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VON Am 18. Dezember 1963 wurde in Bern eine Verwaltungs- MONAT vereinbarung betreffend die Durchführung des schweize- risch-italienischen Abkommens über die soziale Sicher- ZU heit, vom 14. Dezember 1962, abgeschlossen und durch MONAT Dr. C. Motta, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozial- versicherung, sowie Dr. G.Caporaso, Generalinspektor beim italienischen Ministerium für Arbeit und Sozialvorsorge, unterzeichnet. Die Verwal- tungsvereinbarung wird erst nach Ratifikation des Abkommens vom 14. Dezember 1962 gleichzeitig mit diesem in Kraft treten.

Die eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage über die sechste AHV-Revision am 19. Dezember 1963 in der Schlußabstimmung ange- nommen, und zwar der Nationalrat mit 170 : 0 und der Ständerat mit

42 : 0 Stimmen (siehe auch den Bericht über die parlamentarischen Be-

ratungen in der vorliegenden Nummer). Die Referendumsfrist wird Ende März 1964 ablaufen. Unter dem Vorbehalt, daß kein Referendum zu- stande kommt, sind im wesentlichen folgende Änderungen zu erwarten. Die Renten der AHV und der Invalidenversicherung werden in der Regel um ein Drittel erhöht. Diese Erhöhung kann erst vorgenommen werden, wenn die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen ist, erfolgen dann aber rückwirkend auf den 1. Januar 1964. Somit werden in den Monaten Januar bis März 1964 noch die bisherigen Rentenbeträge aus- bezahlt. Die erhöhten Renten gelangen erstmals im April 1964 zur Aus- zahlung. Die Differenz zwischen alter und neuer Rente für die Monate Januar, Februar und März wird noch im zweiten Quartal 1964 nach- vergütet. Die sechste AHV-Revision setzt ferner das Rentenalter der Frau — und gleichzeitig das Ende ihrer Betragspflicht — vom 63. auf das 62. Altersjahr herab. Des weitern werden neue Leistungsansprüche einge- führt für Ehefrauen zwischen 45 und 60 Jahren und Kinder von Alters- rentnern, für 20-25jährige Waisen in Ausbildung sowie für 20-25jäh- rige, in Ausbildung stehende Söhne und Töchter von Alters- und In- validenrentnern. Auch diese neuen Ansprüche können wegen der Re- ferendumsfrist erst im April 1964 rückwirkend geltend gemacht werden. Hierüber geben die Bekanntmachungen der Ausgleichskassen später die nötigen Aufschlüsse. Die AHV-Ausgleichskassen sind wie immer bemüht, die rund 800 000 Bezüger von AHV- und Invalidenrenten möglichst rasch in den Genuß der verbesserten Leistungen zu setzen. Angesichts der damit verbunde-

JANUAR 1964 1

die Renten- nen großen Arbeit sind die Ausgleichskassen dankbar, wenn n und keine bezüger von schriftlichen und telefonischen Anfragen absehe vorzeitigen Anmeldungen einreichen.

mlung das Am 19. Dezember 1963 verabschiedete die Bundesversam mung Bundesgesetz über die zweite EO-Revision. In der Schlußabstim Nation alrat mit 161 : 0 und im Ständerat mit 42 :0 wurde es vom nach un- Stimmen angenommen. Der Bundesrat sieht vor, das Gesetz den 1. Januar benütztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf

1964 in Kraft zu setzen.

und unter Auf Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung der kantonalen dem Vorsitz von Dr. Granacher besprachen Vertreter ichsstelle und der Verbandsausgleichskassen sowie der Zentralen Ausgle hmen zur und der Generaldirektion PTT am 19. Dezember 1963 die Maßna evision . Es Orientierung der Öffentlichkeit über die sechste AHV-R ung stehen den wurde vorgesehen, für diese Orientierung alle zur Verfüg Mittel von Presse, Radio und Fernsehen einzusetzen.

Zur sechsten AHV-Revision die bundes- Nun ist es glücklich soweit. Die eidgenössischen Räte haben

16. Septem ber 1963

rätliche Vorlage über die sechste AHV-Revision vom iv behan delt und verab- in der vergangenen Dezembersession spedit

4 dieser Numm er eine

schiedet. Die Leser der ZAK finden auf Seite entaris chen Beratu ngen. zusammenfassende Darstellung der parlam

Ablauf der Einmütigkeit bestand darüber, die Verbesserungen nach

1964 in Kraft zu setzen. Bei

Referendumsfrist rückwirkend auf 1. Januar en. Ersten s ist die Referen- diesem Beschluß gab es dreierlei zu bedenk mußte der Gedan ke, im Januar dumsfrist unbedingt zu beachten. Daher al auszur ichten, fallen gelasse n wer- oder Februar 1964 die Rente zweim Frist zur Anpas sung der neuen Renten den. Zweitens ist die dreimonatige Hinterlassenen beim heutigen Bezügerbestand von rund 800 000 Alten, der Häufig keit der Mutat ionen — im ersten und Invaliden und bei es deren rund 100 000 sein — außero rdentlich Vierteljahr 1964 werden die Nachz ahlung der Rente ndiffe renzen für die kurz. Drittens gibt

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Monate Januar bis März den Ausgleichskassen viel zu tun. Zwar erlaubt die elektronische Datenverarbeitungsanlage der Zentralen Ausgleichs- stelle, die anläßlich der fünften AHV-Revision ihre Feuerprobe bestan- den hat, die Ausgleichskassen zu entlasten. Dennoch braucht es ein Übermaß von Einzelarbeiten, um die sechste AHV-Revision in den we- nigen verbleibenden Wochen in die Tat umzusetzen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den positiven Ausgang der parlamentarischen Verhandlungen in Rechnung gestellt und die für die Revision erforderlichen administrativen Vorarbeiten frühzeitig in die Wege geleitet. Dabei stützte es sich auf die verständnisvolle Mitarbeit der Zentralen Ausgleichsstelle und der Ausgleichskassen. Die erweiterte Fachkommission für Rentenfragen erörterte am 10. Oktober und 22. No- vember 1963 das praktische Vorgehen. Am 5. Dezember wurden die Aus- gleichskassen vorsorglich über die zu erwartenden Umtriebe in Kenntnis gesetzt. Gestützt auf die nicht durchwegs glücklichen Erfahrungen mit der fünften AHV-Revision galt es vor allem, bei den Rentnern über- setzte Hoffnungen und darauffolgende Enttäuschungen zu vermeiden. Der Rentenbezüger muß wissen, daß er von Januar bis März 1964 noch den bisherigen Rentenbetrag, dann ab April die erhöhte Rente und erst später die Nachzahlung der Differenz erhält. Durch eine allgemeine Orientierung der Öffentlichkeit und durch individuelle Mitteilungen an die Rentenbezüger sollte dieses Ziel im wesentlichen erreicht werden. Hiezug hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen einen Plan mit einer Reihe verschiedener Maßnahmen aufgestellt.

Im Zeitpunkt, in welchem diese Zeilen erscheinen, ist die Durchfüh- rung der sechsten AHV-Revision bereits in vollem Gange. Das Bundes- amt für Sozialversicherung bereitet die sich aus der neuen Vorlage er- gebenden Anpassungen der Vollzugsverordnung vor. Die Zentrale Aus- gleichsstelle hat mit der Umrechnung der bisherigen Renten begonnen. Die Ausgleichskassen erhalten ein Kreisschreiben über die Erhöhung der laufenden und Berechnung der neuen Renten, über das Verfahren, über ein neues Berechnungsblatt und über die neuen Rententabellen. Die nötigen Vorkehren werden an Arbeitstagungen für die Ausgleichskassen näher erläutert werden. Die erweiterte sinkende Beitragsskala für die

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Selbständigerwerbenden, die in der revidierten Vollzugsverordnung zu verankern sein wird, ist provisorisch ausgearbeitet, und im Besitz der Ausgleichskassen.

Die AHV/IV-Verwaltung hat schon wiederholt bewiesen, daß sie trotz aller Schwierigkeiten — wachsende Aufgaben einerseits, Personalmangel anderseits — eine umfangreiche Gesetzesrevision rasch und zuverlässig in die Tat umzusetzen versteht. Sie ist eine soziale Institution, die nicht nur Beiträge erhebt, sondern vor allem den betagten Leuten sowie den Witwen, Waisen und Invaliden zu dienen hat. Ihre Organe werden die beträchtliche Mehrarbeit auch dieses Mal nicht nur aus Verwaltungs- routine, sondern mit innerer Freude bewältigen. Der Dank aller Nutz- nießer der sechsten AHV-Revision wird ihnen gewiß sein.

Die parlamentarischen Beratungen der sechsten AHV-Revision

Die im Vergleich zu ihrer Bedeutung rasche Behandlung der bundesrät- lichen Vorlage vom 16. September 19631 durch die eidgenössischen Räte in der ersten Session der neuen Legislaturperiode darf rückblickend als Beweis für eine sorgfältige und umfassende Vorbereitung der jüngsten Revision des AHVG gewertet werden. Im Laufe der Beratungen haben denn auch viele Parlamentarier dem zuständigen Departementschef, der vorberatenden Fachkommission sowie der Verwaltung für das Geleistete volle Anerkennung gezollt und vielfältigen Dank ausgesprochen. Eine verdiente Würdigung erfuhren nicht zuletzt die Ausgleichskassen für ihre bisherige pflichtbewußte Tätigkeit und die gewaltige Aufgabe, wel- che sie nun beim Vollzug der jetzigen Revision zu bewältigen haben.

Zur Behandlung des wichtigen Geschäftes hatte der Nationalrat, dem die Priorität zufiel, eine vorberatende Kommission von 29 Mitgliedern bestellt. Diese tagte am 6. und 7. November 1963 unter dem Vorsitz von Nationalrat Bratschi, der als einer der «Väter der AHV» schon der eid- genössischen Expertenkommission von 1944/45 angehört und das neue Versicherungswerk im Jahre 1946 als Referent in der Volkskammer ver-

1 siehe ZAK 1963, S. 394 und 401

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treten hatte. Als einem erfahrenen Kenner der weitschichtigen AHV- Materie oblag dem Genannten nun auch die Pflicht, bei der Beratung der Vorlage im Ratsplenum als deutschsprachiger Referent zu amten. Demgegenüber mochte Nationalrat Debetaz, der die Vorlage als Referent französischer Zunge im Rate sachkundig und gewandt vertrat, gleich- sam als ein Exponent der jüngeren Generation gelten, welche am Ge- schicke der AHV ebenso stark interessiert ist wie die heutigen Rentner. Zu Beginn der zweitägigen Sitzung der Kommission des National- rates wies Bundesrat Tschudi in einem einleitenden Referat auf die Gründe und die allgemeine Zielsetzung der neuesten AHV-Revision hin und erläuterte die wesentlichen Verbesserungen auf dem Leistungsgebiet, in deren Zentrum die allgemeine Erhöhung der Renten um ein Drittel steht. Hierauf erörterte er die finanziellen und konjunkturpolitischen Aspekte dieser Revision und schloß mit der Feststellung, mit der vor- geschlagenen Regelung erfahre nicht nur die soziale Sicherung der Alten, Hinterlassenen und Invaliden einen entscheidenden Ausbau, sondern es werde gleichzeitig der Versuch unternommen, auf diesem Gebiete eine spezifisch schweizerische Gesamtkonzeption zu verwirklichen. Diese all- gemeine Orientierung ergänzte der Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, Dr. Kaiser, durch ein Referat über die sechste .AHV-Revision in Zahlen, wobei er die Struktur des Schweizervolkes unter dem Gesichtswinkel der AHV beleuchtete, das Vorsorgeproblem als Ganzes streifte, anhand graphischer Darstellungen die Konstruktion der neuen Rentenformel aufzeigte und endlich die in gewissem Sinne neu- artige Form der künftigen Finanzierung der AHV in Zeitabschnitten begründete. In der anschließenden Eintretensdebatte kamen nicht weniger als 18 Kommissionsmitglieder zum Wort. In den verschiedenen Voten fanden die bundesrätlichen Vorschläge auf Ausbau der AHV unter Wahrung der Konzeption einer Basisversicherung einhellig Zustimmung. Ein Spre- cher fand gleichsam eine «klassische» Formel, indem er die realen Lei- stungsverbesserungen als großzügig, zeitgemäß und vorbildlich bezeich- nete. Mehrere Votanten betonten auch den Wunsch auf eine rasche Inkraftsetzung. Trotz dieser sehr günstigen Aufnahme der Vorlage wurde die Eintretensdebatte dazu benützt, Vorbehalte und Wünsche zu bestimmten Punkten des Versicherungswerkes anzubringen. Vor allem erfuhr der vom Bundesrat namentlich aus konjunkturpolitischen Erwä- gungen gestellte Antrag auf Erhebung eines befristeten Beitragszu- schlages von einem Achtel (Ziffer IV, Buchstabe a, des Gesetzesent- wurfes) eine scharfe Kritik. In einem abschließenden Votum verteidigte

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der Departementschef nachdrücklich den erwähnten Antrag und wies darauf hin, daß sich der Bundesrat bei der Einschätzung der volkswirt- schaftlichen Auswirkung der sechsten AHV-Revision im wesentlichen auf das Urteil der Sachverständigen gestützt habe. Die Eintretensdebatte konnte noch am ersten Sitzungstag zu Ende geführt werden. Die Kommission beschloß einstimmig Eintreten auf die Vorlage. Die Einzelberatung am folgenden Sitzungstag war dadurch gekenn- zeichnet, daß die Kommission vorweg zwei politisch wichtige Fragen, nämlich den Beitragszuschlag und das Inkrafttreten der Revision be- handelte. Nach kurzer Aussprache beschloß sie einstimmig Ablehnung eines Beitragszuschlages. Einer längeren Diskussion rief hingegen das Inkrafttreten, dessen Zeitpunkt die Kommission — abweichend von Abschnitt VI, Absatz 1, des Entwurfes — nicht dem Bundesrat überlassen, sondern in der Ge- setzesnovelle endgültig festgelegt wissen wollte. Über das Datum selbst gingen die Ansichten vorerst auseinander. Ein Antrag lautete auf Inkraft- treten des Gesetzes am 1. Januar 1964, ein anderer auf 1. April 1964, jedoch ergänzt durch eine doppelte Auszahlung einer bisherigen Monats- rente im Monat Januar gestützt auf einen dringlichen Bundesbeschluß. In einer einläßlichen Stellungnahme wies Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung auf die ganz erheblichen administra- tiven Vorteile der letztgenannten «Ersatzlösung» hin, verschwieg aber auch nicht die Nachteile einer solchen Regelung gerade für bisher we- niger günstig gestellte Rentnerkategorien. Weitere Votanten erhoben Bedenken psychologischer, politischer und verfassungsrechtlicher Art, so daß der Antrag für eine «Ersatzlösung» in der Folge zurückgezogen wurde. Hingegen erachtete die Kommission ein rückwirkendes Inkraft- treten auf 1. Januar 1964 nach Ablauf der Referendumsfrist trotz der damit verbundenen Nachzahlungen für die Monate Januar bis März als einzige rechtlich einwandfreie Lösung, die bei entsprechender Aufklä- rung auch von den Rentnern gut verstanden werden sollte. Daher stimmte die Kommission mit großer Mehrheit diesem Abänderungs- antrag zu. Nachdem so die beiden wichtigsten Streitpunkte bereinigt waren, kam die Detailberatung der übrigen Bestimmungen in der Reihenfolge des Gesetzesentwurfes rasch voran, wobei nun die Kommission im all- gemeinen der bundesrätlichen Vorlage folgte. Ein Abänderungsantrag zu Artikel 3, Absatz 1, bzw. Artikel 21, Absatz 1, wollte den allgemeinen Altersrentenbeginn bei den Frauen nicht bloß auf das 62., sondern auf

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das vollendete 60. Altersjahr vorverlegen und das Ende der Beitrags- pflicht entsprechend ordnen. Dieser Antrag wurde von der Kommission eindeutig verworfen, jedoch als Minderheitsantrag aufrecht erhalten. — Ein ursprünglich auch zu Artikel 22, Absatz 1, gestellter Antrag, wel- cher dem betagten verheirateten Mann für die wesentlich jüngere Frau anstelle der Zusatzrente sogleich die Ehepaar-Altersrente eingeräumt hätte, wurde als zur Zeit offensichtlich nicht realisierbar fallen gelassen. — Hierauf boten Anfragen aus der Mitte der Kommission zu Artikel 30, Absatz 5 und 6, den Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung Gelegenheit, unter Hinweis auf die Botschaft einige Aufschlüsse über die neue Rentenformel und Einzelheiten der Rentenberechnung zu geben. — Im Anschluß an die von der Kommission bestätigten neuen Finan- zierungsvorschriften (Artikel 102 und Artikel 103, Absatz 1 und 2) schlug das Eidgenössische Departement des Innern vor, in Artikel 106 die bisherige Befristung für die Erleichterung der Beitragspflicht der Kantone aus den Einnahmenüberschüssen der früheren Lohn- und Ver- dienstersatzordnung fallen zu lassen; die Kommission stimmte diesem Antrag oppositionslos zu. Im weitern einigte sich die Kommission bei der restlichen Behandlung von Abschnitt IV dahin, den Buchstaben b betreffend den erhöhten Beitrag der öffentlichen Hand erst auf den 1. Januar 1965 in Kraft treten zu lassen, und zwar namentlich mit Rück- sicht auf vermutliche Budgetschwierigkeiten der Kantone. Bei Abschnitt IV, Buchstabe c, kam es noch zu einer letzten Diskussion um die all- fällige Erhöhung der Fabrikationsabgabe für Zigaretten. Da der Depar- tementsvorsteher die beruhigende Erklärung abgeben konnte, daß eine solche Maßnahme jedenfalls erst mit der Einführung der Zusatzleistun- gen für AHV- und IV-Rentner angeordnet werde, lehnte die Kommission einen Streichungsantra'g zu Buchstabe c mit klarer Mehrheit ab. Nach Abschluß der Einzelberatung hieß die Kommission die berei- nigte Vorlage einstimmig gut. In einem nachträglichen Schreiben be- antragte der Bundesrat zwar, auch die Bestimmungen über die Beiträge der öffentlichen Hand in Abschnitt VI, Absatz 1, schon auf den 1. Januar 1964 in Kraft treten zu lassen, um die Darlehensgewährung des AHV-Ausgleichsfonds nicht einzuschränken. Die Kommission be- schloß indessen am 3. Dezember 1963 mit großem Mehr, auf ihren frü- heren Beschluß nicht zurückzukommen.

Die Behandlung der Vorlage im Nationalrat fand schon in der ersten Sessionswoche statt; sie beanspruchte die Vormittags- und Nachmittags- sitzung des 4. Dezember 1963 und konnte am Vormittag des 5. Dezember

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zu Ende geführt werden. Nach einer sehr einläßlichen Orientierung durch die beiden Kommissionsreferenten Bratschi und Deb6taz beteilig- ten sich an der Eintretensdebatte nicht weniger als 17 Redner, wobei sämtliche Fraktionen ihre Zustimmung zum grundsätzlich unbestritte- nen Ausbau der AHV als Basisversicherung erklärten, einzelne Votanten aber auch schon je nach ihrem politischen Standort Hinweise über die künftige Weiterentwicklung des ganzen Versicherungswerkes anbrach- ten. In einem Schlußwort streifte Bundesrat Tschudi noch einmal die markantesten Punkte der jetzigen Revision; mit einer durchschnittlichen jährlichen Mehrbelastung von 800 Millionen Franken habe sie fast so große finanzielle und soziale Folgen wie die Einführung der AHV selbst. Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Die noch am Mittwochabend begonnene Einzelberatung führte — um das Ergebnis vorweg zu nehmen — in allen Punkten zu einer Bestäti- gung der Beschlüsse der vorberatenden Kommission. Einen Antrag Dell- berg zu Artikel 20 auf Beibehaltung der Steuerbefreiung für außer- ordentliche Renten verwarf der Rat mit 81 zu 21 Stimmen. Der von Widmer-Lenzburg vertretene Minderheitsantrag zu Artikel 21, Absatz 1, betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für Frauen auf 60 Jahre zum Bezug einer einfachen Altersrente wurde von den Referenten und vom Bundesrat bekämpft und unterlag mit 118 zu 11 Stimmen. Damit war auch das Ende der Beitragspflicht der Frauen mit 62 Jahren im vorerst zurückgestellten Artikel 3, Absatz 1, bereinigt. — Ein Antrag Dafflon zu Artikel 21, Absatz 1, bezog sich auf die Einführung von Hilflosen- entschädigungen an hilflos werdende Altersrentner; nach der Stellung- nahme des bundesrätlichen Sprechers hätte eine solche Neuerung rund

100 Millionen Franken Mehrkosten im Jahr verursacht. Der Rat verwarf

deshalb diesen Antrag mit 106 zu 6 Stimmen. Auf noch stärkere Ab- lehnung stieß ein weiterer, von den Referenten und vom Bundesratstisch aus bekämpfter und als unrealistisch bezeichneter Antrag Dafflon zu Artikel 34, Absatz 1, wonach die einfache Altersrente mindestens 3 000 und höchstens 4 000 Franken betragen sollte. Als Folge dieses Abstim- mungsergebnisses wurden weitere Abänderungsanträge, die mit Artikel

34 mittelbar zusammenhingen, fallen gelassen. — Bei Abschnitt IV ver-

zichtete Bundesrat Tschudi auf eine Abstimmung über die Erhebung eines Beitragszuschlages, so daß Buchstabe a wegfiel. Ein Streichungs- antrag der Kommissionsminderheit lag auch zu Buchstabe c vor und wurde von Bringolf-La Tour-de Peilz und Glasson vertreten; nachdem aber Bundesrat Tschudi die Kompetenz zur Erhöhung der fiskalischen Belastung der Zigaretten im Hinblick auf die geplanten Zusatzleistungen

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schon jetzt geregelt wissen wollte, entschied sich der Rat mit 151 gegen

22 Stimmen für Festhalten an Buchstabe c. Weniger Glück hatte der

Departementschef bei der Verteidigung des nachträglichen Antrages des Bundesrates, die Revisionsvorlage auch hinsichtlich der Finanzierungs- vorschriften schon auf 1. Januar 1964 in Kraft zu setzen. Der National- rat folgte hier dem Beschluß seiner Kommission mit der starken Mehr- heit von 137 zu 23 Stimmen. Die also durchberatene Vorlage wurde hierauf in der Gesamtabstim- mung mit 173 Stimmen ohne Gegenstimme gutgeheißen.

Der Ständerat bestellte zur Vorberatung eine 13gliedrige Kommis- sion.Wie bei der fünften AHV-Revision fiel wiederum Ständerat Dietschi die Aufgabe zu, die Kommission zu präsidieren und die Vorlage in der Ständekammer als Referent zu vertreten. Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Geschäfts trat die Kommis- sion des Ständerates schon am 20. November 1963 zusammen, um in Kenntnis der Beschlüsse der Kommission des Prioritätsrates gleichsam eine erste Lesung der Vorlage durchzuführen. Nach einer einläßlichen Orientierung durch Bundesrat Tschudi, ergänzt durch ein Referat von Dr. Kaiser über die soziale und finanzielle Bedeutung der sechsten AHV- Revision nahm die Eintretensdebatte einen ähnlichen Verlauf wie in der Kommission des Nationalrates. Sämtliche sieben Votanten äußerten sich im allgemeinen sehr positiv zur Vorlage als Ganzem, brachte aber zum Teil auch kritische Bemerkungen zu gewissen Punkten an. Die im Vor- dergrund des Interesses stehende Rentenerhöhung wurde vollauf gewür- digt, vereinzelt sogar als recht weitgehend bezeichnet. In der Frage des Beitragszuschlages als Mittel der Konjunkturdämpfung fand der Stand- punkt des Bundesrates zwar einiges Verständnis, blieb aber doch sehr umstritten und ohne Aussicht auf Erfolg. — In einem Schlußwort be- zeichnete Bundesrat Tschudi die jetzige AHV-Revision als einen grund- sätzlichen Schritt zur Sanierung der sozialen Verhältnisse unseres Lan- des. Wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung der Rentenverbesserun- gen auf 1. Januar 1964 werde eine psychologisch geschickte Aufklärung unter Hinweis auf die rechtlichen Verhältnisse und die bestehenden tech- nischen Schwierigkeiten zur Anpassung von rund 800 000 Renten be- sonders wichtig sein; denn die alten Leute würden ungeduldig, zumal manche von ihnen in bedrängten finanziellen Verhältnissen lebten. Die Kommission beschloß hierauf einstimmig, auf die Vorlage ein- zutreten.

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Die nachfolgende Einzelberatung war dadurch gekennzeichnet, daß sie sich im allgemeinen auf eine bloß vorläufige Stellungnahme zu den einzelnen in Revision gezogenen Gesetzesartikeln beschränkte, da in diesem Zeitpunkt das Plenum des Nationalrates das Geschäft noch nicht behandelt hatte. Im Sinne der allgemein zustimmenden Haltung, welche die Kommissionsmitglieder schon in der Eintretensdebatte eingenommen hatten, passierten die meisten Artikel ohne Bemerkung. Die von der nationalrätlichen Kommission auf Antrag des Departements beschlos- sene Neufassung von Artikel 106, erster Satz, wurde nach einer kurzen Erläuterung durch Direktor Frauenfelder auch in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen. Sodann stellte der Vorsitzende zu Abschnitt IV ausdrücklich fest, daß die Fragen des Beitragszuschlages und der zu- sätzlichen fiskalischen Belastung der Zigaretten (Buchstabe a und c) noch offen seien und vorerst das Resultat der Beratungen des National- rates abgewartet werden müsse. Hingegen erklärte die Kommission bei Abschnitt VI schon jetzt ihr grundsätzliches Einverständnis zum In- krafttreten der Vorlage gemäß den Beschlüssen der nationalrätlichen Kommission. Die zweite Sitzung der Kommission des Ständerates fand am Nach- mittag des 10. Dezember 1963 statt. Da die Vorlage seit der ersten Le- sung keinerlei Änderungen mehr erfahren hatte — der Nationalrat war in allen Punkten seiner Kommission gefolgt —, stellten sich bei der zweiten Lesung im Schoße der Kommission der Ständekammer keine neuen Fragen mehr. In der nun definitiven artikelweisen Beratung schloß sich die Kommission durchwegs den Beschlüssen des National- rates an. Bei den Artikeln 3, Absatz 1, und 21, Absatz 1, wurden die seinerzeitigen Minderheitsanträge der nationalrätlichen Kommission, die auf eine Vorverlegung des allgemeinen Rentenbeginnes der Frauen auf das vollendete 60. Altersjahr abzielten, verworfen, aber als Anträge einer Minderheit aufrechterhalten. Sodann entspann sich eine letzte kurze Diskussion bei Abschnitt VI, Absatz 1, betreffend das Inkraft- treten der Vorlage. Bundesrat Tschudi verteidigte einmal mehr den Standpunkt der Regierung, auch die Finanzierungsvorschriften auf den 1. Januar 1964 anwendbar zu erklären, doch folgte die Kommission in der Abstimmung mehrheitlich dem Beschluß des Prioritätsrates, jene Bestimmungen erst ein Jahr später in Kraft zu setzen. Die Kommission hieß sodann die in der Fassung des Nationalrates bestätigte Vorlage ohne Opposition gut.

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Der Ständerat selbst nahm das Geschäft in der zweiten Sessions- woche in Angriff, indem er die Nachmittagssitzung des 11. Dezember

1963 der Eintretensdebatte widmete. In einem ausführlichen Referat hob

vorerst Kommissionspräsident Dietschi die 'ganz besondere Bedeutung der sechsten AHV-Revision hervor, schilderte ihre sozial-, finanz- und konjunkturpolitischen Aspekte, um sich abschließend zum Inkrafttreten zu äußern. Sodann meldeten sich sechs Votanten zum Wort. Die Größe des jetzigen Revisionswerkes wurde von keiner Seite angezweifelt; doch waren auch hier kritische Stimmen zu einzelnen Punkten zu hören. Nicht zuletzt wurde vor konjunkturpolitischen Fehlern gewarnt. In der Frage, ob der vom Bundesrat beantragte Beitragszuschlag wirklich der Kon- junkturdämpfung dienen würde, gingen die Meinungen auseinander. Er- wähnung verdient noch der Wunsch, es sollte nun unbedingt eine hin- reichende Pause eingeschaltet werden, bevor man zu einer weiteren Gesetzesrevision schreite! Bundesrat Tschudi beleuchtete in seinem Schlußwort die finanzielle Seite der sechsten AHV-Revision und ver- teidigte unter Hinweis auf das in Vorbereitung befindliche Programm des Bundesrates zur Konjunkturdämpfung den Antrag auf Erhebung eines Zuschlages auf den Beiträgen der Versicherten und die uneinge- schränkte Inkraftsetzung der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 1964. Im Sinne der abgegebenen Voten beschloß der Rat stillschweigend, auf die Vorlage einzutreten. Die Einzelberatung fand am 12. Dezember 1963 in einer kurzen Sit- zung nach jener der Vereinigten Bundesversammlung statt. Gemäß An- trag der Kommission fanden die meisten Bestimmungen des Revisions- entwurfes diskussionslos Zustimmung. Der bekannte Minderheitsantrag zu Artikel 3, Absatz 1, unterlag, nachdem Müller-Baselland zugunsten der alleinstehenden weiblichen Versicherten votiert hatte, mit 26 zu 10 Stimmen. Damit entfiel auch der entsprechende Abänderungsantrag zu Artikel 21, Absatz 1. Eine lebhafte Diskussion entspann sich zu Ab- schnitt IV, Buchstabe a, da der Departementschef am Antrag des Bun- desrates festhielt. Zwar lehnte dann der Rat in Zustimmung zum Na- tionalrat die Erhebung des umstrittenen Beitragszuschlages ab, jedoch nur mit einem Mehr von 25 zu 14 Stimmen. Dieses Ergebnis durfte den bundesrätlichen Sprecher umso eher ermutigen, bei Abschnitt VI, Ab- satz 1, sich nachdrücklich für ein gesamthaftes Inkrafttreten der Vor- lage auf 1. Januar 1964 einzusetzen, und zwar mit der beruhigenden Er- klärung, der Bundesrat werde allfällige Budgetschwierigkeiten der Kan- tone wegen der erhöhten Beitragsanteile an die AHV durch Vorschüsse aus Bundesmitteln begegnen können. Diese Zusicherung verfehlte ihre

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Wirkung nicht; denn der Ständerat gab nun mit einem Mehr von 18 zu 17 Stimmen dem Antrag des Bundesrates gegenüber dem Beschluß des Nationalrates den Vorzug. In der Gesamtabstimmung wurde sodann die zu Ende beratene Vor- lage mit 37 Stimmen oppositionslos angenommen.

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Als Ergebnis der parlamentarischen Beratungen hatte sich eine einzige Differenz ergeben, nämlich infolge des soeben geschilderten Be- schlusses des Ständerates zu Abschnitt VI, Absatz 1, den erhöhten Bei- trag der öffentlichen Hand schon für das Jahr 1964 zu erheben. Diese Differenz wurde am 17. Dezember 1963 beseitigt, indem der Nationalrat nach kurzer Diskussion mit 110 gegen 58 Stimmen dem Beschluß des Ständerates folgte. In den Schlußabstimmungen vom 19. Dezember 1963 hat das Parla- ment die Gesetzesnovelle zum AHVG einmütig gutgeheißen, nämlich der Nationalrat mit 170 Stimmen und der Ständerat mit 42 Stimmen. Da das Abänderungsgesetz selbst die Inkrafttretensbestimmung ent- hält, wird die sechste AHV-Revision nach unbenütztem Ablauf der drei- monatigen Referendumsfrist ohne weiteres — mit Rückwirkung auf den

1. Jauar 1964 — rechtswirksam werden.

Betriebsbeiträge an Dauerwerkstätten

Allgemeines Gemäß Artikel 73, Absatz 2, Buchstabe b, IVG und Artikel 106 und 107 IVV können aus Mitteln der IV Beiträge an öffentliche und gemein- nützige private Werktstätten für die Dauerbeschäftigung von Invaliden gewährt werden, soweit ihnen aus der Beschäftigung von Invaliden zu- sätzliche Betriebskosten entstehen. Als gemeinnützige private Institu- tionen fallen Stiftungen, Genossenschaften und Vereine in Betracht, so- fern sie keinen auszuschüttenden Gewinn anstreben und die Einnahmen sowie das Vermögen ausschließlich dem Zwecke der Dauerbeschäftigung

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Invalider bzw. der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen beruf- licher Art für Invalide im Sinne des IVG dienen. Eine Dauerwerkstätte liegt vor, wenn die betreffende Institution dauernd ausschließlich oder überwiegend Invalide beschäftigt, welche unter normalen Arbeitsbedingungen keine Erwerbstätigkeit auszuüben vermöchten. Da die Beschäftigung dem Gebrechen und der Leistungs- fähigkeit der Behinderten angepaßt sein muß, hat sie in der Regel in einer eigens zu diesem Zweck errichteten Werkstätte zu erfolgen. Um jedoch auch die Vermittlung von Heimarbeit an schwer Behinderte zu fördern, sind entsprechende Vermittlungsstellen (Ferggerstellen) grund- sätzlich ebenfalls beitragsberechtigt.

Höhe der Beiträge

Gemäß Artikel 106 IVV dürfen die Betriebsbeiträge an Dauerwerk- stätten ein Drittel der aus der Beschäftigung Invalider entstehenden zusätzlichen Kosten nicht übersteigen. — Im Vergleich zu Betrieben mit voll arbeitsfähigem Personal erwachsen den Dauerwerkstätten invalidi- tätsbedingte zusätzliche Betriebskosten insbesondere aus dem reduzier- ten Leistungsvermögen der beschäftigten Behinderten sowie aus der Notwendigkeit eines vermehrten Personalbestandes für die Instruktion und Aufsicht. Diese Faktoren führen dazu, daß die Erzeugnisse häufig nicht zu kostendeckenden Preisen abgesetzt werden können. — Die zu- sätzlichen invaliditätsbedingten Betriebskosten in Dauerwerkstätten werden nach folgendem Berechnungsmodus ermittelt. In Anlehnung an die Kriterien für die Zusprechung einer IV-Rente werden zur Bestimmung der durchschnittlichen invaliditätsbedingten Minderleistung die in Dauerwerkstätten beschäftigten Invaliden in drei Hauptgruppen aufgeteilt. Die durchschnittliche invaliditätsbedingte Minderleistung für Invalide der mehr als zu zwei Drittel Erwerbs- unfähigen wird mit 75 Prozent, der Gruppe der mindestens zur Hälfte, jedoch weniger als zu zwei Drittel Erwerbsunfähigen mit 60 Prozent und der Gruppe der weniger als zur Hälfte Erwerbsunfähigen mit 20 Pro- zent bewertet, wobei eine Gewichtung der einzelnen Invalidengruppen — unter Einbezug allfälliger Eingliederungsfälle oder beschäftigter AHV- Rentner und Nichtinvalider — nach der effektiven Präsenzzeit in der Produktionswerkstätte erfolgt. Als anrechenbare Betriebskosten der Produktionswerkstätten werden die Werkmeister- und Instruktorenlöhne sowie der Liegenschafts-, Ma- schinen- bzw. Anlagenaufwand voll berücksichtigt. Bei Dauerwerkstät-

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ten mit Heimarbeitsabteilung wird zudem den Kontrolleur- und Trans- portkosten im Verkehr mit den Heimarbeitern Rechnung getragen. Hin- gegen sind Aufwendungen für die Verwaltung und den Verkauf der hergestellten Produkte, die Einstandskosten für die Roh- und Hilfsstoffe sowie die Arbeitslöhne der Invaliden nicht anrechenbar; dasselbe trifft zu für allfällige Aufwendungen der Dauerwerkstätte betreffend die Ver- pflegung und Unterkunft sowie für Fürsorgeleistungen zugunsten der beschäftigten Invaliden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen werden somit die Be- triebsbeiträge auf Grund der durchschnittlichen prozentualen Minder- leistung der beschäftigten Invaliden und der Kostenstruktur der Werk- stätte festgelegt. Dies hat zur Folge, daß die Höhe des Betriebsbeitrages im Einzelfall abhängig ist einerseits vom Lohnniveau der Werkmeister und Instruktoren, dem Liegenschaftsaufwand sowie vom Ausmaß der Investitionen im Maschinenpark und den weiteren Anlagen der Werk- stätte, andererseits vom durchschnittlichen Grad der Minderleistung der in der Werkstätte Beschäftigten. Werden somit beispielsweise durch eine Dauerwerkstätte ausschließlich Invalide beschäftigt, die zu mehr als zwei Drittel erwerbsunfähig sind, so gelten 75 Prozent der Werk- meister- und Instruktorenlöhne sowie des Liegenschafts- und Maschinen- bzw. Anlageaufwandes der Produktionswerkstätte als zusätzliche inva- liditätsbedingte Kosten. Gemäß Artikel 106, Absatz 2, IVV beträgt der mögliche Betriebsbeitrag maximal ein Drittel der zusätzlichen Kosten, somit höchstens 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die vorge- nannten Kostenarten. Im Falle der Beschäftigung von Invaliden, die weniger als zu zwei Drittel erwerbsunfähig sind, senkt sich der Pro- zentsatz des möglichen Betriebsbeitrages, entsprechend den bereits dar- gelegten Regeln.

Betriebsbeitragsgesuche

Dauerwerkstätten, die einen Betriebsbeitrag der IV zu erhalten wün- schen, haben ein besonderes Formular auszufüllen, das beim Bundesamt für Sozialversicherung erhältlich ist. Da die Betriebsbeiträge jedoch erst nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung festgesetzt werden können, ist die Ausrichtung eines allfälligen Beitrages frühestens in dem der maßgebenden Rechnungsperiode folgenden Jahr möglich. Von 1961 bis Ende September 1963 sind insgesamt 64 Beitrags- gesuche von Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider einge- gangen. Mit der Bearbeitung der einzelnen Gesuche konnte erst im Jahr

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1962 begonnen werden, da vorerst auf Grund der am 17. Januar 1961

erlassenen Vollziehungsverordnung zum IVG die Grundsätze und Richt- linien für die Subventionierung festgelegt und näher umschrieben wer- den mußten. Bis Ende Januar 1963 wurden 21 Fälle behandelt und ab- geschlossen. 1 Gesuch mußte abgelehnt werden, da die Anspruchsvor- aussetzungen fehlten. Den 20 Gesuchstellern, welchen ein Betriebsbei- trag gewährt werden konnte, wurden insgesamt 250 580 Franken über- wiesen. Seither, d. h. bis zum 30. September 1963, sind weitere 34 Fälle abgeschlossen worden, wobei die Gesamtauszahlung für diese Fälle die Summe von 350 964 Franken erreichte. Die bis Ende September 1963 eingereichten Betriebsbeitragsgesuche betreffen insgesamt 29 verschiedene Dauerwerkstätten. Verschiedene dieser Werkstätten haben nicht für alle drei seit Inkrafttreten des IVG abgelaufenen Rechnungsjahre einen Betriebsbeitrag anbegehrt. Der kleinste bisher ausgerichtete Betriebsbeitrag an eine Dauerwerkstätte betrug 609 Franken und der höchste 55 097 Franken; für die Berichts- zeit belief sich der durchschnittlich zugesprochene Betriebsbeitrag an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung auf 11 300 Franken.

Die neuen kantonalen Vorschriften über die Rechtspflege in der AHV und den verwandten Gebieten

Bei der Einführung der IV wurden die Mindestanforderungen, welche die Kantone bei der Aufstellung der Verfahrensvorschriften für die Rechtspflege in der AHV zu beachten haben (Art. 85 AHVG), erheblich erweitert. Dementsprechend waren die kantonalen AHV-Prozeßordnun- gen, die auch für die Rechtspflege in der IV, der EO und beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (FLG) 'gelten, dem neuen Bundesrecht anzupassenl.

19 Kantone haben ihre Prozeßordnungen vollständig revidiert, wäh-

rend 4 Kantone ihre Vorschriften durch Ergänzungserlasse mit dem

1 Vgl. ZAR 1960, S. 149 «Die neuen Rechtspflegebestimmungen in der AHV

und IV».

15

Bundesrecht in Übereinstimmung brachten. In zwei Kantonen steht die Anpassung unmittelbar bevor. Die ZAK wird demnächst ein Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse der Kantone veröffentlichen.

Die organisatorischen Bestimmungen Erfreulicherweise haben mehrere Kantone die Rechtspflege in Sozial- versicherungssachen im Sinne der bundesrätlichen Empfehlung in der Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf des IVG ganz oder teil- weise zusammengelegt. Zu den Kantonen, die schon früher eine gewisse Zusammenfassung der Rechtspflege in verwandten Gebieten vorgenom- men hatten (Bern! Verwaltungsgericht; Solothurn / Versicherungs- gericht; Aargau und Schaffhausen / Abteilung des Obergerichtes), sind fünf weitere Kantone gestoßen. In Nidwalden, wo früher eine besondere fünfgliedrige Rekurskommission für die AHV bestand, ist nun ein unter dem Vorsitz des Kantonsgerichtspräsidenten bestellter dreigliedriger Gerichtsausschuß tätig. In den Kantonen Tessin, Waadt und Wallis sind an die Stelle der früheren besonderen Rekurskommissionen die kanto- nalen Versicherungsgerichte getreten, so daß für die Rechtspflege in der AHV und den mit ihr verbundenen Zweigen der Sozialversicherung sowie für Streitigkeiten mit der SUVA und der Militärversicherung die gleiche Instanz zuständig ist. Die Tessiner Rekursbehörde beurteilt zu- dem Streitigkeiten gemäß dem Bundesgesetz über die Arbeitslosenver- sicherung. Im Kanton Luzern bildet die zweite Abteilung der Rekurs- behörde, die unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten die Beschwerden über IV-Leistungen beurteilt, zugleich das kantonale Versicherungs- gericht für die Beurteilung der SUVA- und Militärversicherungsstreitig- keiten. Die erste Abteilung behandelt unter Leitung des Präsidenten, der auch der Steuerrekurskommission vorsteht, die Streitfälle gemäß AHVG, EOG und FLG. Schluss folgt

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischen- staatlichen Vereinbarungen sowie der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf den Gebieten der AHV, der IV und der E0'

Stand: 1. Januar 1964 (ohne 6. AHV-Revision und 2. EO-Revision)

I. Die Gesetzgebung des Bundes

1. Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946 (BS 8, 447), ab- geändert durch Bundesgesetze vom 21. Dezember 1950 (AS 1951, 391), 30. September 1953 (AS 1954, 211), 22. Dezember 1955 (AS 1956, 651), 21. Dezember 1956 (AS 1957, 262), 19. Juni 1959 (AS 1959, 854) und 23. März 1961 (AS 1961, 491), sowie durch das Bundesgesetz über be- sondere Sparmaßnahmen, vom 23. Dezember 1953 (Ziff. I, 10) (AS 1954, 559), und das Bundesgesetz über die IV, vom 19. Juni 1959 (Art. 82) (AS 1959, 827).2 Bundesbeschluß über die Verwendung der der AHV aus den Über- schüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (Alters- und Hinterlassenenfürsorge), vom 8. Oktober 1948 (AS 1949, 77), verlängert und abgeändert durch Bundesbeschlüsse vom 5. Oktober

1950 (AS 1951, 33), 30. September 1955 (AS 1956, 122) und 3. Oktober

1958 (AS 1959, 77) sowie durch das Bundesgesetz über besondere Spar-

maßnahmen, vom 23. Dezember 1953 (Ziff. I, 11) (AS 1954, 559). Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (EO), vom 25. September 1952 (AS 1952, 1021), abgeändert durch Bun- desgesetz vom 6. März 1959 (AS 1959, 567) sowie durch das Bundes-

1 Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Texte sind wie folgt erhältlich:

Texte gemäß Ziffer I und II: beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3; gedruckte Texte gemäß Ziffer LII (bei allen gedruckten Texten ist in Klammern die Bestellnummer angegeben): bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3; übrige Texte gemäß Ziffer III: beim Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 3 (Lieferungen nur nach Maßgabe der Vorräte möglich). Das vorliegende Verzeichnis kann unter Nr. 318.120.01 d als Separatdruck bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden.

2 Enthalten in Textausgabe AHVG/AHVV Stand 1. Juli 1963.

17

gesetz über den Zivilschutz, vom 23. März 1962 (Art. 93) (AS 1962, 1111).3 Bundesgesetz über die IV, vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 827).4

Bundesbeschluß über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (AS 1963, 37).

2. Erlasse des Bundesrates

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober

1947 (BS 8, 504), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 20. April

1951 (AS 1951, 394), 30. Dezember 1953 (AS 1954, 219), 10. Mai 1957

(AS 1957, 406), 5. Februar 1960 (AS 1960, 235) und 4. Juli 1961 (AS 1961, 495) sowie durch den Bundesratsbeschluß betreffend Aufhebung der Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlaß allgemein verpflichtender Vorschriften, vom 13. Oktober 1951 (Art. 8) (AS 1951, 968), und durch den Bundesbeschluß über die Zuteilung des Bundes- amtes für Sozialversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern, vom 20. Dezember 1954 (AS 1954, 1328).2 Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. De- zember 1947 (BS 8, 576).

Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluß über die Verwendung der der AHV aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu- gewiesenen Mittel, vom 28. Januar 1949 (AS 1949, 84). Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staaten- losen an die AHV bezahlten Beiträge, vom 14. März 1952 (AS 1952, 281), abgeändert durch Bundesratsbeschluß vom 10. Mai 1957 (AS 1957, 414). Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Ja- nuar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch den Bundesratsbeschluß vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79). Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes in AHV-Sachen, vom 16. Januar 1953 (AS 1953, 32), abgeändert durch Bundesratsbeschluß vom 3. Mai 1960 (AS 1960, 438). Enthalten in Textausgabe AHVG/AHVV Stand 1. Juli 1963. 2

Enthalten in Textausgabe EOG/E0V Stand 1. Juni 1960 mit Klebetekturen 3 1962.

4 Enthalten in Textausgabe IVG/IVV/GgV Stand 1. März 1961 mit Klebe-

tekturen 1963.

18

Bundesratsbeschluß über die Einführung der IV, vom 13. Oktober 1959, aufgehoben durch die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die IV mit Ausnahme von Artikel 24 und 25 (AS 1959, 921).4

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallent- schädigungen an Wehrpflichtige (EO), vom 24. Dezember 1959 (AS 1959, 2143) .3 Bundesratsbeschluß über die Beiträge der Kantone an die AHV, vom 16. Dezember 1960 (AS 1960, 1625). Bundesratsbeschluß über die Beiträge der Kantone an die IV für die Jahre 1960-1962, vom 3. April 1962 (AS 1962, 316). Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 5. Januar 1961 (AS 1961, 61).4

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die IV, vom /7. Januar

1961 (AS 1961, 29), abgeändert durch Bundesratsbeschluß vom 10. Juni

1963 (AS 1963, 422).4 Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer, vom 26. Mai 1961 (AS 1961, 419).

3. Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1949, 66). Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betr. die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Personen im Rahmen der AHV, vom 21. Juni 1949 (AS 1949, 560), ab- geändert durch den Bundesratsbeschluß betreffend Aufhebung der Zu- ständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlaß allgemein ver- pflichtender Vorschriften, vom 13. Oktober 1951 (Art. 8) (AS 1951, 968). Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, 994).

3 Enthalten in Textausgabe EOG/E0V Stand 1. Juni 1960 mit Klebetekturen

1962.

4 Enthalten in Textausgabe IVG/IVV/GgV Stand 1. März 1961 mit Klebe-

tekturen 1963.

19

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Ja- nuar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BB1 1953 I 85), abgeändert durch Beschluß vom 18. März 1960 (BB1 1960 II 8).

Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Berechnung des für die AHV maßgebenden Lohnes von Angehörigen be- stimmter Berufe, vom 31. Dezember 1953 (AS 1954, 225).

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwal- tungskosten in den AHV (Höchstansätze der Verwaltungskostenbei- träge), vom 19. Januar 1955 (AS 1955, 102).

Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und von Smo- lenski zur Behebung besonderer Notlagen vonAlten und Hinterlassenen», vom 9. März 1956, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, 582), ergänzt durch Bundesratsbeschluß vom 8. August 1962 (nicht veröffentlicht) .5 Geschäftsreglement für die Eidgenössische AHV-Kommission, vom 10. April 1956, erlassen von der Eidgenössischen AHV-Kommission (ZAK 1956, 304). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Ge- währung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (An- passung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579).

Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements betreffend den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 31. Dezember 1959 (Militäramtsblatt 1959, 272).

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Errich- tung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der AHV, vom 19.Fe- bruar 1960 (AS 1960, 282).

Reglement der IV-Kommission für Versicherte im Ausland, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung, 318.101). Reglement der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse, vom 19. November 1960 (AS 1961, 114). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Zu- Bereinigter Text beim BSV erhältlich.

20

lassung von Sonderschulen in der IV, vom 29. September 1961 (AS 1961, 859). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Ver- waltungskosten in der AHV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichs- kassen), vom /7. November 1961 (AS 1961, 1016).

II. Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen Frankreich Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949, mit Generalprotokoll und Protokoll Nr. 1 (AS 1950, 1133). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, 1145). Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, 99). Protokoll Nr. 2, vom 1. Juni 1957 (AS 1957, 629). Protokoll Nr. 3, vom 15. April 1958 (AS 1958, 322). Zusatz zum Abkommen über die AHV, vom 14. April 1961 (AS 1961, 656). Zusatz zum Protokoll Nr. 3, vom 14. April 1961 (AS 1961, 375).

Österreich Abkommen über Sozialversicherung, vom 15. Juli 1950 (AS 1951, 787). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. Mai 1951 (AS 1951, 798). Rheinschiffer Internationales Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 27. Juli 1950 (AS 1953, 518). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Mai 1953 (AS 1953, 533).

Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Sozialversicherung, vom 24. Oktober 1950 (AS 1951, 935). Verwaltungsvereinbarung, vom 21. September 1951 (AS 1951, 951). Notenwechsel vom 14. September 1955 (AS 1955, 837). Notenwechsel vom 3. Oktober 1955 / 11. Januar 1957 (AS 1957, 67). Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 947).

Italien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Oktober 1951 (AS 1954, 243). Verwaltungsvereinbarung, vom 8. Februar 1955 (AS 1955, 489).

21

Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952 (AS 1953, 928). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, 938). Großbritannien Abkommen über Sozialversicherung, vom 16. Januar 1953 (AS 1954,999). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. September 1954 (AS 1954, 1014). Zusatzabkommen, vom 12. November 1959 (AS 1960, 867). Verwaltungsvereinbarung zum Zusatzabkommen, vom 15. März 1962 (AS 1962, 465). Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS 1955, 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769). Zusatzvereinbarung, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). Liechtenstein Abkommen über die AHV, vom 10. Dezember 1954 (AS 1955, 519). Verwaltungsvereinbarung, vom 6. April 1955 (AS 1955, 528). Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 (AS 1955, 758). Luxemburg Abkommen über Sozialversicherung, vom 14. November 1955 (AS 1957, 283) Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Februar 1957 (AS 1957, 295).

Niederlande Abkommen über Sozialversicherung, vom 28. März 1958 (AS 1958, 1019). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. März und 3. Juni 1958 (AS 1958, 1031). Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1960 (AS 1960, 1237).

Tschechoslowakei Abkommen über soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, 1709). Verwaltungsvereinbarung vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). Spanien Abkommen über soziale Sicherheit, vom 21. September 1959 (AS 1960, 795). Verwaltungsvereinbarung vom 25. Januar 1960 (AS 1960, 806).

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III. Die Weisungen des Bundesamtes für Sozia1versieherung6

1. Weisungen, Wegleitungen und unnumerierte Kreisschreiben

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der römisch-katholischen Welt- geistlichen, vom 12. März 1948.

Kreisschreiben über Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Sticke- reiindustrie tätigen Personen, vom 5. August 1949.

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, denen die Durchführung über- tragener Aufgaben bewilligt wurde, über die teilweise Abschreibung uneinbringlicher Beiträge, vom 25. Juni 1951.

Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörigkeit betrieb- licher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai 1952.

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeit- geberkontrollen gemäß AHVG Art. 68, Abs. 2, vom 1. September 1954.

Kreisschreiben über die Schweigepflicht, vom 27. Dezember 1954.

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Unfallversiche- rung in der Landwirtschaft als übertragene Aufgabe, vom 21. Februar 1956.

Kreisschreiben zum Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnis A. Isler sel.» (nunmehr «Vermächtnisse Isler und von Smolenski zur Be- hebung besonderer Notlagen von Alten und Hinterlassenen»), vom 19. September 1956. Kreisschreiben über die Beiträge von Entschädigungen der Milchkontrol- leure der Viehzuchtverbände, vom 31. Oktober 1956.

Kreisschreiben über die Aushändigung von Verlustscheinen für ver- jährte Beitragsforderungen, vom 23. Mai 1957.

6 Kreisschreiben und Mitteilungen von vorübergehender Geltung sind hier

nicht aufgeführt. Dies gilt insbesondere für die Weisungen zur IV, deren Ab- lösung durch besondere Kreisschreiben oder Wegleitungen vorgesehen ist. Nicht aufgeführt sind ferner jene Weisungen, auf die nur in Nachzahlungs- oder Nachforderungsfällen zurückgegriffen werden muß, die aber für die Be- handlung neuer Fälle nicht mehr maßgebend sind. Die vorliegende Liste ist somit nicht abschließend.

23

Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der Ausgleichskassen, vom 15. Juli 1957, ergänzt durch Nachtrag vom 31. Oktober 1960.

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwal- tungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände von AHV- Ausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.

Kreisschreiben über die Entschädigungen an kantonale Steuerbehörden, vom 9. April 1958.

Weisungen an die Truppenrechnungsführer betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage 'gemäß EO, vom 29. Dezember 1959 (51.31V).

Kreisschreiben über die Rechtspflege, vom 15. Juli 1960, abgeändert durch Nachträge vom 2. Februar 1962 und 31. August 1962.

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und die Aktenaufbewahrung in der IV, vom 22. August 1960.

Wegleitung zur EO, vom November 1960 (318.701).

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 1961 (318.107.02).

Kreisschreiben betreffend Mikrofilmaufnahme der IBK für die Beitrags- aufzeichnungen der Jahre 1948 bis 1960, vom 29. August 1961, mit Nachtrag vom 15. Dezember 1961.

Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, vom 1. Sep- tember 1961 (318.507.01), mit Klebetekturen vom 1. Januar 1962 (318.507.011), vom 1. Januar 1963 (318.507.012) und vom 1. Januar 1964 (318.507.013).

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, vom 11. Oktober 1961 (318.107.03).

Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfahren mit den AHV-Ausgleichskassen, vom Oktober 1961 (318.102.1).

24

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1962 (318.101).

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht- erwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1962 (318.102). Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1962 (318.107.04). Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1962 (318.301). Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Kommissionen und ihrer Sekretariate, vom 5. April 1962. Kreisschreiben über die Berichterstattung der Ausgleichskassen, vom 10. April 1962. Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstellen, vom 3. Mai 1962. Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, gültig ab 1. Februar 1963 (318.103). Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. August 1963 (318.104). Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, Lose- blattausgabe Stand 1. September 1963 (318.105). Kreisschreiben betreffend beschränkte Ausrichtung von außerordent- lichen AHV-Renten an deutsche Staatsangehörige, vom 19. November 1963.

Kreisschreiben über die Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art der Invalidenversicherung, gültig ab /. Januar 1964 (318.507.02).

2. Numerierte Kreisschreiben

Nr. betreffend

10 Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung, vom

25. November 1947 (gültig nur die Abschnitte A und C/V). 24a Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser Gemeinschaften, vom 28. Dezember 1950 (aufgehoben sind die Ab- schnitte A und B sowie Ziffer 1, erster Satz, und Ziffer 2, Buch-

25

stabe b, bb [ohne 1. Satz] des Abschnittes C), mit Nachtrag vom 24. August 1955.

27 Ermittlung des maßgebenden Lohnes sowie Abrechnung und Zah-

lung der in der Heimarbeit tätigen Personen (mit Ausnahme der Stickerei-Industrie), vom 29. April 1948. 28a Beschwerdeverfahren, vom 8. Januar 1958, mit Nachtrag 1 vom 15. Juli 1958. 30a Beitragsmarken der AHV, IV und EO, vom 8. Januar 1960. 33a Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren, vom 11. Juni 1951.

35 Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstattender

Renten, vom 4. Oktober 1948 (gültig, soweit es sich auf uneinbring- liche Beiträge bezieht). 36a Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkar- ten, vom 31. Juli 1950, mit Nachtrag vom 28. Juli 1960. 43a Rückerstattung von AHV-Beiträgen wegen Entrichtung der eidg. Couponabgabe, vom 15. November 1958 (318.106.43a). 46a Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozialversi- cherung vom 17. Oktober 1951, vom 28. Mai 1955.

47 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Sozial-

versicherung vom 9. Juli 1949, vom 13. Oktober 1950.

54 Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über Sozialver-

sicherung vom 15. Juli 1950, vom 25. August 1951.

55 Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutsch-

land vom 24. Oktober 1950, vom 18. Oktober 1951, mit Nachtrag vom 10. Oktober 1957.

57 Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose,

vom 17. März 1952, mit Nachträgen vom 3. Juni 1961 und 14. De- zember 1961.

58 Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Frank-

reich, Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, vom 26. De- zember 1952.

59 Internationales Abkommen über die soziale Sicherheit der Rhein-

schiffer vom 27. Juli 1950, vom 24. Juli 1953.

60 Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversiche-

rung vom 17. Juni 1952, vom 31. Oktober 1953.

26

61a Ende der Beitragspflicht, vom 13. Juni 1957.

62 Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durch die Revisionsstellen,

vom 22. Juli 1954.

63 Abkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien über Sozial-

versicherung vom 16. Januar 1953, vom 30. September 1954. 63a Ausrichtung von außerordentlichen Renten an Angehörige des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, vom 4. Juli 1960.

64 Verjährung der Beiträge, vom 29. Dezember 1954.

65 Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialver-

sicherung vom 21. Mai 1954, vom 22. März 1955.

67 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die AHV

vom 10. Dezember 1954, vom 26. Mai 1955.

68 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialver-

sicherung vom 17. Dezember 1954, vom 30. August 1955.

69 Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über Sozialver-

sicherung vom 14. November 1955, vom 8. April 1957.

70 Stipendien und ähnliche Zuwendungen, vom 19. Juni 1957.

71 Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Neben-

erwerb, vom 3. Juli 1957.

72 Aktenaufbewahrung, vom 25. August 1958.

73 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über So-

zialversicherung vom 28. März 1958, vom 4. Dezember 1958.

74 Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der

Tschechoslowakei vom 4. Juni 1959, vom 15. Dezember 1959.

75 Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spa-

nien vom 21. September 1959, vom 11. Juli 1960.

3. Tabellen zur Ermittlung der Leistungen und Beiträge

Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen und IV-Tag- gelder, gültig ab 1. Januar 1960 (318.116).7 Tabellen zur Ermittlung der AHV- und IV-Renten und der Hilflosen- entschädigung, gültig ab 1. Juli 1961 (318.117).7 Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1962 (318.114).7

Werden infolge der Revision der AHV und der EO rückwirkend auf den 1. Januar 1964 durch neue Tabellen ersetzt.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Erledigte parlamen- Am 2. Dezember 1963 hat der Bundesrat die Kleine tarische Vorstöße Anfrage Pradervand (ZAK 1963, S. 490) wie folgt be- Kleine Anfrage antwortet: Pradervand «Der Bundesrat hält einen Ausbau der zusätzlichen vom 2. Oktober 1963 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge durch die Kantone und einen vermehrten Einsatz von Bundes- mitteln für diesen Zweck für richtig und notwendig. In diesem Sinne hat er denn auch in seiner Botschaft vom 16. September 1963 zur sechsten AHV-Revision einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über Zusatzleistungen an Rentenbezüger der AHV und der Invalidenversiche- rung in Aussicht gestellt. Sache der Kantone wäre es, im Rahmen eines solchen Bundesgesetzes und unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates die mate- riellen Vorschriften über die Zusatzrenten zu erlassen. Dabei sollte es möglich sein, den Verhältnissen von Selbständigerwerbenden, die ihren Betrieb altershalber an Familienangehörige übertragen haben, in billiger Weise Rechnung zu tragen.» Behandelte parla- Am 4. Dezember 1963 gelangten im Nationalrat drei mentarische Vorstöße Postulate zur Behandlung. Nationalrat Dafflon begrün- Postulat Dafflon dete sein Postulat betreffend den Ausbau der Alters- vom 4. Oktober 1962 und Hinterlassenenfürsorge (s. ZAK 1962, S. 469), wäh- Postulat Klingler rend Nationalrat Klingler die Schaffung einer Invaliden- vom 10. Dez. 1962 beihilfe anregte (s. ZAK 1963, S. 68). Nationalrat Meyer- Postulat Meyer- Luzern begründete das vom zurückgetretenen National- Luzern rat Malzacher übernommene Postulat über den Ausbau vom 19. Dez. 1962 der Alters- und Hinterlassenenfürsorge (s. ZAK 1963, 5.69). Bundesrat Tschudi verwies auf das zu schaffende Bundesgesetz über die Gewährung von zusätzlichen Lei- stungen an Alte, Hinterlassene und Invalide und nahm die drei Postulate entgegen. Der Rat stimmte der über- weisung zu. Volksinitiative In der Schlußabstimmung vom 19. Dezember 1963 haben der «AVIVO» National- und Ständerat beschlossen, dem Volk und den vom 7. Juni 1962 Ständen die Verwerfung dieses Volksbegehrens (s, ZAK 1962, S. 371) zu beantragen.

Familienzulagen Gemäß Artikel 4 des Gesetzes des Kantons Wallis vom im Kanton Wallis 6. Februar 1958 über die Familienzulagen an die selb- ständigerwerbenden Landwirte darf die Kinderzulage nicht weniger als 10 Franken im Monat betragen. Doch ist der Große Rat befugt, diesen Ansatz zu erhöhen. Er hat durch Dekret vom 14. November 1963 von dieser

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Befugnis Gebrauch gemacht und die Kinderzulage für die selbständigerwerbenden Landwirte auf 15 Franken ab 1. Oktober 1963 und auf 20 Franken ab 1. Januar

1966 festgesetzt.

Familienzulagen im Der Große Rat des Kantons Graubünden hat durch Be- Kanton Graubünden schluß vom 26. November 1963 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1964 von 1 auf 1,3 Prozent der Lohnsumme erhöht.

Familienzulagen Bisher hatten ausländische Arbeitnehmer für ihre Kin- im Kanton Freiburg der im Ausland Anspruch auf eine Zulage von 15 Fran- ken im Monat. Durch den Staatsratsbeschluß vom 13. Dezember 1963 wurden die ausländischen Arbeit- nehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1964 in bezug auf den Ansatz der Kinderzulagen den schweizerischen Ar- beitnehmern gleichgestellt, so daß nunmehr die Kinder- zulage auch für Kinder im Ausland 25 Franken im Mo- nat beträgt. Zulageberechtigt sind entsprechend der bisherigen Regelung nur Kinder bis zum vollendeten

15. Altersjahr.

Adressenverzeichnis Seite 10, Ausgleichskasse 32, Ostschweiz. Handel AHV/IV/EO Neue Adresse: Amriswil, Gartenstraße 3. Postfach 110, Amriswil 1 Neue Tel. Nr.: (071) 6 75 08

Seite 11, Ausgleichskasse 39, Warenhäuser Neue Adresse: Zürich 2, Bleicherweg 33

Seite 18, Ausgleichskasse 89, Banken Neue Adresse: Zürich 2, Bleicherweg 33 Die Postfachadresse ist zu streichen. Zusätzliche Telefonnummer: 27 84 42

Personelles Der langjährige Leiter der Ausgleichskasse «Ostschweiz. Handel», Hans Fischer, ist auf Ende des vergan- genen Jahres von seinem Amte zurückgetreten. Als neuer Kassenleiter wurde Georg Bommeli, Amris- wil, gewählt.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge

Urteil des EVG vom 4. Juli 1963 i. Sa. F. & Z. Art. 5, Abs. 2, AHVG. Nebenberufliche Versicherungsagenten sind im allgemeinen als Unselbständigerwerbende zu betrachten. (Erwä- gung 1) Art. 14, Abs. 4, AHVG; Art. 39 AIIVV. Eine Nachforderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, selbst wenn der Revisor anläßlich der Arbeitgeberkontrolle eine falsche Rechtsauskunft erteilt haben sollte, der Arbeitgeber aber von der Ausgleichskasse rechtzeitig und hinreichend über die wahre Rechtslage orientiert wurde. Der Arbeit- geber ist verpflichtet, sich im Zweifelsfall bei der Ausgleichskasse (und nicht beim Kontrollorgan) zu erkundigen. (Erwägung 3) Art. 97, Abs. 1, AHVG. Aus einer (angeblich) uneinheitlichen Praxis kann der Beitragspflichtige keinen Anspruch auf Behandlung ent- gegen dem Gesetz ableiten. (Erwägung 4) Art. 84, Abs. 1, AnVG; Art. 128 AHVV. Zum Begriff der Verfügung. (Erwägung 5) Art. 16, Abs. 1, AHVG. Die Verjährungsfrist wird nur gewahrt, wenn durch die Verfügung eine zahlenmäßig bestimmte Beitragsforderung geltend gemacht wird. Es genügt jedoch, wenn diese Forderung lediglich auf einer Schätzung beruht. Die wirkliche Beitragsforde- rung kann später geltend gemacht werden, soweit sie den Schät- zungsbetrag nicht übersteigt. (Erwägung 5) Art. 16, Abs. 1, und Art. 84, Abs. 2, AHVG. Die Ausgleichskasse kann auch nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine rechtsbewahrende (nicht aber eine Recht schaffende) Verfügung erlassen. (Erwä- gung 5) Art. 14, Abs. 4, AHVG; Art. 40, Abs. 1, AHVV. Erlaß der Nach- zahlung. (Erwägung 6) Die Berufungsbeklagte, die die Generalagentur einer Versicherungsgesell- schaft führt, beschäftigt auch eine größere Zahl nebenberuflicher Mit- arbeiter, die entweder in der Stadt als nebenberufliche Agenten oder außer- halb des städtischen Gebiets als sogenannte Lokalagenten tätig sind. Die Aus- gleichskasse verhielt die Berufungsbeklagte, für diese Personen vom 1. Januar

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1957 hinweg Beiträge zu entrichten und forderte sie gleichzeitig auf, ihr die

«noch fehlenden Einkommensangaben zu verschaffen». Die Firma legte Be- schwerde ein und machte namentlich ihren guten Glauben geltend. Die Re- kurskommission entschied, die Berufungsbeklagte habe bis Ende 1961 die Beiträge, aber nur in der Höhe von 2 Prozent, zu leisten. Dagegen legte das BSV Berufung ein. Das EVG hieß die Berufung gut und erkannte, die Berufungsbeklagte habe die vollen Beiträge nachzuzahlen. Es stellte folgende Erwägungen an: Agenten gehören in der Regel zu den Unselbständigerwerbenden, seien sie nun hauptberuflich oder bloß nebenamtlich tätig. Der Grund dafür liegt vornehmlich im Umstand, daß sie kaum je ein Risiko nach Art der wirt- schaftlich selbständig Tätigen tragen (Urteile vom 21. August 1951 i. Sa. M. AG, EVGE 1951, S. 178, ZAK 1951, S. 459; vom 26. August 1953 i. Sa. R. & Co., EVGE 1953, S. 198, ZAK 1953, S. 414, vom 21. Februar 1955 i. Sa. Oe., EVGE 1955, S.20, ZAK 1955, S. 163). Ihr ökonomisches Risiko erschöpft sich zu- meist in der Abhängigkeit des Entgelts vom persönlichen Arbeitserfolg; es ist nur dann als Risiko im Sinne des Selbständigerwerbenden zu bewerten, wenn — was erfahrungsgemäß bloß selten der Fall ist — beträchtliche Investi- tionen oder Angestelltenlöhne zu tragen sind. Dafür, daß bei den nebenamtlichen Mitarbeitern der Berufungsbeklagten derartige Ausnahmeverhältnisse bestanden hätten, gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz betrachtet sie deshalb mit Recht als Unselbständigerwerbende. Demzufolge hat die Berufungsbeklagte grundsätzlich von den Bezügen ihrer nebenamtlichen Agenten paritätische Beiträge zu entrichten. Zu prüfen ist, ob der streitigen Nachforderung, wie behauptet wird, durchschlagende Gründe entgegenstehen.

Die Beitragspflichtige behauptet ferner, es widerspreche dem Prinzip von Treu und Glauben, daß sie für das Verschulden des Revisors einzustehen habe. Wie das EVG in seinem Urteil vom 17. Juni 1957 i. Sa. H. AG, Erwä- gung 2 (EVGE 1957, S. 177, ZAK 1958, S. 28) entschieden hat, kann das Prin- zip von Treu und Glauben eine Nachforderung nur dann beschränken, wenn «ganz besondere Umstände es als schlechtweg unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit als unvereinbar erscheinen lassen würden, den gesetz- lichen Zustand nachträglich und rückwirkend herzustellen». Solche ganz besonderen Umstände bestehen hier nicht. Die Frage kann offen gelassen werden, ob und allenfalls inwieweit der Revisor, wie die Bei- tragspflichtige es darstellt, bei der im Jahre 1957 vorgenommenen Arbeit- geberkontrolle durch sein Verhalten die in Rede stehende Unterlassung be- wirkt habe. Die Ausgleichskasse hat nämlich in ihrem Schreiben vom 6. Juni 1962, das sie der Berufungsbeklagten zugestellt hat, und durch Auflage der dort genannten Belege nachgewiesen, daß sie die Beitragspflichtige über die umstrittene Frage rechtzeitig und ausreichend orientiert hat. Sollte die Beru- fungsbeklagte, welche die ihr zugestellten einschlägigen Mitteilungen kennen mußte, durch das Verhalten des Revisors wirklich in einen Zweifel versetzt

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worden sein, wie sie vorzugehen habe, dann wäre es ihre Pflicht gewesen, die Ausgleichskasse — diese und nicht das Kontrollorgan, ist befugt, Verfügungen und Anordnungen zu treffen (Art. 163, Abs. 2, AHVV) — um Aufklärung und verbindliche Weisung zu ersuchen, dies umsomehr, als die AHV-rechtlichen Interessen ihrer nebenamtlichen Agenten auf dem Spiele standen, auf deren individuellen Beitragskonten die in Frage stehenden Beiträge bei Nichtent- richtung — und diese Agenten bezahlten für die umstrittenen Bezüge auch keine Beiträge als Selbständigerwerbende — nicht gutgeschrieben werden konnten. Das Schreiben der Ausgleichskasse an die Beitragspflichtige vom 20. November 1957, worin auf Grund des Revisionsberichtes die im wesent- lichen ordnungsgemäße Abrechnung der Berufungsbeklagten festgestellt wurde, kann hinsichtlich der umstrittenen Frage jedenfalls nicht als Weisung im Sinne des Art. 163, Abs. 3, AHVV gelten; denn es ist nicht erstellt, daß die Kasse in diesem Zeitpunkt wußte, daß die Berufungsbeklagte nebenamt- liche Agenten beschäftigte, ohne für diese die paritätischen Beiträge zu ent- richten. übrigens ist eine Kasse befugt, sogar eine formell rechtskräftige Verfügung abzuändern, wenn diese zweifellos unrichtig und deren Berichti- gung von erheblicher Bedeutung ist, ohne daß dadurch grundsätzlich das Gebot von Treu und Glauben verletzt würde (Urteil des EVG vom 19. Februar

1963 i. Sa. R., EVGE 1963, 5.84, ZAK 1963, S. 295).

Daß, wie die Beitragspflichtige noch einwendet, ihre Generaldirektion die private, aus dem Jahre 1947 stammende Weisung, welche die Lokalagen- ten als Selbständigerwerbende bewertet, nicht widerrufen hat, ändert nichts am Gesagten; ABV-rechtlich ist diese interne geschäftliche Anordnung ohne Bedeutung. Im Beschwerdeverfahren hat die Berufungsbeklagte behauptet, das Vorgehen der Ausgleichskassen hinsichtlich der umstrittenen Frage sei nicht einheitlich. In einem Kanton seien sogar noch im Jahre 1959 von den Bezügen der Lokalagenten keine paritätischen Beiträge erhoben worden. Wie dem auch sein möge: die Beitragspflichtige kann daraus nichts für sich ableiten, weil sie nur Anspruch auf gleiche Behandlung gemäß, nicht jedoch entgegen dem Gesetz hat. Die Berufungsbeklagte macht ferner geltend, die Nachforderung sei für das Jahr 1957 verjährt. Die Vorinstanz, deren Entscheid am 5. Dezember 1962 getroffen, aber erst später redigiert und den Beteiligten zugestellt wurde, ist auf diesen erst am 19. Januar 1963 erhobenen Einwand nicht eingegangen. Die Frage der Ver- jährung ist jedoch hier ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG können Beiträge, die nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Ver- fügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Auslegung dieser Bestimmung hat das EVG entschieden, eine bloß grundsätzliche Unterstellung unter die Beitragspflicht genüge nicht zur Ein- haltung der Verjährungsfrist. Das Gesetz verlange ausdrücklich, daß innert der Frist die Beiträge eingefordert werden müßten. Bei Versicherungs- verhältnissen, bei denen die Unterstellungsart nicht streitig sei, verjährten denn auch die Beiträge, sofern sie innert der Frist nicht summenmäßig

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durch Verfügung gefordert würden (Urteil vom 11. August 1958 i. Sa. E. AG, EVGE 1958, S. 186, ZAK 1958, 413). Im Lichte dieser Rechtsprechung wurden die umstrittenen Beiträge durch die Verfügung vom 6. Juni 1962 noch nicht im Sinne des Art.16, Abs. 1, AHVG «geltend gemacht». Durch diese Verfügung unterstellte die Ausgleichskasse die Berufungsbeklagte bloß der Beitragspflicht auch bezüglich der neben- amtlichen Agenten. Dessen war sich die Kasse durchaus bewußt. Um den Ein- tritt der Verjährung zu verhindern, forderte sie deshalb von der Beitrags- pflichtigen mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 für das Jahr 1957 einen Schätzungsbetrag von insgesamt 10 000 Franken nach. Entgegen der Auf- fassung der Berufungsbeklagten wurde die Nachforderung dadurch der Ver- jährung entzogen. Das in Rede stehende Schreiben qualifiziert sich als Ver- fügung, obwohl ihm keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben wurde. Als rechtswirksame Verfügung ist nämlich jeder einem Beitragspflichtigen über- mittelte Entscheid zu bewerten, indem eine Ausgleichskasse einen bestimmten Beitrag für einen bestimmten Zeitraum geltend macht, sei das Schriftstück nun als Verfügung bezeichnet oder nicht. Art. 128, Abs. 2, AHVV verpflichtet die Kassen zwar, ihre Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen; doch ist dies kein Gültigkeitserfordernis (Urteil des EVG vom 20. Sep- tember 1956 i. Sa. R. AG, ZAK 1957, 214). Das Schreiben der Kasse vom 21. Dezember 1962 ist somit als Verfügung zu betrachten. Daß der eingefor- derte Beitrag nur geschätzt und nicht weiter spezifiziert war, vermag die verjährungshindernde Wirkung nicht zu beeinträchtigen. Die Kasse hat übri- gens die geschuldete Summe bloß deshalb nicht berechnen können, weil die Beitragspflichtige ihr die angeforderten Berechnungsgrundlagen nicht zu- stellte. Durch das Schreiben der Kasse vom 2. April 1962 sowie durch die Verfügung vom 6. Juni 1962 war die Berufungsbeklagte darüber orientiert worden, für welche nebenamtlichen Agenten und für welchen Zeitraum die paritätischen Beiträge noch entrichtet werden mußten.Dies genügte im Verein mit dem Schreiben der Kasse vom 21. Dezember 1962, womit die Beiträge auch summenmäßig und noch rechtzeitig im Sinne des Art. 16, Abs. 1, AHVG ein- gefordert wurden, zur Verhinderung der Verjährung. Wenn die Beitrags- pflichtige in ihrem Brief vom 19. Januar 1963 erklärte: «Eine rechtsgültige Verfügung liegt u. E. nur dann vor, wenn der geltend gemachte Beitrag auf Grund von genauen Erhebungen festgelegt wurde, d. h. nach Franken und Rappen den Betreffnissen entspricht, die sich aus den beitragspflichtigen Sozialleistungen bei korrekter Anwendung der gesetzlichen Ansätze ergeben», dann überspannt sie die Anforderungen, die im Rahmen des Art. 16, Abs. 1, AHVG zu stellen sind. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß das Bundesgericht im Gebiet der bundesrechtlichen Abgaben an die ver- jährungsunterbrechenden Einforderungshandlungen wesentlich geringere An- forderungen stellt, als die Berufungsbeklagte sie hier gestellt wissen möchte. Hinsichtlich der Warenumsatzsteuern, Luxussteuern und Stempelabgaben hat das Bundesgericht in konstanter Praxis entschieden, daß als verjährungs- unterbrechende Einforderungshandlungen jede Mitteilung der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung genüge, in welcher einem Zahlungspflichtigen un- zweideutig davon Kenntnis gegeben werde, daß nach Auffassung der Ver-

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waltung ein bestimmter Tatbestand der Steuer unterliege. Nicht notwendig sei, daß der Tatbestand schon nach allen Richtungen hin abgeklärt sei. Wenn er in der Mitteilung im wesentlichen festgelegt sei, so daß der Betroffene wisse, worum es sich handle, sei dem Gesetz Genüge getan (Archiv für schwei- zerisches Abgaberecht/ASA Bd. 18, S. 422 ff. betr. Warenumsatzsteuer; Bd. 22, S. 515 ff., Erwägung 3, betr. Luxussteuer; Bd. 22, S. 402 ff. betr. Stempel- abgaben). Bezüglich der Wehrsteuern sind die in Rede stehenden Anfor- derungen noch weniger einschneidend. Durch die Eröffnung einer provisori- schen Einschätzung, so führt das Bundesgericht aus, werde der ganze sich aus dem Gesetz ergebende Wehrsteueranspruch, nicht bloß der in der Ein- schätzung genannte Betrag, geltend gemacht. Weder brauche der genaue Betrag der Forderung angegeben zu werden, noch sei die Bezeichnung der «Tatbestände» notwendig, welche nach Ansicht der Steuerverwaltung Anlaß zu einer Mehrforderung geben könnten (ASA Bd. 18, S. 142, Erwägung 4). — Die Praxis des Bundesgerichts gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwal- tung ist somit in dieser Frage ganz allgemein weniger streng als die analoge Rechtsprechung des EVG bezüglich der Ausgleichskassen. Es ist nicht ein- zusehen, aus welchen Gründen im AHV-Recht eine noch schärfere Praxis ein- geführt werden sollte, zumal der Wortlaut und Zweck des Art. 16, Abs. 1, AHVG dies keineswegs erheischt und die Versicherten durch die Entrichtung der Beiträge, anders als bei der Bezahlung bundesrechtlicher Abgaben, eigene Rechte erwerben. Die Verfügung vom 21. Dezember 1962 verstößt ferner nicht gegen den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß die Rechtshängigkeit den Prozeßgegenstand der Verfügungsgewalt der Ausgleichskasse entzieht. Dieses Prinzip richtet sich nur gegen Verfügungen, die lite pendente erlassen werden und R echt sc ha f f en, d. h. verwaltungsrechtliche Befugnisse und Pflichten begründen, nicht jedoch gegen Verfügungen, die wie die in Frage stehende lediglich rechtsbewahr enden Charakter haben. Der Grundsatz will vermeiden, daß der Streitgegenstand lite pendente von der Verwaltung verändert wird. Würde es der Verwaltung aber unmöglich ge- macht, bei Rechtshängigkeit verjährungshindernde Verfügungen zu erlassen, dann würde dies gerade umgekehrt die Veränderung des Streitgegenstandes durch Verwirkung begünstigen. Ganz abgesehen davon hätte es ein Beitrags- pflichtiger unter Umständen in der Hand, durch Erschwerung der Beitrags- berechnung und durch Gebrauch sämtlicher Rechtsbehelfe die Verjährung herbeizuführen, was sicher nicht der Sinn des Gesetzes sein kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Beiträge für das Jahr 1957 nicht verjährt, d. h. nicht verwirkt sind. Die Nachforderung für dieses Jahr darf indessen auch nach erfolgter Bereinigung 10 000 Franken nicht übersteigen (Urteil des EVG vom 15. November 1957 i. Sa. B., zitiert im Urteil vom 25. Mai 1958 i. Sa. G., EVGE 1958, S. 97, ZAK 1958, S. 368).

6. Steht somit fest, daß die Berufungsbeklagte grundsätzlich die nach-

geforderten Beiträge schuldet und daß der Nachforderung auch keine recht- lichen Gründe entgegenstehen, so ist zu prüfen, ob, wie die Vorinstanz es bezüglich der Arbeitnehmerbeiträge als richtig erachtete, ein Erlaß zu ge- währen sei. Die Rekurskommission konnte aus prozeßökonomischen Erwä- gungen zu dieser Frage Stellung nehmen, obschon die Ausgleichskasse dar-

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über keine Verfügung erlassen hatte; denn die Stellungnahme der Kasse im Beschwerdeverfahren war auch in diesem Punkte eindeutig ablehnend (vgl. dazu Urteil vom 13. Mai 1950 i. Sa. K., EVGE 1950, S. 163, ZAK 1950, 357). Gemäß Art. 40, Abs. 1, AHVV ist Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn dies für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine große Härte bedeuten würde. Außerdem verlangt die Praxis, daß der Erlaß den beteiligten Arbeitnehmernn nicht schade (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1958 i. Sa. V., EVGE 1958, S.237, ZAK 1959, 71). Wie das BSV mit Recht erklärt, liegt kein Härtefall vor. Ein solcher könnte nur dann als gegeben betrachtet werden, wenn die Berufungsbeklagte glaubhaft zu machen vermöchte, sie gerate durch die Tilgung der Nachfor- derung in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis. Die Tatsache allein indessen, daß ein Beitragspflichtiger für den Arbeitnehmerbeitrag nicht mehr auf seine ehemaligen Arbeitskräfte zurückgreifen kann, begründet keine große Härte (Urteil vom 11. November 1957 i. Sa. W., ZAK 1958, S. 98; vgl. auch Urteil vom 9. Mai 1958 i. Sa. A. SA, EVGE 1958, S. 121, ZAK 1958, 453). Nur diesen Umstand aber hat die Berufungsbeklagte geltend gemacht, nicht dagegen das Drohen einer wirtschaftlichen Notlage. Da kein Härtefall im Sinne des Art. 40, Abs. 1, AHVV vorliegt, ist ein Erlaß ausgeschlossen, dies selbst dann, wenn die Beitragspflichtige, wie sie erklärt, in gutem Glauben gehandelt haben sollte, was hier jedoch nicht mehr geprüft werden muß.

Urteil des EVG vom 20. Februar 1963 i. Sa. J. W.

Art. 128 AHVV; Art. 120 OG. Wertet die Ausgleichskasse einen Gerichtsentscheid lediglich noch rechnerisch aus, so bedarf es dafür keiner Verfügung. (Erwägung 2) Art. 16, Abs. 1, AHVG. Wurden die für mehrere Jahre zu entrichten- den Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist durch Verfügung gel- tend gemacht und bilden diese alle Gegenstand des Beschwerde- oder des Berufungsverfahrens, so können die Beiträge durch das Ur- teil auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist anders auf die einzelnen Beitragsjahre aufgeteilt werden. (Erwägung 3)

Die Rekurskommission setzte das als Berechnungsgrundlage dienende Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das investierte Eigenkapital fest, lehnte die Aufrechnung der AHV-Beiträge ab und wies die Sache zur Festsetzung der Beiträge an die Ausgleichskasse zurück. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein mit dem Begehren, den Entscheid aufzugeben und die Sache zur neuen Beuteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen. Sie anerkannte zwar die Einkommensberechnung und nahm mit dem Versicherten an, das nach Weisung der Rekurskommission von der Ausgleichskasse zu schätzende investierte Eigenkapital für die ersten acht Monate des Jahres 1955 habe 100 000 Franken betragen. Dagegen verlangte sie nach wie vor die Aufrechnung der Beiträge und wandte sich gegen die

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Rückweisung der Sache an sie, weil sie annahm, die Beiträge für die Jahre

1955 und 1956 infolge Verjährung nicht mehr höher festsetzen zu können.

Das EVG wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

Wie das BSV zutreffend feststellt, hat die Vorinstanz, mit einer Aus- nahme, über alle Faktoren entschieden, deren es zur Festsetzung der Bei- träge im vorliegenden Fall bedarf. Bloß über die Frage, ob für die Periode 1. Januar 1955 bis 31. August 1955 auch ein Eigenkapital zu berücksichtigen und wie hoch dieses allenfalls zu bemessen sei, hat sie nur dem Grundsatze nach bejahend entschieden, die maßliche Festlegung jedoch der Ausgleichs- kasse übertragen, an die sie die Akten zurückwies. Da die Ausgleichskasse in der Berufungsschrift den vom Versicherten schon im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, es sei für diese Periode ein Eigenkapital von 100 000 Franken in Rechnung zu stellen, akzeptiert hat und dagegen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas einzuwenden ist, wird festgestellt, daß vom maßgebenden Einkommen der Periode 1. Januar

1955 bis 31. August 1955 4,5 Prozent des im Betriebe des Versicherten inve-

stierten Eigenkapitals von 100 000 Franken abzuziehen ist. Im übrigen ist das vorinstanzliche Urteil vollständig und unbestritten. Die Ausgleichskasse hat nur noch den von der Rekurskommission getroffenen und vom EVG bestätigten sowie ergänzten Entscheid rechnerisch auszuwerten, wofür es aber keiner neuen Verfügung bedarf. Bei dieser Sachlage wird die von der Ausgleichskasse aufgeworfene Ver- fahrensfrage, ob die Vorinstanz — angesichts des ihr bekannten Sachverhalts — die Akten nicht an die Ausgleichskasse hätte zurückweisen dürfen, gegen- standslos. Es stellt sich schließlich noch das Problem der Verjährung. Gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG können Beiträge, die nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Ver- fügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Sämtliche Verfügungen, mit denen die Ausgleichskasse die in Rede ste- henden Beiträge für die Jahre 1955 und folgende geltend gemacht hat, wurden am 10. August 1960 erlassen und dem Versicherten folglich noch innerhalb der in Art. 16, Abs. 1, AHVG vorgesehenen Frist zur Kenntnis gebracht. Sie sind im Beschwerde- und Berufungsverfahren nicht aufgehoben, sondern bloß berichtigt worden. Daß sich dabei hinsichtlich der maßgebenden Einkommen innerhalb der einzelnen Jahre gewisse Verschiebungen ergaben, weil die Daten, an denen dem Versicherten die beim Liegenschaftenhandel erzielten Gewinne zuflossen, verschieden angesetzt worden sind, ist die Verjährung ohne Belang; denn geltend gemacht wurden alle vom Versicherten nach dem vorliegenden Entscheid zu entrichtenden Beiträge innerhalb der Verjährungs- frist.

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Invalidenversicherung

Eingliederung

Urteil des EVG vom 10. September 1963, i. Sa. J. F.

Art. 9, Abs. 1, IVG; Art. 15, Abs. 2, IVV. Taugt ein Invalider aus gesundheitlichen Gründen nicht zur sicheren Führung eines Motor- fahrzeuges, so fällt die Abgabe eines Fahrzeuges auf Kosten der IV außer Betracht. Der Versicherte ist seit 1952 Dreher in einer Maschinenfabrik und wohnt mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern 3 km vom Arbeitsort entfernt. Er erklärte der kantonalen IV-Kommission, wegen einer Herzkrankheit könne er für den Arbeitsweg nicht mehr das Fahrrad benützen, und ersuchte um Abgabe eines Kleinautomobils. Ein Spezialarzt für innere Krankheiten be- stätigte, der Versicherte habe wegen latenter Herzinsuffizienz zweimal im Spital geweilt und benötige für den Arbeitsweg ein Motorfahrzeug. Hingegen erklärte die kantonale Motorfahrzeugkontrolle, ihres Erachtens genüge im vorliegenden Fall ein Motorfahrrad. Gestützt auf einen entsprechenden Beschluß der IV-Kommission verfügte die Ausgleichskasse, die IV gewähre kein Auto, weil der Gesuchsteller nicht am Bewegungsapparat geschädigt, sondern wegen Herzschwäche beim Gehen behindert sei ( Art. 15, Abs. 2, IVV). Hingegen könne er ein Motorfahrrad fordern, da dieses kein Motorfahrzeug im Sinne des Art. 15, Abs. 2, IVV sei. Der Versicherte beschwerte sich und schrieb, wegen seines Zustandes brauche er ein geschlossenes Fahrzeug. Die kantonale Rekursbehörde entschied, die IV habe dem Beschwerdeführer ein Kleinautomobil abzugeben. Das BSV legte gegen diesen Entscheid Berufung ein.

Das EVG ersuchte einen Spezialarzt, zur Fahrzeugfrage Stellung zu nehmen und erhielt folgenden Bericht: «Der Patient machte seit 1960 wiederholte Episoden mit tachycardem Vorhofflimmern und ventrikulären Extrasystolen durch. ... Er gab 1957, Mitte Juni 1960 und während der ersten Hospitalisierung im Oktober

1960 praecordiale Schmerzen an, so daß zusammen mit den EKF-Verän-

derungen die Annahme einer Angina pectoris sehr wahrscheinlich ist. Erfahrungsgemäß treten die Anfälle von tachycardem Vorhofflimmern und ventrikulären ES in der überwiegenden Zahl der Fälle bei organisch geschädigten Herzen auf. Die Anfälle selber können jeweils zu einschnei- denden hämodynamischen Störungen führen. Durch die Verminderung der Hirndurchblutung treten oft Bewußtlosigkeit, ja sogar apoplektiforme Zustände auf. Da diese Störungen ohne Vorboten auftreten können, wäre der Patient beim Führen eines Motorfahrrades oder Automobils stark unfallgefährdet. 1962 war der Patient voll arbeitsfähig und nach seinen Angaben seiner Arbeit als Dreher körperlich gewachsen. Ob in der Zwi- schenzeit eine Verschlechterung seines Herzleidens aufgetreten ist. ent-

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Fahrzeuges zieht sich unserer Kenntnis. Das selbständige Führen eines statthaft.» ist wegen der Anfälle von Herzrhythmusstörungen nicht entscheid ein- Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekurs gereich te Berufu ng aus folgend en Erwägu ngen gut: Anspruch Wer invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist, hat dig und geeign et sind, seine Er- auf Eingliederungsmaßnahmen, die notwen it wieder herzust ellen, zu verbess ern oder zu erhalte n oder ihre werbsfähigke versieht die IV Verwertung zu fördern (Art. 9, Abs. 1, IVG). Namentlich zu seiner Einglie- einen Invaliden mit bestimmten Hilfsmitteln, wenn solche 1, IVG). In diesem derung ins Erwerbsleben notwendig sind (Art. 21, Abs. euge mit An- Zusammenhang nennt Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, IVV «Fahrz Gebrec hen». Doch wird gemäß Art. 15, Abs. 2, IVV ein passungen an das Versich erte eine dauern d existenz- Motorfahrzeug nur abgegeben, wenn der de Tätigke it ausübe n und wegen wesent licher Gehbeh inderung seinen sichern igen kann (N'est Arbeitsweg ohne persönliches Motorfahrzeug nicht bewält nel; non puö pas en mesure de se rendre ä son travail sans vähicule person recarsi al lavoro senza un veicolo persona le). anwendbar, Das BSV ist der Meinung, Art. 15, Abs. 2, IVV sei bloß dann arat eines Versich erten direkt geschä digt sei. Doch wendet wenn der Gehapp derung ins Erwerb sleben bedeute die Vorinstanz zutreffend ein, für die Einglie geschädigt oder es gleichviel, ob ein Invalider an seinem Bewegungsapparat ächter Gesund heit gehbeh indert sei. Die Aus- nur wegen allgemein geschw und Art. 21, Abs. 1, legung des BSV wird weder dem Sinn von Art. 9, Abs. 1 des Art. 15, Abs. 2, IVG noch dem französischen und italienischen Wortlaut

1963 i. Sa. F. H., Erwägung 2,

IVV gerecht (Urteil des EVG vom 2. September ZAK 1963, S.42). einem In- Als Hilfsmittel darf die IV nur Gegenstände abgeben, die «helfen », d. h. im Sinne des Art. 9, Abs. 1, IVG seine Erwerbsfähigkeit validen Verwertung zu wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten oder deren i. Sa. F. L., Erwä- fördern geeignet sind (Urteil des EVG vom 5. Juni 1962 dies aber nur dann gung 1, ZAK 1962, S. 472). Bei einem Motorfahrzeug ist Vehikels taugt. der Fall, wenn der Invalide zur sichern Führung eines solchen behörd e verwei gert zum vorneh erein den Führera usweis , wenn je- Die Polizei Krankh eiten oder Gebrec hen gehindert mand «durch körperliche oder geistige ein Motorf ahrzeug sicher zu führen» (Art. 14, Abs. 2, Buchst. b, des Bun- ist, erung besteht im desgesetzes über den Straßenverkehr). Eine solche Behind einleuchtend dar- vorliegenden Fall. Wie der Spezialarzt in seinem Gutachten auf dem Weg legt, ist der Zustand des Berufungsbeklagten derart, daß dieser des Herzrhythmus zur Arbeit jederzeit «ohne Vorboten» eine schwere Störung solchen Umständen erleiden und dabei das Bewußtsein verlieren könnte. Unter Arbeits weg in einem selbstg esteuerten Fahr- wäre es unverantwortlich, den zurück zulegen , und es fällt die Abgabe eines Fahrze uges auf Kosten der zeug IV außer Betracht.

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Urteil des EVG vom 22. August 1963 i. Sa. J. B. Art. 12, Abs. 1, IVG. Bei der medizinischen Behandlung hirnschlag- ähnlicher Anfälle mit Lähmungserscheinungen stellen erst die nach erreichter Besserung des beeinträchtigten Allgemeinzustandes ge- troffenen Vorkehren zur funktionellen Wiederherstellung Eingliede- rungsmaßnahmen dar, sofern sie vorwiegend der beruflichen Ein- gliederung dienen und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern.

Der 1902 geborene Versicherte erlitt im April 1961 mehrere hirnschlagähn- liehe Anfälle. Nach längerem Spitalaufenthalt und fortgesetzter ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung konnte er Ende August 1961 seine Tätigkeit wieder zu 50 Prozent aufnehmen. Im Oktober 1961 meldete er sich bei der IV und verlangte die Gewährung medizinischer Maßnahmen. Der be- handelnde Arzt stellte Ende November 1961 fest, daß noch einige Schwierig- keiten im Sprechen (Wortfindungs-Störungen) bestanden, Arm und Finger rechts noch nicht gut beweglich waren (leichte Schwierigkeiten beim Schrei- ben) und der rechte Mundwinkel noch eine leichte Schwäche aufwies. Der Zustand wurde als besserungsfähig bezeichnet mit dem Hinweis, daß ärzt- liche Behandlung auf unbestimmte Zeit nötig sei. Schließlich bezeichnete der Arzt die ambulante Physiotherapie als notwendige Eingliederungsmaßnahme. Im Januar 1962 erklärte der Versicherte, daß er wieder voll arbeite; die Tätigkeit als Sekretär einer Behörde habe er dagegen stark einschränken müssen. Die IV-Kommission beschloß, keine medizinischen Vorkehren zu über- nehmen, da man es insgesamt mit einer Behandlung des Leidens an sich zu tun habe. Dieser Beschluß wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse eröffnet. Die kantonale Rekurskommission wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die medi- zinischen Vorkehren über längere Zeit wiederholt werden müssen und daher nicht zu Lasten der IV gehen können. Das EVG hieß die vom Versicherten gegen den kantonalen Rekursent- scheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

2. Das BSV führt in seinem Mitbericht aus, daß «bei der medizinischen

Behandlung apoplektiformer Anfälle und deren Folgeerscheinungen (Lähmun- gen) verschiedene, oft ineinander fließende Phasen zu unterscheiden sind. Im ersten Stadium nach Eintritt eines apoplektischen Insultes (Hirn- schlag) gilt die Behandlung zunächst der überwindung des Schocks und der medikamentösen Einwirkung auf die eingetretene Blutung, die Gefäßkondition und die Besserung des beeinträchtigten Allgemeinzustandes. Je nach dem Gesundheitszustand beginnt in einer zweiten Phase die funktionelle Wiederherstellung, wobei insbesondere physiotherapeutische Maßnahmen zur Anwendung gelangen. Bei diesen Vorkehren handelt es sich nicht mehr vor- wiegend um die Beeinflussung eines labilen pathologischen Geschehens. Es ist somit abzuklären, ob die getroffenen oder die zu treffenden Maßnahmen vor- wiegend der beruflichen Eingliederung oder andern Zwecken dienen. Steht die

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berufliche Eingliederung im Vordergrund, so ist des weiteren zu prüfen, ob die Maßnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern. Die eventuelle Rückbildung von Lähmungen nimmt von Fall zu Fall verschieden lange Zeit in Anspruch, aber meist wird ein Dauererfolg erreicht, der sich durch den Umfang des verbleibenden Dauerschadens ab- zeichnet. Als weiter e Behandlungsphase lassen sich dann die un- beschränkt zu wiederholenden Therapiemaßnahmen gegen die verbleibenden Lähmungen oder Funktionsbehinderungen betrachten; sie gehen gemäß Art. 2, Abs. 1, IVV nicht zu Lasten der IV ...». Diesen zutreffenden Darlegungen des BSV hat das EVG nichts beizu- fügen.

3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit Maßnahmen

der zweiten Phase von der IV übernommen werden können. Die verschiedenen Behandlungen haben es zwar dem Versicherten erlaubt, seine Tätigkeit all- mählich wieder aufzunehmen. Aus den Akten ist aber nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt anschließend an die Behandlung labilen pathologischen Geschehens oder nebenhergehend Maßnahmen einsetzten, die vorwiegend der Ertüchtigung geschädigter Organe dienten. Vor allem fehlt es an der genü- genden Abklärung der Frage, ob derartige Maßnahmen bei zeitlich begrenzter Wiederholung geeignet waren, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten da uer nd und wesentlich zu verbessern. Hinsichtlich der zeitlichen Be- grenzung der Maßnahmen ist zu beachten, daß nur noch eine verhältnismäßig kurze Aktivitätsperiode bevorstand; IV-rechtlich geht die Aktivitätsperiode mit dem Erreichen des AHV-rechtlichen Rentenalters (Männer 65 Jahre) zu Ende, da gemäß Art. 10, Abs. 1, IVG für die Folgezeit die Gewährung von Eingliederungsmaßnahmen ausgeschlossen ist (EVGE 1962, S. 314 und 324, ZAK 1963, S.135 und 177). Sofern die Therapie der zweiten Phase nicht in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einer dauernden und wesentlichen Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, muß beim Alter des Versicherten angenommen werden, daß die getroffenen Vorkehren überwiegend «andern Zwecken» als der Eingliederung dienten. Sollten aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen erfüllt sein, so wäre für ihren Beginn die Vorschrift des Art. 78, Abs. 2, 117V nicht außer acht zu lassen. Die Durchführung der notwendigen Abklärungen und die neue Beschluß- fassung hinsichtlich der medizinischen Eingliederungsmaßnahmen sind Auf- gabe der IV-Kommission. Demzufolge ist die Sache in Aufhebung der Kassen- verfügung und des angefochtenen Rekursentscheides an die Verwaltung zu- rückzuweisen. ...

Urteil des EVG vom 31. August 1963 i. Sa. G. V.

Art. 12, Abs. 1, 1VG. Eine wegen drohender Netzhautablösung not- wendige Operation durch Lichtkoagulation gehört zur eigentlichen Leidensbehandlung.

Der 1917 geborene Versicherte leidet an hochgradiger Kurzsichtigkeit, be- dingt durch eine .angeborene Anomalie. Im Herbst 1959 trat überdies eine Netzhautablösung links auf, die noch im gleichen Jahr operativ behandelt

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wurde. Der Eingriff hatte nur einen beschränkten Erfolg. Als am rechten Auge ebenfalls «degenerative Veränderungen in der Netzhautperipherie» fest- gestellt wurden, erfolgte während eines Spitalaufenthaltes vom 22. April bis 17. Mai 1960 zur Abwendung der «imminent» drohenden Netzhautablösung eine prophylaktische Netzhautoperation durch Lichtkoagulation. Nach diesen Eingriffen zerfiel jedoch die Sehschärfe auf beiden Augen wegen zunehmen- der Linsentrübung (Katarakta complicata) weiter. Während der Versicherte bis ins Jahr 1959 ein eigenes Ingenieurbüro zu führen vermochte, beschäftigte er sich seit dem Herbst 1960 mit technischen Übersetzungen und redaktionellen Arbeiten; außerdem gibt er Sprachkurse. Im Frühjahr 1961 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Die Ausgleichskasse sprach ihm eine ganze Invalidenrente zu; außer- dem brachte sie ihm zur Kenntnis, daß laut Beschluß der IV-Kommission die medizinischen Vorkehren nicht zu Lasten der IV gingen, da sie keine Ein- gliederungsmaßnahmen darstellten. Gegen diese Verfügung erhob der Ver- sicherte Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission. Diese wies die Beschwerde ab. Das EVG wies die vom Versicherten gegen den kantonalen Rekursent- scheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

1. Der Frage, ob die degenerative Veränderung und die drohende Netz-

hautablösung am rechten Auge (die im Frühjahr 1960 eine Operation not- wendig machten) mit einem Geburtsgebrechen zusammenhängen, braucht nicht nachgegangen zu werden. Gemäß Art. 13 IVG haben grundsätzlich nur Minderjährige Anspruch auf alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen not- wendigen medizinischen Maßnahmen. Art. 85, Abs. 2, IVG, gibt allerdings für die Dauer von fünf Jahren seit Inkrafttreten des WG (1. Januar 1960) auch volljährigen Versicherten einen Anspruch auf Leistungen gemäß Art. 13, so- fern das Geburtsgebrechen durch eine zeitlich beschränkte medizinische Maß- nahme behoben oder dauernd gemildert werden kann. Wie in EVGE ZAK 1961, 5.315, 1961, S. 188) dargetan wurde, besteht aber der Sinn des Art. 85, Abs. 2, IVG einzig darin, den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des IVG bereits voll- jährigen Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Leistun- gen zu gewähren, die ihnen als Minderjährigen ohne weiteres zugestanden wären (wenn es zu jenem Zeitpunkt schon eine Inyalidenversicherung ge- geben hätte). Dies setzt aber voraus, daß das Geburtsgebrechen schon vor Erreichung der Volljährigkeit im Sinne von Art. 13 IVG behandlungsbedürftig war. An dieser Voraussetzung würde es im vorliegenden Falle mangeln, sofern ein Geburtsgebrechen angenommen wird. Denn der 1917 geborene Versicherte bedurfte in bezug auf die Netzhaut bis zu seiner Volljährigkeit keiner Be- handlung, die gestützt auf Art. 85, Abs. 2, IVG, heute noch nachgeholt werden könnte. Zu prüfen ist daher lediglich, ob dem Versicherten medizinische Ein- gliederungsmaßnahmen gemäß Art. 12 IVG zustehen.

Die im Jahre 1960 wegen der drohenden Netzhautablösung rechts not- wendige Operation ist zur eigentlichen Leidensbehandlung zu zählen, die den — ebenfalls vorhandenen — Eingliederungszweck überschattet. Nachdem ärztlich degenerative Veränderungen bezeugt sind, die zu einer Netzhaut- ablösung rechts zu führen drohten, lag labiles pathologisches Geschehen vor,

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erweist das medizinisch behandelt werden mußte. Eine ärztliche Begutachtung der Ansicht der IV-Kom mission — nicht als notwend ig. sich somit — entgegen n eine Es läßt sich auch nicht sagen, der prophylaktische Eingriff sei deswege g zuvor- Maßnahme, weil er dem bevorstehenden Defektzustand der Ablösun behandl ung bezweck t ja in vielen gekommen sei; denn eigentliche Leidens beson- Fällen, einem Defektzustande zuvorzukommen. Nur unter bestimmten en- deren Verumständungen (wie bei allerschwersten Skoliosen und Epiphys ein lösungen Jugendlicher an der Schwelle des Berufsbildungsalters) kann noch während des Stadium s labilen Gescheh ens zur medizinischer Eingriff ne — Vermeidung des drohenden Defektzustandes eine — vorweggenomme erungsm aßnahme werden (EVGE 1962, S. 316, 1963, S. 46 und 113; Einglied Einglie- ZAR 1963, S. 130, 324 und 444). Im übrigen setzen die medizinischen voraus. derungsmaßnahmen regelmäßig das Bestehen eines Defektzustandes durchge führte Augeno peration geht somit nicht zu Die im Mai 1960 solches Lasten der IV, und es entfällt auch ein Anspruch auf Taggeld, da ein wird. gemäß Art. 22, Abs. 1, IVG nur während der Eingliederung gewährt erübrigt Nachdem die Operation keine Eingliederungsmaßnahme darstellt, me der sich die Prüfung der Frage, ob das Gesuch um nachträgliche Übernah Vorkehr rechtzeitig eingereicht wurde oder nicht. Sofern aber wegen der Linsentrübung Staroperationen notwendig werden der IV sollten, bleibt dem Versicherten das Recht gewahrt, sich erneut bei zu melden (vgl. EVGE 1962, S. 205, ZAK 1963, S. 126).

Urteil des EVG vom 2. September 1963 i. Sa. F. H. Art. 15, Abs. 2, IVV. Nicht nur Beschädigungen des Gehapparates, sondern auch andere Leiden können eine «wesentliche Gehbehinde- rung» bei der Zurücklegung des Arbeitsweges zur Folge haben.

in einer Der ledige Versicherte hatte vom April 1958 an als Feinmechaniker Februar 1960 schrieb er der IV, wegen Tu- Waagenfabrik gearbeitet. Am 23. latz. Im berkulose weile er seit Sommer 1958 in einem Sanatorium in Davos-P am Mai 1960 wurde er in ein anderes Sanatorium verlegt. Dieses meldete se sei 27. September der IV-Kommission, wegen schwerer Lungentuberkulo mis- der Versicherte seit Sommer 1958 gänzlich arbeitsunfähig. Laut IV-Kom eine sionsbeschluß verfügte die Ausgleichskasse, sie zahle ab Januar 1960 der Ver- ganze einfache Invalidenrente von monatlich 90 Franken. Nachdem die sicherte im März 1961 seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, verfügte Kasse, ab Mai 1961 erhalte er keine Rente mehr. bei: Der Versicherte stimmte der Rentenaufhebung zu und fügte folgendes durchge machten Tuberku lose bleibe er für dauern kurzatm ig. Wegen der Atem Beim Treppensteigen oder Bergaufgehen komme er sehr bald außer habe er und müsse anhalten. Da er weit oberhalb seines Arbeitsortes wohne, ein Kleinaut o angesch afft, das ihm für den (dank Darlehen von Verwandten) Fahr- Arbeitsweg unentbehrlich sei. Wegen seiner Atemnot genüge hier kein und wegen seiner Körperl änge (196 cm) auch kein rad oder Motorroller Kabinenroller. Er bitte die IV um einen «bescheidenen Beitrag».

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Zu diesem Gesuch nahm der Spezialarzt des Sanatoriums folgendermaßen Stellung: «Durch die beidseitige Lungentuberkulose, welche die beidseitige Lungen- operation notwendig machte, hat die Lungenfunktion sehr stark gelitten ... Der über 1,8 m große Patient hat eine Vitalkapazität von nur 1550 cc. Bei kleinen Anstrengungen kommt er außer Atem. Er kann in mäßigem Tempo ebenausgehen. Sobald eine Steigung kommt, setzt die Kurzatmigkeit ein. Dieser Zustand wird bleiben. Sind im Laufe des Tages vermehrt körperliche Anstrengungen nötig, kommt es zu einer gewissen Erschöpfung des Patienten, so daß er dann seinen Appetit verliert. Die Anschaffung eines Autos halte ich vom medizinischen Standpunkt aus für sehr zweckmäßig, nicht zuletzt, damit er die Distanz Wohnort-Arbeitsort ohne zu große körperliche Belastung über- winden kann.» Ferner meldete im November 1961 die Invalidenfürsorge der IV-Kom- mission, der seit September nunmehr verheiratete Versicherte wohne seit November in einer benachbarten Ortschaft in einem Hause mit Lift. Laut Auskunft der Gemeindekanzlei sei am Arbeitsort S. keine für ihn passende Wohnung zu finden. Hierauf verfügte die Ausgleichskasse, die IV vergüte hier keine Autoanschaffungskosten, weil keine Gehbehinderung im Sinne des Art. 15, Abs. 2, IVV vorliege. Der Gesuchsteller beschwerte sich und wendete ein, für ihn sei ein Kleinautomobil ein «absolut notwendiges Invalidenfahr- zeug». Die kantonale Rekurskommission stellte fest, daß der Volkswagen Ende Februar 1961 fabrikneu bezogen und mit 6 800 Franken bezahlt worden sei, und entschied, diesen Betrag müsse die IV dem Beschwerdeführer in acht Jahresraten von 850 Franken vergüten. Das EVG wies die Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne nachstehender Erwägungen an die IV-Kommission zurück: Wer invalid oder unmittelbar von Invalidität bedroht ist, hat Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine Erwerbsfähigkeit wie- derherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 9, Abs. 1, IVG). Insbesondere versieht die IV einen Invaliden mit den Hilfsmitteln, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind (Art. 21, Abs. 1, IVG). In Betracht fallen laut Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, IVV unter anderem Fahrzeuge mit allfälliger Anpassung an das bestehende Gebrechen. Ein Motorfahrzeug wird aber gemäß Art. 15, Abs. 2, IVV nur ab- gegeben, wenn der Versicherte eine dauernd existenzsichernde Tätigkeit aus- üben kann und wegen wesentlicher Gehbehinderung den Arbeitsweg ohne persönliches Motorfahrzeug nicht bewältigen kann (n'est pas en mesure de se rendre ä son travail sans un völicule ä moteur personnel; non puö recarsi al lavoro senza un veicolo personale). Das BSV vertritt die Ansicht, der in Art. 15, Abs. 2, IVV umschrie- bene Sachverhalt bestehe immer nur dann, wenn der Gehapparat eines Ver- sicherten direkt geschädigt sei. Diese Auslegung ist offensichtlich zu eng, wie der kantonale Richter zutreffend erörtert. Sie begünstigt die Invaliden, deren Gehapparat «direkt geschädigt ist», gegenüber ihren Leidensgenossen, die wegen anderer Gebrechen dauernd marschuntüchtig sind. So aber wird sie weder dem Sinn der Art. 9, Abs. 1, und 21, Abs. 1, IVG nach dem französischen und italienischen Wortlaut des Art. 15, Abs. 2, IVV gerecht. Benötigt

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ein Invalider laut ärztlichem Befund für seinen Arbeitsweg ein persönliches Motorfahrzeug, so muß Art. 15, Abs. 2, IVV gleichermaßen anwendbar sein, ob nun die Gehunfähigkeit des Versicherten von einem ,Gebrechen des Geh- apparates oder von einem sonstigen Leiden stamme. Eine erhebliche Unfähigkeit, den Arbeitsweg zu bewältigen, hatte im vorliegenden Fall mindestens von März bis Oktober 1961 bestan- den. Damals hatte der Berufungsbeklagte, der einzig «ebenaus» gehen kann und bei jeder Steigung außer Atem gerät, noch oberhalb seines Arbeitsortes gewohnt. Wie ein Spezialarzt im Juni 1961 bescheinigte, ist damals der Fuß- marsch zur und von der Fabrik für den Versicherten zu anstrengend und daher die erfolgte Motorisierung «sehr zweckmäßig» gewesen. Für jene acht Monate gebührt dem Versicherten somit ein Beitrag der IV, zumal auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 15, Abs. 2, IVV als erfüllt zu erachten sind. Hingegen ist bis heute ungewiß, ob dem Berufungsbeklagten der seit Nove mb er 19 61 in einer benachbarten Ortschaft wohnt, nicht die Fahrt mit der Eisenbahn zumutbar wäre. Namentlich besagen die vorliegenden Akten nicht, ob und welche Steigungen der Versicherte beim Marsch zwischen seiner Wohnung und dem Bahnhof des Wohnortes sowie zwischen dem Bahn- hof am Arbeitsort und der Fabrik überwinden müßte. Daß ihn allein schon «das Gehen als solches» und das Einsteigen in die Bahn überanstrengen wür- den, ist dem Arztzeugnis vom Juni 1961 jedenfalls kaum zu entnehmen. Wie die Invalidenfürsorge ermittelt hat, läßt sich am Arbeitsort kaum eine Wohnung auftreiben, die für den kurzatmigen verheirateten Versicherten geeignet wäre. Darum vermag es diesem IV-rechtlich nicht zu schaden, daß sein Wohnort und sein Arbeitsort etwa 9 km auseinanderliegen (vgl. dazu EVGE 1963, S. 66, Erw. 2, ZAK 1963, S. 379). Aus all diesen Überlegungen ergibt sich, daß die gegenwärtige Streit- sache noch nicht spruchreif ist. Die IV-Kommission wird zu entscheiden haben, auf wieviel der für den Zeitraum von März bis Oktober 1961 zu ge- währende Beitrag der IV festzusetzen sei. (Denkbar wäre z. B. ein Beitrag, der dem Zins für die achtmonatige Miete eines fabrikneuen Kleinwagens ent- sprechen würde.) Ferner wird die Kommission nach Abklärung der Steigungs- verhältnisse (Erwägung 2 hiervor) und nach allfälliger Rückfrage beim Spezialarzt prüfen müssen, ob der Versicherte auch für die Zeit ab November

1961 Leistungen der IV zu fordern habe.

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Verfahren

Urteil des EVG vom 6. Juli 1963 i. Sa. H. Z. Art. 69; Art. 60, Abs. 1, Buchst. b und Art. 54, Abs. 1, Buchst. b, IVG. Vber ein neues Begehren, das noch nicht Gegenstand einer Anmel- dung bildete, hat, auch wenn es an die Rekurskommission gerichtet ist, vorerst die IV-Kommission zu befinden und hierauf die Aus- gleichskasse eine entsprechende Verfügung zu erlassen. (Erwä- gung 1) Art. 53 IVV. Das EVG hat zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit der IV-Kommission nicht Stellung zu nehmen. (Erwägung 1) Art. 20 IVG und Art. 13, Abs. 2, IVV. Steht die Bildungsunfähigkeit eines Minderjährigen noch nicht eindeutig fest, so ist der Pflege- kostenbeitrag bis zum Zeitpunkt, in welchem mit dem Versuch einer Sonderschulung begonnen wird, auszurichten. (Erwägung 2) Art. 69 IVG; Art. 84, Abs. 2, Buchst. e und d, AHVG. Das richter- liche Offizialprinzip gilt nur, wenn eine Verfügung überhaupt an- gefochten, d. h. vom Versicherten zum Streitgegenstand gemacht wird. (Erwägung 3) Art. 97 AHVG. Eine Verfügung, die vom Richter nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft wurde, erwächst nur in formelle Rechts- kraft. Hält das BSV dafür, sie sei gesetzwidrig und deshalb zu widerrufen, so kann es der Ausgleichskasse eine entsprechende Wei- sung erteilen. (Erwägung 3)

Am 13. Februar 1960 ersuchte der Vater des Versicherten für seinen im Juni

1958 geborenen Knaben, der seit November 1958 an Epilepsie leide, um medi-

zinische Maßnahmen. Der Hausarzt erklärte, es bestehe eine angeborene Epilepsie und empfahl eine klinische Abklärung. Im Juli 1961 teilte die Mutter des Patienten der Kommission mit, sie sei jetzt «geschieden» und der Knabe wohne bei ihr. Ein Bericht der Schweizerischen Anstalt für Epileptische vom 20. No- vember 1961 läßt sich wie folgt zusammenfassen: Nach normaler Schwanger- schaft und Geburt seien im Alter von sechs Monaten blitzartige Nickkrämpfe (20-30mal täglich) aufgetreten. Die Anstalt schließe auf eine Epilepsie un- klarer Genese und habe einen deutlichen Rückstand der geistigen Entwicklung festgestellt. Man empfehle eine antikonvulsive Behandlung und könne die Frage nach der Bildungsfähigkeit heute noch nicht beurteilen. Gestützt auf einen Beschluß der IV-Kommission verfügte die Ausgleichs- kasse am 23. März 1962, die IV übernehme keine medizinischen Maßnahmen, da ein Geburtsgebrechen unwahrscheinlich sei. Hierauf schrieb die Mutter am 20. April 1962 der Rekurskommission, wenn man schon medizinische Maß- nahmen verweigere, fordere sie wenigstens einen «Heimpflege-Zuschlag», weil ihr krankes Kind sehr viel Wäsche benötige und ständig von ihr überwacht werden müsse. Am 17. August 1962 bescheinigte der Hausarzt, die Mutter müsse dem schwachsinnigen und noch nicht sprechenden Knaben täglich 5-6mal die

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Windeln wechseln. Der Patient sei bildungsunfähig (was die Mutter jedoch bestreite) und könnte vielleicht einmal «eine ganz einfache Arbeit verrichten». Nachdem die Eltern im September 1962 in einen Nachbarkanton umgezogen waren, meldete PRO INFIRMIS am 5. November, vielleicht könne der Knabe, der unrein und zeitweise recht unruhig sei, später einmal «in einem Heim für praktisch Bildungsfähige gefördert werden». Am 20. Februar 1963 verfügte der Präsident der Rekurskommission, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, und empfahl, mit dem Gesuch um einen Pflegekostenbeitrag an die infolge Wohnsitzwechsel neu zuständige IV- Kommission zu gelangen. Gegen diesen Entscheid hat der Vater rechtzeitig Berufung eingelegt. Er bewirbt sich um einen «Heimpflege-Beitrag», da sein kranker Knabe außer- ordentlich viel Wäsche und ständige mütterliche Pflege brauche. Das EVG wies die vom Vater des Versicherten erhobene Berufung mit folgenden Er- wägungen ab: Obgleich an die kantonale Rekurskommission gerichtet, kann der Brief der Mutter des Versicherten vom 20. April 1962 nicht als Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 23. März 1962 gedeutet werden. In jener Eingabe forderte die Mutter von der IV nicht mehr medizinische Maßnahmen, sondern im Sinne des Art. 13, Abs. 2, IVV einen Beitrag an die Kosten, die mit der ständigen Betreuung ihres kranken Knaben verbunden sind. Zutreffend be- merkt der kantonale Richter, über dieses neue Begehren, das noch nicht Gegenstand der Anmeldung von 1960 und der Kassenverfügung von 1962 ge- wesen sei, müsse vorerst die IV-Kommission befinden und hernach die Aus- gleichskasse eine entsprechende Verfügung erlassen (Art. 69 in Verbindung mit den Art. 60, Abs. 1, Buchst. b und 54, Abs. 1, Buchst. b, IVG). Nach der Meinung der Vorinstanz und des BSV ist hierfür die IV-Kom- mission des neuen Wohnsitzkantons kompetent. Das EVG hat zu der Frage nach der örtlichen administrativen Zuständigkeit nicht Stellung zu nehmen und kann es daher bei einem Hinweis auf die Art. 58 IVG und 51-53 IVV bewenden lassen. Gemäß Art. 13, Abs. 2, IVV schuldet die IV <an die Kosten der Pflege und Wartung einen Beitrag bis zu 3 Franken im Tag», falls ein bildungs- unfähiges und anstaltbedürftiges Kind zu Hause gleichwertig wie in einer Anstalt betreut wird und dadurch besondere Kosten für Wäsche, Waschmittel und dergleichen entstehen (EVGE 1961, S. 46, ZAK 1961, S. 222; EVGE 1962, S. 125, ZAK 1963, S. 27). Und steht die Bildungsfähigkeit vorderhand noch nicht eindeutig fest, so gebührt den Eltern dieser Pflegekostenbeitrag unter Umständen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem man mit dem Versuch einer Sonderschulung beginnen wird (EVGE 1962, S. 126, ZAK 1963, S. 27). Im vorliegenden Fall wird die zuständige IV-Kommission anhand der ausführlichen Berichte des Hausarztes und der PRO INFIRMIS vom 5. No- vember 1962 (und nach allfälligen weitern Erhebungen) über das Beitrags- gesuch vom 20. April 1962 entscheiden müssen. Hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen erklärt das BSV, die Vor- instanz sei bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht an die Parteibegehren gebunden gewesen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85, Abs. 2, Buchst. c

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und d, AHVG) und hätte daher auch prüfen sollen, ob im vorliegenden Fall wirklich kein Geburtsgebrechen und somit kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen bestehe. Diese Ansicht verkennt die Bedeutung des prozessualen Offizialprinzips, wonach der Richter an keine Parteianträge gebunden ist. Das richterliche Offizialprinzip kann nur gelten, wenn eine Kassenverfügung überhaupt a n - gef o c ht en worden, d. h. vom Versicherten zum Streitgegenstand gemacht worden ist (EVGE 1962, S. 81, ZAK 1962, S. 389; EVGE 1962, S. 159, ZAK 1962, 5.485). Die Mutter des Versicherten hat die — medizinische Maßnah- men ablehnende — Verfügung vom 23. März 1962 gar nicht angefochten, sondern in ihrem Brief vom 20. April 1962 lediglich um einen Pflegekosten- beitrag im Sinne des Art. 13, Abs. 2, IVV ersucht. Deswegen bestand für die Vorinstanz kein Anlaß, danach zu forschen, ob der Versicherte an einem Geburtsgebrechen leide, und ist gegen ihren Nichteintretensentscheid auch in dieser Beziehung nichts einzuwenden. Die erwähnte Kassenverfügung ist von der Vorinstanz nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft worden und darum bloß in formelle Rechtskraft erwachsen. Hält das BSV dafür, sie sei gesetzwidrig und deshalb zu wider- rufen, so mag es der Ausgleichskasse eine entsprechende Weisung erteilen. Fraglos spricht vieles dafür, daß im vorliegenden Fall eine angeborene Epi- lepsie im Sinne der Ziffer 129, Buchst. b, GgV besteht. Der Chefarzt der Anstalt für Epileptische führt aus, nach normal verlaufener Schwangerschaft und Geburt sei der Säugling mit sechs Monaten von häufigen Nickkrämpfen befallen worden und hernach das Kind in seiner geistigen Entwicklung er- heblich zurückgeblieben.

Erwerbsersatzordnung Urteil des EVG vom 17. September 1963 i. Sa. P. K. Art. 7, Abs. 1 und 3, EOG; Art. 11 EOV. Erfüllt ein Wehrpflichtiger zum ersten Mal im Jahre seiner Dienstleitung eine Unterstützungs- pflicht, so ist zur Bemessung der Unterstützungszulage auf das Ein- kommen der unterstützten Person in diesem Jahr abzustellen. Der Wehrpflichtige bestand im Jahre 1962 die Rekrutenschule. Er ersuchte um Ausrichtung einer Unterstützungszulage für seine geschiedene, von ihm vordienstlich unterstützte Mutter. Ausgleichskasse und Rekursbehörde wiesen das Begehren ab, weil das eigene Einkommen der Mutter die für sie geltende Einkommensgrenze von 300 Franken im Monat übersteige. In der Berufung machte der Wehrpflichtige geltend, seine Mutter habe im Jahre 1962 einen namhaften Lohnausfall erlitten. Das EVG hieß die Berufung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen gut.

1. Unterstützt ein Wehrpflichtiger Familienangehörige, die seiner Unter-

stützung bedürfen, so gebührt ihm eine tägliche Unterstützungszulage (Art. 7, Abs. 1, und 14 EOG). Und lebt er in Hausgemeinschaft mit einer von ihm unterstützten Person, so gilt diese als seiner Unterstützung bedürftig, falls ihr persönliches Einkommen 3 600 Franken im Jahr unterschreitet (Art. 7, Abs. 3, EOG in Verbindung mit Art. 10, Abs. 1, Buchst. b, EOV). Anrechenbar

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ist «das gesamte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen», das die unterstützte Person gemäß der letzten Wehr- steuerveranlagung oder einer entsprechenden kantonalen Steuerveranlagung erzielt hat (Art. 11, Ab s. 1, EOV). Liegt keine Steuerveranlagung vor, so muß die Ausgleichskasse das Einkommen der vom Wehrpflichtigen unter- stützten Person im Sinne der Art. 56-59 AHVV ermitteln (Art. 11, Ab s. 2, EOV).

2. Laut kantonaler Steuerveranlagung 1961/62 hat das Durchschnittsein-

kommen 1959/60 der Mutter des Berufungsklägers 2 340 Franken betragen. Hierin sind aber, wie der kantonale Richter feststellt, die laut Scheidungs- urteil bezogenen 600 Franken Alimente nicht inbegriffen, weil familienrecht- liche Unterhaltsbeiträge keine steuerbaren Einkünfte darstellen (Art. 12 des kantonalen Steuergesetzes). Schlüge man deshalb die 600 Franken hinzu (als «Rente» gemäß Art. 11, Abs. 1, EOV; Urteil des EVG vom 17. März 1960 i. Sa. Th. K., ZAK 1961, S. 47), so ergäbe sich ein Jahreseinkommen von 2 940 Franken und wäre ein Anspruch auf Unterstützungszulagen gegeben. Indessen taugt das Durchschnittseinkommen 1959/60 laut Steuertaxation 1961/62 nicht als Berechnungsgrundlage. Weil es auf die Einkünfte der vom Wehrmann unterstützten Person ankommt (Art. 7, Abs. 3, EOG und 10, Abs. 1, Buchst. b, EOV) und die Mutter des Wehrpflichtigen erstmals im Jahre 1962 vom Berufungskläger unterstützt worden ist, muß mit ihrem Ein- kommen 1 9 6 2 gerechnet werden. Darum ist es angezeigt, die Sache zur Einkommensbestimmung im Sinne des Art. 11, Abs. 2, EOV und zum Erlaß einer entsprechenden neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuwei- sen. Kraft dieser Norm hat die Kasse in sinngemäßer Anwendung der Art. 56 bis 59 AHVV das Einkommen 1962 zu ermitteln und zum Beispiel den in Art. 57, Buchst. d, vorgeschriebenen Abzug von 600 Franken zu gewähren. Dabei wird sie gut tun, die Steuererklärung 1963/64, die jetzt vorliegen und allenfalls von Lohnausweisen begleitet sein dürfte (Art. 64 des Steuergeset- zes), sowie auch das Ehescheidungsurteil einzusehen. Je nach dem Ergebnis dieser Erhebungen wird dann auf Grund der Art. 14 EOG sowie 12 und 20, Abs. 1, EOV eine tägliche Unterstützungszulage festzusetzen oder eine solche zu verweigern sein.

Familienzulagen Urteil des EVG vom 2. Juli 1963 i. Sa. H. R. G. Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, FLG. Der Ehemann der Adoptivtochter des Betriebsleiters gilt als dessen Schwiegersohn.

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VON Ende Dezember hat das Eidgenössische Departement des Innern den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirt- MONAT schaft, den politischen Parteien und einigen weiteren Or- ZU ganisationen — so auch der Konferenz der kantonalen MONAT Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsaus- gleichskassen — den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Ge- währung zusätzlicher Leistungen an Alte, Hinterlassene und Invalide zur Stellungnahme unterbreitet. Das Ende der Vernehmlassungsfrist wurde auf den 10. Februar festgesetzt.

Im Zusammenhang mit der sechsten AHV-Revision sind zu Beginn des Monats Januar die Rentenbezüger der AHV und der IV von ihren Ausgleichskassen durch Zirkularschreiben darüber orientiert worden, daß sie während der Monate Januar, Februar und März noch ihre Renten in der bisherigen Höhe erhalten werden. Wegen der dreimonatigen Refe- rendumsfrist können die erhöhten Renten erstmals im April ausgerichtet werden. Die Differenz zwischen alter und neuer Rente für das erste Quartal wird später nachvergütet. Im gleichen Sinne haben die schweizerischen Landessender Bero- münster, Sottens und Monte Ceneri sowie das deutschschweizerische und westschweizerische Fernsehen an mehreren Tagen zwischen dem 10. und 15. Januar vor oder nach dem Nachrichtendienst einen kurzen Text zur Orientierung der Rentenbezüger durchgegeben. Schließlich hat das deutschschweizerische Fernsehen am 7. Februar in einer 15minütigen Sendung Ausschnitte aus der Durchführung der sechsten AHV-Revision gebracht.

Nachdem der Austausch der Ratifikationsurkunden für das Abkom- men vom 8. Juni 1962 mit Jugoslawien im Laufe des Monats Januar 1964 erfolgt ist, tritt dieser Vertrag, in Anwendung seines Artikels 24, Ab- satz 2, am 1. März 1964 in Kraft. Die Ausgleichskassen werden dem- nächst die nötigen Weisungen erhalten.

Unter der Leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung wurden am 4. Februar in St. Gallen, am 5. Februar in Luzern und am 6. Februar in Lausanne Instruktionstagungen zur sechsten AHV-Revision durch- geführt, an denen rund 300 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Aus- gleichskassen teilnahmen. Im Mittelpunkt dieser Kurse stand die Um- rechnung der laufenden Renten und die Berechnung der neuen Renten.

FEBRUAR 1964 49

Die Zentrale Ausgleichsstelle und die sechste AHV-Revision

Die sechste AHV-Revision stellt mannigfache administrative Aufgaben. Sie sind in der letzten Nummer der ZAK (1964, S. 2) kurz umrissen wor- den. Im folgenden sei auf einige Einzelheiten hingewiesen, die insbe- sondere die (heute zur Hauptsache abgeschlossenen) Arbeiten der Zen- tralen Ausgleichsstelle betreffen.

Die Zentrale Ausgleichsstelle befindet sich in Genf. Den Organen der AHV ist sie wohlbekannt; denn sie kommen fast täglich mit ihr in Be- rührung. Für weitere Kreise mag es von Interesse sein, warum sie dort beheimatet und wo sie untergebracht ist. Vor nunmehr 104 Jahren wurde am rechten Seeufer, zwischen dem Quai du Mont-Blanc und der Rue des Päquis das Hotel «National» errichtet, das seine Pforten infolge des Weltkrieges 1914-18 schließen mußte. Bund und Kanton Genf über- nahmen wenig später die Liegenschaft und stellten sie 1920 dem Völker- bund für sein Sekretariat zur Verfügung. Dabei wurde das Gebäude im Hinblick auf die Verdienste, die der damalige Präsident der Vereinigten Staaten, Woodrow Wilson, bei der Schaffung der neuen Organisation erworben hatte, auf «Palais Wilson» umgetauft. Anderthalb Jahrzehnte diente es seinem neuen Zweck. Dann bezog der Völkerbund im Ariana- park eigene Räumlichkeiten; es sind jene, die heute den europäischen Sitz der Vereinten Nationen beherbergen. Vom Gebäude an der rue des Päquis nahmen andere internationale Organisationen Besitz, bis der zweite Weltkrieg ausbrach. In den ersten Kriegsjahren war die Bundes- stadt mit kriegswirtschaftlichen Büros überhäuft. Daher wurden die Volkszählung, die Militärversicherung (Zweigbüro Westschweiz) und die Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung von Bern nach Genf ins Palais Wilson verlegt. Mit der Einführung der AHV wurde aus der Verwaltung der Zentralen Aus- gleichsfonds die Zentrale Ausgleichsstelle. Sie hat mit der Militärver- sicherung zusammen im Palais Wilson ein gut ausgewiesenes Hausrecht erworben. Die weiteren Mieter sind heute ausnahmslos Institute des Er- ziehungswesens auf internationaler, eidgenössischer, kantonaler sowie lokaler Ebene.

Im Rahmen der AHV, der IV, der EO und des Familienschutzes er- füllt die Zentrale Ausgleichsstelle folgende Aufgaben: Abrechnung mit

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den Ausgleichskassen über Beiträge und Leistungen, Überwachung des gesamten Abrechnungsverkehrs, Prüfung und Bezahlung der Rechnun- gen für IV-Sachleistungen, Kontrolle der EO-Leistungen und Führung der Zentralregister. Die Zentrale Ausgleichsstelle verwaltet die Aus- gleichsfonds; das Sekretariat des Verwaltungsrates ist ihr angegliedert. Sie führt ferner die Schweizerische Ausgleichskasse (freiwillige Ver- sicherung für Auslandschweizer und internationale Sozialversicherungs- abkommen) mit dem Sekretariat der IV-Kommission für Versicherte im Ausland. Diese mannigfaltigen Aufgaben werden teilweise unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage bewältigt, von der im nachfolgenden vor allem die Rede sein wird. Die Zentrale Ausgleichsstelle führt u. a. das Rentenregister, das die für die periodischen statistischen Auswertungen notwendigen Daten über die Rentenleistungen enthält. Seit der Anschaffung einer elektro- nischen Datenverarbeitungsanlage können bei einer AHV-Revision die meisten (keineswegs alle) bisherigen Renten maschinell umgerechnet werden. Die Anlage wurde 1961 angeschafft und hat ihre Feuerprobe anläßlich der fünften AHV-Revision bestanden. In technischer Hinsicht sei auf die einläßlichen Ausführungen in der ZAK (1961, S. 147 und 244) verwiesen. Inzwischen hat sich jedoch etwas grundlegendes geändert. Vor zwei- einhalb Jahren stand die von der Firma Remington Rand gelieferte UNIVAC-UCT ausschließlich für die Revisionsarbeiten zur Verfügung; heute ist sie während der ordentlichen Arbeitszeit durch laufende Ar- beiten voll ausgelastet. Dazu zählen u. a. die Nachführung des Versiche- rungsregisters, die Rentenauszahlungen an Schweizer im Ausland und an jene Versicherten in der Schweiz, die nach den Sozialversicherungs- abkommen Leistungen von Drittstaaten erhalten, die Begleichung von Rechnungen für individuelle Sachleistungen der IV sowie Aufgaben für das personelle Rechnungswesen großer Teile der Bundesverwaltung. Es handelt sich um gegen 3 Millionen Geschäftsvorfälle im Jahr. Dabei sind die «klassischen» Jahresauswertungen noch gar nicht einbezogen: So beispielsweise weder die Zusammenstellung über die individuellen Bei- tragseintragungen, noch die Rentenstatistik, noch die Statistiken über die Sachleistungen der IV und über die EO. Die zentrale Rentenumrechnung besteht darin, daß das bestehende und angesichts der häufigen Mutationen möglichst weit nachgeführte Rentenregister mit den erhöhten Rentenansätzen konfrontiert und durch entsprechende Programmierung auf den neuesten Stand 'gebracht wird. Gleichzeitig werden zuhanden der Ausgleichskassen Formulare bedruckt, 51

welche alle erforderlichen Daten der Umrechnung wiedergeben. Weil die Datenverarbeitungsanlage ohnehin stark beansprucht ist, mußte sie während der Rentenerhöhungsaktion 11 Tage lang ununterbrochen, d. h.

24 Stunden im Tage in Betrieb stehen. Die damit verbundenen personel-

len Schwierigkeiten wurden gemeistert. Auch wurde die übliche Wartung durch die Lieferfirma — sie stellt normalerweise ständig einen Tech- niker und ein umfassendes Materiallager zur Verfügung — vorüber- gehend verstärkt. Es versteht sich auch, daß die erforderlichen For- mulare — mehr als eine Million Lochkarten und gegen eine Million Erhöhungsmeldungen für die Ausgleichskassen — rechtzeitig bereit- gestellt werden mußten. Besondere Fragen warf auch der fristgerechte Versand des umfangreichen Materials an die Ausgleichskassen auf. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß die Rentenerhöhung nicht nur administrative, sondern auch finanzielle Probleme stellt. Im April «muß Geld da sein», ohne das die Revision allen Anstrengungen zum trotz toter Buchstabe bliebe. Zentrale Ausgleichsstelle und AHV- Ausgleichsfonds haben ihre Vorkehren getroffen, damit der Ausgleichs- fonds seiner Anlagetätigkeit gerecht werden kann und die Rentenbezüger gleichzeitig ihre verbesserten Leistungen erhalten.

Die Coxarthrose vom Standpunkt der Invalidenversicherung aus gesehen

Immer wieder stellt sich die Frage: Wird die Coxarthrose-Operation durch die IV übernommen? Darauf läßt sich allgemeingültig weder mit ja noch mit nein ant- worten. Die nachstehenden Ausführungen sollen indessen zeigen, worauf es im Einzelfall ankommt, um auf die gestellte Frage eine befriedigende Antwort zu finden.

Gemäß Artikel 12 IVG werden medizinische Maßnahmen von der Ver- sicherung nur übernommen, wenn sie unmittelbar auf die berufliche Ein- gliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder (dauernd) vor wesentlicher Beein- trächtigung zu bewahren. Die Behandlung des Leidens an sich fällt nicht in den Aufgabenkreis der IV, weshalb medizinische Maßnahmen in der Regel erst dann in Betracht gezogen werden können, wenn der Heilungs- vorgang beendet ist oder wenn der Krankheitsprozeß zu einem End- zustand, zu einer eigentlichen Invalidität geführt hat.

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Für die IV ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, welche Ursache der Coxarthrose zugrunde liegt. Untersuchungen haben ergeben, daß dieses Leiden heute nicht nur als degenerative Abnützungserkrankung des Hüftgelenkes bei zunehmendem Alter zu betrachten ist. Bei etwa drei Vierteln aller Fälle wird als Ursache ein früheres Leiden wie an- geborene Luxation oder Subluxation des Hüftgelenkes, Epiphysenlösung, Perthes'sche Erkrankung des Oberschenkelkopf es oder eine unfallbe- dingte Schädigung der Hüftgelenksgegend gefunden. Erfahrungsgemäß erweist es sich deshalb als verhängnisvoll, wenn die eben genannten Leiden nicht mit aller Sorgfalt behandelt werden. Was die IV betrifft, so wird sie für eine zweckmäßige und ausreichende Behandlung von Geburtsgebrechen bemüht sein müssen, damit wenigstens in dieser Hin- sicht schwere Spätschäden möglichst vermieden werden. Die Coxarthrose kann, je nach der ihr zugrunde liegenden Ursache, bereits im dritten oder vierten Lebensjahrzehnt in Erscheinung treten. Zunehmende Schmerzen und eine Verminderung der Beweglichkeit im Hüftgelenk machen sich bemerkbar. Beim Auftreten erster Beschwerden steht noch nicht eine Operation im Vordergrund, sondern eher eine medi- kamentöse oder balneologisch-physiotherapeutische Behandlung zur Lin- derung der Schmerzen und zur Verbesserung der Steh- und Gehfähigkeit. Es liegt hingegen in der Natur dieser Krankheit, daß sie fortschreitet, hie und da scheinbar stille steht, aber doch letzten Endes zur völligen Versteifung des Gelenkes führt. Wie lange dieser Krankheitsprozeß dauert, hängt nicht nur vom Ursprung des Leidens ab, sondern auch von der Beanspruchung des Gelenkes, von der individuellen Reaktion und vom Erfolg der medikamentösen Behandlung. Durch intensive physio- therapeutische Maßnahmen kann es gelingen, Menschen mit schwerster Coxarthrose, die wegen völliger Invalidität zu keiner Arbeit mehr fähig sind, soweit herzustellen, daß sie sich wieder etwas fortbewegen und sogar eine leichte Beschäftigung aufnehmen können. Selbstverständlich brauchen diese Patienten mehr oder weniger dauernd oder zumindest periodisch eine entsprechende Behandlung. Internmedizinische und physiotherapeutisch-balneologische Behand- lungsmethoden können wohl geeignet sein, bei der Coxarthrose eine Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung vorübergehend herbeizu- führen. Da aber kein Dauererfolg zu erwarten ist, genügen diese Vor- kehren den Erfordernissen von Artikel 12 IVG nicht. Chirurgische Maß- nahmen dagegen können eine dauernde Wiedereingliederung des Ver- sicherten ins Erwerbsleben ermöglichen. Damit diese Maßnahmen von der IV übernommen werden, muß die berufliche Eingliederung aber nicht

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nur möglich, sondern nach den Gegebenheiten des Einzelfalles wahr- scheinlich sein. Dabei ist selbstverständlich in Betracht zu ziehen, daß man den Ausgang schwerer chirurgischer Eingriffe nie genau voraus- sehen kann und daß nicht nur bei der Operation selbst, sondern auch während der langen Nachbehandlungszeit unerwartete Komplikationen eintreten können, welche den Erfolg der Rehabilitation in Frage stellen. Es ist ein wertvoller Grundsatz der Eidgenössischen IV, daß sie die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben in den Vordergrund stellt und erst in zweiter Linie die Ausrichtung einer Rente vorsieht. Doch stellt sich bei der Beurteilung medizinischer Maßnahmen bei Coxarthrose stets die Frage, ob die schweren Eingriffe, die bei diesem Leiden vorgenommen werden müssen, zumutbar sind. Diese Frage muß zweifellos verneint werden. Wenn also ein solcher Versicherter infolge Coxarthrose im ge- setzlichen Maße erwerbsunfähig geworden und nicht willens ist, sich einer Operation zu unterziehen, so kann ihm deswegen eine Rente nicht verweigert werden. Verbleibt ihm noch ein gewisser Rest von Erwerbs- fähigkeit, so kann er zudem allenfalls einen Anspruch auf Hilfsmittel (z. B. Hohmann-Bandage) geltend machen, sofern ein solches zur Aus- übung seiner restlichen Tätigkeit unerläßlich ist. Im übrigen stellt die Coxarthrose in bezug auf die IV-Rente keine besonderen Probleme, da auch hier die invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit als Maßstab für eine allfällige Rentenzusprechung dient.

Im folgenden seien noch die wesentlichen Abklärungsfragen bespro- chen, die sich für die Beurteilung der Gewährung medizinischer Maß- nahmen bei Coxarthrose stellen. Dabei wird vorausgesetzt, daß es sich bei fortgeschrittener Coxarthrose gewissermaßen um einen Endzustand handelt, der als Leiden nicht mehr behandelt werden kann, dessen Aus- wirkungen auf die Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten je- doch durch medizinische Maßnahmen gemäß Artikel 12 IVG behoben oder gemildert werden können. Es sei hier nicht auf die klinischen Erscheinungen und Eigentüm- lichkeiten der Coxarthrose eingetreten. Indessen mögen einige Bemer- kungen zu verschiedenen operativen Eingriffen, welche bei diesem Lei- den vorgeschlagen und durchgeführt werden, nützlich sein. Nerven- und Muskeldurchtrennungen werden besonders empfohlen, um die heftigen Schmerzen und Behinderungen infolge ausgesprochener Adduktorenverkrampfung zu lösen. Solche an sich wenig eingreifende Operationen sind bei älteren Patienten angezeigt. Immerhin ist zu sagen,

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ausgedehnter, daß die ziemlich verbreitete Voß'sche Operation infolge s ist. Diese Operationen postoperativer Blutergüsse doch nicht so harmlo sbeweg lichkei t voraus. setzen im übrigen noch eine ordentliche Gelenk , sei es durch einfache Versteifungen des Hüftgelenkes (Arthrodesen) ifende re Verfah ren, welche Nagelung oder sei es durch andere, eingre en dem Schenk elhals und dem eine direkte knöcherne Verbindung zwisch vor allem bei einseit iger Coxar- Beckenknochen zum Ziele haben, sind Dauerresultate. throse angezeigt und ergeben im allgemeinen recht gute später dem operier ten Bein eine ziem- Dies ist auch dann der Fall, wenn muß. Bei den Operat ionsme thoden, liche Belastung zugemutet werden e Geweb e des Obersc henkel kopf es und der bei denen das coxarthrotisch t werden muß, wird oft der Einwa nd erhobe n, Hüftgelenkspfanne entfern ff, einer Behan dlung des Leiden s an sich gleich- daß ein solcher Eingri tuberkulösen komme analog etwa einer Kniegelenksarthrodese bei einer dung. Der Vergle ich trifft aber nicht zu, da bei der Kniegelenksentzün Gewebes zur letztgenannten Operation die Entfernung des tuberkulösen bungen bildet, endgültigen Heilung des Leidens das Hauptziel der Bestre lussung des während die Arthrodese bei Coxarthrose nicht die Beeinf des Stehen s und Krankheitsprozesses, sondern nur eine Verbesserung Knieg elenks - Gehens zum Ziele hat. In jenem Fall bedeutet also die nicht zu Lasten arthrodese eine Behandlung des Leidens an sich, welche arthrotischen der IV durchgeführt werden kann, während die Entfernung onsver besseru ng zum Gewebes bei der Hüftgelenksversteifung eine Funkti Heilbe handlu ng, sonder n Ziele hat, und zwar nicht auf dem Wege einer durch die Ausschaltung des Gelenkes. htrennung Die Osteotomien am proximalen Femurende (Knochendurc ns), insbes ondere die varisie- am oberen Ende des Oberschenkelknoche und die intertr ochant ere Versch iebe- rende Osteotomie nach Pauwels an sich klassis che medizi nische Maß- osteotomie nach Mc Murray stellen eine Achsen- nahmen im Sinne des IVG dar, selbst wenn noch gleichzeitig (Derot ation) durchg eführt werde n muß. drehung des Oberschenkels allgem ein recht befried igende Dauerr esultat e Diese Methoden ergeben ein- wie beidse itiger Coxart hrose in Frage kom- und können sowohl bei beweglichkeit men, insbesondere dann, wenn noch eine gewisse Gelenk vorhanden ist und erhalte n werden soll. ierte (miß- Ob bei den Operationsmethoden, bei denen der deform Geweb e in dessen Umgebung gebildete) Gelenkkopf und das arthrotische gen wird (Smith -Petersen, abgetragen und mit einer Metallkapsel überzo gänzlic h durch eine Prothe se (Judet, u. a.) oder bei denen der Gelenkkopf wird, nicht doch von einer chirur- Merle d'Aubign, Moore u. a.) ersetzt

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gischen Heilbehandlung gesprochen werden kann, bleibe dahingestellt. Auch hier stellt das Verfahren weniger auf eine Heilung des degenera- tiven Krankheitsprozesses als vielmehr auf die Wiederherstellung der verloren gegangenen Funktion des Hüftgelenkes ab. Dasselbe gilt für die entsprechenden chirurgischen Eingriffe, welche ohne Prothesen, eine funktionelle Rehabilitation, entweder durch plastische Resektion des Hüftgelenkkopfes nach Withmann oder durch eine Interpositionsplastik (Payr, Lexer, Murplay, Milch-Bachelor, Kallio u. a.) zum Ziele haben. Chirurgische Eingriffe hingegen wie z. B. die Forage nach Graber- Duvernay, die «biologische Arthroplastik» nach Camera und die Ex- cochleation von Femur und Gelenkpfanne nach Vogl ist mehr eine schmerzlindernde und heilende Wirkung zuzusprechen. Solche Methoden können deshalb kaum als medizinische Maßnahmen im Sinne des IVG betrachtet werden. Welche der verschiedenen Operationsmethoden für die Wiederein- gliederung schließlich angewendet wird, hängt vom Allgemeinzustand des Patienten, vom Lokalbefund, von der künftigen Beanspruchung und nicht zuletzt vom Chirurgen selbst ab. Aus diesem Grunde ist es nicht Sache der Versicherungsorgane, die Methode zu bestimmen, sondern es ist der Verantwortung des Operateurs überlassen, die geeignete Maß- nahme auszuwählen und durchzuführen, dies selbstverständlich mit der Einwilligung des Versicherten.

Welche Momente sind nun bei der Beurteilung eines Coxarthrose- falles besonders zu beachten, wenn die Gewährung medizinischer Maß- nahmen geprüft werden muß? In jedem Einzelfall sollte, in Berücksichtigung aller Momente, die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Wiedereingliederung ins Erwerbs- leben gegeben sein, bevor die medizinischen Maßnahmen durch die IV- Kommission beschlossen werden. Die Erfahrungen zeigen gerade bei der Coxarthrose, daß bei zuneh- mendem A/ter die Erfolgsaussichten auf eine wirkungsvolle Rehabilitation geringer werden. Dies ist auch nicht verwunderlich, sind doch die meisten Operationsverfahren recht eingreifende Maßnahmen, denen der ältere Mensch nicht mehr die jugendliche Anpassungsfähigkeit und Wider- standskraft entgegenstellen kann. Ob 50 oder 60 Jahre als Höchstalter für derartige Eingliederungsmaßnahmen angenommen werden sollen, kann nicht allgemeingültig entschieden werden. Maßgebender als das kalendarische dürfte das biologische Alter sein, welches den physischen

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und psychischen Allgemeinzustand berücksichtigt. Die Frage, ob ein jugendlicher Sechzigjähriger oder ein frühgealterter Fünfziger die Ope- rationsgefahren besser zu überwinden vermöge, kann nicht generell ent- schieden werden; hingegen wird der erstere die weiteren Maßnahmen wohl besser ertragen und ausnützen. Die Dauer des Leidens kann sich zweifellos sowohl im Allgemeinzustand wie auch im Lokalbefund be- merkbar machen und sich in der Funktionstüchtigkeit bzw. -schwäche, besonders der Becken- und Oberschenkelmuskulatur, auswirken. Der Allgemeinzustand des Invaliden ist ein bedeutungsvolles Krite- rium für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit; erfordern doch die operativen Maßnahmen eine mehrmonatige Rekonvaleszenz und Re- habilitation. Die Operationen selbst sind ferner derartig einschneidend, daß sie nicht jedem Menschen mit Coxarthrose vom ärztlichen Stand- punkt aus zugemutet werden können. Der Allgemeinzustand soll deshalb gut bis sehr gut sein und nicht zu irgendwelchen Bedenken Anlaß geben. Ob das Mit bestehen anderer Krankheiten oder Leiden die Gewährung medizinischer Maßnahmen ausschließen soll, hängt von der Art und Schwere solcher Komplikationen ab. So können beispielsweise Kreislauf- störungen, Lungen-, Nieren- oder Leberkrankheiten, Verdauungsstö- rungen und Nervenleiden nicht nur die Aussichten auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung trüben, sondern selbst das Operationsrisiko zu sehr erhöhen. Vorgängig hat deshalb eine äußerst genaue Untersuchung das Vorliegen komplizierender Nebenbefunde auszuschließen. Ebenso wie körperliche können aber auch geistige und nervöse Störungen einen derartigen Eingliederungsplan erschweren oder gar verunmöglichen. Wenn ein Versicherter mit Coxarthrose vor das Problem der medizini- schen und beruflichen Wiedereingliederung gestellt wird, dann verlangt dies eine willensstarke und robuste Persönlichkeit, die sich nicht so leicht durch die Unannehmlichkeiten, welche eine solche Rehabilitation mit sich bringt, entmutigen läßt. In diesem Zusammenhang ist auch der Charakter des Invaliden zu prüfen; insbesondere ist darauf zu achten, daß sich der Versicherte durch Schaffensfreude auszeichnet. Das Vorhandensein von Süchten kann einer Wiedereingliederung hin- dernd im Wege stehen; dies trifft besonders bei Alkoholismus zu. Be- vor die chronische Trunksucht bereits untrügliche Schäden wie chroni- schen Magenkatarrh, Lebercirrhose, Ascites (Bauchwassersucht), Ner- venentzündungen, Delirium tremens (Erregungs- und Verwirrungszu- stände durch Trunksucht) oder gar eine alkoholische Verblödung her- vorgerufen hat, macht sie sich durch zunehmende Arbeitsunlust und

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Unzuverlässigkeit bemerkbar. Derartige Menschen eignen sich nicht für eine erfolgreiche Eingliederung. Was den Lokalbefund anbetrifft, so leuchtet zunächst ein, daß die doppelseitige Erkrankung an Coxarthrose eine erhebliche Erschwerung für eine Eingliederung bedeutet, nicht nur weil die Rehabilitationszeit wesentlich länger dauert, sondern weil die anzuwendenden Operations- methoden mit all ihren Vor- und Nachteilen genauestens abgewogen werden müssen. Da in solchen Fällen oft auch eine berufliche Umschu- lung notwendig wird, sind die Erfolgsaussichten der Wiedereingliede- rung gemäß Artikel 12 IVG bei beidseitiger Coxarthrose nicht günstig. Die Wahl der Operationsart wird wesentlich mitbestimmt durch den Zustand des Hüftgelenkes, durch dessen restliche Beweglichkeit, durch den Zustand der umliegenden Muskulatur, durch das Vorhandensein oder Fehlen weiterer Skeletterkrankungen (insbesondere Arthrosen), durch die zukünftige Beanspruchung des Hüftgelenkes und nicht zuletzt durch die Vorliebe des behandelnden Chirurgen für diese oder jene Methode. Der bisherigen und künftigen Erwerbstätigkeit ist ganz besonders Aufmerksamkeit zu schenken. Es muß Gewißheit bestehen, daß der Ver- sicherte nach erfolgter Durchführung der medizinischen Maßnahmen entweder weiterhin in seinem angestammten Berufe oder aber an einem andern Posten wird tätig sein können, welch letzteres unter Umständen eine berufliche Umschulung erfordert. Dabei spielt die berufliche Aus- bildung, die Intelligenz, die Geschicklichkeit und die Anpassungsfähig- keit des Versicherten eine entscheidende Rolle. Daneben sind aber auch die Verhältnisse des Wohn- und Arbeitsortes sowie die Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, abzuklären, und zwar ist es wichtig, bereits vor der Beschlußfassung alle sich ergebenden Fragen zu prüfen und tunlichst schon vorher die künftige Arbeitsstelle zu sichern. Durch eine derartig gewissenhafte Abklärung wird der IV-Kommis- sion die Beschlußfassung über die Gewährung medizinischer Maßnahmen gemäß Artikel 12 IVG bei Fällen von Coxarthrose erleichtert. Wird auf Grund einer sorgfältigen Prognose die Leistung zugesprochen, so über- nimmt die IV die Kosten der Operation, des Spitalaufenthaltes und der Nachbehandlung, und zwar selbst dann, wenn sich in der Folge zeigen sollte, daß der erwartete Erfolg ausbleibt.

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Strafurteile gemäss Artikel 87-91 AHVG in den Jahren 1959-1962

Die Artikel 87 bis 91 AHVG regeln das Spezialstrafrecht der AHV, das auch in der Erwerbsersatzordnung (Art. 25 EOG) und in der Familien- zulageordnung für die Landwirtschaft (Art. 23 FLG) sowie seit 1960 in der Invalidenversicherung (Art. 70 IVG) Anwendung findet. Gemäß Artikel 90, Absatz 2, AHVG haben die kantonalen Strafgerichte alle rechtskräftigen Urteile sowie die Einstellungsverfügungen, welche die Tatbestände der Artikel 87 und 88 AHVG betreffen, der Bundesanwalt- schaft einzusenden, die sie dem Bundesamt für Sozialversicherung über- mittelt. Gestützt auf diese Unterlagen wird nachfolgend im Anschluß an frühere Darstellungen (ZAK 1951, S. 442; ZAK 1956, S. 238; ZAK 1958, S. 273) ein Überblick über die Anzahl der in den einzelnen Kan- tonen von 1959 bis 1962 'gefällten Strafurteile sowie über die Art der Widerhandlungen und deren Erledigung gegeben.

Anzahl der seit 1959 gefällten Strafurteile Tabelle 1

Jahre 1959 1960 1961 1962

Anzahl 85 84 57 47 Straf urteile

Ein Vergleich mit den früher publizierten Zusammenstellungen läßt er- kennen, daß die Strafurteile beachtlich zurückgegangen sind. In den Jahren 1949 bis 1958 wurden durchschnittlich 142 Strafurteile gefällt. Die Zahlen der Jahre 1959 bis 1962 (Tabelle 1) bewegen sich durchwegs stark unter dem Durchschnitt der früheren Jahre, obwohl im Jahre 1960 der Geltungsbereich durch die Einführung der IV erweitert wurde. Sieht man vom Jahre 1948 ab, das als Einführungsjahr nicht repräsentativ ist, so stellen die 47 Strafurteile im Jahre 1962 ein bisher nie erreichtes Minimum dar. Es sind dies nur noch rund ein Drittel des Durchschnittes und ein Viertel der Höchstzahl, die im Jahre 1952 mit 181 Urteilen zu verzeichnen war.

Wie in den früheren Jahren stammen die Mehrzahl der Strafurteile aus den Städtekantonen, was darauf zurückzuführen ist, daß diese

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Kantone auch hinsichtlich der Bevölkerungszahl an der Spitze stehen. Anderseits müssen auch Unterschiede in der Strafpraxis vorliegen. Die Gesamtzahl der Widerhandlungen stimmt mit der Zahl der Straf- urteile in Tabelle 2 nicht überein, da eine Verurteilung oft wegen Ver- letzung von zwei oder mehreren Strafbestimmungen erfolgt (z. B. Um- gehung der Beitragspflicht und Verletzung der Auskunftspflicht). Es stellt der Ehrlichkeit der Leistungsbezüger ein sehr gutes Zeug- nis aus, daß in den vier Berichtsjahren bei einer Auszahlungssumme von rund 3,8 Milliarden Franken nur in fünf Fällen die widerrechtliche Er- wirkung von Leistungen (vier Fälle betr. AHV-Renten, ein Fall betr. Familienzulagen) zu beurteilen war.

Strafurteile nach, Kantonen

Tabelle 2

Kantone 1959 1960 1961 1962 Total

Zürich 11 8 4 13 36 Bern 18 15 8 9 50 Luzern 2 2 4 — 8 Uri — — — — Schwyz — 3 — 1 4 Obwalden — — — — — Nidwalden — — — — — Glarus 1 — 1 1 3 Zug — 1 — — 1 Freiburg 1 — — 1 Solothurn — 2 2 — 4 Basel-Stadt 16 25 23 9 73 Basel-Land — 1 — 1 Schaffhausen — — — — Appenzell A.Rh. — — — — Appenzell I.Rh. — — — — St. Gallen 1 2 1 1 5 Graubünden 2 — 2 4 Aargau 3 1 2 2 8 Thurgau — 1 3 — 4 Tessin — — — 1 1 Waadt 23 18 7 4 52 Wallis 1 — — — 1 Neuenburg 3 2 1 6 Genf 5 1 1 4 11

85 84 57 47 273

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Strafurteile nach, Art der Widerhandlungen Tabelle 3

Art der Widerhandlungen 1959 1960 1961 1962

Vergehen Widerrechtl. Erwirkung von Leistungen — ( Art. 87, Abs. 1, AHVG) 3 2 — Beitragshinterziehung 4 15 17 9 (Art. 87, Abs. 2, AHVG) Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen 22 ( Art. 87, Abs. 3, AHVG) 38 34 21 Verletzung der Schweige- pflicht — — — — (Art. 87, Abs. 4, AHVG) Verletzung der Revisions- und Kontrollvorschriften — — — — (Art. 87, Abs. 5, AHVG)

58 45 25 37 Total Vergehen

Übertretungen Verletzung der Auskunfts- pflicht 31 26 (Art. 88, Abs. 1, AHVG) 28 33 Widersetzlichkeit gegen Kontrollen 2 6 3 1 ( Art. 88, Abs. 2, AHVG) Verletzung von Vorschriften über das Ausfüllen der Formulare 7 (Art. 88, Abs. 3, AHVG) 14 16 11

44 55 45 34 Total Übertretungen

Total Vergehen und 102 100 70 71 Übertretungen

l- Anderseits spricht es für die gewissenhafte Einstellung der Verwa sich die Strafge richte nicht nur in den tungs- und Revisionsorgane, daß en Berichtsjahren, sondern seit Bestehhen der AHV mit keinem Vergeh der Schwe igepfli cht und der Revisio ns- und betreffend die Verletzung Kontrollpflichten zu befassen hatten. 61

Strafurteile nach Art der Entscheide

Tabelle 4

Art der Erledigung 1959 1960 1961 1962

Einstellung des Verfahrens 2 1 — 2 Freispruch 2 2 2 1 Buße bis zu Fr. 100.— 52 58 42 25 Buße über Fr. 100.— 7 9 4 9 Gefängnis bis 10 Tage bedingt 12 9 1 3 Gefängnis bis 10 Tage unbedingt 2 3 1 2 Gefängnis von 10-30 Tagen bedingt 3 2 4 5 Gefängnis von 10-30 Tagen unbedingt — — — — Gefängnis über 1 Monat bedingt 5 2 3 1 Gefängnis über 1 Monat unbedingt — — — —

Total 85 86 57 48

Etwas anders steht es mit der Beitragshinterziehung und der Zweck- entfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, welche die am meisten vor- kommenden Vergehen darstellen. Auch hier erscheint jedoch die Zahl von 160 Beitragsvergehen innert vier Jahren verschwindend klein, wenn man sie zur Gesamtzahl von rund 560 000 Abrechnungspflichtigen in Beziehung setzt. Verhältnismäßig häufig sind die Verzeigungen wegen Verletzung der Auskunftspflicht und Nichtausfüllen der Formulare. In vereinzelten Fällen hatte sich der Strafrichter auch mit dem Tatbestand der Wider- setzlichkeit gegenüber Arbeitgeberkontrollen zu befassen. 12 Übertre- tungen innert vier Jahren fallen aber bei rund 300 000 Arbeitgebern nicht ins Gewicht. Es dürfte darin ein Beweis liegen, daß die Arbeit- geber im allgemeinen für die erforderlichen Kontrollen das nötige Ver- ständnis aufbringen. Die Totale der Tabelle 4 stimmen nicht mit jenen von Tabelle 2 überein, weil bei der Ahndung von Vergehen die Gefängnisstrafe zum Teil mit einer Buße verbunden wird.

62

herung zu- Unter den Urteilen, die dem Bundesamt für Sozialversic besch lüsse, währe nd in gestellt wurden, finden sich fünf Einstellungs . Der Freisp ruch er- sieben Fällen der Angeklagte freigesprochen wurde konnte der Angek lagte den folgte aus folgenden Gründen: In drei Fällen istration nichts Beweis erbringen, daß er mit der kaufmännischen Admin die Ausgl eichsk asse, vorgängig zu tun hatte. In einem Fall unterließ es mäßes Mahn verfah ren durchz ufüh- der Klageerhebung ein ordnungsge konnt e der Bewe is nicht erbrac ht ren. In einem weiteren Verfahren der Revisi on entzie hen wollte . Ferner werden, daß sich der Angeklagte in gutem Glau- nahm das Gericht in einem Fall an, daß die Angeklagte Jahre nach der Wiede rverhe iratung An- ben war, sie habe noch drei te. Schlie ßlich wies das Geric ht in einem spruch auf die Witwenren f hin, daß der Angek lagte, der durch die Aus- Strafverfahren darau s mit einer Ordnu ngsbu ße von 20 Frank en gebüßt gleichskasse bereit «ne bis in idem» wurde, für das gleiche Vergehen gemäß dem Grundsatz n könne . nicht noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde entscheide An erster Stelle stehen wie in früheren Jahren die Bußen wegen Verlet zung bis zu 100 Franken. Diese Bußen wurden in der Regel ausges proche n. der Auskunftspflicht und Nichtausfüllen der Formulare Anzah l der Urteil e Die Gefängnisstrafen halten sich im Verhältnis zur Jahren , wobei in den ungefähr im gleichen Rahmen wie in früheren Hinsicht die Vor- meisten Fällen sowohl in objektiver wie in subjektiver Strafv ollzug es gegeben aussetzungen für die Gewährung des bedingten waren. ZAK 1954, In früheren Publikationen (ZAK 1952, S. 417 und 469, 166) wurde jeweils auch die Praxis S. 55, ZAK 1955, S. 16, ZAK 1958, S. dargel egt. In den Jahren 1959 bis der kantonalen Strafgerichte näher gen zur Entsch eidung gelang t, so

1962 sind keine neuen Grundsatzfra

einzel ne Entsch eide erübri gen. daß sich nähere Ausführungen über

63

Die neuen kantonalen Vorschriften über die Rechtspflege in der AHV und den verwandten Gebieten (Schluss) 1

Noch 14 Kantone (früher 17) 2 besitzen besondere AHV-Rekurs- behörden. Diese beurteilen aber nicht ausschließlich Streitigkeiten auf dem Gebiete der AHV, der IV, der EO und der bundesrechtlichen Fa- milienzulagen. Die Kantone Uri, Zug, Appenzell A.Rh. und Graubünden hatten ihre AHV-Rekursbehörde schon früher gemäß Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung zur Beurteilung von Streitigkeiten auf diesem Gebiet eingesetzt. Die AHV-Rekursbehörden der Kantone Uri, Schwyz und Graubünden sind auch zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiete der Unfallversicherung und Unfallverhütung in der Landwirtschaft zuständig. Die AHV-Rekurskommission des Kanton s Zug behandelt u. a. auch erstinstanzlich Beschwerden gemäß Bundes - gesetz über den Militärpflichtersatz und entscheidet endgültig Beschwer- den gemäß den kantonalen Gesetzen über die Gebäudebrandversicherung sowie betreffend die Versicherung von Elementarschäden an Gebäuden. Mit Ausnahme der Kantone Appenzell A.Rh. und Aargau bestehen heute in allen Kantonen Kinderzulagengesetze. Beschwerden gegen Ent- scheide der betreffenden Durchführungsorgane werden mit Ausnahme von Waadt, Neuenburg und Genf durchwegs durch die AHV-Rekurs- behörden behandelt. Soweit die Sekretariatsführung für die kantonale Rekursbehörde früher der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen war, wurde die in Artikel 85, Absatz 1, AHVG geforderte Trennung vorgenommen. In jenen Kantonen, wo ein bereits bestehendes kantonales Gericht als AHV- Rekursbehörde amtet, obliegt die Sekretariatsführung der betreffenden Gerichtskanzlei'. In Luzern stellt das Obergericht, in Appenzell I.Rh. die Kantonsgerichtskanzlei und in Neuenburg das Industriedepartement den Sekretär. In Zürich wird das Sekretariat durch die zuständige Direktion des Regierungsrates bestellt. In Uri, Basel-Stadt und Graubünden ist der Regierungs-, bzw. Kleine Rat für die Bestellung des Sekretariates zu- ständig. In den Erlassen der Kantone Schwyz, Zug, Appenzell A.Rh., Basel-Landschaft, St. Gallen und Thurgau ist die Stelle, welche das Sekretariat führt, nicht näher bezeichnet.

1 S. ZAR 1964, S. 15.

2 vgl. ZAK 1956, S. 229, Ziffer 3.

3 Bern, Nidwalden, Solothurn, Schaffhausen, Aargau,

Tessin, Waadt, Wallis.

64

Die Verfahrensbestimmungen Das Verfahren entspricht heute durchwegs den Anforderungen von Artikel 85 AHVG, wie sie bereits in der ZAR 1960, Seite 151-154, näher umschrieben worden sind. Die kantonalen Vorschriften geben meist mehr oder weniger den Wortlaut der bundesrechtlichen Bestimmungen wieder und weisen keine Besonderheiten auf. Nachfolgend sei lediglich auf gewisse Punkte eingegangen, in deren Regelung die Kantone frei waren, so daß gewisse Eigenheiten entwickelt werden konnten. Die Erlasse der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Obwalden, Glarus, Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Thurgau und Neuenburg sehen vor, daß Beschwerden auf dem Zirkulationsweg be- handelt werden können, so vor allem bei klarer Rechtslage, in dringen- den oder leichten Fällen. Bei diesem Verfahren arbeitet der Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied einen Antrag aus, der bei Zu- stimmung aller Richter als zum Beschluß erhoben gilt. In Fällen klaren Rechts, wie bei nicht entschuldbarer Versäumnis der Beschwerdefrist, bei Unzuständigkeit der Behörde, bei mangelnder Legitimation sowie offensichtlich richtiger oder unrichtiger Verfügung der Ausgleichskasse haben die Mehrzahl der Kommissionspräsidenten, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, die Kompetenz, als Einzelrich- ter zu entscheiden'. Im Kanton Tessin kann zudem der Präsident Streit- sachen bis zu einem Wert von 1 000 Franken als Einzelrichter behandeln. Der Präsident des Versicherungsgerichtes des Kantons Waadt hat die Kompetenz, Prozesse bis zu einem Streitwert von 4 000 Franken als Einzelrichter zu erledigen. Wenn jedoch dabei grundsätzliche oder schwierige Fragen auftreten, kann der Präsident die Angelegenheit dem Gesamtgericht unterbreiten. Die Möglichkeit der Revision von Entscheiden im Sinne von Ar- tikel 85, Absatz 2, Buchstabe h, AHVG ist nun einheitlich in den Er- lassen verankert. Jedoch weichen die Bestimmungen in der Festsetzung der Frist, innert welcher das Revisionsbegehren geltend gemacht werden kann, voneinander ab. In den Kantonen Bern, Luzern und Schaffhausen beträgt die Frist drei Monate, in den Kantonen Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Landschaft, Tessin und Wallis 90 Tage seit Entdeckung des Re- visionsgrundes, in Basel-Stadt zwei Monate, in Zürich und Zug 30 Tage; im Kanton Genf ist die Revision jederzeit («en tout temps») möglich. In

4 Es ist dies der Fall in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz,

Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh., St. Gal- len, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Neuenburg.

65

den kantonalen Erlassen von Freiburg, Solothurn und Neuenburg wird die Revision ohne Fristangabe gewährleistet. Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Thurgau und Waadt verweisen auf ihre Zivilprozeßordnungen. In Graubünden gilt hinsichtlich der Frist die Regelung in der Verordnung über das Verfahren in Verwaltungs- streitsachen vor dem Kleinen Rat. Im Kanton Luzern besteht folgende Vorschrift: Sind fünf Jahre verflossen, seit der Entscheid in Rechts- kraft erwachsen ist, so ist die Revision nur noch zulässig, wenn durch ein rechtskräftiges Strafurteil feststeht, daß der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflußt wurde. Im Kanton Basel-Stadt fällt der Anspruch auf Revision bei deliktischer Einwirkung nach Ab- lauf von zehn Jahren, in den übrigen Revisionsfällen nach Ablauf von fünf Jahren seit Erlaß des Entscheides, dahin. Im Kanton Basel-Land- schaft kann das Revisionsbegehren höchstens innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag des Entscheides gestellt werden. Die Rekursbehörden können im Falle leichtsinniger oder mutwilli- ger Beschwerdeführung dem Rekurrenten eine Spruchgebühr auferlegen, deren obere Grenze von Kanton zu Kanton verschieden ist und sich zwi- schen 100 und 500 Franken bewegt. Die Rekursbehörden der Kantone Bern, Schwyz und Nidwalden können bei Verletzung der Anstandsregeln einen Verweis oder eine Buße bis zu 100 Franken aussprechen, während die Prozeßordnungen der Kantone Uri, Solothurn, Schaffhausen in der- artigen Fällen nur Bußen bis zu 100 Franken und Basel-Stadt solche zwischen 5 und 50 Franken vorsehen. Im Kanton Waadt können Zeugen, die unentschuldigt der Verhandlung fernbleiben, mit Bußen bis zu 150 Franken belegt werden. Die im revidierten Artikel 85, Absatz 2, Buchstabe f, AHVG fest- gelegten Grundsätze über die Verbeiständung, die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind in den neuen Verfahrensbestimmungen ver- ankert. über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und des Kostenvorschusses sowie die Bezeichnung des Vertreters befindet ent- weder der Präsident der Rekursbehörde oder diese selbst. In Luzern be- willigt die Justizkommission des Obergerichtes auf Antrag des Abtei- lungspräsidenten die unentgeltliche Verbeiständung. In manchen Erlas- sen wird gesagt, daß der Rechtsbeistand aus der Reihe der im Kanton praktizierenden Anwälte zu bestimmen ist, wobei hin und wieder beige- fügt wird, die Entschädigung erfolge aus der Staatskasse. Die Kantone Zürich und Thurgau schließen die Gewährung eines Kostenvorschusses oder der unentgeltlichen Verbeiständung bei Rekursfällen, die kantona- les Recht (z. B. Familienzulagengesetz) betreffen, aus. Nach einigen

66

Erlassen hat der gesuchstellende Beschwerdeführer einen Ausweis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizubringen. Verschie- dentlich werden hinsichtlich der Verbeiständung, der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung die einschlägigen Bestimmungen anderer kantonaler Erlasse (Zivilprozeßordnung, Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, Regelung über den unentgeltlichen Rechtsbei- stand) als anwendbar erklärt.

6. Soweit schließlich die AHV-Prozeßordnungen gewisse Verfahrens-

fragen nicht besonders regeln, finden die betreffenden Vorschriften von andern kantonalen Erlassen Anwendung, wie die Zivilprozeßordnung (Zürich, Uri, Nidwalden, Freiburg, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appen- zell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Aargau, Tessin, Wallis), das Ge- richtsverfassungsgesetz (Zürich), die Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission und das Rekursverfahren (Luzern), die Verwalturigsrechtspflegebestimmungen (Schwyz), das Ge- setz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Zug), das Gesetz betreffend Organisation und Geschäftsordnung des Regierungs- rates (Basel-Stadt), die Verordnung über das Verfahren in Verwaltungs- streitsachen vor dem Kleinen Rat (Graubünden).

Verzeichnis der kantonalen Erlasse auf dem Gebiete der AHV und IV Stand 1. Januar 1964

Zürich Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Abänderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, vom 28. September 1947 (SSG 1 1948, 139). Reglement für die Ausgleichskasse vom 22. Dezember 1947. Beschluß des Aufsichtsrates der Ausgleichskasse über die Aufgaben der Gemeindezweigstellen, vom 4. Dezember 1947. Verordnung über das Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterla,ssenenversicherung, vom 7. November 1960 (SSG 1960, 70).

1 Schweizerische Sozialgesetzgebung, herausgegeben vom Bundesamt für In-

dustrie, Gewerbe und Arbeit in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozial- versicherung. Polygraphischer Verlag AG, Zürich.

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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 4. Dezember 1960 (SSG 1960, 109) . Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz vom 4. Dezember 1960 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 22. Dezember 1960 (SSG 1960, 110). Bern Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, vom 13. Juni 1948 (SSG 1948, 159). Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz vom 13. Juni 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 9. Juni 1950 (SSG 1950, 113), abgeändert durch Regierungsratsbeschlüs- se vom 15. Dezember 1959 (SSG 1959, 110) und vom 10. Januar 1961 (SSG 1961, 119). Regierungsratsbeschluß betreffend die Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse, vom 31. März 1950 (SSG 1950, 112). Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, vom 22. Oktober 1961. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 4. Juni 1961 (SSG 1961, 177). Reglement für die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission, vom 30. Oktober 1959 (SSG 1959, 154).

Luzern Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 10. Mai 1949 (SSG 1949, 172). Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 10. Januar 1949 (SSG 1949, 170), abgeändert durch Regierungsratsbeschluß vom 23. November 1953 (SSG 1953, 99). Reglement der Ausgleichskasse, vom 25. Juni 1949 (SSG 1949, 172). Verordnung über die Organisation und das Verfahren der kantonalen Rekursbehörde für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 30. März 1961 (SSG 1961, 88). Regierungsratsbeschluß betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, vom 17. Dezember 1959 (SSG 1959, 155). Verordnung über die Organisation und das Verfahren der kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission, vom 17. Dezember 1959 (SSG 1959, 156) Regierungsratsbeschluß über Beiträge an die Sonderschulung invalider Kinder, vom 8. Februar 1962 (SSG 1962, 129).

68

Uri

Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 26. April 1948 (SSG 1948, 167). Reglement für die Ausgleichskasse des Kantons Uri, vom 27. September 1948 (SSG 1948, 170). Regierungsratsbeschluß betreffend Verwaltungskostenanteil, vom 26. Fe- bruar 1948 (SSG 1948, 168). Reglement der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinter- lassenenversicherung, vom 8. Januar 1962 (SSG 1962, 98). Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz 'über die Invali- denversicherung, vom 11. Dezember 1961 (SSG 1962, 129). Reglement über die Organisation und das Verfahren der Invalidenver- sicherungs-Kommission, vom 9. November 1959 (SSG 1959, 157). Landratsbeschluß über Sonderschulbeiträge für bildungsfähige Minder- jährige, vom 24. Oktober 1960. Schwyz Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 16. September 1947 (SSG 1947, 301). Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Einführung des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 23. Ja- nuar 1948 (SSG 1948, 172). Verordnung über das Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde für die Sozialversicherung, vom 1. Mai 1961 (SSG 1961, 90). Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 10. Dezember 1959 (SSG 1960, 111). Verordnung über die Organisation der kantonalen Invalidenversiche- rungs-Kommission, vom 26. November 1959 (SSG 1959, 158).

Obwalden

Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 9. Mai 1948 (SSG 1948, 175), abge- ändert durch Volksbeschluß vom 11. Mai 1952 (SSG 1952, 98). Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 23. Juli

1948 (SSG 1948, 176), abgeändert durch Regierungsratsbeschlüsse vom

24. Januar 1953 (SSG 1953, 99) und vom 16. August 1961 (SSG 1961, 126) .

69

Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialver- sicherung vom 10. Juni 1963. Gesetz betreffend Finanzierung des Kantonsbeitrages an die Invaliden- versicherung, vom 7. Mai 1961 (SSG 1961, 179). Regierungsratsbeschluß über die Organisation und das Verfahren der kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission, vom 31. Oktober 1960 (SSG 1960, 111). Nidwalden Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 24. April 1960 (SSG 1960, 87). Kassenreglement vom 21. November 1960 (SSG 1960, 90). Verordnung betreffend Organisation und Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde für die AHV, vom 6. November 1961 (SSG 1961, 92). Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, vom 6. November 1961 (SSG 1961, 179). Verordnung betreffend die Errichtung und Organisation der Invaliden- versicherungs-Kommission Nidwalden, vom 6. November 1961 (SSG 1961, 179). Glarus Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung, vom 2. Mai 1948 (SSG 1948, 184). Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 16. Juni 1948 (SSG 1948, 185). Reglement über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV, vom 14. De- zember 1959 (SSG 1959, 112). Reglement über die Vergütung von Verwaltungskostenbeiträgen der kan- tonalen Ausgleichskasse an die Ortsgemeinden für die Zweigstellenfüh- rung, vom 29. Dezember 1960. Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 14. November 1963. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 7. Mai 1961 (SSG 1961, 180). Verordnung über Organisation und Verfahren der Invalidenversiche- rungs-Kommission des Kantons Glarus, vom 3. Dezember 1959 (SSG 1959, 161).

70

Zug - und Hinterlas- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters 305), abgeändert senenversicherung, vom 29. Dezember 1947 (SSG 1947, durch Gesetz vom 10. September 1953 (SSG 1953, 100). und Hinterlassenen- Kantonale Vollziehungsverordnung über die Alters- ndert durch Re- versicherung, vom 2. März 1948 (SSG 1948, 189), abgeä 100). gierungsratsbeschluß vom 27. Februar 1953 (SSG 1953, ge der Abrech- Regierungsratsbeschluß über die Festsetzung der Beiträ Ausg leichs kasse, vom nungspflichtigen an die Verwaltungskosten der 12. Dezember 1962 (SSG 1962, 118). Rekurskommission, Verordnung über das Verfahren vor der kantonalen vom 30. Januar 1962 (SSG 1962, 100). denversicherung. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invali vom 27. Oktober 1960 (SSG 1960, 112). -Kommission, vom Verordnung über die kantonale Invalidenversicherungs 162), abgeä ndert durch Regierungsrats- 11. Dezember 1959 (SSG 1959, beschluß vom 4. Juli 1961 (SSG 1961, 181).

Freiburg - und Hinterlasse- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters 306). nenversicherung, vom 2. Dezember 1947 (SSG 1947, AHV, vom 16. April Reglement der kantonalen Ausgleichskasse für die 1948 (SSG 1948, 197). inden an die dem Staatsratsbeschluß betreffend die Beiträge der Geme der Alter s- und Hinte rlassenenver- Kanton erwachsenden Lasten aus sicherung, vom 18. Dezember 1948 (SSG 1948, 202). nalen Rekurskom- Organisations- und Verfahrensvorschriften der kanto April 1948 (SSG 1948, 193), abgeändert mission für die AHV, vom 16. 13. Juli 1962 (SSG 1962, 102). durch Staatsratsbeschluß vom Bund esges etz vom 19. Juni 1959 über die In- Ausführungsgesetz zum 181). validenversicherung, vom 21. November 1961 (SSG 1961, hrens vorsc hrifte n der kanto nalen Invalidenver- Organisations- und Verfa 130). sicherungs-Kommission, vom 27. März 1962 (SSG 1962,

Solothurn Alters- und Hinter- Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die 1948, 203). lassenenversicherung, vom 26. September 1948 (SSG der Ausgl eichsk asse, vom 3. März 1949 (SSG 1949, Verwaltungsreglement 190). 71

Kantonsratsbeschluß über Organisation und Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichtes vom 27. November 1917, abgeändert am 20. April 1948, 24. November 1948 (SSG 1948, 208) und 29. März 1960 (SSG 1960, 71). Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Invalid enversiche- rung, vom 23. Juli 1961 (SSG 1961, 183). Reglement über die Organisation und das Verfahren der Invalidenver- sicherungs-Kommission, vom 6. Oktober 1961 (SSG 1961, 183).

Basel-Stadt Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, vom 21. Oktober 1948 (SSG 1948, 214). Reglement über die Organisation der kantonalen Ausgleichska sse AHV, vom 26. März 1949 (SSG 1949, 196). Reglement der kantonalen Rekurskommission für die Ausgle ichskassen, vom 29. Mai 1962 (SSG 1962, 105). Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenvers icherung, vom 11. Januar 1962 (SSG 1962, 132). Reglement für die Invalidenversicherungs-Kommission, vom

18. Dezem-

ber 1961 (SSG 1961, 184). Verordnung über die Erhebung von Sondergebühren durch die kantonale Ausgleichskasse AHV, vom 2. November 1948 (SSG 1948, 215), abge- ändert durch Regierungsratsbeschluß vom 21. April 1953 (SSG 1953, 100).

Basel-Landschaft Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 27. September 1948 (SSG 1948, 216). Reglement über die Ausgleichskasse des Kantons Basel-L andschaft, vom 26. April 1949 (SSG 1949, 198). Reglement der Rekursbehörde für die Sozialversicherung, vom 31. Okto- ber 1961 (SSG 1961, 94). Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung, vom 29. Juni 1961 (SSG 1961, 185). Regierungsratsbeschluß betreffend die Invalidenversicherun gs-Kommis- sion des Kantons Basel-Landschaft, vom 3. November 1959 (SSG 1959, 173).

72

Schaffhausen

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Ausrichtung von kantonalen Zusatz- renten zu den Alters- und Hinterlassenenrenten des Bundes, die teilweise Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes, die Einführung einer Ver- gnügungssteuer, vom 4. Oktober 1948 (SSG 1948, 217), abgeändert durch Novelle vom 16. Oktober 1961 (SSG 1961, 128) und durch Art. 17 des Gesetzes über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragsleistung des Kantons an die Eidg. Alters- und Hinterlassenen- versicherung, vom 26. November 1956 (SSG 1956, 198). Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 29. Dezember 1948 (SSG 1948, 220). Beschluß des Regierungsrates über die Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Gewährung von Zuschüssen an die Kosten der Gemeindezweigstellen, vom 25. Mai 1949 (SSG 1949, 200). Verordnung des Regierungsrates über das Beschwerdeverfahren vor der im Bundesgesetz über die AHV vorgesehenen kantonalen Rekursbehörde, vom 10. Januar 1962 (SSG 1962, 107). Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 3. Juli 1961 (SSG 1961, 186) . Verordnung des Regierungsrates über die Organisation und das Ver- fahren der Invalidenversicherungs-Kommission, vom 14. November 1962 (SSG 1962, 133). Appenzell A. Rh.

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung, vom 27. November 1947 (SSG 1947, 310), abge- ändert durch Kantonsratsbeschlüsse vom 1. Juni 1948 (SSG 1948, 224) und 5. Juni 1961 (SSG 1961, 128) . Reglement betreffend die Organisation der Ausgleichskasse, vom 6. Ja- nuar 1948 (SSG 1948, 221). Reglement für das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversiche- rung, vom 5. Februar 1963. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung, vom 5. Juni 1961 (SSG 1961, 187). Reglement über die Organisation und das Verfahren der Invalidenver- sicherungs-Kommission des Kantons Appenzell A. Rh., vom 27. Novem- ber 1961 (SSG 1961, 187).

73

Appenzell I. Rh.

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 30.November 1959 (SSG 1959,114). Geschäftsreglement der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I. Rh., vom 21. Juli 1960 (SSG 1960, 97). Verordnung über die Organisation und das Verfahren der kantonalen Rekursbehörde für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, vom 30. November 1961 (SSG 1961, 95). Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung, vom 30. November 1959 (SSG 1959, 177). Geschäftsreglement der Invalidenversicherungs-Kommission Appenzell I. Rh., vom 12. Januar 1960 (SSG 1960, 116).

St. Gallen Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 23. Februar 1948 (SSG 1948, 225), abgeändert durch Nachtragsgesetze vom 5. Mai 1953 (SSG 1953, 102) und 22. November 1955 (SSG 1955, 144). Reglement der Verwaltungskommission für die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, vom 15. Juni 1948 (SSG 1948, 230). Verordnung über Organisation und Verfahren der kantonalen Rekurs- kommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 28. Mai

1948 (SSG 1948, 229), abgeändert durch Nachtrag vom 29. August 1961

(SSG 1961, 96) . Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 6. März 1961 (SSG 1961, 188). Verordnung über Organisation und Verfahren der kantonalen Invaliden- versicherungs-Kommission, vom 14. Dezember 1959 (SSG 1959, 177).

Graubünden

Gesetz über die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 13. März 1949 (SSG 1949, 207). Ausführungsverordnung des Großen Rates zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 26. November 1947 (SSG 1948, 232), abgeändert durch Großratsbeschlüsse vom 23. Mai 1950 (SSG 1950, 126) und 21. November 1959 (SSG 1960, 99). Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 2. Dezember 1950 (SSG 1951, 146).

74

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission Graubünden für Sozialversicherung, vom 28. März 1960 (SSG 1960, 72). Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung, vom 21. November 1959 (SSG 1960, 117). Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 6. März 1960 (SSG 1960, 117). Verordnung über die Invalidenversicherungs-Kommission Graubünden, vom 29. Dezember 1959 (SSG 1959, 178). Beschluß des Kleinen Rates betreffend Errichtung einer kantonalen Regionalstelle der Invalidenversicherung, vom 2. Mai 1960 (SSG 1960, 118). Aargau Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, vom 6. Dezember 1947 (SSG 1947, 313). Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 26. Oktober 1956 (SSG 1956, 203). Großratsbeschluß betreffend die Ausübung der Oberaufsicht über die kantonale Ausgleichskasse, vom 19. Oktober 1948 (SSG 1948, 238). Großratsverordnung über das Verfahren vor dem Obergericht in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen, vom 14. Juni 1948 (SSG 1948, 237) und 8. Januar 1952 (SSG 1952, 100)1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 12. April 1960 (SSG 1960, 118). Regierungsbeschluß über die kantonale Invalidenversicherungs-Kommis- sion, vom 4. Dezember 1959 (SSG 1959, 179). Regierungsbeschluß über die Errichtung einer Regionalstelle der Inva- lidenversicherung, vom 15. Juni 1962 (SSG 1962, 134).

Thurgau Gesetz über die Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, vom 6. Dezember 1947 (SSG 1947, 314). Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 26. Fe- bruar 1948 (SSG 1948, 239) . Verordnung des Regierungsrates über das Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 9. Oktober 1961 (SSG 1961, 97).

1 Anpassung bevorstehend

75

Gesetz über die Einführung der eidgenössischen Invalidenversicherung, vom 30. September 1961 (SSG 1961, 188). Verordnung des Regierungsrates über die Organisation und das Ver- fahren der Invalidenversicherungs-Kommission, vom 2. Dezember 1959 (SSG 1959, 180).

Tessin Decreto legislativo di applicazione della legge federale del 20 dicembre

1946 sull'assicurazione per la vecchiaia e superstiti, del 28 gennaio 1948

(SSG 1948, 242). Decreto legislativo che stabilisce gli onorari dei gerenti delle agenzie communali della Cassa cantonale di compensazione per l'assicurazione vecchiaia e superstiti, del 19 aprile 1948 (SSG 1948, 247). Legge di procedura per i ricorsi al Tribunale cantonale delle assicura- zioni relativi alla applicazione della Legge federale AVS, della Legge federale Al, della Legge federale sugli assegni familiari ai lavoratori agricoli e contadini di montagna, della Legge federale sulla indennitä ai militari per perdita di guadagno, della Legge federale sull'assicura- zione contro la disoccupazione e della Legge federale sugli assegni fa- miliari, del 6 aprile 1961 (SSG 1961, 99). Legge che modifica l'art. 22, lit. c della legge organica giudiziaria civile e penale (testo aggiornato al 15 dicembre 1954), del 6 aprile 1961. Decreto legislativo concernente l'applicazione della Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invaliditä, del 28 dicembre 1961 (SSG 1961, 189). Regolamento sull'organizzazione e la procedura della Commissione can- tonale dell'assicurazione per l'invaliditä, del 3 gennaio 1962 (SSG 1962, 135).

Waadt Loi concernant l'assurance-vieillesse et survivants, du 8 septembre 1948 (SSG 1948, 247), modifi8e par la loi du 8 septembre 1954 (SSG 1954, 106) et la loi du ler d8cembre 1959 (SSG 1959, 116). Arrete du Conseil d'Etat appliquant la loi du 8 septembre 1948 concer- nant l'assurance-vieillesse et survivants, du 29 octobre 1948 (SSG 1950, 126). Loi sur le Tribunal des assurances, du 2 d8cembre 1959 (SSG 1959, 103). Loi concernant l'application de la loi f8dörale sur l'assurance-invaliditk, du 4 decembre 1961 (SSG 1961, 189).

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Reglement de la Commission cantonale de 1'assurance-invalidit8, du 26 d8cembre 1961 (SSG 1961, 190). Loi sur le financement de 1'assurance-invalidit8, du ler d8cembre 1959 (SSG 1959, 182). Wallis

Dekret betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 14. Februar 1950 (SSG 1950, 128), abgeändert durch Dekret betreffend die Regelung der Anwendung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, vom 15. November 1961 (SSG 1961, 192). Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen, vom 11. April 1949 (SSG 1949, 216), abgeändert durch Staatsratsbeschluß vom 28. Dezember 1962. Vollzugsverordnung betreffend das Verfahren vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht als Rekursbehörde auf dem Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsaus- fallentschädigung an Wehrpflichtige, der eidgenössischen und kantona- len Familienzulagen, vom 18. November 1961 (SSG 1961, 102). Dekret betreffend die Regelung der Anwendung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, vom 15. November 1961 (SSG 1961, 191). Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Invalidenversiche- rungs-Kommission, vom 12. Januar 1960 (SSG 1960, 118).

Neuenburg

Loi concernant l'introduction de la loi f8dörale sur l'assurance-vieillesse et survivants, du 18 novembre 1947 (SSG 1947, 317), modifiee par la loi du 27 juin 1961 (SSG 1961, 137). Arrete d'execution des prescriptions f8d8rales et cantonales sur l'assu- rance-vieillesse et survivants, du 13 fevrier 1948 (SSG 1948, 325), modi- fiee par les arretös des 15 juin 1951 (SSG 1951, 150) et 24 janvier 1958 (SSG 1958, 102). Reglement de la Caisse cantonale de compensation, du 13 f8vrier 1948. Reglement de la Commission cantonale de recours pour l'assurance- vieillesse et survivants, du 6 septembre 1962 (SSG 1962, 109). Loi concernant l'introduction de la loi fed8rale sur Passurance-invaliditk, du 23 octobre 1961 (SSG 1961, 193). Reglement de la Commission cantonale neuchäteloise de Passurance- invalidit8, du 6 septembre 1962 (SSG 1962, 137).

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Genf Loi d'application de la loi föderale sur l'assurance-vieillesse et survi- vants, du 13 döcembre 1947 (SSG 1947, 318), modifiöe par la loi du 26 juin 1953 (SSG 1953, 104). Röglement d'execution de la loi d'application de la loi fedörale sur l'assu- rance-vieillesse et survivants, du 22 novembre 1955 (SSG 1955, 1953), modifiöe par les arrötes du Conseil d'Etat des 2 mai 1961 (SSG 1961, 144) et 20 döcembre 1961 (SSG 1961, 146). Röglement de la Commission de surveillance de la caisse cantonale ge- nevoise de compensation, du 10 septembre 1948 (SSG 1948, 262). Röglement relatif ä l'execution des dispositions concernant l'AVS fö- derale et l'aide complementaire cantonale, du 18 novembre 1947 (SSG 1947, 318). Röglement de la Commission cantonale de recours en mauere d'assu- rance-vieillesse et survivants, du 9 avril 1948 (SSG 1948, 257), modifie par l'arrAte du Conseil d'Etat du 14 juin 1960 (SSG 1960, 107). Loi d'application de la loi föderale sur l'assurance-invalidite, du 20 oc- tobre 1961 (SSG 1961, 194). Les dispositions concernant la Commission cantonale genevoise de PAI sont contenues dans le chapitre II de la loi susmentionn8e.

LITERATURHINWEISE

Die schweizerische Lösung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

32 S., mit Tabellen und Graphiken. Herausgegeben von der Vereinigung

Schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften, Zürich, Oktober 1963.

Norm SNV 1963: Wohnungen für Gehbehinderte. 7 S., illustriert. Erhältlich bei der Zentralstelle für Baurationalisierung, Torgasse 4, Zürich 1.

Moser, 11. F.: Die Personalfürsorge und ihre Abgrenzung von Nachbargebieten (u. a. von der Sozialversicherung). In «Personalfürsorge», Mitteilungen des Interkantonalen Verbandes für Personalfürsorge, Bern, Oktober 1963, Band 3, Nr. 3, S. 165-186. Brunner-Gyr, A. C.: AHV-Revision oder -Reform? Sonderdruck aus der «Schweizerischen Arbeitgeberzeitung» Zürich (aus Nrn. 34, 35 und 36 vom 22., 29. August und 5. September 1963). 23 S., mit Graphiken.

Brunner-Gyr, A. C.: Case Study betreffend die Anwendung eines partiellen Umlageverfahrens bei einer Rentenkasse der Privatwirtschaft. Sonderdruck aus der «Schweizerischen Arbeitgeberzeitung» Zürich (aus Nrn. 13, 14, 15/16 und 17 vom 29. März, 5., 12. und 19. April 1962). 32 S.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlamenta- Nationalrat Fuchs und Ständerat Guntern haben am 18. rische Vorstöße bzw. 19. Dezember 1963 folgende gleichlautende Motio- nen eingereicht: Motion Fuchs vom 18. Dez. 1963 «Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitneh- Motion Guntern mer und Kleinbauern vom 20. Juni 1952 neu zu über- vom 19. Dez. 1963 prüfen und den eidgenössischen Räten eine Änderung desselben mit wesentlichen Verbesserungen vorzuschla- gen.»

Familienzulagen im Durch Beschluß vom 22. November 1963 hat der Regie- Kanton Solothurn rungsrat des Kantons Solothurn die Vollziehungsver- ordnung der Gesetzesnovelle vom 29. September 1963 angepaßt. Nach den neuen Bestimmungen, die auf den 1. Januar 1964 in Kraft getreten sind, gelten Kinder im Alter von 16 bis 20 Jahren, die infolge Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, als zulageberech- tigt, wenn die Erwerbsunfähigkeit mindestens 50 Pro- zent (bisher 80 Prozent) beträgt.

Familienzulagen im Am 17. Januar 1964 hat der Staatsrat ein neues Regle- Kanton Neuenburg ment für die kantonale Familienausgleichskasse erlas- sen, welches dasjenige vom 23. November 1945 ersetzt.

Adressenverzeichnis Seite 7, Ausgleichskasse 8, Glarus, und AHV/IV/E0 Seite 23, IV-Kommission Glarus Neue Adresse: Rathausplatz, Postfach 197 Glarus

Seite 18, Ausgleichskasse 89, Banken Neue Postfachadresse: Postfach Zürich 27

Personelles Zum neuen Präsidenten der 1V-Kommission Wallis wurde der Präsident der zweiten Kammer (Oberwallis), Anton I in sand, gewählt. Zum neuen Präsidenten der ersten Kammer (Unterwallis) wurde Jean -M arie Closuit ernannt.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge

Urteil des EVG vom 5. April 1963 i. Sa. T. AG. Art. 84 und 85 AHVG. Erhebt ein Beitragspflichtiger gegen eine Nachforderung Beschwerde, bezahlt er aber die Beiträge, so darf ver- mutet werden, er habe die Nachforderung anerkannt. Weisen jedoch in den Akten Tatsachen darauf hin, daß die Zahlung nicht einer An- erkennung der Beitragsschuld gleichkommt, so ist die Vermutung entkräftet und der Richter hat zu entscheiden.

Die Ausgleichskasse forderte von der Berufungsklägerin 1 683 Franken an Beiträgen auf bezahlten Löhnen nach. Die Rekurskommission hieß die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde am 30. April 1962 teilweise gut, wies die Akten aber zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Ausgleichs- kasse zurück. In der Folge teilte die Ausgleichskasse der Rekurskommission mit, die 1 683 Franken seien ihr, zusammen mit andern Beiträgen, bereits am 20. Februar 1962 vorbehaltlos überwiesen worden. Daraufhin schrieb die Re- kurskommission die Sache als gegenstandslos ab, weil durch die Zahlung die Verfügung anerkannt worden sei. Die Berufungsklägerin legte Berufung ein. Zur Frage der Zahlung der streitigen Beiträge führte sie aus, die Beiträge seien versehentlich entrichtet worden, was sich schon daraus ergebe, daß sie am gleichen 20. Februar der Ausgleichskasse schrieb, sie möge sich wegen der Nachzahlung noch gedulden, da die betreffenden Akten von ihrem Treuhänder zur Zeit geprüft würden. Das EVG hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

Die Ausgleichskasse — obschon sie Kenntnis davon hatte, daß gegen ihre Verfügung Beschwerde erhoben worden war — forderte die T. AG durch Mahnung vom 19. Februar 1962 auf, die gemäß Verfügung zu entrichtenden Beiträge von 1 683 Franken innert 10 Tagen zu bezahlen, sonst werde die gesetzliche Mahnung zugestellt und eine Gebühr bis zu 10 Franken erhoben. Am nächsten Tage schon ließ die Berufungsklägerin den ganzen Beitrag, der die bei der kantonalen Rekurskommission im Streite liegenden Beträge mitenthielt, an die Kasse überweisen. Gleichzeitig teilte sie dieser mit, ihr Treuhänder müßte zunächst noch die Akten prüfen, weshalb die Kasse sich gedulden möge. Zwischen der Zahlung und diesem Schreiben bestand demnach ein deut- licher Widerspruch, weshalb die Zahlung, die ja keineswegs spontan erfolgte, nicht als vorbehaltlose Tilgung der Beitragsschuld und schon gar nicht als Anerkennung dieser Schuld zu bewerten ist. Die Parteien taten dies denn auch nicht, wie aus ihrer späteren Korrespondenz hervorgeht. Sie erachteten den Streitfall durchaus nicht als abgeschlossen. In diesem Sinne schrieb die Aus-

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gleichskasse der Rekurskommission in jenem Brief vom 24. Juli 1962, worin sie die Zahlung «beiläufig» erwähnte: «Wir hoffen, daß es Ihnen nun möglich sein wird, auch in bezug auf Position G. S. zu entscheiden ...». Einen mate- riellen Entscheid erwartete auch der Vertreter der Berufungsklägerin, wie aus seinen Zuschriften an die Rekurskommission vom 16. August und 2. No- vember 1962 ersichtlich ist. Wenn die Tatsache der Bezahlung, für sich allein genommen, für die Rekurskommission die Vermutung schaffen konnte, die Berufungsklägerin habe eine bestehende Beitragsschuld getilgt und deren Berechnung damit auch anerkannt, so erschütterte das aktenkundige Verhalten der Parteien diese Vermutung, so daß der Richter nunmehr von Amtes wegen für die richtige Verwirklichung des Rechtes sorgen und abklären mußte, unter welchen Um- ständen und in welcher Absicht die Zahlung erfolgt war (Art. 85, Abs. 2, Buchst. c und e, AHVG). Die Rekurskommission begnügte sich indessen mit einer telephonischen Auskunft der Ausgleichskasse, die den wahren Sach- verhalt nicht enthüllte, und ließ die Berufungsklägerin nicht zu Worte kom- men. Dadurch verletzte sie das gesetzlich vorgeschriebene Offizialprinzip (Urteil vom 15. Juni 1962 i. Sa. M. P., EVGE 1962, S. 157, ZAK 1962, S.485), weswegen ihr Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurtei- lung zurückzuweisen ist.

3. Der vom BSV angerufene Entscheid des EVG vom 9. September 1949

in Sachen S. (nicht veröffentlicht) vermag an diesem Ausgang nichts zu än- dern. In jenem Fall waren nämlich keine Tatsachen bekannt, welche die durch die Zahlung geschaffene Vermutung entkräftet hätten. Es kann deshalb dahin- gestellt bleiben, ob an der diesem Entscheid zugrundeliegenden Rechtsauf- fassung festzuhalten ist, was angesichts der seitherigen Rechtsprechung zum Offizialprinzip fraglich ist (Urteil vom 15. Juni 1962 i. Sa. M. P., EVGE 1962, S. 157, ZAK 1962, S.485).

Urteil vom 5. August 1963 i. Sa. D. S. AG Art. 200, Abs. 1, AHVV. Verlegt eine Aktiengesellschaft ihren Sitz, nachdem eine Verfügung erlassen worden ist, so bleibt die Rekurs- behörde zuständig, die es beim Erlaß der Verfügung war. (Erwä- gung 1) Art. 6, Abs. 2, Buchst b, AHVV. Voraussetzungen, unter denen Lei- stungen mit Fürsorgecharakter, die bei der Auflösung des Arbeits- verhältnisses gewährt werden, auch dann vom Erwerbseinkommen ausgenommen sind, wenn der Arbeitnehmer weder das übliche Pensionsalter erreicht hat oder invalid geworden ist, noch unter- stützungsbedürftig ist. (Erwägung 3) Art. 97, Abs. 1, Art. 39 AHVV. Eine Nachzahlungsverfügung, die einer von der Ausgleichskasse gegebenen formlosen Erklärung wider- spricht, verstößt nicht gegen Treu und Glauben. (Erwägung 4a) Eine Aktiengesellschaft löste ihren Betrieb in B. auf, nachdem sämtliche Aktien einem Dritten in H. verkauft worden waren. Das Vermögen der Per- sonalfürsorgestiftung in der Höhe von 115 400 Franken wurde unter die Arbeitnehmer aufgeteilt. Die Ausgleichskasse betrachtete einen Teil davon

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als Fürsorgeleistungen, während sie vom andern die Beiträge nachforderte. Die Aktiengesellschaft erhob Beschwerde. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut. Das BSV legte Berufung ein. Diese wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen gutgeheiße.-

1. Weil die Berufungsbeklagte seit Beginn des Verfahrens als D. S. AG

in H. aufgetreten ist, stellt sich die Frage, ob die kantonale Rekurskommission von B. als Beschwerdeinstanz zuständig gewesen sei, was von Amtes wegen zu prüfen ist. Die angefochtene Verfügung ist von einer Verbandsausgleichskasse er- lassen worden. Zur Beurteilung der Beschwerde war demzufolge nach Art. 200, Abs. 1, AHVV die Rekursbehörde des Kantons zuständig, in dem die Be- schwerdeführerin bei Erlaß der Verfügung ihren Sitz hatte. Den Akten ist zu entnehmen, daß die D. S. AG ihren Sitz am 12. Juli 1962 von B. nach H. verlegt hat. Am 4. Juli 1962, als die angefochtene Verfügung erging, war sie demnach noch in B. seßhaft, woraus die Zuständigkeit der Vorinstanz folgt.

3. Die umstrittenen freiwilligen Zuwendungen sind als Abgangsentschä-

digungen zu betrachten, die den wegen Betriebsaufgabe entlassenen Ange- stellten der Berufungsbeklagten aus dem Vermögen der betriebseigenen Stif- tung ausgerichtet wurden. Die Frage, ob diese Entschädigungen zum maß- gebenden Lohn gehören oder nicht, ist gemäß Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV zu entscheiden, wonach «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu betrachten sind», nicht zum Erwerbs- einkommen gerechnet werden. Die Rechtsprechung hat entschieden, unter Fürsorgeleistungen gemäß der genannten Bestimmung müßten freiwillige Leistungen verstanden wer- den, die jemandem «einzig im Hinblick auf die bestehende Unterstützungs- bedürftigkeit und Unterstützungswürdigkeit gewährt werden» (vgl. TJrteil vom 29. August 1956 i. Sa. N. AG, EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439). Ferner erklärte das EVG in seinem Urteil vom 3. Oktober 1959 i. Sa. M. & Cie. (ZAK 1961, S. 32), eine «Fürsorgeleistung an Stelle einer Pension» liege nur dann vor, wenn der Empfänger durch sein Alter oder seinen Gesundheits- zustand daran gehindert werde, die Erwerbstätigkeit fortzusetzen («que dans les cas oü les beneficiaires se trouvent reellement empeches de poursuivre leur activite en raison de leur äge ou de leur sante»). Beschränkt auf einen Tatbestand wie den gegenwärtigen, wo die Arbeit- nehmer sich infolge einer Personalfürsorge-Einrichtung in einem gewissen Umfang bei Alter und Invalidität gesichert sahen, auch wenn sie keine recht- lichen Ansprüche hatten, ist es angebracht, die in der Praxis entwickelten Grundsätze in folgender differenzierter Weise anzuwenden: Wie die Erfahrung und gerade auch der vorliegende Fall lehren, wird die Abgangsentschädigung einesteils wegen des abgelaufenen Arbeitnehmerver- hältnisses gewährt, andernteils zweifellos aus sozialen Erwägungen. Wegen dieses gemischten Charakters wird selten einmal gesagt werden können, daß nur das eine oder das andere Motiv allein ausschlaggebend sei. Würde deshalb — gerade in Umkehrung dessen, was in den Urteilen vom 25. Oktober 1955 i. Sa. Z. AG (EVGE 1955, S. 261, ZAK 1956, S. 81) und vom 9. Oktober 1952 i. Sa. T. (EVGE 1952, S. 183) gesagt wurde — nach dem Grundsatz verfahren,

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daß wegen des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem Arbeitsverhältnis die Abgangsentschädigung in der Regel maßgebender Lohn sei, so führte dies zum Ergebnis, daß nur dann die ausnahmsweise Fürsorgeleistung zu bejahen wäre, wenn der Arbeitnehmer bereits das übliche Pensionsalter er- reicht hat oder bereits invalid ist oder wenn er schon unterstützungsbedürftig und überdies unterstützungswürdig ist. Dabei würde der nicht seltene Tat- bestand ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer nach langjähriger Tätigkeit und in bereits vorgerücktem Alter ein Arbeitsverhältnis verlassen muß, das ihm eine gewisse soziale Fürsorge bot, und daß er nun wegen seiner persön- lichen Voraussetzungen nicht mehr in der Lage ist, auf dem Arbeitsmarkte zum Ersatz eine ähnliche Sicherung zu finden. Wird in einem solchen Falle sein Verlust durch eine Abgangsentschädigung mehr oder weniger abgegol- ten, dann bedeutet dies ein derart deutliches -Überwiegen des Fürsorgegrundes, daß die Ausnahme des Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV zu bejahen ist. Wegen der bereits in die Nähe gerückten Bedürftigkeit (Altersgrenze oder Invalidi- tät) gestaltet jener Tatbestand die Abgangsentschädigung zur vorwegge- nommenen Fürsorgeleistung, vorweggenommen lediglich infolge der vorzeiti- gen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Empfänger als «unter- stützungsbedürftig» im weiteren Sinne dieses Wortes gelten kann. Diese Abwägung hat nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu er- folgen. Bei den streitigen Zuwendungen überwiegen nun nirgends die Merk- male solcher Fürsorgeleistung. Die Ausgleichskasse hat dies zwar anschei- nend, auf Grund der Darlegungen in der Beschwerdeschrift, für die an M. L. ausgerichtete Abgangsentschädigung angenommen, indessen zu Unrecht. M. L. war zwar während ungefähr 20 Jahren bei der Berufungsbeklagten tätig; sie ist jedoch erst 39jährig, und nichts deutet darauf hin, daß sie ihre Existenz nicht auch inskünftig selbst zu sichern vermöchte, dies ungeachtet ihrer vor kurzem erfolgten Verwitwung und der (bloß vorübergehenden) Folgen ihres schweren — gemäß KUVG versicherten — Skiunfalls.

4. An diesem Ergebnis ändern auch die Einwendungen der Beitrags-

pflichtigen nichts, wonach die Nachforderung das Prinzip von Treu und Glauben verletzen ... soll. a. Die Berufungsbeklagte machte in der Beschwerdeschrift geltend, die Ausgleichskasse habe ihr seinerzeit, auf telephonische Anfrage hin, erklärt, von den umstrittenen Zuwendungen seien keine Beiträge zu entrichten. Die trotzdem verfügte Nachforderung widerspreche deshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben. In ihrer Vernehmlassung hat die Kasse bestritten, hinsichtlich der um- strittenen Zuwendungen eine solche Auskunft erteilt zu haben. Nur bezüglich der an K. ausgerichteten Entschädigung — die nicht im Streite liegt — habe sie Beitragsfreiheit angenommen und dies die Berufungsbeklagte auch wissen lassen. Aber auch abgesehen davon länge in der besseren Erkenntnis, was die Verwirklichung des zwingenden Rechtes erfordere, nicht schon eine Verlet- zung von Treu und Glauben, wenn sich der Beitragspflichtige auf eine frühere, mangels Verfügung unverbindliche Auskunft berufen könnte.

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In einem weiteren Urteil vom 2 9. A ugu st 1 9 6 3 i. Sa. S. AG, dem ein gleicher Tatbestand zu Grunde lag, hat das EVG u. a. ausgeführt: «... Die Anwendung dieses Kriteriums (siehe das oben wiedergegebene Urteil, Erwägung 3) führt dazu, ... auch die Abgangsentschädigung als beitragsfrei zu erklären, die an den zur Zeit seiner Entlassung 61 Jahre alten G. F. ausgerichtet wurde, der damals auf 31 Dienstjahre zurückblicken konnte. Es dürfte bei G. F. immerhin ein Grenzfall vorliegen, der nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, das Alter von 61 Jahren sei für männliche Arbeitnehmer in analogen Fällen schlechthin ausschlaggebend. Entscheidend sind vielmehr alle Umstände, die im Hinblick auf den in Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV enthaltenen Zweckgedanken in Betracht fallen. ...»

'Urteil des EVG vom 28. Juni 1963 i. Sa. L. B.

Art. 16, Abs. 2, AHVG. Die Entstehung des Rentenanspruchs unter- bricht den Lauf der Verjährung von 5 Jahren für die Festsetzung der Beiträge gemäß Art. 16, Abs. 1, nicht, sondern nur die Verjäh- rung von 3 Jahren für ihren Bezug gemäß Art. 16, Abs. 2. Die nicht entsprechend Abs. 1 innert der Frist von 5 Jahren festgesetzten Bei- träge sind verjährt; sie können daher mit der Rente gemäß Abs. 2, am Ende, selbst dann nicht mehr verrechnet werden, wenn der Rentenanspruch — rückwirkend — vor Ablauf der fünfjährigen Frist entstanden ist.

Der im April 1890 geborene Versicherte polnischer Herkunft ist seit 1914 in der Schweiz niedergelassen. Da bei Vollendung seines 65. Altersjahres die Be- dingung der zehn vollen Beitragsjahre nicht erfüllt war, wurde ihm die Ge- währung einer Altersrente verweigert, und die an die AHV geleisteten Bei- träge wurden ihm im Jahre 1955 zurückvergütet. Die entsprechenden Ver- fügungen blieben unangefochten. — Im Juni 1961 gelangte der Versicherte erneut an die Ausgleichskasse und berief sich auf seine Eigenschaft als Flücht- ling im Sinne des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951. Die Aus- gleichskasse hielt jedoch an der Ablehnung eines Rentenanspruches fest, weil die Beiträge zurückerstattet worden waren. Die Rekurskommission hingegen war der Auffassung, daß die Rückvergütung der Beiträge angesichts der Flüchtlingseigenschaft des Versicherten zu Unrecht erfolgt sei, und billigte diesem den Anspruch auf eine Rente ab 1. Juli 1955 zu (Entscheid vom 2. Februar 1962). In Vollziehung dieses nicht angefochtenen Entscheides setzte die Aus- gleichskasse die Rente des Versicherten fest, wobei sie lediglich auf die Bei- träge abstellte, die von ihm als Selbständigerwerbender geleistet worden waren. Da der Versicherte außerdem noch als Lehrer am Konservatorium tätig gewesen war, legte er Beschwerde ein mit dem Antrag, es seien zur Berechnung seiner Rente auch die Beiträge, die aus dieser Tätigkeit hätten erhoben werden sollen, zu berücksichtigen. Die Rekurskommission war der Auffassung, die Entstehung des Rentenanspruchs (1. Juli 1955) habe die Ver- jährungsfrist unterbrochen, und nahm deshalb an, die Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträge der Jahre 1950 bis 1955 könnten noch mit der Rente ver-

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rechnet und demnach für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbei- trages herangezogen werden (Entscheid vom 30. November 1962). Das EVG hieß die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit folgender Begründung gut: Der Rentenanspruch des Versicherten auf Grund der von 1948 bis 1955 geleisteten Beiträge, deren im Jahre 1955 erfolgte Rückvergütung durch den kantonalen Entscheid vom 2. Februar 1962 aufgehoben wurde, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann es übrigens auch nicht sein, weil der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es geht bei der Streit- sache einzig um die Berücksichtigung der Beiträge vom Einkommen als Lehrer am Konservatorium, die der Versicherte zusätzlich hätte leisten sollen. Während das kantonale Gericht annimmt, daß diese Beiträge durch Ver- rechnung mit der dem Versicherten ab 1. Juli 1955 zugesprochenen Rente noch erhoben werden können und demnach zur Berechnung dieser Rente heranzu- ziehen seien, wird dies vom BSV der eingetretenen Verjährung wegen be- stritten. Das kantonale Gericht begründet seine Auffassung damit, daß die Bei- träge der Jahre 1950 bis 1955 im Zeitpunkt der Entstehung des Renten- anspruchs (1. Juli 1955) noch nicht verjährt waren und daher mit der Rente verrechnet werden können. Diese Auffassung beruht jedoch auf einer Ver- wechslung der beiden gesetzlichen Verjährungsfristen, nämlich einerseits der Verjährungsfrist für die Beitragsfestsetzung und anderseits derjenigen für die Beitragserhebung. Art. 16, Abs. 1, AHVG besagt, daß Beiträge, die nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. Art. 16, Abs. 2, AHVG legt fest, daß die gemäß Abs. 1 geltend gemachte Beitragsforderung 3 Jahre nach Ablauf des Kalender- jahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, erlischt. Der Verfall der einen oder anderen dieser Fristen zieht die Verwirkung nach sich. Es bleibt keine Naturalobligation bestehen, die freiwillig oder durch Verrechnung erfüllt wer- den könnte (vgl. EVGE 1955, S. 194; ZAK 1955, S. 454). Gewiß sieht Art. 16, Abs. 2, AHVG im letzten Satz folgende Ausnahme vor: «Bei Entstehung des Rentenanspruchs nicht erloschene Beitragsforde- rungen können in jedem Fall gemäß Art. 20, Abs. 3, noch verrechnet werden.» Aber diese Ausnahme betrifft nur die Frist zur Eintreibung der durch Ver- fügung innert der in Abs. 1 vorgesehenen Zeit festgesetzten Beiträge, was aus dem Zusammenhang des Textes eindeutig hervorgeht. So hat das EVG bereits früher (EVGE 1957, S. 38; ZAK 1957, S. 409) entschieden, daß mit der nach Art. 16, Abs. 1, AHVG einmal eingetretenen Verjährung jede Ver- rechnungsmöglichkeit im Sinne von Art. 16, Abs. 2, letztem Satz, entfällt; diese Maßnahme kann nur getroffen werden, wenn die Beiträge in der in Abs. 1 vorgesehenen Frist festgesetzt wurden und wenn die Vollstreckungs- frist bei der Entstehung des Rentenanspruchs noch nicht abgelaufen war. Im vorliegenden Fall hätten nach dem Wortlaut von Art. 16, Abs. 1, die für das Einkommen in den Jahren 1950 bis 1955 geschuldeten Beiträge — gesamthaft oder teilweise — spätestens zwischen 1955 und 1960 nachgefor- dert werden können. Es ist jedoch unbestritten, daß sie während dieser Frist weder geltend gemacht, noch festgesetzt worden sind. Besondere Umstände, welche die fünfjährige Verjährungsfrist erstrecken würden (Verfahren wegen

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Steuerhinterziehung oder strafbare Handlung gemäß Art. 16, Abs. 1, 2. und

3. Satz, AHVG) liegen auch nicht vor. Alle Beiträge dieser Jahre waren somit

verjährt, als die kantonale Rekursbehörde in ihrem Entscheid vom 30. No- vember 1962 sie erstmals festsetzte. Sie können daher nicht mehr erhoben werden, weder direkt noch auf dem Verrechnungswege, und sind folglich auch für die Rentenberechnung nicht in Betracht zu ziehen.

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 29. Oktober 1963 i. Sa. J. F. Art. 12, Abs. 1, IVG. Solange eine medizinische Behandlung in ihrer Gesamtheit auf die Erhaltung des Lebens ausgerichtet ist, gelten besondere Vorkehren zur Wiederherstellung der körperlichen Lei- stungsfähigkeit, die mit diesem Behandlungskomplex in engem Zu- sammenhang stehen, nicht als medizinische Eingliederungsmaß- nahmen. (Erwägung 2) Art. 12, Abs. 1, IVG. Bei Poliomyelitis gilt die Physiotherapie nicht als Eingliederungsmaßnahme der IV, solange die künstliche Be- atmung zur Erhaltung des Lebens notwendig ist. (Erwägung 2) Die 1926 geborene, als Hausfrau tätige Versicherte erkrankte im April 1961 an Poliomyelitis. Ende April 1961 traten Lähmungserscheinungen auf, was zur Einweisung ins Spital führte. Im Spital mußte wegen starker Atemnot eine Tracheotomie mit Anschluß an ein Engström-Beatmungsgerät vorge- nommen werden. Von anfangs Juni an konnte stundenweise und von Ende Juni an tagsüber auf die künstliche Beatmung verzichtet werden. Am 7. Au- gust 1961 wurden dann die Kanüle entfernt und die künstliche Beatmung end- gültig eingestellt. Schon bald nach dem Spitaleintritt war mit physiotherapeu- tischen Vorkehren begonnen worden, die man nach der am 2. November 1961 erfolgten Entlassung aus dem Spital weiterführte. Gestützt auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug übernahm die IV u. a. die Kosten des Spitalaufenthaltes einschließlich Physiotherapie vom 8. August bis 2. November 1961 soyie die anschließenden, ambulant durchgeführten medizinischen Vorkehren. Die Versicherte beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde und stellte das Begehren, die IV solle ihr bereits vom Mai

1961 an medizinische Eingliederungsmaßnahmen gewähren. Die kantonale

Rekursbehörde wies die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, der Spitalaufenthalt habe bis zur Entfernung der Kanüle am 7. August 1961 vorwiegend der Behandlung des Leidens an sich gedient. Das EVG wies die von der Versicherten gegen den kantonalen Rekurs- entscheid eingereichte Berufung aus folgenden Gründen ab:

1. Gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medi-

zinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son- dern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren. Wie in EVGE 1962, S. 308 (ZAK 1963, S. 128) näher dargetan wurde, zeigt die Erfahrung, daß eine und dieselbe

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Vorkehr sehr oft sowohl Merkmale der Behandlung des Leidens an sich als auch solche der Eingliederung aufweist. Zunächst muß geprüft werden, ob eine Vorkehr der eigentlichen Leidensbehandlung angehört, die den — mög- licherweise ebenfalls vorhandenen — Eingliederungszweck stets überschattet; das trifft in der Regel dann zu, wenn die Vorkehren überwiegend der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens dienen. Gehören die Vor- kehren nicht zur eigentlichen Leidensbehandlung, so ist abzuwägen, ob sie vorwiegend der beruflichen Eingliederung im erforderlichen gesetzlichen zeit- lichen und maßlichen Umfang oder andern Zwecken dienen. Steht eine einzelne Vorkehr in engem Zusammenhang mit andern Vor- kehren, so ist nach den Darlegungen in EVGE 1962, S. 308 (ZAK 1963, S. 128) bei der Abgrenzung der Behandlung des Leidens an sich von den Eingliede- rungsmaßnahmen grundsätzlich auf die gesamthafte Zweckbestimmung der Vorkehren abzustellen; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die einzelne Vorkehr nicht von der Gesamtheit der Vorkehren getrennt werden kann, ohne die Erfolgsaussichten in Frage zu stellen, und wenn sie für sich allein ge- nommen nicht von derartiger Bedeutung ist, daß sie die andern Vorkehren in den Hintergrund treten läßt.

2. Die an Poliomyelitis erkrankte Versicherte befand sich vom 28. April

bis zum 2. November 1961 im Spital. Die Spitalbehandlung in der Zeit vom 8. August bis 2. November 1961, die im wesentlichen in Physiotherapie zur Behebung oder Verminderung der Lähmungserscheinungen bestand, stellt unbestrittenermaßen eine Eingliederungsmaßnahme im Sinne von Art. 12 IVG dar. Dagegen haben es IV-Kommission und Vorinstanz abgelehnt, vor dem 8. August 1961 Leistungen gemäß Art. 12 IVG zu gewähren. Bis zum 8. August 1961 war die Versicherte auf künstliche Beatmung angewiesen; gleichzeitig konnten bereits physiotherapeutische Vorkehren durchgeführt werden. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich hiebei um medizinische Eingliederungsmaßnahmen handelte, muß nach dem Gesagten auf die gesamthafte Zweckbestimmung der Vorkehren abgestellt werden; entscheidend ist also, ob der Gesamtkomplex der Vorkehren überwiegend der Behandlung des Leidens an sich oder der Eingliederung diente. Es geht in der Regel nicht an, die einzelnen Vorkehren eines Behandlungskomplexes ge- sondert zu betrachten, ganz abgesehen davon, daß in vielen Fällen die zu- verlässige Aufteilung eines Gesamtkomplexes gar nicht möglich wäre. Das vom BSV angerufene Urteil i. Sa. J. J. vom 14. Februar 1963 (ZAK 1963, 5.320), wo die Atmungsgymnastik während der Behandlung einer Brustfell- entzündung als Eingliederungsmaßnahme anerkannt wurde, betraf einen Sonderfall. Es handelte sich um einen Jugendlichen an der Schwelle des Berufsbildungsalters; außerdem erklärte der Arzt, daß die Atmungsgymnastik hätte unterlassen werden können, ohne die Heilung der Brustfellentzündung zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall dient der Gesamtkomplex der Vorkehren während der künstlichen Beatmung überwiegend der Behandlung des Leidens an sich. Im Vordergrund stand nämlich die zur Erhaltung des Lebens notwendige künstliche Beatmung, die eindeutig zur Leidensbehandlung gehört. Bis zur Entfernung der Kanüle am 7. August 1961 war der Spitalaufenthalt in erster Linie wegen jener Vorkehr notwendig, die eine intensive Betreuung der Ver- sicherten verlangte. Der Umstand, daß die Versicherte vom Juni 1961 nur-

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mehr zeitweise künstlich beatmet werden mußte, ändert hieran nichts. Die gleichzeitig durchgeführte Physiotherapie bekämpfte den gleichen Schaden wie die übrigen Vorkehren und war deshalb von ihnen nicht zu trennen, ohne die Erfolgsaussichten in Frage zu stellen; sie war nicht von derartiger Bedeu- tung, daß sie die andern Vorkehren in den Hintergrund treten ließ. Vielmehr wurde der mit der Physiotherapie verbundene Eingliederungszweck, auf den besonders der Facharzt hinweist, durch die vorherrschende Leidensbehandlung überschattet. Verwaltung und Vorinstanz haben es daher mit Recht abgelehnt, vor dem 7. August 1961 medizinische Vorkehren als Eingliederungsmaßnahmen zu betrachten, was zur Abweisung der Berufung führt.

Urteil des EVG vom 27. September 1963 i. Sa. M. W. Art. 81 IVG und Art. 97 AIIVG. Bei befristeten Verfügungen über Eingliederungsmaßnahxnen der IV besteht eine ähnliche Rechtslage wie bei Beitragsverfügungen der AlIV oder bei Verfügungen über Familienzulagen gemäß FLG, die nur für eine bestimmte Periode gelten, so daß für die Folgezeit der gesamte Sachverhalt neu über- prüft werden darf. (Erwägung 1) Art. 13 und 14 IVG. Die IV übernimmt nicht die vollen Kosten des Aufenthalts in einer Klinik, wenn dieser Aufenthalt keinen notwen- digen Bestandteil medizinischer Maßnahmen darstellt, sondern we- gen der Sonderschulung und aus psychologischen Gründen erforder- lich ist. (Erwägung 2) Die 1949 geborene Versicherte kam mit Mißbildungen des Kopfes, beider Hände und beider Füße in Form einer Akrocephalo-Syndactylie zur Welt. Im Alter von 3 Jahren wurde sie dreimal operiert. Später erfolgte eine Fuß- operation. Seit 1955 befindet sich die Versicherte in einer Klinik und besucht dort die Schule; laut ärztlichen Angaben ist ihr der Besuch einer öffentlichen Schule wegen ihres Aussehens nicht möglich. Im März 1960 wurde die Ver- sicherte zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Durch Verfügung brachte die Ausgleichskasse den Eltern zur Kenntnis, daß laut Beschluß der IV- Kommission folgende Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden: «1. Gutsprache für Schul- und Kostgeldbeitrag von 5 Franken im Tag wäh- rend des Aufenthaltes im orthopädischen Institut der Klinik ab 1. Januar

1960 bis Ostern 1965.

Übernahme der Kosten für orthopädische Gymnastik und Massage ab 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1961. Übernahme der Kosten für notwendige Nachoperationen.» Gestützt auf diese Verfügung berechnete die Klinik bis Ende 1961 eine Tagespauschale von 25 Franken, die von der IV bezahlt wurde. Am 17. Fe- bruar 1962 erging gestützt auf einen Beschluß der IV-Kommission eine weitere Kassenverfügung, wonach die Kosten für orthopädische Gymnastik und Massage vom 1. Januar 1962 bis Ostern 1965 übernommen wurden. Gleich- zeitig wies die Ausgleichskasse darauf hin, daß nur der Schul- und Kostgeld- beitrag von 5 Franken im Tag sowie die Kosten der physikalischen Therapie zu Lasten der IV gingen.

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Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vater der Versicherten bei der kantonalen Rekurskommission mit dem Begehren, es seien der IV die vollen Kosten des Klinikaufenthaltes zu überbinden. Die kantonale Rekurs- kommission erledigte die Beschwerde durch Nichteintreten. Den kantonalen Rekursentscheid hat die Versicherte an das EVG weiter- gezogen. Das EVG holte bei Prof. Prader, Direktor des Kinderspitals Zürich, ein Gutachten ein, dem sich entnehmen läßt: «Um optimale körperliche und schulische Ergebnisse mit der Versicherten zu erreichen, würde ich die folgenden ergänzenden Untersuchungen und Be- handlungen ins Auge fassen: Weiterführung der Physiotherapie (2 3mal pro Woche), um der Tendenz zur Schulterkontraktur entgegenzuwirken und um die Funktionsfähigkeit der Hände und Füße im jetzigen Zustand zu erhalten. Eine weitere Besse- rung der Funktionsfähigkeit der Hände scheint mir nicht möglich. Auch die Gehfähigkeit ist befriedigend und kann kaum noch weiter verbessert werden. Die typische schwere Gesichts- und Kiefer-Deformität mit der Papageien- nase und der TJnterkieferprognathie sollte möglichst bald von Fachärzten beurteilt und operativ verbessert werden. Während der gesichtschirurgi- schen Behandlung und bis zur Heilung der Narben ist der Verbleib in der schützenden Heimatmosphäre aus psychologischen Gründen sehr wün- schenswert. Eine fachärztliche kinderpsychiatrische Beratung für die weitere Sonder- schulung (der Intelligenzquotient von 78 genügt kaum für eine normale Schule) und für die Beratung der Eltern vor der Heimkehr des Mädchens ist sehr zu empfehlen. Ebenso wäre in den nächsten 2-3 Jahren eine Berufsberatung mit Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Möglichkeiten wünschenswert (die Patientin möchte Krankenschwester werden). Da die notwendigen physiotherapeutischen Maßnahmen zweifellos auch ambulant zu Hause, d. h. in Zusammenarbeit mit einer Physiotherapeutin am Wohnort der Patientin durchgeführt werden können, wäre von diesem Standpunkt aus die Entlassung nach Hause denkbar. Es wäre aber zuvor auf Grund der kinderpsychiatrischen Beurteilung abzuklären, ob und wie die Sonderschulung zuhause weitergeführt werden kann. Da ferner der Kontakt mit der Außenwelt bei dem für Laien erschreckenden Gesichts- aspekt der Patientin für diese schwerwiegende psychoreaktive Folgen haben könnte, ist die vorhergehende operative Verbesserung der Gesichts- deformität wünschenswert.» Zusammenfassend erklärt Prof. Prader folgendes: «Der Aufenthalt in der Klinik ist durch die Sonderschulung und aus psychologischen Rücksichten, nicht aber durch eigentliche medizinische, d. h. physiotherapeutische Maßnahmen, bedingt.» Das EVG wies die Berufung der Versicherten aus folgenden Erwägungen ab:

1. Am 26. November 1960 erging eine Kassenverfügung über Schul- und

Kostgeldbeiträge in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis Ostern 1965 sowie über medizinische Maßnahmen (Physiotherapie) in der Zeit vom 1. Januar 1960

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bis 31. Dezember 1961. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die zweite Verfügung vom 17. Februar 1962, die rechtzeitig durch Beschwerde angefochten wurde, sprach der Versicherten medizinische Maß- nahmen in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis Ostern 1965 zu. Da die Versicherte die -Übernahme der vollen Kosten des Aufenthaltes in einer Klinik im Zusam- menhang mit medizinischen Maßnahmen verlangt, und zwar erst vom 1. Ja- nuar 1962 an (bis Ende 1961 hat die IV die Tagespauschale von 25 Franken bezahlt), hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde eintreten sollen. Die Ver- fügung vom 26. November 1960 galt hinsichtlich der medizinischen Maß- nahmen nur bis Ende 1961; demzufolge konnte die Versicherte vom 1. Januar

1962 an die erneute Überprüfung des Umfanges der Leistungspflicht verlan-

gen, und zwar selbst dann, wenn sich die Sachlage gegenüber den Jahren 1960 und 1961 nicht geändert haben sollte. Es besteht eine ähnliche Rechtslage wie bei Beitragsverfügungen der AHV oder bei Verfügungen über Familien- zulagen gemäß FLG, die nur für eine bestimmte Periode gelten, so daß für die Folgezeit der gesamte Sachverhalt neu überprüft werden darf (vgl. dazu EVGE 1960, S. 229; ZAR 1960, S.386; 1961, S.99). Nachdem aber die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid zum Begehren der Versicherten um Übernahme der vollen Kosten des Klinikaufent- haltes ebenfalls Stellung genommen hat, rechtfertigt es sich aus prozeß- ökonomischen Gründen, auf eine Rückweisung zu verzichten und das Begehren materiell zu beurteilen.

2. Der Versicherten, die unbestrittenermaßen Anspruch auf Sonder-

schulung hat, wird ein Schul- und Kostgeldbeitrag von 5 Franken im Tag ausgerichtet (Art. 19, Abs. 3, IVG, Art. 10, Abs. 1, IVV). Im Zusammenhang mit der Sonderschulung stehen der Versicherten keine weiteren Leistungen zu (ganz abgesehen davon, daß über den Umfang der Leistungen in diesem Punkt gemäß Verfügung vom 26. November 1960 rechtskräftig befunden wurde). Streitig ist einzig die Frage, ob der Aufenthalt in der Klinik einen notwendigen Bestandteil der physiotherapeutischen Maßnahmen darstellt (auf die die Versicherte ebenfalls Anspruch hat) und ob die IV aus diesem Grunde neben den Kosten dieser Maßnahmen auch die vollen Kosten des Aufenthaltes in der Klinik zu übernehmen hat (Art. 13 und 14 IVG). Aus dem eingeholten Gutachten von Prof. Prader geht hervor, daß sich die Versicherte vorderhand in einer Anstalt oder in einem Heim aufhalten muß. Dieser Aufenthalt ist wegen der Sonderschulung und aus psychologi- schen Rücksichten notwendig. Dagegen könnte die Physiotherapie nach den Angaben von Prof. Prader in Zusammenarbeit mit einer Physiotherapeutin zweifellos auch zu Hause durchgeführt werden. Es läßt sich daher nicht sagen, der Aufenthalt in der Klinik stelle einen notwendigen Bestandteil der Physiotherapie dar; die «psychologischen Rücksichten» sind jedenfalls nicht notwendige medizinische Behandlungs maßnahmen im Sinne des Art. 13 IVG. Demzufolge erweist sich das Begehren um Belastung der IV mit den vollen Kosten des Klinikaufenthaltes zur Zeit als unbegründet. Sobald aber die von Prof. Prader empfohlene gesichtschirurgische Behandlung eingeleitet wird, hat die IV-Kommission das Begehren um Vergütung der mit der Klinik vereinbarten Tagespauschale erneut zu prüfen.

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Urteil des EVG vom 5. Oktober 1963 i. Sa. E. H. Art. 14 und 26 IVG. Die Behandlung durch einen Chiropraktor ohne eidgenössisches Arztdiplom bewirkt keine Leistungspflicht der IV, wenn diese Vorkehr nicht von einem eidgenössisch diplomierten Arzt veranlaßt und kontrolliert wurde. Art. 1, Abs. 3, GgV. Fehlen schulmedizinische Beweise dafür, daß chiropraktische Vorkehren bei Knorpelwachstumsstörung und Zwerg- wuchs mit Deformitäten Erfolg haben werden, so kann diese Behand- lungsmethode nicht als nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt gelten. Ebensowenig beruht die Zellular- therapie auf bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, weshalb eine Leistungspflicht seitens der IV entfällt. Die 1952 geborene Versicherte leidet an einer angeborenen Chondrodystrophie (Knorpelwachstumsstörung), die ein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV darstellt. Diese Störung führte zu Zwergwuchs mit diversen Deformitäten. In den Jahren 1956-1958 wurde die Versicherte einer Zellulartherapie unter- zogen. Gestützt auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug übernahm die IV die Osteotomie zur Korrektur der Beine; ferner kam sie für Schuheinlagen auf. Im September 1962 teilte die Mutter der Versicherten der IV-Kommission mit, daß eine Behandlung durch einen Chiropraktiker in Aussicht genommen sei. Auf Anfrage hin erklärte ein Facharzt, die chiropraktische Behandlung könne von ihm «nicht als notwendig formell angeordnet oder kontrolliert werden»; es fehlten «schulmedizinische Beweise für diesbezügliche chiroprak- torische Erfolge». Er fügte bei, er wolle allerdings einen Erfolg nicht von vornherein leugnen; er empfahl, später einen Beitrag auszurichten, sofern sich anhand photographischer Vergleiche ein solcher Erfolg nachweisen lasse. Hierauf teilte die Ausgleichskasse der Mutter der Versicherten mit, die IV-Kommission habe es abgelehnt, für die chiropraktische Behandlung aufzu- kommen, da diese nicht durch einen Arzt angeordnet worden sei. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Mutter der Versicherten bei der kantonalen Rekursbehörde und machte geltend, sie werde — um nicht mehr Zeit zu verlieren — am 9. Januar 1963 mit der Behandlung beim Chiro- praktor beginnen. Das EVG wies die von der Versicherten gegen den kanto- nalen Rekursentscheid eingereichte Berufung aus folgenden Gründen ab:

1. Die Versicherte leidet an einem Geburtsgebrechen und hat grundsätz-

lich Anspruch auf medizinische Maßnahmen gemäß Art. 13 IVG. Eine ärzt- liche Behandlung kann aber nach der in Art. 26 IVG getroffenen Ordnung von der IV nur übernommen werden, sofern sie von einem eidgenössisch diplomierten Arzt angeordnet oder kontrolliert wird (Abs. 1); den eidgenös- sisch diplomierten Ärzten sind Personen gleichgestellt, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat (Abs. 2). In ihrer Berufung verlangt die Versicherte die Übernahme einer Behand- lung durch einen Chiropraktiker. Dieser ist nicht Inhaber eines eidgenössi- schen Arztdiploms. Laut einer Auskunft der kantonalen Gesundheitsdirektion übt er seine Tätigkeit auch nicht mit einer kantonalen Bewilligung auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises aus. Demzufolge ist es ausge-

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schlossen, die Kosten der chiropraktischen Behandlung, die von einem eid- genössisch diplomierten Arzt weder veranlaßt noch kontrolliert wurde, der IV zu belasten. Abgesehen davon gelten nach Art. 1, Abs. 3, GgV (der sich gemäß EVG 1962, S. 116, ZAK 1962, S. 426, im Rahmen des Art. 13 IVG hält) als medizini- sche Maßnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, nur Vorkehren, «die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wis- senschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmäßiger Weise anstreben». Laut den Angaben des Facharztes fehlen schulmedizinische Beweise dafür, daß die chiropraktische Behandlung beim Gebrechen des Versicherten Erfolg haben werde. Es läßt sich daher nicht sagen, diese Behandlungsmethode sei unter den gegebenen Verhältnissen zur Zeit schon nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft an- gezeigt. Wie bereits in EVGE 1962, S. 116 (ZAK 1962, S. 426) gesagt wurde, kann die IV nicht verhalten werden, relativ unsichere Maßnahmen zu ge- währen. Eine spätere Beitragsleistung, wie sie der Facharzt bei Eintritt eines allfälligen Erfolges empfiehlt, fällt nicht in Betracht; denn sonst müßten be- reits durchgeführte Behandlungen, die eindeutig außerhalb des Rahmens des Art. 1, Abs. 3, GgV liegen, unter Umständen später doch übernommen werden.

2. Die im Frühjahr 1963 durch einen eidgenössisch diplomierten Arzt

durchgeführte Zellulartherapie ist nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung. Immerhin mag bemerkt werden, daß diese Therapie nicht, bzw. noch nicht auf bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft beruht und daher nicht zu den Maßnahmen gehört, die gemäß Art. 1, Abs. 3, GgV zu Lasten der IV gehen (vgl. dazu die Ausführungen in EVGE 1962, S. 113, ZAK 1962, S. 426).

Urteil des EVG vom 10. September 1963 i. Sa. J. L. Art. 16 IVG. Die IV übernimmt keine Kosten für eine berufliche Weiterbildung, wenn die bereits erworbene Ausbildung den üblichen Anforderungen des im Eingliederungsplan vorgesehenen Berufes ent- spricht. So kann ein Blinder, der mit Erfolg eine Handelsschule und einen Spezialkurs für Sekretäre besucht hat, keine Leistungen beanspruchen für eine zusätzliche Weiterbildung als Telefonist und und für einen Aufenthalt in fremden Sprachgebieten. Der im Jahre 1942 geborene Versicherte ist seit 1953 vollständig blind. Nach- dem er die Volksschule während eines halben Jahres besucht hatte, trat er im Herbst 1950 in ein Blindenheim ein, wo er die Primar- und Sekundarschule durchlief und während eines Jahres auf die Handelsschule vorbereitet wurde. Hierauf besuchte er eine Handelsschule. Dort erwarb er das Diplom eines Stenotypisten und nahm alsdann während eines Quartals an einem Kurs für Sekretäre teil. Im Jahre 1962 absolvierte er bei einer Handelsfirma ein Prak- tikum. Die IV gewährte dem Versicherten Sonderschulbeiträge, übernahm die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Handelsschule (Ausbildung zum Stenotypisten sowie Sekretärkurs) und stellte leihweise eine Achtpunkt-Stenomaschine zur Verfügung. In der Folge ersuchte der Versicherte um Übernahme der Kosten eines einmonatigen Telephonistenkurses für Blinde. Die Ausgleichskasse teilte je-

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doch dem Versicherten mit, die IV-Kommission habe festgestellt, daß die Kosten des Telephonistenkurses nicht übernommen werden könnten. Die erst- malige berufliche Ausbildung sei mit dem Sekretärkurs abgeschlossen wor- den. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde, indem er fol- gendes geltend machte: Seine Ausbildung weise verschiedene Lücken auf. Er müsse deshalb noch weiter ausgebildet werden und alsdann ein zweites Prak- tikum bestehen. Blinde Stenotypisten seien nur konkurrenzfähig, wenn sie möglichst gut vorbereitet würden, was die Beherrschung zweier Sprachen in Wort und Schrift in sich schließe. Der Blindenleuchtturm Zürich empfehle folgende zusätzliche Ausbildung: Besuch einer Handelsschule während ungefähr 18 Monaten (damit sei bereits begonnen worden ); Praktikum von mindestens 6 Monaten; Aufenthalt in England. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, weil die erstmalige Ausbildung des Versicherten mit dem Besuch des Sekretärkurses als abge- schlossen zu betrachten sei. Das EVG wies die vom Versicherten gegen den kanonalen Rekursentscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Streitig ist, ob die erstmalige berufliche Ausbildung des Berufungs- klägers nach Absolvierung der Handelsschule sowie eines Spezialkurses für Sekretäre im Sinne des Art. 16 IVG als abgeschlossen zu betrachten sei. Versicherte, denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten erwachsen, haben Anspruch auf deren Ersatz, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten ent- spricht (Art. 16 IVG). Es ist durchaus verständlich und anerkennenswert, daß darnach getrach- tet wird, invalide Versicherte möglichst gut zu schulen, damit sie sich in dem — für sie ohnehin erschwerten — beruflichen Wettbewerb behaupten können. Das Gesetz erlaubt es aber nicht, einem Versicherten wegen seines Gebrechens eine Ausbildung zuteil werden zu lassen, die besser ist als jene, über die seine Berufsgenossen im Durchschnitt verfügen. Dieser Gedanke kommt auch in der Botschaft des Bundesrates zum IVG zum Ausdruck. Dort wird ausge- führt, die «normale Berufslehre» eines Invaliden sei finanziell in dem Sinne zu erleichtern, daß die IV die durch das Gebrechen verursachten Mehrkosten übernehmen solle. Dagegen seien für Fälle, in denen die erstmalige berufliche Ausbildung unter den gleichen Bedingungen wie für Gesunde durchgeführt werden könne, keine Leistungen der IV vorgesehen (EVGE 1961, S. 178 f., ZAK 1961, S. 313). Wie das BSV in seinem Mitbericht zutreffend ausführt, beherrscht der Versicherte dank seiner bisherigen, von der IV mitfinanzierten Schulung die deutsche und französische Sprache, das Maschinenschreiben und die Steno-. graphie. Selbst in italienischer Sprache vermag er sich zu verständigen. Eine darüber hinausgehende Ausbildung gehört nicht mehr zu einer normalen Berufslehre. Die IV-Kommission hat bereits die Übernahme der Kosten des Sekretärkurses als «Grenzfall» bewertet. Wenn sie die erstmalige berufliche Ausbildung damit als abgeschlossen betrachtete, so entspricht dies dem Sinn des Art. 16 IVG. In der Botschaft des Bundesrates zum IVG wird zwar auch damit gerechnet, daß «oft (z. B. bei Taubstummen) zusätzlicher Unterricht

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erteilt oder die Lehrzeit verlängert werden» müsse. Darum handelt es sich hier aber nicht, wie aus dem Ausbildungsprogramm des Blindenleuchtturms hervorgeht, das unter anderem einen Englischkurs und einen Französisch- kurs für Fortgeschrittene nennt. Die «Lücken», die im Praktikum bei einer Firma angeblich festgestellt worden sind — welcher Art sie seien, wurde aller- dings nie geklärt — sind offenbar nicht Lücken in der Normalausbildung, hat doch der Versicherte die Abschlußprüfung an der Handelsschule mit sehr gutem Erfolg bestanden. Vielmehr weist alles darauf hin, daß dem Berufungs- kläger nunmehr noch eine zusätzliche, überdurchschnittliche Berufsausbildung gegeben werden soll. In diesem Sinne lautete bereits das Gesuch bezüglich des Telephonistenkurses. Es wurde dort erklärt, der Versicherte sei im Laufe des Praktikums bei einer Firma zur Überzeugung gelangt, «daß er weit mehr Aufstiegsmöglichkeiten im Beruf hätte, wenn er noch die Ausbildung als Telephonist besäße». Die umstrittene Weiterbildung hat somit den Charakter eines über den Rahmen einer normalen Berufslehre hinausgehenden Stagiaire-Aufenthaltes in fremden Sprachgebieten, wie ihn auch Nichtinvalide absolvieren, wobei dadurch nicht unbedingt zusätzliche Kosten im Sinne des Art. 16 IVG ver- ursacht werden müssen. Leistungen der IV an die Kosten dieser Weiterbildung können vom Berufungskläger nicht beansprucht werden.

Urteil des EVG vom 30. September 1963, i. Sa. R. B. Art. 9, Abs. 1 und Art. 19, Abs. 1, IVG. Beiträge an die Sonder- schulung können auch über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern noch weitere Lehrerfolge zu erwarten sind. Im Februar 1960 ersuchte der geistig behinderte, 1945 geborene Versicherte um Beiträge an die Sonderschulung. Er gab an, er habe die Jahre 1953-1954 und 1956-1958 sowie die Zeit seit Frühjahr 1959 in Kinderheimen verbracht. Am 8. Juni 1960 bescheinigte ein Heim, wegen Oligophrenie (Biäsch 0, 42) vermöge der — manuell geschickte — Junge nicht zusammenhängend zu arbeiten. Man hoffe aber, durch geduldige Heilpädagogik zu erreichen, daß er dereinst wesentlich zu seinem Unterhalt beitragen könne. Laut Beschluß der kantonalen IV-Kommission verfügte die Ausgleichs- kasse, der Jüngling erhalte vom 1. Januar 1960 bis 30. April 1961 für jeden im Heim verbrachten Tag einen Schulgeldbeitrag von 2 Franken und einen Kostgeldbeitrag von 3 Franken. Später ergänzte die Kasse, gemäß einem zweiten Kommissionsbeschluß werde die Dauer der beiden Leistungen bis 30. April 1962 verlängert. Mit Brief vom 2. Dezember 1962 bat der Vater des Versicherten die IV, weiterhin für die Sonderschulung seines Sohnes im Heim Beiträge zu gewähren. Die Kommission lehnte dies jedoch ab, und die Aus- gleichskasse eröffnete dem Vater folgende Verfügung: eGemäß Art. 19 IVG können minderjährigen Versicherten Sonderschul- beiträge gewährt werden, wenn ihnen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich ist ... Ihrem Sohne wurden Sonderschulbei- träge bis zum 17. Altersjahr gewährt. Da er nun das schulpflichtige Alter überschritten hat, ist eine Weiterausrichtung von Sonderschulbeiträgen gesetzlich nicht mehr möglich.»

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Der Gesuchsteller beschwerte sich und schrieb, im Heim mache der Ver- sicherte weitere Fortschritte. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab. Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Gründen gut: Gemäß den Art. 19 IVG und 10, Abs. 1, IVV zahlt die IV an die aus- wärtige Sonderschulung. bildungsfähiger Minderjähriger, denen wegen Inva- lidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, einen täglichen Schulgeldbeitrag von 2 Franken und einen täglichen Kostgeld- beitrag von 3 Franken. Beitragsberechtigt sind unter anderem geistesschwache Kinder, deren Intelligenzquotient eindeutig nicht mehr als 75 beträgt (Art. 9, Abs. 1, Buchst. a, IVV), oder denen wegen eines andern geistigen Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 9, Abs. 1, Buchst. g, IVV). Der Berufungsbeklagte leidet an Oligophrenie Biäsch 0, 42 und ist seit

1959 in einem heilpädagogischen Heim untergebracht. Am 12. April 1962 hatte

er sein 17. Altersjahr zurückgelegt. Die Vorinstanz ist der Ansicht, ab Mai 1962 schulde die IV keine Sonderschulungsbeiträge mehr, weil der Versicherte im April 1962 das schul- pflichtige Alter überschritten habe und somit sein seitheriger Anstaltsauf- enthalt nicht mehr «als Ersatz für die Volksschule gelten könne». Diese Aus- legung wird zwar durch den Wortlaut des Art. 19, Abs. 1, IVG an sich ge- deckt. Sie erlaubt aber nicht in allen Fällen die Erfüllung des mit Art. 9, Abs. 1, IVG auch verfolgten Zweckes, einem gebrechlichen Kinde, das für die Volksschule untauglich und daher im Sinne der Art. 4 und 5, Abs. 2, IVG invalid ist, nach Möglichkeit Kenntnisse und Fertigkeiten beizubringen, die seine künftige Eingliederung ins Erwerbsleben zu fördern geeignet sind (EVGE 1961, S. 162 und 325, ZAK 1961, S. 415; 1962, S. 41). In der Regel dürfte sich die Sonderschulung eines invaliden Kindes auf die Jahre beschränken, während welcher ein für die Volksschule taugliches Kind von Gesetzes wegen schulpflichtig ist. Sind hingegen von einer Fort- setzung dieser Pädagogik über jenes Alter hinaus noch weitere Lehrerfolge zu erwarten, so soll die Fortsetzung nicht durch ein nunmehriges Ausbleiben der Versicherungsbeiträge in Frage gestellt werden. Jedenfalls widerspräche es, wenn auch nicht dem Wortlaut, so doch dem Sinn und Geist des Art. 19 IVG, die begonnene Sonderschulung eines Minderjährigen nur wegen überschreitung des Volksschulalters vorzeitig abzubrechen, und da- durch ihr bisheriges Ergebnis zu gefährden (vgl. hiezu EVGE 1962, S. 67, ZAK 1962, 5.382). Diese Erwägungen zeigen, daß der Rückweisungsantrag des BSV begrün- det ist. In ihrem Lichte wird die IV-Kommission das vorliegende Gesuch um Weiterzahlung der Beiträge neu beurteilen müssen.

Verfahren Urteil des EVG vom 29. Oktober 1963 i. Sa. F. W. Art. 69 IVG und Art. 85, Abs. 2, Buchst. c und d, AIIVG. Die Ver- waltung kann über einen Streitgegenstand nicht mehr verfügen, so- bald er beim Richter rechtshängig geworden ist. Sie ist lediglich noch befugt, Anträge an das Gericht zu stellen. (Erwägung 1)

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Gestützt auf einen Beschluß der IV-Kommission verfügte die Ausgleichskasse am 15. November 1962 gegenüber dem Vater eines einjährigen Knaben, die IV schulde keine Leistungen, weil ein Geburtsgebrechen nicht nachgewiesen sei. Diese Verfügung wurde mit Beschwerde angefochten. Am 28. März 1963 (während des Beschwerdeverfahrens) widerrief die IV- Kommission ihren früheren Beschluß und entschied auf Grund eines Schluß- berichte,s des Oberarztes des Kinderspitals, die IV zahle «ab 10. Juli 1962 bis 31. Dezember 1965» die nötigen medizinischen Maßnahmen. Diesen neuen Beschluß überwies die IV-Kommission mit Schreiben vom 14. Juni der kan- tonalen Rekurskommission. Am 6. Juli 1963 verfügte der Präsident der Rekurskommission, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Die Beschwerde sei gegenstandslos ge- worden, weil durch den neuen Beschluß der IV-Kommission vom März 1963 die am 15. November 1962 ergangene Kassenverfügung dahingefallen sei. Mit rechtzeitiger Berufung beantragt die Ausgleichskasse, die Sache zu materieller Beurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen. Die Be- rufung wurde vom EVG mit folgender Begründung gutgeheißen: über Fragen, die den Gegenstand einer Kassenverfügung bilden, kann eine IV-Kommission nicht nachträglich abweichend beschließen, falls die Ver- fügung rechtzeitig an den Richter weitergezogen worden ist. Wegen der Rechtshängigkeit ist die Kompetenz, in der entsprechenden Sache zu ver- fügen, von der Verwaltung zum Entscheid auf den Richter übergegangen; demnach ist die IV-Kommission nur mehr befugt, der Ausgleichskasse zuhan- den des Richters Anträge zu unterbreiten. (Art. 69 IVG in Verbindung mit den Art 84, Abs. 2 und 85, Abs. 2, Buchst. c und d, AHVG; EVGE 1958, S. 45 ff., ZAK 1958, S. 143; EVGE 1960, S. 89, Erwägung 4, und EVGE 1962, S. 157 ff., ZAK 1962, S.485). Im vorliegenden Fall ist die Kassenverfügung vom 15. November 1962 rechtzeitig angefochten und dadurch die Entscheidungskompetenz des kan- tonalen Richters begründet worden. Daher ist der pendente lite ergangene Kommissionsbeschluß vom März 1963 lediglich ein Antrag, diesen neuen Verwaltungsentscheid zum Urteil zu erheben. Als solcher hat er keineswegs die Kassenverfügung vom 15. November hinfällig und die Beschwerde vom 28. November gegenstandslos zu machen vermocht. Vielmehr hätte der — vom Versicherten fristgerecht angerufene — kantonale Richter die erwähnte Verfügung materiell überprüfen und entscheiden sollen, ob sie gesetzmäßig sei. In richtiger Würdigung der Rechtshängigkeit hat denn auch die Aus- gleichskasse ihre Verfügung vom November 1962 durch keine anderslautende ersetzt. (Nicht geprüft zu werden braucht heute, ob es von diesen Grund- sätzen eine Ausnahme geben könnte, z. B. in der Form eines Rückzuges der Beschwerde, weil die zuständige Verwaltungsinstanz infolge Irrtumes beim Erlaß der streitigen Verfügung auf diese korrigierend zurückkommt. Hier liegt nichts derartiges vor.) Der kantonale Richter wird das Versäumte nachholen und ein Sachurteil fällen müssen.

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VON An einer Besprechung vom 25. Februar mit Delegationen MONAT der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen orien- tierte Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversi- ZU cherung die Vertreter der Ausgleichskassen über das MONAT Arbeitsprogramm 1964 der Unterabteilung AHV/IV/EO. Ferner wurden Fragen der jährlichen Berichterstattung der Ausgleichs- kassen erörtert.

Am 25. Februar 1964 ist in Freiburg im Breisgau ein neues Abkom- men über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Bundes- republik Deutschland abgeschlossen und schweizerischerseits durch Di- rektor Dr. A. Saxer, Beauftragter für Sozialversicherungsabkommen, deutscherseits durch Ministerialdirektor G. von Haeften unterzeichnet worden. Das Abkommen bezieht sich in beiden Ländern auf die Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung, auf die Unfallversicherung sowie auf die bundesrechtlichen Familienzulagen. Überdies enthält es eine Regelung, die den Übertritt von der Krankenversicherung des einen Staates in diejenige des andern erleichtert. Der Vertrag beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Er bedarf der Ratifikation und wird mit seinem Inkrafttreten das zur Zeit geltende Abkommen vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung ersetzen.

Am 27. und 28. Februar tagte die Kommission für Altersfragen unter dem Vorsitz von Direktor A. Saxer und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung in einer vierten Plenarsitzung. Zur Diskussion stand der Existenzbedarf der alten Leute. Ferner wurden Berichte über die Lage der AHV-berechtigten Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft sowie über die Existenzgrundlagen von Berg- bauern im AHV-berechtigten Alter entgegengenommen. Die Kommission ließ sich auch eingehend über den Stand der Arbeiten in den verschie- denen Arbeitsgruppen orientieren.

HARZ 1964 97

Die sechste AHV-Revision und die Ausgleichskassen Die administrativen Umtriebe, welche die sechste AHV-Revision mit sich bringt, sind allgemein und soweit sie die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf betreffen, in der ZAK (1964, S. 2 und 50) Klon 'gewürdigt worden. Dem zeitlichen Ablauf entsprechend, soll nunmehr die Rolle der Aus- gleichskassen dargestellt werden.

Die Festsetzung und die Auszahlung der Renten in der AHV und der IV erfolgt normalerweise durch die 25 kantonalen Ausgleichskassen, die beiden Ausgleichskassen des Bundes und die 77 Verbandsausgleichs- kassen. Die Ausgleichskassen wurden indessen bei der Durchführung der sechsten AHV-Revision wirksam entlastet, weil die Zentrale Aus- gleichsstelle auf ihrer Datenverarbeitungsanlage über 700 000 Renten elektronisch umrechnen konnte. Gleichwohl sind ihnen noch große Auf- gaben verblieben. Anfangs des Jahres hatten sie die Rentenbezüger über die Revision und die besondere Lage, die aus der Referendumsfrist und nachherigen rückwirkenden Inkraftsetzung auf 1. Januar entstanden, zu orientieren. Nachher galt es, die von der Zentralen Ausgleichsstelle be- rechneten Rentenerhöhungen auf die Rentenregisterkarten und auf die Adressierplatten für die Zahlungsanweisungen zu übertragen. Gegen- wärtig werden auf diesen Adressierplatten die neuen monatlichen Zah- lungsbeträge eingestanzt, so daß erstmals im April 1964 die erhöhten Renten ausgerichtet werden können. Daraufhin folgen — eine umfas- sende Arbeit mehr — die Differenznachzahlungen für Januar, Februar und März 1964. Daneben haben die Ausgleichskassen etwa 60 000 Renten anhand eines besonderen Umrechnungsblattes selbst umzurechnen. Es handelt sich um bestimmte Gruppen von Sonderfällen, die sich für die maschinelle Um- rechnung nicht eigneten, dann aber auch um Normalfälle von neuen Renten und von Änderungen während der Monate Januar bis März 1964. Schließlich bringt die Gesetzesrevision durch die Erweiterung des Bezügerkreises einen weiteren namhaften Zuwachs von Renten, die von den Ausgleichskassen festgesetzt und mit Rückwirkung ab 1. Januar 1964i ausbezahlt werden müssen. Hiezu gehören die Renten, welche durch die Herabsetzung des Rentenalters der Frau auf 62 Jahre entstehen (schät- zungsweise 22 000 Fälle). Dazu kommen die Zusatzrenten für die Ehe- frauen zwischen 45 und 60 Jahren (37 000) und die Kinder von Alters-

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rentnern (10 500). Etwa 2 000 Hinterlassenenrenten werden wieder auf- leben, weil die Revision die Renten für in Ausbildung stehende Waisen auf 25 Jahre erstreckt hat. Alle diese neuen Renten können nicht auto- matisch verfügt werden, sondern erfordern eine besondere Anmeldung der Berechtigten.

Wie kann diese zusätzliche Arbeit — die Ausgleichskassen sind auch ohne sie voll ausgelastet — in der zur Verfügung stehenden Zeit über- haupt bewältigt werden? Darauf gibt es keine allgemeingültige Antwort. Die rund 2 000 Kassenfunktionäre (die keineswegs nur die AHV betreuen und u. a. gleichzeitig die zweite EO-Revision durchzuführen haben) ver- teilen sich auf kleinere, mittlere und große Ausgleichskassen. Auch die Zahl der Rentenfälle schwankt von Kasse zu Kasse, und zwar von eini- gen hundert bis zu mehr als 80 000 Fällen. Der durch die sechste AHV- Revision ausgelöste Arbeitsanfall muß je nach dem Geschäftsumfang, der sachlichen und personellen Kassenorganisation und der maschinellen Einrichtungen gemeistert werden. Einmal fällt dies leichter, einmal schwerer. Sehr oft sind besondere Vorkehren, wie interne Personalver- schiebungen, zahlreiche abendliche und nächtliche Überstunden, vorüber- gehend eingestelltes Aushilfspersonal (trotz Personalknappheit) und eine Erweiterung des Maschinenparkes (z. B. Prägemaschinen für die Adressierplatten) nicht zu umgehen. Die hiefür erforderlichen Vor- arbeiten wurden von den Ausgleichskassen überall rechtzeitig getroffen.

Von großer Bedeutung war es, die für die Rentenberechnungen zu- ständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ausgleichskassen in zweckmäßiger Weise über die Einzelheiten (und auch die Tücken) der neuen Gesetzesbestimmungen zu orientieren. Das Bundesamt für Sozial- versicherung hat deshalb wie schon früher Instruktionstagungen durch- geführt und diese auf eine breite Ebene gestellt. Diese Tagungen sind bei 300 Teilnehmern in St. Gallen, Luzern und Lausanne auf großes Interesse gestoßen, wohl nicht zuletzt, weil ein erstmals in Gebrauch genommenes Demonstrationsgerät (der Schreibprojektor «PROKI») es erlaubte, zahlreiche praktische Einzelbeispiele gemeinsam durchzu- arbeiten. Die Revisionsarbeiten wickeln sich programmgemäß ab. Sie werden, wie sich erfreulicherweise feststellen ließ, nicht einfach nach Schema F erledigt, sondern mit Einsatzfreudigkeit und im Hinblick auf das schöne Ziel, den betagten Mitbürgern, Witwen, Waisen und Invaliden möglichst bald eine wesentlich höhere Renten ausrichten zu können.

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Die neuen Bestimmungen über die Renten

Die sechste AHV-Revision, die rückwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft treten wird, bringt auf dem Gebiet der Renten dreierlei Neue- rungen. Einmal wird der Kreis der Berechtigten erweitert, dann werden die Renten beträchtlich erhöht, und schließlich werden verschiedene Här- ten und Ungleichheiten beseitigt. Im folgenden soll kurz auf diese drei Gruppen von Neuerungen eingetreten und am Schluß noch auf die Durchführung der Revision hingewiesen werden.

Die Erweiterung des Kreises der Rentenberechtigten

Von der Erweiterung des Kreises der Rentenberechtigten profitieren in erster Linie die Frauen. Durch die Herabsetzung des Frauenalters von 63 auf 62 Jahre wird ein Frauenjahrgang zusätzlich in die Rentenberechtigung gelangen. Der gesamte Rentnerbestand dürfte damit einen Nettozuwachs von rund

20 000 Bezügerinnen erfahren. Die neue Regel gilt gleichermaßen für

alleinstehende und für verheiratete Frauen, deren Mann noch nicht 65jährig ist. Die Tatsache, daß die Frau früher als bisher in den Genuß der Altersrente gelangt, kann sich auf dem Gebiete der IV unter Um- ständen nachteilig auswirken, indem Frauen nach vollendetem 62. Alters- jahr keine Eingliederungsmaßnahmen und Hilflosenentschädigungen mehr beanspruchen können. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, unterlassenen- und Invalidenversicherung hatte zwar beab- sichtigt, auch die altersmäßigen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Ehepaaraltersrente neu zu gestalten und die Altersgrenze für die Frauen einheitlich auf das 62. Altersjahr festzusetzen. Bundesrat und Parlament sind diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt, so daß nach wie vor die Möglichkeit besteht, daß eine Ehepaaraltersrente beim Tode des Mannes vorerst durch eine Witwenrente und dann durch eine ein- fache Altersrente abgelöst wird; doch besteht heute noch weniger Grund als bisher, von den geltenden Berechnungsregeln für solche Fälle abzu- weichen. Wichtiger als die Vorverlegung des Rentenalters der Frau ist die Einführung von Zusatzrenten für die Ehefrau und für die Kinder eines Altersrentners. Für die 45 bis 60jährige Ehefrau des Altersrentners soll in Zukunft eine Zusatzrente gewährt werden, die 40 Prozent der ein- fachen Altersrente beträgt und auf den gleichen Grundlagen berechnet

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wird wie diese. Ebenso ist für Kinder von Altersrentnern bis zum 18. bzw. bis zum 25. Altersjahr ein 40 oder 60pr0zentiger Zusatz zur Alters- rente vorgesehen. Einzelheiten über den Anspruch der Kinder (z. B. wenn einzig die Mutter Altersrentnerin ist) werden in der Vollzugsverordnung zu umschreiben sein. Gesamthaft gesehen ist jedoch die Neuregelung derjenigen der IV nachgebildet und ermöglicht es auch, die bestehende Besitzstandsgarantie für Invalidenrentner mit Zusatzrenten aufzuheben. Voraussichtlich werden auch die speziellen und nicht ganz einfachen Berechnungsregeln für invalide Ehefrauen, die Anspruch auf Zusatz- renten für Kinder hatten, wegfallen können. Diese Neuerung wird eben- falls eine ansehnliche Erweiterung der Bestände zur Folge haben: Man rechnet damit, daß für rund 37 000 Frauen und für 10 000 Kinder Zusatz- renten ausgerichtet werden. Eine letzte Änderung betrifft die Waisenrenten und durch Reflex- wirkung die Zusatzrenten der IV. Diese Leistungen, die bisher in Aus- bildung begriffenen Kindern längstens bis zum 20. Altersjahr gewährt wurden, sollen in Zukunft — im Sinne eines Beitrages der AHV an die Nachwuchsförderung — bis zum 25. Altersjahr gewährt werden. Dabei ist der Begriff der Ausbildung nicht verändert worden, so daß weiter- hin die bisherigen Kriterien Anwendung finden. Die Ausdehnung der Bezugsdauer der Waisenrenten dürfte den Rentnerbestand nur unbe- deutend, schätzungsweise um rund 2 000 Bezüger, erweitern. Alle Neuerungen, die auf eine Erweiterung des Bezügerkreises ab- zielen, werden erst in einer zweiten Phase des Vollzugs zur Anwendung gelangen. Es besteht die Absicht, die neu hinzukommenden Rentner und Angehörigen von Rentnern im April aufzufordern, eine erstmalige oder eine Ergänzungsanmeldung einzureichen, die dann durch die Ausgleichs- kasse zu behandeln und durch eine erstmalige oder Ergänzungsverfü- gung zu erledigen ist.

Die Rentenerhöhung

Im Zentrum der sechsten AHV-Revision steht die Erhöhung der AHV- und IV-Renten. Durch eine Verbesserung der laufenden und der neuen Renten soll erreicht werden, daß das ursprüngliche Verhältnis zwischen Rente und Erwerbseinkommen — trotz der Einkommenssteigerung — weiterhin gewahrt bleibt. Im folgenden werden nur einige allgemeine Aspekte der Rentenerhöhung aufgezeigt. Auf die mehr technischen Fra- gen der Umrechnung der laufenden Renten und die Berechnung der neuen Renten sei hier nicht eingetreten. Ferner wird darauf verzichtet,

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auch auf die Erhöhung der außerordentlichen Renten und der Hilflosen- entschädigungen einzugehen; diese beiden Leistungen machen die Be- wegung der ordentlichen Minimalrente mit und stellen unter dem all- gemeinen Aspekt keine besonderen Probleme. Für die Erhöhung der ordentlichen Renten unterscheidet das Gesetz zwischen laufenden Renten und Neurenten. Für die laufenden Renten wird allgemein die Erhöhung um mindestens ein Drittel vorgesehen, während für die Neurenten eine neue Rentenformel verbunden mit der Aufwertung des durchschnittlichen Jahresbeitrages Anwendung findet. Die Garantie der Drittelerhöhung geht zurück auf die schlechten Erfah- rungen, die bei der fünften Revision mit einer unterschiedlichen Erhö- hung gemacht wurden; durch die Erhöhung um einen bestimmten Mindestsatz sollen Unzufriedenheiten und damit neue Revisionswünsche nach Möglichkeit vermieden werden. Bei der Vollrente ist die Drittel- erhöhung nahezu gleichwertig mit der Berechnung nach den neuen Re- geln. Die auf Grund eines erhöhten Durchschnittsbetrages berechnete Neurente entspricht grosso modo der um ein Drittel erhöhten laufenden Renten. Abweichungen ergeben sich — abgesehen von den Rundungs- differenzen — in der Nähe der Mindestrente und der Höchstrente vor allem deswegen, weil die neue Rentenformel nur noch zwei Progressions- stufen kennt, während die bisherige deren drei vorsah. Einen besonderen Hinweis verdient die Aufwertung der Beiträge. Für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages werden in Zu- kunft die vor dem 1. Januar 1965 geleisteten Beiträge um ein Drittel aufgewertet. Mit dieser Aufwertung soll der Effekt der allgemeinen Lohnsteigerung ausgeglichen werden. Mit andern Worten: es soll der durchschnittliche Jahresbeitrag nicht mehr durch nominell geringe Lohn- bezüge in den ersten Jahren der AHV verfälscht, sondern der heutigen Einkommenssituation des Versicherten angepaßt werden. Die Methode der Drittelaufwertung ist nun zwar ziemlich grob. Um genau zu sein, müßten die Beiträge seit 1948 für jedes Jahr mit einem besonderen Koeffizienten multipliziert werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Me- thode ist hingegen administrativ einfach. Für Renten, die bis November

1965 entstehen, wird in der Regel die gesamte Beitragssumme um ein

Drittel aufgewertet werden können, eine Arbeit, die die Ausgleichs- kassen ohne Schwierigkeiten bewältigen können. Später wird allerdings auch bei der jetzigen Aufwertungsmethode die Sache etwas komplizier- ter, indem ein Teil der Beitragssumme aufgewertet wird, der andere aber unaufgewertet bleibt oder später vielleicht mit einem andern Aufwer- tungskoeffizienten multipliziert wird. In diesem Zusammenhang sei dar-

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auf hingewiesen, daß der Zuschlag von 15 Franken in Zukunft bei der Neuberechnung des Durchschnittsbeitrages alter Renten nicht mehr be- rücksichtigt wird. Ist nach dem Gesagten die Drittelerhöhung bei den Vollrenten nahe- zu identisch mit der Anwendung der neuen Rentenformel, so gilt dies nicht für die Teilrenten. Die Teilrenten alter Ordnung werden aufge- hoben und in Vollrenten oder Teilrenten neuer Ordnung umgewandelt. Dies bedeutet für einen großen Teil dieser Rentenbezüger, die nicht die Minimalrente beziehen und eine vollständige Beitragsdauer aufweisen, eine sehr beträchtliche Erhöhung, die bis zum 2 oder 3fachen der bis- herigen Renten •gehen kann (z. B. maximale Ehepaar-Altersrente bei Skala 2 A von 162 Franken geht neu auf 427 Franken im Monat). Admi- nistrativ wird sich diese Neuerung, wenn einmal die gegenwärtige Um- rechnung vorgenommen ist, als Vereinfachung erweisen, weil in Zukunft nicht mehr zwischen alten und neuen Teilrenten unterschieden werden muß und die besonderen Ablösungsprobleme dahinfallen. Bei den neuen Teilrenten wurde aus ganz anderen Gründen eine neue Abstufung vor- genommen. Das Problem der Fremdarbeiter, das für die AHV finanziell von großer Bedeutung ist, macht es nötig, die Leistungen für kurzfristig Beitragspflichtige genauer dem Pro-rata-Verhältnis anzupassen und die bis heute vorgenommenen Aufrundungen einzugrenzen. Bisher entsprach die neue Teilrente jeweils dem nächsthöheren Zwanzigstel des Verhält- nisses zwischen Beitragsdauer des Versicherten und Beitragsdauer des Jahrganges. So erhielt beispielsweise ein Versicherter, dessen Jahrgang

45 Jahre beitragspflichtig war, bei einjähriger Beitragsleistung, nicht

1/42 ( = 2,2 Prozent), sondern 1/20 ( = 5 Prozent) der Vollrente. Dies wird

nun geändert. Zwar wird es weiterhin 19 Teilrentenskalen geben, aber die Renten der unteren Skalen werden dem genauen Verhältnis zwischen Beitragsdauer des Versicherten und Beitragsdauer des Jahrganges ent- sprechen, während der langfristig Versicherte in den Genuß großzügiger Aufrundungen kommt. In Prozenten der Vollrente werden die Renten der Skalen unter 5 alt (8 neu) im allgemeinen ungünstiger sein, jene über

12 alt (16 neu) können günstiger sein als bisher, während im Mittelfeld

die Abstufung unverändert bleibt. In der untersten Zone der Teilrenten ist demnach die Garantie der Drittelerhöhung von großer Bedeutung. Die aus besonderen Gründen gekürzten Renten sind um eine Position vermindert worden. Die Hinterlassenenrenten waren bisher auf den Durchschnitt der drei letzten normalen Jahreseinkommen des Verstor- benen zu kürzen. Diese Bestimmung hätte wegen der Einkommensent- wicklung ohnehin eine Änderung erfahren müssen. Auf Antrag der Eid-

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genössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung und des Bundesrates hat nun der Gesetzgeber kurzerhand ihre Abschaffung beschlossen, da bei der Basisrente dafür gesorgt sei, daß die Überversicherung keine stoßenden Formen annimmt. Damit fällt eine Bestimmung weg, die oft nur mit Widerstreben angewendet wurde. Bestehen bleiben hingegen die Regeln über die Kürzung der Renten auf Alimente. Diese Regeln können zur Folge haben, daß bei der jetzigen Erhöhung einzelne Renten nicht verbessert werden.

Verschiedenes Einige sekundäre Änderungen haben die Aufhebung von Härten und von Ungleichheiten zum Ziel. In Artikel 20 AHVG ist die Bestimmung über die Steuerbefreiung der außerordentlichen Rente ohne große Diskussion aufgehoben worden. Das von Zeit zu Zeit auftauchende Problem des Wiederauflebens der Witwenrente bei Ungültigerklärung der zweiten Ehe der Witwe soll nunmehr in der Vollzugsverordnung eine Lösung finden. Ebenso kann die ersatzweise Anrechnung von Beiträgen der Ehe- frau und anderseits die Nichtanrechnung von Invalidenbeiträgen in der Vollzugsverordnung verankert werden. Schließlich wird der im Alter geschiedenen Frau, die keine Möglichkeit hatte, durch Beitragsleistung einen Anspruch auf ordentliche Rente zu erwerben, die außerordentliche Rente ohne Einkommensgrenze gewährt und damit ein ausgesprochener Härtef all aus der Welt geschafft.

Schlußbemerkungen Die im Gang befindliche erste Phase der Durchführung hat die Um- rechnung und Neuberechnung der bereits gewährten Renten zum Ziele. Für die Neufestsetzung dieser Renten ist bekanntlich im Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, und der Bundesrat hat in einem Vorbeschluß vom 21. Januar 1964 bestätigt, daß keine Verfügungen an die Rentner ergehen, sondern grundsätzlich das in der E0 übliche Ver- fahren angewendet werden soll. Ziel der ersten Phase ist es, die laufen- den Renten im April mit dem erhöhten Betrag auszuzahlen. Die zweite Phase wird eingeleitet durch den Erlaß der neuen Voll- zugsbestimmungen. Hierauf sollen die Nachzahlungsdifferenzen für das erste Quartal ausbezahlt und die Anmeldungen der neu rentenberechtig- ten Personen entgegengenommen und verarbeitet werden. Die zweite Phase ist nicht terminiert, doch wird die Verwaltung danach trachten, die Neuanmeldungen innert nützlicher Frist zu erledigen.

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Angaben über die Revisionsstellen der AHV Im Anschluß an frühere Ausführungen (ZAK 1956, S. 379; 1957, S. 352; 1958, S. 6 und 280; 1961, S. 62) wird nachstehend über Erfahrungen mit den AHV-Revisionsstellen berichtet.

Der Bestand der Revisionsstellen Die nachstehende Tabelle gibt den Bestand Ende 1963 im Vergleich zu demjenigen Ende 1957 gemäß Aufstellung in ZAK 1958, Seite 7, wieder.

Zahl der externen und internen Revisionsstellen am 31. Dezember 1957 und am 31. Dezember 1963

Bestand am Bestand am Art der Revisionsstellen 31. 12. 57 Zuwachs Abgang 31. 12. 63

Externe Stellen

Private — Gesellschaften 34 2 1 35 — Einzelrevisionen 9 — 3 6 Bund ___ 5 — 5 Kantone 8 — 2 6 Total 56 2 6 52

Interne Stellen

Kantonale AK 18 1 1 18 Verbands-AK 20 — 2 18

Total 38 1 3 36

Externe und interne Stellen

Gesamttotal 94 3 9 88

Daraus ist zu entnehmen, daß der Bestand seit Ende 1957 etwas zurückgegangen ist. Der Abgang von 9 Revisionsstellen und die Zulas- sung von 3 neuen Revisionsstellen brachte keine nennenswerte Verschie-

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bung der Mandate mit sich. Diese Konstanz zeigt das Interesse der Revisionsstellen für die AHV-Revisionen und das Vertrauen der Aus- gleichskassen gegenüber den beauftragten Revisionsorganen.

6 Revisionsstellen sind nur mit Kassenrevisionen, 22 Revisionsstellen

nur mit Arbeitgeberkontrollen und 24 Revisionsstellen sowohl mit Kas- senrevision als auch mit Arbeitgeberkontrollen beauftragt.

Der Bestand der Revisoren

Am 31. Dezember 1963 wurden 93 leitende Revisoren, 80 mitwirkende Revisoren und 58 Hilfsrevisoren gezählt. Im Vergleich zum Bestand am 31. Dezember 1957 waren 3 leitende Revisoren (96) weniger und 22 mit- wirkende Revisoren (58) sowie 27 Hilfsrevisoren (31) mehr zu ver- zeichnen. Auffallend ist die hohe Zahl von Hilfsrevisoren. Ferner zeigt sich auch die Schwierigkeit, Personen mit genügender Ausbildung für die Zulassung in Vorschlag zu bringen. Sehr oft müssen Personen ein- gesetzt werden, die sich die erforderlichen Kenntnisse zuerst als Hilfs- revisoren erwerben müssen.

Die Durchführung der Kassenrevisionen

Die beim Bundesamt für Sozialversicherung eingegangenen Kassenrevi- sionsberichte gaben in den letzten Jahren in bezug auf die Arbeit der Revisionsstellen nicht Anlaß zu grundsätzlichen Bemerkungen. Zwar mußten da und dort vollständige Prüfungen oder eine klarere Bericht- erstattung verlangt werden. Jedoch waren Beanstandungen in wesent- lichen Punkten selten. Daraus darf geschlossen werden, daß die Wei- sungen vom 15. Juli 1957 und 31. Oktober 1960 an die Revisionsstellen ordnungsgemäß befolgt wurden. Auch die mit der Einführung der IV und mit den bisherigen AHV- und EO-Gesetzesrevisionen verbundenen Revisionsfragen haben die Revisionsstellen ohne Schwierigkeiten ge- meistert. In revisionstechnischer Hinsicht ist zu erwähnen, daß die Prüfungen bei den in Personalunion geführten Ausgleichskassen nun durchwegs nur noch durch eine Revisionsstelle vorgenommen werden. Auch die Auf- teilung der Prüfungen auf die AHV-Revisionsstelle und die Kontroll- stelle der Gemeinde, wie sie bei Gemeindezweigstellen vereinzelt Praxis war, wurde aufgehoben. Damit wird die Gefahr vermieden, daß bei der Revision «Nahtstellen» entstehen, die zu Prüfungslücken führen können.

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Die Ablieferung der Kassenrevisionsberichte

Es wurden seinerzeit die Gründe dargelegt (ZAK 1961, S. 62), die eine rechtzeitige und möglichst gleichmäßige Ablieferung der Kassenrevi- sionsberichte notwendig machen. Leider sind diese Empfehlungen ohne Wirkung geblieben. Die nachstehende Tabelle gibt die Lage in den Jahren

1961 und 1962 wieder.

Eingang der Revisionsberichte der Jahre 1961 und 1962

Prozentzahlen

vor dem Endtermin nach dem Jahr vor Beginn innerhalb Endtermin überhaupt des letzten des letzten Monats Monats

Hauptrevision

1961 34,5 31,7 33,8 100 1962 30,8 32,3 36,9 100

Abschlul3revision

1961 42,7 32,1 25,2 100 1962 44,7 24,5 30,8 100

Diese Tabelle zeigt eine Entwicklung, die schon früher festzustellen war. Der Prozentsatz der verspätet eingehenden Berichte wird von Revision zu Revision größer. Ein Drittel der Berichte geht zur Zeit im letzten Monat vor dem Endtermin und ein Drittel nach diesem Termin ein. Eine Verschiebung der Termine, die seinerzeit im Einvernehmen mit den Revisionsstellen unter Berücksichtigung ihrer übrigen Tätigkeiten festgelegt wurden, brachte keine Abhilfe Der verspätete Beginn der Revisionen und der Rückstand in der Berichterstattung werden nämlich meistens mit der Verhinderung durch andere dringliche Aufträge und der Personalknappheit begründet. Obwohl solche Umstände beachtlich sein können, befriedigt der heutige Zustand auf die Dauer kaum.

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Das Gesetz des Kantons Aargau über Kinderzulagen für Arbeitnehmer

Entstehung des Gesetzes Am 11. Januar 1955 erklärte der Große Rat eine Motion Trottmann er- heblich, die den Regierungsrat beauftragte, die Frage zu prüfen und dem Großen Rat Bericht und Antrag zu stellen für den Erlaß eines Ge- setzes betreffend die Ausrichtung von Familien- und Kinderzulagen an Arbeitnehmer und an Selbständigerwerbende mit kleineren Einkommen durch Errichtung von öffentlichen und privaten Ausgleichskassen. Fer- ner erklärte der Große Rat am 24. März 1959 eine Motion Baumann er- heblich, die den Regierungsrat ersuchte, dem Großen Rat eine Vorlage zu unterbreiten, damit auf kantonalem Boden die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 ergänzt und auch an Kleinbauern Familienzulagen ausgerichtet werden können. Mit Bericht und Antrag vom 5. Oktober 1962 legte der Regierungsrat dem Großen Rat einen Entwurf zu einem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vor. In der Sitzung vom 23. Dezember 1963 hat der Große Rat die Vorlage genehmigt. Die Begehren, Kinderzulagen für Selbstän- digerwerbende einzuführen und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zusätzliche kantonale Zulagen zu gewähren, wurden vom Großen Rat entsprechend dem Antrag des Regierungsrates abgelehnt. Damit hat der Aargau als 24. Kanton ein Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer erlassen.

Geltungsbereich Dem Gesetz unterstehen alle Arbeitgeber, die im Kanton einen Wohn- oder Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben. Nicht unterstellt sind: die kantonalen Gerichte, Verwaltungen, Anstalten und Betriebe, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, die Haus- dienstarbeitgeber für ihre weiblichen Angestellten sowie die Arbeitgeber für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten. Arbeitgeber, welche ge- stützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag oder eine gesamtarbeitsvertrags- ähnliche Regelung Kinderzulagen ausrichten, können vom Regierungsrat unter gewissen Voraussetzungen von der Anschlußpflicht an eine Fami- lienausgleichskasse befreit werden. Die dem Gesamtarbeitsvertrag oder der gesamtarbeitsvertragsähnlichen Regelung nicht unterstellten Arbeits- verhältnisse des gleichen Betriebes können bei mindestens gleichwertigen

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Leistungen befreit werden. Die Befreiung ist aufzuheben, wenn die ge- setzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind sowie auf Antrag der Parteien.

Bezugsberechtigte Personen Bezugsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt sind. Nebenberufliche Arbeitnehmer erhalten die Zulage ge- mäß dieser Tätigkeit nur dann, wenn sie nicht schon gestützt auf die Haupttätigkeit die volle Zulage erhalten. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch; doch sind die Zulagen bei Unfall, Krank- heit oder Tod nach Erlöschen des Lohnanspruches noch während drei Monaten weiter auszurichten. Ausländische Arbeitnehmer haben nur für ihre in der Schweiz woh- nenden Kinder Anspruch auf die Zulagen. Der Regierungsrat ist jedoch ermächtigt, die Anspruchsberechtigung auf die im Ausland wohnenden Kinder auszudehnen sowie den Bezügerkreis, die Art und den Umfang der Zulagen zu bestimmen.

Kinderzulagen Die Kinderzulage beträgt mindestens 20 Franken im Monat für jedes Kind. Als zulageberechtigt gelten die ehelichen und Adoptivkinder, fer- ner die außerehelichen und Stiefkinder, sofern der Arbeitnehmer für deren Unterhalt überwiegend aufkommt, die Pflegekinder, für die der Arbeitnehmer voll aufkommt, sowie schließlich die Geschwister des Arbeitnehmers, für deren Unterhalt dieser überwiegend aufkommt. Die Altersgrenze ist auf 16 Jahre festgesetzt; für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder infolge eines Gesundheitsschadens für dauernd oder län- gere Zeit mehr als zur Hälfte arbeitsunfähig sind, beträgt sie 20 Jahre. Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, darf nur eine Kinder- zulage ausgerichtet werden, wobei der Anspruch in der Regel dem Ehe- mann zusteht. Für Kinder aus geschiedener oder getrennter Ehe steht der Anspruch jenem Elternteil zu, bei dem sich das Kind in Obhut be- findet. Bietet der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Zulagen, so sind diese der- jenigen Person, Amtsstelle oder Anstalt auszurichten, die für das Kind sorgt. Die Zulagen treten zu allfälligen gerichtlich festgelegten Unter- haltsbeiträgen hinzu, sofern der Richter keine andere Regelung trifft. Nicht bezogene Zulagen können für die letzten 12 Monate vor der Gel- tendmachung des Anspruches nachgefordert werden. Die Rückforderung

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zu Unrecht bezogener Zulagen ist in entsprechender Weise geordnet wie die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Renten im AHVG.

Organisation Alle dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber haben einer vom Regierungs- rat anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse beizu- treten. Für die Anerkennung der privaten Familienausgleichskassen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Zur Gründung von Kassen sind beruf- liche und zwischenberufliche Arbeitgeberverbände befugt. Der Kasse müssen mindestens 8 Arbeitgeber angehören, die mindestens 600 Arbeit- nehmer beschäftigen. Die gesetzlichen Mindestleistungen sind zu erbrin- gen, eine geordnete Geschäftsführung ist zu gewährleisten und die Kassenvorschriften haben den Bestimmungen des Gesetzes zu entspre- chen. Die erwähnte Mindestzahl der Arbeitgeber wird jedoch nicht ver- langt bei Familienausgleichskassen, die von einer AHV-Verbandsaus- gleichskasse geführt und für sämtliche dieser Kasse angeschlossene Arbeitgeber errichtet werden. Anerkennungsbehörde ist der Regierungs- rat, dem auch die Kassenvorschriften und deren Änderungen sowie all- fällige Auflösungs- und Fusionsbeschlüsse privater Kassen zur Geneh- migung zu unterbreiten sind. Neue Familienausgleichskassen können erstmals auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sodann auf den 1. Januar 1966 und später jeweils in Abständen von fünf Jahren errichtet werden. Mit der Anerkennung erlangen die Kassen das Recht der Persönlichkeit. Sie unterstehen einer jährlichen Überprüfung durch eine unabhängige Re- visionsstelle, die ihren Bericht der Direktion des Innern einzureichen hat. Die anerkannten Familienausgleichskassen sind von der Entrichtung aller Steuern befreit. Der Kanton errichtet eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt. Deren Führung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen. Der kantonalen Familienausgleichs- kasse gehören alle dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber an, die nicht binnen drei Monaten nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft von der Anschlußpflicht an eine Familienausgleichskasse befreit werden oder keiner privaten Kasse beitreten.

Finanzierung Die Finanzierung der Kinderzulagen und der Verwaltungskosten hat durch die Arbeitgeber zu erfolgen. Werden die Zulagen durch Familien-

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ausgleichskassen ausgerichtet, so erfolgt die Finanzierung durch Bei- träge in Prozenten der AHV-Lohnsumme. Allfällige überschüsse sind nach Bildung eines angemessenen Betriebs- und Reservefonds zur Herab- setzung der Beiträge oder zur Erhöhung der Zulagen zu verwenden. Die Beiträge der privaten Kassen werden durch eine mehrheitlich aus Arbeit- gebern zusammengesetzte Verwaltungskommission, worin die Arbeit- nehmer angemessen vertreten sein müssen, festgelegt. Die Beiträge der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch den Regierungsrat im Rahmen der Arbeitgeberbeiträge der von ihm anerkannten privaten Kassen festgesetzt.

Durchführung und Rechtspflege

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Die Kassen haben ihm zu diesem Zwecke nach besonderen Weisun- gen über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten und die Rechnung einzureichen. Der zur Prüfung des Geschäftsberichtes der kantonalen AHV-Ausgleichskasse zuständigen Großratskommission steht auch die Oberaufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse zu. Ferner re- gelt das Gesetz die Auskunftspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und statuiert die Schweigepflicht der mit der Durchführung des Ge- setzes betrauten Personen und Kontrollorgane. Die Kassenverfügungen müssen schriftlich begründet und mit Rechts- mittelbelehrung versehen eröffnet werden. Gegen die auf Grund des Ge- setzes erlassenen Verfügungen der kantonalen Familienausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden. Die privaten Familienausgleichs- kassen können Schiedsgerichte einsetzen. Verfügungen dieser Kassen können innert 30 Tagen seit der Zustellung beim betreffenden Schieds- gericht angefochten werden. Besteht kein Schiedsgericht, so ist die Be- schwerde innert der gleichen Frist beim Obergericht einzureichen. Ent- scheide des Schiedsgerichtes können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden, welches endgültig entscheidet.

Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge- setzes und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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Geburtsgebrechen, Vererbung und Molekularmedizin

Anläßlich der letztjährigen Tagung der Ärzte der IV-Kommissionen der ganzen Schweiz (ZAK 1963, S. 297) hielt Prof. Dr. med. Andrea Prader aus Zürich ein Referat über Geburtsgebrechen, Vererbung und Mole- kularmedizin. Der Referent entwickelte im wesentlichen die gleichen Ge- danken, die er kurz vorher seiner Antrittsvorlesung an der Univer- sität Zürich zugrunde gelegt hatte. Da die Geburtsgebrechen in der IV eine bedeutende Rolle spielen, bringt die ZAK mit der freundlichen Ein- willigung von Prof. Prader einen Abdruck der in der «Neuen Zürcher Zeitung» veröffentlichten Antrittsvorlesung.

Einer der größten Fortschritte der Biologie unserer Zeit ist die Auf- klärung der biochemischen Grundlagen der Vererbung. Für diese bahn- brechende Leistung wurden Crick, Wilkins und Watson im Jahre 1962 mit dem Nobelpreis für Physiologie und Medizin ausgezeichnet. Wieder hat sich hier bestätigt, daß alle Lebenserscheinungen auf biochemische Vor- gänge zurückzuführen sind. Obwohl die heutige Humangenetik, das heißt die menschliche Vererbungslehre, sich noch vorwiegend mit der Analyse von Stammbäumen und statistischen Untersuchungen über das Zahlen- verhältnis von Gesunden und Kranken befaßt, besteht kein Zweifel, daß auch sie sich immer mehr biochemisch-genetischen Problemen zuwendet. «Es ist unvermeidlich», sagt Penrose, einer der führenden angelsächsi- schen Humangenetiker, «daß in naher Zukunft — ja in sehr naher Zu- kunft — die Humangenetik sich mehr und mehr auf Probleme der Bio- chemie reduzieren wird.» Die Formulierung eines bekannten jüngeren Humangenetikers (Clarke) lautet noch knapper: «Genetik ist Bioche- mie.»

Molekularbiologie Die in den Chromosomen linear angeordneten, unsichtbar kleinen Erb- einheiten oder Gene enthalten, wie Semenza vor kurzem an dieser Stelle in seiner Antrittsvorlesung ausgeführt hat, die eigentliche Erbsubstanz, die Desoxyribonukleinsäure (der Einfachheit halber meist nur DNS ge- nannt). Dank der Fähigkeit des DNS-Moleküls, sich zu teilen und wieder zu verdoppeln, geht DNS bei jeder Zellteilung in gleichbleibender Menge auf die beiden regulären Tochterzellen und in halber Dosis auf die Ei-

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und Samenzellen über. Bei der Vereinigung einer Samenzelle mit einer Eizelle ergibt sich somit wieder die normale DNS-Menge. DNS wird so von Zelle zu Zelle, von Individuum zu Individuum in konstanter Dosis weitergegeben als die potentiell unsterbliche chemische Erbsubstanz. Die Reihenfolge der zu Hunderten im DNS-Molekül nebeneinander auf- gereihten vier verschiedenen Pyridin- und Purin-Basen ist für jedes Gen verschieden und stellt den Schlüssel oder den Code für den Aufbau der Gen-spezifischen Eiweißmoleküle in jeder Zelle dar. Je eine Dreier- gruppe dieser Basen, ein sogenanntes Triplett, bestimmt die Wahl einer Aminosäure, und die Reihenfolge der Tripletts im DNS-Molekül legt ihrerseits die Reihenfolge der Aminosäuren im Aufbau der Polypeptid- ketten der Eiweißmoleküle fest. Mit andern Worten, jedes Gen deter- miniert eine spezifische Polypeptidkette. Das Schlagwort lautet: ein Gen eine Polypeptidkette. Beim Menschen enthält jeder Zellkern 23 Chromosomenpaare, die Tausende von Genen enthalten, welche ihrerseits Aufbau und Funktion aller Eiweißmoleküle kontrollieren. Zu diesen Eiweißmolekülen gehören unter anderem die zahlreichen Plasmaeiweiße, die für die Infektions- abwehr wichtigen Antikörper, der rote Blutfarbstoff Hämaglobin, ge- wisse Hormone und vor allem die unübersehbare Fülle von spezifischen Enzymen, welche für die katalytische Steuerung aller Stoffwechsel- reaktionen notwendig sind. Die genaue Struktur dieser Eiweißmoleküle ist allerdings erst in wenigen Fällen, wie zum Beispiel beim Hämoglobin und beim Insulin, bekannt. Die Aufklärung der Struktur der Erbsubstanz und der Struktur der biologisch wichtigen Eiweißmoleküle stellt eine überragende Leistung von Biochemikern, Biophysikern und Genetikern dar. Sie eröffnet die Aussicht auf gezielte Eingriffe in die biochemischen Grundlagen des Lebens und kann als Beginn einer neuen Epoche der Biologie, der Epoche der Molekularbiologie angesehen werden. Wir stehen am Anfang einer unerhörten Ausweitung unserer biologischen Kenntnisse — vergleichbar mit der gewaltigen Entwicklung der Atomwissenschaften in den weni- gen Jahrzehnten seit der Aufstellung der Quantentheorie. Ohne Zweifel wird sich die Medizin in den nächsten Jahrzehnten unter dem Einfluß der sich überstürzenden Fortschritte der Molekularbiologie tiefgreifend ändern.

Erbkrankheit en und Molekularkrankheiten Fast jedes körperliche Merkmal, fast jeder Stoffwechselvorgang, alles was wir Konstitution nennen, ist Gen-bedingt. Mit andern Worten: die

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meisten körperlichen Merkmale und Vorgänge lassen sich auf die Wir- kung spezifischer Eiweißmoleküle und diese wiederum auf die Wirkung bestimmter Gene zurückführen, wobei allerdings beim Menschen diese Zusammenhänge vorläufig erst in einzelnen Beispielen klar überblickt werden können. Unserer körperlich-geistigen Individualität liegt eine biochemische Individualität, das heißt eine individuelle Kombination verschiedener Eiweißmoleküle, und dieser letztlich eine genetische In- dividualität, das heißt eine individuelle Kombination verschiedener Gene oder DNS-Moleküle, zugrunde. Die genetische Variabilität des Menschen ist unendlich groß und um- faßt nicht nur die gesunden, sondern auch die krankhaften Anlagen. Die Zahl der bisher bekannten Erbkrankheiten ist groß, steigt dauernd an und ist theoretisch fast unbegrenzt. Allein am X-Chromoson kennt man heute schon über 50 Gen-Defekte. Neben den eigentlichen Erb- krankheiten, deren Ursache in einem Zusammenspiel von genetischer Bereitschaft und Umwelteinwirkung zu suchen ist. Sogar bei Infektions- krankheiten und Unfällen spielt die Konstitution, das heißt die erb- bedingte Bereitschaft, erbbedingte Resistenz und erbbedingte Heilungs- tendenz eine Rolle. Gesundheit und Krankheit sind in allen ihren Aspek- ten sowohl von den Genen wie auch von der Umwelt geprägt. Erbkrankheiten, die sicher oder mit Wahrscheinlichkeit auf ein feh- lerhaftes Eiweißmolekül, zum Beispiel auf ein fehlerhaftes Hämoglobin oder auf ein fehlerhaftes Enzym, zurückgeführt werden können, nennen wir Molekularkrankheiten. Die genialen Pioniere der Molekularmedizin sind Garrod und Pauling. Garrod nannte schon 1902 seine Untersuchun- gen über die seltene Stoffwechselstörung der Alkaptonurie «a study in chemical individuality». Wenige Jahre später faßte er eine Gruppe ver- erbter Stoffwechselstörungen unter der berühmt gewordenen Bezeich- nung «inborn errors of metabolism» zusammen und postulierte als Ur- sache dieser Krankheiten Defekte auf einzelnen Stoffwechselstufen. 1949 zeigte Pauling, daß ein fehlerhaftes Hämoglobinmolekül die Ursache der Sichelzellanämie, einer häufigen Blutkrankheit bei Negern, ist, und sprach dabei zum erstenmal von einer Molekularkrankheit. Heute ken- nen wir Dutzende von Molekularkrankheiten, und jährlich werden neue bekannt. Zweifellos sind aber alle Erbkrankheiten Molekularkrankhei- ten, auch wenn wir bei den meisten den ursächlichen Molekulardefekt noch nicht kennen. Es ist lehrreich und in die Zukunft weisend, wenn man sich kurz die verschiedenen Stufen unseres Wissens über eine Erbkrankheit vor Augen hält. Auf einer ersten Stufe wird das Leiden in seiner klinischen

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Symptomatologie und vielleicht auch in seinem pathologisch-anatomi- schen Substrat rein empirisch und deskriptiv als besondere Krankheits- einheit erfaßt. Auf einer zweiten Stufe wird aus Geschwistererkrankun- gen und Stammbaumuntersuchungen die Tatsache und die Art der Ver- erbung erkannt. Auf einer dritten Stufe gelingt es, die gestörten Funk- tionen und Stoffwechselvorgänge genauer zu analysieren und daraus die Entstehung der einzelnen Symptome zu begreifen. Auf einer vierten Stufe steht die Lokalisierung des primären Stoffwechseldefektes, auf einer weiteren die Analyse des fehlerhaften Moleküls und auf einer letzten, heute noch nicht erreichbaren Stufe die Aufklärung der fehler- haften Basensequenz im verantwortlichen DNS-Molekül. Diagnose, Behandlung und Prophylaxe hängen davon ab, auf welcher dieser Erkenntnisstufen unser Wissen steht. Die deskriptive Erfassung und Abgrenzung einer Krankheit ist die entscheidende Voraussetzung für die ärztliche Diagnose und damit auch für die Behandlung. Die Kenntnis des Erbganges ist notwendig für die genetische Beratung und für die eugenische Prophylaxe. Das Verständnis der ursächlichen Stoff- wechselstörung ist die Grundlage für eine rationale, wirksame Behand- lung, obwohl auch ohne diese Kenntnis oft eine Behandlung und Linde- rung der einzelnen Symptome möglich ist. Die Aufklärung des DNS- Defektes endlich wird erlauben, die uns jetzt noch phantastisch anmu- tende, gezielte Korrektur der Erbsubstanz ins Auge zu fassen. Große Gebiete der heutigen Medizin sind noch nicht über die erste Stufe, das heißt, noch nicht über die hippokratische deskriptive Krank- heitskenntnis, hinausgelangt. Hieher gehören auch zahlreiche Erbkrank- heiten, und unter diesen vor allem die vererbten Mißbildungen. Ein mo- derner angelsächsischer Kliniker hat kürzlich diese erste Erkenntnis- stufe mit Humor charakterisiert als «the ability to recognize an elephant through having seen one before». Der leichte Spott im Ton ist nicht zu überhören. Er richtet sich gegen die vermeintlich zu anspruchslose und unwissenschaftliche Erkenntnismethode des Klinikers und kennzeichnet die Haltung mancher nur wissenschaftlich orientierter Mediziner, die sich nicht für die Erfassung des Krankheitsbildes, sondern nur für des- sen chemische Hintergründe interessieren. Selbstverständlich braucht die medizinische Forsehung reine Wissenschafter, reine Laborspezialisten und Grundlagenforscher, die nicht gleichzeitig gute Ärzte sein können. Es wird aber immer die erste und wichtigste Aufgabe des um das Wohl seiner Kranken bekümmerten Arztes bleiben, den Angaben des Patienten einfühlend nachzugehen, ihn kunstgerecht zu untersuchen, aus Wissen und Erfahrung schöpfend die Krankheit zu erkennen und den gesamten

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körperlich-seelischen Zustand richtig zu beurteilen. Der Arzt vermag nicht nur den Elefanten von der Maus zu unterscheiden, sondern auch verschiedene Elefantenarten auseinanderzuhalten. Er wird die Behand- lung nach wissenschaftlichen Einsichten leiten, aber auch dort möglichst zweckmäßig handeln, wo die Lage unklar ist. Es wäre schlimm, wenn diese rein klinische Seite der ärztlichen Ausbildung zugunsten einer Überbetonung des biochemisch-genetisch gerichteten biologischen Den- kens vernachlässigt würde. Und doch muß jeder Arzt biologisch denken können, um die wichtigsten Probleme der heutigen medizinischen For- schung zu verstehen. Nur so wird es ihm möglich sein, seinen Wissens- durst zu befriedigen, der immer rascheren Entwicklung der Medizin zu folgen und seinen Patienten direkt oder indirekt das heutige medizinische Wissen voll zugute kommen zu lassen.

Wandel der Kinderheilkunde Für die Kinderheilkunde sind biochemisch-genetische Überlegungen be- sonders naheliegend und aktuell. Der Kinderarzt hat mehr als die mei- sten andern Ärzte mit schwerwiegenden Folgen von Gen- und Chromo- somenstörungen zu tun. Er wird häufiger als andere Ärzte von tief beunruhigten Eltern eines mißgebildeten oder kranken Kindes um ge- netischen Rat gefragt. Immer wieder muß er ahnungslose gesunde Eltern darüber orientierern, daß ihr Kind an einer Erbkrankheit leidet und daß weitere Kinder ebenfalls gefährdet sind. Bis vor etwa zwanzig Jahren hat sich die Kinderheilkunde vorwiegend mit Ernährungsstörungen und Infektionskrankheiten befaßt. In den Ent- wicklungsländern spielen Unter- und Fehlernährung, Infektionen und parasitäre Erkrankungen auch heute noch eine gewaltige Rolle. In den modernen Ländern hat sich dagegen die Kinderheilkunde gewandelt und ausgeweitet wie kaum ein anderes klinisches Fachgebiet. Ernährungs- störungen und Infektionen sind zwar nicht verschwunden, sind aber zah- lenmäßig stark zurückgegangen und lassen sich meistens wirksam be- handeln oder verlaufen leicht. Ihre Darstellung beansprucht nicht mehr den größten Teil eines pädiatrischen Lehrbuches, sondern ist auf wenige Kapitel zusammengeschrumpft. Bezeichnend ist die Tatsache, daß wir im Kinderspital Zürich noch vor fünfzehn Jahren eine immer gefüllte große Scharlachabteilung führten und heute froh sein müssen, wenn wir den Studenten gelegentlich noch einen Patienten mit Scharlach zeigen können. Am besten ermißt man die gewaltigen Fortschritte und die vollständig veränderte Lage am Rückgang der Säuglingssterblichkeit, das heißt der Zahl der Todesfälle auf 1000 Kinder unter einem Jahr.

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Sie betrug von fünfzig Jahren noch 100, vor dreißig Jahren noch 50 und steht heute bei 21. Die Probleme, die uns heute beschäftigen, sind einerseits das weite Gebiet der inneren Medizin mit Ausnahme der altersbedingten Leiden und anderseits das vielfältige Gebiet der Geburtsgebrechen. Zu den Ge- burtsgebrechen zählen wir unter anderen alle Mißbildungen, Unreife und Untergewicht bei der Geburt, Rhesus- und andere Blutgruppen- störungen, zahlreiche Schwachsinnsformen, die zerebralen Lähmungen, zahlreiche Krampfleiden sowie die Störungen des Stoffwechsels und der endokrinen Drüsen. Die Ursachen dieser Geburtsgebrechen sind heredi- täre Gen-Defekte, Chromosomenstörungen, Krankheiten des Embryos oder des Fötus und Schädigungen durch den Geburtsvorgang. Mehr als ein Drittel der 4500 Patienten, die jährlich im Kinderspital Zürich aufgenommen werden, leiden an einem solchen Geburtsgebrechen. Diese Zahl ist eindrücklich, aber nicht erstaunlich, wenn wir uns ver- gegenwärtigen, daß etwa zwei Prozent aller Neugeborenen eine leicht feststellbare Mißbildung aufweisen und vermutlich ebensoviele an einer versteckten Mißbildung oder einer Stoffwechselstörung leiden und daß Schwachsinn und Krampfleiden zu den häufigsten Störungen gehören, die wir sehen. Die heutige Säuglingssterblichkeit von 21 Promille ist nicht mehr die Folge von Ernährungsstörungen und Infektionen, son- dern fast ausschließlich die Folge von schweren Geburtsgebrechen. Die meisten Kinder mit Geburtsgebrechen wurden früher nie hospitalisiert und oft überhaupt keinem Arzt gezeigt. Man verstand ihre Leiden nicht, konnte ohnehin nichts für sie tun, und überdies fielen manche früh einer Infektion zum Opfer. Die Möglichkeit, Mißbildungen operativ zu kor- rigieren, Folgen der Rhesus- und anderer Blutgruppenstörungen durch Austauschtransfusionen zu verhindern, manche Geburtsgebrechen mit Medikamenten oder Hormonen erfolgreich zu behandeln, die zerebralen Lähmungen mit einer Übungsbehandlung entscheidend zu bessern und nicht zuletzt die großartigen materiellen Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die seit 1960 die Kosten für alle Geburtsgebrechen übernimmt, führen heute die mit Geburtsschäden behafteten Kinder zum Arzt und oft zur gründlichen Durchuntersuchung ins Spital. (Fortsetzung folgt)

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Durchführungsfragen der AHV Vergütungen für den Besuch der EXPO 64 Zahlreiche Arbeitgeber werden ihrem Personal besondere Vergütungen für den Besuch der EXPO 64 in Lausanne gewähren. Solche Zuwen- dungen sind als Geschenke anläßlich eines besonderen Ereignisses zu betrachten und im Sinne von Artikel 5, Absatz 4, AHVG und Artikel 8, Buchstabe c, AHVG vom maßgebenden Lohn ausgenommen.

Treueprämien In ZAK 1963, S. 14, wurde unter dem Titel «Dienstaltersgeschenk oder Lohn?» ausgeführt, daß Vergütungen, die der Arbeitgeber jeweils nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren ausrichte, um treue Dienste zu belohnen und einen Anreiz für das Verbleiben am Arbeitsplatz zu geben, zum maßgebenden Lohn gehören. Sie sind keine gemäß Artikel 8, Buch- stabe c, AHVV davon ausgenommene Dienstaltersgeschenke, auch wenn sie etwa mit diesem Namen bezeichnet werden. Immer mehr scheint sich für solche Vergütungen der — treffendere — Ausdruck «Treueprämie» einzubürgern. Derartige in kürzer Zeit- abschnitten ausgerichtete Treueprämien sind auch dann maßgebender Lohn, wenn ihre Auszahlung auf einen Zeitpunkt fällt, in dem üblicher- weise ein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet wird. Wird dagegen nach 25 oder 40 Dienstjahren neben der Treueprämie noch ein eigentliches Dienstaltersgeschenk gewährt, so bleibt dieses wie bisher gemäß Ar- tikel 8, Buchstabe c, AHVV vom maßgebenden Lohn ausgenommen.

LITERATURHINWEISE

Burger, A., Dayer, M., Jeannet-Hasler, M. und Mauöl, N.: La röintAgration professionnelle des handicapAs. Statistische Erhebung bei körperlich Behinder- ten über die ihre Wiedereingliederung bestimmenden hauptsächlichen Fak- toren. Untersuchung bei den in Lausanne wohnhaften Behinderten, welche die Dienste des «Office romand d'interation professionnelle pour handicaps» beanspruchten. 100 S., vervielfältigt, Genf und Lausanne, 1957. Hilfsmittel für das tägliche Leben und den Haushalt. Loseblatt-Dokumentation über erprobte käufliche oder herstellbare Hilfsmittel sowie Tricks zur Über- windung der kleinen und größeren Alltagshindernisse im Dasein körperlich behinderter Menschen. Herausgegeben von der Schweizerischen Arbeitsge- meinschaft für Invalidenhilfe, Postfach Pro Infirmis, Zürich 32. 1963.

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Jost, Helene: Einfluß der Invalidenversicherung auf die Pro-Infirmis-Arbeit. Sonderdruck aus der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung», 1963, Heft 4, S. 269-281, Verlag Stämpfli & Cie., Bern. Kleiner AHV-Führer für Versicherte. Herausgegeben vom Schweiz. Gewerk- schaftsbund, 1964, 27 S., mit Tabellen.

Weber, G., Oppikofer, K. und Belart, W.: Rehabilitationsaufgaben des Arztes. Herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Kommission für Rehabilita- tion, Separatdruck aus der «Schweizerischen Ärztezeitung», Verlag Hans Huber, Bern, 1964, 100 S.

KLEINE MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV tä- der AHV tigte im vierten Quartal 1963 Anlagen im Betrage von

97 Millionen Franken (112 Millionen im dritten Quartal

1963), wovon 8 (1) Millionen auf Wiederanlagen ent- fallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV stellt sich am 31. Dezember 1963 auf 6 649 Millionen Franken (6559 Stand Ende drittes Quartal 1963). Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossen- schaft 433 (433), Kantone 1 076 (1070), Gemeinden 896 ( 881), Pfandbriefinstitute 1 812 (1 792), Kantonalbanken

1 283 (1 249), öffentlich-rechtliche Institutionen 26 (24)

und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1 123 (1110). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. Dezember 1963 auf 3,32 Prozent gegen 3,31 Pro- zent am Ende des dritten Quartals 1963.

Berichterstattung Die AHV/IV/E0-Organe haben dem BSV bis 3 0. April der AHV/IV/E0- 1 9 6 4 über das Geschäftsjahr 1963 Bericht zu erstatten. Organe Dieser ist von den Ausgleichskassen nach den Richt- über das Jahr 1963 linien vom 10. April 1962, von den Sekretariaten der IV-Kommissionen nach jenen vom 5. April 1962 und von den IV-Regionalstellen nach denjenigen vom 3. Mai 1962 abzufassen. Zusatzfragen sind diesmal nicht zu beant- worten. Allfällige ergänzende Berichte der IV-Kommis- sionen sind bis 31. Mai 1964 einzureichen. Das BSV ist den Durchführungsstellen dankbar, wenn sie diese Fristen einhalten, damit die Auswertungs- arbeiten keine Verzögerung erleiden. Die Berichte sind möglichst kurz zu fassen. Insbesondere soll auf Ausfüh- rungen über Erfahrungen verzichtet werden, über die bereits früher berichtet wurde. In begründeten Fällen

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wird das BSV für die Ablieferung der Textberichte eine Fristverlängerung gewähren. Die statistischen Beiblät- ter sind jedoch unter allen Umständen bis zum 30. April einzusenden.

Nachtrag zum Drucksachenkatalog AHV/IV/EO (Ausgabe 1964) Neu erschienen sind:

318.114 dfi Beitragstabellen Selbständigerwerbende 1.50*

und Nichterwerbstätige Tables des cotisations. Independants et non-actifs Tabelle dei contributi. Indipendente e senz'attivitä

318.116 df Tabellen zur Ermittlung der EO-Tages- 1.70*

entschädigungen und der IV-Taggelder Tables de calcul des allocations journalieres APG et des indemnites journalieres Al

318.120.01 d — Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse usw. —.55*

318.120.01 f — Liste des textes legislatifs, etc. —.55*

318.272 d Umrechnungsblatt 1A

318.272 f Feuille de calcul 8.— 1 A

318.507.02 d Kreisschreiben über die Eingliederungs- 1.50*

maßnahmen beruflicher Art

318.507.02 f Circulaire concernant les mesures de 1.50*

readaptation d'ordre professionnel

318.507.04 d Kreisschreiben über die Prüfung der —.60*

Rechnungen für individuelle Sachleistungen

318.507.04 f Circulaire sur le contröle des factures —.60*

pour prestations en nature d'ordre individuel

318.507.013 d Klebetekturen zum Kreisschreiben über die

318.507.013 f Vergütung der Reisekosten in der IV 1.30*

(1. Januar 1964) Feuillets collants pour la circulaire concernant le remboursement les frais de voyage dans l'AI ( ler janvier 1964) 1.30*

318.535 dfi Vollmacht — Autorisation — Autorizzazione 4.— 2 B

Adressenverzeichnis Seite 25, IV-Regionalstelle Bellinzona Al-IV/IV/E0 Neue Adresse: Via Pietro da Marliano 4, Bellinzona Neue Tel. Nr.: (092) 5 63 30

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 27. November 1963 i. Sa. G. R. Art. 12, Abs. 1, IVG. Entziehungskuren bei Süchtigen dienen der Behandlung eines fortschreitenden Prozesses und stellen deshalb keine medizinischen Eingliederungsmaßnahmen im Sinne vor Art. 12 IVG dar. (Erwägungen 2 und 3) Art. 7, Abs. 1, IVG. Auch bei Medikamentensüchtigen ist gegebenen- falls die Frage des Entzuges oder der Kürzung der Rente wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Ilerbeiführung der Invalidität zu prüfen. (Erwägung 4)

Die ledige, 1918 geborene Versicherte hatte nach dem Schulabschluß eine Lehre als Damenschneiderin begonnen. Es folgte eine Pflegerinnenlehre, die nicht beendet wurde, ebensowenig wie eine Lehre als Schwester der Psychia- trie. Die Versicherte arbeitete aber als Krankenpflegerin, bis sie 1958 zu ihrer Mutter zurückkehrte. Seither besorgt sie nur noch den Haushalt. Im An- schluß an einen Unfall mußte sich die Versicherte 1954 oder 1956 einer opera- tiven Knieversteifung unterziehen. Am 21. Februar 1962 hatte sie einen wei- teren Unfall; sie stürzte eine Treppe hinunter und erlitt ein schweres Schädel- trauma. Da sie während der ärztlichen Behandlung psychisch auffiel, wurde sie in einem Nervensanatorium eingehend untersucht. Dem Bericht dieses Sanatoriums läßt sich entnehmen: Die Versicherte leide seit mehreren Jahren an Persedon-Süchtigkeit, so daß nicht bestimmt werden könne, wie weit die bestehende organische Wesensveränderung posttraumatisch und wieweit to- xisch infolge Süchtigkeit bedingt sei. Es werde daher eine Entziehungskur von 3-6 Monaten in einer psychiatrischen Klinik vorgeschlagen. Dadurch könne die Versicherte vielleicht vor der endgültigen «Chronifizierung» der Sucht und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit bewahrt werden. Sollte die Wesensveränderung nicht zurückgehen und sich als irreversibel erweisen, so wäre die Entziehungsbehandlung als Verhinderung weiterer toxischer Schädigungen aufzufassen. Im April 1962 hatte sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Diese übernahm die Kosten des Beobachtungsaufenthaltes im Nervensanatorium und richtete der Versicherten während der fraglichen Zeit ein Taggeld aus. Nach Eingang des Berichtes des Sanatoriums ließ die IV- Kommission die Behinderung der Versicherten bei der Besorgung von Haus- geschäften abklären. Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärung beschloß die IV-Kommission, die Ausrichtung einer Rente zu verweigern, da die In- validität unter 40 Prozent liege. Gegen die entsprechende Kassenverfügung beschwerte sich die Versicherte bei der kantonalen Rekurskommission. Diese

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hob die Verfügung auf und wies die IV-Kommission an, «zur Frage der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen im Sinne der Erwägung Stel- lung zu nehmen». Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Die Vorinstanz hat die IV-Kommission in Aufhebung der angefochte- nen Rentenverfügung angewiesen, zur Frage der Durchführung von Einglie- derungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Ohne die wegen der Persedon- Süchtigkeit notwendige Entziehungskurs kann an eine Eingliederung beruf- licher Art überhaupt nicht gedacht werden, weshalb die Vorinstanz offenbar zum Ausdruck bringen wollte, daß die Entziehungskur als Eingliederungs- maßnahme zu gelten habe; nach deren Ergebnis werde dann auch feststehen, inwieweit die Nichtaufnahme der früheren Tätigkeit als Pflegerin krankheits- bedingt sei. Entziehungskuren, die bei Süchtigen durchgeführt werden, gehören nach den klaren gesetzlichen Bestimmungen nicht zu den Eingliederungs- maßnahmen beruflicher Art (Art. 8, Buchst. b, IVG). Sie können lediglich die Voraussetzung derartiger Maßnahmen sein. Es läßt sich daher nur fragen, ob solche Kuren medizinische Eingliederungsmaßnahmen gemäß Art. 12 IVG darstellen.

Die selbstzerstörerische Süchtigkeit stellt einen fortschreitenden Prozeß (labiles pathologisches Geschehen) dar, niemals einen stabilisierten Zustand nach Defektheilung. Demzufolge ist die Entziehungskur zur eigentlichen Leidensbehandlung zu zählen, die einen allfälligen Eingliederungszweck über- schattet und nicht zu Lasten der IV geht. Abgesehen von diesen Erwägungen ist im vorliegenden Fall folgendes zu beachten: Die Süchtigkeit, die längere Zeit vor dem Unfall des Jahres 1962 einsetzte, führte wahrscheinlich bereits zu einer toxischen Wesensveränderung. Nur diese, nicht aber eine allfällige posttraumatische Wesensveränderung könnte durch die Entziehungskur beeinflußt werden. Die Süchtigkeit ist offen- bar ein Symptom der psychopathischen Anlage, die jedoch die Merkmale des geistigen Gesundheitsschadens infolge Krankheit im Sinne von Art. 4 IVG nicht aufweist, weshalb es insoweit an den Voraussetzungen einer Invalidität fehlt. Für die Süchtigkeit auf solcher psychopathischer Grundlage gilt IV- rechtlich die Selbstverantwortung, wie denn auch das EVG in Fällen von Alkoholismus Selbstverschulden gemäß Art. 7 IVG angenommen hat (EVGE 1962, S. 101, ZAK 1962, S. 438). Die Gewährung von Eingliederungsmaß- nahmen ist aber nur dann möglich, wenn damit eine Invalidität beeinflußt werden kann, was für die Entziehungskur nicht zutreffen würde. Nachdem die Entziehungskur keine Eingliederungsmaßnahme dar- stellt, muß die Vorinstanz über das Rentenbegehren befinden. In diesem Zu- sammenhang wird auch geprüft werden müssen, ob die medizinisch notwen- dige, aber offenbar noch nicht durchgeführte Behandlung der Süchtigkeit den Rentenanspruch beeinflußt und ob auf die Versicherte Art. 7 IVG anwendbar ist (wonach bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung der Inva- lidität ein Entzug oder eine Kürzung der Leistungen erfolgen kann). Sofern die persönlichen Mittel zur Durchführung der Entwöhnungskur oder die Ein-

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sieht in die Notwendigkeit fehlen sollten, wäre gegebenenfalls an öffentliche Fürsorgeleistungen oder vormundschaftliche Maßnahmen zu denken, wozu die amtliche Meldung Anlaß geben könnte.

Urteil des EVG vom 15. Oktober 1963 I. Sa. H. R. Art. 69 IVG und Art. 85, Abs. 2, Buchst. b, AHVG. An die Form der Beschwerde sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt eine schriftliche Erklärung, die den klaren Willen des Be- troffenen offenbart, eine Verfügung nicht anzunehmen. Bestätigung der Praxis. (Erwägung 1) Art. 69 IVG und Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG. Liegt eine Be- schwerde vor, so ist grundsätzlich die ganze Verfügung von Amtes wegen zu überprüfen. (Erwägung 1) Art. 12, Abs. 1, IVG; Art. 2, Abs. 1, IVV. Bei Krankheiten mit Läh- mungserscheinungen gelten die nach Ablauf des akuten Stadiums notwendigen und während begrenzter Zeit durchgeführten Vorkehren zur Wiederherstellung oder Ertüchtigung beeinträchtigter körper- licher Funktionen als medizinische Eingliederungsmaßnahmen, so- fern ohne deren Durchführung mit einer dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden müßte. (Erwägung 2) Art. 22, Abs. 1 und 3, ING. Da der Bundesrat keine Sondervorschrif- ten über die Gewährung von Taggeldern «für nicht zusanunenhän- gende Tage» erlassen hat, gilt in solchen Fällen die allgemeine Regel. (Erwägung 3) Der 1930 geborene Versicherte ist gelernter Feinmechaniker und betätigt sich in einer Firma als Kontrolleur. Im November 1961 erkrankte er im Anschluß an eine Fieberinfektion an einer Wurzelnervenentzündung (Polyradiculitis), die Restlähmungen der linken Arm- und Handmuskulatur, der Gesäß- und Bauchmuskulatur sowie der linken Bein- und Fußmuskulatur zurückließ. Er war während fast 3 Monaten in Spitalpflege und blieb bis anfangs Juni 1962 vollständig arbeitsunfähig. Am 4. Juni 1962 konnte er seine Tätigkeit als Kontrolleur halbtägig und am 1. September 1962 ganztägig wieder aufnehmen. Vom 15. Januar 1962 an begab er sich zur Durchführung von Heilgymnastik dreimal in der Woche ins Spital; diese Behandlung wurde auch nach Auf- nahme der ganztägigen Arbeit fortgesetzt. Am 26. Januar 1962 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Durch Verfügung vom 6. Juni

1962 brachte ihm die Ausgleichskasse zur Kenntnis, daß die IV-Kommission

beschlossen habe, die Kosten der notwendigen Krückstöcke zu übernehmen; dagegen lehne es die IV ab, für medizinische Maßnahmen aufzukommen, da diese auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet seien. Der Versicherte beschwerte sich bei der kantonalen Rekurskommission und machte geltend, daß er mit dem Beschluß der IV-Kommission nicht ein- verstanden sei. In weiteren, an die IV-Kommission gerichteten Eingaben ver- langte er folgende Leistungen: a. Vergütung der Taxifahrten ins Spital zur Durchführung der Heil- gymnastik vom 15. Januar bis 30. April 1962;

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Vergütung der Bus- und Tramfahrten ins Spital vom 1. Mai 1962 an; Vergütung des wegen der Durchführung der Heilgymnastik entstehen- den Lohnausfalles. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab, soweit sie auf diese eintrat. Das EVG hieß die vom Versicherten gegn den kantonalen Rekursentscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: In der Kassenverfügung vom 6. Juni 1962 war dem Versicherten mit- geteilt worden, die IV-Kommission habe beschlossen, einerseits Hilfsmittel ab- zugeben und anderseits medizinische Maßnahmen zu verweigern. Nachdem der Versicherte in seiner Beschwerde ausdrücklich erklärte, er sei mit diesem Beschluß der IV-Kommission nicht einverstanden, wurde offensichtlich die Verweigerung von medizinischen Maßnahmen angefochten. Wie das EVG schon wiederholt ausgeführt hat, ist es mit den prozessualen Formerforder- nissen einer Beschwerde nicht allzu streng zu nehmen; als Beschwerde wird nur eine schriftliche Erklärung verlangt, die den klaren Willen des Betroffe- nen offenbart, die beanstandete Verfügung nicht anzunehmen (EVGE 1961, S. 286, ZAK 1962, S. 309). Im übrigen greift grundsätzlich eine Überprüfung der ganzen Verfügung von Amtes wegen Platz, wenn eine Beschwerde vor- liegt (Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG und Art. 69 IVG). über den Anspruch auf medizinische Maßnahmen hätte daher die Vorinstanz selbst dann befinden müssen, wenn vom Versicherten nur Nebenleistungen (Vergütung von Fahr- kosten und Ausrichtung von Taggeldern) verlangt worden wären. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des Anspruchs auf medizinische Maßnahmen kann indessen aus prozeßökonomi- schen Gründen abgesehen werden. Vielmehr ist über diesen Punkt — wenig- stens dem Grundsatz nach — im vorliegenden Berufungsverfahren zu be- finden. ... Gemäß Verwaltungspraxis gelten in Fällen von Krankheiten mit Lähmungserscheinungen als medizinische Maßnahmen die nach Ablauf des akuten Stadiums notwendigen Vorkehren zur Wiederherstellung oder Ertüch- tigung beeinträchtigter körperlicher Funktionen, sofern ohne deren Durch- führung mit einer dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gerechnet werden müßte. Das BSV will im vorliegenden Fall — offensichtlich gestützt auf diese Verwaltungspraxis — die heimgymnastischen Übungen zur Über- windung der Lähmungen als Eingliederungsmaßnahmen anerkennen. Für das EVG besteht bei der gegebenen Situation kein Anlaß, in diese Verwaltungs- praxis einzugreifen. Am 15. Januar 1962, von welchem Zeitpunkt an der Ver- sicherte medizinische Maßnahmen verlangt, war das akute Stadium beendigt; es galt die zurückgebliebenen Lähmungen zu beheben, die nicht als labiles pathologisches Geschehen bezeichnet werden können. Außerdem darf ange- nommen werden, daß die heilgymnastischen Vorkehren, die ihre Wirksamkeit bei dem noch jungen Versicherten bereits erwiesen haben, nur während be- grenzter Zeit im Sinne von Art. 2, Abs. 1, IVV wiederholt werden müssen. Der Umstand, daß die Maßnahmen ohne Anordnung durch die IV-Kom- mission durchgeführt wurden, steht ihrer übernehme nicht entgegen. Gemäß Art. 78, Abs. 2, I17V (in der Fassung gemäß BRB vom 10. Juni 1963) über- nimmt die IV die Kosten für Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt werden müßten, sofern die

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Anmeldung innert 6 Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde. Der Versicherte hat sich nach Aufnahme der ambulanten heilgymna- stischen Behandlung am 15. Januar 1962 noch im gleichen Monat bei der IV angemeldet. Er konnte mit der Aufnahme der heilgymnastischen Behandlung schon deshalb nicht bis zum Beschluß der IV-Kommission (Ende Mai 1962) zuwarten, weil er wegen seiner Familienlasten — er hat für einen Haushalt mit vier Kindern zu sorgen — auf die baldige Wiederaufnahme der Erwerbs- tätigkeit unbedingt angewiesen war. Hinsichtlich der Vorkehren, die nach dem Beschluß der IV-Kommission erfolgten und gemäß dem heutigen Urteil medi7inische Eingliederungsmaßnahmen darstellen, kann dem Versicherten Art. 78, Abs. 2, IVV überhaupt nicht entgegengehalten werden (EVGE 1962, S. 318; ZAK 1963, S. 130).

3. Die IV hat somit für die Kosten der seit dem 15. Januar 1962 im

Spital durchgeführten Heilgymnastik aufzukommen. Außerdem hat der Ver- sicherte Anspruch gemäß Art. 51, Abs. 1, IVG auf Vergütung der Fahrt- kosten, die wegen der Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen notwendig waren. über die Höhe der Leistungen (Kosten der medizinischen Maßnahmen und der Fahrten) wird die IV-Kommission noch zu befinden haben. Schließ- lich hat die Verwaltung da-9 dem Versicherten während der Eingliederung zustehende Taggeld zu bestimmen. Gemäß Art. 22, Abs. 1, IVG hat der Ver- sicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung ver- hindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeits- unfähig ist. Hieraus geht hervor, daß vom 15. Januar 1962 an während der Zeit der mindestens 50pr0zentigen Arbeitsunfähigkeit — die vermutlich Ende August 1962 zu Ende ging — ein Taggeld ausgerichtet werden kann. Für die nachfolgende Zeit ist dagegen kein Taggeld geschuldet, da der Versicherte wegen der Eingliederungsmaßnahmen nicht an wenigstens drei aufeinander- folgenden Tagen verhindert war, einer Arbeit nachzugehen (der Versicherte begab sich 3 Mal in der Woche in das Spital und verlor dabei je 2 Stunden). Wohl ist der Bundesrat ermächtigt, Vorschriften über die Gewährung von Taggeldern «für nicht zusammenhängende Tage» zu erlassen (Art. 22, Abs. 3, IVG). Er hat aber von dieser Befugnis bisher keinen Gebrauch gemacht, so daß die allgemeine gesetzliche Regel des Art. 22, Abs. 1, IVG maßgebend ist.

Urteil des EVG vom 19. September 1963 i. Sa. E. P. Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 15, Abs. 2, IVV. Für die Abgabe eines persönlichen Motorfahrzeuges zur tbervvindung des Arbeitsweges wegen wesentlicher Gehbehinderung ist es unerheblich, ob die Geh- behinderung auf Störungen im Gehapparat oder auf andere Gebre- chen zurückzuführen ist.

Im Jahre 1940 wurde der damals 18jährige Versicherte von Kinderlähmung befallen. Dazu stellte sich 1945 eine Lungentuberkulose ein, die zehn Jahre später zu einem Rückfall führte. Die Folgen dieser Leiden bestehen in einer Verringerung der Atmungsoberflächen, einer Skoliose (Wirbelsäulenverkrüm- mung) und einer Lähmung der Bauchmuskulatur. Eine Lähmung der Schien-

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beinmuskeln verursacht lediglich eine gewisse Unsicherheit im Gleichgewicht bei Steigungen, während zum Gehen kein Stock benötigt wird. Schließlich ist der Versicherte ständig Bronchitisanfällen unterworfen. Nach einer als Sani- tärinstallateur begonnenen, allerdings durch die Krankheit unterbrochenen Lehre, übte der Versicherte verschiedene Berufe aus, bis er in einer Einglie- derungsstätte als Dreher angelernt wurde. Seit1957 arbeitet er in einem Unter- nehmen und erzielt dabei einen normalen Verdienst. Seit 1. April 1962 wohnt er ungefähr 2,5 km vom Arbeitsort entfernt, da er seine Wohnung aufgeben mußte. Der Versicherte meldete sich am 4. September 1961 bei der IV an, und begehrte ein Motorfahrzeug zur Zurückleg-ung des Arbeitsweges. Die W- Kommission gab hievon dem BSV Kenntnis. Dieses hielt indessen dafür, die Poliomyelitisfolgen seien nicht dermaßen schwer, daß der Versicherte zur Zurücklegung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug ange- wiesen sei und daß seine Gehbehinderung offensichtlich nicht spürbar herab- gesetzt sei. Auf Grund dieser Feststellungen faßte die IV-Kommission einen ablehnenden Beschluß. Der Versicherte erhob Beschwerde, indem er im besonderen auf die Ent- fernung zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie darauf hinwies, daß er den Arbeitsweg nicht einmal zur Hälfte mit dem Tram zurücklegen könne. Er legte ferner eine Erklärung des behandelnden Arztes vor, welcher vorwiegend die Atmungsstörungen und die Gefahren der Bronchitis sowie die Tatsache unterstrich, daß der Versicherte nicht zum Mittagessen nach Hause gehen könne, wenn er kein persönliches Motorfahrzeug besitze. Weiter führte der Arzt aus, die Möglichkeit, das Mittagessen zu Hause einzunehmen, sei zur Erhaltung des Allgemeinzustandes besonders wichtig. Die kantonale Rekursbehörde stellte sich auf den Standpunkt, die beim Versicherten vorhandenen Lähmungen schränkten seine Gehfähigkeit spür- bar ein. Ferner könne er seinen Arbeitsplatz nur beibehalten, weil er von Automobilisten öfters von zu Hause zum Arbeitsort und zurück transportiert werde, umsomehr als ihm die Arbeitszeit eine Einnahme des Mittagessens zu Hause verunmögliche; die Voraussetzungen zur Abgabe eines persönlichen Motorfahrzeuges seien daher erfüllt. Die Rekursbehörde hieß in der Folge die Beschwerde gut und anerkannte den Anspruch des Versicherten auf leih- weise Abgabe eines Motorfahrzeuges durch die IV. Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

1. Wer invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist, hat Anspruch

auf Eingliederungsmaßnahmen, die notwendig und geeignet sind, seine Er- werbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 9, Abs. 1, IVG). Zu den Eingliederungsmaß- nahmen, welche zulasten der IV gehen, gehören auch die Hilfsmittel (Art. 8, Buchst. d, IVG). Art. 21 IVG gibt dem Versicherten Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung notwendig und in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste aufgeführt sind. Diese Liste bildet Gegenstand von Art. 14 IV V. Unter Buchst. g ist dabei das Kleinautomobil genannt (mit den jeweils notwendigen Anpassungen an das Gebrechen), das durch die IV an Invalide abgegeben werden kann. Doch kann gemäß Art. 15, Abs. 2, IVV ein Motorfahrzeug nur dann abgegeben werden, «wenn der Versicherte eine dauernde, existenz-

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sichernde Erwerbstätigkeit ausüben und wegen wesentlicher Gehbehinderung seinen Arbeitsweg ohne persönliches Motorfahrzeug nicht bewältigen kann». Im Gegensatz zur französischen und italienischen Fassung verlangt der deutsche Text der Verordnungsbestimmung, daß der Versicherte «wegen we- sentlicher Gehbehinderung» seinen Arbeitsweg nicht bewältigen kann. Das BSV stellt sich auf den Standpunkt, Art. 15, Abs. 2, IVV sei nur dann anwendbar und berechtige zur Abgabe eines Motorfahrzeuges durch die IV, wenn die Beine eines Versicherten geschädigt seien und er dadurch an der Zurücklegung des Arbeitsweges ohne persönliches Motorfahrzeug gehin- dert sei. Indessen bestreitet die Vorinstanz zutreffenderweise die Ansicht, daß die wesentliche Gehbehinderung auf Schädigungen im Gehapparat zurück- geführt werden müsse, wobei jedes andere Gebrechen auszuschließen sei. Wie das EVG in früheren Urteilen ausgeführt hat (Urteile vom 2. September 1963 i. Sa. F. H., ZAK 1964, S. 42, und vom 10. September 1963 i. Sa. J. F., ZAK 1964, S. 37), ist die Auslegung des BSV zu eng, führt offensichtlich zu einer Ungleichheit und begünstigt ausschließlich die an Störungen im Gehapparat leidenden Versicherten, während alle jene Versicherten ohne ersichtliche Be- gründung benachteiligt werden, die wegen anderer Gebrechen den Arbeits- weg alleine nicht zurücklegen können. Die Auslegung des BSV wird weder dem Sinn von Art. 9, Abs. 1, IVG und 21, Abs. 1, IVG noch der französischen und italienischen Fassung von Art. 15, Abs. 2, IVV gerecht. Diese Bestim- mung ist vielmehr schon dann anzuwenden, wenn gemäß den ärztlichen Fest- stellungen die Abgabe eines Motorfahrzeuges an einen Invaliden zur über- windung des Arbeitsweges unerläßlich ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Be- einträchtigung in der Fortbewegung von Schädigungen im Gehapparat her- rührt, oder auf andere Gebrechen zurückzuführen ist.

2. Im vorliegenden Fall arbeitet der Versicherte bei voller Arbeitszeit als

Dreher und übt eine Erwerbstätigkeit aus, welche ihm die Deckung der täg- lichen Bedürfnisse ermöglicht. Seine Tätigkeit in einem Betrieb seit unge- fähr sechs Jahren ist offensichtlich dauernd und existenzsichernd. Die eine Voraussetzung von Art. 15, Abs. 2, IVV zur Abgabe eines Motorfahrzeuges durch die rv ist damit erfüllt. Es verbleibt die Frage zu prüfen, ob die beim Versicherten vorhandenen Gebrechen die Abgabe eines Motorfahrzeuges im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erfordern. Entgegen der vorinstanz- lichen Ansicht scheint es wenig wahrscheinlich, daß dies hier der Fall ist. Indessen kann diese Frage auf Grund der vorliegenden Akten nicht end- gültig entschieden werden. Ihre Lösung erheischt nämlich weitere Unter- suchungen seitens der Verwaltungsorgane der IV. Die beim Versicherten vorhandenen Störungen zeigen sich nämlich ledig- lich in einem gewissen Fehlen des Gleichgewichts beim überwinden von Stei- gungen. Nach einem Untersuchungsbericht vom 6. Februar 1962 führte der Versicherte selber aus, er könne auf der Ebene und abwärts normal gehen. Der Arzt erklärt übrigens, daß die Störungen «bedeutungslos» seien. Aus den Akten ergibt sich nicht, daß der vom Versicherten zurückzulegende Arbeits- weg von etwa (wie die Vorinstanz angibt) 1300 m Länge, der nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigt werden kann, größere Steigungen auf- weist. In einem solchen Falle könnten die Schädigungen im Gehapparat nicht zur Abgabe eines Motorfahrzeuges durch die IV führen, wobei jedoch eine genaue Abklärung der Verhältnisse durch die IV-Organe vorbehalten bleibt.

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Der behandelnde Arzt legt in seinen Ausführungen das Hauptgewicht auf die Verringerung der Atmungsoberflächen, die vorwiegend durch eine Skoliose und eine Lähmung der Bauchmuskulatur verursacht sind. Nun lehrt aber die Erfahrung, daß einzig beträchtliche Verminderungen des Atem- volumens ein spürbares Hindernis zur Überwindung von Strecken, wie sie hier in Frage stehen, darstellen. Im vorliegenden Fall ist die Größe dieser Beein- trächtigung unbekannt. Die Angaben des behandelnden Arztes lassen eher die Annahme zu, das Atemvolumen sei beim Versicherten nicht dermaßen verhindert, daß dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Zurücklegung der übrigen Strecke zu Fuß verunmöglicht oder wenigstens in unzumutbarem Maße mühsam würden. Indessen obliegt es der IV-Kommis- sion — sie unterließ die Abklärung infolge der einschränkenden Auslegungs- weise seitens der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Begriffes der wesent- lichen Gehbehinderung — den Fall genau und einläßlich zu untersuchen und sämtliche notwendigen ärztlichen Angaben einzuholen. Was die Gefahr von Erkältungen und Bronchitis sowie die Unmöglichkeit anbelangt, das Mittagessen zu Hause einzunehmen, so könnten sie die Ab- gabe eines Autos durch die IV nur dann rechtfertigen, wenn der Versicherte nicht in der Lage wäre, den Arbeitsweg zu bewältigen, ohne sich dabei der akuten Gefahr einer wesentlichen und langdauernden Verminderung der Er- werbsfähigkeit auszusetzen. Die Bestimmungen des TVG — in dessen Rahmen die Vorschriften der IVV zu stellen sind — setzen nämlich zur Abgabe von Hilfsmitteln seitens der IV voraus: Entweder das Bestehen oder den drohen- den Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit und die Notwendigkeit solcher Hilfs- mittel zur Eingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben oder dann zu- mindest die Erhaltung der erfolgten Eingliederung. Wenn nun aber die Ge- fahr von Erkältungen und Bronchitis die Benützung eines Motorrades oder eines Motorfahrrades — der Arzt rät von diesen beiden Fahrzeugen entschie- den ab — ausschließen, so scheinen sie kaum das Gehen auf verhältnismäßig kurzen Strecken zu verunmöglichen. Ebenso ist es unwahrscheinlich, daß Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Versicherten unmittelbar gefährdet wären, weil er das Mittagessen nicht zu Hause, sondern am Arbeitsort oder in der Nähe davon einnimmt (was zahlreiche Erwerbstätige in der Schweiz zu tun pflegen und was der Versicherte zweifellos ebenfalls tun könnte). Allein eine ergänzende, von den Organen der IV vorzunehmende Unter- suchung wird darüber Klarheit bringen.

Verfahren

Urteil des EVG vom 19. Dezember 1963 i. Sa. 1.0. Art. 46 IVG und Art. 66 IVV. Nur der Versicherte oder sein gesetz- licher Vertreter ist befugt, aus eigenem Recht eine Anmeldung zum Bezuge von Leistungen einzureichen. Die andern in Art. 66 IVV auf- geführten Personen und Behörden können lediglich für den Ver- sicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter handeln, d. h. an seiner Statt, nie aber gegen dessen offensichtlichen Willen.

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Die im Jahre 1948 geborene Versicherte weist einen Intelligenzquotienten von nur 65 auf und besucht deshalb die Arbeitsklassen der Hilfsschule. Obwohl der Vater der Versicherten seine Tochter trotz Drängen der Schulbehörden nicht zum Bezuge von Leistungen der IV anmelden wollte, nahm die Schul- direktion der Gemeinde die Anmeldung im November 1962 ihrerseits unter Hinweis auf diesen Sachverhalt vor und ersuchte um Ausrichtung von Son- derschulbeiträgen, die an sie auszuzahlen seien. Im Hinblick auf die Weige- rung des Vaters der Versicherten lehnte die IV-Kommission das Gesuch ab. Die Ausgleichskasse eröffnete diesen Beschluß sowohl dem Vater der Ver- sicherten als auch der städtischen Schuldirektion. Die kantonale Rekurskom- mission wies die Beschwerde der Schuldirektion ab. Das EVG seinerseits wies die gegen diesen Entscheid von der Schul- direktion eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

Es ist unbestritten, daß die Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus dem IVG eine Anmeldung gemäß Art. 46 IVG voraussetzt und daß Art. 66 IVV die Legitimation hierzu gesetzmäßig regelt. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Auslegung dieser Verordnungsnorm hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unterstützende oder betreuende Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs «für» den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter legitimiert ist. Zweck der Anmeldung gemäß Art. 46 IVG kann nur sein, einen Anspruch gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Es handelt sich also um eine hierauf gerichtete Willenserklärung und demzufolge um einen fakultativen Akt. Aus eigenem Recht hiezu befugt sind gemäß Art. 66 IVV eigentlich nur «der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter». Die andern im Sinne dieser Bestimmung Legitimierten sind es nur « f ü r » den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter, d. h. an seiner Statt. Infolgedessen können die Organe der IV nicht verhalten werden, eine solche Willenserklärung «für» eine hand- lungsfähige Person entgegenzunehmen, wozu diese erwiesenermaßen weder sich selbst herbeilassen noch andere ermächtigen will. Diese klare Rechts- lage läßt sich bei allem Verständnis, das die Motive der Berufungsklägerin erwecken, nicht ändern.

Urteil des EVG vom 5. Juli 1963 i. Sa. F. W. Art. 81 IVG; Art. 97, Abs. 1, AHVG. Macht der Versicherte verän- derte Verhältnisse geltend, die eine andere rechtliche Beurteilung als möglich erscheinen lassen, so muß die Ausgleichskasse eine neue beschwerdefähige Verfügung in der Sache erlassen, und zwar auch dann, wenn sie zu einer Bestätigung ihres früheren Entscheides ge- langt. (Erwägung 2) Art. 51, Abs. 1, IVG. Reisekosten sind nur zu vergüten, soweit sie für die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen notwendig sind. Die Weisungen des BSV über die Vergütung von Reisekosten von Sonderschülern zum Besuch der Eltern halten sich in diesem Rahmen. (Erwägung 3)

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Die zehnjährige taubstumme Versicherte besucht seit Mai 1959 als Internats- schülerin die Kurse eines Instituts in der Hauptstadt eines andern Kantons. Der Vater machte für die Versicherte IV-Leistungen geltend, insbesondere Beiträge für die Sonderschulung und die Übernahme der Kosten für die zwei- malige Fahrt im Monat vom Institut zum Wohnort der Eltern sowohl für das Kind wie auch für eine Begleitperson. Gestützt auf den Beschluß der kanto- nalen IV-Kommission gewährte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Mai 1960 einen Schul- und Kostgeldbeitrag von 5 Franken im Tag sowie die übernahme der Reisekosten der Versicherten und einer Begleitperson vom Schulort zum Wohnort, jedoch höchstens für eine Fahrt im Monat. Sie hielt in der Verfügung fest, die Reisekosten für eine Begleitperson würden nur bis zu dem Zeitpunkt übernommen, in dem das Kind in der Lage sein werde, allein zu reisen und stellte eine Neuüberprüfung auf Ende 1962 in Aussicht. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 25. Mai 1962 ersuchte der Vater der Versicherten um Wiedererwä- gung der Verfügung vom 16. Mai 1960. Er verlangte die Übernahme der Ko- sten für zwei Fahrten im Monat rückwirkend ab I,. April 1960. Die Ausgleichs- kasse wies sein Begehren ab und bestätigte ihre Verfügung vom 16. Mai 1960. Die kantonale Rekurskommission hieß eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem sie entschied, daß — ohne Präjudiz für eine günstigere Lösung, welche die Ausgleichskasse ab 31. Dezember 1962 treffen könnte — die Kosten für zwei Fahrten im Monat ab 25. Mai 1962 von der IV zu über- nehmen seien; im übrigen bestätigte sie die frühere Verfügung der Ausgleichs- kasse vom 16. Mai 1960 in bezug auf die Übernahme der Reisekosten für eine allfällige Begleitperson (eine Fahrt monatlich). Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Das BSV bestreitet die Richtigkeit des kantonalen Entscheides aus zwei Gründen. Es vertritt die Auffassung, daß einerseits die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 1962 hinsichtlich der Reisekosten keine neue Be- schwerdefrist einräumte und deshalb der erstinstanzliche Richter zu Unrecht materiell auf die Sache eingetreten sei; anderseits könne sich die Vergütung höchstens auf eine Fahrt pro Monat erstrecken, weshalb der Entscheid auch in materieller Hinsicht falsch sei. Verfügungen von Ausgleichskassen erwachsen in Rechtskraft, sofern sie nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 84 und 97, Abs. 1, AHVG und analog Art. 69 und 81 IVG). Sie dürfen deshalb vom Richter nicht mehr überprüft werden. Ebensowenig ist die Ausgleichskasse befugt, eine frühere, innert nützlicher Frist nicht ange- fochtene Verfügung durch eine neue, identische zu ersetzen und dadurch die Beschwerdefrist wieder aufleben zu lassen. Die Ausgleichskasse ist jedoch verpflichtet, auf eine rechtskräftige Ver- fügung zurückzukommen, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel. Gemäß der Recht- sprechung und in analoger Anwendung der Vorschriften über die Revision von Urteilen (Art. 85, Abs. 2, Buchst. h, AHVG und Art. 69 IVG; siehe z. B. ZAK 1957, S. 409 und 1963, S. 273) ist die Ausgleichskasse — auf Gesuch des Versicherten hin — verpflichtet, wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder

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neuer Beweismittel (oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf den ergangenen Beschluß) auf ihre Verfügung zurückzukommen. b. Änderung des Sachverhaltes. Eine Verfügung gilt nur für einen be- stimmten Tatbestand. Macht der Versicherte eine Änderung des Tatbestandes geltend, die eine andere rechtliche Beurteilung als möglich erscheinen läßt, so muß die Ausgleichskasse eine neue Verfügung in der Sache erlassen. Die- ser allgemeine Grundsatz ist in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich festgehalten (siehe z. B. Art. 41 IVG und Art. 86 bis 88 IVV auf dem Gebiete der Renten und Hilflosenentschädigungen. Die von der Aus- gleichskasse zu erlassende Verfügung wird positiv sein, wenn der neue Sach- verhalt tatsächlich eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, und negativ, wenn die überprüfung keine andere Beurteilung erlaubt. In beiden Fällen ist jedoch die Beschwerdemöglichkeit gegeben. Im vorliegenden Fall wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Buchst. a geltend gemacht. Bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Mai 1960 war bekannt, daß das Kind seine Eltern alle 14 Tage be- sucht — hiefür wurde denn auch mit Gesuch vom 25. Januar 1960 die Reise- entschädigung geltend gemacht — und daß für einen späteren Zeitpunkt sogar die Möglichkeit der wöchentlichen Heimreise in Aussicht genommen wurde. Der kantonale Richter hat sich denn auch nicht darauf gestützt, sondern hat im Sinne von Buchst. b eine Änderung des Sachverhaltes angenommen. Nach Erlaß der Verfügung vom 16. Mai 1960, d. h. ab Herbst 1961, konnte das Kind tatsächlich für einen Teil der Reisestrecke auf die Begleitung einer erwach- senen Person verzichten. Zu diesem Zeitpunkt hat denn auch das Institut die wöchentliche Heimfahrt vorgeschlagen. Dieser Vorschlag konnte seit Sep- tember 1962 verwirklicht werden, und das Kind reiste von da an ohne Begleit- person. Man darf deshalb mit der ersten Instanz davon ausgehen, daß die Vorbringen der Versicherten in ihrem Gesuch vom 25. Mai 1962 eine Änderung des Sachverhaltes als annehmbar und somit eine andere rechtliche Beurteilung als möglich erscheinen ließen. Die Ausgleichskasse hätte daher eine be- schwerdefähige Verfügung erlassen müssen — auch wenn sie auf Grund ihrer Abklärungen zu einer Bestätigung ihres früheren Entscheides gelangt wäre. Der kantonale Richter hätte in der Folge auf die gegen diese Verfügung ein- gereichte Beschwerde eintreten können. Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich jedoch, da die Berufung des BSV aus materiellen Gründen gut- zuheißen ist.

3. Gemäß Art. 51, Abs. 1, IVG werden dem Versicherten «die für die Ab-

klärung des Leistungsanspruchs und die Durchführung von Eingliederungs- maßnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet». Nach Art. 90, Abs. 1, IVV umfassen diese Leistungen «die Fahrauslagen, ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehr- geld für eine unerläßliche Begleitperson». Für das in einem Internat untergebrachte Kind erweisen sich in der Regel bei der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen lediglich die durch den Schulbesuch, d. h. zu Beginn und am Ende einer Unterrichtsperiode (Anfang und Ende des Quartals oder Semesters) sowie die durch Urlaube von längerer Dauer (z. B. Weihnachts- oder Osterferien) verursachten Reisekosten als not- wendig. Die IV kann nur in Ausnahmefällen, wo häufigere Fahrten die Vor- aussetzung für die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen bilden, zu

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weitergehenden Leistungen verhalten werden. Die Weisungen des BSV (Kreis- schreiben vom 1. September 1961 über die Vergütung der Reisekosten in der IV) berücksichtigen allerdings, daß gegenseitige Besuche zur Wahrung der persönlichen Beziehungen zwischen Kind und Elternhaus während der Dauer der Sonderschulung in einem Internat sich als notwendig erweisen können; sie bestimmen, daß pro Monat einmal die Kosten für eine monatliche Fahrt des Versicherten zu übernehmen sind, wobei gegebenenfalls auch die Fahr- auslagen der Begleitperson zu vergüten sind. Diese praktische Regelung, die eine gleichmäßige Behandlung der in einem Internat untergebrachten Ver- sicherten garantiert, entspricht einer vernünftigen, wenn auch extensiven Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelung bindet zwar den Richter nicht; er hat aber nur dann Veranlassung hievon abzuweichen, wenn sie offensichtlich dem rechtlich maßgebenden Tatbestand nicht angepaßt ist. Im vorliegenden Fall trifft dies keineswegs zu; die Verwaltung hat dadurch, daß sie die Zahl der von der IV bezahlten Fahrten auf eine pro Monat fest- legte, ihre Befugnisse nicht überschritten. Es ist zweifellos begreiflich, daß von einem gewissen Alter an häufigere Kontakte zwischen Kind und Eltern gewünscht werden. Erachtete die Leiterin des Institutes im Jahre 1960 die wöchentlichen Fahrten für die Weiterent- wicklung des Kindes noch als hinderlich, so hebt sie in einem Schreiben vom 2. März 1963 an den Vater aus erzieherischen und charakterlichen Gründen die Notwendigkeit solcher Besuche hervor. Daraus darf jedoch nicht geschlos- sen werden, daß dieses Erfordernis zugleich auch Voraussetzung für die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen bilde und die IV deshalb an diese Kosten wenigstens für die in Frage stehende Zeitspanne beizutragen habe; zudem konnten die Versicherungsorgane damals, als sie über die Sache zu befinden hatten, annehmen, daß die Umstände ein Abweichen von der in den Verwaltungsweisungen getroffenen — großzügigen und an sich schon eine Ausnahme bildenden — Regelung weder erforderten noch rechtfertigten.

Urteil des EVG vom 26. November 1963, i. Sa. H. K. Art. 69 und 81 IVG; Art. 84 und 97 AHVG. Verfügungen über Ein- gliederungsmaßnahmen gelten nur für den im Zeitpunkt ihres Er- lasses gegebenen Tatbestand; sind neue Tatsachen eingetreten, die zu einem andern rechtlichen Ergebnis führen können, so hat die Verwaltung auf Begehren des Versicherten hin über die Eingliede- rungsmaßnahmen neu zu verfügen. Bestätigung der Praxis. (Er- wägung 1) Art. 69 und 81 IVG; Art. 84 und 97 AHVG. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes gilt nicht als neue Tatsache, wenn sie der Gesundheitsschädigung innewohnt und nach der Lebenserfahrung vorauszusehen war. (Erwägung 2) Art. 81 IVG und Art. 97 AHVG. Ob auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsorgane, denen aber das BSV eine entsprechende Weisung erteilen kann. Bestätigung der Praxis. (Erwägung 3)

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Der 1907 geborene Versicherte, der an schwerer Coxarthrose leidet, meldete sich zum LeLstungsbezug bei der IV. Der Arzt erklärte in einem Bericht, daß er dem Versicherten schon wiederholt eine Operation angeraten habe. Ebenso schlug eine Klinik in ihrem Bericht eine Operation vor und wies darauf hin, die Beschwerden seien nun so stark, daß eine Fortsetzung der Arbeit über einige Monate hinaus wahrscheinlich nicht mehr möglich sein werde. Durch Verfügung vom 20. November 1961 teilte die Ausgleichskasse dem Versicher- ten mit, die IV-Kommission habe es abgelehnt, die vorgeschlagene Operation zu übernehmen, da sie keine Eingliederungsmaßnahme darstelle. Diese Ver- fügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Im September 1962 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungs- bezug bei der IV. Die IV-Kommission beschloß, auf die neue Anmeldung nicht einzutreten, da keine Tatsachen geltend gemacht würden, die nicht schon an- läßlich der ersten Beratung vom November 1961 bekannt gewesen seien. Die- ser Beschluß wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse durch Verfü- gung vom 19. November 1962 eröffnet. Mit Entscheid vom 10. Juli 1963 wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde des Versicherten ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Das EVG seinerseits wies die gegen diesen Entscheid vom Versicherten eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Die Kassenverfügungen erwachsen in Rechtskraft, wenn sie nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung durch Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 84 und 97, Abs. 1, AHVG, die gemäß Art. 69 und 81 IVG in IV- Sachen sinngemäß anwendbar sind). Nach unbenütztem Ablauf der Be- schwerdefrist ist eine überprüfung der Verfügung durch den Richter ausge- schlossen. Die Verwaltung ist auch nicht befugt, durch Wiederholung einer rechtskräftig gewordenen Verfügung dem Betroffenen erneut das Beschwerde- recht einzuräumen; es soll verhindert werden, daß eine neue Verfügung nur dazu dient, eine versäumte Beschwerdefrist wieder aufleben zu lassen. Ver- fügungen über Eingliederungsmaßnahmen der IV gelten indessen nur für den im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Tatbestand; wenn neue Tatsachen ein- getreten sind, welche zu einem andern rechtlichen Ergebnis führen können, hat die Verwaltung auf entsprechendes Begehren hin über die Eingliederungs- maßnahmen neu zu verfügen (ZAK 1964, S. 129). Im vorliegenden Fall erwuchs die Verfügung vom 20. November 1961 über die Verweigerung medizinischer Maßnahmen in Rechtskraft, da innert der Frist von 30 Tagen keine Beschwerde erhoben wurde. Das erneute Be- gehren des Versicherten um Gewährung der Maßnahmen erledigte die IV- Kommission durch Nichteintreten, weil keine neuen Tatsachen eingetreten seien. Die Vorinstanz hat diesen Nichteintretensentscheid mit Recht geschützt, da in der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten keine neue Tatsache zu erblicken ist. Der IV-Kommission war im Zeitpunkt ihres ersten Beschlusses auf Grund der ärztlichen Berichte be- kannt, daß in naher Zukunft mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden mußte. Daß diese Prognose sich in- zwischen bewahrheitet hat, stellt keine Änderung des Sachverhaltes dar. Dort, wo die Progredienz einer Gesundheitsschädigung innewohnt und nach der Lebenserfahrung vorauszusehen ist, kann die Verwirklichung dieser Progre- dienz nicht als neue Tatsache gelten. Es läßt sich auch nicht sagen, daß für

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den Versicherten ein anderer Sachverhalt eingetreten sei; nachdem ihm wiederholt zur Operation geraten worden war, kannte er zweifellos die ärzt- liche Prognose schon längst. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet.

3. Eine andere Frage ist, ob die 1V-Kommission auf den ersten Beschluß

über die Verweigerung medizinischer Maßnahmen zurückkommen kann. Das trifft dann zu, wenn die erste, formell rechtskräftige Verfügung zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Rich- ter kann indessen die Verwaltung nicht verhalten, von dieser möglicherweise gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen. Ob auf eine formell rechtskräftige Verfügung wegen Unrichtigkeit zurückzukommen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsorgane, denen aber das BSV eine entsprechende Weisung erteilen kann (EVGE 1963, S. 86; am< 1963, S. 295).

Familienzulagen

Urteil des EVG vom 4. Dezember 1963 i. Sa. M. S. Art. 9, Abs. 1, FLG. Eine Kumulation von Waisenrenten der APIV und Kinderzulagen gemäß FLG ist grundsätzlich zulässig. (Er- wägung 1) Anspruch auf Zulagen für Pflegekinder im Falle der Ausrichtung von Waisenrenten der AHV. (Erwägung 2 und 3)

Die einen Landwirtschaftsbetrieb führenden Eheleute nahmen im April 1960 zwei 1948 und 1949 geborene Geschwister für unbestimmte Zeit als Pflege- kinder bei sich auf. Die leiblichen geschiedenen Eltern kümmern sich nicht um ihre Kinder und leisten auch keine Unterhaltsbeiträge. Weder die Pflegeeltern noch die zuständige Vormundschaftsbehörde versuchten, die Eltern zur Er- füllung ihrer Alimentationspflichten zu verhalten, weil anscheinend keine Erfolgsaussichten bestehen. Die Pflegeeltern kamen somit für den gesamten Unterhalt der beiden Kinder auf. Am 13. März 1962 starb der Pflegevater. Dessen Witwe führt das Pflegeverhältnis unverändert weiter. Seit 1. April

1962 erhält sie für jedes Kind nach Maßgabe von Art. 28, Abs. 3, AHVG und

Art. 49 AHVV monatlich eine einfache Waisenrente von 55 Franken. Ein von der Witwe gestelltes Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen für die Pflegekinder nach FLG wurde von der Ausgleichskasse abgelehnt mit der Begründung, gemäß Art. 9, Abs. 1, Buchst. c, FLG bestehe ein Anspruch auf Kinderzulagen nur für solche Pflegekinder, die der Gesuchsteller unent- geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen habe. Da die Witwe für ihre Pflegekinder Waisenrenten erhalte, liege kein unentgeltliches Pflegeverhältnis vor. Die kantonale Rekursbehörde hat die gegen die Kassenverfügung vom 22. Februar 1963 eingereichte Beschwerde der Pflegemutter im wesentlichen aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Nach der Rechtsprechung des EVG (Urteil i. Sa. Z. vom 10. Juli 1958, EVGE 1958, S. 202) könne ein Pflegeverhält- nis noch dann als unentgeltlich betrachtet werden, wenn die Leistungen Dritter für Pflegekinder einen Viertel der gesamten Unterhaltskosten nicht überstei-

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gen. Es sei klar, daß die für Pflegekinder ausgerichteten Waisenrenten den Leistungen Dritter gleichzusetzen seien, denn diese Renten träten an die Stelle der von den Eltern oder einem Elternteil zu Lebzeiten erbrachten Unterhalts- beiträge. Im vorliegenden Fall betrügen die zugesprochenen Waisenrenten von je 55 Franken im Monat «zur Zeit zweifellos» mehr als ein Viertel der für die zwei Kinder aufzuwendenden Unterhaltskosten. Es liege somit ein entgelt- liehes Pflegeverhältnis vor, was die Ausrichtung von Kinderzulagen gemäß Art. 9, Abs. 1, FLG ausschließe. Das BSV zog dieses kantonale Urteil an das EVG weiter, das die Be- rufung aus folgenden Erwägungen guthieß: Das FLG enthält keine Bestimmung, die den gleichzeitigen Bezug von Waisenrenten der AHV u n d von Kinderzulagen verböte. Dies läßt den Schluß zu, daß das Gesetz, wenn auch nicht ausdrücklich, grundsätzlich eine Kumulation dieser beiden Versicherungsleistungen zuläßt. Wie das BSV in Präzisierung seiner Ausführungen in einer früheren Berufung (vgl. Urteil des EVG 1. Sa. R. vom 9. September 1957) nunmehr zutreffend bemerkt, gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ohne jede Einschränkung: Handelt es sich um Pflege- kinder, so geht Art. 9, Abs. 1, Buchst. c, FLG, der für diesen Fall an die Zulageberechtigung besondere Voraussetzungen knüpft, dem allgemeinen Grundsatz selbstverständlich vor. Nach dieser Gesetzesvorschrift besteht für Pflegekinder nur Anspruch auf Kinderzulagen, wenn der Bezugsberechtigte die Kinder unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genom- men hat. Im vorliegenden Fall ist einzig die Frage streitig, ob das Pflegever- hältnis entgeltlich oder unentgeltlich sei. Nach Ansicht der Ausgleichskasse und den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil wäre es entgeltlich, da die Waisenrenten, die den beiden Pflegekindern seit dem Tode ihres Pflege- vaters zukommen, den Unterhaltsleistungen Dritter gleichzusetzen seien. Nach Ansicht des BSV ist eine solche Gleichsetzung aber nicht in jedem Falle zulässig. Wird einem Pflegekind infolge des Todes seiner leiblichen Eltern oder eines leiblichen Elternteils eine Waisenrente zugesprochen, so erfüllt sie die Funktion des Pflegegeldes, wenn sie zur Finanzierung eines Pflegever- hältnisses verwendet wird. Die Pflegeeltern haben hierbei nicht etwa einen versicherungsrechtlichen Anspruch auf die Waisenrente; ihr allfälliger Rechts- anspruch gründet vielmehr auf dem zivilrechtlichen Pflegevertrag mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt bzw. dem Vormund oder der zuständigen Vor- mundschaftsbehörde. In solchen Fällen ist daher die Waisenrente den Unter- haltsbeiträgen Dritter gleichzusetzen und demgemäß die Berechtigung der Pflegeeltern auf Kinderzulagen wegen Entgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses zu verneinen, sofern die Waisenrente einen Viertel der gesamten Unterhalts- kosten übersteigt. Anders dagegen verhält es sich, wenn die Waisenrente einem Pflege- kind ausgerichtet wird, weil — wie im vorliegenden Falle — der eine Pflege- elternteil gestorben ist. Hier tritt die Rente an die Stelle der persönlichen Fürsorge dieses Pflegeelternteiles für das Kind. War das Pflegeverhältnis bisher ein unentgeltliches und führt der überlebende Pflegeelternteil es in gleicher Weise weiter, dann wird es wegen der fraglichen Rente nicht zu

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einem entgeltlichen. Die Ausrichtung der Waisenrente für den Verlust eines Pflegeelternteils setzt ja voraus, daß das Pflegeverhältnis beim Tode des- selben unentgeltlich war (Art. 49, Abs. 1, AHVV). Eine solche Rente stellt demnach gleichsam eine Entschädigung dafür dar, daß der überlebende Pflegeelternteil fortan die Pflegeleistungen gegenüber dem Kind allein, statt wie bisher zusammen mit dem Ehegatten, erbringt. Die Ausgleichskasse richtet für die beiden Kinder Waisenrenten gemäß Art. 49, Abs. 1, AHVV aus. Damit setzt sie die Unentgeltlichkeit des Pflege- verhältnisses selber voraus, und zwar nach den tatbeständlichen Gegeben- heiten zu Recht. Die Pflegemutter hat somit für die beiden Pflegekinder Anspruch auf die Zulage. Zu dieser Ansicht ist übrigens nachträglich auch die Vorinstanz selbst gelangt, nachdem sie erkannt hatte, daß die Waisenrenten für die zwei Pflegekinder nicht — wie im Urteil irrtümlich angenommen — wegen des Todes der leiblichen Eltern oder eines leiblichen Elternteils, sondern wegen des Todes des Pflegevaters ausgerichtet werden. Die für den Tod des Pflege- vaters — also für einen Ausfall an Pflegeleistungen — entrichtete Rente kann aber selbstverständlich nicht die Entgeltlichkeit eben dieses Pflegeverhält- nisses begründen.

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VON Am 13. März tagte die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter MONAT dem Vorsitz von Direktor Saxer und im Beisein von Di- ZU rektor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversiche- MONAT rung. Im Zusammenhang mit der sechsten AHV-Revision und der zweiten Revision der EO nahm sie zuhanden des Bundesrates Stellung zur Abänderung der betreffenden Vollzugsverordnungen. Ferner hielt die Kommission eine erste Aussprache zum Entwurf eines Bundes- gesetzes über die Gewährung zusätzlicher Leistungen an Alte, Hinter- lassene und Invalide ab. Sie beschloß, nochmals zusammenzutreten, so- bald dieser Entwurf auf Grund der Vernehmlassungen der Kantone, der Spitzenverbände der Wirtschaft, der politischen Parteien und einiger weiterer Organisationen bereinigt sein wird.

Am 18. März lief die Referendumsfrist für die Bundesgesetze über die sechste AHV-Revision und die zweite EO-Revision unbenützt ab. Das Änderungsgesetz zur AHV trat damit gemäß einer ausdrücklichen Be- stimmung im Gesetz selbst rückwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft. Das Inkrafttreten der EO-Revision wurde gemäß Bundesratsbeschluß vom 24. März ebenfalls auf den 1. Januar 1964 angesetzt. Der Wortlaut der neuen Bestimmungen ist in Form von Klebetekturen zu den beste- henden Textausgaben des AHVG und des EOG erhältlich (siehe 3. Um- schlagseite dieser Nummer).

Das Bundesamt für Sozialversicherung hielt am 19. März 1964 unter dem Vorsitz von Dr. Granacher mit Vertretern der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen eine Besprechung über die weitere Orientie- rung der Öffentlichkeit über die sechste AHV-Revision (Pressemittei- lung, amtliche Publikationen) ab.

Die Betriebsrechnung 1963 der AHV wird nach den bis heute vor- liegenden Ergebnissen wiederum mit einem Einnahmenüberschuß ab- schließen. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber belaufen sich auf rund 1 121 (1962: 1 005) Mio Franken und die Versicherungs- leistungen auf rund 1 031 (987) Mio Franken. Unter Berücksichtigung der Beiträge der öffentlichen Hand, der Zinseinnahmen und der Verwal-

APRIL 1964 137

tungskosten beträgt der Einnahmenüberschuß 446 (354) Mio Franken. In der Betriebsrechnung 1963 wirkt sich die sechste AHV-Revision noch nicht aus, da diese auf den 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist. Die Betriebsrechnung 1963 der IV zeigt folgende Ergebnisse: Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 112 (100) Mio Franken, Beiträge der öffentlichen Hand 94 (84) Mio Franken, Gesamtausgaben 188 (168) Mio Franken. Der Einnahmenüberschuß beträgt hier 19 (17) Mio Franken. In der Betriebsrechnung der EO stehen den Gesamteinnahmen von

116 (104) Mio Franken die Ausgaben im Betrag von 88 (85) Mio Fran-

ken gegenüber. Auch hier wird sich die Gesetzesrevision erst vom Januar

1964 an auswirken.

Die Bilanz und die detaillierten Zahlen der Betriebsrechnung werden veröffentlicht, sobald sie vom Bundesrat genehmigt sind.

Im Zusammenhang mit der Revision der AHV und der EO faßte der Bundesrat am 3. April drei Beschlüsse über die Änderung der Vollzugs- verordnung zur AHV, der Verordnung über die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer und der Vollziehungsverordnung zur EO. Es ist vorgesehen, auch für diese Änderungen Klebetekturen zu den vorhan- denen Textausgaben herzustellen (weitere Mitteilungen hiezu in der nächsten Nummer).

Die Al-IV 1948 bis 1964 Die sechste AHV-Revision steht vor dem Abschluß. Im laufenden Monat sind erstmals die erhöhten Renten ausbezahlt worden. Die Nachzahlun- gen, die eine Folge des rückwirkenden Inkrafttretens der Revision sind, haben auch schon eingesetzt. Die Anmeldungen für die neuen Renten- ansprüche (Altersrenten für 62jährige Frauen, Zusatzrenten für jüngere Ehefrauen sowie für Kinder usw.) können nunmehr eingereicht werden. Wie man weiß, ist die Gesetzesnovelle vom 19. Dezember 1963 von größter finanzieller Tragweite. Das heißt aber nicht, es sei in dieser Hinsicht seit dem Inkrafttreten der AHV nichts oder nur wenig gesche- hen. Daher ist ein Rückblick auf die bisherige Entwicklung am Platze.

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Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (dem das Bundes- amt für Sozialversicherung damals angehörte) erhielt vom Bundesrat am 25. Januar 1944 den Auftrag, «zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine ... Vorlage in bezug auf die AHV möglich erscheint». Am 11. Mai 1944 wurde hiefür eine Expertenkommission von 16 Mit- gliedern bestellt. Diese tagte erstmals am 1. Juni 1944. Fünf Tage später trat der Zweite Weltkrieg mit der Invasion der Normandie durch die alliierten Truppen in sein entscheidendes Stadium. Obwohl sich die Feindseligkeiten noch fast ein Jahr lang hinzogen, war der Ausgang des Krieges erstmals mit einiger Wahrscheinlichkeit vorauszusehen. Unser Land war bestrebt, der für die Nachkriegszeit als fast unvermeid- lich betrachteten Wirtschaftskrise entgegenzutreten und ihre Folgen nach Möglichkeit zu mildern. Die Art der Finanzierung und die Organi- sation des neuen Sozialwerkes waren zwar durch das erfolgreiche «Ex- periment» der Lohn- und Verdienstersatzordnung vorgezeichnet. Lei- stungsmäßig war indessen Zurückhaltung geboten. Wer heute beinahe geringschätzig auf die Anfänge der AHV zurückblickt, übersieht nur zu leicht, unter welchen zeitbedingten Voraussetzungen sie entstanden und vom Schweizervolk in einer denkwürdigen Abstimmung gleichsam als Jubiläumsgabe für den 100jährigen Bundesstaat angenommen worden ist. Glücklicherweise sind die Dinge anders verlaufen, als man damals befürchtete. Heute hat sich die Lage — siehe Konjunkturdämpfung — fast ins Gegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber hat mit der Entwicklung Schritt gehalten und die AHV durch sechs (oder, wenn man sie genau zählt, durch sieben) Revisionen den veränderten Verhältnissen angepaßt.

Bei den Verbesserungen standen nicht immer, aber vorherrschend die Rentenansätze im Vordergrund. Das Fundament ist die einfache Altersrente; die übrigen Rentenarten stehen zu ihr in einem bestimmten Verhältnis. Die Berechnungsgrundlage ist die in Artikel 34 AHVG nie- dergelegte Rentenformel. Jede Erhöhung der ordentlichen Renten drückt sich in einer entsprechenden Änderung dieser Formel aus. An Stelle vieler Einzelheiten sei auf die grundsätzlichen Darlegungen in ZAK 1962, Seite 62, verwiesen. Die Graphik 1 zeigt die Entwicklung des Minimums und Maximums der einfachen Altersrenten. Weil die erste und die dritte Revision nur die außerordentlichen Renten betrafen, fehlen sie in der Darstellung. Die ordentliche Mindestrente ist seit 1948 von 480 auf 1 500

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Franken, d. h. auf das Dreifache (genau auf 313 Prozent), die Höchst- rente von 1 500 auf 3 200 Franken, d. h. auf das Doppelte ('genau auf

213 Prozent) gestiegen. Die Solidarität der großen mit den kleinen Bei-

tragszahlern hat sich also noch verstärkt.

Die Revisionen haben sich jedoch nicht auf die Rentenansätze be- schränkt. Nachstehend sei eine summarische Übersicht über die für den Bürger wichtigsten Revisionspunkte vermittelt. Die Verbesserungen betreffen wohl in erster Linie die Leistungen. Solche sind aber nur möglich, wenn der Versicherung genügend Beiträge zufließen. Am wichtigsten sind die Prämien der Versicherten und ihrer Arbeitgeber. Auf diesem Gebiet haben die sechs AHV-Revisionen nam- hafte Erleichterungen gebracht. 1954 fielen — ein sehr grundsätzlicher Entscheid — die Beiträge erwerbstätiger Altersrentner weg. 1957 wurde der Beginn der Beitragspflicht für erwerbstätige Jugendliche um zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Al- tersjahr zurückgelegt haben, hinausgeschoben. Durch die gleiche Vorlage wurde die Beitragspflicht für im Nebenerwerb erzielte gringfügige Ent- gelte — im Interesse der Versicherten und der AHV-Verwaltung — ela- stischer geregelt. Schließlich hat der Gesetzgeber die sinkende Beitrags- skala für Selbständigerwerbende, durch welche die Beitragsbelastung der Versicherten mit geringem Verdienst ohne rentenmäßigen Nachteil ermäßigt wird, mehrfach erweitert. Der Grenzwert stieg von 3 600 über

4 800 und 7 200 auf 9 000 Franken und beträgt nunmehr 12 000 Franken.

Führen die Beitragserleichterungen zu spürbaren Mindereinnahmen, so bewirkten die Rentenverbesserungen noch weit erheblichere Mehr- ausgaben. Soweit im folgenden von den finanziellen Konsequenzen der Revision die Rede ist, handelt es sich jeweils um die Summe der ver- minderten Erträgnisse und der vermehrten Leistungen. Die Angaben be- inhalten aber nicht die unmittelbare Belastung, sondern die Auswirkun- gen der Revisionen auf den Finanzhaushalt der AHV auf weite Sicht.

Die erste Revision trat auf 1951 in Kraft und erhöhte die Einkom- mensgrenzen für die außerordentlichen Renten. Mit einer Belastung von

12 Millionen Franken im Jahr war sie, zumindest für heutige Begriffe,

bescheiden.

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Graphik 1

Entwicklung der einfachen Altersrente 1948-1964

3200 Rentenminimum Rente minimum •••••••mh

11111 Rentenmaximum

Rente maximum

2400

1850 1700

1500

1.1.48 .54 1 1.57 7.61 1.64 AHVG 2.Rev. 4 Rev. 5.6ev, 6.Rev. LAVS

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Wichtiger war die zweite Revision mit Wirkung vom Jahre 1954 an. Nach den Berechnungen stand ein Überschuß von 70 Millionen Franken zur Verfügung. Die Bundesversammlung ging aber weiter. Sie beschloß, die Einkommensgrenzen der außerordentlichen Renten nochmals zu he- ben und die entsprechenden Rentenansätze zu verbessern. Gleichzeitig wurden die ordentlichen Renten erhöht. Statt der in Rechnung gestellten

70 Millionen kam die zweite Revision auf 83 Millionen Franken zu stehen.

Die dritte Revision war vom Jahre 1956 an wirksam und stellte ein Entgegenkommen an die «vergessenen Alten» dar. Sie erleichterte ein weiteres Mal den Anspruch auf außerordentliche Renten. Zwei einschrän- kende Voraussetzungen fielen dahin: einmal (für die sogenannte Über- gangsgeneration) die Einkommensgrenzen für den Bezug der Renten und zum zweiten die Abstufung nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Ortsklassen. Die Auswirkungen betrugen 19 Millionen Fran- ken im Jahr.

Die vierte Revision wurde 1957 rechtkräftig. Sie übertraf in ihrer finanziellen Bedeutung alle ihre Vorgängerinnen. Die Ansätze der ordent- lichen Renten wurden erhöht, die Teilrentner durch die Verdoppelung der anrechenbaren Beitragsjahre begünstigt, das Rentenalter der Frau von 65 auf 63 Jahre herabgesetzt und die Hinterlassenenrenten erneut verbessert. Im Ausland wohnhafte Schweizer der Übergangsgeneration konnten, wenn auch nur bis zur Einkommensgrenze, außerordentliche Renten erhalten. Die finanzielle Belastung betrug 157 Millionen Franken.

Die Revision auf 1. Januar 1960 wird trotz ihrer großen Tragweite als bloße Anpassungsrevision bezeichnet. Sie galt der Pro rata temporis- Berechnung der Renten bei unvollständiger Beitragsdauer und wurde ausgelöst durch die unerwartet starke Zunahme der ausländischen Ar- beitskräfte. Die damit verbundenen Auswirkungen auf den Finanzhaus- halt der AHV ließen sich zwar nicht von vornherein abschätzen, aber sie wären ohne die Revision zweifellos von größter Tragweite geworden. Die Garantie eines relativ hohen Rentenminimums hätte mit der Zeit an die finanzielle Substanz der AHV gegriffen. Mit anderen Worten hätte sich aus den Leistungen an die in der Schweiz kurzfristig tätig gewe- senen ausländischen Arbeitskräften ein bedeutendes versicherungstech- nisches Defizit zu Lasten der im Inland dauernd ansässigen Versicherten ergeben. Daher war die Neuerung unumgänglich. Im weitern stimmte diese Revision die Rentensysteme der AHV und der IV aufeinander ab und taufte die Übergangsrenten in außerordent-

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liehe Renten um. Sodann hat der Gesetzgeber die Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Versicherung erweitert. Die fünfte Revision trat auf den 1. Juli 1961 in Kraft. Sie verbesserte erneut die Rentenformel, so daß sich Rentenerhöhungen von 14,4 bis 34,1 Prozent ergaben. Die Verbesserungen waren so unterschiedlich, weil die früheren Revisionen die oberen und insbesondere die unteren Beitragsstufen stärker berücksichtigt hatten und diesmal ein Ausgleich gefunden werden mußte. Die außerordentlichen Renten wurden auf den Mindestansatz der ordentlichen Renten gehoben und die Einkommensgrenzen angemessen erhöht. Die finanziellen Auswirkungen waren — wie schon bei der vier- ten Revision — größer als diejenigen aller frühern Revisionen zusam- men und wurden auf 385 Millionen Franken geschätzt. Über die heutige sechste Revision hat die ZAK wiederholt und ein- läßlich orientiert: ihre Hauptpunkte betreffen die Erhöhung um ein Drittel (der Mindestansatz steigt sogar stärker an), die Aufhebung der Teilrenten alter Ordnung, die Herabsetzung des Rentenalters der Frau von 63 auf 62 Jahre sowie die Einführung von Zusatzrenten an Alters- rentner mit Ehefrauen von 45 bis 60 Jahren und mit Kindern. Für Wai- sen und damit auch für Kinder mit Anrecht auf Zusatzrenten, die sich in Ausbildung befinden, wird das Grenzalter für den Rentenbezug auf

25 Jahre hinausgeschoben. Die Einkommensgrenzen für außerordentliche

Renten werden um ein Drittel heraufgesetzt, um dem — allerdings recht kleinen — Kreis der Bezüger gekürzter Renten eine Verbesserung zu gewährleisten. Die Mehrkosten, die der AHV aus der sechsten Revision erwachsen, werden auf weite Sicht mit rund 800 Millionen Franken im Jahr beziffert. Sie sind also wiederum höher als die Mehrauslagen der ersten bis fünften Revision zusammen.

Die Tabelle und die Graphik 2 auf S. 145 veranschaulichen die Ent- wicklung der Rentnerbestände und der Rentensummen. Sie zeigen deut- lich, wie die Rentensummen wesentlich stärker zugenommen haben als die Zahl der Rentenbezüger. 1964 gibt es — bewirkt durch die längere Lebenserwartung und die Ausweitung des Beztigerkreises — rund drei- mal mehr Bezüger als 1948; die ausbezahlten Rentensummen sind in- dessen auf das 12fache gestiegen. Die Auswirkungen der jeweiligen Gesetzesrevisionen treten klar zu Tage. So steigt die Zahl der Renten- bezüger anläßlich der dritten Revision (Wegfall der Einkommensgrenzen für außerordentliche Renten) oder der vierten Revision (Herabsetzung

143

Ordentliche und außerordentliche Renten der AHV

Jahre Rentenbeziiger Rentensummen Gesetzesrevision in Tausend in Mio Franken

1948 247 122

1949 280 141

1950 305 164

1951 375 215 1. Rev. 1. 1. 51

1952 404 241

1953 426 260

1954 453 350 2. Rev. 1. 1. 54

1955 470 372

1956 554 482 3. Rev. 1. 1. 56

1957 621 616 4. Rev. 1. 1.57

1958 634 653

1959 655 687

1960 656 718

1961 670 845 5. Rev. 1. 7. 61

1962 687 985

19631 700 1 007

19641 742 1 566 6. Rev. 1. 1. 64

1 geschätzte Zahlen

144

Graphik 2

Bezüger und Auszahlungen

= Zehntausend Rentenbezüger

0 = Zehn Millionen Franken

000000 000000

0000000 0000000

00000000 00=

0000000000 00000000000

000000000000 C00000000000

0000000000000 0000000000000

00000000000000000 000000000000000000

000000000000000000 0000000000000000000

000000000000000000000000 000030000000000000000000

000000000030000030000000000000 0000000000000000000000000000000

000000000000000000000000000000000 0 IPV•••••••••••••••••••••••• VVVVVV•••••••••••••••••••••••• 000000000000000000000000000000000000 000030000000000000000000000000000000 .11011•••••• 11911.11M0.1111111911,••••••••••••1111MIPIPIPIPIP

M

000000000000000000000000 000000000000000000000000

145

des Rentenalters der Ehefrauen) geradezu sprunghaft an. Die Angaben über die Rentensummen illustrieren das im Rückblick auf die sechs Revisionen Gesagte. Die AHV darf auf ihre Entwicklung stolz sein.

Die zweite Revision der Erwerbsersatzordnung

In ZAK 1964, Seite 2, wurde mitgeteilt, daß die eidgenössischen Räte am 19. Dezember 1963 das Bundesgesetz über die zweite EO-Revision ver- abschiedet haben. In der materiellen Behandlung wichen sie dabei ledig- lich bei Artikel 16 EOG von den Anträgen des Bundesrates in seiner Botschaft vom 31. Mai 1963 (ZAK 1963, S. 298) ab. Während dieser gegenüber dem geltenden Recht beantragt hatte, den Höchstansatz der gesamten Entschädigungen von 28 auf 36 Franken im Tag hinaufzu- setzen, erhöhten ihn die Räte auf 40 Franken. Dazu sind nach neuem Recht, außer den Mindestansätzen der beiden Grundentschädigungen, nicht nur wie bisher zwei, sondern drei Kinderzulagen und außerdem — ganz neu — eine Unterstützungszulage voll auszurichten. Hier ist beson- ders zu beachten, daß sich die Gewährleistung einer Unterstützungs- zulage lediglich auf den relativen Höchstansatz von 90 Prozent bezieht, d. h. daß die Unterstützungszulage für die erste Person nicht deswegen zu kürzen oder zu verweigern ist, weil mit deren Zusprechung diese Prozentgrenze überschritten würde. Dagegen gehen die Kürzungsbestim- mungen von Artikel 14 EOG und Artikel 12 EOV vor. Trotz der Ge- währleistung darf also die Unterstützungszulage die auf den Tag um- gerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Wehrpflichtigen nicht übersteigen und ist gegebenenfalls auf den Differenzbetrag zwi- schen dem Einkommen und der für die unterstützte Person geltenden Einkommensgrenze zu beschränken. Nachdem am 18. März 1964 die Referendumsfrist gegen die zweite EOG-Revision unbenützt abgelaufen ist, hat der Bundesrat das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft gesetzt. Daher werden nun- mehr alle vom 1. Januar 1964 an geleisteten Diensttage nach neuem Recht entschädigt. Für Dienstleistungen im Jahre 1964, für die die Ent- schädigungen noch nach bisherigem Recht ausbezahlt worden sind, wer- den die Differenzbeträge zwischen altem und neuem Recht nachbezahlt.

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Da sich die zweite Revision des EOG im wesentlichen auf die Er- höhung der Entschädigungsansätze beschränkte, bestand kein Anlaß, die Vollziehungsverordnung (EOV) einer allgemeinen Revision zu unter- ziehen. Die Änderungen konnten sich vielmehr auf zwei Problemkreise beschränken. Sowohl im Vernehmlassungsverfahren für die zweite Revision wie auch anläßlich deren parlamentarischen Behandlung wurde durchaus anerkannt, daß den Begehren der militärdienstleistenden Studierenden durch die Erhöhung der Mindestansätze der beiden Grundentschädigun- gen im allgemeinen und für Beförderungskurse im besondern weitgehend Rechnung getragen werde. Es wurde jedoch auch die Prüfung der Frage gewünscht, ob den Studierenden nicht noch durch Änderungen der Aus- führungsbestimmungen, also der EOV, weiter entgegengekommen wer- den könne. In diesem Sinne wurde in den Artikeln 1 und 5 EOV der Ausdruck «nachweisen» ersetzt durch «gaubhaft machen». Außerdem wurde dem Artikel 1, Absatz 2, EOV der folgende Satz beigefügt: «Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abge- schlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so wird vermutet, daß sie eine Erwerbstätigkeit aufgenom- men hätten.»

Entsprechend wurde Artikel 2, Absatz 2, EOV durch einen zweiten Satz ergänzt: «Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abge- schlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so bemißt sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf.»

Soweit hievon Wehrpflichtige erfaßt werden, die ihre Ausbildung vor dem Einrücken abgeschlossen haben, entspricht die neue Ordnung der in ZAK 1962, Seite 303, dargestellten Regelung. Die zweite EOG-Revision bewiret eine Erhöhung der Entschädigungs- ansätze nach Maßgabe der in den letzten Jahren gestiegenen Erwerbs- einkommen. Es erschien daher als gegeben, auch die ziffernmäßigen Bemessungselemente der Unterstützung szulagen zu erhöhen. Somit wurde der in Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe b, EOV bisher mit 150 bzw. 180 Franken im Monat höchstens zu bemessende Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit auf 210 bzw. 240 Franken heraufgesetzt. Im Absatz 2 des gleichen Artikels wäre es an und für sich gegeben gewesen, den Betrag von 5 Franken im Tag für die Unterkunft und

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Verpflegung des Wehrpflichtigen entsprechend dem seit 1. Januar 1962 in Kraft stehenden Artikel 11, Absatz 1, AHVV auf 5,50 Franken zu erhöhen. Um periodisch notwendige Angleichungen zu vermeiden, wird auf die einschlägigen Bestimmungen der AHVV verwiesen, so daß Artikel 9, Absatz 2, zweiter Satzteil, nunmehr lautet: «.. . und hievon der nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung ermittelte Wert seines Naturaleinkommens abzuziehen.» Damit werden also gegenwärtig auch für die Anwendung der vor- erwähnten Bestimmung der EOV Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im Hausdienst mit 5,50 Franken im Tag bewertet, während auf Arbeitnehmer in der Landwirtschaft bzw. in sowohl landwirtschaftlichen wie nichtlandwirt- schaftlichen Betrieben Artikel 10 bzw. 12 AHVV sinngemäß Anwendung finden. Schließlich wurden die in Artikel 10, Absatz 1, Buchstabe b, fest- gesetzten Einkommensgrenzen von Franken 360 auf 540 Franken erhöht oder, falls die unterstützte Person mit dem Wehrpflichtigen oder unter sich zusammenleben, auf 450 für die erste, 300 für die zweite und auf

180 Franken für jede weitere unterhaltene oder unterstützte Person

festgesetzt. Wie die zweite EOG-Revision hat der Bundesrat auch die Revision der EO rückwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft gesetzt. Damit kann sich die ebenfalls rückwirkend geltende Gewährleistung einer Unterstützungszulage gemäß Artikel 16 des revidierten EOG voll aus- wirken. Die für Dienstleistungen im Jahre 1964 nach bisherigem Recht festgesetzten Unterstützungszulagen sind daher zu überprüfen.

Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien

Das am 8. Juni 1962 zwischen der Schweiz und Jugoslawien abgeschlos- sene Abkommen über Sozialversicherung ist am 1. März 1964 in Kraft getreten. Es bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung, auf die Versicherung gegen Be- triebs- und Nichtbetriebsunfälle und gegen Berufskrankheiten sowie auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen; jugoslawischerseits ist es auf die entsprechenden Versicherungszweige anwendbar.

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Der Vertrag beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Demnach sichert Jugoslawien den Schweizerbürgern unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf sämtliche Leistungen der jugosla- wischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung zu, wobei schweizerische Versicherungszeiten immer dann auf die jugoslawische Mindestbeitragsdauer angerechnet werden, wenn dies für deren Erfül- lung notwendig ist (sogenannte Totalisation der Versicherungszeiten). Die jugoslawischen Staatsangehörigen erhalten als Gegenleistung be- reits nach einem vollen Beitragsjahr einen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung. Den in der Schweiz wohnhaften jugoslawischen Staatsange- hörigen wird ferner unter den gleichen Voraussetzungen wie den Schweizerbürgern auch die außerordentliche Rente der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung gewährt, sofern bestimmte Bedin- gungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer erfüllt sind.

In bezug auf die Unfallversicherung bringt das Abkommen im we- sentlichen den Wegfall der Leistungskürzung bei Nichtbetriebsunfällen, eine Regelung bei Verschlimmerung von Berufskrankheiten sowie eine gegenseitige Leistungsaushilfe bei Aufenthalt des Verunfallten im an- deren Vertragsstaat.

Im Bereich der Familienzulagen wird den Staatsangehörigen der beiden Länder die Ausrichtung der Kinderzulagen ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder zugesichert.

Nicht in das Abkommen einbezogen sind die beiderseitigen Kranken- versicherungssysteme. Hingegen wurden im Schlußprotokoll zum Ab- kommen Bestimmungen aufgenommen, die den Übertritt von der Kran- kenversicherung des einen in diejenige des andern Vertragsstaates er- leichtern.

In der Schweiz wohnhafte schweizerische und jugoslawische Staats- angehörige, die Anspruch auf Leistungen der jugoslawischen sozialen Sicherheit erheben, haben sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse AHV , 52, rue des Päquis, in Genf, anzumelden. Diese Ausgleichskasse wird die Anträge an die zuständigen jugoslawischen Stellen weiterleiten und inskünftig die jugoslawischen Leistungen an die in der Schweiz wohnhaften Berechtigten auszahlen.

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In der Schweiz wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die An- sprüche gegenüber der schweizerischen AHV geltend machen, haben ihr Gesuch bei der zuständigen AHV-Ausgleieliskasse einzureichen, d. h. bei derjenigen, an die ihr Arbeitgeber oder sie selbst zuletzt Beiträge be- zahlt haben.

Weitere Auskünfte über das Abkommen erteilen die obengenannte Schweizerische Ausgleichskasse in Genf und das Bundesamt für Sozial- versicherung in Bern.

Das Gutscheinverfahren für Fahrten in der Invalidenversicherung Das gemeinsam mit den schweizerischen Transportunternehmungen im Jahre 1960 eingeführte Gutscheinverfahren ermöglicht grundsätzlich die bargeldlose Vergütung der Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Inland, die für die Abklärung des Leistungs- anspruches und für die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen notwendig sind und gemäß Artikel 51, Absatz 1, IVG von der Versiche- rung übernommen werden. Die Funktion des Gutscheins besteht darin, einerseits die vorschüssige Bezahlung der Fahrauslagen und die beson- dere Rechnungstellung durch die Versicherten und anderseits die Prü- fung der zahlreichen Rechnungen durch die zuständigen IV-Organe, die nachträgliche Anweisung der Kostenvergütungen durch die Zentrale Ausgleichsstelle und die Auszahlung der vorwiegend bescheidenen Be- treffnisse durch die Post zu vermeiden. Da mit dem Fahrausweis gege- benenfalls auch das Zehrgeld von den Billetausgabestellen der öffent- lichen Transportunternehmungen ausgehändigt wird, anerkennen diese den Gutschein somit als Zahlungsmittel und gleichzeitig als Check.

Die am direkten schweizerischen Verkehr beteiligten Transportunter- nehmungen rechnen — unter Beilage der entgegengenommenen Gut- scheine — über die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich im Rah- men des ordentlichen Abrechnungsverfahrens mit der Verkehrskontrolle der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen ab. Diese stellt ihrerseits der Zentralen Ausgleichsstelle für den Gesamtbetrag jeden Monat Rechnung und übermittelt ihr die Gutscheine als Belege. Für die ersten vier Jahre lauten die entsprechenden Zahlen wie folgt:

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Über die Verkehrskontrolle der SBB abgerechnete Gutscheine

Anzahl Abgerechnete Kosten je Jahr abgerechnete Fahrkosten und Gutschein Gutscheine Zehrgelder im Mittel

Fr. Fr. 1960 11 444 110 454.65 9.65 1961 35 289 365 531.90 10.35 1962 45 566 535 064.35 11.75 1963 53 313 650 554.10 12.20

Total 145 612 1 661 605.— 11.40

Mit dem Gutscheinverfahren haben sich seinerzeit nur die am direk- ten schweizerischen Verkehr beteiligten Transportunternehmungen ein- verstanden erklärt. In der Folge wurden die Gutscheine bald auch von anderen öffentlichen Verkehrsbetrieben (Autobusunternehmungen, Luft- seilbahnen usw.) entgegengenommen. Diese können jedoch über ihre im Rahmen der IV erbrachten Leistungen mit der Verkehrskontrolle der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen nicht abrechnen. Eine besondere Regelung sichert in solchen Fällen die weitere Mitwir- kung am Gutscheinverfahren, indem die am direkten schweizerischen Verkehr nicht beteiligten Transportunternehmungen die von den Ver- sicherten eingelösten Gutscheine unmittelbar der Zentralen Ausgleichs- stelle einreichen und in Rechnung stellen können. Ende 1963 bestanden

31 entsprechende Vereinbarungen.

Insgesamt wurden für die ersten vier IV-Jahre mit der Zentralen Ausgleichsstelle annähernd 150 000 Gutscheine im Kostenbetrag von rund 1,7 Millionen Franken abgerechnet. Dieser Betrag bezieht sich auf die Billet- und Abonnementskosten für die Versicherten und ihre Be- gleitpersonen, auf die ihnen ausgehändigten Zehrgelder und auf die Be- förderungsspesen für Invalidenfahrzeuge, Kinderwagen und Reisegepäck. Im übrigen ist die Anzahl der mit Gutscheinen bezogenen Fahrausweise und aufgegebenen Gepäckstücke höher als die Gesamtzahl der abgerech- neten Gutscheine, da seit dem Herbst 1961 die für mehrere Versicherte gleichzeitig benötigten Fahrausweise von den Billetausgabestellen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Grund eines Namensverzeich- nisses, das mit einem einzigen Begleit-Gutschein versehen ist, abgegeben werden.

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Die stete Zunahme der abgerechneten Gutscheine und Kosten beweist, wie sehr das Verfahren allgemein einem Bedürfnis entspricht und dazu beiträgt, die durch die Vergütung der Fahrauslagen bedingten Umtriebe in einem erträglichen Rahmen zu halten. Immerhin nimmt auch die Aus- stellung der Gutscheine die hiefür zuständigen IV-Organe in Anspruch. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen war es nun bereits möglich, den administrativen Aufwand auf den 1. Januar 1964 zu verringern. Für Fahr- strecken, an denen mehrere Transportunternehmungen beteiligt sind, und für gemeinsame Fahrten des Versicherten und seiner Begleitperson sowie für die Beförderung des Gepäcks über die gleiche Strecke muß heute nur noch ein einziger Gutschein ausgestellt werden. Wird in Be- tracht gezogen, daß von den im Jahre 1963 abgerechneten Gutscheinen allein rund 22 000 oder 41 Prozent auf Fahrausweise für Begleitpersonen lauteten, so werden die Sekretariate der IV-Kommissionen und die IV- Regionalstellen nach der neuen Regelung künftig zwei Fünftel weniger Gutscheine abzugeben haben. Daß solche Verfahrensvereinfachungen sowie gleichzeitig die Anpassung und zweckmäßigere Ausgestaltung des Gutscheinformulars selbst verwirklicht werden konnten, ist nicht zu- letzt dem Entgegenkommen und der Mitwirkung der schweizerischen Transportunternehmungen zu verdanken.

Die deutsche Handwerkerversicherung

Wie in andern europäischen Staaten steht auch in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiete der Sozialversicherung der Ausbau des Schutzes der Arbeitnehmer und ihrer Familien im Vordergrund der Be- mühungen. Indessen nehmen in unserem Nachbarland, der modernen Entwicklung folgend, die Bestrebungen nach einer Einbeziehung auch der Selbständigerwerbenden in die Soziale Sicherheit mehr und mehr Raum ein. Neben den klassischen Systemen der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaft- lichen Rentenversicherungl, die bei den Unselbständigerwerbenden den hier besonders interessierenden Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod (Leistungen zugunsten der Hinterlassenen) übernehmen, be- stehen heute für die selbständigen Handwerker und Landwirte besondere gesetzliche Regelungen. Während jedoch für die Landwirte eine eigene Ordnung erst durch das seit 1. Oktober 1957 in Kraft stehende Gesetz

1 Siehe ZAK 1957, Seiten 282 und 343.

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über eine Altersbeihilfe für Landwirte verwirklicht worden ist', führte die Forderung der Handwerker nach einem angemessenen Schutz gegen die Wechselfälle des Lebens bereits 1897 zur Schaffung eines ersten Handwerkerversicherungsgesetzes. Dieses vermochte jedoch trotz ver- schiedener Änderungen und Ergänzungen den gestellten Ansprüchen nicht zu genügen. Erst mit dem Gesetz über die Altersversörgung für das deutsche Handwerk vom Jahre 1938, womit die selbständigen Hand- werker der Rentenversicherung der Angestellten angegliedert wurden, konnte der Mangel einer ausreichenden Alters- und Hinterbliebenenver- sicherung behoben werden. Im Zusammenhang mit der Rentenreform von 1957, die eine grundlegende Neugestaltung der Rentenversicherun- gen der Angestellten und Arbeiter sowie der Bergleute brachte, ist auch die Handwerkerversicherung neu geregelt worden. Das heute geltende Gesetz über die Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerver- sicherungsgesetz) vom 8. September 1960 ist am 1. Januar 1962 in Kraft getreten. Es soll im folgenden kurz dargestellt werden. Dem Umstand Rechnung tragend, daß die Handwerker als Lehrlinge und Gesellen regelmäßig in der Rentenversicherung der Arbeiter versi- cherungspflichtig sind,ist die Handwerkerversicherung auf denZeitpunkt ihrer Inkraftsetzung nunmehr diesem Rentenversicherungszweig ange- schlossen worden.Trotz dieser engen Verbindung bleibt jedoch das Hand- werkerversicherungsgesetz in einem gewissen Umfang eine eigenständige gesetzliche Ordnung, deren Bestimmungen Geltung haben, soweit nicht die allgemeinen Vorschriften der Arbeiterrentenversicherung anwendbar sind. Sonderregelungen für die Handwerker bestehen in der Hauptsache hinsichtlich der Versicherungspflicht sowie des Beitragsrechtes. In der Handwerkerversicherung obligatorisch erfaßt werden grund- sätzlich nur die in der Handwerksrolle der deutschen Handwerkskammer eingetragenen Handwerker mit eigenen Betrieben, nicht dagegen die in solchen Betrieben als Arbeitnehmer beschäftigten Handwerker oder mit- arbeitenden Familienangehörigen. Derzeit dürften von den rund 0,75 Millionen Handwerkern in der Bundesrepublik etwa der fünfte Teil als Pflichtversicherte der Rentenversicherung der Handwerker angeschlos- sen sein. Für die Handwerkerversicherung ist kein besonderes Finanzierungs- verfahren vorgesehen. Die Finanzierung erfolgt vielmehr im Rahmen der Rentenversicherung der Arbeiter durch die Beiträge aller in diesem Versicherungszweig versicherten Personen mit Einschluß der Hand- werker sowie durch einen Zuschuß des Bundes.

1 Siehe ZAK 1958, Seite 406.

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Im Gegensatz zum früheren Recht ist nach geltender Regelung die Dauer der Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung zeitlich begrenzt, im übrigen aber unabhängig von Alter, Geschlecht und Natio- nalität des Handwerkers sowie der Höhe seines Einkommens. Damit soll nach Auffassung des Gesetzgebers dem selbständigen Handwerker von Gesetzes wegen wohl eine bestimmte Mindestsicherung garantiert, die Gestaltung der weiteren Altersversorgung aber seinem freien Ermessen anheimgestellt werden. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Ein- trag des Betriebes in die Handwerksrolle und dauert bloß solange, als noch nicht für wenigstens 216 Monate (gleich 18 Jahre) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. (Ist bei- spielsweise in der Rentenversicherung der Arbeiter bereits eine Pflicht- beitragszeit von 150 Monaten nachgewiesen, so sind in der Handwerker- versicherung nur noch 66 Monatsbeiträge zu bezahlen.) Mit der Erfül- lung dieses Erfordernisses oder bei Aufgabe des Betriebes fällt die Ver- sicherungspflicht in der Handwerkerversicherung automatisch dahin. Dem Handwerker ist es jedoch solchenfalls unbenommen, sich nach den für die Arbeiterrentenversicherung geltenden Bestimmungen freiwillig weiterzuversichern. Nicht der Pflichtversicherung unterliegt, wer be- reits ein Altersruhegeld (Altersrente) aus der gesetzlichen Renten- versicherung bezieht, oder wer in dieser schon pflichtversichert ist und dessen Tätigkeit als selbständiger Handwerker bloß eine Nebenbeschäf- tigung darstellt. Dagegen ist — von einigen Übergangsfällen abgesehen — die bis anhin bestehende Möglichkeit ausgeschlossen worden, durch Abschluß eines privaten, bestimmten gesetzlich umschriebenen Mindest- anforderungen genügenden Lebensversicherungsvertrages die Befreiung von der Pflichtversicherung zu erwirken. Besondere Vorschriften gelten für die Bemessung und den Bezug der Beiträge. Die Beitragshöhe in der Handwerkerversicherung — der Bei- tragssatz beträgt 14 Prozent — richtet sich nicht nach dem erzielten Betriebseinkommen, sondern nach dem durchschnittlichen, jährlich fest- zulegenden Bruttojahresarbeitsverdienst aller in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versicherten Personen. Als Beitrag ist somit im Regelfall eine bestimmte, von Jahr zu Jahr neu festgesetzte Einheitsprämie zu entrichten. Indessen steht es dem Handwerker frei, im Rahmen der in der Arbeiterrentenversicherung vorgesehenen Bei- tragsklassen höhere oder niedrigere Beiträge zu bezahlen, wobei dann allerdings die Höhe der betrieblichen Einkünfte berücksichtigt wird. An Stelle des einheitlichen Beitrags kann der Versicherte Pflichtbeiträge in einer höheren Beitragsklasse bezahlen, jedoch nur bis zu der einem

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Zwölftel seiner Jahreseinkünfte entsprechenden Klasse. Liegt sein steuerlich ermitteltes betriebliches Jahreseinkommen unter der Hälfte des obengenannten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsverdienstes, so kann er gegebenenfalls für dieses Jahr Beiträge in einer der vier nied- rigsten Beitragsklassen zahlen. Die Beiträge sind im übrigen vom Ver- sicherten selbst zu tragen und monatlich zu entrichten. Unter bestimm- ten Voraussetzungen braucht nur jeden zweiten Monat ein Beitrag be- zahlt zu werden. Dadurch verringert sich zwar die Beitragsbelastung um die Hälfte, doch verlängert sich die Dauer der Versicherungspflicht entsprechend. Für das Leistungsrecht finden grundsätzlich die allgemeinen Vor- schriften der Rentenversicherung der Arbeiter Anwendung. Indessen sind einzelne Bestimmungen über die Rentenberechnung, insbesondere über die für den Rentenanspruch zu berücksichtigenden Zeiten, modifi- ziert und überdies mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse dieses Berufsstandes einige Begriffe, wie Krankheit, Arbeitsunfähigkeit u. a., anders umschrieben worden als in der Arbeiterrentenversicherung. Von Bedeutung ist namentlich, daß die bisherigen in die Angestelltenversi- cherung bezahlten Beiträge als zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet gelten.

Geburtsgebrechen, Vererbung und Molekularmedizin (Fortsetzung)1

Geburtsgebrechen und Vererbung Auch in verzweifelten Fällen, wo wir noch keine wirksame Behandlung wissen und das Leiden früher oder später zum Tode führt, ist eine gründ- liche Untersuchung wichtig, da nur so festgestellt werden kann, ob ein Erbleiden vorliegt und wie groß das Erkrankungsrisiko für weitere Kinder ist. Die Möglichkeit eines Erbleidens ist bei allen Geburtsgebre- chen und auch bei zahlreichen später auftretenden Krankheiten zu prü- fen und besteht auch dann, wenn beide Eltern gesund sind und clAs Leiden in beiden Familien noch nie vorgekommen ist. Die Fragen nach Schwangerschafts- und Geburtsverlauf, nach Ge- sundheit und Krankheit der Eltern, Großeltern und Geschwister gehören in jede kinderärztliche Krankengeschichte. Bei sichern und fraglichen

1 Siehe ZAK 1964, Seite 112.

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Erbkrankheiten müssen zusätzlich die gleich oder ähnlich erkrankten Angehörigen sowie die Eltern und alle Geschwister des Patienten gründ- lich untersucht werden. Ein Angehöriger kann Symptome zeigen, die beim Patienten eine sonst noch kaum diagnostizierbare Erbkrankheit schon im Frühstadium erkennen lassen. Umgekehrt läßt die Untersu- chung der jüngern Geschwister bei diesen oft die gleiche Erkrankung in einem noch symptomlosen Frühstadium aufdecken und ermöglicht damit unter Umständen eine erfolgreiche prophylaktische Behandlung. Die genetische Familienuntersuchung ist damit für Diagnose, Behand- lung und Prophylaxe einer Krankheit oft ausschlaggebend. Die Abklärung und Behandlung der zahlreichen und vielfältigen Ge- burtsgebrechen ist nicht leicht. Auf der einen Seite ist das heutige me- dizinische Wissen auf diesem Gebiet noch sehr lückenhaft, auf der an- dern Seite ist es schon so groß, daß es der Einzelne rjcht mehr über- blicken kann. Auch gemeinsame und intensivste Bemühungen einer gan- zen Spezialistengruppe, wie dies in jedem modernen Kinderspital und in noch erweiterter Form in jedem größeren medizinischen Zentrum möglich ist, lassen oft keine Diagnose stellen, geschweige denn die Ursache auffinden. Jedes Jahr werden aber aus der Fülle unklarer Ein- zelbeobachtungen neue, eindeutig umschriebene Krankheitsbilder her- ausgehoben und ganz oder wenigstens teilweise genetisch und bioche- misch erforscht. Im folgenden möchte ich drei Beispiele kurz besprechen, um die Viel- falt der genetischen Probleme in der Klinik zu beleuchten. Alle drei haben uns Ärzte im Kinderspital in besonderem Maße beschäftigt. Es sind die hereditäre Fruktoseintoleranz, eine nicht häufige und gut er- forschte Molekularkrankheit, die Pankreasfibrose, ein überaus häufiges und schweres Erbleiden, dessen Natur wir noch wenig verstehen, und endlich die häufigen angeborenen Chromosomenstörungen, bei denen es sich nicht um einzelne Gen-Defekte, sondern um ein Zuviel oder Zuwenig von ganzen Chromosomen handelt.

Fruktoseintoleranz Die hereditäre Fruktoseintoleranz wurde vor wenigen Jahren in Zürich in Zusammenarbeit zwischen der Stoffwechselabteilung des Kantons- spitals, dem Biochemischen Institut und dem Kinderspital erstmals er- kannt und genetisch und biochemisch analysiert. Seither ist die Krank- heit in vielen andern Ländern ebenfalls beobachtet worden. Labhart hat in seiner Antrittsvorlesung den faszinierenden Gang der Entdeckung und Erforschung dieser Krankheit dargestellt. Die Patienten leiden an re-

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zidivierendem Erbrechen mit Schockzuständen und sind früher nicht selten schon im Säuglingsalter an ihrer Krankheit gestorben. Heute wissen wir, daß diese Symptome durch die Einnahme von Fruktose be- dingt sind und daß sich die Patienten bei fruktosefreier Nahrung voll- kommen gesund und wohl fühlen. Fruktose ist ein einfacher Zucker, der sich in allen Früchten sowie im Rohr- und Rübenzucker findet und deshalb in sehr vielen Speisen enthalten ist. Die Ursache der Störung ist ein Enzymdefekt in der Leber; es fehlt die 1-Phosphofruktaldolase, die für den Stoffwechsel der Fruktose mitverantwortlich ist. Die Rück- wirkungen dieses Defektes auf den Stoffwechsel erklären die früher un- verständlichen Krankheitssymptome. Der rezessive Erbgang der Krank- heit ließ sich durch das Studium einer großen Sippe mit ungewöhnlich starker Inzucht nachweisen. Heute können wir schon im frühesten Säug- lingsalter die Störung erkennen, ihre Auswirkungen durch eine einfache Diät verhindern und die Eltern über das Krankheitsrisiko für weitere Kinder genau informieren.

Pankreasfibrose Die zystische Pankreasfibrose oder Mucoviscidosis wurde erstmals 1936 von Fanconi und Uehlinger als besondere Krankheit erkannt. Sie ist der häufigste menschliche Letalfaktor, den wir heute kennen, das heißt die häufigste Erbkrankheit mit tödlichem Ausgang vor Erreichung des Er- wachsenenalters. Sie manifestiert sich schon im frühen Kindesalter als chronische Darm- und Bronchialerkrankung und führt mit wenigen Aus- nahmen im Laufe der ersten zwei Jahrzehnte zum Tode infolge von Lun- gen- und Herzkomplikationen. Der ursächliche Molekulardefekt wurde trotz intensivster Forschung noch nicht gefunden. Ungefähr jedes tausendste Neugeborene leidet an einer Pankreas- fibrose. Jährlich werden in der Schweiz gegen hundert Kinder mit dieser Krankheit geboren, und jährlich stirbt eine fast gleich hohe Zahl von älteren Kindern daran. Beide Eltern sind jeweilen gesunde überträger, sogenannte Heterozygote, das heißt, sie tragen das Pankreasfibrose-Gen in einfacher Dosis ohne manifeste Krankheitserscheinung. Die Patienten selbst sind sogenannte Homozygote, das heißt, sie haben das Pankreas- fibrose-Gen von beiden Eltern empfangen und tragen es in doppelter Dosis. Das ist die klassische Situation des rezessiven Erbganges, wie er bei zahlreichen Erbkrankheiten, unter anderem auch bei der Fruktose- intoleranz, vorliegt. Sind beide Ehepartner Heterozygote, so trifft die Krankheit durchschnittlich jedes vierte Kind. Ist dagegen nur der eine Ehepartner Heterozygot und der andere frei von dem betreffenden

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Krankheits-Gen, so weist keines der Kinder die Krankheit auf. Das Ri- siko einer ehelichen Verbindung von Heterozygoten ist allerdings recht groß, weil unter den nahen Verwandten eines Patienten jedes zweite bis vierte und in der Gesamtbevölkerung ungefähr jedes sechzehnte Indivi- duum heterozygoter Träger des Pankreasfibrose-Gens ist, ohne es zu wissen. Bei der selteneren Fruktoseintoleranz ist das Risiko sehr viel kleiner. Solche Überlegungen lassen vermuten, daß die meisten von uns, ohne es zu wissen, heterozygote Träger mehrerer Gene von rezessiven Erbkrankheiten sind. Außerdem erklären sie die alte Erfahrung, daß bei Verwandtenehen das Risiko erbkranker Kinder besonders groß ist. Der Wunsch liegt nahe, Mittel und Wege zu finden, defekte Gene bei den Gesunden aufzuspüren, damit dann vor ehelichen Verbindungen zwischen heterozygoten Trägern des gleichen Gen-Defekts gewarnt werden kann. Wenn man Heiraten zwischen Trägern des Pankreasfibrose-Gens ver- hindern könnte, würde die Krankheit nicht mehr auftreten, und un- endlich viel Unglück und Leid wäre vermieden. Leider ist die sichere Erkennung des Pankreasfibrose-Gens bei Heterozygoten trotz anfängli- chen Hoffnungen methodisch noch nicht möglich. Es ist aber eines der Hauptziele der heutigen medizinischen Forschung, biochemische Prüf- methoden für die sichere Erfassung heterozygoter Träger defekter Gene zu entwickeln; und tatsächlich ist dieses Ziel für gewisse Erbkrank- heiten auch schon erreicht worden. In der Zukunft sollte es möglich sein, die genetische Eheberatung in ausgedehntem Maß auf solchen Unter- suchungen aufzubauen und damit eine wirkungsvolle eugenische Prophy- laxe durchzuführen. Eine weitere Frage, die durch die Pankreasfibrose aufgeworfen wird, ist die, warum ein Erbleiden, dessen Opfer das defekte Gen nicht weiter- vererben, weil sie vorzeitig sterben, so häufig bleiben kann (man spricht von balanciertem Polymorphismus) und nicht schon lange verschwunden ist. Offenbar wird der durch den frühen Tod der Patienten bedingte Gen-Verlust in der Population irgendwie wettgemacht, sei es durch Neu- mutationen, das heißt durch wiederholte Neuentstehung des gleichen Gen-Defektes, sei es durch eine überdurchschnittliche Kinderzahl der Heterozygoten. Die erste Alternative setzt eine höhere Mutationsrate voraus, als nach allgemeiner Erfahrung angenommen werden kann, und dürfte deshalb wegfallen. Die zweite Alternative setzt eine biologische Überlegenheit der Heterozygoten voraus, wie man sie vor allem beim Sichelzell-Gen kennt. Die schon erwähnte Sichelzellanämie ist bei Negern eine sehr häufige und ebenso tödlich verlaufende Erbkrankheit wie die

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Pankreasfibrose bei uns. Interessanterweise zeigen die Heterozygoten eine auffallende Malariaresistenz und können sich deshalb in ihrer natür- lichen Umgebung besser fortpflanzen als Individuen ohne diesen Gen- Defekt. Es ist zu vermuten, daß die heterozygoten Träger des Pankreas- fibrose-Gens einen ähnlichen spezifischen biologischen Vorteil besitzen oder unter den Lebensbedingungen früherer Zeiten besessen haben, weil sonst die Häufigkeit der Pankreasfibrose nicht erklärbar wäre. Die Natur dieses Vorteils ist vorläufig nicht bekannt. Denkbar wäre eine besondere Resistenz gegen Seuchen wie Pest und Pocken.

Angeborene Chromosomenstörungen Unser drittes Beispiel betrifft die angeborenen Chromosomenstörungen. Individuen mit solchen Störungen haben in ihren Zellkernen nicht die normalen 23 Chromosomenpaare, sondern ein oder mehrere Chromoso- men oder Chromosomenbruchstücke zuviel oder zuwenig. Das dabei um Hunderte oder Tausende von Genen gestörte Gen-Gleichgewicht manifestiert sich als multiple Mißbildung, als Fehlentwicklung der Ge- schlechtsdrüsen oder als Schwachsinn. Die angeborenen Chromosomenstörtalgen sind in der Regel nicht vererbt und kommen deshalb im Gegensatz zu den hereditären Gen- Defekten unter Geschwistern meistens nur einmal vor. Da ihre Träger häufig nicht fortpflanzungsfähig sind oder frühzeitig sterben, werden sie meistens auch nicht weitervererbt. Sie entstehen in der Regel aus einer fehlerhaften Chromosomenverteilung bei der Bildung der Samen- und Eizellen in den Geschlechtsdrüsen, wobei höheres Alter neben an- dern, noch unbekannten Faktoren eine begünstigende Rolle spielt. Ge- langen solche Zellen zur Befruchtung, so wird das daraus entstehende Individuum in allen seinen Zellen einen abnormen Chromosomenbestand aufweisen. Die entsprechenden Krankheitsbilder sind zum Teil schon recht lange bekannt. Ihre Ursache, der abnorme Chromosomenbestand, wurde dagegen erst im Laufe der letzten vier Jahre entdeckt, nachdem Metho- den entwickelt worden waren, welche Zahl, Größe und Form der mensch- lichen Chromosomen im Mikroskop erkennen lassen. Ungefähr jedes

170. Neugeborene hat eine grobe, relativ leicht nachweisbare, Chromo-

somenstörung. Am bekanntesten ist der Mongolismus, eine besondere Form des Schwachsinns, die ungefähr jedes 500. Neugeborene trifft und der eine Trisomie 21, das heißt ein dreifaches statt nur ein zweifaches Vorkommen des Chromosoms Nr. 21, zugrunde liegt. Noch häufiger ist das Klinefelter-Syndrom, eine besondere Form der Hodenfehlentwick-

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lung, bei der statt der zwei Geschlechtschromosomen X und Y drei Ge- schlechtschromosomen, nämlich zwei X und ein Y, zu finden sind. Zu den selteneren Chromosomenanomalien gehören das Turner-Syndrom, eine durch Kleinwuchs und Fehlentwicklung der Eierstöcke charakte- risierte Monosomie der Geschlechtschromosomen, sowie die durch mul- tiple Mißbildungen auffallenden Trisomien 13 und 18. Da die Chromosomenstörungen bei gewissen Laboratoriumstieren intensiv erforscht worden sind, lange bevor die menschlichen Chromo- somen untersucht werden konnten, hat sich das heutige Wissen über die angeborenen menschlichen Chromosomenstörungen in Zusammen- arbeit von Biologen mit Chromosomenerfahrungen und Medizinern ent- wickelt. Zu den aktuellen Problemen der Chromosomenforschung beim Men- schen gehören folgende Fragen: Welches sind die Ursachen der häufigen Verteilungsstörungen der Chromosomen bei der Bildung der Samen- und Eizellen? Warum sehen wir Störungen des X-Chromosoms und des Chro- mosoms Nr. 21 häufig, andere Chromosomenstörungen nur selten und noch andere überhaupt nie? Eine neue Arbeitsrichtung versucht, aus den körperlichen Merkmalen bei verschiedenen Chromosomenstörungen herauszufinden, in welchem Chromosom und in welcher Gen-Nachbar- schaft die einzelnen Gene lokalisiert sind. Tatsächlich gibt es bereits Hinweise darauf, daß beim Mongolismus ein bestimmtes Enzym, näm- lich die alkalische Leukozyten-Phosphatase vermehrt ist, daß also dieses Phosphatase-Gen vermutlich im Chromosom Nr. 21 lokalisiert ist. Eine weitere Neuigkeit ist die Tatsache, daß eineiige Zwillinge entgegen der populären Annahme verschieden sein können, wenn anläßlich ihrer Ent- stehung aus einer befruchteten Eizelle eine fehlerhafte Chromosomen- verteilung unterläuft. Ja es ist sogar möglich, daß der eine eineiige Zwilling normal männlich ist und der andere weiblich, allerdings mit nur einem X-Chromosom, ist.

Teamarbeit Wie die Beispiele der Fruktoseintoleranz, der Pankreasfibrose und der Chromosomenstörungen zeigen, ist die Erforschung der Geburtsgebre- chen und zahlreicher anderer Leiden nur noch möglich in enger Zusam- menarbeit zwischen Kliniker und Grundlagenforscher. Am Anfang steht das Aufmerken des Klinikers, das Erkennen des Besonderen, das vorher auch schon gesehen, aber noch nie als bemerkens- oder erforschenswert aufgefaßt worden ist. Dieses Erfassen des Besonderen und des Neuen ist die wichtigste und schönste Aufgabe des forschenden Arztes, eine

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Aufgabe, die ihm kein Theoretiker abnehmen kann und die er nur er- füllen wird, wenn er gelernt hat, sorgfältig und unvoreingenommen zu beobachten und zu untersuchen. Das große Vorbild für mich ist mein Vorgänger und verehrter Lehrer Fanconi, der dank seiner unermüdlich geübten Beobachtungsgabe, seiner reichen Erfahrung und seiner Vor- urteilslosigkeit zahlreiche Krankheiten, die zum Teil heute seinen Namen tragen, als erster erkannte und durch Scharfsinn und Arbeitshypothesen die biochemische und genetische Forschung vielfältig befruchtete. Es ist für den Kliniker etwas vom Schönsten, wenn es ihm gelingt, das In- teresse des Grundlagenforschers, sei es des Morphologen oder des Physiologen, des Biochemikers oder des Genetikers, für seine Patienten und für seine besonderen Anliegen zu wecken, und wenn es dann in gemeinsamer Anstrengung gelingt, einen Teil der gestellten Fragen zu beantworten. Die aktive Mitarbeit an der biochemischen und genetischen Erfor- schung einer Krankheit ist bei der hohen Entwicklung der heutigen labortechnischen und statistischen Forschungsmethoden für den Klini- ker nicht mehr leicht, aber stets faszinierend. Wenn auch nur wenige Ärzte einer großen Klinik oich ganz oder teilweise solchen Aufgaben widmen können, so ist der Gewinn für die ganze Klinik beträchtlich. Der dauernde Kontakt mit aufgeschlossenen, wissenschaftlichen Dis- kussions- und Arbeitsgruppen schärft den Blick des ganzen Ärztestabes für das Wesentliche, verbessert die Zusammenarbeit, regt zu größerer Sorgfalt beim Untersuchen und zur Ausarbeitung besserer Methoden an; er lehrt klarer denken, kritischer deuten und besser formulieren. Die medizinische Forschung und die wissenschaftliche Teamarbeit gehören deshalb zu den wichtigsten Elementen in der Ausbildung unserer jungen Ärzte. Umgekehrt erhält der Theoretiker und Grundlagenforscher in einer solchen Gemeinschaftsarbeit die Möglichkeit, anhand von Natur- experimenten — und Krankheiten sind für den Biologen Naturexperi- mente — grundsätzlich biologische Fragen zu bearbeiten.

Humangenetik in Forschung und Unterricht Daß humangenetische Kenntnisse heute für jeden Arzt, ganz besonders aber für jeden Kinderarzt, unentbehrlich sind, versteht sich aus dem bisher Gesagten von selbst. Solche Kenntnisse schärfen nicht nur den Blick für individual- und populationsgenetische Zusammenhänge, son- dern lassen auch den Anteil der Umweltseinflüsse am Krankheitsgesche- hen klarer erkennen. Es ist bezeichnend, daß ausgerechnet ein Human- genetiker (Lenz) die nichtgenetische Ursache der in den letzten Jahren

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vor allem in Deutschland erschreckend häufig aufgetretenen Extremi- tätenmißbildungen erkannte und als erster den Zusammenhang zwischen diesen furchtbaren Verstümmelungen und dem Einnehmen von Thali- domidtabletten in der Frühschwangerschaft nachgewiesen hat. Lenz hat damit Hunderte und Tausende von Kindern vor dem schrecklichen Schicksal bewahrt, ohne Extremitäten geboren zu werden. Die Überzeugung von der fundamentalen Bedeutung von Genetik und Molekularmedizin für die zukünftige Entwicklung der Medizin hat in den letzten Jahren in zahlreichen Ländern zur Errichtung von Institu- ten und Lehrstühlen für Biochemie, Molekularbiologie und Humangene- tik und zum Ausbau dieser Fächer im medizinischen Unterricht geführt. In der Schweiz ist diese Entwicklung noch wenig sichtbar. Wohl haben wir für unsere vorklinischen Medizinstudenten hervorragende Lehrer in allgemeiner Genetik und Biochemie. Die auf der klinischen Stufe des Unterrichtes so wichtige Humangenetik ist dagegen in der ganzen Schweiz erst mit einem Lehrstuhl vertreten und findet sich weder im jetzigen Studienplan noch in der neuen Studienreform. Es zeugt jedoch für die Aufgeschlossenheit von Dozenten und Studenten, daß sich immer mehr medizinische Antrittsvorlesungen von Biochemikern, Internisten und andern Klinikern mit genetischen Fragen befassen, daß dank der maßgeblichen Mithilfe von Rektor Hadorn auch in Zürich humangeneti- sche Ringvorlesungen gehalten werden und daß unsere Studenten für diese Fragen lebhaftes Interesse und Verständnis bekunden. Es ist heute die Pflicht jedes einsichtigen Klinikers, auf die Not- wendigkeit des genetischen Unterrichtes und ganz allgemein auf die Notwendigkeit des Unterrichtes und der Forschung in den Grundlagen- fächern hinzuweisen und für ihre Förderung einzutreten. Der Unterricht in diesen Fächern prägt das biologische Denken des Studenten und gibt ihm damit die notwendige Voraussetzung, der immer rascher werdenden Entwicklung der Medizin nicht nur während seines Studiums, sondern auch nachher und während seiner ganzen beruflichen Lebensspanne fol- gen zu können. Die neuen Erkenntnisse in den Grundlagenfächern und die Zusammenarbeit von Kliniker und Grundlagenforscher bilden die Grundlagen der klinischen Forschung und der medizinischen Fortschrit- te. Die heutige Grundlagenforschung kommt morgen dem Patienten zugute.

Medizin und Menschheitsentwicklung Ich möchte meine Ausführungen nicht abschließen, ohne mich kurz mit der gegen die Medizin erhobenen Anklage auseinanderzusetzen,

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ihre Fortschritte beeinträchtigten die natürliche Selektion, begünstigten die Zunahme erbkranker Individuen in der Bevölkerung und verursach- ten eine Verschlechterung der Erbmasse der Menschheit. Dieser Vor- wurf ist nur zum Teil zutreffend. Ich hoffe, deutlich gezeigt zu haben, daß die moderne genetisch orientierte Medizin sowohl die ärztliche Be- treuung des Individuums wie auch die eugenische Prophylaxe zum Ziele hat. Den populations-genetisch negativen Auswirkungen gewisser indi- vidualmedizinischer Fortschritte stehen überdies eine Reihe positiver Entwicklungstendenzen gegenüber. So wird das Verschwinden der In- zucht manche Erbkrankheit seltener werden lassen; vermutlich wird zum Beispiel die Fruktoseintoleranz in der uns bekannten Sippe in der nächsten Generation zum Verschwinden kommen. Ferner lassen die Aus- rottung der Malaria und die Unterdrückung anderer Voraussetzungen für die biologische Besserstellung heterozygoter Träger defekter Gene einen Rückgang gewisser Erbkrankheiten erwarten. Endlich wird in der Zukunft eine genauere individualgenetische Analyse jedem verantwor- tungsbewußten Individuum eine wirkungsvollere eugenische Prophylaxe in die Hand geben. Ob darüber hinaus je einmal die gezielte Korrektur der fehlerhaften DNS-Moleküle beim Menschen möglich sein wird, scheint vorläufig zweifelhaft. Bei all diesen Überlegungen wollen wir aber eines bedenken: Unser Wissen in Biochemie und Genetik, das heißt unser Wissen über Ursprung und Zukunft des Lebens, ist trotz den großen Fortschritten der letzten Jahre noch bescheiden. Es wäre ver- messen, aus unserer heutigen beschränkten Schau die zukünftige gene- tische Entwicklung der Menschheit voraussagen zu wollen.

Durchführungsfrage der AHV Entschädigungen an Übersetzer und Dolmetscher

Übersetzer und Dolmetscher gelten grundsätzlich als Unselbständig- erwerbende. Sie übersetzen zu Hause alle Dokumente und Texte, die ein Dritter ihnen zustellt, oder wirken bei Zusammenkünften, Kongressen, Versammlungen usw. als Dolmetscher. Die Ausgleichskassen haben die Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen, daß die an solche Über- setzer und Dolmetscher ausbezahlten Entschädigungen maßgebenden Lohn darstellen und daß davon die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- träge zu entrichten sind. In zwei Fällen sind die Entschädigungen an Übersetzer ausnahms- weise als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten. Der erste Fall betrifft den Übersetzer, dem durch einen Dritten, mit

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dem er nicht in ständiger Geschäftsverbindung steht, die Übersetzung eines ganzen Werkes (z. B. eines Buches) anvertraut wird. Im zweiten Fall ist der Übersetzer Inhaber eines eigentlichen Übersetzungsbüros mit eigenen Räumlichkeiten und einem oder mehreren Angestellten und trägt ein gewisses Betriebsrisiko. Personen, die für solche Büros Heim- arbeiten ausführen, sind Arbeitnehmer des Inhabers des Übersetzungs- büros. Übersetzer und Dolmetscher, die für internationale staatliche Orga- nisationen arbeiten, gelten, sofern sie von der Versicherungspflicht nicht befreit sind, als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. Den Übersetzern, die für internationale private Organisationen arbeiten, — Organisationen dieser Art sind von der Beitragspflicht nicht befreit — werden durch die Organisationen die Beiträge von ihren Entschädigun- gen abgezogen und mit den Arbeitgeberbeiträgen der zuständigen Aus- gleichskasse abgeliefert.

LITERATURHINWEISE

Hunziker, M.: Der Ausgleichsfonds der schweizerischen Alters, und Hinter- lassenenversicherung. Dissertation der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. 147 S., mit Tabellen und Graphiken. Juris- Verlag Zürich, 1963. Meyer, M.: Pro Infirmis und Entwicklung der Behindertenhilfe. Sonderdruck aus «Schweizerische Zeitschrift für Gemeinnützigkeit» Zürich, Heft 5/6, Mai/ Juni 1964, 6 S. Probleme bei Epilepsie-Kranken. Monatsschrift «Pro Infirmis» Zürich, Heft 9, März 1964. Mit Beiträgen von: J. de Ajuriaguerra et J. Rey-Bellet: Les troub- les psychiques de l'8pilepsie. — H. Landolt: über psychische Reaktionsformen bei Epilepsie-Kranken und deren Umgebung. — J. Miribel: Probleme in Fa- milien mit epileptischen Kindern. — R. Schweingruber: Naturheilmethoden und Epilepsie. — H. Neidhart et M. Breitmeyer: L'enfant 8pileptique ä l'ecole. — H. Jost: Beratung und Fürsorge für Epilepsie-Kranke.

KLEINE MITTEILUNGEN

Rentenauszahlungen Das BSV hat einem von der «Caisse cantonale vaudoise an die «Caisse des retraites populaires» unterbreiteten Gesuch ent- cantonale vaudoise sprochen, den Bezügern von Alters- und Witwenrenten des retraites die Möglichkeit einzuräumen, die AHV-Leistung ihr aus- populaires» zahlen zu lassen, damit sie diese später in eine erhöhte

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Rente umwandeln kann. In derartigen Fällen muß der Rentenberechtigte seine Anweisung auf Drittauszahlung mit einem besonderen Formular erteilen, welches die «Caisse cantonale vaudoise des retraites populaires» — im Einverständnis mit dem BSV — zur Verfügung der AHV-Rentner hält.

Familienzulagen Am 15. März 1964 haben die Stimmberechtigten des im Kanton Aargau Kantons Aargau das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer mit 48 896 Ja gegen 19 540 Nein angenom- men. über die getroffene Ordnung wurde in ZAK 1964, S. 107, einläßlich berichtet.

Lieferfristen im Die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale Drucksachenwesen (EDMZ) teilt mit, daß sie als Beitrag zur Konjunktur- dämpfung ihren Lieferanten inskünftig längere Liefer- fristen einräumen werde. Dies bewirkt, daß auch die Ausgleichskassen für amtliche Formulare mit Spezial- eindruck mit längeren Lieferfristen rechnen müssen. Bestellungen für solche Formulare sind deshalb minde- stens zwei Monate vor Erschöpfung des Lagervorrates aufzugeben. Auch bei den sogenannten Lagerformularen der EDMZ ist es empfehlenswert, Bestellungen früh- zeitig aufzugeben, damit allfällige Stockungen in der Nachlieferung von den Ausgleichskassen überbrückt werden können. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß sich die Verlängerung der Lieferfristen ebenfalls bei der Herausgabe neuer Publikationen (Tabellen, Weg- leitungen, Kreisschreiben usw.) auswirken wird.

Adressenverzeichnis Seite 16, Ausgleichskasse 81, Versicherung AHWIV/E0 Neues Domizil: Alfred Escher-Str. 9 Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Personelles Der Leiter der IV-Regionalstelle St. Gallen, Theo S tuder, ist auf 31. März 1964 von seinem Amte zu- rückgetreten. Zum neuen Leiter wurde Heinrich Niedermann, St. Gallen, gewählt.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 11. November 1963 1. Sa. A. K. Art. 12, Abs. 1, IVG. Eine wegen Coxarthrose notwendige Operation geht angesichts des gemischten Charakters dieses Leidens nur dann zu Lasten der IV, wenn die Operation offensichtlich vorwiegend der beruflichen Eingliederung dient (Ablehnung bei einem 60jährigen Landwirt). Der 1902 geborene Landwirt leidet seit Jahren zunehmend an einer Coxar- throse des linken Hüftgelenkes. Am 13. November 1961 wurde er von seinem Hausarzt in eine chirurgische Klinik eingewiesen; die tomographische Unter- suchung der linken Hüfte zeigte eine große Pfannendachcyste sowie eine etwa walnußgroße Femurkopfcyste mit leichtem Einbruch. Gestützt auf diesen Befund nahm der Spitalarzt bereits am 17. November 1961 eine intertrochan- tere Osteotomie links und eine Spangiosaplastik vor. Am 20. November 1961 ging bei der IV-Kommission eine Anmeldung des Versicherten zum Leistungs- bezug ein. Die IV lehnte es ab, für die Operation und den damit verbundenen Spitalaufenthalt aufzukommen, weil die ohne vorherige Anordnung durchge- führte medizinische Vorkehr nicht dringlich gewesen sei. Dieser Beschluß wurde dem Versicherten mit der Bemerkung eröffnet, daß er sich im Juni

1962 zur Prüfung eines allfälligen Rentengesuches erneut melden könne.

Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte bei der kanto- nalen Rekurskommission; gleichzeitig verlangte er die Ausrichtung einer Rente. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut. Sie ver- hielt die IV, die Kosten der Operation samt Spitalaufenthalt gemäß Tarif zu übernehmen und für die Zeit der Eingliederung ein entsprechendes Taggeld auszurichten. Das EVG schützte die von der Ausgleichskasse gegen den kantonalen Rekursentscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen: Die IV-Kommisision lehnte zwar die übernahme der ohne ihre An- ordnung durchgeführten Operation lediglich aus formellen Gründen ab. Im Beschwerdeverfahren äußerte sich aber die Ausgleichskasse auch zur Frage, ob die Operation überhaupt eine Eingliederungsmaßnahme darstelle, welchen Ausführungen sich die IV-Kommission anschloß. Die Vorinstanz bejahte dann sowohl die formellen wie die materiellen Voraussetzungen für die Übernahme der Operation durch die IV. Nachdem die Ausgleichskasse ihren Berufungs- antrag nur damit begründet, daß die Operation nicht überwiegend der Ein- gliederung gedient habe, ist beim gegebenen, vollständigen Tatbestand vorab dieser Punkt zu prüfen. Gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizi- nische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son-

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dem unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren. Wie in EVGE 1962, S. 308 (ZAR 1963, S. 128), dargetan wurde, zeigt die Erfahrung, daß eine und dieselbe Vorkehr sehr oft sowohl Merkmale der Behandlung des Leidens an sich als auch solche der Eingliederung aufweist. Zunächst muß geprüft werden, ob eine Vorkehr der eigentlichen Leidensbehandlung angehört, die den — möglicherweise ebenfalls vorhandenen — Eingliederungszweck stets überschattet; das trifft in der Regel dann zu, wenn die Vorkehren überwiegend der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens dienen. Gehören die Vorkehren nicht zur eigentlichen Leidensbehandlung, so ist abzuwägen, ob sie vorwie- gend der beruflichen Eingliederung im erforderlichen gesetzlichen (zeitlichen und maßlichen) Umfang oder andern Zwecken dienen. In der Regel läßt sich nicht sagen, daß die wegen Coxarthrose not- wendigen Operationen vorwiegend der Heilung labilen pathologischen Ge- schehens dienten und daher zur eigentlichen Leidensbehandlung gezählt wer- den müßten. Wenn auch im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk medi- zinisch ein stabilisierter Zustand (nach Ablauf des labilen pathologischen Geschehens) zu erblicken ist, so darf doch nicht übersehen werden, daß die Arthrose selber sich oft — wie im vorliegenden Falle — im Sinne einer Ver- schlechterung weiterentwickelt, was zunehmende Schmerzen und andere Be- einträchtigungen verursacht. Wird trotzdem von einem überwiegend stabili- sierten Zustand ausgegangen, so muß es andererseits mit den übrigen Merk- malen des Art. 12 IVG eher streng genommen werden. Sofern diese Merkmale nicht klar gegeben sind, stellt eine Coxarthroseoperation beim gemischten Charakter des Leidens keine Eingliederungsmaßnahme dar. Der Versicherte stand im Zeitpunkt der Operation bereits im 60. Alters- jahr. Er hatte damals den weitaus überwiegenden Teil seiner Aktivitäts- periode hinter sich; denn diese geht IV-rechtlich mit der Erreichung des AHV-rechtlichen Rentenalters (65 Jahre) zu Ende, da für die Folgezeit die Gewährung von Eingliederungsmaßnahmen ausgeschlossen ist. Außerdem muß berücksichtigt werden, daß die Berufstätigkeit als Landwirt körperlich anspruchsvoll ist und die Rekonvaleszenz und Angewöhnung nach Coxar- throseoperationen ziemlich lange dauern kann. Eine Abwägung vom Zeitpunkt der Operation aus unter Berücksichtigung des Charakters des Leidens führt hier zum Schluß, daß der Eingriff nicht vorwiegend der Eingliederung im geforderten gesetzlichen Sinne, sondern vorwiegend andern Zwecken diente. Diese Abwägung für den Zeitpunkt der Durchführung der Vorkehr — die ausschlaggebend ist — wird übrigens weitgehend durch den nachträglich be- kannt gewordenen, arbeitsmäßigen Erfolg der Operation bestätigt: Der Ver- sicherte ist nach einem von der Ausgleichskasse eingeholten Gutachten des Arztes wahrscheinlich bleibend zu 60 Prozent invalid; mit der Operation konn- ten vor allem die starken Schmerzen behoben werden. Steht aber die Schmerz- befreiung im Vordergrund und wirkt sie sich nicht entscheidender auf die Erwerbsfähigkeit aus als im vorliegenden Falle, dann kann nicht gesagt werden, daß die Vorkehr überwiegend der beruflichen Eingliederung gedient habe. Nachdem die Operation nicht als Eingliederungsmaßnahme anerkannt werden kann, hat die IV für die damit verbundenen Kosten nicht aufzu-

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kommen. Dem Versicherten steht auch kein Taggeld zu, da dieses gemäß Art. 22 IVG nur während der Eingliederung gewährt wird. Bei dieser Sach- lage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des Art. 78, Abs. 2, IVV (in der seit 10. Juni 1963 geltenden Fassung) für die Übernahme der ohne Anordnung der IV-Kommission durchgeführten Vorkehr erfüllt wären. Das vordringliche Anliegen des Versicherten ist im übrigen die Gewäh- rung einer Rente. Über das bereits in der Beschwerde gestellte Renten- begehren wird die IV-Kommission zu befinden haben; hinsichtlich des Renten- beginnes ist insbesondere zu prüfen, ob Variante 1 oder 2 des Art. 29, Abs. 1, IVG Anwendung findet.

Urteil des EVG vom 6. Dezember 1963 i. Sa. E. H. Art. 12, Abs. 1, IVG. Eine Otosklerose-Operation, mit der in 20 Pro- zent aller Fälle keine dauerhaften Hörgewinne erzielt werden kann, ist bei einem 58jährigen Versicherten nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Der 1904 geborene Versicherte leidet an Otosklerose und wurde deswegen bereits im Alter von 35 Jahren dienstuntauglich erklärt. Von 1935 bis 1962 konnte er seine Schwerhörigkeit durch Hörapparate weitgehend überbrücken. Am 12. November 1962 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV und wies u. a. darauf hin, daß sein sechster Hörapparat weitgehend verbraucht sei, weshalb er seine Otosklerose operativ behandeln lassen möchte; am 23. oder 24. November 1962 werde er operiert werden. Mit Verfügung brachte die Ausgleichskasse dem Versicherten zur Kenntnis, daß laut Beschluß der IV die vom Arzt vorgeschlagene Operation nicht übernommen werden könne, da sie eine Heilbehandlung darstelle. Eine gegen diese Verfügung er- hobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen. Das EVG seinerseits wies die vom Versicherten gegen den kantonalen Rekursentscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, gehört die im November 1962 durchgeführte Otoskleroseoperation nicht zur eigentlichen Leidensbehand- lung; sie ging einen Defektzustand an und bezweckte nicht die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Dagegen kommt die Vorinstanz auf Grund einer Abwägung der Verhältnisse zum Schluß, daß die Operation nicht vorwiegend der beruflichen Eingliederung im oben dargelegten Sinne diente. Für das EVG besteht kein Anlaß, vom kantonalen Entscheid abzu- gehen. Einmal ist zu beachten, daß der 1904 geborene Versicherte im Jahre

1962 nahe dem Ende seiner Aktivitätsperiode stand; denn diese geht IV-

rechtlich mit der Erreichung des AHV-rechtlichen Rentenalters (Männer

65 Jahre) zu Ende, da für die Folgezeit die Gewährung von Eingliederungs-

maßnahmen ausgeschlossen ist (EVGE 1962, S. 312, ZAK 1963, S. 135). Fer- ner ist die Behauptung unzutreffend, daß die Operation trotz Verwendung von Hörapparaten unvermeidbar geworden sei, ansonst der Versicherte seine be- rufliche Tätigkeit hätte aufgeben müssen. Denn nach der unbestritten ge- bliebenen Darstellung der Vorinstanz hätte auch die Benützung von Hör- apparaten eine weitere Berufsausübung gestattet. Das ergibt sich übrigens

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klar aus den Angaben des Arztes, der das Leiden als stationär bezeichnet und die Ausübung einer Tätigkeit «mit Hörapparat oder nach erfolgreicher Ope- ration» als möglich erachtet. Nach einer vom Versicherten im Beschwerde- verfahren aufgelegten Publikation eines Spezialarztes zu schließen, erzielen zudem selbst die gemäß neuester Technik durchgeführten Otosklerose-Ope- rationen in 20 Prozent aller Fälle keine dauerhaften Hörgewinne. Unter diesen Umständen läßt sich im Hinblick auf die noch kurze Zeit der rechtserheblichen Aktivität nicht sagen, die im November 1962 durchgeführte Operation sei unmittelbar auf die berufliche Eingliederung im oben dargelegten Sinne ge- richtet gewesen. Wie aus EVGE 1962, S. 312 (ZAK 1963, S. 135) hervorgeht, dienen medizinische Vorkehren in der Regel nicht mehr überwiegend der beruflichen Eingliederung, wenn ein Versicherter einen wesentlichen Teil seiner Aktivitätsperiode hinter sich hat.

3. Verwaltung und Vorinstanz haben es demnach mit Recht abgelehnt,

die im November 1962 durchgeführte Ohrenoperation der IV zu belasten. Nachdem die Vorkehr keine Eingliederungsmaßnahme darstellt, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ihrer nachträglichen übernahme ein formell-recht- liches Hindernis entgegenstände (was die Vorinstanz verneint). über das Be- gehren um Gewährung der für das Jahr 1964 vorgesehenen zweiten Operation hat die IV-Kommission nach ihren Vorbringen im kantonalen Beschwerde- verfahren nicht befunden; soweit die Berufung Leistungen in diesem Zu- sammenhang verlangt, ist sie daher durch Nichteintreten zu erledigen. Der Versicherte wird aber schon heute darauf aufmerksam gemacht, daß die IV- Kommission bei der Behandlung eines Gesuches um Übernahme der zweiten Operation kaum anders entscheiden könnte als hinsichtlich der ersten Ope- ration.

Urteil des EVG vom 28. Dezember 1963 i. Sa. R. T. Art. '78, Abs. 2, IVV. Durchführung einer Operation aus wichtigen Gründen bei Epiphysenlösung. (Erwägung 1) Art. 12, Abs. 1, IVG. Vorkehren bei Epiphysenlösung, insbesondere alle medizinischen Maßnahmen in dem dem Studium progrediens vorangehenden Zustand (Stadium imminens und Stadium incipiens), gehören in der Regel zur eigentlichen Leidensbehandlung. (Er- wägung 2) Läßt ausnahmsweise die rasche Entwicklung des Leidens an der Schwelle des Berufsbildungsalters voraussehen, daß Stadium pro- grediens und Defektzustand in kürzester Zeit bevorstehen, so gilt ein medizinisch angezeigter operativer Eingriff als Eingliederungs- maßnahme der IV. (Erwägung 3)

Die 1947 geborene Versicherte verspürte im Juni 1961 erstmals Schmerzen über dem linken Hüftgelenk. Ein Röntgenarzt konnte damals keinen sicheren pathologischen Knochenbefund erheben. Im Frühjahr 1962 verstärkten sich die Schmerzen; anläßlich einer zweiten Untersuchung vom 16. April 1962 stellte der gleiche Röntgenarzt eine Epiphysolysis capitis femoris (Loslösung des obern Endstückes des Oberschenkelknochens) links fest und schrieb in seinem Bericht:

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«Im Gegensatz zum Befundbericht vom 19. 6. 1961 sieht man jetzt auf dem Bild eine Abflachung der Kopfepiphyse, die gegen medial den proximalen Schenkelhalsteil etwas umklammert. Der Epiphysenspalt ist nicht mehr zu sehen. Auf dem axialen Bild sieht man jetzt eine deutliche dorsale Abrutschung der Kopfepiphyse mit kleinen Osteophyten an der Metaphyse vorne. Die Kopfepiphyse ist um etwa 1 cm nach hinten verschoben.» Im April 1962 unterzog sich die Versicherte einer subkapitalen Schenkel- halsosteotomie links. Vor der Spitalentlassung erhielt sie einen Thomasbügel. Eine Kontrolle wurde nach Ablauf von 6 Monaten in Aussicht genommen. Am 2. Mai 1962 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Die IV-Kommission beschloß, die Kosten des Thomasbügels und der damit verbundenen Kontrollen zu übernehmen; dagegen lehnte sie es ab, für die Operation aufzukommen, da sie keine Eingliederungsmaßnahme darstelle. Der Beschluß über die Verweigerung medizinischer Maßnahmen wurde der Ver- sicherten von der Ausgleichskasse durch Verfügung vom 21. September 1962 eröffnet. Die kantonale Rekurskommission hieß eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut. Sie wies die IV an, für die Operation, den Spital- aufenthalt sowie die nachoperativen Kontrollen bis zum 31. Dezember 1962 gemäß Tarif aufzukommen. Den kantonalen Rekursentscheid hat das BSV durch Berufung an das EVG weitergezogen. Es führt aus: Nach einem i. Sa. J. S. (Urteil vom 16. April 1963, ZAK 1963, S. 444) von Prof. Baumann in Langenthal eingeholten Gutachten ließen sich 3 Stadien der Epiphysolyse unterscheiden: a. Stadium imminens, b. Stadium incipens, c. Stadium progrediens. Im Urteil J. S. habe das EVG gefunden, daß Operationen im dritten Sta- dium (das mit einem Defektzustand endigte) als Eingliederungsmaßnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Betracht fallen könnten, während alle früheren Vorkehren überwiegend der Behandlung des Leidens an sich dienten. Im vor- liegenden Falle gehe aus der beigezogenen Krankengeschichte und den Rönt- genbildern hervor, daß eine Epiphysolysis incipiens operiert worden sei. Dem- zufolge dürften die mit der Operation zusammenhängenden Kosten nicht der IV belastet werden, obwohl die Versicherte an der Schwelle des Berufsbil- dungsalters stehe. Nach Abschluß des Rechtsschriftenwechsels hat Prof. Baumann dem EVG auf Anfrage hin folgenden Bericht erstattet: «Wenn ich in meinem Gutachten aus der Literatur die drei klassischen Stadien genannt habe, so darf doch der Unterschied zwischen ,Epiphysolysis incipiens' und ,progrediens' nicht schematisiert werden. Obwohl mir die Röntgenbilder des Falles nicht vorliegen, muß es nach den klaren Befunden des Röntgenologen als erwiesen betrachtet werden, daß die Verschiebung der Epiphyse sich in der Zeit vom 19. 6. 1961 bis zum 16. 4. 62 ganz rapid ent- wickelt hat. Die Epiphysenverschiebung ,um 1 cm nach hinten' erreicht damit bereits schon morphologisch ganz oder annähernd jenen Grad, der als wich- tiges Charakteristikum des ,progredienten' Stadiums gilt. Die objektiv nach- gewiesene, überraschend schnelle Entwicklung während der Pubertät in der Richtung auf einen schweren Defekt muß vollends als unverkennbares Merk- mal des ,Stadium progrediens' betrachtet werden. Die beschriebenen Um- stände müssen auch Anlaß zur Indikation und zur raschen Durchführung der Osteotomie gegeben haben.

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Damit komme ich zur Überzeugung, daß es sich bei der jungen Tochter um Vorkehren zur Beseitigung eines zum Teil vorhandenen und zur Ver- meidung eines unmittelbar drohenden schweren Defektes gehandelt hat (Ope- ration und Nachbehandlung). Sie durften aus mitgeteilten Gründen nicht auf- geschoben werden. Damit lagen sie überwiegend im Interesse der beruflichen Ausbildung und der späteren Eingliederung in das Erwerbsleben.» Das EVG wies in der Folge die Berufung aus nachstehenden Erwägungen ab: Da sich die Versicherte ohne vorherige Anordnung der IV-Kommission einer Operation unterzogen hat, ist vorab zu prüfen, ob die in Art. 78, Abs. 2, IVV (Fassung gemäß BRB vom 10. Juni 1963) umschriebenen Voraussetzun- gen für die nachträgliche Übernahme der Vorkehr erfüllt sind. Darnach über- nimmt die nr die Kosten für Maßnahmen, «die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt werden mußten, sofern die Anmeldung innert 6 Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde». Die Versicherte hat sich am 2. Mai 1962, d. h. eine Woche nach Durch- führung der Operation angemeldet, weshalb die sechsmonatige Frist gewahrt ist. Nachdem sich die Epiphysenlösung rasch weiterentwickelte und die Ver- sicherte wegen Schmerzen nicht mehr richtig gehen konnte, lagen auch wich- tige Gründe für die unverzügliche Durchführung der Operation vor. Ihrer Übernahme durch die IV steht daher kein formellrechtliches Hindernis ent- gegen.

Für die Beurteilung der Frage, ob bei minderjährigen Versicherten eine medizinische Vorkehr vorwiegend der beruflichen Eingliederung dient und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern, ist von Art. 5, Abs. 2, IVG auszugehen. Darnach gelten nichterwerbstätige Min- derjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen muß man sich also hinsichtlich der Frage, ob ihre Invalidität Anspruch auf Eingliederungs- maßnahmen gibt, in den Zeitpunkt versetzen, in dem diese jugendlichen Ver- sicherten in das Erwerbsleben eintreten werden. Die Praxis hat nun fest- gestellt, daß bei typischen juvenilen Leiden, die eigentlich labiles pathologi- sches Geschehen darstellen, einmalige operative Eingriffe im Entwicklungs- alter zur Vermeidung eines bevorstehenden Defektzustandes (samt der obli- gatorischen Vor- und Nachbehandlung) doch Eingliederungsmaßnahmen sein können. Hinsichtlich der Epiphysenlösung wurde erklärt, daß eine operative Korrektur der Deformität im letzten, allerschwersten Stadium (Stadium pro- grediens) an der Schwelle des Berufsbildungsalters als medizinische Einglie- derungsmaßnahme in Betracht falle; im übrigen gehörten die Vorkehren im Zusammenhang mit der Epiphysenlösung, insbesondere alle Vorkehren in den dem Stadium progrediens vorangehenden Stadien (Stadium imminens und Stadium incipiens), zur Behandlung des Leidens an sich (Urteil des EVG vorn 16. April 1963 1. Sa. J. S., EVGE 1963, S. 1:13; ZAK 1963, S. 444). Die Ausführungen im Urteil J. S. sind für den Regelfall nach wie vor zutreffend. Aus dem eingeholten Bericht von Prof. Baumann geht jedoch her- vor, daß die beiden letzten Stadien der Epiphysenlösung (Stadium incipiens

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und Stadium progrediens) vom Gesichtspunkt des Art. 12 TVG aus nicht schematisch in der Weise unterschieden werden können, daß nur das letzte Stadium die medizinische Maßnahme einer Korrektur der Deformität zu be- gründen vermag. Wenn ausnahmsweise die rasche Entwicklung des Leidens an der Schwelle des Berufsbildungsalters voraussehen läßt, daß das letzte Stadium und anschließend der Defektzustand in kürzester Zeit bevorstehen, ist ein medizinisch indizierter operativer Eingriff ebenfalls als Eingliederungs- maßnahme anzuerkennen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor; dem- zufolge stellt die durchgeführte Operation zur Korrektur der Deformität eine medizinische Eingliederungsmaßnahme dar, zumal Prof. Baumann bemerkt, die überraschend schnelle Entwicklung während der Pubertät in der Richtung auf einen schweren Defekt müsse als unverkennbares Merkmal des «Stadium progrecliens» betrachtet werden.

Urteil des EVG vom 27. Dezember 1963 i. Sa. M. M. Art. 12, Abs. 1, und Art. 13 IVG. Regelmäßige ärztliche Kontrollen wegen der Gefahr von Glaukom (grünem Star) und Netzhautablö- sung bei einem Erwachsenen sind keine Eingliederungsmaßnahmen im Sinne der IV. (Erwägung 1) Art. 21, Abs. 1, IVG. Brillen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn sich der Versicherte lediglich ärztlichen Kontrollen unterziehen muß und diese keine medizinischen Maßnahmen gemäß Art. 12 oder 13 IVG darstellen. (Erwägung 2) Die 1913 geborene Versicherte leidet an hochgradiger Kurzsichtigkeit. Sie trägt seit ihrem 7. Lebensjahr eine Brille, die im Laufe der Zeit immer mehr verstärkt werden mußte; gleichzeitig ging die Sehschärfe an beiden Augen allmählich zurück. Im März 1961 meldete sich die Versicherte zum Leistungs- bezug bei der IV an. Ein Augenarzt teilte der IV-Kommission mit, daß «even- tuell Kontaktgläser» abzugeben seien. Dem Bericht einer Augenpoliklinik ist folgender Befund zu entnehmen: «Visus für die Ferne beidseits 0,1, für die Nähe beidseits 0,4 mit eigener Brillenkorrektur, in einer Lesedistanz von

10 cm. Refraktion: rechts —25 sph, links —26 sph.»

Im Bericht der Augenklinik wird im übrigen ausgeführt, daß das Leiden wahrscheinlich seit der Geburt bestehe, daß sich keine besonderen medizini- schen Maßnahmen als notwendig erwiesen und daß die jetzige Brille der Versicherten ausreichend sei. Mit Verfügung vom 19. Februar 1963 teilte die Ausgleichskasse der Ver- sicherten mit, laut Beschluß der IV-Kommission könnten im Zusammenhang mit dem Augenleiden keine medizinischen Maßnahmen gewährt werden; die benötigte Brille gehe nicht zu Lasten der IV, weil sie keine wesentliche Er- gänzung einer medizinischen Maßnahme darstelle. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Versicherte bei der Rekurs- behörde; sie machte geltend, daß ihr eine Rente zustehe und daß ein Versuch mit Kontaktgläsern gemacht werden sollte. Die Rekursbehörde wies die Be- schwerde ab. Das EVG seinerseits wies die von der Versicherten gegen den kantonalen Rekursentscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

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1. Nach Ansicht der Augenpoliklinik sind wegen der Myopie (Kurz-

sichtigkeit) der Versicherten keine besonderen medizinischen Maßnahmen notwendig. Demgegenüber erklärt das BSV, daß die Versicherte wegen dro- hender Glaukom- und Netzhautablösungsgefahr regelmäßiger ärztlicher Kon- trollen bedürfe. Es läßt sich mit guten Gründen die Annahme vertreten, daß derartige Kontrollen medizinisch indiziert seien; sie gehören aber nicht zu den medizinischen Maßnahmen im Sinne von Art. 12 oder 13 IVG und gehen daher nicht zu Lasten der IV. Gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizi- nische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son- dern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren. Die in Frage stehenden medizinischen Kontrollen sind weder unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet noch geeignet, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. In Art. 2, Abs. 1, DTV hat der Bundesrat außerdem bestimmt, daß als medizinische Maßnahmen unter den in Art. 12, Abs. 1, IVG genannten Bedingungen «einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren» gewährt werden. Diese Um- schreibung hält sich nach den Darlegungen in EVGE 1961, S. 318 (ZAK 1962, S. 79) im Rahmen des allgemeinen Begriffes von Art. 12 IVG. Die ärztlichen Kontrollen müssen auf unabsehbare Zeit hinaus wiederholt werden, weshalb es auch an den in Art. 2, Abs. 1, IVV umschriebenen Voraussetzungen fehlen würde. Grundsätzlich stehen medizinische Maßnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen den Minderjährigen zu (Art. 13 IVG). Volljährige Ver- sicherte haben gemäß Art. 85, Abs. 2, IVG nur dann Anspruch auf Leistun- gen gemäß Art. 13 IVG, «sofern das Geburtsgebrechen durch eine zeitlich be- schränkte medizinische Maßnahme behoben oder dauernd gemildert werden kann». Sollte die Myopie der volljährigen Versicherten ein Geburtsgebrechen darstellen, so würde es hinsichtlich der Kontrollen an dieser Voraussetzung fehlen, da sie — wie bereits erwähnt — auf unbegrenzte Zeit hinaus wieder- holt werden müssen; außerdem wären sie nicht geeignet, das Geburtsgebrechen zu beheben oder zu mildern.

2. Stellen aber die Kontrollen, die als medizinische Vorkehren zur Zeit

einzig in Betracht fallen, keine Eingliederungsmaßnahmen dar, so kann die IV auch nicht für die Kosten der von der Versicherten benötigten Brille aufkom- men. Denn gemäß Art. 21, Abs. 1, IVG werden Brillen von der IV nur ab- gegeben, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs- maßnahmen bilden. Im Urteil vom 5. Juli 1963 i. Sa. B. und M. W. (ZAK 1963, S. 541) findet sich allerdings die Bemerkung, der Verwaltungspraxis sei inso- fern beizupflichten, daß bei Minderjährigen die Brillen immer dann über- nommen würden, wenn sie der Korrektur einer angeborenen hochgradigen Refraktionsanomalie im Sinne von Art. 2, Ziffer 158, GgV dienten; daß die Brillen eine wesentliche Ergänzung medizinischer Maßnahmen darstellten, sei hier nicht erforderlich. Hieraus kann aber die volljährige Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn die nun hochgradig gewordene Moypie angeboren sein sollte. Die erwähnte Verwaltungspraxis hat ihren Grund darin, daß bei hochgradig angeborenen Refraktionsanomalien das Tragen der Brille die einzig mögliche und notwendige Vorkehr zur Erreichung des in Art. 13

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IVG für Minderjährige angestrebten Eingliederungserfolges bildet. Volljäh- rigen stehen aber Leistungen gemäß Art. 13 IVG nur unter den einschrän- kenden Bedingungen des Art. 85, Abs. 2, IVG zu; insbesondere muß es sich um zeitlich beschränkte Maßnahmen handeln. Da die Versicherte voraussicht- lich ihr ganzes Leben eine Brille tragen muß, kann insoweit von der Errei- chung eines gesetzlich geschützten Erfolges durch eine zeitlich beschränkte Maßnahme nicht gesprochen werden. Ob die Kontaktgläser, die die Versicherte verlangt, entsprechend der Annahme der Vorinstanz den Brillen gleichzusetzen sind, braucht nicht ent- schieden zu werden. Auf jeden Fall könnten Kontaktgläser von der IV nur dann abgegeben werden, wenn mit ihnen ein besserer Eingliederungserfolg als mit einer Brille möglich wäre. Das läßt sich den Akten nicht entnehmen: Laut dem Bericht der Augenpoliklinik ist die Brille ausreichend; einzig der Augenarzt spricht davon, daß «eventuell» Kontaktgläser notwendig seien. Aus den Vorbringen in der Berufung ergibt sich übrigens, daß die Versicherte weiterhin die Brille benützen will und lediglich während gewisser Zeiten ihre schwere Brille mit Kontaktgläsern vertauschen möchte.

3. Wie bereits die Vorinstanz entschieden hat, sind die Akten der IV-

Kommission zu überweisen, damit sie die Frage der beruflichen Eingliede- rung der Versicherten prüfe. Nachdem die als Hausangestellte tätige Ver- sicherte das Handelsdiplom hat, ist vor allem abzuklären, ob ihr nicht eine Stelle verschafft werden könnte, die der Ausbildung und den bestehenden Fähigkeiten besser entspricht (möglicherweise nach Durchführung einer Um- schulung). Sollte eine Eingliederung nicht gelingen, so hätte die IV über den Rentenanspruch zu befinden; die Feststellung in den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheides, daß keine rentenbegründende Invalidität gegeben sei, stände dem nicht entgegen, da über die Rentenfrage keine Verfügung er- gangen ist.

Urteil des EVG vom 17. Dezember 1963 i. Sa. W. N. Art. 21, Abs. 1, 1VG; Art. 16, Abs. 2 und 3, 1VV. Bei Motorfahr- zeugen gelten als Reparatur- bzw. Erneuerungsaufwand die für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit und Ver- kehrssicherheit unerläßlichen Auslagen. Demgegenüber zählen Aus- lagen für die jederzeitige Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges zum Betriebsaufwand. Die normale Reifenabnützung ist dem Betriebs- mittelv erbrauch gleichzustellen. Dagegen gehört der Ersatz oder die Instandstellung unfallmäßig oder sonstwie gewaltsam beschä- digter Reifen zum Erneuerungs- bzw. Reparaturaufwand. Der Versicherte ist im Jahre 1944 an Poliomyelitis erkrankt und demzufolge stark gehbehindert. Er wird seit 1949 wiederum bei der Bahn beschäftigt. Seither besitzt er ein Automobil, in welchem er den Weg zu, bzw. von der Arbeit zurücklegt. Laut Beschluß der IV-Kommission verfügte die Ausgleichs- kasse am 24. August 1961, von Januar 1960 an übernehme die IV im Sinne des Art. 16 IVV die Reparatur- und Erneuerungskosten dieses Fahrzeuges. Am 14. September 1962 sandte der Versicherte der IV-Kommission die folgenden quittierten Rechnungen ein und ersuchte um Vergütung der be- treffenden Beträge:

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1 Batterie Fr. 137.—

Arbeit am Dynamo usw. . . Fr. 87.50

2 Winterreifen und Schlauch dazu . . . Fr. 161.-

1 neuer Reifen . . . . Fr. 70.-

1 Schlauch geflickt . . . Fr. 6.— Fr. 76.—

Die Ausgleichskasse wies am 18. Dezember 1962 das Gesuch mit der Be- gründung ab, es handle sich ausschließlich um Betriebskosten (Art. 16, Abs. 3, IVV). Auf Beschwerde des Versicherten hin entschied die kantonale Rekurs- behörde, die IV ersetze laut Art. 16, Abs. 2, IVV 137 Franken für eine Bat- terie, 161 Franken für 2 Winterreifen samt Schlauch sowie 70 Franken für einen Sommerreifen, nicht aber die 87.50 Franken für Arbeit am Dynamo und die 6 Franken für die Schlauchreparatur, da diese Betriebskosten dar- stellen. Das EVG hieß die vom Versicherten und vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid eingereichten Berufungen aus folgenden Erwägungen teil- weise gut:

1. Gestützt auf Art. 21, Abs. 1, IVG ist in Art. 16, Abs. 2 und 3, IVV

folgendes angeordnet:

2 Bedarf ein ... Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur,

Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung deren Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen wer- den diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungs- bedürftigkeit des Fahrzeuges auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Ganz geringfügige Kosten gehen zu Lasten des Versicherten.

3 Die Kosten für den Betrieb von Motorfahrzeugen ... werden von der

Versicherung nicht übernommen. Ausnahmsweise kann die IV an solche Ko- sten einen Beitrag bis zu 50 Franken im Monat gewähren. Der vom BSV für Bestandteile und Betriebsmittel verwendete Begriff Verbrauchsmaterial ist allzu allgemein und taugt daher nicht als Abgren- zungskriterium. Begrifflich stellt ein Kleinautomobil schon in seiner Gesamt- heit «Verbrauchsmaterial» in einem weitern Sinne dar, weil es nach rund zehnjährigem Gebrauche ausgedient haben wird. Grundsätzlich erscheint es richtiger, als Reparatur- bzw. Erneuerungsaufwand das zu betrachten, was Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit bei einem Personen- wagen verlangen, und als laufenden Betriebsauf wand das, was für die jederzeitige Betriebsbereitschaft des (verkehrssichern) Fahrzeuges noch vorgekehrt werden muß. In fahrtauglichem, verkehrssicherem Zustand ist aber ein Automobil nur, solange der Motor, das Getriebe, die Lenkung, die Aufhängung, die elektrische Anlage (zu welcher die Batterie einschließlich Zündungs- und Lichtanlage gehört), das Bremssystem und die Bereifung in Ordnung sind.

2. Umschließt demnach der Begriff des fahrtauglichen, verkehrssicheren

Automobils auch eine ordnungsgemäße Bereifung, so fällt jedoch hinsichtlich des Reifenverschleißes folgendes ins Gewicht: Die normale Reifenabnützung hängt unmittelbar mit der Anzahl gefahrener Kilometer zusammen und stellt insofern einen dem Betriebsmittelverbrauch nahe verwandten Vorgang dar. Schon dieser Umstand legt es nahe, den Reifenverschleiß für die Belange des

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Art.16, Abs. 2, IVV dem Benzin- und ölverbrauch gleichzustellen. Ließe man den Ersatz abgenützter Reifen trotzdem als Erneuerung gelten, so müßte übri- gens die IV-Kommission jedesmal untersuchen, ob wirklich schon ein neuer Pneu nötig sei (weil die Brauchbarkeit abgenützter, aber noch nicht völlig durchgefahrener Reifen durch gewisse Vorkehren verlängert werden kann), und bejahendenfalls ausrechnen, wieviele der vom Versicherten zurückgeleg- ten Fahrkilometer auf Fahrten entfallen sind, die dem Eingliederungszweck des Motorfahrzeuges dienen. Das würde einen administrativen Aufwand er- fordern, der sich in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem auf dem Spiel stehenden sozialen Interesse befände. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, im Anwendungsgebiet des Art. 21 IVG die normale Reifenbenützung gleich zu behandeln wie den Verbrauch eigentlicher Betriebsstoffe. Dagegen ist der Ersatz oder die Instandstellung unfallmäßig oder sonstwie gewaltsam beschädigter Reifen zum Erneuerungs-, bzw. Reparaturaufwand zu zählen. Im vorliegenden Fall gehört die Ersetzung der Batterie (Fr. 137.—) zum Erneuerungsaufwand, für welchen die IV haftbar ist, während der An- kauf zweier Winterreifen nebst einem Schlauch (Fr. 161.—) und eines Som- merreifens (Fr. 70.—) als laufender Betriebsaufwand zu Lasten des Ver- sicherten zu gehen hat. Im übrigen ist noch zur Rechnung von 87,50 Franken für «Arbeit am Dynamo usw.» Stellung zu nehmen. Der Versicherte will ausdrücklich nur die Kosten «der Dynamo-Reparatur» ersetzt haben, und das BSV erklärt in sei- nem Mitbericht, es bewerte die an der Lichtmaschine ausgeführte Arbeit als Reparatur, aber «unter Ausschluß der Aufladung der Batterie und des Er- satzes eines Lämpchens». Es besteht kein Anlaß, von dieser Ausscheidung abzuweichen, zumal der Versicherte es nicht ablehnt, den auf die letzterwähn- ten beiden Verrichtungen entfallenden — ohnehin minimen — Kostenanteil selber zu tragen. Urteil des EVG vom 5. Dezember 1963 i. Sa. M. B. Art. 16, Abs. 3, IVV. Für den Betrieb eines Motorfahrzeuges kann die IV einen Beitrag von höchstens 50 Franken monatlich zusprechen, wenn zwei Drittel der anrechenbaren Einkünfte des Versicherten (und gegebenenfalls seiner Ehefrau) zusammen mit einem Betriebs- kostenbeitrag die in Art. 42 AHVG bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. (Erwägung 1) Art. 16, Abs. 3, IVV. Bei verheirateten Versicherten ist die Einkom- mensgrenze für Ehemänner gemäß Art. 42 AHVG maßgebend. Für jedes minderjährige Kind ist ein Pauschalabzug gemäß Art. 57, Buchst. e, AHVV von den rohen Einkünften zulässig. (Erwägung 2) Der Versicherte ist verheiratet und Vater eines im Jahre 1948 geborenen Kindes. Er war Schriftsetzer, als er 1954 von einer schweren Poliomyelitis befallen wurde und eine Dauerlähmung beider Beine davontrug. Er bezog von der «Kinderlähmungsversicherung» eine Entschädigung von 50 000 Franken und arbeitet seit Herbst 1956 wieder in einer Druckerei, jetzt aber als Kor- rektor. Den Arbeitsweg von täglich 4 x 3 km legte er in einem Auto zurück, das er im Jahre 1956 auf spitalärztlichen Rat gekauft und auf Handbedie-

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nung hatte umbauen lassen. Nachdem die Vorinstanz auf eine Beschwerde des Versicherten hin am 27. Februar 1961 die IV verhalten hatte, sich mit monatlich 50 Franken an den Autobetriebskosten zu beteiligen, und das BSV jenen Entscheid rechtzeitig weitergezogen hatte, wies das EVG mit Urteil vom 4. September 1961 (EVGE 1961, S. 251, ZAK 1962, S. 458) die Sache zu besserer Abklärung und neuem Beschluß an die IV-Kommission zurück. Es erklärte, im allgemeinen sei Art. 16, Abs. 3, IVV nur anwendbar, wenn zwei Drittel des vom Invaliden (und gegebenenfalls seiner Ehefrau) erzielten reinen Einkommens zusammen mit dem Betriebskostenbeitrag der IV die in Art. 42 AHVG bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Von der IV-Kommission um Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Versicherten ersucht, machte die IV-Regionalstelle am 13. Juli 19ß2 folgende Angaben: 1959 1960 1961 Fr. Fr. Fr. Fr. Arbeitslohn + Vermögensertrag 11 446 12 500 13 107 Als Gewinnungskosten abziehbar: Autobetriebskosten (Steuer, Haftpflichtvers. Benzin + öl, Pneuverschleiß und Putzmaterial) 694 — Amortisationsquote 1/8 der Anschaffungskosten, die Fr. 8 185 betragen haben 1 023 1 717 1 717 1 717 Reine Einkünfte 9 729 10 783 11 390

Vermögen am 1. 1. 60 am 1. 1. 61 Fr. Fr. 53 328.— 49 592.—

Am 28. Januar 1963 verfügte die Ausgleichskasse, ein Betriebskostenbei- trag werde nicht gewährt, weil kein Härtefall im Sinne des Art. 42 AHVG vorliege. Der Versicherte beschwerte sich und erneuerte sein Gesuch, wurde aber von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Das EVG seinerseits wies die vom Versicherten gegen den kantonalen Rekursentscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

1. Die Kosten des Betriebes eines persönlichen Motorfahrzeuges hat ein

gehbehinderter Invalider grundsätzlich selber zu tragen; nur in Härtefällen darf die IV sich daran beteiligen, und höchstens mit 50 Franken monatlich (Art. 16, Abs. 3, IVV). Ein solcher Härtefall besteht in der Regel dann, wenn zwei Drittel der anrechenbaren Einkünfte des Versicherten (und gegebenen- falls seiner Ehefrau) zusammen mit einem Betriebskostenbeitrag die in Art. 42 AHVG bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Maßgebende Be- rechnungiiegeln sind die Art. 56-61 AHVV und 35, Abs. 1, IVV. Als Gewin- nungskosten laut Art. 57, Buchst. a, AHVV zählen unter anderem die auf den Arbeitsweg entfallenen Autobetriebskosten sowie in den Fällen, bei welchen der Wagen schon vor dem 1. Januar 1960 (Inkrafttreten der IV) angeschafft worden war, eine entsprechende Amortisationsquote. Das EVG verweist auf

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die Erwägung 2 seines im vorliegenden Fall ergangenen Urteils vom 4. Sep- tember 1961 (EVGE 1961, S. 254, ZAK 1962, S. 458) und auf seine seitherigen Urteile i. Sa. M. D. vom 3. Dezember 1962 (EVGE 1962, S. 348, ZAK 1963, 5.254), und P. C. vom 14. Dezember 1962 (ZAK 1963, S. 185).

2. Für das Beitragsjahr 1960 ist von den rohen Einkünften des Jahres

1959 auszugehen ( Art. 56 und 59, Abs. 1, AHVV). Abziehbar sind laut Art. 57,

Buchst. a, AHVV die auf den Arbeitsweg von 12 km entfallenden Betriebs- kosten einschließlich einer angemessenen Amortisationsquote (Fr. 1 717.—), ferner laut Art. 57, Buchst. d, für Versicherungsprämien und Steuern 900 Fran- ken und nach Art. 57, Buchst. e, für ein minderjähriges Kind 900 Franken. So ergibt sich für das Beitragsjahr 1960 (Berechnungsgrundlage Einkom- men 1959) die folgende Rechnung: Fr. Fr. Arbeitslohn + Vermögensertrag 11 446.- Vermögen (am 1. Januar 1960) 53 328.- nicht anrechenbar (Art. 60 AHVV) 16 000.— Anrechenbares Vermögen 37 328.— Hievon 111.5 zum Einkommen ( Art. 60 AHVV) 2 488.— Rohes Einkommen 13934.— Abzüge laut Art. 57 AHVV: Buchst. a: Autobetriebskosten und Amortisationsquote 1 717.— Buchst. d: Vers'prämien + Steuern 900.— Buchst. e: Abzug für 1 Kind 900.— 3 517.— anrechenbares Einkommen 10 417.— Zwei Drittel von Fr. 10 417.— betragen 6944.— und überschreiten die Ein- kommensgrenze für Ehemänner, die bis Juni 1961 bei 4 000 Franken gelegen hatte ( Art. 42 AHVG, Fassung vom 22. Dezember 1955), um rund 2 900 Fran- ken. Die IV-Kommission und die Vorinstanz haben statt dessen zwei Drittel des Einkommens 1961 errechnet und ihnen eine Summe von 4 800 Franken + 1 500 Franken «Kinderzulage» = 6 300 Franken als revidierte Einkommens- grenze gegenübergestellt. Dieses Vorgehen verstößt gegen den Art. 42, Abs. 1, AHVG, laut welchem die Einkommensgrenze für Ehemänner 4 800 Franken beträgt (und mit der Einkommensgrenze für verwaiste Kinder, 1 500 Franken in keiner Weise zusammenhängt), und gegen den — durch Art. 42, Abs. 3, AHVG gedeckten — Art. 57, Buchst. e, AHVV, wonach für jedes minderjährige Kind ein Pauschalabzug von 900 Franken an den rohen Einkünften des Ver- sicherten zu machen ist. Die entsprechenden Ausführungen des BSV treffen zu. Im vorliegenden Fall hat also im Jahre 1960 und auch während der Jahre 19 61 und 19 62 kein Härtefall im, Sinne des Art. 16, Abs. 3, IVV be- standen, obgleich mit Wirkung ab Juli 1961 die gesetzliche Einkommensgrenze von 4 000 Franken auf 4 800 Franken erhöht worden ist (Art. 42 AHVG, Fas- sung vom 23. März 1961; Urteil i. Sa. P. C., ZAK 1963, S.185).

178

Renten

Urteil des EVG vom 6. November 1963 i. Sa. 11. A. Art. 29, Abs. 1 1VG und Art. 29 117V. Die 360täg1ge Frist gilt nicht als unterbrochen, wenn es sich bei der vorübergehenden Arbeite- aufnehme um einen gescheiterten Arbeitsversuch handelt, der nach- gewiesenermaßen über die Kräfte des Versicherten ging, und zwar auch dann, wenn der Versuch mehr als 30 Tage gedauert hat. Der 1909 geborene Versicherte leidet schon länger als 10 Jahre an Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür). Seit einigen Jahren bestehen zudem schwere Zirkulationsstörungen am rechten Bein. Am 14. Februar 1962 war er gezwungen, seine Tätigkeit als Arbeiter einer Ziegelei einzustellen. Er mußte sich im Jahre 1962 einer Magenresektion und einer Sympathektomie rechts unterziehen. Vom 24. August 1962 an wurde er in seiner Arbeitgeber- firma vorerst in der Ziegelei und dann im Bureau beschäftigt, doch gab er die Arbeit am 3. Oktober 1962 wieder auf. Der Arzt bescheinigte am 4. Januar 1963, daß der Versicherte weiterhin gänzlich arbeitsunfähig sei. Im November 1962 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Durch Verfügung vom 1. März 1963 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, daß laut Beschluß der IV-Kommission vorderhand keine IV-Rente aus- gerichtet werden könne, da es an einer vollen Arbeitsunfähigkeit während

360 Tagen fehle. Durch die Arbeitsaufnahme von mehr als 30 Tagen sei die

Frist von 360 Tagen unterbrochen worden. Auf Beschwerde hin wies die Rekurskommission die Ausgleichskasse an, dem Versicherten vom 14. Februar 1963 an eine Rente nach ununterbrochener voller Arbeitsunfähigkeit von 360 Tagen auszurichten, sofern die Prüfung durch die IV-Kommission ergäbe, daß weiterhin mit einer mindestens hälf- tigen Erwerbsunfähigkeit zu rechnen sei. Sie begründete diesen Entscheid im wesentlichen damit, daß der gescheiterte Arbeitsversuch im Sommer 1962 den Lauf der 360tägigen Frist nicht beeinflußt habe. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des BSV wurde vom EVG mit folgender Begründung abgewiesen:

Bleibend gemäß der 1. Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG ist die Er- werbsunfähigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie auf einen körperlichen oder geistigen Defektzustand zurückgeht; in diesem Sinne wird gefordert, daß sie während der ganzen, dem Versicherten verbleibenden Aktivitäts- periode bestehen müsse. Ein somatischer Prozeß (labiler Gesundheitsschaden) begründet dagegen grundsätzlich keine bleibende Erwerbsunfähigkeit (EVGE 1962, S. 246, i. Sa. M. S. vom 22. September 1962, ZAK 1963, S. 88). Im vor- liegenden Fall liegt ein labiler Gesundheitsschaden, nicht ein Defektzustand vor; überdies stellt die Vorinstanz fest, daß die Wiedereingliederung des Ver- sicherten ins Erwerbsleben durch Umschulung nicht ausgeschlossen sei. Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit ist daher mit Recht verneint worden. Die Vorinstanz geht davon aus, daß der Versicherte im Februar 1963 das Erfordernis der 360tägigen, ununterbrochenen vollen Arbeitsunfähigkeit

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erfüllt habe; demzufolge könne er von diesem Zeitpunkt an eine Rente be- anspruchen, sofern weiterhin eine mindestens hälftige (nicht aber bleibende) Erwerbsunfähigkeit bestanden habe (2. Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG). Daß der Versicherte vom 14. Februar bis 24. August 1962 und wiederum vom 4. Oktober 1962 bis zum 14. Februar 1963 gänzlich arbeitsunfähig war, ist unbestritten. Dagegen vertritt das BSV die Ansicht, von einer ununterbroche- nen vollen Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen habe im Februar 1963 nicht gesprochen werden können. Zwar werde gemäß Art. 29 117V diese Frist durch Arbeitsaufnahme an insgesamt nicht mehr als 30 Tagen nicht unterbrochen; der Versicherte habe jedoch im Sommer 1962 länger als 30 Tage gearbeitet. Nach den glaubhaften Darlegungen des Versicherten handelte es sich indessen um einen gescheiterten Arbeitsversuch; der Versicherte war zunächst einige Zeit halbtagsweise in der Ziegelei und sodann — weil er die geforderte Arbeit nicht leisten konnte — im Büro der Arbeitgeberfirma tätig, worauf er zu- sammenbrach. Hieraus muß geschlossen werden, daß der Versicherte bei seinem damaligen Gesundheitszustand gar nicht in der Lage war, in der Ziegelei oder im Büro zu arbeiten. Von Arbeitsfähigkeit kann aber grund- sätzlich nur dann gesprochen werden, wenn der Versicherte eine seinen Fähig- keiten entsprechende Arbeit zu leisten vermag, nicht aber dann, wenn eine tat- sächlich geleistete Arbeit seine geschwächten Kräfte erwiesenermaßen über- stiegen hat. Diese Auffassung findet sich bereits im Bericht der Eidgenössi- schen Expertenkommission für die Einführung der IV (S. 126); dort wird nämlich erklärt, «daß die Dauer von 360 Tagen durch erfolglose Versuche der Arbeitsaufnahme nicht als unterbrochen gelten soll». Wenn in Art. 29 IVV gesagt wird, durch Arbeitsaufnahme an insgesamt nicht mehr als 30 Tagen werde die 360 Tage dauernde volle Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen, so kann das nur heißen, daß bei derart kurzen Tätigkeiten in einer Periode länger dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vorneherein nicht gegeben ist. War aber der Versicherte im Sommer 1962 während der Zeit seines Arbeitsversuches nicht arbeitsfähig, so hat die Vorinstanz mit Recht ange- nommen, das Erfordernis der 360tägigen vollen ununterbrochenen Arbeits- unfähigkeit im Sinne von Art. 29, Abs. 1, IVG sei im Februar 1963 erfüllt gewesen. Die IV-Kommission hat — entsprechend dem vorinstanzlichen Ent- scheid — nur noch abzuklären, ob weiterhin eine mindestens 50 Prozent, nicht bleibende Erwerbsunfähigkeit bestand. Trifft dies zu, so ist ein Renten- anspruch vom Februar 1963 an gegeben.

Urteil des EVG vom 27. August 1963 i. Sa. M. H. Art. 29, Abs. 2, IVG. Ist eine versicherte Jugendliche schon vor dem auf ihren 17. Geburtstag folgenden Jahr invalid geworden, so kann eine Invalidenrente erst vom 20. Altersjahr an gewährt werden, auch wenn die Versicherte schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge an die Versicherung geleistet hat. Die Versicherte, geboren am 17. März 1944, hatte im Kleinkindalter eine Poliomyelitis durchgemacht, die damals nicht mit genügender Sorgfalt be- handelt worden war. Es blieben eine schwere Verkrümmung der Wirbelsäule und Deformationen der Beine bestehen, mit Auswirkungen vor allem auf die

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Gehfähigkeit. Versuche, auf orthopädisch-chirurgischem Wege eine Besserung herbeizuführen, hatten keinen Erfolg. Die Beschwerden nahmen im Gegenteil noch zu. Gemäß Arztbericht ist damit zu rechnen, daß sich der Zustand weiter- hin verschlechtern und die Patientin ständig auf einen Fahrstuhl ange- wiesen sein wird. Soweit die Tochter arbeitsfähig war, beschäftigte sie der Vater mit leichteren Verrichtungen im eigenen Stickereibetrieb. An Ein- gliederungsmaßnahmen wurden bis heute orthopädische Spezialschuhe, Reise- auslagen, die leihweise Abgabe eines Fahrstuhls sowie die Kosten der spezial- ärztlichen Behandlung von der IV übernommen. Am 2. März 1960 hatte sich der Vater für seine Tochter auch noch um eine Invalidenrente beworben, doch wurde sein Begehren von der Ausgleichs- kasse (Verfügung vom 19. November 1962) und der kantonalen Rekurskom- mission als verfrüht abgewiesen. Das EVG wies eine gegen den kantonalen Entscheid ergriffene Berufung mit folgender Begründung ab: Art. 29, Abs. 2, IVG lautet: «Die Rente wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Sie wird jedoch vor diesem Zeitpunkt ausgerichtet, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, invalid geworden ist und Beiträge geleistet oder einen wesentlichen Natural- lohn bezogen hat.» An diesem klaren Wortlaut des Gesetzes scheitert das Rentenbegehren der minderjährigen Berufungsklägerin. Es fehlt auf jeden Fall am Erfordernis, daß die Invalidität erst im Jahr nach der Vollendung des 17. Altersjahres eingetreten ist. Nach den Akten war die Berufungsklä- gerin seit ihrer frühen Kindheit tatsächlich invalid. Gemäß Art. 85, Abs. 1, IVG wird angenommen, die Invalidität sei rechtlich mit dem Inkrafttreten des IVG am 1. Januar 1960 eingetreten (EVGE 1961, S. 339, ZAR 1962, S. 84), zu welchem Zeitpunkt die 1944 geborene Berufungsklägerin noch nicht

16 Jahre alt war. Sie kann daher vor der Zurücklegung des 20. Altersjahres

keine Rente beanspruchen. Ebensowenig sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Taggeldes erfüllt; denn in Art. 22, Abs. 2, IVG wird die Ausrichtung eines Taggeldes vor der Zurücklegung des 20. Altersjahres an die in Art. 29, Abs. 2, IVG aufgestellten Voraussetzungen geknüpft.

Urteil des EVG vom 16. Oktober 1963 i. Sa. T. und F. E. Art. 50, IVG; Art. 20, Abs. 3, AHVG; Art. 78, AIIVV; Art. 85, Abs. 2, IVV. Wurden zu unrecht ausgerichtete Renten auf Grund von Art. '76, Abs. 1, AHVV bzw. Art. 84, IVV einer Behörde ausbezahlt, so kann die Rückerstattungsforderung nicht mit den weiterhin laufenden Renten verrechnet werden, da nicht der Rentenberechtigte, sondern die Behörde rückerstattungspflichtig ist. (Erwägung 2) Art. 85, Abs. 2, IVV; Art. '79, Abs. 1, AHVV. Der Erlaß einer Renten- rückforderung gegenüber einer Behörde fällt außer Betracht. Der Einwand der Behörde, die Rückforderung bedeute für den Versi- cherten eine große Härte, ist rechtlich von vornherein unbeachtlich. Der 1923 geborene Versicherte litt seit 1958 an Rückenschmerzen. 1960 wurde eine Tuberkulose der Wirbelsäule festgestellt, weshalb er sich vom 1. Juli 1960

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bis Ende Oktober 1961 in einem Sanatorium aufhalten mußte. Die Fürsorge- kommission seiner Wohngemeinde meldete ihn am 1. Juli 1961 bei der IV zum Bezuge einer Rente an und beantragte, die Rente sei an sie auszurichten. Die IV-Kommission setzte den Invaliditätsgrad auf 100 Prozent fest und nahm an, die krankheitsbedingte volle Arbeistunfähigkeit bestehe seit dem 1. Juli 1960. Mit Verfügung vom 4. November 1961 sprach die Ausgleichs- kasse dem Versicherten ab 1.Juli 1960, längstens jedoch bis 31.Dezember 1961, eine ganze einfache IV-Rente nebst vier entsprechenden Zusatzrenten für die Frau und drei unmündige Kinder zu und ordnete an, daß diese Renten der Fürsorgekommission auszuzahlen seien. Mit Beschluß vom 4. April 1962 gewährte die IV-Kommission dem Ver- sicherten ab 1. Januar 1962 nur noch eine halbe Rente und machte die Aus- gleichskasse darauf aufmerksam, daß die in Art. 29, Abs. 1, IVG vorgesehene 360tägige Frist erst am 1. Juni 1961 abgelaufen sei, weshalb die ursprünglich ganze IV-Rente erst von diesem letzten Datum an hätte zugesprochen werden sollen. Daraufhin teilte die Ausgleichskasse am 5. Juni 1962 dem Versicherten mit, er habe ab 1. Januar 1962 Anspruch auf eine halbe IV-Rente zuzüglich der entsprechenden Zusatzrenten. Die Auszahlung erfolge an die Fürsorge- kommission. Im übrigen sei die vom 1. Juli 1960 bis 31. Mai 1961 ausgerichtete ganze IV-Rente nebst Zusatzrenten zu Unrecht ausbezahlt worden. Gleich- zeitig verrechnete die Ausgleichskasse die dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1962 zustehende halbe IV-Rente von total 972 Franken mit der Rentenrückforderung von 3 069 Franken und ließ der Fürsorgekommission eine auf 2 097 Franken lautende Rückerstattungsverfügung zukommen. Am 20. Juni 1962 übermittelte die Fürsorgekommission der Ausgleichs- kasse in befürwortendem Sinn ein Erlaßgesuch des Rentenberechtigten. Darin macht dieser geltend, sein bergbäuerliches Heimwesen sei überschuldet, er verfüge über kein Bargeld, er müsse zudem für seine betagten Eltern sorgen und könne nur noch teilweise arbeiten, weshalb er einen Teil seines Vieh- bestandes verkaufen müßte, wenn auf der Rückforderung beharrt würde. Die Ausgleichskasse wies das Erlaßgesuch ab, weil die Fürsorgebehörden sich ge- mäß Art, 79, AHVV nicht auf die große Härte berufen können. Der Gemeinderat der Wohngemeinde erhob dagegen Beschwerde und machte geltend, der Versicherte habe die Rente gutgläubig bezogen und deren Rückerstattung würde für ihn eine große Härte bedeuten. Der Rentner sei nicht armengenössig, es handle sich hier somit nicht um einen Fürsorgefall. Die Fürsorgekommission habe die Rente nur in Empfang genommen, um in Vertretung des Versicherten eine Sanierung des landwirtschaftlichen Betriebes durchzuführen. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob die Verrechnung eines Teils der Rückforderung mit der nachzuzahlenden halben IV-Rente von insgesamt

972 Franken dem Sinn des IVG entspreche. Die kantonale Rekurskommission

wies die Beschwerde ab. Das EVG hieß die vom Gemeinderat und dem Versicherten eingereichten Berufungen in bezug auf die Verrechnung gut, wies sie im übrigen aber ab, und zwar mit folgender Begründung:

Voraussetzung der Gültigkeit der streitigen Verrechnung ist das Bestehen zweier verrechenbarer Forderungen. Obschon nun die unbestrittenermaßen

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zu Unrecht ausgerichteten Rentengelder zur Verwendung für den V e r - sicherten ausbezahlt wurden, besteht der Rückerstattungsanspruch der Ausgleichskasse einzig gegenüber der Fürsorgekommission bzw. der Ge- meinde; denn an s i e wurden die Rentengelder gemäß Verfügung vom 4. No- vember 1961 und dem darin enthaltenen Auszahlungsvermerk überwiesen; die Fürsorgekommission war aber nicht «gesetzlicher Vertreter» des Versicherten im Sinne des Art. 78 AHVV, sondern «Behörde». Weil die Verfügung vom 4. November 1961 nicht angefochten und deshalb in allen Teilen rechtskräftig wurde, haben die Rechtspflegeorgane, entgegen der Auffassung der Ge- meinde, nicht zu untersuchen, ob jene Auszahlungsbestimmung dem Art. 76, Abs. 1, AHVV restlos entsprach. Es genügt, festzustellen, daß die Ausgleichs- kasse die Rentengelder lediglich auf Grund des Art. 76 AHVV an die Für- sorgebehörde überweisen durfte, auf deren Antrag dies übrigens geschah, wie der Berufungsschrift zu entnehmen ist. Ist aber die Gemeinde, und nur sie, rückerstattungspflichtig, so ergibt sich, daß die Verrechnung eines Teils der Rückerstattungsforderung infolge Fehlens zweier verrechenbarer Forderungen unmöglich ist. Denn dem Ver- sicherten gegenüber hat die Kasse keinen Rückerstattungsanspruch und kann deshalb ihm gegenüber nicht verrechnen; und der Gemeinde gegenüber fehlt es an einer verrechenbaren Gegenforderung, weil deren aus Art. 76, Abs. 1, AHVV fließender Anspruch auf Auszahlung der Rente an sie, sofern er über- haupt durch Verfügung rechtskräftig festgestellt wäre, bloß auf Au s - zahlung ginge. Ein solcher Anspruch ist jedoch seiner Natur nach nicht verrechenbar. Ganz abgesehen von dieser rechtlichen Unmöglichkeit der erwähnten Verrechnung, widersprechen solche Verrechnungsoperationen auch dem Sinn der Gerichtspraxis zu Art. 20, Abs. 3 AHVG (vgl. EVGE 1956, S. 60; ZAK 1956, S.210). Sie sind zudem insbesondere mit Art. 76 AHVV unvereinbar; denn diese Bestimmung darf nicht dazu mißbraucht werden, Rückforderungen zu realisieren, denen gegenüber der fürsorgerisch Betreute — wie im vor- liegenden Fall — seinen guten Glauben und die eigene Bedrängnis im Erlaß- verfahren nicht geltend machen kann. Zudem ist die Fürsorgebehörde gemäß Art. 76, Abs. 3, AHVV verpflichtet, die Rente als Treuhänderin «ausschließlich zum Lebensunterhalt des Berechtigten und der Personen, für welche er zu sorgen hat, zu verwenden». Gerade daran aber würde die Fürsorgebehörde durch die Verrechnung gehindert, ohne daß die Ausgleichskasse irgendwie dafür sorgte, daß der Rentenberechtigte während der Zeit, für welche ver- rechnet wurde, das Äquivalent seiner verrechnungsweise konsumierten Rente aus einem andern Titel als aus demjenigen allfälliger Armengenössigkeit er- halten hätte. Demzufolge ist Ziffer 3 des Berufungsbegehrens grundsätzlich gutzu- heißen.

3. In Ziffer 2 des Berufungsbegehrens wird beantragt, «die Rückerstat-

tungsverfügung der Ausgleichskasse vom 5. Juni 1962 und die Abweisung des Erlaßgesuches (Verfügung vom 5. Juli 1962) seien aufzuheben und dem Versicherten die Rückerstattung der zuviel bezogenen Rente von 3 069 Franken zu erlassen». Weil nur die Gemeinde rückerstattungspflichtig ist, fehlt dem Versicher- ten die Legitimation, ein Erlaßgesuch zu stellen. Fragen kann es sich hier

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bloß, ob der Gemeinde die Rückerstattungsforderung von 2 097 Franken — bloß dieser Betrag wurde durch die in Rechtskraft erwachsene Rückerstat- tungsverfügung vom 5. Juni 1962 geltend gemacht — zu erlassen sei. Gemäß dem letzten Satz des Art. 79, Abs. 1, AHVV können sich Be- hörden, welchen die Renten gemäß Art. 76, Abs. 1, AHVV ausbezahlt wurden, nicht «auf die große Härte berufen». Der französische Text bestimmt noch genauer: «Les autorites auxquelles les rentes ont ete versees conformement ä l'article 76, ler alinea, ne peuvent invoquer le fait qu' e 11 e s seraient mises dans une situation difficile.» An der Gesetzmäßigkeit dieser Norm zu zweifeln besteht umso weniger Anlaß, als die Gerichtspraxis zu Art. 47, Abs. 1, AHVG den Begriff der Härte von jeher rein wirtschaftlich gedeutet hat und infolgedessen ohnehin zum selben Ergebnis hätte kommen müssen. Die Gemeinde kann sich mithin nicht darauf berufen, für s i e würde ohne Erlaß eine große Härte entstehen. Eine dem Versicherten drohende Härte aber ist entgegen der Auffassung der Ge- meinde rechtlich von vorneherein unbeachtlich; denn der Versicherte steht sozialversicherungsrechtlich in jeder Beziehung außerhalb des gegen die Für- sorgebehörde sich richtenden Rückerstattungsverfahrens, wie aus dem zwei- ten Satz des Art. 78 AHVV und zudem aus der französischen Fassung des letzten Satzes von Art. 79, Abs. 1, AHVV hervorgeht. Ist es aber einer Behörde verwehrt, sich im Rückerstattungsverfahren auf eine große Härte zu berufen, so «kommt ein Erlaß ihr gegenüber prak- tisch nicht in Frage» (Urteil des EVG vom 14. Juli 1953 i. Sa. Waisenamt K., ZAK 1953, S. 468). Das Erlaßgesuch ist deshalb abzulehnen.

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V ON Unter dem Voristz von Dr. Naef vom Bundesamt für MONAT Sozialversicherung fand am 30. April die traditionelle Jahreskonferenz der IV-Kommissionen statt, an der auch ZU die Sekretariate der IV-Kommissionen, die IV-Regional- MONA'T stellen und die Ausgleichskassen vertreten waren. Die Konferenz widmete sich diesmal dem Thema «Die Eingliederung von Geistesschwachen». Professor J. Ajuriaguerra, Genf, hielt am Vormittag ein Referat in französischer Sprache über den Schwachsinn aus medizi- nischer Sicht; am Nachmittag sprach Prof. E. Montalta, Zug/Freiburg, in deutscher Sprache über den Schwachsinn aus heilpädagogischer Sicht. Anschließend fand eine rege Diskussion über die praktische Bildungs- fähigkeit von Geistesschwachen statt.

Am 30. April ist die Schweizerische Landesausstellung 1964 eröffnet worden. Im Sektor «Waren und Werte» kommen die private und soziale Versicherung, zusammen mit der staatlichen und betrieblichen Personal- fürsorge, gemeinsam zum Worte. Es wird sich noch Gelegenheit bieten, in der ZAK auf die Grundzüge hinzuweisen, nach welchen der Versiche- rungsgedanke zur Darstellung gelangt. Die Anlagen müssen bedient werden, und die Besucher sollen auf allfällige Rückfragen hin über die einzelnen Versicherungszweige zuverlässig Auskunft erhalten. Private lind soziale Versicherung haben sich in die Aufgabe geteilt, das hiezu notwendige Personal zu stellen, sei es für die ganze Dauer der EXPO, sei es für einen beschränkten Zeitraum. Von den Ausgleichskassen kom- men in diesem Sinne 20 Mitarbeiter nach Lausanne. Soweit die Sozial- versicherung und die öffentlichrechtliche Personalfürsorge zum Zuge kommen, hat sich E. Schmocker, Leiter der Ausgleichskasse CIVAS in Lausanne trotz starker Arbeitsbelastung in verdankenswerter Weise zur Verfügung gestellt, um das Bedienungs- und Auskunftspersonal zu re- krutieren und während der EXPO zu betreuen. An einer Tagung, die am 22. April 1964 in Lausanne stattfand, wurden das ständige Personal und die bis Ende Juli tätigen Ablösungen durch verschiedene Referenten in das Wesen der privaten und sozialen Versicherung eingeführt.

MAI 1964

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Aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1963 zur Invalidenversicherung

Die IV ist ein vielschichtiger Zweig der Sozialversicherung, der auch im Jahre 1963 das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) als höchste richterliche Instanz stark beschäftigte. Wie für die früheren Jahre (siehe ZAK 1962, S. 195 und 241; 1963, S. 203) sollen hier auch für das abgelaufene Jahr die wichtigsten Entscheide näher betrachtet und auf ihre Auswirkungen für die Praxis untersucht werden. Die nachstehen- den Ausführungen vermitteln indessen keinen systematischen Überblick über das außerordentliche weite Gebiet der Rechtsprechung in der IV, sondern wollen den Leser vor allem auf die wichtigsten Neuerungen hinweisen. Die Betrachtung gliedert sich in je einen Abschnitt über die Eingliederungsmaßnahmen, die Geldleistungen und das Verfahren.

I. Die Eingliederungsmaßnahmen

Nach wie vor ist besonders auf dem Gebiet der medizinischen Eingliede- rungsmaßnahmen die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der IV stark umstritten und führte zu einer größeren Zahl von Urteilen des EVG. Während bei den beruflichen Eingliederungsmaßnahmen nur we- nige Rechtsfälle zu entscheiden waren, hatte sich das Gericht mit der Gewährung von Hilfsmitteln verschiedentlich zu beschäftigen, und zwar hauptsächlich mit Fragen der Motorisierung von Invaliden zur Überwin- dung des Arbeitsweges. Dabei wurde die bereits im Jahre 1962 begonnene Gerichtspraxis bestätigt und teilweise weiter ausgebaut.

1. Medizinische Maßnahmen

Im Berichtsjahr mußten zahlreiche Begehren um medizinische Maßnah- men zu Lasten der IV wegen der strikten Beschränkung der Leistungen auf medizinische Vorkehren zur dauerhaften Eingliederung ins Erwerbs- leben vom EVG abgewiesen werden. So entfiel wieder in vielen Fällen die Leistungspflicht der IV, weil Behandlungen des Leidens an sich vor- vor- lagen, oder in Fällen, bei denen die medizinischen Vorkehren als wiegend zur Leidensbehandlung gehörend beurteilt wurden. Erwähnenswert sind u. a. folgende Leiden, deren Behandlung nicht zu Lasten der IV übernommen wurden: Tropische Geschwüre mit

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Knochenabstoßung, die Fettsucht, die Platzangst (Agoraphobie) infolge eines Geburtsgebrechens gemäß Artikel 2, Ziffer 98, GgV wegen anhal- tender Behandlungsdauer, die selbstzerstörerische Süchtigkeit nach Schlaftabletten, die Bürgersche Krankheit samt operativer Beseitigung von Durchblutungsstörungen durch Einsetzen künstlicher Arterien oder Amputation, Frakturen der Extremitäten einschließlich Nach-Korrek- turen von schlechten Verheilungen, Reponierungen und Nagelungen, andere Erkrankungen der Gliedmaßen wie Dupuytren-Kontrakturen und Sudeck-Syndrome (Dystrophie mit Bewegungseinschränkung, Atrophie und Gelenkversteifung). Aber auch dort, wo keine eigentliche Leidens- behandlung vorlag, wurden Leistungen der IV verweigert, weil die medi- zinischen Vorkehren dauernd zu wiederholen waren, wobei unberück- sichtigt bleiben mußte, ob diese stete Wiederholung der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit diente. Wurden zeitlich beschränkte oder einmalige medizinische Eingliede- rungsmaßnahmen für Versicherte begehrt, die sich dem AHV-Renten- alter näherten, so stellte die Rechtsprechung nicht darauf ab, wie lange der Ansprecher selbst noch erwerbstätig sein könnte, sondern es wurde ohne Rücksicht auf den subjektiven Erfolg der medizinischen Maßnah- men auf ein theoretisches Ende der Erwerbstätigkeit (sogenanntes Ende der «Aktivitätsperiode») abgestellt, nämlich auf den Zeitpunkt des An- spruchsbeginnes auf eine Altersrente. Im Berichtsjahr ergingen annähernd 10 Urteile des EVG wegen Coxarthrose. Darunter befanden sich mehrere Urteile, in denen Ver- sicherten im Alter von 64, 62 bzw. 60 Jahren die Kostenübernahme der Operation wegen fortgeschrittenen Alters abgelehnt wurde. Die Streitfrage der Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen stellte sich aber noch bei weiteren Hüftleiden, so unter anderem bei der Epiphysenlösung (Ablösung der langen Röhrenknochen in der Wachs- tumszone während der Wachstumsperiode). Gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. Baumann, Langenthal, folgte das Gericht einer Ein- teilung dieses evolutiven Leidens in drei Stadien (vgl. ZAK 1963, S. 445) und ließ nur die operative Korrektur einer eingetretenen Deformität (Stadium progrediens) samt Vor- und Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmaßnahme zu Lasten der IV zu (ZAK 1963, S. 444). Diese Praxis wurde in zwei weiteren Urteilen bestätigt, wobei in einem Fall ausnahmsweise die Kosten des operativen Eingriffes vor dem dritten Stadium übernommen wurden, weil die rasche Entwicklung des Leidens an der Schwelle des Berufsbildungsalters des Versicherten den in kürze- ster Zeit bevorstehenden Defektzustand vermuten ließ.

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Bei der idiopathischen Skoliose (Verkrümmung der Wirbelsäule), wo gemäß einem weiteren Gutachten von Prof. Baumann auch drei Phasen zu unterscheiden sind (Evolutive Früh- und Spätphase sowie Stabilität nach Eintritt der Skelettreife) sprach das Gericht einer unmittelbar vor dem Berufsbildungsalter stehenden Tochter die Kostenübernahme der Operation zu, mit der Einschränkung, daß dies nur in allerschwersten Fällen in Frage komme, während die in den meisten Fällen ausreichen- den konservativen Vorkehren nicht zu Lasten der IV gehen (ZAK 1963, S.324 und 442). Bei der Diskushernie bezeichnete das Gericht die konservative Be- handlung, die Laminektomie (Entfernung des hinteren Teiles eines Wirbelbogens) und die Spanoperation (Einsetzung eines Spans zur Sta- bilisierung der Festigkeit der Wirbelsäule und Beseitigung der schmerz- haften Beweglichkeit) als Heilbehandlung und lehnte daher deren Über- nahme durch die IV ab (ZAK 1963, S. 322 und 450). Von besonderem Interesse in der Reihe dieser Urteile war ein Fall von Scheuermannscher Krankheit und Spondylolisthesis. Hier erklärte das EVG, die Kostenübernahme für die Behandlung des ersten Leidens sei abzulehnen, außer es «hätte auf die als Geburtsgebrechen anerkannte Spondylolisthesis kausal eingewirkt». Werde die Operation als Einglie- derungsmaßnahme anerkannt, so frage es sich, ob die allfälligen kon- servativen Vorkehren wegen der Scheuermannschen Krankheit während der operativen Behandlung nicht «attraktionsweise» zum Komplex der Eingliederungsmaßnahmen gezählt werden müßten (ZAK 1963, S. 455). Auf Grund des dem EVG i. Sa. H. T. (ZAK 1963, S. 447) erstatteten Gutachtens von Prof. Baumann ist die Spondylolisthesis als «nicht an- geborenes Leiden» bezeichnet worden; sie sei «noch nie bei einem Neu- geborenen festgestellt» worden. Das Gericht verwies jedoch auf die bundesrätliche Geburtsgebrechenliste, in der das Leiden als Geburts- gebrechen figuriert, trat aber hier auf die Frage eines etwaigen Geburts- gebrechens nicht ein, weil der Versicherte bereits 39 Jahre alt und das Gebrechen zur Zeit der Minderjährigkeit nicht behandlungsbedürftig war. Die Spanversteifung zur Verhinderung der degenerativen Weiter- entwicklung des Leidens und die anschließende Behandlung im Gipsbett waren von der IV nicht zu übernehmen, weil diese Vorkehren nicht als Eingliederungsmaßnahmen anerkannt wurden. Auch über Fälle von Poliomyelitis hatte das EVG im Berichtsjahr wieder zu urteilen. Folgende grundsätzliche Urteile verdienen besondere Beachtung: Eine 1931 geborene Krankenschwester erkrankte 1955 an Polio. Trotz schweren Restlähmungen wurde sie wieder berufstätig; mit

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Oberschenkelapparat, Knieriegel, Beckengurt, elastischem Tibialiszug, Stahlspangenkorsett und Schuheinlagen kann sie an zwei Krückstöcken gehen. Die Invalide bedarf zur Bewahrung ihrer Erwerbsfähigkeit einer jährlichen Badekur. In den Jahren 1960 und 1961 wurden die Kosten dieser Kur von der IV übernommen, für 1962 auf Grund der Recht- sprechung des EVG abgelehnt. Die Versicherte drang mit ihrer Berufung vor dem EVG nicht durch. Die Abweisung wurde damit begründet, die Badekur könne nicht zu den «während begrenzter Zeit wiederholten Vor- kehren im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, IVV» gezählt werden. Auf Grund des Zustandes der Versicherten müsse angenommen werden, daß auf unabsehbare Zeit hinaus jährlich eine Badekur notwendig sein werde. Die Kostenübernahme könne nicht erfolgen, auch wenn die Badekur medizinisch indiziert war, «sie bildet kein Element dauernder und we- sentlicher Verbesserung oder Bewahrung der Erwerbsfähigkeit» (ZAK 1963, S.495). Interessant ist ferner ein Fall von Hemiplegie (ZAK 1964, S. 39). Es wurden dort nach Eintreten apoplektiformer Insulte (hirnschlagartiger Anfälle) und der sich daraus ergebenden Halbseitenlähmung auch drei Phasen unterschieden (1. Schocküberwindung und medikamentöse Ein- wirkung auf die Hirnblutung und die Gefäßkondition, 2. Funktionelle Wiederherstellung durch physiotherapeutische Maßnahmen, 3. Perio- disch zu wiederholende Therapiemaßnahmen gegen die verbliebenen Läh- mungen oder Funktionsbehinderungen). Das Gericht erklärte, IV-Lei- stungen kämen hier höchstens in der zweiten Phase in Betracht und selbst dort sei zu prüfen, ob die Maßnahmen vorwiegend der beruflichen Eingliederung oder anderen Zwecken dienten, und, wenn ersteres der Fall sei, ob die Maßnahmen geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern. Der Fall wurde zu näherer Abklärung an die IVK zurückgewiesen unter obiger Umschreibung des Umfanges der IV-Leistungen. Bei der Beurteilung von Fällen von Strabismus (Schielen) anerkannte das Gericht die Verwaltungspraxis, die auf Vorschlägen des Vorstandes der Schweizerischen Ophthalmologischen Gesellschaft beruht und von der Mehrheit der Ophthalmologen gebilligt wurde (ZAK 1963, S. 541). Im übrigen entschied das Gericht, beim Auftreten dieses Leidens im «frühen Kindesalter» (z. B. im 2. oder 3. Altersjahr) sei davon auszu- gehen, daß ein anerkanntes Geburtsgebrechen vorliegt, sofern nicht hin- reichende Gründe gegen diese Vermutung sprechen (ZAK 1963, S. 356). In einem Fall von operativer Behandlung einer Netzhautablösung erklärte das EVG, es liege eine Behandlung des Leidens an sich vor, und

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prüfte den Zusammenhang mit der seit Geburt vorliegenden hochgradi- gen Kurzsichtigkeit nicht, weil die Netzhautablösung zur Zeit der Min- derjährigkeit des Versicherten nicht behandlungsbedürftig war und somit wegen des Geburtsgebrechens kein Anspruch hergeleitet werden konnte (ZAK 1964, S. 40). Nach zwei Eingriffen zerfiel hier allerdings die Sehschärfe wegen zunehmender Linsentrübung (Katarakta compli- cata), und der bisher als Ingenieur selbständig erwerbstätige Versicherte mußte seinen Beruf wechseln (technische Übersetzungen, redaktionelle Arbeiten und Sprachkurse). Anderseits erklärte das EVG, die Hornh,autübertragung bei einer 38jährigen Fabrikarbeiterin, die nach Beseitigung der infolge Entzün- dung narbig veränderten Hornhaut wieder an ihrem Arbeitsplatz er- werbstätig werden konnte, sei eine vornehmlich der beruflichen Ein- gliederung dienende Maßnahme, deren Kosten zu Lasten der IV gehen (ZAR 1963, S.531). Aus dem Gebiet der Geburtsgebrechen sind zwei Urteile bemerkens- wert, die Schilddrüsengebrechen betreffen. In einem Fall litt ein 11jäh- riges Mädchen an angeborener Hypothyreose (herabgesetzer Schild- drüsenfunktion, Art. 2, Ziff. 180, G'gV) und wies daher einen schweren körperlichen und geistigen Entwicklungsrückstand auf. Die medizini- schen Maßnahmen wurden zu Lasten der IV übernommen, nicht hin- gegen ein Heimaufenthalt in den Bergen, der aus vorwiegend familiären Gründen durchgeführt wurde. Jegliche Leistung versagte das EVG in einem noch schwereren Fall völligen Fehlens der Schilddrüse (Abhyse- ose) bei einer 27jährigen, als Hausangestellte tätigen Versicherten, die außerdem an psychischem Infantilismus leidet. Da wegen des Fehlens der Schilddrüse der dauernd bestehende Mangel an einem lebenswichti- gen Hormon ständig durch Ersatzprodukte ausgeglichen werden mußte, entfalle eine Kostenübernahme, denn gemäß Artikel 85, Absatz 2, IVG werden volljährigen Versicherten nur zeitlich beschränkte medizinische Maßnahmen zur Behebung des Geburtsgebrechens gewährt. In einem weiteren Fall anerkannte das Gericht zwar das Vorhanden- sein eines Geburtsgebrechens (Chondrodystrophie = Knorpelwachstums- störung), lehnte aber die Übernahme der Kosten der Behandlung durch einen Chiropraktiker ab, weil dieser ohne kantonale Bewilligung und ohne Fähigkeitsausweis arbeite und zudem nicht gesagt werden könne, seine Methode sei nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen- schaft angezeigt ( ZAK 1964, S. 91). Nur am Rande sei erwähnt, daß das EVG gelegentlich mit Fällen bemüht wird, bei denen Kuriositäten im Sachverhalt und keine recht-

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lichen Probleme vorliegen. So hatte in einem Fall die Versicherte die Kostenübernahme für die Behandlung ihres angeborenen Schiefhalses verlangt, aber Rechnungen eingelegt, die die Behandlung eines Auto- unfalles betrafen!

2. Sonderschulung

Zum Begriff der Sonderschulung äußerte sich das EVG im Berichtsjahr in wenigen Einzelfällen. So erklärte es, daß ein Minderjähriger, der neben dem Volksschulunterricht zusätzlichen Förder- oder Hilfsklassen- unterricht empfange, keinen Anspruch auf Sonderschulbeiträge der IV habe, wenngleich er sonderschulbedürftig sei (ZAK 1963, S. 291), ebenso wurden Sonderschulbeiträge abgelehnt beim Aufenthalt in einem Heim, wo die minderjährige Ansprecherin nur gefördert wurde, aber keine eigentliche Schulung empfing. In einem anderen Fall schwerer Invali- dität (Kopf-, Hand- und Fußmißbildung) kam das Gericht zum Schluß, der Klinikaufenthalt sei nur wegen Sonderschulung und aus psychologi- schen Gründen notwendig, die physiotherapeutischen Maßnahmen könn- ten auch zu Hause durchgeführt werden. Daher wurde die Kostenüber- nahme des Klinikaufenthaltes verweigert und nur der Beitrag an die Sonderschulung gewährt (ZAK 1964, S. 88). Als ein an einem Geburtsgebrechen leidendes Kind nicht wegen der medizinischen, physiotherapeutischen oder schulischen Behandlung in ein Kinderheim eingewiesen wurde, sondern weil die Eltern den erhöhten erzieherischen Anforderungen wegen der eingetretenen psychischen Ver- änderungen nicht gewachsen waren, lehnte das EVG den Anspruch auf IV-Beiträge ab (ZAK 1962, S. 428). Demgegenüber sprach das EVG die Kostenübernahme eines Aufenthaltes in einem unter spezialärztlicher Leitung stehenden Kinderheilbad, mit dem das BSV eine Tarifverein- barung bezüglich Heilgymnastik und Sonderschulung abgeschlossen hatte, zu, weil zur Unterbringung nicht ein Mangel in der elterlichen Betreuung Anlaß bot, sondern im Gegenteil der Umstand, daß das schwer gebrechliche Kind von der als medizinische Hilfsperson ange- lernten Mutter eine die Gebrechen mildernde aufopfernde Pflege erhält, die aber nicht ununterbrochen gewährt werden kann, ansonst die Mutter überfordert würde (ZAK 1963, S. 534). Zur Überwindung des Schulweges mußte ein trotz Thomasschiene schwer gehbehindertes 15jähriges Mädchen vom Vater mit dem Motor- rad 'geführt werden, oder es mußte bei dessen Verhinderung ein Taxi benutzen. Das Gericht hieß für die Motorradfahrten eine km-Entschädi-

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gung von 11 Rappen gut, während an die belegten Taxispesen ein monat- licher Beitrag von maximal 50 Franken gemäß Artikel 11 IVV zu ge- währen war (ZAK 1963, S. 502).

3. Hilfsmittel

Die noch im Vorjahr umstrittene Frage der Zusprechung von Brillen an Sehschwache fand ihre Lösung, indem das EVG die Stellungnahme des BSV bestätigte. Grundsätzlich werden nur Brillen abgegeben, wenn sie medizinische Maßnahmen des Augenarztes ergänzen. Wenn sie der Kor- rektur einer angeborenen hochgradigen Refraktionsanomalie (Art. 2,

Ziff. 158, G'gV) dienen, so erfolgt die Kostenübernahme ohne Rücksicht

darauf, ob die Brille eine wesentliche Ergänzung der Behandlung eines als Geburtsgebrechen anerkannten Strabismus oder der Behandlung einer angeborenen Amblyopie diene. Das EVG stellte fest, die Brille bilde bei hochgradiger angeborener Refraktionsanomalie die einzige mögliche und notwendige Vorkehr zur Erreichung eines wesentlichen, vom Gesetz geschützten Erfolges, weshalb es sich nach Ansicht des Ge- richtes in solchen Fällen rechtfertige, eine Brille selbst dann abzugeben, wenn dies nicht unmittelbar der Eingliederung diene und auch nicht wesentliche Ergänzung medizinischer Maßnahmen bilde. Für viele Versicherte, die schon vor Inkrafttreten des IVG über Prothesen verfügten, ist das Urteil vom 18. März 1963 i. Sa. V. S. (ZAK 1963, S. 329) von Bedeutung. Danach können Prothesen, die zur Ein- gliederung ins Erwerbsleben notwendig sind, also von der IV abzugeben wären, zu Lasten der IV repariert werden, auch wenn sie vor Inkraft- treten des IVG angeschafft worden sind. Bezüglich des Anspruches auf Motorfahrzeuge zur Überwindung des Arbeitsweges von invaliden Versicherten, die eine existenzsichernde Er- werbstätigkeit ausüben, hatte das EVG eine Reihe von Urteilen zu fällen. Es entschied in Fortsetzung seiner Praxis, die Motorisierung eines Inva- liden zu Lasten der IV sei nur zulässig, wenn das Eingliederungsziel dies unbedingt notwendig mache, d. h. nur dann, wenn der Invalide wegen seiner Invalidität außerstande sei, seinen Weg zur Arbeitsstätte und zurück weder zu Fuß, noch mit dem Fahrrad, noch mit einem öffent- lichen Verkehrsmittel zurückzulegen (ZAK 1963, S. 326). So erfolgte die Zusprechung eines Autos z. B. an einen infolge Polio am rechten Arm und Bein an schwerer Muskelatrophie leidenden Pfarrer, der kein Fahr- rad benutzen kann, anderseits aber ohne Invalidität zur Ausübung seiner Amtspflichten keines Autos bedürfte (ZAK 1963, S. 456). Wohnt der

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Invalide so weit vom Arbeitsort entfernt, daß auch ein Gesunder zur Zurücklegung der Wegstrecke besser ein eigenes Auto benützen würde, so besteht kein Anspruch. Hingegen kann vom Invaliden nur verlangt werden, daß er «im Raume des Arbeitsortes» Wohnung nimmt, denn eine Vorschrift, die Wohnung müsse in nächster Nähe des Arbeitsplatzes gelegen sein, besteht nicht und würde auch die freie Wahl des Wohn- sitzes zu stark einschränken. Einem mit gut sitzender Oberschenkel- prothese ausgerüsteten Versicherten dürfe in der Regel die Wegstrecke von 300 m zu Fuß und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuge- mutet werden, wenn nicht weitere Leiden (z. B. am anderen Bein, oder schlechte Stumpfverhältnisse) die Gehfähigkeit weiter herabsetzen (ZAK 1963, S. 379). Für kurze Arbeitswegstrecken, die nur mit einem Motorfahrzeug überwunden werden können, eignen sich Motor- oder Kabinenroller, falls nachweisbar keine medizinischen Gründe dem ent- gegenstehen (ZAK 1963, S. 293). Eine Neuerung brachte die Recht- sprechung insofern, als nicht nur Invalidität des «Gehapparates» für die Gewährung eines Motorfahrzeuges in Frage kommt, sondern nunmehr auch andere Leiden anerkannt werden, die eine «wesentliche Gehbehin- derung» auslösen können, z. B. nachgewiesene Kurzatmigkeit infolge beidseitiger Lungentuberkulose. Maßgebend ist, ob der Versicherte nach ärztlichem Befund für den Arbeitsweg ein Motorfahrzeug benötigt (ZAK 1964, S. 42). Zur Frage, was zu geschehen hat, wenn der Ver- sicherte wegen seiner Invalidität zwar Anspruch auf ein Auto zur Über- windung des Arbeitsweges hat, aber wegen plötzlich auftretenden Herz- störungen mit Bewußtseinsabsenzen nicht in der Lage ist, ein Auto zu führen, entschied das EVG, die IV könne als Hilfsmittel nur Gegen- stände abgeben, die dem Invaliden «helfen». Wenn dieser Zweck nicht erreicht werde, entfalle der Anspruch, denn um als Invalider ein Auto verwenden zu können, bedürfe der Versicherte des Ausweises über seine Tauglichkeit zum Führen eines Autos; dieser werde in einem derartigen Fall polizeilich verweigert (ZAK 1964, S. 37). Eingehend konnte sich das Gericht auch mit der Frage der Repara- tur- und Betriebskosten von Invaliden-Motorfahrzeugen auseinander- setzen. Nicht übernommen werden Reparaturspesen für Privatfahrten sowie geringfügige, auf den Arbeitsweg zurückgehende Reparaturkosten. Eine eingehende Umschreibung zur Frage, was Reparaturkosten und was Betriebskosten sind, gibt das Gericht in seinem Urteil vom 17. De- zember 1963 i. Sa. W. N. (ZAK 1964, S. 174). Danach gehört der normale Pneuverschleiß zu den Betriebskosten, der Pneuersatz wegen Unfall usw. zu den Reparaturkosten.

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Die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Motorfahrzeug müs- sen vom invaliden Ansprecher persönlich erfüllt werden. Kein Anspruch besteht z. B., wenn der Versicherte zwar schwer invalid ist, aber die existenzsichernde Tätigkeit von seiner nicht invaliden Ehefrau ausgeübt wird. Ebenso lehnte das Gericht die Zusprechung eines Motorfahrzeuges an einen schwer Poliogelähmten ab, der erklärte, er bedürfe des Autos, um Arbeit zu finden. Es stellte darauf ab, daß der Versicherte jahrelang kaum das Existenzminimum verdiente und nach mehreren erfolglosen Arbeitsvermittlungsversuchen der IV-Regionalstelle wenig Aussicht auf eine berufliche Eingliederung habe. Bei der Beurteilung der Frage, welches Hilfsmittel einer berufs- tätigen taubblinden Versicherten, die den Arbeitsweg weder mit einem Führhund noch mit einem eigenen Motorfahrzeug hätte überwinden können, abzugeben wäre, erklärte das Gericht, die Aufzählung der Hilfs- mittel in Artikel 14, Absatz 1, IVV sei nicht abschließend. In einem sol- chen ganz besonderen Fall seien Taxifahrten von der Arbeitsstätte zum Wohnort ein geeignetes Hilfsmittel (ZAK 1963, S. 383).

II. Die Geldleistungen

Auf dem Gebiete der Geldleistungen ist hervorzuheben, daß nach vier Jahren des Bestehens der IV die großen Linien des Systems klar hervor- treten. Namentlich verfügt die IV jetzt auf einem so heiklen Gebiet, wie es die Bemessung der Invalidität darstellt, über eine derart umfang- reiche Rechtsprechung, daß es möglich ist, in objektiver und einheit- licher Weise die meisten, wenn nicht überhaupt alle in der Praxis auf- tretenden Fälle zu erledigen.

A. Die Taggelder

In einem grundsätzlichen Entscheid (ZAK 1963, S. 36) hat das EVG ausgeführt, daß zur Entstehung eines Anspruchs auf Taggeld während der Wartezeit einerseits die IV-Kommission eine Eingliederungsmaß- nahme angeordnet haben muß und daß anderseits die Durchführung derselben nicht durch den Gesundheitszustand des Beteiligten verzögert werden darf. Diese zweifache Bedingung ist seither präzisiert und er- gänzt worden. In zwei aufeinanderfolgenden Urteilen hat das EVG die Frage des Anspruchs auf Taggeld für die dem Beschluß der IV-Korn-

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mission vorgehende Wartefrist geprüft, wenn dieser Beschluß ungebühr- lich verzögert wurde. In einem Urteil (ZAK 1963, S. 506) befaßte sich das EVG mit einem Versicherten, welcher, von zunehmender Blindheit bedroht, im Juli 1961 jegliche Tätigkeit aufgeben mußte. Nachdem er sich schon im März 1960 bei der IV-Kommission im Hinblick auf medizinische Vorkehren und eine mögliche spätere Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wurde sein Fall im Dezember 1960 der IV-Regionalstelle unterbreitet. Diese unter- nahm ihre Schritte erst, als sie von der völligen Arbeitsniederlegung des Versicherten Kenntnis erhielt (Mitte Juli 1961) ; ein Arbeitsplatz wurde für den Versicherten anfangs Oktober 1961 gefunden. Die Aus- gleichskasse sprach ihm das Taggeld vom Datum der Verfügung der Eingliederungsmaßnahmen (Dezember 1961) an zu. Die Rekurskom- mission gewährte ihm dieses jedoch schon von August 1961 an. Gegen den kantonalen Entscheid reichte das Bundesamt für Sozialversicherung beim EVG Berufung ein und machte 'geltend, daß der Versicherte selbst mögliche Eingliederungsmaßnahmen erst für später verlangt hatte, daß für die Versicherungsorgane kein Grund zur Beschleunigung ihres Vor- gehens vorlag, solange der Versicherte einer Arbeit nachging und daß diese infolgedessen mit aller erforderlichen Umsicht gehandelt hätten. Es beantragte die Gewährung des Taggeldes vom Datum des Beschlusses der Kommission an (4. Oktober 1961). — Das EVG schloß sich dieser Ansicht nicht an. Es zog in Betracht, daß Artikel 18 IVV, nach welchem der Taggeldanspruch für die der Durchführung von Eingliederungsmaß- nahmen vorangehende Zeit mit dem Tag der Anordnung derselben durch die IV-Kommission entsteht, bei normalem Verfahrensablauf einen engen Kausalzusammenhang zwischen Beschluß und Leistungsbegehren voraussetzt. Der Ablauf des Verfahrens kann jedoch nicht mehr als normal gelten, wenn die zwischen dem Antrag auf Leistung und der Anordnung verstrichene Frist die objektiv zulässigen Grenzen über- schreitet. Dies ist der Fall bei einem Beschluß, welcher 10 Monate nach dem Auftrag zur Arbeitsvermittlung und mehr als 18 Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug ergeht, ohne daß im übrigen untersucht werden müßte, ob die Verzögerung den Organen der Versicherung zur Last gelegt werden kann oder nicht. Das Gericht hieß infolgedessen den Anspruch des Versicherten auf ein Taggeld vom 1. August 1961 an gut. Dagegen hat das EVG in einem anderen Urteil (ZAK 1963, S. 385) eine ungerechtfertigte Verzögerung seitens der Verwaltung, welche einen Anspruch auf Taggeld für die der Durchführung von Eingliederungs- maßnahmen vorangehende Frist begründet hätte, verneint. Der Versi-

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cherte litt an beidseitiger Coxarthrose und mußte am 21. April 1961 jegliche Tätigkeit aufgeben und sich am 23. Mai in Spitalpflege begeben, nachdem er sich schon am 25. März bei der IV angemeldet hatte. Nach einer Operation wurde er am 22. Juni entlassen. Durch Beschluß vom 14. September — welcher durch Verfügung vom 1. Dezember 1961 dem Versicherten eröffnet wurde — entschied die IV-Kommission, daß die IV die Kosten des medizinischen Eingriffs übernehme und ein Taggeld vom Datum des Spitaleintritts an ausrichte. Dieser Beschluß wurde in letzter Instanz vom EVG gutgeheißen und der kantonale Entscheid auf Gewährung von Taggeldern für die der Durchführung der Eingliederung vorangehende Zeit aufgehoben. Das EVG hat zuerst präzisiert, daß in Notfällen, welche eine unmittelbare Durchführung der medizinischen Maßnahmen erfordern, bevor überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, ein Taggeld frühestens vom Einsetzen der Eingliederung an zugesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall war allerdings die Anmeldung der Eingliederung zuvorgekommen, aber nichts wies auf einen Notfall hin. Es sei deshalb die Anordnung der IV-Kommission vom 14. September, die nur wenige Monate nach dem Spitaleintritt (23. Mai) erfolgte, mit einem normalen Verfahrensablauf vereinbar. Auch unter der für den Versicherten günstigsten Annahme hätte sich die IV-Kommission erst nach dem Spitaleintritt äußern können, was automatisch eine Gewäh- rung von Taggeld für die vorangehende Zeit ausschließt. Im weiteren hat das EVG einen Taggeldanspruch für die Wartefrist nach der Anordnung der IV-Kommission abgelehnt, wenn der Versicherte selbst ohne rechtserhebliche Veranlassung die Durchführung der ange- ordneten Maßnahmen hinauszögert. Es entschied (ZAK 1963, S. 544), daß ein Versicherter seinen Leistungsanspruch verwirke, wenn er zwar während einiger Zeit auf die Anwendung der angeordneten Eingliede- rungsmaßnahmen warten müsse, aber dann diese selbst während Mo- naten hinauszögere. Diese Haltung des Betreffenden läßt vermuten, daß er nicht wirklich die Durchführung der angeordneten Maßnahmen «er- wartete». Anders verhielte es sich, wenn er von der ersten sich ihm hiezu bietenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Bei Annahme einer andern Lösung, so bemerkte das EVG richtig, könnte in der Folge ein Versicherter, der sich einer einmal angeordneten Eingliederungsmaß- nahme nicht oder noch nicht unterziehen will, gleichwohl Taggeld be- ziehen und dann erklären, er wünsche die Eingliederung noch nicht oder überhaupt nicht. Die Bedingungen für die Gewährung von Taggeldern für die Warte- zeit lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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Ein Anspruch besteht grundsätzlich vom Zeitpunkt des Beschlus- ses der IV-Kommission an, sofern derselbe keine ungebührliche Verzö- gerung erfahren hat (ZAK 1963, S. 385 und 506). Das Warten auf die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen muß sich aus Gründen erklären lassen, welche nicht in der Person des Versicherten liegen (z. B. wegen Platzmangel im Spital). Es darf also nicht durch den Gesundheitszustand (ZAK 1963, S. 36) noch durch die negative Einstellung des Versicherten selbst (ZAK 1963, S. 544) bedingt sein.

B. Die Renten

1. Begriff der Invalidität

Im Verlaufe des vergangenen Jahres mußte sich das EVG wiederholt mit Psychopathen befassen, die eine ausgesprochene Tendenz zur Kri- minalität aufwiesen. Es ergab sich dabei die Frage, ob diese Psycho- pathen als Invalide im Sinne der IV zu betrachten seien. Das Problem war von einiger Wichtigkeit; denn die Abgrenzung zwischen den schwe- ren Charakterstörungen (Psychopathien) und dem deliktischen Verhal- ten (hauptsächlich bei Sittlichkeitsdelikten) ist in der Praxis äußerst schwierig vorzunehmen, vor allem im Falle eines Geistesschwachen mit beschränkter Zurechnungsfähigkeit. In einem früheren Urteil hatte das EVG erklärt, daß die Verwahrung eines Psychopathen «auf Grund seiner deliktischen Anlagen» die Annahme einer Invalidität im Sinne des Ge- setzes nicht erlaube. Diese Rechtsprechung wurde seither präzisiert (ZAK 1963, S. 331). Es handelte sich hier um einen leicht schwachsinnigen Versicherten, der sehr früh auch charakterliche Schwächen zeigte. In einer Erziehungs- anstalt machte er sich durch seine Kleptomanie bemerkbar. Bald nach seiner Entlassung im Alter von 17 Jahren beging er Unzuchtsdelikte. Eine Strafe zu 4 Monaten Gefängnis wurde nach Artikel 14 StGB in Verwahrung umgewandelt. In der Folge wurde der Versicherte noch zu verschiedenen Malen wegen Vermögens- und Unzuchtsdelikten verurteilt, das letzte Mal im September 1962. Auf die beim EVG eingelegte Beru- fung hin stellte dieses fest, daß sorgfältig zu unterscheiden sei zwischen Psychopathie einerseits und deliktischen Neigungen anderseits. Damit der Versicherte als Invalider gilt, muß seine Geistesstörung einen sol- chen Schweregrad aufweisen, daß er durch sie verhindert wird, von seiner Arbeitsfähigkeit Gebrauch zu machen; mit andern Worten: zwi- schen der geistigen Verwirrung und der Erwerbsunfähigkeit muß ein

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direkter Zusammenhang von Ursache und Wirkung bestehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt aber, wenn die Unmöglichkeit, einer Arbeit nach- zugehen, nicht von der seelischen Störung des Versicherten, sondern hauptsächlich von seinem kriminellen Verhalten herrührt (das ihm einen Freiheitsentzug eingetragen hatte). In einem solchen Fall kann man nicht von einer Invalidität im Sinne der IV sprechen. In einem späteren Urteil hat das EVG nochmals die Berechtigung einer solchen Lösung geprüft, und zwar für den Fall von als unzurech- nungsfähig erwiesenen Verbrechern im Sinne von Artikel 10 StGB. Ohne die Frage endgültig zu entscheiden, hat das Gericht immerhin zu verstehen gegeben, daß nur eine bleibende oder längere Zeit dauernde Unzurechnungsfähigkeit als geistiger Gesundheitsschaden im Sinne von Artikel 4 IVG gelten kann.

2. Bemessung der Invalidität

Obwohl die Bemessung der Invalidität häufig Anlaß zu Rechtsstreiten gibt, sind die Urteile, welche auf diesem Gebiete Neues bringen, selten. Einige Klarstellungen hinsichtlich der Bestimmung der maßgebenden Einkommen, welche zur Festsetzung des Invaliditätsgrades dienen, mögen dennoch nützlich sein. So hatte das EVG (ZAK 1963, S. 388) zu entscheiden über das maß- gebende Einkommen, welches ein Versicherter ohne Invalidität erzielt hätte. Dieser war mit 15 Jahren Opfer eines Unfalls geworden, der ihn zwei Finger der linken Hand kostete. Er beendete zwar seine Lehre als Maschinenzwicker, übte diesen Beruf aber nie aus. 8 Jahre lang war er als Hausierer tätig, mit einem Unterbruch von einem Jahr, da er als Offiziersputzer in einer Kaserne arbeitete. Um in den Genuß einer Voll- rente zu gelangen, machte der Versicherte bei der Berufung geltend, daß er ohne Invalidität als Putzer 10 200 Franken verdient hätte, wel- cher Betrag im Vergleich mit dem tatsächlichen gegenwärtigen Hau- sierer-Einkommen von 2 900 Franken einer zwei Drittel überschreitenden Invalidität entsprochen hätte. Das EVG konnte sich dieser Ansicht nicht anschließen. Es zog in Betracht, daß der Versicherte in seiner Jugend den Beruf eines Maschinenzwickers erlernt hatte und bestimmte, daß der Erwerb in eben dieser Eigenschaft zur Berechnung herangezogen werden müsse (8 400 Franken), auch wenn er diesen Beruf infolge seiner körper- lichen Behinderung, welche ihm gleichwohl erlaubte, die Lehre zu be- enden, nie ausgeübt hatte. Keinesfalls könne dagegen das Einkommen in Rechnung gezogen werden, das er als Putzer erzielte, da er diese

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Tätigkeit nur während kurzer Zeit ausübte und sie sich für den Be- troffenen auf lange Sicht als ungeeignet erwies. Von ähnlichen Erwä- gungen ausgehend entschied das EVG in einem andern Fall (ZAK 1963, S. 509), daß man sich bei der Bestimmung des maßgebenden Einkom- mens des Versicherten ohne Invalidität auf das durchschnittliche Ein- kommen im erlernten Beruf stützen müsse, auch wenn dieser tatsächlich nie ausgeübt wurde. Diese Rechtsprechung bringt eine nützliche Ergän- zung der in Artikel 26 IVV enthaltenen Vorschriften. Nicht anwendbar sind dagegen die Vorschriften des Artikels 26 IVV bei der Bestimmung des maßgebenden Verdienstes eines Selbständig- erwerbenden (ZAK 1963, S. 462). Es handelte sich in diesem Fall um die Feststellung des Invaliditätsgrades eines Versicherten, der seit dem Alter von 10 Jahren an einer teilweisen Lähmung und Versteifung der linken Hand und Knies leidet und den Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters übernommen hatte. Da er weder melken noch schwere Lasten heben konnte, war der Betroffene gezwungen, einen Melker, dem er einen jährlichen Lohn von 7 400 Franken ausrichtete, sowie Taglöhner zur Erledigung der für ihn zu schweren Arbeiten, anzustellen. Um den maß- gebenden Erwerb des Versicherten ohne Invalidität zu bestimmen, ging das EVG aus vom effektiven Netto-Betriebseinkommen (nach Abzug des Eigenkapitalzinses, der Prämien an Krankenkassen und andere Ver- sicherungen), wie es aus der Steuerveranlagung hervorging. In der Er- wägung, daß der Versicherte, falls er keinen Gesundheitsschaden er- litten hätte, das Melken des Viehs selbst besorgt hätte, erhöhte das Gericht das Steuereinkommen (10 000 Franken) um den Betrag des Melkerlohnes (7 400 Franken) zu einem den mutmaßlichen Verdienst darstellenden Total von 17 400 Franken. Anderseits sah das Gericht von einer Aufrechnung der Arbeiterlöhne (1 500 Franken pro Jahr) ab, weil es die leitende Stellung des Beteiligten an der Spitze eines großen Flach- landbetriebes als hinreichende Entschädigung für den entsprechenden Tätigkeitsausfall empfand.

3. Beginn des Rentenanspruchs

Verschiedene grundsätzliche Urteile, welche während des Jahres 1962 ergingen (ZAK 1963, S. 88 und 248), haben eine klare Trennungslinie zwischen Dauerinvalidität und langdauernder Krankheit gezogen und damit eine wichtige Frage bei der Bestimmung desBeginns eines Renten- anspruchs beantwortet. Es kann immerhin vorkommen, daß ein labiler Gesundheitsschaden, dessen Entwicklung vorerst unsicher ist, sich mehr

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und mehr stabilisiert und dauernde Folgen hinterläßt, welche eine Ver- minderung der erwarteten ständigen Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen. Der nicht voraussehbare Übergang einer Krankheit von langer Dauer in Dauerinvalidität stellt ein doppeltes Problem. Materiell muß man sich fragen, ob die spätere Entwicklung die in Artikel 29, Absatz 1, IVG er- wähnte Wartefrist erneut in Frage stellt. Anderseits ist es vom Gesichts- punkt des Verfahrens aus wichtig zu wissen, welches der ideale Zeit- punkt für die Beschlußfassung der IV-Kommission ist. Diese Fragen finden eine Antwort in einem Urteil des EVG (ZAK 1963, S. 390). Es handelte sich in diesem Fall um eine Versicherte, wel- che im Juni 1960 einen Herzinfarkt erlitt, dem kurz darauf eine Kompli- kation durch eine Gehirnembolie und eine linksseitige Lähmung folgte. Die IV-Kommission stützte sich auf einen ärztlichen Bericht vom Mai 1961, welcher den Gesundheitszustand der Versicherten als besserungs- fähig bezeichnete und sogar die Wiederaufnahme einer beschränkten Tätigkeit nach einigen Monaten in Aussicht stellte. Demgemäß behan- delte sie diesen Fall als langdauernde Krankheit, welche die Gewährung einer Rente erst nach Ablauf einer Frist von 360 Tagen vollständiger Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt. — Im Verlaufe des Rechtsverfahrens kam der Arzt auf seine früheren Darlegungen zurück und erachtete jetzt eine quasi totale Dauerinvalidität als gegeben. Auf Berufung hin entschied das EVG, daß dieses neue Moment der Dauerinvalidität keine rückwirkende Neuerwägung des Falles rechtfertigte. Solange das Leiden sich nicht stabilisiert hatte und man vernünftigerweise mit einer Besse- rung des Gesundheitszustandes rechnen konnte, mußte der Fall als lang- dauernde Krankheit behandelt werden. Im Zeitpunkt der Beschlußfas- sung der IV-Kommission — im September 1961 — hatte sich das Leiden noch nicht stabilisiert, da sogar eine Besserung des Gesundheitszustan- des als möglich erachtet worden war. Es war deshalb richtig, die Rente erst nach Ablauf der auf das Auftreten des Leidens folgenden Frist von

360 Tagen zuzusprechen.

Dieses Urteil bedarf noch einer Bemerkung. In seinen letzten Begrün- dungen weist das EVG richtigerweise darauf hin, daß man auch bei einem weniger optimistischen ersten Arztbericht nicht von Anfang an auf Dauerinvalidität hätte schließen dürfen; diese kann erst von dem- jenigen Zeitpunkt an bestehen, in dem die Feststellung der dauernden Folgen eines Leidens möglich ist (vgl. ZAK 1962, S. 386). Daraus folgt, daß bei einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes vor Ende der 360tägigen Frist eine Rente vom Zeitpunkt dieser Stabilisierung an ge- währt werden kann (und nicht erst nach Ablauf der betreffenden Frist).

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Zum Begriff der vollen Arbeitsunfähigkeit von 360 Tagen in Fällen langdauernder Krankheit hat das EVG seine strenge Rechtsprechung (ZAK 1963, S. 248) etwas näher präzisiert. Im zitierten Urteil hatte es angenommen, daß ein Versuch zur Wiederaufnahme der Arbeit von mehr als 30 Tagen die Zeitspanne von 360 Tagen voller Arbeitsunfähig- keit unterbrach, auch wenn dieser Versuch schließlich mißlang. — In einem Urteil (ZAK 1964, S. 179) entschied das EVG in Anbetracht der Tatsache, daß der Begriff der Arbeitsfähigkeit eine den Kräften des Versicherten angemessene Tätigkeit voraussetzt, daß auch ein Arbeits- versuch, der länger dauert, als es der Befristung von Artikel 29 IVV entspricht, als unerheblich zu betrachten sei, wenn die während dieser Zeit geleistete Arbeit die Kräfte des Versicherten offensichtlich über- steigt.

4. Revision der Rente

Auf diesem Gebiet hat das EVG ein Urteil von Bedeutung gefällt. Es bestätigt den Grundsatz, daß die Durchführung einer Revision ange- zeigt ist, wenn der Versicherte oder die berechtigte Behörde ihrer in Artikel 77 IVV statuierten Meldepflicht nicht nachkommt. Dabei gilt die Revision von demjenigen Zeitpunkt an, da auf die für den Renten- anspruch rechtserheblichen Tatsachen hätte hingewiesen werden müs- sen, und nicht erst — wie es die allgemeine Regel will — vom Erlaß der revidierten Verfügung an. Im betreffenden Urteil (ZAK 1963, S. 552) war der an psychischen Störungen leidende Versicherte in einer psy- chiatrischen Heilanstalt untergebracht und dann gemäß Artikel 369 ZGB bevormundet worden. Im März 1961 wurde er aus der Pflegeanstalt ent- lassen und begab sich zu seiner Schwester, wo er vom Mai 1961 bis zum April 1962 als Hilfsarbeiter 400 Franken im Monat verdiente; dann nahm er seine frühere Berufstätigkeit an seinem Wohnort wieder auf. — Weder der Versicherte, der im Genuß einer ganzen Invalidenrente stand, noch sein Vormund meldeten diese neuen Tatsachen der zuständigen Ausgleichskasse. Diese forderte denn auch, gestützt auf einen Beschluß der IV-Kommission auf Senkung des Invaliditätsgrades auf 54 Prozent, daß der seit Mai 1961 zu Unrecht bezogene Rentenanteil zurückzuerstat- ten sei. Das EVG anerkannte, daß nur die für den Leistungsanspruch wesentlichen Tatsachen den zuständigen Organen gemeldet werden müssen und nicht jede Änderung an sich; es entschied aber, daß die Wiederaufnahme der Arbeit durch das Mündel, sobald dieser Versuch einigen Erfolg zeigte, vom Vormund hätte gemeldet werden sollen. Die Unterlassung dieser Meldung rechtfertige eine teilweise Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Beiträge.

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III. Das Verfahren

Seit den letzten Urteilsbesprechungen in der ZAK 1963 (S. 225 und 273) sind verschiedene weitere Entscheide des EVG über Verfahrensfragen veröffentlicht worden. Mit den nachstehenden Ausführungen soll ver- sucht werden, die wesentlichsten Erkenntnisse dieser neueren Recht- sprechung herauszuschälen. Dem Unterfangen sind dabei notgedrungen gewisse Grenzen gesetzt; denn häufig sind prozeßrechtliche Fragen aufs engste mit dem materiellen Recht verknüpft und lassen sich nicht ge- trennt von diesem behandeln. Zudem kann auf verschiedenen Rechts- gebieten, vorab in der Anwendung von Artikel 78, Absatz 2, IVV die Rechtsprechung des EVG noch nicht als dermaßen gefestigt betrachtet werden, daß sich bereits heute in ihrer ganzen Tragweite allgemein gültige Schlußfolgerungen ziehen ließen.

Formrichtige Eröffnung von Entscheiden der Versicherungs- organe In einem Urteil vom 4. Januar 1963 i. Sa. H. T. (ZAK 1963, S. 287) hat das EVG in Erinnerung gerufen, daß gemäß Artikel 60, Absatz 1, IVG nur die Ausgleichskassen zum Erlaß von Verfügungen an dieVersicherten zuständig sind. Sie haben alle Entscheide der Organe der IV den Be- troffenen — soweit notwendig durch Verfügung — zu eröffnen. Be- schließt daher die IV-Kommission, ein Versicherter habe keinen An- spruch auf die geltend gemachten Leistungen, so muß sie ihren Beschluß nicht dem Betroffenen, sondern der zuständigen Ausgleichskasse mit- teilen, welche ihn alsdann durch eine gemäß Artikel 69 IVG weiterzieh- bare Verfügung zu eröffnen hat. Andernfalls würde der Versicherte seines ihm von Gesetzes wegen zustehenden Beschwerderechtes beraubt, was im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkäme.

Abänderung von Verfügungen betreffend Eingliederungs- maßnahmen infolge Änderung der Verhältnisse (Revision). Von der Wiedererwägung von Verwaltungsverfügungen und der vom EVG zu dieser Frage entwickelten Rechtsprechung war bereits in einem früheren Artikel die Rede (ZAK 1963, S.273). Es handelt sich hierbei um die Abänderung rechtskräftig gewordener Kassenverfügungen auf Grund eines nachträglich festgestellten Irrtums in der Rechtsanwen- dung oder Tatsachenwürdigung. Im Gegensatz zur Wiedererwägung bil- det bei der Revision nicht die Begründetheit der Kassenverfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses Gegenstand des Verfahrens, sondern eine seit-

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her eingetretene Änderung der Verhältnisse, die unter Umständen zu einer Neubeurteilung des Falles führen kann. Es wird somit nicht wie bei der Wiedererwägung die in Rechtskraft erwachsene Verfügung rückwirkend auf das Erlaßdatum aufgehoben; vielmehr wird diese mit Wirkung für die Zukunft bzw. vom Zeitpunkt an, in welchem die rechts- erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, durch eine neue Verfügung ersetzt. Während die Revision der Renten in der IV gesetzlich geregelt ist (Art. 41 IVG und Art. 86-88 IVV), enthalten weder Gesetz noch Ver- ordnung ausdrückliche Vorschriften über die Revision von Eingliede- rungsmaßnahmen. Trotzdem ist nicht zu verkennen, daß sich auf dem Gebiete der Eingliederung, insbesondere wenn die Versicherungsleistun- gen periodisch erbracht werden, wie z. B. Beiträge an die Sonderschu- lung (Art. 19 IVG) oder Kostgeldbeiträge an bildungsunfähige Minder- jährige (Art. 20 IVG), ähnliche Probleme stellen können wie bei den Renten. In seinem Urteil vom 5. Juli 1963 i. Sa. F. W. (ZAK 1964, S. 129) hat sich das EVG auf den Standpunkt gestellt, daß die Artikel 41 IVG und 86-88 IVV lediglich Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes seien, wonach eine Kassenverfügung nur für einen bestimmten Sachverhalt gilt. Macht der Versicherte eine Änderung der Verhältnisse geltend — das EVG spricht in solchen Fällen auch vom Eintritt neuer Tatsachen —, welche zu einem andern rechtlichen Ergebnis führen könnte, so darf die Ausgleichskasse nicht nur, sondern sie muß eine neue Verfügung erlassen. Ohne daß dies vom EVG ausdrücklich erwähnt wurde, darf somit wohl angenommen werden, daß gewisse Regeln für die Rentenrevision sinngemäß auf periodische Eingliederungsleistungen (im betreffenden Falle handelte es sich um die Übernahme regelmäßiger Transportkosten) Anwendung finden können. Die Schlußfolgerungen, die sich aus dem genannten Urteil für die Behandlung solcher Revisionsgesuche auf dem Gebiete der Eingliederung ziehen lassen, decken sich im übrigen mit den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 26. No- vember 1962 über die Revision der Renten und Hilflosenentschädigun- gen; hier wie dort ist in erster Linie zu prüfen, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, die geeignet ist, eine andere rechtliche Beurtei- lung des Falles herbeizuführen. Trifft dies nicht zu, so ist das Revisions- gesuch durch eine Verfügung auf Nichteintreten zu erledigen. Andern- falls erläßt die Ausgleichskasse gestützt auf den Beschluß der 1V-Kom- mission eine neue Verfügung.

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Im Urteil vom 26. November 1963 i. Sa. H. K. (ZAK 1964, S. 132) führt das EVG näher aus, was unter «neuen Tatsachen, die zu einem andern rechtlichen Ergebnis führen können», zu verstehen ist. Es han- delte sich in diesem Falle um einen 56jährigen Versicherten, der an Coxarthrose litt. In einer ersten Verfügung hatte die Ausgleichskasse dem Versicherten mitgeteilt, die IV-Kommission habe es abgelehnt, die vorgeschlagene Operation zu übernehmen, da sie keine Eingliederungs- maßnahme darstelle. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Zehn Monate später meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezu'g bei der IV an und machte geltend, sein Zustand habe sich hochgradig verschlechtert; ohne Operation werde er gezwungen sein, seinen Beruf in nächster Zeit aufzugeben. Das EVG entschied, daß in der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten keine neue Tatsache zu erblicken sei, weil es sich um die Verwirklichung einer der Gesundheitsschädigung innewohnenden Progredienz gehandelt habe, die der IV-Kommission im Zeitpunkt ihres ersten Beschlusses bekannt gewesen sei. Die IV-Kommission habe des- halb das erneute Begehren des Versicherten um Gewährung der Maß- nahmen zu Recht durch Nichteintreten erledigt. Bei diesem Urteil ist zu beachten, daß das EVG der voraussehbaren Veränderung des Gesundheitszustandes die Eigenschaft als neue Tat- sache nicht schlechthin, sondern lediglich in bezug auf die medizinische Eingliederung abgesprochen hat; denn der Begriff der neuen Tatsache ist keine absolute Größe. Die gleiche Verschlimmerung des Gesundheits- zustandes, der das Gericht die Anerkennung als neue Tatsache versagte, müßte unter Umständen unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Änderung des Invaliditätsgrades als Revisionsgrund für eine Renten- verfügung betrachtet werden.

3. Rechtskraft von Verfügungen betreffend Eingliederungs-

maßnahmen von beschränkter Dauer Bekanntlich gelten Beitragsverfügungen und Verfügungen über Fami- lienzulagen nach konstanter Rechtsprechung nur für eine bestimmte Periode (ZAK 1960, S. 386 und 1962, S. 92) und zwar auch dann, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren überprüft worden sind. Die ma- terielle Rechtskraft der Gerichtsurteile hindert die Verwaltungsbehörden nicht daran, nach Ablauf dieser Perioden für die Folgezeit den gesamten Sachverhalt einer neuen Würdigung zu unterziehen. In seinem Urteil vom 27. September 1963 i. Sa. M. W. (ZAK 1964, S. 88) hat das EVG festgestellt, daß für befristete Eingliederungsmaß-

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nahmen eine ähnliche Rechtslage besteht. Im konkreten Fall waren einem Versicherten durch eine erste Kassenverfügung Schul- und Kost- geldbeiträge in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis Ostern 1965 sowie medi- zinische Maßnahmen in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Dezember

1961 zugesprochen worden. In Ausführung dieser Verfügung übernahm

die IV für die Jahre 1960 und 1961 die vollen Kosten des Spitalaufent- haltes des Versicherten gemäß bestehender Tarifvereinbarung. Durch eine zweite Verfügung zu Beginn des Jahres 1962 wurden die medizini- schen Maßnahmen bis Ostern 1965 verlängert, mit dem Hinweis, daß gemäß der ersten Verfügung nicht der Tarif zur Anwendung gelange, sondern daß nur der Schul- und Kostgeldbeitrag sowie die Kosten der physikalischen Therapie zu Lasten der IV gingen. Auf eine Beschwerde des Versicherten, mit welcher die Übernahme der vollen Spitalkosten geltend gemacht wurden, trat die Rekursbehörde nicht ein. Sie erklärte, die zweite Verfügung sei hinsichtlich des Hinweises auf die Höhe der bewilligten Leistungen nicht anfechtbar, weil sich diese bereits aus der ersten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergebe. Daran vermöge auch die irrtümliche Vergütung der vollen Spitalkosten in den Jahren

1960 und 1961 nichts zu ändern. Entgegen dieser Auffassung entschied

das EVG, daß die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen. Da die erste Verfügung hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen nur bis Ende 1961 galt, konnte der Versicherte vom 1. Januar 1962 an die erneute Überprüfung des Umfanges der Leistungspflicht verlangen, und zwar selbst dann, wenn sich die Sachlage gegenüber den Jahren 1960 und 1961 nicht geändert hatte.

I. Prozeßrechtliche Fragen a. Grenzen der Offizialmaxime Im Urteil vom 6. Juli 1963 i. Sa. H. Z. (ZAK 1964, S. 45) hatte sich das EVG mit einem Fall zu befassen, in welchem die Ausgleichskasse die Übernahme medizinischer Maßnahmen mangels Vorliegens eines Ge- burtsgebrechens abgelehnt hatte. Ein von der Mutter des Kindes an die Rekursbehörde gerichtetes Schreiben, worin sie erklärte, wenn man schon medizinische Maßnahmen verweigere, fordere sie wenigstens einen «Heimpflege-Zuschlag», wurde vom kantonalen Richter durch Nicht- eintreten erledigt. Das EVG schützte diesen Entscheid, weil der genannte Brief der Mutter des Versicherten nicht als Beschwerde gegen die — medizinische Maßnahmen ablehnende — Kassenverfügung gedeutet wer- den konnte. Vielmehr stellte der geltend gemachte Beitrag an die Pflege-

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kosten ein neues Begehren dar, das nicht Gegenstand der Kassenver- fügung war und daher vorerst durch die Versicherungsorgane zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang stellte das EVG auch fest, daß das richter- liche Offizialprinzip nur gilt, wenn eine Kassenverfügung überhaupt an- gefochten worden, d. h. vom Versicherten zum Streitgegenstand gemacht worden ist. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. Deswegen bestand für die Vorinstanz kein Anlaß, danach zu forschen, ob der Versicherte an einem Geburtsgebrechen leide, so daß das EVG gegen ihren Nicht- eintretensentscheid auch in dieser Beziehung nichts einzuwenden hatte.

Rechtskraft der gerichtlichen Nicht eintretensentscheide In dem unter Ziffer 4a erwähnten Urteil i. Sa. H. Z. hat das EVG auch die Rechtswirkungen eines von der ersten Instanz gefällten Nichteintretensentscheides umschrieben und hiezu ausgeführt, daß eine Kassenverfügung, soweit sie vom Richter nicht auf ihre Gesetzmäßig- keit geprüft worden ist, lediglich in formelle Rechtskraft erwächst. Der Nichteintretensentscheid steht daher der Befugnis des BSV, den Ver- sicherungsorganen gegebenenfalls die Weisung zu erteilen, auf die Ver- fügung zurückzukommen, nicht entgegen (vgl. auch Urteil vom 26. No- vember 1963 i. Sa. H. K., ZAK 1964, S. 132).

Verfügungsrecht der Verwaltungsorgane während der Rechtshän- gigkeit Im Urteil vom 29. Oktober 1963 i. Sa. F. W. (ZAK 1964, S. 95) be- stätigte das EVG die bisherige Praxis, wonach mit der Rechtshängigkeit die Kompetenz, in der Streitsache zu verfügen, auf den Richter über- geht (vgl. insbesondere ZAK 1962, S. 463 und 485). Die IV-Kommission kann über Fragen, die Gegenstand der angefochtenen Kassenverfügung sind, nachträglich nicht mehr abweichend beschließen, sondern ist ledig- lich noch befugt, der Ausgleichskasse zuhanden des Richters Anträge zu unterbreiten.

Die Geschäftsabwicklung der IV-Kommissionen im Jahre 1963 Seit Inkrafttreten der IV melden die Sekretariate der IV-Kommissionen dem Bundesamt für Sozialversicherung jeden Monat die Anzahl der bei ihnen eingegangenen Anmeldungen und der von den IV-Kommissionen

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gefaßten Beschlüsse. Diese Angaben geben über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der IV-Kommissionen Aufschluß. Sie sagen indessen über den Arbeitsaufwand und die Umtriebe nichts aus und sind daher mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Während der Einführungsjahre 1960 und 1961 beschränkte man sich auf die Mitteilung der Zahl der Anmeldungen und der erledigten Ge- schäfte. Es zeigte sich indessen bald, daß diese Angaben unvollständig waren und zu einer falschen Beurteilung des Arbeitsanfalls der IV- Kommissionen führten. Vor allem wurden die auf Grund der ursprüng- lichen Anmeldungen notwendigen zweiten und weiteren Beschlüsse über neue Maßnahmen nicht berücksichtigt. Ferner wurden die im Rahmen des Abklärungsverfahrens getroffenen Kommissionsbeschlüsse, wie bei- spielsweise das Einverlangen eines Gutachtens, nicht in Betracht ge- zogen. Seit Januar 1962 werden nunmehr die weiteren Beschlüsse und auch die von den Sekretariaten ohne Beschlußfassung der IV-Kommis- sionen — z. B. wenn ein Fall zuständigkeitshalber einer anderen IV- Kommission überwiesen werden muß oder wenn die versicherungsmäßi- gen Anspruchsvoraussetzungen fehlen — direkt erledigten Geschäfte gesondert erfaßt. In der Monatsstatistik sind sodann ebenfalls die «anderen» Beschlüsse der IV-Kommissionen enthalten. Es handelt sich dabei insbesondere um das Einholen zusätzlicher Auskünfte, die sich im Laufe der Bearbeitung eines Falles als notwendig erweisen. Die auf offiziellem Formular eingegangenen Anmeldungen beliefen sich 1960 insgesamt auf 91 523 und 1961 auf 48 453. Nach einem Rück- gang im Jahre 1962 auf 41 617, wurden 1963 wiederm mehr, nämlich

44 174 Anmeldungen eingereicht. Davon entfielen 42 952 auf die kanto-

nalen IV-Kommissionen und 1 222 auf die beiden IV-Kommissionen des Bundes. Im Jahre 1963 betrug das Monatsmittel der Anmeldungen 3 681 gegenüber 3 468 im Jahre 1962. Die Schwankungen innerhalb des letzten Geschäftsjahres sind unbedeutend. Die höchste Zahl war im Mai mit

4 104 Anmeldungen zu verzeichnen, während im August nur 3 317 neue

Anmeldungen eingingen. Ein Vergleich der Zahl der Anmeldungen mit der Wohnbevölkerung der Kantone ergibt, daß sich im Mittel der Jahre

1962 und 1963 auf 1 000 Einwohner je 8 bei der IV angemeldet haben.

Bei 5 Kantonen beträgt das Verhältnis 10 und mehr Promille, mit einem Maximum von 12 Promille. 4 Kantone weisen ein niedrigeres Mittel als

7 Promille auf; die kleinste Verhältniszahl beträgt 4 Promille. Die aus

16 Kantonen und Halbkantonen bestehende Hauptgruppe, die mehr als

vier Fünftel der Wohnbevölkerung der Schweiz umfaßt, weist ein Mittel

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von 7 bis 9 Promille auf. Allgemein liegen die Stadtkantone unter dem Gesamtmittel, während die Landkantone eher über dem schweizerischen Mittel stehen. Unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1963 hängig gewesenen

14 108 Anmeldungen belief sich die Zahl der im Jahre 1963 von den IV-

Kommissionen zu behandelnden Fälle auf insgesamt 58 282. Bis am 31. Dezember 1963 waren davon 44 284 Anmeldungen bearbeitet und

13 998 noch pendent, das heißt etwas weniger als am Ende des Vor-

jahres. Diese hängigen Geschäfte entsprechen einem Arbeitsaufwand von ungefähr 31/2 Monaten. Während einige IV-Kommissionen in der Lage waren, die angefallenen Geschäfte nahezu aufzuarbeiten, verblieben bei andern noch einige Rückstände. Eine diesbezügliche Erhebung ergab, daß 30 Prozent der hängigen Geschäfte auf ausstehende Berichte der Ärzte zurückzuführen waren, 30 Prozent sich bei den Sekretariaten der IV-Kommissionen befanden und die restlichen 40 Prozent bei den IV- Kommissionen selbst, den IV-Regionalstellen und den beigezogenen Spezialstellen lagen. Im Jahre 1963 haben die IV-Kommissionen insgesamt 89 248 Be- schlüsse gefaßt, das heißt ungefähr 5 000 mehr als im Vorjahre. Unter Einschluß der 1 558 durch die Kommissionssekretariate direkt erledig- ten Fälle wurden somit 90 806 Geschäfte behandelt. Auffallend ist dabei, daß die Zahl der ersten Beschlüsse von 45 020 im Jahre 1962 auf 42 726 im Jahre 1963 zurückgegangen ist, während die auf Grund der ursprüng- lichen Anmeldungen gefaßten zweiten und weiteren Beschlüsse von

27 939 auf 34 035 oder rund um einen Viertel zugenommen haben. Ob

diese Entwicklung weiterhin anhält, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Werden die 88 496 Beschlüsse der kantonalen IV-Kommissionen mit der Wohnbevölkerung ins Verhältnis gebracht, so ergeben sich rund 16 Beschlüsse auf je 1 000 Einwohner. Diese Zahl entspricht indessen ledig- lich einem Durchschnitt und ist von Kommission zu Kommission ver- schieden, wobei die Abweichungen nicht zuletzt davon abhängen, wie die Überwachung der Einzelfälle geregelt ist.

Entsandte Arbeitnehmer nach dem Abkommen mit Frankreich Sämtliche zur Zeit in Kraft stehenden vierzehn bilateralen Sozialver- sicherungsabkommen der Schweiz — dasjenige mit Frankreich vom 9. Juli 1949 ist heute übrigens das älteste — regeln die Stellung der

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vorübergehend aus dem einen in das Gebiet des andern Vertragsstaats entsandten Arbeitnehmer. Dabei wird in der Regel eine Befreiung dieser «kurzfristigen Wanderarbeitnehmer» von den in das einzelne Abkom- men einbezogenen Versicherungszweigen des Gastlandes für mindestens zwölf Monate vorgesehen, mit unterschiedlichen Verlängerungsmöglich- keiten nach Ablauf dieser Jahresfrist. Einzig im Vertrag mit Frank- reich ist die erstmalige Befreiung beträchtlich kürzer, nämlich auf drei Monate, bemessen. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann die zuständige Verwaltungsbehörde des Gastlandes eine Verlängerung der Befreiung aussprechen (vgl. Art. 3, Abs. 1, des Abkommens), was bisher nach französischer Praxis stets nur für eine neue Dreimonatsperiode, falls erforderlich mehrmals wiederholt, geschah. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß diese Regelung einen beträcht- lichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Da bis zu einer Änderung des Verfahrens anläßlich der kommenden Totalrevision des Abkommens noch einige Zeit vergehen wird, sind die zuständigen Behörden beider Länder im Verlaufe von Besprechungen über Probleme der zwischen- staatlichen Sozialversicherung im November 1963 übereingekommen, vorderhand im Rahmen ihrer Kompetenzen gewisse Vereinfachungen in den Formalitäten eintreten zu lassen. Danach soll die Zustimmung dieser Behörden zu einer Verlängerung der dreimonatigen Befreiungsdauer künftig als stillschweigend erteilt gelten, bis die Entsendung insgesamt zwölf Monate erreicht hat. Der mit der vorgeschriebenen Bescheinigung über seine vorübergehende Entsendung ausgerüstete Arbeitnehmer braucht also hinfort erst nach Ablauf eines Jahres, falls seine Beschäf- tigung im andern Land dann noch andauert, gestützt auf eine neue Be- scheinigung ein Gesuch um ausnahmsweise Verlängerung seiner Be- freiung von der AHV seines Gastlandes zu stellen.

Das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung Mit dem Inkrafttreten der IV sahen sich die Versicherungsorgane ganz neuartigen Problemen gegenüber, die sich insbesondere bei der Anwen- dung des materiellen Rechtes, dann aber auch auf dem Gebiete der Or- ganisation und des Verfahrens stellten. Um trotzdem das rasche Funk- tionieren der Versicherung zu gewährleisten, war es notwendig, den

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Versicherungsorganen mit Weisungen in Form von Rundschreiben, Richtlinien, IV-Mitteilungen, Anordnungen in Einzelfällen usw. an die Hand zu gehen. Wie es bei der eher komplizierten Materie nicht anders zu erwarten war, sind diese Weisungen — vorab im Einführungsjahr 1960, wo sie teilweise die Funktion einer stellvertretenden Vollziehungs- verordnung zu übernehmen hatten — recht umfangreich ausgefallen. Schon bald wurde daher das Bedürfnis empfunden, das zersplitterte Weisungsrecht zusammenzufassen und damit den Durchführungsstellen die Übersicht und Orientierung zu erleichtern. Das Bundesamt für Sozial- versicherung entschloß sich deshalb zu einer Kodifikation unter gleich- zeitiger Überarbeitung und Anpassung der Weisungen an den Stand der Rechtsprechung und an die neuen Erkenntnisse der Verwaltung. Bei dieser Gelegenheit sollten auch die in der IV verwendeten Formulare neu überprüft und soweit notwendig verbessert werden. Nach der Konzeption des Bundesamtes für Sozialversicherung war vorgesehen, die Verfahrensfragen allgemeiner Natur, soweit sie sich vom materiellen Recht loslösen lassen, zum Gegenstand eines besonderen Kreisschreibens zu machen, während die verfahrensrechtlichen Spezial- fälle den Kreisschreiben über die einzelnen Leistungsarten zugewiesen werden sollten. Von Anfang an bestand auch die Auffassung, daß die Bearbeitung der Formulare und Kreisschreiben nur unter Mitwirkung der IV-Organe erfolgen könne. Auf diese Weise war dafür gesorgt, daß neben den rechtlichen Erwägungen auch die praktischen Gesichtspunkte der mit der Gesetzesanwendung unmittelbar betrauten Stellen berück- sichtigt wurden. Da Verfahren und Formulare in engen Wechselbeziehungen zuein- ander stehen, war es gegeben, diese beiden Sachgebiete gemeinsam zu behandeln. Zu diesem Zwecke wurde eine IV-Fachkommission, bestehend aus Mitgliedern der IV-Kommissionen und ihren Sekretariaten, der IV- Regionalstellen sowie der Ausgleichskassen eingesetzt, die am 24. Mai erstmals in Bern zusammentrat. Im Schoße dieser Fachkommission wurde — neben anderen — ein Subkommission für allgemeine Verfah- rensfragen gebildet, deren Aufgabe es war, die vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgelegten Entwürfe für Formulare und für ein Verfahrenskreisschreiben zu begutachten. Diese Subkommission trat zweimal zusammen, nämlich am 26./27. Juni und am 29./30. November

1962. Aus den Beratungen ging ein bereinigter Entwurf für ein Ver-

fahrenskreisschreiben hervor, der am 19. Juli 1963 den Mitgliedern der Gesamtkommission zur schriftlichen Stellungnahme unterbreitet wurde. Am 1. April 1964 ist nun das neue Kreisschreiben über das Verfahren in

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der IV1 in Kraft getreten, das im folgenden kurz vorgestellt werden soll. Das Kreisschreiben gliedert sich in sieben Teile, denen eine Einleitung vorangestellt ist. In dieser wird festgehalten, daß das Kreisschreiben ganz allgemein das Verfahren für die Abklärung der Anspruchsvoraus- setzungen sowie für die Festsetzung von Versicherungsleistungen regelt und daß verfahrensmäßige Besonderheiten für einzelne Leistungsarten im Zusammenhang mit dem materiellen Recht behandelt werden und als Sondervorschriften diesem Kreisschreiben vorgehen. Naturgemäß nehmen die ersten beiden Teile über das Anmelde- und über das Abklärungsverfahren den breitesten Raum ein. Unter den For- malitäten, die bei der Anmeldung von Bedeutung sind, stellt die Nicht- beachtung der Anmeldefristen (Art. 48 IVG und 78, Abs. 2, IVV) einen der häufigsten formellen Gründe dar, aus denen Leistungen der IV ab- gelehnt werden müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich bemüht, für die Eingliederungsmaßnahmen eine Lösung zu treffen, die unter Respektierung der gesetzlichen Vorschriften den Interessen der Versicherten soweit als möglich entgegenkommt (Rz 35-53). Im ein- zelnen entspricht die Regelung den Grundsätzen, wie sie in der ZAK 1963, S. 416 eingehend dargelegt worden sind. Damit ist die bisher gel- tende Ordnung gemäß Nachtrag vom 26. Juni 1963 zum Kreisschreiben vom 28. Mai 1962 über die Vergütung der Kosten von Eingliederungs- maßnahmen der IV aufgehoben. Für das Abklärungsverfahren wird ausdrücklich betont, daß die IV- Kommissionen von Amtes wegen alle für die Beschlußfassung erheb- lichen Tatsachen festzustellen und ihre Abklärungen auf alle in Betracht fallenden Maßnahmen auszudehnen haben, auch wenn diese nicht aus- drücklich geltend gemacht worden sind (Rz 86 und 87). Großes Gewicht ist vor allem auf die rasche Beschaffung aller notwendigen medizini- schen Angaben und Unterlagen zu legen, der die Priorität vor der Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit einzuräumen ist (Rz 88). Hiezu dienen neben dem Arztbericht (Rz 114-125) auch die — im Zusammenhang mit den übrigen Expertisen geregelten — medizini- schen Gutachten in Sonderfällen (Rz 126 ff.), die unter Umständen eine Einweisung in eine Kranken- oder Heilanstalt oder in eine Beobach- tungsstätte notwendig machen können (Rz 132). Als weitere Mittel zur Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen werden behandelt die Aus- kunftserteilung durch die Versicherten, ihre Angehörigen oder andere Dritte (Rz 98-113), die Berichte der Regionalstellen auf dem Gebiete

1 Erhältlich unter Nr. 318.507.03 bei der Eidg. Drucksachen- und Material-

zentrale, Bern 3, zum Preis von Fr. 1.60.

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der beruflichen Eingliederung (Rz 138-157) sowie die persönliche Vor- ladung der Versicherten (Rz 158-161). Für die Kostenvergütung bei Abklärungsmaßnahmen wird die Regel aufgestellt, daß eine Vergütung nur dann erfolgt, wenn die Maßnahme durch das zuständige IV-Organ angeordnet worden ist (Rz 163). Lediglich bei medizinischen Spezial- untersuchungen (Röntgen, Elektroencephalogramme, Elektrocardio- gramme, Blutuntersuchungen usw.), die für die Erstellung des Arzt- berichtes durchgeführt werden, können die Kosten auch übernommen werden, wenn diese Maßnahmen zwar nicht angeordnet worden sind, sich aber für die Beschlußfassung der IV-Kommission als offensichtlich un- erläßlich erweisen (Rz 121). Der dritte Teil befaßt sich mit der Festsetzung der Leistungen und führt als Grundsatz an, daß über Ansprüche der Versicherten, auch wenn verschiedene Leistungen in Frage stehen, die IV-Kommissionen nach Möglichkeit gleichzeitig zu befinden haben (Rz 175). Das Verfah- ren vor der IV-Kommission wird — von wenigen Ausnahmen abgesehen — durch die Kantone geregelt. Für die mündliche Beratung wird u. a. vorgeschrieben, daß sämtliche Kommissionsmitglieder die Möglichkeit zur Akteneinsicht haben müssen (Rz 177).Hauptaufgabe der Ausgleichs- kassen ist es alsdann, die ihnen mitgeteilten Kommissionsbeschlüsse, soweit notwendig, in die Form einer Kassenverfügung zu kleiden und diese den Beteiligten zu eröffnen (Rz 193-212). Für den Vollzug der Kassenverfügung verweist das Kreisschreiben auf die besonderen Wei- sungen auf dem Gebiete der Geld- und Sachleistungen (Rz 213). Der vierte Teil regelt die Zuständigkeit der Ausgleich,skassen, IV- Kommissionen und der IV-Regionalstellen (Rz 214-242), während der fünfte Teil dem Beizug der Spezialstellen gewidmet ist (Rz 243-265). Die Spezialstellen sind keine Organe der IV, sondern ihre Mitwirkung bei der Abklärung und Durchführung beruht juristisch gesehen auf einem Auftrag, den ihnen die IV-Regionalstellen oder — wo es sich nicht um die berufliche Eingliederung handelt — die IV-Kommissionen ertei- len. Die Spezialstellen, die den von ihnen angenommenen Auftrag selber zu erfüllen haben und nicht weiter delegieren dürfen, sind für dessen Erledigung und für die Berichterstattung weitgehend denselben Vor- schriften unterstellt wie die IV-Regionalstellen (Rz 261). Eine übereinstimmende Regelung wurde auch für die Bekanntgabe der medizinischen Tatsachen des abzuklärenden Falles an die Regional- und Spezialstellen getroffen (Rz 256). Dabei wurde grundsätzlich die zweckmäßige Orientierung dieser Stellen als notwendige Voraussetzung für die richtige Erfüllung des Auftrags betrachtet. Eine Herausgabe

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medizinischer Akten darf jedoch nicht erfolgen, wenn ihre Bekanntgabe aus Diskretionsgründen nicht angezeigt ist oder wenn — auch mit einer entsprechenden Erläuterung — die darin enthaltenen Angaben von den Regional- und Spezialstellen nicht oder nur ungenügend verstanden werden könnten. In diesen Fällen sind die medizinischen Tatsachen, deren Kenntnis für die Erledigung des Auftrags erforderlich ist, der beauftragten Stelle in Form eines Berichtes nach den Angaben des Arztes der IV-Kommission zu eröffnen. Der sechste Teil hat den Rechtsschutz der Versicherten zum Inhalt und weist im Sinne einer allgemeinen Orientierung auf die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel sowie die geltende Gerichtsorganisa- tion hin (Rz 266-280). Im siebenten und letzten Teil schließlich werden das Inkrafttreten des neuen Kreisschreibens und die Aufhebung der zu ihm im Widerspruch stehenden Weisungen geregelt (Rz 281).

Durchführungsfragen der AHV

Zu den Beitragstabellen für Selbständigerwerbende Verschiedene Ausgleichskassen haben sich erkundigt, wie die Beitrags- tabellen für Selbständigerwerbende innerhalb der sinkenden Beitrags- skala abgestuft worden sind. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Bei Benützung der früheren Tabellen konnten in der Buchhaltung zuweilen Differenzen entstehen, indem der Jahresbeitrag nicht durch- wegs dem mit zwölf multiplizierten Monatsbeitrag entsprach. Um dies zu vermeiden, wurden in den heute gültigen Tabellen «Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber» (siehe Broschüre 318.114 dfi, Seiten 6-13) bei gewissen Jahresbeiträgen gegenüber der genauen prozentualen Berechnung kleine Verschiebungen vorgenommen. Durch Auf- und Abrundungen von höch- stens 30 Rappen sind nunmehr alle Jahresbeiträge durch zwölf teilbar und die bisherigen Differenzen automatisch ausgeschlossen. So konnte im Rahmen des Gesetzes einem praktischen Bedürfnis der Ausgleichs- kassen entsprochen werden. — Die Berechnung der Beiträge darf nur auf Grund der vom Bundesrat genehmigten und vom Bundesamt für Sozialversicherung publizierten Tabellen erfolgen. Anschließend sei beigefügt, daß sich in den vorerwähnten Tabellen beim Jahresbeitrag für ein Einkommen von 10 900 Franken (Seite 6) ein Druckfehler eingeschlichen hat. Die Zahl sollte 457.80 Franken und nicht wie vermerkt 457.60 Franken lauten.

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Durchführungsfragen der IV 1 Geburtsgebrechen: Anerkennung im Einzelfall

Das Eidgenössische Departement des Innern hat mit Entscheiden vom

18. bzw. 22. Februar 1964 gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, GgV in

Einzelfällen die Erythrodermict ichthyosiformis congenita (angeborene, ausgedehnte, entzündliche Hautrötung mit Schuppenbildung), die idio- pathische Nebenniereninsuffizienz und den angeborenen Blasentumor (Fibro-Rhabdomyom der Blasenwand) als Geburtsgebrechen anerkannt. Es ist zu beachten, daß es sich bei der Erythrodermia ichthyosiformis congenita um ein seltenes Leiden handelt, dessen Ursache nicht bekannt ist, wobei möglicherweise auch später noch ähnliche Krankheitsbilder auftreten können, die nicht Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG darstellen. Gesuche um Anerkennung dieser Leiden als Geburtsgebrechen in künftig zur Beurteilung gelangenden Fällen sind dem Bundesamt für Sozialversicherung unter Vorlage sämtlicher Akten zu unterbreiten. Abgrenzung zwischen medizinischen Maßnahmen und Sonder- schulung bei Anstaltsaufenthalt

Wird ein minderjähriger Versicherter in eine Anstalt eingewiesen, die sowohl den Charakter einer Kranken- oder Kuranstalt wie auch den einer Sonderschule trägt, so ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Leistungen der IV abzuklären, ob der Anstaltsaufenthalt vorwiegend der Durchführung medizinischer Maßnahmen dient oder ob die Sonder- schulung im Vordergrund steht. Bezweckt der Aufenthalt primär die Durchführung stationärer medi- zinischer Maßnahmen der IV (Anstaltspflege im Sinne von Art. 14, Abs. 3, IVG), so gehen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung voll zu Lasten der IV. Dient der Anstalts- aufenthalt jedoch vorwiegend der Heilbehandlung, wobei das Kind gleichzeitig den Sonderschulunterricht besucht, so wird nur das Schul- geld — nicht aber das Kostgeld — ausgerichtet. Steht die Sonderschulung im Vordergrund, so hat der Versicherte Anspruch auf das Schul- und Kostgeld, während die verfügten medizini- schen Maßnahmen allenfalls als ambulante Behandlung zu werten und zu vergüten sind. Die vorstehende Unterscheidung muß aus dem Beschluß der IV- Kommission eindeutig ersichtlich sein.

1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 52.

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Medizinische Maßnahmen: Psychiatrische Leistungen Anordnung Die IV übernimmt diagnostische und therapeutische psychiatrische Lei- stungen — wie bei allen medizinischen Maßnahmen — nur gestützt auf einen Beschluß der zuständigen IV-Kommission. Werden diese Maß- nahmen durch medizinisches Hilfspersonal (z. B. Psychologen) erbracht, so gehen sie nur dann zu Lasten der IV, wenn sie von einem Arzt an- geordnet und überwacht werden. Kostenvergütung Die von freipraktizierenden Ärzten durchgeführten psychiatrischen Be- gutachtungen und Behandlungen werden gemäß SUVA-Tarif bzw. IV- Interimstarif honoriert. Abgesehen von bestimmten Extraleistungen (z. B. Elektroencephalogramme) gilt sowohl für diagnostische wie auch für therapeutische Leistungen der Ansatz der Konsultationen, wobei gemäß IV-Interimstarif für Konsultationen, die notwendigerweise län- ger als 15 Minuten dauern, je Viertelstunde ein Zuschlag von 6 Franken ( + Teuerungszuschlag) verrechnet werden kann (soweit während dieser Zeit keine besondere in Rechnung gestellte Leistung ausgeführt wird). Wird die Maßnahme in einer Klinik durchgeführt, so gelten die mit der betreffenden Anstalt vereinbarten Tarife. Für psychiatrische Leistungen, die durch medizinische Hilfspersonen (z. B. Psychologen) erbracht werden, bestehen noch keine generellen Tarifvereinbarungen. Die Rechnungsstellung hat daher nach den orts- üblichen Ansätzen zu erfolgen, wobei ein Honorar von 20 Franken pro Stunde als Höchstansatz gilt.

Ärztliche Kontrolluntersuchungen: Kostenübernahme Die Kosten für ärztliche Kontrolluntersuchungen werden von der IV nur dann übernommen, wenn es sich um eine von einer IV-Kommission an- geordnete Abklärungsmaßnahme handelt oder wenn die Konsultation Bestandteil einer verfügten medizinischen Eingliederungsmaßnahme bildet. Veranlaßt dagegen eine Eingliederungsstätte oder Sonderschule — beispielsweise beim Eintritt — eine Kontrolluntersuchung, so können die entsprechenden Aufwendungen im Einzelfall nicht der IV belastet werden. Sie gehen vielmehr zu Lasten der Betriebsrechnung der Insti- tution und können lediglich bei der Festlegung eines allfälligen Betriebs- beitrages im Sinne von Artikel 73, Absatz 2, Buchstabe a, IVG als an- rechenbare Kosten berücksichtigt werden.

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LITERATURHINWEISE

Gysin, A.: Soziale Ideen und rechtliche Strukturen in der Sozialversicherung. In: «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 1 1964, S. 1-28, Verlag Stämpfli & Cie., Bern.

Pfluger, A.: Der Begriff der vorübergehenden und der dauernden Erwerbs- unfähigkeit in der Sozialversicherung und in der Privatversicherung. In: «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 1 1964, S. 29-55, Verlag Stämpfli & Cie., Bern.

Achermann, K.: Die Stellung der ärztlichen Sachverständigen in der Sozial- versicherung der Schweiz. Sonderdruck aus «Der medizinische Sachverstän- dige», Berlin, S. 53-56, März 1964.

KLEINE MITTEILUNGEN

Neuer parlamen- Nationalrat Barras hat am 3. März 1964 folgende Mo- tarischer Vorstoß tion eingereicht: Motion Barras «Gemäß dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952, welches vom 3. März 1964 letztmals am 16. März 1962 revidiert worden ist, haben Anspruch auf Kinderzulagen die Kleinbauern, deren Jahreseinkommen 5 500 Franken nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 700 Franken je Kind. Die Teuerung, die sich in der Landwirtschaft in glei- cher Weise geltend macht wie in andern Berufen, führt wohl zu einer Erhöhung des nominellen Einkommens, nicht aber zu einer Verbesserung der Kaufkraft. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, inwiefern Art. 5 des Gesetzes abgeändert werden sollte, um die Einkommensgrenzen, die auf Grund der Verhältnisse im März 1962 festgelegt wurden, dem gegenwärtigen Stand der Lebenskosten anzupassen.» Adressenverzeichnis Seite 21, Ausgleichskasse 106, FRSP AHV/IV/E0 Neue Adresse: 15, rue Pierre-Fatio, GenAve Neue Telefonnummer: (022) 36 40 00 Seite 23, IV-Kommission Basel-Stadt Neue Telefonnummer: (061) 23 88 90 Seite 24, IV-Kommission Aargau Neue Adresse: Feerstr. 3, Postfach 139, Aarau

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GERICHTSENTSCHEIDE Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 28. Januar 1964 i. Sa. R. K. Art. 12, Abs. 1, IVG. Eine medizinisch angezeigte Operation des in- folge einer Oiteomyelitis (Knochemnarkentzündung) zerstörten Hüftgelenks eines Kindes, welche einen schweren Defektzustand be- hebt und damit eine wesentliche Beeinträchtigung der späteren Berufsbildung und Erwerbstätigkeit verhindert, gilt als unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtete medizinische Maßnalune. (Erwägung 2) Anfangs Oktober 1961 wurde die 1952 geborene Versicherte zum Leistungs- bezug bei der IV angemeldet. Ein Orthopäde stellte fest, daß die Versicherte an den Folgen einer frühkindlichen Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) mit Schenkelkopfnekrose leide; das linke Bein sei um 4 cm verkürzt, und das Röntgenbild zeige folgendes: «Leere und flache Hüftpfanne, Schenkelkopf und Schenkelhals fehlen, die Trochanterspitze steht an der Beckenschaufel, wobei es aber nicht zur Ausbildung eines röntgenologisch sichtbar neuen Gelenkes gekommen ist». In einem weiteren Bericht erklärte der Orthopäde, im «jetzi- gen Zeitpunkt» sei (trotz Geh- und Stehbehinderung) eine Behandlung nicht notwendig; dagegen müsse «in den nächsten Jahren» voraussichtlich eine Osteotomie in der linken Introchantergegend und vielleicht gleichzeitig eine Epiphysiodese am rechten distalen Femurende durchgeführt werden. Zur gleichen Zeit gab Pro Infirmis der IV-Kommission bekannt, daß der Ortho- päde wegen der Schwere des Falles eine Untersuchung durch einen weiteren Spezialisten vorschlage. Hierauf beschloß die IV-Kommission, keine medizini- schen Maßnahmen zu gewähren, da sich die Vorkehren auf die Behandlung des Leidens an sich richteten. Auf Beschwerde hin holte die kantonale Rekurskommission von einem Spezialisten einen Bericht ein. Dieser teilte mit, die Versicherte sei inzwischen operiert worden; die Operation habe nicht die früher durchgemachte Osteo- myelitis behandelt, sondern das zerstörte Hüftgelenk als deren Folge. Die Versicherte habe das seinerzeit erkrankte Hüftgelenk nicht mehr belasten können; jetzt sei die Standfestigkeit erheblich verbessert. Möglicherweise würden später noch weitere Eingriffe nötig. In der Folge hieß die Rekurs- kommission die Beschwerde gut; sie verhielt die IV, «die Kosten der durch- geführten Operation, des Aufenthaltes im Spital sowie der nachoperativen Kontrollen zu übernehmen». Das EVG wies die von der Ausgleichskasse gegen den kantonalen Rekurs- entscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab : 1. Für die Beurteilung der Frage, ob bei minderjährigen Versicherten eine medizinische Vorkehr vorwiegend der beruflichen Eingliederung diene und geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern, ist

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von Art. 5, Abs. 2, IVG auszugehen. Darnach gelten nichterwerbstätige Min- derjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Bei nichterwerbstätigen Jugendlichen muß man sich also hinsichtlich der Frage, ob ihre Invalidität Anspruch auf Eingliederungs- maßnahmen gibt, in den Zeitpunkt versetzen, da diese Versicherten in das Erwerbsleben eintreten werden. Die Praxis hat nun festgestellt, daß bei typischen juvenilen Leiden, die eigentlich labiles pathologisches Geschehen darstellen, einmalige operative Eingriffe zur Vermeidung eines bevorstehen- den Defektzustandes doch Eingliederungsmaßnahmen sein können, wenn sie an der Schwelle des Berufsbildungsalters erfolgen (EVGE 1962, S. 319, 1963, S. 113, ZAK 1963, S. 130, 1962, S.426).

2. Die Ausgleichskasse läßt sich in ihrer Berufung offensichtlich durch

die eben zitierte Praxis leiten. Im vorliegenden Fall liegt jedoch im wesent- lichen ein Defektzustand als Folge eines längst abgelaufenen Krankheits- prozesses vor, nicht ein evolutives juveniles Leiden. Die erwähnte Praxis schließt medizinische Maßnahmen im Kindesalter bei Defektzuständen keines- wegs aus; sie verfolgt vielmehr das Ziel, Jugendlichen an der Schwelle des Berufsbildungsalters, über die sonst in der Regel geltende Grenze hinaus, auch bei besonderen evolutiven Leiden medizinische Maßnahmen zu gewäh- ren, bevor die zu erwartende Defektheilung schon eingetreten ist. Zwar geht nicht jede Korrektur eines Defektzustandes zu Lasten der IV. Vielmehr ist hiezu erforderlich, daß die Korrektur überwiegend im Zusam- menhang mit der durch Art. 12 IVG vorgeschriebenen Eingliederung stehe. Das träfe unter Umständen dann nicht zu, wenn die Korrektur dem medizini- schen Sachverhalte nach als abschließende Vorkehr im einheitlichen Zuge einer Leidensbehandlung zu bewerten wäre. Es ist auch einzuräumen, daß die Art des Defektzustandes und die zeitliche Entfernung vom Berufsbil- dungsalter bei der Qualifikation einer Korrektur ausschlaggebend für die Leidensbehandlung sein können. Erweist sich aber der Defektzustand als der- art schwer, daß er ohne medizinische Vorkehren über die restliche Schulzeit hinweg Berufsbildung und Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigen würde, so ist nach Art. 5, Abs. 2, IVG und der Rechtsprechung (EVGE 1962, 5. 319, ZAK 1963, S. 130) der überwiegende Eingliederungszweck der bereits im Kindesalter durchgeführten Vorkehren zu bejahen. Die Unmittelbarkeit, die in Art. 12 IVG verlangt wird, bezieht sich auf den Zweck der Maßnahme, weshalb auch im Kindesalter medizinische Vorkehren notwendig werden können, welche in diesem Sinne unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind (vgl. Botschaft des Bundesrates zum IVG, 5. 121). Dem vielfach zufälligen Zeitpunkt, da die medizinische Vorkehr durchgeführt wird, kommt bei Jugendlichen nicht die gleiche Bedeutung zu wie etwa bei Versicherten, die sich dem Ende der IV-rechtlich maßgebenden Periode erwerblicher Akti- vität nähern. Vor allem darf die versicherungsrechtliche Praxis nicht ohne gesetzliche Notwendigkeit dazu führen, zweckmäßige Eingliederungsmaß- nahmen entgegen medizinischer Indikation zurückzustellen. Es wäre wenig sinnvoll, eine bereits notwendig gewordene Vorkehr auf ein späteres Alter hinauszuschieben, zumal wenn die — im Kindesalter oft größeren — Erfolgs- aussichten verringert werden.

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3. Unter den gegebenen Umständen ist die durchgeführte Operation über-

wiegend Eingliederungsmaßnahme. Sie diente der Behebung eines sehr schwe- ren Defektzustandes, der über die Schulzeit hinaus Berufsbildung und Er- werbsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Da die Versicherte nach den Angaben des Spezialisten das Hüftgelenk nicht mehr belasten konnte, steht auch fest, daß die Operation im Zeitpunkt ihrer Durchführung angezeigt war; übrigens hatte bereits der Orthopäde anläßlich seiner früheren Untersuchungen einen operativen Eingriff in Aussicht gestellt. Der 'Übernahme der ohne Anordnung der IV-Kommission durchgeführten Operation steht auch kein formell-rechtliches Hindernis entgegen. Obwohl der genaue Zeitpunkt der Operation nicht bekannt ist, darf auf Grund der Akten doch angenommen werden, daß sie erst erfolgte, nachdem die Ver- waltung die nachgesuchten medizinischen Maßnahmen durch Verfügung ver- weigert hatte. Da im Prozeß die Richtigkeit dieser Verfügung zu überprüfen ist (und die Maßnahme nach dem Gesagten hätte gewährt werden sollen), kann der Versicherten Art. 78, Abs. 2, IVV, wonach ohne Anordnung der IV- Kommission durchgeführte Maßnahmen nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, überhaupt nicht entgegengehalten werden (EVGE 1962, S. 318, ZAK 1963, S. 130). Die IV-Kommission hat die medizinischen Maßnahmen auch nicht nur «zur Zeit» verweigert mit Rechts- vorbehalt für später, woran man nach der ersten medizinischen Abklärung durch den Orthopädisten hätte denken können. Vielmehr wurden die Maß- nahmen grundsätzlich abgelehnt, wann immer sie medizinisch angezeigt ge- wesen wären.

Urteil des EVG vom 3. Februar 1964 i. Sa. B. M. Art. 13 IVG. Der auf die Scheuermannsche Krankheit zurückgehende Hohlrundrücken ist kein Geburtsgebrechen. (Erwägung 1) Art. 12, Abs. 1, IVG. Konservative Vorkehren bei Scheuermannscher Krankheit gehören zur eigentlichen Leidensbehandlung. (Erwägung 1) Art. 21, Abs. 1, WO; Art. 14, Abs. 1, IVV. Ein der Eingliederung und gleichzeitig der Leidensbehandlung dienendes Reklinationskor- sett ist ein Hilfsmittel bn Sinne der IV. Nicht als Hilfsmittel gilt hingegen eine Liegeschale, die ihrer Konstruktion nach nicht geeig- net ist, der Eingliederung ins Erwerbsleben zu dienen. (Erwägung 2)

Die 1948 geborene Versicherte leidet an «typischem Hohlrundrücken». Sie wird konservativ mit Heilgymnastik behandelt und benötigt laut ärztlicher Anordnung ein Reklinationskorsett und eine Liegeschale. Gestützt auf einen Beschluß der IV-Kommission teilte ihr die Ausgleichskasse mit, daß kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen und auf Hilfsmittel bestehe, da eine Behandlung des Leidens an sich vorliege. Die kantonale Rekursbehörde hieß die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die IV an, «die Kosten für medizinische Maßnahmen und jene für entsprechende Hilfs- mittel zu übernehmen». Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

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Der Hohlrundrücken der Versicherten ist kein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV, weshalb Leistungen gemäß Art. 13 IVG von vorneherein außer Betracht fallen. Es kann sich einzig fragen, ob die wegen dieses Leidens not- wendigen medizinischen Vorkehren Eingliederungsmaßnahmen gemäß Art. 12 IVG darstellen.

Für die Beurteilung der Frage, ob bei minderjährigen Versicherten eine medizinische Vorkehr vorwiegend der beruflichen Eingliederung diene und geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern, ist von Art. 5, Abs. 2, IVG auszugehen. Darnach gelten nichterwerbstätige Min- derjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähig- keit zur Folge haben wird. Bei nichterwerbstägigen Minderjährigen muß man sich also hinsichtlich der Frage, ob ihre Invalidität Anspruch auf Eingliede- rungsmaßnahmen gibt, in den Zeitpunkt versetzen, in dem diese jugendlichen Versicherten in das Erwerbsleben eintreten werden. Die Praxis hat nun fest- gestellt, daß bei typischen juvenilen Leiden, die eigentlich labiles pathologi- sches Geschehen darstellen, einmalige operative Eingriffe im Entwicklungs- alter zur Vermeidung eines bevorstehenden Defektzustandes doch Eingliede- rungsmaßnahmen sein können. Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der konservativen Behandlung derartiger Leiden. Eine solche Behandlung ist in der Regel nicht erst angezeigt, wenn gegen das Ende der Wachstums- periode in absehbarer Zeit ein Defektzustand zu erwarten ist, und sie dient grundsätzlich überwiegend der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens; außerdem zieht sie sich oft über längere Zeit hin, so daß sie nicht mehr zu den während begrenzter Zeit durchgeführten Vorkehren im Sinne von Art. 2 IVV gehört (vgl. dazu insbesondere EVGE 1963, S. 46, ZAK 1963, S. 324, und EVGE 1963, S. 113, ZAK 1963, S. 444, sowie das Urteil des EVG vom 14. Mai 1963, i. Sa. J. M., ZAK 1963, S. 455). Im vorliegenden Fall steht zwar die Versicherte im Berufsbildungsalter; es ist auch zu erwarten, daß ihr Leiden (Hohlrundrücken) ohne Behandlung in absehbarer Zeit mit einem Defektzustand endigen würde. Indessen wird der Hohlrundrücken, der nach den Darlegungen des BSV auf die Scheuermann- sehe Krankheit, d. h. auf labiles pathologisches Geschehen zurückgeht, nur konservativ behandelt. Diese konservativen Vorkehren müssen nach dem Gesagten zur Leidensbehandlung gezählt werden. Soweit daher der Versi- cherten medizinische Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden, ist der vor- instanzliche Entscheid aufzuheben. Gemäß Art. 21, Abs. 1, IVG hat ein Versicherter im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Diese Voraussetzung wird in Art. 15, Abs. 1, IVV u. a. dahin erläutert, daß der Versicherte auf das Hilfsmittel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Schulung an- gewiesen sein müsse. Grundsätzlich kann es nicht darauf ankommen, ob, und wenn ja, wie weit das Hilfsmittel neben diesem Eingliederungszweck auch andern Zwecken dient. Eine Abwägung nach dem überwiegenden Zweck, wie sie Art. 12 IVG hinsichtlich der medizinischen Vorkehren erforderlich macht, kennt Art. 21, Abs. 1, IVG nicht. Demgemäß geht ein Hilfsmittel, das den

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genannten Eingliederungszweck erfüllt, zu Lasten der IV, auch wenn es zur Linderung eines Leidens abgegeben wird, dessen Behandlung nicht unter Art. 12 IVG fällt (EVGE 1963, S. 144, ZAK 1963, S. 502). Das Reklinations- korsett, das offensichtlich ein Hilfsmittel darstellt und zur Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig ist, muß daher durch die IV übernommen werden. In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen. Abweichende Verhältnisse bestehen hinsichtlich der Liegeschale. Wie in EVGE 1963, S. 146 (ZAK 1963, S. 502) dargetan wurde, ergibt sich aus dem in Art. 21, Abs.1, IVG umschriebenen Zweck des Hilfsmittels, daß es seiner Konstruktion nach geeignet sein muß, der Eingliederung ins Er- werbsleben zu dienen; Gegenstände, die diesem Zweck nicht dienlich sein können (z. B. bloße Extensionsvorrichtungen, Gipsbetten), erfüllen den Hilfs- mittelbegriff nicht. Die Liegeschale ist ihrer Zweckbestimmung nach weit- gehend dem Gipsbett gleichzustellen und daher kein Hilfsmittel im Sinne des IVG. Demzufolge gehen ihre Kosten nicht zu Lasten der IV. Der vor- instanzliche Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er die IV zur Abgabe einer Liegeschale verhält.

Urteil des EVG vom 13. Januar 1964 i. Sa. M. R. Art. 13 und Art. 85, Abs. 2, IVG; Art. 2, Ziff. 98, GgV. War ein an- geborener Herzfehler schon während der Minderjährigkeit eines Ver- sicherten behandlungsbedürftig, fehlte es aber damals nach dem Stand der Wissenschaft an der Behandlungsmöglichkeit, so geht die nach Erreichen der Volljährigkeit möglich gewordene Herzoperation unter den Voraussetzungen von Art. 85, Abs. 2, TVG zu Lasten der IV. Die 1921 geborene Versicherte meldete sich im Juli 1962 zum Leistungsbezug bei der IV. Bereits vorher hatte ihr Hausarzt unter Auflage des Zeugnisses

4 eines Spezialisten mitgeteilt, daß wegen der bestehenden Pulmonalstenose

(Verengung des Abganges der Lungenarterie aus dem Herzen) mit begin- nender Arbeitsinsuffizienz eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt wer- den sollte; gestützt auf das Ergebnis dieser Untersuchung werde sich dann die Frage einer Herzoperation stellen. In der Folge gab die Versicherte der IV-Kommission bekannt, daß sich die Herzoperation als notwendig erweise. Am 10. September 1962 beschloß die IV, keine medizinischen Eingliederungs- maßnahmen zu gewähren, da die Vorkehren auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet seien. Eine gegen die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Versicherte durch Berufung ans EVG weitergezogen und dabei auf das Zeug- nis einer medizinischen Universitätsklinik verwiesen. Dem Zeugnis läßt sich folgendes entnehmen: Anläßlich der Untersuchung der Versicherten vom 25. Juni bis 4. Juli 1962 habe sich folgende Diagnose ergeben: «Vorhofseptum- defekt vom Secundumtyp mit einem Links-Rechts-Shunt von 6 Litern bei einem Körperzeitvolumen von 5,5 Litern». Diese Diagnose sei durch die am 21. Januar 1963 erfolgte Operation bestätigt worden, und der Defekt habe geschlossen werden können. Bei dem operativ bestätigten Herzfehler handle

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es sich um ein angeborenes Leiden. «Dieser Herzfehler soll heutzutage im Kindesalter operiert werden, um spätere Komplikationen zu vermeiden.» Das EVG hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Grundsätzlich stehen medizinische Maßnahmen zur Behandlung von Ge- burtsgebrechen den Minderjährigen zu (Art. 13 IVG). Volljährige Versicherte haben gemäß Art. 85, Abs. 2, IVG während einer Dauer von fünf Jahren seit Inkrafttreten des IVG Anspruch auf Leistungen gemäß Art. 13 IVG, «sofern das Geburtsgebrechen durch eine zeitlich beschränkte medizinische Maßnahme behoben oder dauernd gemildert werden kann». Aus dem im Berufungsverfahren aufgelegten Zeugnis geht hervor, daß es sich beim operierten Herzfehler der Versicherten um ein angeborenes Leiden handelte, das ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 2, Ziff. 98, GgV dar- stellt. Dieses Leiden, das schon in der Jugend der Versicherten behandlungs- bedürftig war, konnte durch den einmaligen chirurgischen Eingriff behoben werden. Dagegen war es während der Minderjährigkeit der Versicherten nach dem damaligen Stande der Wissenschaft noch nicht möglich, das Gebrechen zu diagnostizieren und zu operieren. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob der volljährigen Versicherten die seitherige Entwicklung der Wissenschaft IV- rechtlich zugute kommen soll. Das ist gestützt auf eine Stellungnahme des Gesamtgerichtes zu bejahen. Wenn ein Geburtsgebrechen schon während der Minderjährigkeit behandlungsbedürftig war (vgl. dazu EVGE 1961, S. 186, ZAK 1961, S. 315) und es damals nach dem Stande der Wissenschaft lediglich an der Behandlungsmöglichkeit fehlte, so ist die nach Erreichen der Voll- jährigkeit nun möglich gewordene Behandlung während der Übergangszeit von 5 Jahren unter den in Art. 85, Abs. 2, IVG umschriebenen Voraussetzun- gen zu übernehmen. Es wäre mit der ratio des Art. 13 IVG nicht zu verein- baren, die Behandlung nur deshalb zu verweigern, weil erst seit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam geholfen werden kann. Eine andere Lösung würde auch die wenig sinnvolle Konsequenz zeitigen, daß man im Einzelfall unter- suchen müßte, wie weit die Behandlungsmöglichkeiten des Gebrechens vor Erreichen der Volljährigkeit gediehen waren, was unter Umständen bei glei- chen Leiden je nach dem heutigen Alter des Patienten zu verschiedenen Lö- sungen führen könnte. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Behand- lungskosten durch die IV sind daher erfüllt. Daß sich die Versicherte ohne entsprechende Anordnung der IV-Kommis- sion untersuchen und operieren ließ, steht der Übernahme der Vorkehren nicht entgegen. Die Versicherte hat sich kurz nach dem Abschluß der Unter- suchungen angemeldet und damit die sechsmonatige Frist des Art. 78, Abs. 2, IVV gewahrt. Bei der Schwere des Leidens darf auch gesagt werden, daß die Untersuchungen aus «wichtigen Gründen» im Sinne der genannten Bestim- mung vor der Beschlußfassung erfolgen mußten. Die Operation selber wurde erst durchgeführt, nachdem die Verfügung über die Verweigerung von Lei- stungen ergangen war. Da im Prozeß die Begründetheit der Verfügung zu überprüfen ist, kann der Versicherten hinsichtlich der seit Erlaß der Ver- fügung durchgeführten Maßnahmen Art. 78, Abs. 2, IVV überhaupt nicht entgegengehalten werden (EVGE 1962, S. 316, ZAK 1963, S. 130). Über das Maß der Leistungen wird die IV-Kommission noch zu befinden haben.

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Renten

Urteil des EVG vom 10. Dezember 1963 i. Sa. H. S. Art. 24, Abs. 2 IVG; Art. 21, Abs. 2, IVV. Mußte der Versicherte in- folge zunehmender Erkrankung seinen erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Ein- gliederungstaggeld auf Grund des Einkommens zu bemessen, das der Invalide im erlernten Berufe unmittelbar vor der Eingliederung er- zielt hätte. Der 1915 geborene Versicherte, gelernter Sanitärmonteur, mußte seinen Beruf anfangs Oktober 1959 auf dringenden ärztlichen Rat hin aufgeben. In der Folge war er bei verschiedenen Firmen als Magaziner und Packer tätig. Seine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV wurde durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. November 1960 abgewiesen, ohne daß sich der Versicherte dagegen beschwert hätte. Im Januar 1962 meldete er sich bei der IV zum zweiten Mal an und beanspruchte Eingliederungsmaßnahmen. Zuhanden der IV-Kommission stellte der Arzt folgende Diagnose: Fort- geschrittene Osteochondrose der beiden ersten Lendenbandscheiben sowie der Bandscheibe L4/L5 mit reaktiver Spondylarthrose; Spondylolisthesis L5/S1. überdies leide der Versicherte an Zuckerkrankheit und chronischer Gastro- duodenitis. Der Zustand sei besserungsfähig. Doch wäre eine Umschulung wünschenswert. In ihrem Bericht vom 10. Dezember 1962 schlug die IV-Regionalstelle die Umschulung zum Hilfszeichner vor. Dieser Beruf entspreche den Neigungen des Versicherten, würde ihn einen Monatsverdienst von 750 bis 800 Franken erzielen zu lassen und es ihm erlauben, «mitunter aufzustehen und stehend zu zeichnen, so daß die notwendige Wechselbelastung hergestellt ist». Gestützt auf die Berichte von IV-Regionalstelle und Arzt beschloß die IV-Kommission, die Kosten der Umschulung auf technisches Zeichnen für die Dauer eines halben Jahres (d. h. monatlich 110 Franken) zu übernehmen und überdies einen Beitrag für die Anschaffung des Schulmaterials von ungefähr

180 Franken auszurichten. Hinsichtlich der Berechnung des Taggeldes wurde

«als letzte voll ausgeübte Tätigkeit» diejenige eines Packers bezeichnet. Die- sen Beschluß eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 1963; die ab 14. Januar 1963 auszurichtende Haushaltungs- entschädigung (inkl. eine Kinderzulage) wurde auf 15,90 Franken im Tag beziffert, wozu noch der Eingliederungszuschlag von 30 Prozent zu rechnen war; als Bemessungsgrundlage im Sinne der «zuletzt voll ausgeübten Tätig- keit» diente das Einkommen von monatlich 850 Franken, das der Versicherte im Jahre 1962 als Packer und Spediteur erzielt hatte. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Diesen Ent- scheid zog der Versicherte durch Berufung an das EVG weiter, mit dem Begehren, es sei bei der Berechnung des Taggeldes auf den Lohn abzustellen, den er zur Zeit als Sanitärmonteur erzielen könnte. Dieser betrage 1 000 bis

1 200 Franken im Monat. Das BSV beantragte in seinem Mitbericht Gut-

heißung der Berufung.

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Das EVG hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheißen:

Es ist nicht streitig, daß der Berufungskläger für die in der angefoch: tenen Verfügung genannte Zeit Anspruch auf ein Taggeld in der Form einer Haushaltungsentschädigung (inkl. eine Kinderzulage) nebst einem Einglie- derungszuschlag von 30 Prozent (Art. 25, Buchst. c, IVG) hat. Umstritten ist dagegen, welches die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung dieses Tag- geldes sei. Ausgleichskasse und Vorinstanz nahmen an, Bemessungsgrund- lage sei der zuletzt verdiente Packer-Lohn. Der Versicherte ist jedoch der Auffassung, es sei vom Verdienst auszugehen, den er als Sanitärmonteur unmittelbar vor Durchführung der Eingliederungsmaßnahme hätte erzielen können. Der Versicherte und die kantonale Rekurskommission berufen sich auf Art. 24, Abs. 2, IVG, wonach für Erwerbstätige — und zu diesen ist der Berufungskläger zu zählen — als Bemessungsgrundlage das durch «die zu- letzt voll ausgeübte Tätigkeit» erzielte Erwerbseinkommen dient. Rein sprach- lich kann dieser Ausdruck bedeuten: a. die zuletzt bei voller Arbeitszeit aus- geübte Tätigkeit; b. die zuletzt bei voller Erwerbsfähigkeit ausgeübte Tätig- keit; c. die zuletzt bei voller Arbeitszeit und voller Erwerbsfähigkeit ausge- übte Tätigkeit. Daß der erwähnte Ausdruck die Bedeutung von Buchst. c hat, ergibt die Auslegung des Art. 21, Abs. 2, IVV, der lautet: «Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als drei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid gewesen wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.» Ist danach das ohne Invalidität erzielbare Einkommen nach Ablauf der dreijährigen Periode maßgebend, so folgt daraus im Verein mit Art. 24, Abs. 2, IVG, daß vor Ablauf dieser Periode das ohne Invalidität zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen ausschlaggebend ist, wobei in der Regel vorauszusetzen sein wird, daß die entsprechende Tätigkeit auch hinsichtlich der Arbeitszeit «voll» ausgeübt wurde. Von dieser Ordnung auszunehmen sind gemäß Art. 21, Abs. 4, IVV die Rentenbezüger. An der Gesetzmäßigkeit dieser Regelung, die vom Bundesrat auf Grund des Art. 24, Abs. 3, IVG erlassen wurde, ist nicht zu zweifeln. Demzufolge ist im vorliegenden Fall Bemessungsgrundlage das Ein- kommen eines Sanitärmonteurs. Da der Versicherte seinen erlernten Beruf im Oktober 1959 wegen seiner Invalidität aufgeben mußte, den Umschulungs- kurs aber gemäß der am 31. Januar 1963 ergangenen Verfügung der Aus- gleichskasse erst am 14. Januar 1963 begonnen hat, liegt «die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit» im Sinne des Art. 21, Abs. 2, IVV «mehr als drei Jahre zurück», weshalb hier vom Verdienst auszugehen ist, den der Berufungs- kläger als Sanitärmonteur unmittelbar vor der Eingliederung hätte erzielen können. Es ist Sache der IV-Kommission bzw. der Ausgleichskasse, die Höhe dieses hypothetischen Einkommens zu ermitteln und alsdann das Taggeld entsprechend neu festzusetzen.

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Urteil des BVG vom 23. September 1963 i. Sa. R. S. Art. 28, Abs. 2, IVG. Als Vergleichseinkommen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist dasjenige heranzuziehen, das der Ver- sicherte ohne Invalidität an seinem Wohnort erzielen könnte, gleich- gültig aus welchen Gründen er diesen Wohnsitz gewählt hat.

Der im 61. Lebensjahr stehende Versicherte betreibt auf dem Lande eine Schneiderwerkstatt, in der neben der Ehefrau bis vor kurzem auch sein Sohn, der diplomierter Zuschneider ist und über ein Automobil verfügt, sowie seine Tochter mitarbeiteten. Ende August 1960 meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen an. Der Arzt stellte folgende Diagnose: «Zustand nach nicht spezifischer Coxitis mit Hüftarthrodese links 1956». Ferner läßt sich dem ärztlichen Bericht entnehmen, das linke Bein sei um 7 cm verkürzt. Zum Ausgleich trage der Versicherte einen orthopädischen Schuh; er empfinde keine Hüftschmerzen, hingegen leichte Knieschmerzen medial rechts. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Er sei ganztägig und selbständig tätig, in- dessen wegen seiner Invalidität insofern in der Erwerbsfähigkeit einge- schränkt, als er nicht mehr rationell arbeiten könne. Die Ausgleichskasse teilte dem Versicherten durch Verfügung vom 6. September 1961 mit, die IV-Kommission habe den Rentenanspruch abge- lehnt, da der Invaliditätsgrad unter 50 bzw. 40 Prozent liege. Hingegen sei sie bereit, die Kosten für orthopädische Schuhe zu übernehmen. Die Beschwerde des Versicherten wurde von der kantonalen Rekurs- behörde abgewiesen. Diese stützte sich dabei auf den Bericht der IV-Regional- stelle, wonach der Versicherte eingegliedert und mindestens zu 60 Prozent erwerbsfähig sei. Wenn er heute sein Auskommen nicht mehr habe, so sei dies die Folge des ungenügenden Geschäftsganges im Verhältnis zu den vielen Arbeitskräften. In seiner Berufung an das EVG beantragt der Versicherte eine Rente seit 1. Januar 1960. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, seine familiären Verhältnisse hätten sich seit der Berichterstattung durch die IV-Regionalstelle geändert. Seine Ehefrau sei herzleidend und müsse sich deshalb auf den Haushalt beschränken. Die Tochter habe gehei- ratet und führe einen eigenen Haushalt. Der Sohn arbeite seit dem 1. Oktober

1962 auf eigene Rechnung; zudem wolle er heiraten und fortziehen. Wegen

seiner Behinderung sei er (der Versicherte) auf die Mitarbeit der Angehö- rigen angewiesen. Insbesondere habe der Sohn mit dem Auto die auswärtige Kundschaft besucht. Da er (der Versicherte) selbst nicht mehr velofahren könne, jedoch von Bahn und Post eine Wegstunde entfernt lebe, wisse er nicht, wer inskünftig den Sohn ersetzen solle. Das EVG wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

1. Gemäß Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine

Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Ist er weniger als zu zwei Dritteln invalid, so wird ihm nur die Hälfte der zutreffenden Rente gewährt. Diese Rente kann in Härtefällen auch bei einer Erwerbsunfähigkeit von min- destens zwei Fünfteln ausgerichtet werden; ein Härtefall liegt nach der Ge- richtspraxis nur vor, wenn der Versicherte von wirtschaftlicher Härte betrof- fen wird (EVGE 1962, S. 78, Erwägung 4, ZAK 1962, S.317).

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Der Invaliditätsgrad wird in der Weise ermittelt, daß das Erwerbsein- kommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihm zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er zu erreichen vermöchte, wenn er nicht erwerbsunfähig geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Dabei sind die Tatsachen maßgebend, wie sie in dem Zeitpunkt bestehen, in welchem die IV-Kommission ihren Beschluß faßt. Der Berufungskläger macht hauptsächlich geltend, die Verhältnisse hätten sich in letzter Zeit wesentlich geändert. Diese Änderung trat jedoch offensichtlich erst ein, nachdem die IV-Kommission am 14. Juni 1961 ihren Beschluß gefaßt hatte. Für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits sind die in Rede stehenden Tatsachen mithin unerheblich. Zu prüfen ist hier nur, ob der Versicherte zur Zeit, da die Kommission sein Rentenbegehren abwies, Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen oder eine Rente hatte. Dabei ist vom gründlichen Bericht der IV-Regionalstelle auszugehen. Die IV-Regionalstelle führt aus, der Versicherte habe die Schneider- lehre mit Erfolg abgeschlossen und arbeite seit Jahren als Selbständigerwer- bender. Er verfüge im eigenen Haus über ein geräumiges Atelier, eine elek- trische Nähmaschine und einen die Arbeit erleichternden Spezialschemel. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Mitarbeit der Familien- angehörigen konnte die IV-Kommission den Berufungskläger mit Grund als eingegliedert betrachten. Hinsichtlich der Rentenfrage ist ein Härtefall nach dem Bericht der IV-Regionalstelle auszuschließen. Es fragt sich nur, ob der Versicherte im maßgebenden Zeitpunkt mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig ge- wesen sei (Art. 29, Abs. 1, rvG). Der Versicherte macht in seiner Berufung geltend, er habe aus Hem- mungen wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung aufs Land ziehen müssen und keine «bessere Lebensstellung erwerben» können. Dies ist jedoch nicht Grund genug, das zumutbare Invaliden-Erwerbseinkommen mit einem durch- schnittlichen städtischen Schneidermeister-Einkommen zu vergleichen. IV- rechtlich hat die Wahl des Erwerbsortes vielmehr als freiwillig zu gelten; es ist demnach das maßgebende Invalideneinkommen mit demjenigen Einkom- men zu vergleichen, das der Versicherte in den gleichen Verhältnissen ohne Invalidität zu erzielen vermöchte. Die von der IV-Regionalstelle erwähnte Schwierigkeit, genügend Arbeit zu beschaffen — der Versicherte sollte, statt wie 1961 bloß 47, jährlich 80 bis 100 Maßanzüge verkaufen können —, ist folglich nur in dem Maße zu berücksichtigen, wie sie auf die körperliche Beeinträchtigung zurückgeht. In dem für die Beurteilung relevanten Zeitabschnitt — 1. Januar 1960 bis zum Beschluß der IV-Kommission — wurde das Schneidergewerbe zum guten Teil als Familienbetrieb geführt, worin der 1942 geborene Sohn, selber ge- lernter Schneider und diplomierter Zuschneider, die Tochter (geb. 1944) und die Ehefrau mitarbeiteten. Der Sohn nahm die Maße, besorgte die Anprobe und mit seinem Automobil die beruflichen Fahrten. Leiter des Betriebes blieb

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jedoch der Berufungskläger. Nach dem ärztlichen Bericht war er voll arbeits- fähig; die IV-Regionalstelle schreibt: «Seine Invalidität fällt aber bei der Arbeit gar nicht augenfällig ins Gewicht.»; und sogar der Arzt testierte in seiner Zuschrift vom 16. Oktober 1961 eine medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit von ungefähr 75 Prozent. Wenn der Versicherte seine nach der Natur des Leidens nicht um die Hälfte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in seinem Betriebe wirtschaftlich nicht besser ausnützen konnte, als die Ein- kommensschätzung der IV-Regionalstelle ergibt, dann liegt die Ursache nicht erheblich in der Invalidität, wie die Regionalstelle überzeugend dartut. Es ist hier namentlich der Umstand zu erwähnen, daß der Berufungskläger in frü- heren Jahren, als er seinen Beruf noch allein ausübte und nur auf die Hilfe der Ehefrau rechnen konnte, immer «ein einigermaßen rechtes Einkommen» gehabt haben will, obschon sein Leiden schon damals bestand. Auf alle Fälle entspricht die Verneinung einer mindestens hälftigen Erwerbsunfähigkeit pflichtgemäßem Ermessen, das nicht zu korrigieren ist.

5. In der Berufung hat der Versicherte neue Tatsachen geltend gemacht.

Wie das BSV in seinem Mitbericht zutreffend ausführt, ist es sehr wohl möglich, daß diese Veränderungen in der Art des Betriebes eine beachtliche Auswirkung auf den Invalidenverdienst des Versicherten haben; insbesondere wäre zu überprüfen, ob die Kundenfahrten des Sohnes, falls sie wegfallen, durch den Berufungskläger nicht mehr ausgeglichen werden können. In die- sem Zusammenhang kann sich auch die Eingliederungsfrage neu stellen. Die Akten sind deshalb der IV-Kommission zuzustellen, damit sie die neue Lage untersuche und beurteile.

Urteil des EVG vom 10. Juli 1963 i. Sa. 0. S. Art. 4 und 28 IVG. Eine Psychopathie kann dann nicht als Krank- heit im Sinne von Art. 4 IVG bewertet werden, wenn sich die haupt- sächlich durch Familienkonflikte bewirkten untragbaren psychopa- thischen Erscheinungen des Rentenanwärters durch eine Trennung von der Familie weitgehend beseitigen lassen. Der 1908 geborene Versicherte ist italienischer Staatsangehöriger und lebte seit 1918 in der Schweiz. Mindestens seit 1938 war er ununterbrochen hier niedergelassen. über seine ungeregelte Erwerbstätigkeit ist nur bekannt, daß er bis 1961 wohl unter anderem während dreieinhalb Jahren als Stanzer und Dreher tätig war. Am 9. April 1951 verunfallte er und zog sich eine Wirbel- säulenfraktur zu. Die SUVA richtete ihm in der Folge eine Rente aus und zwar ab 1. April 1952 für eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von 15 Prozent. Seit seiner Jugend beschäftigte sich der Versicherte mit religiösen Fra- gen. Er fühlte sich zum Prediger berufen und widmete dieser Tätigkeit einen erheblichen Teil seiner Zeit. Seine Familie vernachlässigte er und behandelte sie zum Teil auf brutale Weise. Deshalb weilte er vom 8. November 1956 bis zum 13. Mai 1957 in einer Nervenheilanstalt zur Behandlung und Begut- achtung. Im Februar 1957 wurde er auf Grund eines in der Heilanstalt ver- faßten Gutachtens nach Art. 369 ZGB bevormundet. Da er aber seine Ange- hörigen auch weiterhin bedrängte, brachte ihn die Polizei auf Betreiben der Vormundschaftsbehörde nach einem neuerlichen Aufenthalt in der Heilanstalt

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am 6. Juli 1959 in seine Heimat nach Italien. Dort hält er sich, soweit bekannt ist, zumeist auf. Mit Beschluß vom 7. April 1961 lehnte die IV-Kommission die Gewäh- rung einer Rente ab, weil der Anspruch infolge des Verhaltens des Versicher- ten — er ließ sich nicht ärztlich untersuchen — nicht genügend habe abge- klärt werden können. Gegen die entsprechende Verfügung erhob der Amts- vormund Beschwerde und legte ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juli 1961 auf. Die kantonale Rekursinstanz hieß die Beschwerde gut und sprach eine ganze IV-Rente seit 1. Januar 1960 zu. Zur Begründung führte die Rekursbehörde im wesentlichen aus, daß der Rentenanwärter, der seit 1938 in der Schweiz wohnte und als Bevormundeter seinen Wohnsitz gemäß Art. 25 ZGB weiter- hin dort habe, trotz seiner Heimschaffung gemäß Art. 6, Abs. 2, IVG auf Grund seines während 15 Jahren ununterbrochenen Wohnsitzes in der Schweiz anspruchsberechtigt sei. Seit vielen Jahren leide er an einer derart schweren Psychopathie, daß ihm die Verwertung seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Das BSV zog diesen Entscheid mit Berufung an das EVG weiter und führte aus, es seien weder die versicherungsmäßigen noch die invaliditäts- mäßigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben. Das EVG hieß die Berufung auf Grund folgender Erwägungen gut:

Es kann offen gelassen werden, ob die versicherungsmäßigen Voraus- setzungen erfüllt sind. Die Berufung wäre nämlich selbst dann gutzuheißen, wenn der Berufungsbeklagte gemäß Art. 6 IVG versichert und anspruchs- berechtigt wäre, weil nicht nachgewiesen ist, daß er in rentenbegründender Weise invalid sei.

2. Die SUVA hat in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 1951 angenommen,

die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit betrage bis zum 31. März 1952 25 Pro- zent, von diesem Zeitpunkt an nur noch 15 Prozent. Auch bei den 1953 und

1954 vorgenommenen Rentenrevisionen wurde die Invalidität auf 15 Prozent

geschätzt. Im Bericht der Heilanstalt vom 19. Dezember 1956 wurde festgestellt: «Bei der Untersuchung zeigt sich Herr 0. S. körperlich mit Ausnahme von leichten Unfallfolgen gesund. Nach der fachärztlichen Schätzung bedin- gen die körperlichen Unfallfolgen eine Beschränkung der Erwerbsfähig- keit um höchstens 15 Prozent». Ärztliche Urteile aus neuerer Zeit über die Höhe der unfallbedingten Invalidität sind nicht bekannt, zumal der Berufungsbeklagte sich geweigert hat, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen. Nichts spricht aber dafür, daß seine Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Kommis- sion — und dieser Zeitpunkt ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschlaggebend — in körperlicher Beziehung mehr als 15 Prozent betragen hätte, wobei erst noch zu berücksichtigen ist, daß der von der SUVA ge- schätzte Invaliditätsgrad nicht mit dem gemäß Art. 28, Abs. 2, IVG zu er- mittelnden Grad der Erwerbsunfähigkeit übereinzustimmen braucht, nament- lich deshalb, weil die SUVA nicht wie die IV-Kommission durch zweckmäßige Eingliederungsmaßnahmen eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herbei- zuführen in der Lage ist.

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Die Vorinstanz hat indessen, gestützt auf das Gutachten der Heil- anstalt vom 19. Dezember 1956 und ein Zeugnis des Chefarztes vom 7. Juli 1961, angenommen, der Berufungsbeklagte leide seit Jahren an einer derart schweren Psychopathie, daß ihm die Verwertung der körperlichen Arbeits- fähigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Die Rechtsprechung hat entschieden, daß eine Psychopathie nur dann als Krankheit im Sinne des Art. 4 IVG zu bewerten ist, wenn sie so schwer ist, daß die weitgehend objektivierte Zumutbarkeit der Ausnützung der kör- perlich vorhandenen Arbeitsfähigkeit zerstört ist, insbesondere auch, weil die Verwertung der Arbeitsfähigkeit für die Gesellschaft nicht mehr tragbar ist. Im psychiatrischen Gutachten der Heilanstalt vom 19. Dezember 1956 wird festgestellt, der Berufungsbeklagte sei ein Psychopath mit krankhaften, egozentrischen, überwertigen Ideen, die sich auf der Höhe des Affektes zu wahnhafter Einstellung steigern. Das dauernde Versagen und die gefährliche Brutalität seiner Familie gegenüber erscheine als krankhafter Aspekt seiner Persönlichkeit. Er werde nicht dazu zu bringen sein, sein «Faulenzerleben» aufzugeben und seine körperliche Arbeitsfähigkeit auszunützen. Nach dem Gutachten ist aber anzunehmen, daß sich die «gefährliche Brutalität» in der Beziehung zu seiner Familie erschöpft. Es ist nicht zu übersehen, daß der Berufungsbeklagte in der Schweiz — wenn auch ungeregelt — lange Zeit erwerbstätig war und daß die von der Vormundschaftsbehörde veranlaßten Sicherungsvorkehren nicht wegen eines allgemeinen gefährlichen Fehlver- haltens als nötig erachtet wurden, sondern hauptsächlich zum Schutze der Angehörigen angeordnet worden sind. Soweit es in der Schweiz überprüft werden kann, erscheint die von der Rechtsprechung geforderte Schwere der Psychopathie im vorliegenden Fall noch nicht erreicht zu sein. Für die Zeit, da der Berufungsbeklagte von der Familie örtlich getrennt lebte und deshalb vermutlich nicht mehr unter den durch den Familienkonflikt bewirkten psy- chopathischen Erscheinungen litt, fehlt es in dieser Beziehung an hinreichend ausgewiesenen Gründen. Der kurze ärztliche Bericht vom 7. Juli 1961 vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, drückt er doch lediglich den medizinischen Aspekt retrospektiv aus. Somit ergibt sich, daß die durch den Unfall von 1951 verursachte In- validität bei weitem nicht das in Art. 28, Abs. 1 IVG umschriebene Ausmaß — 50 Prozent bzw., bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte, 40 Prozent — erreicht, während die Psychopathie zur Zeit nicht als Krankheit im Sinne des Art. 4 IVG zu bewerten ist und deshalb IV-rechtlich nicht ins Gewicht fällt.

Familienzulagen Urteil des EVG vorn 27. Februar 1964 i. Sa. P. V. Art. 3, Abs. 2, FLG. Ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, der wegen einer 57prozentigen Invalidität eine halbe Invalidenrente be- zieht, mit seiner Ehefrau im Landwirtschaftsbetrieb seines Bruders arbeitet und mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, hat mindestens solange Anspruch auf ungekürzte Familienzulagen, als beide Ehe- gatten die Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung erfüllen.

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Der 1929 geborene P. V. arbeitet als Landwirt in unselbständiger Stellung auf dem von seinem älteren Bruder gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb. P. V. hat am 12. Mai 1962 geheiratet, lebt mit dem Bruder in Hausgemein- schaft und bezieht von diesem monatlich einen Barlohn von 500 Franken, wo- von die Hälfte der Ehefrau für ihre Arbeit zuzurechnen ist. Im Alter von 12 Jahren geriet P. V. mit der rechten Hand in eine land- wirtschaftliche Maschine. In der Folge konnte er den rechten Arm praktisch nicht mehr gebrauchen. Seit dem 1. Januar 1960 erhält er eine halbe Invaliden- rente. Anfangs Januar 1963 hat P. V. ein Gesuch um Ausrichtung von Familien- zulagen gestellt. In der Verfügung vom 4. Februar 1963 wurde ihm eröffnet, er habe ab 1. Mai 1962 Anspruch auf eine halbe Haushaltungszulage. Nach der neuesten Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommission sei nur dann eine ganze Zulage zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dauernd und unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft in der Landwirtschaft tätig sei. Sein Inva- liditätsgrad betrage nach Schätzung der kantonalen Invalidenversicherungs- kommission 57 Prozent, weshalb er nur eine halbe Zulage beanspruchen könne. In der dagegen eingereichten Beschwerde beantragte P. V. die Ausrich- tung einer ganzen Zulage mit der Bemerkung, die verfügte Beschränkung erscheine ihm nicht als gerechtfertigt, zumal seine Ehefrau nach seiner An- sicht ebenfalls Anrecht auf eine ganze Zulage habe. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Sie habe bereits früher entschieden, daß die Gewährung einer halben Invalidenrente die Kürzung der Familienzulagen um 50 Prozent nach sich ziehe. Die Kumulation derartiger Leistungen sei zwar gesetzlich nicht geregelt; daraus dürfe jedoch nicht geschlossen werden, daß sie ohne Einschränkung zulässig sei. Wer eine Invalidenrente erhalte, erziele bloß ein beschränktes Erwerbseinkommen. Gemäß Art. 4 FLG setze aber die Gewährung von Familienzulagen voraus, daß der Arbeitnehmer zu- mindest den ortsüblichen Lohn beziehe. Wenn der Lohn dieses Maß beachtlich unterschreite, sei die Zulage entsprechend zu kürzen. Demzufolge müsse die angefochtene Verfügung geschützt werden. Doch wäre es zu begrüßen, wenn das EVG zu dieser Praxis Stellung nehmen könnte. P. V. hat den kantonalen Entscheid an das EVG weitergezogen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Haushaltungszulage nebst einer Zu- lage für sein am 10. April 1963 geborenes Kind. Während die Ausgleichskasse keinen Antrag stellte, beantragte das BSV Abweisung der Berufung. P. V. hat erstmals in der Berufung beantragt, es sei ihm eine Kinder- zulage auszurichten. Auf dieses Begehren kann indessen nicht eingetreten werden, weil die Ausgleichskasse dazu noch nicht Stellung nehmen konnte. Streitig ist somit bloß die Frage, ob der Berufungskläger Anspruch auf eine ungekürzte Haushaltungszulage habe. Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben gemäß Art. 1, Abs. 1, Art. 3 sowie Art. 4, Abs. 1, FLG grundsätzlich alle Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb in unselbständiger Stellung tätig sind und dafür einen Lohn beziehen, der mindestens den orts- üblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht, sofern überdies die in Art. 3 FLG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Die Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf solche Zulagen; ausgenommen sind jedoch die Bluts- verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehefrauen; ferner die Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die den Betrieb voraussichtlich übernehmen und selber bewirtschaften werden (Art. 1, Abs. 2, FLG). Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutznießer eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 8 FLV). Es ist unbestritten, daß der Berufungskläger, der im Betriebe, den sein Bruder gepachtet hat, in unselbständiger Stellung mitarbeitet, im Sinne des Art. 1 FLG bezugsberechtigt ist und zudem auch die in Art. 3, Abs. 1, Buchst. c, erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Streitig ist hingegen, ob er einen ortsüblichen Lohn gemäß Art. 4, Abs. 1, FLG beziehe. Nach der Rechtsprechung ist der Lohn des in einem landwirtschaftlichen Betriebe mitarbeitenden Familiengliedes dann ortsüblich, wenn er dem Wert und der Art nach dem Entgelt entspricht, das einem familienfremden Arbeit- nehmer annähernd gleicher Leistungsfähigkeit in einem ähn- lichen und in derselben Gegend liegenden Betriebe üblicherweise gewährt wird (EVGE 1961, S. 97, Ziff. 1, Buchst. b). Diese Umschreibung steht mit den Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 4 FLG im Einklang, wonach der ortsübliche Lohn sich «nach der Leistungsfähigkeit der landwirt- schaftlichen Arbeitnehmer» richtet, «weshalb nicht schlechthin auf die An- sätze für voll arbeitsfähige Arbeitskräfte abgestellt werden kann». Nach den Angaben des BSV sind im Kanton Freiburg für voll leistungs- fähige und verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer monatliche Bar- löhne zwischen 287 und 402 Franken üblich. Der zu 57 Prozent invalide P. V. bezieht einen Barlohn von 250 Franken im Monat. Es ist nicht anzunehmen, daß einem familienfremden Arbeitnehmer annähernd gleicher Leistungsfähig- keit unter entsprechenden betrieblichen und regionalen Verhältnissen ein we- sentlich höherer Barlohn gewährt würde. Daraus folgt, daß der Berufungs- kläger grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen hat. Die Vorinstanz bestreitet die Anspruchsberechtigung nicht, ist aber der Auffassung, die Zulage sei entsprechend der Invalidität zu kürzen. Der Bezug einer ganzen Familienzulage u n d einer Invalidenrente sei unzulässig. Bei der Prüfung der Frage, ob eine derartige Kürzung, die in keiner gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist, rechtlich angängig sei, ist vorab festzustellen, daß dies jedenfalls nicht aus Art. 43 oder Art. 45 IVG abgeleitet werden könnte, in der Meinung, diese Bestimmungen enthielten bezüglich der Familienzulagen eine Lücke. Daß eine solche Lücke bestehe, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil Wesen und Zweck der Familien- zulagen sich vom Wesen und Zweck der in Art. 43 und 45 IVG genannten Leistungen grundlegend unterscheiden. Eine Kürzung könnte somit nur durch Interpretation einer Bestim- mung des FLG begründet werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz eine derartige Auslegung zuläßt (vgl. dazu Art. 4, 10 und 11, Abs. 1, FLG sowie Art. 2 FLV). Auf keinen Fall kann die Zulage eines an- spruchsberechtigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmers gekürzt werden,

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dessen Ehefrau ebenfalls anspruchsberechtigt ist; denn aus Art. 3, Abs. 2, FLG, der anordnet, daß dann, wenn beide (in Hausgemeinschaft lebenden) Ehegatten bezugsberechtigt sind, nur eine Haushaltungszulage ausgerich- tet werden darf, ist zu schließen, daß diese Zulage, die in solchen Fällen nur eine ungekürzte sein kann, mindestens solange gewährt werden muß, als die Voraussetzungen für die doppelte Bezugsberechtigung gegeben sind. Noch deutlicher als aus dem deutschen Wortlaut ergibt sich dieser Schluß aus dem französischen Text, der lautet: «Si les deux conjoints ont la qualitä de travailleurs agricoles, il n'est accordä qu'une seule allocation de mänage.» Daß nach dieser Ordnung in einem solchen Fall auch die Kinderzulagen nicht gekürzt werden dürfen, liegt auf der Hand. — Die Ehefrau des P. V. arbeitet nun aber im Betriebe ihres Schwagers ebenfalls in unselbständiger Stellung mit und bezieht dafür einen ortsüblichen Lohn, wie der an die Vorinstanz gerichteten Vernehmlassung der Ausgleichskasse entnommen werden kann. Demgemäß ist auch die Ehefrau des Berufungsklägers bezugsberechtigt, wes- halb diesem als dem Vertreter der ehelichen Gemeinschaft vom 1. Mai 1962 an (Art. 3, Abs.4, FLG) eine ungekürzte Haushaltungszulage auszurichten ist.

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V0N Die «Federation internationale des muti16s et invalides du travail et des invalides civils (FIMITIC)» hielt vom 27. MONAT bis 30. Mai in Lausanne ihren fünften Rehabilitations- ZU kongreß ab. Sie befaßte sich mit dem Stand der Einglie- MONAT derungsmaßnahmen in der Sozialgesetzgebung der ver- schiedenen Länder. Von schweizerischer Seite äußerten sich zur medizi- nischen Rehabilitation Dr. Kuratle, Sektionschef im Bundesamt für So- zialversicherung, und zur beruflichen Eingliederung Dr. Stalder, Vor- steher der IV-Regionalstelle Lausanne. Am 31. Mai schloß sich dem Kongreß ein stark besuchter schweizerischer Tag der Invaliden an. Beide Veranstaltungen fanden im Rahmen der EXPO und unter dem Patronat des schweizerischen Bundesrates und der Landesausstellung statt. Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialver- sicherung, hieß am 27. Mai den Kongreß und am 31. Mai die rund 3 000 Invaliden im Namen des Bundesrates willkommen und umriß den Stand und die Ziele der eidgenössischen Invalidenversicherung.

Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO im Jahre 1963 Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hat die Rechnung für das Jahr 1963 am 5. Mai 1964 verabschiedet. Sie wurde vom Bundesrat am 12. Juni 1964 genehmigt. Im Hinblick auf die inzwischen abge- schlossene sechste AHV-Revision, auf deren Auswirkungen auf die IV und auf die gleichzeitige Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen mag es von Interesse sein, die Vorjahresergebnisse bzw. die Ausgangsposition für die nam- haften Leistungsverbesserungen kurz zu untersuchen. Das Resultat ist — dies sei vorweggenommen — wiederum erfreulich.

Alters- und Hinterlassenenversicherung In der Betriebsrechnung der AHV sind sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben erneut angestiegen. Mit nahezu 1,5 Milliarden beziehungs- weise etwas über 1,0 Milliarden Franken weisen sie einen nie erreichten Höchststand auf.

JUNI 1964

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Betriebsrechnung der AHV Beträge in Millionen Franken Tabelle 1

Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten 1962 1963 1962 1963

1. Beiträge der Versicherten und der

Arbeitgeber 1 004,8 1 120,6

2. Leistungen

Ordentliche Renten 805,9 866,4 Außerordentliche Renten 181,6 164,9

3. Beiträge der öffentlichen Hand 160,0 160,0

4. Ertrag der Anlagen und Wert-

berichtigungen 187,9 208,5

5. Verwaltungskosten 10,8 12,1

6. Saldo der Betriebsrechnung 3544 445,7

Total 1 352,7 1 489,1 1 352,7 1 489,1

Von den gegenüber dem Jahre 1962 um 136,4 Millionen Franken höheren Einnahmen entfallen 115,8 Millionen Franken auf die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, die um 11,5 Prozent zugenom- men haben. Die übrigen 20,6 Millionen Franken sind auf den vermehrten Ertrag der Anlagen zurückzuführen. Die Zunahme der ordentlichen Renten gegenüber dem Jahre 1962 be- läuft sich auf 60,5 Millionen Franken oder 7,5 Prozent. Anderseits wur- den für 16,7 Millionen Franken weniger außerordentliche Renten aus- gerichtet. Somit beträgt der Leistungszuwachs insgesamt 43,8 Millionen. Die Rentenauszahlungen haben die Milliardengrenze überschritten. Anders gesagt entfielen auf jeden Werktag rund 3,3 Millionen Fran- ken AHV-Renten. Das Verhältnis der Renten zu den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber ist von 98,3 Prozent im Jahre 1962 auf 92,0 Prozent zurückgegangen, da die vereinnahmten Beiträge in größerem Ausmaß zugenommen haben als die erbrachten Renten. Aus dem gleichen Grunde ist auch der Saldo der Betriebsrechnung gegenüber dem Vorjahr ange- stiegen. Die Zunahme beträgt — in Berücksichtigung der um 1,3 Mil- lionen Franken höheren Verwaltungskosten — 91,3 Millionen Franken oder ein Viertel. Die AHV ist also — die Mehrbelastung der öffentlichen Hand selbst- verständlich mit einbezogen — im Hinblick auf die sechste AHV- Revision finanziell gut gerüstet.

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Invalidenversicherung Im gleichen Verhältnis wie die AHV-Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber haben sich auch die Einnahmen aus dem IV-Zuschlag gegen- über dem Jahre 1962 erhöht. Da die Ausgaben der IV, die zur Hälfte durch die öffentliche Hand gedeckt werden, ebenfalls angestiegen sind, nahm auf der Einnahmenseite auch dieser Anteil entsprechend zu.

Betriebsrechnung der IV Beträge in Millionen Franken Tabelle 2

Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten 1962 1963 1962 1963

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 100,5 112,1 Geldleistungen 122,2 123,9 Kosten für individuelle Maßnahmen 34,6 43,2 Beiträge an Institutionen und Organisationen 5,0 12,3 Durchführungskosten 5,6 7,3 Beiträge der öffentlichen Hand 84,2 93,9 Zinsen 0,9 0,8 Verwaltungskosten 0,9 1,2 17,3 18,9 Saldo der Betriebsrechnung

Total 185,6 206,8 185,6 206,8

Die Ausgaben sind von 168,3 Millionen Franken im Jahre 1962 um 19,6 Millionen Franken oder um 11,6 Prozent auf 187,9 Millionen Fran- ken angestiegen. Von diesem Betrag betreffen 65,9 Prozent Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädi- gungen und Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland) ; 23,0 Prozent Kosten für individuelle Maßnahmen (medizinische Maß- nahmen, Maßnahmen beruflicher Art, Beiträge für Sonderschulung und Hilfsmittel) ; 6,6 Prozent Beiträge an Institutionen und Organisationen (Baubei- träge, Betriebsbeiträge, Beiträge an Dachorganisationen und Ausbil- dungsstätten für Fachpersonal sowie an Berufsberatungs- und Spezialstellen) ; 4,5 Prozent Durchführungs- und Verwaltungskosten (IV-Kommis- sionen und ihre Sekretariate, IV-Regionalstellen, Spezialstellen, Reise- kosten usw.).

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Während die Ausgaben für die Geldleistung en nahezu unverändert geblieben sind, haben die Kosten für individuelle Maßnahmen gegenüber dem Vorjahr um einen Drittel zugenommen. Die Beiträge an Institu- tionen und Organisationen sind auf das Zweieinhalbfache gestiegen. An der Zunahme sind vor allem die medizinischen Maßnahmen mit 5,9 Millionen Franken, die Baubeiträge mit 4,4 Millionen Franken und die Betriebsbeiträge mit 2,7 Millionen Franken beteiligt. Um je 0,8 bis 1,0 Millionen Franken sind ferner die Kosten für Maßnahmen beruflicher Art sowie die Beiträge für Sonderschulung und Hilfsmittel höher aus- gefallen. Die Zunahme der «medizinischen Ausgaben» dürften zum Teil auf vermehrte Leistungen zur Behebung von Geburtsgebrechen zurückzu- führen sein. Genauere Auskunft wird zu gegebener Zeit die statistische Auswertung vermitteln.

Die Baubeiträge erscheinen 1963 erstmals in ihrer vollen Bedeutung, haben sie sieh doch gegenüber 1962 vervierfacht.

Die IV erlaubt es, bisherige Heime und Anstalten, die mangels eige- ner Mittel baulich und betrieblich nicht mehr ganz auf der Höhe sind, zu modernisieren und neue Institutionen für die dringend nötigen zu- sätzlichen Plätze zu schaffen. In der ZAK wurde schon wiederholt dar- auf hingewiesen, daß sich solche Bauvorhaben—von der Planung bis zur Bauabrechnung— oft überJahre hinziehen können. Seit Inkrafttreten der IV sind 156 Beitragsgesuche eingegangen, davon allein im Jahre 1963 deren 68. Die Bausumme aller Projekte beträgt 151 Millionen Franken; davon entfallen auf das Jahr 1963 allein 46 Millionen Franken. Die IV deckt naturgemäß nur die für die Durchführung von Eingliederungs- maßnahmen der IV notwendigen Baukosten. Dennoch haben die Bei- tragszusicherungen seit 1960 einen Betrag von 27,1 Millionen Franken erreicht, wovon auf 1963 allein 20 Millionen Franken entfallen. Die höchste bisher verfügte und schon ausbezahlte Subvention — hier mußte erstmals der Gesamtbundesrat entscheiden — betrug 1,19 Millionen Franken. Das größte Bauvorhaben, an dem die IV «beteiligt» ist, be- läuft sich auf 24 Millionen Franken. Schon aus diesen wenigen Angaben ergibt sich, in welchem Maße die IV Einrichtungen die Rehabilitation körperlich und geistig Behinderter fördern. Die Entwicklung setzt sich im laufenden Jahre fort. Der Bundes- beschluß über die Bekämpfung der Teuerung auf dem Gebiete der Bau- wirtschaft wird ihr allerdings gewisse Grenzen setzen: Obwohl die Bau-

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ten für die Invalidenhilfe nicht der Bewilligungspflicht unterstehen, wird dem Beschluß — soweit es die Sache zuläßt — doch Rechnung zu tragen sein. Die Durchführungskosten sind einmal durch die Teuerung, dann aber auch deshalb angestiegen, weil sich die IV weiterhin als sehr arbeits- intensiv erweist und mehr Personal benötigt. Der Saldo der Betriebsrechnung ist mit 1,6 Millionen Franken um 9,2 Prozent höher als im Vorjahr. Die Zunahme hat sich — verglichen mit jener im Jahre 1962 gegenüber dem Jahre 1961 — verlangsamt. Auch hier werden sich die Revision des AHV-Gesetzes und jene des E0- Gesetzes künftig auswirken, weshalb mit Einnahmenüberschüssen im bisherigen Ausmaß kaum gerechnet werden darf. Grund zu Pessimismus besteht aber nicht. Die IV hat sich im vierten Jahre ihres Bestehens erneut als einer der differenziertesten, aber auch schönsten Zweige der Sozialen Sicherheit erwiesen.

Erwerbsersatzordnung Die als EO-Zuschlag zum AHV-Beitrag erhobenen Beiträge sind natur- gemäß ebenfalls höher als 1962. Auch die Zinsen sind angestiegen. Die öffentliche Hand leistet keine Zuschüsse. Die Betriebsrechnung weist daher Mehreinnahmen von insgesamt 12,5 Millionen Franken aus. Die Zu- nahme der Gesamtausgaben beläuft sich dagegen auf nur 3,5 Millionen Franken.

Betriebsrechnung der BO Beträge in Millionen Franken Tabelle 3

Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten 1963 1962 1963 1962

Beiträge der erfaßten Personen und der Arbeitgeber 99,9 111,5 84,9 88,3 Leistungen Zinsen 3,9 4,8 0,1 0,2 Verwaltungskosten 18,8 27,8 Saldo der Betriebsrechnung

Total 103,8 116,3 103,8 116,3

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An eigentlichen Entschädigungen wurden im Vergleich zum Jahre

1962 rund 3,4 Millionen Franken mehr ausgerichtet. Im Berichtsjahr

wurden 11,42 Millionen Soldtage geleistet, im Tagesdurchschnitt also deren 31 290. Der Saldo der Betriebsrechnung ist um 9,0 Millionen Fran- ken oder fast um die Hälfte gestiegen. Mit einem knappen Drittel der Ausgaben übertrifft er die Ergebnisse der Jahre 1960 bis 1962, in denen Rechnungsüberschüsse zwischen 21,7 und 28,1 Prozent erzielt wurden. Die auf den 1. Januar 1964 in Kraft getretene Revision des EO-Gesetzes, durch welche die Leistungen erheblich erhöht worden sind, wird sich zwangsläufig auch auf die Betriebsrechnung auswirken. Das Vermögen der EO betrug Ende des Rechnungsjahres 168,9 Mil- lionen Franken. So sind auch hier die Voraussetzungen für eine ge- deihliche Entwicklung erfüllt.

Ursprung und Tätigkeit der Kommission für Altersfragen

I. Parlamentarisches Vorspiel

1. Es begann mit einem Fehlstart...

Am 23. März 1950 reichte der damalige Nationalrat Dr. med. Rudolf Bu,cher, Zürich, ein Postulat ein. Darin wird der Bundesrat eingeladen, eine Studienkommission einzusetzen, welche die Berufs- und Erwerbs- möglichkeiten der über 65jährigen Bürger und Bürgerinnen zu unter- suchen hätte. Nicht von ungefähr war es ein Arzt, der zuerst in unserm Parlament auf das Altersproblem im weitern Sinne aufmerksam machte. Die medi- zinische Wissenschaft hat sich am frühesten mit dem Problem des Alters auseinandergesetzt und dessen soziale Bedeutung erkannt. Vorher lag das öffentliche Interesse auf Bundesebene bei der Altersversicherung und der unentgeltlichen Altersfürsorge; d. h. die Heilung der wirtschaft- lichen Schäden stand im Vordergrund, nicht die Bekämpfung der Ur- sache. Dr. Bucher trat aber schon im Herbst 1950, bevor sein Vorstoß im Rate zur Behandlung kam, aus dem Nationalrat aus. Das Postulat wurde abgeschrieben. Ganz ohne Erfolg blieb dieser Vorstoß indessen nicht. Noch im Sommer 1950 hatte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

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im Auftrage des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft angefragt, ob sie sich mit der im Nationalrat aufgeworfenen Frage der Erwerbstätigkeit der alten Leute befassen wolle. Die Gesellschaft sagte zu und arbeitete einen Bericht «Beschäftigung im Alter» mit Anregungen aus, der anfangs

1953 in der Zeitschrift für Gemeinnützigkeit publiziert worden ist.

Als wesentliche konkrete Unterlage diente dem Bericht eine Umfrage unter alten Leuten in der Stadt Zürich und in einer Landgemeinde dieses Kantons. Das Ergebnis zeigte, da nur wenige der Befragten den Wunsch nach einer organisierten Beschäftigung äußerten.

2. Zwei Jahre nach diesem gescheiterten Vorstoß forderte Nationalrat

Dr. Jaeckle in einem Postulat die Schaffung einer Fachkommission, «die als Zentralstelle für alle die Betreuung der alternden und alten Men- schen betreffenden Fragen die Arbeitsgebiete begrenzt und eine Sami•n- lung der Unterlagen durchführt, die ferner für die Ausbildung von Spezialärzten und besonders geschultem Pflegepersonal Vorschläge aus- arbeitet, die Fragen der Altersberufe klärt und die populär-wissenschaft- liche Aufklärung übernimmt». Am 8. Dezember 1953 wurde das Postulat begründet, vom Bundesrat entgegengenommen und vom Rate überwiesen. In seiner Antwort wies der bundesrätliche Sprecher darauf hin, er sei der Ansicht, die im Ent- stehen begriffene ärztliche Arbeitsgemeinschaft zur Erforschung der Altersphysiologie, die spätere Schweizerische Gesellschaft für Geron- tologie, solle sich der medizinischen Fragen, die Stiftung «Für das Alter» der sozialen und wirtschaftlichen Fragen annehmen. Das Direktions- komitee der Stiftung hatte sich schon, bevor das Postulat im Rat beant- wortet wurde, grundsätzlich zur Übernahme der ihr zugedachten Auf- gabe bereit erklärt. Mit dieser Delegation betrachtete die Bundesverwaltung das Geschäft für sie zunächst als erledigt. Nicht so der Nationalrat. Er wollte das Postulat nicht abschreiben, auch nicht im Sommer 1958, als es schon mehr als vier Jahre hängig war. Die Stiftung «Für das Alter» hatte bis dahin noch keine Kommission geschaffen. Wartete sie etwa auf eine erneute Initialzündung von Seiten des Bundes? Der Hauptgrund der Ver- zögerung lag wohl darin, daß die Zeit für eine energische Förderung der Sache Anfang und Mitte der Fünfzigerjahre noch nicht reif war. Inzwischen war aber im Ausland, vor allem in Großbritannien und Skandinavien, das Studium der Altersfragen wirksam vorgetrieben wor- den. Der Staat nahm sich in diesen Ländern sehr aktiv dieses Problems

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an. In unserm Lande wies vor allem Dr. A. L. Vischer in Basel in unent- wegter publizistischer Tätigkeit auf dessen Dringlichkeit hin. So wurde im Sommer 1959 die Stiftung «Für das Alter» erneut vom Bundesamt für Sozialversicherung angefragt, ob sie bereit wäre, das im Postulat aufgeworfene Thema zu studieren. Die Stiftung sagte nach ver- schiedenen Besprechungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung zu, und im Sommer 1961 nahm die neubestellte Kommission für Alters- fragen ihre Tätigkeit auf. Nachdem Mitte 1962 die ersten konkreten Resultate vorlagen, konnte das Postulat Jaeckle im Sommer 1963 abgeschrieben werden. Sein Zweck war erfüllt.

II. Der Ausgangspunkt

1. Was war der Ausgangspunkt der parlamentarischen Vorstöße und

der in- und ausländischen Bestrebungen zur Untersuchung der Lage der alten Leute? Der Hauptgrund war — und ist es heute mehr denn je — die Altersumschichtung der Bevölkerung der hochentwickelten Industrie- staaten im 19. und vor allem im 20. Jahrhundertl. Hat die schweizerische Wohnbevölkerung im Intervall von 1900 bis 1960 von 3,3 auf 5,4 Mil- lionen also knapp 2/3 zugenommen, so ist die Zahl der 65 und mehr Jahre alten Einwohner von 193 000 auf 564 000 also beinahe um das Dreifache angewachsen. Der Altersquotient, d. h. das Verhältnis der 65 und mehr Jahre alten Personen zu den 20-64jährigen ist in der gleichen Zeit von

109 auf 178 Promille gestiegen. Berücksichtigt man nur die Schweizer-

bürger, so entfallen 1960 auf 1 000 schweizerische Einwohner von 20-64 Jahren gar 195 im Alter von 65 und mehr Jahren. Das Verhältnis beträgt beinahe 1 : 5. Bildlich gesprochen hat sich die Bevölkerungspyramide der Jahr- hundertwende in einen stumpfen Kegel mit einer recht beachtlichen Kappe von 65 und mehr Jahre alten Leuten umgewandelt.

In Frankreich setzte die Umschichtung schon viel früher ein als in den übrigen europäischen Staaten.

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Nun darf man sich nicht mit der Feststellung der bisherigen Entwick- lung begnügen, sondern muß den Blick in die Zukunft werfen. So ist damit zu rechnen, daß die Zahl der 65 und mehrjährigen Einwohner schon bis zum Jahre 1975 auf 814 000 ansteigt — also auf mehr als das Vierfache des Standes von 1900 — und um das Jahr 2000 die Millionen- grenze erreicht. Demgegenüber darf allerdings auch mit einer sehr star- ken Zunahme der im Erwerbsalter Stehenden in den nächsten Jahr- zehnten gerechnet werden. Besser als alle Worte vermag die folgende graphische Gegenüberstellung das Wachstum der 65 und mehr Jahre alten Personen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung die rasante Ent- wicklung darzustellen.

Altersstruktur der Wohnbevölkerung in der Schweiz

Männer 1900 Frauen Alters- Männer 1960 Frauen klassen

meh 8° C plus 75 — 79 70 — 74 65 — 69 60 — 64 55 — 59 50 — 54 45 — 49 40 — 44 35 — 39 30 — 34 25 — 29 20 — 24 15 — 19 10 — 14 5—9 0 — '4

Haben sich die beiden Indexkurven in den zwei ersten Dezennien unseres Jahrhunderts noch gedeckt, so fächern sie seit 1920 immer stärker aus- einander. Diese Entwicklung mahnt allein schon vom bevölkerungspolitischen Standpunkt zum Aufsehen. Sie ist bedingt, einereits durch die Verlän- gerung der mittleren Lebensdauer, aber mehr noch durch die Abnahme und Stagnation der Geburten im Verhältnis zur Bevölkerung. Die jähr- liche Zahl der Geburten ist von knapp 30 Promille um die Jahrhundert-

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Indexmäßige Entwicklung der schweizerischen Wohnbevölkerung von 1900 bis 1973 (ab 1960 Schätzung)

Index Index .i..egenae I 1 400 _ 400 . Personen im Alter von /

65 und mehr Jahren /

— Gesamte Wohnbevölkerung i / -Jahr 1900 = Index 100 / / / / 300 / 300 I

200 200

„7"7 „...,,,......... _

........---.'.".................--

100

0 I 0 1900 1910 1920 1930 1941 1950 1960 1973

wende im Ersten Weltkrieg auf weniger als 20 Promille nach dieser Zeit gefallen und seither ziemlich stabil geblieben. Die Wanderungsbewegung wirkt sich hauptsächlich in einer Verstärkung der im Erwerbsleben ste- henden Altersklassen aus. Der Anteil der Alten wäre sonst noch größer.

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2. Das Problem gewinnt aber noch stark an Bedeutung durch Änderun-

gen auf wirtschaftlichem und soziologischem Gebiet. Im Landwirtschafts- betrieb, im kleinen und mittleren Gewerbebetrieb und in Familienbetrie- ben der Heimarbeit fanden die alten Familienglieder eine fast natürliche Einordnung. Sie konnten eine ihren Fähigkeiten und Erfahrungen an- gemessene Arbeit übernehmen. Vor der industriellen Revolution gab es daher kein Altersproblem im heutigen Sinne. Die im Verhältnis zur Ge- samtbevölkerung eher schwach vertretenen alten Leute konnten in den Großfamilien erhalten werden. Sie hatten ihr Auskommen und ihre ge- sellschaftlichen Funktionen. Im 19. und 20. Jahrhundert hat sich das in den alten Industrieländern grundlegend geändert. Halten wir uns noch- mals vor Augen, daß die Wohnbevölkerung in der Schweiz seit dem Jahre 1900 von 3,3 auf 5,4 Millionen zugenommen hat, die Zahl der Selb- ständigerwerbenden aber von 425 000 auf 360 000 zurückgegangen ist. Hingegen hat sich die Zahl der Haushaltungen mehr als verdoppelt, sie ist von 729 000 auf 1,6 Millionen gestiegen, die durchschnittliche Zahl der Bewohner pro Haushaltung infolgedessen von 4,5 auf 3,4 gesunken. Diese Zahlen deuten an, was bekannt ist, aber nicht gerne zur Kenntnis genommen werden will. Trotz glänzender Wirtschaftslage kann nur noch ein kleiner Teil der alten Bevölkerung mit den Jungen sinnvoll zusammenleben und dort ihren natürlichen Lebensraum finden. Die Großfamilien boten den Betagten: Existenzgrundlage Unterkunft sinnvolle Beschäftigung Kontakt mit der Umwelt und nötigenfalls Betreuung. Heute und erst recht in Zukunft sind in sehr vielen Fällen weder die Betagten selbst, noch ihre Familien in der Lage, aus eigenen Kräften für diese grundlegenden Erfordernisse einer menschenwürdigen Existenz zu sorgen. Was früher Ausnahme war, wird heute immer mehr zur Regel. Wer soll und kann in diesen Fällen eingreifen? In steigendem Maße müssen sich Gemeinden, Kanton und Bund mit dieser Aufgabe befassen, soweit nicht gemeinnützige Institutionen sie übernehmen können. Damit ist aber auch die Aufgabe einer Kommission für Altersfragen umschrieben. Sie hat die künftige Entwicklung abzuschätzen, die gegenwärtige Lage der alten Leute genau abzuklären,

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— Maßnahmen zu prüfen und vorzuschlagen, um soziale Schäden der aufgezeigten Entwicklung möglichst zu verhindern oder zu mildern.

III. Die bisherige Tätigkeit der Kommission für Altersfragen

1. Wie schon erwähnt, trat die Kommission für Altersfragen Ende Juni

1961 zu ihrer konstituierenden Sitzung unter dem Präsidium von Dr.

Saxer, damals Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, zu- sammen. Ihren Kern bilden Mitglieder des Arbeitsausschusses für Alters- probleme der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik. In diesem sind Gerontologen und leitende Personen der Sozialversicherung und Sozialfürsorge vertreten. Der Ausschuß für Altersfürsorge der Schwei- zerischen Vereinigung für Sozialpolitik, dem Dr. M. Greiner, Zürich, vor- steht, wurde im Jahre 1959 zum Studium der Altersfragen gegründet. Er arbeitete bis zum Herbst 1961 Empfehlungen zur Frage der Pensio- nierung aus. Die meisten seiner Mitglieder erklärten sich bei der Gründung der Kommission für Altersfragen bereit, auch in ihr aktiv mitzuarbeiten. Dieses Gremium ist durch Vertreter der Dachverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ergänzt worden. Im übrigen ist die Kommission kein so geschlossenes und starres Gebilde, daß sie nicht den Bedürfnissen ent- sprechend zusätzliche Kräfte beiziehen kann. Sie hat von dieser Mög- lichkeit mehrmals Gebrauch gemacht.

2. Es zeigte sich schon zu Beginn, daß das Arbeitsgebiet, das der Kom-

mission oblag, außerordentlich umfangreich und vielfältig war. Die Arbeit würde nur bewältigt werden können, wenn das Studium der gegenwärtigen und künftigen Lage der alten Leute und der zu prüfen- den Maßnahmen auf verschiedene Arbeitsgruppen verteilt würde. So sind nicht weniger als zehn Gruppen gebildet worden.

Fünf davon befassen sich mit folgenden Gebieten: Bevölkerungsstatistische Grundlagen Biologische und medizinische Fragen Wohnprobleme Beschäftigung (nicht auf Erwerb gerichtet) und Betreuung alter Leute.

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Weitere fünf Arbeitsgruppen untersuchen die wirtschaftliche Lage und Sicherung der Betagten, nämlich der Unselbständigerwerbenden der Selbständigerwerbenden der Landwirtschaft der Selbständigerwerbenden des Gewerbes der Selbständigerwerbenden der freien Berufe der Nichterwerbstätigen.

Die Untersuchungsergebnisse sollten, so ist es vorgesehen, im Sinne des Postulates Jaeckle in einem Gesamtbericht niedergelegt werden, der Behörden und Verbänden zur Stellungnahme zu unterbreiten wäre.

Die Abklärungen erfordern die Sammlung weitläufiger statistischer Unterlagen und die Durchführung gründlicher Erhebungen. Dazu wäre die Stiftung «Für das Alter» weder personell noch organisatorisch und finanziell in der Lage gewesen. Das Departement des Innern hat daher im Dezember 1961 das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt, die Arbeiten, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung des Po- stulates Jaeckle ergeben und die daraus erwachsenden Kosten zu über- nehmen. Es sollte die Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit der Stiftung «Für das Alter» durchführen. Gleichzeitig wurde das Eidg. Statistische Amt ermächtigt, allfällig notwendig werdende statistische Spezialerhe- bungen durchzuführen.

Jetzt war der Weg frei. Die damalige Sektion Mathematik und Sta- tistik des Bundesamtes für Sozialversicherung erstellte eine umfassende Tabellensammlung mit statistischen Angaben über «Alter und Bevölke- rung», «Alter», «Erwerb», «Alter und Sozialversicherung». Diese An- gaben bilden zusammen mit den zum Teil noch ausstehenden Ergebnissen der Volkszählung 1960 das Fundament der weitern Untersuchungen und Prognosen. Auch heute beschränkt sich die Unterabteilung Mathematik und Statistik nicht nur auf die Bearbeitung des bevölkerungsstatisti- schen Teiles des Berichtes. Sie besorgt auch die statistisch-technische Durchführung und Beratung von Spezialerhebungen einzelner Arbeits- gruppen und ist um die korrekte Darstellung der gewonnenen Ergebnisse bemüht.

Die Unterabteilung AHVIIVIEO übernahm die Leitung der Arbeits- gruppe zur Untersuchung der wirtschaftlichen Lage und Sicherung der Unselbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen. Die Alterspro- bleme der Unselbständigerwerbenden sind besonders bedeutsam, nicht

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nur weil es sich um die zahlenmäßig größte Erwerbsgruppe handelt, die immer mehr überhandnimmt; für diese Gruppe gestaltet sich der Rück- tritt aus dem Erwerbsleben besonders akut. Die Ärzte weisen immer wieder auf die möglichen psychologischen Wirkungen des Rücktritts hin. Vor allem aber gilt es, die wirtschaftliche Lage der Menschen im Ruhe- stand und die Deckung des Existenzbedarfs näher zu untersuchen. Um in die Rolle der ältern Arbeitnehmer im Betrieb, die Rücktrittsprobleme und die Altersvorsorge Einsicht zu erhalten, mußte das Bundesamt für Sozialversicherung eine spezielle Untersuchung anordnen, die das In- stitut für Soziologie der Universität Bern übernahm. Auch die meisten anderen Arbeitsgruppen kommen nicht ohne Spe- zialerhebungen aus. Die Probleme der älteren Selbständigerwerbenden in der Landwirt- schaft sind durch Umfragen des Schweizerischen Bauernsekretariates und der Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern abgeklärt worden. Eine ähnliche Erhebung bei Selbständigerwerbenden des Gewerbes durch das Schweizerische Institut für Gewerbliche Wirtschaft der Hochschule St. Gallen für Wirtschaft und Sozialwissenschaft läuft gegenwärtig. Die Arbeitsgruppe zur Untersuchung der Lage und Sicherung der Angehörigen freier Berufe veranstaltete eine Umfrage bei den Be- rufsverbänden. Die Altersprobleme der Nichterwerbstätigen (Hausfrauen, Mitglieder religiöser Gemeinschaften, Privatiers, Invalide) erfordern eine Reihe von Spezialstudien. Die Abklärung des Wohnproblems setzt eine Erhebung über Alters- Pflegeheime und Alters-Siedelungen voraus. Mit den Maßnahmen gegen die Vereinsamung der Betagten (Unter- haltung und Beschäftigung) geben sich viele verschiedenartige Insti- tutionen ab. Das Ergebnis einer großangelegten Umfrage wird ge- genwärtig ausgewertet. Der Stand der Betreuung der alten Leute wird im Rahmen der Stif- tung «Für das Alter» abgeklärt. Ohne Sondererhebungen sind bis jetzt nur die Ärzte der Kommissio- nen ausgekommen. Sie haben als erste ihren Teilbericht über die Biologie des Alters, die Alterskrankheiten und die sozialmedizinischen Aspekte des Alters abgeliefert.

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Auch der bevölkerungsstatistische Teil wird voraussichtlich gestützt auf bereits vorhandene und demnächst erhältliche Untersuchungen er- stellt werden können.

Es hat sich auch hier wieder einmal gezeigt, daß eine Kommission als beratendes und beurteilendes Organ wertvolle Arbeit leistet, die eigent- liche Forschungsarbeit aber von kleinen, wenn möglich voll einsatz- fähigen Arbeitsgruppen und Einzelpersonen geleistet werden muß. So setzte das Bundesamt für Sozialversicherung eine kleine Equipe ein, die nicht nur für die Erfüllung der dem Amt übertragenen Spezialaufgaben sorgt, sondern die ganze Forschungsarbeit plant und koordiniert. Die mehr die Fürsorge betreffenden Probleme des Alters werden von einer eigens dafür angestellten Mitarbeiterin des Zentralsekretariates der Stif- tung «Für das Alter» durchgeführt.

IV. Ausblick

Die Untersuchungsergebnisse der meisten Arbeitsgruppen werden vor- aussichtlich noch in diesem Jahre fertiggestellt werden können, soweit sie nicht schon vorliegen. Sie werden allen Mitgliedern der Kommission zugestellt, die dazu schriftlich oder an den Sitzungen der Gesamtkom- mission Stellung nehmen können. Die eigentliche Koordinationsarbeit erfolgt in direkten Besprechungen zwischen den Redaktoren der Teil- berichte und der Koordinationsequipe im Bundesamt für Sozialversiche- rung. Der Redaktion des Gesamtberichtes und den Arbeiten der Nach- zügler unter den Gruppenberichten ist das kommende Jahr gewidmet.

Aus dem Pflichtenheft einer IV-Regionalstelle

Die IV-Regionalstellen haben sich mit der Berufsberatung und Arbeits- vermittlung Invalider sowie mit dem Nachweis von Ausbildungs- und Umschulungsplätzen für diese zu befassen und die Durchführung solcher Eingliederungsmaßnahmen zu überwachen. Eine derartige Aufgabe setzt ein besonderes menschliches Einfühlungsvermögen voraus. Der nach- folgende Ausschnitt aus dem Jahresbericht einer IV-Regionalstelle ist in dieser Hinsicht recht aufschlußreich:

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«Als Mitarbeiter einer IV-Regionalstelle, die ihre Arbeit ernst neh- men, kommen wir nicht darum herum, uns ständig neu darüber Rechen- schaft zu geben, welche Faktoren letztlich entscheiden über Erfolg und Mißerfolg in unserer Arbeit. Als erfolgreich kann diese Arbeit sicher nur dann gewertet werden, wenn es uns gelingt, einen möglichst großen Prozentsatz jener Invaliden zu aktivieren und im Leben einen Schritt weiterzubringen, die ohne fremde Hilfe den Weg ins Berufsleben nicht finden würden. Oft ist für den Erfolg oder Mißerfolg der Eingliede- rungsbemühungen weniger die objektiv feststellbare Invalidität ent- scheidend als vielmehr die Grundhaltung des Betroffenen zum vorlie- genden Gebrechen und seiner Lebenssituation überhaupt. So stellt sich uns die zentrale Frage, ob und wie es uns bei der Be- wältigung unserer Arbeit gelingt, allenfalls durch Einschaltung anderer Personen und Institutionen diese Grundhaltung positiv zu beeinflussen, um gebrochenen Lebensmut aufzurichten und falsche Lebenshaltung zu korrigieren. Eine wesentliche Voraussetzung ist hier sicher, daß der Berufsberater in bestem Sinne des Wortes fähig ist, als Berater am Schicksal des Ratsuchenden teilzunehmen. Darüber hinaus muß er dazu beitragen, daß der Invalide trotz der vielen Widerwärtigkeiten des Lebens wieder oder erstmals bereit wird, seinen Beitrag im Volksganzen zu leisten. Dem Berufsberater sollte es bei Berücksichtigung von We- sensart, Neigung und Eignung gelingen, für den Ratsuchenden jene optimale Berufslösung zu finden, die für ihn sinnvoll erscheint. Wir können uns nicht eindrücklich genug immer wieder sagen, daß das ins Auge gefaßte Berufsziel und die zukünftige Lebenssituation für den Be- troffenen erstrebenswert und hoffnungsvoll sein müssen, sonst laufen wir Gefahr, daß alle Bemühungen der IV nicht zum gewünschten Erfolg führen. Solange beispielsweise ein Invalider mit einer anderen Versiche- rung einen Prozeß führt, weil ihm die zugesprochene Rente resp. der angesetzte Invaliditätsgrad zu niedrig erscheint, und er somit in der tragischen Situation steht, eine möglichst ausgeprägte Invalidität nach- weisen zu müssen, sind unsere Maßnahmen meist verfrüht. Und beim Behinderten, der durch einen Unfall jäh aus dem bisherigen Berufs- und Lebensbereich herausgerissen wurde, kann die Berufsfrage selbstver- ständlich nicht gesondert von der übrigen Lebenssituation gelöst werden. Auch beim Chronischkranken, auf den nach dem Sanatoriumsaufenthalt unter Umständen finanzielle Sorgen und zerrüttete Familienverhältnisse warten, sind alle Bemühungen, die den sozialen Faktor ungenügend be- rücksichtigen, absoluter Leerlauf. Gerade hier liegt unsere besondere Aufgabe als Berufsberater für Invalide. Wir müssen immer ein Stück

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weit auch Lebensberater sein, im Gegensatz zum mehr technischen «Schadenbeamten» in anderen Versicherungszweigen. Allerdings besteht gerne die Gefahr, daß das aufgebaute Vertrauensverhältnis, welches mindestens vorübergehend unumgänglich ist, nach Erledigung in ver- sicherungstechnischer Hinsicht oft nur schwer wieder gelöst oder auf eine andere Person übertragen werden kann. Hier berühren sich Ver- sicherung und Fürsorge besonders eng. Je länger und intensiver wir uns mit Behinderten befassen, umso häufiger fallen uns Einzelschicksale auf, wo die Invalidität nicht allein durch körperliche Schäden verursacht wurde. Oft hat man den Eindruck, nach einer langen Kette von unge- lösten und unerträglich gewordenen Lebensproblemen sei die Invalidität lediglich der sozial anerkannte Schlußpunkt. Daß solchen oft während Jahren leidenden Menschen nicht allein mit wohl korrekten, aber nur beruflichen Maßnahmen auf die Dauer geholfen werden kann, liegt auf der Hand. Der Gesetzgeber hat uns mit seinem fortschrittlichen IVG die Mög- lichkeit gegeben, diese nebenberuflichen Faktoren zu sehen und zu be- rücksichtigen. Solange Eingliederung vor Rente gehen soll, können wir gar nicht anders handeln. Da nun aber die Regionalstelle keine Fürsorge betreiben darf, kommt es unseres Erachtens mehr als bisher auf die sorgfältige Koordination aller notwendigen Hilfeleistungen an. Nur so wird es gelingen, daß der Invalide mit gebrochenem Lebensmut Ver- trauen faßt und damit fähig wird, seinen persönlichen und zugleich ent- scheidensten aller Beiträge zum Gelingen der Eingliederung zu leisten.»

Ein erfreuliches Resultat

Ein Schulheim für Blinde und Sehschwache schickte dieses Jahr erst- mals einige Kandidaten in das Examen der kaufmännischen Berufs- schule. Alle Arbeiten waren in Blindenschrift übertragen worden. Drei der Prüflinge bestanden eine Vollprüfung wie alle nicht behinderten Mitbewerber, ausgenommen in der Buchhaltung. Hier wurden sie nur mündlich geprüft. Für die vierte Anwärterin ließ der Arzt nur eine Teil- prüfung zu. Die Durchschnittsnote der 672 Teilnehmer betrug 2,01. Der beste blinde Kandidat kam mit acht weiteren Bewerbern mit der Note 1,2 in den zweiten Rang. Zwei Kandidatinnen schlossen mit 34 Kandidaten mit

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der Note 1,4 im vierten bzw. mit 42 Prüflingen mit der Note 1,5 im fünften Rang ab. Die vierte Schülerin erreichte mit der Note 1,8 immer noch ein überdurchschnittliches Ergebnis. Die jungen kaufmännischen Angestellten bewiesen mit Fleiß und Ausdauer, daß Sehbehinderte durchaus mit gesunden Bewerbern Schritt zu halten vermögen. Der städtische Schuldirektor stellte über seine Rede das Wort: «Die Prüfung ist nicht das Leben, aber das Leben ist eine Prüfung». Mögen die vier glücklichen Absolventen auch hier bestehen.

Zur Verweigerung von Geldleistungen

Geht die Invalidität eines Versicherten nachgewiesenermaßen auf dessen eigenes schweres Verschulden zurück, kann diese Tatsache für ihn auch im Rahmen der Sozialversicherung nachteilige Folgen haben. So sieht Artikel 7, Absatz 1, IVG dauernde oder vorübergehende Kürzung, Ver- weigerung bzw. Entzug der Geldleistungen vor, wenn ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Über die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinsichtlich solcher Sanktionen ist schon bei anderer Gelegenheit ausführlich berich- tet worden (vgl. ZAK 1962, S. 402 und 438; 1963, S. 222 und 243). In obigem Zusammenhang verdient ein rechtskräftiger Entscheid der Rekursbehörde des Kantons Luzern für die AHV, II. Abteilung, vom 13. Januar 1964 besonderer Erwähnung. Die Beschwerdeinstanz gelangte wegen schweren Selbstverschuldens des Versicherten, der sich zugleich strafbar gemacht hatte, zur Verweigerung einer IV-Geldleistung. Zur Beurteilung stand der Fall eines 30jährigen Beschwerdeführers, der am 6. Juli 1962 in einer Wirtschaft die Wette eingegangen war, er werde mit seinem Alfa Romeo innert 90 Minuten von Malters (LU) nach Kon- stanz fahren. Schon nach kurzer Fahrt verlor er bei hoher Geschwindig- keit die Herrschaft über sein Fahrzeug und geriet ins Schleudern. Das Auto verließ die Straße, gelangte durch eine Wiese auf ein Bahntrasse und überschlug sich dort; der Beschwerdeführer mußte schwer verletzt ins Spital eingewiesen werden und war bis 30. Juni 1963 voll arbeits- unfähig. Die genannte Rekursbehörde fällte ihr Urteil im wesentlichen gestützt auf nachstehende Erwägungen: «Obwohl Art. 7 IVG eine ,Kannvorschrift' darstellt, darf nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Vorlie- gen eines schweren Verschuldens von einer Sanktion nicht Umgang ge-

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nommen werden. Ob im Einzelfall eine Verweigerung oder lediglich eine Kürzung der Versicherungsleistungen anzuordnen sei, ist weitgehend eine Ermessensfrage. Daß vorliegend Artikel 7 IVG zur Anwendung kommt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er verlangt aber, daß anstelle der totalen Ver- weigerung lediglich eine Kürzung der Geldleistungen auszusprechen sei. Das Amtsgericht von Luzern-Land kam in seinem Strafurteil vom 27. Mai 1963 zu folgenden Feststellungen: Der Sachverhalt läßt ein be- deutendes Maß an Verantwortungslosigkeit und Charakterlosigkeit er- kennen; der Beschwerdeführer war sich der großen Gefahren bewußt; er handelte leichtfertig und verantwortungslos; er war bereits neunmal wegen Verkehrsdelikten vorbestraft und zweimal war ihm schon der Führerausweis entzogen worden. Das Amtsgericht verweigerte den be- dingten Strafvollzug, indem es die Argumentation verwarf, wonach der Beschwerdeführer unter dem enthemmenden Einfluß des Alkohols und durch starkes Drängen von Drittpersonen zur Tat bewogen worden sei; letzteres traf, wie durch Zeugenbeweis erstellt, gar nicht zu, und ein enthemmender Einfluß des Alkohols konnte dem Beschwerdeführer nicht zugute gehalten werden, da er sich auch unter dem Alkoholeinfluß (höchstens 1,2 Promille) der Gefahr seiner Wettfahrt voll bewußt war. Die Rekursinstanz hat keinen Grund, in bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers eine vom Amtsgericht Luzern-Land abweichende Ansicht zu vertreten. Indem der Beschwerdeführer die sinnlose Wett- fahrt unternahm, hat er sich freiwillig in eine große Gefahr begeben. Er mußte sich der Folgen seines unvernünftigen Verhaltens bewußt sein. Wie die IV-Kommission in ihrer Vernehmlassung zutreffend fest- stellt, wäre eine sozialpolitische Milde in diesem krassen Falle fehl am Platz. Die von der Ausgleichskasse ausgesprochene Verweigerung der Geldleistungen erscheint daher gerechtfertigt.»

Mängelrügen bei der Abgabe von Hilfsmitteln

Ein invalider Versicherter meldete der IV-Kommission, daß er die im Auftrag der IV von einem Fußorthopäden gelieferten orthopädischen Maßschuhe nicht tragen könne. Für die Versicherungsorgane stellte sich damit die Frage, ob die Annahme der Schuhe verweigert oder ob eine Minderung des Preises bzw. die unentgeltliche Verbesserung der Män- gel verlangt werden solle.

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Die nähere Prüfung des Falles ergab, daß sowohl ein Spezialarzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, welcher den Versicherten behandelt hatte, als auch ein von der IV-Kommission konsultiertes Fachgeschäft für Fußorthopädie die angefertigten Maßschuhe als mit Mängeln behaf- tet bewerteten. Der Versicherte selber hatte unmittelbar nach Erhalt der Schuhe gegenüber der IV erklärt, das Hilfsmittel bewähre sich im praktischen Gebrauch nicht. Die Füße seien zu stark eingeengt. Zudem wiesen beide Schuhe an den Fersen beim Anfertigen entstandene, in- zwischen genähte Risse auf. Die IV leitete diese Beanstandung an den Lieferanten weiter, worauf dieser die Schuhe ausweitete. Der Versi- cherte ließ vier Monate nichts mehr von sich hören, worauf die IV den anfänglich zurückgehaltenen Kaufpreis entrichtete. In der Folge er- schien der Versicherte auf dem Sekretariat der IV-Kommission und machte erneut Mängel in der Ausführung der Schuhe geltend. Die Schuhe seien trotz der vorgenommenen Ausweitung immer noch zu kurz und zu schmal. Er könne sie auf keinen Fall tragen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Vorkehren die IV in solchen Fällen anzuordnen hat, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem hier vorliegenden Rechtsgeschäft in Form der Übernahme der Herstellung orthopädischer Maßschuhe durch einen Orthopädisten gegen Entrich- tung eines entsprechenden Lohnes durch die IV um einen Werkvertrag handelt. Dieses Rechtsverhältnis ist in Artikel 353 ff. OR geordnet. Dar- nach hat der Besteller nach Erhalt des Werkes, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. (Art. 367, Abs. 1, OR.) Diese Rü'gepflicht ist wie diejenige im Kaufrecht eine Voraussetzung für das Recht auf Gewährleistung wegen Mängel oder wegen vertragswidriger Ausführung. Leidet das Werk an so erheb- lichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrag ab, daß es für den Besteller unbrauchbar ist oder daß ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Ver- schulden des Unternehmers Schadenersatz verlangen (Art. 368, Abs. 1, OR). Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrag minder er- heblich, so kann der Besteller einen dem Minderwert des Werkes ent- sprechenden Abzug am Lohn machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermäßige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen (Art. 368, Abs. 2, OR). Der Besteller verliert seine Ansprüche auf Ge- währleistung, wenn er das abgelieferte Werk ausdrücklich oder, durch Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge, stillschweigend genehmigt.

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Der Unternehmer ist dabei von seiner Haftung nur befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsge- mäßen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absicht- lich verschwiegen wurden (Art. 370, Abs. 1, OR). Stillschweigende Ge- nehmigung wird insbesondere angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung und Anzeige unterläßt (Art. 370, Abs. 2, OR). Eine solche stillschweigende Genehmigung des Werkes und damit ein Verlust der Ansprüche auf Gewährleistung im Sinne von Artikel 370 OR ist in dem von uns aufgeführten Falle anzunehmen. Einmal verstrichen seit der auf Grund einer Mängelrüge durch den Orthopädisten vorge- nommenen Anpassung und Verbesserung der Maßschuhe bis zur näch- sten Beanstandung vier Monate, und weiter hatte in dieser Zeitspanne die IV den vorsorglich, unter Mitteilung an den Lieferanten, zurückbe- haltenen Kaufpreis beglichen. Eine rechtzeitige Rüge war nicht erfolgt, denn die vier Monate später vorgebrachte Beanstandung muß als ver- spätet betrachtet werden. Durch Unterlassen der rechtzeitigen Mängel- rüge bzw. der erneuten Geltendmachung des anscheinend nicht behobe- nen Mangels seitens der IV wurde das vom Orthopädisten abgelieferte Werk stillschweigend genehmigt. Angesichts dieser Rechtslage konnte die IV weder die Annahme der Maßschuhe verweigern, noch Schaden- ersatz verlangen (Art. 368, Abs. 1, OR), noch einen Abzug am Werk- lohn machen und auch nicht die unentgeltliche Verbesserung der Schuhe verlangen (Art. 368, Abs. 2, OR). Da auch eine Behebung der noch be- stehenden Mängel nicht mehr möglich erschien, mußte in der Folge ein anderes Fachgeschäft für Fußorthopädie mit der Neuanfertigung ortho- pädischer Schuhe beauftragt werden. Der Fall lehrt, daß seitens der Organe der IV der Behebung geltend gemachter Mängel, bzw. der Geltendmachung der Gewährleistungs- ansprüche bei Abgabe von Hilfsmitteln alle Beachtung zu schenken ist. So ist insbesondere darauf zu achten, daß der Versicherte innert nütz- licher Frist der IV die schriftliche Bestätigung abgibt, wonach sich das Hilfsmittel im praktischen Gebrauch bewährt hat. Trifft dies nicht zu, so sind allfällige Mängel der IV sofort zu melden. Deren Behebung ist zu überwachen und vom Versicherten eine Meldung über deren Erfolg einzuholen. Mit der Bezahlung des Kaufpreises durch die IV sollte zu- mindest bis zum Eintreffen der genannten schriftlichen Bestätigung zugewartet werden. Wohl hat der Besteller eines «Werkes» die Ver- gütung bei der Ablieferung zu bezahlen (Art. 372, Abs. 1, OR), d. h. die Fälligkeit zum Bezahlen einer Rechnung tritt mit der Ablieferung des

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vollendeten Werkes ein, es sei denn, es beständen anderslautende ver- tragliche Abmachungen. Im geschäftlichen Verkehr ist es nun aber üblich, fällige Rechnungen innert einer Frist von 30 Tagen seit Ein- treffen der Rechnung zu begleichen. Es sollte also praktisch möglich sein, innerhalb dieser Frist eine allfällige Mängelrüge schriftlich geltend zu machen und gegebenenfalls vorsorglich einen dem Minderwerte ent- sprechenden Abzug vorzunehmen, zumal die Rechnungen in der Regel nicht bei der Abgabe einer Sache, sondern später ausgestellt werden. Die Nichtentrichtung des gesamten Preises ist jedoch nur dann zulässig, wenn das gelieferte Werk unbrauchbar ist oder dessen Annahme der IV billigerweise nicht zugemutet werden kann.

IV und Reisekosten bei der Sonderschulung

Gemäß Artikel 51, Absatz 1, IVG, in Verbindung mit Artikel 90 IVV werden den Versicherten die für die Abklärung des Leistungsanspruches und die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen notwendigen Reisekosten grundsätzlich vergütet. Da die Sonderschulung gemäß Artikel 8, Buchstabe c, IVG eine Eingliederungsmaßnahme darstellt, sind auch die damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Reise- kosten von der IV zu übernehmen. Maßgebend im Einzelnen sind hiefür die Bestimmungen des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver- sicherung vom 1. September 1961 über die Vergütung der Reisekosten in der IV. Darin wird für die Sonderschulung insbesondere vorgesehen, daß die IV bei einem Aufenthalt in einem Internat im Hinblick auf einen guten Kontakt zwischen Kind und Elternhaus die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt im Monat übernimmt (Rz 20). Das EVG hat diese Bestimmung als gesetzeskonform betrachtet (Urteil des EVG vom 5. Juli 1963, i. Sa. F. W., ZAK 1964, S. 129). Ferner hat das EVG in konstanter Rechtsprechung festgestellt, daß die IV auf der Grundlage von Artikel 51, Absatz 1, IVG nur die Kosten für Reisen des Versicher- ten vom Wohn- zum Schulort übernimmt, nicht dagegen Reisekosten einer Lehrperson, die sich zum Schüler begibt (Urteile des EVG vom 2. Juli 1962, i. Sa. M. B., ZAK 1962, S. 514, und vom 22. Januar 1963, i. Sa. H. G., ZAK 1963, S. 181). Anders verhält es sich bei den Fällen von Artikel 11 IVV. Nach dieser unter der Marginale «Ermöglichung des Schulbesuches» stehenden Bestimmung übernimmt die IV invaliditätsbedingte Transportkosten bis

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zum Betrag von 50 Franken pro Monat und zusätzlich einen Kostgeld- beitrag von 3 Franken pro Tag, wenn der Versicherte wegen der Inva. lidität auswärts verpflegt oder untergebracht werden muß. Es geht hier um die Übernahme der invaliditätsbedingten Transportkosten zur Er- möglichung des Volksschulbesuches — nicht des Besuches der Sonder- schule —, also um jene Fälle, in denen bewegungsbehinderte Minder- jährige — ohne einen eigentlichen Sonderschulunterricht zu benötigen — infolge ihrer Behinderung auf die Dauer nicht in der Lage sind, den Schulweg zu überwinden. Die Übernahme der Transportkosten stellt in diesen Fällen die eigentliche Versicherungsleistung dar, während sie im allgemeinen lediglich neben eine Eingliederungsmaßnahme tritt und damit ergänzenden Charakter trägt. Das EVG hat bereits mehrfach zur Tragweite von Artikel 11 IVV Stellung genommen. So hat es festgestellt, daß unter «besonderen Maß- nahmen gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchst. b, IVV nur Beiträge gemäß Artikel 11 IVV an die Transportkosten sowie an die auswärtige Unter- kunft und Verpflegung zu verstehen seien (Urteile des EVG vom 29. März 1962, i. Sa. P. K., ZAK 1962, S. 313, und vom 7. Dezember 1962, i. Sa. J. B., ZAK 1963, S. 236). Artikel 11 IVV setze somit, soll ein Bei- trag seitens der IV erfolgen, u. a. Volksschultauglichkeit des Versicher- ten voraus. In einem weiteren Urteil führte das EVG aus, im Rahmen von Artikel 11 IVV seien die von der IV zu vergütenden Transportkosten bei Motorradfahrten nach einer Kilometerentschädigung von 11 Rappen und bei Taxifahrten nach den nachgewiesenen tatsächlichen Auslagen zu bemessen, wobei aber die gesamte Entschädigung 50 Franken im Monat nicht übersteigen darf (Urteil des EVG vom 29. Juni 1963, i. Sa. R. G., ZAK 1963, S.502). Im Gegensatz zur feststehenden Verwaltungspraxis und zur vorlie- genden Rechtsprechung ist nun das EVG in einem kürzlichen Urteil davon ausgegangen, daß sich die Übernahme der Transportkosten bei Sonderschulfällen auf Artikel 11 IVV zu stützen habe und deshalb höch- stens eine Vergütung von 50 Franken monatlich möglich sei. Da sich dieser Entscheid nicht mit der bisherigen Rechtsprechung und Verwal- tungspraxis auseinandersetzt, bleiben auf diesem Gebiete weitere Ur- teile abzuwarten. Bis dahin sind Transportkosten, die sich aus dem Besuch einer Sonderschule ergeben, nach wie vor gemäß Artikel 51, Absatz 1, IVG festzusetzen.

255

Durchführungsfragen der 1V

Leistungspflicht der Krankenkassen bei Geburtsgebrechen

Die IV übernimmt lediglich die Kosten für die Behandlung solcher Ge- burtsgebrechen, die in der Liste 'gemäß Artikel 2 der Verordnung über die Geburtsgebrechen aufgeführt sind. Anderseits fallen Geburtsgebre- chen grundsätzlich nicht unter die Leistungspflicht der anerkannten Krankenkassen, und zwar auch dann nicht, wenn sie in den Statuten nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Handelt es sich somit um in der Liste nicht aufgeführte, angeborene Gebrechen, so kann es vorkommen, daß weder Invalidenversicherung noch Krankenkassen leistungspflichtig sind. Daraus ergibt sich, daß von der Ablehnung der Kostenübernahme mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens im Sinne der IV nicht ohne weiteres auf die Leistungspflicht einer Krankenkasse geschlossen wer- den darf. Wir ersuchen die IV-Kommissionen und deren Sekretariate, diesem Umstand Rechnung zu tragen und ganz allgemein gegenüber den Versicherten von Meinungsäußerungen über die mutmaßliche Lei- stungspflicht von Krankenkassen abzusehen.

KLEINE MITTEILUNGEN

Erhöhung der Durch Gesetz vom 28. Februar 1964 hat der Große Rat Familienzulagen im den Mindestbetrag der Kinderzulagen von 25 auf 30 Kanton Freiburg Franken erhöht. Die Erhöhung wird in zwei Etappen Nichtlandwirt- durchgeführt. Mit der ersten Etappe werden die Fa- schaftliche milien mit drei und mehr Kindern und mit der zweiten Arbeitnehmer alle Familien, ohne Rücksicht auf die Kinderzahl, die erhöhte Zulage erhalten. In Ausführung dieses Gesetzes hat der Staatsrat am 3. April 1964 mit Wirkung ab 1. April die Zulage je Kind und Monat auf 25 Franken für Familien mit einem oder zwei Kindern und auf 30 Franken für Familien mit drei und mehr Kindern festgesetzt. landwirtschaft- Mit dem gleichen Beschluß wurden die monatlichen Zu- liche Arbeit- lagen, die der Kanton Freiburg neben den bundesrecht- nehmer lichen Zulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus- richtet, für Familien mit einem oder zwei Kindern auf

20 Franken und für solche mit drei und mehr Kindern

auf 25 Franken je Kind festgesetzt. Die gesamte Kinder- zulage je Kind und Monat beträgt somit:

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Im Unterland

35 Franken für Familien mit einem und zwei Kindern

40 Franken für Familien mit drei und mehr Kindern

Im Berggebiet

40 Franken für Familien mit einem und zwei Kindern

45 Franken für Familien mit drei und mehr Kindern

Adressenverzeichnis Das BSV wird auf Beginn des nächsten Jahres das AHV/IV/E0 Adressenverzeichnis AHVIV/E0 neu herausgeben und dabei die Postleitzahlen und die neuen Nummern der Postcheckämter berücksichtigen. Auf eine Publikation dieser Neuerungen in der ZAK (sofern keine andere Mutation eintritt) wird deshalb verzichtet.

Mutationen Seite Ausgleichskasse Neue Telefonnummer

6 2 Bern (031) 22 79 44

9 30 Tapezierer-Dekorateure (031) 25 23 85

10 33 Autogewerbe (031) 22 47 77

10 38 Bäcker (031) 25 14 44

11 45 Spirituosen (031) 23 21 26

13 56 Tabak (031) 22 38 42

14 63 Berner Arbeitgeber (031) 22 70 74

15 69 Transport (031) 22 72 73

15 74 Albicolac (031) 22 25 81

16 78 Milchwirtschaft (031) 22 69 48

19 97 Vinico (031) 25 61 82

21 105 Gewerbe (031) 25 77 85

21 107 Geschäftsinhaber Bern (031) 22 47 29

Seite 11, Ausgleichskasse 41, Schmiede-Wagner Neue Telephonnummer (051) 47 73 00 Seite 11, Ausgleichskasse 43, Eisenwaren Neue Adresse: Walchestraße 25, 8006 Zürich Neue Telefonnummer: (051) 26 40 09 Seite 23, IV-Kommission des Kantons Bern Neue Telefonnummer: (031) 22 79 44 Seite 25, IV-Regionalstelle Bern Neue Telefonnummer: (031) 25 38 55 Seite 25, IV-Regionalstelle St. Gallen Neues Domizil: Schwalbenstraße 6 Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

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Nachtrag zum Drucksachenkatalog AIIV/IV/E0 Neu erschienen sind: Preis Bemer- kungen

318.117 df Tabellen zur Ermittlung der Renten und

der Hilflosenentschädigung (gültig ab 1. Januar 1964) Tables de calcul des rentes et de l'allocation pour impotent (valables däs le ler janvier 1964)

318.120.02 d Verzeichnis der kantonalen Erlasse

auf dem Gebiete der ArIV und IV

318.120.02 f Liste des arrätäs cantonaux concernant —.55*

l'AVS et l'Ai

318.121.62 d Jahresbericht AHV/IV/E0 1962 3.50*

318.121.62 f Rapport annuel AVS/AI/APG 1962 3.50*

318.273 d Ergänzungsanmeldung für Zusatzrenten 2

und Waisenrenten

318.273 f Demande accessoire de rentes complämen- 4.— 2

taires et de rentes d'orphelins

318.273 i Domanda accessoria per rendite comple- 4.— 2

tive e rendite per orfani

318.275 d Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung 4.— 2B

318.275 f Feuille annexe 2 ä la demande de 4.— 2B

prestations

318.275 i Foglio completivo 2 della domanda 4.— 2B

di prestazioni

318.300.1 d Klebetekturen 1964 zum AHVG 1.-

318.300.1 f Feuillets collants 1964 pour la LAVS 1.—*

318.500.2 d Klebetekturen 1964 zum IVG

318.500.2 f Feuillets collants 1964 pour la LAI —.15*

318.507.03 d Kreisschreiben über das Verfahren in 1.60*

der Invalidenversicherung

318.507.03 f Circulaire sur la procädure ä suivre 1.60*

dans l'assurance-invaliditä

318.700.2 d Klebetekturen 1964 zum EOG —.25*

318.700.2 f Feuillets collants 1964 pour la LAPG —.25*

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Renten

Urteil des EVG vom 11. Oktober 1963 i. Sa. S. C. Art. 22, Abs. 3, am Ende, AHVG.Wird eine außerordentliche Alters- oder Invaliden-Ehepaanente als Minimalgarantie (nach Art. 42, Abs. 1, AHVG) gewährt, so kann die Ehefrau für sich selbst nicht eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen. Die Versicherte wurde am 20. August 1899 geboren. Ihr Ehemann wurde ab 1. Januar 1960 als zu über zwei Dritteln invalid erkannt und kam von diesem Zeitpunkt an in den Genuß einer ganzen Ehepaar-Altersrente von 113.40 Fran- ken, die ab 1. Juli 1961 auf 144 Franken erhöht wurde (es handelte sich um eine an die Stelle der kleineren ordentlichen Rente getretene außerordentliche Rente). Nachdem die Versicherte am 20. August 1962 ihr 63. Altersjahr vollendet hatte, bewarb sie sich um die Ausrichtung einer ordentlichen einfachen Alters- rente an sich selbst. Nach Abweisung des Gesuches durch die Ausgleichskasse erhob sie Beschwerde bei der Rekurskommission. Diese wies die Beschwerde ab mit der Begründung, daß es unbillig wäre, wenn ein wegen unvollständiger Beitragszahlung im Genuß einer außerordentlichen Rente stehender Ver- sicherter zusammen mit seinem Ehepartner zwei einfache Renten und damit höhere Leistungen beziehen könnte als ein Versicherter, dessen Beitragsdauer vollständig ist. Das EVG wies die Berufung der Versicherten mit folgender Begründung ab: •••

1. Nach Art. 22, Abs. 3, am Ende, und Art. 21, Abs. 3, AHVG erlischt der

Anspruch auf eine außerordentliche Alters- oder Invaliden-Ehepaarrente mit der Entstehung des Anspruches der Ehefrau auf eine ordentliche einfache Altersrente. Nach dem Wortlaut von (alt) Art. 21, Abs. 1, AHVG haben Frauen, die das 63. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf einfache Altersrente, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht. Schließlich ordnet Art 21, Abs. 2, AHVG an, daß der Anspruch auf eine ein- fache Altersrente am ersten Tag des Monats entsteht, welcher der Vollendung des maßgebenden Altersjahres oder dem Erlöschen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente folgt. So macht das Gesetz die Entstehung des Anspruchs der Ehefrau auf eine ordentliche einfache Altersrente wörtlich vom Erlöschen des Anspruchs des Ehemannes auf eine Alters- oder Invaliden-Ehepaarrente abhängig, und diese Rente erlischt ausdrücklich nur dann, wenn die Ehefrau eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen kann. Zur Beurteilung der Schlußfolgerung der ersten Instanz, die der Berufungsklägerin die Aus-

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richtung einer ordentlichen einfachen Altersrente verweigerte, kann man dem- nach aus dem Gesetzestext allein keinen Schluß ziehen. Es ist vielmehr zu untersuchen, ob das an das EVG weitergezogene Urteil mit dem allgemeinen System des Gesetzes übereinstimmt.

2. Nach der allgemeinen AHV-rechtlichen Ordnung ist die verheiratete

Frau vor allem mittels der Ehepaarrente gegen das Altersrisiko versichert, da grundsätzlich der Anspruch des Ehemannes auf eine solche Rente dem- jenigen der Ehefrau auf eine einfache Altersrente vorgeht. Dies ergibt sich aus Art. 21, Abs. 1, AHVG, der bestimmt, daß der Anspruch auf eine einfache Altersrente nur geltend gemacht werden kann, «sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht», sowie aus Art. 22, Abs. 1, AHVG, der die «Ehemänner» für diese Rente als berechtigt bezeichnet. Art. 21, Abs. 3, AHVG stellt anderseits ausdrücklich die Ehepaar-Invalidenrente den Altersrenten derselben Gattung gleich. Im allgemeinen kann die Ehefrau nur solange eine einfache Altersrente beanspruchen, als die gesetzlichen Erfordernisse für die Gewährung einer Alters- oder Invaliden-Ehepaarrente nicht oder nicht mehr erfüllt sind, vorausgesetzt, daß die Bedingungen von Art. 21, Abs. 1, AHVG gegeben sind. Art. 21, Abs. 2, AHVG schließt zusammen mit Abs. 3 dieses Artikels, indem er bestimmt, daß der Anspruch auf eine einfache Altersrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invaliden- Ehepaarrente erlischt, grundsätzlich die Ausrichtung zweier einfacher Alters- renten oder einer einfachen Altersrente und einer einfachen Invalidenrente an Eheleute aus. Allerdings enthält Art. 22, Abs 3, am Ende, AHVG eine — jedoch ein- schränkend auszulegende — Ausnahme von der Regel, nach welcher der Anspruch des Ehemannes auf eine Alters- oder Invaliden-Ehepaarrente dem Anspruch auf eine einfache Altersrente der Ehefrau vorgeht. Gemäß dieser Bestimmung und derjenigen von Art. 21, Abs. .3, AHVG erlischt in der Tat im Falle einer außerordentlichen Rente der Anspruch auf eine Alters- oder Invaliden-Ehepaarrente mit der Entstehung eines Anspruchs der Ehefrau auf eine ordentliche einfache Altersrente. Daraus geht offensichtlich hervor, daß bei Ehegatten einzig eine ordentliche einfache Altersrente der Ehefrau einer- seits und eine außerordentliche Alters- oder Invalidenrente des Ehemannes anderseits zusammenfallen können, die Ausrichtung von zwei ordentlichen einfachen Altersrenten oder einer ordentlichen einfachen Altersrente und einer ordentlichen einfachen Invalidenrente jedoch ausgeschlossen ist (vgl. hier- über die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 1956, BB1 1956, Bd. I, S. 1480, zum Entwurf betreffend die Änderung von Art. 22, Abs. 3, AHVG, die fest- hält, die neue Bestimmung sehe ausdrücklich vor, «daß die Übergangs- ( = außerordentliche) Ehepaar-Altersrente des Ehemannes durch eine ein- fache Übergangs- ( = außerordentliche) Altersrente abgelöst wird, wenn die jüngere Ehefrau auf Grund eigener Beiträge in den Genuß einer ordentlichen einfachen Altersrente gelangt»). Gemäß Art. 42 AHVG haben Anspruch auf eine außerordentliche Rente einerseits Versicherte, denen keine ordentliche Rente zusteht, und anderseits solche, die grundsätzlich Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, deren Betrag jedoch kleiner ist als derjenige der außerordentlichen. Im letzteren Falle ist indessen die Gewährung einer außer- ordentlichen Rente als Minimalgarantie von der Bedingung abhängig, daß Einkommen und Vermögen des Versicherten gewisse Grenzen nicht über-

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steigen, und die Ausrichtung einer solchen Rente somit nur so lange erfolgen kann, als diese Voraussetzung vorhanden ist (Art. 42, Abs. 4, AHVG). Wenn demzufolge der Gesetzgeber im Falle eines Ehepaares die Aus- richtung zweier ordentlicher Altersrenten oder einer ordentlichen einfachen Altersrente und einer ordentlichen einfachen Invalidenrente, wie dies aus Art. 21 und 22, Abs. 3, AHVG hervorgeht, absolut ausgeschlossen hat, so be- deutet das keineswegs, daß er die gleichzeitige Ausrichtung einer ordentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau mit einer an die Stelle der kleineren or- dentlichen Rente tretenden außerordentlichen einfachen Alters- oder Invali- denrente des Ehemannes zulassen wollte. Es ist im Gegenteil anzunehmen, daß er beabsichtigte, auch eine solche Kumulation auszuschließen; denn ein solcher Fall unterscheidet sich grundsätzlich in nichts von dem eines Ver- sicherten, der unter den gleichen Umständen keinen Anspruch auf eine außer- ordentliche Rente hat, weil er die in Art. 42 AHVG aufgestellten Einkommens- bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, und er auf Grund dieser Tatsache nur Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Invaliden-Ehepaarrente hat. Nun ist aber in einem solchen Falle die Ausnahmebestimmung des Art. 22, Abs. 3, am Ende, AHVG, die eine außerordentliche Alters- oder Invaliden- Ehepaarrente voraussetzt, nicht anwendbar. Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Ausnahmebestimmung von Art. 22, Abs 3, am Ende, AHVG nur die außerordentlichen Alters- oder Invaliden- Ehepaarrenten von Versicherten betrifft, die keinen Anspruch auf eine ordent- liche Rente haben, während jene Renten ausgeschlossen sind, die in Anwen- dung von Art. 42 AHVG im Sinne der Minimalgarantie ausgerichtet werden.

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 2. März 1964 i. Sa. F. S. Art. 12, Abs. 1, IVG und Art. 2 IVV. Medizinische Vorkehren bei vorwiegend stabilisierten Leiden gelten rechtlich nur dann als Ein- gliederungsmaßnahmen, wenn sie nach den gesamten 'Umständen des Einzelfalles dem gesetzlich umschriebenen Eingliederungszweck der- art überwiegend dienen, daß eine darin enthaltene Leidensbehand- lung als Ziel in den Hintergrund tritt. (Erwägung 1) Eine Osteotomie bei einer Coxarthrose ist im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die lange Rekonvaleszenz höchstens dann überwiegend auf die Eingliederung gerichtet, wenn der Patient noch eine ansehnliche Aktivitätsperiode vor sich hat. (Erwägung 2) Der Versicherte leitet seit vielen Jahren eine Fleisch- und Wurstwarenfiliale. Am 3. April 1962 ersuchte er die IV um medizinische Eingliederungsmaß- nahmen, da er von einem Hüftleiden befallen sei. Am 18. April bescheinigte ein Spezialarzt für Orthopädie, seit fünf Jahren bestehe links eine schmerz- hafte Coxarthrose, die eine rund 25prozentige Teilinvalidität bewirke und eine

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intertrochantere Osteotomie nötig mache. Dieser Eingriff am Oberschenkel- knochen wurde dann am 20. Juni 1962 vorgenommen. Mit Verfügung vom 22. August 1962 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, laut Korn- missionsbeschluß gehe die Behandlung nicht zu Lasten der IV, weil eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei einem 62jähr1gen Coxar- throtiker nicht mehr zu erwarten sei (Art. 12 IVG). Der Versicherte be- schwerte sich und forderte, daß die IV seine Spital- und Nachbehandlungs- kosten übernehme und ihm ein Taggeld zahle. Die kantonale Rekurskom- mission hieß die Beschwerde gut. Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Nach Art. 12 IVG und Art. 2 IVV hat ein Invalider Anspruch auf ein- malige oder während begrenzter Zeit wiederholte medizinische Maßnahmen, die nicht der Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar der beruf- lichen Eingliederung dienen und die Erwerbsfähigkeit des Versicherten dau- ernd wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu be- wahren versprechen. Zur ärztlichen Behandlung gehören an sich alle medizinischen Vor- kehren, die nach dem jeweiligen Stand des medizinischen Wissens die Heilung (oder Konservierung) eines krankhaften Zustandes oder eine Beseitigung oder doch Milderung vorhandener Schmerzen bezwecken. Ob im Einzelfall eine Vor- kehr aus dem allgemeinen Behandlungsrahmen heraustrete und zur E in - gli e d er ungsmaßna hm e werde, ist im Licht der in Art. 12 IVG und Art. 2 IVV umschriebenen Abgrenzungskriterien zu entscheiden. Ärztliche Behandlung ist der umfassende allgemeine, medizinische Eingliederungsmaß- nahme dagegen ein viel engerer rechtlicher Sonderbegriff. Um zu einer brauchbaren Abgrenzung zu gelangen, sind nach der Praxis des EVG vorerst die in Entwicklung begriffenen Leiden auszuscheiden, weil deren Behandlung in der Regel eine Behandlung des Leidens an sich darstellt. Hat das behandelte Leiden dagegen überwiegend den Charakter eines stabili- sierten Zustandes, so daß die Behandlung nur mehr die endgültige Stabili- sierung oder eine Korrektur des Defektes bezweckt, so finden sich erfah- rungsgemäß in den ärztlichen Vorkehren oft sowohl Merkmale der Leidens- behandlung als auch der Eingliederungsmaßnahme. Bei dieser Sachlage sind die medizinischen Vorkehren rechtlich nur dann als Eingliederungsmaßnah- men zu qualifizieren, wenn sie nach den gesamten Umständen des Einzelfalles dem gesetzlich umschriebenen Eingliederungszweck derart überwiegend die- nen, daß die Leidensbehandlung als Ziel zurücktritt. Coxarthrosen (Hüftgelenkarthrosen) entwickeln sich schleichend im Laufe von Jahren und können, sobald sie ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben, zu starken Schmerzen führen. Eine Osteotomie wird in der Regel erst ausgeführt, wenn allein schon die Behebung der Schmerzen einen genügenden Anlaß für diesen Eingriff bildet. Die Operation kann aber den krankhaften Prozeß nicht aufhalten, sondern nur seine Weiterentwicklung nachhaltig ver- zögern. (Handbuch der Orthopädie, Bd. IV/1 Stuttgart 1961, S. 334, 348 und 353). Die Verwaltungsorgane der IV bewerten eine fortgeschrittene Coxar- throse als einen zur Hauptsache stabilisierten Defektzustand, und das EVG

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hat in diese Praxis, die den Versicherten entgegenkommt, bisher nicht ein- gegriffen. Wird hieran festgehalten, so darf dann aber die andere Frage, ob eine Operation wesentlich zur beruflichen Eingliederung eines Coxar- throtikers beizutragen verspreche, nicht unbesehen bejaht werden. Vielmehr ist eine Osteotomie — zumal bei diesem Eingriff auch seine Schwere und die verhältnismäßig lange Wiederherstellungsdauer ins Gewicht fallen — immer nur dann überwiegend auf die Eingliederung gerichtet, wenn der Pa- tient noch eine ansehnliche restliche Aktivitätsperiode vor sich hat. Fehlt es hieran, so ist eben der Hauptzweck der Operation in der Behebung der Schmerzen zu erblicken (vgl. EVGE 1962, S. 208, Erwägung 3, und S. 314, Erwägung 2, sowie das nicht publizierte Urteil des EVG vom 11. November

1963 i. Sa. A. K., ZAK 1964, S. 166).

3. Für das IV-Recht geht die Aktivitätsperiode des Mannes

spätestens mit dem Monat zu Ende, in welchem er sein 65. Altersjahr zurück- legt. Dies ergibt sich — entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten — aus Art. 10, Abs. 1, IVG sowie Art. 21, Abs. 2, und Art. 22, Abs. 3, AHVG. Der Versicherte ist anscheinend seit Januar 1963 wiederum voll erwerbs- fähig, und er wird im April 1965 sein 65. Altersjahr zurücklegen. Folglich wird seine Aktivitätsperiode schon rund 214 Jahre nach der erfolgten Wieder- aufnahme der Berufsarbeit endigen. Kann aber nur dieser kleine Aktivitäts- rest von ihrem Ergebnis profitieren, so hat die Operation vom Sommer 1962 nicht vorwiegend der beruflichen Eingliederung, sondern überwiegend andern Zwecken gedient. Hieraus ergibt sich, daß die Berufung des BSV begründet ist. Allerdings widerspricht dem Art. 10 IVG die generelle Annahme des BSV, bei einem anfangs der Sechzigerjahre stehenden Mann sei mangels «dauerhafter» Er- gebnisse jede medizinische Eingliederungsmaßnahmen ausgeschlossen. Auch in einem solchen Fall müßte doch wohl die IV einen chirurgischen Ein- griff finanzieren, wenn dieser — wie etwa die Amputation eines in Krallen- Stellung versteiften Fingers — einzig oder auch nur vorwiegend der beruf- lichen Eingliederung des Patienten zu gelten hätte (EVGE 1962, S. 208, Er- wägung 3, ZAK 1963, S. 126).

Urteil des EVG vom 23. März 1964 i. Sa. L. W. Art. 19, Abs. 3, IVG; Art. 12 IVV. Als Vorbereitung auf Sonderschul- unterricht ist nur eine qualifizierte, namentlich heilpädagogische Förderung zu werten, nicht aber jede Pflege, die einem Gebrech- lichen vorgä,ngig einer Sonderschulung in einem Kinderheim erwie- sen wird. Insbesondere bei schwachsinnigen Kindern kann sich eine möglichst frühzeitige pädagogische Förderung als notwendig er- weisen. (Erwägung 1) Art. 26, Abs. 4, IVG; Art. 24, Abs. 1, IVV. Über die Zulassung zur Lehrtätigkeit auf dem Gebiete der Sonderschulung entscheidet das BSV. (Erwägung 3) Am 11. September 1961 meldete Vater W. der IV-Kommission, seine am 3. Februar 1958 geborene Tochter leide an einem Geburtsgebrechen, wie Dr. N.

263

festgestellt habe. Zwei Monate später empfahl dieser Arzt der Kommission, das Mädchen, das schwachsinnig sei, im Kinderspital Z. begutachten zu las- sen. Die Kommission entsprach dem Antrag und erhielt am 21. Februar 1962 vom Kinderspital folgenden Bericht: Das Kind leide an einem angeborenen Herzfehler und an einem leichten Hydrocephalus (Ziffern 98 und 132 der Geburtsgebrechenliste). Es müsse ärztlich überwacht und periodisch in der Herzpoliklinik des Kinderspitals kontrolliert werden. Sein Intelligenzquotient betrage 62 und könnte durch geeignete Erziehung noch etwas gehoben werden. Vorgängig einer Son- derschulung sollte das Mädchen einige Jahre im Kinderheim S. in K. ver- bringen. Seit Ende März 1962 weilt die Versicherte im Kinderheim S. Am 16. Mai

1962 verfügte die Ausgleichskasse, die IV übernehme die Kosten der ärztlichen

Überwachung sowie der Kontrollen im Kinderspital und die entsprechenden Reisespesen, zahle aber keinen Sonderschulbeitrag, weil bei einem vierjährigen Kind noch nicht von einer Sonderschulung gesprochen werden könne. Vater W. beschwerte sich und berief sich auf Art. 12 IVV. Da die Versicherte im Kinderheim S. auf die künftige Sonderschulung vorbereitet werde, habe die IV einen Kostenbeitrag von Fr. 5.— im Tag zu gewähren. Von der kantonalen Rekursbehörde um Bericht ersucht, ob der Auf- enthalt im Kinderheim S. aus medizinischen Gründen notwendig sei, antwor- tete das Kinderspital Z. am 13. März 1963 wie folgt: «Am 1. März 1963 haben wir L. W. in unserer Poliklinik ambulant nach- kontrolliert ... Der IQ beträgt jetzt 66 ... Das Kind hat seit seiner Be- treuung im Kinderheim S. deutliche geistige Fortschritte gemacht. Da aber der IQ nur leicht angestiegen ist, wird ... das Kind mit größter Wahrscheinlichkeit eine Sonderschulung nötig haben. Am geeignetsten erscheint uns dazu das Erziehungsheim in H. Unsere Fürsorge leitet die Anmeldung für dorthin in die Wege, frühestens auf Herbst 1964. Da sich bis zu jenem Zeitpunkt in der Nähe des Wohnortes keine Möglichkeit einer Heimplazierung mit heilpädagogischem Kindergarten finden läßt, sollte das Kind weiterhin im Kinderheim S. bleiben, wo es ausgezeichnet gefördert wird ... Obwohl der Aufenthalt in S. medizinisch nicht unbe- dingt indiziert ist, ist er aus erzieherischen und schulischen Gründen notwendig.» Mit Urteil vom 8. April 1963 (zugestellt am 9. Oktober) hieß die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut. Das EVG indessen hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursent- scheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

1. Gestützt auf Art. 19, Abs. 3, IVG bestimmt Art. 12 IVV, die IV zahle

einen Schulgeld- und Kostgeldbeitrag, wenn die Vorbereitung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes auf künftigen Sonderschulunterricht besondere pädagogische Maßnahmen (des mesures pedagogiques; provvedimenti peda- gogici particolari) erfordere. Maßgebend ist hier der deutsche und italienische Verordnungswortlaut, zumal schon in der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Gesetzesentwurf für gewisse Fälle besonder e päda- gogische Maßnahmen vorgesehen und als eine «Vorstufe der Sonderschulung» bezeichnet sind (S. 124).

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Vorbereitung auf kommenden Sonderschulunterricht ist aber noch nicht jede Pflege, die einem gebrechlichen Kind — vorgängig einer Sonderschulung — in einem Kinderheim erwiesen wird (Urteil des EVG vom 19. Januar 1963 i. Sa. R. J., nicht publiziert). Nur wenn ein solches Kind einen speziell quali- fizierten, namentlich heilpädagogischen Unterricht erhält, kann von einer besonderen Erziehungsmaßnahme im Sinne des Art. 12 IVV gesprochen werden. Zu weit geht jedoch die Annahme der IV-Kommission, bei einem erst vierjährigen Kinde seien derartige Maßnahmen noch nicht angezeigt. Wie das BSV dartut, kann es bei schwachsinnigen Kindern notwendig sein, möglichst früh mit dem heilpädagogischen Unterricht zu beginnen, um einer drohenden Verkümmerung vorhandener Anlagen zuvorzukommen. Die Versicherte hat einen IQ von 66 und ist somit nur praktisch bil- dungsfähig. Daher wird künftig für sie nicht die Volksschule, sondern eine Sonderschule in Betracht fallen, für deren Dauer die IV Schulgeld- und Kost- geldbeiträge zu zahlen haben wird (Art. 8, Abs. 1, Buchst. a; Art. 9, Abs. 1, Buchst. a, und Art. 10, Abs. 1, IVV). Fraglich ist nur, ob die Versicherte schon seit Frühjahr 1962 einer besonderen pädagogischen Vorbereitung im Sinne des Art. 12 IVV bedarf und ob das Kinderheim S. solchen Vorunterricht zu erteilen in der Lage ist. Durch die vorliegenden Akten ist nicht ausreichend belegt, daß die Ver- sicherte im Kinderheim S. derartigen Vorunterricht genießt. Im Bericht des Kinderspitals vom 13. März 1963 heißt es bloß, in S. habe das Mädchen deut- liche geistige Fortschritte gemacht, und im Ergänzungsbericht vom 6. Dezem- ber, weil das Kind «innerhalb nützlicher Frist» in keinem heilpädagogischen Heim Aufnahme gefunden habe, sei seine Unterbringung im Heim S. als pas- sende Ersatzlösung erschienen. Deswegen ist die Abklärung des Sachverhalts am ehesten von einer heilpädagogischen Expertise zu erwarten. Der Begut- achter wird sich darüber aussprechen müssen, ob schon vom Frühjahr 1962 hinweg besondere pädagogische Maßnahmen (Art. 12 IVV) erforderlich ge- wesen und solche der Versicherten in S. zuteil geworden seien. Laut den Richtlinien des Bundes für die Zulassung von Sonderschulen in der IV muß jeder Unterricht zur Vorbereitung auf eine Sonderschule von Lehrkräften erteilt werden, die heilpädagogisch ausgebildet sind oder zu- mindest entsprechende berufliche Erfahrung haben. über die Zulassung zu solcher Lehrtätigkeit entscheidet — auf schriftliche Anmeldung hin — das BSV (Art. 1, 3, 7 und 8 der einschlägigen Verfügung des Eidgenössischen De- partementes des Innern vom 29. Sepember 1961). Ist ein Kinderheim, das sich für solchen Vorunterricht eignen könnte, beim BSV noch nicht angemeldet, so muß die (gemäß Art. 58 oder 59 IVG zuständige) IV-Kommission die Stellungnahme des BSV einholen, bevor sie erstmalige Beiträge nach Art. 12 IVV zuspricht (Art. 74, Abs. 1, IVV und IV-Mitteilung Nr. 45 des BSV vom 20. Juni 1963, Rz 357). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache zur Einholtalg des er- forderlichen heilpädagogischen Gutachtens an die IV-Kommission zurückzu- weisen. Sollte der Experte den Aufenthalt der Versicherten im Kinderheim S. als notwendigen Vorunterricht im Sinne des Art. 12 IVV bezeichnen, so müßte die Kommission die Akten dem BSV unterbreiten, damit dieses die Zusprechung eines Schulgeld- und Kostgeldbeitrages bewillige.

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Urteil des EVG vom 4. März 1964 i. Sa. L. Art. 21, Abs. 1, und Art. 85, Abs. 1, IVG. Ein bereits vor Inkraft- treten der IV invalid gewordener Versicherter hat Anspruch auf Abgabe bzw. Ersatz der für die Eingliederung ins Erwerbsleben not- wendigen Brille, sofern dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergän- zung medizinischer Maßnahmen darstellt, die von der IV übernom- men worden wären, hätte sie damals schon bestanden. (Erwägung 2) Bei einer Fürsorgerin, die sich oft im Freien aufhält, stellt eine geschliffene Sonnenbrille das zweckmäßige Hilfsmittel zur Beschat- tung von linsenlosen, lichtempfindlichen Augen dar. (Erwägung 3) Die 1917 geborene Versicherte leidet an angeborenem Star. Sie unterzog sich bereits im Kindesalter verschiedenen Augenoperationen, bei denen die getrüb- ten Linsen entfernt wurden. Seither muß sie eine Starbrille tragen. Trotz einer Sehschärfe von bloß 0,2 vermochte die Versicherte die normale Schul- und Berufsausbildung zu durchlaufen. Sie ist heute als Fürsorgerin tätig. Im Juli 1962 meldete sich die Versicherte bei der IV mit dem Begehren, es seien ihr zwei neue Starbrillen (als Ersatz der beschädigten bzw. der nicht mehr recht sitzenden Brille) sowie eine Sonnenbrille (anstelle der bisher benützten Vorsteckgläser) abzugeben. Durch Verfügung vom 2. August 1962 brachte die Ausgleichskasse der Versicherten zur Kenntnis, die IV-Kommission habe das Begehren abgelehnt, weil die Hilfsmittel keine wesentliche Ergänzung medizinischer Maßnahmen bildeten, die von der IV angeordnet worden seien. Eine von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission insoweit geschützt, als sie die IV verhielt, die Kosten der beiden benötigten Starbrillen zu übernehmen; da- gegen verweigerte die Rekurskommission die Abgabe einer Sonnenbrille. Das EVG hieß die von der Versicherten gegen den kantonalen Rekurs- entscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Gemäß Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind; Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, «wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmaßnahmen bilden». Die angeborene Linsentrübung, an der die Versicherte litt, stellt ein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV dar (Art. 2, Ziff. 149, GgV). Demzufolge wären die in der Jugend der Versicherten durchgeführten Augenoperationen mit Entfernung der getrübten Linsen gestützt auf Art. 13 IVG von der IV übernommen worden, wenn sie zu jenem Zeitpunkt schon bestanden hätte. Außerdem bildet die Starbrille eine wesentliche Ergänzung der Staropera- tionen; wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gewährleistet erst die Verbin- dung von Operation und Brille das Sehen. Hieraus geht gleichzeitig hervor, daß die Starbrille zur Eingliederung der Versicherten ins Erwerbsleben un- entbehrlich ist. Von der IV-Kommission wird indessen die Ansicht vertreten, daß Brillen nur dann abgegeben werden könnten, wenn sie von der IV dur ch- geführte medizinische Maßnahmen wesentlich ergänzten. Eine solche Auslegung des Art. 21, Abs. 1, IVG, erweist sich aber als zu eng. Sie widerspricht nämlich dem Art. 85, Abs. 1, IVG, wonach auch die vor dem

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Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordenen Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt sind. (Die in Art. 85, Abs. 2, IVG enthaltenen besonderen Bestimmungen betreffen nur die Leistungen gemäß Art. 13 IVG an Volljährige, nicht aber die Hilfsmittel.) Ein bereits vor dem Inkrafttreten der IV invalid gewordener Versicherter hat daher An- spruch auf Abgabe bzw. auf Ersatz der für die Eingliederung ins Erwerbs- leben notwendigen Brille, sofern dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergän- zung medizinischer Maßnahmen darstellt, die unter der Herrschaft der IV übernommen worden wären; unerheblich ist, daß die Maßnahmen bereits vor dem Inkrafttreten der IV durchgeführt wurden. Da die von der Versicherten bisher gebrauchten beiden Starbrillen unbe- strittenermaßen nicht mehr genügen, hat die Vorinstanz die IV mit Recht verhalten, für die Kosten von zwei neuen Starbrillen aufzukommen.

3. Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte auch Anspruch auf eine Sonnen-

brille habe, was im vorinstanzlichen Entscheid verneint wurde. Wie das BSV zutreffend feststellt, sind die linsenlosen Augen der Versicherten sehr licht- empfindlich, weshalb sie im Freien durch dunkle Gläser geschützt werden müssen. Als Fürsorgerin hält sich die Versicherte wegen der Hausbesuche sehr viel auf den Straßen auf; während sie im Innern der Häuser mit einer hellen Normalbrille auskommt, bedarf sie im Freien dunkler Gläser. Fragen kann man sich daher lediglich, ob die Versicherte zur Berufsausübung eine eigentliche Sonnenbrille benötigt oder ob nicht Vorsteckgläser genügen, wie das BSV annimmt. Gemäß Art. 21, Abs. 2, IVG werden die Hilfsmittel in einfacher und zweck- mäßiger Ausführung abgegeben. Wenn auch die Vorsteckgläser eine ein- fache Ausführung der Hilfsmittel darstellen, so sind sie doch unter den ge- gebenen besonderen Verhältnissen nicht zweckmäßig. Es dürfte zutreffen, daß die sehbehinderte Versicherte ihre teuren Bifokalgläser zerkratzt, wenn sie Vorsteckgläser verwendet, umsomehr als sie während ihrer Besuche bei jedem Betreten und Verlassen eines Hauses die dunklen Gläser entfernen bzw. anbringen muß. Wegen der Sehbehinderung besteht auch die Gefahr, daß die Versicherte die Vorsteckgläser fallen läßt oder nicht richtig befestigt. überdies erscheint es als glaubhaft, daß sich die mit den Vorsteckgläsern zu- sammenhängenden Lichtreflexe wegen der geringen Sehschärfe auf die Ver- sicherte störender auswirken als auf andere Brillenträger. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das Gewicht der an sich nicht leichten Brille durch Vorsteckgläser noch erhöht wird. Aus allen diesen Gründen bildet im vor- liegenden Falle einzig eine Sonnenbrille das zweckmäßige Hilfsmittel zur Beschattung der linsenlosen, lichtempfindlichen Augen.

Urteil des EVG vom 10. Juni 1963 i. Sa. E. Z. Art. 28, Abs. 2, IVG. Bei einem Landwirt, der einen ziemlich großen und stark mechanisierten Betrieb führt, fällt bei der Bemessung des Invaliditätsgrades seine Fälligkeit, den Betrieb zu leiten, stark ins Gewicht. Der 1908 geborene Versicherte ist Landwirt und Eigentümer eines stark me- chanisierten Landwirtschaftsbetriebs mit 39 Jucharten Land und 9 Jucharten Wald. Der Arzt stellte am 25. Februar 1962 folgende Diagnose: «Coxarthrosis

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deformans rechts, Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule». Er wies ferner darauf hin, daß beim Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtere, seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, die auf 40 bis

60 Prozent zu schätzen sei. Durch Verfügung vom 6. September 1962 wurde

ein Rentenanspruch abgewiesen, da kein Invaliditätsgrad von 50 bzw. 40 Prozent bestehe. Die Beschwerde des Versicherten wurde von der kantonalen Rekursinstanz in dem Sinne gutgeheißen, daß die WK angewiesen wurde, die Frage der medizinischen Eingliederung abzuklären. Im übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Zur Begründung führte die Rekursbehörde im we- sentlichen aus, daß eine IV-Rente erst zugesprochen werden dürfe, wenn alle Eingliederungsmöglichkeiten geprüft worden seien. Aber abgesehen davon seien die in Art. 28 IVG genannten Voraussetzungen für die Zusprechung einer IV-Rente offenbar nicht erfüllt. Mit Berufung ans EVG verlangte der Versicherte Zusprechung einer Rente rückwirkend auf den 1. Januar 1962 mit der Begründung, der Arzt habe ursprünglich seine Arbeitsfähigkeit viel zu optimistisch beurteilt. Er könne nur noch leichte Arbeit leisten, und zwar solche, die er sitzend und mit den Händen ausführen könne. Die Invalidität wirke sich nur deshalb nicht auf das steuerbare Einkommen aus, weil die Arbeit heute von den Familienmitgliedern sozusagen unentgeltlich ausgeführt werde. Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen: Unter Invalidität versteht das Gesetz eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht ist (Art. 4 WG). Gemäß Art. 28, Abs. 1, WG hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (50%) invalid ist. Ist er weniger als zu zwei Dritteln (662/3%) invalid, so wird ihm nur die Hälfte der zutreffenden Rente gewährt. Diese Rente kann in «Härtefällen» auch bei einer Invalidität von mindestens zwei Fünfteln (40%) ausgerichtet werden; nach der Rechtspre- chung setzt dies voraus, daß der Versicherte von einer wirtschaftlichen Härte betroffen wird (EVGE 1962, S. 78 ff., Erwägung 4, ZAK 1962, S. 317). Der Invaliditätsgrad wird in der Weise bestimmt, daß das Erwerbsein- kommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihm zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erreichen könnte, in Be- ziehung gesetzt wird zu dem Erwerbseinkommen, das er zu erzielen ver- möchte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Laut Schreiben des Vertreters des Berufungsklägers vom 22. Mai 1963 ist nur noch streitig, ob dem Berufungskläger ab 1. Januar 1962 eine Invali- denrente zustehe. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage sind die Verhältnisse, wie sie in demjenigen Zeitpunkt vorlagen, in welchem die WK ihren Beschluß faßte. Die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, eine Rente könne schon deshalb nicht ausgerichtet werden, weil Aussicht bestehe, den Berufungs- kläger noch besser ins Erwerbsleben einzugliedern. In einem solchen Falle gehen die Eingliederungsmaßnahmen der Rentengewährung in der Regel vor (Art. 28, Abs. 2, IVG; ZAK 1962, S. 278). Die vorgesehenen Hüftoperationen

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werden, wie Dr. med. S. in seinem Zeugnis vom 17. Mai 1963 erklärt, des Berufungsklägers Gesundheitszustand «zweifellos verbessern». Man muß sich jedoch fragen, ob diese Erwartung nicht zu optimistisch sei, lehrt doch die Erfahrung, daß die operative Behandlung einer Coxarthrose nicht in jedem Falle angezeigt ist, namentlich dann nicht, wenn, wie hier, überdies ein Ge- brechen der Lendenwirbelsäule (d. h. eine Spondylose) besteht. Immerhin er- scheint es nicht als ausgeschlossen, daß die beabsichtigten Eingriffe als medi- zinische Maßnahme im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG bewertet werden kön- nen, weshalb die Vorinstanz mit Recht erkannt hat, die IV-Kommission habe die Frage der medizinischen Eingliederung abzuklären.

4. übrigens waren, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, auch

die in Art. 28, Abs. 1 und 2, IVG genannten erwerblichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente im maßgebenden Zeitpunkt nicht erfüllt. Dr. F. schätzte die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seinem Bericht vom 25. Februar 1962 auf 40-60 Prozent. Dabei bewertete er in erster Linie die körperliche Arbeitsunfähigkeit, während für die Rentenfrage ebenso wesentlich ist, daß des Versicherten Fähigkeit, einen ziemlich großen und stark mechanisierten Flachlandbetrieb zu leiten, sozusagen unversehrt blieb (vgl. EVGE 1962, S. 147, Erwägung 3, ZAK 1962, S. 521). Der Berufungs- kläger behauptet nun allerdings, diese medizinische Beurteilung sei «viel zu optimistisch». Er vermag sie aber nicht zu entkräften. Dr. F. hat zwar in sei- nem zweiten Bericht (vom 22. September 1962) eine erhebliche Verschlimme- rung des Zustandes festgestellt. Auf seine frühere Beurteilung brauchte er indessen nicht zurückzukommen, zumal er eine Verschlechterung voraus- gesagt hatte. Auch das ärztliche Zeugnis des Dr. S. ist nicht geeignet, den für die IV-Kommission maßgebenden Bericht umzustoßen. Dr. S. untersuchte den Berufungskläger nämlich erstmals am 2. November 1962, also fast vier Monate nach der Beschlußfassung durch die Kommission. Gelangt man somit schon auf Grund des ersten Berichts des Dr. F. im Verein mit der Überlegung, daß des Versicherten Fähigkeit, den Betrieb zu leiten, nicht wesentlich beeinträchtigt war, zum Schluß, eine rentenbegrün- dende Invalidität habe im maßgebenden Zeitpunkt nicht vorgelegen, so wird darin durch die Untersuchung der Einkommensverhältnisse noch bestärkt. Der Berufungskläger räumt ein, daß sein steuerbares Einkommen «nicht merklich zurückgegangen» sei. Er behauptet jedoch, dies sei nur «durch die sozusagen unentgeltliche Mitarbeit der Familienangehörigen» bedingt. Seine Frau, seine Tochter und sein Sohn hätten durch ihre Tätigkeit eine Ein- sparung an Löhnen von insgesamt Fr. 8500.— im Jahr ermöglicht. Auch sei der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals vom steuerbaren Einkom- men abzuziehen. An und für sich sind diese Vorbringen durchaus berechtigt (EVGE 1962, S. 146, Erwägung 1, ZAK 1962, S. 521). Es darf jedoch nicht übersehen wer- den, daß der Versicherte in seiner Steuererklärung für die Periode 1961/62 bereits verschiedene Lohnbeträge vom Nettorohertrag abgezogen hat, unter anderm auch für seinen volljährigen Sohn und die mündige Tochter, die neben der Ehefrau im Betrieb mitarbeiten. Zudem schreibt Art. 25, Abs. 2, 111V vor, daß die beiden maßgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständig- erwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet,

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auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen seien. Nun hat die Re- gionalstelle für berufliche Eingliederung in ihrem Bericht vom 27. Juni 1962 festgestellt: «Der Großbauer Z. würde aber ohnehin auch bei guter Gesundheit nicht mehr alle Schwerarbeiten verrichten, sondern wenigstens 50 Prozent seiner Zeit der Leitung des Betriebes widmen.» Dazu kommt, daß der Berufungskläger gemäß dem ersten Bericht des Dr. F., auf den auch in körperlicher Hinsicht abzustellen ist, noch mindestens zu

40 Prozent arbeitsfähig war. Somit wäre selbst dann, wenn man vom steuer-

baren Invalideneinkommen den Zins des Eigenkapitals und darüber hinaus noch einen angemessenen Betrag für die Mitarbeit der Familienglieder in Abzug brächte, im maßgebenden Zeitpunkt keine rentenbegründende Invali- dität im Sinne des Art. 28, Abs. 1 und 2, vorhanden gewesen, zumal der Zins des Eigenkapitals auch von dem zum Vergleich heranzuziehenden steuerbaren Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen konnte, abgezogen werden müßte. Die Berufung ist daher nicht nur deshalb abzuweisen, weil die Frage der Eingliederung noch nicht abgeklärt ist, sondern auch aus dem Grunde, weil im Zeitpunkt, in welchem die IV-Kommission ihren Beschluß faßte, keine rentenbegründende Invalidität gegeben war.

Familienzulagen

Urteil des EVG vom 27. Februar 1964 I. Sa. FL K. Art. 7, Abs. 1, FLV. Die Tätigkeit des Baumgärtners fällt nicht unter den Begriff des Obstbaues im Sinne der genannten Bestirmnung. Art. 7, Abs. 2, FLV. Begriff des gemischten Betriebes; Baumschulen in Verbindung mit Obstbau. H. K., Vater von 6 Kindern, von denen das älteste im Jahre 1948 geboren ist, hat von seinem eigenen 71/2 Jucharten umfassenden Land 41/2 Jucharten ver- pachtet, was ihm jährlich 600 Franken einbringt; den Rest bewirtschaftet er selbst. Am 22. August 1962 ersuchte er um Ausrichtung von Familienzulagen für Kleinbauern. Den höchsten Verdienst — ungefähr 5 000 Franken im Jahr

1962 — erzielt er aus dem Betrieb einer 70 Aren umfassenden Baumschule.

Nach seinen Angaben beansprucht ihn diese Tätigkeit 9 Monate im Jahr. Daneben betreut er auf einem Gebiet von etwa 15 Aren Obstbäume (Produk- tion von Früchten), wofür er einen Monat Arbeitszeit aufwendet. Während zweier Monate steht er im Dienste Dritter, sei es als Baumwärter, sei es als Arbeiter in einer Grastrocknungsanlage. Für die erstgenannte Tätigkeit hat er im Jahre 1962 800 und für die zweite 313,25 Franken verdient. Mit Verfügung vom 29. April 1963 hat die Ausgleichskasse das Gesuch für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1963 abgelehnt mit der Be- gründung, der Gesuchsteller übe keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des FLG aus.

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Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Rekurskommission gutgeheißen, insbesondere mit der Begründung, die Bäume würden zur Haupt- sache an Landwirte verkauft. Das BSV hat diesen Entscheid an das EVG weitergezogen, wobei es sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte von Art. 7 FLV berief und festhielt, daß Baumschulen auch in anderen Rechtsgebieten nicht zur Landwirtschaft gerechnet werden. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen: Nach dem Wortlaut von Art. 5, Abs. 1, FLG haben Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern die hauptberuflichen selbständigerwerben- den Landwirte, deren reines Einkommen 5 500 Franken im Jahr nicht über- steigt; die Einkommensgrenze erhöht sich um 700 Franken für jedes Kind im Sinne von Art. 9 FLG. Als hauptberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebens- unterhalt seiner Familie bestreitet (Art 5, Abs. 2, FLG). Art 7, Abs. 1, FLV bestimmt, daß das Bundesgesetz auf sämtliche Be- triebe Anwendung findet, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Ge- flügel- und Bienenzucht dienen. Gemäß Art. 7, Abs 2, FLV findet das Bundesgesetz hingegen keine An- wendung auf Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtland- wirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt (Buchst. a); ferner findet das Gesetz keine Anwendung auf Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetrieb stehen (Buchst. b). Im vorliegenden Fall steht fest, daß sich die Haupttätigkeit des Be- rufungsbeklagten zum überwiegenden Teil auf den Betrieb der Baumschule erstreckt. Nun kommt aber einer solchen Tätigkeit kein landwirtschaftlicher Charakter zu, wovon das FLG die Ausrichtung von Familienzulagen abhängig macht. Das EVG hat zwar erklärt (EVGE 1957, S. 265, Erwägung II; ZAK 1958, S. 177), der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes sei im Rahmen des FLG weit auszulegen, weil auch die Gemüse- und Obstbaubetriebe dazu- zählen, während diese in der Umgangssprache zum Gewerbe gerechnet wer- den. Im französischen Sprachgebrauch versteht man unter «arboriculture» «la culture ou l'exploitation de l'arbre consid6r6 individuellement» (Larousse); der deutsche und italienische Text von Art. 7, Abs 1, FLV legen jedoch das Schwergewicht auf die Bewirtschaftung des Obstbaumes («Obstbau», «frutti- coltura»). Die erwähnte Rechtsprechung muß daher bei dieser Gelegenheit in dem Sinne verdeutlicht werden, daß unter dem Wortlaut «Obstbau» gemäß Art. 7, Abs. 1, FLV lediglich die Nutzung von Fruchtbäumen zu verstehen ist; die Tätigkeit des Baumschulgärtners, dessen Hauptziel der Verkauf junger Bäume und nicht die Produktion von Früchten bildet, fällt jedoch nicht dar- unter. Wenn auch die Baumschulen zur Landwirtschaft gerechnet werden, soweit sie Unternehmen der Urproduktion sind, so unterscheiden sie sich doch von jener in wesentlichen Punkten: Ihre Erzeugnisse dienen nicht der Ernährung, sondern sind von Anfang an als Handelsware bestimmt; die Or- ganisation des Betriebes und namentlich des Absatzes entspricht derjenigen

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bei gewerblichen Unternehmungen (vgl. Entscheid des Eidg. Justiz- und Poli- zeidepartements vom 4. Februar 1926 betreffend den Eintrag einer Baum- schule ins Handelsregister, Salis-Burckhardt, Schweizerisches Bundesrecht, III. Band, Nr. 1505, Ziffer III; BGE 78 I 68; His, Kommentar zum OR, Art. 934, N.25, 34). Der Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern hängt davon ab, daß eine hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt wird. Dies ent- spricht dem Zweck des Gesetzes, zwischen Betrieben des Obstbaues, die land- wirtschaftlichen Charakter tragen einerseits und den Baumschulen ander- seits zu unterscheiden, die, wie jene des Berufungsbeklagten, nicht zur Land- wirtschaft gerechnet werden dürfen. H. K. betreut unbestrittenermaßen neben einer Baumschule einen Obst- baubetrieb, der der Früchteproduktion dient. Nach den vorstehenden Dar- legungen besteht kein Zweifel, daß dieser Betrieb landwirtschaftlichen Cha- rakter trägt. Das Unternehmen des Berufungsbeklagten stellt demnach einen gemischten Betrieb im Sinne von Art. 7, Abs. 2, Buchst. a, FLV dar, der dem FLG nicht unterstellt werden kann, da die Baumschule, wofür H. K. drei- viertel der Arbeitszeit aufwendet und woraus er den größten Teil seines Ein- kommens erzielt, als Hauptbetrieb gilt (vgl. EVGE 1957, S. 265, Erwägung II, ZAK 1958, S. 177; im gleichen Sinne Entscheid i. Sa. E. Z., vom 24. Januar 1961, ZAK 1961, S. 379).

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V0N Am 4.15. Juni trat die Vereinigung der Verbandsaus- gleichskassen in Appenzell zur diesjährigen Generalver- MONAT sammlung zusammen. Den Verhandlungen war eine Be- ZU sichtigung der Schulungsstätte für Blinde und Sehschwa- MONAT ehe in St. Gallen vorausgegangen. Im weiteren hörte sich die Versammlung einen Vortrag von Prof. H. Herold über «Voraus- setzungen und Anfang der Sozialversicherung» an. An Stelle des zurück- tretenden Präsidenten, G. Garnier, wählte die Vereinigung F. Rüfli, Leiter der Ausgleichskasse Schulesta in Bern, zu dessen Nachfolger. Herr Garnier hat der Sache der AHV im allgemeinen und der Verbands- ausgleichskassen im besonderen wertvolle Dienste geleistet: das Bundes- amt für Sozialversicherung spricht ihm für die angenehme Mitarbeit den besten Dank aus und entbietet Herrn Rüfli die besten Glückwünsche für eine erforgreiche Tätigkeit.

Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen hielt ihre Plenar- konferenz 1964 unter dem Vorsitz von Dr. F.Weiß, Basel, am 11.112. Juni in Appenzell ab. Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Einführung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung orientierte Dr. H. Naef vom Bundesamt für Sozialversicherung über die bisherige Entwicklung der zusätzlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge der Kantone. Zum Abschluß besuchte die Kon- ferenz die Taubstummen- und Sprachheilschule in St. Gallen. Deren Direktor, Dr. h. c. H. Ammann, referierte dabei über die Hör- und Sprachstörungen und ihre Behandlung.

Das Bundesamt für Sozialversicherung führte am 12. Juni unter der Leitung von Dr. Achermann eine Instruktionstagung für die deutsch- sprechenden Revisoren der externen Revisionsstellen mit Mandaten für Kassenrevisionen durch. Gegenstand der Tagung bildeten insbesondere die Neuerungen, welche die sechste AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten brachte. Am 19. Juni trafen sich unter der Leitung von Dr. Naef die fran- zösisch- und italienischsprechenden Revisoren zum gleichen Zweck. Sämtliche Revisionsstellen mit Mandaten für Kassenrevisionen waren an den Tagungen vertreten.

Unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozial- versicherung trat am 23. und 24. Juni die Subkommission für allgemeine

JULI 1964 273

Verfahrensfragen der IV-Fachkommission für Verfahren und Formulare zusammen. Besprochen wurde der Entwurf eines Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht.

Am 1. Juli trat die Studiengruppe für technische Fragen unter dem Vorsitz von Dr. Naef vom Bundesamt für Sozialversicherung zu ihrer dritten Sitzung zusammen. Sie befaßte sich mit der Planung der Ver- wendung neuzeitlicher technischer Einrichtungen und beschloß, die be- stehenden Verfahrensabläufe in dieser Hinsicht einer Überprüfung zu unterziehen. Ein besonderer Arbeitsausschuß wird zunächst die mit der IBK-Führung und dem Versicherungsausweis zusammenhängenden Fragen untersuchen.

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat am 3. Juli unter dem Vorsitz von Direktor Saxer und in Gegenwart von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundes- amtes für Sozialversicherung, ihre 30. Sitzung abgehalten. Sie hat den Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geprüft und die Anträge zuhanden des Bundesrates ausgearbeitet.

Schweizer Tag der Invaliden

Am 31. Mai 1964 fand im Rahmen der EXPO ein Schweizer Tag der Invaliden statt. Der Vertreter des Bundesrates, Dr. M. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, begrüßte die rund

3 000 Teilnehmer wie folgt:

Sie alle sind heute im Rahmen der Schweizerischen Landesausstellung

1964 in Lausanne, d. h. im Rahmen der EXPO, zum schweizerischen Tag

der Invaliden zusammengekommen. Der schweizerische Bundesrat hat mich beauftragt, Ihnen in seinem Namen herzlichen Willkomm zu ent- bieten. Der Chef des Eidgenössischen Departements des Innern, und damit der Schirmherr unserer Invalidenversicherung, Herr Bundesrat Tschudi, bedauert es sehr, wegen außergewöhnlicher Inanspruchnahme nicht persönlich hier erscheinen zu können. Wie Sie aber wissen dürften, ist das Los der behinderten Mitmenschen ein ganz besonderes Anliegen des Bundesrates. Wenn er zusammen mit der EXPO über Ihren heutigen Tag das Patronat übernommen hat, ist dies keine leere Äußerlichkeit, sondern ein Zeichen der Verbundenheit mit Ihren Sorgen und Nöten.

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Ich brauche Ihnen die EXPO kaum besonders vorzustellen. Sie ist neu, sie ist kühn, sie blickt nicht nach rückwärts, sie will nicht recht- fertigen, sondern in die Zukunft weisen. Sie umfaßt damit auch Ihr Problem. Der Behinderte soll immer mehr ein Mensch sein wie ein an- derer, er soll seinem Erwerb nachgehen können, Mensch sein wie sein Berufskollege oder seine Berufskollegin, er soll nicht aus der Reihe fallen, sondern zum Ganzen gehören. Und er soll, falls er nicht mehr berufstätig sein kann, sich nicht vergessen fühlen: die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung sollen ihn an die Solidarität seiner Mit- bürger erinnern. * Noch vor wenigen Jahren hätte dies vielleicht übertrieben geklun- gen.Glücklicherweise aber kennt unser Land seit 1960 die eidgenössische Invalidenversicherung. Dieses neueste Werk der schweizerischen Sozial- versicherung hat bereits viel Gutes getan. Es hilft Geburtsgebrechen zu beheben, es fördert die Schulung behinderter Kinder, es finanziert die Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung, es übernimmt nötigenfalls die Kosten für medizinische Eingliederungsmaßnahmen so- wie für die ;spätere Umschulung des Invaliden in einen für ihn geeig- neten Beruf. Es liefert Hilfsmittel und es leistet, wenn ein Behinderter trotz allem nicht mehr in gewissem Ausmaß erwerbstätig sein kann, Renten und Hilflosenentschädigungen. Damit ist die Invalidenversiche- rung zu einem der schönsten Zweige unserer Sozialversicherung gewor- den. Im letzten Jahre hat sie rund 90 000 Fälle behandelt und dafür gegen 190 Millionen Franken aufgewendet, und dieses Jahr werden die Kosten noch ansteigen.

Der schweizerische Invalidentag schließt an den fünften internatio- nalen Invalidenkongreß an. Für die aus zahlreichen Staaten hier in Lausanne versammelten Fachleute — ich habe sie eingangs begrüßt — ist wohl eines klar: Eingliederung ist wichtiger als Geld, im Notfall ist aber eine ausreichende Rente und eine angemessene Hilflosenentschädi- gung vonnöten. Die Invalidenversicherung hat ihr System der Renten von der AHV übernommen. Seit Inkrafttreten der Invalidenversicherung sind diese AHV-Leistungen schon zweimal, und im Laufe dieses Früh- jahres in besonderem Ausmaße, verbessert worden. Daraus haben also auch die Bezüger von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen beachtlichen Nutzen gezogen. Dennoch handelt es sich bei den heutigen Ansätzen um sogenannte Basisleistungen. Soweit sie, weil weitere Mittel fehlen, für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, sind inskünftig Zu- 275

satzleistungen vorgesehen. Der Bundesrat bereitet gegenwärtig ein sol- ches Gesetz vor, das alten Leuten, Hinterlassenen und Behinderten die äußere Not noch verstärkt abnehmen will. Ein weiterer Lichtblick für die Invaliden ist die Revision der Krankenversicherung. Sie ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber wir dürfen wohl annehmen, daß gegen die Vorlage kein Referendum ergriffen wird. Geht diese Hoffnung in Erfüllung, sind auch hier wesentliche Verbesserungen zu erwarten. Er- wähnen möchte ich lediglich die erleichterten Aufnahmebedingungen in die Krankenkassen gerade für behinderte Mitbürger und die erhöhten Kassenleistungen.

Von den Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversi- cherung war schon die Rede. Darf ich deshalb nochmals auf die Ein- gliederungsmaßnahmen zurückkommen? Wenn diese Maßnahmen in den letzten Jahren so große Erfolge gezeigt haben, so besonders aus zwei Gründen. Der erste Grund liegt im Behinderten selbst. Er ist in der Regel arbeitswillig, er interessiert sich um seine Aufgabe und er hält eine gute Arbeitsdisziplin. Die Erfahrungen, die die Invalidenversiche- rung in dieser Hinsicht seit viereinhalb Jahren machen konnte, sind er- freulich. Im übrigen hat auch der Schweizerische Invalidenverband an dieser menschlichen Förderung seinen Anteil. Wir verwehren es ihm nicht, die materiellen Interessen seiner Mitglieder zuweilen recht hand- fest zu vertreten; besonders dankbar aber sind wir ihm, wenn er den Behinderten hilft, ihre Lage seelisch zu meistern. Der zweite Grund für den Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen liegt im Verständnis der Arbeitgeberschaft. Dieses Verständnis hat nicht nur zugenommen, weil vielerorts Arbeitskräfte fehlen, sondern vor allem deshalb, weil sich die schweizerischen Arbeitgeber ihrer sozialen Aufgabe immer stärker bewußt werden. Das Zusammenstehen zwischen dem pflichtbewußten behinderten Arbeitnehmer und dem verständnisvollen Arbeitgeber ist eine der schönsten Seiten im Geschehen der Invalidenbewegung. Sie verargen es mir sicher nicht, wenn ich als Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung beifüge, daß auch unser Amt auf diesem Gebiet nicht zurücksteht: wir predigen also nicht Wasser und trinken Wein, sondern ich kann Ihnen verraten, daß wir eine Anzahl von Behinderten zu un- seren qualifizierten Mitarbeitern zählen.

So erfreulich die Invalidenversicherung auch funktioniert, so schließt das nicht aus, daß sie nicht noch wirksamer gestaltet werden kann. Man muß aus den Erfahrungen lernen und die Folgerungen ziehen. Der

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Schweizerische Invalidenverband schlägt — wie Sie dem Programm des heutigen Tages entnehmen können — eine Reihe von Verbesserungen vor. Dabei greift er auch einige heiße Eisen an. Ich kann hier nicht auf Einzelheiten eingehen, darf aber doch mitteilen, daß sich in absehbarer Zeit eine Expertenkommission mit den hängigen Fragen befassen wird. Der Schweizerische Invalidenverband wird dabei ebenfalls zu Worte kommen.

Gestatten Sie mir, wenn von Ihrem Verbande die Rede war, auf etwas Besonderes hinzuweisen. Die Invalidenversicherung unterhält keine eigenen Schulen, Heime, Anstalten, Spitäler, Werkstätten usw. Sie ist hiefür auf die Bestrebungen Dritter, sei es die Initiative eines Kan- tons, einer Gemeinde, einer privaten Vereinigung angewiesen. Diese pri- vate Initiative ist in erfreulichem Ausmaß angelaufen, und die erzielten Fortschritte sind beträchtlich. Fast noch schöner als die Initiative an sich ist der Geist, der darin waltet. Und für diesen Geist sind nicht zuletzt Institutionen wie der Schweizerische Invalidenverband verant- wortlich. Wir stellen gerne fest, daß die Zuwendungen, die die Invaliden- versicherung solchen Organisationen gewährt, gute Früchte tragen.

Ihr heutiges Programm ist nicht nur ein umfangreiches, sondern auch ein gutes Programm. Es zeigt, daß auch der Invalide frohmütig an einem festlichen Tag teilnehmen kann. Die Gemeinsamkeit, die Soli- darität und die Verbundenheit von Behinderten und Gesunden, das ist eine schweizerische Lösung, an deren Gedeihen wir alle mit- und weiter- arbeiten wollen.

Der Vollzug der sechsten AHV-Revision

Die ZAK hat laufend über die Vorarbeiten für die Durchführung der sechsten AHV-Revision berichtet (so 1964 S. 2, 50, 98) und sie wird zu gegebener Zeit auch einen «Schlußrapport» darüber erstatten. Derzeit wäre ein solcher noch verfrüht, denn es ging ja nicht nur darum, die große Masse der rund 800 000 erhöhten und erweiterten AHV- und IV- Renten speditiv zu berechnen und rückwirkend auszubezahlen, sondern auch um die Erledigung zahlreicher unkonformer Einzelfälle und um die «Dienste hinter der Front». So müssen die Mehrleistungen der Zen- tralen Ausgleichsstelle gegenüber ausgewiesen und mit ihr abgerechnet

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und so muß das Rentenregister der letzten auf Grund der Rückmeldun- gen über die vielfältigen Mutationen im Rentenbestand ä jour gebracht werden.

Dennoch können heute die ersten konkreten Ergebnisse der sechsten AHV-Revision gemeldet werden, und zwar gestützt auf die im Monats- ausweis des Ausgleichsfonds für den Monat Mai enthaltenen Rentenaus- zahlungen, die die Ausgleichskassen im Monat April getätigt haben. Sie belaufen sich auf nicht weniger als 228 Millionen Franken, d. h. auf eine vor wenigen Jahren noch völlig undenkbare Summe. Diese umfaßt vor allem die im April erstmals erhöhten Renten und die Nachzahlungen für die Monate Januar bis März. Die weiteren Verbesserungen, wie das herabgesetzte Rentenalter der alleinstehenden Frau, die Zusatzrente für jüngere Ehefrauen, der zeitlich erweiterte Rentenanspruch für in Aus- bildung stehende Waisen usw. werden sich finanziell in der Betriebs- rechnung größtenteils erst später auswirken. Auch so ist das Resultat noch eindrücklich genug: von Januar bis April 1964 hat die AHV Lei- stungen von 492 Millionen Franken erbracht. Das sind rund 46 Prozent mehr als im Vorjahr oder mehr, als 1956 während des ganzen Jahres ausgerichtet wurden. Es wird einer späteren Analyse vorbehalten blei- ben, wie sich diese verstärkten Aufwendungen zusammensetzen. In ähn- licher Weise, obschon etwas weniger ausgeprägt, hat auch die Renten- summe der IV zugenommen.

Die Stellung des geistesschwachen Kindes in der IV

Wer von Invalidität spricht, denkt in der Regel in erster Linie an ein körperliches Gebrechen. In der Invalidenversicherung (IV) sind jedoch die psychischen Schädigungen mit Einschluß der Geistesschwäche den körperlichen Gebrechen ohne Einschränkung gleichgestellt. Zu den Lei- stungsbezügern der IV gehört somit auch die Gruppe der hochgradig Geistesschwachen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Leistungen, die den geistesschwachen Minderjährigen zukommen. Hierüber orientiert die nachstehende Zusammenfassung.

1. Die Geistesschwäche als Invalidität

Als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG) gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund-

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heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG). Geistesschwäche gilt als Invalidität, wenn es sich um einen geistigen Gesundheitsschaden handelt, der eine dauernde Beeinträchti- gung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat.

Das Leistungssystem der IV Wie als bekannt vorausgesetzt werden darf, beruht das Leistungssystem der IV auf der Erkenntnis, daß der Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Invalidität nicht in erster Linie durch Geldleistungen als Ersatz für den eingetretenen Schaden, sondern primär durch Maßnah- men zur Eingliederung ins Erwerbsleben gewährleistet werden soll. Erstes Ziel der IV ist daher die Eingliederung Invalider in das Erwerbs- leben. Bei den Eingliederungsmaßnahmen handelt es sich nicht um frei- willige Leistungen. Der Versicherte hat einen klagbaren Rechtsanspruch. Ohne Rücksicht auf die Art der Leistung, die ein Versicherter bean- sprucht, hat die zuständige IV-Kommission von Gesetzes wegen jeweils die Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen.

Die Leistungsarten Bei den medizinischen Maßnahmen ist die Unterscheidung zwischen der Behandlung des Leidens an sich und Vorkehren, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind (Art. 12 IVG), für Außen- stehende oft schwer verständlich. Diese Regelung ist darauf zurückzu- führen, daß nach der Struktur der schweizerischen Sozialversicherung die eigentliche Heilbehandlung bei Krankheit und Unfall auch im In- validitätsfall in das Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung ge- hört. Eine Ausnahme bilden die Geburtsgebrechen, die systematisch weder von der Kranken- noch von der Unfallversicherung erfaßt werden. Die Behandlung von Geburtsgebrechen geht bis zur Volljährigkeit des Versicherten zu Lasten der IV (Art. 13 IVG). Voraussetzung ist, daß es sich um ein Leiden handelt, das in der Liste der Geburtsgebrechen ent- halten ist. In dieser Liste sind Geburtsgebrechen aufgeführt, die ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können und die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft be- handlungsunfähig sind. Die Geistesschwäche als solche ist in der Liste der Geburtsgebrechen nicht aufgeführt, da es sich nicht um ein medizi- nisch beeinflußbares Leiden handelt. Anspruch auf Beiträge an den Sonderschulunterricht haben bildungs- fähige Geistesschwache, die infolge Invalidität den Anforderungen der

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Volksschule nicht zu genügen vermögen, sofern sie in einer zugelassenen Sonderschule dem Gebrechen angepaßten Unterricht erhalten. Als bildungsfähig gelten sowohl Minderjährige, denen ein eigent- licher Lehrstoff (wie z. B. Lesen, Schreiben, Rechnen) vermittelt werden kann (sog. schulbildungsfähige Geistesschwache), als auch solche, die nur noch in praktischen Disziplinen (handwerkliche Arbeiten, Ange- wöhnung in lebenspraktischen Belangen) gefördert werden können (sog. praktisch bildungsfähige Geistesschwache). Die Grenze zwischen Bil- dungsfähigkeit und Bildungsunfähigkeit liegt somit verhältnismäßig tief. Schwieriger als die Abgrenzung gegenüber der Bildungsunfähigkeit gestaltet sich die Grenzziehung der Volksschultauglichkeit. Die Stufe der Hilfs- und Förderklasse zählt im Sinne der IV zur Volksschule. Im Hinblick auf die 'großen Unterschiede in den Schulorganisationen — insbesondere der Mangel an Hilfs- und Förderklassen — war es nicht möglich, zur Abgrenzung des Anspruchs auf Sonderschulbeiträge aus- schließlich auf die am jeweiligen Schulort bestehenden Verhältnisse ab- zustellen. Nach Möglichkeit wurden daher für die einzelnen Gebrechens- arten Grenzwerte festgelegt, die zwar ebenfalls gewisse Unzulänglich- keiten aufweisen, aber immerhin eine größere Objektivität in der Be- urteilung des Leistungsanspruches gewährleisten. Gemäß Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe a, IVV haben geistesschwache Minderjährige An- spruch auf Sonderschulung, wenn der Intelligenzquotient (d. h. das Ver- hältnis zwischen dem Intelligenzalter und dem Lebensalter) eindeutig nicht mehr als 75 beträgt. Dabei ist zu beachten, daß dieser Grenzwert aufgehoben ist, wenn mehrere Gebrechen vorliegen, die infolge ihres Zusammentreffens den Besuch der Volksschule verunmöglichen. Die Beiträge an den Sonderschulunterricht werden grundsätzlich während der Dauer der Schulpflicht gewährt. Erweist sich jedoch am Ende des Schulpflichtalters eine Fortsetzung des Sonderschulunterrichts als angezeigt, so werden die Beiträge weiter gewährt, längstens aber bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. Bei Geistesschwachen ist in der Regel die Verlängerung einer erfolgversprechenden Sonderschulung bis zur Erreichung einer optimalen Ausbildung notwendig. Der Schulgeldbeitrag beträgt 2 Franken im Tag. Für Schüler im Externat wird dicser Betrag je Schultag und für Schüler im Internat je Aufenthaltstag ausgerichtet. Als Schultag gilt jeder Tag, an dem der Versicherte am Schulunterricht teilnimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Schulstunden. Für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, be- dingt durch den Sonderschulunterricht, gewährt die IV einen Kostgeld-

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beitrag von 3 Franken pro Aufenthaltstag. Ist lediglich auswärtige Verpflegung erforderlich, so wird ein Beitrag von 1 Franken pro Haupt- mahlzeit ausgerichtet. Invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, die durch besondere pädagogische Maßnahmen auf den Sonderschulunterricht vorbereitet werden, haben Anspruch auf die gleichen Schul- und Kostgeldbeiträge wie bei Sonderschulunterricht. Die zum Besuch des Sonderschulunterrichts notwendigen Transport- kosten gehen grundsätzlich zu Lasten der Invalidenversicherung. Bei Verwendung privater Transportmittel setzt das Bundesamt Höchst- beträge fest. Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung. Die Berufsberatung erfolgt durch die zuständige IV-Regionalstelle bzw. durch eine von ihr beauftragte Spezialstelle. Nötigenfalls kann die Berufsberatung mit praktischen Arbeitsversuchen oder mit einem Abklärungsaufenthalt in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte verbunden werden. Bei erstmaliger beruflicher Ausbildung übernimmt die IV die inva- liditätsbedingten Mehrkosten, sofern diese mindestens 240 Franken aus- machen und die Ausbildung den Fähigkeiten und Neigungen des Ver- sicherten entspricht (Art. 16 IVG). Maßnahmen, die nach getroffener Berufswahl und nach Abschluß der Sonderschulung als Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig werden, "gelten als Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Die zur Vorbereitung auf die Ausübung einer Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer Dauer- werkstätte für Invalide infolge Invalidität notwendigen beruflichen Maßnahmen sind ebenfalls als erstmalige berufliche Ausbildung zu wer- ten, sofern Aussicht auf wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeits- leistung besteht und ohne diese Vorbereitungsmaßnahmen eine Arbeits- vermittlung nicht möglich ist. Bei praktisch bildungsfähigen Geistes- schwachen im nachschulpflichtigen Alter kann von erstmaliger beruf- licher Ausbildung gesprochen werden, wenn es sich um eine gezielte und planmäßige Förderung in beruflicher Hinsicht handelt. Im Interesse einer möglichst guten Förderung in den allgemeinen Belangen des täg- lichen Lebens sollte jedoch mit den eigentlichen beruflichen Maßnahmen in diesen Fällen nicht zu früh begonnen werden. Die invaliditätsbeding- ten zusätzlichen Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung werden ermittelt durch Vergleich der Aufwendungen für die Ausbildung nach Eintritt der Invalidität mit den Ausbildungskosten, die ohne Invalidität

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voraussichtlich entstanden wären. Für diese Vergleichsrechnung ist mehr auf das Ausbildungsziel als auf die Art der Ausbildung abzustellen. Die Kosten für die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit sind daher in der Regel ausschließlich invaliditätsbedingt, da ohne Gesundheits- schaden die betreffende Erwerbstätigkeit ohne besondere berufliche Vor- bereitung aufgenommen werden könnte. Als weitere Leistungsgruppe sind die Maßnahmen für bildungsun- fähige Minderjährige zu erwähnen. An den Anstaltsaufenthalt für bil- dungsunfähige Minderjährige gewährt die IV einen Beitrag von 3 Fran- ken pro Aufenthaltstag. Dieser Beitrag wird auch bei Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt ausgerichtet, sofern diese Kosten nicht gestützt auf Artikel 13 IVG (Behandlung von Geburtsgebrechen) zu Lasten der IV gehen. Bei Hauspflege bildungsunfähiger Minderjähriger wird an die da- durch erwachsenden zusätzlichen Kosten ein Beitrag bis zu 3 Franken gewährt, sofern besondere Pflege und Wartung notwendig sind, diese sachgemäß erfolgen und besondere Kosten verursachen (z. B. Löhne für Pflegepersonal, besonderer Wäsche- und Kleiderverschleiß). Entschädi- gungen für Dienstleistungen der Angehörigen sind dagegen nicht an- rechenbar.

Möglichkeiten für eine beschleunigte Geschäftsabwicklung in der IV

1. Die IV-Kommissionen und ihre Sekretariate sind in hohem Maße be-

strebt, Begehren um Versicherungsleistungen umgehend und kurzfristig zu erledigen. Leider sind diesen Bemühungen Schranken gesetzt. Einmal sind die Versicherungsfälle vielfach so komplex, daß ihre Abklärung naturgemäß mit einem Großaufwand an Zeit und Arbeit verbunden ist. Zudem haben die IV-Organe nach wie vor unter dem Personalmangel zu leiden, so daß sie oft über die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit hinaus be- ansprucht sind, was notgedrungen zu Wartefristen führt. Kommen dazu noch Verzögerungen, die sich bei Rückfragen oder bei der Durchführung von Abklärungsaufträgen durch Dritte ergeben können, so wird ver- ständlich, daß es den IV-Organen nicht immer gelingt, die Erledigungs- fristen innerhalb des von ihnen angestrebten Rahmens zu halten.

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Um so wichtiger scheint, daß unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Gegebenheiten sämtliche Möglichkeiten, die zu einer Straffung des Verwaltungsverfahrens und damit zu einer Zeitersparnis führen könnten, genutzt werden. Bekanntlich sind die Versicherungsorgane bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen in hohem Maße auf die Mitwirkung dritter Stellen angewiesen, die mit ihnen in der Regel in einem Auftragsver- hältnis stehen. Hier, wie auch bei Rückfragen an Versicherte, Arbeit- geber und andere Auskunftspersonen ist wichtig, daß soweit möglich km-ze Fristen angesetzt und der Eingang der Berichte laufend über- wacht wird. Besonderen Wert ist auf eine rechtzeitige Mahnung zu legen, die nötigenfalls mit der Androhung allfälliger Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zu verbinden ist. Zu beachten ist ferner, daß die Anmeldungen von Versicherten nicht automatisch nach der Reihenfolge ihres Eingangs an die Hand zu neh- men sind. Die IV-Kommissionen bzw. ihre Sekretariate sollten vielmehr in der Lage sein, ihre Arbeitsweise den besonderen Umständen des Einzelfalles anzupassen. In diesem Sinne bestimmt auch Randziffer 68 des Kreisschreibens über das Verfahren, daß Fälle, in denen eine be- sondere Dringlichkeit vorliegt, außerhalb der Reihe zu behandeln sind. Hierher gehören insbesondere jene Fälle, die der Natur der Sache nach einen raschen Entscheid erfordern, wie etwa bei dringlichen medizini- schen Maßnahmen, bei beruflichen Eingliederungsmaßnahmen oder Sonderschulung, deren Durchführung oft an bestimmte Termine ge- bunden ist.

2. Eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist vorab

in Fällen mit klarer Sach- und Rechtslage, deren Abklärung mit keinen besonderen Umtrieben verbunden ist, denkbar. Zwar sind auch hier die verbindlichen gesetzlichen Verfahrensvorschriften zu beachten, so daß es beispielsweise nicht zulässig wäre, Leistungsbegehren von Versicher- ten durch Sekretariats- oder Präsidialbeschlüsse oder gar — wie bei Geburtsgebrechen vorgeschlagen worden ist — ohne Beschluß durch direkte Rechnungstellung der durchführenden Instanz bei der Zentralen Ausgleichsstelle zu erledigen. Die Oberprüfung solcher Verfahrensfragen bleibt einer Gesetzesrevision vorbehalten. Es bestehen jedoch auch im Rahmen der geltenden Vorschriften Möglichkeiten für eine beförderliche Geschäftsabwicklung, wie sie im folgenden kurz umrissen werden sol- len. Nachstehend seien einige (keineswegs abschließende) Hinweise gegeben.

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Das Stadium der medizinischen Abklärung nimmt im Verwaltungs- verfahren notwendigerweise einen breiten Raum ein, weil die für Lei- stungen der IV verlangte Invalidität einen geistigen oder körperlichen Gesundheitsschaden voraussetzt. Bei erstmaliger Anmeldung ist des- halb ein Arztbericht in jedem Fall unerläßlich. Bei zusätzlichen Begeh- ren, die im Laufe der Eingliederung gestellt werden, ist jedoch nicht automatisch ein neuer Arztbericht einzuholen, sondern nur dann, wenn tatsächlich eine Notwendigkeit hiefür besteht. So wird beispielsweise bei weiteren medizinischen Maßnahmen, die auf eine Anordnung des be- handelnden Arztes zurückgehen, in der Regel darauf verzichtet werden können. Zu einer rascheren Geschäftsabwicklung kann auch dadurch beige- tragen werden, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung durch eine ärztlich geleitete Anstalt erfolgt, entweder auf der Rückseite des Ein- lageblattes ein Kurzbericht gemäß Randziffer 123 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV erstellt oder aber der Anmeldung bereits ein Arztbericht beigelegt wird. Die IV-Kommissionen können mit solchen Instituten eine entsprechende Vereinbarung treffen und ihnen die er- forderlichen Formulare für den Arztbericht zur Verfügung stellen. Da- neben besteht die Möglichkeit, das Formular für den Arztbericht auch dem Versicherten zur Weiterleitung an den Arzt abzugeben, wodurch unter Umständen der rasche Eingang des Berichtes ebenfalls günstig beeinflußt wird (Rz 119 des Verfahrenskreisschreibens). Im weiteren kann in eindeutigen Fällen von Geburtsgebrechen oder Sonderschulbedürftigkeit die Beschlußfassung vereinfacht werden. Es empfiehlt sich, solche Fälle soweit als möglich getrennt von den übrigen zu behandeln. In der Regel dürfte sich hier auch das Zirkulationsver- fahren erübrigen. Es genügt, wenn die Fälle der Kommission in einer Sitzung gesamthaft zur Beschlußfassung vorgelegt werden, nachdem sie durch das Sekretariat, sowie nötigenfalls durch den Arzt und den Präsidenten geprüft worden sind. Dies kann so geschehen, daß das Sekretariat einen konkreten Antrag direkt auf Formular 318.560 (Mit- teilung des Beschlusses der Kommission an die Ausgleichskasse) aus- fertigt, der nach Zustimmung der Kommission zum Beschluß erhoben wird und lediglich noch unterzeichnet zu werden braucht. Damit dieses Verfahren seinen Zweck erreicht, ist allerdings erfor- derlich, daß das Sekretariat die genannten Fälle umgehend behandelt und laufend der Kommission vorlegt. Die Kommissionsmitglieder müs- sen natürlich auch hier die Möglichkeit haben, auf Verlangen die Akten

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dieser Fälle einzusehen und gegebenenfalls die nachträgliche Akten- zirkulation zu beantragen. c. Zur Vermeidung häufiger Zusatzbegehren, die die Kommission mehr und mehr belasten, können im Beschluß der IV-Kommission die Versicherungsleistungen zweckmäßigerweise so umschrieben werden, daß darunter alle voraussichtlich innerhalb einer gewissen Zeitspanne oder im Rahmen eines allenfalls aufgestellten Eingliederungsplanes not- wendig werdenden Maßnahmen subsumiert werden können. Dieses Ver- fahren läßt sich bei Geburtsgebrechen ohne weiteres durchführen, da die IV grundsätzlich alle zur Behandlung notwendigen medizinischen Maßnahmen bis zur Erreichung des 20. Altersjahres übernimmt; Sache der IV-Kommission ist es alsdann, sich periodisch durch ärztliche Zwi- schenberichte über den Stand der Angelegenheit orientieren zu lassen. Ein solches Vorgehen ist aber auch in andern Fällen möglich, z. B. bei der Abgabe von Hilfsmitteln, die periodisch erneuert werden müssen. Wenn nötig ist das Sekretariat in dem Sinne einzuschalten, daß einzelne Leistungen im Rahmen der Gesamtverfügung von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden. So muß beispielsweise bei einem generellen Beschluß auf «Abgabe von orthopädischem Schuhwerk, einschließlich Erneuerung im Rahmen der periodischen Abnützung» ausdrücklich fest- gehalten werden, daß für die Erneuerung unter gleichzeitiger Einrei- chung eines Kostenvoranschlages die Zustimmung des Sekretariates ein- zuholen ist. Dieses hat in Zweifelsfällen die Angelegenheit der IV-Kom- mission zu unterbreiten.

Der Beizug von Spezialstellen der Invalidenhilfe in der IV im Jahre 1963 Die IV-Kommissionen und die IV-Regionalstellen können für Abklärun- gen zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung oder der beruflichen Eingliederungsfähigkeit sowie zur Durchführung beruflicher Eingliede- rungsmaßnahmen die hiefür geeigneten Spezialstellen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe beiziehen. Nach dem für diese Mitwirkung geltenden Verfahren sind die entsprechenden Aufträge genau zu formulieren und schriftlich zu erteilen. Gleichzeitig erhalten die Spezialstellen ein offizielles Formular, mit welchem sie die im Zu- sammenhang mit der Ausführung eines Auftrages entstandenen zusätz-

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liehen Kosten der IV in Rechnung stellen können. Im übrigen ist zu beachten, daß sich die IV nicht mit der Beratung und Betreuung von Invaliden oder mit der Beratung ihrer Angehörigen befaßt. Dieser Auf- gabenbereich bleibt vielmehr den Organisationen der Invalidenhilfe vor- behalten, denen die IV — in Würdigung ihrer Tätigkeit — Beiträge an die daraus erwachsenen Personal- und Reisekosten gewährt. Der Beizug von Spezialstellen hat seit dem Jahre 1960 ständig zu- genommen. Während ihnen damals nur 1 182 Aufträge erteilt wurden, stieg deren Zahl im Jahre 1961 auf 2 994 und im Jahre 1962 auf 4 003. Im Jahre 1963 wurden schließlich 5 760 Aufträge ausgeführt. Die Zu- nahme gegenüber dem Vorjahr beträgt somit 1 753 oder mehr als

40 Prozent. Daran sind vor allem die IV-Kommissionen beteiligt, deren

Aufträge von 3 326 auf 5 004 oder um die Hälfte angestiegen sind. Diese vermehrte Inanspruchnahme ist besonders durch die im Zusam- menhang mit Revisionen notwendigen Abklärungen bedingt. Die Ent- wicklung verläuft indessen nicht einheitlich. Während beispielsweise eine kantonale IV-Kommission im Jahre 1962 364 und im folgenden Jahre 1 157 Fälle abklären ließ, konnte eine andere im Jahre 1963 auf die Mitwirkung von Spezialstellen gänzlich verzichten. Nicht im gleichen Ausmaß zugenommen haben die von den IV-Regio- nalstellen erteilten Aufträge: Von 677 im Jahre 1962 ist ihre Zahl nur um 79 auf 756 im Jahre 1963 angestiegen. Im Hinblick auf den bei den IV-Regionalstellen Ende Dezember 1963 hängig gewesenen Auftrags- bestand von mehr als 6 000 Fällen stellt sich die Frage, weshalb von ihnen die Spezialstellen nicht vermehrt beigezogen wurden. Die nähere Prüfung zeigt indessen, daß ausgerechnet jene Spezialstellen, auf deren Mitwirkung die IV-Regionalstellen angewiesen sind, ihrerseits überbe- lastet sind! Die Art der von den IV-Kommissionen erteilten Aufträge ist im wesentlichen unverändert geblieben. Sie bezogen sich auf die Abklärung der Arbeitsfähigkeit von Hausfrauen, die Ermittlung der Voraussetzun- gen für die Bemessung des Grades der Hilflosigkeit und die Beschaffung von ergänzenden Angaben über die Betreuung von Kindern zu Hause und über die geeigneten Sonderschulmaßnahmen. Die IV-Regionalstellen haben nach wie vor die Mitwirkung von Spezialstellen beansprucht, die sich mit der beruflichen Ausbildung und Eingliederung bestimmter Ka- tegorien von Invaliden befassen. Als solche seien der «Blindenleucht- turm», die kantonalen Organe der Liga zur Bekämpfung der Tuber- kulose und die öffentlichen Stellen der Invalidenfürsorge genannt, die

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alle wertvolle Dienste geleistet haben. Die nachstehende Aufstellung gibt einen Überblick über die Art der Aufträge, die von den am häufigsten beigezogenen Spezialstellen ausgeführt wurden.

Anzahl und Art der von den Spezialstellen im Jahre 1963 ausgeführten Aufträge

Anzahl der Aufträge betreffend Aufträge von Ein- Auf- Spezialstellen IV- IV- träge Ar- gliede- Hilf- Andere insge- Korn- Regio- beits- rungs- missio- nalstel- fähig- mög- losig- Abldä- samt neu len keit lichkei- keit rungen ten

Pro Infirmis 1 984 161 1 473 191 221 260 2 145 Invalidenfürsorge im Kanton Zürich 426 145 317 169 16 69 571 Lig-ue vaudoise contre la tuberculose, Lausanne 478 — 462 — 1 15 478 Service social de l'Asso- ciation valaisanne en faveur des infirmes et anormaux, Monthey 274 — 214 9 19 32 274 Invalidenfürsorge Basel 268 2 202 4 59 5 270 Aarg. Frauenliga zur Bekämpfung der Tbc 229 — 217 2 10 229 Hilfsstelle für Kur- entlassene, Bern 129 89 118 79 3 18 218 Das Band 69 143 64 141 5 2 212 Ligue vaudoise contre le rhumatisme, Lausanne 185 — 182 — 1 2 185 Wohlfahrtsamt der Stadt Zürich 112 17 112 17 — — 129 übrige 850 199 640 193 97 119 1 049 Total 5 004 756 4 001 803 424 532 5 760

Für die 5 760 im Jahre 1963 ausgeführten Aufträge beliefen sich die Kostenvergütungen auf insgesamt 152 050 Franken oder auf rund

26 Franken im Durchschnitt, gegenüber 28 Franken im Jahre 1962. Der

Durchschnitt ist je nach Spezialstelle verschieden und hängt nicht zu-

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letzt von der Art des Auftrages und der Höhe der Reisekosten ab. Die Grenzwerte bewegen sich denn auch zwischen 13 und 100 Franken. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß die Reisekosten der in städtischen Be- zirken tätigen Spezialstellen nicht mit den Aufwendungen jener, deren Wirkungsbereich in Berggegenden liegt, verglichen werden können. Abschließend darf festgehalten werden, daß das Zusammenwirken der 140 Spezialstellen und ihrer Zweigstellen mit den Organen der IV sich erfreulich entwickelt hat und sich zum Vorteil der Invaliden aus- wirkt.

Arbeitstraining als berufliche Eingliederungs- massnahmen der IV

In der Praxis wird der Begriff Arbeitstraining sehr uneinheitlich ver- wendet, was um so schwerwiegender ist, als damit auch Vorkehren be- zeichnet werden, die in ihrer Zielsetzung wesentliche Unterschiede auf- weisen, und die nur zum Teil zu den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne der IV gehören. Es ist daher notwendig, den genannten Begriff zu um- schreiben und festzuhalten, unter welchen Voraussetzungen die als Arbeitstraining oder auch Arbeitstherapie bezeichneten Vorkehren Ein- gliederungsmaßnahmen der IV darstellen. Das Arbeitstraining dient der Wiederherstellung der infolge Invali- dität beeinträchtigten Fähigkeiten, insbesondere auch der Angewöhnung an invaliditätsbedingte Verhältnisse am Arbeitsplatz, der Steigerung des Arbeitstempos und der Belastbarkeit sowie der Festigung des Ar- beitscharakters. Im Gegensatz zur beruflichen Ausbildung im engeren Sinne bezweckt somit das Arbeitstraining nicht oder nicht direkt die Vermittlung beruflicher Kenntnisse. Mit der eigentlichen beruflichen Ausbildung hat das Arbeitstraining jedoch gemein, einen Versicherten beruflich zu fördern und so weit zu bringen, daß er den Anforderungen eines vorgesehenen Arbeitsplatzes zu genügen vermag. Es muß deshalb ebenso zielgerichtet sein wie die eigentlichen beruflichen Maßnahmen. Das Ziel gilt als erreicht, sobald der Versicherte den beruflichen Anforderungen zu genügen vermag und damit vermittlungsfähig ist. Das Arbeitstraining ist daher als berufliche Wiedereinschulung im Sinne von Artikel 17, Absatz 2, IVG aufzufassen, was zur Folge hat, daß die IV grundsätzlich die gleichen Leistungen wie bei einer Umschulung gewährt.

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Der Begriff Arbeitstraining findet oft auch Verwendung bei be- stimmten Überbrückungsmaßnahmen. Sofern es sich bei diesen Beschäf- tigungen um gezielte Vorkehren handelt, die der Wiedererlangung der Vermittlungsfähigkeit nach längerer Arbeitsunterbrechung oder der Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit dienen, liegt eine Wiedereinschulung vor. In derartigen Fällen sind die Maßnahmen eindeutig zu befristen. Handelt es sich jedoch um bloße Beschäftigung zum Ausfüllen von Wartezeiten, z. B. bei Fehlen eines definitiven Arbeitsplatzes, so kann nicht von einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme im Sinne der IV gesprochen werden. Vielmehr ist eine derartige Tätigkeit derjenigen in einer geschützten Werkstätte gleichzustellen und fällt folglich nicht unter den Begriff Arbeitstraining. Um den IV-Kommissionen die Beurteilung eines Leistungsanspruches zu erleichtern, sind daher Anträge der Eingliederungsstätten und Re- gionalstellen unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zu begründen und die Zielsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen mög- lichst genau zu umschreiben. Anträge, die lediglich auf Gewährung eines Arbeitstrainings für bestimmte oder gar unbestimmte Zeit lauten, sind ungenügend.

Durchführungsfragen der AHV

Lebensbescheinigung

Gemäß Artikel 74, Absatz 2, AHVV haben die Ausgleichskassen jährlich einmal die Zahlungsanweisung dem Rentenberechtigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig abgeben zu lagsen oder für den Be- rechtigten eine Lebensbescheinigung einzuholen. Bis 1958 wurde für die direkte Auszahlung, d. h. für den Normalfall, das mit der Zahlungsanweisung verbundene Lebenszeugnis verwendet, das die Post dem Adressaten zu eigenhändiger Unterschrift vorlegte, beglaubigte und an die Ausgleichskasse zurücksandte. Dieses Lebens- zeugnis ist dann durch die eigenhändige Auszahlung ersetzt worden, bei der entsprechend dem roten überdruck «Eigenhändig» auf dem Anwei- sungsformular die Post verpflichtet ist, die Rente nur dem Renten- berechtigten selber oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Die bei den Drittauszahlungen, wie insbesondere bei den Auszahlun- gen auf Bank- oder Postcheckkonto vorgesehene Geschäftsantwortkarte,

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die dem Leistungsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter direkt zugestellt wird und diesen auffordert, mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen, daß der namentlich aufgeführte Rentenberechtigte und gegebenenfalls die für den Leistungsanspruch maßgebenden Angehöri- gen noch leben, ist dagegen — inzwischen in «voradressierte Karte» umbenannt — beibehalten worden. Die Generaldirektion der PTT hat nun das Bundesamt für Sozial- versicherung darauf aufmerksam gemacht, daß im vergangenen Jahr verschiedentlich immer noch alte, mit der Zahlungsanweisung verbun- dene Lebenszeugnisse verwendet wurden. Nach der im Jahre 1958 er- folgten Einführung der eigenhändigen Rentenauszahlung ist allerdings die weitere Verwendung dieser Lebenszeugnisse zur Abtragung allfällig vorhandener Vorräte an Formularen während einiger Zeit weiterhin zu- gelassen worden. Heute ist jedoch der Zeitpunkt gekommen, wo diese seinerzeitige Übergangsordnung im Interesse der Vermeidung von Kom- plikationen nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, zumal sie kaum noch ihrem ursprünglichen Zweck dient. Die Ausgleichskassen, die bis- her bei direkter Auszahlung der Rente an den Berechtigten immer noch gelegentlich das mit der Zahlungsanweisung verbundene Lebenszeugnis verwendet haben, werden daher ersucht, diese Kontrolle künftig in allen Fällen gemäß den Regeln der Rentenwegleitung und unter Verwendung der dort vorgesehenen Formulare (vgl. Rz 1023 ff.) vorzunehmen und keine mit Lebenszeugnissen verbundene Zahlungsanweisungsformulare mehr zu verwenden.

KLEINE MITTEILUNGEN

Familienzulagen für Die Wegleitung über die Familienzulagen für landwirt- landwirtschaftliche schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wurde neu Arbeitnehmer aufgelegt, da die Ausgabe vom Juli 1962 vergriffen war. und Kleinbauern Neu bearbeitet sind insbesondere die Abschnitte über den Anspruch ausländischer Arbeitnehmer auf Kinderzula- gen (S. 33 f.) und über das Verhältnis der bundesrecht- lichen Familienzulagen zu den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen (S. 59-72). Die Wegleitung kann zum Preise von Fr. 2.30 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.

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Kantonale Gesetze Kürzlich ist der fünfte Nachtrag zur Textausgabe der über kantonalen Gesetze über Familienzulagen erschienen. Familienzula gen Er gibt den Stand vom 1. April 1964 wieder. Der Nach- trag kann zum Preise von 4 Franken bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern be- zogen werden.

Organisationsschemas der AHV, IV und EO Die ZAK veröffentlicht in der vorliegenden und in den zwei folgenden Nummern auf der Doppelseite in der Mitte des Heftes die Organisations- schemas der drei Sozialwerke. Sie stellen summarisch dar, wie die ver- schiedenen Aufsichts-, Durchführungs- und Gerichtsorgane sowie die übrigen Beteiligten zusammenwirken. Um die Zeichnungen einfach und auch für den Laien verständlich zu halten, konnten nur die Hauptver- bindungen zwischen den einzelnen Organen und Stellen angegeben wer- den. Aus dem gleichen Grunde mußten auch einige entfernter stehende mitwirkende Stellen unberücksichtigt bleiben, so z. B. die Post, die im Zahlungsdienst der AHV/IV/EO wichtige Aufgaben erfüllt, oder die Transportanstalten, denen die IV die Kosten für die Beförderung der in der Eingliederung stehenden Invaliden vergütet. Die Organisationsschemas sind als Separatdrucke zum Preise von

10 Rappen je Blatt (100 Ex. Fr. 3.60) beim Bundesamt für Sozialver-

sicherung erhältlich. AHV und EO sind zweisprachig deutsch/französisch dargestellt. Für die IV mußten- die beiden Sprachen aus Raumgründen getrennt werden.

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EIDG. ALTERS - UND HINTERLASSENE1 ASSURANCE - VIEILLESSE ET SURVIVA1

Eidg. 11«....nommonJemosmmall

Versicherungs- Verwaltungsrat des Eidg. Finanz- und gericht Ausgleichsfonds Zolldepartement Tribunal Conseil d'administration Departement federe: federal des du Fonds de compensation des finances et des dol assurances

Zentrale Ausgleichsstelle Centrale de compensation

Erst- instanzliche Rekursbehörden Autorites de re- cours de premier instance

Aus der Kantone, de Caissa cantonales, professt LEGENDE

Aufsichtsorgane Organes de surveillance

Durchführungsorgane der Versicherung Organes d'execution de l'assurance

Mitwirkende Stellen Offices qui collaborent

Gerichtsbehörden Autorites juridictionnelles

HERUNG )ERALE

Bundesrat Conseil federal

Eidg. Departement des Innern Eidg. AHV/IV-Kommission Departement federal de l'interieur Commission federale de l'AVS/AI

Bundesamt für Sozialversicherung Office federal des assurances sociales

Kantonale Steuer- Revisions- behörden stellen Autorites Bureaux fiscales de revision cantonales

5en und des Bundes sation de la Confederation

Arbeitgeber Employeurs

.cherte - Assurgs

,e(a GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge Urteil des EVG vom 25. Februar 1964 1. Sa. Sportklub Y. Art. 6, Abs. 2, AHVV. Stipendien und ähnliche Zuwendungen gehören zum maßgebenden Lohn, wenn sie ihren Grund in einem Dienstver- hältnis des Empfängers haben oder der Geldgeber über das Arbeits- ergebnis verfügen kann. (Erwägungen 1 und 2) Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV. Nicht-Amateurspieler stehen zu ihrem Klub in einem Verhältnis, das dem Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen ist. (Erwägung 3) Ein Sportklub richtet an Vereinsmitglieder, die in der Nationalliga Fußball spielen, Prämien aus, differenziert nach Sieg, Unentschieden oder Niederlage. Die Empfänger sind sogenannte Nichtamateur-Spieler mit Lizenz 1 gemäß Art. 2 des Reglementes für die Kontrolle der Nationalliga-Spieler. Einige von ihnen beziehen vom Sportklub außerdem Vergütungen zum Besuche einer Hochschule, einer Handelsschule oder zur Absolvierung einer Berufsschule. Im Herbst 1962 beschloß der Sportklub, an sieben Spieler Vergütungen dieser Art in der Höhe von 300 bis 1 000 Franken im Monat auszurichten. Die Ausgleichskasse forderte von diesen Vergütungen die Lohnbeiträge. Der Sportklub legte Beschwerde ein, indem er geltend machte, die Vergü- tungen seien als Stipendien gemäß Art. 5, Abs. 5, AHVG / Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV vom Erwerbseinkommen ausgenommen. Die kantonale Re- kursbehörde wies die Beschwerde ab. Deren Entscheid wurde vom Sportklub an das EVG weitergezogen. Das Gericht wies die Berufung aus den folgenden Erwägungen ab: Zum Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit gemäß Art. 6, Abs. 2, AI-I'VG gehören sowohl Vergütungen, die ein Arbeitnehmer als unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit erhält, als auch Entschädigungen, die er sonst- wie auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bezieht (Urteil vom 20. März 1959 i. Sa. H. AG, EVGE 1959, S. 34, ZAK 1959, S. 430, und die dort erwähnten Urteile). Demzufolge können auch Stipendien und ähnliche Zuwen- dungen zum Besuch von Schulen und Kursen zum maßgebenden Lohn ge- hören. Sie sind hievon gemäß Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV ausgenommen, «sofern die Zuwendungen ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsentgelt verfügen kann». Die im Urteil vom 27. August 1960 i. Sa. Kt. Z. (EVGE 1960, 191; ZAK 1960, S. 436), offen gelassene Frage, ob die in Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV umschriebenen Tatbestandsmerkmale kumulativ oder aber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung bloß alternativ gemeint seien, ist heute zu ent-

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scheiden. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung gehen davon aus, daß die beiden Merkmale alternativ verstanden werden müßten. Diese Aus- legung entspricht dem Sinn der Bestimmung und verdient daher den Vorzug. Ist auch nur eines der beiden Merkmale gegeben, so drängt sich nämlich der Schluß auf, daß das Stipendium nicht mehr rein altruistischen Charakter habe, sondern auf Grund eines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werde. Die angefochtene Verfügung besteht demnach zu Recht, sofern die Zuwendungen ihren Grund in einem Dienstverhältnis im Sinne des Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV haben.

3. Die Nichtamateur-Spieler des Berufungsklägers, die einzig Stipendien

beziehen, sind AHV-rechtlich dessen Arbeitnehmer; denn sie erhalten für ihre Spieltätigkeit Prämien, die unbestrittenermaßen Einkommen ausunselb- ständiger Tätigkeit gemäß Art. 5, Abs. 2, AHVG darstellen. Der Berufungs- kläger erklärt selber, daß er auf diesen Prämien die paritätischen Beiträge abzuliefern habe. Außerdem ist es den Nichtamateur-Spielern verwehrt, ohne Freigabe durch den Berufungskläger in einem andern Fußballklub der Na- tionalliga zu spielen (Art. 6 des Reglementes für die Kontrolle der National- liga-Spieler). Da die Freigabe nach den unbestritten gebliebenen Angaben der VorinstA n7 regelmäßig nur gegen eine Transfersumme erfolgt, sind die Nichtarnateur-Spieler stark an ihren Verein gebunden. Wohl trifft es zu, daß sie jederzeit aus dem Verein austreten können; mit einem solchen Austritt verlieren sie aber den Vorteil, in einem andern Klub der Nationalliga gegen Prämien spielen zu können. Schließlich geht aus Ziffer 7 des Statuts für Nichtamateur-Spieler hervor, daß ein solcher Spieler gegenüber dem Verein verpflichtet ist, «einen sportlich einwandfreien Lebenswandel zu führen, pünktlich zu den Trainings sowie zu den Spielen anzutreten und alles zu tun, um sich in bester geistiger und physischer Kondition zu halten. Er hat sich den Verbands-, Nationalliga- und Vereinsstatut en und -reglementen sowie den Weisungen der zuständigen Vereinsfunktionäre zu unterziehen und sich als Sportmann zu benehmen». Wirtschaftlich gesehen — und wirtschaftliche Tatsachen sind in der Regel für die AHV-rechtlichen Qualifikationen ausschlaggebend — liegt nach dem Gesagten bei den Nichtamateur-Spielern ein Verhältnis vor, das die Gleichstellung mit dem Dienstverhältnis des Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV fordert. Ferner drängt sich der Schluß auf, daß die Stipendien auf Grund dieses wirtschaftlichen Verhältnisses ausgerichtet werden. Wenn ein Vereins- mitglied in spielerischer Hinsicht Verpflichtungen eingeht und sich einer Be- schränkung der spielerischen Freizügigkeit unterstellt, so fördert dafür der Berufungskläger — neben der Prämienzahlung — die berufliche Fortbildung dieses Mitgliedes mit Stipendien. Daß bei einem allfälligen Austritt aus dem Verein keine Stipendien zurückgefordert werden, vermag hieran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist es anderseits selbstverständ- lich, daß bei einem Austritt aus dem Verein die laufenden Stipendien nicht weitergeführt werden. Nachdem es am ersten negativen Tatbestandsmerkmal des Art. 6, Art. 2, Buchst. e, AHVV fehlt, sind die Stipendien mit Recht als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert worden.

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Urteil des EVG vom 31. Dezember 1963 i. Sa. Schotterwerk H. Art. 7, Buchst. d, AHVV. Vom Gewinnanteil eines Arbeitnehmers wird vermutet, er gehöre zum maßgebenden Lohn. Um diese Ver- mutung umzustoßen, muß eindeutig nachgewiesen sein, der Gewinn- anteil stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeit- nehmers. Zum maßgebenden Lohn gehört der Gewinnanteil auch soweit, als er konjunkturbedingt ist. (Erwägung 1 und 2) Im Jahre 1952 änderte ein Schotterwerk seinen Besitzer. Der Käufer und seine beiden Gesellschafter versprachen dem Verkäufer einen Gewinnanteil von 25 Prozent. Während 10 Jahren sollten diesem, unbekümmert um das Betriebsergebnis, je 2 000 Franken zukommen. Seit 1954 arbeitete der Ver- käufer als Angestellter bei der das Schotterwerk betreibenden einfachen Ge- sellschaft. In seinem Urteil vom 29. November 1960 erkannte das EVG, soweit der Gewinnanteil 2 000 Franken im Jahr — die es als Teil des Kaufpreises betrachtete — übersteige, gehöre er gemäß Art. 7, Buchst. d, AHVV zum maßgebenden Lohn. Die Frage, wie der Gewinnanteil des Verkäufers für die Jahres 1957 und

1958 zu werten sei, bildete erneut Gegenstand eines Berufungsverfahrens.

Das EVG erkannte aus den folgenden Erwägungen wiederum auf maßgeben- den Lohn. Beitragsobjekt im Sinne des Art. 4 AHVG sind die gesamten Einkünfte, die ein Versicherter durch die Ausübung einer (selbständigen oder unselb- ständigen) Erwerbstätigkeit erzielt hat. Auf die Qualität und das Ausmaß der vom Versicherten geleisteten Arbeit kommt es AHV-rechtlich nicht ent- scheidend an. Beitragsobjekt ist in der Regel auch jede Art «Konjunktur- gewinn», die einem Versicherten im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätig- keit zugeflossen ist. Denn schließlich gehört zu den Grundlagen des Erwerbs- einkommens auch die wirtschaftliche Konjunktur, die zur betreffenden Zeit geherrscht und seine Erzielung ermöglichst (Urteile vom 7. Oktober 1948 i. Sa. de T., EVGE 1948, S. 80; ZAK 1948, S. 451). Erhält daher ein Arbeit- nehmer — außer seinem laufenden Lohn — eine Quote des im Betrieb des Arbeitgebers erzielten Jahresgewinnes, so ist zu vermuten, diese bilde ein zusätzliches Arbeitsentgelt, es sei denn eindeutig ausgewiesen, der Gewinn- anteil stehe in keinem Zusammenhang mit der Mitarbeit (Art. 5, Abs. 2, AHVG und Art. 7, Buchst. d, AHVV; Urteile vom 5. Mai 1953 i. Sa. W., EVGE 1952; S. 118, ZAK 1953, S.291). Der frühere Besitzer hat als nunmeriger Geschäftsführer des Schotter- werks für das Jahr 1957 21 356 Franken und für das Jahr 1958 40 666 Franken Gewinnanteil bezogen. Die Vermutung, diese Summen hätten Arbeitsentgelt im Sinne der Art. 5, Abs. 2, AHVG und Art. 7, Buchst. d, AHVV bedeutet, ist vom Bezüger und seinem Arbeitgeber in keiner Weise widerlegt worden. Der Geschäftsführer hat seit 1955 einen maßgebenden Einfluß auf die Be- triebsführung des Schotterwerks ausgeübt und bekennt selbst, seine «sehr interessierte Mitarbeit» habe nicht wenig zu den Gewinnen der Jahre 1957 und 1958 beigetragen. Inwieweit dieser Geschäftserfolg der örtlichen Bau- konjunktur zu verdanken gewesen sei, ist demgegenüber eine rechtlich belang-

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lose Frage (Erwägung 1 hievor). Davon abgesehen wäre es kaum einmal möglich, den einem leitenden Angestellten zugekommenen Gewinnanteil auch nur annähernd genau in einen «arbeitsbedingten» und einen «konjunktur- bedingten» Teil zu zerlegen.

Invalidenversicherung

Eingliederung

Urteil des EVG vom 9. März 1964 1. Sa. R. K.

Art. 21 IVG; Art. 15, Abs. 2, IVV. Ein gehbehinderter Lehrling hat dann Anspruch auf Abgabe eines Motorfahrzeuges durch die IV zur Zurücldegung des Arbeitsweges, wenn er einen namhaften Lehr- lingslohn erhält und sich über die künftige Erwerbstätigkeit hin- reichend Wahrscheinliches voraussagen läßt. (Erwägung 2)

Der im Dezember 1944 geborene Versicherte war Lehrling, als er am 7. Mai

1962 einen schweren Bahnunfall erlitt. Er mußte sich den rechten Ober-

schenkel und den linken Unterschenkel amputieren lassen und wurde von der SUVA mit zwei Prothesen ausgerüstet. Am 24. August 1962 meldete ihn sein Vater, wohnhaft in X, der IV-Kommission und schrieb folgendes: Nach einem Jahr Verkehrsschule habe der Versicherte, der bei den Eltern wohne, im April 1961 eine Lehre bei den SBB angetreten. Nach dem Besuch der Amputiertenschule der SUVA werde er seine Lehre fort- setzen können und in der Folge zum Stationsbeamten ernannt werden. Da er wegen der Unfallfolgen nicht mehr mit dem Fahrrad an den Arbeitsort gelangen könne, sei er auf ein Kleinautomobil angewiesen.

Am 4. September bescheinigte die SUVA, nach Abschluß der Amputier- tenschule werde der Versicherte voraussichtlich im Bürodienst der SBB be- schäftigt werden. Am 14. September 1962 beschloß die IV-Kommission, das Gesuch um Abgabe eines Kleinautomobils werde zur Zeit abgewiesen, weil der Versicherte noch in Ausbildung begriffen sei. Zur Begründung berief sich die Kommission auf eine Weisung des BSV (IV-Mitteilung Nr. 21/142, ZAK 1961, S,215). Der Vater des Versicherten beschwerte sich. Er machte geltend, die IV schulde seinem invaliden Sohn ein Kleinautomobil für den Arbeitsweg und müsse die Kosten der Fahrschule übernehmen. Der Versicherte bedürfe wegen seiner schweren Behinderung der Betreuung durch die Eltern, stehe vor dem Abschluß seiner Stationslehre und beziehe bereits 440 Franken Monatslohn. Mit nachträglicher Eingabe meldete der Vater des Versicherten der Rekurs- kommission, der Sohn habe den Fußmarsch zur Tramstation nicht mehr aus- gehalten. Um sich seinen Arbeitsplatz zu erhalten, habe er vor kurzem die Fahrschule absolviert und für 8 200 Franken einen auf Handbetrieb um- gebauten Wagen gekauft.

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Mit Urteil vom 3. Oktober 1963 entschied die Rekurskommission, die IV habe dem Beschwerdeführer in acht Jahresraten den Kaufpreis eines (auf Handbetrieb umgebauten) Kleinautomobils, das ihm abzugeben gewesen wäre, sowie die Kosten seiner Fahrschule zu vergüten. Das EVG wies die vom SSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

Einerseits hat gemäß Art. 16 IVG ein in erstmaliger beruflicher Aus- bildung begriffener Invalider Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter zu- sätzlicher Ausbildungskosten, sofern diese ein wesentliches Ausmaß erreichen. Andererseits ist, wenn ein Invalider dauernd eine existenzsichernde Tätigkeit ausüben, aber seinen Arbeitsweg nicht ohne persönliches Motorfahrzeug be- wältigen kann, die IV kraft der Art. 21 IVG und 14-16 IVV verpflichtet, ihm ein Motorfahrzeug abzugeben und die Kosten der Fahrschule zu übernehmen.

Das BSV erklärt mit dem Hinweis auf die Weisung, die es am 27. März

1961 den IV-Kommissionen erteilt hat (rV-Mitteilung Nr. 21/142; ZAK 1961,

S. 215), einem invaliden Lehrling schulde die IV allenfalls einen Mehr- kostenersatz im Sinne der Art. 16 IVG und 5 IVV als berufliche Eingliede- rungsmaßnahme, aber niemals ein Motorfahrzeug als Hilfsmittel im Sinne der Art. 21 IVG und 14 ff. IVV. Von einer existenzsichernden Dauertätigkeit könne man nämlich so lange nicht sprechen, als ein Invalider in seiner be- ruflichen Ausbildung stehe und noch keinen dauernden Arbeitsplatz habe. So sei es im vorliegenden Falle ungewiß, ob der Versicherte auch nach Abschluß der Stationslehre bei den Eltern wohnen und am heutigen Arbeitsort arbeiten werde. Dieser Ansicht kann nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden. Es ist nicht selten, daß ein Lehrling im letzten oder schon im vorletzten Lehrjahr einen für seinen Unterhalt ausreichenden Lohn bezieht, ferner die Zusicherung hat, man werde ihn nach der Lehre dauernd beschäftigen. Darum kann die er- wähnte Weisung des BSV nicht ausnahmslose Geltung beanspruchen. Nur wenn ein gehbehinderter Lehrling keinen namhaften Lehrlingslohn erhält und über seine künftige Erwerbstätigkeit hinreichend Wahrscheinliches sich nicht voraussagen läßt, wird eine existenzsichernde dauernde Tätigkeit und damit die Anwendbarkeit des Art. 15, Abs. 2, IVV verneint werden dürfen.

Die Vorinstanz ist der Meinung, bei einem Monatslohn von 440 Fran- ken und seinen dienstlichen Aussichten habe der Versicherte schon zur Zeit des Unfalles eine existenzsichernde Tätigkeit ausgeübt, und für deren Arbeits- weg sei er seit dem Unfall auf ein Kleinautomobil angewiesen. Gegen diesen Schluß läßt sich nichts Rechtserhebliches einwenden. Die 440 Franken Mo- natslohn boten dem jungen Mann bereits ein existenzsicherndes Auskommen. Auch hat die SBB im Mai 1963 bescheinigt, sie gedenke den Versicherten, der trotz seines Gebrechens für den innern Stationsdienst und den Verwal- tungsdienst voll tauge, anfangs 1964 zum Stationsbeamten zu ernennen. Endlich würde dieser — als Schwerbehinderter — wohl selbst dann, wenn er an seinen Arbeitsort umzöge, ein Automobil für den Arbeitsweg benötigen, es wäre denn, daß er eine geeignete Unterkunft zufällig in nächster Nähe der Bahnstation finden könnte.

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4. Laut dem kantonalen Urteil schuldet die IV dem Beschwerdeführer

in acht Jahresraten den (von der IV-Kommission zu bestimmenden) Betrag, welchen ein auf Handbetrieb umgebautes einfaches Kleinautomobil kostet, sowie die Vergütung der Auslagen, die ihm durch den Fahrunterricht er- wachsen sind. Zwar handeln die Art. 8, Buchst. d und Art. 21 WG von Gegenständen, die als Hilfsmittel «abgegeben» werden sollen (Urteil des EVG vom 11. Fe- bruar 1964 i. Sa. H. L., Erwägung 2; ZAK 1964, S. 309). Doch war dem Ver- sicherten, dem mit Kassenverfügung vom 17. Oktober 1962 die Abgabe eines Automobils verweigert worden war, nicht zuzumuten, daß er auch noch wäh- rend der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf ein Motorfahrzeug verzichte (EVGE 1962, S. 318, Erwägung 1; ZAK 1962, S. 130). Darum ist es richtig, wenn ihm die Vorinstanz einen auf acht Jahre zu verteilenden Kostenbeitrag zugesprochen hat. Voraussetzung für die Zahlung bzw. Weiterzahlung der Jahresraten wird aber sein, daß der Verrsicherte während der ganzen acht Jahre für seinen Arbeitsweg ein Automobil benötigen wird (EVGE 1962, S. 347, Erwägung 3; ZAK 1962, S. 253). — Auch der -Übernahme der Kosten des genossenen Fahrunterrichts ist beizupflichten (Art. 16, Abs. 1, IVV). Reparatur- bzw. Erneuerungskosten würde die IV auf jeden Fall nur im Rahmen des Art. 16, Abs. 2, IVV zu finanzieren haben.

Renten Urteil des EVG vom 11. Juni 1963 I. Sa. M. S. Art. 4 IVG. Die Untätigkeit eines Versicherten, der an Störungen charakterlicher und neurotischer Art leidet, gilt nicht als Invalidität, weil anzunehmen ist, er könnte noch arbeiten, wenn er bereit wäre, die hiezu notwendigen Anstrengungen auf sich zu nehmen. Der 1927 geborene Versicherte ist ein grober und arbeitsscheuer Bursche. Im Alter von 11 Jahren fiel er von einem Baum und zog sich einen Beckenbruch und eine Wirbelsäulenverletzung zu. Zudem zeigt sich bei ihm eine neuro- vegetative Dystonie (Störung im Zusammenspiel der vegetativen Nerven) und neurotische Störungen. Bis 1957 arbeitete er vorerst in der Landwirt- schaft als Karrer, und schließlich als Hilfsarbeiter. Seither hat er unter dem Vorwand von Rückenschmerzen praktisch jede Tätigkeit eingestellt. Nachdem verschiedene Ärzte erklärt hatten, die körperliche Behinderung und die Schmerzen, über die der Versicherte klage, hinderten ihn an sich nicht an der Arbeit, wurden Eingliederungsversuche unternommen, die jedoch schei- terten. In der Folge wies die Ausgleichskasse den Rentenanspruch auf Beschluß der IV-Kommission ab, da die Erwerbsfähigkeit noch mehr als die Hälfte betrage. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde. Anschlie- ßend begab er sich ins Spital, um sich einer Rückenoperation zu unterziehen. Nachher begann er in einer Molkerei zu arbeiten, gab die Arbeit jedoch nach wenigen Tagen unter dem Vorwand wieder auf, daß sie ihm zu anstrengend sei. Im Oktober 1961 wurde er in eine Nervenklinik eingewiesen, wo er sich bis Ende Januar 1962 aufhielt. Im Mai 1962 wurde er erneut in dieser Klinik

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aufgenommen. Auf Grund eines Berichtes des Chefarztes der Klinik sprach die Rekurskommission dem Versicherten eine ganze IV-Rente seit 1. Januar

1960 !zu und wies die Akten zur Prüfung der Eingliederungsfrage an die

IV-Kommission zurück. Auf Berufung des BSV hin hob das EVG den kantonalen Entscheid auf, verweigerte dem Versicherten die Rente und ordnete die Durchführung der vom Arzt empfohlenen Maßnahmen an. Es begründet seinen Entscheid im wesentlichen wie folgt:

3. Das Gericht ist der Ansicht, daß die vom Gesetz und der Rechtspre-

chung verlangten Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ganze ein- fache Invalidenrente seit dem 1. Januar 1960 nicht erfüllt sind. Es steht zwar fest, daß der Versicherte seit mehreren Jahren praktisch nicht mehr gear- beitet hat, und daß er sich seit Oktober 1960 während längerer Zeitabschnitte in Spitälern, vor allem in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten hat (vom 4. Oktober 1961 bis 27. Januar 1962 und wiederum seit dem 15. Mai 1962; wobei der Vertreter des Versicherten in seiner Berufungsschrift vom 2. Mai

1963 erklärte, daß dieser sich immer noch dort befinde). Es ist jedoch ebenso

offensichtlich, daß der körperliche Gesundheitsschaden des Versicherten weit davon entfernt ist, eine mindestens hälftige, geschweige denn eine Erwerbs- unfähigkeit von zwei Dritteln hervorzurufen. Mehrere Ärzte, die ihn unter- sucht haben, waren erstaunt über die Diskrepanz zwischen den wirklichen physischen Leiden und der Heftigkeit der vorgebrachten Klagen. Sie kamen zum Schluß, er übertreibe die Schmerzen, und die Gebrechen seien nicht derart, daß sie ihn am Arbeiten hindern würden. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, daß die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten hauptsächlich auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Es handelt sich um charakterliche Störungen bei einem arbeitsscheuen und rohen Einzelgänger, bei dem ein Hang zur Neurose erkennbar ist, und der nach den Ausführungen des Nerven- arztes eine psychopathische Persönlichkeit mit anlagebedingten Komponenten ist, die jedoch eng mit neurotischen und in der Umwelt begründeten Fak- toren verbunden sind. Nach diesem Experten ist die gegenwärtige Arbeits- unfähigkeit des Versicherten zu 60-80 Prozent auf seinen psychischen Zu- stand zurückzuführen .... In Fällen, bei denen man es, wie vorliegend, mit einem Versicherten zu tun hat, dessen Arbeitsunfähigkeit vor allem neurotischen Störungen zuzu- schreiben ist, müssen die mit der Rechtsanwendung betrauten Organe mit viel Vorsicht vorgehen und sich davor hüten, einen Anspruch auf eine Inva- lidenrente zuzuerkennen aus dem einzigen Grunde, weil der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. Gewiß hat das EVG in seinem Urteil vom 27. Januar 1962 i. Sa. D. Sch. (EVGE 1962, S. 31, ZAK 1962, S. 218) festge- stellt, daß eine Psychopathie einer Geisteskrankheit gleichgestellt werden kann. Als Gesundheitsschaden, der auf eine Krankheit im Sinne von Art. 4 IVG zurückgeht, muß ein Rechtsbegriff verstanden werden, der auch die seelischen Abwegigkeiten umfaßt, sofern diese auf die Erwerbsfähigkeit die gleichen Wirkungen haben, wie eine Geisteskrankheit. Immerhin kann — wie im vorzitierten Urteil festgestellt wird — grundsätzlich dann keine see-

300

lische Abwegigkeit von rentenbegründender Schwere angenommen werden, wenn der Versicherte bei dem ihm zumutbaren guten Willen noch fähig wäre, eine genügende Erwerbstätigkeit auszuüben. Wie sich gezeigt hat, ist es möglich, die Folgen einer Neurose zu heilen, indem man dem Versicherten jede Leistung verweigert, oder, wo das Gesetz dies vorsieht (Art. 82 KUVG und Art. 38 MVG), eine einmalige Leistung zuspricht. Deshalb muß, wenn erwartet werden kann, daß der Versicherte durch die Abweisung seines Rentenbegehrens von den Folgen seiner Neurose befreit wird und seine Er- werbsfähigkeit zurückerlangt, die Existenz einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit und damit das Vorliegen der Voraus- setzungen von Art. 4 IVG verneint werden. Die Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall führen dazu, daß ein Rentenanspruch mindestens zur Zeit verneint werden muß. Ange- sichts der Störungen, die sich beim Versicherten zeigen, und auf Grund der Ausführungen des Chefarztes der psychiatrischen Klinik darf davon aus- gegangen werden, der Versicherte sei im Stande, seine verbliebene Arbeits- fähigkeit nutzbringend zu verwerten, wenn er die nötigen Anstrengungen unternimmt. Das Gericht kann sich unter diesen Umständen nicht der Mei- nung des kantonalen Richters anschließen, der auf eine bleibende oder min- destens längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit auf einen Rentenanspruch erkannt hatte. Diesem erst 36 Jahre alten Versicherten heute schon eine Rente zuzusprechen, hieße gegen dessen eigenes richtig verstan- denes Interesse handeln; denn die Zusprechung dieser Leistungen hätte un- weigerlich zur Folge, daß er in seiner Neurose noch mehr gefestigt würde. Damit nähme man ihm jede Möglichkeit, sich jemals wieder ins Erwerbs- leben zurückzufinden.

Urteil des EVG vom 10. September 1963 i. Sa. E. L. Art. 28, Abs. 2, IVG. Macht ein Versicherter infolge charakterlicher Mängel vor der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit keinen Gebrauch, so ist seine Invalidität auf Grund des Erwerbseinkommens zu be- messen das er durch die ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Der in Tiefbauunternehmungen als Hilfsarbeiter beschäftigte Versicherte lei- det an den Folgen einer Lungentuberkulose, welche ihn seit 1951 zu Kur- aufenthalten in Sanatorien zwang und 1954 eine Lobektomie (Entfernung eines Lungenlappens) nötig machte. Auf seine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen hin, beschloß die IV-Kommission, ihm eine einjährige Um- schulung auf den Beruf eines Fräsers, samt den Kosten für Unterkunft und Unterhalt vom 10. Februar 1960 an zu gewähren. Als der Versicherte die Eingliederungsstätte gegen Ende 1960 vorzeitig verlassen hatte, wurde er als Fräser nacheinander in zwei Privatunterneh- mungen eingestellt, wo er jedesmal die Arbeit nach ein bis zwei Tagen aufgab und nicht wieder aufnehmen wollte. Nachdem er verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen war, verpflichtete er sich im April 1961 als Hilfsarbeiter in einer Garage. Die Ausgleichskasse verweigerte ihm auf Grund von Art. 31 IVG die verlangte IV-Rente durch Verfügung vom 19. Februar 1961, weil er sich den ihm zumutbaren Eingliederungsmaßnahmen entzogen und widersetzt hatte. Ein zweites Gesuch vom Mai 1962 wurde ebenfalls zu-

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rückgewiesen, da seit der vorangegangenen Ablehnung keine rechtserheblich neue Tatsache eingetreten war. Die zuständige kantonale Behörde lehnte den Rekurs des Versicherten ab. Das EVG wies seine hierauf ergriffene Berufung mit folgender Begründung ab:

Es muß im vorliegenden Fall angenommen werden, daß der Versi- cherte, hätte er nicht an seiner Gesundheit Schaden erlitten, diejenige Tätig- keit, die er vor seiner Krankheit ausübte, weiterhin ausüben und als Hilfs- arbeiter in Hoch- und Tiefbauunternehmungen arbeiten würde. Der kantonale Richter schätzte den in dieser Eigenschaft erzielten jährlichen Verdienst auf

9 000 bis 11 000 Franken, je nachdem der Versicherte auf Baustellen im Tief-

land oder in den Bergen arbeiten würde. Die Berufungsinstanz hat keinen entscheidenden Grund, sich dieser, übrigens nicht strittigen Einschätzung einer Behörde, welche die lokalen Arbeitsmöglichkeiten und -bedingungen kennt, nicht anzuschließen. Das Vergleichseinkommen, d. h. das Arbeitseinkommen, das der invalide Versicherte aus einer ihm zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, wird vom kantonalen Richter als bedeutend höher erachtet als das effektiv erzielte Einkommen von ungefähr 5 600 Franken, das der Versicherte als Hilfsarbeiter in einer Garage erzielen kann. Es liegt in der Tat auf der Hand, daß diese letztere Tätigkeit dem Berufungskläger nicht gestattet, seine ihm verblei- bende Arbeitsfähigkeit voll auszunützen. Wenn man seine Ausbildung und Befähigung berücksichtigt, ist also der derart erzielte Verdienst nicht maß- gebend (siehe ZAK 1961, S.84, Urteil vom 4. Oktober 1960 i. Sa. E. M.). Seine körperliche Behinderung erfordert zwar eine gewisse Schonung, würde aber den Versicherten keineswegs an der Ausübung des Fräserberufes hindern, den er während der von der IV ermöglichten Umschulung erlernt hat. Am Betrag der Anfangslöhne, welche dem Versicherten in den ihm anfangs 1961 ver- schafften Arbeitsstellen angeboten worden waren, ist klar ersichtlich, daß sein Verdienst ungefähr demjenigen entsprechen würde, den er bei voller Gesundheit aus der Weiterausübung seiner früheren Tätigkeit erzielen könnte. Der Versicherte hatte allerdings vor erster Instanz geltend gemacht, daß er diese Stellen infolge seines schlechten Gesundheitszustandes und nicht we- gen mangelnden guten Willens oder mangelnder Charakterfestigkeit hatte aufgeben müssen; zur Bekräftigung seiner Aussage wies er bei der Berufung einen Brief des Dr. B. vor, in welchem dieser erklärt, daß sein Patient außer seinen Lungenverletzungen eine besondere seelische Veranlagung aufweise, welche als Geisteskrankheit zu bezeichnen sei. Die von diesem Lungenspezia- listen als Geisteskrankheit gestellte Diagnose wird hingegen durch die ganze Haltung des Versicherten widerlegt. Kein anderes der zahlreichen Akten- stücke erwähnt einen geistigen Gesundheitsschaden und die mit dem Fall seit langem vertrauten Eingliederungsexperten erklärten zwar vor erster Instanz, daß sie dem Richter die Entscheidung überließen, ob der Versicherte zur endgültigen Abklärung einer psychischen Störung noch der psychiatrischen Begutachtung bedürfe, hielten aber dafür, daß der Versicherte eine Haltung einnehme, die auf Unterstützung ausgeht und nicht von gutem Willen zeugt. Es handelt sich also viel eher um einen Charakterfehler als um eine Geistes- krankheit, dessen schlimme Folgen vor allem der Versicherte selbst zu tragen

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hat, eine Begleiterscheinung, die, wie oft bestätigt wurde, dort eintritt, wo ein Hang zur Neurose durch eine dem Versicherten zumutbare Willens- anstrengung überwunden werden kann. Charakteristisch hiefür ist die Tat- sache, daß der Berufungskläger aus eigenem Antrieb eine wiewohl schlecht angemessene Tätigkeit gefunden und beibehalten hat, nachdem offenbar wur- de, daß die Versicherung ihm jegliche Leistung für die Zukunft verweigern würde. Es kann auf keinen Fall eine Neurose von einer solchen Schwere an- genommen werden, daß sie die Fähigkeit ausschließen würde, den notwen- digen Willensakt aufzubringen, und daher auf die Erwerbsfähigkeit die selben Auswirkungen wie eine Geisteskrankheit zeitigte (s. z. B. EVGE 1962, S.31 und 41, ZAK 1962, S. 218 und ZAK 1963, S. 37). Unter diesen Umständen er- scheint die Einholung einer psychiatrischen Begutachtung nicht nur über- flüssig, sondern sogar im Interesse des Versicherten selbst abträglich.

3. Ob man nun das Gesuch vom 23. Mai 1962 als ein Revisionsgesuch be-

trachtet, wie dies die Versicherungsorgane angenommen haben, oder ob man mit den Richtern der ersten Instanz dieses eher für ein neues Rentengesuch hält: die ablehnende Verfügung vom 28. Juni 1962 muß bestätigt werden. Wie bereits der kantonale Richter, so macht auch das EVG den Berufungs- kläger darauf aufmerksam, daß es sinnlos für ihn ist, neuerdings eine Rente zu verlangen, außer im Falle, daß sein Zustand eine bedeutsame Verschlim- merung erfahren würde; vorbehalten bleibt auch die allfällige Ergreifung von Maßnahmen, welche sich durch die Entwicklung der Umstände den IV- Organen aufdrängen könnten.

Urteil des EVG vom 8. November 1963 i. S. M. W. Art. 35, Abs. 1, 1VG in Verbindung mit Art. 25 AHVG und Art. 48, Abs. 3, AHVV. Wurde den Eltern bei der Ehescheidung die elter- liche Gewalt entzogen, so kann die geschiedene, invalide Mutter die Kinderrenten beanspruchen, auch wenn sie im Scheidungsurteil nicht ausdrücklich zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder verpflichtet wurde. Die Versicherte ist seit 1955 in einer Heil- und Pflegeanstalt interniert. Ihre Ehe wurde am 3. Mai 1961 geschieden, wobei die Kinder unter Vormund- schaft gestellt wurden. Das Gericht verpflichtete weder Vater noch Mutter zu Unterhaltsbeiträgen. Seit 1. Januar 1960 bezog die Versicherte eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrenten für ihre Kinder. Nach Kenntnisnahme von der Ehescheidung verfügte die Ausgleichskasse am 11. Januar 1963 die Einstellung der Aus- zahlung der Zusatzrenten und verlangte die seit der Scheidung ausgerichteten Zusatzrenten zurück. Die Beschwerde der Vormundschaftsbehörde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen mit der Begründung, ein An- spruch auf Zusatzrenten stehe einer geschiedenen Frau, welcher die Kinder nicht zugesprochen wurde, nur zu, wenn sie zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen verpflichtet sei. Die hiegegen erhobene Berufung hieß das EVG mit folgender Begründung gut:

1. Gemäß Art. 35, Abs. 1, IVG und Art. 31, IVV beurteilt sich der An-

spruch Rentenberechtigter auf eine IV-rechtliche Zusatzrente für Kinder nach Art. 25, Abs. 1, AHVG und Art. 48, Abs. 3, AHVV. Art. 48, Abs. 3, AHVV

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pr emnt,w da ß K i d eRr n tau s g e sgch i eädhent e r E dh e , die inti cdhit d e r t Mt a r e n , dn ie e n e n u r e r er e sowe u t zuge-_- e u . t er zne r Unter- r eiträgen verpflichtet war. Diese Bestimmung ordnet somit den An- eiträgen spruch der Mutter auf Zusatzrenten im Regelfall, da die Kinder durch den Scheidungsrichter dem einen oder andern Elternteil zugesprochen wurden. Der Anspruch der Mutter auf IV-rechtliche Zusatzrenten besteht, wenn sie vom Richter zu Beitragsleistungen an den Unterhalt verpflichtet wurde oder wenn die Kinder ihr zugesprochen sind. In diesem letztern Fall werden die Unterhaltsbeiträge nicht durch den Richter festgesetzt. Vielmehr dauert die uneingeschränkte elterliche Unterhaltspflicht der Mutter weiter (Art. 272, Abs. 1, ZGB).

2. Art. 48, Abs. 3, AHVV regelt indessen nicht ausdrücklich den An-

spruch einer Mutter auf Zusatzrenten in dem Fall, da durch das Scheidungs- urteil die Kinder gemäß Art. 285, Abs. 2, ZGB unter Vormundschaft gestellt wurden. Die Lösung ergibt sich jedoch bei sinngemäßer Auslegung der an- geführten Bestimmung. Werden Kinder auf Grund von Art. 285 ZGB bevor- mundet, so dauert die allgemeine elterliche Unterhaltspflicht von Vater und Mutter im Sinn von Art. 289, Abs. 1, ZGB uneingeschränkt weiter. Der Scheidungsrichter braucht deshalb die Unterhaltsbeiträge der Eltern — wie im vorliegenden Fall — nicht ausdrücklich festzusetzen. Es wäre nicht rich- tig, die Auszahlung von Zusatzrenten für die Kinder über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus zu verweigern, weil der Scheidungsrichter von der Festsetzung bestimmter Unterhaltsbeiträge absehen konnte. Wenn Art. 48, Abs. 3, AHVV einer Frau, die vom Scheidungsrichter zu gewissen — be- • schränkten — Beiträgen an den Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet wurde, einen Anspruch auf Zusatzrenten gewährt, so rechtfertigt es sich umso eher, einer Frau, der von Gesetzes wegen eine umfassende Pflicht zum Unterhalt ihrer Kinder obliegt, auf Grund der angeführten Bestimmung eine Zusatz- rente zuzuerkennen. Bei dieser Rechtslage steht der Versicherten, der die uneingeschränkte Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern obliegt, ein Anspruch auf IV- rechtliche Zusatzrenten zu. Zu Unrecht hat die Ausgleichskasse die seit der Scheidung ausgerichteten Zusatzrenten zurückgefordert und die weitere Aus- zahlung der Zusatzrenten verweigert.

Urteil des EVG vom 20. April 1964 i. Sa. P. A. Art. 42, Abs. 2 IVG. Ein Privatpflegeheim für ältere Personen, das im Sinne eines «Familienbetriebes» geführt wird, ist nach den kon- kreten Umständen nicht als Anstalt zu betrachten. Die 1901 geborene Versicherte ist an beiden Beinen völlig gelähmt. Für ihren Unterhalt kommt das Fürsorgeamt auf. Bis April 1961 wurde sie von ihrer eigenen Schwester betreut und bezog bis zu diesem Zeitpunkt eine Hilflosen- entschädigung von zwei Dritteln. Seit 25. April 1961 war die Versicherte in einem Privatpflegeheim mit 10 bis 15 Insassen untergebracht. Die Ausgleichs- kasse verfügte die Einstellung der Hilflosenentschädigung ab Mai 1961, indem sie darauf hinwies, daß Hilflosen, die auf Kosten der Armenpflege in einer Anstalt untergebracht sind, die Hilflosenentschädigung nur gewährt werden

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kann, wenn sie dadurch von der Armengenössigkeit befreit werden. Die Rekurskommission hieß die hiegegen erhobene Beschwerde im wesentlichen gut, weil es sich bei dem betreffenden Heim nicht um eine Anstalt im Sinne des Gesetzes handle. Die hiegegen erhobene Berufung des BSV wies das EVG mit folgender Begründung ab: Das IVG schränkt den Bezügerkreis der Hiilflosenentschädigung in zwei Richtungen ein. Einerseits wird die Entschädigung nur an bedürftige Hilflose ausgerichtet (Art. 42, Abs. 1, IVG) und andererseits wird sie Hilf- losen, «die auf Kosten der Armenpflege in einerAnstalt untergebracht sind», nur gewährt, wenn sie dadurch von der Armengenössigkeit befreit werden (Art. 42, Abs. 2, IVG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die an beiden Beinen gelähmte und vom Fürsorgeamt unterhaltene Versicherte die Erfor- dernisse der Hilflosigkeit und der Bedürftigkeit erfüllt. In der Zeit von Ende April 1961 bis Ende November 1962 war sie auf Kosten des Fürsorgeamtes in einem Privatpflegeheim untergebracht; die Auszahlung der Hilflosenent- schädigung hätte sie von der Armengenössigkeit nicht befreien können. Dem- zufolge steht ihr während der genannten Zeit die Entschädigung nur dann zu, wenn das Privatpflegeheim keine Anstalt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sind zum Begriff der «Anstalt» in den Materialien keinerlei Deutungen zu finden. Das BSV geht davon aus, die Pflege in der «Anstalt» stelle das Gegenstück zur Pflege «zu Hause» dar. Sicher bildet die Entgeltlichkeit der Pflege kein Ausschlußkriterium etwa in der Weise, daß grundsätzlich nur unentgeltliche Pflege im Familienkreise Anspruch auf Hilflosenentschädigung gäbe (als Ersatz für vermehrte Ko- sten). Der Anspruch steht auch einem hilflosen, armengenössigen Versicherten ohne Angehörige zu, wenn er sich in entgeltliche Pflege begeben muß, sofern diese eben nicht in einer Anstalt gewährt wird. Als begrifflicher Gegensatz zur anstaltsmäßigen Pflege erscheint damit die häusliche Pflege, oder anders ausgedrückt, die Pflege in einem privaten, persönlichen Milieu im Gegensatz zur Pflege im öffentlich und unpersönlich gefärbten Milieu der Anstalt (ohne daß es darauf ankäme, ob diese dem privaten oder öffentlichen Rechte zu- gehört). Nicht angängig wäre es, darauf abzustellen, ob der Hilflose die Pflege auf Grund des Gesetzes (Aufnahmepflicht einer Anstalt) oder auf Grund eines Vertrages erhalte, wenn auch bei enger Fassung des Anstalts- begriffs darunter Einrichtungen verstanden werden könnten, die Hilflose auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aufnehmen. Bildet aber das persönliche, familienähnliche Milieu die Grenze gegen die Anstalt, dann gibt es fließende Übergänge. Ob eine Anstalt vorhanden sei, kann deshalb vielfach nur nach Ermessen entschieden werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Gesetzgeber in Art. 42, Abs. 2, IVG neben anderem den persönlichen Lebenskreis gegen die Auflösung durch Anstaltseinweisung unterstützen wollte: Gemäß Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 76 AHVV kann nämlich auch die Armenbehörde die Hilflosenent- schädigung beziehen, solange die von ihr unterhaltene Person nicht in einer Anstalt gepflegt wird; das bietet für die Behörde einen Anreiz, die Anstalts- versorgung nicht ohne Not eintreten zu lassen. (Hierzu ergibt sich gleich- zeitig, daß kein begriffliches Unterscheidungsmerkmal darin gefunden wer- den kann, ob die Hilflosenentschädigung dem Versicherten persönlich ausge-

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händigt werden darf oder ob die Art. 84 IVV und Art. 76 AHVV) eingreifen.) Wird außerdem berücksichtigt, daß der für eine Ausnahmevorschrift bestim- mende Begriff der Anstalt (französisch asile) keine ausdehnende Auslegung verträgt, so läßt sich bei Mischformen der Pflege, deren privater Charakter überwiegt, noch nicht von Anstaltspflege sprechen. Zu beachten ist auch, daß nach der Praxis die Entschädigung überhaupt nur bedürftigen Invaliden bei fortgeschrittener Hilflosigkeit gewährt wird, d. h. solchen Invaliden, die auf eine fachliche Pflege angewiesen sind, soweit sie nicht den Vorzug einer ge- eigneten Familie genießen; ein großer Teil dieser Invaliden käme wieder um den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn der Anstaltsbegriff zu weit gezogen würde.

3. Unter den gegebenen Verhältnissen kann nur nach Ermessen ent-

schieden werden, ob das Privatpflegeheim unter den Begriff der Anstalt falle oder nicht. Gemäß den von der Vorinstanz bei der Heimleiterin eingeholten Auskünften liegt ein «Familienbetrieb» vor, nicht nur hinsichtlich der Be- triebsleitung, sondern auch hinsichtlich der Zusammensetzung und der Be- treuung der Pensionäre: Es werden höchstens 12 Personen aufgenommen, die in den Betrieb «hineinpassen» müssen; im Heim befinden sich ausschließlich alte Leute, die zum Teil pflegebedürftig, zum Teil aber noch selbständig sind und weitgehende Freiheit genießen. Die Bedeutung des persönlichen Momen- tes geht auch aus Angaben der Heimleiterin hervor, wonach die Versicherte charakterlich nicht mehr tragbar gewesen zu sein scheint. Wenn die Vor- instanz angenommen hat, es liege keine Anstalt vor, so hält sich der Entscheid im Rahmen des Ermessens; denn es läßt sich mit guten Gründen die An- nahme vertreten, daß in diesem Heim der private Charakter der Pflege über- wiege. Demzufolge hat die Vorinstanz der Versicherten für die Zeit dieses Heimaufenthaltes mit Recht die Hilflosenentschädigung zugesprochen, was zur Abweisung der Berufung führt.

Urteil des EVG vom 10. Februar 1964 i. Sa. J. T. Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84, Abs. 1, AHVG. Ein in einer rechtskräftigen Verfügung entschiedener Sachverhalt darf grund- sätzlich nicht mehr richterlich überprüft werden. (Erwägung 1) Art. 29, Abs. 1, IVG. Erfüllt ein Versicherter nach Ablauf einer 360tägigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Vorausset- zungen für eine Invalidenrente, so kann diese Rente erst ab diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden. (Erwägung 2)

Der Versicherte war infolge einer Lungentuberkulose vom 27. Juli 1961 bis 4. November 1962 gänzlich und ununterbrochen arbeitsunfähig. Am 19. Januar

1962 verfügte die Ausgleichskasse, daß ihm die beanspruchte Invalidenrente

im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugesprochen werden könne, weil der Ver- sicherte noch nicht krankheitshalber während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig gewesen sei. Am 9. Februar 1962 teilte der Versicherte der IV- Kommission brieflich mit, er müsse weiterhin im Sanatorium bleiben, und fragte an, wann er eigentlich eine Invalidenrente erhalten werde. Die Kommission ant- wortete umgehend, nach 360 Tagen Spitalaufenthalt werde er voraussichtlich

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rentenberechtigt werden. Mit Schreiben vom 26. Juli 1962 meldete der Ver- sicherte der Kommission, er sei nun am 21. Juli während 360 Tagen ununter- brochen voll arbeitsunfähig gewesen und ersuche «um Bescheid». Am 15. Sep- tember wurde der Patient vom Sanatorium in hausärztliche Nachbehandlung entlassen, und am 5. November 1962 nahm er seine Arbeit wieder auf. Gemäß Kommissionsbeschluß vom 7. September (eröffnet am 16. Novem- ber) verfügte die Ausgleichskasse am 4. Dezember 1962, die Invalidenversi- cherung zahle ab 1. Juli 1962 eine ganze einfache Invalidenrente und behalte sich auf Ende Dezember 1962 eine Revisionsprüfung vor. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 4. Januar 1963 begehrte der Versicherte die Invalidenrente «ab 10. August 1961, Eintritt ins Sanatorium». Gestützt auf einen Kommissionsbeschluß vom 21. Januar verfügte die Ausgleichskasse am 7. Februar 1963, da der Versicherte wieder voll arbeits- fähig sei, erhalte er ab Februar 1963 keine Invalidenrente mehr. Hierauf ver- trat der Versicherte, «in Erweiterung seines Antrages vom 4. Januar 1963», in Eingaben vom 11. und 18. März 1963 die Ansicht, sein Rentenanspruch er- strecke sich auf die Zeit vom 27. Juli 1961 (Eintritt ins Krankenhaus) bis 4. November 1962. Am 30. September 1963 entschied die kantonale Rekurs- kommission, auf die Beschwerde, welche verspätet (und überdies materiell unhaltbar) sei, werde nicht eingetreten. Der Versicherte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Das EVG wies jedoch die Berufung mit folgender Begründung ab:

1. Auf das Gesuch eines Versicherten, die Gesetzmäßigkeit einer i n

Rechtskraf t erwachsenen Kassenverfügung zu überprüfen, darf der Richter grundsätzlich nicht eintreten. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn hinterher ein Sachverhalt zutage tritt, der beim Erlaß der Verfügung noch nicht bestanden hatte oder der Ausgleichskasse noch nicht bekannt gewesen war, und dieser Umstand möglicherweise eine andere als die der Verfügung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung erheischt (EVGE 1955, S.43 f., ZAK 1955, S. 120; EVGE 1957, S. 43, ZAK 1957, S. 409; EVGE 1962,

5.201 f., ZAK 1963, S. 72; und EVGE 1963, S. 212, Erwägung 2; ZAK 1964,

S. 129). Der Berufungskläger ficht die zweite Kassenverfügung (vom 4. Dezem- ber 1962) an und macht geltend, nach dem Sinne des Art. 29, Abs. 1, IVG hätte die Ausgleichskasse nach 360 Tagen voller Arbeitsunfähigkeit rück- wirkend ab Juli 1961 die Invalidenrente ausrichten sollen. Diesen Einwand hätte der Versicherte innert 30 Tagen seit dem Empfang der ersten Kassen- verfügung, die am 19. Januar 1962 ergangen und mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, auf dem Beschwerdeweg erheben müs- sen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG). Nachdem er dies unter- lassen hat, ist die erste Verfügung im Laufe des Februars 1962 in Rechts- kraft erwachsen (Art. 81 rvG und 97 AHVG) und darf sie heute nicht mehr richterlich überprüft werden, auch auf dem Umweg über die (fristgerecht weitergezogene) zweite Verfügung nicht, soweit dieser der gleiche Sachver- halt wie der rechtskräftigen ersten zugrunde liegt. Deshalb ist es keineswegs zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerde vom 4. Januar 1963 als verspätet betrachtet hat und nicht auf sie eingetreten ist.

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2. übrigens hat die Nichtanfechtung der ersten Kassenverfügung dem

Versicherten gar nicht geschadet, wie sich aus folgendem ergibt: Art. 29, Abs. 1, IVG handelt, wie sein Marginale besagt, vom Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente und bestimmt wörtlich folgendes: «Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Für den Monat, in dem der Anspruch ent- steht, wird die Rente voll ausgerichtet.» Der Berufungskläger ist nicht von einer Dauerinvalidität betroffen wor- den, sondern wegen Lungentuberkulose vom 27. Juli 1961 bis 4. November 1962, also während 360 Tagen und rund 100 weiteren Tagen, ununterbrochen gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 29, Abs. 1, IVG, ist erst 360 Tage nach dem Eintritt ins Krankenhaus, nämlich am 21. Juli 1962, eine längerdauernde Invalidität im Sinne des Art. 4 IVG erreicht gewesen und darum erst vom 1. Juli 1962 hinweg eine Invalidenrente geschuldet (EVGE 1962, S. 248, ZAK 1963, S. 88; EVGE 1962, S. 353 ff., ZAK 1963, S. 248, und EVGE 1962, S. 359, Erwägung 2, ZAK 1963, S. 141). Die vom Versicherten verfochtene abweichende Ansicht kann nicht richtig sein, weil sonst der zweite Satz des Art. 29, Abs. 1, IVG etwas schlechthin Selbst- verständliches aussagen und jeder normativen Bedeutung ermangeln würde. Außerdem wird die These des Berufungsklägers durch die Ent st e- hungs ge s chichte des Art. 29, Abs. 1, widerlegt. Auf Seite 63 seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 zur Gesetzesvorlage hatte der Bundesrat be- merkt, bei einer Wartezeit von — wie vorgeschlagen — 360 Tagen trete die Invalidenrente in einem Großteil der Fälle an die Stelle des jetzt ausfallenden Krankengeldes der Krankenkasse und werde so von der Invalidenversicherung eine Brücke zur Krankenversicherung geschlagen. (Vgl. hiezu Art. 13, Abs. 3, KUVG). In der parlamentarischen Beratung wurde dann erklärt, wenn je- mand schwer erkranke und voraussichtlich während längerer Zeit erwerbs- unfähig bleiben werde, genüge das noch nicht für eine Invalidenrente, sondern es müsse zuerst die Erwerbsunfähigkeit ein volles Jahr bestanden haben. Nach diesem unwidersprochenen Votum hat der Ständerat am 28. April und der Nationalrat am 4. Juni 1959 der heutigen Fassung des Art. 29, Abs. 1, IVG zugestimmt (Sten. Bull. 1959, StR S. 143 und NR S. 428).

Verfahren Urteil des EVG vom 23. April 1964 i. Sa. J. T. Art. 69 IVG und Art. 84 AHVG. Eine Kassenverfügung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist und dieser somit imstande ist, von ihr Kenntnis zu nehmen. Im Streit über die Zustellung muß diese von der Ausgleichskasse glaub- haft gemacht werden. Bestätigung der Praxis. (Erwägung 1) Der ledige Versicherte leidet an einer poliomyelitischen Kyphoskoliose (Wir- belsäulenv erkrümmung) und einem durch sie bedingten unvollständigen Quer- schnittsyndrom des Rückenmarks (Rückenmarksquetschung). Auf Kosten der

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IV vom Chauffeur zum Lochkarten-Operateur umgeschult, stand er seit Ok- tober 1960 im Dienst einer Ausgleichskasse, bis man ihn dort im Januar 1962 entließ. Mit Eingaben vom 23. Februar und 9. März 1962 ersuchte er um neuer- liche Umschulung, da Lochkartenarbeit für ihn zu anstrengend sei. Doch beschloß die IV-Kommission am 30. Juli 1962, eine zweite Umschulung falle außer Betracht und beauftragte die Regionalstelle für berufliche Eingliede- rung, dem Gesuchsteller Arbeit zu vermitteln. Laut einer «Kopie für die Ausgleichskasse», die bei den Akten liegt, ist dieser Beschluß durch Kassen- verfügung vom 20. August 1962 mit einfachem Brief dem Versicherten er- öffnet worden. Am 21. August 1962 telephonierte der Versicherte der Regionalstelle, soeben entnehme er dem Briefkasten ein Schreiben, wonach die Regionalstelle den Auftrag habe, ihm Arbeit zu vermitteln. Er sei jetzt aber Selbständig- erwerbender und verzichte auf solche Vermittlung. Doch werde er sich bei der IV-Kommission um eine Rente bewerben. Mit Eingabe vom 16. Februar 1963 schrieb der Versicherte der IV-Kom- mission folgendes: «Bezugnehmend auf die Unterredungen, die Sie mit .... mir hatten, muß ich feststellen, daß auf der IV seltsame Dinge passieren. Sie behaupten, mir am 20. August 1962 eine Verfügung der Kommission zugestellt zu haben. Leider ist mir von einer solchen Verfügung nichts bekannt .... Ich räume Ihnen eine letzte Frist von 10 Tagen ein, mir zu beweisen, daß ich Ihre Verfügung erhalten habe, oder mir eine zuzustellen.» Die Ausgleichskasse antwortete am 27. Februar, unter Hinweis auf das Telephon des Versicherten vom 21. August 1962, wenn er den Erhalt ihrer Verfügung vom 20. August 1962 weiterhin bestreiten wolle, müsse er das innert 30 Tagen bei der kantonalen Rekurskommission tun. Der Versicherte folgte dem Rat und beschwerte sich am 27. März 1963. Er machte geltend, eine Verfügung vom 20. August 1962 habe er nie erhalten, und verlangte, daß die Regionalstelle «die Frage neuer Eingliederungsmaßnahmen prüfe und die Frage einer Invalidenrente abkläre». Mit Urteil vom 7. Oktober 1963 hieß die Rekursbehörde die Beschwerde teilweise gut und verhielt die Ausgleichskasse, den Beschluß der IV-Kom- mission vom 30. Juli 1962 dem Beschwerdeführer nochmals zu eröffnen. In den Erwägungen heißt es, das Telephongespräch des Versicherten vom 21. August 1962 beweise noch nicht, daß eine Kassenverfügung vom Tage zuvor in seinen Besitz gelangt sei. Die Ausgleichskasse hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie erklärt, das Telephongespräch vom 21. August 1962 spreche eindeutig dafür, daß der Ver- sicherte damals ihre Verfügung erhalten habe. Der Versicherte hält die Berufung für unbegründet. Da die Verfügung vom 20. August 1962 nicht eingeschrieben versandt worden sei, vermöge die Kasse gar nicht zu beweisen, daß er jene Sendung erhalten habe. Wegen der Papierflut, die sich bei Propagandafeldzügen und vor politischen Wahlen in die Briefkästen ergieße, könne mancher Brief übersehen werden. In seinem Mitbericht vom 25. Februar 1964 beantragt das BSV, die Be- rufung gutzuheißen. Nach seiner Erkundigung habe die Regionalstelle seiner-

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zeit eine Kopie der Verfügung vom 20. August 1962 erhalten. Den eingeschrie- benen Versand der Kassenverfügungen schreibe das Gesetz nicht vor. Der Rekurs des Versicherten vom 27. März 1963 richte sich gegen die Verfügung vom 20. August 1962 und wäre nur rechtzeitig, wenn jene Verfügung ihm nicht zugekommen wäre und daher keine Beschwerdefrist zu laufen begonnen hätte. Laut seinem Telephongespräch mit der Regionalstelle habe er die Ver- fügung aber erhalten und hätte, nachdem sie unangefochten rechtskrätig ge- worden sei, der kantonale Richter auf den — verspäteten — Rekurs vom März 1963 nicht eintreten dürfen. Das EVG hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Wird ein Versicherter von der Verfügung einer Ausgleichskasse be- troffen, so kann er laut Art. 69 TVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG die Verfügung innert 30 Tagen «seit der Zustellung» an den kantonalen Richter weiterziehen. Zuges tellt ist eine Kassenverfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adregsaten gelangt ist und dieser somit imstande ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (EVGE 1957, S. 50, Erwägung 1, ZAK 1957, S. 115; EVGE vom 12. Dezember 1962, ZAK 1963, S. 284). Es ist also unbehelflich, wenn der Versicherte einwendet, bei der Papierflut, die sich während Pro- paganda-Aktionen und dergleichen in die Briefkästen ergieße, laufe mancher Brief Gefahr, übersehen zu werden und verloren zu gehen. Sobald eine Kas- senverfügung in den Briefkasten des Versicherten gelangt ist, befindet sie sich in seinem Gewahrsam und ist ihrem Adressaten zugestellt. «übersieht» der Versicherte den die Verfügung enthaltenden Brief, so hat er die recht- lichen Folgen solcher Unaufmerksamkeit zu tragen, wie das BSV zutreffend darlegt. Wohl muß die Ausgleichskasse im Prozeßfalle belegen, daß und wann sie einem Versicherten eine bestimmte Verfügung zugestellt habe. Ist aber die Verfügung nur als einfacher Brief versandt worden und somit keine postamtliche Zustellbescheinigung erhältlich, so muß von der Kasse wenig- stens verlangt werden, daß sie die Zustellung glaubhaf t ma eh e (EVGE vom 12. Mai 1950, ZAK 1950, S. 362). Da, wie im Mitbericht des BSV vermerkt, der Regionalstelle am

20. oder 21. August 1962 das Doppel einer an den Versicherten adressierten

Kassenverfügung vom 20. August 1962 zugegangen ist, darf man füglich ver- muten, etwa gleichzeitig habe der Versicherte den Originaltext der Verfügung erhalten. Und daß diese Vermutung zutrifft, bezeugt hinreichend sein tele- phonischer Bericht vom 21. August 1962, er entnehme einem soeben erhal- tenen «Schreiben», daß die Regionalstelle ihm Arbeit zu verschaffen beauf- tragt sei, verzichte aber hierauf, weil er jetzt als Selbständigerwerbender tätig sei. Hierzu paßt denn auch die Tatsache, daß der Berufungsbeklagte am 12. Juni 1962 als Inhaber einer Einzelfirma (Handel mit Treibstoff und Mi- neralölen sowie andere Vertretungen) ins Handelsregister eingetragen war. Bei dieser Sachlage pflichtet das EVG den beweisrechtlichen Ausfüh- rungen der Berufungsklägerin und des BSV bei. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zur Genüge, daß die am 20. August 1962 ergangene Kassenver- fügung dem Versicherten postwendend zugestellt worden und hernach — mangels Beschwerdeführung — während der zweiten Hälfte des Septembers

1962 in Rechtskraft erwachsen ist. Die erst am 27. März 1963 erhobene Be-

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schwerde ist verspätet. Daher hätte sie vom kantonalen Richter nicht ma- teriell beurteilt werden sollen.

Urteil des EVG vom 11. Februar 1964 i. Sa. H. L. Art. 78, Abs. 2, IVV. Hilfsmittel, die der Versicherte ohne hinrei- chende Gründe vor der Zusprechung durch die IV-Kommission an- geschafft bat, können grundsätzlich nicht zu Lasten der IV finan- ziert werden Ausnahmen sind lediglich in sinngemäßer Anwendung von Art. '78, Abs. 2, IVV zuzulassen. (Erwägung 2) Der 1898 geborene, als Arbeiter in einer Färberei tätige Versicherte, der seit Jahren an einem Gehördefekt leidet, kaufte sich im November 1961 einen Hörapparat. Noch im gleichen Monat meldete er sich bei der IV mit dem Begehren, es sei ihm ein Beitrag an das bereits angeschaffte Hilfsmittel aus- zurichten. Durch Verfügung vom 16. April 1962 brachte die Ausgleichskasse dem Versicherten zur Kenntnis, die IV-Kommission habe die Ausrichtung des anbegehrten Beitrages verweigert, weil die ohne Anordnung der IV-Kom- mission erfolgte Anschaffung des Hörapparates nicht dringlich gewesen sei. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurs- kommission ab. Auf Berufung des Versicherten hin hieß das EVG die Auffassung der Vorinstanz mit folgenden Erwägungen gut: Aus Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG geht hervor, daß Eingliederungs- maßnahmen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn sie die IV-Kommission vor der Durchführung angeordnet hat, was voraussetzt, daß der Fall bei der IV angemeldet worden ist. Immerhin ist es notwendig, Ausnahmen vom ge- setzlichen Grundsatz zuzulassen. Der Bundesrat hat dies in Art. 78, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung vom 17. Januar 1961 denn auch getan. Durch Bundesratsbeschluß vom 10. Juni 1963, in Kraft seit 15. Juli 1963, hat Art. 78, Abs. 2, IVV eine neue Fassung erhalten, die auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht erledigten Leistungsbegehren anzuwenden ist. Nach dieser neuen Fassung übernimmt die IV außer den angeordneten Eingliederungsmaßnah- men «die Kosten für Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Be- schlußfassung der Kommission durchgeführt werden mußten, sofern die Anmeldung innert 6 Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde». In EVGE 1962, S. 346 (ZAK 1963, S. 253) wurde die Anschaffung und Inbetriebnahme eines Hilfsmittels (es handelt sich um ein Motorfahrzeug) als Eingliederungsmaßnahme im Sinne von Art. 78, Abs. 2, IVV, bezeichnet. Das entspricht denn auch der gesetzlichen Terminologie, welche (siehe z. B. das Marginale zu Art. 8, ferner Art. 9 und 10 IVG) unter den Sammelbegriff «Eingliederungsmaßnahmen» sämtliche Arten von Eingliederungsleistungen subsumiert, somit auch die Hilfsmittelabgabe. Ausgehend von der weiteren gesetzlichen Aussage, daß die Eingliederungsmaßnahmen «durchgeführt» werden (Art. 10, Abs. 2, IVG, Art. 78, Abs. 2, IVV), erscheint es beim ersten Blick nicht abwegig, anzunehmen, den «Maßnahmen» gemäß Art. 21 IVG komme insofern Dauercharakter zu, als sie im fortgesetzten Gebrauch der Hilfsmittel beständen. Diese Betrachtungsweise würde dazu führen, in Fällen

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der Verwirkung der Hilfsmittelabgabe zu untersuchen, ob das Hilfsmittel auch weiterhin notwendig sei und, wenn ja, angemessene Amortisationsbei- träge zu gewähren. (Das Gericht hat übrigens schon in diesem Sinne ent- schieden bezüglich der Fortsetzung medizinischer Maßnahmen, deren Finan- zierung für die Zeit vor der Beschlußfassung gestützt auf Art. 78, Abs. 2, IVV abgelehnt worden war). Dennoch ist es im Ergebnis richtig, Hilfsmittel, die der Versicherte ohne hinreichende Gründe vor der Zusprechung durch die IV-Kommission ange- schafft hat, grundsätzlich nicht zu Lasten der IV zu finanzieren. Der An- eruch auf Hilfsmittel geht nach Art. 8, Buchst. d, und Art. 21 IVG in der Hauptsache eigentlich nicht auf die «Durchführung» von Maßnahmen, son- dern auf Sachleistungen. Das geht aus dem Gesetzestext selber hervor, der von der Abgabe von Hilfsmitteln spricht. Leistungen hat aber die IV, sofern das positive Recht nichts anderes bestimmt, nur zu erbringen, wenn sie von den zuständigen Organen angeordnet worden sind (EVGE 1962, S. 252; ZAK 1962, S. 479), was bereits gesagt wurde. Wenn nun der Ver- sicherte im Zeitpunkt, da die zuständige Verwaltungsstelle Beschluß faßte oder hätte fassen sollen, die zu seiner Eingliederung notwendigen Hilfsmittel bereits besitzt, dann besteht für die Anordnung einer Abgabe solcher Mittel durch die IV kein Raum mehr. Ausnahmen sind lediglich in sinngemäßer (d. h. den prinzipiellen Charakter auf Hilfsmittelabgabe wahrender) Anwen- dung von Art. 78, Abs. 2, IVV zuzulassen. Die Bestimmung hat bei Hilfs- mitteln dieselbe Wirkung wie bei einmaligen medizinischen Maßnahmen: Die Gewährung von Kostenbeiträgen ist bei derartigen Maßnahmen ebenfalls ausgeschlossen, obwohl sie in vielen Fällen für das ganze Leben nützen.

3. Gestützt auf diese Darlegungen ergibt sich für den vorliegenden Fall

folgendes: Zwar hat sich der Versicherte kurze Zeit nach der Anschaffung des Hörapparates bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb die sechsmonatige Frist des Art. 78, Abs. 2, IVV eingehalten ist. Dagegen be- standen offensichtlich keine «wichtigen Gründe» im Sinne der genannten Bestimmung, das Gerät vor der Beschlußfassung durch die IV anzuschaffen. Der Versicherte war schon seit Jahrzehnten schwerhörig, und nichts spricht dafür, daß eine Verschlimmerung seines Zustandes es ihm in wesentlich höherem Maße erschwert hätte, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit noch einige Wochen bis zum Beschluß der IV-Kommission ohne Hörgerät nachzu- gehen. Die nachträgliche Finanzierung des Hörapparates durch die IV ist somit ausgeschlossen, was zur Abweisung der Berufung führt.

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