenden, die sich an diese Beratungsstellen wenden, stellen verschiedenste Ansprüche. Die Aufgabe der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ist deshalb nicht leicht. Nur ein tiefes Verständnis für die Persönlichkeit des Ratsuchenden und für die Verhältnisse, in denen er lebt, ermöglicht eine wirksame Hilfe. Die persönlichen Hilfen sollen nicht aufgezwungen werden. Sie müssen aber zur Verfügung stehen,

138

wenn sie von Ratsuchenden zur Erleichterung ihrer Lebenslage ge- wünscht werden. Über die Verwendung der Bundesbeiträge haben die gemeinnützigen Institutionen Leitsätze aufzustellen, die der Genehmigung des Bundes- amtes für Sozialversicherung bedürfen. Die Leitsätze haben Bestimmun- gen zu enthalten betreffend - Verteilung der Bundesbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen; - Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen; - Grundsätze, nach welchen die Leistungen im Einzelfall zu bemessen sind; - Einreichung und Behandlung der Gesuche; - Auszahlung der Leistungen; - Kontrollstellen und Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel; - Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen.

Die besonderen Leistungen der einzelnen Institutionen In den Leitsätzen der einzelnen gemeinnützigen Institutionen sind spe- zielle Leistungen vorgesehen, die den besonderen Bedürfnissen der von ihnen betreuten Personen angepasst sind. So ermöglicht die Schweizeri- sche Stiftung Pro Juventute u. a. Ferien- und Kuraufenthalte, übernimmt Schulgelder und finanziert Schul- und Ausbildungsmaterial sowie Skis für den Schulweg. Als Dienstleistungen gewährt die Stiftung den Witwen und Waisen besondere Hilfeleistungen in eigenen Heimen und Einrichtun- gen sowie von eigenen Dienstzweigen oder Drittstellen (z. B. Ferien und Kurse, Haushalthilfen, Hauspflegerinnen, Kinderhütedienste, Unterbrin- gung der Waisen in Pflegefamilien und Heimen). Als Beispiel der Hilfstätigkeit für Witwen und Waisen sei der fol- gende Auszug aus dem Jahresbericht 1969/70 der Stiftung zitiert: «Witwe Sch. bleibt im Jahre 1966 als 37jährige Witwe mit 6 Kindern zurück. Das älteste Kind ist 11, der jüngste Sohn ein Jahr alt. Der Ehe- mann war Kaufmann und verdiente gerade so viel, dass die Familie davon leben konnte. Ersparnisse waren keine vorhanden. Die nach dem Tode des Gatten ausbezahlte Versicherungssumme soll vorläufig nicht angetastet werden, damit sie für die Ausbildung der Kinder zur Ver- fügung steht. Da die AHV-Rente zum Lebensunterhalt der grossen Familie bei der grossen Wohnung nicht ausreicht, sieht die Witwe sich genötigt, einem Verdienst nachzugehen, um auf keinen Fall armen-

139

genössig zu werden. Mit unserer regelmässigen Monatsrente ist es der Witwe möglich, ihre Nebenarbeit aufzugeben. Die Mutter kann sich nun besser den Kindern widmen, da sie tagsüber ausgeruhter ist. Besonders dankbar ist die Witwe für unser Angebot, die Ferien zusammen mit den Kindern, von denen sie sich nicht trennen will, entweder in unserem Feriendorf im Tessin oder aber in einer privaten Ferienwohnung zu ver- bringen, da die langen Sommerferien im grossen Wohnblock sehr qual- voll werden können.»

Die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis ermöglicht die Finan- zierung von medizinischen und beruflichen Massnahmen sowie die Ab- gabe von Hilfsmitteln. Als berufliche Massnahmen die invaliden -

Schweizern, Ausländern und Staatenlosen zugesprochen werden können - kommen in Betracht: -erstmalige berufliche Ausbildung; -berufliche Neuausbildung; -berufliche Weiterausbildung; -Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit in einer geschützten Werkstätte; -Umschulung. Ferner werden Leistungen an Hauspflege und Haushilfen sowie Bei- träge an die Entlöhnung einer Arbeitskraft gewährt, welche zur Ver- minderung der persönlichen Arbeitslast des Invaliden eingestellt werden muss. Dem Jahresbericht 1970 der Vereinigung ist folgendes Beispiel ent- nonmien: «Fräulein F. ist 1951 im Ausland invalid geworden und hat also keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Das rechte Bein fehlt voll- ständig, zudem bestehen Missbildungen des linken Hüft- und Knie- gelenkes. Im Jahre 1968 leistete FLI 1 einen Beitrag von 2 000 Franken an dringend notwendige neue Prothesen. Heute studiert Fräulein F. in Zürich. Der Schulweg zu Fuss, mit der Bahn und dem Tram ist für sie aber beschwerlich und gefährlich. Be- sonders im Winter ist für sie die Gefahr des Ausgleitens sehr gross. Um diese Belastung und Gefahr auf ein Minimum zu beschränken, be- fürwortete der behandelnde Arzt die Anschaffung eines Autos, das bei Invaliden in Ausbildung nicht von der Invalidenversicherung übernom- men werden kann. Dem Vater ist dieser Kauf ganz aus eigenen Mitteln nicht möglich. Der kantonale FLI-Kredit gewährte 1200 Franken und der schweizerische Ausgleichskredit 1200 Franken. So wird es dem

1 FLI = Fürsorgeleistungen (der Pro Infirmis) an Invalide

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schwerinvaliden Fräulein F. möglich sein, ihr Studium zu beenden und später in dem von ihr gewählten Beruf ihre Befriedigung zu finden.»

Die Schweizerische Stiftung für das Alter hat in den vergangenen Jahren - insbesondere seit der Einführung der Ergänzungsleistungen und nach dem Erscheinen des Berichtes der Kommission für Alters- fragen vom 16. Dezember 1966 - ihre Tätigkeit stark ausgebaut. Es ist bekannt, dass mit Geldleistungen allein die Probleme der Betagten nicht gelöst werden können. Und doch ist die finanzielle Einzelhilfe- wenig- stens noch im heutigen Zeitpunkt - in allzugrossem Masse unent- behrlich. Durch die stetige Teuerung, die erhöhten Pensionspreise in den Altersheimen sowie die erheblich angestiegenen Kosten in den Spitälern können diese Aufwendungen in vielen Fällen nicht mit den Renten und den Ergänzungsleistungen gedeckt werden. Im Rahmen der Finanzierung der Hilfsmittel füllt die Stiftung für das Alter eine Lücke aus. Nach der geltenden Regelung erlischt der Anspruch auf Abgabe eines Hilfsmittels spätestens mit dem Beginn des Anspruches auf eine AHV-Rente. Neue Bestimmungen im Rahmen der achten AI-IV-Revision sehen eine Teillösung vor, indem bisherigen in- validen Bezügern von Hilfsmitteln über die Altersgrenze hinaus ein An- spruch auf Erneuerung oder Reparatur der notwendigen Behelfe ge- währt wird, sofern diese zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zur Her- stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt werden. Die «Aktion P» als Selbsthilfeorganisation der Altersrentner führt Vermittlungsstellen für geeignete Einsatzmöglichkeiten in Betrieben aller Art oder in Sozialwerken. Es zeigte sich, dass die Tätigkeiten der Vermittler und Berater sehr geschätzt werden. Im allgemeinen sind auch die Arbeitgeber mit den ihnen vermittelten Betagten zufrieden. Immer wieder kann festgestellt werden, dass man gerne nochmals einen älteren Arbeitnehmer einstellen möchte, da die Erfahrungen gut waren. Das Altersturnen entpuppt sich immer mehr als eine notwendig ge- wordene soziale Aktion, welche sowohl die Betagten in den Städten als auch auf dem Lande gleichermassen erfreut. Der Wert des Turnens liegt in der aktiven Teilnahme an einer Gemeinschaft, wobei auch die Ratschläge des Arztes Berücksichtigung finden. Insbesonders wertvoll ist die Tatsache, dass aus dem Turnen heraus neue Kontakte gefunden werden und sich einzelne Betagte auch ausserhalb des Turnens zu ge- meinsamen Ausflügen zusammenfinden oder andere Veranstaltungen besuchen.

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Wenn die pflegerische Betreuung am Schluss der persönlichen Hilfen erwähnt wird, soll dies nicht einem Wertmesser gleichkommen. Im Ge- genteil, die von der Stiftung für das Alter in diesem Rahmen organisier- ten Hilfen gehören zu den wichtigsten und wertvollsten. Sowohl der Haushilfe- wie der Mahlzeitendienst sind angesichts des Mangels an Alters- und Pflegeheimen geradezu unentbehrlich, wird doch den Be- tagten dadurch ermöglicht, in ihren vertrauten Wohnungen zu ver- bleiben. Im Zusammenhang mit den Haushilfen für gebrechliche Betagte ist zu erwähnen, dass die Verbreitung solcher Dienste in Landgemeinden vielfach grosse Probleme stellt. Es herrscht eine gewisse Skepsis gegen- über fremder Hilfe vor. Hier bedarf es noch einiger aufklärender Tätig- keit, um Zweifel und Misstrauen zu beseitigen. Leider ist auch festzu- stellen, dass die Zahl der Helferinnen sinkt. Der Mahlzeitendienst bietet die Gewähr für eine altersgerechte Kost. Diese Wirkung wird mit den heute zur Verfügung stehenden Diätmahl- zeiten noch gesteigert. Der regelmässige Transport der Mahlzeiten in die Wohnungen der Betagten erlaubt zudem die notwendige Kontakt- nahme, ohne die der Betagte vielfach der Vereinsamung ausgeliefert wäre. Meistens werden die Mahlzeiten nach dem sogenannten NACKA- System verabreicht. Diese auf minus fünf Grad in Beuteln vakuum- verpackten Mahlzeiten sind mehrere Tage haltbar und können insbe- sondere leicht und in kürzester Zeit zubereitet werden. Zudem sind diese Mahlzeiten preislich sehr günstig.

Achte AHV-Revision und gemeinnützige Institutionen

Mit der achten AHV-Revision beantragt der Bundesrat die Erhöhung des Höchstbeitrages an die Stiftung für das Alter von sechs auf zehn Millionen Franken, wovon ein Betrag von höchstens drei Millionen Fran- ken zur Finanzierung von Hilfsmitteln vorgesehen ist. Der Stiftung soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, für kostspielige Hilfsmittel den Begriff der Bedürftigkeit weiter zu fassen als bisher sowie den Ausbau der Beratungs- und Fürsorgestellen zu fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass besonders Invalide zusätzlicher Hilfe bedürfen. Vor allem im Hinblick auf die Hilfe an Familien von Invaliden ist eine weitere Heraufsetzung des Bundesbeitrages auf vier Millionen Franken an die Vereinigung Pro Infirmis notwendig. Der Bundesbeitrag an die Stiftung Pro Juventute ist seit dem Jahre

1966 nie erhöht worden. Die Teuerung und die vermehrte Hilfe, beson-

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ders an Kinder invalider Mütter und Väter, rechtfertigen es, den Bun- desbeitrag an diese Stiftung auf höchstens zwei Millionen Franken her- aufzusetzen. Die gemeinnützigen Institutionen müssen, auch wenn sie staatliche Beiträge empfangen, über selbstgesammeltes Geld verfügen, um den privaten Charakter zu behalten. Diese Tatsache entspringt der Erkennt- nis, dass die gemeinnützigen Institutionen dem Staat eine Funktion ab- nehmen, die dieser wahrscheinlich nicht selbst erfüllen könnte.

Orientierung der Versicherten und der Öffentlichkeit

Die Aufgaben der gemeinnützigen Institutionen im Rahmen des ELG sind, wie immer wieder festgestellt werden kann, noch nicht hinlänglich bekannt. Das trifft für die Beratung wie für die Leistungen zu. Eine Ausgleichskasse macht auf Wunsch der Stiftung Pro Juventute durch ein Merkblatt auf deren Beratungsstellen aufmerksam. Vielleicht ziehen sich auch weitere Kreise diesen Hinweis zunutze und orientieren die Versicherten in geeigneter Weise über die Leistungen und die Dienste der gemeinnützigen Institutionen. Die letzteren liefern gerne die nötigen Angaben.

Die Ausbildung zum Heilpädagogen in der Schweiz In den letzten Jahren hat das Sonderschulwesen in der Schweiz -

nicht zuletzt dank den Leistungen der Invalidenversicherung eine im Ausmass kaum vorauszusehende Breitenentwicklung erfahren. Innert zwölf Jahren konnte nämlich die Zahl der Sonderschuiplätze rund vervierfacht werden. Entsprechend stieg die Nachfrage nach heilpädagogischem Fachpersonal. Diese Entwicklung in Verbindung mit einer zunehmenden Spezialisierung beeinflusst naturgemäss die Personalausbildung. Mit den damit zusammenhängenden Problemen befasst sich der nachstehende Aufsatz von Prof. Dr. Eduard Mon- talta, Direktor des Heilpädagogischen Instituts der Universität Freiburg, der im Bulletin der Schweizerischen Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte «Helfendes Licht» (Sonder- heft 3/1971) und in der Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete (Heft 4, 1971) erschienen ist und den wir mit Genehmigung des Verfassers und der betreffenden Redaktionen ab- drucken. Die ZAK dankt dafür, die aufschlussreichen Ausführungen übernehmen zu können.

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Die nachfolgenden Gedanken entstammen einerseits einer Betrachtung der heutigen Gesamtlage bei uns, anderseits sind sie angeregt worden durch verschiedene Tagungen im Ausland, vor allem im deutschen Sprachraum. Den Berichten über diese Tagungen ist gelegentlich zu ent- nehmen, dass mangelhafte, unvollständige, einseitige oder gar unrichtige Informationen das Bild der in der Schweiz bestehenden Ausbildungs- möglichkeiten verzeichnen. Die folgenden Ausführungen sollen zugleich berichtigen, klären und zu einer Gesamtkonzeption für die Schweiz - mindestens für die ale- mannische anregen.

Theoretischer Ansatz Heilpädagogik ist die Theorie (das Ergebnis des wissenschaftlichen Den- kens = Lehre) von der Heilerziehung. Wer anstelle des Wortes «Heil- pädagogik» lieber «Sonderpädagogik» hört, müsste definieren: Sonder- pädagogik ist die Theorie von der Sondererziehung. Heilerziehung (also synonym gebraucht mit Sondererziehung) ist Erziehung unter erschwerten Umständen. Nun gibt es eigentlich nur drei Ebenen in der menschlichen Existenz, auf welchen solche erschwe- renden Umstände überhaupt auftreten können: die körperliche (soma- tische) Ebene, die geistig-seelische (psychische) Ebene und die mit- menschlich-gesellschaftliche (soziale) Ebene. Diese drei Ebenen können sowohl jede für sich allein als je mit- einander verbunden die Erziehung eines jungen Menschen erschweren. Dabei lösen sehr oft, ja sogar meistens, primäre Schwierigkeiten einer Ebene sekundär solche auch auf einer andern Ebene aus, weil mensch- liches Dasein immer ein Ganzes, bestehend aus somatischen, psychischen und sozialen Komponenten, ist. Soviel zu den Begriffen «Heilpädagogik» und «Heilerziehung». Damit ist nun aber bereits gesagt, dass die Ausbildung des Heil- pädagogen einerseits einer theoretischen Grundlage (eben der Heil- pädagogik als Theorie) unbedingt bedarf, anderseits aber nur dann ganz sinnvoll wird, wenn sie - durch ihren immanenten Objektbezug: die Heilerziehung - auch wesentlich auf die Praxis, die heilerzieherische Wirklichkeit, ausgerichtet ist. Auf die theoretische Grundlegung der Ausbildung zum Heilpädagogen kann und soll hier nicht näher eingegangen werden. Sie muss aber in der gleichen wissenschaftlichen Grundhaltung, mit gleicher methodischer Gründlichkeit und mit gleicher Stringenz der wissenschaftlich-theoreti- schen Begründung vollzogen werden, wie dies in den andern Wissen-

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schaften, besonders in den Human- und Sozialwissenschaften, auch ge- schieht. Etwas anders stellt sich die Frage der Praxisbezogenheit der Aus- bildung zum Heilpädagogen. Der Beruf des Heilpädagogen, geboren aus der menschlichen Not, ist in vieler Hinsicht noch relativ jung und erfreut sich noch nicht jenes Bekanntheitsgrades und gesellschaftlichen Prestiges, die andere Berufe mit ähnlicher Funktion errungen haben. Dies hängt einerseits mit dem Objektbezug der Tätigkeit, anderseits aber auch mit der Ausbildung des Heilpädagogen zusammen. Ausbildungsfragen können aber in jedem Falle nur von der beruflichen Wirklichkeit und der gesellschaftlichen Funktion her, die der betreffende Berufsträger auszuüben hat, ergründet und beantwortet werden. Das gilt auch für den Beruf des Heilpädagogen in allen seinen Va- rianten. Und es gibt heute deren viele! Ohne ein klares allgemeines Berufsbild, das für die einzelnen Sparten heilpädagogischer Spezialisierung noch durch ein besonderes Anforde- rungsprofil ergänzt ist, lässt sich über die Ausbildung zum Heilpädago- gen ebensowenig sagen wie über die Ausbildung zu anderen Berufen auch. Je rascher sich aber irgend ein Wissensgebiet entwickelt, um so ra- scher wandeln sich die Berufsbilder und deren Anforderungsprofile, ja es entstehen über Nacht sogar ganz neue Schlüsselberufe. Man denke etwa an die völlig neuen Berufe, welche rings um die elektronische Daten- verarbeitung entstanden und schon heute nicht mehr wegzudenken sind. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat sich auch die Heilpädagogik -.

insbesondere unter dem Zustrom an Informationen aus ihren Hilfs- wissenschaften (Medizin, Psychologie, Psychopathologie, Soziologie usw.) - in raschem Tempo weiterentwickelt, sehr oft, ohne dass die Aus- bildungsstätten diesem Zeitmass folgen konnten, manchmal einfach des- wegen nicht, weil die Mittel fehlten. Obwohl nämlich die Anfänge einzelner Sparten der Heilerziehung sogar der meisten - bei uns bis tief in das Mittelalter, in die Zeit der Ordens- und Klostergründungen, zurückreichen, haben viele von ihnen erst im 20. Jahrhundert ihre wissenschaftliche Grundlegung gefunden.

Heutige Lage

Einen grossen Auftrieb in dieser Richtung bedeutete die Gründung der ersten drei Ausbildungsstätten in der Schweiz: Institut Jean-Jacques

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Rousseau in Genf (1911), Heilpädagogisches Seminar Zürich (1920), Heilpädagogisches Seminar der Universität Freiburg (1934). Genf, wo die Heilpädagogik einen Teil des grösseren Erziehungs- wissenschaftlichen Instituts bildet, wandelte sich im Laufe der Jahr- zehnte zuerst zum «Institut des Sciences de l'Education» und wurde neuerdings zu einer «Ecole des Sciences de l'Education», was einer selb- ständigen Fakultät innerhalb der Universität Genf entspricht. Freiburg wurde 1947 zu einem selbständigen Lehr- und Forschungs- institut der Philosophischen Fakultät der Universität ausgebaut. Nicht de jure, aber de facto ist es durch die Zusammensetzung seines Dozenten- stabes als interfakultäres Institut anzusprechen. Neben der angestamm- ten und zentralen Heilpädagogik beherbergt das Institut bis heute auch die beiden Unterabteilungen «Angewandte Psychologie» und «Sozial- arbeit», die in enger Zusammenarbeit mit der Heilpädagogik ausbilden. Zürich blieb bis heute eine von einem Zweckverband getragene, selb- ständige Ausbildungsstätte, welche aber mit den an der Universität be- stehenden einschlägigen Lehrstühlen und Lehraufträgen zusammen- arbeitet. Neuerdings (1966) hat sich zu diesen drei ältesten Ausbildungsstätten noch eine vierte gesellt, die «Pädagogisch-psychologischen Fachkurse» von Basel-Stadt (gegründet 1965), welche nun als Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie in die Basler Universität eingegliedert wer- den. Diese vier Ausbildungsstätten sind seit 1959 im Verband der Heil- pädagogischen Seminarien der Schweiz zusammengeschlossen, der vom Bundesamt für Sozialversicherung als «Schweizerischer Dachverband» betrachtet wird. Alle diese vier Ausbildungsstätten arbeiten auf Hochschul-, das heisst Universitätsebene. Die Zulassungsbedingungen entsprechen den Vor- schriften der betreffenden Fakultäten. Im Prinzip werden entweder Matura oder Lehrpatent gefordert. Eine kleine Ausnahme scheint sich zu bewähren: die Ausbildung von diplomierten Kindergärtnerinnen zu Logopädinnen, besonders zur Früh- erfassung von sprachgebrechlichen Kindern im Vorschulalter. Basel, Freiburg und Genf verlangen heute ein mindestens vier- semestriges theoretisches Studium, das durch Spezial- und Vollpraktika ergänzt wird. So verlangt zum Beispiel Freiburg neben einem Spezial- praktikum in den Semesterferien ein vor der Diplomierung zu absolvie- rendes Vollpraktikum von einem Jahr.

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Zürich ist bis heute bei einem zweisemestrigen theoretischen Zyklus geblieben (ebenfalls ergänzt durch Praktika). Es trägt sich aber eben- falls mit dem Gedanken einer Erweiterung auf vier Semester. Alle vier Ausbildungsstätten bieten heute - bei entsprechenden Voraussetzungen - die Möglichkeit, im Anschluss an das heilpädago- gische Grundstudium (Diplom) die akademischen Grade eines Lizen- ziaten oder Doktors zu erwerben. Die Bedingungen und Modalitäten wechseln allerdings von Universität zu Universität. Freiburg und Genf haben diese Möglichkeit seit langen Jahren integriert, Zürich und Basel kennen sie, den besonderen örtlichen Ver- hältnissen angepasst, auch. Damit ist klar gesagt, dass das Studium der Heilpädagogik in der Schweiz heute ein akademisches Vollstudium ist, das in einer ersten Stufe mit einem berufswissenschaftlichen Hochschuldiplom, in einer nachfolgenden Stufe - sofern die Voraussetzungen dafür beim be- treffenden Kandidaten vorhanden sind - mit einem akademischen Grad (Lizentiat, Doktorat) abgeschlossen werden kann. Dabei gehen immer mehr Hochschulen dazu über, das Lizentiat als obligatorische Vorstufe (mit oder ohne vorgeschriebene Mindestnote) des Doktorates zu er- klären. An den französischsprachigen Universitäten von Genf, Lausanne und Neuenburg ist das schon seit vielen Jahren so, Zürich hat das Obligatorium kürzlich eingeführt. Freiburg verlangt seit langem für den Aufstieg zum Doktorat die zweitbeste Note im Diplom und neuerdings mindestens die drittbeste Note (Skala von fünf genügenden Noten) im ebenfalls obligatorisch gewordenen Lizentiat. Damit ist einem Postulat auch des Schweizerischen Wissenschafts- rates Rechnung getragen, und es ist so auch eine bessere Selektion der Doktoranden gesichert, weil nur eine relativ kleine Auslese die ver- schiedenen Hürden nimmt, die ausserdem noch durch obligatorische Zwischenprüfungen ergänzt werden. Gerade die Neuordnung und Stufung der akademischen Ausbildung in ein Grundstudium (Diplomstudium) und ein höheres «Gradstudium» verlangen aber gebieterisch die Beibehaltung der bisherigen Diplom- prüfung nach in der Regel vier Semestern mit anschliessendem obliga- torischem Vollpraktikum. Akademisch gesehen ist diese Prüfung näm- lich einerseits Abschlussexamen, andererseits Selektionsexamen für den Zugang zur höheren Ausbildung, welche die Vorbereitung auf Lizentiat und Doktorat ermöglicht. Das im Anschluss an die bestandene theoretisch-praktische Prüfung und an die mit Erfolg absolvierten Praktika ausgehändigte Heilpädago-

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gische Diplom ist staatlich anerkannt und berechtigt zur Ausübung des Berufes in der gewählten Richtung (schulische oder ausserschulische Heilerziehung). Zum Unterricht sind allerdings nur die Inhaber eines Lehrpatentes berechtigt. Über dieses allgemeine heilpädagogische Diplom und die analogen Spezialdiplome für Hilf s- und Sonderschullehrer, für Taubstummen- lehrer und für Logopäden fliessen der heilerzieherischen Praxis Jahr für Jahr viele Fachkräfte zu, auf welche die heilerzieherische Wirklichkeit nicht mehr verzichten kann und auch nicht möchte. Schätzungen haben nämlich ergeben, dass unserm Lande allein auf dem Gebiet des Hilfs- und Sonderschulwesens etwa 2 000 Lehrkräfte fehlen, ganz abgesehen von dem grossen Bedarf an heilpädagogisch vollausgebildeten Erziehern in unseren Heimen. Verschiedene Kantone sind darum in den letzten Jahren dazu über- gegangen, in Zusammenarbeit mit und unter Leitung einer der genannten akademischen Ausbildungsstätten, ausserordentliche, berufsbegleitende Diplomkurse für Hilf s- und Sonderschullehrer zu veranstalten. Allen voran ging 1958 der Kanton Luzern, welcher erstmals ab 1971 auch einen ausserordentlichen und berufsbegleitenden Diplomkurs für Logo- päden durchführt, um dem akuten Mangel an Fachkräften auch auf diesem Spezialgebiet in etwa zu begegnen, ohne den ebenso akuten Lehrer- und Erziehermangel noch zu verschärfen. Diese Ausbildungs- gänge führen im Falle des Kantons Luzern zu den normalen Diplomen des Heilpädagogischen Instituts der Universität Freiburg und sind eben- falls staatlich anerkannt. Andere Kantone, zum Beispiel Graubünden, Thurgau usw., haben neuerdings auf kantonaler Ebene mit solchen Kursen begonnen, die aber unabhängig von den erwähnten und aner- kannten vier Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung der heilpädagogischen Aus- bildung auf Hochschulebene können aber die berechtigten Ansprüche, welche die heilerzieherische Wirklichkeit stellt, auch in unserm Lande bei weitem nicht im gewünschten Masse erfüllt werden. Diese heilerzieherische Wirklichkeit stellt nämlich auch Aufgaben, zu deren Erfüllung keine Hochschulausbildung verlangt werden muss. Hier- für vorzubereiten kann auch nicht Aufgabe von Hochschulinstituten sein, weil dadurch andere Aufgaben in Lehre und Forschung notwendi- gerweise vernachlässigt würden. Es handelt sich um die tausend und abertausend Dienstleistungen, deren die Heilerziehung tagtäglich und unablässig bedarf, wenn die voll-

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ausgebildeten Fachkräfte ihre Aufgabe erfüllen und die Heilzöglinge zu ihrem vollen Recht kommen sollen. Dazu braucht es speziell vorgebildete Hilfskräfte, wie wir sie analog in unseren Krankenhäusern und Spitälern seit langer Zeit haben und ausbilden: Krankenschwestern, Laborantinnen, Pfleger und Pflegerin- nen, Arztgehilfinnen usw., die auch nicht auf der Hochschule ausgebildet werden und trotzdem eine qualifizierte, hochgeschätzte und segensreiche Tätigkeit ausüben, ohne die Kranksein unerträglich würde und unsere Ärzte ihre international anerkannte wissenschaftliche und praktische Hochschulausbildung nicht mehr voll in den Dienst der kranken Mensch- heit stellen könnten. Auf dem Gebiet der Heim- und Heilerziehung sind darum in letzter Zeit eine Reihe von nichtuniversitären Ausbildungsstätten entstanden, von denen wir hoffen und erwarten, dass sie die nach unten noch be- stehenden Lücken auch in der heilpädagogischen Ausbildung bei uns mit der Zeit ausfüllen helfen. Es geht um die sogenannten Heimerzieherschulen (für Damen und Herren), wie sie zum Beispiel in Basel, Baldegg, Bern, Luzern, Ror- schach und in Lausanne (Ecole Pahud) existieren. Diese nichtakademi- schen Ausbildungsstätten haben heute bereits eine grosse Bedeutung für alle Institutionen, die sich mit Erziehung und Betreuung von behinderten Kindern und Jugendlichen befassen, ganz besonders aber für die Sicher- stellung der oben genannten Dienstleistungen in Heimen und Anstalten. Über kurz oder lang wird sich aber auch hier eine Differenzierung in der Ausbildung aufdrängen, auch in Richtung Heilerziehung. Ein erster Anfang ist bereits gemacht durch die Eröffnung eines besonderen Aus- bildungsganges für Lehrer und Erzieher von (nurmehr) praktisch- bildungsfähigen Kindern durch die Frauenschule der Stadt Bern. Diese erste Übersicht über die in der Schweiz bestehenden Ausbil- dungsmöglichkeiten für Heilpädagogen - angefangen bei den nicht- universitären Möglichkeiten, die man füglich infra-universitäre Fach- schulen (Typ der Heimerzieherschulen) nennen könnte, über das Diplom- studium auf Hochschulniveau bis zu den akademischen Gradexamina -

gibt lediglich einen Längsschnitt in Form einer hierarchisch geordneten vertikalen Gliederung wieder. Dazu muss nun aber für eine Gesamtkonzeption noch das kommen, was im Falle der Heimerzieherschulen bereits angetönt wurde: ein für alle Stufen des Längsschnittes gültiger Querschnitt, eine horizontale Differenzierung in Anforderungsprofile für alle besonderen Aufgaben

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der Heilerziehung. Wir berühren damit auch die noch zu verwirklichen- den Postulate und zu erfüllenden Wünsche.

Mögliche Gesamtkonzeption

Die vorangegangene Längsschnittbetrachtung sollte eine Übersicht geben über das, was in unserm Lande bereits verwirklicht ist. Die nachfolgend entwickelte Gesamtkonzeption muss darüber hinaus auch das unmittelbar Anzustrebende und das für eine weitere Zukunft Wünschbare miteinbeziehen. Ausgangspunkt und Grundlage sollen wiederum das allgemeine Be- rufsbild des Heilpädagogen und die besonderen Anforderungsprofile bilden, welche eine den einzelnen Einsatzmöglichkeiten entsprechende horizontale Differenzierung nötig und sinnvoll machen. Es seien dazu einige Überlegungen festgehalten, welche von allge- meiner Gültigkeit zu sein scheinen: a. Zunächst zum allgemeinen Berufsbild: Der Beruf des Heilpädago- gen ist ein helfender Beruf. Diesen Helferwillen teilt er mit dem Seel- sorger, dem Arzt, dem Sozialarbeiter und mit vielen andern Berufen, die im Dienste der Menschheit stehen. Aber der Heilpädagoge ist weder Seelsorger, noch Arzt, noch Sozial- arbeiter, obwohl seine Tätigkeit durch eine Menge von Informationen gestützt wird, die ihm aus der Zusammenarbeit mit diesen Berufen zu- fliessen. Gerade darum muss er von diesem Fluss an theoretischen und praktischen Informationen schon in der Ausbildung profitieren können, und ginge es nur darum, die Sprache der andern zu verstehen. Der Heilpädagoge ist auch nicht Psychologe und nicht Psychiater. Aber er braucht, weil sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse hier ge- genseitig so stark durchdringen und gegenseitig befruchten, eine gründ- liche psychologische und psychopathologische Ausbildung, um später auf seinem Spezialgebiet prophylaktisch, diagnostisch, therapeutisch und prognostisch tätig sein zu können. Primär ist der Heilpädagoge ein Pädagoge, also ein Erzieher. Aber ein Erzieher, der kraft seiner besonderen Ausbildung und Fähigkeiten in einem konzentriert anforderungsgeladenen Feld der Erziehung arbei- tet. Auf dem Gebiet nämlich, wo somatische, psychische und soziale Um- stände den erziehlichen Akt in hohem Masse erschweren, bisweilen sogar als unmöglich erscheinen lassen. Und weil er primär Pädagoge ist, braucht der Heilpädagoge als Grundlage für seine heilpädagogische Spezialausbildung auch eine Ausbildung in allgemeiner Pädagogik.

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Schon aus diesem sehr lückenhaft und flüchtig skizzierten allgemeinen Berufsbild lässt sich auch eine erste horizontale Differenzierung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten und damit auch der allgemeinen Aus- bildung des Heilpädagogen postulieren. Dabei ist, wie bereits festge- halten, immer zu berücksichtigen, dass sich die erschwerenden Umstände gegenseitig bedingen und so durchdringen können, dass sie sich im Heil- zögling zu einem sehr komplexen Syndrom verdichten. Die folgende Übersicht 1 soll diese Überlegungen synoptisch verdeutlichen.

übersieht 1 Ebenen der erschwerenden Einsatz bei: Umstände:

1 Somatische Ebene körperlich Behinderten im weitesten Sinne

des Wortes

2 Psychische Ebene geistig-seelisch in irgendwelcher Form

Behinderten

3 Soziale Ebene Vernachlässigten, Schwererziehbaren, Ver-

wahrlosten, Kriminellen, das heisst bei allen aus endogenen oder exogenen Gründen ir- gendwie sozial Benachteiligten

b. Aber die oben aus dem allgemeinen Berufsbild und aus der heil- pädagogischen Wirklichkeit abgeleitete horizontale Differenzierung hat nur sehr summarischen und vorläufigen Charakter. Sie bedarf der Ergänzung und der Vertiefung durch die besonderen Anforderungsprofile, welche aus der jeweils besonderen beruflichen Funktion abzuleiten sind, die dem Heilpädagogen in unserer Gesell- schaft zugedacht ist. Diese berufliche Funktion ist aber sehr unter- schiedlich, je nach Aufgaben, die ihm anfallen, und je nach Institution, in deren Dienst er arbeitet, und auch je nach regionalen und örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten. Darum gibt es Heilpädagogen, die sehr gezielt in einer einzigen Sparte und Richtung arbeiten können. Andere wiederum müssen sich mit einem breiten Fächer von Aufgaben auseinandersetzen. Das verlangt von der heilpädagogischen Ausbildung einerseits eine gewisse Breite, andererseits die Möglichkeit der Konzen- tration auf ein Vorzugsgebiet und der freien Wahl desselben schon im Verlauf des Studiums. Dies bedingt wiederum die Festlegung von verschiedenen, erneut horizontal differenzierten Anforderungsprofilen, welche - von den je verschiedenen Berufsbildern her bestimmt - ebenfalls schon in der Ausbildung berücksichtigt werden müssen.

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Da die so verschiedenen Berufsbilder nicht nur von der Theorie, sondern ganz wesentlich von der Praxis, das heisst von der heilerziehe- rischen Wirklichkeit her geprägt werden, drängt sich hier ein Blick auf diese Wirklichkeit auf. Dieser Blick auf die Wirklichkeit kann nun sehr wohl ausgehen von einer Systematisierung der in Übersicht 1 zusammen- gefassten Einsatzmöglichkeiten, welche für den Heilpädagogen ganz all- gemein existieren. Ein erstes Ergebnis einer solchen Betrachtung ist die Tatsache, dass der Einsatz des Heilpädagogen bei somatisch, psychisch oder sozial be- hinderten Kindern und Jugendlichen sowohl schulisch als auch ausser- schulisch erfolgt. Obwohl nun schulische und ausserschulische Tätig- keiten immer primär Erziehung bedeuten (denn die Schule erzieht auch, nämlich durch bildenden Unterricht!), bestehen doch Akzentverschie- bungen und Schwerpunktverlagerungen, die diese Unterscheidung in schulische und ausserschulische Heilerziehung trotz allen Überlappungen plausibel und für die Belange der Ausbildung nötig und fruchtbar schei- nen lässt. In einer systematischen Rückblendung lässt sich deshalb Übersicht 1 durch folgende Übersicht II logisch und sachlich ergänzen.

Übersicht Il

Einsatz bei: schulisch als: ausserschulisch als:

1 Körperlich Lehrer in: Erzieher (extern + heimintern)

Behinderten Sonderkindergärten Erziehungsberater externen Spezial- Elternberater klassen, Spezialschulen Fachspezialist für die Durch- heiminternen Sonder- führung von besonderen heil- schulen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Spezialist der Früherfassung Dozent für Kader- und Eltern- schulung

2 Geistig-seelisch Lehrer in: Erzieher (extern + intern)

Behinderten Sonderkindergärten Erziehungsberater externen heilpädago- Elternberater gischen Schulen Berater für heilpädagogische externen Hufs- und Schulen Sonderklassen Hilfs- und Sonderschulberater heiminternen Hilfs- Fachspezialist für die Durch- und Sonderschulen führung von besonderen heil- heilpädagogischen pädagogisch-therapeutischen Beobachtungsklassen Massnahmen (z. B. als Logo-

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päde, Spieltherapeut, Rhythmi- ker usw.) Spezialist der Früherfassung Dozent für Kader- und Eltern- schulung

3 Sozial Lehrer in: Erzieher (extern + intern)

Benachteiligten Sonderkinderhorten besonders in Sonderkinder- heilpädagogischen horten und Tagesheimen Förderklassen Erzieher in Heimen heilpädagogischen für Schwererziehbare Beobachtungsklassen Erziehungsberater heiminternen Sonder- Elternberater schulen für Schwer- Fachspezialist für die Durch- erziehbare führung von individuellen und besonderen heilpädagogisch- therapeutischen Massnahmen Mitarbeiter in sozialtherapeu- tisch tätigen Institutionen (z. B. in polyvalenten Beratungs- stellen, Elternschulen usw.) Dozent für Kader- und Eltern- schulung

Übersicht II soll verdeutlichen, dass auch der in der Schule als Lehrer tätige Heilpädagoge einer besonderen Ausbildung bedarf, je nach der Behinderungsebene, auf welcher er arbeiten will, und dem Anforderungs- profil, das er gewählt hat. Gleiches gilt auch für die in Übersicht II genannten ausserschulisch tätigen Heilpädagogen. Auch sie bedürfen einer spezialisierten Aus- bildung, die wiederum durch das besondere Anforderungsprofil bestimmt ist. Auffallen mag sodann in diesem Zusammenhang, dass der Erzie- hungs- und Elternberater auf allen drei Ebenen mit gleicher Bezeich- nung m-id gleichem Gewicht erscheint. Damit ist seine polyvalente Funk- tion statuiert, was für die Ausbildung ganz besondere Konsequenzen haben muss. Darum berechtigt das viersemestrige Grundstudium nicht zur selbständigen Ausübung des Berufes eines Erziehungs- und Eltern- beraters, obwohl eine gewisse Beratung natürlich auf allen Stufen der heilpädagogischen Tätigkeit immer auch erfolgen muss. Der eigentliche Erziehungs- und Elternberater sieht sich aber vor eine derartige Fülle von verschiedenen Aufgaben und Verantwortlich- keiten gestellt, dass ein viersemestriges Grundstudium niemals aus- reichen kann. Er hat nämlich eine durch eine differenzierte Diagnose

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und Prognose gestützte beraterische und therapeutische Arbeit zu lei- sten, die in vielen Fällen auch Prophylaxe und kontinuierliche Betreu- ung von Kindern und Eltern über eine längere Zeitspanne bedeutet. Die Vorbereitung auf eine so komplexe und im eigentlichen Sinne «kli- nische» Aufgabe verlangt darum ein Vollstudium von heute mindestens acht Semestern mit zusätzlichen Spezialpraktika von mindestens einem vollen Jahr. Nach bisheriger Konzeption führte diese Ausbildung zum Beispiel in Freiburg über das Heilpädagogische Diplom (vier Semester) zum Diplom in angewandter Psychologie (zusätzliche vier Semester, total also acht theoretische Semester plus zwei Jahre Vollpraktikum). Der neue, bereits angelaufene Ausbildungsgang sieht im Anschluss an das beibehaltene Heilpädagogische Diplom (vier Semester plus Praktika) eine höhere Ausbildung von weiteren vier Semestern (mit entsprechen- den theoretischen und praktischen Zwischenprüfungen) vor, die über den akademischen Grad eines Lizentiaten zu einem höheren heilpädago- gischen Diplom für zum Beispiel Erziehungsberater, Sprachheilpädago- gen, Pädo-Audiologen und höhere Fachleute zur Erfassung und Schu- lung von geistig-seelisch Behinderten und sozial Benachteiligten führen soll. Mit diesem Post-Lizentiats-Diplom hat Freiburg als doppelsprachige Universität auch für die Heilpädagogik das Modell übernommen, wie es von den Universitäten Freiburg, Genf, Lausanne und Neuenburg im Sinne einer gewissen Kordination für das Studium der Psychologie aus- gearbeitet und in einer Konvention festgehalten wurde. Es dürfte aber aus dem Kontext klar hervorgehen, dass Erziehungs- beratung durch ihre Zielsetzung und durch ihren Objektbezug wesent- lich heilpädagogisch orientiert, das heisst Heilerziehung ist. Denn zum Erziehungsberater kommen nur Erzieher (Eltern und deren Stellver- treter) und Zöglinge (Kinder und Jugendliche), die mit Erziehungs- schwierigkeiten auf somatischer, psychischer und sozialer Ebene kon- frontiert sind und darum heilendes Helfen suchen. Diese heilende Hilfe aber kann nur geben, wer helfend heilen kann. In der Erziehungsbera- tung heisst das aber letztlich immer erziehliche Absicht und erziehliches Tun, erziehliches, normativ gesteuertes Denken und Handeln. Darum kann Psychologie allein und letztlich nie die verbindliche Grundlage der Erziehungsberatung sein. Psychologie ist wesentlich eine beschreibende Wissenschaft, die sagt, was und wie etwas ist. Von da aus trägt sie zum Verstehen des Bestehenden bei. Darum auch ist sie eine der wichtigsten Grundwissenschaften der Pädagogik und Heil- pädagogik. Aber aus sich selbst kann sie weder erziehen noch helfen,

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weil sie per definitionem bei der Deskription stehenbleiben muss. Sobald sie als «angewandte Psychologie» nicht mehr nur diagnostisch, sondern beratend und beeinflussend (führend, «dirigierend», vorschreibend, len- kend, verhaltensbeeinflussend), also «verhaltenstherapeutisch» tätig sein will, muss sie unter dem Gesichtspunkt von normativen Zielsetzun- gen arbeiten und deshalb nach Normen suchen, deren Festlegung aber ausserhalb ihrer fachlichen Zuständigkeit und Kompetenz liegt. Denn die Bestimmung des Wozu und des Wohin entzieht sich den Möglich- keiten einer blossen Beschreibung des Istzustandes, auch im Seelisch- Geistigen. Der Sollzustand kann nur durch vorgängig bestimmte Sollens- normen einigermassen umschrieben werden. Dazu aber sind die Grund- lagen in der Philosophie, vor allem in einer gültigen Wertphilosophie, in der philosophischen Anthropologie, in der Ethik und Sozialphiloso- phie zu suchen, das heisst in einem Menschenbild, das theoretisch- wissenschaftlich begründet und im praktischen Vollzug mindestens erstrebenswert ist. Aus diesem allgemeinen Menschenbild ergeben sich im direkten Objektbezug die Verhaltens- und Handlungsnormen der Pädagogik und Heilpädagogik, deren graduell gestufte und individuell angepasste Verwirklichung eindeutig nur die Aufgabe von Selbster- ziehung und Fremderziehung sein kann. Verantwortliche wissenschaft- liche Sachwalter beider sind Pädagogik und Heilpädagogik.

Gerade darum braucht der Erziehungsberater eine grundständig pädagogisch-heilpädagogische Ausbildung, die aber durch eine voll- umfängliche Ausbildung in Psychologie (mit Schwerpunkt auf Psycho- diagnostik, Psychopathologie und Verhaltenstherapie) ergänzt ist. Seine engere Heimat aber ist die Heilpädagogik. Darum auch ist Erziehung nie einfach nur «angewandte Psychologie», ebensowenig wie Psycho- therapie nur bei «angewandter Psychopathologie» bleibt. Beide sind auf ein Menschenbild angewiesen, auf das hingeordnet erzogen beziehungs- weise geheilt werden soll. Erklärt werden soll schliesslich auch, warum in Übersicht II die Sonderkindergärten unter die «schulische» Heilpädagogik eingereiht werden. Einerseits veranlasst die gegenwärtig im Gang befindliche Revision des Bildungsartikels unserer Bundesverfassung dazu. Es zeichnen sich nämlich bereits heute die Tendenz und die Bereitschaft ab, die Kinder- gärten (und damit implicite auch die Sonderkindergärten) in das zu- künftige, der Verfassung und dem Gesetz unterstehende Bildungswesen einzubeziehen, was zu wünschen wäre. Hier handelt es sich also um

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einen Vorgriff auf die Zukunft, der aber im Sinne der vorgetragenen Gesamtkonzeption gerechtfertigt scheint. Andererseits wird dieser bildungspolitische Vorgriff auf die Zukunft gestützt durch die sachlichen Argumente, welche aus der wissenschaftli- chen Diskussion um die vorschulische Erziehung immer mehr an Be- weiskraft gewinnen. Darnach würde der Kindergarten immer mehr zu einer «Vorschule der Schule», das heisst zu einer «vorschulischen Schu- le», zu einer «Schule des Vorschulalters» und diente dann unter anderem auch einer ersten Vermittlung von «Kulturtechniken» (Lesen, Schrei- ben, Rechnen), an die die eigentliche Schule anknüpfen und damit Zeit gewinnen könnte. Was immer auch von diesen Gedanken schliesslich verwirklicht wer- den wird, es werden dabei zweifelsohne entwicklungspsychologische Überlegungen noch mitreden müssen. Aber selbst wenn man von der Vermittlung der Kulturtechniken im Kindergarten absehen würde, bleiben auch für die Zukunft die bisherigen Aufgaben bestehen: die erziehende Beschäftigung, die beschäftigende geistig-seelische Erschliessung, die Hinführung zu einer positiven Arbeitshaltung und die Einführung in eine grössere Gemeinschaft. Mit andern Worten: die Vorbereitung auf die «Bildbarkeit in der Gruppe» als zentrales und globales Kriterium der Schulreife! Auch nur die Erfüllung dieser bisherigen Aufgaben rechtfertigte bildungspolitisch, die Kindergärten in Verfassung und Gesetz zu verankern und als Vorstufe in das Schul- beziehungsweise Bildungswesen zu integrieren. Es könnte damit die Überwindung man- cher Schwierigkeiten von Gemeinden und Kantonen gesamtschweizerisch in die Wege geleitet werden. c. Die in Übersicht II vorgenommene erste horizontale Differenzie- rung in schulische und ausserschulische Heilerziehung sollte nun eigent- lich noch verfeinert werden, sowohl in der Horizontalen wie in der Ver- tikalen. Ausgangspunkt müssten die speziellen Anforderungsprofile sein, welche sowohl - in der Vertikalen gesehen - den einzelnen Stufen als auch - horizontal betrachtet- den verschiedenen Sparten heil- erzieherischer Tätigkeit entsprechen. Dabei soll unter Anforderungsprofil die - nach Art eines graphi- schen Profiles dargestellte- Ganzheit von menschlichen und fachlich- beruflichen Voraussetzungen gemeint sein, welche die Ausübung einer differenzierten Funktion innerhalb der Heilerziehung mindestens mög- lich machen. Jeder Beruf wird nämlich bestimmt durch die Funktion, die er inner- halb der menschlichen Gesellschaft ausüben soll. So ist es etwa Funktion

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des Philosophen, über die letzten Gründe von Sein und Nichtsein, von Möglichem, Unmöglichem und Wirklichem nachzudenken, des Arztes, das Wesen von Gesundheit und Krankheit zu ergründen, um damit der Gesunderhaitung und der Wiedergesundung des Menschen zu dienen, des Pädagogen, die nötigen Anreize und Hilfen für die Verwirklichung eines erstrebenswerten Menschenbildes zu bieten. Das Bild, das man 'sich von dieser Funktion macht, ist nun gerade das allgemeine Berufsbild, das bei jedem Menschen auch die Berufswahl wesentlich mitbestimmt. Irgendeinmal in unserem Leben wählen wir alle unseren Beruf, selbst dann, wenn wir «dafür geboren» zu sein wäh- nen. Einmal entscheiden wir uns auch dann, wenn wir uns für das ent- scheiden, was uns am besten zu frommen und unseren Anlagen am besten zu entsprechen scheint. Dabei soll dahingestellt bleiben, welches von den beiden wichtigsten Kriterien der Berufswahl - Neigung oder Eignung - den früheren und entscheidenden Anstoss gab. Sicher aber wird die Neigung zu einem Beruf auch vom Berufsbild her geweckt. Dazu ist sie verbali'sierbar, weil der Mensch seine Wünsche und ge- heimsten Regungen sprachlich äussern kann. Andererseits ist die Eig- nung für einen Beruf konkret feststellbar, durch Selbstbeobachtung und Selbsterfahrung, aber auch durch Fremdbeobachtung und Bewäh- rung in der praktischen Erprobung. Berufliche Tüchtigkeit aber ist durch eine so abgesicherte (und dann meistens glückliche!) Berufswahl noch nicht garantiert. Der gute Wille und die lautere Gesinnung allein tun es nicht, auch die Talente nicht. Nicht einmal beim genial begabten Menschen. «Genie ist zu 99 Prozent Fleiss», hat ein genial Veranlagter einmal gesagt. Darum braucht es zur wirklichen beruflichen Tüchtigkeit immer auch die Ausbildung, die man sich entweder autodidaktisch selber oder mit Hilfe anderer zulegt. Wer immer aber für diese Ausbildung zu einem Beruf verantwortlich ist, muss auch aufzeigen können, welche Aus- bildungswege dazu führen. Richtungweisend müssten wiederum die An- forderungsprofile sein, sowohl für die Selektion der Kandidaten wie für die zeitliche Dauer und die Dosierung der jeweiligen Ausbildungs- anreize und -ziele. Das im einzelnen aufzuzeigen, ist aber im Rahmen dieses Beitrages nicht möglich. Ausserdem bestehen dazu schon viele Unterlagen. Was noch fehlt, müsste in systematischen Studien erst erarbeitet werden, wie das zum Beispiel für die Ausbildung der Logopäden durch den Ver- band der Heilpädagogischen Seminarien der Schweiz kürzlich geschehen ist und in einem Rahmenprogramm festgehalten wurde. Es ist zu hoffen,

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dass die Absieht dieses Verbandes, eine eigene heilpädagogische Doku- mentations- und Studienstelle zu schaffen, verwirklicht werde. Eine zentrale und dringlichste Aufgabe dieser Stelle wäre es, die bereits vor- liegenden und weiteren Anregungen zur Ausbildung der Heilpädagogen aus dem In- und Ausland laufend zu sammeln und systematisch zu ordnen, um so die nötigen Unterlagen zu gewinnen für die Erarbeitung nicht nur von differenzierten Berufsbildern und Anforderungsprofilen, sondern - darauf gestützt - auch von konkreten Ausbildungsplänen. All das hätte in enger Zusammenarbeit mit den Fachleuten und Berufs- verbänden, ebenso mit den interessierten heilpädagogischen Institutio- nen zu geschehen. Gerade jetzt, wo sich unter dem Einfluss von Theorie und Praxis so vieles innert kurzer Frist und dauernd wandelt, sind ständige Kontrolle und Präzisierungen doppelt nötig. Welche schon länger erkannten Lücken möglichst bald geschlossen werden sollten und aus welchen Richtungen sich schon heute neue Auf- gaben abzeichnen, soll zum Abschluss - wenn auch nur unvollständig und skizzenhaft - in grossen Zügen festgehalten werden. Wiederum im Sinne eines Beitrages zu einer übersichtlichen und in ihren Grund- zügen glaubhaften Gesamtkonzeption.

Lücken- und Wunschkatalog

Heimerzieherschulen Es gibt heute kaum Erziehungsheime mehr, in denen sich nur somatisch, psychisch oder sozial gesunde Kinder befinden. In immer steigendem Mass müssen alle unsere Heime auch Heilzöglinge aufnehmen. Und sie tun es auch. Daraus drängt sich für die Ausbildung der Heimerzieher die Notwendigkeit auf, immer mehr zu differenzieren und insbesondere eine gründliche Einführung in die Praxis der Heilerziehung zu ver- mitteln. Die Ausbildung von Erziehern und Betreuern von sogenannt (nur noch) praktisch Bildungsfähigen böte zum Beispiel eine Speziali- sierungsmöglichkeit.

Kinder gartenseminarien Der Einbau der Vorschulerziehung in den neuen Bildungsartikel der Bundesverfassung wird dazu führen, dass der Besuch eines Kinder- gartens immer häufiger und mit der Zeit normaler Bestandteil der Vor- schulerziehung werden wird. Dadurch wird sich die Zahl der Kinder- gärten und Sonderkindergärten vermutlich rasch vermehren, auch in

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halbstädtischen und ländlichen Gegenden. Für die Planung der hierdurch nötigen Massnahmen müsste die statistische Erfassung der voraussicht- lichen Zahl von Kindergartenbesuchern die Grundlage liefern. Schon heute scheinen aber die Erhöhung der Ausbildungskapazität von bereits bestehenden und die Schaffung neuer Kindergartensemina- rien dringlich, wenn die eingangs angestellten Überlegungen zum neuen Bildungsartikel richtig sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage einer eventuellen Verlängerung der Ausbildungsdauer von drei auf mindestens vier Jahre. Denn mit der im neuen Bildungsartikel vorgesehenen Integration der vorschulischen Erziehung in das Bildungswesen wird die Kindergärt- nerin in vermehrtem Masse beraterisch tätig sein und mit Spezialdiensten (zum Beispiel schulpsychologischer und heilpädagogischer Art) zusam- menarbeiten müssen, vor allem auf dem Gebiet der Früherfassung. Eine Erhöhung ihres fachlich-beruflichen Ansehens und damit auch ihres Sozialprestiges wäre also auch von diesem Standpunkt aus wünsch- bar. Durch eine Verlängerung und Vertiefung der Ausbildung könnte auch das Postulat einer selektiven Zulassung zu heilpädagogischen Stu- dien auf Hochschulstufe noch besser begründet werden. Zudem wäre durch die der Kindergärtnerin gebotenen Aufstiegsmöglichkeiten dem von der Invalidenversicherung wiederholt geäusserten Wunsche nach heilpädagogisch vollausgebildeten Fachkräften für die Sonderkinder- gärten ebenfalls Rechnung getragen, auch für die Spezialgebiete der Früherfassung.

Lehrerseminarien und Maturitätsschulen Beide liefern heute auf Hochschulebene den grössten Teil des Nach- wuchses. Während aber die Absolventen der Lehrerseminarien bereits eine pädagogische Grundausbildung mitbringen, ist das bei den Gym- nasiasten nicht der Fall. Diese müssen in den ersten Semestern gegen- über den Lehramtskandidaten meistens irgendwie aufholen, was in der Regel dadurch in etwa erleichtert wird, dass die Absolventen der Ma- turitätsschulen auf anderen Gebieten einen Vorsprung haben (zum Bei- spiel Mathematik, Fremdsprachen). Im Zuge der Reform unseres Mittel- schulwesens gewinnt aber ausserdem die Frage dauernd an Bedeutung, ob nicht durch die Schaffung von «Sozialgymnasien» (mit neuem Ma- turitätstyp) der Nachwuchs für akademische Sozialberufe (zum Bei- spiel auf den Gebieten der Pädagogik, Heilpädagogik, Sozialarbeit usw.) zusätzlich und direkter gesichert werden könnte. Dies auch im Sinne einer noch differenzierteren Berücksichtigung der Begabungstypen, der

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wissenschaftlichen Interessen und der beruflichen Neigungen schon auf der Mittelstufe. Vermutlich könnten auf diesem Wege «Begabungsreser- ven» erschlossen werden, die noch wenigen bekannt sind.

Heilpädagogisches Grundstudium Darunter fallen alle bereits existierenden Ausbildungsgänge und Diplo- me für: - Hilf s- und Sonderschullehrer - Sprachheillehrer - Taubstummenlehrer - ausserchulisch tätige Heilpädagogen (Sondererzieher, Sprach- heilpädagogen USW.) Für einzelne Ausbildungsgänge drängen sich aber Änderungen auf, die in allernächster Zeit geprüft werden müssen. So sollte das Studium der Hilf s- und Sonderschullehrer nach den bisherigen Erfahrungen und dem Urteil vieler Dozenten und Absolven- ten von zwei auf vier Semester verlängert werden. Eventuell liesse sich dafür das obligatorische Vollpraktikum von einem Jahr um ein halbes Jahr verkürzen. Die Gesamtverlängerung des Studiums betrüge dann noch ein halbes Jahr. So würde ermöglicht, in den ersten zwei Seme- stern einzuführen und allgemeine Grundlagen zu vermitteln. Die Aus- bildung im drittten und vierten Semester könnte dann nach Schul- typen (Hilfsschulen und Sonderschulen verschiedener Art) differenziert geboten werden. Für Nichtlehrer (zum Beispiel Maturi) wäre so auch die Möglichkeit geschaffen, im ersten Studienjahr durch zusätzliche Lehrveranstaltun- gen pädagogisch, didaktisch und methodisch nach- und aufzuholen. Da- mit erhielten sie für die Differenzierung im zweiten Jahr gleiche Start- bedingungen. Eine noch bessere Lösung bestünde freilich darin, dass irgendwo an einem Lehrerseminar durch einen zum Beispiel auf ein Jahr konzentrierten Kurs dieser Nachholbedarf gedeckt werden könnte. Die Grundausbildung zum Sprachheillehrer und Sprachheilpädago- gen sollte für immatrikulierte Studierende in Zukunft die Zulassung zu höheren Studien in Pädo-Audiologie, in Sprachpsychologie und Sprach- pathologie (Sprachheilpädagogik) ermöglichen. Genf und Freiburg sind bereits mit der Verwirklichung solcher Studiengänge beschäftigt. Dem Problem der Legasthenie und der Taubstummenbildung kommt in diesem Bezugsrahmen besondere Bedeutung zu. Besondere Probleme birgt sodann die Grundausbildung für ausser- schulische Heilerziehung.

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Nicht dass es an Aufgaben fehlte, aber die beruflichen Einsatzmög- lichkeiten sind heute doch noch beschränkt, weil die Zahl von spezifi- schen Arbeitsmöglichkeiten nur allmählich wächst. Gründe hierfür sind einerseits die Struktur vieler heilpädagogischer Institutionen und die Tatsache, dass viele unserer heilpädagogischen Heime das Schwer- gewicht immer noch auf die schulische Bildung legen, weniger auf den besonderen erziehlichen Aspekt der Heilerziehung. Da und dort fehlen auch heute noch die notwendigen finanziellen Mittel. In Berücksichtigung dieser Umstände erhebt sich darum die Frage, ob nicht jedes heilpädagogische Grundstudium grundsätzlich auch zu einer Lehrermächtigung (zu einem Fähigkeitsausweis) für heilpäd- agogisch orientierte Schulen führen sollte. Das setzt freilich Änderun- gen im Ausbildungsplan der ersten vier Semester und bis zur Diplomie- rung (Praktika) voraus. Ausserdem müssten unsere Kantone einver- standen sein, den so ausgebildeten Absolventen auch das Wahlfähig- keitszeugnis für heilpädagogische Schulen zu erteilen. Es wäre dies durchaus im Sinne der Behebung des grossen Mangels an Hufs- und Sonderschullehrern, worauf bereits hingewiesen wurde. Für die Ausbildungsstätten bedeutete eine solche Lösung zwar eine zusätzliche Belastung. Auf der andern Seite aber würden damit die In- haber des heilpädagogischen Grunddiploms zusätzliche berufliche Ein- satzmöglichkeiten gewinnen. Gesamtschweizerisch stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage eines besonderen Ausbildungsganges für Lehrer und Erzieher von Sehbehinderten und Blinden. Das fehlt in der Schweiz bis heute, so dass alle Fachleute auf Ausbildungsmöglichkeiten des Auslandes angewiesen sind. Erste Kontaktnahmen zur Schaffung von entsprechenden Aus- bildungsmöglichkeiten in der Schweiz haben stattgefunden. Die ent- sprechenden Studien sollen fortgesetzt werden. Schliesslich stellen sich sowohl für das Grundstudium wie für das höhere Studium der Heilpädagogik auch noch für alle Ausbildungs- stätten gemeinsame Probleme im Sinne einer gewissen Koordination und vor allem einer kooperativen Vereinheitlichung der Studiendauer, der Zulassungsbedingungen und der Selektion der Anwärter. Deontolo- gische, bildungspolitische und berufsständische Gründe scheinen dies mit immer grösserer Dringlichkeit zu fordern. Anfänge dazu sind ge- macht. Wiederum Aufgabe des Verbandes der Heilpädagogischen Se- minarien der Schweiz ist es, den beruflichen Fachverbänden konstruktive und prospektive Lösungen vorzuschlagen und sie für deren kooperative Verwirklichung zu gewinnen.

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Nachwort Die vorliegenden Ausführungen sind unvollständig. Sie sollen auch nur Vorschlag sein. Eine Gesamtkonzeption liesse sich auch ganz anders denken. Der Verfasser gab sie aus seiner Sicht. Er wollte damit lediglich zur gedanklichen Besinnung und praktischen Auseinandersetzung an- regen, um notwendige Verwirklichungen vorzubereiten und zu beschleu- nigen. Er ist dankbar für alle kritischen Einwände und Hinweise.

Durchführungsfragen

AHV/IV/EO: Beiträge der Fabrikärzte

Gemäss Randziffer 156 der Wegleitung über den massgebenden Lohn gehören Entgelte für eine - im Hauptberuf oder neben einer freien Praxis ausgeübte - Tätigkeit als Fabrikarzt zum massgebenden Lohn. Diese Regelung entspricht der langjährigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes betreffend die Unterscheidung zwischen unselb- ständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und stimmt auch mit den «Grundsätzen für Fabrikärzte» der Schweizerischen Ärztekammer vom 22. November 1964 überein. Die Ärzte gelten somit für diese Tätigkeit als Arbeitnehmer der Unternehmungen, welche demzufolge für die Ent- gelte die Lohnbeiträge zu entrichten und darüber abzurechnen haben. Damit keine Doppelbelastungen entstehen, haben die Ärzte beim Aus- füllen ihrer Steuererklärung die entsprechenden Entgelte getrennt vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (eigener Praxis) auf- zuführen. Zur Vermeidung unnötiger Umtriebe und zur Wahrung einer ein- heitlichen Praxis ist dieser Regelung von den Ausgleichskassen und Kontrollstellen inskünftig vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken.

Führerausweise für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb

Die IV gibt als Hilfsmittel zurtYberwindung des Arbeitsweges auch Fahr- zeuge - insbesondere Fahrstühle - mit elektrischem Batterieantrieb ab. Es hat sich verschiedentlich die Frage gestellt, welche Voraussetzun- gen der Führer eines solchen Fahrzeuges nach dem Strassenverkehrs- gesetz (SVG) erfüllen muss.

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Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Schrei- ben vom 2. Dezember 1971 an die für den Strassenverkehr zuständigen Direktionen der Kantone hinsichtlich des für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb erforderlichen Führerausweises und des Verkehrs mit Motorfahrzeugen in Orten ohne allgemeinen Strassenverkehr u. a. fol- gendes mitgeteilt: Im Rahmen der Vollzugsbestimmungen zum früheren Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr wurde eine besondere Führerausweiskategorie für Elektromobile geschaffen (Art. 35, Abs. 1, Buchst. i, MFV). Der Ausweis für Elektromobile galt nach den dama- ligen Vorschriften nur für die Führung von Fahrzeugen, «die mit Strom aus einer mitgeführten Akkumulatorenbatterie angetrieben werden» und er konnte überdies auf eine oder mehrere Fahrzeugkategorien be- schränkt werden. Diese Regelung wurde sinngemäss auch in den Bun- desratsbeschluss vom 27. August 1969 über administrative Ausführungs- bestimmungen zum SVG übernommen (vgl. dessen Art. 22). Die Auffassungen über die Anforderungen an die Führer von Fahr- zeugen mit elektrischem Batterieantrieb haben sich inzwischen allerdings gewandelt und die Zweckmässigkeit einer besonderen Führerausweis- kategorie für diese Fahrzeuge wird heute vielfach in Frage gestellt. So empfindet man es zum Beispiel als stossend, dass der Inhaber eines Füh- rerausweises für leichte oder schwere Motorwagen wohl zum Führen eines Motorkarrens mit Verbrennungsmotor berechtigt ist, zum Führen eines Elektro-Motorkarrens hingegen noch eine zusätzliche Führer- prüfung absolvieren muss. Dabei kann die Bedienung von Fahrzeugen mit elektrischem Batterieantrieb durchwegs als einfacher bezeichnet werden als jene eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Es dürfte daher kaum einem Führerausweisinhaber Schwierigkeiten bieten, sich den Besonderheiten eines Fahrzeuges mit elektrischem Batterieantrieb rasch anzupassen. Eine Erweiterung des Gültigkeitsbereiches der Führer- ausweise der verschiedenen Kategorien auf Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb derselben Kategorie ist bei diesem Sachverhalt durchaus gerechtfertigt. Die Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahr- zeugkontrollen hat an ihrer Sitzung vom 6. Juli 1971 eine solche Er- weiterung einmütig befürwortet. Dies ist umso mehr vertretbar, als mit der kommenden administrativen Verordnung zum SVG ohnehin eine Verminderung der Führerausweiskategorien angestrebt werden muss. Wer hingegen die Führerprüfung auf einem Fahrzeug mit elektrischem Batterieantrieb absolviert, wird auch weiterhin den Führerausweis der Kategorie i erhalten, der gegebenenfalls auf einzelne Fahrzeugarten zu

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beschränken ist (z. B. i/h, Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb/ Motorkarren und Motor-Einachser; vgl. Art. 22, Abs. 2, des BRB vom 27. August 1969). Gestützt auf Artikel 97, Absatz 1, der Verordnung vom 13. November

1962 über die Strassenverkehrsregeln (VRV), Artikel 84, Absatz 1, der

Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Stras- senfahrzeuge (BAV) und Artikel 37, Absatz 2, des BRB vom 27. August

1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG hat das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verfügt:

Der Führerausweis der unbeschränkten Kategorie a-h und k-o be- rechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit elektrischem Batterie- antrieb der entsprechenden Kategorie. Die Gültigkeit der Führer- ausweise gemäss Artikel 24 des BRB vom 27. August 1969 bleibt un- berührt. In Orten, die über keinen Anschluss an das allgemeine Strassennetz verfügen, oder in denen der allgemeine Verkehr mit Motorfahrzeugen untersagt ist, können die kantonalen Behörden, mit Zustimmung der Eidgenössischen Polizeiabteilung, für den bewilligten Verkehr mit Elektro-Motorkarren gewisse Erleichterungen gestatten. So kann bei Bewerbern, die das Gesuch um Erteilung eines Führerausweises für Motorkarren mit elektrischem Batterieantrieb (Kat. i/h) stellen, auf die Erteilung eines Lernfahrausweises verzichtet und eine ver- einfachte Führerprüfung angeordnet werden. Bei dieser hat sich der Bewerber im praktischen Teil lediglich über die richtige Bedienung des Fahrzeugs auszuweisen; im theoretischen Teil sind nur Kennt- nisse über Verkehrsregeln erforderlich, die im betreffenden Ort von Bedeutung sind. In solchen Fällen ist die Gültigkeit des Führer- ausweises auf den betreffenden Ortskreis zu beschränken.

IV: Medizinische Massnahmen; Mehrkosten medikamentös- diätetischer Nährmittel 1

(Art. 13 IVG; periodische Mitteilung gemäss Rz 213 [279] und 213 [51] des KS über die medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen)

Ab 1. Januar 1972 werden die Beiträge der IV an invaliditätsbedingte Mehrkosten medikamentös-diätetischer Nährmittel bis auf weiteres wie folgt festgesetzt:

1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 142

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Bei Milcheiweissintoleranz (Ziff. 279 GgV) Es wird ein monatlicher Pauschalbeitrag von 50 Franken ausgerichtet. Die Leistung der IV ist auf 12 Monate zu befristen, da die Milcheiweiss- intoleranz bei entsprechender Behandlung in 12 Monaten ausgeheilt ist. Gesuche um Verlängerung sind dem BSV zu unterbreiten.

Bei Gliadinintoleranz (Ziff. 279 GgV) Es sind folgende monatliche Pauschalbeiträge auszurichten: - von der Diagnosestellung bis zum Ende des 2. Lebensjahres Fr. 25.- - vom 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Fr. 35.- - vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Fr. 50.- - vom 13. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Fr. 60.-

Bei Galactosämie (Ziff. 451 GgV) Während der gesamten Behandlungsdauer werden monatliche Pauschal- beiträge von 60 Franken vergütet.

IV: Hilfsmittel; Abgabe von Brillen, Kontaktlinsen anstelle von Brillen, Ersatzbrillen und Ersatzgläsern 1

(Art. 13 und 21 IVG; Ergänzung zum ES über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen Rz 43, 44, 213 [425] und zum KS über die Abgabe von Hilfsmitteln

Rz 77 ff.)

1. Abgabe von Kontaktlinsen anstelle von Brillen

Kontaktlinsen sind den Brillen gleichzusetzen, wenn sie nur die optische Wirkung einer Linse haben. Dabei bildet die Brille in der Regel die im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, IVG einfache und zweckmässige Aus- führung des optischen Behelfes. Ausnahmen: - Stellt die Brille bei Geburtsgebrechen Minderjähriger ein Behand- lungsgerät dar, was im Rahmen der GgV-Ziffern 416, 418, 419, 423, 425, 426 und 427 zutreffen kann, kommt die Abgabe von Kontakt- linsen gemäss Rz 213 (425), Absatz 2, des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nur in Betracht, wenn neben einer angeborenen Visusverminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur) entweder eine Anisometropie von in der Regel min- destens 3,5 Dioptrien vorliegt oder mit Kontaktlinsen eine deutlich

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 142

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bessere Sehschärfe erzielt wird. Das Gesuch um Abgabe von Kontakt- linsen anstelle einer Brille ist vom Augenarzt in diesem Sinne zu begründen. Sind die erwähnten besonderen Voraussetzungen nicht gegeben, darf nur eine Brille bzw. ein Beitrag in der Höhe der Kosten einer Brille gewährt werden. Im übrigen dürfen Kontaktlinsen anstelle von Brillen nur als wesent- liche Ergänzung von Staroperationen, die aufgrund von Artikel 12 oder 13 IVG durchgeführt wurden, abgegeben werden (vgl. Rz 43-45 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen).

Kontaktlinsen als besonderes Hilfsmittel Kontaktlinsen sind ausnahmsweise Hilfsmittel besonderer Art und kön- nen an Minderjährige und Volljährige ohne Rücksicht auf durchgeführte medizinische Eingliederungsmassnahmen abgegeben werden, wenn sie nicht ausschliesslich optische Linsenwirkung haben. Dies trifft zu bei schwerem Keratokonus und hochgradigem irregulärem Astigmatismus.

Augenärztliche Anordnung Die Abgabe aller optischen Hilfsmittel erfolgt nur nach augenärztlicher Verordnung, die sich auch über die Glasqualität auszusprechen hat.

Ersatzbrillen bzw. Ersatzlinsen Brillen und Kontaktlinsen sind grundsätzlich nur in einem Exemplar (keine Reservebrille) abzugeben. Dies gilt insbesondere auch für Jugend- liche, deren Brillen erfahrungsgemäss häufig angepasst werden müssen. Einem volljährigen Versicherten, der ohne Brille weitgehend hilflos ist (z. B. bei Vorliegen eines unkorrigierten Visus von beidseitig weniger als 0,2) können Brillen bzw. Kontaktlinsen ausnahmsweise in doppelter Ausführung abgegeben werden. Nach Staroperationen sind die Rz 43-45 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu beachten.

LV: Hilfsmittel; Brustprothesen 1

(Art. 21 IVG; Art. 14 IVV; Rz 7 ff. des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln, vgl. auch IVM Rz 1103 und ZAK 1971, S. 380 ff.)

Brustprothesen stellen keine von der IV abzugebende Hilfsmittel dar, da sie weder einer der in Artikel 14, Absatz 1, IVV abschliessend auf-

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 142

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gezählten Hilfsmittelgruppen zugeordnet werden können, noch in der abschliessenden Liste von Artikel 14, Absatz 2, IVV enthalten sind.

EL: Vergütung von Kosten für Zahnprothesen 1 (Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG)

Die Kosten für Zahnprothesen sind gemäss Rz 292 der EL-Wegleitung grundsätzlich abzugsberechtigt. Es stellt sich aber die Frage, ob auch die Kosten für Zahnprothesen, die nicht durch einen Zahnarzt, sondern durch einen Zahntechniker eingepasst wurden, im Rahmen der kanto- nalen EL berücksichtigt werden können. Die Antwort auf diese Frage hängt von den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetz- gebung ab. Ist - wie z. B. im Kanton Zürich -der Zahntechniker be- rechtigt, die von ihm erstellten Zahnprothesen selbst einzupassen, so muss die entsprechende Rechnung des Zahntechnikers im Rahmen der kantonalen EL berücksichtigt werden. Darf dagegen wie z. B. im Kanton Freiburg gemäss den einschlägigen Vorschriften das Ein- passen der Zahnprothesen im Prinzip nur durch einen Zahnarzt vorge- nommen werden, so ist die kantonale Durchführungsstelle berechtigt, die Kostenübernahme für Zahnprothesen, die nicht von dazu berech- tigten Personen eingepasst wurden, zu verweigern.

EL: Nachzahlung von Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten 1 (Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG)

Gemäss Artikel 2 ELKVf (Rz 271 der EL-Wegleitung) sind Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel nur abzugsberechtigt, wenn sie innert zwölf Monaten seit Rechnungstellung bei der kantonalen EL-Durchführungsstelle geltend gemacht werden. Nun kann es vorkommen, dass innert dieser Frist Kosten geltend ge- macht werden, die im Vorjahr entstanden sind, für welches aber ohne die nachträgliche Berücksichtigung dieser Kosten gar kein Anspruch auf EL bestand. Es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, in solchen Fällen die Vergütung der Kosten unter Hinweis auf Artikel 21, Absatz 1, ELV zu verweigern. Diese Bestimmung über den Beginn der Anspruchsberech-

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 32

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tigung mit dem Monat der Anmeldung kann sinngemäss nur für perio- dische EL Geltung haben. Für nicht periodische, abzugsberechtigte Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten geht Artikel 2 ELKVf als Spezialbestimmung vor.

HINWEISE

Zur AHV-/IV- Die heutige Verfassungsgrundlage für die AHV und Geschichte IV geht auf eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1919 zurück. Artikel 34quater wurde jedoch erst nach sehr intensiven und zeitraubenden Auseinandersetzungen an- genommen. Das Schweizervolk stimmte ihm indes am 6. Dezember 1925, d. h. vor bald 50 Jahren, mit grosser Mehrheit zu. Heute soll er den neuen sozialpolitischen Auffassungen angepasst werden. Was es in den zwanziger Jahren aber brauchte, den Ausbau der Sozialen Sicherheit in die Wege zu leiten, ergibt sich u. a. aus einer Tagebuchnotiz des da- maligen, um das Land hochverdienten Bundesrates und «Militärmini- sters» Karl Scheurer 1: «Dienstag, den 24. Juni 1924. Wir haben sozusagen den ganzen Tag Sitzung des Bundesrates. Am Morgen reden wir namentlich über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, für die Schulthess eine Vor- lage einreicht. Sie wird ohne Gegenrede angenommen. Gegenüber der früheren Vorlage hat sie den Vorteil, dass sie im Rahmen unserer Lei- stungsfähigkeit sich bewegt und nicht das Gefährliche und sogar Wider- sinnige enthält wie der alte Vorschlag. Das Gefährliche war dort die Invalidenversicherung, die, am Massstab der Militärversicherung ge- messen, unser Volk moralisch und finanziell ruiniert hätte, und das Wi- dersinnige war das, dass man zu gleicher Zeit die Kantone sehr schwer belastete und ihnen ihre besten Einnahmequellen, die Erbschaftssteuer, wegnahm. Das ist heute nun vermieden. Mag die Sache übrigens heraus- kommen wie sie will, politisch ist ein Vorschlag notwendig, und nament- lich der Bundesrat war fest mit seiner Ehre und jedenfalls mit seinem Einfluss in Misskredit gekommen, namentlich weil Schuithess und Musy nicht immer gleich redeten und besonders Musy nach seiner Art sich bald so, bald anders ausdrückte. Diesmal hat er im Bundesrat zuge-

1 Bundesrat Karl Scheurer, Tagebücher 1914-1929. Herausgegeben und

eingeleitet von Hermann Böschenstein, Verlag Stämpfli, Bern, 1971 (vgl. dazu auch ZAK 1965, S. 209/211).

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stimmt, nachdem wir vorher senon einmal mit ihm einig waren und er im letzten Moment wieder anders geredet hatte.»

Neukonzeption Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist der Arbeitslosen- vom Bundesrat ermächtigt worden, ein Vernehm- versicherung lassungsverfahren zur Frage einer Neukonzeption der Arbeitslosenversicherung einzuleiten. Nach einem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ausgearbeiteten Vor- schlag, dem der Charakter einer Diskussionsgrundlage zukommt, soll die Arbeitslosenversicherung vor allem in die Lage versetzt werden, aus ihren Mitteln die berufliche Mobilität der Arbeitnehmer grosszügig zu fördern. Solchen Präventivmassnahmen zur Umschulung und Weiter- bildung komme namentlich im Hinblick auf technologische oder struk- turelle Arbeitslosigkeit grosse Bedeutung zu, heisst es in einem Com- muniquä. Diese Zweckerweiterung bedingt eine grundlegende Änderung der heutigen Organisationsstruktur der Arbeitslosenversicherung, weil die neuen Aufgaben nicht einer Vielzahl von Kassen, bei denen nur ein ge- ringer Teil der Arbeitnehmer versichert ist, übertragen werden können. Es soll deshalb anstelle der zurzeit bestehenden 153 Arbeitslosenkassen ein einziger, zentraler Versicherungsträger errichtet werden. In Ver- bindung mit einem allgemeinen Versicherungsobligatorium sollen die Beiträge durch die AHV-Ausgleichskassen in Form eines einheitlichen Zuschlages zum AHV-Beitrag erhoben und die Arbeitslosenentschädi- gungen von den Arbeitsämtern ausgerichtet werden. Dieser Vorschlag für eine neue Organisation trägt auch der berechtigten Kritik am heu- tigen Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungen Rechnung und lässt eine wesentliche Vereinfachung und Rationalisierung dieses Zwei- ges der Sozialversicherung voraussehen. Die vorgeschlagene Neukonzeption erfordert eine Änderung der Bundesverfassung (Art. 34ter, Abs. 3). Durch das Vernehmiassungsver- fahren soll Klarheit darüber geschaffen werden, ob mit einer Verfas- sungsrevisionsvorlage an die Verwirklichung dieser neuen Konzeption herangegangen werden soll oder ob sich andere Lösungen aufdrängen.

Thema Blinden- In bezug auf die IV erhält das Bundesamt für Sozial- führhund versicherung neben vielen kritischen glücklicher- weise auch positive und menschlich eindrückliche Briefe. Ausnahmsweise sei, ohne deshalb in Eigenlob zu verfallen, fol- gendes Schreiben wiedergegeben:

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«Ich möchte nicht versäumen, auch Ihnen noch ganz herzlich für Ihre Mitwirkung beim positiven Entscheid betreffend Übernahme des in mei- nem früheren Briefe erwähnten Neufundländerhundes als Blindenführ- hund durch die Invalidenversicherung zu danken. Es fügte sich so, dass ich diesen Bericht einen Tag vor meinem Geburtstag erhielt. Wenn auch Geburtstage keine weltbewegenden Ereignisse sind, so erlebte ich sie doch seit meiner frühen Kindheit als Familienfestchen und in der Regel als Anlass zu mancher Freude. So war dieses Jahr der Bericht betreffend Ausbildung meines schon so vertrauten Hundes weitaus das grösste Geburtstagsgeschenk. Daher nochmals meinen aufrichtigen Dank dafür. Mit freundlichen Grüssen... »

FACHLIT E RATUR

Engler Hermann: Deckungskapital- oder Umlageverfahren? Gutachten, er- stellt im Auftrag der Expertenkommission zur Behandlung der volkswirt- schaftlichen Fragen der Sozialversicherung. 140 S. Institut für Sozialwissen- schaften der Universität Basel, Basel, 1971.

Häsler Alfred A.: Im Schatten des Wohlstandes. Das ungelöste Altersproblem in der Schweiz. 160 S. Verlag Ex Libris, Zürich, 1971.

Hirsch Gerhard: Die Öffentlichkeitsarbeit der Sozialen Sicherheit in inter- nationaler Sicht. In «Zeitschrift für Sozialreform», 1970, Heft 12, S. 718-728. Druck- und Verlagshaus Chmielorz, Wiesbaden.

Hunziker Anton: Kantonales Recht im Wandel: Vom Fürsorgerecht zum Sozialhilferecht. 80 5., Sondernummer der Informatio 1971. Antonius-Verlag, Solothurn, 1971.

Kalinke Margot: Früherer Rentenbezug für alle oder variable Altersgrenze nach Wahl? In «Die Angestelltenversicherung», 1971, Heft 5, S. 158-163. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin.

Hotelführer für Behinderte. Herausgegeben vom Schweizerischen Invaliden- verband in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Hotelier-Verein. Schweizeri- scher Invalidenverband, Froburgstrasse 4, Olten, (1971?).

Stadtführer für Behinderte: Zürich. 32 S. mit Stadtplan. Herausgegeben von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Invalidenhilfe (SAIH), Zürich, (1971).

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MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Diethelm (ZAK Vorstösse 1972, S. 46) am 16. Februar 1972 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Es trifft zu, dass in unserem Lande keine amtliche Dietheim vom Behindertenstatistik besteht. Die Errichtung einer sol- 16. Dezember 1971 chen Statistik stösst auf grosse Schwierigkeiten, da die Invalidität keinen feststehenden Begriff darstellt. So fehlen beispielsweise allgemein gültige Kriterien für die Abgrenzung der geistig Behinderten von den Geistes- kranken oder den Personen mit verminderter Intelli- genz. Die vom Fragesteller erwähnten Unterschiede publizierter Schätzungen sind vor allem durch diesen Umstand zu erklären. Auch die Erfassung der Behin- derten für statistische Zwecke stösst auf Schwierig- keiten. Wohl hat die IV begonnen, eine Gebrechens- statistik aufzubauen, doch wird diese erst in einigen Jahren verwertbare Resultate liefern. Es handelt sich hier um eine Aufgabe, die angesichts der grossen Zahl von Leistungsbezügern (rund 130 000 Eingliederungs- fälle im Jahr und rund 140 000 Rentenbezüger) bedeu- tende erhebungstechnische Probleme stellt, die heim heutigen Arbeitskräftemangel nicht leicht zu lösen sind. Der Bundesrat wird die Statistik sofort nach ihrer Aus- arbeitung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.»

Verwaltungsrat Drei Mitglieder des Verwaltungsrates des AHV-Aus- des Ausgleichsfonds gleichsfonds haben die Altersgrenze erreicht und ihren der AHV Rücktritt erklärt. Der Bundesrat hat unter Verdankung der geleisteten Dienste davon Kenntnis genommen. Es handelt sich um Dr. h. c. Albert Dubois, Arbon, alt Na- tionalrat Hermann Leuenberger, Zürich, und Professor Dr. Hans Wyss, Zürich. Als neue Mitglieder des Verwaltungsrates wurden ge- wählt: Dr. James Emil Haefely, Präsident des Zentral- verbandes schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Binningen; Nationalrat Ezio Canonica, Zentralpräsident des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, Dietikon; Nationalrat Erwin Freiburghaus, bisheriger Ersatzmann, Präsident des interkantonalen Verbandes für Personalfürsorge, Rüfenacht; als neuer Ersatzmann: Lucien Rouiller, Direktor, Freiburg. In den leitenden Ausschuss des Verwaltungsrates wur- den folgende Mitglieder gewählt: Hugues Bonhöte, Ge- neraldirektor der Versicherungsgesellschaft «La Gene-

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voise», Genf; Dr. Willy Neukomm, Vizedirektor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg; Giacomo Ber- nasconi, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Sugiez.

Neue Der Kanton Wallis beteiligte sich bisher (zusammen mit IV-Regionalstelle dem Kanton Waadt) an der IV-Regionalstelle Lausanne. für das Walls Er hat nun um die Bewilligung zur Errichtung einer eigenen IV-Regionalstelle ersucht, die ihm vom Eid- genössischen Departement des Innern mit Entscheid vom 28. Februar 1972 erteilt worden ist. Die IV-Regio- nalstelle soll auf den 1. Januar 1973 eröffnet werden. Nähere Angaben folgen zu gegebener Zeit.

Personelles Fürsprecher W e r n e r K i n d 1 e r, der die Ausgleichs- kasse für das schweizerische Auto-, Motor- und Fahr- rad-Gewerbe seit 1948 mit Auszeichnung geleitet hat, ist altershalber zurückgetreten. An seine Stelle tritt H a n s W e y, bisher Mitarbeiter der Experta Treu- hand AG.

K a r 1 E b e r 1 e ist als Leiter der Ausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Müller zurückgetreten. Als Nachfolgerin hat der Kassenvorstand Frau E v a Kistler gewählt.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verfahren

Urteil des EVG vorn 12. Juli 1911 i. Sa. Dr. H. R. Art. 156, Abs. 2, OG. Unterliegen Ausgleichskassen im Beschwerde- verfahren über Beiträge, so können ihnen Gerichtskosten auferlegt werden.

Das EVG hat sich zur Frage, ob den Ausgleichskassen, die im Beschwerde- verfahren über Beiträge unterliegen, Gerichtskosten auferlegt werden können, wie folgt geäussert:

«Dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wir- kungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden» (Art. 156, Abs. 2, OG). Das BSV ist der Auffassung, diese Bestimmung sei auch auf alle Ausgleichskassen anwend- bar, da letztere, gleichgültig, ob sie durch öffentliche Organe oder durch private Verbände errichtet worden sind, öffentliches Bundesrecht anwende- ten. Gestützt auf die Ergebnisse der Beratung des Gesamtgerichts, dem diese Rechtsfrage unterbreitet worden ist, hält die urteilende Kammer folgendes fest: Die Ausgleichskassen sind keine Bundesorgane. Dies wird vom BSV auch nicht behauptet. Gegen das Bestehen einer persönlichen oder auch nur funk- tionellen Identität zwischen Ausgleichskassen und Bund spricht schon der Umstand, dass diese, mit Ausnahmen (Schweizerische Ausgleichskasse und Eidgenössische Ausgleichskasse), von den Kantonen oder den Verbänden ge- tragen werden und dass die Verbandsausgleichskassen befugt sind, sich selbst aufzulösen, was bei Bundesorganen undenkbar wäre. Die dem BSV einge- räumte Möglichkeit, gegen die Ausgleichskassen Verwaltungsgerichtsbe- schwerde einzureichen, lässt ebenfalls erkennen, dass diese nicht Organe des Bundes sind; denn es wäre widersinnig, wenn der Bund gegen ein eigenes Organ prozessieren könnte. Zu den Durchführungsorganen der AHV gehören denn auch u. a. die Ausgleichskassen, nicht aber der Bund; diesem kommt lediglich die Aufsicht über die A}IV zu (Art. 49 AHVG). Schon aus diesem Grunde kann Art. 156, Abs. 2, OG nicht auf die Ausgleichskassen Anwendung finden. Wenn diese Bestimmung auch auf andere als Organe des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden anwendbar wäre, müsste sie anders lauten, so

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etwa wie Art. 63, Abs. 2, VwG, wo von der Auflage der Verfahrenskosten bei «anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen», die Rede ist. Daraus, dass Art. 159, Abs. 2, OG die Zusprechung von Parteientschädigungen an «obsiegende Behörden oder mit öffentlichrechtliehen Aufgaben betrauten Organisationen» in der Regel ausschliesst, kann nicht gefolgert werden, Art. 156, Abs. 2, OG wolle - implicite- den nicht zu Bund, Kantonen oder Gemeinden gehörenden Institutionen, denen die Ausübung öffentlichrechtli- eher Aufgaben übertragen ist, für den Regelfall keine Gerichtskosten auf- erlegen lassen. Art. 156, Abs. 2, des ab 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen revidierten OG hätte sonst, gleich wie Art. 159, Abs. 2, desselben Gesetzes, ebenfalls neu gefasst werden müssen. Es besteht kein Anlass zur Annahme, Art. 156, Abs. 2, OG weise eine Lücke auf. Ein Ausschluss der Kostenauflage zu Lasten der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren unterliegenden Ausgleichskassen ist somit schon deshalb nicht zulässig, weil diese nicht als Organe des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden angesehen werden können. Die Kassen vertreten im Beschwerdeverfahren die Vermögensinteres- sen des autonomen AHV-Fonds, die mit denjenigen von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht identisch sind. Funktionell ist mithin die Tätigkeit sowohl der privatrechtlich als auch öffentlichrechtlich organisierten Ausgleichskas- sen nicht dem «amtlichen Wirkungsbereich» im Sinne von Art. 156, Abs. 2, OG zurechenbar. Auch aus diesem zusätzlichen Grunde verbietet es diese Norm, in Beitragsprozessen unterliegende Ausgleichskassen generell von der Gerichtskostentragung zu befreien.

Renten

Urteil des EVG vom 16. Juni 1971 i. Sa. M. N.

Art. 25, Abs. 1, AHVG und Art. 48, Abs. 2, AHITV. Der Anspruch auf Mutterwaisenrente bleibt nach Wiederverheiratung des Vaters nur erhalten, wenn dieser wegen des Todes der Mutter wirtschaftlich ausserstande ist, für den Unterhalt seiner Kinder vollumfänglich aufzukommen.

Der Grossvater der am 16. April 1960 geborenen M. N. ersuchte mit Anmel- dung vom 13. Mai 1970 um Ausrichtung einer Mutterwaisenrente für seine Enkelin, deren Mutter am 31. August 1965 gestorben war. Ihr Vater ver- heiratete sich am 3. März 1967 wieder. Wie schon in der Zeit vom Tode ihrer Mutter bis zur Wiederverheiratung des Vaters wohnte M. N. auch vom Okto- ber 1969 an erneut bei den Grosseltern, weil die Stiefmutter den gemeinsamen Haushalt verliess und die Ehescheidung einleitete. Die Scheidung wurde am Juni 1970 rechtskräftig ausgesprochen. Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Au- gust 1970 eine Mutterwaisenrente für die Zeit vom 1. September 1965 bis März 1967 zu. Der Grossvater beschwerte sich gegen diese Verfügung und verlangte sinngemäss Ausrichtung der Rente auch ab 1. Oktober 1969, seit welchem Datum das Kind wieder bei ihm weile.

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Die Ausgleichskasse war bereit, nach rechtskräftig ausgesprochener Scheidung der zweiten Ehe, vom 1. Juli 1970 an, eine neue Rente zuzuspre- chen, und erachtete damit die eingereichte Beschwerde als gegenstandslos. Die kantonale Rekursbehörde folgte jedoch dieser Auffassung nicht. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1970 hiess sie die Beschwerde in dem Sinne teil- weise gut, als sie der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine neue Rente ab 1. Oktober 1969 zusprach, vorbehältlich näherer Abklärungen durch die Aus- gleichskasse über die Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung der Mutterwaisenrente ab 1. Juli 1970, also nach Rechtskraft des Scheidungs- urteils. In der Begründung wird ausgeführt, das Mädchen sei wegen seelischer Leiden, denen es durch die Stiefmutter ausgesetzt war, zu den Grosseltern übersiedelt, nicht aber, weil der Vater finanziell nicht für sein Kind hätte auf- kommen können. Es fehle daher an einer Anspruchsvoraussetzung für die Zeit vor der Ehescheidung; denn der Beweis sei nicht erbracht, dass der Vater des Kindes auch bei gutem Willen tatsächlich und objektiv ausserstande ge- wesen sei, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Grossvater der Beschwerdegegnerin lässt sich zur Beschwerde nicht vernehmen, während das BSV dem angefochtenen Entscheid beipflichtet und Abweisung beantragt. Es führt aus, das Kind habe bereits ab 1. Oktober 1969 Anspruch auf eine Mutterwaisenrente, «sofern der Vater für die Pflege keine volle Entschädigung leisten kann, was von der Ausgleichskasse noch abzu- klären wäre». Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne des bundes- amtlichen Antrages aus folgenden Gründen ab: Grundsätzlich haben nur Kinder Anspruch auf einfache Waisenrente, deren leiblicher Vater gestorben Ist (vgl. Art. 25, Abs. 1, Satz 1, AHVG). Die gleiche Bestimmung ermächtigt jedoch (in Satz 2) den Bundesrat, «Vor- schriften zu erlassen über die Rentenberechtigung von Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen». Von der ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und auch den Mutterwaisen einen Rentenanspruch eingeräumt unter Vorbehalt der Art. 27 (betreffend aussereheliche Kinder) und 28 (betreffend Adoptiv-, Findel- und Pflegekinder) des Gesetzes (Art. 48, Abs. 1, AHVV). Im Falle der Wiederverheiratung des Vaters fällt der Waisenrentenanspruch der Kinder gemäss Art. 48, Abs. 2, AHVV grundsätzlich weg, es sei denn, die Kinder seien wegen des Todes ihrer Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 und 329 ZGB angewiesen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass M. N. eine Mutterwaisen- rente zusteht, einerseits für die Zeit vom Tode ihrer Mutter bis zur Wieder- verheiratung des Vaters und anderseits wieder nach der Auflösung der zwei- ten Ehe durch Scheidung, vom 1. Juli 1970 an. Zu beurteilen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis 30. Juni 1970, in welcher Zeit sie sich bereits in der Obhut der Grosseltern befand, eine Mutterwaisenrente beanspruchen könne, obschon die zweite Ehe ihres Vaters rechtlich noch bestand. Nach den massgebenden rechtlichen Bestimmungen, wie sie in Erwägung 1 wiedergegeben sind, ist dies nur dann möglich, wenn

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das Kind in dieser Zeit wegen des Todes seiner Mutter objektiv auf die öffent- liche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung angewiesen war (EVGE 1960, S. 90 ff., ZAK 1960, S. 388). Geht der zweite Absatz von Art. 48 AHVV, der im Falle der Wieder- verheiratung des Vaters gilt, davon aus, die neue Ehefrau werde in der Regel die Stelle und Aufgabe der verstorbenen Mutter übernehmen, so bedeutet das zunächst lediglich, dass kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil der Kinder zu vermuten ist, wie dies im Anwendungsbereich des ersten Absatzes der Fall ist. Der wirtschaftliche Nachteil wegen des Todes der Mutter gilt jedoch auch in diesem Falle als erwiesen, wenn die Kinder öffentlicher oder privater Fürsorge bzw. der Verwandtenunterstützung anheimfallen. Das trifft nach gesetzeskonformer Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmung dann zu, wenn der Vater trotz guten Willens ausserstande ist, für den Unter- halt seiner Kinder vollumfänglich aufzukommen und diese daher auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.

3. Im vorliegenden Fall stellt das BSV in seiner Vernehmlassung zu-

treffend fest, es sei glaubhaft, dass es dem Vater nicht mehr möglich gewesen sei, sein Kind nach dem Weggang seiner zweiten Ehefrau bei sich zu be- halten; ein neunjähriges Kind könne tagsüber nicht allein gelassen werden. Der Vater habe somit sein Kind - jedenfalls unter der Woche tagsüber-

in fremde Obhut geben müssen, wodurch ihm Kosten erwachsen seien, die er nicht hätte, würde die Mutter des Kindes noch leben. Ein weiterer Kausal- zusammenhang sei somit zu bejahen, und es genüge, dass das Kind objektiv auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Auch diese Bedingung sei erfüllt, nach- dem der Vater seit der Trennung von seiner zweiten Ehefrau gezwungen sei, sein Kind in Fremdbetreuung zu geben. Diesen Ausführungen ist beizupflich- ten. Abzuklären bleibt in solcher Lage bloss, ob es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse dem Vater erlaubt hätten, für die Kosten dieser objektiv gebotenen Fremdbetreuung aufzukommen, oder ob er hiefür auf die (dem Kind in natura zugewandte) Unterstützung der Verwandten angewiesen gewesen sei. Diese Abklärung ist der Ausgleichskasse zu überlassen. Erweist sich, dass der Vater das ihm nach seinen Verhältnissen Zumutbare an den Unterhalt seiner Tochter geleistet hat, so ist die Mutterwaisenrente ab 1. Oktober 1969 auszu- richten, andernfalls- wenn der Vater bei gutem Willen für den Unterhalt seiner Tochter während der Fremdbetreuung hätte aufkommen können -

bleibt es bei der Rentengewährung ab 1. Juli 1970. Die Kasse wird somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides die entsprechenden Abklä- rungen vornehmen und hernach neu verfügen.

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Invalidenversicherung

Eingliederung

Urteil des EVG vom 10. Dezember 1971 1. Sa. M. K.

Art. 12 IVO. Coxarthrose-Operationen gelten als medizinische Ein- gliederungsmassnahmen, wenn sie geeignet sind, den pathologisch- anatomischen Zustand des Skeletts als Ursache der unphysiologi- sehen Beanspruchung und die sekundären Symptome dauerhaft zu sanieren. Bestehen Nebenbefunde (z. B. an der Wirbelsäule), die medizinisch- prognostisch gesehen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheb- lich zu beeinträchtigen vermögen, kann die Hüftoperation allein den verlangten Eingliederungserfolg hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit nicht bewirken (Bestätigung der Rechtsprechung).

Die 1911 geborene, als Hausfrau tätige Versicherte, meldete sich 1963 wegen ihres Rückenleidens erstmals bei der IV zum Leistungsbezug. Der behan- delnde Arzt, Dr. G, diagnostizierte damals: «Chronisches Cervicalsyndrom bei Spondylosis cervicalis in mittlerer und unterer Halswirbelsäule. Chro- nische Lumbalgie bei schwerer Discopathie L 5/5 1. Coxarthrose links.» Die IV übernahm damals gemäss Verfügungen vom 17. September 1963 die Kosten einer Badekur sowie für zwei Lendenmieder und sprach der Versicherten eine halbe einfache Invalidenrente ab 1. Juli 1963 zu. Da auch ihr Ehemann invalid wurde, verfügte die Ausgleichskasse am 4. Mai 1970 die Ausrichtung einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente ab 1. Juni 1969. Mit Neuanmeldung vom 3. Juni 1970 ersuchte die Versicherte um Kosten- übernahme für die ihr vom Arzt vorgeschriebene Hüftoperation. Dr. G stellte mit Bericht vom 11. Juli 1970 unter anderxn fest, die Wirbelsäulenfunktionen seien infolge der Spondylose und Osteochondrose im Bereiche der Lenden- wirbelsäule «mässig stark eingeschränkt»; es bestehe eine «Hypertonie der langen Rückenstreckmuskeln». Die Diagnose lautete: Coxa vara beidseits nach wahrscheinlicher enchondraler Dysostose. Der Arzt hatte die Patientin konsiliarisch Prof. R überwiesen, welcher die Anlegung einer doppelseitigen Hüftplastik vorschlug. Nachher müsse die Patientin noch ein straffes Lenden- mieder tragen. Mit Verfügung vom 19. August 1970 wies die Ausgleichskasse das Lei- stungsgesuch gemäss Beschluss der 1V-Kommission ab, weil die Hüftopera- tion für die Versicherte «heute nicht mehr als medizinische Eingliederungs- massnahme» betrachtet werden könne. Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und erneuerte ihr Begehren um Kostengutsprache für die vorgesehene Hüftoperation. Die 1V-Kommission beantragte Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Versicherungsgericht holte bei Prof. R und Dr. G er- gänzende Auskünfte ein und hiess dann die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut.

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Gegen diesen Entscheid führte das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Wieder- herstellung der abweisenden Kassenverfügung. Zur Begründung wurde ins- besondere geltend gemacht, das pathologische Geschehen beschränke sich nicht auf die Hüftgelenke, sondern es bestünden auch wesentliche Degene- rationserscheinungen der Wirbelsäule. Wenn auch durch die Hüftoperation eine gewisse Besserung der Rückenbeschwerden zu erwarten sei, so könne doch nicht angenommen werden, das pathologische Geschehen werde in seiner Gesamtheit hinreichend saniert. Das Wirbelsäulenleiden, das im vorliegenden Fall als zusätzlicher medizinischer Befund durch die vorgesehene Massnahme nicht direkt angegangen werde, beeinträchtige für sich allein die Arbeits- fähigkeit erheblich; dies zeige schon der Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin dieses Leidens wegen seit 1963 eine Invalidenrente beziehe. Zur Vervollständigung und Präzisierung der medizinischen Seite des rechtserheblichen Sachverhaltes hat das EVG Prof. R um Erstattung eines ergänzenden fachärztlichen Gutachtens gebeten. Der Experte untersuchte die Patientin, die inzwischen an beiden Hüften wie vorgesehen operiert worden war, und gab am 23. August 1971 ein einlässliches Gutachten ab, dem unter anderm folgendes zu entnehmen ist: «Aus dem bisherigen Verlauf darf geschlossen werden, dass durch die Eingriffe von 1970 das Hüftleiden behoben wurde. Dieses ist als schwere bilaterale Coxarthrose zu taxieren... Ist auch die Coxarthrose an sich in den meisten Fällen progredient, so ist hier doch mit einem relativ stabilen Zustand zu rechnen, d. h. mit einer so fortgeschrittenen Zerstörung der Hüftgelenke, dass praktisch von einem Endzustand gesprochen werden kann... In diesem Sinne dienen diese Hüft- eingriffe zur Behebung des Defektzustandes und damit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Dass aber bisher trotz des sehr guten Operationsresultates die Arbeits- fähigkeit nicht erreicht wurde, hängt mit den Verhältnissen im Bereich der Wirbelsäule zusammen. Hier liegen so hochgradige degenerative Erscheinungen vor - in Zu- sammenhang mit einem in der Jugend durchgemachten Morbus Scheuermann, der übrigens in einigen Formen und nach manchen Autoren in den Rahmen der enchondralen Dysostose gehört -‚ dass bereits 1963 eine halbe einfache Invalidenrente ... und 1970 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente ... zugebilligt wurde Es war erwartet worden, dass sich durch die Verbesserung der Beweg- lichkeit in den Hüftgelenken, durch die Ausschaltung der hier lokalisierten Schmerzen und vor allem durch die Besserung der Körperhaltung durch Ausschaltung der Hüftflexionskontraktur auch die Situation im Bereich der Wirbelsäule bzw. des Rückens bessern würde. Das trifft aber nur in objektiver, nicht aber in subjektiver Hinsicht zu - und dabei ist doch die subjektive Beurteilung hier wichtiger. muss doch gesagt werden, dass die von den Hüftplastiken erwartete Auswirkung auf die Wirbelsäule bisher nicht eingetreten ist. Aus dem bis- herigen Verlauf seit 3/4 Jahren ist nunmehr eine solche Auswirkung auch nicht mehr zu erwarten;

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Ausserdem liegt bei Frau K eine hochgradige Spondylosis deformans, Spondylarthrosis deformans und lumbosakrale Osteochondrose vor, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Daneben liegt noch eine leichte Arthrosis beid- seits des Gelenks zwischen Kniescheibe und Oberschenkelknochen vor Dass objektiv die Beweglichkeit der Wirbelsäule sich wesentlich ändern würde, war ja bei diesen erheblichen morphologischen Veränderungen nicht zu erwarten und wurde auch nicht erwartet Die Situation im Bereich der Wirbelsäule, und zwar Lenden- und Brust- wirbelsäule, ist doch so, dass sie für sich allein die Arbeitsfähigkeit der Ver- sicherten für die noch verbleibende Aktivitätsperiode beeinträchtigen würde, wie sie es jetzt schon tut, und zwar zu mindestens 50 Prozent. Ich muss gestehen, dass ich von den Hüftoperationen - die an sich not- wendig waren - eine grössere Auswirkung auf die Wirbelsäule erwartet habe. Erst jetzt, nach Kenntnisnahme der Akten, habe ich vernommen, dass Frau K seit 8 J a h r e n eine halbe Invalidenrente wegen ihres Rückenleidens hat; hätte ich das früher gewusst, so hätte ich mich weniger optimistisch hinsichtlich der Auswirkung der Hüftoperationen auf die Wirbelsäule ge- äussert.»

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV aus folgen- den Gründen gut:

1. Unter der allgemeinen Voraussetzung von Art. 8, Abs. 1, IVG hat der

Versicherte gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG Anspruch auf medizinische Mass- nahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittel- bar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbs- fähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be- einträchtigung zu bewahren». Rechtlich gilt dabei als «Behandlung des Lei- dens an sich» grundsätzlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grund- leiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles patho- logisches Geschehen vorhanden ist. Nach der Praxis gelten dabei im Hin- blick auf Coxarthrose-Operationen (insbesondere Osteotomien, Arthrodesen, Total-Endoprothesen) die Gesundheitsverhältnisse nicht mehr als labil, wenn im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk ein relativ stabiler Enddefekt erblickt werden kann, obschon, genau genommen, nicht immer bereits ein stabiler Defektzustand vorliegt. Solche Operationen sind daher gemäss der Rechtsprechung des EVG durch die IV als medizinische Eingliederungs- massnahmen zu übernehmen, «sofern sie den pathologisch-anatomischen Zustand des Skelettes als Ursache der unphysiologischen Beanspruchung und die sekundären Symptome dauerhaft sanieren» (EVGE 1969, S. 104, ZAR 1969, S. 680; EVGE 1968, S. 114, ZAR 1968, S. 470). In diesen Fällen sind aber strenge Anforderungen an die übrigen Voraussetzungen die Wesent- lichkeit und Dauerhaftigkeit des angestrebten Eingliederungserfolges - zu stellen. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, ist im massgebenden Zeit- punkt medizinisch-prognostisch zu beurteilen. Für diese Prognose ist der vor der fraglichen Operation vorhandene medizinische Sachverhalt in seiner Gesamtheit massgebend. Das bedeutet namentlich, dass die im Hinblick auf die Coxarthrose angezeigte Hüftoperation im Einzelfall für sich allein den verlangten Eingliederungserfolg hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Wesentlich- keit möglicherweise nicht zu bewirken vermag, wenn neben der Coxarthrose

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weitere erhebliche, das heisst die Erwerbsfähigkeit (bzw. die Fähigkeit der e Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich) beeinträchtigende, krankhaft Nebenbefunde vorliegen.

2. Im vorliegenden Falle ist für die rechtliche Würdigung des medizini-

schen Sachverhaltes zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung auf das Gutachten von Prof. R abzustellen. Diesem Gutachten ist zunächst zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin neben der Coxarthrose an hochgradiger Spondylosis deformans, Spondylarthrosis deformans und lumbosakraler Osteochondrose sowie an leichter Arthrosis beidseits des Gelenks zwischen Kniescheibe und Oberschenkelknochen leidet. Die krankhaften Befunde der Wirbelsäule beeinträchtigen - wie auch der Experte bestätigt - die Arbeitsfähigkeit; sie führten gemäss den Akten bereits 1963 zur Zusprechung einer Invalidenrente. Weiter steht fest, dass diese Wirbelsäulenleiden im vorneherein durch die vorgenommene Hüftope- ration nicht direkt angegangen, aber auch nicht indirekt saniert werden konnten; daher wurde der Patientin schon vor der Operation erklärt, sie müsse weiterhin wegen der Rückenleiden ein Lendenmieder tragen; dies wird auch im Gutachten wiederum nachdrücklich verlangt. Es wäre nun aber unzulässig, gestützt auf die retrospektive Feststellung, der erwartete Eingliederungserfolg sei trotz des sehr guten Operationsresultates wegen der degeneratven Erscheinungen im Wirbelsäulenbereich nicht erzielt worden, den streitigen Hüftoperationen den Eingliederungscharakter abzusprechen. Massgebend ist dagegen die prognostische Betrachtungsweise aufgrund des nunmehr ergänzten medizinischen Sachverhaltes in seiner Gesamtheit. Unter diesem Gesichtspunkt ist wesentlich, dass der Gutachter in seiner ersten Meinungsäusserung an die Vorinstanz von unrichtigen und unvollständigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist und namentlich die Akten nicht gesehen hatte. Der zutreffende medizinische Sachverhalt war aber an sich schon damals bekannt und hätte somit prognostisch verwertet werden können. Es ist somit durchaus überzeugend, wenn Prof. R im Gutachten nach Studium des gesamten Aktenmaterials und einlässlichen Untersuchungen feststellt, seine Prognose hätte ungünstiger gelautet, wenn er schon damals den wirk- lichen Sachverhalt vollumfänglich gekannt hätte. Er begründet diese Fest- stellung schlüssig und mit Befunden, die schon damals zu erheben, ihm aber unbekannt waren. Das gilt jedenfalls für die Schwere des Rückenleidens und dessen effektive Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, zumal ihm nicht bekannt war, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit acht Jahren deswegen eine Invalidenrente bezog. Lag schon die erste Prognose im Grenzbereich, so führt nun die erwähnte Feststellung zur Verweigerung der anbegehrten Leistung. Wird die Arbeitsfähigkeit trotz erfolgreicher Hüftoperationen durch die hochgradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule weiterhin erheblich beeinträchtigt, was aufgrund des gesamten medizinischen Sach- verhaues durch den Facharzt vorauszusehen war, so fehlt es an der gesetz- lich geforderten Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges; die medizinischen Vorkehren sind daher von der IV nicht zu übernehmen.

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Von Monat zu Monat

Die Kommission für Rentenfragen trat am 21. März unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung im Hinblick auf die Durchführung der achten AHV-Revision zu einer weiteren Sitzung zusammen. Im Vordergrund der Erörterungen standen diesmal das Ver- fahren und der Zeitplan für die Umrechnung der laufenden Renten sowie damit zusammenhängende Fragen der Koordination zwischen der AHV und den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

Die Kommission für Beitragsf ragen trat am 22. März unter dem Vor- sitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung zu einer weiteren Sitzung zusammen. Sie schloss die Diskussion über die Fragen ab, die sich im Beitragssektor im Hinblick auf die achte AHV- Revision für die Vollzugsverordnung gestellt hatten.

Am 28. März orientierte das Bundesamt für Sozialversicherung unter dem Vorsitz von Dr. Granacher die Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle über die durch die neue Verfassungsgrundlage Artikel 34quater und die achte AHV-Revision entstehenden verwaltungsmässig en Umtriebe (Zeitplan, Kreisschreiben usw.). Eine besondere Bedeutung kommt der Orientierung der Öffentlichkeit über die in Aussicht gestellte Auszahlung einer doppelten Monatsrente und die Einführung der achten AHV-Revision zu.

Die Rechnungsergebnisse der AHV/IV/EO lauten für das Jahr 1971 wie folgt (die Vorjahresergebnisse 1970 sind in Klammern beigefügt): AHV Einnahmen 3949 , (3434) Mio Franken Ausgaben 3404 (3000) Mio Franken Überschuss 545- ( 434) Mio Franken Stand des Ausgleichsfonds Ende 1971 = 9,1 Milliarden Franken

APRIL 1972 181

. IV Einnahmen 685 - ( 596) Mio Franken Ausgaben 681 .( 593) Mio Franken Überschuss 4 ( 3) Mio Franken Stand des Kapitalkontos Ende 1971 = 79 Mio Franken

0 E Einnahmen 236 ( 207) Mio Franken Ausgaben - 231 ( 221) Mio Franken fJberschuss (Fehlbetrag) 5 (— 14) Mio Franken Stand des Kapitalkonts Ende 1971 = 199 Mio Franken

Die endgültigen und detaillierten Ergebnisse der Jahresrechnung werden nach Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht und in den Ein- zelheiten kommentiert.

Der Nationalrat zum Ausbau der AHV

Die ZAK hat laufend über die Umstrukturierung der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung in eine umfassende Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge orientiert. Nun ist eine wichtige weitere Phase zurückgelegt. In der letzten Woche seiner diesjährigen Frühjahrs- session hat der Nationalrat die beiden Geschäfte Verfassungs- und AHV-Revision — in einer eigentlichen Marathondeba tte, die am Montag nachmittag (13. März) begann und am Donnerstag (16. März) nach ins- gesamt 19 Stunden gegen Mittag zu Ende ging, sehr einlässlich beraten. Auf Seite 199 gibt die ZAK die Änderungen wieder, die der Verfas- sungsartikel im Laufe der Verhandlunge n erfahren hat. Auf Seite 200 werden die vom Entwurf des Bundesrates abweichenden Beschlüsse des Nationalrates zur achten AHV-Revision festgehalten. Nachstehend wird über die Beratungen selbst berichtet. Die positiven Beschlüsse sind be- reits in der Synopse berücksichtigt, die abgelehnten Anträge finden im Verhandlungsbericht Niederschlag. In extenso werden jedoch die Aus- führungen der Kommissionsreferenten Bürgi (FdP, St. Gallen) in der ZAK und Mugny (CVP, Waadt) in der französischsprachigen Ausgabe (RCC) wiedergegeben. Der eigentliche Parlamentsbericht folgt den Auf- zeichnungen des ZAK-Redaktors und den Ausführungen der Tagespresse. Aus Platzgründen musste der Bericht auf zwei Ausgaben aufgeteilt

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werden. Das vorliegende Heft enthält die Eintretensdebatte; in der Mai- Nummer folgt die Detailberatung über den Verfassungsartikel und die AHV-Revision.

Eintreteusreferat des Kommissionspräsidenten, Nationalrat Bürgi, St. Gallen

Zur Verwirklichung eines grossen Werkes bedarf es in der Schweiz des Konsenses einer breiten Öffentlichkeit. Nach langem Reifeprozess waren nach dem Zweiten Weltkrieg die Voraussetzungen für die Einführung der obligatorischen Alters- und Hinterbliebenen-Vorsorge als Basisver- sicherung erfüllt. Eine Generation später ist durch drei Volksinitiativen der Wille sichtbar geworden, eine umfassende Altersvorsorge zu schaf- fen, welche über die unmittelbare Existenzsicherung hinaus die Weiter- führung des bisherigen Lebensstandards gestattet. Darin spiegeln sich nicht nur Veränderungen des sozialen Bewusstseins; es kommt darin auch ein deutliches Vertrauen in die wirtschaftliche Kraft des Landes zum Ausdruck. Es wird der Wirtschaft zugetraut, die Bürde beträchtli- cher zusätzlicher sozialer Lasten zu verkraften. Gleichzeitig tritt die Bereitschaft zutage, einen erheblichen Teil des Volkseinkommens für die Altersvorsorge abzuzweigen. Die Ausgestaltung der umfassenden Altersvorsorge verlangt staats- politische, volkswirtschaftliche und finanzpolitische Entscheide von be- trächtlicher Tragweite. Parlament und Stimmbürger sind vor die Frage gestellt, ob die schweizerische Altersvorsorge nach dem System der PdA-Initiative völlig umgestaltet und verstaatlicht werden oder ob das bestehende Vorsorgesystem in sinnvoller Weise weiterentwickelt werden soll.

Die Mängel der PdA-Initiative

Die Kommission beantragt einstimmig die Ablehnung des «Volksbegeh- rens für eine wirkliche Volkspension» vom 2. Dezember 1969. Für diesen Antrag sind vor allem die folgenden Überlegungen massgebend: Die Initiative führt zu einer massiven Beitragserhöhung auf den Einkommen der Versicherten. Die Beiträge würden zunächst auf 14,4 Prozent bis 1982 und auf weite Sicht auf 16,2 Prozent an- steigen. - Auch die Beanspruchung der öffentlichen Hand würde eine ge- waltige Zunahme erfahren. In einer ersten Periode bis 1982 stiegen die Beiträge von Bund und Kantonen auf 5,5 Mia. Davon könnten

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1,5 Mia aus der fiskalischen Belastung von Tabak und Alkohol finanziert werden, während 4 Mia durch den Bund und die Kantone aufzubringen wären. Kräftige Zuschläge zu den bestehenden Steu- ern würden dadurch unerlässlich. - Die in der Initiative vorgesehene Sonderbelastung der «natürlichen und juristischen Personen, die sich in einer wirtschaftlich bevor- zugten Stellung befinden», würde wohl in erster Linie den Kan- tonen und den Gemeinden Steuersubstrat entziehen. Die ange- spannte Finanzlage der meisten Kantone und zahlreicher Gemein- den verbietet indessen Experimente in dieser Richtung. - Die hohen Beiträge an die Volkspension und die zusätzlichen Steuer- lasten würden die weitere Speisung der jetzt bestehenden Pensions- kassen, Verbandskassen und Gruppenversicherungen kaum mehr gestatten. Solidaritätswerke, die teilweise in langem Bemühen auf- gebaut wurden, müssten einer Zentralisierung zum Opfer fallen, die zur grössten Verstaatlichungsaktion der schweizerischen Wirt- schaftsgeschichte führen könnte.

Dreisäulen-Konzept Die Kommission bekennt sich einmütig zum Dreisäulen-Konzept, wie es in der Botschaft des Bundesrates als Alternative zur PdA-Initiative ent- wickelt wird. Der ersten Säule kommt im Rahmen dieses Konzeptes die Aufgabe zu, existenzsichernde Renten zu gewähren. Die Leistungen der zweiten Säule haben über die Existenzsicherung hinaus die Weiterfüh- rung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise sicherzu- stellen. Die dritte Säule schliesslich umfasst den zweiten Bereich der individuellen Vorsorge, die vor allem für die Bezüger höherer Ein- kommen und bestimmte Gruppen der Bevölkerung, z. B. gewisse Kate- gorien von Selbständigerwerbenden, weiterhin eine gewichtige Rolle spielen wird.

Ausgebaute AHV als erste Säule Bei der gedanklichen Durchdringung des Dreisäulen-Konzeptes ergibt sich vor allem die zentrale Frage nach dem Verhältnis der ersten und zweiten Säule. Die eidgenössische AHV-Kommission hat sich dafür ent- schieden, der ersten Säule eine gewisse Vorzugsstellung einzuräumen. Bundesrat und Kommission schliessen sich dieser Prioritätsordnung an. Dieses Ziel wird durch eine kräftige Erhöhung der AHV-Renten in zwei Etappen erreicht. Ab 1. Januar 1973 soll die einfache Altersrente im

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Minimum und im Maximum 80 Prozent, ab 1. Januar 1975 noch einmal um 25 Prozent ansteigen. Dadurch wird für eine grosse Mehrheit von Rentnern der Gedanke der Existenzsicherung ohne lange Anlaufsfrist verwirklicht. Soweit für die Bezüger niedriger Einkommen noch ein Zu- satzbedarf vorliegt, soll er durch die Weiterführung und angemessene Erhöhung der Ergänzungsleistungen gedeckt werden.

Die zweite Säule Sobald der Bund der zweiten Säule eine verfassungsmässig verankerte Aufgabe zuweist, kommt er nicht darum herum, Mindestanforderungen zu formulieren. Die wichtigste ist ohne Zweifel die Auflage an die Arbeit- geber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch zu versichern. Dieses Obligatorium der zweiten Säule ist der Preis für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des bisherigen dezentralisierten Vorsorgesystems. Es enthält in zwei Richtungen eine Problematik, die nachstehend kurz behandelt sei. Gut ein Drittel der Beschäftigten gehört bereits heute einer voll ausgebauten Institution der zweiten Säule an. Für diesen Kreis der Ver- sicherten wird durch die Kombination von ausgebauter AHV und lei- stungsfähiger Pensionskasse zum Teil der Tatbestand der Überversiche- rung eintreten. Dies wird am stärksten bei den tiefern Einkommen der Fall sein, wogegen sich diese Wirkung bei den mittleren und oberen Einkommen verliert. Die meisten der bestehenden Vorsorgekassen wer- den deshalb ihre Reglemente der neuen Situation anpassen müssen. Dies sollte indessen noch kein Grund sein, gegen die vorliegende Vor- sorgekonzeption aufzutreten. Die Alternative könnte ja nur in der Über- führung dieser Institutionen in eine Volkspension bestehen. Ein weiterer Drittel der Beschäftigten ist in Betrieben tätig, deren zweite Säule den künftigen Anforderungen noch nicht entspricht. Durch einen Ausbau des Prämienaufwandes wird es indessen möglich sein, den Vorschriften des Obligatoriums zu genügen. Am schwierigsten ist die Lage jener Be- triebe, welche überhaupt noch nichts für die Altersvorsorge ihrer Mit- arbeiter vorgekehrt haben. Im Vordergrund steht das Problem der Über- gangsgeneration, für welche zusätzliche Beiträge oder einmalige Ein- kaufssummen unerlässlich sind, sollen im Rahmen der gesetzten Fristen angemessene Altersleistungen erreicht werden. Je nach der wirtschaft- lichen Situation des Betriebes entstehen leichter oder schwerer verkraft- bare finanzielle Probleme, die aller Aufmerksamkeit bedürfen. Diese Perspektive sollte indessen noch keine zwingende Veranlassung bilden,

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das Obligatorium der zweiten Säule abzulehnen. Die völlige Verstaatli- chung der Altersvorsorge wäre ja die unvermeidliche Folge, was den betroffenen Kreisen staatspolitisch kaum ins Konzept passen dürfte. Die verfassungsmässigen Bestimmungen über die zweite Säule be- dürfen der Ausgestaltung durch ein Bundesgesetz. Dieses wird durch eine Subkommission der eidgenössischen AHV-Kommission zurzeit be- arbeitet und dürfte bis zum Zeitpunkt der Volksabstimmung über den Verfassungsartikel als bereinigter Entwurf vorliegen. Da das Gesetz eine Reihe keineswegs einfacher Probleme zu regeln hat, beispielsweise diejenigen der Leistungsanforderung, des Ausmasses der staatlichen Aufsicht, des Teuerungsausgleiches für die Kassenleistungen und die Freizügigkeit, wird es kaum vor dem 1. Januar 1975 in Kraft treten.

Finanzierungsprobleme

Verglichen mit ausländischen Sozialwerken ist die schweizerische AHV bis anhin mit einer mässigen Belastung der Erwerbseinkommen und der öffentlichen Hand ausgekommen. Die Ausgestaltung der AHV zu einer existenzsichernden Versicherung für breite Kreise der Bevölkerung er- fordert demgegenüber einen kräftig angestiegenen Finanzierungsauf- wand, der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ebenfalls der Erwäh- nung bedarf, nicht zuletzt mit Blick auf die künftige Belastung der Ver- sicherten und der öffentlichen Hand. Die Situation ist die folgende:

Durchschnittsbudget AHV/I VIEL 1973-1982 Bisherige Ordnung 5,37 Mia Anträge des Bundesrates 9,44 Mia Anträge der Kommission 10,18 Mia

Zur Finanzierung der bis 1975 verdoppelten Rente wird eine erhebliche Mehrbelastung der Versicherten unvermeidlich:

Beitragsansätze AHV/IV/EO 1973 1975

Bisher 6,2 % Anträge des Bundesrates 8,4 % 9,0 % Anträge der Kommission 9,0 % 9,8 %

Die öffentliche Hand trägt zurzeit in abgestufter Form zur Finanzie- rung des grossen Sozialwerkes bei: bei der AHV einen Fünftel, bei der IV die Hälfte und bei den Ergänzungsleistungen die vollen Aufwendun-

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gen. Dieses Verhältnis soll auch nach der achten Revision beibehalten werden. Vom Jahre 1978 an soll indessen der Bund anstelle eines Fünftels einen Viertel der Aufwendungen der AHV übernehmen. Der Bund ge- denkt, seinen Anteil an die AHV weiterhin aus den fiskalischen Be- lastungen des Tabaks und des Alkohols zu decken. Um den wachsenden Ansprüchen der Zukunft zu genügen, wird eine Erhöhung der oberen Limite der Tabaksteuer in Vorschlag gebracht. Die Beanspruchung der öffentlichen Hand entwickelt sich wie folgt:

Belastung der öffentlichen Hand (in Mio Franken) gemäss Beschlüssen der Kommission ohne Revision 1973 1975 Total 1 575 2095 2 659 Bund 1 063 1 508 1939 Kantone 512 587 728

Eine verantwortungsbewusste Betrachtung der Finanzierungsprobleme darf sich ohne Zweifel nicht auf die Periode 1973-1982 beschränken. Insbesondere gilt es, das unaufhaltsame Ansteigen der Rentner im Ver- gleich zur erwerbstätigen Bevölkerung realistisch im Auge zu behalten. Einer prozentual kleiner werdenden aktiven Bevölkerung wird es auf- getragen sein, für eine zunehmende Zahl von Mitbürgern im Ruhestand die Mittel bereitzustellen. Beitragspflichtige Rentner Beitragspflichtige (in Tausenden) pro Rentner 1970 3 154 775 4 1980 3 241 898 3,6 1990 3 396 1 002 3,4 2000 3561 1 106 3,2

Ab 1982 wird ein sukzessives Ansteigen der AHV-Beiträge unvermeidlich sein, um die wachsenden Rentenaufwendungen im Zusammenhang mit der Überalterung der Bevölkerung zu finanzieren. Dieser Zusammen- hänge gilt es sich zu erinnern, wenn im Verlaufe der Debatte die An- träge zur Diskussion stehen, welche die AHV-Rechnung weiter belasten.

Rentenprobleme

Der wichtigste Vorgang bei einer Versicherung ist nicht das Inkasso der Beiträge, sondern die Ausrichtung der Renten. Es war das offen-

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kundige Bestreben des Bundesrates, den AHV- und 1V-Beitrag am 1. Januar 1973 nicht über 8 Prozent ansteigen zu lassen. Diesem Ge- sichtspunkt wurde bei der Festlegung der Rentenformel und bei der Gestaltung verschiedener Einzelheiten der Rentenordnung Rechnung getragen. In der Kommission zeigte sich schnell, dass die Limite von

8 Prozent nicht als Tabu betrachtet wurde. Entsprechend wurden meh-

rere Anträge zur Verbesserung des Rentengefüges angenommen, die uns in der Detailberatung, vor allem auch auf ihre finanziellen Auswir- kungen hin, in gebührender Weise beschäftigen werden. Drei Fragen seien indessen ihrer Bedeutung willen bereits beim Eintreten erwähnt.

Die künftige Anpassung der Altrenten Im bundesrätlichen Text des Verfassungsartikels findet sich der Passus, wonach die Renten «mindestens der Preisentwicklung» anzupassen sind. Diese Formel garantiert unter allen Umständen den Teuerungsausgleich auf den Altrenten. Sie schliesst indessen die Berücksichtigung des wach- senden Lebensstandards der Bevölkerung bei künftigen Rentenanpas- sungen nicht aus. Die Mehrheit der Kommission wünschte jedoch eine verfassungsmässige Garantie, wonach die Renten der Preisentwicklung und der Reallohnerhöhung anzupassen sind. Alle Anzeichen deuten dar- auf hin, dass diese Frage die umstrittenste der Verfassungsvorlage sein wird, ist sie doch von erheblichem Einfluss auf die späteren Beitrags- ansätze der AHV.

Gleichmässige Rentenerhöhung im Jahre 1975 In diesen grösseren Zusammenhang gehört auch die Rentenanpassung im Jahre 1975. Der Bundesrat beantragte bekanntlich eine differenzierte Rentenerhöhung, 25 Prozent für Neurentner und 15 Prozent für Alt- rentner. Dieser Antrag entsprang deutlich dem Wunsche, die AHV- Beiträge nicht zu stark anwachsen zu lassen. Die Kommission liess sich jedoch vom Bestreben leiten, die Vorlage im Hinblick auf die Ausein- andersetzung mit der PdA-Initiative möglichst stark zu machen. Wenn auch nicht über die achte AHV-Revision abgestimmt wird, hat sie hinter- gründig einen erheblichen Einfluss auf das Resultat der Entscheidung über den Verfassungsartikel. Die Gleichbehandlung aller Rentner im Jahre 1975 vermeidet zweifellos Kritik aus dem Lager der Altrentner, die sich abstimmungspolitisch negativ auswirken könnte.

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Teuerungszulagen für das Jahr 1972

In den letzten Monaten war bei den AHV- und IV-Rentnern eine starke Unruhe über den beträchtlichen Anstieg der Teuerung seit der gene- rellen Rentenerhöhung am 1. Januar 1971 zu verzeichnen. Aufgrund des jetzigen Standes des Preisindexes muss angenommen werden, dass die Teuerung seit der letzten Rentenerhöhung im zweiten Halbjahr 1972 die 8-Prozent-Grenze erreichen wird. Angesichts dieser Situation ge- langte die Kommission zum Schluss, die Ausrichtung einer Teuerungs- zulage für das Jahr 1972 an die Rentenbezüger sei gerechtfertigt, und fügte dem revidierten AHV-Gesetz entsprechende Übergangsbestimmun- gen hei. Es dürfte unvermeidlich sein, den Teuerungsausgleich auch auf die Ergänzungsleistungen auszudehnen. Der Bund wird den Kantonen hiefür die gesetzlichen Beiträge gewähren. Die Kommission ist sich be- wusst, dass diese Regelung des Teuerungsausgleiches nur als Über- brückungsmassnahme bis zu den Rentenerhöhungen des Jahres 1973 zu rechtfertigen und deshalb als einmalig zu betrachten ist.

Schlussbetrachtungen

Die Kommission hat sich auf kein übereiltes, indessen speditives Ver- fahren ausgerichtet. Danach sollte der Nationalrat beide Vorlagen im März verabschieden, um dem Ständerat eine Behandlung der anspruchs- vollen Materie im Juni zu ermöglichen. Auf diese Weise stünde die zweite Jahreshälfte zur Neuberechnung aller AHV- und 1V-Renten zur Verfügung. Im Dezember könnte die Abstimmung von Volk und Ständen über die PdA-Initiative und den Gegenentwurf der Bundesversammlung stattfinden, wodurch die Dreisäulen-Konzeption erst voll sanktioniert wäre. Ab 1. Januar 1973 kämen sodann die neuen Renten zur Aus- zahlung. Die Kommission empfiehlt für beide Vorlagen ohne Gegenstimme Eintreten. An dieser Stelle sei Herrn Bundesrat Tschudi und dem Bun- desamt für Sozialversicherung für die umfassende Vorbereitung beider Geschäfte und die konstruktive Mitarbeit während der Beratungen ge- dankt. Die Kommission stellt den Antrag auf Eintreten im Bewusstsein, den notwendigen Ernst an die Behandlung von zwei Vorlagen verwendet zu haben, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenvor- sorge auf Jahrzehnte hinaus das Gepräge verleihen werden.

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Eintreteiisdebatte Schuler (CVP, Zürich) als erster von 21 eingeschriebenen Rednern er- innert an den vorsichtigen Auf- und Ausbau der AHV. Sie geniesst dar- um das Vertrauen der Bürger, und dieses Vertrauen zu erhalten, muss unsere Hauptsorge bei der weiteren Ausgestaltung sein. Die CVP-Frak- tion stimmt dem bundesrätlichen Konzept zu, befürwortet jedoch die Gleichbehandlung der Neu- und Altrentner im Jahre 1975. Sie ist auch bereit, die finanziellen Konsequenzen aus den von der Kommission vor- geschlagenen Verbesserungen zu ziehen, und pflichtet demzufolge den von ihr beantragten Erhöhungen der Beitragssätze ebenfalls zu. Ihren Intentionen entspricht sodann die Neufassung des Verfassungsartikels. Den Ausbau der Alters-, unterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Dreisäulenprinzip betrachtet die CVP als richtig, nicht zuletzt weil damit eine gewisse Risikoverteilung verbunden ist. Als zu weitgehend empfindet sie dagegen den Vorschlag der Kommission auf Volldynami- sierung der Renten. Bei wirtschaftlichen Rückschlägen bliebe nur die Zuflucht zum Notrecht, wenn die Volldynamisierung auf alle Zeiten fest in der Verfassung verankert ist. Sofern es wirtschaftlich tragbar und sozial gerechtfertigt ist, kann auch mit der Fassung des Bundesrates die Reallohnentwicklung bei der Rentenanpassung berücksichtigt werden. Bei 100 Milliarden Franken Volkseinkommen darf nach Allgöwer (LdU, Basel-Stadt) niemand behaupten, uns fehlten die Mittel, um auch die Betagten am Volkswohlstand teilhaben zu lassen. Wir müssen auf- passen, dass wir die zweite und dritte Säule nicht gefährden. Das wäre der Fall, wenn wir eine obere Beitragsgrenze in der Verfassung veran- kerten, wie das die bürgerliche AHV-Initiative festlegt. Die PdA-Initia- tive lehnt die Landesring-Fraktion als starre und unserem Wirtschafts- system fremde Lösung ab. Richtig ist das 1:2-Verhältnis von Mindest- rente und Höchstrente, ebenso die automatische Anpassung der Renten nicht nur an die Teuerung, sondern auch an die Reallohnerhöhung. Die Beitragserhöhung ist tragbar. Wir dürfen nicht die Erwerbsgeneration gegen die Altersgeneration ausspielen. Die Wirtschaft wird weiter wach- sen, so dass die Belastungen verkraftet werden können. In diesem Sinn bejaht der Landesring den vom Bundesrat unterbreiteten Verfassungs- artikel, jedoch mit der Volldynamisierung. Was die achte AHV-Revision betrifft, so wird eine Verbesserung der Stellung der Frau und- mit der Zeit - das Verschwinden der Ergänzungsleistungen, ferner die Gleich- stellung von Alt- und Neurentnern gewünscht. Naegeli (Rep., Thurgau) möchte sich nicht auf einen gefährlichen Pfad begeben. Es ist sicher richtig, wenn die Renten der Teuerung an-

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gepasst werden. Eine Volldynamisierung jedoch würde zu hohe Beitrags- sätze erfordern. Eine derart ausgebaute AHV könnte in einer weiteren Zukunft bald 19 bis 20 Beitragsprozente notwendig machen. Das Fun- dament unserer Sozialwerke müssen wir mit den wirtschaftlichen Er- trägen bauen. Im Widerstreit der Meinungen sollten Herz und Verstand wegleitend sein. Freiburghaus (SVP, Bern) gibt die grundsätzliche Zustimmung der SVP-Fraktion zum bundesrätlichen Konzept bekannt. Mit der Revision reihen wir uns in die Spitzengruppe der Sozialstaaten ein. Kein anderes Land in Europa hat innert einer derart kurzen Zeit dieses Ziel erreicht. Auf Anhieb werden die Renten fast verdoppelt. Über die Vorschläge der nationalrätlichen Kommission dürfen wir nicht hinausgehen, sonst wird auf Kosten der Alten ein unerfreulicher Kampf entbrennen. Nein sagen muss die SVP zur Volldynamisierung. Die Kommission war sich offen- sichtlich hier über die Tragweite ihres Entscheides nicht in jeder Be- ziehung im klaren. Mit der Fassung von Bundesrat und Kommissions- mehrheit wird für die Ausgestaltung der AHV genügend Spielraum bleiben. Gehen wir zu weit, werden die Mittel für die Finanzierung ande- rer wichtiger Aufgaben fehlen. Eine Volldynamisierung würde auch die zweite Säule aushöhlen. Da//ion (PdA, Genf) verteidigt die Volkspension gemäss Initiative seiner Partei. Diese will allen eine angemessene Altersvorsorge gewähr- leisten, im Gegensatz zum Dreisäulenprinzip, welches einen grossen Teil des Volkes von dieser Sicherheit ausschliesst. Die Volkspension appel- liert an die Solidarität, doch soll man uns nicht sagen, dass die Finan- zierungsprobleme nicht lösbar seien, denn wir sind ein reiches, wenn nicht das reichste Land der Welt. Beim Dreisäulenprinzip leistet die öffentliche Hand nichts an die zweite Säule, von der die Selbständig- erwerbenden ausgeschlossen sein werden. Die PdA widersetzt sich dem Gegenvorschlag und empfiehlt Zustimmung zu ihrer Initiative. Blatti (FdP, Bern) gibt seiner Genugtuung Ausdruck, dass der Ge- genvorschlag nicht in allen Teilen, aber weitgehend der überparteili- chen bürgerlichen AHV-Initiative entspricht. Hinsichtlich der Ver- wirklichung des Obligatoriums für die zweite Säule dürfen die An- forderungen nicht so hoch geschraubt werden, dass dadurch die Existenz der Pensionskassen in Frage gestellt wird. Die Volldynamisierung der Renten wird auch deshalb abgelehnt, weil dadurch der zweiten Säule der Lebensnerv abgeschnitten würde. Die grosse Mehrheit der Radikal- demokratischen Fraktion unterstützt darum den Gegenentwurf gemäss

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der Fassung des Bundesrates. Die PdA-Initiative ist zu verwerfen. Neben einer Volkspension hätte die zweite Säule keinen Platz mehr. Die PdA- Lösung ist für unsere Verhältnisse ungeeignet und finanziell untragbar. Wir müssen auch noch andere Sozialaufgaben durch öffentliche und private Mittel finanzieren. Die Verbesserungen, welche die achte AHV- Revision bringen wird, begrüsst die FdP. Müller (soz., Bern) beansprucht namens der Sozialdemokraten eine gewisse «Starthilfe» für die überparteiliche Initiative. Ohne seine Partei stünden wir nicht da, wo wir heute stehen. Auch seine Fraktion lehnt die PdA-Initiative ab, ganz abgesehen davon, dass sie angesichts der rund 16 000 Pensionskasseneinrichtungen in der Volksabstimmung kei- nerlei Chance auf Annahme hätte. Der Gegenvorschlag des Bundesrates kommt auch der sozialdemokratischen Initiative in hohem Masse ent- gegen. Die SP verficht mit den Gewerkschaften nicht das Drei-, sondern das Zweisäulensystem. Bei den unteren und mittleren Schichten der Unselbständigerwerbenden bleibt kein Spielraum für die private Selbst- vorsorge. Die Volldynamisierung befürwortet die Partei entschieden. Die Rentner haben Anrecht auf Beteiligung an unserer Wohlstands- entwicklung. Die Prämienerhöhungen werden sich in einem tragbaren Rahmen halten. Die Sozialdemokraten sind froh, dass in der Verfassung keine Prämienlimite verankert werden soll. Damit hätte man jeden Ausbau der AHV blockiert, und man hätte auf die Dauer den angemes- senen Existenzbedarf gar nicht decken können. Bei der achten AHV- Revision unterstützen sie zum Teil die Minderheitsanträge. Auch nach ihrer Inkraftsetzung wird man keineswegs von «fetten Renten» sprechen dürfen. Eine neue Differenz zwischen Alt- und Neurenten zu kreieren, wäre nicht gerechtfertigt. Peyrot (lib.-ev., Genf) gibt als letzter Fraktionssprecher die Zu- stimmung zu den Anträgen des Bundesrates und die Ablehnung sowohl der PdA-Initiative als auch der Volldynamisierung bekannt. Das ge- nannte Volksbegehren widerspricht dem Dreisäulenprinzip. Die Volks- pension lässt sich nicht finanzieren und hätte schwere wirtschaftliche Erschütterungen zur Folge. Die Argumentation der Kommissionsmehr- heit hinsichtlich der Volldynamisierung wird abgelehnt. Wir müssen an die zunehmende Überalterung unseres Volkes, an die steigende Zahl der Rentner denken und dürfen die junge Generation nicht überbelasten. Für das wirtschaftliche Gleichgewicht unseres Landes können wir auf die zweite und dritte Säule nicht verzichten. Wir müssen auch noch an die Finanzierung anderer Aufgaben denken. Es besteht keine Gewähr dafür, dass die Hochkonjunktur ewig dauern wird. Also wäre es nicht

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zu verantworten, die Volldynamisierung obligatorisch in der Verfassung vorzusehen. Brunner (FdP, Zug) zieht vor dem Plenum die Expertenberechnungen für die Erhöhungen der Altrenten in Zweifel. Die nationairätliche Kom- mission war nicht in der Lage, die Auswirkungen der massiven Erhö- hungen zu ermessen. Bei gut ausgebauten Kassen darf das Problem der Altersvorsorge heute schon als gelöst betrachtet werden. Die Renten- erhöhungen der achten AHV-Revision werden einen Abbau ihrer Lei- stungen zur Folge haben. Brunner ist nicht gegen diese Revision, er meint bloss, dass das Schwergewicht vermehrt auf die untersten Ein- kommensklassen gelegt werden müsste, eventuell bis zur Volkspension, dass jedoch bei den mittleren und oberen Einkommen ein Spielraum für die zweite Säule offengelassen werden sollte. Die achte Revision kann mit den vorangegangenen nicht verglichen werden.

Baumann (SVP, Aargau) registriert den Wendepunkt, an welchem man mit der jetzigen Revision angelangt ist. Er lehnt die Volkspension wegen ihrer finanziellen Folgen und Auswirkungen auf die Pensions- kassen ab. Neben der materiellen Altersvorsorge scheint dem Votanten die psychische Fürsorge für die Alten mindestens so wichtig zu sein.

Fischer (FdP, Bern) bezeichnet die AHV als Leistung, die nicht ein- fach mit einem Staatseingriff herkömmlicher Prägung verglichen werden kann. Wir dürfen stolz sein. Der Wirtschaft müssen wir danken, dass sie diese Leistungen ermöglicht. Die PdA-Initiative ist abzulehnen, auch wenn der Redner die Volkspension nicht als Gespenst betrachtet; aber das Volksbegehren ist masslos und unhaltbar. Dem Obligatorium der zweiten Säule opponiert Fischer nicht, doch muss die dickste Säule die erste sein, die zweite ist nur komplementär auszugestalten. Nicht ver- gessen dürfen wir die Selbständigerwerbenden. Das «Gestürm» um die Volldynamisierung ist übertrieben. Das Ganze ist nur hochgespielt wor- den. Bei den Beiträgen haben wir die Volldynamisierung ebenfalls, also ist nicht einzusehen, weshalb man sie den alten Leuten bei den Renten vorenthalten soll. Bei der zweiten Säule wird eine Volldynamisierung nicht möglich sein.

Waläner (soz., Basel-Land) gibt vorab seiner Befriedigung ob der vorgesehenen Auszahlung einer 13. Monatsrente im laufenden Jahr Aus- druck. Man sollte aber auch die Ergänzungsleistungen entsprechend auf- bessern. Die Kantone mögen diesbezügliche Beschlüsse fassen und so den Ärmsten unter den Armen helfen. Das Departement könnte sich

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durch ein Rundschreiben an die Kantone für eine solche 13. Ergänzungs- leistung einsetzen. Tschopp (CVP, Basel-Land) bezeichnet es als unbefriedigend, dass in dieser entscheidenden Frage das Parlament praktisch nur noch Voll- zugsbehörde ist; am Konzept der AHV-Kommission lassen sich kaum mehr als Pinselstriche anbringen. Der Beschluss der Kommission auf Volldynamisierung bedeutet eine Überlastung des Zuges, dem mit der Zeit der Brennstoff ausgehen könnte. Er ist insofern widersprüchlich, als sich zwar die Kommission ebenfalls für das Dreisäulenprinzip aus- spricht, jedoch durch die Volldynamisierung dafür sorgt, dass die zweite Säule «austrocknet». Es gilt nicht nur die enormen Gesamtkosten zu bedenken, sondern die Folgen der Indexierung überhaupt, welcher ein Inflationsfaktor innewohnt. Letsch (FdP, Aargau) befasst sich vor allem mit dem finanzpoliti- sehen Aspekt der Revision. Wegen der wachsenden Gesamtbelastung er- geben sich sowohl für den Bund wie für die Kantone erhebliche Mehr- leistungen. Diese vermag der Bund eher zu tragen als die Kantone, denen die notwendigen Finanzierungsquellen fehlen. Sollte deshalb die heutige Revision nicht zum Anlass genommen werden, um die Kantone von ihrer Leistungspflicht zu befreien? Auch auf diesem Gebiet drängt sich ein Neuüberdenken der Verteilung der Staatsaufgaben auf. An Möglich- keiten, dass der Bund den Ausfall kompensieren könnte, fehlt es nicht, zum Beispiel durch einen zweckgebundenen Zuschlag auf der Waren- umsatzsteuer. Ein solcher wäre tragbar und auch konjunkturpolitisch erwünscht. Dagegen dürfte nicht etwa die direkte Bundessteuer erhöht werden, wenn es einem mit der Hilfe an die Kantone ernst ist. Die AHV ist heute schon praktisch ausschliesslich eine Bundesaufgabe. Bonnard (lib.-ev., Waadt) äussert sich in ähnlichem Sinn. Er schlägt jedoch vor, dass die Verfassung die endgültige Regelung dem Gesetz überlässt. Leider verbaut der vom Bundesrat neu vorgeschlagene Artikel eine Neuverteilung der Lasten zwischen Bund und Kantonen. Barras (CVP, Freiburg) stellt fest, dass man sich heute mit dem AHV-Ausbau an einem Scheideweg befindet. Für die Landwirtschaft wird es schwierig sein, die zweite Säule zu verstärken. Die Bauern kön- nen die sozialen Lasten nicht einfach auf die Preise überwälzen. Oft muss der Meister die Beiträge seiner Angestellten voll übernehmen. Der Red- ner betrachtet eine laufende Anpassung der Renten als notwendig; gegen eine Volldynamisierung hegt er Bedenken. Man sollte die Lasten nicht zu schwer machen, bevor man weiss, wer dafür aufkommen wird.

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Nur auf ein Wunder, dass die höheren Renten noch irgendwie finanziert werden können, dürfen wir nicht hoffen. Schütz (soz., Zürich) hatte Freude an den Beschlüssen der Kom- mission; weniger Freude hatte er an der Reaktion der Arbeitgeber. Er dankt deshalb Fischer (FdP, Bern), der erklärte, die höheren Lasten seien für die Wirtschaft tragbar. Die erste Säule muss die dickste sein. Das schliesst nicht aus, dass wir die zweite ausbauen. Über die dritte Säule wollen wir jetzt nicht diskutieren, das ist im jetzigen Zeitpunkt, da die Teuerung derart zunimmt, ausserordentlich gefährlich. Ein Spar- kapital hat jedes Jahr 6 bis 7 Prozent weniger Wert. Solange der Bundes- rat nicht wirksamere Massnahmen gegen die Teuerung ergreift, müssen wir die dritte Säule ausklammern. Was die weiteren Revisionspunkte betrifft, so setzt sich Schütz für die Gleichstellung von Alt- und Neu- rentnern und für die Volldynamisierung ein. Tschumi (SVP, Bern) pflichtet im grossen und ganzen den Anträgen des Bundesamtes und der Kommissionsmehrheit bei. Insbesondere äus- sert er sich zur Belastung der Ausführungsorgane und des Personals der Kassen. Diese sind durch die laufend vorgenommenen Revisionen sehr stark beansprucht. Wir müssen daher bei der Beratung vermehrt auch daran denken und die Revisionen nicht komplizieren. Das gleiche ist im Hinblick auf den Computer-Einsatz zu bedenken. Ausserdem macht der Redner auf die Belastung der Kantone und Gemeinden durch die AHV aufmerksam. Das Problem der Aufgabenverteilung sollte sobald wie möglich neu überdacht werden. Die Kantone müssen sobald als möglich entlastet werden, denn ihnen fehlen die Möglichkeiten zusätzli- cher Mittelbeschaffung. Sauser (lib.-ev., Zürich) hat sich 1971 in einem Postulat für Kontakt- mittel und Kursbeiträge für behinderte AI-IV-Rentner verwendet. Der Vorstoss wurde seinerzeit angenommen (ZAK 1971, S. 575). Er rechnet mit einer baldigen Verwirklichung. Fischer (SVP, Thurgau) greift ein Problem heraus, das für die Land- wirtschaft von erheblicher Bedeutung ist: das Obligatorium der zweiten Säule. Die berufliche und betriebliche Vorsorge stellt heute für die Landwirtschaft noch ein unbeackertes Feld dar. Es wurden lediglich gewisse Versuche von Bauernpensionskassen gemacht. Das liegt nicht an mangelndem Interesse, sondern ist finanziell bedingt. Für die selb- ständigerwerbenden Bauern und Kleingewerbler wird die zweite Säule nur dann nicht toter Buchstabe bleiben, wenn die öffentliche Hand er- hebliche Zuschüsse leistet.

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Rüegg (FdP, Zürich) bringt für die Arbeitgeber, die sich für ihre gut ausgebauten Pensionskassen wehren, Verständnis auf. Nicht die Ewiggestrigen wehren sich gegen die Volldynamisierung, sondern die Fortschrittlichen. Wenn wir die Volldynamisierung einführen, lassen wir die zweite Säule absterben. Rüegg hätte es als sinnvoll angesehen, in der Verfassung eine Prämienbrenise im Sinne der überparteilichen Initiative oder doch zum mindesten eine Gleichgewichtsklausel zu ver- ankern. Aber nachdem schon die Expertenkommission darauf nicht ein- getreten war, erübrigen sich weitere Worte.

Frau Nanchen (soz., Wallis) begrüsst die vorgeschlagenen Verbes- serungen. Diese sind jedoch ausschliesslich finanzieller Art. Man sollte auch an die menschlichen, psychologischen und sozialen Probleme des Alters denken, vor allem an den Übergang vom Berufs- ins Renten- alter. Letzterer müsste flexibler gestaltet werden. Die heutigen Grenzen sind zu starr. Die verschiedenen Berufe stellen unterschiedliche Anforde- rungen, und dementsprechend verschieden sind die Aussichten, sich des Rentenalters erfreuen zu können. Nicht gerechtfertigt ist die unter- schiedliche Behandlung von Mann und Frau, zumal die Lebenserwartung der Frau länger ist. Auch die Männer sollten bereits ab dem 62. Alters- jahr rentenberechtigt werden, jedoch mit der Möglichkeit, weiter arbeiten zu können. Für die 62- bis 70jährigen vermöchte überdies Teilzeitarbeit die psychologischen Probleme des Übergangs ins Rentenalter lösen zu helfen. Leutenegger (SVP, Zürich) unterstützt die bundesrätlichen Anträge. Man kann sich indessen fragen, weshalb ausgerechnet jetzt, im Zeitpunkt des Ausbaues der ersten Säule, gleichzeitig auch das Obligatorium der zweiten Säule durchgesetzt werden soll. Wäre es nicht besser, mit dem letzteren zuzuwarten und schrittweise vorzugehen? Der Redner unter- streicht die Belastung der Selbständigerwerbenden und fordert deren Entlastung bei den Prämien im Sinne eines Minderheitsantrages (nur 6,8 statt 7 Prozent, wie es die Kommissionsmehrheit vorschlägt). Was die dritte Säule angeht, so ist zu ihren Gunsten bislang wenig geschehen. Die dritte Säule darf nicht hauchdünn und zur Bedeutungslosigkeit ver- urteilt werden.

Butty (CVP, Freiburg) greift wie andere Redner das Problem der Belastung der Kantone auf. Er bedauert, das;s die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen nicht im Rahmen der heutigen Revision erfolgt. Insbesondere sollten für die Ergänzungsleistungen die Bundesbeiträge hinaufgesetzt werden.

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Raissig (FdP, Zürich) äussert sich speziell zur dritten Säule, damit diese nicht ganz in Vergessenheit gerät. Der Sparer wird oft fast mit- leidig belächelt. Dennoch bleibt er die weitaus wichtigste Quelle der Ka- pitalbildung und spielt eine volkswirtschaftlich und staatspolitisch ent- scheidende Rolle. Da die Sparer indessen zu wenig mächtig sind, machen sie davon kein Aufheben. Die Ersparnis beläuft sich in der Schweiz auf

20 Prozent des Nettosozialprodukts. Das zeigt, dass der Gedanke der

Selbstvorsorge lebendig geblieben ist. Diese zu erhalten, daran hat der Staat alles Interesse. Schalcher (lib.-ev., Zürich) zitiert einen kritischen Zeitungsartikel von Dr. Gasser, welcher den Vorwurf erhebt, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen durch die Experten ungenügend ab- geklärt worden sind. Er hätte darüber gerne nähere Auskunft. Damit ist die Eintretensdebatte abgeschlossen. Biirgi (FdP, St. Gallen) und Mugny (CVP, Waadt) replizieren für die Kommission. Jener konstatiert Einhelligkeit der Auffassungen «mit gewissen Nuancen»: einzig der PdA-Sprecher hat gegenüber dem Drei- säulenprinzip eine grundsätzlich andere Haltung verfochten. Die meisten der aufgeworfenen Fragen werden im Verlaufe der Detailberatung be- antwortet werden. Das Problem der Neuverteilung der Lasten zwischen Bund und Kantonen sollte man nicht jetzt zu lösen versuchen. Bundesrat Tschudi glaubt nicht, dass es noch möglich ist, neue Gesichtspunkte beizusteuern. Sämtliche aufgeworfenen Fragen jetzt zu beantworten ist ihm nicht möglich. Die Detailberatung wird dazu Gelegenheit bieten. Alle drei Initiativen beweisen, dass im Volk ein weitgehender Konsens hinsichtlich der ausreichenden Altersvorsorge besteht. Der Gegenvor- schlag des Bundesrates entspricht in wesentlichen Punkten den Zielen der sozialdemokratisch-gewerkschaftlichen Initiative einerseits und der überparteilichen Initiative anderseits. Die PdA-Initiative ist aus folgen- den Gründen abzulehnen: wegen der bestehenden Pensionskassen; wegen der Überversicherung der Ehepaare; weil die Leistungen für die unter- sten Einkommen ungenügend und somit unsozial sind; weil die Auf- wendungen der öffentlichen Hand über Gebühr stiegen (zusätzlicher Bedarf von 4 Mia); wegen zu hoher Prämien; die Initiative bliebe ein blosses Versprechen, weil das Geld für die Volkspension nicht vorhanden wäre. Der Gegenvorschlag des Bundesrates ist demgegenüber ausgewogen. Er zielt auf eine Stärkung der ersten und zweiten Säule hin, wobei letztere

197

entgegen den geäusserten Bedenken nicht verkümmern wird, auch wenn mit der Zeit die erste stärker werden wird. Die dritte Säule wird erst- mals in der Verfassung verankert. Sie hat unbestreitbar ihre Bedeutung für die Altersvorsorge. Mit der Aufnahme einer entsprechenden Bestim- mung in den AHV-Artikel 34quater betrachtet jedoch der Bundesrat das Problem der Sparbildung nicht als gelöst. Es wird nicht darum gehen, Steuerprivilegien für die grossen Einkommen zu schaffen. Bei der achten AHV-Revision steht das Begehren auf rasche Inkraft- setzung im Vordergrund. Der Bundesrat möchte ihm Rechnung tragen, und er hofft, dass ihn das Parlament in diesem Bestreben unterstützen wird. Die Kritik Brunners an den Rentenberechnungen wird durch ein vom Bundesrat eingeholtes Expertengutachten widerlegt. Der von der Kommission beschlossenen zusätzlichen Monatsrente als Übergangs- massnahme für 1972 stimmt der Bundesrat zu. Die Lösung der sozialen Probleme des Alters, der Hinterlassenen und der Invalidität setzt eine gewaltige Anstrengung unserer Wirtschaft voraus. Vom Ausbau der Vorsorge profitiert diese aber ebenfalls. Bei der Beratung der Zusatzanträge ist daran zu denken, dass die Grenzen des wirtschaftlich und auch politisch Tragbaren nicht überschritten werden dürfen. In den nächsten zwanzig Jahren werden 20 bis 25 Lohn- prozente für die Rentenversicherung aufgebracht werden müssen oder

13 bis 16 Prozent des Sozialprodukts. Steigen werden auch die Aufwen-

dungen der öffentlichen Hand. Dem Vorschlag Letsch, die Kantone voll- ständig zu befreien, können wir nicht zustimmen; eine Erhöhung der Warenumsatzsteuer zu diesem Zweck ist im Augenblick nicht angezeigt. Dagegen schliesst sich die Landesregierung einem weniger weitgehenden Antrag Bonnard an, und sie empfiehlt Letsch das gleiche. Abschliessend bezeichnet Bundesrat Tschudi die achte AHV-Revision als ersten grossen Schritt zur Erreichung des gesteckten sozialpoliti- schen Ziels. Nächstes Jahr werden wir dem Parlament das Ausführungs- gesetz für das Obligatorium der zweiten Säule unterbreiten. Die Dauer- grundlage für den Ausbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge bildet der neue Verfassungsartikel.

Wenn wir das Ziel erreicht haben, wird die Schweiz über eines der besten sozialpolitischen Systeme verfügen.

Eintreten ist beschlossen.

(Der Bericht über die Detailberatung folgt im Mai-Heft.)

198

Die Beschlüsse des Nationalrates zur neuen Verfassungsgrundlage für die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge

Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates für die Verfassungs- revision (vgl. ZAK 1971, S. 614) in folgenden Punkten abgeändert (Ände- rungen in Kursivschrift)

Artikel 3quater

2 Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze

Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Höchstrente darf das Dop- pelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert: durch die Beiträge der Versicherten; sind die Versicherten Arbeit- nehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge; durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Aus- gaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Was- ser gemäss Artikel 32bis, Absatz 9, zu decken ist; wenn die Gesetzgebung dies vorsieht, durch einen Beitrag der Kantone, der den Beitrag des Bundes entsprechend vermindert.

Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorge- einrichtungen genügen müssen; für die Lösung besonderer Auf- gaben können gesamtschweizerische Massnahmen angeordnet wer- den. Er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten.

Vbergangsbestimmungen Artikel 11

1 Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenz-

bedarf im Sinne von Artikel 34qi1ater, Absatz 2, nicht decken, richtet der

199

Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungs- leistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung be- stimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäss Artikel 34c1u5ter, Absatz 2, Buchstabe b und c sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungs- leistungen voll zu berücksichtigen.

Gegenüberstellung des Entwurfs des Bundesrates und der Beschlüsse des Nationalrates zur achten AHV-Revision

Die vorliegende Synopse bringt lediglich die vom Nationalrat beschlos- senen Abweichungen gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf zur Dar- stellung.1 In der linken Spalte kursiv gedruckte Textstellen kennzeichnen die Änderungen gegenüber den bisherigen Gesetzesbestimmungen, wo solche schon bestanden.

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 5) Abs. 1 Vom Einkommen aus unselb- 1

ständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn ge- nannt, wird ein Beitrag von 3,6 . . . 4 Prozent erhoben. Vorbehalten Prozent... bleibt Artikel 6.

Art. 6 Die Beiträge versicherter Ar- beitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unter- liegt, betragen 6,4 Prozent des ...‚ betragen 7 Prozent massgebenden Lohnes, wobei die- ser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende

1 Eine umfassende Gegenüberstellung der bisherigen Ordnung und der

Anträge des Bundesrates erschien in ZAK 1972, Seite 68.

200

Lohn weniger als 20 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinken- den Skala bis auf 3,6 Prozent. bis auf 4 Prozent.

Art. 8

1 Vom Einkommen aus selb-

ständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 6,4 Prozent erho- von 7 Prozent .

ben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abge- rundet wird. Beträgt dieses Ein- kommen weniger als 20 000, aber mindestens 2 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitrags- ansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 3,6 Prozent. bis auf 4 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit we- niger als 2 000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 72 v on 80 Franken im Jahr zu entrichten; Franken. dieser Beitrag wird vom Einkom- men aus einer nebenberuflich aus- geübten selbständigen Erwerbs- tätigkeit von weniger als 2000 Franken nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 10

1 Versicherte, die während eines

Kalenderjahres keine oder, zusam- men mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 72 Fran- ...weniger als SO Fran- ken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu ken... bezahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des

201

20. Altersjahres folgenden Jahres

an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 72 bis 7 200 Franken von 80 bis 8 000 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Be- messung der Beiträge.

2 Für nichterwerbstätige Ver-

sicherte, die aus öffentlichen Mit- teln oder von Drittpersonen unter- halten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 72 Beitrag 80 Franken im Jahr. Der Bundesrat Franken... kann für weitere Gruppen Nicht- erwerbstätiger, welchen die Ent- richtung höherer Beiträge nicht zu- gemutet werden kann, insbeson- dere für Invalide, die Beiträge auf auf

72 Franken im Jahr festsetzen. 80 Franken...

3 Lehrlinge, die keinen Barlohn

beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälli- gen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 72 Franken gemäss weniger als 80 Franken Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen ha- ben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjah- res folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbs- einkommen einen Beitrag von 72 ... von 80 Franken im Jahr. Franken...

Art. 13 Der Arbeitgeberbeitrag beträgt beträgt 3,6 Prozent der Summe der an 4 Prozent... beitragspflichtige Personen ausge- richteten massgebenden Löhne.

202

Art. 22, Abs. 2

2 Die Ehefrau ist befugt, für

sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Vorbehalten blei- beanspruchen. Bei Beginn des ben abweichende zivilrichterliche Ehepaar-Rentenanspruchs hat die Anordnungen. Ehefrau zu erklären, ob sie die halbe Ehepaar-Altersrente bean- spruchen will. Sie kann in einem späteren Zeitpunkt auf ihren Ent- scheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben...

Art. 23, Abs. 1, Buchst. d

1 Anspruch auf eine Witwen-

rente haben Witwen,

C. d. sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine leiblichen oder an Kindes Statt angenom- menen Pflegekinder im Sinne von Buchstabe b und c haben, das 45. Altersjahr zurückgelegt 45. Altersjahr von ihnen zu- haben und mindestens 5 Jahre rückgelegt worden ist und sie min- verheiratet gewesen sind; war destens .

eine Witwe mehrmals verhei- ratet, so wird auf die Gesamt- dauer der Ehen abgestellt.

Art. 25, Abs. 1 (Kein Antrag des Bundesrates) 1 Anspruch auf eine einfache

Waisenrente haben vorbehältlich Artikel 28, Absatz 1, Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist. Der Bundesrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen über die Rentenberech- tigung von Kindern, deren leibli- che Mutter gestorben ist.

203

Art. 30, Abs. 4 Das durchschnittliche Jahres- einkommen wird mit dem Faktor ... Faktor 1,9 aufgewertet. 1,95

Art. 31, Abs. 3 (neu) Der Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau wird das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt und die geschiedene Frau bis zur Entstehung des An- spruchs auf eine einfache Al- tersrente eine Witwenrente be- zogen hat oder bei der Scheidung das 45. Al- tersjahr zurückgelegt oder leib- liche oder an Kindes Statt an- genommene Kinder hatte und die geschiedene Ehe mindestens mindestens

10 Jahre gedauert hat. 5 Jahre...

Art. 33bi.s, Abs. 3 (neu) Treten an die Stelle der ge- 3

mäss Artikel 39, Absatz 2, und Ar- tikel 40, Absatz 3, des Bundesge- setzes über die Invalidenversiche- rung bemessenen ausserordentli- chen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 125 Pro- mindestens 1331/, Pro- zent der Mindestansätze der zu- zent treffenden Vollrenten.

204

Art. 34

1 Die monatliche einfache Al-

tersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 270 . . . von 320 Franken und einem veränderlichen Franken... Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahresein- kommens.

2 Die einfache Altersrente be-

trägt mindestens 400 Franken und höchstens 800 Franken im Monat.

Art. 35b1s, Abs. 1

1 Die Zusatzrente für die Ehe- 1 Die Zusatzrente für die Ehe-

frau und die Kinderrente betragen frau beträgt 35 Prozent und die je 35 Prozent der dem massgeben- Kinderrente 40 Prozent der dem den durchschnittlichen Jahresein- kommen entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 37, Abs. 1

1 Die einfache Waisenrente be- ... be-

trägt 35 Prozent der dem mass- trägt 40 Prozent gebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommen entsprechenden ein- fachen Altersrente.

Art. 40 Kürzung der Kinderrente Aufgehoben Die Kinderrente für ein ausser- eheliches Kind wird gekürzt, so- weit sie den geschuldeten Unter- haltsbeitrag übersteigt. Die Kür- zung unterbleibt, soweit der ge- schuldete Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente nicht überschreitet. Eine Kürzung tritt ferner nicht ein, wenn beide Elternteile die Vor-

205

aussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Invalidenrente erfül- len oder wenn die Mutter gestor- ben ist. Art. 41 Kürzung der Witwenrente der geschiedenen Frau Die gemäss Artikel 23, Absatz Aufgehoben 2, einer geschiedenen Frau zukom- mende Witwenrente wird gekürzt, soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unter- haltsbeitrag überschreitet. Die Kürzung unterbleibt, soweit der Unterhaltsbeitrag den Mindest- betrag der ordentlichen Vollrente nicht übersteigt. Art. 4lbis (neu) Kürzung wegen ifberversicherung

1 Kinderrenten und Waisen- Gestrichen

renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Va- ters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jah- reseinkommen wesentlich über- steigen.

2 Die Renten werden jedoch

in jedem Falle bis zum Mindest- betrag der zutreffenden ordentli- chen Vollrenten ausgerichtet. Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen. Art. 43bis, Abs. 3

3 Die Hilf losenentschädigung

entspricht 60 Prozent des Mindest- entspricht 80 Prozent... betrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34, Absatz 2.

206

II. Invalidenversicherung

Art. 11, Abs. 1

1 Der Versicherte hat Anspruch

auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten undUnfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen ver- .ver- ursacht werden. Dieser Anspruch ursacht werden. Dies gilt auch für besteht nicht für Massnahmen, die Massnahmen, an welche die Ver- ausnahmsweise nach Ablauf des sicherung lediglich Beiträge leistet. Monats weitergeführt werden, in Kein Anspruch besteht für Mass- welchem Männer das 65. und Frau- nahmen,.. en das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 33, Abs. 3

3 Die Ehefrau ist befugt, für

sich die Hälfte der zutreffenden Ehepaar-Invalidenrente zu bean- zu bean- spruchen. Vorbehalten bleiben ab- spruchen. Bei Beginn des Ehepaar- weichende zivilrichterliche Anord- Rentenanspruchs hat die Ehefrau nungen. zu erklären, ob sie die halbe Ehe- paar-Invalidenrente beanspruchen will. Sie kann in einem späteren Zeitpunkt auf ihren Entscheid zu- rückkommen. Vorbehalten bleiben

Art. 35, Abs. 2

2 Aufgehoben. 2 Für Kinder, denen die ein-

fache Waisenrente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppel-Kinder- rente gewährt.

Art. 38, Abs. 1

1 Die Zusatzrente für die Ehe- 1 Die Zusatzrente für die Ehe-

frau und die Kinderrente betragen frau beträgt 35 Prozent und die

207

je 35 Prozent der einfachen In- Kinderrente 40 Prozent der ein- validenrente. fachen Invalidenrente.

Art. 38, Abs. 3 Die Kinderrente für ein aus-

3 Aufgehoben

sereheliches Kind wird gekürzt, so- weit sie den geschuldeten Unter- haltsbeitrag übersteigt. Die Kür- zung unterbleibt, soweit der ge- schuldete Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente nicht überschreitet. Eine Kürzung tritt ferner nicht ein, wenn beide Elternteile die Voraus- setzungen für den Bezug einer Al- ters- oder Invalidenrente erfüllen oder wenn die Mutter gestorben ist.

Art. 38biS (neu) Kürzung wegen überversicherung Gestrichen

1 Die Kinderrenten werden ge-

kürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men wesentlich übersteigen.

2 Die Renten werden jedoch

in jedem Falle bis zum Mindest- betrag der zutreffenden ordentli- chen Voilrenten ausgerichtet. Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für halbe Renten und Teilrenten be- sondere Vorschriften zu erlassen.

Art. 40, Abs. 3 (neu) Die ausserordentlichen Ren- ten gemäss Artikel 39, Absatz 2, für Personen, die vor dem 1. De-

208

zember des der Vollendung des

20. Altersjahres folgenden Jahres

invalid geworden sind, entsprechen ... entsprechen

125 Prozent des Mindestbetrages 1334 Prozent

der zutreffenden ordentlichen Voll- rente.

Art. 42, Abs. 3

3 Die Entschädigung wird nach

dem Grad der Hilflosigkeit bemes- sen. Sie entspricht mindestens 20 Prozent und höchstens 60 Prozent höchstens 80 Prezent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34, Ab- satz 2, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung.

Art. 73, Abs. 2, Buchst. b und c (Kein Antrag des Bundesrates) 2 Die Versicherung kann Bei-

träge gewähren

an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffent- lichen und gemeinnützigen pri- vaten Werkstätten für Dauer- beschäftigung von Invaliden und an die durch die Beschäfti- gung von Invaliden entstehen- den zusätzlichen Betriebskosten. Als Dauerbeschäftigung gilt auch eine Tätigkeit, die keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt; an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohn- heimen zur dauernden oder vor- übergehenden Unterbringung von Invaliden und an die da- durch entstehenden zusätzli- chen Betriebskosten.

209

III. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 4, Abs. 1, Buchst. b (Kein Antrag des Bundesrates) 1 Die Kantone können

vom Einkommen einen Abzug von höchstens 1 500 Franken bei Alleinstehenden und 2 100 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtig- ten oder an der Rente beteilig- ten Kindern für den bei den Alleinstehenden 780 Franken und bei den anderen Bezüger- kategorien 1200 Franken über- steigenden jährlichen Mietzins zulassen.

IV. Er%verbsersatzordnung

Keine Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates

V. Tabakbesteuerung

Art. 11, Abs. 2 Der Bundesrat kann die Steu- 2

ersätze

um höchstens 40 Prozent er- ... höchstens 50 Prozent höhen, wenn die laufenden Ein- nahmen des Spezialfonds ge- mäss Artikel 111 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenver-

210

sicherung sowie an die Er- gänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen; C.

Vl. Änderungen ab 1. Januar 19'75

1. Alters- und Hinterlassenenversicli erung

Art. 30, Abs. 4 Das durchschnittliche Jahres- einkommen wird mit dem Faktor ... Faktor 2,1 aufgewertet. 2,15.

Art. 34 Die monatliche einfache Al- tersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 340 von 400 Franken und einem veränderlichen Franken Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahresein- kommens.

2 Die einfache Altersrente be-

trägt mindestens 500 Franken und höchstens 1 000 Franken im Monat.

2. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung Keine Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates

Neu VIbis. Rentenerhöhung im Jahre 1972

1. Einmalige Zulage

1 Die Renten und Hilfiosenentschädigungen der Alters-, Hinterlas-

senen- und Invalidenversicherung werden durch eine einmalige Zulage im Jahre 1972 erhöht.

211

2 Die Zulage besteht in einer Verdoppelung aller Renten und Hilf-

losenentschädigungen, auf die in einem vom Bundesrat zu bestimmenden Monat gemäss den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung und die Invalidenversicherung ein Anspruch besteht.

3 Einmalige Abfindungen sind von der Verdoppelung ausgenommen.

2. Nichtanrechnung bei den ausserordentlichen Renten

und den Ergänzungsleistungen Die Zulage wird nicht als Einkommen im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angerechnet.

3. Zusätzliche Ergänzungsleistungen

1 Kantone, die für den vom Bundesrat gemäss Ziffer 1, Absatz 2,

bestimmten Monat eine zusätzliche Ergänzungsleistung ausrichten, er- halten für ihre Mehraufwendungen, höchstens aber für die Verdoppelung der monatlichen Ergänzungsleistung, Beiträge gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Kann ein Kanton seine Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht rechtzeitig anpassen, so ist die Kantonaregierung befugt, die Ausrichtung einer zu- sätzlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Absatz 1 zu beschliessen und deren Ausmass festzusetzen.

VII. Ubergangs- und Schlussbestimmungen

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

b. Neuberechnung der laufenden Renten auf 1. Januar 1973 Die neuen Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die die bisherigen. Unterliegen ordentli- bisherigen. (Rest des Absatzes ge- che Renten der Kürzung wegen strichen) Überversicherung, so darf der Be- trag der gekürzten Renten gesamt- haft nicht niedriger sein als der bisherige Gesamtbetrag der in Be- tracht fallenden Renten.

212

c. Erhöhung der Renten auf 1. Januar 1975

2 Die am 1. Januar 1975 lau-

fenden ordentlichen und ausser- ordentlichen Renten werden von diesem Zeitpunkt an um 15 Pro- um 25 Pro- zent erhöht. Vorbehalten bleiben zent erhöht. Wird die Rente durch die Kürzungsbestimmungen. Wird eine solche anderer Art abgelöst, die Rente durch eine solche ande- so ist diese nach den bis 31. De- rer Art abgelöst, so ist diese nach zember 1974 geltenden Berech- den bis 31. Dezember 1974 gelten- nungsregeln festzusetzen und um den Berechnungsregeln festzu- 25 Prozent zu erhöhen. setzen und um 15 Prozent zu er- höhen.

e. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Der Bundesrat ist befugt, die im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegten Beiträge der Versi- cherten und der Arbeitgeber frü- hestens ab 1. Januar 1975 bis zu folgenden Ansätzen zu erhöhen: - Gemäss Artikel 5, Absatz 1, bis 3,9 Prozent, bis 4,3 Prozent, - gemäss Artikel 6 und Artikel 8, Absatz 1, bis 7 Prozent mit entsprechen- bis 7,5 Prozent... der Erhöhung des Mindestan- satzes der sinkenden Skala, - gemäss Artikel 8, Absatz 2, bis 78 Franken, bis 86 Franken, - gemäss Artikel 10 auf 78 bis 7 800 Franken, auf 86 bis 8 600 Franken, - gemäss Artikel 13 bis 3,9 Prozent. bis 4,3 Prozent.

2. Invalidenversicherung

(Kein Antrag des Bundesrates) Der Bundesrat ist befugt, die in Artikel 3, Absatz 1, des Bundes-

213

gesetzes über die Invalidenversi- cherung festgelegten Beiträge frü- hestens ab 1. Januar 1975 bis zu folgenden Ansätzen zu erhöhen: - Für Einkommen aus einer Er- werbstätigkeit bis 1 Prozent, - für Nichterwerbstätige auf 10 bis 1 000 Franken.

VIII. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt vorbehält- 1 Die Abschnitte 1 bis V und

]ich des Abschnittes VI am 1. Ja- VII dieses Gesetzes treten am nuar 1973 in Kraft. 1. Januar 1973, der Abschnitt VI am 1. Januar 1975 in Kraft. Das Inkrafttreten von Abschnitt Vlhis wird vom Bundesrat bestimmt.

Bildungsbedürfnisse älterer Menschen Bildungsarbeit mit älteren Menschen Bericht über eine Tagung im Evangelischen Studienzentrum Boldern, Männedorf ZH

Die Gerontologie (Lehre vom Altern des Menschen und seinen körper- lichen, seelischen und sozialen Auswirkungen) umfasste bis vor kurzem in erster Linie Gebiete der Medizin, der Psychologie und der Soziologie. Es zeigt sich, dass noch andere Wissenschaften einen Beitrag an die Gerontologie zu leisten haben. Die Andragogik (Lehre von der Führung und Bildung des Erwachsenen) erhält auch für die ältere Generation eine zunehmende Bedeutung. Darum führte das Studienzentrum Boldern Ende Februar eine Ta- gung mit dem Thema «Bildungsbedürfnisse älterer Menschen Bil- dungsarbeit mit älteren Menschen» durch. Unter den Teilnehmern befanden sich viele, die beruflich in enger Berührung mit älteren Menschen stehen, ein anderer Teil bestand aus «Betroffenen». Sie konnten, da sie die Probleme des Alterns bereits am eigenen Leib erfahren, wertvolle Anregungen für die Diskussionen mit- geben.

214

Den Ausgangspunkt der Tagung bildeten zwei Vorträge von Gerhard H. Sitzmann, Leiter des Referats «Vorbereitung auf das Alter und Wei- terbildung der älteren Generation» beim Bayrischen Volkshochschul- verband. Er ist einer der wenigen, die sich intensiv - theoretisch und praktisch- mit Fragen der Altenbildung befasst haben. Das Image der traditionellen Altersbetreuung prägen die sogenannten Altersnachmittage. Rührend sind die stereotypen Berichte in der Tages- presse. «Es kamen viele Leute. Es gab Tee und Kuchen. Man sang mit- einander und ging froh nach Hause.» Hat die Gesellschaft damit ihre Aufgabe erfüllt? Geben solche Veranstaltungen nicht ein einseitiges Bild des älteren Menschen, durch welches das Defizitmodell des Alters, nach dem Alter automatisch Abbau der Kräfte und Fähigkeiten bedeu- tet, noch verstärkt wird? Die Rollenerwartung der Gesellschaft, die das Fremdbild des älteren Menschen weitgehend prägt, beeinflusst auch sein Selbstbild. Er wird der hilflose, inaktive und sich zurückziehende Mensch. So ist Alter oft primär soziales Schicksal und erst sekundär funktionelle bzw. organische Veränderung. Was kann dagegen getan werden? Was hilft, die Lebensjahre nach der Pensionierung sinnvoll zu verbringen? Ein Weg, das Defizitmodell zu ändern, ist die Bildungs- arbeit mit älteren Menschen. Bildung und Weiterbildung, die in unserer Lerngesellschaft so gross geschrieben werden, müssen auf diese Gene- ration ausgedehnt werden.

Vorbereitung auf das Alter

Eine Möglichkeit ist die systematische Vorbereitung auf das Alter. Die Pensionierung bedeutet einen entscheidenden Eingriff im menschlichen Leben. Von einem Tag auf den andern muss der 65jährige seine Rolle im Erwerbsprozess aufgeben. Das stellt den einzelnen vor grosse Pro- bleme. Die durch den Beruf gegebenen Kontakte fallen weg. Die Aus- einandersetzung mit den Folgen der Pensionierung soll schon früher beginnen. Um dies zu ermöglichen, haben einige Firmen in Frankreich, England, Deutschland und in unserem Land begonnen, während der Arbeitszeit Vortragsreihen mit anschliessenden Diskussionsmöglichkei- ten oder Kurswochen in einem Bildungszentrum durchzuführen. In eini- gen Fällen werden auch die Ehefrauen eingeladen, da sie vom Ruhe- stand ihres Gatten stark mitbetroffen sind. Es werden folgende Themen behandelt: Ältere Menschen im raschen sozialen Wandel, körperliche und seelische Veränderung beim Altern, Bewältigung der Zukunft und der Vergangenheit, sinnvolle Lebens-

215

gestaltung, Renten- und Versicherungsfragen, Möglichkeit einer teil- weisen Weiterbeschäftigung usw. Wichtig ist die Diskussion der auf- geworfenen Fragen in kleinen Gesprächsgruppen. Durch eine gute Vorbereitung kann der Pensionierungsschock ver- mieden werden. Es ist zu hoffen, dass die Vorbereitungskurse in naher Zukunft auf breitester Basis durchgeführt werden können. Voraus- setzung ist das Verständnis und die Mithilfe der Arbeitgeber sowie das Vorhandensein speziell geschulter Erwachsenenbildner.

Bildungsarbeit nach der Pensionierung

Die Bildungsarbeit endet keineswegs mit dem Eintritt in den Ruhestand. Ihr Ziel ist es, allen älteren Menschen einen sinnvollen Lebensabend zu ermöglichen. Der alte Mensch soll solange als möglich über alle seine geistigen und körperlichen Kräfte verfügen können. Diese bleiben dann gut erhalten, wenn sie regelmässig «gebraucht» werden. Bildungsarbeit soll helfen, die geistigen und seelischen Kräfte zu aktivieren. Auch die körperliche Ertüchtigung hat ihren Platz in einer weitgefassten Bil- dungsarbeit. Hier sind durch das Altersturnen und Altersschwimmen bereits grosse Erfolge erzielt worden. Sie beweisen klar und deutlich das Bedürfnis nach den verschiedensten Betätigungen.

Durch Bildungsarbeit lassen sich folgende Teilziele erreichen:

Integration Die moderne Gesellschaft tendiert darauf, die Alten zu desintegrieren. Der Berufsaustritt ist ein Schritt dazu. Technische Erneuerungen und andere Umwälzungen können Angst und Resignation auslösen. Darum muss der Mensch -der junge und ganz speziell der alte lernen, sich -

den neuen Situationen anzupassen. Es geht dabei nicht nur um eine An- passung an äussere technische Einrichtungen, sondern auch an neue Lebensweisen. Nur wenn der einzelne sie versteht, wird er ein Ver- ständnis für sie haben und sich nicht abkapseln bzw. in eine Selbst- isolierung fliehen. Er wird auch eher Verständnis für das Verhalten der jüngeren Generation finden.

Selbständigkeit und Unabhängigkeit Die älteren Menschen sollten solange als möglich selbständig und un- abhängig bleiben können. Wenn sie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten behalten, werden sie lange nicht auf fremde Hilfe ange-

216

wiesen sein. Mit starker Eigeninitiative, die gefördert werden muss, lässt sich vieles machen. Dadurch wird die Altersphase des Menschen zu einem wertvollen Abschnitt des menschlichen Lebens.

Partizipation Lange war Bildung in erster Linie passives Aufnehmen eines Lern- inhaltes. Die Lernsituation richtete sich zu stark nach einer Person, dem Lehrer. In der Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung ist aber eine aktive Teilnahme erwünscht. In Gruppen werden Inhalte erarbeitet. Der einzelne setzt sich so stärker mit dem Problem auseinander. Es ver- schafft ihm auch soziale Kontakte. Während bei jungen Erwachsenen das Lernen stark durch den damit verbundenen beruflichen Erfolg mo- tiviert ist, spielen beim älteren Menschen andere Beweggründe mit. Ein- mal ist es die Freude an einem Gegenstand und einer Thematik. Weiter kann für den älteren Menschen die Aussicht auf wertvolle Kontakte eine starke Motivation für die Teilnahme sein. Die aktive Lernsituation beschränkt sich nicht auf Gruppengesprä- che; der Teilnehmer soll auch bei der Gestaltung der Inhalte und der äusseren Bedingungen beigezogen werden. Er lernt wieder, eine gewisse Verantwortung zu tragen und eine aktive Rolle zu übernehmen.

Inhalte der Bildungsarbeit mit älteren Menschen Es wäre eine falsche Vorstellung zu glauben, dass sich die Thematik lediglich auf mit dem Alter verbundene Fragen beschränken soll. Sicher dient ein Teil der Altenbildung dazu, ganz allgemein das Lebensproblem zu bewältigen. Das gilt, wie bereits dargestellt, für die Vorbereitung auf die Pensionierung. Aber auch nachher treten Fragen auf, die zu starken Auseinandersetzungen führen können. So die Probleme der Krankheit, des Todes, der Religion usw. Hier haben Vorträge, Aus- sprachen usw. eine wichtige Funktion zu erfüllen. Der einzelne ist dann nicht auf sich selbst gestellt, sondern erlebt, wie andere mit demselben Problem manchmal stärker konfrontiert sind. Auf der andern Seite hat der ältere Mensch für Fragen Interesse, die ihn nicht unmittelbar berühren. Es sind einmal allgemeine Wissens- bereiche wie Geographie, Geschichte, Kunst, Sprachen usw. Daneben besteht ein starkes Interesse für aktuelle politische Fragen. An einer Veranstaltung in Zürich, die sich mit der Schwangerschaftsverhütung befasste, gehörte ein Drittel der Teilnehmer der älteren Generation an. Auch für andere Fragen, die unsere Welt bewegen, ist ein lebhaftes In-

217

teresse vorhanden. Hier kann in Diskussionen die Erfahrung der älteren Generation bei der Lösung lebenswichtiger Fragen mithelfen. So kann der Gegensatz und können vor allem die Vorurteile zwischen alt und jung, die heute sehr stark sind, gemildert werden. In zahlreichen Voten ist der Wunsch nach einem Kontakt mit der jungen Generation geäussert worden. Mit Initiative lässt sich einiges er- reichen. Die «Aktion 7» und die «Aktion Fensterladen», welche mit ihren Dienstleistungen einen Kontakt zwischen alt und jung ermöglichen, weisen in diese Richtung.

Methodisches und Praktisches Die Bildungsarbeit für die ältere Generation ist ein Teil der Erwachse- nenbildung. In der Regel sollte sie zusammen mit der mittleren und jüngeren Generation und in den Bildungsstätten der Erwachsenenbil- dung erfolgen. Nur dort, wo es thematisch (Behandlung von Alters- problemen) und methodisch notwendig ist, sollen spezielle Veranstal- tungen für ältere Menschen durchgeführt werden. Forschungsresultate haben gezeigt, dass ältere Menschen anders lernen. Sie brauchen mehr Zeit als jüngere und lernen dafür gründli- cher und exakter. Darum wäre ein Sprachkurs, an dem gleichzeitig ältere und jüngere teilnehmen, nicht gut durchzuführen.

Tageszeit und Dauer der Veranstaltungen Die Bildungsveranstaltungen vieler Volkshochschulen richten sich nach den Teilnehmern, die im Berufsleben stehen, und finden daher abends statt. Abende sind jedoch schon deshalb problematisch, weil sich die Älteren bei Dämmerung auf den Strassen unsicher fühlen (vor allem im Winter bei Schnee und Eis) und sich bei Dunkelheit oft fürchten; darum müssten Kurse und Veranstaltungen tagsüber durchgeführt werden. Für die Anpassung an eine Lernsituation brauchen ältere Menschen eine längere Zeit. Darum sollte ein Vortrag nicht weniger als 40 Minuten dauern. Wegen der Ermüdbarkeit, die beim alten Menschen schneller eintritt, ergibt sich eine maximale Zeit von 70 Minuten. Weiter ist eine gewisse Regelmässigkeit der Veranstaltungen not- wendg. Einzelveranstaltungen zu einem Thema haben keinen nennens- werten Bildungseffekt. Es ist besser, ein Thema in einer Vortragsreihe zu entwickeln und zu diskutieren.

218

Rolle der Kirchen Da die Tagung in einer kirchlichen Bildungsstätte stattfand, übten einige Teilnehmer Kritik an der kirchlichen Altersbetreuung. Zu oft werde von der Kanzel herab ein mitleiderweckendes Bild des alten Menschen pro- pagiert. Der alte Mensch werde zum Objekt und verliere so seine Stel- lung als gleichberechtigter Partner. Darum wurde eine neue Zielsetzung der kirchlichen Altenarbeit verlangt. Ein Institut für Erwachsenen- bildung erarbeitet gegenwärtig eine Theorie des kirchlichen Handelns in der Altenarbeit.

Rolle des Fernsehens In den Diskussionen zeigte es sich, dass auch das Fernsehen in der Bil- dungsarbeit mit älteren Menschen Aufgaben erfüllen kann. Bekanntlich strahlt das Fernsehen jeden Donnerstagnachmittag die Sendung «Da capo» aus, die sich an die ältere Generation richtet. Die Sendung findet ein grosses Echo, das sich in zahlreichen Zuschauerbriefen äussert. Lei- der verfügt man nur über sehr begrenzte finanzielle Mittel, die lediglich die Übernahme von bereits ausgestrahlten Sendungen erlauben. In einem Seminar im Monat Mai werden sich Fernseh-Mitarbeiter und Fachleute für Altersfragen zusammensetzen, um den weiteren Ausbau zu planen.

Schlussbetrachtung Die Tagung zeigte sehr deutlich, dass die Bildungsarbeit für die ältere Generation vor grossen Aufgaben steht. Wenn in absehbarer Zeit durch die achte AHV-Revision und den neuen Verfassungsartikel das finanzielle Problem des Alters einigermassen gelöst wird, so muss die Alterspolitik darauf zielen, den älteren Menschen eine schöne und sinnvolle Lebens- phase zu ermöglichen. Hier nimmt die Erwachsenenbildung einen wich- tigen Platz ein.

Bibliographie: Sitzmann, Gerhard H.: Lernen für das Alter, Diessen 1970. Sitzmann, Gerhard II.: Zur Situation und Aufgabe der Altenbildung. In «Das Forum», Zeitschrift der Volkshochschule Bayerns, 1971/Nr. 1.

219

Durchführungsfragen

Einführung der llstelligeii AHV-Nummer

Die ZAR hat auf Seite 406 des Jahrganges 1971 über die Bestrebungen für eine listellige Versichertennummer orientiert. In wenigen Wochen steht die Einführung bevor. Es rechtfertigt sich daher, nunmehr auch das Merkblatt zu publizieren, das die Informationsstelle der Ausgleichs- kassen kürzlich herausgegeben hat.

Erweiterung der AHV-Nummer Die heutige Versichertennummer der AHV, kurz «AHV-Nummer» genannt, weist grundsätzlich 8, oft aber auch 9 oder 10 Stellen auf. Sie wird inskünftig einheitlich ilstellig sein. Diese Erweiterung ist bedingt durch die ständige Zunahme der Zahl der Versicherten. Die Einführung der erweiterten Nummer erfolgt schrittweise ab 1. Juli

1972 (s. Ziffern 6-8).

Die Zusammensetzung der ersten 8 Stellen bleibt unverändert. Die Erweiterung besteht in einer - von der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zugeteilten - zweistelligen Ordnungsnummer und einer ein- stelligen Prüfziffer.

Die Prüfziffer ermöglicht es, Nummernverschriebe mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen oder besonderen Nummernprüfgeräten automatisch festzustellen.

Beispiel einer llstelligen AHV-Nummer:

123.45.678.156 Asal Marianne, geb. 16. Juni 1945

123. Alphabetgruppe für Familiennamen gemäss

45. Geburtsjahr AHV-Nummern-

678. Geschlecht und Geburtstag schlüssel

Zugeteilt

15 Ordnungsnummer durch die Zentrale

6 Prüfziffer Ausgleichsstelle

der AHV in Genf Zuteilung der AHV-Nummer Die listellige AHV-Nummer wird ausschliesslich von der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV gebildet und zugeteilt. Nur die von dieser Stelle zugeteilte Nummer darf als AHV-Nummer bezeichnet werden.

220

Schrittweise Einführung Die listellige AHV-Nummer wird schrittweise vom 1. Juli 1972 an eingeführt. Sie wird zunächst nur jenen Versicherten zugeteilt, für die ein neuer Versicherungsausweis der AHV ausgestellt werden muss. Die bisherigen AHV-Nummern bleiben bis auf weiteres gültig. Sie werden erst später auf 11 Stellen ergänzt. Während längerer Zeit werden somit bisherige Nummern neben 11- stelligen Nummern verwendet. Im Verkehr mit den Organen der AHV ist ausschliesslich die AHV-Nummer gemäss Versicherungsausweis zu gebrauchen.

Folgen mangelhafter Angaben Auch die listellige AHV-Nummer vermag ihren Zweck nur zu er- füllen, wenn sie aufgrund richtiger Personalangaben gebildet wird. Es ist daher unerlässlich, dass das Anmeldeformular gewissenhaft und vollständig ausgefüllt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Angaben anhand eines amtlichen Ausweises (Aufenthaltsbewilligung, Familienbüchlein, Pass) genau zu überprüfen. Ungenaue Angaben auf dem Anmeldeformular führen zu Fehlern bei der Registrierung mit allen nachteiligen Folgen für den Versicherten (Verwechslungen, Auf- zeichnung seines Einkommens auf ein falsches Konto, Rentenkürzun- gen).

IV: Der Begriff des schweren Sprachgebrechens im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, Buchstabe c, IVG

Das EVG hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1971 i. Sa. C. T. (s. S. 236) festgehalten, dass ein schweres Sprachgebrechen dann vorliegt, wenn der Versicherte ohne geeignete Sprachheilbehandlung in seiner schuli- schen Ausbildung und in seiner künftigen Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet wäre. In diesem Sinne werden die Anspruchsvoraussetzungen auch in Randziffer 11 des neuen Kreisschreibens über die Behandlung von Sprachgebrechen in der IV (gültig ab 1. Mai 1972) umschrieben. Das Kreisschreiben enthält u. a. eine Liste der hauptsächlichen Arten von Sprachgebrechen mit Angaben über den Schweregrad derselben (vgl. Rz 12 ff. des Kreisschreibens). In der Regel fallen die Leistungen der IV bei schweren Sprachgebre- chen Minderjähriger bis zum Ende der Schulpflicht unter die Sonder- schulmassnahmen. Fehlt es jedoch an den Voraussetzungen zur Über- nahme einer Sprachheilbehandlung als pädagogisch-therapeutische Mass-

221

nahme, so ist es unter den hiefür geltenden Bedingungen möglich, die Sprachheilbehandlung als medizinische Massnahme gemäss Artikel 12 IVG oder Artikel 13 IVG zu übernehmen (vgl. Rz 4 des Kreisschreibens).

IV: Reehnuiigstellung der Spitäler

Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in ihrem Rechnungswesen wurde den Spitälern gestattet, ihre eigenen Rechnungsformulare zu ver- wenden. Dies setzt aber voraus, dass die Rechnungen der Kranken- anstalten grundsätzlich alle Angaben des amtlichen Formulars enthalten, nämlich AHV-Versichertennummer; Datum der Verfügung; Personalien des Versicherten; Nummer des Postcheckkontos des Spitals (wenn die Zahlung an eine Drittstelle [z. B. Bank] gewünscht wird: Name und Adresse der Drittstelle und Bezeichnung der Nummer des Kontos dieser Stelle) Datum der Rechnungstellung; Angaben über die erbrachten Leistungen (Art, Anzahl, Dauer der Behandlung, Tarifpositionen, Beträge der einzelnen Leistungen, Gesamtbetrag) entsprechend den massgeblichen Tarifvereinbarun- gen. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Sozialversicherung hat das Se- kretariat des Verbandes der Schweizerischen Krankenanstalten (VESKA) in verdankenswerter Weise seine Mitglieder an die oben aufgeführten Erfordernisse erinnert. Es wird damit ein reibungsloserer Ablauf des Zahlungsverkehrs gefördert.

HINWEISE

t Landammann Die ZAK ist eine Verwaltungszeitschrift und hält Josef Bösch sich an die Gewaltentrennung. Mit anderen Worten nimmt sie (und zwar einlässlich) wohl von der Rechtsprechung in ihrem Sachbereich Kenntnis, aber, von Ausnahmen abgesehen, nicht von den Personen, die hinter dieser Rechtsprechung stehen. Im folgenden ist von einer solchen Ausnahme die Rede. Im Alter

222

von 90 Jahren ist kürzlich Landammann Josef Bösch in Ingenbohl ver- schieden. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat den Verstorbenen im Jahre 1940 zum Präsidenten der «Schieds- und Rekurskommission für die Wehrmanns-Ausgleichskasse» gewählt. In der Folge stand er auch der «Kantonalen Rekurskommission für Sozialversicherung» vor. Im Verlaufe der vielen Jahre, ja Jahrzehnte, hat er bis kurz vor seinem Tode eine Grosszahl von Beschwerden behandelt. Er kannte sich auf dem Gebiete der AHV/IV/EO und der weiteren Kassenaufgaben bestens aus und hat sich durch die sachkundige und speditive Erledigung der Ge- schäfte um die Soziale Wohlfahrt verdient gemacht. Dieser Einsatz darf wohl hervorgehoben werden.

Die Die Botschaft des Bundesrates zum Voranschlag der Soziale Wohlfahrt Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr im Voranschlag der 1972 enthält eine Graphik über «Die Ausgaben des Eidgenossenschaft Bundes nach Aufgaben im Vergleich zum Brutto- sozialprodukt 1965-1974». Die ZAK gibt die Auf- stellung auf der folgenden Seite wieder. Die Aufwendungen für die Soziale Wohlfahrt schliessen darin zu den Leistungen für die Landes- verteidigung auf. Doch wird die durch eidgenössisches Recht geordnete Soziale Wohlfahrt keineswegs nur vom Bund bestritten. Mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Familienzulagen werden die Ausgaben gröss- tenteils ausserhalb der Staatsrechnung geführt und stehen darin nur zu Buch, soweit der Bund eigene Beiträge leistet. Das Bundesamt für Sozialversicherung überwacht jedoch den ganzen Vollzug der einzelnen Versicherungszweige, so insbesondere der sozialen Krankenversicherung (anerkannte Krankenkassen), der AHV, der IV, der Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivil- schutzpflichtige und der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Kleinbauern. Die Ausgaben der erwähnten Sozialwerke betrugen im Jahre 1971: Mio Franken - Krankenversicherung 1 1954,7 - AHV 3404,0 - IV 681,0 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 389,2 - Erwerbsersatzordnung 230,3 - Landwirtschaftliche Familienzulagen 55,9

1 Jahr 1970

223

Die bedeutendsten Ausgaben des Bundes im Vergleich zum Brutto-Sozialprodukt 1965-1974

Mio Fr.

Brutto-Sozialprodukt Produit national brut

80000

60000 E'I'E

40 000 ii

20000

Gesamtausgaben Dpenses totales 10000 Zivile Ausgaben

6000 Ddpenses civiles

6 000

4 003

77 Landesverteidigung

Ddtense nationale Sociele Wohlfahrt Pr0vOyance sociale

2003 Verkehr und Energiewirtschaft

Communicatrons ei dnergie

Unterricht und Forschung Enseignement ei recherche

1 070 Landwirtschaft

Agriculture 800

600

400

200 1965 66 67 68 69 70 71 72 73 1974 Budgets Finanzplan Plan financier

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Verschiedene dieser «Posten» nehmen in den kommenden Jahren noch erheblich zu.

Solidarität mit Aus der Schrift zur Eröffnung einer Sonderschule den Behinderten für psychisch kranke Kinder:

«Schlussendlich braucht es auch Geld. Woher kommen die Mittel? Wahr- scheinlich brauchen wir für jedes Kind 45 Franken pro Aufenthaltstag. Einen Teil dieser Summe erwarten wir von den Eltern. Auf dem Fa- milien-Solidaritätsgefühl bauend, können Eltern, unter Berücksichtigung des Wohles der gesamten Familie, darauf angesprochen werden, mitzu- helfen, die durch die Erkrankung eines Angehörigen entstehenden Kosten zu decken. Was die Höhe dieser Beiträge im Einzelfall betrifft, sind hier in Gesprächen mit dem Heimleiter oder anderen für das Wirtschaftliche verantwortlichen Mitarbeitern die tragbaren Lösungen zu suchen. Weiter werden wir mit der dreistufigen Solidarität, auf welcher das eidgenössische Staatswesen aufgebaut ist, rechnen können. Die Gemein- den, die Kantone und die Invalidenversicherung unterstützen die Kinder durch ihre Beiträge. Das heisst, dass jeder Steuer- und Beitragszahler in der Schweiz zur Verwirklichung der Intentionen des Heimes beiträgt.»

FACHLITERATUR

Allernann Ursula: Die Freizeit als ausschlaggebender Faktor bei der Ein- gliederung geistig Behinderter. Dargestellt an Erfahrungen des Arbeitszen- trums für Behinderte, Strengelbach AG. 71 S. Diplomarbeit an der Schule für Sozialarbeit Bern, 1971.

Engster Elsa, Hauser Martha, Ramspeck Elisabeth: Parlamentarier und So- zialarbeit. Befragung von 65 deutschsprachigen National- und Ständeräten.

133 S. + Anhang. Diplomarbeit der Ostschweizerischen Schule für Soziale

Arbeit, St. Gallen, 1971. Friebel Susanne: Die berufliche Eingliederung des körperbehinderten Jugend- lichen nach Sonderschulung. Dargestellt am Beispiel des Schulheims Rossfeld in Bern. 60 S. Diplomarbeit an der Schule für Sozialarbeit Bern, 1971. Lächinger Maria, Züger Beatrice: Heutige Lebenssituation einer Gruppe pen- sionierter Postbeamter in der Stadt Zürich. 119 S. Diplomarbeit der Ost- schweizerischen Schule für Soziale Arbeit, St. Gallen, 1971. Tews Hans Peter: Soziologie des Alterns. Uni-Taschenbücher, Bände 83 und 96, 352 S. Quelle & Meyer, Heidelberg, 1971.

225

Rehabilitation im Alter. In «Zeitschrift für Gerontologie», Band 5, Heft 1, Januar/Februar 1972. Dr. Dietrich Steinkopf Verlag, Darmstadt, 1972.

Soda! Policy in Europe / La polltique sociale en Europe. Bericht über das

6. Europäische Symposium des Internationalen Rates für Sozialwesen. 168 S.,

dgl, und franz. Conseil International de l'Action Sociale, 5 rue Las Cases,

75 Paris 70, 1971.

MITTEILUNGEN

Neue Nationalrat Müller Bern hat folgendes Postulat einge- -

parlamentarische reicht: Vorstösse «Die Finanzklemme, in welche die PTT durch die Ko- Postulat stenexplosion kam und die erstmals seit anfangs der Müller Bern - Zwanzigerjahre zu einem defizitären Abschluss der vom Rechnung 1971 führte, veranlasste den Bundesrat, ab 28. Februar 1972 1. Januar 1972 die Telephonabonnements-Taxen um 5 bis 7 Franken im Monat zu erhöhen. Diese jährliche Mehrausgabe von 60 bis 84 Franken trifft die AHV- und 1V-Rentner, welche besonders auf das Telephon als Kommunikationsmittel angewiesen sind, hart. Der Bundesrat wird daher eingeladen zu prüfen, ob es nicht möglich wäre, den AHV- und IV- Rentnern die Hälfte der Abonnementsgebühren für das Telephon zu erlassen.» Der Vorstoss wird vom Verkehrs- und Energiewirt- schaftsdepartement behandelt.

Kleine Anfrage Nationalrat Schlegel hat folgende Kleine Anfrage ein- Schlegel gereicht: vom «Der Schweizerische Invalidenbund bemüht sich seit 28. Februar 1972 einiger Zeit darum, dass den Invalidenrentnern - gleich wie den AHV-Rentnern das verbilligte Halbtaxabon- nement abgegeben wird. Da dieses Begehren durchaus berechtigt ist, frage ich den Bundesrat an: Ist er bereit, diesem Gesuch des Invalidenverbandes zu entsprechen? Auf welchen Zeitpunkt kann mit der Abgabe des ver- billigten Haibtaxabonnementes an Invalidenrentner gerechnet werden?» Für die Beantwortung der Anfrage ist das Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zuständig.

Interpellation Nationalrat Trottmann hat folgende Interpellation ein- Trottmann gereicht: vom 1. März 1972 «Die neuen Bestimmungen über die Personalvorsorge im revidierten Arbeitsvertragsrecht haben in weiten

226

Kreisen der Fremdarbeiter Beunruhigung ausgelöst. An- lass dazu gibt insbesondere der Umstand, dass Artikel

331 c bei Stellenwechsel wohl eine Freizügigkeitsabfin-

dung vorsieht, welche auf die Personalvorsorgeeinrich- tung des neuen Arbeitgebers, auf eine der Versiche- rungsaufsicht unterstehende Unternehmung oder bei Sparguthaben auch auf eine Kantonalbank übertragen wird. Nicht vorgesehen ist der Fall der Schuldpflicht- erfüllung gegenüber einem Ausländer, der definitiv in sein Ursprungsland zurückkehrt. Das gleiche Problem stellt sich im Blick auf die Ausarbeitung des zukünfti- gen Pensionskassengesetzes. Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Auskunft zu geben, ob durch Interpretation von Artikel 331 c OR der speziellen Situation des endgültig unser Land ver- lassenden Fremdarbeiters Rechnung getragen werden kann oder ob hiefür eine Gesetzesänderung erforderlich ist. Der Bundesrat wird zudem angefragt, ob in der künftigen Gesetzgebung über die Pensionskassen den Ausländern im Fall der definitiven Rückwanderung die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird zwischen einer Bar- auszahlung der erworbenen Versicherungsansprüche oder der tlberschreibung einer entsprechenden Frei- zügigkeitspolice, die auch ins Ausland übertragbar und zu Vorsorgezwecken weiter beim Versicherungsinstitut des Auswanderungslandes verwendbar ist.»

Postulat Blatti Nationalrat Blatti hat folgendes Postulat eingereicht: vom 8. März 1972 «Der dringend nötige Bau von Alterswohnungen erfor- dert von der Öffentlichkeit in Zukunft immer grössere Anstrengungen und finanzielle Mittel. Die natürlichste und immer noch wünschbare Betreu- ung der Betagten bei ihren Familien, ihren Kindern oder Verwandten verdient deshalb angemessene Förde- rung. Dadurch könnten die öffentlichen Aufwendungen für solche Aufgaben erheblich reduziert werden. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob und in welcher Weise Personen, die ihre alten Familienange- hörigen beherbergen, steuerliche Vergünstigungen ge- währt werden können.» Für dieses Postulat ist das Finanz- und Zolldepartement zuständig.

Motion Leu Ständerat Leu hat folgende Motion eingereicht: vom 17. März 1972 «Es ist oft schwierig, tüchtige Rekruten für die Weiter- ausbildung in der Armee zu gewinnen. Viele junge Leute sagen sich, warum sich der Armee zur Weiter-

227

ausbildung zur Verfügung stellen, Mühen auf sich nehmen, Zeit opfern und nichts verdienen, wenn in der gleichen Zeit ihre Kameraden im privaten Berufe wei- terkommen und ein gutes Einkommen erreichen. Dass heute viele junge Leute so denken, ist eine Tatsache, mit der wir uns abzufinden haben. Es ist deshalb nötig, die Entschädigungen, d. h. den Erwerbsausfall, herauf- zusetzen, damit keine wichtigen materiellen 1ber1egun- gen junge Leute davon abhalten, sich in der Armee weiter ausbilden zu lassen. Der Bundesrat wird daher ersucht, den Erwerbsausfall bei Beförderungsdiensten (DOS, RS als Uof, 05 und Abverdienen als Lt) angemessen heraufzusetzen und, sofern es nötig ist, den Räten einen Beschlussesentwurf zu unterbreiten.»

Angenommene Am 14. März 1972 hat der Nationalrat das P o s t u 1 a t parlamentarische Haller (E g g e nb er g er') vom 3März 1971 (ZAK Vorstösse 1971, S. 201) angenommen. Der Vorstoss fällt in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements. Auszugsweise werden nachstehend einige interessante Aspekte aus der Stellungnahme des Bun- desrates herausgegriffen. Das Postulat von Nationalrat Eggenberger verlangt in einem ersten Teil Bericht über den Stand des Anstalts- wesens in der Schweiz und stellt in einem zweiten Teil Anträge zu ganz bestimmten Punkten für die zukünftige Entwicklung desselben. Seiner Anlage nach bezieht sich das Postulat einzig auf die Erziehungsanstalten für schwererziehbare Kinder und Jugendliche, nicht aber auf Anstalten für Invalide (soweit sie nicht gleichzeitig schwererziehbare Zöglinge aufnehmen). Eine völlige Gleichschaltung der beiden Beitragsleistun- gen (für schwererziehbare und invalide Minderjährige) lässt sich nicht durchführen, da die Ziele der beiden Subventionen zu verschieden sind. Die IV steht auf der Basis einer Versicherung, bei der grundsätzlich der Ver- sicherte (der Invalide bzw. dessen kostenpflichtige Fa- milie oder das Gemeinwesen) entlastet werden soll, während die Subventionen aufgrund des Bundesgesetzes über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungs- anstalten eine direkte Unterstützung und Weiterent- wicklung der Erziehungsheime anstreben. Immerhin muss versucht werden, ein gewisses Gleichgewicht her- zustellen.

1 Nach dem 'übertritt von Nationalrat Eggenberger in den Ständerat ist dessen Postulat von Nationalrat Haller übernommen worden.

228

Zur Frage einer sofortigen Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement über die Subventionierung der Verhaltensgestörten antwortete der Bundesrat, dass sich die bestehenden Abgrenzungs- schwierigkeiten nicht durch eine Vereinbarung lösen lassen. Das Justiz- und Polizeidepartement sieht indes- sen eine Regelung vor, wonach die von der 1V nicht übernommenen charakterlich Schwererziehbaren einbe- zogen werden, gleichgültig, ob sie sich in Heimen mit mehr oder weniger als 50 Prozent Invalidenversiche- rungsfällen befinden.

Am 15. März hat der Nationalrat zwei weitere in das Gebiet der Sozialen Wohlfahrt fallende Postulate an- genommen: Postulat von Arx, vom 26.Januar 1971 (ZAK 1971, S. 157), betreffend Altersprobleme. Der Bundesrat nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung: A 11 g e m e i n ist zu sagen, dass der Bundesrat eine einwandfreie vfassungsmässige Grundlage auch für die Förderung der Massnahmen zugunsten Be- tagter anstrebt. Im Entwurf zu Artikel 34civater, Abs. 7, BV ist vorgesehen, dass der Bund den weite- ren Ausbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denhilfe fördert und zu diesem Zweck Mittel der AVH und IV heranziehen kann. Pensionierungsalter: Die geplante neue Verfassungsgrundlage auf dem Gebiete der AHV und IV wird vor allem auch den Ausbau der beruflichen Vorsorge ermöglichen. Es wird Sache des Gesetz- gebers sein, den gesetzlichen Rahmen im Sinne des Postulates so weit zu ziehen, dass die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit haben, das Pensionierungsalter je nach der biologischen und so- zialen Alterssituation des Anspruchsberechtigten festzusetzen. W o h n f o r m e n : Der neue Verfassungsartikel 34sexies betreffend die Wohnbauförderung sieht unter anderem auch die Wohnbauhilfe des Bundes für Be- tagte und Pflegebedürftige vor. Bei der Ausarbei- tung der Ausführungsgesetzgebung wird sämtlichen mit der Unterkunft der alten und pflegebedürftigen Personen zusammenhängenden Fragen volle Beach- tung geschenkt werden. Namentlich wird auch der Förderung zweckdienlicher Wohnformen die nötige Aufmerksamkeit zu widmen sein.

229

4. F o r s eh u n g: Der Bundesrat ist auch bereit zu

prüfen, ob gestützt auf den geplanten neuen Artikel 27b1s BV, wie es im Postulat gewünscht wird, die wissenschaftliche Forschung und Koordination auf dem Gebiete der Altersfragen - namentlich die bio- logische, medizinisch-klinische, soziologische oder andere theoretische und empirische Altersforschung - unterstützt sowie die wissenschaftliche Tätigkeit von Fachgesellschaften und Institutionen gefördert werden kann.

Pos tulatHagmann, vom l. Dezember 1971(ZAK 1972, S. 125), betreffend Erhöhung der landwirtschaftli- chen Familienzulagen. Aus der Stellungnahme des Bun- desrates: Erhöhung der Kinderzulagen Die Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitneh- mer und Kleinbauern wurden erst vor verhältnismässig kurzer Zeit, nämlich auf den 1. Januar 1970, von 25 auf 30 Franken im Unterland und von 30 auf 35 Fran- ken im Berggebiet, also um je 5 Franken erhöht. Seit diesem Zeitpunkt haben auch zahlreiche Kantone die Kinderzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitneh- mer spürbar heraufgesetzt. Die Mindestansätze der Kinderzulagen, die aufgrund der kantonalen Gesetze über die Familienzulagen zu gewähren sind, betragen (Stand 1. Januar 1972):

25 Franken: Al, NW, 0W, UR, TG

30 Franken: AG, BE, LU, SZ

35 Franken: GL, AR, GR, SG, ZG

40 Franken: SH, SO, VD, VS, ZH

50 Franken: BL, ES, FR, NE, TI

50/60 Franken: GE (abgestuft nach dem Alter) Alle Kantone, die gegenwärtig Kinderzulagen von 25 und 30 Franken gewähren, werden die Kinderzulagen noch im laufenden Jahre oder auf Beginn des nächsten Jahres erhöhen. Voraussichtlich werden im Jahre 1973 die Ansätze der Kinderzulagen in allen Kantonen min- destens 35 Franken, in zahlreichen Kantonen aber 40 und 50 Franken je Kind im Monat betragen. Vergleicht man die Ansätze der Kinderzulagen für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer, nämlich 30 Franken im Unterland und 35 Franken im Berggebiet, mit jenen der kanto- nalen Gesetze, so erscheint eine Erhöhung der Kinder- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer um je

5 Franken als angemessen und notwendig.

Erhöhung der Einkommensgrenzen Wie die Kinderzulage wurde auch die Einkommens-

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grenze letztmals auf den 1. Januar 1970 erhöht, wobei der Grundbetrag von 8 000 auf 12 000 Franken und der Kinderzuschlag von 700 auf 1 000 Franken herauf- gesetzt wurden. Nach der geltenden Ordnung haben somit Kleinbauern Anspruch auf Kinderzulagen, deren reines Einkommen 12 000 Franken im Jahre zuzüglich

1 000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht über-

steigt. Durch diese namhafte Erhöhung der Einkom- mensgrenze ist die Zahl der anspruchsberechtigten Kleinbauern stark angestiegen und zwar von 28 600 im Jahre 1969 auf 33 800 im Jahre 1970. Bei den neuen Bezügern handelt es sich zum grössten Teil um Klein- bauern des Unterlandes. Die Frage, ob eine Anpassung der Einkommensgrenze an die Preis- und Einkommens- entwicklung in der Landwirtschaft notwendig ist, kann erst dann beurteilt werden, wenn die Zahl der Bezüger in den Jahren 1971 und 1972 bekannt ist. Sollte die Bezügerzahl einen Rückgang erfahren, so wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten vorschlagen, auch die Einkommensgrenze angemessen zu erhöhen.

Am 16. März überwies der Nationalrat das P 0 S t u 1 a t Ulrich vom 1. Dezember 1971 (ZAK 1972, S. 44) betreffend die Anpassung verschiedener 1V-Leistungen an die Teuerung. Aus der Stellungnahme des Bundes- rates: Die Beiträge an das Schul- und Kostgeld sonderschul- bedürftiger Minderjähriger wurden erst auf 1. Januar

1971 angepasst. Sie belaufen sich auf 9 bzw. 6 Fran-

ken im Tag. Gleichwohl wird die Eidgenössische AHV/IV-Kommission im Zuge der achten AHV- Revision prüfen, ob auf Jahresbeginn 1973 eine er- neute Erhöhung angezeigt ist, und dem Bundesrat entsprechende Anträge stellen. Das gleiche gilt für den individuellen Pflegebeitag für hilflose Minderjährige. Dieser beträgt je nach Grad der Hilflosigkeit 2.50 bis 6.50 Franken im Tag und wird bei Anstaltsaufenthalt durch einen Kost- geldbeitrag von 6 Franken ergänzt. Die individuellen Beiträge an die Anschaffung, den Betrieb und die Reparatur von Hilfsmitteln oder für Dienstleistungen Dritter werden im Hinblick auf eine Anpassung ab 1. Januar 1973 ebenfalls überprüft. Die Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV für Sonder- schulen, Anstalten, Eingliederungswerkstätten und Wohnheime werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten festgelegt und folgen somit der teuerungs-

231

bedingten Entwicklung. Eine Änderung der gesetz- lichen Vorschriften ist daher nicht notwendig. Hinsichtlich der Betriebsbeiträge an Sonderschulen, Anstalten für hilflose Minderjährige und Eingliede- rungsstätten ergibt sich eine besondere Lage: Den beiden erstgenannten Institutionen vergütet die IV in erster Linie die unter Ziffer 1 und 2 hievor genannten festen Beiträge. Mit den Eingliederungs- stätten bestehen indessen Tarifvereinbarungen, so dass in diesen Fällen der Betriebsbeitrag der IV nur die Funktion einer variablen Zusatzentschädigung hat, sofern die festen Beiträge bzw. die tarifmässigen Entschädigungen die Kosten nicht zu decken ver- mögen. Nach der seit 1. Januar 1968 geltenden Re- gelung werden in einer ersten Stufe Betriebsbeiträge bis zur Höhe von 6 Franken je Tag ausgerichtet. Bleiben auch so noch ungedeckte Kosten bestehen, so gewährt die IV in einer zweiten Stufe einen weiteren Beitrag bis zur Hälfte des ungedeckten Betrages, höchstens aber 15 Franken im Tag. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission wird im Rah- men der achten AHV-Revision die heutige Lage überprüfen und dem Bundesrat gegebenenfalls einen Antrag auf Erhöhung der oben genannten Grenz- werte stellen. Bei den Betriebsbeiträgen an geschützte Werkstätten für die Beschäftigung Invalider übernimmt die IV grundsätzlich die in der Produktion infolge der Be- schäftigung Invalider entstehenden zusätzlichen Be- triebskosten. Steigen die betreffenden Aufwendun- gen, so erhöhen sich die Beiträge der IV automatisch im entsprechenden Masse. Auch die Beiträge an Organisationen der Invaliden- hilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal richten sich nach den effektiven Kosten und folgen damit laufend der Preis- und Lohnentwicklung. Der Bundesrat wird gestützt auf die Stellungnahme der Eidgenössischen AHV/flT-Kommission die erforderli- chen Beschlüsse im Zusammenhang mit der achten AHV-Revision, d. h. auf den 1. Januar 1973, fassen.

Eidgenössische Auf Anregung der Verbindung der Schweizer Ärzte Fachkommission wurde zu Beginn des Jahres 1969 unter der Bezeichnung für Fragen der «Kommission für Fragen der medizinischen Eingliede- medizinischen rung in der IV» ein Kontaktorgan zwischen der Ärzte- Eingliederung schaft und der IV geschaffen. Es setzt sich aus je sechs in der IV Vertretern der Verbindung der Schweizer Ärzte und der kantonalen 1V-Kommissionen zusammen und tagt

232

unter dem Vorsitz des BSV. Die Aufgabe der Kom- mission besteht nicht in der Beurteilung von Leistungs- ansprüchen im Einzelfall, sondern in der konsultativen Behandlung allgemeiner medizinischer Probleme der Eingliederung Invalider zuhanden des BSV. So hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Verord- nung über Geburtsgebrechen wertvolle Dienste ge- leistet. Diese Verordnung und die zugehörigen Ver- waltungsweisungen waren Gegenstand einlässlicher Be- ratungen an neun Sitzungen. Als weitere Aufgabe hat die Kommission die Verwaltungsweisungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen gemäss Arti- kel 12 IVG, die überarbeitet werden mussten, begut- achtet. Zudem ist vorgesehen, ihr inskünftig alle Be- gehren um Anerkennung von Geburtsgebrechen durch das Eidgenössische Departement des Innern gemäss Artikel 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen zur Begutachtung zu unterbreiten. Bisher beruhte die Kommission auf einer Vereinbarung zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte und dem BSV. Die Kommissionsmitglieder wurden für ihre Be- mühungen nicht vom Bund, sondern einerseits von der Ärzteorganisation, anderseits von der IV entschädigt. Dieser Status war jedoch auf die Dauer unbefriedigend. Da die Kommission in erster Linie als Konsultativorgan für medizinische Fachfragen der IV tätig ist, hielt es der Bundesrat für richtig, ihr ein solides rechtliches Fundament zu geben; er hat sie am 27. September 1971 zur Eidgenössischen Fachkommission ernannt. Die Kom- mission wird die gleiche Stellung einnehmen wie andere Fachkommissionen mit Ärztevertretern (Eidg. Arznei- mittelkommission, Eidg. Fachkommission für allge- meine Leistungen der Krankenversicherung, Eidg. Fach- kommission für Tuberkuloseleistungen, Eidg. Tuberku- losekommission, Eidg. Pharmakopöekommission, Eidg. Rheumakommission usw.).

Die Kommission hat folgende Zusammensetzung: Präsident Dr. Max Frauenfelder, Direktor des BSV Stellvertreter Dr. Albert Granacher, Vizedirektor des BSV, Chef des Dienstzweiges Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge Vertreter der Ärzteschaft Dr. med. Georges Adler, Pädiater, Bern Prof. Dr. med. Marcel Bettex, Kinderchirurg, Bern Dr. med. Walter Bettschart, Kinderpsychiater, Lausanne

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Dr. med. Franz Della Casa, Ophthalmologe, Burgdorf Dr. med. Hermann Fredenhagen, Orthopäde, Basel Dr. med. Paul Nef, Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte, St. Gallen Dr. med. Willy Schneider, Allgemeinpraktiker, Aigle Dr. med. Lon Sechehaye, Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte, Genf Vertreter der IV Dr. med. Carlo Bassetti, Arzt der 1V-Kommission des Kantons Tessin, Bellinzona Dr. Josef Brühlmann, Leiter des Sekretariates der IV- Kommission des Kantons St. Gallen, St. Gallen Frau Dr. Rosmarie Felber, Vizepräsidentin der IV- Kommission des Kantons Bern, Bern Dr. Beat Imhof, Präsident der 1V-Kommission des Kantons Zug, Zug Peter Regli, Leiter des Sekretariates der 1V-Kommission des Kantons Uri, Altdorf Me Jacques Rmy, Präsident der 1V-Kommission des Kantons Freiburg, Freiburg Dr. Hans Weber, Präsident der TV-Kommission des Kantons Zürich, Zürich Dr. med. Max Zaslawski, Arzt der 1V-Kommission des Kantons Basel-Stadt, Basel Amtsvertretung Arbeitsärztlicher Dienst des BIGA: Prof. Dr. med. Dieter Högger; Stellvertreter: Dr. med. Wendel F. Greuter

Ausgleichsfonds Im zweiten Semester 1971 konnten für Rechnung der AHVJIV/EO Ausgleichsfonds AHV/IV/EO insgesamt 304,9 Mio Fran- ken fest angelegt werden. Davon wurden 91.1 Mio aus Rückzahlungen und Amortisationen finanziert. Die summen- und anteilsmässige Aufgliederung auf die einzelnen Anlagekategorien der im Berichtshalbjahr er- folgten Auszahlungen ergibt folgendes Bild: Kantone 25,0 Mio Franken (8,2 %)‚Gemeinden 37,0 Mio (12,1 %)‚ öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 39,9 Mb (13,1 %)‚ Pfandbriefinstitute 10,0 Mio (3,3 %)‚ Kantonalbanken 13,0 Mio (4,3 %)‚ gemischtwirtschaft- liche Unternehmungen 19,0 Mio (6,2 %). Der öffentli- chen Hand (Kantone und Gemeinden sowie öffentlich- rechtliche Körperschaften und Institutionen) sind so- mit 101,9 Mio Franken zugekommen, was einen Anteil von 33,4 Prozent ergibt. Gegen Ende des Jahres konnten für 161 Mio Franken (52,8 %) Kassenobligationen mit 4- bis 7jähriger Lauf- zeit erworben werden als Vorsorge für mögliche Fonds-

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rückzüge während der nächsten Jahre. In diesem Sinne wurden nach Möglichkeit auch neue Darlehen und Kon- versionen mit Laufzeiten von vier und fünf Jahren ab- geschlossen. Von den Fähigkeiten im zweiten Halbjahr konnten 161,4 Mio Franken zu den jeweils geltenden Bedingun- gen konvertiert werden, während 44,8 Mio zur Rück- zahlung kamen. Der Gesamtbestand der festen Anlagen auf Ende De- zember 1971 von 8 007,8 Mio Franken setzt sich wie folgt zusammen: Eidgenossenschaft 177,8 Mio (2,2 %)‚ Kantone 1176,4 Mb (14,7 %)‚ Gemeinden 1239,9 Mio (15,5 %)‚ Pfandbriefinstitute 2 272,7 Mb (28,4 %)‚ Kan- tonalbanken 1555,7 Mio (19,4 %)‚ öffenthichrechtliche Körperschaften und Institutionen 158,5 Mio (2,0 %)‚ gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1265,8 Mio (15,8 %)‚ Kassenobligationen 161,0 Mio (2,0 %). Die durchschnittliche Rendite für Neu- und Wieder- anlagen im zweiten Semester 1971 betrug 5,68 Prozent gegenber 6,02 Prozent im ersten Semester. Die Rendite des Gesamtbestandes stellte sich Ende Dezember 1971 auf 4,23 Prozent gegen 4,05 Prozent Ende Dezember 1970.

Kantonale Gesetze Kürzlich ist der 13. Nachtrag zur Textausgabe der kan- über tonalen Gesetze über Familienzulagen erschienen. Er Familienzulagen gibt den Stand vom 1. April 1972 wieder. Der Nachtrag kann zum Preise von 6 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.

Adressenverzeichnis Seite 12, Ausgleichskasse 39, Warenhäuser: AHV/IV/EO Neue Adresse: Zürich, Mainaustrasse 35, Postfach.

8034 Zürich; neue Telefonnummer: (01) 32 80 72/73

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 19. Oktober 1971 i. Sa. C. T. 1 (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG. Unter Sprachgebrechen im Sinne dieser Gesetzesvorschrift sind sowohl Störungen der gesprochenen wie der geschriebenen Sprache zu verstehen. Eine schwere Störung liegt dann vor, wenn der Versicherte ohne geeignete Sprachheil- behandlung in seiner schulischen Ausbildung und in seiner künftigen Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet wäre.

Urteil des EVG vom 4. Januar 1972 i. Sa. P. K. Art. 29, Abs. 1, IVG. Stabilität und Irreversibffität sind Rechts- begriffe. Der Entscheid, ob ein Gesundheitsschaden diese Merkmale aufweise oder nicht, obliegt daher allein der Verwaltung und dem Richter. Der Arzt gibt lediglich die dafür notwendigen Angaben zur medizinischen Seite des Sachverhaltes. (Erwägung 2e) Die Begriffe «stationär» und «stabil» sind nicht identisch. Ein Ge- sundheitsschaden kann infolge besonderer Vorkehren (z. B. medika- inentöse Behandlung) stationär sein, sich nach deren Wegfall aber verschlechtern. Er ist in diesem Falle nicht stabil. (Erwägung 3) Art. 28, Abs. 2, IVG und Art. 25 IVV. Blosse Schätzungen des Ein- kommens eines Selbständigerwerbenden mit und ohne Invalidität gemäss den bekannten Beurteilungsfaktoren sind nicht zu bean- standen, wenn für deren Bestimmung keine objektiven Informations- quellen zur Verfügung stehen. (Erwägung 4b) Der am 16. Juni 1920 geborene Versicherte ist Coiffeurmeister und führt zu- sammen mit seiner Ehefrau einen Herren- und Damensalon. Ein am 12. Au- gust 1968 erlittener Sturz löste erhebliche Beschwerden im Rücken und an den oberen Extremitäten aus. Seither steht der Versicherte ständig in ärzt- licher Behandlung und ist bis heute gemäss den Angaben seines Hausarztes zur Hälfte arbeitsunfähig. In seinem Bericht vom 14. Juli 1970 diagnostiziert Dr. A: «Status nach Morbus Scheuermann, Dysplasien, Spondylose, Chon- drose, schwerer Bandscheibenschaden»; die Chondrose wird im gleichen Be- richt als äusserst schwer und der Gesundheitszustand insgesamt als stationär bezeichnet. Mit Anmeldung vom 8. Juli 1970 ersuchte der Versicherte die flT um Ausrichtung einer Rente. Zur Begründung machte er geltend, er habe seine Arbeitszeit einschränken müssen, könne nicht mehr im Damensalon mithelfen,

1 Siehe Kommentar auf Seite

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keine Kinderhaarschnitte irnd Friktionen mehr ausführen und auch keine Haare mehr waschen; überhaupt seien ihm körperliche Anstrengungen un- möglich. Gestützt auf den erwähnten Arztbericht, auf eine Abklärung im Ge- schäft des Rentenansprechers sowie auf einen Auszug aus den Steuerakten beschloss die 1V-Kommission die Ablehnung des Rentengesuches. Sie nahm an, es sei weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine durchschnittlich hälftige Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen ausgewiesen. Die zuständige Ausgleichskasse eröffnete diesen Beschluss mit Verfügung vom 25. September 1970. Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und verlangte erneut die Zusprechung einer Invalidenrente, da er nun seit zwei Jahren zu

50 Prozent arbeitsunfähig sei. Er sei auf die Rente angewiesen, da künftig

die privaten Versicherungsleistungen, die er im Anschluss an seinen Unfall vom 12. August 1968 bezogen habe, teilweise wegfallen würden. Auch benötige er täglich Medikamente und wöchentlich zwei bis drei Injektionen, um we- nigstens zur Hälfte arbeitsfähig zu bleiben. Der Hausarzt Dr. A unterstützte die Beschwerde und präzisierte, der Versicherte sei seit dem August 1968 zur Hälfte arbeitsunfähig; ausserdem sei der Facharzt Dr. B, der den Be- schwerdeführer begutachtet habe, zum gleichen Resultat gelangt und habe dem Patienten mitgeteilt, er werde nie wieder mehr als 50 Prozent arbeits- fähig werden. Während die Ausgleichskasse auf Vernehmlassung und Antragstellung verzichtete, beantragte die 1V-Kommission mit einlässlicher Begründung Ab- weisung der Beschwerde. Die kantonale Rekursbehörde wies hierauf die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 1971 ab. Gegen diesen Entscheid führt Rechtsanwalt P namens des Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde; beantragt wird Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung einer Invalidenrente. über das Vorliegen einer Dauerinvalidität sei allenfalls ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Der Begründung ist im wesentlichen zu entnehmen, die Vorinstanz habe zu Un- recht angenommen, es sei noch kein stabilisierter Gesundheitsschaden und damit keine bleibende Erwerbsunfähigkeit eingetreten; denn nach der sach- verständigen Meinung zweier Ärzte sei der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers stationär. Abgesehen davon bestehe aber auch ein Renten- anspruch wegen langdauernder Krankheit, zumal der die Arbeitsunfähigkeit auslösende Unfall am 12. August 1968 erfolgt sei. Die vorinstanzliche Fest- stellung, der Beschwerdeführer habe wegen seines Leidens «keinerlei Er- werbseinbussen erlitten», sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe ledig- lich verneint, bis anhin eine hälftige Erwerbseinbusse erlitten zu haben; ausserdem sei diese Äusserung unter Berücksichtigung der seit dem Unfall bezogenen Leistungen aus Privatversicherungen von insgesamt 8 950 Franken erfolgt. Diese Bezüge seien aber für die Invaliditätsbemessung auszuscheiden, da allein auf die Einbusse an Arbeitseinkommen abgestellt werden müsse. Die durch die 1V-Kommission erhobenen Steuerzahlen könnten unmöglich einem Einkommensvergleich zugrunde gelegt werden, da es sich lediglich um Ermessensveranlagungen handle; bemerkenswert erscheine sodann, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1969 und 1970 wesentlich niedriger als

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in den Vorjahren, nämlich mit 11 000 Franken ermessensweise veranlagt worden sei. Die Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme, während sich das BSV mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ver- nehmen lässt, jedoch gleichzeitig vorschlägt, die Sache an die 1V-Kommission zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob allenfalls nach Erlass der angefochte- nen Verfügung ein Rentenanspruch entstanden sei und ob der Beschwerde- führer nicht doch besser eingegliedert werden könnte. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist der rechtserhebliche Sach-

verhalt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 96 V 144, EVGE 1968, S. 16/17, 1965, S. 202). Das EVG ist aber, soweit es sich um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, nicht an die vorinstanzliche Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden und kann über die Be- gehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132, Buchst. bund c, OG). 2a. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist; eine halbe Rente steht ihm zu, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. In Fällen wirtschaftlicher Härte kann die halbe Rente auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Laut Art. 4 IVG gilt als Invalidität jede «voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit» infolge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens, der auf ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen ist. Der Invaliditätsgrad wird gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG in der Weise ermittelt, dass das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte «nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte», mit dem Verdienst verglichen wird, den der Versicherte zu erreichen vermöchte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbencler, die zusam- men mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Ein- kommensvergleich nicht. Gemäss Art. 25, Abs. 2, IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit des Invaliden im Betrieb vor und nach der Invalidierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Mass- gabe der Arbeitsleistung des Versicherten und seiner Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Ein- kommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion des Betriebsleiters angemessen zu berücksichtigen (vgl. EVGE 1962, S. 146, sowie anstelle vieler das Urteil vom 6. April 1970 i. Sa. W. C. in ZAK 1970, S. 566). b. Nach dieser Ordnung genügt es nicht, auf ärztliche Schätzungen der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, um den Anspruch auf eine Rente zu beurteilen, weil das Gesetz für die Bemessung der Invalidität nicht auf das Ausmass

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der leidensbedingten Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen, sondern auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse abstellt. Gemäss stän- diger Rechtsprechung kommt aber solchen ärztlichen Schätzungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu (ZAK 1970, S. 291). Dieser Regelung liegt - wie übrigens dem ganzen System des IVG - der Gedanke zugrunde, dass der invalide Ver- sicherte nur dann eine Rente erhalten soll, wenn er im Rahmen des Zumut- baren bestmöglich eingegliedert ist. Wer Leistungen der IV beansprucht, hat - wie das Gericht konstant entschieden hat - alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (EVGE 1969, S. 163, Buchst. c, und EVGE 1967, S.33 und 75). c. Während eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit von min- destens 50 Prozent den Rentenanspruch sogleich auslöst (Art. 29, Abs. 1, IVG, Variante 1), entsteht dieser im Falle längere Zeit dauernder Erwerbs- unfähigkeit erst, wenn der Versicherte nach einer Wartezeit von 360 Tagen, während welcher er ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich minde- stens zur Hälfte arbeitsunfähig war, weiterhin mindestens zur Hälfte er- werbsunfähig ist (Variante 2 der erwähnten Bestimmung). Wie der Bundes- rat auf Seite 30 seiner Botschaft zur Revision des IVG vom 27. Februar 1967 darlegt, bezweckt Art. 29, Abs. 1, IVG die Abgrenzung der Renten der IV von den Leistungen der Krankengeldversicherung gemäss Art. 12bis KUVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung III über die Krankenversicherung. Aus diesem Grunde wird nach ständiger Rechtsprechung eine Invalidenrente nach der ersten Variante (ohne Wartezeit) wegen bleibender Erwerbsun- fähigkeit nur gewährt, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein weit- gehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vor- liegt, der, auch in Berücksichtigung allfällig notwendiger Eingliederungs- massnahmen, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten dauernd in rentenbegrün- dendem Ausmass beeinträchtigen wird. Dieses von der Rechtsprechung er- gründete Kriterium der relativen Stabilität, allenfalls ergänzt durch das- jenige der Irreversibilität, ist für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches der ersten von dem der zweiten Variante des Rentenanspruchsbeginns vor- behaltlos massgebend (EVGE 1966, S. 122; ZAK 1971, S. 461 und 466). Wie die Begriffe Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind auch die der Stabilität und Irreversibilität in diesem Zusammenhang Rechtsbegriffe; es liegt daher allein in der Kompetenz und Veranwortung der Verwaltung und des Richters, zu entscheiden, ob ein Gesundheitsschaden die entsprechen- den rechtlichen Merkmale aufweise oder nicht, während der Arzt die zur Entscheidung notwendigen Angaben über die medizinische Seite des Sach- verhaltes macht.

3. Im vorliegenden Fall haben zwei Ärzte den Gesundheitszustand als

stationär bezeichnet. Diese Beurteilung sagt jedoch - entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift - nichts aus über die von der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Anwendung der ersten Variante geforderte Stabilität. Die ärztliche Feststellung besagt bloss, der Gesundheitszustand habe sich über eine gewisse Zeitspanne hinweg nicht merklich verändert. Solches ist jedoch oft nur ständiger medikamentöser Behandlung oder anderweitiger ärztlicher Versorgung zuzuschreiben. Auch

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der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist gemäss den ärztlichen Angaben, namentlich im Brief vom 28. Juli 1971, und seinen eigenen Aussagen stationär, weil er durch ständige medikamentöse Versorgung im Gleich- gewicht gehalten wird. Ohne diese Therapie würde sich der Gesundheits- zustand so verschlechtern, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit - be- sonders wegen der durch seine Leiden hervorgerufenen Schmerzen voll- ständig arbeitsunfähig wäre. Daraus erhellt, dass er eindeutig unter evolutiv- progredientem Krankheitsgeschehen leidet; von Stabilität im Sinne der dar- gelegten Rechtsprechung kann demnach nicht die Rede sein. Die vorliegend diagnostizierten Leiden, insbesondere Dysplasien, Spondylose, die äusserst schwere Chondrose sowie der schwere Bandscheibenschaden, sind denn auch gemäss medizinisch-praktischer Erfahrung ihrer Natur nach evolutiv. Die unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B geltend gemachte Irreversibilität der vorhandenen Gesundheitsschäden vermag das Erfordernis der mindestens relativen Stabilität nach konstanter Praxis nicht zu ersetzen, allenfalls aber zu ergänzen (EVGE 1966, S. 126/127, und ZAR 1968, S. 479). Nach dem Ge- sagten erübrigt sich die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über die Frage der Stabilität des vorhandenen Gesundheitszustandes. Die Rentenfrage ist gemäss der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG zu prüfen. 4a. Danach ist für die Entstehung eines Rentenanspruches zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 50 Prozent während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch vorausgesetzt. Eine Arbeitsunfähigkeit dieses Ausmasses wird dem Beschwerdeführer von Dr. A ab 12. August 1968 wiederholt bescheinigt. Die gesetzlich vorgesehene Wartezeit würde folglich frühestens im August 1969 enden. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. Juli 1970 zum Rentenbezug gemeldet hat, könnte gemäss Art. 48, Abs. 2, IVG grundsätzlich schon im genannten Zeitpunkt ein Rentenanspruch ent- standen sein, sofern nach dem Ende der Wartezeit auch die weitere An- spruchsvoraussetzung gemäss der zweiten Variante erfüllt gewesen wäre. b. Nach dieser zweiten Voraussetzung muss der Versicherte nach Ablauf der 360 Tage weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sein. Erwerbs- unfähigkeit bedeutet - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - die Un- fähigkeit, auf dem gesamten unter den gegebenen Umständen in Betracht fallenden Arbeitsmarkt bei bestmöglicher Eingliederung wirtschaftlich ver- wertbare Arbeit zu leisten (vgl. BGE 96 V 45). Die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad ist im Sinne der rechtlichen Erwägungen gemäss der krankheitsbedingten Einschränkung des Invaliden im Betrieb hinsichtlich Arbeitszeit und Art der ausgeführten Ar- beiten unter Berücksichtigung der erwerblichen Auswirkungen der einge- schränkten Tätigkeit zu ermitteln. Im vorliegenden Falle gestaltet sich diese Ermittlung schwierig, weil über mehrere Faktoren, die für die Beurteilung wesentlich sind, Unklarheit besteht. Das gilt zunächst für den Umfang der Mitarbeit des Beschwerdeführers im Betrieb vor und nach Eintritt der In- validität. Es ist zwar glaubhaft, dass die Arbeitszeit eingeschränkt werden musste; nirgends ist aber belegt, wieviele Stunden diese Einschränkung täg- lich ausmacht, und vollständig ungewiss ist, inwieweit das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gegenüber früher in den Zeiten reduziert ist, während welchen er im Geschäft arbeitet. Ebenso ist zwar glaubhaft dargetan, dass

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er einzelne Arbeiten, die zur Berufsausübung eines Coiffeurs gehören, wie Haare waschen, Friktionen, Kleinkinderhaarschnitte und dergleichen, nicht mehr ausführen kann. Dagegen bestehen auch hier keine Anhaltspunkte, um den Umfang dieser Einschränkungen als Teil des Ganzen zuverlässig zu schätzen, ganz zu schweigen von den erwerblichen Auswirkungen dieser re- duzierten Mitarbeit. Möglicherweise hätte der Berufsverband des Versicher- ten hierüber erläuternde Angaben gemäss Erfahrungszahlen liefern können. Das gleiche gilt sodann vom Arbeitsanfall im Damen- und im Herrenfach. Eine zuverlässige Schätzung und insbesondere die an sich notwendige Aus- scheidung der Anteile am gemeinsamen Erwerbseinkommen, die auf die Mitarbeit der Ehefrau einerseits, auf die Tätigkeit des Mannes anderseits ent- fallen, würde wohl nur die Aufteilung des Gesamtumsatzes ermöglichen; zu ermitteln wären der Erlös des Damensalons, der heute angeblich ausschliess- lich von der Frau betreut wird, und des Herrensalons, in welchem die Frau auch noch mithelfen soll. Ferner müsste bekannt sein, in welchem Umfange die Ehefrau ihren Arbeitseinsatz im Geschäft gesteigert und damit die teil- weise Arbeitsunfähigkeit ihres Mannes - und allenfalls auch den dadurch bewirkten Erwerbsausfall - ausgeglichen hat. Die bei den Akten liegenden Angaben über die steuerlichen Verhältnisse vermögen nicht über diese Un- klarheiten hinweg zu helfen, weil sie bloss auf Ermessenstaxation beruhen und überdies weder den Einkommensanteil der Ehefrau noch den Erlös aus Damen- und Herrensalon ausscheiden. Diesen Zahlen ist nur zu entnehmen, dass sich das Einkommen 1969 und 1970 gegenüber den beiden Vorjahren um 3 000 Franken von 14 000 auf 11 000 Franken vermindert hat. Unter diesen Umständen wären an sich ergänzende Abklärungen not- wendig. Jedoch dürften solche Weiterungen im vorliegenden Fall nicht zur Klärung der Verhältnisse führen, weil zuviele Ungewissheiten mehrere Jahre zurück verfolgt werden müssten, ohne dass objektive Informationsquellen zur Verfügung stehen. Der Abklärungsversuch müsste sich fast ausschliesslich auf Aussagen des Beschwerdeführers stützen, die nicht objektiv überprüfbar wären. War nach den Akten schon die seinerzeitige Buchhaltung des Be- schwerdeführers so unzuverlässig, dass die Steuerbehörde ihre Veranlagung nicht darauf abstützen konnte, so führen auch Erhebungen, die nicht von regelmässigen Aufzeichnungen ausgehen können, nicht zu einem Abklärungs- ergebnis mit zureichendem Beweiswert. Im Hinblick auf BGE 97 V 56 sind derartige Vorkehren der Verwaltung nicht zuzumuten. Blosse Schätzungen gemäss den bekannten Beurteilungsfaktoren sind daher nicht zu beanstanden. Gestützt darauf muss es im vorliegenden Fall dabei sein Bewenden haben, dass zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung eine Invalidität rentenbegründenden Ausmasses nicht hinreichend nachgewiesen war. Deshalb ist die Rente damals zu Recht verweigert worden.

5. Gemäss einem Brief des Hausarztes an den Anwalt des Beschwerde-

führers vom 28. Juli 1971 hat sich dessen Gesundheitszustand verschlimmert. Die Verhältnisse seit Erlass der streitigen Verfügung sind zwar im vorliegen- den Verfahren nicht zu würdigen. Immerhin ist dem BSV zuzustimmen, dass die Verwaltung - ohne Neuanmeldung des Beschwerdeführers - abklären sollte, ob allenfalls ein Rentenanspruch entstanden sei, seit die Verfügung erging. Anlässlich dieser Neuüberprüfung wegen des angeblich schlechteren Gesundheitszustandes dürften auch die beweisrechtlichen Voraussetzungen,

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weil zeitlich näher und unmittelbarer, wesentlich günstiger sein als hinsicht- lich des hier beurteilten Zeitraumes. Die bundesamtliche Vernehmlassung erwähnt ferner zu Recht, die Eingliederungsfrage sei noch nicht endgültig beantwortet; Dr. B hat dem Versicherten seinerzeit einen Berufswechsel empfohlen. Auch dieser Frage wird daher die Verwaltung bei neuer Prüfung des Falles die nötige Beachtung zu schenken haben.

Urteil des EVG vom 5. November 1971 i. Sa. J. B. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 78, Abs. 3, IVV. Abklärungsmassnahinen, die nicht von der IV angeordnet wurden, gehen grundsätzlich nur dann zu ihren Lasten, wenn sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmass- nahmen bilden. Anderseits darf aber der Versicherte, der sich recht- zeitig bei der IV meldet, in jedem Fall erwarten, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist über seine Ansprüche befindet.

Der im Jahre 1958 geborene Versicherte wurde am 19. Juni 1970 zum Lei- stungsbezug bei der IV angemeldet. Dabei wurde geltend gemacht, der Knabe leide seit einem Jahre an Verhaltensstörungen; er werde deshalb im Septem- ber 1970 in das Heim X eintreten. Verlangt wurden medizinische Massnah- men während eines dreimonatigen Abklärungsaufenthaltes sowie anschlies- sende Vorkehren für die Sonderschulung. Mit Schreiben vom 1. Juli 1970 er- suchte die Mutter die 1V-Kommission um baldige Beantwortung ihres Ge- suches, da die Platzzahl in jenem Reime beschränkt sei. In seinem Bericht vom 8. Juli 1970 stellte Dr. H folgende Diagnose: schwere Verhaltensstörungen, Schulschwierigkeiten infolge eines mehrfachen psychischen Gebrechens, organische zerebrale Störungen unbekannter Ur- sache mit depressiver Angstneurose sowie schwere affektive Verhaltens- störungen. Der Arzt hielt dafür, es liege aller Wahrscheinlichkeit nach ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 2, Ziff. 496, GgV (schwere perinatale Geburtsschäden) vor, das einer langfristigen Behandlung im Heime X be- dürfe. Er erachtete eine gründliche Beobachtung als angezeigt und ersuchte die IV, die Kosten eines dreimonatigen Aufenthaltes im erwähnten Reime zu übernehmen. Am 9. September 1970 fasste die 1V-Kommission folgenden Beschluss: «Ein Aufenthalt in einer Anstalt, der das Festlegen eines Behandlungs- planes und der Schulungsmöglichkeiten zum Ziele hat, stellt keine Eingliede- rungsmassnahme im Sinne des IVG dar. Es ist deshalb noch zu prüfen, ob allenfalls von einer Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 60 IVG in Ver- bindung mit Art. 78, Abs. 3, IVV gesprochen werden könne. Hiezu ist folgen- des zu sagen: Die Behandlung, welche auf die Beseitigung von affektiven Verhaltens- störungen gerichtet ist, fällt nicht in den Aufgabenbereich der IV, so dass auch ein Abklärungsaufenthalt, welcher der Aufstellung eines ent- sprechenden Behandlungsplanes dient, nicht zu Lasten der IV geht. Ebensowenig ist es Sache der IV, die Schulungsmöglicheiten abzuklären; diese Aufgabe obliegt grundsätzlich den kantonalen Schulbehörden.»

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Dieser Beschluss wurde den Eltern des Versicherten mit Verfügung vom 28. September 1970 mitgeteilt. Die Mutter des Versicherten reichte Beschwerde ein und verlangte die Ubernahme der Kosten des Heimaufenthalts seit dem 21. August 1970, an welchem Tage der Knabe in das Heim eingetreten war. Der Chefarzt von X erstattete am 26. Januar 1971 zuhanden der kantonalen Rekursbehörde einen Bericht. Daraus geht hervor, dass der Versicherte an einer neurotischen Ent- wicklung leidet, früher mit psychosomatischen Elementen und jetzt mit Angstzuständen; es liege kein Geburtsgebrechen vor; ein einjähriger Auf- enthalt in X dränge sich auf. Mit Entscheid vom 5. Februar 1971 lehnte die kantonale Rekurskommis- sion die eingereichte Beschwerde ab mit der Begründung, die im Streite liegenden Vorkehren stellten weder medizinische Massnahmen noch solche im Sinne einer Abklärung dar. Die Eltern des Versicherten reichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie führten insbesondere aus, im August 1970 - also rund zwei Monate nach der Anmeldung - hätte sich ihnen die Gelegenheit geboten, ihren Sohn zur Beobachtung in X zu plazieren. Sie ersuchten um Kostenübernahme für den gesamten Abklärungsaufenthalt, d. h. bis Ende 1970. Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtete, hielt das BSV dafür, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:

1. Gemäss Art. 78, Abs. 3, IVV werden die Kosten von Abklärungsmass-

nahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die Kommission angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist diese Gesetzesbestim- mung massgebend: es kann keinem Zweifel unterliegen, dass in X vorerst angestrebt wurde, eine zuverlässige Diagnose zu stellen, und dass dieses Mo- ment gegenüber den therapeutischen Massnahmen eindeutig überwog. Auf- grund der Akten konnte keine genaue Diagnose gestellt werden und, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, drängten sich ergänzende Untersuchungen auch deshalb auf, weil es nicht ausgeschlossen war, dass der Versicherte ein Geburtsgebrechen, wenn nicht sogar mehrere, aufwies. Es handelte sich demgemäss nicht um die Abklärung der Schulungsmöglich- keiten, eine Massnahme, die nicht durch die IV vergütet werden könnte (EVGE 1968, S. 206, ZAK 1969, S. 76). Demzufolge gilt es zu prüfen, welche Tragweite der obenerwähnten Gesetzesbestimmung hinsichtlich der nicht von einer 1V-Kommission angeordneten Abklärungsmassnahmen zukommt. Diese Frage ist schon einmal - ihrer Wichtigkeit wegen- dem Gesamtgericht unterbreitet worden; es hat entschieden, die Bestimmung von Art. 78, Abs. 3, IVV sei streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden. Dies bedeutet, dass Ab- klärungsmassnahmen, die nicht von der IV angeordnet wurden, grundsätzlich dann nicht zu Lasten derselben gehen, wenn sie für die Zusprechung von Leistungen nicht notwendig waren und wenn sie keinen Bestandteil nach- träglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Anderseits darf aber der Versicherte, der sich rechtzeitig bei der IV meldet, jedenfalls erwarten, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist

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über seine Ansprüche befindet; eine verzögernde Abwicklung der Geschäfte seitens der TV-Organe darf diesem nicht zum Nachteil gereichen (EVGE 1965, S. 207; ZAK 1966, S. 526). Vorliegend ist es nicht notwendig, zu überprüfen, ob die Schluss- diagnose der Gewährung medizinischer Massnahmen im Rahmen der Art. 12 und 13 IVG entgegengestanden hat; bejahendenfalls könnten die Kosten des Abklärungsaufenthaltes, der nicht von der IV angeordnet wurde, nicht der- selben belastet werden. Wie nämlich das BSV in seiner Vernehmlassung aus- führt, hätte in der Zeit zwischen der erfolgten Anmeldung und dem Eintritt in X über die aufgeworfene Frage entschieden werden können und müssen. In der zweiten Hälfte des Monats August 1970 haben die Eltern des Ver- sicherten im Anmeldeformular darauf hingewiesen, ihr Sohn werde im Sep- tember 1970 in X eintreten; bereits anfangs Juli hatten sie erneut auf die Dringlichkeit des Falles aufmerksam gemacht; zudem wurde der Arztbericht schon am 8. Juli 1970 ausgestellt. Die verspätete Orientierung der Eltern durch die 1V-Organe lässt sich daher nicht rechtfertigen; die 1V-Kommission fällte den ablehnenden Beschluss erst am 28. September 1970, in einem Zeit- punkt also, in welchem der gesetzliche Vertreter des Versicherten bereits Vorkehren zur Durchführung jener Massnahmen getroffen hatte, die wie dargetan in den Aufgabenbereich der IV gefallen wären. Dem Beschwerde- führer dürfen dieser Verzögerung wegen keine nachteiligen Folgen erwachsen. Somit gehen die Kosten des in Frage stehenden Abklärungsaufenthaltes zu Lasten der IV. Was die Dauer dieses Aufenthaltes anbetrifft, kann das EVG die Ansicht des BSV teilen, wonach sich die Leistungspflicht der IV - der besonderen Umstände wegen - auf die gesamte, vom 21. August bis 31. De- zember 1970 dauernde Periode zu erstrecken hat. Es wird Sache der Verwaltung sein, die Höhe der dem Versicherten zu erbringenden Leistungen festzulegen. Vorbehalten bleibt die Rechtslage für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970, und zwar sowohl hinsichtlich der Gewährung von medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen als auch der Sonderschulung.

Renten Urteil des EVG vom 19. Januar 1972 i. Sa. K. E. Art. 41 IVG und Art. 87, Abs. 2, IVV. Die Angabe eines Revisions- datums in einer Rentenverfügung ist lediglich eine verwaltungs- interne Anmerkung. Sie wird der Rechtskraft der Verfügung nicht teilhaftig und hat keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren. Eine Rentenrevision ist deshalb schon vor dem vorgesehenen Revisionsdatum zulässig.

Laut Beschluss der TV-Kommission gewährte die Ausgleichskasse mit Ver- fügung vom 19. Februar 1970 der 1930 geborenen Hausfrau eine halbe ein- fache Invalidenrente nebst Zusatzrenten für vier Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 1968. Die Verfügung trug den Vermerk: «Eine Revision Ihrer Rente ist auf den 31. Oktober 1970 vorgesehen»; sie blieb unangefochten. Im Hinblick auf die vorgemerkte Rentenrevision führte die 1V-Kommission wei-

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tere Abklärungen durch. Dr. A, Spezialarzt für Psychiatrie, diagnostizierte mit Bericht vom 28. März 1970: «Status nach Kinderlähmung im Alter von

13 Jahren. Nervöser Erschöpfungszustand; reaktive depressive Verstimmun-

gen.» Die IV-Regionalstelle ermittelte eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent. Gestützt auf diese Abklärungen stellte die 1V-Kommission fest, es liege ein Invaliditätsgrad von 40 Prozent vor und ein Härtefall könne nicht ange- nommen werden, weil die massgebliche Einkommensgrenze um rund 4 000 Franken überschritten werde; die Rente sei daher auf den 30. Juni 1970 ein- zustellen. Die Ausgleichskasse eröffnete der Versicherten diesen Beschluss mit Verfügung vom 11. Juni 1970. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, mit welcher sinn- gemäss die Weitergewährung der aufgehobenen Rente beantragt wurde, hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 5. November 1970, zuge- stellt am 27. Mai 1971, teilweise gut. Sie pflichtete der Verwaltung hin- sichtlich der Invaliditätsbemessung bei, erachtete es dagegen nicht als zu- lässig, die einmal zugesprochene Rente vor dem in Aussicht genommenen Revisionstermin wieder zu entziehen; sie verpflichtete demnach die Verwal- tung, die Rente bis zum 31. Oktober 1970 auszurichten. Das BSV führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung. Zur Begründung wird ausgeführt, es stehe der Ver- waltung frei, unabhängig von einem vorgesehenen Revisionsdatum jederzeit eine Revision vorzunehmen. Die Festlegung eines Revisionstermins in einer Rentenverfügung hindere die Vornahme der Revision vor diesem Termin nicht, wenn sich die Verhältnisse vorher änderten. Die Angabe eines Re- visionsdatums sei lediglich eine verwaltungsinterne Verkehr. Als die Verwal- tung festgestellt habe, dass keine rentenbegründende Invalidität vorliege, sei sie verpflichtet gewesen, die Rente aufzuheben. Die Kassenverfügung bestehe demnach zu Recht. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen: Nach den durch Verwaltung und Vorinstanz auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bezogenen Feststellungen lag der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin unter 50 Prozent. Weder der Ver- nehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch den übrigen Akten lassen sich Anhaltspunkte für die tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit oder Unangemessenheit der vorgenommenen Invaliditätsbemessung entneh- men. Die im Beschwerdeverfahren verlangte Weitergewährung der aufge- hobenen Rente ist demnach zu Recht abgelehnt worden. Somit ist davon auszugehen, dass eine Invalidität rentenbegründenden Ausmasses nicht gegeben war, als die angefochtene Verfügung erging. Die Rentenaufhebung ist daher an sich gerechtfertigt. Jedoch stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Aufhebung zu verfügen war. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verwaltung an den von ihr selbst vorgemerkten Revisionstermin gebunden ist. a. Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Die Revision wird gemäss Art. 87, Abs. 2, IVV von Amtes wegen durchge-

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führt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des In- validitätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Mass- nahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen. Dieser Ordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, eine Verfügung jederzeit von Amtes wegen abzuändern, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Rente kann somit allenfalls unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 41 IVG fehlen (EVGE 1966, S. 56, ZAK 1964, S. 433). b. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verwaltung rechtlich nicht an den in Aussicht genommenen Revisionstermin gebunden ist, wenn sich eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor diesem Zeitpunkt ergibt oder wenn sich die Rentenverfügung nachträglich als zwei- fellos unrichtig erweist. Die Angabe eines Revisionsdatums in einer Renten- verfügung wird der - ohnehin bloss formellen- Rechtskraft der Verfügung nicht teilhaftig und hat keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren. Die Verwaltung ist zur Angabe eines Revisionstermins nicht verpflichtet; nennt sie dennoch ein solches Da- tum, so hat dies gemäss den zutreffenden und vorne im wesentlichen wieder- gegebenen Ausführungen des BSV lediglich die Bedeutung einer verwaltungs- internen Anmerkung. Diese Auffassung entspricht der ständigen Recht- sprechung des EVG (ZAK 1964, S. 433).

3. Im vorliegenden Fall war - wie erwähnt- die Rentenaufhebung

mangels rentenbegründender Invalidität auf den massgebenden Zeitpunkt ge- rechtfertigt. Deshalb kann die Frage offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Revision im formellen Sinne oder die des Zurückkommens auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gegeben waren. Denn im einen wie im andern Fall war die Verwaltung nach Kenntnis der massgeblichen Tatsachen von Amtes wegen verpflichtet, die Rente aufzuheben. Aufgrund der Akten ist kaum anzunehmen, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlass der Rentenverfügung erheblich geändert. Näher liegt der Schluss, die ein- lässlichen Abklärungen im Frühjahr 1970 hätten zu einer genaueren In- validitätsbemessung geführt, welche die Rentenverfügung unrichtig erschei- nen liess. So oder so besteht aber die angefochtene Kassenverfügung zu Recht; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV ist daher gutzuheissen; damit erwächst die Verfügung vom 11. Juni 1970 in Rechtskraft.

Ergänzungsleistungen

urteil des EVG vom 21. Mai 1971 i. Sa. E. G. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. Vom anrechenbaren Einkommen sind auch die Krankheitskosten einer Person abzuziehen, die im Laufe der Berechnungsperiode stirbt, falls diese Kosten rechtlich und tatsächlich zu Lasten des Bezügers gingen.

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E. G. bezog für sich und seine Ehefrau EL von monatlich 184 Franken. Da die Ehefrau am 10. Oktober 1968 nach einer längeren Krankheit verstarb, setzte die Ausgleichskasse die EL für E. G. ab 1. November 1968 auf 62 Franken fest. E. G. verlangte am 31. Dezember 1969 die Vergütung der im Jahre 1968 durch die Krankheit seiner Fau entstandenen Krankheitskosten. Diese be- liefen sich auf 3 356 Franken, von denen die Leistungen der Krankenkasse noch abzuziehen sind. Die Ausgleichskasse lehnte dieses Begehren mit Ver- fügung vom 7. Juli 1970 ab, da sonst die im Jahre 1968 bezahlten Arztkosten dazu dienen würden, die EL für eine Periode zu berechnen, während der die verstorbene Ehefrau keine solche Leistungen mehr beziehen konnte. Erstinstanzlich wurde diese Ablehnung mit Urteil vom 24. September 1971 bestätigt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass als anrechenbares Ein- kommen das auch die Krankheitskosten berücksichtigt, selbst wenn diese separat ausbezahlt werden dasjenige des Vorjahres massgebend sei. Vor- liegendenfalls wären somit Einkommen und Krankheitskosten des Jahres

1968 für die Festsetzung der monatlichen EL und der Krankheitskostenver-

gütung im Jahre 1969 entscheidend gewesen. Das Erlöschen des EL-Anspruchs infolge Ablebens verhindere somit die verlangte Rückvergütung. E. G. focht dieses Urteil mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an und wiederholte seine Begehren auf Vergütung der ihm entstandenen Krankheits- kosten. Er machte insbesondere geltend, dass der Todesfall das Recht auf Rückvergütung nicht aufhebe, er im übrigen selber Bezüger einer EL sei und im eigenen Namen handle. Währedn die beklagte Ausgleichkasse die Abweisung der Beschwerde beantragte, befürwortete das BSV eine teilweise Gutheissung. Es wies dar- auf hin, dass die Kosten für das Jahr 1968 eine wesentliche Verminderung des Einkommens verursacht hätten; dieses Einkommen sei daher für die Be- rechnung der EL des laufenden Jahres massgebend; die ungedeckten Krank- heitskosten, von denen allerdings noch der Gegenwert für Verpflegung und Unterkunft während des Spitalaufenthaltes abzuziehen sei, sollten im Rahmen des EL-Anspruchs des Ehepaars für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Okto- ber 1968 vergütet werden. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen:

1. Gemäss der bis Ende 1970 geltenden gesetzlichen Regelung, die vor-

liegend anwendbar ist, erfolgte der Abzug für Krankheitskosten im Prinzip anlässlich der Berechnung der EL (Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG). Die Recht- sprechung hat jedoch eine separate Vergütung dieser Kosten eine seit 1969 im Kanton Wallis geübte Praxis - unter der Bedingung als mit Bundesrecht vereinbart bezeichnet, dass es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die keinen Einfluss auf den Gesamtbetrag der Leistungen ausübt (s. EVGE 1969, S. 236, ZAK 1970, S. 238). Für die Berechnung der EL ist in der Regel das im Vorjahr erzielte Ein- kommen massgebend; dieses wird unter Berücksichtgung der Krankheits- kosten festgelegt. Wenn jedoch das Einkommen während des Bezuges der EL eine wesentliche Verminderung erfährt, ist dieses neue Einkommen mass- gebend. Das EVG erklärte, dass eine kantonale Bestimmung, die eine Ein- kommensverminderung dann als wesentlich betrachtet, wenn sie mindestens

10 Prozent der gesetzlichen Einkommensgrenze beträgt, nicht gegen das Bun-

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desrecht verstösst und dass in einem solchen Fall die EL aufgrund der ver- änderten Einkommenssituation neu berechnet werden muss (EVGE 1969, S. 64; ZAK 1969, S. 752). Auch das Dekret des Kantons Wallis erachtete eine Verminderung dann als wesentlich, wenn sie mindestens. 10 Prozent betrug. Nun verminderte sich das Einkommen des Beschwerdeführers wegen der Krankheitskosten minde- stens in diesem Umfang verglichen mit der ordentlichen Berechnungsperiode. Die Krankheitskosten des Ehepaares G., vermindert um den Gegenwert von Unterhalt und Verpflegung während der Hospitalisation, müssen daher im Rahmen der ihm während den Monaten Januar bis Oktober 1968 zukommen- den EL vergütet werden.

2. Die vorstehende Erwägung, die nach bisheriger Praxis beim Todes-

fall einer alleinstehenden Person Anwendung fand, erlaubt es, die Krankheits- kosten im Rahmen der 10 Monatsbetreffnisse von Januar bis Oktober 1968 abzuziehen, das heisst bis zum Betrag von 10/12 dieser Kosten. Aber was ge- schieht mit den restlichen 2 /11? Im Gegensatz zu den in früherer Zeit entschiedenen Fällen, ist hier ein Ehegatte überlebend, der weiterhin ein Anrecht auf EL hat und der bereits Bezüger war, als seine Frau noch lebte. Darf man bei der Berechnung der ihm jetzt als Einzelperson zukommenden EL die Krankheitskosten, die ge- wiss seine Frau betrafen, für die er aber aufkam, unberücksichtigt lassen? Man könnte natürlich davon ausgehen, der Todesfall habe eine neue Situation geschaffen und alle Elemente aus der vorhergehenden Periode seien auszu- schliessen; . . . Aber es handelt sich hier nicht um eine Änderung der Be- rechnungsperiode, wie dies bei einer wesentlichen Einkommensveränderung der Fall ist; es liegt hier vielmehr eine bereinigte Neuverteilung des Ver- mögens und des Einkommens unter Anwendung der neuen Einkommens- grenze und mit Anrechnung der neuen AHV- und TV-Rente vor. Nichts verbietet es, den für die Berechnungsperiode bisher angewandten Rhythmus beizubehalten. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum dieser Rhythmus unterbrochen werden müsste, um beispielsweise die EL einer Witwe, deren Kind nach einer kostspieligen Krankheit verstorben ist, neu zu berechnen. Auch besteht kein Grund, bei einem Ehepaar anders vorzugehen, wenn die Ehefrau stirbt. Ein Vorbehalt drängte sich einzig bei einer bedeutenden Ver- minderung des Einkommens infolge eines solchen Todesfalles auf: Eine der- artige Verminderung müsste dann berücksichtigt werden, wenn sie höher wäre als der Betrag der Krankheitskosten, denn aus der getroffenen Lösung dürlen dem EL-Bezüger keine Nachteile erwachsen. Vorliegend müssen die EL auf die das Ehepaar von Januar bis Oktober

1968 Anspruch hat, gemäss der obigen ersten Erwägung aufgrund des lau-

fenden Einkommens und unter Berücksichtigung der abziehbaren (bzw. ge- mäss Walliser System rückzahlbaren) Krankheitskosten berechnet werden. Das gleiche gilt für die dem Ehemann für die Monate November und De- zember 1968 zustehenden Leistungen, wie dies vorstehend eben ausgeführt wurde. Daraus ergibt sich die volle Vergütung der im Jahre 1968 entstandenen Krankheitskosten, abzüglich des Gegenwertes für Verpflegung und Unter- kunft während der Hospitalisation, im Rahmen des EL-Anspruches der Ehe- gatten und in der Folge des Ehemannes allein während des Jahres 1968.

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Von Monat zu Monat

Am 11. April tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bun- desamt für Sozialversicherung erstmals die vom Departement des innern ernannte Eid qenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Einqliederung in der IV (s. ZAK 1972, S. 232). Die Sitzung wurde durch den Präsidenten der Kommission, Direktor Frauenfelder, eröffnet, der den Kommissionsmitgliedern im Namen von Bundesrat Tschudi für ihre wertvolle Mitarbeit den Dank aussprach. Die Kommission nahm u. a. zuhanden des TV-Ausschusses der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission Stellung zu einer Neufassung von Artikel 2 IVV, welche den Anspruch auf physiotherapeutische Massnahmen bei gelähmten Versicherten er- weitern soll.

Das BSV erörterte am 12. April mit Vertretern der 1V-Kommissio- nen, der IV-Sekretariate und der Regionalstellen sowie von Organisatio- nen der Invalidenhilfe und von Durchführungsstellen die vorgesehene Revision der IVV, die auf dem Gebiete der individuellen Leistungen wie auch der Beiträge an Durchführungsstellen und Organisationen der Invalidenhilfe verLnaerLe Leistungen bringen soll.

Unter dem Vorsitz von Dr. Güpfert vom Bundesamt für Sozialver- sicherung hielt die Kommission für EL-Durchführungsfragen am 13. April eine weitere Sitzung ab. Sie befasste sich vor allem mit der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Zusammenhang mit der achter AHVRevision.

An der von der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements organisierten zehnten Tagung der Leiter der kantonalen landwirtschaftlichen Beratungsdienste vom 20. April er- hielten Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung Gelegenheit, über die Abklärungen für die Invaliditätsbemessung bei Landwirten und die Kapitalhilfe der IV für selbständige Landwirte zu referieren. Es zeichneten sich Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit ab, über die das Bundesamt die IV Organe orientieren wird,

MI i92 249

Der Ausschuss der Kommission für Rentenfragen trat am 27. April unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialver- sicherung im Hinblick auf die Durchführung der achten AHV-Revision zu einer weiteren Sitzung zusammen. Gegenstand der Aussprache bildete die maschinelle Anpassung der ausserordentlichen Renten namentlich in Minimalgarantiefällen und Fällen von Geburts-, Kindheits- und Frühin- validität.

Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden tagte am 28. April unter dem Vorsitz von Dr. Grana- eher vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie behandelte mit der Revision der AHVV im Zusammenhang stehende Fragen.

Im Zusammenhang mit der Genehmigung des internationalen Über- einkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen beschloss die Bun- desversammlung am 28. April, den Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der ÄHV und IV zu ändern, indem er auch für die Staatenlosen angewendet werden soll. Dies be- deutet unter anderem, dass in der Schweiz lebende Staatenlose im An- spruch auf ordentliche AHV- und 1V-Renten den Schweizerbürgern gleichgestellt werden.

Am 3. Mai tagte der Ausschuss für IV-Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung. Die Sitzung galt der im Rahmen der achten AHV-Revision vorgesehenen Änderung der Vollziehungsverord- nung zum IVG. Im Vordergrund der Beratungen standen Leistungsver- besserungen auf dem Gebiete der Eingliederungsmassnahmen und der Bundesbeiträge an Eingliederungsstiitten.

Unter dem Vorsitz von StänderaL Reimann tagte am 8. und 9. Mai die ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zu einem neuen Verfassungsartikel über die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge sowie der Vorlage über die achte AHV-Revision. Den Ver- handlungen wohnten Bundesrat Tschudi, Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung sowie PD Kaiser, Berater für mathe- matische Fragen der Sozialversicherung, bei. Über die Anträge der Kommission orientiert die Zusammenstellung auf Seite 272.

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Der Nationalrat zum Ausbau der AHV

Die Detailberatung über den Verfassungsartikel 34quMer und die achte AHV-Revision

L)cr neue Verfassungsartikel

Dynamisierung der Renten

Absatz 2 führt gleich mitten in die Hauptdiskussion über die Volldynami- sierung. Er lautet in der Fassung der Kommissionsmehrheit: Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind der Preisentwicklung und der Reallohnerhöhung anzupassen. Die Durchführung der Versiche- rung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone. Es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert: durch die Beiträge der Versicherten; sind die Versicherten Arbeitneh- mer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge; durch einen Beitrag des Bundes und der Kantone von höchstens der Hälfte der Ausgaben; der Anteil des Bundes ist vorab aus den Rein- einnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fis- kalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32b1s, Abs. 9, zu decken. Die Kommissionsberichterstatter !3ürgi (FdP, St. Gallen) und Mugny (CVP, Waadt) erläutern nochmals die Beweggründe der Kommissions- mehrheit. Persönlich bekennt sich ersterer zu der von der Minderheit un- terstützten Fassung des Bundesrates, gemäss welcher die Renten «min- destens der Preisentwicklung» (aber nicht auch der Reallohnerhöhung) anzupassen sind. Mugny dagegen plädiert für die Formulierung der Mehrheit, welche ebenfalls ermöglicht, flexibel zu bleiben.

Daffion (PdA, Genf) beantragt für den Fall, dass sein Hauptantrag (Zustimmung zur PdA-Initiative) verworfen werden sollte worüber -

am Schluss der Detailberatung entschieden wird die Anpassung der Renten an das Bruttosozialprodukt. Was die Mehrheit will, bedeutet zwar gegenüber dem Vorschlag von Bundesrat und Kommissions- minderheit eine Verbesserung, genügt aber immer noch nicht.

Auer (FdP, Baselland) meint, der Antrag der Mehrheit bedürfe der Ergänzung. Falls deren Fassung angenommen wird, sollte man be-

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schliessen, dass die Renten der Preisentwicklung und «in angemessener Weise der Entwicklung des realen Volkseinkommens» anzupassen sind. Wir müssen in der Zukunft auch mit negativen Inflationsraten rechnen. Ausserdem lässt sich der Begriff des Reallohns nicht genau festlegen. Auch der Begriff des realen Volkseinkommens ist nicht präzis, aber durch die Ausführungsgesetzgebung lässt sich bestimmen, was darunter zu verstehen ist. Wesentlich scheint Auer jedoch vor allem, dass ein- schränkend «in angemessener Weise» eingefügt wird, damit die Rentner nicht gegenüber der aktiven Bevölkerung bevorzugt werden.

Freiburghaus (SVP, Bern) verficht den Antrag von Bundesrat / Kommissionsminderheit. Eine automatische Anpassung an die Reallohn- entwicklung lässt sich nicht verantworten und könnte zum Bumerang werden. Wir müssen auch Rücksicht auf die jüngere Generation, auf die andern Staatsaufgaben und die zweite Säule nehmen. Ueberlassen wir es den kommenden Generationen, die Dinge zu entwickeln! Auch 1975 wird ja die Volldynamisierung mit der achten AHV-Revision gewähr- leistet. Wenn wir das Obligatorium in der Verfassung ablehnen, so sind wir deswegen keine Bremser und keine «sozialpolitischen Neandertaler».

Deonna (lib.-ev., Genf) macht auf die finanziellen Auswirkungen der Volldynamisierung auch für den Staat aufmerksam. Wir dürfen die anderen noch bevorstehenden Verbesserungen auf sozialem Gebiet nicht vergessen. Die Formulierung der Mehrheit ist zu imperativ; auch mit der Fassung der Minderheit ist es möglich, die Reallohnentwicklung zu berücksichtigen. Schiäppy (soz., Neuenburg) unterstützt den Mehrheitsstandpunkt. Das Schweizervolk erwarte in dieser «historischen Session» viel von uns. Wyer (CVP, Wallis) fasst die Argumente der Mehrheit zusammen. Wir dürfen die Stimmen aus dem Volk nicht überhören. Die Experten haben sich mit der Volldynamisierung schon aus Anlass der sechsten und siebten Revision auseinandergesetzt, auch wenn der Gedanke bis jetzt noch nicht zum Durchbruch gekommen ist. Der Bundesrat selber hat bei früherer Gelegenheit die entsprechende Anpassung der Renten als soziale Notwendigkeit und Selbstverständlichkeit bezeichnet. Dyna- mische Renten sind sozial gerechtfertigt! Der Einwand, die alten Leute hätten einen geringeren Lebensbedarf, verwischt das Problem. Die zweite Säule wird durch die Volldynamisierung nicht überflüssig. Diese ist systemtreu und auch volkswirtschaftlich tragbar.

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Egli (CVP, Luzern) plädiert im Interesse einer gleichmässigen Ent- wicklung der drei Säulen für die Minderheit. Folgen wir der Mehrheit, so gefährden wir nicht nur die zweite, sondern auch die dritte Säule. Wird der Bogen überspannt, können nur noch die Rentenbezüger sparen, nicht aber die junge und die mittlere Generation. Dadurch würde eine Umlagerung der Ersparnisse von der aktiven auf die Rentengeneration provoziert. Man sollte die Solidarität zwischen den Generationen nicht derart strapazieren. In rechtlicher Hinsicht hält der Redner dafür, dass das Grundgesetz eine Sachfrage wie die vorliegende möglichst weit regeln muss. Diesem Erfordernis entspricht der Antrag der Minderheit. Folgen wir der Mehrheit, impfen wir dem Verfassungsartikel den Revi- sionsbazillus ein. Verläuft die wirtschaftliche Entwicklung ungünstig, braucht nur das Gesetz und nicht die Verfassung geändert zu werden. Wir müssen bei der Ausarbeitung von Verfassungsartikeln auch die Möglichkeit von Rezessionen mitberücksichtigen.

Brunner (FdP, Zug) möchte sich die konkreten Zahlen ansehen und nicht nur theoretisch argumentieren. Mit der Volldynamisierung werden wir in grosse Schwierigkeiten geraten und die zweite Säule lähmen. Wenn wir immer mehr Rentner und immer weniger Berufstätige haben, müssen die AHV-Beiträge zwangsweise hinaufgesetzt werden.

Trottmann (CVP, Aargau) befürwortet die volle Dynamisierung ge- mäss Kommissionsmehrheit, die beantragt, dass die Renten nicht nur der Teuerung, sondern auch der Reallohnentwicklung anzupassen sind. Die Versprechen, die den Rentnern abgegeben worden sind, müssen gehalten werden. Die Einwände gegen die Volldynamisierung sind nicht stichhaltig. Bei Rezessionen ist damit zu rechnen, dass auch die Preise weniger steigen werden, was sich entsprechend auf die Rentenanpassung auswirken wird. Nach Tschopp (CVP, Basel-Land) sehen sich beide Sozialpartner, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, sowie die öffentliche Hand mehr und mehr mit einer Belastung konfrontiert, welche zur Frage berechtigt, ob man wirklich noch weitergehen darf. Es geht nicht um sozial oder nichtsozial, sondern darum, dass man nicht Wechsel ausstellen darf, die man nicht mit Sicherheit einlösen kann. Und wie verhält es sich mit den ausländischen Bezügern? Hätte die Volldynamisierung auch für diese Gültigkeit? Der Redner empfiehlt Zustimmung zur Kommissionsminder- heit, die, wie der Bundesrat beantragt, die Renten «mindestens der Preisentwicklung» anpassen will.

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Bürgi (FdP, St. Gallen) und Mugny (CVP, Waadt) nehmen nochmals für die Kommission Stellung. Sie erinnern daran, dass ausserdem ein Antrag Daffion (PdA, Genf) zur Diskussion steht, welcher die Anpas- sung der Renten an das Bruttosozialprodukt fordert und welcher nach Ansicht der Kommission abzulehnen ist. Dagegen bezeichnet der welsche Berichterstatter den weiteren Antrag von Auer (FdP, Basel-Land) als weise. Dessen Vorschlag lautet dahin, die Renten der Preisentwicklung und «in angemessener Weise der Entwicklung des realen Volkseinkom- mens» anzugleichen.

Bundesrat Tschudi erklärt, man dürfe jetzt nicht den Irrtum auf- kommen lassen, dass heute über eine günstige oder weniger günstige Rentenentwicklung entschieden wird. Das wird erst über die Ausfüh- rungsgesetzgebung geschehen. Die Rentner leben nicht von Verfassungs- bestimmungen, sondern von Franken. Wenn der Bundesrat einen etwas ausführlichen Verfassungstext vorlegen musste, so deshalb, weil wir im Bund die Gesetzesinitiative nicht kennen. Mit der achten AHV-Revision gehen wir weit über die Teuerung und Reallohnentwicklung hinaus. Das ist gerechtfertigt. Eine Anpassung über das Minimum hinaus soll auch in Zukunft erfolgen. Das wird aufgrund des bundesrätlichen Textes ebenfalls möglich sein. Die Reallohnentwicklung kann berücksichtigt werden, wenn das dannzumal wirtschaftlich möglich ist, doch jetzt sollte sich der Gesetzgeber nicht binden. Der Bundesrat ist einer Volldynami- sierung keineswegs abgeneigt. Eine unausweichliche verfassungsrecht- liche Verpflichtung muss er aber ablehnen. Was die Frage von Tschopp betrifft, so behandelt die AHV alle Versicherten, die Schweizer wie die Ausländer, gleich. - In einer ersten Eventualabstimmung entscheidet der Rat mit

151 Stimmen für den Antrag Auer, während auf den Antrag

Daffion 14 Stimmen entfallen. In einer zweiten Eventualabstimmung obsiegt der Antrag Auer mit 102 zu 64 auch über denjenigen der Kommissionsmehrheit. Für die definitive Abstimmung stehen sich somit noch der An- trag Auer und derjenige von Bundesrat und Kommissionsminder- heit gegenüber, wobei letztere mit 99 zu 77 Stimmen durchdringen.

Finanzierung

Als nächstes wird die Finanzierung der AHV bereinigt. Artikel 34quater, Absatz 2, sieht vor, dass die Versicherung finanziert wird

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durch einen Beitrag des Bundes und der Kantone von höchstens der Hälfte der Ausgaben; der Anteil des Bundes ist vorab aus den Rein- einnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskali- schen Belastung gebrannter Wasser zu decken. Letsch (FdP, Aargau) beantragt zusätzlich einen zweckgebundenen Zuschlag zur Warenumsatzsteuer von 0,8 Prozent für Detaillieferungen und von 1,2 Prozent für Engroslieferungen. Der Zusatz zielt darauf ab, die Kantone von der Beteiligung an der AHV-Finanzierung zu befreien. Diese «Flurbereinigung» ist jetzt auf der Verfassungsstufe vorzuneh- men. Bonnard (lib.-ev., Waadt) zielt in die gleiche Richtung, doch möchte er die Kantone später einmal auf Gesetzesstufe von der Beteiligung befreien. In diesem Sinn beantragt er, die Versicherung sei unter an- derem zu finanzieren, «wenn das Ausführungsgesetz dies vorsieht, durch einen Beitrag der Kantone, der den Beitrag des Bundes entsprechend vermindert.»

Binder (CVP, Aargau) setzt sich für den Antrag Letsch ein. Die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen bei der AHV muss jetzt vorgenommen werden; wir können nicht zuwarten, bis diese Neuverteilung allgemein erfolgt. Die Kantone sind notleidend geworden. Sie müssen von Beiträgen entlastet werden, die man ihnen schon längst hätte abnehmen sollen. Auch staatsrechtlich liegt der Antrag Letsch richtig.

Stich (soz., Solothurn) empfiehlt das Gegenteil. Unter den heutigen Voraussetzungen ist ein Zuschlag zur Warenumsatzsteuer nicht möglich. Er würde die Konkurrenzverhältnisse verfälschen. Zuerst muss die Mehrwertsteuer eingeführt werden. Mit einer Neuverteilung der Auf- gaben ist der Redner einverstanden. Eine solche bedingt indessen eine Steuerharmonisierung.

Kommissionspräsident Bürgi (FdP, St. Gallen), sekundiert vorn wel- schen Berichterstatter Mugny (SVP, Waadt), bekämpft den Antrag Letsch und empfiehlt den Antrag Bonnard zur Annahme. Wir dürfen die Aufgaben jetzt nicht aus dem Handgelenk neu verteilen. Es wäre falsch, den freien Raum, der dem Bund für Steuererhöhungen noch offen bleibt, jetzt schon auszufüllen. Das Problem ist im Rahmen einer Ge- samtlösung zu bewältigen.

Bundesrat Tschudi kann sich dem Antrag Bonnard ebenfalls an- schliessen. Er macht unter anderem darauf aufmerksam, dass die Kan-

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tone nicht nur belastet, sondern durch die dank der AHV geringeren Sozialaufwendungen auch entlastet werden. Einer Erhöhung der Waren- umsatzsteuer könnten wir im jetzigen Zeitpunkt nicht beipflichten. Der Antrag Bonnard dagegen ermöglicht eine Lösung und eine Befreiung der Kantone in einem späteren Zeitpunkt.

Mit 101 Stimmen entscheidet sich der Rat für den Antrag Bon- nard gegen .8 Stimmen, die auf den Antrag Letsch entfallen.

Dafflon (PdA, Genf) will die Lasten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern neu verteilen: nicht hälftig, sondern zwei Drittel der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber und nur ein Drittel zu Lasten der Arbeitneh- mer.

Bürgi (FdP, St. Gallen) erklärt, es bestehe keine Veranlassung, von der bisherigen bewährten Regelung abzugehen, zumal die Zukunft den Arbeitgebern neue Lasten aufbürdet, namentlich wenn die zweite Säule obligatorisch wird. - Der Rat hält mit 100 zu 19 Stimmen an der von Bundesrat und Kommission vorgeschlagenen Regelung (hälftige Teilung) fest.

Zweite Säule

Die Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 341uater bringen das Obligatorium der zweiten Säule. Sie lauten in der Fassung der Kommission: Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Weg der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Ver- sicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen: a. Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorge- einrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähn- lichen Einrichtung zu versichern und mindestens die Hälfte der Bei- träge der Arbeitnehmer zu übernehmen. h. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrich- tungen genügen müssen; für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Massnahmen vorgesehen werden. Er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten. Er sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleich- wertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich bei einer Vorsorge- einrichtung versichern können. Die Versicherung kann für bestimmte

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Gruppen von Selbständigerwerbenden oder für einzelne Risiken obli- gatorisch erklärt werden. Der Bund sorgt dafür, dass sich sowohl die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln können. Die Kantone können verpflichtet werden, Einrichtungen der eidgenössi- schen Versicherung und der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie in bezug auf Beiträge und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu ge- währen. Brunner (FdP, Zug) sieht beträchtliche Interpretationsschwierigkeiten voraus. Wir müssen uns über etwas entscheiden, wofür uns die Grund- lagen fehlen. Darum ist zu bedauern, dass nicht heute schon der Ent- wurf des Ausführungsgesetzes vorliegt, denn es wird recht umstritten sein, was unter der «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in an- gemessener Weise» zu verstehen ist. Man hätte das Problem zurück- stellen und genauer prüfen sollen. Heute machen wir der zweiten Säule eine Liebeserklärung und geben ihr gleichzeitig einen Tritt. Wir wer- den gezwungen, jetzt zu handeln, und dürfen erst nachher darüber nach- denken. Schütz (soz., Zürich) wendet ein, es stehe genügend Frist zur Ver- fügung, um die betriebliche Vorsorge anzupassen, nämlich 10 bis 20 Jahre. Bürgi (FdP, St. Gallen) erklärt, für verfrühte Alarmruf e sei vor- läufig kein Raum. Wir können uns über die von Brunner aufgeworfenen Fragen wieder unterhalten, wenn das Ausführungsgesetz vorliegt. Barchi (FdP, Tessin) äussert sich zur Frage gesamtschweizerischer Massnahmen. Er verzichtet zwar auf einen formellen Antrag, doch hätte er der Fassung des Bundesrates den Vorzug gegeben. Danach war vor- gesehen, dass der Bund die Vorsorgeeinrichtungen verpflichten kann, sich für die Lösung besonderer Aufgaben der gesamtschweizerischen Einrichtung anzuschliessen. Diese Fassung ist präziser, die «gesamt- schweizerischen Massnahmen» gemäss Kommission sind zu vage. Be- zweckt damit die Kommission mehr als der Bundesrat? Dann müsste man sich die Frage erneut überlegen. Aubert (lib.-ev., Neuenburg) zieht aus den Ausführungen von Barchi die Konsequenz und beantragt aus formalen und grundsätzlichen Er- wägungen, den Text des Bundesrates wieder aufzunehmen. Dieser ist klar und drückt aus, was man anstrebt, entspricht also den Anforde- rungen, die man an den Verfassungsgesetzgeber stellen muss.

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Fischer (FdP, Bern) erläutert, was der betreffende Passus bezweckt. Es geht darum, wie der Teuerungsausgleich bei der zweiten Säule be- werkstelligt werden soll. Mit dem normalen System der zweiten Säule, dem Kapitaldeckungsverfahren, ist das nicht möglich. Deshalb versucht man die Lösung über einen Pool. Das wird aber praktisch kaum durch- führbar sein. Darum sollte man in der Verfassung nicht nur gerade eine Variante verankern, sondern die Möglichkeit auch für andere Lösungen offenlassen. Solche sind technisch denkbar. Ueber die praktischen Schwierigkeiten eines Obligatoriums der zweiten Säule macht man sich wohl zu wenig Vorstellungen. Bi2rgi (FdP, St. Gallen) und Mugny (CVP, Waadt) nehmen im glei- chen Sinn Stellung. Die Vorsorgeinstitutionen werden das Teuerungs- risiko durch Zusammenarbeit bewältigen müssen. Ein Pool auf privat- rechtlicher Basis steht dabei im Vordergrund, doch sollte man nicht nur diese Lösung ins Auge fassen und deshalb den Rahmen in der Verfas- sung nicht zu eng ziehen. Die Kommission hat sich auf nichts festgelegt. Bundesrat Tschudi erklärt, ein Pool werde aller Wahrscheinlichkeit nach unerlässlich sein, um die zweite Säule zu gewährleisten. Der Rat spricht sich mit 74 zu 24 Stimmen für die Fassung der Kommission aus. Zu Buchstabe b begründen die Kommissionsreferenten, weshalb die Kommission beschlossen hat, auf das «nötigenfalls» bei der Möglichkeit der Schaffung einer eidgenössischen Kasse zu verzichten. Das «nötigen- falls» ist angesichts der Kann-Formel überflüssig und verfassungsrecht- lich problematisch. Müller (soz., Bern) betont, es sei absolut nicht entschieden, ob die Auffangeinrichtung privatrechtlich aufgebaut werde. Das wird sich dann bei der Ausführungsgesetzgebung entscheiden. Er ist jedenfalls dagegen, dass hier der Privatversicherung das grosse Geschäft zugehalten wird. Biirgi (FdP, St. Gallen) repliziert, die staatliche Lösung komme nur subsidiär in Betracht, wenn die privatrechtliche scheitert. Darüber war sich die Kommission einig. Daffion (PdA, Genf) fordert in Buchstabe d das Obligatorium der zweiten Säule auch für die Selbständigerwerbenden mit folgender Fas- sung: Der Bund verpflichtet die Selbständigerwerbenden, sich bei einer beruf- lichen Vorsorgeeinrichtung oder bei der eidgenössischen Kasse zu ver- sichern.

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Es handelt sich um eine Frage der Gerechtigkeit und darum, auch die Angehörigen der freien Berufe, des Kleingewerbes, der Bauern der Vor- sorge teilhaftig werden zu lassen.

Kommissionspräsident Bürgi (FdP, St. Gallen) antwortet, mit dem neuen Verfassungsartikel wolle man die Selbständigerwerbenden nicht diskriminieren. Die Absicht geht vielmehr dahin, ihren individuellen Voraussetzungen Rechnung zu tragen. So wäre es wenig sinnvoll, zum Beispiel den Aerzten die zweite Säule vorzuschreiben. Mugny (CVP, -

Waadt) ergänzt in französischer Sprache, auch die Fassung des Bundes- rates und der Kommission lasse für Einzelfälle die Möglichkeit des Obligatoriums offen. Der Rat verwirft den Antrag Daffion mit 117 zu 10 Stimmen.

Die folgenden Absätze von Artikel 34quater heisst er stillschweigend in der Fassung des Bundesrates gut.

Uebergangsbestimmungen

Einer neuerlichen Diskussion rufen die Uebergangsbestimmungen. Deren zweiter Absatz lautet: Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenz- bedarf nicht decken, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung bestimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistungen voll zu berück- sichtigen. Die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen beruf- lichen Vorsorge gehören, sollen je nach der Höhe ihres Einkommens nach

10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes in den

Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration ge- hören, und legt die während der Uebergangszeit zu gewährenden Mindest- leistungen fest; es trägt durch Sondervorschriften den Verhältnissen der- jenigen Versicherten Rechnung, für die ein Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes Vorsorgemassnahmen getroffen hatte. Die Beiträge zur Deckung der Leistungen haben spätestens nach fünf Jahren die volle Höhe zu erreichen.

Daffion (PdA, Genf) möchte die Uebergangsfrist im zweiten Absatz auf fünf bis zwanzig Jahre verkürzen, damit möglichst viele Betagte mög- lichst früh in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- schutzes kommen.

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Kommission und Bundesrat bekämpfen auch diesen Antrag. Der Vor- steher des Departements des Innern unterstreicht, eine kürzere Frist hätte für die Uebergangsgeneration zur Folge, dass sie Eintrittskapita- lien leisten müsste. - Der Rat lehnt den Antrag Dafflon mit 104 zu 19 Stimmen ab.

PdA-Initiative

Nun bleibt noch der Entscheid über das Schicksal der PdA-Initiative. Bundesrat und Kommission empfehlen Ablehnung und Annahme des soeben im Detail bereinigten Gegenentwurfs.

Dafflon (PdA, Genf) hält an der Initiative fest und beantragt, Volk und Ständen die Annahme nahezulegen und den Gegenvorschlag zu ver- werfen, nachdem der Rat alle PdA-Verbesserungsvorschläge zu diesem zurückgewiesen hat. - Der Rat lehnt den Antrag Dafflon mit 114 gegen 7 Stimmen ab. In der Gesamtabstimmung verabschiedet der Rat die Verfassungs- -

vorlage mit 126 zu 5 Stimmen. Das Geschäft geht an den Ständerat.

Achte AI-IV-Revision Bundesgesetz über die AHV Beiträge der Selbständigerwerbenden Nun folgt die Detailberatung der achten AHV-Revision (Gesetzesände- rung). Zuerst stehen die Beiträge der Selbständigerwerbenden zur Dis- kussion. Der Bundesrat beantragt neu 6,4 Prozent des massgebenden Lohnes, die Mehrheit der Kommission ging auf 7 Prozent.

Fischer (FdP, Bern) schlägt namens der Minderheit 6,8 Prozent vor. Die schon bisher bestehende Differenzierung zugunsten der Selbständig- erwerbenden ist gerechtfertigt. Damit kann man ihrer zum Teil schwie- rigen Lage (Bauern, Kleingewerbler) Rechnung tragen. Mit Rücksicht auf von der Kommission beschlossene zusätzliche Leistungsverbesserun- gen drängt sich auch eine weitergehende Differenzierung der für die Selbständigerwerbenden höheren Beiträge auf.

Mugny (CVP, Waadt) meint als Kommissionssprecher, es gehe hier nicht um eine Grundsatzfrage, sondern nur um eine Frage des Masses.

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Bundesrat Tschudi verweist darauf, dass der Vorschlag der Kommis- sion eine Reduktion der Prämien um 10 Prozent bedeutet, derjenige der Minderheit jedoch um 13 Prozent. Das geht etwas weit. Wir können nicht nur die Leistungen verbessern, wir müssen auch für deren Finan- zierung sorgen. Der Antrag der Mehrheit hat einen Ausfall von jährlich

129 Mio Franken zur Folge, derjenige der Minderheit einen solchen von

1151 Mio Franken. Das ist keine Kleinigkeit.

Der Rat entscheidet sich indessen mit 63 zu 42 Stimmen zugunsten der Minderheit.

Auszahlung der Ehe paarrente Gemäss Artikel 22, Absatz 2, des Entwurfs ist die Ehefrau befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Die Kommission ergänzte diese Bestimmung durch folgenden Zusatz: Bei Beginn des Ehepaar-Rentenanspruchs hat die Ehefrau zu erklären, ob sie die halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen will. Sie kann in einem späteren Zeitpunkt auf ihren Entscheid zurückkommen. Dafflon (PdA, Genf) beantragt demgegenüber folgende zwingende For- mulierung: «Die Ehepaar-Altersrente wird je zur Hälfte jedem der Ehe- gatten ausgerichtet.» Eventuell möge der Rat die Fassung des Bundes- rates übernehmen. Was die Kommission vorschlägt, bedeute eine Ver- schlechterung zu Lasten der Ehefrau. Für Frau Ribi (FdP, Zürich) bedeutet die Neufassung von Artikel 22, Absatz 2, gegenüber dem heutigen Zustand eine wesentliche Verbesse- rung und kommt dem Begehren der Frauen entgegen. Der Zusatz ist für die praktische Handhabung gedacht: Er gewährleistet, dass die Frau von dem ihr zustehenden Recht auch Kenntnis erhält und demzufolge davon Gebrauch machen kann. Biirgi (FdP, St. Gallen) verzichtet auf das Wort, um den positiven Eindruck der Jungfernrede von Frau Ribi nicht zu beeinträchtigen. 21ugny (CVP, Waadt) sieht keine Veranlassung, Dafflon zu folgen. In der Praxis verfügt ohnehin Madame über das Portemonnaie. - Der Rat verwirft den Hauptantrag Dafflon mit 104 zu 13 Stim- men und erhebt entgegen dem Eventualantrag Dafflon die -

ergänzte Fassung der Kommission mit 101 zu 8 Stimmen zum Beschluss.

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Waisenrente

Nach Artikel 25 des geltenden Gesetzes haben Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist, Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Der Bun- desrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen über die Rentenberechtigung von Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen.

Frau Thalmann (CVP, St. Gallen) will hier eine Lücke schliessen und auch eine Mutterwaisenrente generell einführen. Die heutige gesetz- liche Regelung bedeutet eine finanzielle Geringschätzung der Haus- frauen- und Mutterarbeit. Was eine Mutter für die Familie tut, ist für die Gemeinschaft eines Staates nicht geringer zu achten als das be- steuerbare Einkommen eines Familienvaters. Aus Gründen der Gerech- tigkeit ist für die Zeit des mutterlosen Haushaltes die Mutterwaisen- rente der Vaterwaisenrente gleichzustellen. Das hätte nach den neuen Ansätzen jährliche Mehraufwendungen von 30 Mio Franken zur Folge. Lehner (CVP, Wallis) bringt das gleiche Anliegen vor, jedoch in einer anderen Formulierung: «Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben Kinder, deren leiblicher Vater oder leibliche Mutter gestorben ist. Die ordentliche Rente steht Mutterwaisen nur zu, wenn die Mutter unmittel- bar vor dem Tode versichert war.» Diese Fassung ist weniger radikal als diejenige von Frau Thalmann. Sollte sich der Rat auch damit nicht be- freunden können, so beantragt Lehner eventuell: «Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist. Der Bundesrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen über die Renten- berechtigung von Kindern, deren leibliche Mutter gestorben ist.»

Kommissionspräsident Bürgi (FdP, St. Gallen) schildert die recht- liche Lage gemäss geltendem Recht. Für Vaterwaisen besteht ein un- bedingter Anspruch auf eine Rente. Das ist naheliegend. Beim Tode der Mutter sind die Auswirkungen unterschiedlich. Es ist nicht zu bestreiten, dass der Ausfall der Mutter ein sehr schwerwiegendes Problem bildet. Aber es entsteht mehr seelische denn materielle Not. Die Aufgabe der Sozialversicherung ist jedoch, materielle Not zu lindern. Schon jetzt ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Mutterwaisen Renten zuzusprechen. Da jedoch die geltenden Bestimmungen etwas zu eng sind, könnte man dem Eventualantrag Lehner beipflichten, welcher dem Bun- desrat die Kompetenz belässt, «Vorschriften zu erlassen über die Renten- berechtigung von Kindern, deren leibliche Mutter gestorben ist». Allen Mutterwaisen eine Rente auszurichten, käme teuer zu stehen: nicht nu

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auf 30 Mio Franken im Jahr, wie Frau Thalmann sagte, sondern auf

70 Mio Franken.

Mugny (CVP, Waadt), als welscher Referent, äussert sich im gleichen Sinn. Bundesrat Tschudi räumt ein, dass die heutige Gesetzesbestimmung zu eng sein mag. Er ist darum bereit, dem Eventualantrag Lehner sich anzuschliessen, um die notwendigen Lockerungen einführen zu können.

Lehner verzichtet auf seinen Hauptantrag, ebenso Frau Thalmann. Der Eventualantrag bleibt unbestritten.

Rente der geschiedenen Frau

Artikel 31, Absatz 3, bestimmt: Der Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau wird das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrich- tung einer höheren Rente erlaubt und die geschiedene Frau bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine Witwenrente bezogen hat, oder bei der Scheidung das 45. Altersjahr zurückgelegt oder leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hatte und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Frau Nanchen (soz., Wallis) sieht darin eine Diskriminierung der ge- schiedenen Frau. Sie möchte darum die «mindestens zehn Jahre» durch «fünf Jahre» ersetzen. Kommission und Bundesrat sind einverstanden, «weil der Antrag nichts kostet» (Bürgi). In Absatz 4 des gleichen Artikels wird festgelegt, dass der Anspruch auf die gemäss Absatz 3 berechnete Rente frühestens am ersten Tag des dem Tod des geschiedenen Mannes folgenden Monats entsteht.

Da! f ion (PdA, Genf) beantragt Streichung dieser Bestimmung, in der Meinung, dass der geschiedenen Frau die Rentenberechtigung ohne Rücksicht auf das Alter des Mannes zustehen soll, also ab dem 62. Al- tersjahr. Frau Lang (soz., Zürich) geht weniger weit und schlägt vor: «Der Anspruch auf die gemäss Absatz 3 berechnete Rente entsteht frühestens am Monatsersten nach dem Tag, an dem der geschiedene Mann sein

65. Altersjahr vollendet hat, oder nach seinem Tod.»

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Bürgi (FcIP, St. Gallen) stellt fest, man sei an einem Kreuzungspunkt zwischen Sozialversicherung und Zivilrecht angelangt. In der Kommis- sion ist der Antrag von Frau Lang nicht mit überzeugendem Mehr unter- legen. Massgebend für diesen Entscheid war, dass die geschiedene Frau in bestimmten Fällen besser wegkommt als die verheiratete. Beide An- träge sind darum abzulehnen.

Bundesrat Tschudi ersucht den Rat um das gleiche. Die AHV-Kom- mission hat sich mit dem Antrag von Frau Lang eingehend befasst und konnte sich damit nicht befreunden. Es kann nicht Sache der AHV sein, das Scheidungsrecht zu korrigieren und der Revision des Familienrechts vorzugreifen. In eventueller Abstimmung entscheidet sich der Rat für die Fassung von Bundesrat und Kommission mit 62 Stimmen gegen 47, die auf den Antrag von Frau Lang entfallen. - Bundesrat und Kommission dringen definitiv auch gegen den Antrag Daffion durch, und zwar mit 96 zu 12 Stimmen.

Berechnung und Höhe der Vollrenten

Nun werden Berechnung und Höhe der Vollrenten bereinigt. Artikel 34 sieht in der Fassung der Kommissionsmehrheit vor: Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 300 Franken (Bundesrat: 270 Franken) und einem ver- änderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jah- rneinkommens. Die einfache Altersrente beträgt mindestens 400 Franken und höchstens 800 Franken im Monat.

Schütz (soz., Zürich) beantragt für die Kommissionsminderheit im In- teresse der Gerechtigkeit gegenüber den Rentnern, vor allem den quali- fizierten Arbeitern, aber auch den Gewerblern i.md Bauern, den festen Rententeil auf 320 Franken zu erhöhen. Der Unterschied ist nicht gross, aber er fällt frankenmässig doch ins Gewicht.

Brunner (FdP, Zug) bringt eine andere Berechnungsformel in Vor- schlag: Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 300 Franken und einem veränderlichen Rententeil, wel- cher für jeden angebrochenen oder vollen Teilbetrag von 535 Franken des gemäss Artikel 30, Absatz 4, aufgewerteten Einkommens 10 Franken beträgt. Der Antragsteller knüpft an seine früheren Voten an.

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Ällgöwer fährt fort: Brunner darf für sich in Anspruch nehmen, dass auf sein Betreiben hin die Rentenformel hinsichtlich der Maxima und Minima korrigiert worden ist. Damit möge er sich begnügen. Es bleibt nur noch die Bereinigung in der Mitte, die mit dem Minderheitsantrag Schütz erreicht werden kann. Gleichzeitig wird damit auch der «Fehlentscheid» von heute morgen hinsichtlich der Volldynamisierung korrigiert. Brunner stellt fest, man könne es gar nicht ermessen, was es bedeute, sich im Interesse der Sache zu exponieren und in der Oeffentlichkeit die Verantwortung für seine Thesen und seine Zahlen zu tragen. Er hat ein neutrales Gutachten über seine Zahlen vorgeschlagen, Dr. Kaiser hat das abgelehnt. Kommissienspräsident Bürgi erläutert die Rentenformel im einzelnen. Die Kommission hat beschlossen, beim heutigen System zu bleiben, auch wenn sich damit geringfügige Unterschiede zwischen einzelnen Rentner- jahrgängen nicht ganz ausmerzen lassen. Weitere Korrekturen würden indessen die Ausschläge nur wieder beträchtlich vergrössern. Den An- trag Schütz hat die Kommission mit 14:8 Stimmen abgelehnt. Er hätte im zehnjährigen Mittel Mehraufwendungen von 170 Millionen Franken im Jahr mit entsprechenden Beitragserhöhungen (0,2 Prozent) zur Folge. Was den Antrag Brunner betrifft, so beweist er, dass es leichter ist zu kritisieren, als eine Lösung zu finden, die den Schuss ins Schwarze bedeutet. Der Vorschlag macht nicht nur eine Beitragserhöhung um ebenfalls 0,2 Prozent notwendig, sondern verengt auch den Spielraum für die zweite Säule, für welche sich Brunner doch sehr einsetzt. Mugny (CVP, Waadt) äussert sich ähnlich und fügt bei, es sei un- möglich, in einer Sozialversicherung die absolute mathematische Gerech- tigkeit zu gewährleisten. Bundesrat Tschudi stimmt den Anträgen der Kommission zu, be- sonders weil die damit verbundene Prämienerhöhung bereits genehmigt ist. Mit dem, was Schütz/Brunner vorschlagen, und mit den noch nicht behandelten weiteren Anträgen aus der Ratsmitte steht insgesamt eine nochmalige Beitragserhöhung um 0,9 Prozent zur Diskussion. Der An- trag Brunner ist harmloser, als man nach dem Ton seines Urhebers schliessen könnte. Selbstverständlich muss die Rentenformel möglichst zweckmässig sein. Aber es wird nie möglich sein, eine Lösung ohne jeg- liche Unebenheit zu finden. Das sozialpolitisch entscheidende Ziel, das wir erreichen wollen, kann mit dem Vorschlag der Kommissionsmehr- heit erreicht werden.

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- Eventuell heisst der Rat einen festen Rententeil von 320 Fran- ken gemäss Minderheit mit 74 Stimmen gut; 65 Stimmen werden für 300 Franken abgegeben. - Mit 113 Stimmen beschliesst er, dass der veränderliche Renten- teil einen Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens beträgt; auf die Version Brunner entfallen 11 Stimmen. Hernach wird das Ausmass der Minimalrente bereinigt. Grolimund (FdP, Solothurn) will diese auf 440 Franken erhöhen, ab 1975 auf 550 Franken (Bundesrat und Kommission: 400 beziehungs- weise 500 Franken). Der vom Bundesrat und der Kommission ins Auge gefasste Unterschied, das heisst die Rentenformel 1:2, scheint ihm nicht gerechtfertigt. «Wer viel hat, dem wird viel gegeben.» Dass die AHV- Kommission, die Experten und unsere Kommission nicht weiter gegan- gen sind, ist unverständlich. Darum möge der Rat die Ungerechtigkeit korrigieren. Damit käme man auch den Forderungen der überpartei- lichen Initiative näher. Die damit verbundenen Mehraufwendungen von

120 Millionen Franken sollten im Rahmen der jetzigen Revision tragbar

sein. Die Formel 1:2 darf nicht zur Zauberformel werden.

Bürgi bittet zu beachten, dass die Minimalrente heute 220 Franken beträgt. Ab 1973 wird sie auf 400 Franken erhöht, ab 1975 auf 500 Fran- ken. Dieser Sprung ist beachtlich. Wird der Antrag Grolimund angenom- men, bedingt das eine weitere Erhöhung der Beiträge um 2 Promille. Infolge der Annahme des Minderheitsantrages Schütz sind wir jetzt schon auf 9,2 ab 1973 und 10 Prozent ab 1975.

Bundesrat Tschudi wendet ein, die sozialpolitische Bedeutung der Mindestrente werde überschätzt. Wird diese erhöht, dann werden die Ergänzungsleistungen für einen Teil der Rentner abgebaut. Mit 61 zu 23 Stimmen spricht sich der Rat für eine Minimalrente von 400 Franken aus. Gemäss Artikel 35 beträgt die Ehepaaraltersrente 150 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden ein- fachen Altersrente. Daffion (PdA, Genf) postuliert die Wiederherstellung der bisherigen Parität (160 Prozent). Es ist unverständlich, dass der Bundesrat die schon bisher benachteiligten Ehepaare noch weiter benachteiligt. Die Kommissionsreferenten machen darauf aufmerksam, dass die Ehepaarrente heute mindestens 352 Franken beträgt. Sie wird 1972 auf

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mindestens 600 Franken und ab 1975 auf 750 Franken steigen. Von den Zahlen her besteht also keine Veranlassung, bei den 160 Prozent zu blei- ben. Mit diesem Prozentsatz bestünde die Gefahr der Überversicherung. Der Antrag Dafflon hätte überdies Mehrkosten von 210 Mio Franken und eine Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozent zur Folge. Auch Bundesrat Tschudi ersucht den Rat, den Antrag zu verwerfen. Er macht ebenfalls auf die damit verbundene Ueberversicherung auf- merksam. Keine ausländische Sozialversicherung geht mit dem Ehepaar- zuschlag so weit wie wir. - Der Rat entscheidet sich mit 100 zu 7 Stimmen für 150 Prozent und verwirft damit den Antrag Daffion. Nach Artikel 35b1s betragen die Zusatzrente für die Ehefrau 35 Prozent und die Kinderrente 40 Prozent der dem massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente (ur- sprünglicher Antrag des Bundesrates: je 35 Prozent). Daffion (PdA, Genf) will auch da zu den geltenden Ansätzen zurück- kehren (je 40 Prozent). Bürgi und Mugny verfechten die modifizierte Fassung der Kommis- sion. Es geht hier um die 45- bis 59jährigen Ehefrauen, deren Ehemann im rentenberechtigten Alter steht. Für sie scheinen 35 Prozent ange- messen. Dagegen war die Kommission gegenüber den Kindern etwas grosszügiger als der Bundesrat. - Mit 89 zu 5 Stimmen erhebt der Rat den Antrag der Kommission zum Beschluss. Artikel 36 setzt die Witwenrente auf 80 Prozent der einfachen Alters- rente fest. Schuler (CVP, Zürich) möchte die Rente ab dem 55. Altersjahr auf

100 Prozent der einfachen Altersrente erhöhen. Witwen, die 55 Jahre

und älter sind, kann man die Rückkehr ins Erwerbsleben nicht mehr unbedingt zumuten.

Die Kommissionsreferenten begründen, weshalb die Witwenrente nur

80 Prozent beträgt. Sind Kinder da, so erhalten diese die Waisenrente.

Einer alleinstehenden Frau dagegen kann man die Rückkehr ins Er- werbsleben zumuten. Das ist volkswirtschaftlich sogar erwünscht. Schu- 1er sucht mit seinem Vorschlag einen Kompromiss. Aber die 55 Jahre sind willkürlich. Die Annahme des Antrages würde Mehraufwendungen von 70 Mio Franken (= 0,1 Prozent Beiträge mehr) erfordern.

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Bundesrat Tschudi verneint die sozialpolitische Notwendigkeit des Antrages Schuler. Dieser hätte auch die Benachteiligung der ledigen Frauen zur Folge, da diese bis zum 62. Altersjahr warten müssen, bis sie die einfache Altersrente erhalten. - Der Rat lehnt den Antrag Schuler mit 72 zu 49 Stimmen ab. Der geltende Artikel 43ter lautet: Der Bundesrat lässt jeweils auf das Ende einer dreijährigen Periode oder bei jedem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise um

8 Prozent gegenüber der Ausgangslage das finanzielle Gleichgewicht der

Versicherung und das Verhältnis zwischen Renten und Preisen durch die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung begutachten und stellt zur Wahrung der Kaufkraft der Renten gegebenenfalls den Antrag auf Änderung des Gesetzes. Gleich- zeitig kann er den Aufwertungsfaktor überprüfen lassen und gegebenen- falls dessen Korrektur beantragen. Jeweils auf das Ende zweier Perioden lässt der Bundesrat überdies das Verhältnis zwischen den Renten und den Erwerbseinkommen durch die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung begutachten und stellt zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Renten und Erwerbseinkommen gegebenenfalls Antrag auf Aenderung des Gesetzes. Daffl.on möchte demgegenüber inskünftig auf das Bruttosozialprodukt abstellen. Nach den Auskünften der Kommissionsreferenten wird dieses Pro- blem erst in der übernächsten Etappe, das heisst ab 1. Januar 1976, aktuell werden. Es ist somit verfrüht, heute darauf einzutreten. - Mit 82 zu 7 Stimmen verwirft der Rat den Antrag Dafflon.

Butty (CVP, Freiburg) nimmt Artikel 106 zum Anlass, den Bundesrat zu bitten, die Beitragspflicht der Kantone baldmöglichst aus den Reser- ven der Erwerbsersatzordnung zu mildern.

Bundesrat Tschudi verspricht, das Anliegen zu prüfen, ohne sich jedoch schon heute festlegen zu können.

Invalidenversicherung

Anschliessend folgt die Detailberatung des Invalidenversicherungsge- setzes. Artikel 35, Absatz 2 (nach geltendem Recht) bestimmt: Für Kinder, denen die einfache Waisenrente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppelkinderrente gewährt.

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Bundesrat und Kommission beantragen Streichung.

Dürr (CVP, St. Gallen) wünscht, diese Doppelkinderrente beizube- halten. Der Rat möge das Herz sprechen lassen.

Kommissionspräsident Bürgi begründet die Streichung mit der Ge- setzessystematik. Die Fälle, in denen eine solche Doppelkinderrente in Frage kommt, das heisst, wenn beide Elternteile invalid sind, sind wenig zahlreich. Besser ist dann gezielte Hilfe.

Bundesrat Tschudi ergänzt, dass die Vorlage eine jährliche Leistung von 4 Mio Franken an die Pro Infirmis vorsieht. Damit kann gezielt geholfen werden.

Gleichwohl erhebt der Rat den Antrag Dürr mit 66 zu 40 Stim- men zum Beschluss.

Müller (soz., Bern) beantragt bei Artikel 42 folgenden neuen Zusatz: Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen und für schwer- invalide Versicherte, denen bei der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt aus ihrer Behinderung wesentliche zusätzliche Kosten erwachsen, eine Sonderleistung vorsehen.

Von Kommissionsseite wird geltend gemacht, dass die Konsequenzen dieses Antrages schwer überblickbar sind. Wahrscheinlich sind sie weit grösser, als sich der Antragsteller vorstellt. Für heute sollte man nicht improvisieren, sondern das Problem, das an sich prüfenswert ist, im Rah- men einer Gesamtrevision der Invalidenversicherung zu lösen versuchen.

- Bundesrat Tschudi äussert sich in ähnlichem Sinn, worauf der Rat den Antrag mit 69 zu 51 Stimmen ablehnt.

Gut (FdP, Zürich) möchte bei Artikel 73 die Möglichkeit der Subventio- nierung von Invalidenheimen nach zwei Richtungen verbessern. Er be- antragt Beiträge «an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebs- kosten». Die Kosten werden im Jahr weniger als eine Million Franken ausmachen. Der Antrag liegt auf der Linie eines im letzten Jahr über- wiesenen Postulates Flubacher.

- Die Kommissionsreferenten können persönlich beipflichten, des- gleichen der Bundesrat. Aus der Ratsmitte wird der Antrag nicht bestritten.

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Ergänzungsleistungen

Artikel 2 des einschlägigen Gesetzes bestimmt in der Fassung von Bun- desrat und Kommissionsmehrheit unter anderem: In der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosen- entschädigung der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahresein- kommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzhetrag nicht erreicht: für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente mindestens 5 400 und höchstens 6 000 Franken; für Ehepaare mindestens 8 100 und höchstens 9 000 Franken; - für Waisen mindestens 2 700 und höchstens 3 000 Franken.

Allgöwer (LdU, Basel-Stadt) beantragt namens der Kommissionsminder- heit, für Alleinstehende und Minderjährige die Höchstgrenze ab 1973 auf 6 600 Franken, für Ehepaare auf 9 900 Franken festzusetzen.

Daffion (PdA, Genf) schlägt vor: für Alleinstehende eine Mindest- limite von 6 000 Franken und eine Höchstgrenze von 6 600 Franken, für Ehepaare 9 000 und 9 900 Franken und für Waisen 3 000 und 3 300 Fran- ken. Die Kommissionsreferenten Bürgi (FdP, St. Gallen) und Mugny (CVP, Waadt) wenden ein, gegenüber dem heutigen Recht bedeuteten die Vorschläge von Bundesrat und Kommissionsmehrheit eine Erhöhung um 25 Prozent. Das genügt, um den Lebensbedarf zu decken, was ja der Sinn der Ergänzungsleistungen ist. Der Antrag Allgöwer hätte für den Bund und die Kantone Mehr- aufwendungen von 150 Mio Franken zur Folge. Überdies würden wir die Kantone ohne vorherige Konsultation zu etwas verpflichten. Diese kämen um Steuererhöhungen nicht herum. Beide Anträge sind abzu- lehnen. Für Bundesrat Tschudi halten sich die Anträge der Landesregierung in vernünftigen und richtigen Proportionen. Für Alleinstehende gilt jetzt eine Rente von 4 800 Franken. Ab 1973 sollen 6 000 Franken gelten, ab 1975 7 500 Franken. Die Kantone werden durch die Ergänzungslei- stungen ziemlich stark belastet, nämlich hälftig. In eventueller Abstimmung gibt der Rat mit 101 zu 7 Stimmen dem Antrag der Minderheit gegenüber demjenigen von Daffion

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den Vorzug. Definitiv entscheidet er sich mit 74 zu 5. Stimmen zugunsten von Bundesrat und Kommissionsmehrheit. Artikel 4 regelt den zulässigen Mietzinsabzug.

Dafflon (PdA, Genf) wünscht hier eine weitergehende Abzugsberech- tigung, als sie Bundesrat und Kommission vorschlagen, doch bleibt er mit

70 zu 17 Stimmen in Minderheit.

Rentenerhöhung im Jahre 1972

Als nächstes geht es um die Rentenerhöhung im Jahre 1972. Die Kom- mission beantragt: Die Renten und Hilfiosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden durch eine einmalige Zulage im Jahre

1972 erhöht.

Die Zulage besteht in einer Verdoppelung aller Renten und Hilfiosenent- schädigungen, auf die in einem vom Bundesrat zu bestimmenden Monat gemäss den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung ein Anspruch besteht. Einmalige Abfindungen sind von der Verdoppelung ausgenommen.

Daffion (PdA, Genf) postuliert die Steuerfreiheit dieser einmaligen Zu- lage.

- Bundesrat Tschudi bekämpft den Antrag, der vom Rat mit 100 zu 11 Stimmen verworfen wird.

Mit Erläuterungen der Kommissionsberichterstatter über die Auswir- kungen der getroffenen Beschlüsse, insbesondere des Antrages Schütz auf die Beitragssätze, welche zusätzlich um 0,2 Prozent erhöht werden müssen, geht die Detailberatung zu Ende.

In der Gesamtabstimmung heisst der Nationalrat die achte AHV- Revision mit 131 zu 0 Stimmen gut.

Präsident Vontobel dankt dem Bundesrat und seinen Mitarbeitern sowie den Kommissionsreferenten für die geleistete Arbeit. Wenn auch nicht alle Wünsche berücksichtigt werden, so dürfen wir uns doch der im Interesse der AHV- und 1V-Rentner beschlossenen Verbesserun gen freuen.

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Die Anträge der Kommission des Ständerates für die Vorberatung des Verfassungsartikels über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und der achten AHV-Revision vom 8./9. Mai 1972

Nachstehend werden die von den Beschlüssen des Nationalrates abwei- chenden Anträge der ständerätlichen Kommission wiedergegeben '. Die neuen Beitragssätze sind der Übersicht halber in einer Tabelle zusammen- gefasst.

Verfassungsartikel über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 34quater Abs. 3, Bst. b b. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorge- einrichtungen genügen müssen; er kann diese Einrichtungen ver- pflichten, sich für die Lösung besonderer Aufgaben einer gesamt- schweizerischen Einrichtung anzuschliessen. (Fassung gemäss Ent- wurf des Bundesrates)

Achte AHV-Revision

I. Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 22ter, Abs. 2 (neu) 2Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung bezogen haben, werden diese weitergewährt, solange die Voraussetzungen für eine Kinderrente gegeben sind. Art. 30, Abs. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird mit dem Faktor 2,1 aufgewertet. Art. 3, Abs. 1 1Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 300 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.

1 Zum Vergleich s. ZAK 1972, S. 200

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II. Invalidenversicherung

Art. 38, Abs. 1

1 Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt 35 Prozent, die einfache

Kinderrente 40 Prozent und die Doppel-Kinderrente 60 Prozent der ein- fachen Invalidenrente.

III. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Art. 2, Abs. 1

für Alleinstehende . . . höchstens 6600 Franken für Ehepaare höchstens 9900 Franken für Waisen ... . . . höchstens 3300 Franken

TV. Erwerbsersatzordnung

V. Tabakbesteuerung Keine Änderungen gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates.

VI. Änderungen ab 1. Januar 1975 Art. 30, Abs. 4, ARVO Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird mit dem Faktor 2,4 aufgewertet. Art. 34, Abs. 1, AHVG

1 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem

festen Rententeil von 380 Franken und einen veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.

VI12iS. Rentenerhöhung im Jahre 1972 Keine Änderungen gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur AHV 1/c. Erhöhung der Renten auf 1. Januar 1975

2Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden von diesem Zeitpunkt um 20 Prozent, die ordentlichen und die ungekürzten ausserordentlichen Renten mindestens aber auf die jeweiligen Mindestbeträge erhöht, welche für die ah 1. Januar 1975 neu

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entstehenden ordentlichen Renten gelten. Wird die Rente durch eine solche anderer Art abgelöst, so ist diese nach den bis 31. Dezember 1974 geltenden Berechnungsregeln festzusetzen und entsprechend zu erhöhen.

Beitragssätze gemäss den Anträgen der ständerätlichen Kommission Arbeitnehmer und Selbstäudigerwerbende Nichterwerbstätige Arbeitgeber zusammen

ab 1973 ab 1975/78 ab 1973 ah 1975/78 ab 1973 ab 1975/78

Fr. Fr. AHV 7,6 8,2 6,6 7,2 76-7600 82-8200 IV 0,8 1,0 0,8 1,0 8— 800 10-1000 EO 0,4 0,4 0,4 0,4 4— 400 4— 400 Total 8,8 9,6 7,8 8,6 88-8800 96-9600

Die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen bei AHV und SUVA

Am 6. Juni 1968 reichte Nationalrat Fischer (Bern) eine Kleine Anfrage ein, in der er auf die zahlreichen Kontrollen in den privatwirtschaftlichen Unternehmungen hinwies und die Anregung machte, gewisse Prüfungen, vor allem diejenigen buchhalterischer Art, zusammenzufassen, um damit die Tätigkeit der Verwaltung und der privaten Unternehmungen ratio- neller zu gestalten. Der Bundesrat stellte in seiner Antwort vom 16. Sep- tember 1968 (ZAK 1968, S. 538) eine umfassende Prüfung dieser Ko- ordinations- und Rationalisierungsfragen in Aussicht. Diese Aufgabe wurde dem Bundesamt für Sozialversicherung über- tragen. Anlässlich einer Vorbesprechung einigte man sich am 6. August

1969 dahin, die Prüfung der Zusammenlegung der Kontrollen vorerst

auf AHV und SUVA zu beschränken und dem Eidgenössischen Departe- ment des Innern die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vorzuschlagen. Eine solche konstituierte sich zu Beginn des Jahres 1970. Den Vorsitz über- nahm Dr. Benno Lutz, Professor für Betriebswirtschaftslehre und Revi- sionswesen an der Hochschule St. Gallen. Die Gruppe umfasste im wei- teren je drei Vertreter der Arbeitgeber und der Revisionsstellen, einen Buchhaltungsfachmann aus dem Baugewerbe, je zwei Vertreter der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen, zwei Vertreter der SUVA und drei Vertreter des Bundesamtes.

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Die Arbeitsgruppe trat vom Mai 1970 bis zum November 1971 zu insgesamt acht Sitzungen zusammen. In den ersten Zusammenkünften liess sich das Gremium über die Betriebsbesuche der SUVA bzw. die Arbeitgeberkontrollen der AHV orientieren und stellte ein Arbeitspro- gramm auf, das ihr als Grundlage für die weiteren Beratungen diente. Das Ergebnis dieser Beratungen liegt nun in Form eines Berichtes an das Eidgenössische Departement des Innern vor. Das Arbeitsprogramm zerfiel in zwei Teile. Der erste Teil behandelte die Schaffung der materiell-rechtlichen Grundlagen für die Zusammen- legung der Kontrollen, der zweite Teil die revisionstechnischen Fragen. Bei den materiell-rechtlichen Grundlagen stand die Vereinheitlichung des Lohnbegriffes im Vordergrund. Zwischen den Lohnbegriffen der AHV und der obligatorischen Unfallversicherung bestehen Abweichun- gen qualitativer und quantitativer Art, die von unterschiedlichen gesetz- lichen Regelungen herrühren. Qualitative Abweichungen finden sich bei den Familien- und Kinder- zulagen, den nicht regelmässigen Nebenbezügen, den Lohnzahlungen während Arbeitsunterbrechungen infolge von Militärdienst, Unfall und Krankheit und den gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Neben- erwerb. Diese Zuwendungen werden entweder nur von der AHV oder nur von der SUVA oder zwar von beiden Sozialversicherungen, aber nicht im gleichen Umfang zum massgebenden bzw. prämienpflichtigen Lohn gerechnet. Die Beseitigung dieser Abweichungen soll dadurch er- reicht werden, dass entweder die SUVA ihre Regelung jener der AHV angleicht (Familien- und Kinderzulagen, Lohnzahlungen während Ar- beitsunterbrechungen infolge von Militärdienst, Unfall und Krankheit) oder sich umgekehrt die AHV der SUVA anpasst (nicht regelmässige Nebenbezüge, gelegentliche geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb). Die quantitativen Abweichungen betreffen den versicherten Höchst- lohn in der obligatorischen Unfallversicherung und die Altersgrenze für die Beitragszahlungen in der AHV. Hier musste sich die Vereinheitli- chung auf die Gleichbehandlung des Naturallohnes der Lehrlinge, die ihre Lehre nicht im elterlichen Betrieb machen, beschränken, da die vollständige Aufhebung der Lohngrenze in der Unfallversicherung oder die Abschaffung der Altersgrenze für die Beitragszulagen in der AHV nicht in Frage kommt. Immerhin soll geprüft werden, ob der für die obligatorische Unfallversicherung massgebende Höchstlohn so hoch angesetzt werden könnte, dass in der Praxis die neue Lohngrenze nur noch in vereinzelten Fällen überschritten würde.

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Weitere Punkte, die zu den materiellen Grundlagen für die Zusam- menlegung der Kontrollen gehören, sind die Vereinheitlichung der Ver- jährungs- bzw. der Aufbewahrungsfristen, die Abstimmung der Lohn- summen gemäss Buchhaltung mit den AHV- bzw. SUVA-pflichtigen Lohnsummen durch den Arbeitgeber selbst und die Vereinheitlichung des Kreises der Versicherten. Die SUVA sieht vor, den Kontrollturnus für ihre Betriebsbesuche von drei Jahren auf vier Jahre zu ändern; im Hin- blick darauf soll die bisher dreijährige Frist für die Aufbewahrung der Lohnlisten durch die Arbeitgeber auf fünf Jahre verlängert werden. Für die Aufzeichnung der Löhne durch die Arbeitgeber werden präzisere Weisungen im AHVG bzw. in der AHVV gewünscht und die Vereinheit- lichung der Formulare für die Lohnerklärungen (SUVA) und die Ein- kommensbescheinigungen (AHV) angestrebt. Bei der Vereinheitlichung des Kreises der Versicherten handelt es sich hauptsächlich um die Ab- grenzung nach einheitlichen Kriterien zwischen selbständiger und un- selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere bei Akkordanten. Bei den revisionstechnischen Fragen ging es in erster Linie um die Frage, wem welche Kontrollaufgaben zugeteilt werden sollen. Hier wa- ren verschiedene Möglichkeiten zu prüfen, nämlich die Delegation ein- zelner Aufgaben der einen Revisionsstelle an die andere Revisionsstelle, die Schaffung eines Attestes einer Revisionsstelle über Prüfungen und Feststellungen im Hinblick auf nachfolgende Revisionen einer andern Kontrollstelle, die alternierenden Kontrollen zwischen AHV und SUVA und schliesslich die Zuständigkeit einer einzigen Revisionsstelle für je- den Betrieb. Die Arbeitsgruppe gab der letzten Lösung den Vorzug. Schon bisher hatten SUVA-Inspektoren bei ihren Betriebsbesuchen für einige kantonale Ausgleichskassen auch die AHV-Arbeitgeberkontrollen besorgt. Diese Zusammenarbeit soll im Rahmen der gegebenen Möglich- keiten erweitert werden. Als Neuerung ist nun vorgesehen, dass die SUVA ihre Lohnlistenkontrollen nach und nach in jenen Industrie- und Gewerbezweigen, bei denen die hiefür notwendigen Gegebenheiten ent- weder bereits vorhanden sind oder geschaffen werden können, den zu- ständigen Verbandsausgleichskassen überträgt. Im laufenden Jahr soll nun bei den Betrieben des «engeren Baugewerbes», die der Ausgleichs- kasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes angeschlossen sind, ein erster Versuch gemacht werden. Schliesslich erwog die Arbeitsgruppe noch die Schaffung einer von AHV und SUVA getragenen verselbstän- digten Revisionsstelle für beide Belange, lehnte sie jedoch als unzweck- mässig ab.

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Weitere Probleme, die mit den revisionstechnischen Fragen zusam- menhängen, sind die stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Be- triebe, die Kostentragung und die Schweigepflicht der Organe der staat- lichen Sozialversicherung. Für die AHV ist eine bloss stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Betriebe gesetzlich unzulässig. Auch die SUVA hat stets die Auffassung vertreten, dass alle Betriebe regelmässig zu besuchen sind. Für die Tragung der Kosten der zusammengelegten Kontrollen haben die beteiligten Institutionen selbst eine Einigung zu suchen. Die Schweigepflicht der einen Institution gegenüber der andern bedeutet für die Zusammenlegung der Kontrollen ein Hindernis. Sie soll daher so weit gelockert werden, als es für die Durchführung der Kontrollen erforderlich ist. Die Verwirklichung der von der Arbeitsgruppe beantragten oder empfohlenen Änderungen macht in gewissen Fällen eine Revision des AHVG und des KUVG notwendig. In andern Fällen ist lediglich eine Revision der AHVV und der Verordnung II über die Unfallversicherung erforderlich. Schliesslich kann ein Teil der Änderungen durch blosse verwaltungsinterne Massnahmen in die Tat umgesetzt werden. Diese Vorkehren hat die Arbeitsgruppe am Ende ihres Berichts in einer Über- sicht zusammengestellt.

1) urchfüh rungsfragen

Erfassung der Versicherten, die invalid werden, als Ncht- erwerbstätige / Meldung der Beschlüsse der 1V-Kommissionen an die kantonalen Ausgleichskassen (Ergänzung des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV und der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerben- den und Nichterwerbstätigen)

Versicherte, die invalid werden und deshalb kein Erwerbseinkommen mehr erzielen, haben Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten, und zwar gemäss Artikel 118, Absatz 1, AHVV grundsätzlich der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz des Versicherten; nur Selbständigerwer- bende, die einer Verbandsausgleichskasse angehörten, können nach Ar- tikel 118, Absatz 2, AHVV die Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden, dieser Ausgleichskasse weiter entrichten. Meldet sich der nichterwerbstätig gewordene Versicherte nicht aus eigenem Antrieb hei der kantonalen Ausgleichskasse, so kann er vielfach

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von dieser nicht erfasst werden und bezahlt daher keine Beiträge als Nichterwerbstätiger. Meist wird dies erst im Rentenfall festgestellt. Dann müssen die Beiträge nachgefordert werden. Da die Nachforderung auf die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Artikel 16, Absatz 1, AHVG beschränkt ist, können dem Versicherten Beitragslücken entstehen. Zur Vermeidung solcher Lücken in der Erfassung der Nichterwerbs- tätigen haben die 1V-Kommissionen die Beschlüsse, die für einen Ver- sicherten die Zusprechung einer TV-Rente vorsehen, der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz des Versicherten mit dem Vermerk «Zur Abklärung der Erfassung als Nichterwerbstätiger» zuzustellen. Diese Massnahme erübrigt sich, wenn die Rente von dieser Ausgleichskasse festzusetzen ist, da sie in solchen Fällen mit der Beschlussesmitteilung der 1V-Kommission die für die Erfassung nötigen Angaben erhält. Das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV und die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden in diesem Sinne ergänzt.

IV: Medizinische Eingliederungsmassnahmen; Versorgung mit optischen Hilfsmitteln nach beidseitiger Staroperation (Ergänzung zu Rz 44 des KS über die medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen, gültig ab 1. 1. 1972) Der zweite Abschnitt der obenerwähnten Randziffer, beginnend mit «eine Starbrille für die Nähe», ist zu ergänzen mit «und eine Starbrille für die Ferne».

IV: Hilfsmittel, Behandlungsgeräte; Schuheinlagen (Art. 13 und 21 IVG; Rz 213 [174/, 213 [177] des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen; Rz 72 ff. des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln) Veranlasst durch zahlreiche Rückfragen gibt das BSV nachstehend die Crundsätze, die bei der Abgabe von Schuheinlagen durch die IV zu be- achten sind, zusammenfassend bekannt.

1. Als Hilfsmittel können Schuheinlagen nur nach den Bestimmungen

von Artikel 21, Absatz 1, IVG abgegeben werden. Sie müssen danach eine notwendige Ergänzung einer von der IV übernommenen Einglie- derungsmassnahme im Sinne von Artikel 12 oder 13 IVG bilden. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Kontrollen allein nicht als medi- zinische Eingliederungsmassnahmen gelten können.

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2. Als Behandlungsgeräte werden Schuheinlagen von der IV bis zum

Erreichen der Volljährigkeit übernommen, sofern ein anerkanntes Geburtsgebrechen des Bewegungsapparates (z. B. Ziff. 173, 174, 177) vorliegt oder die Fussdeformität eine unmittelbare und adäquate Folge eines andern Geburtsgebrechens (z. B. Ziff. 390) darstellt. Dabei ist indessen zu beachten, dass vorgängig der Übernahme der Behandlung einer Fussdeformität gemäss Ziffer 174 und 177 abzu- klären ist, ob dieser die Qualifikation eines Geburtsgebrechens zu- kommt. Dies ist nur der Fall, wenn eine Operation, eine Gipsbehand- lung oder eine Apparateversorgung notwendig ist. Gemäss Artikel 1, Absatz 2, GgV kann daher der Anspruch auf Abgabe von Schuh- einlagen frühestens im Zeitpunkt beginnen, da eine solche Massnahme eingeleitet wird. Schuheinlagen allein sind keine orthopädischen Appa- rate, weshalb eine Fussdeformität, die mit blossen Einlagen korrigiert werden kann, kein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 174 und 177 darstellt. Beispiele: - Bei «kongenitalen» Plattfüssen (Ziff. 174 GgV) wird die einer allenfalls später notwendigen Operation vorausgehende Einlagen- behandlung durch die IV nicht übernommen. Schuheinlagen zur Korrektur von X-Bein-Stellung der Kniegelenke sind keine Hilfsmittel der IV. - Schuheinlagen bei Pes adductus und Pes equinovarus (Ziff. 173 GgV) sind als Behandlungsgeräte von der IV zu übernehmen.

IV: Revision der Renten und Hilfiosenentschädigungen (Art. 41 IVG; Art. 86 ff. IVV; Hinweis auf Rz 1311 und

1312 der Wegleitung über die Renten)

Gemäss Randziffer 355 der seit 1. Januar 1971 gültigen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit sind laufende Renten und Hilflosenentschä- digungen der IV, bei denen die Festlegung eines Revisionstermins im Sinne der Randziffern 224 und 322 unterblieben ist, innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Wegleitung zu revidieren. Von einer Revision kann abgesehen werden, wenn es sich um Versicherte handelt, die in absehbarer Zeit (in der Regel innert drei Jahren) das AHV-Rentenalter erreichen. Für die Durchführung der Revisionen im allgemeinen und der oben- erwähnten im besondern sind die Sekretariate der TV-Kommissionen darauf angewiesen, dass ihnen von den Ausgleichskassen laufend die

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Todesfälle mitgeteilt werden, wie dies in den Randziffern 1311 und 1312 der Wegleitung über die Renten vorgeschrieben ist. Die Ausgleichskas- sen erleichtern den Vollzug, wenn sie diese Meldungen lückenlos vor- nehmen.

1V: Verhältnis der IV zur Krankenversicherung (Hinweis auf Art. 45bis IVG und Art. 88ter 117V; s. auch

Rz 85 des KS über das Verfahren)

In letzter Zeit ist wiederholt festgestellt worden, dass einige Sekretariate der 1V-Kommissionen die Meldepflicht im Sinne von Artikel 88t' IVV nicht befolgen. Es sei in Erinnerung gerufen, dass gemäss dieser Vor- schrift die IVK-Sekretariate die Mitglieder der vom Bund anerkannten Krankenkassen, welche Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV erheben, den betreffenden Krankenkassen oder einer Verbindungsstelle zu melden haben.

IV: Legitimation zur Anmeldung von Leistungsansprüchen aus dem IVG (Kommentar zum Urteil des EVG i. Sa. E. S., s. S. 302) Die Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegenüber der IV setzt gemäss Artikel 46 IVG eine Anmeldung voraus. Die Legitimation hiezu ist in Artikel 66 IVV geregelt. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, inwieweit ein Ehe- gatte für den andern Ansprüche geltend machen kann. Das EVG vertrat in seiner bisherigen Praxis die Meinung, dass der Ehemann dies für seine invalide Ehefrau nur in dem Umfange könne, als sie selbst nicht bereits verbindlich darüber verfügt habe. In dem auf Seite 302 pu- blizierten Urteil hat es diese Praxis geändert. Demnach hat der zu Un- terhaltsbeiträgen an seine invalide Ehefrau verpflichtete Ehemann ein eigenes Anmelderecht zum Bezug von TV-Leistungen für seine Frau, und zwar auch dann, wenn diese bereits verbindlich darauf verzichtet hat.

HINWEISE

Die Die ZAK publiziert regelmässig die grundlegenden Rechtsprechung Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsge- der Kantone richts über die AHV, die TV, die Ergänzungsleistun- gen und die weniger von sich reden machende

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Erwerbsersatzordnung. Publizistisch nicht erfasst werden indessen die kantonalen Urteile. Und doch sind auch sie für das Funktionieren der sozialstaatlichen Einrichtungen von grosser Bedeutung. So wird auf kantonaler Ebene sozusagen die Spreu vom Weizen geschieden: Streit- fälle mit eindeutigen oder in der Gerichtspraxis bereits beurteilten Sach- verhalten finden meist ihre abschliessende Erledigung, während grund- sätzliche, neue Tatbestände oft zur letztinstanzlichen Beurteilung an das EVG weitergezogen werden. In der untenstehenden graphischen Darstellung ist die Anzahl der kantonalen Rekursentscheide 1963 bis 1971 zu den genannten vier So- zialversicherungszweigen aufgezeichnet. Besonders augenscheinlich tritt die starke Belastung der Gerichte durch die Einführung der Ergän-

ÄHV/IV/EO/EL: Entscheide der kantonalen Relcursbehörden

1 1 1 1 1 1 1 1

IV/AI

1

00 AHV/AVS 800

5U 4-

21 0

occ

soc

EL/PC 5CC

300 200 100 EO/APG

193 194 1965 19E6 1967 1968 1969 1970 1971

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zungsleistungen im Jahre 1966 zutage. Bereits nach 1967 verringerte sich jedoch die Zahl der EL-Entscheide, und diese Entwicklung hat sich abgesehen von einer unbedeutenden Zunahme nach .der siebenten AHV-Revision - bis heute fortgesetzt. Bei der IV nahmen die Ent- scheide nach Inkrafttreten der ersten Gesetzesrevision auf den 1. Ja- nuar 1968 stark zu. Die AHV löste mit der siebenten Revision (Einfüh- rung der Hilflosenentschädigung für Altersrentner) eine Zunahme der Gerichtsentscheide aus. Ein Vergleich der von den erstinstanzlichen Behörden gefällten Ent- scheide mit den vom EVG beurteilten Fällen ergibt für das Jahr 1971 folgendes Bild: ÄHV IV EL EO Total kantonale Entscheide 1893 2834 474 29 5230 Entscheide des EVG 130 419 40 589

Die Aufstellung zeigt, dass gesamthaft nur gut 10 Prozent der kan- tonalen Urteile an das EVG weitergezogen werden. Anders ausgedrückt: Die kantonalen Gerichte entscheiden rund 90 Prozent der Streitfälle in der Sozialversicherung endgültig.

Eine Sozialcharta Anlässlich der Delegiertenversammlung des Schwei- für die zerischen Bauernverbandes vom 16. April 1970 in Landwirtschaft? Bern hat der Verbandsdirektor R. Juni in seinem Referat über die aktuelle Lage der Landwirtschaft auch die Frage der Schaffung einer Sozialcharta für die Landwirtschaft zur Diskussion gestellt. Seither wurde diese Frage weiterhin verfolgt. Anfangs Januar 1972 fand in Bern eine Konferenz der landwirtschaft- lichen Kantonalorganisationen statt, in der die zukünftige Ausgestaltung der Sozialgesetzgebung für die Landwirtschaft besprochen wurde. Grund- lage der Aussprache bildeten ein Bericht des Schweizerischen Bauern- sekretariates «Um eine landwirtschaftliche Sozialcharta» sowie ein ent- sprechender Gesetzesentwurf nebst Kommentar von Jean Rochat, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Waadt. Die Fragen, die sich im Zu- sammenhang mit der erwähnten Sozialcharta stellen, sollen im Schosse der landwirtschaftlichen Kantonalorganisationen sowie in der sozial- politischen Kommission des Schweizerischen Bauernverbandes weiter vertieft werden.

2S2

FACHLITERATUR

Binswanger Peter: Rechtsfragen betreffend die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. In «Schweizerische Versiche- rungs-Zeitschrift», 1971, Heft 5 (August), S. 129-148. Verlag Herbert Lang, Bern.

Büchi Otto: Werdendes Sozialversicherungsrecht des Bundes. In «Schweizeri- sche Zeitschrift für Sozialversicherung», 1972, Heft 12, S. 81-99.

Deprez Eric: Finanzierungssysteme für Personalvorsorgeeinrichtungen. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 1972, Heft 1/2, S. 65-73.

Fragnire Mario-Elisabeth, Monod FranVoise, Pfister May, Schneider Chri- stine: Personnes ges en Institution. Untersuchungen in einem Altersheim.

85 S. plus Anhang. Diplomarbeit an der Schule für Sozialarbeit Lausanne,

1971.

Jean-Richard Charles Th.: Aus der Praxis des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts 1970. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 19722 Heft 1/2, S. 100-119.

Oswald Hans: Das Regressrecht in der Privat- und Sozialversicherung. In Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 1972, Heft 1/2, S. 1-64.

Wunderli Jürg: Mensch und Altern. Eine allgemeinverständliche Einführung. insbesondere für das Pflegepersonal. Herausgegeben vom Stadtärztlichen Dienst Zürich. 136 S. Verlag S. Karger, Basel, 1971.

Behinderte Kinder -Früherkennung, Behandlung, Rehabilitation. 96 S., her- ausgegeben von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln, im Auftrag des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit, (1971?).

Geistig behinderte Kinder - Frühberatung, Frühbetreuung. 6 5., enthaltend die Adressen der Frühberatungsdienste. Herausgegeben von der Schweizeri- schen Kommission für Probleme der geistigen Behinderung. Zu beziehen beim Zentralsekretariat der Pro Infirmis, Zürich.

Zur flexiblen Altersgrenze (gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Ge- sellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung). In «Deutsche Versicherungszeitschrift», Heft 6, Juni 1971, S. 137-141. Erich Schmidt Verlag, Berlin.

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MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Nationalrat hat am 16. März 1972 das Postulat Vorstösse Tanner (ZAK 1971, S. 440) angenommen. Der Vorstoss Postulat Tanner regt die Schaffung eines Psychose-Gesetzes - analog vom 8. März 1971 dem Rheuma-Gesetz - an. Der Bundesrat äussert sich in seiner Stellungnahme dahin, dass mit einer Änderung der bestehenden Gesetze über die Kranken- und Unfall- versicherung sowie die Invalidenversicherung die Ziele des Postulanten leichter und rascher erreicht werden könnten. Nachfolgend einige interessante Abschnitte aus der bundesrätlichen Stellungnahme: Die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ist das Hauptziel unserer IV. Es ist daher zu prüfen, wie weit sie auch der Resozialisierung psychisch Kranker dienen kann. Grundsätzlich stellt die IV die körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden einander ohne Einschrän- kung gleich. Psychisch Kranke geniessen die gleichen Rechte wie andere invalide Versicherte. Hinsichtlich der medizinischen Massnahmen ist die Leistungspflicht der IV begrenzt, weil sie erst dann spielt, wenn sich das Leiden relativ stabilisiert hat. Art. 12 IVG gewährt dem Versicherten Anspruch auf «medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behand- lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Wiedereingliederung gerichtet sind». Bei psychisch Kranken müssen aber die Wiedereingliede- rLlngsmassnahmen sehr früh, schon bei Beginn der Be- handlung, einsetzen und sind von dieser oft überhaupt nicht zu trennen. Die im Gesetz vorgenommene Unter- scheidung zwischen Massnahmen «zur Behandlung des Leidens an sich» und medizinischen Wiedereingliede- rungsmassnahmen wirkt sich in der modernen Psychia- trie ganz besonders ungünstig aus. Die Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung, die bei der Resozialisierung psychisch Kranker eine wesentliche Rolle spielen, gehen in Form von erstmali- ger beruflicher Ausbildung, Umschulung oder Arbeits- vermittlung zulasten der IV. In diesem Rahmen unter- stützt der Bund die Errichtung und den Betrieb ge- schützter Werkstätten. Die Resozialisierung psychisch Kranker stellt somit heute noch eine Reihe ungelöster Probleme. Kein Zwei- fel dürfte daran bestehen, dass die Schaffung eines Bundesgesetzes zur Bekämpfung psychischer Leiden eine sehr schwierige Aufgabe darstellt und einer lang- jährigen Arbeit bedürfte. Nur schon den Geltungs-

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bereich abzugrenzen, wäre ausserordentlich schwierig, nicht zuletzt im Hinblick auf die präventiven Massnah- men. Dagegen steht fest, dass aufgrund des 1V-Gesetzes der Bund heute schon eine ganze Reihe wichtiger Mass- nahmen der Resozialisierung psychisch Kranker sehr wirksam fördern kann. Es ist aber Sache der Kantone, entsprechende Einrichtungen zu schaffen; der Bund kann bei der gegenwärtigen Rechtslage nur finanzielle Beiträge gewähren. Damit überall die notwendigen Initiativen ergriffen werden, ist noch eine weitgehende Aufklärung der Öffentlichkeit und auch der Behörden nötig. Vorurteile psychischen Kranken gegenüber sind zu beseitigen, und es sind die Mittel und Wege bekanntzumachen, die heute bestehen, um diesen Kranken den Weg in die Gesell- schaft und ins Erwerbsleben offen zu halten.

Postulat Tschumi Nationalrat Tschumi hat folgendes Postulat eingereicht: vom 28. Febr. 1972 «Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern vom 10. Oktober 1969 sagt, dass nur solche Kleinbauern einen Anspruch auf Familienzulagen haben, die haupt- beruflich selbständige Landwirte sind und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt ihrer Familien bestreiten. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass mancher Klein- bauer, der einer Nebenbeschäftigung nachgeht, schon bald keinen Anspruch mehr auf Kinderzulagen hat, da die Bezüge aus dem Nebenverdienst das reine bäuer- liche Einkommen übersteigen. Diese Tatsache hat zur Folge, dass mancher Bezugsberechtigte entweder seine Nebenbeschäftigung aufgibt, um im Genuss der Kinder- zulagen zu bleiben, oder seinen Landwirtschaftsbetrieb verlässt, was keinesfalls einer sinnvollen regionalen Besiedlung des Landes entspricht. Der Bundesrat wird deshalb ersucht zu prüfen, ob bei der kommenden Verbesserung der Kinderzulagen der Grundsatz der hauptberuflichen Tätigkeit in der Land- wirtschaft nicht fallengelassen werden sollte, damit je- der in der Landwirtschaft tätige Kleinbauer, dessen Einkommen grösser ist als das rein bäuerliche, in den Genuss der Kinderzulagen kommt.»

Motion Ständerat Krauchthaler hat folgende Motion einge- Krauchthaler reicht: vom 17. März 1972 «Die heutige Regelung für die Ausrichtung von Kinder- zulagen in der Landwirtschaft ist unbefriedigend. Die Festlegung von starren Einkommensgrenzen für die Bezugsberechtigung führt zu Ungerechtigkeiten. Sie

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hindert sehr oft den Wettbewerb und vor allem die An- strengungen zur Verbesserung der Einkommensverhält- nisse. Der Bundesrat wird ersucht, eine Gesetzesänderung vor- zulegen, wonach allen Landwirten und familieneigenen Arbeitskräften Kinderzulagen ausgerichtet werden, un- beachtet der Einkommensverhältnisse. Gleichzeitig soll eine Beitragspflicht der Landwirtschaft vorgesehen werden, wobei in Anlehnung an die Beitrags- leistung bei der AHV eine sinkende Beitragsskala vorge- sehen wird. Bisherige Kinderzulagenbeztiger mit kleinen Einkommen sind von der Beitragsleistung zu befreien.»

Aus dem Bericht Gestützt auf eine Reihe von parlamentarischen Vor- der Eidgenössischen stössen sowie auf die Ergebnisse einer Umfrage bei den Expertenkommission Kantonsregierungen und den interessierten Organisatio- für die Neuordnung nen bestellte das Eidgenössische Departement des In- der Kranken- nern im Februar 1969 eine Expertenkommission für die versicherung Neuordnung der Krankenversicherung und beauftragte sie, die Kostenentwicklung und die strukturelle Neuge- staltung der Krankenversicherung in leistungsmässiger, finanzieller und organisatorischer Hinsicht zu untersu- chen. Die Kommission bezog die am 31. März 1970 von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz einge- reichte Verfassungsinitiative für eine soziale Kranken- versicherung in ihre Prüfung ein. Sie legt nun einen umfangreichen Bericht über ihre Beratungen sowie Grundsätze für eine gesetzliche Neuordnung der Kran- kenversicherung vor. Ein erster Teil des Berichts befasst sich mit der heuti- gen Ausgestaltung der sozialen Krankenversicherung und gibt einen Überblick über die Entwicklung der ein- zelnen Versicherungsbereiche seit der Gesetzesrevision vom Jahre 1964 sowie über die Bestrebungen zur Neu- ordnung. Der zweite Teil des Berichts behandelt die Vorschläge der Experten für eine künftige Neuordnung der Kran- kenversicherung. Allgemein wird vorausgeschickt, dass die künftige Krankenversicherung in ihren Grundlinien auf eidgenössischer Ebene zu ordnen ist und dass die Neuordnung gleichermassen dem Stand und den stets wachsenden Kosten des Gesundheitswesens sowie der wirtschaftlichen Lage und den sozialen Bedürfnissen unserer Bevölkerung Rechnung zu tragen habe. Der Bevölkerung müsse vor allem für schwere und wirt- schaftlich bedrohende Risiken ein umfassender Versiche- rungsschutz eingeräumt werden, wogegen für kleinere Risiken am bisherigen System der bundesrechtlich frei- willigen Versicherung festgehalten werden könne.

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In diesem Sinn schlägt die Kommission vor, als finan- ziell selbsttragenden Teil der Krankenpflegeversiche- rung eine allgemeine obligatorische Spital- v e r s i c h e r u n g zu schaffen. Sie hätte zwei Kompo- nenten zu umfassen: die Versicherung der Spitalbe- handlung und die Spitalsubventionen. Die Versicherung der Spitalbehandlung soll den in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen bei Krankheit, Mutterschaft und gegebenenfalls bei Unfall zeitlich unbegrenzten Schutz bieten. Die Spitalversiche- rung wird finanziert durch einen Zuschlag zum AHV/IV/EO-Beitrag in der Höhe von 1,8 bis 2 Lohnprozenten; von den Altersrentnern der AHV ist ein Beitrag von 2 Prozent ihrer Rente zu erheben. Spitalsubventionen sind vorgesehen für jene Spitäler, die sich dem von der Versicherung angewendeten Sy- stem der Tagespauschalen und den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Spitalplanung anschliessen. Die aus allgemeinen Bundesmitteln finanzierten Spitalsubventio- nen würden in Form von Beiträgen an den Bau, Ausbau oder die Einrichtung von allgemeinen Abteilungen ge- währt. Im Gegensatz zur obligatorischen Spitalversicherung soll die Versicherung der übrigen Kran- kenpflege (einschliesslich Leistungen bei Mutter- schaft und gegebenenfalls bei Unfall) nach Auffassung der Kommission von Bundes wegen wie bis anhin den Charakter einer freiwilligen Individualversicherung be- halten. Sie besteht insgesamt aus drei Teilen: der all- gemeinen Krankenpflegeversicherung und - neu - der Zahnbehandlungskostenversicherung, beide mit gesetz- lichen Mindestleistungen, sowie den Zusatzversicherun- gen, in deren Ausgestaltung die Krankenkassen frei sind. Sozialpolitisch bedeutungsvoll ist der Vorschlag der Ex- perten, durch eine obligatorische Kranken- g e 1 d v e r s i c h e r u n g den Arbeitnehmern und be- stimmten Gruppen von Selbständigerwerbenden bei Krankheit, Mutterschaft und gegebenenfalls bei Unfall ein angemessenes Ersatzeinkommen zu sichern. Dabei sind für Arbeitnehmer Leistungen in der Höhe des SUVA-Krankengeldes anschliessend an die Lohnfort- zahlung, d. h. ab 31. Tag, vorgesehen; finanziert würde die Versicherung je hälftig durch Beiträge der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer. Die Grundlagen des Arztrechts (freie Arztwahl, Be- handlungsfreiheit, primär vertragliche Tariffestsetzung)

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sollen unverändert bleiben. Im Bereich des Tarifwesens sollen dagegen die Vergütungen der Ärzte und der Zahnärzte wie bei den übrigen Medizinalberufen durch Verträge auf Bundesebene festgelegt werden, und zwar in Anlehnung an die bestehenden Regelungen der SUVA, der Militärversicherung und der IV. Die Durchführung der Krankenversicherung soll weiter- hin den Krankenkassen obliegen; die Mitwirkung der Privatassekuranz namentlich in der Krankengeldver- sicherung soll näher geordnet werden. Schliesslich soll die Koordination mit anderen Sozialversicherungszwei- gen verbessert werden. Nachtrag zum Drucksachen- katalog Eemer- AHV/IV/EO Erschienen sind: Preis kungen

318.105.8 d Nachtrag 8 zur Wegleitung über die Stel-

lung der Ausländer und Staatenlosen

318.105.8 f do. französisch

318.381 f Durchsehreibegarnituren

Dcision rentes ordinaires AVS 44.— 1, 5

318.381 i do. italienisch 44.— 1, 5

318.442 d Fragebogen für den Arzt betreffend Hilf-

losigkeit -.- 1, 5

318.442 f do. französisch -.- 1, 5

318.442 i do. italienisch -.- 1, 5

318.507.14 d Kreisschreiben über die Behandlung von

Sprachgebrechen

318.507.14 f do. französisch _75:

318.563 d Durchschreibegarnitur Verfügung für Tag-

geld 49.— 1, 5

318.603 d Durchschreibegarnitur Verfügung Hilflo-

senentschädigung 60.— 1, 5

318.633 df Bescheinigung der Spezialstelle (Garnitur) 28.— 1, 5, 6

Personelles Der Bundesrat hat bei der Z e n t r a 1 e 11 Au s- g 1 e i c h s s t e 11 e in Genf befördert: Dr. iur. Bruno Kern, bisher wissenschaftlicher Adjunkt 1, zum wissen- schaftlichen Adjunkten Ja, und lic. iur. Edoardo Torri, bisher Sektionschef II, zum Sektionschef I.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 10. Dezember 1971 i. Sa. A. und C. R. Art. 16, Abs. 1, AHVG; Art. 141, Abs. 3, AHVV. Die für einen Ehegat- ten geleisteten und in seinem 1K eingetragenen Erwerbseinkommen können nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr auf das 1K des andern Ehegatten übertragen werden; vorbehalten bleiben die in Art. 141, Abs. 3, AHVV vorgesehenen Ausnahmen. (Bestätigung der Praxis)

A. R. führte von 1951 bis Ende 1969 einen Coiffeursalon in X. 1953 eröffnete sie eine Filiale in Y, die durch den Ehemann C.R. geleitet wird und direkt mit der örtlich zuständigen Ausgleichskasse abrechnet. Diese verfügte am 11. Februar 1954, dass alle in diesem Betrieb tätigen Personen und der Be- triebsleiter als Arbeitnehmer zu gelten hätten, für die A. R. als Arbeitge- ber i n die Beiträge entrichten müsse. Dieser Verfügung kam A. R. für ihren Ehemann nur bis Ende 1954 nach, so dass C. R. seit 1955 keine Beiträge mehr gutgeschrieben worden sind. Nach dem Verkauf des Hauptgeschäftes in X wurde A .R. aus der Mitgliedschaft der dortigen Ausgleichskasse entlassen. Am 18. November 1970 stellte A. R. bei dieser Ausgleichskasse das Begehren, die Hälfte der von ihr in den letzten 20 Jahren bezahlten Beiträge ihrem Ehe- mann gutzuschreiben. Nach Verständigung mit der Gemeinde-Ausgleichskas- se in Y entsprach die Ausgleichskasse in X mit Verfügung vom 8. Dezem- ber 1970 dem Gesuch für die Zeit ab 1965, lehnte dagegen die Umbuchung der vor 1965 entrichteten Beiträge ab. Beschwerdeweise beantragten die Ehegat- ten A. und C. lt., die Umbuchung sei bereits ab 1951 und nicht erst ab 1965 vorzunehmen. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zogen sie an das EVG weiter. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde aus folgenden Erwägungen ab: Es sind keine Versicherungsleistungen streitig, so dass das EVG nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder un- ter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104, Bst. a und b, sowie Art. 105, Abs. 2, OG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Umbuchung der Hälfte der von A. R. In den Jahren 1951 bis 1970 bezahlten persönlichen Bei- träge auf das Konto ihres Ehemannes verlangt. Das EVG hat indessen nur noch zu entscheiden, ob diesem Begehren für die Jahre 1951 bis 1964 zu ent- sprechen sei, nachdem die Ausgleichskasse X und die Gemeinde-Ausgleichs- kasse Y bereit sind, dem Gesuch um Umbuchung ab 1965 stattzugeben.

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Gemäss Art. 16, Abs. 1, AHVG können Beiträge nicht mehr eingefor- dert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend ge- macht worden sind. Nach der Verwaltungspraxis (Rz 238 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Juli 1966, und Nachtrag II, gültig ab 1. Janu- ar 1969), darf nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäss Art. 16, Abs. 1, AHVG der Eintrag im individuellen Beitragskonto (IBK) nicht mehr geän- dert werden. Diese Bestimmung will, wie das EVG wiederholt entschieden hat (EVGE 1958, S. 192, Erwägung 3 und dort zitierte Rechtsprechung), verhin- dern, dass nach einem bestimmten Zeitablauf neue Beziehungen zwischen den Ausgleichskassen und den Beitragspflichtigen begründet werden können. Sie wird aber wirkungslos, wenn Beiträge, die für einen Ehegatten geleistet und seinem IBK gutgeschrieben wurden, nach Ablauf der Verjährungsfrist auf das IBK des andern Ehegatten übertragen werden könnten. Die Rechtssicher- heit und die tYberlegung verwaltungstechnischer Natur, welche gegen die Möglichkeit der Bezahlung von Beiträgen nach Ablauf der Verjährungsfrist sprechen, gelten auch für die Ablehnung der Übertragung von Beiträgen aus dem IBK eines Versicherten In dasjenige eines andern. Eine Ausnahme bil- den nur die in Art. 141, Abs. 3, AHVV vorgesehenen Sonderfälle, für welche auch die Verjährung keine Rolle spielt. Der vorinstanzliche Entscheid trägt diesen rechtlichen Grundsätzen Rechnung. Die Beschwerdeführer können keine der als Ausnahme bezeichne- ten Tatbestände geltend machen. Die von ihnen angeführten Gründe sind überdies nicht geeignet, von der Rechtsprechung abzuweichen. Die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen.

Urteil des EVG vom 20. Dezember 19711. Sa. R. B. Art. 25, Abs. 1, AHVV. Die blosse Einschränkung einer nebenberufli- chen Tätigkeit stellt keine Änderung der Einkommensgrundlagen dar. (Erwägung 3) R. B. war vom 1. Januar 1965 bis Ende 1970 neben seiner hauptberuflich un- selbständigen Erwerbstätigkeit als freier Journalist tätig. Die Ausgleichskas- se setzte seine persönlichen Beiträge im ordentlichen Verfahren fest. Mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.B., die persönlichen Beiträge von dem in nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkom- men seien nach dem ausserordentlichen Veranlagungsverfahren festzusetzen. Er macht geltend, das Einkommen aus seiner freien journalistischen Tätig- keit sei erheblich zurückgegangen, weil er ab 1969 nur noch gelegentlicher Mitarbeiter einer einzigen Zeitung gewesen sei. Das EVG wies die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

1. Nach dem in Art. 22 und 23 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren

zur Beitragsfestsetzung berechnet die Ausgleichskasse die Beiträge Selbstän- digerwerbender für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode, und zwar üblicherweise anhand des durchschnittlichen rei-

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nen Erwerbseinkommens der Berechnungsperiode; diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode. Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständi- gen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es er- zielt wurde (Art. 22, Abs. 3, AHVV). Das Erwerbseinkommen und das im Be- trieb arbeitende Eigenkapital werden durch die Steuerbehörden ermittelt, de- ren Angaben für die Ausgleichskassen verbindlich sind. Haben sich indessen die Einkommensgrundlagen seit der letzten ordentlichen Berechnungsperiode, für welche die Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, «infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzu- tritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Ge- schäftseinkommens» dauernd verändert und ist dadurch die Höhe des Ein- kommens wesentlich beeinflusst worden, so sind die von der Grundlagen- änderung bis zur nächsten ordentlichen Beitragsperiode geschuldeten Beiträ- ge von der Ausgleichskasse in dem in Art. 25 AHVV normierten ausserordent- lichen Verfahren festzusetzen. Die Ausgleichskasse berechnet die Beiträge als- dann in der Regel für jedes Kalenderjahr anhand des jeweiligen Jahresein- kommens. Hingegen ist für die Beiträge des Vorjahres der nächsten ordentli- chen Beitragsperiode das Erwerbseinkommen massgebend, welches der Bei- tragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist. Das EVG hat wiederholt erklärt, dass Art. 25 AHVV eine Ausnahmebe- stimmung ist und nicht extensiv interpretiert werden darf. Darum wurde er- kannt, die Anwendung dieser Bestimmung setze einschneidende Veränderun- gen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die zu einer Ein- kommensveränderung um mindestens 25 Prozent geführt hat (BGE 96V 63; ZAK 1952, S. 53; EVGE 1963, S. 107, 1964, S. 96). Einkommensveränderungen als Folge von Konjunkturschwankungen, Konkurrenzsituationen, Missernten, Nachlassen der beruflichen Tätigkeit oder ähnlichen Umständen stellen in- dessen nur vorübergehende Erscheinungen dar, welche weder den langfristi- gen Einkommensdurchschnitt noch die Ertragslage eines Betriebes oder ei- ner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne einer Grundlagenände- rung zu beeinflussen vermögen. Solche Einkommensschwankungen gleichen sich in der Regel (während der Beitragsperiode [Art. 22 AHVV]) aus, so dass der Pf lichtige -- auf längere Sicht gesehen - die seinem Einkommen entsprechenden Beiträge zu leisten hat. Mit Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine freie journalistische Tätigkeit bis Ende 1970 in der Weise ausgeübt, dass sich die Annahme einer nur gelegentlichen nebenberuflichen selbständi- gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22, Abs. 3, AHVV nicht rechtfertige. Die Tatsache, dass er von 1969 an seine Mitarbeit bei der Zeitung X einge- schränkt hatte und daher ein kleineres Einkommen erzielte, vermag an die- sem Ergebnis nichts zu ändern. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 25, Abs. 1, AHVV. Denn die blosse Einschränkung der nebenberuflichen Tätigkeit stellt nach den zutreffenden Feststellungen der Ausgleichskasse noch keine Verän- derung der Einkommensgrundlagen dar. Ursache der Einkommensverminde- rung war nicht der Wegfall einer Einkommensquelle (EVGE 1951, S.251), sondern die eingeschränkte journalistische Tätigkeit.

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Verfahren

Urteil des EVG vom 17. Dezember 1971 i, Sa. A. AG

Art. 128 1. V. m. Art 97, Abs. 1, OG; Art. 5, Abs 2, i. V. m. Art. 45, Abs. 1, VwVG. Zwischenverfügungen einer Rekursbehörde sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Das ist nicht der Fall hinsichtlich einer Verfügung, die das Verfahren bis zum Eingang eines ergänzenden Berichtes der Ausgleichskasse einstellt. (Erwägungen 1 und 2) Die Rekursbehörde wies die Akten an die Ausgleichskasse zurück zur genau- en Feststellung des von einem Arbeitnehmer bezogenen Lohnes und verfügte, das Verfahren sei bis dahin einzustellen. Das EVG wies eine dagegen einge- legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus den folgenden Erwägungen ab: Das EVG beurteilt gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sin- ne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Als Verfügun- gen gelten nach der Legaldefinition in Art. 5, Abs. 1, VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die weiteren Voraussetzungen der Bst. ac dieser Bestimmung erfüllen. Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zu- dem verweist Art. 5, Abs. 2, VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes. Diese Bestimmung enthält die weitere Ein- schränkung, dass nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45, Abs. 1, VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung der Zulässig- keit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdever- fahrens insbesondere für alle in Art. 45, Abs. 2, VwVG nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 90; BGE 971478, 961294/295). Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 101, Bst. a, OG die Verwaltungsge- richtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung stellt das erstin- stanzliche Beschwerdeverfahren ein bis zum Eingang des ergänzenden Kon- trollberichtes der Ausgleichskasse. Diese Sistierungsverfügung bewirkt für die Eeschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Es fehlt mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung eines selbständigen Be- schwerdeverfahrens. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. . Da es sich nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Ver- weigerung von Versicherungsleistungen handelt, sind Kosten zu erheben und deni Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 134 und Art. 135 in Verbindung mit Art. 156, Abs. 1, OG).

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Invalidenversicherung

Eingliederung

Urteil des EVG vom 2. Februar 1972 i. Sa. J. W.

Art. 17, Abs. 1, IVG. Maturitätsvorbereitung mit anschliessender Aus- bildung zum Agro-Techniker kann bei invaliden Landwirten eine an- gemessene berufliche Umschulungsmassnahme darstellen. Art. 136, Bst. d, OG. Die revisionsweise Neubeurteilung von letzt- instanzlichen Urteilen ist u. a. auch dann zulässig, wenn aktenkundige Tatsachen, die ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens sind, vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt worden sind.

Der heute 22jährige Versicherte beendigte im Frühjahr 1967 seine zweijähri- ge landwirtschaftliche Berufslehre. Vom Juli 1967 bis März 1968 arbeitete er weiterhin bei einem Landwirt, und seit Mai 1968 absolviert er einen Fernkurs zur Vorbereitung auf die Maturität. Im Juli 1969 teilte er der IV mit, wegen eines Rückenleidens müsse er den Bauernberuf aufgeben, weshalb er auf eine andere Tätigkeit umgeschult werden möchte. Mit Verfügung vom 5. Mai 1970 eröffnete ihm die Ausgleichskasse den Beschluss der 1V-Kommission vom 23. April 1970, die Kosten für den Maturitätsfernkurs nicht zu übernehmen. Auf Beschwerde hin entschied die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 23. Dezember 1970, dass die Ausgleichskasse für die Kosten des Fernkurses aufzukommen habe. Das BSV reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, mit der es die Wieder- herstellung der Kassenverfügung verlangte. Das EVG stellte fest, dass der Versicherte nach Beendigung der Berufslehre weniger als zwei Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet habe, weshalb ihm der Besuch des Schweizeri- schen Landwirtschaftlichen Technikums - laut Bericht des Direktors vom 1. Juli 1971- selbst nach bestandener Maturität verwehrt wäre. In Gutheis- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher der angefochtene Ent- scheid mit Urteil vom 8. September 1971, zugestellt am 29. September 1971, aufgehoben worden. Am 27. Oktober 1971 liess der Versicherte die Revision des Urteils vorn 8. September 1971 beantragen. Die IV sei zu verhalten, die Kosten seines Ma- turitätsfernkurses zu übernehmen. Das Revisionsgesuch stützt sich auf Art. 136, Bst. d, eventualiter auf Art. 137, Bst. b, OG. Entgegen der Annahme des EVG genügten die zwei landwirtschaftlichen Lehrjahre und ein weiteres Jahr Praxis für die Aufnahme des Versicherten in das landwirtschaftliche Technikum, sofern er auch noch ein Maturitätszeugnis besitze. Es wurde da- zu eine entsprechende Bestätigung vom 5. Oktober 1971 vorgelegt. Das BSV beantragte die Gutheissung des Revisionsbegehrens und die Rückweisung der Sache zu weitern Abklärungen an die 1V-Kommission. Ge- mäss Bestätigung vom 5. Oktober 1971 müsste der Versicherte, wenn er kein Maturitätszeugnis besässe, noch zwei Kurse an einer landwirtschaftlichen Schule besuchen und alsdann die Aufnahmeprüfung am landwirtschaftli- chen Technikum bestehen. Die 1V-Kommission habe daher zu prüfen, ob der

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Versicherte imstande wäre, trotz seiner Behinderung diese Kurse zu absolvie- ren. Nur wenn der Kursbesuch wegen der Invalidität nicht möglich wäre, könnte die IV die Kosten der Vorbereitung zur Maturität übernehmen. Das EVG hiess das Revisionsbegehren mit folgender Begründung gut: Nach Art. 136, Bst. d, OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa- chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Tatsachen müssen geeignet sein, die Entscheidung des Gerichts in für den Revisionskläger günstigem Sinn zu beeinflussen. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die Kosten des Matu- ritätsfernkurses von der IV übernommen werden könnten, falls die Behaup- tung des Versicherten, es wäre ihm möglich, nach bestandener Maturität ins landwirtschaftliche Technikum einzutreten, richtig wäre. In seinem Urteil vom 8. September 1971 vertritt das EVG mit Recht die Auffassung, dass die akademische Laufbahn in keinem angemessenen Ver- hältnis zu der bisher vom Revisionskläger ausgeübten Erwerbstätigkeit ste- he, und es seien auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, um im heutigen Fall ausnahmsweise zu Lasten der IV ein wesentlich höheres Ausbildungsziel zu ermöglichen. Demgegenüber muss die Angemessenheit der Technikumsausbil- dung bejaht werden. Hierbei handelt es sich um einen typischen Bildungs- gang für Landwirte. Allerdings wurde seitens des Technikums am 1. Juli 1971 erklärt, das Berufsziel des Agro-Technikers sei höher zu werten als dasjeni- ge des Meisterlandwirtes, weil es vielseitigere Elnsatzmögllchkeiten ausser- halb der praktischen Landwirtschaft erlaube. Diese Einsatzmöglichkeiten stellten einen angemessenen Ersatz dar für den invaliditätsbedingten Verlust der Fähigkeit, in der praktischen Landwirtschaft tätig zu werden. Die Ausbil- dung zum Agro-Techniker Ist deshalb für einen Landwirt, der wegen seiner Invalidität nicht mehr praktisch in der Landwirtschaft arbeiten kann, als an- gemessene berufliche Umstellung Im Sinn von Art. 17, Abs. 1, IVG und der Rechtsprechung (EVGE 1965, S. 45, ZAK 1965, S. 450) zu betrachten. Die Fra- ge der ausnahmsweisen Finanzierung eines «höheren Berufszieles» stellt sich im vorliegenden Fall somit gar nicht. Demnach könnten die Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Matu- rität grundsätzlich von der IV übernommen werden. Die Behauptung, der Re- visionskläger erfülle die Voraussetzungen der Aufnahme in das landwirt- schaftliche Technikum, ist daher geeignet, zu einer andern Beurteilung sei- nes Anspruches zu führen. Der Revisionskläger macht geltend, er könnte, da er bereits mehr als zwei Jahre praktische landwirtschaftliche Tätigkeit hinter sich habe, nach be- standener Maturität ins landwirtschaftliche Technikum eintreten. Dies trifft in der Tat zu, schrieb doch dessen Direktion am 5. Oktober 1971 dem Versi- cherten: «Wir bestätigen, dass Sie mit zwei landwirtschaftlichen Lehrjahren und ei- nem weitern Jahr landw. Praxis die Aufnahmebedingungen des Schweiz. Land\v. Technikums erfüllen, vorausgesetzt, dass Sie einen Maturitätsaus- weis besitzen.» Es ist zu prüfen, ob diese Tatsache schon im ersten, mit Urteil vom 8. September 1971 zum Abschluss gebrachten Verfahren aktenkundig gewe- sen und vom Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt worden ist

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(vgl. Art. 136, Est. d, OG). Damals stützte sich das Gericht auf das Schreiben der Direktion vom 1. Juli 1971, dem sich jedoch bezüglich der Aufnahmevor- aussetzungen nichts Eindeutiges entnehmen lässt. Dagegen ergibt sich aus der schon im ersten Verfahren vorgelegten 15seitigen Orientierungsschrift des landwirtschaftlichen Technikums unter der Überschrift «Aufnahmebe- dingungen» folgendes: «Im Normalfall muss sich der Aufnahmebewerber über eine abgeschlossene Berufslehre in der Landwirtschaft oder in einem an- dern Beruf und «nach der Lehrabschlussprüfung» - also zusätzlich- über zwei Jahre praktischer Tätigkeit in der Landwirtschaft ausweisen. Ander- seits müssen Kandidaten mit Maturitätszeugnis nur über «mindestens zwei Jahre Praxis in der Landwirtschaft» verfügen. Diese differenzierten Aufnah- mebedingungen für Aufnahmebewerber mit Berufslehre bzw. mit Maturität waren aktenkundig und sind vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Man kann sich nun allerdings fragen, ob die Orientierungsschrift wirk- lich aus Versehen unbeachtet geblieben oder ob jenes Aktenstück lediglich unrichtig gewürdigt worden ist; in diesem zweiten Fall läge kein Revisions- grund vor. Die unrichtige Würdigung bestände darin, dass das Gericht den Ausdruck «Praxis in der Landwirtschaft» (als Voraussetzung für Kandida- ten mit Maturität) bewusst in Gegensatz gestellt hätte zum Begriff «Berufs- lehre» (als Voraussetzung für Kandidaten ohne Maturität). Aufgrund einer solchen unrichtigen Würdigung hätte das Gericht auch gestützt auf die ge- nannte Bestimmung zum Schluss gelangen können, der Versicherte, der eine landwirtschaftliche Berufslehre, nicht aber zwei Jahre «Praxis in der Land- wirtschaft» hinter sich hatte, könnte auch aufgrund eines Maturitätszeugnis- ses nicht ins landwirtschaftliche Technikum aufgenommen werden. Demge- genüber ist nun aber zu beachten, dass der Versicherte bereits in seiner Ant- wort zur seinerzeitigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet hat, mit der Maturität wäre ihm der Eintritt ins Technikum möglich («Dann werden nämlich nur mindestens zwei Jahre landwirtschaftlicher Praxis verlangt, die ich bereits hinter mir habe»). Damit wird also gesagt, dass für Kandidaten mit Maturität auch die Zeit der Berufslehre als «Praxis in der Landwirt- schaft» gilt. Diese Behauptung war unwidersprochen geblieben, und sie ist denn auch durch das neu aufgelegte Schreiben des Technikums vom 5. Okto- ber 1971 als richtig bestätigt worden. Wenn man somit annehmen wollte, das Gericht habe In der Orientierungsschrift enthaltene Aufnahmebestimmun- gen für Kandidaten mit Maturität zwar berücksichtigt, aber unzutreffend ge- würdigt, dann wäre diese unrichtige Würdigung nur möglich gewesen, weil die soeben zitierte Aktenstelle aus der Beschwerdeantwort versehentlich nicht beachtet worden wäre. Zusammenfassend ist somit festzustellen: Die Tatsache, dass der Revi- sionskläger mit abgeschlossener Berufslehre und bestandener Maturität ins Landwirtschaftliche Technikum eintreten kann, war bereits im ersten Verfah- ren aktenkundig und wurde vom Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt. Dem Revisionsgesuch ist daher gestützt auf Art. 136, Bst. d, OG zu entspre- chen.

3. Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hat das Gericht gemäss

Art. 144 OG die frühere Entscheidung aufzuheben und -aufgrund der berich- tigten Sachverhaltsfeststellung- In der Sache neu zu urteilen.

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Das BSV beantragt Rückweisung der Sache an die 1V-Kommission, da- mit noch abgeklärt werde, ob für den Eintritt ins Landwirtschaftliche Techni- kum wirklich die Maturität erforderlich sei (Variante 1) oder ob es nicht ge- nügen würde, dass der Revisionskläger die erwähnten zwei Landwirtschafts- kurse besuchen und nachher die Aufnahmeprüfung bestehen würde (Varian- te II). Diese letztgenannte Variante wäre nach Auffassung des Bundesamtes erst auszuschliessen, wenn ärztlich bestätigt würde, dass ein Besuch der er- wähnten landwirtschaftlichen Kurse wegen der Invalidität unmöglich ist. Die Argumentation des Bundesamtes setzt voraus, dass die Variante II der Variante 1 eindeutig vorzuziehen wäre, sei es aus Gründen der Ausbil- dung, der finanziellen Belastung, der Invalidität oder aus andern Überlegun- gen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Aufnahmebedingungen des landwirt- schaftlichen Technikums sehen beide Varianten vor, wobei die Variante 1 zu- dem noch privilegiert erscheint. Kostenmässig dürfte sich letztlich keine ent- scheidende Differenz ergeben, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den nach Variante II erforderlichen zwei Landwirtschaftskursen anscheinend um Winterkurse handelt, so dass die Sommerhalbjahre offenbar mit andern zu- sätzliche Kursen ausgefüllt werden müssten. Auch angesichts der Invalidität des Revisionsklägers ist kein Vorteil der vom Bundesamt in Erwägung gezo- genen Variante II erkennbar. Aus diesen Gründen ist von zusätzlichen Abklärungen im Sinn des Antra- ges des Bundesamtes abzusehen.

4. Materiell ist also davon auszugehen, dass der Revisionskläger nach be-

standener Matura ins Landwirtschaftliche Technikum wird eintreten können. Weiter ist zu beachten, dass dieser Ausbildungsweg im vorliegenden Fall ei- ne angemessene Umschulung im Sinn von Art. 17 IVG und der entsprechen- den Praxis darstellt. Deshalb hat der Revisionskläger grundsätzlich An- spruch darauf, dass die IV die Kosten seiner Vorbereitung zur Maturität übernehme. Es ist Sache der 1V-Kommission, die geschuldeten Leistungen durch eine neue Verfügung masslich und zeitlich noch genau festlegen zu las- sen.

Urteil des EVG vom 23. Dezember 1971 1. Sa. F. P.

Art. 19 IVG. Sonderschulbeiträge können in der Regel nur bei Aufent- halt in einer von der IV anerkannten Sonderschule gewährt werden. Bei Besuch einer nicht anerkannten Schule können ausnahmsweise Beiträge erbracht werden, wenn der sonderschulbedürftige Minderjäh- rige wegen Platzmangels in einer geeigneten Sonderschule nicht pla- ziert werden kann und wenn durch einen Bericht der zuständigen kan- tonalen Ueberwachungsbehörde ausgewiesen ist, dass die Schule für einen geeigneten Sonderschulunterricht und die erforderliche heil- pädagogische Betreuung Gewähr bietet.

Der 1960 geborene Versicherte ist mehrerer Geburtsgebrechen wegen sonder- schulbedürftig. Er besucht seit Frühjahr 1969 eine Privatschule. Der Vater des Versicherten begehrt die Ausrichtung von Sonderschulbeiträgen durch die IV.

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Gestützt auf einen entsprechenden Beschluss der 1V-Kommission wies die Ausgleichskasse das Begehren mit Verfügung vom 28. Mai 1970 ab. Die Pri- vatschule sei nicht eine vom BSV anerkannte Sonderschule und überdies sei gemäss den Berichten des kantonalen Jugendamtes keine Gewähr für die not- wendige heilpädagogische Betreuung geboten. Im Falle eines Schulwechsels könne ein neues Leistungsgesuch gestellt werden. Der Vater erneuerte beschwerdeweise sein Rechtsbegehren um Ausrich- tung von Sonderschulbeiträgen an den Unterricht in der Privatschule, zumal der Versicherte an dieser Schule dank dem individuellen und seinen Fähigkei- ten angepassten Unterricht recht beachtliche Fortschritte mache. Ausgleichskasse und 1V-Kommission verzichteten auf Vernehmlassung und Antragstellung. Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 9. Juli 1971 die Beschwerde mit einlässlicher Begründung ab. Hiegegen führ- te der Vater des Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte erneut um die Zusprechung von Sonderschulbeiträgen. Während Ausgleichskasse und 1V-Kommission ausdrücklich auf Vernehm- lassung verzichteten, beantragte das BSV Abweisung der Beschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Versicherte infolge In- validität sonderschulbedürftig im Sinne von Art. 9, Abs. 1, Bst. g, 117V ist und folglich Beiträge gemäss Art. 19 IVG für den Besuch des Unterrichts in einer von der IV zugelassenen Sonderschule zu beanspruchen hätte. Der Begriff der Sonderschulung ist in Art. 19, Abs. 1, IVG in Verbindung mit Art. 8, Abs. 1, 117V im einzelnen umschrieben. Schulen, die invaliden Min- derjährigen einen dem Gebrechen angepassten Schulunterricht im Sinne die- ser Begriffsumschreibung erteilen, bedürfen laut Art. 26bis, Abs. 1 und 2, IVG einer Zulassung, damit die Schüler Anspruch auf Sonderschulbeiträge der IV erheben können. Der Bundesrat hat die Zuständigkeit zum Erlass von Zulas- sungsvorschriften gemäss Art. 24, Abs. 1, IVV dem Eidgenössischen Departe- ment des Innern übertragen. Gestützt auf diese Delegation hat das Departe- ment die «Verfügung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden- versicherung» vom 29. September 1961 erlassen. In Ausführung dieser Depar- tementsverfügung hat das BSV im «Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV» (gültig ab 1. August 1964) Weisungen aufgestellt, die gemäss Rz 976 der 1V-Mitteilungen Nr. 122 (vom 11. Mai 1970) teilweise abgeändert und ergänzt worden sind. Nach den erwähnten Weisungen können ausnahmsweise Sonderschulbei- träge auch dann gewährt werden, wenn die besuchte Schule vom Bundesamt nicht als Sonderschule in der IV anerkannt ist: nämlich, sofern der sonder- schulbedürftige Minderjährige wegen Platzmangels in einer geeigneten Son- derschule nicht plaziert werden kann und wenn durch einen Bericht der zu- ständigen kantonalen Überwachungsbehörde ausgewiesen ist, dass die er- satzweise vorgesehene Schule für einen geeigneten Sonderschulunterricht und für die erforderliche heilpädagogische Betreuung Gewähr bietet (Rz 19 a des erwähnten Kreisschreibens in Verbindung mit Rz 976 der 1V-Mitteilung Nr. 122). Gemäss Bericht der zuständigen kantonalen tYberwachungsbehörde vom 14. Mai 1970 erteilt die fragliche Privatschule, die keine vom Bundesamt

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anerkannte Sonderschule ist, keinen spezifischen Sonderschulunterricht durch heilpädagogisch geschultes Personal im Sinne des IVG. Es besteht keinerlei Anlass, von dieser Beurteilung der zuständigen kantonalen Behörde abzuwei- chen. In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verwaltungsverfügung und dem vorinstanzlichen Entscheid besteht daher im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Sonderschulbeiträge für den Unterricht in der Privatschule. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. Im Falle eines positiven Berichtes über die betreffende Schule hätte übrigens die Frage des Platzmangels in den zugelassenen Sonderschulen geprüft werden müssen.

Renten

Urteil des EVG vom 4. November 19711. Sa. A. M. (Uebersetzung aus dem Italienischen) Art. 28, Abs. 2, und Art. 5, Abs. 1, IVG. Die massgebenden alternati- ven Kriterien zur Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbsunfä- -

higkeit und Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenkreis zu betä- tigen - können im Einzelfall einander ablösen, ohne dass sich der in- validierende Zustand geändert hat. Es ist jedoch stets davon auszu- gehen, welche vorherrschende Tätigkeit der Versicherte ausüben würde, wenn er nicht invalid wäre. Die 1935 geborene Versicherte leidet an einem myokardischen Defekt und an starker Skoliose. Nach eigenen Angaben hat sie noch nie eine Erwerbstätig- keit ausgeübt. Als Ledige erhielt sie seit 1960 eine ganze einfache Invaliden- rente. Im März 1970 verheiratete sich die Versicherte. Seither besorgt sie ihren Haushalt, wobei ihr während täglich zwei Stunden eine Haushalthilfe bei- steht, die sie mit 4 Franken pro Stunde entschädigt. Die 1V-Kommission stellte gestützt auf die durch die Heirat veränderten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten fest, dass diese nicht mehr über 25 Prozent invalid sei, da sie alle Hausarbeiten verrich- ten könne. Deshalb verfügte die Ausgleichskasse am 12. Mai 1970 die Aufhe- bung der Rente ab April 1970. Die Versicherte erhob Beschwerde. Diese wurde von der kantonalen Re- kursbehörde abgewiesen und die angefochtene Verfügung mit folgender Begründung geschützt: Die Versicherte gilt seit ihrer Verheiratung als Nichterwerbstätige, so dass ihr Invaliditätsgrad nach Art. 5, Abs. 1, IVG und Art. 27, Abs. 2, IVV be- stimmt werden muss. Mit Recht hat die Ausgleichskasse die Versicherte als nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid erklärt angesichts deren Fä- higkeit, den grössten Teil der Hausarbeiten zu besorgen. Es bleibt der Versi- cherten vorbehalten, ein neues Rentengesuch einzureichen, wenn sich ihr Zu- stand nach dem Mai 1970 verschlimmern sollte. Die Versicherte zog den kantonalen Entscheid mit Verwaltungsgerichts- beschwerde an das EVG weiter. Sie verlangt, dass ihr wenigstens 200 Frau-

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ken der bisherigen Rente von 325 Franken weitergewährt werden. Sie gibt an, wegen ständig nötiger ärztlicher Kontrolle und infolge hoher Medikamenten- kosten in finanziell prekärer Lage zu sein, so dass es ihr ohne Rente unmög- lich wäre, die Haushalthilfe zu entschädigen. Das Nettoeinkommen ihres Ehe- mannes betrage monatlich 1000 Franken. Die Ausgleichskasse beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das BSV be- fürwortet deren Gutheissung im Sinne einer Zustellung der Akten an die Aus- gleichskasse, damit diese insbesondere abkläre, ob die Beschwerdeführerin nach der Heirat einer Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie nicht invalid wäre. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG die Ak- ten zu ergänzender Überprüfung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zur Feststellung, ob und in welchem Ausmass ein Gesundheitsscha- den eine 1V-rechtlich relevante Invalidität verursacht, ist zunächst zu prü- fen, ob der allfällige Invaliditätsgrad nach den Kriterien von Art. 28, Abs. 2, IVG (Ausmass der Erwerbseinbusse) oder gemäss Art. 5, Abs. 1, IVG (Aus- mass der Beeinträchtigung im bisherigen Aufgabenbereich) zu bestimmen ist. Damit wird noch nicht für die Zukunft über die rechtliche Stellung des Versi- cherten entschieden. Im einzelnen Fall kann vielmehr das eine das andere Kriterium ablösen: es ist möglich, dass ein Versicherter nicht mehr dem Per- sonenkreis von Art. 28 angehört und zu jenem gemäss Art. 5, Abs. 1 übergeht - oder umgekehrt -‚ ohne dass sein Gesundheitszustand sich geändert hat.

Im vorliegenden Fall ist das vor der Heirat angewandte Kriterium nicht mehr unbedingt entscheidend. Massgebend ist die Lage im Zeitpunkt des Streitfalles bzw. die heute vorherrschende Tätigkeit der verheirateten Versi- cherten, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Ein solches Kriterium wurde vom EVG auch für anwendbar erklärt in Fällen von Hausfrauen, die de facto schon vor 1960 invalid waren und es de iure im Jahre 1960, d. h. mit dem In- krafttreten des IVG, wurden (EVGE 1961, S. 166). Es muss daher geprüft werden, ob die Versicherte - wäre sie nicht invalid geworden - in Anbe- tracht ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nach der Heirat vorwiegend erwerbstätig oder überwiegend in ihrem Haushalt tä- tig gewesen wäre. Bisher wurde diese Frage nicht geprüft: Sowohl die Verwaltung wie auch die kantonale Rekursinstanz betrachten die Versicherte als Hausfrau, wobei sie sich einzig auf deren gegenwärtige Tätigkeit stützen. Die Aufhebung der Rente erfolgte somit aus Erwägungen, welche die 1V-rechtlich relevanten Verhältnisse der Versicherten unvollständig berücksichtigen. Die Akten sind daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach eingehender Überprüfung im Sinne der obigen Erwägungen erneut über den Rentenanspruch entscheide. Eine allfällige Revision der Rente gemäss Art. 41 IVG kann indessen erst ab 1. Juni 1970 und nicht schon ab 1. April 1970 wirksam werden: nach der ge- nannten Gesetzesbestimmung darf die Rente bei verändertem Invaliditäts- grad nur «für die Zukunft» erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden. Rückwirkende Revisionen sind somit unzulässig.

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Urteil des EVG vom 20. Dezember 1971 i. Sa. K. J.

Art. 29, Abs. 1, IVG. Die Feststellung des Arztes, der Gesundheitszu- stand sei «stationär», erlaubt nicht ohne weiteres die Annahme einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit. Art. 28, Abs. 2, IVG; Art. 25, Abs. 2, IVV. Für die Bemessung der Inva- lidität eines selbständigen Landwirtes, der das Heimwesen zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaftet, genügt der blosse Einkom- mensvergleich nicht. Es ist auf die Mitarbeit des Invaliden im Be- trieb abzustellen, was eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung des Invaliden und seiner Familienange- hörigen bedingt.

Der am 12. Juli 1913 geborene Landwirt K. J. wurde am 19. Februar 1971 mit einem schweren Anfall von Dyspnoe bei wahrscheinlich arteriosklerotischer Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern ins Spital eingewiesen; es bestand ge- mäss ärztlichem Bericht vom 15. April 1971 auch ein Verdacht auf Status nach Infarkt und auf ein akutes Lungenödem. Mit Anmeldung vom 9. März

1971 ersuchte der Versicherte um Zusprechung einer Invalidenrente.

Gestützt auf einen entsprechenden Beschluss der 1V-Kommission wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. Mai 1971 das Rentengesuch mangels Ablaufs der Wartezeit ab und stellte ausserdem fest, dass auch medizinische Eingliederungsmassnahmen - offenbar im Zusammenhang mit dem erwähn- ten Spitalaufenthalt - nicht gewährt werden könnten. Der Versicherte hielt beschwerdeweise an seinem Rentenbegehren fest und brachte vor, er sei als Landwirt praktisch arbeitsunfähig, weshalb er sein Vieh und zum Teil auch sein Land werde verkaufen müssen. Die 1V-Kommission beantragte, die Beschwerde abzuweisen, da eine Ren- te frühestens ab Februar 1972 ausgerichtet werden könne. Die kantonale Rekurskommission hiess aber die Beschwerde in dem Sin- ne gut, als sie dem Beschwerdeführer eine ganze einfache Invalidenrente ab 1. März 1971 zusprach. Die Rekursbehörde hat die Voraussetzung für die An- wendung der ersten Variante gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG als erfüllt betrach- tet, weil «der Gesundheitszustand des Patienten... als stationär bezeichnet» werde «und dauernd ärztlicher Behandlung bedürfe». Die «dauernde Arbeits- unfähigkeit» werde vom Arzt mit 66 Prozent bescheinigt. Das BSV führte gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Das EVG hat die Beschwerde des BSV aus folgenden Gründen gutgeheis- sen: 1a. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 28, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 33, Abs. 2, IVG). Gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG wird der Invaliditätsgrad in der Weise ermittelt, dass das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte «nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte», mit dem Verdienst verglichen wird, den der Versicherte zu erreichen vermöchte, wenn er nicht invalid geworden wä-

300

re. Für die Bemessung der Invalidität eines selbständigen Landwirtes, der sein Heimwesen zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaftet, genügt aber der blosse Einkommensvergleich nicht. Gemäss Art. 25, Abs. 2, IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit des Invaliden im Betrieb vor und nach der In- validierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung des Versicherten und seiner Familienan- gehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus (vgl. EVGE 1962, S. 146, ZAK 1962, S. 521). Nach dieser Ordnung ist auch nicht auf arrtliche Schätzungen der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, um den Anspruch auf eine Rente zu beurteilen, weil das Gesetz für die Bemessung der Invalidi- tät nicht auf das Ausmass der leidensbedingten Einschränkung im funktio- nellen Leistungsvermögen, sondern auf die invaliditätsbedingte Erwerbsein- busse abstellt. Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt aber solchen ärztli- chen Schätzungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu (ZAK 1970, S. 291). Dieser Regelung liegt- wie übrigens dem ganzen System des IVG der Gedanke zugrunde, dass der invalide Versicherte nur dann eine Rente erhalten soll, wenn er im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert ist. Wer Leistungen der TV beansprucht, hat - wie das Gericht konstant entschieden hat- alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mil- dern (EVGE 1969, S. 163, Bst. c, und EVGE 1967, S. 33, ZAK 1967, S. 281). b. Gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG ist der Beginn des Rentenanspruches ver- schieden geregelt, je nachdem, oh der massgebliche Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4, Abs. 1, IVG eine «voraussichtlich bleibende» oder aber eine «längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit» verursacht hat. Im Falle voraus- sichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit von leistungsbegründendem Aus- mass wird der Rentenanspruch mit deren Eintritt sofort ausgelöst (Varian- te 1). Nach der zweiten Variante dagegen, also bei voraussichtlich längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit, entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte er- werbsunfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme blei- bender Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Variante die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im we- sentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der, auch in Berücksich- tigung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen, die Erwerbsfähig- keit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Aus- mass beeinträchtigen wird (vgl. EVGE 1965, S. 135; ZAK 1968, S. 478 f.). Feh- len diese Voraussetzungen, so ist der Anspruchsbeginn stets gemäss der zwei- ten Variante festzulegen.

2. Der eben dargelegten Abgrenzung des Anwendungsbereiches der er-

sten von dem der zweiten Variante der Entstehung eines Rentenanspruches hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Beachtung geschenkt. Bezeich- net der behandelnde Arzt einen Gesundheitszustand als «stationär», so sagt diese Feststellung über die Stabilität des Gesundheitsschadens im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nichts aus. Dagegen steht nach medizinisch-prak- tischer Erfahrung fest, dass eine Herzinsuffizienz - wahrscheinlich arterio- sklerotischen Ursprungs - mit Vorhofflimmern, ebenso wie ein Status nach

1i01

Herzinfarkt, typische Fälle von längere Zeit dauernden Krankheiten sind, welche die Arbeits- und oft auch die Erwerbsfähigkeit im Sinne der zweiten Variante gemäss Art. 29, Abs. 1, iVG beeintächtigen. Das bedeutet, dass dem Beschwerdeführer keinesfalls schon ab 1. März 1971 eine Invalidenrente zu- steht, sondern grundsätzlich - wie 1V-Kommission und BSV zutreffend an- nehmen -erst nach Ablauf der Wartezeit, also ab Februar 1972. Der Versi- cherte könnte bei dem nach den Akten bekannten Krankheitsverlauf nur dann vor diesem Zeitpunkt einen Rentenanspruch erwerben, wenn er vor seiner Spi- taleinweisung, am 19. Februar 1971, bereits in erheblichem Masse arbeitsunfä- hig gewesen wäre; für eine solche Annahme bestehen aber derzeit keine An- haltspunkte. Das BSV rügt in seiner Beschwerde ferner zu Recht, es sei vor der Ren- tenzusprechung weder der gesetzlich vorgeschriebene Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (gemäss vorstehender Erwägung la) angestellt noch die Eingliederungsfrage geprüft worden. Nach der erwähnten zweiten Variante wird eine Rente nämlich nur geschuldet, wenn nach 360 Ta- gen mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin eine Erwerbsun- fähigkeit von 50 Prozent besteht. Die Erwerbsunfähigkeit muss unter Berück- sichtigung des gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarktes und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen, mithin nach Abklä- rung der Eingliederungsfrage, beurteilt werden. Demgegenüber hat sich die Vorinstanz mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäss ärztlichen Angaben begnügt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach gutzu- heissen. Dem Beschwerdegegner steht es auch bei diesem Ausgang des Verfah- rens frei, sich nach Ablauf der Wartezeit oder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erneut zum Leistungsbezug anzumelden. Auf sein Gesuch hin wird die 1V-Kommission die nötigen Abklärungen vornehmen und entspre- chende Massnahmen veranlassen.

Verfahren

Urteil des EVG vom 4. Januar 1972 1. Sa.

Art. 46 1YG und Art. 66 1YV. Der Ehemann, der zu Unterhaltsbei- trägen an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau verpflichtet ist, hat ein eigenes Anmelderecht zum Bezuge von 1V-Leistungen für seine Ehefrau. (Praxisänderung)

Durch Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirksgerichts X vom 27. Au- gust 1969 ist der gemeinsame Haushalt der Eheleute S auf unbestimmte Zeit aufgehoben und der Ehemann verpflichtet worden, seiner Ehefrau einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von 650 Franken zu bezahlen. Im vorangegan- genen, zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschriebenen Scheidungspro-

1 Siehe Kommentar auf Seite 280

302

zess war über die Ehefrau ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden, laut welchem sie an einer paranoid gefärbten Schizophrenie leidet. Mit Verfügung vom 4. Februar 1970 gab die Ausgleichskasse dem von E. S. am 14. Oktober 1969 eingereichten Gesuch um Ausrichtung einer Invali- denrente an seine Ehefrau keine Folge mit der Begründung, die Versicherte selber sei mit dem Begehren nicht einverstanden und beanspruche keine Lei- stungen der IV. Beschwerdeweise machte E. S. geltend, er sei zum Unterhalt seiner Ehe- frau gesetzlich verpflichtet und habe deshalb einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der IV. Mit Entscheid vom 23. November 1970 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Der Ehemann könne die materiellen Rechte seiner Ehe- frau nicht mehr geltend machen, weil diese bereits verbindlich auf Leistun- gen der IV verzichtet habe. Daran vermöge die Geisteskrankheit, an der die Versicherte leide, nichts zu ändern. Die Krankheit sei nämlich nicht derart gravierend, dass sie die Urteils- und damit die Handlungsfähigkeit beein- trächtigen würde. Gegen diesen Entscheid hat E.S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhe- ben und beantragen lassen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und das Rentenbegehren gutzuheissen. Seiner Ehefrau müsse die Handlungsfähigkeit wegen mangelnder Urteilsfähigkeit abgesprochen werden, so dass ihr Ver- zicht auf Leistungen der IV unwirksam sei. Es sei Sache des Ehemannes, sei- ne Frau zu vertreten und für sie Ansprüche geltend zu machen. Dies treffe umso mehr zu, wenn die Ehefrau an einer geistigen Störung leide. Während die Ausgleichskasse auf einen Antrag verzichtet, schliessen TV-Kommission und BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Grün- de n teilweise gutgeheissen:

1. Die Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus dem IVG setzt ge-

mäss Art. 46 IVG eine Anmeldung voraus. Die Legitimation hiezu ist in Art. 66 IVV geregelt. Danach sind zur Geltendmachung des Anspruches befugt der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie für ihn sein Ehegatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und Behörden oder Dritte, die ihn regelmässig unterstützen oder dauernd betreu- en. Aus eigenem Recht zur Anmeldung berechtigt sind demnach eigentlich nur der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter. Die andern im Sinne die- ser Bestimmung Legitimierten sind es nur für den Versicherten, d. h. an sei- ner Statt. In diesem Zusammenhang hat das EVG erklärt, dass der Ehemann der Versicherten vertretungsweise sowohl materiell- wie prozessrechtlich die Rechte der invaliden Ehefrau nur in dem Umfang geltend machen könne, als diese nicht bereits verbindlich darüber verfügt habe (Urteil i. Sa. C. B. in ZAR 1962, S. 526; s. auch EVGE 1956, S. 196, und ZAK 1963, S. 128). An die- ser Auffassung kann nach einem Beschluss des Gesamtgerichts, dem diese Frage unterbreitet worden ist, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten wer- den. Denn nach Art. 103, Bst. a, in Verbindung mit Art. 132 OG ist u. a. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Ver- fügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

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Änderung hat. Wer aus eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde füh- ren kann, muss indessen auch im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Anmeldeverfahren aus eigenem Recht legitimiert sein. Auf das Anmeldever- fahren bezogen heisst dies, dass denjenigen Personen oder Behörden ein eige- nes Anmelderecht zustehen muss, welche durch die Nichtgewährung von So- zialversicherungsleistungen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse auf Gewährung dieser Leistungen haben. Dies trifft auf diejenigen Personen oder Behörden zu, die eine konkrete Unterhaltspflicht erfüllen oder in abseh- barer Zeit erfüllen werden. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer durch Verfügung des Eheschutzrichters verpflichtet worden, seiner Ehefrau einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag zu bezahlen. Er hat demnach eine konkrete Unterhaltspflicht zu erfüllen, so dass ihm nach dem Gesagten ein eigenes Anmelderecht zum Bezuge von 1V-Leistungen für seine Ehefrau zusteht. Die 1V-Kommission, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat auf das am 14. Oktober 1969 ein- gereichte Rentengesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag auf Gutheissung des Rentenbegehrens kann nicht entsprochen werden, da die Ver- waltung darüber noch nicht verfügt hat.

304

Von Monat zu Monat

Unter dem Vorsitz von Dr. Güpfert vom Bundesamt für Sozialver- sicherung und im Beisein von Vertretern der Verbandsausgleichskassen hielt die Kommission für EL-Durchführungsfragen am 16. Mai ihre achte Sitzung ab. Gegenstand der Beratung bildete das Verfahren, durch wel- ches anlässlich der achten AHV-Revision eine möglichst rasche Meldung der neuen Rentenbeträge seitens der Ausgleichskassen an die EL-Durch- führungsstellen gewährleistet werden soll.

Der Ausschuss für die berufliche Vorsorge der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission hielt vom 16. bis 19. Mai unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung und im Beisein von PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversiche- rung, eine weitere Sitzung ab. Nach einer grundsätzlichen Aussprache trat der Ausschuss auf die wesentlichen Einzelfragen, die das künftige Bundesgesetz über die zweite Säule voraussichtlich stellen wird, ein.

Am 25./26. Mai fand unter dem Präsidium von Dr. Frank Weiss, Vorsteher der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt, in Stans die Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt. Sie liess sich durch Fritz Leuthy, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, über Fragen der beruflichen Vorsorge (Zweite Säule) orientieren. In Diskussionsvoten gingen Prof. Dr. Ernst Fischli, Präsident des Verwal- tungsgerichts Basel-Land, Dr. Albert Granacher, Bundesamt für Sozial- versicherung, und Dr. Theodor Stursberg, Direktor der Schweizerischen Lebensversicherungs-Gesellschaft PAX, auf einige besondere Probleme einer künftigen Gesetzgebung über die Zweite Säule ein. Im Anschluss daran vermittelte Pater Prof. Adelhelm Bünter unter dem Motto «Halb- zeit für Nidwalden» ein fesselndes Bild über Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft des Standes Nidwalden.

Unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung hielt der von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommis- sion eingesetzte Sonderausschuss für die achte AHV-Revision am 30.1

JUNI1972 305

31. Mai seine sechste Sitzung ab. Er behandelte wiederum verschiedene Fragen im Zusammenhang mit den durch die achte AHV-Revision be- dingten Änderungen der Vollziehungsvorschriften.

Zwischen einer schweizerischen Delegation unter der Leitung von Minister Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung und einer grie- chischen Delegation, die von P. Panaretos, Generaldirektor im Sozial- ministerium, geführt wurde, fanden in Athen im Mai Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens statt. Die Besprechungen führten zur Aufstellung eines Entwurfs für ein Ab- kommen, das im wesentlichen den Grundsätzen folgt, nach denen die in den letzten Jahren von der Schweiz mit verschiedenen europäischen Ländern abgeschlossenen bilateralen Verträge über Sozialversicherung ausgestaltet sind. Die Verhandlungen sollen im Verlaufe des Jahres in Bern weitergeführt und abgeschlossen werden.

Der Ausschuss für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission tagte am 1. Juni unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung. Er nahm Stellung zu den Vorschlägen betreffend die Herabsetzung des Höchstansatzes der Verwaltungskostenbeiträge ab 1973 von 4 auf 3 Prozent sowie die Neu- regelung der Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichs- kassen ab 1973 und hiess sie - mit einigen Abänderungen - zuhanden der Gesamtkommission gut. Im weiteren nahm er Kenntnis von einem Bericht über die Kostenvergütung für übertragene Aufgaben.

Der Ständerat behandelte am 5. und 6. Juni die Revision von Artikel 34quater der Bundesverfassung und die achte AHV-Revision. Mit Aus- nahme der nachstehend genannten Punkte stimmte er den Anträgen sei- ner Kommission (siehe ZAK Mai 1972, S. 272) zu, wobei allerdings der Entscheid bei Artikel 34 AHVG (fester Rententeil = 300 Franken im Monat) mit 19 zu 18 Stimmen sehr knapp ausfiel. In Abweichung von den Kommissionsanträgen beschloss der Ständerat, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 41bis AHVG und 38bis IVG betreffend die Rentenkürzung wegen Überversicherung beizubehalten und auch in den Übergangsbestimmungen einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen. Da bei beiden Vorlagen Differenzen zu den Beschlüssen des National- rates bestehen, wird sich nun dieser Rat nochmals mit ihnen befassen.

306

Koordinationsbestrebungen im schweizerischen Steuerrecht Die ZAK veröffentlicht im folgenden das - leicht gekürzte - Refe- rat, das Vizedirektor Dr. Heinz 0. Masshardt, Chef der Abteilung Wehrsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, am 12. Januar

1972 in der 42. Sitzung der Gemischten Kommission für die Zu-

sammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden gehalten hat. Die genannte Kommission ist ein beratendes Organ des Bundesamtes für Sozialversicherung und hat, wie ihr Name sagt, die Aufgabe, die Probleme zu behandeln, welche die AHV-Verwaltung und die Steuer- behörden gemeinsam berühren. Dazu gehört die Meldung des Erwerbseinkommens und des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapi- tals der Selbständigerwerbenden an die Ausgleichskassen. Gemäss Artikel 23 AHVV obliegt die Ermittlung des Erwerbseinkommens und des Eigenkapitals den kantonalen Steuerbehörden. Ihre Angaben sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Die gegenwärtige Ordnung von Artikel 22 ff. AHVV beruht auf dem System der Pränumerando- Besteuerung, d. h. das Einkommen der Wehrsteuer-Berechnungsjahre dient als Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die nächst- folgende AHV-Beitragsperiode. Wenn nun das Steuerrecht zur echten Postnumerando-Besteuerung überginge, wie dies der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorsieht, so müss- ten die Bemessung und die Festsetzung der Beiträge sowie das Ver- fahren zwischen den kantonalen Steuerbehörden und den Ausgleichs- kassen angepasst werden, was eine Änderung der Vollzugsbestim- mungen und der einschlägigen Weisungen zur Folge haben müsste. Möglicherweise ergeben sich aus der Steuerharmonisierung Verein- fachungen, die nicht ohne Einfluss auf die Beitragsfestsetzung in der AHV bleiben würden, so beispielsweise auf dem Gebiet der Li- quidationsgewinne, der Erhebung der Pauschalsteuer usw.

Die Ausgangslage

Die parlamentarischen Beratungen über die Bundesfinanzordnung ab 1. Januar 1971 gaben reichlich Anlass zu einer Diskussion über die Steuerharmonisierung in der Schweiz. Nachdem der Nationalrat anfäng- lich mit der Verankerung einer diesbezüglichen Bundeskompetenz in Artikel 41quater der Bundesverfassung einverstanden war allerdings -

nur mit einem Stimmenverhältnis von 69:65 stimmte er im Differenz- -‚

bereinigungsverfahren der Lösung des Ständerates zu, vorerst bloss eine Motion einzureichen und darin den Bundesrat einzuladen; den Räten Bericht und Antrag zur Verwirklichung der Steuerharmonisierung auf Verfassungs- und Gesetzesstufe zu unterbreiten. Die Wünschbarkeit

307

einer Vereinheitlichung der Einkommens- und Vermögenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden blieb aber in beiden Räten unbestritten; man wollte die Sache nur nicht überstürzen.

1971 sind zwei weitere parlamentarische Vorstösse zur Steuerhar-

monisierung in der Schweiz eingereicht worden: am 11. März eine Motion von Nationalrat Walter Biel (LdU) betref- fend Ersatz der geltenden Wehrsteuer und der kantonalen Steuern vom Einkommen und Vermögen durch eine allgemeine direkte Bun- dessteuer, - am 17. März 1971 eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Otto Stich (SPS) betreffend Förderung der Steuerharmonisierung unter den Kantonen durch den Bund.

Weitere Motionen und Postulate zum Thema der Vereinheitlichung des schweizerischen Steuerwesens durch den Bund sind schon früher ein- gegangen, so das Postulat von Nationalrat Max Weber (SPS) vom 13. März 1969 betreffend Bundessteuer der juristischen Personen; die gleichlautenden Motionen von Nationalrat Conzett (BGB) vom 12. März 1969 und von Ständerat Herzog (BGB) vom 20. März 1969 betreffend Bekämpfung der unerwünschten Wirkungen der unter- schiedlichen Besteuerung und Koordinierung und Harmonisierung der kantonalen Steuerpolitiken. Die Uneinheitlichkeit des schweizerischen Steuersystems und die un- gleiche steuerliche Belastung von Kanton zu Kanton sind ferner in zahlreichen Vernehmlassungen zur Vorlage über die Finanzordnung des Bundes ab 1. Januar 1971 beanstandet worden. Endlich wird auch in Presseartikeln und Fachzeitschriften immer wieder auf die Notwendig- keit einer schweizerischen Steuerharmonisierung hingewiesen. Die Harmonisierung der direkten Steuern in der Schweiz ist im übri- gen schon ein altes Anliegen. Prof. Blumenstein machte erstmals im Jahre 1920 den Vorschlag, ein eidgenössisches Rahmensteuergesetz auf- zustellen. Im Jahre 1943 war es Dr. Fromer aus Basel, der in einer Publi- kation dahingehende Vorschläge unterbreitete. 1945 lancierte der Kanton Zürich sogar eine Ständeinitiative, um gewisse Vereinheitlichungen im Steuerwesen der Kantone zu erreichen. Im Jahre 1947 hatte die Exper- tenkommission für die Bundesfinanzreform die Frage eines Rahmen- steuergesetzes geprüft. An der Neuenburger Tagung der Konferenz staatlicher Steuerbeamter im Jahre 1964 war es dann der Sprechende,

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der in einem Referat «Tendenzen bei den Steuergesetzesrevisionen in den Kantonen» eine Steuerharmonisierung dringend empfahl. Seither ist die Angelegenheit in Fluss geraten und wird mit zunehmender Inten- sität in der Öffentlichkeit, in Fachgremien und in Steuer-Zeitschriften diskutiert. Heute steht wohl eindeutig fest, dass das vielgestaltige schweizeri- sche Steuerwesen einer Revision unterzogen werden muss. Der Variatio- nenreichtum im Sektor der Einkommens- und Vermögenssteuern stellt eine Zersplitterung der Kräfte dar, die wir uns nicht mehr leisten kön- nen. Es ist einfach nicht mehr vertretbar, dass ein und derselbe Tat- bestand von 25 kantonalen Steuerbehörden getrennt beurteilt wird und dass diese unter Umständen auf ganz verschiedene Erkenntnisse kom- men. Deshalb sind Mittel und Wege zu suchen, so meine ich, wie die Steuererhebung in der Schweiz vereinfacht und zweckmässiger gestaltet werden kann. Die Steuergesetze müssen vereinheitlicht, das Verfahren rationalisiert und die vielen steuerrechtlichen Probleme gemeinsam ge- löst werden. Als Beispiele für die unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen und die unterschiedliche Steuerbelastung in der Schweiz dienen die folgenden Hinweise: Eine Fabrikations- oder Handelsfirma mit Filialen in verschiedenen Kantonen hat in jedem Kanton eine getrennte Steuererklärung einzu- reichen. Die Steuererklärungen sind nicht nur formell verschieden, sie erfordern auch für jeden Kanton eine verschiedene Ermittlung des steuerbaren Gewinnes: In einzelnen Kantonen können die Steuern in Abzug gebracht werden, in andern nicht; die Abschreibungen und Rückstellungen werden von Kanton zu Kanton verschieden berechnet; für die Bemessung der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen für den Allein- oder Hauptaktionär (Saläre, Zinsen, Autospesen usw.) sind in jedem Kanton andere Regeln massgebend. Die Besteuerung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau ist sehr unterschiedlich: - Die geschiedene Ehefrau wohnt in Zug und hat die erhaltenen Ali- mente nicht zu versteuern; der Ehemann lebt in Zürich und kann die bezahlten Alimente voll vom steuerbaren Einkommen abzie- hen. - Die Ehefrau wohnt in Zürich und hat die erhaltenen Alimente als Einkommen zu versteuern; der Ehemann lebt in Zug und kann die bezahlten Alimente nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen.

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Die zulässigen Berufsunkosten sind nicht nur betragsmässig von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch angesetzt; je nach Kanton werden auch noch zusätzliche Abzüge bewilligt, z. B. für die beruf- liche Weiterbildung, für den Besuch von Kongressen und Ausstellun- gen usw. Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Waadt kann die Prä- mien für seine Rentenversicherung voll zum Abzug bringen; nimmt er nach der Pensionierung im Kanton Zürich Wohnsitz, so hat er nur

60 Prozent der Renten zu versteuern. Demgegenüber kann ein Steuer-

pflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Zürich die Prämien für seine Rentenversicherung nur im Rahmen des Sozialabzuges abziehen, wäh- rend er, wenn er nach der Pensionierung in den Kanton Waadt zieht. seine Rente voll zur Versteuerung zu bringen hat. Es wäre ein Irrtum zu glauben, mit dem Erlass von gemeinsamen Ge- setzesbestimmungen wären die Harmonisierungsmöglichkeiten erschöpft. Die Vereinheitlichung hat meines Erachtens nicht nur auf Gesetzesebene zu erfolgen, sondern vor allem auch in der Praxis der Veranlagungsbe- hörden. Es ist unbedingt nötig, gewisse praktische Probleme der Steuer- veranlagung gesamtschweizerisch zu lösen und so eine einheitliche Rege- lung für alle direkten Steuern in der Schweiz anzustreben. Ich frage mich: Können nicht Warenlager, Liegenschaften und Wertschriften für alle direkten Steuern in der Schweiz nach den gleichen Regeln bewertet werden? Ist es nicht möglich, die Abzüge für Gewinnungskosten, Be- rufsauslagen und Gebäudeunterhaltskosten, für Abschreibungen, Rück- stellungen und Geschäftsverluste gemeinsam festzulegen? Wäre es nicht zweckmässiger, wenn für die Ausscheidung von ausländischen Betrieben und Betriebsstätten, für die Fragen im Zusammenhang mit der Ersatz- beschaffung und Sanierung und für die Behandlung von Fusionen, Um- wandlungen und Betriebsteilungen allgemein gültige Richtlinien auf- gestellt würden?

Bisherige Vorschläge Seit bald 50 Jahren erhebt der Bund eine direkte Steuer. Diese ist von den Kantonen in manchen Teilen als Vorbild für die Ausgestaltung ihrer eigenen direkten Steuern herangezogen worden. So hat sich im Laufe der Jahre eine gewisse Angleichung der kantonalen an die eidgenössische Gesetzgebung herausgebildet. Im übrigen aber ist das bekannte Bild der Vielfalt erhalten geblieben, das sich in der unterschiedlichen Besteue-

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rung und Belastung äussert. Die Verschiedenheit und die damit ver- bundenen Mängel haben wiederholt zu Vorschlägen geführt, wie die schweizerische Steuerordnung auf eine einheitliche Grundkonzeption ausgerichtet werden könnte.

1. Geht man von der heutigen Situation im schweizerischen Steuer-

recht aus und anerkennt diese als Ausfluss des politisch motivierten Volkswillens, so können weder die Kantone noch der Bund aus dem Gebiete der direkten Steuern verdrängt werden. Hingegen liesse sich eine Abgrenzung in sachlicher Beziehung denken, indem man die Steuern entweder nach Objekten oder nach Subjekten zwischen Bund und Kanto- nen aufteilt: Eine Aufteilung nach Steuerobjekten liesse sich beispielsweise so vornehmen, dass die Belastung der gegenwärtig der Verrechnungssteuer unterliegenden Kapitalerträgnisse dem Bund, die Besteuerung des üb- rigen Einkommens und des Vermögens aber den Kantonen und Gemein- den überlassen würde. Dieser bereits im Jahre 1948 in der Botschaft zur Neuordnung des Bundesfinanzhaushaltes enthaltene Vorschlag wurde wegen der ungerechten Auswirkung abgelehnt; denn hier würde die Art der Vermögensanlage über die Höhe der Belastung entscheiden. Eine Aufteilung nach Steuersubjekten wurde 1948 und 1957 in den Botschaften über die verfassungsmässige Neuordnung des Bundesfinanz- haushaltes sowie im sogenannten BJP-Bericht (Grundlagen und Entwurf für eine Bundessteuer der juristischen Personen) diskutiert. In Frage käme eine Besteuerung der natürlichen Personen durch die Kantone und Gemeinden und der juristischen Personen durch den Bund. Der Vorschlag einer Bundessteuer der juristischen Personen, der Bundesbehörden und Expertenkommissionen lange Zeit beschäftigte, ist dann aber, nachdem sowohl die Kantone als auch die politischen Parteien und die Wirt- schaftsverbände ihn abgelehnt hatten, auch vom Bundesrat fallengelas- sen worden.

2. Eine eindeutige Ablehnung fand der Gedanke einer Bundes-Ein-

heitssteuer, bei welcher die fiskalische Selbständigkeit der Kantone auf die Festsetzung von prozentualen Zuschlägen zu einer auf eidgenös- sischer Veranlagung beruhenden Bundessteuer vom Einkommen und Vermögen beschränkt würde.

3. Abgelehnt wurde ferner die Lösung, als Ersatz für die direkte

Bundessteuer gestützt auf den damals noch gültigen Artikel 42, Buch- stabe f, der Bundesverfassung auf kantonale Geldkontingente zurück- greifen.

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4. Der Bundesrat hat neuerdings, nämlich in seiner Botschaft vom

10. September 1969, die Meinung vertreten, ein Rahmengesetz würde nur die Besteuerungsgrundlagen, nicht aber auch die Steuerbelastung vereinheitlichen; er hat sich daher für das System der sogenannten An- rechnungssteuer ausgesprochen, das unter Wahrung des bestehenden föderalistischen Steuersystems die Vorteile des Rahmengesetzes mit der Harmonisierung der Steuerbelastung zu verbinden sucht. Die Idee der Anrechnungssteuer ist indessen in den parlamentarischen Beratungen abgelehnt worden.

Neue Vorschläge für die Steuerharmonisierung

Heute stehen sich nach meinem Dafürhalten vor allem zwei Ideen gegen- über, wie das schweizerische Steuerwesen harmonisiert werden könnte: nämlich der Erlass eines schweizerischen Rahmensteuergesetzes oder der Erlass eines harmonisierten Gesetzes über die direkte Bundessteuer. An sich hätte ich auch nichts gegen eine Steuerharmonisierung einzu- wenden, die auf dem Konkordatswege durchgeführt würde. Mir fehlt aber der Glaube daran. Wie ist die Konkordatslösung juristisch und technisch durchzuführen? Wie kann sich der Bund daran beteiligen? Wem ist die Aufsicht zu überbinden? Das sind nur einige der Fragen, die sich ergeben und die mir noch niemand beantworten konnte. Fragen, die sich bei der Lösung über ein Bundesgesetz gar nicht stellen. a. Im Bericht der Kommission Höhn, einer Kommission unter der Leitung von Prof. Höhn, St. Gallen, die sich mit der Frage der Kon- kordatsiösung befasste, wird als Schlussfolgerung festgehalten, dass eine wirksame Steuerharmonisierung immer eine gewisse Einschränkung der Kantonsautonomie bedeute und dass es deshalb keine voll befriedigende Lösung gebe. Das Verfahren, das die kantonale Souveränität und die demokratische Willensbildung in den Kantonen am besten wahre, könne dadurch gefunden werden, dass die Kantone ein mittelbar rechtsetzendes Konkordat abschliessen und der Bund die Kompetenz erhalte, für die Durchsetzung der Harmonisierung in der ganzen Schweiz zu sorgen. In das Konkordat wären ausser verpflichtenden Normen gewisse Empfeh- lungen aufzunehmen, die auf eine Uebernahme des Mustergesetzes der Kommission Ritschard hinzielen. Der Kommissionsbericht schliesst mit der Bemerkung, dass dann, wenn die interkantonalen Harmonisierungs- bestrebungen nicht in absehbarer Zeit zu einer befriedigenden Lösung führen, die Statuierung einer Bundeskompetenz zur Grundsatzgesetz- gebung unausweichlich sei.

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Eine der realisierbaren Möglichkeiten zur Harmonisierung des schweizerischen Steuerrechtes besteht zweifellos in der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Steuergrundgesetzes, eines Gesetzes also, in dem die grundlegenden Bestimmungen für die Erhebung von eidgenös- sischen und kantonalen direkten Steuern enthalten sind. Es handelte sich um eine Art Rahmengesetz. Darin wären die Vorschriften über die subjektive Steuerpflicht und die Ausnahmen von der Steuerpflicht auf- zunehmen, darin wären Wohnsitz, Aufenthalt, Betriebsstätten usw. zu definieren, Einkommen und Vermögen, Reinertrag und Kapital sowie Kapital- und Liquidationsgewinne zu umschreiben, die Steuernachfolge und die Steuervertretung zu regeln, die Bewertungs- und Berechnungs- bestimmungen, die Straf- und Erlassnormen, das Zwischenveranlagungs- und Revisionsverfahren und vieles andere mehr niederzulegen. Bund und Kantone hätten dann bloss noch Detailgesetze zu erlassen, die zur Haupt- sache die Ausgestaltung der Tarife und der Abzüge umfassen. Für den Steuerpflichtigen gäbe es für jede Steuerperiode nur eine einzige Veran- lagung, und darin würden Einkommen und Vermögen für Staats-, Ge- meinde- und Bundessteuern endgültig festgelegt. Die Schwierigkeiten, die das Nebeneinander von Bundes-, Kan- tons- und Gemeindesteuern mit sich bringt, liessen sich ohne weiteres auch beheben - jedenfalls für die Steuern vom Einkommen und vom Reinertrag -‚ wenn einmal das in Vorbereitung stehende Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer erlassen wird. Die Kantone hätten dann für ihre eigenen Steuern einfach die Bestimmungen dieses Gesetzes zu übernehmen und einzig für die Tarife und Abzüge besondere Vorschrif- ten aufzustellen. Ferner hätten sie eigene Steuergesetze für die Kapital- und Liegenschaftsgewinnsteuern und die Vermögenssteuern in Kraft zu setzen. Bei der Wehrsteuergesetzgebung ist schon bisher in hohem Masse auf die Steuergesetzgebung und die Steuerpraxis der Kantone Rücksicht genommen worden. Durch die in Vorbereitung stehende Anpassung des Gesetzesentwurfes an die Bestimmungen des Entwurfs der Kommission Ritschard wird dies noch verstärkt, und es scheint, dass sich dann eine Uebernahme des Bundessteuersystems für alle kantonalen direkten Steuern geradezu aufdrängt. Die Vorteile einer solchen Gesetzgebung bestehen vor allem in der Vereinfachung des Deklarations- und Veranlagungsverfahrens, im ein- heitlichen Steuerjustizverfahren, im zweckmässigeren Steuerbezug und nicht zuletzt in der wesentlich einfacheren Möglichkeit der Gesetzes- änderung. Zudem können so die direkte Bundessteuer und die kantona-

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len Steuern tarifpolitisch besser aufeinander abgestimmt werden. Die Möglichkeit eines gerechten Finanzausgleichs zwischen Band und Kanto- nen wird eindeutig verbessert.

Im Gang befindliche Arbeiten

Die Expertenkommissionen, die sich zur Zeit mit der Steuerharmoni- sierung in der Schweiz befassen, sind die folgenden: Die Kommission Bilhimann, die den verwaltungsinternen Entwurf zu einem Gesetz über die direkte Bundessteuer überprüft; Die Kommission Ritschard, die den Auftrag hat, Entwürfe aufzustellen für ein harmonisiertes Gesetz über die Einkommens- und Vermögens- steuern der Kantone und Gemeinden und für ein interkantonales Kon- kordat zur Vereinheitlichung der Steuern vom Einkommen und Ver- mögen; Die Koordinationskommission, die die Entwürfe der Kommission Bühl- mann und der Kommission Ritschard zu vergleichen, sie soweit als möglich einander anzupassen und ein neues harmonisiertes Steuer- gesetz zu entwerfen hat.

Die Kommission Bühimann Sie ist im Juni 1964 vom damaligen Vorsteher des Eidgenössischen Fi- nanz- und Zolldepartementes, Bundesrat Bonvin, zum Zwecke eingesetzt worden, den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgearbeiteten Vorentwurf zu einem Wehrsteuergesetz zu begutachten. Sie zählt 21 Mitglieder, die Teilnehmer der Verwaltung nicht mitgerechnet, und zwar Finanzdirektoren, kantonale Steuerverwalter und Vertreter der Steuer- Justiz, der Wirtschaft und der Wissenschaft. Dr. Bühimann, alt Regie- rungsrat und Finanzdirektor des Kantons Luzern, ist ihr Präsident. Die Kommission hat den Entwurf der Verwaltung in wesentlichen Teilen umgestaltet und hierüber Ende 1970 Bericht erstattet. Einen Zusatz- bericht wird sie abgeben, sobald die Ergebnisse von zwei Subkommissio- nen, die noch an der Arbeit sind, bekannt sein werden. Die Kommission Bühimann hat sich bisher nicht mit der Harmoni- sierung abgegeben. Es ist aber anzunehmen, dass sie zum mindesten darüber orientiert sein möchte, wie die Koordinationskommission ihren Entwurf überarbeitet hat.

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Die Kommission Ritschard Im Herbst 1968 hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren be- schlossen, eine Kommission zur Vereinheitlichung des Steuerwesens ein- zusetzen. Als Präsidenten bezeichnete sie Regierungsrat und Landam- mann Ritschard aus Solothurn. Weiteres Mitglied der Finanzdirektoren- konferenz ist Regierungsrat und Finanzdirektor Schärer aus Schaffhau- sen. Die Ausarbeitung des Entwurfs zu einem kantonalen harmonisierten Gesetz liegt in den Händen einer Arbeitsgruppe von 7 Fachleuten. Die Kommission Ritschard hat in erster Lesung bereits einen Ent- wurf für ein harmonisiertes kantonales Gesetz über die Einkommens- und Vermögenssteuern aufgestellt. Dieser ist im Frühjahr 1971 den kantonalen Finanzdirektoren zugestellt worden, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich insbesondere zu grundsätzlichen Fragen vernehmen zu lassen. Auch führte die Kommission eine Aussprache mit den Vorste- hern und Chefbeamten der kantonalen Steuerverwaltungen durch. Im Juli 1971 hat die Kommission mit der zweiten Lesung des sogenannten Mustergesetzes begonnen. Auch ist sie daran, einen Entwurf zu einem interkantonalen Konkordat über die Harmonisierung der direkten Steuern aufzustellen.

Die Koordinationskommission Am 23. November 1970 hat Bundesrat Celio auf Wunsch des Vorstandes der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz eine Sitzung einberufen, an der er zusammen mit Abordnungen der Finanzdirektoren, der Kommis- sion Bühimann und der Kommission Ritschard das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer be- sprach. Es wurde dabei vereinbart, das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz, das eigentlich Ende 1970 hätte gestartet werden sollen, vorläufig noch hinauszuschieben und die endgültigen Berichte der beiden Kommissionen abzuwarten. Ferner wurde aus Mitgliedern der beiden Kommissionen eine sogenannte Koordinationskommission gebil- det mit dem Auftrag, die beiden Gesetzesentwürfe soweit als möglich zu harmonisieren. Man kam zum Schluss, es sei zweckmässiger, den Kan- tonen und den interessierten Parteien und Verbänden an Stelle von zwei grundverschiedenen Gesetzesentwürfen einen vereinheitlichten Entwurf zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Koordinationskommission, die auch von Landammann Ritschard präsidiert wird, führt ihre Aufgabe in einer Arbeitsgruppe von 7 Mit- gliedern durch. Ihre Aufgabe ist keineswegs einfach. Um Ihnen zu zei-

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gen, welche Bedeutung der Arbeit in dieser Kommission zukommt und mit welchen Schwierigkeiten sie etwa zu kämpfen hat, möchte ich Ihnen einige Beispiele nennen. Die Schwierigkeiten kommen sowohl von den materiellen Verschiedenheiten der beiden Entwürfe als auch von der unterschiedlichen Formulierung derselben her.

a. Unterschiede materieller Natur Das Bundesgesetz steht auf dem Boden der echten Postnumerando-Be- steuerung für natürliche und juristische Personen, d. h. die Steuerpflich- tigen sollen ihre Steuern für ein bestimmtes Jahr aufgrund des Ein- kommens in diesem Jahr bezahlen. Das kantonale Gesetz sieht für ju- ristische Personen ebenfalls die Gegenwartsbesteuerung vor, für die natürlichen Personen hingegen die Pränumerando-Besteuerung nach bis- herigem System, d. h. die steuerpflichtigen natürlichen Personen sollen ihre Steuern für zwei aufeinanderfolgende Jahre aufgrund des Ein- kommens, das sie in den zwei den Steuerjahren unmittelbar vorangegan- genen Berechnungsjahren erzielt haben, entrichten. Das Bundesgesetz stellt für die Frage nach der subjektiven Steuer- pflicht auf den Wohnsitzbegriff des ZGB ab, während das kantonale Gesetz einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff geschaffen hat, der vom tatsächlichen Wohnen einer Person an einem bestimmten Orte ausgeht. Das Bundesgesetz will Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis einer besonderen Steuer unterwerfen, zu 60, 80 oder 100 Prozent als Einkom- men erfassen, je nachdem, ob und in welchem Umfange der Steuer- pflichtige Beiträge an seine Versicherung geleistet hat, und zum soge- nannten Rentensatz besteuern. Das kantonale Gesetz sieht zwar auch eine getrennte Steuer vor, für die Berechnung der Steuer sollen aber die eigenen Beiträge abgezogen und der verbleibende Teil zu einem beson- deren, vom Rentensatz wesentlich abweichenden Steuersatz belastet wer- den. Weitere Punkte, die in beiden Kommissionen verschieden behandelt worden sind, betreffen die Pauschalsteuer der nichterwerbstätigen Aus- länder, den Kinderabzug und den sogenannten Verlustabzug, ferner die Frage, wie die Kindsalimente zu versteuern seien, ob sie der Vater, der sie bezahlt, oder die Mutter, die sie erhält, in die Steuererklärung aufzu- nehmen hat, dann die Besteuerung der erwerbstätigen Ehefrau, die Be- steuerung der Renten im allgemeinen und der Ehescheidungsrenten im besonderen, endlich die vielen Probleme bei der Besteuerung der juristi- schen Personen.

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b. Unterschiede in den Formulierungen Die beiden Gesetzesentwürfe sind sehr unterschiedlich aufgebaut und enthalten auch unterschiedliche Formulierungen. Das Bundesgesetz macht beispielsweise eine scharfe Trennung zwischen den Bestimmun- gen über die natürlichen und die juristischen Personen, läuft also zwei- spurig. Das kantonale Gesetz stellt demgegenüber eine Reihe von gemeinsamen Vorschriften auf und vermeidet damit viele Wiederholun- gen. Das Bundesgesetz ist ein ausgefeiltes, juristisch wohlformuliertes Gesetzeswerk, erstellt nach den im Bundesrecht bisher angewandten Regeln, das für Nichtjuristen vielleicht etwas schwer lesbar ist. Anders das kantonale Gesetz, das auf den einfachen, leichtverständlichen Texten der kantonalen Steuergesetze basiert und für den Juristen vielleicht etwas zu ungenau ist. Hier ein Beispiel für diese Unterschiede:

Die Umschreibung des steuerbaren Einkommens lautet im Bundesgesetz wie folgt: Zum rohen Einkommen gehört das gesamte Einkommen jeder Art. Dieses umfasst insbesondere sämtliche Einkünfte des Steuer- pflichtigen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätig- keit, aus Vermögen sowie andere wiederkehrende oder einmalige Einkünfte.

Das kantonale Gesetz enthält demgegenüber folgende Bestimmung: Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art.

Die unterschiedliche Formulierung der beiden Entwürfe erscheint mög- licherweise als eine untergeordnete Differenz. Will man aber die beiden Gesetze einander anpassen, so bekommt sie doch grosses Gewicht. Das Ergebnis der Arbeiten in der Koordinationskommission ist ein neuer Gesetzesentwurf, der einen einheitlichen Aufbau und eine einheitliche Formulierung aufweist, gleichsam aus einem Guss ist.

Schlussbemerkung

Die Steuerharmonisierung ist kein kurzlebiges Schlagwort mehr. Man wird sieh in den nächsten Jahren intensiv damit beschäftigen müssen. Die Aufgabe ist nicht leicht. Doch werden sieh unter dem Druck der Verhältnisse bestimmt Lösungen finden, die zwar nicht von heute auf morgen, aber doch in Etappen einer Verwirklichung zugeführt werden können. Das schrittweise Vorgehen verlangt von Anfang an eine gemein-

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same Zielsetzung, eine gesamtschweizerische Konzeption und eine ab- solute Bereitschaft der interessierten Kreise, im besonderen der Kan- tone, zur Zusammenarbeit.

Grundzüge der kantonalen Fainilienzulagenordnungen

Die nachfolgende tibersicht wurde der Textausgabe der kantonalen Gesetze über Familienzulagen entnommen. Sie gibt den Stand vom 1. Juli 1972 wieder.

Vorbemerkung Als erster Kanton hat Waadt durch das Gesetz vom 26. Mai 1943 (ersetzt durch das Gesetz vom 30. November 1954) die Familienzulagen für Ar- beitnehmer verallgemeinert. Ihm folgten die Kantone Genf, Freiburg, Neuenburg, Luzern, Wallis, Tessin, St. Gallen, Obwalden, Nidwalden, Appenzell I. Rh., Zug, Basel-Stadt, Uri, Schwyz, Zürich, Graubünden, Solothurn, Glarus, Thurgau, Bern, Basel-Landschaft, Schaffhausen und Aargau. Als letzter Kanton hat Appenzell A. Rh. am 25. April 1965 ein Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer erlassen. Wenn auch die kantonalen Gesetze in den Grundzügen weitgehend übereinstimmen, so bestehen im einzelnen doch wesentliche Unterschiede in bezug auf den Geltungsbereich, die Familienzulagen und die Organi- sation. Die Mehrzahl der kantonalen Gesetze sehen Familienzulagen nur für Arbeitnehmer vor. Die Kantone Appenzell I. Rh., Luzern, St. Gallen, Schwyz, Uri und Zug räumen auch den Gewerbetreibenden und die Kan- tone Bern, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis auch den Landwirten Anspruch auf Familienzulagen ein.

A. Familienzulagen für Arbeitnehmer

1. Der Geltungsbereich

1. Unterstellte Arbeitgeber

Die Unterstellung des Arbeitgebers unter das Gesetz hat für diesen zur Folge, dass er sieh einer Familienausgleichskasse (FAK) anschlies- sen und dieser Beiträge entrichten muss. Für den Arbeitnehmer bildet

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die Unterstellung seines Arbeitgebers eine Voraussetzung für den Bezug der Familienzulagen. Den Gesetzen sind in der Regel alle Arbeitgeber unterstellt, die im Kantonsgebiet Arbeitnehmer beschäftigen und einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle besitzen. Im Kanton Glarus können die unterstellten Arbeitgeber sich einer FAK anschlies- sen oder die Kinderzulagen aus eigenen Mitteln ausrichten. Die Kantone Appenzell I. Rh., Genf, Luzern, Waadt und Wallis unter- stellen auch ausserkantonale Arbeitgeber dem Gesetze in bezug auf im Kanton beschäftigte und wohnende Arbeitnehmer, wobei es sich in der Regel um Handelsreisende und Vertreter handelt. Die Arbeitgeber sind in Genf und Luzern nur für jene Arbeitnehmer unterstellt, die im Kan- tonsgebiet dauernd beschäftigt und hier wohnhaft isind. Die Unterstel- lung ist an die weitere Bedingung geknüpft, dass diese Arbeitnehmer nicht bereits im Genusse von Familienzulagen stehen, wobei in Genf diese Zulagen mindestens den gesetzlichen Ansätzen entsprechen müs- sen. Diese Einschränkung gilt nicht in den Kantonen Luzern und Waadt.

2. Ausnahmen von der Unterstellung

Die Verwaltungen und Betriebe des Bundes sind in allen Kantonen von der Unterstellung ausgenommen. In Aargau, Basel-Landschaft, Ob- walden, Tessin und Thurgau fallen auch die kantonalen Verwaltungen, in Basel-Stadt und Bern die kantonalen und kommunalen Verwaltun- gen nicht unter das Gesetz. Im Kanton Wallis können die kantonalen und kommunalen, in den Kantonen Basel-Landschaft und Tessin die kommunalen Betriebe von der Unterstellung befreit werden, wenn sie ihrem Personal Familienzulagen in der Höhe der gesetzlichen Mindest- ansätze gewähren. Die Familienangehörigen des Arbeitgebers gelten in den meisten Kan- tonen als Arbeitnehmer, so dass der Arbeitgeber für seine Familien- angehörigen dem Gesetz untersteht. In Aargau, Appenzell A. Rh., Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Glarus, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau, Waadt, Zug und Zürich gilt der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer. In den Kantonen Graubünden, Obwalden, Solothurn, Thurgau und Wallis sind die Arbeitgeber für ihre direkten Angehörigen dem Gesetze nicht unterstellt. Die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals sind nur in den Kantonen Appenzell I. Rh., Genf und Waadt dem Gesetze unterstellt.

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ci. Die landwirtschaftlichen Arbeitgeber im Sinne des FLG sind in folgen- den Kantonen von der Unterstellung unter das kantonale Gesetz aus- genommen: Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell 1. Rh., Basel-Land- schaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Ob- und Nidwalden, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Uri, Zug und Zürich. In den Kantonen Freiburg, Neuenburg und Waadt sind die landwirtschaftlichen Arbeitgeber der Beitragspflicht nach kantonalem Gesetz unterworfen. Ihren Arbeitnehmern werden ausser den Familienzulagen nach Bundesrecht auch Zulagen nach kantonalem Recht ausgerichtet. In den Kantonen Bern und Wallis sind die land- wirtschaftlichen Arbeitgeber dem Gesetze zwar nicht unterstellt; die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer stehen jedoch im Genusse einer Zulage nach kantonalem Recht. Gesamtarbeitsverträgen unterstehende Arbeitgeber. In den Kantonen Aargau, Appenzell A. Rh., Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Schaff- hausen und Zürich sind Arbeitgeber, die einem vom Regierungsrat anerkannten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, von der Unterstellung unter das Gesetz ausgenommen. Ein Gesamtarbeitsvertrag wird aner- kannt, wenn er die Gewährung von Kinderzulagen vorsieht, die den gesetzlichen Mindestansätzen entsprechen. In Solothurn kann der Regierungsrat Arbeitgeber von der Unterstel- lung ausnehmen, sofern sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und diesen aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen gleichartige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung gleichwertige Zulagen ausrichten. Die Befreiung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe zu widerrufen. Weitere Ausnahmen. In den Kantonen Uri und Zug kann der Regie- rungsrat auf Gesuch hin Arbeitgeber von der Unterstellung ausneh- men, sofern sie mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, Kinderzu- lagen in der gesetzlichen Mindesthöhe ausrichten und dafür mindestens 1,5 Prozent der Bruttolohnsumme aufwenden. Im Kanton Waadt kann der Verwaltungsrat der kantonalen FAK Arbeitgeber von der Unter- stellung befreien, sofern sie im Kantonsgebiet mehr als 300 Arbeit- nehmer beschäftigen und sich verpflichten, Familienzulagen in der gesetzlichen Mindesthöhe auszurichten und gewisse Sicherheiten zu lei- sten. Im Kanton Bern kann der Regierungsrat von der Unterstellung ausnehmen: Gemischtwirtschaftliche sowie andere Unternehmungen von erheblicher Bedeutung mit ausgebauten Besoldungsordnungen, die Kinderzulagen mindestens im gesetzlichen Ausmass vorsehen.

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IL Die Familienzulagen

Arten und Ansätze der Familienzulagen Ursprünglich sahen die kantonalen Gesetze nur Kinderzulagen als gesetz- liche Mindestleistungen vor. In der Folge wurden in den Kantonen Frei- burg, Genf und Waadt Geburtszulagen und in den Kantonen Freiburg, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis auch Ausbildungszulagen einge- führt. In Genf haben grundsätzlich nur die im Kanton niedergelassenen Arbeitnehmer Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die gesetzlichen Mindestansätze der Familienzulagen sind aus Ta- belle 1 ersichtlich.

Zulageberechtigte Kinder a. Begriff des Kindes. Im allgemeinen gelten als zulageberechtigt die ehelichen und ausserehelichen sowie die Stief-, Adoptiv- und Pflege- kinder. In den Kantonen Aargau, Appenzell A. Rh., Glarus, Grau- bünden, Luzern, Ob- und Nidwalden, Schwyz, Solothurn und Uri hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Zulagen für sein ausser- eheliches Kind, wenn er für dieses überwiegend sorgt. In den übrigen Kantonen sind die ausserehelichen Kinder in der Regel den ehelichen gleichgestellt. Die meisten Kantone stellen auch die Stiefkinder den ehelichen Kindern gleich. Einzig in den Kantonen Aargau, Appenzell A. Rh., Glarus, Graubünden, Luzern und Tessin sind die Stiefkinder nur zulageberechtigt, wenn der Arbeitnehmer für ihren Unterhalt überwiegend aufkommt. Für Pflegekinder besteht in der Regel nur dann Anspruch auf Zulagen, wenn sie unentgeltlich und dauernd zur Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Einzelne Gesetze setzen auch Geschwister des Arbeitnehmers, für die er zu sorgen hat, den ehelichen Kindern gleich. In Neuenburg gilt jedes Kind, für dessen Unterhalt der Arbeitnehmer aufzukommen hat, als Kind im Sinne des Gesetzes. h. Altersgrenze. Die Kinderzulage wird für Kinder bis zum zurückgeleg- ten 15., 16. oder 18. Altersjahr gewährt. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen oder infolge einer Krank- heit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, bewegt sich die Al- tersgrenze zwischen 18 und 25 Jahren (s. Tabelle 1). In Graubünden, Schwyz und Waadt sind Kinder, die eine Invalidenrente gemäss Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung beziehen, nicht zulagebe- rechtigt.

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3. Bezugsberechtigte Arbeitnehmer

a. Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf Familienzulagen haben in der Regel Arbeitnehmer, die im Dienste eines dem Gesetze unterstell- ten Arbeitgebers stehen. Der Begriff des Arbeitnehmers stimmt im allgemeinen mit jenem der AHV überein. In den Kantonen Freiburg und Luzern ist auch das weibliche Hausdienstpersonal bezugsberech- tigt, obwohl ihre Arbeitgeber nicht unter das Gesetz fallen. In der Regel besteht Anspruch auf Familienzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit, weshalb nicht voll beschäftigte und im Nebenberuf tätige Arbeitnehmer Teilzulagen beanspruchen können, die je Arbeitstag oder je Stunde berechnet werden. Besondere Berech- nungsregeln gelten für Arbeitnehmer im Baugewerbe. Der Anspruch auf Familienzulagen hängt in keinem Kanton von den Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers ab. h. Anspruchskonkurrenz. Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, so hat in der Regel nur der Ehemann Anspruch auf die Kinder- zulagen. Für die Beurteilung der Frage, welchem Elternteil der An- spruch auf Zulagen für aussereheliche Kinder sowie für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe zusteht, stellt eine Gruppe von Kan- tonen auf die Obhut ab, eine andere auf den überwiegenden Unterhalt, eine dritte Gruppe erklärt beide Kriterien als anwendbar. Einzelne Kantone kennen eine Rangordnung der Bezüger. - Nach dem Obhutsprinzip steht der Anspruch jener Person zu, der die Obhut des Kindes anvertraut ist, oder der das Kind gerichtlich zu- gesprochen ist, oder die die elterliche Gewalt innehat. Das Obhuts- prinzip gilt in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Bern, Genf, Grau- büden, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin, Waadt, Wallis, Zug und Zürich. Nach dem Unterhaltsprinzip steht der Anspruch jener Person zu, die in überwiegendem Masse für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Das Unterhaltsprinzip gilt in den Kantonen Basel-Landschaft, Glarus, Nid- walden und St. Gallen. Glarus und St. Gallen erklären im Zweifel den Vater als anspruchsberechtigt. - Verbindung des Obhuts- und Unterhaltsprinzips. Die Kantone Appen- zell A. Rh., Appenzell 1. Rh., Freiburg, Thurgau und Uri stellen sowohl auf die Obhut als auch auf den überwiegenden Unterhalt ab, wobei in den Kantonen Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., Thurgau und Uri in erster Linie die Leistung des überwiegenden Unterhalts und in zwei- ter Linie oder im Zweifel die Obhut massgebend ist.

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- Rangordnung der Bezüger. In Basel-Stadt steht der Anspruch in erster Linie der Person zu, die das Kind in ihrer Obhut hat, in zweiter Linie dem Inhaber der elterlichen Gewalt, in dritter Linie der Mutter und in vierter Linie dem Vater.

Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen. In folgenden Kantonen haben Arbeitnehmer, die gerichtlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sind, die Kinderzulagen an die alimentenberechtigte Person weiterzuleiten: Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Frei- burg, Glarus, Graubünden, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solo- thurn, Thurgau und Zürich. Die FAK wird in der Regel nur dann eine Verfügung über die Weiter- leitung der Kinderzulagen erlassen, wenn der Drittansprecher dies verlangt. Sie ist befugt, den Arbeitgeber anzuhalten, die Kinderzulagen dem Alimentengläubiger direkt auszuzahlen. Von der Weiterleitung der Kinderzulagen ist dann abzusehen, wenn im Urteil ausdrücklich erklärt worden ist, dass die Kinderzulagen im Unterhaltsbeitrag inbegriffen sind. Ob dies zutrifft, hat der Arbeit- nehmer durch Vorlage des Urteils nachzuweisen. Fehlt im Urteil ein entsprechender Hinweis, so ist die Pflicht zur Weiterleitung gegeben.

d. Beginn und Beendigung der Bezugsberechtigung. Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Nach mehreren Gesetzen sind die Familienzulagen bei Tod, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit und Militärdienstleistung des Arbeitnehmers während einer bestimmten Zeit auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiterhin auszuzahlen. Der Anspruch auf die Kinderzulage entsteht in der Regel am ersten Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem das Kind die Altersgrenze erreicht oder in welchem es stirbt.

4. Ausländische Arbeitnehmer (s. Tabelle 2)

a. Gleichstellung. Ausländische Arbeitnehmer, die mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen, haben in allen Kantonen Anspruch auf Familien- zulagen, wie sie den schweizerischen Arbeitnehmern zustehen. Aus- ländische Arbeitnehmer, deren Kinder im Ausland leben, sind in fol- genden Kantonen den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt: Appenzell 1. Rh., Basel-Stadt, Glarus, Luzern, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau, Tessin, Uri, Wallis und Zug.

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b. Sondervorschriften. Zahlreiche Gesetze enthalten Sondervorschriften für ausländische Arbeitnehmer. Diese beziehen sich auf - die Staatszugehörigkeit (Genf und Obwalden), - die Arten und Ansätze der Familienzulagen (Freiburg, Genf, Neuenburg und Waadt), - die Altersgrenze (Aargau, Appenzell A. Rh., Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, St. Gal- len, Solothurn, Waadt und Zürich), den Kreis der zulageberechtigten Kinder (Aargau, Appenzell A. Rh., Basel-Landschaft, Bern, Genf, Graubünden, Neuenburg, Nid- walden, St. Gallen, Solothurn und Waadt), - die Beendigung des Anspruchs (Nidwalden, Schwyz und Zürich).

e. Nachweis der Bezugsberechtigung. Der Nachweis der Bezugsberechti- gung obliegt dem Arbeitnehmer, der die notwendigen Ausweise der Zivilstandsämter oder Gemeindebehörden (Familienbüchlein, Geburts- schein usw.) beizubringen hat. Die Italiener legen das «Certificato di stato di famiglia» und die Spanier das «Libro de la Familia» vor.

III. Die Organisation

1. Durchführungsorgane

Fast alle kantonalen Gesetze enthalten die grundlegende Bestimmung, dass die dem Gesetze unterstellten Arbeitgeber verpflichtet sind, sich einer FAK anzuschliessen und dieser Beiträge zu entrichten. Dieser Pflicht kann der Arbeitgeber entweder durch Beitritt zu einer anerkann- ten privaten oder zur kantonalen öffentlichen FAK nachkommen. Die kantonale öffentliche FAK wird nur errichtet für jene Arbeitgeber, die nicht bereits einer privaten FAK angehören oder die nicht selbst eine Betriebskasse geschaffen haben. P. Die anerkannten privaten Familienausgleichskassen. Die Ordnung der privaten FAK ist nicht einheitlich. Unterschiede bestehen in der Art der zugelassenen FAK. Fast alle Kantone lassen berufliche und zwi- schenberufliche, Nidwalden und Zürich auch Betriebskassen zu. Diese werden anerkannt, wenn der Betrieb mehr als 200 (Nidwalden) oder

500 (Zürich) Arbeitnehmer beschäftigt. Die Kantone Luzern und

St. Gallen sehen neben den beruflichen und zwischenberuflichen FAK auch FAK für das öffentliche Personal vor. Nach allen kantonalen Gesetzen müssen die privaten FAK in einem bestimmten Verfahren vom Regierungsrat anerkannt werden. Nur

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durch Beitritt zu einer anerkannten FAK kann sich ein Arbeitgeber der Pflicht, der kantonalen FAK beizutreten, entziehen. Die Anerken- nung wird ausgesprochen, wenn die FAK Zulagen ausrichtet, die den im Gesetz vorgesehenen Mindestansätzen entsprechen, und wenn sie Gewähr bietet für eine ordnungsgemässe Durchführung des Familien- ausgleichs. Die Anerkennung setzt ausserdem voraus, dass die FAK eine Mindestzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, von bezugs- berechtigten Arbeitnehmern erfasst oder einen minimalen Arbeitgeber- beitrag erhebt. Ii. Die kantonalen Familienausgleichskassen. Die kantonale FAK ist in der Regel als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert. Ihr haben alle Arbeitgeber beizutreten, die nicht bereits einer privaten FAK angehören oder die nicht selbst eine Betriebskasse geschaffen haben. Im Gegensatz zu den übrigen Kantonen ist im Kanton Wallis die Errichtung einer kantonalen FAK nur für den Fall vorgesehen, dass nicht sämtliche Arbeitgeber einer privaten FAK angeschlossen werden. Der Beitritt von Arbeitgebern, die sich nicht von sich aus einer privaten FAK anschliessen, kann von Amtes wegen angeordnet werden. Bisher konnte von der Errichtung einer kantonalen FAK abgesehen werden. Auch im Kanton Glarus besteht keine kantonale FAK. Sämtliche Kantone haben die Geschäftsführung der FAK ihrer AHV- Kasse übertragen.

Geltendmachung des Anspruchs Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Familienzulagen in der Regel durch ein besonderes Formular geltend zu machen, das Angaben über seine Personalien und Familienlasten enthält. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtet, der FAK unverzüglich von sämtlichen Änderungen der mass- gebenden Verhältnisse, wie Geburt oder Tod eines Kindes, Erreichung der Altersgrenze, Kenntnis zu geben.

Auszahlung der Familienzulagen a. Auszahlung durch den Arbeitgeber. Die Familienzulagen werden in der Regel durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat die Familienzulagen ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen. Die FAK kann die Auszahlung selbst vornehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt.

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ii. Auszahlung an Drittpersonen. Allen kantonalen Gesetzen ist die Vor- schrift gemeinsam, dass die Familienzulagen nicht dem Bezugsberech- tigten, sondern einer Drittperson auszuzahlen sind, wenn dafür wich- tige Gründe vorliegen. Beispielsweise sind die Kinderzulagen der Ar- menbehörde direkt auszuzahlen, wenn diese für den Unterhalt der Kinder eines Arbeitnehmers aufkommt.

IV. Die Finanzierung

1. Beiträge der Arbeitgeber

Nach allen kantonalen Gesetzen werden die Familienzulagen durch Bei- träge der Arbeitgeber gedeckt. Beitragspflichtig sind die dem Gesetze unterstellten Arbeitgeber. Die Beiträge werden in der Regel in Prozen- ten der Lohnsumme bemessen und zusammen mit den Beiträgen gemäss AHVG erhoben. Auf die Nachzahlung geschuldeter und die Rückforde- rung nicht geschuldeter Beiträge finden im allgemeinen die Bestimmun- gen des AHVG Anwendung. Nach einigen Gesetzen haben die Arbeitgeber zur Deckung der Ver- waltungskosten besondere Beiträge zu entrichten, nach andern werden die Verwaltungskosten aus den Arbeitgeberbeiträgen gedeckt. Einzelne Gesetze sehen ausdrücklich vor, dass die Arbeitgeberbeiträge ausschliess- lich zur Ausrichtung der Familienzulagen, zur Deckung der Verwaltungs- kosten und zur Äufnung eines Reservefonds zu verwenden sind.

d. Höhe der Arbeitgeberbeiträge e. Anerkannte private Farnilienausgleichskassen. Die kantonalen Gesetze sehen in der Regel für die privaten FAK weder Mindest- noch Höchst- ansätze der Arbeitgeberbeiträge vor. Es ist Sache der Träger der FAK oder des zuständigen Organs der FAK, die Höhe des Beitrages der angeschlossenen Arbeitgeber festzusetzen und die Berechnung und Erhebung der Beiträge zu ordnen. Bei den privaten FAK bestehen in der Höhe der Arbeitgeberbeiträge erhebliche Unterschiede. Im Kanton Wallis erheben die bedeutendsten privaten FAK einen Beitrag von 3 bis 4,5 Prozent der Lohnsumme, während im Kanton Waadt bei der Mehrzahl der privaten FAK die Beiträge 2 Prozent der Lohnsumme nicht übersteigen. h. Kantonale Familienausgleichskassen. Einige Gesetze sehen Höchst- beiträge vor. Der Arbeitgeberbeitrag darf beispielsweise im Kanton Freiburg 3,5 Prozent, im Kanton Waadt 3 Prozent, im Kanton Bern

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2,5 Prozent und in Nidwalden 1,5 Prozent der Lohnsumme nicht über- steigen. Über die Höhe des Arbeitgeberbeitrages orientiert Tabelle 1. Wo die Höhe des Beitrages im Gesetz selbst nicht festgelegt ist, wird er in der Regel durch den Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgesetzt.

V. Die Rechtspflege Mit Ausnahme des Kantons Waadt wird in allen Kantonen die Rechts- pflege durch kantonale Rekurskommissionen als Spezialverwaltungs- gerichte ausgeübt. Den privaten FAX ist es in der Regel freigestellt, eigene Schiedskommissionen für die Schlichtung von Streitigkeiten zwi- schen der FAK und ihren Mitgliedern zu bestellen. Wo solche Schieds- kommissionen bestehen, besorgen die kantonalen Rekurskommissionen den Rechtsschutz letztinstanzlich; für die kantonalen FAK entscheiden die Rekurskommissionen Streitigkeiten in einziger Instanz. Die Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung fungiert in der Regel auch als Rekurskommission für die Familien- zulagen. In der Regel gilt die Generalklausel, wonach jede Verfügung der kan- tonalen FAX sowie jede Verfügung einer privaten FAX, für die nicht eine Schiedskommission besteht, bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden kann. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des Entscheides mit Ausnahme des Kantons Zürich, wo sie auf 20 Tage festgesetzt ist. Das Verfahren ist kostenlos. Die grundsätzlichen Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen werden vom Bundesamt für Sozialversicherung periodisch publiziert. Die letzte Entscheidsammlung umfasst die in den Jahren 1968 bis 1970 er- gangenen Entscheide (zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern).

B. Familienzulagen für Selbständigerwerbende

1. Familienzulagen für Gewerbetreibende

Als erster Kanton hat Appenzell I. Rh. durch das Gesetz vom 24. April

1955 (ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1962) Kinderzulagen für

selbständige Gewerbetreibende eingeführt. Ihm folgten die Kantone Luzern, Gesetz vom 21. April 1959, Schwyz, Kantonsratsbeschluss vom 5. Mai 1961, Uri, Gesetz vom 4. November 1962, Zug, Gesetz vom 28. November 1968.

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In St. Gallen ist es den FAK freigestellt, auch den Arbeitgebern und den Selbständigen, die ihnen angeschlossen sind, die gleichen Kinderzulagen wie den Arbeitnehmern zu gewähren.

Bezugsberechtigte Personen Anspruch auf Kinderzulagen haben die Selbständigen im Hauptberuf mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton. Einzig in Luzern sind die Selbstän- digen nur dann bezugsberechtigt, wenn sie seit mindestens einem Jahr im Kanton Wohnsitz haben. In allen Kantonen ist der Anspruch auf Kinderzulagen an die Voraus- setzung geknüpft, dass das reine Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Der Grundbetrag der Einkommensgrenze bewegt sich zwischen 10 000 und 15 000 Franken und der Kinderzuschlag zwischen

800 und 1000 Franken (s. Tabelle 3). Die Bewertung und Ermittlung des

Einkommens erfolgt nach den Vorschriften des FLG über die Familien- zulagen für Kleinbauern. Bei einem Einkommen unter 10 000 Franken ist in Appenzell I. Rh. jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 10 000 und 20 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 20 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

Kinderzulagen Die Selbständigen haben in der Regel Anrecht auf Kinderzulagen, wie sie den Arbeitnehmern zustehen. Auch der Kreis der zulagebereehtigten Kinder stimmt mit jenem der Ordnung für Arbeitnehmer überein (s. Ta- belle 3).

Durchführung Die Selbständigen haben sich der kantonalen FAK anzuschliessen, die die Kinderzulagen festsetzt und auszahlt und die Beiträge erhebt. Einzig in Luzern wurde unter dem Namen «Luzerner FAK für Selbständigerwer- bende» eine besondere FAK errichtet, deren Geschäftsführung der kan- tonalen FAK obliegt.

. Finanzierung Finanziert werden die Kinderzulagen durch Beiträge der Selbständigen, die in Appenzell I. Rh., Uri und Zug 1,5 und in Schwyz 1,8 Prozent des Erwerbseinkommens im Sinne der AHV betragen. In Luzern haben die Selbständigen einen festen jährlichen Beitrag von 12 Franken zu ent-

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richten, der von den Zulagen bei der Auszahlung abgezogen wird. Nur im Kanton Zug sind die Beiträge auch nach Erlöschen des Anspruchs auf Kinderzulagen weiterhin zu bezahlen. Ausserdem wird in Luzern und Zug von den anerkannten FAK ein Beitrag von 0,05 Prozent der von ihren Mitgliedern im Kanton ausbe- zahlten Lohnsummen erhoben.

Il. Familienzulagen für Landwirte

Genf Aufgrund des Gesetzes des Kantons Genf vom 2. Juli 1955 werden den selbständigerwerbenden Landwirten im Hauptberuf, die im Kanton Genf niedergelassen sind, Familienzulagen ausgerichtet. Die Arten und An- sätze der Familienzulagen entsprechen jenen für die Arbeitnehmer. Die Ausrichtung der Familienzulagen obliegt den anerkannten FAK für Landwirte. Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beiträge der selbständigerwerbenden Landwirte und der juristischen Personen, durch Zuwendungen eines besonderen Fonds und durch allfällige Beiträge des Kantons gedeckt.

Waadt Aufgrund der Sozialordnung für die Landwirtschaft haben die haupt- beruflichen selbständigerwerbenden Landwirte und Rebbauern Anspruch auf Kinder-, Geburts- und Ausbildungszulagen. Der Kreis der bezugs- berechtigten Personen und die Höhe der Familienzulagen sind durch die zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt. Die Finanzierung der Familienzulagen erfolgt durch einen Beitrag des Kantons und durch Solidaritätsbeiträge der Landwirte und Reb- hauern sowie der juristischen Personen, die im Kanton Waadt landwirt- schaftliche Liegenschaften bewirtschaften. Die Ausrichtung der Fami- lienzulagen und die Erhebung der Beiträge obliegt der Familienaus- gleichskasse des Kantons Waadt.

Wallis Die im Wallis wohnhaften Selbständigerwerbenden, die im Kanton haupt- beruflich in der Landwirtschaft tätig sind, sowie die im Wallis wohnhaf- ten Arbeitnehmer, die nebenberuflich im Kanton eine nennenswerte selb- ständige Tätigkeit in der Landwirtschaft ausüben, haben Anspruch auf eine Kinderzulage von 25 Franken im Monat für jedes Kind bis zum

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vollendeten 16. Altersjahr. Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Altersgrenze 20 Jahre. Für Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren, die in Ausbildung begriffen sind, wird eine Ausbildungszulage von 45 Fran- ken im Monat gewährt. Die kantonalen Zulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen gemäss FLG bezahlt. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der bezugsberechtigten Per- sonen, der juristischen Personen des Privatrechts, die im Wallis einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, sowie durch Zuschüsse des Staates. Der Beitrag der bezugsberechtigten Landwirte beträgt 50 Prozent des persönlichen AHV-Beitrages. Die kantonale Familienausgleichskasse hat die Beiträge zu erheben und die Familienzulagen auszurichten.

Bern Seit dem 1. Januar 1959 haben die Kleinbauern des Flachlandes An- spruch auf eine Kinderzulage von 9 Franken je Kind im Monat. Als bezugsberechtigt gelten selbständigerwerbende Personen, die als Eigen- tümer, Pächter oder Nutzniesser hauptberuflich einen landwirtschaft- lichen Betrieb bewirtschaften, der nicht im Berggebiete im Sinne des FLG liegt. Der Hauptberuf ist in gleicher Weise umschrieben wie im FLG. Ebenso gilt für die Bezugsberechtigung die gleiche Einkommens- grenze wie für die Bergbauern im Sinne des FLG. Des weitern haben landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, die Familienzulagen nach Massgabe des FLG beziehen, Anspruch auf eine Haushaltungs- zulage von 15 Franken im Monat. Zur teilweisen Finanzierung der Familienzulagen haben die Arbeit- geber in der Landwirtschaft einen Beitrag von 0,5 Prozent der im land- wirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu ent- richten, soweit diese der Beitragspflicht gemäss Bundesrecht unterliegen. Die durch diesen Beitrag nicht gedeckten Aufwendungen tragen der Kanton zu vier Fünfteln und die Gemeinden zu einem Fünftel. Die Aus- gleichskasse des Kantons Bern hat die Beiträge zu erheben und die Familienzulagen auszurichten.

Neuenburg Die selbständigen hauptberuflichen Landwirte und Rebbauern haben ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens Anspruch auf eine Kin- derzulage von 40 Franken im Monat, in der die Kinderzulage gemäss FLG inbegriffen ist. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Land- wirte und des Kantons. Die Ausrichtung der Kinderzulagen und die Erhebung der Beiträge obliegt der. kantonalen Ausgleichskasse.

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Familienzulagen für Arbeitnehmer Tabelle 1

Kin,derzulageni A Arbeitgeber- e Kind bildun - Geh 5- ei rage er Kantone undZ Monat Zulagen" zulagen kantonalen FAK in Franken in Franken in Franken in nten der Lohnsumme

Aargau 30 - 1,5 Appenzell A. Rh. 35 - 1,5 Appenzell I. Rh. 25 --- - 0,5-1,5 Basel-Land 50 - 2,0 Basel-Stadt 50 - 1,5 Bern 40 - -- 1,3 Freiburg 50 85 150 3,0 Genf 50/603 120 460 1,7 Glarus 35 - -

Graubünden 35 -_. - 1,7 Luzern 30 - - 1,9 Neuenburg 50 80 - 2,0 Nidwalden 25 ---. 1,5 Obwalden 25 - - 1,8 St. Gallen 35 - - 1,8 Schaffhausen 40 - -- 1,8 Schwyz 30 -- 1,8 Solothurn 40 - ---- 1,6 Tessin 50 - - 2,0 Thurgau 25 - - 1,5 Uri 25 - - 1,5 Waadt 405 80 150 2,0 Wallis 40 60 - -

Zug 35 - - 1,5 Zürich 40 - 1,25

1 Die allgemeine Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre mit Ausnahme

der Kantone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für nichterwerbstätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre es bestehen folgende Ausnahmen: - 22 Jahre in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

- 25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau,

Schaffhausen, Schwyz und Solothurn, - 18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Schaffhausen und

Zug; für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, in den Kantonen Graubünden, Schwyz und Waadt.

4 Die Ausbildungszulage wird gewährt:

- in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr,

in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr, - in Neuenburg von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an

bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, in der Waadt vom 1. April des 16. Altersjahres bis zum 25. Altersjahr.

3 50 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 60 Franken für Kinder über 10 Jahre.

4 Keine kantonale Familienausgleichskasse.

5 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Zulage 80 Franken im Monat; sie wird

vom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt.

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Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer Tabelle 2 Altersgrenze Ansatz je Kind und Zulageberechtigte Kinder Für, nicht- Kantone Monat in im Ausland! Ordent- erwerbs- Franken liehe tätige Kinder

Aargau 30 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell A. Rh. 35 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell I. Rh. 25 alle 16 20 Basel-Land 50 eheliche Kinder 16 16 Basel-Stadt 50 alle 16 22

Bern 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Freiburg 50 alle 15 15 Genf 40 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Glarus 35 alle 16 20 Graubünden 35 eheliche und Adoptivkinder 15 15

Luzern 30 alle 16 20 Neuenburg 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Nidwalden 25 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Obwalden 25 alle 16 20 Schaffhausen 40 alle 16 18/252

Schwyz 30 alle 16 20/25 St. Gallen 35 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Solothurn 40 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Tessin 50 alle 18 20 Thurgau 25 alle 16 20

Uri 25 alle 16 20 Waadt 40 eheliche und Adoptivkinder 153 153 Wallis 40 alle 16 20 Zug 35 alle 16 18/202 Zürich 40 alle 16 16

1 Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz haben in der Regel

Anspruch auf Zulagen für eheliche und aussereheliche Kinder sowie für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

2 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung

begriffene Kinder,

3 Die Kinderzulage wird bis zum 31. März des Jahres gewährt, in dem die in der

Schweiz lebenden Kinder das 16. Altersjahr (Beendigung der Schulpflicht) und die im Ausland lebenden Kinder das 15. Altersjahr vollenden,

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Kinderzulagen für Gewerbetreibende Beträge in Franken Tabelle 3

Einkommensgrenze

Kantone Kinderzulagen je Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell I. Rh. 25 100001 Luzern 30 12 000 1000 Schwyz 30 15 000 1000 Uri 25 13 000 1000 Zug 35 1.1000 800

1 Bei einem Einkommen unter 10 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Ein-

kommen zwischen 10 000 und 20 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 20 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

Durchführungsfragen

AIIV: Leistungen des Arbeitgebers an den erkrankten Arbeit- nehmer, die von einem Versicherer gedeckt werden (Änderung der Wegleitung über den massgebenden Lohn)

Nach Artikel 7, Buchstabe m, AHVV gehören Leistungen des Arbeitge- bers an den Arbeitnehmer für den krankheitsbedingten Lohnausfall zum massgebenden Lohn. Dagegen zählen gemäss Artikel 6, Absatz 2, Buch- stabe b, AHVV Leistungen, die ein Versicherer an den erkrankten Arbeit- nehmer erbringt, nicht zum Erwerbseinkommen. Schliesst der Arbeitgeber eine Versicherung ab, durch die ihm die Lohnzahlung an den erkrankten Arbeitnehmer ersetzt wird, so liegt nach der geltenden Rz 65 massgebender Lohn vor. Versichert er hin- gegen für die gleiche Leistung seine Arbeitnehmer selbst, so ist diese nach Rz 7 von der Beitragserhebung ausgenommen. Es wurde nicht verstanden, dass diese beiden Methoden, die wirtschaftlich den gleichen Effekt haben, beitragsmässig verschieden behandelt werden. Es zeigten sich auch Schwierigkeiten in der Anwendung.

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Daher wird künftighin auf die Unterscheidung zwischen Versiche- rungsverträgen, die nur dem Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Versicherten geben, und solchen, die dem Arbeitnehmer ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer verschaffen, verzichtet: In bei- den Fällen gelten die Leistungen als Versicherungsleistungen im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV und sind damit von der Beitragserhebung ausgenommen.

Rz 65, 2. Strich, der Wegleitung über den massgebenden Lohn wird

in diesem Sinne geändert.

ABV: Versicherte, die im Kalenderjahr vor Beginn der Entste- hung des Anspruchs auf eine Altersrente ihre Erwerbstätigkeit aufgeben / Erhebung der Beiträge als Nichterwerbstätige (Änderung der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig- erwerbenden und Nichterwerbstätigen)

Arbeitet ein Versicherter nicht unmittelbar bis zum Beginn des An- spruchs auf die Altersrente im 62. bzw. 65. Altersjahr, sondern gibt er seine Erwerbstätigkeit schon im Vorjahr auf (insbesondere bei Pen- sionierung auf das Ende des Kalenderjahres), so hat er für den Bruchteil des betreffenden Jahres noch Beiträge als Nichterwerbstätiger zu ent- richten. Da es hiebei meistens um geringfügige Beitragszahlungen geht und der Verwaltungsaufwand daher in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum Ergebnis steht, können die Ausgleichskassen von der Erhebung dieser Beiträge absehen, wenn sie nicht für die Rentenberech- tigung von Bedeutung sind. Die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen ist in diesem Sinne ergänzt worden.

IV: Badekuren als medizinische Eingliederungsmassnahme (Kommentar zum Urteil des EVG i. Sa. J. F., s. S. 352)

Im Laufe des vergangenen Jahres hatte das EVG seine bisherige Recht- sprechung hinsichtlich der wiederholten Gewährung von Badekuren in Lähmungsfällen insofern präzisiert, als es ausführte, solche Massnah- men seien so lange zu gewähren, bis das vertretbare Optimum erreicht sei, d. h. solange von einer Fortsetzung der Behandlung eine weitere Besse- rung des Zustandes zu erwarten sei. Therapeutischen Massnahmen, die einzig dazu dienten, das erreichte Optimum vor einem Nachlassen zu bewahren, fehle dagegen der überwiegende Eingliederungscharakter.

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Gestützt hierauf musste auch Rz 974 der TV-Mitteilungen Nr. 112, mit welcher die Durchführungsorgane angewiesen worden waren, Begehren auf fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiotherapeutische Mass- nahmen in Lähmungsfällen abzulehnen, angepasst werden. Dies geschah in Rz 1091 der TV-Mitteilungen Nr. 135 (s. auch ZAK 1971, S. 356). In der Folge wurde in einer Reihe weiterer Fälle von Versicherten oder deren Vertretern gestützt auf die Bestimmung von Artikel 12, Absatz 1, IVG, wonach medizinische Massnahmen auch zur Bewahrung der Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu übernehmen sind, beantragt, in Lähmungsfällen sei auch eine Dauerbehandlung zu gewähren, wenn nur auf diese Weise die bedrohte Erwerbsfähigkeit er- halten werden könne. In den entsprechenden Vernehmlassungen vertrat das Bundesamt die Auffassung, wiederholt notwendige Badekuren in Lähmungsfällen seien nicht nur zu übernehmen, solange eine weitere Ver- besserung des Zustandes noch zu erwarten ist, sondern auch dann, wenn sie einzig der Bewahrung der Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beein- trächtigung dienen, unter der Voraussetzung, dass letztere im Vorder- grund steht und das labile pathologische Geschehen hinsichtlich seiner Bedeutung eindeutig sekundär ist. Dies sei in der Regel der Fall, wenn die physiotherapeutische Behandlung einzig dazu dient, die Folgen der lähmungsbedingten Inaktivität (z. B. Muskelschwund), welchen nicht eigentlicher Krankheitscharakter zukommt, zu beheben und damit die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Das EVG lehnte diese Auffassung jedoch ab und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung. Nach Ansicht des Gerichtes richten sich physiotherapeutische Massnahmen, die nach Erreichen des optimalen Eingliederungszustandes zu deren Erhaltung notwendig sind, stets gegen labiles pathologisches Geschehen. Eine andere Abgrenzung der Leistungspflicht der IV liesse sich nur dann begründen, wenn der Bundesrat gestützt auf Artikel 12, Abs. 2, IVG die Leistungsdauer bei Lähmungen und andern motorischen Funktions- ausfällen in der Verordnung in entsprechender Weise vorschriebe. Bei Begehren um physiotherapeutische Massnahmen in Lähmungs- fällen haben die TV-Kommissionen somit wie bisher abzuklären, ob die Therapie geeignet ist, eine weitere Verbesserung des Zustandes herbei- zuführen. Dabei ist auf die Beurteilung durch den behandelnden Arzt abzustellen. Im Rahmen der Revision der IVV wird geprüft, ob eine Änderung der einschlägigen Vollzugsvorschriften möglich und angezeigt ist.

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