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ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

JAHRGANG 1961

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff. BB1 Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BRB Bundesratsbeschluß BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen

1848 bis 1947

BSV Bundesamt für Sozialversicherung EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige EOV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsaus- fallentschädigungen an Wehrpflichtige EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern GgV Verordnung über Geburtsgebrechen IBK Individuelles Beitragskonto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz betreffend die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VFV Verordnung über die freiwillige AHV WStB Bundesratsbeschluß über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

• 1 J hI

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat 1 Ein Jahr Invalidenversicherung 1 Jahresberichte 1960 der IV-Kommissionen und IV-Regional- stellen 9 Mitwirkung von Arbeitnehmerverbände bei der Führung von Verbandsausgleichskassen 10 Die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf die einfache Altersrente der Witwe 11 Zum Begriff der Fürsorgeleistung 14 Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen . Durchführungsfragen der IV 20 Literaturhinweise 22 Kleine Mitteilungen 22 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 30 Invalidenversicherung ..... . 43 Erwerbsersatzordnung . 47

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 13. Januar 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Der Bundesrat hat am 16. Dezember 1960 die Grundsätze MONAT für die vorgesehene Revision des AHVG festgelegt und das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, U Botschaft und Gesetzesentwurf vorzubereiten. Die Revi- MONAT sionsvorlage wird den Eidgenössischen Räten so recht- zeitig unterbreitet werden, daß die parlamentarische Behandlung in der Märzsession 1961 aufgenommen werden kann.

Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozial- versicherung sind die Regionalstellen-Leiter am 16. Dezember 1960 zu einer weiteren Sitzung in Bern zusammengetreten. Die gemeinsame Aus- sprache galt insbesondere dem Vorgehen bei der Arbeitsvermittlung, dem Beizug von Spezialstellen sowie dem Problem der verfügbaren Plätze in Eingliederungsstätten.

Am 5. Januar 1961 hat der Bundesrat die Verordnung über Geburts- gebrechen verabschiedet. Das Bundesamt für Sozialversicherung kommt darauf in einem besonderen Kreisschreiben zurück.

Ein Jahr Invalidenversicherung Die Leser der Zeitschrift sind unter zwei Malen über die Abwicklung der IV während ihres ersten Jahres orientiert worden.1 Im folgenden wird ein vorläufiger Abschluß über das erste Jahr gezogen; die endgültigen Ergebnisse werden allerdings in mehrfacher Beziehung gewisse Abwei- chungen aufweisen. Zu gegebener Zeit werden sowohl die Jahresrech- nung der IV sowie — etwas später — insbesondere der Jahresbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung entsprechenden Aufschluß er- teilen. x.

Bis Ende 1960 sind bei den IV-Organen 91 523 Anmeldungen eingegan- gen. Von diesen Anmeldungen haben die IV-Kommissionen 58 087 oder 63,5 Prozent durch eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Aus- gleichskasse erledigt. Wie der Vorsteher des Eidgenössischen Departe- mentes des Innern am 3. Oktober 1960 auf eine Frage von Nationalrat Colliard vor dem Parlament ausführte, war man sich — als das Datum für das Inkrafttreten der IV bestimmt wurde — «voll bewußt, daß die

1 Ein halbes Jahr Invalidenversicherung (ZAK 1960, S. 261),

Geschäftsabwicklung der Invalidenversicherung (ZAK 1960, S. 357)

JANUAR 1961 1

Einführungszeit für den neuen Zweig unserer Sozialversicherung außer- ordentlich kurz und daher eine gewisse Verzögerung in der Behandlung der Anmeldungen nicht zu vermeiden sei.» Unter diesem Gesichtspunkt ist das Ergebnis erfreulich. Der Einzelfall ist in der IV differenzierter als in der AHV, betrifft fast immer auch ein persönliches Schicksal und kann daher nicht sche- matisch behandelt werden. Die administrativen Schwierigkeiten, mit denen die Kommissionssekretariate zu kämpfen hatten, waren groß und — etwa zur Ueberwindung der Personalknappheit und anderen Hinder- nissen -- oft nur mit ganz besonderen Anstrengungen zu meistern. Die Kommissionsmitglieder selbst stehen als Juristen, Aerzte und andere qualifizierte Fachleute — von wenigen Ausnahmen abgesehen — mitten im Berufsleben und können ihre Zeit der IV nicht unbegrenzt zur Ver- fügung stellen. Umso anerkennenswerter ist es, daß seit September trotz andauernd zahlreichen Anmeldungen monatlich etwa doppelt so- viel Fälle den Ausgleichskassen zum Erlaß der Verfügung überwiesen werden konnten, als neu eingegangen sind. Im Dezember ist die Zahl der Kommissionsentscheide erstmals über 8 000 gestiegen. Die nachstehende Graphik (Seite 3) gibt die Einzelheiten der Entwicklung nicht nur per Monat sondern auch kumulativ wieder.

Zur zahlenmäßigen tritt — noch wichtiger als diese — die materiell- rechtliche Abwicklung der Geschäfte. Das Bundesamt für Sozialversiche- rung hat hiefür — in Nachachtung von Artikel 27 des Bundesratsbe- schlusses vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV — die nö- tigen Richtlinien erlassen. Diese waren für die praktische Abwicklung unumgänglich und haben sich insgesamt bewährt. Die Vorsteher der kantonalen Ausgleichskassen tauschten — als verantwortliche Leiter der Kommissionssekretariate — an periodischen Zusammenkünften in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung die gemachten Erfahrungen aus. Letzterem wurden zahlreiche Einzelfälle auch schrift- lich unterbreitet. Im weitern pflegte das Bundesamt für Sozialversiche- rung mit den Präsidenten und Aerzten der IV-Kommissionen einen syste- matischen Kontakt und gewann durch Besuche an Ort und Stelle ein Bild über die getroffene Organisation und über die Anwendung der ge- setzlichen Bestimmungen und der Richtlinien. * Die IV-Kommissionen werden in ihrer Arbeit durch die zehn IV-Regio- nalstellen wirksam unterstützt. Das Bundesamt für Sozialversicherung 2

Geschäftsabwicklung der 1V-Kommissionen 1960 Anmeldungen

90 000

11111 Eingänge im Berichtsmonat

UI" Eingänge total 80 000 SM Erledigungen im Berichtsmonat

Erledigungen total 70 000

60 000

50 000 MB

40 000

30 000

20 000

10 000

Jan./ März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Febr.

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unterhielt auch mit diesen einen engen Kontakt, sei es durch periodische Zusammenkünfte, sei es durch Besuche oder schriftliche Stellungnahmen. Diese Fühlungnahme hat sich für eine einheitliche Meinungsbildung als sehr nützlich erwiesen. Im ganzen Jahr sind 7 500 Aufträge eingegangen. Davon konnten insgesamt 4 680 oder 62,4 Prozent erledigt werden. Die entsprechenden Prozentansätze der einzelnen IV-Regionalstellen weichen allerdings stark voneinander ab ; das laufende Jahr wird zu einer ge- wissen Angleichung führen müssen. Immer mehr wenden sich IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen für die einläßliche Abklärung der Fälle an Spezialstellen der Invaliden- hilfe (Pro Infirmis, Das Band usw.). Bis 31. Dezember 1960 haben diese Stellen in rund 1 000 Fällen die Kostenvergütung geltend gemacht. Das zeigt, daß die IV die privaten Organisationen in beträchtlichem Maße zur Mitwirkung heranzieht.

Schließlich hat auch die Rechtssprechung nachhaltig eingesetzt. Bis Jahresende wurden 256 erstinstanzliche Entscheide und 11 Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ausgefertigt. Drei Viertel der kantonalen Entscheide betreffen Rentenfragen, ein Viertel solche der Eingliederung. Verschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind zur Zeit vor der obersten Instanz hängig ; andere werden ihr noch unter- breitet werden.

Es wäre verfrüht, über die sachliche Bewährung der IV schon ein end- gültiges Urteil zu fällen. Bei den medizinischen Maßnahmen warf die Ab- grenzung des «Leidens an sich» und der Geburtsgebrechen delikate Fra- gen auf. Was die Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art anbelangt, war immer wieder zu prüfen, ob und in welchem Umfange diese Vor- kehren invaliditätsbedingt waren. Besonders erfreulich sind die zahlreich verfügten Leistungen für die Sonderschulung. Hinsichtlich der Ansprü- che bildungsunfähiger Minderjähriger in Hauspflege wurde eine gewisse Zurückhaltung geübt; das Eidgenössische Versicherungsgericht dürfte in nächster Zeit der Praxis den Weg weisen. Hilfsmittel können grund- sätzlich nur abgegeben werden, wenn sie für die Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sind. Anderseits bedeutet dies, daß nur teil- weise erwerbsfähige Behinderte ebenfalls einen solchen Anspruch haben. Die Praxis war — auch Kindern gegenüber — in dieser Hinsicht nicht kleinlich. Bei den Renten stand das Problem der Invaliditätsbemessung — ins- besondere für nichterwerbstätige Hausfrauen — im Vordergrund. Für

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die Bemessung der Hilfslosiglceit im Hinblick auf die Ausrichtung der Hilflosenentschädigungen hat sich eine im allgemeinen befriedigende Praxis herausgebildet. Das System der Taggelder, das weitgehend von der Erwerbsersatzordnung übernommen worden ist, funktioniert nach gewissen Anlaufschwierigkeiten erwartungsgemäß. In einzelnen, noch nicht abschließend geregelten Punkten wird die Vollziehungsverordnung Klarheit schaffen.

Die beschwerdefähigen Verfügungen ergehen nicht von den IV-Kom- missionen, sondern von den Ausgleichskassen der AHV. Am 31. De- zember 1960 lagen bei letzteren noch 7 482 pendente Fälle. Anders ge- sagt waren 50 605 Fälle durch eine Verfügung abgeschlossen. Wesentlich ist, daß nun auch bei den Ausgleichskassen im Monat mehr Fälle be- handelt werden, als solche neu eingehen. Eine gewisse Zeitspanne muß für die Behandlung eingeräumt werden, gilt es in Rentenfällen doch, die individuellen Beitragskonten zusammenzurufen, die Rente festzusetzen und sie auszurichten. Das Schwergewicht für die Behandlung der Fälle liegt dabei ein- deutig bei den kantonalen Ausgleichskassen. So entfallen von den im Jahre 1960 der Zentralen Ausgleichsstelle abgelieferten Verfügungen für ordentliche IV-Renten 87,7 Prozent auf die erwähnte Kassengruppe, 3,5 Prozent auf die Ausgleichskassen des Bundes und 8,8 Prozent auf die Verbandsausgleichskassen. Bei den außerordentlichen IV-Renten und bei den Hilflosenentschädigungen, sowie bei den Eingliederungsmaß- nahmen ist dieses Verhältnis noch ausgeprägter. Somit hatten, nebst allen übrigen IV-Organen, besonders die kantonalen Ausgleichskassen — die Führung der Kommissionssekretariate mitgerechnet — im ab- gelaufenen Jahr einen außerordentlichen Arbeitsanfall zu bewältigen. * Die finanziellen Aufwendungen zu Lasten der Betriebsrechnung der IV beliefen sich bis 31. Dezember 1960 auf 34 339 757 Franken. Dieser Betrag darf nicht zu falschen Schlüssen führen, denn er ist in mannig- facher Hinsicht unvollständig. Vor allem weist 1960 alle Zeichen eines Einführungsjahres auf, des- halb erscheinen die pendent gebliebenen Fälle ohnehin erst in der Rech- nung 1961. Ferner rechnen die Ausgleichskassen die im Dezember aus- gerichteten Geldleistungen erst im Januar (aber noch für die Jahres- rechnung 1960) mit der Zentralen Ausgleichsstelle ab. Für Sachleistun- gen sind sodann bis Jahresende 59 473 Rechnungen bezahlt worden;

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zahlreiche Leistungen laufen aber, ohne daß schon Rechnung gestellt worden wäre. Oft werden die Rechnungen sogar zurückgehalten, bis der in Vorbereitung stehende Tarifvertrag abgeschlossen ist. Bausubven- tionen und Kursbeiträge konnten wohl grundsätzlich zugesichert, aber bis zum Erlaß der Vollziehungsverordnung nicht endgültig zugesprochen werden; immerhin sind die technischen Vorarbeiten für zahlreiche, teil- weise recht umfangreiche Bauprojekte im Gange oder beendet. Die Bei- träge an die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe sind eben- falls noch nicht definitiv festgesetzt; 1960 konnten lediglich Vorschuß- zahlungen ausgerichtet werden. * Die Entwicklung der Ausgaben innerhalb des Jahres 1960 zeigt, daß die Leistungen zwar langsam eingesetzt, inzwischen aber stetig zuge- nommen haben. Ueber die Renten und Hilflosenentschädigung orientiert Tabelle 1.

Monatliche Auszahlung en von Renten und Hilflosenentschädigungen durch die Ausgleichskassen 1. Januar bis 31. Dezember 1960 Beträge in Franken Tabelle 1

Außer- Hilflosen- Monate 1 Ordentliche ordentliche entschädi- Insgesamt Renten Renten gungen

Februar — — — — März 3 570 140 334 4 044 April 92 583 6 306 7 112 106 001 Mai 335 138 19 161 28 806 383 105 Juni 714 343 64 661 59 207 838 211 Juli 1 440 617 124 573 128 525 1 693 715 August 2 049 456 179 928 147 717 2 377 101 September 2 679 824 204 014 167 840 3 051 678 Oktober 3 160 459 275 661 198 402 3 634 522 November 4 030 461 436 400 258 316 4 725 177 Dezember 5 723 669 548 673 320 856 6 593 198 Total 20 230 120 1 859 517 1 317 115 23 406 752

1 Im Berichtsmonat dem Ausgleichsfonds belastet.

Für individuelle Sachleistungen wurden 7 445 823 Franken veraus- gabt. Zur Hauptsache handelt es sich um Beiträge für Sonderschulung und Bildungsunfähige (45,4 Prozent) und um Kosten für medizinische

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Maßnahmen (40,5 Prozent). An Taggeldern wurden 363 107 Franken aufgewendet. Die Durchführungskosten der IV-Kommissionen, ihrer Sekretariate und der IV-Regionalstellen betrugen, soweit bereits abgerechnet, 2 859 221 Franken. Dieser relativ hohe Betrag umfaßt auch verschiedene Einrich- tungskosten und dürfte sich mit dem Einspielen der Versicherung zu- rückbilden. Tabelle 2 gibt Auskunft über die monatlichen Ausgaben der Betriebs- rechnung und über die ansteigende Gesamtbelastung.

Leistungen des Ausgleichsfonds im Jahre 1960 Beträge in Franken Tabelle 2 Geldleistungen, Durchführungskosten, Monatsausweis Kosten für individuelle Maßnahmen. der Zentralen Beiträge an Institutionen und Organisationen Ausgleichskasse insgesamt Monatsbetreffnis Stand Ende Monat

Februar — — März 216 038 216 038 April 323 287 539 325 Mai 598 396 1 137 721 Juni 1 549 405 2 687 126 Juli 2 642 916 5 330 042 August 3 327 744 8 657 786 September 4 477 535 13 135 321 Oktober 5 006 746 18 142 067 November 6 910 222 25 052 289 Dezember 9 287 468 34 339 757

Die Leistungen der IV werden hälftig durch die Beiträge der Ver- sicherten und durch die öffentliche Hand gedeckt. Die Beiträge der Ver- sicherten bestehen in einem zehnprozentigen Zuschlag zum AHV-Bei- trag, dessen Erhebung sich reibungslos abwickelte. Bis Ende Dezember konnten der IV-Betriebsrechnung 58 450 932 Franken gutgeschrieben werden. Die Beiträge der öffentlichen Hand für 1960 werden im Früh- jahr 1961 eingefordert. Die endgültige Abrechnung wird sich — wegen des Ausnahmecharakters von 1960 — auf die beiden ersten Jahre er- strecken. Das Verfahren ist durch Bundesratsbeschluß vom 16. Dezem- ber 1960 näher geregelt.

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Das allgemeine Bild über das erste Jahr der IV ist sehr gut. Allen IV-Organen gebührt für die aufopfernde Arbeit die wohlverdiente An- erkennung. Vor Jahresende 1960 richtete das Bundesamt für Sozialver- sicherung an die IV-Kommission ein Schreiben, in dem es ihnen u. a. den Dank für die Anstrengungen aussprach. Abschließend fügte es bei : «Anderseits darf der heutige Stand der Geschäftsabwicklung über die noch bestehenden Pendenzen nicht hinwegtäuschen. Die Versicherten haben im allgemeinen Geduld und Verständnis bewiesen. Soweit ihre Begehren noch nicht erledigt werden konnten, haben sie Anspruch auf möglichst speditive Behandlung der Gesuche. Wir ersuchen deshalb die IV-Kommissionen (und — wie man bei- fügen darf — alle übrigen IV-Organe) in ihren Bemühungen nicht nachzulassen .... sie dürfen versichert sein, daß dieser Einsatz von allen Invaliden anerkannt werden wird.»

Im Jahre 1961 werden die letzten Pendenzen der Einführungszeit abgetragen werden. Einige IV-Kommissionen waren praktisch schon auf Jahresende 1960 eä jour» und in zahlreichen anderen Fällen wird dies in den ersten Monaten des laufenden Jahres der Fall sein. Ausnahms- weise wird sich die Erledigung der Rückstände allerdings bis gegen Jahresmitte hinziehen. Anfangs 1961 erscheint ferner die Vollziehungsverordnung. Am 5. Ja- nuar 1961 hat der Bundesrat die sich auf Artikel 13 IVG stützende Verordnung über Geburtsgebrechen bereits gutgeheißen. Mit den beiden Erlassen erhalten die IV-Kommissionen eine solide Grundlage für ihre weiteren Beschlüsse. Die Durchführung der IV für die Schweizer im Ausland stellt besondere Probleme, die einer Anpassung und Ergänzung der bundesrätlichen Verordnung vom 9. April 1954 über die freiwillige AHV bedürfen. Die Neufassung wird ebenfalls in nächster Zeit vor- liegen. Auf diese Weise werden sich die Verhältnisse langsam zu «norma- lisieren» beginnen. Das ist auch unbedingt notwendig, denn schon warten auf die AHV-Ausgleichskassen neue Aufgaben. Die fünfte AHV-Revision wird sie weit stärker beanspruchen als die früheren Gesetzesänderungen. Rund 700 000 AHV-Renten (und die bereits verfügten IV-Renten) müs- sen innert nützlicher Frist überprüft und neu festgesetzt werden. Die damit verbundenen administrativen Umtriebe sind außerordentlich groß und stellen an die Beweglichkeit der AHV-Verwaltung hohe Anforde- rungen. 8

Jahresberichte 1960 der 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen Wie die Ausgleichskassen, haben die IV-Kommissionen und IV-Regional- stellen dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich über ihre Ge- schäftsführung Bericht zu erstatten. Die Berichte für das Jahr 1960 sind in den nächsten Wochen abzuliefern. Da sie über das erste Jahr in der Durchführung der IV, eines wichtigen neuen Zweiges der schweizeri- schen Sozialversicherung, Aufschluß geben werden, kommt ihnen be- sondere Bedeutung zu. Daher sei nachstehend nochmals auf einige Punkte hingewiesen, deren Beachtung für die Berichterstattung beson- ders empfohlen wird. Die Berichterstattung der IV-Kommissionen hat nach den Richt- linien des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 18. November 1960 und diejenige der IV-Regionalstellen nach den Richtlinien vom 14. Juli

1960 zu erfolgen.

Es ist darauf zu achten, daß die Jahresberichte nach diesen Richt- linien gegliedert werden. Begreiflicherweise ist es bedeutend leichter, die Berichte miteinander zu vergleichen und aus ihnen einen Gesamtbericht zu erstellen, wenn sie nach einem einheitlichen Schema abgefaßt sind. Mit dieser Schematisierung soll jedoch die Berichterstattung keineswegs auf die in den Richtlinien erwähnten Punkte beschränkt werden. Es ist erwünscht, daß die Berichte auch über in den Richtlinien nicht enthaltene Fragen Aufschluß geben, die von allgemeinem Interesse sind. Anderseits ist es möglich, daß eine Durchführungsstelle zu bestimm- ten in den Richtlinien erwähnten Punkten keine besonderen Bemerkungen zu machen hat. In diesem Fall erleichtert sie die Bearbeitung durch das Bundesamt für Sozialversicherung, wenn sie dies ausdrücklich vermerkt und gegebenenfalls festhält, daß sie auf keine Schwierigkeiten oder Sonderfälle gestoßen ist. Die Sekretariate der IV-Kommissionen haben ihre Berichte bis 30. April 1961 und die Regionalstellen bis 31. März 1961 abzuliefern. Für die Einreichung allfälliger Berichte der IV-Kommissionen, die zu- sätzlich zum Bericht des Sekretariates erstellt werden, wurde bis 30. Mai

1961 Frist gesetzt. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist diesen

Stellen dankbar, wenn diese Termine eingehalten werden, damit es die Auswertung der Berichte rechtzeitig an die Hand nehmen kann. Denn es ist damit zu rechnen, daß das Interesse der Oeffentlichkeit über die ersten Erfahrungen in der Durchführung der IV besonders groß ist. Daher darf auch erwartet werden, daß die Durchführungsstellen trotz

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den zahlreichen laufenden Geschäften, die noch der Erledigung harren, der Berichterstattung ihre volle Aufmerksamkeit schenken. Noch er- freulicher wäre es allerdings, wenn diese Berichte schon früher auf dem Bundesamt für Sozialversicherung eintreffen würden, weil damit der Engpaß bei der Auswertung der Berichte vermieden werden könnte.

Mitwirkung von Arbeitnehmerverbänden bei der Führung von Verbandsausgleichskassen Die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 19. Februar 1960 über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichs- kassen in der AHV gab den Arbeitnehmerverbänden auf den 1. Januar

1961 wiederum die Möglichkeit, die ihnen gemäß Artikel 54, Absatz 1,

AHVG (paritätische Mitwirkung) und Artikel 58, Absatz 2, AHVG (Mitspracherecht im Kassenvorstand) zustehenden Rechte für weitere fünf Jahre geltend zu machen bzw. erstmals zu verlangen.

I. Die paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung Gemäß Artikel 54, Absatz 1, AHVG haben die Arbeitnehmerverbände unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, zusammen mit Arbeit- geberverbänden paritätische AHV-Verbandsausgleichskassen zu errich- ten. Nach Artikel 99, Absatz 3, AHVV konnten die Arbeitnehmerver- bände hievon erstmals auf den 1. Januar 1948, dann auf den 1. Januar

1951 und 1. Januar 1956 Gebrauch machen. Von 1948 bis 1960 verlangte

kein Arbeitnehmerverband die paritätische Mitwirkung. Erstmals hat sich ein Arbeitnehmerverband auf den 1. Januar 1961 für die paritätische Verwaltung bei vier bestehenden Verbandsausgleichskassen angemeldet. Die entsprechende Publikation erfolgte im Bundesblatt vom 15. Sep- tember 1960. Eine paritätische Kassenverwaltung räumt den Arbeitnehmerver- bänden nicht nur gewisse Rechte ein, sondern legt ihnen auch Pflichten auf. Sie haben insbesondere einen wesentlichen Teil der Verwaltungs- kosten und des Haftungsrisikos zu übernehmen. Dies mag denn auch der Grund sein, weshalb es bis jetzt nicht zur Errichtung einer paritätischen Verbandsausgleichskasse gekommen ist. Auch der Arbeitnehmerverband, der im Jahre 1960 eine Anmeldung einreichte, hat in der Folge sein Begehren zurückgezogen. Somit besteht nach wie vor keine paritätisch verwaltete Ausgleichskasse.

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II. Das Mitspracherecht im Vorstand von Verbandsausgleichs- hassen Im Gegensatz zur paritätischen Mitwirkung benützten manche Arbeit- nehmerorganisationen die ihnen in Artikel 58, Absatz 2, AHVG einge- räumte Möglichkeit, Vertreter in den Vorstand von Ausgleichskassen zu entsenden. Dieses Mitspracherecht ist für die Arbeitnehmerverbände mit keinen finanziellen Verpflichtungen verbunden. Bis Ende 1960 be- saßen 28 Arbeitnehmerverbände in 50 Ausgleichskassenvorständen das Mitspracherecht. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der eingangs genannten Departements- verfügung galten diese Verbände hinsichtlich dieses Rechtes für die Jahre 1961 bis 1965 als angemeldet. Erklärungen über den Verzicht auf bisher ausgeübte Rechte waren nicht zu verzeichnen. Arbeitnehmerver- bände, welche das Mitspracherecht neu geltend machen wollten, hatten sich bis zum 15. August 1960 zur Publikation im Bundesblatt zu melden. Das Mitspracherecht wurde von zwei Arbeitnehmerverbänden, die bereits im Vorstand von anderen Ausgleichskassen vertreten waren, bei sechs weiteren Ausgleichskassen neu verlangt. Alle Arbeitnehmerverbände wurden im Bundesblatt vom 15. September 1960 publiziert. In der Folge waren durch das Bundesamt für Sozialversicherung die gesetzlichen Voraussetzungen nachzuprüfen. Nach Artikel 7 der erwähn- ten Departementsverfügung konnte auf den Nachweis verzichtet werden, sofern er von den Gründerverbänden nicht ausdrücklich gewünscht wurde. Die Gründerverbände von zwei Ausgleichskassen haben den Nach- weis verlangt. Das mit einigen Umtrieben verbundene Verfahren, wie es insbesondere in ZAK 1948, S. 218, geschildert wurde, mußte jedoch in keinem dieser Fälle durchgespielt werden, weil der betreffende Arbeit- nehmerverband nachträglich auf das Mitspracherecht verzichtet hat. Im Endergebnis beträgt die Zahl der Arbeitnehmerverbände, welche das Mitspracherecht im Vorstand von Ausgleichskassen für die nächsten fünf Jahre besitzen, nach wie vor 28. Die Zahl der Ausgleichskassen, in deren Vorstand Arbeitnehmervertreter Sitz und Stimme haben, hat sich jedoch um eine erhöht.

Die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf die einfache Altersrente der Witwe In einem kürzlichen Entscheid (auf Seite 37 dieser Nr. publiziert) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Auswirkungen der Wieder- verheiratung der Witwe auf die ordentliche einfache Altersrente zu

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prüfen. Bereits in einem früheren Entscheid (vgl. ZAK 1951, S. 372) hatte es Gelegenheit zu präzisieren, daß im allgemeinen die Wiederver- heiratung einer Versicherten an sich keinen Erlöschungsgrund für den Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente darstelle, da die Auf- zählung des Artikels 21, Absatz 2, 2. Satz, AHVG in dieser Beziehung abschließend sei. In seinem jüngsten Entscheid in dieser Frage erläutert das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf den Anspruch der Witwe auf eine einfache Altersrente — in diesem Punkt beschränkt es sich darauf, seine frühere Praxis zu bestätigen — sondern es prüft, ob diese Rente noch auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden kann, wenn sich die Witwe wieder verheiratet. Da das Gesetz keine besondere Bestimmung über diese Frage enthält, konnte man sich fragen, ob die Witwe in diesem Fall nicht nur — was unbestritten ist — ein wohlerworbenes Recht auf diese Rentenart son- dern auch auf den Betrag derselben habe. Das Bundesamt für Sozial- versicherung, vom Gericht über die in einem solchen Fall zu treffende Regelung befragt, vertrat die Meinung, der Rentenbetrag sollte den neuen persönlichen Voraussetzungen der Rentenberechtigten angepaßt werden, wenn Aenderungen in ihrem Zivilstand eintreten, und kam zum Schluß, die einfache Altersrente der Witwe, die sich wieder verheiratet, könne nicht mehr auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden (vgl. ZAK 1958, S. 408). Gestützt auf diese Verwal- tungspraxis, die es für gesetzeskonform hält, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, der neue Zivilstand, den die Witwe durch ihre Wiederverheiratung erwerbe, sei allein für die Derechnung der ihr zukommenden einfachen Altersrente maßgebend. Diese sei daher auf Grund der gleichen Elemente zu berechnen, wie die einfache Altersrente einer verheirateten Frau, d. h. auf Grund ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre (Art. 55 AHVV) oder, sofern sie keine Beiträge bezahlt hat, gemäß den Artikeln 42 ff. AHVG. Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht getroffene Lösung beruht auf den Grundlagen der AHV und vor allem auf dem Gesetzes- grundsatz, nach dem die ordentliche einfache Altersrente auf Grund der Beiträge des Rentenberechtigten selbst errechnet wird. Wohl bestehen von diesem Grundsatz Ausnahmen, die jedoch auf den uns interessieren- den Fall nicht anwendbar sind. So regelt der Artikel 33, Absatz 3, AHVG abgesehen vom Artikel 31, Absatz 2, AHVG, der von der einfachen Altersrente handelt, die Witwern oder Witwen zukommt, welche vor der Verwitwung eine Ehepaar-Altersrente bezogen — die besondere Berech-

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nung der einfachen Altersrente, die einer über 63jährigen Witwe zusteht. Da es sich dabei aber um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nach den üblichen Auslegungs-Regeln nicht ausdehnend interpretiert werden kann, darf sie nicht auf Frauen angewendet werden, die durch die Wiederver- heiratung ihre Witweneigenschaft verloren haben, um den Zivilstand der verheirateten Frau zu erwerben. Das Eidgenössische Versicherungs- gericht stellt weiter fest, auch die andere, durch die Rechtsprechungs- praxis aufgestellte Regel, wonach der geschiedenen Frau mit einer or- dentlichen Witwenrente eine einfache Altersrente garantiert wird, deren Betrag mindestens gleich hoch ist wie die Witwenrente, erlaube nicht etwa eine analoge Beibehaltung des Betrages der Witwenrente zugunsten der Witwe, die sich wieder verheirate. Die einfache Altersrente der ge- schiedenen Witwe gleiche in diesem Fall weiterhin einen Teil des durch den Tod des abgeschiedenen Mannes erlittenen Versorgerschadens aus. Nun ist aber die Lage einer Witwe, die sich wieder verheiratet, völlig anders; denn durch ihre Wiederverheiratung erhält sie einen neuen Ver- sorger, da ihr Mann für ihren Unterhalt aufzukommen hat. Unter diesen Umständen würde sich aber die Gewährung einer Vorzugsrente nicht rechtfertigen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die vom Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht getroffene Lösung nicht nur dem Rechtssystem, son- dern auch dem Rechtsempfinden entspricht, das die Gleichbehandlung aller Versichertengruppen verlangt, welche die gleichen persönlichen \Toraussetzungen erfüllen (im vorliegenden Fall der verheirateten Frauen). Zweifellos werden Fälle vorkommen, in denen — wie das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht ausführt — die konsequente Anwendung der Regelung folgerichtigerweise zur Verweigerung jeglicher Rente führen würde. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn die nach 1883 ge- borene Witwe in zweiter Ehe im Ausland einen Mann heiratet, der nicht auf eine Ehepaar-Altersrente Anspruch hat; oder auch wenn die Witwe, die einen Ausländer geheiratet hat, der allein wegen seiner Nationalität nicht rentenberechtigt ist, zusammen mit ihrem Mann die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschreitet, die in diesem Falle die Zusprechung einer außerordentlichen Rente ermöglichen (vgl. ZAK 1960, S. 351 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht befaßt sich nicht mit der Lö- sung solcher Fragen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch in diesem Falle die Rechte der Frau gewahrt werden können. Wir bitten die Ausgleichskassen, uns die Unterlagen solcher Fälle zur Einsicht zuzu- stellen.

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Zum Begriff der Fürsorgeleistung (Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV)

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in drei neueren Ur- teilen über den Begriff der Fürsorgeleistung im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV, wie er in Randziffer 8 des Kreisschrei- bens Nr. 20 b erläutert wird, eingehend geäußert. Diese Urteile — vom 3. Oktober 1959 i. Sa. M. & Cie. SA vom 23. Dezember 1959 i. Sa. Hol- dinggesellschaft E. SA und vom 17. Mai 1960 i. Sa. S.I.F. SA — sind auf S. 30 ff. dieser Nummer wiedergegeben. Um zu vermeiden, daß diese Publikation zu Mißverständnissen Anlaß gibt, möchten wir unter Vor- behalt der künftigen Rechtsprechung dazu zusammenfassend Stellung nehmen. Schon in seinem Urteil vom 29. August 1956 i. Sa. N. AG. (EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439), hatte das Eidgenössische Versicherungs- gericht ausgeführt, unter Fürsorgeleistungen seien Leistungen zu ver- stehen, «die jemandem — unabhängig von jedweden mit einem Dienst- verhältnis zusammenhängenden rechtlichen und vertraglichen Bindun- gen — einzig im Hinblick auf die bestehende Unterstützungsbedürftig- keit und Unterstützungswürdigkeit gewährt werden». Das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht hat diese Begriffsumschreibung in den drei Urteilen im wesentlichen bestätigt, davon ausgehend, Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV sei eng auszulegen. Im Urteil vom 3. Oktober 1959 i. Sa. M. & Cie. SA erklärt es denn auch, ausgehend von Rz 8 des Kreisschreibens Nr. 20 b, um Fürsorge- leistungen, die an Stelle einer Pension gewährt werden, handle es sich nur dann, wenn die Empfänger ihres Alters oder ihrer Gesundheit wegen tatsächlich verhindert seien, ihre Erwerbstätigkeit weiterhin auszuüben (« oü les Mneficiaires se trouvent Hellement empöch6 de poursuivre leur activit6 en raison de leur äge ou de leur tat de sant6»). Auch im jüngsten der erwähnten drei Urteile, i. Sa. Firma S.I.F. SA vom 17. Mai 1960, führte das Gericht aus, das in Randziffer 8 des Kreis- schreibens Nr. 20 b aufgestellte Kriterium, wonach die an Stelle oder zur Ergänzung einer Pension gewährten Leistungen vom Erwerbseinkom- men ausgenommen seien, sofern sie «den Wert einer üblichen Versiche- rungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen» bilde «unbestreitbar ein sachlich begründetes und durchaus angemessenes Kriterium, das eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift (Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV) erlaubt». («Il s'agit lä incontestablement d'un crit6re objectif et

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parfaitement judicieux qui permet d'assurer une application uniforme de cette disposition»). Dabei soll berücksichtigt werden, daß Pensionen und andere Versicherungsleistungen im allgemeinen für den Arbeitneh- mer nicht unentgeltlich sind, sondern daß dieser durch eigene Leistungen (Prämien, Beiträge, Einkaufssumme) zu deren Finanzierung beitragen muß. Diese Ausführungen lassen den Schluß zu, daß Leistungen des Arbeit- gebers (oder einer betriebseigenen Institution) für die Zeit nach der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses in zwei Fällen als Fürsorgeleistung im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV, betrachtet wer- den können, immer vorausgesetzt, daß sie «den Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen»: — Wurde das Arbeitsverhältnis aus einem andern Grund als dem des Alters oder der Gesundheit aufgelöst, so sind Leistungen des Arbeit- gebers nur dann als Fürsorgeleistungen zu betrachten, wenn der Emp- fänger unterstützungsbedürftig ist, sich in einer finanziellen Notlage befindet. Hat der Empfänger hingegen das übliche Pensionsalter erreicht, oder kann er seiner Gesundheit wegen nicht mehr arbeiten, so kommt der Leistung des Arbeitgebers Fürsorgecharakter zu, unbekümmert um die finanzielle Lage des Empfängers, also auch, wenn er nicht unter- stützungspflichtig wäre.

Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen

1. Allgemeines

Der Kaufmann pflegt zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen zu unterscheiden. Er ist dazu auch berechtigt, weil sich seine Buchfüh- rungspflicht nur auf das Geschäftsvermögen bezieht. Gemäß den Bestimmungen des AHVG schulden die selbständig- erwerbenden Versicherten die Beiträge auf Grund ihres erwerblichen Einkommens. Maßgebend zur Festsetzung der persönlichen Beiträge sind nach Artikel 9, Absatz 2, AHVG die gesamten rohen Einkünfte, vermindert um die Gewinnungskosten und die der Entwertung ent- sprechenden geschäftsmäßig begründeten Abschreibungen und Rück- stellungen. Außerdem kann der Selbständigerwerbende gestützt auf Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe e, AHVG und Artikel 18, Absatz 2, AHVV vom Roheinkommen einen Zins von 4,5 Prozent des im Betrieb arbeiten-

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den Eigenkapitals abziehen. Damit wird der im Geschäftseinkommen ent- haltene Vermögensertrag angemessen berücksichtigt und ausgeschieden (vgl. EVG i. Sa. A. S., vom 15. April 1953, EVGE 1953, S. 137, ZAK 1953, S. 225; i. Sa. W. A., vom 2. Februar 1955, ZAK 1955, S. 243). Im weitern bilden gemäß Artikel 17, Buchstabe d, AHVV Kapital- gewinne aus Veräußerung und Verwertung sowie verbuchte Wertver- mehrungen von Vermögensgegenständen Bestandteile des rohen Einkom- mens. Damit werden Gewinne und Verluste auf geschäftlichen Investi- tionen, also Veränderungen im Geschäftsvermögen, für die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens mitbestimmend. Unbeachtlich wie das Privatvermögen selbst sind auch dessen Veränderungen sowie die daraus erzielten Einkünfte und Gewinne. Die Unterscheidung zwischen betrieblich verwendeten Vermögenswerten und Privatvermögen ist daher zur Feststellung des für die Beitragsberechnung maßgebenden reinen Erwerbseinkommens von ausschlaggebender Bedeutung.

Il. Die Abgrenzungskriterien Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögenswert dem Geschäftsvermögen zuzurech- nen ist. Maßgebend sind daher die vom Eidgenössischen Versicherungs- gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Steuersachen entwickelten Grundsätze. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob ein Vermögensgegenstand dem Geschäfts- oder Privat- vermögen zuzuteilen ist, nicht nach der Willkür des Versicherten, sondern nach objektiven Gesichtspunkten auf Grund der Gesamtheit der tat- sächlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden ist. Allerdings ist der Wille des Versicherten, wie er namentlich in der buchmäßigen Be- handlung eines Vermögensgegenstandes zum Ausdruck kommt (z. B. Auf- nahme in die Geschäftsbücher), in der Regel ein gewichtiges Indiz für die Zuteilung (vgl. EVG i. Sa. A. W., vom 1. April 1950, ZAK 1950, S. 272; i. Sa. K. & Co., vom 11. September 1956, EVGE 1956, S. 171, ZAK 1957, S.33). Bei einzelnen Vermögensgegenständen ist die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen nicht zweifelhaft und ergibt sich schon aus ihrer äußern Beschaffenheit. So sind beispielsweise Fabrikanlagen, Warenlager, Maschinen, Werkzeuge, Bureaumaterialien notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen, während anderseits die Villa des Ge- schäftsmannes, der Hausrat und persönlicher Schmuck ohne weiteres Privatvermögen darstellen. Schwierigkeiten kann die Zuteilung bei sol- 16

chen Sachen bereiten, die ihrer Natur nach sowohl zu den Geschäfts- aktiven wie zum Privatvermögen gehören können, wie etwa Liegenschaf- ten, Autos, Wertpapiere, Lebensversicherungen, sonstige Kapitalanlagen, Bargeld (vgl. EVG i. Sa. A. W., vom 1. April 1950, ZAK 1950, S. 272). Nach der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes ist nun ein Aktivum dann regelmäßig dem Geschäfts- vermögen zuzuzählen, wenn es aus Mitteln des Geschäftes oder für ge- schäftliche Zwecke erworben worden ist, und ferner auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als Pfand für Geschäftsschulden, sei es mittelbar durch seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve (Urteile i. Sa. J. G., vom 15. Mai 1950, EVGE 1950, S. 103, ZAK 1950, S. 353; i Sa. K. & Co., vom 11. September 1956, EVGE 1956, S. 171, ZAK 1957, S. 33; i. Sa. B. G., vom 14. März 1959, EVGE 1959, S. 39, ZAK 1959, S. 207 ; BGE 70 1 259). Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob das Be- triebsmittel zum beweglichen oder unbeweglichen Vermögen zählt. Im allgemeinen werden nur solche Vermögenswerte zum investierten Geschäftskapital gezählt werden können, die dem Versicherten gehören. Gehört eine Sache dem Pflichtigen nicht zu Eigentum, z. B. wenn er sie gemietet hat, so kann sie, jedenfalls in der Regel, nicht dem Geschäfts- vermögen zugerechnet werden. Für die Praxis hat das Gericht den wich- tigen Grundsatz aufgestellt, daß die durch die zuständige Steuerbehörde getroffene Ausscheidung als zutreffend zu vermuten ist, solange nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wird oder eindeutig aus den Akten folgt (Urteile i. Sa. R. S., vom 9. November 1953, ZAK 1954, S. 70; i. Sa. E. A., vom 21. März 1957, EVGE 1957, S. 114, ZAK 1958, S. 324).

III. Zuteilung von Vermögensgegenständen im einzelnen Die Beantwortung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand als Geschäfts- vermögen zu betrachten ist oder nicht, ist namentlich nicht immer ein- fach bei Liegenschaften, die nur zum Teil für geschäftliche Zwecke be- nutzt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zunächst den Grundsatz aufgestellt, daß die Aufteilung des Liegenschaftswertes in Geschäfts- und Privatvermögen sich nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse rechtfertige. So hat das Gericht einen Drittel des Wohngebäudes zum Betriebsvermögen gerechnet in einem Fall, wo der Versicherte neben einem landwirtschaftlichen Gut noch eine Mühle be- trieb und die Räumlichkeiten des Erdgeschosses seines Wohnhauses ge- werblichen Zwecken nutzbar gemacht hatte (Urteil i. Sa. J. G., vom 15. Mai 1950, EVGE 1950, S. 103, ZAK 1950, S. 353). 17

Ergibt sich jedoch auf Grund der konkreten Verhältnisse, daß ein Grundstück in der Hauptsache für geschäftliche Zwecke verwendet wird, so ist dieses normalerweise als Geschäftsvermögen zu betrachten. Die Mietzinseinnahmen gelten dabei als erwerbliche Ausnützung der Liegen- schaft und sind, mit Einschluß des Mietwertes der für private Zwecke benutzen Räumlichkeiten, zum Erwerbseinkommen zu rechnen. Wo da- gegen der Geschäftscharakter einer Liegenschaft nicht überwiegt und diese daher als private Kapitalanlage zu betrachten ist, ist ein Mietzins der für den Betrieb verwendeten Räume unter der Bezeichnung Gewin- nungskosten vom Roheinkommen in Abzug zu bringen (EVG i. Sa. W. A., vom 2. Februar 1955, ZAK 1955, S. 243 ; i. Sa. E. A., vom 21. März 1957, EVGE 1957, S. 114, ZAK 1958, S. 324). Die Verwaltung eigener Liegenschaften ist in der Regel nicht als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sondern als private Vermögensverwal- tung zu betrachten. Die entsprechenden Mieteinnahmen stellen somit Kapitalertrag und nicht Erwerbseinkommen dar. Indessen gelten solche Liegenschaften dann als Geschäftsvermögen, wenn die Art und Nutzung betrieblichen Charakter aufweist und sich nicht auf die Erträgnisse des Vermögensobjektes selber beschränkt, m. a. W. die Tätigkeit offensicht- lich den Rahmen der Verwaltung privaten Vermögens überschreitet. So hat das Gericht das Appartementhaus eines Versicherten als Betriebs- vermögen betrachtet mit der Begründung, der Betrieb eines solchen Hauses, das mit einem Restaurant, einer Wäscherei und einer größeren Zahl von Angestellten geführt werde, schließe eine auf Erwerb gerich- tete Tätigkeit in sich und erhalte durch die Entfaltung dieser Tätigkeit den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung (Urteil i. Sa. E. W., vom 17. Januar 1952, ZAK 1952, S. 97). Auch im Fall des Teilhabers einer Kollektivgesellschaft, welche Liegenschaften besitzt und verwaltet, hat das Gericht den Geschäftscharakter dieser Grundstücke bejaht. Zur Begründung führte es aus, daß bei einer Kollektivgesellschaft die Ver- mutung bestehe, sie sei eine auf Erwerb gerichtete Unternehmung. So- lange diese Vermutung nicht umgestoßen sei, unterliege aber der aus einer solchen Gesellschaft fließende Ertrag selbst dann der Beitrags- pflicht, wenn der hauptsächliche Geschäftszweck in der Liegenschafts- verwaltung liege, da hier die Verwaltung einer Bewirtschaftung gleich- komme (Urteile i. Sa. B. G., vom 14. März 1959, EVGE 1959, S. 39, ZAK 1959, S. 207). Anderseits hat das Gericht gestützt auf diese Grundsätze die Grundstücke eines Architekten nicht zum Geschäftsvermögen ge- rechnet, weil diese offensichtlich überwiegend nicht zu Berufszwecken, sondern zum Zweck einer sicheren und dauerhaften Kapitalanlage er-

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worben worden seien (Urteil i. Sa. E. A., vom 21. März 1957, EVGE 1957, S. 114, ZAK 1958, S. 324). Im allgemeinen sind Wertschriften und Lebensversicherungen eher zum Privatvermögen zu zählen, sofern sie nicht (z. B. durch Verpfän- dung) als Sicherheit für Geschäftsschulden dienen und damit mit dem Geschäftsbetrieb offensichtlich in Zusammenhang stehen. In diesem Fall bilden sie Bestandteile des betrieblichen Vermögens. Dagegen ist der Umstand, daß die in Wertpapierform angelegten Vermögensbestandteile dazu beitragen, die Kreditfähigkeit des Geschäftsinhabers zu erhöhen, für die Frage der Zuteilung zum Geschäfts- oder Privatvermögen allein nicht entscheidend (vgl. EVG i. Sa. S. S., vom 11. Februar 1952, ZAK 1952, 5.141). Gleiches gilt auch für Sparhefte, falls sie die Funktion eines betrieblichen Kontokorrent-Aktivums haben (EVG i. Sa. E. A., vorn 17. Juli 1951, ZAK 1951, S. 367 ; i. Sa. C. S., vom 26. September 1951, EVGE 1951, S. 241, ZAK 1951, S. 463). Auf Grund dieser Kriterien ist auch die Frage zu beantworten, ob ein Postcheckkonto, ein Kontokorrent- guthaben oder eine Barschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen ge- hört. Entscheidend ist auch hier, ob solche Vermögenswerte für ge- schäftliche Zwecke benutzt werden oder nicht. Entsprechendes gilt auch für Reserven. Diese sind nur dann und insoweit dem Eigenbetriebskapital zuzurechnen, als sie nach Art und Umfang des Betriebs erforderlich oder üblich sind. Es obliegt dem Pflichtigen darzutun, daß die Reservestellung nach den konkreten Verhältnissen notwendig oder doch begründet war (vgl. EVG i. Sa. C. S, vom 26. September 1951, EVGE 1951, S. 241, ZAK 1951, S. 463). Nicht als im Betrieb arbeitendes Eigenkapital ist nach der Rechtsprechung der Wert des Goodwill zu betrachten (EVG i. Sa. H. D., vom 16. November 1951, EVGE 1951, S. 246, ZAK 1952, S. 48). Wenn das Gericht einerseits das Darlehen an einen Geschäftskunden ohne weiteres als Bestandteil des betrieblichen Eigenkapitals anerkannt hat, und auch das von einem Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft in eigenem Namen aufgenommene und in die Gesellschaft eingeworfene Bankdarlehen dem Geschäftsvermögen zurechnete, so hat es anderseits einen von einer Kollektivgesellschaft einem Gesellschafter aus dessen Geschäftsanteil für den Bau einer Privatliegenschaft gewährten und unter Debitoren verbuchten Kontokorrentkredit nicht als Geschäftsver- mögen betrachtet, sondern nach der Lage der Verhältnisse als Kapital- rückzahlung (vgl. EVG i. Sa. J. G., vom 15. Mai 1950, EVGE 1950, S. 103, ZAK 1950, S. 353; i. Sa. A. W., vom 23. Dezember 1952, EVGE 1953, S. 57, ZAK 1954, S. 232; i. Sa. K. & Co., vom 11. September 1956, EVGE 1956, S. 171, ZAK 1957, S. 33).

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Zweifelhaft erschien in einem vom Eidgenössischen Versicherungs- gericht beurteilten Fall, ob das im Betrieb des Versicherten zinsfrei in- vestierte Kapital der Ehefrau dem Geschäftsvermögen zuzuzählen war oder nicht. Das Gericht hat hiezu ausgeführt, daß es sich für den Ehe- mann bei dem zinslos in seiner Verwaltung stehenden Frauenvermögen — die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart — zwar nicht um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital handle, da rechtlich und wirt- schaftlich zwei getrennte Vermögen der Ehegatten bestünden. Doch be- stehe praktisch eine weitgehende Aehnlichkeit zur Nutzung gemäß Artikel 201 ZGB ; in diesem Falle werde das im Betrieb arbeitende ein- gebrachte Frauengut dem Eigenkapital des Betriebsinhabers gleichge- stellt. Es sei daher angemessen, ein solches Kapital dem Geschäftsver- mögen zuzurechnen und den Zinsabzug zuzulassen (Urteil i. Sa. M. B., vom 17. Februar 1951, EVGE 1951, S. 20, ZAK 1951, S. 170).

Durehführungsfragen der IV Begriff des Wohnsitzes Wie in der AHV ist auch in der IV der Begriff des zivilrechtlichen Wohn- sitzes von maßgebender Bedeutung. So kann beispielsweise die Zuspre- chung einer 1V-Leistung davon abhängen, ob eine natürliche Person in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 1 und 6 IVG in Verbin- dung mit Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG). Die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz stellte sich z. B., als eine Schweizerin für Leistungen der IV angemeldet wurde, die im Jahre

1955 im Alter von 18 Jahren in eine ausländische Pflegeanstalt einge-

wiesen worden war und sich seither ununterbrochen dort aufhielt. Die Abklärung des Tatbestandes ergab, daß der Vater der Invaliden seit dem Jahre 1948 in der Schweizerstadt B. polizeilich gemeldet war und hier Wohnsitz erworben hatte. Dieser Wohnsitzerwerb galt auch für die damals noch minderjährige Tochter (Art. 25, Abs. 1, ZGB). Mit der Verbringung in eine ausländische Pflegeanstalt wurde kein neuer Wohn- sitz begründet (Art. 26 ZGB). Daran änderte auch die inzwischen er- reichte Volljährigkeit nichts. Da gemäß Artikel 24, Absatz 1, ZGB der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, war davon auszugehen, daß die Invalide nach wie vor ihren zivilrechtli- chen Wohnsitz in B. hatte. Es ergibt sich daraus, daß beim Eintritt in eine ausländische Heil- oder Pflegeanstalt ein bestehender schweizerischer Wohnsitz grundsätz-

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lich beibehalten wird. Die allgemeinen versicherungsmäßigen Voraus- setzungen für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch sind da- her erfüllt. Jedoch ist für einzelne Leistungen (Eingliederungsmaßnah- men, außerordentliche Renten) zu prüfen, ob eine Gewährung im Aus- land in Frage kommt.

Rückwirkende Ablösung einer AIIV-Rente durch eine IV-Rente Kann die Ausgleichskasse bei der rückwirkenden Ablösung einer AHV- Rente durch eine IV-Rente im Sinne eines Erlasses auf die Verrechnung der bereits ausbezahlten AHV-Rente mit der rückwirkend zugesproche- nen IV-Rente verzichten? Diese Frage muß verneint werden ; denn die ursprünglich ausgerich- tete Rente ist ähnlicher Art wie die später definitiv zugesprochene, und ein Verzicht auf die Verrechnung zwischen der alten und der rückwirkend zugesprochenen neuen Rente käme daher praktisch einer Doppelauszah- lung gleich. Wird also z. B. eine Witwenrente rückwirkend durch eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt, so ist in diesem Falle keine Rückerstat- tungsverfügung über die zu Unrecht bezogenen AHV-Renten zu erlassen. Vielmehr sind die AHV- und 1V-Renten miteinander zu verrechnen und lediglich der allfällige Differenzbetrag nachzuzahlen. Selbstverständlich muß die vorgenommene Verrechnung auf der neuen Verfügung, deren Kopie als Buchungsbeleg dient, ausdrücklich vermerkt werden. Bei der Verbuchung dieser direkten Verrechnung ist allerdings zu beachten, daß für die AHV und die IV getrennte Betriebsrechnungen ge- führt werden und daher die Rückforderungs- und Nachzahlungsbeträge auf den einschlägigen IV- und AHV-Konten der Buchhaltung im vollen Betrag verbucht werden (vgl. ZAK 1960, S. 292 f.).

Formular 720.510: «Verfügung Eingliederungsmaßnahmen» Anläßlich eines Nachdruckes des Formulars 720.510 wurde auf die in der ersten Auflage enthaltenen Vordrucke «Durchführende Stellen bzw. Ab- gabestellen» und «Nähere Angaben über Geldzahlungen» verzichtet. Für die Ausfertigung der Eingliederungsverfügung steht dadurch mehr Raum zur Verfügung. Im Text der Verfügung sind indessen weiterhin die durchführenden Stellen bzw. Abgabestellen sowie die Empfänger der Geldzahlungen, entsprechend dem Beschluß der zuständigen IV-Kommis- sion, ausdrücklich zu nennen.

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LITERATURHINWEISE

Dr. Peter Binswanger: Die Bedeutung der AHV-ergänzenden Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (Schweizerische Zeitschrift für Sozial- versicherung 1960, Heft 4, S. 255 ff.). Dieser Aufsatz gibt einen Ueberblick über die bisherige Entwicklung und den gegenwärtigen Stand der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz. Unter Hinweis auf die sozialpolitische Zielsetzung deckt der Ver- fasser auch die Möglichkeiten und Grenzen einer künftigen Entwicklung auf.

Dr. Erwin Wenk: Die Schweizerische Sozialversicherung in Zahlen (Schwei- zerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1960, Heft 4, S. 297 ff.). Anhand von Tabellen, in denen u. a. auch die AHV und die EO berück- sichtigt sind, stellt der Verfasser die Entwicklung der jährlichen Aufwendun- gen für die Schweizerische Sozialversicherung seit 1955 dar.

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue pariamen- Nationalrat Dafflon hat am 5. Dezember 1960 folgende tarische Vorstöße Motion eingereicht: Motion Dafflon «Die Lage der überwältigenden Mehrheit der AHV- vom 5.Dezember 1960 Rentner ist prekär und verschlimmert sich weiter zu- folge der steigenden Lebensmittelpreise und Mietzinsen sowie der Tatsache, daß die fünfte AHV-Revision frühe- stens 1962 in Kraft treten wird. Der Bundesrat wird des- halb eingeladen, den eidgenössischen Räten einen dring- lichen Bundesbeschluß vorzulegen, der die vorüberge- hende Ausrichtung einer Teuerungszulage an die AHV- Rentner vorsieht. Diese Teuerungszulage soll Fr. 30.— für Alleinstehende und Fr. 50.— für Ehepaare betragen und bis zum In- krafttreten der fünften AHV-Revision ausgerichtet wer- den. Zu ihrer Finanzierung soll der durch die Tabak- und Alkoholsteuer alimentierte Spezialfonds des Bundes herangezogen werden.»

Kleine Anfrage Nationalrat Olgiati hat am 6. Dezember 1960 folgende Olgiati Kleine Anfrage eingereicht: vom 6.Dezember 1960 «Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dürfen die Uebergangsrenten nach Art. 42 dieses Gesetzes weder mit öffentlichen Abgaben belegt, noch mit geschuldeten öffentlichen Abgaben verrechnet werden. Nach Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung werden den in der Schweiz wohnhaften

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Schweizerbürgern außerordentliche Renten zuerkannt unter den gleichen Voraussetzungen wie die außer- ordentlichen Renten der AHV. Zudem gewährt Artikel 42 dieses Gesetzes bedürftigen invaliden Versicherten, die für ihren Lebensunterhalt nicht aufzukommen vermö- gen, eine Hilflosenentschädigung. Für diese beiden Fälle sieht das Invalidenversicherungs- gesetz eine Steuerbefreiungsklausel, wie sie Artikel 20 des AHV-Gesetzes kennt, nicht vor. Diese unterschiedliche Behandlungsweise der Renten- bezüger erscheint als ungerecht. Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, das Nötige vorzukehren, um diese Lücke im Invalidenversicherungsgesetz zu schließen?»

Kleine Anfrage Nationalrat Schmid Philipp hat am 7. Dezember fol- Schmid Philipp gende Kleine Anfrage eingereicht: vom 7.Dezember 1960 «Seit längerer Zeit sind Bemühungen im Gange, in der Schweiz ein Paraplegiker-Zentrum zu schaffen. Die Paraplegiker sind Gelähmte, deren Leiden fast aus- nahmslos von Verletzungen des Rückenmarkes herrüh- ren. Jährlich stellt man in der Schweiz rund 50 neue Fälle dieser schweren Erkrankungen fest. Diesen Kranken muß eine besondere Pflege zuteil wer- den, die nur von Spezialisten erfolgen kann. In England hat man mit der Schaffung eines besonderen Kranken- hauses ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. Darum versucht man auch in der Schweiz ein Paraplegiker- Zentrum zu errichten. Allein ohne öffentliche Mittel wird dieses Vorhaben nicht verwirklicht werden können. Ist der Bundesrat bereit, diese Bemühungen zu unter- stützen, damit innert nützlicher Frist ein solches Heil- institut geschaffen werden kann?»

Kleine Anfrage Nationalrat Strebel hat am 19. Dezember 1960 folgende Strebel vom Kleine Anfrage eingereicht: 19. Dezember 1960 «Der Unterzeichnete hat seinerzeit eine Motion begrün- det, womit er die sofortige Erhöhung der AHV-Renten verlangte unter Hinweis darauf, daß die Finanzlage dieses großen Sozialwerkes eine solche Maßnahme voll- auf rechtfertige. Auf Anregung des Vertreters des Bun- desrates hat er seine Motion in ein Postulat umgewandelt. In der Folge schöpften die Bedürftigsten unter den AHV-Bezügern Hoffnung, als sie durch die Presse ver- nahmen, daß die Vorarbeiten stark gefördert würden und daß die zuständigen Stellen eine Rentenerhöhung von 27 bis 30 Prozent ins Auge faßten. Wie groß war aber die Enttäuschung unserer Alten, als sie hörten, der Nationalrat werde diese Vorlage in der Märzsession 1961, also erst in drei Monaten, in Angriff nehmen kön-

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nen. Anschließend wird sich der Ständerat mit dem Ge- schäft zu befassen haben, wonach erst noch allfällige Differenzen zu bereinigen sind. Somit wird es wohl ein Jahr oder länger dauern, bis die Vorlage verabschiedet werden kann. Tage, Wochen und Monate werden ver- gehen, ohne daß die oft fast tragische Lage der AHV- Bezüger verbessert wird. Dieser Zustand ist unhaltbar. Erwähnt sei der besonders typische Fall einer 82jähri- gen Witwe, einer Waschfrau, die Tag für Tag ihrer schweren Arbeit nachgehen muß, um für ihren Lebens- unterhalt aufkommen zu können. Das ist nur einer von tausenden und aber tausenden ähnlicher Fälle. Es ist erwiesen und kann nicht bestritten werden, daß die Mittel der AHV ohne Gefahr für ihre finanzielle Grundlage eine sofortige Rentenaufbesserung erlauben. Hält es der Bundesrat unter diesen Umständen nicht für unumgänglich, daß auf den 1. Januar 1961 eine provi- sorische Rentenerhöhung von 20 Prozent verfügt werde, wobei eine weitere Erhöhung, eventuell rückwirkend auf diesen Zeitpunkt, eintreten könnte, sobald die eidgenös- sischen Räte hierüber endgültig Beschluß gefaßt haben werden. Es ist an der Zeit, unsern Alten, Witwen und Waisen ohne weitern Verzug zu helfen, und zwar durch Taten, nicht nur auf dem Papier.»

Postulat Nationalrat de Courten hat am 20. Dezember 1960 fol- de Courten vom gendes Postulat eingereicht: 20. Dezember 1960 «Nach den geltenden Vorschriften sind die AHV-Aus- gleichskassen jährlich zweimal zu revidieren. Dabei hat die erste Revision unangemeldet im Laufe des Geschäfts- jahres, die zweite nach Abschluß des Geschäftsjahres zu erfolgen. In andern Zweigen der Sozialversicherung beispielsweise der Arbeitslosen- und Krankenversicherung, wird die Geschäftsführung der Kassen nur einmal im Jahr ge- prüft, was sich in der Praxis als durchaus genügend erwiesen hat. Im Blick auf eine wesentliche Senkung der Verwaltungs- kosten wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob die bestehenden Vor- schriften nicht in dem Sinne abzuändern seien, daß auch für die AHV-Kassen nur noch eine Revision pro Jahr vorgesehen wird. Gegebenenfalls wird er gebeten, den eidgenössischen Räten hierüber Antrag zu stellen.»

Kleine Anfrage Nationalrat Munz hat am 20. Dezember 1960 folgende Munz vom Kleine Anfrage eingereicht: 20. Dezember 1960 «Manche Auslandschweizer in devisenschwachen Län- dern, insbesondere in der Türkei und in Südamerika,

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haben bisher mangels Schweizergeld nicht die Möglich- keit gehabt, der AHV anzugehören. Sie empfinden es als stoßend, daß sie zwar den Militärpflichtersatz zu leisten haben, die schweizerischen Konsulate und Ge- sandtschaften sich aber anderseits außerstande erklären, die AHV-Beiträge in der dortigen Währung entgegen- zunehmen. Wäre es nicht möglich, den Auslandschweizern in dieser Sache hilfreich zu sein und damit auch deren Einsatz in den Entwicklungsländern zu erleichtern ? Könnten nicht auch Nachzahlungen zugelassen werden, um ver- lorene Jahre auszugleichen ?»

Kleine Anfrage Nationalrat Hofstetter hat am 21. Dezember 1960 fol- Hofstetter vom gende Kleine Anfrage eingereicht: 21. Dezember 1960 «Gemäß Artikel 74, Buchstabe c, des Gesetzes über die Invalidenversicherung können an Organisationen der In- validenhilfe für die Durchführung von Kursen zur Er- tüchtigung Invalider Beiträge gewährt werden. Der Bundesrat wird höflich um Auskunft darüber er- sucht, was unter dem Titel «Kurse» zu verstehen ist? Teilt er die Ansicht, daß darunter jede organisierte sport- liche Betätigung von Invaliden verstanden wird, mithin auch regelmäßige Veranstaltungen während des ganzen Jahres, sofern diese nach einem Kursprogramm erfol- gen, dessen Absolvierung dem beabsichtigten Zwecke der physischen und psychischen Förderung der Invaliden dient ?»

Eidgenössische Die Aufgaben der bisherigen AHV-Kommission haben Kommission für die durch die Einführung der IV eine Erweiterung erfahren, Alters-, Hinter- die in der neuen Bezeichnung der Kommission zum Aus- lassenen- und In- druck gebracht wird. Auf den 31. Dezember 1960 sind validenversicherung folgende Kommissionsmitglieder zurückgetreten: Bratschi Robert, Nationalrat, Bern Marchand Emile, Prof. Dr., Zürich Reutlinger Hans, a. Regierungsrat, Frauenfeld Schmid Philipp, Nationalrat, Zürich Zorzi Franco, Dr., Regierungsrat, Bellinzona 1 Zschokke Hans Peter, Dr., Direktor, Basel

Der Bundesrat hat von diesen Rücktritten unter Ver- dankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen und die Kommission für die Amtsdauer 1961-1964 ge- mäß nachfolgender Liste neu bestellt.

Mitglied der Kommission seit September 1960

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Präsident: Saxer Arnold, Dr., Direktor des Bundesamtes für Sozial- versicherung, Bern Vertreter der Arbeitgeber: Barde Renaud, Federation romande des syndicats patro- naux, Genf Darier Jacques A., Bankier, Genf Derron Leonhard, Dr., Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Zürich Fink Manfred, Fürsprecher, Schweizerischer Gewerbe- verband, Bern Herold Hans, Professor, Dr., Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich Neukomm Willy, Dr., Schweizerischer Bauernverband, Brugg Piguet Alfred, Dr., Union vaudoise des associations in- dustrielles, commerciales et de metiers, Lausanne Vertreter der Arbeitnehmer: Bangerter Emanuel, Schweizerischer Verband evange- lischer Arbeiter und Angestellter, St. Gallen Bernasconi Giacomo, Schweizerischer Gewerkschafts- bund, Bern Giroud Emile, Nationalrat, Schweizerischer Gewerk- schaftsbund, Bern Meier-Ragg Arnold, Vereinigung schweizerischer Ange- stelltenverbände, Zürich 2 Meier Ernst, Nationalrat, Christliche Sozialbewegung der Schweiz, Baden 1 Narbel Pierre, Union suisse des syndicats autonomes, Lausanne Visani Domenico, Unione sindicale svizzera, Lugano Vertreter der Versicherungseinrichtungen: Binswanger Peter, Dr., Schweizerische Lebensversiche- rungsgesellschaft «Winterthur», Winterthur Haldy Marc, Dr., «La Suisse», Lausanne Vertreter der Kantone: Enderle Georg, Stadtrat, St. Gallen Gard Marcel, Staatsrat, Siders Käch Adolf, Regierungsrat, Luzern 1 Müller Josef, Regierungsrat, Flüelen 1 Wyß Edmund, Dr., Regierungsrat, Basel 1 Vertreter der Versicherten: Beck Carl, a. Nationalrat, Sursee Egli Hermann, Verbindung der Schweizer Aerzte, Bern

1 Mitglied der Kommission seit September 1960

2 Mitglied der Kommission seit Januar 1961

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Genoud Lucien, F&leration des syndicats chr6tiens de Genve, Genf Halbheer Hans, Dr., Auslandschweizerwerk der NHG, Bern 2 Salzmann Willy, Union Helvetia, Lausanne Tanner Eugen, a. Regierungsrat, Herisau Vertreterinnen der Frauenverbände: Darbre Yvonne, Mme., Ligue suisse des femmes catho- liques, Lausanne Nägcli Elisabeth, Frl. Dr., Bund schweizerischer Frauen- vereine, Winterthur Schwarz-Gagg Margerita, Frau Dr., Bund schweizeri- scher Frauenvereine, Bern Vertreter des Bundes: Brosi Georg, Nationalrat, Chur 1 de Courten Paul, Dr., Nationalrat, Monthey Heusser Jakob, Dr., Regierungsrat, Zürich 1 Leuenberger Hermann, Nationalrat, Zürich 2 Saxer Walter, Dr., Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, Zürich Wegmüller Walter, Dr., Professor an der Universität Bern, Bern 2 Vertreter der Armee: Bütikofer Gottfried, Dr., Schweizerische Offiziersgesell- schaft, Baden Ducotterd Georges, Regierungsrat, Freiburg 2 Graf Rudolf, Schweizerischer -Unteroffiziersverband, Biel Vertreter der Invalidenhilfe: Ammann Hans, Taubstummenanstalt und Sprachheil- schule St. Gallen, St. Gallen 2 Kopp Paul Johann, Arbeitsgemeinschaft schweizeri- scher Kranken- und Invalidenselbsthilfe-Organisa- tionen Bern 1 Schoch Kurt, Dr., Bundesrichter, Schweizerische Ver- einigung Pro Infirmis, Lausanne

Verwaltungsrat Auf den 31. Dezember 1960 haben den Rücktritt erklärt des Ausgleichsfonds die Herren: der AHV Fischbacher Jakob, alt Direktor der Zürcher Kantonal- bank, Zürich Emmenegger Emil, alt Regierungsrat, Schüpfheim Gysler Paul, Dr., alt Nationalrat, Obfelden/ZH Marchand Emile, Dr., Professor, Zürich Schmid-Ruedin Philipp, Nationalrat, Zürich

1 Mitglied der Kommission seit September 1960

2 Mitglied der Kommission seit Januar 1961

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Auf Vorschlag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung be- stellte der Bundesrat den Verwaltungsrat für die Amts- dauer 1961-1964 wie folgt:

Präsident: Bratschi Robert, Nationalrat, Bern

Vizepräsident: Küng Heinrich, Dr. h. c., Direktor, Bottmingen/BL

Mitglieder: Aebi Ernst, Vizedirektor, Brugg Barbey Edmond, Bankier, Gen'eve Droz Georges, Direktor, Neuchätel Dubois Albert, Dr., Generaldirektor, Arbon Egger Ignaz, Direktor, St. Gallen Leuenberger Hermann, Nationalrat, Bern Meyer-Boller Ulrich, Nationalrat, Zollikon Motta Riccardo, Dr., Generaldirektor, Bern Oulevay Alfred, conseiller d'Etat, Morges Stähelin Willy, Dr., Regierungsrat, Frauenfeld Vogt Werner, Regierungsrat, Grenchen Wehinger Arthur, Direktor, Zürich Wyss Hans, Dr., Professor, Zürich

Ersatzmänner: Conti Enrico, Dr., Direktor, Bellinzona Portmann Franz, Dr., Union Helvetia, Luzern

Von Amtes wegen: Grütter Willy, Dr., Vizedirektor, Bern Saxer Arnold, Dr., Präsident der Eidgenössischen Kom- mission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung, Bern Studer Josef, Chef der Zentralen Ausgleichskasse, Genf

Folgende Herren bilden den

Leitenden Ausschuß: Präsident: Bratschi R. Mitglieder: Barbey E., Dr. Dubois A., Dr. h. c. Küng H., Dr. Stähelin W., Wehinger A., Prof. Dr. Wyß H. Von Amtes wegen: Dr. Grütter W., Dr. Saxer A., Studer J.

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Kinderzulagen Das Gesetz des Kantons Thurgau vom 12. März 1960 im Kanton Thurgau über die Ausrichtung von Kinderzulagen wurde in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1960 mit 19 570 ge- gen 9 214 Stimmen angenommen. Der Zeitpunkt des In- krafttretens des Gesetzes wird vom Regierungsrat be- stimmt werden.

Kinderzulagen Nach einem Beschluß des Landrates des Kantons Uri im Kanton Uri vom 2. Dezember 1960 ist die Kinderzulage für das zwei- te und jedes folgende Kind von 10 auf 15 Franken im Monat erhöht worden. Der Beschluß ist am 1. Januar

1961 in Kraft getreten.

Organisation Auf 1. Januar 1961 sind die bisherigen Gruppen (Bei- der Unterabteilung träge, Renten, Organisation, Eingliederung Invalider, AHV/IV/EO Allgemeine Verwaltungsfragen) der Unterabteilung AHV/IV/EO in Sektionen umgewandelt worden. Wir kommen darauf in einer späteren Nummer zurück.

Neue Aufmachung Die vorn BSV herausgegebenen Postcheckbordeaux für eines Formulars AHV-Renten mit «Eigenhändiger Auszahlung» (Formu- lare 720.233 und 720.234) trugen bis heute einen Rot- aufdruck «Eigenhändig». Dieser Buntdruck ist hei der neuesten Auflage aus drucktechnischen Gründen durch einen schwarzen Balken mit Negativschrift ersetzt wor- den. Zudem wurde im Einverständnis mit der General- direktion PTT — zur besseren Unterscheidung vom ge- wöhnlichen Formular ohne Aufdruck — chamoisfarbiges Papier verwendet. Alle Ausgleichskassen erhalten dem- nächst ein Muster. Die bisherigen amtlichen Formulare können aufge- braucht werden. Ebenso ist die Verwendung kassen- eigener weißer Formulare mit rotem Aufdruck oder rotem Stempelabdruck «eigenhändig» weiterhin ge- stattet.

Adressenverzeichnis Ausgleichskasse 16 (Appenzell I.-Rh.) AHV/IV/EO Neue Adresse: Postgebäude, Bahnhofstraße, Appenzell Neue Telefon-Nr.: 071 8 79 44

Berichtigung In die in ZAK 1960, S 416, wiedergegebene Verfügung Hilflosenentschädigung hat sich ein Fehler eingeschli- chen. Der unten auf der Verfügung angeführte Nach- zahlungsvermerk sollte richtigerweise lauten: Zahlung Oktober 60 Fr. 59.— Nachzahlung Jan. — Sept. 60 Fr. 531.— Fr. 590.-

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GERICHTSENTSCHEIDE Vorbemerkung Im Interesse besserer Lesbarkeit und in Angleichung an die Publikationsform des EVG (wie auch des Bundesgerichts) erfährt die bisherige Art der Dar- stellung einige Aenderungen. Jeder Entscheid wird mit einem Titel versehen, der die urteilende Be- hörde und das Urteilsdatum angibt. Die Gesetzesartikel werden an den Anfang der Regesten gesetzt. Auf eine Numerierung der Regesten wird verzichtet; dafür wird gegebenenfalls die Ziffer der entsprechenden gerichtlichen Erwä- gung in Klammern beigefügt. Vakatstellen in der Wiedergabe der gericht- lichen Erwägungen werden durch Anführung der Nummer der betreffenden Erwägung angedeutet.

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 23. Dezember 1959 i. Sa. Holdinggesellschaft E. SA.1 Zum Begriff des maßgebenden Lohnes (Zusammenfassung der Recht- sprechung über Zuwendungen des Arbeitgebers). (Erwägung 1) Art. 5, Abs. 2, AHVG. Der von der Stiftung einer Holdinggesell- schaft arbeitslosen Arbeitern der angeschlossenen Finnen gewährten Entschädigungen für Arbeitsausfall kommt als Gegenleistung für die Präsenzpflicht und die Bereitschaft der Arbeitnehmer zu jederzei- tiger Wiederaufnahme der Arbeit Lohncharakter zu. (Erwägung 2) Art. 6, Abs. 2, Buchst. b und c, AHVG. Nicht zum Erwerbseinkom- men gehören solche Fürsorgeleistungen, die ein Arbeitgeber unab- hängig von jeder rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung einer als unterstützungsbedürftig oder unterstützungswürdig betrachteten Person ausrichtet. (Erwägung 3) Die Holdinggesellschaft E. SA, der sechzehn Unternehmungen angeschlossen sind, hat zugunsten des Personals der Gesellschaft und der angegliederten Firmen eine Stiftung errichtet. Diese hat beschlossen, einem Teil der von den angegliederten Unternehmungen beschäftigten Arbeiter für Arbeitsausfall eine außerordentliche freiwillige Zulage auszurichten. Diese außerordentlichen Zulagen gehen zu Lasten des Sozialfonds der Stiftung und wurden für je

8 Stunden Erwerbsausfall auf 2 Franken für Ledige, auf 3 Franken für Ver-

heiratete ohne Kinder, und auf 4 Franken für Verheiratete mit Kindern be- messen. Die Rekurskommission hat die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach diese Leistungen der Beitragspflicht unterliegen, geschützt. Die Berufung der

1 vgl. S. 14 dieser Nummer

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Holdinggesellschaft E. SA hat das EVG mit folgenden Erwägungen abge- wiesen:

1. Das EVG hat schon mehrmals zur Frage Stellung nehmen müssen,

ob gewisse Zuwendungen, auf welchen der Arbeitgeber sich weigerte, die paritätischen Beiträge zu bezahlen, dem maßgebenden Lohn zuzurechnen waren oder nicht (vgl. insbesondere EVGE 1953, S. 270, ZAK 1953, S. 458; EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439; sowie die Urteile i. Sa. Genossen- schaft X., vom 27. Dezember 1955, ZAK 1956, S. 204 und i. Sa. M. & Cie. SA, vom 3. Oktober 1959, publiziert auf S. dieses Heftes). Wie das Gericht be- tont hat, gehört zum maßgebenden Lohn nicht nur der Lohn im eigentlichen Sinne, also die Gegenleistung des Arbeitgebers für die effektiv verrichtete Arbeit. Der maßgebende Lohn umfaßt auch die zahlreichen übrigen Leistun- gen, die begründet sind in der persönlichen und familiären Stellung des Arbeit- nehmers (wie etwa die Sozialleistungen, die grundsätzlich zum maßgebenden Lohn gehören) oder in den engen Beziehungen, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Wortlaut von Art. 5, Abs. 2, AHVG und der darin enthaltenen beispielsweisen Aufzählung sowie in derjenigen von Art. 7 AHVV. Die mit der Anwendung des AHV-Gesetzes betrauten Behörden haben in jedem einzelnen Fall zu prü- fen, welcher wirkliche Charakter solchen Leistungen in wirtschaftlicher Hin- sicht zukommt, und können daher den Darlegungen der Betroffenen keine entscheidende Bedeutung zumessen. Ob eine derartige Zuwendung zum maß- gebenden Lohn gehört oder nicht, kann in der Tat nicht davon abhängen, in welcher Absicht der Arbeitgeber diese Entschädigung gewährt hat oder ob sie nach der Ansicht der Parteien freiwillig erbracht worden ist.

2. Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Dienstvertrag und den

Arbeitsausfallentschädigungen an die zufolge Rückgang der Beschäftigung nicht beschäftigten Arbeiter unbestreitbar ein Zusammenhang. Die Gewäh- rung dieser Leistungen ist in den engen Beziehungen begründet, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, sowie in der Tatsache, daß diese Beziehungen durch die Arbeitseinstellung keinen Unterbruch erlitten haben. Tatsächlich sind denn auch, wie die Holdinggesellschaft E. SA zugibt, die Dienstverträge mit den arbeitslosen Arbeitern nicht aufgelöst worden. Damit sind die den Arbeitern gewährten außerordentlichen Zuwendungen zwar nicht Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit, wohl aber ein solches als Gegen- leistung für die Präsenzpflicht der Arbeitnehmer und ihre Bereitschaft zu jederzeitiger Wiederaufnahme der Arbeit. Gewiß stand es den Arbeitern frei, in die Dienste eines andern Arbeitgebers zu treten; in diesem Fall bedeutete aber ihr Weggang eine Kündigung des Dienstvertrages und die Einstellung der in Frage stehenden Zulagen. Bei dieser Sachlage kommt diesen Entschä- digungen zweifellos Lohncharakter zu im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG und der Rechtsprechung.

3. Im weitern fragt es sich, ob die streitigen Entschädigungen zu den

beitragsfreien Leistungen gezählt werden können. Wie die Rekurskommission mit Recht hervorhebt, sind die an die arbeitslosen Arbeiter ausgerichteten Arbeitsausfallentschädigungen in Art. 8 AHVV nicht enthalten, in der die nicht zum maßgebenden Lohn gehörenden Sozialleistungen abschließend auf- gezählt werden. Auch den in Art. 6, Abs. 2, Buchst. c, AHVV genannten Lei-

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stungen können sie nicht zugezählt werden, wonach nicht zum Erwerbsein- kommen die «Leistungen aus Arbeitslosenversicherung und -fürsorge» ge- hören. Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV — dies gilt gleicherweise auch für Buchst. c — muß restriktiv ausgelegt werden. Das EVG hat denn auch her- vorgehoben (vgl. die in Erwägung 1 zitierten Urteile), daß unter Fürsorge- leistungen nur solche zu verstehen seien, die ein Arbeitgeber unabhängig von jeder rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung an eine als unterstützungs- bedürftig oder unterstützungswürdig betrachtete Person ausrichtet. Im vor- liegenden Fall jedoch ist nicht behauptet worden, die im Streite liegenden Entschädigungen seien im Hinblick auf die Unterstützungsbedürftigkeit der arbeitslosen Arbeiter gewährt worden. Schließlich kann den streitigen Zuwendungen auch nicht der Charakter von Versicherungsleistungen zuerkannt werden. Es trifft allerdings zu, daß diese Entschädigungen nicht direkt vorn Arbeitgeber ausgerichtet worden sind, sondern von der zugunsten des Personals der Holdinggesellschaft E. SA und der ihr angeschlossenen Firmen errichteten Stiftung. Obwohl diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie, wirtschaftlich gesehen, doch nicht als eine der Unternehmung völlig fremde Einrichtung betrachtet werden. Die affiliierten Firmen, die im übrigen selbst die Stiftung finanzieren, sind wirt- schaftlich mit der Holdinggesellschaft E. SA, deren Aktienkapital aus finan- ziellen Beteiligungen an diesen Unternehmungen besteht, sowie mit der Stif- tung selbst eng verbunden. Wenn anderseits die Stiftung wie eine richtige Versicherungseinrichtung errichtet und verwaltet wird, so trifft dies nur zu für die Deckung der Risiken Invalidität, Alter und Tod (vgl. die Statuten der Pensions- und Hinterlassenenkasse), jedoch nicht für die außerordent- lichen Arbeitsausfallentschädigungen, die nicht gestützt auf die Statuten der Pensionskasse gewährt worden sind.

Urteil des EVG vom 3. Oktober 1959 i. Sa. M. & Cie. 1 Art. 5, Abs. 2, AHVG. Die einem Reisevertreter bei der Entlassung entsprechend seinem Alter und seinen Dienstjahren gewährte Ent- schädigung steht im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis und gehört, selbst wenn sie freiwillig erbracht wird, zum maßgeben- den Lohn. (Erwägung 2a) Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV. Vorn Arbeitgeber unabhängig von jeder gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ausbezahlte Ent- schädigungen an Arbeitnehmer, die sich in einer Notlage befinden oder aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten kön- nen, gelten als Fürsorgeleistungen. (Erwägung 2b) Im Anschluß an eine betriebliche Neuorganisation entließ die Firma M. & Cie. AG. fünf ihrer Reisevertreter. Sie zahlte ihnen noch während zwei Monaten, bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, den Lohn und entschädigte sie überdies mit einer nach Alter und Dienstjahren berechneten Geldsumme. Das EVG hat zur Frage, ob solche Entschädigungen Bestandteil des maß- gebenden Lohnes bilden oder nicht, wie folgt Stellung genommen:

1 vgl. S. 14 dieser Nummer

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2a. Wie das EVG schon wiederholt entschieden hat (vgl. insbesondere EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439; EVGE 1958, S. 108, ZAK 1958, S. 322, sowie das Urteil vom 13. April 1959, i. Sa. M. R., ZAR 1959, S. 428), kann eine Zuwendung nicht aus dem einzigen Grund von der AHV-Beitragspflicht aus- genommen werden, daß sie nicht Entgelt für tatsächlich verrichtete Arbeit darstellt oder in einem Zeitpunkt ausbezahlt worden ist, in dem das Dienst- verhältnis bereits aufgelöst war, oder daß es sich nach der Darstellung der Betroffenen um eine freiwillig erbrachte Leistung handelt. Die mit der An- wendung des AHVG betrauten Behörden müssen vielmehr in jedem einzelnen Fall prüfen, welches in wirtschaftlicher Hinsicht der wirkliche Charakter der in Frage stehenden Leistung ist. Sie können den Ausführungen der Betroffe- nen keine entscheidende Bedeutung beimessen. Die Frage, ob eine solche Ent- schädigung dem maßgebenden Lohn zuzuzählen ist oder nicht, kann in der Tat nicht davon abhängen, aus welchem Grund der Arbeitgeber eine derartige Entschädigung ausbezahlt hat oder welchen Charakter ihr die Parteien bei- legen. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Entschädigungen, die den entlassenen Reisevertretern ausbezahlt worden sind und dem Anstellungs- verhältnis ein gewisser Zusammenhang. Daß diese Zuwendungen in Aner- kennung der geleisteten Dienste gewährt worden sind und ihnen in der Haupt- sache der Charakter einer Abgangsgratifikation zukommt, ergibt sich aus der Tatsache, daß ihr Betrag nicht nur mit Rücksicht auf das Alter der Ver- treter, sondern vor allem auch gestützt auf die Zahl ihrer Dienstjahre fest- gesetzt wurde. Anderseits hatten die vom Arbeitgeber ausgerichteten Betreff- nisse auch den Zweck, den Schaden zu vergüten, den die entlassenen Reise- vertreter durch den Verlust ihrer Stelle erlitten haben, die sie glaubten zeit- lebens behalten oder zumindest bis zur üblichen Altersgrenze versehen zu können. Angesichts dieser Sachlage sind im vorliegenden Fall die streitigen Zuwendungen als Bestandteil des maßgebenden Lohnes zu betrachten. Die Ausführungen der beiden Vertreter, welche zur Berufung Stellung genommen haben, bestätigen im übrigen diese Betrachtungsweise. Beide ha- ben angegeben, daß ihnen die in Frage stehenden Vergütungen wegen des Verlustes ihrer Stellung ausbezahlt worden sind. Der Umstand, daß diese Leistungen freiwillig erbracht wurden, ist hier unerheblich, da eine freiwillige Zuwendung gleich wie eine auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Ver- pflichtung geleistete Entschädigung maßgebender Lohn darstellen kann. b. Es ist nur noch zu prüfen, ob die im Streite liegenden Entgelte als beitragsfreie Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen betrachtet werden kön- r en. Dies ist zu verneinen. Zunächst ist festzustellen, daß diese Leistungen nicht Entschädigungen gleichgestellt werden können, die an Stelle einer Pen- sion ausgerichtet werden. Um Fürsorgeleistungen, die an Stelle einer Pension gewährt werden (Rz 8 des Kreisschreibens Nr. 20 b), handelt es sich nur in denjenigen Fällen, in welchen die Zuwendungsempfänger tatsächlich aus Alters- oder Gesundheitsgründen verhindert sind, ihre Tätigkeit weiterhin aus- zuüben. Anderseits hat das EVG darauf hingewiesen (vgl. EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439, sowie ZAK 1959, S. 428), unter Fürsorgeleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV seien einzig die Leistungen zu ver- stehen, die ein Arbeitgeber unabhängig von jeder gesetzlichen oder vertragli- chen Verpflichtung an eine als unterstützungsbedürftig und unterstützungs-

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würdig erachtete Person ausrichtet. Im vorliegenden Fall sind diese Voraus- setzungen jedoch nicht erfüllt. Nichts läßt darauf schließen, daß die entlas- senen Reisevertreter aus Alters- oder Gesundheitsrücksichten ihre Tätigkeit nicht mehr auszuüben im Stande waren oder sich in einer Notlage befunden haben.

Urteil des EVG vorn 17. Mai 1960 i. Sa. Firma S.I.F 1 Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG und Art. 7 OV. Die Anerkennung des Begehrens durch den Berufungsbeklagten, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht zur Prüfung, ob der Antrag materiell mit Ge- setz und Rechtsprechung vereinbar ist. (Erwägung 2) Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV. Leistungen eines Arbeitgebers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die an Stelle oder zur Ergänzung einer Pension gewährt werden und den Wert einer üblichen Versicherungs- und Fürsorgeleistung nicht übersteigen, sind beitragsfrei.l (Erwägung 3) Gestützt auf einen Arbeitgeberkontrollbericht forderte die Ausgleichskasse von der Firma S.I.F. SA. auf einer Lohnsumme von 14 850 Franken die pari- tätischen Beiträge. Die Rekurskommission hat erkannt, daß auch die Ab- gangsentschädigung in Höhe von 40 000 Franken, welche die Firma ihrem ehemaligen Geschäftsführer Th. R. ausbezahlt hatte, in Beziehung zum An- stellungsverhältnis stehe und unter diesen Voraussetzungen nicht vom maß- gebenden Lohn ausgenommen werden können. Das EVG hat die vom Unter- nehmer dagegen eingelegte Berufung mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

2. Die Ausgleichskasse hat sich in ihrer Stellungnahme zur Berufung der

Auffassung der Berufungsklägerin angeschlossen, wonach von der an Th.R. bezahlten Abgangsentschädigung keine paritätischen Beiträge zu entrichten seien, und Gutheißung der Berufung beantragt. Auch das BSV hält die Be- rufung für begründet und frägt sich deshalb, ob die Angelegenheit nicht da- durch geregelt werden könne, daß im Urteil festgehalten wird, die Ausgleichs- kasse habe dem Berufungsbegehren zugestimmt und es sei daher auf die Streitfrage selbst nicht einzutreten. Gemäß Art. 7, Abs. 1, OV ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Die Tatsache, daß dem Beru- fungsantrag zugestimmt wird, entbindet das Gericht nicht davon, auf die Streitfrage einzutreten. Mit Rücksicht auf die Fassung von Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG und die bisherige Anwendung von Art. 7 OV darf wegen Zustimmung zur Berufung eine Abschreibung der Sache nur in den Fällen vorgenommen werden, in welchen es gerechtfertigt erscheint, die Begehren des Berufungsklägers dem Grunde nach anzuerkennen und folglich den erst- instanzlichen Entscheid im Sinne der Berufung abzuändern. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

3. Nach einer Wiederholung der grundsätzlichen Ausführungen im Urteil

i. Sa. E.S.A., vom 13. Dezember 1959 (publiziert auf S. ) führt das EVG im besondern noch aus: Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die von der

1 vgl. S. 14 dieser Nummer

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Firma S.I.F. ihrem ehemaligen Geschäftspartner gewährte Abgangsentschä- digung — sie beträgt 76 500 Franken und nicht, wie die Vorinstanz angenom- men hat 40 000 Franken — Bestandteil des maßgebenden Lohnes bildet (sei es, daß es sich um eine Gehaltsnachzahlung handelt, sei es, daß es eine mittel- bare Lohnzahlung betrifft) oder aber den von der Beitragspflicht ausgenom- menen Leistungen zuzuzählen ist. Es ist zunächst festzustellen, daß diese Zuwendung keiner der in Art. 8 AHVV abschließend aufgeführten, von der Beitragspflicht befreiten Sozial- leistungen gleichgestellt werden kann. Dagegen kann man sich fragen, ob es sich hier um eine der in Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV genannten Leistungen handelt, wonach nicht zum Erwerbseinkommen die Versicherungs- und Für- sorgeleistungen gehören, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu be- trachten sind. Das EVG hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß diese Bestimmung restriktiv auszulegen sei und namentlich betont (vgl. insbeson- dere die Urteile i. Sa. N. W. vom 29. August 1956, EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439; i. Sa. E.S.A., vom 23. Dezember 1959, publiziert auf S. ; sowie i. Sa. M. R., vom 13. April 1959, ZAK 1959, S.428), unter Fürsorgeleistungen seien nur solche zu verstehen, die ein Arbeitgeber unabhängig von jeder recht- lichen oder vertraglichen Verpflichtung an eine als unterstützungsbedürftig oder unterstützungswürdig betrachtete Person ausrichtet. Angesichts dieser Rechtsprechung und der vorliegenden Tatsachen kann die im Streite liegende Entschädigung nicht als Versicherungsleistung im eigentlichen Sinne betrachtet werden. Der Begriff «Versicherungsleistungen» würde sehr weit ausgelegt, wenn die hier in Frage stehende Entschädigung gewissermaßen den Ersatz für eine Versicherungsleistung darstellt: Die Firma S.I.F. hatte zunächst beabsichtigt, einer Versicherungsgesellschaft ein Kapital einzuzahlen, um ihrem ehemaligen Geschäftsführer eine Rente auf Lebens- dauer sicherzustellen. Anderseits kann in Anbetracht der Wichtigkeit der aus- bezahlten Entschädigung diese auch nicht als eine Fürsorgeleistung im Sinne von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV betrachtet werden. Es ist im übrigen nicht dargetan worden, daß sich Th. R. in einer Notlage befunden habe und daß ihm die in Frage stehende Zuwendung nur aus diesem Grunde ausge- richtet worden sei. Es ist indessen nicht erforderlich, grundsätzlich auf diese verschiedenen Fragen einzutreten, wenn im vorliegenden Fall auf das in Randziffer 8 des Kreisschreibens Nr. 20 h des Bundesamtes für Sozialversicherung genannte Kriterium abgestellt wird. Danach liegt eine beitragsfreie Leistung im Sinne von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV dann vor, wenn diese an Stelle oder zur Ergänzung einer Pension gewährt wird und «den Wert einer üblichen Ver- sicherungs- oder Fürsorgeleistung» nicht übersteigt. Es handelt sich hier un- bestreitbar um ein sachlich begründetes und durchaus angemessenes Krite- rium, das eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift erlaubt. Nach der Darstellung der Berufungsklägerin hat Th. R. seine Tätigkeit bei der Firma S.I.F. im Alter von 54 Jahren aufgenommen (mit einem monat- lichen Gehalt von zunächst 1 500 Franken und später von 1 650 Franken) und nur vier Jahre lang ausgeübt. Als er aus Gesundheitsgründen auf die weitere Ausübung seiner Tätigkeit verzichten mußte, hatte er keinerlei Anspruch auf eine Rente und die Firma S.I.F. hatte ihm gegenüber diesbezüglich keine Ver- pflichtung. Trotzdem wollte die Gesellschaft etwas zu seinen Gunsten vor-

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kehren und hat ihm daher einen Betrag ausbezahlt, der sich — 40 000 Franken wurden 1957 und der Rest 1958 ausbezahlt — schließlich auf 76 500 Franken belief. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Entschädigung von 76 500 Franken ungefähr den vierfachen jährlichen Gehalt des Th. R. darstellt, womit dieser einen Betrag erhalten hat, weicher der Totalsumme seines während vier Jahren von der Firma S.I.F. bezogenen Gehalts entspricht. Unter diesen Vor- aussetzungen übersteigt jedoch eine derart hohe Entschädigung bei weitem den üblichen Wert einer Versicherungs- oder Fürsorgeleistung. Es ist im übrigen die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Pension oder die andern Versicherungsleistungen, die ein Arbeitnehmer erhält, in der Regel keine un- entgeltlichen Leistungen darstellen. Ein Arbeitnehmer, der ein gewisses Alter überschritten hat, wird einen Rentenanspruch nur dadurch erwerben können, daß er sich für eine bestimmte Anzahl Jahre zurück in die Versicherung ein- kauft und in diesem Fall genötigt ist, einen beträchtlichen Betrag auszulegen. Um den tatsächlichen Wert der Leistungen zu würdigen, die ihm im Versiche- rungsfall ausbezahlt werden, ist daher die Einkaufssumme zu berücksichtigen, die er zu entrichten hat, sowie die Prämien oder Beiträge, die er regelmäßig leisten muß. Selbst wenn angenommen wird, daß die von der Firma S.I.F. gewährte Entschädigung als eine übliche Versicherungsleistung betrachtet werden kann, bliebe noch die Tatsache bestehen, daß die Zuwendung unent- geltlich geleistet worden ist und daß diese Freigebigkeit für den Genannten eine entsprechende Erhöhung seines Gehalts darstellte. Es ist daher nicht einzusehen, aus welchen Gründen diese zusätzliche Gehaltszulage von der Beitragspflicht befreit werden sollte. Gegen diese Betrachtungsweise könnte vielleicht eingewendet werden, die Bestimmungen bezüglich Einkauf in die Versicherung und Entrichtung von Prämien seien auf den Geschäftsführer einer Unternehmung nicht anwendbar. Dies ist möglich. Im vorliegende Fall erhebt sich jedoch die Frage, ob es der Uebung entspricht, daß dem Delegierten des Verwaltungsrates einer Gesell- schaft, der nach nur vier Jahren seine Tätigkeit aufgeben muß, als Fürsorge- leistung ein Kapital gewährt wird, das dem Total betrag des Gehalts entspricht, das ihm im Verlaufe dieser vier Jahre ausbezahlt wurde. Es kann nicht be- hauptet werden, daß ein solcher Sachverhalt häufig ist. Ueberdies ist es kaum angezeigt, die Bestimmungen und Modalitäten, die Grundlage der zugunsten der Arbeitnehmer errichteten Fürsorgeeinrichtungen. bilden, unbeachtet zu lassen, wenn es sich darum handelt, zu prüfen, ob eine solche Abgangsent- schädigung, die einem leitenden Angestellten der Unternehmung ausgerichtet wird, unter die Vorschrift von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV subsumiert werden kann. Es wäre im weitern sehr schwierig, ein Kriterium zu finden, das eine befriedigende Lösung gewährleisten würde. Aus diesen Erwägungen gelangt das EVG zum Schluß, daß der in Frage stehenden Entschädigung, zumindest im wesentlichen, nicht der Charakter einer Versicherungs- oder Fürsorgeleistung beizumessen ist, sondern vielmehr der einer Abgangsgratifikation oder Lohnnachzahlung, und daß es sich hier um eine zum maßgebenden Lohn gehörende Leistung handelt. Angesichts der Gesamtheit der vorliegenden Umstände läßt sich feststellen, daß der Ent- schädigung, zumindest bis zum Betrage von 40 000 Franken der Charakter eines Lohnes oder einer Gratifikation beizumessen ist. Die Vorinstanz hat

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somit zu Recht entschieden, daß von diesem Betrag die paritätischen Beiträge zu bezahlen seien. Es erübrigt sich daher zu prüfen, wie die restlichen 36 500 Franken AHV-rechtlich zu qualifizieren wären, nachdem diese Frage von der Rekurskommission nicht entschieden worden ist und für das Eidgenössische Versicherungsgericht kein zwingender Grund besteht, zu diesem Punkt Stel- lung zu nehmen.

Renten Urteil des EVG vom 13. August 1960 i. Sa. L. M. Nach der Wiederverheiratung einer Witwe kann die ihr zukommende einfache Altersrente nicht mehr, wie vorher, auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden 1 Der am 19. April 1896 geborenen L. H. wurde ab 1. Oktober 1955 eine ordent- liche Witwenrente zugesprochen. Nachdem die Versicherte im April 1959 ihr

63. Altersjahr erfüllt hatte, wurde die Witwenrente vorn 1. Mai 1959 an durch

eine ordentliche einfache Altersrente von 97 Franken im Monat ersetzt, die, wie die vorausgegangene Witwenrente, ausschließlich auf Grund der Beiträge des Mannes berechnet worden war. Im Oktober 1959 verheiratete sich die Ver- sicherte mit dem 1915 geborenen M. Die Ausgleichskasse, die von der Heirat erst im Dezember 1959 Kenntnis erhielt, vertrat die Auffassung, vom Zeit- punkt der Wiederverheiratung an könne die ordentliche einfache Altersrente nicht mehr auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden. Sie erließ daher am 3. Februar 1960 eine Verfügung, worin sie der Versicherten vorn 1. November 1959 an jeden Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente absprach und sie zum Bezug einer außerordentlichen ein- fachen Altersrente an die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons verwies, da die Versicherte selbst die Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Rente nicht erfüllte, weil sie insgesamt nur vier Franken Beiträge entrichtet hat. Die kantonale Rekurskommission, welche die Beschwerde gegen die Auf- hebung der ordentlichen Rente zu beurteilen hatte, bestätigte die Verfügung der Ausgleichskasse. L. H. zog den kantonalen Entscheid an das EVG weiter, das die Berufung aus folgenden Gründen abwies:

1. Gemäß Art. 21, Abs. 1, AHVG haben Männer, die das 65. und Frauen,

die das 63. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf eine einfache Alters- rente. Dieser Artikel unterscheidet in keiner Weise nach dem Zivilstand der Berechtigten und setzt für den Rechtsanspruch auch nur eine einzige Ein- schränkung (die ihrerseits mittelbar durch Art. 22, Abs. 3 in fine, AHVG be- grenzt ist): es darf nicht schon Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente be- stehen. — Anderseits kennt der Art. 21, Abs. 2, AHVG nur zwei Erlöschens- gründe: die Entstehung des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente (mit der oben erwähnten mittelbaren Einschränkung) und den Tod des Berechtigten.

1 vgl. S. 11 dieser Nummer

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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß diese Aufzählung der Erlöschensgründe für die einfache Altersrente abschließend ist (vgl. z. B. EVGE 1951, S. 134 ff.; ZAK 1951, S. 372) und es hat keinen Grund, auf seine Rechtsprechung zurückzukommen.

Wenn auch gemäß ausdrücklicher Bestimmung des Art. 23, Abs. 3, AHVG der Anspruch auf die Witwenrente durch die Wiederverheiratung erlischt (vgl. hiezu EVGE 1957, S. 56 ff. und die dort zitierten Entscheide; ZAK 1957, S. 211), so verliert doch die über 63jährige Witwe damit ihre einfache Alters- rente nur dann, wenn der neue Ehemann Anspruch auf eine Ehepaar-Alters- rente hat. Im vorliegenden Fall ist die Berufungsklägerin über 63 Jahre alt und ihr zweiter Ehemann hat nicht Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente. Die Berufungsklägerin erfüllt somit die gemäß Art. 21, Abs. 1, AHVG erforder- lichen Voraussetzungen für den Bezug einer einfachen Altersrente und ihre Wiederverheiratung ist kein Erlöschensgrund im Sinne von Art. 21, Abs. 2, AHVG.

2. Streitig ist jedoch die Frage, ob nach der Wiederverheiratung die ein-

fache Altersrente noch auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden könne oder nicht .... a. Aus der Gesetzessystematik und insbesondere den Art. 29 und 31, Abs. 1, AHVG ergibt sich, daß die ordentliche einfache Altersrente auf Grund der Beiträge und der Beitragsdauer des Rentenberechtigten errechnet wird. Dieser allgemeine Grundsatz ist daher, abgesehen von den im Gesetz vor- gesehenen Ausnahmen, für alle ordentlichen einfachen Altersrenten gültig. Das Gesetz sieht nun zwei Ausnahmen vor: die eine betrifft die Witwer und Witwen, die vor dem Tode ihres Ehegatten eine Ehepaar-Altersrente bezogen haben (Art. 31, Abs. 2, AHVG), und die andere die über 63jährige Witwe, deren Witwenrente wegen des Entstehens des Anspruches auf eine einfache Altersrente erlischt (Art. 33, Abs.3, AHVG) Für die verheiratete Frau ist keine Ausnahme vorgesehen. Diese hat da- her nur dann Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente, wenn sie die in Art. 29, Abs. 1, AHVG für den Anspruch auf diese Rente verlangte Beitragsdauer erfüllt. Die ihr zukommende ordentliche Rente wird gemäß dem allgemeinen Grundsatz ausschließlich auf Grund der Beitragsdauer und der Beiträge der Frau errechnet; das wird in Art. 55, Abs. 1, AHVV aus- drücklich gesagt und die seit dem 1. Januar 1960 in Art. 29, Abs. 2, AHVG bestehende Ergänzung zu den Berechnungsmodalitäten bestätigt es. Wenn die verheiratete Frau selbst keine Beiträge bezahlt hat, oder doch nur in einem Ausmaß, das keinen Rentenanspruch begründet, dann kann sie gegebenen- falls unter den in Art. 42 ff. AHVG festgesetzten Bedingungen Anspruch auf eine außerordentliche einfache Altersrente erheben (vgl. EVGE 1959, S. 251 ff.; ZAK 1960, S. 351 ff.). b. Die Witwe, die vor ihrem 63. Altersjahr wieder heiratet, verliert ihren Anspruch auf Witwenrente (Art. 23, Abs. 3, AHVG). Wenn der zweite Mann im Zeitpunkt, in dem die Frau ihr 63. Altersjahr erfüllt, keinen oder noch nicht Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat, ist für die einfache Alters- rente, auf welche die Frau alsdann Anspruch erheben kann, zweifellos der allgemein für die verheirateten Frauen gültige Grundsatz anwendbar.....

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Nichts berechtigt zur Annahme, daß für Witwen, welche erst nach dein

63. Altersjahr eine neue Ehe eingehen, notwendigerweise etwas anderes gelten

müsse. Zweifellos verliert die Frau durch die Wiederverheiratung gemäß Art. 21 AHVG ihren Anspruch auf eine einfache Altersrente nicht, wenn der zweite Mann keinen oder noch keinen Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat (vgl. Ziffer 1 oben). Aus der Tatsache, daß die Rentenart unverändert bleibt, kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Rente in allen Fällen auch betragsmäßig als wohlerworben gilt. Dies ergibt sich aus den Regeln des Art. 29 ff. AHVG, welche bei einem Wechsel des Zivilstands nach Eintritt des Rentenfalles durchaus nicht die Anpassung der laufenden Rente an die neuen persönlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten verbieten. Gesamthaft ge- sehen verlangt die Gesetzessystematik sogar eine solche Anpassung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits unter der Herrschaft des alten Art. 40 AHVG, der durch die Einführung der neuen Berechnungsart der Teilrenten auf den 1. Januar 1960 aufgehoben wurde, erklärt, daß eine Aenderung der Staatszugehörigkeit nach Entstehen des Rentenanspruches die Höhe der laufenden Rente beeinflusse (vgl. EVGE 1951, S. 134; ZAR 1951, S. 372). Man kann daher mangels einer anderslautenden Gesetzesbestimmung einem Zivilstandswechsel eine analoge Wirkung nicht absprechen. Das Ge- richt kann daher nur bestätigen, daß die Verwaltungspraxis mit dem Gesetzes- system übereinstimmt, wonach der Rentenbetrag — sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht — den neuen persönlichen Verhältnissen des Rentenberech- tigten bei einem Zivilstandswechsel angepaßt wird. Der Art. 33, Abs. 3, AHVG behält die besondere Berechnung der ordent- lichen einfachen Altersrente auf Grund der Bedingungen und der Beitrags- dauer des Ehemannes den «Witwen über 63 Jahren» vor. Diese Berechnungs- methode weicht vom allgemeinen Grundsatz ab, wonach die ordentliche ein- fache Altersrente auf Grund der Beiträge und der Beitragsdauer des Renten- berechtigten erfolgt. Nun schließen aber die üblichen Auslegungsregeln eine ausdehnende Interpretation von Ausnahmebestimmungen aus. Wie das Eid- genössische Versicherungsgericht bereits erklärt hat, daß im Rahmen des Art. 33, Abs. 3, AHVG die geschiedene Frau, die bis zum 63. Altersjahr auf Grund des Todes ihres früheren Mannes eine Witwenrente bezog, nicht der Witwe gleichgestellt werden könne (vgl. EVGE 1953, S. 219 ff. und 1955, S. 272 ff.; ZAK 1956, 5.122), so stellt es nun fest, daß diese Bestimmung ebensowenig die Gleichstellung der Witwe mit einer Frau erlaubt, die durch Wiederverheiratung ihre Witweneigenschaft verliert, um den Zivilstand der verheirateten Frau zu erwerben. Im übrigen muß mangels anderslautender Gesetzesbestimmung geschlossen werden, daß der Art. 33, Abs. 3, mit der Wiederverheiratung aufhört anwendbar zu sein Der Art. 29 AHVG, wonach alle rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, «oder ihre Hinter- lassenen» Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, steht dieser Lösung durchaus nicht entgegen; denn der frühere Stand der Witwe wurde offen- sichtlich durch den neuen Zivilstand der verheirateten Frau ersetzt. Auch der sich aus der Gerichtspraxis ergebende Grundsatz, wonach der geschiedenen Bezügerin einer ordentlichen Witwenrente bei Erfüllung des

63. Altersjahres eine gleich hohe einfache Altersrente zustehen soll (vgl. die

bereits zitierten EVGE 1953, S. 219 ff. und 1955, S. 272 ff.; ZAK 1956, S. 122)

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erlaubt nicht etwa eine analoge Beibehaltung des Rentenbetrages zugunsten der Witwe, die sich wieder verheiratet. Der erwähnte Grundsatz wurde aus Art. 33, Abs. 3, AHVG abgeleitet, der offensichtlich verhindern will, daß ledig- lich die Tatsache des Erfüllens des 63. Altersjahres zu einer Verringerung der Rente führt, welche die Witwe seit der Verwitwung bezieht, ohne daß im übrigen irgend eine Aenderung eingetreten wäre. Der von der Witwe durch den Tod des Mannes erlittene Versorgerschaden wird damit weiterhin teil- weise ausgeglichen. Die Absichten, die dem Art. 33, Abs. 3, AHVG und der daraus abgeleiteten Gerichtspraxis zugrunde liegen, erlauben daher durchaus nicht eine Ausdehnung dieses Schutzes auf eine Witwe, die sich wieder ver- heiratet und damit einen neuen Versorger findet, sondern bestätigen die Be- gründetheit der auf Grund der Gesetzesauslegung gefundenen Lösung. c. Es werden Fälle vorkommen, in denen nach der soeben getroffenen Lösung die Wiederverheiratung der über 63jährigen Witwe nicht nur die Re- duktion des Rentenbetrages oder die Ablösung der bisher bezogenen ordent- lichen Rente durch eine außerordentliche, sondern den völligen Wegfall der Rente zur Folge hat Obwohl das BSV diese Ausnahmefälle des völligen Rentenverlustes be- dauert, scheint es sie als unvermeidlich in Kauf zu nehmen. Die Frage, ob der soeben aufgestellte Grundsatz für die Witwen, die sich wieder verheiraten, auch in diesen Fällen gelten soll, oder ob Ausnahmen oder Anpassungen nötig sind, kann ebenso offen bleiben wie die Lösung in den Fällen, in denen der zweite Ehemann überhaupt keine Beziehungen zur AHV hat. Im vorliegenden Fall stimmen sowohl die Ausgleichskasse, als auch das BSV darin überein, daß die Berufungsklägerin ihre Rente nicht verliert, sondern vom Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung an Anspruch auf eine außerodentliche einfache Alters- rente ohne Einkommensgrenze hat (Art. 43bis, Buchst. c, AHVG; vgl. den bereits zitierten EVGE 1959, S. 251 ff.; ZAK 1960, S. 351). Das Gericht, das sich übrigens in diesem Verfahren zu dieser Frage nicht zu äußern hat, hat keinen Grund anzunehmen, daß dem nicht so sei

Urteil des EVG vom 22. Oktober 1960 i. Sa. J. M. Art. 29b1s AHVG. Ein volles Beitragsjahr darf nicht vermutet wer- den, wenn eine Person nachgewiesenermaßen während mehr als einem Monat weder kraft schweizerischen Wohnsitzes noch zufolge einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt ist. Die im April 1897 als Schweizerin geborene Versicherte betätigt sich seit Jahren in der Schweiz als Hotelangestellte. Zufolge Heirat mit einem öster- reichischen Staatsangehörigen verlor sie im Jahre 1932 ihr Schweizerbürger- recht. Am 12. November 1953 wurde sie auf Gesuch hin rückgebürgert. Wäh- rend der Jahre 1948 bis 1953 mußte die Versicherte jeweils nach Ablauf der für eine Saison ausgestellten Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen. Gemäß ihren eigenen Angaben hielt sie sich in diesen Jahren während rund

22 Monaten in Oesterreich auf. Seit der Wiedereinbürgerung ist sie im Besitz

einer schweizerischen Niederlassungsbewilligung. — Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten vom 1. Mai 1960 hinweg eine Teilrente nach Skala 17 zu, indem sie von einer Beitragsdauer von zehn Jahren und zwei Monaten

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ausging, während die volle Beitragsdauer des Jahrgangs der Versicherten zwölf Jahre betrug. Auf erhobene Beschwerde bejahte die Rekurskommission den Anspruch auf eine Vollrente. Das BSV legte gegen den erstinstanzlichen Entscheid Berufung ein, worauf das EVG die ursprüngliche Rentenverfügung mit folgender Begründung wieder hergestellt hat:

1. Das AHVG verlangt in dem Art. 29, Abs. 1, und 18, Abs. 2, für die

Entstehung des Rentenanspruches generell eine Beitragsentrichtung während mindestens eines «vollen» Jahres und für Ausländer (vorbehältlich abwei- chender Bestimmungen in Staatsverträgen) während mindestens zehn «voller» Jahre. Andererseits wird in Art. 30, Abs. 2, AHVG, der von der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages handelt, von Jahren gesprochen, «wäh- rend welcher der Versicherte Beiträge geleistet hat». In Art. 30, Abs. 3, AHVG heißt es dann wieder, gestrichen würden 1 bis 5 Jahre mit den niedrigsten Beiträgen, je nach dem 8 bis 45 «volle Beitragsjahre» gegeben seien. Und nach dem bis zum 1. Januar 1960 geltenden Wortlaut des Art. 29, Abs. 2, gelangten Vollrenten zur Ausrichtung für Versicherte mit mindestens zwanzig «vollen» Beitragsjahren, sowie für deren Witwen und Waisen. In der bis zum 1. Januar

1960 maßgebenden Fassung des Art. 29bis AHVG, der nähere Bestimmungen

über die Rentenberechnung enthielt, war hingegen die Rede von «Jahren, während welcher der Versicherte Beiträge geleistet hat.» In EVGE 1958, S. 197 (vgl. ZAK 1958, S. 329 ff.) stellte das Gericht unter Hinweis auf alle diese Bestimmungen fest, daß der gesetzliche Begriff des Beitragsjahres, der für das ganze Rentensystem grundlegend sei, einer ein- heitlichen Auslegung rufe. Es gebe nur einen gesetzlichen Begriff des rechts- erheblichen Beitragsjahres, nämlich denjenigen des Art. 50 AHVV, wonach ein «volles Beitragsjahr» dann vorliegt, «wenn der Versicherte länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die ensprechenden Beiträge entrichtet worden sind». Mit diesem Begriff identisch seien daher auch die mehrfach erwähnten «Jahre, während welcher der Versicherte Beiträge ge- leistet hat».

2. Seit dem 1. Januar 1960 gelangen nun gemäß dem revidierten Art. 29,

Abs. 2, AHVG Vollrenten zur Ausrichtung «für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen» und Teilrenten für «Ver- sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen». Im revidierten Art. 29bis, Abs. 1, AHVG wird ergänzend bestimmt, daß die Beitragsdauer vollständig sei, «wenn der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahr- gang Beiträge geleistet hat». Der im alten Art. 29bis AHVG enthaltene Begriff der «Jahre, während welcher der Versicherte Beiträge geleistet hat», findet sich demnach auch im revidierten Art. 29bis AHVG wieder. Für eine von EVGE 1958, S. 197, abweichende Auslegung dieses Begriffes müßten ent- scheidende Gründe vorliegen. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Der Um- stand, daß die meisten vom Beitragsjahr handelnden Bestimmungen unver- ändert geblieben sind (vgl. Art. 18, Abs. 2, 29, Abs. 1, 30, Abs. 2 und 3, AHVG), spricht vielmehr dafür, daß dem gesamten Rentensystem weiterhin ein einheitlicher Begriff des Beitragsjahres zugrunde liegt. Die auf den 1. Ja- nuar 1960 eingeführte pro-rata-Rente setzt denn auch den Begriff des vollen

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Beitragsjahres im Sinne von Art. 50 AHVV voraus. Darauf deutet u. a. auch die Tatsache hin, daß die Tabelle «Skalenwähler für die pro-rata-Renten», welche der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Oktober 1958 betreffend die Abände- rung des AHVG beigefügt ist, den Beitragsjahren des Jahrganges des Versicherten ausdrücklich die «vollen Beitragsjahre des Versicherten» gegen- überstellt. Unter den Jahren, während welcher ein Versicherter im Sinne von rev. Art. 29bis, Abs. 1, AHVG Beiträge geleistet haben muß, um die voll- ständige Beitragsdauer zu erreichen, können daher nur volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 AHVV verstanden werden. Würde die Vollständigkeit der Beitragsjahre gemäß den revidierten Art. 29, Abs. 2, und 29bis, Abs. 1, AHVG nicht die entsprechenden vollen Beitragsjahre erfordern, so könnte der mit der Einführung der pro-rata-Rente verfolgte Hauptzweck, die Renten der nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Personen der tatsächlichen Beitrags- dauer anzupassen (vgl. die zitierte Botschaft des Bundesrates, S. 102 und 106), gar nicht verwirklicht werden. Vielmehr wäre es praktisch jedem Fremd- arbeiter möglich, sich durch eine alljährliche, noch so kurzfristige Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz eine Vollrente zu sichern. Im individuellen Beitragskonto wird heute allerdings nur das Jahr einge- tragen, für welches die Beiträge geleistet wurden (Art. 140, Abs. 1, Buchst. c, AHVV); demzufolge läßt sich dem Konto nicht entnehmen, ob der Versicherte jeweils während mindestens elf Monaten der Beitragspflicht unterstellt war. Dieser von der Vorinstanz erwähnte Umstand kann aber nicht dazu führen, den einheitlichen Begriff des Beitragsjahres aufzugeben. Bei Personen, die der Beitragspflicht periodisch kraft Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG unterstehen, ist meistens ohne Schwierigkeit festzustellen, während welcher Zeit des Jahres sie in der Schweiz erwerbstätig waren ... In EVGE 1958, S. 199, wurde zwar die Frage offen gelassen, ob bei gewissen Kategorien von Versicherten die Er- füllung eines vollen Beitragsjahres nicht zu vermuten sei, wenn ihr indivi- duelles Beitragskonto für den Zeitraum eines Jahres den Minimalbetrag von

12 Franken aufweise. Hiezu muß aber — ohne abschließende Beurteilung der

Frage — bemerkt werden, daß es nicht angeht, ein volles Beitragsjahr zu vermuten, wenn eine Person nachgewiesenermaßen während mehr als eines Monates weder kraft schweizerischen Wohnsitzes noch zufolge einer Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt war.

3. Es steht fest, daß die Rentenansprecherin in den Jahren 1948 bis 1953

während rund 22 Monaten nicht der Beitragspflicht unterstand, da sie in dieser Zeit weder ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, noch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübte. Sie hat demnach nicht während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet und ihre Beitrags- dauer ist im Sinne der revidierten Art. 29, Abs. 2, und Art. 29bis, Abs. 1, AHVG unvollständig. Unter diesen Umständen kann sie nicht eine Vollrente bezie- hen, sondern nur eine Teilrente beanspruchen. Nachdem die volle Beitrags- dauer ihres Jahrganges zwölf Jahre beträgt, während sie nur eine solche von zehn Jahren und zwei Monaten aufweist, gelangt die Rentenskala 17 zur Anwendung ....

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Invalidenversicherung Renten Urteil des EVG vom 20. Oktober 1960 i. Sa. I. B. Art. 42, Abs. 1, IVG. Der Versicherte, der schon im Genusse einer Altersrente steht, kann keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosen- entschädigung geltend machen. Die französische Staatsangehörige I. B. steht im Genuß einer außerordent- lichen einfachen Altersrente. Sie ist seit 1925 vollständig blind; am 10. Februar

1960 reichte sie eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV ein. Von

der Ueberlegung ausgehend, daß der Bezug einer Altersrente die Zusprechung der nachgesuchten Leistungen ausschließt, erließ die IV-Kommission einen negativen Beschluß und mit Verfügung vom 14. März 1960 verweigerte die Ausgleichskasse die Zusprechung jeglicher IV-Leistung. In ihrer bei der kan- tonalen Rekurskommission eingereichten Beschwerde begnügte sich I. B. hier- auf, um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung nachzusuchen. Da die Rekurskommission dieses Gesuch abwies, gelangte die Versicherte an das EVG, welches die Berufung jedoch aus folgenden Gründen ablehnte:

1. Die Berufungsklägerin bezieht eine außerordentliche einfache Alters-

rente der AHV. Demzufolge kann sie weder Eingliederungsmaßnahmen (Art. 10, Abs. 1, IVG) noch eine Invalidenrente (Art. 30, Abs. 1, IVG) be- anspruchen. Der Umstand, daß es sich bei ihrer Rente um eine außerordent- liche Rente handelt, ist belanglos; die gesetzlichen Bestimmungen machen diesbezüglich keinen Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Renten und die klar gezogene Grenze zwischen dem Anwendungsbereich der Invalidenversicherung und demjenigen der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (vgl. 2. Erwägung) beseitigt jeden möglichen Zweifel. Im übrigen könnte im vorliegenden Fall eine Invalidenrente nur in Form einer außer- ordentlichen Rente ausgerichtet werden; die Berufungsklägerin wäre nun aber ihrer Nationalität wegen — unter Vorbehalt einer allfälligen zwischenstaat- lichen Vereinbarung — vom Genuß einer solchen außerordentlichen Rente ohnehin ausgeschlossen (Art. 39, Abs. 1, IVG). Streitig ist somit einzig die Frage, ob der Berufungsklägerin zusätzlich zu ihrer einfachen Altersrente noch eine Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG zugesprochen werden kann. 2. Die IV und die AHV sind Gegenstand zweier verschiedener Gesetze: des IVG und des AHVG, deren Gebiete klar gegeneinander abgegrenzt sind. Während bei Konkurrenz zwischen Hinterlassenenrenten der AHV und Renten der IV diese den Vorrang haben (Art. 24bis, 28bis AHVG), hören die Leistungen der IV grundsätzlich auf, sobald ein Anspruch auf Alters- renten der AHV entsteht (Art. 10, Abs. 1, und 30, Abs. 1, IVG). Zwar wird diese für die Leistungen der IV geltende Erlöschensklausel nur in den Kapiteln «B. Die Eingliederung» und «C. Die Renten» ausdrücklich erwähnt, während Art. 42 IVG für sich allein das nachfolgende Kapitel bildet, so daß die Art. 10, Abs. 1, und Art. 30, Abs. 1, rein formell nicht auf ihn anwendbar sind. Be-

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trachtet man aber die gesetzliche Systematik in ihrer Gesamtheit, so muß man zu der Erkenntnis gelangen, daß es sich bei der genannten Abgrenzung zwischen den Anwendungsgebieten der IV einerseits und der Alters- und Hinterlassenenversicherung andererseits um ein allgemeines und grundlegen- des Prinzip handelt. Demzufolge könnte ein Versicherter, der bereits eine Rente der AHV bezieht, nur dank einer ausdrücklichen, von diesem Prinzip abweichenden Bestimmung zugleich auch in den Genuß einer Leistung der IV gelangen. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Art. 42, Abs 1, 1. Satz, IVG wird übrigens durch den 3. Satz des gleichen Absatzes bestätigt. Gemäß dieser Bestimmung wird Versicherten, die hilflos sind, «die zugesprochene Entschä- digung auch nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV weitergewährt». Nun kann aber von der Weitergewährung eines Rechtes nur dann gesprochen werden, wenn dieses Recht schon vorher, d. h. vor der Entstehung des Anspruches auf eine Rente der AHV bestand. Art. 42, Abs. 1,

3. Satz, IVG ist also eine jener ausdrücklichen Bestimmungen, welche eine

Ausnahme von der allgemeinen Abgrenzung vorsehen, die aber gerade damit das Vorhandensein dieser Abgrenzung und deren Anwendung auf alle Fälle, die nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen, voraussetzen. Er verfolgt offensichtlich einzig den Zweck, zu verhindern, daß ein Invalider, der im Genuß einer Hilflosenentschädigung steht, dieser Leistung nur deshalb ver- lustig geht, weil er (bei absolut gleichbleibenden Verhältnissen) das Alter erreicht, von welchem an eine Altersrente gewährt wird.

3. Die parlamentarischen Beratungen über den Art. 42 IVG lassen im

übrigen keinen Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers, wie dies im kan- tonalen Urteil hervorgehoben wird. Dieser Artikel zählte zu den Bestimmun- gen, die sowohl von den parlamentarischen Kommissionen als auch von den eidgenössischen Räten am eingehendsten besprochen wurden, wobei sich die vom Bundesrat gemachten Vorschläge in bezug auf die Rechtsnatur der Hilf- losenentschädigung nicht durchsetzen konnten; während der Bundesrat in seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (vgl. BB 1958 II, S. 1223-1224) vorschlug, die Hilflosenentschädigung als Fürsorgeleistung auszugestalten, verlieh ihr der Gesetzgeber den Charakter einer Versicherungsleistung mit Rechts- anspruch genau gleich wie den Wiedereingliederungsmaßnahmen und den Renten..... Im Laufe dieser Beratungen wurde die Frage aufgeworfen, ob den Personen, welche in einem Zeitpunkt hilflos werden, in welchem sie bereits eine Altersrente beziehen und deshalb der IV nicht mehr angeschlossen sind, noch eine Hilflosenentschädigung gewährt werden kann. Der eingereichte Vor- schlag, diese Personen — und damit auch diejenigen, welche beim Inkraft- treten des Gesetzes die Altersgrenze bereits überschritten hatten, sieht doch Art. 85, Abs. 1, IVG vor, daß für solche Personen angenommen wird, die In- validität sei am 1. Januar 1960 eingetreten — in den Kreis der Bezüger von Hilflosenentschädigungen aufzunehmen, wurde aber in formeller Abstimmung ausdrücklich abgelehnt. Zweifellos werden die Invaliden, die bei der Einführung der IV das Alter, von welchem an eine Altersrente gewährt wird, bereits erreicht hatten, durch diese für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung getroffene Lösung gegen- über ihren jüngeren Leidensgenossen weniger günstig behandelt. Die gesetz-

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lichen Bestimmungen sind jedoch auch für den Richter verbindlich, weshalb der Berufungsklägerin jeglicher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgesprochen werden muß.

Urteil des EVG vom 20. Oktober 1960 i. Sa. J. R. Art. 34, Abs. 1, IVG. Der Bezüger einer einfachen Altersrente kann für seine Frau keinen Anspruch auf Zusatzrente mehr erwerben. ,

Der am 5. Juli 1887 geborene J. R. bezieht seit Jahren eine einfache Alters- rente. Wegen eines Arthroseleidens mußte er 1954 seinen Beruf aufgeben und heute ist er an beiden Beinen gelähmt. Mit Entscheid vom 3. März 1960 wies die Ausgleichskasse das von J. R. eingereichte Gesuch zum Bezug von Leistungen der IV ab, mit der Begrün- dung, der Bezug einer Altersrente schließe die Zusprechung einer solchen Leistung aus. J. R. focht diese Verfügung durch Beschwerde an unter Bezug- nahme auf Art. 34 IVG, wonach der invalide Ehemann, dem keine Ehepaar- rente zusteht, für seine Ehefrau Anspruch auf eine Zusatzrente hat, und ver- langte eine solche Zusatzrente. Da die Rekurskommission die Beschwerde gut- hieß, zog das BSV den kantonalen Entscheid an das EVG weiter, das die Be- rufung aus folgenden Gründen guthieß:

1. Der Berufungsbeklagte bezieht eine einfache Altersrente der AHV. Es

ist unbestritten, daß er deshalb weder Eingliederungsmaßnahmen (Art. 10, Abs. 1, IVG) noch eine Invalidenrente (Art. 30, Abs. 1, IVG) beanspruchen kann. Streitig ist allein, ob er neben seiner einfachen Altersrente und bis zum Beginn des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente (Art. 22 AHVG), eine Zusatzrente im Sinne von Art. 34, Abs. 1, IVG für seine Frau beziehen kann.

2. Der Art. 34, Abs. 1, 1. Satz, IVG bestimmt, daß rentenberechtigte Ehe-

männer, denen keine Ehepaar-Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Zu- satzrente für die Ehefrau haben. Für sich allein betrachtet, könnte diese Be- stimmung so verstanden werden, wie wenn jeder invalide, verheiratete Mann Anspruch auf die Zusatzrente hätte, sofern er nicht Anspruch auf eine Ehe- paar-Rente hat und daß der Bezug einer einfachen Altersrente der AHV keine Rolle spiele. Eine solche Auslegung erweist sich jedoch als unvereinbar mit dem übrigen Gesetzestext und dem Gesetzessystem. Die IV und die AHV sind Gegenstand zweier verschiedener Gesetze: des IVG und des AHVG, deren Gebiete klar gegeneinander abgegrenzt sind. Wäh- rend bei Konkurrenz zwischen Hinterlassenenrenten der AHV und Renten der IV diese den Vorrang haben (Art. 24bis, 28bis AHVG), hören die Lei- stungen der IV auf, sobald der Anspruch auf die Altersrenten der AHV ent- steht (Art. 10, Abs. 1, und 30, Abs. 1, IVG). Nur eine Sondervorschrift würde es somit erlauben, einem Bezüger einer Altersrente der AHV den Vorteil einer Bestimmung des IVG zukommen zu lassen. Und eine solche Sonder- vorschrift ist in Art. 34, Abs. 1, 1. Satz, IVG nicht enthalten. Der deutsche und italienische Gesetzestext sind in dieser Beziehung deutlicher als der franzö- sische («le mari invalide qui n'a pas droit ä la rente pour couple »), indem sie ausdrücklich bestimmen, daß die Zusatzrente für die Frau dem Ehemann zusteht, der rentenberechtigt ist, aber nicht Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente hat («Rentenberechtigte Ehemänner, denen keine

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Ehepaar-Invalidenrente zusteht ....») («L'uomo sposato legitimato alla ren- dita, cui non ä assegnata la renditä d'invaliditä per coniugi ...»); diese Rente, auf die der invalide Ehemann Anspruch hat, kann im Rahmen des IVG nur eine einfache Invalidenrente sein. Im übrigen verleiht auch die Einordnung des Art. 34 im IVG — nach Vorschriften, von denen die eine die Voraussetzungen für den Bezug einer einfachen Invalidenrente (Art. 32) und die andere die- jenigen für den Bezug einer Ehepaar-Invalidenrente regeln (Art. 33) — der Zusatzrente für die Ehefrau die Eigenschaft einer Nebenleistung zur Invali- denrente des Ehemannes. Der Bundesrat sagt dies ausdrücklich in seiner Bot- schaft vom 24. Oktober 1958 zum Gesetzesentwurf zur Invalidenversicherung, indem er ausführt: «Die Zusatzrenten sind — wie schon ihr Name sagt — abhängig vom Bestehen eines Anspruches des Ehemannes .... auf eine Inva- lidenrente im engeren Sinne» (BB1 1958 II, S. 1201). Diese Auslegung von Art. 34, Abs. 1, 1. Satz, IVG wird durch den 2. Satz des gleichen Absatzes bestätigt. Danach wird dem Ehemann die Zusatzrente auch nach Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente der AHV weitergewährt, längstens aber bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente. Nun kann aber nur etwas weitergewährt werden, das schon vorher gewährt wurde, d. h. vor dem Entstehen des Anspruches auf eine einfache Altersrente der AHV. Der Art. 34, Abs. 1, 2. Satz, IVG stellt somit eine jener Sondervorschriften dar, die von der allgemeinen Abgrenzung ab- weichen, aber gerade damit diese Abgrenzung und deren Anwendung auf alle nicht von der Sondervorschrift betroffenen Fälle voraussetzt. Das offensicht- liche und einzige Ziel dieser Sonderbestimmung ist es zu verhindern, daß ein verheirateter Invalider, der im Genusse einer einfachen Invalidenrente und einer Zusatzrente für seine Ehefrau steht, nur wegen des Erreichens des

65. Altersjahres und ohne daß sich sonst etwas in seinen Verhältnissen ändert,

kleinere Versicherungsleistungen bezieht. Auch nach der bereits erwähnten Botschaft des Bundesrates kann kein Zweifel über die Absicht des Gesetz- gebers bestehen, indem darin ausgeführt wird: «Da Zusatzrenten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht vorgesehen sind, soll ein Inva- lider eine solche Rente, die er vor dem Entstehen des Anspruchs auf eine Alters- rente bezogen hat, im Sinne einer Besitzstandswahrung auf Kosten der Inva- lidenversicherung und unter den jeweils zutreffenden Voraussetzungen weiter- hin beanspruchen können». (BB1 1958, II, S. 1201, vgl. auch S. 1267).

3. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Ziff. 2), sind die Gebiete der IV

und der AHV klar gegeneinander abgegrenzt und die Leistungen jener Ver- sicherung hören auf, sobald die Altersrenten dieser Versicherung ausgerichtet werden. Wer infolge seines Alters nur zu den Bezügern der AHV gehört und deshalb der IV nicht mehr angehört, kann sich daher nicht auf die Bestim- mungen dieser Versicherung über die Feststellung der Invalidität berufen. Es würde offensichtlich den Grundsätzen des Gesetzessystems widersprechen, wenn einem Versicherten, der ausdrücklich von den Grundleistungen der IV ausgeschlossen ist, die Möglichkeit geboten würde, im Rahmen dieser IV das Verfahren zur Feststellung der Invalidität zu veranlassen, um eine Neben- leistung zu erhalten. Keine Gesetzesbestimmung ermächtigt den Richter, die Durchführungsorgane mit der Prüfung zu beauftragen, ob der Bezüger einer Altersrente der AHV die Voraussetzungen der Art. 4 und 28 IVG über die Invalidität und deren Grad erfüllt.

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4. Zweifellos werden die Invaliden, die im Zeitpunkt der Einführung der

IV schon die Altersgrenze für eine Altersrente der AHV erreicht hatten, durch die getroffene Lösung hinsichtlich des Anspruches auf Zusatzrenten schlech- ter gestellt als ihre jüngeren Leidensgenossen. Diese Tatsache, die der kan- tonale Richter als stoßend empfand, hätte jedoch nur durch die Aufnahme von Uebergangsbestimmungen in das Gesetz beseitigt werden können, die von den allgemeinen Gesetzesgrundsätzen abgewichen wären. Nun fehlen aber nicht nur solche Uebergangsbestimmungen, sondern der Art. 85, Abs. 1, IVG sagt im Gegenteil ausdrücklich, daß für die bereits beim Inkrafttreten der IV in- validen Personen angenommen werde, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eingetreten. Im übrigen kann darauf hingewiesen werden, daß allfällige zur Vermeidung der erwähnten Ungleichheit geeignete Uebergangsbestimmungen vielen Schwierigkeiten gegenübergestanden wären: man denke beispielsweise nur an die Anwendung von Kriterien für die Schätzung der maßgebenden Invalidität, wie sie in Art. 28, Abs. 2, IVG ent- halten sind, auf Leute im vorgerückten Alter oder an das vermehrte Auf- treten der im Alter üblichen Gebrechen bei hunderttausenden von Bezügern von Altersrentnern der AHV und die praktische Unmöglichkeit, bei so vielen Fällen ermitteln zu können, ob der Wegfall oder die Verringerung der Er- werbstätigkeit wirklich eine Folge dieser Gebrechen und nicht vielmehr nur des Alters allein ist, eine sehr bekannte und jeden Tag auf dem Arbeitsmarkt festgestellte Erscheinung. Der Richter muß daher nach dem Gesetzestext dem Berufungskläger jeglichen Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Frau absprechen.

Erwerbsersatzordnung Urteil des EVG vom 17. März 1960 i. Sa. Th. K. Art. 5, Abs. 2, alt EOV bzw. Art. 10, Abs. 2, neu EOV. Die Unter- haltspflicht der Mutter gegenüber ihrer minderjährigen Tochter geht der Unterstützungspflicht des Bruders vor, weshalb die Einkommen der beiden unterstützten Personen zusammenzuzählen sind. (Erwä- gung 2 a) Art. 6, Abs. 1, Buchst. c, alt EOV bzw. Art. 11, Abs. 1, neu EOV. Scheidungsrechtliche Unterhaltsbeiträge sind Renten und Pensionen. (Erwägung 2 b) Der Wehrpflichtige Th. K. verlangte die Ausrichtung einer Unterstützungs- zulage für seine Mutter und seine minderjährige Schwester. Die Mutter ver- fügte über ein monatliches Einkommen von 358 Franken, wovon 100 Franken Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehegatten waren. Die Schwester er- hielt von ihrem Vater ein monatliches Aliment von 100 Franken, hatte aber daneben kein anderes Einkommen. Die Rekurskommission lehnte es ab, für die Mutter eine Unterstützungszulage zuzusprechen, da die für sie geltende Einkommensgrenze von 180 Franken im Monat durch ihr Einkommen mehr als gedeckt sei. Dagegen sprach sie für die Schwester eine solche in der Höhe von Fr. 2.70 im Tage zu, weil zwischen ihrem Einkommen von 100 Franken

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und der für sie geltenden Einkommensgrenze von ebenfalls 180 Franken ein Fehlbetrag von 80 Franken im Monat besteht. Das BSV vertrat in der Berufung die Auffassung, auch für die Schwester des Wehrpflichtigen dürfe keine Unterstützungszulage zugesprochen werden, da Mutter und Schwester zusammenleben und die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber ihrer Tochter der Unterstützungspflicht des Bruders gegenüber seiner Schwester vorgehe, so daß die Einkommen der beiden unterstützten Personen zusammenzuzählen seien, welcher Betrag jenen der ebenfalls zu- sammengezählten Einkommensgrenzen übersteige. Das EVG hieß die Berufung mit folgender Begründung gut:

2a. Zutreffend bemerkt das BSV, hinsichtlich der minderjährigen Schwe- ster des Wehrpflichtigen gehe die Unterhaltspflicht ihrer Mutter der Unter- stützungspflicht ihres Bruders vor. Deshalb muß man im Sinne des Art. 5, Abs. 2, der alten EOV Einkünfte und Einkommensgrenze der Mutter einer- seits und der Tochter andererseits zusammenzähle n, was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Alsdann ergibt sich, wie die Rechnung des BSV erweist, daß das 5 495 Franken betragende Gesamteinkommen von Mutter und Tochter deren globale Einkommensgrenze 4 320 Franken erheblich über- schreitet und dem Berufungsbeklagten weder für die Mutter noch für die Schwester eine Unterstützungszulage ausgerichtet werden darf. 2b. Daß das BSV die von Mutter und Tochter bezogenen scheidungsrecht- lichen Unterhaltsbeiträge zu deren anrechenbarem Einkommen zählt, läßt sich nicht beanstanden. Solche Alimente können zwangslos unter die in Art. 6, Abs. 1, Buchst. c, der alten EOV genannten «Renten und Pensionen aller Art» subsumiert werden. In dieser Beziehung rechtfertigt es sich, per analogiam auf Art. 28 AHVV in Verbindung mit ZAK 1956, 346 ff., zu verweisen.

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Es ist vorgesehen, die in der Wegleitung unter An- hang II enthaltenen Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigungen, gültig ab 1. Januar 1960, Anfang 1961 auch als Separatdruck herauszugeben

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HEFT 2 FEBRUAR 1961

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT Von Monat zu Monat 49 Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes in Fragen der Hilflosenentschädigung 50 Herzoperationen 55 Rehabilitation von Paraplegikern 56 Blinde als Arbeitskräfte in der Industrie 60 Die Durchführung der Kassenrevisionen und die Ablieferung der Revisionsberichte 62 Durchführungsfragen der AHV 65 Durchführungsfragen der IV 65 Kleine Mitteilungen 67 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 72 Invalidenversicherung 79 Familienzulagenordnung 87

74541

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 11. Februar 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Der Bundesrat hat am 17. Januar 1961 die Vollziehungs- MONAT verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung beschlossen. Der Wortlaut ist im Bundesblatt vom ZU 19. Januar 1961 publiziert worden. MONAT

Unter dem Vorsitz von Dr. Graf vom Bundesamt für Sozialversiche- rung berieten am 17. Januar 1961 einige Kassenleiter sowie Vertreter der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale und der Zen- tralen Ausgleichsstelle den Entwurf zu einem Kreisschreiben über Mikro- filmaufnahmen der IBK, ferner Fragen der rationelleren Ausfertigung der Versicherungsausweis-Duplikate.

Am 18. Januar 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. F. Weiß und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung eine Sitzung der Leiter der kantonalen Ausgleichskasse statt. Die Kon- ferenz nahm eine erste Orientierung über die zu erwartenden Vorarbei- ten für die in das Stadium der parlamentarischen Beratungen getretene AHV-Revision entgegen. Sie behandelte sodann IV-Fragen aus Gebieten der Rechtspflege und der Organisation.

Am 27. Januar 1961 hat der Bundesrat die Botschaft zur 5. ABV - Revision genehmigt. Sie wurde am 2. Februar 196.1 in einer Presse- konferenz unter dem Vorsitz von Bundesrat Tschudi erläutert.

Unter dem Vorsitz von Dr. Naef vorn Bundesamt für Sozialversiche- rung kamen am 2. Februar 1961 die Regionalstellenleiter mit ihren Sach- bearbeitern zu einer Tagung zusammen. Gegenstand dieser Zusammen- kunft war insbesondere eine Orientierung über die Vollziehungsverord- nung zum IVG.

Am 9. Februar 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Orientierungsversammlung über die Vollziehungsverordnung zur IV statt. Verschiedene Referenten er- läuterten den anwesenden Präsidenten und Mitgliedern der IV-Kommis- sionen sowie den Leitern und Mitarbeitern der IV-Sekretariate die wich- tigsten Abschnitte der neuen Verordnung.

FEBRUAR 1961 49

Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Fragen der Hilflosenentschädigung A. Allgemeines Der Artikel 42 des IVG sieht unter gewissen Voraussetzungen die Gewäh- rung einer Hilflosenentschädigung vor. Die folgenden Ausführungen sol- len keine systematische Abhandlung über die verschiedenen Anspruchs- voraussetzungen auf eine solche Entschädigung darstellen, sondern be- schränken sich darauf, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zum Begriff der Hilflosigkeit gemachten Ausführungen zusammenzu- stellen. Dieser Begriff ist vom Gesetz nicht näher umschrieben. Es sieht ledig- lich vor, daß «bedürftige invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen, Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung haben». Der gleiche Begriff findet sich im Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG Art. 77, Abs. 1) und im Gesetz über die Militärversicherung (MVG Art. 42). Das Eidgenössische Versi- cherungsgericht hatte daher wiederholt Gelegenheit, in dieser Hinsicht festzustellen, daß diese besondere Pflegebedürftigkeit dann vorliege, «wenn ein Kranker bei den notwendigsten Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sei» (vgl. EVGE 1958, S. 155). Aus dieser Definition ergibt sich, daß der Begriff Hilflosigkeit vor allem zwei Bedingungen voraussetzt : a. Die Notwendigkeit, fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, und zwar b. für die Ausübung der notwendigsten Lebensverrichtungen wie : — An- und Auskleiden, — Nahrungsaufnahme, — Fortbewegung, — Toilette, Baden usw. Im Folgenden seien verschiedene Einzelfälle dargelegt, in denen das Eidgenössische Versicherungsgericht die Hilflosigkeit als gegeben oder als nicht vorhanden erachtet hat. B. Einzelfälle I. Bei Erblindung

1. Fall:

Der im Jahre 1867 geborene Versicherte erblindete in seiner Jugend in- folge Krankheit am rechten Auge. Trotz dieser Benachteiligung konnte

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er als Maschinist in einer Schreinerei arbeiten, bis er infolge Unfalls im

54. Altersjahr auch am linken Auge erblindete und somit vollständig

blind war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sprach ihm auf Grund von Artikel 77 KUVG eine unbefristete Hilflosenrente zu und be- gründete seinen Entscheid wie folgt: «Es leuchtet in der Tat ohne weiteres ein, daß ein Blinder dauernd zu einer Reihe von Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr selb- ständig befähigt ist.» (Urteil vom 21. Oktober 1924; Z. Unfallmed. Berufskrankh.1 1925/167).

2. Fall:

Ein 20jähriger Mineur erlitt bei einer Explosion Verbrennungen im Ge- sicht, am Arm und auf der Brust, die zu völliger Erblindung und zu leichter Schwerhörigkeit führten. Das Eidgenössische Versicherungs- gericht sprach ihm eine abgestufte Hilflosen-Zusatzrente zu, die es wie folgt begründete: «Auch ein Erblindeter kann die volle Zusatzrente beanspruchen, indessen nur solange als er nicht zufolge Angewöhnung und Anpassung gelernt hat, sich selber zu helfen. Die Auffassung des Experten Prof. A., daß sich der Kläger mit der Zeit an seine Blindheit gewöhnen und dementsprechend allmählich weni- ger hilflos sein werde, ist sicher richtig und entspricht der Erfahrung des Lebens ... Außerdem fällt in Betracht, daß der Versicherte in ländlichen Verhältnissen lebt, was — zusammen mit seiner Jugendlichkeit — sich bei der Angewöhnung in günstigem Sinne auswirken dürfte (vgl. EVGE 1958, S. 155 f.).»

II. Bei Lähmungen

1. Fall

Eine vollständig gelähmte Person ist der typische Fall eines Hilflosen. Ihm ist die maximal zulässige Hilflosenrente zu gewähren (vgl. EVGE 1958, S. 155).

2. Fall

Ein in der Stickereiindustrie beschäftigter 19jähriger Jüngling erkrankte während der Mobilmachung an einer Rückenmarkentzündung, die zu einer Lähmung der Muskeln des Rückens und beider Beine führte. Nach dem Bericht der Experten konnte der Kranke nur in sehr beschränktem Maße die Beine heben und die Hüfte beugen. Immerhin konnte er mit Hilfe von Krücken selbständig gehen, wobei er die Füße nachschleppte und rasch

1 Schweizerische Zeitschrift für Unfallkunde

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ermüdete. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verweigerte ihm die Zusprechung einer Hilflosenrente, indem es ausführte, daß eine gänzliche Hilflosigkeit (im Sinne des MVC) «nur dann anzunehmen ist, wenn der Versicherte zufolge seines Leidens auch für die alltäglichsten und gewöhnlichsten Lebens- und Leibesver- richtungen auf fremde Handreichungen und Dienstleistungen angewiesen ist». Das Eidgenössische Versicherungsgericht fügte bei, im vorliegenden Fall könne höchstens von einer teilweisen Hilflosigkeit die Rede sein, da der Invalide sich noch in bescheidenem Maße fortbewegen und auf die Hilfe seiner Mutter zählen könne. (Vgl. Urteil vom 13. Juli 1920; Z. Unfallmed. Beruf skrankh. 1921/196).

3. Fall

Als Folgen einer Grippe-Encephalitis erlitt der Versicherte eine Teil- lähmung der rechtseitigen Extremitäten. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht verweigerte auch in diesem Falle die Zusprechung einer Hilflosenrente, weil die Lähmung nur einen mäßigen Grad erreiche und nur einseitig bestehe. (Vgl. EVGE 1929, S. 54 f.)

III. Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Gliedes

1. Fall

Der Versicherte arbeitete in einer Messerfabrik. Infolge Unfalls im

62. Altersjahr konnte er seinen rechten Vorderarm nicht mehr benutzen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht sprach ihm aus nachstehenden Gründen eine Hilflosenrente zu : Die Frage der Gewährung eines Hilflosigkeitszuschlags zur Invaliden- rente ist zu bejahen, «indem Artikel 77, Absatz 1, Satz 2 KUVG den Anspruch auf eine sol- che Zusatzrente einzig und allein vom Vorliegen einer, besondere Pflege und Wartung bedingenden ‚Hilflosigkeit' abhängig macht. — Demgegenüber fällt jedoch in Betracht, daß Hilflosigkeit begrifflich keine totale Inva- lidität voraussetzt, und daß auch tatsächlich viele Fälle vorkommen kön- nen, in welchen Hilflosigkeit ohne vollständige Erwerbsunfähigkeit ge- geben ist. Ein typisches Beispiel hiefür ist die Lähmung beider Beine bei einem Uhrmacher, Korbflechter usw., wo der Betreffende unzweifelhaft hilflos aber noch lange nicht gänzlich erwerbsunfähig ist. Im vorliegenden Fall ist nun auf Grund der von der Vorinstanz als glaubwürdig betrachteten Zeugenaussagen ... davon auszugehen, daß ,der Versicherte' zu einer ganzen Reihe der notwendigsten Lebensverrich- tungen (wie An- und Ausziehen, Zerkleinern der Speisen usw.) auf fremde 52

Hilfe angewiesen ist und bei seinem vorgerückten Alter wohl bleiben wird, so daß die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Zuschußrente gegeben sind.» (Vgl. Urteil vom 27. September 1920; Z. Unfallmed. Berufskrankh. 1920, S. 510.)

2. Fall:

Eine schwere Fräsenverletzung des Versicherten hatte ausgedehnte Läh- mungen bzw. Versteifungen im rechten Arm und in der rechten Hand mit fast völliger Aufhebung der Funktionsfähigkeit dieser Extremität zur Folge. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Hilflosigkeitszu- schlag zur normalen Invalidenrente aus folgenden Gründen abgelehnt: <,der Kläger ist wegen Unbrauchbarkeit seines rechten Armes zwar in hohem Grade, nicht aber gänzlich erwerbsunfähig, dies dank der Unver- sehrtheit des linken Armes. Letzterer erlaubt ihm, auch die meisten jener Lebensverrichtungen, zu denen normalerweise beide Arme gebraucht zu werden pflegen, einarmig zu tätigen». Wohl ist der Kläger «bei den Ver- richtungen, die er aufgezählt hat (An- und Auskleiden, Essen, Sich- waschen und Baden) erheblich behindert, so daß ihm Behilflichkeit seitens dritter Personen willkommen sein muß. Aber ,besonderer Wartung und Pflege' bedarf er offenbar nicht, auch nicht in einem reduzierten, z. B. auf bestimmte Tageszeiten beschränkten Maße .. . .» (vgl. EVGE 1955, S. 79 f.).

IV. Andere Fälle

1. Gelegentliche Epilepsicanfitille

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Hilflosenrentenzuschuß im Falle gelegentlicher epileptoider Anfälle als Spätfolgen einer gewerb- lichen Bleivergiftung verweigert, indem es u. a. ausführte: «Gewiß können Anfälle und Absenzen an sich geeignet sein, den Kläger in solchen Momenten von der Hilfe Dritter abhängig zu machen. Um Dauerzustände, die eine stete Wartung erforderten, handelt es sich in- dessen nicht, sondern nur um Erscheinungen, die von Zeit zu Zeit auf- treten..... Jedenfalls muß eine Hilflosigkeit im Sinne des Artikels 77 KUVG verneint werden. Die Anfallsbereitschaft des Klägers ist nicht so erheblich, daß er stets umsorgt sein müßte. Zudem bestätigen mehrere Einzelbeobachtungen, daß er, wenn er nicht gerade einen der seltenen Anfälle erleidet, sehr wohl sich selbst bedienen und helfen kann.» Im gleichen Urteil führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus: «Zunächst einmal hat nicht schon jeder Anspruch auf eine Hilflosen- rente, der voll erwerbsunfähig und damit auch irgendwie hilfs- und pflege- 53

bedürftig ist, .. .. . Ebensowenig genügt es zur Gewährung einer Hilf- losenrente, wenn der Versicherte lediglich Mühe hat, sich an- oder aus- zuziehen oder sich frei zu bewegen.» (Vgl. EVGE 1951, S. 217.)

2. Lungentuberkulose

Eine Pflegerin hatte bei der Armeepflege eine Lungentuberkulose er- worben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verweigerte die Zu- sprechung einer Hilflosenrente, denn es ist offensichtlich, daß in einem solchen Fall die Voraussetzungen der Hilflosigkeit nicht erfüllt sind (vgl. EVGE 1927, S. 34).

C. Der Grad der Hilflosigkeit

Grundsätzlich gewähren die Unfallversicherung sowie die Militärversi- cherung eine Hilflosenrente nur bei völliger Hilflosigkeit. Vergleiche vor allem Art. 42 MVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch in Fällen von teilweiser Hilflosigkeit gekürzte Renten gewährt. Leider ist die Recht- sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf diesem Ge- biete recht spärlich. Immerhin sei hier der Fall jenes Blinden erwähnt, der zuerst die Seh- kraft seines rechten Auges einbüßte und dann auch auf dem linken Auge vollständig erblindete. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit der Begründung, ein Blinder müsse von Amtes wegen als hilflos be- trachtet werden, eine Hilflosigkeitsrente zur Invalidenrente gewährt. Hinsichtlich der Bemessung des Zuschlages führte es jedoch aus, ein Blinder erscheine immerhin nicht als im höchsten Maß hilflos (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1924; Z. Unfallmed. Berufskrankh. 1925, S. 167 ff.). In einem viel jüngeren, bereits zitierten Entscheid, hat das Eidge- nössische Versicherungsgericht, wie erwähnt, eine abgestufte Hilflosen- rente zugesprochen, womit es den die Hilflosigkeit herabsetzenden An- gewöhnungs- und Anpassungsmöglichkeiten Rechnung trug (EVGE 1958, S. 155 ff.). Schließlich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Falle jener 62 Jahre alten Person, welche praktisch die Gebrauchsfähigkeit ihres rechten Vorderarmes eingebüßt hatte, wohl eine Hilflosenrente zu- gesprochen, aber deren Betrag auf Fr. 150.— im Jahr begrenzt, weil es sich nur um eine «relative Hilflosigkeit» handle (vgl. Urteil vom 27. Sep- tember 1920; Z. Unfallmed. Berufskrankh. 1920, S. 510 ff.).

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Herzoperationen Noch vor wenigen Jahren erschienen größere Operationen im Herzinnern als etwas Unmögliches. Man durfte es früher lediglich wagen, etwa eine Herznaht bei Verletzung, eine Ligatur oder eine Ablösung des verwach- senen Herzbeutels auszuführen. Die seit dem zweiten Weltkrieg erzielten gewaltigen Fortschritte auf dem Gebiet der modernen Anaesthesie er- möglichten indessen immer größere Operationen, die vordem ein allzu großes Risiko für den Patienten bedeutet hätten. Unter diesen günsti- geren Bedingungen konnten auch auf dem Gebiete der Herzchirurgie Fortschritte erzielt werde. Durch die Entwicklung des künstlichen Win- terschlafes (Hibernation) und der sogenannten Herz-Lungenmaschine wuden sogar Eingriffe am offenen Herzen möglich. Damit ist aber nicht etwas grundsätzlich Neues entstanden, sondern die Operationsmöglichkeiten haben lediglich ein früher nie erwartetes Ausmaß erreicht. Diese Entwicklung hat die Heilungsaussichten auf Ge- biete ausgedehnt, auf denen bisher aus technischen Gründen an eine Heilung nicht zu denken war. Diese Fortschritte sind besonders dem Pioniergeist der Angelsachsen zu verdanken. Die Geburtsstätten der modernen Herzchirurgie liegen denn auch in Amerika und England. Die neuen Erkenntnisse haben aber auch in anderen Ländern Fuß gefaßt und sind ebenfalls in die Schweiz gelangt. In unserem Lande befassen sich verschiedene Chirurgen seit mehreren Jahren erfolgreich mit Herzchirurgie. Heute werden in Lau- sanne und Bern unter Zuhilfenahme einer Herz-Lungenmaschine, nach vorheriger gründlicher Prüfung mit den modernen Methoden der Herz- diagnostik, selbst die schwierigsten Herzoperationen mit demselben Er- folg und Risiko durchgeführt, wie dies im Ausland der Fall ist. Es ist keine Ueberheblichkeit, wenn gesagt wird, daß man heute wegen einer Herzoperation nicht mehr ins Ausland reisen muß, da die erforderlichen Einrichtungen und Aerzteteams in der Schweiz vorhanden sind. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, IVG werden die Eingliederungsmaßnah- men in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Nach dem Gesagten kann heute darauf verwiesen werden, daß keine zwingen- den Gründe mehr bestehen, Herzoperationen im Ausland durchzuführen. Dieser Interpretation steht Artikel 26, Absatz 1, IVG nicht entgegen. Der Versicherte hat die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Aerz- ten, Zahnärzten und Apothekern. Das Wahlrecht hört aber, wie dies übrigens grundsätzlich auch bei den andern Sozialversicherungszweigen und in den andern Ländern der Fall ist, bei den Grenzpfählen auf.

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Im weiteren ist zu beachten, daß die IV nur die Kosten für Herz- operationen bei angeborenen Herz- und Gefäßmißbildungen auf Grund von Artikel 13 (evtl. Artikel 85, Absatz 2) IVG übernehmen kann. Bei Operationen von erworbenen Herzleiden kann auch nicht nach Artikel 12, Absatz 1, IVG die IV beansprucht werden, da hier stets eine Behandlung des Leidens an sich vorliegt, die nie zu Lasten der IV geht. Maßnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind dem Versicherten in der IV nicht zumutbar (Artikel 31, Absatz 2, IVG). Wegen des naturgemäß mit jeder Herzoperation verbundenen Risikos wird daher seitens der IV-Organe nie, auch nicht indirekt, ein Druck auf den Versicherten im Hinblick auf die Vornahme einer Herz- operation ausgeübt werden. Demzufolge entfällt auch zum vornherein die Uebernahme des Eingliederungsrisikos im Sinne von Artikel 11, Absatz 2, IVG. Dagegen kommt die IV in Fällen von Herzoperationen, soweit sie zu deren Uebernahme verpflichtet ist, für die Heilungskosten allfälliger interkurrenter Krankheiten im Rahmen von Artikel 11, Ab- satz 1, IVG auf.

Die Rehabilitation von Paraplegikerd Bei Paraplegie (Querschnittslähmung) handelt es sich um Lähmungen als Folge von Erkrankung oder Verletzung des Rückenmarks. In den meisten Fällen ist ein Wirbelbruch (Sturz aus beträchtlicher Höhe, Ver- kehrsunfälle) die Ursache, daneben kommen aber auch Krankheiten und Tumore in Frage. Je nach der Höhe der Schädigung innerhalb des Rücken- Quellen Brügger Alois Dr.: «Die Behandlung, Prognose und Wiedereingliederung Rückenmarkgeschädigter» in «Schweiz. Zeitschrift für Sozialversiche- rung», 3. Jg. 1959, S. 253 ff. Moser G.: «Arbeitsgemeinschaft Milchsuppe des Bürgerspitals Basel», Basel 1950. Weber G.: «Paraplegikerumfrage 1958», in Schweiz. Aerztezeitung, 39. Jahr- gang, Nr. 28, S. 338 ff. «Das soziale Problem der Paraplegiker — ungelöst!» in «Die Milchsuppe», Monatszeitschrift der sozialmedizinischen Abteilung des Bürgerspitals Basel, 8. Jg., Nr. 1, Oktober 1960, S. 3 ff. Bericht der Studienkommission für die Schaffung eines schweizerischen Para- plegikerzentrums, Februar 1959. Gutachten zur Frage der Errichtung des ersten Paraplegikerzentrums in der Schweiz, erstattet von Prof. Dr. Guttmann, England, Oktober 1958.

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markes werden verschieden große Teile des Körpers von der Lähmung erfaßt. Meistens werden nicht nur die Extremitäten davon betroffen, sondern auch einzelne lebenswichtige Organe, wie Blase, Niere, Darm usw. werden in ihrer Funktion mehr oder weniger beeinträchtigt. Die Behandlung und Pflege zerfällt praktisch in zwei Phasen. Die erste Phase stellt die Frühbehandlung dar, die oft mit neurochirurgischen Eingriffen verbunden ist; in der zweiten Phase stehen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Lähmungserscheinungen und die durch diese her- vorgerufenen Komplikationen, wie Blasen-, Nieren- und Hautinfektionen im Vordergrund. Die Schwierigkeit der Behandlung dieser Patienten macht verständlich, daß der größte Teil (rund 80 Prozent) der Rücken- markverletzten des ersten Weltkrieges innert weniger Wochen starb, und daß deren Lebenserwartung in der Folge nur langsam gebessert werden konnte. Die Meinung war allgemein die, daß dieser Patienten-Kategorie nie richtig geholfen werden könne. Wenn sich trotz intensiver Elektro- therapie der Lähmungszustand nicht besserte, pflegte das medizinische Interesse an den Paraplegikern abzunehmen. Die Patienten wurden nach Hause entlassen oder in Pflegeanstalten eingeliefert, wo sie als unheil- bare und pflegebedürftige Krüppel das Ende ihrer Tage abwarten muß- ten. Wohl ermöglichten neue medizinische Erkenntnisse bessere Behand- lungserfolge, aber von einer Wiedereingliederung in die Volkswirtschaft konnte nicht gesprochen werden. In den letzten Jahren sind jedoch im angelsächsischen Schrifttum Berichte über Erfolge moderner Paraplegiebehandlung erschienen, die Aufsehen erregten. Es waren namentlich die Arbeiten des Neurochirur- gen Prof. Guttmann vom Armeespital Stocke-Mandeville (England), die grundlegende Wandlungen in den Auffassungen über die Behandlung und Nachbehandlung von Paraplegikern brachten. Dr. med. A. Brügger, Neurologe an der Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich, der die Rehabilitierung solcher Patienten in den USA und bei Prof. Guttmann studiert hat, äußert sich darüber wie folgt: «Während man früher den Komplikationen von Niere, Blase und Darm ratlos gegenüberstand, und alle Versuche, sie zu beheben, fehlschlugen, der Patient zudem sich sehr bald Hautgeschwüre zuzog, die ihrerseits den Körper teils wegen hier auftretender starker Eiweißverluste, teils durch die bald einsetzende Hautinfektion schwer in Mitleidenschaft zogen, hat man in den vergan- genen 15 Jahren gelernt, all diese Faktoren zu bekämpfen und zu über- winden. Es ist heute möglich, das isolierte Rückenmark zu einer ge- regelten Tätigkeit zu bringen und so Blase und Darm vor schweren Komplikationen zu verschonen und vor allem auch die verheerenden

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Druckgeschwüre der Haut zu vermeiden.» Damit sind die Voraussetzun- gen gegeben, den Gelähmten, der früher zeitlebens auf fremde Hilfe an- gewiesen war, möglichst selbständig zu machen. Eine solche Rehabilitierung erfordert eine systematische Planung, die neben den eigentlichen Behandlungsmaßnahmen, dem körperlichen Training und der Gehschule auch die berufliche Wiedereingliederung um- faßt. Von besonderer Bedeutung ist die richtige Lagerung der Patienten zur Vermeidung von Liegeschäden. Dazu ist zahlreiches, extra geschultes Aerzte- und Pflegepersonal notwendig. Physiotherapie und Beschäfti- gungstherapie muß durch alle Stadien der Rehabilitation Hand in Hand mit der medizinisch-chirurgischen Behandlung gehen. Dies bedingt eine enge Zusammenarbeit von Orthopäden, Urologen, Neurologen, Fürsor- gern und Berufsberatern zur Gewährleistung einer solchen umfassenden Behandlungsweise. So sind in den USA und in England, später auch in Frankreich, Holland und Oesterreich, spezielle Zentren für Paraplegiker geschaffen worden. Diese arbeiten nach der Methode von Prof. Guttmann. Ueber die Behandlungsresultate, die in den letzten 15 Jahren in diesen Rückenmarkspitälern erreicht wurden, berichtet Dr. Brügger folgendes: Nach den neuesten Statistiken beträgt «in Oesterreich, Holland und Frankreich die Lebenserwartung mehr als 10 Jahre, in den USA leben nach 10 Jahren noch 80 Prozent der Patienten, in England nach 15 Jahren noch 85 Prozent. Hier, wo die Wiederherstellung dieser Gelähmten die größten Fortschritte gemacht hat, sind 60 Prozent wieder voll arbeits- fähig .. ..» In Deutschland, wo, wie in der Schweiz kein Paraplegiker- zentrum vorhanden ist, beträgt hingegen die Lebenserwartung nur rund

4 Jahre.

Diese ausländischen Erfolge und die eigenen vielfach enttäuschenden Erfahrungen auf diesem Gebiete, veranlaßten anfangs der Fünfziger- jahre einige Schweizer Aerzte, dahin zu wirken, das Los der Para- plegiker in unserem Lande zu verbessern. Doch diese ersten Versuche scheiterten aus verschiedenen Gründen. Im Jahre 1957 erfolgte dann ein neuer Vorstoß. Die ersten Beratun- gen, an denen u. a. auch das Bundesamt für Sozialversicherung beteiligt war, führten zur Schaffung einer Studienkommission, die sich folgendes zum Ziel setzte : a. «Eine möglichst rasche Verbesserung der Paraplegikerrehabilita- tion zu erreichen, vorerst durch Aufklärung der Aerzte. b. Eine zuverlässige Statistik über die Zahl der Paraplegiker und über den jährlichen Anfall an Paraplegikern in der Schweiz aufzustellen.

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c. Abzuklären, wo man ein Paraplegikerzentrum einrichten und wie man es finanzieren könne. Dabei war von Anfang an klar, daß ein solches Paraplegikerzentrum einer schon bestehenden Spitalorganisation anzu- hängen sei. Es darf nicht für sich isoliert geplant werden.» Die Kommission hat im Februar 1958 in Zusammenarbeit mit der Ver- bindung der Schweizer Aerzte und dem Schweizerischen Roten Kreuz eine Umfrage lanciert, mit dem Zwecke, genauere Aufschlüsse über das Schicksal der Rückenmarkgelähmten in der Schweiz zu erhalten. An

166 Spitälern und Spitalabteilungen wurde ein Fragebogen versandt, der

um Auskunft über die im Jahre 1957 behandelten Paraplegiker ersuchte. Die Ergebnisse sind aufschlußreich (vgl. Schweiz. Aerztezeitung 1957, Nr. 28, S. 338-340). Von den 132 auf die Umfrage antwortenden Spi- tälern sind total 173 Paraplegiker behandelt worden, und zwar 126 Män- ner und 47 Frauen. Nur ein Drittel (56) dieser Kranken und Verunfallten war im Jahre 1957 selbst paraplegisch geworden. Die restlichen 117 haben sich ihre Lähmungen in früheren Jahren zugezogen. Die verhältnismäßig große Zahl der männlichen Paraplegiker erklärt sich aus der besonderen Gefährdung einzelner Berufsgruppen, wie Forst- und Landwirtschaft, Baugewerbe usw. 116 von den 173 Paraplegien waren eine Folge von Unfällen, 57 diejenigen von Krankheiten. Als Wohnort waren alle Kan- tone mit Ausnahme von Schaffhausen und Zug vertreten. Das Kranken- gut verteilte sich auf 57 Krankenanstalten oder selbständige Spital- abteilungen, ein Beweis, daß sich die Behandlung der Paraplegien in der Schweiz auf eine Vielheit von Spitälern verteilt. Die Umfrage hat auch ergeben, daß jährlich etwa 50 Personen paraplegisch werden. Eine zweckmäßige Behandlung können aber nur einige wenige Kliniken durch- führen, die ihrer besonderen Struktur wegen den Anforderungen einer Paraplegikerabteilung am nächsten kommen. Dies hat zur Folge, daß viele Patienten Monate lang warten müssen, bis sie in ein solches Spezial- institut eintreten können. In den letzten 15 Jahren wurden in unserem Lande etwa 750 Per- sonen rückenmarkgelähmt. Wenn nun Dr. Brügger darauf hinweist, daß in dieser Zeitperiode nach den Methoden von Prof. Guttmann noch 85 Prozent der Schweizer Patienten leben könnten, nach der erwähnten Er- hebung aber nur noch rund 25 Prozent eruiert wurden, so zeigen diese Zahlen deutlich, daß eine Besserung dieser bedauerlichen Verhältnisse bei uns eine dringende Notwendigkeit darstellt. Dies läßt sich nach ein- deutiger Auffassung der Studienkommission nur erzielen, wenn die Querschnittgelähmten in einem spezialisierten Paraplegikerzentrum zu- sammengefaßt werden. Nachdem verschiedene Möglichkeiten erwogen

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wurden (z. B. Klinik «Les Fre'nes» in Leysin), blieben schließlich noch zwei Möglichkeiten: das Höpital PourtaMs in Neuenburg und die Arbeits- gemeinschaft «Milchsuppe» des Bürgerspitals Basel. Prof. Guttmann wurde beauftragt, ein Gutachten über die Eignung dieser beiden Insti- tutionen auszuarbeiten. Er kam in seinem Bericht zu folgenden Schluß: «Wenn ich zusammenfassend all die oben erwähnten Gesichtspunkte analysiere, so finde ich keine Schwierigkeit, die ,Milchsuppe' in Basel als das weitaus geeignetere Projekt für die Errichtung des ersten Para- plegikerzentrums der Schweiz auf das wärmste zu empfehlen.» Die Studienkommission hat sich diesen Folgerungen angeschlossen und die Direktion der Arbeitsgemeinschaft «Milchsuppe» ersucht, die nötigen Vorarbeiten an die Hand zu nehmen. Sowohl die Errichtung wie der Betrieb eines Paraplegikerzentrums werden bedeutende Mittel erfordern. Gemäß Artikel 73 gewährt die IV Beiträge an die Errichtung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfange Eingliede- rungsmaßnahmen durchführen. Gestützt auf diese Bestimmung dürfte es möglich sein, für die Errichtung dieses Paraplegikerzentrums auch Mittel der IV zur Verfügung zu stellen, soweit dieses Zentrum Eingliederungs- maßnahmen im Sinne der IV durchführt .

Blinde als Arbeitskräfte in der Industrie' Die großen Fortschritte moderner Anlernmethoden haben auch auf dem Gebiet der Eingliederung Behinderter segensreiche Folgen; das zeigt sich sehr schön auf dem Gebiet des Blindenwesens. Während Sehbehin- derte früher großenteils in Heimen untergebracht waren und mit Korben und Bürstenbinden beschäftigt wurden, kann man sie heute aus der Ein- engung befreien und in einen «normalen» Arbeitsprozeß hineinstellen, wenn man sie nur auf richtige Weise in die Arbeit einführt. Erfreuliches hört man von ihrer Tätigkeit als Telefonisten und Maschinenschreiber in verschiedenen Industriebetrieben, als Chemiearbeiter in der Fabrik Blidor AG in Langnau a. Albis, als Maschinen- und Montagearbeiter in der Blindenwerkstatt der Brown, Boveri & Cie. AG, Baden, als Hilfs- operateure an Lochkartenmaschinen in der Eingliederungsstätte der Brunau-Stiftung Zürich. In St. Gallen hat der Schweiz. Blindenverband eine Mechanische Werkstatt errichtet, in der seit drei Jahren an Seh-

1 Aus: Schweiz. Arbeitgeberzeitung 1960, Nr. 51, S. 952/53.

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behinderte und Blinde eine mechanische Grundschulung vermittelt wird, die sich bewährt hat und weiter ausgebaut werden soll.

Im Frühling dieses Jahres entschloß sich auch die Firma Landis & Gyr AG in Zug, Blinde zu beschäftigen, wobei sie von dem Gedanken aus- ging, daß vom menschlichen Standpunkt aus die Eingliederung am voll- ständigsten sein würde, wenn die Blinden Seite an Seite mit ihren nicht sehbehinderten Kollegen arbeiten könnten. Es mußten Arbeitsplätze gesucht werden, an denen ertastbare Ar- beiten ohne Sichtkontrolle in großen Serien hergestellt werden; die Arbeitsstücke mußten gut merk- und greifbar und darum auch von einer bestimmten Mindestgröße sein. Anfängliche Bedenken, ob genügend Plätze diese Bedingungen erfüllen würden, schwanden auf Grund der ein- gehenden Untersuchung rasch: es ließen sich 28 Plätze finden, die ohne oder mit nur geringfügigen Aenderungen den Forderungen entsprechen; mit Einsatz von Spezialvorrichtungen läßt sich diese Zahl auf über

50 erhöhen.

Als die Plätze gefunden waren, tauchten neue Bedenken auf : wird die Unfallgefahr nicht hoch sein ? Werden die Blinden ständige Ueber- wachung brauchen? Die Praxis zerstreute auch diese Bedenken rasch: Ueberwachung, Eintrittsarbeiten und Kontrolle sind die gleichen wie bei den Sehenden, und die Unfallgefahr ist nicht größer. Die ohnehin vor- handenen Schutzvorrichtungen genügen im allgemeinen, weil blinde Arbeiter sich genau an die vorgeschriebenen Bewegungen halten, keine Reflexbewegungen machen, nicht abgelenkt und überhaupt vorsichtiger sind. Von Fall zu Fall ist aber doch immer sorgfältig zu prüfen, in wel- cher Weise ein Arbeitsplatz herzurichten sei, damit man ihm einem Blin- den anvertrauen darf. Und die Leistungen? Sie variieren genau wie bei den Sehenden je nach der persönlichen Geschicklichkeit; sie sind teilweise höher als beim Durchschnitt der Sehenden und teilweise tiefer (besonders bei älteren Leuten, die auch als Sehende kaum zu einer hohen Leistung gekommen wären). Gesamthaft liegt die quantitative Leistung etwa um 10 Prozent unter der Normalleistung; ohne die weniger Geeigneten, die auch beschäf- tigt werden, wäre sie mindestens gleich. Qualitativ bestehen keine Unter- schiede; die Leistung ist konstanter, jeder Handgriff sitzt genau. Damit kommen die Blinden auf die gleichen Verdienste wie die Sehenden, wel- che dieselbe Arbeit ausführen. Solcherart wirken die Sehbehinderten und Blinden (zu Jahresende werden es 20 sein) vollwertig neben ihren sehenden Arbeitskameraden.

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Ihre Genugtuung ist groß, daß sie wie die andern bohren, ansenken, an Hebelfräsmaschinen fräsen, einfache Montagearbeiten und Verputzarbei- ten an Bestandteilen verrichten und die notwendigen Kontrollen selbst vornehmen können. Da sie als Vollwertige eingesetzt und von ihren Kollegen auch sehr schnell so empfunden werden, zeigen sich auch keine besonderen Empfindlichkeiten. Eine Hilfsbedürftigkeit bleibt — abgesehen davon, daß sie die Arbeits- stücke nicht selbst holen können — nur noch außerhalb der Arbeit, auf dem Weg zum Arbeitsplatz, in der Kantine, zuhause. Aber auch hier werden die Blinden mit wachsender Uebung und Gewöhnung immer selbständiger. Trotzdem ist als einzige Schwierigkeit das Problem der Unterbrin- gung verblieben. Bei den Verheirateten und bei denjenigen, die mit einem Sehschwachen zusammenwohnen, ist das Problem gelöst. Für diejenigen, die keinen Pfleger bei sich haben, muß noch ein Heim geschaffen werden. Die vollständige Eingliederung Blinder in den normalen Arbeits- prozeß in der mechanischen Serienfertigung ist kein Experiment mehr. Sie hat sich über alle Erwartungen hinaus bewährt. Sie hat den Blinden zugleich mit besseren Verdienstmöglichkeiten und größerer Selbständig- keit das Gefühl gebracht, vollwertige Glieder der Gesellschaft zu sein. Rührend sind die Worte, mit denen sie ihrer Freude darüber Ausdruck geben.

Die Durchführung der Kassenrevisionen und die Ablieferung der Revisionsberichte

Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal zu revidieren. Die erste Re- vision hat unangemeldet im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach dessen Abschluß zu erfolgen (Artikel 159 AHVV). Ueber den genauen Zeitpunkt bestimmen die Weisungen an die Revisionsstellen vom 15. Juli

1957 lediglich, die unangemeldete Hauptrevision sei so anzusetzen, daß

der Bericht spätestens bis 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres abgeliefert werden könne (Rz 7 bzw. 59), während die Abschlußrevision sofort nach Rechnungsabschluß vorzunehmen und der Bericht spätestens bis 30. Juni des nachfolgenden Geschäftsjahres zu erstatten sei (Rz 42 bzw. 59). Es darf indessen nicht übersehen werden, daß die Revisions- berichte stets innert Monatsfrist nach Abschluß der Prüfungen abzu- liefern sind.

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In diesem Rahmen steht es den Revisionsstellen frei, den Zeitpunkt der Revision zu wählen. Die Hauptrevision kann somit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres durchgeführt werden, die Abschlußrevision in den Monaten März bis Juni des folgenden Jahres. Den Revisionsstellen wird dadurch ermöglicht, die einzelnen Revisionen auf mehrere Monate zu verteilen. Das wirkt sich besonders für die Hauptrevision, die unan- gemeldet einzuleiten ist, vorteilhaft aus. Soll die Geschäftsführung der Ausgleichskassen unerwartet geprüft werden, dürfte es kaum zweck- mäßig sein, die Revision jedes Jahr erst in den letzten Wochen vor dem Endtermin für die Berichtsablieferung anzusetzen. Das Ueberraschungs- moment bleibt nur gewahrt, wenn über das Erscheinen des Revisors eine entsprechende Ungewißheit besteht. Der späte Beginn der Prüfungen kann anderseits deren Qualität beeinträchtigen. Der in Zeitnot geratene Revisor vermag sich seiner Aufgabe nicht mehr mit der wünschbaren Sorgfalt zu entledigen. Schließlich können unvorhergesehene Ereignisse (Krankheit, Unfall usw.) das Arbeitsprogramm empfindlicher stören, wenn — besonders bei mehreren Mandaten — die Kassenrevisionen ohne- hin spät angesetzt waren. Revisions- und durchführungstechnische Ueberlegungen verlangen so- mit, daß die Revisionen frühzeitig begonnen und möglichst gleichmäßig auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt werden. Die verant- wortlichen Organe der Ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozial- versicherung als Aufsichtsbehörde legen indessen auch großen Wert auf eine beförderliche Berichterstattung. Das gilt vornehmlich für die Be- richte über die Abschlußrevision, die für die Würdigung des Rechnungs- abschlusses unerläßlich sind. Sollen anderseits die Revisionsberichte innert nützlicher Frist für die Stellungnahme ausgewertet werden, so ist das Bundesamt für Sozialversicherung auf ihre frühe und vor allem ge- staffelte Ablieferung angewiesen. Die Anhäufung an den beiden End- terminen verursacht allen Beteiligten unliebsame Umtriebe und bewirkt Verzögerungen, die mit der Bedeutung und dem Zweck der Revisionen kaum vereinbar sind. Die bisherigen Erfahrungen entsprechen den dargelegten Erfordernis- sen nicht durchwegs. Die Revisionen wurden — wie aus der nachstehen- den Tabelle über den Berichtseingang hervorgeht — in der Regel sehr spät durchgeführt. Im Durchschnitt der drei vergangenen Revisionsjahre lagen somit jeweils Ende November knapp ein Drittel der Berichte über die Haupt- revision und Ende Mai rund zwei Fünftel der Berichte über die Abschluß- revision vor. Den weitaus größeren Teil der Berichte haben die Revisions-

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Eingang der Berichte (in Prozenten)

Hauptrevision für das Jahr Berichts- eingang 1957 1958 1959

bis 30. 9. 4 1 11 » 31. 10. 13 14 22 » 30. 11. 26 33 38 » 31. 12. 67 79 71 im Januar 33 21 29

Abschlußrevision für das Jahr

1957 1958 1959

bis 31. 3. 7 6 5 » 30. 4. 21 22 14 » 31. 5. 38 44 41 » 80. 6. 80 74 71 im Juli 20 26 29

stellen im Dezember bzw. Juni und — abgesehen von einzelnen, durch besondere Umstände bedingten Ausnahmen — in den ersten zehn Tagen des Monats Januar bzw. Juli eingereicht. Von der Möglichkeit, die Re- vision frühzeitig durchzuführen, wurde zu selten Gebrauch gemacht. Zieht man ferner in Betracht, daß stets einige Berichte nicht innert Monatsfrist nach Abschluß der Prüfungen abgeliefert wurden, so ergibt sich, daß durchschnittlich die Hälfte der Revisionen erst in den letzten sechs Wochen vor dem jeweiligen Endtermin für die Zustellung der Be- richte eingeleitet wurde. Es bleibt den Bemühungen der Revisionsstellen überlassen, durch geeignete Maßnahmen solche Verzögerungen künftig zu vermeiden. Die Vorverlegung der Revisionen und die Beschleunigung der Berichterstat- tung liegt nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse. Vermehrte Aufmerk- samkeit erheischt ferner der Revisionsbeginn, der — vor allem bei der unangemeldeten Hauptrevision — von Jahr zu Jahr anders festzusetzen ist. Daraus ergibt sich zwangsläufig auch eine bessere Staffelung des Berichtseingangs.

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Durchführungsfragen der AHV Höhere Naturallohnansätze für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Gemäß Artikel 11 AHVV wird das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft nach den Ansätzen der Wehrsteuer berechnet. Auf Empfehlung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (s. ZAK 1960, S. 367) haben die meisten Kan- tone die täglichen Naturallohnansätze um 50 Rappen erhöht. Dies hat zur Folge, daß für die Bemessung der 11. Wehrsteuerveranlagungs- periode, d. h. der Jahre 1961/62 die Naturallöhne der landwirtschaft- lichen Arbeitnehmer in den Berechnungsjahren 1959/60 erstmals mit 4,50 bzw. 4 Franken (in abgelegenen Berggegenden) pro Tag bewertet werden. Vorbehältlich der Rechtsprechung hat die Anpassung, d. h. die Höher- bewertung der Naturalleistungen für die Ermittlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge zur AHV/IV/EO erst mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 1962 zu erfolgen. Die Höherbewertung der Naturalleistungen des Landwirtes an Arbeitnehmer und der Naturalbezüge der eigenen Familie in den Jahren 1959/60 wirkt sich auf seinen persönlichen Beitrag auch erst ab 1. Januar 1962, dem Beginn der neuen Beitragsperiode, aus.

Durchführungsfragen der IV Leistungen für Minderjährige: Erlöschen des Anspruchs' Leistungen, die ausschließlich Minderjährigen gewährt werden (Art. 13,

19 und 20 IVG) sind spästestens am Ende desjenigen Monats, in welchem

der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet, einzustellen. Dies gilt grund- sätzlich auch für medizinische Maßnahmen bei Geburtsgebrechen; vor- behalten bleibt Artikel 85, Absatz 2, IVG. Korrekturkarte für IV-Taggelder Für die Nachzahlung und Rückforderung von IV-Taggeldern wurden keine Korrekturkarten wie für die Erwerbsausfallentschädigungen her- ausgegeben. Zur Meldung von Korrekturen von IV-Taggeldern an die Zentrale Ausgleichsstelle können die Ausgleichskassen bis auf weiteres das Formular 720.105 df (Korrekturkarte für Erwerbsausfallentschädi- gungen) verwenden.

1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 17

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Kostenvergütung: Kostenvoranschläge' Erfolgt die Rechnungsstellung für individuelle Sachleistungen (insbeson- dere Hilfsmittel) auf Grund eines Kostenvoranschlages, so haben die Se- kretariate der IV-Kommissionen zusammen mit den visierten Rechnungs- belegen auch die Kostenvoranschläge an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterzuleiten. Damit diese nicht im Original weitergeleitet oder photo- kopiert werden müssen, sind die Kostenvoranschläge stets in zwei Exem- plaren einzuverlangen.

Rechnungsbelege ohne (besondere) Verfügung Gemäß Abschnitt B II 1 c der Richtlinien vom 21. Januar 1960 über die Zusprechung und Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen beruf- licher Art muß für Anordnungen im Abklärungsverfahren (wie insbe- sondere für Gutachten, für kurzfristige Eignungsprüfungen in Einglie- derungsstätten, für Abklärung der Erneuerungs- oder Reparaturnot- wendigkeit von Hilfsmitteln usw.), --- sofern kein Anspruch auf Taggeld besteht — keine Verfügung erlassen werden. Ferner erübrigt sich gemäß Abschnitt B II 1 b der Richtlinien vom 20. Januar 1960 über die Zusprechung und die Abgabe von Hilfsmitteln der Erlaß einer Verfügung bei der Abgabe von Hilfsmitteln im Kosten- betrage unter 100 Franken sowie bei der Ausführung von Reparaturen und kleineren Anpassungen. Da die Zentrale Ausgleichsstelle die eingehenden Rechnungen grund- sätzlich nur dann bezahlt, wenn ihr eine Verfügungskopie zugestellt wurde, ist auf den Rechnungsbelegen für Maßnahmen, die nicht verfügt oder in einer Verfügung nicht besonders erwähnt wurden, sondern die von der IV-Kommission direkt dem Versicherten (und der Durchfüh- rungsstelle) bekanntgegeben wurden, zur Vermeidung von Rückfragen jeweils beim Visum zu vermerken «ohne (besondere) Verfügung». ' Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 17

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KLEINE MITTEILUNGEN

Neue Nationalrat Leu hat am 6. Oktober 1960 folgende Kleine parlamentarische Anfrage eingereicht: Vorstöße «Die Eidgenössische Expertenkommission für die Frage Kleine Anfrage Leu einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen vom 6. Oktober 1960 hat die Einführung der Kinderzulagen für die Klein- bauern des Unterlandes einstimmig befürwortet. Die seitherige Entwicklung der Einkommensverhältnisse in der Landwirtschaft im allgemeinen und der Kleinbauern im besonderen hat die Unentbehrlichkeit dieser Sozial- maßnahme erneut bestätigt. Die Verzögerung der Ein- führung der Kinderzulagen hat in den betroffenen Krei- sen große Enttäuschung hervorgerufen. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß die Kinderzulagen für die Kleinbauern des Unterlandes be- schleunigt eingeführt werden müssen ? Auf welchen Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu unterbreiten?»

Postulat Gnägi Nationalrat Gnägi hat am 15. Dezember 1960 das fol- vom 15. Dez. 1960 gende Postulat eingereicht: «Seit längerer Zeit sind die Beratungen der Experten- kommission über die Revision des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern beendet. Seit- her hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ver- schiedene Entscheide gefällt, durch die Schwiegersöhne und verheiratete, aber nicht einen eigenen Haushalt füh- rende, landwirtschaftliche Arbeitnehmer in der Ausrich- tung von Familienzulagen schlechter gestellt werden. Der Bundesrat wird ersucht, die unbestrittene Revisions- vorlage dem Parlament in nächster Zeit zu unterbreiten, wobei eine klare Lösung für Schwiegersöhne und ver- heiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer getroffen werden sollte.»

Postulat Frei Nationalrat Frei hat am 19. Dezember 1960 das folgende vom 19. Dez. 1960 Postulat eingereicht: «Das Schweizervolk hat sich mit der Annahme der Ar- tikel über den Familienschutz eindrücklich zur wirt- schaftlichen Hilfe an die Familien bekannt. Wer der Familie helfen will, muß auch der Mutter hel- fen. Noch aber gibt es in unserem Ferienland Tausende von Müttern, welche noch gar nie Ferien machen und

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sich erholen konnten und deshalb dauernd überlastet, gehetzt und gesundheitlich gefährdet sind. Der Bundesrat wird darum ersucht, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, damit für den drin- gend notwendigen Ausbau der bestehenden Mütterferien- Hilfswerke alljährlich einBundesbeitrag als Förderungs- maßnahme ausgerichtet werden kann.»

Kleine Anfrage Nationalrat Schib hat am 20. Dezember 1960 folgende Schib Kleine Anfrage eingereicht: vom 20. Dez. 1960 «Mit Kreisschreiben vom 4. Juli 1960 hat das Bundesamt für Sozialversicherung die kantonalen Ausgleichskassen angewiesen, die Ausrichtung von Familienzulagen an Schwiegerväter und Schwiegersöhne, die in landwirt- schaftlichen Betrieben mitarbeiten, sofort einzustellen. Die Betroffenen wurden, soweit sie im Sinne des Bun- desgesetzes über Familienzulagen an landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Bergbauern, als landwirtschaft- liche Arbeitnehmer gelten wollen, auf den Beschwerde- weg verwiesen. Durch den Entzug der Familienzulagen werden nament- lich Mittel- und Kleinbetriebe in ihrer Existenz gefähr- det, weil ihnen die nötigsten Arbeitskräfte abwandern. Wie sich aus den seither eingegangenen zahlreichen Beschwerden bei den kantonalen Rekurskommissionen ergibt, ist man über diese Maßnahme sehr enttäuscht. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß dieses Kreisschreiben dem Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Ar- beitnehmer und Bergbauern vom 28. Juni 1952 zuwider- läuft und zudem mit Artikel 1, Absatz 2, dieses Ge- setzes in Widerspruch steht ?»

Behandelte Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Leu vom parlamentarische 6. Oktober 1960 (ZAK 1961, S. 67) am 10. Januar 1961 Vorstöße folgende Antwort erteilt: Kleine Anfrage Leu «Der Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission vom 6. Oktober 1960 für die Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Fa- milienzulagen wurde im Jahre 1959 den Kantonen und Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet. Auf Grund der eingegangenen Vernehm- lassungen wurden zwei Gesetzesentwürfe über die Kin- derzulagen für Arbeitnehmer sowie über die Ausrich- tung von Kinderzulagen an die Kleinbauern des Unter- landes ausgearbeitet. Den Kantonen und den Spitzen- verbänden der Wirtschaft muß nochmals Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesen Entwürfen zu äußern. Das Vernehmlassungsverfahren soll so rasch als mög-

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lich durchgeführt werden. Der Bundesrat wird nach Eingang der Berichte der Kantone und der Spitzenver- bände seine Anträge stellen.

Kleine Anfrage Die Kleine Anfrage Schmid Philipp vom 7. Dezember Schmid Philipp 1960 (ZAK 1961, 5.23) wurde vom Bundesrat am vom 7. Dez. 1960 20. Januar 1961 wie folgt beantwortet: «Seit 1957 hat eine besondere Studienkommission die Fragen geprüft, die mit der Schaffung eines schwei- zerischen Paraplegikerzentrums zusammenhängen. Es hat sich gezeigt, daß eine solche Einrichtung einem Be- dürfnis entspricht. Falls in der geplanten Behandlungsstation in wesent- lichem Umfang Eingliederungsmaßnahmen der Invali- denversicherung durchgeführt werden, kann die Ver- sicherung an die Errichtungskosten Beiträge gewähren. Dies ist jedoch erst möglich, wenn alle mit der Verwirk- lichung des Paraplegikerzentrums zusammenhängenden Fragen vollständig abgeklärt sind. Die nötigen Vor- arbeiten sind zur Zeit im Gang.»

Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und der AHV Hinterlassenenversicherung tätigte im vierten Quartal

1960 Anlagen im Betrage von 124,2 Millionen Franken,

wovon 4,8 Millionen auf Wiederanlagen entfallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt sich am 31. Dezember 1960 auf 5 535,6 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 622,2 (622,2 Stand Ende drittes Quartal), Kantone 895,2 (865,0), Gemeinden 754,7 (752,2), Pfandbriefinstitute 1437,1 (1392,1), Kantonalbanken 978.0 (951,2), öffent- lich-rechtliche Institutionen 12,5 (11,4) und gemischt- wirtschaftliche Unternehmungen 835,9 (821,1). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. Dezember 1960 auf 3,21 Prozent wie am Ende des dritten Quartals.

Kinderzulagen im Nach einem Beschluß des Landrates des Kantons Nid- Kanton Nidwalden walden vom 17. Dezember 1960 ist die Kinderzulage für das zweite und jedes folgende Kind von 10 auf 15 Fran- ken im Monat erhöht worden. Der Beschluß ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten. Ueberprüfung der Bei Gelegenheit werden die in der IV verwendeten amt- IV-Formulare liehen Formulare zu überprüfen und allenfalls gestützt auf die bisherigen Erfahrungen neu zu gestalten sein. Die IV-Kommissionen werden in ihrem Jahresbericht

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1960 (vgl. Richtlinien vom 18. November 1960) zu den

Formularfragen Stellung nehmen. Die AHV-Ausgleichs- kassen und die IV-Regionalstellen werden hiermit eben- falls eingeladen, sich zur Gestaltung der IV-Formulare zu äußern. Bemerkungen und Vorschläge dieser Art sind bis zum 31. März 1961 an das BSV (Drucksachen- dienst AHV/IV/E0, zu richten, und zwar nach Möglich- keit für jedes Formular gesondert. Das BSV würde es ferner begrüßen, wenn ihm auch die IV-Kommissionen Vorschläge, die in die Einzelheiten gehen, getrennt vom Jahresbericht und wenn möglich ebenfalls bis zum 31. März 1961 zustellen könnten.

Organisation Im vergangenen Jahrgang (ZAK 1960, S. 172) haben der Unterabteilung wir eine Uebersicht über die Aufgaben der Unterabtei- AHV/IV/EO lung AHV/IV/E0 und deren Verteilung auf die fünf der Unterabteilung unterstellten Dienste gegeben. Diese Aufgabenverteilung ist unverändert geblieben; dagegen sind die bisherigen Gruppen und Dienste der Unterabtei- lung auf den 1. Januar 1961 in den Rang von Sektionen gehoben worden. Es gilt von nun an folgende Organi- sation:

Leitung: Chef: Dr. A. Granacher Adjunkte: Dr. J. Graf, Dr. med. H. Hohl J.-L. Loup, Dr. A. SalatM Sekretariat: 0. Büchi Sektion Beiträge: Chef: Dr. H. Güpfert Stellvertreter: Dr. A. Wettenschwiler Sektion Renten und Taggelder: Chef: Dr. H. Naef Stellvertreter: Dr. H. Haefliger Adjunkte: Dr. P. Gadmer, Dr. F. Schaf roth Sektion Eingliederung Invalider: Chef: Dr. B. Weber Stellvertreter: A. Lüthy Sektion Organisation: Chef: Dr. F. Oberli Stellvertreter: C. Crevoisier Sektion für allgemeine Verwaltungsfragen: Chef: Dr. K. Achermann

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Personelles Nach zwanzigjähriger Tätigkeit im Dienste der A u s - gleichskasse des aargauischen Arbeit- g e b e r v e r b a n d e s ist auf 31. Dezember 1960 Herr F. L u c h s i n g e r in den wohlverdienten Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger wurde Herr R. B r ei- denb a c h, bisher Leiter der Ausgleichskasse des Ver- bandes schweizerischer Eisenwarenhändler gewählt. Zum neuen Leiter der Ausgleichskasse «Eisenwaren» wurde Herr F. Ivlarenghi er- nannt.

Adressenverzeichnis IV-Kommission des Kantons Appenzell I.-Rh. (S. 22) : AHV/IV/EO Neue Adresse: Postgebäude, Bahnhofstraße, Appenzell IV-Kommission des Kantons Graubünden ( S.22) : Postadresse: Bahnhofstraße 19, Chur Rekursbehörde des Kantons Wallis (S. 29) : Tribunal cantonal des assurances/Kantonales Versiche- rungsgericht. Sion/Sitten

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GERICHTSENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 30. November 1959 i. Sa. J. und A. H. Art. 14, Abs. 1, AHVG. Vom Arbeitgeber im Steuerveranlagungs- verfahren deklarierte und anerkannte Löhne sind bis zum Beweis des Gegenteils als zutreffend zu vermuten. (Erwägung 1) Art. 14, Abs. 1, AHVG. Es ist unzulässig, von den steuerlich aner- kannten Taglöhnen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer einen Pau- schalabzug für nicht oder nicht mehr beitragspflichtige Personen vorzunehmen. (Erwägung 2) Art. 14, Abs. 1, AHVG. Maßgebend für die Beitragserhebung sind nicht die durchschnittlichen Verhältnisse in einer einzelnen Branche, sondern die tatsächlichen Lohnaufwendungen des einzelnen Arbeit- gebers. (Erwägung 3) Art. 14, Abs. 1, AHVG. Ausbezahlte Taglöhne sind durch Lohnquit- tungen oder genügende Aufzeichnungen zu belegen. (Erwägung 4) In ihren Steuererklärungen gaben die Gebrüder H., Landwirte, die in den Jahren 1955 und 1956 entrichteten Taglöhne ohne Nennung von Namen mit insgesamt 6 040 Franken an, wovon die Veranlagungsbehörde 3 400 Franken anerkannte. Die Ausgleichskasse forderte auf der Lohnsumme von 3 400 Franken die AHV-Beiträge. Auf Beschwerde setzte die Rekurskommission die beitragspflichtige Taglohnsumme um 30 Prozent herab. Sie führte aus, von den Landwirten würden heute regelmäßig schulpflichtige Jugendliche und alte, über 65jährige Personen beschäftigt, weil sich jüngere Kräfte einfach nicht finden ließen. Die nach der Lebenserfahrung an nicht beitragspflich- tige Personen ausgerichteten Löhne müßten auch beim Fehlen von Ausweisen über die Empfänger dieser Entgelte von der Beitragsberechnung ausgenom- men werden; sie seien entsprechend einer gutachtlichen Meinungsäußerung des Landwirtschaftsexperten der kantonalen Steuerverwaltung pauschal auf

30 Prozent der im Steuerveranlagungsverfahren anerkannten Taglohnsumme

zu veranschlagen. Eine höhere Taglohnsumme falle dagegen für die Beitrags- erhebung nur dann außer Betracht, wenn sich der Arbeitgeber über die an beitragsfreie Personen bezahlten Entgelte ausweise, was hier nicht zutreffe. Die vom BSV eingelegte Berufung wurde vom EVG mit folgenden Erwägun- gen gutgeheißen:

1. Gemäß Art. 14, Abs. 1, AHVG hat der Arbeitgeber die AHV-Beiträge

auf den von ihm ausgerichteten Löhnen periodsich abzuliefern. Ueberdies ist er gehalten, diejenigen Angaben zu machen, die die AHV-Behörden benötigen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Beitragspflicht kontrollieren und die individuellen Beitragskonten der Versicherten führen zu können (Art. 14, Abs. 3, und Art. 17 AHVG; vgl. ferner Art. 88 AHVG). Wenn der Arbeitgeber

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die Beiträge trotz Mahnung nicht zahlt oder «die für die Abrechnung erfor- derlichen Angaben» nicht macht, so hat die Ausgleichskasse gemäß Art. 38 AHVV die geschuldeten Beiträge nötigenfalls durch Veranlagungsverfügung festzusetzen. Demzufolge ist die Ausgleichskasse überall dort, wo es die Inter- essen der AHV und der beteiligten Versicherten erfordern, befugt, vom Arbeit- geber schlüssige Unterlagen zu verlangen, aus denen sich ergibt, welche unter den ausbezahlten Löhnen er zu verabgaben hat und welche nicht. Ob der ab- rechnungspflichtige Arbeitgeber gehalten wird, Bücher zu führen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ver- stößt daher auch ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt gegen gesetz- liche Obliegenheiten, wenn er es unterläßt, die verlangten Ausweise über die Empfänger der ausgerichteten Löhne beizubringen. Das Bundesgesetz über die AHV mutet zwar dem Landwirt Umtriebe zu, die er möglicherweise sonst nicht hätte: es verlangt von ihm, daß er auch über ausbezahlte Taglöhne Aufzeichnungen mache oder sich von den Lohnempfängern Quittungen aus- stellen lasse. Das kann ihm indessen nicht erspart werden, da nur so eine ordnungsgemäße Abrechnung und Führung der individuellen Beitragskonten möglich ist. Der Umstand, daß die AHV-Abrechnungen der Landwirte mei- stens durch die AHV-Zweigstellen erstellt werden (vgl. Art. 116 AHVV), ver- mag hieran nichts zu ändern. Es handelt sich hiebei einzig um die Ueber- nahme der mit der Abrechnung zusammenhängenden Schreibarbeiten durch Organe der AHV. Wenn ein Arbeitgeber behauptet, die im Steuerveranlagungsverfahren deklarierten und anerkannten Löhne gar nicht oder an nicht beitragspflich- tige Personen ausgerichtet zu haben, so ist er nach dem Gesagten verpflichtet, dies den AHV-Behörden auf Verlangen nachzuweisen. In der bisherigen Rechtsprechung hat sich daher die einfache und klare Regel durchgesetzt, daß die Beiträge auf der gesamten Lohnsumme eingefordert werden können, wenn eine derartige Behauptung nicht belegt wird. Dieser Rechtsprechung liegt auch die Ueberlegung zugrunde, es dürfe der säumige und unredliche Arbeit- geber gegenüber dem korrekt abrechnenden nicht begünstigt werden (vgl. z. B. Urteil des EVG vom 22. Mai 1953 i. Sa. L. M.; EVGE 1954, S. 189, ZAK 1953, S.288).

2. Die Vorinstanz bekennt sich zum Grundsatz, daß der Arbeitgeber bis

zum Beweis des Gegenteils bei den von ihm in den Steuererklärungen gemach- ten und von der Veranlagungsbehörde anerkannten Angaben behaftet werden soll. Neue Wege geht sie dagegen hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis, daß deklarierte und steuerrechtlich abgezogene Löhne an nicht beitragspflichtige Personen ausgerichtet worden seien. Auch hier bestätigt sie zwar, daß es grundsätzlich dem Arbeitgeber obliege, sich über die Emp- fänger der Löhne auszuweisen. Die Erfahrungstatsache, daß bei den landwirt- schaftlichen Arbeiten allgemein und regelmäßig noch schulpflichtige Jugend- liche und über 65 Jahre alte Personen beschäftigt werden, bedarf jedoch nach Ansicht der Vorinstanz keines Beweises: die Aufwendungen für solche Per- sonen seien entsprechend der gutachtlichen Meinungsäußerung des Landwirt- schaftsexperten der kantonalen Steuerverwaltung pauschal auf 30 Prozent der im Steuerverfahren anerkannten Taglohnsummen zu veranschlagen. Diese Lösung der Vorinstanz schließt den Verzicht in sich, dem Gebot korrekter Führung der individuellen Beitragskonten hinsichtlich der Tag-

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lönner Nachachtung zu verschaffen. Sie nimmt es in Kauf, daß die Taglöhne nur zu einem pauschal bestimmten Teil verabgabt und die Beiträge nur dann zur Rentenbildung herangezogen werden, wenn sich die beteiligten Lohn- empfänger melden und noch imstande sind, die Ausweise beizubringen, die der Arbeitgeber rechtzeitig vorzulegen versäumte. Zudem ermuntert die vor- instanzliche Lösung diejenigen Landwirte, deren Lohnleistung an nicht bei- tragspflichtige Personen den Pauschalabzug von 30 Prozent nicht übersteigt, es einfach bei diesem Abzug bewenden zu lassen; sie entbindet sie von ihrer gesetzlichen Pflicht, genau abzurechnen, was umso stoßender ist, als in diesem Fall der Arbeitnehmer nicht zum Worte kommt. Ein solches Ergebnis läßt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Auch der Landwirt muß zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Arbeitgeber ange- halten werden. Wenn er sich trotz Aufforderung der AHV-Organe entgegen seiner gesetzlichen Pflicht über die ausbezahlten Entgelte und deren Emp- fänger nicht ausweist, so sind von ihm auf sämtlichen deklarierten und von der Steuerbehörde anerkannten Löhnen die paritätischen Beiträge zu for- dern. Ein anderes Verhalten der AHV-Behörden würde sich auch mit dem Rechtsgedanken des Art. 88 AHVG schlecht vertragen; wenn schon das Ge- setz die dort erwähnten Uebertretungen unter Strafe stellt, so dürfen sie von den AHV-Behörden nicht ohne weiteres hingenommen werden. Vielmehr sol- len diese im Interesse der Versicherung und der versicherten Arbeitnehmer dazu beitragen, daß sich derartige Uebertretungen nicht zum Vorteil des Uebertretenden auswirken.

3. Es mag zwar zutreffen, daß die Landwirte heute regelmäßig beitrags-

freie Personen beschäftigen und daß die Entgelte dieser Personen im Durch- schnitt ungefähr 30 Prozent der ausgerichteten Taglöhne erreichen. Diese Schätzung kann aber selbstverständlich nicht in jedem Einzelfalle zutreffen. Der eine Landwirt wird vielleicht etwas weniger, der andere bedeutend mehr als 70 Prozent seiner gesamten Taglohnleistungen an beitragspflichtige Per- sonen erbringen. Für die Erfüllung der Beitragspflicht kommt es nun nicht auf die durchschnittlichen Verhältnisse an; entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Lohnaufwendungen des einzelnen Arbeitgebers, müssen doch seine Beiträge individuelle Rentenansprüche begründen und maßlich mitbe- stimmen. Der Richter darf diese Tatsache nicht vernachlässigen, auch nicht zugunsten einer gerechteren Behandlung der landwirtschaftlichen Arbeit- geberschaft. Denn das Gesetz will, daß auch dem bescheidensten Taglöhner die Rente zukommt, die seinen Beitragsjahren und seinem Erwerbseinkom- men entspricht, was im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Invalidenversicherung und die jüngste Novelle zum AHV-Gesetz (pro-rata- Rente) mehr denn je zu beherzigen ist. Dieser klare Wille des Gesetzes wird umso eher durchgesetzt, je mehr die Organe der AHV darauf Bedacht neh- men, eine korrekte Führung der IBK zu gewährleisten. Den vorstehenden Ausführungen gegenüber läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens einzelner Arbeitnehmer, insbesondere der Handelsreisenden, würden die Unkosten eben- falls pauschal berechnet, sofern Ausweise fehlen. Diese Kategorie von Arbeit- . nehmern hat regelmäßig Gelegenheit, zur Spesenabrechnung Stellung zu neh- men und sich über die Höhe der im individuellen Konto einzutragenden Bei- träge zu äußern. Dem landwirtschaftlichen Taglöhner ist hingegen normaler-

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weise keine solche Gelegenheit gegeben: Er ist darauf angewiesen, daß der Arbeitgeber korrekt abrechnet und hat selber praktisch keine Kontrollmög- lichkeit. Dazu kommt, daß sich der Arbeitgeber wohl über die Höhe der den einzelnen Arbeitnehmern ausgerichteten Entgelte, nicht aber über deren tat- sächliche Spesen ausweisen muß. In ihren Bemerkungen zur Berufung weist die Vorinstanz noch darauf hin, daß laut einer Weisung der Steuerbehörde den Landwirten «für Tag- löhner und Baumwärter, die Kosten und Gebühren für ausländische Arbeits- kräfte und Inserate» ohne Ausweis ein jährlicher Abzug von 50 Franken je Hektare zugestanden werde. Außerdem verlange die Ausgleichskasse keine AHV-Beiträge, wenn die Taglöhne 50 Franken je Hektare nicht übersteigen. Ueber die Zulässigkeit dieser Praxis hat das Gericht heute nicht zu ent- scheiden. Sie dürfte sich aber mit dem Gesetz kaum vertragen ... Wie die Vorinstanz mit Recht feststellt, ist es widerspruchsvoll, Taglöhne unter

50 Franken je Hektare beitragsfrei zu lassen, dagegen Beiträge auf dem

ganzen Taglohnaufwand zu verlangen, sofern dieser über dem erwähnten Ansatz liegt. Im Hinblick auf Art. 5, Abs. 5, AHVG und Art. 8bis AHVV ist es auf jeden Fall nicht angängig, eine Lohnsumme einzig deshalb außer acht zu lassen, weil sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Im übrigen darf bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß ein von der Steuerbehörde anerkannter Aufwandposten für Taglöhne keine lohnfremden Aufwendungen enthält.

4. .... An die Ausweise brauchen indessen, da die Landwirte nicht buch-

führungspflichtig sind, keine sehr strengen Anforderungen gestellt zu werden. Neben Lohnquittungen können auch bloße Aufzeichnungen einen genügenden Ausweis bilden, wenn sie die Namen der Lohnempfänger, die Lohnperioden sowie den genauen Betrag der jeweils ausbezahlten Vergütungen enthalten und ohne weitere Unterlagen zu überzeugen vermögen.

Urteil des EVG vom 28. August 1960 i. Sa. E. M. Art. 17, Buchst. d, AHVV. Geschäftsmäßiger Liegenschaftshandel eines Nichtbuchführungspflichtigen.

E. M. ist Inhaber einer Einzelfirma und ferner Alleinaktionär und Verwal- tungsrat einer 1955 gegründeten Aktiengesellschaft, deren Zweck laut Han- delsregistereintrag u. a. im An- und Verkauf von Grundstücken besteht. Im Gegensatz zum Veranlagungsbeamten rechnete der Meldebeamte die vom Versicherten in der Steuerbemessungsperiode 1955/56 erzielten Liegenschafts- gewinne dem wehrsteuerpflichtigen Erwerbseinkommen zu und meldete der Ausgleichskasse gestützt darauf die gegenüber der Veranlagung entspre- chend abgeänderten Steuerfaktoren. Gegen die auf Grund dieser steueramt- lichen Meldung von der Ausgleichskasse für die Jahre 1958/59 festgesetzten persönlichen Beiträge erhob der Versicherte Beschwerde, indem er geltend machte, die erzielten Gewinne seien nicht das Ergebnis gewerbsmäßigen Grundstückhandels, sondern privater Kapitalgewinn. Die Rekurskommission hat die Beschwerde geschützt. Die Berufung ist vom EVG aus folgenden Er- wägungen grundsätzlich gutgeheißen worden:

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1. In der Hauptsache ist streitig, ob die vom Berufungsbeklagten durch

den Verkauf von sechs Grundstücken während der Berechnungsperiode er- zielten Gewinne dem für die Berechnung der AHV-Beiträge maßgebenden Erwerbseinkommen zuzurechnen seien. Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21, Abs. 1, Buchst. c, WStB und Art. 17 Ingreß AHVV bildet der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft dann, wenn der Veräußerer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt und Erwerbseinkommen im Sinne der Art. 21, Abs. 1, Buchst. d, WStB und Art. 17, Buchst. d, AHVV dann, wenn der Gewinn im Betrieb eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unternehmers erzielt worden ist (BGE 82 I 173; EVGE 1949, S. 166; ZAK 1949, S. 503). Die in Frage stehenden Liegenschafts- gewinne sind nicht im Betriebe der im Handelsregister eingetragenen und daher buchführungspflichtigen Einzelfirma des Versicherten entstanden. Sie stellen demnach nur insofern Erwerbseinkommen dar, als sie durch gewerbs- mäßigen Ligenschaftshandel erzielt worden sind. Der Berufungsbeklagte be- streitet die Gewerbsmäßigkeit seines Handels mit Grundstücken und macht geltend, die Gewinne seien lediglich im Rahmen der Verwaltung seines pri- vaten Vermögens erzielt worden und stellten daher nicht beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, sondern Eigenkapitalgewinne dar. Nach Ansicht der Vorinstanz steht die Gewerbsmäßigkeit nicht zwingend fest. Die Rekurs- behörde räumt jedoch ein, sie wäre bei freier Ueberprüfung der Wehrsteuer- einschätzung möglicherweise zu einer andern Auffassung gekommen als der Steuerkommissär.

2. Der Versicherte kaufte innert eines Jahres (Frühjahr 1954 bis Früh-

jahr 1955) teils allein, teils in einfacher Gesellschaft mit H. zwei Bau- parzelln in U., eine Bauparzelle in L. sowie in U. weiteres Bauland zum Preise von 255 529 Franken. Vom erworbenen Land wurden in der Beitragsberech- nungsperiode (1955/56) durch den Berufungsbeklagten bzw. durch die ein- fache Gesellschaft sechs Grundstücke weiterveräußert. Einige derselben wur- den vor dem Verkauf überbaut. Der Ankauf einer verhältnismäßig großen Anzahl von Grundstücken in einem kurzen Zeitraum, die teilweise Ueber- bauung der erworbenen Objekte und deren Weiterveräußerung mit Gewinn nach so kurzer Besitzdauer sind Umstände, die den Schluß nahelegen, daß der Berufungsbeklagte methodisch, fortgesetzt, sowie im Streben nach Ge- winn und nicht im Rahmen der Verwaltung privaten Vermögens den Grund- stückhandel betrieben hat (vgl. BGE 82 I 171). Daß in casu tatsächlich ge- werbsmäßiger Grundstückhandel vorlag, geht zudem aus dem Schreiben der kantonalen Wehrsteuerverwaltung an die Ausgleichskasse hervor, wo bemerkt wird, der Berufungsbeklagte sei auch 1957/58 «sehr rege» im Liegenschafts- handel tätig gewesen, was der Pflichtige weder im Beschwerde- noch im Beru- fungsverfahren bestritten hat. Der Verzicht auf eine Besteuerung der Liegen- schaftsgewinne mit der Begründung, «daß ab diesem Jahr (1956) keine Ge- schäfte mehr getätigt wurden», ist somit, auch nach Ansicht der Wehrsteuer- verwaltung, offensichtlich zu Unrecht erfolgt. Berücksichtigt man ferner, daß der Berufungsbeklagte selbst erklärte, sein zweites Automobil habe «in den Berichtsjahren vor allem dem Handel mit Liegenschaften gedient und daß der Versicherte im Jahre 1955 eine Aktiengesellschaft gründete, deren Zweck laut Handelsregistereintrag u. a. im An- und Verkauf von Grundstücken besteht, so kann an der Gewerbsmäßigkeit des betriebenen Handels mit Grundstücken

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nicht mehr gezweifelt werden. Die erzielten Liegenschaftsgewinne sind somit nicht private Kapitalgewinne, sondern beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. Dies hat die Veranlagungsbehörde bei der Wehrsteuereinschätzung übersehen. Die Unrichtigkeit der Taxation steht daher, entgegen der Ansicht der Vor- instanz, fest. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hat aber der AHV-Richter bei Unrichtigkeit der Wehrsteuerveranlagung die AHV-Beitragsberechnung zu berichtigen (EVGE 1953, S. 212, ZAK 1953, S. 425; EVGE 1949, S. 58, ZAK 1949, S. 129). Die vom Berufungsbeklagten er- zielten Liegenschaftsgewinne sind daher, dem Hauptantrag des Berufungs- klägers entsprechend, dem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zuzurech- nen.

Urteil des EVG vom 3. September 1960 i. Sa. E. L. Art. 3, Abs. 1, AHVG. Die Beitragspflicht setzt die Zugehörigkeit zur Versicherung voraus. (Erwägung 1) Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG. Ein Arbeitnehmer gilt so lange als in der Schweiz erwerbstätig und damit versichert, als ihm nach Ein- stellung der Tätigkeit der bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses geschuldete Lohn an den neubegründeten ausländischen Wohnsitz ausbezahlt wird. (Erwägung 2) Der am 1. Februar 1894 geborene deutsche Staatsangehörige E. L. war seit

1929 in der Schweiz wohnhaft und als Arbeitnehmer erwerbstätig. Am 10. Ok-

tober 1958 verlegte er seinen Wohnsitz nach Deutschland. Seine Pensionierung durch die Arbeitgeberfirma erfolgte aber erst auf den 1. Februar 1959. Bis dahin richtete ihm diese weiterhin das volle Gehalt aus; auch bezahlte sie auf dem Lohn der Monate Oktober bis und mit Dezember 1958 die paritätischen Beiträge. Die Ausgleichskasse sprach E. L. vom 1. März 1959 hinweg eine ordentliche Altersrente zu. Sie nahm an, die Beitragspflicht des Renten- ansprechers habe mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland auf- gehört; die sich damit ergebende Beitragsdauer von zehn Jahren und zehn Monaten sei unvollständig, was zu einer Kürzung der Rente führe. Dagegen erhob R. L. Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer vollen Rente, wurde aber von der Rekurskommission abgewiesen. Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen geschützt:

1. Dem Berufungskläger steht auf Grund von Art. 6, Ziff. 1, Buchst. b,

des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Bundes- republik Deutschland vom 24. Oktober 1950 eine ordentliche Rente zu. Streitig ist die Frage, ob seine Beitragsdauer vollständig ist, d. h. ob er während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Trifft dies zu, so können seine Beitragsjahre gemäß der bis 31. Dezember 1959 gel- tenden und hier anwendbaren Fassung des Art. 29bis AHVG doppelt gezählt werden, was zur Ausrichtung einer vollen Rente führt. Andernfalls kann wegen der einfachen Zählung der Beitragsjahre gleich wie in der angefoch- tenen Verfügung nur eine Teilrente zugesprochen werden. Der Jahrgang des Versicherten (1894) hatte während insgesamt elf Jahren Beiträge zu bezahlen. Diese Beitragsdauer wird vom Berufungskläger er- reicht, sofern er entsprechend seinen Darlegungen bis mindestens Ende De-

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zember 1958 der Beitragspflicht unterstand (von der Arbeitgeberfirma sind die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt bereits entrichtet worden). Die Beitrags- pflicht setzt die Zugehörigkeit zur AHV voraus, Gemäß Art. 1, Abs. 1, AHVG sind nach Maßgabe dieses Gesetzes versichert Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Buchst. a) sowie Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Buchst. h). Es steht fest, daß der Berufungskläger anläßlich seiner Uebersiedlung nach Deutschland am 10. Okt- tober 1958 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat; näher zu prüfen ist lediglich, ob er vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1958 wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz weiterhin der AHV angehörte.

2. Zwar hat der Berufungskläger Ende September 1958 seine langjährige

Tätigkeit für die Firma in der Schweiz eingestellt. Er bezog aber den vollen Lohn bis Ende Januar 1959 weiter, zu welchem Zeitpunkt seine Pensionierung erfolgte. Damit drängt sich der Schluß auf, daß das Dienstverhältnis bis Ende Januar 1959 weiterdauerte, wenn auch bereits früher auf die Leistung von Arbeit verzichtet worden war. Uebrigens hätte sich der Berufungskläger nach seinen glaubwürdigen Darlegungen bis zur Pensionierung auf Verlangen hin der Firma jederzeit wieder zur Verfügung stellen müssen. Solange das Dienstverhältnis andauerte, war der Berufungskläger we- gen Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäß Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG obligatorisch versichert. In ähnlicher Weise wird auch ein Arbeitnehmer, der als Grenzgänger im Ausland seinen Wohnsitz hat, während seiner vom Arbeitgeber bezahlten Ferien — ja sogar während der Zeit der Zahlung von Krankengeld gemäß Art. 335 OR infolge Arbeitsunfähigkeit — weiterhin als erwerbstätig im Sinne von Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG er- achtet. Gleich muß es sich bei einem während Jahren in der Schweiz tätig gewesenen Arbeitnehmer verhalten, wenn ihm nach Einstellung der Tätigkeit der bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses geschuldete Lohn an den neu- begründeten ausländischen Wohnsitz ausbezahlt wird. War aber der Beru- fungskläger bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, d. h. bis Ende Januar 1959, in der Schweiz im Sinne des AHVG erwerbstätig, so werden auf dem von der Arbeitgeberfirma nach der Einstellung der Tätigkeit für die Monate Oktober 1958 ff. ausgerichteten Gehalt AHV-Beiträge geschuldet, die den den Gehaltsauszahlungen entsprechenden Monaten zuzurechnen sind. Das Eidge- nössische Versicherungsgericht hat schon wiederholt betont, daß der Begriff des beitragspflichtigen Lohnes gemäß Art. 5 AHVG weit über das Entgelt für tatsächlich geleistete Dienste hinausgeht; er umfaßt alle Zuwendungen, die der Arbeitnehmer in direktem oder indirektem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis fordern kann (EVGE 1958, S. 110, ZAK 1958, S. 322). Nach dem Gesagten dürfen die von der Arbeitgeberfirma für die Monate Oktober bis Dezember 1958 bereits entrichteten Beiträge bei der Ermittlung der Rente mitberücksichtigt werden. Damit ist die Beitragsdauer des Beru- fungsklägers gleich lang wie diejenige seines Jahrganges, was die doppelte Zahlung der Beitragsjahre erlaubt. Dem Berufungskläger kann daher gestützt auf die Höhe der Beiträge (600 Franken im Jahr) vom 1. März 1959 hinweg eine volle Altersrente von jährlich 1 850 Franken zugesprochen werden.

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Invalidenversicherung Urteil des EVG vom 30. Dezember 1960 i. Sa. A. M. Art. 28, Abs. 2, IVG. 1V-Renten werden grundsätzlich nur ausge- richtet, wenn die Eingliederung in das Erwerbsleben infolge der Invalidität nur ungenügend oder überhaupt nicht möglich ist. (Erwägung 1) Art. 9, Abs. 1, IVG. Der gemeinsame Zweck aller Eingliederungsmaß- nahmen besteht nicht darin, den körperlichen oder geistigen Ge- sundheitszustand an sich zu verbessern, sondern darin, die Auswir- kungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beseitigen, zu mildern oder zu verhüten. (Erwä- gung 2) Art. 12, Abs. 1, IVG. Eine medizinische Maßnahme wird nur soweit gewährt, als sie geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit «dauernd und wesentlich zu verbessern». (Erwägung 2) Die 1917 geborene Versicherte ist seit 1941 geisteskrank. Ihr Zustand hat sich trotz Behandlung nicht gebessert. Nach einem von der IV-Kommission ein- verlangten, am 8. April 1960 ausgestellten Arztzeugnis handelt es sich um eine vor Erreichung des 20. Altersjahres aufgetretene Hebephrenie (fortschrei- tende Verblödung), die eine gänzliche und bleibende Invalidität bewirkt. Die IV-Kommission hat darüber hinaus ein psychiatrisches Gutachten angeordnet, aus dem hervorgeht, daß die Versicherte gegenwärtig vollständig invalid ist, daß aber der Versuch einer Behandlung gerechtfertigt erscheine, bevor diese Schlußfolgerung gezogen werde. Die Kommission hat den Vorschlag einer Behandlung zu Lasten der IV abgelehnt und sich für die Gewährung einer ganzen einfachen IV-Rente ausgesprochen. Der Vater der Versicherten hat in deren Namen Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die IV solle an eine eventuelle Behandlung einen Beitrag leisten, da diese Maßnahme eine beruf- liche Wiedereingliederung nach sich ziehen könne. Gestützt auf die psychiatrische Expertise, die eine Behandlung für an- gebracht erachtet, bevor die Versicherte als totalinvalid bezeichnet wird, und in der Meinung, daß alles versucht werden müsse, solange eine Hoffnung be- steht, den Zustand eines Invaliden zu bessern, hob die Rekurskommission die Rentenverfügung auf und wies die Sache an die IV-Kommission zurück zur Beschlußfassung über alle für eine eventuelle Eingliederung geeigneten medi- zinischen Maßnahmen. Das EVG hat die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit folgenden Erwägungen gutgeheißen:

1. Die Leistungen der IV bestehen einerseits in Maßnahmen zur Einglie-

derung des Invaliden in das Erwerbsleben (Art. 8 ff.. IVG), anderseits in Renten (Art. 28 ff. IVG) und endlich in Hilflosenentschädigungen (Art. 42 IVG). Renten werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Eingliederung ins Erwerbsleben nur ungenügend oder überhaupt nicht möglich ist. Die Eingliederungsmaßnahmen setzen sich zusammen aus medizinischen (Art. 12 ff. IVG) und beruflichen Maßnahmen (Art. 15 ff. IVG). Der gegen- wärtige Gesundheitszustand der Versicherten schließt jede sofortige beruf-

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liehe Eingliederungsmaßnahme aus; es stellt sich daher die Frage, ob die IV medizinische Maßnahmen gewähren muß, bevor sie eine Rente zuspricht.

2. Der gemeinsame Zweck aller in Art. 9, Abs. 1, IVG klar umschrie-

benen Eingliederungsmaßnahmen besteht nicht darin, den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand an sich zu verbessern, sondern darin, die Aus- wirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit der Versi- cherten zu beseitigen, zu mildern oder zu verhüten. So haben die Versicherten gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG «Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.» Im vorliegenden Fall besteht Einigkeit darüber, daß die Berufungs- beklagte gegenwärtig vollständig invalid ist, und zwar infolge einer Geistes- krankheit, deren Diagnose feststeht. Eine Behandlung wäre eventuell ge- eignet, den Gesundheitszustand der Versicherten zu verbessern, aber sie wäre keinesfalls geeignet, die Invalide wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Es handelt sich somit um eine Maßnahme, deren Uebernahme durch die IV das Gesetz ausdrücklich ausschließt. Selbst wenn man gelten läßt, daß die Behandlung für die berufliche Eingliederung unbedingt notwendig sei, wäre jedoch eine andere gesetzliche Bedingung nicht erfüllt. Nach Auffassung der behandelnden Aerzte ließe nämlich eine therapeutische Behandlung im vor- liegenden Fall keine Hoffnung auf eine wesentliche Verbesserung der Er- werbsfähigkeit zu. Deshalb könnte eine Behandlung nicht als geeignet erachtet werden, «die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern», wie es Art. 12, Abs. 1, IVG, vorschreibt. Es obliegt daher nicht der IV, die Kosten medizinischer Maßnahmen zu übernehmen. Die Verwaltungsbehörde hat zu Recht solche Maßnahmen ver- weigert und ist sofort zur Bemessung der Invalidität geschritten. Urteil des EVG vom 10. Januar 1961 i. Sa. M. N. Art. 86 IVG; Art. 27, Abs. 2, BRB vom 13. 10. 59; Art. 17, Abs. 2, der Verfügung des Eidg. Departements des Innern vom 24. 12. 59. Die zur Durchführung der IV vom BSV in Ausübung subdelegierter Kompetenz erlassenen Richtlinien haben bis zum Inkrafttreten der IVV den Charakter einer stellvertretenden Vollziehungsverordnung und sind daher für die Ausgleichskasse verbindlich. (Erwägung 1) Art. 20 IVG. Der Beitrag der IV an das Kostgeld eines in einer An- stalt untergebrachten bildungsunfähigen Minderjährigen steht die- sem persönlich zu und kann als besondere zweckgebundene Leistung direkt an die Stelle ausbezahlt werden, welche die IV-Maßnahme durchführt. Die Direktzahlung in Umgehung des gesetzlichen Ver- treters geht als öffentlich-rechtliche Norm der zivilrechtlichen Ord- nung vor. (Erwägung 2) Der infolge Epilepsie bildungsunfähige minderjährige Versicherte ist seit 1. Dezember 1959 in einem Sanatorium untergebracht. Der Vater und weitere Verwandte kommen für das Kostgeld auf. Die IV gewährte gestützt auf Art. 20 IVG einen Beitrag an das Kostgeld von 3 Franken im Tag mit der

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Verfügung, daß der Beitrag dem Sanatorium auf Rechnungsstellung hin di- rekt angewiesen werde. Der Vater verlangte mittels Beschwerde, daß der Beitrag ihm als gesetzlichem Vertreter ausbezahlt werde, was die Rekurs- kommission guthieß. Die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheißen:

1. Die Vorinstanz hat die in der Verfügung der Ausgleichskasse getrof-

fene Regelung, daß die Beiträge nach Rechnungstellung direkt dem Sana- torium ausgerichtet werden, aufgehoben. Diese Regelung war von der Aus- gleichskasse gestützt auf die am 15. Januar 1960 vom BSV erlassenen «Richt- linien betreffend die Sonderschulung und die Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige in der IV», welche die Ausrichtung der nach Art. 19 und 20 IVG zugesprochenen Versicherungsleistungen an die Sonderschulen und An- stalten vorschreiben, getroffen worden. Die Zuständigkeit des BSV zum Erlaß von Richtlinien fußt mittelbar auf dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 86 IVG erlassenen Bundesratsbeschluß über die Einführung der IV vom 13. Oktober 1959, dessen Art. 27, Abs. 2, das Eidgenössische Departement des Innern u. a. ermächtigt, bis zum Vorliegen der Vollziehungsverordnung zum Invalidengesetz entweder die für die Ein- führung der Versicherung erforderlichen Vorschriften selbst zu erlassen oder das BSV mit dem Erlaß von Weisungen an die Vollzugsorgane zu beauf- tragen. Unmittelbar gründet die Kompetenz des BSV zum Erlaß von Richt- linien auf Art. 17, Abs. 2, der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Einführung der IV, vom 24. Dezember 1959, in welchem das Departement von seiner Zuständigkeit zur Subdelegation Gebrauch ge- macht und dem Bundesamt den Erlaß der erforderlichen Weisungen an die Vollzugsorgane übertragen hat. Daraus folgt, daß den vom BSV in Aus- übung der subdelegierten Kompetenzen erlassenen Richtlinien bis zum Inkraft- treten der Vollziehungsverordnung zum IVG der Charakter einer stellvertre- tenden Vollziehungsverordnung zukommt. Die Richtlinien stellen somit für die Ausgleichskassen verbindliche Weisungen dar. Durch die Anordnung der direkten Auszahlung der Kostgeldbeiträge an das Sanatorium hat sich daher die Ausgleichskasse an die zwingenden Vorschriften des BSV gehalten. Ge- genstand des vorliegenden Rechtsstreites ist mithin nur die Frage, ob sich der in den Richtlinien vom 15. Januar 1960 vorgeschriebene Auszahlungs- modus im Rahmen des Gesetzes halte. Damit ist auch gesagt, daß Erwägun- gen bloß administrativer Zweckmäßigkeit bei der Beurteilung des Falles nicht ausschlaggebend sein können.

2. In der Berufungsschrift wird darauf hingewiesen, daß sowohl Art. 19

als auch Art. Art. 20 IVG, die beide auf derselben Grundkonzeption beruhen, lediglich von der Gewährung eines Beitrages sprechen, «ohne irgendeinen Anspruch konkret zu spezifizieren». Wenn damit gemeint sein sollte, es be- stehe kein persönlicher Anspruch auf solche Beiträge, dann wäre dies un- richtig. Versichert und damit anspruchsberechtigt nach Art. 19 und 20 IVG ist der Minderjährige (vgl. Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG). Der zum Unterhalt des Versicherten Verpflichtete kann aus den er- wähnten Gesetzesbestimmungen für sich persönlich keine Ansprüche ab- leiten. Hat, wie im vorliegenden Falle, der Unterhaltspflichtige zudem als

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gesetzlicher Vertreter die Rechte des Minderjährigen zu wahren, so erwächst ihm daraus selbstverständlich ebenfalls kein persönlicher Anspruch. Daß die Beiträge gemäß Art. 19 und 20 IVG ausschließlich dem Minderjährigen zu- stehen, geht übrigens aus dem Wortlaut von Art. 19, Abs. 3, IVG hervor, wo ausdrücklich von der «Gewährung entsprechender Beiträge an Kinder» die Rede ist. Diese Umstände lassen erkennen, daß es sich bei den in den Art. 19 und 20 IVG vorgesehenen Beiträgen um b es o n d er e, zweckgebundene Leistungen der IV handelt, deren gesetzlich vorgesehener Zweck am ein- fachsten durch die direkte Auszahlung an diejenige Stelle verwirklicht wird, die die Maßnahmen für die Sonderschulung (Art.19 IVG) bzw. für bildungs- unfähige Minderjährige (Art. 20 IVG) erbringt. Darin unterscheiden sich die Ansprüche nach Art. 19 und 20 IVG vom Rentenanspruch desjenigen Ver- sicherten, der seine Rente nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch zur Erfüllung seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu ver- wenden hat. Dieser Unterschied ist zu beachten, wenn Art. 50 IVG zur Siche- rung der Leistungen die sinngemäße Anwendung von Art. 45 AHVG vor- schreibt. Der vom Bundesrat in Anwendung von Art. 45 AHVG erlassene Art. 76 AHVV kann sinngemäß nicht die hier in Frage stehenden Leistungen betreffen. Sinngemäß — und dem Gesetze entsprechend — ist es vielmehr, wenn der kraft öffentlichen Rechts grundsätzlich zur Anordnung von Ge- währleistungsmaßnahmen zuständige Bundesrat die direkte Auszahlung der allein dem Minderjährigen zustehenden Kostgeldbeiträge an die Sonderschule (Art. 19 IVG) oder die Anstalt (Art. 20 IVG) vorschreibt. Der vom BSV in Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeit angeordnete Zahlungsmodus ist daher als gesetzmäßig zu erachten. Diese Direktzahlung in Umgehung des gesetzlichen Vertreters geht als öffentlichrechtliche Norm der zivilrecht- lichen Ordnung vor. Die Ausgleichskasse hat somit zu Recht die direkte Aus- zahlung der Kostgeldbeiträge an das Sanatorium verfügt.

Urteil des EVG vom 21. November 1960 i. Sa. W. B. Art. 22, Abs. 1, IVG. Ein Taggeldanspruch entsteht, sofern notwen- dige Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden und der Ver- sicherte während dieser Zeit zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig ist. W. B. litt seit Juli 1959 an Lähmungserscheinungen. Am 30. November 1959 wurde dem Versicherten ein Hirntumor entfernt. Der Spitalaufenthalt dauerte bis 1. April 1960. Der Arzt schätzte die Arbeitsunfähigkeit am 11. April 1960 auf 100 Prozent, für die Zeit nach drei bis vier Wochen auf 50 Prozent. Gemäß Beschluß der zuständigen IV-Kommission lehnte die Ausgleichskasse die Aus- richtung eines Taggeldes ab mit der Begründung, es handle sich im Falle des W. B. um eine Heilbehandlung. Eigentliche Eingliederungsmaßnahmen wur- den nicht zugesprochen, sondern lediglich die Regionalstelle um Arbeitsver- mittlung ersucht. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde durch die Rekurskommission geschützt und der Anspruch des W. B. auf Tag- gelder anerkannt. Das BSV erhob Berufung, indem es geltend machte, die be- stehende Arbeitsunfähigkeit sei auf die Erkrankung und die durchgeführten Operationen zurückzuführen. Da neben der Arbeitsvermittlung keine eigent-

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lichen Eingliederungsmaßnahmen angeordnet worden seien, falle die Gewäh- rung eines Taggeldes nicht in Betracht. Das EVG wies diese Berufung mit folgender Begründung ab:

1. Die Taggeldleistungen gehören zu den in Art. 8 IVG aufgezählten Ein-

gliederungsmaßnahmen und setzen voraus: a. daß der Versicherte invalid ist oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht wird (Art. 9, Abs. 1, IVG); b. daß weiter Eingliederungsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 IVG not- wendig sind und durchgeführt werden (Art. 22, Abs. 1, IVG), vorbehältlich der nach Art. 22, Abs. 3, IVG noch zu erlassenden Verordnungsbestimmungen über den Taggeldanspruch während Untersuchungs-, Warte- und Anlern- zeiten; c. daß der Versicherte «an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist» (Art. 22, Abs. 1, IVG). Die Voraussetzung bestehender oder unmittelbar drohender Invalidität ist nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt und zwar so, daß der Versicherte im Zeitpunkt des Erlasses der Kassenverfügung noch zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig war. Einer näheren Prüfung bedarf einzig die Frage, ob eine den Taggeldanspruch begründende Eingliederungsmaß- nahme notwendig ist und durchgeführt wird, bzw. ob gestützt auf die erfolgte Anordnung einer solchen Eingliederungsmaßnahme ein Taggeldanspruch während der Wartezeit besteht.

2. Die IV-Kommission hat in ihrem Entscheid die Regionalstelle beauf-

tragt, dem Versicherten hei der Arbeitsvermittlung behilflich zu sein und gleichzeitig erklärt, es handle sich «in diesem Falle um eine Heilbehandlung». Sie ging also davon aus, daß neben der Arbeitsvermittlung noch therapeu- tische Maßnahmen notwendig seien. Unter solchen Maßnahmen konnten aber im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur Vorkehren zur funktionellen Ertüchtigung des Armes und der Hand nach dem Abklingen der schwereren Lähmungserscheinungen verstanden werden. Darauf deutet auch der im Beschwerdeverfahren eingeholte Arztbericht hin; wie die Vor- instanz zutreffend feststellt, geht aus diesem Bericht hervor, daß im Juni 1960 die Finger des Versicherten einzeln noch mühsam und unvollständig beweg- lich waren, und daß noch Koordinationsstörungen bei der Bewegung des Armes bestanden. Den Vorkehren zur funktionellen Ertüchtigung kommt aber nicht der Charakter einer Heilbehandlung zu; sie sind nicht auf die Behand- lung des Leidens an sich, sondern auf die berufliche Eingliederung zur Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet (Art. 12, Abs. 1, IVG). Wird aber die unrichtige Bezeichnung jener Vorkehren richtig gestellt, so kann dem Entscheid der Invalidenversicherungskommission nur der Sinn zukommen, daß über die Arbeitsvermittlung hinausgehende Eingliederungsmaßnahmen gemäß Art. 8 IVG durchzuführen seien. Solche weitergehende Maßnahmen waren denn auch notwendig, tut doch der Versicherte glaubhaft dar, daß eine Wiedereingliederung durch bloße Arbeitsvermittlung nicht möglich gewesen wäre. Eine mit weiteren Eingliederungsmaßnahmen verbundene Arbeitsver- mittlung ist aber ohne Zweifel geeignet, einen Taggeldanspruch zu begründen.

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Ob ein Taggeldanspruch schon auf Grund einer bloßen Arbeitsvermittlung zur Entstehung gelangen könnte, was das Bundesamt für Sozialversicherung verneint, braucht bei der gegebenen Sachlage nicht geprüft zu werden. Der Hinweis des BSV, daß der Versicherte nicht wegen Eingliederungs- maßnahmen verhindert gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen, vermag den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen. Sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent besteht, braucht die mangelnde Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit nicht unmittelbar durch Eingliederungs- maßnahmen bedingt zu sein. Wenn das zuständige Organ eine Eingliederung angeordnet hat, so erstreckt sich der Taggeldanspruch dem Grundsatze nach auch auf die Wartezeit (Art. 22, Abs. 1 und 3, IVG). Zwar ist der Bundesrat dem Auftrag, hierüber nähere Bestimmungen aufzustellen, bisher nicht nach- gekommen. Die Richtlinien des BSV, die gemäß Art. 27, Abs. 2, des Bundes- ratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 bis zum Erlaß der Vollzugsverordnung maßgebend sind, enthalten aber hierüber eine klare Regelung. Darnach darf einem zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähigen Versicherten das Taggeld vom Erlaß der Verfügung der Ausgleichskasse an für eine Wartefrist von längstens 120 Tagen ausgerichtet werden. ...

Urteil des EVG vom 4. Oktober 1960 i. Sa. E. M. Art. 28, Abs. 2, IVG. Der nach der Invalidierung tatsächlich erzielte Verdienst bildet nur dann ein genügendes Kriterium für die Be- stimmung der Erwerbsunfähigkeit, wenn das Anstellungsverhältnis als stabil erscheint oder die verbleibende Arbeitsfähigkeit bei an- gemessener Entlöhnung voll ausgeschöpft wird und ein entspre- chendes Einkommen auch anderweitig auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden könnte. Der im Jahre 1900 geborene E. M. machte 1918 eine eitrige Hüftgelenkent- zündung durch, die eine starke Verkürzung des rechten Beines zur Folge hatte. Seit August 1955 arbeitet er als Hausbursche und Metzgergehilfe. Nebst einem Barlohn von 130 Franken erhielt er freie Station. Die IV-Kom- mission ging davon aus, der Gesuchsteller könnte ohne sein Gebrechen einen Lohn von jährlich 5 400 Franken erzielen. Verglichen mit dem tatsächlichen Einkommen kam sie zu einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um

38 Prozent. Die Ausgleichskasse wies deshalb den geltend gemachten An-

spruch auf Invalidenrente ab. Die Rekurskommission gelangte auf Grund der Ueberlegung, daß die ausgerichtete Barentschädigung zum Teil den Charakter einer freiwilligen Fürsorgeleistung trage, zu einem maßgebenden Invaliditätsgrad von 50 Pro- zent. Die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Berufung, in der vor allem geltend gemacht wurde, das während längerer Zeit tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen entspreche der erbrachten Arbeitsleistung, wurde vom EVG mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Das IVG versteht unter Invalidität eine voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4). Es stimmt in dieser Hinsicht mit dem KUVG und dem MVG überein. Der Begriff der Erwerbs-

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unfähigkeit beruht auf zwei Komponenten: der Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit einerseits und der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit andererseits. Erwerbsunfähigkeit bedeutet die voraussicht- liche künftige und durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglich- keiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeits- markt (vgl. als Beispiele EVGE 1940, S. 125 f.; 1945, S. 83 f.; 1955, S. 152; 1958, S. 92). Hieraus folgt, daß das Maß der Erwerbsunfähigkeit nach objek- tiven Kriterien, d. h. nach der Einbuße bestimmt wird, welche der Versicherte auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt bei der zumutbaren Ver- wertung seiner ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit erleidet. Das IVG bleibt in Art. 28, Abs. 2, bei der Umschreibung der maßgebenden Invalidität inner- halb dieser klaren begrifflichen Voraussetzungen. Gemäß dieser Bestimmung wird für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Ver- sicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein- gliederungsmaßnahmen «durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte» in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, «das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre». Es hat also, wenn man absieht von den in Art. 28, Abs. 3, genannten Sonder- kategorien der Invaliden, ein Vergleich von zwei hypothetischen Erwerbs- einkommen zu erfolgen. Der Verdienst, den ein Versicherter mit seiner Arbeit in einem zufälligen Zeitpunkt tatsächlich erzielt, bildet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit. Aus- schlaggebend ist der dem Zustand des Versicherten entsprechende objektive Durchschnittsverdienst, während der tatsächliche Verdienst möglicherweise nur vorübergehend ist; würde auf ihn allein abgestellt, so könnte je nach seiner Höhe eine dauernde Begünstigung oder Benachteiligung des Versi- cherten eintreten. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, daß die bloße Veränderung im tatsächlich erzielten Einkommen noch keinen Grund für die Revision einer laufenden Rente bildet; Art. 41, Abs. 1, IVG, verlangt hiefür eine Aenderung im Grad der Invalidität, was nach der Begriffsum- schreibung in Art. 4 IVG eine Aenderung im Grad der Er wer b s unfähigkeit bedeutet.

2. Entgegen der von der Verwaltung geäußerten Auffassung genügt es

daher nicht, für die Bestimmung der Invalidität in der Regel nur den vom Versicherten tatsächlich verdienten Lohn heranzuziehen. Der Vergleich dieses Lohnes mit dem Lohn, den der Versicherte ohne seine Invalidität erzielen könnte, ergibt das Maß der tatsächlichen Erwerbseinbuße, das mit dem Maß der Erwerbsunfähigkeit keineswegs übereinzustimmen braucht. Wie im Be- richt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der IV (S. 119 f.) klar hervorgehoben wird, ist die IV eine Versicherung gegen den Verlust der Erwerbsfähigkeit und nicht gegen den Verlust des Erwerbes an sich; der Anspruch gegen die Versicherung kann daher nur auf den teil- weisen Ersatz für den Ausfall an Erwerbsfähigkeit und nicht auf den teil- weisen Ersatz des Erwerbsausfalles gehen (vgl. hiezu auch Piccard, Zum Invaliditätsbegriff, Schweiz. Zeitschrift für Sozialversicherung, 1957, S. 116 ff., insbesondere S. 125). Es ist allerdings zuzugeben, daß das Maß der tatsächlichen Erwerbs- einbuße und das Maß der Erwerbsunfähigkeit übereinstimmen können, was auch im erwähnten Bericht der Expertenkommission (5. 120) festgestellt

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wird. Nach der bisherigen Praxis des EVG trifft dies vor allem dann zu, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse (wie z. B. ein Beamtenverhältnis) eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen. Außer- dem wird bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit in der Regel auch dann von dem durch den invaliden Versicherten tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommen abgegangen werden können, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, daß er seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit entsprechend der Ausbildung, Fähigkeit und Zumutbarkeit voll ausschöpft, überdies sein Einkommen als angemessen erscheint, und gleichzeitig zu erwarten ist, daß ein entsprechendes Einkommen auch anderweitig auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden könnte. In dieser Richtung gehen auch die vom BSV als Weisungen an die Inva- liden-Kommissionen erlassenen «Richtlinien» vom 13. April 1960 (S. 10); sie lassen aber die grundsätzliche Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder auf besonders stabile Arbeitsverhältnisse vermissen. Im übrigen läßt sich für das Gebiet der IV fragen, ob nicht auch das einer Eingliederung unmittelbar folgende tatsächliche Einkommen schlechtweg die Bemessung der Invalidität zu beeinflussen vermag, selbst wenn der Versi- cherte beispielsweise nur in einem bestimmten Betrieb eingegliedert werden konnte, auf dem freien Arbeitsmarkte aber weiterhin nur eine beschränktere Erwerbsfähigkeit besteht. Das Abstellen auf ein solches tatsächlich erzieltes Einkommen bei der Invaliditätsbemessung nach erfolgter Eingliederung setzte allerdings voraus, daß der Versicherte, wenn er später des verdienst- mäßigen Eingliederungserfolges verlustig ginge, einen Anspruch auf Neu- bestimmung der Invalidität haben müßte. Ein solcher Anspruch ließe sich möglicherweise aus Art. 41, Abs. 2, IVG ableiten, wonach die Bemessung der Invalidität jederzeit überprüft werden kann, wenn Eingliederungsmaßnah- men durchgeführt werden. Wie weit dann schließlich behördlich Eingeglie- derte und aus eigener Kraft Eingegliederte einander gleichzustellen wären, ist eine weitere Frage. Zu diesen Problemen braucht jedoch heute nicht Stel- lung genommen zu werden.

3. Die IV-Kommission hat im vorliegenden Falle das vom Versicherten

tatsächlich erzielte Einkommen festgestellt und den Grad der Invalidität der Differenz gleichgesetzt, die zwischen diesem Einkommen und dem Einkom- men besteht, das der Versicherte als Land- oder Hilfsarbeiter ohne seine Invalidität erzielen könnte. Diese Art der Invaliditätsschätzung entsprach unter den gegebenen Umständen nicht den gesetzlichen Vorschriften; denn der Versicherte befindet sich nicht in derart gesicherten Verhältnissen, daß der Arbeitsmarkt praktisch dahinter zurücktreten und das Maß der tat- sächlichen Erwerbseinbuße mit dem Maß der Erwerbsfähigkeit übereinstim- men würde. Außerdem ist bei der Sonderstelle, die der Versicherte heute innehat, nicht damit zu rechnen, daß er beim Wettbewerb auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkte eine durchschnittlich gleich hoch entlöhnte Beschäf- tigung fände. Die IV-Kommission hätte daher zunächst feststellen sollen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, der auf die körperliche Arbeit eines ungelernten Arbeiters oder Bauernknechtes angewiesen ist, durch den medizinischen Zustand beeinträchtigt wird, um hernach die wirtschaft-

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liehen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkte abzuschätzen. Die Unterlassung solcher grundlegender Feststellungen müßte in der Regel zur Rückweisung der Akten führen; insbesondere könnte es nicht Aufgabe des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sein, die wenigen ihm zur Verfügung stehenden Ex- perten mit derartigen Abklärungen zu belasten. Hier kann indessen von einer Rückweisung abgesehen werden: Aus den Erklärungen des Gemeindeammanns von B. und den glaubwürdigen Vor- bringen des heutigen Vertreters des Versicherten läßt sich schließen, daß der Versicherte mit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt ein durchschnittliches Erwerbseinkommen erzielen könnte, das schätzungsweise unter der Hälfte dessen liegt, was er als Nicht- invalider hätte erzielen können. Zu diesem Schluß gelangt man selbst dann, wenn mit der IV-Kommission angenommen wird, der Versicherte würde ohne Invalidität nur das bescheidene Einkommen eines ungelernten Arbeiters oder Bauernknechtes erreichen. Es ist daher nicht nötig, zu untersuchen, welche Bedeutung der Angabe des Versicherten zukommt, er hätte ohne Invalidität den Beruf eines Maurers erlernt oder er hätte sich wenigstens in einem Berufe anlernen lassen können. Im Ergebnis hält sich die von der Vorinstanz angestellte Invaliditätsschätzung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, was zur Abweisung der Berufung führt.

Familienzulagenordnung Urteil des EVG vorn 15. Dezember 1959 i. Sa. A. E. Art. 5 und 9, Abs. 4, FLG. Wird die Bergbauerneigenschaft durch Cebernahme eines Betriebes im Verlaufe des Monats erworben, so sind die Zulagen vorn Tage der Uebernahme — und nicht rück- wirkend vom ersten Tage des Monats — an auszurichten. Nach Art. 9, Abs. 4, FLG entsteht der Anspruch auf Kinderzulagen am ersten Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß einem Familienvater, der im Laufe des Monats die Bergbauerneigenschaft erwirbt, die Zulagen ebenfalls vom Anfang dieses Monats an zu bezahlen seien. Art. 9, Abs. 4, FLG ist eine Ausnahme vom allgemein geltenden Grundsatz, daß Versicherungsleistungen frühestens vom Eintritt der für sie aufgestellten Voraussetzungen an geschuldet werden. Eine solche Aus- nahmebestimmung, die sich mit den bereits vor der Geburt eines Kindes ent- stehenden Kosten begründen läßt, darf nicht auf andere, wesentlich abwei- chende Tatbestände analog angewendet werden. Der Sachverhalt des Art. 9, Abs. 4, FLG, wonach einem Bergbauern im Sinne der Art. 5 ff. FLG bei der Geburt eines Kindes bereits vom ersten Tag des Geburtsmonats an Zulagen auszurichten sind, hat mit der Frage, von welchem Zeitpunkt an ein Familien- vater bei Uebernahme eines Bergbauernbetriebes den Art. 5 ff. FLG unter- steht und damit zulageberechtigt wird, überhaupt nichts zu tun. Die Zahlung von Zulagen für Bergbauern in der Zeit vor dem Erwerb der Bergbauern- eigenschaft würde zudem eine Rechtsungleichheit im Verhältnis zu den Arbeit- nehmern des FLG schaffen. Diesen Personen stehen nämlich die Kinder- zulagen nur soweit und solange zu, als sie als landwirtschaftliche Arbeit-

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nehmer tätig sind; hier ist eine Zulagezahlung für eine Zeit, in der keine land- wirtschaftliche Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird, von vorneherein aus- geschlossen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß Familien- väter unmittelbar vor der Aufnahme der Bergbauerntätigkeit sehr wohl Kinderzulagen als Arbeitnehmer auf Grund eines kantonalen Gesetzes oder des FLG beziehen können. Dabei werden solche Zulagen regelmäßig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt. Würden Zulagen gemäß Art. 5 ff. FLG rückwirkend auf den ersten Tag des Monats gewährt, in dem die Berg- bauerneigenschaft erworben wird und ständen gleichzeitig Arbeitnehmer- zulagen auf Grund eines kantonalen Gesetzes in Frage, so führte dies unter Umständen zu einem unerwünschten Doppelbezug. Für Personen, die sich vor der Uebernahme eines Bergbauernbetriebes als landwirtschaftliche Arbeit- nehmer betätigen, ist zwar gestützt auf Art. 10, Abs. 1, FLG ein Doppelbezug ausgeschlossen; die Bezahlung der Zulagen der Art. 5 ff. FLG für eine Zeit, in der der Ansprecher noch nicht Bergbauer ist, hätte aber hier zur Folge, daß die Zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer — entgegen der allge- meinen Regel — schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entzogen werden müßten, was vermehrte Umtriebe mit sich brächte. Schließlich mag noch erwähnt sein, daß die Zulagegewährung für ein im Laufe des Monats geborenes Kind vom Monatsanfang hinweg ziffernmäßig praktisch nicht ins Gewicht fällt; das läßt sich vom Begehren des Berufungsklägers, sieben Kinderzulagen für die erste Hälfte des betreffenden Monats auszurichten, nicht sagen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die Zulageberech- tigung im Sinne der Art. 5 ff. FLG erst im Zeitpunkt des Erwerbes der Berg- bauerneigenschaft beginnt.

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Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1959

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HEFT 3 MÄRZ 1961

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT Von Monat zu Monat . 89 Die Revision der AHV .. 90 Die medizinischen Maßnahmen in der IV . 97 Verarbeitung der Beschlüsse der IV-Kommissionen durch die Ausgleichskassen . . . . . 103 Beitragspflicht der Erbengemeinschafter . 105 Gratifikationen und Geschenke . . . . . . . . 107 Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Ausgleichs- kassen 109 Zur Frage der Invaliditätsbemessung . 110 Wegleitung über die AHV-Abkommen 112 Die Revisionskosten der Ausgleichskassen . 112 Jahresbericht 1960 der Ausgleichskassen, 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen . . 114 Durchführungsfragen der AHV 114 Durchführungsfragen der IV . 115 Allgemeine Durchführungsfragen 118 Literaturhinweis . 119 Kleine Mitteilungen 119 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 121 Invalidenversicherung 127 Strafsachen . 131 74541

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 10. März 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Vom 7. bis 13. Februar 1961 tagte eine Konferenz der MONAT Regierungsvertreter der fünf Vertragsstaaten des Ab- ZU kommens vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer (Bundesrepublik Deutschland, Belgien, MONAT Frankreich, Niederlande, Schweiz) sowie Luxemburgs und Oesterreichs, um über die Revision des genannten multilateralen Ver- trages zu verhandeln. Die Tagung schloß mit der Annahme des Textes eines revidierten Abkommens, das von den erwähnten Ländern vor dem 1. Dezember 1961 unterzeichnet werden soll, unter bestimmten Voraus- setzungen aber auch dem Beitritt weiterer Staaten offensteht. Das revi- dierte Abkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Ratifikation aller bisherigen Vertragsstaaten. *

Am 10. Februar 1961 beriet die Konferenz der kantonalen Ausgleichs- kassen unter dem Vorsitz von Dr. F. Weiß und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung die Entwürfe zu einem Bundes- gesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und zu einem Bundes- gesetz betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Familien- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. *

Unter dem Vorsitz von Ständerat Dietschi (Basel) und im Beisein von Bundesrat Tschudi sowie Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozial- versicherung tagte am 15. Februar die Kommission des Ständerates für die Vorberatung der Vorlage des Bundesrates zur fünften Revision der ABV. Die Kommission stimmte der Vorlage nach einläßlicher Beratung ohne materielle Aenderungen einstimmig zu.

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Weber (Bern) und im Beisein von Bundesrat Tschudi und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozial- versicherung tagte am 27. und 28. Februar die Kommission des National- rates für die Vorberatung der Vorlage betreffend die AHV -Revision. Die Kommission beschloß nach eingehender Debatte einstimmig, auf die Vorlage einzutreten, und führte hierauf die Einzelberatung durch. Die Kommission wird nach der Behandlung der Vorlage durch den Ständerat während der März-Session zu einer weiteren Sitzung zusam- mentreten, um ihre Anträge definitiv zu bereinigen.

MÄRZ 1961 89

Ende Februar 1961 ist die hunderttausendste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV eingereicht worden. Gleichzeitig ist die Zahl der Pendenzen erstmals unter 30 000 gefallen. Damit haben die IV-Kommis- sionen etwa 70 Prozent der angemeldeten Fälle erledigt. Weiterhin be- darf es der Anstrengungen aller Beteiligten, um möglichst bald auch die noch bestehenden Pendenzen aufzuarbeiten.

Eine Kommission für Rentenfragen tagte am 2./3. März 1961 unter dem Vorsitz von Dr. Granacher und im Beisein von Vertretern der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie befaßte sich mit einer Reihe von Pro- blemen, die sich aus der Durchführung der fünften AHV-Revision auf dem Rentengebiet ergeben, so namentlich mit der Frage der Mitwirkung der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Umrechnung und Festsetzung der neuen Rentenbeträge.

Am 6. März 1961 orientierte das Bundesamt für Sozialversicherung Delegationen der kantonalen Ausgleichskassen und der Verbandsaus- gleichslcassen über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde. Gleichzeitig wurden die Richtlinien für den Jahresbericht 1961 sowie das dazugehörende Beiblatt besprochen. * Der Ständerat hat am 8. März 1961 die fünfte AHV-Revision beraten und die Vorlage des Bundesrates mit geringfügigen Aenderungen ein- stimmig gutgeheißen. * Die Kommission des Nationalrates für die Vorberatung der Vorlage betreffend die AHV-Revision tagte am 9. März in Bern unter dem Vor- sitz ihres Präsidenten, Nationalrat M. Weber, Bern, und im Beisein von Bundesrat Tschudi, Direktor Saxer sowie Vizedirektor Kaiser vom Bun- desamt für Sozialversicherung. Die Kommission stimmte der Vorlage des Bundesrates in der Fassung des Ständerates mit allen gegen eine Stimme zu.

Die Revision der AHV Referat von Direktor Dr. A. Saxer anläßlich der Pressekonferenz vom 2. Februar 1961 in Bern Die Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1961 ist eine dem äußern Umfang nach nicht sehr große, aber inhaltlich schwere Vorlage. Um die

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bevorstehende Revision des AHVG verständlich zu machen, möchten wir zunächst einen kurzen Ueberblick geben über die bisherigen Revisionen ; im Anschluß daran werden wir die Gründe darlegen, die zur neuen Vor- lage geführt haben und die einzelnen Revisionspunkte erläutern: die Rentenerhöhung, die Anpassung der Renten an veränderte wirtschaft- liche Verhältnisse und die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala. Zum Schluß werden wir auf das Finanzierungsproblem zu sprechen kommen.

Die bisherigen Revisionen Die AHV ist in den 13 Jahren ihres Bestehens fünf Mal revidiert worden. Das bedeutet nicht, daß sie in Anlage und Konzeption verfehlt gewesen wäre. Im Gegenteil, die Grundlinien der Versicherung haben sich durch alle Revisionen hindurch als erstaunlich beständig erwiesen. Hingegen waren es vor allem äußere Umstände, namentlich die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes, die Lohn- und Preissteigerung und die un- erwartete Erhöhung der Beitragseinnahmen, die Anlaß zu den verschie- denen Verbesserungen gaben. Vor allem ging es darum, den Realwert der AHV-Renten zu erhalten und die Rentenbezüger im Rahmen des Möglichen der allgemeinen Einkommenssteigerung teilhaftig werden zu lassen. Es dürfte zweckmäßig sein, im folgenden die bisherigen Revi- sionen des AHV-Gesetzes kurz zu charakterisieren. Die erste Revision trat auf den 1. Januar 1951 in Kraft und brachte eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Uebergangsrenten und damit eine Erweiterung des Bezügerkreises dieser Renten um rund ein Viertel. Dazu kam eine erste Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala für die Selbständigerwerbenden. Der AHV erwuchsen aus dieser Revision zusätzliche Aufwendungen von 12 Millionen Franken im Jahresdurch- schnitt auf weite Sicht. Die zweite Revision, die auf den 1. Januar 1954 erfolgte, bewirkte eine größere Zahl von Aenderungen. Abermals wurden die Einkommensgren- zen für die Uebergangsrenten erhöht; ferner wurden die Ansätze dieser Renten heraufgesetzt. Erstmals kamen aber auch die Bezüger ordent- licher Renten in den Genuß von Verbesserungen, indem die Mindest- und Höchstansätze erhöht und namentlich die Berechnungsmethode für die Teilrenten günstiger gestaltet wurde. Ferner wurde die Beitragspflicht der Altersrentner aufgehoben. Die Kosten dieser Verbesserungen be- liefen sich im Jahresdurchschnitt auf lange Sicht auf 83 Millionen Franken. Die am 1. Januar 1956 wirksam gewordene dritte Revision galt den sogenannten «vergessenen Alten» und brachte die Aufhebung der Ein-

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kommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration. Gleich- zeitig wurde die Abstufung der Uebergangsrenten nach Ortsklassen auf- gehoben. Diese Revision hatte eine Mehrbelastung von 19 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt zur Folge. Die vierte Revision, die ein Jahr später, am 1. Januar 1957, in Kraft trat, bewirkte eine beträchtliche Verbesserung der Teilrenten. Durch die doppelte Anrechnung der maßgebenden Beitragsdauer in allen Fällen von ununterbrochener Beitragsleistung wurde die Teilrentnergeneration prak- tisch von 20 auf 10 Jahrgänge reduziert und damit die Einführungszeit der Versicherung abgekürzt. Ferner gelangten nunmehr die Hinterlasse- nenrenten in der Regel als Vollrenten und mit meist höheren Ansätzen zur Ausrichtung. Ueberdies erfuhren die Vollrenten einige allerdings nicht weittragende Verbesserungen. Schließlich wurde das Rentenalter der Frau vom 65. auf das 63. Altersjahr herabgesetzt und der monats- weise Rentenbeginn eingeführt. Die Verbesserungen der vierten Revision brachten der AHV eine zusätzliche Belastung von 157 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt. Anläßlich der Einführung der Invalidenversicherung auf den 1. Ja- nuar 1960 mußten endlich verschiedene Bestimmungen des AHV-Gesetzes dem neuen Versicherungswerk angepaßt werden. Zudem wurde die Ge- legenheit benutzt, um eine neue Berechnungsmethode für die bei unvoll- ständiger Beitragsleistung zur Ausrichtung gelangenden Teilrenten (die sogenannte Pro-rata-temporis-Methode) einzuführen. Diese Revision brachte somit der Versicherung keine zusätzliche Belastung, sondern angesichts des Fremdarbeiterproblems auf die Dauer eine gewisse Ent- lastung. Gesamthaft läßt sich feststellen, daß die bisherigen Revisionen Mehr- leistungen oder Mindereinnahmen von durchschnittlich 271 Millionen Franken verursacht haben. Die Verbesserungen galten allerdings in erster Linie den Angehörigen der Eintrittsgeneration, d. h. den Bezügern von Uebergangsrenten und den Teilrentnern. Die bevorstehende Revision hat nun zur Hauptsache die Vollrenten und damit die gesamte künftige Rentenordnung zum Gegenstand.

Die Gründe für eine neue Revision Seit der vierten Revision ist in einer großen Zahl von Begehren der wei- tere Ausbau der AHV gefordert worden. Vor allem sind zwei Verfas- sungsinitiativen eingereicht worden, nämlich am 22. Dezember 1958 von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz das Volksbegehren für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten und

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am 22. Mai 1959 von einem Ueberparteilichen Komitee das Volksbegehren auf Erhöhung der AHV-Renten und Ausbau des Umlageverfahrens. Es dürfte nicht überflüssig sein, kurz die Hauptpunkte dieser beiden Volks- begehren zusammenzufassen. Beide Initiativen verlangen eine Erhöhung der Renten. Das Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei möchte den realen Wert der Renten verbessern, während die Initiative des Ueber- parteilichen Komitees eine sofortige Erhöhung im Durchschnitt von

30 Prozent verlangt. Beide Initiativen möchten auch die Pflicht zur lau-

fenden Anpassung der Renten in der Verfassung verankern. Nach der Initiative der Sozialdemokratischen Partei sollen ferner die Beiträge der öffentlichen Hand im Jahresdurchschnitt mindestens zwei Fünftel des Gesamtbedarfs der Versicherung betragen. Die Initiative des Ueberpar- teilichen Komitees möchte andererseits den Ausgleichsfonds der AHV auf den heutigen Stand limitieren und für die Zukunft auf den doppelten Betrag der Jahresrentensumme begrenzen. Neben diesen beiden Volksinitiativen verlangen rund ein Dutzend parlamentarischer Vorstöße und eine ganze Reihe weiterer Eingaben die Verbesserung der AHV. Auf Grund dieser Begehren hat der Bundesrat die Vorarbeiten für eine erneute Revision des AHV-Gesetzes in die Wege geleitet. Es hätte sich in der Tat nicht verantworten lassen, vorerst das umständliche Ver- fahren der Verfassungsrevision abzuwarten, da sich doch durch eine Gesetzesänderung die gewünschten Verbesserungen rascher und ein- facher erreichen lassen und nach Ansicht des Bundesrates die Möglich- keit einer namhaften Rentenerhöhung heute schon besteht. Diese Mög- lichkeit ergibt sich allerdings nicht allein aus dem heute bestehenden Aktivenüberschuß der technischen Bilanz, der sich auf 87 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt beläuft und höchstens eine durchschnitt- liche Erhöhung der Renten um 7 Prozent erlauben würde. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, daß die Beiträge der öffentlichen Hand auf die Dauer wieder in ein angemessenes Verhältnis zu den Beiträgen der Ver- sicherten gebracht werden, und daß die in der AHV ursprünglich vor- gesehenen Solidaritätsverhältnisse bis zu einem gewissen Grade wieder hergestellt werden müssen. Ausgehend von diesen Ueberlegungenn und gestützt auf die Vorarbeiten der AHV-Kommission unterbreitet somit der Bundesrat der Bundesversammlung ein Revisionsprojekt, das die angemessene Erhöhung und die künftige Erhaltung des Wertes der AHV- Renten zum Ziele hat und damit den Postulaten der beiden Verfassungs- initiativen weitgehend Rechnung trägt.

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Die Revisionsvorlage Das Schwergewicht der gegenwärtigen Revision soll nach Ansicht des Bundesrates auf der Erhöhung und künftigen Anpassung der Renten an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse liegen. In direktem Zusammen- hang mit den Rentenverbesserungen steht eine begrenzte Neuordnung der Finanzierung. Von den übrigen Revisionspostulaten wurde dagegen lediglich dasjenige auf Erweiterung der sinkenden Beitragsskala berück- sichtigt. Alle weiteren Wünsche und Begehren wurden zurückgestellt, weil sie nicht spruchreif waren oder weil sie finanziell zu sehr ins Ge- wicht fielen. Jede Berücksichtigung kostspieliger Begehren hätte näm- lich auf Kosten der Rentenerhöhung gehen müssen, und dies wäre an- gesichts der Vordringlichkeit einer substantiellen Rentenverbesserung nicht zu verantworten gewesen. Die Rentenerhöhung Für die Rentenerhöhung waren neben den bereits erwähnten Postulaten der Volksinitiative vor allem drei Ueberlegungen richtunggebend: Ein- mal sollten die Renten soweit möglich dem heutigen Lohnniveau ange- glichen werden. Ferner galt es, den sozialen Bedürfnissen vor allem der kleinen Rentner gebührend Rechnung zu tragen. Schließlich ist schon bei der vierten Revision vom Vertreter des Bundesrates die Zusicherung abgegeben worden, daß die ordentlichen Renten für die mittleren Ein- kommensstufen bei nächster Gelegenheit verbessert werden sollen; die- ses Versprechen soll nun eingelöst werden. Allgemein läßt sich von der geplanten Rentenerhöhung sagen, daß alle Alters- und Hinterlassenen-, aber auch alle Invalidenrenten eine namhafte Verbesserung erfahren und die rund 700 000 laufenden Renten gleich wie die neu entstehenden Ren- ten heraufgesetzt werden sollen. Die Erhöhung soll nicht einheitlich sein, sondern wegen der teilweisen Neugestaltung des Rentensystems die verschiedenen Rentenstufen unterschiedlich heben. Was im besonderen die Erhöhung der ordentlichen Renten anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß der Mindestbetrag der Vollrente, der im Jahre 1948 für die einfache Altersrente 480 Franken betrug und hierauf in zwei Revisionen auf 720 und schließlich auf 900 Franken erhöht wurde, nunmehr auf 1 080 Franken im Jahr angesetzt werden soll. Der Höchstbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente), der seit 1948 von ursprünglich 1 500 Franken auf 1 850 Franken erhöht worden ist, soll eine Steigerung auf 2 400 Franken im Jahr erfahren. Zur Hebung der mittleren Rentenkategorien wurde eine neue Progressionsstufe einge- führt, die vor allem den Rentnern der mittleren Einkommensklassen

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eine wesentliche Besserstellung bringt. Die durchschnittliche Erhöhung der ordentlichen Renten beläuft sich auf 28,7 Prozent, wobei jedoch, wie gesagt, die Erhöhung einzelner Renten diesen Satz übersteigen oder unterschreiten kann. Die neue Rentenformel soll übrigens grundsätzlich in gleicher Weise für die neu entstehenden Renten und für die bereits laufenden Renten anwendbar sein, doch mußten für die Umrechnung der laufenden Renten einige Sonderbestimmungen in die Vorlage aufge- nommen werden. Die außerordentlichen Renten sollen auf das Minimum der ordent- lichen Vollrente gehoben werden. Nur auf diese Weise kann auch diesen Rentnern es sind ihrer heute noch rund 200 000 — ein angemessener Teuerungsausgleich gesichert werden. Die außerordentliche einfache Altersrente, die in städtischen Verhältnissen ursprünglich 750 Franken und in ländlichen Verhältnissen 480 Franken im Jahr betrug, und in zwei Revisionen einheitlich auf 840 Franken erhöht worden ist, würde demnach künftig 1 080 Franken im Jahr betragen. Die mittlere Er- höhung der außerordentlichen Renten würde sich so auf 28,6 Prozent belaufen. Um auch den gekürzten Renten eine Aufbesserung zu sichern, wurden außerdem die Einkommensgrenzen, die heute nur noch be- schränkt Anwendung finden, um 20 Prozent erhöht.

Die Anpassung der Renten an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse Wie schon erwähnt, fordern die beiden Verfassungsinitiativen die lau- fende Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Frage der «dynamischen Renten» ist bekanntlich in der letzten Zeit oft und eingehend diskutiert worden. Unbestritten dürfte sein, daß es nach wie vor Ziel einer vernünftigen AHV-Politik sein muß, die Basisrenten mit höchstmöglicher Wertbeständigkeit auszustatten. Der Bundesrat hat jedoch die Gelegenheit benützt, in der nun vorliegenden Botschaft die Möglichkeiten und die Methoden einer laufenden Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung zu untersuchen. Dabei kommt er zum Schluß, daß ein Automatismus der Anpassung von vorneherein auszuschließen ist, daß aber auch die reine ad-hoc-Anpassung der bis- herigen Revisionen auf die Dauer nicht zu befriedigen vermag. Nach dem Gesetzesentwurf soll daher der Bundesrat beauftragt werden, nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung alle fünf Jahre dem Parlament Bericht über das Verhältnis der Renten zu den Preisen und Löhnen zu erstatten und allfällige Anpassungsvorschläge zu unterbreiten. Auf diese Weise

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wird das Parlament in der Lage sein, sich in regelmäßigen Zeitabständen mit der Frage des realen Wertes der AHV-Renten zu befassen. Die sinkende Beitragsskala Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Ar- beitgeber entrichten bekanntlich schon heute an die AHV einen Beitrag von weniger als 4 Prozent, wenn ihr Einkommen 7 200 Franken nicht erreicht. Anderseits wird ihnen der volle 4prozentige Beitrag gutge- schrieben und bei der Rentenbemessung angerechnet. Dieses Grenzein- kommen soll nun mit Rücksicht auf die allgemeine Einkommenssteige- rung auf 9 000 Franken festgesetzt werden. Der Bundesrat schätzt, daß auf diese Weise rund 70 Prozent aller Selbständigerwerbenden und nahe- zu 90 Prozent der selbständigen Landwirte in den Genuß reduzierter Beitragsansätze gelangen werden; überdies bringt die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala den freiwillig versicherten Auslandschweizern eine fühlbare Entlastung. Die Finanzierung Die vorgesehenen Verbesserungen erfordern durchschnittliche jährliche Mehrausgaben von 381 Millionen Franken. Dieser Betrag übersteigt die Mehrausgaben der ersten vier Revisionen zusammen um mehr als 100 Millionen Franken. Da andererseits die technische Bilanz trotz der An- nahme einer kurzfristigen Steigerung der Beitragseingänge lediglich einen Einnahmenüberschuß von 87 Millionen Franken ausweist, sind zu- sätzliche Mittel im Betrage von 294 Millionen Franken im Jahresdurch- schnitt erforderlich. Es versteht sich von selbst, daß Mehraufwendungen in diesem Ausmaß eine gewisse Neuordnung der Finanzierung der Ver- sicherung notwendig machen. Für die vorgesehene Neuordnung ließ sich der Bundesrat durch folgende Ueberlegungen leiten: Einmal sollte der Ausgleichsfonds der AHV in seinem Wachstum gebremst und vermehrt als bisher die Finanzierung nach dem Umlageverfahren angestrebt wer- den. Diese Finanzierungsmethode, die letztlich darauf beruht, daß die Erwerbstätigen für die jeweiligen Alten und Hinterlassenen aufkommen, erleichtert ganz erheblich die Anpassung der Renten an die wirtschaft- liche Entwicklung. Zudem soll die öffentliche Hand in Zukunft wiederum in vermehrtem Maße an die Versicherung beisteuern und damit den heute drohenden Substanzverlust der Versicherung wettmachen. Diese erhöhte Beitragsleistung der öffentlichen Hand muß allerdings — wegen der Reduktion des Wachstums des Ausgleichsfonds und der vermehrten Anwendung des Umlageverfahrens — nicht sofort, sondern erst vom Jahre 1978 an einsetzen und an die Gesamtaufwendungen geknüpft wer-

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den. Die Vorlage sieht denn auch vor, daß vom Jahre 1978 an die Bundes- versammlung jeweils für eine 5jährige Finanzierungsperiode den Beitrag der öffentlichen Hand festzusetzen habe, wobei dieser Beitrag minde- stens ein Viertel der durchschnittlichen Aufwendungen der Finanzie- rungsperiode betragen muß. Auf diese Weise hätten Bund und Kantone bis 1977 die heute im AHVG vorgesehenen festen Beiträge zu leisten; vom Jahre 1978 an wäre dann ein langsam steigender Beitrag zu ent- richten, und zwar müßte die öffentliche Hand bei angemessener Aus- gestaltung der Finanzierungstreppe beispielsweise in den Jahren 1978 bis

1982 rund 100 Millionen Franken mehr leisten als gemäß geltender Fi-

nanzierungsordnung. Anderseits würde der AuJzicichsfonds im Jahre 1978, statt einen Stand von 12,9 Milliarden nach geiender Ordnung auf- zuweisen, lediglich noch einen Bestand von 6,3 Milliarden Franken er- zeigen.

Das Inkrafttreten der Revision Die Vorlage für die AHV-Revision liegt nun bei den Eidgenössischen Räten. Vom Fortgang der parlamentarischen Beratung hängt es ab, wann die revidierten Gesetzesbestimmungen in Kraft treten können. Der Bundesrat möchte — obwohl er für die Bedürfnisse der Rentner volles Verständnis hat — wegen der Durchführungsschwierigkeiten von einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen absehen, wäre aber bereit, die Rentenbestimmungen auf den 1. Juli 1961 in Kraft zu setzen, falls die Vorlage durch die Eidgenössischen Räte in der kom- menden Märzsession verabschiedet wird. Im übrigen bleibt nun zu hoffen, daß der mit der bevors' ehenden Revision angestrebte Ausbau des sozialen Schutzes der Alten, Hinter- lassenen und Invaliden von Parlament und Volk richtig gewürdigt wird und daß er den Initianten erlaubt, die beiden Volksbegehren zurückzu- ziehen und so den langen Weg der Verfassungs- und nachfolgenden Gesetzesrevision zu vermeiden.

Die medizinischen Massnahmen in der IV Weil die IV auf dem Gebiete der medizinischen Maßnahmen — abgesehen von den Geburtsgebrechen — nur unter ganz besonderen Voraussetzun- gen (Artikel 12 IVG, Artikel 2 IVV) Leistungen erbringt, ergeben sich heikle Abgrenzungsfragen gegenüber andern Sozialversicherungszwei- gen wie Kranken- oder Unfallversicherung. Es liegt nun zweifellos im

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Interesse aller Beteiligten, sowohl der einzelnen Sozialversicherungs- zweige als auch des Arztes und des Versicherten, wenn von Anfang an Klarheit besteht über den Umfang der möglichen 1V-Leistungen medi- zinischer Art. Hiebei kommt im Rahmen der richtigen «Steuerung» des Falles dem behandelnden Arzt eine wichtige Aufgabe zu. Er ist es ja, der in vielen Fällen dein Krankenkassenpatienten empfehlen sollte, den Fall bei der IV anzumelden. Andrerseits ist es ebenfalls der behandelnde Arzt, der dem Patienten von einer im Hinblick auf die Gewährung medi- zinischer Maßnahmen zwecklosen Anmeldung der Fälle bei der IV ab- raten kann. Und schließlich ist es wiederum der behandelnde Arzt, der — von der IV-Kommission mit dem Ausfüllen des «Fragebogens für den Arzt» beauftragt — sich in der Rehabilitationsmedizin im Sinne der IV auskennen sollte, um die entsprechenden Fragen zu Handen der IV- Kommission richtig beantworten zu können.

Ein erstes Mißverständnis entsteht oft dadurch, daß ausgehend vom Prinzip, es sei Sache der IV, eine drohende Invalidität zu verhüten, die Behandlung jeder Krankheit, die ihrer Natur nach zu einer Invalidität führen könnte, dem Leistungsgebiet der IV zugeordnet wird. Diese nicht selten vertretene Auffassung widerspricht den gesetzlichen Bestimmun- gen. Ob eine Krankheit zu Invalidität im Sinne gebrechensbedingter Er- werbsfähigkeit führt oder nicht, ist als Kriterium für die Leistungs- pflicht der IV auf medizinischem Gebiet nicht entscheidend. Neben den geltenden Bestimmungen sind Leistungen der IV für medizinische Maß- nahmen, welche die Behandlung des Leidens an sich zum Gegenstand haben, ausgeschlossen, selbst wenn es sich um ein invalidisierendes Lei- den handelt; für internmedizinische Vorkehren wird dieser Ausschluß in den Vollzugsbestimmungen noch ausdrücklich hervorgehoben.

Ein zweites Mißverständnis entsteht häufig durch eine aus dem Zu- sammenhang gerissene Interpretation eines Teiles von Artikel 12, Ab- satz 1, IVG, wonach medizinische Maßnahmen der IV «unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet» sein müssen. Statt zu prüfen, ob abgesehen von der Heilbehandlung noch besondere medizinische Vor- kehren zu treffen sind, werden die zutreffenden medizinischen Maß- nahmen lediglich unter dem Gesichtspunkt ihrer Nähe zur Wiederauf- nahme der Berufs- und Erwerbstätigkeit betrachtet. Dementsprechend müßte aber schließlich die ärztliche Behandlung einer gewöhnlichen Grippe als Eingliederungsmaßnahme im Sinne der IV bezeichnet werden.

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Daß eine solche Betrachtungsweise dem Sinn des Gesetzes nicht ge- recht wird, liegt auf der Hand. Wie die Abgrenzung zwischen «Behand- lung des Leidens an sich» und «medizinische Eingliederungsmaßnahme der IV» vorzunehmen ist, wird im folgenden an einigen Beispielen ver- anschaulicht. Steht fest, daß nicht eine Heilbehandlung vorliegt, so ist jeweils im Einzelfall noch zu überlegen, ob die in Betracht fallende medi- zinische Eingliederungsmaßnahme der IV a. notwendig und gegeben ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten dauernd und wesentlich zu verbessern bzw. vor wesentlicher Beeinträch- tigung zu bewahren, und b. ob dieses Ziel durch einmalige oder wenigstens während begrenzter Zeit wiederholte medizinische Vorkehren erreichbar ist. Da das Gesetz die Bedingung einer dauernden und wesentlichen Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit aufstellt, können medizinische Maß- nahmen nicht in Betracht fallen bei chronischen oder schubhaft ver- laufenden Leiden, die noch nicht ihren endgültigen Abschluß gefunden haben, wie z. B. bei der Multiplen Sklerose.

1. Ein Mann leidet an eingewachsenen Nägeln seiner Großzehen, die

gelegentlich zu schweren, entzündlichen und schmerzhaften Schwellun- gen führen, so daß er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Der Arzt schlägt ihm eine radikale Operation des Ungnis incarnatus vor mit der Zusicherung, daß er später von derartigen entzündlichen Schmer- zen befreit sein und wieder vollumfänglich werde arbeiten können. Der IV wird ein Gesuch um Uebernahme der Operationskosten und eines Taggeldes eingereicht, da es sich um medizinische Maßnahmen handle, die unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienen. Diese Ueber- legungen sind an und für sich verständlich; trotzdem ist festzuhalten, daß die klassische Operation des eingewachsenen Nagels eben doch eine Heilbehandlung ist und deshalb auf Grund von Artikel 12, Absatz 1, IVG nicht auf Kosten der IV durchgeführt werden kann.

2. Einer älteren Frau muß wegen Nekrose des Fußes und feuchter

Gangraen infolge von schweren, lokalen Zirkulationsstörungen das rechte Bein amputiert werden. Die IV-Kommission stellt sich die Frage, ob diese Operation nicht von der IV übernommen werden könne, da sie doch die einzige Möglichkeit bilde, diese schwerkranke Frau wieder ein- zugliedern. Auch in diesem Fall muß die Kommission das Gesuch ab- lehnen, weil diese Operation eine Heilbehandlung darstellt. Diese kann wohl lebensrettend sein und in diesem Sinne \Toraussetzung der späteren Eingliederung; sie ist aber doch eine Behandlung des Leidens an sich,

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für welche gegebenenfalls die Krankenversicherung aufzukommen hat. Anderseits können dann, nach völliger Heilung des Amputationsstump- fes, die weiteren notwendigen Vorkehren zur Wiedereingliederung (Trai- ning des Stumpfes, Anfertigen der Prothese und Gehübungen mit dieser) zu Lasten der IV erfolgen.

3. Eine 30jährige Patientin leidet an einer Knochenmarksentzündung

(Osteomyelitis), hervorgerufen durch eine frühere Kirschner-Draht- extension und ist deswegen in ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich behin- dert. Von ärztlicher Seite wird ihr mit Recht eine Operation (Exkoch- leation des osteomyelitischen Herdes) vorgeschlagen in der Hoffnung, nachher eine wesentliche und dauernde Verbesserung ihrer Erwerbs- fähigkeit erlangen zu können. Es ist begreiflich, daß vom Standpunkt der Patienten aus der Artikel 12 IVG nun so ausgelegt werden möchte, daß es sich hier um eine typische Eingliederungsmaßnahme handle. Diese Betrachtungsweise hat aber eine außerordentlich subjektive Färbung und widerspricht dem Sinne des Gesetzes deshalb, weil die Rehabilita- tionsmaßnahmen im vorliegenden Fall in einer eigentlichen Heilbehand- lung besteht. Unseres Erachtens besteht kein grundlegender Unterschied zwischen der eben erwähnten Operation (Exkochleation eines eitrigen Knochenherdes) und der Lobektomie infolge einer cavernösen Lungen- tuberkulose. Beides sind im Grunde doch Heilbehandlungen, und zwar gerade so gut wie die Anwendung chemotherapeutischer und antibioti- scher Medikamente bei Infektionskrankheiten oder die Verabreichung von tonisierenden Glykosiden bei geschwächtem Herzen. Wer wollte etwa bestreiten, daß die richtige medikamentöse und alimentäre Einstellung und Behandlung eines Zuckerkranken nicht imstande wäre, diesen vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu bewahren oder unter Umständen letztere wieder wesentlich zu verbessern? Trotzdem sind dies ausgesprochene Heilbehandlungen.

4. Eine 25jährige Patientin leidet seit 15 Jahren an einer schweren,

generalisierten Epilepsie. Eine interkurrente Lungentuberkulose zwang sie zu einem einjährigen Aufenthalt in einer Lungenheilstätte, von wo sie hinsichtlich ihres Lungenleidens praktisch geheilt entlassen werden konnte, während andererseits die Epilepsie sich in dieser Zeit verschlim- mert hatte, was die Einweisung der Patientin in eine entsprechende An- stalt als notwendig erscheinen ließ. Es darf ohne weiteres angenommen werden, daß die Gesuchstellerin infolge der schweren Epilepsie zu jenem Zeitpunkt als arbeitsunfähig angesehen werden mußte und deshalb vor- erst eine fachgemäße Behandlung (Einstellung der medikamentösen Be-

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handlung) dieses Leidens notwendig war. Diese Anstaltsbehandlung einer Epilepsie als Eingliederungsmaßnahme im Sinne unseres Gesetzes an- zunehmen, heißt alle Grenzen verwischen; bald würden fast sämtliche Aufgaben der Kranken- und Unfallversicherung zu Lasten der IV fallen. Welche Argumente hätte bei einer solchen gefühlsmäßigen Beurtei- lung eine IV-Kommission noch zur Hand, um einer schwer geprüften, mit Arbeit überlasteten und erschöpften Frau und Mutter eine mehrwöchige und gewiß wohlverdiente Erholungskur zu Lasten der IV zu verweigern, da doch gerade eine solche Kur vielleicht das Geeignetste wäre, um diese Frau vor einem völligen Zusammenbruch zu bewahren? Alle diese Vor- kehren sind im Grunde genommen Behandlung des Leidens an sich und stehen deshalb außerhalb des Rahmens der medizinischen Eingliederung.

5. Ein Arbeiter leidet seit 10 Jahren mehr oder weniger an Magen-

beschwerden und in zunehmendem Maße auch an einer Arthrose der Wirbelsäule. Vor drei Jahren entdeckte man anläßlich einer genaueren Untersuchung, daß dieses Magenleiden seine Ursache in einem Zwerch- fellbruch (Hiatushernie) hatte. Schließlich entschloß sich der Patient auf ärztliches Anraten zur Operation. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch zur Zahlung der Operations- und Krankenhauskosten durch die IV und untermauerte sein Begehren mit menschlich begreiflichen Schilderungen seiner beklagenswerten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Lage. Ob- schon die glücklich durchgeführte Operation auch hier eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Erwerbs- fähigkeit verspricht, darf die IV-Kommission dem Begehren des Gesuch- stellers nicht entsprechen, weil auch hier eine ausgesprochene Heilbe- handlung vorliegt.

6. Anders stellt sich die Frage bei einem jungen Mann, der nach der

völligen Heilung einer schweren Verbrennung seiner linken Hand, diese infolge narbiger Kontrakturen und Behinderung nicht mehr zu seiner Arbeit gebrauchen kann. Die zur Verbesserung seiner Arbeits- und Er- werbsfähigkeit empfohlenen plastischen Operationen werden im An- schluß an die eigentliche Heilung durchgeführt und dienen zur unmittel- baren Rehabilitation. Dies sind medizinische Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 12, Absatz 1, IVG erfüllt sind. *

Besondere Schwierigkeiten bietet die Abgrenzung in Fällen operati- ver Behandlung von Coxarthrose. Es ist hier von der Tatsache auszu- gehen, daß das Leiden selbst durch medizinische Maßnahmen weder be-

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einflußt noch geheilt werden kann. Hier lassen sich mit guten Gründen beide Standpunkte vertreten. Nach der einen Auffassung würden z. B. Verschiebeosteotomien (nach Mc Murray oder Pauwels) oder Muskel- bzw. Nervendurchtrennungen in solchen Fällen nicht mehr die Behand- lung des Leidens an sich betreffen, da diese Vorkehren im Endstadium des Leidens vorgenommen würden und nicht die Coxarthrose als solche, sondern die Behebung bzw. Linderung ihrer Nebenerscheinungen zum Gegenstand hätten. Demgegenüber betont die strengere Auffassung unter Hinweis auf andere Operationsmethoden, wie die verschiedenen Arthrodesen, daß in diesen Fällen das coxarthrotische Gewebe nach Möglichkeit entfernt werde, der Eingriff sich somit auf das Leiden an sich beziehe. Somit handle es sich bei den verschiedenen Arthroplastiken (z. B. Smith-Petersen, Judet) oder bei Ausräumung der Spongiosa nicht um medizinische Eingliederungsmaßnahmen im Sinne der IV. Ein abschließendes Urteil in diesem Grenzfall wäre wohl verfrüht. Immerhin sollte die Beurteilung der Frage, ob eine Leistungspflicht der IV bestehe, nicht von der Operationsmethode abhängig sein.

Für Krankheiten und Unfälle, welche Lähmungserscheinungen zur Folge haben, können medizinische Maßnahmen (wie z. B. Badekuren und Heilgymnastik) nur insofern auf Kosten der IV durchgeführt werden, als dadurch die Erwerbsfähigkeit dauernd oder wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Artike112, Absatz 1, IVG). Voraussetzung für die Gewährung derartiger Kuren ist nach Artikel 2 IVV ferner, daß diese einmalig seien oder während be- grenzter Zeit durchgeführt werden und zum Erfolg führen. Das Ein- gliederungsmoment im beschriebenen Sinne muß also von Gesetzes we- gen als Bedingung für die Gewährung medizinischer Maßnahmen vor- ausgesetzt werden. So kann die künstliche Beatmung mittels eiserner Lunge oder eines andern Respirators nicht als Eingliederung im Sinne des Gesetzes gelten; denn dabei geht es vorerst um die Erhaltung des Lebens überhaupt und nicht um die Ertüchtigung für das Erwerbs- leben. Es ist tatsächlich so, daß gerade die Schwerstgelähmten der an Poliomyelitis Erkrankten der IV so lange nicht teilhaftig werden kön- nen, als sie dauernd der künstlichen Atmung bedürfen.

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Verarbeitung der Beschlüsse der IV-Kommissionen durch die Ausgleichskassen Den IV-Kommissionen obliegt die Prüfung der verschiedenen Gesuche um Zusprechung von Leistungen. Das Ergebnis der Prüfung hält die IV-Kommission in jedem Falle in einem Beschluß fest, den das Sekreta- riat der IV-Kommission an die zuständige Ausgleichskasse weiter- leitet. Diese entnimmt dem Beschluß die nötigen Angaben über den Invaliditätsgrad sowie die allenfalls vorzunehmenden Eingliederungs- maßnahmen und erläßt auf Grund dieser Angaben, für deren Ermittlung sie selbst unzuständig ist, eine formelle Verfügung. Die Verfügung ge- langt an den Gesuchsteller, der damit über die seinem Gesuch gegebenen Folgen in Kenntnis gesetzt wird. Dieser kurze Hinweis auf die Prozedur soll bloß daran erinnern, daß kein Fall nach seiner Behandlung durch die IV-Kommission als erledigt betrachtet werden darf. Um auch über die letzte Behandlungsphase den nötigen Ueberblick zu gewinnen, wünscht das Bundesamt für Sozialversicherung von den Ausgleichs- kassen jeweils am Anfang des Monats Bericht über den Fortschritt der Arbeiten im Vormonat.

Den Angaben für die Monate Dezember 1960 und Januar 1961 lassen sich die in der folgenden Tabelle enthaltenen Feststellungen entnehmen.

Erledigung von IV-Fällen durch die Ausgleichskassen in den Monaten Dezember 1960 und Januar 1961 Anzahl der Beschlüsse Anzahl VL rfügun- Anzahl gen Beschlüsse eien- ngga Ausgleichskassen noch erlassen hängig hängig am g 1ev2

12. — 1 insgesamt vom am

30. 11. 60 '31. 1. 61 1. 12. GO— 31. 1. 61 31. 1. 61

Ausgleichskassen der Kantone 7 271 13 463 20 734 14 659 6 075 Ausgleichskassen des Bundes 233 487 720 373 347 Ausgleichskassen der Verbände 323 1 563 1 886 1 542 344 Total 7 827 15 513 23 340 16 574 6 766

Vorweg fällt auf, daß hauptsächlich die kantonalen Ausgleichskassen mit dem Erlaß von Verfügungen belastet sind. Von den insgesamt 15 513

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in den Monaten Dezember 1960 und Januar 1961 ergangenen Beschlüs- sen gelangten 13 463 oder 87 Prozent an kantonale Ausgleichskassen. Weitere 10 Prozent entfielen auf die Verbandsausgleichskassen und die restlichen 3 Prozent auf die Ausgleichskassen des Bundes. In ähnlichen prozentualen Verhältnissen stehen die im gleichen Zeitraum erlassenen Verfügungen. Bemerkenswert ist, wie sehr sich die Ausgleichskassen im allge- meinen um möglichst rasche Erledigung der Fälle bemüht haben. Der Bestand der hängigen Beschlüsse hat in der Berichtsperiode von 7 827 auf 6 766 Fälle abgenommen. Wenn man diese 6 766 Ende Januar 1961 hängigen Fälle den gegenwärtig im Monat rund 8 000 von den IV-Kom- missionen überwiesenen Beschlüssen gegenüberstellt, gelangt man zur Feststellung, daß die Ausgleichskassen zum Erlaß ihrer Verfügungen durchschnittlich drei bis vier Wochen brauchen. Auf den ersten Blick mag dieser für die bloße Umwandlung der Kommissionsbeschlüsse in Verfügungen benötigte Zeitraum als lang er- scheinen. Es ist indessen zu bedenken, daß rund zwei Drittel der Ver- fügungen Renten und andere Geldleistungen betreffen, was jeweils den Zusammenruf der IBK durch Vermittlung der Zentralen Ausgleichsstelle, die Einholung von Auskünften über die wirtschaftlichen Verhältnisse und anderer Unterlagen bedingt. Die hiefür benötigte Zeit kann deshalb nicht als übersetzt bezeichnet werden. Wie eine eingehendere Betrachtung zeigt, haben sich die Ausgleichs- kassen dem Arbeitsrhythmus der IV-Kommissionen gut angepaßt. Im Januar 1961 beispielsweise erhielten die Ausgleichskassen 6 370 Be- schlüsse und erließen 7 043 Verfügungen. Bloß bei 6 Ausgleichskassen hat der Eingang von Beschlüssen den Ausgang von Verfügungen an Zahl übertroffen. Im Gesamten macht der Mehrausgang von Verfügun- gen gegenüber dem Eingang von Beschlüssen 673 Fälle aus. Für die Verbandsausgleichskassen ist der Erlaß der Verfügungen kaum mit Schwierigkeiten verbunden. Ende Januar 1961 hatten 17 von den 78 Kassen dieser Gruppe überhaupt keine hängigen Fälle mehr, und bloß bei 5 Verbandsausgleichskassen waren mehr als 20 Fälle hängig. Es erweist sich, daß die Ausgleichskassen keine Mühe scheuen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben möglichst rasch durchzuführen. Daß insbesondere die kantonalen Ausgleichskassen für die Erledigung der ihnen massenhaft zugewiesenen Fälle nur so wenig Zeit benötigt haben, läßt erkennen, daß sie über einen leistungs- und anpassungsfähigen Ver- waltungsapparat verfügen.

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Beitragspflicht von Erbengemeinschaftern Mit der Eröffnung des Erbganges bilden die einzelnen Erben gemäß Artikel 602 ZGB eine Erbengemeinschaft im Sinne einer Gemeinschaft zu gesamter Hand. Sie hat nur provisorischen Charakter und erlischt von Gesetzes wegen oder mit der erfolgten Teilung der Erbschaft. In der AHV stellt sich nun die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Teilhaber der Erbengemeinschaft für das ihnen aus der Hinterlassenschaft zufließende Einkommen beitragspflichtig sind. In r' Großzahl der Fälle wird diese Frage allerdings keinerlei Scl_ bieten, da keine beitragspflichtigen Einkünfte vorliegen. eine Erbschaft aus einer Unternehmung, einem Betrieb oder Geschäft, die von den Erben gemeinsam als Erbengemeinschaft geführt werden, so gilt dies als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, deren Ertrag der Beitragspflicht unterworfen ist. Solche Erben sind grund- sätzlich als Selbständigerwerbende zu qualifizieren und haben von dem ihnen aus Unternehmung, Betrieb oder Geschäft zufließenden Einkom- men die persönlichen Beiträge zu bezahlen (vgl. Rz 26 des Kreisschrei- bens Nr. 56b). Bildet eine Unternehmung, ein Betrieb oder Geschäft Bestandteil des Nachlasses, so wird nicht selten die ganze Erbschaft — ohne daß eine Teilung erfolgt wäre — dem überlebenden Ehegatten oder einem der übrigen Erben zur Nutznießung überlassen. In diesem Falle ist der Nutz- nießer allein als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, während die übrigen mitarbeitenden Erben als mitarbeitende Familienglieder betrach- tet werden können. Nach der bis Ende 1959 geltenden Regelung des Kreisschreibens Nr. 56b (vgl. alte Rz 34) wurde die Annahme der Nutz- nießung durch einen einzigen Erben sehr stark eingeschränkt, nämlich auf den Fall des überlebenden Ehegatten, dem durch letztwillige Ver- fügung die Nutznießung am ganzen Nachlaß bestellt wurde. Diese Be- schränkung auf den durch letztwillige Verfügung nutzungsberechtigten überlebenden Ehegatten vermochte in der Praxis nicht zu befriedigen, da insbesondere die Steuerbehörden in der Regel bei Nutznießung auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen und im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Erben eine Nutznießung auch dann anerkennen, wenn die Erbengemeinschaft einem Erben faktisch die Nutzung am ganzen Nachlaß einräumt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Urteil vom 8. August 1956 erkannt, allein als Selbständigerwer- bender beitragspflichtig sei auch der faktische Nutznießer am ganzen Nachlaß. Entsprechend dieser Rechtslage ist nun in Abänderung der

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bisherigen Regelung des Kreisschreibens Nr. 56b bestimmt worden, daß im Falle der Nutzungsberechtigung eines einzigen Erben am hinterlas- senen Betrieb als Selbständigerwerbender nur der Nutznießer, sei es der überlebende Ehegatte oder einer der übrigen Erben, dem faktisch die Nutzung an der Unternehmung, dem Betrieb oder Geschäft überlassen wird, zu betrachten sei (vgl. Rz 30 des Nachtrages vom 28. Dezember 1959 zum Kreisschreiben Nr. 56b). Als Kriterium für die Erhebung der Beiträge auf dem Einkommen aus Unternehmung, Betrieb oder Geschäft einer Erbengemeinschaft war gemäß der früheren Randziffer 27 des Kreisschreibens Nr. 56b eine Tole- ranzfrist vorgesehen. Danach konnte auf die Einforderung von Bei- trägen verzichtet werden, wenn die Erbschaft ausgeschlagen oder innert drei Monaten seit Ende des Todesmonats geteilt oder die Unternehmung, der Betrieb oder das Geschäft innerhalb dieser Frist verpachtet, ver- äußert, liquidiert oder zwecks Liquidation geschlossen wurde. Indessen hat sich in der Praxis gezeigt, daß die vorgesehene Lösung zu unbefrie- digenden Ergebnissen führte. Die Toleranzfrist führte zu einer unglei- chen Behandlung materiell gleichgelagerter Fälle. Auch erwies sie sich für die Ausscheidung von Bagatellfällen als ungeeignet. So war beispiels- weise trotz hohem Einkommen der Erbengemeinschafter von der Erhe- bung von Beiträgen abzusehen, wenn die Teilung der Erbschaft vor Ab- lauf der dreimonatigen Frist erfolgte. Dagegen waren, auch bei kleinem Einkommen, die Beiträge zu bezahlen, falls die Erbengemeinschaft länger als drei Monate dauerte. Da im übrigen die Toleranzfrist nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, sondern nur auf einer Verwaltungs- weisung, erschienen derartige Folgen als besonders stoßend. Die bisherige Regelung des Kreisschreibens Nr. 56b ist daher auf Ende 1959 aufgeho- ben worden. Bei der Frage der Erfassung von Erbengemeinschaftern als Selbständigerwerbende ist nunmehr nicht auf ein Zeitmoment abzustellen und nicht vom Gesamtertrag der Unternehmung, des Betriebes oder Ge- schäftes auszugehen, sondern von der Höhe des jährlichen Anteiles, der dem einzelnen Erben am rohen Betriebseinkommen nach Abzug des Ei- genkapitalzinses zusteht. Aus der neuen Randziffer 33 ergibt sich, daß die Ausgleichskasse die Verhältnisse erst nach der Teilung der Erb- schaft, jedoch spätestens ein Jahr seit dem Erbfall zu prüfen und nur diejenigen Erben als Selbständigerwerbende zu erfassen hat, die in diesem Zeitraum aus Unternehmung, Betrieb oder Geschäft der Erbengemein- schaft ein Einkommen von mindestens 600 Franken erzielt haben (vgl. Nachtrag vom 28. Dezember 1959 zum Kreisschreiben Nr. 56b). An die Stelle der bisher geltenden Toleranzfrist ist somit eine Toleranzmarge

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von 600 Franken Erwerbseinkommen getreten. Die Marge dürfte den Verhältnissen angemessen sein und entspricht im übrigen der gemäß Artikel 8, Absatz 2, AHVG für die Eliminierung von Bagatellfällen bei nebenberuflichem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gel- tenden Betragsgrenze. Mit dieser Regelung wird erreicht, daß die Nutz- nießungsfälle, die Fälle rückwirkender Uebernahme von Unternehmung, Betrieb oder Geschäft der Erbengemeinschaft durch einen Erben oder einen Dritten, sowie die nicht mitarbeitenden Erben, deren Einkommen weniger als 600 Franken im Jahr beträgt, ausgeschieden werden. Die Einführung der Toleranzmarge wird sich in der Praxis vor allem auch dadurch vorteilhaft auswirken, daß diejenigen Fälle, in welchen Erben als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sind, zweifellos eine erhebli- che Abnahme erfahren werden. Vor allem dürfte die Zahl der nicht im Betrieb mitarbeitenden Erbengemeinschafter, deren Anteil am Einkom- men des hinterlassenen Betriebs mehr als 600 Franken im Jahr beträgt, nachdem vom gesamten Roheinkommen der Erbengemeinschaft der Zins des investierten Eigenkapitals sowie die Löhne für die mitarbeitenden Erben abgezogen worden sind, eher bescheiden sein. Die Feststellung nichtmitarbeitender Erben war bisher eine besonders zeitraubende und meist fast nutzlose Arbeit für die Ausgleichskassen. Durch die heute geltende Lösung sind, da die Behandlung der Fälle von Erbengemeinschaften, die aus Unternehmung, Betrieb oder Geschäft bestehen, in der AHV in der Regel dem Vorgehen der Steuerbehörden entspricht, die bisherigen Schwierigkeiten in der Erfassung von Erben- gemeinschaftern praktisch beseitigt worden. Ueberdies können in diesen Fällen die Ausgleichskassen vermehrt auf die Steuermeldungen abstellen, was ebenfalls eine wesentliche Erleichterung in der Erledigung bedeutet.

Gratifikationen und Geschenke

Nach Artikel 7, Buchstabe c, AHVV gehören Gratifikationen zum maß- gebenden Lohn, — nach Artikel 8, Buchstabe c, AHVV sind Bar- und Naturalgeschenke, die den Wert von 100 Franken im Jahr nicht über- steigen, davon ausgenommen. Wie Geschenke können auch Gratifikatio- nen vom Arbeitgeber freiwilligerweise erbracht werden. Sie voneinander abzugrenzen, hält daher nicht leicht. Da und dort hat sich deshalb die Praxis eingebürgert, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers nach ihrer Höhe zu werten. Uebersteigen solche Leistungen 100 Franken im Jahr, so werden sie als Gratifikationen betrachtet, im andern Fall den Ge-

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schenken zugezählt. Diese Praxis ist gesetzwidrig. Das hat das Eidg. Ver- sicherungsgericht in einem neuesten Entscheid festgestellt, der auf S. 122 dieser Nummer wiedergegeben wird. Für die Abgrenzung zwischen Gratifikationen und Geschenken ist von den folgenden Momenten auszugehen. Schon vor der Aufnahme der Bestimmung über die Geschenke in Artikel 8, Buchstabe c, AHVV durch den Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1953 waren Gaben in natura, wie sie üblicherweise bei be- sonderen Anlässen, so zu Weihnachten, gewährt werden, nicht als maß- gebender Lohn behandelt worden. Da es als stoßend empfunden wurde, Leistungen dieser Art dem maßgebenden Lohn zuzuzählen, einzig weil sie in Geld bestanden, wurde Artikel 8, Buchstabe c, AHVV durch die eingangs erwähnte Bestimmung ergänzt. Sie soll es erlauben, Ge- schenke von nicht besonders hohem Wert allgemein von der Beitrags- erhebung auszunehmen, unbekümmert darum, ob sie in Geld oder in natura bestehen (vgl. dazu ZAK 1954, S. 17). Bedeutsam für die Ab- grenzung ist ferner der Umstand, daß Artikel 8, Buchstabe c, AHVV eine Ausnahmevorschrift darstellt. Als solche ist sie eng auszulegen und mithin nur dann anzuwenden, wenn die Leistungen eindeutig Geschenk- charakter tragen. Diesen Punkt hat das Eidgenössische Versicherungs- gericht in dem erwähnten Urteil ausdrücklich hervorgehoben. Demnach kann freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (die 100 Franken im Jahr nicht übersteigen) der Charakter von Geschenken nur zuerkannt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enge persönliche Beziehungen bestehen, wie sie etwa in kleingewerblichen Verhältnissen und namentlich dort bestehen, wo der Arbeitnehmer in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers lebt, in Verhältnissen also, wo man sich üblicherweise bei bestimmten Anlässen «beschenkt». Die Geld- leistung erscheint gewissermaßen als Ersatz eines Naturalgeschenkes. Nur wenn diese Bedingungen eindeutig erfüllt sind, können freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die 100 Franken im Jahr nicht übersteigen, als Geschenke im Sinne von Artikel 8, Buchstabe c, AHVV betrachtet werden. Sonst aber sind sie als Gratifikationen und damit gemäß Ar- tikel 7, Buchstabe c, AHVV als maßgebenden Lohn zu werten. Dafür ist ein typisches Beispiel die Großfirma, die um die Weihnachtszeit dem gesamten Personal Barbeträge ausrichtet. Hier geht es also nicht an, die Zuwendungen je nach ihrer Höhe in beitragspflichtige Gratifikationen und beitragsfreie Geschenke aufzuteilen.

Randziffer 53 des Kreisschreibens Nr. 20 b wird der neuen Praxis

angepaßt werden.

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Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Ausgleichskassen Die Gründerverbände der Verbandsausgleichskassen hatten bei der Einführung der AHV gemäß Artikel 55 AHVG zur Deckung allfälliger Schäden, wofür sie nach Artikel 70 AHVG haften, Sicherheit zu leisten. Diese steht gemäß Artikel 21, Absatz 2, EOG und Artikel 66, Absatz 1, IVG auch gut für Schäden, die der Eidgenossenschaft im Zusammen- hang mit der Durchführung der beiden Bundesgesetze entstehen könn- ten. Entsprechend Artikel 26 des BRB vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV hatten die Gründerverbände, welche die Sicherheit gemäß Artikel 55 AHVG ganz oder teilweise durch eine Bürgschaft leisten, dafür zu sorgen, daß sich die bestehende Bürgschaftsverpflich- tung mit Wirkung ab 1. Januar 1960 auch auf alle Schäden im Zusam- menhang mit der Durchführung der IV erstreckt, wofür die Gründer- verbände auf Grund von Artikel 66 IVG im Sinne von Artikel 70 AHVG haftbar sind. Die Konsortien von Versicherungsgesellschaften, Einzel- versicherungsgesellschaften und Bankinstitute, welche für die Gründer- verbände die Garantie übernommen hatten, fertigten im Verlaufe des Jahres 1960 entsprechende Nachträge zu den früheren Policen aus. Die Einführung der Beitragspflicht in der IV und EO bewirkte außer- dem in zahlreichen Fällen eine Erhöhung der für die Sicherheitsleistung maßgebenden Beitragssumme. Gemäß Artikel 55 AHVG beträgt die Höhe der zu leistenden Sicherheit ein Zwölftel der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahr vereinnahmen wird, wobei sie mindestens 100 000 Franken betragen muß und 250 000 Fran- ken nicht übersteigen darf. Nachdem ab 1. Januar 1960 auch für die IV und die EO Beiträge erhoben werden, erhöhte sich die Beitragssumme um einen Fünftel. Im Verlaufe des Jahres 1960 wurde deshalb die Sicher- heit für die Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 97, Absatz 1, AHVV auf Grund der im Jahre 1959 vereinnahmten AHV-Beiträge, unter Berücksichtigung der für die IV und EO voraussichtlich eingehenden Beiträge, neu berechnet. Das Ergebnis der Anpassung ist folgendes. Die Sicherheit mußte bei

34 Verbandsausgleichskassen erhöht werden. Darunter befinden sich

7 Verbandsausgleichskassen, für welche bisher die Sicherheitssumme das

Minimum von 100 000 Franken betragen hat. Bei 10 Verbandsausgleichs- kassen ist die Sicherheit durch die Nachdeckung auf 250 000 Franken angestiegen.

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Gesamthaft gesehen ergibt sich heute folgendes Bild. Die maximale Sicherheit von 250 000 Franken besteht bei 43 Ausgleichskassen. Für

11 Ausgleichskassen beschränkt sich die Sicherheit nach wie vor auf das

Minimum von 100 000 Franken. Bei 9 Ausgleichskassen liegt die Sicher- heit zwischen 101 000 und 150 000 Franken, bei 10 Ausgleichskassen zwischen 151 000 und 199 000 Franken und bei 5 Ausgleichskassen zwi- schen 200 000 und 249 000 Franken. Zur Zeit bestehen für 66 von 78 Verbandsausgleichskassen ausschließ- lich Solidarbürgschaften. Die Gründerverbände von 56 Verbandsaus- gleichskassen wählten als Bürgen ein Konsortium von Versicherungs- gesellschaften, während in 10 Fällen Einzelversicherungsgesellschaften oder Banken die Garantie übernommen haben. In zwei Fällen haben die Gründerverbände ergänzend zu Bürgschaften Wertpapiere hinterlegt. Die Gründerverbände von 8 weiteren Ausgleichskassen haben ausschließ- lich Wertpapiere hinterlegt, wovon in 5 Fällen Obligationen und in

3 Fällen Schuldbriefe deponiert sind. Darunter befindet sich ein Fall, wo

Wertpapiere durch Verbandsmitglieder hinterlegt wurden, was mit Ar- tikel 55 AHVG vereinbar ist, falls eine gültige Verpfändung oder Eigen- tumsübertragung stattfindet. In einem Fall hat ein Gründerverband die Sicherheit durch Wertschriften und Barkaution geleistet. Schließlich ist in einem Fall die Sicherheit erbracht durch Hinterlage von Wertpapieren, eines Sparheftes sowie durch Bankbürgschaften. Zur Zeit besteht für alle Verbandsausgleichskassen zusammen eine Sicherheit von rund 16 Millionen Franken.

Zur Frage der Invaliditätsbemessung

In zwei kürzlich ergangenen, gleichlautenden Urteilen hat sich das Eid- genössische Versicherungsgericht mit der für die Anwendung der IV zentralen Frage der Invaliditätsbemessung befassen müssen (vgl. die Publikation eines dieser Urteile in ZAK 1961, S. 84 ff.). Gegenstand der Erörterungen des Gerichts bildete insbesondere die Bestimmung desjenigen Einkommens, das der Invalide nach Durchfüh- rung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei hat das Gericht die Kriterien entwickelt, die ein Abstellen auf das tat- sächliche Erwerbseinkommen des Invaliden gestatten. Hervorgehoben wird dabei das Moment der Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten

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auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeits- markt. Aus der Begründung geht allerdings noch nicht ganz eindeutig hervor, wie dieses Element in der Praxis anzuwenden ist und auf welche Weise das maßgebende Erwerbseinkommen in dem Fall zu bestimmen ist, da der vom Invaliden tatsächlich erzielte Verdienst nicht im wesent- lichen dem Lohn entspricht, den er auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch künftig erreichen könnte.

Wenn auch diesem Moment inskünftig vermehrte Beachtung zu schenken ist, so wird dennoch dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- men weiterhin große Bedeutung zukommen. Das Gericht nennt selbst ausdrücklich die Fälle, in denen unbedenklich auf das effektive Erwerbs- einkommen abgestellt werden kann, nämlich bei besonders stabilen Arbeitsverhältnissen oder bei Tätigkeiten, die der verbleibenden Arbeits- fähigkeit unter Berücksichtigung der Ausbildung und Fähigkeiten des Invaliden voll entsprechen und ein angemessenes Einkommen ermög- lichen, das auch anderweitig auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden könnte, Fälle also, die gerade in der Einführungszeit des Gesetzes häufig zu beurteilen sind. Das Gericht hat die Frage offen gelassen, ob dem Gesichtspunkt des allgemeinen Arbeitsmarktes auch bei behördlich oder aus eigener Kraft eingegliederten Invaliden Bedeutung zukomme oder ob dieses Moment bei der Invaliditätsbemessung in derartigen Fällen vernachlässigt werden dürfe. Da jedoch die IV in erster Linie den Zweck befolgt, die Erwerbs- fähigkeit Invalider wiederherzustellen oder zu verbessern und nach Mög- lichkeit auch eine der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprechende ge- eignete Tätigkeit zu vermitteln, liegt es in der Natur der Sache, auch jenen Invaliden, die auf dem freien Arbeitsmarkt nicht oder nur be- schränkt vermittelbar wären und ohne die Bemühungen der IV kaum in der Lage wären, einen angemessenen Erwerb zu finden, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu vermitteln. Soll nun aber die IV nicht mit ihrer vornehmsten Zweckbestimmung in Widerspruch geraten, so muß dem- zufolge bei voraussichtlich dauernd eingegliederten Invaliden für die Invaliditätsbemessung — vorbehältlich einer abweichenden Rechtspre- chung — auf den tatsächlich erzielten Erwerb abgestellt werden dürfen. Die bisherige Verwaltungspraxis, die sich auf die Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung stützt, steht daher im allgemeinen mit der bisherigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts nicht in Widerspruch und dürfte mit der oben erwähnten Ein- schränkung weiter zu befolgen sein.

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Wegleitung über die AHV-Abkommen Um dem schon seit Jahren in Kassenkreisen vielfach laut gewordenen Wunsch nach einer die bestehenden Kreisschreiben über die AHV-Ab- kommen zusammenfassenden Wegleitung nachzukommen, wurde im ver- gangenen Jahre eine Kassenleiter-Kommission eingesetzt (vgl. ZAK 1960, S. 357). Die Arbeiten der Kommission haben nun allerdings nicht zu einer eigentlichen Wegleitung geführt, die das Gemeinsame der einzelnen Abkommen auch zusammenfassend dargestellt hätte. Vielmehr entstand eine Sammlung von in sich geschlossenen Darstellungen der einzelnen Abkommen; der Name Sammelband würde den Charakter des Werkes besser kennzeichnen. Diese Feststellung beeinträchtigt den Wert der ge- leisteten Arbeit keineswegs. Gegenüber dem jetzigen Zustand ist schon ein großer Fortschritt erreicht, wenn alle Abkommen nach der gleichen Systematik behandelt werden, die vielen Verweiser ausgemerzt werden und das Ganze in der praktischen Form eines Ringhefters (sogenannte Loseblattausgabe) mit Griffregister usw. herausgegeben wird. Heikel ist die Frage, wann dieser Sammelband erscheinen soll. Be- kanntlich werden alle Abkommen in nächster Zukunft einer Revision unterzogen. Es wird die IV einzubauen sein; auch andere Aenderungen werden sich aufdrängen. Heute ist noch ungewiß, in welchem Umfang die bisherigen Regeln Bestand haben werden. Wohl weist die Loseblatt- ausgabe den Vorteil auf, daß sie leicht ä jour gehalten werden kann. Es wäre also denkbar gewesen, den Sammelband jetzt zu e.rstellen und je- weils nach Abschluß einer Abkommensrevision die entsprechenden Texte auszuwechseln. Im Hinblick darauf, daß möglicherweise jedoch der größte Teil des Inhalts in verhältnismäßig kurzer Zeit schon ersetzt werden muß, hat sich das BSV entschlossen, die Herausgabe des Sam- melbandes bis zur Durchführung der ersten Abkommensrevision zurück- zustellen. Es ist geplant, in jenem Zeitpunkt den Ringhefter mit dem technischen Apparat und den Text über das zuerst revidierte Abkommen erscheinen zu lassen. Jeweils nach Durchführung weiterer Revisionen sollen die entsprechenden Texte nachgeliefert werden.

Die Revisionskosten der Ausgleichskassen Am 20. Dezember 1960 wurde im Nationalrat ein Postulat eingereicht, das sich mit der Revision der Ausgleichskassen befaßt (vgl. ZAK 1961. Seite 24). Der Bundesrat wird im Hinblick auf eine wesentliche Senkung der Verwaltungskosten eingeladen, zu prüfen, ob die bestehenden Vor-

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schriften nicht in dem Sinne abzuändern seien, daß nur noch eine Re- vision im Jahr verlangt werde. Da die letzten zur Verfügung stehenden Zahlen sich auf das Jahr

1951 beziehen, wurden mit einer besonderen Umfrage die Kosten für die

Revision der Ausgleichskassen und der Zweigstellen, auf die Artikel 161, Absatz 1, AHVV Anwendung findet, für das Jahr 1959 ermittelt. Das Ergebnis ist aufschlußreich und dürfte von allgemeinem Interesse sein. Für die Haupt- und Abschlußrevision 1959 wendeten die Ausgleichs- kassen der Kantone 172 000 Franken, jene der Verbände etwas mehr als

246 000 Franken auf. So eindrücklich diese Beträge auch sein mögen,

stellen sie doch nur knapp 1 Prozent bzw. 2,15 Prozent der Verwaltungs- auslagen jeder Kassengruppe dar; der Gesamtdurchschnitt erreicht nicht ganz 1,45 Prozent. In Einzelfällen ergeben sich immerhin deutliche Ab- weichungen sowohl nach unten wie nach oben. Für die letztere Erschei- nung liegt die Ursache vor allem darin, daß Ausgleichskassen mit ver- hältnismäßig wenigen Abrechnungspflichtigen durch die unvermeidli- chen Fixkosten einer Revision entsprechend stärker belastet werden. Mehr als den doppelten Wert des Gruppendurchschnitts hatte nahezu ein Viertel der Ausgleichskassen der Kantone aufzubringen. Diesen sind durchwegs weniger als 5 000 Abrechnungspflichtige angeschlossen. Aehnlich verhält es sich bei den Ausgleichskassen der Verbände: Bei knapp einem Fünftel beanspruchten die Kosten für die beiden Revisionen mehr als den doppelten Wert des Gruppendurchschnitts. Den betreffen- den Ausgleichskassen gehören — mit Ausnahme von vier Fällen, in denen besondere strukturelle Verhältnisse ausschlaggebend sind — jeweils höchstens 200 Abrechnungspflichtige an. Die Durchschnittswerte der beiden Kassengruppen werden anderseits von 11 Ausgleichskassen der Kantone bzw. 26 Ausgleichskassen der Verbände nicht erreicht. Die Extremwerte lauten wie folgt: Prozentualer Anteil am Verwaltungsaufwand Kassengruppe Mindestwert Höchstwert

Ausgleichskassen der Kantone 0,44 Prozent 3,63 Prozent Ausgleichskassen der Verbände 0,57 Prozent 7,41 Prozent Angesichts der Bedeutung einer wirksamen Ueberprüfung des weit- schichtigen Aufgabenbereichs dürfen die Revisionskosten der Ausgleichs- kassen nicht als übersetzt bezeichnet werden. Im übrigen ist zu berück- sichtigen, daß die materielle Rechtsanwendung seit fünf Jahren nur noch einmal jährlich, und zwar anläßlich der unangemeldeten Hauptrevision geprüft wird. Dem Ermessen der Revisionsstellen bleibt es zudem über-

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lassen, gewisse Teilgebiete lediglich in größeren Zeitabständen in die Revision einzubeziehen. Im Hinblick auf den erheblichen Geldverkehr der Ausgleichskassen — der Umsatz belief sich im Jahre 1959 auf rund 1,6 Milliarden Franken — darf indessen auf eine zweimalige Prüfung der Geldbestände und Anlagen nicht verzichtet werden. Diese beschränkt sich bei der Hauptrevision auf das unerläßliche Mindestmaß, während bei der Abschlußrevision die gesamte Buchhaltung mit der Jahresrech- nung zu kontrollieren ist. Die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskassen wird somit schon heute im Wesentlichen nur einmal im Jahr an Ort und Stelle geprüft, wobei die Revision — in Nachachtung der gesetzlichen Bestimmungen — aller- dings in zwei Phasen erfolgt. Da ferner der Prüfungsumfang unter den dargelegten Umständen nicht eingeschränkt werden kann, darf auch von einer Zusammenlegung dieser beiden Revisionsphasen kaum eine wesentliche Senkung des Verwaltungsaufwandes erwartet werden. Die Kosten für die Revision blieben praktisch unverändert. Die geltende Ordnung liegt schließlich — wie schon in ZAK 1956, S. 57, dargelegt wurde — sicher im Interesse aller Beteiligten.

Jahresbericht 1_960 der Ausgleichskassen, IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen Ende März 1961 haben die IV-Regionalstellen und Ende April 1961 die Ausgleichskassen und die Sekretariate der IV-Kommissionen dem Bun- desamt für Sozialversicherung die Berichte für das abgelaufene Ge- schäftsjahr einzureichen. Das Bundesamt ist den Durchführungsstellen dankbar, wenn sie diese Frist strikte einhalten, damit die Auswertungs- arbeiten keine Verzögerung erfahren, was im Hinblick auf die Prüfung verschiedener Fragen in der IV von besonderer Bedeutung ist. Fern:z sei nochmals der Hinweis gestattet, daß der Ausfüllung der Beiblätter besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, damit zeitraubende Rück- fragen vermieden werden.

Durchführungsfragen der AHV Taschengeld mitarbeitender Familienglieder unter 20 Jahren Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt gemäß Artikel 5, Absatz 3, AHVG bis zum 31. Dezember des Jahres, indem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese Jugendlichen, sofern sie keinen Barlohn

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beziehen, nach Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d, von der Beitragspflicht befreit. Um nicht jede geringfügige Geldleistung, die der Lehrmeister dem Lehrling zuwendet — so vor allem ein sich im üblichen Rahmen halten- des Taschengeld — der Beitragserhebung unterwerfen zu müssen, be- stimmt Randziffer 170 des Kreisschreibens Nr. 20 b, Leistungen in Geld. die den Betrag von 25 Franken im Monat (300 Franken im Jahr) nicht übersteigen, seien nicht als Barlohn im Sinne von Artikel 5, Absatz 3. AHVG und damit nicht als maßgebender Lohn zu betrachten. Da das Gesetz jugendliche Lehrlinge und jugendliche mitarbeitende Familienglieder gleich behandelt, ist es angebracht, die in Randziffer 170 des Kreisschreibens Nr. 20 b für die Lehrlinge aufgestellte Regelung auch auf die mitarbeitenden Familienglieder anzuwenden : die jugend- lichen mitarbeitenden Familiengliedern gewährten Leistungen in Geld, die 25 Franken im Monat (300 Franken im Jahr) nicht übersteigen, gelten demnach nicht als maßgebender Lohn. Das Kreisschreiben Nr. 20b wird in dieser Hinsicht ergänzt werden.

Durchführungsfragen der IV Außerordentliche Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen

Es hat sich die Frage gestellt, ob einer 1947 verwitweten, im Genusse einer außerordentlichen Witwenrente stehenden nichterwerbstätigen Versicherten nach ihrer Invalidierung eine einfache Invalidenrente ohne Einkommensgrenze auszurichten sei. Diese Frage ist zu bejahen. Nach Artikel 39, Absatz 1, IVG werden die außerordentlichen Renten der IV in der Schweiz wohnhaften Versicherten unter den gleichen Voraus- setzungen ausgerichtet wie die entsprechenden Renten der AHV. Neben den in Artikel 39, Absatz 2, IVG von der Anwendung der Einkommens- grenzen ausgenommenen Geburtsgebrechlichen und Kindheitsinvaliden haben somit unbedingten Anspruch auf außerordentliche Invaliden- renten invalide Witwen vor dem 1. Juli 1883 geborener oder vor dem 1. Dezember 1948 verstorbener Personen sowie invalide Ehefrauen. Der Einbezug Angehöriger der Uebergangsgeneration der AHV rechtfertigt sich deshalb, weil diesem Personenkreis im Alter ohnehin eine außer- ordentliche Rente ohne Einkommensgrenze ausgerichtet wird, der Ein- tritt der Invalidität jedoch dem Erreichen der Altersgrenze gleichzu- stellen ist. Somit kann beispielsweise einer 1903 geborenen, mehr als zu zwei Dritteln invaliden Witwe eines im Jahre 1947 verstorbenen Ehe-

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mannes eine außerordentliche ganze Invalidenrente von 70 Franken ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgerichtet werden, während bei bloß hälftiger Invalidität eine halbe außerordentliche In- validenrente im Betrag der bisherigen Witwenrente zuzusprechen ist (Besitzstandsgarantie gemäß Art. 43 IVG).

Medizinische 'Maßnahmen:

Spitäler ohne Tarifabmachung mit der IV' Am 24. November 1960 wurde den IV-Kommissionen die Liste der Kran- ken- und Kuranstalten zugestellt, mit denen die IV eine Tarifabmachung getroffen hat. Erfordert die Durchführung einer von der IV zu übernehmenden medizinischen Eingliederungsmaßnahme einen Aufenthalt in einem auf dieser Liste nicht aufgeführten Spital, so hat das Sekretariat der IV- Kommission vor Ausfertigung des Kommissionsbeschlusses gemäß Ab- schnitt C III 2 der Richtlinien vom 16. Januar 1960 vorzugehen. Dem- entsprechend ist die Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung einzuholen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten für Aufent- halt und Behandlung hospitalisierter Patienten im Tag 20 Franken über- steigen. Ohne die Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung ist die Zentrale Ausgleichsstelle in solchen Fällen nicht ermächtigt, mehr als 20 Franken im Tag zu vergüten. L ie Einhaltung dieser Weisung ist unerläßlich im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 27, Absatz 3, IVG.

Kostengutsprache'

Es kommt immer wieder vor, daß Spitäler usw. von den Ausgleichs- kassen oder IV-Kommissionen Kostengutsprachen (z. B. durch Unter- zeichnung eines Formulars) für die Spitalbehandlung und dergleichen verlangen. In IV-Fällen erübrigt sich jedoch eine «Garantieerklärung» der Versicherungsorgane. Dem Wunsche nach einer unterschriftlichen Kostengutsprache ist daher nicht zu entsprechen. Im Rahmen der IV kann sich keine Ausgleichskasse oder IV-Kommission durch ihre Unter- schrift zu mehr verpflichten, als in der von der zuständigen Ausgleichs- kasse erlassenen Verfügung bereits enthalten ist. Darüber hinaus ist kein Raum für «Privatabmachungen» vorhanden.

1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 18

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Die Spitäler usw. erhalten durch das Sekretariat der zuständigen IV-Kommission jeweils ein Doppel der Verfügung, welchem die Funk- tion einer Kostengutsprache zukommt. Soweit Tarifabmachungen be- stehen, erübrigt sich die Angabe des Kostenbetrages in der Verfügung. Dagegen ist der Umfang der Leistungen zeitlich und sachlich möglichst genau zu bestimmen.

Hilfsmittel: Hilfsgeräte am Arbeitsplatz'

Hilfsgeräte am Arbeitsplatz dürfen nur zugesprochen werden, wenn sie direkt durch die Invalidität bedingt sind und nicht zur ordentlichen Aus- rüstung des betreffenden Arbeitsplatzes (z. B. Schreibmaschine für Bürohilfskraft) oder zu den üblicherweise vom Arbeitgeber persönlich zu stellenden Arbeitsuntensilien (z. B. Schieblehre für Dreher) gehören. Dementsprechend können z. B. die Kosten für persönliche Arbeitsgeräte wie Schieblehren, Mikrometer, Rechenschieber usw., die auch der Ge- sunde für die Berufsausübung benötigt, nicht von der IV übernommen werden.

Taggelder: Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht- erwerbstätigen'

Abschnitt C I 2 der Richtlinien vom 22. Januar 1960, sieht vor, daß für die Bemessung der Taggelder als Erwerbstätige insbesondere solche Ver- sicherte gelten, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Beschluß der IV-Kommission, mit welchem die Eingliederungsmaßnahmen oder die Untersuchung angeordnet wurden, während mindestens vier Wochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Der Beschluß der IV-Kommission wurde deshalb als Stichtag gewählt, weil es sich hier — wie in der Er- werbsersatzordnung beim ersten Diensttag — um das leicht feststell- bare Datum des Beginns der Eingliederung handelt. Werden nun aber — wie es in der gegenwärtigen Einführungszeit der IV gelegentlich der Fall ist — die Taggelder für Eingliederungs- maßnahmen zugesprochen, deren Durchführung bereits vor Wochen oder sogar vor Monaten begonnen hat, so entbehrt die Wahl des genannten Stichtages nicht einer gewissen Willkür, die zu einer Benachteiligung des Versicherten führen kann. Um dieser Gefahr zu begegnen, ist es ange- zeigt, bei rückwirkender Zusprechung des Taggeldes als Stichtag für die allfällige Abklärung der Frage, ob der Versicherte in den letzten zwölf

1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 18

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Monaten während mindestens vier Wochen eine Erwerbstätigkeit aus- geübt hat, nicht das Datum des Beschlusses der IV-Kommission zu neh- men, sondern den Tag, an welchem mit der Durchführung der Einglie- derungsmaßnahmen begonnen wurde. Liegt dieser Tag noch im Jahre 1959, so gilt der 1. Januar 1960 als Stichtag.

Allgemeine Durchführungsfragen Auskünfte gegenüber Organen der Verwaltungsrechtspflege Gemäß Kreisschreiben vom 27. Dezember 1954 über die Schweigepflicht in der AHV können die Ausgleichskassen von sich aus u. a. Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren, soweit die gewünschten Angaben zur Beurtei- lung eines Anspruchs einer bestimmten Person auf Sozialleistungen oder zu deren Bemessung notwendig sind. Obschon in den Weisungen des Bundessamtes für Sozialversicherung nicht ausdrücklich erwähnt, muß diese Regelung auch gelten, wenn ein entsprechendes Begehren von einer außerhalb der Verwaltung stehenden Rechtspflegeinstanz (Versiche- rungsgericht, Verwaltungsgericht, Rekurskommission usw.) gestellt

Rekursverfahren: Rücksendung der Akten Gemäß den Artikeln 86 AHVG und 202 AHVV, die auch für die IV und die EG Anwendung finden, können die Beteiligten und das Bundesamt für Sozialversicherung die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung durch Berufung bzw. Anschlußberufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter- ziehen. Im Hinblick auf eine allfällige Einlegung dieses Rechtsmittels ist es wichtig, daß nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheides die Akten nicht umgehend an die am Rechtsstreit beteiligten Stellen zurück- gesandt werden, sondern bis zum Ablauf der 30tägigen Berufungsfrist bei der kantonalen Rekursbehörde verbleiben und nötigenfalls dem Bundesamt für Sozialversicherung der dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht zur Verfügung gestellt werden können.

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LITERATURHINWEIS

Dr. Marc Maury: Ratgeber für Paraplegiker (Separatdruck aus «Pro In- firmis», Nr. 4, 1959/60). In Ergänzung des Artikels über die Rehabilitation von Paraplegikern (ZAK 1961, S. 56) sei auf diese Broschüre hingewiesen, die sich in eindrück- licher und leicht faßlicher Art an die querschnittsgelähmten Patienten wendet.

KLEINE MITTEILUNGEN

Erledigte Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Olgiati vorn parlamentarische 6. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 22) am 14. Februar Vorstöße 1961 folgende Antwort erteilt: «Die Besteuerung von Sozialversicherungsrenten sollte Kleine Anfrage grundsätzlich in der Steuergesetzgebung geordnet wer- Olgiati den. Dieses Vorgehen gestattet am ehesten, durch ge- vorn 6. Dezember 1960 eignete Vorschriften über Steuerbefreiung oder über So- zialbezüge den Verhältnissen der Rentenbezüger Rech- nung zu tragen. Ursprünglich wurden die Uehergangsrenten der AHV im Gegensatz zu den ordentlichen Renten — nur be- dürftigen Personen gewährt; aus diesem Grunde wur- den sie auch gemäß ausdrücklicher Gesetzesbestimmung von der Besteuerung ausgenommen. Seither haben diese Renten ihren Bedarfscharakter verloren und werden auch begüterten Personen ausgerichtet. Zudem treten sie neuerdings unter Umständen an die Stelle von (klei- neren) ordentlichen Renten. Damit wäre das Steuer- privileg eigentlich hinfällig geworden; doch wurde dieser Schritt bisher wegen der damit verbundenen Schlechter- stellung einzelner Rentenbezüger nicht getan. Ander- seits wurde bei Einführung der Invalidenversicherung die Steuerbefreiung der außerordentlichen Renten (Uebergangsrenten) aus den erwähnten Gründen nicht übernommen. Was die nur im Bedarfsfalle gewährten Hilflosenentschädigungen betrifft, so gelten diese Lei- stungen gemäß Artikel 21, Absatz 3, des Wehrsteuer- beschlusses nicht als steuerbares Einkommen. Es besteht somit keine Notwendigkeit, das IV-Gesetz bereits zu revidieren und durch steuerliche Vor zugs- bestimmungen zu ergänzen.»

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Munz vorn Munz 20. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 24) ani 6. März fol- vom 20. Dez. 1960 gende Antwort erteilt:

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«Trotz gelegentlichen Devisenschwierigkeiten können die Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung an- gehören; auch steht es ihnen frei, ihre Beiträge in Fremdwährung zu bezahlen. Können die Beiträge trotz allen Bemühungen ausnahms- weise nicht in die Schweiz überwiesen werden, so werden sie gestundet. Dabei gelten für die Auslandschweizer die gleichen Regeln wie für Inlandschweizer. Die Beiträge können nachbezahlt oder mit Rentenansprüchen ver- rechnet werden, solange nicht die gesetzliche Verjäh- rungsfrist (drei Jahre seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsverfügung rechtskräftig geworden ist) abgelaufen ist.»

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat am 3. März 1961 die Kleine Anfrage Hofstetter Hofstetter vom 21. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 25) vom 21. Dez. 1960 wie folgt beantwortet: «Artikel 74, Buchstabe c, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sieht Beiträge an die Kosten von Kursen zur Ertüchtigung Invalider vor. Grundsätzlich fallen auch Invalidensportkurse in Betracht, sofern diese ausschließlich dem Invalidensport dienen, von einer Or- ganisation der Invalidenhilfe bzw. Invalidenselbsthilfe oder von einer als Verein konstituierten Sportgruppe getragen werden und unter fachkundiger Leitung sowie ärztlicher Betreuung stehen. Dabei spielt die Kursdauer keine Rolle, weshalb auch ganzjährige Kurse beitrags- berechtigt sind.»

Adressenverzeichnis Seite 12: Ausgleichskasse Nr. 57 (CIVAS) AHV/IV/EO Neue Adresse: Avenue Jomini 8, Lausanne Neue Tel. Nr.: (021) 25 37 33 Seite 29: Rekursbehörde des Kantons Wallis Tribunal cantonal des assurances, Sion Kantonales Versicherungsgericht, Sitten

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GERICHTSENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 28. Oktober 1960 i. Sa. M. B. AG. Art. 3 IVG und Art. 27, Abs. 2, EOG. Ab 1. Januar 1960 entsteht mit der AHV-Beitragsschuld von 4 Prozent vom Erwerbseinkommen zu- gleich die Schuld der Zuschläge für die IV und die EO. (Erwägung 1) Art. 14, Abs. 1, AHVG. Von Lohnbestandteilen, die bereits im Jahre

1959 verdient, aber erst im Jahre 1960 festgestellt und ausbezahlt

wurden, ist der AHV-Beitrag mit den Zuschlägen für die IV und die EO zu erheben. (Erwägung 2) Die Firma M. B. AG berechnete die Höhe der von ihren Vertretern im Jahre

1959 verdienten und unter dem Datum des 31. Dezember 1959 verbuchten Um-

satzprovisionen im Jahre 1960 anläßlich des Abschlusses der Geschäftsrech- nung. Als sie auf diesen Provisionen den 4prozentigen AHV-Beitrag ablieferte, teilte ihr die Ausgleichskasse durch eine Verfügung mit, die fraglichen Pro- visionen seien erst im Jahre 1960 realisiert worden, weshalb auf diesen Löhnen der seit dem 1. Januar 1960 maßgebende Beitrag von 4,8 Prozent geschuldet werde. Zu den Einwendungen der Firma, es sei nur ein Beitrag von 4 Prozent geschuldet, weil die Provisionen im Jahre 1959 erzielt wurden, hat das EVG wie folgt Stellung genommen:

1. Seit dem 1. Januar 1960 werden auf den Erwerbseinkommen neben dem

AHV-Beitrag von 4 Prozent noch Zuschläge von je 0,4 Prozent für die IV und die EO erhoben (Art. 3 und 86 IVG in Verbindung mit dem Bundesrats- beschluß vom 28. September 1959, Art. 27, Abs. 2, rev. EOG und Ziffer II der Gesetzesnovelle vom 6. März 1959). Sowohl die IV wie die EO regeln den Beitragsbezug durch Verweise auf die Art. 3, 12 und 14 bis 16 des AHV-Ge- setzes (vgl. Art. 2 und 3 IVG und Art. 26 und 27 rev. EOG). Demnach sind die genannten Zuschläge vom 1. Januar 1960 an von denjenigen Einkommen zu entrichten, von denen in der gleichen Zeit AHV-Beiträge zu bezahlen sind. Die Schuld der Zuschläge entsteht also gleichzeitig mit der Schuld der AHV- Beiträge.

2. Soweit Lohneinkommen in Frage steht, ist für die Entstehung der

Beitragsschuld die Realisierung des Einkommens maßgebend. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Lohnzahlung, in welchem Moment der Arbeitgeber den AHV-Beitrag des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen hat (EVGE 1957, S. 34, ZAK 1957, S. 206, und insbesondere 1960, S. 42, ZAK 1960, S. 349). Nach diesen Grundsätzen muß sich auch der Entscheid über die Frage richten, ob auf einem Lohnbestandteil neben dem AHV-Beitrag die Zuschläge für die IV und die EO zu entrichten sind. Jene Zuschläge werden daher in der Regel dann geschuldet, wenn die Auszahlung eines bestimmten Lohnes nach dem 1. Januar 1960 erfolgt, gleichgültig, wann der Lohn verdient wurde. Für den Uebergang zu den erhöhten Beiträgen hat die Verwaltung eine

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einzige Ausnahme von dieser Ordnung zugelassen, nämlich hinsichtlich der ordentlichen Lohnperioden, die den Stichtag des 1. Januar 1960 überschneiden (z. B. 15. Dezember 1959/15. Januar 1960) ; für solche Löhne kann nach einem Kreisschreiben des BSV vom 16. November 1959 insgesamt nach dem alten Ansatz von 4 Prozent abgerechnet werden. Eine Ausdehnung dieser Aus- nahmeregelung auf Lohnbestandteile, die bereits im Jahre 1959 verdient, aber erst im Jahre 1960 festgestellt und ausbezahlt wurden, fällt nicht in Betracht. Die laufende Entlöhnung über den Stichtag hinaus und die nachträgliche Er- mittlung von bereits im Vorjahr verdienten Lohnbestandteilen sind zwei ver- schiedene Tatbestände. Auch dann, wenn der im Jahre 1959 verdiente Lohn einzig aus praktischen Gründen erst im folgenden Jahr fesq,restellt und aus- bezahlt wird, kann nichts anderes gelten. Weshalb ein Lohn ;11 einem bestimm- ten Zeitpunkt realisiert wird und nicht in einem andern, ist AHV-rechtlich be- langlos; wenn Art. 14, Abs. 1, AHVG bestimmt, daß die Beiträge des Arbeit- nehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitgeber abzuziehen sind, und damit die Erhebung an der Quelle vorschreibt, dann ist mit dem Zeitpunkt der Abzugspflicht zugleich der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld be- stimmt. Die Lohnzahlung ist das verwaltungsmäßig sichtbarste und eindeu- tigste Moment und erübrigt Nachforschungen gemeinrechtlicher Art; käme es für die Entstehung der Beitragsschuld beispielsweise auf die Fälligkeit des Lohnes oder auf die Zeit an, in der der Lohn verdient wurde, so müßten auch Beiträge auf nicht realisierten Einkommen erhoben werden. Nach dem Ge- sagten schuldet die Berufungsklägerin auf den im Jahre 1959 verdienten, aber erst im Jahre 1960 ausbezahlten Provisionen einen Beitrag von 4,8 Prozent. Urteil des EVG vom 4. November 1960 i. Sa. D. AG.1 Art. 8, Buchst. c, AHVV. Zuwendungen eines Großbetriebes an An- gestellte und Arbeiter zur Weihnachtszeit sind beitragspflichtige Gratifikationen, auch w"nn sie im Einzelfall 100 Franken nicht über- steigen (Art. '7, Buch- .. c, AHVV). Die Annahme beitragsfreier Ge- schenke rechtfertigt sich nur, wenn die Zuwendungen eindeutig Geschenkcharakter haben. Die Firma D. AG richtete ihren Mitarbeitern in den Jahren 1954-1958 jeweils um die Weihnachtszeit freiwillige Leistungen aus. Soweit überjährige Dienst- verhältnisse in Frage standen, überstiegen diese Zuwendungen 100 Franken im Jahr und die Firma entrichtete die entsprechenden AHV-Beiträge. Dagegen unterblieb eine Abrechnung über die den Betrag von 100 Franken im Jahr nicht übersteigenden Zuwendungen an Lehrlinge und weniger als ein Jahr beschäftigte Arbeitnehmer. Auf den nicht abgerechneten freiwilligen Lei- stungen der Jahre 1954-1958 forderte die Ausgleichskasse die paritätischen Beiträge nach. Das EVG hat die von der Firma gegen den Entscheid der Vor- instanz eingelegte Berufung mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Gemäß Art. 5, Abs. 2, AHVG und Art. 7, Buchst. c, AHVV gehören zum maßgebenden Lohn, von dem die paritätischen AHV-Beiträge zu erheben sind, auch Gratifikationen und Leistungsprämien und zwar unbekümmert um ihre Höhe; für die Beitragspflicht ist ferner ohne Belang, ob auf solche Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, oder ob sie der Arbeitgeber freiwillig gewährt ( Urteil des EVG vorn 6. November 1958 i. Sa. E. B. ZAK 1959, S. 33). Ander- vgl. S. 107 der vorliegenden Nummer

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seits sind gemäß der seit dem 1. Januar 1954 geltenden Fassung von Art. 8, Buchst. c, AHVV, welche Bestimmung sich auf eine dem Bundesamt in Art. 5, Abs. 4, AHVG erteilte Ermächtigung stützt, von der Beitragspflicht u. a. Bar- und Naturalgeschenke ausgenommen, die den Wert von Fr. 100.— im Jahr nicht übersteigen. Es stellt sich die Frage, ob die den Betrag von 100 Franken im Jahr nicht übersteigenden freiwilligen Zuwendungen der Berufungsklägerin an Lehrlinge und Neueingetretene beitragspflichtige Gratifikationen oder beitragsfreie Ge- schenke darstellen. In EVGE 1952, S. 243 f. hat das Gericht erklärt, daß den Bar- und Naturalleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dann Ge- schenkcharakter zukomme, wenn enge persönliche Beziehungen beständen (wie z. B. eine Hausgemeinschaft), oder wenn der Arbeitgeber seine Zuwen- dungen anläßlich eines mit den Arbeitnehmern durchgeführten Festes mache. Nicht zu den Geschenken zu zählen seien vor allem Leistungen eines Groß- betriebes an das Personal, da hier enge persönliche Beziehungen zum Arbeit- geber fehlten. Diese vor dem Inkrafttreten der heutigen Fassung des Art. 8, Buchst. c, AHVV angestellten Erwägungen sind immer noch gültig, Art. 8, Buchst. c, AHVV ist eine Ausnahmevorschrift und kann als solche nur dann Anwendung finden, wenn die Leistungen an die Arbeitnehmer eindeutig Ge- schenkcharakter haben. Den Zuwendungen der Berufungsklägerin an Lehrlinge und Neueinge- tretene kommt nicht eindeutig Geschenkcharakter zu. Die Berufungsklägerin ist eine Großfirma, die in den Jahren 1954-1958 um die Weihnachtszeit dem gesamten Personal Barbeträge ausgerichtet hat. Soweit die Beträge 100 Franken im Jahr übersteigen, handelt es sich nach den zutreffenden Fest- stellungen der Vorinstanz um Gratifikationen. Nicht anders kann es sich hin- sichtlich der kleineren Zuwendungen verhalten. Es geht nicht an, die an das gesamte Personal erbrachten Zuwendungen je nach ihrer Höhe in beitrags- pflichtige Gratifikationen und beitragsfreie Geschenke aufzuteilen. Uebrigens erfolgte die Ausrichtung aller Beiträge im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen; maßgebend für die Bemessung der Zuwendungen war in der Regel die Dauer der Anstellung und die für den Betrieb erbrachte Leistung. Daß Lehrlinge und erst seit kürzerer Zeit tätige Personen für einen Betrieb überhaupt nichts leisten, kann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht gesagt werden. Nach den Feststellungen des Bundesamtes für Sozial- versicherung betrachtet zudem auch die SUVA die hier in Frage stehenden Zuwendungen als Lohn. Unter den gegebenen Umständen müssen daher die 100 Franken im Jahr nicht übersteigenden Zuwendungen an Lehrlinge und Neueingetretene — gleich wie die Zuwendungen an das übrige Personal — zum beitragspflichtigen Lohn gezählt werden. Urteil des EVG vom 17. Oktober 1960 i. Sa. C. & L. Art 12, Abs. 1, AHVG. Rechnet die Ferienkasse nicht über die aus- bezahlten Ferienentschädigungen ab, so hat der Arbeitgeber auf den Leistungen an die Ferienkasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beiträge zu entrichten. Die Firma C. & L. entrichtet der Ferienkasse, der sie angeschlossen ist, einen prozentualen Beitrag der ausbezahlten Löhne, während die Ferienkasse den

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Arbeitnehmern der Firma die Ferienentschädigungen auszahlt, ohne daß sie hierüber mit einer Ausgleichskasse abrechnet. Gegen die Verfügung der Aus- gleichskasse, auf den in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1958 an die Ferienkasse entrichteten Zahlungen die Arbeitgeber- und Arbeitneh- merbeiträge von 2 325 Franken zu entrichten, erhob die Firma Beschwerde. Das EVG hat den abweisenden Entscheid der Vorinstanz mit folgenden Er- wägungen geschützt:

1. Gemäß Art 12, Abs. 1, AHVG gilt als beitragspflichtiger Arbeitgeber,

«wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5, Abs. 2, entrichtet». In EVGE 1957, S. 123 (ZAK 1957, S.396), hat das EVG hiezu erklärt, entsprechend dem System der Quellenabgabe sei der Auszahlende ohne Rücksicht darauf, ob er der Dienstherr des Leistungsempfängers sei, dann abrechnungs- und beitragspflichtig, wenn seine Zahlung auch nach dem für ihn geltenden Rechtsgrund Arbeitsentgelt darstelle. In Uebereinstimmung hie- mit wird vom BSV im Kreisschreiben Nr. 20 b (Rz 71) die Weisung erteilt, daß über Ferienentschädigungen in der Regel diejenige Stelle abrechnet, die sie an die Arbeitnehmer auszahlt; soweit also eine Ferienkasse derartige Aus- zahlungen vornimmt, ist sie grundsätzlich abrechnungspflichtig. Durch die Verwaltungspraxis hat aber dieser Grundsatz insoweit eine Einschränkung erfahren, als mit Bewilligung des BSV die Beiträge vom zivilrechtlichen Arbeitgeber auf seinen Leistungen an die Ferienkasse erhoben werden können, in welchem Falle eine Abrechnung durch die Ferienkasse hei der Auszahlung der Entschädigungen an die Arbeitnehmer entfällt (vgl. die zitierte Randziffer des Kreisschreibens Nr. 20 b). Gegen diese Regelung läßt sich nichts einwenden, nachdem die Ferienkasse ihre Entschädigung wirt- schaftlich gesehen für den Arbeitgeber ausrichtet, der für sämtliche bezugs- berechtigten Arbeitnehmer ohnehin abrechnen muß. Der Grundsatz, daß die Abrechnungspflicht dem Auszahlenden obliegt, wenn die Zahlung nach seinem Rechtsgrund Arbeitsentgelt darstellt, gilt auch sonst nicht uneingeschränkt. Vor allem ist an die von Dritten bezahlten Trinkgelder, Sporteln und dgl. zu denken, für die nicht der Auszahlende, sondern der Arbeitgeber abzurechnen hat (vgl. als Beispiel EVGE 1953, S. 136, ZAK 1953, S. 279). Die Ausführungen in EVGE 1957, S. 123 (ZAK 1957, S. 396) wider- sprechen dem nicht. Sie betreffen einen Fall, in dem die Frage streitig war, ob für die von einer Familien-Ausgleichskasse ausgerichteten Kinderzulagen eine Ausnahme von der Beitragspflicht bestehe; nach Bejahung der Beitrags- pflicht sprach sich dann das Gericht dahin aus, daß in Anwendung der oben erwähnten Regel die Familienausgleichskasse abrechnungspflichtig sei, da sie die Zulagen auszahle.

2. Aus den Akten geht hervor, daß hier die AHV-Beiträge auf den Lei-

stungen der Arbeitgeberfirma an die Ferienkasse von 4 und 5 Prozent der Lohnsumme zu erheben sind, da die Ferienkasse im Einverständnis mit dem BSV über die an die Arbeitnehmer der Berufungsklägerin ausbezahlten Ferien- gelder nicht abrechnet. In zweiter Instanz wendet sich denn auch die Beru- fungsklägerin nicht mehr gegen ihre Abrechnungspflicht als solche; sie macht lediglich geltend, daß sie auf diesen Zahlungen nur den Arbeitgeberbeitrag, nicht auch den Arbeitnehmerbeitrag entrichten müsse.

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Zwar schulden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf den abrech- nungspflichtigen Entgelten einen AHV-Beitrag von je 2 Prozent. Der Arbeit- geber ist aber gehalten, den ganzen Beitrag von 4 Prozent an die Ausgleichs- kasse abzuliefern; dies trifft selbst dann zu, wenn er es aus irgend einem Grunde (z. B. Rechtsirrtum) unterlassen hat, den Arbeitnehmerbeitrag vom ausbezahlten Lohn in Abzug zu bringen (EVGE 1956, S. 179 und 186, ZAK 1957, S. 444 und 450). Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn vom Arbeitnehmer der 2prozentige Beitrag bereits der Ausgleichskasse abgeliefert worden wäre (EVGE 1959, S. 33, ZAK 1959, S. 326). Ein derartiger Sach- verhalt ist jedoch nicht gegeben, weshalb die Berufungsklägerin den vollen 4prozentigen Beitrag entrichten muß. Für den Arbeitnehmerbeitrag steht ihr aber der Rückgriff auf die Arbeitnehmer zu (EVGE 1957, S. 238, ZAK 1959, S. 71).

Urteil des EVG vom 7. Oktober 1960 i. Sa. W. K. Art. 14, Abs. 2, AHVG. Die Weisung des BSV, wonach Strafanstalten von Insassen die Beiträge ohne Erlaß einer Kassenverfügung er- heben, läßt sich nicht beanstanden, wenn das Beschwerderecht der Insassen gewahrt bleibt. (Erwägung 2) Art. 11, Abs. 2, AHVG. Bezahlt die Anstalt zu Lasten eines Insassen den jährlichen Mindestbeitrag von 12 Franken, so verliert dieser des- wegen nicht das Recht auf Erlaß der Beiträge. (Erwägung 3) W. K. befand sich während des Jahres 1959 in Sicherheitshaft. Ein Pekulium hat er bisher nicht erworben. Die Strafanstalt überwies der Ausgleichskasse als AHV-Beitrag des Berufungsklägers für das Jahr 1959 12 Franken und belastete ihn mit diesem Betrag in der Erwartung, er werde in Zukunft ein entsprechendes Pekulium verdienen. Die hiegegen von W. K. erhobene Be- schwerde hat die Rekurskommission abgewiesen, die Ausgleichskasse aber gleichzeitig zur Prüfung des Gesuches um Erlaß des Beitrages verhalten. Das EVG ist zwar wegen Verspätung auf die Berufung des W. K. nicht eingetreten, hat aber trotzdem zur materiellen Frage wie folgt Stellung ge- nommen:

2. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Berufungskläger während des

Jahres 1959 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte; sofern ein vor der Verhaftung begründeter schweizerischer Wohnsitz nicht nachweisbar sein sollte, müßte gemäß Art. 24, Abs. 2, ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gelten. Demzufolge ist der Berufungskläger nach Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG obligatorisch versichert. Daß er mittellos und nicht erwerbstätig ist, vermag an der Unterstellung unter die AHV nichts zu ändern; gerade für diesen Fall sieht Art. 10 AHVG vor, daß der von der Strafanstalt bezahlte Minimalbetrag von 12 Franken geschuldet werde. Zwar ist dieser Beitrag gemäß den vom BSV im Kreisschreiben Nr. 37 b (Randziffern 4 und 10) er- lassenen Weisungen von der Anstalt erhoben und der kantonalen Ausgleichs- kasse am Sitz der Anstalt abgeliefert worden, ohne daß dem Beitragspflich- tigen gegenüber eine Verfügung im Sinne von Art. 14, Abs. 2, AHVG ergangen wäre. Diese Ordnung läßt sich jedoch nicht beanstanden, wenn dem Anstalts- insassen das Beschwerderecht gewahrt bleibt.

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3. Die Vorinstanz hat die Ausgleichskasse zur Prüfung der Frage ver-

halten, ob der Beitrag — entsprechend einem vom Berufungskläger im Be- schwerdeverfahren gestellten Begehren — erlassen werden könne. Gemäß Art. 11, Abs. 2, AHVG ist einem Versicherten der Minimalbeitrag zu erlassen, wenn dessen Bezahlung für ihn eine große Härte bedeuten würde; anstelle des Versicherten hat der Wohnsitzkanton den Beitrag zu entrichten. Das BSV hält dafür, ein Erlaß im Sinne dieser Bestimmung sei hier rechtlich nicht möglich, weil die Strafanstalt einen geschuldeten Beitrag entrichtet habe und weil — entsprechend der obligationenrechtlichen Ordnung — auch ein Dritter (hier die Anstalt) die Beitragsschuld eines Versicherten (hier des Berufungs- klägers) selbst gegen seinen Willen tilgen könne. Diese privatrechtlichen Grundsätze (vgl. hiezu Oser-Schönenberger, Kommentar, N. 2 zu Art. 68 OR, Becker, Kommentar, N. 5 zu Art. 68 OR) sind jedoch auf öffentlichrechtliche Beitragsleistungen nicht uneingeschränkt anwendbar. Ob der an sich geschul- dete Beitrag erlassen werden könne oder nicht, ist AHV-rechtlich einzig aus der Person des Versicherten durch die Behörden der AHV zu entscheiden. Das Erlaßrecht kann deshalb mit der Beitragsleistung durch einen Dritten nicht ausgeschaltet werden, wenn dieser Dritte auf den Beitragsschuldner zurückgreifen will und der Versicherte kann nicht einfach auf die interne Aus- einandersetzung verwiesen werden, wenn der Dritte seinen Regreß nimmt. (Die Strafanstalt hat den Beitrag in der Erwartung bezahlt, auf das vom Berufungskläger in Zukunft zu verdienende Pekulium greifen zu können.) Sofern Erlaßgründe gegeben sind, bezeichnet Art. 11, Abs. 2, AHVG verbind- lich den Wohnsitzkanton als zahlungspflichtigen Dritten, weshalb der Ver- sicherte in einem solchen Falle für den von einem andern Dritten zu seinen Lasten bezahlten Beitrag nicht einzustehen hat. In diesem Sinne ist unter der- artigen Umständen der bereits bezahlte Beitrag beim Vorliegen rechtskräftig gestellter Erlaßgründe — über die hier nicht befunden wird — nicht geschul- det.

Urteil des EVG vom 14. April 1960 i. Sa. P. G. Art. 39 AHVV. Führt der Arbeitgeber keine Buchhaltung oder ge- nügen die Buchungsunterlagen für die Abklärung des Sachverhaltes nicht, so kann die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge ermessensweise festsetzen. Bei Beschwerde muß der Richter nur prüfen, ob für die Annahme der Ausgleichskasse rechtgenügende Anhaltspunkte vor- lagen. Die Ausgleichskasse forderte von P. G. Lohnbeiträge nach, weil sie auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle annahm, in der an die Arbeitnehmer monatlich ausbezahlten pauschalen Spesenvergütung von 150 Franken sei ein Lohn- bestandteil enthalten. Zur Frage, ob die Ausgleichskasse dazu berechtigt war, führte das EVG aus:

1. Die Ausgleichskassen haben periodisch zu kontrollieren, ob die Arbeit-

geber die ihnen obliegenden Aufgaben richtig erfüllen, namentlich ob sie die auf den ausbezahlten Löhnen geschuldeten Beiträge ordnungsgemäß abge- zogen und entrichtet haben (Art. 68, Abs. 2, AHVG; Art. 162 und 163 AHVV). Ergibt die Kontrolle, daß Löhne nicht deklariert worden sind oder von be-

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stimmten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen zu betrachten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die Ausgleichskasse die nicht- bezahlten Beiträge nachzufordern (Art. 39 AHVV). Sofern ein Arbeitgeber keine Buchhaltung führt oder die dem Kontrolleur vorgelegten Buchungs- unterlagen für die Vornahme der erforderlichen Prüfungen und Abklärungen nicht genügen, wird die Ausgleichskasse die Summe der nicht bezahlten Bei- träge lediglich ermessensweise festsetzen können. Im Falle einer Beschwerde muß sich der Richter darauf beschränken zu prüfen, ob rechtsgenügende An, haltspunkte für die Annahme der Ausgleichskassen vorliegen. Zutreffenden- falls hat er die Verfügung der Kasse auf Nachzahlung der Beiträge zu be- stätigen.

2. G., der einen Betrieb für elektrische und telephonische Installationen

führt, ist im Handelsregister eingetragen; er ist daher gemäß Art. 957 ff. OR zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet. Der Kassenkontrolleur hat jedoch — was im übrigen im vorliegenden Verfahren bestätigt wurde — fest- gestellt, daß die Buchhaltung ungenügend war, und es die vorgelegten Bu- chungsunterlagen nicht erlaubten, die notwendigen Prüfungen und Abklä- rungen vorzunehmen. Bei dieser Sachlage hat es G. selbst zu verantworten, wenn die Kasse gewisse Abrechnungsposten, die ihr nicht mit der Wirklich- keit übereinzustimmen scheinen, nicht berücksichtigt hat und den Lohnbetrag, von welchem noch die Beiträge bezahlt werden sollten, nach ihrem Ermessen festgesetzt hat....

Invalidenversicherung Renten und Taggelder Urteil des EVG vom 31. Dezember 1960 i. Sa. U. L. Art. 20, Abs. 3, AHVG. Die Ausgleichskassen dürfen nicht zum vorn- herein auf die Verrechnung der bei Entstehung des Rentenanspruches noch ausstehenden Beiträge mit fälligen Rentenleistungen verzichten und die Renten nur auf Grund der bezahlten Beiträge festsetzen. Der 1943 geborene U. L. wurde seinem außerehelichen Vater mit Standes- folge zugesprochen. Dieser kam für seinen Unterhalt voll auf. Nach dessen Tod setzte die Ausgleichskasse eine einfache Waisenrente auf Grund der vom außerehelichen Vater geleisteten bzw. geschuldeten Beiträge fest, brachte in- dessen die noch ausstehenden Versicherungsbeiträge mit den fälligen Renten- leistungen zur Verrechnung. Die Rekurskommission sprach den Verzicht auf die Verrechnung aus und setzte die Rente ohne Berücksichtigung der noch nicht bezahlten Beiträge fest mit der Begründung, der mittellose U. L. habe lediglich noch während eines Jahres unbedingten Anspruch auf eine Waisen- rente. Sollte aber in dieser Zeit die Beitragsschuld durch Verrechnung gänz- lich getilgt werden, ständen ihm überhaupt keine Versicherungsleistungen mehr zu. Die vom BSV gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung wurde vom EVG mit folgender Begründung gutgeheißen:

1. Laut Art. 20, Abs. 3, AHVG sind geschuldete Beiträge mit fälligen

Leistungen verrechenbar, und nach Art. 16, Abs. 2, AHVG können «bei Ent-

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stehen des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall gemäß Art. 20, Abs. 3, noch verrechnet werden». Diese Gesetzesbestim- mungen besagen ihrem Sinne nach lediglich, daß ordentliche Renten grund- sätzlich mit ausstehenden Beiträgen verrechenbar sind. Sie enthalt+ ent- gegen ihrem Wortlaut («können .... verrechnet werden»), keine fö liehe Ermächtigung an die Ausgleichskassen, unter bestimmten Umstän.,n ..„uf Verrechnung zu verzichten. Art. 20, Abs. 3, und Art. 16, Abs. 2, AHVG haben somit den ihnen als Normen des öffentlichen Rechts zukommenden zwingen- den Charakter gewahrt und machen daher den Ausgleichskassen die Ver- rechnung grundsätzlich zur Pflicht (ZAK 1956, S. 398, EVGE 1956, 5.191; ZAK 1959, 211, EVGE 1959, S. 57 f. und ZAK 1959, S. 497, EVGE 1959, S. 191 f.). Die Kompensationspflicht besteht nicht nur, wenn Beitragsschuldner und Rentengläubiger identisch sind, sondern überhaupt immer dann, wenn die Beitragsschuld und der Rentenanspruch in einem engen sachlichen ( AHV- rechtlichen und versicherungstechnischen) Zusammenhang stehen (ZAK 1951, S.78, EVGE 1951, S. 42; ZAK 1954, S. 193, EVGE, 1953, S. 287 f.; ZAK 1956, S. 210 und 398, EVGE 1956, S. 61 f. und 190; ZAK 1959, 5.496, EVGE 1959, S. 190). Ein solcher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn, wie im vor- liegenden Falle, ein zum Unterhalt seines außerehelichen Kindes verpflichteter Vater bei seinem Tode eine Beitragsschuld hinterläßt, die für die Bildung der Waisenrente bestimmend (oder mitbestimmend) ist (ZAK 1956, S. 398, EVGE 1956, S. 190 f.). Immerhin kommt dem dargelegten Grundsatz der Verrech- nungspflicht insofern nicht absolute Geltung zu, als der Umfang der Ver- rechnung in bestimmten Schranken zu halten ist. So ist bei der Verrechnung rentenbildender Beiträge im weiteren Sinne auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum Rücksicht zu nehmen (ZAK 1959, 5.496 f., EVGE 1959,

5.191 f.).

2. Nach Ansicht der Rekurskommission ist an dieser Rechtsprechung

des EVG in der Regel festzuhalten. Die Vorinstanz hat es aber unter Hinweis auf die obwaltenden besonderen Umstände für gerechtfertigt erachtet, auf die Verrechnung der von H. L. hinterlassenen Beitragsschuld zu verzichten und die Waisenrente nach Maßgabe der vom Verstorbenen tatsächlich ent- richteten Beiträge neu festzusetzen. Diese Lösung dürfte im vorliegenden Einzelfall dem Ergebnis nach nur wenig von der vom BSV angestrebten ab- weichen. Sie bildet aber eine neuartige Ausnahme von dem durch die Recht- sprechung herausgearbeiteten Grundsatz, daß geschuldete Beiträge, die bei der Entstehung des Rentenanspruchs noch ausstehen, mit der Rente zu ver- rechnen sind. Die erwähnte Rechtsprechung nimmt es zwar in Kauf, daß eine Rente unter Einbezug ausstehender Beiträge berechnet wird, deren Verrechnung (z. B. weil der Rentenberechtigte vor Tilgung der vollen Beitragsschuld stirbt) nur teilweise oder überhaupt nicht gelingt. Daß aber von vornherein auf die Verrechnung an sich verzichtet werden dürfte hat die bisherige Rechtspre- chung des EVG weder gesagt noch irgendwie durchblicken lassen. Es hätte dazu auch kein Anlaß bestanden. Würden nämlich Ueberlegungen, wie sie die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zugrundegelegt hat, den Verzicht auf die Verrechnung rechtfertigen, so ließe das Gebot der Rechtsgleichheit nicht zu, daß man es dem Gutdünken der Ausgleichskassen überlasse, oh sie

12S

sich beim Entscheid über die Verrechnungsfrage nach der im Einzelfall be- stehenden Interessenlage richten wollen oder nicht. Vielmehr müßten die Kassen dazu verhalten werden, die im Spiele stehenden Interessen immer so abzuwägen, wie die Vorinstanz es hier getan hat. Dies wäre zwar im Falle eines einzelnen, verhältnismäßig kurzfristigen Anspruchs auf eine Waisen- rente, wie er hier vorliegt, praktisch nicht undurchführbar. Hat aber — was häufig vorkommt — der verstorbene Versicherte mehrere Kinder verschie- denen Alters und eine Witwe hinterlassen, dann wird die Interessenlage inner- halb der hinterbliebenen Familie derart komplex und problematisch, daß sie unmöglich als Kriterium dienen könnte, um darüber zu entscheiden, ob sich die Festsetzung der Hinterlassenenrenten besser mit oder ohne Einbezug der noch ausstehenden Beiträge rechtfertige. Somit muß man jedenfalls überall dort, wo die Rentenfestsetzung mehrere Hinterlassene zugleich betrifft, deren Interessen hinsichtlich des hier zur Diskussion stehenden Berechnungsmodus auseinandergehen, die noch ausstehenden Beiträge zur Rentenbildung ohne- hin heranziehen. Andererseits muß eine verschiedene Behandlung des An- spruchsberechtigten, je nachdem er alleiniger Hinterlassener des Beitrags- schuldners ist oder nicht, abgelehnt werden. Denn es ginge sicher nicht an, für eine Waise in sonst gleichen AHV-rechtlich erheblichen Verhältnissen wie U. L. nur deshalb eine andere Rentenfestsetzung vorzunehmen, weil diese z. B. noch einen kleinen Bruder hat. Mithin lassen sich die Renten der Hinterlassenen von Versicherten, deren Beitragsschuld nicht getilgt ist, nur dann rechtsgleich festsetzen, wenn die ausstehenden Beiträge — jedenfalls soweit sie rentenbildend sein können — mitberücksichtigt werden. Bei dieser Sachlage besteht aller Grund, an der bisherigen Praxis, wonach ausstehende Beiträge zur Rentenbildung heran- gezogen und mit der Rente verrechnet werden müssen, festzuhalten. Dem Antrag des BSV gemäß geht die Sache an die Ausgleichskasse zurück zwecks Neufestsetzung der Rente, unter Mitberücksichtigung allfälliger Beitrags- zahlungen der außerehelichen Mutter, und zur Bestimmung der angemessenen Verrechnungsquote. ...

Urteil des EVG vom 20. Januar 1961 i. Sa. F. J. Art. 18, Abs. 2, IVV. Ein Anspruch auf Taggelder für Warte- zeiten kann nur entstehen, wenn Eingliederungsmaßnahmen ange- ordnet worden sind, und zwar frühestens vom Zeitpunkt der An- ordnung dieser Maßnahmen an. Der 1907 geborene Versicherte meldete sich am 1. März 1960 zum Bezug von Leistungen der IV an. Wegen seiner Beschwerden war er vom 19. April 1960 an gänzlich arbeitsunfähig. Mit Beschluß der IV-Kommission vom 21. Juni 1960, durch die Ausgleichskasse am 15. Juli 1960 eröffnet, wurden ihm medi- zinische Maßnahmen unter gleichzeitiger Gewährung eines Taggeldes vom 27. Juni 1960, dem Tage des Eintrittes in die Klinik, an zugesprochen. Das Begehren um Ausrichtung von Taggeldern ab 19. April 1960, dem Zeitpunkt des Eintrittes der totalen Arbeitsunfähigkeit, wurde von der kantonalen Re- kurskommission geschützt, die vom BSV dagegen eingelegte Berufung in- dessen vom EVG gutgeheißen mit folgender Begründung:

129

1. Gemäß Art. 8, Buchst. e, IVG gehört die Ausrichtung von Taggeldern

zu den Eingliederungsmaßnahmen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Taggelder zur Entstehung gelange, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt seien. Sie be- ruft sich hiebei auf Art. 10, Abs. 1, IVG, der von der Entstehung des An- spruchs auf Eingliederungsmaßnahmen handelt. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruches auf Taggelder enthält indessen Art. 22, Abs. 1, IVG eine be- sondere Regelung, die den in Art. 10, Abs. 1, IVG für Eingliederungsmaß- nahmen allgemein aufgestellten Grundsätzen vorgeht. Gemäß Art. 22, Abs. 1, IVG werden Taggelder «während der Eingliederung gewährt», sofern der Ver- sicherte «wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen». Ist er zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig, so bedarf es nach dieser Be- stimmung des Kausalzusammenhanges zwischen Eingliederungsmaßnahmen und Arbeitsverhinderung nicht; doch besteht der Anspruch auf Taggelder auch in diesem Falle nur während der Zeit, da Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Ausrichtung von Taggeldern ist damit tatsächlich «eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmaßnahmen», wie in der Berufungsschrift gesagt wird. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wort- laut des Art. 22, Abs. 1, IVG, sondern auch aus der weiteren Spezialbestim- mung des Art. 22, Abs. 3, wonach der Bundesrat auf dem Verordnungswege bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder auch für Wartezeiten gewährt werden können. Bis zum Erlaß dieser Vollzugsverordnung ist das BSV delegationsweise befugt, im Rahmen des Gesetzes die verbindlichen Voll- zugsmaßnahmen zu treffen (Art. 86 IVG und Art. 27, Abs. 2, des Bundesrats- beschlusses vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der Invalidenversiche- rung). Die vom BSV erlassenen «Richtlinien für die Gewährung von Tag- geldern» vom 22. Januar 1960, die bis zum Erlaß der Vollzugsverordnung in dem hier in Betracht fallenden Gebiet die maßgebende Ordnung darstellen, umschreiben die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern wäh- rend der Wartezeit dahin, daß die bestimmte Eingliederungsmaßnahme a n - geor d n et und der Versicherte zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sein müsse. Das Taggeld für eine Wartezeit darf also grundsätzlich frühestens «vom Erlaß der betreffenden Verfügung der Ausgleichskasse an» gewährt werden. Es besteht kein Grund, diese Richtlinien nicht als gesetzmäßig zu erachten.

2. Gestützt auf diese Ordnung hat die Ausgleichskasse mit Recht das

Taggeld rückwirkend vom 27. Juni 1960 hinweg zugesprochen, da der Ver- sicherte an diesem Tage zur Durchführung der Hüftoperation in das Spital eintrat, womit die am 15. Juli 1960 verfügte Eingliederungsmaßnahme zu laufen begann. Die Voraussetzungen für einen weiter zurückliegenden An- spruch auf Taggelder für Wartezeiten sind dagegen nicht gegeben. Wenn auch der Versicherte seit dem 19. April 1960 zu mehr als 50 Prozent arbeits- unfähig war, so fehlte die Anordnung einer Eingliederungsmaßnahme, die eben erst am 15. Juli 1960 durch die Verfügung der Ausgleichskasse erfolgte. Man kann sich allerdings fragen, ob der so gewählte Zeitpunkt für den frü- hesten Beginn des Wartezeit-Taggeldes allen Fällen gerecht zu werden ver- mag; liegt der Beginn der Eingliederung vor dem Erlaß der entsprechenden Kassenverfügung, wie dies hier zutrifft, so wird damit regelmäßig ein Warte- zeit-Taggeld ausgeschlossen. Die getroffene Ordnung stellt indessen zeitlich

130

auf ein klares Merkmal ah, wozu kommt, daß sich weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes ein selbständiger Anspruch auf Wartezeit-Tag- gelder, unabhängig von der Verfügung über Eingliederungsmaßnahmen, ab- leiten läßt. Ob ein Wartezeit-Taggeldanspruch schon vor dem Erlaß der Ver- fügung über Eingliederungsmaßnahmen entstehen könnte, wenn diese z. B. ungebührlich verzögert würde, braucht nicht geprüft zu werden, da kein der- artiger Fall vorliegt.

Strafsachen Urteil des Strafgerichtes Zug vom 18. November 1960 i. Sa. A. B. Art. 88, Abs. 1 AnVG. Die Auskunftspflicht verletzt, wer als Be- zügerin einer Witwenrente die Ausgleichskasse nicht von der Wieder- verheiratung in Kenntnis setzt. Die Angeschuldigte A. B. bezog seit dem Frühjahr 1951 eine Witwenrente. Als sie sich am 14. Mai 1956 wieder verheiratete, machte sie der Ausgleichs- kasse hievon keine Mitteilung. In Unkenntnis der neuen Verhältnisse ließ diese die Witwenrente weiterhin unter dem bisherigen Namen der Rentnerin auszahlen, welche ihrerseits mit ihrem Witwennamen zu quittieren pflegte. Erst im März 1959 vernahm die Ausgleichskasse von der Wiederverheiratung der Angeklagten, nachdem diese ihren Wohnort verlegt und die Post die Rente für den Monat März mit einem entsprechenden Vermerk an die Ausgleichs- kasse zurückgewiesen hatte. Der Betrag der zu Unrecht bezogenen Renten erreichte in diesem Zeitpunkt 3 124,20 Franken. Das Gericht sprach A. B. von der Anschuldigung des Betruges (Art. 148 StGB) und der Widerhandlung gegen Art. 87, Abs. 1, AHVG frei. Davon aus- gehend, daß die Angeschuldigte der irrtümlichen Meinung war, die Witwen- rente laufe noch drei Jahre nach der Wiederverheiratung weiter, gelangte das Gericht zum Schluß, daß die objektiven Tatbestandsmerkmale der genannten Strafbestimmungen zwar verwirklicht seien, daß dagegen auf Seiten der An- geschuldigten ein entsprechender Vorsatz nicht nachgewiesen sei. Diese habe sich in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt im Sinne von Art. 19 StGB befunden, bedingt dadurch, daß sie eine Rechtsnorm außerstrafrecht- licher Natur verkannt habe, nämlich die Vorschrift über das Erlöschen der AHV-Witwenrente bei Wiederverheiratung der Witwe. Deshalb habe sie sich des Kausalzusammenhanges zwischen dem Irrtum der Ausgleichskasse über die bestehenden Zivilstandsverhältnisse und der Rentenzahlung auch nicht bewußt sein können. Dagegen sprach das Gericht die Angeschuldigte der fortgesetzten Ueber- tretung von Art. 88, Abs. 1, AHVG, mit folgender Begründung schuldig: ... Die Angeklagte hat dadurch, daß sie der Ausgleichskasse die Wieder- verheiratung nicht mitteilte, in Verletzung ihrer Auskunftspflicht die Aus- kunft verweigert und somit einen der aufgeführten Uebertretungstatbestände verwirklicht. Die Angeklagte war verpflichtet, ihre Wiederverheiratung mit- zuteilen. Weder das Gesetz noch die Vollzugsverordnung scheinen zwar eine diesbezügliche Auskunftspflicht ausdrücklich zu erwähnen. Nur mit Bezug

131

auf die außerordentlichen Renten — die Angeklagte bezog eine ordentliche Rente — schreibt Art. 70bis AHVV vor, daß «bei jeder wesentlichen Aenderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten» dieser der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten hat. Die Ausgleichskasse selber hat aber in der Verfügung, durch die der Angeklagten die Rente zu- gesprochen worden war, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Ver- änderungen in den persönlichen Verhältnissen, z. B. Wiederverheiratung einer Witwe, unverzüglich der Ausgleichskasse mitzuteilen sind. Daß die Aus- gleichskasse die Rentenbezügerin zu dieser Auskunft verpflichten konnte, ist selbstverständlich. Diese Auskunftspflicht besteht übrigens unabhängig von einer Verfügung der Ausgleichskasse; sie ergibt sich aus dem Grundsatz über Treu und Glauben. Fallen die Voraussetzungen dahin, unter denen der An- spruch auf eine Leistung bestand, so hat der Empfänger der Leistung den Schuldner darüber zu unterrichten; sonst läuft dieser ja Gefahr, daß er weiter leistet und hintergangen wird. Unerheblich ist darum in diesem Zu- sammenhang, ob die Angeklagte je in den Besitz der erwähnten Renten- verfügung gekommen ist oder nicht. Die Pflicht zur Mitteilung bestand, gleichgültig ob die Angeklagte darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war oder nicht. Daß sie schon der guten Ordnung wegen gehalten gewesen wäre, ihre Wiederverheiratung mitzuteilen, und daß es ungehörig war, den Empfang der Rente nicht mit dem richtigen Namen zu quittieren, wird die Angeklagte übrigens kaum bestreiten können.

132

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Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1959

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HEFT 4 APRIL 1961

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT Von Monat zu Monat 133 Uebersicht über die revidierten Bestimmungen .des .AVH .G 134 Die parlamentarischen Beratungen der fünften AHV-Revision 140 Fünfte AHV-Revision unter Einsatz elektronischer Rechen- geräte 147 Dauerinvalidität und Invalidität nach langdauernder Krankheit 155 Urteilsregister AHV/IV/E0 . . . . . . . . 156 Anspruch geistesschwacher Minderjähriger auf IV-Beiträge an Sonderschulunterricht . . 158 Durchführungsfragen der AHV 160 Durchführungsfragen der IV . 161 Allgemeine Durchführungsfragen 161 Literaturhinweise 162 Kleine Mitteilungen 163 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 167 Invalidenversicherung 172

75967

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 8. April 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Am 13. März 1961 fand eine Sitzung der IV-Regional- M O NAT stellen-Leiter mit dem Bundesamt für Sozialversicherung statt. Zur Behandlung gelangten insbesondere Fragen im MONAT Zusammenhang mit der Vorbereitung des Jahresberichtes

1961 der IV-Regionalstellen. Das Bundesamt für Sozial-

versicherung orientierte über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde.

Am 25. März wurde die erste Phase der schweizerisch-italienischen Verhandlungen über die Revision des Sozialversicherungsabkommens vom 17. Oktober 1951 abgeschlossen. Die beiden Delegationen werden am 7. Juli 1961 erneut zusammenkommen, um die Verhandlungen fort- zuführen und den Wortlaut des neuen Abkommens festzulegen.

Am 27. März 1961 trat der Ausschuß der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen zusammen. Im Beisein von Vertretern des Bundes- amtes für Sozialversicherung wurden die Richtlinien für den Jahres- bericht 1961 der IV-Kommissionen besprochen.

*

Die eidgenössischen Räte haben im Laufe der März-Session 1961 die Vorlage über die fünfte AHV-Revision abschließend behandelt. Für Ein- zeilheiten sei auf die Berichterstattung auf S. 140 verwiesen. Das Bundesgesetz über die Aenderung des Bundesgesetzes über die AHV, vom 23. März 1961, wurde am 30. März 1961 im Bundesblatt ver- öffentlicht; die Referendumsfrist läuft am 28. Juni 1961 ab.

Am 7. April 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Besprechung mit Vertretern der Dachorganisationen der Invalidenhilfe statt. Zur Diskussion standen Fragen der Beitragsgewährung an Dachorganisationen und Spezialstellen der Invalidenhilfe.

APRIL 1961 133

Uebersicht über die revidierten Bestimmungen des AHVG Bisherige Bestimmungen Art. 6, zweiter Satz Beträgt der maßgebende Lohn weniger als 7 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzu- stellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 8, Abs. 1, zweiter Satz Beträgt dieses Einkommen weniger als 7 200, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 34

1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem

festen Rententeil von 350 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.

2 Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der maßge-

bende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs und der 150 Franken, aber 300 Franken nicht übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht und der 300 Franken übersteigende Betrag hinzugezählt wird.

3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 900 Franken

und höchstens 1 850 Franken im Jahr.

Art. 35 Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 1 440 Franken und höchstens 2 960 Franken im Jahr.

Art. 36, Abs. 1

1 Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem maßgebenden durch-

schnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 720 Franken und höchstens 1 480 Franken im Jahr.

134

Neue Bestimmungen1

Art. 6, zweiter Satz Beträgt der maßgebende Lohn weniger als 9 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzu- stellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 8, Abs. 1, zweiter Satz Beträgt dieses Einkommen weniger als 9 000, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 34

1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem

festen Rententeil von 450 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.

2 Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der maßge-

bende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs, der 150 Franken, nicht aber 300 Franken übersteigende Be- trag mit vier, der 300 Franken, nicht aber 450 Franken übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht und der 450 Franken übersteigende Betrag hinzugezählt wird.

3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 1 080 Franken

und höchstens 2 400 Franken im Jahr.

Art. 35 Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 36, Abs. 1

1 Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem maßgebenden durch-

schnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

1 Siehe auch Mitteilung betreffend Klebetekturen auf Seite 166

135

Art. 37, Abs. 1 und 2

1 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem maßgeben-

den durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Alters- rente, jedoch mindestens 360 Franken und höchstens 740 Franken im Jahr.

2 Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem maßgebenden

durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 540 Franken und höchstens 1 110 Franken im Jahr.

Art. 42, Abs. 1

1 Anspruch auf eine außerordentliche Rente haben in der Schweiz

wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die außerordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermö- gens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:

Für Bezüger von einfachen einfachen Waisenrenten Altersrenten Ehepaar- und und Altersrenten Vollwaisen- Witwenrenten renten Fr. Fr. Fr.

2 500 4 000 1 100

Art. 43, Abs. 1

1 Die außerordentlichen Renten betragen, vorbehältlich Absatz 2,

jährlich :

Einfache Ehepaar- Witwen- Einfache Voll- Alters- Alters- Waisen- waisen- renten renten renten renten renten Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

840 1 360 680 260 390

136

Art. 37, Abs. 1 und 2

1 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem maßgebenden

durchschnittlichen Jahresbeitrag ensprechenden einfachen Altersrente.

2 Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem maßgebenden

durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 42, Abs. 1

1 Anspruch auf eine außerordentliche Rente haben in der Schweiz

wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die außerordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:

Für Bezüger von

e infachen einfachen Waisenrenten Altersrenten Ehepaar- und und Altersrenten Vollwa i sen- Witwenrenten rente n

Fr. Fr. Fr.

3 000 4 800 1 500

Art. 43, Abs. 1

1 Die außerordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich Absatz 2,

dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.

Art. 92bis Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre, erstmals im Jahre 1967, nach Anhörung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kom2nission Bericht über das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen sowie über die Finanz- lage der Versicherung. Er stellt nötigenfalls gleichzeitig Antrag auf an- gemessene Anpassung der Renten.

137

Art. 103, Abs. 1

1 Die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Beiträge an die eid-

genössische Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen unter Vor- behalt von Artikel 34quater Absatz 5, der Bundesverfassung jährlich

160 Millionen Franken während der ersten 20 Jahre vom Inkrafttreten

dieses Gesetzes an;

280 Millionen Franken während der folgenden 10 Jahre;

350 Millionen Franken nach Ablauf der ersten 30 Jahre vom Inkraft-

treten dieses Gesetzes an.

Art. 112, zweiter Satz Erreichen die Einnahmen nach Artikel 111 einschließlich Zinsen die- sen Betrag nicht, so wird der Unterschied dem Spezialfonds aus den Zinsen der Reserve gemäß Artikel 106, Absatz 2, Buchstabe a, zurück- erstattet.

138

Art. 103, Abs. 1

1 Die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Beiträge an die Eidge-

nössische Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen unter Vor- behalt von Artikel 34quater, Absatz 5 der Bundesverfassung jährlich 160 Millionen Franken bis zum Ende des Jahres 1967 und hierauf 280 Millio- nen Franken bis zum Ende des Jahres 1977. Vom Jahre 1978 an setzt die Bundesversammlung die Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeweils für eine fünf jährige Periode fest, wobei sich die Beiträge auf mindestens ein Viertel der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Finanzierungs- periode belaufen müssen.

Art. 112, zweiter Satz Aufgehoben

Uebergangsbestimmungen (Ziffer II des Aenderungsgesetzes)

Die neuen Bestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits laufende Renten anzuwenden, doch gelten folgende besondere Berechnungsregeln: a. Zum maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag aller ordent- lichen Renten, auf welche der Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wird ein Zuschlag von 15 Franken gemacht. Dieser Zuschlag bleibt bestehen, wenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Art der Rente ändert. b. Für die Erhöhung der Teilrenten, auf welche der Anspruch vor dem 1. Januar 1960 entstanden ist, wird zum Mindestbetrag der Voll- rente gemäß Ziffer 1, Artikel 34 bis 37 für jedes maßgebende volle Bei- tragsjahr ein Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der im Einzelfall zutreffenden Vollrente und dem erwähnten Mindestbetrag hinzuge- rechnet. c. Die Kürzung um ein Drittel der Ausländern und Staatenlosen zu- stehenden Renten, auf welche der Anspruch vor dem 1. Januar 1960 ent- standen ist, wird aufgehoben.

139

Die parlamentarischen Beratungen der fünften AMT-Revision

Vorweg sei festgestellt, daß die bundesrätliche Vorlage vom 27. Januar 1961, deren Inhalt in dieser Zeitschrift schon einläßlich kommentiert wurde (vgl. S. 90), in den eidgenössischen Räten schon während der Frühjahrssession endgültig verabschiedet werden konnte. Somit wird entsprechend der in der Oeffentlichkeit allgemein geäußerten Erwartung einem Inkrafttreten der beschlossenen Rentenerhöhung auf den 1. Juli

1961 nichts mehr im Wege stehen.

Die Priorität des Geschäftes lag diesmal beim Ständerat. Dessen vor- beratende 13gliedrige Kommission tagte am 15. Februar 1961 unter dem Vorsitz von Ständerat Dietschi, während die Vorlage im Ratsplenum am 8. März 1961 zur Behandlung kam. Der Nationalrat bestellte zur Vorberatung eine Kommission von 27 Migliedern, präsidiert von Nationalrat Max Weber. Die Kommission hielt ihre Sitzungen am 27. und 28. Februar 1961, sodann zur abschließenden Stellungnahme am 9. März 1961 ab. Hierauf kam die Vorlage am 14., 15. und 16. März 1961 vor dem Nationalrat selbst zur Beratung. Es entstand hiebei eine Differenz zum Ständerat, die in der Folge beseitigt werden konnte. An der Sitzung der Kommission des Ständerates vom 15. Februar

1961 brachte Bundesrat Tschudi, der den Verhandlungen beiwohnte, vor-

erst einige grundsätzliche Bemerkungen zur Revision der AHV an. Er bezeichnete die erhebliche Erhöhung der Renten als Hauptinhalt der Vorlage, die ein ausgewogenes Ganzes bilde, weshalb die vorgesehenen Verbesserungen in einem gewissen Verhältnis zu einander stehen müßten. Auch nach der Revision behalte aber die AHV den Charakter einer Basis- versicherung. Im weitern erachtete er die finanziellen Folgen der Re- vision für die öffentliche Hand als durchaus tragbar, zumal in den näch- sten 17 Jahren keine zusätzlichen Mittel verlangt werden. Die vorge- sehene Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwer- bende bilde zwar einen Nebenpunkt, bedeute aber doch für viele dieser Versicherten, vor allem aber für Landwirte, ein wesentliches Entgegen- kommen. Schließlich verdiene die Bestimmung über die Ueberprüfung der Renten in je fünfjährigem Abstand Beachtung. Es werde so eine gewisse Ordnung geschaffen, welche eine periodische Ueberprüfung des Standes des Versicherungswerkes gewährleiste. — Hierauf nahm Direk-

140

tor Saxer in einem Expose Stellung zu den einzelnen Punkten der Revi- sionsvorlage, während Vizedirektor Kaiser anhand graphischer Darstel- lungen die in der Botschaft enthaltenen Zahlenangaben verdeutlichte und auch die neue Rentenformel erläuterte. Die anschließende Eintretensdebatte wurde ausgiebig benützt, indem sich zehn Kommissionsmitglieder zum Worte meldeten. Die Vorlage des Bundesrates wurde allgemein begrüßt und von einzelnen Rednern als fortschrittliche und glückliche Lösung bezeichnet, die in weiten Volks- kreisen ein positives Echo hervorgerufen habe; da es sich um die wich- tigste Revision seit Schaffung der AHV handle, verdiene sie großzügig genannt zu werden. Verschiedentlich wurde die vorgesehene stärkere Be- tonung des Umlageverfahrens in der AHV gutgeheißen, die das ganze Rentengefüge beweglicher und dynamischer gestalte. Anderseits sind aber auch gewisse Bedenken wegen der spätem finanziellen Mehrbela- stung von Bund und Kantonen infolge des jetzigen und allfällig spätem Ausbaus der AHV geäußert worden. Einzelne Votanten hätten es auch begrüßt, wenn im Zuge der gegenwärtigen Revision noch einige weitere Probleme sich hätten lösen lassen, wozu nun aber offenbar die Mittel fehlten. Schließlich verband sich mit dem Wunsch nach einer möglichst baldigen Inkraftsetzung der erhöhten Renten der Dank an den Bundes- rat und die Verwaltung für die umfassenden Vorarbeiten und das rasche Erscheinen der Revisionsvorlage. Im Sinne der gefallenen Voten beschloß die Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Die Einzelberatung ergab im allgemeinen Zustimmung der Kommis- sion zum Gesetzesentwurf des Bundesrates. Auf Grund eines Antrages erfuhr nur Artikel 92bis betreffend die periodische Anpassung der Renten eine gewisse Präzisierung, unter gleichzeitiger Berichtigung der deut- schen Fassung. — Ein Antrag, in Artikel 103, Absatz 1, die periodische Fessetzung der Beiträge der öffentlichen Hand einem besondern Bundes- gesetz vorzubehalten und die gleiche Regelung fakultativ für die Bei- träge der Versicherten und der Arbeitgeber vorzusehen, wurde vom bundesrätlichen Sprecher als systemwidrig bekämpft und von der Kom- mission abgelehnt. — Mit Bezug auf das Inkrafttreten der Rentenerhö- hung bejahte Bundesrat Tschudi diese Möglichkeit auf den 1. Juli 1961 unter der Voraussetzung, daß die Gesetzesvorlage vom Parlament schon in der Märzsession endgültig verabschiedet werde. Die also durchberatene Vorlage hieß die Kommission einstimmig und ohne Enthaltungen gut.

141

Im Ständerat konnte die Vorlage anläßlich der Vormittagssitzung vom 8. März 1961 sehr rasch durchberaten werden. Nach dem aus- führlichen Referat des Kommissionspräsidenten Dietschi brachte in der Eintretensdebatte Perreard unter Hinweis auf den Minderheitsantrag zu Artikel 103, Absatz 1, wie schon in der Kommission gewisse Bedenken hinsichtlich der künftigen Finanzierung der AHV zum Ausdruck und hielt es für angezeigt, auch eine spätere Erhöhung der Beiträge der Ver- sicherten in Aussicht zu nehmen. Bundesrat Tschudi gab einen kurzen Ueberblick über die Probleme der Rentenerhöhung und die Finanzierung der AHV ; sodann benutzte er die Gelegenheit, um die vom Vorredner erhobenen Einwände zu widerlegen. Ferner beantwortete er eine von Fauquex aufgeworfene Fragen über die steuerliche Behandlung von AHV-Renten dahin, daß die Bestimmung von Artikel 20, Absatz 2, AHVG betreffend steuerliche Nichterfassung der außerordentlichen Renten heute als überholt bezeichnet werden müsse und daß diese Ma- terie eigentlich in der Steuergesetzgebung zu regeln wäre. — Der Stände- rat beschloß hierauf ohne Opposition Eintreten auf die Vorlage. Die Einzelberatung verlief wie schon in der Kommission ohne größere Diskussionen. Vorerst wurde eine Reihe von Artikeln gemäß Antrag der Kommission in der Fassung des Bundesrates stillschweigend gutgehei- ßen. Erst zu Artikel 92bis lag ein Antrag Despland vor, welcher eine Ergänzung zu der schon von der Kommission beantragten Präzisierung darstellte. Danach soll der Bundesrat im Blick auf die allfällige An- passung der Renten nicht nur über das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen Bericht erstatten, sondern ausdrücklich auch über die Finanzlage der Versicherung. Da diese Ergänzung von Artikel 92bislediglich eine Präzisierung darstellt, konnte der Rat ohne weiteres zustimmen. Zu Artikel 103, Absatz 1, lag der von Perreard vertretene Minder- heitsantrag vor, der von Bundesrat Tschudi wie schon in der vorbera- tenden Kommission bekämpft wurde. Der Rat entschied sich mit 30 gegen

11 Stimmen für die Fassung gemäß Vorlage des Bundesrates. In glei-

chem Sinne wurden die restlichen Bestimmungen angenommen. In der Gesamtabstimmung hieß der Ständerat die behandelte Vor- lage mit 41 Stimmen ohne Gegenstimme gut.

Die Beratung der Kommission des Nationalrates begann am 27. Fe- bruar 1961 mit einer Orientierung über die Vorlage durch den Vorsteher des Departementes des Innern sowie durch die Vertreter des Bundes-

142

amtes für Sozialversicherung. Anschließend folgte eine ausgedehnte Eintretensdebatte, an der sich 18 Redner beteiligten. Die Vorlage des Bundesrates fand im allgemeinen günstige Aufnahme und Zustimmung, auch wenn einzelne Sprecher zu bestimmten Punkten gewisse Vorbehalte anbrachten oder Kritik übten. In mehreren Voten wurde die jetzige Re- vision als ein Wendepunkt im Ausbau der AHV bezeichnet, wozu Bundes- rat Tschudi zwar bemerkte, es gehe jetzt einfach darum, die ursprüng- liche Situation vom Jahre 1948 wieder herzustellen; im Vergleich zu den bisherigen Revisionen werde freilich ein großer Schritt gemacht, nicht zuletzt mit der Anpassung der Renten an die eingetretene Lohnentwick- lung. Einzelne Votanten wiesen auf die weitgehende Verwirklichung der beiden hängigen Volksbegehren zur AHV durch die bundesrätliche Vor- lage hin; betont wurde ferner die Wichtigkeit der periodischen Anpas- sung der Renten. Hauptdiskussionspunkte bildeten anderseits die Beur- teilung der finanziellen Lage der Versicherung ab 1978, d. h von der neu- geordneten 3. Finanzierungsstufe hinweg, und die dadurch zu erwar- tende zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand; Erwähnung fand überdies die noch offene Frage, wie der Verteilungsschlüssel für die Beiträge zwischen Bund und Kantonen ab 1968 zu gestalten sei. Trotz Befürwortung eines vermehrten Uebergangs zum Umlageverfahren in der AHV ist zugleich festgehalten worden, daß die frühern wie auch die jetzige Revision weitgehend dank der vorhandenen Gelder des Aus- gleichsfonds möglich geworden seien. Im Zusammenhang mit der Renten- gestaltung wurde auch das weitschichtige Problem der privaten Zusatz- versicherungen, die durch die AHV keineswegs verdrängt werden sollen, angeschnitten. Nicht zuletzt wiesen mehrere Votanten auf eine gewisse Zeitnot für die Behandlung der Vorlage hin, da die Offentlichkeit deren rasche Verwirklichung erwarte. Am Ende des ersten Sitzungstages konnte der Vorsitzende die all- gemeine Debatte schließen, und die Kommission stimmte einstimmig für Eintreten auf die Vorlage. Der zweite Sitzungstag galt der Einzelberatung der Revisionsvorlage. Da jedoch der Ständerat selbst das Geschäft in diesem Zeitpunkt noch nicht behandelt hatte, konnte nur eine vorläufige Beratung der einzelnen Gesetzesartikel ohne Abstimmungen erfolgen. — Die ersten beiden Ar- tikel der Revisionsvorlage über die Ausdehnung der degressiven Bei- tragsskala gaben, nachdem sie schon in der allgemeinen Aussprache be- grüßt worden waren, zu keinen Bemerkungen mehr Anlaß. Hingegen folgte dann die Begründung von Anträgen zu den Artikeln 22, Absatz 1, und 23, Absatz 1, auf Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für

143

Ehepaar-Altersrenten bzw. Witwenrenten; ferner wurde eine Ergänzung von Artikel 23 beantragt, um die Witwenrente nach Ungültigerklärung einer zweiten Ehe wieder aufleben zu lassen. Eine lebhafte Diskussion entspann sich über die neue Rentenformel, als ein Antrag zu Artikel 34, Absatz 3, die Heraufsetzung des Minimums der ordentlichen einfachen Altersrente (Vollrente) von 1 080 Franken gemäß Vorlage auf 1 200 Franken im Jahr verlangte. Die Verwirklichung dieses Antrags hätte automatisch eine entsprechende Heraufsetzung der übrigen ordentlichen Mindestrenten sowie namentlich auch der außer- ordentlichen Renten zur Folge gehabt; überdies hätte für die Anpas- sung der laufenden ordentlichen Renten der Zuschlag zum maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag von 15 Franken gemäß Abschnitt II der Vorlage auf 25 Franken erhöht werden müssen, um eine ausgegli- chene neue Rentenkurve zu erhalten. Die Mehrausgaben für die Durch- führung dieser zusätzlichen Rentenerhöhung hätten sich auf lange Sicht im Jahresdurchschnitt auf etwa 18 Mio Franken belaufen. Ein weiterer Abänderungsantrag lag zu Artikel 92bis vor. Er wollte in der dem Bundesrat obliegenden periodischen Berichterstattung den Hauptakzent auf Maßahmen zur Erhaltung der Kaufkraft der Renten legen und allfällige Vorschläge auf Rentenverbesserung ausdrücklich von der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts der Versicherung ab- hängig machen. Die dritte Sitzung der nationalrätlichen Kommission fand am 9. März

1961 statt. Gestützt auf die frühern Beratungen sowie unter Berücksich-

tigung der Beschlüsse des Ständerates, welche dieser am Vortage gefaßt hatte, konnte die Kommission die Einzelberatung verhältnismäßig rasch zu Ende führen. Die oben erwähnten drei Anträge auf Aenderung bzw. Ergänzung der Artikel 22 und 23 wurden zurückgezogen. Zu einer noch- maligen Erörterung gab der Antrag zu Artikel 34, Absatz 3, über die Heraufsetzung der ordentlichen Mindestrenten Anlaß. Der Antrag wurde vom Departementsvorsteher bekämpft und in der Folge von der Kom- mission mit knappem Mehr verworfen, jedoch als Minderheitsantrag aufrecht erhalten. Bei Artikel 92bis stimmte die Kommission der Fassung des Ständerates zu, so daß der in die gleiche Richtung zielende Abän- derungsantrag zurückgezogen werden konnte. Ein erst anläßlich der dritten Sitzung gestellter Antrag zu Artikel 103, Absatz 1, wollte die Neuordnung der Beiträge der öffentlichen Hand rundweg streichen; doch entschied sich die Kommission eindeutig für Festhalten am Antrag des Bundesrates.

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Nach Abschluß der Einzelberatung stimmte die Kommission der be- handelten Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 24 gegen 1 Stimme zu.

Die Behandlung der Vorlage im Nationalrat erfolgte in der zweiten Sessionswoche und beanspruchte drei Vormittagssitzungen (14.-16. März 1961). Nach einer umfassenden Orientierung durch die beiden Re- ferenten Max Weber und Chevallaz nahmen in der Eintretensdebatte nicht weniger als 18 Redner zur Vorlage Stellung. Alle Votanten spra- chen sich persönlich für Eintreten auf die Vorlage aus, und gleiche Er- klärungen wurden für sämtliche Fraktionen abgegeben. In vielen Voten fand sich neben kritischen Bemerkungen zu Einzelpunkten ein Wort des Dankes an den Bundesrat und die Verwaltung für die rasche Unter- breitung der Vorlage; ihrer großzügigen Konzeption, welche auch dem Weiterausbau der AI-IV hinreichend Raum läßt, wurde besondere An- erkennung gezollt. Indessen wandten sich einige Redner — wie schon in der Kommission — gegen eine allzu optimistische Beurteilung der künftigen Entwicklung des Versicherungswerkes und äußerten teils Be- denken wegen der spätem Aufbringung der ziffernmäßig stark erhöhten Beiträge der öffentlichen Hand. Anderseits wurde aber auch auf weitere Verbesserungswünsche hingewiesen, die im Zuge der jetzigen Revision nicht berücksichtigt werden konnten. In einem Schlußwort nahm Bundesrat Tschudi die Gelegenheit wahr, unter Beantwortung mancher Diskussionsvoten die Hauptpunkte der Revisionsvorlage nochmals zu beleuchten. Dabei gab er u. a. der Hoff- nung Ausdruck, der Umstand, daß man nun alle fünf Jahre eine Ueber- prüfung der Lage der Versicherung vorsehe, möge zu einer gewissen Beruhigung führen. In der Pflicht des Bundesrates zur Berichterstattung an das Parlament liege allerdings kein Versprechen auf automatische Rentenerhöhung; denn auch in Zukunft werde eine allfällige Anpassung der Renten nur auf dem Wege der Gesetzesrevision erfolgen können. Der Nationalrat beschloß sodann stillschweigend Eintreten auf die Vorlage. Die Einzelberatung konzentrierte sich ähnlich wie in der Kommission auf den von Dellberg vertretenen Minderheitsantrag zu Artikel 34 auf Erhöhung der jährlichen ordentlichen Mindestrente von 1 080 Franken auf 1 200 Franken und eine entsprechende Anpassung der Rentenformel. Acht weitere Votanten sprachen sich in der Folge für den Minderheits- antrag aus, wobei vor allem die soziale Notwendigkeit betont wurde, der großen Zahl von Mindestrentnern, namentlich in Berggebieten, und den Bezügern außerordentlicher Renten vermehrte Hilfe zu bringen. Ander-

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seits bekämpften die beiden Kommissionsreferenten sowie der Departe- mentsvorsteher diesen Minderheitsantrag, insbesondere mit dem Hin- weis auf die schon früher erfolgten Erhöhungen der betreffenden Ren- tenansätze, die Erhaltung des Versicherungscharakters der AHV, die spätere zusätzliche finanzielle Belastung der öffentlichen Hand und den möglichen Ausbau einer gezielten Altersfürsorge. Der Rat gab indessen mit 96 zu 67 Stimmen dem Minderheitsantrag gegenüber dem Antrag des Bundesrates den Vorzug und hieß in der Folge auch die entspre- chende Anpassungsvorschrift für die laufenden ordentlichen Renten gut. Zu Artikel 34, Absatz 3, war noch von Dafflon ein Antrag auf Her- aufsetzung der ordentlichen Mindestrenten auf 1 440 Franken im Jahr eingereicht worden; der Rat lehnte ihn jedoch mit überwältigendem Mehr ab. Gemäß Antrag seiner Kommission stimmte der Rat Artikel 92bis in der Fassung des Ständerates, die vom Bundesratstisch aus nicht ange- fochten worden war, ohne Diskussion zu. Die so zu Ende beratene Vorlage fand in der Gesamtabstimmung mit

134 Stimmen ohne Gegenstimme Annahme.

Nach den Beschlüssen beider Räte bestand materiell nur eine, aller- dings recht wesentliche Differenz, nämlich mit Bezug auf die Mindest- renten und die entsprechende Anpassung der Retenformel (Artikel 34 und Abschnitt II der Vorlage) ; doch konnte diese rasch beseitigt werden. Nachdem nämlich der Ständerat am 21. März 1961 gemäß mehrheitli- chem Kommissionsantrag mit 27 gegen 13 Stimmen beschlossen hatte, an seinem Beschluß festzuhalten, beugte sich der Nationalrat diesem Entscheid und beschloß am darauffolgenden Tag nach erneutem Antrag seiner Kommissionsmehrheit mit nunmehr 107 gegen 49 Stimmen, dem Beschluß des Ständerates zu folgen. Die neuen Rentenbestimmungen erfahren somit keinerlei Aenderung gegenüber der bundesrätlichen Vor- lage. * In den Schlußabstimmungen vom 23. März 1961 haben beide Räte das Bundesgesetz betreffend Aenderung des AHVG gutgeheißen, und zwar der Ständerat mit 42 :0 Stimmen und der Nationalrat mit 146:0 Stimmen. Der Bundesrat dürfte somit nach unbenütztem Ablauf der dreimonatigen Referendumsfrist in der Lage sein, die neuen Rentenbestimmungen auf den 1. Juli 1961 in Kraft zu setzen, während die revidierten Vorschriften über die Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala erst auf 1. Januar

1962 Gesetzeskraft erhalten sollen.

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Fünfte AHV-Revision unter Einsatz elektronischer Rechengeräte Kürzlich hat die ZAS eine elektronische Datenverarbeitungs-Anlage mitt- lerer Größe (eine «UNIVAC-UCT» der Firma Remington Rand) erhal- ten. Damit ist die Leistungsfähigkeit der Lochkartenabteilung der ZAS in hohem Maße gesteigert worden. Die ZAS ist in die Lage versetzt wor- den, ihre vielfältigen Aufgaben — vor allem auf dem Gebiete statistischer Auswertungen -- rationeller und kurzfristiger zu bewerkstelligen. Sie kann ferner dank dem Einsatz des UCT-Systems den Ausgleichskassen nicht nur die Neuberechnung eines großen Teils der Renten im Rahmen der fünften AHV-Revision — die sich automatisch auch auf die IV- Renten auswirkt — abnehmen, sondern ihnen auch den «Berechnungs- bogen» — der dank seiner Ausgestaltung zugleich als Erhöhungs- verfügung und Verfügungsdoppel verwendet werden kann, zur Verfügung stellen. Das UCT-System, das wir auf S. 148 im Bilde vorstellen, besteht aus 4 Einheiten. Zu der Zentraleinheit, dem eigentlichen Rechengerät, gesellen sich 3 verschiedene Maschinen für die Ein- und Ausgabe der Daten. 2 Ge- räte führen dem System die auf Karten gelochten Daten zu; der Schnell- Leser verarbeitet bis zu 450 Karten pro Minute, das Lese- und Stanz- gerät bis zu 150 Karten pro Minute. 2 Geräte halten die Ergebnisse der Verarbeitung durch die UCT auf Lochkarten oder in Klarschrift fest; das Lese- und Stanzgerät erstellt bis zu 150 Karten pro Minute, wäh- rend der Schnelldrucker bis zu 600 Zeilen ä 130 Zeichen pro Minute schreibt. Die Zentraleinheit zeichnet sich vor allem durch die sog. Mag- nettrommel aus, eine mit hoher Geschwindigkeit ständig rotierende Trommel, auf der durch Magnetisierung bis zu 5 000 sog. «Worte» (In- formationen, in der Regel Zahlen, ä 10 Stellen zuzüglich Vorzeichen) für kürzere oder längere Zeit gespeichert werden können. Um ein solches «Wort» auf die Trommel zu bringen oder ihr wieder zu entnehmen, wer- den im ungünstigsten Fall 3,4 Millisekunden (in der Regel kürzere Zei- ten) benötigt. Neben der Magnettrommel und dem Kommandopult sind in der Zentraleinheit die sog. Rechenkreise (auf deren technischen Auf- bau hier allerdings nicht eingetreten werden kann) untergebracht. In diesem Teil der Anlage werden die eigentlichen Rechenoperationen durch- geführt, nämlich arithmetische (Additionen, Subtraktionen, Multipli- kationen und Divisionen) sowie logistische (Vergleiche und Transfers). Der Zeitaufwand für solche Operationen bewegt sich in typischen Fällen zwischen 0,051 Millisekunden für einen Vergleich zweier Daten (je nach

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UNIVAC UCT-SYSTEM von REMINGTON RAND Das UCT-System besteht aus vier unter sich verbundenen Einheiten, die si- multan arbeiten. Rechts im Vordergrund der Kartenleser, der 27 000 Karten pro Stunde verarbeitet; unmittelbar daneben die Karten-Lese- und Stanz- einheit (9 000 Karten/Stunde); im Zentrum die Recheneinheit mit dem 50 000- stelligen Trommelspeicher und links hinten der Schnelldrucker, der 36 000 Zeilen pro Stunde bewältigt. Diese Leistungen sind dank der höheren Rechen- geschwindigkeit möglich — vollzieht doch die Recheneinheit pro Sekunde

11 700 Additionen!

Resultat des Vergleichs soll die weitere Verarbeitung des Datenmate- rials verschiedene Wege einschlagen) und bis zu 1,96 Millisekunden für eine Division. Die UCT arbeitet nicht im gewohnten dezimalen, sondern in einem dualen Zahlensystem, d. h. sie hat gewissermaßen nur die Zahlen Null und Eins zur Verfügung. Alle Daten, mit denen die UCT Operationen aus- zuführen hat, müssen in den ihr eigenen Zahlencode, die sog. Maschinen-

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Sprache, übersetzt werden. Der UCT-Code (ein sog. Biquinär-Code) lautet wie folgt: dezimal biquinär 0 0000 1 0001 2 0010 3 0011 4 0100 5 1000 6 1001 7 1010 8 1011 9 1100

Im UCT-Code hat eine Eins an erster Stelle den Wert 5, eine Eins an zweiter Stelle den Wert 4, eine solche an dritter Stelle den Wert 2 und schließlich eine Eins an letzter Stelle den Wert 1. Die Dezimalzahl 8 wird z. B. zerlegt in die Komponenten 5+2+1 ( = 8), in Maschinen- sprache erscheint also an erster, dritter und vierter Stelle eine Eins, während die zweite Stelle eine Null enthält (1011). Zu diesen 4 Stellen («bits» genannt) kommt noch ein fünfter, nämlich der check-bit, der der «Selbstüberwachung» der Maschine dient, d. h. verhindert, daß eine durch irgendwelche in der UCT allenfalls auftretende Störungen ver- stümmelte bit-Kombination weiterverarbeitet werden kann. Enthalten die 4 zum eigentlichen Code gehörenden Stellen eine gerade Zahl von «Eins-bits», so ist der check-bit ebenfalls eine Eins; bei ungerader Zahl von «Eins-bits» wird als check-bit eine Null beigefügt. Die Gesamtzahl der «Eins-bits» muß also immer ungerade sein. Ginge während der Ver- arbeitung irgendwie ein solcher «Eins-bit» verloren, so spricht die Prüf- vorrichtung an und zeigt am Kommandopult durch Signallampe das Auf- treten eines Fehlers an.

Konventionelle Lochkarten-Anlagen mit Rechenlochern, wie sie die ZAS bisher besaß, können im großen Ganzen prinzipiell die gleichen Aufgaben lösen, wie sie auch einer UCT anvertraut werden. Dieser mehr theoretischen Feststellung gegenüber sind allerdings praktisch die Ein- satzmöglichkeiten konventioneller Anlagen auf ein Teilgebiet dessen be- schränkt, was man mit modernsten Anlagen wie der UCT in Angriff nehmen kann. Manche Aufgaben — wie z. B. die Umrechnung der Renten nach Gesetzesrevision — sind einer wirtschaftlichen Lösung erst zu-

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gänglich, wenn die Vorteile elektronischer Datenverarbeitungs-Systeme gegenüber konventionellen Lochkarten-Anlagen eingesetzt werden kön- nen. Als ein solcher Vorteil springen einmal die hohen Geschwindigkeiten in die Augen. Ferner ist die weit größere Sicherheit zu erwähnen. Alle Komponenten des UCT-Systems enthalten automatische Prüfvorrichtun- gen; diejenige für die Magnettrommel (check-bits) wurde bereits er- wähnt. Die Wahrscheinlichkeit, daß unentdeckte Fehler unterlaufen, be- steht praktisch nicht. Zur Sicherheit des UCT-Betriebes trägt auch die Verwendung modernster Bauteile (Transistoren, Magnetkerne, gedruckte Schaltungen) bei. Besonders wichtig ist die Tatsache, daß die verschie- denen Teile (Zentraleinheit und angeschlossene Geräte) einer elektro- nischen Datenverarbeitungs-Anlage zu einer zusammenwirkenden Ein- heit, einem «System» kombiniert sind, so daß auch umfangreiche Pro- bleme quasi «in einem Zuge» abgewickelt werden können. Im Gegensatz dazu lösen die Maschinen eines konventionellen Parks stets nur relativ eng begrenzte Teilaufgaben, worauf die Zwischenresultate in Loch- karten anfallen, zur nächsten Maschine getragen und nicht selten vor- erst noch nach neuen Gesichtspunkten sortiert werden müssen. Tech- nisch gesehen ist darauf hinzuweisen, daß die UCT über einen großen maschineninternen Speicher verfügt (die Magnettrommel), auf dem irgendwelche Zwischenresultate «warten» können und trotzdem in einer späteren Verarbeitungsphase in allerkürzester Zeit wieder zur Verfügung stehen. Ferner nimmt die UCT auch das Programm (die für die Ver- arbeitung benötigten Befehlsreihen) in den internen Speicher auf und erweist sich damit als viel beweglicher als konventionelle Maschinen, deren (externes) Programm auf besondern Schalttafeln gesteckt werden muß. Schließlich ist das Programm für die UCT in dem Sinne nicht so starr wie dasjenige konventioneller Maschinen, als die UCT veranlaßt werden kann, das in ihr gespeicherte Programm selbsttätig zu variieren.

Anhand des aktuellen Beispiels der Erhöhung der ordentlichen AHV- und IV-Renten nach fünfter AHV-Revision soll der Aufbau eines Pro- gramms für die UCT erläutert werden. Es kann allerdings nur ein ganz summarischer Abriß vermittelt werden. Das endgültige Programm ist in der bereits erwähnten Maschinen- sprache abgefaßt und wird auf der Trommel gespeichert. Der einzelne «Befehl» beansprucht den Raum eines «Wortes» und besteht in seiner Normalform aus 3 Teilen: Einem zweistelligen Code für die auszufüh- rende Operation ; einer vierstelligen «Adresse» des Speicherplatzes, in

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dem die Date zu finden ist, die der angegebenen Operation unterworfen werden muß; einer vierstelligen Adresse des Speicherplatzes, an dem der nachher auszuführende Befehl wartet. In dieser Art formuliert umfaßt das Programm unseres Beispiels nicht weniger als rund 2 500 Befehle (zuzüglich etwa 300 Kontrollinstruktionen). Für die Zwecke der vorliegenden Darstellung wird die Form des sog. Blockdiagramms (oder Flow-Chart) gewählt. Sie ist übersichtlich; auch die Programmierer erstellen vorerst das Programm in dieser Gestalt. Um den Rahmen nicht zu sprengen, werden die auszuführenden Opera- tionen nur in «großen Blöcken» zusammenfassend dargestellt und alle Programmschritte mehr maschinentechnischer Natur weggelassen. Es sei nur angedeutet, daß das vollständige Programm zu einem wesent- lichen Teil aus Befehlsreihen besteht, die nicht direkt mit dem zu lösen- den Problemen zu tun haben, sondern z. B. die Gruppierung von Daten in der auf der Erhöhungsverfügung gewünschten Anordnung, die Fest- legung konstanter Begriffe u. a. betreffen. Ebenfalls nur kurz erwähnt sei schließlich, daß der Programmierer über besondere «Symbolsprachen» verfügt, in denen er das Programm speditiv niederschreiben kann (die direkte Programmierung in Maschinensprache ist umständlich, unüber- sichtlich und zeitraubend). Ein solches symbolisches Programm wird mit Lochkarten in die Maschine eingelesen. Die Maschine wandelt selbst- tätig das Symbolprogramm in die Maschinensprache um und sorgt dabei — ebenfalls automatisch — für günstige Belegung der Speicherplätze (Optimalisierung des Programms) ! Auch mit Hilfe des Programms läßt sich die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Resultate erhöhen. Im vorliegenden Rentenerhöhungspro- gramm wird z. B. die Maschine veranlaßt, alle für ihre Arbeit benötigten Begriffe, die sie aus den Lochkarten des bei der ZAS bestehenden Ren- tenregisters übernimmt, vorerst auf Richtigkeit zu prüfen. Dazu gehört auch, daß aus dem abgelochten durchschnittlichen Jahresbeitrag und den übrigen Angaben wie Skala, Rentenart usw. die alten (für die Zeit vor der fünften Revision verfügten) Renten durch die UCT automatisch nachgerechnet resp. kontrolliert werden. Selbstverständlich sind Kon- trollen solcher Art nur soweit möglich, als die eingegebenen Daten (die auf den Rentenkarten abgelochten Begriffe) resp. ihre gegenseitigen Beziehungen überhaupt die Möglichkeit eines Fehlers erkennen lassen. Zum Verständnis des auf der folgenden Doppelseite wiedergegebe- nen Blockdiagramms des Erhöhungsprogramms für die laufenden ordent- lichen Renten sei im Einzelnen bemerkt:

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UCT-Programm für die Erhöhung der 8=2 laufenden ordentlichen Renten

Anfangsbedingungen

4a. 4 liegt Normalfall vor 9 Ka eliminieren und in (kein Na-Fehler und kein Spezialhinweistext Spezialcode für Kürzung drucken oder Eitöhung) Ja Kontrollrechnung lezegl. alte Rente (analog 7 bis 10)

• Nein gelochte Rente gerechnete Rente ? Ja 7-10 Erhöhungsrechnung bezügl.neue Rente (vgl.nebenstehende Seite)

11 Nein ist erhöhte Rente grosser ;) als gelochte Rente ? Ja 12 Erhöhungsverfügung drucken neue Rentenka lochen

• 13 addieren :Anzahl Verfü- gungen, alte Rente, Plus- differenzen, neue Rente

14 Nein letzte Ea ? Ja 15 Summen drucken Anzahl Verfügungen, alte Renten, Plusdifferenzen, neue Renten

STOP 16

Die eigentliche Erhähungsreähnung (Detail zu nebenstehender Seite)

von 6

DJB bereinigen : DJB auf nächsten Tabellenwert runden

15 addieren

auf nächsten Tabellenwert runden . u

8 Volle einf. Jahresrente (Ra) rechnen u Ra 1 - 105 1080

106 - 149 450 +6 u

150 - 299 750 + 4 u

300 - 499 1350 + 2 u

500 - 599 1800 + u

600 oder mehr 2400

9 Nntstehung der Nein Rente vor 1960 ?

10a 10b Monatsrente redeten : Monatsrente rechnen :

((Ra - 1080) x Skala + 1080) z Wart Ra x Skala x R,art 2o 240 12 sowohl vor wie nach der Division auf nächsten Fr. runden durch 12 auf nächsten Fr. runden

Legende nach 11 Ra . Lochkarte = Vergleich mit entsprechender Frogrammverzweigung DJB durchschnittlicher Jahresbeitrag Skala zutreffende Rentenskala von 1 bis 20 Wart - auf Rentenart zutreffender Faktor (1,6 oder 1,0 oder 0,8 oder 0,6 oder 0,4 resp. die Hälfte bei halben 1V-Renten)

— Bei 2 ist u. a. der Maschine mitzuteilen, welche Aussgleichskasse in Bearbeitung steht, damit die UCT den Namen der fraglichen Aus- gleichskasse auf der Erhöhungsverfügung drucken kann, — bei 3 beginnt der Programmzyklus, der für jede in die UCT einge- lesene Karte des Rentenregisters zu durchlaufen ist. — Die Abfrage bei 4 führt eine Reihe von Spezialfällen einer Sonder- behandlung zu (4a). Wenn z. B. eine Lochkarte auftritt, in der nicht alle im späteren Programmverlaufe benötigten Begriffe korrekt aus- gelocht sind, oder wenn eine Witwe, die bereits das Alter 63 erreicht hat, bzw. eine Waise, die bereits das Alter 20 überschritt, in Erschei- nung tritt, werden alle diese Fälle nach 4a abgezweigt. Vor allem aber wird verhindert, daß die UCT Fälle durchzurechnen beginnt, in deren Lochkarten ein besonderer Kürzungs- resp. Erhöhungsgrund vermerkt ist (Fälle von Besitzstandsgarantie, Kürzung auf den Be- trag der Alimente usw.). In all diesen Fällen soll die UCT keine Er- höhungsverfügung ausfertigen und die Berechnung den Spezialisten der Ausgleichskassen überlassen. — In 4a werden die entsprechenden Lochkarten in ein separates Fach des Schnellesers dirigiert. Ferner wird für die Ausgleichskasse der Druck eines Hinweistextes wie «Nachlieferung» oder «Achtung. Nicht berechnet» veranlaßt. Ueber 3a und 3 geht das Programm in diesen Fällen zur Bearbeitung der nächsten Rentenkarte über. — 5: die bereits erwähnte Kontrollrechnung hinsichtlich der bis zur fünften AHV-Revision gültigen Berechnungsregeln ist nicht näher dargestellt; sie wickelt sich aber ganz analog der eigentlichen Er- höhungsrechnung (7-10) ab. — Ergibt in 6 die Kontrollrechnung gemäß 5 keine Uebereinstimmung mit der in der Rentenkarte tatsächlich gelochten Rente, so wird auch dieser Fall über 4a ausgeschieden und das Programm geht bei 3 zum nächsten Rentenfall über. — Die in 7-10 etwas einläßlicher beschriebenen Vorgänge zur Berech- nung der neuen Renten bedürfen kaum weiterer Erläuterungen. In 8 ist eine besondere Berechnungsformel gewählt worden, die aber der üblichen 450/ X6(-150), X4(-300), X2(-450), X1(-600) Minimum 1080, Maximum 2400 (vgl. Botschaft zur fünften Revision, Seite 16) im Ergebnis ent- spricht. In 9 muß das Programm verzweigt werden, je nachdem ob der gerade vorliegende Fall bereits nach der Pro-rata-temporis-Regel

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verfügt wurde (IV-Renten und nach 1959 entstandene AHV-Renten) oder nicht (vor 1960 entstandene AHV-Renten). — Sicherheitshalber wird in 11 daraufhin getestet, ob die Rechnung nach der normalen Rentenformel überhaupt zu einer Erhöhung führt, obwohl solche Fälle bereits in 4 ausscheiden sollten. — In 12 erstellt die UCT nicht nur die von den Ausgleichskassen be- nötigten Erhöhungsverfügungen, sondern zugleich auch die neuen Rentenkarten für das Register der ZAS. — Nur aus Kontrollgründen werden in 13 und 15 die Ergebnisse des Erhöhungsprogramms aufaddiert. — In 14 wird nach jeder Erhöhungsrechnung geprüft, ob weitere Karten der gleichen Verarbeitungsserie (einer bestimmten Ausgleichskasse) auf Erledigung warten (Zyklus wird über 3a und 3 erneut durch- laufen) oder nicht (Maschine stopt nach Ausdrucken der ermittelten Summen in 15). Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die reibungslose Durchführung der Erhöhungsaktion ein alle wesentlichen Daten ent- haltendes Rentenregister bei der ZAS voraussetzt. Die von den Aus- gleichskassen auf den für die ZAS bestimmten Verfügungsdoppeln mit- zuteilenden präzisen Angaben über bestimmte Spezialfälle gewährleisten die zuverlässige Erledigung einer Berechnungsaktion anläßlich Gesetzes- revision. Im übrigen stellt das Erhöhungsprogramm an die «Fähigkeiten» einer UCT hinsichtlich eigentlicher Rechenarbeit keine allzu hohen Ansprüche. Daraus erklärt sich, daß das Ablauftempo der Erhöhungsaktion einzig von der Leistungsfähigkeit des Schnelldruckers abhängt. Die Kapazität des Druckers wird nahezu maximal ausgenützt; er schreibt pro Stunde rund 7 200 Erhöhungsverfügungen. Trotzdem resultiert ein Nettoauf- wand (von allen Vorbereitungs- und andern Nebenarbeiten abgesehen) von etwa 100 Betriebsstunden.

Dauerinvalidität und Invalidität nach langdauernder Krankheit Im Zusammenhang mit der Erledigung eines konkreten Falles fand das Bundesamt für Sozialversicherung Gelegenheit, das Problem abzuklären, ob und von welchem Zeitpunkt an einem Versicherten wegen langdau- ernder Krankheit oder aber wegen Dauerinvalidität ein bestimmter Rentenanspruch nach Artikel 29, Absatz 1, IVG zustehe.

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Die Frage betreffend das Verhältnis zwischen Dauerinvalidität und Invalidität nach langdauernder Krankheit berührt ein allgemeines Pro- blem, dem in der Einführungszeit der IV besondere Bedeutung zukommt. Unseres Erachtens ist bei Vorhandensein einer Dauerinvalidität eine Kombination durch gleichzeitige Bejahung einer Invalidität wegen lang- dauernder Krankheit ausgeschlossen ; die letztere Form von Invalidität hat nach Sinn und Zweck, die ihr der Gesetzgeber zugedacht, gleichsam eine Ersatzfunktion, um subsidiär auch jene Versicherten, die nicht als dauerndinvalid anzusehen sind, nach längerer Krankheit mit entspre- chend nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähig- keit in den Genuß von IV-Renten kommen zu lassen. Dementsprechend beginnt bei langdauernder Krankheit die IV-Rente erst nach 360tägiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu laufen. Ein anderes Problem bildet die Bemessung des Invaliditätsgrades bei den genannten beiden Formen der Invalidität. — Bei Eintritt einer Dauerinvalidität (im Falle der Eintrittsgeneration der 1. Januar 1960; vgl. Art. 85, Abs. 1, IVG) ist die Bemessung der Invalidität auf lange Sicht abzuschätzen, jedenfalls mit einer Prognose für mindestens ein Jahr und soweit nötig mit einem den Verhältnissen angepaßten Revi- sionsvorbehalt. — Bei langdauernder Krankheit hingegen wird der Natur der Sache nach vorerst in der Regel eine ganze 1V-Rente zugesprochen werden können, freilich oft mit ziemlich kurzer Befristung oder einem entsprechenden Revisionsvorbehalt. Das führt dann in manchen Fällen bald zur Ersetzung der ganzen durch eine halbe Rente oder gar zum Erlöschen des Rentenanspruches.

Urteilsregister AHV/IV/EO Seit dem Inkrafttreten der AHV und der EO sind aus dem Gebiet dieser Sozialwerke in der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» und in der «Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts» weit über 1 000 Gerichtsurteile veröffentlicht wor- den. Um das Auffinden dieser Urteilspublikationen in den vielen Bänden der genannten Periodika zu erleichtern, hat das Bundesamt für So- zialversicherung im Jahre 1959 das «Urteilsregister AHV/EO» heraus- gegeben (vgl. ZAK 1959, S. 382). Es handelt sich um ein Register in Karteiform, das durch halbjährlich gelieferte Nachträge ergänzt und

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auf dem neuesten Stand gehalten wird. Zur Zeit umfaßt es 1 217 Karten. Zu den Abonnenten des Urteilsregisters AHV/EO zählen nicht nur die Ausgleichskassen und viele ihrer Zweigstellen, sondern vor allem auch die kantonalen Rekursbehörden und zahlreiche Revisionsstellen und Treuhandfirmen. Ferner ist das Register von einer Anzahl Arbeit- geber- und Arbeitnehmerverbänden, Großfirmen, Rechtsanwälten und Bibliotheken abonniert worden. Seit Januar 1961 werden in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur IV veröffent- licht. Es ist anzunehmen, daß die Urteilspublikationen für diesen neuen Zweig der Sozialversicherung in den nächsten Jahren sehr zahlreich sein werden, so daß es nahe liegt, die IV-Urteile ebenfalls in das vorhandene Register aufzunehmen. Die Zusammenhänge zwischen der IV einerseits und der AHV und der EO anderseits sind übrigens derart eng, daß es gar nicht möglich wäre, für die IV ein besonderes Urteilsregister zu schaffen. Der Nachtrag 1961/1, der auf die im ersten Halbjahr 1961 erfolgten Urteilspublikationen hinweist, wird somit nicht nur Entscheide aus den Gebieten der AHV und der EO, sondern auch solche aus der IV umfassen. Damit erhält das Register inskünftig die Bezeichnung «Urteils- register AHV/IV/E0». Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf ein neues Sozialwerk wird voraussichtlich eine Ausweitung des Abonnentenkreises zur Folge haben. Vor allem dürften sich die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, ferner die Organisationen der Invalidenfürsorge und -selbsthilfe und wei- tere Kreise für das Register interessieren. Im Hinblick auf diese Auswei- tung wurde eine beschränkte Anzahl Exemplare in Reserve gestellt, die nun samt allen Nachträgen den neuen Interessenten abgegeben werden können. Die Lieferung enthält außer den Registerkarten noch eine An- zahl Leitkarten aus Presspan, die erforderlichen Aufsteckreiter sowie eine Broschüre mit Hinweisen für die Benützung und Nachführung des Registers. Es ist Sache der Besteller, die seit der Hauptlieferung 1948/57 erschienenen Nachträge in den Kartenbestand einzureihen. Das Register mit den genannten Nachträgen bis Ende 1960 wird — solange Vorrat — zum Gesamtpreis von Fr. 165.— abgegeben. Die IV- Kommissionen können ein Exemplar zulasten der rechnungsführenden Ausgleichskasse beziehen, welcher der entsprechende Betrag mit der Kostenvergütung für die Sekretariatsführung rückerstattet wird. Die IV-Regionalstellen können sich ein Exemplar zulasten des Kredites für «Fachmaterial» beschaffen. Für die beitragsberechtigten Organisationen der privaten Invalidenhilfe besteht die Möglichkeit, an die Anschaffungs-

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kosten einen Beitrag der IV im Sinne von Artikel 109, Absatz 2, IVV zu erhalten. Die Bestellungen sind bis zum 31. Mai 1961 schriftlich an das Bundesamt für Sozialversicherung zu richten. Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf halbjährlich erscheinende Nachträge verbunden. Die Kosten dieser Nachträge sind abhängig von deren Umfang und können nicht im voraus bestimmt werden. Das Abonnement auf Nachträge gilt vorerst für alle bis Ende 1962 veröffentlichten Urteile. Es erneuert sich stets um ein weiteres Jahr, wenn es nicht bis zum 31. Dezember des Vorjahres durch schriftliche Mitteilung an die Eidgenössische Druck- sachen- und Materialzentrale gekündigt wird.

Anspruch geistesschwacher Minderjähriger auf IV-Beiträge an Sonderschulunterricht Der Sonderschulunterricht im Sinne von Artikel 19 IVG und Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a, IVV ist insbesondere in 2 Richtungen begrenzt. Einerseits wird eine Invalidität vorausgesetzt, die den Besuch der Volks- schule verunmöglicht oder als unzumutbar erscheinen läßt, während anderseits Bildungsfähigkeit verlangt wird. Hinsichtlich der Abgrenzung gegenüber den Maßnahmen für Bil- dungsunfähige (Art. 20 IVG sowie Art. 13 IVV) ist vor allem zu er- wähnen, daß Bildungsfähigkeit gemäß Artikel 19 IVG nicht nur dann anzunehmen ist, wenn in den klassischen Schulfächern (Lesen, Schrei- ben, Rechnen ) eine Ausbildung möglich erscheint, sondern schon dann, wenn nur noch in praktischen Disziplinen (Handarbeiten) eine Förderung erwartet werden kann, sofern die vorhandenen Fähigkeiten sich vor- aussichtlich so weit entwickeln lassen, daß der Invalide später eine nutz- bringende Tätigkeit verrichten kann (z. B. Mithilfe im Haushalt, be- stimmte Hilfsarbeiten). Mit Bezug auf die Grenze zwischen Sonderschule und Volksschule ist zu beachten, daß gemäß Artikel 8, Absatz 2, IVV die Stufe der Hilfs- und Förderklassen als Volksschule und nicht als Sonderschule gilt. Fer- ner muß der Grund des Ausscheidens aus der Volksschule in einer Inva- lidität liegen. Wenn beispielsweise ein Minderjähriger, der anforderungs- mäßig noch auf der Stufe der Hilfs- bzw. Förderklassen geschult werden könnte, keine Gelegenheit hat, am Wohnort die Schule zu besuchen, weil keine entsprechenden Klassen bestehen, so ist der Ausscheidungsgrund im Mangel an geeigneten Unterrichtsgelegenheiten zu suchen und daher nicht invaliditätsbedingt. Die bloße Tatsache, daß ein Minderjähriger am

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Unterricht in der zuständigen Volksschule nicht teilnehmen kann und anderweitig geschult werden muß, begründet noch keinen Anspruch auf Beiträge der IV. Soweit es sich nicht um eigentlichen Sonderschulunter- richt handelt, kann es nicht Aufgabe der IV sein, bestehende Lücken in den Schulorganisationen auszufüllen. Um eine möglichst einheitliche Beurteilung zu gewährleisten, werden in Artikel 9 die maßgebenden Grenzwerte generell festgelegt. Während bei körperlichen Gebrechen die Bewertung kaum wesentliche Schwierig- keiten bereitet, da die Funktionsausfälle in der Regel relativ leicht fest- stellbar sind und nach allgemein gültigen Normen bezeichnet werden können, sind die Verhältnisse auf dem Gebiet der geistigen Gebrechen, insbesondere bei Vorliegen von Geistesschwäche, weniger eindeutig. Bei geistesschwachen Minderjährigen ist — sofern nicht noch andere Gebrechen vorliegen — die Sonderschulbedürftigkeit abhängig vom Aus- maß des Intelligenzmangels. Daher ist zu beachten, daß vom Standpunkt der IV aus nur invaliditätsbedingte Einflüsse zu berücksichtigen sind; andere Einwirkungen (z. 13. milieubedingte Schwierigkeiten) scheiden aus. Obgleich, wie vorstehend erwähnt, die Bewertung des Intelligenz- mangels gewisse Schwierigkeiten birgt, ist im Hinblick auf die Abgren- zung der Sonderschulung gegenüber der Hilfs- und Förderklassen die Festsetzung einer Grenznorm besonders wichtig. Als Einheit für die Be- wertung der Intelligenzeinbuße wurde der in Fachkreisen als Maßzahl gebräuchliche Intelligenzquotient verwendet. Der Intelligenzquotient ist gleich dem Verhältnis des geschätzten Intelligenzalters zum Lebensalter und wird in der Regel in Hundertstel angegeben (z. B. 75 statt 0,75). Grundlage für die Festsetzung des Intelligenzquotienten ist somit die Be- stimmung des Intelligenzalters, d. h. des Alters, das den intellektuellen Fähigkeiten des betreffenden Minderjährigen entspricht. Gemäß Arti- kel 9, Absatz 1, Buchstabe a, IVV werden an die Sonderschulung geistes- schwacher Minderjähriger Beiträge gewährt, sofern der Intelligenzquo- tient eindeutig nicht mehr als 75 beträgt. Um keinen Methodenstreit heraufzubeschwören, wurde absichtlich darauf verzichtet, hinsichtlich der Bewertung des Intelligenzalters eine bestimmte Methode vorzuschreiben. Die Wahl des Vorgehens ist somit der Fachperson überlassen, welche im Einzelfall mit der Festsetzung des Intelligenzquotienten beauftragt wird. Es hat auch nicht die Meinung, daß ausschließlich auf die Beantwortung von Testaufgaben abzustellen ist. Vor allem ist den Besonderheiten, die allenfalls das Resultat einer Prüfung beeinflussen können, angemessen Rechnung zu tragen.

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Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Beiträge der IV an den Sonderschulunterricht nur dann ausgerichtet werden, wenn ein dem Gebrechen angepaßter Unterricht erteilt wird. Liegt der Intelligenz- quotient im Einzelfall unter dem festgesetzten Grenzwert, so werden die Beiträge demnach nicht ausgerichtet, wenn sich der Minderjährige in einer Hilfs- oder Förderklasse befindet; erst mit dem Besuch einer Sonderschule bzw. Sonderklasse sind die Voraussetzungen erfüllt. Auf der Gegenseite bildet die bloße Tatsache, daß sich der Versicherte in einer Sonderschule befindet, noch keinen ausreichenden Grund zur Aus- richtung von Beiträgen, da — wie erwähnt — in Einzelfällen der Auf- enthalt in einer Sonderschule auch durch den Mangel einer Hilfsklasse am Wohnort bedingt sein kann.

Durchführungsfragen der AHV Veranlagungskosten und Mahnung Eine Ausgleichskasse forderte einen Arbeitgeber auf, die Beitrags- karten auszufüllen und ihr zuzustellen. Der Arbeitgeber kam dieser Auf- forderung nicht nach. Die Ausgleichskasse ließ daher die Beitragskarten am Domizil des Arbeitgebers durch einen ihrer Funktionäre erstellen und auferlegte dem Arbeitgeber in der Veranlagungsverfügung die da- durch entstandenen Kosten. Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Zu Recht hieß die Rekursbehörde die Beschwerde gut und befreite den Arbeitgeber von der Tragung der Veranlagungskosten. Gemäß Artikel 37, Absatz 1, AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Angaben für die Abrechnung nicht liefern, zu mahnen. Nach Artikel 37, Absatz 2, AHVV ist mit der Mahnung eine Nachfrist von 10 bis 20 Tagen zu ver- binden und auf die — in Artikel 38 genannten — Folgen aufmerksam zu machen, welche die Nichtbeachtung der Mahnung nach sich zieht. Nur wenn der Beitragpflichtige auch innert der Nachfrist seiner Ab- rechnungspflicht nicht nachkommt, kann gemäß Artikel 38, Absatz 1, AHVV zur Veranlagung der Beiträge geschritten werden. Die Veranla- gung, und damit die in Artikel 38, Absatz 3, AHVV vorgesehene Auf- erlegung der Veranlagungskosten, setzt also die ordnungsgemäße Durch- führung des in Artikel 37 AHVV vorgeschriebenen Mahnverfahrens voraus.

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Durchführungsfragen der IV Sonderschulung: Abklärung der Bildungsfähigkcal Liegt ein Fall an der Grenze zwischen Bildungsunfähigkeit und Bildungs- fähigkeit, so läßt sich oft nur durch einen praktischen Versuch in einer Sonderschulanstalt beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel 19 IVG erfüllt sind. Während der Dauer eines solchen probe- weisen Aufenthaltes in einer Sonderschule dürfen daher Schul- und Kostgeldbeiträge ausgerichtet werden. Sobald jedoch, gestützt auf den praktischen Versuch, Bildungsunfähigkeit feststeht, sind die Beiträge gemäß Artikel 19 IVG einzustellen und gegebenenfalls durch solche gemäß Artikel 20 IVG zu ersetzen. Ausnahmsweise kann zur Abklärung der Bildungsfähigkeit und damit des Anspruchs auf Leistungen der IV die Einweisung in eine besondere Beobachtungsstation notwendig werden. Solche Aufenthalte sollen kurz- fristig sein, d. h. keinesfalls die Dauer von einem Monat übersteigen. Sie gehen als A bkhirungsma ßnahmen voll zu Lasten der IV, da es sich nicht um die Durchführung von Sonderschulung handelt, sondern ausschließ- lich um die Abklärung des Leistungsanspruches. Sonderschulung und erstmalige berufliche Ausbildung: liauslialtungsunterricht2 Haushaltungsunterricht zählt dann zur Sonderschulung (Art. 19 IVG), wenn er einen Bestandteil des Schulprogrammes einer Sonderschule dar- stellt. Der Besuch von Haushaltungsschulen und -kursen dagegen fällt unter den Begriff der beruflichen Ausbildung, so daß die Voraussetzun- gen gemäß Artikel 16 IVG erfüllt sein müssen, um Leistungen der IV zu erwirken.

Allgemeine Durchführungsfragen Kostentragung bei Beweisergänzungen im Rekursverfahren Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Entscheid3 die Befugnis der kantonalen Rekursbehörden, Ausgleichskassen und Sekre- tariate der IV-Kommissionen mit der Durchführung von Beweisergän- zungen im Rekursverfahren zu beauftragen, grundsätzlich bejaht. Doch

1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 19

2 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 20

3 vgl. Urteil auf S. 175 dieser Nummer.

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darf — wie das Versicherungsgericht ausführt — die Verwaltung, wo sie als Rechtshilfestelle in Erscheinung tritt, mit keinen besonderen Kosten belastet werden. Die Erhebungskosten gehen nur dann zu Lasten der Verwaltung, wenn das Gericht die ergangene Verfügung infolge ungenügender Abklärung des Sachverhaltes aufhebt und die Sache zur Verbesserung zurückweist. Wo die Rekursbehörde dagegen eine Beweis- ergänzung lediglich aus dem Grund anordnet, weil ihr die zur Verfügung stehenden Beweismittel als zu wenig verläßlich erscheinen, hat die Ge- richtskasse, d. h. der Kanton, für die entstehenden Kosten aufzukommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde für die Durchführung von zusätzlichen Beweiserhebungen für die Rekursbehörde Experten in Anspruch nehmen muß. Die gleiche Kostenfolge muß aber auch gelten, wenn die Administrativbehörde die zusätzlichen Beweise selbst beschaffen muß und ihr durch die Beanspruchung für die Rekurs- behörde besondere Kosten entstehen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, daß die mit der Beweisergänzung beauftragte Stelle von der Rekurs- behörde Kostengutsprache verlangt. Zusammen mit dem ergänzenden Bericht des Verwaltungsorgans ist der Rekursbehörde auch die Kosten- note zu unterbreiten, wobei Forderungen Dritter (Expertenhonorare) der Einfachheit halber direkt durch die Gerichtskasse beglichen werden sollten.

LITERATURHINWEIS

Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1961, Heft 1. Das Heft enthält wiederum eine Reihe von Beiträgen, die sich unmittel- bar auf das Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen oder allgemeine Fragen der Sozialversicherung zum Gegenstand haben. Dr. iur. Markus R enggli , Sekretär des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes, befaßt sich mit grundsätzlichen Fragen des Verwaltungs- rechtes in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (S. 1 ff.). Unter dem Titel «Die kantonalen Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer» deckt Dr. iur. G i o v a n n i V a s e 11 a vom Bundesamt für Sozialversicherung die Vielgestaltigkeit der kantonalen Ordnungen auf (S. 14 ff.), während die Ausführungen von Wilhelm Sc h w eingrube r, Leiter der Eingliederungsstätte Basel, der Berufsberatung Invalider gelten (S. 50 ff.). Ein Beitrag von Dr. iur. Albert Gr anac her vom Bundesamt für Sozialversicherung ist ferner dem werdenden Sozialversicherungsrecht des Bundes gewidmet (S. 68 ff.).

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KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlamenta- Nationalrat Sauser hat am 6. März 1961 folgende Kleine rische Vorstöße Anfrage eingereicht: Kleine Anfrage «In zahlreichen privaten und öffentlichen Betrieben ist Sauser es üblich geworden, das Personal zur Eingabe von Ver- vom 6. März 1961 besserungsvorschlägen aufzufordern. Gute Vorschläge werden dann durch Geschenke in Geld oder natura be- lohnt. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun in sei- nem Kreisschreiben Nr. 20 b vom 25. November 1958 an die AHV-Ausgleichskassen derartige Prämien als ab- gabepflichtig erklärt. Dies führt dazu, daß z. B. von einer Belohnung von Fr. 100.— dem Arbeitnehmer nur Fr. 97.60 ausbezahlt werden können, falls der Arbeit- geber nicht bereit ist, neben seinem eigenen Anteil von 2,4 % auch noch denjenigen des Mitarbeiters zu tra- gen. Vom Arbeitnehmer wird jedenfalls die Unterstel- lung auch geringfügiger derartiger Prämien unter die Abgabepflicht als kleinlich und der Freude über die Belohnung abträglich empfunden. Das Bundesamt für Sozialversicherung stützt sich in der entsprechenden Weisung auf Art. 7, Buchst. c, der Vollzugsverordnung des Bundesrates (AHVV). Es er- scheint aber als fraglich, oh der Bundesrat beim Erlaß dieser Bestimmung wirklich auch die relativ gering- fügigen Bar- und Naturalpreise für Verbesserungsvor- schläge in den Betrieben treffen wollte. Die Auslegung im Kreisschreiben 20 b des Bundesamtes für Sozialver- sicherung muß jedenfalls als extensiv bezeichnet wer- den. Ist der Bundesrat bereit, hei der im Zusammenhang mit der 5. Revision der AHV nötigen Ueberarbeitung der AHVV den Art. 7 so zu fassen, daß die Unterstellung der Bar- und Naturalpreise für Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern eindeutig ausgeschlossen ist? Könn- ten eventuell wenigstens Belohnungen bis zum Betrage von Fr. 100.— von der Abgabepflicht befreit werden, falls der Bundesrat tatsächlich der Meinung sein sollte, daß derartige gelegentliche Auszahlungen grundsätz- lich zum maßgebenden Lohn gerechnet werden müß- ten?» Kleine Anfrage Nationalrat Weibel hat am 8. März 1961 folgende Kleine Weibel Anfrage eingereicht: vom 8. März 1961 «Im Rahmen ihrer Eingliederungsmaßnahmen gewährt die Eidgenössische Invalidenversicherung unter be-

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stimmten Voraussetzungen ebenfalls Leistungen medizi- nischer Art, wobei die Kosten solcher Maßnahmen — auch in Spitälern — voll zu Lasten der Invalidenver- sicherung gehen. Im Laufe des letzten Jahres hat die Eidgenössische Invalidenversicherung mit einer Reihe von Spitälern Tarifabmachungen getroffen; wo bereits Tarifabmachungen zwischen Spital und Eidgenössischer Militärversicherung bestanden, wurden diese auch für die Eidgenössische Invalidenversicherung vorgeschla- gen Sofern die entsprechenden Leistungen der Eidgenössi- schen Militärversicherung tatsächlich die vollen Spital- kosten decken, ist die angestrebte Tarifübereinstimmung vertretbar. Der Bundesrat wird daher um Auskunft er- sucht, ob die bestehenden Tarifabmachungen der Eid- genössischen Militärversicherung grundsätzlich dem Prinzip der vollen Kostendeckung je Einzelfall Rech- nung tragen.»

Postulat Doswald Nationalrat Doswald hat am 22. März 1961 folgendes vom 22. März 1961 Postulat eingereicht: «Nach der bestehenden AHV-Ordnung erhalten im Rah- men von Artikel 43bis des Gesetzes selbst begüterte alte Leute eine sogenannte Uebergangsrente. Im Gegensatz dazu bekommt bei den ordentlichen Renten eine ge- schiedene Frau nach Erreichen des 63. Altersjahres keine Rente, sofern sie nicht mindestens während eines Jahres eine AHV-Prämie entrichtet hat, oder ihr jährliches Ein- kommen den Betrag von 3 750 Franken (nach neuester Regelung 4 500 Franken ab 1. Juli 1961) übersteigt. Wird die Scheidung erst nach dem 62. Altersjahr ausgespro- chen, dann hat die betreffende Frau keine Möglichkeit der Prämienzahlung und sie geht unter Umständen der Renten verlustig, auch wenn sie vorher als Ehefrau eine solche bezogen hat. Wenii auch derartige Fälle in der Praxis relativ selten sind, so bedeuten sie für die Be- troffenen in der Regel eine unbillige Härte. Dieser Mei- nung ist auch das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches in einem Entscheid vom 3. Februar 1959 die gel- tende Regelung als unbefriedigend bezeichnet. Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und den Räten Bericht zu erstatten, in welcher Weise die gerügten Härten, welche dem Sinn und Geiste der AHV widersprechen, beseitigt werden können.»

Behandelte parla- Am 9. März 1961 kamen im Nationalrat zwei parlamen- mentarische Vorstöße tarische Vorstöße zur Sprache, die sich beide mit den Familienzulagen in der Landwirtschaft befassen.

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Postulat Diethelm Nationalrat Diethelm begründete sein Postulat betref- vom 21. September fend die Erhöhung der Einkommensgrenzen bei den

1960 Familienzulagen für Bergbauern (vgl.ZAK 1960, S. 432).

Bundesrat Tschudi nahm das Postulat entgegen. Er wies auf die im Gange befindliche Revision des FLG hin und erklärte, daß eine Erhöhung der Einkommensgrenze in Aussicht genommen sei. Postulat Gnägi Anschließend begründete Nationalrat Gnägi sein Po- vom 15. Dezember stulat vom 15. Dezember 1960 (vgl. ZAK 1961, S. 67).

1960 Der Postulant verlangte namentlich, daß die Revision

des FLG getrennt vom Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer behandelt werde. Der Sprecher des Bundesrates erklärte, daß die beiden Gesetzesentwürfe den Kantonen und interessier- ten Verbänden zur Vernehmlassung unterbreitet worden seien und daß der Bundesrat nach Beendigung des Ver- nehmlassungsverfahrens über seine Anträge Beschluß fassen werde. Zum Problem der Schwiegersöhne er- klärte Bundesrat Tschudi, daß die Eidgenössische Ex- pertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen die Auffassung vertrat, die Schwiegersöhne seien den Söh- nen des Betriebsleiters gleichzustellen. Damit hätten sie Anspruch auf die Kinderzulagen für Kleinbauern. Das Postulat wurde zur Prüfung entgegengenommen. Interpellation Anläßlich der Beratung der Vorlage zur Revision des Dellberg vom AHVG gelangten im Nationalrat am 15. März 1961 fol- 21. September 1960 gende Geschäfte zur Behandlung. Die Interpellation Dell- Postulat berg vom 21. September 1960 (ZAK 1960, S. 431) wurde Schmid Ernst von Bundesrat Tschudi beantwortet: der Interpellant er- vom 6. Oktober 1960 klärte sich befriedigt. Postulat Dafflon Das Postulat Schmid Ernst vom 6. Oktober 1960 (ZAK vom 5. Dezember 1960 1960, 5.434) wurde vom Rate angenommen, das Postu- lat Dafflon vom 5. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 22) hin- gegen vom Rate abgelehnt. Volksbegehren für Das am 22. Dezember 1958 eingereichte Volksbegehren die Verbesserung über die Verbesserung der AHV-Renten (vgl. ZAK 1959, der AHV-Renten S. 31) ist von den eidgenössischen Räten im Anschluß an die Revision des AHVG in der vergangenen Früh- jahrsession behandelt worden. Gemäß Bundesbeschluß vom 8./16. März 1961 wird dem Volk und den Ständen die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt. Familienzulagen im Durch Staatsratsbeschluß vom 19. Dezember 1960 be- Kanton Freiburg treffend teilweise Aenderung der Ausführungsverord- nung vom 27. Januar 1948 zum Gesetz vom 14. Februar

1945 betreffend die Schaffung einer kantonalen Aus-

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gleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger wurde die Dauer des Anspruches auf die Zulagen wie folgt neu geregelt: Dieser Anspruch besteht, solange der Lohn gesetzlich geschuldet oder tatsächlich bezahlt wird. Im Falle von Krankheit jedoch besteht der An- spruch auf die Zulage weiter, höchstens aber während sechs Monaten im Verlaufe eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, vom ersten Krankheits- tag an gerechnet. Die Zulage wird nicht geschuldet, wenn das Dienstverhältnis unabhängig von der Krank- heit aufgelöst worden ist. Nach der früheren Regelung bestand kein Anspruch auf die Zulage für nicht ent- löhnte Krankheits-, Unfall- oder Ferientage. Der Be- schluß trat am 1. Januar 1961 in Kraft.

Auflösung der Die Ausgleichskasse Hutgeflecht ist auf Beschluß ihres Ausgleichskasse Gründerverbandes und mit Zustimmung des Bundes- Hutgeflecht rates in Liquidation getreten. Letzerer hat das BSV mit der Anordnung aller notwendiger Maßnahmen beauf- tragt. Unabhängig von den eigentlichen Liquidations- maßnahmen sind sämtliche Abrechnungspflichtigen der Ausgleichskasse Hutgeflecht auf den 1. Januar 1961 von der Ausgleichskasse des aargauischen Arbeitgeberver- bandes übernommen worden, dessen Mitgliedschaft sie neben derjenigen beim Verband aargauischen Hutge- flechtfabrikanten durchwegs besitzen. Die Ausgleichs- kasse Hutgeflecht zahlt bis auf weiteres noch die Renten aus; daneben erledigt sie die mit der Liquidation zu- sammenhängenden Geschäfte. Die Ausgleichskassen werden zu gegebener Zeit orientiert, wann die Aus- gleichskasse Hutgeflecht ihre Tätigkeit endgültig ein- stellen und welche Ausgleichskasse die allenfalls noch zu erledigenden Geschäfte und die Akten übernehmen wird.

Klebetekturen zur Sofort nach Ablauf der Referendumsfrist für das Bun- Textausgabe desgesetz vom 23. März 1961 betreffend Aenderung des AHVG/AHVV AHVG wird das BSV wie üblich einen Separatdruck auf losen Blättern veranlassen. deren Rückseite am Rande gummiert ist, so daß die geänderten Bestimmungen einzeln abgetrennt und mühelos in die bestehende Text- ausgabe 1960 eingeklebt werden können. Falls eine Aen- derung der AHVV erfolgt, werden gleichzeitig auch für diese Bestimmungen Klebetekturen erstellt. Eine Neu- auflage der Textausgabe AHVG/AHVV erfolgt hingegen erst nach Erschöpfung des Vorrates. Das Erscheinen der Klebetekturen wird in der ZAK noch besonders an- gekündigt. Bestellungen sind vorläufig noch keine auf- zugeben

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GERICHTSENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 3. Oktober 1960 i. Sa. P. E. Art. 5, Abs. 2 AHVG. Merkmale für die Abgrenzung der unselb- ständigen und selbständigen Stellung bei Holzakkordanten. P. E., Inhaber einer Sägerei und Holzhandlung, hatte von der Gemeinde ste- hendes Holz zu Eigentum erworben. Er schloß mit dem Landwirt C. einen Vertrag ab, in welchem sich dieser als Akkordant verpflichtete, das Holz zu schlagen, aufzurüsten und zur Kantonsstraße zu transportieren. Der Vertrag wurde nicht schriftlich abgefaßt. C. übertrug diese Arbeiten dem D., der sie in den Jahren 1956-1958 als Unterakkordant mit sieben Holzarbeitern aus- führte. P. E. ließ durch einen Förster jeweils den Stand der Arbeiten kontrol- lieren und zahlte dem Akkordanten C. entsprechende Lohnvorschüsse aus, die dieser zum größten Teil dem Unterakkordanten D. zuhanden seiner Arbeits- gruppe aushändigte. Auf diesem Wege wurden der Equipe D. Lohnvorschüsse im Gesamtbetrage von 6 680 Franken ausgerichtet. Die Ausgleichskasse ver- fügte, P. E. sei als Eigentümer des Holzes zur Entrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den an die Arbeitsgruppe des Unterakkor- danten D. geleisteten Lohnvorschüssen verpflichtet. Die von P. E. dagegen ein- gereichte Beschwerde, worin er geltend machte, er habe den Holzakkord le- diglich dem C. vergeben, weshalb dieser, da er von sich aus die Besorgung der Arbeiten einem Unterakkordanten und dessen Hilfskräften übertragen habe, selber für die paritätischen Beiträge auf den seinen Angestellten ent- richteten Löhnen im Betrage von 6 680 Franken aufkommen müsse, wurde von der Rekurskommission geschützt. Eine von der Ausgleichskasse dagegen erhobene Berufung hat das EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheißen:

1. Nach der geltenden Ordnung ist im AHV-rechtlichen Sinne Unselb-

ständigerwerbender derjenige, der in wirtschaftlicher und arbeitsorganisato- rischer Abhängigkeit für einen andern, den Arbeitgeber, tätig ist, wogegen als Selbständigerwerbender erachtet wird, wer — ohne maßgeblich fremden Direktiven unterworfen zu sein — nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner daran beteiligt ist. Das EVG hat in Ansehung dieses Grundsatzes wiederholt entschieden, daß Holz-Akkordanten und -Unterakkordanten in der Regel den Unselbständig- erwerbenden zugezählt werden müssen, und nur dann als Selbständig- erwerbende zu behandeln seien, wenn aus den Umständen der Arbeits- abwicklung hervorgehe, daß sie den Akkordvergebern als gleichberech- tigte Geschäftspartner gegenüberstehen und ein persönliches Unternehmer- risiko tragen (Urteile i. Sa. G. R., vom 17. Juni 1958, ZAK 1958, S. 365; i. Sa. W. R., vom 3. Mai 1955, ZAK 1955, S. 290; i. Sa. L. D. et Fils SA, vom 4. September 1954, ZAK 1955, S. 36). Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt eine eingehende Untersuchung der besonderen Gegebenheiten jedes Einzel-

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falles voraus. Das BSV hat deshalb mit Recht davon abgesehen, in seinen Weisungen an die Ausgleichskassen betreffend die versicherungsrechtliche Behandlung des Einkommens aus Akkordarbeit (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 b, vom 25. November 1958, Ziff. 132 ff.) absolute und schematische Regeln auf- zustellen. Im Lichte dieser Praxis kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, weder die Rechtsnatur des das Akkordverhältnis begründenden Vertrages, noch die Art der Auszahlung des Lohnes an die Unterakkordanten durch den Akkordvergeber (direkte oder indirekte Auszahlung) für die Bestimmung der versicherungsrechtlichen Stellung des Akkordanten maßgebend sein.

2. Die Akten lassen mit Sicherheit darauf schließen, daß der Unterakkor-

dant D. bei dem in Frage stehenden Holzakkord weder zum Akkordvergeber P. E. in einem geschäftlichen Partnerschaftsverhältnis stand, noch das Unter- nehmerrisiko oder einen Teil desselben zu tragen hatte. Nach den von der Praxis entwickelten Grundsätzen hat D. die ihm übertragenen Arbeiten somit als Unselbständigerwerbender ausgeführt. Er kann deshalb nicht zur Be- zahlung der paritätischen AHV-Beiträge auf den an seine Hilfskräfte gelei- steten Lohnzahlungen angehalten werden. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet daher lediglich die Frage, ob allenfalls der Akkordant C. die gegenüber P. E. eingegangene ver- tragliche Verpflichtung als Selbständigerwerbender erfüllt und deshalb die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den dem Unterakkordanten und dessen Hilfskräften ausgerichteten Lohnvorschüssen im Betrage von 6 680 Franken zu entrichten hat. Vorab ist festzuhalten, daß der Holzakkordant fast immer eine gewisse Unabhängigkeit genießt. Er hat regelmäßig für das not- wendige Werkzeug zu sorgen und die Hilfskräfte zu stellen, deren Lohn er selber bestimmt. Die über ihn ausgeübte Kontrolle ist locker. Ueberdies wird es ihm meistens überlassen, den Holzschlag und die weiteren Arbeiten nach seinem Gutfinden zu organisieren. Diese weitgehende Unabhängigkeit ist der Arbeit des Holzakkordanten inhaerent und stempelt ihn deshalb noch nicht zum Selbständigerwerbenden. Desgleichen ist es ohne entscheidende Bedeu- tung, wenn der Akkordant selbständiger Landwirt oder Unternehmer ist. Sol- che Personen können sich sehr wohl nebenbei als Unselbständigerwerbende betätigen.

3. Die Bestimmung der versicherungsrechtlichen Stellung des C. bietet

insofern gewisse Schwierigkeiten, als der Vertrag zwischen Akkordvergeber und Akkordant nicht schriftlich abgeschlossen wurde. Denn das Fehlen einer schriftlichen Fixierung des Vertragsinhaltes verunmöglicht es, den ursprüng- lichen Willen der Kontrahenten gleichsam an der Quelle zu erkennen. Es be- stehen indessen verschiedene Anhaltspunkte, die einen Schluß auf die Stellung C.'s beim fraglichen Holzakkord zu ziehen erlauben. Zunächst fällt auf, daß P. E. mit C. keinen schriftlichen Vertrag abge- schlossen hat. Dies ist insofern bedeutsam, als beim Holzakkordanten nur aus- nahmsweise die Eigenschaft eines Selbständigerwerbenden zukommt (vgl. Ur- teil des EVG i. Sa. E. W., vom 17. Dezember 1955, ZAK 1956, S. 116). Wäre der Akkordvergeber tatsächlich gewillt gewesen, dem Landwirt C. die Stellung eines Selbständigerwerbenden einzuräumen, dann ist anzunehmen, daß er als erfahrener Holzhändler die schriftliche Fixierung des Vertragsinhaltes ge- wählt und sich nicht nur mit dem für die Regelfälle üblichen mündlichen Ver-

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tragsabschluß begnügt hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß P. E. die llolzschlagarbeiten periodisch durch einen Förster kontrollieren ließ, um ge- stützt auf das jeweilige Untersuchungsergebnis die zu leistenden Lohnvor- schüsse bestimmen zu können. Diese — wenn auch eher lockere — Kontrolle bildet ein weiteres Indiz für die unselbständige Stellung des Holzakkordanten. Wenn P. E. darauf hinweist, er habe durch das vertragswidrige Verhalten seines Akkordanten einen Verlust von 2 500 Franken erlitten, so ist darin ein Anhaltspunkt dafür zu erblicken, daß er und nicht C. das Unternehmerrisiko trug. Der Akkordant macht freilich ebenfalls Verluste namhaft. Da er diese aber nicht belegt und nach den gesamten Umständen auch nicht in der Lage gewesen wäre, ein eigentliches Unternehmerrisiko zu tragen, kommt seiner Behauptung nur geringe Bedeutung zu. Zieht man schließlich in Betracht, daß es sich bei der im Handelsregister eingetragenen Holzhandlung und Sä- gerei des Akkordvergebers zweifellos um eine Firma von einer gewissen Be- deutung handelt, während C. lediglich ein — der obligatorischen Unfallver- sicherung nicht unterstellter — Landwirt ist, so dürften die erwähnten An- haltspunkte ausreichen, um den Schluß zu ziehen, daß der Akkordant die ihm übertragenen Arbeiten als Unselbständigerwerbender ausgeführt hat. Aber selbst wenn man annehmen wollte, es liege ein Grenzfall vor, bestünde mit Rücksicht auf das Fehlen eines die gegenseitigen Rechte und Pflichten fest- legenden schriftlichen Vertrages kein Anlaß, von der allgemeinen Regel, daß Holzakkordanten grundsätzlich Unselbständigerwerbende sind, abzuweichen. P. E. ist daher als Arbeitgeber des Akkordanten gehalten, die paritätischen Beiträge auf den von der Arbeitsgruppe D. bezogenen Löhnen im Betrage von

6 680 Franken zu entrichten.

Urteil des EVG vom 23. Mai 1960 i. Sa. L. B. Art. 40, Abs. 1, AHVV. Ein Arbeitgeber, der sich nicht vorsorglich bei der Ausgleichskasse über das Beitragsstatut seiner Vertreter er- kundigt und auf eigene Faust keine Lohnbeiträge entrichtet, kommt seiner AHV-rechtlichen Sorgfaltspflicht nicht nach und kann sich daher für den Erlaß der Nachforderung nicht auf den guten Glauben (Art. 3, Abs. 2, ZGB) berufen. (Erwägung 1) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zur Frage des guten Glaubens für den Erlaß der Beitragsnachzahlung im Sinne von Art. 40, Abs. 1, AHVV wie folgt Stellung genommen:

1. Gemäß dem Wortlaut des (auf Art. 14, Abs. 4, AHVG fußenden)

Art. 40, Abs. 1, AHVV ist den Nachzahlungspflichtigen, die gutgläubig an- nehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nach- zahlung ganz oder teilweise zu erlassen, falls diese mit Rücksicht auf ihre Verhältnisse eine große Härte darstellen würde. In Anlehnung an Art. 3 ZGB kann nicht als gutgläubig erachtet werden, wer als Arbeitgeber (im AHV- rechtlichen Sinne) die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen und deshalb die paritätischen Beiträge bloß von einem Teil der von ihm ausgerichteten Lohnsumme bezahlt hat. L. B. hat während der Jahre 1953-1957 für drei Vertreter überhaupt nicht, jedoch — wie die Ausgleichs- kasse unwidersprochen darlegt — für verschiedene andere Vertreter, die in ähnlicher Weise für ihn gearbeitet hatten, von Anfang an abgerechnet. Dieses

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unterschiedliche Vorgehen auf eigene Faust spricht dagegen, daß er sich be- züglich der drei Vertreter in gutem Glauben befunden habe. Statt für die einen seiner Arbeitnehmer AHV-rechtlich abzurechnen und drei weitere eigenmäch- tig als Selbständigerwerbende, die persönlich mit der AHV abzurechnen er- klärt hätten bzw. einen eigenen Verkaufsladen führten, anzusprechen, wäre L. B. verpflichtet gewesen, sich vorsorglich bei der Ausgleichskasse über das Beitragsstatut seiner Vertreter zu erkundigen (vgl. die Urteile des Eidg. Ver- sicherungsgerichtes i. Sa. Gewerbebibliothek X., vom 10. April 1956, Erw. 2, ZAK 1956, S. 248 und J. W., vom 11. November 1957, ZAK 1958, S. 98). Nach- dem er, statt dieser seiner AHV-rechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, der Sache einfach ihren Lauf gelassen hat, kann nicht gefunden werden, er habe sich gutgläubig verhalten (Art. 3, Abs. 2, ZGB).

Urteil des EVG vom 19. Mai 1960 i. Sa. F. B. Art. 40, Abs. 1, AHVV. Von großer Härte im Sinne dieser Bestim- mung kann nur gesprochen werden, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber und seine Familie durch die Nachzahlung der Lohn- beiträge in Existenznot geraten würden. (Erwägung 1) Die Ausgleichskasse verfügte, F. B. habe für die beiden im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Söhne paritätische Beiträge von 164 Franken nachzu- zahlen. Das EVG hat die Voraussetzungen für den vom Pflichtigen beantrag- ten Erlaß der Nachzahlung verneint. Aus den Erwägungen:

1. Gemäß dem Wortlaut des (auf Art. 14, Abs. 4, AHVG fußenden) Art. 40,

Abs. 1, AHVV ist den Nachzahlungspflichtigen, die gutgläubig annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, falls diese mit Rücksicht auf ihre Verhältnisse eine große Härte darstellen würde. Im vorliegenden Fall gebricht es am Erfordernis der großen Härte. Mit dieser Erlaßvoraussetzung müssen es die administrativen und richterlichen Organe der AHV grundsätzlich streng nehmen. Wegen großer Härte ist der gänzliche bzw. teilweise Erlaß einer Beitragsnachzahlung nur zulässig, wenn bzw. soweit die von der Ausgleichskasse belangte Person und ihre Familie durch die Nachzahlung in Existenznot geraten würden (Urteil des Eidg. Ver- sicherungsgerichtes i. Sa. J. W., vom 11. November 1957, ZAK 1958, S. 98; vgl. auch Art. 47, Abs. 1, AHVG ...) Mit einem solchen Sachverhalt hat man es hier nicht zu tun. Laut rechtskräftiger Steuerveranlagung 1959/60 hat das reine Durchschnittseinkommen 1957/58 des Berufungsbeklagten 4 635 Franken betragen und es ergibt sich, wenn man mit dem Brandversicherungswert seiner beiden Liegenschaften rechnet, auf seiner Vermögensseite ein Aktivenüber- schuß von rund 16 000 Franken. Unter derartigen Umständen kommt der Ver- sicherte und seine Ehefrau nicht in Existenznot, wenn er zugunsten von zwei Söhnen rund 170 Franken paritätische Beiträge nachzahlen muß, zumal er für die Hälfte dieser Summe (nämlich den 2 %igen Arbeitnehmerbeitrag) auf die Söhne zurückgreifen kann. Daß ihm wegen zeitweiliger Hospitalisierung im Jahre 1959 erhebliche Mehrauslagen erwachsen seien, hat er nicht belegt. Auch behauptet der Pflichtige nicht etwa, während seiner krankheitsbedingten Betriebsabwesenheit habe als Ersatz für ihn ein Knecht eingestellt werden

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müssen. Im Jahresdurchschnitt 1957,/58 sind lediglich fünf Kühe, zwei Rinder und etwas Jungvieh gehalten worden. Es handelt sich also um einen kleineren Betrieb, der während der Abwesenheit des Vaters sehr wohl von den zwei rund 30jährigen Söhnen hat bewältigt werden können .. Weil die große Härte verneint werden muß, erübrigt es sich, auch noch die Frage zu untersuchen, ob der Pflichtige in den Jahren 1955 und 1956 gutgläubig zu wenig AHV- Beiträge zugunsten seiner Söhne entrichtet habe.

Urteil des EVG vom 12. Dezember 1959 i. Sa. T. B. Art. 10, Abs. 1, AHVG. Beschränkt sich die Tätigkeit einer Aktien- gesellschaft auf die Verwaltung des Vermögens, daß einem Ehe- paar als Aktionär gehört, so sind die von der Gesellschaft einem Aktionär als Lohn ausgerichteten Beträge wirtschaftlich betrachtet privater Vermögensertrag. (Erwägung 2) Die Ausgleichskasse erfaßte T. B. für die Jahre 1958 und 1959 mit einem Jahresbeitrag von je 600 Franken als Nichterwerbstätigen. Der Versicherte legte einen Lohnausweis vor, nach welchem er bei der L. AG. in einem An- stellungsverhältnis stehe und ein Jahressalär von 600 Franken beziehe. Gegen den abweisenden Entscheid der Rekurskommission machte T. B. in der Be- rufung geltend, die L. AG. sei eine juristische Person und dürfe nicht mit ihm, ihrem Angestellten, identifiziert werden. Das EVG wies die Berufung aus fol- genden Gründen ab:

2. Laut Handelsregister befaßt sich die L. AG., Haus «G.» in S., mit dem

Erwerb und der Verwertung von Erfindungen und Lizenzen, wobei das Aktien- kapital 50 000 Franken beträgt und T. B. alleiniger Verwaltungsrat ist. Gemäß Protokoll der Generalversammlung vom 9. Juni 1959 ist die Ehefrau E. B. als weiteres Mitglied des Verwaltungsrates gewählt worden. Die vom Berufungskläger vorgelegten Buchauszüge zeigen, daß der von der L. AG. während der Jahre 1957 und 1958 erzielte Bruttoertrag ausschließ- lich im Mietzinsertrag ihrer Villa «G» bestanden hat (Fr. 12 799.70 im Jahre

1957 und Fr. 20 171.90 im Jahre 1958). Auch die dem Unkostenkonto bela-

steten Posten betreffen fast durchwegs Aufwendungen, die im Rahmen der Verwaltung jenes Hauses gemacht worden sind (wobei übrigens ein Posten Mobiliarreparaturen «und Haushaltkosten» beschlägt). Gestützt hierauf bemerkt das BSV zutreffend, der Berufungskläger habe in den Jahren 1957 und 1958 im wesentlichen lediglich das in der L. AG. angelegte Vermögen der Eheleute B. verwaltet und insofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Weil das Ehepaar B. Aktionär der Aktiengesellschaft ist, beherrscht es dieselbe vollständig und ist es wirtschaftlich mit ihr identisch (vgl. BGE 81 II 459). Angesichts dieses Sachverhalts ist für die AHV-rechtliche Beurteilung nicht die zivilrechtliche Selbständigkeit der Aktiengesellschaft, sondern ausschließ- lich die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (Urteile des EVG i. Sa. T. B., vom 27. Januar 1951, EVGE 1951, S. 15, ZAK 1951, S. 132; E. P., vom 9. Juni 1952, EVGE 1952, S. 103, ZAK 1953, S. 110; H. F., vom 5. September 1953, EVGE 1953, S. 205, ZAK 1953, S. 421; T. H., vom 14. Januar 1957, ZAK 1957, S. 254; M. G., vom 29. April 1959, ZAK 1959, S. 332; und H. F., vom

171

20. Mai 1959, ZAK 1959, S. 334; für das Steuerrecht: Blumenstein, System des Steuerrechts, 2. Aufl., S. 22). Solange die L. AG. ihre Tätigkeit auf die Ver- waltung von Vermögen beschränkt, das wirtschaftlich den Eheleuten B. ge- hört, bleibt jenes Vermögen AHV-rechtlich Privatvermögen und bedeuten die von der Gesellschaft als Lohn des T.B. verbuchten Beträge wirtschaftlich be- trachtet privaten Vermögensertrag. Die bloße Verwaltung von Privatver- mögen wird weder steuerrechtlich noch AHV-rechtlich als Erwerbstätigkeit gewertet (BGE 70 I 259 Erw. 2; Urteil des EVG vom 19. Februar 1954 i. Sa. A. V.). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat die L. AG. während der Jahre

1958 und 1959 keine maßgebende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Deshalb ist auch

der Berufungskläger bis heute Nichterwerbstätiger im Sinne des Art. 10, Abs. 1, AHVG gewesen. ...

Invalidenversicherung Renten und Hilflosenentschädigungen Urteil des EVG vom 24. Februar 1961 i. Sa. M. H. Art. 42, Abs. 1, IVG. Hilflos ist, wer für die alltäglichen Lebens- und Leibesverrichtungen wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme und Verrichtung der Notdurft auf fremde Handreichungen ange- wiesen ist. Die Aufsichtsbedürftigkeit Geisteskranker begründet kei- nen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die Versicherte befindet sich wegen Geisteskrankheit seit mehr als zwanzig Jahren in einer Anstalt und wird voraussichtlich auch weiterhin internie- rungsbedürftig sein. Sie bedarf wohl ständiger Aufsicht, doch ist sie im- stande, sich selber an- und auszukleiden, selbständig zu essen und ihre Toi- lette zu besorgen. Während die IV-Kommission die invaliditätsmäßigen Vor- aussetzungen zur Gewährung einer Hilflosenentschädigung als nicht gegeben erachtete, sprach ihr die kantonale Rekurskommission auf eingereichte Be- schwerde hin eine Hilflosenentschädigung von 600 Franken als Beitrag an die erhöhten Pflegekosten zu. Die vom SSV gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung wurde vom EVG mit folgender Begründung gutgeheißen: Gemäß Art. 42, Abs .1, IVG haben bedürftige Versicherte, «die derart hilflos sind, daß die besondere Pflege und Wartung benötigen», Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dieser Begriff der Hilflosigkeit, der im Interesse rechtsgleicher Behandlung aller Invaliden einer näheren Umschrei- bung bedarf, findet sich auch in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung (Art. 77, Abs. 1, KUVG und Art. 42 MVG). Dabei will die IV ähnlich wie die obligatorische Unfallversicherung und die Militär- versicherung den besonderen Verhältnissen hilfloser Personen durch zusätz- liche Leistungen Rechnung tragen. Eine Uebertragung der in der obligato- rischen Unfallversicherung und der Militärversicherung entwickelten Be- griffsmerkmale der Hilflosigkeit auf die IV drängt sich daher auf. Im Sozial- versicherungsrecht ist Einheitlichkeit anzustreben, soweit nicht bestimmte Versicherungszweige ihrer Natur nach Besonderheiten verlangen.

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Nach der Praxis des EVG im Gebiet der obligatorischen Unfallversiche- rung und der Militärversicherung ist ein Versicherter dann hilflos, wenn er auch für die alltäglichsten und gewöhnlichsten Lebens- und Leibesverrich- tungen auf fremde Handreichungen angewiesen ist. Unter solchen Verrich- tungen sind in erster Linie das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme und die Verrichtung der Notdurft zu verstehen (vgl. als Beispiele: für die obligatorische Unfallversicherung EVGE 1951 S. 217/8, 1955 S. 79, 1958 S. 155; für die Militärversicherung: Kommentar Schatz zum MVG, S. 213). Wie sich aus den eindeutigen Feststellungen des behandelnden Arztes ergibt, vermag die Versicherte die notwendigsten Verrichtungen des täglichen Lebens (An- und Auskleiden, Essen, Notdurft) ohne fremde Hilfe zu be- sorgen. Sie ist daher nicht hilflos im Sinne von Art. 42, Abs. 1, IVG, auch wenn sie ihres Geisteszustandes wegen ständiger Aufsicht bedarf. Die Kassen- verfügung vom 26. April 1960, durch die eine Hilflosenentschädigung ver- weigert wurde, ist daher in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wieder herzustellen.

Urteil des EVG vom 26. Januar 1961 i. Sa. H. E.-R. Art. 42, Abs. 1, IVG; Art. 37 IVV. Bei der Ermittlung des anrechen- baren Einkommens eines Hilflosen ist die Invalidenrente mitzube- rücksichtigen.

Die IV-Kommission wie die kantonale Rekurskommission lehnten die Aus- richtung einer Hilflosenentschädigung an die an multipler Sklerose erkrankte Versicherte ab, da das maßgebende Einkommen beider Ehegatten die effek- tive Kürzungsgrenze von 6 000 Franken übersteige. Die dagegen eingereichte Berufung wurde vom EVG mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Gemäß Art.42, Abs 1, IVG haben b edür f t i g e invalide Versicherte,

die derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen, An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung. Unter welchen Voraussetzungen Hilflose als bedürftig gelten, ist vom Bundesrat zu bestimmen (Art. 42, Abs. 4, IVG). Die bis zum Inkrafttreten der Vollziehungsverordnung maßgebende Regelung findet sich im Kreisschreiben des BSV vom 3. Januar 1960 über die Renten und Hilflosenentschädigungen (gemäß Art. 27, Abs. 2, des BRB vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV ist das BSV delegationsweise befugt, im Rahmen des Gesetzes die verbindlichen Vollzugsmaßnahmen zu treffen). Hinsichtlich der Bedürftigkeit bestimmt das erwähnte Kreisschrei- ben folgendes: Verheiratete Hilflose gelten als bedürftig, sofern zwei Drittel des Jahreseinkommens (mit Einschluß des anrechenbaren Vermögensteiles) unter 6 000 Franken liegen; bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung ver- heirateter Versicherter sind die Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen. Die gleiche Regelung enthält Art. 37 der am 17. Januar

1961 vom Bundesrat erlassenen und rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in

Kraft getretenen Vollziehungsverordnung zum IVG: Verheiratete Versicherte gelten als bedürftig, wenn zwei Drittel des Jahreseinkommens ( einschließlich

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des anrechenbaren Vermögensteiles) die Einkommensgrenzen des Art. 42 AHVG nicht erreichen; bei Verheirateten finden die Grenzen für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten (4 000 Franken) Anwendung, und es sind Ein- kommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen. Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens und Vermögens verweist Art. 37 der IVV gleich wie das zitierte Kreisschreiben des BSV auf die Art. 56 bis 61 AHVV, die sinngemäß gelten.

2. Nachdem im vorliegenden Fall der Anspruch einer verheirateten Ver-

sicherten auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1960 hinweg streitig ist, beurteilt sich die Frage der Bedürftigkeit grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen des Ehepaares im Jahre 1959 ( Art. 59, Abs. 1, AHVV). Die Vorinstanz hat demgegenüber auf das Erwerbseinkom- men des Ehemannes im Jahre 1958 abgestellt. Ein Rückgang des Erwerbs- einkommens im Jahre 1959 gegenüber dem Vorjahr wird aber von keiner Seite behauptet, und es darf davon ausgegangen werden, das Erwerbsein- kommen zuzüglich Sparheftertrag habe im Jahre 1959 den von der Vor- instanz eingesetzten Betrag von 8 202 Franken erreicht (7 748 Franken Er- werbseinkommen und 454 Franken Sparheftertrag). Ueberdies sind gemäß Art. 56, Buchst. c, AHVV die der Ehefrau zustehenden Invalidenrenten im Gesamtbetrag von 1 260 Franken als Einkommen anzurechnen. Daß sie nicht das Jahr 1959, sondern das Jahr 1960 betreffen, vermag nichts zu ändern, da die Bemessungsregel des Art. 59, Abs. 1, AHVV für die Belange der IV nur sinngemäß gilt. Wenn eine Hilflosenentschädigung vom Beginn des Renten- laufes hinweg anbegehrt wird — wie dies hier zutrifft —, so sind die Renten bei der Prüfung der Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Ist nämlich über die Hilflosenentschädigung erst nach Ausrichtung einer Invalidenrente während eines vollen Kalenderjahres zu befinden, so muß die Jahresrente gemäß Art.59, Abs. 1, AHVV auf jeden Fall als Einkommen angerechnet wer- den. Es ließe sich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren, das für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgebende Einkommen abweichend zu be- stimmen, wenn ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung vom Beginn des Rentenlaufes an im Streite steht. Vom Einkommen des Ehepaares sind 900 Franken für Versicherungs- prämien und Steuern sowie 900 Franken für den Unterhalt des Kindes ab- zurechnen ( Art. 57, Buchst. d und e, AHVV). Ein Abzug für die Kosten der Wartung und Pflege der Berufungsklägerin fällt außer Betracht, da es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Gewinnungskosten gemäß Art. 57, Buchst. a, AHVV, sondern um Haushaltkosten handelt. Dagegen wurde bei der Steuerveranlagung des Ehemannes ein Betrag von 1 150 Franken unter dem Titel «Gewinnungskosten» abgerechnet (und daneben ein besonderer Ab- zug für die Wartung und Pflege der Ehefrau gewährt). Ob es sich hiebei um abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 57, Buchst. a, AHVV, d. h. um Kosten handelt, die mit dem angerechneten Erwerbseinkommen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen, kann offen bleiben. Denn zwei Drittel des Jahreseinkommens übersteigen die maßgebende Grenze von

4 000 Franken selbst dann, wenn der Betrag von 1 150 Franken unter den

Abzügen eingestellt wird. Es geht dies aus der nachfolgenden Aufstellung hervor:

174

Franken Erwerbseinkommen des Ehemannes . 7 748 Sparheftzins 454 Invalidenrenten 1 260 9 462 Franken Abzug für Steuern und Versicherungsprämien . 900 Abzug für ein Kind 900 Gewinnungskosten 1 150 2 950 6 512 Anrechenbar 2/3 hievon 4 340 Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung sind daher nicht gegeben, und zwar unabhängig vom Grad der Hilflosigkeit, weshalb sich in dieser Hinsicht weitere Untersuchungen erübrigen.

Verfahren Urteil des EVG vom 26. Oktober 1960 i. Sa. M. K. M.1 Art. 85, Abs. 2, AIIVG. Ob ein kantonales Gericht für die Durch- führung von Beweisergänzungen die Hilfe der administrativen Be- hörden in Anspruch nehmen darf oder nicht, ist eine Frage des kan- tonalen Prozeßrechtes. Art. 85, Abs. 2, AHVG. Die Verwaltung hat für die Kosten von Be- weisergänzungen nur aufzukommen, wenn im Falle mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes ein kantonales Gericht die auf unzu- reichender Grundlage ergangene Verfügung aufhebt und die Sache zur Verbesserung zurückweist. Mit Beschluß vom 12. April 1960, der am 3. Mai 1960 durch die Ausgleichs- kasse verfügt wurde, lehnte die IV-Kommission, gestützt auf das Gutachten einer Erziehungsberaterin. Beiträge an die Sonderschulung eines Kindes ab. Hiegegen beschwerte sich der Vater des Kindes mit dem Begehren, zur Ab- klärung des Intelligenzquotienten sei eine weitere Expertise durchzuführen. In ihrer Sitzung vom 8. Juli 1960 beschloß die Rekurskommission, die Akten an die Vorinstanz und an die kantonale IV-Kommission zurückzuweisen, mit der Auflage, ein zusätzliches Gutachten über den Intelligenzquotienten einzu- holen. In seiner Berufung beantragte das SSV Aufhebung des Beschlusses mit der Begründung, die Rekursbehörde müsse selber für die notwendigen ergän- zenden Beweiserhebungen sorgen und dürfe damit nicht die Ausgleichskasse oder die IV-Kommission beauftragen. Andernfalls hätte sie es in der Hand, die Kosten der gerichtlichen Erhebungen, die sie auf Grund des Gesetzes in der Regel selbst tragen müßte, auf die IV abzuwälzen. Das EVG ist auf die Berufung nicht eingetreten, da sich diese gegen einen Beweisentscheid richtete, der als prozeßleitende Verfügung nicht berufungs- fähig ist. Im weitern führte das EVG aus:

vgl. S. 161

175

Ob ein kantonales Gericht für die Durchführung von Beweisergänzungen die Hilfe der administrativen Behörden in Anspruch nehmen darf oder nicht, ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes. Wird aber diese Rechtshilfe in Anspruch genommen, so ist damit ent- gegen der Ansicht des BSV noch nicht entschieden, daß die Kosten der Be- weisergänzung von der Verwaltung zu tragen sind. Die Verwaltung hat für die Kosten von Beweisergänzungen aufzukommen, wenn im Falle mangel- hafter Abklärung des Sachverhaltes ein kantonales Gericht die auf unzurei- chender Grundlage ergangene Verfügung aufhebt und die Sache zur Ver- besserung zurückweist. Ein derartiger Sachverhalt ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die IV-Kommission ihren Entscheid auf ein Fachurteil stützte. Hält dagegen die urteilende Instanz ein Beweismittel, auf das die Verwaltung abstellte, lediglich als zu wenig verläßlich, dann ist es an ihr, die Kosten der Beweisergänzung zu tragen, ob sie diese nun selber bewerk- stellige oder die Rechtshilfe der Verwaltung in Anspruch nehme. (Im übrigen läßt sich fragen, ob die Anordnung, dem neuen Experten keine Einsicht in das bereits erstattete Gutachten zu geben, hier zweckmäßig war, zumal in Prozessen gegen die MV und die SUVA den Gerichtsexperten in der Regel sämtliche Akten unterbreitet werden.)

Urteil des EVG vom 22. Februar 1961 i. Sa. H. It. Art. 86 AHVG. Ein Beschwerderückzug vor oberer Instanz ist zu- lässig, wenn die Beschwerde einen Anspruch betrifft, über den die Partei grundsätzlich zu disponieren befugt ist. Durch Verfügung vom 16. August 1960 verweigerte die Ausgleichskasse dem Vater eines Knaben einen Beitrag der IV an die Kosten für den Besuch einer Privatschule. Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wurde von der kanto- nalen Rekurskommission gutgeheißen. Diesen Entscheid zog das BSV an das EVG weiter. In seiner Berufungsantwort erklärte der Vater des Knaben, daß er seine Beschwerde vom 25. August 1960 zurückziehe. Das EVG hat die Berufung als gegenstandslos abgeschrieben. Der Be- gründung ist u. a. folgendes zu entnehmen: Der Rückzug der Beschwerde ist prozessual angängig. Die Beschwerde betrifft einen Anspruch, der von der Partei geltend gemacht werden muß, über den sie also grundsätzlich zu disponieren befugt ist (Art. 46 IVG). Ob ausnahmsweise Rückzüge von Rechtsmitteln aus solchen Rechtsgebieten so- gar dann möglich wären, wenn mit dem Rückzug ein Zustand gerettet werden will, dem eine Abänderung durch das Gericht zu Ungunsten der Rechtsmittel- partei droht, braucht heute nicht geprüft zu werden. Hier wird mit dem Rückzug der Beschwerde auf die Korrektur einer Verfügung verzichtet, durch die Leistungen abgelehnt werden; gleichzeitig bedeutet der Rückzug eine Unterziehung unter das Berufungsbegehren des BSV. Da durch dieses der Streitgegenstand mit vollem Devolutiveffekt auf die Berufungsinstanz übertragen wurde, kann das ursprüngliche Rechtsmittel, welches der Grund des ganzen Verfahrens ist und dessen Rechtserheblichkeit auch von der Be- rufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist, zurückgezogen werden. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist die Kassenverfügung vom 16. August 1960 in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden.

176

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Urteilsregister A HV/I V/ E 0 (siehe S. 156 der vorliegenden Nummer)

Gesamtpreis für Hauptlieferung 1948/57 und sämtliche Nachträge bis Ende 1960 Fr. 165.—

Bestellungen sind bis Ende Mai 1961 schriftlich an das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 3, zu richten.

Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf halbjährlich erscheinende Nachträge verbunden

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1959 Preis Fr. 2.80

Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1959 Preis Fr 1.—

Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

HEFT 5 MAI 1961

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT Von Monat zu Monat .. ... . • • 177 Künftige Entwicklungen auf dem Gebiete unserer zwischen- staatlichen Vereinbarungen 178 Der Ausgleichsfonds im Jahre 1960 181 Geburtsgebrechen 188 Die Apothekerrechnung in der Invalidenversicherung 210 Die Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1960 213 Durchführungsfragen der IV .. 215 Literaturhinweis 218 Kleine Mitteilungen 218 Gerichtsentscheide: Invalidenversicherung 222

76783

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 5. Mai 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Vom 11. bis 14. April fanden in Paris schweizerisch- f ran- MONAT zösische Verhandlungen über verschiedene Fragen der So- ZU zialversicherung statt. Sie führten zur Unterzeichnung eines Zusatzes zum Abkommen über die Alters- und Hin- M 0 N AT terlassenenversicherung vom 9. Juli 1949, eines Zusatzes zum Protokoll Nr. 3 vom 15. April 1958 sowie einer Verwaltungsverein- barung über die Durchführung des Abkommens vom 16. April 1959 be- treffend Familienzulagen an Grenzgänger an der französisch-genferi- schen Grenze. Im weitern wurde anläßlich der Besprechungen eine Eini- gung über die Sozialversicherung der im Flughafen Basel-Mühlhausen beschäftigten Personen erzielt. *

Am 21. April 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Konferenz statt, die die Bewer- tung von Verpflegung und Unterkunft in nichtlandwirtschaftlichen Be- trieben zum Gegenstand hatte. Die Vertreter der interessierten Wirt- schaftsverbände, der Sozialversicherungen des Bundes und der Steuer- behörden äußerten sich zu der Frage einer allfälligen Erhöhung des Ansatzes.

Im Anschluß an die ordentliche Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen vom 25. April 1961 führte das Bundesamt für Sozialversicherung am 26. April 1961 im Beisein von Vertretern der Zentralen Ausgleichsstelle einen Instruktionskurs über die 5. AHV-Re- vision für die Verbandsausgleichskassen durch. Referate und Diskussion bezogen sich insbesondere auf die neuen Rentenbestimmungen und die Durchführung der Revision auf dem Gebiete der Renten.

Am 28. April 1961 fand für die kantonalen Ausgleichskassen und im Beisein von Vertretern der Zentralen Ausgleichsstelle eine Instruktions- konferenz des Bundesamtes für Sozialversicherung über die 5. AHV- Revision statt. In Referaten und Diskussion gelangten insbesondere die neuen Retenbestimmungen und die Durchführung der allgemeinen Ren- tenerhöhung zur Behandlung.

Am 5. Mai 1961 kamen unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, Bundes- amt für Sozialversicherung, die Leiter der IV-Regionalstellen zusammen. Es wurden verschiedene Fragen der Geschäftsabwicklung in den IV- Regionalstellen behandelt.

111A1 1961 177

Künftige Entwicklungen auf dem Gebiete unserer zwischenstaatlichen Vereinbarungen I. In letzter Zeit, namentlich bei Anlaß des Inkrafttretens des dreizehnten, von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommens über Sozial- versicherung — desjenigen mit Spanien — ist die Frage gestellt worden, ob nunmehr der Kreis der Länder, mit denen vertragliche Beziehungen betreffend die AHV herzustellen sind, im wesentlichen als geschlossen betrachtet werden könne. Nun besteht kein Zweifel, daß die heute erreichte Ausdehnung des Vertragsnetzes nahezu alle Staaten umfaßt, die mit Rücksicht auf die dortigen Schweizerkolonien oder im Hinblick auf das Ausmaß traditio- neller oder neuerdings in Gang gekommener Wanderungsbewegungen in der einen oder anderen Richtung als Vertragspartner der Schweiz in Betracht fallen. Die einzige größere Lücke im System der Verträge dürf- ten zur Zeit die Vereinigten Staaten darstellen, auf die unten noch zu- rückzukommen ist. Mit dieser Feststellung sei jedoch nicht ausgeschlos- sen, daß auch mit andern Ländern künftig noch Vereinbarungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung getroffen werden, sofern die beson- deren Verhältnisse im gegebenen Fall dies erwünscht erscheinen lassen. Gründe hiefür könnten insbesondere in neuen Entwicklungen bei der Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften für unsere Wirtschaft liegen; auch Begehren von Seiten der Auslandschweizer und deren Or- ganisationen im einen oder anderen Land vermöchten unter Umständen Verhandlungen im Hinblick auf eine Vereinbarung auszulösen. Sucht man die künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet unserer Gegenseitigkeitsabkommen zu erkennen, so zeichnen sich im Vorder- grund allerdings andere Bestrebungen ab: es ist die Tendenz auf Re- vision der bereits bestehenden Staatsverträge. Dahingehende Begehren sind bereits von mehreren Vertragspartnern angemeldet worden und es bedarf kaum der Erwähnung, daß die Erneuerung des gegenwärtigen Vertragswerks, ist sie erst einmal begonnen worden, in rascher Folge weitergeführt und wohl auf sämtliche bestehenden Abkommen erstreckt werden muß; die wichtigste, schweizerischerseits bei dieser Gelegenheit zu machende Konzession, der Einbau der Invalidenversicherung, wird allen unseren Vertragspartnern im Falle der Gegenrechtsgewährung ein- geräumt werden müssen. Mag der Einbezug dieses neuen schweizeri- schen Versicherungszweiges den hauptsächlichsten Anlaß für die Revi-

178

sionswünsche unserer Partnerstaaten darstellen, so liegen für die Be- strebungen auf Neufassung der Abkommen bei unsern Vertragspartnern auch noch andere Gründe vor. Einmal gilt es, ganz allgemein die zwi- schenstaatlich vereinbarten Bestimmungen den zahlreichen und teilweise tiefgreifenden Aenderungen der innerstaatlichen Gesetzgebungen anzu- passen; nicht nur bei uns, auch im Ausland haben die Sozialversiche- rungssysteme und -einrichtungen in den jüngsten Jahren eine stetige Ausgestaltung erfahren. Sodann hat aber auch das zwischenstaatliche Recht auf dem Gebiete der Sozialversicherung in dieser Zeit eine bedeut- same, um nicht zu sagen einmalige Entwicklung durchlaufen; die gegen- seitigen Konzessionen, namentlich unter den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, haben einen in der unmittelbaren Nachkriegs- zeit noch kaum für möglich gehaltenen Umfang erreicht und sich dabei auch auf Zweige der sozialen Sicherheit ausgedehnt, die bislang als streng territorial gebundene Einrichtungen betrachtet worden waren, wie die Krankenversicherung, die Kindergeld- bzw. Familienzulagensysteme, die Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig hat die Vielzahl solcher Verein- barungen einerseits, der engere wirtschaftliche und politische Zusam- menschluß zahlreicher westeuropäischer Staaten bzw. Gruppen von Staaten anderseits zur Ausbildung neuer Formen zwischenstaatlicher Lösungen, zu umfassenden multilateralen Regelungen geführt. Diese gel- ten zur Zeit weitherum als eigentliche Muster moderner zwischenstaat- licher Ordnung der Sozialversicherung, und ihr Einfluß auf die Wünsche verschiedener Partnerstaaten hinsichtlich der Neufassung der mit un- serem Land abgeschlossenen Verträge dürfte anläßlich der Verhand- lungen sicherlich in Erscheinung treten. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise sie auch in unseren revidierten Vereinbarungen einen Niederschlag finden werden.

II.

Mit welchen Neuerungen im Bereich der Abkommen haben die Aus- gleichskassen in nächster Zeit zu rechnen? Eine erste Vertragsrevision steht praktisch vor dem Abschluß, die- jenige des multilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer. Der Wortlaut des neuen Vertrags ist ausgearbeitet (vgl. ZAK 1961, 5.89) und harrt der Unterzeichnung durch die beteiligten Staaten. Da zu seinem Inkrafttreten die Ratifikation durch sämtliche bisherigen Vertragsstaaten erforderlich ist, dürfte bis zu seiner Rechts- wirksamkeit noch einige Zeit verstreichen. 179

Dieweil die Auswirkungen dieses Abkommens, wegen seiner Beschrän- kung auf die Berufsgruppe der Rheinschiffer, nur wenige Ausgleichs- kassen zu interessieren vermögen — eine nähere Orientierung wird zu gegebener Zeit an dieser Stelle erfolgen —, ist die Revision des Ver- trags mit Italien, die mit einer ersten Verhandlungsetappe soeben ein- gesetzt hat, von ungleich größerer Bedeutung für die AHV- und IV- Organe. Erstmals werden hier in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Stellung ausländischer Staatsangehöriger im jüngsten schweizerischen Versicherungszweig, der Invalidenversicherung, enthalten sein. Daneben dürften auch die gegenwärtigen Artikel über die AHV einige Aenderungen erfahren. Vor allem ist mit einer Herabsetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf ordentliche Renten zu rechnen. Im Hinblick auf die kommende Aenderung sei den Ausgleichs- kassen schon heute empfohlen, in allen Fällen,, da italienische Staats- angehörige die Beitragsüberweisung nach Italien oder die Beitragsrück- vergütung verlangen, die Versicherten auf die begonnenen Vertragsver- handlungen und die damit eröffnete Möglichkeit von Neuerungen hinzu- weisen, sie anderseits auf die Wirkungen von Beitragsüberweisung oder Beitragsrückvergütung (Verlust jeglicher weiteren Rechte gegenüber der schweizerischen AHV/IV) aufmerksam zu machen und ihnen anheim- erhalten oder — innerhalb der Grenzen der Verwirkungsfristen — vor- derhand aufzuschieben. Ob im laufenden Jahr noch weitere Vertragsrevisionen in Angriff genommen werden, steht zur Zeit dahin. Unabhängig hievon stellt sich aber auch die Frage der Rechte der Flüchtlinge in der IV, die unter Umständen eine Ueberprüfung des schweizerischen Ratifikationsvor- behaits zum Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfordert. Das Problem befindet sich zur Zeit im Studium. Im Hinblick hierauf sei den Ausgleichskassen auch mit Bezug auf in der Schweiz lebende Flüchtlinge nahegelegt, Gesuche um Beitragsrückver- gütung ohne Ueberstürzung zu behandeln und den Versicherten den Auf- schub der Erledigung bis zur Klärung der ihnen in der IV zustehenden Rechte vorzuschlagen. Das Bundesamt wird nicht verfehlen, die Aus- gleichskassen über die weiteren Entwicklungen der die italienischen Staatsangehörigen und die Flüchtlinge betreffenden Probleme zu orien- tieren. In absehbarer Zeit dürfte sodann, wie oben angedeutet, auch die Frage einer Gegenrechtsvereinbarung über Sozialversicherung mit den Vereinigten Staaten von Amerika angeschnitten werden. Auf Grund in- formeller Fühlungnahmen zwischen den zuständigen Verwaltungsbe-

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hörden der Schweiz und der USA muß eine Lösung als beiderseits in gleichem Maße erwünscht bezeichnet werden. Gewisse Probleme nament- lich formeller Natur bleiben noch zu klären, doch besteht Grund zur Annahme, daß der geeignete Weg zu finden ist. Die Ausgleichskassen seien schon heute auf diese künftigen Entwicklungen hingewiesen, damit sie bei der Behandlung von Gesuchen amerikanischer Staatsbürger um Beitragsrückvergütung in der Lage sind, die im Einzelfall angezeigte Aufklärung zu geben; das Bundesamt für Sozialversicherung wird ihnen, wenn nötig, hierbei an die Hand gehen.

Der Ausgleichsfonds im Jahre 1960 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der AHV» ist 1948 ein selb- ständiger Fonds gebildet worden, dem seither alle Einnahmen der AHV gutgeschrieben und die Ausgaben belastet werden (Art. 107 AHVG). Diese Zweckbestimmung wurde 1960 dahin erweitert, daß auch die Einnahmen und Ausgaben der IV über den AHV-Fonds zu leiten sind. In diesem Rahmen ist über das neue Sozialwerk gesondert Rechnung zu führen (Art. 79 IVG). Ebenfalls auf 1960 wurde — als Folge der Neuordnung der EO — zudem ein selbständiger Ausgleichsfonds der EO errichtet. Dieser wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der AHV-Fonds (Art. 28 EGG) ; er bildet praktisch einen Bestandteil desselben und wird in dessen Bilanz als Guthaben der EO ausgewiesen. Diese Neuerungen wirkten sich naturgemäß auf Inhalt und Gestal- tung der Monatsausweise und der Jahresrechnung des AHV-Fonds aus. Nachstehend soll über das erste Jahresergebnis nach neuem Statut — es umfaßt erstmals alle drei Sozialwerke — auszugsweise berichtet wer- den. Für die Einzelheiten sei auf die vom Verwaltungsrat des Aus- gleichsfonds publizierte Jahresrechnung verwiesen.

Es muß vorausgeschickt werden, daß die verschiedenen Sozialwerke nicht einheitlich finanziert sind. Alle drei erheben von den Versicherten Beiträge. Die AHV-Beiträge belaufen sich grundsätzlich auf 4 Prozent des maßgebenden Erwerbseinkommens. IV und EO erheben auf diesem Beitrag einen Zuschlag von je 1 /10. Die öffentliche Hand entrichtet an die AHV einen festen Beitrag von gegenwärtig 160 Millionen Franken im Jahr. Der IV gegenüber kommt sie für die Hälfte der im Rechnungsjahr erbrachten Aufwendungen auf. Die EO erhält unter diesem Titel nichts.

181

Die eingehenden Fondszinsen werden auf die drei Sozialwerke aufgeteilt im Verhältnis ihres jeweiligen Vermögensstandes. * Die Ausgleichskassen haben im Berichtsjahr 948,6 Millionen Franken Beiträge vereinnahmt. Davon entfallen 45,1 Millionen Franken auf reine AHV-Beiträge, die für 1959 oder frühere Jahre geschuldet waren. Vom Restbetrag von 903,5 Millionen Franken wurden 75,4 Millionen Franken der IV und 75,0 Millionen Franken der EO gutgeschrieben. Der EO- Anteil ist etwas kleiner, weil die freiwillig versicherten Schweizer im Ausland wohl IV-, aber keine EO-Beiträge bezahlen. Der AHV verbleiben insgesamt 798,2 Millionen Franken Beiträge oder 53,9 Millionen Franken mehr als im Vorjahr. Erfahrungsgemäß weist der Januar 1961, als letzter Monat des Rechnungsjahres 1960, die höchsten Beiträge aus: erstmals seit Inkrafttreten der AHV wurden in diesem Monat mehr als 100 Millionen Franken AHV-Beiträge abge- rechnet. Die Zinseinnahmen des Ausgleichsfonds betrugen 165,3 Millionen Franken gegenüber 150,7 Millionen Franken im Vorjahr. Einer Einnahme aus Wertberichtigungen stehen Stempelabgaben und Spesen auf Anlagen sowie der Zinsanteil der IV (0,5 Millionen Franken) und der EO (2,8 Millionen Franken) gegenüber. Für die AHV verbleibt ein Vermögens- ertrag von 160,9 Millionen Franken. Damit übersteigt er erstmals den Beitrag der öffentlichen Hand.

Die Renten und Beitragsrückvergütungen der AHV erreichten einen Jahresbetrag von 721,1 (im Vorjahr 687,3) Millionen Franken. Die monatlichen Zahlungen haben stetig zugenommen und im Dezember 61,3 Millionen Franken erreicht. Dieser Betrag, den Versicherten Monat für Monat (zum weitaus größten Teil) durch die Post ins Haus gebracht, zeigt wohl am sinnfälligsten die Tragweite, welche die AHV im Leben der Alten und Hinterlassenen heute erlangt hat. In «Fünfliber» um- gerechnet, würde er jeden Monat einen Güterzug von 18 Wagen zu 10 Tonnen füllen, oder wollte man die Münzen aufeinander schichten, so ergäben sich jeden Monat rund 310 Säulen in der Höhe des Berner Münsters. Die Zahlungen betreffen zur Hauptsache die ordentlichen Renten. Letztere sind von 500,5 auf 548,3 Millionen Franken gestiegen. Im Monat Dezember betrugen sie 47,6 Millionen Franken. Die außerordentlichen Renten sind naturgemäß rückläufig und von 187,4 auf 171,0 Millionen

182

Franken gesunken. Es mag jedoch überraschen, daß bis und mit Sep- tember 1960 monatlich über 14 Millionen Franken außerordentliche Ren- ten ausgerichtet worden sind und sich das Dezemberbetreffnis immer noch auf 13,7 Millionen Franken hielt. Die Beitragsrückvergütungen erreichten 2,7 Millionen Franken. In Abzug kommen schließlich Renten- rückerstattungen von netto 0,9 Millionen Franken.

Die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sind — auf das ganze Jahr bezogen —, nach wie vor höher als die Renten. Im Verlauf des Jahres hingegen zeigte sich teilweise ein anderes Bild. In vier Mo- naten haben die Ausgleichskassen mehr Renten ausbezahlt als Beiträge vereinnahmt. In vier Monaten überstiegen die Beiträge die Renten nur wenig und erst die übrigen vier Monate schafften das letztlich ausge- wiesene Uebergewicht der Beiträge über die Leistungen. Es handelt sich, eine Folge der verbreiteten Quartalsabrechnung, um die traditionell starken Beitragsmonate April, Juli, Oktober und, wie bereits erwähnt, vor allem um den Schlußmonat Januar. Die umstehende Graphik 1 illu- striert diesen Sachverhalt.

Die Verwaltungskosten umfassen einmal die Durchführungskosten der Zentralen Ausgleichsstelle, der Schweizerischen Ausgleichskasse und — soweit sie dem Ausgleichsfonds belastet werden — des Bundesamtes für Sozialversicherung. Dazu kommen die Auslagen für die Pauschal- frankatur und die Parteientschädigungen. Die Gesamtkosten betragen 12,3 Millionen Franken. Davon wurden für die Zentrale Ausgleichsstelle im engeren Sinne 1,6 Millionen Franken, für die Schweizerische Aus- gleichskasse 0,8 Millionen Franken, für die Mitwirkung des Eidgenössi- schen Politischen Departementes bei der Durchführung der freiwilligen AHV für die Schweizer im Ausland 0,4 Millionen Franken und schließ- lich für das Bundesamt für Sozialversicherung 25 000 Franken aufge- wendet. Darüber hinaus schaffte die Zentrale Ausgleichsstelle im Hin- blick auf die rationellere Abwicklung der bisherigen und der Bewälti- gung der neuen Aufgaben eine elektronische Datenverarbeitungsanlage an, die die AHV mit 1,3 Millionen Franken belastete. Die Entschädigung an die Post für die Pauschalfrankatur der Ausgleichskassen erforderte 2,2 Millionen Franken. Die kantonalen Ausgleichskassen haben wie in den letzten Jahren Verwaltungskostenzuschüsse von insgesamt 6,0 Mil- lionen Franken erhalten. Einen abschließenden Hinweis verdient der Posten von 715 Franken für Parteientschädigungen. Eine solche Aus- gabe erscheint erstmals; sie ist eine Folge des revidierten Artikel 85,

183

Beitragseinnahmen und Rentenauszahlungen der Ausgleichskassen im Rechnungsjahr 1960 Mio Fr.

100

80

60

40

20

Febr. :vIärz April Mai Juni Jul' Aug Sept Okt. N w. Dez. Jan.

Absatz 2, Buchstabe f, AHVG. Danach kann der Richter dem obsiegen- den Beschwerdeführer an die Kosten der Prozeßführung und Vertretung einen angemessenen Ersatz zusprechen.

Insgesamt haben die Einnahmen der AHV deren Ausgaben im Be- richtsjahr um 385,7 Millionen Franken überstiegen. Damit ist der Ver- mögensbestand der AHV auf 5,61 Milliarden Franken angewachsen. *

184

Zur Entwicklung der IV im ersten Jahr seit ihrem Inkrafttreten hat sich die ZAK wiederholt und am umfassendsten auf Seite 1 ff. des laufenden Jahrganges ausgesprochen. Die damaligen Angaben über die finanziellen Aufwendungen waren nicht endgültig. Abschließend lauten sie gemäß nachstehenden Texttabellen 1 und 2 wie folgt.

Einnahmen der IV im Jahre 1960 Tabelle 1

Beträge Einnahmenart in 1 000 Franken

1. Beiträge der Versicherten und der 75 423

Arbeitgeber

2. Beiträge der öffentlichen Hand 26 616

3. Zinsen des Ausgleichsfonds 491

Total 102 530

Ausgaben der IV im Jahre 1960 Tabelle 2

Beträge In Prozenten Ausgabenart in 1 000 des Totals Franken

1. Geldleistungen 37 281 69,7

2. Kosten für individuelle Maßnahmen 11 705 21,9

3. Beiträge an Institutionen und Organisationen 291 0,5

4. Durchführungskosten 3 956 7,4

5. Verwaltungskosten 249 0,5

Total 53 482 100,0

Die abgeschlossene Betriebsrechnung ist auch damit noch nicht reprä- sentativ. Rein rechnerisch ergibt sich zwar — wie bereits dargetan deckt die öffentliche Hand die Hälfte der Aufwendungen — ein «Ueberschuß» von 49,0 Millionen Franken. Anderseits erscheinen jedoch die pendent gebliebenen Fälle, die noch nicht in Rechnung gestellten Eingliederungs- maßnahmen und gewisse Durchführungskosten ohnehin erst in der Rechnung 1961. Die ausgewiesenen Bau- und Betriebsbeiträge sowie die Subventionen an Dachorganisationen machen einen geringen Bruchteil dessen aus, was noch in Prüfung ist oder erst geltend gemacht werden

185

wird. Zudem wird sich die fünfte AHV-Revision auch auf die IV-Renten auswirken. Daher wird man sich erst später über den wahren finan- ziellen Stand der IV äußern können.

Gemäß Bundesgesetz über die EO vom 25. September 1952 waren die Leistungen aus der Rückstellung zu finanzieren, die aus dem 1947 ge- bildeten Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfall- entschädigungen gebildet worden war und bei Inkrafttreten der EO 389,9 Millionen Franken betragen hatte. Nach Artikel 28 EOG sollte diese beitragsfreie Ordnung dahin fallen, sobald die Rückstellung auf den Betrag von 100 Millionen Franken gesunken war. Dieser Zeitpunkt trat 1959 ein. In der nun folgenden Gesetzesrevision wurden nicht nur Beiträge statuiert, sondern auch die Leistungen verbessert. Die verblei- bende Rückstellung von 88,1 Millionen Franken wurde — gleichsam als Mitgift — in den neuen Ausgleichsfonds der EO überführt. Die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber betrugen im Be- richtsjahr, wie schon an anderer Stelle erwähnt, 75,0 Millionen Franken. Aus der AHV-Betriebsrechnung wurde der EO ein Zinsanteil von 2,8 Millionen Franken überwiesen. Den Gesamteinnahmen von 77,8 Millionen Franken stehen Erwerbsausfallentschädigungen in der Höhe von 63,6 Millionen Franken gegenüber. Diese sind gegenüber dem Vorjahr um 10,9 Millionen Franken gestiegen. Die Zunahme beruht vorab auf der allgemeinen Erhöhung der Entschädigungsansätze und der Verbesserung der Mindestentschädigung für die Zeit der Beförderungsdienste; sie ent- spricht annähernd den in der Botschaft zur Gesetzesrevision nieder- gelegten Vorausberechnungen. Das Vermögen der EO ist um die Differenz zwischen Einnahmen und Entschädigungen sowie Verwaltungskosten der Zentralen Ausgleichs- stelle, d. h. um 13,9 Millionen Franken Ende 1960 auf 102,0 Millionen Franken gestiegen und hat den ehedem als «eiserne Reserve» gedachten Betrag wieder erreicht.

Der Ausgleichsfonds der AHV hatte am 31. Dezember 1960, ein- schließlich IV und Aktiven der EO, einen Gesamtbetrag von 5,5 Milliar- den Franken angelegt. Ueber diese Anlagen besteht im «Volksmund» gelegentlich immer noch Unklarheit. So kann man beispielsweise etwa hören, «das Geld gehe ja nur ins Ausland» oder «damit werde irgendwie geschäftet». Das sind gelinde gesagt Mißverständnisse. Die gesetzliche Bestimmung von Artikel

186

108 AHVG und die strengen Grundsätze, die der Verwaltungsrat des

Ausgleichsfonds aufgestellt hat, bürgen für eine finanziell und volks- wirtschaftlich einwandfreie Anlagepolitik. Die Graphik 2 zeigt anschau- lich, wie die Anlagen sich heute verteilen.

Anlagen des Ausgleichsfonds Ende 1960

Kantonalbanken 18%

Gemischt- wirtschaftliche Unternehmungen 15 Pfandbrief- Institute 26 % Eidgenossenschaft 11%

Kantone Gemeinden 16 (, 14 %

Der Sektor «öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen», der mit 0,2 Prozent für sich allein kaum zur Geltung käme, ist mit dem Anteil «gemischtwirtschaftliche Unternehmungen» zusammengelegt. Bei ersterem handelt es sich um Anlagen bei Elektrizitätsunternehmungen und öffentlichen Spitälern, bei letzteren vorwiegend um Kraftwerke.

187

Geburtsgebrechens Nachdem im ZAK 1961, Seite 97, der Begriff der medizinischen Maß- nahmen im allgemeinen behandelt worden ist, befassen sich die nach- folgenden Ausführungen speziell mit den Geburtsgebrechen, die ja inner- halb der medizinischen Maßnahmen als Leistungsgruppe der IV eine Sonderstellung einnehmen. Diese Uebersicht hat allerdings keinen end- gültigen Charakter; die Entwicklung der medizinischen Forschung auf dem Gebiete der Erbbiologie, der Physiologie, der Pathologie, der pro- phylaktischen und therapeutischen Maßnahmen ruht nicht. Mehr als auf andern Gebieten hatte der Gesetzgeber darauf Bedacht zu nehmen, der IV hinsichtlich der Leistungen zur Behandlung von Geburtsgebrechen die nötige Elastizität einzuräumen. Darum gibt Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) dem Eidgenössischen Departement des Innern die Befugnis, in Einzelfällen Gebrechen als lei- stungsberechtigt zu erklären, ohne die Revision der Geburtsgebrechen- liste durch den Bundesrat abwarten zu müssen.

I. Gesetzliche Grundlagen Zur besseren Uebersicht seien eingangs die gesetzlichen Bestimmungen aus IVG, IVV und GgV wiedergegeben, die die Gewährung von medizini- schen Maßnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen regeln.

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 19. Juni 1959 Art. 13 Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maßnahmen, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit führen können. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Maßnahmen gewährt werden.

Art. 85, Abs. 2 Der Anspruch auf Leistungen gemäß Artikel 13 steht während einer Dauer von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes auch voll- jährigen Versicherten zu, sofern das Geburtsgebrechen durch eine zeit- lich beschränkte medizinische Maßnahme behoben oder dauernd gemil- dert werden kann.

1 Kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale zum Preise von

Fr. —.90 als Separatabzug bezogen werden.

188

Vollziehungsverordnung zum IVG, vom 17. Januar 1961

Art. 3 Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 des Bundes- gesetzes bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 5. Januar 1961

Art. 1

1 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes

gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen und in der Liste gemäß Artikel 2 enthalten sind. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts- gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. Die Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.

2 Für die Behandlung der in der Liste gemäß Artikel 2 mit «*» be-

zeichneten Gebrechen werden medizinische Maßnahmen nicht gewährt, wenn im Einzelfall das Gebrechen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag.

3 Als medizinische Maßnahmen, die für die Behandlung eines Geburts-

gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach be- währter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmäßiger Weise an- streben.

Art. 2 Dieser Artikel enthält die offizielle Liste der Geburtsgebrechen, die auf der linken Hälfte der folgenden Doppelseiten wiedergegeben wird. Auf der rechten Hälfe findet sich eine vom Konkordat der schweizeri- schen Krankenkassen erstellte und vom Bundesamt für Sozialversiche- rung bereinigte Uebersetzung, die als Hilfsmittel für den Praktiker ge- dacht ist, aber nicht als «authentisch» gilt.

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug

beauftragt. Es ist befugt, vorgängig einer Aenderung dieser Verordnung eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste gemäß Artikel 2 ent- halten sind, in Einzelfällen als solche zu bezeichnen.

189

Art. 2 L Haut *1. Cicatrices cutaneae cong.

2. Cutis laxa

*3. Dermoid-Epidermoidcysten, angeborene

4. Dysplasia ektodermalis cong. (Nägel, Haare, Zähne)

5. Epidermolysis bullose hereditaria

*6. Hautdefekte, angeborene

7. Ichthyosis et Keratosis

8. Lymphoedema cong. (Elephantiasis)

*9. Naevi und Xanthome

10. Neurofibromatosis

*11. Pterygien (Schwimmhäute, Pterygium colli usw., Status Bonnevie- Ullrich)

12. Urticaria pigmentosa

13. Xeroderma pigmentosum

II. Bewegungsapparat

14. Arthromyodysplasia cong. (Arthrogryposis)

15. Chondrodystrophie

16. Dysostoses

17. Enchondromatosis multiplex

*18. Exostoses

19. Gelenkschlaffheit, angeborene

20. Hemihypertrophien und andere angeborene Körperasymmetrien

21. Myositis ossificans progressiva cong.

22. Osteodysplasia exostotica

23. Osteogenesis imperfecta

24. Osteopetrosis

190

I. Haut *1. Angeborene Hautnarben (infolge Infektion im Mutterleib oder Druckschädigungen durch Eihautstränge)

2. Angeborene Hautschlaffheit

"3. Angeborene Kammergeschwülste der Haut und des Hautzellen- gewebes

4. Bildungsstörung von Nägeln, Haut und Zähnen infolge angebore-

ner Mißbildung der äußeren Keimschicht

5. Vererbte blasige Hautablösung

6. Angeborene Hautdefekte

7. Fischschuppenhaut und Hornschichtvermehrung

8. Angeborene Lymphstauung (Elephantiasis bei angeborener

Lymphabfluß-Störung) "9. Muttermale und Gelbzellenmale

10. Gutartige angeborene Geschwülste des Nerven- und Bindegewebes

*11. Flügelfell (Schwimmhäute, Hautlappen des Halses; St. Bonnevie- Ullrich ist ein Krankheitsbild mit mehrfachen Abnormitäten der Haut und des Stützgewebes eventuell mit Hüftgelenksfehlstellung, angeborenem Herzfehler, Fingerverwachsungen usw.)

12. Nesselausschlag mit Hautfarbstoffeinlagerungen

13. Angeborene gelbliche Pigmenteinlagerungen in der Haut

II. Bewegungsapparat

14. Angeborene Mißbildung der Gelenke und Muskeln

15. Knorpelwachstumsstörung

16. Fehlbildung der Knochenzusammenschlüsse

17. Einlagerung vielfältiger Knorpelgeschwülstchen

*18. Ungewöhnlicher Knochenvorsprung

19. Angeborene Gelenkschlaffheit

20. Halbseitige Körpermißbildung mit vermehrtem Wachstum und

andere Seitenungleichheiten

21. Angeborene fortschreitende Muskelverknöcherung

22. Knochenmißbildungen durch Knochenwucherungen

23. Störung der Knochenanlage

24. Marmorknochenkrankheit

191

III. Regionale Skelettmißbildungen

a. Kopf

25. Craniolacunie (Lückenschädel) und angeborene Schädeldefekte

26. Craniosynostosen

27. Cranium bifidum mit Encephalocystocele

28. Platybasie (basale Impression)

b. Wirbelsäule

29. Diastematomyelie

30. Rhachischisis mit Myelocele, Myelomeningocele und Meningocele

31. Spondylolyse, Spondylolisthesis

*32. Skoliosis cong.

33. Steissteratome

34. Wirbelmißbildungen

c. Rippen, Thorax, Schulterblätter *35. Costae cervicales

36. Fissura sterni

37. Rippendefekte, angeborene

*38. Thorax-Skelettdeformitäten *39. Scapula scaphoides cong. (Scapula alata)

40. Sprengelsche Anomalie

d. Extremitäten

41. Amputationen durch Amnionstränge

42. Coxa vara und Coxa valga cong.

*43. Defekte und Mißbildungen der Extremitäten, angeborene (Talipes usw.)

44. Genua vara, Genua valga, Crura vara cong.

45. Hypertrophie einer Extremität, partielle (Gigantomelie, Makro-

dactylie)

46. Sirenoide Mißbildungen (Defekte der Sakralregion, z.B. der äußern

Genitalien, Kloaken, Adduktion und Rotation der Extremitäten, Ankylopodie)

47. Synostoses radioulnares

192

III. Regionale Skelettmißbildungen

a. Kopf

25. Verknöcherungsdefekte am Schädel

26. Vorzeitige Verknöcherung der Schädelnähte

27. Offenbleiben der Schädellängsnaht mit Austritt der Gehirnhäute

und der Gehirnsubstanz unter die Kopfschwarte

28. Tiefe Schädelbasis

b. Wirbelsäule

29. Längsgestellte Spaltungen des Rückenmarks und der Wirbel

30. Spaltbildung der Wirbelbögen mit Vortreiben des Rückenmarks

und der Rückenmarkshäute

31. Spaltbildung der Wirbelbögen

Abgleiten der Wirbel bei Wirbelspaltbildungen *32. Wirbelsäulenverkrümmung beim Säugling

33. Geschwülste aus mehreren Geweben der Steißbeingegend (Misch-

geschwülste)

34. Wirbelmißbildungen

c. Rippen, Thorax, Schulterblätter *35. Halsrippen

36. Spaltbildung im Brustbein

37. Angeborene Rippendefekte

*38. Knochenmißbildungen im Bereich des Brustkorbes *39. Vorspringende Schulterblätter

40. Angeborener Hochstand eines oder beider Schulterblätter

d. Extremitäten

41. Gliedmaßenabschnürungen durch Eihautstränge

42. Angeborene Verbiegung des Schenkelhalses nach außen und innen

*43. Angeborenes Fehlen oder Mißbildungen der Gliedmaßen oder der Gliedmaßenteile (Hackenfuß und andere Fußdeformitäten)

44. Angeborene Verbiegung der Knie und Beine

0-Beine, X-Beine

45. Teilweises Riesenwachstum einer Gliedmaße, der Finger

46. Zusammengewachsene Beine mit Mißbildung der Beckenkreuz-

gegend, der Geschlechtsorgane (gemeinsame Geschlechts- und Afteröffnung usw.)

47. Zusammengewachsene Speiche und Elle

193

IV. Gelenk-, Muskel- und Sehnenmißbildungen

48. Defekte und Mißbildungen, angeborene

49. Dystrophia musculorum progressiva

50. Luxationes cong.

51. Muskeldystrophien, familiäre

52. Myastenia gravis congenita

53. Myotonia cong. (Thomsen, Strümpell)

54. Torticollis cong.

V. Gesicht

55. Anodontia partialis auf totalis mit Kauunfähigkeit

56. Atresia choanae posterior

57. Cheiloschisis und andere Spaltmißbildungen im Gesicht (inkl.

Makrostomie)

58. Cheilo-gnatho-palatoschisis

59. Epignathie

60. Glossoschisis

*61. Makroglossie

62. Mikrognathie (Pierre-Robin Syndrom)

*63. Mordex apertus gravis

64. Nasen- und Lippenfistel

*65. Prognathia superior et inferior gravis

66. Schnabelnase, Proboscis lat.

67. Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen, angeborene (Fisteln,

Stenosen, Cysten, Tumoren, Ektasien)

68. Zungencysten und -tumoren

VI. Hals

69. Halscysten und Struma cong.

70. Halsfisteln und -spalten, angeborene

VII. Lungen

71. Bronchiektasien, angeborene

72. Emphysem, angeborenes lobäres

73. Lungenagenesie

74. Lungencysten und -tumoren, angeborene

75. Lungensequestrierung

76. Pneumothorax, angeborener

194

IV. Gelenk-, Muskel- und Sehnenmißbildungen

48. Angeborene Defekte und Mißbildungen

49. Fortschreitende Muskelentartung

50. Angeborene Verrenkungen

51. Familiäre (familiengebundene) Muskelentartung

52. Angeborene schwere krankhafte Muskelerschlaffung

53. Angeborene krankhafte Muskelspannung

54. Angeborener Schiefhals

V. Gesicht

55. Angeborenes teilweises oder totales Fehlen der Zähne mit Kau-

unfähigkeit

56. Hinterer Verschluß der Nasengänge oder eines Nasenganges

57. Spaltbildung der Lippen und andere Gesichtspaltbildungen (inkl.

Riesenmundöffnung)

58. Hasenscharte und Wolfsrachen

59. Mißbildungen des Oberkiefers und Gaumens

60. Spaltung der Zunge

*61. Riesenzunge

62. Kleinheit des Oberkiefers

*63. Schwere Form des offenen Bisses

64. Nasen- und Lippenfistel

*65. Schwere Form vorspringender Oberkiefer

66. Schnabelnase, seitliche Rüsselbildung

67. Fisteln, Verschlüsse, Verengungen, Kammern, Geschwülste der

Speicheldrüsen und des Speichelganges

68. Geschwulst mit flüssigem Inhalt, Zungenkammern und

-geschwülste

VI. Hals

69. Kammerige Halsgeschwülste, angeborener Kropf

70. Angeborene Halsfisteln und -Spalten

VII. Lungen

71. Angeborene Bronchienerweiterungen

72. Angeborene Blähung eines Lungenlappens

73. Fehlen einer Lunge

74. Angeborene Lungenkammern und -geschwülste

75. Abschnürungen einer Lunge oder eines Lungenteiles

76. Angeborener Luftgehalt des Brustfellraumes

195

VIII. Luftwege

77. Stenoses laryngis cong.

IX. Mediastinum

78. Mediastinaltumoren und -cysten, angeborene

X. Speiseröhre, Magen, Darm

79. Atresia oesophagi und Oesophagotrachealfistel

80. Atresia recti et ani

81. Atresia et stenoses cong. ventriculi (auch Sanduhrmagen)

82. Coeliakia cong.

83. Cysten, Tumoren und Divertikel, angeborene

84. Darmanlageanomalien

85. Diverticulum ilei

86. Duplikaturen des Verdauungstraktus

87. Eventratio diaphragmatica cong. und Hiatushernien des Kindes

88. Megacolon cong.

89. Oesophagusstenosen, angeborene (inkl. Megoesophagus)

90. Pylorusstenose

XI. Leber und Gallenwege

91. Atresie der Gallenwege

92. Choledochuscyste, angeborene

93. Lebercysten

XII. Bauchwand

94. Bauchmuskeldefekte, angeborene

95. Hernia funiculi umbilicalis

96. Hernia ing. lat. (nur wenn erwiesen durch Operationsbefund)

XIII. Herz, Gefäße und Lymphsystem *97. Haemangioma cavernosum

98. Herz- und Gefäßmißbildungen, angeborene

*99. Lymphangiome

193

VIII. Luftwege

77. Verengung des Kehlkopfes

IX. Mittelfell (Raum zwischen den Lungen)

78. Angeborene Geschwülste und Kammern des Mittelfelles (der Brust-

mitte)

X. Speiseröhre, Magen, Darm

79. Verschluß der Speiseröhre, offene Verbindung mit der Luftröhre

80. Verschluß vom Mastdarm und After

81. Angeborene Verengung oder Verschluß des Magens (auch angeb.

Sanduhrmagen)

82. Angeborene Schleimhaut- und Funktionsstörung des Dickdarmes

83. Angeborene Kammergeschwülste, Ausstülpungen (des Darmes)

84. Darmanlageanomalien

85. Wurmförmige Ausbuchtungen des Dünndarms

86. Verdoppelungen von Darmteilen

87. Angeborene Zwerchfellücken mit Austritt der Baucheingeweide in

den Brustraum und Zwerchfellbruch im Gebiet des Speiseröhren- durchtrittes beim Kind

88. Angeborene Erweiterung des Dickdarmes

89. Angeborene Verengung der Speiseröhre (inkl. Stauungs- und Läh-

mungserweiterung)

90. Verengung des Pförtners (Magenausgang)

XI. Leber und Gallenwege

91. Verschluß der Gallenwege

92. Angeborene Kammerbildung im Gallengang

93. Leberkammern

XII. Bauchwand

94. Angeborene Bauchmuskeldefekte

95. Nabelschnurbruch

96. Seitlicher Leistenbruch (nur wenn erwiesen durch Operations-

befund)

XIII. Herz, Gefäße und Lymphs3•slem *97. Feuermal erhaben

98. Angeborene Herz- und Gefäßmißbildungen

*99. Geschwulst der Lymphgänge

197

XIV. Milz und Blut

100. Anaemien des Neugeborenen

101. Anaemien hypo- und aregeneratorische, angeborene

102. Coagulopathiae et Thrombocytopathiae cong.

103. Haemophilien

104. Ikterus haemolyticus familiaris cong .

105. Morbus haemolyticus neonatorum (sphaerocytär und nicht-

sphaerocytär)

XV. Unigenitalsystem

106. Anorchismus

107. Atresia et stenosis urethrae cong.

108. Atresia vaginae

109. Diverticulum vesicae cong., Urethraldivertikel

110. Dystopia renis

111. Ektopia vesicae

112. Fistulae recto-uro-genitales

113. Fistula vesico-umbilicalis cong.

114. Hermaphroditismus verus und Pseudohermaphroditismus

*115. Hydrocele testis et funiculi *116. Hydrometro-colpos und Haematocolpos

117. Hydronephrosis cong.

118. Hypospadie und Epispadie der Urethra

119. Kryptorchismus (unilateral und bilateral)

120. Nierentumoren und -cysten, angeborene)

121. Ren arcuatus sive concretus

122. Ren duplex

123. Stenosis colli vesicae (Marion)

124. Teratome (Steiß, Ovar, retroperitoneal)

125. Ureterostien, klaffende

126. Ureterstenosen und -atresien. Ureterocele

127. Vesica gigantea

198

XIV. Milz und Blut

100. Krankhafte Blutarmut des Neugeborenen

101. Angeborene krankhafte Störungen der Blutneubildung

102. Angeborene Defekte der Blutgerinnung und der Blutplättchen

103. Bluterkrankheit

104. Angeborene familiäre Gelbsucht

105. Widerstandsschwäche der roten Blutkörperchen des Neugeborenen

(mit und ohne Kugelzellbildung)

XV. Urogenitalsystem

106. Fehlen der Hoden

107. Angeborene Verengung oder Verschluß der Harnröhre

108. Verschluß der Scheide

109. Angeborene Ausstülpungen in der Blase und in der Harnröhre

110. Falsche Lage der Niere

111. Totale Blasenspalte mit Fehlen der Vorderwand

112. Verbindungsgänge zwischen Mastdarm und Harn- und Geschlechts-

organen

113. Offene Verbindung zwischen Blase und Nabel

114. Echte und falsche Zwittrigkeit

4115. Wasserbruch des Hodens und des Samenstrangs

116. Flüssigkeits- und Blutansammlung in Gebärmutterhöhle und

1 Scheide

117. Angeborene Erweiterung des Nierenbeckens

118. Obere und untere Spaltbildung der Harnröhre

119. Hoden im Leistenkanal oder in der Bauchhöhle (einseitig oder

beidseitig)

120. Angeborene Nierengeschwülste und -Kammern

121. Hufeisenniere oder zusammengewachsene Niere

122. Doppelniere

123. Verengerung des Blasenausganges

124. Mischgeschwülste (im Gebiet des Steißes, der Eierstöcke und im

Bauchfell-Körperwandraum)

125. Klaffende Mündungen der Harnleiter

126. Verengerungen und Verschlüsse der Harnleiter.

Ausbuchtungen des Harnleiters

127. Riesenblase

199

XVI. Nervensystem a. Gehirn

128. Dermoidcysten des Wirbelkanals, angeborene

129. Epilepsieformen:

a. Myoklonus-Epilepsie (familiär) b. Symptomatische Epilepsie auf Grund angeborener Leiden des Gehirns und der Schädelknochen c. Symptomatische Epilepsie auf Grund nachweisbarer Geburts- traumen

130. Hirnsklerosen, diffuse

131. Encephalocystomeningocele

132. Hydrocephalus cong.

133. Hirnsklerose, tuberöse (Bourneville)

134. Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien, angeborene, cerebrale

135. Nervensystem: Heredo-degenerative Erkrankungen (z. B. Fried-

reichsche Ataxie)

b. Rückenmark

136. Dystrophia musculorum spinalis progressiva (Werdnig-Hoffmann)

137. Dystrophie und Araphie (Hydromyelie, Syringomyelie)

138. Myatonia cong. (Oppenheim)

XVII. Sinnesorgane a. Auge

139. Amblyopia cong.

140. Angiomatosis cerebri et retinae (Hippel-Lindau)

141. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe)

142. Buphthalmus, Glaucoma cong.

143. Cornea: angeborene Trübungen und Staphylome

144. Dermoide der Orbita

145. Fibroplasia retrolentalis und Pseudoglioma cong.

200

XVI. Nervensystem a. Gehirn

128. Angeborene kammerige Geschwülste des Wirbelkanals vom Haut-

gewebe stammend

129. Angeborene Fallsucht

a) Familiäre Fallsucht mit Muskelzuckungen b) Fallsucht infolge angeborener Gehirnschädigung oder Schädi- gung des knöchernen Schädels c) Fallsucht infolge Schädel-Gehirnverletzung bei der Geburt

130. Allgemeine Verhärtung des Gehirns

131. Vortreibung einer Gehirnpartie und der Gehirnhäute

132. Angeborener Wasserkopf

133. Knollige Verhärtungen des Gehirns

134. Angeborene Lähmungen, vom Gehirn ausgehende Lähmungen,

Fehlbewegungen und Bewegungsstörungen

135. Erbliche Entartungsleiden des Nervensystems (z.B. Friedreich'sche

Lähmung mit Koordinationsstörung und Spitzfußbildung)

b. Rückenmark

139. Angeborene, hochgradige Schwachsichtigkeit

markschäden (Werdnig-Hoffmann)

137. Entartung, Wachstums- und Reiferückstand (Ansammlung von

Flüssigkeit im Rückenmark und in den Rückenmarkhäuten, Höh- lenbildung im Rückenmark)

138. Angeborene Muskelschlaffheit

XVII. Sinnesorgane a. Auge

139. Angeborene, hochgradige Schwachsinnigkeit

140. Blutgefäßgeschwülste im Gebiet des Gehirns und der Netzhaut

141. Blutgeschwulstbildungen im Gebiet des Stammhirns und des Drei-

astnervs

142. Riesenauge, angeborener grüner Star

143. Angeborene Trübungen und Ausbuchtungen der Hornhaut

144. Hautzellengeschwülste der Augenhöhle

(Lederhautgeschwülste)

145. Verhärtende Gewebswucherung im Augeninnern und angeborene

(falsche) Nervengeschwulst

201

146. Ichthyosis palpebrarum et corneae

*147. Irisanomalien, angeborene und Kolobome der Uvea

*148. Lider: Mißbildungen (Blepharochalasis, Entropium, Lidkolobom, Ankyloblepharon) -»149. Linsenstörungen, angeborene

150. Melanosis

151. Musculi oculi externi: Lähmung einzelner oder aller

*152. Naevi *153. Neurofibromatosis *154. Nystagmus

155. Opticusanomalien

*156. Ptosis inkl. Marcus-Gunnsches Phänomen

*157. Pupillenstörungen, angeborene

158. Refraktionsanomalien, hochgradige, angeborene

*159. Retinoblastom

160. Retractio bulbi

*161. Strabismus concomitans

162. Tapetoretinale Degenerationen (Retinitis pigmentosa, Atrophia

gyrata, chorioideae et retinae, Chorioideremie, angeborene tape- toretinale Amaurosen) *163. Tränenwege: Mißbildungen (angeborene Tränensackstenose, Atresie der Tränenpünktchen)

b. Ohr

164. Atresia auris cong.

*165. Mißbildungen (einschließlich schwere Stellungsanomalien) der Ohrmuschel

166. Spaltbildung im Ohrbereich und Mittelohrfisteln, angeborene

Trommelfelidefekte

167. Taubheit und hochgradige Schwerhörigkeit, angeborene

XVIII. Endrokrine Organe und angeborene Stoffwechselkrankheiten

168. Adrenogenitales Syndrom

169. Albrightsches Syndrom (Osteodystrophia fibrosa mit Hautpigrnen-

tationen und Pubertas praecox)

170. Alkaptonurie

171. Craniopharyngeom

202

146. Schuppenhaut der Lider und der Augenhornhaut

*147. Mißbildungen der Iris, angeborene Spaltbildungen daselbst und im Linsenaufhängeapparat *148. Mißbildungen der Lider (Schlaffe Lidhaut, Einwärtsdrehen des Lidrandes, senkrechte Spaltbildungen, Versteifung der Lider) *149. Angeborene Linsenstörungen

150. Pigmentzellenwucherung

151. Lähmung einzelner oder aller äußeren Augenmuskeln

*152. Male

4153. Geschwülste des Nerven-Bindegewebes

*154. Rhythmische, zuckende Augenbewegungen

155. Mißbildung des Sehnervs

*156. Herabhängen des Oberlides (M.-Gunn = Emporschnellen eines herabhängenden Lides bei Kaubewegungen) *157. Angeborene Pupillenstörungen

158. Sehstörungen infolge hochgradiger Formfehler des Augapfels

159. Nervengeschwulst der Netzhaut

160. Augeneinziehung

*161. Begleitschielen

162. Entartung der Netzhautunterlage (Netzhautentartung mit Farb-

stoffeinlagerungen ; Netz-Aderhautentartung in Windungen, An- geborene Blindheit infolge Entartung der Netzhautunterlage) -»163. Angeborener Verschluß (Verengerung) des Tränensackes Verschluß, Verlagerung des Tränenaustrittes

b. Ohr

164. Verschluß des Gehörganges

'165. Mißbildungen (einschließlich schwere Stellungsanomalien) der Ohrmuschel

166. Spaltbildung im Ohrbereich und Mittelohrfisteln, angeborene

Trommelfelldefekte

167. Angeborene Taubheit und hochgradige Schwerhörigkeit

XVIII. Endokrine Organe und angeborene Stoffwechselkrankheiten

168. Ueberfunktion der Nebennieren und Geschlechtsdrüsen

169. Fibrös-bindegewebige Knochenentartung mit Hautfarbstoffstörung

und vorzeitiger Geschlechtsreife

170. Ausscheidung von Alkaptonen mit dem Harn

171. Kammerige Geschwülste unter der Schädelbasis mit hormonalen

Störungen des untern Gehirnanhanges

203

172. Diabetes insipidus cong.

173. Dysplasie, progressive diaphysäre (Camurati-Engelmann)

174. Fanconi-Debre-de Toni Syndrom

175. Glykogenosen

176. Haemochromatose, essentielle

177. Hepatico-lenticuläre Degenerationen (Wilson,Westphal,Strümpell)

178..Hyperaminoacidurien, primäre angeborene

179. Hypercalciurie, primäre

180. Hypo- und Athyreosen

181. Hypokaliaemie, familiäre

182. Hypophysäre und andere hereditäre Zwergwuchsformen

183. Idiotien, amaurotische (Tay-Sachs, Vogt-Spielmeyer)

184. Idiotie, phenylpyruvische

185. Kretinismus

186. Lipoidstoffwechselstörungen, angeborene

187. Morbus Gaucher

188. Morbus Niemann-Pick

189. Morbus Schüller-Christian (inkl. eosinophiles Granulom)

190. Mucoviscidosis (cystische Pankreasfibrose)

191. Myoglobinurie, paroxysmale

192. Neuroblastoma sympathicum (Sympathicogoniom)

193. Osteodystrophia fibrosa disseminata (Jaffe-Lichtenstein)

194. Oxalurie, Oxalosen, angeborene

195. Phaechromozytom, angeborenes

196. Porphyrie, angeborene

197. Proteinstoffwechselstörungen, angeborene

198. Pubertas praecox, idiopathische

199. Reticulo-endotheliosen (Abt-Letterer-Siwesche Krankheit)

200. Tetanie infolge Hypoparathyreoidismus

204

172. Wasserharnruhr

173. Fortschreitendes Fehlwachstum im Bereich der Knorpel-Knochen-

Wachstumszone der langen Knochen

174. Nierenentartung mit Zwergwuchs und Zuckerharnruhr

175. Glykogenabbaustörung (Glykogenspeicherkrankheit)

176. Angeborene Einlagerung von Blutfarbstoff in den Geweben

177. Entartung der Leber und des Stammhirnlinsenkerns

178. Angeborene vermehrte Ausscheidungen von Eiweißsäuren im Urin

179. Vermehrte Kalkausscheidung im Harn als selbständiges Krank-

heitsbild

180. Unterentwicklung und Fehlen der Schilddrüse

181. Familiärer Blutkaliummangel

182. Durch den unter Gehirnanhang bedingte und andere vererbte

Zwergwuchsformen

183. Schwerer Schwachsinn mit Blindheit

184. Schwachsinn infolge Störung des Eiweißstoffwechsels und Aus-

scheidung von Brenztraubensäure im Harn

185. Schwachsinn und Wachstumsstörungen infolge Unterfunktion der

Schilddrüse

186. Angeborene Störungen des Fettstoffwechsels

187. Einlagerungskrankheit mit Zerebrosidstoffwechselstörungen mit

Milzschwellung

188. Einlagerung von Fettstoffwechselprodukten in den Zellen

189. Cholesterineinlagerungskrankheit

190. Kammerige Verhärtung der Bauchspeicheldrüse mit Bronchien-

erweiterungen und Nasennebenhöhlenerkrankungen

191. Anfallsweises Ausscheiden von Muskelharnstoff im Harn

192. Geschwulst des Sympathicusnervengewebes

193. Verstreute Knochenwachstumsstörung mit Bindegewebe-

wucherungen

194. Angeborene Nierenentartung mit Zwergwuchs und Oxalatsalzen

im Urin (Oxalatnierensteine)

195. Angeborene Geschwulst der Nebenniere

196. Angeborene Blutfarbstoffkrankheit

197. Angeborene Störung des Eiweißstoffwechsels

198. Vorzeitige Geschlechtsreife unbekannter Ursache

199. Gutartige Wucherungen des reticulo-endotheliosen Systems (Ein-

lagerungen von krankhaften Stoffwechselsubstanzen in den Ge- weben)

200. Krampfkrankheit infolge Unterfunktion der Schilddrüsenanhänge

205

201. Vitamin-D-resistente Rhachitis (Hypophosphataemie, Hypocalc-

aemie usw.)

202. Zuckerintoleranz (Lactose, Fructose usw.), angeborene

XIX. Weitere Gebrechen

203. Doppelmißbildungen

204. Infektionskrankheiten. angeborene

wie z. B. Lues cong., Toxoplasmose, Tuberkulose, Listeriose

205. Frühgeburten

bei Geburtsgewicht unter 2000 g und bis zur Erreichung des Nor- malgewichtes

206. Schwere Schäden durch die Geburt.

II. Die Problematik des Begriffs Geburtsgebrechen

Die Geburtsgebrechen nehmen in der IV eine Sonderstellung ein. Wäh- rend medizinische Maßnahmen gemäß Artikel 12 IVG im allgemeinen nur dann von der IV übernommen werden, wenn sie nicht auf die Be- handlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind, regelt Artikel 13 IVG den Anspruch auf medizinische Maßnahmen bei Geburtsgebrechen in bedeutend weither- zigerer Weise, indem die Behandlung des Leidens an sich hier nicht aus- geschlossen wird. Diese Sonderregelung trägt der Erkenntnis Rechnung, daß es sich bei den Geburtsgebrechen weder um Krankheiten noch um Unfälle handelt, so daß deren Behandlung begrifflich weder in das Ge- biet der Krankenversicherung noch in das der Unfallversicherung fällt. Im Hinblick auf diese Vorzugsstellung kommt dem Begriff des Ge- burtsgebrechens — wie er von der IV verstanden wird — eine besondere Bedeutung zu; denn er deckt sich durchaus nicht immer mit dem, was allgemein unter einem Geburtsgebrechen verstanden wird.

Aus dem Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956 geht her- vor, daß als Geburtsgebrechen alle Gebrechen zu verstehen sind, die

206

201. Englische Krankheit, die auf Vitamin-D-Behandlung nicht an-

spricht (Mangel von Phosphor und Kalksalzen im Blut)

202. Angeborene Unverträglichkeit gegenüber Milch-, Frucht- und

anderem Zucker

XIX. Weitere Gebrechen

203. Doppelmißbildungen

204. Angeborene Infektionskrankheiten wie z. B. Lues (Syphilis) Toxo-

plasmose, Tuberkulose, Listeriose

205. Frühgeburten bei Geburtsgewicht unter 2000 g und bis zur Er-

reichung des Normalgewichtes

206. Schwere Schäden durch die Geburt

schon bei der Geburt bestehen. Geburtsgebrechen sind jedoch nicht immer schon bei der Geburt erkennbar; sie werden aber als solche an- erkannt, ob das Gebrechen schon bei der Geburt oder erst später er- kennbar ist. Erbliche Anlagen oder eine Disposition zu einem Leiden können hingegen nicht als Geburtsgebrechen anerkannt werden. Diese Grundsätze hat der Bundessrat beim Erlaß der GgV berück- sichtigt. Da einerseits Geburtsgebrechen unter Umständen erst später erkennbar sind, anderseits aber erbliche Anlagen oder Dispositionen dazu nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der 1V anerkannt werden, muß gefolgert werden, daß allgemein nur dominant vererbliche Leiden als Geburtsgebrechen gelten können, während rezessiv vererbliche ausge- schlossen sind. Dominant vererblich sind Leiden dann, wenn sie mit Sicherheit auf die nächste Generation übergehen ; rezessiv vererblich hingegen sind sie, wenn sie nur unter gewissen Umständen nach den Vererbungsregeln auf die Nachkommen übergehen. Da die Krankenversicherung nach bisheri- gem Recht dominant vererbliche, nicht aber rezessiv vererbliche Leiden ausschließen kann, liegt es auf der Hand, daß die Grenze der Geburts- gebrechen im Sinne der IV hier zu suchen ist. Diese Abgrenzung ist aber nicht starr, sondern den besonderen Verhältnissen der Mannigfaltigkeit biologischen Geschehens angepaßt, so daß sich in der Liste der Geburts- gebrechen (Art. 2 GgV) auch rezessiv vererbliche Leiden finden.

207

Zu den erwähnten Kriterien der Geburtsgebrechen treten noch andere Gesichtspunkte. So hat der Bundesrat ergänzend auch angeborene In- fektionskrankheiten, Frühgeburten (bei Geburtsgewicht unter 2 000 g) und schwere Schäden durch die Geburt in die Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen. Dies geschah deshalb, weil diese Gebrechen nicht ander- weitig versichert werden können und eine solche Lücke in der Sozial- versicherung nicht zu verantworten gewesen wäre. Verschiedentlich wurde die Frage aufgeworfen, warum der Schwach- sinn (Oligophrenie) als typisch angeborenes Leiden nicht als Geburts- gebrechen im Sinne der IV anerkannt werde. Gewiß ist der Schwachsinn, besonders in seinen schwereren Graden (Imbezillität und Idiotie) meist schon sehr bald nach der Geburt erkennbar, während die leichteren For- men (Debilität( oft erst nach Jahren deutlich in Erscheinung treten. Da Artikel 13 IVG von den zu gewährenden medizinischen Maßnahmen bei Geburtsgebrechen handelt und die entsprechende Verordnung im Hin- blick auf diese Maßnahmen erlassen worden ist, könnten aber nur Leiden in die Liste aufgenommen werden, welche durch eine ärztliche Behand- lung günstig beeinflußt werden können. Leider sind bis heute weder chirurgische noch internmedizinische Behandlungen bekannt, welche ein- wandfrei imstande wären, den Schwachsinn zu heilen oder zu mildern. Dies ist der Grund, weshalb der Schwachsinn kein Geburtsgebrechen im Sinne der IV ist. Aber es darf erwähnt werden, daß auf dem Gebiet der Sonderschulung und Heilpädagogik auch diese Invaliden durch die IV unterstützt werden. Da die Ansichten der Aerzte über den Erfolg der medizinischen Be- handlung des Mongolismus (insbesondere durch die hormonale Frisch- oder Trockenzellentherapie) noch sehr geteilt sind, wurde dieses ange- borene Leiden nicht mehr in die definitive Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen, weil eben darin nur Geburtsgebrechen aufgeführt sein sollen, die ohne Zweifel auf eine ärztliche Behandlung ansprechen. Es gibt begeisterte Anhänger der Frisch- oder Trockenzellentherapie; noch zahlreicher sind aber diejenigen, ebenfalls seriösen Aerzte, die erklären, keine einwandfrei nachgewiesenen Erfolge dieser Behandlung gesehen zu haben. Da es nicht Aufgabe der IV sein kann, umstrittene Behand- lungsmethoden, die sich eigentlich noch im Versuchsstadium befinden, auf ihre Kosten durchführen zu lassen, wird der Mongolismus vorläufig nicht als Geburtsgebrechen (d. h. im Hinblick auf medizinische Maß- nahmen) anerkannt. Er ist in diesem Sinne dem Schwachsinn (Oligo- phrenie) gleichgestellt. Während die mongoliode Idiotie (Mongolismus) nicht auf einer ver-

208

erblichen Anlage beruht, sondern sich auf Grund einer Chromosomen- aberration entwickelt, kann beim Diabetes mellitus (Zuckerharnruhr), wenigstens in den Fällen der Entstehung im jugendlichen oder mittleren Alter, oft eine gewisse hereditäre Disposition nachgewiesen werden. So wurde dieses Leiden in die provisorische Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen in der Meinung, daß die Zuckerkrankheit nur in den sehr seltenen Fällen, in denen dieses Leiden während der ersten Lebens- monate in Erscheinung tritt, als Geburtsgebrechen im Sinne des IVG an- erkannt werden sollte. Weil aber dieses Leiden, wenn überhaupt, so nur aus einer rezessiv vererblichen Anlage sich entwickelt, wurde die Zucker- krankheit nicht in die vom Bundesrat erlassene Liste der Geburts- gebrechen übernommen. Der Strabismus concomitans hingegen wird neuerdings als Geburts- gebrechen anerkannt, obwohl auch dieses Leiden nicht dominant, son- dern nur rezessiv vererblich ist, wozu allerdings in der Regel keine an- deren Einflüsse hinzukommen müssen. Viele Augenärzte gehen mit die- ser Auffassung nicht einig, obschon das Kennzeichen neben der Ziffer 161 diejenigen medizinischen Maßnahmen ausschließt, bei denen das Ge- brechen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag. Eine gewisse Zurückhaltung in der Beurteilung derartiger Fälle durch die IV-Kommissionnen ist angezeigt. Die Schwei- zerische Ophtahlmologische Gesellschaft befaßt sich zur Zeit mit dieser Frage; wir hoffen, das Ergebnis der Beratungen in diesbezüglichen Richt- linien zuhanden der Aerzte und der Organe der IV veröffentlichen zu können. Anders verhält es sich hingegen bei schweren, unheilbaren oder gar tödlich verlaufenden Geburtsgebrechen, bei denen die ärztliche Kunst weder eine Heilung noch eine nennenswerte Besserung des Leidens her- beizuführen vermag, die aber eine ärztliche Betreuung benötigen, damit rein symptomatisch das Leiden gelindert werden kann. Diese sind, wie bereits früher gesagt, in die Liste aufgenommen worden, weil sonst eine klaffende Lücke in unserer Sozialversicherung bestehen würde. Die Liste der Geburtsgebrechen in Artikel 2 GgV ist nach medizini- schen Systemen gegliedert und allgemein unter Aerzten verständlich — vorwiegend in lateinischer Sprache gehalten. Es wäre für die Organe der IV sehr zweckmäßig und wünschenswert, wenn der Arzt, der ein Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes feststellt, neben die Diagnose die Ziffer der Geburtsgebrechensiiste setzen wollte, weil manche dieser Leiden ziemlich selten vorkommen und deshalb oft nur den entsprechen- den Spezialärzten geläufig sind.

209

III. Einige Zahlen Mehrere IV-Kommissionen haben schon Uebersichten über die bei ihnen gemeldeten Invaliditätsfälle nach Art der Gebrechen aufgestellt, in denen aber meistens die Geburtsgebrechen nicht besonders gekennzeich- net sind. Eine kantonale IV-Kommission teilte eine interessante Zusam- menstellung der Geburtsgebrechen mit, die auf 1 000 IV-Fälle zur Be- urteilung kamen. Wenn diese Liste zwar keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit er- heben kann und will, so gibt sie doch Anlaß, gewisse Probleme näher zu beleuchten. Im folgenden haben wir diese Zusammenstellung in Systemgruppen geordnet, um ein einfacheres und übersichtliches Bild zu bekommen: Haut 3 Bewegungsapparat 57 Gesicht und Hals 8 Lungen und Luftwege 1 Verdauungsorgane 5 Herz und Gefäße 16 Angeborene Blutkrankheiten 13 Urogenitalsystem 11 Nervensystem 39 Angeborene Augenleiden 5 Taubstummheit 33 Mongolismus 28 Endokrine und Stoffwechselkrankheiten 8

217 Von diesen 217 Fällen waren 32 mit zwei verschiedenen Geburts-

gebrechen behaftet.

Die Apothekerrechnung in der Invalidenversicherung Die medizinischen Eingliederungsmaßnahmen umfassen u. a. die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien. Damit stehen auch die Apotheker mit dem neuen Sozialwerk in Kontakt. Die Beziehungen sind zwar nicht immer eng, denn die Behandlung des Leidens an sich gehört nicht zum Aufgabenbereich der Versicherung. Anderseits ersetzt die IV doch die

210

Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungs- maßnahmen verursacht werden. Eine zweite wichtige Ausnahme machen die Geburtsgebrechen, denn minderjährige Versicherte haben Anspruch auf alle zu deren Behandlung notwendigen medizinischen Maßnahmen, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. In diesem Rahmen sind die Vorschrif- ten für die Rechnungsstellung, Kontrolle und Zahlung von Sachleistun- gen somit auch für die Apotheker von Bedeutung. Ueber das betreffende Verfahren herrscht gelegentlich Unklarheit; der nachstehende Ueber- blick soll dazu beitragen, diese zu beheben.

Die IV kennt drei Rechnungsformulare, ein gelbes für die Rechnungen allgemeiner Natur, ein grünes für Arztrechnungen und eine graue Be- handlungskarte für die Apotheker, Masseure, Heilgymnasten oder Physio- praktiker sowie für allfällige ärztliche Hilfspersonen (wie Kranken- schwestern usw.).

Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich auf die Behand- lungskarte. Diese ist der Unfallkarte der SUVA nachgebildet, hat aber eine andere Funktion. Die Unfallkarte der SUVA ist in erster Linie eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und erst in zweiter das Rechnungsformular für die Apotheke. Die IV hat auf ein solches Legitimationspapier, d.h. auf eine eigentliche «Behinderten- karte» für den Versicherten verzichtet. Anderseits dient die Behand- lungskarte nicht nur dem Apotheker, sondern — wie schon dargetan — auch weiteren Stellen als Rechnung. Ihnen allen ist gemeinsam, daß sie irgendwie auf Anordnung des behandelnden Arztes oder im Einverneh- men mit ihm für die IV tätig werden. Ist die Maßnahme einmal verfügt, so fertigt das Sekretariat der IV- Kommission die Karte aus und übergibt sie dem Versicherten; dieser liefert sie dem behandelnden Arzt ab. Der Arzt verordnet selbständig (d. h. ohne daß sich die IV-Kommission ausdrücklich darüber auszu- sprechen hätte), die nötigen Arzneien und fertigt die hiefür erforder- lichen Rezepte aus. Der Apotheker gibt die Arznei ab und stellt auf Seite 2 der Behandlungskarte hiefür Rechnung. Die Karte selbst gibt er dem Versicherten zurück: das Rezept bewahrt er auf und hält es nötigen- falls der Versicherung zur Verfügung.

211

Im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Apothekerverein wira in der IV «für den Bezug der Arzneien im Prinzip vorgegangen ... wie in der SUVA (Uebernahme sämtlicher pharmazeutischer Spezialitäten und Medikamente zu den üblichen Publikumspreisen, resp. nach Arzneimittel- liste, ohne Limitierungen)». Diese Liste ist vom Eidgenössischen Ge- sundheitsamt herausgegeben worden; sie ist für die Krankenkassen- praxis und für Lieferungen an eidgenössische Dienststellen bestimmt und enthält die nötigen Tarifansätze.

Nach Abschluß der Behandlung bestätigt der Arzt auf Seite 5 der Karte, die aufgeführten Arzneien angeordnet zu haben und leitet die Karte an das Sekretariat der IV-Kommission. Letzteres prüft, ob die in Rechnung gestellten im Rahmen der von der IV-Kommission vorgesehe- nen Leistungen liegen und visiert hiefür. Vom Sekretariat der IV- Kommission geht die Behandlungskarte an die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf. Letztere prüft die Uebereinstimmung mit den Tarifansätzen und zahlt den Betrag aus. Ist die Höhe der Forderung streitig oder muß eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, so übermittelt die Zentrale Ausgleichsstelle die Akten zur weiteren Bearbeitung der zu- ständigen Ausgleichskasse. Diese Bestimmung mußte bis heute glück- licherweise noch nicht angewendet werden. *

IV-Behandlungen können sich über lange Zeit hinziehen. Um den Rechnungssteller nicht über Gebühr auf die Bezahlung warten zu lassen, wird die Behandlungskarte befristet. Das Sekretariat der IV-Kommis- sion merkt unten auf Seite 1 den Termin vor, bis zu welchem der behan- delnde Arzt die Karte zurückzuschicken hat. Die Frist soll — nicht zu- letzt auf Wunsch des Schweizerischen Apothekervereins — in der Regel drei Monate nach Abgabe der Karte nicht überschreiten. Der starke Arbeitsanfall der IV-Organe führte bisher gelegentlich dazu, daß die Sekretariate der IV-Kommissionen in Verzug gerieten und daß die Zen- trale Ausgleichsstelle die eingehenden Rechnungen nicht, wie sie es ge- wünscht hätte, laufend bearbeiten und erledigen konnte. Das Bundesamt für Sozialversicherung legt großen Wert auf die wöchentliche Weiter- leitung der Rechnungen durch die Kommissionssekretariate an die Zen- trale Ausgleichsstelle. Diese vermochte den — für ihren sonstigen Auf- gabenbereich neuartigen — Dienst für die Bezahlung von Sachleistungen nach den unvermeidlichen Anlaufschwierigkeiten nunmehr den Erforder- nissen anzupassen.

212

Die Behandlungskarte bedeutet in der gewählten Form — im Ver- gleich zur Rechnungstellung etwa in der Kranken- und Militärversiche- rung und, wenn auch weniger ausgeprägt, in der Unfallversicherung — Neuland. Die IV-Formulare im allgemeinen und die Rechnungsformulare im besonderen mußten in außerordentlich kurzer Zeit ausgearbeitet wer- den. Ein endgültiges Urteil über die Zweckmäßigkeit der Behandlungs- karte ist noch verfrüht. Sobald die nötigen Erfahrungen vorliegen, wird sie das Bundesamt für Sozialversicherung — wie auch die übrigen IV- Formulare — überprüfen und, soweit notwendig und möglich, noch ver- bessern.

Die Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1960 Während im Vorjahr die Zahl der im Bundesamt für Sozialversicherung eingegangenen Kontrollberichte stabil geblieben ist, nahm sie im Jahre

1960 wiederum zu. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der

Zahl der von den Revisionsstellen abgelieferten Arbeitgeberkontroll- berichte seit Erlaß des Kreisschreibens Nr. 62.

Zahl der im Bundesamt für Jahr Sozialversicherung ein- gegangenen Kontrollberichte

1954 14 687 1955 15 419 1956 15 517 1957 16 789 1958 17 933 1959 17 914 1960 18 857

Insgesamt sind seit Beginn der AHV bis Ende 1960 beim Bundesamt für Sozialversicherung 183 102 Berichte eingegangen. Der stetige Zuwachs, der sich aus diesen Zahlen zeigt, ist zum Teil auf die Zunahme der gemäß Kreisschreiben Nr. 62 an Ort und Stelle kontrollpflichtigen Betriebe zurückzuführen; er geht aber auch darauf zurück, daß die Ausgleichskassen in vermehrtem Maße Kontrollen bei Arbeitgebern durchführen lassen, die sonst durch andere Maßnahmen kontrolliert werden. Insbesondere die Zunahme im Jahre 1960 ist weit- gehend auf diesen Umstand zurückzuführen.

213

Während im Jahre 1958 rund 3 000 Berichte und im Jahre 1959 etwa

2 000 Berichte dem Bundesamt für Sozialversicherung Anlaß zu Prü-

fungen irgendwelcher Art gaben, waren es im Jahre 1960 noch rund

1 800 Berichte, d. h. etwas weniger als 10 Prozent der eingegangenen

Berichte. Zum Beispiel mußte wiederholt auf Bestimmungen der Kreis- schreiben 36 a und 62 hingewiesen werden, weil die nötigen Angaben über die vorangegangene Kontrolle fehlten oder ungenügend waren. Oft wird noch übersehen, daß bei Kassenwechsel die frühere Ausgleichskasse auf der Meldekarte, mit welcher der Kassenwechsel anzuzeigen ist, auch die von ihr durchgeführte Kontrollmaßnahme zu melden und insbeson- dere anzugeben hat, ob und gegebenenfalls warum der betreffende Arbeit- geber an Ort und Stelle letztmals kontrolliert worden ist. Wenn eine Kontrolle durch eine Revisionsstelle stattgefunden hat, wird vielfach unterlassen, den Bericht über diese Kontrolle oder eine Kopie davon der neuen Ausgleichskasse zur Verfügung zu stellen. Die strikte Einhaltung dieser Vorschriften ist unerläßlich, weil es sonst, wie die nähere Abklä- rung in verschiedenen Fällen zeigte, zu Kontrollücken kommt, die für alle Beteiligten unangenehme Folgen haben können. Die Kontrollfristen werden nun von beinahe sämtlichen Ausgleichs- kassen durchwegs eingehalten. Nur noch in Ausnahmefällen wurde die Kontrolle mit Verspätung vorgenommen. Den betreffenden Ausgleichs- kassen mußte auf Grund von Ziffer III des Kreisschreibens Nr. 62 in Erinnerung gerufen werden, daß der Kassenleiter gemäß Artikel 162, Absatz 3, AHVV für die Einhaltung der vierjährigen Kontrollfrist ver- antwortlich ist. Die Aufträge an die Kontrollorgane sind früh genug aufzugeben und zu befristen. Verschiedentlich gaben Arbeitgeberkontrollberichte dem Bundesamt für Sozialversicherung ebenfalls Anlaß zu Abklärungen in Fragen des maßgebenden Lohnes. In kontrolltechnischer Hinsicht waren in zahlreichen Fällen Rück- fragen bei den Revisionsorganen notwendig, so vor allem wegen fehlen- der oder ungenügender Angaben über die zu kontrollierenden Gebiete und den Umfang der Kontrolle. Die annähernd 20 000 Berichte des Jahres 1960 vermittelten dem Bundesamt für Sozialversicherung ein eindrückliches Bild von den großen Bemühungen der Ausgleichskassen und Revisionsstellen für eine gesetz- mäßige und geordnete Beitragsabrechnung der Arbeitgeber. Diese An- strengungen können nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie führen nicht nur Jahr für Jahr zu ansehnlichen Beitragsnachzahlungen, son- dern sichern dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch die ihm zuste-

214

hende Rente. Die Pro-rata-temporis-Berechnung der Renten, die mit der Revision des AHVG gemäß Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 eingeführt wurde, gibt dieser zweiten Bedeutung der Arbeitgeberkontrolle noch ein verstärktes Gewicht. Wie die Arbeitgeberkontrollberichte anderseits ebenfalls zeigen, ist glücklicherweise die Mehrzahl der Arbeitgeber be- strebt, ihre Aufgaben pflichtbewußt zu erfüllen, wofür ihnen die Oeffent- lichkeit Dank schuldet.

D urchführungsfragen der 1V Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen: invalide Ehefrauen zwischen dem 60. und 63. Altersjahr► Nach Artikel 10, Absatz 1, IVG, erlischt der Anspruch auf Eingliede- rungsmaßnahmen mit Beginn des Anspruches auf eine Altersrente der AHV. Diese Bestimmung gilt auch gegenüber Ehefrauen, deren Ehe- mann eine Ehepaar-Altersrente bezieht. Eine Ehefrau hat somit keinen Anspruch mehr auf Eingliederungsmaßnahmen, wenn der Ehemann eine AHV-Ehepaar-Altersrente erhält, auch dann nicht, wenn sie das 63. Al- tersjahr noch nicht vollendet hat.

Medizinische Maßnahmen: Herzoperationen► Durch die Fortschritte auf dem Gebiete der Anaesthesie bestehen heute aussichtsreiche Möglichkeiten zur chiurgischen Heilbehandlung von Herzfehlern. Operationen zur Behebung erworbener Herzfehler gehen gemäß Artikel 12, Absatz 1, IVG nicht zu Lasten der IV, weil der chirur- gische Eingriff in diesem Fall eine typische Heilbehandlung darstellt. So gilt z. B. die chiurgische Behandlung eines Herzklappenfehlers, die im

25. Altersjahr als Folge einer im 6. Altersjahr durchgemachten Infek-

tionskrankheit (Chorea minor) festgestellt wurde, als Heilbehandlung und wird von der IV nicht übernommen.

Hilfsmittel: Motorfahrzeuges Selbst wenn eine wesentliche Gehbehinderung und eine voraussichtlich dauernde existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit vorliegt, fällt die Ab- gabe eines Motorfahrzeuges als Hilfsmittel der IV u. a. dann nicht in Betracht, wenn

1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 21

215

— der Versicherte noch in der Ausbildung oder Umschulung begriffen ist oder wenn — das Fahrzeug als zum Geschäftsbetrieb gehörend oder als berufs- bedingte Arbeitshilfe (z. B. zum Besuch der Kundschaft) zu betrach- ten ist.

Nachträgliche Kostenübernahme für Eingliederungs- maßnahmen' Stellen Krankenkassen oder andere Sozialinstitutionen in Fällen von Artikel 78, Absatz 2, zweiter Satz, IVV für bereits geleistete Zahlungen das Gesuch um Uebernahme der Kosten durch die IV, so sind dem Bundesamt für Sozialversicherung, sobald die von der Ausgleichskasse erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist, sämtliche Akten — einschließlich einer Kopie der Verfügung — zu übermitteln. Das Bundesamt für Sozialversicherung prüft, ob solchen Begehren stattgegeben werden kann. Bejahendenfalls bestimmt es die Höhe der Kostenübernahme durch die IV und gibt sie dem Versicherten, der IV- Kommission und der Krankenkasse bzw. der betreffenden Sozialinstitu- tion bekannt. Gleichzeitig erteilt es der Zentralen Ausgleichsstelle den Auftrag zur Auszahlung. Vorbehalten bleibt vorläufig die geltende besondere Regelung für Poliofälle.

Beiträge der Invalidenversicherung an die Hauspflege bildungs- unfähiger minderjähriger Versicherter'

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat kürzlich in mehreren Ur- teilen zur Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraus- setzungen die IV Beiträge an minderjährige Versicherte zu leisten hat, die infolge Invalidität bildungsunfähig sind und zu Hause gepflegt werden. Das Gericht hat die Möglichkeit der Gewährung von IV-Beiträgen an solche Versicherte grundsätzlich bejaht. Die Beitragsleistungen der IV sind jedoch an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Der versicherte Minderjährige muß infolge seiner Invalidität und

Bildungsunfähigkeit anstaltsbedürftig sein.

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 21

2 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 22, vgl. S. 222 und 224 dieser Nummer.

216

2. Sachgemäße Pflege und Wartung wie in einer Anstalt müssen zu

Hause gewährleistet sein. Werden sie zu Hause nicht von entsprechend ausgebildetem fremdem Pflegepersonal besorgt, so muß seitens der IV- Kommission durch Einholung von Berichten des behandelnden Arztes oder einer Fürsorgestelle abgeklärt werden, ob sachgemäße Pflege und Wartung zu Hause gewährleistet sind.

3. Die sachgemäße Pflege und Wartung müssen mit Kosten verbun-

den sein (z. B. Wäscheverschleiß). Kann hierüber kein zahlenmäßiger Nachweis erfolgen, so hat die IV-Kommission diese Kosten nach den jeweiligen Verhältnissen zu schätzen. Der IV-Beitrag ist gestützt auf die erwähnten Ermittlungen im Rah- men von Artikel 13, Absatz 2, IVV festzusetzen, wobei nach Auffassung des Gerichtes der Maximalansatz von 3 Franken im Tag nur ausnahms- weise zur Anwendung gelangen dürfte.

Die Auswirkungen der Heirat eines Kindes auf den Anspruch auf Zusatzrenten

Verschiedene Ausgleichskassen haben die Frage aufgeworfen, ob der invalide Elternteil nach der Heirat seiner minderjährigen Tochter die Zusatzrente weiterbeziehen könne. Die Frage muß verneint werden. Gemäß Artikel 35, Absatz 1, IVG sind für den Anspruch auf Zusatzrenten die gleichen Bedingungen maß- gebend wie für den Anspruch auf Waisenrenten. Die Bestimmungen über Entstehung und Untergang der Waisenrenten der AHV sind daher auch für die Entstehung und den Untergang der Zusatzrenten maßgebend. Nun ist aber die Heirat — obwohl das AHVG dies nicht ausdrücklich sagt — als Erlöschensgrund für den Anspruch auf Waisenrente zu be- trachten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte bereits Gelegen- heit, diese Frage zu behandeln (ZAK 1952, Seite 299), indem es darauf hinwies, daß Heirat mündig macht (Art. 14, Abs. 2, ZGB) und daß daher mündige Personen nicht als «Kinder» im Sinne der Artikel 25 und 26 AHVG behandelt werden können. Zu dieser grundsätzlichen Erwägung kommt noch die Tatsache, daß die minderjährige Tochter mit der Heirat in der Person ihres Ehemannes einen neuen Versorger erhält, womit der Grund für die Zusprechung der Rente, der Ausgleich des Verlustes des Ernährers, wegfällt. Somit ergibt sich, daß der invalide Elternteil den Anspruch auf Zu- satzrente für seine minderjährige Tochter verliert, sobald diese heiratet.

217

LITERATURHINWEIS

Dr. med. A. Wernli-Hässig: Invalidität und Rehabilitation in ärztlicher Sieht (Verlag S. Karger AG, Basel) Diese Publikation faßt eine Reihe von Referaten zusammen, die anläßlich des 8. Aerztlichen Fortbildungskurses der Zürcher Kantonalen Liga gegen die Tuberkulose von Fachleuten der Medizin und der Eingliederung Invalider ge- halten wurden. Von den einzelnen Themen seien hier genannt: Definition von Fachausdrücken — Physikalische und funktionelle Therapie als Vorbereitung zur beruflichen Eingliederung — Die Aufgaben einer Eingliederungsstätte — Eingliederung und Wiedereingliederung in der Orthopädie — Fürsorgerische Probleme in einer Orthopädischen Klinik — Rehabilitation nach Trauma — Rehabilitation in der Psychiatrie — Rehabilitation der Hemiplegiker — Reha- bilitaton nach Schädeltrauma und Gehirnoperation — Die Rehabilitation in morphologischer Sicht — Eidgenössische Invalidenversicherung und Arzt. Das Buch enthält ferner viele Abbildungen und Hinweise auf Fachliteratur.

KLEINE MITTEILUNGEN

Erledigte Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Schib vom parlamentarische 20. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 68) am 11. April 1961 Vorstöße folgende Antwort erteilt: Kleine Anfrage «Nach den geltenden Vorschriften sind Schwiegersöhne Schib und Schwiegerväter nicht von vorneherein vom Bezug vom 20. Dez. 1960 der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitneh- mer ausgeschlossen. Sie können diese beziehen, wenn ihre Stellung im Betrieb derjenigen eines familienfrem- den Arbeitnehmers entspricht. Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hatte in mehreren Fällen den An- spruch von Schwiegersöhnen und Schwiegervätern auf Familienzulagen verneint, weil die erwähnte Vorausset- zung nicht erfüllt war. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung sah sich daher im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Vorschriften veranlaßt, die Ausgleichs- kassen durch das Kreisschreiben vom 4. Juli 1960 anzu- weisen, die Ausrichtung von Familienzulagen an Schwie- gersöhne einzustellen. Dadurch sollte den Vollzugs- organen ermöglicht werden, die Arbeitnehmereigen- schaft der Schwiegersöhne zu überprüfen. Hingegen be- zweckte das Kreisschreiben nicht, die Schwiegersöhne überhaupt vom Bezug der Familienzulagen auszuschlie- ßen, weshalb das erwähnte Kreisschreiben mit Sinn und Zweck der geltenden Vorschriften nicht in Widerspruch steht.

218

In kürzlich gefällten Urteilen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, daß die Schwieger- söhne namentlich dann als Arbeitnehmer anzuerkennen sind, wenn im Betrieb noch Söhne des Betriebsleiters tätig sind. Auf Grund dieser Rechtsprechung kann ein Teil der Schwiegersöhne nach wie vor die Familien- zulagen beziehen.»

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Sauser vom Sauser 6. März 1961 (ZAK 1961, S. 163) am 28. April 1961 wie vom 6.März 1961 folgt beantwortet: «Gemäß Art. 5, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die AHV gilt als maßgebender Lohn jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Unter diese nach Gesetz und Ge- richtspraxis weite Begriffsumschreibung fällt g r und- sä t zli c h auch die Prämie, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem ordentlichen Lohn für eine besondere Arbeit in Form von Anregungen und Vor- schlägen für betriebliche Verbesserungen gewährt. Da- her sind solche Leistungsprämien in der Vollzugsver- ordnung zum Bundesgesetz über die AHV in Art. 7, Buchst. c, auch ausdrücklich als Bestandteil des maß- gebenden Lohnes aufgeführt. Ohne Gesetzesänderung können somit Leistungsprämien nicht vom maßgebenden Lohn ausgenommen werden. Haben jedoch die Verbesserungsvorschläge des Arbeit- nehmers nur geringen Wert, so kann angenommen wer- den, die Zuwendungen des Arbeitgebers in Geld oder in natura seien eine Anerkennung des guten Willens und hätten den Charakter von Geschenken. Solche Zuwen- dungen können in Anwendung von Art. 8, Buchst. c, der Vollzugsverordnung vom maßgebenden Lohn ausgenom- men werden, sofern sie den Wert von 100 Franken im Jahr nicht übersteigen.»

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Weibel vom Weibel 8. März 1961 (ZAK 1961, S. 163) am 14. April 1961 fol- vom 8. März 1961 gende Antwort erteilt: «Die Vergütungen, welche die Militärversicherung den Spitälern für den Aufenthalt und die Behandlung von Militärpatienten ausrichtet, tragen grundsätzlich dem Prinzip der vollen Kostendeckung Rechnung. Sie beste- hen aus zwei Teilen, nämlich aus der Tagestaxe und den Extraleistungen. Die Tagestaxe wird mit jedem einzelnen Krankenhaus innerhalb eines mit dem Verband Schweiz. Krankenanstalten (VESKA) vereinbarten Taxrahmens individuell festgesetzt. Die Entschädigungen der Extra- leistungen sind in den ebenfalls gemeinsam mit der

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VESKA redigierten Spitalverträgen je Spitalkategorie einheitlich geregelt. Sowohl für die Verhandlungen mit der VESKA als auch mit den einzelnen Spitälern dienen die Zahlen der von den Spitälern für das Eidg. Gesund- heitsamt erstellten jährlichen «Krankenhausstatistik und Jahresrechnung» als Grundlage.» Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und der Alters- und Hinterlassenenversicherung tätigte im ersten Quartal Hinterlassenen- 1961 Anlagen im Betrage von 184,8 Millionen Franken, versicherung wovon 50,2 Millionen auf Wiederanlagen entfallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt sich am 31. März 1961 auf 5 672,3 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 574,2 (622,2 Stand Ende viertes Quartal), Kantone 909,7 (895,2), Gemeinden 757,4 (754,7), Pfandbriefinstitute 1527,1 (1437,1), Kantonalbanken 1 011,6 (978,0), öffent- lich-rechtliche Institutionen 12,5 (12,5) und gemischt- wirtschaftliche Unternehmungen 879,8 (835,9). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. März 1961 auf 3,22 Prozent gegen 3,21 Prozent am Ende des vierten Quartals 1960. Familienzulagen im Am 27. Februar 1961 nahm der Große Rat einen Ent- Kanton Neuenburg wurf des Staatsrates zu einer Abänderung des Gesetzes vom 17. November 1959 über Familienzulagen für Klein- bauern des Unterlandes (vgl. ZAK 1960, S. 114 ff.) an. Bisher standen die selbständigerwerbenden Landwirte und Rebbauern des Unterlandes im Genusse einer Kin- derzulage von 15 Franken je Kind und Monat, sofern ihre Familien- und Einkommensverhältnisse denjenigen entsprachen, unter denen die Bergbauern Anspruch auf die Kinderzulagen gemäß FLG haben. Nunmehr wurde die Einkommensgrenze von 4 000 auf 5 000 Franken er- höht, wobei auch die Bergbauern mit einem Einkommen zwischen 4 000 und 5 000 Franken, die infolge der Ein- kommensgrenze des FLG keine bundesrechtlichen Zu- lagen beziehen können, die kantonale Zulage erhalten sollen. Die Höhe des Kinderzuschlages wird bei 500 Franken pro Kind belassen. Der Staatsrat schätzt, daß sich durch diese Gesetzesänderung, die rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft getreten ist, die Zahl der zulageberechtigten Kinder von 150 auf 650 erhöhen werde, wobei im Unterland 100 und im Berggebiet 400 Kinder neu zulageberechtigt werden dürften. Personelles Der bisherige Leiter der Ausgleichskasse Nr. 64 (Tran- sithandel), Herr Fritz Braun , ist auf 31. März 1961

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von seinem Posten zurückgetreten. An seiner Stelle wurde auf 1. April 1961 Herr Walter E. Meyer als Kassenleiter gewählt. Nachtrag zum Neu erschienen sind: Drucksachenkatalog A111/1V/E0 Formular Nr. Bezeichnung Preis Bemerk.

318.613 dfi Anweisung für IV-Renten (für 2.50 2

eigenhändige Auszahlung) ohne Rappenfeld Assignation pour rentes AI (ä remettre en main propre) s ans case pour les centimes Assegno per rendite AI (da consegnare in mani proprie) s e n z a casella per i centesimi

318.614 dfi Anweisung wie oben, jedoch m i t 2.50 9

Rappenfeld Assignation comme ci-dessus, mais a v e c case pour les centimes Assegno come sopra, ma c o n casella per i centesimi

318.701 i Direttive concernenti 2.70* poli-

l'ordinamento delle indennitä grafate per perdita di guadagno

318.721.59 d Jahresbericht 1959 über die EO 1.—*

318.721.59 f Rapport annuel 1959 concernant 1.—*

le reime des APG Aufgehoben wurden:

318.230.3 d Beiblatt zum Monatsausweis

318.230.3 f Feuille annexe au releve mensuel

Berichtigung Im Vergleichsregister Seite 36 ist ein Fehler stehen ge- blieben. In der 8. Zeile der mittleren Kolonne sollte es heißen: Alte Nr. 335.4, neue Nr. 342.1/2. Bestellwesen Bei Bestellungen sind ausschließlich die neuen Nummern anzugeben. Adressenverzeichnis Seite 20: Ausgleichskasse Nr. 104 (Schreiner) AHV/IV/EO Neue Telefon-Nummer: (051) 25 88 75 / 76 Berichtigung Die graphische Darstellung auf S. 153 ist unter 8 wie folgt zu berichtigen: 300-449 (nicht 499)

450 (nicht 500)-599

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 23. März 1961 i. Sa. A. H.1 Art. 20, Abs. 1, IVG. Bildungsunfähige minderjährige Invalide, die sich in Hauspflege befinden, haben Anspruch auf Beiträge der IV, wenn - sie anstaltsbedürftig sind, - sachgemäße Pflege und Wartung zu Hause gewährleistet sind und - besondere Kosten (z. B. durch Wäscheverschleiß) entstehen, die - wenn sie nicht nachgewiesen werden können - von der IV-Kom- mission nach den Verhältnissen zu schätzen sind. Art. 13, Abs. 2, IVV. Der Beitrag der IV ist im Rahmen der getrof- fenen Ermittlungen festzusetzen, wobei der Maximalansatz von 3 Franken im Tag nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen dürfte. Gegen die Zusprechung von Beiträgen der IV an die Hauspflege eines bil- dungsunfähigen minderjährigen Invaliden durch eine Rekurskommission er- hob das BSV Berufung mit der Begründung, für ein in der eigenen Familie lebendes, bildungsunfähiges Kind könnten Beiträge der IV nur gewährt wer- den, wenn eine sachgemäße Pflege und Wartung gewährleistet sei, was in der Regel nur bei Betreuung durch entsprechend ausgebildetes Pflegepersonal zutreffe; ferner müßte nachgewiesen sein, daß durch die Pflege und Wartung zusätzliche Kosten entständen. Das EVG wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab.

1. Art. 20 IVG mit dem Marginale «Anstaltsaufenthalt bildungsunfähiger

Minderjähriger» hat folgenden Wortlaut: »Bedarf ein bildungsunfähiger Min- derjähriger infolge seiner Invalidität eines Aufenthaltes in einer Anstalt, so wird ein Beitrag an das Kostgeld gewährt. Der Bundesrat setzt die Höhe des Beitrages unter Berücksichtigung einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern fest.» Dieser Wortlaut könnte zum Schlüsse führen, daß nur bil- dungsunfähige Kinder in Anstalten Anrecht auf Beiträge hätten. Ein solcher Sinn kommt jedoch der Bestimmung nicht zu; denn es ist nicht einzusehen, weshalb Familien, die fähig und willens sind, dem an sich anstaltsbedürftigen Kind die geeignete Pflege zukommen zu lassen, gegenüber solchen benach- teiligt werden sollten, die das Kind einer Anstalt überlassen. Im übrigen er- klärte der Bundesrat bereits in der Botschaft zum IVG, es werde eine Bei- tragsleistung an bildungsunfähige Minderjährige vorgesehen, die «infolge ihrer Invalidität eines Aufenthaltes in einer Anstalt bedürfen». An anderer Stelle führte der Bundesrat ergänzend aus, der vorgeschlagene Text (der unver- ändert Gesetz wurde) erlaube die Beitragsausrichtung auch dann, «wenn das anstaltsbedürftige Kind in einer geeigneten Familie gepflegt und betreut wird». Außerdem spricht das französische Marginale zu Art. 20 IVG von «Mineurs inaptes ä recevoir une instruction», erwähnt also im Gegensatz zum

222

deutschen Marginale den «Anstaltsaufenthalt» nicht. Seinem Sinn und richtig verstandenen Wortlaut nach verlangt mithin Art. 20, Abs. 1, IVG einzig, daß der bildungsunfähige Minderjährige anstaltsbedürftig sei. Gestützt auf Art. 20, Abs. 2, IVG hat der Bundesrat in der auf den 1. Ja- nuar 1961 in Kraft getretenen und auf alle noch nicht erledigten Fälle an- wendbaren Vollziehungsverordnung u. a. folgendes bestimmt: «Wird ein bil- dungsunfähiger Minderjähriger, der besonderer Pflege und Wartung bedarf, zu Hause oder in einer Pflegefamilie in gleicher Weise betreut wie in einer Anstalt, so kann die Versicherung an die Kosten der Pflege und Wartung einen Beitrag bis zu 3 Franken im Tag gewähren» (Art. 13, Abs. 2). Nach- dem Art. 20, Abs. 1, IVG lediglich die Anstaltsbedürftigkeit, nicht aber den tatsächlichen Anstaltsaufenthalt des Bildungsunfähigen verlangt, ist Art. 13, Abs. 2, IVV gesetzmäßig. An anstaltsbedürftige, bildungsunfähige Minder- jährige in der eigenen Familie können daher — entsprechend dem bereits in Art. 20, Abs. 1, IVG enthaltenen Grundgedanken — ebenfalls Beiträge aus- gerichtet werden, sofern die sachgemäße Pflege und Wartung wie in einer Anstalt gewährleistet sind und deswegen besondere Kosten entstehen. Zwar hält das BSV mit Recht fest, daß es dem Zweck der IV widerspräche, finan- zielle Beiträge auch in Fällen falscher, unsachgemäßer oder vernachlässigter Pflege auszurichten. Eine sachgemäße Pflege und Wartung in der eigenen Familie ist aber nicht nur bei Beschäftigung von entsprechend ausgebilde- tem, fremden Pflegepersonal gewährleistet; vielmehr können die eigenen Eltern ein anstaltsbedürftiges, bildungsunfähiges Kind ebenfalls aufs beste betreuen. Ob die Eltern hiezu imstande sind, ist durch Einholung von Be- richten des behandelnden Arztes oder einer Fürsorgestelle abzuklären. Entgegen der Auffassung des BSV läßt sich auch nicht sagen, daß bei Betreuung bildungsunfähiger Kinder durch die eigenen Eltern keine beson- deren Kosten entstehen könnten. Auf jeden Fall sind solche Kosten immer dann gegeben, wenn der Aufwand für Wäsche, Waschmittel und dgl. wegen der Stuhl- und Urininkontinenz des Bildungsunfähigen besonders hoch ist oder dieser dauernd sein Bettzeug und andere Gegenstände beschädigt. Solche Kosten können allerdings von den Eltern nicht zahlenmäßig ausgewiesen werden. Ein derartiger Ausweis ist aber auch nicht nötig; sofern nach den Verhältnissen besondere Kosten entstehen, sind sie von den Behörden der IV zu schätzen. Gestützt auf diese Schätzung ist der Beitrag im Rahmen des Art. 13, Abs. 2, IVV zu bestimmen; dabei dürfte aber der Maximalansatz von

3 Franken im Tag nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen.

2. Die Versicherte ist bildungsunfähig. Es unterliegt auch keinem Zweifel,

daß sie anstaltsbedürftig ist; denn sie muß als 16jährige wie ein Kleinkind durch ihre Eltern gepflegt werden. Aus einem Bericht der Fürsorgestelle «Pro Infirmis» geht ferner hervor, daß die verständigen und tüchtigen Eltern alles in ihrer Kraft Stehende tun und das Kind in einer Anstalt nicht besser gepflegt werden könnte. Die Eltern sind bestrebt, dem Kind nicht nur die nötige Pflege zukommen zu lassen, sondern es soweit möglich zu fördern und ihm Abwechslung zu vermitteln. Nachdem die Versicherte stuhl- und urin- inkontinent ist, entstehen wegen des Wäscheverschleißes und des übermäßi- gen Verbrauches an Waschmitteln auch besondere Kosten. (In diesem Zu- sammenhang hält die Fürsorgestelle überdies fest, daß die Versicherte häufig ärztlicher Behandlung und dauernd spezieller Medikamente bedürfe.) Die Vor-

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aussetzungen für die Gewährung eines Beitrages der IV an die Pflege und Wartung der Versicherten in der eigenen Familie sind daher erfüllt. Im an- gefochtenen Entscheid ist der Beitrag der IV auf monatlich 50 Franken fest- gesetzt worden; mit dieser Schätzung hat sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten.

Urteil des EVG vom 23. März 1961, i. Sa. S. Z.1 Art. 20, Abs. 1, IVG. Bedarf ein Minderjähriger, der infolge seiner Invalidität bildungsunfähig ist, trotz seines Zustandes keines Auf- enthaltes in einer Anstalt, so hat er für die ihm zu Hause gewährte Pflege und Wartung- grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Bei- trag der IV. Gegen den Entscheid der Rekurskommission legte das BSV vor allem des- wegen Berufung ein, weil es die Voraussetzung von Art. 20, Abs. 2, IVG nicht erfüllt sah, wenn sich bildungsunfähige minderjährige Versicherte zwar in Hauspflege befinden, aber an sich infolge ihrer Invalidität eines Aufenthaltes in einer Anstalt nicht bedürfen. Das EVG hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:

1. .... (Gleiche Ausführungen wie im Urteil vom 23. März 1961 i. Sa.

A. H., Erwägung 1, vgl. Seite 222 dieser Nummer).

2. Die Versicherte wird als bildungsunfähig gelten können, wurde sie

doch aus dem Heim entlassen, weil man fand, ihre Intelligenz sei für eine schul- oder heimmäßige Ausbildung zu gering. Sie bedarf aber ihrer Invali- dität wegen keines Aufenthaltes in einer Anstalt, da sie sauber und gutartig ist, sprechen, selber essen und sich selber anziehen kann und sogar kleinere Verrichtungen zu besorgen vermag. Fehlt es an der Anstaltsbedürftigkeit, so kann an die Pflege und Wartung der Versicherten kein Beitrag ausgerichtet werden. Abgesehen davon erscheint es unter den gegebenen Verhältnissen als fraglich, ob die Wartung und Pflege besondere Kosten verursacht. Zwar haben die Eltern der Versicherten zwei Pflegekinder aufgenommen, die sich mit der Versicherten beschäftigen. Die Aufwendungen für die Pflegekinder werden jedoch zum größeren Teil durch das von dritter Seite bezahlte Kostgeld von

6 Franken im Tag gedeckt; auf jeden Fall stehen diese Aufwendungen mit

der Pflege und Wartung der Versicherten nicht in unmittelbarem Zusammen- hang.

Urteil des EVG vom 28. März 1961 i. Sa. A. Sch. Art. 12, Abs. 1, IVG. Bei medizinischen Maßnahmen ist vorab zu untersuchen, ob sie zur Heilbehandlung gehören, die nicht zu Lasten der IV geht. Erst wenn feststeht, daß keine Heilbehandlung vor- liegt, stellt sich die Frage, ob die Vorkehren unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtete Maßnahmen darstellen, die für eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig oder geeignet sind. Tragen medizinische Maßnahmen so- wohl Merkmale der Heilbehandlung als auch der Eingliederung, so ist darauf abzustellen, welchem Zweck diese Vorkehren vorwiegend

1 vgl. Durchführungsfrage auf S. 216 dieser Nummer

224

dienen, wobei in der Regel die Betreuung im Vordergrund steht, so- lange das Leiden an sich noch der Behandlung bedarf. Art. 12, Abs. I, IVG. Regelmäßig verordnete Badekuren in einem Fall seit Jahren fortschreitender Wirbelsäulensteifigkeit (Morbus Bechterew) gehören wie Badekuren in Rheumafällen zur Heilbe- handlung.

Der Versicherte leidet seit langem an Morbus Bechterew. Badekuren, die jährlich einmal durchgeführt werden, bringen dem Patienten gemäß Arzt- bericht bedeutende Erleichterung, so daß er immer wieder längere Zeit einigermaßen seiner Arbeit nachgehen kann und eine wesentliche Beeinträch- tigung der Erwerbsfähigkeit vermieden wird; immerhin ist eine langsame Verschlimmerung der Krankheit feststellbar. Der Versicherte erhob gegen die Ablehnung von IV-Leistungen Beschwerde, die von der Rekurskommission gutgeheißen wurde, weil der Versicherte durch die Badekuren vorläufig vor wesentlicher Beeinträchtigung der bestehenden Erwerbsfähigkeit bewahr t werde. Das EVG hieß die Berufung des BSV mit folgenden Erwägungen gut:

1. Gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medi-

zinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son- dern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren. Hinsichtlich der medizinischen Maß- nahmen ist vorab zu untersuchen, ob sie zur Heilbehandlung gehören (die nicht zu Lasten der IV geht). Erst wenn nicht von einer Heilbehandlung ge- sprochen werden kann, stellt sich die weitere Frage, ob eine unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtete Maßnahme vorliege, die im Hinblick auf eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit not- wendig oder geeignet ist. Für die Qualifikation einer bestimmten Vorkehr als allgemeine Heilbehandlung oder als medizinische Maßnahme der beruflichen Eingliederung ist ein solches Vorgehen unerläßlich; denn letzten Endes be- zweckt jede Behandlung einer Krankheit oder Unfallfolge eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (und dient in diesem Sinne auch der Eingliederung), ohne daß damit schon eine den Voraussetzungen des Art. 12, Abs. 1, IVG genügende Eingliederungsmaßnahme vorläge. Heilbehandlung ist alles, was durch das Leiden an sich medizinisch ver- anlaßt wird, gleichgültig, ob die Behandlung heilend, konservierend oder auch nur lindernd wirke. Die Frage, ob eine medizinische Maßnahme zur Heil- behandlung gehöre, muß in erster Linie nach ihr ern Zweck im Einzelfall be- stimmt werden. Die Abgrenzung der Heilbehandlung von medizinischen Maß- nahmen der Eingliederung kann allerdings zu Schwierigkeiten führen, indem in der Wirklichkeit ein und dieselbe Vorkehr die Merkmale der Heilbehand- lung und der Eingliederung mehr oder weniger zu erfüllen vermag. Dann muß nach den gesamten gegebenen Umständen untersucht werden, welchem Zweck die Vorkehr vorwiegend dient, wobei in der Regel die Betreuung im Vordergrund steht, solange das Leiden an sich noch der Behandlung bedarf.

2. Der Versicherte leidet an einem seit Jahren weiterschreitenden Morbus

Bechterew, der an sich fortgesetzter Behandlung bedarf. Wenn dabei Bade- kuren dem Versicherten bedeutende Erleichterungen bringen (auch wenn

225

eine Heilung nicht möglich ist), dann gehören diese Kuren zur Heilbehand- lung, weil sie eben in erster Linie lindernd und konservierend wirken sollen; die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist demgegenüber eine — natürlich ebenfalls gewollte — Nebenwirkung. Das BSV weist darauf hin, daß es be- stimmte Krankheitserscheinungen gebe, bei denen die ärztlich regelmäßig verordneten Badekuren zur Heilbehandlung gehörten, und erwähnt in diesem Zusammenhang die rheumatischen Leiden. Der Hinweis auf die rheumati- schen Leiden ist insofern gerechtfertigt, als diese Leidens-Kategorie einer ähnlichen Behandlung bedarf und daher insoweit IV-rechtlich ähnlich zu qualifizieren ist wie die hier zu beurteilende Bechterewsche Krankheit. Aus der Umschreibung der medizinischen Maßnahmen in Art. 2 der auf den 1. Ja- nuar 1961 in Kraft getretenen und auf alle noch nicht erledigten Fälle an- wendbaren IVV kann der Versicherte für sich nichts ableiten; eine Ueber- nahme der dort genannten Behandlungen durch die IV ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 12, Abs. 1, IVG erfüllt sind, was hier nicht zu- trifft. Nach dem Gesagten hat die IV für die Badekuren des Versicherten nicht aufzukommen, was zur Gutheißung der Berufung des BSV führt. Im übrigen wird die IV-Kommission auf Gesuch hin die Frage einer Rente erneut zu prüfen haben, wenn eine Verschlimmerung des Leidens die Weiterführung der heutigen Tätigkeit nicht mehr erlauben sollte.

Renten Urteil des EVG vom 1. März 1961 i. Sa. P. I. Art. 36, Abs. 2 und 4, IVG; Art. 29, Abs. 2, Buchst. b, AHVG. In- valide mit Beitragslücken, die wegen Verjährung der Beitragsschuld nicht mehr ausgefüllt werden können, haben nur Anspruch auf ent- sprechende Teilrenten. Für einen 1924 geborenen, gänzlich invaliden Versicherten wurden für die Jahre 1952 bis 1954 keine Beiträge an die AHV entrichtet, weshalb ihm die Ausgleichskasse lediglich eine Teilrente (ganze einfache Invalidenrente) zu- sprach. Das Begehren um Ausrichtung einer Vollrente wurde von der kanto- nalen Rekurskommission wie auch vom EVG aus folgenden Erwägungen ab- gewiesen: Der Berufungskläger hat nicht — wie sein Jahrgang — für die zwölf Jahre 1948 bis 1959, sondern lediglich für die neun Jahre 1948 bis 1951 und

1955 bis 1959 AHV-Beiträge entrichtet. Deshalb ist seine Beitragsdauer un-

vollständig, und kann er nur Anspruch auf eine entsprechende Teilrente erheben (Art. 85, Abs. 1, in Verbindung mit den Art. 29, Abs. 1, sowie 36, Abs. 2 und 4, IVG; Art. 29, Abs. 2, Buchst.. b, und 29bis, Abs. 1, AHVG). Eine nachträgliche Ausfüllung seiner dreijährigen Beitragslücke ist recht- lich ausgeschlossen, wie der kantonale Richter zutreffend darlegt. Beiträge für die Jahre 1952 bis 1954 dürfen weder nachbezahlt noch von der Aus- gleichskasse mit Rentenbeträgen verrechnet werden, weil während der gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG gelaufenen fünfjährigen Verjährungsfrist (die bezüg- lich des Beitrags 1952 am 31. Dezember 1957, bezüglich des Beitrages 1953 am 31. Dezember 1958 und hinsichtlich des Beitrags 1954 am 31. Dezember

226

1959 geendigt hat) keine entsprechende Beitragsverfügung der Ausgleichs-

kasse ergangen ist. Jede laut Art. 16, Abs. 1, AHVG eingetretene Verjährung zeitigt absolute Verwirkungsfolgen: die innert der fünfjährigen Frist nicht durch Kassenverfügung geltend gemachte Beitragsforderung ist erloschen und vermöchte selbst dann nicht wiederaufzuleben, wenn die Beitragslücke einem Versehen der AHV-Verwaltung oder eines vormundschaftlichen Or- gans zugeschrieben werden müßte. Das Gesetz will mit seiner klaren Ver- jährungsbestimmung nicht nur Spekulationen verhindern, sondern auch Nach- forschungen über weit zurückliegende Tatsachen vermeiden (EVGE 1955, S. 196 ff.; ZAK 1955, 5.454; ZAK 1957, S. 209, und ZAK 1959, S. 437).

2. Im vorliegenden Fall ist die (auf Grund der Art. 28, Abs. 1, 29, Abs. 1,

32 und 37 IVG geschuldete) ganze einfache Invalidenrente eine Teilrente, die

nach dem (laut Art. 36, Abs. 2, IVG sinngemäß anwendbaren) Art. 38 AHVG pro rata temporis bestimmt werden muß und aus den — gemäß Art. 30, Abs. 5, AHVG verbindlichen — Rententabellen vom November 1959 abgelesen werden kann. Weil die neunjährige Beitragsdauer des Versicherten 3/4 oder 15/20 der vollständigen Beitragsdauer seines Jahrgangs ausmacht, ist nicht die Voll- rentenskala 20, sondern die Teilrentenskala 15 maßgebend. Nach dieser be- trägt die einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 145 Franken entspre- chende Rente 915 Franken jährlich oder 77 Franken monatlich, wie Aus- gleichskasse und Vorinstanz ermittelt haben. Es ist den administrativen und richterlichen Organen der AHV und der IV untersagt, von der in Art. 38 AHVG vorgeschriebenen Teilrentenberechnung abzuweichen.

Verfahren Urteil des EVG vom 2. Februar 1961 i. Sa. F. W. Art. 46 IVG. Der Rückzug einer Anmeldung unter Verzicht auf Lei- stungen der IV ist beachtlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Die Ausgleichskasse sprach einer teilinvaliden Versicherten, die bisher eine außerordentliche AHV-Witwenrente bezogen hatte, gestützt auf die einge- reichte Anmeldung ab 1. Januar 1960 eine ordentliche halbe Invalidenrente anstelle der AHV-Rente zu, und zwar gestützt auf Art. 43 IVG in der Höhe der ausfallenden Hinterlassenenrente. Die Betroffene legte Beschwerde ein und erklärte, sie wünsche ihre steuerfreie außerordentliche Witwenrente weiterzubeziehen, unter Verzicht auf die Invalidenrente. Nach Abweisung der Beschwerde erhob sie Berufung, die vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheißen worden ist: Wer auf Leistungen der IV Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen IV-Kommission anzumelden (Art. 46 IVG). Die Leistungen werden also, gleich wie in andern Gebieten des Sozialversicherungsrechtes, gestützt auf eine An- meldung ausgerichtet. Art. 48, Abs. 2, IVG bestimmt darüber hinaus, daß eine Rente nur vom Monat der Anmeldung an ausbezahlt wird, wenn sich ein Versicherter mehr als sechs Monate nach Entstehung des Rentenanspruches meldet. Ueber die Möglichkeit des Rückzuges einer Anmeldung unter Ver- zicht auf Versicherungsleistungen läßt sich dem IVG nichts entnehmen. Im

227

Hinblick auf die besondere Bedeutung der Anmeldung für die Anspruchs- begründung in der IV erscheint aber ein gänzlicher Rückzug der Anmeldung nicht von vorneherein als unzulässig. Im Sozialversicherungsrecht wie im öffentlichen Recht überhaupt wird ein Verzicht auf Leistungen in der Regel für beachtlich gehalten, solange ihn der Versicherte nicht widerruft (vgl. hiezu EVGE 1945, S. 131; 1955, S. 83; 1956, S. 99 und 216). Die zitierte Gerichtspraxis läßt sich allerdings nicht in der Weise auf die IV übertragen, daß hier jeder Verzicht auf Leistungen durch vorbehaltlosen Rückzug der Anmeldung als rechtswirksam betrachtet werden könnte. Eine solche Lösung würde dem Angemeldeten erlauben, sich einer ihm objektiv zumutbaren, aber subjektiv unangenehmen Eingliederungsmaß- nahme zu entziehen, entgegen seinem wohlverstandenen Interesse und auch entgegen den Interessen der Institution, bei der er sich später, nach völlig verpaßter Eingliederungsmöglichkeit, zum Bezug einer Invalidenrente wieder anmelden könnte. Ueberdies müßte bei unbeschränkter Möglichkeit rechts- wirksamen Rückzuges der Anmeldung deren Erneuerung zu jeder beliebigen Zeit freistehen, was zu einer ungebührlichen administrativen Inanspruch- nahme der Versicherung führen könnte. Schließlich ist in diesem Zusammen- hang auch zu berücksichtigen, daß die Leistungen der IV nach der gesetz- lichen Ordnung den Leistungen anderer Sozialversicherungszweige und der Fürsorgeinstitutionen vorgehen sollen. Der Rückzug einer Anmeldung bei der IV unter Verzicht auf deren Lei- stungen muß aber dann beachtlich sein, wenn dies einem sozialversicherungs- rechtlich schutzwürdigen Interesse entspricht. Steht nur die Ablösung einer steuerfreien außerordentlichen AHV-Hinterlassenenrenten durch eine gleich hohe steuerbare Invalidenrente in Frage, so ist ein derartiges Interesse am Rückzug der Anmeldung in der Regel gegeben. Denn mit der Zusprechung der Invalidenrente würde der Angemeldete wegen der stärkeren steuerlichen Belastung ökonomisch schlechter gestellt, und zwar einzig deshalb, weil er invalid ist. In solcher Lage den Versicherten unter allen Umständen bei der Anmeldung gemäß Art. 46 IVG zu behaften, wäre übrigens kaum vereinbar mit der Tendenz des Gesetzes selber, das den Bezügern von steuerfreien Militärversicherungsrenten die Vorteile der Steuerfreiheit wahrt, sofern diese Renten wegen Hinzutritts von Leistungen der IV gekürzt werden (Art. 45, Abs. 2 IVG). Im vorliegenden Fall müßte die Berufungsklägerin bei Ablösung der bis- herigen steuerfreien außerordentlichen AHV-Witwenrente durch die praktisch gleich hohe steuerbare Invalidenrente gemäß einer Auskunft des Steueramtes der Stadt Zürich erheblich mehr Steuern bezahlen. Sie würde daher wegen ihrer auf 50 Prozent geschätzten Invalidität eine ökonomische Einbuße er- leiden. Für sie kommen bis zur Entstehung des Anspruches auf die einfache AHV-Altersrente im Laufe des Jahres 1961 weder Eingliederungsmaßnahmen noch Zusatzrenten und offenbar auch keine Hilflosenentschädigung in Frage. Unter diesen Umständen ist der im Berufungsverfahren erfolgte vollstän- dige Rückzug der Anmeldung bei der IV unter Verzicht auf Leistungen dieses Versicherungszweiges als rechtswirksam zu beachten. Der weiteren Aus- richtung der vor dem 1. Januar 1960 zugesprochenen außerordentlichen AHV- Witwenrente steht daher nichts entgegen.

228

BUNDESAMT FüR SOZIALVERSICHERUNG

Invalidenversicherung Bundesgesetz Vollziehungsverordnung Verordnung über Geburtsgebrechen Sachregister

Stand 1. März 1961

Zu beziehen beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3 Preis Fr. 2.70

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Urteilsregister A H V/1V/ E 0 (vgl. S. 156 der April-Nummer)

Gesamtpreis für Hauptlieferung 1948/57 und sämtliche Nachträge bis Ende 1960 Fr. 165.—

Bestellungen sind bis Ende Mai 1961 schriftlich an das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 3, zu richten.

Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf halbjährlich erscheinende Nachträge verbunden

HEFT 6 JUNI 1961

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT Von Monat zu Monat . . . . . • 229 Die fünfte Revision der AHV . . 230 Referat vor den Verbandsausgleichskassen 231 Pressebesichtigung in Genf . . . . .. 242 Radiosendung im Zyklus «Mensch und Arbeit» . . • 250 Neue zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Frankreich • 254 Geburtsgebrechen (Fortsetzung) . . . . . 255 Neue kantonale Gesetze über Kinderzulagen für Arbeitnehmer 258 Durchführungsfragen der AHV • 262 Durchführungsfragen der IV . 263 Kleine Mitteilungen 264 Dr. Charles Perret t 265 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 266 Invalidenversicherung . . . . 270

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Auflage: 3 000

Redaktionsschluß: 8. Juni 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Am 8. Mai 1961 orientierte das Bundesamt für Sozialver- MONAT sicherung eine Delegation der kantonalen Ausgleichskassen ZU und am 10. Mai eine solche der Verbandsausgleichskassen über eine bevorstehende Revision der AHVV als Folge der MONAT jüngsten Aenderung des AHVG.

Am 15. Mai 1961 wurde einer Gruppe von Bundeshaus- und von in Genf domizilierten Journalisten Gelegenheit geboten, die Zentrale Ausgleichs- stelle und die kantonale Ausgleichskasse Genf zu besichtigen. Der Zweck war, der Presse das Ausmaß und die Abwicklung der fünften AHV-Re- vision am praktischen Beispiel zu zeigen'. Die Herren Studer von der Zentralen Ausgleichsstelle, Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozial- versicherung und Amberger von der kantonalen Ausgleichskasse hielten die einleitenden Referate.

Am 23. Mai 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Konferenz mit der Kommission für Fragen der IV des Konkordats Schweizerischer Krankenkassen statt. Die Aussprache diente insbesondere der Abklärung verschiedener Fra- gen, die sich aus der Abgrenzung der IV gegenüber der Krankenversiche- rung ergeben hatten. Die Verhandlungen werden weitergeführt.

Am 26. Mai erließ der Bundesrat die neue Verordnung über die frei- willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Ausland- schweizer. Sie ersetzt die Verordnung vom 9. April 1954 und bringt vor allem eine Anpassung an die Gesetzesnovelle zur AHV vom 19. Juni 1959 und an das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung.

Am 31. Mai 1961 fand in Zürich unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung mit Vertretern der IV-Kommissionen Zürich, Glarus, Schaffhausen und der IV-Regionalstelle Zürich statt. Zur Diskussion standen Fragen des Verkehrs zwischen IV- Kommissionen und IV-Regionalstelle sowie des Beizugs von Spezial- stellen.

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung tagte am 6. Juni 1961 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Saxer, vom Bundesamt für Sozialversicherung.

1 vgl. S. 242 ff. dieser Nummer.

JUNI 1961 229

Die Kommission behandelte die infolge der fünften AHV-Revision not- wendigen Aenderungen der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV. Sie nahm ferner Orientierungen über die bisherige Entwicklung der IV, über die Frage der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen, sowie über die bevorstehende Revision des Sozialversicherungsabkom- mens mit Italien entgegen.

Unter dem Vorsitz von Dr. Oberli vom Bundesamt für Sozialversiche- rung fand am 8. Juni 1961 eine Besprechung mit Vertretern des Schwei- zerischen Verbandes von Werkstätten für Teilerwerbsfähige statt. Zur Diskussion standen Fragen betreffend die Gewährung von Betriebsbei- trägen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider.

Die fünfte Revision der AHV Die jüngste Verbesserung der AHV berührt weiteste Kreise. Die erfreu- liche Entwicklung des großen — heute im 14. Jahre stehenden — Sozial- werkes ist von allgemeiner Bedeutung. Den einzelnen Rentenbezüger in- teressiert vor allem die ihm zustehende Rentenerhöhung. Die Durchfüh- rungsorgane sind für die richtige Ermittlung und rechtzeitige Ausrich- tung der neuen Rentenbeträge verantwortlich. Das Ausmaß der fünften AHV-Revision machte daher nicht nur eine einläßliche Orientierung der Ausgleichskassen erforderlich, sondern ließ es als geboten erscheinen, auch eine weitere Oeffentlichkeit mit den wichtigsten Aspekten vertraut zu machen. Die ZAK publiziert nach- stehend einiges aus dieser Dokumentation. • Es handelt sich um das gekürzte Referat, das Dr. A. Granacher, Chef der Unterabteilung AHV/IV/EO im Bundesamt für Sozialversicherung, vor der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen gehalten hat (ZAK 1961, S. 177), sowie um die Aufschlüsse des gleichen Sprechers im Rah- men eines Interviews von Radio Bern. Eine Gruppe von Journalisten hatte Gelegenheit, die Zentrale Ausgleichsstelle und die kantonale Ausgleichs- kasse in Genf zu besichtigen (ZAK 1961, S. 229). Die ihnen bei diesem Anlaß ausgehändigten Unterlagen werden ebenfalls wiedergegeben. Diese Dokumentation möge, auch wenn sich Wiederholungen nicht durchwegs vermeiden lassen, die Vielfalt der Fragen illustrieren, die mit einer solchen Gesetzesänderung zusammenhängen.

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Referat vor den Verbandsausgleichskassen I. Die Entwicklung 1948 bis 1960

1. Die Ausgangslage

Die AHV, der 1946/47 die sogenannte Uebergangsordnung zur AHV vor- angegangen war, wurde nach einem denkwürdigen Abstimmungskampf am 5./6. Juli 1947 vom Schweizervolk bei ungewöhnlich hoher Stimm- beteiligung mit einer überwältigenden Mehrheit von 860 000 gegen

215 000 Stimmen angenommen. Dieses Ergebnis ist in der Geschichte un-

seres Bundesstaates weder vorher noch nachher je erreicht worden und darf daher im guten Sinne des Wortes als «historisch» bezeichnet werden. Auf die außerordentlichen Verdienste des damaligen Chefs des Eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bundesrat Stampfli, brauche ich wohl nicht besonders hinzuweisen. Das Gesetz trat auf 1. Januar 1948 in Kraft. Es stützte sich organi- satorisch und hinsichtlich der Beiträge, von einigen allerdings wichtigen Ausnahmen abgesehen, auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Auf der Leistungsseite waren es die — wie man heute sagen würde — außer- ordentlichen Renten1 der Uebergangsordnung, welche das sofortige Funk- tionieren der AHV schon vom ersten Tag an ermöglicht haben; die or- dentlichen Renten kamen erst ein Jahr später zur Ausrichtung. Die Einzelheiten der ursprünglichen Gesetzesvorlage darf ich wohl als be- kannt voraussetzen. Trotz gründlicher Vorbereitung und Beratung im Parlament wurden bald Verbesserungswünsche und eigentliche Revisionsbegehren laut. In der Folge hat die Bundesversammlung seit dem Inkrafttreten der AHV bis zum heutigen Zeitpunkt sechs oder (wenn man einen nicht verwirk- lichten Entwurf über die Revision von Artikel 18 des Gesetzes mit- zählen will) sogar sieben Mal zur Abänderung des Bundesgesetzes über die AHV Stellung genommen. Dabei gab es anläßlich der Einführung der IV und der Schaffung von pro-rata-Renten sogar eine «doppelte» Gesetzesrevision auf den gleichen Zeitpunkt! Nach offizieller Lesart werden jedoch nur Vorlagen gezählt, die eine sichtbare, substantielle Verbesserung der Leistungen zur Folge hatten. Daher haben wir es heute mit der fünften Abänderung des Grundgesetzes zu tun. Diese läßt sich in ihrer weittragenden Bedeutung viel besser ver- stehen, wenn ich einen Rückblick auf die vorangegangenen Revisionen werfe.

1 Bis Ende 1959 wurden die außerordentlichen Renten Uebergangsrenten

genannt. 231

2. Die bisherigen Revisionen

a. Die erste Revision 1951 Die erste Revision trat auf 1951 in Kraft. Sie erhöhte die Einkommens- grenzen für die außerordentlichen Renten und erweiterte ein erstes Mal die sinkende Beitragsskala. Mit einer Belastung auf weite Sicht von 12 Millionen Franken im Jahr war sie, zumindest für heutige Begriffe, bescheiden. b. Die zweite Revision 1954 Wichtiger war die zweite Revision mit Wirkung vom Jahr 1954 an. Nach der technischen Bilanz stand ein Ueberschuß von 70 Millionen Franken zur Verfügung. Die Bundesversammlung ging aber weiter. Sie beschloß, die Einkommensgrenzen der außerordentlichen Renten nochmals zu he- ben und die entsprechenden Rentenansätze zu verbessern. Gleichzeitig wurden die ordentlichen Renten erhöht. Schließlich entfiel die Beitrags- pflicht der erwerbstätigen Altersrentner: eine Entlastung, die heute nicht mehr durchwegs begriffen wird. Statt der in Rechnung gestellten

70 Millionen kam die zweite Revision auf 83 Millionen Franken zu stehen,

immer im Sinne der technischen Bilanz gesprochen.

c. Die dritte Revision 1956 Die dritte Revision war vom Jahre 1956 an wirksam und stellte ein Ent- gegenkommen an die «vergessenen Alten» dar. Sie erleichterte ein wei- teres Mal den Anspruch auf außerordentliche Renten. Zwei einschrän- kende Voraussetzungen fielen dahin: einmal (für die sogenannte Ueber- gangsgeneration) die Einkommensgrenzen für den Bezug der Renten und zum zweiten die Abstufung nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Ortsklassen. Die versicherungstechnischen Auswirkungen be- trugen 19 Millionen Franken im Jahr.

d. Die vierte Revision 1957 Die vierte Revision wurde 1957 rechtskräftig. Wie die heutige fünfte übertraf sie in ihrer finanziellen Bedeutung alle ihre Vorgängerinnen. Die Ansätze der ordentlichen Renten wurden erhöht, die Teilrentner durch die Verdoppelung der anrechenbaren Beitragsjahre begünstigt, das Rentenalter der Frau von 65 auf 63 Jahre herabgesetzt und die Hinter- lassenenrenten erneut verbessert. Im Ausland wohnhafte Schweizer der Uebergangsgeneration konnten, wenn auch nur bis zur Einkommens- grenze, außerordentliche Renten erhalten. Die sinkende Beitragsskala

232

wurde zum zweiten Mal, und zwar auf 7 200 Franken, erweitert. Die finanzielle Belastung betrug — auf weite Sicht berechnet — 157 Millio- nen Franken.

e. Die «Anpassungsrevision» 1960 Die Revision auf 1. Januar 1960 wird trotz ihrer großen Tragweite als bloße Anpassungsrevision bezeichnet. Sie galt der pro rata temporis- Regelung der Renten und wurde ausgelöst durch die unerwartet starke Zunahme der ausländischen Arbeitskräfte. Die damit verbundenen Aus- wirkungen auf den Finanzhaushalt der AHV ließen sich zwar nicht von vornherein abschätzen, aber sie wären ohne die Revision zweifellos von größter Tragweite geworden. Die Garantie eines relativ hohen Renten- minimums hätte mit der Zeit an die finanzielle Substanz der AHV ge- griffen. Mit anderen Worten hätte sich aus den Leistungen an die in der Schweiz kurzfristig tätig gewesenen ausländischen Arbeitskräfte ein bedeutendes versicherungstechnisches Defizit zu Lasten der im Inland dauernd ansässigen Versicherten ergeben. Daher war die Neuerung un- umgänglich. Im weiteren stimmte diese Revision die Rentensysteme der AVH und IV aufeinander ab und taufte die Uebergangs- in außerordentliche Renten um. Sodann hat der Gesetzgeber die Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Versicherung erweitert. Schließlich erwies sich als notwendig, die Be- stimmungen über die Rechtspflege auszubauen.

3. Zusammenfassung

Die erwähnten Revisionen haben die Versicherung namhaft verbessert. Das Minimum der einfachen Altersrente stieg von 480 auf 900 Franken, das Maximum von 1 500 auf 1 850 Franken. Wie diese Zahlen zeigen, sind die unteren Beitragskategorien besonders begünstigt worden. Der Anspruch auf außerordentliche Renten wurde erweitert und das Renten- alter der Frau vorverlegt. Die sinkende Beitragsskala wurde von 3 600 auf 7 200 Franken verbessert und die Beitragspflicht zeitlich verkürzt. Mehraufwand und Mindereinnahmen dieser Revisionen betragen, ver- sicherungstechnisch betrachtet, 271 Millionen Franken im Jahr. Wesentlich war dabei, daß sich die meisten Verbesserungen nicht erst auf weite Sicht, sondern schon zugunsten der Eintrittsgeneration aus- gewirkt hatten. So wurden beispielsweise 1958 statt der ursprünglich budgetierten 338 Millionen Franken Renten deren 653 Millionen Franken, also 93 Prozent mehr, ausbezahlt. Diese Differenz umfaßt allerdings nicht nur die durch die Gesetzesänderungen bewirkten Verbesserungen, son-

233

dem auch die durch die allgemeine Einkommenssteigerung bedingten Rentenerhöhungen. Aber die Entwicklung ist gleichwohl eindrücklich. An dieser Stelle soll auch jener Männer gedacht werden, die als am- tierende Bundesräte sich jeweils für das Gelingen der Revisionen voll einzusetzen hatten. Kam die erste und zweite Revision noch während der Amtszeit von Bundesrat Rubattel zustande, so war es in der Folge — nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung auf den 1. Januar 1955 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement an das Eidgenössische Departement des Innern hinübergewechselt hatte — Bundesrat Etter, der sogar drei Revisionen (der dritten, vierten und der «Anpassungs- revision») zu Gevatter gestanden hat.

II. Die AHV-Revision 1961

1. Die Verfassungsinitiativen

Die Versicherten der mittleren und oberen Beitragskategorien sind trotz einiger Verbesserungen bisher nicht allzustark zum Zuge gekommen. Da- her wurde von bundesrätlicher Seite schon anläßlich der parlamentari- schen Beratungen über die vierte Revision erklärt, daß die ordentlichen Renten für die mittleren Einkommensstufen bei nächster Gelegenheit verbessert werden sollen. Diese «promesse Etter» mußte innert nütz- licher Frist eingelöst werden. In der Folge haben u. a. auch zwei Ver- fassungsinitiativen die Diskussion um die AHV neu belebt. Die erste Initiative stammt von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz. Sie will die öffentliche Hand stärker an der Finanzierung der AHV beteiligen und die zusätzlichen Mittel für höhere Renten einsetzen. Die zweite Initiative geht von einem Ueberparteilichen Komitee aus und setzt sich — nebst anderen Begehren — als Sofortlösung für eine Ren- tenverbesserung von 30 Prozent ein. Beide Initiativen enthalten eine sogenannte Rückzugsklausel.

2. Die Vorarbeiten für die Revision

Die Bundesverfassung sieht für die parlamentarische Erledigung solcher Vorstöße eine dreijährige Frist vor. Die Bundesbehörden haben sie dies- mal, im Gegensatz zur oft geübten Praxis, keineswegs ausgeschöpft, sondern — mit einem als Gegenentwurf gedachten Vorschlag für eine Gesetzesrevision — rasch gehandelt. Die Absicht war, mit einer aus- gewogenen Vorlage die Initianten zum Rückzug ihrer Begehren zu be- wegen, und wenn nicht alles trügt, dürfte dieses Ziel erreicht werden. Damit würde der Umweg über die Verfassungsrevision, die ja noch ein Ausführungsgesetz benötigt hätte, vermieden.

234

Die Begutachtung von Fragen über die Weiterentwicklung der AHV obliegt der Eidgenössischen AHV-Kommission. Diese hat bereits Ende November 1959 eine Orientierung entgegengenommen und hieß einen vorläufigen Fahrplan über die Vorlage gut. Er war darauf ausgerichtet, letztere auf 1. Januar 1962 in Kraft zu setzen. An der Tagung nahm in seiner Eigenschaft als Kommissionsmitglied auch der damalige Stände- rat und heutige Chef des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesrat Tschudi, teil. Die eigentlichen Vorarbeiten oblagen dem Ausschuß für die tech- nische Bilanz der Eidgenössischen AHV-Kommission. Dieses ehedem ausgesprochen versicherungsmathematische Gremium wurde hiezu durch Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweitert und trat unter dem zielbewußten Präsidium von Professor Saxer, ETH, im Verlauf des Jahres 1960 nicht weniger als sechsmal zusammen, um einen einläßlichen Bericht über die Möglichkeiten zur Verbesserung der AHV-Renten aus- zuarbeiten. Dieser Bericht enthielt drei Varianten A, B und C mit hohen, mittleren und niedrigen Ansätzen. Die AHV-Kommission befaßte sich im Oktober 1960 in recht be- wegten Diskussionen zweimal mit den Ergebnissen ihres Ausschusses und entschied sich mit einem vielbeachteten Stichentscheid ihres Präsi- denten, Direktor A. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, für die Variante A. Der Bundesrat prüfte die entsprechenden Anträge und erließ Ende Januar 1961 an die Bundesversammlung eine Botschaft über die Revision des Bundesgesetzes über die AHV. Bei den ordentlichen Renten stützt sich der Gesetzesentwurf auf den Kommissionsvorschlag mit den hohen Ansätzen; bei den außerordentlichen Renten geht er über den Kommissionsantrag hinaus und gleicht sie den ordentlichen Mindest- renten an.

3. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates

An einer Pressekonferenz hat Bundesrat Tschudi, der die Revision tat- kräftig gefördert hatte, die Ueberlegungen des Bundesrates im wesent- lichen wie folgt zusammengefaßt: — Der Wesenszug der AHV wird durch die vorgesehene Revision nicht verändert. Die Renten bleiben nach wie vor Basisleistungen, welche durch andere Vorsorgemaßnahmen ergänzt werden können. — Seit 1948 ist das Realeinkommen unseres Volkes erheblich ange- wachsen. Wenn nur die Teuerung ausgeglichen wird, bleiben die Altersrentner in ihrer Lebenshaltung hinter den anderen Volks-

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schichten zurück. Die vorgeschlagene Revision wird bewirken, daß die Renten der AHV wieder im gleichen Verhältnis zu den Erwerbsein- kommen stehen wie 1948. — Die Verbesserung der Renten in diesem Ausmaße ist finanziell trag- bar. Sie setzt erst von 1978 an den Einsatz neuer Mittel voraus. Die Ueberprüfung der Rentenansätze in Abständen von fünf Jahren wird eine gewisse Ordnung in die Revisionsarbeiten bringen und in angemessenen Abständen eine Anpassung der Renten an die wirt- schaftliche Entwicklung ermöglichen.

Die bundesrätliche Vorlage ist in der Oeffentlichkeit im allgemeinen warm begrüßt worden. Auf Kritik stieß eigentlich nur die Frage der Finanzierung. Es wurde der Vorlage vorgeworfen, sie verlasse die bis- herigen soliden Finanzierungsgrundsätze, sie arte in ein finanzielles Aben- teuer aus, sie gleiche einem ungedeckten Wechsel auf die Zukunft, kurz sie sei in diesem Punkt unseriös. Im übrigen leiste sie mit ihrem «Index- denken» der schleichenden Geldentwertung Vorschub. Die große Mehr- heit der Kommentare war jedoch positiv. An Komplimenten an den Bundesrat, den Chef des Eidgenössischen Departementes des Innern und den Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung hat es nicht ge- fehlt. Man pries die aufgeschlossene Haltung und «das Vertrauen in die wirtschaftliche Zukunft». Die Revision entsprach offensichtlich einem starken Bedürfnis.

4. Die parlamentarischen Beratungen

Die Bundesversammlung hat die Vorlage in einer Rekordzeit behandelt. Umsicht und Sorgfalt des Gesetzgebers haben — dies sei ausdrücklich beigefügt — unter der raschen Geschäftsabwicklung nicht gelitten. Die Botschaft erging am 27. Januar 1961. Die ständerätliche Kommission trat Mitte Februar unter dem Vorsitz von Ständerat Dietschi, jene des Na- tionalrates unter dem Präsidium von Nationalrat Weber Ende Februar zusammen. Beide Räte haben den Gesetzesentwurf in der vergangenen Märzsession beraten und ohne Gegenstimme verabschiedet. War ursprünglich in Aussicht genommen, die Rentenrevision auf 1. Januar 1962 in Kraft zu setzen, so wurde der Fahrplan inzwischen noch beschleunigt. Das lag nicht nur im Interesse der Rentner selbst, sondern es konnte dadurch vermieden werden, daß die Gesetzesänderung in ad- ministrativ kaum tragbarer Weise rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Die Kritik an der Finanzierung fand in den eidgenössischen Räten ein überraschend knappes Echo. Die wichtigste Auseinandersetzung betraf

236

das Rentenminimum. Dieses sollte nach einem Antrag vor dem National- rat von 90 auf 100 Franken erhöht werden. Bundesrat und nationalrät- liehe Kommission lehnten das Begehren ab, das Plenum hieß es indessen mit der resepktablen Mehrheit von 96 zu 67 Stimmen gut. In der Diffe- renzbereinigung hielt der Ständerat am tieferen Ansatz fest, und der Nationalrat schloß sich in zweiter Lesung diesem Beschluß an. Sonst hätte sich die Vorlage wohl kaum mehr in der Märzsession verabschie- den lassen, und das wollte die Volkskammer nicht verantworten. Der Gang der Beratungen und ihr rascher Abschluß wurden allge- mein begrüßt. Mit einem Referendum ist nicht zu rechnen, auch wenn einige — allerdings nicht sehr repräsentative Kreise in der Westschweiz — anfänglich damit zu liebäugeln schienen. Daher wird die Referendums- frist am 28. Juni 1961 unbenützt ablaufen, und die Rentenverbesserungen werden auf 1. Juli 1961 in Kraft treten.

5. Die neue Vorlage

a. Die Rentenansätze Die Grundlage der AHV-Leistungen ist die Rentenformel. Vor lauter Tabellen sieht man oft über diese Tatsache hinweg. Die einfache Altersrente setzt sich aus einem festen und aus ver- schiedenen veränderlichen Rententeilen zusammen. Der feste Renten- teil, der ursprünglich 300 Franken betragen hatte, steigt nun von 350 auf 450 Franken. Maßgebend für die veränderlichen Rententeile ist der durchschnittliche Jahresbeitrag. Durchschnittliche Jahresbeiträge bis zu

150 Franken werden nach wie vor mit sechs vervielfacht. Während 1948

nur noch eine mit zwei multiplizierte Beitragsstufe folgte, wurde bereits durch die zweite Revision eine dritte Beitragsstufe für Durchschnitts- beiträge von 150 bis 300 Franken gebildet. Die neue Rentenformel kennt vier veränderliche Beitragsstufen von je 150 Franken, die mit sechs, vier zwei und eins zu vervielfachen sind. Die neue Rentenformel erhält ihren Rahmen durch das gesetzliche Minimum und Maximum der vollen einfachen Altersrenten von nunmehr

1 080 bzw. 2 400 Franken im Jahr. Beiträge, die im Jahresdurchschnitt

600 Franken übersteigen, sind wie bisher nicht rentenbildend. Die Re-

lationen zu den Ehepaar- und Hinterlassenenrenten bleiben unverändert. Die maximale Ehepaar-Altersrente wird demnach 3 840 Franken im Jahr oder 320 Franken im Monat betragen. Die Rentenverbesserungen betragen im Durchschnitt 28,7 Prozent, wobei die Grenzwerte von 14,4 bis 34,1 Prozent variieren. Die Verbesse- rungen sind unterschiedlich, weil die früheren Revisionen die unteren

237

Beitragsstufen stärker berücksichtigt haben und diesmal ein Ausgleich gefunden werden mußte. Daß es sich bei den 28,7 Prozent uni einen bloßen Durchschnitt handelt, kann deshalb nicht deutlich genug gesagt werden. Das Resultat wird im übrigen erreicht, indem — zusätzlich zur An- wendung der neuen Rentenformel — für bisherige Rentenbezüger der durchschnittliche Jahresbeitrag um 15 Franken aufgewertet wird. Einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von beispielsweise 150 Franken ent- spricht neu ein solcher von 165 oder, wegen der neuen Rundung, sogar

170 Franken. Eine bisherige einfache Altersrente (gemäß Skala 20) von

105 Franken steigt daher auf 120 Franken, die entsprechenden Ehepaar-

altersrente von 167 auf 191 Franken im Monat. Diese Rentenerhöhun- gen kommen übrigens auch allen laufenden IV-Renten zugute; dies wegen der engen Verkoppelung der beiden Rentensysteme. Indirekt wird somit gleichzeitig ein erster Ausbau der Leistungen der IV vorgenommen.

b. Weitere Verbesserungen auf dem Rentensektor Die Revision erstreckt sich in bezug auf die Renten noch auf weitere Punkte. So fand die Drittelskürzung der Renten für Ausländer und Staatenlose praktisch nur selten Anwendung; sie wurde bereits von 1960 an fallen gelassen. Im Sinne einer Vereinfachung wird sie nun für vor

1960 entstandene Renten ebenfalls aufgehoben.

Die außerordentlichen Renten sind, abgesehen von den Kürzungs- fällen, Fixrenten. Sie wurden auf den Mindestansatz der ordentlichen Renten gehoben, denn die Rentenbezüger — als Altersrentner der Ueber- gangsgeneration sind sie heute mindestens 78 Jahre alt — verdienten durch ihren früheren Beitrag an die Zeitgeschichte — ich erinnere vorab an die Beiträge für die Lohn- und Verdienstersatzordnung 1940/47 — auch ein Entgegenkommen. Ueberdies spielen die außerordentlichen Renten als Minimalgarantie bei pro-rata-Renten nunmehr eine nicht un- bedeutende Rolle. Folgerichtig sind auch die Einkommensgrenzen für außerordentliche Renten heraufgesetzt worden. Von Bedeutung sind sie vorab für die Schweizer im Ausland; effektiv betragen sie nunmehr für alleinstehende Personen 4 500 und für Ehepaare 7 200 Franken. Bei solchen Grenz- beträgen wird man kaum mehr von «Bedarfsrenten» sprechen dürfen.

c. Die sinkende Beitragsskala Gewissermaßen als «Beigabe» werden auch die Beiträge der Selbständig- erwerbenden in Revision gezogen. Die sinkende Beitragsskala wird von

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7 200 auf 9 000 Franken erweitert. Auf diese Weise gelangen nun rund

70 Prozent der Selbständigerwerbenden und nahezu 90 Prozent der Land-

wirte in den Genuß der reduzierten Ansätze ; überdies bringt diese Er- weiterung vor allem den freiwillig versicherten Auslandschweizern eine willkommene Erleichterung. Die Entlastung wirkt sich spürbar aus. Das Einkommen, auf dem beispielsweise ein AHV-Beitrag von 3 Prozent zu entrichten war, betrug anfänglich 1 200 Franken; 1951 stieg der Grenzwert auf 3 800 Franken,

1957 auf 5 700 Franken und von 1962 an wird er 7 200 Franken betragen.

d. Die periodische Ueberprüfung der AHV Eine weitere Neuerung liegt in der periodischen Ueberprüfung der AHV. Darin soll eine vermehrte Elastizität zum Ausdruck kommen. Der Bun- desrat hat der Bundesversammlung von sich aus alle fünf Jahre einen Bericht über das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbs- einkommen sowie über die Finanzlage der Versicherung zu erstatten. Das heißt noch nicht, daß die AHV jedesmal geändert werden muß. Immer- hin betrug der Revisionsrhythmus seit 1948 im Durchschnitt nur gut zwei Jahre. Ob das Politikum AHV künftig fünf Jahre lang wirklich ruhen wird, bleibt abzuwarten.

e. Die Finanzierung Ein Schwerpunkt der Revision liegt, wie es die daran geäußerte Kritik dartut, in der Finanzierung durch die öffentliche Hand. Bis 1978 soll zwar keine Aenderung eintreten. Das heißt, daß Bund und Kantone bis

1967 (d. h. während der ersten zwanzig AHV-Jahre) 160 Millionen Fran-

ken und bis 1977 (d. h. während weiterer zehn Jahre) 280 Millionen Franken aufbringen müssen. Von 1978 an aber sind zusätzliche Mittel nötig. Die Auseinandersetzungen werden allerdings schon früher beginnen. Der heutige Verteiler zwischen Bund und Kantonen von zwei Dritteln zu einem Drittel wird nämlich 1967 ablaufen. Daher ist er, selbst wenn er beibehalten werden sollte, von 1968 an neu zu fixieren. Von 1978 an hat die Bundesversammlung den Gesamtbetrag periodisch festzulegen. Dieser muß, wie sich von selbst versteht, zusammen mit den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie mit den Fondszinsen den Aufwand der Versicherung decken. Dabei wird die öffentliche Hand vom Jahre 1978 an mindestens einen Anteil von 25 Prozent der Aufwen- dungen aufzubringen haben.

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IU. Die Durchführung der fünften AIIV-Revision

1. Erhöhung der Renten

Nach der Verabschiedung der Vorlage durch die Bundesversammlung galt es, die Rentenerhöhungen möglichst rasch in die Wege zu leiten. Verschiedene Vorstöße hatten sogar die rückwirkende Inkraftsetzung angestrebt. Ich brauche die außergewöhnlichen Komplikationen einer Rückwirkung vor Fachleuten nicht zu erläutern. Als Datum des Inkraft- tretens der revidierten Rentenbestimmungen ist der 1. Juli 1961 vor- gesehen. Auch so ist die gewährte Frist von drei Monaten kurz genug, gilt es doch, in dieser Zeit gegen 700 000 laufende AHV- und IV-Renten neu zu berechnen, zu verfügen und vom Juli 1961 an auszuzahlen. Vergleichs- weise sei erwähnt, daß bei der zweiten AHV-Revision rund 370 000 Renten und bei der vierten AHV-Revision rund 270 000 Renten angepaßt werden mußten. Diese Zahlen zeigen, welche administrativen Anforde- rungen die fünfte Revision stellen wird. Gleichzeitig ist angedeutet, was die Ausgleichskassen bei künftigen Gesetzesrevisionen mit einem weiter- hin ansteigenden Rentnerbestand erwarten wird! Das Bundesamt für Sozialversicherung mußte die Vorarbeiten für die Rentenerhöhungsaktion schon zu Beginn des laufenden Jahres auf- nehmen und während der parlamentarischen Beratungen mit Beschleu- nigung weiterführen. Unter Beizug einer Spezialkommission von Kassen- leitern konnte ein verhältnismäßig einfaches Verfahren geschaffen wer- den. Die Ausgleichskassen wurden, sobald die Vorlage von den eidge- nössischen Räten verabschiedet worden war, durch zwei Kreisschreiben und die bereinigten Rententabellen über die Neuerungen und das Vor- gehen orientiert und an zwei Tagungen darüber instruiert. Glücklicherweise kann die von der Zentralen Ausgleichsstelle kürz- lich erworbene Datenverarbeitungsanlage für die Revision eingesetzt werden ; sie vermag den größten Teil der bisherigen Renten maschinell umzurechnen. Damit wird den Ausgleichskassen, die mehr und mehr Mühe haben, qualifiziertes Personal zu bekommen, eine zeitraubende Aufgabe abgenommen, so daß die verbleibenden immer noch sehr um- fangreichen Revisionsarbeiten flüssiger abgewickelt werden können. Endlich läßt die getroffene Lösung die Versicherten fristgerecht, d. h. wenige Tage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, in den Ge- nuß der erhöhten Rentenzahlungen gelangen.

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2. Die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala

Die erweiterte sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende ist im Detail in der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV neu festzulegen. Die Abstufung wurde allerdings in der Botschaft zum Ge- setzesentwurf bereits vorweggenommen. Durchführungstechnisch sind keine besonderen Maßnahmen zu treffen, weil die Erweiterung — im Gegensatz zu den früheren Revisionen — mit dem Beginn einer neuen Beitragsperiode (1. Januar 1962) zusammenfällt.

Mit der fünften Revision sind die meisten Begehren auf Verbesserung der AHV erfüllt. So konnten bei diesem Anlaß zehn im Nationalrat pendente Postulate abgeschrieben werden. Die finanziellen Auswirkun- gen auf weite Sicht sind gewaltig und übertreffen mit 385 Millionen Franken alle früheren Revisionen zusammen. Dennoch sind verschiedene Wünsche offen geblieben. Im Bestreben, den Rentenbezügern möglichst rasch verbesserte Leistungen zukommen zu lassen, mußten diese Punkte indessen zurückgestellt werden. Die AHV ist nach wie vor eine Basisversicherung. Für die zusätzliche Fürsorge in den Kantonen und die sich mehr und mehr entwickelnden privaten Versicherungs- und Fürsorgeeinrichtungen bleibt genügend Raum. Die AHV ist aber in ihrem Fundament verstärkt und tragfähiger gestaltet worden. In diesem Sinne ist die fünfte Revision in der Entwick- lung der Versicherung ein Markstein von entscheidender Bedeutung. Mit diesem «tour d'horizon» habe ich den Versuch unternommen, die Entstehung, den Inhalt und die Bedeutung der fünften Revision des Bundesgesetzes über die AHV darzulegen und ihre organisatorischen und administrativen Auswirkungen aufzuzeigen. Ich weiß nur zu gut, daß sich die Ausgleichskassen erneut vor große Durchführungsprobleme ge- stellt sehen und zu ihren laufenden Geschäften noch eine sehr beacht- liche zusätzliche Aufgabe zu übernehmen haben. Dies geschieht in einem Zeitpunkt, da die Einführungsarbeiten der IV bei der einen Ausgleichs- kasse eben erst abgeschlossen und bei einer andern noch kaum zu Ende geführt sind. Im übrigen beanspruchen neben den Sozialwerken des Bundes auch solche der Kantone und der Verbände die Kassenverwal- tungen immer stärker. Ich weiß aber auch, wozu unsere Ausgleichskassen und ihre Funk- tionäre befähigt sind. Sie sind nicht erst seit 1948, sondern schon seit der Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung mit den beson- deren organisatorischen und administrativen Anforderungen, die durch

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die oft stürmische Entwicklung der Sozialversicherung bedingt waren, immer wieder fertig geworden und haben anfänglich unmöglich Schei- nendes möglich gemacht. Dies wird auch anläßlich der fünften AHV- Revision wieder der Fall sein. Und darum danke ich schon heute für die Bemühungen und den Einsatz; ich weiß, daß es nicht umsonst sein wird.

Pressebesichtigung in Genf

I. Die administrative Abwicklung auf dem Gebiete der Renten

1. Die Ausgangslage

Die eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage über die fünfte AHV- Revision am 23. März 1961 verabschiedet. Der Zeitpunkt des Inkraft- tretens ist vom Bundesrat zu bestimmen. Nach den Zusicherungen in der bundesrätlichen Botschaft und während der parlamentarischen Bera- tungen steht zu erwarten, daß die revidierten Bestimmungen über die Renten auf 1. Juli 1961 in Kraft gesetzt werden. Der Beschluß kann allerdings erst nach (unbenütztem) Ablauf der Referendumsfrist (28. Juni 1961) gefaßt werden.

2. Umfang der Revision

Durch die fünfte AHV-Revision werden alle laufenden AHV-Renten er- höht, zugleich aber — wegen der engen Verbindung zwischen AHV und IV — auch sämtliche IV-Renten. Von dieser Aktion sind gegen 700 000 Renten betroffen, und die hiefür gewährte Frist von drei Monaten ist äußerst kurz. Vergleichsweise sei festgehalten, daß bei der zweiten AHV- Revision auf Januar 1954 rund 370 000 und bei der vierten AHV-Revision auf Januar 1957 rund 270 000 Renten angepaßt werden mußten.

3. Die Vorbereitung der Rentenerhöhungsaktion

Das Bundesamt für Sozialversicherung mußte die Rentenerhöhungsaktion schon vor den parlamentarischen Beratungen in die Wege leiten und die Vorbereitungen ohne Unterbrechung weiterführen. Mit den eigentlichen Vollzugsmaßnahmen konnte allerdings erst begonnen werden, nachdem die Bundesversammlung das Abänderungsgesetz gutgeheißen hatte. Bis dahin stand, wie die parlamentarische Diskussion über das Rentenmini- mum gezeigt hat, das Revisionsprogramm noch nicht abschließend fest. Im Anschluß daran sind die Ausgleichskassen durch Kreisschreiben und

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neue Rententabellen über die Gesetzesnovelle und das Verfahren orien- tiert und an besonderen Tagungen über das praktische Vorgehen in- struiert worden.

4. Die Datenverarbeitungs-Anlage der Zentralen Ausgleichsstelle

Bei Rentenerhöhungen sind die Renten jeweils neu zu berechnen, neu zu verfügen und mit dem neuen Betrag auszurichten. Die damit verbunde- nen Umtriebe sind sehr beträchtlich. Bei der fünften AHV-Revision steht glücklicherweise die von der Zentralen Ausgleichsstelle kürzlich angeschaffte Datenverarbeitungs- Anlage erstmals zur Verfügung. Es ist gelungen, sie für die Erhöhungs- aktion wirksam einzusetzen, indem der weitaus größte Teil der laufen- den Renten, nämlich gegen 90 Prozent derselben durch die Anlage ma- schinell umgerechnet werden kann. Die Anlage erstellt gleichzeitig das sogenannte Rentenerhöhungsformular, das die Ausgleichskassen nach Bedarf als Rentenverfügung verwenden können.

5. Die Auf gaben der Ausgleichskassen

Die AHV zählt 104 Ausgleichskassen von sehr unterschiedlichem Ge- schäftsumfang und entsprechend unterschiedlichem Personalbestand. Es gibt zahlreiche Ausgleichskassen mit einer, zwei oder drei, aber auch solche mit über 100 bis zu 150 Arbeitskräften. Der Durchschnitt beträgt gegen 15 Personen. Die fünfte AHV-Revision wirkt sich administrativ sehr ungleich- mäßig aus, zählen vereinzelte Ausgleichskassen doch nur rund 300 Ren- ten, andere aber deren tausende, ja bis zu 75 000 und gegen 80 000. Ihnen allen nimmt die Datenverarbeitungs-Anlage eine zeitraubende Ar- beit ab. Müßten sie die Renten selbst umrechnen, so wären hiefür — bei dem zur Verfügung stehenden Zeitraum — schätzungsweise rund 100 Personaleinheiten notwendig. Die meisten Ausgleichskassen sind indes mit den laufenden Auf- gaben vollbeschäftigt, ja teilweise überlastet; es sei nur an die noch nicht völlig abgeschlossene Einführung der IV erinnert. Nun wird es erfahrungsgemäß immer schwieriger, für vorübergehende Arbeiten zu- verlässige Kräfte zu finden. Anders gesagt, wäre es ohne die Daten- verarbeitungs-Anlage den Ausgleichskassen nicht möglich gewesen, die verbesserten Renten bereits im Juli auszuzahlen. Dank der getroffenen Lösung fällt die Umrechnung der Renten und die Neufestsetzung für die Ausgleichskassen im wesentlichen dahin. Sie

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werden durch die fünfte AHV-Revision gleichwohl noch stark bean- sprucht. Vorerst sind die Rentenerhöhungsformulare der Zentralen Aus- gleichsstelle vor allem dahin zu überprüfen, ob der Rentenanspruch in- zwischen nicht etwa erloschen ist. Sodann ist der Restbestand, der aus irgendwelchen Gründen nicht maschinell behandelt werden konnte, indi- viduell ä jour zu bringen. Zusätzliche Umtriebe entstehen bei solchen Aktionen aus den stetigen Mutationen. Schließlich müssen alle, d. h. gegen 700 000 Rentenbezüger eine neue Rentenverfügung erhalten. Besonders wichtig ist es aber, daß die erhöhten Renten erstmals an- fangs Juli ausgerichtet werden. Hiezu sind alle für die Zahlungsanwei- sungen verwendeten Adreßplatten ganz oder teilweise um- oder neu zu prägen. Die Bereinigung dieser Platten bildete schon bei früheren Re- visionen einen Engpaß und wird die Ausgleichskassen dieses Mal noch stärker beanspruchen. Zur Zeit sind diese Vorbereitungsarbeiten bei den Ausgleichskassen in vollem Gange, und es sind alle Maßnahmen getroffen, um die Renten- bezüger fristgerecht in den Genuß der höheren Leistungen kommen zu lassen.

II. Die Datenverarbeitungs-Anlage der Zentralen Ausgleichsstelle Die Zentrale Ausgleichsstelle hat zu Beginn des Jahres 1961 ihre Loch- karten-Anlage durch die Anschaffung eines elektronischen Datenverar- beitungssystems «UNIVAC-UCT» der Firma Remington Rand erwei- tert. Im Rahmen der AHV hat die Zentrale Ausgleichsstelle schon bisher mit einem größeren Park von Lochkarten-Maschinen bedeutsame Auf- gaben erfüllt. Einerseits führt sie die zentralen Register der beitrags- pflichtigen Versicherten sowie der Rentenbezüger. Damit sind die Ver- arbeitung einer Großzahl von Mutationen, die Erteilung von Auskünften an die Ausgleichskassen über den Inhalt der Register sowie Neben- arbeiten wie die Beschaffung der Unterlagen zwecks Ersatz verlorener Versicherungsausweise u.a.m. verbunden. Anderseits erstellt sie auf Grund dieser Register und weiterer Meldungen der Ausgleichskassen jährlich umfangreiche statistische Auswertungen, die allein den laufen- den Ueberblick über die finanzielle Lage des großen Versicherungswerkes gestatten. Darüber hinaus erfüllt sie noch einige Sonderaufträge. Trotz guter maschineller Ausrüstung hat sich die Leistungsfähigkeit der konventionellen Lochkarten-Anlage mit der Zeit als ungenügend er-

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wiesen. Auch mußte danach getrachtet werden, Ueberzeit- und Schicht- arbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Schließlich sind mit der Schaf- fung der IV neue Aufgaben an die Zentrale Ausgleichsstelle herange- treten. Neben den in der IV besonders wichtigen und umfangreichen Sta- tistiken hat die Zentrale Ausgleichsstelle die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen medizinischer wie beruflicher Art — eben- falls mit Einsatz maschineller Hilfsmittel — zu besorgen. Die UNIVAC-UCT bringt hier die nötige Entlastung resp. Verstär- kung der Kapazität. Obwohl für diese Anlage ein Kostenbetrag von rund 1,5 Millionen Schweizerfranken aufgewendet werden mußte, besteht kein Zweifel, daß sich diese Investition in kurzer Zeit amortisieren wird. Die neue Anlage ermöglicht aber nicht nur eine rationellere Bewältigung der bisherigen Aufgaben, sie erlaubt zudem Probleme anzupacken, denen konventionelle Lochkarten-Maschinen überhaupt nicht gewachsen wären. Zu diesen neuen Aufgaben gehört nun die automatische Umrechnung der bisherigen auf die durch Gesetzesrevision erhöhten Rentenbeträge. Bei herkömmlicher Erledigung — anhand von Tabellen und sog. Berech- nungsbogen — ist dazu ein Unmaß manueller Arbeit notwendig. Die Arbeit kann aber auch nicht mit Hilfe konventioneller Lochkarten-Ma- schinen auf rationelle Art und Weise bewältigt werden. Einzig der Ein- satz eines elektronischen Datenverarbeitungssystems gestattet die prak- tische Lösung des Problems. Dieser große technische Fortschritt ist in erster Linie der enormen Rechengeschwindigkeit modernster Geräte zu verdanken. In einer ein- zigen Sekunde kann die UCT 11 700 Additionen durchführen ! Weiter ist von großer Bedeutung, daß die einzelnen Teile der Datenverarbeitungs- Anlage zu einer zusammenwirkenden Einheit kombiniert sind, so daß auch umfangreiche Probleme «in einem Zuge» abgewickelt werden kön- nen, ohne daß zwischendurch Lochkarten umsortiert und von einer zur nächsten Maschine getragen werden müssen. Das Gehirn der Anlage, die Zentraleinheit, steuert die angeschlossenen Geräte und besorgt die eigentlichen Rechnungen. Ein zweites Gerät liest die auf Lochkarten enthaltenen Eingangsdaten im Tempo von 900 Ziffern pro Sekunde. Ein weiteres Gerät stanzt die Resultate der Verarbeitung mit der Geschwin- digkeit von 225 Ziffern pro Sekunde in Lochkarten; dieses Gerät kann übrigens ebenfalls Karten lesen. Schließlich ist ein drittes Gerät ange- schlossen, das Resultate auf Listen oder Formulare in Klarschrift aus- druckt, und zwar 1 300 Ziffern pro Sekunde. Das Programm, d. h. die Befehlsreihen, nach denen die UCT zu ar- beiten hat, wird vor Beginn einer Arbeit mit Lochkarten eingelesen;

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dieses Verfahren gestattet große Beweglichkeit in der Programmgestal- tung. Dabei ist die praktisch absolute Sicherheit des UCT-Betriebes zu erwähnen, die durch automatisch arbeitende Prüfvorrichtungen und die Verwendung modernster Bauteile wie Transistoren, Magnetkerne und gedruckte Schaltungen gewährleistet wird. Die Anlage kann im Be- darfsfalle später auch mit Einheiten zur Verarbeitung von Magnet- bändern und zusätzlichen Einheiten zur Speicherung von Daten ausge- rüstet werden. Nachdem die Zentrale Ausgleichsstelle während langer Jahre auf dem Gebiete der lochkartenmäßigen Mechanisierung der Arbeit ausgiebige Erfahrungen gesammelt hat, hat sie den Schritt in die Büroautomation mittels elektronischer Datenverarbeitung gewagt. Mit der soeben durch- geführten Rentenerhöhungsaktion hat die UCT der Zentralen Ausgleichs- stelle ihre erste Bewährungsprobe in glänzender Weise abgelegt. Zwei- fellos steht der weiteren Entwicklung im Einsatz ultramoderner Büro- maschinen noch eine große Zukunft bevor.

III. Die Erhöhung der laufenden Renten Die technische Durchführung der von den eidgenössischen Räten in der Frühjahrssession verabschiedeten Gesetzesrevision über die AHV ist im vollen Gange. Der Bundesrat wird nach Ablauf der Referendumsfrist am 28. Juni 1961 die Bestimmungen über die Rentenerhöhung auf 1. Juli

1961 in Kraft setzen können.

Wie der Oeffentlichkeit bereits bekannt ist, werden die Rentenerhö- hungen im Mittel 28,7 Prozent betragen. Es ist indessen zu beachten, daß die bisherigen Ansätze der AHV- und IV-Renten nicht in jedem Fall einheitlich in diesem Maß prozentual erhöht werden. Neben einer Auf- wertung des für die Rentenberechnung maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages für die laufenden Renten hat nämlich die fünfte AHV- Revision auch eine strukturelle Aenderung des Rentensystems gebracht. Die Auswirkungen auf die Höhe der einzelnen Renten sind daher — wie dies übrigens auch bei den früheren Revisionen der ordentlichen Renten der Fall gewesen ist — unterschiedlich. So wird beispielsweise bei den Vollrenten der Mindestansatz der ein- fachen Altersrente um einen festen Betrag von 180 Franken auf 1 080 Franken aufgewertet, was einer Erhöhung um 20 Prozent entspricht; damit hat dieser Ansatz im Vergleich zu den 1948 geltenden Beträgen von 480 Franken eine Erhöhung um 125 Prozent erfahren. Die Erhöhung der Renten für die Einkommensstufen bis 5 000 Franken, denen ebenfalls

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anläßlich früherer Revisionen namhafte Verbesserungen zugekommen sind, schwankt zwischen 14 und 19 Prozent. Die mittleren Einkommens- stufen hingegen, deren Renten bisher zum Teil nur unwesentliche Er- höhungen erfuhren, werden durch die bevorstehende Rentenrevision mehr begünstigt, indem bei maßgebenden Durchschnittseinkommen von über 6 000 Franken Erhöhungen von 25 bis höchstens 34 Prozent ein- treten werden. Das Maximum der einfachen Altersrente wird von bisher

1 850 Franken auf 2 400 Franken ansteigen und somit eine Erhöhung um

rund 30 Prozent erfahren. Bei den generationsbedingten Teilrenten, wie sie vor allem vor dem 1. Januar 1958 zugesprochen wurden, ist die Erhöhung ausgeglichener. So wird beispielsweise bei den in der zweiten Hälfte des Jahres 1883 geborenen Personen die Erhöhung der ordentlichen Rente zwischen 20 und 22 Prozent ausmachen. Bei den außerordentlichen Renten schließlich, die ebenfalls in die Er- höhung einbezogen wurden, wird sich die mittlere Erhöhung auf 28,6 Prozent belaufen. Im übrigen wird jeder Rentenberechtigte zu gegebener Zeit von seiner Ausgleichskasse durch eine Verfügung über den Betrag seiner neuen Rente orientiert werden.

IV. Die Verbesserungen der AHV seit 1948 Das Bundesgesetz über die AHV ist seit dem Inkrafttreten auf den 1. Ja- nuar 1948 fünfmal substantiell revidiert worden. Zeitpunkt, Gegenstand und finanzielle Auswirkung der einzelnen Revisionen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. Dabei versteht sich die finanzielle Belastung — im Sinne der technischen Bilanz — im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht. Die vierte Revision war finanziell von größerer Bedeutung als die drei ersten Revisionen zusammen und die fünfte Revision finanziell um- fassender als die vier ersten Revisionen zusammen. Dies ergibt sich nicht nur aus der nachstehenden Tabelle (S. 250), sondern — noch anschau- licher — aus der Graphik auf Seite 249. Vom Gesamtbetrag von 656 Millionen Franken entfallen 94,4 Prozent auf Rentenverbesserungen, 5,2 Prozent auf Entlastungen der Beitrags- zahler und 0,4 Prozent auf die Uebernahme von Durchführungskosten durch den Ausgleichsfonds. Die Rentenverbesserungen stehen deutlich im Vordergrund. Die ordentlichen Renten sind daran mit 571 Millionen Franken, die außerordentlichen mit 48 Millionen Franken beteiligt.

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Die Erhöhung der laufenden Renten (Beispiele)

Beträge in Franken

Durchschnittlicher Einfache Altersrente 1 Erhöhung in Jahreslohn Nach Vor Revision bisher neu Franken % Revision 2 S k a I a 20 (Vollrenten)

2 250 2 625 900 1 080 180 20 3 750 4 125 1 250 1 430 180 14 6 000 6 375 1 430 1 790 360 25 11 250 11 625 1 700 2 280 580 34 15 000 15 000 1 850 2 400 550 30 und mehr und mehr

S kala 10 8 2 250 2 625 900 1 080 180 20 3 750 4 125 1 075 1 255 180 17 6 000 6 375 1 165 1 435 270 23 11 250 11 625 1 300 1 680 380 29 15 000 15 000 1 375 1 740 365 27 und mehr und mehr

Skala 2'

2 250 2 625 900 1 080 180 20 3 750 4 125 935 1 115 180 19 6 000 6 375 953 1 151 198 21 11 250 11 625 980 1 200 220 22 15 000 15 000 995 1 212 217 22 und mehr und mehr

Außerordentliche einfache Altersrente

• 1 • i 840 I 1 080 I 240 I 29

1 Die Ansätze der übrigen Rentenarten betragen in Prozenten der einfachen

Altersrente: Ehepaarrente 160 %, Witwenrente 80 %. einfache Waisenrente

40 %, Vollwaisenrente 60 %. Diese Renten erfahren die gleiche prozentuale

Erhöhung wie die einfache Altersrente.

2 Einschließlich Umrechnungszuschlag von 375 Franken, d. h. von 15 Franken

beim durchschnittlichen Jahresbeitrag; die neuen Renten werden überdies z. T. gemäß neuen Rundungsstufen berechnet.

3 Teilrenten für in der zweiten Hälfte 1887 geborene Rentner.

4 Teilrenten für in der zweiten Hälfte 1883 geborene Rentner.

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Finanzielle Auswirkung der AHV-Revisionen 1951-1961

5. Revision 1961 385 Mio Fr. (59 5- )

4. Revision 1957 157 Mio Fr. (24 %)

• . .• a Yay& 3. Revision 1956 NEM IIIII MIIIIIIIIIMIII HM111111111 1111 19 Mio Fr. ( 3 %)

2. Revision 1954 83 Mio Fr. (12 %)

1. Revision 1951 12 Mio Fr. ( 2 %

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Die AHV-Revisionen 1951 bis 1961

Finanzielle Zeitpunkt und Gegenstand der Revisionen Auswirkung in Millionen Franken

Erste Revision: 1. Januar 1951 Verbesserung der außerordentlichen Renten * 8 Erweiterung der sinkenden Beitragsskala 4 12 Zweite Revision: 1. Janaur 1954 Verbesserung der ordentlichen Renten 52 Verbesserung der außerordentlichen Renten * 8 Aufhebung der Beitragspflicht für Altersrentner 20 Uebernahme von Durchführungskosten 3 83 Dritte Revision: 1. Januar 1956 Verbesserung der außerordentlichen Renten * 19 19 t Vierte Revision: 1. Januar 1957 Verbesserung der ordentlichen Renten 147 Außerordentliche Renten * für Schweizer im Ausland 4 Erweiterung der sinkenden Beitragsskala 6 157 Fünfte Revision: 1. Juli 1961 Verbesserung der ordentlichen Renten 372 Verbesserung der außerordentlichen Renten 9 Erweiterung der sinkenden Beitragsskala (auf 1. 1. 62) 4 385 Finanzielle Auswirkung der fünf Revisionen zusammen 656 * bis Ende 1959 Uebergangsrenten genannt.

Radiosendung im Zyklus «Mensch und Arbeit»

Frage: Die Bundesversammlung hat am 23. März dieses Jahres ein fünf- tes Mal das AHV-Gesetz revidiert. Die Referendumsfrist — das Referen- dum ist ja nicht ergriffen worden — läuft am 28. Juni nächsthin ab. Damit können die erhöhten Renten wohl ab kommenden Juli schon aus- bezahlt werden. Welche besonderen Merkmale weist diese Revision ei- gentlich auf ? Antwort: Die AHV ist 1948 in Kraft getreten und 1951, 1954, 1956 und 1957 verbessert worden. Alle diese Revisionen haben die Versiche- rung insgesamt mit 270 Millionen Franken im Jahr belastet. Die jüngste Revision ist finanziell viel weittragender als die ersten vier zusammen. Sie begünstigt alle Bezüger einer laufenden Rente und kostet, wenn ich mich so ausdrücken darf, jährlich 385 Millionen Franken. Dieser Betrag

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versteht sich aber nicht von einem Jahr auf das andere. Es handelt sich vielmehr um einen jährlichen Durchschnittswert auf weite Sicht. Frage: Die AHV hat sich, wie man weiß, stark entwickelt. Wieviele Renten werden heute ausbezahlt und wie hoch werden — dank der Re- vision — die Leistungen nächstes Jahr ungefähr sein? Antwort: Ich möchte einen kurzen Rückblick geben. Im ersten AHV-Jahr, also 1948, betrugen die Auszahlungen 122 Millionen Franken; im Jahre 1960, d. h. 13 Jahre später, waren es rund sechsmal mehr, näm- lich 721 Millionen. Seit ihrem Inkrafttreten hat die Versicherung Renten von insgesamt mehr als 5 Milliarden Franken ausgerichtet. Und im näch- sten Jahr? Ohne Revision hätte man 1962 mit einem Rentenbetrag von gegen 800 Millionen rechnen müssen; nach der Revision wird erstmals eine Milliarde Franken erreicht. Diese Summe steigt von Jahr zu Jahr, nach den Berechnungen wird sie sich — zusammen mit den Renten der Invalidenversicherung — in 25 Jahren beinahe verdoppeln. Frage: Das sind ja enorme Zahlen. Aber sie verteilen sich auf sehr viele Bezügen Um welche Größenordnung handelt es sich hier schätzungs- weise ? Antwort: Gegenwärtig werden rund 700 000 AHV-Renten ausbezahlt. Davon sind grob gerechnet 4/5 Altersenten und 1/5 Hinterlassenenrenten. Von 100 Altersrenten entfallen 80 auf einfache und 20 auf Ehepaar- Altersrenten. Unter den Hinterlassenenrenten gibt es etwas mehr Wit- wenrenten als Waisenrenten. Dazu kommen noch die Renten der Invali- denversicherung. Frage: Auch diese Angaben sind recht imposant. Dem einzelnen Rentenbezüger liegt natürlich die eigene Rente am nächsten. Was darf er selbst von der Revision erwarten, genau gesagt, was wird ihm der Geldbriefträger im Monat künftig mehr ins Haus bringen ? Antwort: Diese Frage läßt sich nicht allgemein beantworten. Es ist schwierig, ohne Zahlen auszukommen, aber ich versuche, mich auf die wichtigsten zu beschränken. Ebenso muß ich die Sonderfälle übergehen. Darf ich zuerst nur von den ordentlichen Renten sprechen ; hier gilt im Regelfall folgendes. Wer wenigstens ein Jahr lang Beiträge bezahlt hat, erhält eine or- dentliche Rente, die von der Höhe der Beiträge und von der Beitrags- dauer abhängig ist. Als Beispiel greife ich die einfache Altersrente her- aus. Sie ist insbesondere bestimmt für über 65jährige — bei den Frauen für über 63jährige — alleinstehende und verwitwete Personen. Die Altersrente für Ehepaare ist 60 Prozent höher als die einfache Alters- 251

rente. Etwas tiefer sind die Witwenrente (nämlich um 20 Prozent), die Vollwaisenrente (40 Prozent) und die einfache Waisenrente (60 Prozent). Die einfache Altersrente betrug im Minimum bisher 75 Franken im Mo- nat; dieses steigt nun auf 90 Franken. Das Maximum nimmt von 155 auf 200 Franken zu. Bei den Ehepaar-Altersrenten beträgt das Minimum neu 144 und das Maximum neu 320 Franken im Monat. Frage: Das sind schon Beträge, die sich sehen lassen dürfen. Nun spricht man oft von einer «durchschnittlichen» Erhöhung von ca. 28 Pro- zent. Wie verhält es sich damit? Antwort: Ich bin froh, daß Sie diese Frage aufwerfen. Einkommens- stufen, die in früheren Revisionen weniger zum Zuge kamen, werden diesmal stärker begünstigt als solche, die früher mehr berücksichtigt worden sind. Die prozentualen Rentenerhöhungen schwanken zwischen

14 und 34 Prozent. Die Mehrleistungen bleiben in jedem Fall beachtlich.

Sie betragen für die einfache Altersrente 14 bis 48 Franken und für die Ehepaar-Altersrenten 23 bis 77 Franken im Monat. Frage: Und was erhalten die Versicherten, die weniger als ein Jahr oder überhaupt keine Beiträge bezahlt haben? Sind das nicht die soge- nannten Uebergangsrentner ? Antwort: Ja, bis 1959 hießen sie so. Mit der Einführung der Invali- denversicherung sind aber die früheren Uebergangsrenten in außer- ordentliche Renten umgetauft worden. Auch diese werden verbessert und zwar sind sie auf den Stand der ordentlichen Mindestrenten gehoben worden. Bei der einfachen Altersrente bedeutet dies einen Schritt von

70 auf 90 und bei der Ehepaar-Altersrente einen solchen von 113 auf

144 Franken im Monat. Auch diese Maßnahme ist gerechtfertigt, handelt

es sich bei der großen Mehrzahl der betreffenden Rentenbezüger doch um Personen, die heute mindestens 78 Jahre alt sind. Mit einer solchen Aufbesserung dürfte das Schlagwort von den «vergessenen Alten» end- gültig der Vergangenheit angehören. Frage: Noch wichtiger als solche Franken- und Prozentzahlen ist aber die Erleichterung, die die Revision den betagten Leuten und Hinter- lassenen finanziell und — man darf es so sagen — allgemein menschlich bringen wird. Darf ich nun trotzdem noch auf eine letzte Zahl zurück- kommen, nämlich auf die Höhe des Ausgleichsfonds der AHV? Die Rentenverbesserungen müssen doch einen Einfluß darauf haben? Antwort: Der Fonds hat bisher stetig zugenommen und beträgt zur Zeit etwas mehr als 5% Milliarden Franken. Durch die Revision wird die Zunahme kräftig verlangsamt und nach zehn Jahren wird der Ausgleichs-

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fonds sogar wieder abnehmen. Diese Stabilisierung ist mit ein Zweck der Gesetzesrevision und der Fonds wird damit eine Art «eiserne Reserve» für die AHV. Frage: Noch etwas: werden die Invalidenrenten auch erhöht? So wie ich annehme, besteht doch ein enger Zusammenhang zwischen der In- validenversicherung und der AHV. Antwort: Ein sehr enger Zusammenhang sogar. Die Renten der Invalidenversicherung sind eigentlich vorverlegte Altersrenten und wer- den gleich berechnet wie diese. Somit wird jede der 60 bis 70 000 laufen- den IV-Renten durch die fünfte AHV-Revision ebenfalls verbessert. Die indirekte Revision der Invalidenversicherung nach einer Laufzeit von nur

11.12 Jahren wird sicher allgemein begrüßt werden.

Frage: Eine solche Revision gibt doch bestimmt sehr viel zu tun. Wird es auch möglich sein, die Rentenerhöhungen auf 1. Juli rechtzeitig in Kraft zu setzen? Antwort: Wir werden wirklich bis dahin bereit sein. Das Wunder er- klärt sich durch die elektronische Datenverarbeitungsanlage, die die AHV für ihre Aufgaben kürzlich angeschafft hat. Frage: Das ist offenbar eine sehr leistungsfähige Anlage. Wie konnte sie im vorliegenden Falle verwendet werden? Antwort: Sie hat in etwa 14 Tagen rund 650 000 Renten umgerech- net und die entsprechenden neuen Verfügungen für die Rentenbezüger erstellt. Mit der Umrechnung und den neuen Verfügungen wurde den Ausgleichskassen eine Arbeit abgenommen, die diese in der kurzen Zeit gar nicht hätten bewältigen können. Die Anlage konnte durch diese Aktion bereits zu einem guten Teil amortisiert werden. Frage: Die Maschine ist also ein rechnerisches Hilfsmittel par ex- cellence. Was bleibt denn den Ausgleichskassen noch zu tun? Antwort: Immer noch außerordentlich viel, denn sie müssen die Ren- ten in vielen Sonderfällen doch selbst festsetzen. Frage: Sie sagen viele Sonderfälle. Mit wievielen Fällen ist denn un- gefähr zu rechnen? Antwort: Mit rund 50 000. Dies ergibt total 700 000 Rentenerhöhun- gen, deren Auszahlung in jedem einzelnen Fall von der Ausgleichskasse vorbereitet werden muß. Daß die knappe Frist eingehalten werden kann, ist umso erfreulicher, als es dieses Mal wesentlich mehr Renten anzu- passen gibt als bei früheren Gesetzesrevisionen. Wir freuen uns, den Rentenbezügern diesen Dienst leisten zu können. Es wäre ohne den außerordentlichen Einsatz aller beteiligten Funktionäre nicht möglich gewesen.

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Neue zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Frankreich Am 14. April 1961 sind die in Paris zwischen einer schweizerischen und einer französischen Delegation geführten Verhandlungen über verschie- dene, das zwischenstaatliche Verhältnis auf dem Gebiete der Sozialver- sicherung berührende Fragen mit der Unterzeichnung von Vereinbarun- gen bzw. mit der Ausarbeitung entsprechender Regelungen abgeschlos- sen worden. Wenn es sich dabei im großen und ganzen auch nicht um Probleme erster Ordnung handelte — die vorgesehene Revision des grundlegenden Abkommens vom 9. Juli 1949 kann erst in einem späte- ren, bislang noch nicht festgesetzten Zeitpunkt erfolgen — so sind die getroffenen Lösungen doch für zahlreiche Einzelfälle von unmittelbarem Nutzen. Sie seien nachstehend kurz erläutert.

1. Als erstes gelangte ein Zusatz zum Abkommen über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949 zur Unterzeichnung. Die Ausarbeitung dieses Zusatzes erfolgte bereits anläßlich der Verhandlun- gen vom Juli 1960 in Bern, die zur Paraphierung des Textes (in der ZAK 1960, Seite 261, versehentlich als Unterzeichnung gemeldet), führten. Der nunmehr vereinbarte Zusatz fügt, als neuen Artikel 4bis, dem gel- tenden Abkommen eine sogenannte Ausweichklausel ein, die es erlaubt, in gewissen, im Abkommen nicht vorgesehenen Sonderfällen eine dop- pelte Unterstellung zu vermeiden. Das Abkommen mit Frankreich — heute die älteste der 13 in Kraft stehenden bilateralen Vereinbarungen, die die AHV umfassen — enthielt als einziges bisher diese zweckmäßige Bestimmung nicht. Der Zusatz wird demnächst durch einen besonderen Notenaustausch in Kraft gesetzt werden; im Hinblick hierauf wurde gleichzeitig für ver- schiedene hängige Einzelfälle in gegenseitigem Einvernehmen eine Re- gelung getroffen. Den Ausgleichskassen wird der Wortlaut dieser Zusatzvereinbarung nach deren Inkrafttreten und Publikation in gewohnter Weise zugestellt.

2. Unterzeichnet wurde ferner ein Zusatz zum Protokoll Nr. 3 vom

15. April 1958 zum Abkommen. Mit dem genannten Protokoll wurde seinerzeit vereinbart, daß die in Frankreich lebenden Schweizerbürger, die Altersleistungen gemäß der französischen Gesetzgebung beziehen, unter den gleichen Voraussetzungen wie die französischen Staatsange- hörigen in den Genuß der zusätzlichen Beihilfen des Nationalen Solida- ritätsfonds (Fonds National de Solidaritk) gelangen sollen (vgl. hiezu

254

ZAK 1958, Seite 145, sowie 1957, Seite 238). Durch den vorerwähnten Zu- satz wird der Anspruch auf die zusätzliche Beihilfe auf Schweizerbürger in Frankreich, die französische Invalidenleistungen beziehen, ausgedehnt. Dieser Zusatz tritt mit Wirkung ab 1. Mai 1961 in Kraft. Da er, wie erwähnt, nur unsere in Frankreich niedergelassenen Landsleute betrifft, haben sich die Ausgleichskassen weiter nicht damit zu befassen.

3. Im weitern wurde eine Verwaltungsvereinbarung zum schweize-

risch-französischen Abkommen zur Regelung der Stellung der unselb- ständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen, vom 16. April 1959, abgeschlossen. Sie enthält die für eine rationelle Durchführung des genannten, am 1. Februar dieses Jahres in Kraft getretenen Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die unter Mitwirkung der zuständigen genferischen Behörde festgelegt wurden.

4. Erörtert wurde schließlich die Regelung der Sozialversicherung

für die auf dem Flughafen Basel-Mühlhausen beschäftigten Arbeitneh- mer. Dieser vor den Toren der Grenzstadt Basel, jedoch auf französi- schem Territorium gelegene Flughafen wurde auf Grund eines schwei- zerisch-französischen Staatsvertrages gebaut und soll den wirtschaft- lichen Interessen beider Länder dienen. Mehrere hundert Arbeitnehmer aus beiden Staaten wie auch eine Anzahl Angehöriger von Drittstaaten sind dort beschäftigt und ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung be- darf, wie die Erfahrungen erwiesen, einer den besonderen, man darf wohl sagen einmaligen Verhältnissen dieses binationalen Flughafens entsprechenden Regelung. Eine solche wurde ausgearbeitet und soll durch einen Notenaustausch in aller Form vereinbart werden.

Geburtsgebrechen (Fortsetzung)1

IV. Aufnahme eines Leidens in die Liste der Geburtsgebrechen In Artikel 13 IVG sind hinsichtlich der Aufnahme eines Leidens in die Liste der Geburtsgebrechen zwei Bedingungen festgelegt. Einerseits muß es sich um ein Geburtsgebrechen handeln. Als Geburtsgebrechen im Sinne der IV gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Ge- sundheitliche Schädigungen, die im Zusammenhang mit dem Geburts-

1 vgl. ZAK 1961, S. 188.

255

vorgang entstehen, sind somit eingeschlossen. Anderseits dürfen nur Gebrechen berücksichtigt werden, die ihrer Art nach zu einer Beeinträch- tigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Aus administrativen Erwägungen wurden überdies Leiden ausgeschie- den, die zwar möglicherweise ohne geeignete Behandlung zu einer Be- einträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen würden, die aber ohne we- sentliche Kosten behoben oder gemildert werden können. Nun gibt es eine Reihe von Geburtsgebrechen, die wohl in der Mehr- zahl der Fälle harmlos verlaufen, daneben aber auch in schwereren For- men auftreten und dann die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinflussen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurden auch solche Gebre- chen in die Liste aufgenommen, jedoch mit der Einschränkung, daß die medizinischen Maßnahmen der IV nicht gewährt werden, wenn im Einzel- fall das betreffende Leiden die Erwerbsfähigkeit offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Art. 1, Abs. 2, GgV). Gebrechen, für die diese Einschränkung Geltung hat, sind in der Liste mit einem * bezeichnet. Bei Vorliegen eines solchen Geburtsgebrechens ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist oder nicht. Geburtsgebrechen, mit deren Auftreten in der Schweiz praktisch nicht gerechnet werden muß, sind nicht in die Liste aufgenommen worden. Um dennoch gegebenenfalls solche Sonderfälle berücksichtigen zu kön- nen, ist das Eidgenössische Departement des Innern gemäß Artikel 3 GgV ermächtigt, eindeutige Geburtsgebrechen, die in der Liste nicht ent- halten sind, in Einzelfällen den in der Verordnung aufgeführten Ge- brechen gleichzustellen.

V. Die Bedeutung der Liste der Geburtsgebrechen Gemäß Artikel 13 IV hat der Bundesrat die Gebrechen zu bezeichnen, für welche die Behandlungsmaßnahmen von der IV zu übernehmen sind. Die in der GgV (Art. 2) enthaltene Liste entspricht diesem Auftrag. Werden medizinische Maßnahmen zur Behandlung eines Geburtsge- brechens bei der IV anbegehrt, so ist somit in erster Linie festzustellen, ob es sich um ein in der Liste aufgeführtes Leiden handelt. Da nicht alle in Artikel 2 GgV genannten Gesundheitsschädigungen ausschließlich als Geburtsgebrechen auftreten, hat der Versicherte gegebenenfalls ferner geltend zu machen, daß tatsächlich ein Geburtsschaden vorliegt. Soweit es sich nicht um ein in der Liste mit einem * bezeichneten Ge- brechen handelt (vgl. Abschnitt IV) und sofern die Leistung nicht für Erwachsene beansprucht wird (vgl. Abschnitt VI), erübrigen sich da-

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gegen Erhebungen über die zu erwartenden Auswirkungen auf die Er- werbsfähigkeit, da die Aufnahme eines Leidens in die Liste bereits vor- aussetzt, daß es sich um ein Gebrechen handelt, das seiner Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen kann.

VI. Die Behandlung von Geburtsgebrechen bei Erwachsenen Nach Artikel 85, Absatz 2, IVG haben erwachsene Versicherte während den ersten fünf Jahren seit Inkrafttreten des IVG (d. h. bis zum 31. De- zember 1964) ebenfalls Anspruch auf Leistungen gemäß Artikel 13 IVG, sofern das Geburtsgebrechen durch eine zeitlich beschränkte medizinische Maßnahme behoben oder dauernd gemildert werden kann. Maßgebend ist die Liste der Geburtsgebrechen. Hinsichtlich der mit einem * be- zeichneten Gebrechen ist hiebei folgendes zu beachten: Während man bei Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen eines Geburtsgebrechens auf die Erwerbsfähigkeit bei minderjährigen Versicherten weitgehend auf bloße Vermutungen angewiesen ist, kön- nen bei erwachsenen Versicherten die tatsächlichen Verhältnisse berück- sichtigt werden. Erwachsene, die gestützt auf Artikel 85, Absatz 2, IVG Leistungen geltend machen, haben daher nicht nur nachzuweisen, daß es sich um ein Geburtsgebrechen handelt, das in der Liste aufgeführt ist und durch zeitlich beschränkte Maßnahmen behoben oder gemildert werden kann, sondern hinsichtlich der mit einem * bezeichneten Gebre- chen überdies darzutun, daß das Geburtsgebrechen die Erwerbsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt.

VII. Die Anmeldung der einzelnen Geburtsgebrechen Wie aus den vorstehenden Ausführungen bereits hervorging, ist es im Einzelfall nicht immer leicht, auf Anhieb zu entscheiden, ob ein Geburts- gebrechen im Sinne der IV vorliegt oder nicht. Dazu kommt, daß es oft geradezu spezialärztlicher Untersuchung bedarf, um mit genügender Sicherheit abzuklären, ob eine bestimmte Position der Geburtsgebrechen- liste im Einzelfall zutrifft. Aerzte und Angehörige des Medizinalperso- nals können eine wichtige Funktion erfüllen, wenn sie den Patienten bei der Abklärung der Frage beraten, ob die IV oder aber eine Krankenkasse bei einem bestimmten Gebrechen voraussichtlich Leistungen gewähren kann. Ist ein Geburtsgebrechen im Sinne der IV festgestellt worden, so soll die Anmeldung beim Sekretariat der IV-Kommission des Wohnsitzkan- tons des Patienten erfolgen. Bei dieser Stelle können auch die nötigen

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Formulare bezogen werden. Nach Eingang der Anmeldung wird das Se- kretariat in der Regel vom behandelnden Arzt einen Kurzbericht ein- holen, und hierauf den Fall der IV-Kommission zur Beurteilung vorlegen. Nicht immer kann mit der Durchführung medizinischer Maßnahmen zugewartet werden, bis eine Verfügung der IV vorliegt und somit über deren Leistungspflicht Klarheit besteht. In solchen dringenden Fällen kann die IV die Kosten nur übernehmen, wenn die Anmeldung zusammen mit den Unterlagen spätestens 3 Monate nach Beginn der Durchführung dringlicher Maßnahmen beim Sekretariat der IV-Kommission eingereicht wird. Es ist daher von größter Wichtigkeit für den Patienten, daß die Frage, ob ein Geburtsgebrechen im Sinne der IV vorliegt oder nicht, möglichst bald abgeklärt wird, damit die Anmeldung bei der IV erfolgen kann.

Neue Kantonale Gesetze über Kinderzulagen für Arbeitnehmer

1. Das Gesetz des Kantons Thurgau vom 12. März 1960

1. Entstehung des Gesetzes

Durch eine am 2. September 1955 erheblich erklärte Motion Graf wurde der Regierungsrat beauftragt, ein Gesetz auszuarbeiten, durch das alle Arbeitgeber verpflichtet werden, einer privaten oder öffentlichen FAK anzugehören, und durch das ferner allen Arbeitnehmern, die nachge- wiesenermaßen für eigene Kinder zu sorgen haben, ein Anspruch auf Kinderzulagen garantiert wird. Mit der Prüfung der gesamten Materie wurde zunächst eine Expertenkommission betraut, deren Vorentwurf den interessierten Kreisen und Verbänden am 20. September 1956 zur Ver- nehmlassung unterbreitet wurde (vgl. ZAK 1957, S. 235 ff.). Am 17. Juni

1957 beschloß der Regierungsrat, den bereinigten Entwurf vorläufig

nicht weiterzuleiten, sondern vorerst statistische Erhebungen über die Ausrichtung von Kinderzulagen im Kanton durchführen zu lassen. Diese Erhebungen ergaben, daß in der Privatwirtschaft (ohne Berücksichti- gung der Landwirtschaft) ein Drittel aller unterhaltspflichtigen Arbeit- nehmer der Privatwirtschaft (nämlich 8 362) in den Genuß von Zulagen kamen. 4 138 in Privatbetrieben tätige Arbeitnehmer mit Kindern er- hielten keine Kinderzulagen, wobei es sich vor allem um Arbeitnehmer von kleineren Gewerbebetrieben handelte. Von den öffentlichen Arbeit- gebern (Kanton und Gemeinden, jedoch ohne Bund), die hauptamtliche

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Funktionäre mit Kindern beschäftigten, zahlten 85 Prozent Kinder- zulagen aus, in deren Genuß 1 254 oder 97 Prozent von den 1 295 unterhaltspflichtigen Staats- und Gemeindeangestellten gelangten. In der Meinung, daß eine gesetzliche Regelung die Arbeitsbedingungen namentlich auch im Kleingewerbe wesentlich verbessern könnte, indem sie die vor allem in diesen Berufsgruppen noch fehlenden Kinderzulagen einführen und gleichzeitig durch die Schaffung von Ausgleichskassen die Belastung des einzelnen Arbeitgebers fühlbar mildern würde, be- schloß der Regierungsrat, dem Großen Rat mit Botschaft vom 17. Juni

1958 einen Entwurf zu einem Gesetz über die Ausrichtung von Kinder-

zulagen zu unterbreiten, der im wesentlichen dem Vorentwurf der Ex- pertenkommission entsprach. Dieser Entwurf erfuhr im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen noch einige Abänderungen, worauf das Gesetz in der Schlußabstimmung des Großen Rates vom 12. März 1960 mit sehr großer Mehrheit, ohne Gegenstimme, gutgeheißen wurde. Mit

19 570 gegen 9 214 Stimmen fand es auch in der Volksabstimmung vom

4. Dezember 1960 eine überzeugende Annahme.

2. Geltungsbereich

Das Gesetz verpflichtet alle Arbeitgeber, die im Kanton Thurgau einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unter- halten und in einem direkten Vertragsverhältnis Arbeitnehmer beschäf- tigen, einer FAK beizutreten. Von dieser Pflicht sind befreit: die eidge- nössischen und kantonalen Verwaltungen und Betriebe, die landwirt- schaftlichen Arbeitgeber, die privaten Haushaltungen für das weibliche Hausdienstpersonal, die Arbeitgeber, die nur Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie beschäftigen, und die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten, sowie schließlich die Schulgemeinden und Sekundarschulkreise für das dem kantonalen Gesetz über die Besoldung der Lehrer unterstellte Personal (nicht aber z. B. für Schulhausabwarte und sonstige Funktionäre). Dagegen sind keine Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen für Großbetriebe, für Arbeitgeber, die Familienzulagen auf Grund eines GAV ausrichten, oder für gemeinnützige, wohltätige Insti- tutionen u. dgl. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers bezieht sich nach den Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates an den Großen Rat auch auf außerhalb des Kantons wohnhafte Angestellte (z. B. Rei- sende), sofern sie vom thurgauischen Betrieb angestellt und entlöhnt werden, nicht aber auf Arbeitnehmer einer außerkantonalen Betriebs- stätte, deren Hauptbetrieb im Kanton niedergelassen ist. 259

3. Bezugsberechtigte Personen

Bezugsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt sind. Vom Anspruch ausdrücklich ausgenommen sind der Ehegatte und die mitarbeitenden Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie. Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Kin- derzulage, wobei aber nach der Botschaft des Regierungsrates vom 3. Ok- tober 1960 zuhanden der Volksabstimmung der Anspruch nur bestehen soll, wenn die Beschäftigung als Arbeitnehmer einen gewissen Mindest- umfang aufweist. Ausländische Arbeitnehmer können die Zulagen für ihre im Ausland verbleibenden Kinder nicht beziehen, da der Anspruch allgemein auf Kinder beschränkt ist, die in der Schweiz wohnen. Der Anspruch ent- steht und erlischt mit dem Lohnanspruch ; einzig bei Krankheit des Arbeitnehmers dauert er bis sechs Monate über die Beendigung des Lohn- anspruches hinaus fort.

4. Kinderzulagen

Die Kinderzulage ist auf mindestens 15 Franken im Monat festgesetzt; den FAK steht es frei, höhere Zulagen auszurichten. Die Zulage kann für eheliche, außereheliche, Stief- und Adoptivkinder sowie für Pflege- kinder beansprucht werden, die unentgeltlich oder gegen ein geringes Kostgeld zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden. Die Kinder müssen jedoch in der Schweiz wohnen und dürfen nicht er- werbstätig sein. Die Altersgrenze beträgt 18 Jahre. Wenn das Kind in Ausbildung begriffen oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrech- lichkeit mindererwerbsfähig ist, besteht der Anspruch bis zur Vollen- dung des 20. Altersjahres. Die Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden Elternteilen oder Eltern und Stiefeltern usw. wird im Gesetz nicht geregelt; doch wird ausdrücklich bestimmt, daß für das gleiche Kind nur eine Zulage ausgerichtet werden darf. Ferner kann die Zulage dem wirklichen Versorger ausgerichtet werden, wenn der Zulagenberech- tigte keine Gewähr für eine zweckmäßige Verwendung bietet. Die Nach- forderung nicht bezogener Zulagen ist auf die unmittelbar vorangehen- den 12 Monate beschränkt.

5. Organisation

Die Durchführung des Gesetzes wird, wie in den weitaus meisten übrigen Kantonen, die eine gesetzliche Regelung der Familienzulagen getroffen haben, anerkannten privaten sowie einer kantonalen FAK übertragen.

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Als private FAK werden zunächst einmal alle vor dem 1. Januar 1960 gegründeten FAK anerkannt. Sodann soll je eine FAK für die Indu- strie und eine andere für das Gewerbe des Kantons, die beide auch eine AHV-Kasse führen, errichtet werden. Im weiteren werden FAK von schweizerischen Berufsverbänden zugelassen, und zwar sowohl solche, die ihre Tätigkeit auf das Gebiet des Kantons Thurgau beschränken, als auch solche, die im gesamten Gebiet der Schweiz tätig sind. Damit wollte es der Regierungsrat bezüglich der Anerkennung von privaten FAK ursprünglich bewenden lassen, um deren Anzahl im Interesse eines besseren Ausgleichs verhältnismäßig niedrig zu halten. Nach der Fas- sung, die der Große Rat dem Gesetz gegeben hat, werden jedoch auch weitere FAK anerkannt, wenn ihnen mindestens 5 Arbeitgeber mit zu- sammen 500 Arbeitnehmern angehören. Für alle privaten FAK schreibt das Gesetz jedoch ausdrücklich vor, daß die Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in jedem Falle einen wirksamen Lastenausgleich gewährleisten muß. Betriebs- kassen werden nicht zugelassen. Die vom Kanton zu errichtende kantonale FAK ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt unter der Aufsicht des Regierungsrates. Die Ge- schäftsführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen. Der kantonalen FAK werden die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden angeschlossen, und es haben sich ihr die keiner andern FAK angehörenden privaten Arbeitgeber anzuschließen.

6. Finanzierung

Die Finanzierung der Kinderzulagen erfolgt ausschließlich durch Bei- träge der Arbeitgeber. In der Regel sollen die Arbeitgeberbeiträge in Prozenten der für die AHV beitragspflichtigen Lohnsumme bemessen werden, so daß die Löhne der über 65jährigen Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit sind. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Erhe- bung der Beiträge nach der Zahl der zulageberechtigten Kinder oder nach der Höhe der ausbezahlten Zulagen, ebenso die Anrechnung der Arbeitgeberbeiträge auf den Leistungslohn der ArbeitnehMer. Nach den Angaben in der Botschaft des Regierungsrates vom 3. Oktober 1960 an das Thurgauervolk beläuft sich der finanzielle Gesamtbedarf bei rund 28 000 zulageberechtigten Kindern und einer jährlichen Zulage von 180 Franken auf etwas über 5 Mio Franken pro Jahr. Zur Aufbringung dieser Mittel sollten nach den angestellten Berechnungen Beitragsansätze von 1,2 bis

2 Prozent der Lohnsumme genügen.

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7. Rechtspflege und ergänzendes Recht

Eine vom Regierungsrat gewählte Aufsichtskommission bestehend aus einem Präsidenten und je drei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer, entscheidet endgültig über Streitigkeiten zwischen FAK. Kassen- verfügungen können die Betroffenen binnen 30 Tagen durch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für die AHV anfechten, deren Entscheid endgültig ist. Als ergänzendes Recht finden die Vorschriften über die AHV sinngemäße Anwendung.

8. Inkrafttreten

Der Regierungsrat hat das Gesetz auf den 1. Juli 1961 in Kraft gesetzt. (Fortsetzung folgt)

Durchführungsfragen der AHV Zugehörigkeit zu mehreren Ausgleichskassen Artikel 117, Absatz 4, AHVV bestimmt, daß Arbeitgeber und Selbstän- digerwerbende unter Vorbehalt der Artikel 119, Absatz 2, und Artikel 120, Absatz 1, nur einer Ausgleichskasse angehören können. Die gesetz- lichen Ausnahmen beziehen sich auf das Hausdienstpersonal, für das auch bei Zugehörigkeit zu einer Verbandsausgleichskasse mit der kan- tonalen Kasse abgerechnet werden kann, sowie auf landwirtschaftliche Arbeitnehmer, für welche in jedem Fall mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgerechnet werden muß. Ferner kann in Fällen, in denen ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender mehrere Betriebe führt, ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse eine ge- trennte Abrechnung bewilligt werden, wenn diese Betriebe im Verhältnis von Hauptsitz und Zweigniederlassung zueinander stehen (Art. 117, Abs. 3, AHVV und Kreisschreiben Nr. 36 a, Abschnitt C). In allen übrigen Fällen hat der Arbeitgeber oder Selbständigerwer- bende 'grundsätzlich für sämtliche Betriebe mit einer Ausgleichskasse abzurechnen (Art. 64, Abs. 1, AHVG und Art. 117, Abs. 4, AHVV). So- fern er die Mitgliedschaft mehrerer Gründerverbände besitzt, muß er die für den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse wählen, (Art. 117, Abs. 1, AHVV) .

262

Koordination der Arbeitgeberkontrollen bei Kassenwechsel Wie sich aus Kontrollberichten ergibt, ist die Koordination der Arbeit- geberkontrollen bei Kassenwechsel gelegentlich noch mangelhaft. Mei- stens liegt die Ursache in der ungenügenden Beachtung der Vorschriften des Kreisschreibens Nr. 62 (Ziffer 1/2, Buchstabe b) über die Arbeit- geberkontrolle bei Kassenwechsel. Im Interesse einer lückenlosen und zuverlässigen Kontrolle ist es unerläßlich, daß die Ausgleichskassen die vorgeschriebene Regelung genau einhalten. Denn nur unter dieser Vor- aussetzung läßt sich der Geschäftsablauf reibungslos gestalten. Andern- falls besteht die Gefahr fehlerhafter Anordnungen, oder es werden Rückfragen notwendig, die für die Beteiligten stets mit zusätzlichen Umtrieben verbunden sind. Ferner ist darauf zu achten, daß bei einem Kassenwechsel die Schluß- kontrolle der bisherigen Ausgleichskasse und die erste Kontrolle der neuen Ausgleichskasse aufeinander abgestimmt werden. Wenn die bis- herige Ausgleichskasse noch eine Schlußkontrolle durchzuführen hat, sollte die neue Ausgleichskasse in der Regel erst eine Kontrolle vor- nehmen, wenn sie im Besitze des letzten Kontrollberichtes der früheren Ausgleichskasse ist. Dies bedingt anderseits, daß die bisherige Aus- gleichskasse die Schlußkontrolle möglichst umgehend nach dem Kassen- wechsel durchführen läßt. Ergibt sich aus besonderen Gründen eine Ver- zögerung, so haben sich die beteiligten Ausgleichskassen über die Durch- führung der Arbeitgeberkontrollen zu verständigen. Es muß vermieden werden, daß bei einem Arbeitgeber in einem kurzen Zeitraum zwei Ar- beitgeberkontrollen von verschiedenen Ausgleichskassen stattfinden oder daß die frühere Ausgleichskasse ihre Schlußkontrolle erst durchführt, nachdem die erste Kontrolle der neuen Ausgleichskasse bereits erfolgt ist.

Durchführungsfragen der IV Medizinische Maßnahmenl Perthes'sche Krankheit, Epiphysiolysis sowie die Seheuermann'sche Krankheit sind erworbene Leiden und keine Geburtsgebrechen im Sinne der IV. Leistungen gemäß Artikel 13 IVG kommen somit nicht in Frage. Auch auf Grund von Artikel 12 IVG ist die Behandlunr, dieser Krank- heiten, obwohl sie zu Invalidität führen können, nicht Sache der IV. Diese Feststellung ist im Interesse einer einheitlichen Beurteilung sol- cher Fälle zu beachten.

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 22

263

Medizinische Maßnahmen: Unterkunft in Hotels, Pensionen und Chalets bei Badekurenl Wurde von einer Ausgleichskasse eine Badekur verfügt und hat bei deren Durchführung der Versicherte Unterkunft in einer Mietwohnung, einem Hotel, Chalet usw., so dürfen zu Lasten der IV folgende Vergütungen gewährt werden: a. für Unterkunft und Verpflegung: (inkl. Kurtaxe und allfälligem Bedienungsgeld) die ausgewiesenen effektiven Kosten — bis max. Fr. 10.— pro Tag für Erwachsene und Minderjährige vom 16. Altersjahr an, — bis max. Fr. 7.— pro Tag für Kinder bis zum zurückgelegten

15. Altersjahr,

b. für Bäder, Massage, Heilgymnastik usw.: (auf Grund ärztlicher Anordnung) die ausgewiesenen effektiven Kosten, höchstens jedoch gemäß Tarif- vertrag mit dem Schweiz. Verband der Masseure, Heilgymnasten und Physiotherapeuten.

KLEINE MITTEILUNGEN

Erledigte Nationalrat Strebel hat am 16. Mai 1961 seine Kleine parlamentarische Anfrage vom 19. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 23) zu- Vorstöße rückgezogen.

Numerierung der Im Zusammenhang mit der Einführung der IV sieht sich AHV-Kreisschreiben das BSV veranlaßt, von der fortlaufenden Numerierung der AHV-Kreisschreiben abzugehen. So trägt z. B. das demnächst erscheinende Kreisschreiben über die Versi- cherungspflicht, welches das Kreisschreiben Nr. 41 er- setzt, keine Nummer mehr. Anderseits soll die Bezeich- nung «Kreisschreiben» inskünftig nur noch für Verlaut- barungen verwendet werden, denen eine Gültigkeit für voraussichtlich längere Zeit zukommt. Alle Rundschrei- ben von vorübergehender Geltung werden inskünftig stets in die Form gewöhnlicher Mitteilungen gekleidet, während bisher in gewissen Fällen der Weg des «un- numerierten Kreisschreibens» gewählt wurde.

1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 23

264

Jahresbericht 1960 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen, IV-Kommissio- nen und Regionalstellen sind beim Bundesamt für So- zialversicherung mit wenigen Ausnahmen pünktlich ein_ gegangen. Das Bundesamt für Sozialversicherung dankt allen Beteiligten für diese bemerkenswerte Leistung, die in Berücksichtigung der seit längerer Zeit bestehenden großen Geschäftslast besondere Anerkennung verdient. Auf die zahlreichen interessanten Aeußerungen und wert- vollen Anregungen in den Berichten werden wir dem- nächst in der ZAK zurückkommen.

Berichtigungen Beim Umbruch der Mai-Nummer sind zwei sinnstörende Druckfehler entstanden, die wir bedauern. Auf Seite 180 ist im letzten Satz des ersten Absatzes eine Zeile heraus- gefallen. Es ist zu ergänzen: (Verlust jeglicher weiteren Rechte gegenüber der schweizerischen AHV/IV) auf- merksam zu machen und ihnen anheimzustelle n, in Kenntnis der erwähnten Umstände ihr Gesuch aufrechtzuerhalten oder — innerhalb der Grenzen der Verwirkungsfolgen — vorder- hand aufzuschieben. — Auf Seite 201 ist die Ziffer 136 weggefallen. Sie lautet:

136. Fortschreitende, angeborene Muskelentartung in-

folge Rückenmarkschäden (Werdnig-Hoffmann) Ziffer 139. ist wie folgt zu korrigieren:

139. Angeborene, hochgradige Sehschwäche

Dr. Charles Perret In der Nacht vom 1. zum 2. Juni 1961 ist Dr. Charles Perret, früherer Chef der Abteilung Wehrsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, verschieden. Die AHV verdankt Dr. Perret viel. Schon vor Inkrafttreten des AHVG wirkte er am Aufbau des Beitragssystems maßgebend mit. Er war einer der Initianten, welche die Einsetzung einer «Gemischten Kommission für die Zu- sammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden» tatkräftig gefördert hatten. In dieser ständigen Kommission lernten auch die Vertreter der AHV seine frische Art und seinen Ideenreichtum schätzen. Er besaß den Blick fürs Ganze und scheute nicht davor zurück, seine eigene Meinung zu vertreten und nach- her auch dazu zu stehen. Nach seinem Rücktritt aus der Gemischten Kommis- sion wurde Dr. Perret deshalb als Berater immer wieder beigezogen. Sein Tod wird eine empfindliche Lücke hinterlassen.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 27. Juni 1960 i. Sa. Sport-Toto-Gesellschaft Art. 128, Abs. 1, AHVV. Besteht ein zwingendes Interesse daran, vor der Erstellung einer Beitragsrechnung das Beitragsstatut einer Per- son abklären, so kann eine sogenannte Unterstellungsverfügung er- lassen werden, selbst wenn es praktisch unmöglich ist, sämtliche Beteiligten in das Verfahren einzubeziehen. Voraussetzung ist in- dessen, daß die Beziehungen dieser Beteiligten zur genannten Person grundsätzlich gleich sind. (Erwägung 1) Art. 5, Abs. 2, AHVG. Die Entschädigungen der Sport-Toto-Gesell- schaft an ihre Ablagehalter gehören vorbehältlich besonderer Ver- hältnisse zum maßgebenden Lohn. (Erwägw g 2) Zur Frage der AHV-rechtlichen Stellung der Ablagehalter der Sport-Toto- Gesellschaft hat das EVG wie folgt Stellung genommen:

1. Im Berufungsantrag des BSV liegt das Begehren um Feststellung, daß

die mit der Durchführung des Sport-Totos betrauten Ablagehalter Arbeit- nehmer seien und die Berufungsbeklagte als Arbeitgeberin der Ausgleichs- kasse gegenüber die Abrechnungs- und Beitragspflicht zu erfüllen habe. Diese Feststellung war bereits in der durch die Vorinstanz aufgehobenen Kassen- verfügung vom 5. August 1959 enthalten. Wie das EVG schon wiederholt entschieden hat, kann das Beitragsstatut eines Versicherten für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden, wann immer ein zwingendes Interesse an der vorgängigen Abklärung dieses Statuts besteht. So ist bei komplizierten Verhältnissen der mit der Abrechnung über paritä- tische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur zumutbar, wenn bereits feststeht, daß eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeberin angesprochene Person wirklich abrechnungspflichtig und bei- tragspflichtig ist (vgl. Urteile des EVG vom 14. Oktober 1959 i. Sa. H. AG, ZAK 1959, S. 489 und vom 21. Dezember 1959 i. Sa. Schweizer Verband C., ZAK 1960, S. 223). Diese Urteile beziehen sich allerdings auf Fälle, in denen sämtliche Versicherten am Verfahren beteiligt waren. Ausnahmsweise ist aber ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten auch bloß gegenüber einer als Arbeitgeberin angesprochenen Person ohne Einbeziehung der Betroffenen zulässig, vor allem wenn die große Zahl von Versicherten die Einbeziehung praktisch unmöglich macht. In einem solchen Falle ist vor den Gerichtsinstanzen die sonst obligatorische Beiladung aller Betroffenen undurchführbar; soweit aber ein Gericht über streitige Fragen ohne diese Beiladung befinden muß, kann einer Ausgleichskasse die Ein- beziehung sämtlicher Beteiligter in das Verfahren ebenfalls nicht zugemutet werden. Voraussetzung für eine Feststellungsverfügung über das Beitrags-

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statut einer solchen unbestimmten Zahl von Versicherten ist allerdings, daß ihre Beziehungen zu der als Arbeitgeberin angesprochenen Person im wesent- lichen durch gleichlautende Verträge geordnet sind, so daß sich jene Bezie- hungen für den Regelfall eindeutig ermitteln lassen. Trifft dies aber zu, so besteht sowohl für die möglicherweise abrechnungspflichtige Person wie für die Verwaltung ein schützenswertes Interese an einer vorgängigen Abklä- rung des Beitragsstatuts. Gerade hier wären die mit einer umfangreichen Abrechnung verbundenen Umtriebe oft unzumutbar, wenn das für die Ab- rechnungspflicht maßgebende Beitragsstatut dem Grundsatze nach nicht be- reits feststände. Die Tragweite eines solchen Entscheides über das Beitrags- statut einer unbestimmten Zahl von Versicherten ist allerdings beschränkt. Es wird einzig die vom Beitragsstatut der Versicherten abhängige Abrech- nungs- und Beitragspflicht des angesprochenen Arbeitgebers dem Grundsatz nach beurteilt. Tatbestände, die von dem der Feststellungsverfügung oder dem Feststellungsurteil zugrunde liegenden Regelfall abweichen, bleiben vorbe- halten. Nach den Akten betätigen sich rund 3 300 Ablagehalter bei der Durch- führung des von der Berufungsbeklagten organisierten Sport-Toto-Wett- bewerbes. Die Beziehungen dieser Ablagehalter zur Berufungsbeklagten sind — soweit ersichtlich — im wesentlichen durch gleichlautende Vereinbarungen geordnet, die eine Beurteilung des Beitragsstauts der Ablagehalter für den Regelfall ohne weiteres ermöglichen. Unter diesen Umständen durfte die Ausgleichskasse zur Feststellung der Abrechnungs- und Beitragspflicht der Berufungsbeklagten eine Verfügung über das Beitragsstatut der Ablage- halter erlassen, ohne sie in das Verfahren einzubeziehen. Die Frage des Bei- tragstatuts jener Ablagehalter ist daher — entsprechend dem Berufungs- antrag des BSV — auch vom EVG dem Grundsatze nach zu beurteilen.

2. In seinem Urteil vom 29. Mai 1957 i. Sa. R. St. (EVGE 1957, S. 103,

ZAK 1957, S. 475) hat das EVG einem Ablagehalter gegenüber festgestellt, er sei Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten. Die Begründung dieses Urteils läßt sich wie folgt zusammenfassen: Aus dem vorgelegten Merkblatt ergebe sich eindeutig, daß man die Ablagehalter vorn Standpunkt der AHV aus als Arbeitnehmer werten müsse. Die Ablagehalter trügen bei der Durchführung der Wettbewerbe nicht das geringste Unternehmerrisiko, und das Merkblatt schreibe ihnen bis in die kleinste Einzelheit vor, was sie im Namen und für Rechnung der Sport-Toto-Gesellschaft zu besorgen hätten. Sie müßten Wo- chenrapporte erstatten und seien verpflichtet, alle im Merkblatt, in den Wett- bewerbsbedingungen und in allfälligen weiteren Weisungen enthaltenen Auf- lagen sorgfältig zu befolgen. Angesichts einer derart strengen Unterordnung übten sie offensichtlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Seither hat die Berufungsbeklagte ihre Beziehungen zu den Ablage- haltern neu geordnet, indem an Stelle des Merkblattes und der weiteren aus- führlichen Weisungen ein kurzes Bewilligungsformular getreten ist. In ar- beitsorganisatorischer Hinsicht sind indessen die Ablagehalter nach wie vor von der Berufungsbeklagten abhängig. Sie besorgen für die Gesellschaft das Inkasso der Wettbeträge sowie die Kontrolle der Einsätze und haben das ein- kassierte Geld — abzüglich ihre Provision — innert einer festgesetzen Frist an die Gesellschaft weiterzuleiten. Außerdem müssen sie anscheinend auch die fristgerechte Weiterleitung der von den Wettenden ausgefüllten Teil-

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nahme-Coupons besorgen; in der Berufungsantwort wird nämlich erklärt, Ablagehalter, die nur Geld, aber keine Coupons einschickten, erhielten das Geld zurück. Diese Funktionen der Ablagehalter entsprechend weitgehend denjenigen eines unselbständigen Inkassovertreters. Die Ablagehalter können denn auch ihre Tätigkeit nur auf Grund einer von der Berufungsbeklagten erteilten Bewilligung ausüben, die für eine Saison gilt. Zudem erklären die Ablagehalter in Ziffer 1 des Bewilligungsformulars, daß sie die Wettbewerbs- bedingungen anerkennen. Hierin liegt die Verpflichtung, sich dem Wett- bewerbsverfahren angepaßt zu verhalten, was die Befolgung technischer Wei- sungen voraussetzt. Aus den Akten geht hervor, daß neue Ablagehalter zum Besuch eines Instruktionskurses verpflichtet werden, damit sie die Wett- bewerbsbedingungen kennen lernen. Im übrigen sind bereits im Bewilligungs- formular einige bestimmte Weisungen an die Ablagehalter enthalten: Sie müssen ihre Tätigkeit für die Berufungsbeklagte durch ein Ablagezeichen kenntlich machen und dürfen keine Unterablagen führen; es ist ihnen unter- sagt, Teilnahme-Coupons durch Dritte einsammeln zu lassen, Coupons aus- ländischer Wettgesellschaften anzunehmen und für Organisationen tätig zu sein, die sich in die Durchführung der Sport-Toto-Wettbewerbe einzuschalten versuchen. Schließlich tragen die Ablagehalter auch nicht das Unternehmer- risiko, das darin besteht, für Verluste einzustehen, die sich aus Fehldispo- sitionen ergeben könnten. Ob die Anlagehalter entsprechend den Vorbringen der Berufungsbeklagten den Wettbewerbsteilnehmern für Schäden haften, die diesen bei nicht ordnungsgemäßer Weiterleitung abgegebener Teilnahme- Coupons entstehen, kann dahingestellt bleiben. In einer derartigen Schaden- ersatzpflicht, die auch einen Arbeitnehmer treffen kann, läge auf jeden Fall kein eigentliches Unternehmerrisiko. Die Bestimmungen im Bewilligungs- formular, wonach sich die Ablagehalter als Selbständigerwerbende betätigen, sind unbehelflich; es kommt nicht auf die Ausdrucksweise der Parteien, sondern auf die tatsächlich bestehenden Verhältnisse an, die für eine un- selbständige Tätigkeit der Ablagehalter sprechen. Daß die meisten Ablage- halter im Hauptberuf selbständige Ladeninhaber sind, vermag den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen; wie das EVG bereits im Urteil i. Sa. R. St. (EVGE 1957, S. 103, ZAK 1957, S. 475) erklärt hat, kann eine unselb- ständige Nebenerwerbstätigkeit begrifflich sehr wohl im Rahmen einer selb- ständigen Haupttätigkeit verrichtet werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Ablagehalter Unselb- ständigerwerbende sind, soweit sie auf Grund der dem Gericht unterbreiteten Bestimmungen für die Berufungsbeklagte tätig sind. Die Abrechnungs- und Beitragspflicht der Berufungsbeklagten für ihre Ablagehalter ist daher dem Grundsatze nach gegeben. Wie bereits gesagt, bleibt aber die abweichende Beurteilung von Tatbeständen, die nicht dem aktenkundigen Regelfall ent- sprechen, vorbehalten ...

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Urteil des EVG vom 3. Dezember 1960, i. Sa. L. Co. Art.12, Abs. 2, AHVG. Ein ausländisches Unternehmen hat eine Betriebsstätte in der Schweiz und ist daher beitragspflichtiger Ar- beitgeber, wenn es hier ständige Anlagen und Einrichtungen besitzt, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Vom Steuerrecht ab- weichende Umschreibung des Begriffes Betriebsstätte.

Die L. Co., eine nordamerikanische Gesellschaft, besitzt in der Schweiz Büro- räumlichkeiten und beschäftigt hier wohnhafte Arbeitskräfte, die sich mit der Beratung der schweizerischen, liechtensteinischen und österreichischen Kundschaft befassen und Kundenbestellungen nach Amerika weiterleiten. Ueberdies werden die Kunden von der Schweiz aus mit Bestandteilen bedient, die leicht dem Verschleiß unterliegen. Im Handelsregister ist die schweizeri- sche Niederlassung der Gesellschaft nicht eingetragen. Das EVG hat die Verfügung der Ausgleichskasse, die L. Co. sei als bei- trags- und abrechnungspflichtiger Arbeitgeber der AHV unterstellt, in Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides mit folgenden Erwägungen ge- schützt:

1. Die Berufungsbeklagte hat ihren Sitz im Ausland und kann nur dann

als beitrags- und abrechnungspflichtige Arbeitgeberin behandelt werden, wenn sie in der Schweiz eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 2, AHVG besitzt. In ihrem Entscheid geht die Vorinstanz davon aus, daß es sich hiebei um eine steuerrechtliche Betriebsstätte handeln müsse. Nach der Praxis des Bundesgerichtes in interkantonalen Doppelbesteuerungssachen gelten als Betriebsstätten einer Unternehmung ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen, in welchen sich ein qualitativ oder quantitativ wesent- licher Teil des Geschäftsbetriebes vollzieht (BGE 80 I 196/7); der gleiche Begriff der Betriebsstätte findet sich in Art. 6 WStB. Daß die Berufungsbeklagte in der Schweiz ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen besitzt, steht fest, dagegen vertritt die Vorinstanz die Ansicht, es werde in diesen Anlagen und Einrichtungen nicht ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes vollzogen. Man kann sich fragen, ob diese Ansicht zutreffend sei, wird doch das Erfordernis des qualitativ und quantitativ we- sentlichen Teils des Geschäftsbetriebes weit ausgelegt. Das Bundesgericht bejaht es schon bei einer Geschäftstätigkeit, die nicht von ganz untergeord- neter oder nebensächlicher Bedeutung ist (BGE 80 I 197). Zudem stellt der von der Vorinstanz angerufene Bericht der Eidg. Steuerverwaltung einzig fest, daß die Berufungsbeklagte in der Schweiz keine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA vom 24. Mai 1951 habe; die- ser Begriff der Betriebsstätte stimmt aber mit dem Begriff der Betriebs- stätte des schweizerischen Steuerrechts nicht überein.

2. Der Frage, ob die Berufungsbeklagte in der Schweiz einen qualitativ

oder quantitativ wesentlichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit vollziehe, braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Betriebsstätte kommt im AHV-Recht eine ganz andere Bedeutung zu als im Steuerrecht, weshalb jenes Erfordernis für die AHV nicht maßgebend sein kann. Im schweizerischen Steuerrecht ist der Begriff der Betriebsstätte für die Abgrenzung der Steuer- pflicht von Unternehmungen von Bedeutung, die in verschiedenen Kantonen

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tätig sind. Wie das Bundesgericht erklärt, wurde das Erfordernis der wesent- lichen Geschäftstätigkeit nur deswegen aufgestellt, «um die Besteuerung von dem Umfang nach ganz nebensächlichen gewerblichen Betätigungen und die daraus leicht sich ergebende unerträgliche Zersplitterung der Steuerpflicht zu verhindern» (BGE 62 I 139). Auch im Wehrsteuerrecht dient der Begriff der Betriebsstätte der internationalen Abgrenzung der Steuerpflicht, soweit die mit dem Ausland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nichts Ab- weichendes vorschreiben. Im AHV-Recht spielt dagegen der Begriff der Be- triebsstätte für die Umschreibung der Beitragspflicht als solcher keine Rolle. Wenn eine ausländische Firma in der Schweiz Arbeitskräfte beschäftigt, so sind auf den ausbezahlten Löhnen AHV-Beiträge geschuldet, unabhängig davon, ob die Firma in der Schweiz eine Betriebsstätte besitzt oder nicht. Der Begriff der Betriebsstätte ist nur für die Beurteilung der Frage von Be- deutung, ob eine ausländische Firma für ihre Arbeitskräfte als Arbeitgeberin abzurechnen hat oder ob die Arbeitskräfte mangels einer abrechnungspflich- tigen Arbeitgeberfirma die AHV-Beiträge selber abliefern müssen (Art. 6 AHVG). Notwendig und angemessen für eine Betriebsstätte des AHV-Rechtes ist daher lediglich eine ständige Anlage und Einrichtung, in der Arbeitskräfte tätig sind. Besitzt eine ausländische Firma eine derartige Betriebsstätte, so kann sie ohne weiteres als Arbeitgeberin erfaßt werden, und die Vollstreck- barkeit der Beitragsforderungen ist im Hinblick auf die Einrichtungen und Anlagen in der Schweiz gegeben (Art. 52 und Art. 271, Ziff. 4, SchKG). Mit der Uebernahme des steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriffes ins AHV- Recht würde übrigens den AHV-Organen die Aufgabe zugemutet, über das Erfordernis der wesentlichen Geschäftstätigkeit selber zu befinden, wenn sich die Steuerpflicht einer ausländischen Firma abweichend von den in Art. 6 WStB umschriebenen Kriterien nach einem steuerrechtlichen Staats- vertrag bestimmt. Schließlich ist noch auf EVGE 1955, S. 181, (ZAK 1956, S. 75) zu verweisen, wo das Gericht die Uebertragung der im Steuerrecht geltenden Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit auf die AHV ebenfalls abgelehnt hat; zur Begründung dieses Entscheides wurde vor allem darauf hingewiesen, daß im Steuerrecht diese Abgrenzung nur für die Bestimmung des Steuerortes eine Rolle spiele, während sie im AHV-Recht eine weitertragende Bedeutung habe.

Invalidenversicherung Renten Urteil des EVG vom 20. April 1961 i. Sa. G. B. Art. 28, Abs. 2, IVG. Bemessung der Invalidität bei einem Land- arbeiter, der mit dem Arbeitgeber verschwägert ist. Der im Jahre 1922 geborene ledige Invalide ist als Landarbeiter im Betrieb seines Schwagers tätig. Er hat beidseits angeborene Klumpfüße und leidet seit rund 10 Jahren an einer schmerzhaft gewordenen Coxarthrose. Laut einem spezialärztlichen Bericht wird der Versicherte durch die Unfähigkeit, richtig

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zu gehen und Lasten zu tragen, stark behindert; gestützt auf seinen Befund erachtet der Spezialarzt den Versicherten für «ca. 40-50 Prozent arbeits- unfähig», während der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit — unter Vor- behalt einer orthopädischen Beurteilung — auf 40-50 Prozent schätzt und beifügt, der Versicherte sei geistig beschränkt aber sehr arbeitswillig. — Die kantonale IV-Kommission verweigerte die Ausrichtung einer Rente, da die Invalidität nur 42 Prozent betrage und kein Härtefall vorliege. Auf erhobene Beschwerde hat die kantonale Rekursbehörde die betreffende Verfügung der Ausgleichskasse bestätigt. Die gegen den Rekursentscheid eingelegte Berufung hat das EVG mit folgender Begründung abgewiesen:

2. Die IV-Kommission und die Vorinstanz gehen davon aus, daß der Be-

rufungskläger ohne seine Invalidität als Landarbeiter ein Einkommen von jährlich 5 040 Franken (3 600 Franken Barlohn und 1 440 Franken Natural- lohn) erzielen würde. Entgegen der Annahme des Berufungsklägers kann nicht mit einem höheren Barlohn als monatlich 300 Franken gerechnet wer- den, betrug doch der durchschnittliche monatliche Barlohn eines männlichen landwirtschaftlichen Dienstboten im Kanton Aargau nach den Erhebungen des schweizerischen Bauernsekretariates im Sommer 1960 bloß 269 Franken. Das Einkommen von 5 040 Franken setzen die IV-Kommissionen und die Vor- instanz mit dem zur Zeit vom Berufungskläger tatsächlich erzielten Ein- kommen von 2 880 Franken (1440 Franken Barlohn und 1 440 Franken Na- turallohn) in Beziehung, womit sie zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 40, aber weniger als 50 Prozent gelangen. (Zum gleichen Ergebnis käme man auch dann, wenn der Wert der in beiden Einkommen enthaltenen Natural- bezüge entsprechend den Erhebungen des schweizerischen Bauernsekretaria- tes erheblich höher als auf 120 Franken im Monat veranschlagt würde.) Die IV-Kommission fügt hinzu, daß angesichts der objektiv festgestellten rest- lichen Arbeitsfähigkeit das wirklich erzielte Erwerbseinkommen nicht vom heutigen Arbeitsplatz abhänge, sondern auch an einer beliebigen andern Stelle in der Landwirtschaft erzielbar wäre. Diese Ueberlegung erscheint einleuch- tend, da angenommen werden darf, daß die Aerzte bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers auf 40-50 Prozent die generelle körperliche Beanspruchung eines Landarbeiters berücksichtigten. Damit stimmt auch die Ausdrucksweise des Arbeitgebers bei der Beantwortung der ihm gestellten Fragen überein: Der Berufungskläger könne wegen seiner Behinderung keine schweren Arbeiten mehr ausführen; sein Barlohn von

120 Franken sei daher um 160 Franken bis 180 Franken geringer als der-

jenige eines voll arbeitsfähigen Arbeiters. Im Beschwerde- und Berufungsverfahren wird erstmals eingewendet, daß der Berufungskläger seinen Lohn nicht verdiene und nur aus verwandtschaft- licher Verpflichtung auf dem Hofe des Schwagers gehalten werde, weil er auswärts nicht untergebracht werden könne. Diese Behauptungen sind nicht glaubhaft: Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, daß sich der Spezialarzt und der behandelnde Arzt bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit im landwirt- schaftlichen Beruf vergriffen hätten. Ueberdies erwähnt der Schwager als Arbeitgeber in dem der IV-Kommission eingereichten Fragebogen mit keinem Worte, daß der gewähr t e Lohn aus familiären Gründen über dem tat-

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sächlich verdienten liege; es ist nicht gut denkbar, daß ein solcher Hinweis unterblieben wäre, wenn der ausgerichtete Lohn nicht der vom Berufungs- kläger geleisteten Arbeit entsprechen würde. Die tatbeständlichen Grund- lagen, die der Invaliditätsschätzung dienen, sind somit hinreichend abgeklärt, weshalb sich die Durchführung der vom Berufungskläger anbegehrten Ex- pertise erübrigt. Bei der gegebenen Sachlage drängt sich zudem der Schluß auf, daß die Vorinstanz mit ihrer Invaliditätsschätzung, die weitgehend Er- messenssache ist, in dem ihr zustehenden Rahmen blieb. Insbesondere kann nicht gesagt werden, daß es angesichts des tatsächlich erzielten Lohnes an- gebracht gewesen wäre, auf die oberste Grenze der ärztlichen Invaliditäts- schätzung von 40-50 Prozent zu gehen. Liegt demnach die Invalidität unter 50 Prozent, aber über 40 Prozent, so darf eine Rente nur in Härtefällen gewährt werden. Wann ein Härtefall ge- geben ist, braucht heute nicht näher geprüft zu werden, da es hier offensicht- lich an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ....

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Geburtsgebrechen

Separatdruck aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1961 Nr. 5 und 6»

Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Invalidenversicherung Bundesgesetz Vollziehungsverordnung Verordnung über Geburtsgebrechen Sachregister

Stand 1. März 1961

Zu beziehen beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3 Preis Fr. 2.70