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ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

JAHRGANG 1960

73759

Abkürzungen AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung .S Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff. BB1 Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BRB Bundesratsbeschluß BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen

1848 bis 1947

BSV Bundesamt für Sozialversicherung EDMZ Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige EOV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsaus- fallentschädigungen an Wehrpflichtige EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bcrgbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familien- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgs- bauern G AV Gesamtarbeitsvertrag IBK Individuelles Beitragskonto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz betreffend die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall PTT Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SUVA Schweizerische Unfaliversicherungsanstalt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VFV Verordnung über die freiwillige AHV WStB Bundesratsbeschlufi über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch 73759

HEFT 1 JANUAR 1960

zu HRIFT ZEITSC FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ...........1 Die Invalidenversicherung tritt in Kraft ......2 Die Verfügung des Eidg. Departementes des Innern über die Einführung der Invalidenversicherung ......7 Das Anmeldeverfahren in der Invalidenversicherung 13 Die Organisation der Regionalstellen .......17 Die Ausgestaltung der Hiltlosenentschädigung in der Invalidenversicherung ..........21 Zum Begriff der nicht entlöhnten Arbeit ......25 Rund um die Versichertennummer ........28 Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der der Ausgleichskassen ..........31 Durchführungsfragen ...........33 Kleine Mitteilungen ...........35 Gerichtsentscheide: Alters- und Flinterlassenenversicherung 37 Strafsachen ........44

65226

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 16. Januar 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Die Kommission für Durchführungsfragen der Erwerbs- MONAT ersatzordnung trat am 18. Dezember 1959 unter dem Vor- ZU sitz von Dr. Naef vom Bundesamt für Sozialversicherung ZU einer Sitzung zusammen und hat den Entwurf der neu MONAT bearbeiteten Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung durch- beraten.

Am 1. Januar 1960 ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in Kraft getreten. Da die Vollzugsverordnung, zu der noch die Kantone und Verbände Stellung nehmen müssen, erst später ergehen kann, hat das Eidgenössische Departement des Innern am 24. De- zember 1959 eine Verfügung über die Einführung der Invalidenversiche- rung erlassen, die vor allem das Verfahren für die Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen regelt. Der Wortlaut der Verfügung ist in diesem Heft auf Seite 7 wiedergegeben.

Ebenfalls am 1. Januar 1960 ist das Bundesgesetz vom 6. März 1959 über die Aenderung der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige wirk- sam geworden. Im Zusammenhang mit dieser Revision hat der Bundes- rat am 24. Dezember 1959 eine neue Vollzugsverordnung erlassen, welche diejenige vom 26. Dezember 1952 ersetzt.

Ferner hat das Bundesgesetz über die AHV mit Wirkung ab 1. Januar

1960 einige Aenderungen erfahren, einerseits durch ein Gesetz vom

19. Juni 1959 über die Einführung der Pro-rata-Renten, anderseits durch verschiedene Aenderungsbestimmungen im Bundesgesetz über die Inva- lidenversicherung.

Die Oeffentlichkeit ist über das Inkrafttreten der Invalidenversiche- rung und über die Aenderung der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflich- tige durch eine Radiosendung vom 19. Dezember 1959 über den Landes- sender Beromünster orientiert worden. Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung beantwortete bei diesem Anlaß verschiedene aktuelle Fragen. Auf Seite 2 findet sich eine schriftliche Wiedergabe der Sendung. JANUAR 1960 1

Die Invalidenversicherung tritt in Kraft Radiosendung vom 19. Dezember 1959 Im Rahmen der Sendung «Mensch und Arbeit» vom 19. Dezember 1959 beantwortete Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung unter anderem einige aktuelle Fragen über die Invalidenversicherung. Im folgenden sei der Inhalt dieser Diskussionen wiedergegeben. Frage 1 Auf den 1. Januar 1960 tritt das nach der AHV bedeutendste schweizeri- sche Sozialwerk, die Invalidenversicherung in Kraft. Der Zeitraum, der zur Verfügung steht, um mit der ordnungsmäßigen Durchführung der Versicherung zu beginnen, ist offenbar sehr knapp. Besteht da nicht die Gefahr, daß unter diesen Umständen im Anfang Unzulänglichkeiten auftreten können? Antwort Dieses Problem hat sich tatsächlich gestellt. Es sind daher schon früh- zeitig die notwendigen Vorbereitungen getroffen worden, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Ein Teil des erforderlichen Verwaltungs- apparates, der an der Durchführung der Versicherung mitwirken muß, ist jedoch schon heute vorhanden und muß nur noch in die IV eingebaut werden: So die AHV-Ausgleichskassen, aber auch die Berufsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen für Invalide (sogenannte Regionalstellen). Der Bundesrat hat einige organisatorische Bestimmungen des Ge- setzes schon auf den 15. Oktober 1959 in Kraft gesetzt und außerdem die Kantone verpflichtet, rechtzeitig ihre für die Durchführung der Invaliden- versicherung so wichtigen TV-Kommissionen bereitzustellen. Damit wer- den alle Stellen der Versicherung ab 1. Januar 1960 bereitstehen und die Anmeldungen der Versicherten behandeln können. Frage 2 Es sind vorhin verschiedene Stellen genannt worden. Welche Aufgaben haben diese zu erfüllen? In welchem Verhältnis stehen sie etwa zu den heute vorhandenen verschiedenen Organisationen, die schon bisher im Dienste der Invalidenversicherung tätig waren? Antwort Als eigentliche Verwaltungsstellen der Versicherung sind tätig: die Invalidenversicherungs-Kommissionen die Regionalstellen und die AHV-Ausgleichskassen.

2

Jeder Kanton hat als neues Organ eine Invalicienversicherungs-Korn- mission zu errichten, die aus 5 Mitgliedern zusammengesetzt ist. Diesen Kommissionen obliegt vor allem, die im Einzelfall zu treffenden Einglie- derungsmaßnahmen zu bestimmen oder den für die Rente maßgebenden Grad der Invalidität des einzelnen Versicherten festzusetzen. Den Regionalstellen ist die spezielle Aufgabe übertragen, die beruf- liche Eingliederung der Invaliden in das Erwerbsleben durchzuführen, d. h. den Versicherten beruflich zu beraten und ihm Arbeits-, Ausbil- dungs- und Umschulungsplätze zu vermitteln. Für die ganze Schweiz werden 10 Regionalstellen tätig sein. Diese Regionalstellen werden nicht alle Maßnahmen direkt erledigen können, sie werden vielmehr in einer großen Zahl von Fällen auf die Dienste der bestehenden öffentlichen und privaten Organisationen und Institutionen angewiesen sein, die sich schon bisher mit der Invaliden- hilfe und -fürsorge befaßt haben, wie die Pro Infirmis und die Spezial- fürsorgestellen für Tuberkulöse, Blinde, Taubstumme usw., sowie die be- stehenden Eingliederungsstätten, wie z. B. die Milchsuppe in Basel. Von wesentlicher Bedeutung für die Plazierung Invalider wird auch die Mitwirkung der Arbeitgeber sein. Die 105 AHV-Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen, deren Organi- sation ja gut funktioniert, haben namentlich die Versicherungsleistungen zuzusprechen und Renten, Hilflosenentschädigungen sowie Taggelder auszuzahlen. Sie ziehen auch die TV-Beiträge zusammen mit den AHV- Beiträgen ein. Frage 3 Offenbar bestehen nach dem Gesagten ganz verschiedene Arten von Ver- sicherungsleistungen. Welche Leistungen erbringt die Versicherung und worin liegt deren wesentlicher Unterschied? Antwort Zur Hauptsache sind drei Gruppen von Versicherungsleistungen zu unter- scheiden, nämlich: - die Leistungen für die Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben, - die Renten sowie - allgemeine Hilf s- und Fürsorgemaßnahmen. Im Vordergrund stehen dabei nicht Rentenleistungen, sondern die Eingliederungsmaßnahmen, entsprechend der Zielsetzung der Versiche- rung, dem Invaliden wieder zu ermöglichen, am Erwerbsleben teilzu- nehmen, ihn damit in die Lage zu versetzen, voll oder doch teilweise selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Nur dort, wo das Ziel der Einglie-

derung nicht oder nicht in hinreichendem Maße erreicht werden kann, wird eine Rente gewährt. Neben diesen Leistungen entrichtet die Invalidenversicherung an die Organisationen und Institutionen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe Beiträge.

Frage 4 Wer hat Anspruch auf Versicherungsleistungen? Antwort Im Prinzip alle versicherten Invaliden, also sowohl Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, wie auch Personen, die keinem Erwerb nach- gehen, wie z. B. Hausfrauen. Der Leistungsanspruch besteht auch, wenn die Invalidität bereits vor dem 1. Januar 1960 bestanden hat.

Frage 5 Wann werden Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt? Antwort Das Gesetz sieht zu diesem Zwecke eine ganze Reihe verschiedener Maß- nahmen vor. Dazu gehören einmal medizinische Maßnahmen. Die Versi- cherung übernimmt zwar die Kosten der eigentlichen Heilbehandlung nicht -dies ist Sache der Kranken- und Unfallversicherung -‚sondern nur die Aufwendungen für spezielle zusätzliche medizinische Maßnahmen, wie physiotherapeutische und orthopädisch-chiurgische Vorkehren. Eine Ausnahme bilden die Geburtsgebrechen. In diesen Fällen über- nimmt die Versicherung alle notwendigen medizinischen Leistungen. Ferner sind Maßnahmen vorgesehen, die unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienen: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung auf eine neue Erwerbs- oder Berufstätigkeit, Wiederein- schulung in den bisherigen Beruf und Arbeitsvermittlung. Beispielsweise kann ein Arbeiter, der durch einen Unfall invalid geworden ist, auf Kosten der Versicherung eine Tätigkeit erlernen, die er sitzend ausüben kann. Der Versicherte hat gegebenenfalls Anspruch auf technische Hilfs- mittel, die zu seiner Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sind, wie z. B. Prothesen, besondere Arbeitsgeräte, Fahrstühle, Fahrzeuge. Invalide, die sich Eingliederungsmaßnahmen unterziehen, erhalten ein Taggeld, wenn sie während 3 aufeinanderfolgenden Tagen keinen Erwerb ausüben können oder zu 50 Prozent arbeitsunfähig sind. Die Taggelder entsprechen im allgemeinen den Entschädigungen und Zulagen, wie sie 4

den Militärdienst leistenden Wehrpflichtigen ausgerichtet werden, wobei sich diese Leistungen um 10 bis 30 Prozent, den sogenannten Eingliede- rungszuschlag, erhöhen.

Frage 6 Das wären die Eingliederungsmaßnahmen; wann kommt nun eine Rente in Frage? Antwort Eine Rente wird solchen Invaliden gewährt, die wenigstens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden sind, oder wegen Krankheit während ununterbrochen 360 Tagen arbeitsunfähig waren und weiterhin minde- stens zur Hälfte erwerbsunfähig sein werden, in Härtefällen schon bei einer Invalidität von zwei Fünfteln. Bis zu einer Invalidität von zwei Dritteln wird eine halbe Rente, hei einer zwei Drittel übersteigenden Invalidität eine ganze Rente ausgerichtet. Auch Hausfrauen und Perso- nen, die keinen Erwerb ausüben, können unter den gleichen Vorausset- zungen Invalidenrenten beanspruchen. Die Rente wird einem Invaliden erst nach Vollendung des 20. Altersjahres ausgerichtet, ausnahmsweise - bei früherem Eintritt ins Erwerbsleben - schon vom Jahre an, in dem der Versicherte das 18. Altersjahr erreicht. Im übrigen lehnt sich das Rentensystem an dasjenige der AHV an, was besagen will, daß die Invalidenrenten nach den gleichen Grundsätzen wie in der AHV errechnet werden. So erhält beispielsweise ein allein- stehender Vollinvalider je nach den geleisteten Beiträgen eine ganze In- validenrente zwischen 900 und 1 850 Franken im Jahr, während für den verheirateten kinderlosen Invaliden die entsprechende Rente 1 260 bis

2 590 Franken beträgt.

Frage '7 Werden neben diesen Renten allenfalls noch andere Geldleistungen aus- gerichtet?

Antwort Bedürftigen invaliden Versicherten, die derart hilflos sind, daß sie be- sonderer Pflege oder Wartung bedürfen, wird ausschließlich oder neben einer Rente - eine Hilf losenentsehädigung ausbezahlt. Diese beläuft sich je nach dem Grad der Hilflosigkeit auf 300 bis 900 Franken im Jahr. Frage 8 Welche Beiträge haben die Versicherten zu erbringen? 5

Antwort Die Kosten der Versicherung von ca. 150 Millionen Franken im Jahr wer- den zur Hälfte von der öffentlichen Hand getragen, zur andern Hälfte von den Versicherten aufgebracht. Der Beitrag der letztern wird als Zuschlag zum AHV-Beitrag mit diesem erhoben und beträgt 10 Prozent. Ueberdies wird für die Erwerbscrsatzordnung für Wehrpflichtige ab 1. Januar 1960 gleichfalls ein Zuschlag von 10 Prozent zum AI-IV-Beitrag erhoben, so daß ab 1960 gesamthaft für AHV, IV und Erwerbsersatz- ordnung ein Beitrag von 4,8 Prozent zu entrichten sein wird. Wie bisher wird der Beitrag für Arbeitnehmer zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer hälftig aufgeteilt. Für die Selbständigerwerbenden mit kleinem Einkommen findet die degressive Beitragsskala auch auf die Invaliden- versicherung Anwendung.

Frage 9 Auf welche Weise und wo ist vorn Invaliden der Anspruch auf eine Ver- sicherungsleistung geltend zu machen?

Antwort

Für die Anmeldung zum Bezug einer Leistung dienen ah 1. Januar 1960 besondere Anmeldeformulare. Diese können kostenlos bei den AI-IV-Aus- gleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den Inval idenversicherungs- Kommissionen und Regionalstellen bezogen werden, dann aber auch bei den bestehenden Selbsthilfe- und Fürsorgeorganisationen der Invaliden- hilfe. Ueber alle Einzelheiten der Anmeldung werden die Versicherten zu Beginn des nächsten Jahres durch Publikationen orientiert werden. Auch am Radio wird man noch davon hören. Bei der großen Zahl von Anmeldungen, die in der ersten Zeit ein- gehen werden, werden sich gewisse Wartezeiten nicht vermeiden lassen; denn alle Gesuche müssen von den zuständigen Invalidenversicherungs- Kommissionen behandelt werden. Wir hoffen, für diese Sachlage Ver- ständnis zu finden und bitten die Betroffenen, etwas Geduld zu üben. Irgendwelche Nachteile werden den Versicherten, die sich erst später anmelden, auf jeden Fall nicht erwachsen, da die Geldleistungen also vor allem die TV-Renten rückwirkend auf den 1. Januar 1960 aus- gerichtet werden.

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Einführung der Invalidenversicherung (Anmeldungs- und Festsetzungsverfahren) (vom 24. Dezember 1959)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 27, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 19591 über die Einführung der Invalidenver- sicherung, verfügt:

1. Die Anmeldung

Art. 1 Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch Anmelde- 1 formular erhebt, hat sich auf amtlichem Formular anzumelden.

2 Das Anmeldeformular kann bei den vom Bundesamt für

Sozialversicherung bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden. Art. 2 Die Sekretariate der kantonalen Invalidenversicherungs- 1'ublikationen Kommissionen haben durch Publikationen auf die Leistungen der Invalidenversicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Art und Weise der Anmeldung hinzuweisen. Art. 3 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Ver- Lgitiinatiou sicherte oder für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehe- gatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und seine Geschwister sowie Behörden oder Dritte, die ihn regelmäßig unterstützen oder dauernd betreuen. Art. Die Anmeldung ist bei der gemäß Artikel 5 zuständigen ort

1 Einreichungs-

Invalidenversicherungs-Kommission einzureichen.

1 AS 1959, 921.

2 Die Ausgleichskassen und die Regionalstelle

n sind be- fugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die Invalidenversicherungs-Kommission weiterzuleiten. Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die Invaliden- versieherungs-Kommission übergeben werden.

Art. 5 ZuUiudige ' zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel- Invaliden- vIsi(IHrungs_flp ist:

in der Regel die Inva1idenversicherungs-Kommission des Wohnsitzkantons des Versicherten; für Versicherte, die durch kantonale oder kommunale Für- sorgeorgane in einer Anstalt oder Familie untergebracht sind, die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons, in welchem das Fürsorgeorgan seinen Sitz hat; für Versicherte, die von einer der beiden Personalversiche- rungskassen des Bundes, von der Pensionskasse der Be- amten und Angestellten der Schweizerischen Nationalbank oder von der Fürsorgekasse für das Personal der Schwei- zerischen Unfailversicherungsanstalt Leistungen erhalten, die Invalidenversicherungs-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten; cl. für im Ausland wohnende Versicherte die Invalidenver- sicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland.

2 Im Verlaufe des Verfahrens findet in der Regel kein

Wechsel der Invalidenversicherungs-Kommission statt. Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundes- amt für Sozialversicherung die zuständige Invalidenversiche- rungs-Kommission.

Art. 6 Unterlage n Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Ver- zur Anmeldung sicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, eine Ermächti- gung zur Einholung weiterer Auskünfte, allfällige Marken- bücher und ein Personalausweis beizulegen. 8

II. Die Abklärung der Verhältnisse Art. 7

1 Das Sekretariat der Invalidenversicherungs-Kommission Al Igrneines

prüft, nötigenfalls in Verbindung mit der gemäß Artikel 13 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmäßigen Vor- aussetzungen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so nimmt die Invali- denversicherungs-Kommission die nötigen Erhebungen ins- besondere über den Gesundheitszustand, die Erwerbs- und Eingliederungsfähigkeit und die Zweckmäßigkeit bestimmter Eingliederungsmaßnahmen vor. Zu diesem Zwecke können ergänzende Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten ein- geholt oder die Versicherten vorgeladen werden. Die Inva1i- cienversicherungs-Kommission kann ihr Sekretariat mit be- stimmten Erhebungen betrauen. Aerztliche Untersuchungen sind nicht durch den Arzt der Invalidenversicherungs-Kommission vorzunehmen. Art. S Für Versicherte, die der Anmeldung kein ausreichendes Arvtheieht Arztzeugnis beigelegt haben und deren Begehren nicht von vorneherein aussichtslos ist, holt die Invalidenversicherungs- Kommission auf amtlichem Formular und auf Kosten der Ver- sicherung einen Arztbericht ein. Art. 9

1 Der Versicherte und seine Angehörigen haben der Inva- Auskünfte

lidenversicherungs-Kommission über die für die Anspruchs- berechtigung und die Festsetzung der Leistung maßgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben. Die Arbeitgeber des Versicherten haben auf Verlangen der Invalidenversicherungs-Kommission über die Art und Dauer der Beschäftigung und über den Lohn des Versicherten wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben. Versicherungseinrichtungen und Fürsorgebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die dem Versicher- ten wegen seiner Invalidität Leistungen erbringen, haben auf Verlangen der Invalidenversicherungs-Kommission über ihre 9

Feststellungen und ihre Leistungen unentgeltlich Auskunft zu geben. Art. 10 Gutachten 1 Die Invalidenversicherungs-Kommission holt auf Kosten der Versicherung von Aerzten oder medizinischen Hilfsper- sonen die nötigen Gutachten über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie über die Zweckmäßigkeit bestimmter Eingliederungsmaßnahmen ein. Ueber den Grad der Erwerbsfähigkeit sind keine Gutachten einzuholen. Die Invalidenversicherungs-Kommission kann weitere Experten beiziehen. Erweist sich die Begutachtung der beruflichen Eingliede- rungsfähigkeit des Versicherten als notwendig, so holt die Invalidenversicherungs-Kommission den Bericht von der Re- gionalstelle ein. Sie kann die Regionalstelle veranlassen, eine bestimmte Spezialstelle der öffentlichen oder privaten Inva- lidenhilfe beizuziehen.

4 Macht die

Begutachtung des Versicherten dessen Einwei- sung in eine Kranken- oder Heilanstalt oder in eine Eingliede- rungsstätte notwendig und weigert sich der Versicherte, dieser Einweisung Folge zu leisten, so kann die Invaliden- versicherungs-Kommission auf Grund der Akten beschließen. Art. ii Persönliche 1 Die Invalidenversi Vorladung cherungs-Kommission kann den Ver- sicherten vorladen.

2 Die Vorladung

ist mindestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Sie hat einen Hinweis auf die Ver- gütung der Reisekosten zu enthalten.

3 Leistet der Versicherte

der Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge, so kann die Kommission auf Grund der Akten beschließen.

III. Die Verfügung Art. 12 Beschluß (1er Invaliden- 'Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so faßt versicherungs-die Invalidenversicherungs-Kommission ihren Beschluß über Kommission die in Artikel 60, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die In-

10

validenversicherung erwähnten Sachfragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann sich für bestimmte Leistungen seine Zustimmung vorbehalten.

2 Der Beschluß der Invalidenversicherungs-Kommission ist

ohne Verzug auf amtlichem Formular durch das Sekretariat auszufertigen, vom Präsidenten zu unterzeichnen und der ge- mäß Artikel 13 zuständigen Ausgleichskasse zuzustellen. Art. 13

1 Zuständig zum Erlaß der Verfügung über Versicherungs- Zuständige

1encn. leistungen und zur Auszahlung von Taggeldern, Renten und kasse Hilflosenentschädigungen ist: in der Regel die Ausgleichskasse, die im Zeitpunkt der An- meldung gemäß Artikel 122 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung zuständig ist; für Versicherte, die keine Beiträge geleistet haben, die Ausgleichskasse des gemäß Artikel 5, lit. a oder b zu- treffenden Kantons; für im Ausland wohnende Versicherte die Schweizerische Ausgleichskasse.

2 Die Artikel 123, Absatz 2. und 125 der Vollzugsverord-

nung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung sind sinngemäß anwendbar. Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundes- amt für Sozialversicherung die zuständige Ausgleichskasse. Art. 1

1 Die Ausgleichskasse prüft die Angaben des Versicherten Verfügung

der über seine persönlichen Verhältnisse und beschafft sich die kasse nng1eichs- für die Festsetzung der Geldleistungen erforderlichen Unter- lagen. Für die Festsetzung von Renten läßt sie durch die Zentrale Ausgleichsstelle die zu berücksichtigenden indivi- duellen Beitragskonten zusammenrufen. Im übrigen ist Ar- tikel 9, Absatz 11 und 2, sinngemäß anwendbar.

2 Die Ausgleichskasse erläßt die Verfügung. Für die Zu-

sprechung von Leistungen verwendet sie ein amtliches For- mular. Art. 15

1 Die Verfügung ist zuzustellen: Zustellung

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dem invaliden Versicherten persönlich oder seinem gesetz- lichen Vertreter; Behörden oder Dritten, die den Anspruch geltend gemacht haben oder denen eine Geldleistung ausbezahlt wird; der zuständigen Invalidenversicherungs-Kommission der Zentralen Ausgleichsstelle.

2 Die Invalidenversicherungs-Kommission bringt Verfü-

gungen über Eingliederungsmaßnahmen den Durchführungs- stellen in geeigneter Weise zur Kenntnis und überwacht den Vollzug.

3 Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder eine Hilf-

losenentschädigung zugesprochen wird, gilt sinngemäß Ar- tikel 70 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Art. 16 Me1de1)f1li}t 1 Der Berechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder die Be-

hörden oder Dritten, denen die Leistung zukommt, haben jede wesentliche Aenderung des Gesundheitszustandes, der Er- werbs- oder Arbeitsfähigkeit, der Pflegebedürftigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhält- nisse des Versicherten unverzüglich der Ausgleichskasse an- zuzeigen.

2 Meldungen, die für die Invalidenversicherungs-Kommis-

sion von Bedeutung sind, leitet die Ausgleichskasse an diese weiter. IV. SchIußbetimmung

Art. 17 Inkiafttretn ' Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft und und zug gilt bis zum Erlaß der Vollzugsverordnung zum Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die amtlichen

Formulare heraus und erläßt die erforderlichen Weisungen an die Vollzugsorgane. Bern, den 24. Dezember 1959 Eidgenössisches Departement des Innern Etter 12

Zum Anmeldeverfahren in der Invalidenversicherung

Aehnlich wie bisher in der AHV hat ein jeder, der für sich oder einen andern Leistungen der IV beansprucht, gewisse Formalitäten zu erfüllen. Während aber der Anmeldung in der AHV deklaratorische Bedeutung zukommt, wird sie für die IV schon durch das Gesetz vorgeschrieben (Art. 46 IVG) ; sie hat sogar in gewisser Hinsicht Konstitutivwirkung, wie die allerdings in der Einführungszeit nicht anwendbare Verwir- kungsfrist des Artikels 48, Absatz 2, IVG beweist. Die Ausgestaltung des IV-Anmeldeverfahrens ist für einen geordne- ten Arbeitsablauf tatsächlich von großer Bedeutung, weil die TV-Leistun- gen sehr verschiedenartig sind und keineswegs nur Rentenzahlungen um- fassen. Zugleich ist der Personenkreis, welcher in irgendeiner Form An- spruch auf versicherungsmäßige Leistungen erheben kann, in der IV wesentlich differenzierter als in der AHV, so vor allem auf dem völlig neuen Gebiet der Eingliederungsmaßnahmen. Ferner gilt es schon im Anmeldeverfahren auf die Kompetenzverteilung der beiden Hauptorgane der Versicherung, die TV-Kommissionen und Ausgleichskassen, Bedacht zu nehmen, um angesichts der durch die AHV vorgezeichneten dezentra- lisierten Organisation ein möglichst reibungsloses Funktionieren der Ver- sicherung im Interesse der Invaliden zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 46 IVG ordnet der Bundesrat das Anmeldeverfahren. Er hat aber seine Kompetenz gestützt auf Artikel 86 IVG im Bundesrats- beschluß vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV vorläufig an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert (vgl. Art. 27, Abs. 2 des zit. BRB). Dieses hat in der vorstehend wiedergegebenen Ver- fügung vom 24. Dezember 1959 über die Einführung der Invalidenver- sicherung das Anmeldungs- und Festsetzungsverfahren geregelt und zu- gleich das BSV mit den erforderlichen Weisungen an die Vollzugsorgane beauftragt. Die entsprechenden Richtlinien des BSV über die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV sind am 13. Januar 1960 erlassen worden. Gleichzeitig sind die Anmeldeformulare allen Interessenten zur Verfügung gestellt worden. Auf Grund der erwähnten Vollzugsvorschriften und -Weisungen sei hiernach das Anmeldeverfahren in der IV kurz gestreift.

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Die für die förmliche Anmeldung benötigten amtlichen Formulare werden von den Sekretariaten der 1V-Kommissionen, den Ausgleichs- kassen und gegebenenfalls ihren Zweigstellen sowie den Regionalstellen kostenlos an die Invaliden abgegeben, ferner von bestimmten Stellen der privaten Invalidenhilfe. Die Abgabestellen sind den Invaliden bei der Ausfüllung der naturgemäß eher umfangreichen Haupt- und Zusatz- formulare nach Möglichkeit behilflich. Die Anmeldung hat in der Regel durch den Versicherten oder durch dessen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Außerdem sind zur Anmeldung legitimiert: der Ehegatte des Versicherten, seine direkten Blutsver- wandten (Eltern, Großeltern bzw. Kinder und Großkinder), seine Ge- schwister sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmäßig unterstützen oder dauernd betreuen. Um zeitraubende mehrfache Anmel- dungen für ein und denselben Versicherten möglichst zu vermeiden, soll- ten Behörden und Dritte, welche die Anmeldung für einen Versicherten vornehmen wollen, zuerst feststellen, ob nicht vom Versicherten selbst, seinem allfälligen Vormund oder den nächsten Familienangehörigen ein gleiches Gesuch zur Einreichung gelangt ist. * Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der möglichen 1V-Lei- stungen werden für die Anmeldung zwei amtliche Hauptformulare ver- wendet, nämlich für Erwachsene in der Regel das Formular 720.501 für Jugendliche in der Regel das Formular 720.502. Beide Anmeldeformulare sind so gestaltet, daß für die wesentlich- sten Angaben über die Behinderung ein Einlageblatt bzw. ein abtrenn- barer Teil vorgesehen ist. Es handelt sich hiebei um Daten medizinischer Art, die wie die übrigen medizinischen Daten bei der TV-Kommission auf- bewahrt werden sollen. Ist im Einzelfall zu erwarten, daß der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erhebt oder ergibt sich dieser Umstand aus der Beantwortung der betreffenden Frage auf dem Einlageblatt, so ist auch das Ergänzungsblatt 1 (Formular 720.503) auszufüllen, das dem Anspre- cher vom Sekretariat der 1V-Kommission zur Ergänzung der Anmeldung zugestellt wird. Dessen Abschnitt C betreffend die wirtschaftliche Lage des Versicherten kann nötigenfalls auch als Unterlage für die Berech- nung einer außerordentlichen Rente mit Einkommensgrenze Verwendung finden; denn für beide Leistungsarten gelten weitgehend dieselben Ge- sichtspunkte bei der Beurteilung der maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse.

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Der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldung sind wie in der AHV nebst dem allfälligen Einlageblatt und der Voll- macht ein Personalausweis (Niederlassungsbewilligung, Heimatschein, Familienbüchlein oder Paß) und soweit vorhanden der Versicherungs- ausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau sowie all- fällige Beitragsmarken-Hefte beizufügen. Ferner ist es dem Versicherten unbenommen, ein Arztzeugnis über sei- nen Zustand erstellen zu lassen und dieses mit der Anmeldung einzurei- chen. Ansonst wird später die 1V-Kommission soweit nötig auf Kosten der Versicherung einen Arztbericht bei einem von ihr bezeichneten Mediziner einholen. Im Hinblick darauf und um die Einholung der nötigen Aus- künfte durch die TV-Organe bei Dritten zu erleichtern, hat der Versi- cherte oder sein gesetzlicher Vertreter mit der Anmeldung jeweils auch die entsprechend vorgcdrucicte Vollmacht (Formular 720.505) zu unter- zeichnen und einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Laut Artikel 9 der oben erwähnten Departementsverfügung vom 24. Dezember 1959 sind der Versicherte und seine Angehörigen überdies gehalten, der TV-Kommission über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung maßgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.

Die Anmeldung zum Bezug von 1V-Leistungen hat nach Gesetzes- vorschrift bei der zuständigen TV-Kommission zu erfolgen (Art. 46 IVG). Zuständig ist in der Regel die TV-Kommission des Wohnsitz-Kantons des Versicherten, in bestimmten Sonderfällen die 1V-Kommission des Kan- tons, in welchem das den Versicherten betreuende Fürsorgeorgan seinen Sitz hat. Für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundes- anstalten ist grundsätzlich die hiefür besonders geschaffene 1V-Kommis- sion zuständig, während die TV-Kommission für Versicherte im Ausland die Fälle von Versicherten, die nicht in der Schweiz wohnen, behandelt. Die Anmeldeformulare nebst Beilagen sind bei der im Einzelfall zu- ständigen 1V-Kommission einzureichen. Indessen sind auch die Ausgleichs- kassen (einschließlich ihre Zweigstellen) sowie die Regionalstellen be- fugt, Anmeldungen entgegenzunehmen, jedoch mit der Auflage, die An- meldung ohne Verzug an die zuständige TV-Kommission weiterzuleiten. Darüber hinaus können öffentliche oder private Stellen der Invaliden- hilfe Anmeldungen zur Weiterleitung an die 1V-Kommissionen entgegen- nehmen. Auf diese Weise soll dem Invaliden erleichtert werden, im An- meldeverfahren die Hilfe der Organisation, welche sieh schon bisher um ihn kümmerte, in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig dürfte dies auch eine

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gewisse Entlastung für die Versicherungsorgane bringen, die in der Ein- führungszeit ohnehin mit Arbeit überhäuft werden. Die Uebergabe der Anmeldung an eine Stelle der Invalidenhilfe erfolgt rechtlich freilich auf Gefahr des Versicherten. Sollte aus irgendeinem Grunde eine An- meldung nicht bei der 1V-Kommission bzw. deren Sekretariat eintreffen, trägt die Versicherung für allfällig nachteilige Folgen keine Verant- wortung. Wesentlich ist, daß schließlich die im Einzelfall zuständige 1V-Kom- mission respektive ihr Sekretariat in den Besitz der Anmeldung kommt. Rechtlich unerheblich für deren vorläufige Behandlung ist dagegen, wel- che Ausgleichskasse oder Regionalstelle sich voraussichtlich später mit dem Fall zu befassen haben wird. Daher erübrigt es sich, im Stadium der Anmeldung schon die spätere Kassenzugehörigkeit abzuklären. Reicht z. B. ein Arbeitgeber bei der Verbandsausgleichskasse, welcher er ange- schlossen ist, für seine nichterwerbstätige invalide Ehefrau eine Anmel- dung ein, so ist diese Ausgleichskasse gehalten, die Anmeldung entgegen- zunehmen, und sie hat sie nach Vermerkung des Anmeldedatums und einer allfälligen Vervollständigung durch den Anmeldenden ohne Vor- behalt an die zuständige 1V-Kommission weiterzuleiten.

Das Anmeldeverfahren findet seinen Abschluß dadurch, daß das Se- kretariat der TV-Kommission für jede eingegangene Anmeldung eine Registerkarte erstellt und darin die Personalien, die Adresse, die Ver- sichertennummer und weitere zweckdienliche Angaben, insbesondere die Beschlüsse der TV-Kommission, die Vorkehren des Sekretariats und all- fällige Termine, notiert. Stellt das Sekretariat einer 1V-Kommission fest, daß die Behandlung einer Anmeldung eindeutig in die Kompetenz einer andern 1V-Kommis- sion fällt, so ist die Anmeldung mit sämtlichen Unterlagen unverzüglich an jene Kommission zu überweisen. Im Zweifel bestimmt auf entspre- chende Rückfrage hin das BSV die für den Einzelfall zuständige IV- Kommission.

Beim Erscheinen dieser Zeilen wird auf Grund der amtlichen Publi- kationen und Verlautbarungen in Presse und Radio die Flut der Anmel- dungen bei den hiefür bezeichneten Stellen vermutlich schon eingesetzt haben. Die Aufgabe der neu geschaffenen TV-Kommissionen und ihrer Sekretariate wird in der Einführungszeit keine leichte sein. Daher wer- den die 1V-Organe und die Stellen der privaten Invalidenhilfe gut beraten sein, wenn sie beim persönlichen Kontakt mit Invaliden anläßlich der

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Abgabe oder Entgegennahme der Anmeldeformulare den Gesuchsteller darauf aufmerksam machen, daß zwar im Rahmen des Möglichen die vordringlichen Fälle in erster Linie zur Behandlung gelangen werden, angesichts der vielen Tausenden von Anmeldungen manche Versicherte sich aber noch u. U. einige Zeit werden gedulden müssen, bis sie in den Genuß der ihnen zustehenden TV-Leistungen gelangen werden; indessen hätten sie keinerlei Rechtsnachteile zu gewärtigen, insbesondere werde im Falle einer bereits bestehenden Invalidität die Rente zu gegebener Zeit rückwirkend ab 1. Januar 1960 zugesprochen und ausgerichtet wer- den.

Die Organisation der Regionalstellen Es ist den großen Bemühungen der Kantone und der an der beruflichen Wiedereingliederung interessierten Kreise zu verdanken (vgl. ZAK 1957, S. 334 ff. und 380 ff. 1959, S. 129 ff., 185 ff und 308 ff.), daß im Zeit- punkt des Inkrafttretens der IV am 1. Januar 1960 für alle Gebiete der Schweiz bereits Regionalstellen vorhanden waren. Die Organisation der früheren Institutionen des privaten oder des öffentlichen kantonalen Rechts mußte allerdings mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die IV (IVG) und des Bundesratsbeschlusses über die Einführung der IV, vom 13. Oktober 1959 (BRB), in Uebereinstimmung gebracht werden. Diese notwendige Anpassung konnte in erfreulich kurzer Zeit herbei- geführt werden. Die Behörden und Organisationen haben die unerläßlichen Aende- rungen unverzüglich vorgenommen. Wohl mußte man sich da und dort zunächst auf provisorische Regelungen beschränken. Die Regionalstellen konnten jedoch am 1. Januar 1960 ihre Tätigkeit als Organe der IV auf- nehmen. Die folgenden Ausführungen geben einen ersten Ueberblick über die neue Organisation dieser Regionalstellen.

1. Oertlicher Tätigkeitsbereich der Regionalstellen

Artikel 61, Absatz 2, IVG sieht vor, daß der Bundesrat nach Anhören der Kantone den örtlichen Tätigkeitsbereich jeder Regionalstelle so ab- grenzt, daß einem großen Teil der invaliden Versicherten des betreffenden Gebietes im voraussichtlichen Tätigkeitsbereich der Regionalstelle Arbeit vermittelt werden kann. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Kantonen mit Kreisschreiben vom 14. Oktober 1959 eine Liste der in Aussicht genommenen Regionalstellen mit Angabe des örtlichen Tätig- keitsbereiches bekannt gegeben. Diese Abgrenzung blieb unverändert. 17

Von den zehn Regionalstellen wirken deren fünf auf dem Gebiet meh- rerer Kantone, während der Tätigkeitsbereich der fünf übrigen auf das Gebiet eines einzigen Kantons beschränkt ist.

Kantone oder private Organisationen als Träger der Regional- stelle In Artikel 61, Absatz 3, IVG ist vorgesehen, daß die Regionalstellen von den Kantonen oder von gemeinnützigen privaten Organisationen errichtet werden. Vier Regionalstellen sind von den Kantonen errichtet worden, sei es nur für das Kantonsgebiet, wie im Tessin und in Genf, sei es durch interkantonale Vereinbarung für das Gebiet mehrerer Kantone, wie hei den Regionalstellen Luzern und Basel. In den andern Fällen haben die Kantone teils ausdrücklich, teils stillschweigend private Institutionen ermächtigt, die Organisation einer Regionalstelle zu übernehmen. Die Kantone stehen jedoch auch mit diesen Regionalstellen in enger Verbindung. So sind sie im besonderen in den Aufsichtsstellen vertreten und gehören zum Teil auch den Trägerorgani- sationen an. Die Auf sichtsstelien Die Kantone und die privaten Organisationen, die eine Regionalstelle er- richten, müssen für deren Organisation und Verwaltung besorgt sein. Es hat sich als notwendig erwiesen, die Bedingungen, unter denen die Träg- ger der Regionalstellen diese Funktion ausüben, festzulegen. Damit die ordnungsgemäße Durchführung der Versicherung sichergestellt ist, muß ein einziges Organ die volle Verantwortung für die Organisation und Verwaltung der Regionalstelle übernehmen. Eine Aufteilung der admini- strativen Befugnisse der Trägerorganisation unter mehrere Organe hätte die Gefahr von Kompetenzkonflikten heraufbeschworen, dringende Ent- scheide verzögert und die Aufgabe des Regionalstellenleiters und der eidgenössischen Aufsichtsbehörde erschwert. Deshalb sieht Artikel 18, Absatz 2, BRB vor, daß im Errichtungsbeschluß oder in der interkanto- nalen Vereinbarung eine Aufsichtsstelle einzusetzen ist, die für die Or- ganisation und die administrative Ueberwachung der Regionalstelle so- weit verantwortlich ist, als der Bund diese Funktion nicht selbst ausübt. Es ist nicht notwendig, daß ein solches Organ neu geschaffen wird; ein kantonales Departement oder ein bereits bestehendes Organ der Gründerorganisation kann mit diesen Befugnissen betraut werden. Aber es ist nicht zulässig, die in Artikel 19 BRB aufgezählten Befugnisse der Aufsichtsstelle unter mehrere Organe aufzuteilen.

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Für die von den Kantonen errichteten Regionalstellen werden die Funktionen der Aufsichtsstelle gegenwärtig in einem Fall vom Staatsrat, in einem andern Fall von einem kantonalen Departement ausgeübt. Bei einer der interkantonalen Regionalstellen besteht eine Aufsichtskommis- sion, die durchwegs aus Vertretern der Kantone zusammengesetzt ist. Bei der anderen wählen die Delegierten der Kantone in der Aufsichts- kommission weitere Mitglieder als Vertreter privater Invalidenorgani- sationen, die jedoch immer die Minderheit bilden. Die von privaten Organisationen errichteten Regionalstellen stehen entweder unter Aufsicht einer hierzu besonders geschaffenen Stelle oder eines bereits bestehenden Organs der Gründerorganisation (Vorstand).

4. Leitung und Personal

Der Arbeitsanfall ist von einer Regionalstelle zur andern verschieden und dementsprechend variiert der Personalbestand. Das Bundesamt für Sozial- versicherung hat den Regionalstellen in seinem Kreisschreiben vom 11. Dezember 1959 empfohlen, sich bis auf weiteres mit einem beschränk- ten Personalbestand zu begnügen, der nicht auf die größte Spitzen-Be- anspruchung abgestellt ist; dies wenigstens solange, bis der normale Arbeitsanfall jeder Regionalstelle einigermaßen bekannt ist. Immerhin läßt sich jetzt schon der minimale Personalbestand, über den eine Regionalstelle verfügen muß, feststellen: Der Regionalstellen- leiter, der für die Betreuung der Invaliden, für welche die Regionalstelle zuständig ist, die Verantwortung trägt, ein Stellvertreter, der in der Lage ist, seinen Chef während der Ferien, dem Militärdienst und im Krank- heitsfalle zu vertreten sowie ein Sekretär, der eventuell nur halbtags- weise beschäftigt zu werden braucht. Selbstverständlich kann auch weib- liches Personal eingestellt werden. Demgegenüber ist es überflüssig, einen Buchhalter anzustellen, weil gemäß Artikel 22, Absatz 3, BRB der gesamte Geldverkehr über die kantonale Ausgleichskasse geht, in deren Tätigkeitsbereich die Regional- stelle ihren Sitz hat. Es ist wichtig, daß der Leiter der Regionalstelle seine ganze Arbeits- zeit seinen verantwortungsvollen Aufgaben widmen kann. Er darf sieh nicht darauf beschränken, nur eine leitende Tätigkeit auszuüben, sondern muß über die Zeit verfügen, selbst mit den Invaliden in Kontakt zu tre- ten und sieh mit ihrer Wiedereingliederung zu befassen. Dies ist einer der Gründe, weshalb Artikel 3 BRB vorsieht, daß der Regionalstellenleiter nicht Mitglied der TV-Kommission sein kann; diese Funktion hätte ihn 19

zu stark beansprucht und ihn daran gehindert, sich ganz seiner eigent- lichen Tätigkeit zu widmen. In diesen Zusammenhang gehört auch Artikel 14 BRB, der vor- schreibt, daß sich die Regionalstellen unter der Aufsicht des Bundes aus- schließlich mit den ihnen im Rahmen der Versicherung obliegenden Auf- gaben zu befassen haben. Diese Vorschrift berührt insbesondere Organi- sationen, die schon vor Inkrafttreten der Invalidenversicherung in der Wiedereingliederung tätig waren und sich ebenfalls mit der Invaliden- hilfe und Umschulung in Spezialstellen zur beruflichen Wiedereingliede- rung befaßten und noch befassen. Artikel 14 BRB verpflichtet sie, die Tätigkeit der von ihnen errichteten Regionalstelle von ihrer eigenen Tätigkeit klar zu trennen. Es ist einer Regionalstelle nicht gestattet, auf Rechnung der Trägerorganisation irgendwelche Arbeiten auszuführen. Auf diese Weise ist es ohne Schwierigkeit möglich, die Kosten und Aus- gaben der IV-Regionalstelle festzustellen, die gemäß Artikel 67 IVG voll- ständig von der Versicherung gedeckt werden.

Möglichkeiten und Grenzen der dezentralen Verwaltung Bei Regionalstellen, die einen ausgedehnten Tätigkeitsbereich besitzen, kann eine gewisse Dezentralisation der Organisation notwendig sein. Unter Umständen kann sich sogar die Bildung einer Zweigstelle auf- drängen, die allerdings bereits im Errichtungsbesehluß vorgesehen sein muß (Art. 18, Abs. 2, Buchstabe b, BRB). Richtigerweise wurde von dieser Möglichkeit nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht; denn die örtliche Dezentralisation verursacht kostenmäßig erhöhte Verwaltungs- ausgaben und stellt verschiedene Koordinationsprobleme. Bis jetzt ist nur eine einzige Zweigstelle vorgesehen. Wenn die Entfernungen nicht zu groll sind, kann eine gewisse Dezen- tralisation auch durch Besuchsmöglichkeiten außerhalb des Sitzes der Regionalstelle erreicht werden. Artikel 19, Absatz 1, Buchstabe f, BRB sieht vor, daß die Aufsichtsstelle solche Sprechstunden festsetzen kann. Nach den bisherigen Erfahrungen hat es sich in mancher Hinsicht als vorteilhafter erwiesen, wenn mit den Invaliden Zeit- und Treffpunkt ver- einbart werden, als wenn feste Sprechstunden anberaumt werden. Mit der Vermeidung unnützer Wartezeiten kann für das Personal und die Versicherten kostbare Zeit gewonnen werden.

Koordination zwischen den Regionalstellen Der örtliche Tätigkeitsbereich wurde gemäß Artikel 61, Absatz 2, IVG nach Möglichkeit so abgegrenzt, daß der größte Teil der invaliden Ver-

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sicherten des betreffenden Gebietes dort Arbeit finden dürfte. Aber in einzelnen Fällen können gewisse Invalide vor allem aus sprachlichen Gründen oder mangels geeigneter Arbeitsplätze nicht im Tätigkeits- bereich ihrer Regionalstelle untergebracht werden. Man wird versuchen, sie anderweitig unterzubringen, soweit man ihnen dies zumuten kann. Dieses Problem stellt sich in gleicher Weise an zahlreichen Orten, in der deutsch-, französisch- und italienisch-sprachigen Schweiz. Es kann auf dem Wege besonderer Vereinbarungen zwischen den Regionalstellen nicht gelöst werden; denn es wäre zu befürchten, daß industricarme Ge- genden vernachlässigt w[irden. Eine gewisse Koordination drängt sieh daher auf. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 darge- legt hat, obliegt es der eidgenössischen Aufsichtsbehörde, die Tätigkeit der Regionalstellen durch Weisungen zu koordinieren und darüber zu wachen, daß die Berechtigten in den Genuß der Invalidenversicherung gelangen, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird im Bedarfsfall die notwendigen Maßnahmen er- greifen.

Die Ausgestaltung der Hilflosenentschädigung in der Invalidenversicherung in Anlehnung an die Regelung in andern Sozialversicherungszweigen hatte sieh seinerzeit schon die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung grundsätzlich für Sonderlei- stungen an hilflose Invalide ausgesprochen. Allerdings gingen die Mei- nungen auseinander, ob ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine Hilf- losenentschädigung einzuräumen sei, oder ob man sie nur als Fürsorge- leistung im Falle der Bedürftigkeit gewähren solle. Eine Mehrheit der Kommission gab dieser Lösung den Vorzug; ihr folgte auch der Bundes- rat mit dem im Entwurf zum IVG vorgeschlagenen Artikel 75 (vgl. ZAR 1958, S.389 f.). Anläßlich der parlamentarischen Behandlung der Gesetzesvorlage entschied sieh die Kommission des Nationalrates grundsätzlich für die Anerkennung eines Rechtsanspruches der versicherten hilflosen Invaliden auf eine besondere Entschädigung, jedoch unter Beibehaltung der Be- dürftigkeitsklausel (vgl. ZAR 1959, S. 115 f.). Die von der Kommission des Prioritätsrates beschlossene Fassung hat im weitern Verlauf der Be- ratungen keinerlei materielle Aenderungen mehr erfahren, und der re- 21

daktionell bereinigte Wortlaut ist schließlich als Artikel 42 unter einem besonderen Unterabschnitt in den Gesetzestext aufgenommen worden. Im übrigen hat die Ausgestaltung der Hilfiosenentschädigung zu einer eigentlichen Versicherungsleistung eine entsprechende Ergänzung des Gesetzes in organisatorischer Hinsicht erfordert (vgl. Art. 54, Abs. 1, Buchst. d und e, sowie Art. 60, Abs. 1, Buchst. c, IVG). Angesichts dieses Ausbaues des Versicherungsschutzes und der damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben der TV-Organe mag es am Platze sein, einige Aspekte der Hilflosenentschädigung etwas näher zu beleuch- ten. * Mit der Umschreibung im ersten Satz von Artikel 42, Absatz 1, IVG «Bedürftige invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie beson- derer Pflege und Wartung bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung» wird der Bezügerkreis rechtlich weit gezogen. Er umfaßt nicht nur Rentenbezüger, wie das der bundesrätliche Entwurf vorgesehen hatte, sondern im Prinzip alle hilflosen Invaliden. Ferner verlangt das Gesetz keinen bestimmten Mindestgrad der Invalidität; vielmehr genügt der Nachweis einer Invalidität im Sinne von Artikel 4 IVG als solcher, natürlich mit dem Vorbehalt, daß sie eine besondere Pflege und Wartung des Betroffenen nötig macht. Um eine Hilfiosenentschädigung zu erhalten, genügt somit grundsätzlich schon die bloße Zugehörigkeit zur Versiche- rung, ohne Rücksicht auf die Dauer früherer Beitragsleistungen oder das Bestehen eines konkreten Anspruches auf eine ordentliche bzw. außer- ordentliche TV-Rente. Beibehalten wurde allerdings die schon ursprüng- lich vorgesehene Regelung, daß es sich bei den Bezügern von Hilflosen- entschädigungen um bedürftige Versicherte handeln muß; doch hat nun die Bedürftigkeit einfach den Charakter eines besonderen Kriteriums im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen. (Auf die in Art. 42 IVG ent- haltenen'weitern Einschränkungen wird später noch einzutreten sein.) Die Erörterungen über grundlegende Anspruchsvoraussetzungen sol- len freilich nicht darüber hinwegtäuschen, daß für die Praxis in den aller- meisten Fällen die Ausrichtung einer Hilfiosenentschädigung nur in Frage kommt, wenn zugleich ein Anspruch auf eine TV-Rente besteht. Es dürfte nämlich ziemlich selten vorkommen, daß ein Versicherter zufolge Invalidität eine Erwerbseinbuße von weniger als 50 Prozent (bzw.

40 Prozent) im Sinne von Artikel 28 IVG erleidet, trotzdem aber beson-

derer Pflege und Wartung bedarf und als bedürftig angesprochen werden kann. Uebrigens wird der altersmäßige Beginn des Anspruches auf Hilf- losenentschädigung durch den im zweiten Satz von Artikel 42, Absatz 1,

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IVG enthaltenen Verweiser gleich geordnet wie für TV-Renten; beide Geldleistungen gelangen im allgemeinen erst zur Ausrichtung, wenn ein Invalider volljährig geworden ist. Unter diesen Umständen werden die TV-Organe kaum Anlaß haben, erstmalige Gesuche um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung unabhängig von einem Rentenbegehren zu be- handeln, zumal die Frage, ob ein hilfloser Invalider als bedürftig gelte, unter Berücksichtigung der eventuell zuzusprechenden TV-Rente beurteilt werden muß.

Die spezifische Anspruchsvoraussetzung der Hilflosigkeit, wie sie im schon zitierten ersten Satz von Artikel 42, Absatz 1, TVG enthalten ist, entspricht der Begriffsbestimmung in der obligatorischen Unfallversiche- rung (Art. 77 KUVG). Nach der dort entwickelten Gerichts- und Ver- waltungspraxis gilt ein Invalider als hilflos, wenn er die normalen Ver- richtungen des täglichen Lebens nicht selbst besorgen kann. Allerdings muß die Hilflosigkeit dauernden Charakter angenommen haben. Ferner darf aus der erwähnten Definition ohne weiteres geschlossen werden, daß zu den hilflosen Invaliden auch Geisteskranke gehören, die besonderer Wartung bedürfen, weil sie gemeingefährlich sind oder vor sich selbst geschützt werden müssen. *

Eine wesentliche Einschränkung weist die Hilflosenentschädigung im Vergleich zu den ordentlichen TV-Renten (sowie einem beträchtlichen Teil der außerordentlichen TV-Renten) insofern auf, als sie nur bei Be- dürftigkeit gewährt wird. Mit dieser Klausel hat der Gesetzgeber mittel- bar den bloß subsidiären Charakter der Versicherungsleistung betont. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers sind na- mentlich auch dessen Familienlasten zu berücksichtigen. Es dürfte somit eine ähnliche Regelung zu treffen sein wie für außerordentliche Renten mit Einkommensgrenzen. Indessen wird die im Einzelfall maßgebende Einkommensgrenze nur über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung als solchen entscheiden; dagegen ist für die Höhe der Entschädi- gung der Grad der Hilflosigkeit maßgebend. Eine analoge Anwendung der Kürzungsregeln bei außerordentlichen Renten fällt somit außer Betracht. *

In Analogie zur Ordnung in der zusätzlichen Alters- und Hinterlasse- nenfürsorge hatte der bundesrätliche Entwurf im eingangs erwähnten Artikel 75 armengenössige Invalide in Anstalten grundsätzlich vom Bezug 23

einer Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. Nicht selten dürfte es aber gerade mit der Einführung der Invalidenversicherung gelingen, dank der TV-Rente und der Hilflosenentschädigung die für den Anstaltsaufenthalt eines Hilflosen benötigten finanziellen Mittel ohne erhebliche Zuschüsse aus der Armenkasse aufzubringen; damit wird nach der gesetzlichen Be- stimmung (Art. 42, Abs. 2, IVG) die Ausschlußklausel hinfällig.

Führt die Abklärung der konkreten Verhältnisse eines Versicherten im Einzelfall zur Bejahung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädi- gung, so ist es nach ausdrücklicher Vorschrift (Art. 42, Abs. 3, IVG) Sache der 1V-Kommission, die Entschädigung entsprechend dem Grad der Hilflosigkeit zu bestimmen. Dieses Bemessungskriterium macht die festzusetzende Entschädigung nicht von den effektiv durch die Betreu- ung des Invaliden entstehenden Auslagen abhängig. So spielt es z. B. keine Rolle, ob die besondere Pflege und Wartung von einem Familien- angehörigen unentgeltlich geleistet wird oder ein Invalider für die Ko- sten der benötigten Spitalpflege selber aufzukommen hat. Rechtlich re- levant für die Höhe der Entschädigung ist vielmehr der Umfang und die Intensität der besondern Betreuung, welcher der Invalide bedarf. Die skizzierte, einfache Regelung genügt vollauf, weil die zusätzliche finanzielle Hilfe ja nur bedürftigen Invaliden zuteil wird; auch ist der Rahmen für die einzelne Hilflosenentschädigung mit derzeit 300 bis

900 Franken im Jahr nicht allzuweit gespannt. Immerhin kann bei Be-

zügern von minimalen Renten, namentlich Frühinvaliden und invaliden Ehefrauen ohne eigene Beitragsleistungen, die Ausrichtung einer Hilf- losenentschädigung zu einer Verdoppelung der Geldleistungen der Inva- lidenversicherung führen. Die erwähnten Grenzwerte für die Hilflosenentschädigung sind übri- gens im Gesetz selbst nicht zahlenmäßig fixiert, sondern werden gemäß Artikel 42, Absatz 3, IVG vom Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) her abgeleitet. Diese Verkoppelung hat für die Bezüger den Vorteil, daß eine allfällige spätere Erhöhung der Mindestvollrente auch zu einer Heraufsetzung der Hilflosenentschädigung führen wird.

Die Hilflosenentschädigung hat den Charakter einer periodischen Leistung, zahlbar für eine voraussichtlich längere Zeitdauer. Die für IV- Renten geltenden Regeln über Beginn, Festsetzung, Ausrichtung und Revision der Leistungen können daher weitgehend auf die Hilflosen- entschädigung Anwendung finden. Hierzu wird der Bundesrat auf Grund

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der ihm in Artikel 42, Absatz 4, IVG erteilten Kompetenzen die erforder- lichen ergänzenden Vorschriften erlassen.

Im Sinne einer Besitzstandwahrung gelangt die einmal zugesprochene Hilflosenentschädigung auch nach Entstehung des Anspruches auf die Altersrente zur Ausrichtung, solange die Hilflosigkeit fortbesteht. Diese Weitergewährung, welche übrigens zu Lasten der Invalidenversicherung erfolgt (vgl. Art. 77 IVG), beruht auf einer ausdrücklichen Sondervor- schrift des Gesetzgebers (Art. 42, Abs. 1, Satz 2, IVG). Im Blick auf die Gesamtkonzeption des Gesetzes handelt es sich typisch um eine Aus- nahmebestimmung, und als solche dürfte sie kaum einer ausdehnenden Interpretation zugänglich sein. So scheint es namentlich nicht zulässig, einem Invaliden nach Erreichung der Altersgrenze die bisherige Ent- schädigung wegen zunehmender Hilflosigkeit zu erhöhen. Einen besondern Hinweis verdient in obigem Zusammenhang die Rechtsstellung der weiblichen Versicherten. Da der persönliche Anspruch der Frauen auf eine Altersrente schon mit zurückgelegtem 63. Altersjahr beginnt, fehlt ihnen- im Gegensatz zu den Männern - hei Entstehung der Hilflosigkeit im Alter von 63 und 64 Jahren die Möglichkeit, noch in den Genuß einer Hilflosenentschädigung zu kommen. Xi

Dieser Streifzug durch ein Randgebiet der eben erst in Kraft getre- tenen Invalidenversicherung wollte und konnte kein umfassendes und abschließendes Bild vermitteln. Doch dürfte der Leser vielleicht den Eindruck gewonnen haben, daß die Hilflosenentschädigung nach ihrer heutigen Struktur ein durchaus brauchbares Mittel darstellt, um in man- chen Fällen die Rentenleistungen der Invalidenversicherung wesentlich zu ergänzen, und daß die Ausrichtung solcher Entschädigungen bei- tragen wird, das Los besonders hart betroffener Invalider spürbar zu mildern.

Zum Begriff der nicht entlöhnten Arbeit in der EO Gemäß dem von der EOG-Revision nicht berührten Artikel 7, Absatz 1, haben Anspruch auf Unterstützungszulagen Wehrpflichtige, die für An- gehörige bestimmter Personengruppen sorgen, diesen also Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Als solche Leistungen galten nach dem bisherigen Artikel 3 EOV: 25

die Aufwendungen, die der Wehrpflichtige den unterstützten Per- sonen für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zukommen läßt; der von der Ausgleichskasse zu schätzende Gegenwert nicht ent- löhnter Arbeit, mit welcher der Wehrpflichtige Personen unterstützt, die infolge Krankheit, hohen Alters oder körperlicher oder geistiger Ge- brechen der Unterstützung in besonderem Maße bedürfen. Buchstabe a findet Anwendung sowohl auf unselbständig- als auch auf selbständigerwerbende unterstützende Wehrpflichtige, Buchstabe b da- gegen - wie sich aus dem Ausdruck «der ... Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit» ergibt nur auf unselbständigerwerbende Wehrpflichtige (ZAK 1954, S.143). Daraus folgt auch, daß diese Regelung betreffend die Unter- stützung durch Arbeit praktisch nur auf mitarbeitende Familienglieder anwendbar ist.

Die Berücksichtigung des Gegenwertes nicht entlöhnter Arbeit bei der Bemessung der Unterstützungszulagen wurde aus folgenden Gründen im Jahre 1953 in die EO eingeführt.

Schon in der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde, obschon eine entsprechende Bestimmung fehlte, die Unterstützung durch Leistung un- entgeltlicher Arbeit bei der Bemessung der damaligen zusätzlichen Ent- schädigungen berücksichtigt. Dies war jedoch nur bei den mitarbeiten- den Familiengliedern im Gewerbe, nicht aber in der Landwirtschaft möglich. Im Zuge der möglichst weitgehenden Vereinheitlichung des Entschädigungssystems wurde in der EO der Grundsatz statuiert, daß die Leistung unentgeltlicher Arbeit aller Wehrpflichtigen bei der Be- messung der Unterstützungszulagen zu berücksichtigen sei. Da aber auf diesem Gebiet Erfahrungen bei den mitarbeitenden Familiengliedern in der Landwirtschaft fehlten, sah man sich veranlaßt, die Berücksichti- gung der Unterstützung durch Arbeit auf die Fälle zu beschränken, in welchen die unterhaltenen oder unterstützten Personen infolge Krank- heit, hohen Alters oder körperlicher oder geistiger Gebrechen der Unter- stützung im besondern Maße bedürfen, also die Gewährung der Unter- stützungszulage als besonders geboten erschien. Die Aufzählung dieser besondern Gründe ist abschließend, wie dies das EVG in verschiedenen Urteilen erkannt hat (ZAK 1954, S. 180 und 1955, S. 82). Im gleichen Sinne wurde negativ entschieden, daß jugendliches Alter der Unterstüt- zungsberechtigten kein Grund für die Berücksichtigung der Unterstüt- zung durch Arbeit sei (ZAK 1954, S. 180).

Ori

Im Jahre 1957 wurden insgesamt in 6 160 Fällen Unterstützungs- zulagen ausgerichtet, hievon in 210 Fällen gestützt auf die Leistung unentgeltlicher Arbeit. Für das Jahr 1958 belaufen sich die entsprechen- den Zahlen auf 6 560 und 224.

Auf Grund der Erfahrungen wurde von verschiedenen Seiten und insbesondere auch bei der Beratung der Revision des EOG in den eid- genössischen Räten gewünscht, daß die Berücksichtigung der Unter- stützung durch nicht entlöhnte Arbeit etwas weitherziger ausgestaltet werde. Dem trägt die Bestimmung von Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe b, rev. EOV in der Weise Rechnung, daß die besondern Voraussetzungen der Krankheit, des hohen Alters oder der Gebrechlichkeit der unter- stützten Personen fallen gelassen werden, so daß als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit gilt, die der Wehrpflichtige zugunsten unterhaltener oder unterstützter Personen leistet. Diese Regelung hat unter anderm die praktisch wichtigste Folge, daß die Leistung nicht entlöhnter Arbeit des Wehrpflichtigen auch dann berücksichtigt werden kann, wenn diese Arbeitsleistung seinen - oft minderjährigen, ja noch schulpflichtigen- Geschwistern zugute kommt.

Wie bisher ist der Gegenwert der nicht entlöhnten Arbeit von der Ausgleichskasse zu schätzen; doch darf er grundsätzlich auf nicht mehr als 150 Franken im Monat festgesetzt werden. Hiebei handelt es sich um einen Höchstbeitrag, der nur dann voll anzurechnen ist, wenn der unter- stützende Wehrpflichtige im Betrieb regelmäßig ein volles Tagwerk lei- stet. Der Betrag ist dann niedriger einzusetzen, wenn im Betriebe neben dem Wehrpflichtigen andere Personen als volle Arbeitskräfte tätig sind. Hingegen darf ein Betrag bis zu 180 Franken im Monat in Rechnung ge- stellt werden, wenn die unterstützten Personen infolge Krankheit, hohen Alters oder körperlicher oder geistiger Gebrechen der Unterstützung im besonderen Maße bedürfen.

Im übrigen gelten für die Bemessung der Unterstützungszulage im Falle der Unterstützung durch nicht entlöhnte Arbeit nach wie vor die allgemeinen Bemessungsregeln, wozu insbesondere auf die neuen Höchst- grenzen der gesamten Erwerbsausfallentsehädigung gemäß dem neuen Artikel 16 EOG verwiesen sei.

Diese erweiterte Berücksichtigung des Gegenwertes nicht entlöhnter Arbeit kommt vor allem den mitarbeitenden Familiengliedern in der Landwirtschaft zugute. 27

Rund um die Versichertennummer' Im Rahmen der Sozialversicherung dient die Versichertennummer in erster Linie dem Zweck, den Versicherten eindeutig zu kennzeichnen. Sie darf somit nur einem und keinem weiteren Versicherten zugeteilt werden. Ferner muß über die Versichertennummer die Zusammengehörigkeit von Beitragsaufschrieben und Inhaber gewährleistet sein. Der ziffernmäßige Aufbau der Nummer sollte deshalb so gewählt werden, daß daraus ohne Schwierigkeiten auf den Versicherten geschlossen werden kann. Das be- dingt die Berücksichtigung typischer und unveränderlicher Identifizie- rungsmerkmale. Schließlich ist es wünschenswert, die Versicherten- nummer so aufzubauen, daß statistische Teilerhebungen nach bestimmten Auswahlbegriffen durchgeführt werden können. Die Stichproben müssen dabei Ergebnisse gestatten, die für die Gesamtheit repräsentativ sind.

Die von den Sozialversicherungen verwendete Versichertennummer dient indessen nicht immer allen genannten Zwecken. Die Ursache liegt darin, daß nationale Gegebenheiten und Bedürfnisse für die Wahl der Nummernbildung wichtiger waren als der Wunsch, die Versicherten- nummer in ihrer Gesamtheit auswerten zu können. Welche Wege be- schritten wurden, sei anhand der Nummernsysteme zweier ausländischer Sozialversicherungen kurz erläutert.

In den Niederlanden wird beim erstmaligen Eintritt in die Pflichtver- sicherung bei dem Raad van Arbeid, der für den Wohnsitz des Versi- cherten zuständig ist, in Antrag auf Registrierung und Zuteilung einer Nummer gestellt. Bei den Raden van Arbeid handelt es sich um geogra- phisch abgegrenzte Bereiche von 22 Versicherungsträgern; sie vergeben die Nummern jeweils nach ihrem eigenen Register in der Reihenfolge der Antragstellungen. Die Versichertennummer ist somit eine fortlaufende Ordnungszahl innerhalb eines Raad van Arbeid, die nicht ein zweites Mal verwendet wird. In einer alphabetischen Kartei werden sodann die An- gaben über Geburts- und Vornamen des Versicherten, Geschlecht, Ge- burtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz und die Versichertennummer festge- halten. Von Bedeutung ist, daß dem Versicherten jedes Jahr eine Auf- rechnungsbescheinigung mit der Beitragsleistung des abgelaufenen Jah- res und den kumulativen Aufrechnungsergebnissen seiner gesamten Ver-

1 Die nachstehenden Ausführungen

stützen sich auf eine beachtenswerte Abhandlung von 9r. Hartmut Hensen, Bonn (Bundesarbeitsblatt Nr. 14/1959.) 28

sicherungszeit ausgestellt wird. Verlegt er seinen Beschäftigungsort in den Bereich eines andern Raad van Arbeid, so wird dieser zuständig. Mit der Ueberweisung aller Kontounterlagen an dcii neuen Rand van Arbeid wird die bisherige Ordnungsnummer im Register mit einem entsprechen- den Vermerk gelöscht. Der nunmehr zuständige Raad van Arbeid teilt dem Versicherten eine neue, künftig allein maßgebende Versicherten- nummer zu. Die niederländische Versichertennummer kennzeichnet den einzelnen Versicherten innerhalb eines Bereiches demnach zwar eindeutig, aber nur in Verbindung mit den unter derselben Nummer eingetragenen und archi- vierten Angaben über den Versicherten. Persönliche Identifizierungs- merkmale enthält die Nummer nicht. Obwohl es sich um eine Ordnungs- nummer handelt, kann die Gesamtzahl aller Pflichtversicherten an einem beliebigen Stichtag nicht mit der Summe der vergebenen Nummern aller

22 Raden van Arbeid ausgedrückt werden. Die infolge Wohnungswechsels

gelöschten oder durch Tod verfallenen Versichertennummern müssen vorerst ausgezählt werden. Da diese ferner ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht oder Namensangaben der Versicherten zugeteilt sind, stehen für statistische Auswertungen allein die alphabetische Kartei und die Archive der Kontokarten zur Verfügung. Für versicherungstechnische Erhebungen ist dagegen die kumulative Kontoführung allerdings sehr wertvoll.

Die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung der Ver- einigten Staaten von Nordamerika errichtet für jeden Versicherten bei der Zentralverwaltung in Baltimore (Maryland) ein eigenes Konto. Zur Kennzeichnung werden Versichertennummern ausgegeben, die aus neun Stellen in Gruppen von 3, 2 und 4 Stellen bestehen. Die ersten drei Stellen bezeichnen das geographische Gebiet, in dem die Nummern zugeteilt werden. Je nach der Bevölkerungsdichte erhalten die einzelnen Bundes- staaten mehr oder weniger Gebietsnummern. Innerhalb eines jeden Be- reichs werden die nächsten zwei Stellen als Grupennummer verwendet. Diese bietet 100 Ziffernkombinationen und bewirkt nichts anderes als eine weiterreichende Untergliederung der Gebietsnummer. Die vier letzten Stellen schließlich, die Seriennummer, bilden eine fortlaufende Zahl, die innerhalb eines jeden Gebiets und jeder Gruppe in der Reihenfolge der Antragstellungen auf Zuweisung einer Nummer vergeben wird. Damit können 10 000 Versicherte bezeichnet werden. Die Kombination von je- weils einer Gebiets- und Gruppennummer mit der Seriennuminer erlaubt deshalb die Kennzeichnung von einer Million Versicherten. Insgesamt

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lassen sich mit der neunstelligen Ziffernkombination eine Milliarde Ver- sichertennummern zuteilen. Bei einem durchschnittlichen Neueintritt von zwei Millionen Versicherten pro Jahr kann das in den USA verwendete Nummernsystem viele hundert Jahre dienen. Es sei noch beigefügt, daß die Zentralverwaltung eine genaue Kontrolle über die spezifischen Num- mern, die jedem der 500 regionalen Versicherungsämter (field offices) eingeräumt werden, und über die Methode ihrer Zuteilung ausübt. Persönliche Daten des Versicherten werden also in der Versicherten- nummer der Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht verschlüsselt. Die für die individuelle Kennzeichnung notwendigen Angaben des Na- mens, Geburtsdatums, Geschlechts usw. hält die Zentralverwaltung in Baltimore außerhalb der Nummer, aber auf einem durch diese bestimmten Konto fest. Sie bedient sich dabei unter anderem des Russel-Soundex- Code zur Verschlüsselung von Familiennamen. Hinsichtlich der statisti- schen Auswertung ist bemerkenswert, daß eine ganze Reihe von Daten als Nebenprodukt auf der Basis von 100 Prozent bei der Kontenbearbei- tung im Laufe eines Jahres gewonnen werden. Für sehr viele Fragen werden jedoch Teilerhebungen durchgeführt. Ihre Auswahlgrundlagen sind stets die Seriennummern. Anderseits ist es trotz aller Bemühungen bisher nicht gelungen, jedem Versicherten tatsächlich nur ein einziges Konto einzurichten. Es läßt sich deshalb über die Zahl der Konten nicht mit Sicherheit auf die Versichertenzahl schließen.

* Im Gegensatz zu diesen beiden ausländischen Systemen kennzeichnet die Versichertennummer der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- versicherung den Inhaber eindeutig nach Alter, Geschlecht und Anfangs- buchstaben des Geburtsnamens. Sie erlaubt auch eine relativ einfache Entschlüsselung und eignet sich für eine ganze Reihe von Auswahlmetho- den bei statistischen Stichproben. Eine Buchstabenauswahl ist ebenso leicht möglich wie eine von bestimmten Geburtstagen oder Geburtsjahren ausgehende Teilerhebung. Ueber die Gesamtzahl der Versicherten kann allerdings von der Versichertennummer nichts ausgesagt werden. Außer der sehr weitreichenden persönlichen Kennzeichnung besteht indessen ein nicht zu unterschätzender Vorteil der Versichertennummer darin, daß ihre Stellenzahl durch das Hineinwachsen von jüngeren Jahrgängen in den Versichertenbestand nicht vergrößert wird, wie dies in den Nieder- landen der Fall ist. Der alphabetische Schlüssel wird von demographi- schen Veränderungen nicht betroffen und jeder neue Jahrgang bringt seine eigenen kalendarischen Ordnungsmerkmale mit.

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Neue Weisungen über Buchführung und Geldverkehr Die Einführung der Invalidenversicherung und des Beitragsbezuges für die Erwerbsersatzordnung machten es notwendig, für die Ausgleichs- kassen einen neuen Kontenplan aufzustellen. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung dieses Kontenplanes waren auch die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (Buchführungs- weisungen) vom 2. Dezember 1954 teilweise zu überarbeiten. Die beste- henden Weisungen sind indessen nur soweit abgeändert oder ergänzt worden, als das durch den neuen Kontenplan sowie durch einzelne in der Praxis bereits eingeführte Vorgehen erforderlich war. Anderweitige Ab- änderungen wurden dagegen zurückgestellt bis zu der - bei Vorliegen der Erfahrungen in bezug auf die IV vorgesehenen - generellen Ueber- prüfung der Buchführung sweisungen. Die ab 1. Februar 1960 maßgeben- den Weisungen werden deshalb vorläufig nur clichiert herausgegeben. Sie erscheinen indessen nach der erwähnten Ueberarbeitung wiederum in gedruckter Form. *

Die Neugestaltung des Kontenplanes, so insbesondere die Gruppierung der Kontenklassen 4 «Beiträge» und 5 «Leistungen» nach Sozialwerken statt wie bis anhin nach Beitrags- bzw. Leistungsart, die Aufteilung der Verwaltungskostenrechnung auf zwei Kontenklassen sowie die Zusam- menfassung der Kapital- und Abschlußkonten in die Kontenklassen 9, hatte zur Folge, daß der überwiegenden Mehrheit der bisherigen Einzel- konten eine neue Nummer zugeteilt werden mußte. Die entsprechenden Abänderungen in den Buchführungsweisungen sind indessen lediglich formeller Art, indem über die betreffenden Einzelkonten weiterhin die- selben Betreffnisse zu verbuchen sind. Dasselbe trifft zu für die beiden nunmehr in die Weisungen einbezogenen Nachträge vom 25. Januar 1956 betreffend die Verbuchung von ä conto-Zahlungen von Selbständiger- werbenden und vom 28. Januar 1958 bezüglich der Verbuchung von Schadenersatzforderungen und der Führung einer Liegenschaftsrechnung. *

Des weitern wurden einzelne in der Praxis bereits angewendete Vor- gehen neu in die Weisungen aufgenommen. Es betrifft dies die Ver- buchung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs der C- und D-Zweig- stellen bei den Ausgleichskassen, die Verbuchung der Rentenretouren, die Rückforderung zu Unrecht rückvergüteter AHV-Beiträge an Aus- länder und Staatenlose sowie das Erstellen der Ausstandsliste. 31

Eine Vereinfachung erfuhr die Verbuchung der entgegengenommenen !vlarkenhefte. Da künftig für landwirtschaftliche Arbeitnehmer keine be- sondern Markenhefte mehr abgegeben werden, ist ab 1. Februar 1960 der Markenwert der noch zur Ablieferung gelangenden landwirtschaftlichen Markenhefte demselben Konto zu belasten wie jener der gewöhnlichen Markenhefte. Ferner können künftig auch die Rückvergütungen von AI-IV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, ungeachtet ob sie auf Grund eines Sozialversicherungsabkommens oder gestützt auf Artikel 18, Absatz 3, AHVG erfolgen, über dasselbe Konto verbucht werden. *

In der Kontenklasse 4 «Beiträge» mußten zufolge des gesamthaften Bezuges der AHV-, IV- und EO-Beiträge keine zusätzlichen Konten er- öffnet werden. Dagegen erforderte die Einführung der IV in der Konten- klasse 5 «Leistungen» zwei neue Kontengruppen. Ueber die Kontengruppe 51 «Invalidenversicherung-Geldleistungen» sind neben den ordentlichen und außerordentlichen TV-Renten auch die Taggelder und Hilfiosenentschädigungen bzw. bei der Schweizerischen Ausgleichskasse die Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland zu er- fassen. Für die Verbuchung dieser TV-Leistungen gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für die Verbuchung der AHV-Renten bzw. der Erwerbsausfallentschädigungen. Die Kontengruppe 54 «Invalidenversicherung-Durchführungskosten» betrifft ausschließlich die kantonalen Ausgleichskassen. Den entspre- chenden Konten sind die den kantonalen Ausgleichskassen für die Füh- rung des Sekretariates der TV-Kommission zustehende Kostenvergü- tung, die für die TV-Kommission und gegebenenfalls für eine Regional- stelle auszuführenden Zahlungen sowie allfällige Zahlungen an Spezial- stellen zu belasten. Diese Konten sind wie die übrigen Konten der Be- triebsrechnung Landesausgleich monatlich auf Grund der Buchungs- anzeige der Zentralen Ausgleichsstelle über das Konto 300 «Ordentlicher Verkehr» auszubuchen. *

Die Bestandesrechnung (Bilanz) erfuhr lediglich dahingehend eine materielle Aenderung, daß Verbindlichkeiten oder Guthaben gegenüber dem Kanton oder einem Gründerverband nicht mehr gesondert auszuwei- sen, sondern unter den Kreditoren bzw. Debitoren aufzuführen sind. Da- gegen müssen künftig die Saldi der Verbindungskonten übertragener Aufgaben unterteilt in übertragene Aufgaben «In eigener Geschäftsfüh- rung» und «Abrechnungsstellen» bilanziert werden, wobei für beide Gruppen das Total der Soll- und Haben-Saldi getrennt aufzuführen ist.

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Abgeändert wurden des weitern die Bestimmungen über die nach- trägliche Verbuchung von Beiträgen des abgelaufenen Rechnungsjahres. Die nach Abschluß der Jahresrechnung 1959 noch für Vorjahre zur Ab- rechnung gelangenden reinen AHV-Beiträge, einschließlich herabgesetzte, erlassene und abgeschriebene Beiträge, sind gemeinsam mit den AHV/ IV/E0-Beiträgen über die Kontengruppe 40 «AHV/IV/EO-Beiträge» zu verbuchen. Es hat dies zur Folge, daß in der Betriebsrechnung Landes- ausgleich unter den entsprechenden Konten die reinen AHV-Beiträge und die AHV/IV/EO-Beiträge als Gesamtbetrag aufgeführt werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle kann indessen diese Gesamtbeträge nur bei vor- heriger Ausscheidung der darin enthaltenen reinen AHV-Beiträge auf die drei Sozialwerke aufteilen. Die Ausgleichskassen haben ihr deshalb bis auf weiteres die in der Betriebsrechnung zum Monatsausweis in der Kontengruppe 40 eingeschlossenen reinen AHV-Beiträge auf einem «Bei- blatt zum Monatsausweis» bekanntzugeben, während bis anhin die auf das Vorjahr entfallenen Beiträge der Zentralen Ausgleichsstelle ledig- lich für die Rechnungsmonate Februar und März zu melden waren. Die Ermittlung der reinen AHV-Beiträge hat anhand der Abrech- nungsjournale zu erfolgen. Es kann dies in der Weise geschehen, daß sie auf separaten Abrechnungsjournalen erfaßt, oder mit den AHV/IV/EO- Beiträgen auf denselben Abrechnugsjournalen verbucht, jedoch gekenn- zeichnet und nachträglich gesondert aufaddiert werden. Eine getrennte Journalisierung wird somit nicht mehr verbindlich vorgeschrieben.

Die Neugruppierung sowie der teilweise Ausbau des Kontenplanes machten es erforderlich, auch den Monatsausweis neu zu gestalten. Die- ser setzt sich künftig zusammen aus dem «Monatsausveis», der die Ver- waltungskostenrechnung und die Bilanz enthält, der «Betriebsrechnung zum Monatsausweis», auf der die Konten der Betriebsrechnung des Lan- desausgleichs aufgeführt sind und dem «Beiblatt zum Monatsausweis» auf dem die in den einzelnen Beitragskonten enthaltenen reinen AHV- Beiträge noch gesondert aufgeführt werden müssen.

Durchführungsf ragen Aufrechiiiing von AHV-Beiträgen bei ErmeMsdnstaxation der Steuerbehörde Auf Seite 41 ist das in der amtlichen Sammlung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (1959, S. 36 ff.) enthaltene Urteil i. Sa. X., vom 33

3. Februar 1959, publiziert, das sich erneut mit der Frage der Aufrech- nung der AHV-Beiträge bei Ermessenstaxation der Steuerbehörde befaßt. In den früheren Urteilen P. M., vom 19. Januar 1955 (ZAK 1955, S. 164), und R. K., vom 15. Januar 1957 (ZAK 1957, S. 259) hat das Gericht aus- gesprochen, bei Ermessenstaxationen durch die Steuerbehörden sei, weil das Einkommen nur approximativ festgestellt werde, auf die Aufrech- nung des AHV-Beitrages zu verzichten, es sei denn, die Steuerbehörde melde ausdrücklich dessen Abzug. In dem eingangs zitierten neuen Urteil geht das Gericht mit der Vorinstanz zwar auch davon aus, es liege eine Ermessenstaxation vor; aber es seien insofern besondere Verhältnisse ge- geben, als das Ergebnis der Taxation dem vom Berufungsbeklagten selbst pauschal deklarierten Einkommen entspreche und daher in diesem Falle die Vermutung dafür spreche, der Steuerpflichtige habe das um alle zulässigen Abzüge einschließlich AHV-Beiträge gekürzte Einkommen an- gegeben. Aus diesem Grunde rechtfertige sich die Aufrechnung der auf die Bemessungsjahre entfallenden AHV-Beiträge. Bei einer derartigen Ermessenstaxation, die wohl eine Ausnahme dar- stellt, darf die Steuermeldung nicht den Vermerk «E» tragen. Darauf zu achten, ist aber Sache der Steuerbehörden. Das Urteil bedingt somit keine Aenderung des Meldeverfahrens zwischen Steuerbehörden und Aus- gleichskassen. Diese haben wie bis anhin gemäß Ziffer 139 und 232 KS

56 b auf die Aufrechnung des AHV-Beitrages nur zu verzichten, wenn

die Steuermeldung den Vermerk «E» (Ermessenstaxation) oder «TO» (taxation d'office) trägt.

Alte und neue Meldekarten in der Erwerbsersatzordnung In der Dezembernummer (ZAK 1959, S. 478) wurde darauf hingewiesen, daß mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. März 1959 betref- fend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschä- digungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) neue große und kleine Meldekarten für die Beförderungsdienste herausgegeben werden. Vom 1. Januar 1960 an werden die Truppenrechnungsführer allefl Wehrpflichtigen, die Beförderungsdienste leisten, die neue, grüne Melde- karte für Beförderungsdienst abgeben. Den übrigen Wehrpflichtigen wird die Dienstleistung wie bisher - auf der lachsfarbigen großen oder kleinen Meldekarte bescheinigt. Während jedoch die neuen, grünen Meldekarten (Form. 31.3 und 31.4) sowie die neu aufgelegte kleine lachsfarbige Meldekarte (Form. 31.2) den eingetretenen Aenderungen in der Erwerbsersatzordnung angepaßt wurden, wird die große lachsfarbige Meldekarte (Form. 31.1), von der

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noch ein bedeutender Vorrat vorhanden ist, bis Ende 1960 in ihrer bis- herigen, unveränderten Fassung abgegeben. Neben verschiedenen Anpassungen, die vor allem den Wehrpflichtigen oder den Truppenrechnungsführer interessieren, wurde auf den neuen oder neu aufgelegten Meldekarten auch das von der Ausgleichskasse auf den Abschnitten A und B auszufüllende eingerahmte Feld abgeändert. Mit Rücksicht auf die Zusammenlegung der bisher für die Unselbständig- erwerbenden und die Selbständigerwerbenden getrennten Entschädi- gungssysteme wurden die bisherigen Rubriken «Durchschnittlicher Tag- lohn» und «Jahreseinkommen von Selbständigerwerbenden» in der Ru- brik «Durchschnittliches Tageseinkommen» zusammengefaßt. Es ist da- her auch auf den unveränderten lachsfabrigen großen Meldekarten im obersten, eingerahmten Feld in allen Fällen das durchschnittliche Tages- einkommen (vgl. Art. 5, Abs. 1, der rev. EOV) und nicht das Jahres- einkommen als Selbständigerwerbender einzusetzen. Das kann für Un- selbständigerwerbende und Selbständigerwerbende in der Rubrik «Durch- schnittlicher Taglohn» geschehen. Ausstellung der Meldekarten durch die Truppenrechnungsführer Die Ausgleichskassen sind in ZAK 1956, S. 340, 1957, S. 68 und 1958, S. 91, ersucht worden, dem Bundesamt für Sozialversicherung diejenigen mili- tärischen Stäbe und Einheiten zu nennen, welche vor dem Jahre 1956 herausgegebene Meldekarten verwendeten oder die Meldekarten unrichtig oder unvollständig ausfüllten. Solche Meldungen sind in beträchtlicher Anzahl eingegangen und vom Bundesamt behandelt worden. Unter bester Verdankung der von den Ausgleichskassen in dieser Angelegenheit geleisteten Arbeit wird im Interesse der Arbeitsentlastung im Zusammenhang mit der Einführung der IV mit sofortiger Wirkung auf Meldungen solcher Art verzichtet.

KLEINE MITTEILUNGEN

Behandelte Der Nationalrat behandelte in seiner Sitzung vom 22. De- parlamentarische zember 1959 die Motion Strebel vom 24. September 1959 Vorstöße (ZAK 1959, 424). Bundesrat Etter lehnte die Motion ab, Motion Strebel vom da eine Rentenrevision unmöglich auf den 1. Januar 1960 24. September 1959 verwirklicht werden könne. Er erklärte sich aber bereit, das Begehren als unverbindliches Postulat entgegenzu- nehmen, weil im Zusammenhang mit den beiden Initia- tiven zur AHV das Rentensystem ohnehin überprüft werden müsse. Der Motionär war mit der Umwandlung einverstanden. Das Postulat wurde angenommen.

Ausgleichsfonds der Die vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenen- Alters- und Hinter- versicherung gemachten Anlagen erreichten im vierten lassenenversicherung Quartal 1959 insgesamt den Betrag von 103,4 Millionen Franken, wovon 4,9 Millionen auf Wiederanlagen ent- fallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen stellt sich am 31. De- zember 1959 auf 5 055,4 Millionen Franken. Dieser Be- stand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Mil- lionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (661,8 Stand drittes Quartal), Kantone 808,6 (804,2), Gemein- den 687,8 (658,1), Pfandbriefinstitute 1319,1 (1319,1). Kantonalbanken 845,3 (829,4), öffentlich-rechtliche In- stitutionen 11,4 (11,4) und gemischtwirtschaftliche Un- ternehmungen 721,4 (671,8). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. Dezember 1959 auf 3,18 % gegen 3,17 % Ende des dritten Quartals.

Familienzulagen im In der Volksabstimmung vom 13. Dezember 1959 wurde Kanton Solothurn hei einer Stimmbeteiligung von 32,6 Prozent ein Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer mit 13 240 Ja gegen 4 049 Nein angenommen. Den Zeitpunkt des In- krafttretens wird der Regierungsrat bestimmen.

Personelles Auf 1. Januar 1960 hat der Bundesrat beim BSV fol- gende Beförderungen vorgenommen: zuAdjunkten 1: Dr. Karl A c h e r m a n n Dr. Beat W e b e r Dr. Giovanni V a s e 11 a

Feiner wurden in der Unterabteilung AHV/IV/EO zu Adjunkten II befördert: Claude C r e v o i s i e r Dr. Hans Häfliger Albrik L ü t h y Berichtigungen Prov. Verzeichnis Bedauerlicherweise ist auf S. 6 hei der Regionalstelle d. TV-Kommissionen Luzern der Kanton Zug vergessen worden. u. Regionalstellen

Beitragstabellen Auf Seite 6 der Tabellensammlung «Beitragstabellen Selbständig- Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige» (Form. erwerbende und 720.417 dfi) haben sich leider zwei Druckfehler einge- Nichterwerbstätige schlichen. Der IBK-Eintrag pro Jahr beträgt für ein jährliches Erwerbseinkommen von 1 600 Franken 64 (nicht 62) Franken, für ein Einkommen von 1 700 Fran- ken 68 (nicht 64) Franken.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherniig A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Wird behauptet, die tatsächlichen Unkosten seien im Einzelfall höher als die nach dem allgemeinen Unkostenansatz berechneten, so haben die Organe der AHV eine eingehende und mit dcii erforderlichen Be- legen versehene Aufstellung über die behaupteten Unkosten zu ver- langen. Art. 9 AHVV.

Die Ausgleichskasse verhielt E. R., Inhaber einer Sprachschule, Lohnbeiträge nachzuzahlen, namentlich von Provisionen an Reisevertreter einer Zweig- niederlassung. E. R. bestritt die Nachforderung. Die Ausgleichskasse aner- kenne nur 30 Prozent der Provisionen als Unkostenersatz, während er 40 Pro- zent verlange. Die Unkosten seien bei einer monatlichen Bruttoprovision von

1 500 Franken mit 680 Franken anzunehmen. E. R. machte ferner geltend,

die Ausgleichskasse, der seine Hauptniederlassung angehöre, habe 40 Prozent als Unkostenersatz zugelassen. Die Rekurskommission lud E. R. ein, seine Be- hauptungen zu belegen, wies jedoch in der Folge die Beschwerde ah. Die von E. R. gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung wurde vom Eidg. Versiche- rungsgericht, nachdem es auch eine Anzahl der betroffenen Reisevertreter an- gehört hatte, aus den folgenden Erwägungen abgewiesen: Streitig ist einzig, welche Unkosten von den rohen Provisionen der Reise- vertreter abzuziehen sind, um die für die Zeit vom 1. September 1955 bis zum 30. September 1957 der Beitragserhebung unterworfenen Entgelte zu ermitteln. Gemäß Art. 7, lit. g, und Art. 9 AHVV sind die Unkosten, also die berufs- bedingten Auslagen, vom rohen Einkommen abzuziehen; nur die reinen Ar- beitsentgelte sind der Beitragserhebung unterworfen. Mann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nachweisen, daß und in welchem Umfang Unkosten entstanden sind, so ergeben sich keinerlei Schwierigkeiten. Meistens lassen sich jedoch die Unkosten nicht genau ermitteln, namentlich nicht diejenigen von Reisevertretern. In diesem Fall müssen die Unkosten abstrakt berechnet werden. Auf Grund von in zahlreichen Fällen gesammelten Erfahrungen und von Angaben der betroffenen Berufskreise war es möglich, Schätzungswerte für bestimmte Berufszweige aufzustellen. Nach den darnach erlassenen Wei- sungen (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 a des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 11. Januar 1954/21. März 1956, am 1. Januar 1959 ersetzt durch das Kreis- schreiben Nr. 20 b) können die Ausgleichskassen 25, ausnahmsweise 30 Pro- zent des rohen Lohnes der Reisevertreter als Unkostenersatz anerkennen. Höhere Ansätze sind für gewisse Berufszweige zugelassen, um damit den be- sonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, unter denen die darin tätigen Reisevertreter arbeiten; im vorliegenden Falle sind jedoch keine solchen an- wendbar.

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Gewiß ist es möglich, daß die Unkostenansätze im einzelnen Fall den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden. Dann ist es an dem, der behauptet, die wirklichen Unkosten seien höher als die nach dem Ansatz be- rechneten, seine Behauptung zu beweisen oder zum mindesten Gründe glaub- haft zu machen dafür, daß diese Unkosten und in der behaupteten Höhe ent- standen und daß sie berufsbedingt sind. Die Ausgleichskasse erachtete es als gerechtfertigt, im vorliegenden Fall den höchstzulässigen, für Sonderfälle vorgesehenen Unkostenansatz von 30 Prozent anzuwenden. Wenn der Berufungskläger die nach diesem Satz errech- neten Unkosten als ungenügend erachtete und daran festhielt, die Unkosten der Reisevertreter betrügen mindestens 40 Prozent des rohen Lohnes, so mußte er sich bemühen, dem Gericht genaue Auskünfte über die Verhältnisse der Reisevertreter zu erteilen und alles in seiner Macht liegende zu tun, um die Beweismittel für seine Behauptungen zu beschaffen. Das umsomehr, als die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren den Berufungskläger ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, 30 Prozent des Bruttolohnes übersteigende Un- kosten könnten ohne hinreichende Beweismittel nicht anerkannt werden. Indes- sen sind weder die vorgelegten Urkunden noch die vor Gericht geltend gemach- ten Gründe geeignet, darzutun, die Unkosten der Reisevertreter seien höher ge- wesen als 30 Prozent der Provisionen. Der Berufungskläger macht nach wie vor einzig geltend, die Unkosten seiner Reisevertreter seien nach den Richtlinien der paritätischen Konsultativ- kommission für das Arbeitsrecht der Handelsreisenden zu ermitteln und dem- nach auf 680 Franken (Beschwerdeschrift) oder gar auf 894 Franken im Monat (Berufungsschrift) festzusetzen, was seiner Meinung nach selbst einen 40 Pro- zent übersteigenden Unkostenansatz rechtfertige. Aber da jeglicher Beweis- mittel fehlt, spricht nichts für die Annahme, die vom Berufungskläger be- haupteten Unkosten träfen auf jeden einzelnen seiner Reisevertreter zu. Weder hat der Berufungskläger, noch haben mit einer Ausnahme die Reise- vertreter genaue Auskünfte über ihre Arbeitsbedingungen (am Wohnort und außerhalb davon) gegeben und über die Zahl der mit dem Auto zurückgelegten Kilometer. Die vorgelegten Urkunden vermutlich mit Ausnahme des Notiz- buches des Reisevertreters C. A. - beziehen sich einzig auf die Benzin- und die Garagekosten eines einzigen Reisevertreters und erst noch auf eine andere Zeitspanne als die im vorliegenden Verfahren maßgebende (gewisse Quittun- gen über den Ankauf von Benzin tragen übrigens das Datum eines Sonntags). Diese Rechnungen könnten wenn sie sich auf die strittige Zeitspanne be- zögen - höchstens dazu dienen, die tatsächlichen Unkosten dieses einen Reise- vertreters zu ermitteln. Beweiswert für die andern Reisevertreter jedoch könnte ihnen nicht zuerkannt werden, sind doch deren Arbeitsbedingungen und na- mentlich die Ausdehnung ihres Reisegebietes unbekannt. Das hauptsächlichste Argument des Berufungsklägers bildet die Tatsache, daß die Ausgleichskasse, der der Berufungskläger mit seiner Hauptnieder- lassung angehört, einen Unkostenansatz von 40 Prozent anerkannt hat. Dieses Moment ist jedoch nicht entscheidend. Sicherlich ist es wünschbar, daß die Ausgleichskassen verschiedener Kantone auf die Reisevertreter desselben Be- rufszweiges die gleichen Ansätze anwenden. Indessen können verschiedene Ansätze durchaus gerechtfertigt sein, wenn dem Reisevertreter in gewissen

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Landesgegenden höhere Unkosten erwachsen als in andern, weil die Arbeits- bedingungen oder die Gewohnheiten der Kunden verschieden sind. Die mit der Anwendung des Gesetzes betrauten Behörden können sich nicht einfach darauf beschränken, die Erklärungen der Betroffenen entgegen- zunehmen und ihnen diejenigen Unkostenabzüge zuzugestehen, die sie ver- langen. Ein derartiges Vorgehen öffnete Mißbräuchen aller Art Tür und Tor und wirkte sich letztlich zum Nachteil der Reisevertreter aus. Die Behörden müssen vielmehr von den Betroffenen verlangen, daß diese ihnen offen über ihre Verhältnisse Auskunft geben, daß sie namentlich genau über die im Unter- nehmen herrschenden Arbeitsbedingungen berichten und eine mit den erforder- lichen Belegen versehene Aufstellung über die entstandenen Unkosten unter- breiten, aus der hinreichend ersichtlich ist, wie sich die Unkosten im einzelnen zusammensetzen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. R., vom 11. August 1959, II 57/59.)

Versäumt der Arbeitgeber, bei Lohnzahlungen den Arbeitgeber- beitrag abzuziehen, und erwächst ihm daraus trotz Ausübung sei- nes Regreßrechtes auf den Arbeitnehmer ein Schaden, so hat er diesen selbst zu tragen. Art. 14, Abs. 1, AHVG.

Von der Beitragsschuld und Abrechnungspflicht kann sich ein Arbeitgeber nicht durch den Einwand freisprechen, er habe seit der Gutschrift einen Nachlaßvertrag abgeschlossen, da das nach- trägliche Schicksal des Lohnguthabens AHV-rechtlich irrelevant ist. Art. 14, Abs. 1.

Uebt ein Arbeitgeber gegenüber dein Arbeitnehmer sein Regreß- recht auf Tilgung seiner Beitragsschuld aus und stellt der Arbeit- nehmer ein Begehren um Erlaß der Arbeitnehmerbeiträge, so kann die AHV-Behörde hierauf nicht eintreten, weil eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Art. 40, Abs. 1, AHVV.

Das Eidg.Versicherungsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers L. B. gegen seine Abrechnungspflicht auf Provisionen, die er dem für ihn nebenberuflich tätigen Vertreter W. Sch. ausgerichtet hatte, sowie die Berufung des Arbeit- nehmers mit folgenden Erwägungen ah:

1. L. B. hat im Verfahren ausdrücklich erklärt, er habe gegen die von der

Ausgleichskasse errechnete Lohnsumme nichts einzuwenden. Daraus ist zu schließen, daß er die grundsätzliche Pflicht, von den Fr. 27 704.65 den 2pro- zentigen Arbeitgeberbeitrag zu entrichten, anerkennt. Wenn er dann aber ver- larigt, daß man den Arbeitnehmerbeitrag entgegen der gesetzlichen Ord- nung nicht bei ihm, sondern bei den Arbeitnehmern erhebe, so kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat immer wieder (vgl. aus neuerer Zeit EVGE 1956, S. 174 ff. und 183 ff.; ZAK 1957, S. 444 und 450) betont, daß den Ausgleichskassen, den Fall des Art. 6 AHVG ausgenommen, nicht gestattet sei, den Arbeitnehmerbeitrag direkt beim Arbeit- nehmer einzufordern. Danach ist der AHV gegenüber jeweils allein der Arbeit-

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geber für den ganzen Umfang der paritätischen Beiträge erfüllungspflichtig. An dieser Praxis muß festgehalten werden. Versäumt es der Betriebsinhaber, hei der Lohnauszahlung den Arbeitnehmerbeitrag zuhanden der AHV in Abzug zu bringen und kommt er deswegen im Regreß zu Schaden, so geht dieser zu seinen Lasten.

2. Wenn sodann die Vorinstanz meint, die Nachforderungsverfügung der

Kasse bedürfe insofern einer Korrektur, als darin unter Umständen bloße Provisionsgutschriften mitberücksichtigt worden seien und als die mit Bei- trägen belastete Lohnsumme eventuell auch den Verlust umfasse, den W. Sch. seinerzeit in dem von der Firma L. B. durchgeführten Nachlaßverfahren er- litten habe, so kann ihr auch darin nicht beigepflichtet werden. Nach den geltenden Normen ist jedes Arbeitseinkommen beitragspflichtig, das erzielt wird. Die Beitragsschuld entsteht grundsätzlich mit der Realisierung des Arbeitseinkommens durch den Arbeitnehmer, indem ei erst in diesem Augen- blick gesetzlich verhalten ist, seinen Beitragsanteil durch den Arbeitgeber vom Lohn abziehen zu lassen. Mit Rücksicht auf die alleinige Erfüllungspflicht des Arbeitgebers hat jedoch die Praxis erkannt, daß ein Lohnanspruch auch durch eine buchmäßige Gutschrift beim Arbeitgeber AHV-rechtlich realisiert wird, so daß die Beitragsschuld als bereits im Zeitpunkt der Verbuchung ent- standen gilt (EVGE 1953, S. 35 ff. und 1957, S. 34 ff.; ZAK 1954, S. 63, und 1957, S.206), es wäre denn, daß der Buchung nachgewiesenermaßen eine an- dere Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Falle erhellt nun aus den Akten mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die in den Büchern der Firma L. B. ver- urkundeten Provisionen tatsächlich verdient waren und daß sie nur aus in- ternen Gründen bei der Fälligkeit nicht bar ausgehändigt wurden. Bei solchen Verhältnissen besteht kein Grund, die dem Betriebsinhaber obliegende Pflicht, der AHV den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag abzuliefern, auf den Zeit- punkt der Auszahlung des Lohnes zu verschieben. Vielmehr muß daran fest- gehalten werden, daß die Pflicht zur Beitragsentrichtung schon mit der Bu- chung entstand. Eine Rückweisung der Streitsache an die Kasse zwecks weiterer Ab- klärung der Verhältnisse erweist sich unter diesen Umständen als unnötig. Ebenso erübrigt sich hinsichtlich der von L. B. aufgeworfenen Frage, oh nicht beim Nachlaßvertrag vom Jahre 1955 ein Teil der Forderungen der Kasse untergegangen sei, eine Ergänzung der Akten. Denn im Gegensatz zu dem in ZAK 1958, S. 184, veröffentlichten Urteil geht es heute nicht um die Frage des Einflusses eines Nachlaßvertrages auf die Tilgung von Beitragsforderun- gen, sondern um die Feststellung, ob und in welchem Umfange eine Beitrags- nachforderung infolge Lohnrealisierung entstanden sei. Ist aber, wie hier, die Beitragsschuld vor dem Nachlaß durch Gutschrift entstanden und damit auch die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers, dann ist das nachträgliche Schicksal des Lohnguthabens AHV-rechtlich für diese Schuld und Pflicht nicht mehr bedeutsam. Wie die solchermaßen festgestellte Beitragsnachforderung getilgt werden wird, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Uebrigens hat die Kasse darzutun vermocht, daß sie für die ihr ehemals bekannten Gut- haben voll gedeckt wurde und daß sie sich in jenem Zeitpunkt hinsichtlich all- fälliger, erst später zum Vorschein kommender Ansprüche in gehöriger Form alle Rechte gewahrt hat.

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3. Was endlich die Berufung des W. Sch betrifft, so bestreitet auch er

keineswegs, den von der Kasse errechneten Verdienst in der in Frage stehen- den Zeit tatsächlich erzielt zu haben. Er bittet lediglich, man möge ihn von der Pflicht zur Zahlung des Arbeitnehmerbeitrags an den regreßberechtigten Arbeitgeber entheben, da er sich in wenig günstigen finanziellen Verhältnissen befinde und überdies vom Arbeitgeber bei weitem nicht das volle Lohnbetreff- nis erhalten habe. Mit Urteil vom 10. Dezember 1958 i. Sa. V. (publiziert in EVGE 1958, S. 237 f.; ZAK 1959, S. 71) hat nun aber das Eidg. Versicherungs- gericht entschieden, daß ein Unternehmer, der entsprechend der ihm gesetz- lich zustehenden Befugnis auf seine Angestellten für den Arbeitnehmerbeitrag Rückgriff nimmt, damit eine p 1' i v a t r e c h t 1 i c h e Forderung geltend macht und daß sich mit derartigen Streitigkeiten, weil sie das Gebiet des Privatrechts beschlagen, weder die administrativen noch die richterlichen Organe der AHV zu befassen haben. Auf das Erlaßbegehren des W. Sch kann mithin nicht eingetreten werden. Im übrigen mag bemerkt werden, daß W. Sch. hinsichtlich des ihm lediglich gutgeschriebenen Lohnes offenbar solange keinen Regreß zu gewärtigen hat, als das geschuldete Restbetreffnis ihm nicht aus- bezahlt wird, und daß er, soweit ihm die Provisionen in bar entrichtet wurden, die für den bezüglichen Arbeitnehmerbeitrag in Frage kommende Regreß- Schuld wohl mit den noch nicht befriedigten Lohnansprüchen verrechnen kann. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. B. und W. Sch., vom 17. Juni 1959, H 4/5/59.)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Entspricht die steuerliche Ermessenstaxation dem vorn Pflichtigen pauschal deklarierten Einkommen, so sind die AHV-Beiträge aufzu- rechnen. Art. 9, Abs. 2, Buchst. d, AHVGI.

Ein als freier Journalist selbständigerwerbender Versicherter deklarierte für die IX. Wehrsteuerveranlagungsperiode sein Erwerbseinkommen pauschal mit

18 000 Franken entsprechend der für die vorangegangene VIII. Periode von

der Steuerbehörde vorgenommenen Ermessenstaxation. Die Steuerbehörde ge- nehmigte diese Deklaration ohne weitere Prüfung und erstattete der Aus- gleichskasse eine entsprechende Meldung. Diese rechnete zu dem gemeldeten Erwerbseinkommen von 18 000 Franken den AI-IV-Beitrag von 500 Franken auf. Der Journalist erhob mit Erfolg Beschwerde. Die Rekurskommission war der Auffassung, der neuen Steuerveranlagung komme der gleiche Charakter zu wie der vorangegangenen, weil sich beide auf das Steuerprotokoll der Er- messensveranlagung 1955 stützen; eine Aufrechnung der AHV-Beiträge recht- fertige sich daher nicht. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung der Ausgleichskasse mit folgender Begründung gut:

1 Vgl. für die Praxis der Ausgleichskassen unter der Rubrik: «Durchführungs-

fragen», S.33, die Ausführungen «Aufrechnung von AHV-Beiträgen bei Ermessenstaxa- tionell der Steuerbehörden».

41

Nach dem Wehrsteuerrecht werden bei der Ausmittlung des reinen Er- werbseinkommens die auf die Bemessungsjahre entfallenden AHV-Beiträge abgezogen. In der AHV ist dagegen der Abzug dieser Beiträge vom rohen Einkommen ausgeschlossen (Art. 9, Abs. 2, Buchst. d, AHVG). Demzufolge muß für die Beitragsfestsetzung das von den Steuerbehörden gemeldete reine Erwerbseinkommen regelmäßig um die auf die Bemessungsjahre entfallenden AHV-Beiträge erhöht werden. Eine Ausnahme wird bei Ermessenstaxationen gemacht: Solche Einschätzungen stehen einer im ordentlichen Verfahren er- gangenen, Posten für Posten errechneten Steuertaxation an Genauigkeit nach, und es wird hier regelmäßig davon abgesehen, Abzüge vorzunehmen, die ohne- hin (wie z. B. der AHV-Beitrag) dem Betrage nach unbedeutend wären (Urteil des EVG i.Sa. RK., vom 15. Januar 1957, ZAK 1957, S.259). Der Steuerkommissär hat das reine Erwerbseinkommen des Berufungs- beklagten für die IX. Wehrsteuerperiode (das Grundlage für die Bestimmung des streitigen AHV-Beitrages bildet) ohne nähere Prüfung der Steuererklä- rung gleich wie bei der vorangegangenen Einschätzung festgesetzt unter Hinweis auf das einmalige Protokoll. Für die Wehrsteuer VIII. Periode war aber das Einkommen ermessensweise nach dem Lebensaufwand des Pflich- tigen ermittelt worden. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie er- klärt, der IX. Wehrsteuerperiode liege wiederum eine Ermessenseinschätzung nach dem Lebensaufwand zugrunde. Entgegen der Auffassung der Ausgleichs- kasse werden in Art. 92, Abs. 1, WStB die Voraussetzungen der Ermessens- taxation nicht abschließend umschrieben. Das Bundesgericht hat gefunden, daß die Ermessenseinschätzung nicht auf die Fälle beschränkt sei, die in Art. 92, Abs. 1, WStB behandelt werden. Sie könne vielmehr immer dann erfolgen, wenn die Einschätzungsbehörde finde, daß die Angaben des Steuerpflichtigen ungenügend seien und keine Ausweise für deren Richtigkeit beigebracht wer- den; bei unbelegten Posten der Steuererklärung sei also eine Ermessensein- schätzung an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft (BGE 72 145 f. und

78 1 158 f.).

Im vorliegenden Fall sind aber insofern besondere Verhältnisse gegeben, als das Ergebnis der Ermessenstaxation dem vom Berufungsbeklagten selber deklarierten Einkommen entspricht. Zwar handelt es sich hiebei um eine pauschale Selbsteinschätzung. Allein auch mit einer solchen Steuererklärung ist die Vermutung verbunden, es werde vom Steuerpflichtigen nur das abgabe- pflichtige, d. h. das um alle zulässigen Abzüge einschließlich AHV-Beiträge gekürzte Einkommen angegeben. Einen hinreichenden Gegenbeweis, der diese Vermutung zerstören würde, hat der Berufungsbeklagte nicht erbracht. Unter solchen Umständen muß für die Festsetzung der AHV-Beiträge das mit der Steuererklärung übereinstimmende reine Erwerbseinkommen laut Veranlagung zur Wehrsteuer IX. Periode um die auf die Bemessungsjahre entfallenden AHV-Beiträge erhöht werden. Demnach ist die Kassenverfügung wieder her- zustellen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. X., vom 3. Februar 1959, H 161/58.)

42

B. RENTEN

Waisenrente

AIIVG Ausbildung im Sinne von Art. 25, Abs. 2, und Art. 26, Abs. 2, liegt bei einer formlosen beruflichen Weiterschulung unzweifelhaft die dann vor, wenn die EntlOhnung während dieser Zeit weniger als Hälfte des nach Abschluß der Ausbildung ha Berufe erzielbaren Ein- kommens beträgt. Unerheblich ist, ob das Arbeitsentgelt den Lebens- unterhalt zu decken vermag oder nicht. eine ein- Die am 16. August 1939 geborene Waise M. B. trat am 1. Mai 1958 der jährige Lehrzeit als Postlehrtochter an. Mit der Begründung, der während durchsch nittlich mehr als 250 Franken im Lehrzeit ausgerichtete Barlohn von und sie Monat erlaube der Waise, sich im wesentlichen selbst zu erhalten, lehnten könne mithin nicht als in Ausbildung begriffen betrachtet werden, Rente ah Ausgleichskasse und Rekurskornmission die Ausrichtung einer hinaus 1. Mai 1958 ah und ordneten die Rückerstattung der über dieses Datum der entrichteten Rentenbetreffnisse an. Die gegen den ablehnenden Entscheid Eidg. Ver- kantonalen Rekursbehörde erhobene Berufung der Waise hieß das sicherungsgericht aus folgenden Gründen gut: nte in Nach Art. 25 und 26 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenre mit Vollendu ng des 18. Altersjah res. Ist jedoch die Waise noch «in der Regel Anrecht, Ausbildung begriffen», so hat sie auf Weitergewährung der Rente zum voll- und zwar «bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis 25, Abs. 2, Satz 2, und Art. 26, Abs. 2, Satz 2). endeten 20. Altersjahr» (Art. allem Das Eidg. Versicherungsgericht hat schon verschiedentlich (vgl. vor

277 f.; ZAK 1955, S.41 f.) klargeste llt, daß unter «Ausbild ung»

EVGE 1954, S. Berufs- im Sinne des AVHG nicht bloß die eigentliche, vertraglich geregelte ltnis. Er- lehre zu verstehen ist, sondern auch ein formloses Ausbildungsverhä sich die Verrichtu ng als beruflich e Weitersc hulung forderlich ist lediglich, daß der charakterisiert und daß sich der der Schulung Unterziehende während im Vergleich zu einem Erwerbst ätigen der, gleichen Branche Ausbildungszeit ntgelt den mit einem erheblich geringern Lohn begnügt. Oh das Arbeitse nterhalt des Rentenb erechtigt en zu decken vermag, ist nicht ent- Lebensu dürfen scheidend. Studierende und Werktätige, die für sich selber sorgen, tige Ver- versicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als anderwei sicherte, die etwa weil sie über eigenes Vermögen verfügen oder von Ver- wandten unterhalten werden während der Dauer der Ausbildung nicht auf erwerblichen Verdiens t angewies en sind. Die Praxis, die der Vorinstanz vor- llung schwebt, würde überdies den Bestrebungen für eine generelle Besserste e zuwiderl aufen, was ebenfalls nicht im Sinne der gesetzlic hen der Lehrling Regelung wäre. Im vorliegenden Falle erhellt aus den Akten, daß eine weibliche Arbeits- riebe- kraft im Postdienst nach Beendigung der für Postlehrtöchter vorgesch

20. Alters-

nen Lehrzeit, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Abschlußprüfung das mindestens jahr noch nicht erreicht haben sollte, auf ein Anfangssalär von weniger als

6 210 Franken im Jahr kommt, wogegen sie als Postlehrtochter

Einkomm ens erzielt. Das Erfordern is der wesentlic h gerin- die Hälfte dieses

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gern Entlöhnung während der Ausbildungszeit ist also unzweideutig erfüllt. Es besteht daher kein Grund, der Berufungsklägerin, die bei Antritt der Post- lehrstelle noch nicht 19 Jahre alt war, während der Dauer der Lehrzeit, bzw. längstens bis zur Vollendung ihres 20. Altersjahres die Waisenrente vorzuent- halten. Dies hat zur Folge, daß auch die Rückforderungsverfügung der Kasse aufgehoben werden muß. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. M. B., vom 2. November 1959, H 111/59.)

Strafsachen Bestrafung einer Versicherten, die ihre Wiederverheiratung verheim- lichte, um ihre Witwenrente weiter zu beziehen. Mittäterschaft des Ehemannes. Art. 87, Abs. 1, AHVG und Art. 70b1s AHVV. Frau G. ließ sich von der Ausgleichskasse in der Zeit vorn Februar 1956 bis November 1958 eine Witwenrente ausbezahlen, zu deren Bezug sie seit dem Tage, an dein sie sich mit W. G. wiederverheiratete, kein Recht mehr hatte. Da sie gemäß Art. 70b1s AHVV verpflichtet war, der Ausgleichskasse jede Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen zu melden, hat sie die Aus- gleichskasse arglistig getäuscht, indem sie die Tatsache ihrer Wiederverhei- ratung verschwieg und die an die Ausgleichskasse gerichteten Briefe mit ihrem Witwennamen unterzeichnete. Gemäß Art. 159 ZGB schulden sich die Ehegatten Rat und Beistand, was einschließt, daß jeder Ehegatte verpflichtet ist, seinen Partner an der Bege- hung einer Uebertretung zu hindern oder dies zum mindesten zu versuchen. Da W. G. nichts tat, machte er sich wegen seiner Unterlassung mitschuldig; mehr noch, er wurde Mittäter, weil er seine Frau zu ihrer Handlungsweise ermutigte. Im Hinblick auf die Notlage, in welcher sich die Verurteilten zur Zeit befanden, während der sie die Hinterlassenen-Renten unrechtmäßig bezogen, sowie in Berücksichtigung ihrer Offenheit während der Untersuchung hat das Gericht Frau G. zu 4 Monaten Gefängnis mit 2 Jahren Bewährungsfrist und

60 Franken Kosten, W. G. zu 3 Monaten Gefängnis mit 2 Jahren Bewährungs-

frist und 40 Franken Kosten verurteilt. (Bezirks-Strafgericht von C., i. Sa. 1. und W. G,, vom 5. November 1959.)

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BUNDESAMT FtYR SOZIALVERSICHERUNG

AHV Tabellen zur Ermittlung der Renten Gültig ab 1. Januar 1960 Preis Fr. 2.—

Iv Tabellen zur Ermittlung des Eingliederungszuschlages Gültig ab 1. Januar 1960 Preis Fr. —.15

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1 Diese Tabellen dienen -•-- in Verbindung mit den besonderen

Tabellen für den Einglied erungsz uschlag auch der Ermitt- --

lung der IV-Taggelder.

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Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

HEFT 2 FEBRUAR 1960

ZEITSCHRIFT FÜR DIE 33

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ...........45 Die Eidgenössische Invalidenversicherung ......46 Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung . . . 52 Die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung . 60 Entwicklung und Grundzüge der Alters- und Hinterlassenen- fürsorge in der Schweiz ..........70 Invalide geben Auskunft ..........78 Durchführungsfragen ...........83 Literaturhinweis ............83 Kleine Mitteilungen ...........83 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 85

36 226

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 1. Februar 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Im Anschluß an die Sendung vom 19. Dezember 1959 hat MONAT Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung über den Landessender Beromünster am 9. und 30. Januar zu 1960 weitere Orientierungen über die IV vermittelt. Auf MONAT S. 46 und 52 ist der Inhalt dieser Sendungen wiedergegeben.

Am 13. und 27. Januar 1960 hatten die Mitglieder der 1V-Kommis- sion Gelegenheit, unter kundiger Führung die Eingliederungsstätte Basel zu besichtigen. Bei großer Beteiligung bot diese Veranstaltung einen interessanten Einblick in die Tätigkeit einer Stätte, die auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung Schwergebrechlicher Bahnbrechen- des geleistet hat.

*

Das Bundesamt für Sozialversicherung führte vom 19. bis 21. Januar

1960 Instruktionstagungen durch, die sich mit der IV und den Neue-

rungen in der AHV und der EO befaßten Am 19. und 21. Januar ver- sammelten sich Vertreter der AHV-Ausgleichskassen, während am 20. Januar die TV-Kommissionen, deren Sekretariate und die Regional- stellen vertreten waren. Im allgemeinen bezogen sich Kurzreferate und Diskussion auf die vom Bundesamt erlassenen neuen Kreisschreiben und Richtlinien. Eine Ausnahme macht das am 20. Januar gehaltene Referat über die Organe der IV; sein wesentlicher Inhalt wird deshalb auf S. 60 wiedergegeben.

Am 25. Januar 1960 ist in Bern zwischen Dr. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und Marquis de Miraflores, spani- scher Gesandter in der Schweiz, eine Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des schweizerisch-spanischen Abkommens über soziale Sicherheit, vom 21. September 1959, unterzeichnet worden. Die Verwal- tungsvereinbarung wird gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft treten.

FEBRUAR 1960 45

Die Eidgenössische Invalidenversicherung Referat von Direktor Saxer, vom Bundesamt für Sozialversicherung, gehalten im Radio Beromtinster, am 9. Januar 1960.

In unserer letzten Radiosendung' haben wir einen allgemeinen Ueber- blick über die Invalidenversicherung, ihren Aufbau, ihr Leistungssystem, ihre Organisation und die Finanzierung gegeben. Heute wollen wir uns mit der praktischen Seite der neuen Versicherung beschäftigen. In diesem Zusammenhang interessieren wohl vor allem die folgenden Punkte:

Beginn und Ende der Beitragspflicht in der IV, - Umfang der Leistungsberechtigung in der IV, - der Aufbau der wichtigsten Verwaltungsorgane, mit denen der Ver- sicherte zu tun hat und die Regelung des Anmeldeverfahrens.

Zunächst also: Wie verhält es sich mit dem Beginn und dem Ende der Beitragspflicht in der IV? In der letzten Sendung haben wir dargelegt, daß die IV eine allge- meine Volksversicherung ist, wie die AHV. Aber auch die Beitragspflicht ist gleich geregelt wie in der AHV: Beginn und Ende fallen mit der Beitragspflicht in der AHV zusammen, was große durchführungstech- nische Vorteile bietet. Die Versicherten sind auf jeden Fall beitragspflichtig vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum Ende des Monates, in welchem die Männer das 65. und die Frauen das

63. Altersjahr vollendet haben. Mit dem Aufhören der Beitragspflicht an

die AHV hört auch die Beitragspflicht an die IV auf. Eines ist noch zu beachten: Auch wenn ein Versicherter eine Lei- stung der IV erhält, bleibt er in den angegebenen Grenzen beitragspflich- tig. Es ist infolgedessen nicht etwa so, daß, wenn ein Invalider eine Rente zugesprochen bekommt, damit die Beitragspflicht aufhört. Die ununter- brochene Beitragspflicht ist gegeben, weil derselbe Versicherte in seinem Leben mehrfach Leistungen der IV beanspruchen kann. Nun die zweite Frage: Wie verhält es sich mit der Leistungsberech- tigung in der IV?

vgl. ZAR 1960, S. 2.

46

Hier müssen wir auseinanderhalten: die Eingliederungsmaßnahmen und - die Renten sowie die Hilfiosenentschädigungen. Eingliederangsmaßnahrnen werden schon Kleinkindern gewährt. Die IV übernimmt nämlich u. a. Kosten für die Behandlung von Geburts- gebrechen, für den Unterricht in Sonderschulen (was zum Beispiel für blinde oder taubstumme Kinder von Bedeutung ist), für die erstmalige berufliche Ausbildung (hier jedoch nur in bezug auf die Mehrkosten gegenüber der normalen Ausbildung) usw. Nach oben sind solche Ein- gliederungsmaßnahmen allerdings in dem Sinne begrenzt, daß z. B. Pro- thesen und andere Hilfsmittel nicht über das 63. (für Frauen) bzw.

65. Altersjahr (für Männer) abgegeben werden; dann beginnt ja ohnehin

der Anspruch auf die Altersrente. 1V-Renten werden auf jeden Fall vom 20. Altersjahr an gewährt (in gewissen Ausnahmefällen sogar schon vom 18. Altersjahr an); sie wer- den mit 63 bzw. 65 Jahren von der Altersrente abgelöst. Einen Sonder- fall bilden dabei die Hilfiosenentschädigungen: sind diese vor der Alters- rente zugesprochen worden, so werden sie auch nach Entstehen des An- spruchs auf die Altersrente ausgerichtet. Nach Erreichung der Altersgrenze wird jedoch keine neue Leistung der IV gewährt. Altersrentner können sich somit nicht mehr um Lei- stungen aus der IV bewerben. Es haben sich bereits Altersrentner irr- tümlich für die IV angemeldet. Die Erreichung der Altersgrenze für die Altersrentenberechtigung schließt, mit den vorhin erwähnten Ausnah- men, die Berechtigung auf Leistungen in der IV aus.

3. Der dritte Punkt, den wir erörtern wollen, betrifft den Aufbau der

wichtigsten Verwaltungsorgane der IV, also der Einrichtungen der IV, mit denen der Versicherte zu tun haben wird, wenn er sich um Leistungen der IV bewirbt. Schon in der letzten Sendung wurde darauf hingewiesen, daß die IV einen einfachen und übersichtlichen Verwaltungsaufbau aufweist. Es sind drei Instanzen, die sich mit der Erledigung der Invaliditätsfälle zu befassen haben werden: - die Invalidenversicherungs-Kommissionen, - die Ausgleichskassen der AHV und - die Regionalstellen. Für die Durchführung bestimmter Aufgaben der IV wuJen als neue Organe die lnvalidenversicherungs-Kommissionen geschaffen. In jedem Kanton besteht nunmehr, wie das Gesetz dies vorschreibt, eine solche

47

Kommission. Von der Möglichkeit, durch Vereinbarung mehrerer Kan- tone eine gemeinsame, interkantonale Invalidenversicherungs-Kommis- sion zu schaffen, wurde kein Gebrauch gemacht. Um die eingehenden Fälle möglichst rasch bearbeiten zu können, haben große oder zweisprachige Kantone mehrere, zwei oder drei parallel arbeitende Kammern geschaffen. Neben den kantonalen Invalidenversicherungs-Kommissionen beste- hen noch zwei Kommissionen des Bundes, nämlich je eine Invalidenver- sicherungs-Kommission

für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten und für Versicherte im Ausland. Alle Invalidenversicherungs-Kommissionen weisen grundsätzlich die gleiche Zusammensetzung auf. Es sind kleine Kommissionen, die gesetz- lich nur fünf Mitglieder zählen, und zwar muß jede Kommission einen Arzt, einen Fachmann für die Eingliederung, einen Fachmann für die Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung, einen Fürsorger und einen Juristen umfassen. Mindestens ein Kommissionsmitglied muß weib- lichen Geschlechts sein. Alle bestellten Invalidenversicherungs-Kommissionen weisen nunmehr diesen zahlenmäßigen Umfang und diese personelle Zusammensetzung auf. Die Invalidenversicherungs-Kommissionen haben eine zentrale Stel- lung in der Versicherung. Bei ihnen erfolgt die Registrierung der An- meldungen der Versicherten, ihnen obliegt insbesondere die so wichtige Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, aber auch die Bestimmung der Eingliederungsmaßnahmen, die Bemessung der Invali- dität für die Festsetzung der Rentenansprüche und der Hilflosenent- schädigungen. Die Invalidenversicherungs-Kommissionen haben jeden einzelnen Fall, in welchem Leistungen der Versicherung anbegehrt werden, zu behan- deln. Auch wenn die Kommissionen rasch arbeiten, werden am Anfang gewisse Wartefristen kaum zu vermeiden sein. Von großer Bedeutung für die Durchführung der Versicherung sind sodann die 105 Ausgleichskassen der AHV: die kantonalen Kassen, die Verbandskassen und die beiden Ausgleichskassen des Bundes, welche in ihrer Tätigkeit vor allem von den Zweigstellen in den Gemeinden unter- stützt werden. Die Ausgleichskassen wirken mit bei der Abklärung der Anspruchs- voraussetzungen; ihnen obliegt insbesondere der Erlaß von Verfügungen,

48

die Festsetzung und Auszahlung der Taggelder, die Auszahlung der Renten und Hilfiosenentschädigungen. Den kantonalen AHV-Ausgleichskassen ist überdies noch das Sekre- tariat der kantonalen Invalidenversicherungs-Kommissionen übertragen. Da das System der Ausgleichskassen seit Jahren besteht und aner- kanntermaßen gut funktioniert, brauchte es nicht erst geschaffen zu werden; es konnte vielmehr einfach in den Dienst der IV eingeschaltet werden. Bedeutsame Ausführungsorgane der Invalidenversicherungs-Kommis- sionen sind sodann die Regionalstellen. Sie führen die Eingliederungs- maßnahmen beruflicher Art durch. Ihnen obliegen insbesondere die Mit- wirkung bei der Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung, der Nachweis von Ausbil- dungs- und Umschulungsplätzen, die Koordination der Eingliederungs- maßnahmen und der Beizug der Spezialstellen der Invalidenhilfe. Wir haben das letzte Mal gesagt, daß das ganze Gebiet der Schweiz in 10 Regionalstellen eingeteilt sei. Im Gegensatz zu den Invalidenver- sicherungs-Kommissionen, wo für jeden Kanton eine Kommission ge- schaffen werden mußte, haben sich für die Regionalstellen in der Regel mehrere Kantone zusammengefunden. Da es für die Invaliden besonders wichtig sein kann, zu wissen, wo sich Regionalstellen befinden, möchten wir im folgenden ihre gebietsmäßige Aufteilung bekannt geben. Die Regionalstellen haben ihre Funktionen zum Teil seit längerer Zeit aufgenommen und verfügen über gutgeschulte, sachkundige Leiter und Mitarbeiter:

Die Regionalstelle in Zürich umfaßt die 3 Kantone Zürich, Glarus und Schaffhausen. Die Regionalstelle in Bern betreut den Kanton Bern. Die Interkantonale Regionalstelle in Luzern betreut die 6 Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. Die Regionalstelle in Freiburg betreut den Kanton Freiburg. Die Interkantonale Regionalstelle in Basel umfaßt die Kantone Solo- thurn, Basel-Stadt, Basel-Land und Aargau. Die Regionalstelle in St. Gallen umfaßt die 4 Kantone Appenzell- A. Rh., Appenzell-I. Rk., St. Gallen und Thurgau. Die Regionalstelle in Chur betreut den Kanton Graubünden. Die Kantonale Regionalstelle in Bellinzona betreut den Kanton Tessin. 49

Die Regionalstelle in Lausanne umfaßt die 3 Kantone Waadt, WaUi.s und Neuenburg. Die Regionalstelle in Genf betreut den Kanton Genf. In verschiedenen Kantonen, die geographisch weit verstreute Gebiete aufweisen, oder wo die Mehrsprachigkeit eine Rolle spielt, werden die Regionalstellen besondere Zweigstellen errichten oder an verschiedenen Orten Sprechstunden abhalten. Wie bereits erwähnt, obliegt den Regionalstellen auch der Beizug der Spezialstellen der privaten und öffentlichen Invalidenhilfe. Die Organi- sationen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe haben im Laufe der Jahre Institutionen geschaffen, deren Mitwirkung bei der Durchfüh- rung der Versicherung sich aufdrängt. Diese bedeuten eine wertvolle Ergänzung der Regionalstellen.

4. Und nun kommen wir zu einem Punkt, der die direkt Interessierten,

die Invaliden, am meisten berührt, nämlich zur Anmeldung und zum Verfahren für die Festsetzung von Leistungen. Wenn ein Versicherter auf Leistungen der Versicherung Anspruch erheben will, muß er sich auf amtlichem Formular anmelden. Dieses kann unentgeltlich bei den Sekretariaten der Invalidenversicherungs-Kommis- sionen, bei den Ausgleichskassen der AHV und bei den Regionalstellen bezogen werden. Auch die Stellen der öffentlichen und privaten Invaliden- hilfe werden voraussichtlich in Bälde Anmeldeformulare abgeben kön- nen. Ohne die Anmeldung auf diesem Formular kann die IV keine Lei- stung zusprechen. Solche Formulare sind ungefähr auf Mitte Januar

1960 erhältlich.

Mancher bereits Invalide ist vielleicht nicht in der Lage, sich selbst anzumelden. Infolgedessen sind ihm nahestehende Personen, wie der ge- setzliche Vertreter, der Ehegatte, seine Blutsverwandten sowie Behörden oder Dritte, die den Invaliden regelmäßig unterstützen oder dauernd be- treuen (also z. B. öffentliche und private Fürsorgestellen) ebenfalls zur Anmeldung berechtigt. Die Anmeldung ist der zuständigen Invalidenversicherungs-Kommis- sion einzureichen; auch Ausgleichskassen und Regionalstellen sind be- fugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Die Anmeldung kann auch einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung übergeben werden. Ist eine Anmeldung eingereicht, so befassen sich die zuständigen In- stanzen zunächst mit der Abklärung der Verhältnisse des einzelnen Falles.

sit

Zunächst wird geprüft, ob die versicherungsmäßigen Voraussetzun- gen für die Erhältlichmachung einer Leistung der Versicherung gegeben sind. Vor allem ist sodann die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit von Bedeutung. Die Invalidenversicherungs-Kommission kann über die Zweckmäßigkeit bestimmter Eingliederungsmaßnahmen Gutachten ein- holen. Sie kann ausnahmsweise den Versicherten zur Abklärung seines Falles persönlich vorladen. Die gründliche Abklärung der Verhältnisse ist unerläßlich, wenn dem Invaliden wirklich gedient werden soll. Es ist klar, daß diese Untersuchungen in schwierigen Fällen Zeit beanspruchen. Fast jeder Fall liegt anders und erfordert individuelle Behandlung. Wir richten deshalb nochmals einen Appell an die Versicherten, Geduld und das notwendige Verständnis für gewisse Wartezeiten aufzubringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so faßt die Invali- denversicherungs-Kommission ihren Beschluß. Wenn der Anspruch nicht abgewiesen werden muß, so sieht der Beschluß der Invalidenversiche- rungs-Kommission

- die notwendigen Eingliederungsmaßnahmen und die Aufstellung eines Eingliederungsplanes vor, oder die Gewährung einer Rente, eventuell einer Hilflosenentschädigung.

Auf Grund des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission erläßt die zuständige Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung, die dem Versicherten zuzustellen ist. Ist der Versicherte mit dieser Verfügung nicht einverstanden, so kann er innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung Beschwerde bei einer unabhängigen richterlichen Behörde erheben; Näheres ist aus der Verfügung ersichtlich. Gegen den Entscheid dieser richterlichen Be- hörde steht ihm ein Berufungsrecht beim Eidgenössischen Versicherungs- gericht in Luzern. Das Beschwerde- und Berufungsverfahren ist grund- sätzlich kostenlos; größere Formalitäten sind dabei nicht zu erfüllen. Damit haben wir die Punkte, die in der ersten Zeit der Einführung der IV von Wichtigkeit sind, besprochen. Es ist ganz klar, daß sich noch mancherlei Fragen stellen werden. Alle Organe der Versicherung, die Invalidenversicherungs-Kommissionen, die Ausgleichskassen der AHV und die Regionalstellen, aber auch das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern werden bestrebt sein, den Versicherten die notwendigen Aus- künfte so rasch als möglich zu erteilen; doch braucht es auch hier eine gewisse Zeit zur Verarbeitung aller Anfragen. Wenn aber alle guten Kräfte in unserem Lande einträchtig zusammenwirken, wird es bestimmt 51

möglich sein, das neue Sozialwerk im Interesse unserer Invaliden rei- bungslos und zur Zufriedenheit Aller ein- und durchzuführen.

Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung Im Anschluß an die früheren Sendungenl hat Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung in einem Radiobriefkasten Hörerbriefe über die Invali- denversicherung beantwortet. Am 30. Januar 1960 kamen vornehmlich das Anmeldeverfahren, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sowie die Geldleistungen zur Sprache, während in einer letzten Sendung am 20. Februar

1960 namentlich Fragen aus dem Gebiete der Eingliederungsmaßnahmen be-

antwortet werden. Wir beginnen hier mit dem Abdruck des wesentlichen In- halts der ersten Briefkasten-Sendung.

Leiter der Sendung:

Nach den Ausführungen von Direktor Saxer in der Sendung «Mensch und Arbeit» heute vor drei Wochen haben sehr viele Hörer und besonders invalide Mitbürger und Mitbürgerinnen die Gelegenheit benützt, Fragen an den Vortragenden zu stellen. Das Gesetz über die Invalidenversiche- rung ist am 1. Januar in Kraft getreten, nachdem die Referendumsfrist unbenützt verstrichen war. Die stillschweigende Zustimmung des Schwei- zervolkes zu diesem neuen Sozialwerk ist zweifelos sehr erfreulich. Aber ebenso verständlich ist nun die Tatsache, daß der Inhalt des Gesetzes weiten Kreisen noch wenig bekannt ist. Die mit einer Volksabstimmung verbundene Aufklärung, ja allein schon die Zustellung der Gesetzesvor- lage an jeden Stimmbürger, blieben eben aus. Wir sehen uns daher genötigt, heute nur einen Teil der Fragen be- antworten zu lassen und die übrigen Fragen in einer weiteren Brief- kastensendung heute in drei Wochen. Diejenigen Hörer, welche heute keine Antwort erhalten, müssen wir bitten, sich noch bis zur nächsten Briefkastensendung am 20. Februar zu gedulden. Viele Hörer haben dem Sinne nach und auf ihren speziellen Fall be- zogen gleiche oder ähnliche Fragen gestellt. Sie werden es daher verste- hen, wenn in unserer Sendung gleichlautende Fragen nur einmal gestellt und beantwortet werden. Bevor wir Herrn Direktor Saxer das Wort erteilen, möchten wir allen invaliden Mitbürgern und Mitbürgerinnen, die uns geschrieben haben, versichern, wie sehr wir an ihrem Schicksal Anteil nehmen. Es war für uns beim Lesen mancher Briefe geradezu erschütternd zu vernehmen, welch schweres Los viele, oft auf tragische Weise invalid gewordene

1 vgl. ZAK 1950, S. 2 und S. 46

52

junge und alte Menschen zu tragen haben und meist auch in großer Demut zu tragen wissen. Wenn auch das neue Gesetz eine wirtschaftliche Er- leichterung bringen mag, so ist doch eines gewiß: Es entbindet uns alle nicht von der menschlichen Verpflichtung, unseren invaliden Mitmen- schen auch weiterhin unsere besondere Aufmerksamkeit, Hilfe und Liebe zuzuwenden. Und nun zu den Anfragen. Frage 1 «Mein Bruder ist seit Geburt taubstumm und die Schwester hört gar nichts und ist nur wenig arbeitsfähig. Ich möchte nun beide bei Ihnen anmelden für die Invalidenversicherung.» Antwort Ich kann Ihre Anmeldung persönlich nicht entgegennehmen. Die Anmel- dung für die Invalidenversicherung muß in jedem Fall auf einem amt- lichen Formular erfolgen. Dabei ist zu beachten, daß nicht nur invalide Erwachsene, sondern auch invalide Kinder unter bestimmten Voraus- setzungen Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen können. Anmeldeformulare für Erwachsene und minderjährige Kinder können namentlich bei den kantonalen AHV-Ausgleichskassen bezogen werden, wobei die Bestellung auch per Postkarte oder telephonisch erfolgen kann. Die kantonalen Ausgleichskassen führen nämlich zugleich die Sekreta- riate der 1V-Kommissionen, welche für die Behandlung der Anmeldungen zuständig sind. Wo die Publikationen in den Zeitungen besonders darauf hinweisen, können die Anmeldeformulare schon jetzt auch in den Gemeinden bei den Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen bezogen werden. Leiter der Sendung: Sehr viele Hörer haben sich bemüht, uns möglichst genaue Angaben über die Ursache und den heutigen Zustand ihrer Invalidität zu machen oder uns die Invalidität ihrer Schutzbefohlenen eingehend zu schildern. Dies in der irrtümlichen Meinung, wir seien eine Anmeldestelle für die Inva- lidenversicherung oder wir könnten auf Grund ihrer Angaben Auskunft geben über den Grad der Invalidität oder die Höhe einer eventuellen Rente. Dies ist nun nicht der Fall. Wir müssen daher alle Invaliden bitten, sich ein Anmeldeformular zu beschaffen und ihre Angaben auf diesem Formular zu machen. Frage 2 «Ich möchte Sie bitten, mit mitzuteilen, wohin ich das Anmeldeformular, von dem Sie gesprochen haben, schicken soll.» 53

Antwort Die Einreichung des ausgefüllten und vom Versicherten oder seinem ge- setzlichen Vertreter unterzeichneten Anmeldeformulars kann am ein- fachsten beim Sekretariat der TV-Kommission, also bei der kantonalen Ausgleichskasse erfolgen. Verschiedene Hörer erkundigten sich, bis zu welchem Alter man sich zur Invalidenversicherung anmelden könne. So schreibt eine Hörerin: Frage 3 «Ich möchte fragen, wie es sich mit der Invalidenversicherung verhält. Von kompetenter Seite wird behauptet, die alten Invaliden hätten von der Invalidenversicherung nichts zu erhoffen. Als fast 70jährige Unfall- invalide würde es mich sehr interessieren, ob obige Behauptung stimmt» Antwort Dazu ist zu sagen, daß alle jene Invaliden grundsätzlich in den Genuß von Leistungen der Invalidenversicherung kommen können, die noch nicht im Genuß einer Altersrente der AHV stehen. Personen, die vor dem 1. Januar

1960 schon die maßgebende Altersgrenze erreicht haben, also Männer,

die vor dem genannten Zeitpunkt schon 65 jährig und Frauen, die schon vorher 63 Jahre alt geworden sind, sind altersrentenberechtiqt und kön- nen daher keine Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Wer nach seinem Alter eine Invalidenrente beanspruchen kann, be- kommt diese Rente bis zu dem Zeitpunkt ausgerichtet, auf den die Alters- rente zu laufen beginnt. Erhält jedoch ein invalider vor dem Beginn der Altersrente wegen Hilflosigkeit noch eine Hilf loscnentschädi gung zuge- sprochen, so erlischt diese Hilflosenentschädigung bei Erreichung der Altersgrenze nicht, sondern wird neben der Altersrente weiter ausge- richtet, um die wirtschaftliche Lage des Invaliden im Alter nicht un- günstiger werden zu lassen. Abgesehen von der Altersgrenze erkundigen sich begreiflicherweise manche Hörer und Hörerinnen nach den allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung und namentlich für den Bezug von Renten und Hilf losenentschädigun gen. Eine 59 Jahre alte Invalide schreibt: Frage 4 «Ich bin schon 40 Jahre gelähmt und schon 10 Jahre bettlägerig. Bin ich deshalb zum Bezug einer Vollrente berechtigt und bekomme ich auch die zusätzliche Beihilfe, wie ich hoffe ?»

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Antwort Hier handelt es sich offensichtlich um einen schweren Fall von Invalidität als Folge einer Krankheit Nach dem Invalidenversicherungsgesetz gilt als Invalidität geistiger oder körperlicher Gesundheitsschaden, der auf Geburtsgebrechen, Unfall oder Krankheit zurückzuführen ist. Die Inva- lide dürfte somit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Voraussetzungen zum Bezug einer ganzen Invalidenrente erfüllen. Die Briefschreiberin ist offenbar auch in hohem Maße hilflos; es wird Sache der 1V-Kommission sein, nach Prüfung des Falles zu entscheiden, ob neben der Invalidenrente noch die Ausrichtung einer Hilfiosenent- schädigung in Frage kommt. Neben der Hilflosigkeit kommt es aber noch darauf an, ob die betreffende Person auch wirtschaftlich bedürftig ist. Eine größere Zahl von Fragen bezieht sich auf Fülle von geistiger Invalidität. So lautet eine Frage: Frage 5 «In einer Tageszeitung habe ich gelesen, daß Cei.;teskrnnke als geistig Invalide auch bei der Invalidenversicherung versichert sind. Ist das richtig?» Antwort Diese Mitteilung in der Presse war richtig. Auch geistig Invalide können wie körperlich Invalide, in den Genuß von Leistungen der Invalidenver- sicherung gelangen. Eine Rente kommt in Betracht, wenn die Geistes- krankheit Dauercharakter hat und die Erwerbsfähigkeit mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu zwei Fünfteln beeinträchtigt ist. Dabei ist für den Rentenanspruch unerheblich, oh der geistig Invalide in seiner Familie gepflegt wird oder in einer Anstalt untergebracht ist. Frage 6 «Mein 1901 geborener Vater leidet an einem Herzrnu8kelril3 und mußte daher seine Arbeit aufgeben. Leider beträgt seine Monatspension nur

360 Franken, was ihn zu einer Nebenbeschäftigung zwingt. Hat er nun

auch Anspruch auf eine Invalidenrente?» Antwort Diese Frage kann nicht ohne weiteres beantwortet werden; es wird Sache der zuständi gen 1V-Kommission sein, den Fall genau abzuklären und den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Nach der Schilderung des Falles bes ht zwar ein dauernder Gesundheitssehaden, der im Sinne des Gesetzes zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Ein Renten- 55

anspruch entsteht jedoch im allgemeinen erst, wenn sich die Erwerbs- fähigkeit und damit das Erwerbseinkommen wegen der Invalidität min- destens um die Hälfte, in Härtefällen um zwei Fünftel, vermin dert hat. Ob dies hier zutrifft, läßt sich anhand der Zuschrift nicht beurteilen. Wir möchten dem Versicherten empfehlen, sich zur Abklärung seines Falles bei der zuständigen 1V-Kommission anzumelden.

Frage 7 «Bekommt eine Person, die trotz eines dauernden Gebrechens ein nor- males Einkommen erzielt, keine Rente zugesprochen?»

Antwort Im Sinne der zur vorhergehenden Frage erteilten Antwort besteht in einem solchen Fall, wo ein normales Einkommen vorhanden ist, kein Rentenanspruch. Die Invalidenversicherung stellt nämlich nicht auf einen bloß medizinischen Invaliditätsbegriff ab und gewährt nicht schon Lei- stungen, wenn die körperliche oder geistige Integrität beeintr ächtigt ist. Vielmehr muß der Gesundheitsschaden eine wenigstens teilweis e Erwerbs- unfähigkeit zur Folge haben. Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, wird in der Regel das Erwerbseinkommen, welches ohne den Gesund- heitsschaden erzielt werden könnte mit jenem verglichen, welche s der Versicherte unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens erzielen kann. Ob jemand im Sinne der Invalidenversicherung als invalid gilt, beurteilt sich somit nach einem wirtschaftlichen Merkmal, nämlich da- nach, ob und inwieweit die Fähigkeit zu arbeiten und sich den Lebens- unterhalt selbst zu verdienen, vorhanden ist oder durch die Invalidität beeinträchtigt wurde.

Frage 8 «Ich bin 54 Jahre alt, Hausfrau und leide seit ca. 15 Jahren an multipler Sklerose. Ich konnte weder gehen noch stehen, bis mir meine Familie einen Rollstuhl anschaffte. Zur Zeit kann ich zwar vom Rollstu hl aus mich wieder etwas im Haushalt beschäftigen, doch die Haupta rbeiten wie Waschen, Putzen usw. liegen immer noch meinem Mann und dem Töchterchen ob. Es gibt auch Zeiten, wo ich für mehrere Monate wieder gänzlich ans Bett gefesselt bin. Soll auch ich mich bei der Invaliden- versicherung anmelden?»

Antwort Diese Versicherte sollte sich unbedingt zur Prüfung und Abkläru ng ihres Falles bei der Invalidenversicherung anmelden.

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Nach den bestehenden Bestimmungen wird bei Hausfrauen für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, inwieweit sie sich in ihrem bisherigen Aufgabenbereich noch betätigen können. Ob im vor- liegenden Falle eine halbe oder eine ganze Rente zugesprochen werden kann, wird nach genauer Prüfung des Sachverhaltes die 1V-Kommission, der ja bekanntlich immer auch eine Frau angehört, zu entscheiden haben. Frage 9 «Ich bin seit vielen Jahren blind, habe ein durchschnittliches Arbeitsein- kommen von 3 750 Franken im Jahr, von dem ich die AHV-Beiträge be- zahle; ich bin verheiratet und habe 3 Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren. Meine Fragen gehen nun dahin: Bedeutet eine völlige Erblindung mehr als zwei Drittel Arbeitsunfähigkeit und welche Rente kann ich für mich beanspruchen?» Antwort Die Blindheit an und für sich ist nicht entscheidend für den Renten- anspruch, sondern das Verhältnis des heutigen Erwerbseinkommens zu jenem, das der Versicherte ohne Erblindung entsprechend seiner beruf- lichen Ausbildung hätte erzielen können. Aufgabe der zuständigen IV- Kommission wird es sein, auf Anmeldung hin den Fall zu prüfen und dieses Verhältnis zu bestimmen und damit festzustellen, ob und in wel- chem Umfang Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung be- steht. Im übrigen können nicht rentenberechtigte Blinde gleich wie an- -

dere Invalide - von der Invalidenversicherung unter Umständ en Ein- gliederungsleistungen beanspruchen, die es ihnen erlauben, ihrer Arbeit nachzugehen oder eine andere Erwerbstätigkeit aufzuneh men.

Frage 10 «Mein Mann ist im Jahre 1952 verunglückt und gänzlich arbeitsunfähig, heute erst 63 Jahre alt, und ich bin vor zwei Jahren blind geworden. Ich bin 52 Jahre alt. Da wir beide das Brot nicht mehr selber verdienen können, sind wir auf die Armenpflege angewiesen. Jetzt möchte ich gerne wissen, wie es sich bei uns verhält mit der Invalidenversicherung. Es gibt Leute, die sagen, wir bekämen keine Rente». Antwort Wenn beide Ehegatten mindestens zur Hälfte invalid sind, besteht An- spruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente. Ob dies hier der Fall ist, wird die 1V-Kommission zu untersuchen und zu entscheiden haben. Die Unter- 57

stützung durch die Armenpflege vermag den Anspruch auf eine Invaliden- rente in keiner Weise zu beeinträchtigen. Armengenössige sind in der Invalidenversicherung leistungsberechtigt wie jeder andere Versicherte. Es wird eine der wertvollsten Auswirkungen der Invalidenversicherung sein, wenn bisher Armengenössige durch die Rente der Invalidenversiche- rung von der Armenpflege befreit werden können. Dies wird natürlich nicht überall der Fall sein. Die Invalidenversicherung wird jedoch ihre Leistungen wegen bestehender Hilfe von Seite der Armenpflege nicht einschränken oder kürzen. Es stellt sich lediglich im einen oder andern Fall die Frage, ob und wie die Armenpflege ihre Leistungen der neuen wirtschaftlichen Lage des Befürsorgten anpaßt. Hierüber hat die zustän- dige Armenbehörde zu entscheiden. Frage 11 «Mein Mann ist Militärversichcrungspatient und 60 Jahre alt. Er kann seit 5 Jahren nicht mehr arbeiten. Uns würde ein Zuschuß von der In- validenversicherung auch gut tun neben der Rente der Militärversiche- rung. Wie verhält es sich damit?» Antwort Es nandelt sich in diesem Fall um die Frage des Zusammentreffens von Leistungen der Militärversicherung und der Invalidenversicherung. Wer im Sinne des Gesetzes mindestens zur Hälfte invalid ist, bekommt eine Invalidenrente der Invalidenversicherung auch ausgerichtet, wenn er daneben noch von der Militärversicherung oder von der SUVA eine Rente bezieht. Die Rente der Invalidenversicherung hat den Charakter einer Basisrente, die in jedem Fall ausbezahlt werden muß. Hingegen ist es in gewissen Fällen möglich, daß mit Rücksicht auf die Leistungen der In- validenversicherung die von der SUVA oder von der Militärversicherung ausgerichteten Renten eine Kürzung erfahren. Für die Renten der Militärversicherung und der SUVA greift nach den bestehenden Vorschriften eine Kürzung Platz, soweit die SUVA- Rente oder die Rente der Militärversicherung zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen mutmaßlichen Jahresver- dienst des Versicherten übersteigt. Wird die Rente der Militärversicherung auf diese Weise gekürzt, so bleibt jedoch der entsprechende Betrag der Invalidenrente steuerfrei. Frage 12 «Ich bin 58jährig, seit 1946 Witwe und erhalte eine Witwenrente der AHV. Am rechten Auge bin ich erblindet und wie mir der Arzt sagt, ist

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auch die Sehkraft des linken Auges stark beeinträchtigt. Ist es wahr, daß jemand, der eine Rente der AHV bezieht, keinen Anspruch hat gegen- über der Invalidenversicherung ?» Antwort Wie bereits bei Beantwortung einer Anfrage gesagt wurde, können Altersrentner keine Invalidenrente beanspruchen. Anders verhält es sich für die Bezüger von Witwen- und Waisenrenten der AHV. Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV erhalten, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid werden, anstelle der Witwenrente der AHV die Rente der Invali- denversicherung ausbezahlt. Diese Invalidenrente muß jedoch mindestens gleich hoch sein wie die bisher bezogene Witwenrente. Aehnliches gilt übrigens für Waisen, deren Vater oder Mutter invalid geworden ist und Anspruch auf die Zusatzrente für Kinder hat; diese Zusatzrente tritt an die Stelle der Waisenrente und muß ebenfalls min- destens deren Höhe erreichen. Letzte Frage In verschiedenen Briefen wird die Frage nach der Höhe der Invaliden- rente gestellt. Wie verhält es sich damit? Antwort Die Renten der Invalidenversicherung sind nach verschiedenen Gesichts- punkten abgestuft. Nach dem Invaliditätsgrad gliedern sich die Renten in ganze und halbe Renten. Auf den Familienstand nimmt das Rentensystem insofern Rücksicht, als nicht nur Renten für den Invaliden selbst, sondern auch Zusatzrenten für die nicht invalide Ehefrau und die minderjährigen Kinder vorge- sehen sind. Schließlich ist der Umfang und die Dauer der Beitragsleistung für die Bemessung der Rente von Bedeutung. Es ist daher nicht möglich, in Einzelfällen Angaben über die mut- maßliche Höhe der Invalidenrente zu machen. Es wird vielmehr Aufgabe der TV-Kommissionen und der Ausgleichskassen sein, die jeweils zutref- fende Rente zu bestimmen. Lediglich als Hinweis möge dienen, daß z. B. die ganze Rente für einen invaliden Familienvater mit einer nicht inva- liden Ehefrau und drei minderjährigen Kindern monatlich mindestens

195 und höchstens 403 Franken, die entsprechende halbe Rente monatlich

mindestens 98 und höchstens 202 Franken beträgt. Die Hilflosenentschä- digung, die, wie wir bereits gesagt haben, neben der Rente gewährt werden kann, beträgt mindestens 25 und höchstens 75 Franken im Monat.

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Die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung' In der Diskussion und Aufklärung über die eidgenössische Invaliden- versicherung wird immer wieder hervorgehoben, daß man sich davor hüten müsse, die neue Sozialinstitution als rein organisatorische Frage zu betrachten. Im Vordergrund stehe letztlich das Verständnis für den leidenden Menschen. Wenn irgendwo, sei daher in der eidgenössischen Invalidenversicherung die Bürokratie möglichst auszuschalten. Gewiß geht es in der IV wie bei kaum einem andern Versicherungs- zweig um eine Angelegenheit der menschlichen Beziehungen. Doch darf nicht übersehen werden, daß eine Versicherung, die für das ganze Volk obligatorisch ist und rund 100 000 Invaliden Hilfe bringen soll, eine um- fassende und sorgfältige Organisation voraussetzt. In der Bewährungs- probe, welche die Invalidenversicherung in den nächsten Wochen und Monaten zu bestehen hat, werden die Organisationsprobleme eine ent- scheidende Rolle spielen. Nur wenn es gelingt, sie zu meistern, wird die IV von Bürokratie verschont bleiben. Eine gute Organisation ist die treff- sicherste Waffe gegen die Bürokratie. Aus diesem Grunde schenkte man den Organisationsfragen bei der Ausarbeitung der Vorschriften und Weisungen besondere Beachtung. In den nachfolgenden Ausführungen gelangen einige wichtige Zusammen- hänge der für die Durchführungsorgane getroffenen Ordnung zur Dar- stellung.

1. Allgemeines

Durchführungsorgane der Versicherung sind die Ausgleichskassen, die TV-Kommissionen, die Regionalstellen und die Zentrale Ausgleichsstelle. Alle diese Instanzen haben die Stellung von öffentlich-rechtlichen Organen. Die Mitglieder der 1V-Kommissionen, die Funktionäre der Ausgleichskassen und Regionalstellen sowie die Beamten und Angestell- ten der ZAS trifft eine erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 66, Abs. 1, IVG). Sie unterstehen bezüglich der Haftung für Schä- den dem öffentlichen Recht des Bundes oder der Kantone. Es gilt für sie die strenge Schweigepflicht des Bundesgesetzes über die AHV (Art. 66, Abs. 1, IVG, Art. 50, Abs. 3, AVHG, Art. 176, AHVV). Denn noch mehr als Aus einem am 20. Januar 1960 anläßlich der Instruktionstagung in Bern für die TV-Kommissionen, deren Sekretariate und die Regionalstellen gehaltenen Referat des Bundesamtes für Sozialversicherimg.

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in der AI-IV werden sich die Durchführungsorgane mit ganz persönlichen Belangen der Versicherten zu befassen haben, die unbedingt geheim ge- halten werden müssen. Insbesondere gilt dies für den medizinischen Be- fund. Personen, die mit der Durchführung der Versicherung betraut sind, haben über alle ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu be- wahren. Auch die Mitglieder der TV-Kommissionen gehören zu diesen Personen. Für Aerzte, Anwälte und Beamte, bei denen das Berufs- oder Amtsgeheimnis schon zu den Berufspflichten gehört, dürfte dies eine Selbstverständlichkeit sein. Die strenge Schweige- und Geheimhaltungs- pflicht trifft aber ebenso alle übrigen Mitglieder; sie gilt auch im Ver- hältnis zu den Verbänden und Institutionen der Invalidenfürsorge oder der Privatunternehmen. Die Mitglieder der 1V-Kommissionen dürfen an diese keine Wahrnehmungen weitergehen, auch dann nicht, wenn sie beispielsweise als Fürsorgerin oder als Personalchef in den Diensten eines Verbandes oder eines Privatunternehmens stehen. Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn eine generelle oder individuelle schriftliche Aus- nahmebewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung vorliegt. Die Ausgleichskassen können die Regelung, welche ihnen mit Kreissehreiben vom 27. Dezember 1954 für die AHV, EO und FLG bekanntgegeben wurde, sinngemäß auch für die IV anwenden. Die generelle Ermächti- gung zur Auskunftserteilung gilt jedoch vorderhand nur für die Aus- gleichskassen, nicht aber für die TV-Kommissionen und Regionalstellen. Hingegen wurden die Ausgleichskassen und 1V-Kommissionen im Kreis- schreiben vom 21. Dezember 1959 an die Kantonsregierungen betreffend Fürsorgeleistungen und IV im Sinne einer generellen Ausnahme von der Schweigepflicht ermächtigt, in bestimmtem Rahmen über TV-Leistungen Auskünfte zu erteilen. In allen übrigen Fällen muß die schriftliche Be- willigung des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholt werden. Den Durchführungsorganen werden noch Richtlinien über die Schweigepflicht zugehen. Nicht zu den Organen der IV gehören die Spezialstellen der Inva- lidenhilfe, deren Stellung in der IV hier nicht behandelt wird. Eben- falls ausgeklammert werden in den nachfolgenden Ausführungen die Zentrale Ausgleichsstelle und die Organisation der Regionalstellen, wel- che bereits Gegenstand eines besonderen Artikels war (ZAK 1960, S. 17).

II. Die Ausgleichskassen Ein wesentlicher Teil der Durchführungsaufgaben ist den AHV-Aus- gleichskassen übertragen worden, die ihre Bewährungsprobe mehrfach und glänzend bestanden haben. Nur dank diesen bestehenden Organen

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konnte es der Bundesrat überhaupt wagen, die IV schon drei Monate nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft zu setzen. Die bedeutsame Rolle der Ausgleichskassen für die rasche Inkraftsetzung der IV wird wohl erst später richtig gewürdigt werden können. Den Ausgleichskassen obliegt der gesamte Beitragsbezug in der IV. Sie zahlen die Renten, die Hilfiosenentschädigungen sowie die Taggelder aus und führen die Buchhaltung. Hervorzuheben ist insbesondere, daß die Ausgleichskassen alle Entscheide der Organe der IV an die Betroffe- nen zu eröffnen haben. Mit andern Worten heißt dies: Sie haben alle for- mellen Verfügungen, auch solche über Eingliederungsmaßnahmen, gegen- über den Versicherten zu erlassen. Dort, wo es notwendig ist, haben sie auch die versicherungsmäßigen Anspruchsvoraussetzungen abzuklären. Die kantonalen Ausgleichskassen verfügen über Zweigstellen in den Gemeinden. Der Aufgabenbereich dieser Zweigstellen wird durch die IV grundsätzlich nicht erweitert. Aufgaben des Sekretariates der TV-Kom- missionen dürfen nicht an die Zweigstellen delegiert werden, weil Träger des Sekretariates gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Art. 57 IVG) die kantonalen Ausgleichskassen als solche sind. Die kantonalen Ausgleichskassen können zwar ihre Zweigstellen beauftragen, Anmelde- formulare für TV-Leistungen abzugeben und zur Weiterleitung an das IV-Kommissions-Sekretariat wieder entgegenzunehmen. Es wäre jedoch nicht statthaft, die Gemeindezweigstellen obligtorisch als Einreichungs- stellen für Anmeldeformulare vorzusehen Denn offizielle und gesetzliche Einreichungsstelle ist die TV-Kommission bzw. ihr Sekretariat. Es kann daher dem Versicherten nicht verwehrt werden, daß er sich direkt an diese Stelle wendet.

IH. Die Invalidenversicherungs-Kommissionen

1. Allgemeines

Die TV-Kommissionen mußten neu geschaffen werden. Sie haben als Fachkollegien im wesentlichen den Invaliditätsgrad festzustellen, die Eingliederungsfähigkeit abzuklären und die Eingliederungsmaßnahmen zu bestimmen. Da sie sich somit in der Regel mit jedem Leistungsfall zu befassen haben, nehmen sie in der Versicherung eine zentrale Stellung ein. Dank der kräftigen Mithilfe der Kantone und der großen Anstren- gung aller Beteiligten ist es gelungen, alle kantonalen TV-Kommissionen innert kurzer Frist zu bestellen. Interkantonale TV-Kommissionen wur- den keine geschaffen. Auch die beiden TV-Kommissionen des Bundes sind errichtet.

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Die Organisation und das Verfahren der 1V-Kommission ist im Bun- desratsbeschluß über die Einführung der IV vom 13. Oktober 1959 (BRB) geregelt. Das Nähere enthalten für die kantonalen TV-Kommissionen die kantonalen Erlasse. Mit einer Ausnahme wurden in sämtlichen Kantonen durch die Regierungen provisorische Regelungen getroffen. Organisation und Verfahren der beiden TV-Kommissionen des Bundes sind in zwei vom Eidgenössischen Finanzdepartement erlassenen Reglementen geordnet.

2. Organisation und Stellung der 1V-Kommission

Die Mindestzahl von je fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern ist gesetzlich festgelegt (Art. 56 IVG und Art. 3 BRB). Drei größere Kan- tone, nämlich die Kantone Zürich, Bern und Waadt haben drei parallel arbeitende Kammern von je fünf Mitgliedern geschaffen. Wallis besitzt aus sprachlichen Gründen eine Kammer für das Unter- und eine für das Oberwallis. In Zürich und Waadt steht der Präsident der Gesamtkom- mission sämtlichen Kammern vor. In Bern und Wallis wird jede Kammer von einem Präsidenten geleitet; der Präsident der Gesamtkommission sorgt für die Koordination. Bei Kommissionen mit Kammern steht die Beschlußfassung einzig den Kammern zu. Die Gesamtkommission hat keine Entscheidungsbefug- nis, auch nicht in grundsätzlichen Fragen. Jedoch kann die Gesamtkom- mission ausnahmsweise zur Instruktion und zur Behandlung von admi- nistrativen Fragen zusammengerufen werden. Einige Kantone mit fünfköpfigen Kommissionen haben mehr als fünf Ersatzmitglieder bestellt. Zum Teil wurde ausdrücklich bestimmt, daß der Präsident befugt ist, die Ersatzmitglieder in der gesetzlich vorge- schriebenen Zusammensetzung mit der Erledigung von Fällen zu be- trauen und sich durch den Vizepräsidenten vertreten zu lassen. Diese Sonderregelung ist in den bundesrechtlichen Vorschriften nicht vorge- sehen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat sie jedoch wäh- rend der Einführungszeit als provisorische Lösung zugelassen, damit, wo nötig, der erste Ansturm innert nützlicher Frist bewältigt werden kann. Auch in Kantonen, in welchen eine ausdrückliche Vorschrift im kanto- nalen Erlaß diesen Ausweg nicht öffnet, kann er bei großem Arbeits- anfall als zeitlich befristete Maßnahme beschritten werden. Wenn nötig ist durch die Kommission oder ihren Präsidenten die Ernennung weiterer Ersatzmitglieder anzuregen. Wenn Not am Mann sein sollte, kann selbstverständlich auch jederzeit durch eine Revision der kantonalen Erlasse die Organisation geändert werden. Da ein Regierungsbeschluß und die Genehmigung durch das

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Eidgenössische Departement des Innern genügen, sollte eine kurzfristige Aenderung ohne weiteres möglich sein, falls sie sich nach den ersten Erfahrungen als unumgänglich erweisen sollte. Die Initiative dürfte auch hier in erster Linie bei der Kommission selbst liegen. Die 1V-Kommissionen haben ihre Tätigkeit nach bundesrechtlichen Vorschriften und Weisungen des Bundesamtes auszuüben. Im übrigen haben sie ihre Aufgaben unabhängig von andern Behörden und Ver- waltungsstellen durchzuführen. Leiter und Funktionäre der Regional- stellen dürfen nicht den TV-Kommissionen angehören. Sie werden ihre ganze Arbeitskraft für die Bewältigung ihrer Aufgaben einsetzen müs- sen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Regionalstellen in ihrer ma- teriellen Geschäftsführung den 1V-Kommissionen unterstehen. Funktio- näre, welche der 1V-Kommission angehören, wären somit an der Ueber- wachung ihrer eigenen Tätigkeit mitbeteiligt, was zu einer Verwischung der Verantwortlichkeiten führen würde. Anderseits ist es selbstverständ- lich erwünscht, daß die 1V-Kommissionen die Regionalstellenleiter oder ihre Mitarbeiter nötigenfalls zur Beratung und Orientierung beiziehen. Aus zum Teil ähnlichen Gründen dürfen auch die Leiter und Funktio- näre der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie an der Aufsicht über die Ausgleichskassen beteiligte Personen nicht der Kommission an- gehören. Zu den letzteren Personen gehören z. B. die Regierungsräte und die Mitglieder von allfälligen besonderen Aufsichtsinstanzen der Aus- gleichskassen. Bei Nachwahlen ist auf diese Wahlvorschriften zu achten, damit nicht Ernennungen rückgängig gemacht werden müssen, wie dies bei der ersten Bestellung einer Kommission notwendig war. Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Kommission haben die meisten Kantone in ihren Vorschriften den Ausstand von Mitgliedern bei Be- fangenheit durch eine besondere Vorschrift oder einen Verweis auf andere kantonale Ausstandsvorschriften (z. B. Prozeßvorschriften) geregelt. Wo eine Vorschrift fehlt, wurde durchwegs im Bewilligungsverfahren fest- gehalten, daß die nach kantonalem Recht üblichen Grundsätze über den Ausstand bei Befangenheit zu beachten sind. Abgesehen von Verwandt- schaftsverhältnissen soll beispielsweise der Arzt oder Anwalt in der Kommission in Ausstand treten, wenn es um den Fall eines eigenen Pa- tienten oder Klienten geht. Das gleiche gilt für Vertreter von Verbänden der Invalidenhilfe, die bei Interessenkollisionen als IV-Kommissionsmit- glieder in Ausstand zu treten haben.

3. Das Verfahren

Die Kommission ist ein Gutachterkollegium. Daher haben alle Mitglieder an der Beschlußfassung mitzuwirken. Dies gilt auch für Zwischenbe-

schlüsse, z. B. über die Vornahme von Erhebungen. Auf die ursprünglich beabsichtigte Kompetenzdelegation an den Präsidenten in klaren Fällen mußte im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Vorschriften (Art. 60 IVG) verzichtet werden. Die Entlastung muß durch andere Vereinfa- chungen des Verfahrens gesucht werden. In den Reglementen sämtlicher Kantone ist die Möglichkeit zur Beschlußfassung auf dem Zirkulations- weg vorgesehen. Zu beachten ist, daß die Kommission oder Kammer nur beschluß- fähig ist, wenn sie vollzählig ist, d. h. wenn alle fünf Fachmitglieder anwesend sind (Art. 7, Abs. 1, BRB). Der Zweck dieser Bestimmung liegt in der Notwendigkeit, daß alle gemäß Artikel 56 IVG der Kommission angehörenden Fachvertreter mitberaten müssen, wenn die Kommission die ihr zugedachte Aufgabe als Kollegium mehrerer Fachleute erfüllen soll. Daraus ergibt sich auch, daß die Mitglieder im allgemeinen zur Stimmabgabe verpflichtet sind, wie dies in verschiedenen kantonalen Er- lassen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Mitglieder dürfen sich nur beim Vorliegen zwingender Gründe der Stimme enthalten, die sich selten ergeben dürften. (Ein solcher Ausnahmefall könnte z. B. eintreten, wenn sich erst im Verlaufe der Verhandlungen herausstellt, daß ein Mitglied wegen Befangenheit in Ausstand treten muß.) Gemäß Bundesrecht sind die Beschlüsse in einem Protokoll festzu- halten. Im einzelnen ist die Protokollführung durch die Kommission zu regeln, soweit nicht bereits nähere Vorschriften in den kantonalen Er- lassen bestehen. Es ist auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Regelung Gewicht zu legen. Die Mitteilung der Beschlüsse an die zuständigen Ausgleichskassen hat auf amtlichem Formular zu erfolgen.

J. Die Sekretariatsführung Die Sekretariatsführung wurde, wie es Art. 57 IVG vorschreibt, den kantonalen Ausgleichskassen übertragen. Diese Regelung hat große Vor- teile. Sie wirkt sich vor allem kostensparend aus. Ferner steht damit für administrative Arbeiten sofort ein Apparat zur Verfügung, der bereits eingespielt ist und die zweckmäßige Koordination mit den Ausgleichs- kassen garantiert. Der Kommission werden alle administrativen und durchführungstechnischen Fragen abgenommen, so daß sie sich ganz der ihr zugedachten Gutachtertätigkeit widmen kann. Voraussetzung ist allerdings, daß die Zusammenarbeit zwischen Kom- mission und Sekretariat von vorneherein in die richtigen Wege geleitet wird. Nach der getroffenen Regelung sind die kantonalen Ausgleichs- 65

kassen für ihren Tätigkeitsbereich nicht der Dienstaufsicht der Kom- mission unterworfen. In personellen und organisatorischen Fragen, wel- che die Sekretariatsführung betreffen, entscheidet die Kassenleitung und nötigenfalls ihre administrative Aufsichtsinstanz, nämlich der Regie- rungsrat oder der Aufsichtsrat der Kasse, wo ein solcher besteht. Der Umstand, daß die Sekretariatsführung der Ausgleichskasse über- tragen ist, schließt die Schaffung eines Sekretariatspostens ad personam durch den Kanton aus. Es fällt in die Kompetenz der Kassenleitung, dar- über zu entscheiden, welche Funktionäre sich mit den Sekretariatsge- schäften zu befassen und wie sie dies zu tun haben. Daher wird in Artikel 5, Absatz 2, BRB bestimmt, daß der Geschäftsverkehr zwischen Kommission und Sekretariat über den Kassenleiter oder den von ihm bezeichneten Funktionär zu gehen hat. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ebenfalls (Art. 5 BRB), daß das Sekretariat bei der Erledigung von Aufgaben, die durch Vorschriften und Weisungen ausdrücklich ihm übertragen sind, direkt mit den andern Organen und Durchführungsstellen der Versicherung sowie mit dem Bundesamt für Sozialversicherung verkehrt. Dies schließt für die be- treffenden Geschäfte ohne weiteres auch die Unterschriftsberechtigung in sich, welche durch die Kassenleitung zu regeln ist, soweit nicht Vor- schriften oder Weisungen der kantonalen Aufsichtsinstanz bestehen. Wie im Kreisschreiben vom 14. Dezember 1959 den Ausgleichskassen mitgeteilt wurde, haben die kantonalen Ausgleichskassen, wenn sie als Sekretariat der 1V-Kommission handeln, durchwegs als solches gegen- über andern Durchführungsstellen und der Oeffentlichkeit in Erschei- nung zu treten, damit keine Verwechslungen und Unklarheiten in Zu- ständigkeitsfragen entstehen.

IV. Die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane

1. Allgemeines

Die dezentrale Verwaltung hat in der AHV mehrfach ihre großen Vor- züge unter Beweis gestellt. Es war daher gegeben, daß auch für die IV diese Ordnung gewählt wurde. Dezentralisation ermöglicht bessere Kennt- nisse der örtlichen Besonderheiten. Sie trägt zur Beschleunigung des Geschäftsganges bei und schränkt den toten Papierkram ein, da die Ent- scheidung nicht erst von einer fernstehenden Dienststelle auf dem In- stanzenweg eingeholt werden muß. Von besonderer Bedeutung ist auch, daß die dezentralisierte Verwaltung weniger anonym ist. Dadurch wird einerseits das Verantwortungsgefühl des Funktionärs und anderseits das Vertrauen des Bürgers in die Verwaltung gestärkt.

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Jedoch erfordert die Dezentralisation ein gutes Zusammenspiel der verschiedenen Stellen. Die Gefahr des Neben- und Gegeneinanderarbeitens muß durch geeignete Vorkehren gebannt werden. Mit diesem Problem hatte man sich schon in der AHV auseinanderzusetzen. Es tritt jedoch in der IV noch vermehrt zu Tage, weil nicht nur eine Aufteilung der Fälle auf verschiedene Instanzen stattfindet, sondern an einem Leistungsfall nun mindestens zwei, sehr oft aber auch mehr Instanzen beteiligt sind. Maßnahmen, welche die Zusammenarbeit sicherstellen, sind daher un- erläßlich. Es gehören dazu insbesondere eine genaue Zuständigkeits- abgrenzung, die gegenseitige Amtshilfe und die Weisungen des Bundes- amtes für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde. Die Berücksichtigung von Sonderwünschen, wie sie schon jetzt von verschiedenen Seiten an die 1V-Organe herangetragen werden, hat im Rahmen dieser notwendigen festumrissenen Arbeitsteilung keinen Platz. Auch noch so gut gemeinte Vorstöße oder Interventionen von Außenstellen stören in der Regel den Geschäftsablauf.

2. Zuständigkeitsabgrenzung

Der Gesetzgeber hat es sich angelegen sein lassen, die Zuständigkeit der verschiedenen Organe genau voneinander abzugrenzen, um Kompe- tenzkonflikte möglichst auszuschalten. Es ist unerläßlich, daß die Durch- führungsorgane diese Ordnung streng einhalten, selbst wenn sie viel- leicht das Empfinden haben, man hätte die Lösung auch anders treffen können. Hier kann nicht auf alle Zuständigkeitsfragen eingetreten wer- den. Es sollen jedoch nachstehend einige wichtige Punkte hervorgehoben werden. Zu beachten ist, daß Ausgleichskassen und Regionalstellen zur rechts- gültigen Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldeformulare be- fugt sind. Es empfiehlt sich, daß sie auch für die vollständige Aus- füllung des Anmeldeformulars besorgt sind. Weiter geht ihre Zuständig- keit jedoch nicht. Sie haben sich beispielsweise nicht über Fragen des Invaliditätsgrades zu äußern, weitere Auskünfte einzuholen oder gar den Gesuchsteller wegen Aussichtslosigkeit seines Gesuches abzuweisen. Die genaue Einhaltung der Vorschriften über die Zuständigkeit der TV-Kommissionen und Ausgleichskassen ist unerläßlich, damit keine po- sitiven oder negativen Kompetenzkonflikte entstehen. Wird ein Fall von zwei TV-Kommissionen behandelt, so wird im Abklärungsverfahren dop- pelte Arbe t geleistet. Zudem können im Entscheidverfahren unange- nehme oder mit großen Umtrieben verbundene Auseinandersetzungen folgen. Werden im Verfügungsverfahren die Kassenzugehörikeitsvor-

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schriften nicht genau beachtet, so kann dies zu Doppelzahlungen führen, welche stets die Abklärung der Haftungsfrage notwendig machen. Auch negative Kompetenzkonflikte sollten unbedingt vermieden werden. Es darf nicht vorkommen, daß sich der Versicherte um die Behandlung seines Falles bemühen muß. Wo die Zuständigkeitsfrage nicht klar und eine Einigung zwischen den in Frage kommenden Instanzen nicht mög- lich ist, ist der Fall sofort dem Bundesamt für Sozialversicherung zum Entscheid zu unterbreiten. Die TV-Kommission hat vor allem den Invaliditätsgrad und allfällige Eingliederungsmaßnahmen festzustellen. Die Ausgleichskassen dürfen in ihrer Verfügung vom Kommissionsbeschluß nicht abweichen. Bei Zwei- feln oder im Falle offensichtlicher Unstimmigkeiten hat die Ausgleichs- kasse mit der betreffenden TV-Kommission Rücksprache zu nehmen. Er- folgt zwischen Ausgleichskasse und 1V-Kommission keine Einigung, so ist der Fall dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten. Anderseits hat sich auch die 1V-Kommission streng auf ihre Aufgabe zu beschränken. Die formellen Verfügungen sind ausschließlich Sache der AHV-Ausgleichskasse. Auch der Entscheid über die versicherungsmäßi- gen Anspruchsvoraussetzungen fällt in die Verantwortung und Zustän- digkeit der Ausgleichskasse und nicht der TV-Kommission, wie dies fälschlicherweise in einer Zeitschrift der Invalidenfürsorge dargelegt wurde. Zwar muß in diesem Punkt schon im Anmeldeverfahren ein Vor- entscheid getroffen werden, damit nicht unnötige Umtriebe entstehen, wenn der Ansprecher gar nicht versichert ist. Bei Unklarheiten hat sich das Sekretariat der 1V-Kommission an die zuständige Ausgleichskasse zu wenden. Nur wo über die Versicherteneigenschaft offensichtlich Klar- heit besteht, ist auf eine Rückfrage zu verzichten. Diese klaren und ein- fachen Verhältnisse liegen bei allen im Inland wohnhaften Schweizern, also bei der großen Mehrheit der Versicherten vor. Aber auch in diesem Fall hat die verfügende Ausgleichskasse die versicherungsmäßigen An- spruchsvoraussetzungen nachträglich zu überprüfen; sie trägt in diesem Punkt für ihre Verfügung die volle Verantwortung. Ein besonders heikles Problem ist der schriftliche und mündliche Ver- kehr mit den Versicherten im Verlaufe des Verfahrens. Er muß in der Regel in die Zuständigkeit der TV-Kommission fallen, solange der Fall bei ihr liegt. Die Ausgleichskasse darf über den Stand der Angelegenheit in diesem Stadium jedenfalls nur nach vorheriger Rücksprache mit der 1V-Kommission Auskünfte erteilen. Dabei ist mit Rückfragen Zurück- haltung zu üben, weil diese die 1V-Kommission nur unnötig belasten. Zu beachten ist auch, daß telephonische Rückfragen leicht zu Mißverständ-

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nissen führen. Anderseits muß die TV-Kommission von Auskünften, wel- che in die Zuständigkeit der Kasse fallen, absehen. Insbesondere ist über den mutmaßlichen Entscheid keine Auskunft zu geben, solange er nicht gefällt ist. Schließlich ist ebenfalls der Koordination zwischen 1V-Kommission und Regionalstelle besondere Beachtung zu schenken. Die Regionalstelle muß sich vor allem bewußt sein, daß sie der 1V-Kommission unterstellt ist und sich daher im Abklärungs- und Durchführungsverfahren strikte an die Weisungen der TV-Kommission zu halten hat. Noch heikler als im Verhältnis 1V-Kommission-Kasse sind hier die Probleme, die sich im Verkehr mit dem Versicherten stellen. Es muß insbesondere verhütet werden, daß eine Instanz gegen die andere ausgespielt wird. Auch ist zu berücksichtigen, daß der Funktionär, der in diesem Stadium in Kontakt mit den Versicherten tritt, unter Umständen eine wichtige, psychologi- sche Aufgabe zu erfüllen hat. Er sollte Vertrauter des Behinderten sein, der an seinem persönlichen Schicksal Anteil nimmt und ihm, wenn not- wendig, zur Seite steht. Die TV-Kommission muß daher der Regelung des Verkehrs mit den Versicherten und der dabei erforderlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten, die nicht durch Vorschriften, sondern nur durch gegenseitiges Einvernehmen geordnet werden können, ihre volle Auf- merksamkeit schenken. Amtshilfe Wichtig für die Zusammenarbeit der Organe ist auch die gegenseitige Amtshilfe. Vorab haben sich die Organe gegenseitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Grundsätzlich sind die Durchführungsorgane im internen Verkehr nicht an die Schweigepflicht gebunden. Eine Ausnahme besteht lediglich für die medizinischen Akten, welche von der TV-Kom- mission ohne Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung kei- ner andern Stelle herausgegeben werden dürfen. Vorbehalten bleiben selbstverständlich Aktenübermittlungsbegehren der Rekursbehörden, denen für sämtliche Akten Folge gegeben werden muß.

Weisungen der Aufsichtsbehörde

Ein bedeutendes Mittel zur Sicherstellung der Zusammenarbeit sind auch die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. Die Aufsichts- behörde hat den Ueberblick über die 'gesamte Ordnung. Es ist ihre Auf- gabe, offene Nahtstellen zu schließen. Das Bundesamt für Sozialversiche- rung ist den Durchführungsstellen dankbar, wenn sie im Interesse einer geordneten und rechtsgleichen Durchführung der Versicherung für dieses

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Erfordernis Verständnis zeigen und sich strikte an die getroffenen An- ordnungen halten. Wenn ohne ausdrückliches und schriftliches Einver- ständnis der Aufsichtsbehörde von Weisungen abgewichen würde, kann dies zu Rechtsungleichheiten und beträchtlichen organisatorischen Schwierigkeiten führen, die unbedingt vermieden werden sollten. Ge- rade in letzter Zeit hat es sich gezeigt, daß diesem Grundsatz erhöhte Bedeutung zukommt. Die Durchführungsorgane der IV, also insbeson- dere die Ausgleichskassen, die TV-Kommissionen und die Regional- stellen, haben von keiner andern Stelle verbindliche Instruktionen ent- gegenzunehmen als vom Bundesamt für Sozialversicherung. Wenn sich da und dort eine Institution oder ein Verband nicht an diese Spielregel gehalten hat, so mögen diesem Uebereifer wohl beste Absichten zu Grunde gelegen haben. Tatsache bleibt aber anderseits, daß damit Stö- rungen in der Durchführung der IV verbunden sein können, die gerade in der Anlaufzeit der Versicherung unbedingt vermieden werden müssen.

Entwicklung und Grundzüge der Alters- und Hinterlassenenfürsorge in der Schweiz Der nachfolgende Artikel will einen Ueberblick über die Entwicklung und die verschiedenartige Ausgestaltung, die die Alters- und Hinterlas- senenfürsorge in unserem föderalistisch aufgebauten Staatswesen ge- funden hat, vermitteln. Demnächst wird in der ZAK eine Uebersicht über die Regelung in den Kantonen mit eigener Fürsorge erscheinen, welche die letzte derartige, in ZAK 1957, S. 122 ff., S. 166 ff. und S. 304 publizierte Zusammenstellung auf den am 1. Januar 1960 geltenden Stand nachführt.

1.

Die Ausgestaltung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge in der Schweiz zeigt ein äußerst vielgestaltiges Bild. Einerseits ist dies auf das Zusam- menwirken von öffentlicher und privater Fürsorge zurückzuführen. Das Schwergewicht liegt dabei bald auf der staatlichen und kommunalen Fürsorge, bald werden die privaten gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtun- gen vom Staat mit der Durchführung der Fürsorge unter Gewährung öffentlicher Mittel betraut. Anderseits ist auch die Ausgestaltung der öffentlichen Fürsorge vielfältig. Eine Anzahl Kantone insbesondc e finanzschwache Kantone begnügen sich damit, die vom Bunde aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Verfü-

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gung gestellten Mittel an bedürftige Bezüger zu verteilen, während die anderen Kantone die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober

1948 zur teilweisen Finanzierung ihrer auf ein eigenes kantonales, die

Materie abschließend regelndes Gesetz gestützten Fürsorge verwenden. Neben diesen Grundtypen kommen gemischte Formen der verschieden- sten Art vor. Die heutige Lage ist wohl zur Hauptsache auf die historische Ent- wicklung, welche die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in der Schweiz durchgemacht hat, zurückzuführen. Neben der Schaffung einer obligatorischen Alters- und Invaliden- versicherung im Kanton Glarus (1918), einer obligatorischen Altersver- sicherung in Appenzell A.Rh. (1926, mit Inkrafttreten der AHV auf- gehoben), und einer gleichfalls obligatorischen Alters- und Hinterlasse- nenversicherung im Kanton Basel-Stadt (1930) sind westschweizerische Bestrebungen auf freiwilliger Grundlage zur Sicherung vor den Folgen des Alters zu erwähnenn. Zum Teil schon im letzten Jahrhundert gegrün- det, haben diese Einrichtungen auch neben der AHV ihre Bedeutung bewahrt. So besteht in Genf seit 1899 die «Assurance pour la vieillesse de la Maison de retraite du Petit-Saconnex», die sich neben der Auszah- lung von Renten mit der Führung eines Altersheims befaßt. Der Kanton Neuenburg schuf im Jahre 1898 eine kantonale Volksversicherung, die mit Staatszuschüssen Versicherungen auf den Todesfall oder Renten- versicherungen abschließt. Eine ähnliche Einrichtung besteht im Kanton Waadt seit 1907 (Caisse cantonale vaudoise de retraite populaire). Zum Teil neben diesen Versicherungseinrichtungen haben verschiedene Kan- tone im Hinblick auf eine künftige Schaffung kantonaler Versicherungs- einrichtungen staatliche Fonds gebildet, die meist durch besondere Ein- nahmen gespeist werden. Zum Teil dienen die Erträgnisse dieser Fonds heute zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Erst nach der im Jahre 1925 erfolgten Schaffung einer Verfassungs- grundlage für eine eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und eine Invalidenversicherung förderte auch der Bund die Alters- fürsorge durch besondere Maßnahmen. Er gewährte vorerst einen Bun- desbeitrag an die Stiftung für das Alter in der Höhe von 500 000 Franken in den Jahren 1929 bis 1932. Verfassungsrechtliche Bedenken über diesen Eingriff in eine der ausschließlichen Zuständigkeit der Kantone vorbe- haltene Fürsorgetätigkeit fielen dabei nicht ins Gewicht. Nach Ableh- nung des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die AHV vom 17. Juni

1931 («Lex Schulthess») durch das Volk wurde die Fürsorge des Bundes

1934 auf die Hinterlassenen ausgedehnt und mit deren Durchführung

71

neben der Stiftung für das Alter, deren Beitrag seit 1933 auf 1 Million Franken jährlich erhöht worden war, die Kantone betraut, denen dafür jährlich 7 Millionen Franken zur Verfügung gestellt wurden. Im Jahre

1939 wurde dieser Beitrag auf insgesamt 18 Millionen Franken erhöht,

wobei allerdings auch eine Fürsorge für ältere Arbeitslose miteinge- schlossen war. In den Kriegsjahren 1942 bis 1945 stellte der Bund für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge jährlich mehr als 20 Millionen Franken zur Verfügung. Parallel zu dieser Entwicklung und von der Bundeshilfe namhaft ge- fördert, schritten verschiedene Kantone zum Ausbau ihrer eigenen Ein- richtungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Voraus ging der Kanton Basel-Stadt, der als erster schon 1926 eine selbständige Alters- fürsorge geschaffen hatte. Ihm folgte der Kanton Neuenburg im Jahre

1930. Auch die Kantone Solothurn und Schaffhausen erweiterten unter

Zuschuß eigener Mittel (insbesondere auch aus den Fonds für Alters- und Hinterbliebenenversicherungen) ihre Fürsorge. Bei Kriegsausbruch trat im Kanton Genf eine umfassende Alters- und Hinterlassenenfürsorge in Kraft. Der Kanton Bern folgte im Jahre 1944. Mit namhaften finan- ziellen Mitteln förderten auch die Kantone Aargau, Waadt und St. Gallen diesen Fürsorgezweig. Eine neue Situation ergab sich mit der Einführung der AHV. Schon im Hinblick darauf erließ der Bundesrat die sogenannte Uebergangs- ordnung zur AHV, welche in Anlehnung an die zukünftige gesetzliche Ordnung die Zusprechung von Leistungen mit Bedürfnisklausel für die Jahre 1946 und 1947 ermöglichte. Diese Ordnung wurde ergänzt durch Beiträge an die Stiftungen für das Alter und die Jugend von jährlich zwei bzw. einer Million Franken. Die Weiterführung der Fürsorge des Bundes, wie sie durch den in schien Grundzügen noch heute in Kraft stehenden Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 erfolgte, brachte insbesondere den Kantonen, die keine oder doch nur beschränkte eigene finanzielle Mittel für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge aufbringen konnten, eine wesentliche Entlastung. Wenn auch diese aus einem Teil der Ueberschüsse der Lohn -und Ver- dienstersatzordnung gespiesene Bundeshilfe vornehmlich dem Zweck diente, Härten der Einführungszeit der AHV auf dem Wege der indivi- duellen Fürsorge zu mildern, zeigte sich doch mehr und mehr die Tendenz, diese Mittel ganz allgemein zur Ergänzung der Leistungen der AHV zu verwenden. Im Rahmen des genannten Bundesbeschlusses erfüllen auch die beiden Stiftungen für das Alter und für die Jugend weiterhin wesent- liche Aufgaben in der Alters- und Hinterlassenenfürsorge.

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Diese Entwicklung veranlaßte auch die Kantone, ihre eigenen Alters- und Hinterlassenenbeihilfen umzugestalten. Bis Ende 1959 haben 13 Kantone eine eigene selbständige Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen, d. h. eine bei regelmäßiger wesent- licher finanzieller Beteiligung des Kantons ausschließlich auf Grund kantonaler Erlasse durchgeführte Fürsorge. Zwei Kantone stehen gegen- wärtig vor der Einführung einer derartigen Einrichtung. Die übrigen - Kantone mußten es sich indessen vorwiegend aus finanziellen Erwägun Mittel dafür bereitzu stellen und begnüge n gen heraus versagen, eigene sich mit der Verteilung der ihnen vom Bund zugewiesenen Mittel. II. Das vielgestaltige Bild der kantonalen geseztlichen Regelungen ist n, auf die historische Entwicklung zurückzuführen. Wir wollen versuche Grundzü ge der geltende n Gesetzge bungen zusamm en- im folgenden die zufassen.

1. Der Bezügerkreis

Den Rahmen hiefür gibt der Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, welcher sieh eng an die allgemeinen Voraussetzungen für die Berechtigung auf Renten der Al-IV anlehnt. Drei Kantone (Solothurn, Schaffhausen, Aargau) schließen nur die in der AHV rentenberechtigten Personen in ihre Fürsorge ein und ziehen damit den Bezügerkreis enger als der Bundesbeschluß. Was die Altersgrenzen betrifft, so finden diejenigen der AHV im allgemeinen Anwendung. Der Kanton Solothurn geht darüber hinaus, indem ausnahmsweise alleinstehende mindererwerbsfähige Frauen vor- zeitig als genußberechtigt erklärt werden können. Der Anspruch auf Ehepaarbeihilfen entsteht im Kanton Neuenburg schon, wenn der Ehe- mann das 65., die Ehefrau das 40. Altersjahr zurückgelegt hat, während der Kanton Genf für die Frau überhaupt kein Mindestalter festsetzt. Die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen werden nur selten um- schrieben. Soweit sich der Kreis der Bezugsberechtigten mit den Renten- en berechtigten der AHV deckt, wird auf die Regelung im AHVG abzustell

50 Jahren sind im Kanton Genf ausdrück -

sein. Kinderlose Witwen unter ausgesch lossen; im Kanton Solothur n dürfen in lich von der Fürsorge en der Regel nur mindererwerbsfähigen Witwen ohne Kinder Leistung ausgerichtet werden. Ausdrückliche Erwähnung findet die geschiedene Frau, deren Ehe- mann verstorben ist, in den Gesetzen der Kantone Neuenburg und Genf, wobei die in der AHV geltende Regelung Anwendung findet. 73

Erwähnung verdient die Gesetzesbestimmung im Kanton Genf, wo- nach in Ausbildung begriffene oder invalide Waisen Leistungen bis zum vollendeten 25. Altersjahr erhalten können.

Was die Heimatangehörigkeit der Bezüger angeht, so ist sie in den meisten kantonalen Ordnungen für den Beihilfenanspruch von Bedeu- tung. In besonderem Maße gilt dies für Ausländer, die beispielsweise im Kanton Genf generell von der kantonalen Fürsorge ausgeschlossen sind, jedoch der sog. «aide fdrale» zugewiesen werden; in andern Kantonen können ihnen nur gekürzte Beihilfen ausgerichtet werden (z. B. St. Gallen, Waadt). Der Kanton Basel-Stadt macht für Ausländer den Anspruch vom Bestehen des Gegenrechts abhängig. Für Ausländer wird der An- spruch auf kantonale Beihilfen oft auch von der Erfüllung einer Karenz- frist abhängig gemacht, deren Dauer bis 20 Jahre gehen kann. Ebenso gelten für kantonsfremde Schweizerbürger einschränkende Bestimmungen, insbesondere wird häufig eine Mindestwohnsitzdauer vor- ausgesetzt. Kürzlich wurde die Frage aufgeworfen', ob die kantonalen Regelungen, die kantonsfremde Schweizerbürger nur unter erschwerten Bedingungen zum Bezug von Beihilfen zulassen, im Lichte von Artikel 60 BV haltbar seien. Diese Verfassungsbestimmung verpflichtet die Kan- tone, die Bürger anderer Kantone in der Gesetzgebung und im gericht- lichen Verfahren gleich zu stellen wie ihre eigenen Bürger; ausgenom- men davon ist das Armenwesen. Dabei ergab sich, daß bei der Gewäh- rung besonderer Sozialleistungen, wie sie diese Beihilfen darstellen, nach verbreiteter Auffassung, die in fünf kantonalen Gesetzgebungen Aus- druck gefunden hat, zwischen Kantonsbürgern und Kantonsfremden unterschieden werden darf. Die Frage der Zulässigkeit dieser Differen- zierung mußte bis heute noch nicht gerichtlich entschieden werden. Die praktische Bedeutung solcher Bestimmungen wird durch die bundes- rechtliche Ordnung, die keinerlei Unterschiede macht, gemildert. Stellt ein Kanton Karenzfristen auf, ist er von Bundes wegen gehalten, einen angemessenen Teil der ihm zukommenden Beiträge des Bundes für die von der kantonalen Fürsorge nicht erfaßten Personen zu verwenden (Art. 7, Abs. 2, des Bundesbeschlusses).

Die kantonalen Bestimmungen schließen oft in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellte oder unwürdige Personen von der Bezugs- berechtigung aus. Diese Personen haben sich an die Armenpflege zu wenden.

1 vgl. «Karenzfristen im Fürsorgerecht» von Prof. H. Nef, Zentralblatt für

Staats- und Gemeindeverwaltung, 1959, S. 1 ff.

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2. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen

Die kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist naturgemäß auf bedürftige Bezüger beschränkt. Die Umschreibung der Bedürftigkeit erfolgt dabei auf verschiedene Weise. Vielfach wird die Bedürftigkeit gleich wie in Artikel 6, Absatz 3, des Bundesbeschlusses über die zusätz- liche Alters- und Hinterlassenenfürsorge umschrieben. Danach gilt als bedürftig, wer aus eigenen Mitteln seinen persönlichen sowie den Unter- halt derjenigen Personen nicht zu bestreiten vermag, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Oft sind auch die persönlichen Verhältnisse wie Alter, Gesundheitszustand in billiger Weise zu berücksichtigen. Um mög- lichst objektive Kriterien anwenden zu können, stellen die Kantone mit eigener Fürsorge (mit Ausnahme des Kantons Thurgau) sogenannte Einkommensgrenzen auf und umschreiben mehr oder weniger umfassend die maßgebenden Einkommensbestandteile. Meist werden dabei die fa- milienrechtlichen Unterstützungsansprüche zum Einkommen gerechnet und damit der subsidiäre Charakter der Alters- und Hinterlassenen- beihilfen neben der Verwandtenunterstützung betont. Im Umfange seiner eigenen Leistungen tritt dabei beispielsweise der Kanton Genf in die Rechte des Beihilfenbezügers gegenüber seinen Verwandten ein. Die Höhe der Einkommensgrenzen ist naturgemäß in den Kantonen sehr unterschiedlich festgesetzt. Die Bedarfsgrenzen der Städtekantone liegen für Einzelpersonen zwischen 2 500 und 3 000 Franken, diejenigen der Landkantone um 2 000 Franken. Die absoluten Werte sind jedoch nur bedingt vergleichbar, da die maßgebenden Einkommensbestandteile ver- schieden umschrieben oder bewertet werden.

Ueberschreitet die Bedürftigkeit ein gewisses Maß und könnte ein Ansprecher auch mit Hilfe regelmäßiger Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge nicht von der Armengenössigkeit befreit werden, handelt es sich also mit andern Worten um einen dauernd Armengenössi- gen, werden in der Regel keine Beihilfen gewährt. Eine solche generelle Einengung des Bezügerkreises dürfte mit dem Bundesrecht in Einklang stehen, will doch der Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäß Artikel 6, Absatz 4, die Bezüger vor der Armenpflege bewahren. Würde mit Beihilfen dieser Zweck ohnehin nicht erreicht, ist es wohl zweckmäßiger, die Fürsorge ausschließlich durch die Armenpflege ausüben zu lassen. Vorübergehende Leistungen der Armenpflege in besonderen Fällen, insbesondere bei Krankheit, führen jedoch, wie in einigen Gesetzen ausdrücklich festgestellt wird, zu kei- nem Ausschluß von der Alters- und Hinterlassenenfürsorge.

3. Die Rentenleistungen

Die rechtliche Natur der Leistungen. Auf die Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfür- sorge besteht von Bundes wegen kein klagbarer Anspruch (Art. 10 des Bundesbeschlusses). Der Sinn dieser Bestimmung liegt wohl nur darin, daß die Entscheidungen der für die Verteilung der Mittel zuständigen Behörden nach freiem Ermessen zu treffen sind und an keine höhere Verwaltungs- oder eine Gerichtsbehörde weiterziehbar zu sein brauchen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sind die Gesuche jedoch aach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen. Die hier besprochenen kantonalen Ordnungen, die für die Finanzie- rung in der Regel neben den Bundesbeiträgen auch namhafte eigene Mittel zur Verfügung stellen, gehen indessen oft noch weiter. Mit Aus- nahme der Kantone Basel-Land und Tessin sehen die Gesetzgebungen ein eigentliches Rekursverfahren vor. Zum Teil sind hiefür die bereits in der AHV zuständigen Instanzen betraut. In andern Kantonen ist auch der Verwaltungsweg an das zuständige Departement oder an den Regierungs- rat vorgesehen. Die Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf kennen sogar zwei Rekursbehörden. Einige kantonale Gesetze umschreiben den Charakter der Beihilfen noch nach einer weiteren Richtung. Ausdrücklich wird gesagt, daß ihnen kein armenrechtlicher Charakter zukomme. Diese Auffassung liegt schon dem Bundesbeschluß zugrunde, der ja durch diese Leistungen Bedürf- tige von der Armenpflege bewahren will (Art. 6, Abs. 4). Damit entfallen insbesondere allfällige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, wie sie den Armengenössigen zum Teil noch auferlegt werden. Ausdrücklich wird meist auch das Abtretungsverbot solcher An- sprüche geregelt, wie auch die Pfändbarkeit und Verrechnung mit öffent- lich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen wird. Gleiches gilt für die Steuerfreiheit solcher Leistungen. In der Höhe der Leistungen im Einzelfall spiegeln sich die finan- ziellen Möglichkeiten der verschiedenen Kantone. Während in Städte- kantonen Beihilfen zusammen mit den Renten der AHV zur Deckung eines bescheidenen Lebensunterhaltes ausreichen dürften, sehen andere Kantone Leistungen von höchstens 20 bis 30 Franken monatlich vor. Die gesetzlichen Erlasse geben meist Höchstbeträge der Leistungen an, wobei die Berechnung im Einzelfall ähnlich wie bei den außerordent- lichen Renten der AHV mit Einkommensgrenzen zu erfolgen hat. Neben verschiedenen Kantonen, die in ihrer Gesetzgebung oder je- weils durch besonderen Erlaß die Gewährung von Teuerungszulagen vor-

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sehen (oft auch in der Form von Herbst- oder Winterzulagen), haben die Kantone Bern und Neuenburg eine Indexklausel eingeführt. Steigt der Lebenskostenindex um eine gewisse Punktzahl, sind durch den Regie- rungsrat bzw. den Großen Rat die gesetzlichen Leistungen anzupassen. Zu beachten ist, daß insbesondere die Gesetze der Kantone Zürich und Bern die Gewährung freiwilliger Gemeindebeihilfen vorsehen, von welcher Möglichkeit aber auch in andern Kantonen Gebrauch gemacht wird. Besonders in größeren Gemeinden ergeben sich somit neben der AHV namhafte öffentliche Zusatzleistungen.

4. Die Organisation

Die Organisation der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfür- Sorge auf gesetzlicher Grundlage liegt in den Händen verschiedenartiger Stellen. Während mancherorts die Organe der AHV mit der Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgabe betraut sind, haben insbesondere die Kan- tone mit großzügig ausgebauter Fürsorge der Schaffung eines eigenen Apparates den Vorzug gegeben. Zu erwähnen ist die Ordnung im Kanton St. Gallen, wo die Stiftungen für die Jugend und für das Alter für die Durchführung der Fürsorge verantwortlich sind. Auch wenn dem Bürger ein ausgebautes Rechtsmittelverfahren zur Verfügung steht, wird der erstinstanzliche Entscheid vielfach nicht in die Hand einer Verwaltungs- behörde, sondern besonderer kantonaler oder kommunaler Kommissionen gelegt. Das Verhältnis zu den beiden, vom Bunde neben den Kantonen mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge betrauten Stiftungen für das Alter und für die Jugend ist in den Grundzügen be- reits bundesrechtlich geregelt, indem durch besondere Vereinbarungen eine Koordination zwischen den verschiedenen Fürsorgezweigen herzu- stellen ist. Die Zusammenarbeit wird in organisatorischer Hinsicht durch den Austausch von Bezügerlisten gewährleistet. Bewährt hat sich auch die Personalunion zwischen maßgebenden Organen der kantonalen Fürsorge und der Stiftungen. Entsprechend der Ausgestaltung der kantonalen Fürsorge hat sich verschiedenenorts gestützt auf ausdrückliche Regelung oder in der Praxis eine Aufteilung des Tätigkeitsgebietes ergeben. Je aus- gebauter die kantonale Fürsorge ist, desto mehr wird der Aufgaben- kreis der Stiftungen auf die Gewährung einmaliger Beihilfen bei beson- deren Notlagen oder auch auf die Betreuung der von der kantonalen Fürsorge nicht erfaßten Personen beschränkt (z. B. Schweizerbürger,

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welche die Karenzfrist nicht erfüllen, Ausländer). Zum Teil übertragen die Kantone diese Aufgaben ausschließlich den Stiftungen und stellen ihnen, wozu sie auch von Bundes wegen verpflichtet sind, einen ange- messenen Anteil des Bundesbeitrages hiefür zur Verfügung. In den Kan- tonen Basel-Stadt und Genf hingegen wird, unabhängig von der Fürsorge gemäß kantonaler Gesetzgebung, der Bundesbeitrag ausschließlich für die von der kantonalen Fürsorge ausgeschlossenen Personen verwendet, wobei nur bestimmte Bezügerkategorien den Stiftungen zur Betreuung zugewiesen werden.

5. Die Finanzierung

Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge werden, ent- sprechend der geschilderten Entwicklung dieser Institutionen, in den einzelnen Landesteilen auf mannigfache Art finanziert. In den Kantonen Basel-Stadt und Genf wird der Beitrag gemäß Bun- desbeschluß überhaupt nicht zur Finanzierung herbeigezogen. Von den übrigen Kantonen mit eigener Fürsorge verwenden deren drei diesen Beitrag nur teilweise, deren acht jedoch gänzlich für ihre eigene Für- sorge. Neben jährlich auf dem Budgetweg zu beschließenden Mitteln stehen oft verschiedene zweckbestimmte Fonds oder Erträgnisse zur Ver- fügung (Altersfürsorgefonds, Erträge des Jagdregals, Bettagskollekte). In Genf ist bei Kantonsfremden der Anspruch u. a davon abhängig, daß der Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde zwei Drittel der Beihilfen deckt. Im gleichen Kanton spielen die von Gesetzes wegen auf den Kanton übergehenden Unterstützungsleistungen Verwandter eine gewisse Rolle. Häufig werden auch die Wohnsitzgemeinden zur Leistung angemessener Beiträge, teilweise unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft, herange- zogen.

Invalide geben Auskunft

Im Dezember 1957 führte die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Kran- ken- und Invalidenselbsthilfe-Organisationen (ASKIO) unter rund 11 000 Mitgliedern der ihr angeschlossenen Vereinigungen eine Umfrage durch. Ueber das Ergebnis dieser Befragung hat die ASKIO einen Bericht ver- öffentlicht', der Aufschluß gibt über die Verhältnisse, in denen die rund

Anm. der Redaktion: Dieser Bericht ist beim ASKIO-Sekretariat Bern, Gryphenhübeliweg 40, zum Preise von Fr. 1.50 erhältlich; bearbeitet wurde er von A. Lüthy, Adjunkt im BSV.

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2 500 erfaßten Invaliden leben. Zwar handelt es sich, gesamtschweizerisch

gesehen, nicht um eine repräsentative Auswahl, doch sind die Angaben im Hinblick auf die bestehenden Schwierigkeiten bei Beschaffung von entsprechendem Dokumentationsmaterial sehr wertvoll. Ausgewertet wurden 2 490 Fragebogen, die von 1 563 männlichen und

927 weiblichen Personen beantwortet wurden.

Als Ursache der Invalidität sind zu verzeichnen: Krankheit 53,8 Prozent Unfall 30,3 Prozent Geburtsgebrechen 15,5 Prozent Unbekannt 0,4 Prozent Unter den Gehrechensarten sind Lähmungen mit 24,3 Prozent, Kno- chendeformitäten mit 22,9 Prozent und Gliederverluste mit 11,0 Prozent am stärksten vertreten. Ueber das Alter der Beteiligten im Zeitpunkt der Erhebung gibt folgende Tabelle Auskunft.

Invaliditätsfälle nach Alter und Geschlecht

Männlich 11)1 ich zusammen Alter in Jahren TOtal Total iAbsolut Absolut Absolut

Bis 17 34 2,2 24 2,6 58 2,3 18-- 64 1 271 81,3 746 80,5 2017 81,0

65 und mehr 258 16,5 157 16,9 415 16,7

Total 1 563 100,0 927 100,0 2 490 100,0

Von besonderem Interesse sind die Angaben über die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die nachstehenden Tabellen geben hier- über wertvolle Aufschlüsse. Von den 2 017 erfaßten Personen im erwerbs- fähigen Alter mußten 479 (389 Männer und 90 Frauen) infolge Invali- dität den Beruf wechseln, während 273 Invalide den Wunsch äußerten, einen Beruf zu erlernen oder umgeschult zu werden. Die Heimarbeit, die

216 Befragten als Erwerbseinkommen dient, erwies sich in der Regel als

wenig lukrative Tätigkeit. Der auf diese Weise erzielte Monatsverdienst beträgt in den meisten Fällen weniger als 100 Franken im Monat. 79

Verteilung der 16- bis 64jährigen Invaliden nach Art des Gebrechens und nach beruflicher Tätigkeit Männer Anzahl Fälle Tabelle 1 Berufstätig Nicht berufstätig Ge- Keine Art des Gebrochene Hilfs- Nie Arbeit An- Kaufm lernte Ver- Hau- Versch, Heim- arbei- Total gear- aufge- Total gaben Berufe handw. treter sierer Berufe arbeit ter beitet geben Berufe

Knochendeformität 24 98 12 67 8 20 19 248 12 33 45 4 Amputationen 25 49 8 15 8 8 7 140 - 15 15 2 Lähmungen 43 82 7 41 10 8 19 230 35 34 69 2 Rheuma 1 10 - 6 1 3 4 25 - 15 15 - Tuberkulose 2 18 6 6 - 2 6 40 1 8 9 Diverse Nervenkrankheiten 4 10 - 9 5 1 6 35 8 25 33 Krankheiten der innern Organe 1 9 3 11 3 3 1 33 2 19 21 1 Sehschädigungen 11 37 23 31 5 5 29 141 6 15 21 2 Gehörschädigungen 1 7 1 6 - 3 - 18 - 1 1 - Uebrige Krankheiten u. Unfälle 1 8 1 5 - 1 16 12 2 14 - Ohne Angaben 2 25 2 15 4 4 8 60 8 22 30 1 Zusammen 115 351 62 232 44 57 122 986 84 189 273 12

Verteilung der 16- bis 64jährigen Invaliden nach Art des Gebrechens und nach beruflicher Tätigkeit Frauen Anzahl Fälle Tabelle 2 Berufstätig Nicht berufstätig Hilfs- 1-laus- Haus- Keine Ge- Hin -: e Arbeit Art des Gebrechen echen Kaufm 1 inte ai bei Versch H im halt in halt in Total geai aufge Total gabe n Be r ufe lind\\ hi Berufe ai h lt fiernd igenei innen i innen beitet geb' n Beruf, innen Fam. Famili e

Knochendeformität 10:17 1 22 -- 14 15 59138 8 6 14 -

Amputationen 4 10 4 3 - - 2 7 21 51 : 1 : 4 5 -

Lähmungen 20 17 i 1 8 1 47 17 50 181 46 30 76 1 Rheuma 1 7 - : 1 1 2 15 29 1 15 : 16 2 Tuberkulose 4 1 - 5 - : - 5 1 4 16 - 7 7 -

Diverse Neivenkranklieiten 1 2 - -- - 2 5 - 3 13 8 20 28 -

Krankheiten der inneren Organe -- 1 3 1 - 5 12 4 4 8 -

Sehschädigungen 1 5 3 12 - 18 6 18 63 8 15 23 --

Gehörschädigungen - 2 - - - - - 2 4 8 2 : 2 4 1 Uebrige Krankheiten und 1

Unfälle - - - J 1 - - - 1 - 2 8 : 1 9 -

Ohne Angaben 2 3 1 3 - - - 3: 14 26 7 5: 12 1

Zusammen 43 85 10 54 1 2 94 57193 519193109202 5

Verteilung der Invaliden nach Art des Gebrechens und nach Erwerbseinkommen pro Monat Anzahl Fälle Tabelle 3

131.4 Ueber Haus Keine Er-

Art des Gebrechens 101-250 251-500 501-750 - An- werbs- Total

100 750 frauen gaben los

Männer

Knochendeformität 17 34 95 41 12 53 45 217 Amputationen 7 17 52 28 7 31 15 157 Lähmungen 35 48 72 21 24 34 69 301 Rheuma 5 5 8 1 - 6 15 40 Tuberkulose 5 6 14 9 1 - 5 9 49 Diverse Nervenkrankheiten 9 6 15 3 4 33 68 Krankheiten der inneren Organe 4 4 14 4 2 - 6 21 55 Sehschädigungen 12 20 11 22 9 - 29 21 164 Gehörschädigungen 1 2 8 4 - 3 1 19 Uehrige Krankheiten und Unfälle 5 2 2 -- 1 6 14 50 Ohne Angaben 10 8 57 7 1 - 8 30 91

Zusammen 110 150 356 140 57 -- 185 273 1271

Frauen

Knochendeformität 18 18 14 1 - 59 8 14 152 Amputationen 1 13 12 1 21 3 5 56 Lähmungen 42 34 39 7 1 50 9 76 258 Rheuma 5 3 6 -- - 15 2 16 47 Tuberkulose 1 4 4 -- 4 3 7 21 Diverse NervenkrankheIten 6 1 - 2 1 28 41 Krankheiten der innern Organe 1 -- 3 1 -- 5 2 8 20 Sehschädigungen 15 11 22 5 18 2 23 86 Gehörschädigungen - 3 1 1 - 4 - 4 1:1 Uebrige Krankheiten u. Unfälle 1 1 - - - - 9 11 Ohne Angaben 2 7 2 1 - 14 1 12 19

Zusammen 91 97 114 17 1 193 31 202 746

Durchführungsfragen

Rechtsmittelbelehrungen der Ausgleichskassen

Kürzlich hatte das Bundesamt für Sozialversicherung zu der Frage Stel- lung zu nehmen, ob durch die Revision von Artikel 85, Absatz 2, AHVG, insbesondere durch den neuen Buchstaben f, welcher die unentgeltliche Prozeßführung und den Kostenersatz an die obsiegende Partei regelt, die Rechtsmittelbelehrungen der Ausgleichskassen berührt würden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat entschieden, daß es den Aus- gleichskassen freigestellt ist, ob sie in den Rechtsmittelbelehrungen auf den Beitragsverfügungen auch Buchstabe f von Artikel 85, Absatz 2, AHVG aufführen wollen. Für die Rechtsmittelbelehrung auf dem Gebiete der Leistungen werden zu gegebener Zeit die notwendigen Weisungen erlassen.

LITERATURHINWEIS

Band 17 der Arbeiten zur Psychologie, Pädagogik und IIei1padagoglk, heraus- gegeben vom Institut für Pädagogik und angewandte Psychologie der Uni- versität Freiburg, unter Leitung der Professoren Dr. L. Dupraz und Dr. E. Montalta trägt den Titel «Die Eingliederung des behinderten Menschen in die Kulturgemeinschaft». Er enthält die in deutscher Sprache gehaltenen Referate der gleichnamigen Veranstaltung, die unter dem Ehrenvorsitz von Bundesrat Etter vom 13. bis 17. Juli 1959 als 22. pädagogischer Ferienkurs in der Uni- versität Freiburg stattfand und die Invalidenversicherung betraf. Die Veranstalter des Kurses (Pädagogisches Institut der Universität Frei- burg in Zusammenarbeit mit dem Institut für Heilpädagogik in Luzern und dem Verband der Heilpädagogischen Seminarien der Schweiz) haben dieses Kursthema mit Rücksicht auf die Einführung der Eidgenössischen Invaliden- versicherung gewählt, wobei versucht wurde, nicht nur auf die Leistungen der Versicherung hinzuweisen, sondern darüber hinaus in weit gespanntem Bogen auf den Sinn des Leidens und die Bemühungen zu Gunsten der behinderten Menschen hinzuweisen.

KLEINE MITTEILUNGEN 1

Zurückgezogene Mit Schreiben vom 8. Dezember 1959 haben die zur Ab- Volksbegehren gabe der Rückzugserklärung ermächtigten Unterzeich- Initiative der ner des Volksbegehrens der Sozialdemokratischen Partei Sozialdemokratischen für die Einführung der Invalidenversicherung mitgeteilt, Partei daß sie die am 1. Februar 1955 eingereichte Initiative zurückziehen.

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Initiative der Mit Schreiben vom 5. Dezember 1959 wurde die am Partei der Arbeit 24. März 1955 eingereichte Initiative der Partei derArbeit für die Schaffung einer eidgenössischen Invalidenver- sicherung von den dazu ermächtigten Unterzeichnern zurückgezogen.

Bestellung von Da es immer wieder vorkommt, daß Ausgleichskassen amtlichen Druck- ihre Drucksachenbestellung an eine falsche Stelle richten sachen und oder ein unrichtiges Formular dafür verwenden, sei er- Vervielfältigungen neut an die geltenden Regeln erinnert:

Gedruckte Texte, die im Bundesblatt oder in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze erschienen sind, müssen beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3, bestellt werden. Die Ausgleichskassen verwenden dazu den offiziellen, numerierten Bestellschein unter Aenderung der vor- gedruckten Adresse. Amtliche Formulare mit kasseneigenem Eindruck sind beim Bundesamt für S ozia lve rsich erun g, B e r n 3, zu bestellen. Auch hier verwenden die Aus- gleichskassen den offiziellen, numerierten Bestell- schein unter Aenderung der vorgedruckten Adresse. Dabei ist für jedes Formular ein besonderer Bestell- schein auszufüllen. Das gleiche Verfahren gilt für die Formulare, bei denen ausnahmsweise die Bestellung beim BSV vorge- schrieben wurde. Dabei können verschiedene Formu- lare auf einem Schein aufgeführt werden, jedoch keine Formulare mit Kasseineindruck oder Texte, die unter Ziffer 1, 3 oder 4 fallen.

Alle anderen gedruckten Texte und Formulare müssen mit dem offiziellen, numerierten Bestellschein bei der E i d g e n ö s s i s c h e n Drucksachen - und Materialzentrale, Bern 3, bestellt werden. Vervielfältigte Texte sind brieflich beim B u n d e s -

amt für Sozialversicherung, Bern 3, zu bestellen. Die offiziellen Bestellscheine dürfen hiefür nicht verwendet werden, da die Fakturierung nicht durch die Eidgenössische Drucksachen- und Material- zentrale erfolgt.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. FREIWILLIGE VERSICHERUNG

In der obligatorischen wie in der freiwilligen AHV erstreckt sich die Versicherteneigenschaft eines Ehemannes auch auf die Ehe- frau. Art. 1 AHVG. Die Ehefrau eines freiwillig versicherten Schweizerbürgers bleibt bei Verwitwung oder Scheidung versichert. Art. 2, Abs. 4, AHVG. Art. 9 VFV bezieht sich nur auf verwitwete oder geschiedene Ehe- frauen, deren Ehemann nicht freiwillig versichert war.

Das Eidg. Versicherungsgericht sah sich vor die Frage gestellt, ob eine ver- witwete oder geschiedene Ehefrau eines freiwillig versicherten Ausland- schweizers weiterhin versichert bleibt oder aber selbständig den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären hat. Es hat wie folgt Stellung ge- nommen: In der AHV bildet das Ehepaar insoweit eine juristische Einheit, als be- stimmte Gesetzesnormen oder eine besondere Rechtslage seine einheitliche Be- handlung erheischen (EVGE 1957, S. 214). Namentlich ist die Ehefrau insofern mitversichert, als außer allfälligen Beiträgen, die sie selbst vor oder während der Ehe entrichtet hat, für die Bemessung der Ehepaar-Altersrente, der Wit- wenrente und der einfachen Altersrente für Witwen die vom Ehemann be- zahlten Beiträge maßgebend sind (Art. 32 und 33 AHVG). Und gleich wie im Inland erstreckt sich im Ausland die Versicherteneigenschaft eines verheira- teten Mannes auf die Ehefrau: Diese ist mitversichert und daher, falls sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, beitragspflichtig (Art. 3, Abs. 1, in Verbindung mit Abs. 2, Buchst. b, des Gesetzes; vgl. auch die Ziffern 8, 16, 27 und 28 der Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom Oktober 1954 zur frei- willigen Versicherung für Auslandschweizer). Hingegen ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob mit der Scheidung die Frau eines versicherten Auslandschweizers ipso iure ihre Versicherten- eigenschaft verliere. Der Beitritt zur freiwilligen AHV schafft ein Versicherungsverhältnis, dessen Beginn und dessen Ende das Gesetz (Art. 2 und Art. 1, Abs. 1 AHVG) sowie die Auslandschweizerverordnung vom 9. April 1954 (Art. 1 und 7 bis 10) einläßlich normieren. Danach endigt - zu Lebzeiten eines Versicherten - die freiwillige Versicherung, abgesehen von Art. 2, Abs. 6, AHVG, nur dann, wenn wegen eines der in Art. 1, Abs. 1, AHVG umschriebenen Tatbestände der Uebertritt der freiwillig versicherten Person zur obligatorischen Versicherung stattfindet. Diese Regelung ist abschließend gedacht und verbietet der Ver- waltung und dem Richter schlechthin die Annahme, daß die Frau eines ver- sicherten Auslandschweizers im Fall der Verwitwung oder Ehescheidung ihre Versicherteneigenschaft verliere. Uebrigens würde ein solcher Endigungs- grund die Auslandschweizerinnen in unerwünschter Weise privilegieren. Wäh-

85

rend im Inland jede erwerbstätige Witwe bis zum vollendeten 63. Altersjahr und jede erwerbstätige oder nichterwerbstätige geschiedene Frau bis zum gleichen Zeitpunkt kraft gesetzlichen Zwanges Beiträge zahlen muß (Art. 1, Abs. 1, Buchst. a und b, sowie Art. 3 AHVG), wären die verwitweten oder geschiedenen Auslandschweizerinnen gemeinhin jeglicher Beitragspflicht ent- hoben.

3. Art. 9 VFV bezieht sich ausschließlich auf verwitwete und geschiedene

Auslandschweizerinnen, deren Ehemann der freiwilligen Versicherung n 1 c h t angehört hat. Ihnen ermöglicht der - auf Art. 2, Abs. 3, des Gesetzes fußende Art. 9 der Verordnung deswegen, innert einem Jahr nach der Verwitwung bzw. Scheidung der freiwilligen AHV beizutreten, weil «es hart wäre, einer geschiedenen oder verwitweten Frau, deren Ehemann sich nicht freiwillig versichern ließ, den Zutritt zur freiwilligen Versicherung zu versperren» (Bot- schaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 zur zweiten Revision des AHVG, Seite 32). Art. 9 VFV ist also nicht anwendbar auf Frauen, die schon während der Ehe freiwillig versichert gewesen und dies ungeachtet der Auflösung ihrer Ehe geblieben sind. (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. M. S., vom 14November 1958, H 113/58.)

B. RENTENANSPRUCH

Bei Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die individuellen Beitrags- konten ohne Rücksicht auf die Verjährungsfristen nur berichtigt werden, sofern es sich um die Korrektur von offensichtlichen Bu- ehungsfehlern handelt. Bei Familienbetrieben, die unter dem Namen des Ehemannes geführt werden, hat die Ehefrau den Beweis zu er- bringen, daß das Geschäft auf ihre Rechnung und Gefahr betrieben wird und die Beiträge vom Geschäftseinkommen in ihr Beitragskonto einzutragen sind. Art. 141, Abs. 3, AHVV.

Die im Jahre 1896 geborenen Ehegatten 0-5. betreiben Landwirtschaft und daneben ein kleineres Möbelgeschäft, welches unter dem Namen des Ehe- mannes geführt wird. Dabei lagen der Ehefrau seit Jahren praktisch aus- schließlich die mit dem Möbelhandel verbundenen Aufgaben ob. Steuerrecht- lich wie auch in der AHV wurde das aus beiden Betrieben erzielte Einkommen dem Ehemann zugerechnet und demzufolge wurden die entrichteten AHV- Beiträge in dessen IBK aufgezeichnet. Vor der Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente ersuchte die Ehefrau 0. die Ausgleichskasse, die aus der Führung des Möbelgeschäftes geschuldeten und bezahlten AHV-Bei- träge auf ein zu eröffnendes eigenes Konto zu übertragen. Die kantonale Rekursbehörde hob die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse auf. Die vom Bundesrat für Sozialversicherung gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde aus folgenden Erwägungen teilweise gutgeheißen:

1. Ist überhaupt nie ein Kontenauszug (Art. 141, Abs. 1, AHVV) von der

Ausgleichskasse verlangt oder gegen einen erhaltenen Auszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen worden, so muß bei Eintritt des Versicherungsfalles die Kasse jede Buchung auf dem IBK b e r i c h t 1 -

g e n, die offenkundig falsch ist oder für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht wird (Art. 141, Abs. 3, AHVV). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, beschlägt also auch die Beitragsjahre, für welche laut Art. 16, Abs. 1, AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen verboten ist (EVGE 1958, S.193 in fine; ZAK 1958, S. 332). Doch darf die Kasse im Rahmen des Art. 141, Abs. 3, nicht über Rechtsfragen ent- scheiden, die der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne des Art. 84 AHVG zu richterlicher Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren. Solche Fehler sind z. B. die unrichtige Bezeichnung des Versicherten oder einzelner Beitragsjahre oder bei der Eintragung bzw. Addition von Jahresbeiträgen unterlaufene Rech- nungsfehler, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend andeutet. Da im vorliegenden Fall kein derartiger Buchungsfehler namhaft gemacht worden ist, hat die kantonale Rekurskommission zu Unrecht die Anwendbar- keit des Art. 141, Abs. 3, AI{VV bejaht. Auch eine analoge Anwendung des Art. 138, Abs. 1, der Verordnung ist hier ausgeschlossen. Art. 138, Abs. 1, be- zieht sich ebenfalls auf einen Tatbestand, der mit dem vorliegenden Sach- verhalt nichts gemein hat. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in EVGE 1956, S. 181; 1957, S. 48 sowie 1958, S.48 und 190 f.; ZAK 1957, S. 409 und 444; 1958, S. 143 und 332 die Rolle erörtert, welche der Art. 138, Abs. 1, im Rahmen der Beitragsverbuchung spielt. Die vorliegenden Akten bedürfen entgegen der Ansicht des Bundes- amtes keiner Ergänzung. Sie sprechen eindeutig dafür, daß der Möbelhandel von je her auf den Namen des F. 0. betrieben worden ist. Im Telephonbuch findet man diesen Betrieb unter der Bezeichnung «F. O.-S., Möbelgeschäft», und sowohl die Steuerbehörde als auch die Ausgleichskasse haben ihn seit Jahren als Erwerbsquelle des Selbständigerwerbenden F. 0. behandelt. Zum nämlichen Schluß führen die Vernehmlassungen der AHV-Zweigstelle T. und verschiedener Firmen. Daher ist es AHV-rechtlich in Ordnung, wenn die Ausgleichskasse den Ehemann der Berufungsbeklagten als Landwirt u n d Möbelhändler erfaßt hat und der Versicherten C. 0. die Eigenschaft einer Selb- ständigerwerbenden abspricht. Lautet bei einem Familienbetrieb die Geschäfts- bezeichnung auf den Namen des Mannes, so darf man bis zum Beweise des Gegenteils nicht vermuten, daß das Geschäft auf Rechnung der Frau geführt werde und sie für die mit dem Geschäft zusammenhängenden Schulden hafte (Art. 167, 191, 193 und 207, Abs. 1, Ziff. 3, ZGB; Egger, Kommentar 2. Aufl., Note 8 zu Art. 191 ZGB; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Dezember 1950 (AHV-Praxis Nr. 160) und C. vom 23. Februar 1953; ZAK 1954, 8.65 ff.). C. 0. ist einen solchen Gegenbeweis schuldig geblieben. Sie behauptet nicht, daß sie mit Zustimmung ihres Mannes oder kraft erwirk- ter richterlicher Ermächtigung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Möbel verkaufe (Art. 167 ZGB), sondern erklärt im Gegenteil, auf Wunsch des F. 0. und dem häuslichen Frieden zuliebe habe sie sich mit der auf den Namen des Ehemannes lautenden Geschäftsbezeichnung abgefunden. Indessen zeugen die Berichte des Gemeindepräsidenten, der AHV- Zweigstelle und der Möbelfirmen dafür, daß die Berufungsbeklagte seit späte- stens 1946 beinahe alle mit dem Möbelhandel verbundenen Arbeiten selber verrichtet. Das berechtigt nun aber zur Annahme, C. 0. führte diesen Klein-

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handelsbetrieb - AHV-rechtlich gesehen als Arbeitnehmerin ihres Ehe- mannes. Wie aus den Akten erhellt, widmet sich F. 0. fast ausschließlich der landwirtschaftlichen Arbeit, während seine Frau das Möbelgeschäft «selb- ständig verwaltet und leitet». Hieraus darf man folgern, daß hinsichtlich des Möbelhandels F. 0. im Sinne des AHV-Rechts Arbeitgeber seiner Ehefrau ist und die Berufungsbeklagte den von ihr erzielten und auch tatsächlich behän- digten Reinertrag rund 3 000 Franken im Jahr - als B a r 1 o h n für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bezogen hat (Art. 32 und 33, Abs. 2, OR in Verbindung mit den Art. 3, Abs. 2, Buchst. b, 5, 12 und 13 AHVG; EVGE 1956, S. 25, ZAK 1956, S. 201). Deshalb ist es geboten, daß 4 Prozent des - steuer- rechtlich veranlagten - Reinertrags, den der Möbelhandel während der Jahre 1954-1958 und von Januar bis April 1959 abgeworfen hat, als paritätische Beiträge erachtet und zugunsten eines der Ehefrau zu eröffnenden IBK vom IBK des Mannes abgezweigt werden (Art. 3, Abs. 1, und 16, Abs. 1, AHVG in Verbindung mit Art. 14, Abs. 4, AHVG und Art. 39 AHVV). In diesem Sinne wird die Ausgleichskasse die gegenüber F. 0. erlassenen Beitragsverfügungen für die Jahre 1954/55, 1956/57 und 1958/59 sowie dessen IBK zu berichtigen haben. Dazu ist sie ungeachtet der formellen Rechtskraft jener Verfügungen verpflichtet, weil die Verfügungen auf Grund einer falschen tatbestöndlichen Annahme ergangen sind (vgl. EVGE 1959, S. 29, ZAK 1959, S. 326). Hievon abgesehen werfen die im Berufungsverfahren beigebrachten Urkunden auf den Sachverhalt ein dermaßen neues Licht. daß sich eine Re- vision der drei Beitragsverfügungen wegen entscheidender neuer Tatsachen oder Beweismittel aufdrängt (EVGE 1957, S. 192, ZAK 1958, S. 140). 4. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C. 0.-S., vom 11. November 1959, H 156/59.)

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

AHV Tabellen zur Ermittlung der Renten Gültig ab 1. Januar 1960 Preis Fr. 2.-- -

iv Tabellen zur Ermittlung des Eingliederungszuschlages Gültig ab 1. Januar 1960 Preis Fr. —.15

EO Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigungen' Gültig ab 1. Januar 1960 Preis Fr. —.60

Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

1 Diese Tabellen dienen- in Verbindung mit den besonderen

Tabellen für den Eingliederungszuschlag auch der Ermitt- ------

lung der IV-Taggelder.

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

2,4°/ Beiträge vom massgebenden Lohn Gültig ah 1. Januar 1960 Preis Fr. —.50

4,8 0 / Beiträge vom massgebenden Lohn Gültig ab 1. Januar 1960 Preis Fr. 1.50

Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Gültig ab 1. Januar 1960 Preis Fr. 1.—

Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

HEFT 3 MÄRZ 1960

ZEITzu SCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ...........89 Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung . . 90

Neue Weisungen an die Truppenrechnungsführer . . 100

Die kantonale Gesetzgebung über die Familienzulagen in den Jahren 1958 und 1959 ..........102 Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen 116

Durchführungsfragen ...........138 Literaturhinweis ............138 Kleine Mitteilungen ............138 Geriehtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 140

06587

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 4. März 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Am 2. Februar 1960 fand eine Sitzung der Leiter der MONAT kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Dr. zu Weiß, Basel, statt. Im Beisein von Vertretern des Bundes- amtes für Sozialversicherung wurden zahlreiche Fragen im MONAT Zusammenhang mit der Einführung der Invaiidenversiche- rang besprochen.

Am 2. Februar 1960 trat die Vereinigung der Verbandsausgleichs- hassen zu einer Generalversammlung zusammen. Sie hatte die Ersatzwahl für den zurückgetretenen Präsidenten, Fürsprech H. Studer, Zürich, vor- zunehmen. Fürsprech Studer, Leiter der Ausgleichskasse Banken, hat der AHV wertvolle Dienste geleistet; die Bundesstellen sprechen ihm für die angenehme Zusammenarbeit ihren besten Dank aus. Zum neuen Präsi- denten der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen wurde Herr George Garnier, Leiter der Caisse de compensation de l'Association des Tndustries vaudoises» in Lausanne, gewählt.

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Grendelmeier, Küsnacht (ZH), und im Beisein von Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversiche- rung, tagte am 16. Februar die Kommission des Nationalrates für die Beratung der Bundesbeschlüsse betreffend die Genehmigung des Abkom- mens über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien, vom 21. September 1959, und des Zusatzabkommens zum Sozialversicherungs- vertrag zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Groß- britannien, vom 12. November 1959. Die Kommission stimmte beiden Be- schlüssen einstimmig zu.

Unter dem Vorsitz von Ständerat Obrecht, Küttigkofen (SO), und im Beisein von Bundesrat Tschudi und von Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, tagte am 18. Februar die Kommission des Stände- rates für die Beratung der Bundesbeschlüsse betreffend die Genehmi- gung des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien vom 21. September und des Zusatzabkommens zum Sozial- versicherungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich von Großbritannien vom 12. November 1959. Die Kommission stiTnmle beiden Beschlüssen einstimmig zu.

M:%Et'Z 1960 89

Die Leiter der IV-Regionalstellen tagten am 23. und 25. Februar 1960 unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversiche- rung. Zur Diskussion standen die Beziehungen der Regionalstellen unter sich und zu den TV-Kommissionen sowie der Beizug von Spezialstellen in der IV. Außerdem wurden verschiedene Fragen aufgeworfen, welche die Eingliederung und die Budgets der Regionalstellen betrafen.

Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung' Von Direktor Saxer, Bundesamt für Sozialversicherung; Sendung vom 20. Februar 1960

Leiter der Sendung

In unserem letzten Radio-Briefkasten zur Invalidenversicherung konnte nur ein Teil der Anfragen behandelt werden, so vor allem Fragen be- treffend das Anmeldeverfahren und den Kreis der Anspruchsberechtig- ten, besonders aber über die Zusprechung von Renten und hilf losen- entschädigungen. In der heutigen zweiten und letzten Briefkastensendung zur Invaliden- versicherung sollen die verbleibenden Anfragen beantwortet werden, die sich vor allem auf die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen beziehen. Nach moderner Auffassung darf eine Invalidenversicherung ihre Lei- stungen nicht bloß auf Rentenzahlungen beschränken; sie muß vielmehr den Invaliden durch geeignete Vorkehren helfen, die Erwerbsfähigkeit soweit möglich wieder zu erlangen oder doch zu verbessern, sie muß unter Umständen auch versuchen, eine drohende Erwerbsunfähigkeit abzu- wenden. Diesem Ziele dienen die Eingliederungsmaßnahmen. Darunter versteht man Leistungen, die auf die Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben gerichtet sind, nämlich medizinische Maßnahmen, ferner Vorkehren be- ruflicher Art, namentlich die Umschulung auf einen neuen Beruf, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung sowie die Abgabe von Pro- thesen, Fahrstühlen und anderen Hilfsmitteln. Zu diesen Leistungen ge- hören schließlich auch verschiedene Maßnahmen zugunsten invalider Kinder.

vgl. ZAK 1960, S. 52.

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Im Einzelfall ist es in erster Linie Sache der zuständigen Invaliden- versicherungs-Kommission, nach Abklärung der Verhältnisse die zweck- mäßigen Maßnahmen zu bestimmen und nötigenfalls einen Gesamtplan für die Eingliederung eines Invaliden ins Erwerbsleben aufzustellen. Wenn nun im folgenden einige, die Eingliederung betreffende Fragen erörtert werden, so sind die erteilten Auskünfte immer nur als Beispiel für eine mögliche oder denkbare Maßnahme zu werten. Die Antwort ist also keineswegs etwa als Vorentscheid für spätere, von den zuständigen Versicherungsorganen zu fassende Beschlüsse anzusehen. Diesen Be- schlüssen kann und darf nicht vorgegriffen werden. Und nun zu den einzelnen Anfragen aus dem Hörerkreis, die wieder- um Herr Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung beant- wortet.

Frage 1 Vor zwei Jahren ist mir ein schwerer Unfall zugestoßen, wobei ich neben Knochenbrüchen auch einen komplizierten Bruch der Wirbelsäule erlitt. Seither liege ich im Bezirksspital und bin mit Ausnahme der Arme und der Hände vollständig gelähmt. Kann ich nun damit rechnen, daß ich in das Kantonsspital oder eine Spezialklinik versetzt werde, weil nach Ansicht der Aerzte nur Hoffnung besteht, mich durch eine Spezialbe- handlung eventuell noch zum Gehen zu bringen?

Antwort Die Invalidenversicherung kommt bei Verunfallten und Kranken nicht für die Kosten auf, welche die eigentliche ärztliche Behandlung des Lei- dens verursacht. Dies ist Sache der Kranken- und der Unfallversiche- rung. Die Invalidenversicherung gewährt nur medizinische Maßnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind und er- warten lassen, daß durch sie die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesent- lich verbessert oder erhalten werden kann. Wenn nun im geschilderten Fall die eigentliche Behandlung der Unfallfolgen wie es scheint - abgeschlossen ist und gute Aussicht besteht, daß dank geeigneter medizinischer Vorkehren dem Patienten das Gehen gelehrt und ihm so eine spätere Arbeitsaufnahme ermöglicht wer- den kann, so trägt die Invalidenversicherung in diesem Rahmen die Ko- sten für die notwendige Behandlung, sei es im Kantonsspital oder in einer Spezialklinik.

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Frage 2 Uebernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für eine dauernde ärztliche Behandlung? Als Büroangestellte, die noch halbtagsweise ar- beitet, kann ich nur für meinen Unterhalt aufkommen, dagegen bezahlt das Fürsorgeamt seit einigen Jahren die Arztkosten. Antwort Diese Frage betrifft wiederum das Verhältnis der Invalidenversicherung zur Krankenversicherung. Die Invalidenversicherung gewährt wie schon gesagt medizinische Maßnahmen nur, soweit sie für die beruf- liche Eingliederung notwendig sind; dagegen kann sie Kosten für die Behandlung eines Leidens an sich, auch wenn es chronischen Charakter hat, nicht übernehmen. In solchen Fällen leistet die Krankenversicherung im Rahmen ihrer statutarischen Vorschriften. Nach den Angaben der Hörerin ist zu vermuten, daß es in ihrem Falle nicht um medizinische Maßnahmen im Sinne der Invalidenversicherung geht, sondern um Kosten für die Behandlung einer chronischen Krank- heit. Wenn es sich so verhält, dann kann die Invalidenversicherung diese Kosten nicht übernehmen. Dagegen kann die Hörerin, falls das Leiden ihre Erwerbsfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung beeinträchtigt, bei der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission eine Anmeldung zur Prüfung der Rentenberechtigung einreichen. Frage 3 Als Bergbauernf ran. wäre ich froh zu vernehmen, wie für ein 10jähriges Kind gesorgt wird, das seit Geburt von einer Hirnlähmung befallen ist, nicht gehen, nicht reden, nicht selber sitzen und auch nicht selber essen kann. Ungefähr jeden Monat müssen wir mit ihm in die Stadt auf die Beratungsstelle für cerebral gelähmte Kinder. Außer einer Beihilfe sei- tens der Pro Infirmis mußten wir alle Kosten für das Kind selber tragen.

An 1 wort Die Invalidenversicherung räumt Kindern mit Geburtsgebrcchcn eine besonders günstige Stellung ein, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Geburts- gebrechliche Kinder haben danach in diesem Rahmen Anrecht auf alle zur Behandlung ihres Gehrechens notwendigen medizinischen Malinah- men. Liegt ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung vor, so übernimmt die Versicherung sowohl die Kosten für eine ambulante

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ärztliche Betreuung des Kindes, wenn nötig aber auch die Auslagen für chirurgische Eingriffe, für Spitaipflege und Medikamente; ferner ver- gütet sie die entstehenden Reiseauslagen für das Kind und die Person, welche es begleiten muß. Bei dieser Gelegenheit möchten wir darauf aufmerksam machen, daß während einer fünfjährigen Uebergangszeit, die bis Ende 1964 dauert, auch erwachsene Versicherte in beschränktem Rahmen Geburtsgebrechen zu Lasten der Invalidenversicherung ärztlich behandeln lassen können. Hiefür kommen allerdings nur zeitlich beschränkte medizinische Maß- nahmen in Frage, die geeignet sind, das Geburtsgebrechen zu beheben oder dauernd zu mildern. Frage 4 Weil ich meine linke Hand bei einem Unfall verloren habe, mußte ich meinen früheren festen Arbeitsplatz aufgeben. Vorübergehend fand ich nachher eine Anstellung als Hilfsarbeiter; doch hat kürzlich der Ge- schäftsinhaber den Betrieb schließen müssen, und seither bin ich arbeits- los. Kann mir jetzt die Invalidenversicherung einen neuen Arbeitsplatz verschaffen? Antwort Der teilinvalide Hörer sollte bei der zuständigen kantonalen Invaliden- versicherungs-Kommission eine Anmeldung einreichen. In der Invaliden- versicherung obliegt besonderen Organen, den Regionalstellen, unter anderem auch die Aufgabe, eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Doch über- nimmt die Invalidenversicherung natürlich keineswegs eine Garantie, daß im Einzelfall ein solcher Arbeitsplatz tatsächlich auch gefunden werden kann. Sie ist auf diesem Gebiete in hohem Maße auf die ver- ständnisvolle Mitarbeit der Arbeitgeber angewiesen. Frage 5 Mein Mann ist gelernter Schlosser, kann aber wegen Verbrennungen an den Beinen stehend keine Arbeit mehr verrichten. Vorläufig beschäftigt ihn die Firma mit leichten Büroarbeiten, Er möchte jedoch lieber einen Beruf ausüben, der seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung besser entspricht. Kann ihm die Invalidenversicherung dabei helfen?

A ntw ort Wer wegen Invalidität in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit be- hindert ist, hat Anspruch auf Berufsberatung und gegebenenfalls auf

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Umschulung auf einen anderen Beruf. Der Hörer soll sich daher bei der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission anmelden. Diese wird in Verbindung mit der Regionalstelle die Verhältnisse ab- klären, den Versicherten beraten und die Möglichkeit einer Umschulung prüfen. Die Kosten einer allfälligen Umschulung gehen in einem solchen Fall voll zu Lasten der Invalidenversicherung. Ferner wird der Erwerbs- ausfall durch ein Taggeld ausgeglichen. So wäre es durchaus denkbar, daß der teilinvalide Schlosser, welchen die Verrichtung einfacher Büro- arbeiten auf die Dauer nicht zu befriedigen vermag, sich auf einen anderen Beruf in der Metallverarbeitung umschulen ließe, wo er - ausgestattet mit den nötigen Hilfsmitteln sitzend wieder vollwertige Arbeit leisten könnte, die seinen beruflichen Fähigkeiten entspricht. Frage 6 Ich bin in einer Uhrmacherlehre. Obwohl der Lehrplatz nur ca. 5 km von unserem Wohnort entfernt ist, kann ich infolge meiner gelähmten Beine nur über das Wochenende zu meinen Eltern fahren. Bezahlt die Invali- denversicherung etwas an die zusätzlichen Kosten?

Antwort Für eine erstmalige berufliche Ausbildung von Invaliden gilt eine Son- derregelung. Zwar haben bei invaliden Lehrlingen oder Studenten, gleich wie bei gesunden, die Eltern die normalerweise entstehenden Ausbildungs- kosten zu tragen. Hingegen werden solchen Versicherten die wesentlichen zusätzlichen Kosten, die ihnen infolge Invalidität bei ihrer beruflichen Ausbildung entstehen, von der Invalidenversicherung ersetzt. Verlangt wird allerdings, daß die erstmalige berufliche Ausbildung den Fähig- keiten des Invaliden entspricht. Der Uhrmacherlehrling dürfte demnach von der Invalidenversiche- rung einen Beitrag an seine vermehrten Auslagen für Verpflegung und Unterkunft erhalten; er soll jedenfalls zur Prüfung des Falles bei der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission eine Anmel- dung einreichen.

Frage 7 Unser 25jähriger Sohn wurde als Kleinkind von einer schweren Kinder- lähmung befallen. Dank verschiedener operativer Eingriffe in der Jugend- zeit gelang es, seinen Wunsch, Schreiner zu werden, zu erfüllen, obgleich seine Muskelkraft stark vermindert geblieben ist. Unter großen finan- ziellen Opfern ist er heute soweit, daß er in einer eigenen, kleinen Werk-

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stätte selbständige Aufträge ausführen kann, doch ist sein Einkommen sehr bescheiden. Ferner erwachsen ihm aus seiner Invalidität nicht un- beträchtliche Mehrkosten. Kann die Invalidenversicherung durch eine einmalige Kapitalhilfe dem um seine Existenz ringenden Handwerker, der verheiratet und Vater von zwei kleinen Kindern ist, zu einem besseren Auskommen ver- helfen?

Antwort Die Invalidenversicherung kann eingliederungsfähigen invaliden Ver- sicherten eine Kapitalhilfe gewähren, sei es zur Aufnahme oder zur Weiterführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Durch die Kapital- hilfe soll dem Versicherten eine voraussichtlich dauernde Existenz ge- sichert werden. Voraussetzung ist, daß der Invalide die zur Führung der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Eigenschaf- ten besitzt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine existenz- sichernde Tätigkeit vorhanden sind. Die Hilfe der Invalidenversicherung ist im Einzelfall summenmäßig begrenzt. Als Kapitalhilfen kommen in Betracht: Eine Garantieübernahme der Invalidenversicherung für Bankdarlehen, ein verzinsliches oder unver- zinsliches Darlehen der Invalidenversicherung sowie unter Umständen ein Beitrag ä fonds perdu. Ob Ihrem Sohn eine Kapitalhilfe gewährt werden kann, ist von den Organen der Invalidenversicherung auf Grund konkreter Unterlagen ab- zu klären. Wir empfehlen ihm deshalb, sich bei der zuständigen kanto- nalen Invalidenversicherungs-Kommission anzumelden.

Frage 8 Wir haben ein schwachbegabtes 11jähriges Mädchen, das in einem Kinder- heim zur Schule geht. Diese Spezialausbildung kostet uns im Jahr über

2 000 Franken, ohne Kleidung und Schuhe, was für eine 5köpfige Familie

eine große materielle Belastung darstellt. Bekommen wir für dieses Kind auch einen Beitrag von der Invalidenversicherung?

Antwort Zu dieser Anfrage ist folgendes zu sagen: Ist es einem bildungsfähigen Minderjährigen wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens unmöglich oder nicht zumutbar, die Volks- schule zu besuchen, dann leistet die Invalidenversicherung Beiträge an die Kosten für seine Sonderschulung. In diesen Fällen entrichtet die

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Versicherung einen einheitlichen Schulgeldbeitrag von 2 Franken im Tag. Dazu kommen weitere 3 Franken als Beitrag an das Kostgeld, wenn das Kind wegen der Sonderschulung Unterkunft und Verpflegung im Schul- heim erhält. Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt in der Regel nicht an die Eltern, sondern direkt an die Sonderschulen und Heime. Durch diese Leistungen werden manche Eltern, die bisher große finanzielle Opfer für die geeignete Schulung ihres invaliden Kindes er- bracht haben, mit der Einführung der Invalidenversicherung direkt oder indirekt spürbar entlastet.

Frage 9 Unser 10jähriger Knabe ist geistesschwach und gänzlich bildungsunfähig. Bis jetzt haben wir das Kind, so gut es ging, daheim gepflegt. Doch wird die Belastung für meine Frau auf die Dauer zu schwer, und wir sollten deshalb den Knaben in einer Anstalt unterbringen. Wird uns die Inva- lidenversicherung an diese Kosten etwas bezahlen?

Antwort Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Um den Eltern bildungsun- fähiger Kinder zu helfen, gewährt die Invalidenversicherung für solche Kinder, die eines Anstaltsaufenthaltes bedürfen, einen besonderen Ko- stenbeitrag. Dieser beläuft sich in einem solchen Fall auf 3 Franken für jeden Aufenthaltstag in einer Anstalt für Geistesschwache oder in einem Pflegeheim, also auf rund 90 Franken im Monat. Es ist Sache der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kom- mission zu entscheiden, ob im Falle Ihres Kindes die Voraussetzungen für den Anstaltsaufenthalt gegeben sind.

Leiter der Sendung Damit haben wir eine ganze Reihe von Hörerbriefen beantwortet, die alle gleiche oder ähnliche Fragen aufgeworfen haben. Und nun möchten wir zur Abrundung unserer Ueberblickes noch drei weitere Anfragen aus dem Hörerkreis zur Sprache bringen. Frage 10 Mein Mann erlitt im Jahre 1950 einen Unfall. Es mußte ihm der Unter- schenkel amputiert werden. Jetzt trägt er eine Prothese. Er arbeitet in einer Fabrik, wo er die Arbeit sitzend ausführen kann. Nun möchte ich fragen, ob mein Mann etwas an die Prothese bezahlt bekommt.

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A ntnort

Nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gewährt die Invaliden- versicherung Prothesen und andere Hilfsmittel, welche für die Eingliede- rung ins Erwerbsleben notwendig sind. Die Kosten für die Beschaffung oder Erneuerung einer Prothese werden daher in diesem Rahmen von der Invalidenversicherung getragen, und zwar solange ein Versicherter erwerbstätig bleibt und noch nicht altersrentenberechtigt ist. Dagegen können Kosten für Hilfsmittel, die der Versicherte vor dem 1. Januar

1960 angeschafft hat, von der Invalidenversicherung nicht zurückvergütet

werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt daß die von der Invaliden- versicherung zur Verfügung gestellten Hilfsmittel in einfacher und zweckmäßiger Ausführung abgegeben werden. Dem Invaliden steht es zwar frei, für sich eine Prothese in einer teuerern Ausführung anzu- schaffen; er hat dann aber die Mehrkosten selber zu tragen.

Frage 1/

Mein Bruder, der durch Unfall gelähmt ist, möchte in eine Eingliede- rungsstätte eintreten, um eine Heimarbcit zu erlernen. Muß er die Kosten für diesen Aufenthalt selber tragen?

Antwort

In diesem Fall handelt es sich um die Frage der Umschulung. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der In- validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussicht- lich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Es ist Sache der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kom- mission zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die gewünschte Umschulnng gegeben sind. Wird die Umschulung in einer Eingliederungsstätte angeordnet, dann trägt die Invalidenversicherung die vollen Kosten dieser Maßnahme, also auch die Reiseauslagen und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Invaliden. Dazu kommt eine weitere Leistung. Während der Eingliederung hat der Versicherte Anrecht auf ein Taggeld, wenn er was beim Aufenthalt in einer Eingliederungsstätte die Regel ist keiner Arbeit mehr nach-

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gehen kann oder wenn er wenigstens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Das Taggeld wird grundsätzlich nach den gleichen Regeln bemessen wie die Erwerbsausfallentschädigungen für dienstleistende Wehrmänner und um einen Sonderzuschlag erhöht. Damit ist nicht nur für den Invaliden, der sich in der Eingliederungsstätte befindet, sondern auch für seine An- gehörigen gesorgt.

Frage 12

Wird auch einem Invaliden, der SUVA-Rentner ist, von der Invaliden- versicherung finanziell geholfen, um wieder ins Erwerbsleben eingeglie- dert zu werden?

Antwort

Hier stellt sich die Frage des Verhältnisses von Eingliederungsmaßnah- men der SUVA zu den Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversiche- rung. Wer gleichzeitig bei der Invalidenversicherung und bei der SUVA versichert ist, kann Eingliederungsmaßnahmen medizinischer und beruf- licher Art der Invalidenversicherung nur soweit beanspruchen, als diese Maßnahmen nicht schon durch die SUVA erbracht werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die neben der Invalidenversicherung auch Leistun- gen der Militärversicherung beanspruchen können. Auch ein Militärver- sicherter hat also nur soweit Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung, als sie nicht von der Militärversicherung er- bracht werden.

Leiter der Sendung

Zum Schluß noch eine Frage, welche die Zusammensetzung der Invali- denversicherungs-Kommissionen betrifft.

Frage 13

Warum wurde keine Vorschrift erlassen, wonach in den Invalidenversi- cherungs-Kommissionen mindestens ein Mitglied ein Invalider sein sollte? Vorgeschrieben ist, daß mindestens ein Mitglied weiblichen Geschlechts sein muß; das ist gut so. Aber es geht doch vor allem um Invalide, und nur ein Invalider kann im Grunde nachfühlen, wie es andern Invaliden «drum ist», mit welchen inneren Problemen sie zu kämpfen haben.

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Antwort Schon anläßlich der letzten Sendung ist die gesetzlich vorgeschriebene Zusammensetzung der Invalidenversicherungs-Kommissionen erwähnt worden. Es sind kleine, fünfgliedrige Kommissionen. Sie setzen sich zu- sammen aus fachlich für die Beurteilung der Fragen der Invalidenver- sicherung besonders zuständigen Persönlichkeiten: daß ein Arzt uner- läßlich ist, wird ohne weiteres einleuchten. Wir haben in dieser Sendung aber auch über die Fragen der Eingliederung und ihre Bedeutung ge- sprochen. Es dürfte deshalb klar sein, daß auch ein Fachmann für die Eingliederung notwendig ist. Zur Eingliederung gehören aber auch die Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung. Deshalb sieht das Gesetz auch einen Vertreter dieses Fachwissens vor. Daß die Fürsorge für viele Invalide von Bedeutung ist, dürfte ebenfalls unbestritten sein. Deshalb bestimmt das Gesetz, daß ein Fürsorger der Kommission an- gehören muß. Schließlich zeigte die Erörterung des wichtigsten Gesetzes- inhaltes, daß es bei der Anwendung der Invalidenversicherung um heikle rechtliche Begriffe geht. Es ist infolgedessen wohl unerläßlich, daß ein juristischer Fachmann der Kommission angehört. Ein Vertreter der Invaliden selbst ist also vom Gesetzgeber nicht vor- gesehen worden. Das will nun aber nicht heißen, daß den Belangen der Invaliden bei der Durchführung der Versicherung nicht Rechnung ge- tragen würde. In diesem Sinne sieht das Gesetz ausdrücklich Beiträge vor an die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe, denen in der Hauptsache die Selbsthilfeorganisationen der Invaliden angehören. Auch in der im Gesetz vorgesehenen Beiziehung von Spezialstellen der öffent- lichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit invalider Versicherter sowie zur Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen liegt eine bedeutsame Berücksichtigung der Invaliden bei der Durchführung der Versicherung. Leiter Wir haben versucht, im Rahmen der Sendungen «Mensch und Arbeit» unseren Hörern in großen Zügen den Aufbau der eidgenössischen Inva- lidenversicherung zu schildern und besonders interessierende Fragen im Radio-Briefkasten durch Herrn Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung beantworten zu lassen. Wir haben uns dabei bemüht, das sehr umfassende und vielseitige Gebiet der Invalidenversicherung durch eine bestimmte Auswahl der zahlreich eingelangten Fragen der Radiohörer möglichst allseitig zu be- handeln. 99

Sie haben gewiß mit uns den Eindruck erhalten, daß mit der Invali- denversicherung ein sehr vielschichtiges Gebiet gesetzlich geregelt vor- den ist. Es wird nun Aufgabe der Invalidenversicherungs-Kommissionen, der Ausgleichskassen und der Regionalstellen sein, das neue Gesetz praktisch zur Anwendung zu bringen. Für die Ausführungsorgane, wie für den Gesetzgeber und die Verwaltung, und nicht zuletzt für unser,- invaliden Mitbürger, also für alle direkt und indirekt Beteiligten, handelt es sich dabei zum Teil um Neuland. Es wird daher zweifellos notwendig sein, in einem späteren Zeitpunkt, wenn sich das neue Gesetz einiger- maßen eingelebt hat, im Rahmen unserer Sendungen «Mensch und Arbeit» wiederum über die Invalidenversicherung zu berichten. Zum Abschluß dieser vier Sendungen über die Invalidenversicherung möchten wir auch im Namen unserer Hörer - Herrn Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung für seine Mitarbeit unseren besten Dank sagen.

Neue Weisungen an die Truppenrechnungsführer Die Revision der Erwerbsersatzordnung, namentlich die Einführung der erhöhten Entschädigungen für Beförderungsdienste, erforderte unter anderem auch eine Anpassung der Weisungen des Bundesamtes für So- zialversicherung betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwcrbsersa tzordnung. Dem Rechnungsführer fällt mit der Einführung der erhöhten Mmi- malentschädigungen für Beförderungsdienste die zusätzliche Aufgabe zu, mit der Meldekarte nicht nur die Anzahl besoldeter Diensttage zu be- stätigen, sondern darüber hinaus noch die Kasse darauf hinzuweisen, ob der Wehrpflichtige Beförderungsdienst geleistet hat oder nicht. Dieser Hinweis erfolgt in der Regel durch die Wahl der Meldekarte, indem für Bcförderungsdicnst grüne (große und kleine), für alle übrigen Dienst- leistungen lachsfarbige (große und kleine) Mcldekarten ausgestellt wer- den. Wo der Wehrpflichtige die Meldekarte während des Dienstes ver- loren hat und ihm der Rechnungsführer daher an Stelle einer Meldekarte eine Bescheinigung über die Dauer der Dienstperiode, die Zahl der ge- leisteten Soldtage und den Grad des Wehrpflichtigen abgibt, ist in dieser Bescheinigung nun ebenfalls anzugehen, ob es sich beim geleisteten Dienst um Beförderungsdienst handelt oder nicht. Erhält die Ausgleichs- kasse somit eine grüne Meldekarte oder eine mit dem Vermerk «Beför-

100

derungsdienst» versehene Bescheinigung, so weiß sie, daß unter Um- ständen die erhöhten Mindestentschädigungen für Beförderungsdienste auszubezahlen sind. Um dem Fourier die Arbeit zu erleichtern, wurde ihm ein Verzeichnis der Beförderungsdienste zur Verfügung gestellt (vgl. Anhang zu den eingangs erwähnten Weisungen), aus dem ersichtlich ist, in welchen Schulen und Kursen Beförderungsdienste geleistet werden kann. Nicht jeder Wehrpflichtige aber, der in einen im Verzeichnis der Beförderungs- dienste enthaltenen Unterrichtskurs aufgeboten ist, leistet auch Beför- derungsdienst, sondern nur der, welcher diesen Dienst ausschließlich zu seiner Weiterbildung für einen höhern Grad oder eine höhere Funktion besteht. Dagegen leistet namentlich das Hilfspersonal solcher Schulen und Kurse nicht Beförderungsdienst. Während als in einer Offiziersschule die Offiziersschüler Beförderungsdienst leisten, bestehen beispielsweise die für je drei Wochen zur Pflege der kranken Offiziersschüler aufge- botenen Sanitätssoldaten ihren Wiederholungskurs und leisten daher keinen Beförderungsdienst. Im Zweifelsfalle kann beim Oberkriegskom- missariat telefonisch Auskunft eingeholt werden. Die durch den Einbezug aller Nichterwerbstätigen in die Entschädi- gungsberechtigung erfolgte Erweiterung des Bezügerkreises wirkt sich vor allem bei den Angehörigen des Frauenhilfsdienstes, insbesondere zu- gunsten nicht erwerbstätiger Hausfrauen und Haustöchter aus. Diese An- gehörigen des Frauenhilfsdienstes müssen daher in der Aufzählung unter Ziffer 1 des Abschnittes C in der großen (grünen und lachsfarbigen) Meldekarte erwähnt werden. In der grünen großen Meldekarte, die neu gedruckt wurde, ist das geschehen. Dagegen fehlt die entsprechende Er- gänzung in der lachsfarbigen großen Meldekarte, da diese Karte bis Ende 1960 nicht neu gedruckt wird. Bis dahin haben die Rechnungsführer die nichterwerbstätigen Hausfrauen und Haustöchter des Frauenhilfs- dienstes bei der Abgabe der lachsfarbigen großen Meldekarte darauf auf- merksam zu machen, daß sie im Abschnitt C, unter Ziffer 2, als Beruf «Nichterwerbstätige Haustochter » oder «Nichterwerbstätige Hausfrau» anzugeben haben. Ausnahmsweise wird auch die Ausgleichskasse auf die Weisungen an die Truppenrechnungsführer, bzw. auf den Anhang zu diesen Weisungen greifen müssen, nämlich immer dann, wenn der Wehrpflichtige seine Meldekarte verloren hat und nach dem Militärdienst bei der Ausgleichs- kasse eine Ersatzkarte verlangt. Sie muß in diesen Fällen selbst bestim- men, ob der Wehrpflichtige Beförderungsdienst geleistet hat oder nicht.

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Die kantonale Gesetzgebung über die Familienzulagen in den Jahren 1958 und 19591

A. Abänderungen bestehender Erlasse

I. Luzern

Das Gesetz des Kantons Luzern vom 16. Mai 1945 wurde aufge- hoben und durch ein neues vom 21. April 1959 ersetzt. Die Kinderzulage für Arbeitnehmer beträgt nunmehr pro Monat 10 Franken für das erste und zweite und 15 Franken für das dritte und jedes weitere Kind, gegen- über einer Zulage von 10 Franken erst vom dritten Kind an nach dem alten Gesetz. Die Altersgrenze wurde von 18 auf 16 Jahre, bzw. für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder von 21 auf 20 Jahre, herabgesetzt. Als wichtigste Neuerung führte das erwähnte Gesetz Fa- milienzulagen für Selbständigerwerbende unter Ausschluß der Landwirte ein. Diese betragen 10 Franken für jedes Kind und werden ausgerichtet an hauptberuflich Selbständigerwerbende, die seit mindestens einem Jahr im Kanton wohnen und deren Einkommen jährlich 4 000 Franken plus einen Zuschlag von 500 Franken pro zulageberechtigtes Kind nicht über- steigt. Finanziert werden die Zulagen für die Selbständigerwerbenden zur Hauptsache durch Beiträge der anerkannten privaten und öffentlichen FAK von 0,05 Prozent der von ihren Mitgliedern im Kanton ausgerich- teten Lohnsumme sowie durch einen bescheidenen Beitrag der Bezüger. Die Ausrichtung der Zulagen erfolgt durch eine besondere, durch die beitragsleistenden FAK gegründete FAK. Das neue Gesetz trat mit Bezug auf die Familienzulagen für die Unselbständigerwerbenden am 1. Juli

1959 in Kraft. (Vgl. dazu ZAK 1959, S.90 ff.). Durch Regierungsrats-

beschluß vom 29. Dezember 1959 wurden die Bestimmungen über die Familienzulagen für die Selbständigerwerbenden auf 1. Januar 1960 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde die Durchführung der Familienzulagen- regelung für die Selbständigerwerbenden der hiezu gegründeten «Luzer- ner Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende nichtlandwirt- schaftlicher Berufe» mit Sitz in Luzern übertragen. Die Beiträge der Bezüger sowie der anerkannten privaten und der öffentlichen FAK wer- den ab 1. Januar 1960 erhoben, wobei die Beiträge der FAK jeweils auf Grund der Lohnsumme des Vorjahres zu bemessen sind. Durch Regierungsratsbeschluß vom 4. Juni 1959 wurde mit Wir- kung ab 1. Juli 1959 die Höhe der von der kantonalen FAK auszurich-

1 vgl. ZAK 1958, S. 43.

102

tenden Kinderzulage entsprechend der neuen gesetzlichen Minimalvor- schrift und der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag auf 1,25 Pro- zent der AHV-pflichtigen Lohnsumme festgesetzt. Die Geburtszulage von

130 Franken wird von der kantonalen FAK weiterhin ausgerichtet. (Vgl.

ZAK 1959, S. 324.)

Obwalden Bereits durch Kantonsratsbeschluß vom 24. April 1958 war der Mindest- ansatz der Zulage, die vom dritten Kind an ausgerichtet wurde, mit Wir- kung ab 1. Juli 1958 von 10 auf 12 Franken monatlich erhöht worden (vgl. ZAK 1958, S. 217). Durch Gesetz vom 24. Mai 1959 erfolgte eine weitere Verbesserung: Die Zulage wurde ab 1. Juli 1959 neu auf 12 Fran- ken im Monat für das zweite bis und mit dem vierten und auf 15 Franken für das fünfte und die folgenden Kinder festgesetzt, wobei gleichzeitig die Altersgrenze für die Bezugsberechtigung von 15 auf 16, bzw. für in Ausbildung begriffene Kinder von 18 auf 20 Jahre hinaufgesetzt wurde. Unter den weiteren durch das genannte Gesetz herbeigeführten Aende- rungen seien als wichtigste genannt: Die eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen und Betriebe sind von der Beitragspflicht nur noch inso- weit ausgenommen, als ihre Arbeitnehmer gestützt auf Gesetz oder Ver- trag Anspruch auf Zulagen haben. Von der Beitragspflicht neu ausge- nommen wurden die Arbeitgeber für ihre im Betrieb tätigen Ehegatten sowie Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehe- gatten. Die Anerkennung privater FAK wurde erschwert durch Hinauf- setzung der Mindestzahl von Arbeitnehmern von 100 auf 200, sowie durch die Vorschrift, daß private FAK Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe erheben müssen wie die kantonale FAK, wobei der Regierungsrat Aus- nahmen bewilligen kann. (Vgl. ZAK 1959, S. 324 f.)

Nidwalden

Durch Beschluß des Landrates vom 8. Februar 1958 wurde das Gesetz über die Familienzulagen in dem Sinne abgeändert, daß mit Wirkung ab 1. April 1958 der Anspruch auf die Zulage bereits vom zweiten anstatt erst vom dritten Kind an besteht. (Vgl. ZAK 1958, S. 215 f.)

Freiburg Durch Staatsratsbeschluß vom 7. Januar 1958 wurde die Ausführungs- verordnung vom 27. Januar 1948 zum Familienzulagengesetz abgeändert und ergänzt. Die gesamte Kinderzulage für landwirtschaftliche Arbeit-

103

nehmer wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1958 neu auf 30 Franken (früher

24 Franken) je Kind und Monat festgesetzt, wobei die bundesrechtliche

Kinderzulage gemäß FLG inbegriffen ist. Mit dieser Erhöhung der ge- samten Zulage wurde der auf den gleichen Zeitpunkt vorgenommenen Erhöhung der bundesrechtlichen Kinderzulage von 9 auf 15 Franken Rechnung getragen, so daß die kantonale Zulage effektiv unverändert blieb. Gleichzeitig wurde der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Kasse für landwirtschaftliche Arbeitgeber von 2,5 auf 3,5 Prozent (inkl. 1 Pro- zent gemäß FLG) und für nichtlandwirtschaftliche Arbeitgeber von 3,15 auf 3,5 Prozent der ausgerichteten Löhne erhöht. (Vgl. ZAK 1958, S. 215.)

V. Tessin

Das Gesetz des Kantons Tessin vom 22. Juli 1953 wurde durch ein neues vom 24. September 1959 ersetzt, das am 1. Januar 1960 in Kraft trat. Als wichtigste Neuerungen seien folgende erwähnt: Im Gegensatz zur vorherigen Regelung sind auch Arbeitgeber, die Gesamtarbeitsver- trägen mit Bestimmungen über Familienzulagen unterstehen, dem Gesetz unterstellt. Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage wurde von

15 auf 20 Franken je Kind im Monat erhöht. Zulageberechtigte, die dau-

ernd über 50 Prozent arbeitsunfähig sind, können den Anspruch an einen Familienangehörigen abtreten, der als Arbeitnehmer tätig ist und der regelmäßig und in überwiegender Weise den Unterhalt der Minderjäh- rigen bestreitet, für die Anspruch auf Zulagen erhoben werden kann. Ist der Vater, die verwitwete, geschiedene, getrennte oder außereheliche Mutter, der die Unterhaltspflicht für ein Kind obliegt, das zulageberech- tigt wäre, nicht als Arbeitnehmer tätig, so kann der Anspruch auf die Zulage in der Regel demjenigen als Arbeitnehmer tätigen Familienglied zuerkannt werden, das regelmäßig und in überwiegender Weise für die Bedürfnisse der Familie sorgt. Betriebskassen werden nach dem neuen Gesetz nicht mehr zugelassen. Neue berufliche und zwischenberufliche FAK werden u. a. nur noch anerkannt, wenn sie mindestens 5 Arbeit- geber mit zusammen 500 Arbeitnehmern umfassen; bereits anerkannte FAK werden weiterhin anerkannt, auch wenn die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. (Vgl. ZAK 1959, S.425.) Am 9. Dezember 1959 erließ der Staatsrat eine Ausführungsver- ordnung zum neuen Gesetz. Darin wird u. a. noch präzisiert, daß die Arbeitgeber, die im Tessin einen Betrieb oder eine Zweigniederlassung besitzen, für alle im Kanton wohnhaften Arbeitnehmer unterstellt sind,

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auch wenn diese außerhalb des Kantons beschäftigt werden. Ferner kön- nen neue private FAK nach Ablauf einer ersten, bis zum 31. Januar 1960 dauernden Anmeldefrist nur noch alle drei Jahre errichtet werden.

VI. Waadt Der Verwaltungsrat der kantonalen FAK erhöhte mit Wirkung ab 1. Januar 1958 die Kinderzulage von 15 auf 20 Franken je Kind und Monat. Des weiteren wurden von der privaten FAK für die Landwirt- schaft, die von der kantonalen FAK geführt wird, die Kinder- und Haus- haltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer den neuen An- sätzen gemäß FLG angepaßt, wobei die gesamte Kinderzulage für die nach FLG Bezugsberechtigten wie für diejenigen, denen ein Anspruch nur nach kantonalem Recht zusteht, von 20 auf 25 Franken erhöht wurde, während die gesamte Haushaltungszulage weiterhin 50 Franken beträgt. (Vgl. ZAK 1958, S. 217.) Am 26. November 1958 erließ der Staatsrat eine Vollzugsverord- nung zum Dekret vom 10. Dezember 1957 über Familienzulagen für Land- wirte und Rehhauern in bescheidenen Verhältnissen. Diese Verordnung umschreibt insbesondere den Begriff des Hauptberufes. Als hauptberuf- lich in der Landwirtschaft tätig gelten Landwirte und Rebbauern sowie ihre Familienangehörigen in direkter absteigender Linie, die den größeren Teil ihrer Arbeitszeit der Bewirtschaftung ihres Landwirtschaftsbetriebes widmen und die vorwiegend aus dieser Tätigkeit den Unterhalt ihrer Familie bestreiten. Der Betrieb muß mindestens drei Hektaren umfassen, wenn er im Unterland liegt, eine Hektare, wenn es sich um Reb- oder Gemüsebau handelt, und vier Großvieheinheiten, wenn er im Berggebiet liegt. Zudem kann die FAK jede zweckdienliche Maßnahme ergreifen, um die Zulageberechtigten in der Führung einer einfachen Betriebsbuch- haltung und in der rationellen Bewirtschaftung ihrer Heimwesen zu unterstützen. Sie hat die Möglichkeit, einem Gesuchsteller die Zulagen zu verweigern, wenn er die Dienste von Betriebsberatern nicht annimmt und der mittlere Ertrag seines Betriebes durch sein Verschulden ein- deutig ungenügend ist, ebenso wenn er die Höhe seines Einkommens nicht durch eine Buchhaltung oder sonstige Beweismittel nachweisen kann. Die genannte Verordnung ist sofort in Kraft getreten. Gemäß den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der FAK für die Landwirtschaft wurden die durch Dekret vom 10. Dezember 1957 ein- geführten Familienzulagen für Landwirte und Rebbauern in bescheidenen Verhältnissen auf 180 Franken im Jahr (gesetzlicher Minimalansatz: Fr. 150.—) für Familien mit einem Kind, 360 Franken (Fr. 300.—) für

um

Familien mit 2 Kindern, 540 Franken (Fr. 450.—) für Familien mit

3 Kindern, 720 Franken (Fr. 600.—) für Familien mit 4 Kindern und

900 Franken (Fr. 750.—) für Familien mit 5 und mehr Kindern fest-

gesetzt. Außerdem beschloß die Delegiertenversammlung, folgende Zulagen auszurichten, die im Dekret vom 10. Dezember 1957 nicht vorgesehen sind: Eine Haushaltungszulage von 150 Franken jährlich für verheiratete Landwirte ohne Kinder; eine zusätzliche Zulage von 50 Franken für jeden Bezüger einer Kin- der- oder Haushaltungszulage, sofern dieser seine Buchhaltung kor- rekt und regelmäßig geführt hat. Es handelt sich um eine einmalige Zulage, die für das Jahr 1959 ausgerichtet wurde; eine Geburtszulage von 200 Franken für jedes neu geborene Kind. Anspruch auf die Geburtszulage haben die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens. Die Geburtszulage gelangte seit dem 6. Dezember 1958 zur Ausrichtung. Sie betrug ursprünglich 100 Franken und wurde auf den 1. Dezember 1959 auf 200 Franken erhöht.

Neuenburg Gemäß einem Staatsratsbeschluß vom 17. Januar 1958 zur Ergän- zung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer werden die Zulagen im Falle eines Arbeitsunterbruchs infolge Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit während mindestens drei Monaten weiterhin ausgerichtet. Immerhin kann die Familienzulage zur Vermeidung eines Doppelbezuges verhältnismäßig gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer im Genusse von Leistungen nach Artikel 74, Absatz 2, KUVG steht. Dieser Erlaß ist sofort in Kraft getreten. Am 23. Juli 1958 änderte der Staatsrat das Reglement der kanto- nalen FAK vom 23. November 1945. Durh diesen Beschluß wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1958 die durch die kantonale FAK auszurichtende Geburtszulagc von 175 auf 200 Franken erhöht.

Genf

Das Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 12. Fe- bruar 1944 wurde durch Gesetze vom 15. Februar, 16. Mai und 6. Juni 1958, die Ausführungsverordnung vom 17. .Juni 1944 durch Staatsrats-

106

beschlüsse vom 1. April 1958 und 1. Juli 1959 abgeändert. Im Sinne einer Förderung der beruflichen Ausbildung wurde die Altersgrenze für Kinder, die nicht mehr von den Eltern unterhalten werden müssen, von 18 auf

15 Jahre herabgesetzt und eine Zulage für die berufliche Ausbildung von

300 Franken im Jahr für Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren, die

sich in einer anerkannten Berufslehre befinden oder einem Studium ob- liegen, eingeführt. Ferner wurde die Geburtszulage für im Kanton Genf wohnhafte Arbeitnehmer auf 200 Franken erhöht und jene für außer- halb des Kantons wohnhafte Arbeitnehmer auf 125 Franken festgesetzt, wobei in beiden Fällen die Kinderzulage für den Geburtsmonat inbegriffen ist. Eine weitere Bestimmung behält allfällig französisch-schweizerische Abkommen über die Behandlung der Grenzgänger vor und bestimmt, daß die in Frankreich wohnhaften schweizerischen Grenzgänger nicht schlechtergestellt sein dürfen als die französischen Grenzgänger. (Vgl. ZAK 1958, S. 216 f.) Das Gesetz über die Familienzulagen für selbständige Landwirte vom 2. Juli 1955 wurde durch Gesetz vom 6. Dezember 1.958 abgeändert und ergänzt. Im wesentlichen handelt es sich dabei um eine Angleichung an die neuen Bestimmungen des Familienzulagengesetzes für Arbeit- nehmer hinsichtlich der Altersgrenze, der Berufsausbildungskurse und der Geburtszulage. Die Aenderung trat auf den 1. Januar 1959 in Kraft. Die Staatskanzlei des Kantons Genf hat eine offizielle systemati- sche Gesetzessammlung herausgegeben, in der sämtliche genferischen Gesetzestexte bereinigt wurden. Die Gesetze und Verordnungen über Familienzulagen für Arbeitnehmer und für selbständige Landwirte er- fuhren dabei zahlreiche Aenderungen formeller Natur. Gemäß Gesetz vom 15. November 1958 über die Bereinigung der Genferischen Gesetz- gebung, das durch Gesetz vom 23. Dezember 1958 abgeändert wurde, haben die bereinigten Texte seit dem 1. April 1959 Gesetzeskraft in der Fassung der ersten Ausgabe der Sammlung.

B. Neue Erlasse Familienzulagen für Arbeitnehmer

1. Zürich

In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 wurde ein Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer mit 85 354 gegen 42 711 Stimmen an- genommen. Es trat am 1. Januar 1959 in Kraft. Der Anspruch auf Zu- lagen begann im 1. Juli 1959. Die Höhe der Zulagen beträgt mindestens

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15 Franken je Kind und Monat. Die Altersgrenze ist auf das 16. bzw.

20. Altersjahr festgesetzt. Für weitere Einzelheiten sei auf die ausführ-

liche Besprechung in ZAK 1959, S. 47 ff. verwiesen. Am 16. Oktober 1958 erließ der Regierungsrat eine Vollzichiings- verordnung zum Kinderzulagengesetz. Schließlich erließ der Aufsichtsrat über die kantonale FAK für diese am 27. November 1958 ein Reglement, das vom Regierungsrat am 18. Dezember 1958 genehmigt wurde.

Uri Zum Gesetz über Kinderzulagen vorn 24. November 1957 (s. ZAK 1958, S. 49 f.) erließ der Landrat am 16. Juni 1958 eine Vollziehungsverord- nung. Darin wird u. a. bestimmt, daß bei Tod, Unfall, Krankheit, Militär- dienst und vorübergehendem unverschuldetem Arbeitsunterbruch und für bezugsberechtigte Wöchnerinnen die Zulagen noch während des laufen- den und folgenden Monats weiter ausgerichtet werden.

Schwj In der Volksabstimmung vorn 9. März 1958 wurde der am 10. De- zember 1, 957 vom Kantonsrat gutgeheißene Gesetzesentwurf über Kinder- zulagen mit 9 007 gegen 3 135 Stimmen angenommen. Beitragspflicht und Bezugsberechtigung begannen am 1. Oktober 1958. Die monatliche Zu- lage beträgt 10 Franken für das zweite und jedes folgende Kind bis zum

16. bzw. 20. Altersjahr. Für weitere Einzelheiten sei auf die eingehende

Besprechung des Gesetzes in ZAK 1958, S. 206 ff. verwiesen. Am 2. Juni 1958 erließ der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen. Darin wird u. a. bestimmt, daß bei Tod, Unfall, Krankheit, Militärdienst, Arbeitslosigkeit und bei vorüber- gehendem unverschuldetem Arbeitsunterbruch die Zulagen den vollamt- lich beschäftigten Arbeitnehmern nach Erlöschen des Lohnanspruches noch während des Monats, in dem der Lohnanspruch erlischt, weiter zu bezahlen sind. Ferner erließ der Regierungsrat am 15. Oktober 1958 ein Regle- ment für die kantonale FAK.

Solothurn

Als 18. eidgenössischer Stand hat der Kanton Solothurn am 13. Dezem- ber 1959 ein Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer erlassen.

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Entstehung des Gesetzes Die Bestrebungen, den Ausgleich von Familienlasten im Kanton Solo- thurn gesetzlich zu regeln, gehen auf das Jahr 1941 zurück. Am H. April jenes Jahres wurde der Staatskanzlei ein Initiativbegehren auf Erlaß eines Gesetzes über den Ausgleich von Familienlasten in Form eines aus- gearbeiteten Entwurfes eingereicht. Der Kantonsrat hat mit Beschluß vom 1. Juni 1944 das rechtsgültige Zustandekommen der Initiative fest- gestellt und den Regierungsrat beauftragt, ihm dazu Bericht und Antrag einzubringen. In der vom Regierungsrat hierauf als Expertenkommission eingesetzten kantonalen Familienschutzkommission zeigten sich von An- fang an verschiedene Meinungen in bezug auf das Vorgehen. Unter anderem wurde auch die Auffassung vertreten, es sei die Behandlung des Initiativbegehrcns zurückzustellen, bis die eidgenössischen Bestrebungen auf dem Gebiet des Familienschutzes konkrete Formen angenommen hätten. Schließlich wurde eine Spezialkommission zur artikelweisen Be- ratung des Initiativbegehrens eingesetzt. Diese Spezialkommission trat erstmals im Januar 1945 zusammen. Auch hier kam man nicht über die Eintretensfrage hinaus. Es gewann die Auffassung die Oberhand, so- lange die eidgenössische Regelung noch ausstehe, sei eine fruchtbare Arbeit nicht möglich. Erst im Jahre 1952 wurde die Arbeit wieder auf- genommen, indem der Regierungsrat den damaligen Vorsteher der FAM des Kantons Luzern, Herrn Dr. Carl Mugglin, mit der Begutachtung des Initiativbegehrens beauftragte. Das Gutachten wurde dem Regierungs- rat im Frühjahr 1954 erstattet. Im Herbst 1955 ging das Departement des Innern an die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages zum Initiativ- text auf Grund der neuesten Erfahrungen auf dem Gebiete der FAM. Am 4. Februar 1958 konnten dem Kantonsrat Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Familienzulagen vorgelegt werden. In seiner Sit- zung vom 17. und 18. September 1959 hat der Kantonsrat den Gesetzes- entwurf durchberaten und zuhanden der Volksabstimmung gutgeheißen. Die Initianten, die im April 1944 die Initiative auf Erlaß eines Ge- setzes über den Ausgleich von Familienlasten einreichten, haben die Initiative am 12. September 1959 bei der Staatskanzlei rechtsgültig zu- rückgezogen. In der Volksabstimmung vom 13. Dezember 1959 wurde das Gesetz mit 13 240 gegen 4 049 Stimmen angenommen.

Unterstellung Dem Gesetz unterstehen alle Arbeitgeber mit Geschäftssitz im Kanton Solothurn, die dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeit-

nehmer beschäftigen, und zwar sind sie auch in bezug auf außerhalb des Kantons tätige oder wohnhafte Arbeitnehmer unterstellt. Ferner sind dem Gesetz die außerkantonalen Arbeitgeber unterstellt in bezug auf Arbeitnehmer, die sie in einer im Kanton gelegenen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte beschäftigen. Ausgenommen von der Unterstellung sind die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe, die Arbeitgeber in bezug auf ihre mitarbeitenden Familienglieder und ihr weibliches Haus- dienstpersonal sowie die Arbeitgeber in der Landwirtschaft im Sinne des FLG. Durch den Regierungsrat können von der Unterstellung unter das Gesetz befreit werden Arbeitgeber, die mehr als 500 Arbeitnehmer be- schäftigen und diesen auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen gleich- artige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung gleichwertige Zulagen ausrichten. Um Mißbräuche auszuschalten, ist vorgeschrieben, daß die Befreiung beim Vorliegen wichtiger Gründe zu widerrufen ist.

Bezugsberechtigte Personen Anspruch auf die Zulagen haben nur die Arbeitnehmer, die im Dienste eines unterstellten Arbeitgebers stehen. Ausländische Arbeitnehmer ha- ben nur dann Anspruch, wenn sie mit ihren Kindern dauernd in der Schweiz wohnen. Im Ausland wohnende Arbeitnehmer haben keinen An- spruch auf die Zulagen, doch steht es den FAK frei, ihnen diese ebenfalls auszurichten. Ebenfalls keinen Anspruch haben nebenberufliche Arbeit- nehmer, die bereits als Bergbauern die Kinderzulagen nach FLG be- ziehen. Bloß teilweise beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf entsprechende Teilzulagen. Sind beide Ehgatten als Arbeitnehmer tätig, so darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden, wobei in der Regel der Anspruch dem Vater zusteht. Für außereheliche Kinder oder solche aus geschiedener Ehe hat derjenige Elternteil Anspruch, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist oder der im wesentlichen für den Unterhalt aufkommt. Kinderzulagen Die obligatorische Mindestzulage beträgt monatlich 10 Franken für jedes Kind bis zum zurückgelegten 16. oder, wenn es noch in Ausbildung be- griffen oder erwerbsunfähig ist, bis zum 20. Altersjahr. Der Kantonsrat ist unter gewissen Voraussetzungen befugt, eine Erhöhung zu beschlie- ßen. Für eheliche, Stief- und Adoptivkinder besteht die Zulageberechti- gung ohne weitere Voraussetzungen, für außereheliche Kinder sowie für Geschwister des Arbeitnehmers hingegen nur, wenn dieser überwiegend bzw. weitgehend für deren Unterhalt aufkommt; Pflegekinder muß ei-

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unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen haben. Der Anspruch auf die Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Bei Tod, Unfall und für bezugs- berechtigte Wöchnerinnen können die Kinderzulagen noch während eines Monats nach Erlöschen des Lohnanspruches weiterbezahlt werden. Krankheit, Militärdienst und unverschuldeter Arbeitsunterbruch von weniger als einem Monat gelten nicht als Unterbrechung des Arbeits- verhältnisses.

5. Organisation und Finanzierung

Das Gesetz sieht die Errichtung von privaten und einer kantonalen FAK vor. Der privaten FAK eines Berufszweiges oder Berufsverbandes haben sich auch jene Arbeitgeber anzuschließen, die nicht Mitglied des Ver- bandes sind, aber dem betrefenden Berufszweig angehören. Den kanto- nalen FAK können somit nur Arbeitgeber beitreten, für deren Berufs- zweig keine private FAK besteht. Um die Anerkennung durch den Regierungsrat zu erhalten, müssen FAK, die von einer Verbandsausgleichskasse der AHV geführt werden, lediglich die im Gesetz vorgesehenen Mindestzulagen ausrichten, alle Arbeitnehmer ihre Mitglieder erfassen und für eine geordnete Geschäfts- führung Gewähr bieten. Im übrigen werden als private FAK nur Kassen schweizerischer und kantonaler Berufsverbände sowie kantonaler zwi- schenberuflicher Verbände von Arbeitgebern anerkannt, wenn sie fol- gende Mindestgrößen aufweisen: es müssen ihnen wenigstens 50 Arbeitgeber oder wenigstens 500 Arbeitnehmer angehören, wenn sich ihr Tätigkeitsbereich auf den Kanton Solothurn beschränkt; erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der FAK auf mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen ihnen wenigstens 50 Arbeitgeber und 500 Arbeitnehmer oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgeber, wenigstens 1 000 Arbeitnehmer angehören. Die kantonale FAK wird als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert und ihre Geschäftsführung der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Solothurn übertragen. Ihr haben alle Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer privaten FAK angehören oder einer solchen anzuschließen sind. Die Finanzierung der Zulagen, der Verwaltungskosten und gegebenen- falls die Aeufnung eines Reservefonds erfolgt vollständig durch die Arbeitgeber und zwar durch einen Beitrag, der in der Regel in Prozenten

lt

der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme festzusetzen ist. Der Arbeit- geberbeitrag der kantonalen FAK darf 1 Prozent der Lohnsumme nicht übersteigen. Die Auszahlung der Kinderzulagen an die Arbeitnehmer erfolgt normalerweise durch die Arbeitgeber, die mit der FAK periodisch abzurechnen haben.

6. Verschiedene Bestimmungen

Gegen Kassenverfügungen können die Betroffenen binnen 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde führen; dieses entscheidet endgültig. Als Strafbestimmungen werden jene des Bundesgesetzes über die AHV anwendbar erklärt; die Bestimmungen des AHVG gelten ferner allgemein als subsidiäres Recht. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hat der Regierungsrat noch zu bestimmen. Bezugsberechtigung und Beitragspflicht beginnen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten.

V. Graubünden

In der Volksabstimmung vom 26. Oktober 1958 wurde eine artiku- lierte Volksinitiative betreffend ein Familienzulagengesetz mit 14 066 gegen 9 836 Stimmen angenommen. Gemäß Beschluß des Kleinen Rates vom 21. Februar 1959 wurde das Gesetz auf den 1. Juli 1959 in Kraft gesetzt. Der Anspruch auf die Kinderzulagen begann am 1. Oktober 1959. Die Zulage beträgt mindestens 10 Franken im Monat für das zweite und jedes folgende Kind und wird bis zum 18. bzw. 20. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für weitere Einzelheiten sei auf die ausführliche Bespre- chung des Gesetzes in ZAK 1959, S. 52 ff. verwiesen. Am 26. Mai 1959 erließ der Große Rat eine Vollziehungsverord- nung zum Familienzulagengesetz.

F'arnilienzulagen für die Landwirtschaft

1. Bern

In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 wurde das vom Großen Rat am 10. Februar 1958 einstimmig beschlossene Gesetz über Familien- zulagen in der Landwirtshaft mit 45 977 gegen 13 600 Stimmen ange- nommen. Es trat am 1. Januar 1959 in Kraft. Nach diesem Gesetz werden kantonale Haushaltungszulagen von monatlich 15 Franken an landwirt- schaftliche Arbeitnehmer, die gemäß Bundesrecht eine Haushaltungs- zulage beziehen, sowie an Bergbauern, die gemäß Bundesrecht Kinder-

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zulagen erhalten, ausgerichtet. Eine kantonale Kinderzulage von 9 Fran- ken je Kind und Monat erhalten die Kleinbauern des Flachlandes, deren Einkommen die nach Bundesrecht für Bergbauern festgelegte Einkom- mensgrenze nicht überschreitet. Die kantonale Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer erhält jedoch nicht, wer bereits als Bergbauer oder als Kleinbauer des Flachlandes eine kantonale Haus- haltungs- bzw. Kinderzulage bezieht. Zur Finanzierung dieser kantona- len Zulagen entrichten die landwirtschaftlichen Arbeitgeber einen Bei- trag von 0,5 Prozent der nach FLG beitragspflichtigen Löhne, wodurch etwa 10 bis 12 Prozent der Kosten gedeckt werden können. Den Rest tragen der Kanton und die Gemeinden im Verhältnis von vier Fünfteln zu einem Fünftel. Für weitere Einzelheiten wird auf die eingehende -

Besprechung des Gesetzes in ZAK 1958, S. 209 ff. verwiesen.

II. Wallis

1. In der Volksabstimmung vom 5. Oktober 1958 wurde das am 6. Fe-

bruar 1958 vom Großen Rat angenommene Gesetz über die Familien- zulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte mit 11 207 gegen

749 Stimmen angenommen. Es wurde durch den Staatsrat auf den 1. Ja-

nuar 1959 in Kraft gesetzt. Diesem Gesetz sind die im Wallis wohnhaften Selbständigerwerbenden, die im Kanton ihre Haupttätigkeit der Land- wirtschaft widmen, sowie die im Wallis wohnhaften Arbeitnehmer, die nebenberuflich im Kanton eine nennenswerte, selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft ausüben, unterstellt. Diese Personen erhalten eine monatliche Kinderzulage von 10 Franken für jedes Kind bis zum zurück- gelegten 15. bzw. 20. Altersjahr, soweit sie nicht bereits als Arbeitnehmer eine Zulage mindestens in dieser Höhe beziehen. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der unterstellten Personen und der juristischen Personen, die im Wallis einen Landwirtschaftsbetrieb führen, sowie durch Zu- schüsse des Staates Für weitere Einzelheiten wird auf die eingehende Besprechung des Gesetzes in ZAK 1958, S. 212 ff. verwiesen.

2 Am 29. April 1958 erließ der Staatsrat die Vollziehungsverordnung

zum oben erwähnten Gesetz. Diese umschreibt insbesondere die Begriffe des landwirtschaftlichen Betriebsleiters sowie der hauptberuflichen und der nennenswerten Tätigkeit in der Landwirtschaft. Als Betriebsleiter gilt der Eigentümer, Pächter oder Nutznießer, der auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich sind die Normen der AHV anwendbar. Die Verwandten des Betriebsleiters in gerader auf- und absteigender Linie und ihre im Betriebe mitarbeitenden Gattinnen

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gelten ebenfalls als Betriebsleiter. Als hauptberuflich in der Landwirt- schaft tätig gilt jener Betriebsleiter, der mi Verlaufe des Jahres hiefür den größten Teil seiner Zeit verwendet oder dem die Ausübung dieser Tätigkeit größtenteils die Bestreitung des Unterhalts seiner Familie er- möglicht. Die Umschreibung des Begriffes des Hauptberufes weicht somit von jener im FLG, wonach die beiden genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, ab. Als nennenswerte landwirtschaftliche Tätigkeit gilt jene, die dem Betriebsleiter in der Regel ermöglicht, mindestens eine Großvieheinheit zu halten.

.Mit Dekret vom 12. November 1958 setzte der Große Rat den Bei- trag, den die landwirtschaftlichen Betriebsleiter an die Finanzierung der Familienzulagen für die selbständigerwerbendcn Landwirte zu entrichten haben, mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 50 Prozent des persönlichen AHV-Beitrages fest.

III. Ncucnburq

Am 17. November 1959 hat der Große Rat ein Gesetz über Familien- zulagen für Kleinbauern des Unterlandes angenommen, das am 1. Januar

1960 in Kraft getreten ist.

1. Entstehung des Gesetzes

Im Großen Rat des Kantons Neuenburg wurden in den letzten Jahren mehrere Motionen eingereicht, in denen die Ausdehnung der Familien- zulagen auf die Selbständigerwerbenden oder Gruppen von solchen ver- langt wurde. Diese Forderung konnte aber vor allem wegen der Schwie- rigkeiten der Finanzierung nicht verwirklicht werden. Zudem lehnten die Selbständigerwerbenden mit Ausnahme der Landwirte die Einführung von Familienzulagen ah. Die Bedürfnisfrage wurde hingegen in Kreisen der Landwirtschaft bejaht. Die Aufsichtskommission der kantonalen FAK, die mit der Prüfung der Motioncn betraut wurde, kam zum Er- gebnis, daß die unterschiedliche Behandlung der Landwirte des Berg- gebietes und des Unterlandes im Kanton Neuenburg kaum gerechtfertigt ist, weil hier die Produktionsverhältnisse in den beiden Gebieten weniger voneinander abweichen als in andern Kantonen. In der Folge legte der Regierungsrat dem Großen Rat am 30. Oktober

1959 einen Bericht und Entwurf zu einem Gesetz über Familienzulagen

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für die Kleinbauern des Unterlandes vor, wodurch eine erste Etappe der Bestrebungen, auch den Selbständigerwerbenden Familienzulagen zu verschaffen, verwirklicht werden sollte.

2. Familienzulagen

Anspruch auf Familienzulagen haben selbständigerwerbende Landwirte des Unterlandes und Rebbauern in denselben Familien- und Einkommens- verhältnissen, unter denen die Bergbauern auf Grund des FLG Anspruch auf die bundesrechtlichen Familienzulagen besitzen. Das Gesetz erklärt die Bestimmungen des FLG über die Einkommensgrenze und den Haupt- beruf, den Ansatz der Kinderzulagen, den Kreis der bezugsberechtigten Kinder, die Rückerstattung zu Unrecht bezogener und die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen , als analog anwendbar. Ausführungs- bestimmungen werden noch besondere Fälle regeln, wie z. B. jene von Personen, die gleichzeitig als landwirtscha ftliche Arbeitnehmer und als Rebbauern tätig sind.

Finanzierung

Die totalen Kosten für die Ausrichtung der Zulagen werden auf 90 000 Franken geschätzt. Ungefähr 150 Personen mit zusammen 415 Kindern werden in den Genuß der Leistungen kommen bei einem Ansatz von

15 Franken pro Monat und Kind werden die Aufwendungen rund 75 000

Franken betragen, wozu noch 20 Prozent für Verwaltungskosten und als Sicherheitsmarge zu rechnen sind. Zur teilweisen Deckung der Kosten wird von allen selbständigerwerhenden Landwirten und Rebbauern, die Bergbauern eingeschlossen, ein Betrag von 15 Prozent, des gesamten Beitrages erhoben, den sie für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zu bezahlen haben. Der gesamte Beitrag der Landwirte wird auf 312 000 Franken im Jahre geschätzt. Durch ihren Beitrag von 15 Prozent hievon decken somit die Beteiligten etwas mehr als die Hälfte der Aufwendungen. Mit diesem hälftigen Anteil der Landwirt- schaft an die Finanzierung erklärte sich übrigens die Generalversamm- lung der <Socit6 d'agriculture et de viticulturc» einverstanden. Für die andere Hälfte sind zwei Finanzierungsquellen vorgesehen: Ein Solidari- tätsbeitrag der kantonalen FAK voll 24 000 Franken jährlich und ein Bei- trag des Staates, der jedes Jahr im Budget bestimmt wird. Was den Bei- trag der kantonalen FAK anbelangt, so ist festzuhalten, daß als Folge der auf 1. Januar 1958 vorgenommenen Erhöhung der bundesrechtlichen Zulagen gemöti FLG die kantonale FAK, welche die Differenz zwischen

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den Zulagen für landwirtschaftliche Dienstboten gemäß FLG und jenen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer gemäß kantonalem Familien- zulagengesetz aufbringt, fühlbar entlastet wurde, indem auf diese Weise ein Betrag von 24 000 Franken eingespart werden konnte.

4. Organisation und Rechtspflege

Da das kantonale Gesetz auch bezüglich der Organisation sich eng an das FLG anlehnt, hat die kantonale Ausgleichskasse die Beiträge einzu- ziehen und die Zulagen auszurichten. Die Kassenentscheide über die Beitragspflicht und über die Bezugsberechtigung können an die kantonale AHV-Rekurskommission weitergezogen werden. Nach Auffassung des Regierungsrates ist es gegeben, daß das rechtsprechende Organ, das für die Beurteilung von Rekursen auf dem Gebiet der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern zuständig ist, auch über die Rekurse betreffend die Anwendung eines kantonalen Gesetzes ent- scheidet, das auf denselben Grundsätzen beruht und die gleichen Begriffe verwendet wie das FLG. Zudem sind die landwirtschaftlichen Kreise in dieser Kommission vertreten, was bei der kantonalen Rekurskommission für Familienzulagen nicht der Fall ist.

Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen Sfoad: 1. Januar 1960

Die letzte veröffentlichte Uebersicht über die Institutionen der kanto- nalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge (ZAK 1957, Seiten 122 bis 132,

166 bis 175 und 304) wird hienach entsprechend dem veränderten Stand

der Gesetzgebung auf den 1. Januar 1960 nachgeführt. Der Bestand der Kantone, die eine eigene Alters- und Hinterlassenen- fürsorge besitzen, blieb in der Zwischenzeit unverändert (13). Im laufen- den Jahre werden hingegen voraussichtlich auch die Kantone Graubünden und Zug eine kantonale Alters- und Hinterlassenenbeihilfe einführen. Die Uebersicht wird wiederum durch eine Tabelle über die Leistungen der Kantone für die eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge ergänzt.

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1. Kanton Zürich

Die Gesetzgebung

Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, vom 14. März 1948 / 4. Juni 1950 / 20. Juni 1954 / 8. Juli 1956 / 23. Juni 1957.

Die Leistungen Be trago in 1Ianke11

Jährliche B züge rgruppen Ilöchstiel stungen

Einzelpersonen 1200 Ehepaare 1920 Witwen 780 Waisen 660

Die Einkommens- und Ve7-7nögensgre nzen l3et iäg in Iziank

Jährliche Vermögens- Bzugrglul) l 11 grenzen Fikemmensgrenzen

Einzelpersonen 25001 10 000 Ehepaare 40001 16 000 Witwen 2 500 10 000 Einfache Waisen 1 000 —1 500 8 000 Vollwaisen 1000 --1 5001 12 000

1 Für Sclmweizrbürger ist bei gekürzter Eeihilf das Eim1keim-

teilweise anrechenbar. 111(N) UUV

Nach dem Alter abgestuft.

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Die Karcnzfristen Für Schweizerbürger Kantonsbürger müssen während den letzten 25 Jahren 10, Nichtkantons- bürger 15 Jahre im Kanton gewohnt haben. Für Ausländer An Ausländer wird die Altersbeihilfe gewährt, wenn sie während den letzten 25 Jahren mindestens 20 Jahre im Kanton wohnhaft waren.

Die Finanzierung Die Gemeinden tragen die Kosten der Beihilfe. Der Staatsbeitrag an diese Kosten besteht in einem Grundbetrag von 25 Prozent der kommu- nalen Aufwendungen und in einem zusätzlichen nach der Steuerlast der Gemeinden abgestuften Beitrag. Die Kantonsbeiträge dürfen 40 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Ferner werden die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober

1948 teilweise der kantonalen Beihilfe zugewiesen. Der verbleibende

Betrag wird für jene Peronen verwendet, denen kein Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenbeihilfe zusteht.

Die zusätzlichen Fürsorgcn der Gemeinden

32 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

2. Kanton Bern

Die Gesetzgebung Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 9. Dezember 1956.

Die Leistungen Euträge in Franken

Jährliche Bezügergruppeii Hiiclistleistungeii

Einzelpersonen bzw. Witwen 840 Ehepaare 1 360 Waisen 330

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Die Einkorn mcn- und T7crmögengrenzen

Ectiiig in 1"ItIIkll

Jährlieln Ein- Verigrie- Bezuge igru pneu kr2mensgrcnzen 1 gr nz

Einzelpersonen bzw. Witwen 2200 10 000 Ehepaare 3 400 15 000 Waisen bzw. Kinder 700-12002 2000-50002

1 Einkommen nach Abzug der Wohimmmnge- und ander r indi du Ihr

Zwaugsausgabeii.

2 Nach der Kinderzahl abg .stuft.

Die Karenzfristcii

Für Schweizerbürger Für Kantonsbürger besteht keine Karenzfrist. Kantonsfremde Schweizer- bürger müssen grundsätzlich 3 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohn- sitz haben. Während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 sind sie jedoch ohne Karenzfrist fürsorgeberechtigt.

Für Ausländer Ausländer sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer fürsorgeberechtigt, wenn sie 10 Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.

Die Finanzierung Die Gemeinden tragen die Kosten der Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Der Kanton gewährt an die reinen Aufwendungen der Gemeinden einen nach der Steuerkraft pro Kopf der Wohnbevölkerung abgestuften Bei- trag von 55 bis 80 Prozent. Die Kantonsbeiträge dürfen zwei Drittel der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Ferner werden der Fürsorge die Beiträge geinäli Bundcsbeschluß vom 8. Oktober 1948 zugewiesen.

Die zusat1ichen Fiirsorqen d r Genieind ii

3 Gemeinden gewähren Beiträge auf Grund ihrer eigenen Altersfürsorge.

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3. Kanton Solothurn

Die Gesetzgebung Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 26. September 1.948 / 20. Januar 1957. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 24. November 1948 / 6. Mai 1957. Die Leistungen Beträge in Franken

Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen

Einzelpersonen 420 Ehepaare 680 Witwen mit rentenberechtigten Kindern 500 Einfache Waisen 400 Vollwaisen 500

Die Einkommens- und Vcrrnögensgrenzen

Beträge in Franken

Jäh rl jein Einkorn ne negren zen 1 Bezügergrnppen Städtisch Ländhiell st1hi

Einzelpersonen 2000 1900 1 800 Ehepaare 3200 3 050 2 900 Witwen mit rentenberechtigten Kindern 3200 3 050 2 900 Einfache Waisen 8002 7502 7002 Vollwaisen 9502 9002 8502

1 Das Vermögen wird nill' angerechnet, soweit es bei Einzelpersonen

5 000 Franken und hei Ehepaaren 8 000 Franken übersteigt. Ver-

wandtenunterstützungen sind als Eillkomlnell angemessen anzurecli- nen.

2 Für erwerbstätige Waisen erhöht sich (hie Einkommensgrenze bis

zum zweifachen Betrag.

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Die Karenzfristen. Für Schweizerbürger Keine Für Ausländer Ausländer und Staatenlose, denen kein Rentenanspruch gemäß AHVG zusteht, müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz ge- habt haben.

Die Finanzierung Zur Finanzierung der Fürsorge dienen: der Zinsertrag des staatlichen allgemeinen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds; der Anteil des Staates am Ertrag des Jagdregals und der Billetsteuer; ein Beitrag aus den ordentlichen Staatseinnahmen bis zu 400 000 Franken im Jahr; Erbanfälle nach Art. 466 ZGB und § 178 des Einführungsgesetzes zum ZGB; die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948.

Die zusätzlichen Fiirzor gen der Gemeinden

12 Gemeinden richten zu eigenen Lasten zusätzliche Beiträge aus.

4. Kanton Basel-Stadt

Die Gesetzgebung Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist in den Erlassen betreffend die kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung geregelt. Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930 / 12. März 1936 / 18. März 1937 / 15. Juli 1943 / 12. Juli 1946 / 5. Februar 1948 / 20. Dezember 1951 / 14. Februar 1952 / Dezember 1952 / 9. Juli 1953 / 26. November 1953 / 29. September

1955 / 11. Oktober 1956 / 14. November 1957 und 13. November 1958.

Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. Januar 1932 / 6. Dezember 1932 / März 1948 / 7. April 1952 / 30. Dezember 1953 / 21. Februar 1956 und 6. November 1956.

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Die Leisiungen Beträge in Franken

Jährliche Hdchstleistungen Bezügergruppn F ursorge- Winter- beiträge zulagen1

Einzelpersonen 1 440 190 Ehepaare 2 280 260

1 Den n inli t arlul ngenbssi gen Bezügrn der kantonalen

Altersfürsorge ohne Rücksicht auf die Notstandsgrenze ausgerichtet.

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen

Beträge in Franken

Jällrl icl Ve 1 in 1) ge 115 Bezugergruppen E InkolIl ne ns- grenzen grenzen1

Einzelpersonen 3 000 12 000 Ehepaare 4 800 20 000

1 Das Einkommen aus Leistungen der AHV und der kan-

tonalen Alt rs- und Ilinterlass nenversi1llerun Wild lfl voll em Umfange, das übrige Einkommen jedoch nur zu angerechnet. Soweit das Vermögen bei Einzelper- sonen 60o0 Franken, bei Ehepaaren 1) 000 Franken übersteigt, wird ein Fünfzehntel davon SuHl Eillkonl- lslen hinzugercllnet.

Die Karenzfristen

Für Schweizerbürger

Kantonsbürger müssen die letzten 3 Jahre und Nichtkantonsbürger die letzten 20 Jahre vor ihrer Anmeldung ununterbrochen im Kanton Wohn- sitz haben.

Für Ausländer

Ausländer werden den Nichtkantonsbürgern gleichgestellt, wenn ihr Heimatstaat den schweizerischen Staatsangehörigen entsprechende Lei- stungen ausrichtet.

122

Die Finanzierung Die Altersfürsorge geht zu Lasten des Kantonalbankertrages und der laufenden Staatsrechnung. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 werden zur zusätzlichen Unterstützung von Altersfürsorgerentnern und von bedürfti- gen Ausländern verwendet. (Kantonale Vollziehungsverordnung vom 18. März 1949 zum Bundesbesch1uf3.)

5. Kanton Basel-Landschaft

Die Gesetzgebung Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950 / 20. Dezember 1956. Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950. Die Leistungen Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen unter Berück- sichtigung des Gesuchstellers von einer Kommission festgesetzt. Es wer- den zusätzliche Winterzulagen ausgerichtet, deren Höhe durch den Land- rat bestimmt wird. Die Einko7nniensgrcnen Die im AHVG, Art. 42 für die außerordentlichen Renten vorgesehenen Einkommensgrenzen gelten als Richtlinien für die Beurteilung der Be- dürftigkeit der Gesuchsteller.

Die Karenzfristen Für Schweizerbürger Keine Für Ausländer Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben.

Die Finanzierung Die Finanzierung erfolgt durch: einen jährlichen Beitrag des Kantons aus den laufenden Mitteln des Staatshaushaltes, an den die Gemeinden durchschnittlich 20 Prozent

NU

zurückzuerstatten haben (die tatsächliche Rückerstattung kann -

je nach Steuerkraft der Gemeinde über oder unter dem Ansatz von -

20 Prozent liegen)

—einen jährlich vom Landrat festzulegenden Anteil aus dem kantonalen AHV-Fonds; den Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948.

Die zusätzlichen Fürsorgen der Gemeinden

4 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

6. Kanton Schaffhausen

Die Gesetzgebung Gesetz über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Bei- tragsleistung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, vom 26. November 1956. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz vom 26. November 1956 über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragslei- stung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenver- sicherung, vom 27. März 1957.

Die Leistungen Betrüge in Franken

Juli ii Beziigerguu pin Ilüchst-

1 e etui go

Einzelpersonen 980 Ehepaare 1 320 Witwen 1 160 Einfache Waisen 320 Vollwaisen 405

Die Zusatzrenten betragen 50 Prozent der Differenz zwischen (leni vorhandenen Einkommen und den in nachfolgeudr 'rahelle angegebenen E inkonirnensgren - zu.

124

Die Einkommensgrenzen Beträge i n Franken

jährlich e Bezügeigruppen Einkommen.—

Einzelpersonen 2 800 Ehepaare 4 000 Witwen 3 000 Einfache Waisen 900 Vollwaisen 1200

Soweit das Vnrinogen bei Einzelpersonen

5 000 Franken, hei Ehepaaren 10 000

Franken übersteigt, werden 10-20 Pro- zent davon - abgestuft nach dem Alter der Renten heztiger zum Einkommen inzugreclu1et.

Die Karcnzfrislcii

Für Schweizerbürger

Niehtkantonsbürger müssen mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben. Für Ausländer Ausländer erhalten Zusatzrenten wenn sie seit 20 Jahren ununterbrochen im Kanton gewohnt haben.

Die Finanzierung Die kantonalen Zusatzrenten werden finanziert durch: die Erträgnisse der Erbschaftssteuer und den Anteil des Kantons an der Vergnügungssteuer; -- die Zinsen des kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterbliebenen- versicherung; - die Beiträge des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kantonal- bank und eventuell weitere Mittel; die Hälfte der Beiträge gemäß Bundesbeschluß vorn 8. Oktober 1948; die andere Hälfte wird den Stiftungen für das Alter (37,5 Prozent)

125

und für die Jugend (12,5 Prozent) für die Gewährung von Leistungen an die Personenkategorien gemäß Art. 6, Abs. 1, des Bundesbeschlus- ses zur Verfügung gestellt.

Die zusätzlichen Fürsorgen der Gemeinden

3 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

7. Kanton St. Gallen

Dir Gesetzgebung

Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Artikel 18, vorn 23. Februar 1948 / 22. No- vember 1955. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenhilfe, vorn lT. De- zember 1955. Leitsätze für die Alters- und Hinterlasscncnhilfe vom 31. Dezember 1957.

Die Leistungen Btriig in Fra nk u n

Jährliche Iliichstl eistun gen B* ziigergruppen Städtisch Ländlich

Einzelpersonen 2 160 2040 Ehepaare 3 300 3 000 Witwen 2 160 2040 Einfache Waisen 1 080 960 Vollwaisen 1200 1 080

1 Die Renten der Al-IV sind in diesen Leistungen einge-

schlossen.

Die Leistungen an Ausländer und. Stuatcnlose, die keinen Anspruch auf eine AHV-Rente haben, dürfen zwei Drittel dieser Ansätze nicht übersteigen. Ferner werden Herbst- oder Winterzulagen an Witwen und Waisen, sowie Beiträge an die Berufsbildung von Waisen ausgerichtet.

126

Die Einkommens- und Vcrmögensgrcnen

Bet räge i ll F'i ank 1

Jährliche Ei iikuniiuensgrenzen 1 Be züge rgrup pell Städtisch Ländlich

Einzelpersonen 2 280 2 160 Ehepaare 3 600 1 3 300 Witwen 2 280 2 160 Einfache Waisen 1 140 1 5602 1 020 1 4102 Vollwaisen 1200 1 800- 1 080 16202 -

1 Für sämtl iche Einkünfte, einia0iHußlich AVII-Renten.

2 Nach dem Alter abgestuft.

Beträge 112 Frankli

Veirnögens- III zuge rgruppell grenzen

Einzelpersonen 5 000 Ehepaare 10 000 Witwen 5 000 Einfache Waisen 4 000 Vollwaisen 5 000

Die Karenz fristen

Für Schweizerbürger Keine Für Ausländer Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sind.

Die F'inn?zierung Die Fürsorge wird finanziert durch: die gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 dem Kanton und den Stiftungen ausgerichteten Beiträge;

127

- die Erträgnisse und Einnahmen des Fonds für die kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäß jeweiligem Zuweisungsbeschluß des Regierungsrates; Mittel der allgemeinen Verwaltungsrechnung des Kantons gemäß Budgetbeschluß des Großen Rates; - eigene Mittel der Stiftung «Für das Alter». Die Wohngemeinden müssen 40 Prozent der aus den Mitteln des Bundes, des Kantons und der Stiftungen ausgerichteten Fürsorgelei- stungen rückvergüten. Dem kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge werden zugewiesen: die eigenen Zinserträgnisse sowie jene des Vermächt- nisses Arnold Billwiller, die Gebühren für den Erwerb des Kantons- bürgerrechts, die dem Staate zufallenden erbenlosen Nachlaßvermögen und die Hälfte der Bettagskollekte.

8. Kanton Aargau

Die Gcsetzgebunq

Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinter- lassenenversicherung, vom 11. Januar 1956. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 6. Juli 1956. Verordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 11. Mai 1951 / 10. Januar 1956 / 19. Dezember 1958.

Die Leistungen

Btt äge in Franken

Jtlii1ich€'

8 zügeigiupp 1 Höchst-

l e istungen

Einzelpersonen 300 Ehepaare 450 Witwen unter 65 Jahren 250 Einfache Waisen 90 Vollwaisen 130

128

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken

Ve in ögensgrenzen Jährliche Ein- bewegliches Bezugergruppn kornmens- und unbeweg- unbewegliches grenzenl liches Vermögen Vermögen

Einzelpersonen von über 65 Jahren 2 400 12 000 5 000 Ehepaare 3 600 20 000 8 000 Witwen unter 65 Jahren 2 400 12 000 5 000 Einfache Waisen 1 000 12 000 5 000 Vollwaisen 1200 12 000 5 000

1 Grenzen für sämtlich„ Einkünfte, einschließlich der AHV-Rentin.

Die Kuren- fristen Keine

Die Finanzierung Die Zusatzrenten werden finanziert durch: -- einen Beitrag der Gemeinden in der Höhe von insgesamt 400 000 Franken, abgestuft nach der Steuerkraft der einzelnen Gemeinde; einen Teilbetrag von 200 000 Franken aus dem Beitrag gemäß Bun- clesbeschluß vom 8. Oktober 1948. Die übrigen Aufwendungen werden aus laufenden Staatsmitteln ge- deckt. In Fällen besonderer Bedürftigkeit kann zur kantonalen Zusatzrente hinzu eine zusätzliche Fürsorgeleistung gemäß Verordnung vom 11. Mai

1951 / 10. Januar 1956 / 19. Dezember 1958 erbracht werden. Diese Lei-

stungen werden aus den Mitteln gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober

1948 finanziert und betragen zur Zeit für Einzelpersonen pro Jahr höch-

stens 240 und für Ehepaare pro Jahr höchstens 360 Franken. Da kanto- nale Zusatzrenten nur Personen erhalten, welchen eine AI-IV-Rente aus- gerichtet wird, so sind die zusätzlichen Fürsorgeleistungen zudem für Bedürftige ohne AHV-Renten bestimmt.

Die zusätzlichen Fürsorgen der Gemeinden

5 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

129

Kanton Thurgau Die Gesetzgebung Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinter- lassenenbeihilfen, vorn 6. Dezember 1947; Verordnung des Regierungsrates über die Alters- und Hinterhtssenen- beihilfen, vorn 3. Mai 1949 / 27. Februar 1951. Die Leistungen Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen durch eine vorn Regierungsrat bezeichnete Kommission festgesetzt. Die Einkoormens- und T7errnögensg7-enzen Keine Die Karenzfristen Für Schweizerbürger Keine Für Ausländer Ausländer und Staatenlose, die nicht AVH-Rentenbezüger sind, müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein. Die Finanzierung Die Fürsorge wird finanziert durch: die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948; -- die Zinserträgnisse des Fonds für kantonale Alters- und Hinterlasse- nenbeihilfen; - die gesetzlichen Zuwendungen an diesen Fonds; - jährliche Beiträge von 20 000 Franken zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung. Die zrn;ätzlichen Fürsorgen der Gemeinden

4 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

Kanton Tessin Die Gesetzgebung Legge sull'aiuto complernentare ai veechi ed ai superstiti, vorn 10. Januar 1956. Regolamento di applicazione della legge sull'aiuto complementare ai vecchi ed ai superstiti, vom 2. Juli 1957.

ma

Leistungen B-triigi in Franken

Jäh rl ic he

13 zOg rgruppeli lilie list-.

ist ungen

Einzelpersonen 240 Ehepaare 360 Witwen unter 63 Jahren 180 Einfache Waisen 90 Vollwaisen 120

1 tJnter besii nili-rin Vuiiaussetzwigen kOnnen dii

Leistungen bis zu 200 Franken pi- n Fall erlililit werden.

Die Einkommens- und Vermögens grenzen Beträge in Frank in

Juli ii id ii -- -- Bezuge i-gi-ujipi-ii - Vermögens- Einkoniinens- grenze ii grenzen i

Einzelpersonen oder Witwen 1 800 5 000 Ehepaare 2 700 7 000 Einfache Waisen 600 2000 Vollwaisen 900 2 500

Das Einkommen aus Ren 011 (1er Al IV ist in diesen Beträgen inbe- griffen.

Die Karenzfristen Für Schweizerbürger Keine Für Ausländer Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft und soweit sie gemäß AHVG Artikel 18 vom Anspruch auf die AHV-Renten ausgeschlossen sind, ob- wohl sie die allgemeinen Bezugsbedingungen erfüllen. Die Finanzierung Zur Finanzierung der Fürsoge dienen folgende Mittel: - die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948; ein jährlicher Beitrag des Kantons aus den Erträgnissen der Billett- steuer in der Höhe von 500 000 Franken; allfällige Zuwendungen und Schenkungen.

131

ii. Kanton Waadt

Die Gesetzgebung Dcret concernant 1'aide comp1mentaire i l'assurance-vieillesse et sur- vivants, vom 5. Dezember 1955. Arrt concernant 1'aide comp1mentaire t 1'assurance-vieillesse et sur- vivants, vom 5. März 1956.

Die Leistungen Beträge in Franken

Jährliche Bezüger'gruppen Höchst-

Einzelpersonen oder Witwen 1 020 Ehepaare 1 620 Einfache Waisen, 340 Vollwaisen, 510

1 Für Waisen über 15 Jahren werden die Beträge um

50 Prozent erhöhc.

Die Einkommensgrenzen Beträge in Franken

Jährliche Einkommens- Bezüge rgruppen grenzen 1

Mindestens Höchstens

Einzelpersonen oder Witwen 980 2000 Ehepaare 1 580 3 200 Einfache Waisen 260 600 Vollwaisen 390 900

1 Die Leistungen der Alters- und ITinter1asenenfürsorge sind in diesen

Ansätzen nicht inbegriffen.

Die Karenzfristen Für Nichtkantonsbürger Nichtkantonsbürger müssen in den letzten 15 Jahren während mindestens

10 Jahren im Kanton Wohnsitz haben. Weniger als 10 Jahre im Kanton

wohnhafte Nichtkantonsbürger erhalten 33,3 Prozent der vollen Leistung für Kantonsbürger.

132

Für Ausländer Ausländer und Staatenlose, die in den letzten 15 Jahren während minde- stens 10 Jahren im Kanton wohnhaft waren, sind den Schweizern gleich- gestellt. Ausländer und Staatenlose, die weniger als 10 Jahre im Kanton, aber länger als 10 Jahre in der Schweiz Wohnsitz haben, erhalten 25 Pro- zent der vollen Leistung. Die Finanzierung Die Beiträge gemäß Bundesheschluß vom 8. Oktober 1948 werden der Fürsorge zugewiesen. Die übrigen erforderlichen Mittel gehen jährlich gemäß Voranschlag zu Lasten der laufenden Staatsrechnung. Zudem wird der kantonalen Stiftung für das Alter ein jährlicher Beitrag von

120 000 Franken gewährt.

Die zusätzlichen Färsorgcn der Gemeinden Zu den Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gewähren 8 Gemeinden Zuschüsse aus eigenen Mitteln.

12. haiitoii Neuenburg

Die Gesetzgebung Loi sui laide complmentaire ä la vieillesse et aux survivants, vom 24. Juni 1957 / 17. Februar 1958. Die Leistungen Nur Personen, die sich über ein Minimaleinkornmen (siehe nachstehende Tabelle über die Einkommensgrenzen) ausweisen, können die Leistungen der kantonalen Fürsorge (allocations complmentaires) beziehen. Die übrigen Personen können nur Bezüger der sogenannten «aide soeiale» (Sozialbeihilfe) werden, wobei der Heimatkanton bzw. die Heimatge- meinde zur Beitragszahlung herangezogen wird. a. Zusätzliche Fürsorge Betläge in Fiaiikii

Jähr l icho Leistungen'

Min(l4steiis höchstens

Einzelpersonen oder Witwen 120 960 (1 2002 ) Ehepaare 240 1 520 (1 9002) Waisen 420 420

Du , Leistungen hitiiigii 51) Pinzent dci Diffeiiiiz zwischen dein asic- ihenbaren Einlniinnsn und dii naihietilsnden Eilkonlflinshii,rhst- gin

2 1''Lii lbrsonen nut

133

Den Bezügern der zusätzlichen Fürsorge werden Winter- und Teue- rungszalagen gewährt.

b. Sozialbeihilfe

Die Sozialbeihilfe ist auf 100 Prozent der Differenz zwischen Einkommen und Einkommensgrenze festgelegt (s. nachstehend unter «Einkommens- grenzen», Buchstabe b).

Die Einkommens grenzen

Zusätzliche Fürsorge

Beträge in Franken

Jährliche Bezügergruppen Einkommensgrenze n' Mindestens` 1 Höchstens

Einzelpersonen oder Witwen 1 400 2 600 Ehepaare 2 300 4200 Waisen 780 1 320

Bei der Ermittlung des Minimaleinkommens werden die AHV-Renten mitgerechnet. Der fünfzehnte Teil des Vermögens wird nach Abzug eines Betrages von 10 000 Franken (für Waisen 3 000 Franken) als Einkommen angerechnet.

2 Die Bedingung des Mindesteinkommens gilt nicht für Personen, die

Vermögen besitzen.

Sozialbeihilfe

Beträge in Franken

Jährliche Bezugergruppen Einkommensgrenzen'

Einzelpersonen oder Witwen 2 360 Ehepaare 3 820 Waisen 1200

1 Die Sozialbeihilfe ist in diesen Beträgen inbegriffen

134

Die Karenzfristen in der zusätzlichen Fürsorge Für Schweizerbürger Kantonsbürger müssen vor der Gesuchstellung seit mindestens 1 Jahr, Nichtkantonsbürger seit dem 60. Altersjahr im Kanton wohnhaft sein. Witwen und Waisen müssen mindestens seit dem Tode des Ehe- gatten im Kanton Wohnsitz haben oder, sofern sie Kantonsbürger sind, seit 1 Jahr, Nichtkantonsbürger seit mindestens 3 Jahren im Kanton wohnhaft sein. Für Ausländer Die Regeln für die Nichtkantonsbürger gelten auch für Ausländer und Staatenlose. Die Finanzierung Die Kosten der Fürsorge werden je zur Hälfte durch den Kanton und die Wohngemeinden getragen. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 werden z. T. zur Ausrichtung von Winterzulagen an alle Bezüger der zusätzlichen Fürsorge verwendet.

13. Kanton Genf

Die Gesetzgebung Loi sur l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides, vom 7. Oktober 1939 / 6. und 27. Oktober 1956 / 9. März 1957 / 31, Ja- nuar 1959.

Die Leistungen

Beträge in Franken

Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen

Einzelpersonen oder Witwen 2 460 Ehepaare 3 960 Waisen 1 025

' Die Renten der AHV sind in diesen Ansätzen inbe- griffen.

Ferner werden Herbst- und Winterzulagen ausgerichtet.

135

Die Einkommens- und Vermögens grenzen Beträge iii Franken

Jährliche B ztig rgrupls E luk tu ntens- grenzenl

Einzelpersonen oder Witwen 2 880 Ehepaare 4 500 Waisen 1 325

Einer liii eß Uch der Al IV-Reuh n und tIer Leistungen der Alters- und Hinte rlassenenftirsorge.

An Vermögen darf der Betrag von 12 000 Franken, wovon 5 000 Franken in leicht realisierbaren Mitteln, nicht überschritten werden. Für Witwen erhöhen sich diese Ansätze um 3 000 Franken pro Kind. Die Krenzfristc'n Für Nichtkantonshürgcr Die Nichtkantonsbürger müssen in den letzten 20 Jahren während min- destens 15 Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein. Wenn sie im Kanton Genf geboren sind oder sich dort vor dem 25. Altersjahr niedergelassen haben und ohne Unterbruch aufhielten bis zum Zeitpunkt, an dem sie Anspruch auf Leistungen erheben können, so werden sie wie Kantons- bürger behandelt, selbst wenn der Heimatkanton oder die Heimat- gemeinde keinen Teil der Leistungen auf ihre Kosten übernimmt. Für Ausländer Die Ausländer sind vom Leistungbczug ausgeschlossen. Die Finanzierung Zwei Drittel der Kosten gehen zu Lasten der Heimatgemeinde oder des Heimatkantons. Das Drittel der Kosten zu Lasten des Kantons Genf wird durch eine vom Staat eingezogene besondere Gemeindesteuer gedeckt (centimes additionnels). Die Höhe dieser Sondersteuer wird jährlich nach dem Be- darf der Fürsorge festgesetzt und ist für alle Gemeinden des Kantons einheitlich. Die Beiträge gemäß Bundesbesehluß vom 8. Oktober 1948 werden zur Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an jene Personen verwendet, welche die Leistungen der kantonalen Fürsorge nicht beanspruchen können, darunter auch an Ausländer.

136

Leistungen der Kantone für die eigene Alters- und Hinterlassenen- fürsorge im Jahre 1958

11 t riig in Frank

1, istungt , 21 finanziert durch Bundesmittel Netto- Kantone leistunge n III ianti,naie Stiftung Stiftung z-

1 saninien Kantone

Fürsorg

(1) (2) (1) (4) (5) (6) Zürich 29 715 418 837 246 291 811 56 898 1 185 975 28 527 453 Bin 8 131 056 851 599 286 449 74 509 1 214 357 6 936 499 Solothurn 1 112 041 161 267 55 147 12 979 229 491 882 548 Basel-Stadt 7 269585 218 975 74 218 15 287 108 480 6 961 101 Basel-Land3chaft 743 105 119 951 40 101 9 758 170 010 571 095 Schaffhausen 1 204 895 66 208 21 601 5 741 93 552 1 111 143 St. Gallen 2 ((18 014 466 306 158 249 -(6 401 660 956 1 357 058 Aargau 2 197 7141 330 624 110 811 28 596 470 031 1 927 681 Thurgau 447 ((16 172 292 58 157 13 558 244 007 203 029 Tessin 1 121 309 352 748 116 698 27 409 496 855 626 434 Waadt 3 255 603 549 062 184 345 43 827 777 214 2 478 369 Neuenburg 1 183 912 173 217 61 717 11 595 246 549 1 117 :181 Genf 7 384 768 308 710 107 139 15 682 411 511 6 95:1 237

Total 68 204 484 4 610 325 1 566 665 352 240 6 529 230 61 675 254

1 inbegriffen 1 95:1 568 Fruiken für kantonale Zusatzrenten, die statistisch

nicht ausgewiesen sind. -

Die in Spalte 1 angeführten Leistungen umfassen insgesamt die Aus- zahlungen der kantonalen Fürsorge, der Stiftung für das Alter sowie der Stiftung für die Jugend. Diese drei Komponenten stimmen größenmäßig überein mit den von den betreffenden Institutionen jeweils statistisch ausgewiesenen Leistungen, die zum Teil jedoch aus Bundesmitteln finan- ziert werden (Spalten 2-5). Durch Differenzenbildung ergeben sich die Nettoleistungen der Kantone. Es handelt sich dabei um Leistungen, die zur Hauptsache von der kantonalen Fürsorge, teilweise aber auch von den beiden Stiftungen ausgerichtet wurden. Finanziell sind vorwiegend die Kantone selbst dann beteiligt; in einigen Fällen werden jedoch auch die Gemeinden für die Finanzierung herangezogen, indem sie für einen Teil der vom Kanton ausgerichteten Leistungen aufzukommen haben. Die von den Gemeinden derart aufgebrachten Mittel sind in Spalte 6 enthalten; ausgeschlossen sind jedoch die von den Gemeinden zusätzlich aus eigenen Mitteln ausgerichteten Leistungen.

um

Durchführungsfragen

Umtausch bisheriger Beitragsmarken

Bisher haben gelegentlich Arbeitgeber die Beitragsmarken unmittelbar nach dem Kauf und nicht bei der Abgabe an die Arbeitnehmer entwertet. Solche Beitragsmarken können im Rahmen der Uebergangsmaßnahmen bei den Poststellen nicht umgetauscht werden. Sie sind deshalb von den Ausgleichskassen zurückzunehmen. Den Arbeitgebern ist der Nominal- wert der eingereichten Beitragsmarken zu erstatten. Für das Vorgehen gilt Abschnitt D, Ziffer 1, Buchstabe c, des Kreisschreibens Nr. 30 a. Im übrigen sind die Arbeitgeber erneut anzuhalten, die Beitragsmarken künftig vorschriftsgemäß erst bei der Abgabe zu entwerten.

LITERATURHINWEIS

Dr. Alois Brügger: Behandlung, Prognose und Wiedereingliederung Rücken- marksgeschädigter (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1959, Heft 4, Seite 253 ff.) Auf Grund eingehender Studien in England und den USA befürwortet der Verfasser die Schaffung eines schweizerischen Spezialspitals für Rücken- marksverletzungen (Paraplegikerzentrum). Er legt dar, wie es heute durch eine geeignete, wenn auch kostspielige Spitalbehandlung möglich ist, rücken- marksgeschädigte Patienten innert weniger Monate mit Erfolg ins Berufs- und Gesellschaftsleben einzugliedern, während eine Rückenmarkslähmung dort, wo eine spezialisierte Behandlung fehlt, in der Regel zum Tode oder doch zu schwerster Invalidität führt.

KLEINE MITTEILUNGEN

Familienzulagen Durch Gesetz vom 7. Januar 1960 hat der Kantonsrat im Kanton Zug des Kantons Zug das Gesetz über die Kinderzulagen vom 19. Juli 1956 abgeändert. Es sind im wesentlichen fol- gende Neuerungen zu verzeichnen, die am 1. April 1960 in Kraft treten: a. die k a n t o na 1 e n Verwaltungen, Anstalten und Betriebe sind im Gegensatz zur bisherigen Regelung dem Gesetz unterstellt. Ebenso fallen die Einwohner-, Bürger-, Kirchen- und Korporationsverwaltungen un-

138

ter das Gesetz. Diese waren bisher von der Unterstel- lung ausgenommen, sofern sie die festgesetzten Min - destzulagen gewährten. Die Arbeitgeber waren bisher für ihre mitarbeitenden Familienglieder von der Un- terstellung befreit; nunmehr bezieht sich die Befrei- ung nur noch auf den mitarbeitenden Ehegatten. Die Kinderzulage beträgt 10 Franken für die beiden ersten Kinder und 15 Franken im Monat für jedes weitere Kind. Anspruch auf die Zulagen haben Arbeit- nehmer mit zwei und mehr Kindern. Arbeitnehmer mit nur einem Kind sind nach wie vor von der Be- zugsberechtigung ausgeschlossen. Bisher betrug der Ansatz einheitlich 10 Franken für das zweite Kind der Familien mit zwei Kindern und für jedes Kind der Familien mit drei und mehr Kin- dern. Bei nebenberuflichen Arbeitnehmern kann der Regie- rungsrat den Anspruch auf Zulagen von einer Mindest- lohnsumme abhängig machen.

Um die Arbeitgeberbeiträge unter den vorgeschriebe- nen Ansatz von 1 Prozent der Gesamtlohnsumme herabsetzen zu können, muß eine Familienausgleichs- kasse mit dem niedrigeren Beitrag von nun an eine Zulage von mindestens 25 Franken - bisher 13 Fran- ken -- vom ersten Kind an ausrichten.

Orientierungsblatt Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der IV und für Schweizer im der Anpassung der AHV hat das BSV ein besonderes Ausland betreffend gedrucktes Orientierungsblatt für Schweizer im Aus- AHV und IV land herausgegeben. Dieses enthält namentlich auch aus- führliche Hinweise auf die außerordentliche Beitritts- möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Jahre 1960. Das Orientierungsblatt wird in den drei Landessprachen gedruckt und kann von den Ausgleichskassen zwecks Abgabe an allfällige Interessenten bei der Eidg. Druck- sachen- und Materialzentrale, Bern 3, bezogen verden; deutsch: Form. 720-414 d französisch: Form. 720-414 f italienisch: Form. 720-414 i.

Personelles An Stelle des zurückgetretenen Herrn Fürsprecher Hans Studer wählte der Vorstand der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Herrn Hans B a e r, bisher Stellvertreter des Leiters der Ausgleichskasse VATI, zum neuen Kassenleiter mit Amtsantritt anfangs Ap'il 1960.

139

GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

BEITRÄGE

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Rentenleistungen, welche der an Stelle seines Vaters als Koinple- inentär in eine Unternehmung tretende Sohn dein Vater gemäß Vertrag jährlich zu zahlen verpflichtet ist, sind keine abziehbaren Gewinnungskosten. Art. 9, Abs. 2, Buchst. a, AHVG.

Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters dürfen grundsätz- lich nur die in der Betriebsrechnung aufgeführten Aufwandkosten berücksichtigt werden. Art. 9, Abs. 2, Buchst. a, AHVG.

F. T. war bis Ende 1952 mitarbeitender Kommanditär einer Kommanditgesell- schaft. Mit Wirkung ab 1. Januar 1953 beteiligte er sich anstelle seines Vaters als Komplementär an der Gesellschaft, während der Vater nichtmitarbeitender Kommanditär wurde. 1954 schloß F. T. mit seinem Vater einen Vertrag ab, worin er sich verpflichtete, dem Vater ab 1. Januar 1953 während 5 Jahren aus seinem Geschäftsgewinn monatlich 2 000 Franken zu bezahlen. Demgemäß ließ er seinem Vater in den Jahren 1953 und 1954 jährlich 24 000 Franken zukommen, die bei der Festsetzung seines steuerpflichtigen Einkommens als «Rente» abgezogen wurden. Gestützt auf das von der Steuerverwaltung ge- meldete Erwerbeinkommen, das die Renten von jährlich 24 000 Franken mit- umfaßte, forderte die Ausgleichskasse von F. T. als Komplementär der Gesell- schaft die persönlichen AHV-Beiträge für die Jahre 1953 bis 1957. Die Rekurs- kommission entsprach dem Begehren des F. T. und ließ den Abzug der 24 000 Franken vom Einkommen zu. Die Berufung des Bundesamtes für Sozialver- sicherung hieß das Eidg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen gut:

1. Mit Recht hat die Vorinstanz erklärt, daß die Zahlungen des Beru-

fungsbeklagten an seinen Vater von jährlich 24 000 Franken nicht ein Entgelt für übertragene Aktiven bildeten (der Berufungsbeklagte hat von seinem Vater keine Geschäftsaktiven übernommen) und daß es sich hiebei angesichts der günstigen finanziellen Lage des Vaters nicht um familienrechtliche Unter- stützungen handle. Auch wurden diese Leistungen entsprechend den Aus- führungen im erstinstanzlichen Entscheid nicht für einen vom Vater über- lassenen Geschäftswert (Goodwill) erbracht, da dem Berufungsbeklagten seine Komplementärstellung nur durch einen Vertrag aller Gesellschafter einge- räumt werden konnte. Die Vorinstanz geht davon aus, die Rentenleistungen des Berufungsbe- klagten seien notwendige Aufwendungen zur Erlangung der Komplementär- stellung gewesen, «weil vorauszusehen ist, daß der Vater, wenn ihm die ge- forderte Jahresleistung nicht zugestanden worden wäre, zur Neuordnung des

140

Gesellschaftsverhältnisses nicht Hand geboten hätte». Dieser Schluß vermag indessen nicht zu überzeugen. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beru- fungsbeklagte nichts derartiges vorgebracht, sondern lediglich erklärt: «Es handelte sich nicht um eine familienrechtliche Unterstützung, sondern um eine Auszahlung eines Gewinnanteils während einer bestimmten Zeitdauer». Unter den gegebenen Umständen ist es wahrscheinlicher, daß sich der Vater des Berufungsbeklagten aus dem Geschäftsleben zurückziehen wollte und dem Sohn die Komplementärstellung überließ, auf die dieser nach dem damals geltenden Gesellschaftsvertrag heim Tode des Vaters ohnehin Anspruch ge- habt hätte. Daß es des «persönlichen Einsatzes» und «langwieriger Verhand- lungen und Bemühungen des Vaters» bedurft hätte, um dem ohnehin als Nach- folger im Geschäft vorgesehenen Sohn die Komplementärstellung zu ver- schaffen, ist nicht anzunehmen. Der Ersatz des Vaters durch den offenbar seit langem mitarbeitenden Sohn widersprach kaum den Interessen der Gesell- schaft, während es dem Vater willkommen gewesen sein dürfte, daß der nun 43jährig gewordene Sohn an seiner Stelle die Interessen der Familie in der Gesellschaft vertrete. Auf jeden Fall fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rentenleistungen «notwendige Nebenkosten» gewesen seien, weil der Vater sonst zur Neuordnung des Gesellschaftsverhältnisses nicht Hand ge- boten hätte. Wenn ein alt gewordener Vater seine Stellung in einem Geschäft seinem Sohne abtritt, so pflegt er nicht mehr zu verlangen als einen billigen Uebernahmepreis für die tatsächlich abgetretenen Vermögenswerte. Provisio- nen des Sohnes an den Vater für die Verschaffung einer vorteilhaften Ein- kommensquelle zumal einer solchen, die bisher dem Vater zustand und nach dessen Tod dem Sohne ohne weiteres zugefallen wäre sind nicht üblich und daher nicht zu vermuten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können daher die Rentenzahlungen nicht «als Aufwand für eine Gewinnchance» be- zeichnet werden. In den Rentenzahlungen an den Vater ist vielmehr eine familieninterne Verteilung des vorn Sohn aus der Komplementärstellung er- worbenen Gewinnanteile zu erblicken. Eine derartige Gewinnverteilung ver- mag die Beitragspflicht des Gesellschafters für das von ihm in der Gesellschaft erzielte Erwerbseinkommen nicht zu beeinflussen.

2. Würden aber die Rentenzahlungen des Berufungsbeklagten an den

Vater ein Entgelt dafür darstellen, daß dieser zur Neuordnung des Gesell schaftsverhältnisses Hand bot, so könnte dem vorinstanzlichen Entscheid den- noch nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft es zu, daß ein unbeschränkt haftender Gesellschafter AHV-iechtlich so behandelt wird, «wie wenn er mit seinem Kapitalkonto seinen eigenen Betrieb führen würde». Grundlage für die Ermittlung seines beitragspflichtigen Erwerbseinkommens bildet aber die Betriebsrechnung der Gesellschaft; demzufolge dürfen grundsätzlich nur die in der Betriebsrechnung enthaltenen Aufwandposten berücksichtigt werden. Oh ein solcher Gesellschafter von dem ihm laut Betriebsrechnung zustehenden Erwerbseinkommen noch besondere Gewinnungskosten in Abzug bringen kann, braucht heute nicht näher geprüft zu werden: Die hier in Frage stehen- den Rentenzahlungen stellen nach dem Tatbestand, wie er dem vorinstanz- liehen Entscheid zugrunde liegt, Aufwendungen zum Zwecke des Erwerbes einer Einkommensquelle, mithin nicht Gewinnungskosten dar (EVGE 1954, S. 194, ZAK 1954, S. 388); von der Vorinstanz werden sie als Anlagekosten

141

bezeichnet, die «abgeschrieben» werden müßten. Wenn derartige Aufwen- dungen von einem Gesellschaftsteilhaber außerhalb des Betriebes gemacht werden, so können sie AHV-rechtlich nicht oder doch nur im Rahmen des Eigenkapitalzinses Berücksichtigung finden. Beschafft sich z. B. ein Gesell- schafter das Kapital zum Erwerbe des Gesellschaftsanteils darlehensweise, so erscheint sein ganzer Gesellschaftsanteil als Eigenkapital und der Zins dieses Eigenkapitals von 4,5 Prozent wird vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Betriebsrechnung abgezogen; soweit aber der dem Dritten tat- sächlich zu bezahlende Darlehenszins den Eigenkapitalzins übersteigt, bleibt er bei der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens unberücksichtigt. Denn das Eigenkapital des Gesellschafters berechnet sich ausschließlich nach den Verhältnissen der Gesellschaft (EVGE 1953, S.59 ff., ZAK 1954, S. 232). Zwischen der Privat- und der Gesellschaftssphäre muß also scharf unter- schieden werden. Aus diesem Grunde sind Aufwendungen eines Gesellschafters außerhalb des Betriebes, die dem Erwerb einer Einkommensquelle dienen und das Eigenkapital nicht zu beeinflussen vermögen wie dies für die Renten- leistungen des Berufungsbeklagten an den Vater zutrifft beitragsrechtlich -

überhaupt unheachtlich. Solche Aufwendungen können nämlich das der Bei- tragsfestsetzung zugrunde liegende Einkommen auch nicht unter dem Ge- sichtspunkt von Abschreibungen vermindern. Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG läßt den Abzug von Abschreibungen auf solchen privaten Anlagekosten nicht zu; gemäß dieser Bestimmung werden vom loben Einkommen u. a. abgezogen, «die geschäftsmäßig begründeten Abschreibungen geschäftlicher Betriebe». . . .

Hier liegt aber nur ein geschäftlicher Betrieb vor, nämlich derjenige der Ge- sellschaft, in deren Rechnung keine Abschreibungen für die in Frage stehen- den Aufwendungen enthalten sind. Im übrigen hat die Steuerbehörde die Zahlungen des Berufungsbeklagten an den Vater nicht als geschäftsmäßig begründete Abschreibungen geschäftlicher Betriebe gemäß Art. 22, Abs. 1, Buchst. b, WStB, sondern als abzugsfähige Renten im Sinne von Art. 22, Abs. 1, Buchst. d, WStB betrachtet; und in ihrer Meldung an die Ausgleichs- kasse hat sie noch ausdrücklich festgehalten, die Rente falle nicht unter Art. 9, Abs. 2, AHVG. Nachdem die Steuerbehörde die Rentenleistungen selber nicht als geschäftsmäßig begründete Abschreibung geschäftlicher Betriebe anerkennt, besteht umsoweniger Grund, für die Belange der AHV etwas an- deres anzunehmen. Daß Rentenleistungen des Art. 22, Abs. 1, Buchst. d, WStB in der AHV mangels einer entsprechenden Bestimmung nicht abgezogen wer- den können, wurde bereits in EVGE 1951, S. 235 f. (ZAK 1952, S. 45) dargetan. 3. .

(Eidg.Versicheruugsgericht i. Sa. F. T., vom 10. November 1959, II 126/59.)

VERFAHREN

1. Verfügungen von Ausgleichskassen in die sachlich zuständige

kantonale oder kommunale Amtsstelle gelten als an den Kanton oder die Gemeinde rechtswirksam zugestellt und Prozeßeingaben dieser Amtsstellen als vom Kanton oder der Gemeinde eingereicht. Art. 84, Abs. 1, AHVG.

142

2. Die interne Weiterleitung einer der Staatskasse zugestellten Nach-

zahlungsverfügung an die kantonale Fiiianzdirekton ist für die Fristbestimmungen gemäß Art. 84, Abs. 1, und Art. 96 AHVG un- erheblich.

Gestützt auf einen Arbeitgeberkontrollbericht erklärte die Ausgleichskasse in einer an die Staatskasse des Kantons G. adressierten Verfügung, es seien noch die paritätischen AHV-Beiträge von Entschädigungen nachzuzahlen, die der Kanton 1952 bis 1956 an kantonale Funktionäre ausgerichtet habe. Die am Samstag, den 28. Dezember 1957, eingeschrieben zur Post gegebene Verfü- gung wurde am Montag, den 30. Dezember 1957, der Staatskasse zugestellt und von dieser unbestrittenermaßen erst einige Tage später an die kantonale Finanzdirektion weitergeleitet. Dagegen erhob die kantonale Finanzdirektion (Staatskasse) mit eingeschriebenem Brief vom 30. Januar 1958, zur Post gegeben am 30. Januar, Beschwerde. In einer Ergänzungseingabe vom 8. April

1958 erklärte die Finanzdirektion, die 30tägige Rekursfrist habe erst in dem

Zeitpunkt begonnen, in welchem die Nachzahlungsverfügung i h r zuge- kommen sei. Richtigerweise hätte nämlich die Ausgleichskasse ihre Verfü- gung nicht der Staatskasse, sondern zuhanden des Kantons - der in diesem Fall kompetenten Finanzdirektion zustellen sollen. Das Eidg. Versicherungs- gericht hat die von der kantonalen Finanzdirektion gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid eingelegte Berufung mit folgenden Erwägungen ab- gewiesen:

1. Es liegt auf der Hand und ist übrigens unbestritten, daß die Aus-

gleichskasse mit ihrer an die kantonale Staatskasse adressierten Nachzah- lungsverfügung den Kanton G. auf Nachzahlung paritätischer AHV-Beiträge zugunsten gewisser kantonaler Funktionäre belangt. Insofern ist der Kanton als solcher von jener Verfügung «betroffen» worden (Art. 84, Abs. 1, AHVG) und er befugt gewesen, sie innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der kan- tonalen Rekursbekörde anzufechten (Art. 84, Abs. 1 und 2, AHVG). Diese verfahrensrechtliche Situation ergibt sich aus der bundesstaatsrechtlichen Zu- ständigkeitsordnung und den Normen über die Rechtspflege, die in verschie- denen Sozialversicherungsgesetzen des Bundes enthalten sind. Art. 55 MVG z. B. bestimmt einläßlich, im Verfahren vor den kantonalen Versicherungs- gerichten sei die Militärversicherung beklagte Partei «als Vertreterin des Bundes», und Entsprechendes muß auch für die Alters- und Hinterlassenen- versicherung sowie die Arbeitslosenversicherung gelten. Jedenfalls darf man den Umstand, daß die Art. 86 AHVG und 55 AIVG sich darauf beschränken, dem Bundesrat bzw. dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bzw. den «zuständigen kantonalen Amtsstellen» die prozessuale Aktivlegitimation zuzusprechen, nur als eine dem gesetzlichen Wortlaut zuzuschreibende Brevi- loquenz deuten. Im Bereich der AHV hat das Eidg. Versicherungsgericht von jeher Verfügungen von Ausgleichskassen, die an eine (sachlich zuständige) kantonale oder kommunale Amtsstelle adressiert waren, als an den Kanton oder die Gemeinde gerichtet behandelt, und Prozeßeingaben, die von einer (sachlich kompetenten) kantonalen oder kommunalen Amtsstelle stammten, als vom Kanton oder der Gemeinde eingelegt erachtet. Da jeder Kanton seinen rechtlichen Willen durch seine sachlich kompetenten Organe bekundet, muß man das Tun und Lassen dieser Organe als solches des Kantons betrachten

143

(BGE 41 III 171 und 43 II 129; Leuch, Kommentar 3. Aufl., Note 2 zu Art. 157 sowie Note 1 in fine zu Art. 35 der bernischen Zivilprozeßordnung; Ruck, Schweizerisches Staatsrecht, 3. Aufl. S. 23 und 146 ff.).

2. Streitig ist nur, ob die Staatskasse des Kantons G. zur Entgegennahme

der ihr am 30. Dezember 1957 übermittelten Nachzahlungsverfügung kompe- tent gewesen sei und somit die in Art. 84 AHVG vorgesehene 30tägige Be- schwerdefrist (im Sinne der Berechnungsnorm des Art. 96 AHVG) am 31. De- zember 1957 begonnen habe. Diese Frage muß auf Grund des kantonalen Staatsrechtes bejaht weiden. Laut den einschlägigen Bestimmungen der Kan- tonsverfassung und der landrätlichen Organisationsverordnung bildet die Staatskasse einen Verwaltungszweig der kantonalen Finanzdirektion, die ja unstreitig in AHV-Beitragssachen zuständig ist. Deswegen und weil die für den Kanton G. bestimmten Rechnungen üblicherweise der Staatskasse einge- reicht werden, ist diese Kasse befugt gewesen, die den Kanton als Arbeitgeber betreffende Nachzahlungsverfügung vom 28. Dezember 1957 namens des Kan- tons entgegenzunehmen. Hieraus ergibt sich, daß die am 30. Dezember 1957 erfolgte Zustellung an die Staatskasse als rechtswirksame Zustellung an den Kanton zu gelten hat. Der Umstand, daß die Staatskasse jene Verfügung erst anfangs Januar

1958 an die kantonale Finanzdirektion weitergeleitet hat, ist nur von verwal-

tungsinterner Bedeutung und für die Anwendung der in den Art. 84 und 96 AHVG enthaltenen Fristenbestimmungen irrelevant. Nachdem die streitige Verfügung der Ausgleichskasse am 30. Dezember 1957 bei der zu ihrer Behän- digung kompetenten Staatskasse eingegangen ist, hat die bundesrätliche 30- tägige Beschwerdefrist vom 31. Dezember 1957 bis Mittwoch, den 29. Januar

1958 gedauert (Art. 96 AHVG). Die erst am 30. Januar 1958 zur Post gegebene

Beschwerde der kantonalen Finanzdirektion ist um einen Tag zu spät ein- gereicht worden, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Recht besteht. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Kanton G., vom 21. Dezember 1959, H 158/59.)

144

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1 Diese Tabellen dienen- in Verbindung mit den besonderen

Tabellen für den Eingliederungszuschlag- auch der Ermitt- lung der IV-Taggelder.

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HEFT 4 APRIL 1960

am HRIFT ZEITSC FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat 145

Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1959 ......145

Die neuen Rechtspflegebestimmungen in der AHV und IV . . 149

Auswirkungen der IV und der Revision der EO auf die Arbeit- geberkontrollen ............156

Das Vereinswesen in der privaten Invalidenhilfe . 158

Durchführungsfragen der AHV ........160

Durchführungsfragen der IV 164

Kleine Mitteilungen 172

Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 174

Erwerbsersatzordnung .....179

67625

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 6. April 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Am 24. März 1960 trat die Konferenz der kantonalen Aus- MONAT gleichs hassen unter dem Vorsitz von Dr. Weiss, Basel, und zu im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialver- sicherung zu einer Arbeitstagung zusammen. Es wurden M o N AT verschiedene Fragen, die sich mit der Durchführung der IV stellen, erörtert.

Delgationen der kuntonalen und der Verbandsauugleichskassen wur- den am 29. März 1960 durch das Bundesamt für Sozialversicherung über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbei- ten der Aufsichtsbehörde orientiert. Auch die Richtlinien für den Jahres- bericht 1960 der Ausgleichskassen sowie das dazu gehörende Beiblatt wurden besprochen.

Der Bundesrat hat am 1. April 1960 den Bericht des Verwaltungsrates sowie die Rechnung des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1959 ge- nehmigt. Wir verweisen auf die Ausführungen auf S. dieser Nummer.

Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1959

Die Rechnung des Ausgleichsfonds für das Jahr 1959 wurde am 3. März abgeschlossen und am 18. März vom Verwaltungsrat abgenommen. Der seinerzeitige Beschluß des Verwaltungsrates, erstmals für den Jahresabschluß 1958 die in den Monaten Februar und März noch für das Vorjahr abgerechneten Beiträge nicht mehr auf die Fondsrechnung des Vorjahres rückzubuchen, keine Marchzinsen mehr aufzurechnen sowie das Wertschriftenvermögen zu dessen Nominalwert zu bilanzieren, hatte zur Folge, daß sich für das Jahr 1958 bei den Beiträgen der Versicherten und den Zinsen ein buchmäßiger Einnahmenausfall, bei den Wertberich- tigungen dagegen eine außerordentliche Einnahme ergab (vgl. ZAK 1959, S. 159 ff.). Die entsprechenden Rechnungsergebnisse 1959 können deshalb jenen des Vorjahres nicht direkt gegenübergestellt werden.

APRIL 1960 145

Einnahmen des Ausgleichsfonds der AHV

Beträge in Mio Franken Tab11e 1

Einnahmenarten 1957 1958 1959

Beiträge der Versicherten 682,8 681,9 744,3 Beiträge der öffentlichen Hand 160,0 160,0 160,0 Zinsen 125,7 115,3 150,7 Wertberichtigungen 0,2 21,1 3,1 Total 968,7 978.3 1058,1

Die im Berichtsjahr abgerechneten Beiträge der Versicherten beliefen sich auf 744,3 Millionen Franken. Da von den im Jahre 1958 abgerechne- ten Beiträgen von 705,1 Millionen Franken 23,2 Millionen Franken auf das Vorjahr entfielen und nach alter Ordnung auf die Rechnung 1957 rückgebucht wurden, sind in der Jahresrechnung des Ausgleichsfonds

1958 die Beiträge der Versicherten lediglich mit 681,9 Millionen Franken

aufgeführt. Die effektive Zunahme gegenüber 1958 beläuft sich somit auf 39,2 Millionen Franken.

Die Beiträge der öffentlichen Hand betragen nach Artikel 103, Ab- satz 1, AHVG 160,0 Millionen Franken. Die im Berichtsjahr ausgewiesenen Kapitalzinsen beziffern sich auf 150,7 Millionen Franken, gegenüber 115,3 Millionen Franken im Vorjahr. Von den im Jahre 1958 vereinnahmten Zinsen sind indessen 22,4 Millionen Franken als Marchzinsen auf die Fondsrechnung 1957 rückgebucht wor- den, sodaß die Zinserträgnisse für 1959, gegenüber den ausgewiesenen 35,4 Millionen Franken, effektiv um 13,0 Millionen Franken zugenommen haben.

Der Nettoertrag aus Wertberichtigungen ist von 21,1 Millionen Franken im Jahre 1958 auf 3,1 Millionen Franken im Berichtsjahr zurückgegan- gen. Der Rückgang von 18,0 Millionen Franken entspricht einer Normali- sierung, da die Aufwertung im Jahre 1958 der bis anhin noch unter dem Rückzahlungswert bilanzierten Anlagen zu einer außerordentlichen Ein- nahme führte.

146

Ausgaben des Ausgleichsfonds der AHV Bnträge in Min Franken Tabelle 2

Ausgabenart n 1957 1958 1959

Renten 616,0 652,9 687,3 Rückvergütungen von AHV- Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 1,2 1,9 2,2 Verwaltungskosten 10,1 10,3 10,8 Stempelabgaben und Anlagekosten 4,0 3,1 2,9 Total 631,3 668,2 703,2

Die Rentenauszahlungen sind gegenüber dem Vorjahr um 34,4 Millio- nen Franken angestiegen. Die Auszahlungen für ordentliche Renten ha- ben um rund 52 Millionen Franken auf 500 Millionen Franken zugenom- men, während die Uebergangsrenten um rund 17 Millionen Franken auf

187 Millionen Franken zurückgegangen sind. Davon entfallen 6,6 Millio-

nen Franken auf Schweizer im Ausland. Des weitern haben die Rückvergütungen von AHV-Beiträgn an Aus- lünder und Staatenlose weiterhin um 0,3 Millionen Franken leicht zu- genommen. An Verwaltungskosten wurden 0,5 Millionen Franken mehr veraus- gabt, während die Stempelabgaben und Anlagekosten einen kleinen Rück- gang von 0,2 Millionen Franken aufweisen.

Abschlüsse der Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds der AHV Beträge in Min Franken Tabelle 1

Betriebsergebnis 1957 1958 1959

Einnahmen 968,7 978,3 1 058,1 Ausgaben 631,3 668,2 703,2

Ueberschuß 337,4 310,1 354,9

Zufolge der einleitend erwähnten Aenderung der Abgrenzungsbuchun- gen und der Bewertung der Anlagen ergab sich für das Jahr 1958 ein buchmäßiger Einnahmenausfall von rund 27,6 Millionen Franken. Gegen- über dem Vorjahr liegt somit ein effektiver Einnahmenüberschuß von 17,2 Millionen Franken vor.

147

Stand des Ausgleichsfonds der AHV

FlutiLigo in Min Franken Tabelle 4

Rechnungsabschlüsse 1957 1959 1959

Fonds am Jahresanfag 4 219 4 556 4 866 Ueberschuß der Betriebsrechnung 337 310 355

Fonds am Jahresende 4 556 4 866 5 221

Im Laufe des Berichtsjahres hat der Ausgleichsfonds die Summe von

5 Milliarden Franken überschritten.

Anlagen des Ausgleichsfonds auf Jahresende (Buchwert)

13 träge in Mio Franken Tabelle 5

Anlagekategorien 1917 1919 1959

Eidgenossenschaft 662,9 661,8 661,8 Kantone 648,5 737,7 808,6 Gemeinden 553,2 605,8 687,8 Pfandhriefinstitute 1165,5 1 250,1 1319,1 Kantonalbanken 734,2 789,5 845,3 Oeffentlich-rechtliche Körper- schaften und Institutionen 11,5 11,5 11,4 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 529,0 612,9 721,4 Banken und Bankengruppen Reskriptionen, Depotgelder 25,0 - -

Total 1329,8 -1 669,3 5055,4

Die vorstehende Tabelle orientiert abschließend über die Art der Anlage des Ausgleichsfonds per Ende des Berichtsjahres. Die durch- schnittliche Bruttorendite der Anlagen betrug am Jahresende 3,18 Pro- zent gegenüber 3,17 Prozent am 31. Dezember des Vorjahres.

148

Die neuen Rechtspflegebestimmungen in der AHV und IV

1. Allgemeines

Die engen rechtlichen und organisatorischen Beziehungen zwischen AHV und IV haben den Gesetzgeber dazu bewogen, die Rechtspflege auf dem Gebiete der beiden Sozialversicherungszweige einheitlich zu gestalten. Gemäß Artikel 69 IVG obliegt die Rechtspflege in der IV den Instanzen der AHV, wobei die Artikel 84 bis 86 AHVG sinngemäß Anwendung fin- den. Demnach ist in erster Instanz die kantonale AHV-Rekursbehörde (in gewissen Fällen die Rekurskommission der Schweizerischen Aus- gleichskasse) und in oberer Instanz das Eidgenössische Versicherungs- gericht für die Behandlung von 1V-Beschwerden zuständig. Die gleiche Regelung gilt bereits für die Erwerbsersatzordnung (Art. 24 EOG) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 22 FLG). Wie in der AHV können die Betroffenen auch in der IV innert

30 Tagen gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen Beschwerde er-

heben (Art. 84 AHVG). Im übrigen ist die Organisation der erstinstanz- liehen Rekursbehörde und die Regelung des Verfahrens, unter Vorbehalt der in Artikel 85 AHVG aufgestellten zwingenden bundesrechtlichen Vor- schriften, nach wie vor Sache der Kantone. Das IVG schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, daß die kantonalen Verfahrensvorschriften in AHV- Streitigkeiten auch für die IV übernommen werden sollen. Es liegt jedoch zweifellos in der vom Gesetzgeber verfolgten Tendenz einer Vereinheit- lichung der Rechtspflege auf dem Gebiete der Sozialversicherung, so daß für AHV und IV dieselben kantonalen Vorschriften gelten, soweit die Be- sonderheit der Materie nicht eine abweichende Behandlung rechtfertigt. Bei der Einführung der AHV zeigte sich der Gesetzgeber in der Auf- stellung bundesrechtlicher Vorschriften über die Rechtspflege äußerst zurückhaltend. Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 84 AHVG über Umfang, Legitimation und Frist zur Beschwerde beschränkte er sich darauf, vorzuschreiben, daß die Kantone eine von der Verwaltung unabhängige (bereits be- stehende oder neu zu schaffende) Rekursbehörde zu bestimmen haben (Art. 85, Abs. 1, AHVG); daß die Kantone das Rekursverfahren regeln, das einfach und in der Regel kostenlos sein soll (Art.85, Abs. 2, AHVG) daß die Entscheide mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen innert 30 Tagen seit der Ausfällung mit eingeschriebe- 149

nem Brief den Parteien, allfällig interessierten Dritten und dem Bundesamt für Sozialversicherung zu eröffnen sind (Art. 85, Abs. 2, AHVG und Art. 201 AHVV). Die IV wird jedoch den Richter vor bedeutend schwierigere Probleme formeller und materiellrechtlicher Art stellen als die relativ einfach auf- gebaute Al-IV, wodurch das Verfahren wesentlich komplizierter werden dürfte. Es war deshalb unumgänglich, dem rechtsuchenden Beschwerde- führer eine gerechte und umfassende Prüfung seiner Ansprüche zu si- chern, indem die von Bundesrechts wegen an die kantonalen Verfahrens- ordnungen gestellten Anforderungen erweitert wurden. Diese Lösung bietet zudem den Vorteil, daß die einheitliche Anwendung des materiellen Rechtes auf den Gebieten der AHV, IV, EO und FL besser gewährleistet ist.

II. Organisation Auf organisatorischem Gebiet ist Artikel 85, Absatz 1, AHVG durch eine weitere Vorschrift ergänzt worden, die die Unabhängigkeit der kantonalen Rekursbehörde noch besser als bisher gewährleisten soll. In Zukunft dürfen an der Durchführung der Versicherung und an der Aufsicht über die Versicherung beteiligte Personen weder der Rekursbehörde noch ihrem Sekretariat angehören. Von dieser Regelung werden insbesondere jene Kantone betroffen, die die Sekretariatsführung für die Rekurs- behörde bis jetzt ihrer AHV-Ausgleichskasse anvertraut hatten. Auch wenn praktische Gründe für eine solche Lösung sprechen mögen, ist doch nicht zu verkennen, daß ihr anderseits verschiedene Nachteile anhaften. Eine Rekursbehörde läuft Gefahr, allmählich in eine gewisse Abhängig- keit von der Ausgleichskasse zu geraten, wenn diese mit der Vornahme von Beweiserhebungen oder sonstigen Untersuchungshandlungen betraut wird, wie dies in verschiedenen Kantonen der Fall war. In den parlamen- tarischen Beratungen hat man sich gegen eine derartige Gewaltenver- mischung von verfügendem Organ der Versicherung und rechtsprechen- der Instanz gewendet mit der Begründung, dem Invaliden sei die An- rufung einer neutralen Behörde zu gewährleisten, die nicht bereits beim Erlaß der angefochtenen Verfügung mitgewirkt habe. Die neue Bestimmung von Artikel 85, Absatz 1, AHVG berührt sowohl die personelle als auch die organisatorische Seite der Rechtspflege. In personeller Hinsicht stellt das Gesetz einen bundesrechtlichen Unverein- barkeitsgrund auf, indem -mit Wirkung ab 1. Januar 1960 Kassen- funktionäre sowie Mitglieder von Aufsichtsbehörden weder der Rekurs-

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behörde noch ihrem Sekretariat mehr angehören können. Eine Anpassung der kantonalen Vorschriften ist hier nicht notwendig; die Kantone haben einfach für Ersatz der ausscheidenden Mitglieder zu sorgen. Wo dagegen die Sekretariatsführung für die kantonale Rekursbehörde durch ausdrückliche Vorschrift der kantonalen AHV-Ausgleichskassen oder einem ihrer Organe übertragen ist, müssen die durch die notwendige Trennung bedingten organisatorischen Aenderungen vorgenommen wer- den. Die Kantone können, gestützt auf Artikel 85, Absatz 3, AHVG zu- nächst eine provisorische Regelung treffen (vgl. auch unten Ziff. IV). Nach einer grundsätzlichen Vorschrift, die bereits im alten Artikel 85, Absatz 1, AHVG enthalten war, muß die kantonale Rekursbehörde von der kantonalen Verwaltung unabhängig sein. Daraus ergibt sich, daß es nicht zulässig ist, eine kantonale Verwaltungsstelle mit der Sekretariats- führung für die Rekursbehörde zu beauftragen. Umgekehrt ist denkbar, daß ein kantonaler Funktionär die Arbeiten des Sekretariates als Sekretär «ad personam» neben seinen angestammten Verwaltungsaufgaben über- nimmt. Vorbedingung hiefür ist jedoch, daß das Sekretariat in organisa- torischer Beziehung unabhängig von der Verwaltung geführt wird und daß der betreffende Beamte keinerlei Durchführungs- oder Aufsichts- funktionen für die AHV ausübt.

III. Verfahren

In den Buchstaben a und g des neuen Artikels 85, Absatz 2. AHVG sind mit geringfügigen Abweichungen die bisher geltenden bundesrecht- lichen Vorschriften übernommen worden. Das Verfahren muß einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein. Die übrigen Be- stimmungen von Artikel 85, Absatz 2, AHVG stellen neue Anforderungen an die Kantone, die soweit ihnen die kantonalen Verfahrensordnungen nicht bereits genügen, eine entsprechende Anpassung notwendig machen.

/. Die Beschwerde Gemäß Buchstabe b von Artikel 85, Absatz 2, AHVG muß die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Das Bundesrecht schreibt für die Be- schwerde keine besondere Form vor, sondern überläßt es den Kantonen, ergänzende Vorschriften - beispielsweise über die Amtssprache - auf- zustellen. Sowohl dort, wo sich das kantonale Recht auf bundesrechtliche Vorschriften stützt, als auch dort, wo es ergänzend dazu tritt, hat seine Nichtbeachtung in der Regel nicht die Ungültigkeit der Beschwerde zur Folge; die Rekursbehörde hat vielmehr in solchen Fällen dem Beschwerde-

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führer eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden, daß sonst auf die Beschwerde nicht einge- treten werde.

2. Das Beweisverfahren

Buchstabe c von Artikel 85, Absatz 2, AHVG bestimmt, daß die Rekurs- behörde von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellt, die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist. Diese Regel ist von außerordentlicher Bedeutung in der IV, wo eine richtige Beweiswürdigung oft nicht leicht sein wird. Eine Sonder- kommission für die Rechtspflege hat deshalb seinerzeit die Frage aufge- worfen, ob nicht die Beurteilung rein technischer Aspekte der Invalidität und der Wiedereingliederung einem Sondergericht von medizinischen Sachverständigen vorbehalten bleiben sollte. Eine derartige Lösung, wie sie Frankreich in der Verordnung vom 22. Dezember 1958 gewählt hat (Art. 193 ff. du code de la scurit sociale), wurde nach eingehender Prüfung für die Schweiz verworfen. Wegleitend war dabei der Gedanke, daß die Rechte der Versicherten besser gewährleistet sind, wenn diese ihren Streit einer Gerichtsbehörde vortragen können, deren Unabhängig- keit garantiert ist und welche die Gutachten der Sachverständigen unvor- eingenommen und frei würdigen kann. Aus denselben Erwägungen wurde darauf verzichtet, der Rekursbehörde ständige Experten beizugeben, da diese das urteilende Gericht auf die Dauer in unzulässiger Weise beein- flussen könnten. Dem freien Ermessen der Richter ist somit bei der Be- weiswürdigung und Entscheidung ein weiter Spielraum gelassen worden. Das Gericht kann, soweit es dies als notwendig erachtet, zusätzliche Gut- achten erstellen lassen, um abzuklären, ob der Beschluß der TV-Kom- mission, welcher der angefochtenen Verfügung zugrundeliegt, richtig war. Eine solche Regelung ist übrigens in der Schweiz nicht unbekannt; bereits heute haben sich die Versicherungsgerichte mit technischen oder medizinischen Streitfragen zu befassen und erledigen sich im allgemeinen dieser Aufgabe mit großem Geschick. Insbesondere ist auf die Prozesse der SUVA und der Militärversicherung zu verweisen. Auf Grund der Offizialmaxime, die in Buchstabe c von Artikel 85, Absatz 2, AHVG ausdrücklich verankert ist, hat die Rekursbehörde von Amtes wegen die erheblichen Tatsachen festzustellen. Sie wird sich daher nicht auf die Anträge der Parteien beschränken können, sondern hat von sich aus die notwendigen Maßnahmen zur Abklärung des Sachverhaltes vorzukehren. In Streitigkeiten um Ansprüche aus der IV hat die Rekurs- behörde die zum Entscheid notwendigen Unterlagen, insbesondere die medizinischen Akten, beim Sekretariat der TV-Kommission einzuholen. 152

Der Entscheid Gemäß Buchstabe d von Artikel 85, Absatz 2, AHVG ist die Rekurs- behörde an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie hat für die richtige Anwendung des Gesetzes zu sorgen, ungeachtet, ob sich die Par- teien ihrer Rechte und Pflichten bewußt sind oder nicht. Sie kann deshalb dem Beschwerdeführer mehr zusprechen, als er verlangt hat, oder um- gekehrt, eine Verfügung zu dessen Ungunsten abändern. Den Parteien muß jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden. Die Frage, ob eine angefochtene Verfügung einer Ausgleichskasse von einer Rekursbehörde zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf, ist in zuständigen Kreisen bereits verschiedentlich lebhaft erörtert worden. Während das Eidgenössische Versicherungsgericht die sogenannte reformatio in peius als zulässig erklärt, kennen verschiedene Kantone ein ausdrückliches Verbot. Da das Bundesamt die Möglichkeit hat, einen erstinstanzlichen Entscheid an das Versicherungsgericht weiter- zuziehen und so eine reformatio in peius vor oberer Instanz zu erwirken, haben entgegenstehende kantonalrechtliche Vorschriften bloß eine un- nötige Weiterung und Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Die neue bundesrechtliche Vorschrift bringt somit eine Vereinfachung und besei- tigt einen durch nichts gerechtfertigten Unterschied im Verfahren vor erster und zweiter Instanz.

Verbeiständung, Gerichtskosten, Parteientschädigung Die vorberatende Kommission des Nationalrates, die sich mit der Prü- fung des bundesrätlichen Entwurfes zu einem Gesetz über die IV befaßte, hat diesem Problem ihre volle Aufmerksamkeit geschenkt. Die recht- lichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruches aus der IV stellen, können für den Invaliden die Hilfe eines Rechtsbeistandes notwendig machen. Das Institut der unentgeltlichen Verbeiständung soll dem bedürftigen Versicherten ermöglichen, sich die Rechtskenntnisse einer in diesen Dingen erfahrenen Person zunutze zu machen. Darüber hinaus vertrat jedoch die genannte Kommission die Meinung, daß auch der nicht bedürftige Versicherte, der die Verfügung einer Ausgleichskasse mit Erfolg angefochten hat, mit keinerlei Kosten belastet werden darf. Nicht nur sollen ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 85, Abs. 2, Buchst. a, AHVG), sondern es sind ihm viel- mehr auch seine Parteikosten nach gerichtlicher Festsetzung zu ver- güten. Die Rekursbehörde wird dabei den besonderen Umständen eines Falles Rechnung tragen und das einfache Rekursverfahren berücksich- 153

tigen. Es entspricht dies der Praxis in Streitigkeiten auf dem Gebiete der Militärversicherung (vgl. Art. 56, Abs. 1, Buchst. e, des Militärversiche- rungsgesetzes). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, hat die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuß oder die unentgeltliche Verbei- ständung zu bewilligen. Einem Begehren um unentgeltliche Verbeistän- dung ist zu entsprechen, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers rechtfertigen und im übrigen die Beschwerde nicht von Anfang an als aussichtslos erscheint. Der Kostenvorschuß soll in der Regel die Reisespesen und einen allfälligen Verdienstausfall decken. In diesem Rahmen hat bisher das Eidgenössische Versicherungsgericht, ge- stützt auf Artikel 117 des Bundesbeschlusses betreffend die Organisa- tion und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, in AHV- und SUVA-Streitigkeiten die unentgeltliche Verbeiständung sowie Kostenvorschüsse bewilligt.

Die Eröffnung des Entscheides Buchstabe g von Artikel 85, Absatz 2, AHVG bestätigt die bisherige Re- gelung und ist wie bis anhin im Sinne von Artikel 201 AHVV auszulegen. Danach sind die kantonalen Entscheide nicht nur den eigentlichen Par- teien, sondern auch allfällig interessierten Dritten und dem Bundesamt für Sozialversicherung zu eröffnen. In Streitigkeiten auf dem Gebiete der IV ist der Entscheid auch dem Sekretariat der TV-Kommission zuzustellen, wenn deren Beschlüsse im Laufe des Verfahrens angefochten worden sind.

Revision des Entscheides

Gemäß Buchstabe h von Artikel 85, Absatz 2, AHVG muß gegen Ent- scheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweis- mittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil gewährleistet sein. Dieses außerordentliche Rechtsmittel ist bisher nur in einigen wenigen kantonalen Verfahrensordnungen vorgesehen. Seine Zulassung entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen auf dem Gebiete der Verwaltungsrechtspflege und beseitigt eine störende Ungleichheit in den kantonalen Verfahrensvorschriften (vgl. auch Art. 137 des BG über die Organisation der Rechtspflege und Art. 101 des BB betr. die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes).

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IV. Die Anpassung der kantonalen Rechtspflegebestimmungen Das AHVG sieht vor, daß die Kantone eine kantonale Rekursbehörde zu bestimmen und das Rekursverfahren zu regeln haben. Die Vorschriften von Artikel 85 AHVG wirken sich deshalb nur mittelbar aus im Sinne von zwingenden Anweisungen an die Kantone, sie als Mindestanforde- rungen beim Erlaß ihrer Organisations- und Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die kantonalen Vorschriften müssen deshalb dem neuen Bundesrecht angepaßt werden; ein bloßer Verweis genügt nicht. Die neuen Vorschriften von Artikel 85 AHVG sind am 1. Januar 1960 in Kraft getreten. Den meisten Kantonen wäre es kaum möglich gewesen, ihre Rechtspflegebestimmungen auf diesen Zeitpunkt zu revidieren. Des- halb räumt Artikel 24, Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die Ein- führung der Invalidenversicherung vom 13. Oktober 1959 (BRB) den Kantonen eine zweijährige Frist ein, innert welcher die kantonalen Aus- führungs- und Anpassungsbestimmungen in endgültiger Form zu erlassen sind. Bis zum Erlaß definitiver Vorschriften können die Kantone eine pro- visorische Regelung treffen. Diese Lösung ist ausdrücklich in Artikel 85, Absatz 3, IVG vorgesehen. Sie empfiehlt sich vor allem dort, wo die Organisation der Rekursbehörde und ihrer Sekretariate, gestützt auf Artikel 85, Absatz 1, AHVG (vgl. oben Ziff II), geändert werden muß. Obschon eine provisorische Regelung gewisse Vorteile bietet, steht es den Kantonen natürlich frei, bereits jetzt definitive Bestimmungen zu erlassen. Im übrigen geht aus Artikel 24, Absatz 3, BRB hervor, daß, falls ein Kanton bis zum Zeitpunkt der Anrufung der kantonalen Rekursbehörde das Verfahren gemäß Artikel 85, Absatz 2, AHVG noch nicht geregelt hat, die geltende kantonale Verfahrensordnung unter Beachtung der Ver- fahrensgrundsätze der genannten Bestimmung Anwendung finden soll. Es handelt sich dabei jedoch um eine bloße Uebergangslösung, wodurch die den Kantonen gesetzte Frist zur definitiven Anpassung ihrer Verfahrens- vorschriften an das Bundesrecht nicht verlängert wird. Die den Kantonen für die Revision ihrer Rechtspflegebestimmungen zur Verfügung gestellte Zeit mag als relativ lang erscheinen. Man wollte aber den Kantonen Gelegenheit geben, gleichzeitig auch die Frage einer Reorganisation der Rechtsprechung auf dem Gebiete der Sozialversiche- rung zu prüfen. Anläßlich ihrer ersten Sitzung vom 15. Dezember 1955 hat sich die Sonderkommission für Rechtspflege in der IV dafür ausge- sprochen, daß die Kantone die Rechtspflege in der AHV, IV, der Unfall- und der Militärversicherung einer einzigen Gerichtsbehörde anvertrauen sollen, Der Bundesrat hat mit Rücksicht auf die Autonomie der Kantone 155

auf ein entsprechendes bundesrechtliches Obligatorium verzichtet. Er ließ sich dabei vorn Gedanken leiten, daß die Kantone von sich aus an diese Aufgabe herantreten und in Verbindung mit der Einfühung der IV nach Möglichkeit die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen bei einer einzigen Behörde konzentrieren sollten. Eine derartige Reorganisation kann naturgemäß nicht von heute auf morgen durchgeführt werden. Man darf aber hoffen, daß die Kantone von der zweijährigen Frist des Artikels 24 BRB Gebrauch machen, um nicht nur die gemäß Artikel 85, Absatz 2 AHVG notwendigen Anpassungen vorzunehmen, sondern auch um zu einer Reform der Gerichtsorganisation auf dem Gebiete der Sozial- versicherung zu schreiten. Dieses Ziel hat der Kanton Waadt mit einem neuen Gesetz (loi sur le Tribunal des assurances) vom 2. Dezember 1959 bereits erreicht.

Auswirkungen der Invalidenversicherung und der Revision der Erwerbsersatzordnung auf die .A rbeitgeberkontrollen

Artikel 66, Absatz 1, IVG resp. Artikel 21, Absatz 2, EOG erklären über- einstimmend die Vorschriften des AHVG über die Arbeitgeberkontrollen als sinngemäß anwendbar. Das bedeutet, daß in die Kontrolle gemäß Artikel 68, Absatz 2, AHVG und Artikel 162/163 AHVV auch die Prü- fungen über die Durchführung der IV und der EO einzubeziehen sind, wie dies für letztere bereits bis anhin der Fall war. Neu erstrecken sich dagegen diese Prüfungen im Sinne der Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954 über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen gemäß Artikel 68, Absatz 2, AHVG sowohl für die IV als nun auch für die EO auf die Erfüllung der Beitragspflicht, da ah 1. Januar 1960 die Arbeit- nehmer und Arbeitgeber zusätzlich zum AHV-Beitrag einen solchen von je 0,2 Prozent der maßgebenden Lohnsumme für die IV und EO zu ent- richten haben. Da jedoch die Beitragspflicht in der IV und EO vollständig derjenigen in der AI-IV angeglichen ist und die Beiträge gemeinsam er- hoben werden, ergibt sich daraus für die Kontrollstelle lediglich insofern eine Aenderung, als sich die vom Arbeitgeber abgerechneten Beiträge von bisher 4 Prozent auf 4,8 Prozent der Lohnsumme erhöhen. Hin- gegen ist nur der 4prozentige AHV-Beitrag im IBK einzutragen, was bei der Kontrolle von Arbeitgebern, welche die IBK führen, zu beachten ist. Für Näheres wird auf die Abschnitte B und C des Kreisschreibens an 156

die Ausgleichskassen betreffend Abrechnung, Verfügung und Zahlung der Beiträge, den IBK-Eintrag und die Buchführung, vom 16. November 1959, verweisen. In Ergänzung der Weisungen vom 1. September 1954 hat sich die Kontrolle auch auf die ordnungsgemäße Auszahlung der IV-Taggelder zu erstrecken, soweit gestützt auf Artikel 54, Absatz 1, Buchstabe c, IVG der Arbeitgeber die Auszahlung vornimmt und eine Nachprüfung nicht bereits durch die Ausgleichskasse erfolgt. Für die Auszahlung von 1V-Renten und Hilf losenentschädigun gen durch den Arbeitgeber gemäß Artikel 54, Absatz 1, Buchstabe e, IVG kann auf Ziffer 111/3 der ge- nannten Weisungen verwiesen werden, wonach sich auf dem Gebiete der Renten eine Prüfung in der Regel erübrigt, weil die Ausgleichskasse deren ordnungsgemäße Auszahlung durch den Arbeitgeber gestützt auf Ar- tikel 73 AHVV laufend zu überwachen hat. Diese Vorschrift findet sinn- gemäß auf 1V-Renten und Hilflosenentschädigungen Anwendung. Die Einführung der IV und die Revision des EOG wirken sich ferner auf die Kriterien für die Bezeichnung der an Ort und Stelle zu kontrol- lierenden Arbeitgeber gemäß Kreisschreiben Nr. 62 an die Ausgleichs- kassen vom 22. Juli 1954 aus. So ist zu beachten, daß an Ort und Stelle zu kontrollieren ist, wer im Jahresdurchschnitt mehr als 2 400 (gegen- über bisher 2 000) Franken Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge be- zahlt resp. über eine Lohnsumme von mehr als 50 000 Franken ab- rechnet. Ferner sind neu an Ort und Stelle zu kontrollieren Arbeitgeber, welche gemäß Artikel 54, Absatz 1, Buchstabe c, IVG die Taggelder selbst festsetzen, sofern die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung nicht laufend durch die Ausgleichskasse nachgeprüft wird. Die Revisionsstellen prüfen in der Regel nach Kalenderjahren und werden daher die abschließende Prüfung der Abrechnungen des Jahres

1960 erst im Jahre 1961 vornehmen. Im Sinne der Ausführungen in ZAK

1955, S. 15, wird es jedoch im Jahre 1960 besonders notwendig sein, daß die Abrechnungen in bestimmten Belangen bis zum Revisionstag einer Vorprüfung unterzogen werden. Insbesondere ist zu überprüfen, ob beim Uebergang vom 4prozentigen auf den neuen 4,8prozentigen Beitrag die Ausscheidung der Lohnsummen, die in sinngemäßer Anwendung von Kreisschreiben Nr. 61 a betreffend. Ende der Beitragspflicht vom 13. Juni

1957 vorgenommen werden mußte, richtig erfolgt ist. Ferner ist festzu-

stellen, ob der Arbeitgeber die für die Abrechnung erforderlichen Unter- lagen ordnungsgemäß führt und die Abzüge auf den Löhnen der Arbeit- nehmer vorschriftsgemäß vornimmt. 157

Das Vereinswesen in der privaten Invalidenhilfe Die Vielgestaltigkeit der Schweiz kommt auch im Vereinswesen auf dem Gebiet der privaten Invalidenhilfe zum Ausdruck. Eine Vielzahl von Organisationen dient in irgend einer Weise der Hilfe für Invalide. Die lokalen oder regionalen Vereinigungen sind in der Regel direkt oder in- direkt gesamtschweizerischen Vereinen und diese wiederum einem eigent- lichen Dachverband öfters sogar mehreren Dachverbänden an- geschlossen. Die folgende Zusammenstellung soll einen Einblick vermit- teln in die Längs- und Querverbindungen, die auf diesem Sektor bestehen. Die Arbeitsgemeinschaft Schweiz. Kranken- und Invaliden-Selbsthilfe- organisationen [ASKIO] vertritt die Interessen der Selbsthilfe. Ihr sind angeschlossen: Schweiz. Vereinigung der Gelähmten (SAEB)' Vereinigung «Das Band» (SAEB, SVT) Band-Genossenschaft (SAEB, SVT) Bund Schweizer Militärpatienten (SAEB) Genossenschaft PRO LABORE Zürich (SAEB) Schweiz. Blindenverband (SAEB) Schweiz. Caritasaktion für Blinde Schweiz. Invalidenverband (SAEB) Invalidenvereinigung beider Basel Invalidenverein Winterthur Invalidenverein Zürich Thurgauische Invalidenvereinigung Frauenfeld. Die Schweiz. Vereinigung Pro Infirmis [P1] vertritt die Belange der Für- sorge. Mitglieder sind folgende Fachorganisationen: Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Invalidenhilfe (SAEB) Schweiz. Verband für Taubstummenhilfe (SAEB) Socit romande pour le bien des sourds-muets (SAEB) Bund Schweiz. Schwerhörigen-Vereine (SAEB) Socit romande pour la lutte contre les effets de la surdit (SAEB) Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Sprachgebrechliche Schweiz. Zentralverein für das Blindenwesen (SAEB) Schweiz. Verband von Werkstätten für Teilerwerbsfähige (SAEB) Schweiz. Hilfsgesellschaft für Geistesschwache (SAEB) Schweiz. Hilfsverband für Epileptische (SAEB)

Runde Klammern: Hinweis auf gleichzeitige Mitgliedschaft hei andern Da chorganisationen

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Schweiz. Hilfsverband für Schwererziehbare Verband der Heilpädagogischen Seminarien der Schweiz. Die Schweiz. Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volkswirtschaft [SAEB1 bezweckt die Förderung der Bestrebungen zur beruflichen Eingliederung Invalider. Neben verschiedenen Amtsstellen des Bundes und der Kantone haben folgende Institutionen die Mitglied- schaft erworben: Bund Schweiz. Schwerhörigen-Vereine (P1) Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Invalidenhilfe (P1) Schweiz. Hilfsgesellschaft für Geistesschwache (P1) Schweiz. Rheumaliga Schweiz. Verband für Taubstummenhilfe (P1) Schweiz. Verein für krüppelhafte Kinder Schweiz. Vereinigung gegen die Poliomyelitis Schweiz. Vereinigung zugunsten cerebral gelähmter Kinder Schweiz. Zentralverein für das Blindenwesen (P1) Socit romande pour le bien des sourds-muets (P1) Socit romande pour la lutte contre les effets de la surdit (P1) Schweiz.Vcreinigung der Gelähmten (ASKIO) Band-Genossenschaft (ASKIO, SVT) Bund Schweizer Militärpatienten (ASKIO) Schweiz. Blindenverband (ASKIO) Schweiz. Invalidenverband (ASKIO) Vereinigung «Das Band» (ASKIO, SVT) «LeLien» (SVT) Selbsthilfe-Genossenschaft SJV «Solidarietä» (SVT) Genossenschaft PRO LABORE (ASKIO) Aide aux invalides Entr'aide aux jeunes par Ic travail Orthopädiefonds für invalide Kinder und junge Leute, Luzern Rheumaliga des Kantons Zürich, Zürich Schweiz. Hilfsverband für Epileptische, Herzogenbuchsee (P1). Die Schweiz. Vereinigung gegen die Tuberkulose [SVTI umfaßt folgende Organisationen: Vereinigung «Das Band» (ASKIO, SAEB) Band-Genossenschaft (ASKIO, SAEB) «Le Lien» (SAEB) «La Solidarietä (SAEB) Kantonale Tbc-Ligen (nebst Tbc-Nachfürsorgestellen).

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Durchführungsfragen der AHV

Kurse für die Umschulung auf das Primarlehramt

In mehreren Kantonen wurden oder werden in Kursen von mindestens zweijähriger Dauer Erwachsene aus andern Berufen auf das Primarlehr- amt umgeschult. Den Teilnehmern, die sonst ihren oder ihrer Familie Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten könnten, werden neben Darlehen als «Stipendien» bezeichnete Zuwendungen gewährt, die grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden müssen. Diese Zuwendungen betragen je nachdem einige hundert bis einige tausend Franken im Jahr. Die Kantone erwarten, daß die Absolventen der Kurse sich dem Schuldienst widmen werden. Unter dieser Voraussetzung werden auch die Zuwendungen geleistet. In der Regel wird deren ganze oder teilweise Rückerstattung vorgeschrieben für den Fall, daß die Absolventen nicht während einer gewissen Mindestdauer in dem Kanton als Lehrer amten. Erfahrungsgemäß dürfte es kaum vorkommen, daß die Umgeschulten den Lehrerberuf nicht ausüben, dem sie sich aus eigenem Willen im reifen Alter zugewandt und den sie unter Opfern persönlicher und finanzieller Natur erlernt haben. Zwar kann nicht gesagt werden, die Zuwendungen hätten ihren Grund in einem Dienstverhältnis, womit sie schon nach dem Wortlaut von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe e, AHVV vom Erwerbseinkommen nicht ausgenommen wären. Doch ist davon auszugehen, daß die Zuwendungen unter der Voraussetzung gewährt werden, der Empfänger werde später zum Kanton in ein Dienstverhältnis treten, und daß dies in praktisch allen Fällen auch geschehen wird. Unter diesen Umständen sind die Zuwendungen nicht als gemäß Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe e, AHVV vom Erwerbseinkommen ausge- nommen, sondern als maßgebender Lohn zu betrachten. Als Arbeitgeber erscheint der Kanton, der die Kurse durchführt und die Zuwendungen gewährt.

Ausländische Studenten mit Wohnsitz in der Schweiz

Ein Ausländer, der in der Schweiz Wohnsitz gehabt hatte, starb und hinterließ Frau und unmündige Kinder. Während seiner Studien an einer schweizerischen Lehranstalt hatte er keine Beiträge entrichtet: die Lehr- anstalt war der Meinung gewesen, ausländische Studenten schuldeten unter keinen Umständen Beiträge. Die zu Unrecht nicht erhobenen Bei- träge konnten nicht mehr nachbezahlt werden, weil sie verjährt waren. Die

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konnten nicht mehr nachbezahlt werden, weil sie verjährt waren. Die Witwe und die Waisen erhalten dadurch um 60 Franken im Monat nied- rigere Renten, als sie erhielten, wenn die Lehranstalt die Beiträge von

12 Franken im Jahr erhoben hätte.

Von der Beitragspflicht befreit sind gemäß Artikel 2, Buchstabe a, AHVV nur diejenigen ausländischen Studenten (und Auslandschweizer), die sieh in der Schweiz ausschließlich zu Studien- oder sonstigen Aus- bildungszwecken aufhalten. Haben sie jedoch in der Schweiz Wohnsitz, so sind sie gleich gestellt wie Schweizer Studenten.

Ve rMe hoi len er k hirn n g

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (ZAK 1960, S. 177) wird inskünftig die einheitliche Behandlung derjenigen Fälle von Verschollenheit ermöglichen, in denen eine richterliche Ver- schollenerklärung wegen langer nachrichtenlosen Abwesenheit erst sechs Jahre nach der letzten Nachricht erfolgen kann. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht nahelegt, werden die Ausgleichskassen allgemein in solchen Fällen künftig gehalten sein, vom Erlaß einer Verfügung über die allfälligen Rentenansprüche für solange abzusehen, als die richterliche Verseholl enerklö rung noch nicht ergangen ist. Die Ausgleichskassen werden somit von den Anmeldungen zum Rentenbezug der Rentenanwärter Vormcrk nehmen und sie bis zum Ab- schluß des richterlichen Verschollenheitsverfahrens pendent halten. Diese Praxis bietet zunächst den Vorteil, daß Verfügungen, die einen Renten- anspruch ablehnen, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt vermieden werden, in dem die neue zivile Rechtslage, welche sich aus dem Verschwinden eines Versicherten ergeben kann, soweit abgeklärt ist, daß sich auch die Frage der allfälligen Rentenansprüche der Angehörigen des verschwundenen Versicherten hinlänglich beurteilen läßt. Da sich die Ausgleichskasse erst nach Abschluß des richterlichen Verschollenheitsverfahrens über den Rentenanspruch ausspricht, wird sie nämlich die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten berücksichtigen müssen und dürfen, wie sie im zivilrichterlichen Entscheid festgehalten sind. Des weiteren wird sich auch bei diesem vom Eidg. Versicherungsgericht vorgeschlagenen Verfahren die Frage der Verjährung von Renten nicht stellen. Obwohl seit dem Ver- schwinden des Verschollenerklärten bereits mehr als 5 Jahre verstrichen sein werden, ist eine Verjährung von Renten infolge der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches nicht eingetreten Gegebenenfalls kann daher die Ausgleichskasse den Rentenanspruch vom Zeitpunkt des Ver- schwindens an bejahen, indem sie feststellt, daß das unmittelbar nach 161

dem Verschwinden gestellte Rentengesuch begründet ist. Allerdings setzt diese Regelung voraus, daß der Rentenanspruch innert angemessener Frist seit Verschwinden des Versicherten geltend gemacht wurde. Wenn auch grundsätzlich Rentengesuche bis zum Ablauf der fünfjährigen Ver- jährungsfrist gemäß Art. 46 AHVG gestellt werden können, wird man doch in derartigen Fällen verlangen dürfen, daß das Gesuch unverzüglich in einer den konkreten Verhältnissen angemessenen Frist zu stellen ist, was auch für die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gilt. Wie auch aus dem vorliegenden grundsätzlichen Entscheid hervorgeht, hat das Ge- richt dem Umstand eine gewisse Bedeutung beigemessen, daß die Renten- anwärterin das Gesuch innert kürzester Frist eingereicht und ihre An- sprüche unverzüglich nach dem Verschwinden des Ehemannes geltend gemacht hat. Nicht betroffen werden dagegen von dieser Regelung die Fälle, in denen ein Versicherter verschwunden ist und zwar nicht Sicherheit, aber doch eine große Wahrscheinlichkeit besteht, daß er ums Leben gekommen ist. Bei einem solchen Sachverhalt können den Hinterlassenen ausnahms- weise auch ohne vorherige Durchführung des Verschollenheitsverfahrens die Renten gewährt werden; doch sind diese Fälle nach wie vor dem Bundesamt für Sozialversicherung zum Vorbescheid zu unterbreiten (s. Rz. 39 der Wegleitung über die Renten).

Führung von Abrechnungsstellen durch Verbandsausgleichskassen

In ZAK 1956, Seite 91 ff., wurde auf die formellen Voraussetzungen hin- gewiesen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gesuch um Durchführung einer übertragenen Aufgabe bewilligt werden kann. Es betraf dies vor allem die Haftungs- und Garantieerklärung der Gründerverbände für all- fällige Schäden und für die Deckung sämtlicher Kosten, die im Zusam- menhang mit der Durchführung der übertragenen Aufgabe entstehen. Wie ferner in einem späteren Artikel (ZAK 1959, S. 40 ff.) ausgeführt wurde, wird künftig auch die Kostenvergütung für übertragene Auf- gaben in der Bewilligung festgelegt. Es ist deshalb notwendig, daß im Gesuch der Gründerverbände entsprechende Angaben enthalten sind. Obschon die Gründerverbände in der Regel diese Erfordernisse be- achten, kommt es doch hin und wieder vor, daß unvollständige Gesuche eintreffen. Die dadurch bedingten Rückfragen und Ergänzungen ver- zögern das Bewilligungsverfahren und verursachen sowohl den Gesuch- stellern als auch der Bewilligungsbehörde unnötige Mehrarbeit. Soweit

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die Führung von Abrechnungsstellen in Frage steht, haben deshalb ver- schiedene Familienausgleichskassen die nachstehend beschriebene Lösung gewählt, die das Bewilligungsverfahren wesentlich vereinfachen und ab- kürzen kann und die zur Nachahmung empfohlen sei. In der Regel wird zwischen einer Familienausgleichskasse und den Gründerverbänden derjenigen Verbandsausgleichskassen, die als Abrech- nungsstellen eingesetzt werden sollen, ein Vertrag abgeschlossen. Dieser regelt u. a. die Aufgaben und Verpflichtungen der Verbandsausgleichs- kassen in ihrer Eigenschaft als Abrechnungsstelle und setzt die Kosten- vergütung fest. Ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar dieses Ver- trages wird jeweils dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt, da gemäß Artikel 131, Absatz 1, AHVV mit dem Uebertragungsgesuch die weiteren Aufgaben zu umschreiben und die beabsichtigten organisatori- schen Maßnahmen anzugeben sind. Es liegt daher nahe, diese Verträge so auszubauen, daß sie gleich- zeitig die von der Bewilligungsbehörde verlangten zusätzlichen Angaben enthalten und somit ein besonderes Gesuch der Gründerverbände mit der Gefahr der Unvollständigkeit überflüssig machen. Dies kann bei- spielsweise durch die Aufnahme folgender Bestimmung geschehen. «Ein Exemplar dieses Vertrages geht an das Bundesamt für Sozial- versicherung in Bern. Es gilt als Gesuch der Gründerverbände im Sinne von Artikel 131, Absatz 1, AHVV. Die unterzeichneten Gründerverbände erklären zuhanden der Bewilligungsbehörde, - daß sie die Haftung für Schäden übernehmen, die der AHV-Ausgleichs- kasse oder der AHV aus der Durchführung der übertragenen Aufgabe erwachsen könnten; daß sie die Deckung sämtlicher der AHV-Ausgleichskasse im Zu- sammenhang mit der Führung der Abrechnungsstelle entstehenden direkten und indirekten Kosten garantieren; - daß sie ihre Ausgleichskasse anweisen werden, dem Bundesamt für Sozialversicherung die durch die übertragene Aufgabe bedingten be- sonderen organisatorischen Maßnahmen zu melden. Insbesondere sind Aenderungen der Formulare (Buchhaltungs- und Abrechnungsformu- lare) bekanntzugeben.» Zur grundsätzlichen Seite der Kostenvergütung bei Abrechnungs- stellen kann auf die bereits zitierten Ausführungen in ZAK 1959, Seite 40 ff., verwiesen werden. Es sei hier lediglich festgehalten, daß dort, wo die Entschädigung nicht auf Grund der Ermittlung der effektiven Kosten er- folgt, die Vergütung nach Arbeitseinheiten und nicht nach Prozenten der 163

Lohn- oder Beitragssumme festzulegen ist. Im übrigen werden die Ver- bandsausgleichskassen, welche die Aufgaben einer Abrechnungsstelle für eine Familienausgleichskasse übernehmen wollen, gut tun, vor dem Ver- tragsschluß die vorgesehenen Ansätze für die Kostenvergütung dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Prüfung mitzuteilen, damit all- fälligen Einwendungen der Bewilligungsbehörde noch rechtzeitig Rech- nung getragen werden kann.

liiirchfüh rungsfragen der 1V

So nderschultin g ml eilige zqoLient

Muß bei geistesschwachen Kindern in jedem Fall der Intelligenzquotient genau festgestellt werden? Geistesschwache Kinder, die den Anforderungen einer Hilf s- oder Förderklasse (auch Spezialklasse genannt) intelligenzmäßig zu genügen vermögen, haben keinen Anspruch auf Sondersehulbeiträge der IV und zwar auch dann nicht, wenn mangels Bestehen einer Hilfs- oder Förder- klasse eine Anstaltseinweisung notwendig wird. Die Festlegung des In- telligenzquotienten dient in erster Linie dieser Abgrenzung. Dabei ist zu beachten, daß die Grenze nicht starr bei einem Intelligenzquotienten von

70 liegt; mit Rücksicht auf allfällige Testdifferenzen und Fehlstreuungen

ist ein Schwankungsbereich von 65 bis 75 zugelassen (vgl. Richtlinien vom 15. Januar 1960 Abschnitt A III 1). Sofern eindeutig feststeht, daß der Intelligenzquotient wesentlich unter 70 liegt, kann auf eine genaue Be- messung verzichtet werden. Wichtig ist, daß der Intelligenzquotient von einer ausgewiesenen Fach- person (Fachpsychologe oder Psychiater mit entsprechender Praxis) fest- gelegt wird.

Dauer der Schulpflicht'

Es wurde die Frage gestellt, ob die Beiträge an die Sonderschulung nicht mehr ausgerichtet werden dürfen, wenn der Versicherte das schulpflich- tige Alter überschritten habe. Die Anfrage stützt sieh auf Abschnitt A/I

1 Aus «1V-Mitteilungen» Ni. 1.

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der Richtlinien vom 15. Januar 1960, wonach als Volksschule der öffent- liche Unterricht während der Dauer der Schulpflicht zu gelten habe. Diese Umschreibung bezieht sich auf die Schulstufe; sie dient der Ab- grenzung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Artikel 16 IVG). Der Anspruch auf Beiträge der IV ist nicht abhängig vom Alter des minderjährigen Sonderschülers. Dementsprechend können auch einem 17jährigen Schüler einer Taubstummenanstalt Beiträge gemäß Artikel 19 IVG gewährt werden, vorausgesetzt daß der betreffende Unterricht noch zum Pensum der Volksschulstufe gehört.

Berechnung des Schul- oder Kost geidbeitragcY

Der Schul- bzw. Kostgeldbeitrag der IV an die Sonderschulung wird je Schul- oder Aufenthaltstag ausgerichtet. Wie sind nun diese Tage im Falle von Absenzen in Rechnung zu stellen? Bei Externatsschülern sind für das Schulgeld die Schultage maß- gebend. Als Schultag gilt jeder Tag, an dem der Versicherte am Sonder- schulunterricht teilnimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der jeweiligen Schulstunden. Für schulfreie Tage und ganztägige Absenzen wird das Schulgeld nicht ausgerichtet. Werden Externatsschüler in der Anstalt verpflegt, so sind die einzelnen Mahlzeiten mit je 1 Franken in Rechnung zu stellen. Bei Internatsschülern sind (für Schul- und Kostgeld) die Aufenthalts- tage maßgebend. Als Aufenthaltstag gilt jeder Tag, an dem sich der Ver- sicherte in der Anstalt aufhält. Die Eintritts- und Austrittstage, auch bei Beginn und Beendigung eines Urlaubes, werden als Aufenthaltstage gezählt.

Kostenvergütung für Urlaubsfahrten

Bei Sonderschulung

Werden zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen Kind und Elternhaus während der Dauer der Sonderschulung im Internat Urlaubs- fahrten notwendig, so können die entsprechenden Reisekosten von der IV übernommen werden, höchstens jedoch für eine Hin- und Rückfahrt pro Monat (einschließlich Reisekosten für eine allfällige Begleitperson).

Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 1

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Bei Umschulung, Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Urlaubs- fahrten während der Durchführung von Umschulungsmaßnahmen. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die sich infolge Durchführung von Um- schulungsmaßnahmen während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen auswärts aufhalten müssen. In diesen Fällen kann für je zwei volle Monate Umschulungszeit eine Urlaubsfahrt (Hin- und Rückfahrt Durch- führungsort Wohnort) zu Lasten der IV gewährt werden. -

Bei erstmaliger beruflicher Au8bildung1 Anders verhält es sich bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Stellt die 1V-Kommission fest, daß die Fahrten zwischen dem Wohnort des Invaliden und dem Ausbildungsort zu den invaliditätsbedingten Mehr- kosten gehören (vgl. Abschnitt A 1 2 der Richtlinien vom 21. Januar 1960), dann gehen auch die Wochenendfahrten als Leistung gemäß Artikel 16 IVG zu Lasten der IV.

Obere Altersgrenze für die Abgabe von Hilfsmitteln-' Gemäß Artikel 10 IVG erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmaßnah- men spätestens mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der AHV. Diese Bestimmung gilt auch für die Hilfsmittelabgabe in der IV. Dementsprechend dürfen Männer, die das 65., und Frauen, die das

63. Altersjahr erreicht haben, zu Lasten der IV keine Hilfsmittel mehr

zugesprochen werden. Diese Grenzen gelten auch für Reparaturen und Anpassungen von Hilfsmitteln, selbst wenn diese früher von der IV ab- gegeben wurden.

Zusammenfallen mit Eingliederungsmaßnahmen der SUVA oder der Militärversicherung' Stellt die 1V-Kommission fest, daß in einem bei ihr hängigen Fall zu- nächst die SUVA oder die Militärversicherung (vgl. Art. 44 IVG) Maß- nahmen medizinischer oder beruflicher Art, eventuell Hilfsmittel, zu er- bringen habe so übermittelt sie unter Mitteilung an den Versicherten das gesamte Dossier dem Bundesamt für Sozialversicherung, welches sich mit der SUVA bzw. der Militärversicherung in Verbindung setzt.

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 1

Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 2 16

Taggelder für Untersuchungszeiten: Festsetzung und Ausrichtung2 Beschlüsse der 1V-Kommissionen über Untersuchungen, die der Abklä- rung der Eingliederungsfähigkeit oder der Rentenberechtigung dienen, werden in der Regel nicht in einer formellen Verfügung der Ausgleichs- kasse festgehalten. Das Sekretariat der 1V-Kommission wird vielmehr den Versicherten direkt in Briefform über die Art der vorgesehenen Unter- suchung, die mit der Durchführung betraute Stelle, deren voraussicht- liche Dauer sowie über den ungefähren Zeitpunkt des Beginns der Unter- suchung, die mit der Durchführung betraute Stelle, deren voraussicht- digen Ausgleichskasse zu übermitteln, sofern nicht die Ausrichtung eines Taggeldes während der Untersuchung von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Gleichzeitig sind der Ausgleichskasse diejenigen Akten, die für die Bestimmung der Art und die Bemessung des Taggeldes von Bedeu- tung sind (insbesondere das Anmeldeformular ohne Einlageblatt) zur kurzfristigen Einsichtnahme zuzustellen. Die Ausgleichskasse ermittelt auf Grund der ihr zur Verfügung ste- henden Akten und nach Durchführung allfälliger weiterer sich als not- wendig erweisender Erhebungen die Höhe des maßgebenden Taggeldes und macht davon u. a. dem Versicherten und der Zentralen Ausgleichs- stelle durch eine Verfügung (Form. 720.510) Mitteilung. Im gegebenen Zeitpunkt stellt sie sodann der untersuchenden Stelle Bescheinigungen für IV-Taggelder (Form. 720.509) zu. Auf Grund der ausgefüllten Be- scheinigungen über die Dauer der Untersuchung (Reisetage sowie Sonn- und Feiertage inbegriffen) zahlt die Ausgleichskasse das um den entspre- chenden Eingliederungszuschlag erhöhte Taggeld aus.

Verrechnung mit Renten-' Ordnet die TV-Kommission zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit oder der Rentenberechtigung eine Untersuchung an, die den Versicherten an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen vollständig in Anspruch nimmt, so hat er für diese Untersuchungszeit in der Regel Anspruch auf das Taggeld (vgl. Abschnitt A II 1 der Richtlinien vom 22. Januar 1960). führt die Untersuchung ohne Durchführung von Eingliederungsmaßnah- men zur Bejahung des Rentenanspruchs, so wird in den meisten Fällen der Beginn der Rentenberechtigung noch vor der erwähnten Unter- suchungszeit liegen.

2 Aus «1V-Mitteilungen» Ni. 2

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Soll nun das für die Untersuchungszeit ausgerichtete Taggeld auf die nachträglich für die gleiche Periode zugesprochene und geschuldete Rente angerechnet werden? Eine solche Verrechnung ist mit guten Gründen zu verneinen. Die Ausrichtung des Taggeldes hat nämlich den Charakter einer vorläufigen Maßnahme zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Versicherten für die meistens nur wenige Tage dauernde Untersuchungs- zeit. Die Untersuchung dient zur genauen Ermittlung des Rentenanspru- ches, ohne aber dessen Beginn hinauszuschieben, wie das bei der erfolg- losen Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen zutrifft.

Begriff der Hilflosigkeit'

Ist die Notwendigkeit einer dauernden Beaufsichtigung oder Bewachung geistig Invalider als Hilflosigkeit im Sinne des IVG zu betrachten? Der gesetzliche Begriff der Hilflosigkeit in der IV entspricht dem- jenigen der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversiche- rung. Voraussetzung zur Ausrichtung einer Hilfiosenentschädigung ist demnach eine derartige Hilflosigkeit, daß der Versicherte besondere Pflege und Wartung benötigt. Praxis und Rechtsprechung der Unfall- versicherung wie auch der Militärversicherung haben in Auslegung dieses Begriffes als hilflos diejenigen Versicherten bezeichnet, die für die not- wendigsten Lebensverrichtungen (wie Ankleiden, Toilette, Essen und dergl.) auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine bloße Ueberwachungs- bedürftigkeit geistig Invalider dürfte jedoch kaum unter diese Umschrei- bung fallen. Gesuche um Ausrichtung von Hilflosenentschädigungenn an bewa- chungsbedürftige Invalide, die nicht wegen erheblicher Hilflosigkeit für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Handreichungen an- gewiesen sind, sind daher von den TV-Kommissionen zur Abweisung weiterzuleiten.

Auskunftspflicht gegenüber den IV-Kommissionen,

Nach Artikel 93 AHVG, der gemäß Artikel 81 IVG auch in der IV An- wendung findet, sind die Gemeindebehörden verpflichtet, den zuständigen Organen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen. Ferner haben gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Ver fügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Einfüh- rung der Invalidenversicherung vom 24. Dezember 1959 alle Versiche-

1 Aus «1V-Mitteilungen» Ni'. 1.

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rungseinrichtungen und Fürsorgebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die dem Versicherten wegen seiner Invalidität Leistungen erbringen, auf Verlangen der TV-Kommission über ihre Feststellungen und ihre Leistungen unentgeltlich Auskunft zu geben. Eine Pflicht zur Herausgabe von Akten wird durch diese Bestimmun- gen wenigstens solange nicht begründet, als die verlangte Auskunft auch auf andere Weise erteilt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, be- schränkt sich die Herausgabepflicht auf solche Akten, die von der IV- Kommission für die Abklärung des Anspruchs des Versicherten benötigt werden. Es steht natürlich der betreffenden Stelle frei, der TV-Kommis- sion das gesamte Dossier eines Falles zur Einsichtnahme zuzustellen.

Einholen eines Arztberichtes' Hat der Versicherte seiner Anmeldung kein ausreichendes Arztzeugnis beigelegt, so kann die TV-Kommission ihr Sekretariat beauftragen, einen Arztbericht auf amtlichem Formular (Formular 720.506) einzuholen. Für diesen Bericht -- und nur für diesen Bericht vergütet die Versiche- rung dem Arzt das mit der Verbindung der Schweizer Aerzte vereinbarte Honorar. Wenn Verbände der Invalidenhilfe wie dies in letzter Zeit vorge- kommen ist ihre Mitglieder zur Einholung eines Arztzeugnisses veran- lassen, so tun sie das auf eigene Verantwortung Die Arbeit des Arztes müßte in diesem Falle vom Versicherten selber oder von seinem Verband honoriert werden; jedenfalls vergütet die Versicherung ein Honorar nur für die auf amtlichem Formular <Fragebogen für den Arzt eingeholten, von der TV-Kommission veranlaßten Arztberichte. Wenn die TV-Kommission einen Arztbericht einholen will, so trägt ihr Sekretariat zum vorneherein die Personalien des Versicherten auf dem Fragebogen für den Arzt ein und stellt diesen zusammen mit einem in gleicher Weise vorbereiteten Formular <Arztrechnung» (Formular 720.516) dem Arzt direkt zu. Der Arzt seinerseits schickt Bericht und Rechnung direkt an die auftraggebende TV-Kommission zurück und nicht etwa an den Versicherten oder einen ihn betreuenden Verband.

Abklärung von Anites wegen' Unter Ziffer 31 des Anmeldeformulars für Erwachsene (bzw. Ziffer 23 des Anmeldeformulars für Minderjährige) hat der Versicherte anzugeben, auf welche Leistung der TV er Anspruch erhebt. Es wurde die Meinung

Aus IV-lV[itteiIungtim. Nt. 1.

mg

vertreten, die TV-Kommission habe lediglich zu prüfen, ob die Voraus- setzungen für die Gewährung der vom Versicherten bezeichneten Lei- stungsart erfüllt seien. Die 1V-Kommission hat aber in jedem Fall von Amtes wegen abzu- klären, welche Leistung in Betracht fällt. Stellt sie z. B. auf Grund des Arztzeugnisses fest, daß ein Geburtsgebrechen behoben werden sollte, hat jedoch der Versicherte lediglich einen Beitrag an die Sonderschulung verlangt, so hat die TV-Kommission den Fall auch unter dem Aspekt all- fülliger medizinischer Maßnahmen zu prüfen.

Aushändigung medizinischer Akten an Regionalstellenl Grundsätzlich dürfen medizinische Akten von den TV-Kommissionen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung an andere Stellen herausgegeben werden. Gegenüber den IV-Regionalstellen gilt indessen die in Abschnitt B 1 2 a der Richtlinien vom 21. Januar 1960 festgehaltene Regelung, wonach mit dem Abklärungsauftrag auch alle notwendigen Unterlagen zu übermitteln sind. Die 1V-Kommission hat also darüber zu befinden, welche Akten die Regionalstelle zur Abklärung eines Falles benötigt. Es wird Fälle geben, in welchen den Regionalstellen die erforderlichen Mitteilungen über den Gesundheitszustand gemacht werden können, ohne daß ihnen die medizinischen Akten überwiesen werden. Wo die TV-Kom- mission zur Auffassung gelangt, daß der Regionalstelle die medizinischen Akten ganz oder teilweise geöffnet werden müssen, steht einer Ausliefe- rung nichts entgegen. Selbstverständlich muß zu diesem Zweck nicht jedesmal die Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung ein- geholt werden. Die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit und die Bestimmung des Invaliditätsgrades fallen in die Zuständigkeit der TV-Kommission (Artikel 60 IVG). Seit dem Inkrafttreten der IV haben die Regional- stellen bei der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit lediglich eine mit- wirkende Funktion (Artikel 63 IVG), welche nicht in jedem Fall die Ein- sichtnahme in die medizinischen Akten voraussetzt. Es besteht hier nicht mehr die gleiche Lage wie vor dem Inkrafttreten der IV.

Unterzeichnung der Beschlüsse der IV-Kommissionen, Gemäß Artikel 8 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der Invalidenversicherung und ebenso laut Artikel 12,

Aus «TV-Mitteilungen» Ni. 1. 170

Absatz 2, der zugehörigen Departementsverfügung vom 24. Dezember

1959 über das Anmeldungs- und Festsetzungsverfahren ist die Mitteilung

des Beschlusses der 1V-Kommission an die Ausgleichskasse vom Präsi- denten der Kommission zu unterzeichnen. Diese Vorschrift hindert nicht, daß auf Grund kantonaler Vorschriften, gemäß Kommissionsreglement oder Uebung auch der Sekretär der 1V-Kommission die Mitteilung unter- schreibt; im Gegenteil, die Unterzeichnung durch die den Beschluß aus- fertigende Stelle ist sogar zu empfehlen. Die Formulare 720.507 und

720.508 sehen deshalb auch die Unterschrift des Sekretärs vor. Diese ist

indessen bundesrechtlich nicht obligatorisch. Die Unterzeichnung durch den Präsidenten (oder gegebenenfalls durch den Vorsitzenden einer Kammer) ist von diesem eigenhändig vorzu- nehmen; die Anbringung eines Faksimilestempels genügt nicht. Nimmt der Präsident bzw. der Vorsitzende einer Kammer der IV- Kommission an der Beschlußfassung nicht teil, so hat die Unterzeichnung im Sinne von Artikel 7 des eingangs erwähnten BRB durch den stellver- tretenden Vorsitzenden (der nicht unbedingt mit dem Ersatzmann des Präsidenten identisch zu sein braucht) zu erfolgen.

Verwendung der Versichertennummer1 Der Versicherte, der sich bei der IV anmeldet, ist durch das Sekretariat der kantonalen TV-Kommission mit seiner Versichertennummer zu regi- strieren, die bei Nichtbeitragspflichtigen zuerst durch Sehlüsselung er- mittelt werden muß. Diese Nummer gehört nicht nur auf das eigentliche Anmeldeformular, sondern (bei Erwachsenen) auch auf das Einlageblatt (bei Minderjährigen auf Seite 3 des Anmeldeformulars). Sodann emp- fiehlt es sich, auf diesen besonderen Formularseiten auch Namen und Vornamen einzusetzen, soweit sie nicht bereits vermerkt sind. Die Richt- linien vom 13. Januar 1.960 über die Anmeldung zum Bezug von Leistun- gen in der IV sind in diesem Sinne zu verstehen. Die Versichertennummer gehört ferner auf jede Rechnung, jede Be- handlungskarte, jeden Transportgutschein und überhaupt auf jeden an die Zentrale Ausgleichsstelle gehenden Beleg. Ohne diese Nummer können die Belege nicht verarbeitet werden.

1 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 1.

171

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlamen- Nationalrat Schütz hat am 9. März 1960 folgende Inter- larische Vorstöße, pellation eingereicht:

Interpellation Schütz «Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die allgemeine vom 9. März 1960 prekäre Lage unserer AHV-Rentner zu lindern? Ist der Bundesrat bereit, die Volksinitiative zur AHV be- förderlich zu behandeln und dem Parlament und dem Volke vorzulegen?»

Postulat Dafflon Nationalrat Dafflon hat am 17. März 1960 folgendes vom 17. März 1960 Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten so rasch als möglich eine Botschaft mit Beschlus- sesentwurf über die fünfte Revision des AHV-Gesetzes vorzulegen, welcher er in Beantwortung zahlreicher Po- stulate und Motionen bereits grundsätzlich zugestimmt hat. Dabei könnte er den Begehren der beiden eingereichten Volksinitiativen ganz oder teilweise Rechnung tragen und namentlich eine generelle Erhöhung der ordentlichen und der Uebergangsrenten vorsehen, wie dies von einer durch 151 000 Unterschriften unterstützten Petition ver- langt wird. Auf diese Weise würde auch die Behandlung der beiden Initiativen vereinfacht und ein eventueller Rückzug erleichtert.»

Fragestunde Anläßlich der Fragestunde im Nationalrat vom 24. März im Nationalrat 1960 beantwortete Bundesrat Tschudi eine Frage von vom 24. März 1960 Nationalrat Dellberg nach der fünften Revision der AHV. Er erklärte, daß der Bundesrat bereit sei, das AHVG zu revidieren. Dadurch sei das Ziel einer Verbesserung der Renten rascher zu erreichen als auf dem Wege der bei- den hängigen Volksinitiativen (vgl. ZAK 1959, 31, und 1959, 204).

Organisation der Die Unterabteilung AHV/IV/EO umfaßt ab 1960 Unterabteilung abgesehen von der Leitung mit ihrem Sekre- AHV/IV/EO tariat folgende Dienste: - die Gruppe Beiträge, die sich mit der Versi- cherungs- und Beitragspflicht sowie mit der Bemes- sung und dem Bezug der Beiträge befaßt;

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- die G r u p p e R e n t e n, welche alle Fragen betref- fend Renten und Hilfiosenentschädigungen, Erwerbs- ausfallentschädigungen und Taggelder sowie Für- sorgeleistungen und Beitragsrückvergütungen behan- delt: —die Gruppe Organisation, welche sich vor allem mit der technischen Durchführung der Ver- sicherung sowie Verwaltungskostenfragen und der Revision der Ausgleichskassen beschäftigt;

- die Gruppe Eingliederung Invalider, die sich - unter Ausschluß der Taggelder -mit den medizinischen und beruflichen Eingliederungsfragen sowie mit den Beiträgen an die Institutionen der In- validenhilfe befaßt;

- den Dienst für allgemeine Rechtsfra- g en, der die rechtliche Organisation der Versiche- rung (einschließlich die Genehmigung von Erlassen, die Erteilung von Bewilligungen, den Entscheid in Zuständigkeitsfragen) ferner Fragen der Arbeit- geberkontrolle sowie der Schweige- und Auskunfts- pflicht behandelt. Diese Hinweise beziehen sich jeweils auf sämtliche Ge- biete, für welche die Unterabteilung zuständig ist, näm- lich AHV, IV, EO sowie zusätzliche AHF. Im übrigen ist der Leitung der Unterabteilung ein ärztlicher Dienst angegliedert worden.

Aenderung im Die Ausgleichskasse Nr. 12 hat ihren Namen geändert Adressenverzeichnis und heißt nun «Ausgleichskasse Basel-Stadt».

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung BEITRÄGE Einkommen aus unselbständigem Erwerb Ein gemäß Art. 16, Abs. 3, AHVG verwirkter Anspruch auf Bei- tragsrückerstattung kann unter keinem Rechtstitel wieder auf- leben. Der Begriff der Kenntnisnahme gemäß Art. 16, Abs. 3, AHVG be- urteilt sich für natürliche und juristische Personen nach den glei- chen Grundsätzen. Das subjektive Verhalten der im Rahmen ihrer Kompetenz tätigen Arbeitnehmer ist der juristischen Person zu- zuschreiben. Erhält ciii Beitragspflichtiger eine amtliche Mitteilung über Seinen Rückforderungsanspruch, so läuft die einjährige Frist vom Tage der Zustellung und nicht der Kenntnisnahme der Mitteilung an. Art. 16, Abs. 3, AHVG. Die Rückerstattung von Beiträgen wegen Entrichtung der eidge- nössischen Couponabgabe setzt ein Rückerstattungsbegehren vor- aus. Art. 41 AHVV. Am 2. August 1956 bescheinigte die Eidgenössische Steuerverwaltung in einem vorgedruckten Schreiben der E. SA., von den 99 545 Franken, welche die Firma im Jahre 1955 ihrem Direktor ausgerichtet habe, sei der Teilbetrag von

33 545 Franken, weil steuerrechtlich nicht als Salär anerkannt, der Coupons-

steuer unterworfen und diese Steuer von der Firma bezahlt worden. Die Amts- stelle wies darauf hin, die Firma erhalte diese Mitteilung «zuhanden der Aus- gleichskasse», und fügte bei: «Der Anspruch auf Rückerstattung der AHV- Beiträge erlischt, sofern er von heute an gerechnet nicht innert Jahresfrist schriftlich geltend gemacht wird.» Erst am 8. September 1, 958 überwies die E. SA. diese Bescheinigung der Ausgleichskasse und ersuchte um «Rück- erstattung der zuviel bezahlten AHV-Beiträge». Als Grund der verspäteten Einreichung gab die Firma im Jahre 1956 erfolgten Personalwechsel an. Man habe im Jahre 1956 die Rückerstattungssache wegen Versagens einer dama- ligen Angestellten «übersehen» und erst im August 1958 vom Rückerstattungs- tatbestand Kenntnis erhalten. Die Ausgleichskasse verfügte, der Anspruch der E. SA. auf Rückerstattung der für das Jahr 1955 zuviel bezahlten Beiträge sei wegen verspäteter Geltendmachung verjährt (Art. 16, Abs. 3, AHVG). Die Rekursinstanz schützte die Beschwerde der Firma. Das Eidg. Versicherungs- gericht hieß die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung aus fol- genden Gründen gut:

1. Gemäß Art. 16, Abs. 3, AHVG erlischt der Anspruch auf Rückerstat-

tung zuviel bezahlter Beiträge «mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohe Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Zahlung». Insoweit deckt sich diese Norm mit Art. 47, Abs. 2, AHVG, dessen erster Satz den

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Anspruch einer Ausgleichskasse auf Rückerstattung zuviel bezahlter Renten- beträge nach einem Jahr, nachdem die Kasse von ihm «Kenntnis erhalten» hat, in jedem Falle aber nach fünf Jahren (seit der einzelnen monatlichen Rentenzahlung laut Art. 44 AHVG) verjähren läßt. Hat nun ein Beitragspflich- tiger einen Anspruch auf Rückerstattung zuviel entrichteter Beiträge oder eine Ausgleichskasse einen solchen auf Rückerstattung zuviel bezahlter Ren- tenbeträge zwar innert fünf Jahren seit der Zahlung, aber erst später als ein Jahr, nachdem er ihnen zur Kenntnis gekommen war, durch ein Rückerstat- tungsgesuch (Art. 41 AHVV) bzw. eine Rückerstattungsverfügung (Art. 78 AHVV) geltend gemacht, so ist ihre Forderung auf Rückerstattung des seiner- zeit zuviel Bezahlten ein für allemal verwirkt und vermag unter keinem Rechtstitel wiederaufzuleben (EVGE 1954, S. 26; ZAK 1954, S. 154, und EVGE 1955, S. 194; ZAK 1955, S. 454; Urteil des EVG vorn 30. Juli 1958 i. Sa. E. M.).

2. Entgegen der Ansicht des kantonalen Richters ist der in Art. 16, Abs. 3,

des Gesetzes verankerte Begriff der Kenntnisnahme grundsätzlich gleich zu deuten, oh nun eine natürliche oder eine juristische Personen einen Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge geltend zu machen erkläre. Rechnet auch Art. 55 ZGB der juristischen Person einzig diejenigen rechts- geschäftlichen oder unerlaubten Handlungen zu, welche von ihren Organen ausgehen (vgl. BGE 55 II 27), so ist Art. 55 ZGB doch auf alle Fälle dann nicht direkt anwendbar, wenn bloß über rein subjektive Faktoren zu ent- scheiden ist, wie etwa darüber, ob die juristische Person in einem gegebenen Zeitpunkt unter dem Gesichtswinkel des Art. 3 oder einer andern Norm des ZGB gutgläubig gewesen sei oder ob sie im Sinne des Art. 16, Abs. 3, AHVG von einem bestimmten Sachverhalt (Rückerstattungsanspruch wegen unge- rechtfertigter Bereicherung) Kenntnis erhalten habe. Hatte auch das Bundes- gericht ursprünglich in diesem subjektiven Bereich den Art. 55 ZGB analog angewendet, so hat es doch in der Folge der juristischen Person selber den guten Glauben abgesprochen, wenn auch nur ein Mitglied ihres zuständigen kollektiven Organs als bösgläubig erachtet werden mußte (BGE 56 II 187 f.; Homberger, Kommentar 2. Aufl., Note 36 zu Art. 933 ZGB), oder eine Minder- heit des kollektiven Organs unter dem Einfluß einer ihr gemachten wider- rechtlichen Drohung hei der Antragstellung zubanden des Plenums gegen das wahre Interesse der Körperschaft votierte (BGE 76 II 367 ff.). Und neuestens hat das Bundesgericht beim Entscheid darüber, ob eine Bank bei der Annahme zur Verpfändung offerierter Inhaberpapiere gutgläubig gewesen sei, ohne jede analoge Heranziehung des Art. 55 ZGB unter anderem auch geprüft, ob sich der die Pfänder anbietend(-, Mann am Schalter der Bank verdächtig benom- men habe und «das Personal» der Bank es an der gemäß Art. 3 ZGB ihm zuzu- mutenden Aufmerksamkeit habe fehlen lassen und im Sinne der Art. 884, Abs. 2, und Art. 935 hösgläubig gewesen sei (BGE 83 II 1533 und 135 ff.). Die bundesgerichtliche Betrachtungsweise berücksichtigt das praktisch wichtige Moment dem im Betrieb einer juristischen Person herrschenden Arbeitsteilung. Sie ermöglicht es, das subjektive Verhalten der im Rahmen ihrer Kompetenz tätigen Arbeitnehmer der juristischen Person selber zuzu- schreiben, und kann auch dem heutigen AHV-rechtlichen Urteil zugrunde gelegt werden. In diesem Sinne ist das Tun und Lassen einer Direktions- sekretärin, der die Entgegennahme der an eine juristische Person adressierten Post obliegt, ihrem Arbeitgeber zuzurechnen; also auf Grund des Verhaltens

175

der Sekretärin zu entscheiden, wann die juristische Person vom Inhalt eines an sie gerichteten Briefes Kenntnis erhalten habe. Daher fragt es sich im vorliegenden Fall, ob die E. SA. mit der spätestens am 3. August 1956 erfolgten Zustellung des Schreibens der Eidg. Steuerverwaltung vom 2. August oder erst anläßlich der Arbeitgeberkontrolle vom August 1958 erfahren habe, daß für das Jahr 1955 zuviel AHV-Beiträge zugunsten ihres Direktors entrichtet worden sind. Je nach der Antwort auf diese Frage hat die Jahresfrist, innert welcher die Berufungsbeklagte das laut Art. 41 AHVV erforderliche Rück- erstattungsgesuch hat stellen müssen, schon anfangs August 1956 oder erst Ende August zu laufen begonnen.

3. Im Anwendungsbereich des Art. 47, Abs. 2, AHVG beginnt die Jahres-

frist für den Erlaß der in Art. 78 AHVV umschriebenen Rückerstattungsver- fügung im allgemeinen erst mit dem Zeitpunkt, da die Ausgleichskasse ihren für die rechtswidrige Rentenzahlung kausal gewesenen Irrtum gewahr ge- worden ist (EVGE 1954, S. 26, ZAK 1954, S. 154, und Urteil des EVG vom 30. April 1956 i. Sa. H. V.; vgl. auch Art. 60, Abs. 1, OR in Verbindung mit BGE 74 II 33 ff.). Indessen hat das Eidg. Versicherungsgericht den Fall vor- behalten, daß die Ausgleichskasse eine eindeutig für einen solchen Irrtum sprechende Mitteilung bekomme, aber in pflichtwidriger Weise von einer Rückerstattungsverfügung absehe, und es hat erkannt, in einem solchen Aus- nahmefall habe die einjährige Verwirkungsfrist schon in dem Zeitpunkt be- gonnen, da der Kasse jene wichtige Mitteilung zugegangen sei (Urteil vom 5. Juni 1956 i. Sa. M. B.). Analog muß im vorliegenden Fall für die Jahresfrist des Art. 16, Abs. 3, gelten. Erhält ein Arbeitgeber - wie hier die Berufungsbeklagte von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Zuschrift, die ihm in klarer und er- schöpfender Weise einen Anspruch auf Rückerstattung von AHV-Beiträgen bescheinigt und auch den genauen Betrag seiner Rückforderung (indirekt) angibt, so kann der Beginn der Verwirkungsfrist nicht davon abhängen, daß der Arbeitgeber länger als ein Jahr von jener Urkunde keine Kenntnis zu nehmen geruht, sondern ist es gerechtfertigt, die einjährige Frist von der erfolgten Zustellung des Dokuments hinweg laufen zu lassen. In der Berufungantwort wird behauptet, die Direktionssekretärin habe pflichtwidrig unterlassen, «das notwendige Rückerstattungsgesuch einzuleiten» oder dem Direktor vom Inhalt des Briefes der Steuerverwaltung Kenntnis zu geben. Ist die Sekretärin wirklich zur Behandlung oder Vorbehandlung der- artiger Korrespondenzen kompetent gewesen, so muß man die verspätete Stellung des Rückerstattungsgesuches der E. SA. zurechnen, gleichviel ob die Sekretärin persönlich vom Brief der Steuerverwaltung vom 2. August 1956 Kenntnis genommen oder aber ihn (schuldhafter- oder befugterweise) «un- angeschaut» auf das Pult des Direktors gelegt und hernach dieser ihn un- gelesen liegen gelassen hat. So oder so hat die Berufungsbeklagte jenes Schrei- ben spätestens am 3. August 1956 zugestellt erhalten. Sollte man im Betrieb dieser Firma länger als ein Jahr von jenem Schreiben überhaupt keine Notiz genommen haben, so kann dies der juristischen Person nichts nützen und ist der heutige Einwand der Firma, erst im Sommer 1958 habe sie von ihrem Rückerstattungsanspruch erfahren, so wenig zu hören wie derjenige eines Versicherten, der die Annahme einer ihm durch die Post übermittelten Kassen- verfügung verweigert und nachher erklärt, es habe keine Zustellung statt-

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gefunden und die 30tägige Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen (Urteil des EVG vom 10. November 1949 i. Sa. L. G., ZAK 1950, S.39). Demnach hat die für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches maßgebende Jahresfrist am 3. August 1956 begonnen und ist sie anfangs August 1957 unbenützt verstrichen.

4. Unbehelflich sind auch die übrigen Ausführungen der E. SA. Ihre

These, in einem Fall wie dem vorliegenden habe die Ausgleichskasse die zuviel bezogenen Beiträge von Amtes wegen zurückzuerstatten, scheitert am klaren Wortlaut des Art. 41 AHVV, der vom Rückerstattungsgläubiger ein förm- liches Rückerstattungsbegehren verlangt und (kraft des Art. 14, Abs. 4, AHVG, wonach die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge auf dem Verordnungs- weg zu regeln ist) Gesetzes Statt vertritt. Ist aber die Einreichung eines Rück- erstattungsgesuches gesetzlich vorgeschrieben, so läßt es sich keineswegs be- anstanden, daß die Eidgenössische Steuerverwaltung erschöpfende Beschei- nigungen wie diejenige vom 2. August 1956 nicht unmittelbar an die Aus- gleichskasse, sondern im Doppel (für sich und zuhanden der Kasse) an den Arbeitgeber richtet, damit dieser mit schriftlicher Vollmacht des oder der beteiligten Arbeitnehmer - die zuviel bezahlten 4 Prozent paritätische Bei- träge zurückfordere oder aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesondert jeder für sich die Kasse auf Rückerstattung der ihm selber zustehenden 2 Prozent belange. So ist hier gemäß einem Kreisschreiben Nr. 43 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 6. Mai 1949 verfahren worden und wird es laut dem am 15. November 1958 im Einvernehmen mit der Eidg. Steuerverwaltung er- gangenen neuen Kreisschreiben Nr. 43a («betreffend Rückerstattung von AHV-Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen Couponabgabe») auch künftig zu halten sein. Und ist ausnahmsweise einmal «der Rückforderungs- anspruch gegenüber der AHV innert eines Jahres seit Kenntnis geltend ge- macht, aber der AHV-Beitrag vor mehr als fünf Jahren entrichtet worden, so vergütet die Ausgleichskasse entrichtete Couponabgaben im Umfang des verwirkten AHV-Rückforderungsanspruches zurück ... Für die Rückvergü- tung stellt die Ausgleichskasse der Eidg. Steuerverwaltung Rechnung, worauf ihr der entsprechende Betrag erstattet wird» (S. 4 Buchst. c des Kreis- schreibens Nr. 43 a). (Eidg.Versicherungsgericht i.Sa. E. SA., vom 31Dezember 1959, H 163/59.)

RENTEN Die Hinterlassenen eines Verschwundenen, der frühestens iiaeli Ab- lauf von sechs Jahren seit der letzten Nachricht verschollen erklärt werden kann, können die rückwirkende Auszahlung von Renten vom ersten Tag des der letzten Nachricht folgenden Monats an beanspru- chen, sofern sie den Anspruch innert nützlicher Frist geltend machen und die Ausgleichskasse ihren Entscheid bis zum Zeitpunkt der richterlichen Verschollenerklärung aussetzt. Art. 46 AHVG; Art. 36 und 38 ZGB.1 Der 49jährige Ehemann der M. G., der bereits mehrfach Selbstmordversuche unternommen hatte, verschwand am 2. Januar 1952. Die angestellten Nach- forschungen blieben ergebnislos, seine Leiche konnte nicht aufgefunden werden.

vgl. Durchführungsfrage auf S. 161

177

Am 16. April 1952 reichte die am 31. Dezember 1899 geborene M. G. eine An- meldung zum Bezug einer Witwenrente und einer Waisenrente für ihre am 1. Juni 1943 geborene Tochter ein. Die Ausgleichskasse teilte der Gesuch- stellerin am 12. Mai 1952 mit, daß sie über ihr Gesuch erst nach dem Erlaß der Verschollenheitserklärung durch den Richter entscheiden könne und fügte bei, daß «sie den Fall bis dahin pendent halte». Durch Entscheid vom 3. September 1958, zugestellt am 23. September 1958, sprach der Präsident des zuständigen Gerichts mit Wirkung ab 2. Januar 1952 die Verschollenheit des Ehemannes M. G. aus. Am Tage des Empfanges dieser gerichtlichen Verfügung übermittelte die Ehefrau M. G. die Abwesenheits- erklärung der Ausgleichskasse, welche am 18. Dezember 1958 die Witwen- und Waisenrente festsetzte und Auszahlung dieser Renten mit Wirkung ab 1. Sep- tember 1953 verfügte. Die kantonale Rekursbehörde bestätigte die Verfügung der Ausgleichskasse in Erledigung einer Beschwerde, mit der die Rentenaus- zahlung ah 1. Februar 1952 beantragt wurde. M. G. sowie die Ausgleichskasse erklärten Berufung, welche das Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen guthieß

1. Streitig ist allein die Frage, oh die Hinterlassenenrenten rückwirkend

ab 1. Februar 1952, dem ersten Tag des dem Verschwinden des G. G. folgenden Monats, oder erst ab 1. September 1953 auszurichten seien. Dieses letztere Datum wurde der angefochtenen Verfügung in der Erwägung zugrunde ge- legt, daß die für den Zeitraum vom 1. Februar 1952 bis 31. August 1953 ge- schuldeten Renten gemäß Art. 46, Abs. 2, AHVG bereits verjährt seien. Es ist sicherlich nicht befriedigend wie auch die Vorinstanz, die Aus- gleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung feststellen -‚ die rückwirkende Auszahlung eines Teils der Rentenbetreffnisse wegen Verjäh- rung ablehnen zu müssen, obwohl die Hinterlassenen mit aller erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben und die Verzögerung in der Erledigung ihres Be- gehrens einzig darauf zurückzuführen ist, daß eine sechsjährige Frist zwi- schen dem Zeitpunkt der letzten Nachricht und der richterlichen Verschollen- heitserklärung einzuhalten ist (Art. 36 und 38 ZGB). Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung können ebensowenig wie der Richter die Verjährungsvorschriften des AHVG oder die zivilrechtlichen Fristen so ändern, daß die Hinterlassenen die unerfreulichen Folgen der Nichtüberein- stimmung dieser Fristen nicht zu tragen haben. Die diesem Fall zugrunde- liegenden Tatsachen erlauben jedoch eine Lösung, die von der von der Aus- gleichskasse getroffenen und von der Rekursbehörde bestätigten Lösung ab- weicht. Im April 1952 hat Frau G. eine Anmeldung zum Bezug ordentlicher Hinter- lassenenrenten ausgefüllt, unterschrieben und auf diese Weise ihren Anspruch auf eine Witwenrente sowie denjenigen ihres Kindes auf eine Waisenrente gel- tend gemacht. Hätte die Ausgleichskasse schon damals eine Verfügung er- lassen, hätte sie feststellen müssen, daß die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren, da der Zivilrichter ja noch nicht über die Verschollen- heit befinden konnte. Sie hätte den geltendgemachten Anspruch unter diesen Umständen abweisen müssen. Statt eine derartige Verfügung zu erlassen, zog sie es vor, die Angelegenheit «pendent zu halten» und bis zum Eingang der richterlichen Verschollenerklärung zuzuwarten. Noch am gleichen Tage nach Erhalt der richterlichen Verfügung, mit der die Verschollenheit ihres Ehe-

178

mannes mit Wirkung ab 2. Januar 1952 festgestellt wurde, ließ Frau G. diese Urkunde der Ausgleichskasse zustellen. Dabei lag es sicher nicht in ihrer Absicht, eine neue Rentenanmeldung einzureichen, sondern sie ergänzte ledig- lich ihre bereits im April 1952 eingereichte Anmeldung, wie ihr die Ausgleichs- kasse empfohlen hatte. Hält man sich an den Grundsatz, daß der im Zeitpunkt des Urteils vor- liegende Tatbestand für dieses maßgebend ist und gilt dieser Grundsatz auch für die Ausgleichskassen, gelangt man zur Lösung, es seien die Hinterlassenen- renten vom 1. Februar 1952 an auszurichten. Als die Ausgleichskassen im Dezember 1958 zur im April 1952 eingereichten Rentenanmeldung Stellung nahm, mußte sie auf die im Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden Tatsachen abstellen. Damals aber hatte der Zivilrichter die Verschollenheit des G. G. be- reits festgestellt und deren Wirkung auf den 2. Januar 1952 zurückbezogen. Sie mußte deshalb zum Schluß kommen, daß der Anspruch auf Hinterlassenen- renten schon am 1. Februar 1952 entstanden sei und daß deshalb das im April

1952 eingereichte Rentengesuch begründet war. Bei dieser Sachlage stand der

rückwirkenden Rentenauszahlung ab 1. Februar 1952 nichts entgegen. In der Tat stellt sich die Frage der Verjährung immer dann nicht, wenn, wie im vor- liegenden Fall, der Berechtigte seinen Anspruch sogleich geltend gemacht, nichts zu einer unnötigen Verzögerung der Behandlung durch die Verwaltung beigetragen hat und wenn trotzdem der Entscheid über das Begehren erst viel später ergangen ist. Die Kasse hat daher die Frau G. und deren Tochter zu- kommenden Renten ab 1. Februar 1952 zuzusprechen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß das vorliegend angewandte Verfahren von allen Ausgleichskassen hei der Behandlung von Verschollenheitsfällen be- folgt werden sollte. Statt unverzüglich eine Verfügung zu erlassen, in welcher festgestellt wird, daß die Voraussetzungen zur Gewährung von Hinterlassenen- renten nicht gegeben sind, wäre ihnen zu empfehlen, die Gesuche bis zur richterlichen Verschollenerklärung nicht zu behandeln. (Es sei hier nicht auf die speziellen in Randziffer 39 der Wegleitung über die Renten erwähnten Fälle eingetreten, in denen die Ausgleichskassen durch das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt werden können, Hinterlassenenrenten ausnahms- weise mit sofortiger Wirkung zuzusprechen.) Es ist deshalb angezeigt, daß das Bundesamt für Sozialversicherung die nötigen Vorkehren trifft, damit die Ausgleichskassen inskünftig in erwähnter Weise vorgehen. 2..... (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. M. G., vom 19. Okt. 1959, H 106/107/59.)

Erwerhsersatzordnung Der Anspruch auf Unterstützungszulage setzt nicht voraus, daß die Unterstützungsleistungen aus dem Erwerbseinkommen des Wehr- pflichtigen stammen. Art. 7 EOG und Art. 3 EOV. P. A., der von Beruf Erfinder ist, bestand vom 1. bis 20. September 1958 einen Wiederholungskurs. Er verlangte die Ausrichtung der Unterstützungszulage, weil er seine Mutter unterhalte. Da aber die Ausgleichskasse festgestellt hatte, daß die vom Wehrpflichtigen geschuldeten persönlichen AHV-Beiträge auf der Grundlage eines jährlichen Einkommens von nur Fr. 600.— festgesetzt worden waren, fragte sie ihn an, wie er seine Mutter unterstützen könne. Er

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antwortete, daß er die Unterstützung aus Mitteln leiste, die ihm für die Ent- wicklung seiner beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden seien. Daraufhin verweigerte die Ausgleichskasse die Ausrichtung der Unterstüt- zungszulage, weil der Militärdienst den Wehrpflichtigen nicht daran gehindert habe, seine Mutter zu unterstützen, da die Unterstützungsleistungen aus sei- nem Guthaben und nicht aus einem Erwerbseinkommen erbracht worden seien. Auf Beschwerde des Wehrpflichtigen hin hob die Vorinstanz die Kassen- verfügung auf und erkannte P. A. den Anspruch auf Unterstützungszulage zu. Die dagegen eingereichte Berufung wies das EVG mit folgender Begründung ab:

1. Es steht fest, daß die vom Gesuchsteller ausgeübte selbständige Tätig-

keit noch keinen Ertrag abwirft und daß er dank Darlehen, die ihm eine Bank und Privatpersonen gewähren nicht nur seine berufliche Tätigkeit fortsetzen, sondern auch seinen eigenen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Mutter bestreiten kann. Im vorliegenden Fall fragt es sich, ob, angesichts dessen Be- sonderheiten, die vom Gesuchsteller seiner Mutter gewährte Hilfe nicht doch berücksichtigt werden könnte. Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt zu, daß die gesetzlichen Be- stimmungen (insbesondere Art. 7 EOG und Art. 3 EOV) den Anspruch auf Unterstützungszulage nicht davon abhängig machen, daß die vom Wehr- pflichtigen geleisteten Unterstützungen von seinem Erwerbseinkommen stam- men. Jedoch verstieße, nach Auffassung des Bundesamtes, die Ausrichtung einer Unterstützungszulage in diesem Falle gegen deren Zweck, weil «der Be- rufungsbeklagte und seine Mutter im wesentlichen aus von Drittpersonen gewährten Zuwendungen lebten». Das Bundesamt hält weiter dafür, daß «durch die allfällige Gewährung einer Unterstützungszulage der Wehrpflich- tige vor allem von Schulden und nicht von seiner Unterstützungspflicht ent- lastet würde». Das Eidg. Versicherungsgericht kann sich der Auffassung des Bundes- amtes nicht anschließen. Sobald der Wehrpflichtige mindestens zum Teil für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufkommt, ist es unerheblich, wie er sich die für die Gewährung dieser Hilfe notwendigen Mittel verschafft. Nach dem Gesetz ist es vollständig gleichgültig, ob der Wehrpflichtige für die Unter- stützungsleistung Mittel verwendet, die aus seiner Tätigkeit oder die aus der Aufnahme vor Darlehen stammen. Im einen oder andern Fall stammen die Unterstützungsleistungen aus Mitteln, die ihm gehören (Art. 312 OR). Die Ausrichtung dieser Leistungen hat außerdem zur Folge, daß die Mittel für seinen eigenen Lebensunterhalt um den gleichen Betrag vermindert werden. Mangels gegenteiliger Bestimmungen muß anderseits angenommen werden, das Gesetz stelle die Vermutung auf, der Wehrpflichtige sei während des Militärdienstes daran gehindert worden, diese Verminderung durch das Ein- kommen auszugleichen, das er durch seine Tätigkeit erzielt hätte, und daß es ihn, in gewissen Grenzen, für den Nachteil entschädigen will, der ihm aus dieser Verhinderung entstanden ist. Daher können Wehrpflichtige, deren Mittel für Unterstützungsleistungen aus andern Quellen als einer Erwerbs- tätigkeit stammen, nicht grundsätzlich vom Anspruch auf Unterstützungs- zulage ausgeschlossen werden. 2..... (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. A., vom 26. Mai 1959, E 2/59.)

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1958

Preis Fr. 2.----

Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen und Materialzentrale, Bern 3

HEFT 5 MAI 1960

ZEITSCHRIFT wo FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT

Von Monat zu Monat ...........181 Leistungen der Invalidenversicherung für bereits durchgeführte Eingliederungsmaßnahmen .....181 Die Invalidenfürsorge der Kantone und Gemeinden . . . 184 Die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art in der Invalidenversicherung .......211 Die Reisekosten in der Invalidenversicherung .....21- Heimarbeit als Maßnahme der beruflichen Eingliederung Invalider .............215 Aenderung des Verfahrens des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes in AHV-Sachen .........217 Durchführungsfragen der AHV ........218 Durchführungsfragen der IV .........219 Kleine Mitteilungen ............22 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 223

67625

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 7. Mai 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Der erweiterte Ausschuß für die technische Bilanz der MONAT Eidgenössischen AHV-Kommission hielt unter dem Vor- zu sitz von Prof. Dr. W. Saxer, Zürich, im Laufe der Monate Januar bis April 1960 drei Sitzungen ab. Er pflog dabei MONAT einen eingehenden Meinungsaustausch über die finanziellen Probleme, die sich bei der bevorstehenden 5. AHV-Revision stellen. Die Beratungen werden in kurzen Zeitabständen fortgesetzt.

Am 8. und 25. April 1960 trat die Konferenz der kantonalen Aus- gleichskassen unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, Basel, und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung zu Arbeits- tagungen zusammen. Es wurden verschiedene Durchführungsfragen der IV erörtert.

Leistungen der Invalidenversicherung für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen Am 11. Januar 1960 hat das Bundesamt für Sozialversicherung Richt- linien erlassen betreffend Uebernahme von Eingliederungsmaßnahmen durch die IV während der Einführungszeit. Danach können die TV-Kom- missionen den Versicherten Leistungen zusprechen, auch wenn im Zeit- punkt der Verfügung die entsprechenden Maßnahmen bereits ganz oder teilweise durchgeführt sind. Es handelt sich hiebei um Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten der IV eingeleitet wurden, die aber am 31. De- zember 1959 noch nicht abgeschlossen waren, oder um unaufschiebbare Maßnahmen, die zwar nach Inkrafttreten der IV, aber noch vor der for- mellen Verfügung der Leistung durchgeführt bzw. eingeleitet werden mußten. Wurde in solchen Fällen der Person oder Stelle, welche die be- treffende Maßnahme durchführte, bereits Zahlung geleistet, so erstattet die IV die Kosten zurück. Selbstverständlich können bereits durchge- führte Eingliederungsmaßnahmen bzw. deren Kosten frühestens rück- wirkend ab 1. Januar 1960 zu Lasten der IV übernommen werden und auch dies nur unter der Voraussetzung, daß die Anspruchsvorausset- zungen für die in Frage stehende Leistung erfüllt waren.

Bei Hilfsmitteln, welche nach dem 31. Dezember 1959 bestellt wurden, übernimmt die IV rückwirkend ab 1. Januar 1960 die Kosten für die Herstellung und Abgabe, das Hilfsmitteltraining und die Hilfsmittelrepa- raturen (vgl. Richtlinien des BSV über die Zusprechung und Abgabe von

MAi 1960 181

Hilfsmitteln in der IV, vom 20. Januar 1960), sofern gemäß Feststellung der 1V-Kommission der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte. Dagegen können Kosten für Hilfsmittel, die der Versicherte vor In- krafttreten der IV bereits besaß, von der IV nicht übernommen werden. Erfordert jedoch der Gebrauch eines vor dem 1. Januar 1960 bezogenen oder bestellten Hilfsmittels ein besonderesTraining und wurde diese Maß- nahme erst anfangs des Jahres 1960 durchgeführt, so kann die IV die ent- sprechenden Kosten rückwirkend übernehmen. Ebenso gehen allfällige Aufwendungen für Reparaturen von Hilfsmitteln, die vor dem 1. Januar

1960 bezogen oder bestellt wurden, im Rahmen der Hilfsmittel-Richtlinien

zu Lasten der IV, sofern die entsprechenden Arbeiten erst nach dem ge- nannten Stichtag durchgeführt wurden und der Versicherte grundsätz- lich die Anspruchsvoraussetzungen der IV für die Abgabe eines entspre- chenden Hilfsmittels erfüllt. Die Erneuerung von Hilfsmitteln, die schon vor Inkrafttreten der IV dem Versicherten gehörten, ist grundsätzlich zu Lasten der IV erst möglich, wenn der Erneuerungsbedarf im Sinne der Hilfsmittel-Richt- linien eindeutig gegeben ist. Dieselbe Anforderung muß im übrigen auch in denjenigen Fällen erfüllt sein, in denen Versicherte das Hilfsmittel auf eigene Rechnung ersetzen möchten, jedoch einen Beitrag der IV an die Anschaffungskosten beanspruchen (z. B. bei Motorfahrzeugen). Hat der Versicherte die Kosten für ein Hilfsmittel, ein Hilfsmittel- Training oder für eine Hilfsmittel-Reparatur vor Erlaß der Verfügung schon bezahlt, so kann er der zuständigen TV-Kommission anläßlich der Anmeldung die quittierte Rechnung vorlegen. Die Rückerstattung der Kosten erfolgt alsdann an den Versicherten. Sind die Kosten jedoch nicht vom Versicherten, sondern durch eine Drittperson, eine Fürsorgestelle usw. beglichen worden, dann erfolgt die Zahlung an den Hilfsmittellieferanten. (Vorbehalten bleiben Sonderrege- lungen, wie insbesondere für die Kinderlähmungsversicherung, s. unten.) Dabei ist es der Drittperson, Fürsorgestelle usw. überlassen, sich vor Er- teilung der Gutsprache Kostenrückerstattung durch den Hilfsmittelliefe- ranten vorzubehalten. Schließlich erfolgt die Zahlung ebenfalls an den Lieferanten des Hilfsmittels, wenn eine Begleichung der entstandenen Kosten bisher weder durch den Versicherten noch einen Dritten erfolgt ist.

Auch die Beiträge der IV an die Sonderschulung sowie an Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige (vgl. die einschlägigen Richtlinien des BSV vom 15. Januar 1960) können rückwirkend zugesprochen wer-

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den, wenn sich die invaliden Minderjährigen schon vor Erlaß der Ver- fügung, jedenfalls aber noch im Jahre 1960 in Sonderschulung befanden. An sich wäre es wünschenswert, wenn die Sonderschulen mit der Rech- nungsstellung für die Zeit ab 1. Januar 1960 zuwarten könnten, bis die Verfügung vorliegt. Für den Fall, daß eine Sonderschul-Institution nicht in der Lage ist, längere Zeit mit der Erhebung der Schul- und Kostgelder zuzuwarten, hat die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis im Einver- nehmen mit dem BSV ihre Fürsorgestellen angewiesen, bis zum 1. Juli

1960 weiterhin Kostengutsprache zu leisten und nötigenfalls Auszah-

lungen vorzunehmen, höchstens aber im Rahmen der voraussichtlichen Leistung der IV und des den Eltern anzurechnenden Beitrags. Nach Er- halt der entsprechenden Beiträge der IV werden die Anstalten den Für- sorgestellen die Vorauszahlungen zurückzuerstatten haben. Handelt es sich dagegen um Kosten, die dem Versicherten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter persönlich entstanden sind (z. B. invaliditätsbe- dingte auswärtige Verpflegung von Kindern, welche die Volksschule be- suchen), so erfolgt die Kostenvergütung im Rahmen der von der IV zu übernehmenden Leistung nach Vorliegen der Verfügung direkt an den Versicherten. Um unnötige Zeitversäumnisse in der Abklärung der Fälle durch die 1V-Kommissionen zu vermeiden, hat Pro Infirmis den Fürsorgestellen ferner empfohlen, vorhandene Arztzeugnisse und allenfalls Zeugnisse über den Grad der Geistesschwäche bereitzustellen und überdies kurze Berichte über Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Sonderschu- lung anzufertigen. Auf diese Weise soll versucht werden, die Arbeiten der 1V-Organe zu erleichtern und eine möglichst speditive Erledigung solcher Fälle zu gewährleisten.

Eine rückwirkende Uebernahme von Eingliederungsmaßnahmen medi- zinischer Art wird vor allem in Betracht fallen, wenn die entsprechenden Vorkehren (z. B. dringende Operation eines Geburtsgebrechens) nach der Natur der Sache ohne Verzug, getroffen werden mußten. Hiebei ist zu beachten, daß die von der Versicherung zu übernehmenden Kosten grund- sätzlich der Durchführungsstelle (Spital usw.) vergütet werden und nicht etwa einem Dritten.

Eine Ausnahme ist indessen während der Einführungszeit vorgesehen im Verhältnis zur Kinderlähmungsversicherung (Schweiz. Verband für die erweiterte Krankenversicherung = SVK). Hat eine Durchführungs- stelle auf Grund einer entsprechenden Kostengutsprache vom SVK Zah- lung verlangt und erhalten, obwohl die betreffenden Leistungen von der

183

IV rückwirkend übernommen werden, so vergütet die IV die Vorleistung direkt dem SVK. Hat ferner der Versicherte selbst die Kosten schon ganz oder teilweise beglichen, so gilt während der Einführungszeit ebenfalls die Sonderregelung, daß er auf Grund quittierter Belege die Kosten- rückerstattung an sich selbst verlangen kann. Da die Vorarbeiten für den Abschluß eines Tarifvertrages zwischen der IV und der Verbindung der Schweizer Aerzte noch nicht abgeschlos- sen sind, haben sich die Aerzte bereit erklärt, mit der Rechnungstellung für ihre Verrichtungen im Sinne von Artikel 12 bis 14 IVG bis auf wei- teres noch zuzuwarten. Werden medizinische Eingliederungsmaßnahmen, die durch Aerzte ambulant durchgeführt werden, von der TV-Kommis- sion rückwirkend zugesprochen, so sollte daher in der Regel eine Kosten- rückerstattung dahinfallen und das ordentliche Verfahren Anwendung finden (vgl. Richtlinien des BSV über Rechnungstellung, Kontrolle und Zahlung bei individuellen Sachleistungen und bei Kapitalhilfe in der IV, vom 14. Januar 1960). Für die rückwirkende Uebernahme von Ein gliederungsmaf3 nahmen beruflicher Art gilt grundsätzlich die gleiche Regelung. Soweit solche Maßnahmen in der Eingliederungsstätte der «Milchsuppe», Basel, durch- geführt werden, ist zu beachten, daß diese Institution vorläufig, d. h. bis zum Abschluß einer Vereinbarung über die durch die IV zu leistende Ent- schädigung, mit der Rechnungstellung für Leistungen in TV-Fällen zu- warten wird. Ergeben sich Reisespesen im Zusammenhang mit der Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen, welche die IV im Sinne der vorstehenden Ausführungen übernimmt, so gehen diese ebenfalls zu Lasten der IV. Ihre Rückerstattung ist durch den Versicherten oder die- jenige Stelle, welche die Reisekosten bevorschußt hat, bei der zuständi- gen 1V-Kommission geltend zu machen.

Die Invalidenfürsorge der Kantone und der Gemeinden vor dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Invalidenversicherung Die Entwicklung der sozialen Betreuung der Invaliden, die zur Einfüh- rung der Eidgenössischen Invalidenversicherung geführt hat, kam wäh- rend des abgelaufenen Jahrzehntes vor allem im Aufbau der Invaliden- fürsorge einzelner Kantone und Gemeinden zum Ausdruck. Nur der

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Kanton Glarus hatte schon vorher eine Invalidenversicherung errichtet. Die IV wird die öffentliche und private Fürsorge fördern; es sind denn auch bereits die meisten kantonalen Fürsorgeerlasse an die eidgenössi- sehe IV angepaßt worden. Um die Auswirkungen der IV auf die Invaliden- fürsorge überblicken zu können, dürfte es nützlich sein, den Stand der Invalidenfürsorge in den Kantonen und Gemeinden unmittelbar vor der Einführung der IV festzuhalten. Die nachfolgende Uebersicht gibt also bewußt den Stand Ende 1959 wieder und bezieht sich im ersten Teil all- gemein und im zweiten Teil im einzelnen auf die verschiedenen kantonalen und Gemeinde-Fürsorgeinstitutionen (in alphabetischer Reihenfolge). Die Uebersicht erfaßt ausschließlich die auf gesetzlichen Erlassen beruhende individuelle Fürsorge. Nicht berücksichtigt wurden allfällige von Kantonen und Gemeinden auf dem Budgetweg gewährte Beiträge an Institutionen der privaten Invalidenhilfe oder an einzelne Personen (z. B. Beiträge an Bedürftige für die Anschaffung von Prothesen) oder Maß- nahmen auf dem Gebiet des Schulwesens (z. B. die Errichtung von heil- pädagogischen Hilfsschulen oder Sonderschulen für cerebralgelähmte Kinder). Die nachstehenden Angaben stützen sich auf die vom BIGA in Verbin- dung mit dem BSV herausgegebene «Schweizerische Sozialgesetzgebung» (bis und mit Jahrgang 1958) und ergänzende Erhebungen.

1. Die Invalidenfürsorge im allgemeinen

Die Invalidenfürsorge will wie die Alters- und Hinterlassenenfürsorge die modernen Fürsorgebestrebungen verwirklichen helfen, die darauf ab- zielen, einzelne Personenkategorien von der Armengenössigkeit zu be- freien und einen Rechtsanspruch auf die erforderlichen Leistungen zu schaffen. Es ist interessant festzustellen, daß auch die kantonalen und Gemeinde-Invalidenfürsorgeinstitutionen mit wenigen Ausnahmen die Hauptziele der eidgenössischen IV verfolgen, nämlich die Eingliederung körperlich und geistig Gebrechlicher in das Erwerbsleben und die Sicher- stellung des Lebensunterhaltes eingliederungsfähiger Gebrechlicher durch die Ausrichtung von Geldleistungen. Vereinzelte Institutionen gewähren außerdem Beiträge an Arbeitgeber für die Anschaffung von besonderen Einrichtungen für die Beschäftigung Invalider sowie an Institutionen der privaten Invalidenhilfe. Einige weisen die Verwaltung an, bei der An- stellung von Beamten die Invaliden oder bei der Erteilung von Aufträgen die Eingliederungs- und Produktionswerkstätten der Invalidenhilfe zu berücksichtigen. 185

Als Invalidität gilt in der Regel die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Gebre- chen. Einzelne Institutionen schließen die durch geistige Gebrechen ent- standene Invalidität aus oder erweitern den Invaliditätsbegriff auf chro- nische Krankheiten und Unfallfolgen, die eine langandauernde Beschrän- kung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Der erforderliche Mindest- grad der Invalidität schwankt zwischen 50 und 80 Prozent. Der Anspruch auf die Fürsorgeleistungen wird nicht nur von der Er- füllung der Voraussetzungen hinsichtlich Art und Grad der Invalidität sondern auch von der Erfüllung von formellen Bedingungen wie Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Wohndauer und Bedürftigkeit abhängig gemacht. Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestalters, wobei dieses oft je nach Art der in Frage stehenden Fürsorgeleistung (Beiträge zur Durchführung der Eingliede- rungsmaßnahmen oder Beihilfen) verschieden ist; sie dauert durchgehend bis zur Entstehung des Anspruches auf Altersrente der AHV. Eine Minderheit der betrachteten Institutionen beschränkt den Bezügerkreis auf die Schweizerbürger. Die Mindestwohnciauer hängt in der Regel von der Staats- und Kantonsangehörigkeit des Invaliden, sowie vom Umstand ab, ob dieser vor oder nach Eintritt der Invalidität zugezogen ist. Die Bezugsberechtigung besteht, solange der Invalide Wohnsitz im Kanton bzw. in der Gemeinde hat. Die Bedürftigkeit wird auf Grund von Ein- kommens- bzw. Vermögensgrenzen festgestellt. Diese sind nach dem Zivilstand, der Zahl der minderjährigen Kinder und vereinzelt nach der Hilflosigkeit des Invaliden abgestuft. Wie bereits erwähnt, unterscheidet man bei den Hauptleistungen der Invalidenfürsorge Beiträge zur Durchführung von Eingliederungsmaß- nahmen und Beihilfen für eingliederungsunfähige Invalide. Die Beiträge zur Durchführung von Eingliederungsrnaßnahrnen werden meistens nach den Bedürfnissen des Einzelfalles festgelegt und nur selten auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt. Mit einer einzigen Ausnahme ge- währen die Institutionen Beiträge sowohl für medizinische und berufliche Maßnahmen als auch für Hilfsmittel. Vereinzelte Fürsorgeeinrichtungen richten darüber hinaus Beiträge an den Lebensunterhalt bzw. Lohn- zuschüsse aus. Die Höchstbeträge der Beihilfen für eingliederungsunfä- hige Invalide werden in der Regel nach Zivilstand, Zahl der Kinder und vereinzelt nach der Hilflosigkeit des Invaliden abgestuft. Nur eine Insti- tution gewährt lediglich Einheitsbeihilfen. Gegen die Entscheide der zuständigen Verwaltungsstellen sind mit einer einzigen Ausnahme der Rekurs bzw. die Berufung möglich.

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Schließlich wird noch ein Ueberblick über die finanziellen Leistungen der einzelnen Institutionen interessieren. Zu diesem Zweck werden die Zahlen über die Aufwendungen für die individuelle Invalidenfürsorge im Jahre 1958 - soweit als möglich nach Leistungsarten ausgeschieden wiedergegeben:

Beträge in Franken

Beiträge zur Durchführung Kanton' Von Ei nglie - 11 ih ii f ii Total Gen,eindn herungsrnaß- iiahinieii

Institutionen derT-aiituiie

Basel-Stadt 102 989 1 030 785 1 133 774 Genf 91 588 852 034 943 622 Solothurn 503 938

Grenchen 21 489 Olten 23 044 Solothurn 4 275 4 275 Zürich 308 677 993 151 1 301 828

Institutionen der Kantone 1111(1 Geiiiei,,,l,i,

3931970

1 Basel-Land wird hier nicht rwäiuit. da in, Jahre 1959

noch keine Inval id n füis.ig bestand. Für das II. Halb- jahr 1959 wurde ein Kredit von 00 010t ) Franken für Fürsorgerenten g wäh rt

II. Die einzelnen Invalidenfürsorge-Institutionen

1. Kanton Basel-Landschaft

Gesetz vom 29. Januar 1959 über die kantonale Invalidenfürsorge. Reglement vorn 13. Oktober 1959 betreffend die Durchführung des Gesetzes über die kantonale Invalidenfürsorge. Das Gesetz ist am 1. Juli 1959 nur in Bezug auf die wiederkehrenden Fürsorge- beiträge in Kraft getreten.

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Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) bedürftige invalide Kantonseinwohner schweizeri- scher Nationalität. Ausländer sind bezugsberechtigt, sofern ihr Heimat- staat Gegenrecht gewährt. Die Bezugsberechtigung dauert bis zum Beginn des Anspruches auf AHV-Renten. Minderjährige sind vom Bezug der wiederkehrenden Für- sorgebeiträge ausgeschlossen. Nicht bezugsberechtigt sind u. a. Personen, welche die ihnen zumut- bare ärztliche Behandlung verweigern.

Invalidität Invalidität liegt vor bei voraussichtlich bleibender oder vorübergehender, aber länger andauernder erheblicher Beschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Gebre- chen. Die Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich beschränkt, wenn sie um mindestens 2/3 herabgesetzt ist.

Bedürftigkeit Bedürftigkeit wird in der Regel angenommen, wenn Einkommen und Vermögen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

Beträge in Franken

Jährliche Bezügergruppen Einkommens- Vermögens- gen zen1 gre]i z n

Alleinstehende i 2 6002 10 000 Alleinstehende, die besonders hilflos sind 3 0002 10 000 Ehepaare 4 0002 16 000

1 Diese Grenzen können um höchstens 25 Prozent erhöht wer-

den, wenn der Gesuchsteiler für erwerbsunfähig' volljährige Personen zu sorgen lIst oder wenn er den Nachweis beson- derer Auslagen für Eingl iederungslnaßnal]n]en erbringt. Der Betrag erhöht sich um 60ö Franken für jedes min der- jährige erwerbsunfähige Kind.

Das Erwerbseinkommen des Invaliden, seines Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder sowie die Leistungen von privaten Versiche-

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rungen und Pensionskassen als auch Fürsorgeleistungen von Arbeit- gebern werden nur mit 75 Prozent angerechnet. Im übrigen gelten für die Anrechnung des Einkommens und des Ver- mögens die Bestimmungen der AHV. c. Wartefristen Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel erst nach einer zwölf- monatigen Dauer der Erwerbsbeschränkung. Bezugsberechtigt sind nur Personen, die seit mindestens 3 Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohn- sitz haben. Schweizerbürger anderer Kantone, die schon beim Zuzug in den Kanton invalid waren, werden in der Regel erst bezugsberechtigt, nachdem sie 10 Jahre ununterbrochen im Kanton gewohnt haben.

Die Leistungen a. Förderung der Eingliederung Sofern der Invalide eingliederungsfähig ist, leistet die Invalidenfürsorge Beiträge zur Förderung der Eingliederung ins Erwerbsleben. Diese Bei- träge, die von Fall zu Fall einzeln festgesetzt werden, werden gewährt: für Heilungskosten, - für Prothesen, Hilfsgeräte usw., zur Umschulung, als notwendige Zuschüsse für den Lebensunterhalt während der Ein- gliederungszeit. Bei der Festsetzung dieser Beiträge sind Leistungen von anderen Inva- lideninstitutionen und die Unterstützungsleistungen Verwandter zu be- rücksichtigen. h. Fürsorgebeiträge Invaliden im Alter von 20 bis 65 Jahren, die nicht eingliederungsfähig sind, werden folgende periodische Fürsorgebeiträge gewährt: Eet iäge in Franken

JäI rI je! je Huhstheträge

Ezügergruppen Erhü!iung für jedes vorn 1 nvali den Grun üb t rag unterhal tjne minderj!i1iige Kind

Einzelpersonen 2000 600 Ehepaare 3 000 600

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Ueberschreiten Einkommen und Fürsorgebeitrag zusammengerechnet die Einkommensgrenze, so wird die Leistung der Fürsorge um den Mehr- betrag gekürzt.

Die Rechtspflege

Gegen die Entscheide der kantonalen Fürsorgekommission kann bei der kantonalen AIIV-Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht: aus einem jährlich vom Landrat festzulegenden Anteil am Zins- ertrag des kantonalen Fonds für die Einführung der kantonalen Alters- und Invalidenversicherung, aus den laufenden Mitteln des Staatshaushaltes, an den die Gemeinden ein Drittel der Auslagen zurückzuerstatten haben.

2. Kanton Basel-Stadt

Gesetz vom 27. Jaunar 1956 / 14. November 1957 / 13. November 1958 betref- fend kantonale Invalidenfürsorge; in Kraft getreten am 1. Juli 1956. Vollziehungsverordnung vom 15. Mai 1956 zum Gesetz betreffend kantonale Invalidenfürsorge.

Die allgemeinen A nspruchsvora assetzun gen

Bezugsberechtigt sind, unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach), invalide Kantonseinwohner, deren Erwerbsfähig- keit erheblich beeinträchtigt ist. Die Bezugsberechtigung beginnt mit der Vollendung des 15. bzw. 20. Altersjahres und dauert unbeschränkt bzw. bis zum Beginn des Anspruches auf eine Altersrente der AHV. Ausländer haben lediglich Anspruch auf Fürsorgerenten, jedoch nur, sofern ihr Heimatstaat Gegenrecht gewährt.

a. Invalidität Invalidität liegt vor bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Ge- brechen. Für die Ausrichtung von Fürsorgerenten wird zudem verlangt. daß die Invalidität eine voraussichtlich bleibende oder vorübergehende, aber länger andauernde sei.

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Die Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich beschränkt, wenn sie um mindestens 2/3 herabgesetzt ist.

b. Bedürftigkeit Bedürftigkeit liegt vor, wenn Einkommen und Vermögen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Beträge in Franken

Jährl ich e VenUgefisgrenzefi Einkommensgrenzen

Bezugei gruppL Erhöhung für Erhöhung für G run d- Grund- jedes minder- jedes minder- betrag betrag jahrige Kind jährige Kind

Einzelpersonen 3 000 600 12 000 2000 Ehepaare 4 800 600 20 000 2000

Das Einkommen wird wie folgt angerechnet: zu 75 Prozent: der Verdienst des Invaliden, seines Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder sowie die Leistungen von privaten Ver- sicherungen und Pensionskassen und die Fürsorgeleistungen von Arbeitgebern, zu 100 Prozent: die übrigen Einkünfte, insbesondere die Leistungen der eidgenössischen und der kantonalen AHV. c. Wartefristen Im Gegensatz zu den Eingliederungsbeihilfen, die vom Eintritt der In- validität an gewährt werden, beginnt der Anspruch auf Fürsorgerenten erst nach 12 Monaten. Hat die Invalidität schon beim Zuzug in den Kanton bestanden, so entsteht die Bezugsberechtigung nach einem ununterbrochenen Wohnsitz von

3 Jahren für Bürger des Kantons Basel-Stadt (diese Einschränkung

gilt jedoch nur für die Fürsorgrenten;

20 Jahren für Bürger anderer Kantone und Ausländer.

Ist die Invalidität erst nach dem Zuzug in den Kanton in Erscheinung getreten, so beginnt die Bezugsberechtigung für Fürsorgerenten nach einer Wohnsitzdauer von 3 Jahren, es sei denn, es werde nachgewiesen, daß die Ursache der Invalidität im Zeitpunkt des Zuzuges noch nicht bestanden hat.

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Die Leistungen a. Eingliederungsbeihilfen Die Beihilfen bestehen in Beiträgen an üher15 Jahre alte, eingliederungs- fähige Invalide und dienen zur Finanzierung von Maßnahmen, die ge- eignet sind, die Erwerbstätigkeit zu fördern. Sie werden insbesondere gewährt: für die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit, für den Besuch von Kursen, - zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Dauer von Ein- gliederungsmaßnahmen, als zeitlich beschränkte Lohnzuschüsse während der Anlern- und Ein- arbeitungszeit in Betrieben, für die Beschaffung von Prothesen, Apparaten und technischen Hilfs- mitteln, die für die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit er- forderlich sind. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des einzel- nen Falles. Die Beiträge für den Lebensunterhalt dürfen nur im Rahmen der Einkommensgrenzen festgesetzt werden und folgende Ansätze nicht übersteigen: - für Personen mit eigenem Haushalt: Alleinstehende 8 Franken im Tag Unerstützungspflichtige 13 Franken im Tag (Diese Ansätze werden für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März er- höht um 1.— bzw. 1.30 Franken), für minderjährige oder erwerbsunfähige Kinder, die vom Invaliden tatsächlich unterstützt werden 1.90 Franken im Tag Die Lohnzuschüsse dürfen die Ansätze der Beihilfen für den Lebens- unterhalt in der Regel nicht übersteigen. Die Ausrichtung aller Beihilfen wird in der Regel von angemessenen Leistungen von dritter Seite abhängig gemacht und darf nur erfolgen. wenn die Finanzierung der Eingliederungsmaßnahmen gesichert ist. Werden vom Bund Leistungen gewährt, so wird die kantonale Bei- hilfe entsprechend herabgesetzt. Diese kann ferner ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister sich offensichtlich in günstigen Verhältnissen befinden, sodaß ihnen eine ausreichende Hilfeleistung zugemutet werden kann.

192

b. Invaliden-Fürsorgerenten Eingliederungsunfähige Invalide im Alter von 20 bis 63 (Frauen) bzw.

65 Jahren (Männer) erhalten folgende Fürsorgerenten:

Beträge in Franken

Jährliche Höchstbeträge

Bezugergruppen Erhöhung für Grund Winter- Jedes minder- betrag zulage jahuige Kindi

Einzelpersonen 2 280 600 190 Ehepaare 3 600 600 260

1 Für dessen Unterhalt dir liivahidi in der Hauptsache

aufkommt; doch darf der Gesaiitzuschilag 2 400 Franken nicht üherst igen.

Uebersteigt das Vermögen 12 000 Franken bei Einzelpersonen bzw.

20 000 Franken bei Ehepaaren, zuzüglich 2 000 Franken für jedes minder-

jährige Kind, so wird die Fürsorgerente um den Vermögens-Mehrbetrag herabgesetzt. Gewährt der Bund Leistungen, so werden die Fürsorgerenten entspre- chend herabgesetzt. Diese können ferner ganz oder teilweise verweigert werden wenn Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwi- ster sich offensichtlich in günstigen Verhältnissen befinden, so daß ihnen eine ausreichende Hilfeleistung zugemutet werden kann; wenn der Invalide z. B. eine zumutbare ärztliche Behandlung ablehnt, sich geeigneten Eingliederungsmaßnahmen nicht unterzieht oder die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert.

c. Andere Beiträge Die kantonale Invalidenfürsorge kann Beiträge bis zum Höchstbetrag von 2 000 Franken an Arbeitgeber ausrichten, denen die Anschaffung von besonderen Einrichtungen für die Beschäftigung von Invaliden aus finan- ziellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Außerdem wird die kantonale Verwaltung angewiesen, hei der An- stellung von Beamten die Invaliden zu berücksichtigen. Den mitwirkenden Institutionen der Invalidenfürsorge werden, soweit ihre laufenden Einnahmen und ihr Vermögen die Durchführung der

193

ihnen von der kantonalen Invalidenfürsorge zugewiesenen Aufgaben nicht erlauben, Beiträge gewährt für die Deckung von Verwaltungskosten, - die Durchführung allgemeiner Fürsorgemaßnahmen, Hilfsmaßnahmen in besonderen Einzelfällen.

Die Rechtspflege Gegen die Verfügungen der Verwaltung der kantonalen Altersversiche- rung und der Eingliederungskommission kann beim Departement des Innern bzw. bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden. Die Entscheide des Departementes und teilweise auch diejenigen der Rekurs- kommission können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Die Finanzierung

Die aus der Durchführung der Invalidenfürsorge erwachsenden Aus- gaben werden aus staatlichen Mitteln auf dem Budgetwege gedeckt.

3. Kanton Genf

Loj du 7 octobrc 1939 j 26 janvier 1952 sur l'aide ti la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides. Der III. Titel (aide aux invalides) ist am 1. Januar 1952 in Kraft getreten. Rg1ernent d'excution du 30 avril 1948 de la loi sur 1'aide ä la vieillesse aux veuves, aux orphelins et aux invalides. Rglement du 20 mai 1958 relatif au versement d'allocations mensuelles extra- ordinaires aux bnficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides. gIement du 1er juillet 1959 relatif au versement d'allocations d'automne, pour 1'anne 1959, aux bnPficiaires de laide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Unter Vorbehalt bestimmter Karenzfristen (vgl. Buchstabe c hiernach) werden die Leistungen invaliden Schweizerbürgern gewährt, die im Zeitpunkt des Unfalles oder der erstmaligen ärztlichen Feststellung der Krankheit, welche die Invalidität verursacht oder verschlimmert haben, ihren ordentlichen Wohnsitz im Kanton haben. Anspruch auf Lei- stungen haben Invalide, die das 20. Altersjahr vollendet (dies jedoch nur im Fall von periodischen Leistungen) und als Frauen das 63. Altersjahr

194

oder als Männer das 65. Altersjahr nicht überschritten haben. Kein An- spruch auf Leistungen steht Personen zu, die in Anstalten untergebracht sind, welche direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden, sowie Personen, die in anderer Weise auf Kosten der öffentlichen Fürsorge untergebracht werden.

Invalidität Nur die körperliche Invalidität, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, begründet einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Nicht leistungsberech- tigt sind daher im allgemeinen Personen, welche nur einen Intelligenz- oder Charakterdefekt aufweisen. Die Arbeitsunfähigkeit muß mindestens 80 Prozent betragen und mindestens 50 Prozent bei Invaliden, die das 50. Altersjahr vollendet haben. Bedürftigkeit Die finanziellen Mittel des Betroffenen dürfen die folgenden Grenzen nicht übersteigen: Betrug' in Franke

Ein- Vrmogens- Bezugergruppe n k UI nnll ns- grenzen grenzen

Alleinstehende Invalide oder verheiratete 12 000, wovon nicht Invalide, die mit ihrem Ehegatten keinen mehr als 5 000 in gemeinsamen Haushalt führen 34801 leicht realisier- Gebrechliche alleinstehende Invalide 48721 baren Mitteln he- Verheiratete Invalide 55681 stehen dürfen

1 Dieser Betrag erhöht sieh, um 1 260 Franken für jedes Kind, für welches

der Invalide selbst aufkommt diese Erhöhung wird im Ausmaß der all- fälligen finanziellen Mittel des Kindes gekürzt.

Das Erwerbseinkommen des Invaliden und seines Ehegatten wird bei der Bemessung der finanziellen Mittel nur zu 75 Prozent angerechnet.

Wartefristen Nichtkantonsbürger können Leistungen beanspruchen, wenn sie in den letzten 20 der Gesuchstellung vorangegangenen Jahren während minde- stens 15 Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz im Kanton gehabt haben. 195

Im Falle von Eingliederungsleistungen genügt es jedoch, daß der In- valide bis zum Tage der Gesuchstellung im Kanton wohnhaft gewesen ist, wenn - er im Zeitpunkt des Unfalles, sofern dieser Ursache der Invalidität ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Kanton gehabt hat, - er während der 3 Jahre vor der erstmaligen ärztlichen Feststellung der Krankheit im Kanton wohnhaft gewesen ist und diese Krankheit die Invalidität verursacht hat, die Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt im Kanton Wohnsitz hatten, sofern es sich um ein Geburtsgebrechen handelt.

Art der Leistungen

Eingliederung und Arbeitsvermittlung

Die Eingliederung ist je nach Fall beruflicher oder medizinischer Art. Die berufliche Eingliederung (radaptation professionnelle) geht zu Lasten der Invalidenhilfe, falls diese Eingliederung die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Invaliden bezweckt. Sofern sich der Invalide der Eingliederung grundlos widersetzt, kön- nen die ihm allenfalls zustehenden periodischen Leistungen gemäß Buch- stabe b herabgesetzt werden oder gänzlich wegfallen. Während der Dauer der auf Kosten der Invalidenhilfe durchgeführten Eingliederung wird dem Invaliden und seiner Familie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Geldbetrag ausgerichtet; aus diesem Grund kann die Zahlung der all- fälligen periodischen Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden. Die medizinische Eingliederung (radaptation fonctionnelle) wie na- mentlich die Einweisung in ein Spital, die ärztlichen Behandlungen sowie die Anschaffung von Prothesen und andern medizinisch notwendigen Hilfsmitteln wird durch die Gesetzgebung über die medizinische Fürsorge (assistance mdicale) geregelt. Die Invalidenhilfe übernimmt es auch, die Stellenvermittlung für In- valide zu erleichtern.

Periodische Leistungen

Die periodischen Leistungen, welche an Invalide ausgerichtet werden, deren Arbeitsfähigkeit nicht mehr merklich verbessert werden kann, be- tragen:

196

Eeträge in Franken

Jährliche Ezugergrupj»-n Höchst- leistungen

Alleinstehende oder verheiratete Invalide 28201 Hilflose alleinstehende oder verheiratete Invalide 3 948 Verheiratete Invalide, deren Ehegatte über

50 Jahre alt ist 4 5121

För je des Kind. für welches der Invalide selbst aufkommt, wird außerdem eine Zulage gewährt, die dem dreifachen vom Gesetz Über die Familienzulagen festgesetzten Ansatz ent- spricht. Weiden auf Grund dieses Gesetzes oder von der Waisenhilfe für das Kind Zulagen gewährt, so werden die Kinderzulagen dr Invalidenhilfe entsprecl en d gekürzt.

In diesen Beträgen sind sämtliche von der Eidgenossenschaft, vom Kanton, von einer Gemeinde oder öffentlich-rechtlichen Anstalt ausge- richteten Renten oder Leistungen inbegriffen, sowie jede andere Inva- lidenleistung, die nicht vom Invaliden selbst oder von einem Dritten zu- mindest zu 50 Prozent aufgebracht werden. Die periodischen Leistungen werden in dem Maße gekürzt, als die ge- samten Einkünfte die Einkommensgrenze übersteigen. Außerdem werden die den Nichtkantonsbürgcrn gewährten Leistun- gen grundsätzlich in dem Maße gekürzt, als der Heimatkanton oder die Heimatgemeinde nicht einen Anteil von der Aufwendungen zu eigenen Lasten übernimmt. Zu den obgenannten periodischen Leistungen werden die folgenden außerordentlichen monatlichen Zulagen und Herbstzulagen gewährt:

197

Beträge in Franken

Außer- Bezügergruppen erdentliche Herbst- monatliche Zulagen Zulagen'

Alleinstehende Invalide 10.-- 100.— Verheiratete Invalide 16.50 200.-- Minderjährige Kinder, für die der Invalide aufkommt 5.— 50.— Volljährige Kinder, für die der Invalide aufkommt 10.— 100.-

1 Diese Zulagen werden ohne Unterschied an Kantons-

und Nichtkantonsbtirger ausgerichtt.

Die Rechtspflege Die Berechtigten können gegen die Verfügungen der Verwaltungskom- mission Beschwerde erheben. Die Beschwerden werden in erster Instanz von der Kantonalen AHV-Rekurskommission und in zweiter und letzter Instanz vom Regierungsrat beurteilt.

Die Finanzierung

Die erforderlichen Beträge für die Invalidenhilfe werden auf den Mitteln erhoben, die der Altersbeihilfe zur Verfügung stehen (vgl. ZAK 1960, S. 136). Das Hospice gnrai leistet einen zusätzlichen Beitrag von jähr- lich 100 000 Franken.

4. Kanton Solothurn

Gesetz vom 11. Dezember 1955 über die staatliche Invaliden-Fürsorge; in Kraft getreten am 1. Januar 1956 als Uchergangsordnung bis zur Einführung einer eidgenössischen IV.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt einer Wartefrist für die Bürger anderer Kantone (vgl. Buchstabe c hienach) invalide Personen schwei- zerischer Nationalität, die im Gebiet des Kantons wohnhaft sind.

198

Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel mit der Vollendung des

15. Altersjahres und dauert bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr.

Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die dauernd aus Armenmitteln unterstützt werden, ohne daß die Invaliden-Fürsorge die Armengenössig- keit abzulösen vermöchte.

Invalidität

Als Invalide werden in der Regel betrachtet: körperlich Behinderte, wie Blinde, Taubstumme und hochgradig Schwerhörige, sowie Behinderte am Gelenk-, Knochen-, Muskel- und Nervensystem. Der für die Bezugsberechtigung maßgebende Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 Prozent.

Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bezugsberechtigung richtet sich nach den Einkommensgrenzen für den Bezug der kantonalen Teuerungs- beihilfen, nämlich:

für die erste erwachsene Person 2 900 Franken (in Fällen, in welchen nur eine erwachsene Person der Familiengemeinschaft vorsteht, kann dieser Ansatz um 400 Franken erhöht werden) für die erste weitere sich in Familiengemeinschaft befindliche Person nach vollendetem 15. Altersjahr 1 700 Franken für jede weitere solcher Personen 1200 Franken für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr 720 Franken

Bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens werden die kom- munalen Invalidenfürsorgeleistungen nicht berücksichtigt; dagegen wer- den starke Mietzinsbelastungen besonders berücksichtigt.

Wartefrist

Bürger anderer Kantone sind bezugsberechtigt, sofern sie während min- destens der letzten 5 Jahre vor der Gesuchstellung ununterbrochen im Kanton Solothurn gewohnt haben. Erbringt jedoch der Gesuchsteller den Beweis dafür, daß die Ursache der Invalidität im Zeitpunkt der Nieder- lassung noch nicht bestanden hat, so ist er sofort bezugsberechtigt.

199

Die Leistungen

Sonderhilfe für die Eingliederung

Diese Sonderhilfe, die im Rahmen der Fürsorgebeiträge (vgl. Buch- stabe b) gewährt wird, betrifft:

die ärztliche Behandlung, die Beschaffung von Prothesen, Invalidenfahrzeugen und anderen Hilfsmitteln, die Spezialschulung, Erziehung und berufliche Ausbildung. Die Sonderhilfe im einzelnen Fall darf 400 Franken im Jahr nicht übersteigen. Sie kann ausnahmsweise auch Kindern unter 15 Jahren zu- gesprochen werden, wobei aber für die Festsetzung der Leistung das Ein- kommen der Eltern zu berücksichtigen ist.

Fürsorgebeiträge Die jährlichen Fürsorgebeiträge betragen:

Beträge in Frank.sn

Jährliche flochstbeträgel Invalid nach bei einer Invalidität von Prozent Altersgruppen

50 60 70 1 90 9) led

15-25 Jahre 500 600 700 800 900 1 000 26-65 Jahre 650 800 950 1 100 1 250 1 400

1 Bei verheirateten Invaliden erhöhen sieh diese Beträg'

um ein Viertel.

Ueberschreiten Einkommen und Fürsorgebeitrag zusammengerechnet die Einkommensgrenze für den Bezug der kantonalen Teuerungsbeihilfe, so wird der Fürsorgebeitrag um den Mehrbetrag gekürzt. Die Leistung der Invalidenfürsorge kann gekürzt oder ganz eingestellt werden, sofern die bezugsberechtigte Person gemäß Artikel 328 ZGB unterstützt wird.

Die Rechtspflege

Gegen die Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

200

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht: - aus Staatsbeiträgen; - aus jährlichen anteilsmäßigen Zuweisungen aus dem Zinsertrag des kantonalen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungs- fonds; aus Beiträgen der Wohngemeinden der Bezüger von Fürsorgeleistun- gen, die nach Maßgabe ihrer Steuerkraft und Steuerlast bemessen werden und gesamthaft ein Drittel der Gesamtzahlungen zu betragen haben; - aus freiwilligen Beiträgen und Vergabungen.

5. Stadt Grenchen

Reglement vom 22. März 1957 über die Ausrichtung von Invalidenbeihilfen. in Kraft getreten am 1. Januar 1957, welches das Reglement betreffend die Aus- richtung von Alters- und Invalidenbeihilfen vom 12. Februar 1945 ersetzt.

Die allgemeinen Ans pruchsvoraussetzun gen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) invalide Personen gleichgültig welcher Nationali- tät, die in der Gemeinde Wohnsitz haben. Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel mit der Vollendung des

15. Altersjahres und dauert grundsätzlich bei Frauen bis zum 63. und bei

Männern bis zum 65. Altersjahr. Nicht bezugsberechtigt sind u. a. Personen, - die dauernd aus Armenmitteln unterstützt werden, ohne daß die In- validenbeihilfe die Armengenössigkeit abzulösen vermöchte; die eine zumutbare ärztliche Behandlung oder die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehnen.

a. Invalidität

Als Invalide gelten sowohl körperlich als auch geistig Behinderte. Der für die Bezugsberechtigung maßgebende Invaliditätsgrad beträgt in der Regel mindestens 50 Prozent. In besonderen Fällen kann diese Grenze unterschritten werden.

201

Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bezugsberechtigung richtet sich nach den um 50 Prozent erhöhten Einkommens- und Vermögensgrenzen der kantonalen Teuerungsbeihilfe (siehe unter Kanton Solothurn, S. 199) Bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens wird der Verdienst von Müttern und Kindern nur mit 50 Prozent angerechnet.

Wartefristen In der Regel beginnt der Anspruch auf die Invalidenbeihilfe erst nach einjähriger Dauer der Invalidität. Schweizerbürger und Ausländer, die schon beim Zuzug in die Ge- meinde invalid waren, werden erst bezugsberechtigt, nachdem sie 5 bzw.

10 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde Wohnsitz gehabt haben. Sind

dagegen die Invalidität und deren Ursache erst nach dem Zuzug in Er- scheinung getreten, so entsteht die Bezugsberechtigung für Schweizer- bürger sofort (unter Vorbehalt der einjährigen Invaliditätsdauer), für Ausländer nach einer Wohnsitzdauer von 5 Jahren. Den Schweizerbürgern sind Ausländer, die in der Schweiz aufgewach- sen sind oder deren Mutter Schweizerbürgerin ist, gleichgestellt.

Die Leistungen

Beteiligung an den Eingliederungskosten Diese Kosten betreffen: - die ärztliche Behandlung; die Beschaffung von Prothesen und Hilfsgeräten; - die Sonderschulung, Erziehung und berufliche Ausbildung.

Die Kostenbeteiligung darf 500 Franken pro Person und Jahr nicht übersteigen. Sie kann auch Kindern unter 15 Jahren gewährt werden. Die Beteiligung an den Kosten für Prothesen und Hilfsgeräte wird gewährt, soweit der Gemeindebeitrag und anderweitige Beiträge zusam- men 80 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Diesen Kostenbeitrag können auch Invalide erhalten, deren Einkommen und Vermögen die Grenzen der kantonalen Teuerungsbeihilfe (vgl. S. 199) um 50-100 Prozent überschreiten.

Beihilfen Die Beihilfen betragen jährlich:

202

Beträge in Franken

Jährliche Höchstbeträgol Invalide nach Altersgruppen hei einer Invalidität von . Prozent

Ufld Zivilstand 50 60 1 70 80 1 90 1 100

15-25 Jahre 250 300 350 400 600 700 26-65 Jahre ledig, verwitwet, geschieden 320 400 480 550 800 950 - verheiratet 500 600 700 800 1 100 1 400

1 Für jedes minderjährige Kind, für dessen Unterhalt der Invalide vor-

wiegend aufkommt, wird ein Zuschlag von 200 Franken gewährt.

Ueberschreiten Einkommen und Beihilfe zusammengerechnet die Ein- kommensgrenzen, so wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt.

Die Rechtspflege

Gegen die Entscheide der Alters- und Invalidenkommission kann bei der Gemeinderats-Kommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht: aus den Zinsen des Altersfürsorgefonds, aus dem Ertrag der Billettsteuer, aus den Nach- und Strafsteuern nach Antrag des Gemeinderates, aus Schenkungen, - aus den Zuschüssen aus der allgemeinen Verwaltung.

6. Stadt Olten

Verordnung vorn 27. April 1956 über die Ausrichtung von Invalidenbeihilfen, in Kraft getreten rückwirkend auf den 1. Januar 1956.

Die aligerneiuen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) invalide Gemeindeeinwohner, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit. 203

Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel mit der Vollendung des

15. Altersjahres und dauert grundsätzlich bis zum 65. Altersjahr, doch

ist ein beschränkter Weiterbezug der Beihilfen nach Vollendung des

65. Altersjahres möglich.

Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die dauernd aus Armenmitteln unterstützt werden, ohne daß die In- validenbeihilfe die Armengenössigkeit abzulösen vermöchte: die eine zumutbare ärztliche Behandlung oder die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehnen.

Invalidität

Als Invalide gelten sowohl körperlich als auch geistig Behinderte. Der für die Bezugsberechtigung maßgebende Invaliditätsgrad beträgt in der Regel mindestens 50 Prozent. In besonderen Fällen kann diese Grenze unterschritten werden.

Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bezugsberechtigung richtet sich nach den um 25 Prozent erhöhten Einkommens- und Vermögensgrenzen der kantonalen Teuerungsbeihilfe (siehe unter Kanton Solothurn, S. 199) Bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens wird der Verdienst der Ehefrau zu 75 Prozent und der Verdienst der im Haushalt lebenden Kinder zu 50 Prozent angerechnet.

Wartefristen

In der Regel beginnt der Anspruch auf die Invalidenbeihilfe erst nach einjähriger Dauer der Invalidität. Schweizerbürger und Ausländer, die schon beim Zuzug in die Ge- meinde invalid waren, werden erst bezugsberechtigt, nachdem sie 5 bzw.

10 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde gewohnt haben. Sind dagegen

die Invalidität und deren Ursache erst nach dem Zuzug in Erscheinung getreten, so entsteht die Bezugsberechtigung für Schweizerbürger sofort (unter Vorbehalt der einjährigen Invaliditätsdauer), für Ausländer nach einer Wohndauer von 5 Jahren. Den Schweizerbürgern sind Ausländer, die in der Schweiz aufgewach- sen sind oder deren Mutter Schweizerbürgerin ist, gleichgestellt.

204

Die Leistungen

Beteiligung an den Eingliederungskosten

Diese Kosten betreffen: - tu0 ärztliche Behandlung, die Ii]eschaffung von Prothesen und Hilfsgeräten, die Sonderschulung, Erziehung und berufliche Ausbildung. Die Kostenbeteiligung darf 500 Franken pro Person und Jahr nicht übersteigen. Sie kann auch Kindern unter 15 Jahren gewährt werden.

Beihilfen

Die Beihilfen betragen jährlich:

130 räg in Fa i knn

Jährliche Höchstbeträgel Invalide nach Alte sgiuppen bi iner Invalidität von Prozent 2 und Zivi lstan (1 50 30 70 1 80 1 90 1 100

15-25 Jahre 250 300 350 400 600 700 26-65 Jahre - ledig verwitwet,

geschieden 325 400 475 550 800 950 - verhcitratet 500 600 700 800 1 100 1 400

1 Für jedes min drjälirige Kind. für dessen Unterhalt der Invalid vor-

wiegend aufkommt. wird ein Zuschlag von 200 Franken gewährt.

2 Liegt der, Inva] i (1 itätsgra 0 zwischen den angegebenen Stufen. 50 wür-

den die Bili i ifenbet räge entspreel fl d angepaßt.

Ueberschreiten Einkommen und Beihilfe zusammengerechnet die Ein- kommensgrenzen, so wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Nach Vollendung des 65. Altersjahres erhält der Invalide nur noch die Hälfte der in diesem Zeitpunkt bezogenen Beihilfen.

Die Rechtspflege

Die Entscheide der Gemeinderatskommission sind endgültig und können mit keinem Rechtsmittel angefochten werden.

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel werden alljährlich auf dem Weg des Voranschlages bewilligt.

205

7. Stadt Solothurn

Reglement vom 31. Juli 1946 / 23. September 1959 betreffend die Ausrichtung von Alters- und Invaliden-Beihilfen.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) invalide Gemeindeeinwohner, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit. Die Bezugsberechtigung beginnt mit der Vollendung des 15. Alters- jahres und dauert bei Frauen bis zum 63. und bei Männern bis zum

65. Altersjahr.

Invalidität

Bezugsberechtigt sind nur erwerbsunfähige Invalide.

b. Bedürftigkeit

Bedürftigkeit wird angenommen, wenn Einkommen und steuerbares Ver- mögen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

Beträge in Frank

Jährliche Vermögens- Bezüge rgruppen Einkoin mens- grenzen grenzen

Einzelpersonen 3200 10 000 Ehepaare 5 000 15 000

Bei der Ermittlung des maßgebenden Jahreseinkommens werden A HV-Renten und Vermögenserträgnisse mitberücksichtigt.

Wartefristen

Der Invalide muß unmittelbar vor Einreichung des Gesuches während folgender Fristen ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde gehabt haben: als Schweizerbürger: mindestens 10 Jahre, als Ausländer: mindestens 15 Jahre.

Die Leistungen

Es wird ein einheitliche Invalidenbeihilfe von 400 Franken im Jahr aus- gerichtet.

206

Die Rechtspflege Gegen die Entscheide der städtischen Altersfürsorgekommission kann bei der Gemeinderatskommission Einspruch erhoben werden. Diese ent- scheidet endgültig.

Die Finanzierung Die notwendigen finanziellen Mittel (sowohl für die Invaliden- als auch für die Altersbeihilfen) werden aufgebracht - aus dem Ertrag der Billettsteuer, - aus dem Ertrag der Personal- und Haushaltungssteuern, aus anderweitigen Zuwendungen.

8. Stadt Zürich

Verordnung des Gemeinderates vom 30. Januar 1957 über die städtische Inva- lidenhilfe; in Kraft getreten am 1. Oktober 1957.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen Bezugsberechtigt sind, unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) Invalide, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Zürich haben, deren Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträch- tigt ist. Die Bezugsberechtigung beginnt bei eingliederungsfähigen Personen mit der Vollendung des 15. Altersjahres, bei eingliederungsunfähigen Personen mit der Vollendung des 20. Altersjahres und dauert in der Regel bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr. Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die nach dem 1. Januar 1952 in die Gemeinde zugezogen sind, sofern sie beim Zuzug bereits invalid waren. a. Invalidität Invalidität liegt vor bei erheblicher Beschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener, körperlicher oder geistiger Gebre- chen. Chronische Krankheiten und Unfallfolgen gelten auch als Invali- dität, sofern die durch sie verursachte Beschränkung der Erwerbsfähig- keit länger als 12 Monate dauert. Die Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich beschränkt, wenn sie um min- destens herabgesetzt ist. 20

Bedürftigkeit Die Bezugsberechtigung ist gegeben, wenn Einkommen und Vermögen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

träge in Franken

Jäh rliche Einkonimc ne- Jähnr lich e \ i rniogensgren zen

Eizügiigrnppen Friiohung fur , .. Erhöhung tur Grun dbetrag j el- ii n dir- Grundbetrag jedes minder- jährig Kind jährige Kind

Einzelpersonen, 1 3 300 1 200 12 000 6 000 Ehepaare 5 280 1200 20 000 6 000

1 Zu dieser Gruppe gehidr ii auch di minderjäh rigen Invaliden, deren

Eltern durch Gerichtsurteil oder Verwaltungsbi -Schluß festgelegte lJnterhaltsbeiträgi zu ist 'n haben.

Das Einkommen wird wie folgt angerechnet: zu 60 Prozent: der eigene Verdienst des Invaliden, der Verdienst des nicht getrennt lebenden Ehegatten und der im Haushalt des Invaliden lebenden minderjährigen Kinder, sowie die freiwilligen periodischen Leistungen des Arbeitgebers oder von nicht ausschließlich gemein- nützigen Zwecken dienenden privaten Einrichtungen, zu 100 Prozent: die Leistungen von öffentlich-rechtlichen Sozialver- sicherungen bzw. Fürsorgeeinrichtungen, von privaten Versicherungen und Pensionskassen, der Verdienst des nichtinvaliden Familien- hauptes und die durch Gerichtsurteil oder Verwaltungsbeschluß fest- gelegten und geleisteten Unterhaltsbeiträge, nach den Bestimmungen der zürcherischen Alters- und Hinterlasse- nenbeihilfegesetzgebung: die ehe- und familienrechtlichen Unterstüt- zungsansprüche, vorbehältlich der vorstehenden Sonderregelung, - zu 75 Prozent: die übrigen Einkünfte. Das Vermögen wird nach dem Steuerwert bemessen.

Wartefristen Bezugsberechtigt sind nur Personen, die während folgender Fristen un- unterbrochen in der Gemeinde gewohnt haben: Stadtbürger: mindestens 5 Jahre (nur im Falle von Invalidenbeihilfen und außerordentlichen Beihilfen);

208

Bürger des Kantons Zürich: mindestens 10 Jahre; Bürger anderer Kantone: mindestens 15 Jahre; Ausländer mit Niederlassungsbewilligung: mindestens 20 Jahre.

Die Leistungen

Beiträge zur Abklärung und Förderung der Eingliederung Diese Beiträge werden eingliederungsfähigen Invaliden im Alter von

15 bis 65 Jahren ausgerichtet und zwar insbesondere für

Abklärungsmaßnahmen, ärztliche Maßnahmen, die für die Eingliederung notwendig sind, die Beschaffung von Prothesen, Apparaten und sonstigen technischen Hilfsmitteln, den Besuch von Kursen, - den Lebensunterhalt des Invaliden und seiner Familie während der Dauer der Eingliederung. Jugendliche erhalten die Beiträge nur, wenn ihren Eltern oder unter- stützungspflichtigen Verwandten nicht genügende Hilfsleistungen zu- gemutet werden können. Die Beiträge richten sich nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles. Beiträge für den Lebensunterhalt des Invaliden und seiner Familie dürfen jedoch die Höchstansätze für Invalidenbeihilfen (vgl. Buchstabe b hier- nach) nicht übersteigen.

Invalidenbeihilfen Invalide im Alter von 20 bis 65 Jahren, die eingliederungsunfähig sind oder deren Erwerbstätigkeit infolge körperlicher (ausnahmsweise auch geistiger) Gebrechen voraussichtlich erheblich beeinträchtigt bleiben wird, erhalten folgende Invalidenbeihilfen: BEträge i n Frallk n

jülirlir}n Hörlisthetiiige

Eihölnuig für jed e s rnindcrjährige Bezüg'rgiuppen Kind im Alter Grunühtiag Zwiec]1.n 10 zveiehen 15 Ins 10 Jahr und 15 Jahren und 20 Jahren

Einzelpersonen 2 700 900 1 080 1 260 Ehepaare 4 500 900 1 080 1 260

209

Ueberschreiten Einkommen und Invalidenbeihilfe zusammengerechnet die Einkommensgrenzen, so wird die Invalidenbeihilfe um den Mehr- betrag gekürzt. Außerordentliche Beihilfen in Härtefällen Diese Leistungen werden Bezügern von Invalidenbeihilfen (vgl. Buch- stabe b hievor), die sich infolge außerordentlicher Umstände in einer Notlage befinden, gewährt. Sie richten sich nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles. Besondere Beiträge an Dritte Die städtische Invalidenhilfe kann besondere Beiträge gewähren: - an Arbeitgeber: für die Anschaffung von besonderen Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung von Invaliden; - an private Institutionen der Invalidenfürsorge: für die Betreuung der Invaliden und die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen. Außerdem wird die städtische Verwaltung angewiesen, bei ihren Aufträgen die Eingliederungs- und Produktionsstätten der Invaliden- hilfe zu berücksichtigen.

Die Rechtspflege Gegen die Entscheide des Leiters des Büros für Invalidenhilfe bzw. der Kommission für Invalidenhilfe kann beim Vorstand des Wohlfahrtsamtes Einsprache erhoben werden. Die Entscheide des Vorstandes des Wohl- fahrtsamtes können an den Stadtrat weitergezogen werden.

Die Finanzierung Die zur Durchführung der Invalidenhilfe erforderlichen Ausgaben werden aus Gemeindesteuern bestritten.

210

Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in der Invalidenversicherung

Nachdem die TV-Kommissionen und ihre Sekretariate die Arbeit aufge- nommen haben, gehen laufend Anmeldungen von Invaliden ein, die Lei- stungen der IV verlangen. Bis Ende April 1960 wurden total 48 540 Anmeldungen gezählt; auch seither gingen die Anmeldungen in stetigem Rhythmus ein. Einzelne TV-Kommissionen registrieren bis zu 100 Ge- suchseingänge im Tag. Es wurde nun die Frage aufgeworfen, wieviele Versicherte im Hin- blick auf ihre Eingliederung in den Arbeitsprozeß Maßnahmen beruf- licher Art bedürfen und wo diese Maßnahmen durchgeführt werden können. In verschiedenen Presseartikeln ist in letzter Zeit darauf hinge- wiesen worden, daß «fünfzigtausend» Invalide auf eine Eingliederung warten und dementsprechend neben dem Ausbau der bestehenden Ein- gliederungsstätte in Basel auch noch andere Eingliederungsstätten er- stellt werden müßten. In Fällen der beruflichen Eingliederung sind in der Regel zwei ver- schiedene Phasen zu unterscheiden, nämlich einerseits die Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten, anderseits die Durchführung der als geeignet erachteten Maßnahmen. Für die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ste- hen der IV zehn Regionalstellen zur Verfügung und für schwierige Fälle, in denen eine längere Beobachtung und praktische Erprobung notwendig ist, jährlich rund 1 700 Plätze in Eingliederungsstätten, sofern mit einer durchschnittlich vierwöchigen Abklärungszeit je Fall gerechnet wird. Schließlich sollen zur Entlastung der Regionalstellen und Eingliederungs- stätten auch noch die öffentlichen Berufsberatungsstellen und die Spe- zialstellen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe herangezogen werden. Was die Durchführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung, der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sowie der Wiedereinschulung in die bisherige Erwerbstätigkeit betrifft, wird die IV bestrebt sein, diese soweit als möglich direkt in geeigneten Betrieben der Industrie, des Han- dels und Gewerbes vorzunehmen. Nur wenn hier kein Platz gefunden wer- den kann, oder wenn die Schwere der Invalidität ein besonders angepaßtes Ausbildungsverfahren erheischt, sind die Maßnahmen in besonderen Um- 211

schulungswerkstätten durchzuführen. Doch auch in diesen Fällen obliegt der Vollzug der Maßnahmen nur ausnahmsweise einer Eingliederungs- stätte; diese sollen in der IV, wie bereits erwähnt, vor allem in schwie- rigen Fällen zur Eignungsabklärung und Vorbereitung auf die Durchfüh- rung der beruflichen Maßnahmen herangezogen werden. Die eigentliche Ausbildung dagegen wird den bereits in größerer Zahl bestehenden Lehr- werkstätten und Fachschulen, die zum Teil auf bestimmte Berufe und Gebrechensarten spezialisiert sind, übertragen. Was die bereits erwähnte Zahl der Invaliden betrifft, welche auf eine berufliche Eingliederung warten, verweisen wir auf den «Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invaliden- versicherung», vom 30. November 1956. Gemäß den dortigen Angaben (s. S. 183) hat die IV im Dauerzustand mit 1900 invaliden Jugendlichen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu rechnen. Diese Fälle wer- den sich jedoch in der Regel auf drei Lehrjahre verteilen; der jährliche Neuzwachs dürfte dementsprechend etwas mehr als 600 Fälle betragen. Außerdem kann im Jahr mit rund 2 500 Fällen von Umschulung gerech- net werden. Die beruflichen Eingliederungsfälle (exklusive Fälle in denen nur Arbeitsvermittlung notwendig ist) dürften somit etwas mehr als

3 000 im Jahr betragen; diese Zahl entspricht rund einem Fünftel des

mutmaßlichen jährlichen Neuzuganges an IV-Rentnern. Im Einführungsjahr der Versicherung ist daneben noch mit den am 1. Januar 1960 bereits Invaliden zu rechnen, die jetzt die Durchführung beruflicher Eingliederungsmaßnahmen verlangen. Würde man als Grund- lage das gleiche Verhältnis zwischen beruflichen Eingliederungsfällen und erwarteter Rentnerzahl wie im Dauerzustand wählen, nämlich ein Fünf- tel dann ergäbe dies für das erste Jahr im Sektor der beruflichen Ein- ‚

gliederungsmaßnahmen im Maximum gegen 20 000 zusätzliche Fälle. Diese Zahl ist jedoch zweifellos zu hoch gegriffen, da sich in der Ein- trittsgeneration ein großer Teil von Versicherten im vorgerückten Le- bensalter befindet, für die weder eine erstmalige berufliche Ausbildung noch eine Umschulung in Frage kommen kann. Was die erstmalige beruf- liche Ausbildung anbelangt, werden rund 1 300 Fälle, in denen die Aus- bildung bereits im Gange ist, von der IV zu übernehmen sei. Die Schät- zung der Umschulungsfälle ist schwieriger, doch dürfte die Annahme zulässig sein, daß die Zahl der zusätzlichen Fälle höchstens 8 000 beträgt, da vor Inkrafttreten der IV mit Hilfe von privaten Organisatio- nen, Gemeinden und Kantonen sowie der eidgenössischen Militärversi- cherung schon ein erheblicher Teil der betreffenden Invaliden ins Er- werbsleben eingegliedert wurde.

212

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß im laufenden Jahr rund 12 000 Fälle, in denen berufliche Maßnahmen durchzuführen sein werden, zu erwarten sind. Diese Zahl wird jedoch schon vom zweiten Versicherungsjahr an auf etwa einen Viertel zurückgehen, so daß beim Ausbau bestehender und der Errichtung neuer Eingliederungsstätten eine gewisse Vorsicht geboten erscheint.

Die Reisekosten in der Invalidenversicherung

Abklärungs- und Eingliederungsmaßnahmen können kürzere oder län- gere Fahrten bedingen. Die daraus entstehenden Reisekosten werden gemäß Artikel 51 IVG von der Versicherung getragen. Die Reisekosten werden indessen nicht unbedingt vergütet. Vorausset- zung dafür ist vor allem, daß die Fahrten von der 1V-Kommission bzw. deren Sekretariat oder von der Regionalstelle angeordnet werden. Der Versicherte kann somit keinen Ersatz der Fahrauslagen beanspruchen, wenn er von sich aus eine auswärtige Behandlungsstelle aufsucht. Auch die Fahrkosten, die entstehen, wenn er nicht die kürzeste Reisestrecke wählt, übernimmt die Versicherung nicht. Ausgeschlossen von der Ver- gütung sind ferner die Fahrauslagen im Ortskreis. Dem Invaliden darf zugemutet werden, die Beförderungsspesen für Tram oder Autobus usw. selbst zu tragen. Im Rahmen der Sonderschulung und der Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige werden sodann die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt anläßlich des externen Anstaltsbesuches höchstens bis zu einem Betrag von 50 Franken im Monat und nur in dem Ausmaß vergütet, als wegen der Invalidität zusätzliche Fahrkosten ent- stehen. Nicht ohne weiteres ersetzt werden schließlich die Beförderungs- spesen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Maßgebend ist, daß sie invaliditätsbedingt sind und zusammen mit den übrigen zusätzlichen Ausbildungskosten den Betrag von 300 Franken jährlich übersteigen. Die Versicherung vergütet nicht nur die reinen Fahrauslagen, die dem Invaliden durch die Benützung der verschiedenen öffentlichen und privaten Transportmittel erwachsen. Bedarf beispielsweise das seh- schwache Kind der Betreuung durch seine Mutter oder ist der schwer behinderte Vater nicht in der Lage, ohne Hilfe einer Drittperson den Reiseweg zurückzulegen, so werden auch die Fahrkosten dieser unerläß- lichen Begleiter übernommen. Ersetzt werden ferner die Spesen für die gleichzeitige Beförderung eines Invaliden-Fahrstuhles oder des persön-

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liehen Gepäcks. Muß die Begleitperson den Versicherten lediglich auf einem Weg betreuen, so hat sie selbstverständlich Anspruch auf die Kostenvergütung für die Einzelhin- oder Einzelrückreise. Zu den Reisekosten zählen die zusätzlichen Auslagen für auswärtige Verpflegung und Unterkunft, sofern sie der Versicherte selber zu er- bringen hat. Das heißt, daß ein individueller Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten nur dann besteht, wenn der Invalide und gegebenenfalls seine Begleitperson nicht von der Durchführungsstelle verköstigt und unter- gebracht werden können. Die Vergütung für die Verpflegung ist das Zehrgeld. Dieses darf gewährt werden, wenn der Versicherte die üblichen Mahlzeiten nicht an seinem Wohnort einnehmen kann. Er muß indessen wenigstens vier Stunden ortsabwesend sein. Für die Bemessung der Ab- wesenheitsdauer sind nach Möglichkeit die Reisezeiten der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Das Zehrgeld beträgt drei Franken bzw. bei auswärtigem Aufenthalt von mehr als acht Stunden fünf Franken je Person und Tag. Müssen schließlich der Invalide und seine Be- gleitperson wegen der angeordneten Fahrt an einem Drittort nächtigen, so vergütet die Versicherung die tatsächlichen Kosten, höchstens aber sechs Franken je Person und Nacht. Die erbrachten Auslagen sind durch 'elege nachzuweisen Im Bestreben, die administrativen Umtriebe auf ein Mindestmaß zu '7 beschränken, soll die Vergütung der Reisekosten grundsätzlich bargeld- los erfolgen. Auch wird dem Versicherten oft nicht zugemutet werden können, die unter Umständen beträchtlichen Fahrauslagen vorschüssig zu erbringen. Für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht deshalb ein Gutscheinsystem. Zuständig für die Abgabe des Gutscheines sind die TV-Kommission bzw. ihr Sekretariat und die Regionalstelle. Andere an der Durchführung der IV beteiligte Stellen sind hierzu nicht ermächtigt. Sie sollen indessen dem Versicherten bei der Beschaffung eines Gutscheins in geeigneter Weise behilflich sein, wenn die Notwendig- keit einer Fahrt nicht voraussehbar war. Mit dem vor Antritt einer Reise übermittelten Gutschein kann der Invalide bei den Stationen der schweizerischen Transportunternehmungen für sich, seine Begleitperson oder seinen Blinden-Führhund unentgeltlich einen Fahrausweis beziehen, sowie seinen Invaliden-Fahrstuhl oder sein Reisegepäck unentgeltlich zur Beförderung aufgeben. Gegebenenfalls bändigt die Billett-Ausgabestelle dem Versicherten oder seiner Begleitperson gleichzeitig das Zehrgeld in bar aus. Es ist zu erwarten, daß mit diesem dank der Mitwirkung der schweizerischen Transportunternehmungen ermöglichten Gutschein- system die meisten Reisekosten erfaßt werden können.

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Nicht alle Fahrauslagen und Mehrkosten für Verpflegung und Unter- kunft können indessen mit Gutscheinen abgegolten werden. Muß der In- valide die Strecke mit einem Krankentransport-Fahrzeug zurücklegen, darf er ausnahmsweise ein privates Motorfahrzeug oder ein Taxi benüt- zen oder kann ihm der Gutschein zum Bezug eines Fahrausweises nicht rechtzeitig zugestellt werden, so ersetzt die Versicherung die Aufwen- dungen nachschüssig. Nachträglich werden stets auch die Kosten für die Unterkunft an einem Drittort vergütet. Der Versicherte hat die erbrach- ten Auslagen durch Rechnungen, Bescheinigungen usw. nachzuweisen. Bedient er sich seines eigenen Motorfahrzeuges oder desjenigen einer Drittperson, so wird die zurückgelegte Fahrt auf Grund der Behand- lungskarte oder der Rechnung der beteiligten IV-Durchführungsstelle überprüft. Die Vergütung erstreckt sich auf die entsprechenden Kosten für einen Fahrausweis zweiter Klasse. Unter den dargelegten Voraus- setzungen erhöht sich der Rechnungsbetrag noch um das dem Invaliden und seiner Begleitperson zustehende Betreffnis für das Zehrgeld.

Heimarbeit als Massnahme zur beruflichen Eingliederung Invalider

Gemäß Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezem- ber 1940 gilt als Heimarbeiter, «wer in seiner Wohnung oder einem ande- ren selbstgewählten Arbeitsraum allein oder mit Hilfe von Familienange- hörigen oder fremden Hilfskräften im Lohn für einen Arbeitgeber Arbeiten ausführt.» Es handelt sich somit um eine Erwerbstätigkeit, bei der sich der Arbeitnehmer zur Ausübung der betreffenden Arbeit nicht in die Räume des Arbeitgebers begibt, sondern in seinen eigenen Räumen—in der Regel in der Wohnung arbeitet, wohin auch das Material transportiert wird. Während im letzten Jahrhundert die Heimarbeit verhältnismäßig häufig ausgeübt wurde, ist seit der Jahrhundertwende ihr Anteil an der Gesamt- produktion ständig zurückgegangen. Von einiger Bedeutung ist sie prak- tisch nur noch in vereinzelten Branchen (z. B. Zwischenfabrikate in ge- wissen Zweigen der Textil- und Uhrenindustrie), wobei die Verhältnisse in den Kantonen sehr verschieden sind. Von besonderer Bedeutung ist die Heimarbeit für Invalide, soweit diese infolge der Schwere des Gebrechens nicht mehr in der Lage sind, auswärts, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Grundsätzlich zählt die

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Vermittlung von Heimarbeitsmöglichkeiten ebenfalls zur Arbeitsvermitt- lung im Sinne von Artikel 18, Absatz 1, IVG und ist somit eine Eingliede- rungsmaßnahme. Die Regionalstellen haben sich nach Möglichkeit auch mit diesem Zweig der Arbeitsvermittlung zu befassen. Allerdings be- schränkt sich ihre Tätigkeit auf die Herstellung von Verbindungen zwi- schen Arbeitgeber oder Fergger einerseits und dem Invaliden anderseits. Dagegen kann es nicht Aufgabe der Regionalstellen sein, selbst als Ferg- gerstellen zu wirken oder ähnliche Funktionen zu übernehmen. Die Beschaffung von Heimarbeit bietet verschiedene Schwierigkeiten. Einerseits kommen infolge der räumlichen Trennung zwischen Betriebs- leitung und Arbeitgeber notwendigerweise nur Tätigkeiten in Frage, die dezentralisiert ausgeübt werden können, was voraussetzt, daß sowohl Roh- material wie Produkt gewichts- und volumenmäßig besonders transport- geeignet sind. Anderseits führt die fehlende betriebliche Ueberwachung zu Erhöhung der Termin- und Transportrisiken. Diese Nachteile bringen es mit sich, daß in der Regel die Vergebung von Heimarbeit nur in Aus- sicht genommen wird, wenn besondere Produktionsverhältnisse vorliegen. Vor allem kommt sie für die Herstellung leicht transportabler Artikel oder Zwischenprodukte in Frage, die in größeren Mengen auf Lager her- gestellt werden. In Betrieben mit starken Produktionsschwankungen dient die Vergebung von Heimarbeiten bisweilen als Ausgleichsfaktor. Auch für den Heimarbeiter selbst birgt die Heimarbeit einige Pro- bleme. Abgesehen davon, daß die Entlöhnung im Verhältnis zum Arbeits- aufwand da und dort niedrig ist, gehen die Aufträge meistens unregel- mäßig ein, insbesondere dann, wenn mit der Heimarbeit die betrieblichen Produktionsspitzen aufgefangen werden. Als maßgebender Vorteil ist da- gegen die Tatsache zu werten, daß in räumlicher und zeitlicher Hinsicht die Arbeit der besondern Situation des Invaliden angepaßt werden kann. Aus diesem Grunde bietet die Heimarbeit vielen Schwerinvaliden die ein- zige Gelegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Allerdings ist das Erwerbseinkommen aus Heimarbeit oft so gering, daß eher von Beschäf- tigungstherapie als von Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann. Es dürfte daher nicht immer gelingen, die finanzielle Situation des Invaliden durch Vergebung von Heimarbeit wesentlich zu verbessern. Auch in der modernen Produktion können verschiedene Arbeitsvor- gänge ohne Steigerung der Produktionskosten in Heimarbeit ausgeführt werden. Voraussetzung ist in der Regel allerdings, daß die Betriebslei- tungen von gewissen, mit der Heimarbeit zusammenhängenden Umtrieben entlastet werden. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Instruktion der Heimarbeiter und die Ueberwachung (hinsichtlich Termin und QuaL-

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tät) der laufenden Arbeit, zum Teil auch um die Materialverteilung, die Zurverfügungstellung von Maschinen und Werkzeugen sowie um den Einzug und die Kontrolle der erstellten Artikel. Diese Tätigkeiten fallen jedoch auch nicht in den Aufgabenbereich der Regionalstellen. Damit haben sich nach wie vor die Organisationen der privaten Invalidenhilfe, die auf diesem Gebiet zum Teil bereits beachtliche Erfolge erzielt haben, zu befassen. Im Hinblick auf die verschiedenen größeren und kleineren Institutionen, die sich mit der Schaffung von Heimarbeitsmöglichkeiten befassen oder als Ferggerstellen wirken, scheint eine vermehrte Koordi- nation auf diesem Gebiet notwendig; das Bundesamt für Sozialversiche- rung hat daher der Schweiz. Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Be- hinderter in die Volkswirtschaft empfohlen, dieser Frage besondere Auf- merksamkeit zu schenken.

Änderung des Verfahrens des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHV- Sachen

Mit Beschluß vom 3. Mai 1960 (AS 1960, 438), hat der Bundesrat die Ver- ordnung vom 16. Januar 1953 über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenen- versicherungssachen den neuen Vorschriften von Artikel 85, Absatz 2, AHVG angepaßt. Durch diese Aenderung sind die für das erstinstanz- liche Verfahren geltenden Grundsätze nun auch auf das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ausgedehnt worden. Sie sind ebenfalls anwendbar in Streitigkeiten betreffend die Invalidenversiche- rung (Art. 69 IVG), die Erwerbsersatzordnung (Art. 24, Abs. 2, EOG) und die Familienzulagen (Art. 22, Abs. 2, FLG). Wie vor erster Instanz ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den am Rechtsstreit Beteiligten ein Kostenvorschuß zu bewilligen. Ferner hat die obsiegende Partei, ausgenommen das Bundesamt für Sozialversiche- rung oder eine Ausgleichskasse, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozeßführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Der Bundesratsbeschluß führt im übrigen einen neuen Artikel 7bi ein, wonach die Revision auch zulässig ist, wenn der Revisionskläger ent- scheidende neue Tatsachen entdeckt. Der Beschluß tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1960 in Kraft; die neuen Vorschriften gelten auch für hängige Berufungen, soweit diese nach dem 31. Dezember 1959 eingereicht worden sind.

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Durchführungsfragen der AHV

Familienzulagen und AHV-Beiträge

Nach Inkrafttreten des zürcherischen Kinderzulagengesetzes sollen Be- rufsverbände ihre Mitglieder aufgefordert haben, von Familienzulagen überhaupt keine Beiträge mehr zu erheben. Die Verbände wiesen auf Eingaben an den Bundesrat hin, in denen beantragt worden sei, anläßlich der Revision der AHVV auf den 1. Januar 1960 Artikel 7, Buchstabe b, dahin abzuändern, daß auch Kinderzulagen, die vom Arbeitgeber in Anwendung eines kantonalen Gesetzes direkt ausbezahlt werden, nicht zum maßgebenden Lohn zählen. Tatsächlich haben zürcherische Verbände im Juli 1959 in Eingaben an den Bundesrat den Antrag auf Abänderung des Artikel 7, Buchstabe b, in diesem Sinne gestellt. Vorweg ist zu bemerken, daß angesichts der klaren gesetzlichen Be- stimmungen eine rückwirkende Befreiung ab Inkrafttreten des zürcheri- sehen Kinderzulagengesetzes auf keinen Fall in Frage gekommen wäre. Der Bundesrat hat nun - wenigstens im gegenwärtigen Zeitpunkt -

den genannten Eingaben nicht Rechnung getragen; denn durch seinen Beschluß vom 5. Februar 1960 (AS 1960, 235) erfolgte keine Aenderung von Artikel 7, Buchstabe b, AHVV. Nach wie vor haben daher Arbeit- geber von direkt gewährten Familienzulagen Beiträge zu bezahlen, selbst wenn sie diese auf Grund eines kantonalen Gesetzes und eines Gesamt- arbeitsvertrages entrichten. Selbstverständlich haben Arbeitgeber, die die erwähnte Mitteilung ihrer Verbände befolgten und von der Beitrags- erhebung auf Familienzulagen absahen, die Beiträge nachzuzahlen. Die in einzelnen Fällen nachträglich daraus entstehenden administrativen Umtriebe hätten sich bei richtiger Information vermeiden lassen.

Geringfügige Entgelte an Radio-Mitarbeiter

Die Anwendung der Regelung über die Abrechnung der Beiträge von geringfügigen Entgelten bereitet bei gelegentlich am Radio mitarbeiten- den Personen vielfach Schwierigkeiten. Aus Arbeitgeberkontrollen ist zu entnehmen, daß heute noch an der bis Ende 1956 geltenden Ordnung des Kreisschreibens vom 30. Dezember 1955 festgehalten wird, wonach bis zu einer Einkommensgrenze von 300 Franken jährlich von der Erhebung der Beiträge abgesehen werden konnte.

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Ab 1. Januar 1957 sind jedoch die gestützt auf Artikel 5, Absatz 5, AHVG und Artikel 8b1s AHVV erlassenen Weisungen des Kreisschrei- bens Nr. 71 über die Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb, vom 3. Juli 1957, anwendbar. Darnach ist ein Verzicht auf die Entrichtung der Beiträge von den an nicht ständige Radio- Mitarbeiter ausbezahlten geringfügigen Entschädigungen möglich, wenn der einzelne Mitarbeiter damit einverstanden ist, die Entgelte 600 Franken im Kalenderjahr nicht erreichen und auch die weiteren gesetz- lich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Verzicht auf die Beitragserhebung einzuholen, ist einfach. Es genügt bei Barzahlung die unterschriftliche Verzichterklä- rung des Mitarbeiters auf der Lohnquittung (z. B. mit Vordruck auf der Lohnquittung) oder, falls der Lohn durch die Post überwiesen wird, ein entsprechender Aufdruck auf dem Postabschnitt. Die Zustimmung gilt in diesem Fall als erteilt, wenn der Lohnbezüger nicht innerhalb der auf dem Postabschnitt erwähnten Frist die Entrichtung der Beiträge aus- drücklich verlangt.

Durchführungsfragen der IV Uebernahme von Eingliederungsfällen in der Einführungszeit'

Die auf 31. März 1960 angesetzte Frist für die Anmeldung von Einglie- derungsfällen der Uebergangszeit (vgl. Richtlinien vom 11. Januar 1960, Abschnitt 1 b) wird, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Formalitäten der Anmeldung, erstreckt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über die IV. Eine Verwirkung der Ansprüche tritt nicht ein.

Verfügungen: Befristung der Maßnahmen für Sonderschulung'

Die Frage, ob auch in Eingliederungsverfügungen betreffend Sonder- schulung die Dauer der Leistung terminmäßig zu befristen ist, muß be- jaht werden. Es genügt nicht anzugeben «Beitrag an die Kosten der Sonderschulung als Taubstummer, Fr. 5.— je Aufenthaltstag bis zum Ende der Schulpflicht», sondern es ist beispielsweise zu präzisieren «bis

1 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 3.

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zum 30. Juni 1966». Allenfalls kann dannzumal, wenn das Volksschul- pensum noch nicht vermittelt ist, eine Verlängerung der Leistungsdauer durch die 1V-Kommission bzw. Ausgleichskasse in Erwägung gezogen werden. Insbesondere bei Beiträgen an die Sonderschulung Geistes- schwacher dürfte sich eine kürzere Terminierung empfehlen, um die Verhältnisse rechtzeitig neu überprüfen zu können.

Beschaffung von Angaben über das Erwerbseinkommen für die Invaliditätsbemessung' Für die Feststellung des Grades der Invalidität leistet unter Umständen das in letzter Zeit tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wertvolle Hin- weise. Einmal kann bei der Ermittlung des Einkommens, das der Ver- sicherte als Nichtinvalider verdienen würde und das nach seiner Ausbil- dung, seinen beruflichen Fähigkeiten und seiner Stellung vor der Invali- dierung zu beurteilen ist, das vor der Invalidierung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen einen wichtigen Anhaltspunkt liefern. Bei Invaliden, die regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird ferner das aus dieser Tätigkeit erworbene effektive Einkommen zu beachten sein. Bei der Abklärung des vom Invaliden erzielten Einkommens werden die Eintragungen in den individuellen Beitragskonten über die in der letzten Zeit geleisteten AHV-Jahresbeiträge oft wertvolle Anhaltspunkte liefern können. Entsprechende Angaben können daher von den 1V-Kom- missionen gegebenenfalls von der Ausgleichskasse, die für den Beitrags- bezug zuständig war, einverlangt werden. Da es sich nun aber bei solchen Rückfragen in der Regel nicht darum handelt, eine lückenlose Ueber- sicht über alle seit 1948 geleisteten AHV-Beiträge zu gewinnen, sondern lediglich ein oder gegebenenfalls einige Jahreseinkommen aus der letzten Zeit in Frage stehen, soll die zuständige Ausgleichskasse von einem Kontenzusammenruf für diesen besonderen Zweck absehen. Die erforder- lichen Auskünfte wird sie auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen oder durch direkte Rückfrage bei andern kontenführenden Ausgleichskassen erteilen können.

Zuständige IV-Kommission, Die für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständige TV-Kommission bestimmt sich nach Artikel 5, Absatz 1, der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 24. Dezember 1959 über die Einführung der IV. Die dort getroffene Regelung ist derjenigen

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 3.

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von Artikel 124 AHVV betreffend die zur Ausrichtung von AHV-Ueber- gangsrenten zuständige Ausgleichskasse nachgebildet. Infolgedessen können die Auslegungsregeln gemäß den Randziffern 370 bis 373 der Weigleitung über die Renten sinngemäß auch für die TV angewendet werden. Es gelten folgende Grundsätze: - Buchstabe a von Artikel 5 der genannten Verfügung enthält die all- gemeine Regel, nach der sich die Zuständigkeit der TV-Kommissionen bestimmt. Sie ist nicht anwendbar in den Spezialfällen der Buch- staben h bis d. Sofern die Anmeldung einen Versicherten betrifft, der durch kanto- nale oder kommunale Fürsorgeorgane in einer Anstalt oder Familie untergebracht ist, bestimmt sich die zuständige 1V-Kommission nach dem Sitz dieser Organe und nicht etwa nach dem Wohnsitz des in - validen. - Der Sitz der Vormundschaftsbehörde gilt als Wohnsitz der bevor- mundeten Personen (Art. 25 ZGB).

Zuständigkeit der 1V-Kommission für das Personal der Bundes- verwaltung und der Bundesanstalten' Gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c, der Verfügung des Eidgenössi- schen Departementes des Innern vom 24. Dezember 1959 über die Ein- führung der Invalidenversicherung ist die TV-Kommission für das Per- sonal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten zuständig für Versicherte, die von einer der beiden Personalversicherungskassen des Bundes, von der Pensionskasse der Beamten und Angestellten der Schwei- zerischen Nationalbank oder von der Fürsorgekasse für das Personal der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Leistungen erhalten. Diese Bestimmung ist dahin zu interpretieren, daß unter Versicherten nur aktive oder ehemalige Bedienstete zu verstehen sind, die von einer der erwähnten Versicherungskassen Leistungen erhalten oder eine An- wartschaft auf solche Leistungen haben. Nicht darunter fallen hingegen Witwen und Waisen, die von einer Versicherungskasse Leistungen er- halten. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung eindeutig er- gibt, ist die 1V-Kommission für das Bundespersonal auch nicht zuständig für Ehefrauen und Kinder von Bediensteten des Bundes und nicht zum Bundespersonal gehörende Bezüger von Leistungen der SUVA und der Militärversicherung. Alle diese Personen haben sich an die zuständige kantonale TV-Kommission zu wenden. Aus «11V-2,litteilungen» Nr. 3.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds der Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Alters- und Hinter- Hinterlassenenversicherung tätigte im ersten Quartal lassenenversicherung 1960 Anlagen im Betrage von 176,7 Millionen Franken wovon 1,7 Millionen auf Wiederanlagen entfallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt sich am 31. März auf 5 230,7 Millionen Franken. Dieser Be- stand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Mil- lionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (661,8 Stand Ende 1959), Kantone 848,1 (808,6), Gemeinden 708,7 (687,8), Pfandbriefinstitute 1342,1 (1 319,1), Kan- tonalbanken 913,3 (845,3), öffentlich-rechtliche Institu- tionen 11,4 (11,4) und gemischtwirtschaftliche Unter- nehmungen 745,3 (721,4). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. März 1960 auf 3,18 (/‚ wie Ende 1959.

Areisschreiben,

i rkulare und Formulare der Ausgleichskaen Dreh die Einführung der Invalidenversicherung und die Neegelung der Erwerbsersatzordnung sind die Aus- gIeic1'kassen gehalten, ihrerseits die Zweigstellen und die Ab\echnungspflichtigen über die materiell-rechtli- chen unl. verfahrenstechnischen Neuerungen zu orien- tieren. GIe'1hzeitig müssen die kasseneigenen Formulare / vor allem ne, die dem Abrechnungsverkehr dienen den verändert Verhältnissen angepaßt werden. In diesem Zusamer hang sei ran erinnert, daß die kasseneigenen chreiben nd Zirkulare sowie die neu geschaffenen 1er ge derten Formulare stets laufend dem Bun esam für Sozialversicherung zur Dokumentation einzu r ic en sind. Verbandsausgleichs- kassen, welche durch Organ des Gründerverbandes an ihre Abrechnungs fli tigen gelangen, übermitteln die betreffende Nu er de Verbandszeitung oder -Zeit- schrift. Periodische Zirk/ilare mit rei\ routinemäßigen Mittei- lungen stereoten Inhalts (beiielsweise über den be- vorstehenden1Abrechnungs- und "ahlungstermin) sind indessen wi9/ljisher nicht zuzustellehl Entgegen ‚Aer bisherigen Regelung genügt es künftig, wenn di9/kasseneigenen Kreisschreiben, Zirkulare usw. sowie cji'e Formulare dem Bundesamt für Sozialversiche- rung/iur in je einem Exemplar eingereicht werden. Vorbehalten bleibt Randziffer 16 der Buchfüh-

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GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE Im Streit um Lohnbeiträge ist jede von der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer angesprochene Person in ihren rechtlichen Inter- essen berührt und beschwerdelegitimiert. Art. 84 AHVG. Eine sogenannte Unterstellungsverfügung kann sich rechtfertigen, wenn bei Vorliegen komplizierter Verhältnisse zunächst festzu- stellen ist, ob eine Person als beitrags- und abrechnungspflichtiger Arbeitgeber überhaupt in Betracht fällt. Art. 128, Abs. 1, AHVV. Die von einer Genossenschaft ihren Geschäftsführern als Vergü- tung überlassenen Auskunftsgebühren und Anteile der Mitglied- schaftsbeiträge gehören zum maßgebenden Lohn. Art. 7, Buchst. h, AHVV. Der Schweizerische Verband C. ist eine Genossenschaft mit dem Zwecke, ein gesundes Kreditwesen zu fördern, die Mitglieder durch vertrauliche Informa- tionen vor geschäftlichen Verlusten zu schützen und auf dem Wege des Mahn- verfahrens säumige Schuldner zur Bezahlung ihrer Schulden aufzufordern. Der Verband läßt seine Tätigkeit in der Schweiz durch örtlich zuständige Geschäftsführer ausüben. Diese haben gemäß dem mit dem Verband abge- schlossenen Vertrag den Verkehr zwischen den Zentralorganen und den Ge- nossenschaftern zu vermitteln, die Mitgliederbeiträge einzuziehen und insbe- sondere für die Erteilung schriftlicher und mündlicher Kreditauskünfte an die Genossenschafter und für die Ausführung der ihnen von Mitgliedern ihres Kreises oder von andern Kreisbüros erteilten Aufträge zur Durchführung des Mahnverfahrens besorgt zu sein. Sie haben sich den Statuten und der Ge- schäftsordnung, den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und des Vor- standes sowie den Anordnungen des Verbandssekretariates zu unterziehen. Gegenwärtig sind 19 Geschäftsführer für den Verband C. tätig. Die Verfügung der Ausgleichskasse, der Verband habe ab Januar 1959 von den Nettoabzügen seiner Geschäftsführer paritätische AHV-Beiträge zu entrichten, wurde von der Rekurskommission geschützt. Eine dagegen vom Verband eingelegte Be- rufung hat das Eidg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen ab- gewiesen: Im Streit um paritätische AHV-Beiträge ist jede von der Ausgleichs- kasse als Arbeitnehmer angesprochene Person in ihren rechtlichen Interessen berührt und im Sinne des Art. 84 AHVG zur Beschwerde an den kantonalen Richter legitimiert (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. P. N., vom 7. Juli 1952, EVGE 1952, S. 245, ZAK 1952, S. 306; E. AG., vom 27. November 1957, ZAK 1958, S. 95, und J. D., vom 25. August 1958, ZAK 1958, S.417). Des- halb hätte die Rekurskommission die als Geschäftsführer des Verbandes tä- tigen Personen zur Teilnahme am kantonalen Verfahren beiladen sollen (EVGE 1950, S. 38 f., ZAK 1950, S. 158; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 2. Februar 1954 i. Sa. M. AG., ZAK 1954, S. 148). Mit guten Gründen hat die Ausgleichskasse im vorliegenden Fall vor- erst einmal eine Unterstellungsverfügung erlassen, d. h. das Beitragsstatut

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der Geschäftsführer des Verbandes zum Gegenstand eines besonderen Ent- scheides gemacht. Bei komplizierten Verhältnissen lohnt sich der mit der Ab- rechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur, wenn unbestritten oder aber rechtskräftig entschieden ist, daß eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeberin in Betracht fallende Person oder Körperschaft wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist (vgl. das Urteil des EVG, vom 14. Oktober 1959, g und h, AHVV; i. Sa. H. AG., ZAK 1959, S.489). Arbeitet eine zur Hauptsache selbständigerwerbende Person nebenbei in betriebswirtschaftlicher oder -organisatorischer Abhängigkeit für einen andern, so ist sie im AHV-rechtlichen Sinne dessen Arbeitnehmer, möge sie im übrigen die Nebentätigkeit auf vertraglicher Grundlage oder als Organ einer juristischen Personen ausüben (Art. 5, Abs. 2, AHVG in Verbindung mit Art. 7, lit. g und h, AHVV; Urteile des EVG i. Sa. F. Produkte AG., vom 27. August 1955, EVGE 1955, S. 174, ZAK 1956, S. 75; P. R. und E. B., vom 4. Dezember 1956, ZAK 1957, S. 317; M. N., vom 13. Mai 1957; E. S., vom 29. Mai 1957, EVGE 1957, S. 103, ZAK 1957, S. 475; J. SA., vom 15. Mai 1957; H. AG. vom 14. Oktober 1959, ZAK 1959, S.489). Im vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um unselbständige Erwerbstätigkeit. Wie die Rekurskommission zutreffend darlegt, stehen die Geschäftsführer ihrem Verband nicht als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüber, sondern sind arbeitsorganisatorisch in dessen Betrieb eingegliedert. Vom Verbandsvorstand ernannt, sind sie im Sinne des Art. 898 OR Funktionäre, deren für den Verband verrichtete Arbeit als Verbandstätigkeit zu werten ist (§ 4 der Statuten und § 2 des Geschäftsführervertrags). Das ergibt sich ein- deutig aus den Statuten und dem Geschäftsführervertrag: Die Geschäftsführer haben dem Verband eine Kaution zu leisten und während der üblichen Bürozeit den Verbandsmitgliedern ihres Kreises für Kreditauskünfte zur Verfügung zu stehen. Sie verrichten ihre Geschäftsführertätigkeit unter der Aufsicht des Verbandsvorstandes und müssen die Beschlüsse des Vorstandes sowie die An- ordnungen des Verbandssekretärs befolgen. Sie sind verpflichtet, ihr Infor- mationsarchiv gewissenhaft zu verwalten und im Falle ihres Austrittes das Archiv dem Verband abzuliefern. Unbehelflich ist auch der vom Berufungskläger erhobene Einwand, er zahle seinen Geschäftsführern keine Vergütung aus und könne schon des- wegen nicht als ihr Arbeitgeber (Art. 12 AHVG) angesprochen werden. Die Geschäftsführer erheben von den Verbandsmitgliedern, denen sie Auskünfte erteilen, tarifmäßig bestimmte Auskunftsgebühren, ferner alljährlich den Mitgliederbeitrag von 40 Franken (von welchem sie 6 Franken an den Ver- band weiterzuleiten haben). Die entsprechenden Beträge werden ihnen vom Verband als Lohn überlassen. Insofern ähneln diese Beträge den Sporteln, die gewisse öffentliche Funktionäre mit dem Willen ihres Arbeitgebers direkt bei den ihre Dienste beanspruchenden Drittpersonen erheben (Art. 7, Buchst. k, AHVV in Verbindung mit EVGE 1957, S. 16 (ZAK 1957, S. 398) und 22, Er- wägung 3 (ZAK 1957, S. 400), sowie EVGE 1958, S. 234 ff.; Urteil des EVG, vom 1. Mai 1959, i. Sa. Einwohnergemeinde U.).

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schweiz. Verband C., vom 21. Dezember 1959, H 131/59.) 224

BUNDESAMT FtR SOZIALVERSICHERUNG

Bericht tber die Eidgenössische Alters- 1111(1 llinterlassenenversidierung im Jahre 1958

Preis Fr. 2.—

Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen und Materialzentrale, Bern 3

HEFT 6 JUNI 1960

ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat . . . . . . . . . . . . 225 Die Zusammensetzung der kantonalen invalidenversicherungs- Kommissionen ............226 Die Verantwortlichkeit für die durch Organe und Funktionäre der Ausgleichskassen verursachten Schäden . 229 Die neuen Bemessungsregeln der Grundentschädigungen in der Erwerhseisatzordnung ........231 Renten-Doppelauszahlungen .........234 Tarife für ärztliche Leistungen im Rahmen dci Invalidenvei- sicherung .............236 Gesetz des Kantons Glarus über die ob1igatoische Ausrichtung von Kinderzulagen an Arbeitnehmer vom 1. Mai 1960 238 Rund um die Pauschalfrankatur ........240 Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle in der Invalidenver- sicherung .............244 Errichtung und Umwandlung von Ausgicieliskaaseil 247 Durchführungsfragen der AHV ........247 Durchführungsfragen dur IV .........250 Literaturhinweise ............255 Kleine Mitteilungen ...........256 Gerichtsentscheide Alteis- und 1-{interlassencnveisicbeiung . 259

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 10. Juni 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Am 17. Mai und am 10. Juni 1960 trat der erweiterte Aus- MONAT schuß für die technische Bilanz der Eidgenössischen AHV- zu Kommission unter dem Vorsitz von Prof. Dr. W. Saxer, Zürich, zu weiteren Sitzungen zusammen, an denen vor MONAT allem die Möglichkeiten einer künftigen Rentenerhöhung und deren Finanzierung erörtert wurden. Die Beratungen werden fort- gesetzt.

Am 19. Mai 1960 traten unter dem Vorsitz von Dr. Vasella vom Bun- desamt für Sozialversicherung die Leiter der kantonalen Ausgleichs- kassen zusammen. Besprochen wurden Fragen aus dem Gebiete der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. Am folgenden Tag hielt die Konferenz der kantonalen Familienaus- gleichskassen unter dem Vorsitz von Herrn Maire, Ausgleichskasse Neuenburg, ihre 10. Sitzung ab, an der Fragen aus dem Gebiete der Familienzulagen für Arbeitnehmer behandelt wurden. Die Konferenz nahm ferner orientierende Referate über mehrere kürzlich neu erlassene oder in Vorbereitung befindliche kantonale Gesetze über Familienzulagen entgegen.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden zum Sozialversicherungs- abkommen mit Spanien ist am 25. Mai 1960 in Madrid erfolgt. Das Ab- kommen tritt damit am 1. Juli 1960 in Kraft. Die Weisungen über die Durchführung des Abkommens werden den Ausgleichskassen noch zuge- stellt werden. *

Im Auftrag des Eidgenössischen Departementes des Innern hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 27. Mai 1960 den Kantonsregie- rungen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und einigen weiteren Orga- nisationen den Entwurf der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Vernehmlassungsfrist läuft Ende Juli 1960 ab.

Am 9. Juni 1960 führte das Bundesamt für Sozialversicherung einen Erfahrungsaustausch unter den Präsidenten, Vizepräsidenten und Kam- merpräsidenten der 1V-Kommissionen durch. Dieser Erfahrungsaustausch erwies sich im Hinblick auf eine einheitliche Praxis der TV-Kommissionen als wertvoll.

JUNI 1960 225

Die Zusammensetzung der kantonalen Invalidenversicherungs-Kommissionen Mit Wirkung auf 1. Januar 1960 haben alle Kantone durch besonderen Er- laß gemäß Artikel 55 IVG eine kantonale TV-Kommission eingesetzt. Es oblag ihnen insbesondere, Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder sowie die interne Organisation der Kommission zu erlassen und die darin vertretenen Personen zu bezeichnen. Obwohl es sich bei den TV-Kommissionen um Organe einer Eidge- nössischen Versicherung handelt, ist den Kantonen im Rahmen des Bundesrechts weitgehende Freiheit gelassen worden. Die von den Kan- tonen gewählten und durch den Bund genehmigten Organisationsformen sind bereits in einem früheren Artikel gewürdigt worden (ZAK 1960, Seite 62). In diesem Zusammenhang sei nachträglich noch erwähnt, daß vier Kantone Kammern errichtet haben; andere sehen vor, daß auch Ersatzmitglieder unter der Leitung des Präsidenten oder Vizepräsidenten zu Kommissionssitzungen herangezogen und damit während der Einfüh- rungszeit der Invalidenversicherung eine Kammer ad hoc bilden können. Diese organisatorischen Besonderheiten haben jedoch keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des Gesamtorgans, das über die Gesuche der Invaliden zu befinden hat. Gemäß Artikel 56, Ziffer 1, IVG liegt diese Beurteilung stets in den Händen eines Gremiums von fünf Fachleuten, das aus je einem Arzt, einem Fachmann für Eingliederung, einem Fach- mann für Arbeitsmarkt und Berufsbildung, einem Fürsorger und einem Juristen besteht. Wenn eines dieser ordentlichen Mitglieder verhindert ist oder in Ausstand treten muß, so ist ein Ersatzmitglied desselben Fachgebietes beizuziehen. Würde beispielsweise eine Kommission einen Entscheid in einer Sitzung fällen, bei der zwar wohl zwei Aerzte aber kein Fürsorger mitsprächen, so könnte die Rechtsgültigkeit dieses Ent- scheides angezweifelt werden. Die Kantone mußten somit auf eine genü- gende Zahl von Ersatzmitgliedern bedacht sein, so daß die Kommission auch dann ihre Aufgaben erfüllen kann, wenn einzelne oder ordentliche Mitglieder verhindert sind. Je nach Bedarf sind sogar mehrere Ersatz- mitglieder des gleichen Fachgebietes bestellt worden. Insgesamt zählen die 1V-Kommissionen 166 ordentliche und 208 Ersatz-Mitglieder (die beiden Kommissionen des Bundes inbegriffen), was einen Totalbestand von 374 Mitgliedern ausmacht. Im Allgemeinen verfügen die gewählten Mitglieder über eine gründ- liche Berufserfahrung. Die Altersgliederung ist folgende: 5 Mitglieder

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sind welliger als 30jährig, deren 87 zählen zwischen 30 und 39, 114 zwi- schen 40 und 49, 104 zwischen 50 und 59 und schließlich 64 zwischen 60 und 69 Jahren. Abgesehen von Zürich, dem Kanton mit der größten Be- völkerung, in dessen Kommission der Präsident seine Tätigkeit ausnahms- weise vollamtlich ausübt, führen die Präsidenten und Mitglieder aller Kantone ihre Arbeit in der 1V-Kommission nebenamtlich aus und bleiben im Rahmen ihres Hauptberufes mit ihrem Fachgebiet ständig in enger Beziehung. Die Aerzte unter den Mitgliedern der 1V-Kommissionen sind größten- teils Selbständigerwerbende (24 ordentliche und 39 Ersatz-Mitglieder). Auch Mediziner in öffentlicher Stellung, wie Spital- bzw. Anstaltsärzte, sind darunter (6 ordentliche und 4 Ersatz-Mitglieder). Einer der Aerzte ist hauptberuflich bei einer Krankenkasse tätig, während drei ihre Praxis aus Altersrücksichten aufgegeben haben. Die Bezeichnung von Eingliederungsfachleuten fiel den großen Kan- tonen leichter als den kleinen, in denen gewisser Unvereinbarkeiten hal- ber die Wahl qualifizierter Anwärter besonders heikel war. Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 schließt nämlich die Zu- gehörigkeit von Leitern und Funktionären der Regionalstellen zur IV- Kommission aus. Dagegen hat man bei der Auslegung des Begriffs «Ein- gliederungsfachmann» den gegebenen Verhältnissen weitgehend Rech- nung getragen, so daß die Kantone zu dieser Funktion nicht nur Personen mit ausgesprochener Vorbildung in Eingliederungsfragen, sondern auch Beamte, Direktoren, Betriebsleiter und Personalchefs öffentlicher oder privater Unternehmen heranziehen können, d. h. Persönlichkeiten, die sich bereits in dieser oder jener Form mit Fragen der Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben befaßt haben; darunter befinden sich bei- spielsweise Vertreter von Fürsorgeorganisationen, die sich u. a. die Ein- gliederung Invalider zum Ziele setzen. Von den 75 ordentlichen und Ersatz-Mitgliedern dieses Zweiges sind 10 als Selbständigerwerbende (worunter 5 verheiratete Frauen), 25 in der Verwaltung, 17 in der pri- vaten Invalidenfürsorge und 23 in der Privatwirtschaft tätig. Die Fachleute für Arbeitsmarkt und Berufsbildung sind lxi der Mehr- zahl als Beamte tätig. 58 der 75 ordentlichen und Ersatz-Mitglieder dieser Gruppe sind entweder Verwaltungsfunktionäre (bei kantonalen Arbeits- ämtern oder bei kantonalen Berufsberatungsstellen) oder Mitglieder des Lehrkörpers. Man findet darunter auch Vertreter der Verbände und der Privatwirtschaft (17) : Direktoren, Personalchefs, Gewerkschaftssekre- täre, Personen, die über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und der Möglichkeit der Arbeitsvermittlung in der Industrie verfügen.

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Von den 75 Fürsorgern und Fürsorgerinnen ist rund die Hälfte, näm- lich 36 (ordentliche und Ersatz-Mitglieder) in der öffentlichen Verwal- tung tätig, während die andern der gemeinnützigen privaten Invaliden- hilfe und der Privatindustrie zugehören (35) oder ihre Berufstätigkeit infolge Heirat nicht mehr ausüben (4 Fürsorgerinnen). Bei den Juristen sind sowohl die ordentlichen als die Ersatz-Mit- glieder in der Mehrzahl Rechtsanwälte mit eigener Praxis (47 von 72). Es gibt aber auch Kantone, die diesen Posten entweder einem Vertreter des Gerichtswesens oder einem Beamten oder einer Person mit juristi- scher Bildung, die in Privatwirtschaft oder Verband beschäftigt sind (8), anvertrauten. In 16 von 25 1V-Kommissionen fiel die Wahl des Präsidenten auf einen Juristen, in 3 auf einen Arzt, in 4 auf einen Fachmann für Eingliederung und in 2 auf einen Fachmann für Arbeitsmarkt und Berufsbildung. Die Vizepräsidentschaft, die mitunter gleichzeitig die Präsidentschaft einer Kammer der Gesamtkommission in sich schließt, entfiel in 11 Fällen auf den Juristen, in 5 auf den Mediziner, in andern 5 auf den Fachmann für Eingliederung, in 4 auf den Fachmann für Arbeitsmarkt und Berufs- bildung und schließlich in 2 auf den Fürsorger. Diese Ausführungen wären unvollständig, würde man nicht die den Frauen zugesprochene Aufgabe in den kantonalen TV-Kommissionen er- wähnen. Artikel 56, Ziffer 1, in fine, IVG verlangt, daß mindestens ein Kommissionsmitglied weiblichen Geschlechtes sein muß. Meistens wurden diese Mitglieder mit der Funktion der Fürsorger betraut (61 Frauen gegenüber 14 Männern). Frauen wurden indessen auch auf andere Posten berufen, sei es in ordentlicher Mitgliedschaft, sei es in Stellvertretung, so als Aerztinnen (5), als Fachleute für Eingliederung (9), als Fachleute für Arbeitsn- arkt und Berufsbildung (3) oder als Juristen (7). In den gesamthaft 374 Mitglieder zählenden TV-Kommissionen sind gegenwärtig

85 Frauen vertreten; 5 Kommissionen weisen 2 Frauen auf, und in 5

Kantonen wurden mehr weibliche Ersatzmitglieder bestellt als der im Gesetz festgelegte Fünftel.

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Die Verantwortlichkeit für die durch Organe und Funktionäre der Ausgleichskassen verursachten Schäden In einem in der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung (1959, Seite 197 ff.) erschienenen Aufsatz behandelt Dr. Willi Geiger, Professor an der Handelshochschule St. Gallen, die Auswirkungen des Bundes- gesetzes vom 14. März 1958 betreffend die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (im Folgenden VG) auf die AI-IV-Ausgleichskassen. Diese Ausführungen werfen interessante Fragen auf, die auch für die neu gebildeten Organe der Invalidenversicherung, nämlich die 1V-Kommissionen und Regionalstellen, von Bedeutung sind. Obschon sich die vorgeschlagenen Lösungen nicht durchwegs aufdrängen, verdienen sie dennoch alle Beachtung. insbesondere erfordern folgende zwei Punkte eine Erläuterung.

1. Die anwendbaren Bestimmungen im Falle eines durch Organe

oder Funktionäre von kantonalen Ausgleichskassen verur- sachten Schadens

in einem früheren in der ZAK (1958, Seite 278) erschienenen Aufsatz wurde dargelegt, weshalb das neue VG auf Funktionäre der kantonalen Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen nicht anwendbar scheint. Prof. Geiger vertritt die gegenteilige Meinung. Er ist der Ansicht, daß das VG, da ja die Funktionäre ohne Dazwischentreten der Kantone direkt der Bundesgewalt unterstehen, auf sie Anwendung finde. Folglich würden die Organe und Funktionäre der kantonalen Ausgleichskassen kraft der Priorität des Bundesrechtes aus dem Anwendungsbereich kantonaler Verantwortlichkeitsbestimmungen ausgenommen. Die Schlußfolgerungen Prof. Geigers müssen mit gewissen Vorbe- halten aufgenommen werden. Es ist nämlich sehr zweifelhaft, ob der Gesetzgeber kantonale und kommunale Funktionäre, die unmittelbar der Bundesgewalt unterstehen, im Rahmen ihrer Tätigkeit dem VG unter- stellen wollte. Die Vorbereitungsarbeiten, namentlich das Protokoll der nationalrätlichen Kommission (Sitzung vom 23. Januar 1957), führen im Gegenteil zu einer andern Auslegung. Die einzigen kantonalen und kom- munalen Funktionäre, die unter Artikel 1, Absatz 1, lit. f, VG fallen, scheinen jene zu sein, die der Bund mit besonderen Aufgaben persönlich betraut. Gerade dies trifft jedoch bei den Beamten der kantonalen Aus- gleichskassen nicht zu, da gemäß Artikel 61 AHVG die Organisation der

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Ausgleichskassen und die Wahl des Personals den Kantonen überlassen ist. Es kann daher auch die Auffassung vertreten werden, die kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze seien auf sie anwendbar, indem sie gleichsam das kantonale Beamtenstatut ergänzen. Artikel 1, Absatz 1, lit. f, VG könnte dagegen dann wirksam werden, wenn der in eine eidgenössische Expertenkommission ernannte kantonale Kassenleiter in dieser beson- deren Funktion einem Dritten einen Schaden zufügen würde.

2. Die Verantwortlichkeit der Verbandsausgleichskassen für

durch ihre Angestellten oder Organe Dritten gegenüber zu- gefügten Schaden. Prof. Geiger wirft die Frage auf, ob die Verbandsausgleichskassen nicht eine privatrechtliche Haftpflichtversicherung abschließen sollten zur Deckung eines allfälligen durch Kassenfunktionäre oder Organe einem Dritten zugefügten Schadens, wofür sie gemäß Artikel 19 VG haften. Solche Versicherungen könnten nützlich sein, obwohl die Notwendigkeit besonderer Risikodeckung nicht überschätzt werden sollte. In Fällen eines absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schadens hat die Aus- gleichskasse das Recht, gegen den fehlbaren Funktionär Rückgriff zu nehmen (Art. 19 und 7 VG). Im übrigen hat der Bund subsidiär für einen Schaden einzustehen, den eine Verbandsausgleichskasse nicht gutmachen könnte. Wenn ein solcher Fall eintreten sollte, dürfte jedenfalls der Bund das Fehlen einer privatrechtlichen Versicherung nicht als mangelhafte Führung der betreffenden Ausgleichskasse betrachten. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß es im freien Ermessen der Verbandsausgleichskassen liegt, für allfällige von ihren Funktionären oder Organen Dritten zugefügte Schäden private Haftpflichtversicherun- gen abzuschließen. Es besteht zudem ein grundlegender Unterschied zwischen diesen Versicherungen und jenen, nach welchen die Gründer- verbände zur Deckung allfälliger Schäden gemäß Artikel 70 AHVG ein- stehen müssen: im ersten Fall sind die Prämien von den Ausgleichs- kassen, im zweiten Fall von den Gründerverbänden zu bezahlen.

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Die neuen Bemessungsregeln der Grundentschädigungen in der EO Von den 5 Entschädigungsarten der EO kommen die Haushaltungsent- schädigung oder die Entschädigung für Alleinstehende jedem grund- sätzlich entschädigungsberechtigten Wehrpflichtigen zu, wobei jede die- ser beiden Entschädigungsarten auch allein ausgerichtet werden kann. Sie können daher als die Grundentschädigungen angesehen werden. Dem- gegenüber verlangt die Ausrichtung der Kinder-, Untcrstützungs- und Betriebszulagen, daß der Wehrpflichtige - neben der grundsätzlichen Entschädigungsberechtigung - noch besondere Voraussetzungen erfüllt. Sie werden außerdem nie ohne eine der beiden Grundentschädigungen gewährt, so daß sie im eigentlichen Sinne Zulagen darstellen. Im folgenden werden die ab 1. Januar 1960 geltenden Bemessungs- regeln der beiden Grundentschädigungen dargestellt.

1. Die Bemessungsregeln des revidierten EOG

Gemäß dem neuen Artikel 9, Abatz 1, EOG setzt sich für Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, die tägliche Haushaltungs- entschädigung aus einem festen Grundbetrag von 2,50 Franken und einem veränderlichen Betrag von 40 Prozent des durchschnittlichen vordienst- liehen Erwerbseinkommens zusammen, beträgt jedoch mindestens 5 Fran- ken und höchstens 15 Franken im Tag. Abgesehen von der darin ent- haltenen Zusammenlegung der bisher getrennten Entschädigungs- systeme (ZAK 1959, S. 352) und der Erhöhung der Frankenbeträge blieb die Berechnungsformel für die Haushaltungsentschädigung unverändert. Dies ist dagegen nicht der Fall hinsichtlich der Entschädigung für Allein- stehende. Während nämlich bisher deren Ausmaß nach einer besonderen Formel festgelegt war, ist sie nunmehr eine Funktion der Haushaltungs- entschädigung, indem sie jeweils 40 Prozent der entsprechenden Haus- haltungsentschädigung beträgt, selbstverständlich mit den analogen Grenzwerten (Abs. 2). Der feste Ansatz von 2 Franken im Tag für die Rekruten gilt jetzt - infolge der Zusammenlegung der Systeme auf Grund dieser Bestimmung für alle alleinstehenden Rekruten. Für die Nichterwerbstätigen beträgt, nachdem Artikel 1 die Entschä- digungsberechtigung aller Nichterwerbstätigen gebracht hat (ZAK 1959, S. 182), die Haushaltungsentschädigung 5 Franken und die Entschädi- gung für Alleinstehende 2 Franken im Tag. Der Bundesrat wird - in teil- weiser Abweichung vom bisherigen, nunmehr dahingefallenen Artikel 1,

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Absatz 2 ermächtigt, Wehrpflichtige, die nur vorübergehend nicht- erwerbstätig waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätig- keit aufnehmen konnten, den Erwerbstätigen gleichzustellen und beson- dere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung zu erlassen (Art. 10). Die Sonderregelung für Wehrpflichtige, die Beförderungsdienste lei- sten (Art. 11) wurde bereits besprochen (ZAK 1959, S. 166). In diesem Zusammenhang ist lediglich darauf zu verweisen, daß es sich bei den Tagesansätzen von 7 Franken der Haushaltungsentschädigung und von

4 Franken der Entschädigung für Alleinstehende um Mindestansätze han-

delt, die daher Wehrpflichtigen mit keinem oder nur bescheidenem Er- werbseinkommen eine höhere Entschädigung gewährleisten als allein nach Artikel 9 EOG. Sie kommen daher besonders den Studierenden, Lehrlingen und mitarbeitenden Familiengliedern zugute. Dagegen bemes- sen sich die beiden Grundentschädigungen auch bei Beförderungsdiensten nach der soeben erwähnten Bestimmung, wenn das durchschnittliche Er- werbseinkommen im Tag mehr als 11,25 Franken für die Haushaltungs- entschädigung und mehr als 18,75 Franken für die Entschädigung für Alleinstehende beträgt.

2. Die Bemessungsrcgeln der neuen EOV

Die vorerwähnten Gesetzänderungen und andere Erwägungen veranlaß- ten den Bundesrat, die Vollzugsverordnung zum EOG gesamthaft in Revision zu ziehen und systematisch neu zu gestalten. Das letztere trifft auch auf die Bemessungsregeln der EOV zu, so daß den Artikeln 1 und 8 bis 14 alt EOV die Artikel 1 bis 7 neu EOV entsprechen. Zu den einzelnen Aenderungen ist folgendes auszuführen. Die bisherige EOV regelte in Artikel 1 bezüglich der nicht ständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen sowohl die Frage des Entschädigungs- anspruches wie auch der Bemessung der Entschädigung. Nachdem nun- mehr der revidierte Artikel 1 EOG, wie bereits erwähnt, allen, also auch den nichterwerbstätigen Wehrpflichtigen den Entschädigungsanspruch zuerkennt, kam es nicht mehr in Frage, in die neuen EOV-Bestimmungen hinsichtlich des Anspruches aufzunehmen. Vielmehr konnte man sich darauf beschränken, zu bestimmen, wer als Erwerbstätiger zu entschä- digen ist. Als solche gelten Wehrpflichtige, die in den letzten 12 Moneten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen erwerbstätig waren. Ihnen gleichgestellt sind Wehrpflichtige, die nachweisen, daß sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären. Um als Erwerbstätiger entschädigt zu werden, 232

genügt es also nicht mehr, nur nachzuweisen, daß der unselbständig- oder selbständigerwerbende Wehrpflichtige irgendeine gelegentliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sondern es muß der Beweis dafür erbracht werden, daß dies in der Absicht und mit der Möglichkeit ge- schehen wäre, während längerer Zeit eine solche auszuüben. Damit soll den nicht seltenen Versuchen, eine ungerechtfertigt hohe Entschädigung zu erhalten, entgegengetreten werden. Hinsichtlich der regelmäßig Erwerbstätigen war es trotz der grund- sätzlichen Zusammenlegung der Entschädigungssysteme notwendig, den tatsächlichen Unterschieden zwischen den Unselbstäridigerwerbenden und den Selbständigerwerbenden Rechnung zu tragen. Bei den Unselbständig- erwerbenden kann zur Bemessung der Entschädigung in den weitaus meisten Fällen ohne Bedenken auf ihre während kurzer Zeit vor dem Einrücken erzielten Erwerbseinkommen abgestellt werden, während dies bei den Selbständigerwerbenden praktisch nicht möglicht ist, weswegen das Erwerbseinkommen eines längern Zeitabschnittes der Bemessung zugrunde gelegt werden muß. Für die Unseibständigerwerbenden sind die allgemeinen Bemessungs- regeln im wesentlichen unverändert übernommen worden (Art. 2). Im- merhin ist zu beachten, daß von nun an auch Wehrpflichtige, die nach- weisen, daß sie wesentlich mehr als vor dem Einrücken hätten verdienen können, nach diesem wahrscheinlichen Lohn entschädigt werden. Dies gilt vor allem für Lehrlinge, die kurz vor oder während des Militär- dienstes ihre Lehre beendigen, so daß ihr neuer Lohn oft das Doppelte oder doch mehr als der Lehrlingslohn betragen würde. Die Bemessungsregeln im einzelnen für die Unselbständigerwerbcnden in den Artikeln 3 und i, decken sich im wesentlichen mit Artikel 9 alt EOV. Dies gilt besonders hinsichtlich des zeitlich maßgebenden Lohnes, so daß nach wie vor auf Stunden-, Monats- und Vierwochenlöhne abzu- stellen ist. Jedoch wurde ein deutlicher Unterschied gemacht zwischen regelmäßiger Erwerbstätigkeit einerseits und unregelmäßiger Erwerbs- tätigkeit sowie stark schwankendem Erwerbseinkommcn anderseits. Als Arbeitnehmer mit regelmäßiger Tätigkeit gelten Wehrpflichtige, die einer festen Arbeit nachgehen und deren Einkommen keinen starken Schwan- kungen ausgesetzt ist, die also über längere Zeit wöchentlich oder monat- lich ungefähr gleich lang und zu ungefähr gleich bleibenden Stunden-, Tag-, Wochen-, Zweiwochen- oder Monatslöhnen arbeiten. Nicht als Arbeitnehmer mit regelmäßiger Erwerbstätigkeit gelten Wehrpflichtige, die ausnahmsweise einige Tage oder Wochen arbeiten, wie z. B. manche Taglöhner, oder Studierende, die durch ihr Erwerbseinkommen nicht ganz

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oder zu einem wesentlichen Teil die Kosten ihres Studiums decken. Der Begriff des stark schwankenden Erwersbeinkomrnens sowie die dazu- gehörende Regelung bleiben materiell unverändert Bei der Entschädigungsbemessung der Selbständigerwerbenden wurde in Artikel 5 EOV abgesehen von den aus der Zusammenlegung der Entschädigungssysteme sich ergebenden Aenderungen - die Neubemes- sung der Entschädigung anders geordnet, da die bisherige Regelung nicht ganz zu befriedigen vermochte (Art. 10, Abs. 3, 2. Satz alt EOG). Die bisherige Ordnung hatte nämlich zur Folge gehabt, daß die Höhe der dem Selbständigerwerbenden zukommenden Entschädigung davon ab- hängig sein konnte, zu welchem Zeitpunkt die AHV-Beitragsverfügung bzw. die Steuerveranlagung erging. Dies wird nun dadurch vermieden, daß die Frist, innert welcher die Neubemessung der Entschädigung ver- langt werden kann, seit der rechtskräftigen Festsetzung des Beitrages beginnt, was dazu den Vorteil hat, daß die Frist von 12 auf 3 Monate herabgesetzt werden konnte Wegen der nunmehr grundsätzlich gleichen Art der Entschädigungs- bemessung für unselbständige und selbständige Erwerbstätige bestimmt nun Artikel 6, daß das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkom- men der gleichzeitig Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwer- benden ermittelt wird, indem die für jede der beiden Tätigkeitsarten maßgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen zu- sammengezählt werden.

Renten-Doppelauszahlungen

Immer wieder werden Fälle aufgedeckt, in denen gleichzeitig zwei Renten an die gleiche Person ausgerichtet wurden. Meistens ist die Doppelauszah- lung darauf zurückzuführen, daß zwei Ausgleichskassen je eine Rente ausrichten. So kommt es relativ häufig vor, daß einer vor dem 1. De- zember 1948 verwitweten und dann erwerbstätig gewesenen Frau, die das

63. Altersjahr erreicht, sowohl von der kantonalen Ausgleichskasse des

Wohnsitzkantons eine Uebergangs-Altersrente als auch von einer Ver- bandsausgleichskasse eine ordentliche Altersrente zugesprochen wird. Zur Vermeidung derartiger Fälle hat die Ausgleichskasse des Wohnsitz- kantons, welche die Uebergangs-Witwenrente ausrichtet, das Erreichen des 63. Altersjahres durch die Bezügerin in ihrer Terminkontrolle vorzu- merken. So wird die kantonale Ausgleichskasse in der Lage sein, recht- zeitig abzuklären, ob die Witwe allenfalls Beiträge bezahlt hat und damit

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eine ordentliche Altersrente beanspruchen kann. Ergeben sich dann bei der Abklärung bestimmte Anhaltspunkte für eine Beitragsleistung, so hat sich die Ausgleichskasse gemäß Randziffer 429 der Rentenwegleitung durch Rückfrage bei der ZAS über eine allfällige IBK-Eröffnung Gewiß- heit zu verschaffen. Die Gefahr von Renten-Doppelauszahlungen durch zwei Ausgleichs- kassen besteht insbesondere aber auch bei bevormundeten Personen sowie bei Waisen, die nicht beim überlebenden Elternteil verbleiben. Gemäß Artikel 124, Absatz 1, Buchstabe b, A1-IVV ist in derartigen Fällen für die Zusprechung und Ausrichtung der Uebergangsrente die Kasse des Kan- tons zuständig, in welchem die Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat bzw. in welchem der Inhaber der elterlichen Gewalt wohnt. Hat nun die Ausgleichskasse des Aufenthaltskantons des Bevormundeten keine Kenntnis von der Bevormundung, oder weiß die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des überlebenden Elternteils nichts vom Entzug der elterlichen Gewalt über die Kinder, so kommt es - falls gemäß Artikel 124, Absatz 1, Buchstabe b, AHVV eine andere kantonale Ausgleichs- kasse für die Zusprechung und Auszahlung der Rente zuständig ist zu einer Doppelauszahlung. Das einzige Mittel, um solche Fälle zum vorneherein auszuschließen besteht in der gründlichen Abklärung der persönlichen Verhältnisse des oder der Rentenansprecher und in der gewissenhaften Meldung jeglicher Veränderung dieser persönlichen Ver- hältnisse durch die Gemeindezweigstellen. Durch Zufall wurde letzthin folgender Doppelauszahlungsfall ent- deckt. Eine Versicherte bezog während längerer Zeit auf Grund zweier verschiedener Versichertennummern sowohl von einer Ausgleichskasse eine einfache Uebergangs-Altersrente als auch von einer andern eine ordentliche einfache Altersrente. Die zweite Kasse hatte die Versicherten- nummer nach einem um einen Tag falschen Geburtsdatum geschlüsselt, weshalb dieser Doppelauszahlungsfall durch die von der Zentralen Aus- gleichsstelle auf Grund der Versichertennummer vorgenommenen Kon- trolle nicht aufgedeckt werden konnte. Dieser Fall zeigt, welch große Bedeutung der gründlichen Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der Rentenansprecher und der richtigen Schlüsselung der Versicherten- nummer zukommt und wie wichtig es ist, die Versichertennummer sowohl auf dem Kontenzusammenruf, auf der Rentenverfügung als auch auf der Rentenliste richtig anzugeben. Bei Vorliegen verschiedener Versichertennummern oder Versiche- rungsausweise für den gleichen Versicherten besteht aber auch die Ge- fahr, daß diesem Versicherten bzw. seinen Hinterlassenen gleichzeitig

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mehr als eine ordentliche Rente zugesprochen und ausbezahlt wird. Dieser Gefahr ist dadurch zu begegnen, daß für Versicherte, die infolge Namens- änderung, Korrektur des Versicherungsausweises oder wegen Divergenz zwischen amtlichen Ausweisschriften in bezug auf das Geburtsdatum (vgl. ZAK 1959, S. 469) bei der Rentenanmeldung mehr als einen Ver- sicherungsausweis besitzen oder allenfalls besitzen könnten, alle diese Versichertennummern auf dem Formular «Kontenzusammenruf» aufzu- führen sind (vgl. Rz 95 des Nachtrages vom 12. Juni 1957 zu den Wei- sungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto). Gelegentlich treten auch Doppelauszahlungen innerhalb der gleichen Kasse auf. So müssen hie und da Ausgleichskassen von der Zentralen Ausgleichsstelle darauf aufmerksam gemacht werden, daß sie zugleich eine Uebergangsrente und eine ordentliche Rente ausrichten und bei- spielsweise trotz Zusprechung einer ordentlichen Ehepaaraltersrente an den Ehemann der älteren Ehefrau die seinerzeit zugesprochene einfache Uebergangsaltersrente weiter ausbezahlen. Solche Doppelauszahlungen durch die gleiche Ausgleichskasse sollten unter allen Umständen durch ein geeignetes internes Kontrollsystem (Rentner- und Vormerkregister) verhindert werden.

Tarife für ärztliche Leistungen im Rahmen der Invalidenversicherung

Im Einvernehmen mit der Verbindung der Schweizer Aerzte wurden hin- sichtlich der Entschädigungen für ärztliche Leistungen im Rahmen der Invalidenversicherung folgende Regelungen getroffen.

1. Honorar für ärztliche Berichte

Generelle Regelung Das Honorar für die Erstellung des ärztlichen Berichtes auf Formular

720.506 (Fragenbogen für den Arzt) beträgt 15 Franken. Ist zur Beant-

wortung der gestellten Fragen eine Konsultation notwendig, so werden hierfür 8 Franken vergütet.

Sonderregelung betreffend die ärztlichen Berichte über Anstaltsinsassen Bei Anstaltsinsassen genügt in der Regel zur Beurteilung der Invalidität ein kurzes ärztliches Zeugnis, das Aukunft gibt über die Diagnose, den

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Umfang der Arbeitsunfähigkeit (von Erwachsenen) sowie über den Be- ginn und die voraussichtliche Dauer des Anstaltsaufenthaltes. Dieser Kurzbericht, der vom Arzt zu unterzeichnen ist, hat auf der Rückseite des Einlageblattes zum Anmeldeformular für Erwachsene (Form. 720.501) bzw. auf der letzten Seite des Anmeldeformulars für Minderjährige (Form. 720.502) zu erfolgen und wird mit 3 Franken honoriert. In diesen Fällen wird das Rechnungsformular (Form. 720.516) durch das Sekretariat der 1V-Kommission ausgefüllt. Erachtet der Arzt der Anstalt eine Untersuchung des Versicherten oder einen ausführlichen Bericht als notwendig, so hat er dies auf dem Anmeldeformular zu vermerken oder in anderer Weise der TV-Kommis- sion bekanntzugeben. Teilt die TV-Kommission diese Auffassung, so stellt sie dem Arzt bzw. der Anstalt den Fragebogen für den Arzt (Form. 720.506) samt Rechnungsformular (Form. 720.516) zu. Hinsichtlich der Entschädigung für das Ausfüllen des Fragebogens für den Arzt sowie für die allenfalls notwendige Konsultation gelten die in Ziffer 1 genann- ten Ansätze.

Spezialuntersuchungen im Zusammenhang mit den Arztberichten Spezialuntersuchungen (z. B. Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme usw.) können nur honoriert werden, wenn der Arzt vor deren Durch- führung das Einverständnis der TV-Kommission eingeholt oder einen entsprechenden ausdrücklichen Auftrag erhalten hat. Hinsichtlich der Kostenvergütung für Spezialuntersuchungen gilt die in Ziffer III ge- nannte Regelung.

Kostenvergütung für ärztliche Bemühungen Mit Ausnahme der in Ziffer 1 genannten Entschädigungen (Kurzbericht, Fragebogen für den Arzt inkl. Konsultation) sind noch keine Tarife für ärztliche Bemühungen festgelegt. Die Verbindung der Schweizer Aerzte hat ihren Mitgliedern empfohlen, nach Möglichkeit mit der Rechnungs- stellung zuzuwarten (ausgenommen sind Leistungen gemäß Ziffer 1), bis die Tarifverhandlungen abgeschlossen sind. Für Aerzte, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt zuwarten wollen, findet als Interimslösung der be- stehende SUVA/EMV-Tarif Anwendung, soweit es sich um Leistungen handelt, die in diesem Tarif aufgeführt sind. Diese Regelung gilt auch für die Wegentschädigung, wenn der Arzt zur Erstellung des Arztberich- tes den Versicherten zu Hause aufsuchen muß.

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Gegenüber Aerzten, die sich gestützt auf die Interimslösung nach dem SUVA/EMV-Tarif honorieren lassen, leistet die Versicherung mit befreiender Wirkung Zahlung. Der vorgesehene TV-Tarif wird daher nur für jene Fälle rückwirkend Anwendung finden, welche nicht bereits nach Interimstarif abgerechnet wurden.

Gesetz des Kantons Glarus über die obligatorische Ausrichtung von Kinderzulagen an Arbeitnehmer vom 1. Mai 1960

1. Entstehung und Grundkonzeption des Gesetzes

Durch Beschluß der Landsgemeinde vom 3. Mai 1959 war der Regierungs- rat beauftragt worden, auf die Landsgemeinde 1960 ein Gesetz vorzu- bereiten, durch das alle Arbeiter und Angestellten über eine betriebliche, berufliche, zwischenberufliche oder kantonale FAK in den Genuß von Kinderzulagen gelangen sollten (vgl. ZAK 1959, S. 205). Diesem Beschluß kam der Regierungsrat nach, indem er dem Landrat am 14. Dezember

1959 eine Vorlage unterbreitete, die vorsah, daß alle Arbeitnehmer Kin-

derzulagen erhalten sollten, und zwar auf Grund eines Gesamtarbeitsver- trages, einer gesamtarbeitsvertragsähnlichen Vereinbarung oder durch FAK; es war auch die Schaffung einer kantonalen FAK vorgesehen. Der Landrat wies jedoch diesen Entwurf an den Regierungsrat zurück mit dem Auftrag, ein bloßes Rahmengesetz vorzulegen, das lediglich arien Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kinderzulagen in bestimmter Min- desthöhe verschaffen, die Art der Aufbringung dieser Zulagen aber dem freien Ermessen der Arbeitgeber überlassen sollte. Es wurde im Landrat darauf hingewiesen, daß bereits 97 Prozent aller Arbeitnehmer der In- dustrie und 80 Prozent der Arbeitnehmer überhaupt in den Genuß von Kinderzulagen gelangten, weshalb die Schaffung einer kantonalen FAK und damit eine Vergrößerung des kantonalen und kommunalen Beamten- apparates nicht wünschbar sei. Den Intentionen des Landrates folgend, arbeitete der Regierungsrat hierauf eine zweite Gesetzesvorlage aus, deren Grundkonzeption der For- derung nach einer völlig freiheitlichen Regelung entsprach und die von der Landsgemeinde vom 1. Mai 1960 zum Gesetz erhoben wurde. Dieses verzichtet darauf, die Arbeitgeber zu verpflichten, sich einer FAK anzu- schließen. Dem Arbeitgeber ist es völlig freigestellt, auf welche Weise er der Vorschrift, daß seine Arbeitnehmer die gesetzlichen Mindest- 238

zulagen erhalten müssen, nachkommen will. Er kann einer FAK bei- treten; er kann die Kinderzulage aber auch direkt aus eigenen Mitteln ausrichten und sich so jedem Ausgleich entziehen. Das Gesetz mit seinem Minimum an Vorschriften überläßt somit die Ausrichtung der Kinder- zulagen weitgehend der freien Verständigung unter den Sozialpartnern. In dieser Beziehung unterscheidet sich das glarnerische Gesetz von allen andern bestehenden kantonalen Gesetzen über Familienzulagen.

Unterstellung Dem Gesetz sind alle Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte im Kanton Glarus unter- stellt, die Löhne an dauernd oder vorübergehend im Kanton tätige Arbeit- nehmer ausrichten. Sie sind ebenfalls unterstellt für im Kanton Glarus wohnhafte Arbeitnehmer, die außerhalb des Kantons beschäftigt werden und nicht am Arbeitsort Anspruch auf mindestens gleichwertige Kinder- zulagen haben. Nicht unterstellt sind die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber im Sinne des FLG sowie die Arbeitgeber in bezug auf weibliches Hausdienstpersonal und den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten.

Kinderzulagen Anspruch auf Kinderzulagen haben alle Arbeitnehmer, deren Arbeit- geber dem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch besteht aber nur für die in der Schweiz lebenden Kinder. Vom Anspruch auf die Zulagen ausge- schlossen sind die Arbeitnehmer, die auf Grund des FLG Kinderzulagen beziehen, ferner die im Ausland wohnenden Arbeitnehmer sowie auslän- dische Arbeitnehmer, deren Familie sich nicht in der Schweiz aufhält. Der Anspruch auf die Zulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch; bei Krankheit, Militärdienst und Tod des Arbeitnehmers sind die Zu- lagen nach Erlöschen des Lohnanspruchs noch während eines Monats auszurichten. Der Anspruch auf Zulagen ist beim Arbeitgeber geltend zu machen, gegebenenfalls bei demjenigen, bei dem der Arbeitnehmer haupt- beruflich tätig ist. Die Zulage wird nach Maßgabe der geleisteten Arbeits- zeit berechnet. Die Kinderzulage beträgt mindestens 15 Franken je Kind und Monat. Sie wird ausgerichtet für nichterwerbstätige Kinder, die das 16. Alters- jahr noch nicht vollendet haben; ist das Kind in Ausbildung begriffen oder infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig, so wird die Zu- lage bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt. Der Kreis der zulage- 239

berechtigten Kinder stimmt im wesentlichen mit jenem der bestehenden kantonalen Gesetz überein; für Stiefkinder, außereheliche Kinder und Geschwister des Arbeitnehmers gilt die Voraussetzung, daß dieser we- nigstens vorwiegend für sie aufkommt, und für Pflegekinder, daß er sie unentgeltlich zu sich genommen hat. Werden hinsichtlich des gleichen Kindes die Voraussetzungen für den Bezug der Zulage gleichzeitig von mehreren Personen erfüllt, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, die für den Unterhalt des Kindes in überwiegendem Maße aufkommt, in Zweifelsfällen dem Vater. Arbeitnehmer, die durch Gerichtsurteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sind, haben diese durch die Kinderzulagen zu ergänzen.

e. Durchführung des Gesetzes Die Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes und der vom Landrat noch zu erlassenden Vollziehungsverordnung wird vom Regierungsrat durch eine von ihm zu bezeichnende Direktion ausgeübt. Die Arbeitgeber haben gegenüber den Vollzugsorganen nachzuweisen, daß sie die ihnen auf Grund des Gesetzes und der Vollzugsvorschriften obliegenden Pflich- ten erfüllt haben. Auf Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die Voll- zugsvorschriften steht eine durch den Richter auszufällende Buße von

10 bis 500 Franken, wobei zur Klage die Betroffenen und die Aufsichts-

behörden legitimiert sind. Neben der strafrechtlichen Ahndung einer Gesetzesübertretung bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche des Arbeit- nehmers und des Arbeitgebers vorbehalten, die in dem für Lohnstreitig- keiten vorgesehenen Verfahren zu erledigen sind.

5. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt auf den 1. Juli 1960 in Kraft.

Rund um die Pauschalfrankatur

Die Frage des Entgeltes für die Beförderung von Sendungen durch die Post ob diese als staatliche oder private Organisation auftrat - ist seit jeher von größter Bedeutung gewesen. Die Behörden konnten sich häufig das Privileg der Portofreiheit zusichern, während für die Sen- dungen der Privatpersonen stets Taxen zu entrichten waren. Die moderne Entwicklung der Post ist dabei im letzten Jahrhundert durch die Ein- führung der Briefmarken stark gefördert worden. Außer der Briefmarke haben sich aber auch einige andere Formen der Frankierung entwickeln können, so die Barfrankierung von Massensendungen mit Verwendung

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des bekannten PP-Stempels statt der Briefmarke, die Frankierung mit der Frankiermaschine, bei welcher ebenfalls ein Stempel an die Stelle der Briefmarke tritt, die nachträgliche Bezahlung der Taxen für die Ge- schäftsantwortsendungen und die Pauschalfrankatur. Ueber die letztge- nannte Frankierungsmöglichkeit soll hier etwas ausführlicher berichtet werden.

Schon seit langer Zeit sind den Postverwaltungen in verschiedenen europäischen Ländern die Taxen für die Sendungen bestimmter Behörden pauschal vergütet worden. In der Schweiz fand die Pauschalfrankatur in heutiger Form seit Ende der Zwanziger Jahre Eingang, und zwar vor allem wegen der besonderen Ordnung der Portofreiheit. Diese steht den Behörden und Amtsstellen für ihre im Interesse des Staates, der Ge- meinden, der Schule und der Kirche gemachten Sendungen zu, während die im Interesse von Privatpersonen erfolgten Sendungen der Behörden und Amtsstellen zu frankieren sind. Die Post hat nun im Laufe der Zeit die Erfahrung machen müssen, daß viele an sich portopflichtige Sen- dungen der Behörden nicht frankiert werden, hat aber nicht immer wirk- sam einschreiten können, weil die verschlossenen Briefsendungen äußer- lich den Formvorschriften der Portofreiheit entsprechen und weil das Postgeheimnis beachtet werden muß. Dies hat oft zu unerquicklichen Auseinandersetzungen zwischen der Postverwaltung und den betroffenen Behörden geführt. Um solchen Differenzen beizukommen, erschien die Pauschalfranka- tur als gute Lösung. Die in der Folge zwischen dem Bund, den Kantonen, vielen Gemeinden und anderen Amtsstellen abgeschlossenen Vereinba- rungen über Pauschalfrankaturen sind eine praktische Ergänzung der Portofreiheit. Die betreffenden Gemeinwesen können, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, sämtliche uneingeschriebene Korrespondenz bis zum Gewicht von 2,5 kg als «amtlich/pauschalfrankiert» spedieren und sind nicht mehr gehalten, die taxpflichtigen Sendungen von den taxfreien auszuscheiden, sie zu frankieren, zu verbuchen oder besondere Porto- kassen zu führen. Sie vergüten dafür der Post pauschal nur die Taxen der taxpflichtigen Sendungen, deren Anzahl bei der Festsetzung der Pau- schalfrankatur in Prozenten aller Sendungen bestimmt wird, so daß die anderen taxfreien Sendungen auch wirklich nach wie vor portofrei spe- diert werden. Im Gegensatz zur Pauschalfrankatur der Behörden ist diejenige der AHV/IV/EO als Neuerung oder Ausnahme zu betrachten; denn sie ent- springt nicht der amtlichen Portofreiheit, sondern der privaten Tax-

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pflicht. Analog den öffentlichen Arbeitslosenversicherungskassen und den gemäß KUVG bestehenden öffentlichen Krankenkassen genießt auch die AHV mit den ihr angeschlossenen Sozialwerken keine Portofreiheit. Immerhin erfüllt sie öffentlichrechtliche Aufgaben von besonders großem Allgemeininteresse, für die zwecks rationellerer Geschäftsabwicklung die Postverwaltung zur Gewährung der Pauschalfrankatur bewogen wer- den konnte. Eine weitere Besonderheit besteht darin, daß nicht nur die Taxen für den Briefverkehr, sondern auch für die Aus- und Einzahlungen pauschal abgegolten werden. Einzig die Bundesverwaltung rechnet für ihre Zahlungen ebenfalls pauschal ab. * Die Ueberprüfung der AHV-Pauschale und ihre Anpassung an den jeweiligen Verkehr erfolgt allgemein auf Grund der Briefstatistik. Die pauschalfrankierten Sendungen werden an einzelnen ausgewählten Tagen im Laufe des Jahres (insgesamt 14 Tage) von den Postämtern ausgeson- dert, gezählt und auf das Jahr umgerechnet. Für die Zahlungen wird die Pauschale von den Postcheckämtern bestimmt. Diese ermitteln für Aus- zahlungen die genaue Taxe während eines Monats pro Kalenderjahr, be- rechnen daraus eine Durchschnittstaxe und multiplizieren sie mit der Anzahl Zahlungsanweisungen des Jahres. Für die Einzahlungen werden die Taxen während vier ausgewählten Monaten genau ermittelt und durch Multiplikation mit drei auf das ganze Jahr umgerechnet. Auf Grund dieser Unterlagen zieht die Post den geschuldeten Pauschalbetrag periodisch ein. Die Beförderung der Postsendungen obliegt den Postbeamten und Angestellten bei Tausenden von Poststellen. Wichtig ist dabei die ständige Kontrolle richtiger Frankierung. Dies stellt bei den meisten, mit Brief- marken frankierten Sendungen kein Problem dar. Sobald jedoch die Post- verwaltung andere Arten der Frankierung zuläßt, müssen alle diese Be- amten und Angestellten besonders auf dem Laufenden gehalten werden. Damit solche Sonderformen der Frankatur in der Flut von Sendungen und Zahlungsformularen verschiedener Art richtig erkannt und nicht falsch behandelt werden, ist eine Normierung und Beschränkung der Formen unerläßlich. Dies vor allem ist der Grund, weshalb beispielsweise für die Sendungen der Invalidenversicherung, soweit sie nicht von einzig mit der IV betrauten Stellen (wie die TV-Kommissionen) stammen, oder auch für die mit Pauschalfrankatur versandten Meldekarten der Erwerbs- ersatzordnung der seit Jahren eingebürgerte Ausdruck «AHV-Pauschal- frankatur» weiterhin unverändert zu verwenden ist. Deshalb findet auch für pauschalfrankierte Auszahlungen nur eines der beiden dafür speziell 242

vorgesehenen und entsprechend beschrifteten Anweisungsformulare Zu- lassung, obschon diese Zahlungen ganz vielfültiger Natur sind.

Wie die Postverwaltung festgestellt hat, wird auf den Briefumschlä- gen der von vielen Gemeinden unter Pauschalfrankatur versandten Kor- respondenz als Absender nebst verschiedenen Aemtern wie Gemeinde- kanzlei, Schriftenkontrolle, Arbeitsamt, Fürsorgeamt, Zivilstandsamt, Ortspolizei oft auch die «AHV-Zweigstelle» angegeben. Während jene Korrespondenzen indessen zu Lasten der Gemeindepauschale gehen, soll- ten die Sendungen der Zweigstelle der AHV/IV/EO-Pauschale ange- rechnet werden. Wird aber die Korrespondenz aller dieser Aemter ohne Unterschied im gleichen Briefumschlag befördert, dann ist die Post nicht mehr in der Lage, die Sendungen der Gemeinde von denjenigen der AHV/ IV/EO zu unterscheiden. Dies führt zwangsläufig zu einer falschen Ver- rechnung eines Teiles der Taxen für den Briefverkehr. Die Zweigstelle sollte deshalb ihre Korrespondenz nicht in dem von der Gemeindeverwal- tung für die übrigen Geschäfte der Gemeinde benützten Umschlag spedieren. Sie hat vorschriftsgemäß einen eigenen Umschlag zu ver- wenden, der auf der Adreßseite die alleinige Absenderangabe «Kantonale Ausgleichskasse, Zweigstelle .....» und links oben den Vermerk «AHV- Pauschaifrankatur» trägt.

Während die geschuldeten Taxen für Zahlungen jedes Jahr neu ge- zählt und festgesetzt werden, sind die pauschalfrankierten Briefsendun- gen der AHV infolge Personalmangels der Postverwaltung seit 1955 nicht mehr gezählt worden. Die damals ermittelte Pauschaltaxe hat seither unverändert gegolten. Dies war für die Al-IV, die im Jahr 1955 relativ wenig Briefverkehr hatte, sicher von Vorteil, denn die in den folgenden Jahren durchgeführten zwei AHV-Revisionen nebst der seitherigen star- ken Ausweitung der AHV hatten zweifellos keine geringe Erhöhung des Briefverkehrs zur Folge, ohne daß die Portoauslagen dafür entsprechend zunahmen. Die Postverwaltung führt nun im laufenden Jahre 1960, das infolge der Einführung der Invalidenversicherung einen außergewöhn- lichen Umfang des Briefverkehrs aufweisen wird, neuerdings eine Zäh- lung durch. Die dabei ermittelten Zahlen werden wiederum für mehrere Jahre Geltung haben, so daß die AIIV/IV/EO beispielsweise im Jahre

1961 vermutlich eine höhere Pauschale für Briefverkehr wird erbringen

müssen, als dies dem voraussichtlichen Verkehr entsprechen würde. Da- mit wird jedoch eine gewisse Kompensation für die während mehreren Jahren geflossene Begünstigung hergestellt. Die Postverwaltung will in

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Zukunft mindestens alle 3 bis 5 Jahre eine neue Zählung des Briefver- kehrs durchführen lassen.

Die Pauschalfrankatur der AHV/IV/EO umfaßt die Taxen für alle ausgehenden, uneingeschriebenen Sendungen der Ausgleichskassen samt Zweigstellen, der 1V-Kommissionen und der Regionalstellen sowie der Rekursbehörden, und zwar bis zu einem Gewicht von höchstens 2,5 kg, außerdem für die Einholung der Lebensbescheinigungen bei den Renten- bezügern in Form von Geschäftsantwortkarten oder von Zahlungsanwei- sungen mit dem roten Aufdruck «Eigenhändig!», ferner für die Zu- sendung der Todesbescheinigungen der Zivilstandsämter an die Aus- gleichskassen und für die Rücksendung an die Ausgleichskassen der zur Bestimmung von Entschädigungen der EO und Taggelder der IV ge- schaffenen Meldekarten. Ebenfalls unter diese Pauschale fallen die Taxen für die Einzahlungen (Beiträge) an die Ausgleichskassen sowie die Taxen für die mittels besonderer Formulare von den Ausgleichskassen und Arbeitgebern ausbezahlten bundesrechtlichen Sozialversicherungs- leistungen (AHV, IV, EO, Familienzulagen für landwirtschaftliche Ar- beitnehmer und Bergbauern). Den Auszahlungen dürfen Renten oder andere Leistungen beigefügt werden, die der Arbeitgeber oder die Für- sorgeinrichtung seines Unternehmens dem betreffenden Empfänger zu- sätzlich ausrichtet. In gleicher Weise darf die AHV/IV/EO-Pauschale für Sendungen oder Auszahlungen der sogenannten übertragenen Auf- gaben beansprucht werden. Falls dieselben jedoch nicht gemeinsam mit solchen der AHV, IV EO oder landwirtschaftichen Familienzulagen ver- sandt oder ausgerichtet werden, fallen sie nicht mehr unter die AHV/ IV/EO-Pauschale, sondern sind im normalen Sinne taxpflichtig. Die Kontrolle der Post über die Einhaltung der Taxpflicht wäre aber zweifel- los wiederum mit den eingangs erwähnten Schwierigkeiten der Kon- trolle taxpflichtiger Sendungen von grundsätzlich portofreiheitsberech- tigten Behörden verbunden. Deshalb sind zwischen der Postverwaltung und vielen (heute insgesamt 60) Ausgleichskassen Sonderpauschalen zur Vergütung der taxpflichtigen Sendungen für die übertragenen Auf- gaben abgeschlossen worden. Dies erlaubt den Ausgleichskassen, die Posttaxen für den gesamten, ausschließlich die übertragenen Aufgaben betreffenden Sonderverkehr ebenfalls über die AHV/IV/EO-Pauschal- frankatur abzugelten. Der Kontrolle darüber, ob diese Sonderpauschalen dem entsprechenden Verkehr angemessen sind, wird in Zukunft mehr Beachtung zu schenken sein. *

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Im Jahre 1959 wurde für Posttaxen der AHV und EO ein Pauschal- betrag von insgesamt gut 2,2 Millionen Franken in Rechnung gestellt, wovon die Sonderpauschalen für übertragene Aufgaben in der Höhe von total 66 000 Franken (die geringste macht 10 Franken, die höchste 14 300 Franken aus) bereits abgezogen sind. In Zukunft ist nach Einbezug der Invalidenversicherung und neuer Zählung des Briefverkehrs eine beträcht- liche Erhöhung dieser Pauschale zu erwarten.

Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle in der IV Wie in der AHV gilt auch in der IV der Grundsatz möglichster Dezen- tralisation: Die Ausgleichskassen besorgen für die ihnen angeschlosse- nen Versicherten und Arbeitgeber den Ausgleich zwischen Beiträgen und Leistungen. Der Landesausgleich für die Gesamtheit der Versicherten obliegt der Zentralen Ausgleichsstelle. Abgesehen von dieser Funktion, die eigentlich nur eine Ausweitung bestehender Aufgaben darstellt, wird indessen die Zentrale Ausgleichsstelle noch unmittelbarer mit Durch- führungsaufgaben der IV betraut, indem sie unter anderem die indivi- duellen Sachleistungen zu vergüten hat.

Die 1V-Beiträge von 10 Prozent der AHV-Beiträge werden als Zu- schlag zu den letzteren erhoben und ergeben zusammen mit diesen und einem weiteren Zuschlag zur Finanzierung der Erwerbsersatzordnung -

einen Gesamtbeitrag. Es wäre nun nicht zweckmäßig, wenn die Aus- gleichskassen oder gar die Arbeitgeber den Gesamtbeitrag aufteilen müßten. Dies wird im Gegenteil durch die Zentrale Ausgleichsstelle be- sorgt, die jedem der betroffenen Sozialwerke, deren Betriebsrechnungen sie führt, den entsprechenden Anteil zuweist. Vorher hat sie aber von der gesamten Beitragssumme die für die Zeit vor dem Jahre 1960 - vor allem infolge verspäteter Abrechnung oder auf Grund von Arbeitgeber- kontrollen erhobenen reinen AHV-Beiträgen abzuziehen. Die Aus- gleichskassen verbuchen diese Betreffnisse in den gleichen Konten wie die Gesamtbeiträge, haben sie aber der Zentralen Ausgleichsstelle auf einem Beiblatt zum Monatsausweis gesondert zu melden.

Die Ausrichtung von Taggeldern bei Eingliederungsmaßnahmen, von ordentlichen und außerordentlichen Renten, Hilflosenentschädigungen und Fürsorgeleistungen für die Schweizer im Ausland fällt den Aus- gleichskassen zu. Die kantonalen Ausgleichskassen entrichten außerdem

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die Verwaltungskosten der TV-Kommissionen und der Regionalstellen. Diese auf besonderen Konten verbuchten Leistungen erscheinen in der Betriebsrechnung des Monatsausweises und werden von der Zentralen Ausgleichsstelle in der Betriebsrechnung der IV erfaßt. Im übrigen hat die Zentrale Ausgleichsstelle auf diesem Gebiete zur Hauptsache nur beim Kontenzusammenruf anläßlich der Festsetzung einer TV-Rente mitzuwirken; ihr Rentnerregister wird um die Zahl der Bczüger von 1V-Renten erweitert.

Die Vergütung der individuellen Sachleistungen stellt für die Zen- trale Ausgleichsstelle, die bisher im allgemeinen nur mit den Ausgleichs- kassen verkehrte, eine neue Aufgabe dar. Sie kommt dadurch direkt in Beziehung mit den Personen oder Anstalten, die eine Leistung erbracht haben, unter Umständen auch mit den Versicherten selbst. Sie kontrol- liert und bezahlt unter anderem die Rechnungen der Aerzte, Apotheker, medizinischen Hilfspersonen, Spitäler, Hilfsmittellieferanten und der Stellen, die Maßnahmen beruflicher Wiedereingliederung oder Sonder- schulung durchgeführt haben. Sie vergütet ferner die mit der Abklärung von Versicherungsanmeldungen verbundenen Kosten. Schließlich hat sie auch mit der Generaldirektion der SBB über die Gutscheine für den un- entgeltlichen Bezug von Fahrausweisen und Zehrgeldern abzurechnen. Die verschiedenen Rechnungen und Belege werden von den TV-Kom- missionen erstellt oder visiert und hernach der Zentralen Ausgleichs- stelle übermittelt. Die Zentralisation der Zahlungen hat sieh aus ver- schiedenen Gründen aufgedrängt. Sie ermöglicht den Einsatz moderner technischer Mittel, insbesondere einer Loehstreifenmasehine, mit welcher automatisch Zahlungslisten und -Belege hergestellt werden. Die Loch- streifen dienen außerdem für die Anfertigung der persönlichen Karten der Versicherten sowie der Lochkarten für die Statistik. Auf diese Art wird es zudem möglich, die Belege bei einer einzigen Stelle zu vereinigen und die Ausgleichskassen von den Zahlungen und Buchungen, der Akten- aufbewahrung und den damit zusammenhängenden Kontrollen zu ent- lasten.

Gemäß Artikel 79 IVG werden alle die IV betreffenden Einnahmen und Ausgaben dem Ausgleichsfonds der AHV gutgeschrieben und belastet, wobei jedoch über Einnahmen und Ausgaben der IV gesondert Rechnung zu führen ist. Die Zentrale Ausgleichsstelle errichtet demzufolge eine Betriebsrechnung und Kapitalkonten für die Invalidenversicherung, um

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stets den Anteil der IV am gemeinsamen Fonds bestimmen zu können. Die Beiträge der Versicherten und der Kapitalertrag werden somit in der Betriebsrechnung der AHV verbucht, aber der Anteil der IV jeden Monat ?usgeschieden und in einer besonderen Betriebsrechnung aufgeführt.

Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen Am 19. Februar 1960 hat das Eidgenössische Departement des Innern eine neue Verfügung über die Errichtung und Umwandlung von Aus- gleichskassen erlassen. Artikel 1 dieser Verfügung weist in Ueberein- stimmung mit Artikel 99 AHVV darauf hin, daß die Errichtung neuer Ausgleichskassen, die Mitwirkung weiterer Verbände an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse, die Umwandlung nicht paritätischer in paritätische Ausgleichskassen und umgekehrt sowie die Geltendma- chung des Mitspracherechts durch Arbeitnehmerverbände auf den 1. Ja- nuar 1961 und dann jeweils nach fünf Jahren möglich sind. Verbände, die auf dcii 1. Januar 1961 eine Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse mitwirken wollen, haben bis zum 1. Juli 1960 dem Bundesamt für Sozialversiche- rung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Verfügung setzt ferner die Fristen fest, welche die Arbeitnehmerverbände bei der Geltendma- chung ihrer Rechte gemäß Artikel 54, Absatz 1, AHVG (Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse) und Artikel 58, Absatz 2, AHVG (Mitspracherecht im Kassenvorstand) zu beachten haben. Verbände, wel- che die in der Verfügung gesetzten Fristen nicht einhalten, können ihre Rechte erst wieder nach Ablauf von fünf Jahren geltend machen.

Durchführungsfragen der AHV Veränderung der Einkommensgrundlage (Art. 23, Buchst. b, AHVV)

Eine Kollektivgesellschaft wurde in eine Kommanditgesellschaft umge- wandelt; der Betrieb selbst blieb unverändert. Einer der bisherigen Kol- lektivgesellschafter wurde Komplementär der Kommanditgesellschaft. Gleichzeitig wurde sein Gewinnanteil um 5 Prozent herabgesetzt, wobei aber in der Folge sein Einkommen absolut betrachtet- höher wurde. Liegt hier eine Veränderung der Einkommensgrundlage im Sinne von Artikel 23, Buchstabe b, AHVV vor?

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Zwar wird in Randziff er 193 des Kreisschreibens Nr. 56 b die Aende- rung in der Rechtsstellung eines Selbständigerwerbenden unter den Be- griff des «Geschäftswechsels» im Sinne von Artikel 23, Buchstabe b, AHVV subsumiert und demnach an und für sich als eine Grundlagen- änderung anerkannt. Doch ist die Rechtsstellung des ehemaligen Kollek- geselischafters und nunmehrigen Komplementärs in den AHV-rechtlich wesentlichen Belangen die gleiche geblieben: Er haftet nach wie vor un- beschränkt für die Schulden der Gesellschaft, und er ist nach wie vor ver- tretungsberechtigt. In dieser Hinsicht kann daher nicht von einer Ver- änderung der Einkommensgrundlagen gesprochen werden. Als eine Veränderung der Einkommensgrundlage betrachtet Arti- kel 23, Buchstabe b, AITVV auch die «Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens». Eine solche Neuverteilung ist zweifellos gegeben. Aber diese Veränderung war für die Einkommensschwankung nicht kausal. Das Einkommen kann nicht höher geworden sein, weil die Ge- winnbeteiligung niedriger geworden ist. Vielmehr müssen andere, ge- schäftliche Gründe maßgebend sein. Damit aber entfällt die Anwendung von Artikel 23, Buchstabe b, AHVV auf Grund einer «Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens». Uebrigens dürfte eine fünfprozentige Senkung der Gewinnbeteiligung ohnehin nicht im Sinne von Artikel 23, Buchstabe b, AHVV «wesentlich» sein. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis betrachten eine Verände- rung nur dann als wesentlich, wenn das Einkommen sich um mindestens

25 Prozent erhöht oder gesenkt hat (vgl. für viele das grundlegende

Urteil vom 13. Dezember 1951 i. Sa. H. P., EVGE 1951, S. 254, ZAK 1952, S. 53, und Kreisschreiben Nr. 56 b, Rz 197). Einer Verminderung der Ge- winnbeteiligung um fünf Prozent wegen kann sich aber das Einkommen nicht um 25 Prozent senken.

Honorare für Vorträge

Ob Vergütungen, die für das Halten von Vorträgen gewährt werden, zum maßgebenden Lohn oder zum Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit gehören, hängt nach Randziffer 118 des Kreisschreibens Nr. 20b davon ab, ob der Vortragende zum Lehrkörper der Schule oder der die Kurse veranstaltenden Institution gehöre. Trifft das zu, nimmt der Ver- sicherte mit seinen Vorträgen einen festen Platz im Lehr- oder im Kurs- plan ein, so ist maßgebender Lohn anzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zahl der zu haltenden Vorträge nur gering ist. Dieses Moment ist daher nicht als Abgrenzungsmerkmal zu verwenden.

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Zulagen für Nachtarbeit im Geleisebau Zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und dem Schweizeri- schen Bau- und Holzarbeiterverband besteht ein Gesamtarbeitsvertrag, der für Geleisebauarbeiten am Bahnkörper der Schweizerischen Bundes- bahnen gilt. Artikel 5 dieses Gesamtarbeitsvertrages bestimmt, «für Nachtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht» werde eine Zulage von Fr. 6.40 je Nacht gewährt, für einzelne Stunden, höchstens jedoch für deren fünf, eine Zulage von je Fr. 1.05. Auf Vorschlag der beteiligten Verbände hin betrachtet die SUVA die ersten Fr. 2.40 der für eine Nacht ausgerichteten Zulage als Unkosten- ersatz, den diesen Betrag übersteigenden Teil als Lohn. Von der vollen Zulage gelten also 4 Franken als Lohn, und dementsprechend wird bei der nach Stunden bemessenen Zulage ein Lohn erst angenommen, wenn die Zulage für mindestens drei Stunden ausgerichtet wird (Zulage: Fr. 3.15; Unkostenersatz: Fr. 2.40; Lohn: 75 Rappen). Diese Regelung wird gemäß Randziffer 41 des Kreisschreibens Nr. 20b auch für AHV, IV und EO angewendet. Verbuchung der einer Ausgleichskasse auferlegten Parteikosten Gemäß dem revidierten Artikel 85, Absatz 2, Buchstabe f, AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Pro- zcßführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Die einem Versicherten oder Arbeitgeber zu vergütende Parteientschädigung geht dabei zulasten des Sozialwerkes, auf das sich die Beschwerde bezieht. Werden einer Ausgleichskasse solche Parteikosten auferlegt, so hat sie diese bei der Entrichtung auf einem separaten Konto der Konten- gruppe 37 «Debitoren» zu belasten. Die entsprechenden Betreffnisse sind nach Sozialwerken unterteilt jeweils auf dem Monatsausweis unter «Be- merkungen» aufzuführen. Auf Grund dieser Aufzeichnung stellt die ZAS der Ausgleichskasse eine Gutschriftsanzeige zu, die sie ermächtigt, das erwähnte Debitorenkonto zulasten des Kontos 300 «ZAS Ordentlicher Verkehr» zu saldieren. Die Ausübung des Wahlrechtes auf dem Gebiete der Kassen- zugehörigkeit Artikel 117, Absatz 1, AHVV erklärt die fünfjährige Frist des Artikels 99 AHVV auch anwendbar für die Ausübung des Wahlrechtes durch Arbeit- geber oder Selbständigerwerbende, die Mitglieder mehrerer Gründerver- bände sind. Gemäß der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 19. Februar 1960 über die Errichtung und Umwandlung

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von Ausgleichskassen in der AIIV (AS 1960, 282) läuft diese Wartefrist am 31. Dezember 1960 ab. Abrechnungspflichtige, die beabsichtigen, auf den 1. Januar 1961 von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, haben bis spätestens 30. September 1960 der Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, schriftlich bekanntzugeben, in welche Ausgleichskasse sie über- treten wollen (Abschn. E, Ziff. 1/3, Buchst. b, KS 36 a).

Durchführungsfragen der 1V Eingliederungsverfügungen: For?ncdien' Die im Kreisschreiben vom 30. Januar 1960 betreffend die Renten und Hilfiosenentschädigungen der IV enthaltenen Weisungen über das Aus- füllen des Kopfes der Rentenverfügungen gelten sinngemäß auch für die Verfügung betreffend Eingliederungsmaßnahmen. Demgemäß wird in dem links oben befindlichen cingerahmten Feld die Versichertennummer eingetragen. In der ersten Zeile unter diesem Feld wird die Schlüsselzahl für den Zivilstand (vor dem Schrägstrich) und bei Ausländern die Kurzbezeichnung für die Nationalität (nach dem Schrägstrich) sowie gegebenenfalls die Bezeichnung «Flüchtlinge» ein- gesetzt (vgl. Rz 445/6 der Wegleitung über die Renten). In der zweiten Zeile steht vor dem Schrägstrich die Schlüsselzahl für die Ursache der Invalidität gemäß Ziffer 1 der «Mitteilung des Beschlusses der Kommis- sion an die Ausgleichskasse». Inhalt Es wurde festgestellt, daß in den Verfügungen bzw. in den diesen zu- grunde liegenden Mitteilungen der IV-Kommissionsbeschlüsse betreffend Eingliederungsmaßnahmen Umfang, Beginn und Dauer des Leistung«- anspruchs zu wenig qualifiziert sind. Es genügt z. B. bei medizinischen Maßnahmen nicht, lediglich anzugeben «Behandlung des Geburtsgebre- chens Nr. 109 gemäß Liste, eventuell spätere Operation». In einem sol- chen Fall sollte wenigstens angegeben werden, seit wann die Behandlung übernommen wird (evtl. rückwirkend ab 1. Januar 1960), worin sie be- steht (Spitalaufenthalt oder ambulante Behandlung; wenn letzteres, un- gefähr in welcher Häufigkeit) und bis wann (Datum) ihre Uebernahme zu Lasten der IV vorläufig befristet ist. Den entsprechenden Termin merkt sich das Sekretariat der 1V-Kommission vor, um auf diesen Zeit-

1 Aus >1V-Mitteilungen» Ni. 4. Aus >1V-Mitteilungen» Ni. 5

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punkt einen neuen Arztbericht einzuverlangen. Erst dann soll die IV- Kommission über die als notwendig erachtete Operation befinden.

Mitteilung an die Durchführungsstellen' Gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfügung des Eidgenössischen Depar- tementes des Innern vom 24. Dezember 1959 über die Einführung der IV ist es Sache der TV-Kommissionen bzw. deren Sekretariate, die von den Ausgleichskassen erlassenen Verfügungen über Eingliederungsmal3 nah- men den Durchführungsstellen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu brin- gen. Zu diesem Zwecke erstellt die verfügende Ausgleichskasse zuhanden der TV-Kommission ein zusätzliches Verfügungsdoppel. Hierfür ist das amtliche Kopieblatt 720.510.4 mit der Bezeichnung «Kopie» zu verwenden. Diese Kopieblätter werden von der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bei jeder Bestellung von Verfügungsformularen 720.510 mitgeliefert. Nötigenfalls können sie hei der genannten Stelle auch se- parat bezogen werden. Benötigt die TV-Kommission zuhanden der Durchführungsstellen mehr als ein zusätzliches Doppel, so hat sie dies in ihrem Beschluß (Formular 720.507) zu vermerken. Das Sekretariat der TV-Kommissionen leitet das Doppel direkt an die Durchführungsstelle (Spital, Sonderschule usw.) oder an die Regional- stelle zuhanden der Durchführungsstelle (Eingliederungsstätte, Umschu- lungswerkstätte USW.) weiter. Entsprechend den Richtlinien vom 14. Ja- nuar 1960 über Rechnungsstellung, Kontrolle und Zahlung bei indivi- duellen Sachleistungen und bei Kapitalhilfe ist allenfalls ein Rechnungs- formular 720.518 beizulegen. Bei der Abgabe von Hilfsmitteln hat im übrigen das Sekretariat der TV-Kommission gemäß Abschnitt B III 1 der Richtlinien vom 20. Januar

1960 dem Lieferanten regelmäßig eine Kostengutsprache zu erteilen.

Sonderschulung: Was deckt der Schulgeldbeitrag ? 1 Besteht bei Sonderschulung Anspruch auf einen Schulgeldbeitrag der IV (vgl. Richtlinien vom 15. Januar 1960, Abschnitt A IV 1 b), dann bezieht sieh dieser Beitrag von 2 Franken (je Aufenthaltstag im Internat, je Schultag im Externat) auf den gesamten im Einzelfall erforderlichen Sonderschulunterricht. Ist also z. B. ein hochgradig geistesschwaches Kind neben der Sonderschulung für Geistesschwache auch noch zusätz- licher Unterricht für Sprachgebrechliche erforderlich, dann kann hiefür seitens der IV kein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet werden.

Aus 4V-3.,fitteilungen Ne. 1. Aus 4V-Mitteilungen» Ne. 5

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Einholen des Arztberichtes

Es wurde die Frage gestellt, ob entgegen den Weisungen des Bundes- amtes für Sozialversicherung (vgl. Richtlinien über die Anmeldung zum Bezuge von Leistungen in der IV vom 13. Januar 1960) die TV-Kommis- sion das Formular Arztbericht 720.506 statt direkt dem behandelnden Arzt (gemäß Angabe in der Anmeldung) nicht auch dem Versicherten zustellen dürfe. Die Zustellung an den Versicherten ist unerwünscht. Einmal spielt im Stadium der Abklärung die freie Arztwahl nicht; vielmehr geht es um die Auswertung bereits vorhandener medizinischer Feststellungen. So- dann muß mit der Anforderung des Arztberichtes auch das Formular

720.516 «Arztrechnung» dem Arzt übermittelt werden (vgl. TV-Mittei-

lung Nr. 1/8). Dies soll nicht über den Versicherten gehen. Fehlen in der Anmeldung hinreichende Angaben zur Feststellung des behandelnden Arztes oder beziehen sich diese Angaben auf einen weit zurückliegenden Zeitpunkt, so hat die TV-Kommission vorerst eine Rück- frage beim Versicherten vorzunehmen, bevor sie direkt an einen Arzt gelangt.

Erstmalige berufliche Ausbildung-'

Wie sind die 'invaliditätsbedingten Mehrkosten gemäß Artikel 16 IVG zu berechnen, wenn eine Lehre als Elektromonteur infolge Invalidität abge- brochen und durch den Besuch einer Handelsschule ersetzt wurde? Wie immer, wenn eine konkrete Vergleichsbasis vorliegt, so ist auch im erwähnten Beispiel von den Aufwendungen auszugehen, die dem Ver- sicherten bzw. seinen Eltern ohne Eintritt der Invalidität, also bei Fort- setzung der Lehre als Elektromonteur entstanden wären. Hierauf sind die nunmehr durch den Besuch der Handelsschule entstehenden Aufwendun- gen zu ermitteln. Durch Vergleich der beiden Resultate ergibt sich das Ausmaß der infolge Invalidität entstehenden zusätzlichen Ausbildungs- kosten. Soweit diese den Betrag von 25 Franken monatlich übersteigen, fallen sie zu Lasten der IV. Bei der Ermittlung der Kosten für die Ausbildung ohne Invalidierung und für die Ausbildung nach Invalidierung sind vor allem die folgenden von den TV-Kommissionen zu ermittelnden Kostenfaktoren maßgebend: auswärtige Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten, Lehrmittel, Werk- zeuge und Berufskleider, Schul- und Lehrgeld (abzüglich des zu erwar- tenden Lehrlingslohnes). Au JV-Mittcilurgen» Nr. 5 252

Abklärung der versicherungsmäßigen Vorausetzungn für den Leistungsanspruch Muß bei Ausländern und Staatenlosen festgestellt werden, ob die Mm- destbeitragsdauer gemäß Artikel 6, Absatz 2, IVG erfüllt ist, so wird die vom Sekretariat der 1V-Kommission gemäß Abschnitt D 12 der Richt- linien vom 13. Januar 1960 zur Mithilfe angerufene Ausgleichskasse in der Regel nebst allfälligen weiteren Abklärungen einen Konten- zusammenruf durchführen müssen. Die zusammengerufenen IBK ver- bleiben in diesem Falle, gleichgültig ob die Anmeldung im weiteren Ver- fahren zu einer Rente oder der Gewährung anderer TV-Leistungen führt oder ob sie abschlägig beschieden werden muß, bei den Akten der zu- ständigen Ausgleichskasse. Im übrigen findet das Verfahren von Rand- ziffer 44 und 445is der Weisungen über Versicherungsausweis und indi- viduelles Beitragskonto Anwendung.

Abklärung der Bedürftigkeit bei der Zusprechung von hilflosen- entschiidigungen1 Nach Artikel 42, Absatz 1, IVG können Hilfiosenentschädigungen nur von bedürftigen Hilflosen beansprucht werden. Kürzlich wurde die Frage aufgeworfen, ob die 1V-Kommission mit der Abklärung der Bedürftig- keitsvoraussetzung ihren Fürsorger als Fachmann auf diesem Gebiete beauftragen könne. Es obliegt nicht der 1V-Kommission zu prüfen, ob der Hilflose die gesetzlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschiidigung erfüllt. Die Abklärung der Fragen, ob der Ver- sicherte bedürftig ist sowie ob und in welchem Umfang er auf Kosten der Armenpflege in einer Anstalt oder in einem Heim lebt (vgl. Art. 42, Abs. 2, IVG), ist vielmehr Sache der zuständigen Ausgleichskasse. Die TV-Kommissionen haben sieh nicht näher mit diesen Bezugsvorausset- zungen zu befassen.

Taggelder für Nichterwerbstätige Gilt ein Versicherter, der sich Eingliederungsmaßnahmen zu unterziehen hat und taggeldberechtigt ist, im Sinne von Abschnitt C 1 der Richtlinien vom 22. Januar 1960 nicht als erwerbstätig, so hat er nur Anrecht auf den Mindcs tansot, der Grundentschädigung, nebst allfälligen Zulagen und dem obligatorischen Eingliederungszuschlag. Aus <1V-Mitteilungen» Ni. 4. Aus <1V-Mitteilungen» Nr. 5

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Liegt dieser Fall vor, dann ist beim Erlaß der Verfügung betreffend Eingliederungsmaßnahmen auf Formular 720.510 unten der erste Satz «Maßgebend für die Bemessung ist ein durchschnittliches Tagesein- kommen aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Fr......» durchzustreichen.

Bemessung des Invaliditätsgrades bei Inhabern von Familien- betrieben-' Zur Bemessung der Erwerbsfähigkeit nach Eintritt der Invalidität kann bei Personen, die eine ihrer Ausbildung und Fähigkeit entsprechende Tätigkeit ausüben, im Regelfall auf das gegenwärtige tatsächliche Er- werbseinkommen abgestellt werden. Eine andere Betrachtungsweise drängt sich jedoch ausnahmsweise auf, wenn ein Versicherter mit Gesundheitssehaden als bisher Selbstän- digerwerbender seinen Betrieb (z. B. ein landwirtschaftliches Heimwesen) durch Familienangehörige und allenfalls unter Beizug von Hilfskräften bewirtschaften läßt und im Ergebnis ein steuerbares Erwerbseinkommen erzielt, das gegenüber früher nicht oder nur wenig abgenommen hat. In einem solchen Fall ist die verbleibende Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der tatsächlich noch vorhandenen körperlichen und geistigen Mitarbeit zu bestimmen. Nicht selten kommt es freilich in Gewerbebetrieben vor, daß der von einem körperlichen Gesundheitsschaden betroffene Inhaber seine Arbeit von der bisher vorwiegend körperlichen Berufstätigkeit auf die Besor- gung von Büroarbeiten und die sonstige Geschäftsführung verlagert. In diesem Falle muß ihm weiterhin das gesamte Erwerbseinkommen, soweit es ihm unter Berücksichtigung der Löhne allfällig zusätzlich eingestellter Arbeitskräfte und im Gefolge sonstiger betrieblicher Umstellungen ver- bleibt, zur Bemessung des Invaliditätsgrades angerechnet werden.

Herausgabe medizinischer Akten an Privatversicherungsgesell- schaften2 Die 1V-Kommissionen sind im Sinne einer generellen Ausnahme von der Schweigepflicht ermächtigt, medizinische Akten an Privatversicherungs- gesellschaften herauszugeben, sofern der Versicherte oder sein gesetzli- cher Vertreter hiezu die vorbehaltlose schriftliche Einwilligung gegeben hat und die Versicherungsgesellschaft in der Herausgabe von Akten gegenüber der IV Gegenrecht hält. Aus 1V-Mittei1ungen» Nr. 5 25

Von dieser Regelung sind indessen auch bei Vorliegen einer ent- sprechenden Zustimmungserklärung Fälle ausgenommen, in denen die Interessen des Versicherten oder der IV die Geheimhaltung bestimmter Tatsachen nahelegen oder in denen die 1V-Kommissionen ohne Störung des Vollzugs der IV und ohne besondere Umtriebe nicht in der Lage sind, die Akten herauszugeben. Es muß den 1V-Kommissionen überlassen blei- ben, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein derartiger Tatbestand vorliegt. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zum Entscheid zu unterbreiten.

LITERATURHINWEISE

Prof. Dr. Willi Geiger: Die rechtliche Verantwortlichkeit der AHV-Verbands- ausgleichskassen sowie ihrer Organe und Angestellten (Schweizerische Zeit- schrift für Sozialversicherung, 1959, Heft 3, S. 197 ff.). Vgl. S. 229 der vor- liegenden Nummer.

Jean-Daniel Ducommun: Die Unentgeltlichkeit im Sozialversicherungsprozeß (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1960, Heft 1, S.51 ff.). Dieser Aufsatz des Gerichtsschreibers des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes gibt einen vortrefflichen Ueberblick über das Kostenproblem im Sozialversicherungsprozeß. Er geht vom Zivilprozeß aus und legt dar, daß in diesem der Prozessierende ganz allgemein ein dreifaches Risiko läuft: Tragung der eigenen Kosten, der Gerichtskosten und der Entschädigung der obsiegen- den Gegenpartei. Dagegen sind in der Sozialversicherung die Prozeßbestim- mungen, mit Ausnahme des Unfallversicherungsprozesses, vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens beherrscht, wobei sich jedoch die im Gesetz verankerte Kostenlosigkeit nur auf die Gerichtskosten deren Begriff aller- dings von der Praxis weit gefaßt wird nicht aber auf die Prozeßkosten be- zieht. Für letztere gilt die Regel, daß der unterliegende Versicherte von jeder Entschädigung der obsiegenden Gegenpartei befreit ist; dagegen hat er seine eigenen Kosten (Privatexpertisen, Vertretung) zu tragen. Der obsiegende Ver- sicherte hat gegenüber der Versicherung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten der Prozeßführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung; dazu gehören im allgemeinen nicht die Kosten von Privatexpertisen, die auch im Falle eines Obsiegens zu Lasten des Versicherten gehen. In diesem Sinne ist nach Ansicht des Verfassers auch Artikel 85, Absatz 2, AHVG, auszulegen. Der Verfasser stellt einen unverkennbaren Zug zur Unentgeltlichkeit im Sozialversicherungsprozeß fest. Dagegen fehlt dieser Entwicklung noch die Einheitlichkeit. Die Forderung nach einer Gesamtkonzeption des zersplitterten Sozialversicherungsprozesses und insbesondere nach einer Revision des heute in mancher Beziehung überholten Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 be-

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treffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes verdient geneigte Ohren.

Dr. med. Ernst Baumann: Die Tätigkeit des medizinischen Experten in der Sozialversicherung (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1960, Heft 1, S. 16 ff.). Der Verfasser gibt vorn Standpunkt des Mediziners einen interessanten Abriß über Stellung und Aufgabe des medizinischen Experten; er weist ein- leitend auf die wichtige Aufgabe hin, die der Experte bei seiner Heranziehung durch Verwaltungsorgane der Sozialversicherung oder durch die Gerichte zu erfüllen hat. Der Dienst, den der Experte diesen Instanzen leisten soll, besteht zur Hauptsache in der Beschreibung des Zustandes des Versicherten. Diese Feststellung kann nicht genug unterstrichen werden. Es kann grundsätzlich nicht Sache des Experten sein, z. B. den Invaliditätsgrad für die IV zu be- messen, da hiefür neben der medizinischen auch die wirtschaftliche Seite eines Gesundheitsschadens (Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, vgl. Art. 4 IVG) zu berücksichtigen ist. In der IV obliegt diese Aufgabe den TV-Kommissionen. Der Aufsatz mündet in die Schlußfolgerung aus: Je sorgfältiger die Arbeit eines Experten, desto geringer die Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung. Das medizinische Gutachten muß daher klar und objektiv sein, obschon der Ver- sicherte naturgemäß geneigt ist, sein Leiden eher pessimistisch einzuschätzen. Auch eine wohlgemeinte Ueberschätzung eines versicherten Leidens oder eines Dauerschadens durch den Experten kann zu Unannehmlichkeiten führen. Nicht selten wird sich dagegen eine objektive Begutachtung günstig auf das see- lische Gleichgewicht eines Invaliden auswirken.

Francis Sandmeier: Die berufliche Eingliederung Behinderter in der Schweiz, herausgegeben von der Schweiz. Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Be- hinderter in die Volkswirtschaft. Diese Diplomarbeit gibt einen Ueberblick über die Vielfalt der schweize- rischen Eingliederungsarbeit, die bisherigen Methoden und die verschiedenen Maßnahmen entsprechend den Ausbildungs- und Einsatzmöglichkeiten (ge- nerelle und gezielte Stellenvermittlung, Heimarbeitswesen und Arbeitsheime usw.). Die von alt Bundesrat Dr. W. Stampfli mit einem Vorwort versehene Schrift verdient die Beachtung aller, die sich mit Eingliederungsfragen zu be- schäftigen haben; sie kann beim SAEB-Sekretariat, Zürich 2, Seestraße 161, bezogen werden.

KLEINE MITTEILUNGEN

Parlamentarische Am 18. März 1960 richtete Nationalrat Heil die folgende Vorstöße Kleine Anfrage an den Bundesrat: Kleine Anfrage Heil «Am 1. Januar dieses Jahres trat die eidgenössische In- vom 18. März 1960 validenversicherung in Kraft. Die schweizerische Sozial- versicherung ist damit durch ein bedeutsames Werk er- gänzt worden. Weitere Anliegen auf diesem Gebiete har-

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ren jedoch der VerwirIlichuug, hauche es sich dabei um zum Teil längst fällige Revisionen bestehender Gesetze (Krankenversicherungsgesetz, Unfaliversicherungsge- setz, AHV) oder um den Erlaß neuer (Mutterschafts- versicherung, Familienzulagen) Ist der Bundesrat in der Lage, Auskunft darüber zu ge- hen, welche Vorlagen in nächster Zeit parlamentsreif sein weiden und in was für einer Reihenfolge sie den eidgenössischen Räten vorgelegt werden können.»

Der Bundesrat beantwortete die Kleine Anfrage am 6. Mai 1960 wie folgt: eDer Bundesrat beabsichtigt, die Revision des Alters- und Hinterlasscnenversicherungsgesetzes und die Revi- sion der Krankenversicherung dem Parlament so rasch als möglich zu unterbreiten. In welcher Reihenfolge die Botschaften erscheinen werden, steht zur Zeit noch nicht fest, weii dies vom Verlauf der Beratungen der Gesetzes- entwürfe innerhalb der Verwaltung und mit den betei- ligten Kreisen abhängt. Die Revision der AHV wird gegenwärtig von der von der Eidgenössischen AHV-Kommission eingesetzten techni- schen Kommission beraten. Sie hat vor allem die ver- sicherungstechnische Bilanz und die Prognosen über, die künftige Entwicklung von Beitragseinnahmen, Rentner- bestand und Rentenauszahlungen aufzustellen, welche die Grundlage für Ausbauvorschläge bilden. Die Arbeiten an der Krankenversicherung sind so weit fortgeschritten, daß demnächst ein Projekt den Kantonen und den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung un- terbreitet werden kann. In dieser Vorlage sollen auch die Leistungen der Krankenkassen an die Mütter neu gere- gelt werden. Hinsichtlich der bundesrechtlichen Ordnung der Fami- lienzulagen hat der Bundesrat von den eingegangenen Vernehmlassungen zum Bericht der Expertenkoinmission Kenntnis genommen und das Departement des Innern beauftragt, Entwürfe für ein Bundesgesetz über die obli- gatorische Ausrichtung von Kinderzulagen an Arbeit- nehmer und für, eine Revision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Faniilienzulagen an landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern auszuarbeiten. Der Bundesrat hat sich jedoch seine definitive Stellung- nahme zur bundesrechtlichen Einführung von Kinder- zulagen für Arbeitnehmer und deren Finanzierung noch vorbehalten.»

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Familienzulagen im Das am 13. Dezember 1959 in der Volksabstimmung an- Kanton Solothurn genommene Gesetz über die Familienzulagen für Arbeit- nehmer (vgl. ZAK 1960, S. 108 ff.) wurde vom Regie- rungsrat auf den 1. Juli 1960 in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt beginnen die Bezugsberechtigung und die Bei- tragspflicht. Am 25. März 1960 hat der Regierungsrat ferner die Voll- ziehungsverordnung zum Gesetz über die Familienzula- gen für Arbeitnehmer erlassen, die ebenfalls auf den 1. Juli 1960 in Kraft tritt. Es seien daraus folgende Be- stimmungen erwähnt:

a. Den Gesamtarbeitsverträgen, auf Grund derer Arbeit- geber unter Umständen von der Unterstellung unter das Gesetz befreit werden können, sind gleichgestellt: Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern bzw. deren Vertretungen sowie Empfehlun- gen von Arbeitgeberorganisationen an ihre Mitglie- der, die diese in ihrem Bereiche tatsächlich durchfüh- ren. Die Befreiung von der Unterstellung ist auch zu- lässig, wenn mindestens 2/3 der Arbeitnehmer vom Ge- samtarbeitsvertrag oder der Vereinbarung oder Emp- fehlung erfaßt werden und die übrigen Arbeitnehmer die Kinderzulagen nach den gesetzlichen Vorschriften vom Arbeitgeber sonst erhalten. b.Nach dem Gesetz haben sich der privaten Kasse eines Berufszweiges oder Berufsverbandes auch diejenigen Arbeitgeber des betreffenden Berufszweiges anzu- schließen, die nicht Mitglieder des Verbandes sind. Die Vollziehungsverordnung nimmt nun die Nichtmitglie- der des Berufsverbandes, die für die AHV der kanto- nalen Ausgleichskasse angehören, vom zwangsweisen Anschluß an die Verbandskasse aus; diese Arbeitgeber werden der kantonalen FAK angeschlossen, sofern sie nicht einer privaten FAK beitreten. Gesuche um Anerkennung einer privaten FAK auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sind dem Regierungsrat bis zum 30. Juni 1960 einzureichen. Spä- ter können FAK nur noch jeweilen auf den Zeitpunkt errichtet werden, auf den die Gründung von Aus- gleichskassen der AHV zulässig ist, wobei das ent- sprechende Gesuch bis zum 30. September des Vor- jahres einzureichen ist. Die Verwaltungskosten der kantonalen FAK werden aus den Beiträgen der Arbeitgeber gedeckt. Die aus der Kontrolle über die Erfassung der Beitragspflichtigen entstehenden Kosten gehen ru Lasten des Staates.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

RENTEN

Die Berichtigung von Buchungsfehlern im individuellen Beitrags- konto ist bei Eintritt des Versicherungsfalles auch ohne Antrag des Versicherten vorzunehmen, wenn die Fehler offenkundig sind. Art. 141, Abs. 3, AHVV.

K. W.-W. vermietet seit Jahren gewerbsmäßig Zimmer, sei es in den seiner Ehefrau gehörigen Häusern, sei es in den von seiner Ehefrau hiefür gemiete- ten Wohnungen. In dieser Tätigkeit wird er von der Ehefrau in wesentlichem Umfang unterstützt. Seit dem Jahre 1948 wurde K. W.-W. als Beitragspflich- tiger erfaßt, die bezahlten Beiträge jedoch im individuellen Beitragskonto der Ehefrau aufgezeichnet. Als sich die Ehefrau M. W.-W. zum Bezug einer ordentlichen einfachen Altersrente anmeldete, übertrug die Ausgleichskasse von sich aus die im Konto der Ehefrau eingetragenen Beiträge auf dasjenige des Ehemannes. Gestützt hierauf verweigerte die Ausgleichskasse der Ehe- frau eine ordentliche Altersrente und sprach ihr lediglich eine Uebergangsrente zu. Die Rekurskommission und das Eidg. Versicherungsgericht wiesen das Begehren um Ausrichtung einer ordentlichen Rente nach Maßgabe der ur- sprünglich im Beitragskonto der Ehefrau aufgezeichneten Beiträge ab, das Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung: Grundlage für die Festsetzung einer ordentlichen Rente bilden die auf dem individuellen Konto des Rentenansprechers gutgeschriebenen Beiträge. Im Zeitpunkt, in dem die Berufungsklägerin das Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen Rente stellte, enthielt ihr Konto Beiträge von insgesamt

4 536 Franken, die von einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ent-

richtet worden waren. Die Ausgleichskasse hatte jedoch diese Beiträge nicht der Berufungsklägerin gegenüber festgesetzt; vielmehr lauteten sämtliche rechtskräftigen Verfügungen auf den Namen des Ehemannes. Es bestand also ein Widerspruch zwischen den rechtskräftigen Beitragsverfügungen und den Eintragungen im individuellen Beitragskonto der Berufungsklägerin. Dieser Umstand veranlaßte die Ausgleichskasse, das Konto nach Einreichung des Rentengesuches zu berichtigen. Gemäß Art. 141, Abs. 3, AHVV kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Beitragskonto verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Be- weis erbracht wird. Diese Bestimmung verleiht der Ausgleichskasse die Be- fugnis, auch ohne Antrag des Versicherten offensichtlich unrichtige Eintra- gungen abzuändern. Allerdings darf die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 141, Abs. 3, AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, die der Ver- sicherte schon früher durch Beschwerde gemäß Art. 84 AHVG zu richter-

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licher Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (vgl. Urteil vom 11. November 1959 i. Sa. 0., ZAK 1960, S. 86 ff.). Ein solcher Buchungsfehler liegt aber hier vor. Es ist aus- schließlich der Ehemann zur Beitragsleistung auf einem Einkommen aus selb- ständiger Tätigkeit (gewerbsmäßige Zimmervermietung) verhalten worden; die Berufungsklägerin war mangels entsprechender Verfügungen gar nicht in der Lage, als Selbständigerwerbende Beiträge zu entrichten, weshalb auf ihrem Konto keine solchen gutgeschrieben werden durften. Ob dieser Buchungsfehler selbst dann zur Berichtigung des individuellen Kontos der Ehefrau im Sinne der vollständigen Streichung der eingetragenen Beiträge führen müßte, wenn eindeutig feststände, daß die Beiträge, statt vom Ehemann, ganz oder teilweise von der Ehefrau hätten gefordert werden sollen, d. h. wenn für die Kasse Anlaß zur Berichtigung der rechtskräftigen Beitrags- verfügungen bestanden hätte, braucht nicht geprüft zu werden. Unter den gegebenen Umständen ließ es sich auf jeden Fall vertreten, die gesamten Bei- träge auf dem in Frage stehenden Erwerbseinkommen vom Ehemann einzu- verlangen, trotzdem die Ehefrau bei der Zimmervermietung maßgeblich mit- wirkte. Führen Ehegatten einen Gewerbebetrieb gemeinsam, so ist in der Regel der Ehemann der Betriebsinhaber, der die Beiträge vom erzielten Er- werbseinkommen zu entrichten hat. Es besteht hier kein zwingender Grund, von dieser Regel abzugehen, umsoweniger als der Ehemann die Beitragsfest- setzung auf seinen Namen im Jahre 1948 selber veranlaßte und der Ehefrau bekannt war, daß sämtliche Beitragsverfügungen auf den Namen des Ehe- mannes lauteten, ohne daß sie hiegegen je Einspruch erhoben hätte. Die Ausgleichskasse war somit gestützt auf Art. 141, Abs. 3, AHVV ver- pflichtet, den Widerspruch zwischen den rechtskräftigen Beitragsverfügungen des Ehemannes und den Eintragungen im individuellen Beitragskonto der Ehefrau zu beheben. Dies hat zur Folge, daß auf dem Konto der Ehefrau keine Beiträge mehr verbleiben womit ein Anspruch auf die von ihr anbe- gehrte ordentliche Rente entfällt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. W.-W., vom 29. Dezember 1959, H 139/59.)

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Separatdrucke aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»

Die Eidgenössische Invalidenversicherung Vier Referate von Direktor Dr. A. Saxer am Landessender Beromünster

Preis: Fr. --.90

Die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung Preis: Fr. —.40

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Bundesaint für Sozialversicherung Bern 3

Separatdrucke aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»

Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen Preis: Fr. ---.75

Die Invalidenfürsorge der Kantone und Gemeinden Preis: Fr. —.80

Zu beziehen beim

Bundesamt für Sozialversicherung Bern 3

HEFT 7/8 JULI/AUGUST 1960

ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE f.1fftI$*(HFi f i*,I*1 INHALT

Von Monat zu Monat ...........261 Ein halbes Jahr Invalidenversicherung ......261 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1959 ............265 Abgerechnete AHV-Beiträge der Ausgleichskassen im Jahre 1959 ..............269 Geber den Rentenanspi ueb außeiehelicher Kinder . 272 Aus den Jahresberichten 1959 der Ausgleichskassen 274 Fachausdrücke dci Invalidenversicherung ......278 Die Dachorganisationen der, Invalidenhilfe ......280 Beitragsnachfordeiung ohne Rechtsmittelbelehrung 288 Duichfühiungsfragen der AHV ...... .290 Durchführunsgfragen der IV ...........94 Durchführungsfiagen der EO .........302 Literaturhinweis ............303 Kleine Mitteilungen Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 308 Emweibsersatzoidnung .....320

081-.

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 4. August 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Am 21. und 22. Juni tagte unter dem Vorsitz von Dr. Gra- M 0 NAT nacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Ge- mischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen zu MONAT AHV- und Steuerbehörden. Zur Behandlung stand in erster Linie das Problem einer Anpassung der Naturallohnan- sätze an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Ueberdies nahm die Kom- mission Stellung zu verschiedenen Aenderungen der Meldeformulare, Weisungen und Wegleitungen.

Die IV-Regionulstellen wurden durch das Bundesamt für Sozialver- sicherung auf 29. Juni 1960 zu einer Orientierung über verschiedene IV- Fragen eingeladen. Direktor Saxer verwies einleitend auf die Bedeutung dieser neuen Versicherungsorgane. In der Folge wurde unter dem Vorsitz von Dr. Granacher zu hängigen Sachfragen Stellung genommen. Die IV-Regionalstellen waren durch ihre Leiter vertreten.

Am 4. und 5. Juli 1960 fanden zwischen einer schweizerischen und einer französischen Delegation Verhandlungen über Sozialversicherungs- fragen statt. Unter anderem führten sie zur Unterzeichnung einer Zusatz- vereinbarung zum schweizerisch-französischen Abkommen über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949, welche gestattet, in gewissen, im Abkommen nicht vorgesehenen Fällen, eine doppelte Un- terstellung zu vermeiden.

Die Konferenz der kantonalen Ausgle2chsku8sen tagte am 5. und 6. Juli

1960 unter dem Vorsitz von Dr. F. Weiss, Basel, und im Beisein von Ver-

tretern des Bundesamtes für Sozialversicherung: sie nahm Stellung zum Entwurf der Vollziehungsverordnung zum IVG.

Ein halbes Jahr Invalidenversicherung Beim Inkrafttreten der IV wurde in der Presse, durch das Radio, in Re- feraten und amtlichen Bekanntmachungen wiederholt auf die Schwierig- keiten der Einführungszeit hingewiesen. Die Versicherten haben für diese Lage großes Verständnis bewiesen. Mit der Zeit blieben indessen allerdings vereinzelt -- offene und ver- steckte Hinweise der Ungeduld nicht aus, etwa in «Briefen aus dem Leserkreis», in Schreiben an die 1V-Verwaltung oder in persönlichen Vor-

1960 261

sprachen. Man muß hiefür Verständnis haben, aber auch betonen, daß im ersten halben Jahr schon recht erhebliche Arbeit geleistet worden ist. Die folgenden Angaben mögen - so summarisch sie notgedrungen noch sind einen ersten Ueberblick darüber vermitteln. *

Von der Organisation der IV war im laufenden Jahrgang der ZAK schon wiederholt die Rede (u. a. S. 17, 60 und 226). Das Wesentliche sei wie folgt zusammengefaßt. Das Eidgenössische Departement des Innern hatte innert kürzester Zeit rund 50 kantonale Erlasse zu prüfen und zu genehmigen. Auf Jahresbeginn wurden 27 1V-Kommissionen geschaffen und insgesamt 374 Mitglieder und Ersatzmitglieder in diese gewählt. Die 25 kantonalen Ausgleichskassen und die 2 Ausgleichskassen des Bundes hatten fristgerecht die Kommissions-Sekretariate organisiert. Ebenso nahmen alle 10 Regionalstellen ihre Arbeit rechtzeitig auf. So war der Apparat am 1. Januar 1960 bereit. *

Der Monat Januar diente vornehmlich der Instruktion durch das BSV. Vom 19. bis 21. Januar fanden Tagungen für die Ausgleichskassen, IV- Kommissionen und IV-Regionalstellen statt. Darauf folgte, soweit nicht schon geschehen, die interne Organisation der Kommissionsarbeit. Das Anmeldeverfahren begann mit der Aus- lieferung der Anmeldeformulare zu laufen.

Bis Ende Februar waren 18 007 Anmeldungen eingegangen. Diese Zahl nahm im März noch zu, um dann langsam abzusinken. Der Gesamtem- gang im ersten Halbjahr beträgt 65 905. Januar/Februar faßten schon 17 1V-Kommissionen in 721 Fällen ihren Beschluß zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse. Im März wiesen nur noch 4 1V-Kommissionen keine Beschlüsse aus. Einen Monat später lagen von sämtlichen TV-Kommissionen solche vor. Im Mai konnten 10 IV- Kommissionen mehr Fälle erledigen, als ihnen neu zugetragen wurden. Im Juni waren es bereits deren 16. Ende Juni waren 17 176 Anmeldungen behandelt. Die Tabelle 1 zeigt, wie die Erledigungen von Monat zu Monat zu- nehmen, den Anmeldungen immer näher kommen und diese recht bald übersteigen werden. Daher kann in nächster Zeit mit dem Abbau der Pendenzen gerechnet werden.

262

Geschäftsabwicklung der 1V-Kommi8sionen 1. Januar bis 30. Juni 1960

Tabelle 1

Jlingitnge I'lrled igUiigen Er] Monate gingen in Seit Seit Pondnt Prozenten

1.1.60 bis 1. 1.60 bis d0

im Monat m Monat i Monats- Monats- Eingänge ode in dc

Jan/Fehl'. 18 007 18 007 721 721 17 286 4,0 März 21 555 39 562 2 379 3 100 36 462 7,8 April 12 078 51 640 3 340 6 440 45 201 12,5 Mai 7 458 59 098 4 621 11 061 48 037 18,7 Juni 6 807 65905 6 115 17 176 48729 26,1

Am Stichtag war somit in mehr als einem Viertel der angemeldeten Fälle der Beschluß an die Ausgleichskasse bereits ergangen. Im Hinblick auf die Vorarbeiten, die der Einzelfall bis zum Beschluß in der Regel erfordert, ist dies ein gutes Ergebnis. Die Fortschritte von Monat zu Monat sind augenfällig. Die vorliegenden Zahlenergebnisse zeigen bereits deutlich, daß für die sogenannte «Eintrittsgeneration» 100 000 Anmeldungen für den Be- zug von TV-Leistungen ein Maximum darstellen dürften. Da aber in diesen Zahlen auch die blossen Abklärungsfälle eingeschlossen sind, können noch gewisse Abweichungen auftreten.

Die IV-Regionalstellen waren, vornehmlich für Abklärungen zu Han- den der 1V-Kommissionen, ebenfalls recht aktiv. Vom Januar bis März er- hielten sie insgesamt 822 oder im Monatsdurchschnitt 274 Aufträge. Im April stieg diese Zahl auf 822. Im Mai und Juni belief sie sich auf 760 bzw. 750. Von den insgesamt 2 952 Aufträgen konnten im ersten Semester deren 1 281 erledigt werden. Angesichts der Umtriebe, die ein einziger Fall oft verursachen kann, befriedigt auch dieses Resultat.

263

Erratunl im letzten Absatz auf Seite 263 sind der 3., 4. und 5. Satz wie folgt abzuändern: TT A riril hpfrliu dr Ein-q- bereits 620. Im Mai und Juni hplif

Die Beschlüsse der TV-Kommissionen haben im Februar die ersten Ver- fügungen der Ausgleichskassen ausgelöst. In der Folge wurde der Aus- gleichsfonds im März erstmals mit Renten und Hilf losenentschädigun-. gen belastet. Die anfänglich geringen Beträge nahmen stetig zu und stie- gen im Juni auf 838 211 Franken an. Der Ausgleichsfonds erzeigt für das erste Halbjahr Leistungen von rund 1,33 Millionen Franken. Die Tabelle 2 hält die Entwicklung für die einzelnen Berichtsmonate fest.

Monatliche Auszahlungen von Renten und Hilf losenentschädigungen

Beträge in Franken Tabelle 2

Ordent- Außer- Hilflosen - Monate liebe rdent1iche entsehä(li- Total Renten Renten gungeli

März 3570.- - 140.--- 334--- 4044.---- April 92 583.-- 6 305.80 7 112.- 106 000.80 Mai 335138. - 19 161.50 28806.- - 383 105.50 Juni 714343-- 64 661.30 59207.— 838 211.30

Auf wieviele Versicherte sich diese Beträge verteilen, läßt sich noch nicht abschließend sagen. Bei der Zentralen Ausgleichsstelle sind zwar

2 905 Verfügungen eingegangen, aber diese Zahl ist nicht vollständig.

Es steht jedoch fest, daß sich die Ausgleichskassen bemühen, die erhalte- nen Beschlüsse möglichst rasch in effektive Leistungen umzusetzen.

Neben den Geldleistungen sind vom Februar an zahlreiche ntcdizini- sehe und berufliche Maßnahmen und Beiträge für Sonderschulung und Bildungsunfähige verfügt worden. Die damit verbundenen Kosten be- zahlt die Zentrale Ausgleichsstelle und belastet sie direkt der Betriebs- rechnung des Ausgleichsfonds. Nun ist für viele laufende Maßnahmen noch nicht Rechnung gestellt worden und ein Teil der bereits eingegangenen Rechnungen muß noch geprüft und beglichen werden. Das in der Betriebsrechnung ausgewiesene Monatsbetreffnis ist gleichwohl interessant, wenn auch mit Sicherheit zu niedrig: es ist von 2 351 Franken im März auf 236 213 Franken im Juni angewachsen. Insgesamt belaufen sich die im ersten Semester verbuchten Ausgaben auf 311 188 Franken; auch hier dürfte die effektive Zahl höher sein. Davon entfallen 121 292 Franken auf medizinische Maßnahmen,

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8 989 Franken auf die berufliche Umschulung und Wiedereinschulung,

20 000 Franken auf Kapitalhilfe, 142 859 Franken auf Beiträge für Son-

derschulung und Bildungsunfähigkeit und 18 048 Franken auf Hilfs- mittel. Diese Summen besagen an sich noch nicht viel. Sie zeigen aber doch, daß die IV auf dem Gebiete der Eingliederung rege tätig ist. * Parallel zu bestimmten Maßnahmen laufen die Taggelder. Diese er- scheinen in der Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds erstmals im April mit 3 851 Franken. Im Mai waren es 7 628 Franken und im Juni 20 189 Franken. Die steigende Tendenz ist auch hier deutlich erkennbar. *

Wie diese «Halbjahresbilanz» zeigt, ist die IV in allen Sparten ange- laufen. Die Weitschichtigkeit der vielfach neuartigen Materie gab man- che Nuß zu knacken. Das heutige Resultat war oft nur mit Abendsitzun- gen der TV-Kommissionen sowie Ueberstunden und zusätzlichen An- strengungen der Kommissions-Sekretariate und IV-Regionalstellen zu er- reichen. Es darf sich denn auch sehen lassen. Indessen sind bei der gro- ßen Zahl zu behandelnder Fälle noch nicht alle Engpässe behoben. Daher ist für viele Versicherte weiterhin Geduld vonnöten. Die bisherige Ent- wicklung läßt jedoch schon in nächster Zukunft eine beschleunigte Ab- wicklung der hängigen Fälle erwarten.

Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1959 Dem Bericht des EVG an die Bundesversammlung über seine Geschäfts- führung im Jahre 1959 ist folgendes zu entnehmen:

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Beitragsstreitigkeiten, öfters in engem Zusammenhang mit Proble- men des Steuerrechts, bildeten weiterhin den zahlenmäßig größeren Teil der an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogenen AHV- Prozesse. Darunter befanden sich mehrfach Berufungen betreffend die Nachforderung paritätischer Beiträge für Arbeitnehmer, die bisher als Selbständigerwerbende erfaßt worden waren, wobei das Gericht den gesamten Fragenkomplex einer neuen Prüfung unterwarf und deren Er- gebnisse zusammenfaßte.

265

Manche Beitragsfrage stellte sich in Verbindung mit Rentenstreitig- keiten. So hatte das Gericht bei Verrechnung einer Beitragsschuld mit dem Rentenanspruch den Begriff der rentenbildenden Beiträge zu um- schreiben. Zu behandeln waren ferner Streitigkeiten über die Richtigkeit der Eintragungen im individuellen Beitragskonto; sie betrafen meist Ehepaare, die bei Erreichung des Rentenalters eine Erwerbstätigkeit der Frau geltend machten und eine Aufteilung der dem Konto des Man- nes gutgeschriebenen Beiträge verlangten. Das Gericht legte die Grund- sätze für die Berichtigung des Beitragskontos fest. Immer wieder hatte es sich auch mit Fällen zu befassen, wo Versicherte für kürzere oder längere Perioden keine Beiträge entrichtet hatten und sich dann wegen der entstandenen Beitragslücken in ihren Rentenansprüchen verkürzt sahen. Es mußte wiederholt betont werden, daß verjährte Beiträge nicht nachbezahlt und solche Lücken grundsätzlich nicht geschlossen werden können. Dabei hatten die Versicherten ihre Lage zur Hauptsache der eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Wo die Beitragslücke jedoch auf den Fehler einer Ausgleichskasse zurückzuführen wäre, würde sich die Frage stellen, ob dem Versicherten nicht Rechtsbehelfe außerhalb des AHV-Rechtes, zum Beispiel auf der Grundlage des Verantwortlichkeits- gesetzes zur Verfügung stehen. Die Rentenfälle haben an Zahl und Bedeutung zugenommen. Einmal war die wichtige Frage des Vorranges der im Zivilgesetzbuch vorgesehe- nen vormundschaftsrechtlichen Maßnahmen vor AHV-rechtlichen Ver- fügungen der Ausgleichskasse zu entscheiden hinsichtlich der Auszahlung von Renten an Dritte, zum Beispiel an einen Beistand. Ebenfalls zu grund- sätzlichen Erörterungen führte die Rückerstattung zu Unrecht ausbe- zahlter Renten durch die Erben sowc der Erlaß einer solchen Rück- erstattung. Sodann äußerte sich das Gericht zur Verjährung des An- spruches auf Nachzahlung von Hinterlassenenrenten im Falle der Ver- schollenheitserklärung bei langer nachrichtenloser Abwesenheit. Endlich betrafen mehrere Fälle die Rentenberechtigung der Ehefrau; es wurde dabei hinsichtlich der Uebergangsrente klargestellt, unter welchen Vor- aussetzungen Ehefrauen, die der Uehergangsgeiierat ion nicht angehö- ren, gleichwohl Rentenansprüche genießen, die an keine Einkommens- grenzen gebunden sind.

Erwcrbsersa t rorr nu ug Das Gericht mußte unter anderem darauf hinweisen, daß der eigentliche Werkstudent eine niedrigere Erwerbsausfallentsehädigung erhält als der Student, dessen Studium im wesentlichen durch die Eltern finanziert

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wird und der bloß während der Ferien erwerbstätig ist. Durch die neue Vollzugsverordnung vom 24. Dezember 1959 scheint nun eine ausgewo- genere Regelung gefunden worden zu sein.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Es war über den landwirtschaftlichen Charakter des Betriebes und die Arbeitnehmereigenschaft von Blutsverwandten und Schwiegersöhnen zu befinden. Auch gab der Anspruch der landwirtschaflichen Arbeitnehmer auf die Haushaltungszulage Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen über die Berücksichtigung familienrechtlicher Pflichten in der Sozial- versicherung. Im Berichtsjahr lag das Schwergewicht bei der Zulagen- berechtigung der Bergbauern. Das Gericht hatte unter anderem den Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit als Bergbauer zu umschreiben, wobei die Kriterien sowohl der vorwiegenden Tätigkeit im landwirt- schaftlichen Betrieb als auch des überwiegenden Ertrags aus der Land- wirtschaft maßgebend waren.

Statistik

Streitsachen nach ihrer zeitlichen Entstehung und Erledigung Tabelle 1

Streitsache AHV EO FZO Insgesamt

Vom Jahre 1958 übernommen 57 1 3 61 Im Jahre 1959 eingegangen 232 9 33 274

Total 289 10 36 335

Davon im Jahre 1959 erledigt 257 7 26 290 Davon auf das Jahr 1960 übertragen 32 1 3 10 45

Familienzulagenordnung

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Gliederung der erledigten Streitsachen nach Berufungskläger und Art der Erledigung

Tabelle 2

Absolute Zahlen Prozentzahlen

Berufungskläger Nicht- Ab- Gut- Ab- Nicht- Ab- Gut- Ab- ein- schrei- hei- wei- Total ein- schrei- hei- wei- Total treten bung Bung sung treten bung ßung sung

Alters- und Ilinterlassenenversicherung

Versicherter 5 14 23 113 155 3 9 15 73 100 Arbeitgeber 2 2 10 26 40 5 5 25 65 100 Betroffener Dritter - - 2 2 - - 100 100 BSV - 1 35 5 41 3 85 12 100 Ausgleichskasse 1 2 10 6 19 5 10 53 32 100

Insgesamt 8 19 78 152 257 3 8 30 59 100

Erwerbsersatzorduung

Wehrpflichtiger - 2 1 3 - - 67 33 100 Arbeitgeber - 1 - 1 - 100 - - 100 BSV - - 2 1 3 - - 67 33 100 Ausgleichskasse

Insgesamt - 1 4 2 7 - 14 57 29 100

Farnilienzulagenordnung

Arbeitnehmer od. Bergbauer 2 - 1 14 17 12 - 6 82 100 Arbeitgeber - - - 1 1 - - 100 100 BSV - - 3 4 7 - 43 57 100 Ausgleichskasse - - 1 - 1 - 100 - 100

Insgesamt 2 - 5 19 26 8 - 19 73 100

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Gliederung der erledigten Streitsachen nach Sprachen

Tabc 1

Absolute Zahlen Prrzrrtzalrlerr Sprache -

AHV EO FZO Total AHV Fit) FZO 1 Total

Deutsch 168 5 14 187 90 3 7 100 Französisch 56 2 1 12 70 80 3 17 100 Italienisch 33 - 33 100 - 100

Insgesamt 257 7 26 290 89 2 9100

Farn i1ienzu1ag nordnung

Abgerechnete AH V-Beiträge der Ausgleich skassen im Jahre 1959

Die von den Ausgleichskassen gemäß ihren Jahresrechnungen im Jahre

1959 abgerechneten Beiträge werden nachstehend, aufgeteilt nach Kassen-

gruppen, wiedergegeben und jenen der beiden Vorjahre gegenübergestellt. Texttabelle 1 orientiert über die Entwicklung der Beitragssummen sowie den Anteil der einzelnen Kassengruppen an den betreffenden Beiträgen.

Abgerechnete Beiträge 1957--1959

Tabelle 1

rhgre clrnete Beiträge

Kassengrup en irr Frank ii in Prozent(q)

1957 1958 1959 1957 1958 1959

Kantonale Ausgleichskassen 214 454 114 222 119 998 233 782 556 31,4 31,5 31,4 Ausgleichskassen des Bundes 47 681 949 50 928 624 54 303 744 7,0 7,2 7,3 Verbands- ausgleichskassen 420 883 316 432 350 266 456 429 517 61,6 61,3 61,3

Total 683 019 379 705 398 888 744 515 817 100,0 100,0 100,0

269

Die von den drei Kassengruppen in den Jahren 1957 bis 1959 abge- rechneten Beiträge haben stetig zugenommen. Der Anteil der kantonalen Ausgleichskassen ist gegenüber den Vorjahren wenig verändert. Jener der Ausgleichskassen des Bundes ist etwas größer, jener der Verbands- ausgleichskassen entsprechend kleiner geworden. Die einzelnen kantonalen Ausgleichskassen verzeichnen eine gegen- über dem Vorjahr um 10 000 bis 5 000 000 Franken angestiegene Bei- tragssumme. Die größte Ausgleichskasse rechnet mit 59 Millionen Fran- ken rund 110 mal mehr Beiträge ab als die kleinste Ausgleichskasse mit

530 000 Franken. Eine kantonale Ausgleichskasse hat im Berichtsjahr

weniger Beiträge abgerechnet als in den beiden Vorjahren. Dieser Rück- gang geht jedoch auf eine buchtechnische Verschiebung zurück. Bei den Ausgleichskassen des Bundes verzeichnet die Schweizerische Ausgleichskasse eine leichte, die Eidgenössische Ausgleichskasse eine wesentliche Zunahme der Beiträge. Von den Verbandsausgleichskassen weisen deren 70 eine gegenüber dem Vorjahr um 1 000 bis 4 000 000 Franken höhere Beitragssumme aus. Die größte figuriert mit rund 200 mal mehr Beiträgen als die kleinste Ausgleichskasse. Acht Ausgleichskassen verzeichnen rückläufige Bei- tragssummen von 900 bis 1 000 000 Franken. Davon unterschreiten deren fünf selbst die im Jahre 1957 abgerechneten Beitragssummen. Eine von diesen Ausgleichskassen hat in den Jahren 1958 und 1959 weniger als die bei Einführung der AHV für die Errichtung der Ausgleichskassen vorgeschriebene Mindest-Beitragssumme von 400 000 Franken bezogen. Die von den übrigen drei Ausgleichskassen abgerechneten Beitrags- summen liegen nur wenig unter dem Stand des Vorjahres.

Ueber die Zunahme der Beiträge in den Jahren 1957 bis 1959 gegen- über dem entsprechenden Vorjahr sowie über den auf die drei Kassen- gruppen entfallenden Anteil gibt Tabelle 2 Auskunft. An der Zunahme der abgerechneten Beiträge sind alle drei Kassen- gruppen, jedoch in verschiedenem Ausmaß, beteiligt. Bei den kantonalen sowie den Ausgleichskassen des Bundes ist der Anteil im Jahre 1958 stark angestiegen, um im Berichtsjahr wieder leicht abzusinken. Dagegen ist der Anteil der Verbandsausgleichskassen für 1958 rückläufig, um für

1959 erneut anzusteigen, ohne indessen die Zunahme von 1957 zu er-

reichen.

270

Zunahme der abgerechneten Beiträge 1957 bis 1959 Tabelle 2

Zunahme gegenüber dem Vorjahr

Prozentuale Kassengruppen Absolute Verteilung in Franken Verteilung

1957 1958 1959 1957 1958 1959

Kantonale Ausgleichskassen 8 996 670 7 665 884 11 662 558 21,4 34,3 29,8 Ausgleichskassen des Bundes 1 402 637 3 246 675 3 375 120 3,3 14,5 8,6 Verbands- ausgleichskassen 31 740 231 11 466 950 24 079 251 75,3 51,2 61,6

Total 42 139 538 22 379 509 39 116 929 100,0 100,0 100,0

Die Beitragsstruktur der drei Kassengruppen geht aus Tabelle 3 hervor.

Beitragsstruktur 1959 Tabelle 3

Ausgleichskassen gegliedert nach abgerechneten Beiträgen Kassengruppen unter 1-10 Mio über Total

1 Mio Fr. Fr. 10 MioFr.

Kantonale Ausgleichskassen 4 12 9 25 Ausgleichskassen des Bundes - 1 1 2 Verbandsausgleichskassen 9 59 10 78

Total 13 72 20 105

271

Die Beitragsstruktur der kantonalen Ausgleichskassen ist ausgegliche- ner als jene der Verbandsausgleichskassen. Rund die Hälfte der kanto- nalen Ausgleichskassen rechnen Beitragssummen zwischen 1 bis 10 Millionen Franken ab, von den Verbandsausgleichskassen jedoch deren drei Viertel. Anderseits entfallen mehr als ein Drittel der kantonalen Ausgleichskassen auf Beitragssummen über 10 Millionen Franken, von den Verbandsausgleichskassen dagegen nur ein Achtel.

eher den Rentenanspruch außerehelicher Kinder Das AHVG hat den Anspruch außerehelicher Kinder auf Waisenrenten in besonderen Bestimmungen geregelt. Lediglich auf die dem Stande ihres Vaters folgenden außerehelichen Kinder finden die für eheliche Nachkommen geltenden Normen Anwendung. Der Gesetzgeber unterscheidet bei außerehelichen Kindern zwischen zwei Gruppen von Tatbeständen, die sich zum Teil überschneiden: Kinder, deren Vater durch Gerichtsurteil oder außergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Alimenten verpflichtet ist, bzw. der bei vorzeitigem Tod mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden wäre, haben beim Tode eines Elternteils Anspruch auf einfache Waisenrenten. Eine sozialpolitisch wertvolle Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen außerhelicher Kinder bringt die Rege- lung derjenigen Tatbestände, in denen der außereheliche Vater unbe- kannt ist oder aber die ihm auferlegten oder von ihm zugesicherten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat. In diesen Fällen begründet der Tod der Mutter den Anspruch auf Vollwaisenrenten. In der letzten Zeit hatten sich vereinzelte Ausgleichskassen und Re- kursbehörden mit der speziellen Frage zu befassen, welche Wirkung eine vom außerehelichen Vater oder gegebenenfalls von dessen gesetzlichen Erben geleistete Kapitalabfindung auf den Rentenanspruch des außer- ehelichen Kindes zeitige. Die Rentenwegleitung verneint im Falle von Kapitalabfindungen des außerehelichen Vaters unter Hinweis auf den fehlenden Versorger- schaden ganz allgemein einen Anspruch auf Vaterwaisenrenten. Faßt man den Begriff der Kapitalabfindung weit und versteht darunter jede einmalige Geldzahlung an Stelle einer periodischen Leistung, dürfte in- dessen diese Weisung nicht allen Verhältnissen gerecht werden. Der Grundsatz, daß Kapitalabfindungen der Rentengewährung ent- gegenstehen, erscheint in all denjenigen Fällen vollauf gerechtfertigt, da sich der außereheliche Vater durch Bezahlung einer Abfindungs-

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summe, die ihrer Höhe nach ungefähr den kapitalisierten Unterhalts- beiträgen entspricht, von jeder weiteren Leistungspflicht befreit hat und somit im Zeitpunkt seines Todes keinerlei rechtliche Verpflichtungen mehr gegenüber seinem Kinde bestehen. Zweifelhaft mag indessen sein, ob die gleichen Grundsätze auch Geltung haben sollen, wenn die tat- sächlich geleistete Abfindung im Vergleich zu den üblicherweise zuge- sprochenen Alimenten nur unwesentlich erscheint. Dieser Fall wäre wohl eher dem Artikel 27, Absatz 2, AHVG zugrundeliegenden Tatbestand gleichzusetzen, da der uneheliche Vater die ihm auferlegten Unterhalts- beiträge überhaupt nie oder doch in den letzten Jahren vor dem Tode der Mutter nicht bezahlt hat. Derartige Fälle dürften jedoch nur selten vorkommen, da die Vormundschaftsbehörden solche dem Interesse des Kindes zuwiderlaufende Abfindungsvereinbarungen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände genehmigen werden. In der Praxis kommt es häufig vor, daß beim Tode eines außerehe- lichen Vaters dessen Erben, meist sind es die Eltern, sich bereit finden, die gemäß Artikel 322 ZGB bis zur Höhe des Erbteils auf sie übergehende Alimentenschuld statt in monatlichen Zahlungen durch eine einmalige «Abfindung» zu tilgen. Diese einmalige Zahlung stellt indessen keine eigentliche Abfindung dar, die einen Rentenanspruch ausschließen würde, vielmehr handelt es sich nur um eine besondere Zahlungsart für die er- erbte Schuld. Ebensowenig wie beim Tode eines außerehelichen Vaters, dessen auf die Erben übergegangene Unterhaltspflicht durch periodische Leistungen weiterhin voll erfüllt wird, kann hier der Rentenanspruch unter Hinweis auf den fehlenden Versorgerschaden verneint werden. In all denjenigen Fällen, in denen nach den gemachten Ausführungen eine Kapitalabfindung einem aus dem Tode des außerehelichen Vaters hergeleiteten Rentenanspruch entgegenstehen würde, ist anderseits beim Tode der Mutter nicht nur eine einfache, sondern eine Vollwaisenrente zu gewähren (vgl. auch Rz 104 der Rentenwegleitung in Verbindung mit

Rz 77).

Zusammenfassend ist zu sagen, daß im Falle einer Kapitalleistung durch einen außerehelichen Vater bzw. dessen Erben vorerst die Natur dieser Leistung festzustellen ist. Nur dann schließt sie die Zusprechung einer Vaterwaisenrente aus, wenn ihr eigentlicher Abfindungscharakter zukommt und durch sie ein angemessener Unterhaltsbeitrag gewährlei- stet wird. Dagegen begründet in derartigen Fällen der Tod der Mutter Anspruch auf Vollwaisenrenten. Vaterwaisenrenten sind anderseits ins- besondere auch dann geschuldet, wenn die Alimentenschuld durch die Erben in Form von periodischen oder einmaligen Leistungen getilgt wird.

273

Aus den Jahresberichten 1959 der Ausgleichskassen Die Jahresberichte gingen dieses Jahr nicht so rasch ein wie im Vorjahr. Bis zum festgesetzten Datum (30. April) lagen insgesamt 89 (Vorjahr 101) Berichte vor (von 76 Verbands- und 13 kantonalen Ausgleichs- kassen). Zum Teil mögen die Einführungsarbeiten für die IV an der Verzögerung mitgewirkt haben. Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) wäre den Ausgleichskassen zu Dank verpflichtet, wenn im nächsten Jahr wieder mit einem pünktlicheren Berichtseingang gerech- net werden könnte, damit die Auswertungsarbeiten nicht verzögert wer- den.

Im allgemeinen ist die Berichterstattung befriedigend ausgefallen. Die meisten Ausgleichskassen haben jeweils im Sinne der Richtlinien darauf hingewiesen, wenn sie zu einzelnen Punkten nichts zu bemerken hatten. Eine kleine Anzahl Ausgleichskassen hatte keine Neuigkeiten zu melden, weshalb ihre Berichte entsprechend kurz ausgefallen sind. Verschiedene statistische Beiblätter zu den Berichten enthielten Un- stimmigkeiten (fehlende oder falsche Angaben, falsche Additionen), die durch Rückfragen bereinigt werden mußten.

Rund ein Drittel aller Ausgleichskassen meldete organisatorische Aenderungen. Einige Verbandsausgleichskassen verzeichnen Mutationen im Kassenvorstand, während von einzelnen kantonalen Ausgleichskassen über Aenderungen bei der Aufsichtsbehörde, beim Vorsteher des zustän- digen Departementes und in der Kassenleitung berichtet wurde. Je fünf kantonale und Verbandsausgleichskassen mußten mehr Personal ein- stellen, sei es wegen übertragenen Aufgaben, sei es wegen Arbeitsüber- lastung im Allgemeinen. Einzelne Ausgleichskassen kündigen für die Zukunft Neueinstellungen an. Drei Verbandsausgleichskassen beklagen sich über die Schwierigkeiten in der Personalrekrutierung, eine Erschei- nung, die wohl den Ausgleichskassen wie anderen Verwaltungsstellen fast durchwegs zu schaffen macht. In der Regelung der Personalversicherung sind keine bedeutenden Aenderungen eingetreten. Fast alle Ausgleichskassen haben auf ihre entsprechenden Ausführungen im Bericht des Vorjahres hingewiesen. Ueber die Kostenvergütung für übertragene Aufgaben hatten die Ausgleichskassen bereits im Jahresbericht 1958 Angaben zu machen. Soweit keine Aenderungen eingetreten sind, wurde im Bericht 1959 auf

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die Ausführungen des Vorjahres verwiesen. Einige Ausgleichskassen be- richten über die neue Regelung der Kostenvergütung nach Arbeits- einheiten anstelle der früheren Vergütung in Prozenten der Umsätze. *

Zum Kapitel Versicherungspflicht hatten etwa 40 Ausgleichskassen nichts zu bemerken, woraus geschlossen werden darf, daß sich auf diesem Gebiet keine nennenswerten Probleme ergeben haben. Zwölf Ausgleichs- kassen berichten über die Behandlung vereinzelter Gesuche um Befreiung von der Beitragspflicht wegen unzumutbarer Doppelbelastung. Von be- sonderen Schwierigkeiten ist dabei nicht die Rede. *

Auf dem Gebiete der Beiträge war über die Erfahrungen betreffend das Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn (Kreisschreiben Nr. 20b), über dasjenige über die Beitragsrückerstattung wegen Couponabgabe (Kreisschreiben Nr. 43a) sowie über den Verzicht auf Beitragserhebung für geringfügige Entgelte zu berichten. Das Kreisschreiben Nr. 20b fand seitens aller Ausgleichskassen An- erkennung. Es erhielt zahlreiche lobende Prädikate: gut, sehr gut, aus- gezeichnet, wertvoll, bewährt, guter Wegweiser, Nachschlagewerk erster Güte, nützliches Instrument. Einige Ausgleichskassen würdigten insbe- sondere die Hinweise auf die EVG-Entscheide. Daß auch diesmal kriti- sche Bemerkungen, Anregungen oder Hinweise auf gewisse Schwierig- keiten (z. B. Abgrenzung zwischen selbständigem und unselbständigem Erwerb, zwischen Fürsorgeleistungen und maßgebendem Lohn, über die Behandlung der freiwilligen Leistungen, Geschenke und Gratifikationen, über die Festsetzung der Spesen sowie über die unterschiedliche Behand- lung der von einem Arbeitgeber selbst oder von einer betriebseigenen Institution und in Anwendung eines kantonalen Gesetzes ausgerichteten Familienzulagen) nicht fehlten, erstaunt nicht besonders. Denn es ist so, wie eine Ausgleichskasse schreibt: « Die Abgrenzung der Einkom- . . .

mensbestimmungen wird auch kaum je abschließend vorgenommen wer- den können, weil diese Grenzen sich mit der Wirtschaftsentwicklung und den mit ihr sich wandelnden Einkommensformen dauernd verschieben, so daß auch die Zusammenfassung der bisher gemachten Erfahrungen auf diesem Teilgebiet des Beitragswesens der AHV, wie sie im Kreisschreiben 20b in 195 Abschnitten niedergelegt sind, kaum endgültig sein dürfte.» Von den rund 90 Ausgleichskassen, die sich zum Kreisschreibeii 113a äußerten, verzeichnete mehr als die Hälfte keine Beitragsrückerstattun- gen wegen Couponabgabe. Zwei Ausgleichskassen berichten von je fünf

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Fällen. Die andern Ausgleichskassen hatten nur einen bis drei Fälle zu behandeln. Die meisten Ausgleichskassen enthielten sich daher einer Beurteilung. Es wurde etwa erwähnt: «keine besonderen Bemerkungen zu machen», «keine Schwierigkeiten», «klare Lösung», «keine Erfahrun- gen», woraus geschlossen werden darf, daß sich die getroffene Regelung bewährt. Die Ausführungen über die «geringfügigen Entgelte» sind im allge- meinen in den Berichten 1959 weniger umfangreich als im Vorjahr. Die auf Grund der Jahresberichte 1958 festgestellte Kritik an den einschlä- gigen Bestimmungen sowie am Kreissehreiben Nr. 71 (vgl. ZAK 1959, S. 306) ist nicht verstummt. Neuerdings wird auf die praktischen Schwie- rigkeiten und auf das komplizierte Verfahren hingewiesen. Zudem scheint das EVG-Urteil vom 16. November 1959 i. Sa. CK, das in einzelnen Be- richten in diesem Zusammenhang zitiert wird, bei manchen Ausgleichs- kassen eine zurückhaltende Praxis bewirkt zu haben. *

Die vierte Auflage der Rentenwegleitng erhält von allen Ausgleichs- kassen, die sich dazu äußerten (rund drei Viertel) ein gutes bis sehr gutes Zeugnis. Aehnlich wie beim Kreisschreiben Nr. 20b wurden auch hier von einzelnen Ausgleichskassen Anregungen vorgebracht. Mehrere Kas- senleiter gaben dem Wunsche Ausdruck, die Wegleitung sollte bald den ab 1. Januar 1960 geltenden neuen Bestimmungen (pro-rata-Renten) an- gepaßt werden. Gewisse Ausgleichskassen begrüßen die Vereinigung von Text und Tabellen in einem Band, während eine andere Gruppe eine Trennung vorzieht. Aehnliches gilt für die Verweiser auf andere Rand- ziffern. Die einen betrachten die «vielen» Verweiser als nachteilig, andere als wertvoll. Ein Kassenleiter schreibt z. B.: «Es wäre einmal zu prüfen, ob es nicht möglich wäre, bei diesen Verweisern auf andere Randziffern stichwortartig anzugeben, was für Bestimmungen in der angerufenen Randziffer enthalten sind.» Auch hier gilt die uralte Erkenntnis: «Allen Leuten recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann». *

Die kantonalen Ausgleichskassen hatten sich über ihre Erfahrungen mit den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Armendirektoren betreffend Rentenauszahlungen an Armen genössige und Taschengeld auszusprechen. Dazu ließen sich 18 Ausgleichskassen vernehmen. Nach den Aeußerungen scheint sich die Regelung im allgemeinen bewährt zu haben. Lediglich eine Ausgleichskasse bemüht sich noch heute um eine

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bessere Lösung für die Insassen in einer Anstalt. Eine andere Ausgleichs- kasse wünscht, es möchte inskünftig der Betrag für das Taschengeld in allen Kantonen in der gleichen Höhe vorgeschrieben werden. *

Ueber die Sozialversicherungsabkommen äußern sich die meisten Aus- gleichskassen nach wie vor nur kurz. Viele melden, sie hätten keine Be- merkungen zu machen oder keine Schwierigkeiten in der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen festgestellt. Neuerdings rufen einige Kassen nach einem Sammelkreisschreiben über alle Abkommen. *

Im Gegensatz zum Vorjahr hatten die Ausgleichskassen im Text- bericht 1959 über kein bestimmtes Gebiet aus der Erwerbsersatzordnung zu berichten. Dennoch nahmen fast alle Ausgleichskassen ein Kapitel hierüber in den Bericht auf. Einige haben «nichts zu bemerken», bei andern «spielt es reibungslos», weitere melden «keine Schwierigkeiten». Von einigen Ausgleichskassen wird immer noch das unsorgfältige Aus- füllen der Meldekarten angeprangert, sei es, daß Wehrmänner, sei es, daß Rechnungsführer oder Arbeitgeber sich nicht an die Vorschriften halten. Mehrmals werden auch die verbesserten Entschädigungen lobend hervorgehoben. *

Die meisten Berichte enthalten auch diesmal wieder interessante An- gaben über die Arbeitgeberkontrolle. Bemerkungen, welche die Notwen- digkeit dieser Kontrollen in Zweifel ziehen, finden sich nirgends. Im Ge- genteil, öfters wird unterstrichen, daß diese Maßnahmen nach wie vor wichtig sind. Als Beispiel sei die Aeußerung einer größeren kantonalen Ausgleichskasse angeführt. Diese hatte bis anhin von den nicht der Landwirtschaft angehörenden Arbeitgebern lediglich solche mit fünf und mehr Arbeitnehmern an Ort und Stelle kontrolliert. Von Beginn des Jahres an wurden nun auch alle Betriebe mit zwei bis vier Arbeitern in die Kontrolle einbezogen. Aus den bis jetzt eingegangenen Berichten über solche Betriebe ergibt sich, daß diese Ausdehnung der Kontrollen begründet war. Eine andere Ausgleichskasse hat beobachtet, daß die Beanstandungen bei Kontrollen von Arbeitgebern, welche erstmals be- sucht wurden, wesentlich über dem Durchschnitt lagen. Besondere Aufmerksamkeit wurde im Berichtsjahr auch den Kon- trollen auf andere Art und Weise geschenkt. Dabei zeigten sich keine Schwierigkeiten. Hin und wieder wurde sogar festgestellt, daß den Be-

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troffenen eine solche Maßnahme gelegen kam. «Im persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Beamten konnten sie so die verschiedensten Fragen über Beitragspflicht, Abrechnung oder sogar allgemeine buchhalterische Probleme stellen.» Gelegentlich werden Ueberlegungen hinsichtlich der «Rentabilität» der Arbeitgeberkontrollen angestellt. Obgleich hin und wieder die Kon- trollkosten weit höher sind als das, was bei der Kontrolle herausgeschaut hat, sind sich die betreffenden Ausgleichskassen bewußt, daß man aus dem Vergleich des Ergebnisses zum Aufwand nicht etwa Schlüsse über die Notwendigkeit der Arbeitgeberkontrollen ziehen darf.

*

Wie in früheren Jahren geben die Berichte auch dieses Jahr ein an- schauliches Bild davon, was für ein bedeutendes Arbeitspensum die Ausgleichskassen, ihre Zweigstellen und die Abrechnungspflichtigen Jahr für Jahr erledigen. Es ist erfreulich, festzustellen, daß die Mehrzahl der Ausgleichskassen nicht nur ihre Aufgaben gewissenhaft erledigt, son- dern auch mit wachem Interesse den Vollzug verfolgt und dem Bundes- amt immer wieder wertvolle Anregungen unterbreitet, die mithelfen, die betreffenden Sozialversicherungszweige auszubauen und die Verwaltungs- arbeit rationeller zu gestalten. Es ist dem Bundesamt nicht möglich, den Ausgleichskassen einzeln zu danken; es möchte ihnen daher an dieser Stelle den besten Dank abstatten.

Fachausdrücke der Invalidenversicherung

In Zusammenarbeit mit dem Chefarzt einer Eingliederungsstätte für Behinderte hat das BSV eine kurze Liste von Fachausdrücken in deut- scher, französischer, italienischer und englischer Sprache zusammenge- stellt. Es handelt sich um Ausdrücke, die in der einschlägigen in- und ausländischen Literatur verwendet werden. Für die Eidgenössische IV können indessen nur die mit einem Stern (*) bezeichneten Begriffe als feststehend betrachtet werden. So kennt z. B. das IVG den Ausdruck «medizinische Eingliederung» nicht, sondern spricht allgemein von der «Eingliederung ins Erwerbsleben» und sieht hiefür bestimmte Maßnah- men (medizinische Maßnahmen, Maßnahmen beruflicher Art usw.) vor.

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deutsch französisch italienisch englisch

Invalidität invaliditü invaliditä disability Eingliederung radaptation integrazione rehabilitation medizinische radaptation integrazione medical Eingliederung mdicale medica rehabilitation berufliche raclaptation integrazione vocational Eingliederung professionnelle professionale rehabilitation soziale i(adaptation integrazione social Eingliederung ä la vie sociale sociale rehabilitation Beschäftigungs- ergothrapie terapia occupational therapie occupazionale therapy funktionelle ergothrapie terapia functional Beschäftigungs- fonctionnelle occupazionale therapy therapie funzionale ablenkende ergothrapie terapia derivative Beschäftigungs- drivative occupazionale occupational therapie derivativa therapy psychologisch- ergothrapie terapia psycho- psychiatrische psychologique- occupazionale psychiatrical Beschftigungs- psychiatrique psicologico- occupational therapie psichiatrica therapy Arbeitstraining/ entrainement terapia occupational Arbeitstherapie par le travail del lavoro, therapy ergoterapia Lehre apprentisSage tirocinio apprenticeship Anlehre formation * ammaestra- shot r professio- acc1re mento nal training accelerato Umschulung rec!assernent riformazione training to professiona!e another profession Arbeitsfähigkeit (in)capacit * (in)capacitä (in)capacity (-unfähigkeit) de travail al !avoro for work Erwerbsfähigkeit (in)capacit (in)capacitä earning (-unfähigkeit) de gain al guadagno (in)capacity Berufsfähigkeit (in) capacit (in) eapaeitä a professional (-unfähigkeit) professionne!!e esercitare una (in) capacity professione geschützte Arbeit travail protg !avoro sheltered conveniente emp!oyrnent

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Die Dachorganisationen der Invalidenhilfe

Die Durchführungsorgane der IV - insbesondere die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen werden bei ihrer Tätigkeit oft mit den Dach- organisationen der Invalidenhilfe oder einer dort angeschlossenen Für- sorgestelle in Kontakt kommen. Es wurde deshalb von Seiten der Invali- denhilfe der Wunsch geäußert, daß die Leser der ZAK mit den Aufgaben und dem Wirken dieser Dachorganisationen näher bekannt gemacht wür- den. Die Redaktion der ZAK entspricht diesem Wunsche gern, umso mehr als die Dachverbände freundlicherweise Unterlagen für eine solche Publi- kation zur Verfügung stellten. In ZAK 1960, Seiten 158/59, wurden vor- erst die zahlreichen Vereinigungen der privaten Invalidenhilfe - zu Dachorganisationen zusammengeschlossen - publiziert. Diese Dachorga- nisationen seien nun im folgenden in der Reihenfolge ihres Entstehens vorgestellt. Die Dachorganisationen und die ihnen angeschlossenen Institutionen erhalten unter verschiedenen Titeln Beiträge aus Mitteln der IV. Einer- seits werden den Spezialstellen, soweit sie von der IV zur Mitwirkung in Einzelfällen beigezogen werden, die entsprechenden Kosten vergütet. Die Berufsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen können überdies für Fälle, die sie außerhalb der IV beruflich beraten und vermitteln, Bei- träge gemäß Artikel 72 IVG geltend machen. Anderseits erhalten die Dachorganisationen einschließlich der angeschlossenen Institutionen ge- stützt auf Artikel 74 IVG Beiträge an die Aufwendungen für die Bera- tung und Betreuung Invalider, die Beratung der Angehörigen Invalider, sowie die Durchführung von Kursen zur Ertüchtigung Invalider und für die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal.

1. Schweizerische Vereinigung gegen die Tuberkulose (SVT)

Aufgaben und Ziele

Die Schweizerische Vereinigung gegen die Tuberkulose ist 1902 gegrün- det worden zum Kampf gegen die einstmals verheerende Krankheit im ganzen Gebiet der Schweiz. Der Tätigkeitsbereich der Tuberkulosebe- kämpfung gliedert sich in die wissenschaftliche Tätigkeit (Forschung), die Durchführung vorbeugender Maßnahmen (insbesondere Schirmbild- untersuchungen und BCG-Impfungen), die ärztliche Behandlung und

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soziale Betreuung tuberkulosekranker Personen (Kurvermittlung, Bei- träge an die Kosten) und die Nachfürsorge für die Kurentlassenen. Die Tuberkulosenachfürsorge teilt sich wiederum in die beiden Grup- pen der ärztlichen Nachbehandlung und Kontrolle einerseits und der sozialen Nachfürsorge anderseits. Die soziale Nachfürsorge ein jüngerer Zweig unter den Maßnahmen gegen die Tuberkulose bezweckt vor allem die Eingliederung der früheren Kurpatienten in das wirtschaft- liche und gesellschaftliche Leben. Die Erkenntnis, daß damit auch der Rückfallgefahr vorgebeugt und den Patienten eine wertvolle psycholo- gische und materielle Hilfe geboten werden kann, führte in den letzten zwei Jahrzehnten zu einem erheblichen Ausbau dieses Zweiges der Tu- berkulosebekämpfung. Einzelne kantonale Tuberkulose-Ligen waren den ehemaligen Patienten zwar schon früher weitgehend behilflich; ein syste- matischer Aufbau dieser Arbeit erfolgte jedoch erst seit dem Zweiten Weltkrieg. Die kantonalen Ligen und ihre regionalen und lokalen Fürsorge- stellen setzen sich ein für Wiedereinstellung der Kurpatienten in ihre früheren Arbeitsplätze durch Kontaktnahme mit den Arbeitgebern, ver- anlassen nötigenfalls die Umschulung auf einen neuen Beruf und ge- währen finanzielle Unterstützungen an noch nicht oder noch nicht voll Arbeitsfähige. Die Ligen suchen mit allen Mitteln die Armengenössig- keit zu verhindern. Tausende von Franken und viele tausend Arbeits- stunden werden für diese Bemühungen aufgewendet. Es kann festgestellt werden, daß die Zahl der nach der Kur finanziell Unterstützten absolut und relativ abgenommen, sich dafür aber die Zahl der Stellenvermittlun- gen und Berufsberatungen erhöht hat. Die Nachfürsorge setzt schon während der Kur ein mit dem Ausbau des Bildungswesens und der Beschäftigungstherapie. In den Heilstätten werden sprachliche, kaufmännische und handwerklich-kunstgewerbliche Kurse veranstaltet. Jenen Lungeninvaliden, die nicht mehr in der Wirt- schaft plaziert werden können, soll regelmäßige und gutbezahlte Heim- arbeit verschafft werden. Damit sich Patientenarbeiten und die Erzeug- nisse der Heimarbeit nicht gegenseitig konkurrenzieren, wurde der Ver- trieb der Heimarbeiten so organisiert, daß er nicht wie bei den Patienten- arbeiten direkt an die Privatkundschaft, sondern an Wiederverkäufer (Haushaltungsgeschäfte, Papeterien, Souvenir-Läden) geleitet wird. Eine starke Hilfe erfahren die kantonalen Tuberkulose-Ligen durch die Tätigkeit der Vereinigung «Das Band», die Band-Genossenschaft, Le Lien, Solidarita, Pro Labore und andere Nachfürsorgewerke.

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II. Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis (P1)

Aufgaben und Ziele

Pro Infirmis wurde 1919 gegründet. Sie ist heute eine Vereinigung von

11 Fachverbänden der Invalidenhilfe mit dem gemeinsamen Ziel der best-

möglichen Ueberwindung des Gebrechens und der größtmöglichen Ver- selbständigung des Gebrechlichen. Während die Fachverbände die spe- zifischen Probleme der von ihnen betreuten Gebrechensgruppen bearbei- ten, befaßt sich Pro Infirmis mit den Fragen, welche mehrere oder alle Fachgruppen angehen. Bis zum Inkrafttreten der IV hat der Bund an die Organisationen der Invalidenhilfe jährliche Beiträge (1959: 1,1 Millionen Franken) aus- gerichtet. Für die Verteilung dieser Subventionen des Bundes hat Pro Infirmis jeweils die notwendigen Erhebungen und Berechnungen vorge- nommen und den Bundesbehörden Antrag gestellt. Dies war keine leichte Aufgabe, da die zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem nicht aus- reichten, um allen Bedürfnissen zu entsprechen. Trotz dieser engen Zusammenarbeit mit den Behörden ist Pro Infirmis eine unabhängige private Hilfsorganisation, die sich in erster Linie auf freiwillige Beiträge stützt. Ihr materielles Fundament ist die Karten- spende Pro Infirmis, deren Erträgnisse zum Teil auch den angeschlosse- nen Fachverbänden zugute kommen. Die traditionelle Osterspende soll auch in Zukunft durchgeführt werden, um das weitere Wirken von Pro Infirmis sicherzustellen. Eine wichtige Aufgabe ist schließlich die regelmäßige Aufklärung der breiten Oeffentlichkeit über die Notwendigkeit und die Möglichkei- ten der Invalidenhilfe. Pro Infirmis dient dem Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern und der Koordination von deren Bestrebungen. Dabei ist es ihre beson- dere Aufgabe, eine möglichst gleichmäßige Förderung aller Zweige der Gebrechlichenhilfe in allen Landesgegenden zu erreichen. Sie trägt nach Kräften dazu bei, daß diese Hilfe in der Schweiz mit der Entwicklung von Wissenschaft und Technik Schritt hält. Pro Infirmis übernimmt ferner als Dachorganisation die Vertretung der ihr angeschlossenen Fachverbände gegenüber den Behörden. Sie be- gann ihre Tätigkeit vor genau 40 Jahren mit dem Ruf nach einem Bun- desgesetz zur Förderung der Gebrechlichenhilfe, wobei sie schon damals besonders für die berufliche Ertüchtigung der Behinderten eintrat. Ihre Bemühungen sind nicht ohne Erfolg geblieben. Auch bei der Schaffung des IVG hat Pro Infirmis mitgewirkt.

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Beratungs- und Fürsorgestellen Pro Infirmis ist nicht nur eine der Dachorganisationen der privaten In- validenhilfe, von welchen in Artikel 74 IVG die Rede ist, sondern auch Trägerin zahlreicher Fürsorgestellen «Pro Infirmis». Behinderte ver- schiedener Art brauchen Rat und Hilfe. Es erwies sich als notwendig, die verschiedenen Hilfsmöglichkeiten bei den Gebrechlichen und ihren Angehörigen bekannt zu machen. Die Kartenspende Pro Infirmis brachte die Mittel zur Schaffung von Beratungs-. und Fürsorgestellen. Heute arbeiten in 20 Kantonen 16 Fürsorge- und 4 Zweigstellen nach einheit- lichen Richtlinien und in enger Verbindung untereinander. Die Beratung geschieht durch ausgebildete Sozialarbeiterinnen, für deren Weiterbil- dung ebenfalls Pro Infirmis besorgt ist. Eine materielle Hilfe durch die Stellen der Pro Infirmis setzt voraus, daß der bedürftige Behinderte bereit ist, selbst einen zumutbaren Beitrag an eine geplante Maßnahme zu leisten. Außerdem muß eine solche von den zuständigen Fachleuten durchgeführt werden. Pro Infirmis gewährt Beiträge für Maßnahmen, die ein dauerndes Gebrechen heilen, lindern oder überwinden helfen. Insbesondere vermittelte und finanzierte sie bisher: spezialärztliche, heilpädagogische und berufsberaterische Untersu- chungen; Beobachtungsaufenthalte für Epileptiker und schwererziehbare Kinder; spezialärztliche Behandlungen; Schulung in Sonderklassen und Spezialheimen; Prothesen, orthopädische Behelfe, Invalidenwagen, Hörapparate, Arbeitsgeräte usw. Die IV dürfte in vielen Einzelfällen die Beratungs- und Fürsorge- stellen von Pro Infirmis und ihrer Fachverbände als Spezialstellen im Sinne von Artikel 71 IVG beiziehen. Deren Arbeitspensum wird also mit der Einführung der IV nicht kleiner, sondern höchstens etwas anders werden. Der eigentlichen Beratungs- und Fürsorgetätigkeit dieser Stellen kommt nach wie vor große Bedeutung zu, gilt es doch vielfach, bei einem Behinderten vorerst die Bereitschaft zu wecken, sich geeigneten Ein- gliederungsmaßnahmen zu unterziehen. Gerade in dieser Beziehung wird Pro Infirmis Erfahrungen mitbringen und Zeit aufwenden können, wie sie den 1V-Organen nicht zur Verfügung stehen. Pro Infirmis wird sich auch in vermehrtem Maße mit der persönlichen Fürsorge und Betreuung

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der Invaliden befassen, einem Gebiet, auf welchem den Versicherungs- organen Mittel und Möglichkeiten fehlen.

III. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volkswirtschaft (SAEB) Aufgaben und Ziele Die SAEB entstand 1951 aus dem Zusammenschluß aller wichtigeren Fachinstitutionen der Behindertenfürsorge und -Selbsthilfe. Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der beruflichen Eingliederung, insbesondere der Berufsberatung, der beruflichen Aus- bildung und der Arbeitsvermittlung Invalider. Nach den Statuten befaßt sich die SAEB mit dem Studium aller Eingliederungsfragen und mit der Orientierung ihrer Mitglieder, insbesondere mit der Koordination der Tätigkeit ihrer Mitgliederorganisationen. Eine zentrale Aufgabe der SAEB ist die Aufklärung der Oeffentlichkeit über den Sinn der Einglie- derung, das Wecken des Verständnisses für die Behinderten und die Orientierung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft, von deren gutem Willen die Eingliederung der Behinderten ins Erwerbsleben weitgehend abhängt. Die der SAEB angeschlossenen Organisationen verpflichten sich, ihre Aktionen auf dem Gebiete der Eingliederung aufeinander ab- zustimmen, Die SAEB befaßt sich mit der Ausbildung von Fachpersonal durch Kurse für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, Weiterbildung des Regionalstellenpersonals der IV und der Vereinheitlichung der berufs- beraterischen Untersuchungsmethoden. Die Kurse bringen eine Einfüh- rung in die Eingliederungsprobleme und dienen namentlich der Instruk- tion für systematische Betriebshesichtigungen im Hinblick auf die Arbeits- vermittlung für Behinderte. Die Ertüchtigung der Invaliden wird gefördert durch die Ausbildung von Sportleitern, die in die Lage gesetzt werden sollen, den Kursbetrieb der lokalen Invalidensportgruppen zu leiten. Außerdem werden Ferien- sportkurse für Invalide durchgeführt, die Subventionierung der Sport- leiterhonorare übernommen und Sportgeräte angeschafft. Die SAEB unterstützt die bestehenden und fördert die Schaffung neuer Werkstätten für Teilerwerbsfähige. Es soll versucht werden, diese Werkstätten durch Uebernahme geeigneter Arbeitskräfte in den Dienst der Industrie zu stellen und damit einen volkswirtschaftlichen Nutzen zu erreichen.

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Auch die Beschaffung und Vermittlung von Aufträgen für Heimarbeit gehört zu den Aufgaben der SAEB. Die Verleihung eines Schutzzeichens für Invalidenarbeiten soll die Behinderten gegen unlautere Konkurren7 in Schutz nehmen. IV. Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und Invaliden-Selbsthilfeorganisationen (ASKIO) Aufgaben und Ziele Die Einsicht in die Notwendigkeit des Zusammenschlusses der Schwa- chen führte 1947 zur Gründung einer lokalen Arbeitsgemeinschaft der bestehenden Behinderten-Organisationen auf dem Platze Bern und

1951 zur Gründung der schweizerischen Dachorganisation der Behinder-

ten-Selbsthilfe, der ASKIO. Nach ihren Statuten setzt sich die ASKIO zum Ziel, «die Bestrebun- gen der ihr angeschlossenen Organisationen zu fördern, den Kranken und Invaliden ganz allgemein zu helfen und deren Rechte im privaten und öffentlichen Leben zu schützen». Den Gründern waren drei Motive wegleitend: Gegenseitiges gründliches Kennenlernen der einzelnen Behinderten- gruppen; Förderung des Solidaritätsgedankens unter den Behinderten, um ein einheitliches Auftreten vor Behörden und der Oeffentlichkeit zu er- wirken; Intensivere Zusammenarbeit zwischen Behinderten und Unbehinder- ten, namentlich auch zwischen Selbsthilfe und Fürsorge. In den ersten acht Jahren ihres Bestehens erreichte es die ASKIO, die Behinderten für eine einheitliche und solidarische Einstellung zu ge- winnen und nach außen geschlossen aufzutreten. Im Jahre 1955 wurde erstmals der ASKIO-Katalog herausgegeben, der einen Einblick vermittelt in die Tätigkeit der 19 Selbsthilfewerke (Vereine, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Einzelfirmen). Im Rahmen ihrer sozialen Postulate hat sich die ASKIO sehr eingesetzt für die Schaffung der IV. Zu den gegenwärtigen Postulaten zählen insbesondere: - Möglichkeit der Teilnahme von Sanatoriumspatienten an eidgenössi- sehe Wahlen und Abstimmungen; - Steuererleichterungen für Invalide; - Schaffung von kantonalen Invalidenbeihilfen; - Vermehrte Aufnahme von Invaliden in Pensionskassen und Personal- fürsorgestiftungen;

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Einschränkung der Hausierpatente zu Gunsten der nicht vermittlungs- fähigen Behinderten; - Steuererleichterungen und Prämienrabatte zur Förderung der Motorisierung Invalider. Der Invalidensport, von der ASKIO stark gefördert und in einzelnen Kranken- und Invalidenorganisationen seit Jahren praktisch erprobt, findet von verschiedener Seite starke Unterstützung. Die Rechtsdienste stehen Mitgliedern und behinderten Nicht-Mitglie- dern für Rechtsberatung und Rechtsverbeiständung zur Verfügung. Sie- ben Publikationsorgane unterrichten Mitglieder und Freunde über soziale und menschliche Probleme und das Verbandsgeschehen. Zur Ertüchti- gung und Weiterbildung ihrer Mitglieder veranstalten die ASKTO und die ihr angeschlossenen Verbände regelmäßig Kurse und Vorträge. Zur besseren Kontaktnahme und zur Durchführung gemeinsamer Ak- tionen auf regionalem und kantonalem Gebiet sind lokale Arbeitsgemein- schaften gegründet worden (Klo). Sie setzen sich zusammen aus den Sektionen der angeschlossenen Verbände. Solche lokale KTO bestehen zur Zeit in Basel, Bern, Biel, Luzern, Schaffhausen, St. Gallen, Thun und Zürich. Werke der Invaliden

In den Jahren 1953 bis 1957 haben allein drei der Selbsthilfewerke 1 660 Arbeitsvermittlungen für Behinderte ermöglicht. Die Betriebe und Orga- nisationen zählten im Jahre 1957 367 Behinderte unter ihrer Belegschaft, von denen der größte Teil vom Arbeitslohn leben konnte. Die 1957 durch diese Werke ausbezahlte Lohnsumme betrug 3 245 000 Franken, in den fünf Jahren 1953 bis 1957 mehr als 14 Millionen Franken. Verschiedene Organisationen und Betriebe besitzen eigene Kranken- und Pensions- kassen sowie Fürsorgestiftungen. Für Unterstützungen an ihre Mitglieder haben die Selbsthilfever- bände 1957 215 000 Franken aufgewendet.

V. Verband der heilpädagogischen Seminarien (VHPS)

Im Rahmen von Artikel 74 IVG werden den Dachorganisationen der pri- vaten Invalidenhilfe gleichgestellt die Ausbildungsstätten für Fachper- sonal der beruflichen Eingliederung. Es scheint daher gegeben, auch über die Aufgaben und Ziele des VHPS einen Ueberblick zu geben. Die Heilpädagogischen Seminarien der Schweiz (Genf, Zürich, Frei- burg) bestehen seit 1912, 1924 und 1934. Der Zusammenschluß zu einem Verband erfolgte 1934.

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Aufgaben und Ziele

Zweck des Verbandes ist die Wahrung der gemeinsamen geistigen und materiellen Interessen der Heilpädagogischen Seminarien im Sinne ihrer Zielsetzungen, nämlich: - Ausbildung von Fachpersonal für die Anwendungsgebiete der Heil- pädagogik; Weiterbildung des praktisch tätigen Fachpersonals durch Arbeits- tagungen und Fortbildungskurse; Wissenschaftliche Forschung auf dem Gesamtgebiet der Heilpäda- gogik. Es handelt sich somit nicht nur um die Ausbildung von Lehrkräften für die Sonderschulung, sondern auch um die Ausbildung von spezialisier- ten Erziehern und anderen Fachleuten, die nicht Lehrer sind. Hier er- halten also die Lehrer und Erzieher der blinden, sehschwachen, tauben, taubstummen, schwerhörigen, sprachgebrechlichen, geistesschwachen, ge- brechlichen, entwicklungsgehemmten, schwererziehbaren und milieuge- schädigten Kinder und Jugendlichen ihre Grundausbildung. Auch das beratend und behandelnd tätige Fachpersonal in Erziehungs- beratungsstellen, in der spezialisierten Berufsberatung, in schulpsycho- logischen Diensten, in Sprachheilambulatorien usw. geht normalerweise durch diese Ausbildungsstätten. Das Ausbildungsprogramm umfaßt theoretische und praktische Stu- dien in folgenden Hauptgebieten: Pädagogik (allgemeine Pädagogik, pädagogische Psychologie, expe- rimentelle Psychologie, Arbeitspsychologie und Berufsberatung) -- Heilpädagogik (Erfassungs-, Behandlungs- und Betreuungsmethoden, heilpädagogische Psychologie, Sprachpsychologie und Sprachheil- pädagogik, Methodik und Didaktik der Sonderschule, Testmethodik, Psychodiagnostik, Werkunterricht, Beschäftigungstherapie, Audio- metrie, Rhythmik und Heilgymnastik, diagnostische Praktika für Anfänger und Fortgeschrittene, Heim- und Sonderschulpraktika) Medizin und Naturwissenschaft (Anatomie und Physiologie, Ver- erbungslehre, Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters, Schul- hygiene, Anatomie, Physiologie und Pathologie der Sprechorgane, Endokrinologie) - Rechtsfragen (Jugendrecht, Familienrecht, Jugendstrafrecht, Sozial- gesetzgebung) Dazu kommen eine Reihe von mehr technisch gerichteten Spezial- kursen.

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Diese Grundausbildung ist theoretisch, praktisch und klinisch. Kandidaten, welche sich über besondere Fähigkeiten und eine zusätz- liche praktische Erfahrung auf dem gewählten Spezialgebiet ausweisen, können sich auf weitere Diplome (z. B. Diplom in Angewandter Psycho- logie) und auf akademische Gradexamina (Lizentiat und Doktorat) vor- bereiten. Seit Bestehen der Heilpädagogischen Seminarien sind Hunderte von Fachleuten der Sonderschulung, der Sondererziehung und der beruflichen Eingliederung ausgebildet worden. Sie stehen seit Jahrzehnten im Dienste der Bestrebungen, welche durch das IVG nun ihre gesetzliche Veranke- rung gefunden haben. * Wie schon aus dem Verzeichnis der Vereine der privaten Invaliden- hilfe (ZAK 1960, S. 158/9) und aus der vorstehenden Uebersicht über die Dachorganisationen hervorgeht, überschneiden sich zahlreiche Fach- verbände in ihrer Zielsetzung. Es ist deshalb nicht leicht, die Aufgaben der Dachorganisationen konsequent von einander abzugrenzen. Die fünf Dachorganisationen haben sich zu einer Konferenz zusammengeschlossen, welche bestrebt ist, die Arbeitsgebiete der einzelnen Organisationen im Hinblick auf eine zweckmäßige Arbeitsteilung gegenseitig festzulegen.

Beitragsnachforderung ohne Rechtsmittelbelehrung

Bei der Bereinigung von Beitragsdifferenzen, die anläßlich der laufenden Prüfung von Arbeitgeberabrechnungen festgestellt werden, verzichten viele Ausgleichskassen auf den Erlaß einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Sie laden den Arbeitgeber lediglich ein, sich zu äußern, wenn er mit der von der Ausgleichskasse vorgenommenen Be- richtigung nicht einverstanden sei. Erst wenn sich zwischen Arbeitgeber und Ausgleichskasse eine Meinungsverschiedenheit zeigt, erläßt die Aus- gleichskasse eine eigentliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens sei nicht bestritten, insbeson- dere soweit es zur Berichtigung von eigentlichen Irrtümern (Rechnungs- fehlern, Weglassung bestimmter Lohnbestandteile, Anwendung falscher Naturallohnansätze usw.) dient, die in der Regel vom Abrechnungs- pflichtigen nicht bestritten werden. Voraussetzung ist indessen, daß beim Arbeitgeber keine Zweifel über sein Beschwerderecht entstehen. Unzulässig ist es, daß die Ausgleichskasse dem Adressaten eine Frist (z. B. von 10 Tagen) zum Anbringen allfälliger Gegenäußerungen setzt.

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Der Arbeitgeber kann dadurch leicht in die Meinung versetzt werden, daß ihm nach unbenütztem Ablauf dieser Frist keine Rechtsmittel mehr zustehen, während in Tat und Wahrheit die Beschwerdefrist gar nicht läuft. Die Ansetzung solcher «Einsprachefristen» ist deshalb un- zulässig. Hingegen ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Pflichtige zur Zahlung innert einer bestimmten Frist aufgefordert und daneben auf die Möglichkeit einer Gegenäußerung (ohne Frist) aufmerksam gemacht wird, sofern gleichzeitig klargestellt wird, daß bei einer allfälligen Mei- nungsverschiedenheit oder bei Nichtbezahlung die Ausgleichskasse eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen wird. Das geschilderte «Mitteilungsverfahren» darf nicht für die Nach- forderung von persönlichen Beiträgen der Selbständigerwerbenden und der Nichterewerbstätigen verwendet werden. Für diese Beiträge gelten ausschließlich die Bestimmungen der Kreisschreiben Nr. 56b und Nr. 37b. Ebenfalls ausgeschlossen ist das «Mitteilungsverfahren» für die Nach- forderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, sofern eine Ver- jährung droht. Diese Gefahr besteht bei Nachforderungen, die sich nicht aus der laufenden Berichtigung von Arbeitnehmerabrechnungen ergeben, sondern auf einen längeren Zeitabschnitt erstrecken (z. B. Nachforde- rungen aus Arbeitgeberkontrollen). Eine Ausgleichskasse, die das nicht beachtet, verletzt ihre Inkassopflicht, wenn eine formlose Kassenmit- teilung nach eingetretener Verjährung unvollstreckbar bleiben sollte. Gemäß Urteil des EVG vom 20. Dezember 1956 (ZAK 1957, S. 214) kommt nämlich auch einer solch formlosen Mitteilung die rechtliche Wir- kung seiner Verfügung zu. Mangels Rehtsmittelbelehrung läuft jedoch die Beschwerdefrist nicht, und die Verfügung kann nicht in Rechtskraft erwachsen, d. h. gegen den Willen des Adressaten nicht vollstreckt wer- den. Nach der Rechtsprechung des EVG bleiben aber die übrigen Wir- kungen der Verfügung bestehen: sie kann durch Beschwerde angefochten werden, und die Beiträge gelten als durch Verfügung geltend gemacht im Sinne von Artikel 16, Absatz 1, AHVG. Hat nun eine Ausgleichskasse kurz vor Eintritt der Feststellungsverjährung eine Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen und keine Zahlung erhalten, so kann sich die Frage stellen, ob sie befugt sei, nach Ablauf der fünfjährigen Frist eine formrichtige zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand zu erlassen, oder ob sie nicht Gefahr laufe, auf ihrer nicht vollstreckbaren Verfügung «sitzenzubleiben» und damit des Inkassos verlustig zu gehen.

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Durchführungsfragen der AHV

Beitragszahlung für im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrauen

Im Kreisschreiben vom 4. Januar 1957 betreffend die Durchführung der vierten AHV-Revision auf dem Gebiete der Beiträge ist darauf hinge- wiesen worden, daß die bisherige Regelung einer weitherzigen Auslegung der Erwerbstätigkeit der Ehefrauen und die bis anhin tolerierte Praxis, wonach angenommen werden konnte, die im Betrieb des Ehemannes mit- arbeitende Ehefrau sei gegen Barlohn tätig und damit beitragspflichtig, ab 1. Januar 1957 nicht mehr gerechtfertigt sei. Für die Zukunft seien auf alle neuen Fälle dieser Art nur noch die vom Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht entwickelten Grundsätze als maßgebend zu betrachten (vgl. auch die Ausführungen in ZAK 1957, S. 94 ff). Wie festzustellen ist, wird in der Praxis zum Teil immer noch die Ab- rechnung von Lohnbeiträgen toleriert, ohne daß der Ehemann seiner Ehefrau für ihre Mithilfe im Geschäft tatsächlich einen Barlohn aus- richtet. Die Entgegennahme solcher Beiträge steht im Widerspruch zur geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis. Die Beiträge sind nur ge- schuldet, wenn feststeht, daß die im Betrieb des Ehemannes tätige Ehe- frau von diesem wirklich einen Barlohn in entsprechender Höhe ausbe- zahlt erhält.

Löhne die im Jahre 1959 verdient, aber erst im Jahre 1960 ausgerichtet wurden

Für die Frage, von welchen Löhnen noch die AHV-Beiträge von 4 Prozent allein und von welchen die neuen AHV/IV/EO-Beiträge von 4,8 Prozent zu entrichten sind, verweist das Kreisschreiben vom 16. November 1959 betreffend Abrechnung, Verfügung und Zahlung der Beiträge, den IBK- Eintrag und die Buchführung auf das Kreisschreiben Nr. 61a vom 13. Juni

1957 betreffend Ende der Beitragspflicht. Dieses Kreisschreiben trägt

dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz Rechnung, wonach Beiträge in dem Zeitpunkt geschuldet sind, da der Lohn realisiert wird. Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Lohnzahlung. Im allgemeinen sind daher auch von den Löhnen, die bereits im Jahre 1959 verdient waren, aber erst im Laufe des Jahres 1960 ausbezahlt werden, wie namentlich von Provisionen und Gratifikationen, die AHV/IV/EO-Beiträge von 4,8 Prozent zu entrichten.

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Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb Zwei nicht publizierte Urteile des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes haben Ausgleichskassen zu der Frage veranlaßt, ob die Ord- nung, die im Kreisschreiben Nr. 71 über die Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb aufgestellt ist, weiterhin un- verändert gelte. Im einen Urteil vom 8. Juni 1959 i. Sa. P. B., hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Meinung vertreten zu beurteilen war diese Frage nicht und sie wurde denn auch nicht beurteilt -‚ Artikel 5, Ab- satz 5, AHVG sei insofern nicht nach seinem - eindeutigen - Wortlaut auszulegen, als nicht maßgebend sei, daß die Entgelte gelegentlich aus- gerichtet würden, sondern daß die Tätigkeit gelegentlich ausgeübt werde. Im andern Urteil, vom 16. November i. Sa. Ch. K., hat das Gericht über diese Frage nicht befunden, weil auf jeden Fall, folge man der einen oder der andern Auffassung. die Voraussetzungen von Artikel 5, Absatz 5, AHVG nicht erfüllt waren. Durch diese beiden Urteile den einzigen, in denen das Eidgenössi- -----

sehe Versicherungsgericht sich bisher zu der Frage geäußert hat ist mithin keine Rechtsprechung begründet worden, die dazu angetan wäre, von den im Kreissehreiben Nr. 71 erteilten Weisungen abzugehen. Nach wie vor ist daher maßgebend, wie die Entgelte ausgerichtet werden, und nicht, wie die Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. Kreissehreiben Nr. 71, B, IV).

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- tätige Eine Ausgleichskasse stellte auf den Seiten 6 und 7 der Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Differenzen zwischen den Jahresbeträgen einerseits und den aufgerechneten Monats- resp. Quartalsbetreffnissen anderseits fest. Sie hat sich daher veranlaßt ge- sehen, die betreffenden Jahreswerte zu ändern, und zwar unter Zugrunde- legung der Quartalsbeiträge. Dazu muß gesagt werden, daß man bei der Konstruktion der Tabellen vom gesetzlichen Begriff des jährlichen Einkommes ausging. Daher stützen sich die Jahresbeiträge nicht auf die Monats- und Quartals betreffnisse, sondern dienen umgekehrt als Ausgangsbasis für die Er- mittlung der unterjährigen Beiträge. Die Jahresbeiträge dürfen daher

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auf keinen Fall abgeändert werden. Soweit sie nicht restlos durch zwölf oder vier teilbar waren, wurden die Monats- bzw. Quartalsbeiträge auf die nächsten 5 Rappen aufgerundet. Diese unterjährigen Betreffnisse sind bei der Beitragserhebung maß- gebend, solange der Beitrag monatlich resp. vierteljährlich erhoben wird. Die dabei auftretenden geringfügigen Abweichungen vom Jahresbeitrag können in Kauf genommen werden und berühren die tabellierten Jahres- beiträge nicht. Die Differenzen dürfen aber auch gemäß Buchführungs- weisungen Ziffer 44, 2. Alinea, ausgebucht werden.

Keine Rückvergütung von IV- und EO-Zuschlägen

Die Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose gemäß bundesrätlicher Verordnung vom 14. März 1952/10. Mai 1957 sowie nach mehreren zwischenstaatlichen Abkommen bezieht sich nur auf AHV- Beiträge. Hingegen bietet die geltende Rechtsordnung keinerlei Hand- habe für eine analoge Rückvergütung der seit 1. Januar 1960 erhobenen IV- und EO-Zuschläge. Bei der Behandlung von Gesuchen um Rückvergütung (bezw. Ueber- weisung) von Beiträgen ist daher besonders darauf zu achten, daß nur die nach den einschlägigen Kreisschreiben in Frage kommenden AHV- Beiträge ohne IV- und EO-Zuschläge rückvergütet werden.

Rückwirkende Ablösung einer AHV-Witwenrente durch eine 1V-Rente

Es ist die Frage gestellt worden, welche Eintragungen auf der Rentenliste und Rentenrekapitulation vorzunehmen seien für eine während vier Mo- naten ausbezahlte Witwenrente, die rückwirkend in eine Invalidenrente umgewandelt wurde. Der rückgeforderte Betrag war direkt mit jenem der Nachzahlung verrechnet und die noch nachzuzahlende Differenz zu Lasten der Invalidenversicherung verbucht worden. Richtigerweise sind die AHV-Rückforderung und die TV-Nachzahlung direkt miteinander verrechnet worden. Hinsichtlich der Verbuchung ist dagegen zu beachten, daß für die AHV und die IV getrennte Betriebs- rechnungen geführt werden, so daß die Leistungen dieser beiden Sozial- werke auseinanderzuhalten sind. Deshalb kann nicht bloß die Differenz zwischen Rückforderungs- und Nachzahlungsbetrag, im Sinne von Rand- ziffer 613 der Wegleitung über die Renten verbucht werden. Vielmehr sind die zu Unrecht bezogenen AHV-Renten mit dem vollen Betrag dem Konto «Rückerstattungsforderungen AHV» gutzuschreiben und dem

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Rückerstattungspflichtigen auf einem Abrechnungskonto zu belasten (vgl. Rz 35 der Buchführungsweisungen). Anderseits ist der volle Nach- zahlungsbetrag für die TV-Renten dem Konto «Ordentliche Renten IV» mit Gegenbuchung auf Konto «Abrechnungspflichtige» zu belasten. Der auf diesem Konto verbleibende Differenzbetrag ist dem Versicherten aus- zubezahlen. In der AHV-Rentenliste und -Rentenrekapitulation ist die AHV-Rente im üblichen Verfahren gemäß Randziffer 582 ff und Randziffer 592 ff der Wegleitung über die Renten rückwirkend in Abgang zu bringen. In Kolonne 4 der Rentenliste ist als Mutationsgrund bis auf weiteres «IV- Rente» einzutragen. Die 1V-Rente ist in der IV-Rentenliste und Rentenrekapitulation ge- mäß Kreisschreiben vom 30. Januar 1960 über die Renten und Hilflosen- entschädigungen der IV, Vierter Teil, Buchstabe G, Randziffer 577 ff und

592 ff der Wegleitung über die Renten als Zuwachs einzutragen. Dabei

ist als Beginn des Rentenanspruches in Kolonne 5 der Rentenliste das Datum der Ablösung der AHV-Witwenrente durch die TV-Rente (also z. B. 1. 1. 60) zu vermerken und in Ziffer 6 der Rentenrekapitulation ungeachtet der tatsächlich vollzogenen Verrechnung— der volle Nach- zahlungsbetrag einzutragen.

Besitzstandsgarantie und Aufrundung der Rentenbetreffnisse Der Besitzstandsgarantie, die bisher nur in seltenen Fällen zur Anwen- dung gelangte, wird in Zukunft vermehrte Bedeutung zukommen. Einmal steigt durch den Zusammenhang zwischen AHV- und TV-Renten die An- zahl der für eine Besitzstandsgarantie in Frage kommenden Aenderun- gen der Rentenart an. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zwischen Hinterlassenenrenten und Invalidenrenten. Weiter ist durch die Ein- führung der Pro-rata-Renten und die damit im Zusammenhang stehende Aufhebung des Minimalbetrages der ordentlichen Renten die Wahr- scheinlichkeit erhöht worden, daß eine laufende Rente durch eine dem Betrage nach niedrigere Rente einer andern Rentenart abgelöst wird. In den Fällen, in denen wegen Erfüllung der besonderen Voraus- setzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente entstanden ist, während bisher lediglich eine höhere, jedoch nicht auf einen monatlichen runden Frankenbetrag lautende außerordentliche Rente ausgerichtet wurde, stellt sich die Frage nach der genauen Höhe des zuzusprechenden garantierten Rentenbetreffnisses. Festzuhalten ist dabei vorab, daß die Anwendung der Besitzstandsklausel keinen Einfluß auf die Rentenkategorie (ordent-

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liehe/außerordentliche Rente) hat. Die Tatsache, daß Anspruch auf eine ordentliche Rente besteht, deren Höhe sich im Sinne der Besitzstands- garantie an den Betrag der bisher ausbezahlten außerordentlichen Rente anlehnt, ändert nichts am Charakter dieser Leistung als einer ordentli- chen Rente. Gemäß Artikel 53 AHVV sind aber die Monatsbeträge der ordentlichen Renten stets auf volle Franken aufzurunden. Dieser Grund- satz beansprucht allgemeine Geltung und bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der verbindlichen Rententabelle. Der Betrag einer bisher geleiste- ten außerordentlichen Rente mit Rappcnbeträgen ist deshalb bei ihrer Ersetzung durch eine ordentliche Rente unter Anwendung der Besitz- standsklausel immer auf den nächsten vollen Franken aufzurunden und als ordentliche Rente zuzusprechen. Eine Aufrundung der monatlichen Rentenbetreffnisse erfolgt dagegen nach wie vor nicht, wenn eine außer- ordentliche Rente im Sinne der Minimalgarantiebestimmung von Artikel 42, Absatz 1, AHVG an Stelle einer niedrigeren ordentlichen Teilrente zugesprochen wird.

Durchführungsfragen der IV

Leistungsberechtigung ausländischer Kinder' Ausländische oder staatenlose Kinder haben unter zwei alternativen Vor- aussetzungen Anspruch auf Leistungen der IV, nämlich -- wenn sie selbst bei Eintritt der Invalidität während mindestens 15 Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt haben; wenn ihr Vater oder ihre Mutter bei Eintritt der Invalidität minde- stens 1.0 Jahre Beiträge geleistet oder 15 Jahre Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat und die Kinder in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit Geburt bzw. seit mindestens einem Jahr vor Ein- tritt der Invalidität daselbst aufgehalten haben. Der Leistungsanspruch besteht jedoch für solche Kinder wie für Ausländer und Staatenlose im allgemeinen nur, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (vgl. Art. 6, Abs. 2, und Art. 9, Abs. 4, IVG). Demnach kann ein in einer schweizerischen Anstalt untergebrachtes invalides ausländisches Kind, dessen Eltern (und demzufolge auch das Kind) im Ausland zivilrechtlichen Wohnsitz haben, selbst dann keine

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 8

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Leistung erhalten, wenn es oder seine Eltern bei Eintritt des Versiche- rungsfalles die oben genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen er- füllen würden.

Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen im Ausland' Steht die Frage zur Diskussion, ob Eingliederungsmaßnahmen der IV im Ausland durchgeführt werden sollen, und ist die 1V-Kommission de: Auffassung, es seien solche Maßnahmen außerhalb der Schweizergrenze zu gewähren, so ist der Fall vor Beschlußfassung mit allen Unterlagen dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.

Sonderschulung Abklärung und Gtachten bei sprachgebrechlichen und hörgeschädigten Kinder' Zur Beurteilung des Leistungsanspruches benötigt die 1V-Kommission in erster Linie das Gutachten eines heilpädagogischen Experten. Bei sprachgebrechlichen und hörgeschädigten Kindern, die bereits vor Ein- führung der IV nach ärztlicher Untersuchung in eine Anstalt verbracht wurden, ist vom Standpunkt der IV aus eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung in der Regel nicht notwendig. Allerdings darf aus der Tatsache des Anstaltsaufenthaltes allein kein Anspruch auf Beiträge der IV abgeleitet werden. Grundsätzlich können die Kosten für heilpädagogische Gutachten zu Lasten der IV nur übernommen werden, wenn der Auftrag für ein solches Gutachten durch die TV-Kommission erteilt wird. Gutachten, die der Versicherte oder eine Fürsorgestelle von sich veranlaßt, werden von der IV nicht bezahlt. Privatunterricht-' Hausunterricht im Sinne von Abschnitt A IV 2 c der Richtlinien vom 15. Januar 1960 liegt nur dann vor, wenn sich die Lehrperson zur Ertei- lung des Unterrichts in die Wohnung des Invaliden begibt. Privat- bzw. Einzelunterricht, der außerhalb der Wohnung des Inva- liden durchgeführt wird, gilt als Sonderschulung im Sinne von Abschnitt A IV 1 der erwähnten Richtlinien, ohne Rücksicht auf die Zahl der je- weiligen Schüler. Für die entsprechenden Lehrpersonen finden die Be-

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stimmungen betreffend die Sonderschulen, insbesondere die Zulassungs- bedingungen, sinngemäß Anwendung.

Kostenvergütung für Urlaubsfahrten'

TV-Mitteilungen Nr. 2/17 (ZAK 1960, S. 165) regelt die Vergütung der Kosten von Urlaubsfahrten für Kinder während der Internatsschulung. Diese Ordnung gilt nur für das Kind und die allenfalls nötige Begleit- person. Besuchsreisen der Eltern kann die Versicherung grundsätzlich nicht übernehmen.

Hilfsmittel: Anspruchsberechtigung-'

Aus den Ausführungen in den Abschnitten A II 1 a und b der Richtlinien vom 20. Januar 1960 haben einzelne 1V-Kommissionen den Schluß ge- zogen, allen Bezü gern von Invalidenrenten könnten auch Hilfsmittel ab- gegeben werden, gleichgültig ob sie einer (Teil-)Arbeit nachgehen oder aber überhaupt nicht mehr erwerbsfähig sind. Diese Auffassung bedarf einer Klarstellung. Die Zusprechung eines Hilfsmittels hängt ausschließlich davon ab, ob der Versicherte eines solchen bedarf für die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit, mag sie auch nur in beschränktem Umfang möglich sein, oder für die Betätigung in einem sonstigen Aufgabenbereich (Haushalt). Da- bei sollten die Kosten für das Hilfsmittel in einem vernünftigen Ver- hältnis zur Leistungsfähigkeit des Versicherten stehen. Trifft dies im Einzelfall zu, so kann grundsätzlich die Abgabe des erforderlichen Hilfs- mittels in Betracht fallen. Vorbehalten bleiben die zusätzlichen An- spruchsvoraussetzungen für die Abgabe von Zahnprothesen, Brillen, Schuheinlagen, Hörapparaten und Motorfahrzeugen. Ob ein Versicherter, dem im Hinblick auf die Ausübung einer Er- werbstätigkeit ein Hilfsmittel zugesprochen wurde, tatsächlich eine Er- werbstätigkeit ausübt, kann allerdings erst später von der zuständigen Ausgleichskasse im Auftrag der 1V-Kommission auf Grund der IBK- Eintragungen kontrolliert werden. Die notwendigen Hinweise sind auf der Registraturkarte gemäß Abschnitt B III 2 c der Richtlinien vom 20. Januar 1960 festzuhalten. Besteht trotz der Erwerbsmöglichkeit, die für die Abgabe des Hilfs- mittels maßgebend ist, eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ge-

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mäß Artikel 28 IVG, so ist gegebenenfalls außer dem Hilfsmittel auch eine Invalidenrente zuzusprechen. In diesem Sinne können daher Bezüger von Hilfsmitteln der IV zugleich Invalidenrentner sein.

Invaliditä tsbemessung in Sonderfä1len Die den Richtlinien vom 13. April 1960 beigefügte Tabelle mit Durch- schnittslöhnen von Berufsarbeitern ist zur Bestimmung des Erwerbsein- kommens ohne Gesundheitsschaden nur anwendbar bei Frühinvaliden (Geburts- und Kindheitsinvaliden), die wegen des vorhandenen Gesund- heitsschadens keine berufliche Ausbildung genießen konnten (vgl. Ab- schnitt B II 1 b cc der erwähnten Richtlinien). Die erwähnten Durch- schnittslöhne sind somit nur für einen beschränkten Kreis von Renten- ansprechern richtunggebend; sie sind nicht anwendbar auf solche Renten- ans precher, die aus irgendwelchen andern Gründen vor der Invalidierung keine eigentliche berufliche Ausbildung genossen haben. Obgleich die erwähnten Durchschnittslöhne in den einzelnen Kan- tonen nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen abgestuft sind, sollen sie nicht schematisch im Sinne einer allgemeinen Ortschaften- und Ortszoneneinteilung angewendet werden, wie dies frü- her für die Uebergangsrenten der Fall war. Es ist vielmehr Sache der zuständigen TV-Kommission, gemäß den Verhältnissen des Einzelfalles den zu berücksichtigenden Durchschnittslohn laut Tabelle zu bestimmen. Arbeitet der frühinvalide Versicherte nicht an seinem Wohn- oder Auf- enthaltsort, so ist der für die Invaliditätsbemessung heranzuziehende Durchschnittslohn in der Regel nach dem Arbeitsort zu ermitteln.

Zur Anwendung der Sondervorschriften für rentenberechtigte Friihinvalide2

Auf Grund der Einführungsbestimmung von Artikel 85, Absatz 1, IVG gilt für alle Personen, die tatsächlich schon vor der Einführung der Inva- lidenversicherung invalid waren, der 1. Januar 1960 als Eintritt des Ver- sicherungsfalles (vgl. auch Kreisschreiben vom 30. Januar 1960 über die Renten und Hilfslosenentschädigungen der IV, Seite 4 oben). Gilt diese Regelung auch zur Umschreibung des Kreises der Früh- invaliden, auf welche gegebenenfalls die Sondervorschriften von Artikel 39, Absatz 2, und Artikel 40, Absatz 2, IVG Anwendung finden sollen?

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Im Blick auf den mit der erwähnten Einführungsbestimmung verfolgten Zweck einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Versicherten im Rahmen des Rentensystems darf die gestellte Frage ohne weiteres bejaht werden. Das führt folgerichtig dazu, daß auch im Falle, wo man- gels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer oder wegen unvollständiger Beitragsdauer von vorneherein oder subsidiär eine außerordentliche IV- Rente auszurichten ist, es einzig auf das Alter des betreffenden Renten- ansprechers am eingangs genannten Stichtag ankommt. Im Jahre 1960 kommt somit die Sonderregelung für Frühinvalide (Geburts- und Kindheitsinvalide) gemäß Artikel 39, Absatz 2, und Arti- kel 40, Absatz 2, IVG nur zur Anwendung für Invalide des Jahrganges

1939 und 1940 (sowie ausnahmsweise für noch jüngere Versicherte).

Demnach können gegenwärtig nur invalide Versicherte der erwähnten Jahrgänge den Mindestbetrag der zutreffenden Vollrente als außerordent- liche Rente ohne Einkommensgrenze zugesprochen erhalten (z. B. also

900 Franken statt 840 Franken als einfache ganze Invalidenrente).

Langdauernde Krankheit: Einreichen des Rentengesuches vor Ablauf der 360tägigen Frist'

Wenn in einem Falle langdauernder Krankheit ein Rentengesuch einge- reicht wird, bevor die im Gesetz vorgeschriebenen 360 Tage abgelaufen sind, während denen der Versicherte ununterbrochen voll arbeitsunfähig gewesen sein muß, sind zwei verschiedene Verfahren möglich. Einmal könnte die TV-Kommission, wie angeregt wurde, einen ab- weisenden Entscheid fällen und der Ausgleichskasse zustellen; nach Ab- lauf der 360-tägigen Frist wäre allenfalls die Angelegenheit wieder auf- zugreifen. Folgendes Verfahren dürfte jedoch zweckmäßiger sein: Die 1V-Kom- mission begnügt sich damit, dem Invaliden mitzuteilen, es handle sich erst nach Ablauf der 360 Tage Stellung nehmen könne; in jenem Zeit- punkt werde sie die zur Instruktion des Falles erforderlichen Unterlagen bei ihm um einen Fall langdauernder Krankheit, weshalb die Kommission sammeln. Ist allerdings der Invalide mit diesem Vorgehen nicht einver- standen, so stellt die TV-Kommission ihren (ablehnenden) Beschluß der Ausgleichskasse zu, welche eine formelle, ablehnende Verfügung zu er- lassen und dem Versicherten zuzustellen hat.

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Hhlfiosenentschädigungen: obere Altersgrenze bei Frauen' Hilfiosenentschädigungen werden gemäß Artikel 42, Absatz 1, Satz 3, IVG auch nach der Entstehung des Anspruches auf Altersrenten der AHV weitergewährt. Daraus ist umgekehrt zu schließen, daß Alters- rentnern keine Hilf losenentschädigung neu zugesprochen werden darf. Als Altersrentner sind in diesem Zusammenhang, vorbehältlich einer ab- weichenden Rechtssprechung, alle Personen zu betrachten, die wegen Erreichen eines bestimmten Alters rentenberechtigt sind. Für verheira- tete Frauen, deren Ehemann bereits das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, liegt diese maßgebende Altersgrenze, die Anspruch auf eine Ehepaar- altersrente vermittelt, beim Erreichen des 60. Altersjahres. Es wäre sachlich ungerechtfertigt, in all jenen Fällen, wo der Beginn des An- spruches auf eine Ehepaaraltersrente lediglich auf die Invalidität der Ehefrau zurückzuführen ist, die Zusprechung einer Hilflosenentschädi- gung auszuschließen. Somit kann eine weniger als 60 Jahre alte invalide Ehefrau, deren Ehemann eine Ehepaaraltersrente bezieht, eine Hilfslosenentschädigung beanspruchen. Tritt indessen die Invalidität der Ehefrau erst nach zu- rückgelegtem 60. Altersjahr ein und steht der Ehemann im Genusse einer Ehepaaraltersrente, kann keine Hilf losenentschädigung mehr zugespro- chen werden.

Neuanmeldung bei Erreichen der Volljährigkeit2 Geburts- und Kindheitsinvalide, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen der IV beanspruchen, haben ihre Ansprüche grundsätzlich in jedem Falle mit der «Anmeldung für Erwachsene» (Formular 720.501) geltend zu machen. Eine solche Anmeldung ist auch dann einzureichen, wenn der Lei- stungsansprecher bisher schon bei der IV angemeldet war und ihm Ein- gliederungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche gewährt wurden. Sie ist auch in einem solchen Falle erforderlich, weil sich die Leistungen der IV für Kinder und Erwachsene nach Art und Voraussetzungen unter- scheiden, so daß ohnehin insbesondere für die allfällige Zusprechung von Renten oder einer Hilflosenentschädigung die Einholung zusätzli- cher Angaben vom Versicherten nötig wäre.

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Wechsel der 1V-Kommission' Welche TV-Kommission zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldun- gen im Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus Artikel 5, Absatz 1, der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 24. De- zember 1959 über die Einführung der Invalidenversicherung (vgl. IV- Mitteilung Nr. 3/26). Ist die zuständige 1V-Kommission einmal bestimmt, so findet gemäß Absatz 2 der zitierten Vorschrift im Verlaufe des Ver- fahrens in der Regel kein Wechsel der Kommission statt. Aus dem Wortlaut der französischen Fassung und der Stellung dieser Vorschrift im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen geht hervor, daß mit «Verfahren» das eigentliche Anmeldungs- und Festsetzungsver- fahren für Leistungen der IV gemeint ist. Dieses nimmt seinen Anfang mit der Anmeldung des Versicherten und endigt in der Regel mit dem Erlaß einer formellen Kassenverfügung. Sofern der 1V-Kommission nach diesem Zeitpunkt nur noch rein administrative Maßnahmen obliegen wie beispielsweise die Entgegen- nahme von Rechnungen bei Gewährung von Beiträgen an einen Anstalts- aufenthalt so findet ein Wechsel der 1V-Kommission statt, wenn der -‚

Versicherte oder bei minderjährigen Kindern der Inhaber der elterlichen Gewalt seinen Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt. Zu beachten ist, daß ein Wohnsitzwechsel unerheblich ist, wenn der Versicherte unter Vormundschaft steht oder durch ein kantonales oder kommunales Für- sorgeorgan in einer Anstalt untergebracht ist. Hier richtet sich die Zu- ständigkeit ausschließlich nach dem Sitz der Vormundschaftsbehörde oder dem Sitz des Fürsorgeorgans. Ueber den Zeitpunkt des Wechsels und die Uebergabe der erforderli- chen Akten haben sich die beteiligten 1V-Kommissionen zu verständigen.

Zuständige Regionalstelle2 Die Regionalstellen haben sieh mit den Fällen zu befassen, die ihnen durch die 1V-Kommissionen der Kantone zugewiesen werden, auf deren Gebiet sich ihr Tätigkeitsbereich erstreckt. Da dieser immer das Gebiet eines oder mehrerer Kantone umfaßt, kommt jede kantonale 1V-Kom- mission im Gegensatz zur 1V-Kommission für das Personal des Bundes, -

die mit allen Regionalstellen zusammenarbeitet - nur mit der Regional- stelle ihres Kantons in Berührung.

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Zuständig ist somit die Regionalstelle, zu deren Tätigkeitsbereich der Kanton gehört, dessen TV-Kommission für den Versicherten zuständig ist. Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch, wenn sich der Versicherte aus irgendwelchen Gründen in einem andern Kanton aufhält (z. B. bei vor- übergehendem Sanatoriums- oder Anstaltsaufenthalt). Nötigenfalls kann die zuständige Regionalstelle die Hilfe der Regionalstelle des Aufent- haltsortes oder einer Institution der privaten oder öffentlichen Invaliden- hilfe in Anspruch nehmen. Vorbehalten bleibt ferner der Fall, wo einem Versicherten von der ihm zugewiesenen Regionalstelle trotz eingehender Bemühungen keine geeignete Arbeit vermittelt werden kann; hier besteht die Möglichkeit, daß sich die betreffende Regionalstelle um Hilfe an eine andere Regional- stelle wendet.

Verhalten der Ausgleichskassen gegenüber offensichtlich unrichtigen Beschlüssen der IV-Kommissionen' Wie in der ZAK 1960, Seite 68, gestützt auf die Ausführungen auf Seite 71 der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des IVG dargelegt wurde, dürfen die Ausgleichskassen in ihren Verfügungen von den Be- schlüssen der TV-Kommissionen nicht abweichen. Gleichzeitig wurde je- doch darauf hingewiesen, daß die Beschlüsse nicht unbesehen vollzogen werden dürfen. Wenn eine Ausgleichskasse feststellt, daß der Beschluß der 1V-Kom- mission auf einer eindeutig unrichtigen oder mangelhaften Feststellung des Tatbestandes beruht, daß er mit gesetzlichen Vorschriften oder Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung offensichtlich in Widerspruch steht oder daß begründete Anhaltspunkte für eine solche Unstimmigkeit bestehen, hat sie mit der 1V-Kommission Rücksprache zu nehmen und sie auf ihre Feststellung hinzuweisen. Nimmt die TV-Kom- mission die nach Auffassung der Ausgleichskasse erforderliche Berichti- gung nicht vor, so hat die Ausgleichskasse den Fall dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.

Unterzeichnung der Verfügungsdoppe12 Die für die Zentrale Ausgleichsstelle und die anderen Durchführungs- stellen bestimmten Doppel der Eingliederungsverfügungen müssen von den Ausgleichskassen ordnungsgemäß unterzeichnet werden, da diese

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Dokumente die rechtliche Grundlage für weitere Operationen (Anord- nung und Vergütung von Sachleistungen) bilden. Faksimile-Stempel sind nicht zulässig, wohl aber Durchschriften mit Kohlepapier. Für die Doppel der Verfügungen über Renten und Hilf losenentschä- digun gen gilt die gleiche Praxis wie für die Rentenverfügungen der AHV. Kostenvergütung: Visieren der RechnungsbeIege1 Am 12. Mai 1960 ist ein Kreisschreiben an die TV-Kommissionen über das Visieren der TV-Rechnungen ergangen. Danach sind für die Visa-Erteilung grundsätzlich die Präsidenten oder in deren Abwesenheit die Vizepräsi- denten zuständig. Vor dem Visieren hat selbstverständlich das Kommis- sionssekretariat den Beleg zu prüfen (vor allem daraufhin, ob die in Rechnung gestellte Leistung dem erteilten Auftrag entspricht). Dieses Verfahren darf in keinem Fall die flüssige Weiterleitung der Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle hindern. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist bereit, die eingangs erwähnte Unterschriftenrege- lung zu lockern. Es hat daher nichts dagegen einzuwenden, wenn der Funktionär des Kommissionssekretariates, der die Belege prüft, diese auch visiert, es sei denn, der Kommissionspräsident lege aus besonderen Gründen Wert auf sein persönliches Visum. Kostenvergütung an Spezialstellen: Bescheinigungsformular' Das Formular 720.519 df «Bescheinigung der Spezialstelle» (vgl. Richt- linien vom 24. Mai 1960) wird im Druck zweisprachig gestaltet. Es kann ab 30. Juni sowohl von den 1V-Kommissionen wie von den Regionalstellen unentgeltlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), Bern 3, in Garnituren zu 4 Exemplaren bezogen werden. Für das Bestellwesen gilt das Kreisschreiben vom 29. April 1960 betreffend die TV-Formulare, insbesondere dessen Abschnitt lT 2. Das Formular

720.519 df wird von der EDMZ nicht direkt an Spezialstellen abgegeben.

Durchführungsfragen der EO Verzicht auf geringfügige Rückerstattungsbeträge Gemäß Randziffer 231 der EO-Wegleitung können die Ausgleichskassen auf die Geltendmachung der Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Entschädigungen verzichten, wenn der Rückerstattungsbetrag gesamt- haft 20 Franken nicht übersteigt und das Rückerstattungsverfahren er-

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hebliche Umtriebe zur Folge hätte. Der Verzicht ist allerdings nur zu- lässig, wenn die Rückforderung einen so erheblichen Arbeitsaufwand nach sich zöge, daß die dadurch entstehenden Kosten in keinem tragbaren Verhältnis zum Rückerstattungsbetrag stehen würden. Ob dies im ein- zelnen Fall zutrifft oder nicht, entscheiden die Ausgleichskassen nach Ermessen. Kommt die Ausgleichskasse bei ihr von der Zentralen Aus- gleichsstelle gemeldeten Rückerstattungsfällen zum Ergebnis, daß der Verzicht auf die Geltendmachung am Platze ist, so kann sie den Fall klassieren, so daß sie der Zentralen Ausgleichsstelle keinen Bericht zu erstatten und die Photokopie der Meldekarte nicht zurückzusenden hat. Diese Regelung gilt auch für Fälle, in welchen der unrechtmäßige Be- zug der Entschädigung vor dem 1. Januar 1960 erfolgte.

Anhang zu den Tabellen zur Ermittlung der Tages- entschädigungen

Aus den Randziffern 200 und 208 der EO-Wegleitung ergibt sich, daß die Arbeitgeber und Ausgleichskassen im eingerahmten Feld der Ab- schnitte A und B der Meldekarten das durchschnittliche Tageseinkom- men bis zu 40 Franken anzugeben haben. Da in den EO-Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigungen (Ausgabe 1960) das durchschnitt- liche Tageseinkommen nur bis zu Fr. 31.25 angegeben ist, wurde dazu ein Anhang mit den durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 31.50 bis Fr. 40.— herausgegeben. Dessen vierte Seite schließt an Seite 9 und des- sen zweite und dritte Seite an Seite 23 der erwähnten Tabellen an. Der Anhang kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Material- zentrale in Bern unter der Nummer 720.419.1 bestellt werden.

LITERATURHIN WEIS

Dr. jur. Hans Guyer: Formelle Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und in der Invalidenversicherung (Schweizerische Zeitschrift für Staats- und Gemeindeverwaltung, 1960, Nr. 11, S. 233 ff.). In diesem Aufsatz behandelt der Sekretär der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die Frage, ob die Rückzugserklärung des Beschwerde- fühlers und die Anerkennung der Beschwerde durch die Ausgleichskasse die Erledigung des Prozesses bewirken oder ob sie nur als Parteibegehren vom Richter frei zu würdigen sind. Der Autor schließt sich der herrschenden Auf- fassung an, daß der Beschwerderückzug als contrarius actus der Beschwerde- erhebung vom alleinigen Willen des Beschwerdeführers abhängig ist. Die präsidialiter vorgenommene Beschwerdeabschreibung infolge Rückzugs der Beschwerde hat keine Nachteile für die AHV; denn die Ausgleichskasse hat

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allfällig zu wenig abgerechnete Beiträge gemäß ausdrücklicher Vorschrift von Artikel 14, Absatz 4, AHVG und Artikel 39 AHVV nachzubeziehen oder zuviel bezogene Renten gemäß Artikel 47 AHVG und Artikel 78 AHVV zurückzu- fordern. Gleiches gilt nach Artikel 49 IVG auch für Leistungen der IV. Aus der Tatsache, daß nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung eine Kassenverfügung wohl in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft er- wächst, zieht der Autor den Schluß, daß die Ausgleichskasse auf eine erlassene Verfügung zurückkommen kann, bis die Rekursbehörde über den Fall ma- teriell entschieden hat. Immerhin macht eine neue Verfügung das bereits an- hängige Beschwerdeverfahren nicht ohne weiteres gegenstandslos, indem der Beschwerdeführer Anspruch darauf erheben kann, daß die Rekursbehörde die ursprüngliche Verfügung überprüfe und in der Sache materiell entscheide. Wo jedoch der Beschwerdeführer die zweite Kassenverfügung annehmen und in Anerkennung der abgeänderten Verfügung die Beschwerde zurückziehen will, liegt nach der Auffassung des Autors kein Rechtsstreit mehr vor. Das Gericht hat daher die ursprüngliche Beschwerde ohne materielles Eintreten, sei es als gegenstandslos geworden, sei es als durch Rückzug erledigt, soweit die Beschwerde von der Kasse nicht anerkannt wurde, abzuschreiben (z. T. anderer Meinung Oswald, AHV-Praxis, S. 41; unentschieden in EVGE 1958, 45, ZAK 1958, 143).

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue Nationalrat Schmid Philipp hat am 22. Juni 1960 folgen- parlamentarische des Postulat eingereicht: Vorstöße «Da die Revisionsarbeiten für die AHV in Angriff ge- Postulat nommen wurden, wird der Bundesrat gebeten, der Ver- Schmid Philipp besserung der Uebergangsrenten und dem Ausbau des vom 22. Juni 1960 Rentensystems seine Aufmerksamkeit zu schenken. Die Bezüger von Uebergangsrenten erwarten vom Bun- desrat ein besonderes Wohlwollen. Gemäß der Pensions- kassenstatistik, deren Hauptergebnisse bekannt gegeben wurden, lebt in der Schweiz noch ein großer Teil der Arbeitnehmer ohne einen Anspruch auf Renten aus privaten Fürsorgeeinrichtungen. Davon werden beson- ders die ljebergangsrentner betroffen, die zu einer Zeit in den Ruhestand treten mußten, als die private Fürsorge noch nicht so entwickelt war wie heute. Darum sollte eine merkliche Erhöhung der Uebergangsrenten ins Auge gefaßt werden. Im weiteren wird der Bundesrat gebeten, zu prüfen, oh das Rentensystem so verbessert werden kann, daß die maximale Jahreseinzeirente 2250 Franken und diejenige für Ehepaare 3600 Franken erreicht.» Motion Nationalrat Meyer aus Zürich hat am 29. Juni 1960 fol- Meyer (Zürich) gende Motion eingereicht: vom 29. Juni 1960 «Gemäß Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-

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ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vermindert sich der von den selbständig Erwerbenden zu entrichtende Beitrag von 4 Prozent nach einer in Artikel 21 der Vollzugsverordnung aufgestellten sin- kenden Skala bis auf 2 Prozent für Einkommen, die we- niger als 7200 aber mindestens 600 Franken im Jahr betragen. Zufolge der seit der letzten AHV-Revision eingetretenen Geldentwertung, der allgemeinen Einkommensentwick- lung und der mit der Finanzierung der Erwerbsersatz- ordnung und der Invalidenversicherung entstandenen Mehrbelastungen ist die auf Einkommen bis 7200 Fran- ken begrenzte Anwendung der sinkenden Beiträge über- holt. Der Bundesrat wird daher eingeladen, im Zusammen- hang mit der bevorstehenden 5. AHV-Revision eine nam- hafte Erhöhung der für die Anwendung des sinkenden Beitrages maßgebenden Einkommensgrenze vorzuneh- men».

Motion Leu Nationalrat Leu hat am 29. Juni 1960 folgende Motion vom 29. Juni 1960 eingereicht: «Die Beschaffung geeigneter Arheistkräfte für die Land- wirtschaft begegnet immer größeren Schwierigkeiten. Mit dem Einsatz von gegenwärtig zirka 25 000 Fremd- arbeitern wird das brennende Landarbeiterproblem nur unbefriedigend und nur vorübergehend gelöst; mit ihrem Ausbleiben kann sehr bald eine ernste Notlage entstehen. Viele junge einheimische und ausgebildete Landarbeiter wenden sich andern Berufen zu, weil ihnen in der Land- wirtschaft die Familiengründung unmöglich oder sehr eischwert ist. So betrug bei der letzten Volkszählung vom 1. Dezember 1950 der Anteil der verheirateten bäuerlichen Dienstboten im Verhältnis zur Gesamtzahl nur 16,8 . Durch überdurchschnittliche Lohnerhöhun- gen und große Erleichterungen auf dem Wege des Nor- malarbeitsvertrages ist die Landwirtschaft trotz sinken- dem Einkommen bestrebt, die Arbeitsverhältnisse zu verbessern. Die Entwicklung zeigt aber, daß diese An- strengungen nicht ausreichen und erhebliche Mehrlei- stungen des Bundes notwendig sind. Im besonderen wird erwartet, daß die Bestimmungen für den Bau von landwirtschaft- lichen Dienstbotenwohnungen erleichtert werden, - die heute in Kraft stehenden Familienzulagen we- sentlich erhöht, eventuell verdoppelt werden, und zwar ohne Erhöhung der Beitragsleistung der Land- wirtschaft,

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- die Möglichkeiten für eine zusätzliche Altersfürsorge und weitere Maßnahmen zur Erhaltung dieses wich- tigen Teiles des Bauernstandes geprüft werden. Der Bundesrat wird eingeladen, auf Grund seiner Aus- führungen im Landwirtschaftsbericht den eidgenössi- schen Räten die notwendigen Vorlagen zu einer umfas- senden Lösung des Landarbeiterproblems zu unter- breiten.» Behandelte Am 28. Juni 1960 kamen im Nationalrat zwei parlamen- parlamentarische tarische Vorstöße, die sich beide mit der Revision der Vorstöße AHV befassen, zur Sprache. Interpellation Schütz Nationalrat Schütz begründete seine Interpellation (siehe vom 9. März 1960 ZAK 1960, 172) betreffend die Behandlung der beiden Volksinitiativen. In seiner Antwort wies Bundesrat Tschu- di darauf hin, daß eine Revision der AHV auf dem Wege der Verfassungsänderung viel Zeit benötigen würde. Der Bundesrat möchte daher das Gesetz revidieren und eine Verständigung mit den Initianten anstreben. Postulat Dafflon Im gleichen Sinne nahm der Bundesrat das Postulat vom 17. März 1960 Dafflon (siehe ZAK 1960, 172) entgegen. Es war unbe- stritten. Ausgleichsfonds der Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Alters- und Hinter- Hinterlassenenversicherung tätigte im zweiten Quartal lasselienversicherung 1960 Anlagen im Betrage von 110,5 Millionen Franken, wovon 41,3 Millionen auf Wiederanlagen entfallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt sich am 30. Juni auf 5 299,8 Millionen Franken. Dieser Be- stand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Mil- lionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 622,2 (661,8 Stand Ende erstes Quartal), Kantone 848,8 (848,1), Ge- meinden 718,8 (708,7), Pfandbriefinstitute 1372,1 (1 342,1), Kantonalbanken 935,3 (913,3), öffentlich-recht- liche Institutionen 11,4 (11,4) und gemischtwirtschaft- liche Unternehmungen 791,2 (745,3). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. Juni 1960 auf 3,20 % gegen 3,18 % am Ende des ersten Quartals. Familienzulagen Am 19. April 1960 unterbreitete der Regierungsrat dem im Kanton Bern Großen Rat einen Entwurf zu einem Gesetz über Kinder- zulagen für Arbeitnehmer, der am 25. Februar 1960 von einer Expertenkommission einstimmig gutgeheißen wor- den war. Dieser Entwurf enthält folgende Grundzüge: a. Der Geltungsbereich ist im allgemeinen ähnlich ge- regelt wie in den übrigen kantonalen Gesetzen. Ne- ben den exterritorialen Personen, den eidgenössischen Verwaltungen und Betrieben und den landwirtschaft- lichen Arbeitgebern sind auch die kantonalen und

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kommunalen Verwaltungen und Betriebe sowie die Arbeitgeber des privaten weiblichen Hausdienstperso- nals von der Unterstellung befreit. Die unterstellten Arbeitgeber unterliegen grundsätz- lich einer gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs- pflicht. Jedoch können von dieser Ausgleichspflicht durch den Regierungsrat auf Gesuch hin befreit wer- den: gemischt-wirtschaftliche sowie andere Unter- nehmungen von erheblicher Bedeutung mit ausgebau- ten Besoldungsordnungen, die Kinderzulagen minde- stens im gesetzlichen Ausmaß vorsehen. Ferner kön- nen auf gemeinsames Gesuch der Vertragskontra- henten hin Arbeitnehmer von der Ausgleichspflicht befreit werden, die an einem zwischen Berufsverbän- den abgeschlossenen GAV oder einer ähnlichen kol- lektiven Vereinbarung beteiligt sind oder die mit einer überbetrieblichen Arbeitnehmerorganisation einen GAV (Firmenvertrag) abgeschlossen haben, welcher Kinderzulagen mindestens im gesetzlichen Rahmen vorsieht. Die Arbeitnehmer der unterstellten Arbeitgeber ha- ben Anspruch auf eine Kinderzulage von mindestens

15 Franken pro Kind und Monat bis zum zurückge-

legten 16. bzw. 20. Altersjahr des Kindes. Dieser An- spruch steht ausländischen Arbeitnehmern nur dann zu, wenn sie mit ihren Kindern dauernd in der Schweiz wohnen. Die ausgleichspflichtigen Arbeitgeber haben der kan- tonalen oder einer privaten FAK beizutreten. Die Ar- beitgeberbeiträge dürfen 3 Prozent der beitragspflich- tigen Löhne gemäß AHV nicht übersteigen; allfällige Fehlbeträge bei der kantonalen Kasse werden durch den Kanton zu vier Fünfteln und die Gemeinde zu einem Fünftel gedeckt. Als private FAK werden allein solche von Arbeitgeberorganisationen, die gleichzeitig eine AHV-Ausgleichskasse führen, anerkannt. Verzeichnis der Das Verzeichnis der Gründerverbände von Verbandsaus- Gründerverbände gleichskasseri in der AHV, die Publikation gemäß Ar- tikel 4 der Verfügung des Eidgenössischen Departemen- tes des Innern vom 19. Februar 1960 über die Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen, ist in BB1 1960, Nr. 28, S. 296 ff., erschienen. Adreßänderungen Ausgleichskasse Nr. 45 Bern, Engestrafle 3 (Spirituosen) Postfach, Bern 26 Tel. (031) 32126 Ausgleichskasse Nr. 90 Zug, Poststrafie 9 (Musik und Radio) IV-Regionalstelle Freiburg, Place du Freiburg Collge 21

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GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. VERSICHERUNGSPFLICHT

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz schulden Beiträge auch von ihrem im Ausland erzielten Erwerbseinkommen. Art. 6, Abs. 1, AHVV. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer wechselweise in der Schweiz und im Ausland sich aufhaltenden und erwerbstätigen Person be- findet sieh an dem Ort, wo der Schwerpunkt ihrer persönlichen und familiären Beziehungen liegt. Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG. Das in Art. 4, Abs. 1, des schweizerisch-österreichischen Staats- vertrages verankerte Beschäftigungsprinzip gilt nur für die in Art. 1 des Abkommens genannten Versicherungszweige.

K. H. übt in der Schweiz, wo er seit Jahren ein Einfamilienhaus besitzt und mit seiner Familie bewohnt, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und ist gleichzeitig in Oesterreich als Inhaber einer Einzelfirma Selbständigerwer- bender. Gegen die Verfügung der Ausgleichskasse, er habe in der Schweiz auch von seinem in Oesterreich erzielten Erwerbseinkommen AHV-Beiträge zu bezahlen, erhob K. H. Beschwerde, indem er geltend machte, sein Haupt- domizil sei Wien, während er in der Schweiz nur ein Nebendomizil habe. Von seinem Auslandseinkommen bezahle er bereits in Oesterreich Beiträge, wes- halb er hievon in der Schweiz keine Beiträge mehr schulde. Die Rekurskom- mission schützte die Beschwerde. Dagegen hat das Eidg. Versicherungsgericht die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit folgenden Erwä- gungen gutgeheißen:

1. Nach Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG in Verbindung mit Art. 6, Abs. 1,

AHVV schulden die erwerbstätigen Personen, die in der Schweiz zivilrecht- lichen Wohnsitz haben, schweizerische AHV-Beiträge vom gesamten Ein- kommen, das sie dank einer im Inland oder Ausland entfalteten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielen (EVGE 1957, S. 96, ZAR 1957, S.314). Von ihrem Auslandseinkommen werden nur dann keine schweizeri- schen Beiträge erhoben, wenn sie einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören und der zusätzliche Anschluß an die schweizerische AHV eine für sie unzumutbare Doppelbelastung nach sich zöge (Art. 1, Abs. 2, Buchst. h, AHVG in Verbindung mit Art. 3 AHVV), oder wenn ein dem Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG derogierender Staatsvertrag eine sol- che Doppelversicherung zum vorneherein ausschließt (EVGE 1959, S. 18 f., ZAR 1959, S. 482). In den (im vorliegenden Fall maßgebenden) Jahren 1953-1957 hat die Familie des Berufungsbeklagten fast dauernd in Z. gewohnt, während der Ver- sicherte selber abwechselnd in Wien und in der Schweiz gearbeitet und sich aufgehalten hat. Daher stellt sich die Frage, ob er damals seinen zivilrecht- lichen Wohnsitz in Z. gehabt habe, und für den Fall ihrer Bejahung die weitere,

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ob im vorliegenden Fall das schweizerisch-österreichische Sozialversicherungs- abkommen vom 15. Juli 1950 einer Anwendbarkeit des Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG entgegenstehe. Im Kriegsjahre 1942 von der deutschen Behörde vor die Wahl gestellt, entweder das deutsche Reichsbürgerrecht anzunehmen oder sein Unternehmen in Oesterreich aufzugeben, hat sich K. H., dessen Töchter schon seit 1940 Schweizerschulen besuchten, als heimgekehrter Auslandschweizer in Z. nieder- gelassen, hier eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und im Jahre

1943 ein Einfamilienhaus erworben, das heute noch beinahe dauernd von sei-

ner Familie bewohnt wird. Demnach ist im Jahre 1942 das österreichische Wohndomizil aufgegeben und in Z. ein neuer Wohnsitz begründet worden. Dies anerkennt der Versicherte selber, schreibt er doch in seiner Berufungsantwort, nur der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hätte ihm sein Geschäft in Oesterreich «und auch seinen Wiener Wohnsitz» erhalten können. Hat er auch nach dem Krieg seinen Wiener Betrieb schrittweise wiederaufgebaut und im Zusammenhang damit von 1953 bis 1957 alljährlich länger in Wien als in Z. geweilt, so spricht doch nichts dafür, daß er je seinen zivilrechtlichen Wohnsitz von Z. nach Wien zurückverlegt habe. Seine Familie lebt seit Jahren die meiste Zeit in Z. und er persönlich ist im Sinne des Art. 641, Ziffer 8, OR als in Z. wohnendes Verwaltungsratsmitglied einer AG im schweizerischen Handels- register eingetragen. Seit rund zehn Jahren hat der Berufungsbeklagte einen wesentlichen Teil seiner kaufmännischen Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt und bei seiner Familie im eigenen Hause in Z. gewohnt. Insofern liegt der Schwerpunkt seiner persönlichen und familiären Beziehungen in Z. und besteht in Wien für ihn bloß ein Geschäftsdomizil (Art. 23 und 24 ZGB in Verbindung mit EVGE 1957, S. 97, ZAK 1957, S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsge- richtes vom 4. April 1959 i. Sa. G. H., ZAR 1959, S.484). Das am 15. Juli 1950 in Bern abgeschlossene und seit 1. September 1951 in Kraft stehende schweizerisch-österreichische Sozialversicherungsabkommen bestimmt unter anderem folgendes: Art. 1, Abs. 1 Dieses Abkommen bezieht sich in der Schweiz auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Unfallversicherung; in Oesterreich auf die a. Invalidenversicherung h. Angestelltenversicherung knappschaftliche Rentenversicherung Unfallversicherung. Art. 4, Abs. 1 Soweit die Versicherungspflicht in den im Art. 1 bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung durch eine Erwerbstätigkeit begründet wirC, werden grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates angewendet, in dessen Gebiet die für die Versicherung maßgebende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird Zutreffend bemerkt das Bundesamt für Sozialversicherung, das in Art. 4 verankerte Betätigungsprinzip gelte nur für die in Art. 1, Abs. 1, Ziff. 2, er- wähnten österreichischen Sozialversicherungen. Weil ein Staatsvertrag im Vor-

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hältnis zum schweizerischen Landesrecht immer ein Sonderstatut bedeutet, darf man das schweizerisch-österreichische Abkommen nicht extensiv aus- legen und seinen Art. 4 nicht analog auf eine österreichische Sozialversicherung anwenden, die in seinem Art. 1 nicht erwähnt und erst sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens eingeführt worden ist. Einer staatsvertraglichen Norm muß das Landesrecht immer nur weichen, wenn und soweit dies in dem betreffenden internationalen Abkommen eindeutig angeordnet ist (EVGE 1959, S.20, ZAK 1959, S. 482, und Urteil i. Sa. G. II., ZAK 1959, S. 484). Bestimmen auch gewisse Staatsverträge, die nach dem 15. Juli 1950 geschlossen worden sind, ihr Geltungsbereich erstrecke sich auch auf künftiges Landesrecht (Art. 1 der Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, Italien, Belgien und den Niederlanden), so ist diese Idee im schweizerisch-österreichischen Abkommen vom 15. Juli 1950 eben noch nicht verwirklicht. Der klare Wortlaut seines Art. 1, Abs. 1, verbietet eine Ausdehnung des mit Oesterreich bestehen- den Staatsvertrages auf das österreichische Pensionsversicherungsgesetzes vom 18. Dezember 1957. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung darlegt, ver- weist denn auch das Pensionsvcrsicherungsgesetz (Art. 37) auf die Möglich- keit, seine Bestimmungen früher oder später in mit dem Ausland geschlosse- nen Sozialversicherungsabkommen einzubeziehen.

4. Aus diesen Erwägungen folgt, daß im vorliegenden Fall nicht der

schweizerisch-österreichische Staatsvertrag, sondern einzig das schweizeri- sche AHVG anwendbar ist. Laut Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, desselben hat K. H. für die - im Streit liegenden - Jahre 1953-1957 von seinem Wiener Ein- kommen 4 Prozent persönliche Beiträge an die Ausgleichskasse zu entrichten. Daß eine für ihn unzumutbare Doppelbelastung im Sinne des Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG bestehe, wird von ihm angesichts seiner finanziellen Ver- hältnisse mit Recht nicht behauptet (vgl. hiezu EVGE 1957, S. 100, Erw. 1, ZAK 1957, S. 441). Im übrigen ist gar nicht anzunehmen, daß der Berufungs- beklagte schon während der Jahre 1953-1957 mit österreichischen staatlichen Pensionsvcrsicherungsheiträgen belastet gewesen ist, weil die Republik Oester- reich erst am 18. Dezember 1957 ihr Bundesgesetz über die Pensionsversiche- rung der im Gewerbe Selbständigerwerbenden erlassen hat. (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. K.H., vom 22. Dezember 1959, H 187/59.) B. BEITRÄGE

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Entgegen der wehrsteuerrechtlichen Regelung ist nach ARV-Recht die Verrechnung eingetretener und verbuchter Geschäftsverluste mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur innerhalb einer Berechnungsperiode, nicht aber mit Einkommen nachfolgender Pe- rioden möglich. Art. 9, Abs. 2, AHVG. In seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse, die ihrer Beitragsforderung für die Jahre 1958 und 1959 das von der Steuerbehörde ge- meldete Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in den Geschäftsjahren 1954/55 und 1955/56 zugrundelegte, machte M. M. geltend, er habe im Durchschnitt der Geschäftsjahre 1952/53 und 1953/54 einen Geschäftsverlust erlitten, der gleich wie bei der Wehrsteuereinschätzung vom Erwerbseinkommen der Geschäfts- jahre 1954/55 und 1955/56 abgerechnet werden müsse. Das Eidg. Versicherungs-

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gericht hat den abweisenden Entscheid der Rekurskommission mit folgenden Erwägungen bestätigt: Das für die Beitragspflicht maßgebende Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit wird in Art. 9, Abs. 1 und 2, AHVG umschrieben. Zu den Abzügen vom rohen Einkommen, die nach den Bestimmungen der Wehr- steuergesetzgebung zu bemessen sind (Art. 18 AHVV), gehören auch die ein- getretenen und verbuchten Geschäftsverluste (Art. 9, Abs. 2 lit. c, AHVG und Art. 22, Abs. 1, lit. c, WStB). Die Ermittlung des Einkommens aus selbstän- diger Tätigkeit hat der Bundesrat gestützt auf die in Art. 9, Abs. 4, AHVG erteilte Ermächtigung weitgehend den kantonalen Steuerbehörden übertragen. Diese stellen grundsätzlich auf das Ergebnis der letzten Wehrsteuerveranla- gung ab, der eine zweijährige Berechnungsperiode zugrunde liegt (Art. 22, Abs. 1, lit. a, AHVV). Nachdem die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden, kann sich bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tä- tigkeit ein Verlust ergeben. Schließt nur eines der beiden Wehrsteuer-Berech- nungsjahre mit Verlust ab, so erhebt sich die Frage, ob der Verlust des einen Jahres mit dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des andern Jahres verrechnet werden darf. Aus Art. 41, Abs. 2, Satz 2, WStB, wonach der Verlust des einen Berechnungsjahres vorn Einkommen des andern Berech- nungsjahres abgezogen werden kann, läßt sich in dieser Hinsicht nichts ab- leiten, da diese Bestimmung nicht das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit allein, sondern das gesamte Reineinkommnen im Auge hat. Es wird voraus- gesetzt, daß in einem Jahr unter Berücksichtigung aller Einkornmnensbestand- teile (Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag usw.) ein Verlust entsteht; ein solcher Verlust ist steuer- rechtlich mit dem gesamten Reineinkornnien des andern Bemessungsjahres zu verrechnen. Ob für die Belange der Beitragspflicht der Geschäftsverlust eines Berechnungsjahres vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im andern Berechnungsjahr abzuziehen ist, kann nur anhand des AI-IV-Rechtes beurteilt werden. Entscheidend ist hier Art. 24 AHVV: Darnach weiden die Beiträge jeweils für eine zweijährige Periode festgesetzt, die die beiden dem ersten Jahr der Wehrsteuer-Veranlagungsperiode folgenden Jahre umschließt; und für die Berechnung der Beiträge ist das Jahreseinkommen derjenigen Wehrsteuer-Berechnungsperiode maßgebend, welches sich auf die erwähnte Wehrsteuer-Veranlagungsperiode bezieht. Damit wird klar gesagt, daß der Beitrag für je zwei Jahre in gleicher Höhe festgesetzt werden soll und zwar nach dem durchschnittlichen Einkommen einer zweijährigen Wehrsteuer- Berechnungsperiode. Eine solche Beitragsfestsetzung verlangt aber die Ver- rechnung eines allfälligen Geschäftsverlustes des einen Berechnungsjahres mit dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im andern Berechnungsjahr. Einzig aus diesen rein veranlagungstechnischen Gründen ist die Verrechen- barkeit der Geschäftsverluste mit Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit innerhalb der Berechnungsperiode entsprechend der geltenden Verwaltungspraxis zu bejahen. Das Wehrsteuerrecht berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschäftsverluste außerhalb der ordentlichen zweijährigen Berechnungs- periode. Der maßgebende Amt. 41, Abs. 2, Satz 3, WStB lautet wie folgt: «Steuerpflichtige, die zur Führung von Geschäftsbüchern gehalten sind, kön-

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nen, wenn die der Berechnungsperiode vorangegangenen zwei Geschäftsjahre mit Verlust abschließen oder wenn der Verlust des einen Jahres den Gewinn des andern übersteigt, den durchschnittlichen Verlust dieser beiden Geschäfts- jahre, soweit er nicht mit sonstigen Einkommen verrechnet werden konnte, vom Durchschnittseinkommen der Berechnungsperiode abziehen.» Diese Be- stimmung beschlägt nicht die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tötigkeit in der nach Art. 24 AHVV maßgebenden Wehrsteuer-Berechnungs- periode und ist für die Belange der AI-IV ebensowenig anwendbar wie der

2. Satz von Art. 41, Abs. 2 WstB. Die Vorschrift, wonach der Verlustvortrag

nur abgezogen werden darf, sofern «er nicht mit sonstigem Einkommen ver- rechnet werden konnte», würde auf eine Berücksichtigung von «sonstigem Einkommen» (Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, Vermögensertrag usw.) bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinauslaufen. Einem Beitragspflichtigen, dessen Geschäftsverlust in den der Berechnungsperiode vorangehenden beiden Jahren mit Vermögensertrag ver- rechnet werde konnte, wäre es zum Beispiel versagt, diesen Verlust von dein in der Berechnungsperiode erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen, im Gegensatz zu einem andern Beitragspflichtigen, dem in jenen Vorjahren kein verrechenbares Einkommen zur Verfügung stand. Ein solches Ergebnis ließe sich mit dem AHV-Gesetz nicht vereinbaren. Zudem entspricht es dem Willen des Gesetzes, die Grundlagen der Beitragsbernessung in zeitli- cher Hinsicht möglichst nahe dem Beitragsjahr zu suchen. Wenn auch bei Selbständiger-werbenden aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf eine di- rekte Ermittlung des Geschäftseinkommens im Beitragsjahr verzichtet und auf das Einkommen der letzten Wehrsteuer-Veranlagungsperiode abgestellt wird, so geht es nicht an, die Ermittlungsgrundlagen noch weiter auszudehnen. Die Höhe des Jahresbeitrages soll womöglich den jeweiligen Einkommensver- hältnissen entsprechen, was aus den Art. 5, 8, 10 und 14 AHVG hervorgeht. Bei einer Berücksichtigung von Verlusten gemäß Art. 41, Abs. 2, Satz 3, WStB würde die Berechnungsperiode auf 4 Jahre ausgedehnt. Innerhalb dieses Zeitraumes können sich aber die Einkommensverhältnisse grundlegend ändern: Einem Verlustjahr, das der Versicherte dank seiner Vermögenslage ohne große Mühe überwindet, folgen möglicherweise drei weitere Jahre wirt- schaftlichen Aufschwungs. Es geht nicht an, daß ein Versicherter wegen eines einzigen Fehljahres trotz gänzlicher wirtschaftlicher Erholung noch drei Jahre lang einen ganz niedrigen Beitrag zahlt, der seiner sonst wieder normal gewordenen Lage nicht entspricht. Abgesehen davon könnten die Berücksichti- gung weit zurückliegender Verluste die Renten der Hinterlassenen herab- drücken und diese damit benachteiligen. Im übrigen ist zu beachten, daß die Anwendung von Art. 41, Abs. 2, Satz 3, WStB im Bereich der AHV unter den Selbständigerwerbenden insofern eine Ungleichheit schaffen würde, als nur diejenigen unter ihnen diese Bestimmung anrufen könnten, die Geschäfts- bücher führen: Ein Bauer, dem sein Haus mit der ganzen Ernte verbrannt ist und der vielleicht jahrzehntelang darunter zu leiden hat, dürfte diesen Verlust mit späterem Einkommen nicht verrechnen, im Gegensatz zu dem im Han- delsregister eingetragenen Geschäftsmann, der vielleichct nicht einen so hohen Verlust erlitten hat und ihn viel eher zu überwinden vermag. Mit Art. 41, Abs. 2, Satz 3, WStB würde demnach ohne verfahrensrechtliche Notwendigkeit eine dem AHV-Recht fremde Unterscheidung übernommen. Aus allen diesen

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Gründen fällt ein Abzug von Geschäftsverlusten die außerhalb der zweijähri- gen Bemessungsperiode liegen, nicht in Betracht, wie das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht bereits im Urteil vom 29. August 1951 i. Sa. G. R. (ZAR 1951, S. 461) entschieden hat. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. M., vom 25. Februar 1960, H 221/59.)

Nichterwerbstätige AlimentenleistungeH, die ein nichterwerbstätiger Versicherter aus seinem Pensionseinkommen an die geschiedene Ehefrau zu zahlen verpflichtet ist, stellen Einkommensverwendung dar und können nicht vom Pensionseinkommen abgezogen werden. Art. 28 AHVV. Der von der Steuerbehörde beim Vermögen des Versicherten nicht als Passivposten anerkannte Wert der an die geschiedene Ehefrau geschuldeten Rente bildet auch AHV-rechtlich keine abzugsfähige Schuld. Art. 29 AHVV. H. R. schuldet seiner geschiedenen Frau gemäß Scheidungsurteil eine monat- liche Rente. Da er 1957 pensioniert wurde, hatte er für die Jahre 1958 und 1959 AI-IV-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Ausgleichskasse setzte die Beiträge gestützt auf das steueramtlich gemeldete Vermögen des Versicherten von 81 000 Franken sowie sein gesamtes Pensionseinkommen von

15288 Franken fest. H. R. machte in seiner Beschwerde geltend, er schulde

von den Rentenleistungen an seine geschiedene Frau keine Beiträge, da diese Summe schon durch die geschiedene Frau verabgabt werde. Die Rekurskom- mission hieß die Beschwerde teilweise gut, wogegen das Eidg. Versicherungs- gericht die Berufung der Ausgleichskasse mit folgenden Erwägungen schützte: Gemäß Art. 10, Abs. 1, AHVG haben nicht erwerbstätige Versicherte nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12 bis 600 Franken im Jahr zu entrichten. Der Bundesrat, dem der Erlaß näherer Vorschriften übertragen ist, hat in Art. 28 AHVV bestimmt, daß sich der Beitrag der Nichterwerbs- tätigen nach ihrem Vermögen und Renteneinkommen richtet; dabei wird der dreißigfache Betrag der Renteneinkünfte als maßgebend bezeichnet. Das Ver- mögen der Nichterwerbstätigen ist durch die kantonalen Steuerbehörden zu ermitteln, während die Bestimmung des Renteneinkommens den Ausgleichs- kassen obliegt, die zu diesem Zweck soweit als möglich mit den Steuerbehör- den zusammenarbeiten (Art. 29, Abs. 1 und 2, AHVV).

1. Renteneinkommen: Es steht außer Zweifel, daß das gesamte Pensions-

einkommen des Versicherten von 15 288 Franken Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV darstellt. Wenn der Versicherte hieraus seiner geschiedenen Ehefrau eine auf Art. 151 ZGB beruhende Rente bezahlt, so handelt es sich um eine Einkommensverwendung wie irgend eine andere Schuldentilgung aus laufendem Einkommen. Eine solche Ausgabe vermag das Renteneinkommen nicht zu mindern und kann beim Dritten wieder Einkommen erzeugen, das mit öffentlich-rechtlichen Abgaben belastet ist. Der Einwand, es liege eine AHV- rechtlich unzulässige Doppelbelastung vor, weil die Ehefrau auf der aus dem Pensionseinkommen bezahlten Rente ebenfalls AHV-Beiträge schulde, ist daher unzutreffend, soweit die Person des Versicherten in Frage steht. Im übrigen geht aus den Akten hervor, daß das Pensionseinkommen des Versicherten

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auch steuerrechtlich, ohne Berücksichtigung seiner Rentenleistungen, voll er- faßt wird. Wie das Bundesgericht entschieden hat, gehören Alimentations- leistungen an die geschiedene Ehefrau nach Art. 151 ZGB, die die weggefallene ehemännliche Unterhaltspflicht ersetzen oder eine Genugtuung für schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse darstellen, zu den nicht abzugs- fähigen familienrechtlichen Renten des Art. 22, Abs. 1, Buchst. d, WStB, ob- wohl es sich nicht um eigentliche Unterhaltsrenten im Sinne von Art. 152 ZGB handelt (vgl. Urteil vom 13. März 1953 in Archiv, Bd. 2, S. 36 ff.). Die vom Versicherten auf Grund von Art. 151 ZGB geschuldeten Leistungen sind offen- sichtlich nichtabzugsfähige, familienrechtliche Renten gemäß Art. 22, Abs. 1, Buchst. d, WStB. (Nach dieser Bestimmung werden Renten, die auf besondern gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen, vom rohen Einkommen abgezogen; dienen die Ren- ten der Erfüllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht, so dürfen sie nicht abgezogen werden.)

2. Vermögen: Das Vermögen der Nichterwerbstätigen wird, wie bereits

gesagt, von den Steuerbehörden ermittelt, weshalb diese auch über die Frage zu befinden haben, inwieweit ein Schuldenabzug zulässig ist. Im vorliegenden Fall hat die Steuerbehörde bei der Ermittlung des Vermögens des Versicher- ten den kapitalisierten Wert der an die geschiedene Frau geschuldeten Rente (sog. Rentenstammschuld) nicht als Abzugsposten behandelt. Daß dieses Vor- gehen unrichtig sei, läßt sich nicht sagen. Wie die Vorinstanz selber erklärte, haben die Steuergerichte bisher nicht entschieden, ob der kapitalisierte Wert einer solchen Rente im Wehrsteuerrecht unten den Passiven eingestellt wer- den könne. Das Bundesgericht hat einzig erklärt, daß dies auf jeden Fall dann nicht zutreffe, wenn der Rentenschuldner berechtigt ist, die einzelnen Annui- täten vom Einkommen abzurechnen; daneben ließ es ausdrücklich offen, ob eine kapitalisierte Leihrentcnschuld überhaupt eine abzugsfähige Schuld wäre (EGE 76 1 216 ff. und 222 ff.). In diesem Zusammenhang ist nicht zu über- sehen, daß nach der zitierten bundesrichtlichen Praxis Art. 22, Abs. 1, Buchst. d, WStB eine Sondernorm für die Renten u.a. hinsichtlich des Schulden- abzuges ist; wenn die familienrechtlichen Renten von dieser Sonderbehand- lung ausgenommen werden, so folgt hieraus noch nicht, daß insoweit wieder die für die Renten sonst ausgeschlossenen allgemeinen Regeln über den Schul- denabzug anwendbar seien. Familienrechtliche Renten stehen denn auch zum Vermögenskomplex des Pflichtigen kaum in einer derartigen Beziehung, daß sie als feste Schulden abzugsberechtigt erscheinen. Es handelt sich weitgehend um laufende Verbindlichkeiten, die für den Pflichtigen eine Einkommenstei- lung bedeuten und deren Dauer aleatorisch von der Lebensdauer zweier Per- sonen oder wenigstens des Berechtigten abhängt (und vielfach auch von der Wiederverheiratung; Art. 153, Abs. 1, ZGB). Unter solchen Umständen ist es nicht Sache der AHV-Behörden, hinsichtlich der Behandlung der Renten- stammschulden von der Steuerverwaltungspraxis abzuweichen, ohne daß AHV-rechtliche Erfordernisse dazu zwängen. Gestützt auf diese Ausführungen ist der AI-IV-Beitrag des nichterwerbs- tätigen Versicherten nach seinem gesamten Pensionseinkommen von 15 288 Franken und dem durch die Steuerbehörde ermittelten Vermögen von 81 000 Franken zu bestimmen .. . (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. R., vom 10. März 1960, II 229/59.)

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Rückerstattung von Beiträgen Die Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge gemäß Art. 41 AHVV erfolgt ohne Zins. In seiner letztwilligen Verfügung hatte der anfangs 1955 verstorbene Inhaber einer Uhrenfabrik angeordnet, die Unternehmung solle intern während zehn Jahren auf Rechnung sämtlicher Erben (Witwe und fünf Kinder) weiterge- führt werden. Die Erben kamen in Präzisierung der letztwilligen Verfügung überein der Sohn H. H. sei für die Miterben im Verkehr mit Dritten allein be- rechtigt und verpflichtet; die Haftung der Miterben für die von ihm durch die Firma eingegangenen Verbindlichkeiten sei ausgeschlossen, soweit sie die in die Firma eingebrachten Vermögenswerte übersteige und das Kapital- konto der Firma stelle nur im Innenverhältnis ein Konto der Erbengemein- schaft dar. Im Handelsregister wurde H. H. am 4. Mai 1955 als Inhaber der Einzelfirma H. H. eingetragen, welche Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma des Erblassers übernahm. Die Ausgleichskasse betrachtete neben H. H. auch dessen Geschwister als selbständigerwerbende Teilhaber der Uhren- fabrik und forderte von ihnen persönliche AHV-Beiträge. Die Geschwister be- zahlten der Ausgleichskasse nach Maßgabe provisorischer Verfügungen Bei- träge. Als die Ausgleichskasse für die Jahre 1955 bis 1959 definitive Beitrags- verfügungen erließ, beschwerten sie sich und bestritten ihre Beitragspflicht. Die Rekurskommission hob die Beitragsverfügungen auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, den Beschwerdeführern die bereits entrichteten Beiträge nebst 3,5 Prozent Zins, berechnet vom jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung an, zurückzuvergüten. Die dagegen vom Bundesamt für Sozialversicherung ein- gelegte Berufung hat das Eidg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägun- gen geschützt:

1. Im Bereich des Sozialversicherungsrechtes sind grundsätzlich keine

Vergütungs- oder Verzugszinsen geschuldet. So hat das Eidg. Versicherungs- gericht hinsichtlich der Leistungen gemäß MVG erklärt, es bestehe keine Pflicht der Militärversicherung zur Bezahlung von Verzugszinsen; die gleiche Praxis gilt hinsichtlich der Leistungenn der SUVA gemäß KUVG (vgl. EVGE 1952, S. 88, und Maurer, Recht und Praxis, S. 258). Gemäß der ursprüngli- chen Fassung von Art. 14, Abs. 4, AHVG wurde zwar dem Bundesamt die Ermächtigung zur Erhebung von Verzugszinsen eingeräumt, doch ist diese Ermächtigung, von der der Bundesrat nie Gebrauch gemacht hat, durch die Gesetzesnovelle vom 30. September 1953 wieder gestrichen worden. Dement- sprechend wird heute im AHV-Recht eine Zinspflicht konsequent abgelehnt. Die Kassen dürfen auf nachgeforderten Beiträgen, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen der Ausstand bestehen mag, keinerlei Zinse fordern. Anderseits entrichten sie auf nachbezahlten Renten niemals Zinsen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten; auch hier wird vom Belasteten in keinem Fall ein Zins gefordert. Unter diesen Umständen besteht auch dann kein Anspruch auf einen Ver- gütungszins, wenn eine Ausgleichskasse zu Unrecht erhobene Beiträge zu- rückerstatten muß. Aus Art. 108, Abs. 1, AHVG, wonach die Aktiven der AHV zinstragend angelegt werden müssen, läßt sich nichts Abweichendes ableiten; im Falle des Beitragsrückstandes werden trotz des Zinsverlustes, der der AHV entsteht, vom Versicherten ebenfalls keine Zinsen verlangt.

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2. Es trifft allerdings zu, daß das Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen

Streitigkeiten wiederholt ohne besondere gesetzliche Grundlage Verzugszinsen zugesprochen hat (vgl. BGE 78 1 90, 85 1 184). Hiebei handelte es sich aber nicht um Leistungen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. Abgesehen davon hat das Bundesgericht hinsichtlich des Militärpflichtersatzes gemäß Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 festgestellt, daß auf zurückzuerstattenden Steuerbeträgen keine Zinsen geschuldet würden, und zwar mit dem Hinweis, rückständige Ersatzbeträge müßten ebenfalls nicht verzinst werden (BGE

57 1 33). Und nach der Auffassung von Blumenstein (System des Steuerrechts,

2. Auflage, S. 243) hängt im Bereich des Steuerrechts die Verzinslichkeit der

Rückerstattungsschuld allgemein von der Regelung im geltenden Rechte ab. Die Rechtslage in andern Gebieten des Verwaltungsrechtes führt somit keines- wegs zum Schluß, daß zu Unrecht bezogene AHV-Beiträge verzinst werden müßten. Die Berufungsbeklagten leiten ihr Begehren um Ausrichtung eines Ver- gütungszinses vor allem aus der Tatsache ab, daß sie die zurückzuerstatten- den Beiträge auf Grund provisorischer Verfügungen bezahlten, die nicht durch Beschwerde anfechtbar waren. Dieser Umstand vermag die ausnahmsweise Bejahung einer Zinspflicht nicht zu rechtfertigen, verlangen doch auf der andern Seite die Ausgleichskasse auch vom Versicherten nie Zinsen, aus wel- chem Grunde er immer der AHV Leistungen schuldet. Abgesehen davon wer- den den Berufungsbeklagten die für die Zeit bis zum 4. Mai 1955 bezahlten AHV-Beiträge ohnehin zu Unrecht zurückerstattet: Mit dem Tode des Erb- lassers wurden die Berufungsbeklagten nach den Bestimmungen des Erb- rechts Teilhaber der vom Verstorbenen innegehabten Uhrenfabrik und damit Selbständigerwerbende. Demzufolge schuldeten sie zunächst persönliche Bei- träge auf ihren Einkünften aus der Uhrenfabrik. Erst als am 4. Mai 1955 H. H. als alleiniger Inhaber der Fabrik im Handelsregister eingetragen wurde, konn- ten sie gemäß den Erwägungen im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. März 1958 i. Sa. M. G. (EVGE 1958, S. 11, ZAK 1958, S. 228) die kraft Erbrechts erworbene Teilhaberschaft wieder verlieren. Da in dieser Hinsicht eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten der Berufungs- beklagten unterbleibt, fiele die Ausrichtung eines Vergütungszinses selbst dann in Betracht, wenn ein solcher grundsätzlich geschuldet würde. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Geschwister H., vom 4. April 1960, 11 39/60.)

C. RENTEN

Hinterlassenenrenten Bei Verschollenheit sind Hinterlassenenrenten ohne richterliche Ver- schollenerklärung nur dann auszurichten, wenn die Einleitung des Verfahrens um Verschollenerklärung nicht zumutbar oder bei Ver- schwinden in hoher Todesgefahr noch nicht möglich ist. L. S. heiratete im November 1943 in Deutschland den schweizerisch-deutschen Staatsangehörigen E. S. Gemäß ihren unbelegten Angaben sei ihr Ehemann nach einem Bericht der deutschen Wehrmacht noch im gleichen Jahre in Rußland verschollen. Der Suchdienst habe von Heimkehrern in Erfahrung

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bringen können, daß E. S. im Jahre 1947 noch gelebt habe und wahrscheinlich nach Sibirien deportiert worden sei. Ausgleichskasse und Rekursinstanz wie- sen das Gesuch um Ausrichtung außerordentlicher Hinterlassenenrenten für L. S. und das im Jahre 1942 geborene, nach Eheschluß legitimierte Kind ab. Das Eidg. Versicherungsgericht hat der eingelegten Berufung im Sinne nach- stehender Erwägung Folge gegeben: Die Gewährung von Witwen- und Waisenrenten setzt den Tod des Ehe- mannes und Vaters voraus. Nach den Bestimmungen des ZGB wird der Nach- \veis des Todes mit der Zivilstandsurkunde geleistet (Art. 23- 34, 48, 49); ist der Tod nur höchst wahrscheinlich, so bedarf es der richterlichen Verschollen- erklärung, worauf die aus dem Tode abgeleiteten Rechte erst geltend gemacht werden können (Art. 35 ff. und 50 ZGB). Das Eidg. Versicherungsgericht hat schon wiederholt erklärt, daß das AHV-Recht auf der Ordnung des ZGB fußt, soweit es zivilrechtliche Begriffe nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach selbständig faßt (vgl. z. B. EVGE 1957, S. 96, ZAK 1957, S. 314, hinsichtlich des Wohnsitzbegriffes). Demzufolge bedarf es bei bloß höchst wahrscheinli- chem Tode zur Geltendmachung der aus dem Tode abgeleiteten Rentenan- sprüche grundsätzlich der Verschollenerklärung. Die in der Rentenwegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung gebilligten Ausnahmen (Randziffern

39 und 41) sind aus dem sozialen Sinn der AHV heraus zu verstehen: Hinter-

lassene sollen nicht die Verschollenerklärung abwarten müssen, wenn voraus- zusehen ist, daß das zivilrechtliche Verfahren zur Verschollenerklärung führt. Hieraus folgt aber nicht, daß es in solchen Ausnahmefällen ohne weiteres bei der faktischen Verschollenheit sein Bewenden haben könne. Vielmehr dürfen die erwähnten Ausnahmen aus sozialen Rücksichten nur soweit gehen, als diese Rücksichten sie zu begründen vermögen. Sofern einem Versicherten die Durchführung des Verfahrens um Verschollenerklärung zugemutet werden darf, bildet die Rentengewährung auf Grund der faktischen Verschollenheit nur eine v o r g ä n g i g e soziale Maßnahme; die Ausrichtung der Rente ist hier an die Voraussetzung zu knüpfen, daß wenigstens das Gesuch um Ver- schollenerklärung gestellt ist. Die Einreichung eines Gesuches um Verschollenerklärung vor dci' Aus- richtung von Hinterlassenenrenten wird vor allem in Fällen langer nach- richtenloser Abwesenheit verlangt werden können. Zwar ist ein solches Ge- such erst nach fünf Jahren seit der letzten Nachricht zulässig; doch dürfte auch AHV-rechtlich niemals die faktische Verschollenheit angenommen wer- den können, bevor jene fünf Jahre verstrichen sind. Anders mag es sich hei Verschwinden in hoher Todesgefahr verhalten, wo die faktische Verschollen - heit unter Umständen schon vom Zeitpunkt des Verschwindens an erstellt ist, während Art. 36 ZGB die Einreichung eines Gesuches um Verschollenerklä- rung erst nach Ablauf eines Jahres zuläßt. Auf jeden Fall darf sich eine Aus- gleichskasse mit der faktischen Verschollenheit nur dann begnügen, wenn die Einleitung des Verfahrens um Verschollenerklärung nicht zumutbar oder bei Verschwinden in hoher Todesgefahr noch nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall ist glaubhaft dargetan, daß der Ehemann und Vater der Rentenansprecher seit wesentlich mehr als fünf Jahren nachrichtenlos abwesend ist. Der Berufungsklägerin stände schon seit Jahren die Möglichkeit offen, heim Richter des Heimatortes (Art. 35 ZGB) die Verschollenerklärung ihres Ehemannes zu verlangen und das Gesuch würde aller Wahrscheinlichkeit

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nach ein Jahr später zu dieser Erklärung führen. Grundsätzlich kann daher die Ausrichtung der anbegehrten außerordentlichen Renten erst nach Einrei- chung jenes Gesuches beim Richter erfolgen; die schon heute glaubhaft ge- machte faktische Verschollenheit würde für die Ausrichtung der Renten nur dann genügen, wenn die Durchführung des Verfahrens auf Verschollenerklä- rung für die Berufungsklägerin aus irgend einem Grunde unzumutbar wäre, was von der Ausgleichskasse zu prüfen ist... (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. S., vom 18. Juni 1960, H 41/60).

Eine Waise ist nur dann im Sinne von Art. 25, Abs. 2, und Art. 26, Abs. 2, AHVG in Ausbildung begriffen, wenn ihr während der fragli- chen Zeit erzielter Lohn abzüglich der besonderen Ausbildungskosten

75 Prozent der Anfangsentlöhnung eines voll ausgebildeten Erwerbs-

tätigen der gleichen Berufsart nicht übersteigt. Die am 12. November 1941 geborene M. C. bezog von 1953 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres eine einfache Waisenrente. Sie hatte eine Lehre als Apo- thekergehilfin begonnen und besuchte noch während der Dauer eines Jahres einmal wöchentlich ganztägig Kurse in B., um das Diplom zu erwerben, In der übrigen Zeit arbeitete sie in einer Apotheke in F. und verdiente ab No- vember 1959 monatlich 400 Franken. Die Ausgleichskasse wies ein Gesuch um Weiterentrichtung der Rente mit der Begründung ab, daß der Lohn von 400 Franken nur unbedeutend ge- ringer sei als der einer im gleichen Beruf voll ausgebildeten Arbeitskraft und daß daher die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Rente über das 18. Al- tersjahr hinaus nicht erfüllt seien. Die kantonale Rekurskommission bestätigte die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse. Die gegen den kantonalen Entscheid eingelegte Berufung wurde nach Aktenergänzung durch das Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen: 1..... Der Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 25, Abs. 2, und Art. 26, Abs. 2, AHVG umfaßt nicht nur die eigentliche, einer speziellen Ordnung un- terworfene und durch behördlich genehmigten Vertrag geregelte Berufslehre. Wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt festgestellt hat, ist dar- unter jede systematische Vorbereitung eines Minderjährigen auf eine zukünf- tige Erwerbsarbeit zu verstehen, während welcher die Waise ein erheblich ge- ringeres Einkommen erzielt als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Be- rufsausbildung in der gleichen Branche. (EVGE 1953, S. 152, ZAK 1953, S. 335; EVGE 1954, S. 275, ZAK 1955, S. 41; EVGE 1956, S. 121, ZAK 1956, S. 251; EVGE 1958, S. 127, ZAK 1958, S. 235). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt des Rentenberechtigten zu decken vermag (ZAK 1960, S. 43). Es ist daher zur Frage Stellung zu nehmen, wann das Entgelt der in Berufsausbildung stehenden Waise erheblich geringer als das- jenige eines voll Ausgebildeten in der gleichen Branche anzusehen ist. Im Zusammenhang mit der Frage nach der wesentlichen Verminderung des maßgebenden Erwerbseinkommens bei Berechnung der den Einkommens- grenzen unterworfenen Uebergangsrenten (Art. 59, Abs. 2 und 3 AHVV) oder nach der wesentlichen Veränderung der Einkommensgrundlage bei der Bei-

318

tragsbemessung Selbständigerwerbender (Art. 23, Abs. 2, lit. b, AHVV) hat das Eidg. Versicherungsgericht von einem wesentlichen Unterschied dann ge- sprochen, wenn er mindestens 25 Prozent der Vergleichsbasis erreichte (vergl. EVGE 1951, S. 254, ZAK 1952, S. 51). Diese Ueberlegung kann sinngemäß auch im vorliegenden Falle angestellt werden; es besteht kein Grund, die Frage der Höhe der Lehrlingslöhne anders zu entscheiden. Das Arbeitsentgelt einer in Ausbildung begriffenen Waise ist daher immer dann wesentlich ge- ringer als dasjenige eines voll Ausgebildeten, wenn es unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25 Prozent geringer ist als die üblichen Anfangslöhne für voll ausgebildete Erwerbstätige der entspre- chenden Branche.

2. Die angeordnete Aktenergänzung ergibt, daß der übliche Anfangslohn

für eine mit hernischem oder waadtländischem Diplom versehene Apotheker- gehilfin im Alter von 19 bis 20 Jahren auf dem Platze F. ungefähr 450 Fran- ken pro Monat beträgt. Dieses Einkommen hat als Vergleichsbasis zu dienen, wenn auch die Berufungsklägerin nach Angaben ihrer Mutter nach der Diplo- mierung tatsächlich ein höheres Einkommen erzielen sollte. Die Berufungs- klägerin könnte daher nur dann als im Sinne von Art. 25, Abs. 2, und Art. 26, Abs. 2 AHVG in Ausbildung stehend betrachtet werden, wenn ihr Einkommen während der Berufsbildung nach Abzug der besonderen Ausbildungskosten wenigstens 25 Prozent unter diesem Betrag liegt, d. h. 337.50 Franken monat- lich nicht übersteigt. Diese Voraussetzung ist vorliegend indessen nicht erfüllt. Die Berufungsklägerin bezieht einen Monatslohn von 400 Franken. Die besonderen Ausbildungskosten bestehen in erster Linie aus den Kurskosten von 200 Franken im Semester oder 33.50 Franken pro Monat. Dazu kommen die Fahrspesen, die man auf 8.50 Franken pro Monat veranschlagen kann (der Preis eines Lehrlingsabonnements für 10 Retourfahrten von F. nach B., gültig während drei Monaten, beträgt 17 Franken). Endlich betragen die zu- sätzlichen Kosten für eine auswärtige Mahlzeit pro Woche 4 Franken oder

16 Franken pro Monat. Diese Abzüge verringern wohl den Nettolohn der Be-

rufungsklägerin auf 342 Franken pro Monat. Dieses Einkommen übersteigt indessen um ein geringes die oben erwähnte äußerste Grenze, weshalb das Gericht die Abweisung des Anspruches auf Waisenrenten über das 18. Alters- jahr hinaus zu bestätigen hat. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. C., vom 3. Mai 1960, H 32/60). D. VERFAHREN Der Berufungskläger kann noch vor dem Eidg. Versicherungsgerieht die Begründung seines Rechtsbegehrens ändern. Art. 86, Abs. 1, AHVG. Es rechtfertigt sich, auf die vorliegende Sache einzutreten, obwohl W. G. sei- nen Einwand, er sei nicht bei der schweizerischen AHV versichert, nicht mehr (wie im kantonalen Prozeß) auf Art. 1, Abs. 2, lit. b, AHVG, sondern jetzt ausdrücklich auf Art. 1, Abs. 1, lit. a und b, des Gesetzes zu stützen sucht. Weil sein Rechtsbegehren gleich wie schon mi vorinstanzlichen Verfahren auf Befreiung von der hiesigen AHV lautet, die Akten spruchreif sind und auch die Ausgleichskasse Eintreten beantragt, steht einer materiellen Beurteilung der heutigen Berufung nichts entgegen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. G., vom 9. Mai 1960, H 14/60.)

Erwerbsersatzordnung Bei der Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person, für die ein Unterstützungszulage nachgesucht wird, ist die Gesamtheit der dieser Person zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen, l. h., sowohl ihr Einkommen als auch ihr Vermögen (Art. 5, Abs. 3, EOV alt, bzw. Art. 10, Abs. 3, EOV neu).

Das Gesuch eines Wehrpflichtigen um Gewährung einer Unterstützungszulage für seine Eltern, die über ein gewisses Einkommen und ein ansehnliches Ver- mögen verfügen, wurde vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Grün- den abgelehnt. 1..... Bei wörtlicher Auslegung von Art. 5, Abs. 3, EOV alt (bzw. Art. 10, Abs. 3, EOV neu) könnte man zweifellos die Auffassung vertreten, diese Bestimmun- gen seien nur auf Personen anwendbar, deren Vermögen- ohne Rücksicht auf ihr Einkommen - genügt, um alle ihre Lebenskosten zu bestreiten. Danach läge eine Alternativbedingung vor, wonach die Zusprechung der Unterstüt- zungszulage entweder durch ein genügend großes Vermögen oder durch ein die Einkommensgrenzen überschreitendes Erwerbseinkommen ausgeschlossen wäre. Allein, eine solche Auslegung müßte zu ungerechtfertigten Ungleich- heiten führen, was ohne weiteres durch den Vergleich der Lage zweier Per- sonen ersichtlich ist, von denen die eine ein Einkommen erzielt, das nahe der Einkommensgrenze liegt und die darüber hinaus ein ansehnliches Vermögen besitzt, während die andere mit ihrem Einkommen wohl die Einkommens- grenze um einige Franken übersteigt, daneben aber über gar keine Kapital- reserven verfügt. Der Art. 7, Abs. 1, EOG gewährt demjenigen Wehrpflichtigen Anspruch auf eine Unterstützungszulage, der für Personen sorgt, «die der Unterstützung bedürfen». Der Begriff der Unterstützungsbedürftigkeit ver- langt aber, daß nicht geprüft weide, ob das Vermögen, unabhängig vorn Ein- kommen, so groß sei, daß vom Betroffenen verlangt werden könne, vollständig von diesem Vermögen zu leben, sondern ob unter Berücksichtigung des Ein- kommens das Vermögen eine genügende Ergänzung darstelle, um die Existenz zu sichern. Die langjährige Praxis auf dem Gebiete der Unterstützungen be- ruht auf diesem Begriff, der sowohl logisch als auch gerecht ist. Der Art. 5, Abs. 3, EOV alt (bzw. Art. 10, Abs. 3, EOV neu) schließt daher nicht aus, daß bei der Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit alle Mittel des Unter- stützten, d. h. sowohl das Einkommen als auch das Vermögen, berücksichtigt werden..... 2..... (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. B., vom 16. Februar 1960, E 8/59.)

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BUNDESAMT FUR SOZIALVERSICHERUNG

Textausgabe

der kantonalen Gesetze über Fainilienzulagen

2. Nachtrag

(Stand Mai 1960)

Preis Fr. 3.30

Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale

Bern 3

eparatdrucke aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»

Die Alters- und Hinterlassenenftirsorge in den Kantonen. Preis: Fr. --.75

Die Invalidenfürsorge der Kantone und Gemeinden Preis: Fr. - .80

Zu beziehen beim

Bundesamt für Sozialversicherung Bern 3

HEFT 9 SEPTEMBER 1960

ZEITSC zu HRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ...........321 Die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der AI-IV in der TV. .............321 Die Jahresrechnungen 1959 der Ausgleichskassen 325 Die Schweigepflicht in der Inva1idenversieheiu7ig 331 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1959 .....334 Die außerordentliche einfache Altersrente der verheirateten Frau ..............338 Aus den Jahresberichten über die Alters- und Hinterlassenen- fürsorge im Jahre 1959 ..........339 Durchführungsfragen der AHV ........343 Durchführungsfragen der TV ......... 344 Literaturhinweise ............347 Kleine Mitteilungen ...........348 Gerichtsentscheide: Alteis- und Hinterlassenenversicherung . 349

70817

Redaktion; Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, DoppQlnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 10. September 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden sind MONAT das am 21. September 1959 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Abkommen über Sozialversiche- zu rung und das am 12. November 1959 zwischen der Schweiz MONAT und England abgeschlossene Zusatzabkommen über Sozial- versicherung am 1. Juli 1960 in Kraft getreten.

Am 20/21. August 1960 fand der 38. Auzlandschwcizcrtug statt. Unter anderem wurde eine stark besuchte Sondersitzung abgehalten, die vor allem Fragen der AHV und IV gewidmet war. Die Vertreter des BSV nahmen Anträge betreffend die Sozialversicherung der Auslandschweizer zur Prüfung entgegen und erteilten Antwort auf Einzelfragen.

Am 31. August und 1. September trat unter dem Vorsitz von Güpfert vom Bundesamt für Sozialversicherung die Spezialkommission für Versicherungspflicht zu einer Sitzung zusammen. Zur Behandlung stand der Entwurf zu einem Kreisschreiben Nr. 41a über die Versiche- rungspflicht.

Am 2. September 1960 kamen die Leiter der IV-Rcgionaltcllen unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen, um einige aktuelle Fragen aus ihrem Tätigkeitsbereich zu behandeln.

Die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der AHV in der IV Die IV weist verschiedene enge Berührungspunkte mit der AHV auf. Nicht nur ist die Unterstellung unter das Gesetz sowie das Verfahren für die Erhebung der Beiträge und die Berechnung der Renten mit dem- jenigen in der AHV identisch, sondern auch die Durchführung dieses Sozialwerkes ist in weitem Maße den Organen der AHV anvertraut wor- den. Diese Verbindung zweier Institutionen entspricht einerseits dem Verfassungsrecht, indem Artikel 34quat1' der Bundesverfassung gleich- zeitig die verfassungsmäßigen Grundlagen für dir Einführung der AHV und der IV enthält; darüber hinaus ist sie Ausdruck der vom Gesetz- geber unternommenen Bestrebungen, die verschiedenen Zweige der So- zialversicherung auf einen einheitlichen Nenner zu bringen. Um dieses Ziel zu erreichen, standen ihm verschiedene gesetzgeberische Methoden zur Verfügung.

SEPTEMBER 1960 321

Der Gesetzgeber hätte einmal die Bestimmungen über die IV nicht als Spezialgesetz, sondern als Ergänzung und Abänderung des AHVG erlassen können. Diese Lösung wurde von der Eidgenössischen Experten- kommission für die Einführung der IV (vgl. S. 164 des Berichtes) vor- geschlagen. Wenn schließlich darauf verzichtet wurde, AHV und IV in einem einzigen Gesetz zu vereinigen, so aus dem Grunde, weil dieses durch so viele neue Bestimmungen hätte ergänzt werden müssen, daß es unklar und unübersichtlich geworden wäre. Im übrigen wären zahlreiche Wieder- holungen unvermeidlich gewesen. Endlich hätte, insbesondere auch vom systematischen Standpunkt aus, die IV kaum in das AHVG eingebaut werden können, ohne dessen Struktur in einschneidender Weise zu ver- ändern. Der Gesetzgeber hätte aber auch die gegenteilige Lösung treffen und ein vom AHVG vollkommen unabhängiges Spezialgesetz für die IV schaf- fen können. Zu diesem Zweck hätte aber eine Reihe von Bestimmungen des AHVG in das IVG aufgenommen werden müssen, wodurch dieses ziemlich schwerfällig geworden wäre. Bei diesem Vorgehen hätte über- dies die Gefahr bestanden, daß das Nebeneinanderbestehen von gleich- lautenden Bestimmungen im AHVG einerseits und IVG anderseits zu einer verschiedenartigen Auslegung der Gesetze führen würde. Aus diesen Gründen hat sich der Gesetzgeber für eine dritte Lö- sung entschieden, die darin besteht, in einem Spezialgesetz diejenigen Bestimmungen zu vereinigen, die sieh ausschließlich auf die IV beziehen und im übrigen eine Anzahl grundlegender Bestimmungen der AHV sinn- gemäß für die IV anwendbar zu erklären; diese bilden den gemeinsamen Grundstock, auf dem sich die IV aufbaut. Das IVG muß daher immer unter dem Gesichtspunkt der ergänzen- den Bestimmungen der AHV betrachtet werden. *

Die Bestimmungen des AHVG, welche sinngemäß auf die IV An- wendung finden, werden durch die Ausführungsvorschriften der AHVV und der Kreisschreiben ergänzt, mit denen sie ein einheitliches Ganzes bilden. Ohne Zweifel wird die zu erlassende Vollziehungsverordnung zum IVG den Geltungsbereich der AHVV für die iv in verschiedenen Punkten noch genauer bestimmen; bereits vor Inkrafttreten dieses Erlasses sind jedoch die Bestimmungen der AHVV sinngemäß in der IV anwendbar, soweit sie für die Anwendung der Bestimmungen des AHVG selbst not- wendig sind. Dies ist einer der Gründe, weshalb es möglich war, die IV

322

auf den 1. Januar 1960 in Kraft treten zu lassen, auch ohne daß die Vollziehungsverordnung zum IVG bereits vorlag. Hinsichtlich der Versicherungspflicht, der Beiträge und der Renten hat die IV die Regelung der AHV übernommen, woraus sich die sinn- gemäße Anwendung zahlreicher Bestimmungen des AHVG ergibt. Glei- ches gilt für die Abschnitte V, VI und VII des ersten Teiles des AHVG bezüglich Versicherungseinrichtungen, Rechtspflege und Strafbestim- mungen, sowie für die verschiedenen Vorschriften, die sich auf die Eid- genössische AHV-Kommission und die Finanzierung beziehen. Unter den anwendbaren Bestimmungen des AHV verdienen diejeni- gen besondere Aufmerksamkeit, die in den Artikeln 64, 66 und 81 IVG erwähnt sind. Artikel 64 IVG erklärt Artikel 72 AI-IVG und damit, wie aus oben- stehenden Ausführungen hervorgeht, auch die Artikel 176 folgende AHVV, sinngemäß anwendbar. Dadurch werden die Ausgleichskassen der Aufsicht des Bundesrates bzw. kraft Delegation der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes des Innern und des Bundesamtes für Sozialversicherung (Art. 176 AHVV) unterstellt. Darüber hinaus er- streckt Artikel 64 IVG die Aufsicht des Bundes auch auf die 1V-Kom- missionen und die IV-Regionalstellen, womit diese in den Verwaltungs- apparat der Versicherung einbezogen werden. Gemäß den Artikeln 72 AHVG und 176 AHVV in Verbindung mit Artikel 64 IVG haben diese neuen Organe die Instruktionen und Wei- sungen des Bundesamtes für Sozialversicherung gleich wie die Aus- gleichskassen zu befolgen. Insbesondere sind die 1V-Kommissionen, unbeachtlich ihres Charak- ters als Kollegialbehörde, Verwaltungsorgane der Versicherung. Sie sind in dieser Eigenschaft nicht befugt, die gesetzlichen Bestimmungen wie eine richterliche Behörde frei, d. h. unabhängig von den Weisungen der eidgenössischen Aufsichtsbehörde auszulegen, sondern haben vielmehr deren Instruktionen, die ihnen generell auf dem Wege von Kreisschreiben oder im Einzelfall zugestellt werden, zu beachten. Artikel 66 IVG erklärt die Vorschriften des AI-IVG über die Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrech- nungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Haftung für Schäden und die Zentrale Ausgleichsstelle sinngemäß an- wendbar. Es handelt sich dabei um die Artikel 49 bis 71 AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Die meisten dieser Bestimmungen betreffen ihrer Zweckbestiminung

323

nach allerdings nur die Ausgleichskassen, deren Tätigkeit somit gleich wie in der AHV geregelt ist; Vorschriften, welche ausschließlich die Ausgleichskassen betreffen, sind nicht auf die neuen Organe, die IV- Kommissionen und IV-Regionalstellen, anwendbar. So findet beispiels- weise Artikel 63, Absatz 4, AHVG, der die Uebertragung weiterer Auf- gaben durch Kantone und Gründerverbände an die Ausgleichskassen regelt, auf die TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen nicht Anwen- dung. Eine Ausnahme bilden die Artikel 66, Absatz 1 (strafrechtliche Verantwortlichkeit), und 50 AHVG (Schweigepflicht). Im ersten Falle ist Artikel 66, Absatz 1, AHVG durch Artikel 66, Absatz 2, TVG aus- drücklich auf Mitglieder von TV-Kommissionen sowie auf Leiter und Angestellte der IV-Regionalstellen ausgedehnt worden. Die Situation ist daher die gleiche wie für Artikel 72 AHVG betreffend Aufsicht des Bundes, wovon weiter oben die Rede war. Was die Schweigepflicht gemäß Artikel 50 AHVG anbelangt, so drückt diese Bestimmung einen Grund- satz aus, von dem sämtliche Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, erfaßt werden (vgl. S. 331 dieser Nummer).

3. Die Artikel 93 bis 97 AHVG betreffend Auskunftspflicht, Steuer-

freiheit, Kostenübernahme und Posttaxen, Fristenberechnung sowie Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, werden durch Artikel 81 IVG sinn- gemäß anwendbar erklärt. Der Wortlaut mehrerer dieser Bestimmungen ist allgemein gehalten und es ist darin von den «zuständigen Organen» die Rede; in diesen Fällen sind neben den Ausgleichskassen auch die TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen diesen Vorschriften unterstellt und können daraus ihre Rechte und Pflichten ableiten. Es sei insbeson- dere auf Artikel 93 AHVG verwiesen, der die Verwaltungs- und Rechts- pflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verpflichtet, den zuständigen Organen der Versicherung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dagegen bezieht sich Artikel 97 AHVG nur auf die Verfügungen der Ausgleichskassen, und es wäre unzulässig, die Geltung dieser Bestimmung auch auf Beschlüsse der TV-Kommissionen und Maßnahmen der IV-Regionalstellen auszu- dehnen. Dies entspricht im übrigen den Artikeln 54, Absatz 1, Buch- stabe f, und 69 IVG, wonach einzig die Ausgleichskassen zum Erlaß beschwerdefähiger Verfügungen zuständig sind.

324

Die Jahresrechnungen 1959 der Ausgleichskassen Das Rechnungsjahr 1959 der Ausgleichskassen umfaßte die Zeit vom 1. Februar 1959 bis 31.Januar 1960. Da die Ausgleichskassen ihre Jahres- rechnungen nach einem einheitlichen Kontenplan ablegen, ist es ohne weiteres möglich, die Ergebnisse der einzelnen Ausgleichskassen und jene der verschiedenen Rechnungsjahre miteinander zu vergleichen. Die Jahresrechnung besteht aus der Betriebsrechnung, der Verwal- tungskostenrechnung und der Bilanz. In der Betriebsrechnung werden die zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle für die bundeseigenen So- zialwerke (AHV, EO und FLG) abgerechneten Beiträge und ausbezahl- ten Leistungen mit den entsprechenden Unterkonten für die Verbuchung von Beitragsherabsetzungen, -erlassen und -abschreibungen sowie Rück- erstattungsforderungen usw. wiedergegeben. Infolge zeitlicher Ver- schiebungen ist es nicht möglich, die Gesamtergebnisse der Ausgleichs- kassen mit jenen des Ausgleichsfonds der AHV, die in der April-Nummer der ZAK, Seite 145 ff. aufgeführt und kommentiert wurden, zu ver- gleichen.

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Beiträge

Die für 1959 von den Ausgleichskassen abgerechneten Beiträge, die sich auf 744,5 Millionen Franken beziffern, sind in der ZAK 1960, Seite 269 ff. bereits gesondert besprochen worden. Es ist dies der höchste seit dem Inkrafttreten der AHV abgerechnete Betrag. Er übertrifft jenen des Vorjahres um 39,1 Millionen Franken oder 5,5 Prozent. Die Erhöhung beträgt bei den kantonalen Ausgleichskassen 5,3 Prozent, den Ausgleichs- kassen des Bundes 6,6 Prozent und den Verbandsausgleichskassen 5,6 Prozent. Die kantonalen Ausgleichskassen weisen - abgesehen vom Beitragsrückgang bei einer Ausgleichskasse - eine verhältnismäßig gleich bleibende Zunahme auf. Stärkere Abweichungen verzeichnen da- gegen die Verbandsausgleichskassen, von denen zehn eine Zunahme von über 10 Prozent aufweisen, andere dagegen die Beitragssumme des Vor- jahres nicht erreichen, was offenbar auf ein leichtes Nachlassen der Beschäftigung sowie eine zunehmende Mechanisierung in einzelnen Wirtschaftszweigen zurückgeht. Die durchschnittliche Beitragssumme je Abrechnungspflichtigen ist gegenüber dem Vorjahr bei den kanto- nalen Ausgleichskassen von 509 auf 539 Franken oder um 5,8 Prozent angestiegen, bei den Verbandsausgleichskassen von 3 387 auf 3 558

325

Franken oder um 5,0 Prozent. Diese Erhöhung geht indessen bei den kantonalen Ausgleichskassen nicht allein auf die Zunahme der Bei- träge, sondern auch auf den Rückgang der Gesamtzahl der Abrechnungs- pflichtigen zurück. Diese Zahl ist bei den kantonalen Ausgleichskassen in der gleichen Periode von 436 677 auf 434 038 Abrechnungspflichtige zurückgegangen, bei den Verbandsausgleichskassen dagegen von 127 646 auf 128 285 Abrechnungspflichtige angestiegen. Die Beitragsherabsetzungen erreichten den Betrag von 169 000 Fran- ken. Das sind 50 000 Franken mehr als im Vorjahr. Von den kantonalen Ausgleichskassen weist wie im Vorjahr lediglich eine, und zwar -

die gleiche, keine Herabsetzungen auf. Dagegen haben bei den Verbands- ausgleichskassen, wie im Vorjahr, nur deren rund zwanzig Beiträge herabgesetzt. Die insgesamt abgeschriebenen Beiträge sind von 1,2 Millionen Franken im Jahre 1958 auf 1,1 Millionen Franken im Berichts- jahr zurückgegangen. Somit entfallen für 1959 auf eine abgerechnete Beitragssumme von 100 Franken an Abschreibungen infolge Unein- bringlichkeit rund 15 Rappen, welcher Betrag sich noch verringert, wenn die Nachzahlungen von abgeschriebenen Beiträgen berücksichtigt wer- den.

2. Leistungen

Die von den Ausgleichskassen in den drei letzten Jahren ausbezahlten ordentlichen Renten und Uebergangsrenten werden in der Tabelle 1 wiedergegeben. Da seit der vierten Revision des AHVG vom 1. Januar

1957 bis Ende des Berichtsjahres keine grundsätzlichen Aenderungen

am Rentensystem vorgenommen wurden, lassen sich die Ergebnisse der einzelnen Rechnungsjahre miteinander vergleichen.

Von den Ausgleichskassen in den Rechnungsjahren 1957, 1958 un 1959 ausgerichtete Renten Beträge in tausend Franken Tabelle 1 Ordentliche Renten Uebergangsrenten -

Kassengruppen 1957 1 1958 1 1950 1957 1958 1959

Kantonale Ausgleichskassen 225 116 245 210 269 180 212 524 194 377 178 280 Verbands- ausgleichskassen 148 096 167 021 189 301 1 546 1 391 1 216 Ausgleichskassen des Bundes 35 314 40216 46 317 6 170 7 803 6 587

Insgesamt 4085261 45.24471 504 798 220 240 203 5711 186 083

326

Von den drei Kassengruppen sind im Rechnungsjahr 1959 an Ren- tenzahlungen insgesamt 690,9 Millionen Franken ausgerichtet worden. Wie im Falle der Beiträge, ist dies die höchste seit der Einführung der AHV erreichte Summe. Die Zunahme gegenüber dem Vorjahre beziffert sich auf 34,8 Millionen Franken oder 5,3 Prozent. Da die ordentlichen Renten weiterhin zunehmen, die Uebergangsrenten dagegen zurückgehen, weichen die Summenzahlen für beide Rentenarten ständig weiter von- einander ab. Während im Rechnungsjahr 1957 188,3 Millionen Franken mehr ordentliche Renten ausgerichtet wurden als Uebergangsrenten, erhöhten sich diese Mehrleistungen für 1958 auf 248,9 Millionen Franken und für 1959 auf 318,7 Millionen Franken. Die im Berichtsjahr insgesamt ausgerichteten Leistungen weisen gegenüber 1957 eine Erhöhung von 62,1 Millionen Franken auf. Die Erhöhung setzt sich zusammen aus einer Zunahme der ordentlichen Renten von 96,3 Millionen Franken oder 23,6 Prozent und einem Rückgang der Uebergangsrenten von 34,2 Millionen Franken oder 15,5 Prozent. Die kantonalen Ausgleichskassen verzeichnen im Berichtsjahr an ordentlichen Renten Auszahlungen von 0,936 bis 46,8 Millionen Franken, d. h. die von der größten Ausgleichskasse ausgerichteten Leistungen sind 50mal höher als jene der kleinsten. Bei den Uebergangsrenten betragen die Auszahlungen zwischen 0,451 und 29,6 Millionen Franken, was einem Verhältnis von 1 : 65 entspricht. Ein ebenso großes Gefälle weisen die Auszahlungen von ordentlichen Renten bei den Verbandsausgleichs- kassen auf. An den geltend gemachten Rückerstattungsforderungen für zu Un- recht ausgerichtete Leistungen von insgesamt 650 158 Franken sind die kantonalen Ausgleichskassen mit 468 401 Franken, die Verbandsaus- gleichskassen mit 110 743 Franken und die Ausgleichskassen des Bundes mit 71 014 Franken beteiligt. Die Erhöhung gegenüber dem Vorjahr be- trägt insgesamt 159 260 Franken oder 32 Prozent. Dabei ist zu erwähnen, daß die Rückerstattungsforderungen bei den Verbandsausgleichskassen gegenüber 1958 um rund 7 000 Franken zurückgegangen sind. Die gemäß Sozialversicherungsabkommen an Ausländer und Staaten- lose rückvergüteten AHV-Beiträge beziffern sich auf insgesamt 2 Mil- lionen Franken. Diese Rückvergütungen sind fast ausschließlich von der Schweizerischen Ausgleichskasse vorgenommen worden. Die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen haben lediglich 34 743 Franken zu- rückbezahlt. Anders sind die Verhältnisse bei den rückvergüteten AHV- Beiträgen gemäß Artikel 18, Absatz 3, AHVG von insgesamt 311 773 Franken. Hier haben 15 kantonale Ausgleichskassen 96 633 Franken,

327

38 Verbandsausgleichskassen 140 439 Franken und die Ausgleichskassen

des Bundes 74 701 Franken zurückbezahlt.

8. Vergleich zwischen abgerechnelen Beiträgen und ausgerich-

teten Renten Die Tabelle 2 veranschaulicht die in den letzten drei Jahren von den verschiedenen Kassengruppen abgerechneten Beiträge und ausgerichte- ten Rentenzahlungen.

Abgerechnete AHV-Beiträge und ausgerichtete Leistungen in den Jahren 1957, 1958 und 1959 Beträge in tausend Franken Tabelle 2

AHV-Beiträge NIV-Renten Kassugruppen 1957 1958 1959 1957 1958 1959

Kantonale Ausgleichskassen 214 454 222 120 233 783 437 640 439 587 447 460 Verbands- ausgleichskassen 420 883 432 350 456 430 149 642 168 412 190 517 Ausgleichskassen des Bundes 47 682 50 929 54 303 41 484 48 019 52 904

Insgesamt 683 019 705 399 744 516 628 766 656 018 690 881

Gesamthaft betrachtet haben die Ausgleichskassen von 100 Franken abgerechneten Beiträgen im Jahre 1957 92,10 Franken in den Jahren

1958 und 1959 je rund 93 Franken an Rentenauszahlungen wieder aus-

gerichtet. Während im Jahre 1959 bei den kantonalen Ausgleichskassen

100 Franken abgerechneten Beiträgen Renten von 191 Franken gegen-

überstehen, sinken bei den Verbandsausgleichskassen diese Wiederaus- zahlungen auf 42 Franken. Innerhalb der letztgenannten Kassengruppe ist das Gefälle noch ausgeprägter, indem eine Verbandsausgleichskasse von 100 Franken abgerechneten Beiträgen nur 14 Franken wieder in Form von Renten ausrichtete, während bei einer anderen diese Ver- hältniszahl 124 betrug. Die kantonalen Ausgleichskassen weisen dagegen eine kleinere Streuung auf.

II. Erwerhsersatzordnung Von den im Rechnungsjahr 1959 insgesamt ausgerichteten Erwerbsaus- fallentschädigungen von 52,7 Millionen Franken entfallen auf die kan- tonalen Ausgleichskassen 17,8 Millionen Franken, die Verbandsaus- gleichskassen 29,7 Millionen Franken und die Ausgleichskassen des Bundes 5,2 Millionen Franken. Gegenüber dem Vorjahr sind die Aus-

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zahlungen um insgesamt 2 Millionen Franken zurückgegangen. Es ist indessen zu berücksichtigen, daß die im Jahre 1958 abgerechneten Er- werbsausfallentschädigungen relativ hoch waren, weil sie die Entschä- digungen der im Jahre 1958 teilweise nachgeholten Dienstleistungen für die 1957 infolge der Grippeepidemie widerrufenen Truppenaufgebote ent- hielten. Die durchschnittlich je Meldekarte im Jahre 1959 ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigungen betragen bei dcii kantonalen Ausgleichs- kassen 98 Franken, den Verbandsausgleichskassen 116 Franken und bei den Ausgleichskassen des Bundes 134 Franken. Die Rückerstattungs- forderungen beziffern sich auf rund 43 000 Franken. Davon mußten für rund 700 Franken erlassen bzw. abgeschrieben werden.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Von den kantonalen Ausgleichskassen sind, mit Ausnahme von Genf, im Rechnungsjahr 1959 Beiträge für insgesamt 2,2 Millionen Franken erhoben worden. Diese Beitragssumme ist gegenüber den beiden Vor- jahren wenig verändert. Da die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern infolge Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- bauern mit Wirkung ab 1. Januar 1958 erhöht wurden, sind die insgesamt ausgerichteten Zulagen von 11 Millionen Franken im Jahre 1957 auf

17 Millionen im Jahre 1958 und auf 17,9 Millionen Franken im Jahre

1959 angestiegen. In diesem Zeitraum ist die Deckung der ausgerichteten

Zulagen durch die abgerechneten Beiträge von 19 auf 12,4 Prozent zu- rückgegangen. Die Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln für ausge- richtete Zulagen, die nicht aus erhobenen Beiträgen gedeckt werden konnten, sind von 9 Millionen Franken im Jahre 1957 auf 15 Millionen Franken für die beiden nachfolgenden Jahre angestiegen. Die Rück- erstattungsforderungen für zu Unrecht ausgerichtete Zulagen beziffern sich auf 34 800 Franken, wovon 5 900 Franken erlassen worden sind.

Die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen Da die Ausgleichskassen über die ihnen von den Kantonen und Gründer- verbänden übertragenen Aufgaben keine getrennte Verwaltungskosten- rechnung führen, sind darin sowohl die Durchführungskosten wie auch die Einnahmen aus den übertragenen Aufgaben enthalten. Im Berichtsjahr erzielten die Ausgleichskassen bei einem Gesamt- aufwand von 30,4 Millionen Franken, dem Einnahmen von 33 Millionen Franken gegenüberstehen, einen Verwaltungskosten-Ueberschuß von

329

2,6 Millionen Franken, der jenen des Vorjahres um 1,1 Millionen Franken übertrifft. Von den kantonalen Ausgleichskassen haben deren 24 mit einem Ueberschuß von insgesamt 1,5 Millionen Franken, eine Ausgleichskasse dagegen mit einem Fehlbetrag von 17 508 Franken abgeschlossen. Sechs Verbandsausgleichskassen weisen defizitäre Verwaltungskostenrechnun- gen von insgesamt 30 000 Franken auf, während drei mit ausgeglichenen Rechnungen, die übrigen mit Ueberschüssen von insgesamt 2,4 Millionen Franken abschließen. Die im Jahre 1957 von den kantonalen und Ver- bandsausgleichskassen erzielten Netto-Ueberschüsse von 2,8 Millionen Franken sind 1958 auf 2,7 Millionen Franken zurückgegangen, um im Jahre 1959 wiederum auf 3,8 Millionen Franken anzusteigen. In den Jahresrechnungen der Ausgleichskassen werden nur die Ver- waltungskosten-Einnahmen, nicht aber auch die Verwaltungskosten- Ausgaben detailliert wiedergegeben. Von den Verwaltungskosten-Ein- nahmen entfallen zwei Drittel auf die Verwaltungskosten-Beiträge der Abrechnungspflichtigen. Der von diesen durchschnittlich erhobene Ver- waltungskostenbeitrag beziffert sich auf 2,9 Prozent der abgerechneten Beiträge. Die kantonalen Ausgleichskassen erhoben von den ihnen an- geschlossenen Abrechnungspflichtigen bei einem Gesamtdurchschnitt von 4,28 Prozent im einzelnen Verwaltungskosten-Beiträge von durch- schnittlich 4 bis 5 Prozent. Bei den Verbandsausgleichskassen ist das Ge- fälle der durchschnittlich erhobenen Verwaltungskosten-Beiträge mit 0,4 bis 5 Prozent bedeutend größer. Der Gesamtdurchschnitt beträgt hier 2,52 Prozent und reduziert sich auf 2,3 Prozent, wenn die den Ab- rechnungspflichtigen von zwanzig Verbandsausgleichskassen gewährten Rückvergütungen von Verwaltungskosten-Beiträgen von insgesamt

956 000 Franken berücksichtigt werden. Die den kantonalen Ausgleichs-

kassen für die Durchführung der AHV ausgerichteten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds sind mit 6 Millionen Franken gleich geblieben. Die Vergütungen an beide Kassengruppen für EO und FLG waren wenig verändert. Dagegen sind die Vergütungen für die Durchführung der übertragenen Aufgaben von insgesamt 1,7 Millionen Franken im Jahre 1957, auf 2 Millionen Franken im Jahre 1958 und 2,8 Millionen Franken im Berichtsjahr angestiegen. Diese Erhöhungen sind auf die Ausweitung des Bereiches der übertragenen Aufgaben, aber auch auf die Anpassung der Vergütungen an die effektiven erhöhten Verwaltungskosten zurück- zuführen. Infolge der erwähnten günstigen Abschlüsse der Verwaltungskosten- rechnungen sind auch die Vermögen der Ausgleichskassen angestiegen.

330

Am Ende des Berichtsjahres verfügten 22 kantonale Ausgleichskassen über ein kasseneigenes Vermögen von insgesamt 8,8 Millionen Franken, während die übrigen drei Ausgleichskassen aufgelaufene Fehlbeträge von 104 104 Franken aufweisen. Im Jahre 1957 waren es noch fünf kan- tonale Ausgleichskassen, die einen Fehlbetrag von 387 000 Franken vor- zutragen hatten. Bei den Verbandsausgleichskassen beliefen sich die Ver- waltungsvermögen Ende des Rechnungsjahres 1959 auf insgesamt 12 Millionen Franken. Obschon diese Beträge hoch erscheinen mögen, decken sie nicht mehr als zwei Drittel eines Jahresaufwandes.

Die Schweigepflicht in der Invalidenversicherung Artikel 66, Absatz 1, IVG bestimmt u. a., daß die Vorschriften des AHVG über die Schweigepflicht sinngemäß in der IV Anwendung finden sollen. Damit wird auf Artikel 50 AHVG verwiesen, gemäß dessen Absatz 1 Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung der Versicherung betraut sind, über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren haben. Es seien im fol- genden kurz die hauptsächlichsten Auswirkungen dieser Regelung auf die IV untersucht.

1. Von der Schweigepflicht betroffene Personen

Dazu gehören in erster Linie die Durchführungsorgane der IV, d. h. die Mitglieder resp. Funktionäre der TV-Kommissionen und ihrer Sekreta- riate sowie die Funktionäre der Regionalstellen und der Ausgleichs- kassen. Ferner gehören dazu Mitglieder von Instanzen mit Aufsichts- und Kontrollfunktionen wie der Aufsichtsstellen von Regionalstellen so- wie Aufsichtsbehörden und Kassenvorstände von Ausgleichskassen, so- weit ihnen in dieser Eigenschaft Tatsachen zugänglich sind, über die Verschwiegenheit zu bewahren ist. Von der Schweigepflicht erfaßt wer- den im weiteren die zugelassenen Revisionsstellen der Ausgleichskassen sowie die Beamten und Angestellten der Zentralen Ausgleichsstelle und des Bundesamtes für Sozialversicherung. Zum Kreis der von der Schweigepflicht betroffenen Personen müssen auch die Funktionäre der Spezialstellen der öffentlichen und gemein- nützigen Invalidenhilfe gezählt werden, die zwar vom Gesetzgeber nicht als Durchführungsorgane der Versicherung betrachtet werden, aber, so- weit sie für Aufgaben der IV herangezogen werden, doch eine organ-

331

ähnliche Stellung einnehmen. Das Gebot der Schweigepflicht trifft sie deshalb insoweit, als sie von einer Regionalstelle oder TV-Kommission zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit invalider Versicherter sowie zur Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen gemäß Artikel 71 IVG beigezogen werden. Die Regionalstellen und TV-Kommissionen haben in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die gesetzliche Schweigepflicht aufmerksam zu machen.

Inhalt der Schweigepflicht

Die unter Ziffer 1 genannten Personen haben über ihre Wahrnehmungen, die ihnen bei Ausübung ihrer gesetzlichen Funktionen auf mündlichem oder schriftlichem Wege zur Kenntnis gebracht worden sind, Stillschwei- gen zu bewahren. Nach dem Zweck des Schweigegebotes können darunter nicht alle Wahrnehmungen, die irgendwie mit der IV im Zusammenhang stehen, verstanden werden. Die Schweigepflicht beschränkt sich vielmehr auf sogenannte geheime Tatsachen, d. h. Tatsachen, die weder allgemein bekannt noch allgemein wahrnehmbar sind und die nach dem Willen des an der Geheimhaltung Interessierten nicht weitergegeben werden sollen. Der Umstand, daß ein Dritter oder eine Anzahl Leute von einem Geheimnis Wissen erlangt haben, entbindet nicht von der Schweige- pflicht. Solange es nicht sicher ist, daß ein Sachverhalt, der geheim blei- ben soll, gemeinkundig geworden ist, muß darüber Stillschweigen be- wahrt werden. Unter das Verbot fallen vor allem die Auskunftserteilung über Zusprechung von TV-Leistungen und die Bekanntgabe von Tat- sachen aus damit zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere solche medizinischer Natur. Auch die Bekanntgabe von Adressen, Aufenthalts- ort und Personalien der Versicherten ist nicht zulässig, sofern diese Tatsachen nicht offenkundig oder allgemein wahrnehmbar sind.

Umfang der Schweigepflicht

Die Schweigepflicht gilt einmal gegenüber allen privaten Drittpersonen, und zwar auch dann, wenn diese ihrerseits schon durch ein Berufsge- heimnis zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Aerzte, Anwälte). Sie gilt ferner gegenüber Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Ge- meinden, sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften eine Auskunfts- pflicht der 1V-Organe ausdrücklich vorschreiben. Endlich ist auch gegen- über Institutionen und Verbänden der Invalidenhilfe Verschwiegenheit zu bewahren. Soweit diese allerdings als Spezialstellen gemäß Artikel 71 IVG herangezogen werden und ihrerseits der Schweigepflicht unterwor-

332

fen sind, ist Artikel 50, Absatz 1, AHVG nicht anwendbar. Die IV- Kommissionen und Regionalstellen haben aber darauf zu achten, daß diesen Spezialstellen nur soweit Einblick gewährt wird, als dies für die Erfüllung des Auftrages notwendig ist. Die Durchführungsorgane der Versicherung (TV-Kommissionen und ihre Sekretariate, AHV-Ausgleichskassen, Regionalstellen und Zentrale Ausgleichsstelle) sind unter sich nicht an die Schweigepflicht gebunden. Eine Ausnahme besteht in bezug auf medizinische Akten, die ohne be- sondere Ermächtigung des BSV von den TV-Kommissionen nur den Rechtspflegebehörden, medizinischen Experten und - soweit eine Not- wendigkeit besteht - den Regionalstellen herausgegeben werden dürfen, da hier eine besonders starke Gefährdung voll Privatinteressen des Ver- sicherten möglich ist. Einen Einbruch in den Grundsatz der strikten Geheimhaltung medizinischer Akten auch mi internen Verkehr der Ver- sicherungsorgane bringen mit Bezug auf die Regionalstellen die Richt- linien über die Zusprechung und die Durchführung von Eingliederungs- maßnahmen beruflicher Art in der IV vom 21. Januar 1960, die in Ab- schnitt B, Ziffer 1/2, Buchstabe a, bestimmen, daß die TV-Kommissionen den Regionalstellen mit dem Abklärungsauftrag im Einzelfall alle not- wendigen Unterlagen zu übermitteln haben. Hier hat die TV-Kommission zu entscheiden, welche Akten die Regionalstellen für die Erfüllung ihres Auftrages benötigt. Es wird Fälle geben, in denen die erforderlichen Mit- teilungen über den Gesundheitszustand ohne Ueberweisung medizinischer Akten gemacht werden können. Wo die TV-Kommission jedoch zur Auf- fassung gelangt, daß der Regionalstelle die medizinischen Akten ganz oder teilweise zu eröffnen sind, steht einer Auslieferung nichts entgegen.

J. Ausnahmen von der Schweigepflicht

Gemäß Artikel 50, Absatz 2, AHVG können, wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligt werden. Das hiefür zuständige Departement des Innern (Art. 176, Abs. 3, AHVV) hat diese Kompetenz dem Bundesamt für Sozialversicherung de- legiert, welches- auf entsprechendes Gesuch hin in der Regel von Fall zu Fall entscheidet. Wo nicht die Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen, ist eine generelle Ausnahme von der Schweigepflicht möglich. Eine solche ist beispielsweise im Kreisschreiben an die Kantonsregie- rungen vom 21. Dezember 1959 enthalten. Gemäß Ziffer 11/3 dieses Kreis- schreibens sind die Ausgleichskassen und TV-Kommissionen ermächtigt,

333

den Fürsorgebehörden der Kantone und Gemeinden über die Zusprechung von TV-Leistungen sowie die Höhe allfälliger Nachzahlungen Auskunft zu erteilen, soweit die verlangten Angaben zur Beurteilung des Anspru- ches auf Fürsorgeleistungen oder deren Bemessung benötigt werden. Von generellen Meldungen - beispielsweise durch Zustellung von Verfü- gungsdoppeln - ist allerdings ohne besondere Anordnung des BSV ab- zusehen, weil dadurch der Verwaltungsapparat der IV zu stark belastet würde. Auf dem Gebiete der AHV sind die Ausgleichskassen durch das Kreis- schreiben vom 27. Dezember 1954 in bestimmten Fällen generell von der Schweigepflicht entbunden worden. Dasselbe ist für die TV mit Kreis- schreiben an die Ausgleichskassen, TV-Kommissionen und Regionalstellen vorn 22. August 1960 über die Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung geschehen. Entbindung von der Schweigepflicht in den erwähnten Fällen schließt keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung in sich. Es liegt vielmehr im Ermessen der betreffenden Stellen, ob sie die gewünschte Auskunft ge- ben wollen oder nicht.

5. Schweigepflicht und Berufsgeheimnis

Nicht zu verwechseln mit der Schweigepflicht gemäß Artikel 50 AHVG ist das Berufsgeheimnis. Es besteht die Absicht, bei späterer Gelegenheit auf diese Frage zurückzukommen.

Statistik der Übergangsrenten im Jahre 1959 Nachstehende Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der Er- hebung über die im Jahre 1959 in der Schweiz ausgerichteten Ueber- gangsrenten. Die Rentensummen sind in tausend Franken angegeben. Bei einigen Kantonen kann dabei das Total der ausbezahlten Hinter- lassenenrenten in Tabelle 3 vom entsprechenden Wert in Tabelle 1 um eine Einheit abweichen, weil sich wegen der kleinen Beträge der Voll- waisenrenten Rundungsdifferenzen ergeben. Die im Jahre 1958 festgestellte rückläufige Bewegung hielt weiterhin an. Mit Ausnahme der Mutterwaisen weisen alle übrigen Rentenarten kleinere Rentnerbestände und Rentensummen auf als im Jahre 1958.

334

Kantonale Gliederung der Renten nach Risiko Tabelle 1

Auszahlungen Bezuger (Falle) in tausend Franken Kantone Hinter- Hinter- Alters- lassenen- Zusammen In„,- Zusammen rcnten ienten renten renten

Zürich 32 956 5 198 38 154 26 928 2 564 29 492 Bern 32 665 6 010 38 675 26 990 2 820 29 810 Luzern 8 114 2084 10 198 6 622 878 7 500 Uri 917 355 1 272 745 140 885 Schwyz 2 573 761 3 334 2 115 316 2 431 Obwalden 800 211 1 011 656 93 749 Nidwalden 575 234 809 466 91 557 Glarus 1 688 289 1977 1 376 130 1 506 Zug 1 440 397 1 837 1 167 166 1 333 Freiburg 5 445 1 504 6 949 4 462 590 5 052 Solothurn 6 092 1 148 7 240 4 959 526 5 485 Basel-Stadt 9 101 1 513 10 614 7 494 798 8 292 Basel-Land 4 316 703 5 019 3 554 338 3 892 Schaffhausen 2 359 469 2 828 1927 217 2 144 Appenzell A.Rh. 2 786 369 3 155 2 306 163 2 469 Appenzell I.Rh. 496 132 628 400 55 455 St. Gallen 13 260 2 425 15 685 11 004 1 052 12 056 Graubünden 5 384 1 317 6 701 4 521 582 5 103 Aargau 10 924 2 194 13 118 8 956 1 004 9 960 Thurgau 6036 1054 7090 4940 474 5414 Tessin 8 592 1 653 10 245 7 176 821 7 997 Waadt 18 569 2 871 21 440 15 326 1 443 16 769 Wallis 5317 2014 7 331 4 391 849 5 240 Neuenburg 6 404 905 7 309 5 305 456 5 761 Genf 10 081 1 517 11 598 8 328 834 9 162

Schweiz 1959 196 890 37 327 234 217 162 114 17 400 179 514 Schweiz 1958 210 939 41 546 252 485 175 509 19 583 195 092

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Kantonale Gliederung der Altersrenten

Tabelle 2

Auszahlungen Bezuger Fll a e in tausend Franken Kantone einfache Ehepaar- einfache Ehepaar- Alters- Alters- Alters- Alters- rente rente rente rente

Zürich 28 752 4 204 21 847 5 081 Bern 28 368 4 297 21 727 5 263 Luzern 7221 893 5553 1069 Uri 795 122 595 150 Schwyz 2 241 332 1 708 407 Obwalden 698 102 536 120 Nidwalden 516 59 396 70 Glarus 1 486 202 1 136 240 Zug 1 294 146 983 184 Freiburg 4 770 675 3 649 813 Solothurn 5 260 832 3 951 1 008 Basel-Stadt 8 069 1 032 6 243 1 251 Basel-Land 3 741 575 2 842 712 Schaffhausen 2068 291 1 571 356 Appenzell A.Rh. 2 387 399 1 819 487 Appenzell I.Rh. 457 39 354 46 St. Gallen 11 422 1 838 8 744 2 260 Graubünden 4 599 785 3 548 973 Aargau 9 569 1 355 7 289 1 667 Thurgau 5 216 820 3 957 983 Tessin 7 472 1 120 5 803 1 373 Waadt 16 135 2 434 12 368 2 958 Wallis 4 647 670 3 570 821 Neuenburg 5 567 837 4 270 1 035 Genf 8 930 1 151 6 912 1416

Schweiz 1959 171 680 252101 131 371 307431 Schweiz 1958 181 685 29 2542 139 659 35 8492

1 Einschließlich 880 halbe Ehepaar-Altersrenten im Betrage von

517 000 Franken.

2 Einschließlich 1 026 halbe Ehepaar-Altersrenten im Betrage

von 600 000 Franken.

336

Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten Tabelle 3

Be/.0 -- ger Auszahlungen in tausend Franken

Kantone Waisenrenten Waisenrenten Witwen- Witwen- renten Vater- Mutter- Voll- renten Vater- Mutter- Voll- waisen waisen waisen waisen waisen waisen

Zürich 3 588 1 137 430 43 2 195 259 95 15 Bern 3 607 1 397 937 69 2 271 318 208 23 Luzern 1 042 480 533 29 643 108 118 9 Uri 149 60 143 3 92 13 34 1 Schwyz 373 168 209 11 230 35 46 4 Obwalden 121 55 34 1 74 12 7 1' Nidwalden 90 62 80 2 58 15 18 1 Glarus 170 54 64 1 106 12 12 12 Zug 186 101 106 4 117 23 25 1 Freiburg 611 372 481 40 380 83 114 12 Solothurn 664 259 203 22 415 60 44 7 Basel-Stadt 1 130 285 79 19 708 65 19 6 Basel-Land 456 149 90 8 281 34 20 3 Schaffhausen 272 122 75 - 170 29 17 -

Appenzell A.Rh. 209 84 74 2 127 19 16 1 Appenzell I.Rh. 66 31 32 3 40 7 6 1 St. Gallen 1 297 607 504 17 795 141 112 5 Graubünden 672 302 336 7 436 67 76 3 Aargau 1 291 532 339 32 800 119 74 10 Thurgau 602 241 203 8 371 57 45 1 Tessin 1 105 258 278 12 694 59 65 3 Waadt 1977 590 262 42 1 232 139 59 13 Wallis 936 517 526 35 598 120 119 12 Neuenburg 622 192 82 9 388 46 19 3 Genf 1 211 203 88 15 762 48 20 5 Schweiz 1959 22 447 112511 6 188 434 13 983 1 888 1 388 141 Schweiz 1958 25 195 9 794 6 025 532 15 783 2 263 1 358 179

1 Aufgerundet genauer Wert 390 Franken.

2 Aufgerundet: genauer Wert 65 Franken.

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Die außerordentliche einfache Altersrente der verheirateten Frau In einem kürzlich ergangenen, nachstehend auf Seite 351 ff. publizierten Urteil in Sachen S. D. hat das Eidgenössische Versicherungsgcricht die Frage der Nichtanwendbarkeit der Einkommensgrenzen bei außerordent- lichen einfachen Altersrenten von Frauen, deren Ehemann keinen An- spruch auf Ehepaaraltersrenten besitzt, aufgegriffen. Artikel 431 », Buchstabe c, AHVG sieht vor, daß die bei Zusprechung außerordentlichen Renten zu beachtenden Einkommensgrenzen nicht anwendbar sind auf verheiratete, in der Schweiz wohnhafte Schweize- rinnen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann. Diese Bestimmung ist auf Ehefrauen zugeschnitten, die selbst keine Beiträge entrichtet haben und deshalb nur eine außerordentliche Rente beanspruchen können. Sie wurde bis heute so ausgelegt, daß die Einkommensgrenzen auf die einer Ehefrau zustehende einfache außer- ordentliche Rente keine Anwendung finden sollen, ungeachtet der Gründe, die dem Anspruch des Ehemannes auf Ehepaar-Altersrenten ent- gegenstehen. Als einzige Ausnahme dieses Grundsatzes sieht Randziffer

278 der Wegleitung über die Renten vor, daß der Ehefrau dann keine

außerordentliche Rente zusteht, wenn ihr Ehemann allein wegen Ueber- schreitens der Einkommensgrenzen keinen Rentenanspruch besitzt. In seinem Urteil in Sachen S. D. ist indessen das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht dieser Praxis nicht gefolgt. Einerseits hat es den An- wendungsbereich von Artikel 435is, Buchstabe c, AHVG eingeschränkt und anderseits den Schlußsatz von Randziffer 278 der Rentenwegleilung als unrichtig bezeichnet. Einleitend umschrieb das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht was unter «solange der Ehemann keine Ehepaar- Altersrente beanspruchen kann» zu verstehen ist. Die Verwaltungspraxis hatte diese Bestimmungen sehr weitherzig ausgelegt, indem sie von der Anwendung der Einkommensgrenzen nicht nur diejenigen Ehefrauen ausschloß, die das 63. Altersjahr vollenden, bevor ihr Gatte die Alters- grenze zum Bezug einer Ehepaar-Altersrente erreicht. Begünstigt wur- den auch Ehefrauen, deren Ehemann überhaupt nicht rentenberechtigt ist, z. B. wegen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen seines Wohnsitzes. Die einzige Ausnahme bildete Randziffer 278 der Rentenwegleitung. Demgegenüber hält das Eidgenössische Versicherungsgericht dafür, daß Artikel 431)1s, Buchstabe c, AJiVG, nur auf diejenigen Fälle angewendet werden kann, in denen der Ehemann das für die Entstehung des An- spruches auf Ehepaar-Altersrenten erforderliche Alter noch nicht er-

338

reicht hat. Nach der Auffassung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts können die beiden Ausdrücke «solange» und «sofern» einander nicht gleichgestellt werden. Mit «solange» wird klar ausgedrückt, daß die Einkommensgrenzen nur zu Gunsten von Ehefrauen nicht angewendet werden, deren Ehemann einstweilen noch nicht rentenberechtigt ist. Demnach wird Ehefrauen nur solange eine außerordentliche Rente ohne Anwendung von Einkommensgrenzen zugesprochen werden können, bis der Ehemann das 65. Altersjahr erreicht hat. Nach diesem Zeitpunkt richtet sich ein allfälliger Anspruch auf außerordentliche Renten nach den für diese Renten allgemein geltenden Regeln; es sind somit auch die Einkommensgrenzen anzuwenden. Immerhin wird die neue Auslegung von Artikel 43bis, Buchstabe c, AHVG, nicht rückwirkend anzuwenden sein, insbesondere dann nicht, wenn dadurch eine Versicherte, die bisher im Genuß einer Rente stand, infolge nachträglicher Anwendung der Einkommensgrenze um ihren An- spruch gebracht würde. Es mag ferner offen bleiben, ob außerordentliche Renten heute in den Fällen zuzusprechen seien, in denen ein Anspruch seinerzeit gestützt auf Randziffer 278 der Rentenwegleitung abgewiesen wurde.

Aus den Jahresberichten über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1959 Die mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge be- trauten Stellen der Kantone sowie die Schweizerischen Stiftungen «Für das Alter» und «Für die Jugend» hatten gemäß den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. Oktober 1958 bis 30. April

1960 über ihre Tätigkeit im Jahre 1959 zu berichten. Die genannten

Stellen mußten wie im Vorjahr eine Jahresrechnung, einen statistischen Bericht und einen Textbericht einreichen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf die Textberichte.

1. Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorgc

Drei Kantone überwiesen nach wie vor den ganzen ihnen gemäß Bundes- beschluß vom 8. Oktober 1.948 zukommenden Betrag den Stiftungen, weshalb sie keinen Bericht abzuliefern hatten. In 13 Kantonen bestehen eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge-Einrichtungen, für deren Fi- nanzierung die Beiträge nach dem Bundesbeschluß entweder ganz oder teilweise verwendet werden. Im Jahre 1960 kommen voraussichtlich zwei

339

weitere Kantone dazu. Zwei andere Kantone befassen sich mit der Ein- führung einer eigenen Alters- und Hinterlassenenfürsorge. In einem weiteren Kanton strebt ein im Dezember 1958 eingereichtes Initiativ- begehren die Verbesserung der bestehenden Ordnung an. Es werden nur wenige Aenderungen in der Gesetzgebung gemeldet. In einem Kanton wurde das Rentenalter der Frau an jenes der AHV angepaßt. Ferner hat ein Kanton in einem besonderen Erlaß die Teue- rungszulagen für 1959 festgesetzt. In organisatorischer Hinsicht sind keine Aenderungen zu verzeichnen. Nach wie vor sind einige kantonale AHV-Ausgleichskassen mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge betraut. In andern Kantonen befaßt sich das Sozialamt, das Fürsorgedepartement, der Ge- meinderat oder eine besondere Kommission allein oder zusammen mit andern Stellen mit den einschlägigen Arbeiten. Die Zusammenarbeit zwi- schen den Kantonen und den Stiftungen wird als zufriedenstellend be- zeichnet. Entweder sind kantonale Organe in den Stiftungskomitees ver- treten oder umgekehrt. In einzelnen Kantonen ist die Zusammenarbeit in kantonalen Erlassen vorgeschrieben. Zur Vermeidung von Doppelbezügen aus Mitteln der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge und den Stiftungen werden die nö- tigen Vorkehren getroffen (Austausch von Bezügerlisten und Entscheid- doppel, Besprechungen). In jenen Fällen, wo die kantonale AHV-Ausgleichskasse die Alters- und Hinterlassenenfürsorge durchgeführt, wird die Durchführung in der Regel von der AHV-Revisionsstelle kontrolliert. Vom Jahre 1960 an wird dies überall zutreffen. Die im letztjährigen Bericht gemachte Feststellung, wonach die Höhe der Leistungen von Kanton zu Kanton verschieden ist, trifft immer noch zu. Die Minima und Maxima halten sich im gleichen Rahmen, nämlich für Einzelpersonen zwischen 60 und 900 Franken im Jahr (Durchschnitt rund 300 bis 400 Franken, für Ehepaare zwischen 60 und 1 580 Franken (Durchschnitt rund 400 bis 600 Franken). Aus einem Kanton wird für nicht rentenberechtigte Ausländer sowie für einzelne Härtefälle (ver- ursacht durch erhöhte Hauszinse und Heizungskosten) eine Erhöhung der Leistungen gemeldet: bei Einzelpersonen von 100 auf 120 Franken und bei Ehepaaren von 160 auf 200 Franken. In einem andern Kanton werden zum 75., 80. und 85. usw. Geburtstag Zulagen von 50 Franken mit einem entsprechenden Begleitschreiben ausgerichtet. Der zweckmäßigen Verwendung der Leistungen wird nach wie vor die nötige Beachtung geschenkt. Rückerstattungen von zu Unrecht bezo-

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genen Leistungen sind äußerst selten. Von einem Kanton wird gemeldet, daß auf Grund eines Verpflichtungsscheins bei Liegenschaftsvermögen in zwei Fällen nach dem Tode der Beihilfenbezüger von der Erben- gemeinschaft 465 bzw. 1 140 Franken zurückverlangt, und in zwei Fällen bei Ausländerinnen 510 bzw. 320 Franken mit einer später zugesproche- nen Rente verrechnet wurden. Verstöße gegen das Verbot betreffend Belegung und Verrechnung von Fürsorgeleistungen mit öffentlichen Abgaben werden nicht gemeldet.

2. Stiftung «Für das Alter»

Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Gelder setzen sich zusammen aus Zuwendungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie ins- besondere aus eigenen Mitteln. Nach wie vor gilt in jenen Kantonen, in denen die Auszahlung von Beiträgen gemäß Bundesbeschluß durch die Organe der Stiftung und des Kantons getrennt erfolgt, der Grundsatz, daß dort, wo keine beson- dere Abmachung jeden Doppelbezug ausschließt, dieser gestattet ist, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den betreffenden Bezüger von der Armengenössigkeit zu bewahren. In zehn Kantonen schwankt die Häufigkeit der Doppelbezüge, gemessen an der Zahl der im Jahre 1959 von den Kantonalkomitees unterstützten Personen, zwischen 2 und 85 Prozent. In den anderen Kantonen erfolgten keine Doppelbezüge. Die buchhalterische Prüfung des Abrechnungswesens der Kantonal- komitees und der Zentralkasse erfolgt durch besondere Revisoren. Ueber- dies werden die Rechnungen jeder kantonalen Stiftungskasse alle zwei bis drei Jahre von einem Vertreter des Zentralsekretariates auf Grund der Revisorenberichte kontrolliert. Die Rechnung der Zentralkasse wird zusätzlich von einer Treuhandgesellschaft geprüft. Die Kontrolle der vorschrifts- und zweckgemäßen Verwendung der Bundes- und Stiftungs- mittel durch die Stiftungsorgane ist ausschließlich Sache des Zentral- sekretariates. Das Bundesamt für Sozialversicherung nimmt jeweils an- läßlich seiner Kontrolle von den entsprechenden Berichten Kenntnis. Die Ortsvertreter der Stiftung überwachen die zweckmäßige Ver- wendung der Leistungen durch die Gesuchsteller. In einzelnen Fällen wird die Hilfe in natura ausgerichtet. Zuweilen werden auch Schulden der Gesuchsteller direkt beglichen. Die Stiftung behält sich durch eine besondere Anmerkung auf den Fragebogen die Geltendmachung der Rückerstattung vor, falls der Gesuchsteller zu Vermögen kommt oder wenn es sich herausstellt, daß ei falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht hat. Wenn die Erben den Gesuchsteller zu Lob-

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zeiten unterstützt oder gepflegt hatten oder sich ebenfalls in unver- schuldeten finanziellen Schwierigkeiten befinden, verzichten die Stif- tungsorgane unter Umständen auf die Rückforderung. Aus 11 Kantonen werden Rückerstattungen gemeldet, die zur Hauptsache auf angefallene Erbschaften zurückzuführen sind. Die Stiftung hat den ganzen ihr zur Verfügung stehenden Betrag aus dein Isier-Fonds von rund 100 437 Franken den Kantonalkomitees über- wiesen. Zur Bezahlung von Krankenkassen-, Spital-, Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerrechnungen, zur Anschaffung von Prothesen, Hörappara- len, elektrischen Oelradiatoren, Betten mit Bettwäsche, eines Fahrstuhles und einer Starbrille usw. wurden für Einzelpersonen insgesamt rund

31 000 Franken ausgerichtet. Die zuhanden der Haushilfedienstorgani-

sationen verteilten Beiträge beliefen sieh auf rund 69 000 Franken.

3. Stiftung «Für die Jugend»

Das Zentralsekretariat meldet keine Aenderungen auf den Gebieten der Gesetzgebung und Leitsätze. Für 22 Kantone gilt das Zentralsekretariat als das dem Bunde gegenüber für die Durchführung verantwortliche Organ. In den andern drei Kantonen betätigen sich besondere vom Kanton eingesetzte Stellen. Aus 19 Kantonen werden Doppelbezügerfälle gemeldet. Die Ueber- wachung der Fälle erfolgt meistens durch Austausch der Gutsprachen, in einigen Kantonen durch gegenseitige Einsichtnahme in die Bezüger- listen. Das Rechnungswesen des Zentralsekretariates wird von einer Revi- sionsgesellschaft überprüft. Die materielle Prüfung erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung. Drei Kantone haben ihre Revisions- stellen selber bestimmt. Die Mindestleistungen betragen pro Person und Jahr 120 Franken, die Höchstleistungen 360 Franken. Die jährliche Rente wird nach dem monatlichen Betrag berechnet, den eine Witwe zur Ergönzung ihres Einkommens nötig hat, um ihre Familie durchzubringen. Der Höchst- ansatz wird selten erreicht. Der Betrag für ein Stipendium beläuft sich nach wie vor auf 400 Franken im Jahr. In Sonderfällen können für Kuren, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Lohnausfall, Kleideranschaffun- gen usw. Beiträge zwischen 50 und ca. 300 Franken gewährt werden. In vereinzelten, besonders bedürftigen Fällen werden Winterzulagen zwi- sehen 30 und 60 Franken pro Person ausgerichtet. Die zweckmäßige Verwendung der Leistungen durch die Bezüger wird von Pro-Juventute-Mitarbeitern überwacht. In einzelnen Fällen wer-

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den auch hier statt Bargeld Lebensmittel- oder Kleidergutscheine ver- abfolgt. Das Zentralsekretariat meldete für die 22 Kantone keine Rückerstat- tungen zu Unrecht bezogener Leistungen. Aus einem der drei übrigen Kantone werden drei Rückerstattungsfälle notiert. Aus dem Isler-Fonds flossen in 12 Kantone insgesamt rund 64 000 Franken.

Durchführungsfragen der AHV Aufwendungen bei Holzakkordarbeiten In den Akkordansätzen für Waldarbeiten ist vielfach eine Entschädigung für Werkzeuge und Transportmittel enthalten, die der Akkorciant zur Verfügung stellt. Um den maßgebenden Lohn des Akkordanten zu be- stimmen, muß diese Entschädigung von dem Betrag abgezogen werden, den der Akkordgeber dem Akkordanten im gesamten ausrichtet. Die SUVA hat für deren Bewertung die im folgenden wiedergegebenen Richt- linien aufgestellt. Diese Richtlinien sind auch von den Ausgleichskassen für die Ermittlung des maßgebenden Lohnes anzuwenden. Pferde fuh rwerkc Einspänner: die Hälfte des Akkordbetrages Zweispänner: zwei Drittel des Akkordbetrages Traktoren und Jeeps Zwei Drittel des Akkordbetrages Werkzeuge Die Entschädigung wird von Fall zu Fall bestimmt und beträgt zwi- schen 2 und 10 Prozent des Akkordbetrages. Sie wird indessen nur zuerkannt, wenn eine entsprechende Abrede im Akkordvertrag ge- troffen wurde. Motorsägen Nutzholz: Fr. 1.— je m3 Papier- und Brennholz: Fr. 11.50 je Ster Seilbahnen Die Entschädigung wird von Fall zu Fall je nach Größe und Lei- stungsfähigkeit der Anlage bestimmt. In Zweifelsfällen erteilen die Kreisagenturen der SUVA Auskunft über die im Einzelfall geltenden Ansätze.

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Wann sind die Beiträge vom maßgebenden Lohn geschuldet?

Im grundlegenden Urteil vom 30. Januar 1957 i. Sa. 1. G. (EVGE 1957, S. 34, ZAK 1957, S. 206) erkannte das Eidgenössische Versicherungs- gericht, die Beitragsschuld entstehe grundsätzlich mit der Realisierung des Lohnes. Realisiert werde der Lohn regelmäßig in dem Zeitpunkt, da der Arbeitgeber den Lohn auszahle. Die Realisierung könne aber auch durch eine Gutschrft in den Büchern des Arbeitgebers erfolgen. In einem neueren Urteil vom 7. März 1960 i. Sa. Gebrüder H. (publi- ziert auf S. 349) hat das Gericht das Verhältnis zwischen diesen beiden Arten der Lohnrealisierung geklärt. Dabei hat es eindeutig das Schwergewicht auf die Lohnzahlung ver- legt und der Lohngutschrift nur noch subsidiäre Bedeutung beigemes- sen: Werde ein zunächst gutgeschriebener Lohn in der Folge ausbezahlt, so sei trotz der vorgängigen Gutschrift- in der Regel der Lohn erst in dem Zeitpunkt als realisiert zu betrachten, in dem er ausbezahlt wurde. Die Gutschrift gelte nur dann als Realisierung des Lohnes, wenn entweder der Lohn überhaupt nicht ausbezahlt werde, weil beispielsweise der Arbeitnehmer den verdienten Lohn dem Arbeitgeber darlehensweise belasse, oder wenn das Abstellen auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung für den Versicherten AHV-rechtlich nachteilig wäre, weil ihm dadurch eine Beitragslücke entstünde, oder die Beiträge nicht entrichtet werden könn- ten, weil der Arbeitnehmer nicht mehr beitragspflichtig wäre.

Durchführungsfragen der IV Medizinische Maßnahmen: Behandlung von Geburtsgebrechen bei Erwachsenen' Im Kindesalter lassen sich die Auswirkungen eines Geburtsgebrechens auf die künftige Erwerbsfähigkeit kaum voraussehen, da einerseits über die beruflichen Möglichkeiten noch keine konkreten Hinweise vorliegen und anderseits bei verschiedenen Leiden die spätere Entwicklung unbe- kannt ist. Aus diesem Grunde sind gemäß Artikel 13 IVG solche Ge- burtsgebrechen, die ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit führen können, in die vom Bundesrat aufzustellende Liste aufzunehmen. Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 10

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Anders verhält es sich bei den erwachsenen Versicherten, die nach Artikel 85, Absatz 2, IVG während den ersten fünf Jahren seit Inkraft- treten des IVG (d. h. bis zum 31. Dezember 1964) ebenfalls Anspruch auf Leistungen gemäß Artikel 13 IVG haben, sofern das Geburtsgebre- chen durch eine zeitlich beschränkte medizinische Maßnahme behoben oder dauernd gemildert werden kann. In diesen Fällen handelt es sich mit Bezug auf die Auswirkung eines Geburtsgebrechens auf die Erwerbs- fähigkeit nicht um bloße Vermutungen, sondern um die Beurteilung einer bestehenden Situation. Dies hat zur Folge, daß Maßnahmen, die im Kindesalter im Hinblick auf eine mögliche spätere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, hei Ern'achse neu wegfallen, wenn aus den Verhältnissen des Einzelfalles hervorgeht, daß das Geburts- leiden die Erwerbsfähigkeit nicht beeinflußt. In Fällen, in denen gestützt auf Artikel 85, Absatz 2, IVG ein Anspruch auf medizinische Maßnah- men geltend gemacht wird, ist somit nicht nur festzustellen, ob es sich um ein Geburtsgebreehen handelt, das in der Liste aufgeführt ist und durch zeitlich beschränkte Vorkehren behoben oder gemildert werden kann, sondern es ist auch zu prüfen, oh dies es Gebrechen tatsächlich die Erwerbsfähigkeit beeinflußt.

Medizinische Maßnahmen: psychiatrische Behandlung von Geisteskrankeni Es wurde die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen psycho- therapeutische Maßnahmen als Eingliederungsmaßnahmen der IV be- trachtet werden dürfen. a. Die psychiatrische Behandlung von funktionellen Störungen des Gei- ste. (z. B. reaktiver Depressionen), die nicht zu den «großen Geistes- krankheiten» oder Psychosen gezählt werden, geht grundsätzlich nicht zu Lasten der ITT, und zwar auch dann nicht, wenn eine Be- handlung von beschränkter Dauer einen bleibenden Erfolg verspricht und der Patient dadurch auch wieder berufstüchtig oder arbeits- fähig gemacht wird. Zeigt sich im Einzelfall, daß eine medizinische Maßnahme eindeutig und ausschließlich auf die berufliche Eingliederung gerichtet ist, so kann sie als medizinische Eingliederungsmaßnahme von der IV über- nommen werden. Alle übrigen medizinischen Maßnahmen gelten so- mit als Behandlung des Leidens an sich.

Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 9

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b. Die psychiatrische Behandlung sogenannter Psychosen oder Geistes- krankheiten im eigentlichen Sinne, wie der Schizophrenie (Spaltungs- irresein), des manisch-depressiven Irreseins, der arteriosklerotischen Demenz und verschiedener Psychopatien gilt als Behandlung des Leidens an sich, für deren Kosten die IV nicht aufkommt; denn diese Behandlung ist regelmäßig von unbegrenzter Dauer, d. h. sie muß dauernd oder periodisch wiederholt durchgeführt werden.

Rentenverfügung: Angabe von Ursache und Grad der Invalidität' Bei der Zusprechung von Invalidenrenten ist am Kopf der Verfügung auf der zweiten Zeile unter den eingerahmten Feldern vor dem Tren- nungsstrich in Form einer Schlüsselzahl die Ursache der Invalidität an- zugeben. Dabei ist auch bei mehreren Invaliditätsursachen lediglich eine Zahl anzuführen, und zwar immer diejenige der überwiegenden Ursache (vgl. Richtlinien vom 13. April 1960, Seite 24). Die zuständige 1V-Kommission setzt die entsprechende Ziffer fest und teilt sie auf dem Mitteilungsformular 720.508 der rentenfestsetzenden Ausgleichskasse mit. Auf der gleichen Zeile, jedoch hinter dem Trennungsstrich, wird der maßgebende Invaliditätsgrad eingetragen. Nach den erwähnten Richt- linien ist dieser auf der Mitteilung des Beschlusses der 1V-Kommission an die Ausgleichskasse immer in ganzen Prozenten anzugeben. Ergibt die Ausrechnung des Invaliditätsgrades nicht eine ganze Zahl, so hat im allgemeinen eine Abrundung zu erfolgen, d. h. die Dezimal- stellen können einfach weggelassen werden. Nur bei den Werten von 66,6 bis 66,9 Prozent ist auf 67 Prozent aufzurunden. Diese Rundungsregeln gelten sinngemäß für Prozentzahlen mit ge- meinen Brüchen.

Beispiele: Rechnungsergebnis Eintrag Eintrag auf der auf Formular 720.508 Rentenverfügung 49,7 % 49 '4 49 6 6, 5 % 66% 66 66,6 % 67% 67 331/3 '4 33% 662/3 % 67% 67

1 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 9

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Ausrichtung von IV-Geldleistungen an Dritte2

Verschiedentlich sind bei Ausgleichskassen auf Grund sogenannter Inkassovollmachten Begehren um Auszahlung von IV-Geldleistungen an Dritte, namentlich an Fürsorgebehörden und Institutionen der Invaliden- hilfe gestellt worden. Eine vom Rentenberechtigten unterzeichnete Inkassovollmacht kann die zuständige Ausgleichskasse keineswegs verpflichten, dem Begehren um Drittauszahlung ohne weiteres zu entsprechen. Vielfach wird frei- lich eine Inkassovollmacht zugunsten einer Behörde ein gewichtiges Indiz für Maßnahmen zur Sicherung einer zweckmäßigen Verwendung der IV-Geldleistungen, namentlich der Nachzahlungsbeträge, analog Artikel 76, Absatz 1, AHVV bilden. Allgemein richtet sich die Auszahlung von IV-Geldleistungen nach den für AHV-Renten geltenden gesetzlichen Vorschriften (vgl. Artikel 50 IVG in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1, AHVG) und der diesbezüg- lichen Rechtsprechung. Demnach sind die einschlägigen Bestimmungen der Wegleitung über die Renten betreffend Drittauszahlung und die zweckmäßige Verwendung von AHV-Renten auch bei IV-Geldleistungen anwendbar (vgl. namentlich das Kreisschreiben vom 30. Januar 1960 über die Renten und Hilfiosenentschädigungen der IV, Viertes Teil, Ab- schnitt E; ferner die Richtlinien vom 22. Januar 1960 über die Gewäh- rung von Taggeldern in der IV, Abschnitt D III 4 b).

LITERATURHINWEIS

Dr. Alois Brügger: Rehabilitation, die dritte Phase in der Medizin (Schwei- zerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1960, Heft 2, S. 75 ff.).

Der Verfasser weist in diesem Aufsatz auf die große Bedeutung hin, welche der medizinischen Rehabilitation als dritte Phase neben der vorbeu- genden und heilenden Medizin zukommt. Die Rehabilitation bezweckt, ver- bleibende Defekte durch geeignete Behandlung zu korrigieren oder zu kompen- sieren, damit die Behinderten in ihrer Umgebung oder in ihrer Familie erneut eine Aufgabe übernehmen können, die ihrem Leben wieder einen Sinn verleiht.

2 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 10

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Dr. Peter Biiiswanger: Ausbau der AHV, Möglichkeiten und Grenzen (Schwei- zerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1960, Heft 2, S. 94 ff.).

Der Autor befaßt sich in diesem Aufsatz mit den Problemen, welche sich im Zusammenhang mit der Forderung nach einer indexmäßigen Bindung und einer Erhöhung der AHV-Renten stellen, insbesondere auch mit den finan- ziellen Auswirkungen solcher Maßnahmen.

Dr. Karl Achermanii: Der Arbeitgeber in der schweizerischen Sozialversiche- rung (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1960, Heft 2, S.117 ff.).

Dieser Aufsatz gibt einen Ueberblick über die Stellung des Arbeitgebers in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (AHV, Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berghauern, Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und obli- gatorische Unfallversicherung).

KLEINE MITTEILUNGEN

Aenderung im Die Ausgleichskasse 69 (Transport) hat ihren Namen Adressenverzeichnis geändert und heißt nun «Ausgleichskasse schweizeri- scher Transportunternehmungen». Auch der Name des Gründerverbandes wurde geändert: Arbeitgeberverband schweizerischer Transportunternehmungen.

Berichtigung Auf Seite 284 der letzten ZAK-Nummer steht ein sinn- störender Druckfehler, den wir zu entschuldigen bitten. In der dritten Zeile von unten ist das Wort «Arbeits- kräfte» durch «Arbeitsaufträge» zu ersetzen.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE Die Beitragsschuld entsteht mit der Lohnzahlung; nur ausnahms- weise, wenn der Lohn ausdrücklich als Darlehen stehen gelassen wird oder der Versicherte einen AHV-rechtlichen Nachteil erleiden könnte, entsteht sie mit der Lohngutschrift. Art. 14, Abs. 1, AHVG. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einer Einzelfirma können auch bei ihrer Rechtsnachfolgerin, einer Kollektivgesellschaft, ein- gefordert werden. Art. 12, Abs. 1, AHVG. Anfangs 1956 wurde die Einzelfirma H. H. in die Kollektivgesellschaft Gebrü- der H. umgewandelt. 1959 forderte die Ausgleichskasse von der Kollektiv- gesellschaft die paritätischen AHV-Beiträge auf nicht abgerechneten Gratifi- kationen der Jahre 1952 bis 1955 und 1958. In der Beschwerde hat die Kol- lektivgesellschaft beantragt, die von der Ausgleichskasse berechneten Nach- zahlungsbeträge seien vom Inhaber der früheren Einzelfirma einzufordern, während sie vor dem zweitinstanzlichen Richter einzig geltend machte, daß die Nachforderung von Beiträgen auf den Gratifikationen der Jahre 1952 und

1953 wegen Eintritts der Verjährung unzulässig sei. Das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht hat die Berufung mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Streitig ist einzig, ob die auf den Gratifikationen der Jahre 1952 und

1953 nachgeforderten paritätischen AHV-Beiträge «verjährt» (richtig: ver-

wirkt) seien. Gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert wer- den. Auf dem hier in Betracht fallenden Lohneinkommen sind die Beiträge im Sinne von Artikel 16, Absatz 1, AHVG für dasjenige Jahr geschuldet, in wel- chem die Beitragsschuld entsteht, wird doch der Beitrag auf diesem Ein- kommen fortlaufend an der Quelle erhoben. Für die Entstehung der Beitrags- schuld maßgebend ist die Realisierung des Einkommens. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Lohnzahlung, in welchem Moment der Arbeitgeber den AHV-Beitrag des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen hat. Eine Realisierung des Lohnanspruches kann indessen auch durch eine entsprechende Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgen (vgl. hiezu EVGE 1957, S. 34, ZAK 1957, S. 206). Nach den unbestrittenen Feststellungen des Kassenrevisors sind die Gra- tifikationen der Jahre 1952 und 1953 am 6. Februar 1954 bzw. am 4. Mai 1954 ausbezahlt worden; in diesem Zeitpunkt wurde das fragliche Einkommen reali- siert, auf das seit 1952 bzw. 1953 ein Anspruch bestand. Die Berufungsklägerin wendet nun ein, daß die Realisierung des Anspruchs bereits in den auf den 31. Dezember 1952 und 31. Dezember 1953 vorgenommenen Gutschriften liege, umsomehr als die damaligen Arbeitnehmer ihre Gratifikationsguthaben in den Jahren 1953 und 1954 als Vermögen versteuert hätten. Ob auf Ende 1952 und

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Ende 1953 die behaupteten Gutschriften rechtsgenüglich erfolgten, was die Vorinstanz verneint, kann dahingestellt bleiben. Steht im Zeitpunkt der Ein- forderung der Beiträge fest, daß der Lohn oder die lohnähnliche Vergütung ausbezahlt wurde, so verbietet sich in der Regel die Annahme einer früheren Realisierung des Anspruchs durch Gutschrift. Die Tatsache der Lohnzahlung beweist nämlich, daß die vorherige Gutschrift keinen Realisierungscharakter hatte, sondern buchmäßig lediglich einen verdienten, aber noch nicht realisier- ten Lohnanspruch festhielt. Daß dieser als Forderung Bestandteil des steuer- baren Vermögens der Arbeitnehmer sein kann, vermag hieran nichts zu ändern. Der Bucheintrag ist AHV-rechtlich nur dann als Realisierung des Lohnan- spruches anzusprechen, wenn die Lohnzahlung fehlt (indem z. B. Beitrags- lücken entstehen oder die Auszahlung in eine Zeit fällt, in der keine Beitrags- pflicht mehr gegeben ist). Es ist nicht zu vergessen, daß verdienter Lohn in der Regel laufend ausbezahlt wird; die Vermutung, daß Verbuchung ebenfalls Realisierung des Lohnanspruches sei, stellt bloß ein notwendiges Hilfsmittel für Ausnahmefälle dar, damit die ordnungsgemäße Beitragsleistung gewahrt bleibe. Und ob in solchen Fällen ein Bucheintrag überhaupt unerläßlich sei als Voraussetzung für das Entstehen der Beitragsschuld, braucht hier nicht geprüft zu werden. Da im vorliegenden Falle der Anspruch auf die Gratifikationen der Jahre

1952 und 1953 im Jahre 1954 anläßlich der Auszahlung realisiert wurde, ent-

stand die Beitragsschuld erst in diesem Zeitpunkt. Demzufolge sind die pa- ritätischen Beiträge auf diesen Gratifikationen durch die Verfügung vom 21. August 1959 innert der fünfjährigen Frist des Art. 16, Abs. 1, AHVG gel- tend gemacht worden.

2. Die Vorinstanz hat angeordnet, daß sämtliche Beiträge statt von der

Berufungsklägerin (Kollektivgesellschaft) vorn Inhaber der früheren Einzel- firma H. H. einzufordern seien. Zu Beginn des Jahres 1956 wurde indessen die Einzelfirma des H. H. in die heute bestehende Kollektivgesellschaft umgewan- delt und laut den Bilanzen erfolgte diese Umwandlung unter Uebernahme sämt- licher Aktiven und Passiven der Einzelfirma. In diesem Zeitpunkt gingen daher die bereits bestehenden Beitragsschulden des H. H. als Arbeitgeber von Ge- setzes wegen auf die neugegründete Kollektivgesellschaft über (Art. 182, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 181, Abs. 1, OR). Hinsichtlich der auf das Jahr

1958 entfallenden Vergütungen kann von vorneherein nur die Kollektivgesell-

schaft Beitragsschuldnerin sein. Auch in Bezug auf die Gratifikationen des Jahres 1955 ist H. H. der Ausgleichskasse gegenüber nicht mehr Beitrags- schuldner geworden, sofern die für die Entstehung der Beitragschuld maß- gebende Auszahlung entsprechend den Vorbringen im kantonalen Verfahren erst im Laufe des Jahres 1956 stattfand. Wurden nämlich die Gratifikationen in einem Zeitpunkt ausbezahlt, in dem die frühere Einzelfirma bereits in eine Kollektivgesellschaft umgewandelt war, so ist die Gesellschaft, aus deren Betrieb die Vergütungen nunmehr stammten, mit der Entstehung der Bei- tragsschuld der Ausgleichskasse gegenüber abrechnungspflichtig geworden. Die Abrechnungs- und Beitragspflicht des sog. Arbeitgebers setzt gemäß Art. 12, Abs. 1, AHVG nicht voraus, daß der Arbeitnehmer seine Arbeit ihm gegenüber geleistet habe; entsprechend dem System der Quellenangabe ist der Auszahlende ohne Rücksicht hierauf immer dann abrechnungs- und beitrags- pflichtig, wenn seine Zahlung nach dem für ihn geltenden Rechtsgrund Arbeits-

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entgelt darstellt (EVGE 1957, S. 118, ZAK 1957, S. 396). Im vorliegenden Fall waren die Gratifikationen des Jahres 1955 auch vom Standpunkt der Kollektiv- gesellschaft aus Arbeitsentgelt, nachdem diese den Betrieb des H. H. mit den gesamten Aktiven und Passiven übernommen hatte. Die geschuldeten paritätischen Beiträge sind somit entsprechend der Nachzahlungsverfügung vom 21. August 1959 in vollem Umfang von der Kollektivgesellschaft einzufordern ...... (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. Gebrüder H. vom 7. März 1960, H 207/59.) Vgl. Durchführungsfrage auf Seite 344.

B. RENTEN Anspruch auf eine außerordentliche einfache Altersrente ohne Ein- kommensgrenzen (Art. 43bis, Buchstabe c, AHVG) haben nur Ehe- frauen, deren Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Die am 28. Dezember 1883 geborene Genferin S. D. heiratete den am 1. Mai

1886 geborenen Franzosen G. D., wurde aber 1953 wieder eingebürgert. Die

Ehegatten zahlten nie Beiträge an die AHV. Im April 1957 stellte S. D. das Gesuch um Zusprechung einer einfachen Uebergangs-Altersrente. Da G. D. erst seit 1955 in der Schweiz wohnt und daher keinen Anspruch auf AHV- Renten hat, erachtete die Ausgleichskasse Art. 43bis, lit. c, AHVG auf S. D. anwendbar und gewährt ihr vom 1. Januar 1957 an eine einfache Ueber- gangs-Altersrente ohne Einkommensgrenzen von 70 Franken im Monat. Im Jahre 1959 stellte die Ausgleichskasse jedoch fest, daß G. D. die vom schweizerisch-französischen Sozialversicherungsabkommen verlangte 15jährige Aufenthaltsdauer erfüllt und daher grundsätzlich Anspruch auf eine Ueber- gangsrente hat. Da jedoch das Erwerbseinkommen des G. D. die gesetzlichen Einkommensgrenzen des Art. 42, AHVG überschritt, verweigerte ihm die Aus- gleichskasse mit Entscheid vom 20. März 1959 eine Uebergangsrente; in einer zweiten Verfügung sprach sie auch der S. D. den Anspruch auf eine IJeber- gangsrente ab, weil Art. 43bis, lit. c, AHVG nicht auf eine Frau anwendbar sei, deren Mann wegen Ueberschreitens der Einkommensgrenze nicht renten- berechtigt sei; sie verlangte die vom Januar 1957 bis März 1959 zu Unrecht bezogenen Renten im Gesamtbetrag von 1890 Franken zurück. Frau S. D. be- schwerte sich ohne Erfolg gegen diesen Entscheid. Das Eidg. Versicherungs- gericht wies die gegen das kantonale Urteil eingereichte Berufung aus fol- genden Gründen ab:

1. Gemäß Art. 21, Abs. 1, AHVG hat die Frau, welche das 63. Altersjahr

zurückgelegt hat, Anspruch auf eine einfache Altersrente, sofern kein An- spruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht. - Die besonderen, einschrän- kenden Bedingungen, die diese Bestimmung in ihrer ursprünglichen Fassung an die Gewährung einer persönlichen Rente der verheirateten Frau knüpfte, - Bedingungen, die diesem Anspruch einen Ausnahmecharakter verliehen (vgl. z. B. EVGE 1948, S. 40 ff., ZAR 1948, S. 323; EVGE 1951, S. 193 ff., ZAR 1951, S. 425; EVGE 1952, S. 206 ff., ZAR 1952, S. 358; AHV-Praxis Nr. 356) - sind anläßlich der wiederholten Gesetzesrevisionen weggefallen, und die Frau erhielt eine immer unabhängigere Stellung von ihrem Ehemann

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(vgl. z. B. EVGE 1954, S. 100 ff., ZAK 1954, S. 264, und EVGE 1957, S. 214, ZAK 1957, S. 483, ersten Absatz). Zweifellos ist der Anspruch der verheirateten Frau auf eine eigene Rente gegenüber der Ehepaarrente subsidiär geblieben: er ist nur gegeben, wenn kein Anspruch auf Ehepaarrente besteht, wobei aller- dings die ordentliche Rente einer Uebergangsrente vorgeht (vgl. den geltenden Art. 22, Abs. 3, in fine, AHVG). Sobald aber der Ehemann aus irgend einem Grunde nicht Anspruch auf eine Ehepaarrente hat - sei es, daß er überhaupt nie Anspruch darauf haben wird oder das erforderliche Alter noch nicht er- reicht hat, sei es, daß sein Anspruch gerade wegen des erwähnten Art. 22, Abs. 3, in fine, erloschen ist kann die über 63jährige, verheiratete Frau unter den gleichen Bedingungen wie jeder andere Rentenberechtigte Anspruch auf eine einfache Altersrente erheben. Diese Bedingungen sind für ordentliche Renten in den Art. 29 ff. geregelt und für Uebergangsrenten in den Art. 42 ff. Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin ihr 63. Altersjahr voll- endet und es ist unbestritten, daß ihr Ehemann nicht Anspruch auf eine Ehe- paar-Altersrente hat. Sie erfüllt damit die gemäß Art. 21, Abs. 1, AHVG an die Gewährung einer einfachen Altersrente geknüpften Voraussetzungen. Weil sie jedoch nie AHV-Beiträge geleistet hat, kann sie keine ordentliche Rente erhalten, und es kommt daher für sie nur eine Uebergangsrente in Frage. Streitig ist, ob die Berufungsklägerin die Voraussetzungen, welche die Art. 42 ff. AHVG an die Gewährung dieser Rentenart knüpfen, erfüllt.

2. Ursprünglich waren die Uebergangsrenten allein den in der Schweiz

wohnhaften Schweizerbürgern vorbehalten, die nicht Anspruch auf eine ordent- liche Rente hatten und deren Einkommen gewisse Grenzen nicht erreichte (Art. 42 AHVG). Durch internationale Abkommen wurde die Gewährung die- ser Renten jedoch auf gewisse Ausländer ausgedehnt und anläßlich der am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen vierten Gesetzesrevision wurden auch ge- wisse Auslandschweizer in den Kreis der Berechtigten einbezogen (Art. 42bis, AHVG). Ferner wurden im Verlauf der wiederholten Gesetzesrevisionen die Einkommensgrenzen für bestimmte Personenkategorien fallengelassen (Art. 43bis, AHVG). So bestimmt der Art. 43bis, lit. c, AHVG seit dem 1. Januar 1957 für die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger, daß die Einkommens- grenzen nicht anwendbar sind «auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann». Diese Frauen haben daher einen unbedingten Rechtsanspruch auf die einfache Uebergangs-Altersrente. a) In seinen Weisungen an die Ausgleichskassen, welche die Grundlage für die Verwaltungspraxis bilden, hat das Bundesamt für Sozialversicherung den Art. 43bis, lit. c, AHVG auf die Ehefrauen anwendbar erklärt, «deren Ehemann noch kein oder überhaupt kein Anrecht auf Ehepaar-Altersrente hat», mit Ausnahme der Fälle, wo der Ehemann «nur wegen Ueberschreitens der Einkommensgrenze keine Uebergangs-Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann» (vgl. Wegleitung über die Renten, 4. Auflage, Juni 1958, Rz 8 und 278). Diese Praxis beruht auf einer sehr weitherzigen Auslegung des Art. 43bis, lit. c, wonach dieser nicht nur auf den Fall der Frau anwendbar sei, die ihr 63. Al- tersjahr vollendet, bevor ihr Ehemann das Rentenalter erreicht, sondern auch auf alle Fälle, in denen der Ehemann, trotz Erfüllens des Rentenalters, aus irgend einem Grunde, wie beispielsweise seinem Wohnsitz oder seiner Staats- zugehörigkeit, vom Rentenbezug ausgeschlossen ist. Die erwähnte Ausnahme für den Ehemann, der nur wegen seines Einkommens vom Bezug der Ehepaar-

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Uebergangsaltersrente ausgeschlossen ist, soll jede Konkurrenz zwischen ein- facher und Ehepaar-Altersrente vermeiden und beruht auf einem virtuellen Anspruch dieses Ehemannes auf die Ehepaar-Uebergangs-Altersrente. Das EVG kann diese Auffassung der Verwaltungsbehörde nicht teilen, denn, trotz einiger unbestreitbarer Nuancen, bildet das Einkommen mit dem Wohnsitz und der Staatszugehörigkeit eine gleichwertige Anspruchsvoraus- setzung. Im übrigen besteht keine Gesetzesbestimmung, welche die Theorie des virtuellen Rentenanspruches des Ehemannes, der lediglich die Einkom- mensvoraussetzung nicht erfüllt, genügend begründen würde. Schließlich führt die Verwaltungspraxis zu einem paradoxen Ergebnis: die Wohltat der unbe- dingten Rente würde regelmäßig der Schweizerin gewährt, deren Ehemann Angehöriger eines Nichtvertragsstaates ist, aber derjenigen Mitbürgerin ver- wehrt, die einen Schweizer oder Ausländer geheiratet hat, mit dessen Heimat- staat die Schweiz ein Abkommen getroffen hat, das die Ausrichtung der Uebergangsrenten vorsieht, also ausgerechnet in den Fällen, in denen der Ehemann, abgesehen vom Einkommen, alle Rentenvoraussetzungen erfüllt und daher mit der Versicherung aufs engste verbunden ist. Wenn die Rechtspre- chung somit die durch die Verwaltungspraxis getroffene Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen der Ehemann nur wegen seines Einkommens vorn Rentenbezug ausgeschlossen ist und jenen, in denen dieser Ausschluß allein oder überwiegend wegen des Fehlens einer anderen Anspruchsvoraus- setzung beruht, ablehnt, so heißt dies noch nicht, daß der verheirateten Frau, gleichgültig aus welchem Grunde der Ehemann nicht Anspruch auf eine Ehe- paar-Altersrente hat, zwangsläufig ein unbedingter Anspruch zuerkannt wer- den muß. Es ist vielmehr vorher noch zu prüfen, oh der Art. 43his, lit. c, AHVG wirklich die Bedeutung hat, welche ihm die Verwaltung beimißt. Und diese Prüfung ergibt, daß dies nicht der Fall ist. b) Der Art. 431)is AHVG begründet zugunsten einiger bestimmter Perso- nenkategorien eine Ausnahme von dem in Art. 42 AHVG verankerten Prinzip, wonach die Uebergangsrente nur zugesprochen wird, wenn das Einkommen gewisse Grenzen nicht erreicht. Der durch das Marginale deutlich zum Aus- druck gebrachte Ausnahmecharakter dieser Bestimmung ist wenn möglich - noch ausgeprägter für die verheiratete Frau als für die übrigen Kategorien, welche die Gesamtheit der eigentlichen Uebergangsgeneration umfaßt. Nun werden aber solche Ausnahmebestimmungen üblicherweise restriktiv und nicht extensiv ausgelegt. Während Art. 21, Abs. 1, AHVG den Anspruch auf die einfache Alters- rente gewährt, «sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht», erklärt Art. 431)s, lit. c, die Einkommensgrenzen auf verheiratete Frauen als nicht anwendbar «solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspru- chen kann». Die Verwaltungspraxis geht davon aus, diese Worte hätten eine der Fassung des Art. 21 gleichwertige Bedeutung. Eine solche Auslegung ist jedoch irrig: denn, während die Fassung des Art. 21 eine einfache negative Bedingung, - ohne Nuance oder irgend eine Einschränkung hinsichtlich der Eventualität einer künftigen Ehepaarsrente enthält -‚ ist aus den Worten des Art. 43bis, lit. c, ersichtlich, daß das Fehlen der Ehepaarrente nur vor- übergehend ist, daß der Ehemann in einem bestimmten Zeitpunkt darauf An- spruch haben wird und daß die ausnahmsweise Gewährung der Rente an die

353

Frau daher nur vorübergehend sein kann. Diese Bestimmung betrifft somit nicht die Frauen, «deren Ehemann noch kein oder überhaupt kein Anrecht auf Ehepaar-Altersrente hat», wie es in der Wegleitung über die Renten heißt und wie es Art. 21, Abs. 1, AHVG vorsieht; sie umfaßt lediglich die erste Gruppe, nämlich die Frauen, deren Ehemann das für den Bezug einer Rente erforderliche Alter noch nicht erreicht hat. Auch die gesetzgeberischen Arbeiten bestätigen eindeutig diese Auslegung, wurde doch der gegenwärtige Text des Art. 43bis, lit. c, AHVG lediglich als Redaktionsvorschlag zu einem Antrag eingebracht, der die Zusprechung der einfachen Altersrente für «nichtbeitragspflichtige Ehefrauen, welche das 63. Altersjahr zurückgelegt, deren Männer aber das bezugsberechtigte Alter noch nicht erreicht haben» vorsah (vgl. Protokoll der Nationairätlichen Kommis- sion für die 4. AHVG-Revision, vom 27./29. August 1956). - Die Entstehungs- geschichte dieser Bestimmung führt zu keiner anderen Auslegung: obwohl die Frau durch ihre Mitarbeit im Unternehmen des Mannes oder lediglich durch ihre Arbeit im Haushalt an den Unterhalt des Ehepaares beiträgt, zahlt sie keine Beiträge, weil sie keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausübt, und die vom Ehemann geschuldeten Beiträge werden nur seinem Bei- tragskonto gutgeschrieben (vgl. Bericht der Eidg. Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. März 1946, S. 62 f, und Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946, BEI 1946 II 407/410); trotzdem zieht die Frau, wegen ihres Anteils an der Ehepaarsrente des Mannes in den meisten Fällen einen unmittelbaren Nutzen aus ihrer Ar- beit; es wurde daher als ungerecht empfunden, daß dies für die Frau, die älter ist als ihr Mann, nicht zutrifft, da sie über das für die anderen Versicherten maßgebende Rentenalter hinaus warten muß, bis sie in den Genuß eines Ge- winnes für ihre Arbeit gelangt (vgl. z. B. Botschaft des Bundesrates vorn 25. Juni 1956, BB1 1956 1 1465/1466, und das erwähnte Protokoll). Schließ- lich ist auch vom sozialen Gesichtspunkt aus schwer einzusehen, weshalb der verheirateten Frau eine unbedingte Uebergangsrente zugesprochen werden sollte, während diese Begünstigung den anderen Frauen und namentlich den Witwen vorenthalten bleibt. Dieser letzte Punkt spricht sogar für eine sehr einschränkende Auslegung des Art. 43bis, lit. c, AHVG, denn es wäre schwer- lich einzusehen, weshalb die verheiratete Frau, die im Genuß einer unbe- dingten Uehergangsrente steht, dieses Recht bei der Verwitwung, d. h. aus- gerechnet im Moment des Verlustes ihres Versorgers, verlieren sollte. c) Das Eidg. Versicherungsgericht kommt unter Berücksichtigung des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte des Art. 43bis, lit. c, AHVG sowie der ihm zugrundeliegenden Beweggründe, der parlamentarischen Arbeiten und der gesamten Rechtslage der Finnen zum Schluß, diese Bestimmung be- treffe lediglich die Frauen, deren Ehemann noch nicht das für den Bezug einer Ehepaarsrente erforderliche Alter erreicht habe. Noch deutlicher ausgedrückt, nach Art. 43bis, lit. c, AHVG werde die einfache UebergangsAltersrente den Ehefrauen ohne Einkommensgrenze ausgerichtet, «solange der Ehemann, we- gen seines Alters, keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen» könne. Die übri- gen verheirateten Frauen, wie auch ganz allgemein alle Männer und Frauen, die nicht der Uebergangsgeneration angehören (Art. 43bis, lit. a und b, AHVG) sind deshalb nicht etwa vom Bezug der Uehergangsrente ausgeschlossen, so- fern sie nicht Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, sondern ihnen wird

354

die Uebergangsrente nur unter den allgemeinen Bedingungen des Art. 42 AHVG gewährt.

3. Die Berufungsklägerin könnte somit eine einfache Uebergangs-Alters-

rente beanspruchen, sofern ihr Einkommen nicht die in Art. 42 AHVG fest- gesetzten Grenzen übersteigt. Wie die Ausgleichskasse unbestritten feststellt, erfüllt die Berufungsklägerin jedoch diese Voraussetzung nicht. Daraus folgt, daß sie keinen Rentenanspruch hat, daß sie die ihr vom Januar 1957 bis März

1959 ausbezahlten Renten zu Unrecht bezogen hat und daß daher der so zu

Unrecht bezogene Betrag zurückzuerstatten ist (Art. 47 AHVG und 78 AHVV). Die Rückerstattung kann jedoch erlassen werden, wenn der Betroffene gut- gläubig war und die Rückerstattung für ihn eine große Härte bedeuten würde (Art. 47 AHVG und 79 AHVV). Nachdem ein solches Erlaßgesuch eingereicht wurde, wird es Sache der Beklagten sein, darüber zu befinden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. S. D., vom 30. Oktober 1959, H 116/59). Vgl. Artikel auf Seite 338.

Der Anspruch einer geschiedenen Deutschen auf Witwenrente setzt voraus, daß die Frau einen vollstreckbaren oder doch vom Richter grundsätzlich festgestellten Unterhaltsanspruch hatte. Art. 23, Abs. 2, AHVG.

Im Jahre 1918 hatte J. G. in Deutschland H. S. geheiratet, welcher Ehe drei Kinder entsprossen sind. Im Jahre 1942 verzichtete er auf das Schweizer- bürgerrecht und wurde im Deutschen Reiche eingebürgert. - Auf Klage des Mannes hat das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 28. Mai 1948 die Ehe ohne Feststellung eines Verschuldens» wegen unheilbarer Zerrüttung ge- schieden. Am 8. September 1955 ist J. G., der im Juni 1949 in der Schweiz wieder eingebürgert worden war, gestorben. Im September 1958 stellte die geschiedene H. G., die deutsche Staatsangehörige ist, das Gesuch um Aus- richtung einer Witwenrente. Die Ausgleichskasse wies dieses Begehren ab, und die eingelegte Beschwerde wurde von der Rekurskommission abgewiesen. Sodann hat auch das Eidg. Versicherungsgericht die von Frau H. G. erhobene Berufung abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung;

1. Gemäß Art. 23, Abs. 2, AHVG ist die geschiedene Frau nach dem Tode

ihres geschiedenen Mannes einer Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe minde- stens zehn Jahre gedauert hatte und der Mann zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen an die Frau «verpflichtet war». Und laut Art. 41, Abs. 2, des Ge- setzes wird die einer geschiedenen Frau gebührende Witwenrente gekürzt, wenn und soweit sie den der Frau «gerichtlich zugesprochen gewesenen» Unterhaltsbeitrag überschritte. Diese Regelung hält sich an die schweizeri- sche zivilrechtliche Ordnung, wonach von Rechtswegen ein geschiedener Mann der geschiedenen Frau nur Unterhaltsbeiträge entrichten muß, sofern und soweit eine entsprechende Pflicht des Mannes im Scheidungsurteil bzw. in einer vom Scheidungsrichter genehmigten - und damit Bestandteil des Ur- teils gewordenen - Scheidungskonvention der Parteien festgesetzt ist (Art. 151, Abs. 1, 152, 153, Abs. 2 und 158, Ziffer 5, des schweizerischen ZGB). Hat die Frau keinen solchen Anspruch gehabt, so hat es an der in Art. 23, Abs. 2, umschriebenen Unterhaltsheitragspflicht des Mannes gefehlt und

355

müssen Alimente, die der Mann gleichwohl entrichtet haben sollte, AHV-recht- lich als freiwillig erfolgte Zuwendungen an die geschiedene Frau erachtet werden (EVGE 1950, S. 146, und 1951, S. 46; Urteile des Eidg. Versicherungs- gerichts i. Sa. C. K. vom 29. September 1952, S. Sch. vom 26. September 1953 und L. P. vom 13. Februar 1957, ZAR 1952, S. 438 f., 1954, S. 271 f. und 1958, S.99 f.). Die Witwenrente ist ordentlicherweise das AHV-rechtliche Surrogat der ehemännlichen Unterhaltspflicht, die laut schweizerischem Recht mit der Scheidung grundsätzlich erlischt und lediglich dann gleichsam als Nach- wirkung der aufgelösten Ehe - in Form einer Pflicht zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen fortdauert, wenn der Scheidungsrichter dem geschiedenen Mann eine solche Pflicht auferlegt. Deswegen stellt Art. 23, Abs. 2, bloß eine Ausnahmebestimmung zugunsten jener Frauen dar, die gegenüber ihrem ver- storbenen geschiedenen Mann einen vollstreckbaren oder doch vom Richter prinzipiell anerkannten Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hatten.

2. An einem solchen Sachverhalt gebricht es im vorliegenden Fall. Wohl

mag der verstorbene J. G. ein im Hinblick auf den Scheidungsprozeß abge- gebenes mündliches Alimentationsversprechen redlich erfüllt haben. Doch hätte dem Versicherten gegenüber, wenn dieser seine mündliche Zusicherung überhaupt nicht oder nur mangelhaft eingehalten hätte, kein vollstreckbarer Titel bestanden. Da weder ein deutsches Unterhaltsurteil erwirkt noch ein schriftlicher Alimentenvertrag geschlossen und gerichtlich protokolliert wor- den ist, fehlt es an einem Forderungstitel, den man AHV-rechtlich einem (Alimente zusprechenden) schweizerischen Scheidungsurteil gleichsetzen könnte. Auf Art. 23, Abs. 2, des Gesetzes kann sich H. G. darum nicht berufen, weil diese Bestimmung den Anspruch der geschiedenen Frau auf eine Witwen- rente von einem vollstreckbar oder doch vom Richter grundsätzlich festge- stellt gewesenen Unterhaltsanspruch abhängig macht und beim Entscheid darüber, ob ein solcher bestanden habe, eine deutsche geschiedene Frau nicht besser als eine geschiedene Schweizerin behandelt werden darf (Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutsch- land).

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. G., vom 28. September 1959, H 97/59.)

356

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

AHV Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister

Stand 1. Juni 1960

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Stand 1. Juni 1960

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HEFT 10 OKTOBER 1960

ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT

Von Monat zu Monat ...........357 Geschäftsabwicklung der Invalidenversicherung . . 357 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1959. 360 Neue Bewertung der Naturalbezüge durch die Steuerbehörden 367 Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose Invalidenversicherung und strafrechtlicher Schutz des Berufs- geheimnisses ............370 Die Eingliederungsstätte Basel im Jahre 1959 .....374 Vom Drucksachendienst AHV/IV/EO .......378 Durchführungsfragen der AHV ........380 Durchführungsfragen der IV .........381 Kleine Mitteilungen ...........384 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 386 Farnilienzulagenordnung . . . . 395 Strafsachen ........397

72024

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Dopp e lnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 5. Oktober 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Am 13. September 1960 hat der erweiterte Ausschuß für MONAT die technische Bilanz der Eidgenössischen AHV-Kommis- Zu sion unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Marchand (Tages- präsident), Zürich, die Beratungen über die finanziellen MONAT Probleme der bevorstehenden AHV-Revision abgeschlossen und seinen Bericht an das Plenum der Eidgenössischen AHV-Kommission bereinigt. Die Eidgenössische AHV-Kommission wird an ihrer Sitzung vom 18. Oktober 1960 zu diesem Bericht Stellung nehmen.

Am 27. September 1960 trat unter dem Vorsitz von Dr. Salath6 vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für eine Wegleitung über die Sozialversicherungsabkommen zusammen. Die Kommission prüfte einen Vorentwurf zu einer solchen Wegleitung.

Geschäftsabwicklung der Invalidenversicherung Im laufenden Jahrgang der ZAR wurde auf Seite 261 ff. eine erste «Halb- jahresbilanz» der IV gezogen. Die Angaben über die eingereichten An- meldungen, die Arbeit der 1V-Kommissionen und der Regionalstellen und über die schon getätigten Leistungen im ersten Semester 1960 sind auf großes Interesse gestoßen. Abschließend war der Erwartung Aus- druck gegeben worden, daß «schon in nächster Zukunft» mit einer «be- schleunigten Abwicklung der hängigen Fälle» gerechnet werden dürfe. Nachstehend sei dargetan, wie sich diese Prognose nach einem weiteren Quartal, d. h. bis Ende September 1960, erfüllt hat.

Tabelle 1 gibt Auskunft über die bei den 1V-Kommissionen einge- reichten Anmeldungen und über deren Erledigung. Die Zahl der Anmel- dungen hat - wie schon im zweiten im dritten Quartal laufend ab- genommen. Da verschiedene TV-Kommissionen im Juli und August we- gen Abwesenheiten ihre Tätigkeit etwas einschränken mußten, ist auch die Zahl der Kommissionsbeschlüsse vorübergehend zurückgegangen. Immerhin haben sie die Anmeldungen im Juli erstmals überstiegen, und diese Entwicklung hat angehalten. Sodann haben sich bei einzelnen Kom- missionen und Ausgleichskassen (in deren Eigenschaft als Kommissions- sekretariat) organisatorische Maßnahmen für eine flüssigere Geschäfts- tätigkeit als nützlich erwiesen. In der Folge stiegen die Beschlüsse im September um mehr als 2 000 auf 7 225 an. Mit nur zwei Ausnahmen

OKTOBER 1960 357

haben im erwähnten Monat alle 1V-Kommissionen mehr Fälle erledigt als solche neu bei ihnen eingegangen sind. Ende Monat waren 43,8 Prozent der Anmeldungen durch die 1V-Kommissionen erledigt. Die letzte Ko- lonne von Tabelle 1 zeigt die diesbezüglichen Fortschritte auf.

Geschäftsabwicklung der 1V-Kommissionen

Anmeldungen vom 1. Januar bis 30. September 1960 Tabelle 1 Eingänge Erledigungen Eriedi- Seit 1 Seit gungen Monate 1.160 bis 1 im Monat 11 1.1.60 bis Pendent in der im Monat 1 Monats- Monats- 1 Eingänge ende ende

Jan./Febr. 18 007 18 007 721 721 17 286 4,0 März 21 555 39 562 2 379 3 100 36 462 7,8 April 12 078 51 640 3 340 6 440 45 201 12,5 Mai 7 458 59 098 4 621 11 061 48 037 18,7 Juni 6 807 65 905 6 115 17 176 48 729 26,1 Juli 5 270 71 175 5 337 22 513 48 662 31,6 August 4 664 75 839 5 141 27 654 48 185 36,5 September 3 738 79 577 7 225 34 879 44 698 43,8

*

Die Aufträge an die IV-Regionalstellen blieben sich auch im Sep- tember ungefähr gleich. Hatte - früher eine gewisse Tendenz bestanden, die IV-Regionalstellen auch für Fragen der Invaliditätsbem essung heran- zuziehen, so beschränken sich die 1V-Kommissio nen neuerdings immer mehr auf Aufträge in bezug auf die Eingliederungsfähigkeit. Diese Um- stellung ist richtig; sie trägt den eigentlichen Aufgaben der TV-Regional- stellen im Sinne von Artikel 61 IVG Rechnung. Bis Ende September (Ende Juni) sind 5 315 (3 350) Aufträge eingegangen. Davon konnten

2 867 (1 679) erledigt werden.

*

Auf Grund der Kommissionsbeschlüsse erlassen die Ausgleichskassen die beschwerdefähigen Verfügungen und vollziehen diese, soweit es sich um Geldleistungen handelt. In bezug auf die Renten und Hilf losenent- schädigungen ergibt sich folgendes Bild. Bis 30. September (30. Juni) wurden der Zentralen Ausgleichsstelle 8 413 (2 263) Verfügungen für or- dentliche Renten, 981 (249) solche für außerordentliche Renten und

1 179 (393) Verfügungen für Hilflosenentschädigungen übermittelt. 88

Prozent der Rentenverfügungen stammen von kantonalen Ausgleichs-

358

kassen, 9 Prozent von solchen der Verbände und 3 Prozent von den Aus- gleichskassen des Bundes. Bei den Hilflosenentschädigungen ist der An- teil der kantonalen Ausgleichskassen noch ausgeprägter. Die bis zum gleichen Zeitpunkt betragsmäßig ausbezahlten, bzw. dem Ausgleichsfonds belasteten Renten und Hilflosenentschädigungen ergeben sich aus Tabelle 2. Der Totalbetrag hat sich seit Ende Juni verzehnfacht. Bei der Würdigung ist allerdings zu berücksichtigen, daß im Arbeits- ablauf eine zeitliche Verschiebung eintritt. Die Kassenverfügungen gehen erst in dem auf den Erlaß folgenden Monat an die Zentrale Ausgleichsstelle, und die Kassenzahlungen werden ebenfalls erst einen Monat später dem Ausgleichsfonds belastet.

Monatliche A u.szahlun gen von Renten und Hilflosenentschädigungen durch die Ausgleichskassen 1. Januar bis 30. September 1960 Tabelle 2

Or den 0 Ausser- Hilflosen- Monate ') ordentliche entschädi- Total Renten Renten gungen

Jan./Febr. -.-

März 3570.- 140.-- 334.--- 4044.- April 92 583.- 6 305.80 7112.- 106 000.80 Mai 335138.- 19 161.50 28806.- 383 105.50 Juni 7143,13.- 64 661.30 59207.--- 838 211.30 Juli 1 440 616.60 124572 ' 30 128525. - 1 693 713.90 August 2 049 456.60 179 928.10 147717.- 2 377 101.70 September 2 679 823.50 204 013.70 167840. 3 051 677.20 Total 7 315 530.70 598 782.70 539541.- 8453 8540 ')Im Berichtsmonat dem Ausgleichsfonds belastet

Die gleiche Tendenz zeigt sich bei den medizinischen und beruflichen Maßnahmen und bei den Beiträgen für Sonderschulung und Bildungs- unfähige. Die Zentrale Ausgleichsstelle hat bis 30. September (30. Juni)

7 624 (3 047) entsprechende Verfügungen und die Rechnungen für

-

Arztzeugnisse inbegriffen 35 687 (14 681) Fakturen erhalten. Deren -

2 945 waren am Stichtag noch pendent. Die bezahlten 32 742 Belege ent-

sprechen einem Gesamtbetrag V011 Fr. 2 162 363.59 (Fr. 311188.-). Auch hier haben sich die Verfügungen und weit stärker - die -

Leistungen vervielfacht. Im Vordergrund stehen nach dreiviertel Jahren die Beiträge für Sonderschulung und Bildungsunfähige (52 Prozent). Es folgen die medizinischen Maßnahmen einschließlich der Arztzeugnisse

359

(36 Prozent). Die Aufwendungen für die Hilfsmittel machen 6,2 und die- jenigen für berufliche Maßnahmen verschiedener Art 5,8 Prozent aus. Es sei beigefügt, daß zahlreiche weitere Maßnahmen laufen, für die noch keine Rechnung vorliegt oder die sich nur bedingt geldmäßig ausdrücken lassen. Das gilt vor allem für die Arbeitsvermittlung. Der Vollständigkeit halber wird noch auf die Taggelder verwiesen. Sie haben im August erstmals 40 000 Franken überschritten und im Sep- tember den Betrag von Fr. 47 057.65 erreicht. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 141 734.60.

Wie diese «Zwischenbilanz» zeigt, hat sich die Tätigkeit der IV im dritten Quartal spürbar intensiviert. Der Apparat ist eingespielt. Die Durchführungsorgane verdienen für ihren Einsatz Anerkennung.

Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1959 Nachstehende Tabellen vermitteln die wesentlichen Ergebnisse der Er- hebung über die im Jahre 1959 in der Schweiz ausgerichteten ordentlichen Renten. Die Tabellen stimmen hinsichtlich Gestaltung mit jenen des Vorjahres überein. Teilrenten auf Grund von unvollständiger Beitragsdauer können nun erstmals auch nach Skala 10 bemessen sein. Wird Tabelle 2 mit jener des Vorjahres verglichen, fällt der Rückgang bei den Teilrenten auf Grund von vollständiger Beitragsdauer auf. Dieser Rentnerbestand wird kon- tinuierlich abnehmen, weil die neu anfallenden Renten ausschließlich nach Skala 20 (Vollrenten) bemessen werden.

360

Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und durchschnittlichem Jahresbeitrag Tabelle 1

Durchschnittlicher Jahresbeitrag von Franken Rentenarten Zusammer. 1-901 91-150 151-300 101-570 571 und nwhrz

Bezüger (Fälle) Einfache Altersrenten 96 248 40 145 53 798 27 296 8 706 226 193 Ehepaar- Altersrenten 11 147 13 652 36 763 30 927 10 498 102 987 Witwenrenten 3 141 4 868 17 675 17 585 5 084 48 353 Vaterwaisenrenten 2 082 4 505 16 377 12 523 3 119 38 604 Mutterwaisenrenten 1 673 621 309 40 3 2 646 Vollwaisenrenten 294 254 707 407 114 1 776

Total - 114 585 64045 125 629 88 776 27 524 420 559 Auszahlungen in Franken Einfache Altersrenten 80 838 173 37238 835 59 576 265 34392451 11 995 383 224 041 107 Ehepaar- Altersrenten 14 181 036 19 727 396 64 701 760 63 171 133 23 510 067 185 291 392 Witwenrenten 2 015 8633 764 452 17 659 932 20 431 754 6 430 783 50 302 790 Vaterwaisenrenten 677 997 1 794 679 8 240 612 7 255 419 1 995 554 19 964 261 Mutterwaisenrenten 496 018 201 114 121 368 18 665 1 714 838 879 Vollwaisenrenten 137 826 139 364 495 541 341 800 97 914 1 212 445

Total 98 346 913 62 865 840 150 795 484 125 611 222 44 031 415 481 650 874

Minimalrenten. S Maximalrenten.

3 Darunter 148 306 Frauen bzw. an Frauen ausgerichtete Rentensumme von

14.1524 039 Franken.

361

Gesamt schweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Beitragsdauer bzw. Rentenskalen

Tabelle 2

Vollständige Beitragsdauer Unvoll- ständige Teilrenten Volirenten Beitrags- Zusammen Rentenarten dauer Skalen Teilrenten 1 bis 20 Skalen Skalen Skala

2 bis 10 11 bis 19 20 Skalen

1 bis 10

Bezüger (Fälle)

Einfache Altersrenten 67 186 99 680 42 826 16 501 226 193 Ehepaar-Altersrenten 33 213 47 907 20 717 1 150 102 987 Witwenrenten 2 978 6 212 37 967 1 196 48 353 Vaterwaisenrenten 588 1 311 35 542 1 163 38 604 Mutterwaisenrenten 2 3 701 1940 2 646 Vollwaisenrenten 34 99 1 494 149 1 776 Total 104 001 155 212 139 247 22 099 420 559 Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 61 997 260 106 737 261 42 201 450 13 105 136 224 041 107 Ehepaar-Altersrenten 51 663 462 95 730 765 36 535 217 1 361 948 185 291 392 Witwenrenten 2 174 865 5 579 932 41 716 094 831 899 50 302 790 Vaterwaisenrenten 217 797 563 022 18 760 058 423 384 19 964 261 Mutterwaisenrenten 600 1 080 256 046 5811,53 838 879 Vollwaisenrenten 13 965 54 267 1 068 784 75 429 1 212 445 Total 116 067 949 208 666 327 140 537 649 16 378 949 481 650 874

362

Kantonale Gliederung aller Rentenarten

Tabelle 2 Ei züger (Fälle) Auszah lunge ii in Franken

Kantone Hintr 111111(1 Alters- Alters- lassenen- Zusammen lassenen- Zusammen renten renten renten 1 rente III

Zürich 1 53 511 140-11 72 32 75 791 692 12 135 971 87 927 661 Bein 55 550 15 284 70 834 69 666 362 11 996 835 81 663 217 Luzern 13 260 5 017 18 277 15 647 092 3 674 568 19 321 660 Uri 1 467 605 2 072 1 677 142 428 375 2 105 517 Schwyz 4 385 1 449 5 814 5 041 165 1 054 577 6 095 742 Obwalden 1 191 482 1 673 1 283 218 294 674 1 577 892 Nidwalden 976 495 1 471 1 113 441 316 014 1 429 477 Glarus 2 778 610 3 388 3 490 627 491 301 2 981 928 Zug 2 581 824 3 415 3 067 849 632 475 1 700 324 Freiburg 8 866 1174 12 240 10 094 84:1 2 272 117 12 366 960 Solotliurn 10 468 2 274 11 742 14 094 836 2 665 568 16 760 404 Basel-Stadt 14 261 3 608 17 869 18 505 764 2 272 634 21 878 398 Basel-Land 7 196 1 999 9 195 9568 680 1 690 551 11 259 231 Schaffhausen 4 222 1 147 5 369 s 378 213 955 932 63.3,1 150 Appenzell A. Ehe 4 634 785 5 419 5 544 215 601 472 6 145 687 Appenzell 1. 1311. 1 102 218 1 120 1 162 816 138 529 1301245 St. Gallen 22 776 5 848 28 624 27 916 771 4 312 615 22 249 406 Graubünden 9111 2 636 11 787 10 384 741 1 806 155 12 190 898 Aargau 18 740 6 202 24 942 21 757 424 4 874 523 28 611 947 Thurgau 10 709 2 652 13 361 11 320 622 2 037 998 15 258 620 Tessin 12 675 2 706 16 381 14527 770 2 319 226 17 346 996 Waadt 27 017 6 819 :11 676 33 15,1124:3 5 631 483 28 790 726 Wallis 9 099 4 241 13 240 10 023 828 2 713 21% 12 727 041 Neuenburg 10 040 2 298 12 426 13 045 695 2 105 127 15 150 832 Genf 17 525 2 615 21140 22 043 441 2 296 372 25 244 813 Total 1959 129 180 91 379 420 559 409 :132 499 72 218 375 481 650 874 Total 1958 298 2511 33 646 381 899 363 254 877 66 509 645 429 864 522

1 Ohne einmalig(, Witwenabfindungen.

363

Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen Tabelle 4

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Kantone Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar- Altersrenten Altersrenten Altersrenten Altersrenten

Zürich 40 422 18 109 41 559 256 34 232 436 Bern 37 391 18 159 36 961 165 32 705 197 Luzern 9728 3532 9411447 6235645 Uri 1061 406 994054 683088 Schwyz 3187 1198 2981180 2059985 Obwalden 874 317 791 373 491 845 Nidwalden 705 271 659 819 453 624 Glarus 1 882 896 1 854 823 1 635 804 Zug 1910 671 1 868 814 1 199 035 Freiburg 6 151 2 715 5688952 4405891 Solothurn 6 612 3 856 6 816 795 7 278 041 Basel-Stadt 10 107 4 154 10 562 627 7 943 137 Basel-Land 4 598 2 598 4 681 850 4 886 830 Schaffhausen 2 868 1 354 2 870 834 2 507 384 Appenzell A. Rh. 3 180 1 454 3 011 641 2 532 574 Appenzell I. Rh. 839 263 737 379 425 437 St. Gallen 15 893 6 883 15 588 407 12 348 364 Graubünden 6464 2 667 6 016 791 4 367 952 Aargau 12 444 6 296 12 354 908 11 402 516 Thurgau 7 312 3 397 7 237 270 6 083 352 Tessin 8 937 3 738 8 387 052 6 140 718 Waadt 18048 8969 17565390 15593853 Wallis 6490 2 609 5 921 153 4 102 675 Neuenburg 6 752 3 288 6 939 697 6 105 998 Genf 12 338 5 187 12 578 430 9 470 011 Total 1959 226 193 1029871 - 224 041 107 185 2913921 Total 1958 205 660 92 593 201 106 983 162 247 894

1 Davon 3 151 halbe Ehepaar-Altersrenten im Betrage von 2 521 229 Franken.

64

Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen a) Bezüger

Tabelle 5

Ruinialige Waisenrenten Witwen- Kantone re nten abfin- Vater- Mutter- Voll- lungen waisen waisen waisen

Zürich 8 228 31 5 144 421 228 Bern 7 963 40 6 515 498 308 Luzern 2 282 7 2 531 84 120 Uri 241 - 338 7 19 Schwyz 677 681 54 37 Obwalden 177 - 278 14 13 Nidwalden 178 - 291 20 6 Glarus 327 1 223 40 20 Zug 390 1 391 38 15 Freiburg 1 441 7 1 736 115 82 Solothurn 1 693 10 1 421 91 69 Basel-Stadt 2 412 6 1 064 87 45 Basel-Land 1 124 2 804 34 37 Schaffhausen 632 465 31 19 Appenzell A. Rh. 408 1 336 28 13 Appenzell I. Rh. 96 - 90 27 5 St. Gallen 2 655 6 2 829 235 129 Graubünden 1 158 1 1 336 100 62 Aargau 3 045 14 2 840 178 139 Thurgau 1 360 5 1 127 117 48 Tessin 2 108 14 1 486 59 53 Waadt 4 118 24 2 490 130 121 Wallis 1 682 2 2 334 131 94 Neuenburg 1 468 12 834 53 43 Genf 2 490 14 1 020 54 51 Total 1959 48 353 198 38 604 2 646 1 776 Total 1958 44 213 219 35 576 2201 1 656

365

Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen b) Auszahlungen in Franken

Tabelle 6

Einmalige Waisenrenten Kanton Witwen- renten Vater- Mutter- Voll- abfindungen wahlen waisen waisen

Zürich 8973392 123827 2866490 134786 161303 Bern 8244 964 161 112 3 394 245 156 895 200 751 Luzern 2 304 763 31 512 1 260 674 25455 83 676 Uri 244 086 - 169 427 2 890 11 972 Schwyz 673 389 339661, 15 466 26 061 Obwalden 153 391 128 750 4 266 8 267 Nidwalden 168 466 -- 138 895 5 720 2 953 Glarus 342 462 3 648 123 496 9 850 15 493 Zug 409 390 3 576 200 371 13 545 9 169 Freiburg 1 377 658 23 072 803 811 36 857 53 791 Solothurn 1 828 348 40 536 758 669 29 355 49 196 Basel-Stadt 2 692 839 22 449 617 717 28 658 33 420 Basel-Land 1 204 646 8 088 445 959 12 529 27 417 Schaffhausen 686 390 - 244 361 9 757 15 424 Appenzell A. Rh. 412i65 3 420 170 459 9 689 9 159 Appenzell I. Rh. 86 924 - 39 965 9 120 2 520 St. Gallen 2 719 719 22 512 1 440 823 72 .115 79 878 Graubünden 1 100 905 3 988 634 750 32 292 38 208 Aargau 3 212 834 53 353 1 509 344 53 797 98 548 Thurgau 1 387 064 18 510 586 700 33 538 30 696 Tessin 2 040 013 45 847 722 513 19 926 36774 Waadt 4 219 000 93 145 1 283 420 43 871 85 192 Wallis 1 534 433 6 944 1 073 863 43 584 61 333 Neuenburg 1600378 49008 457242 15754 31763 Genf 2 685 171 54 782 552 656 19 064 39 481 Total 1959 50 302 790 769 329 19 964 261 838 879 1 212 445 Total 1958 46 152 761 847 102 18 474 059 733 068 1 149 757

366

Neue Bewertung der Naturalbezüge durch die Steuerbehörden Die Konferenz staatlicher Steuerbeamter und die Eidgenössische Steuer- verwaltung haben schon seit längerer Zeit eine Anpassung der Bewer- tung der Naturalabzüge an die heutigen Lebensunterhaitskosen geprüft. Die früheren Ansätze stammen aus dem Jahre 1952. Herr Dr. Eimer, Adjunkt der bernischen Steuerverwaltung, hat in einem eingehenden Bericht Vorschläge für eine Neubewertung der Naturalbezüge aufgestellt. Nach Besprechung der Vorschläge mit Ver- tretern der Steuerbehörde und interessierten Berufsverbänden ist der Bericht mit den bereinigten Ansätzen im Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung (Juliheft 1960, S. 289) und in der Revue de droit administratif et fiseal (Jahrgang 1960, S. 173) erschienen. Dr. Eimer be- schränkte sich in seinem Bericht nicht nur auf die Naturalbezüge der Arbeitnehmer, er untersuchte auch die Bezüge selbständigerwerbender Geschäftsinhaber und gibt Hinweise für eine bessere Bewertung des Privatanteils an den Automobilkosten. Von Interesse für die Organe der AHV und anderen Sozialversiche- rungswerken wie der obligatorischen Unfallversicherung, der Arbeits- losenversicherung und der Militärversicherung sind vor allem die Aus- führungen über die Bewertung der Naturalbezüge des Dienstpersonals. Dr. Elmer schätzt den Marktwert der vollen Verpflegung und Unterkunft im Tag auf Fr. 6.20 bis Fr. 7.-- für nichtlandwirtschaftliches Personal, auf durchschnittlich Fr. 5.50 für landwirtschaftliche Angestellte. Weil die Besprechung im Ausschuß der Konferenz staatlicher Steuerbeamter ein- deutig ergeben hätte, daß die Kantone eine zu starke Erhöhung des Naturallohnes als nicht tragbar erachteten, schlägt er vor, den Wert der freien Station mit Fr. 5.50 für nichtlandwirtschaftliche Personen und mit Fr. 4.50 (in abgelegenen Berggegenden mit Fr. 4.—) für landwirt- schaftliches Personal einzusetzen. Die Naturalbezüge der Geschäfts- inhaber sind ebenfalls neu bewertet worden und brachten teilweise Er- höhungen von 10 bis 15 Prozent. Der Ausschuß der Konferenz staatlicher Steuerbeamter hat den Kan- tonen die unveränderte Uebernahme der vorgeschlagenen Richtlinien für die nächste Veranlagung der kantonalen Steuern empfohlen, und die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihrerseits die kantonalen Wehr- steuerverwaltungen ersucht, diese Norm anzuwenden. Die neue Norm soll von den Steuerbehörden erstmals für die Bewer- tung der in den Jahren 1959---1960 erzielten Naturalbezüge angewendet

367

werden. Wo buchführende Betriebe im Abschluß des Jahres 1959 noch die alten Ansätze verwendet haben, wird darauf verzichtet, für dieses Jahr die Anpassung zu verlangen. Schon vor Erlaß der neuen Richtlinien haben die Steuerbehörden mit dem Bundesamt für Sozialversicherung Verbindung aufgenommen, da sich die Frage stellt, ob auch in der AHV für den nichtlandwirtschaft- lichen Naturallohn höhere Ansätze einzuführen seien. In einer ersten Besprechung ergab sich, daß zum Problem erst verbindlich Stellung ge- nommen werden könne, wenn die Anpassung der steuerlichen Ansätze an die erhöhten Lebenshaltungskosten Tatsache geworden ist. Die Frage ist nun in Prüfung; deren Abklärung wird allerdings einige Zeit in An- spruch nehmen und übrigens auch Fühlungnahmen mit allen Interessier- ten bedingen.

Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose Wie üblich veröffentlichen wir nachstehend die Statistik über die im Vor- jahr gemäß Artikel 18, Absatz 3, AHVG an Ausländer und Staatenlose zurückvergüteten AHV-Beiträge.1 Die Gesamtzahl der Rückvergütungen hat erneut beträchtlich zuge- nommen und auch die Summe der Rückzahlungsbeträge ist gestiegen. Trotzdem hat der durchschnittliche Rückerstattungsbetrag noch- mals abgenommen. Wie bereits im Jahre 1958, ist dieses Sinken des Durchschnitts auch diesmal wieder die Folge des Auswanderns von Aus- ländern, denen wegen ihres kurzfristigen Aufenthaltes in der Schweiz nur verhältnismäßig kleine Beitragssummen rückerstattet werden konn- ten. So betrug das Mittel der 16 Spaniern rückvergüteten Beiträge Fr. 231.50; 18 Finnen wurden im Durchschnitt Fr. 248.45 zurückbezahlt und 183 Ungarn erhielten durchschnittlich Fr. 284.95. Auch 38 Jugo- slawen und 33 Polen konnten im Durchschnitt nur Fr. 297.10 bzw. Fr. 449.25 rückvergütet werden. vgl. ZAK 1959, S. 412.

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Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose vom 1. Januar bis 31 Dezember 1959

Zahl der Rückvergütungs- verfügungen Beträge Heimatstaaten in Franken im Vor- hoi Aus- ins- siehe- wanderung , gesamt rungsfal 1

Aegypten 4 2 6 1720.50 Albanien 1 1 252.-.- Argentinien 2 2 1916.50 Australien 4 4 1380.50 Brasilien 2 2 1942.50 Bulgarien 1 - 1 3.50 Canada 13 13 13 507.- Ceylon 1 -- - 1 345.-- Chile 2 -- 2 519.50 Columbien 1 - - 1 304.50 Finnland 18 - - 18 4472.50 Griechenland 16 1 17 8514.- Guatemala 1 --- 1 126.50 Indien 13 - 13 7677.50 Irland 4 4 2575.-- Israel 24 -- 24 18227.- Japan 1 - 1 149.-- Jugoslawien 36 2 38 11 289.60 Lettland 4 4 4 081.50 Litauen 2 --- 2 512.- Norwegen 9 -- 9 5221.-- Persien 3 - - 3 1456. Peru 3 3 4729.- Polen 26 7 33 14 825.50 Portugal 7 2 9 5356.40 Rumänien 1 -- 1 177.50 San-Marine 1 - 1 310.- Sowjetunion 3 4 7 5531.- Spanien 15 1 16 3 704.- Südafrik. Union 3 - 3 2974.50 Türkei 5 1 6 10 226.50 Ungarn 178 5 183 52 144.70 USA 54 2 56 94959.- übrige und Staatenlose 26 6 32 11477 «-

Total 1959 483 34 517 292 608.201 Total 1958 364 32 396 232 922.50 Total 1957 269 25 294 243 605.50

1 Im Durchschnitt pro Fall: Fr. 565.96

(1958: Fr. 588.19; 1957: Fr. 828.59; 1956: Fr. 603.14).

369

Invalidenversicherung und strafrechtlicher Schutz des Berufsgeheimnisses

Die Geheimhaltungspflicht bestimmter Personen ist hauptsächlich von Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Schweigepflicht, der alle Per- sonen unterliegen, die mit der Durchführung der IV, mit der Beaufsich- tigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind. Näheres wurde darüber in ZAK 1960, S.331 ff. ausgeführt. Verschiedene Personen, insbesondere Aerzte und Anwälte, die in der Lage wären, zuhanden der IV notwendige Angaben über den Versicherten zu machen, sind ihrerseits an das Berufsgeheimnis gebunden. Dessen Berührungspunkte mit der IV bilden Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

1.

Als Geheimnis kann jede Tatsache betrachtet werden, welche der Kenntnis der Mitmenschen entzogen werden soll; naturgemäß müssen dazu insbesondere solche Tatsachen gezählt werden, deren Bekanntgabe geeignet ist, eine bestimmte Person hinsichtlich Ehre, Ansehen, Familien- verhältnisse, finanzielle Interessen usw. zu schädigen. Es kann sich auch um an sich belanglose Tatsachen handeln, sofern der Geheimnisträger ein schützwürdiges Interesse an ihrer Geheimhaltung hat. Die Summe sol- cher Tatsachen bildet die Geheimsphäre des Menschen. Abgesehen von zivilrechtlichen Ansprüchen wird die Geheimsphäre vorab durch die strafrechtliche Sanktion der Geheimnisverletzung ge- schützt. Beim Berufsgeheimnis ist dieser Schutz gemäß Artikel 321 StGB auf Fälle beschränkt, in denen eine Verletzung besonders schwerwiegende Folgen für den Geheimnisträger haben kann. Strafbar ist die Tat nur, wenn sie von Geistlichen, Rechtsanwälten, Verteidigern, Notaren, nach OR zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisoren, Aerzten, Zahnärzten, Apothekern, Hebammen sowie dem Hilfspersonal und den Studierenden dieser Berufe begangen wird. Die Tat wird nur auf Antrag des Ver- letzten verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis oder Buße. Dieser strafrecht- liche Schutz ist deshalb gerechtfertigt, weil die Leute, die sich den er- wähnten Berufspersonen anvertrauen, dies in der Regel unter dem Zwang der Verhältnisse tun und daher in besonderem Maße auf das Vertrauen in die Angehörigen dieser Berufe angewiesen sind. Durch den strafrecht- liehen Schutz wird der Einzelne in diesem Vertrauen gestärkt, weil er weiß, daß hinter der berufsethischen Pflicht zur Verschwiegenheit auch die strafrechtliche Sanktion im Falle einer Verletzung steht. Die Berufs-

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gruppen haben ihrerseits ebenfalls ein Interesse an dieser Regelung, da ihre Tätigkeit nur erfolgversprechend sein kann, wenn sich ihnen der Rat- und Hilfesuchende vorbehaltlos anvertraut. Als Geheimhaltungsbercchtigter kann der Private den Berufsmann von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Auch dieser selbst kann an der Preisgabe einer Tatsache ein berechtigtes Interesse haben, wie etwa im Fall einer Verantwortlichkeitsklage oder Honorarstreitigkeit. Besteht eine vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsbehörde, so kann sie den Pflich- tigen gemäß Artikel 321, Ziffer 2, StGB auf Gesuch hin zur Offenbarung des Geheimnisses ermächtigen; sonst liegt der Entscheid beim Pflich- tigen selbst. Daneben sind Fälle dankbar, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse die Preisgabe eines Geheimnisses verlangt. Ar- tikel 321, Ziffer 3, StGB behält deshalb die eidgenössischen und kanto- nalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunfts- pflicht gegenüber einer Behörde vor. Ist eine der in Artikel 321 StGB genannten Personen in amtlicher Stellung tätig, so fällt eine Geheimnisverletzung nicht mehr unter Artikel 321, sondern unter Artikel 320 StGB (Verletzung des Amts- geheimnisses), und wenn sie für die IV in amtlicher Stellung tätig ist, auch unter die Strafbestimmungen des AHVG (Art. 87). Auf das Amts- geheimnis soll hier nicht näher eingetreten werden. Die Schweigepflicht der AHV-Organe wurde im eingangs erwähnten Artikel bereits behandelt.

II. Welches sind nun die Berührungspunkte der Strafbestimmungen über die Verletzung des Berufsgeheimnisses mit der Invalidenversicherung? Grundsätzlich sind die oben angeführten Personen, insbesondere die behandelnden Aerzte und Anwälte der Versicherten, auch gegenüber den Organen der IV zur Geheimhaltung der ihnen anvertrauten oder der von ihnen bei Ausübung ihres Berufes wahrgenommenen Tatsachen ver- pflichtet. Soweit andere als die in Artikel 321 StGB genannten Personen in Frage stehen (private Fürsorger, öffentliche und private Versiche- rungen und Fürsorgeeinrichtungen usw.), genießt der Verletzte bloß zivilrechtlichen Schutz, wobei im Einzelfall abzuklären ist, ob eine un- befugte Verletzung vorliegt oder nicht. In allen diesen Fällen können je- doch Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht in Frage kommen, sei es, daß öffentlichrechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone eine Offenbarung von Tatsachen vorschreiben, sei es, daß der an der Geheimhaltung Interessierte selbst seine Einwilligung zur Offenbarung gibt.

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Gemäß Artikel 9 der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 24. Dezember 1959 über die Einführung der IV haben die TV-Kommissionen Anspruch auf Auskünfte von Versicherten und ihren Angehörigen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Arbeit- geber eines Invaliden sowie von Versicherungseinrichtungen. Für weitere Personen und Instanzen (abgesehen von den Verwaltungs- und Rechts- pflegebehörden) sehen die gesetzlichen Vorschriften keine Auskunfts- pflicht vor. Dagegen kann der Versicherte von sich aus die in Betracht fallenden Personen ermächtigen, den zuständigen Stellen der IV die für die Abklärung seiner Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesem Zweck besteht in der IV das vorgedruckte Formular einer Vollmacht, das vom Versicherten oder seinem gesetzlichen Vertreter im Einzelfall nur noch unterzeichnet werden muß. Es braucht kaum darauf hingewiesen zu werden, welche Bedeutung einer solchen Ermächtigung für die ordnungsgemäße Erledigung eines Falles zukommt, ist es doch vielfach nur dann möglich, die Verhältnisse richtig abzuklären, wenn die notwendigen Auskünfte bei Personen und Stellen, die sich bereits mit dem Versicherten befaßt haben, rasch und zuverlässig eingeholt werden können. Ebensowenig wie in der IV eine generelle Auskunftspflicht der dem Berufsgeheimnis unterliegenden Personen gegenüber den Organen der Versicherung statuiert ist, sehen die eidgenössischen und kantonalen Verfahrensvorschriften für Zivilprozeß, Strafprozeß und Verwaltungs- gerichtsverfahren eine generelle Zeugnispflicht vor. So können beispiels- weise gemäß Artikel 42 des Bundeszivilprozesses die in Artikel 321, Ziffer 1, StGB genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vor- schrift unter das Berufsgeheimnis fallen, das Zeugnis verweigern, sofern der Berechtigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat. Eine ähnliche Regelung ist in Artikel 77 des Bundesstrafprozesses getroffen worden; ebenso können gestützt auf Artikel 77 des Bundes- beschlusses betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidge- nössischen Versicherungsgerichtes Aerzte sowie Geistliche und Rechts- beistände die Aussage verweigern, es sei denn, daß der Versicherte oder seine Hinterlassenen diese verlangten. Die meisten kantonalen Verfah- rensvorschriften sehen in dieser oder jener Form ein solches Zeugnis- verweigerungsrecht für bestimmte Berufsangehörige vor. Wo diese Re- geln subsidiär auch für das erstinstanzliche Verfahren vor der kantonalen AHV-Rekursbehörde gelten, können sich die betroffenen Personen mit Erfolg auf ihr Berufsgeheimnis stützen. Da die kantonalen Regelungen jedoch nicht einheitlich sind, ist von Kanton zu Kanton zu prüfen, ob in

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einem Rekursverfahren ein Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe zum Zeugnis angehalten werden kann oder nicht. Fraglich ist, ob und inwieweit neben diesen bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zur Offenbarung eines Berufsgeheimnisses des- sen Preisgabe auch gestützt auf die Berufspflicht gerechtfertigt werden kann. Artikel 32 StGB bestimmt nämlich u. a., daß die Tat, welche eine Berufspflicht gebietet, kein Verbrechen oder Vergehen und daher nicht mit Strafe bedroht ist. Nun ist es allerdings beispielsweise die Pflicht des Arztes, eine Besserung oder Heilung des Leidens herbeizuführen, wobei er alles zu unternehmen hat, was der Erreichung dieses Zieles dient und im Interesse des Patienten liegt. Im Hinblick auf eine rationelle und beförderliche Hilfeleistung dürfte hiezu in der IV auch die Benachrichti- gung der Versicherungsorgane über bereits getroffene Untersuchungen und Maßnahmen und deren Ergebnis gehören. Die Abschätzung der In- teressen eines Versicherten ist jedoch nicht in allen Füllen einfach, so daß Aerzte und andere Berufspersonen gut tun werden, vor einer Preis- gabe von Tatsachen, die einen Versicherten betreffen, wie oben dargelegt dessen Einwilligung einzuholen. Dieser wird dazu umso eher bereit sein, als er von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die zur Abklärung seines Falles notwendigen Auskünfte zu erteilen, wozu auch die Kenntnis der medizinischen Vorakten gehören kann.

III. Von Interesse ist auch die strafrechtliche Stellung der in Artikel 321 StGB genannten Personen, wenn sie Mitglied einer TV-Kommission sind. Es betrifft dies in erster Linie Aerzte und Anwälte, da diese Berufs- personen notwendigerweise in den TV-Kommissionen vertreten sind (Aerzte) oder doch vertreten sein können (Anwälte neben anderen Ju- risten). Als Mitglieder der 1V-Kommission unterstehen Aerzte und An- wählte nicht Artikel 321 StGB, sondern, wie die übrigen Kommissions- mitglieder, den Vorschriften der IV bzw. AHV über die Schweigepflicht (vgl. den bereits erwähnten Aufsatz in ZAK 1960, S. 331 ff.). Für den Arzt können sich aus seiner Tätigkeit für die TV-Kommission in der Frage der Geheimhaltungspflicht heikle Probleme stellen, wenn seine private Tätigkeit mit seiner amtlichen Tätigkeit in bezug auf einen bestimmten Versicherten kollidiert. Gelangt der Fall eines Versicherten vor die Kommission, der bereits durch den Kommissionsarzt privat be- handelt worden ist, so hat letzterer bei den Kommissionsberatungen wegen Befangenheit in Ausstand zu treten, wie es die kantonalen Ver- fahrensvorschriften ausdrücklich oder grundsätzlich vorsehen. Sofern er

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der Kommission seine Kenntnisse der Verhältnisse des Einzelfalles als behandelnder Arzt zur Verfügung stellen will, ist hiefür die Einwilligung des Versicherten notwendig. In den übrigen Fällen stellt sich die Frage, ob die dem Arzt der 1V-Kommission in seiner Eigenschaft als Kommis- sionsmitglied zur Abklärung eines Versicherungsfalles persönlich vom Versicherten, dessen behandelndem Arzt sowie von anderen Stellen er- teilten Auskünfte und übermittelten Akten auch den übrigen Mitgliedern der Kommission zugänglich gemacht werden sollen. Dies ist durchwegs zu bejahen, sofern dem Arzt solche Mitteilungen in seiner amtlichen Stellung zugegangen sind; denn die TV-Kommission ist eine Kollegial- behörde, die ihren Willen aus der Ueberzeugung der einzelnen Mitglieder bildet. Es besteht daher die gegenseitige Pflicht, alle Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen, die für die Behandlung des Einzelfalles von Bedeutung sind. Dagegen ist ein Arzt nicht verpflichtet und angesichts der Straf- drohung von Artikel 321 StGB auch nicht berechtigt, die ihm als Privat- mann seitens seiner Kollegen oder anderen Stellen zugegangenen Infor- mationen ohne Einwilligung des Versicherten an die Kommission weiter- zugeben. Aehnliche Gegebenheiten können sich bei Anwälten einstellen, wobei bezüglich des Berufsgeheimnisses und der Schweigepflicht die gleichen Ueberlegungen wie beim Arzt anzustellen sind.

Die Eingliederungsstätte Basel im Jahre 1959'

Ein Hauptziel der Invalidenversicherung besteht darin, den invalid gewordenen Versicherten wieder die Rückkehr ins Erwerbsleben zu er- möglichen und sie wieder so weit wie möglich zu wertvollen Teilnehmern am Wirtschaftsleben zu machen. Praktisch geschieht dies in sogenann- ten Eingliederungsstätten, die über die nötigen Einrichtungen, Hilfs- mittel und ein ausgebildetes Personal verfügen, um den Invaliden phy- sisch und psychisch wieder soweit zu kurieren, daß er sich im Leben möglichst weitgehend oder überhaupt selbständig durchbringen kann. Eine der bedeutendsten Institutionen dieser Art ist die Eingliederungs- stätte Basel, weshalb schon im Jahre 1959 an dieser Stelle2 einige An- gaben aus dem Jahresbericht dieser Stätte publiziert worden sind. Der Bau und der Ausbau solcher Eingliederungsstätten bildet heute ein reges Bedürfnis zur Verbesserung der Lebensmöglichkeiten Invalider. Nach dem Bericht von W. Schweingruber und PD Dr. med. H. Nigst, in der Mo- natszeitschrift «Die Milchsuppe». Aprii 1960

2 Vgl. ZAK 1959, S. 355

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Richtig organisiert und geführt sind sie ein beredtes Zeugnis der Ueber- windung menschlicher Unzulänglichkeit durch den menschlichen Geist. Schweingruber schreibt in diesem Sinne: «Es ist jeweils sehr eindrück- lich: Zu uns kommt ein mutloser, gebrochener Mensch, getragen oder im Rollstuhl gestoßen, vielfach geplagt von schweren Liegewunden, die immer größer werden, statt zu heilen. Von uns weg geht aber ein selb- ständiger, unternehmungsfreudiger Mann am Steuer seines eigenen Wa- gens, mit neuen Berufskenntnissen, gesichertem Verdienst und gar nicht selten mit Heiratsplänen.» Wie weit aber der Weg zu solchen optimalen Ergebnissen ist, zeigen die Schlußfolgerungen, die PD Dr. H. Nigst aus seinen Erfahrungen im Berichtsjahr 1959 zieht. Die Zahl der Invaliden, die nur einer ärztlichen Eintrittsmusterung bedürfen, sei gering, weshalb sich eine ärztliche Be- treuung der in die Eingliederungsstätte eintretenden und sich dort auf- haltenden Invaliden aufdränge. Bei den meisten unter ihnen könne durch medizinische Maßnahmen eine wesentliche Verbesserung des körperlichen Zustandes erreicht werden. Auch der Berufsberater sei auf einen ärztli- chen Dienst in der Eingliederungsstätte angewiesen, weil er bei seinen Abklärungen über die berufliche Eignung nicht auf den Eintrittsstatus des Invaliden abstellen könne, der in vielen Fällen zeige, daß die ärztliche Versorgung des eintretenden Invaliden noch nicht abgeschlossen ist. Maßgebend für die Berufswahl ist der erreichbare Wiederherstellungs- zustand, so daß die Berufsberatung hier nur in Funktion zur medizini- schen Eingliederung durchgeführt werden könne. Der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Berufsberater wie auch zwischen den übrigen ver- antwortlichen Betreuern der Invaliden dienen in Basel regelmäßige, wö- chentlich einmal stattfindende Konferenzen (Freitagsmeetings). Die Aufnahme von Schwerstgebrechlichen, auch Querschnittsgelähm- ten, zur Wiedereingliederung macht eine intensive Pflege, besonders der Liegewunden notwendig. Für diese Pflegearbeiten bedarf es besten ausgebildeten Personals in ausreichender Anzahl, damit zum Ausgleich dessen großer körperlicher und seelischer Belastung ausreichende Ab- lösungen stattfinden können. Zur medizinischen Behandlung vor allem der Paraplegiker arbeitet die Eingliederungsstätte mit der Urologi- sehen Poliklinik und mit dem Neurologen zusammen; die orthopädische Versorgung inklusive Gehschulung funktioniert gut. Letztere wird für Halbseitengelähmte in der Physiotherapie durchgeführt, während in der Beschäftigungstherapie mit modernen Methoden die Funktion der ge- lähmten oberen Extremitäten gebessert wird. Solche Behandlungen er- strecken sich jedoch meistens über mehrere Monate, so daß diese Ge-

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brechlichen in der Regel länger als die durchschnittlichen drei Aufent- haltsmonate der übrigen Invaliden in der Eingliederungsstätte bleiben. Hierin liegt auch die Ursache, daß die durchschnittliche Gesamtauf- enthaltsdauer der Invaliden in der Eingliederungsstätte im Berichtsjahr

125 Tage betrug bei folgender Gruppierung der behandelten Invaliditäts-

formen: Folgen von Kinderlähmung 11 Querschnittslähmungen 9 Hemiplegien 16 Diverse Lähmungen 113 Little'sche Krankheit 8 Amputationen 17 Mißbildungen 3 Tb-Folgen 3 Diverse 23

Der durchschnittliche Bestand an Invaliden betrug bei 601 Eintritten und 110 Austritten 36,5, so daß es wegen der Gesamtzahl von 40 Betten nur selten noch möglich war, einem Patienten ein Einzelzimmer zu ge- währen, was früher für die Hälfte der Fälle vorgesehen war. Hinzu kommt, daß auch schwere Invaliditätsfälle, vor allem Paraplegiker, Auf- nahme fanden, die sonst nirgends betreut werden konnten. Infolgedessen stieg die durchschnittliche Aufenthaltsdauer gegenüber 1958 von 119 auf 1125 Tage. Es dränge sich die Schaffung eines Paraplegikerheimes auf, dessen Einrichtungen und personelle Ausrüstung die notwendige Verkürzung der Wiederherstellungsdauer mit sich bringe. Die eingetretenen Invaliden stammten aus 19 Kantonen (1958: 17). Die größten Kontingente stellten:

Basel-Stadt 22 Bern 22 Basel-Land 11 Zürich 10 Aargau 8 Luzern 8 Solothurn 5 St. Gallen 5

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Eingewiesen wurden die im Berichtsjahr neu aufgenommenen Pa- tienten durch Eltern 9 Pro Infirmis 26 SUVA 7 Eidg. Militärversicherung 4 Andere Fürsorgestellen 26 Gemeinden und Armenpflegen 7 Vormundschaftsbehörden --

Eingliederungsstätte (Heimarbeit) 8 Total 87

Die Eingliederungswerkstätten (Schlosserei, mechanische Werkstatt, Spenglerei, Schreinerei und Malerwerkstatt) haben nach dem Bericht erfolgreich gearbeitet, was in erster Linie auf die Arbeitsfreude, den guten Willen und den steten Einsatz zurückgeführt wird, die von allen beschäftigten Patienten trotz ihrer ungleichen körperlichen Leistungs- fähigkeit an den Tag gelegt wurden. Wie bisher wurde auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Invalide zwecks Abklärung ihrer Arbeits- fähigkeit oder zur Eingliederung den besonderen Arbeitszweigen der «Milchsuppe»: der Weberei, Druckerei, Buchbinderei, Schuhmacherei, den Landwirtschaftsbetrieben Biel-Benken und Bättwil, der Geflügel- farm oder der Schweinezucht und -mast-Abteilung zuzuweisen. Anlässe (Vorträge usw.), Kinobesuche, Theatervorstellungen und Ausflüge sorgten für Abwechslung, wie überhaupt der Freizeitgestaltung eine größere Bedeutung zukam, da die Eingliederungsstätte auch der gesetzlichen Arbeitszeitverkürzung unterliegt. Das hatte im Berichts- jahr eine gewisse Umstellung zur Folge, indem jeden zweiten Samstag die Werkstätten geschlossen sind und die funktionelle Therapie wie auch die Gymnastik unterbleiben mußten. Da aber die Invaliden da blieben, hatte die häusliche Pflege weiterzugehen. Die Freizeitgestaltung lag in Hän- den des Hausvaters, und es war seine Aufgabe, in der Freizeit die Ge- mütswerte zu fördern, während die Arbeitszeit der intellektuellen und körperlichen Ertüchtigung dient. Ein gutes Zeugnis stellt der Bericht der Arbeit der im Zuge der Ver- wirklichung der eidgenössischen Invalidenversicherung entstandenen Re- gionalstellen aus. Sie haben die Stellenvermittlung und die Ausarbeitung von Eingliederungsplänen übernommen und damit die Eingliederungs- stätte von zwei wichtigen Aufgaben, die sie bisher allein bewältigen

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mußte, entlastet. Die Eingliederungsstätte hatte infolgedessen im Be- richtsjahr nur noch in 24 Fällen selbst Anstellungen für die Invaliden zu suchen (früher für zwei Drittel der Absolventen), und die Zahl der für Fürsorgestellen, Versicherungsgesellschaften usw. abgegebenen Gut- achten ging von 180 auf 113 zurück. Die Zusammenarbeit mit den Re- gionalstellen vollzog sich in bestem Einvernehmen, beseelt von der glei- chen Absicht, den Eingliederungsgedanken zu fördern und die Invaliden in Wirtschaft und Handel an passenden Arbeitsplätzen unterzubringen.

Vom Drucksachendienst AHV /1V / EO Die Durchführung einer das ganze Schweizervolk umfassenden Sozial- versicherung erfordert zwangsläufig die Verwendung einer beträchtlichen Zahl von Formularen. Deren Beschaffung obliegt zu einem großen Teil den Durchführungsorganen der Versicherung, d. h. in erster Linie den Ausgleichskassen. Die ordnungsgemäße und rationelle Durchführung der Versicherung setzt indessen bei vielen Formularen eine einheitliche Ge- staltung voraus. Artikel 210 AHVV beauftragt deshalb das Bundesamt für Sozialversicherung (im Einvernehmen mit der Zentralen Ausgleichs- stelle), bestimmte Formulare herauszugeben, die vom Versicherten und den Ausgleichskassen zu verwenden sind. Ferner wird das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt, die Verwendung weiterer Formulare vor- zuschreiben. Im übrigen hat es sich als zweckmäßig erwiesen, daß die Aufsichtsbehörde den Durchführungsorganen gewisse Formulare und Arbeitshilfsmittel (Tabellen, Verzeichnisse usw.) zur Verfügung stellt, ohne daß hiefür eine Verwendungsverpflichtung besteht. Das Bundesamt für Sozialversicherung steht somit vor der Aufgabe, die amtlichen Formulare zu entwerfen, sie nach Fühlungnahme mit den Fachleuten der Praxis zu bereinigen und dann drucken zu lassen. Dabei handelt es sich meistens um eine umfangreiche Kleinarbeit, zumal alle Formulare in eine zweite und viele in eine dritte Amtssprache übersetzt werden müssen. Sind im Hinblick auf eine Gesetzesrevision oder auf die Einführung eines neuen Versicherungszweiges ganze Serien von Formularen den neuen Bestimmungen anzupassen bzw. bereitzustellen, so sehen sich die Beteiligten vor eine nicht geringe Aufgabe gestellt. Die Einführung der IV z. B. hat den Formularkatalog um 48 Positionen erweitert. Alle Drucksachen des Bundesamtes für Sozialversicherung werden durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale vermittelt.

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Diese Zentrale bestimmt, wer den Druck auszuführen hat, und überwacht auch die termingerechte Ablieferung durch den Drucker. Ferner sorgt sie für die Beschaffung des Papiers und setzt den Verkaufspreis für die Abgabe der Drucksachen fest. Lagerung, Spedition und Rechnungstellung obliegen ebenfalls der Eidgenössischen Drucksachen- und Material- zentrale. In den 12 Monaten Juli 1959 bis Juni 1960 erteilte der Drucksachen- dienst AHV/IV/EO der Eidgenössischen Drucksachen- und Material- zentrale 186 Aufträge für Formulare mit einer Gesamtauflage von mehr als 3,7 Millionen Exemplaren. In diesen Zahlen sind 65 Aufträge für Neu- drucke, welche durch die Einführung der Invalidenversicherung oder die Anpassung der AHV an die neuen Bestimmungen notwendig wurden, sowie 44 Bestellungen, bei welchen Eindrucke von kasseneigenen Zu- sätzen zu berücksichtigen waren, enthalten. Zu diesen eigentlichen Formularen kamen noch 30 Aufträge für Bro- schüren und Tabellen mit einer Totalauflage von 130 700 Exemplaren und 102 Bestellungen für Zahlungsanweisungen mit zusammen über 2,6 Millionen Exemplaren. Im allgemeinen spielt die Zusammenarbeit zwischen dem Drucksachen- dienst AHV/IV/EO, der Eidgenössischen Drucksachen- und Material- zentrale (Druckereidienst und Lagerdienst) und den vielen Druckereien im ganzen Lande ausgezeichnet. Daß bei der Bewältigung des großen Arbeitsvolumens hin und wieder Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten entstehen können, ist verständlich. Man bedenke z. B., wie schwierig oft die Bestimmung der zu druckenden Auflage eines neuen oder abgeänder- ten Formulars oder einer neuen Publikation ist. Wohl stehen dafür sta- tistische Unterlagen zur Verfügung. Diese vermitteln aber nur Anhalts- punkte über den mutmaßlichen Verbrauch der Formulare, offen bleibt jedoch immer die Frage, mit welchen Vorräten sich die einzelnen Be- steller eindecken werden. Die Aufgabe des Drucksachendienstes AHV/IV/EO und der Eidge- nössischen Drucksachen- und Materialzentrale wird wesentlich erleich- tert, wenn sich alle Formularbesteller an die Regel halten, daß eine Be- stellung ungefähr einen Jahresbedarf decken soll. Im übrigen sei hier noch auf die Ausführungen über das Bestellwesen in ZAR 1960, Seite 84 und im Kreisschreiben vom 29. April 1960 an die Durchführungsorgane der IV verwiesen.

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Durchführungsfragen der AHV Zur Rentenanmeldung der im Ausland wohnenden Ausländer Gemäß Artikel 123 AHVV obliegt die Festsetzung und Auszahlung der Renten für im Ausland wohnende Berechtigte der Schweizerischen Aus- gleichskasse in Genf. Dies gilt auf Grund der Sozialversicherungsabkom- men auch für die Angehörigen von Vertragsstaaten, die ihre AHV- Rentenanmeldung bei der im einschlägigen Abkommen oder in der dazu- gehörigen Verwaltungsvereinbarung bezeichneten ausländischen Verbin- dungsstelle einreichen müssen, welche sie dann an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterleitet. Die kantonalen und Verbandsausgleichs- kassen haben sich deshalb wie dies übrigens auch in den Kreisschrei- ben zu den einzelnen zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich er- wähnt ist ausschließlich mit der Festsetzung und Auszahlung der Renten an in der Schweiz wohnhafte ausländische Versicherte zu be- fassen. Es kommt zuweilen aber vor, daß ausländische Rentenansprecher, die im Ausland niedergelassen sind, ihre Rentenanmeldung anläßlich eines Saisonaufenthaltes in der Schweiz oder durch Dritte, welche in un- serem Land wohnen, bei einer kantonalen oder Verbandsausgleichskasse einreichen. Verschiedentlich sind Ausgleichskassen irrtümlich auf der- artige Rentenanmeldungen eingetreten, weshalb folgende, in den ein- schlägigen Kreisschreiben zu den verschiedenen Abkommen festgelegte Regelung in Erinnerung gerufen sei: Gelangt eine kantonale oder Verbandsausgleichskasse in den Besitz einer Rentenanmeldung eines im Ausland wohnenden ausländischen Ver- sicherten, so hat sie diese unverzüglich an die Schweizerische Ausgleichs- kasse in Genf weiterzuleiten, und zwar auch dann, wenn sich der be- treffende Rentenansprecher vorübergehend z. B. als Saisonarbeiter, in der Schweiz aufhält oder seine Rentenanmeldung durch in der Schweiz wohnhafte Dritte einreichen läßt. Zur Berechnung von Renten von spanischen Staatsangehörigen Mit Inkrafttreten des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien (vgl. ZAK 1960, S. 225) wurden u. a. diejenigen spanischen Staatsangehörigen rentenberechtigt, deren Versicherungsfall (Erreichen der Altersgrenze oderTod des Versorgers) bereits früher ein- getreten war, die aber während weniger als zehn vollen, jedoch wenig- stens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Al-IV bezahlt hatten und deren Beiträge noch nicht gestützt auf Artikel 18 AHVG zurückvergütet worden waren.

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In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Rente nach den bis 1959 geltenden oder aber nach den neuen Bemessungsregeln festzusetzen sei. Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1960 eingetreten, gehört mit andern Worten der Versicherte generationsmäßig dem Versicherten- bestand an, dessen Renten nach dem bisherigen Rentensystem zu berech- nen waren, ist auch der erst am 1. Juli 1960 zum Entstehen gelangte Rentenanspruch nach den alten Regeln zu bemessen. Somit ist die Rente eines im Dezember 1952 65jährig gewordenen versicherten Spaniers mit vollständiger Beitragsdauer gemäß Skala 10 alter Ordnung festzusetzen, während anderseits die Rente eines Spaniers, der am 30. April 1960 die Altersgrenze überschritten hat, gemäß der heutigen Fassung von Artikel 29)s, Absatz 1, AHVG zu berechnen ist. In beiden Fällen ist die Rente jedoch frühestens ab 1. Juli 1960 auszurichten. Die gleichen Ueberlegungen sind übrigens auch in all denjenigen Fällen anzustellen, wo der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1960 eingetreten, ein Rentenanspruch infolge nachträglichen Erwerbs einer Nationalität, die unter erleichterten Voraussetzungen die Zusprechung einer Rente erlaubt, jedoch erst nach Inkrafttreten des Pro-rata-Systems entstanden ist.

Durchführungsfragen der IV Hilfsmittel: Abgabe von Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen '

Gemäß Artikel 21, Absatz 1, IVG dürfen Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen nur gewährt werden, wenn diese eine wesentliche Ergän- zung medizinischer Eingliederungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG darstellen (vgl. Abschnitt A 12 a der Richtlinien vom 20. Ja- nuar 1960). Diese Hilfsmittel können daher nur abgegeben werden, wenn -- gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten auch die Voraus- setzungen für medizinische Maßnahmen gemäß Artikel 12 oder 13 IVG erfüllt sind.

Anmeldeverfahren: Prüfung der Personalien Das Sekretariat der TV-Kommission hat nach Eingang einer Anmeldung in erster Linie die Personalien des Versicherten und seiner Angehörigen auf Grund der eingereichten Ausweisschriften zu prüfen. Dabei geht es Aus<<IV-Mitteilungen Nr. 11 1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 12

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in sinngemäßer Anwendung von Randziffer 390 ff. der Wegleitung über die Renten vor. Insbesondere ist auf der Anmeldung ein deutlicher Prüfungsvermerk anzubringen (wenn möglich mit Stempel und Unterschrift) und darin auf die der Prüfung zugrunde gelegene Ausweisschrift zu nennen. Nur auf diese 'Weise läßt es sich vermeiden, daß die Ausgleichskasse später noch- mals die Personalien überprüfen und zu diesem Zwecke gegebenenfalls vom Versicherten die Ausweisschriften wieder einverlangen muß.

Einholen des Arztberichtes Verschiedene TV-Kommissionen lassen die Arztberichte in der Weise ein- holen, daß sie dem beauftragten Arzt das Formular 720.506 mit einem allgemein gehaltenen Schemabrief unter bloßer Beifügung der Perso- nalien des Versicherten zustellen. Dieses Vorgehen mag für den Regelfall durchaus genügen, wenn auf Grund der Anmeldung erwartet werden darf, daß die Beantwortung der auf dem Fragebogen verzeichneten Fragen ohne zusätzliche Angaben für die TV-Kommission ausreichend sein werde. Erweist es sich hingegen für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit bzw. der Invalidität als unerläßlich, noch besondere medizinische Angaben zu erhalten, so muß dies auf dem Fragebogen oder im Begleitschreiben jeweils ausdrücklich vermerkt werden. Dabei ist zu beachten, daß solche besonderen Auf- träge nur auf Anordnung der 1V-Kommission erteilt werden dürfen. Ins- besondere ist es nicht Sache des TV-Sekretariates, darüber zu befinden, welche Spezialuntersuchungen (Röntgen, Elektroencephalogramme, Elektrocardiogramme, Blutuntersuchungen usw.) gegebenenfalls noch vorzunehmen sind. Solche Spezialuntersuchungen können nur von der TV-Kommission nach Orientierung durch deren Arzt beschlossen werden. Die TV-Kommissionen dürfen verlangen, daß die Erstattung der Arzt- berichte ordnungsgemäß erfolgt, d. h. daß die Fragen auf dem Frage- bogen gewissenhaft und sorgfältig beantwortet werden; denn weittra- gende Entscheide der Kommission müssen sich jeweils auf diesen Bericht stützen. Nach den Regeln des Auftragsrechtes sind die TV-Kommissionen befugt, ein mangelhaftes Arztzeugnis zur Vervollständigung zurückzu- weisen. Aus «TV-Mitteilungen.> Nr. 11

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Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente' Nach Artikel 33 IVG hat der invalide Ehemann, dessen Gattin noch nicht

60 Jahre alt ist, Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente, wenn die

Ehefrau ebenfalls mindestens zur Hälfte invalid ist. Ein solcher Anspruch besteht indessen nur, wenn jeder der Ehegatten persönlich die invalidi- tätsmäßigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt. Diese Grundregel gilt es vor allem auch dann zu beachten, wenn sieh einer der Ehegatten vorerst noch Eingliederungsm aßnahmen im Sinne des IVG zu unterziehen hat. In diesem Falle muß die Bemessung des Invaliditätsgrades gemäß Artikel 28, Absatz 2, IVG bis «nach Durch- führung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen » aufgeschoben werden. Demgemäß kommt bis dahin auch die Ausrichtung einer Ehepaar- Invalidenrente nicht in Frage, wogegen jedoch für die Zeit der Einglie- derungsmaßnahmen gegebenenfalls ein Taggeld gemäß Artikel 22 IVG beansprucht werden kann. Unterzieht sich z. B. die 40jährige Ehefrau eines invaliden Mannes, der selber schon Anspruch auf eine einfache Invalidenrente hat, wegen drohender Invalidität Eingliederungsmaßnahmen, so kommt die Aus- richtung einer Ehepaar-Invalidenrente vorläufig nicht in Frage. Nur wenn trotz Durchführung von Eingliederungsmaßnahrnen die Ehefrau mindestens hälftig invalid geblieben ist, kann für die Folgezeit die Ehe- paar-Invalidenrente zugesprochen werden (vgl. Art. 29, Abs. 1, Satz 2, IVG). Indessen bleibt vorher während der Durchführung der Einglie- derungsmaßnahmen trotz eines allfälligen Taggeldanspruches der Ehe- frau dem Ehemann der Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau nach Artikel 34 IVG gewahrt.

Hilfiosenentschädigung: Ermittlung des maßgebenden Einkommens Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Hilflosenentschädigungen sind in analoger Anwendung von Artikel 56, Buchstabe c, AHVV als Einkommen auch allfällige Renten der AHV oder IV der bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden Per- sonen zu erfassen, namentlich also auch Rentenansprüche des andern Ehegatten. Anderseits können nicht nur Ehemänner, sondern auch Ehefrauen den Abzug für Kinder geltend machen (Artikel 57, Buchstabe e, AHVV). Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 11 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 12 383

Dabei ist nicht erforderlich, daß der Hilflose tatsächlich ganz oder in wesentlichem Umfange Unterhaltsleistungen erbringt; es genügt, wenn angenommen werden darf, daß bei Nichtbestehen einer Invalidität der- artige Leistungen zu Gunsten des Kindes erbracht würden.

KLEINE MITTEILUNGEN

Familienzulagen im Am 11. April 1960 hat der Regierungsrat in Ausführung Kanton Basel-Land einer Motion Blunschi vom 1. September 1940 und einer Motion Lejeune vom 4. Dezember 1952 dem Landrat den Entwurf zu einem Gesetz über Kinderzulagen überwie- sen, das Kinderzulagen für Arbeitnehmer (mit Aus- nahme der landwirtschaftlichen) und für Kleinbauern des Unterlandes vorsieht. Im einzelnen weist der Ent- wurf folgende Grundzüge auf: Dem Gesetz unterstellt sind - die Arbeitgeber, die im Kanton dauernd oder vor- übergehend ihre Tätigkeit ausüben und Arbeit- nehmer beschäftigen; - die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeit- nehmer; alle hauptberuflichen, selbständigen Landwirte mit Einschluß der mitarbeitenden Familienglieder. Nicht unterstellt sind die Verwaltungen und Betriebe der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemein- den (die letztgenannten nur unter gewissen Voraus- setzungen), die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienst- personals, die «Taglöhnerei wechselnder Art», das Wandergewerbe sowie die nußerkantonalen Zweig- niederlassungen und Betriebsstätten der im Kanton domizilierten Arbeitgeber. Die dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer und Land- wirte haben Anspruch auf eine Kinderzulage von

15 Franken pro Kind und Monat. Die ordentliche

Altersgrenze beträgt 16 Jahre; sie wird im Falle der Ausbildung (wobei das Kind kein erhebliches Einkom- men erzielen darf) sowie bei Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 Prozent auf 25 Jahre erhöht. Kinder ausländischer Eltern begründen den Anspruch nur, wenn sie in der Schweiz wohnen. Für die Landwirte ist dieselbe Einkommensgrenze vorgesehen, die gemäß FLG für die Bergbauern gilt; dem Regierungsrat wird die Befugnis eingeräumt, auch für die Arbeitnehmer eine Einkommensgrenze festzulegen. Der Anspruch auf die Zulagen besteht bei Krankheit, Unfall, Invn-

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lidität und Militärdienst weiter, solange das Arbeits- verhältnis bestehen bleibt; der gleichzeitige Bezug von Kinderzulagen und anderen Sozialleistungen ist demnach zulässig. Dem Landrat wird nicht nur die Befugnis erteilt, den Mindestansatz der Zulagen zu erhöhen, sondern auch den Kreis der Zulageberech- tigten auf Hausdienstangestellte, Nichterwerbstätige und Arbeitslose auszudehnen, wobei die Zulagen zu Lasten des Kantons gehen. Die Bezüger von bundes- rechtlichen Zulagen sind vom Anspruch auf kantonale Zulagen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Auszahlung von Kinderzulagen ist entweder durch GAV oder durch eine FAK sicherzustellen. Die Zu- lagen gemäß GAV oder ähnlichen Vereinbarungen brauchen, um anerkannt zu werden, den gesetzlichen Zulagen nicht völlig zu entsprechen; es genügt, wenn sie ihnen in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind. Zur Durchführung des Ausgleichs wird eine kan- tonale FAK geschaffen, die von der kantonalen AHV- Ausgleichskasse geführt wird. Daneben werden pri- vate FAK anerkannt; diese müssen «durch Gesamt- arbeitsvertrag oder ähnliche Abmachungen von einem oder mehreren Berufsverbänden für ihre Mitglieder oder von einem Betrieb für seine Arbeiter und An- gestellten errichtet» werden, mindestens 300 Arbeit- nehmer umfassen, mindestens die gesetzlichen oder ihnen gleichwertige Zulagen ausrichten und für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten. Inter- kantonale oder gesamtschweizerische FAK brauchen lediglich für eine sinngemäße Erfüllung des Gesetzes Gewähr zu bieten. Die Arbeitgeberbeiträge an die FAK sind nach oben auf 2 Prozent der Lohnsumme plus einen Verwaltungskostenzuschlag von 3 bis 5 Prozent des Beitrages begrenzt. Für Arbeitgeber mit niederem Einkommen wird eine sinkende Beitragsskala vorge- sehen; darüber hinaus kann die FAK in einzelnen Fällen sogar teilweisen oder gänzlichen Beitragserlaß gewähren. Soweit die gesetzlichen Höchstbeiträge zur Finanzierung der vorgeschriebenen Mindestzulagen nicht ausreichen, kann die FAK mit Genehmigung des Regierungsrates ihre Leistungen unter die gesetzlichen Mindestleistungen herabsetzen. Die unterstellten Landwirte werden der kantonalen FAK angeschlossen und haben dieser einen Beitrag von 0,2 Prozent des für die AHV beitragspflichtigen Einkommens zu entrich- ten. Nach den angestellten Berechnungen vermag dieser Beitrag der Landwirtschaft etwa 10 Prozent der Ausgaben für die Zulagen zu decken; der Rest geht zu Lasten des Kantons.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters und Hinterlassenenversicherung

A. RENTEN

L Rentenanspruch

Die Rechtsbeständigkeit von Urteilen (materielle Rechtskraft) ver- bietet, wegen bloßer Praxisänderung einen Gerichtsentscheid abzu- ändern. Mit Entscheid vom 26. Juli 1957 hatte die kantonale Rekurskommission einen Anspruch der B. N. auf eine ordentliche Altersrente gemäß Flüchtlingsabkom- men verneint, weil nach den Berechnungen der Kommission das Erfordernis der 10jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Eintritt des Versiche- rungsfalles nicht erfüllt war. Dieser Rekursentscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. In einem Urteil vom 9. Januar 1958 sprach das Eidg. Versicherungsge- richt dem Flüchtling A. E. eine ordentliche AHV-Rente zu, wobei es für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auch kurzfristige Aufenthalte, die jedoch drei Wochen im Jahr überschritten, berücksichtigte (vgl. ZAK 1958, S. 233). Als B. N. von diesem Urteil erfuhr, reichte sie ein neues Rentengesuch ein, in dem sie die Ausrichtung einer Rente vom 1. Februar 1958, also vom Datum des genannten Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. A. E. hinweg, anbegehrte. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab; die erhobene Beschwer- de wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Den Rekurs- entscheid zog B. N. unter Erneuerung ihres Rentenbegehrens durch Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht. Diese hat die Berufung mit folgender Be- gründung abgewiesen:

II.

1. B e i t r a g s verfügungen und Gerichtsentscheide über Beitragsstreitig-

keiten gelten nur für eine Beitragsperiode; nach deren Ablauf dürfen die Grundlagen des Versicherungsstatuts neu überprüft werden; dasselbe gilt, wenn während der Beitragsperiode eine Grundlagenänderung i. Sa. von Art. 23, lit. b, AHVV eintritt (EVGE 1954, S. 116, ZAK 1954, S. 308). Zu beurteilen sind nach Ablauf der Beitragsperiode nicht identische Streitgegenstände, auch wenn die Grundlagen unverändert geblieben sind; werden doch die zeitlichen Auswirkungen solcher Verfügungen und Entscheide vom materiellen Recht selber begrenzt. Dabei ist es klar, daß sich die Beurteilung auf die jeweils maßgebende Rechtsauffassung stützen muß. Andere Verhältnisse sind bei Verfügungen und Gerichtsentscheiden über ordentliche Renten gegeben (das Gebiet der außerordentlichen Ren- ten kann hier unbeachtet bleiben). Verfügungen und Entscheide beanspruchen grundsätzlich mangels periodischer Ueberprüfbarkeit eine zeitlich unbe- schränkte Geltung. Allerdings kann die Rechtskraft solcher administrativer Verfügungen und gerichtlicher Entscheide ihre Schranke in einer Anordnung

386

des Gesetzgebers finden. So ist z. B. auf Ziffer II der Novelle zum AHVG vorn 21. Dezember 1956 zu verweisen, wonach die ah 1. Januar 1957 geltenden neuen Bestimmungen über die Renten von diesem Zeitpunkt an auch auf bereits laufende Rente anzuwenden sind (die jedoch in keinem Falle eine Verminde- rung erfahren dürfen). Hier hat die Ausgleichskasse ungeachtet der ergange- nen Verfügungen oder Gerichtsentscheide die zugesprochenen Renten den neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, sofern sich dies nicht zu Ungunsten des Rentenansprechers auswirkt. Aehnliche Verhältnisse können sich erge- hen, wenn auf Grund gesetzlicher Anordnung (Art. 18, Abs. 2, AHVG) oder eines Staatsvertrages die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz als Voraus- setzung des Rentenanspruchs gilt und wenn nach Eintritt des Rentenfalles in einer solchen Voraussetzung eine Aenderung erfolgt (zur Wahrung wohl- erworbener Rechte in solchen Fällen vgl. EVGE 1951, S. 137, ZAK 1951, S.372).

Liegt das U 1 t. e i 1 einer kantonalen Rekursheho..dc oder des Eidg. Ver- sicherungsgerichts vor (das in Rentenfällen grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit gilt), so wird die Tragweite seiner Rechtskraft, Identität von Streitgegen- stand und Parteien vorausgesetzt, durch das anwendbare kantonale bzw. eid- genössiche Prozeßrecht bestimmt, es sei denn, der eidgenössische Gesetzgeber ordne materiell etwas anderes an. Die Prozeßrechte lassen die Abänderung rechtskräftiger Urteile nur heim Vorliegen eines Revisionsgrundes zu. Soweit kantonales Prozeßrecht in Frage steht, werden die Kantone durch Art. 85, Abs. 2, lit. h, AHVG verpflichtet, die Revision wegen Entdeckung neuer Tat- sachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten. Damit sind die wesentlichen Revisionsgründe des kantonalen und übrigens auch des eidgenössischen Rechtes bereits genannt (für das eidgenössische Recht vgl. Art. 101 OB und Art. 7bis der Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichts in AHV- Sachen). Diese Umschreibung der Revisionsgründe verbietet es, wegen un- richtiger Rechtsanwendung oder gar wegen einer bloßen Praxisänderung, die zu einer abweichenden Beurteilung führe könnte, einen Gerichtsentscheid ab- zuändern. Insbesondere durch eine Praxisänderung kann die Rechtsbeständig- keit von Urteilen in keinem Falle in Frage gestellt werden. (Im übrigen darf selbst heim Vorliegen eines Revisionsgrundes nur das zuständige Gericht, nie aber eine Verwaltungsbehörde auf ein ergangenes Urteil zurückkommen.) .

Die kantonale Rekurskornmission hat am 26. Juli 1957 rechtskräftig entschieden, daß die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Rente nicht gegeben seien. Die Berufungsklägerin glaubt, aus einem späteren, einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Urteil des Eidg. Versicherungsge- richts für die Zeit seit der Fällung jenes Urteils einen Rechtsanspruch ableiten zu können. Nach dem anwendbaren kantonalen Recht ist jedoch wegen Aende- i ung der Rechtsanschauung die einzig in Betracht fallende Revision jenes

zeitlich unbeschränkt geltenden Rekursentscheides ausgeschlossen, was zur Abweisung der Berufung führt. Die Ausgleichskasse hätte übrigens bei der gegebenen Identität von Streitgegenstand und Parteien das zweite Gesuch der Berufungsklägerin um Zusprechung einer Rente materiell gar nicht behan- deln, sondern eine Verfügung auf Nichteintreten erlassen sollen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B. N., vom 27. Juni 1960, II 31/60).

387

II. Mutterwaisenrenten

Ein Vater ist solange als wiederverheiratet zu betrachten, als seine zweite Ehe nicht im Sinne des Zivilrechts aufgelöst gilt, selbst wenn die zweite Ehefrau den ehelichen Haushalt dauernd verlassen hat. Mutterwaisen haben nach Wiederverheiratung ihres Vaters An- spruch auf einfache Waisenrenten, sofern sie auf die öffentliche oder private Fürsorge angewiesen sind, unbekümmert ob ihnen eine solche Hilfe tatsächlich zukommt oder nicht. Art. 48, Abs. 2, AHVV.

Nachdem J. V. am 12. Mai 1957 seine Frau verloren hatte, bezogen seine fünf Kinder Mutterwaisenrenten und zwar vom 1. Juni bis Ende November 1957, d. h. bis zur Wiederverheiratung des Vaters. Nachdem ihn dessen zweite Ehe- frau am 30. April 1959 für dauernd verlassen hatte, stellte J. V. im September

1959 erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Mutterwaisenrenten an seine

Kinder. Die Ausgleichskasse wies jedoch das Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 1959 ab. J. V. erhob bei der kantonalen Rekurskommission Be- schwerde und beantragte Ausrichtung von Waisenrenten ab 1. Mai 1959. Die Rekurskommission wies das Begehren am 22. Januar 1960 ab. Zur Begrün- dung führte sie aus, daß einerseits wohl kaum ein Zusammenhang zwischen dem Tode der Mutter und der bedrängten Lage der Familie bestehe und es anderseits wenig wahrscheinlich sei, daß die öffentliche Fürsorge überhaupt Leistungen erbringen werde. J. V. zog diesen abweisenden Entscheid durch Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht, indem er geltend machte, daß sich seine Kinder seit dem Wegzug seiner zweiten Frau in der gleichen Si- tuation wie nach dem Tode ihrer Mutter befänden. Auch hätten sie ohnehin auf Grund von Art. 48, Abs. 2, AHVV Anspruch auf Ausrichtung von Renten, da sie ohne diese Leistungen auf die Hilfe der öffentlichen Fürsorge ange- wiesen wären. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgender Begrün- dung teilweise gut und wies die Ausgleichskasse an, eine neue Verfügung zu erlassen.

1. Kinder haben beim Tode ihres Vaters Anspruch auf eine einfache

Waisenrente und beim Tode beider Eltern auf eine Vollwaisenrente; der Tod der Mutter allein verschafft keinen Rentenanspruch. Diese Grundsätze sind in Art. 25 ff. AHVG enthalten, abgesehen von den Ausnahmen hinsichtlich der nicht dem Stande ihres Vaters folgenden außerehelichen Kinder und der von einer Einzelperson angenommenen Kinder. Jedoch ermächtigt Art. 25, Abs. 1, zweiter Satz, AHVG den Bundesrat «Vorschriften zu erlassen, über die Renten- berechtigung von Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirt- schaftliche Nachteile erwachsen». Der Bundesrat hat von dieser Ermächti- gung Gebrauch gemacht und die Ausrichtung von einfachen Waisenrenten an Kinder, die lediglich ihre Mutter verloren haben, vorgesehen. Die Voraus- setzungen sind in Art. 48 AHVV näher umschrieben. Diese anfänglich sehr einschränkenden Voraussetzungen wurden anläß- lich der folgenden Revisionen gelockert. Art. 48 AHVV in der ab 1. Januar

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1957 geltenden Fassung geht, vorbehältlich der besonderen bereits erwähnten

Bestimmungen über außereheliche und adoptierte Kinder, von der Vermutung aus, daß das Kind durch den Tod seiner Mutter einen erheblichen finanziellen Nachteil erleide. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte bereits Gelegenheit festzustellen, daß diese Vermutung gerechtfertigt ist und sich im Rahmen des Gesetzes hält (vgl. EVGE 1958, S. 202 ff., ZAK 1958, S. 335 f). Die ehe- lichen Mutterwaisen haben demnach im allgemeinen Anspruch auf eine ein- fache Waisenrente wie die Vaterwaisen. Allerdings bestehen neben der für ordentliche Renten geltenden Versicherungsklausel (Art. 48, Abs. 4, AHVV) zwei ausdrückliche Einschränkungen: Die eine betrifft die Waisen, deren Vater sich wieder verheiratet (Art. 48, Abs. 2, AHVV), die andere, die hier keine Rolle spielt, Kinder geschiedener Eltern (Art. 48, Abs. 3, AHVV). Nach dem Wortlaut von Art. 48, Abs. 2, AHVV, können Kinder, deren Vater sich wieder verheiratet hat, die Rente nur beanspruchen, wenn sie we- gen des Todes der Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäß Art. 328 und 329 des Zivilgesetzbuches an- gewiesen sind. In der Regel wird nämlich die neue Ehefrau von nun an die Stelle und Aufgabe der verstorbenen Mutter übernehmen. Die Kinder erleiden dann in den meisten Fällen keinen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Ein solcher darf deshalb nicht vermutet werden. Indem er die Ausrichtung von Mutterwaisenrenten nach der Wiederverheiratung des Vaters vom Bestehen eines wirklichen wirtschaftlichen Nachteils abhängig macht und diesen Nach- teil nur dann als erheblich betrachtet, wenn er die Hilfe Dritter notwendig macht, hat der Bundesrat keineswegs willkürlich von seiner vom Gesetz- geber übertragenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und auch deren Gren- zen nicht überschritten.

2. Die Kinder des Berufungsklägers erfüllten offensichtlich beim Tode

ihrer Mutter die in Art. 48, Abs. 1, AHVV enthaltenen Voraussetzungen zur Zusprechung von Mutterwaisenrenten. Nichts spricht anderseits dafür, daß sie nach der Wiederverheiratung des Vaters und während der ersten Zeit dieser Ehe weiterhin gemäß Art. 48, Abs. 2, AHVV im Genusse dieser Renten hätten bleiben können. Der Berufungskläger selbst hat nie geltend gemacht, daß seine Kinder auf fremde Hilfe angewiesen gewesen seien und hat sich dem seinerzeitigen Erlöschen des Rentenanspruches nicht widersetzt. Er macht jedoch geltend, daß das Verlassen der ehelichen Wohnung durch die zweite Frau die Kinder in die gleiche Lage zurückversetzt habe, in der sie unmittel- bar nach dem Tode ihrer Mutter lebten und daß somit Art. 48, Abs. 2, nicht mehr anwendbar sei und die in Art. 48, Abs. 1, aufgestellte Vermutung von neuem auflebe. Wenn Art. 48, Abs. 2, AHVV den Rentenanspruch der Mutterwaisen, deren Vater sich wieder verheiratet, regelt, so sagt doch keine gesetzliche Bestimmung etwas darüber aus, was im Falle einer späteren Auflösung dieser vcm Vater neu geschlossenen Ehe geschehen solle. Immerhin kann man -

wie es die Verwaltungspraxis getan hat (vgl. Rentenwegleitung, 4. Auflage,

Rz 85) - aus den in Art. 48 AHVV enthaltenen Grundsätzen ableiten, daß die

Kinder rechtlich in der gleichen Lage sind wie vor der Wiederverheiratung des Vaters und somit erneut gemäß Art. 48, Abs. 1, AHVV rentenberechtigt sind. Die Wiederverheiratung des Vaters ändert nichts am Familienstand des

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Kindes, im Gegensatz insbesondere zu den Witwen, die nach Auflösung oder sogar nach Nichtigerklärung ihrer neuen Ehe nicht ihren vorherigen Zivilstand annehmen, und deren hei Wiederverheiratung erloschener Witwen- rentenanspruch im Falle einer Auflösung oder Nichtigkeitserklärung dieser neuen Ehe nicht neu auflebt (Art. 23, Abs. 3, AHVG; EVGE 1956, S. 116 ff., ZAK 1956, S. 348 ff.; EVGE 1957, S. 56 ff., ZAR 1957, S. 211 ff.), bleibt ein Kind immer Mutterwaise. Daher sieht Art. 48, Abs. 2, AHVV, bei Wieder- verheiratung des Vaters nicht das Erlöschen des Anspruches auf Mutter- waisenrenten vor. Vielmehr macht er die Weiterentwicklung der Rente vom Vorhandensein eines wirklichen und besonderen, näher umschriebenen Scha- dens abhängig. Weder die gesetzliche Umschreibung noch die Art des An- spruches erlauben den Schluß, daß diese Voraussetzung auch nach Auflösung der durch den Vater neu geschlossenen Ehe gegeben sein muß. Es wäre auch nicht einzusehen, inwiefern die Rechtslage dannzumal eine andere sein sollte, als vor der Wiederverheiratung des Vaters. Dagegen kann auf Grund der bestehenden Gesetzgebung die Auflösung einer Ehe der bloß tatsächlichen Trennung nicht gleichgestellt werden, selbst wenn alles darauf hinweist, daß diese Trennung von Dauer sein und zu einer Scheidung führen wird. Wenn eine gesetzliche Bestimmung in der AHV auf einen Begriff oder ein Institut des Familienrechts verweist, steht fest, daß dieser Begriff oder dieses Institut grundsätzlich ohne Einschränkung zu über- nehmen ist, mit allen zivilrechtlichen Erfordernissen hinsichtlich Form und Inhalt. Art. 48, Abs. 2, AHVV, geht jedoch ohne Einschränkungen und Vor- behalte von der neuen Ehe des Vaters aus. Sobald und solange diese Ehe im Sinne des Zivilrechts besteht, ist daher die Ausrichtung einer Mutterwaisen- rente von einem die nötigen Erfordernisse aufweisenden Versorgerschaden abhängig. Der Berufungskläger weist zwar mit Recht darauf hin, daß das Verlassen der ehelichen Wohnung durch die zweite Ehefrau die Kinder wie- derum der Gegenwart einer Frau im Haushalt beraubt; die praktischen Folgen können, wie es der vorliegende Fall zeigt, die gleichen sein wie hei einer Auf- lösung der Ehe. Der Richter kann sich jedoch über eine klare, lückenlose ge- setzliche Bestimmung nicht hinwegsetzen. Wenn auch eine etwas weniger starre gesetzliche Lösung in gewisser Beziehung vorzuziehen wäre, dürfen doch die Schwierigkeiten und Unsicherheiten nicht übersehen werden, zu wel- chen eine Ordnung führen könnte, die sich unter Verzicht auf die bestimmten und klaren zivilrechtlichenn Begriffe nur auf steter Aenderung unterworfene Tatsachen stützt.

3. Solange die neue Ehe des Vaters nicht aufgelöst ist, können die Kinder

nur dann in den Genuß von Mutterwaisenrenten gelangen, wenn die Voraus- setzungen von Art. 48, Abs. 2, AHVV, erfüllt sind. Die kantonale Beschwerde- instanz hielt diese Voraussetzungen für nicht erfüllt. Sie erachtete einen Kau- salzusammenhang zwischen dem Tode der Mutter und der gegenwärtigen finanziellen Lage wenig wahrscheinlich, gleicherweise schien ihr unwahr- scheinlich, daß die Lage der Familie ein Einschreiten der öffentlichen Fürsorge erfordere. Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, ist unbestritten, daß die gegen- wärtige finanzielle Lage der Familie unmittelbar auf das Fortgehen der zweiten Frau und die daraus entstehenden Mehrkosten, den Verlust der Stelle als Sakristan sowie auf die dein im Juli 1959 erlittenen Unfall folgende Ar-

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beitsunfähigkeit zurückzuführen ist. Immerhin wäre diese Situation mög- licherweise weniger prekär, wenn die erste Ehefrau des Berufungsklägers nicht verstorben wäre. Diese hätte sich um den Haushalt und die Kinder he- kümmert, hätte den Landwirtschaftsbetrieb so sparsam wie möglich führen helfen. Gegebenenfalls wäre sie auswärts arbeiten gegangen oder wenigstens hätten die älteren Mädchen nicht derart herangezogen werden müssen, so daß sie einer bezahlten Arbeit hätten nachgehen können. Die Folgen des vom Vater erlittenen Unfalls wie auch der Verlust seiner Stelle hätten sich erheb- lich weniger stark ausgewirkt. Es fehlt somit nicht jeder Kausalzusammen- hang. Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen jedoch offenbar keine engere Beziehung zwischen dem Tod der Mutter und der wirtschaftlichen Lage der Familie und man kann sich deshalb fragen, ob nicht sogar ganz allgemein ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Zusammenhang zu ver- muten sei. Die vorliegenden Akten erlauben jedoch nicht, mit einem hinreichenden Grad von Sicherheit zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die Kinder auf fremde Hilfe angewiesen waren. Immerhin ist vorweg festzu- halten, daß im Gegensatz zur Auffassung des Bundesamtes für Sozialver- sicherung nicht erforderlich ist, daß Dritte bereits Fürsorgeleistungen er- bracht haben, wenn auch derartige Leistungen einen beachtlichen Anhalts- punkt in dieser Richtung darstellen. Erforderlich und genügend ist allein, wie die deutsche Fassung von Art. 48, Abs. 2, AHVV zeigt, daß das Kind objektiv auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Im Verhältnis zur Rente ist diese Hilfe subsidiär, da die Rente eben diese Hilfeleistung ganz oder teilweise über- flüssig machen soll. - Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Tatsachen, auf welche die Ausgleichskasse ihre abweisende Verfügung vom 7. Oktober

1959 stützte, nicht mehr gültig sind, da der Berufungskläger inzwischen seine

Haupteinnahmequelle verloren hat. In ihrer Berufungsantwort läßt auch die Ausgleichskasse keine Zweifel mehr darüber offen, daß die Kinder auf die Fürsorge angewiesen wären, falls keine Renten zugesprochen würden. Im Gegensatz zur Auffsassung der Vorinstanz, daß der Wert des Grundstückes als zukünftiges Bauland viel höher sein dürfte als der von den Steuerbehörden als maßgebend erachtete und von der Ausgleichskasse übernommene Ertrags- wert, hält der Beschwerdeführer fest, daß keine Ueberbauung vorgesehen sei. Ein derartiger Mehrwert könnte übrigens nur dann von Bedeutung sein, wenn man vom Berufungskläger billigerweise verlangen dürfte, einen Teil seines Vermögens zum laufenden Unterhalt seiner Familie zu verwenden. Der Stand des Vermögens und dessen mögliche Verwendung bedürfen jedoch noch weiterer Abklärung, wie auch die von den ältern Kindern ausgeübte Tätigkeit und die Entwicklung der Verdienstverhältnisse des Vaters genauer festzustellen sind. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ausgleichskasse mit den notwendigen ergänzenden Erhebungen zu betrauen, auf Grund deren sie eine neue Verfügung zu erlassen hat. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. V., vom 3. Juni 1960, H 37/60.)

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IU. Rentenberechnung Dem nachträglichen Ersatz des Schadens, den ein Arbeitgeber man- gels rechtzeitiger Ablieferung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeber- Beiträgen verursacht hat, kommt keine rentenbildende Kraft zu. Art. 16, Abs. 1, und Art. 52 AHVG; Art. 138, Abs. 1, und Art. 141, Abs. 3 AIIVV. Der im Jahre 1894 geborene Berufungskläger E. S. war seit 1946 bis und mit Januar 1949 Angestellter bei P. G. Als er sich im Jahre 1959 zum Bezug einer Ehepaar-Altersrente meldete, ergab sich, daß sein individuelles Beitrags- konto für das Jahr 1948 keine AI-IV-Beiträge aufwies. Der ehemalige Arbeit- geber P. G. leistete in der Folge der Ausgleichskasse auf deren Forderung hin - nachdem die Beitragsschuld für 1948 seit Ende 1953 verjährt war gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatz in der Höhe des seinerzeit geschul- deten Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beitrages. Die Beitragslücke von einem Jahre hatte eine empfindliche Kürzung der Altersrente für E. S. zur Folge, denn statt einer Vollrente nach Rentenskala 20 konnte vorschriftsgemäß bloß eine Teilrente nach Rentenskala 10 zugesprochen werden. E. S. stellte das Be- gehren, es sei dennoch Rentenskala 20 für die Berechnung seiner Rente anzu- wenden, denn man könne ihm nicht zumuten, wegen der Nachlässigkeit seines früheren Arbeitgebers zeitlebens eine bedeutende Renteneinbuße auf sich zu nehmen. - Bei näherer Untersuchung ergab sich vorerst, daß weder Art. 141, Abs. 3, noch Art. 138, Abs. 1, AHVV, die unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Beitragsgutschrift erlauben, anwendbar waren; denn es ließ sich nicht feststellen, daß entweder ein Fehler im IBK-Eintrag vorlag oder daß dem Berufungskläger im Jahre 1948 Beiträge vom Lehne abgezogen worden waren bzw. daß eine Nettolohnvereinbarung bestanden hatte. Dies führte zur Ablehnung des Begehrens seitens der Ausgleichskasse und der Rekurskommission. Auch das Eidg. Versicherungsgericht kam auf Berufung hin zu einem ablehnenden Urteil, und zwar aus folgenden Erwägungen: Art. 16, Abs. 1, AHVG bestimmt, daß Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Außerdem gilt die Vorschrift, daß in das für die Rentenbemessung maßgebende individuelle Beitragskonto grundsätzlich nur tatsächlich geleistete Beiträge eingetragen werden dürfen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (Nichtablieferung des vom Lohn des Angestellten abgezoge- nen Arbeitnehmerbeitrages an die Kasse oder Vereinbarung eines sogenannten Nettolohnes) gestattet das geltende Recht, das individuelle Beitragskonto des Versicherten auch nach Eintritt der Beitragsverjährung zu berichtigen, wobei aber Bedingung ist, daß der erwähnte Sondertatbestand einwandfrei nachge- wiesen wird. Besteht Unklarheit darüber, ob der Arbeitgeber den Arbeit- nehmerbeitrag vom Lohn seines Angestellten abzog, oder kann die behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig bewiesen werden, so darf eine Berichti- gung des Beitragskontos nicht erfolgen. Im vorliegenden Falle kann nicht zweifelhaft sein, daß im Zeitpunkt, als die Nichtentrichtung des AHV-Beitrages für das Jahr 1948 entdeckt wurde, die Verwirkungsfrist des Art. 16, Abs. 1, AHVG längst abgelaufen war. An-

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dererseits fehlt jeder ausreichende Nachweis, daß der Arbeitgeber P. G. im Jahr 1948 seinem Angestellten den 2prozentigen Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen habe. Auch eine Nettolohnvereinbarung ist nicht erwiesen. Der Berufungskläger erklärt ausdrücklich, er könne sich nicht erinnern, ob ihm je am Lohn ein Betrag abgezogen wurde, und von einer Nettolohnverein- barung wisse er nichts. Der Arbeitgeber P. G. weiß ebenfalls nichts anzu- führen, was mit genügender Bestimmtheit den Schluß zuließe, es liege im Sinne von Art. 138, Abs. 1, AHVV ein Sondertatbestand vor. Der Abzug des 2prozentigen Arbeitnehmerbeitrages vom Lohn ist bloß hinsichtlich des Mo- nats Januar 1949 belegt. Daraus zu folgern, daß der Abzug offenbar auch in der vorgängigen Zeit vorgenommen wurde, geht nicht an. Zudem fällt auf, daß der bei den Steuerakten liegende Lohnausweis hinsichtlich des Jahres

1948 ausdrücklich auf 7 800 Franken ( 12mal 650 Franken) lautet und daß

dabei die für die Vormerkung eines Beitragsabzuges vorgesehene Rubrik leer gelassen wurde, im Gegensatz zum Ausweis für den Monat Januar 1949, wo vom Monatslohn von 650 Franken der Arbeitnehmerbeitrag von 13 Franken subtrahiert wurde.

3. Nach dem Gesagten fehlen die rechtlichen und tatsächlichen Voraus-

setzungen für die vom Berufungskläger gewünschte Berichtigung seines Bei- tragskontos und für eine entsprechende Erhöhung seiner AHV-Rente. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß es der Ausgleichskasse gelungen ist, von ihrem Mitglied P. G. als Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG nachträglich den Betrag erhältlich zu machen, den der Arbeitgeber seinerzeit zusammen mit dem Arbeitnehmerbeitrag der AHV-Verwaltung hätte ab- liefern sollen. Eine die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers ordnende Vor- schrift kann nicht dazu dienen, die gesetzliche Regelung der Beitragsverwir- kung zu umgehen. Der Ersatz des Schadens, den ein Arbeitgeber der Kasse verursacht hat, ist rechtlich etwas völlig anderes als der nach Gesetz ge- schuldete AHV-Beitrag, und keine Gesetzesnorm gibt der AHV-Verwaltung die Möglichkeit, einer Schadenersatzleistung rentenbildende Kraft beizumes- sen. Wollte man auf diesem Umweg eine nachträgliche Berichtigung des Bei- tragskontos eines Versicherten gestatten, so würde damit willkürlichen Ma- chenschaften Tür und Tor geöffnet, da es die Beteiligten in der Hand hätten, der Kasse vorderhand keine oder zu geringe Beiträge abzuliefern, um dann später, wenn sich die Hinterziehung für den Versicherten als nachteilig her- ausstellt, die vorenthaltenen Beträge einfach durch das Leisten von «Schaden- ersatz» auszugleichen. 4.....

5. Daß der Berufungskläger den für ihn ungünstigen Ausgang des Rechts-

streites als stoßend empfindet, erscheint in gewissem Sinne verständlich. Er muß sich aber sagen lassen, daß er selber bei der Nichtentrichtung des AI-IV- Beitrages im Jahre 1948 nicht unbeteiligt war. Ein Arbeitnehmer darf sich nicht einfach darauf verlassen, daß der Arbeitgeber und die zuständige Aus- gleichskasse von sich aus das Erforderliche vorkehren. Vielmehr hat er sich auch seinerseits zu kümmern, daß der Arbeitgeber die ihm obliegenden Ver- pflichtungen erfüllt. Dies hat besonders dann zu geschehen, wenn hei der Lohnzahlung dem Arbeitnehmer keine Beiträge abgezogen werden (Art. 14, Abs. 1, AHVG). Im Bestreben, die Kontrolle zu erleichtern, billigt denn auch Art. 141, Abs. 1, AHVV dem Versicherten ausdrücklich das Recht zu, «bei

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jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein indiviudelles Beitragskonto führt, ko- stenlos einen Auszug über die während der letzten fünf Jahre gemachten Eintragungen zu verlangen». Hätte der Berufungskläger von diesem Recht Gebrauch gemacht, so hätte er die Nachzahlung der Beiträge des Jahres 1948 rechtzeitig veranlassen können. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. S., vom 6. Juli 1960, H 70/60.)

B. VERFAHREN Die unentgeltliche Verbeiständung wird gewährt, wenn die aufge- worfenen Rechtsfragen die Mitwirkung eines Anwaltes als zweck- mäßig erscheinen lassen. Die der obsiegenden Partei zugesprochene Entschädigung ist der unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen. Da die Berufung teilweise gutgeheißen wurde, sind die Kosten des amt- lichen Anwaltes je zur Hälfte durch die Ausgleichskasse und die Ge- richtskasse zu tragen. Art. 85, Abs. 2, Buchst. f, AHVG; Art. 8 0V. Für die materielle Seite des Rechtsstreites sei auf ZAK 1960, S. 388, verwiesen. Im zweiten Teil seines Entscheides führt das EVG folgendes aus: Der Berufungskläger ersucht um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesrechtliche Verfahren. Nach ständiger Praxis des EVG konnte die unentgeltliche Verbeiständung trotz Fehlens einer entsprechenden Bestim- mung auch in AHV-Sachen gewährt werden, wobei sich allerdings der Beizug eines Anwaltes nur in Ausnahmefällen rechtfertigte (vgl. EVGE 1957, S. 62 ff. und die dort zitierten Entscheide). Seit dem 1. Januar 1960 ist die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausdrücklich in den gesetzlichen Vor- schriften geregelt, so in Art. 85, Abs. 2, Buchst. f, AHVG (eingefügt durch Art. 82 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959) für das erstinstanzliche Verfahren und in Art. 8, Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren des EVG in AHV-Sachen (eingefügt durch den Bundesratsbeschluß betreffend Aenderung dieser Verordnung vom 3. Mai 1960) für das Verfahren vor der Berufungsinstanz. Im vorliegenden Falle lassen die im Prozeß aufgeworfenen Rechtsfragen die Mitwirkung eines An- waltes als zweckmäßig und sogar als wünschbar erscheinen. Da die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ge- geben sind, ist dem Begehren des Berufungsklägers stattzugeben. Die genannten neuen Verfahrensvorschriften sehen überdies vor, daß die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozeßführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung» hat; allerdings werden dem Dundesamt für Sozialversicherung und den Ausgleichskassen kraft gesetz- licher Vorschrift keine Kostenvergütungen und Parteientschädigungen zuge- sprochen (Art. 8, Abs. 3, der Verordnung). Im vorliegenden Falle ist die Be- rufung teilweise gutgeheißen worden. Der Berufungskläger hat daher im Um- fang seines Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Kosten. In Art. 8, Abs. 2, der Verordnung wird nicht näher ausgeführt, wer die Entschädigung des obsiegenden Versicherten zu tragen hat; ebensowenig gibt Art. 85, Abs. 2, Buchst. f, AHVG hinsichtlich des Verfahrens vor erster Instanz darüber Aufschluß. Ueber die Lösung kann jedoch kein Zweifel bestehen. In allen Rechtsgebieten, denen das Institut der Entschädigung der obsiegenden Partei bekannt ist, sind diese Kosten der unterliegenden Gegenpartei aufzu-

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erlegen; auf dem gleichen Boden stehen innerhalb der Sozialversicherung die Unfallversicherung und die Militärversicherung. Ein derart fundamentales Verfahrensprinzip könnte auf einem bestimmten Rechtsgebiet nur durch aus- drückliche Gesetzesvorschrift umgestoßen werden; denn die Uebertragung einer bestehenden und bewährten Ordnung auf ein weiteres Rechtsgebiet schließt ohne weiteres auch die Uebernahme der besonderen Regeln dieses Institutes in sich. - Allerdings finden sich in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz vom 19. Juni 1959 eine Erklärung des Sprechers des Bundesrates vor der nationairätlichen Kommission zur Vorberatung des Entwurfs eines Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung sowie Voten der Berichterstatter dieser Kommission vor dem Nationalrat, die dahin lauten, daß solche Ent- schädigungen durch die Gerichtskasse zu tragen seien (vgl. Protokoll der Kommission des Nationalrates vom 27./29. Januar 1959, S. 137, und stenogr. Bulletin des Nationalrates 1959, S. 164); die Frage ist aber nicht mehr weiter- verfolgt und weder vor dem Ständerat noch vor dessen Kommission aufge- griffen worden. Diese Erklärungen können daher nicht als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens betrachtet werden. Eine solche, im Gesetz nicht verankerte Absicht würde sich zudem über einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz hinwegsetzen. Auf Seiten der AHV besteht jedoch keine Notwendigkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen. In Berücksichtigung aller Umstände des Falles erachtet das Gericht es als angemessen, die Kosten des Anwaltes zur Hälfte der berufungsbeklagten Ausgleichskasse aufzuerlegen. Aus diesen Gründen wird erkannt: Dem Berufungskläger wird die un- entgeltliche Prozeßführung für das bundesrechtliche Verfahren bewilligt und C. als amtlicher Anwalt bestätigt. Die Kosten des Anwaltes werden auf

120 Franken festgesetzt und sind je zur Hälfte durch die Ausgleichskasse

und die Gerichtskasse zu tragen. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. J. V., vom 3. Juni 1960, H 37/60.)

Fainilienzulagenordnung Ein mitarbeitendes Familienglied (in casu: Schwiegersohn) gilt nur dann als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Sinne des FLG, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur dem Werte nach den ortsüblichen An- sätzen gleichkommt, sondern auch seiner ganzen Natur nach Lohn in ortsüblicher Form darstellt, wie er einem familienfremden Arbeit- nehmer ausgerichtet wird. Art. 1, Abs. 1 und 2, und Art. 4 FLG. Nach Art. 1, Abs. 1, FLG hat auf eine Familienzulage Anrecht, wer in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeit in un- selbständiger Stellung verrichtet. Die Zulage ist nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Dienstherrn einen Lohn bezieht, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen entspricht (Art. 4 FLG). Vom Bezug sind die Bluts- verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie ausgeschlossen (Art. 1, Abs. 2, FLG), und ebenso deren Ehefrauen. Anderweitige im Betrieb mitarbeitende Familienglieder sind dagegen grundsätzlich bezugsberechtigt, doch müssen sie - außer dem Nachweis einer Arbeitsverrichtung in unselb- ständiger Stellung - glaubhaft machen, daß ihr Lohnverhältnis in den we- sentlichen Punkten demjenigen entspricht, wie es üblicherweise bei einem

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nicht zur Familie gehörenden Arbeiter besteht (EVGE 1955, S. 294, und 1956, S. 244; ZAR 1956, S. 70, bzw. 1957, S. 438 ff., und aus neuerer Zeit die Urteile vom 12. September 1958 in Sachen M. M. und vom 3. Juli 1959 in Sachen H. F., ZAR 1959, S. 215 f., bzw. S. 498 f.). Daß dies beim Berufungskläger zutreffe, läßt sich nicht sagen. Zwar steht außer Zweifel, daß er sich jahrelang als gewöhnlicher landwirtschaftli- cher Arbeiter im Betrieb seines jetzigen Schwiegervaters betätigte und dem- entsprechend entlöhnt wurde. Mit seiner Heirat trat aber eine wesentliche Aenderung ein. Als Schwiegersohn und mutmaßlicher späterer Betriebsinha- ber ist seine Stellung eine ganz andere geworden. Ob die Behauptung, er he- ziehe seit der Heirat nach wie vor den früheren Bar- und Naturallohn, den Tatsachen entspricht, oder ob es nicht eher so ist, daß der Schwiegervater, der als Alleinstehender mit der Tochter und dem Schwiegersohn in Haus- gemeinschaft lebt, einfach für die gesamten Bedürfnisse des Tochterhaushalts aufkommt, kann offen bleiben. Denn Art. 4 FLG setzt nicht bloß Arbeitgeber- leistungen voraus, die d e m W e r t e n a c h den ortsüblichen Ansätzen gleich- kommen, sondern auch ein Arbeitsentgelt, das s e i n e r g a n z e n N a t u r nach Lohn in ortsüblicher Form ist. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers wesentlich von demjenigen eines sonstigen Arbeitnehmers. Selbst wenn man annehmen wollte, der Barlohn von 320 Franken, den A. B. für sich und die mitarbeitende Ehe- frau vom Schwiegervater erhält, entspreche den ortsüblichen Beträgen, so wäre in Betracht zu ziehen, daß die in Frage stehenden Bar- und Natural- bezüge keineswegs das einzige Arbeitsentgelt darstellen. Mit seiner Tätigkeit im Betrieb erarbeitet sich das Ehepaar aller Wahrscheinlichkeit nach die ins- künftige Uebernahme des Hofes zu einem weit unter dem Verkehrswert lie- genden Preise, und es genießt während dieser Uebergangszeit offensichtlich Vorteile, die nach Art und Umfang der Belöhnung eines gewöhnlichen land- wirtschaftlichen Arbeitnehmers nicht vergleichbar sind. Es mag sein, daß der

67 Jahre alte Betriebsinhaber noch die Betriebsleitung fest in der Hand hat.

Das ist aber nicht von Belang. Ausschlaggebend ist, daß die bestehenden familienwirtschaftlichen Bindungen die Annahme verbieten, das Lohn- und Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers entspreche demjenigen eines familien- fremden Arbeiters. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. B., vom 30. Dezember 1959, F 18/59; im gleichen Sinne i Sa. J.-P. D., F 26/59; A. M., F 27/59; T. S., F 28/59; E. P., F 29/59; E. E., F 30/59; alle vom 26. Februar 1960).

Ein Neffe des Betriebsleiters gilt nicht als Arbeitnehmer im Sinne des FLG, wenn er im Betrieb seines unverheirateten Onkels als des- sen mutmaßlicher Nachfolger tätig ist, einen monatlichen Barlohn von 30 Franken erhält und zudem Eigentümer einer Landparzelle ist, die zum Betrieb des Onkels gehört. Art. 1, Abs. 1 und 2, und Art. 4 FLG. Die Tatsache allein, daß M. B. Eigentümer einer kleinen Landparzelle ist, er- laubt es zweifellos noch nicht, ihn als Betriebsleiter im Sinne von Art. 8 FLV zu betrachten. Dessen ungeachtet kann er aber doch nicht als landwirtschaft- licher Arbeitnehmer mit Anspruch auf die eidgenössischen Familienzulagen gelten.

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Auf Grund der Akten muß angenommen weiden, daß sich die soziale und wirtschaftliche Stellung dcs M. B. wesentlich von der eines landwirt- schaftlichen Arbeitnehmers unterscheidet und daß er nicht in der Eigenschaft eines Dienstboten im Betrieb seines Onkels tätig ist. Diese besondere Stellung ergibt sich aus den engen Beziehungen, die den Betriebsleiter mit seinem Neffen und dessen Familie verbinden. Seit seinem 10. Lebensjahr wurde M. B. durch seinen unverheirateten Onkel auferzogen, und aller Wahrscheinlichkeit nach wird er später dessen Gut übernehmen. Der Neffe erfreut sich ohne Zweifel einer weitgehenden Freiheit bei der Einteilung und Erledigung seiner Arbeit. Die Tatsache, daß er Eigentümer einer Landparzelle ist und daß diese zusammen mit dem ganzen Gut bewirtschaftet wird, spricht übrigens eben- falls für die dargelegte Betrachtungsweise und beweist zur Genüge, wie ver- schieden seine Stellung von derjenigen eines Dienstboten ist. Aus den Akten ergibt sich im weiteren, daß die Art der Entlöhnung, wie sie von Onkel und Neffe vereinbart wurde, nichts gemein hat mit der Ent- löhnung, die normalerweise ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer bezieht. Nach den Steuererklärungen hätte M. B. einzig und allein einen Naturallohn bezogen, nämlich 3500 Franken im Jahre 1957 und 4600 Franken im Jahre

1958. Nach den Angaben gegenüber der Ausgleichskasse hätte er im Monat

einen Barlohn von 30 Franken sowie einen Naturallohn von 225 Franken (Nahrung und Wohnung für die ganze Familie) erhalten. Eine solche Ent- löhnung liegt zweifellos unter den üblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Der Anwalt des Beschwerdeführers hatte dies in seinem Schrei- ben an die Ausgleichskasse vom 16. Juli 1959 selber anerkannt; er hatte hei dieser Gelegenheit nämlich erklärt, daß die im Dezember 1957 aus Mitteln des Onkels gekaufte Landparzelle, deren Eigentümer M. B. wurde, gerade dazu bestimmt war, in einem gewissen Maße den zu geringen Lohn auszu- gleichen, den M. B. bis dahin von seinem Onkel erhalten hatte. Allein schon diese Erklärung zeigt, daß im vorliegenden Fall die Lohn- und Arbeitsbedin- gungen keineswegs den üblichen entsprechen. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. M. B., vom 31. Dezember 1959, F 22,59).

Schwiegervater als Mitarbeiter seines Schwiegersohnes, dessen Be- trieb er vorher nie, weder als Eigentümer noch als Pächter, selber bewirtschaftet hatte. Arbeitnehmereigenschaft bejaht. Art. 1, Abs. 2, FLG.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat in mehreren Fällen Landwirten, welche die Bewirtschaftung ihres Betriebes, dessen Eigentümer oder Pächter sie waren, ihrem Schwiegersohn übertragen hatten und hernach angeblich im Be- trieb als Dienstbote des Schwiegersohnes weiter tätig waren, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers abgesprochen. Das Gericht erklärte dabei, daß ein Dienst- botenverhältnis in solchen Fällen den Erfahrungen des Lebens widerspreche und höchstens unter außerordentlichen Umständen angenommen werden kön- ne; die Beziehungen zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn seien vor- nehmlich familiärer Natur und nicht gleich denen zwischen Meister und Dienst- bote (vgl. z. B. EVGE 1955, S. 292 ff.; ZAR 1956, S. 70, EVGE 1956, S. 242 ff. ZAR 1957, S. 438 ff., sowie Entscheid i. Sa. H. F. vom 3. Juli 1959, ZAR 1959, S. 498 f.). Im vorliegenden Fall liegen aber die Verhältnisse völlig anders:

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Der Schwiegervater war nie Eigentümer oder Pächter des Betriebes seines Schwiegersohnes; vielmehr hat er während 7 Jahren als Arbeitnehmer bei Dritten gearbeitet, bevor er in die Dienste seines Schwiegersohnes trat. Zwar lassen trotzdem einige Umstände Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Schwiegervaters aufkommen; denn mindestens zum Teil hat er sich aus Ge- sundheitsrücksichten zu seiner Tochter zurückgezogen, weshalb es selbstver- ständlich erscheint, daß er seine Mitarbeit der Familiengemeinschaft zur Ver- fügung stellt. Indessen scheinen doch sowohl die Tätigkeit des Schwieger- vaters als auch die Bar- und Naturalleistungen des Schwiegersohnes die Gren- zen einer gegenseitigen Hilfe, wie sie unter Verwandten Brauch ist, zu über- schreiten und unter den gegebenen Verhältnissen nicht allein durch familiäre Beweggründe bestimmt zu sein. Die beschränkte Arbeitsfähigkit des Schwie- gervaters endlich macht die höchst bescheidene Höhe des Lohnes (150 Fran- ken im Monat) erklärlich. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. M., vom 3. März 1960, F 31/59; im gleichen Sinne i. Sa. L. G., vom 3. März 1960, F 32/59).

Strafsachen

Der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Art. 87, Abs. 3, AHVG macht sich schuldig, wer als Arbeitgeber nicht dafür sorgt, daß sich die abgezogenen Beiträge zu Gunsten des Ausgleichs- fonds der AHV auswirken - Art. 87, Abs. 3, AHVG ist nicht an- wendbar in Fällen, in denen sogenannte Nettolöhne ausbezahlt wer- den - Begriff des Notstandes

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Zweckentfremdung von AHV-

Abzügen nach Art. 87, Abs. 3, AHVG ist zunächst, daß der Angeklagte einem oder mehreren Arbeitnehmern tatsächlich AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen hat. Notwendig ist ein tatsächlicher und nicht bloß ein rechnerischer Abzug. Dies bedingt, daß ein gewisser Betrag nicht ausbezahlt wurde und daß der Rechtsgrund des Abzuges nach dem Willen des Angeklagten in der Beitrags- pflicht des betreffenden Arbeitnehmers lag (BGE 80 IV 187, ZAK 1950, S. 322 ff.). In Frage stehen lediglich AHV-Abzüge für das Jahr 1958. Auf Grund der ausbezahlten Lohnsumme gemäß Beitragskarten hätte der Angeklagte an Arbeitnehmerbeiträgen total Fr. 390.20 abliefern sollen. Dieser Betrag stellt aber lediglich die Schuld des Angeklagten gegenüber der Ausgleichskasse dar und besagt noch nichts über die Höhe der von ihm tatsächlich vorgenommenen Arbeitnehmerabzüge. Auch das Geständnis des Angeklagten in der Einver- nahme vom 3. August 1959, er habe von den gesamthaft geschuldeten Arbeit- nehmerbeiträgen pro 1958 den Betrag von Fr. 227.70 noch nicht bezahlt, bildet keinen Beweis und keine Zugabe dafür, daß dieser Betrag tatsächlich im Sinne von Art. 87, Abs. 3, AHVG abgezogen wurde. Nach seinen eigenen Angaben hat der Angeklagte vielmehr lediglich dem Arbeiter B. Beiträge in der Höhe von Fr. 160.30 abgezogen. Den übrigen Ar- beitern bezahlte er sogenannte Nettolöhne. Wenn Sch. erklärt, er habe sich

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mit dem Angeklagten auf einen Anfangslohn von 280 Franken monatlich ge- einigt, wobei 2 Prozent AHV und sonstige Abzüge, wie Kost und Logis bereits abgezogen gewesen seien, bedeutet das nichts anderes, als daß diese 280 Fran- ken einen sogenannten Nettolohn bildeten. Mit Bezug auf die ausbezahlten sogenannten Nettolöhne befand sich der Angeklagte in einer ähnlichen Situation wie eine Hausfrau, welche mit ihrer Haushalthilfe beispielsweise einen monatlichen Barlohn von 150 Franken ver- einbart und alle Abzüge, wie AHV und Krankenkassenbeiträge aus dem eige- nen Portemonnaie bezahlt. Bei einer solchen Lohnregelung ist der Bruttolohn vor Vornahme dieser Abzüge identisch mit dem Nettolohn nach Vornahme der Abzüge. Dabei verzichtet der Arbeitgeber darauf, von seinem Rechte auf Abzug der Arbeitnehmerbeiträge vom Bruttolohn Gebrauch zu machen und zahlt dem Arbeitnehmer den vollen vereinbarten Lohn aus, indem er die AHV und Krankenkassenbeiträge des Arbeitnehmers freiwillig selber bezahlt. In solchen Fällen kann aber nicht gesagt werden, die betreffende Hausfrau oder der betreffende Arbeitgeber habe einen Teil des Lohnes wegen der Beitrags- pflicht der Haushalthilfe oder des Arbeitnehmers für die AHV nicht ausbe- zahlt (vgl. BGE 80 IV 187). Da nach den Akten lediglich mit Bezug auf den Arbeiter B. ein Abzug im Sinne von Art. 87, Abs. 3, AHVG nachgewiesen ist, hat sich der Ange- klagte höchstens im Umfange der dem B. im Jahre 1958 abgezogenen Beiträge der Widerhandlung gegen die zitierte Bestimmung des AHVG schuldig ge- macht. Dem Arbeiter B. hat der Angeklagte im Jahre 1958 total Fr. 160.30 abgezogen. Es stellt sich nunmehr die weitere Frage, ob der Angeklagte diese abgezogenen Beiträge dem vorgesehenen Zwecke im Sinne von Art. 87, Abs. 3, AHVG entfremdete. Die Zweckentfremdung nach Art. 87, Abs. 3, AHVG liegt bereits dann vor, wenn der Angeklagte nicht dafür gesorgt hat, daß sich die dem B. ab- gezogenen Beiträge nicht zu Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV auswirkten (BGE 801V 188). Das war zweifellos der Fall, da der Angeklagte vorerst über- haupt keine Zahlungen leistete. Wohl konnten in der Folge durch die Ausgleichskasse teils auf dem Be- treihungswege, teils durch freiwillige Zahlungen Fr. 162.30 erhältlich gemacht werden. Diese Zahlungen wurden aber nicht nur zur Tilgung des Guthabens der AHV aus dem Anstellungsverhältnis B., sondern zur Begleichung der, ge- samten Schuld des Beklagten gegenüber der AHV für alle Arbeitnehmer- beiträge pro 1958 geleistet. Unbestritten ist im übrigen, daß die Zahlungen, welche nach Abzug der Betreihungsspesen Fr. 162.30 betrugen, innerhalb der Mahnfrist geleistet wurden, so daß in diesem Umfange keine Zweckentfrem- dung von AHV-Beiträgen mehr vorliegt (BGE 80 IV 189). Gesamthaft geschuldet pro 1958 waren durch den Angeklagten 390 Fran- ken. Daran sind innerhalb der Mahnfrist Fr. 162.30 bezahlt worden. Dies sind rund 41 Prozent. In diesem Umfange kann eine Anrechnung auf den bei B. abgezogenen Beitrag von Fr. 160.30 erfolgen, so daß sich ein Deliktsbetrag von rund 65 Franken ergibt (41 Prozent von Fr. 160.30). Die Zweckentfremdung nach Art. 87, Abs. 3, AHVG ist ein Vorsatz- delikt. Der Angeklagte hat zu Recht mit Bezug auf den Betrag B. die vor-

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sätzlich begangene Zweckentfremdung nicht bestritten. Die Schuldpflicht war ihm bekannt und er sorgte bewußt nicht dafür, daß sie getilgt wurde. Fraglich könnte höchstens sein, ob der deliktische Vorsatz deshalb fehlte, weil dem Angeklagten die notwendigen Mittel zur Ablieferung der Beiträge an die Aus- gleichskasse fehlten. Dies würde aber voraussetzen, daß ihm nach Vornahme der Abzüge jeweils überhaupt keine Geldmittel mehr zur Verfügung gestanden hätten (BGE 80 IV 190, ZAK 1952, S. 58, 418). Das war aber nicht der Fall, da der Angeklagte unbestrittenerweise immer wieder periodisch Löhne und andere Schulden tilgte. 4..... 5, Das Obergericht gelangt aus allen diesen Gründen mit der Vorinstanz dazu, den Angeklagten der Zweckentfremdung von den Arbeitnehmern abge- zogenen Lohnbeiträgen für die AHV schuldig zu sprechen. Ein Unterschied ergibt sich lediglich mit Bezug auf die Höhe des Deliktbetrages, da die Vor- instanz den gesamten im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung noch aus- stehenden Betrag von Fr. 227.90 als zweckentfremdet betrachtet. Demgegen- über beträgt der Deliktshetrag nach der Auffassung des Obergerichts rund

65 Franken.

6..... 7. (Obergericht des Kantons Thurgau i. Sa. 0. R., vom 12. Januar 1960).

400

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HEFT 11 NOVEMBER 1960

ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT

Von Monat zu Monat ...........401 Zusammenarbeit der 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen 401 Die Verfügungen betreffend Renten und Hilflosenentschädi- gungen der IV ............408 Neue Bemessungsregeln in der EO .......417 Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1959 .......420 Durchführungsfragen der AHV ........423 Durchführungsfragen der IV .... . . 425 Durchführungsfragen der EO ...... 431 Kleine Mitteilungen ...........431 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 436 Erweibsersatzordnung .....442 Familienzulagenordnung .....443

72669

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 3. November 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON Am 14. Oktober 1960 ist eine Zusatzvereinbarung zum So- M 0 NAT zialversicherungsabkommen vom 28. März 1958 zwischen Zu der Schweiz und den Niederlanden von Dr. A. Saxer, Di- M o N AT rektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und K. J. Stadtman, niederländischer Geschäftsträger a. i. in der Schweiz, unterzeichnet worden. Die Vereinbarung stellt die Schweizer- bürger hinsichtlich der im vergangenen Jahre in den Niederlanden ein- geführten 1-Iinterlassenenversicherung den niederländischen Staatsange- hörigen gleich. Die Vereinbarung tritt sofort, rückwirkend auf den 1. Ok- tobere 1959. in Kraft.

Die Eid qenö.ssische Alters- und Hinterlassenenrcrsieherunqs-Komrnis- sion tagte am 18. und 31. Oktober 1960 unter dem Vorsitz ihres Präsi- denten, Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie be- schloß nach einläßlichen Beratungen, dem Bundesrat die Revision der Al-IV und eine namhafte Verbesserung sämtlicher AHV-Renten zu bean- tragen. Die Kommission befaßte sieh sodann eingehend mit der Deckung der vermehrten Ausgaben und beschloß, dem Bundesrat bestimmte Vor- schläge zu unterbreiten, die das finanzielle Gleichgewicht der AHV auf lange Sicht gewährleisten. Die Kommission befürwortete ferner eine an- gemessene Ausdehnung des Geltungsbereiches der sinkenden Beitrags- skala für Selbständigerwerbende.

Die Konferenz der kantonalen A usgieichskamcn tagte am 27./28. Ok- tober 1960 unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, Basel, und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung. Vizedirektor Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung sprach über das Problem der Rentenverbesserung bei der nächsten AHV-Revision, während sieh J. D. Dueommun, Gerichtsschreiber am Eidgenössischen Versicherungsgericht, mit dem Begriff der Invalidität in der schweizerischen Sozialversicherung auseinandersetzte.

Zusammenarbeit der TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen Bereits in einem früher erschienenen Aufsatz «Die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung» (ZAR 1960, S. 60 ff.) ist auf die Notwendig- keit einer ersprießlichen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Durchführungsstellen der invalidenrersieherung, insbesondere zwischen

NOVEMBER 1960 401

1V-Kommissionen und Regionalstellen, hingewiesen worden. Von der Be- währung und Wirksamkeit dieses Zusammenspiels hängt, wie die bisher gewonnenen Erfahrungen bestätigen, weitgehend eine erfolgreiche Ein- gliederung der Invaliden in das Erwerbsleben ab. Im allgemeinen dürfen die Beziehungen zwischen 1V-Kommissionen und Regionalstellen als zufriedenstellend bezeichnet werden. Immerhin sind hier und dort noch gewisse Schwierigkeiten zu überwinden, die hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen sind, daß diese in der -

Mehrheit neu ins Leben gerufenen Organe gleich von Anfang an ver- schiedene heikle Probleme zu bewältigen hatten und sich überdies einer Flut von Anmeldungen der Versicherten gegenübersahen. Die nachstehenden Ausführungen bezwecken, auf Grund der bisheri- gen Erfahrungen gewisse besonders wichtige Berührungspunkte zwischen IV-Kommissionen und Regionalstellen etwas näher zu beleuchten.

1. Abklärungsaufträge

Persönliche Fühlungnahme Voraussetzung für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen TV-Kommis- sionen und Regionalstellen ist eine genaue Kenntnis des beiderseitigen Aufgabenkreises. Die Regionalstelle, die ihren Bericht zuhanden der IV- Kommission abfaßt, hat sich auf die Behandlung der Fragen zu be- schränken, die sich auf die berufliche Eingliederung beziehen. Umgekehrt muß sich die TV-Kommission der Möglichkeiten und Grenzen, welche der Regionalstelle gesetzt sind, bewußt sein. Nur so werden einerseits die Aussichten der Invaliden auf eine erfolgreiche Eingliederung gewahrt und bleibt es anderseits den Regionalstellen erspart, sich mit Fällen be- fassen zu müssen, in denen eine Eingliederung von vornherein aussichts- los erscheint. Es ist deshalb wichtig, daß - insbesondere während der Einführungszeit - über die bloße Auftragserteilung hinaus ein enger persönlicher Kontakt zwischen Regionalstelle und 1V-Kommission ge- pflegt wird.

Art der Aufträge Den Regionalstellen sind durch die 1V-Kommissionen diejenigen Fälle zur Abklärung zu überweisen, in denen sich berufliche Eingliederungsmaß- nahmen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich durchführen lassen. Vielfach wird aber von den Regionalstellen Berichterstattung auch in Fragen verlangt, für welche sie nicht zuständig sind; so obliegt die Bestimmung des Invaliditätsgrades ausschließlich den TV-Kommis-

402

sionen und diese sind auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht be- fugt, die Regionalstellen gewissermaßen als Instruktionsorgane zur Ab- klärung des Grades der Erwerbsfähigkeit heranzuziehen. Allerdings kön- nen sich die Aufgaben der 1V-Kommissionen und Regionalstellen über- schneiden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Regionalstelle das Einkommen bestimmen muß, welches ein Invalider, nach durchgeführter Eingliederung, erzielen könnte. Hier ist es angebracht, daß der TV-Kom- mission die von der Regionalstelle gesammelten Daten (gegenwärtiger Lohn usw.) zur Verfügung gestellt werden. Unter allen Umständen ist aber zu vermeiden, daß die TV-Kommission oder deren Sekretariat von der Regionalstelle Abklärungen über Eingliederungsmöglichkeiten ver- langt, obwohl aller Voraussicht nach einzig die Zusprechung einer Rente zu erwarten ist. Ebenso wenig hat sich die Regionalstelle mit der Sonder- schulung zu befassen. Für eine weitere Kategorie von Fällen stellt sich ein nicht immer leicht zu lösendes Problem. Es handelt sich um die bejahrten Invaliden, die sich kaum wieder eingliedern lassen und für die es daher schwierig ist, eine angemessene Beschäftigung zu finden. Es ist zu vermeiden, daß durch die arbeitsmäßige Belastung für Eingliederungsmaßnahmen, die aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg versprechen, die Regional- stelle verhindert wird, die notwendige Zeit und Sorgfalt denjenigen Fällen angedeihen zu lassen, in denen bei rechtzeitiger Anordnung der erforderlichen Maßnahmen mit einer vollständigen Eingliederung gerech- net werden kann. Es dürfte daher zweckmäßig sein, daß die 1V-Kommis- sionen, insbesondere während der Einführungszeit, in Fällen, in denen eine Eingliederung kaum möglich erscheint, zuerst prüfen, ob nicht die Zusprechung einer allenfalls provisorischen Rente am Platze sei; erst wenn dies verneint werden muß, sollte der Fall der Regionalstelle zur Abklärung überwiesen werden. Aus denselben Gründen kann sich die Regionalstelle auch nicht vorab mit Fällen befassen, in denen Renten- bezüger oder Rentenanwärter der Invalidenversicherung öffentlich unter- stützt werden, nur weil diese Fürsorgeorgane es als wünschbar erachten, daß den von ihnen Betreuten eine zusätzliche Erwerbsmöglichkeit ver- schafft wird.

3. Form der Aufträge

Die Aufträge an die Regionalstellen ergehen in unterschiedlichen For- men. Verschiedene TV-Kommissionen übermitteln die Akten und ihren Auftrag mit einem vervielfältigten Begleitschreiben. Andere orientieren die Regionalstellen mit individuellem Schreiben über die gewünschte Ab- 403

klärung im Einzelfall. Die erste Methode erscheint einfacher und zweck- mäßiger; die Regionalstellen sind ohnehin gezwungen, die Akten ein- gehend zu studieren, um sich ein genaues Bild vom einzelnen Fall machen zu können. Der generelle Gebrauch von Vervielfältigungsschreiben, in denen unter Umständen durch kurze Zusätze auf Besonderheiten des Einzelfalles hingewiesen werden kann, erlaubt auch den Sekretariaten der 1V-Kommissionen eine rationellere Arbeitsweise. Von einer münd- lichen Auftragserteilung ist auf jeden Fall abzusehen, da sie die Gefahr von Mißverständnissen und Widersprüchen in sich schließt.

4. Uebermittlung der Akten

Die 1V-Kommission hat der Regionalstelle mit dem Abklärungsauftrag im Einzelfall alle notwendigen Unterlagen zu übermitteln (Abschnitt B/I/2/a der Richtlinien vom 21. Januar 1960 über die berufliche Einglie- derung). Verschiedene 1V-Kommissionen überweisen den Regionalstellen jeweils ohne weiteres sämtliche erforderlichen Akten. In andern Fällen werden bestimmte Unterlagen nur auf ausdrückliches Verlangen zur Ver- fügung gestellt. Gewisse TV-Kommissionen lehnen -- vorab aus Gründen der Diskretion - eine Auslieferung der wichtigeren Aktenstücke, insbe- sondere der Arztzeugnisse, überhaupt ab. Ein solches Verhalten kann die Arbeit der Regionalstelle nicht nur erschweren, sondern in einzelnen Fällen geradezu verunmöglichen; denn die Regionalstelle muß als Vor- aussetzung für eine erfolgreiche Eingliederung oder Vermittlung eines Invaliden neben der beruflichen Eignung auch dessen körperliche und geistige Tauglichkeit kennen. Andernfalls besteht die Gefahr, daß der Versicherte in eine ungeeignete Stelle vermittelt wird, was sich auf seine Gesundheit oder diejenige seiner Umgebung schädlich auswirken könnte. Es ist daher von großer Bedeutung, daß die 1V-Kommission der Regio- nalstelle grundsätzlich sämtliche Unterlagen auch solche, die sie von dritter Seite (Pensionskasse usw.) erhalten hat - liefert, deren diese für die richtige Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf. Sofern die TV-Kom- mission mit Rücksicht auf besondere Umstände von der Auslieferung z. B. der medizinischen Akten absieht, hat sie die Regionaistelle über deren Inhalt auf geeignete Weise zu orientieren, soweit deren Kenntnis in Zusammenhang mit der Eingliederung erforderlich ist. Falls sich wich- tige Akten, vor allem auch Teile des Anmeldeformulars, bereits in den Händen der für die Verfügung zuständigen Ausgleichskasse befinden, so hat das Sekretariat der 1V-Kommission für ihre vollständige Ueber- weisung an die Regionalstelle besorgt zu sein. 404

5. Kontrolle der hängigen Fälle

Gemäß Artikel 60 IVG haben die TV-Kommissionen die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen, insbesondere bei den Regionalstellen, zu überwachen. Da die Abklärung eines Falles durch die Regionalstelle Teil des der eigentlichen beruflichen Eingliederung vorangehenden Verfah- rens bildet, hat die TV-Kommission dafür Sorge zu tragen, daß entspre- chende Aufträge fristgerecht ausgeführt werden. Das für die admini- strativen Arbeiten der TV-Kommission verantwortliche Sekretariat hat zu diesem Zweck über die erteilten Aufträge genaue Kontrolle zu führen, wie dies Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses über die Einführung der Invalidenversicherung vom 13. Oktober 1959 vorschreibt. Die Regionalstelle sollte ihrerseits die TV-Kommission benachrichti- gen, sobald ein Begehren gegenstandslos geworden ist, sei es, daß der Invalide auf eigene Initiative eine Stelle gefunden, sei es, daß er seine Anmeldung zurückgezogen hat und was der Gründe mehr sind (Abreise ins Ausland, Tod u. a.).

U. Mitteilung der Kornmissionsbeschlüsse alt die Regionalstelle

Die TV-Kommission kann entweder die Durchführung von Eingliede- rungsmaßnahmen beschließen, wobei nachher die Regionalstelle neuer- dings zum Einsatz gelangt, oder aber sie kann von Eingliederungsmaß- nahmen absehen. Je nachdem ist die Ausgangslage verschieden.

1. Fälle, in denen Eingliederung8maf3nahrnen beruflicher Art

zugesprochen werden. Besteht die Leistung der Invalidenversicherung lediglich in Arbeitsver- mittlung, so ist eine formelle Kassenverfügung nicht notwendig und es genügt, daß die TV-Kommission der Regionalstelle ein Doppel ihres Be- schlusses zustellt, damit diese den Auftrag vollziehen kann (Abschnitt B/II/1/e der Richtlinien vom 21. Januar 1960 über die berufliche Ein- gliederung). Hat sich die TV-Kommission für andere Eingliederungsmaßnahmen entschieden, so hat sie gestützt auf die Verfügung der Ausgleichskasse ihren Vollzugsauftrag zu erteilen; dies geschieht mit Vorteil direkt auf dem Doppel der Kassenverfügung, das in jedem Falle der Regionalstelle zu übermitteln ist (Abschnitt B/TII/1 der Richtlinien vorn 21. Januar

1960 über die berufliche Eingliederung). Dieses Verfahren birgt aller-

dings gewisse Nachteile in sieh: Das Sekretariat der TV-Kommission muß warten, bis die Ausgleichskasse eine formelle Verfügung erlassen hat,

405

ehe es der Regionalstelle den Vollzugsauftrag übermitteln kann. Zwi- schen dem Beschluß der TV-Kommission und der Verfligung der Aus- gleichskasse kann eine größere Zeitspanne liegen, insbesondere dann, wenn letztere noch ein Taggeld festzusetzen hat. Es ist auch vorgekom- men, daß ein Versicherter sich auf Grund der ihm zugestellten Kassen- verfügung bei der Regionalstelle meldete, ohne daß diese ihrerseits be- reits von der Verfügung Kenntnis gehabt hätte. Es bleibt abzuklären, wie solchen Unzulänglichkeiten begegnet werden kann. Vorderhand wird es vorab Sache der TV-Kommissionen sein, das Mitteilungsverfahren nach Möglichkeit zu beschleunigen, indem sie die zu- ständige Ausgleichskasse auf die Dringlichkeit aufmerksam macht und selbst die Verfügung umgehend weiterleitet.

2. Fälle, in denen Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art

nicht zugesprochen werden. Es ist möglich, daß die TV-Kommission, entweder in Uebereinstimmung mit der Regionalstelle oder entgegen deren Antrag, zur Auffassung ge- langt, Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art seien nicht angezeigt oder daß sie sich mit dem Fall direkt an eine andere Stelle wendet, wenn beispielsweise lediglich medizinische Maßnahmen zugesprochen werden. Bis anhin ist die 1V-Kommission durch keine Vorschrift verpflichtet wor- den, die Regionalstelle über ihren Beschluß zu informieren. Immerhin haben verschiedene 1V-Kommissionen der Regionalstelle von sich aus je- weils eine Kopie ihres Beschlusses zugestellt, wenn sich diese vorgängig mit dem Fall befaßt hatte. Die Regionalstelle wird dadurch in die Lage versetzt, erledigte Geschäfte abzulegen, die sonst u. U. noch während Monaten als hängig betrachtet würden.

III. Vollzug von Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art Die Zusammenarbeit von TV-Kommission und Regionalstelle auf dem Ge- biete des Vollzugs von Eingliederungsmaßnahmen ist sehr vielgestaltig. Wir beschränken uns im folgenden auf einige besonders aktuelle Fragen.

1. Anzeige im Falle von Arbeitsvermittlung

Die Regionalstelle hat der TV-Kommission spätestens nach Abschluß der Maßnahme Bericht zu erstatten (Abschnitt B/III/2/b der Weisungen vom 21. Januar 1960 über die berufliche Eingliederung). Diese Vorschrift gilt auch in Fällen von Arbeitsvermittlung. Da die TV-Kommission in solchen Fällen für die Ueberwachung der Regionalstelle verantwortlich

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ist (Art. 60, Abs. 2, IVG), hat sie sich zu vergewissern, daß der dem Invaliden zugewiesene Arbeitsplatz seinem Gesundheitszustand nicht ab- träglich ist. Eine solche Kontrolle kann jedoch nur stattfinden, wenn die TV-Kommission rechtzeitig über die Vermittlung des Versicherten orien- tiert wird.

Arbeitsvermittlung ohne Regionalstelle Es ist möglich, daß ein Invalider, der sich bei der IV angemeldet hat, ohne Regionalstelle einen geeigneten Arbeitsplatz findet. Solche Vermitt- lungen, die ohne Dazutun der Regionalstellen erfolgen, spielen sich außer- halb des Bereiches der IV ab. Dasselbe gilt, wenn ein Kommissionsmit- glied in privater Eigenschaft einen Invaliden in seinen Betrieb aufnimmt oder wenn ein Arbeitsamt eine direkte Vermittlung vornimmt. In allen diesen Fällen ist darauf zu achten, daß der Invalide seine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV, soweit es sich lediglich um Arbeitsvermitt- lung handelt, ausdrücklich zurückzieht oder daß sein Gesuch unter Kenntnisgabe an den Versicherten abgeschrieben wird.

Kompetenzabgrenzung Die Regionalstelle, die mit der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit eines Invaliden beauftragt worden ist, kann zuhanden der TV-Kommission bestimmte Maßnahmen vorschlagen, wie Abgabe von Hilfsmitteln, Kapi- talhilfe usw. Die 1V-Kommission ist allein zuständig, über Eingliede- rungsmaßnahmen zu beschließen, wobei sie die Anträge der Regional- stelle nach freiem Ermessen würdigt. Diese ist daher auch nicht befugt, rein provisorische Maßnahmen anzuordnen, in der Erwartung, daß sie später durch die 1V-Kommission definitiv bestimmt würden. Andernfalls sähe sich die TV-Kommission einer vollendeten Tatsache gegenüber, die ihre Entscheidungsbefugnisse in Frage stellen würde. Auch wenn öffentliche oder private Stellen der Invalidenfürsorge be- reit wären, die zur sofortigen Durchführung einer Eingliederungsmaß- nahme notwendigen Mittel vorzuschießen, muß die Regionalstelle davon absehen, zu Regelungen Hand zu bieten, die nicht durch Beschluß der 1V-Kommission bzw. Verfügung der Ausgleichskasse genehmigt worden sind. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine Frage von finanzieller Tragweite, sondern um eine Zuständigkeitsregel, bei deren Nichtbeach- tung Gefahr besteht, daß bei den Versicherten falsche Hoffnungen ge- nährt werden.

407

Es kann abschließend darauf hingewiesen werden, daß sowohl die IV- Kommissionen als auch die Regionalstellen die in sie gesetzten Erwar- tungen im allgemeinen erfüllt haben. Die bisher gemachten Erfahrungen lassen reibungslose Zusammenarbeit auch für die Zukunft erhoffen. Auch die Tatsache, daß die Zahl der Geschäfte in den kommenden Jahren stark zurückgehen wird, dürfte sich auf die Zusammenarbeit der genannten Organe vorteilhaft auswirken, weil dann den Problemen, die sich in die- sem Zusammenhang stellen, noch vermehrt Beachtung geschenkt werden kann.

Die Verfüguiigen betreffend Renten und Hilflosenentschädigungen der IV Seit dem Inkrafttreten der IV haben die Ausgleichskassen schon eine ansehnliche Zahl von Verfügungen betreffend Renten und Hilflosenent- schädigungen erlassen. Wir haben bereits früher auf die Bedeutung, die der Form der Rentenverfügungen der AHV zukommt, hingewiesen (ZAK 1954, S. 473 ff.). Die seinerzeitigen Bemerkungen gelten auch für die Verfügungen betreffend Geldleistungen der IV. In diesen, den Ver- sicherten eröffneten Verfügungen finden Art und Umfang der Ansprüche der Invaliden gegenüber der IV ihren sichtbaren Ausdruck. Aber auch die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Erstellung des zentralen Renten- registers, das seinerseits die Grundlage zur Ausarbeitung der technischen Bilanz bildet, allein auf die ihr zugestellten Verfügungsdoppel ange- wiesen. Angesichts ihrer Bedeutung und der wünschbaren Einheitlichkeit ist der Ausfertigung der Verfügungen möglichste Sorgfalt zu widmen. Daher enthält auch das Kreisschreiben über die Renten und Hilflosenentschädi- gungen der IV vom 30. Januar 1960 entsprechende Anweisungen. Dar- über hinaus erwies es sich als notwendig, in den Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV vom 13. April 1960 genau zu umschreiben, welche Angaben die Mitteilung über den Beschluß der TV-Kommission zu enthalten hat. Da ein Teil dieser Angaben die Verfügungen der Ausgleichskassen zu enthalten hat, kommt auch der Ausfertigung dieser Beschlüsse große Bedeutung zu. Die bis heute gemachten Erfahrungen zeigen, daß sich die getroffene Regelung im allgemeinen bewährt. Indessen besteht weiterhin gewisse Unsicherheit über einzelne Punkte, so daß verschiedene Verfügungen Formfehler oder Lücken aufweisen.

408

Damit inskünftig nach Möglichkeit solche Fehler vermieden werden, seien die einschlägigen Weisungen den Ausgleichskassen und TV-Kommis- sionen in Erinnerung gerufen und wie folgt ergänzt.

Die Invaliditätsursache ist ausdrücklich unter Verwendung der in den Richtlinien vom 13. April 1960 angegebenen Schlüsselzahlen auf der zweiten Linie links des Trennungsstriches im Kopfe der Verfügung fest- zuhalten. Verschiedentlich enthalten Verfügungen in dem dafür bestimm- ten Raum mehrere Zahlen. Selbst wenn die Invalidität auf mehrere Ur- sachen zurückzuführen ist, ist nach den erwähnten Richtlinien (S. 24) nur eine einzige Zahl anzugeben. Dabei hat die TV-Kommission die Über- wiegende Ursache festzustellen; lediglich die dieser Ursache entspre- chende Schlüsselzahl ist in die Mitteilung ihres Beschlusses bzw. in die Verfügung aufzunehmen. Wenn aus irgend einem Grunde die Mitteilung des Beschlusses trotz- dem mehrere Schlüsselzahlen enthält und eine nähere Abklärung bei der TV-Kommission Schwierigkeiten und Verzögerungen mit sich bringen würde, ist lediglich die erste der im Beschluß angegebenen Zahlen in der Verfügung festzuhalten.

Der Invaliditätsgrad ist in der Verfügung zweimal zu erwähnen. Ein- mal zuhanden des Versicherten durch Ergänzung des vorgedruckten Textes. «Nach den Feststellungen der Invalidenversicherungs-Kommis- sion ... beträgt der maßgebende Invaliditätsgrad ...» Weiter ist diese Angabe in Form einer Schlüsselzahl im Kopf des Formulars auf der zweiten Zeile, rechts des Trennungsstriches, anzuführen. Die Erwähnung dieser Zahl verfolgt einen bestimmten Zweck: Sie wird auf die Renten- registerkarte übertragen und ermöglicht, die Rentenberechtigten nach dem Invaliditätsgrad auszuscheiden. Was die Angabe des Invaliditätsgrades links oben im Kopf der Ver- fügung anbetrifft, so sind die verschiedensten Angaben anzutreffen, wie Z. B.: in ganzen Zahlen: 61, 57, 50 - in gebrochenen Zahlen: 491 /2, 662/3 in Dezimalzahlen: 88,75... - eine der drei erstgenannten Angaben unter Beifügung des Prozent- zeichens: 61 % .

Einzig die erste Variante - ganze Zahl ohne Prozentangabe stimmt -

mit den erteilten Weisungen überein. Wenn die rechnerische Ermittlung

409

des Invaliditätsgrades keine ganze Zahl ergibt (z. B. 65,75), ist auf die nächst niedrige ganze abzurunden, d. h. Bruchteile einer Zahl können weggelassen werden, also z. B.: 49,7 % = 49 %‚ bzw. in der Verfügung 49, 66,5 % = 66 '>/, bzw. in der Verfügung 66, 531/3 % = 53 %‚ bzw. in der Verfügung 53,

Einzig die Werte von 66,6 bis 66,9 Prozent werden - in Berücksich- tigung von Artikel 28, Absatz 1, IVG auf 67 aufgerundet. Demgegenüber wird bei Angabe des Invaliditätsgrades im Textteil nach: «beträgt der maßgebende Invaliditätsgrad ... » lediglich eine Bruchzahl angegeben, nämlich: -2 /5 : wenn die Invalidität 40 % oder mehr beträgt,

1 /2 : wenn die Invalidität 50 % oder mehr beträgt,

— mehr als 2/3: wenn die Invalidität 662/3 oder mehr beträgt. *

Oft weisen die erlassenen Verfügungen keine genauen Angaben über die Art der zugesprochenen Rente oder der Zusatzrenten für Kinder auf. Nicht selten wird auch unterlassen, die 1V-Kommission, die den der Ver- fügung zu Grunde liegenden Beschluß gefaßt hat, zu nennen. Die Rentenart ist immer genau in dem hiefür geschaffenen Feld an- zugeben. Dabei wird man im allgemeinen einen der auf Seite 45 f. des Kreisschreibens vom 30. Januar 1960 angeführten Ausdrücke verwenden, wie: «halbe einfache Invalidenrente, ganze Ehepaar-Invalidenrente». Jede Verwechslung, insbesondere zwischen halben und ganzen Renten der TV einerseits und Vollrenten und gekürzten TV-Renten anderseits — Be- griffe, die nicht in diesen Zusammenhang gehören, — ist zu vermeiden. Es ist überhaupt nicht notwendig, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß den Rentenberechtigten eine volle Rente (Rentenskala 20) oder aber eine Teilrente (Rentenskalen 1 bis 19) zusteht. Dies ergibt sich vielmehr schon aus der Nennung der zutreffenden Rentenskala in der Verfügung. Lediglich wenn eine Rente auf Grund einer ausdrücklichen Gesetzes- bestimmung zu kürzen ist, was in der IV selten der Fall sein wird (vgl. Art. 38, Abs. 3, TVG), ist in dem für Bemerkungen reservierten Feld ein entsprechender Hinweis anzubringen (vgl. Kreisschreiben vom 30. Januar 1960, S. 45). Bei Zusprechung von Zusatzrenten für Kinder hat dem Namen des Kindes jeweils eine der beiden nachstehenden Bezeichnungen zu folgen: «einfache Kinderrente» oder «Doppel-Kinderrente», welcher gegebenen- falls noch die Bezeichnung «Pflegekind» beizufügen ist. Die Angabe der

410

zutreffenden Rentenart ist deswegen unerläßlich, weil sie sich nicht in- direkt aus den Angaben über die dem Invaliden selbst zustehende Rente ergibt. So hat die verheiratete Bezügerin einer einfachen Invalidenrente in der Regel lediglich Anspruch auf einfache Zusatzrenten für ihre Kin- der, während Witwen neben ihrer Invalidenrente Anspruch auf Doppel- Kinderrenten für ihre verwaisten Kinder haben. *

Schließlich ist die Nennung der zuständigen TV-Kommission im vor- gedruckten Satze: «Nach den Feststellungen der Invalidenversicherungs- kommission .» von Bedeutung. Einerseits soll der Versicherte wissen, . .

welche Kommission in seiner Sache beschlossen hat, anderseits braucht auch die Zentrale Ausgleichsstelle diese Angabe für die Erstellung des Rentenregisters. Da die Bestimmungen der AHV hinsichtlich der außerordentlichen Renten grundsätzlich auch in der IV Anwendung finden (Art. 39 IVG), kann anstelle einer niedrigeren ordentlichen Rente unter den im Kreis- schreiben über die Bemessung der Renten ab 1. Januar 1960, vom 26. De- zember 1959, erwähnten Bedingungen eine außerordentliche TV-Rente zugesprochen werden. Wie in der AHV ist das Formular für außerordent- liche Renten zu verwenden, mit dem Hinweis: «Die außerordentliche Rente wird Ihnen an Stelle der niedrigeren ordentlichen Teilrente, die gemäß Rentenskala... im Monat... Franken betragen würde, gewährt.» Dieser, von verschiedenen Ausgleichskassen unterlassene Hinweis, ist unten auf der Verfügung in dem für Bemerkungen bestimmten Raum anzubringen. *

Was die Ehepaar-Invalidenrenten betrifft, ist im Verfügungsformular unter der Versichertennummer des Ehemannes diejenige der Ehefrau anzugeben. Darüber hinaus ist für statistische Zwecke wie auch zur Orientierung der Berechtigten gegebenenfalls die Ursache oder der Grad der Invalidität der Ehefrau wie auch der Name der betreffenden IV- Kommission anzugeben. Hiezu sind im Kopf des Formulars unmittelbar unter den Schlüssel- zahlen betr. Ursache und Grad der Invalidität des Ehemannes unter -

Verwendung der Bezeichnung «F:» die entsprechenden Zahlen für die Ehefrau anzugeben. Im Anschluß an den vorgedruckten Text: «Nach den Feststellungen der Invalidenversicherungs-Kommission ... beträgt der maßgebende In- validitätsgrad .» ist beizufügen: «‚ derjenige Ihrer Ehefrau . . . ..

*

411

Die Hilflosenentschädigungen bilden Gegenstand einer eigenen Ver- fügung auf besonderem Formular, welche mit der nötigen Sorgfalt unter sinngemäßer Anwendung der für die Rentenverfügungen geltenden Re- geln zu erstellen ist. Damit aber der Versicherte den Gesamtbetrag der ihm zustehenden Leistungen erfährt, wurde im Kreisschreiben vom 30. Januar 1960 vor- gesehen, daß der Betrag der Hilflosenentschädigung auf eine in der Ren- tenverfügun zu diesem Zwecke reservierte Linie übertragen wird. Es ist wünschenswert, wenn sich die Ausgleichskassen, falls dem keine besonderen Gründe entgegenstehen, an diese Regel halten. Das Kreisschreiben vom 30. Januar 1960 weist ferner darauf hin, daß in dem für Bemerkungen bestimmten Raum kurz anzugeben ist, für wel- che besondere Pflege und Wartung die Entschädigung gewährt wird. Diese Angaben die unverändert der Mitteilung des Beschlusses der TV-Kommission zu entnehmen sind sind sehr verschiedenartig: teils sind sie zu kurz gefaßt, teils dagegen gehen sie zu sehr in Einzelheiten. Es wäre wünschbar, wenn die TV-Kommissionen diese Angaben möglichst genau und doch nicht zu ausführlich formulieren würden, so daß man mit einem Blick die für die Zusprechung der Hilfiosenentschädigung wesentlichen Gründe erfassen kann. Will man die Gefühle des hilflosen Versicherten nicht verletzen, so wird am ehesten etwa folgende Formu- lierung zu verwenden sein: «Die IHlilfiosenentschädigung wird für die nötige Hilfe durch Dritte beim Waschen, Ankleiden und Gehen zuge- sprochen.» Verschiedene ergänzende Angaben sind nach den gemachten Ausfüh- rungen in dem für Bemerkungen reservierten Platz des Formulars zu machen. Genügt dieses Feld nicht, kann dafür die Rückseite des For- mulars oder aber ein an dieses anzuheftendes Beiblatt verwendet werden. Ueher die Ausfertigung der Verfügungsformulare geben im übrigen folgende Beispiele Aufschluß.

412

251 EIDGENÖSSISCHE INVALIDENVERSICHERUNG

Verfügung Ordentliche Renten Herrn Arnold M 0 1 1 e r

1 Bahnhofstrasse 12

671.02.1 51 - -

A a r a u/ AG

2 / 75 Auf Grund des Bundesgesetzes über die Betrag im Jahr 1 Betrag im Monat Invalidenversicherung erhalten Sie eine Fr. Fr.

ganze einfache Invalidenrente 4o 340.- 112.- sowie die ganzen Zusatzreete(n) für Vors. EI,. Nrn,eu!rd Vorname

671.18.821 Müller Gertrud. 556.- 45.-

67l.2o..154 MO1:Ler Alfred (einfache Kin- derrente) 536.- 45.-

671.44.706 Miller Rosa 536.- 45.-

167.50.406 gierl Hans 1 536.- 45.-

(Pflegekind)

252.-

s 484.- 29 -- -

Naclr den Feststellungen der Invalidenvnrsicherungs-Kernmission des Kantons Aargau beträgt der maßgebende Invaliditätsgrad mehr als 2/5

Der Ansprach beginnt am 1 . Oktober 1960 Die Auszahlung erfolgt in der ersten Hälfte jedes Monats. Maßgebend für die Berechnung der Renten sind die Beiträge von: Ihnen selbst im Gessimtt- betrag von Fr. 2 148.-.

Der durchschnittliche Jalireheitrag beträgt Fr. 195 .- aus 12 Jahrcn) MonatOrn). Rentenskala: 20 Die Iteoteir werden ausbezahlt an die selbst

durch Ilusg1eichokasnc VATI Numimrei der ass2 94 Postfach Zürich 22 Zürich Die Revision der Rente ist auf den 30 Juni 13, vorgesehen. . Ausgleichskasse VATI Der Kassenleiter: (Unterschrift)

Zürich, den 15. Oktober 1960 Turm. 720.511d .00. 59 . - 64914 em, Rak.,It. b,,sh4.fl

EIDGENÖSSISCHE INVALIDENVERSICHERUNG

Verfügung Ordentliche Renten Ne rrn Hans Grau - Frey Schldssliatrasse 80 507.12.272

407 15-719 01 t e n / 30

/ 75 .5 s' 2/52 A2 Grund desBundesgesefzes über die Betrag im Jahr Betrag im Monat lnval:denversicherung erhalten Sie eine Fr. Fr. ganze Ehepaar-invalidenrente 1 sowie die ganze:: Zusatzrente(n) für ves,Nr. Pjeme und Vorname

24.37.51 .278 Grau Rudolf (D:ppei-Kinderren) di .- 56.-

240743651 Grau Helene 671.-

3 130;- 261.- Nach den Feststellungen der lnvalidnnversicherungs-Kommission des Kantons lclothurn beträgt der maßgebende Invaliditätsgrad mehr als 2/3, derjenige Ihrer Ehefrau 1/2. Der Anspruch beginnt am 1 . Januar 1960 . Die Auszahlung erfolgt in den ersten Hälfte jedes Monats. Maßgebend hin die Berechnung der Renten sind die Beiträge von: Hans Grau Fr. 2 160.- Doris Grau-Frey Fr. 50.- Total Fr. 2 210.- Der durchschnittliche Jahresbeitrag beträgt Fr. 270 aus 9 Rentenskala: 15 Jahr(en) 6 Moeat(nrr).

Die Renten werden a:sbezahlt an 255 e Sel bst . Ausgleichskasse :GROPI durch Postfach Neon - Transit Nummer der Kasse 103 Die Revisin der Rente ist auf den 31. März 1961 vorgesehen. Zahlung Öktoher dc: Fr. 261.- Nachzahlung Jan.-3ep0.dI rr

2 349.- Ausgleichskasse AGEAPI

Fr. 2 610.- Der Kassenleiter: (Unterschrift)

E°ern, dej 20. Oktoter 1980 Ferm. 720.511d -X 11. - 50 000 . 64914 BIOs Ruskanits bssshlsn

EIDGENÖSSISCHE INVALIDENVERSICHERUNG

Verfügung Ordentliche Renten Herrn Rudolf Fr e oh Runhlütrasre 10

Winterthur/FR

2 82 Auf Grund des Bundesgesetaes über die Betrag im Jahr Betiag im Monat Invalidenversicherung erhalten Sie eine Fr. Fr. ganze einfache Invalidenrene 1 25C .— 105.- sowie die Zusatzrente(n) für Vers W. -d v--.

1 250.- 105.- EIne Hilf1senentschädigung gemäss besonderer Verfügung 700.- 59.-... 1 950, 164.- Nach den Feststellungen dem lnualdenuemsicherungs-Kommission des 1:anton2 Zürich betrügt der maßgebende tnualidttütsgrad icehr al s 2/10

Der Anspruch beginnt am 1 . Januar 1900 . Die Auszahlung erfolgt in der ersten Hälfte jedes Monats. Maßgebend für die Berechnung der Renten sind die Beitrüge Von 1orten ei. t 1 1in Cc samt he — traf von Fr. 1 680.-

Der durchschnittliche Jahresbeitrag betrügt Fr. 150 aus 1 2 Jahr(en) Manat(er). Rentenskala: 20 Die Renten werden ausbezalrit an Sie elus Ausgleichskasse der schweiz. durch Maschinen- und MetallindustrIe 0ufiurs1rajse 1, Zürich 8 Nummer der Kasse 60 Zahlung Oktober oC Fr. 105.- Rachzahlung Jan.-ept. Co 11 985.- Fr. 1050 Ausgleich-kasse der schweiz. Maschinen- Zürich, den 15. ktobec 19u0 und Metall-Industrie Beilagen: 1 Verfügung Hilfiocenent- Der Kassenleiter: schädigung (Unt.erzchrift)

1 Versicherungaausweis

Fume. lau 50 Xu.50 suaje t.ie4 Bitt. Rünh..tt. b ..sht.fl

05 EIDGENÖSSISCHE INVALIDENVERSICHERUNG

Verfügung Hilft oeenentschdigeng Herrn Rudolf F r o e 1 1 c h 368.13.443/2 Rundstrasse 12

Winterthur /ZH 5 / -

2 / 82 1/

Auf Grund des Bundesgesetzes über die Invalidonnerstcherung erhalten Sie eine

Hilflosen entschdigung

v on Fr. 7C0 - im Jahr, zahlbar In Raten von Fr. 59.- im Monat

Die Entschädigung wurde bemessen ost Grund einer von der invalidenverslcherungs-Kommission des

Kantons Zürich festgestellten Hilflosigkeit Von

Der Anspruch beginnt am 1 Januar 1960 . Die Auszahlung erfolgt in der ersten

Hälfte jedes Monats an Sie selbst

Ausgleichskasse der Schweiz durch . Nummer der Kasse: 60 Maschinen- und Metallindustrie Dufourstr. 1, Zürich 8

Die Entschädigung wird für die nötige Hilfe heim Waschen, Ankleiden und Gehen gewähr-t. Zahlung Oktober Co Fr. 551.-- n Nachzahlung Jan.-Kept. 60 59.-- Fr. 590.--

Ausgleichskasse der schweiz. Maschinen- und Metall-Industrie Der Kassenleiter: Zürich, den 15. Oktober, 1960 (Unterschrift)

Bitte tfdekuvjte beahiun

Neue Bemessungsregeln in der EO Während in ZAK 1960, S. 231, die aus der Revision des flOG und der EOV sich ergebenden neuen Bemessungsregeln für die beiden Grund- entschädigungen dargestellt wurden, geschieht dies im folgenden hin- sichtlich der Kinder-, Unterstützangs- und Betrie&tzulagen sowie der gesamten Entschädigung.

Die Kiderzulage (Art. 13 EOG) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 2 Franken im Tag. Dieser Betrag kann nie erhöht werden, also auch dann nicht, wenn für das Kind mehr aufgewendet wird, was besonders wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder, weil es sich in Ausbildung befindet, der Fall sein kann. Der Betrag von

2 Franken im Tag wird aber grundsätzlich auch nie gekürzt, also auch

dann nicht, wenn für das Kind weniger aufgewendet wird. Zu beachten ist dies besonders bei der Entscheidung der Frage, ob für ein Stief- oder außereheliches Kind eine Kinderzulage auszurichten ist. Dieser Entscheid kann immer nur so lauten, daß für das Kind entweder der ganze Betrag von 2 Franken bezahlt wird oder aber gar nichts, in dieser Hinsicht brachte nämlich die EO gegenüber der Lohn- und Verdienstersatzordnung eine Neuerung; in der LVEO war die Kinderzulage für Stiefkinder und außereheliche Kinder auf den Betrag zu kürzen, den der Wehrpflichtige tatsächlich aufgewendet hatte. Der Betrag von bis zu 2 Kinderzulagen wird selbst dann nicht ge- kürzt, wenn dieser mit der zutreffenden Grundentschädigung und all- fälligen weitern Zulagen die absolute Höchstgrenze der gesamten Ent- schädigung von 28 Franken im Tag oder die relative Höchstgrenze von

90 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens

übersteigen würde. Neu ist dabei gegenüber dem bisherigen Recht, daß die Ausrichtung nicht nur einer, sondern, sofern mindestens für zwei Kinder der Anspruch gegeben ist, zweier Kinderzulagen gewährleiset ist. Praktisch kommt diese Garantie vor allem Wehrpflichtigen mit beschei- denen Einkommen zugute. Kommen jedoch mehr als 2 Kinderzulagen ln Betracht, so spielt die erwähnte Kürzungsregel für das dritte und weitere Kinder.

Die Unterstützungszulage (Art. 14 EOG; Art. 9-12 EOV) Die Revision der EO bringt keine strukturellen Aeiiderungen der Unter- stützungszulage, wohl aber hinsichtlich deren Bemessung. So wurde der

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Tagesansatz für die erste vom Wehrpflichtigen unterstützte Person von

3 auf 4 Franken und für jede weitere unterstützte Person von 1,50 auf

2 Franken erhöht. (Art. 14 EOG).

Die Bemessung der Unterstützungszulage wird außerdem durch Aen- derungen hinsichtlich der Unterhalts- und Unterstüizungsleistungen (Art. 9 EOV), der unterstützungsbedürftigen Personen (Art. 10 EOV) und des anrechenbaren Einkommens (Art. 11 EOV) erheblich beein- flußt. Als Unterhalts- und Unt erst ützungsleistun gen gelten nach wie vor außer Geld und Naturalien auch der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, neu jedoch nicht nur, wenn die in solcher Weise unterstützten Personen alt oder gebrechlich sind, sondern wenn sie zu dem in Artikel 7, Absatz 1, EOG genannten Personenkreis gehören. Praktisch wirkt sich diese Aen- derung vor allem zugunsten von Geschwistern des Wehrpflichtigen aus. Die Schätzung des Gegenwertes nicht entlöhnter Arbeit durch die Aus- gleichskassen wurde dahin eingeschränkt, daß er nicht auf mehr als

150 Franken im Monat, oder falls die Arbeit zugunsten alter, kranker

oder gebrechlicher Personen geleistet wird, nicht auf mehr als 180 Fran- ken im Monat festgesetzt werden darf. In sachlicher Uebereinsiimmung mit der bisherigen Gerichtspraxis, aber nach einer neuen Formulierung sind die Zuwendungen des Wehr- pflichtigen, wenn er mit den unterhaltenen oder unterstützten Personen in Hausgemeinschaft lebt und ihnen sein Einkommen ganz oder zum Teil zur Verfügung stellt, auf höchstens 80 Prozent des ganzen Einkommens zu bewerten. Neu beträgt jedoch der Abzug für die eigene Unterkunft und Verpflegung nicht mehr 4, sondern 5 Franken im Tag, womit die Uebereinstimmung mit Artikel 12 AHVV hergestellt wurde. Bei der Be- messung der Unterstützungszulage gilt dieser Ansatz aber nicht nur für Arbeitnehmer in nichtlandwirischaftlichen sondern in allen Berufen. Während bei den unterstützungsbedürftigen Personen, die Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge gemäß Artikel 152 oder 328 und 329 ZGB zu leisten haben, keine Aenderung eintritt, wird für die übrigen die Frage der Einkommensgrenzen neu geregelt. Zwar wird nach wie vor unter- schieden zwischen unterstützten Personen, die für sich allein leben und solchen, die mit dem Wehrpflichtigen oder unter sich zusammenleben. Für die erstern wurde der Ansatz der Einkommensgrenze von 270 auf

360 Franken im Monat erhöht, weil sich der bisherige Ansatz besonders

für städtische Verhältnisse als zu niedrig erwiesen hat. Für unterstützte Personen, die mit dem Wehrpflichtigen oder unter sieh zusammenleben,

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bestand bisher eine einzige Einkommensgrenze, die 180 Franken im Monat betrug. Die Erfahrung zeigte, daß sie für eine und für zwei unter- stützte Personen auch zu niedrig, aber für mehrere unterstützte Personen offensichtlich zu hoch war, da deren Gesamtbetrag sozusagen nie vom Gesamtbetrag der Einkommen der unterstützten Personen erreicht oder gar überschritten wurde. Daher wurden für die mit dem Wehrpflichtigen oder unter sich zusammenlebenden Personen 3 Einkommensgrenzen vor- gesehen und zwar 300 Franken für die erste, 210 Franken für die zweite und 120 Franken für jede weitere unterhaltene oder unterstützte Person. Damit wurde, um den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ein Schritt zurück zur analogen Regelung in der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung gemacht, die 6 bzw., da nach städtischen, halbstädti- sehen und ländlichen Verhältnissen unterschieden wurde, sogar 18 Ein- kommensgrenzen aufwies. Während bisher die Einkommensgrenzen um den Betrag allfälliger Mehrkosten zu erhöhen waren, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterstützten Personen verursacht werden, werden nunmehr diese Mehrkosten dadurch berücksichtigt, daß das anrechenbare Einkommen (Art. 11) sich um den entsprechenden Betrag vermindert. Was zum an- rechenbaren Einkommen gehörte, war bisher in Artikel 6 alt EOV ein- zeln aufgezählt worden. Da die Anwendung dieser Bestimmung weit- gehend zum gleichen Ergebnis wie bei der Wehrsteuer oder der entspre- chenden kantonalen Steuern führte, wird neu als anrechenbares Ein- kommen das gesamte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäß der letzten Wehrsteuerveranlagung oder einer entsprechenden kantonalen Steuerveranlagung ohne Berück- sichtigung der Sozialabzüge bezeichnet, also der Betrag, den die zustän- dige Gemeindebehörde schon bisher auf der Rückseite des Ergänzungs- blattes zur Meldekarte zu bescheinigen hatte. Wenn der Wehrpflichtige selbst im Ergänzungsblatt ein anderes Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen angibt, als die Gemeindebehörde beschei- nigt, so stellt die Ausgleichskasse- in Uebereinstimmung mit der bis- herigen Praxis vieler Ausgleichskassen auf das höhere Einkommen ab, wobei der Wehrpflichtige den Nachweis erbringen kann, daß das niedrigere Einkommen richtig sei. Ist die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens auch auf diese Weise nicht möglich, so wird es von der Ausgleichskasse in sinngemäßer Anwendung der Artikel 56 bis 59 AHVV festgesetzt. Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, daß die Bestimmungen über die Kürzung der Unterstiitzungszulage unverändert übernommen wurden.

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Ebenso gelten für sie nach wie vor die unter Ziffer 1 erwähnten Höchst- grenzen der Gesamtentschädigung, wobei kein Mindestbetrag garantiert ist.

3. Die Betriebszulagen (Art. 15 EOG)

Die Betriebszuiage beträgt 3 Franken im Tag. Sie wird nie erhöht, auch wenn die betriebsbedingten Kosten während der Militärdienstleistung des Wehrpflichtigen bedeutend höher sein sollten. Ebenso wird sie ausnahms- los nie gekürzt und zwar selbst dann nicht, wenn sie zusammen mit an- dern Entschädigungsarten die Höchstgrenze gemäß Artikel 16 EOG über- schreiten sollte. Wird der Tagesansatz für einen Wehrpflichtigen mit Anspruch auf Betriebszulagen den vom Bundesamt für Sozialversiche- rung herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigun- gen, Ausgabe 1960, entnommen, so ist in jedem Falle der Betrag von

3 Franken zum abgelesenen Betrag hinzuzuzählen.

t. Die Höchst grenzen der gesamten Entschädigung Wie sich die Höchstgrenzen der gesamten Entschädigung auf die Zulagen auswirken, wurde vorstehend dargestellt. Auf die Mindestansätze der beiden Grundentschädigungen haben sie keinen Einfluß. Der Vollständig- keit halber ist noch darauf zu verweisen, daß nunmehr, d. h. nach Zu- sammenlegung der Entschädigungssysteme, die Höchstgrenzen grund- sätzlich auf alle Wehrpflichtigen in gleicher Weise zur Anwendung ge- langen. Dabei fällt für die Nichterwerbstätigen allerdings nur die abso- lute Höchstgrenze von 28 Franken im Tag in Betracht, da für die Be- rechnung der relativen Höchstgrenze von 90 Prozent die Basis, d. h. das vordienstiiche Erwerbseinkommen, fehlt.

Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1959 Erstmals seit dem Erscheinen des Kreisschreibens Nr. 62 betreffend die Arbeitgeberkontrollen an Ort und Stelle durch die Revisionsstellen im Jahre 1954 ist die Zahl der im Bundesamt für Sozialversicherung einge- gangenen Arbeitgeberkontrollberichte gegenüber dem Vorjahr nicht mehr gestiegen, sondern auf dem bisherigen Stande geblieben. Im Jahre 1953 vor Erlaß des genannten Kreisschreibens waren 13 494 Arbeitgeberkontrollberichte eingegangen. Die Zahl der Berichte erhöhte sich im Jahre 1954 auf 15 419. Dann stieg sie ziemlich gleichmäßig um

420

etwas mehr als 1 000 mi Jahr auf das Maximum von 17 933 im Jahre

1958 und blieb bei 17 911 Berichten im Jahre 1959. Insgesamt sind seit

Beginn der AHV bis Ende 1959 164 245 Berichte eingegangen. Die merkliche Zunahme der Arbeitgeberkontrollen in den Jahren 1954 bis 1958 ist in erster Linie auf das Kreisschreiben Nr. 62 zurückzufüh- ren, das für mehrere Ausgleichskassen eine Ausweitung des Kontroll- programms mit sich brachte. Mitbeteiligt ist aber auch die Tatsache, daß mehr und mehr Ausgleichskassen bei Arbeitgebern, welche sie für ge- wöhnlich durch andere Maßnahmen kontrollieren, von Zeit zu Zeit eine Kontrolle an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle durchführen lassen oder überhaupt in größerem Ausmaß auf diese Kontrollart übergehen. Obwohl die Gesamtzahl der Kontrollberichte von rund 9 000 Berichten im Jahre 1949 auf rund 18 000 Berichte im Jahre 1959 angestiegen ist, d. h. sich fast verdoppelt hat, ist die Zahl der Arbeitgeber, die durch eine Revisionsstelle kontrolliert werden, immer noch die Minderheit. Geht man von der Annahme aus, die Kontrolle finde bei den Arbeitgebern ge- mäß gesetzlicher Vorschrift alle vier Jahre statt, so ergibt sich ein Total von rund 72 000 Arbeitgebern, die an Ort und Stelle durch eine Revisions- stelle kontrolliert werden. Von den rund 300 000 Arbeitgebern wird somit schätzungsweise nicht ganz ein Viertel durch eine Revisionsstelle kon- trolliert, während bei allen übrigen die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften durch andere Kontrollmaßnahmen der Ausgleichskassen über- wacht wird. Auch im Jahre 1959 war der Berichtseingang beim BSV im Laufe des Jahres nicht gleichmäßig. Am wenigsten Berichte gehen in der Regel von Februar bis Mai ein, worauf in den Monaten Juni und Juli die erste Spitze erreicht wird. Nach einem Rückgang im August und September steigt die Eingangszahl im Oktober und November neuerdings, um am Jahres- ende und im Januar die zweite Spitze zu erreichen. Gewöhnlich ist der Berichtseingang im Dezember doppelt so groß wie in den schwachen Monaten des Jahres. Im Jahre 1.959 betrug das Minimum im Monat März

1 108 und das Maximum im Monat Dezember 2 053 Berichte. Es wäre sehr

zu begrüßen, wenn die Revisionsstellen nach Möglichkeit die Durchfüh- rung ihrer jährlichen Kontrollaufträge besser auf die einzelnen Monate aufteilen und nicht einen großen Teil davon auf das Jahresende zurück- stellen würden. Damit würden sie die Arbeit der Ausgleichskassen und des Bundesamtes für Sozialversicherung wesentlich erleichtern. Auch wenn einer gleichmäßigen Verteilung verschiedener Umstände wegen Grenzen gesetzt sind, ließe sich doch die Dezember- und Januarspitze etwas brechen.

421

Erfreulicherweise ist die Zahl der erforderlichen Abklärungen, die sich jeweils aus der Durchsicht der Berichte beim Bundesamt für Sozial- versicherung ergeben, zurückgegangen. Während im Jahre 1958 rund

3 000 Berichte Anlaß zu Prüfungen irgendwelcher Art gaben, waren es

im Jahre 1959 noch rund 2 000 Berichte. Zum Teil ist dies eine Folge davon, daß die Mahnungen wegen verspäteter Vornahme von Kontrollen zurückgegangen sind. Hingegen mußten ziemlich häufig inbezug auf das Datum der vorangegangenen Kontrolle bei Mitgliedern, welche die Aus- gleichskasse gewechselt haben, Rückfragen gestellt werden. Trotz wieder- holten Publikationen in der ZAK (1947, S. 317, sowie 1959, S. 379 und 419) wurden die Bestimmungen der Kreisschreiben Nrn. 36a und 62 über das Meldeverfahren bei Kassenwechsel immer noch nicht durchwegs ein- gehalten. Darnach hat die frühere Ausgleichskasse auf der Meldekarte, mit welcher der Kassenwechsel anzuzeigen ist, anzugeben, ob und ge- gebenenfalls wann der betreffende Arbeitgeber an Ort und Stelle letzt- mals kontrolliert worden ist. Ferner hat sie den Bericht über die frühere Kontrolle oder eine Kopie davon der neuen Ausgleichskasse zur Verfü- gung zu stellen. Sofern keine Kontrolle an Ort und Stelle stattgefunden hat, ist im Bericht zu vermerken, welche andere Kontrollmaßnahme zur Anwendung gekommen ist. Wie die Erfahrungen zeigen, erweist sich die- ses Verfahren zur geordneten Durchführung der Arbeitgeberkontrolle als unerläßlich. Das Ausmaß der hei Arbeitgeberkontrollen festgestellten Differenzen, die zu Beitragsnachforderungen Anlaß gaben, hat fühlbar abgenommen. Der Grund hiefür dürfte darin zu suchen sein, daß den Arbeitgebern die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der AHV dank der ständigen Auf- klärungsarbeit der Ausgleichskassen und den erfolgten mehrfachen Kon- trollen weniger Schwierigkeiten bereiten als früher. Obschon im Jahre 1959 keine besondere Auswertung aller Arbeit- geberkontrollberichte vorgenommen wurde, so kann man dennoch fest- stellen, daß die Beanstandungen wegen Nichteinbeziehung der Gratifi- kationen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, Sporteln, Naturallöhne und Trinkgelder zurückgegangen sind. Ebenso ist eine Besserung in der rich- tigen Erfassung der Heimarbeiter, Putzfrauen und Aushilfen eingetreten. Dagegen ist neuerdings die Bestimmung der beitragsfreien Arbeitneh- mer infolge der Aenderung der früheren Vorschriften über den Beginn und das Ende der Beitragspflicht eine häufige Quelle von Beanstandun- gen. Weiterhin werden in den Berichten noch oft die Frage der Unter- stellung der Vertreter als Selbständig- bzw. Unselbständigerwerbende sowie die Bemessung der beitragsfreien Spesenabzüge behandelt.

422

Durchführungsfragen der AHV

Kurse für die Umschulung auf das Primarlehramt

Im Urteil vom 27. August 1960 i. Sa. Kanton Z., publiziert auf Seite 436, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Frage Stellung ge- nommen, ob die vom Kanton an bedürftige Teilnehmer eines Umschu- lungskurses auf das Primarlehramt gewährten Stipendien Erwerbsein- kommen darstellen oder nicht. Das Gericht hat diese Frage verneint und die Zuwendungen in Abweichungen der in ZAK 1960, S. 160 vertretenen Auffassung als Fürsorgeleistungen im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV betrachtet. Die erwähnten Ausführungen sind somit durch die Rechtsprechung überholt.

Eidgenössische Volkszählung 1960

Am 1. Dezember 1960 findet eine eidgenössische Volkszählung statt, Na- mentlich in größeren Gemeinden erhalten die Zähler eine Entschädigung. Uebersteigt diese 200 Franken nicht, so gilt sie gemäß Randziffer 99 des Kreisschreibens 20 b vermutungsweise als Unkostenersatz. Auf Entschä- digungen, die 200 Franken übersteigen, 600 Franken aber nicht erreichen, kann die in Artikel 5, Absatz 5, AHVG / Artikel 8b1s AHVV aufgestellte und im Kreisschreiben Nr. 71 näher ausgeführte Ordnung über die Bei- träge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb an- gewendet werden.

Trinkgelder der Tankwarte und Carehauffeure

In einem die obligatorische Unfallversicherung betreffenden grundlegen- den Urteil vom 18. Juni 1960 i. Sa. Garage R.-V., S.A., hat das Eidge- nössische Versicherungsgericht festgestellt, die Uebung, den Angehörigen gewisser Kategorien des Personals von Autogaragen und ähnlicher Unter- nehmen, so namentlich den Tankwarten, Trinkgelder zu verabreichen, sei heute derart verbreitet, daß diese Trinkgelder grundsätzlich als regel- mäßige Nebenbezüge im Sinne von Artikel 112, Absatz 2, KUVG zu be- trachten und daher für die Prämienerhebung zu berücksichtigen seien. Die Höhe der Trinkgelder lasse sich nicht nach allgemeinen Normen er- rechnen, sondern müsse von Fall zu Fall ermittelt werden.

423

Die SUVA hat es daraufhin übernommen, für die Betriebe des Ga- ragen-, Tankstellen- und Cargewerbes, in denen das bisher nicht ge- schehen ist, die Höhe der für die Prämienberechnung maßgebenden Trink- gelder festzustellen. Da für die AHV aus technischen Gründen die Trinkgelder der Arbeit- nehmer im Transportgewerbe in der Regel nur dann und nur soweit zum maßgebenden Lohn gezählt werden, als sie die SUVA für die Prämien- erhebung berücksichtigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 b, Rz. 194), kommt der von der SUVA eingeführten neuen Praxis für die AHV wesentliche praktische Bedeutung zu. Diese Praxis wird es erlauben, auch die Trink- gelder, die den Tankwarten und den Carcheuffeuren zufließen, allgemein zu erfassen. Es dürfte sich für die Ausgleichskassen empfehlen, die interessierten Arbeitgeber erneut auf Randziffer 194 des Kreisschreibens Nr. 20 b auf- merksam zu machen und daran zu erinnern, daß von den Trinkgeldern, die von der SUVA als für die Prämienerhebung maßgebend ermittelt worden sind, auch die AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden müssen.

Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Ueber das Vorgehen bei vorübergehender Unterbrechung der selbstän- digen Erwerbstätigkeit (Betriebsstillegung) scheint noch nicht überall Klarheit zu herrschen. Weil die Beiträge der Selbständigerwerbenden in der Regel nicht vom laufenden, sondern von einem früheren - ganzjährigen - Einkommen berechnet und für eine ganze zweijährige Beitragsperiode verfügt wer- den, entstehen bei vorübergehender Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit Schwierigkeiten. Nur für Saisonbetriebe erfolgt eine Anpassung automatisch, weil der Beitragsberechnung ebenfalls nur das während der Saison in der Berechnungsperiode erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugrundeliegt (s. Kreisschreiben Nr. 56 b,

Rz. 56).

Handelt es sich aber um außerordentliche, nicht betriebsbedingte Unterbrechungen der selbständigen Erwerbstätigkeit, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.

1. Wird der Betrieb stillgelegt (z. B. wegen Geschäfts- oder Betriebs-

verlegung, Militärdienst, Krankheit usw.), ohne daß der Inhaber in der Zwischenzeit eine andere Erwerbstätigkeit ausübt und dauert der Unter- bruch der selbständigen Erwerbstätigkeit mindestens sechs aufeinander-

424

folgende Monate, so kann die Ausgleichskasse gemäß Randziffer 57-61 des Kreisschreibens Nr. 56 b vorgehen, d. h. in diesem Falle kann die Aus- gleichskasse auf Verlangen des Versicherten den Beitrag pro rata tem- poris erheben. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgenom- men, so ist das nach der Aufnahme des Betriebes erzielte Einkommen gemäß Artikel 23, Buchstabe b, AHVV zu ermitteln, falls das neue Ein- kommen vom früheren um mehr als 25 Prozent abweicht und das Be- gehren um Neueinschätzung rechtzeitig erfolgte.

2. Uebt der Betriebsinhaber während der Stillegung des Betriebes

eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, so haben er und sein Arbeit- geber vom erzielten Lohn Beiträge zu entrichten und es kann eine un- erwünschte Doppelbelastung entstehen (s. ZAK 1949, S. 294 und 315; 1953, S. 34). Auch in diesem Falle kann der Versicherte verlangen, daß sein Jahresbeitrag vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit pro rata temporis gekürzt werde, wenn der Betrieb pro Kalenderjahr für minde- stens drei Monate stillgelegt wird. Auch da sind die Beiträge nach der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 23, Buchstabe b, AHVV festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für die An- wendung dieser Bestimmung erfüllt werden.

Durchführungsfragen der IV Rückwirkende Uebernahme von Eingliederungsniaßnahmen während der Einführungszeit'

Gemäß Ziffer 4 der Richtlinien vom 11. Januar 1960 kann der Versicherte von der IV Kostenrückerstattung verlangen, wenn er die Kosten der Ein- gliederungsmaßnahmen bereits vor Erlaß der Verfügung bezahlt hat. In der Praxis erweist sich nun die Ausscheidung der auf die IV entfallenden Kosten in solchen Fällen oft als schwierig, insbesondere wenn ein Teil der mit der gleichen Rechnung bezahlten Maßnahmen schon vor dem 1. Januar 1960 durchgeführt wurde oder wenn Rückfragen bei Durch- führungsstellen erforderlich sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist gerne bereit, den Sekretariaten der TV-Kommissionen seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Akten können dem Bundes- amt daher zur Vornahme der erforderlichen Ausscheidungen unterbreitet werden. vgl. «TV-Mitteilungen» Nr. 13. 42

Umschulung: Reisekostenvergütung' Es wurde die Frage gestellt, ob die Regelung der Reisekostenvergütung für Urlaubsfahrten (vgl. ZAR 1960, S. 165) auch für Umschulungsfälle gelte, in denen die Ausbildung in der Eingliederungsstätte jeweils nur während fünf Wochentagen (Montag bis Freitag) erfolge und trotz Internatsbetrieb ein großer Teil der Invaliden über das Wochenende nach Hause fahre. In solchen Fällen sind die Reisekosten am Anfang und Ende der fünf- tägigen «Umschulungswoche», wenn der Invalide über das verlängerte Wochenende an seinen Wohnort zurückkehrt, zu Lasten der IV zu über- nehmen. Die Regelung über die Urlaubsfahrten findet hier nicht Anwen- dung. Für die Taggeldgewährung an Wochenendtagen siehe Nr. 95 hier- nach.

Taggelder: Fünftagewoche; Arbeitsunterbrüche; Ausstellen der Bescheinigung1

Die Ausgleichskasse hat darüber zu befinden, ob und für welche Zeit Taggelder während der Eingliederung zu gewähren sind. Für die Fest- stellung der Dauer der Anspruchsberechtigung stützt sie sich dabei auf die «Bescheinigung für IV-Taggelder» (Formular 720.509). Wird die Eingliederung nicht während eines ununterbrochenen Aufenthaltes in einer Eingliederungsstätte mit Gewährung von Kost und Logis durch- geführt, sondern unterzieht sich der Versicherte beispielsweise lediglich werktags der Eingliederung, stellt sich die Frage nach der Dauer der Anspruchsberechtigung und nach der Art und Weise des Ausfüllens der Bescheinigung. Auszugehen ist davon, daß die mit der Eingliederung betraute Stelle nur diejenigen Tage zu bescheinigen hat, an welchen sie dem Versicherten tatsächlich Eingliederungsleistungen erbracht hat. Sind demgemäß auf einer eingeholten Taggeldbescheinigung beispielsweise lediglich fünf Wochentage eingetragen (Samstag und Sonntag leer), so hat die Aus- gleichskasse sich zu vergewissern, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Taggeldgewährung auch am sechsten Wochentag gegeben waren (die Sonntage sind in der Regel ohnehin taggeldberechtigt). Bei Eingliede- rung in Betrieben, die die Fünftagewoche kennen, darf diese Voraus- setzung vermutet werden.

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 13.

126

Kommt die Ausgleichskasse zum Schluß, es seien für weitere als die eigentlichen Eingliederungstage Taggelder geschuldet, so hält sie ihre Feststellung aktenmäßig fest und setzt in dem für ihre Eintragungen bestimmten Feld der Bescheinigung die entsprechende höhere Anzahl maßgebender Tage ein. Die Eintragungen der Eingliederungsstelle sind jedoch in keinem Falle abzuändern oder zu ergänzen. Beispiel:

De unterzeichnete Linetitution souesig- Listituto sottoscritfo Vers Nr. - No dass. Stelle bescheinigt, näo certifie quo las- certifica che l'assi- B dass der Versicherte eure a eid en obeer- curato 9 stato in es- (56334ü in Untersuchung 1 / eution5 /soumis ä des sereazione5 / sotto- Einiqliederung0 stand posto a provnedimen- Name, Vorname - Nosi prdnon mesuree de rdadap- und zwar an folgen- 6 d'integrazione0 du- Cogriome, name den Kalendertagen tation0 durant [es jours da mois runte i giorni dcl mccc des Monats Miih1etaier Fritz iätzC) ......................... 19..........................19 >KXI>(4I5 6 IX1X11 172 1 1)lJ zutreneriue lE i aie SO- Seiler as iOuS

26 Ix1xkI131

S'''a Monat - Mais - Mese Juni 196o queslion irr Ime, di CaSio kreuzen Fr, . Anzahl Tage--- Nombre de jours - Nurnero dci giorni 1 Zuschlag . uo L'assicurato Suppldrnent )9 Der Versicherte Las8ur6 Supplemento repu grafuite- -113 ricevuto gratui- - erhielt freie Unter- -a

ment le logement 0 / tarnente alloggio *1 Tagesansatz 6o kunft5 / freie Verpfle. 2. Fr....... la pension0 r55510ne 5 Taaxjourrialier gang questo Importa giornaliero - durante - konnte während -a pu pendant cc temps exercer uns tempo ha potuto eser- dieser, Zeit nicht/teil- Tage activitd lacrative es citare un'attivitä la- 3o jours Fr. weise/voll5 dem Ver- crativa completa dienst nachgehen plein den partie / parzia le / nessuna * giorix

So:,Vgner :r qu, •:::ndrnt So Ii rruanto tu 5! 0:1.3 Zuirrtfendrs untrrtrrlobrn

Datum Date Data us:.saI. s Stempel u. Untersclrrirt - 3 JULI 19U - - Sceauetsigoatare

von der Durchführungsstelle auszufüllen von der AI( auszu- füllen

Taggelder: Kürzung bei gleichzeitiger Lohnzahlung Es kommt vor, daß ein Versicherter während einer von der IV als Ein- gliederungsmaßnahme angeordneten Umschulung für die dabei geleistete Arbeit entlöhnt wird. Gleichzeitig und unabhängig davon ist in der Regel ein Taggeldanspruch gegeben. Nun sind Fälle denkbar, in denen Arbeits- Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 12.

427

entgelt und Taggeld zuas men die Höhe des für die Bemessung des Tag- geldes maßgebenden früheren Erwerbseinkommens übersteigen. In sinngemäßer Anwendung von Artikel 16 EOG ist in derartigen Fällen die Entschädigung insoweit zu kürzen, als der der EO-Entschädi- gung entsprechende Grundbetrag des Taggeldes (einschließlich Kinder- und Unterstützungszulagen) zusannen mit dem Lohn 90 Prozent des maßgebenden Einkommens übersteigt. Dabei sind indessen die Minimal- entschädigung sowie bis zu zwei Kinderzulagen ungekürzt auszurichten. Der allenfalls gekürzte Grundbetrag des Taggeldes ist hernach um den zutreffenden Eingliederungszuschlag zu erhöhen. In der Verfügung muß auf die Kürzung hingewiesen werden'.

Reisekostenvergütung: Fahrausweise für Einheimische, Hauptsächlich in Berggegenden hat die einheimische Bevölkerung für Fahrten auf Eisenbahnen, Automobilkursen und weiteren konzessionier- ten Transportunternehmungen (wie Seilbahnen) zuweilen Anspruch auf verbilligte Tarife. Die berechtigten Personen können sich besondere Aus- weise ausstellen lassen, um sich für den Bezug der Fahrausweise nach diesem sogenannten Einheimischentarif zu legitimieren. Diese Tarife können auch von den Invaliden und allfälligen Begleit- personen, soweit sie einheimisch sind, für Fahrten auf Grund von Ver- fügungen der 1V-Organe geltend gemacht werden. Die TV-Organe, die ein- malige oder wiederholte Fahrten von Invaliden anordnen, also vor allem die 1V-Kommissionen oder deren Sekretariate, sollten es gegebenenfalls nicht unterlassen, den Berechtigten den Bezug von Einheimischenbilleten oder -Abonnementen nahezulegen.

Renten: Berechnung des Anspruchsbeginns bei langandauernder Krankheit' Gemäß Abschnitt B III 3 der Richtlinien vom 13. April 1960 über Be- griff und Bemessung der Invalidität wird die Zeitdauer der vollen Arbeits- unfähigkeit von 360 Tagen durch eine vorübergehende Arbeitsaufnahme des Versicherten von insgesamt weniger als 30 Tagen nicht unter- brochen. Diese Ausführungen sind insofern zu präzisieren, als derartige zwischen Zeiten vollständiger Arbeitsunfähigkeit liegende Arbeitsperio- den von insgesamt nicht mehr 30 Tagen den Zeiten voller Arbeitsunfähig- keit gleichzustellen sind.

1 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 13.

Aus «TV-Mitteilungen> Nr. 12.

428

Folgt also einer Periode von 180 Tagen voller Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von 20 Tagen, so sind bis zur Entstehung eines Rentenanspruches nur noch 160 (und nicht 180) Tage voller Arbeits- unfähigkeit erforderlich. Die Ausgleichskasse kann somit auch in Fällen kurzfristiger Arbeitsaufnahme den Zeitpunkt des Rentenbeginns aus- gehend von dem durch die 1V-Kommission festgestellten Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit auf Grund der dem Kreisschreiben vom 30. Januar 1960 beigegebenen Zeittabelle bestimmen.

Festsetzung von Renten: Befristung'

Der Versicherte hat Anspruch darauf, über eine allfällige Befristung sei- ner Rente oder einen im vojaus angesetzten besonderen Revisionstermin orientiert zu werden. Eine von der TV-Kommission beschlossene Rentenbefristung ist daher auf dem Mitteilungsformular (Form. 720.508) unter Ziffer IV 1 b anzu- gehen und von der Ausgleichskasse mit einem entsprechenden Vermerk in die Rentenverfügung aufzunehmen, wobei ausdrücklich das Wort «Befristung» bzw. befristen» zu verwenden ist. Wird eine Rente bei- spielsweise auf Ende Januar 1961 befristet, so kann dies in der Renten- verfügung wie folgt festgehalten werden: «Gemäß Beschluß der IV- Kommission ist die Rente vorbehä]tlich allfällig anderer Erlöschungs- gründe - bis 31. Januar 1961 befristet». Da für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, die Rente noch voll geschuldet wird (Art. 30, Abs. 2, IVG), ist eine allfällige Befristung zur Vermeidung von Mißver- ständnissen jeweils auf das Ecde eines Monats (und nicht etwa auf den

1. Tag des nachfolgenden Monats) anzuordnen.

Auch einen bloßen Revisionstermin hat die 1V-Kommission auf dem Mitteilungsformular unter Ziffer IV 1 a aufzuführen. Er soll hernach sinngemäß in die Rentenverfügung aufgenommen werden. Hat jedoch die 1V-Kommission in einem Einzelfall besondere wichtige Gründe, den Ver- sicherten den Revisionstermin ausnahmsweise nicht wissen zu lassen, so hat sie dies der Ausgleichskasse auf dem Formular 720.508 mitzuteilen, damit der Termin in der Verfügung nicht genannt wird. In allen Fällen von Befristungen oder Revisionsterminen ist es Sache der Aus gleichskassc, die ihr auf dem Mitteiiungsblatt gemeldeten Fristen im Vormerkregister festzuhalten und die Revisionstermine der zustän- digen 1V-Kommission frühzeitig bekanntzugeben, damit sachlich nicht mehr begründete Weiterzahlungen von TV-Renten vermieden werden, Aus IV-Mitte3ungvn. Nr. 13. 429

zumal Artikel 41, Absatz 1, IVG eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Revisionsfall nur für die Zukunft (ex nunc) gestattet. Einzel- heiten über die Durchführung der Revision werden später durch beson- dere Richtlinien geregelt. Vorstehende Darlegungen gelten sinngemäß für die Befristung oder einen speziellen Revisionsvorbehalt hei Hilf losenentschä digun gen. Kostenvergütung: Weiterleiten der Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsste11e1 Verschiedene IV-Kommissions-Sekretariate leiten die ihnen eingereichten Rechnungen nicht rasch genug an die Zentrale Ausgleichsstelle weiter. Zahluhgsverspätungeri sind die Folge. Das Bundesamt für Sozialversiche- rung sieht sich deshalb genötigt, an die von ihm in den «Richtlinien über Rechnungsstellung, Kontrolle und Zahlung bei individuellen Sachleistun- gen und bei Kapitalhilfe in der Invalidenversicherung» vorn 14. Januar

1960 unter Ziffer A II 2 (Seite 7) erlassene Weisung zu erinnern, wo-

nach die Sekretariate der 1V-Kommissionen die bei ihnen eingegangenen Rechnungen jeweils wöchentlich an die Zentrale Ausgleichsstelle weiter- zuleiten haben. Kostenvergütung: Visieren der Rechnungen! Ein Kreisschreiben vom 12. Mai 1960 an die TV-Kommissionen übertrug die Zuständigkeit, Rechnungen zu visieren, dem Präsidenten der IV- Kommission. Dieser konnte jedoch die Visurnsberechtigung für einfache Fälle an das Sekretariat der 1V-Kommission delegieren. Um die flüssige Weiterleitung der Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle zu be- schleunigen, hat das Bundesamt für Sozialversicherung diese Unter- schriftenregelung gelockert, indem es dem Präsidenten das Recht über- trug, die Rechnungen durch das Sekretariat kontrollieren und visieren zu lassen (TV-Mitteilung Nr. 7/67). Um den Präsidenten der 1V-Kommission von den ihm bis anhin übertragenen administrativen Arbeiten nochmals zu entlasten und um eine möglichst rasche Erledigung des Abrechnungs- verkehrs zu erwirken, ist das Bundesamt für Sozialversicherung damit einverstanden, daß die Rechnungen künftig einzig durch das Sekretariat der 1V-Kommission kontrolliert und visiert werden. Diese Vereinfachung erfordert keine Aenderung der Unterschriften- karten, sofern das Visieren durch einen bis anhin zeichnungsberechtigten Mitarbeiter des IVK-Sekretariates vorgenommen wird. Andernfalls müs- sen die Unterschriftenkarten vom Bundesamt für Sozialversicherung zur Bereinigung einvelangt werden. Au:; «1V-Mitteilungen» Nr. 13. 430

Durchführungsfragen der EO

Bemessung der Entschädigung für vordienst.lich nicht erwerbs- tätige Aerzte

Nach Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c, und Absatz 2, sowie Artikel 10 alt EOV hatte ein Wehrpflichtiger, der vordienstlich nicht erwerbstätig ge- wesen war, nachzuweisen, daß er eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, wenn er nicht eingerückt wäre (vgl. ZAK 1954, 55 ff. und 60 ff. sowie 1959, 378). Demgegenüber bestimmt Artikel 1, Absatz 2, neu EOV, daß den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Wehrpflichtige, die nachwei- sen, daß sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären. In dem in vorliegender Nummer auf Seite 442 veröffentlichten Urteil i. Sa. P. A. umschreibt das EVG zum ersten Mal die Bedeutung dieser neuen Bestimmung. Diese könne nur zur Anwendung gelangen, wenn der Wehrpflichtige den Nachweis erbringe, er hätte eine bestimmte Erwerbs- tätigkeit von längerer Dauer aufgenommen, wenn er nicht eingerückt wäre. Immerhin dürften an den Nachweis nicht allzustrenge Anforde- rungen gestellt werden. Vielmehr müsse eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit genügen. Im konkreten Fall hielt das Gericht den Nachweis für erbracht, weil der Wehrpflichtige unmittelbar nach der Entlassung eine Dauerstellung als Assistenzarzt angetreten habe und er verheiratet und Vater eines Kindes sei. Außerdem sei gerichtskundig, daß die Nachfrage nach jungen Assistenzärzten groß sei. Aus dieser Begründung ergibt sich, daß das Bestehen des medizini- schen Staatsexamens allein für den Nachweis im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, neu EOV nicht genügt, sondern daß im einzelnen Fall noch verschiedene andere Umstände dafür sprechen müssen, daß der Wehr- pflichtige sehr wahrscheinlich die Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlarnen- Nationalrat Dellberg hat am 21. September 1960 fol- Larische Vorstöße gende Interpellation eingereicht: Interpellation «Der Index der Lebenskosten steht im Monat August Dellberg vom 1960 auf 184 Punkten. Er wird noch weiter ansteigen. 21. September 1960 Für eine große Zahl von Gemeinden ist ein Milchpreis- aufschlag erfolgt. Die Wohnungsmieten werden erheb- lich ansteigen. Viele Kantone und sehr zahlreiche Ge-

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meinden kennen keine Zuschläge zu den Renten der AHV. Daher ist die Not der Rentner mit kleinen Einkommen und der Uebergangsrentner noch größer geworden und wird es immer mehr. Ist der Bundesrat bereit, den eidgenössischen Räten die Revisionsvorschläge für die fünfte Revision der AHV recht bald zu unterbreiten? Auf welchen Zeitpunkt darf das Inkrafttreten erwartet werden?» Postulat Nationalrat Diethelm hat am 21. September 1960 fol- Diethelm vom gendes Postulat eingereicht: 21. September 1960 «Im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 und in der Voll- ziehungsverordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird bestimmt, daß für die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens auf die letzte Wehrsteuerveranlagung abgestellt werden kann. Die Rentabilitätserhebungen des schweizerischen Bauern- sekretariates und anderer Organisationen, die sich auf seriöse Buchhaltungsergebnisse stützen, haben für die Jahre 1957, 1958 und 1959 höhere Nettoroherträge er- geben. Die Steuerbehörden verwendeten in der Folge höhere Ansätze für die Wehrsteuertaxationen der 10. Pe- riode. Obwohl das verbesserte Einkommen fast ausschließlich für die stets steigenden Lebenshaltungskosten verwen- det werden muß, sind durch die neuen Einschätzungen zahlreichen Bergbauernfamilien die bisher ausgerichte- ten Kinderzulagen entzogen worden. Die in Art. 5 des Bundesgesetzes festgesetzte Einkommensgrenze von

4 000 Franken pro Betrieb und 500 Franken für jedes

Kind ist heim heutigen Stand der Teuerung entschieden zu tief. Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten ohne Verzug eine Erhöhung der Einkornmensgrenzen zu beantragen.» Interpellation Nationalrat Schneider hat am 21. September 1960 fol- Schneider vom gende Interpellation eingereicht: 21. September 1960 «Auf den 1. Januar 1960 ist die Eidgenössische Invali- denversicherung in Kraft getreten. Dagegen fehlt noch die dazu gehörige Vollziehungsverordnung, welche ver- schiedene wichtige Fragen zu regeln hat. Es würde in- teressieren, vom Bundesrat zu erfahren: Wie groß ist die Zahl der Gesuche und wie verhält sich diese zu den hei der Schaffung des Gesetzes aufge- stellten Schätzungen? Sind die notwendigen Maßnahmen getroffen, um eine rasche Behandlung der Gesuche um Eingliederungs- hilfen und um Invalidenrenten zu gewährleisten?»

432

Kleine Anfrage Nationalrat Munz hat am 22. September 1960 folgende Munz vom Kleine Anfrage eingereicht: 22. September 1960 «Die Verwaltungskostenheitrage bedeuten eine zusätz- liche Leistung der Arbeitgeber zugunsten der AHV. Manche Ausgleichskassen erheben nun seit langem we- sentlich mehr, als zur Deckung des administrativen Auf- wandes erforderlich ist. Eine Verfügung des Eidg. Dc- partementes des Innern zwingt beispielsweise die kanto- nalzürcherische Ausgleichskasse, einen Durchschnitt von

4 Prozent der Beitragssumme zu erheben, obwohl sie

nach ihren eigenen Erklärungen mit weniger als 3 Pro- zent auskäme. Künstlich überhöhte Verwaltungskostenbeiträge lähmen den Willen zur Rationalisierung und widersprechen voll- kommen dem Sinn der gesetzlichen Beitragspflicht, so- wie dem Art. 69 des AHV-Gesetzes. Ist der Bundesrat bereit, im Sinne einer Annäherung der Beitragssätze der kantonalen Ausgleichskassen an jene der Verbände zu wirken und zu diesem Zwecke namentlich auch die Ver- fügung vom 19. Januar 1955 zu ändern?»

Kleine Anfrage Nationalrat de Courten hat am 4. Oktober 1960 folgende de Courten vom Kleine Anfrage eingereicht: 4. Oktober 1960 .. «In der Botschaft zum Bundesgesetz ber die Invaliden- ü

versicherung wird ausgeführt, daß Versicherungsleistun- gen an anormale Kinder gewährt werden können, die in ihrer Familie gepflegt werden. Leider ist der Wortlaut von Art. 20 nicht so eindeutig ausgefallen. Kinder, die in einem besondern Heim untergebracht sind, erhalten von der Invalidenversicherung ein Kostgeld von

3 Franken und, sofern sie bildungsfähig sind, dazu noch

ein Schulgeld von 2 Franken je Tag. Dagegen erhalten sie nichts, wenn sie bei ihren Eltern verpflegt werden. Ausnahmsweise werden Leistungen er- bracht, wenn das Kind cntgeltlich bei Dritten unterge- bracht ist. Wenn jemand als invalid anzusprechen ist, so ist es si- cher das anormale Kind. Nun gehört es sich nicht, daß der Staat die schwer geprüfte Familie veranlaßt, sich durch Ueherhindung ihrer Pflichten an Dritte zu ent- lasten. Deshalb sollte im Geiste der Botschaft vorgesehen wer- den, daß den bildungsunfähigen Minderjährigen, die eine Sonderbehandlung und persönliche Betreuung benötigen, eine Entschädigung bis zu 3 Franken pro Tag ausbezahlt werde, wenn sie zuhause ebenso fachkundig gepflegt werden wie in einer, besondern Anstalt.»

433

Kleine Anfrage Nationalrat Doswald hat am 5. Oktober 1960 folgende Doswald vom Kleine Anfrage eingereicht: Oktober 1960 «Nach der bestehenden AHV-Ordnung erhalten im Rah- men von Art. 43bis des Gesetzes selbst begüterte alte Leute eine sog. Uebergangsrente. Im Gegensatz dazu be- kommt bei den ordentlichen Renten eine geschiedene Frau nach Erreichen des 63. Altersjahres keine Rente, sofern sie nicht mindestens während eines Jahres eine AHV-Prämie entrichtet hat, oder ihr jährliches Einkom- men den Betrag von 2 500 Franken übersteigt. Wird die Scheidung erst nach dem 62. Altersjahr ausgesprochen, dann hat die betreffende Frau keine Möglichkeit der Prämienzahlung und sie geht unter Umständen der Ren- ten verlustig auch wenn sie vorher als Ehefrau eine sol- che bezogen hat. Wenn auch derartige Fälle in der Praxis relativ selten sind, so bedeuten sie für die Betroffenen in der Regel eine unbillige Härte. Dieser Meinung ist auch das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches in einem Entscheid vom 3. Februar 1959 die geltende Rege- lung als unbefriedigend bezeichnet. Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten, ob er bei der nächsten AHV-Revision gewillt und in der Lage ist, die- sen unbefriedigenden Zustand, welcher einer Diskrimi- nierung der geschiedenen Frau gleichkommt, in geeig- neter Weise zu beseitigen.»

Postulat Nationalrat Ernst Schmid hat am 6. Oktober 1960 fol- Schmid Ernst vom gendes Postulat eingereicht: Oktober 1960 «Beim Anlaß der 5. Revision der AHV ist auf ein Pro- blem hinzuweisen, das schon öfters und von verschiede- ner Seite aufgegriffen worden ist. Es handelt sich um die Frage des Beginns der Ehepaar-Altersrente, wenn die Frau jünger ist, als der Mann. Art. 22, Abs. 1, des AHV-Gesetzes lautet: ‚Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, sofern sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehefrau entweder das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder min- destens zur Hälfte invalid ist.' Oft und gewiß mit Grund ist geltend gemacht worden, daß diese Bestimmung zu Härtefällen und wirtschaft- lichen Notlagen führen kann. Besonders stoßend wirkt es, wenn eine Frau und Mutter, die bisher für Heim und Familie im Hause tätig war, mit über 50 Jahren noch gezwungen ist, eine Erwerbstätigkeit zu übernehmen, um die fehlenden Unterhaltsmittel zu beschaffen. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, zu prüfen, ob zur Vermeidung solcher Härtefälle Art. 22, Abs. 1, des AHV- Gesetzes wie folgt ergänzt werden könnte:

434

‚Ein Anspruch besteht ferner, wenn der Ehemann das

65. Altersjahr zurückgelegt, die Ehe 10 Jahre gedauert

und die Ehefrau das 55. Altersjahr zurückgelegt hat.'»

Behandelte parlamen-An der Sitzung des Nationalrates vom 5. Oktober 1960 tarisehe Vorstöße kamen zwei Vorstöße im Hinblick auf die bevorstehende Postulat fünfte Revision der AHV zur Behandlung. Nationalrat Schmid Philipp vom Philipp Schmid begründete sein Postulat vom 22. Juni 22. Juni 1960 1960 betreffend Verbesserung der außerordentlichen Renten und Ausbau des Rentensystems (vgl. ZAK 1960, 304). Bundesrat Tschudi nahm das Postulat entgegen und wies auf die im Gange befindlichen Revisionsarbei- ten hin.

Motion Anschließend begründete Nationalrat Meyer (Zürich) Meyer (Zürich) vom seine Motion vom 29. Juni 1960 betreffend Erweiterung 29. Juni 1960 der sogenannten sinkenden Beitragsskala für Selbstän- digerwerbende (vgl. ZAK 1960, 304). Der Sprecher des Bundesrates erklärte, daß diese Frage einer gründlichen Prüfung bedürfe. Die Motion wurde hierauf in ein Po- stulat umgewandelt und in dieser Form angenommen.

Fragestunde Anläßlich der Fragestunde vom 6. Oktober 1960 erkun- im Nationalrat digte sich Nationalrat Colliard nach der Möglichkeit, vom 6. Oktober 1960 den bei der IV angemeldeten Invaliden eine provisorische Soforthilfe zukommen zu lassen. Bundesrat Tschudi ant- wortete, daß von den 80 000 Anmeldungen, die bis Ende September eingegangen sind, bereits 44 Prozent erledigt seien. Bis Jahresende dürften die Rückständ weitgehend abgetragen sein, so daß sich eine provisorische Sofort- hilfe erübrige.

Adressenverzeichnis Neue Gründerverbände der Ausgleichskasse Gewerbe (105) ab 1. Januar 1961: Schweizerischer Apothekerverein und Schweizerischer Lichtspieltheater-Verband (deutsche und italienische Schweiz)

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GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung BEITRÄGE

1. Erwerbseinkommen

Ein vom Geldgeber auf ein zukünftiges Arbeitsverhältnis hin ge- währtes Stipendium stellt in der Regel nur Erwerbseinkommen dar, wenn das Stipendiat zur Eingebung eines solchen Verhält- nisses rechtlich verpflichtet ist. Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV.1 Stipendien des Kantons an bedürftige Teilnehmer eines Umschu- lungskurses auf das Primarlehramt, die weder zur Beendigung des Kurses noch zur künftigen Betätigung im kantonalen Schul- dienst verpflichtet sind, gelten als Fürsorgeleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV.I Gemäß dem Gesetz des Kantons Z. über die Ausbildung von Primarlehrern kann das Primarlehrerpatent auch nach einem erfolgreich bestandenen minde- stens zweijährigen Sonderkurs erworben werden. Im entsprechenden Ausfüh- rungsreglement wird u. a. bestimmt, daß den Kandidaten, die den Kursbesuch nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, auf Gesuch hin Stipendien ge- währt werden (§ 9). Verlassen solche Bezüger von Stipendien den Schuldienst des Kantons Z. vor vier Jahren nach erfolgter Patentierung, so sind sie zur Rückerstattung der Hälfte der bezogenen Stipendien verpflichtet (§ 17). Der Höchstbetrag der Stipendien beläuft sich für ledige Kursteilnehmer ohne Unterstützungspflicht auf monatlich 350 Franken und für die übrigen auf monatlich 600 Franken. Davon ausgehend, daß es sich bei den Stipendien um Lohn handle, verfügte die Ausgleichskasse, der Kanton Z. habe von den Sti- pendien an Teilnehmer des Umschulungskurses 1959/61 die paritätischen Bei- träge zu zahlen. Der Kanton beschwerte sich und machte geltend, die frag- lichen Stipendien seien kein Erwerbseinkommen. Er sei keineswegs Arbeit- geber der Stipendiaten und könne auch nicht über das Ergebnis ihrer Arbeit verfügen. Die Rekurskommission schützte die Beschwerde. Eine vom Bundes- amt für Sozialversicherung dagegen eingelegte Berufung hat das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Lohn im Sinne des Art. 5, Abs. 2, AHVG sind die Vergütungen, die ein

Arbeitnehmer als unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit erhält, sowie auch die Entschädigungen, die er sonstwie auf Grund eines bestehenden oder eines zur Auflösung gekommenen Arbeitsverhältnisses bezieht (EVGE 1953, S. 272, ZAK 1953, S. 458; EVGE 1955, S. 261, ZAK 1956, S. 81; EVGE 1958, S. 108, ZAK 1958, S. 322; EVGE 1959, S.34, ZAK 1959, S.430). Außerdem ist es denkbar, daß jemand einer Person im Hinblick auf ein erst künftiges Ar- beitsverhältnis Zuwendungen macht, die AI-IV-rechtlich als (vorgeschossener) Lohn zu werten wären. Ferner will Art. 6, Abs. 2, AHVV in seiner (auf dem zweiten Satz des Art. 5, Abs. 5, AHVG fußenden) Buchst. e «Stipendien und vgl. Durchführungsfrage auf S. 423.

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ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen oder Kursen» dann als Er- werbseinkommen nämlich Lohn - behandelt wissen, wenn die Zuwendun- gen ihren Grund in einem Dienstverhältnis des Empfängers haben und der Geldgeber über das mit ihrer Hilfe erzielte Arbeitsergebnis verfügen kann. Ein künftiges unselbständiges Arbeitsverhältnis zwischen Geldgeber und Stipendiat ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn es (nach den gesamten Umständen) wenigstens sehr wahrscheinlich ist, daß der Stipendiat früher oder später in den Dienst des Geldgebers treten wird. Für diese Annahme wird man in der Regel fordern müssen, daß der Stipendiat zur spätem Ein- gehung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich verpflichtet sei, und sich nur aus- nahmsweise mit einer bloß moralischen Bindung des Bezügers an den Geld- geber begnügen dürfen.

2. Zwischen vorliegend streitigen kantonalen Stipendien und einer künf-

tigen Lehrtätigkeit der Stipendiaten besteht kein derart enger Zusammen- hang, daß es gerechtfertigt wäre, diese Zuwendungen als Lohn im Sinne des Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV zu betrachten. Laut dem regierungsrätlichen Reglement bezweckt die Stipendienordnung (§ 9), den Kreis der Kandidaten möglichst weit zu ziehen und auch geeigneten Leuten, denen es an hinrei- chenden finanziellen Mitteln fehlt, die Gelegenheit zur Ausbildung zum Primar- lehrer zu bieten. Gegenüber diesem unmittelbaren Ziel der Auslese tritt die Frage, wieviele brauchbare Lehrer aus dem Umschulungskurs hervorgehen werden, in den Hintergrund. Wie die Vorinstanz und die kantonale Finanz- direktion zutreffend darlegen, ist der einzelne Kursteilnehmer weder ver- pflichtet, den einmal begonnenen Umschulungskurs zu beendigen, noch ver- pflichtet, falls er dies getan und das vorgesehene Fähigkeitszeugnis erworben hat, sich fortan im Schuldienst des Kantons Z. zu betätigen. Man weiß also im Zeitpunkt der Auszahlung eines Stipendiums noch gar nicht, ob der Be- züger später einmal als Lehrer angestellt werden wird. Dieser Sachverhalt legt es nahe, die vom Kanton ausgerichteten Stipendien nicht als Lohn, son- dern als Fürsorgeleistungen im Sinne des Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV zu betrachten. Uebrigens werden sie auch steuerrechtlich als öffentliche Unter- stützung im Sinne des § 24, Buchst. d, des kantonalen Steuergesetzes bzw. des Art. 12, Abs. 3, WStB bewertet und müssen von den Bezügern nicht als Einkommen versteuert werden. Ferner bemerkt die Finanzdirektion in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz mit einigem Recht, wollte sich der Kanton die geeigneten Absolventen des Umschulungskurses gesamthaft für den staat- lichen Schuldienst sichern, so müßte er allen einen (etwa gleichen) Lohn zahlen und nicht nur den finanzschwachen Kursteilnehmern ein nach dem Grad ihrer Bedürftigkeit abgestuftes «Stipendium» gewähren; die Beschrän- kung auf die bedürftigen Teilnehmer stemple die Leistungen des Kantons zu Stipendien im Sinne von sozialen Zuwendungen. Aus diesen Ueberlegungen ergibt sich, daß der Kanton Z. nicht Arbeit- geber der am Umschulungskurs teilnehmenden Stipendiaten ist und insoweit dem vorinstanzlichen Urteil zugestimmt werden muß. Da im vorliegenden Falle weder von einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann noch zuverlässig genug mit einem künftigen Arbeitsverhältnis gerechnet werden darf, braucht heute nicht entschieden zu werden, ob die in Art. 6, Abs. 2, Buchst. e, AHVV umschriebenen beiden Tatbestandsmerkmale

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kumulativ oder aber (wie der kantonale Richter und das Bundesamt für Sozialversicherung annehmen) entgegen dem Wortlaut der Bestimmung bloß alternativ gemeint seien. (Eidg. Versicherungsgericht vom 27. Aug. 1960 i. Sa. Kanton Z., H 91/60.)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beitragsberechnung bei wesentlicher Aenderung der Einkommens- grundlagen. Art. 25, Abs. 1, AHVV. Auf Grund der Steuermeldung für die VII. Periode setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 1952, Be- ginn der selbständigen Erwerbstätigkeit, bis 31. Dezember 1955 auf 240 Fran- ken fest. In seiner Beschwerde machte der Versicherte geltend, sein steuer- bares Einkommen habe sich in den Jahren 1953 und 1954 auf 4 000 und 1955 auf 3 000 belaufen, während er 1952 nicht wehrsteuerpflichtig gewesen sei. Die gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz eingelegte Berufung ist vorn Eidgenössischen Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen teil- weise gutgeheißen worden: Gemäß dem in Art. 24 AHVV geregelten o r d e n t 1 c h e n Verfahren werden die Beiträge der selbständigerwerbenden Versicherten jeweils für eine zweijährige Periode (ordentliche Beitragsperiode) festgesetzt. Maßgebendes Einkommen für die Berechnung der Beiträge ist somit das Jahreseinkommen der Bemessungsperiode, die für die letzte Steuertaxation als Grundlage ge- dient hat. Im Gegensatz hiezu sind, wie Art. 25, Abs. 1, AHVV vorschreibt, in dem in Art. 23, Buchst. b, AHVV umschriebenen a u ß e r o r d e n t 1 c h e n Verfahren «die Beiträge ... für die Zeit von der Veränderung der Einkom- mensgrundlagen an bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäß Art. 24 berechnet werden können, festzusetzen, und zwar in der Regel für jedes Kalenderjahr gesondert; bei stabilen Ein- kommensverhältnissen können die Beiträge auch für mehr als ein Jahr fest- gesetzt werden.» Die Beitragsberechnung hat entsprechend den Buchstaben a bis c zu erfolgen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Pflichtige im vorliegenden Fall seine selbständige Erwerbstätigkeit im Juni 1952 aufgenommen. Die von ihm für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. Dezember 1953 geschuldeten Beiträge können nicht gestützt auf das Durchschnittseinkommen der ordentlichen Steuerbemessungsperiode - im vorliegenden Fall die Jahre 1949/ 50- fest- gesetzt werden. Tatsächlich haben sich die Einkommensgrundlagen erst nach dieser Periode verändert (Art. 23, Buchst. b, AHVV); vom 1. Juni 1952 bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Steuerperiode müssen die Beiträge da- her gemäß dem in Art. 25, Abs. 1, AHVV vorgesehenen außerordentlichen Verfahren festgesetzt werden. Erst die Jahre 1956/57 bilden im vorliegenden Fall die «nächste ordent- liche Beitragsperiode», und nicht, wie dies von der Kasse und der Rekurs- kommission angenommen wurde, schon die Jahre 1954/ 55. Im Falle von Art. 23, Buchst. b, AHVV, darf die Ausgleichskasse laut ständiger Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes grundsätzlich erst dann zur ordent- lichen Beitragsberechnung übergehen, wenn sie sich auf eine Steuerveranla- gung stützen kann, die das Einkommen von mindestens z w ö 1 f M o n a t e n

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seit Beginn der Aenderung der Einkommensgrundlagen bis zum Ende der Steuerbemessungsperiode umfaßt (EVGE 1959, S.130 f.; ZAK 1959, S.383). Diese Rechtsprechung stimmt im übrigen mit den administrativen Weisungen überein, die das Bundesamt für Sozialversicherung nach Verhandlungen mit den Steuerbehörden den Ausgleichskassen erteilt hat ((vgl. Kreisschreiben Nr.56b, vom 23.Januar 1956, Rz. 149, 203, 221, 222 und Tabelle Seite 64), auch wenn diese Weisungen im Einzelnen noch präzisiert werden könen. Die Steuerveranlagung für die Jahre 1953/54 stützt sich aber auf ein im Jahre

1952 nur während sieben Monaten erzieltes Einkommen und kann daher nicht

als Grundlage für das ordentliche Beitragsberechnungsverfahren der Periode 1954/ 55 dienen. Daher sind die Beiträge für die ganze Zeitspanne vom 1. Juni

1952 bis 31. Dezember 1955 nach dem außerordentlichen Verfahren gemäß

Art. 25, Abs. 1, AHVV festzusetzen. Wenn die Ausgleichskasse, auf Grund des in Art. 25, Abs. 1, AHVV ge- regelten außerordentlichen Verfahrens, das reine Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit einschätzen muß, so stützt sie sich auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (Art. 23 AHVV). Die Steuerveranlagung ist hier zwar für die Ausgleichskasse nicht verbindlich, bildet jedoch ein wich- tiges Beweismittel. Jedenfalls ist die Ausgleichskasse vollkommen frei, sich die Feststellungen der Steuerbehörden zu eigen zu machen und diese als richtig anzunehmen, solange nicht der Gegenbeweis erbracht ist. Der Berufungs- kläger hat nicht bewiesen, daß die Steuerveranlagungen der in Frage stehen- den Jahre unrichtig oder durch spätere genauere Feststellungen überholt wären. Es liegt daher kein Grund vor, von diesen Einschätzungen abzuwei- chen. Nach diesen belief sich das vom Berufungskläger erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1952 (Bemessungsperiode für die VII. Wehrsteuerveranlagungsperiode 1953/54) auf 6 000 Franken und für die Jahre 1953 und 1954 auf 5 000 Franken im Jahr (Bemessungsperiode für die VIII Wehrsteuerveranlagungsperiode 1955/56). Der Berufungskläger erklärt unter anderem, daß er für das Jahr 1952 steuerlich nicht eingeschätzt worden ist. Dieser Einwand ist ohne Belang, da der Versicherte im Verlauf des Verfahrens nie bestritten hat, seine neue selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Juni 1952 angefangen zu haben. Unbehelflich ist auch der Umstand, daß die von der Steuerbehörde anerkannten Sozialabzüge auch für die Be- messung der AHV-Beiträge zu berücksichtigen seien; denn diese Abzüge sind, wie dies seit jeher von der Verwaltungs- und der Gerichtspraxis anerkannt wurde, gemäß Art. 9, Abs. 2, AHVG nicht zu berücksichtigen. Auch der Hin- weis auf die Buchstaben a—d dieses Artikels geht fehl, da die dort aufge- führten allfällig zulässigen Abzüge tatsächlich bereits bei der Steuerveran- lagung berücksichtigt wurden, wie dies aus Art. 18, Abs 1, AHVV und den Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung hervorgeht. Es stellt sich einzig noch die Frage, ob von dem von der Steuerbehörde festgestellten Einkommen der Zins eines «im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals» gemäß den Art. 9, Abs. 2, Buchst. e AHVG und Art. 18, Abs. 2, AHVV abzuziehen ist. In der Steuermeldung der VII. Wehrsteuerperiode ist kein solches Kapital angegeben; nichts erlaubt, dessen Vorhandensein während der in Frage stehenden Jahre anzunehmen. Indessen scheint diese Möglichkeit nicht unbedingt ausgeschlos- sen zu sein; es wird Aufgabe der Ausgleichskasse sein zu prüfen, ob ein solches Kapital nicht durch die Steuerbehörde festgestellt worden ist.

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Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1952 hat die Ausgleichskasse richtigerweise die geschuldeten AHV-Beiträge auf Grund eines jährlichen Ein- kommens von 6 000 Franken festgesetzt. Dagegen hat sie sich, was die Jahre 1953 und 1954 betrifft, irrtümlicherweise auf Art. 24 gestützt statt auf Art. 25, Abs. 1, AHVV. Nach Buchstabe a dieser Vorschrift ist grundsätzlich das lau- fende Jahreseinkommen maßgebend. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß für eine Abweichung von dieser Regel. Die Ausgleichskasse wird daher ihre Verfügung betreffend die Jahre 1953 und 1954 abändern müssen und für die Berechnung der Beiträge nicht wie ursprünglich 6 000, sondern nur 5 000 Franken als Einkommen berücksichtigen. Die Ausgleichskasse hat jedoch vor der definitiven Neufestsetzung der Beiträge zu prüfen, ob in diesen Berech- nungsjahren bei den Steuern kein betriebliches Eigenkapital berücksichtigt worden ist. Schließlich hat die Ausgleichskasse für das Jahr 1955 als «Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode» gemäß Art. 25, Abs. 1, Buchst. c, AHVV eine neue Verfügung auf Grund der Steuermeldung der VIII. Wehr- steuerperiode zu erlassen (diese Steuermeldung ist für die Festsetzung der Beiträge der ordentlichen Steuerperiode 1956/57 maßgebend). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. S. B., vom 29. Dez. 1959, H 177/59.)

Der Gewinn aus Liegenschaftsverkauf als Erwerbseinkommen.

Der buchführungspflichtige Inhaber eines Milchproduktegeschäftes besaß seit

1946 in S. eine Liegenschaft, die er bis und mit 1952 in seinen Geschäfts-

büchern aufführte und die von der Steuerbehörde auch weiterhin, bis zur Ver- äußerung im Jahre 1955, zu seinem Geschäftsvermögen gerechnet wurde. Den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft von 347 600 Franken zählte die Steuerbehörde als Kapitalgewinn zum wehrsteuerpflichtigen Geschäftsein- kommen des Bemessungsjahres 1956 und meldete gestützt hierauf der Aus- gleichskasse für die Jahre 1955 und 1956 ein Einkommen aus selbständiger Berufsausübung von 21 218 und 368 100 Franken sowie ein im Betrieb arbei- tendes Eigenkapital von 106 100 Franken. Entsprechend dieser Angaben setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Jahre 1958 und 1959 auf je 7 636 Franken fest. In der dagegen eingelegten Beschwerde machte der Pflichtige geltend, die Liegenschaft in S. habe zu seinem Privatvermögen ge- hört, weshalb der beim Verkauf erzielte Gewinn kein Erwerbseinkommen dar- stelle. Die Rekurskommission gelangte zur Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung des Versicherten mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Die Liegenschaft in S. wurde, solange sie im Eigentum des Berufungs-

klägers war, von der Steuerbehörde stets zum Geschäftsvermögen gezählt und zwar mit Wissen und Willen des Berufungsklägers. Dieser Umstand ver- schaffte dem Berufungskläger nicht nur den (möglicherweise durch die Er- fassung der Mietzinse als Geschäftseinkommen kompensierten) Vorteil ent- sprechender Erhöhung des Eigenkapitalzinses. Vielmehr hatte die buchmäßige und steuerrechtliche Behandlung des Objektes als Geschäftskapital auch zur Folge, daß der Berufungskläger die am Haus vorgenommenen Reparaturen und Umbauten aus Mitteln finanzierte, um die der geschäftliche Reingewinn, mithin das für die AHV-rechtliche Beitragserhebung maßgebende Erwerbs- einkommen geschmälert wurde. Hiebei handelte es sich um namhafte Beiträge,

440

kosteten doch die Umbauten allein in den 'Jahren 1948-1954 rund 150 000 Franken. Die Steuerbehörde hat denn auch den bei der Veräußerung der Liegenschaft realisierten Kapitalgewinn zum Erwerbseinkommen geschlagen. In seinem Mithericht vertritt das Bundesamt für Sozialversicherung die Ansicht, die verkaufte Liegenschaft habe entgegen dci' Auffassung der Steuer- behörde zum Privatvermögen des Berufungsklägers gehört; demzufolge sei der anläßlich des Liegenschaftsverkaufes erzielte Kapitalgewinn nicht Er- werbseinkommen. Unter den gegebenen Umständen hängt jedoch die beitrags- rechtliche Erfassung des Kapitalgewinnes nicht davon ab, ob die Liegenschaft vom ehemaligen Eigentümer und von der Steuerbehörde mit Recht als Ge- schäftsvermögen behandelt wurde oder nicht. Auf alle Fälle darf eine jahre- lang zum Geschäftsvermögen gerechnete Liegenschaft nicht einfach von ir- gendeinem willkürlich bestimmten Zeitpunkt hinweg als Privatvermögen be- trachtet werden mit der einzigen Folge, daß der daraus erzielte Kapitalgewinn der beitragsrechtlichen Erfassung entgeht. Aus naheliegenden Gründen könnte ein derartiges Ergebnis, wenn überhaupt, nur hingenommen werden unter gleichzeitiger Wiederherstellung der beitragsrechtlichen Situation, wie sie nach der veränderten Betrachtungsweise von Anfang an gewesen wäre. Des- halb muß sich der Verkäufer einer Liegenschaft den daraus realisierten und von der Steuerbehörde erfaßten Kapitalgewinn AHV-rechtlich jedenfalls dann nnrechneri lassen, wenn die verkaufte Liegenschaft während Jahren zum Ge- schäftsvermögen gezählt wurde und die Einforderung der Beiträge, die bei Dniiandlung des veräußerten Objektes als Privatvermögen von Anfang an ge- schuldet worden wäre, nicht mehr möglich ist. Eine Befreiung des Bei'ufungs- klägol's von der Beitragspflicht für den realisierten Kapitalgewinn fiele dem- nach nur in Betracht, wenn die Geschäftsergebnisse der zurückliegenden Jahre, ohne Berücksichtigung der Liegenschaft als Geschäftsvermögen, zuverlässig ermittelt werden könnten, und wenn überdies die Möglichkeit bestände, das solchermaßen neu ermittelte Einkommen für die AHV voll zu erfassen. Eine rückwirkende Beitragserhebung ist im vorliegenden Fall wegen der fünf- jährigen Verwirkungsfrist des Art. 16 AHVG nur in beschränktem Umfang möglich; somit entginge ein großer Teil der dem Geschäft belasteten und in der Liegenschaft investierten Mittel (z. B. die Aufwendungen für Umhauten bis und mit 1954) der beitragsrechtlichen Erfassung. Abgesehen davon er- scheint es wenig wahrscheinlich, daß die Einkommensverhältnisse auf Jahre zurück im angegebenen Sinne rekonstruiert werden könnten. Bei der Behand- lung der Liegenschaft als Geschäftsvermögen und des realisierten Kapital- gewinnes als AHV-rechtliches Beitragsobjekt muß es dabei sein Bewenden haben.

2. Am Ausgang des Verfahrens würde sich auch dann nichts ändern,

wenn angenommen würde, die Erhebung eines AHV-Beiti'ages auf dem beim Liegenschaftsverkauf realisierten Kapitalgewinn sei deshalb ausgeschlossen, weil die Liegenschaft seit dem Jahre 1954 nicht mehr in den Geschäftsbüchern figuriere und demnach nicht mehr zum Geschäftsvermögen gehöre. In diesem Falle hätte anläßlich der Ausbuchung eine Ueberführung de Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden mit der steuei rechtlichen (rind auch beitragsrechtlichen) Folge, daß die Differenz zwischen dem letzten Buchwert und dem hei der Veräußerung erzielbaren (d. li. hier dem tatsächlich erzielten) Preis Kapitalgewinn und damit Erwerbseinkommen darstellte (EGE

76 1 206). Der Berufungskläger hätte demnach den Kapitalgewinn bei der

Ausbuchung erzielt und müßte ihn in der erfaßten Höhe für frühere Jahre anrechnen lassen.

3. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Beurteilung der Frage, ob der

Berufungskläger den Kapitalgewinn durch den Verkauf einer Geschäfts- liegenschaft realisierte, wie dies die Steuerbehörde annahm. Immerhin lassen sich auch für diese Auffassung Gründe anführen. Eine von der Steuerbehörde getroffene Ausscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen wird als zutreffend vermutet, solange nicht der Nachweis ihrer Unrichtigkeit erbracht ist (EVGE 1957, S. 114, ZAK 1958, S. 324; EVGE 1959, S. 39, ZAK 1959, S.207). Ueberdies bildet die buchmäßige Behandlung, die einem Vermögens- objekt zuteil geworden ist, ein gewichtiges, wennn auch nicht entscheidendes Indiz (EVGE 1956, S. 171, ZAK 1957, S.33). Der Berufungskläger führte die Liegenschaft in S. noch in der auf Ende des Geschäftsjahres 1952 erstellten Bilanz als Bestandteil seines Geschäftsvermögens auf. Wohl erfolgte dann im Jahre 1954 deren Ausbuchung. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch der Beru- fungskläger die Veräußerung der Liegenschaft durch Gewährung eines Kauf- rechtes bereits eingeleitet und der kurze Zeit später realisierte Kapitalgewinn war in greifbare Nähe gerückt. Die Steuerbehörde anerkannte denn auch die Ausbuchung nicht, womit sich der Berufungskläger abfand. Im Zeitpunkt, in dem die Liegenschaft verkauft wurde, dient diese übrigens teilweise geschäft- lichen Zwecken. Dazu kommt, daß der Berufungskläger die Erfassung des Kapitalgewinnes aus dem Liegenschaftsverkauf als wehrsteuerpflichtiges Ein- kommen unangefochten ließ. Sein Einwand, die Anfechtung sei einzig deshalb unterblieben, weil in der Steuerbelastung zwischen einem Kapitalgewinn und einem privaten Grundstückgewinn kein wesentlicher Unterschied bestehe, ver- mag nicht zu überzeugen. Die Wehrsteuer erfaßt nur Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften; Kapitalgewinne aus der Veräuße- rung von privaten Liegenschaften unterliegen der Wehrsteuer vom Einkom- men nicht (vgl. z. B. BGE vom 3. Dezember 1954, in Archiv Bd. 23, S. 470 ff.). (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. F. 0., vom 28. Dezember 1959, H 191/59.)

Erwerbsersatzordnung An den Nachweis, daß ein Arzt unmittelbar nach Abschluß des Stu- diums eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre, dürfen nicht allzu strenge Anforde- rungen gestellt werden (Art. 10, Abs. 2, EOG, und Art. 1, Abs. 2, EOV).1 Ein Wehrpflichtiger schloß das medizinische Staatsexamen am 2. Dezember

1959 erfolgreich ab. Darauf bestand er vom 4. Januar bis 5. März 1960 die

Offiziersschule. Am 7. März 1960 trat er eine Stelle als Assistenzarzt in einem Spital mit einem Monatsgehalt von Fr. 787.50 an. Während die Ausgleichs- kasse ihn als vordienstlich Nichterwerbstätigen entschädigte, hielt die Rekurs- kommission den Nachweis für erbracht, daß er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre und legte der Entschädigungsbemessung das vorerwähnt Monatseinkommen zugrunde. 1 vgl. Durchführungsfrage auf S. 431.

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Die die gegenteilige Auffassung vertretende Berufung des BSV wies das EVG mit folgender Begründung ab. Dem BSV ist beizupflichten, daß Art. 1, Abs. 2, EOV nur unter der Vor- aussetzung zur Anwendung gelangen kann, daß der Wehrpflichtige den Nach- weis erbringt, er hätte in der in Frage kommenden Zeit eine bestimmte Er- werbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen, wenn er nicht eingerückt wäre. Es geht aber nicht an, an diesen Beweis allzustrenge Forderungen zu stellen. Eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit muß genügen. Im vorliegenden Falle ist unbestritten, daß der Berufungsbeklagte unmittelbar nach Beendigung der Offiziersschule eine Dauerstelle als Assistenzarzt ange- treten hat. Auch ist gerichtsnotorisch, daß heute in der Schweiz die Nachfrage nach jungen Assistenzärzten anhaltend groß ist. Nachdem der Berufungs- beklagte bereits verheiratet und Vater eines Kindes ist, darf ihm geglaubt werden, daß er ohne das Militäraufgebot alles unternommen hätte, um schon im Januar 1960 als Assistenzarzt in einem Spital unterzukommen, und daß dies für ihn nicht schwer gewesen wäre. Freilich trifft zu, daß er nicht schon in der Zeit zwischen dem Abschluß des Staatsexamens (2. Dezember 1959) und dem Einrücken zur Offiziersschule (4. Januar 1960) sich um eine entspre- chende Stelle bemühte. Dies kann aber nicht verwundern. Die Uebernahme eines Postens als Assistenzarzt noch vor der Offiziersschule wäre für ihn offenbar nur möglich gewesen, wenn man ihn trotz dieser Unzukömmlichkeit berücksichtigt oder er das Militäraufgebot verschwiegen hätte, was einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeutet hätte. Wenn daher die Vorinstanz nach der Lage der Dinge als erwiesen annahm, daß der Berufungsbeklagte ohne seine militärische Verpflichtung spätestens Anfang Januar 1960 eine Erwerbstätigkeit als Assistenzarzt für längere Dauer aufgenommen hätte, so handelte sie ihm Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung. Zu einem Eingreifen besteht deshalb kein Anlaß. Was sodann die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung betrifft, so ist von Art. 2, Abs. 2 EOV, auszugehen, wonach in Fällen der vorliegenden Art auf den Lohn abgestellt werden muß, den der Wehrpflichtige voraussichtlich während des Militärdienstes erzielt hätte. Dafür, daß die Vorinstanz von un- richtigen Ziffern ausgegangen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Ent- scheid der kantonalen Rekursbehörde muß daher auch maßlich geschützt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. A., vom 14. September 1960, E 4/60.)

Familienzulagenordnung Der im Haushalt seines Arbeitgebers lebende Arbeitnehmer hat selbst dann Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn seine Ehefrau im Haushalt seines Sohnes lebt, der vollständig für ihren Unterhalt auf- kommt. Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, FLG. Nach der Familienzulageordnung für die Landwirtschaft hat ein landwirt- schaftlicher Arbeitnehmer auf eine Haushaltungszulage Anrecht, wenn er mit dem Ehepartner oder mit ehelichen, Adoptiv- oder Stiefkindern einen gemein- samen Haushalt führt (Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, FLG), oder in Hausgemein- schaft mit dem Arbeitgeber lebt und gleichzeitig für den eigenen Haushalt

443

des Ehepartners oder der Kinder aufzukommen hat (Buchst. b), oder zu- sammen mit Ehegatte oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem landwirt- schaftlichen Arbeitgeber lebt (Buchst. c). Den Akten ist nun zu entnehmen, daß der Berufungskläger bis zum Som- mer 1957 mit seiner, Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt führte. Wäre sie nicht schwer erkrankt, oder hätte er die Mittel, Pflegepersonal anzustellen, so hätte er die Hausgemeinschaft kaum aufgegeben. So aber sah er sich genötigt, in die Hausgemeinschaft seines Arbeitgebers zu treten und die Gattin beim Sohn in S. unterzubringen, der volljährig und selbst Familienvater ist. Eine bloß vorübergehende Unterbrechung des gemeinsamen Haushaltes würde der Auszahlung der Haushaltungszulage nicht entgegenstehen. Dar- über hinaus kann man sich aber auch fragen, ob es nicht dem Gesetze ent- spräche, dort, wo der Haushalt aufgehoben wird wegen Gesundheitsschäden, ohne die er weitergeführt worden wäre, die Haushaltungszulage während einer angemessenen Zeit weiter zu gewähren, sofern anderweitige Sozialver- sicherungsleistungen sie nicht ersetzen. Diese Frage stellt sich aber nicht, wenn die Ehefrau in der Folge mit ihren Kindern in einem Haushalt lebt, für den der landwirtschaftliche Arbeitnehmer als Ehegatte oder Vater im Sinne von Art. 3, Buchst. b, «aufzukommen hat». Dieser Tatbestand ist vorliegend gegeben. Der Umstand, daß der Beru- fungskläger anscheinend bisher an den Haushalt seines Sohnes nichts bei- steuerte, schließt die Gewährung der Haushaltungszulage nicht aus. Wie das Eidg. Versicherungsgericht am 4. Dezember 1959 i. Sa. E. S. dargelegt hat, ist nicht erforderlich, daß der Zulagenberechtigte für die Kosten des Haushalts seiner Frau oder seiner Kinder tatsächlich aufkommt. Es genügt vielmehr, daß er von Gesetzes wegen zum Unterhalt verpflichtet ist und nicht etwa ge- sagt werden kann, der Ehepartner (oder gegebenenfalls die Kinder) seien als leistungsfähigerer Teil auf den Beistand offensichtlich nicht angewiesen. Da- von kann aber hier nicht die Rede sein. Als Familienhaupt ist der Berufungs- kläger verpflichtet, für den Unterhalt und die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau aufzukommen. Ob die Ehefrau für sich allein oder zusammen mit den Kindern lebt, ist nicht von Belang. Entscheidend ist einzig, daß sie im Haus- halt eines Sohnes des Berufungsklägers lebt, für dessen Kosten dieser schon wegen ihres Gesundheitszustandes mindestens teilweise aufzukommen hat. Es wäre stoßend, den Beteiligten gerade dann die Zulagen zu entziehen, wenn ihnen wegen Erkrankung eines Familiengliedes zusätzliche Auslagen erwach- sen. Im übrigen erscheint es als durchaus zulässig, die Haushaltungszulage entsprechend dem Gesuch des Berufungsklägers direkt dem Sohne zu über- weisen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. W., vom 4. März 1960, F 33/59.)

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HEFT 12 DEZEMBER 1960

ZEITSC zu HRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ...........445 Zum Jahreswechsel ...........446 Geschäftsabwicklung bei den Regionalstellen der IV . 448 Jahresbericht 1960 der Ausgleichskassen ...... 452 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche und Sozialversiche- rungsrenten ............454 Altes und neues Recht bei der Berechnung von Renten der AHV 458 Hinweise zur neuen EO-Wegleitung .......459 Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit bei der Arbeitgeber- haftung .............463 Durchführungsfragen der AHV ........466 Durchführungsfragen dci- IV .........468 Kleine Mitteilungen ...........470 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 473 Erwerbsersatzordnung .....481 Farnilienzulagenordnung 482 Inhaltsverzeichnis ............485

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Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 7. Dezember 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

VON In der Sitzung vom 11. November 1960 befaßte sich der MONAT Ausschuß der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Zu im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozial- versicherung mit organisatorischen Fragen der Sekreta- MONAT riate der kantonalen TV-Kommissionen.

Am 15. November 1960 trat die Konferrnz der kantonalen Ausgleichs- kossen im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversiche- rung unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, Basel, zu einer Arbeitstagung zu- sammen. Zur Diskussion standen Fragen betreffend die Durchführung von Eingliederungsmaünahmen der IV.

Am 25. November 1960 kamen auf Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung die Leiter der 1V-Re gionalstellen zusammen, um unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialver- sicherung aktuelle Fragen aus dem Bere i che der Taggelder, der Hilfs- mittel und der Organisation zu behandeln.

Am 29. November 1960 fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Aussprache zwischen Ver- tretern des Bundesamtes, der Zentralen Ausgleichsstelle und des Kon- kordates der schweizerischen Krankenkassen statt. Es wurden techni- sche Probleme der Kostenvergütung an die Durchfä5rung8stellen für Sachleistungen besprochen.

Auf Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung traten am 1. Dezember 1960 die ärztlichen Mitglieder aller 1V-Kommissionen zu- sammen, um im Beisein von Vertretern der Verbindung der Schweizer Aerzte zur bereinigten Liste der Geburtsgebrechen in der IV Stellung zu nehmen. Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung wurde der einschlägige vorn Bundesamt für Sozial- versicherung vorbereitete Entwurf behandelt.

Am 2. Dezember 1960 hatten Vertreter der Schweizerischen Zahn- ärzte-Gesellschaft im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozial- versicherung eine Aussprache betreffend die Liste der Geburtsgebrechen in der IV. *

DEZEMBER 1960 445

Am 7. Dezember 1960 fand unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, Basel, und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung eine weitere Arbeistagung der Konferenz der kantonalen Ausgleichs- kassen statt, die vor allem Fragen der Taggeld- und Rentenberechtigung in der IV gewidmet war.

Zum Jahreswechsel

Das vorliegende Heft schließt den 20. Jahrgang der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» (bis Oktober 1946 «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» genannt) ab. Gar manche Neuerung und Aen- derung von Gesetz und Praxis ist in den vergangenen 20 Jahren in diesen Spalten angekündigt und erläutert worden. Das Sachgebiet der Zeit- schrift wurde mehrmals erweitert: Zur Lohn- und Verdienstersatz- ordnung (seit 1952 Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige genannt) gesellten sich im Laufe der Jahre die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung, die Alters- und Hinterlassenenfürsorge, die Familienzulagen, die Invalidenversicherung und die Invalidenhilfe. Auch der Leserkreis hat sich ständig vergrößert. Heute wendet sich die Zeitschrift nicht nur an die AHV-Ausgleichskassen und ihre Zweig- stellen, sondern auch an die TV-Kommissionen und ihre Sekretariate sowie an die IV-Regionalstellen und an einen sich ständig erweiternden Abonnentenkreis im In- und Ausland. Die Auflage der deutschsprachigen Ausgabe erreicht nahezu 3 000, die der französischsprachigen 900 Exem- plare.

Das Jahr 1960 hat insbesondere den an der Durchführung der IV beteiligten Versicherungsorganen eine gewaltige Arbeitslast gebracht, die ein Außenstehender kaum zu ermessen vermag. Da das IVG schon drei Monate nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft trat, konnten die Einzelheiten der Durchführung erst kurz vor dem Inkrafttreten, zum Teil sogar erst anfangs 1960 geregelt werden. Dies führte dazu, daß die 1V-Organe zu Beginn des Jahres von der Aufsichtsbehörde mit einem Strauß von rund 20 Richtlinien und Kreisschreiben bedacht werden mußten, die sie sofort in der Praxis anzuwenden hatten und denen im Laufe des Jahres noch weitere folgten. Zur Einführung in die neue Ma- terie führte das Bundesamt für Sozialversicherung außerdem im Januar

1960 Instruktionstagungen für die Ausgleichskassen, die TV-Kommis-

sionen, deren Sekretariate und die IV-Regionalstellen durch.

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Die Durchführung der IV berührt nicht nur die eigentlichen Ver- sicherungsorgane, sondern auch eine Vielzahl von «Außenstellen», wie Aerzte, Spitäler, Spezialstellen der Invalidenhilfe, Eingliederungszentren, Werkstätten für berufliche Eingliederungsmaßnahmen, Sonderschulen, Hilfsmittellieferanten, Berufsberatungsstellen, Arbeitsämter usw. Selbst- verständlich steht die IV darüber hinaus in engem Kontakt mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der Eidgenössischen Militärversicherung, neuerdings auch mit Organen der Krankenversiche- rung. Mit allen diesen Stellen mußte die IV im abgelaufenen Jahre die Verbindung aufnehmen und den Abschluß von Verträgen und Verein- barungen in die Wege leiten. Ein ständiger Kontakt besteht überdies mit den Dachorganisationen und verschiedenen Fachverbänden der In- validenhilfe. Die Einführungsprobleme der IV zeigten sich vor allem auf der Leistungsseite (und hier insbesondere auf dem Eingliederungssektor), die auf einer viel differenzierteren gesetzlichen Regelung fußt als etwa der Rentenanspruch in der AHV. Auf dem Gebiet der Beiträge hingegen hat die IV (wie übrigens auch die revidierte EO) keine besonderen Pro- bleme aufgeworfen. Die Einführung der Beitragszuschläge zur AHV von je 10 Prozent wurde sozusagen reibungslos vollzogen. Diese Tatsache ist angesichts der eingeforderten Beitragssumme von zweimal rund 75 Mio Franken (nebst ungefähr 750 Mio Franken für die AHV) durchaus keine Selbstverständlichkeit. Sie zeugt vom Verständnis des Schweizer- volkes für seine großen Sozialwerke. Ob das kommende Jahr auf dem Gebiete der IV die erwartete Nor- malisierung bringen wird, ist noch ungewiß. Jedenfalls wird die Voll- ziehungsverordnung zum IVG, die voraussichtlich auf den 1. Januar 1961 in Kraft tritt, eine feste Grundlage für die künftigen Entscheidungen der Versicherungsorgane bilden und die bisherigen «Richtlinien» zu einem guten Teil ablösen. Im übrigen ist anzunehmen, daß sich die Arbeitslast umfangmäßig verringern wird, sobald einmal die Leistungs- begehren der «Eintrittsgeneration» erledigt sind. Die im ersten Jahre eingegangenen Anmeldungen dürften etwa die Zahl von 90 000 erreichen. Von diesen werden gegen zwei Drittel von den TV-Kommissionen bis zum Jahresende behandelt sein. Die Hoffnung, es werde möglich sein, bis Ende 1960 alle Rückstände aufzuarbeiten, hat sich leider nicht erfüllt. Es wird großer Anstrengungen bedürfen, um dieses Ziel in den ersten Monaten des neuen Jahres zu erreichen.

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Im Mittelpunkt des Interesses, und zwar nicht nur der Versicherungs- organe, sondern der ganzen Oeffentlichkeit, wird im Jahre 1961 aller- dings die geplante Aenderung der AHV stehen. Diese Revision wird in erster Linie eine neuerliche Erhöhung der Renten mit sich bringen und dabei wohl alle bisherigen Revisionen an Bedeutung weit übertreffen. Es wird alles daran gesetzt werden, diese Revision auf das früheste mögliche Datum, d. h. auf den 1. Januar 1962 zum Abschluß zu bringen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Gesetzesänderung dazu führen wird, daß die beiden hängigen Volksinitiativen auf Verbesserung der AHV zurück- gezogen werden. Auf jeden Fall müssen die Ausgleichskassen der Al-IV bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1961 damit rechnen, die Vor- bereitungsarbeiten für die Durchführung dieser Revision an die Hand zu nehmen. *

Somit sprechen alle Anzeichen dafür, daß das Jahr 1961 für die AI-IV- Ausgleichskassen und die TV-Organe kein Normaljahr sein wird; viel- mehr werden weiterhin hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit dieser Organe gestellt werden. Den Mitarbeitern aller Durchführungs- organe wünschen wir zur Bewältigung ihrer nicht immer leichten Auf- gabe guten Mut und allen Lesern viel Glück im Jahre 1961!

Für die Redaktion und ihre Mitarbeiter aus der Unterabteilung AHV/IV/EO Albert Granacher

Geschäftsabwicklung bei den Regionalstellen der IV

Die IV-Regionalstellen sind zur Durchführung von Eingliederungsmaß- nahmen beruflicher Art errichtet worden. Jeden Monat erstatten sie Be- richt über die Zahl der eingegangenen und der erledigten Fälle. Auf Grund dieser Berichte läßt sich heute ihre Tätigkeit seit Anfang Januar bis Ende Oktober 1960 überblicken.

Am 1. Januar 1960 lagen bereits 398 Dossiers zur Behandlung bei den IV-Regionalstellen. Einige Stellen haben mit der Uebernahme der Funk- tionen von Ende 1959 aufgelösten Institutionen gleichsam deren Dos- siers «geerbt», während andere IV-Regionalstellen bereits 1959 in Tätig- keit getreten sind. Im ersten Quartal erhielten alle IV-Regionalstellen zusammen 822 neue Aufträge, die sich allerdings auf die einzelnen Stellen

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äußerst ungleich verteilten: Einer Stelle wurden bloß drei, einer anderen dagegen 275 Fälle zugewiesen. Für 589 Invalide, also 72 Prozent dieser neu zugeteilten Fälle, von denen im übrigen 716 durch die kantonalen 1V-Kommissionen vermittelt wurden, waren vor allem die Möglichkeiten beruflicher Wiedereingliederung abzuklären. Bei 127 Versicherten waren verschiedene Maßnahmen beruflicher Eingliederung durchzuführen, die bereits vor Inkrafttreten der Invalidenversicherung in Angriff genom- men worden waren. Weitere Fälle kamen den IV-Regionalstellen nicht von den TV-Kommissionen, sondern von verschiedenen Invalidenhilfs- werken oder von den betroffenen Invaliden selbst zu. Ende März 1960 hatten die IV-Regionalstellen somit bereits 1 220 Eingänge zu verzeich- nen. Die kantonalen TV-Kommissionen haben in diesen drei ersten Mo- naten ihre IV-Regionalstellen sehr unterschiedlich beigezogen. Im ersten Quartal sind fünf TV-Kommissionen überhaupt nicht an sie gelangt und sieben weitere haben ihnen weniger als zehn Fälle übertragen. *

Nach dieser Einführungszeit sind die IV-Regionalstellen stärker be- ansprucht worden. In den Monaten April bis September erhielten sie sukzessive 620, 760, 750, 645, 678 und 642 Aufträge, und im Oktober wurden mit 825 Aufträgen die bisherigen Zahlen übertroffen. Bis Ende Oktober waren insgesamt 6 140 Eingänge zu verzeichnen. Während noch drei kantonale TV-Kommissionen bis Ende April keine IV-Regionalstelle beigezogen hatten, wurden diesen im Mai und Juni von allen TV-Kom- missionen Aufträge erteilt. In den Monaten April bis Oktober wurden von den kantonalen IV- Kommissionen 4 666 Fälle zugewiesen, weitere 254 von den TV-Spezial- stellen, den 1V-Kommissionen des Bundes, verschiedenen Organisatio- nen und gelegentlich auch direkt von den betroffenen Versicherten. Von den 4 666 durch die kantonalen TV-Kommissionen vermittelten Fällen entfielen auf die Prüfung beruflicher Wiedereingliederungsmöglichkeit

4 100 (88 Prozent) und auf die Durchführung von Eingliederungsmaß-

nahmen 566 Fälle (zwölf Prozent). Bei näherer Betrachtung läßt sich bis Ende August eine günstige Entwicklung dieser beiden den TV-Regional- stellen zugewiesenen Tätigkeitsgebiete erkennen, indem der Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten die eigentlichen Eingliederungsmaßnah- men in ständig zunehmendem Maße folgten, während im September und Oktober die Tendenz gerade umgekehrt war. Dies geht aus der folgenden Tabelle hervor.

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Von den kantonalen 1V-Kommissionen den Regionalstellen überwiesene Aufträge April bis Oktober 1960

Okt. Zusarn Art der Aufträge April Mai Juni Juli Aug. Sept.

Absolute Zahlen Prüfung der Eingliederungs- möglichkeit 567 663 614 521 490 551 694 4 100 Durchführung von Eingliederungs- maßnahmen 28 62 106 108 115 61 86 566 Total 595 725 720 629 1 605 612 780 4666 Prozentzahlen Prüfung der Eingliederungs- möglichkeit 95 91 85 83 81 90 89 88 Durchführung von Eingliederungs- maßnahmen 5 9 15 17 19 10 11 12 Total 100 100 100 100 1 100 100 100 100

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Zusammenfassend sei festgehalten, daß in den zehn ersten Monaten seit Einführung der Versicherung die IV-Regionalstellen in 6 140 Fällen beansprucht worden sind, davon 5 382 mal direkt von den TV-Kommis- sionen, die ihrerseits bis Ende Oktober über 82 000 Gesuche erhalten und bereits ungefähr deren 40 000 erledigt hatten. Die 758 restlichen Fülle, für die die IV-Regionalstellen herangezogen wurden, stammten von ver- schiedenen Institutionen oder den Versicherten selbst. Einzelne TV-Kommissionen haben den IV-Regionalstellen viele Auf- träge erteilt, während andere starke Zurückhaltung übten. Im Verhält- nis zu den von den TV-Kommissionen erledigten Fällen schwankt die Zahl der den IV-Regionalstellen überwiesenen Fälle zwischen 10 und 30 Pro- zent.

Angesichts dieses lawinenartigen Eingangs von Aufträgen sind die IV-Regionalstellen nicht untätig geblieben. In den Monaten Januar bis März 1960 haben sie bereits 530 Fälle erledigt. April mit 312 ausgeführ- ten Aufträgen kann als Uebergangsmonat betrachtet werden, und die folgenden Monate zeichnen sich durch besondere Regelmäßigkeit aus:

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417 Fälle im Mai, 420 Fälle im Juni und 405 Fälle im Juli. Die Erledi-

gung von 362 Fällen im August stellte einen fühlbaren, allerdings nur vorübergehenden Rückgang dar, der sich durch die Ferienzeit erklären läßt. Bereits im September wurden wieder 421 Fälle erledigt, und die höchste bisher erreichte Zahl bietet Oktober mit 531 Fällen. Wenn man die Ergebnisse der verschiedenen Regionalstellen einander gegen- überstellt, ist zu erkennen, daß die Zahl der erledigten Fälle bei einzelnen Stellen in ständiger Zunahme begriffen ist und bei den übrigen Stellen abwechselnd zu- und abnimmt. Ende Oktober 1960 hatten die IV-Regio- nalstellen 3 398 Aufträge ausgeführt. Rund 3 000 davon entfallen auf die kantonalen TV-Kommissionen. Außer 2 268 Versicherten, für welche die Eingliederungsmöglichkeit geprüft und in der Regel eine gründliche Berufsberatung erteilt wurde, konnten mehr als 270 Invalide ins Er- werbsleben eingegliedert und für rund 400 Versicherte Eingliederungs- maßnahmen durchgeführt werden. Dies sind zwar ermutigende Ergebnisse, doch lagen bei den TV-Re- gionalstellen anfangs November noch 2 742 unerledigte Fälle. Diese dürf- ten sich, solange mehr Fälle neu eingehen, als behandelt werden, wohl noch während einiger Zeit vermehren. Darunter befinden sich aber auch Fälle, die erst später in Angriff genommen werden können. Für viele Versicherte, denen gegenwärtig Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden, wird die IV-Regionalstelle erst in einigen Monaten oder gar in einem Jahr eine Stelle zu vermitteln haben. Junge Invalide werden der IV-Regionalstelle häufig im voraus angemeldet, damit diese für einen späteren Zeitpunkt nach einer Lehrstelle Umschau halten kann. Für manche der angemeldeten Versicherten besteht kaum mehr die Möglich- keit der Eingliederung ins Wirtschaftsleben. Eher werden ihnen IV- Renten zugesprochen werden müssen. Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung anhand dieser monatlichen Erhebungen feststellen mußte, daß die IV-Regionalstellen immer mehr in Zeitnot gerieten, in- dem die Eingänge stets höher als die Erledigungen waren, berief es anfangs September 1960 eine Konferenz mit den Leitern der IV-Regio- nalstellen ein. Gegenstand waren die erforderlichen Maßnahmen zur be- schleunigten Abwicklung der Geschäfte. Im Vordergrund stand das Po- stulat, den IV-Regionalstellen wirklich nur Fälle zuzuweisen, für die sie in erster Linie vorgesehen sind, oder anders gesagt, sie von Anmeldungen zu entlasten, in denen eine Wiedereingliederung kaum mehr möglich ist. Im übrigen haben verschiedene Regionalstellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Organisation verbessert und, so weit nötig, verstärkt.

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Jahresbericht 1960 der Ausgleichskassen

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 11. Mai 1960 den Aus- gleichskassen Richtlinien und Beiblatt für den Jahresbericht 1960 zuge- stellt. Zu diesen Richtlinien sind folgende Erläuterungen anzubringen.

1. Berücksichtigung der Invalidenversicherung

Das Jahr 1960 war gekennzeichnet durch das Inkrafttreten der Invali- denversicherung. Es kann daher nicht überraschen, daß die Berichter- stattung im diesjährigen Jahresbericht der Ausgleichskassen u. a. auch auf die Erfahrungen mit der Durchführung des neuen Sozialwerkes und mit den gleichzeitig eingeführten Aenderungen auf dem Gebiete der AHV (insbesondere mit dem neuen Berechnungsmodus für die Renten) ausgedehnt wird. Die Einführung der Invalidenversicherung machte sich jedoch nicht allein durch das Inkrafttreten neuer materiell-rechtlicher Vorschriften bemerkbar. Neue Organe, nämlich 1V-Kommissionen und Regionalstellen wurden geschaffen, deren Tätigkeit Gegenstand eines besonderen Jahres- berichtes zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung sein wird. Dabei ist zu beachten, daß das Sekretariat der 1V-Kommission gemäß Artikel 57 IVG durch die kantonale AHV-Ausgleichskasse geführt wird, welche in dieser Eigenschaft alle administrativen Arbeiten der Kom- mission erledigt. Da diese Tätigkeit eng mit derjenigen der TV-Kom- mission verbunden ist und nur von der kantonalen Ausgleichskasse aus- geübt wird, schien es zweckmäßig, hierüber eine besondere Berichterstat- tung vorzubehalten. Nicht ausgeschlossen ist, daß dieser spezielle Jahres- bericht des Kommissions-Sekretariates über die Tätigkeit der 1V-Kom- mission, der von der kantonalen Ausgleichskasse nach den Weisungen vom 18. November 1960 zu erstellen ist, dem AHV-Jahresbericht dieser Ausgleichskasse als Beilage angegliedert wird, da beide Berichte bis spätestens 30. April 1. 961 im Besitze des Bundesamtes für Sozialversiche- rung sein müssen. Doch sollte auf jeden Fall die Systematik der Richt- linien eingehalten werden, weil damit dem Bundesamt für Sozialversiche- rung die Auswertung des Jahresberichtes sehr erleichtert wird. Mit Rücksicht darauf, daß das Sekretariat der 1V-Kommission organi- satorisch ein Bestandteil der kantonalen Ausgleichskasse bildet, sind Sekretariat und Ausgleichskasse unter diesem Gesichtspunkt als Einheit zu behandeln. Die Berichterstattung über die Organisation der Aus- gleichskasse bezieht sich dementsprechend auch auf die administrative

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Organisation des Sekretariates der kantonalen TV-Kommission (Ab- schnitt A/I/3 der Richtlinien vom 11. Mai 1960).

II. Beiblätter zum Jahresbericht Wie üblich haben die Ausgleichskassen mit ihrem Jahresbericht die Bei- blätter einzusenden, die ihnen gleichzeitig mit den Richtlinien zugestellt worden sind. Das bisherige Schema ist beibehalten worden, was die Ar- beit der Kassen wesentlich erleichtern dürfte. Inhaltlich haben die Bei- blätter insofern eine Erweiterung erfahren, als mit Inkrafttreten der Invalidenversicherung nun auch Angaben über TV-Renten und Hilf- losenentschädigungen verlangt werden. Auf dem Gebiete der Beiträge ist die Rubrik «Verzicht auf Beitragserhebungen für geringfügige Ent- gelte gemäß Artikel 81s AHVV» durch die Rubrik «Beitragsbefreiung vom Einkommen aus der Bewirtschaftung von Wald, Rebbergen und Obstkulturen gemäß Kreisschreiben vorn 24. Dezember 1959» ersetzt worden. Die Beiblätter zum Jahresbericht 1959 waren im allgemeinen richtig ausgefüllt, gaben jedoch gleichwohl in mehreren Fällen zu Rückfragen Anlaß. Daher sei hier nochmals folgendes in Erinnerung gerufen. Kann die Ausgleichskasse zu einer bestimmten Rubrik keine An- gaben machen, weil Fälle der betreffenden Art in der berichterstatten- den Kasse nicht vorkommen, so ist dies auf geeignete Weise anzumerken. Damit wird verhindert, daß der Anschein entsteht, die Frage sei über- sehen worden, was Rückfragen notwendig macht. Wenn gegenüber den Angaben für das letzte Berichtsjahr keine Aenderung eingetreten ist, genügt für die Ziffern 1 bis 5 des Beiblattes die Angabe «keine Aenderungen». In allen übrigen Ziffern sind die Zahlen einzusetzen, auch wenn gegenüber dem Vorjahr keine Aenderun- gen eingetreten sind. Es ist wichtig, daß die Ausgleichskassen der Richtigkeit ihrer Angaben volle Aufmerksamkeit schenken; denn Statistiken, die sich auf unrichtige oder ungenaue Zahlen stützen, sind wertlos. Dies betrifft ins- besondere die Rubriken 6 und 7 der Beiblätter für die Verbandsaus- gleichskassen, wo das Total gemäß Ziffer 6 mit der Summe der unter Ziffer 7 angegebenen Zahlen übereinstimmen muß. Hier haben sich in verschiedenen Beiblättern zum Jahresbericht 1959 Fehler eingeschlichen.

III. Fristen Es ist wichtig, daß die Frist für die Ablieferung des Jahresberichtes 1960, die am 30. April 1961 abläuft, eingehalten wird; denn die Angaben

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der Ausgleichskassen bilden die unerläßliche Grundlage für den Bericht, den das Bundesamt alljährlich der Oeffentlichkeit zu erstatten hat. Wenn nur einige Ausgleichskassen mit der Ablieferung ihres Jahres- berichtes im Verzug sind, wird die Arbeit des Bundesamtes empfindlich gehemmt. Insbesondere kann die Statistik nicht abgeschlossen werden, bevor das letzte Beiblatt eingegangen ist. Verschiedene Ausgleichskassen sind dank ihrer guten Organisation in der Lage, ihren Jahresbericht schon im Laufe des Monats Februar abzuliefern, was bedingt, daß die notwendigen Vorbereitungsarbeiten frühzeitig genug in Angriff genommen werden. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde wird dadurch erheblich erleichtert, weil mit der Aus- wertung der Berichte und der statistischen Angaben sofort begonnen werden kann. Die frühzeitige Einreichung der Jahresberichte gestattet es auch, den Bemerkungen und Anregungen der einzelnen Ausgleichs- kassen größere Aufmerksamkeit zu schenken als wenn die Berichte erst im letzten Moment eintreffen. *

Abschließend ist daran zu erinnern, daß die Jahresberichte der Aus- gleichskassen nicht nur für die Erstellung des Gesamtjahresberichtes notwendig sind, sondern daß sie darüber hinaus dem Bundesamt für Sozialversicherung erlauben, sich über die besonderen Probleme in den einzelnen Kassen ins Bild zu setzen. Die darin enthaltenen Anregungen waren schon oft Anlaß zu Verbesserungen von Richtlinien oder Wei- sungen. Häufig machen die Angaben in den Jahresberichten auch eine Rücksprache über Fragen, die beispielsweise anläßlich einer Kassen- revision oder bei Arbeitgeberkontrollen aufgeworfen wurden, überflüssig. Für das neue Gebiet der Invalidenversicherung gelten diese Ausführun- gen noch in vermehrtem Maße.

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche und Sozialversicherungsrenten (Aus dem Bundesgericht)

Das Bundesgericht hatte kürzlich, erstaunlicherweise zum ersten Mal seit Bestehen der AHV, zum Verhältnis zwischen familienrechtlichen Unter- haltsansprüchen und Leistungen der Sozialversicherung Stellung zu neh- men (vgl. BGE 86 1 137 ff.). Der zu beurteilende Tatbestand war folgender:

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Der verheiratete Vater eines außerehelichen Kindes, der sich zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 120 Franken verpflichtet hatte, starb einige Jahre später an den Folgen eines erlittenen Unfalls. Neben seiner Witwe und seinen drei ehelichen Nachkommen wurde auch dem außerehelichen Kinde Hinterlassenenrenten der AHV sowie der SUVA zugesprochen. Unter Hinweis auf diese Renten von zusammen Fr. 130.45 monatlich verweigerte die Witwe die Erfüllung der kraft Erbrechts auf sie übergegangenen Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträ- gen. Die im Gefolge der angehobenen Betreibung eingeleitete Aberken- nungsklage der Witwe hießen beide kantonalen Instanzen gut. Zur Be- gründung führten sie aus, die Renten der Sozialversicherung seien Er- satzleistungen für den infolge des Todes des Vaters wegfallenden Unter- halt; kraft öffentlichen Rechts würden die familienrechtlichen Unter- haltspflichten im Umfange der Leistungen der Sozialversicherung ge- tilgt. Das letztinstanzliche kantonale Urteil wurde von der staatsrecht- lichen Kammer des Bundesgerichts aus folgenden Erwägungen als will- kürlich aufgehoben: Das Bundesgericht ging davon aus, daß die vertraglich eingegangene Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Vaters auf dessen Erben über- gegangen sei (Art. 322 ZGB). Weder das AHVG noch das KUVG ent- halte Bestimmungen über die weitere Frage, ob Waisenrenten auf die von den Erben geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Eben- sowenig lasse sich aus dem Wesen der Sozialversicherung und den Grund- zügen der AHV- und KUV-Gesetzgebung eine derartiger Schluß ziehen, indem es ausführte: «Die Leistungen der AHV und der SUVA sollen den Einzelnen und die Familie vor äußerer Not bewahren und damit einen Beitrag an die Erhaltung und Stärkung der Familiengemeinschaft leisten. Das kommt auch in der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt, dem Versicherten und dem Begünstigten zum Ausdruck: Das öffentlichrechtliche Versicherungsverhältnis tritt nicht an Stelle, sondern neben die familien- und erbrechtlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familiengliedern. Die beiden Rechtskreise stehen der- gestalt grundsätzlich selbständig nebeneinander. Daß die Sozialversicherungsanstalten nicht nur Zuschüsse der öff ent- liehen Hand erhalten, sondern auch Beiträge der Versicherten beziehen, stellt diese Selbständigkeit nicht in Frage. Die Prämien der AHV sind vom Bestand und vom Umfang der privatrechtlichen Unterhaltspflich- ten des Versicherten unabhängig; sie sind nicht zur Abgeltung dieser Verpflichtungen bestimmt, sondern sie stellten das Entgelt für die

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öffentlichrechtlichen Versicherungsleistungen dar. Diese Leistungen die- nen zur Abwendung des wirtschaftlichen Schadens, der dem Einzelnen aus dem Alter und dem Verlust des Versorgers, im Falle des KUVG zu- dem aus Krankheit und Unfall erwächst. Richtig ist, daß die Behebung dieses Schadens auch Aufgabe der familienrechtlichen Unterstützungs- pflicht ist. Die Voraussetzungen, die Motivierung und die Art und Weise des Engreifens sind jedoch verschieden, so daß aus der Uebereinstim- mung in der Aufgabestellung nicht gefolgert werden kann, die Leistun- gen der Sozialversicherungen hätten jene des privatrechtlich Verpflich- teten zu ersetzen oder sie seien darauf anzurechnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich das Sozialversiclierungsrecht bei der Umschreibung des Versicherungsfalles und der Anspruchsberechti- gung zivilrechtlicher Begriffe bedient.» Daß insbesondere die Sozialversicherungsrenten eines außerehelichen Kindes nach dem Tode seines Vaters nicht als Ersatz der privatrecht- lichen Unterhaltsbeiträge anzusprechen seien, ergebe sich - wie das Bundesgericht weiter ausführte - schon daraus, daß sich ihre Höhe nach andern Kriterien als dem Ausmaß des Versorgerschadens bestimme. Auch die zur Begründung des gegenteiligen Standpunktes angerufene Ueber- versicherungsklausel der Krankenversicherung (Art. 26, Abs. 2, KUVG) berühre die privatrechtlichen Verpflichtungen nicht, sondern diene le- diglich dem Schutze der Sozialversicherung vor mißbräuchlicher Inan- spruchnahme. Bezüglich der AHV-Renten stellte das Bundesgericht fer- ner fest: «Aehnlich verhält es sich mit Artikel 41, Absatz 2, AHVG, wonach die der geschiedenen Frau zukommende Witwenrente gekürzt wird, soweit sie den Unterhaltsbeitrag überschreitet, welchen das Ge- richt der Frau zugesprochen hatte. Auch diese Bestimmung handelt allein von der Kürzung der Sozialversicherungsleistung. Wollte man sie analog auf die Waisenrenten der AHV und der SUVA anwenden, so würde das lediglich zu einer Beschneidung dieser Renten, nicht aber zu einer Her- absetzung der privatrechtlichen Unterhaltsleistungen führen.» Auch daß ein obligatorisch bei der SUVA versicherter Dienstpflich- tiger gemäß Artikel 130, Absatz 2, KUVG seinen Lohnanspruch verliert, sofern der Dienstherr die geschuldeten Prämien entrichtet hat, läßt nach den weiteren Darlegungen des Bundesgerichts keinen analogen Schluß auf andere Sozialversicherungszweige zu, da diese Entlastung des Dienst- herrn einen Ausgleich für die Bezahlung der Versicherungsprämien durch den Betriebsinhaber darstelle. Abgesehen von diesem Sonderfall liege jedoch eine Entlastung des privatrechtlich Verpflichteten außer- halb der Zielsetzung der Sozialversicherung. Es gelangte daher zum Er-

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gebnis: «Die Annahme, das öffentliche Recht schreibe die Anrechnung der Waisenrenten der AHV und der SUVA auf den familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag vor, findet demgemäß nicht nur im KUVG und im AHVG keine Stütze, sie läuft vielmehr der Systematik dieser Gesetze eindeutig zuwider.» Nachdem das Bundesgericht das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auf Grund öffentlichen Rechts verneint hatte, nahm es noch zur Frage Stellung, ob das Privatrecht seinerseits eine Anrechnung von Sozial- versicherungsrenten vorsehe. Da die Sozialversicherung eigene öffentlich- rechtliche Verpflichtungen erfülle, liege aber weder ein Fall von Erfül- lung durch einen Dritten noch eine Schuldübernahme vor. Wenn auch eine direkte Anrechnung dieser Leistungen privatrecht- lich nicht möglich erscheine, so seien sie, wie das Bundesgericht an- schließend ausführt, doch nicht schlechthin unbeachtlich. So sei insbe- sondere bei Anhebung einer Vaterschaftsklage gegen die Erben eines verstorbenen außerehelichen Vaters bei der für die Berechnung des familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages wesentliche Ermittlung der Be- dürfnisse auf derartige Leistungen Rücksicht zu nehmen, wie auch bei einer allfälligen Neufestsetzung der Höhe der Unterhaltsleistungen. Zum Schluß setzte sich das Bundesgericht noch mit dem Einwand auseinander, daß die Leistung der vollen vertraglichen Unterhaltsleistun- gen neben den Renten der Sozialversicherung Treu und Glauben wider- spreche. Es verneinte dies mit dem Hinweis darauf, daß Unterhalts- ansprüche gegen den außerehelichen Vater oder dessen Erben unab- hängig von den finanziellen Verhältnissen des außerehelichen Kindes oder dessen Mutter bestehen. Wenn einerseits die Erben ohne Rücksicht auf ihre Rentenberechtigung in den Genuß des Erbes gelangen, sei es auch billig, wenn das außereheliche Kind seinen Anspruch auf die privat- rechtlichen Unterhaltsleistungen beibehalte, die einen Ausgleich für das ihm fehlende Erbrecht bilden. Ebensowenig werde Treu und Glauben da- durch verletzt, daß die Renten in Anwendung von Artikel 87, Absatz 1, KUVG soweit zu kürzen waren, als sie 60 Prozent des Jahresverdienstes des Versicherten überstiegen. Von dieser Kürzung wurde das außerehe- liche Kind im gleichen Maße wie die ehelichen Nachkommen betroffen. Da zusammenfassend das kantonale Zivilurteil mit keinen sachlich zu vertretenden Gründen gerechtfertigt werden konnte, wurde es als willkürlich aufgehoben.

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Altes und neues Recht bei der Berechnung von Renten der AHV

Die ersten vier Revisionen des AHV-Gesetzes waren dadurch gekenn- zeichnet, daß die neuen Bestimmungen über die Bemessung der Renten nicht nur bei der Neufestsetzung von Renten zur Anwendung gelangten, sondern daß auch die bereits zugesprochenen Renten entsprechend anzu- passen waren. Demgegenüber blieb die Anwendung der Rentenberech- nung nach dem neuen pro-rata-System bewußt grundsätzlich auf alle neu zur Entstehung gelangenden Rentenansprüche beschränkt. Eine andere Lösung hätte die einführungsbedingte Teilrentnergeneration, die schon anläßlich der vierten AHV-Revision durch Verdoppelung der an- rechenbaren Beitragsjahre bei vollständiger Beitragsdauer wesentlich begünstigt wurde, ohne jede Abstufung nach effektiver Beitragsdauer in den Genuß von Vollrenten gebracht. Eine derart weittragende und finanziell ins Gewicht fallende Lösung wurde jedoch nicht als gangbar erachtet. Zur Klarstellung wurde in einer Uebergangsbestimmung die Nichtrückwirkung sowie die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des alten und des neuen Rechts geregelt. Demnach sollten die beim Inkraft- treten des Gesetzes bereits bestehenden Rentenansprüche weiterhin dem alten Recht unterstellt bleiben, selbst wenn die Rentenart nach Inkraft- treten der neuen Bestimmungen wechselt. Anderseits sollten aber alle neu entstehenden Rentenansprüche nach den neuen pro-rata-Regeln be- rechnet werden. Um jedoch die Uebergangszeit des Nebeneinanderbeste- hens von altrechtlichen und pro-rata-Renten nach Möglichkeit abzu- kürzen, wurde in zwei Fällen schon beim bloßen Wechsel der Rentenart die Anwendung des neuen Rechts gesetzlich vorgeschrieben, nämlich bei der Umwandlung einer einfachen Waisenrente in eine Vollwaisenrente und beim Wechsel von der Witwenrente zur einfachen Altersrente. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte kürzlich über die Tragweite dieser Uebergangsbestimmung zu befinden, als es zur Frage Stellung zu nehmen hatte, ob beim Tode eines Bezügers einer einfachen Altersrente die seiner noch nicht 60jährigen Ehefrau und seiner Tochter zustehenden Hinterlassenenrenten auf Grund der bei der Berechnung der einfachen Altersrente angewendeten Teilrentenskala festzusetzen oder ob in Berücksichtigung der vollständigen Beitragsdauer des verstorbe- nen Ehemannes Vollrenten nach neuem Recht zuzusprechen seien (vgl. S. 474 ff.). Dabei ging es vor allem um die Frage, ob im Sinne der genannten Uebergangsbestimmung lediglich eine Aenderung der Rentenart unter

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Weiterbestehen des unter der Herrschaft des alten Rechts entstandenen Rentenanspruches vorliege. Für diese Annahme könnte angeführt wer- den, daß für die Berechnung der Hinterlassenenrenten in erster Linie das individuelle Beitragskonto des verstorbenen Ehemannes, das bereits Grundlage für die Berechnung der einfachen Altersrente bildete, maß- gebend ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht konnte sich diesen Ueberlegungen jedoch nicht anschließen und gelangte zum Schluß, daß nur dann vom Fortbestehen eines unter altem Recht entstandenen Ren- tenanspruches gesprochen werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte an der früheren Rente bereits beteiligt war. Dies treffe jedoch im vor- liegenden Falle, bei der Ablösung einer einfachen Altersrente des Ehe- mannes durch Hinterlassenenrenten, nicht zu, weshalb die Hinterlasse- nenrenten im vorliegenden Falle nach neuem Recht zu berechnen seien. Wie weit der Grundsatz der Nichtrückwirkung des neuen Rechts bei bloßer Mutation bisheriger Renten überhaupt aufrecht erhalten werden kann, ließ das Gericht offen. Insbesondere nahm es nicht endgültig Stellung zur Frage, ob beim Dahinfallen einer nach einer altrechtlichen Teilrentenskala zugesprochenen Ehepaar-Altersrente die nachfolgende einfache Altersrente (sei es der Ehefrau oder des Ehemannes) oder die Witwenrente nach den heute geltenden Berechnungsregeln festzusetzen seien, führte jedoch gegen eine derartige Lösung immerhin beachtliche Gründe ins Feld. Für die Ausgleichskassen ergibt sich somit, daß alle künftig beim Tode eines im Genusse einer einfachen Altersrente stehenden Versor- gers festzusetzenden Hinterlassenenrenten auf Grund der neuen gesetz- lichen Bestimmungen zu berechnen sind. Bei vollständiger Beitragsdauer können somit Vollrenten ausgerichtet werden; weist die maßgebende Beitragsdauer des verstorbenen Versorgers indessen Lücken auf, ist eine pro-rata-Rente zuzusprechen. Bereits erledigte Rentenfälle sind nicht besonders aufzugreifen und im Sinne des besprochenen Urteils zu revidieren (vgl. auch ZAK 1958, S. 450).

Hinweise zur neuen EO-Wegleitung Die Neuauflage der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (Ausgabe 1960) ist nunmehr im Druck erschienen. Der Wegleitung sind die Texte des EOG und der EOV, die EO-Tabellen zur Ermittlung der Tages- entschädigungen, ein Verzeichnis der EO-Formulare und -Tabellen sowie ein die Wegleitung und die Gesetzestexte umfassendes Sachregister bei- gegeben. Ihr Erscheinen bietet Anlaß zu folgenden Ausführungen.

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Die Aenderungen im Inhalt der neuen Auflage der EO-Wegleitung gegenüber der ersten rühren hauptsächlich von den Aenderungen in der Gesetzgebung her. Hierüber wurde in der ZAK unter «Entschädigung während Beförderungsdiensten» (ZAK 1959, S. 166), «Die Ausdehnung des Kreises der Entschädigungsberechtigten in der EO» (ZAK 1959, S. 182), «Die Zusammenlegung der Entschädigungssysteme in der EO» (ZAK 1959, S. 352), «Zum Begriff der nicht entlöhnten Arbeit in der EO» (ZAK 1960, S. 25), «Die neuen Bemessungsregeln der Grundentschädi- gungen in der EO» (ZAR 1960, S. 231) und «Neue Bemessungsregeln in der EO» (ZAR 1960, S. 417) im einzelnen berichtet. In den folgenden Ausführungen soll auf einzelne Randziffern hingewiesen werden, welche dem Inhalt nach neu sind, die aber noch nicht besonders besprochen oder nach den bisherigen Erfahrungen nicht genügend beachtet wurden. In den Randziffern 20 bis 25 wurden die Voraussetzungen für den Bezug der Haushaltungsentschädigung durch ledige, verwitwete oder ge- schiedene Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen, genauer um- schrieben. Dabei wurden aber keine grundsätzlichen Aenderungen vor- genommen. Nach wie vor sprechen die Ausgleichskassen - in Ueber- einstimmung mit der Gerichtspraxis in solchen Fällen die Haushal- tungsentschädigung nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles zu. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im allgemeinen gegeben bei katho- lischen und nicht verheirateten reformierten Pfarrern, selbständigerwer- benden Landwirten sowie Aerzten mit allgemeiner Praxis, sofern sich diese nicht in großen Städten befindet. Dabei wurde die Voraussetzung, daß der Haushalt ganz oder teilweise durch eine vorn Wehrpflichtigen entlöhnte Drittperson (Verwandte oder Hausangestellte) besorgt wird (Rz 29 alt), in dem Sinne fallen gelassen, daß eine Entlöhnung und damit eine Beitragsentrichtung hierauf nicht mehr erforderlich ist. Eine verhältnismäßig neue, aber sich merklich ausdehnende Erschei- nung im Lohnwesen wird im zweiten Satz von Randziffer 53 angedeutet, wonach die Betriebe - vor allem aus Gründen der Vereinfachung der Buchführung und des Abrechnungswesens statt der ein- oder zwei- wöchigen Zahltagsperiode in entsprechenden Abständen während des Monats den Arbeitnehmern runde Beträge an Lohn ausrichten und dann auf Monatsende die endgültige Abrechnung erstellen. Die in den Randziffern 54 und 55 umschriebene Regelung für anders entlöhnte Arbeitnehmer nimmt an Bedeutung zu. Dies ist deswegen der Fall, weil bei jeder Verkürzung der Arbeitszeit die Ausgleichskassen über die Entschädigung für Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen ihren Mit-

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gliedern neue Berechnungsregeln bekannt geben müßten. Außerdem kann gerade die Verkürzung der Arbeitszeit zur Folge haben, daß gegenüber der vertraglichen Normalarbeitszeit - in vermehrtem Maße Ueberstunden mit entsprechenden Zuschlägen geleistet werden, so daß die Anwendung der Regelung für Stundenlöhne zum mindesten ver- mehrte Arbeit gäbe. Beide Schwierigkeiten werden durch die Regelung für anders entlöhnte Arbeitnehmer umgangen, so daß die Ausgleichs- kassen sie mit Recht mehr als früher anwenden. Die in den Randziffern 57 bis 63 geregelte Entschädigungsbemessung ist zum Teil neu. Bisher war in den Randziffern 53 ff. der alten EO-Weg- leitung ausdrücklich nur für Arbeitnehmer mit stark schwankendem Ein- kommen vorgesehen, daß auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Monate abzustellen sei. In Uebereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 1, neu EOV gilt die gleiche Regelung nun auch für Arbeitnehmer mit nicht regelmäßiger Erwerbstätigkeit. Durch die Anwendung dieser Rege- lung soll vermieden werden, daß Wehrpflichtige, die nur kurze Zeit er- werbstätig waren, eine ungerechtfertigt hohe Entschädigung erhalten. Nachdem nunmehr auch für die EO Beiträge erhoben werden, müßte es als besonders stoßend erscheinen, daß ein Wehrpflichtiger, der nur für einige Tage oder Wochen Beiträge als Erwerbstätiger entrichtet, die gleich hohe Entschädigung erhielte, wie derjenige, der sie monate- oder jahrelang bezahlt. Für beide Gruppen von Arbeitnehmern wird den Aus- gleichskassen ein selbstverständlich pflichtgemäß anzuwendendes freies Ermessen im Rahmen von Randziffer 60 eingeräumt, wonach die Bemessungsperiode so zu wählen ist, daß die Ermittlung eines den Ver- hältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht wird. Als sol- cher gilt ein Lohn, welcher ungefähr dem Erwerbsausfall entspricht, den der Wehrpflichtige bei längerer Dienstleistung erleiden würde. Im Interesse einer gerechten Entschädigungsbemessung für Ange- hörige von Saisonberufen wird noch besonders auf die hiefür in die Rand- ziffern 61 und 62 aufgenommenen Möglichkeiten verwiesen. Die in Randziffer 64 für Sonderfälle enthaltene Aufzählung der Be- rechnungsarten des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkom- mens im Tag ist nicht abschließend. Vielmehr ist gegebenenfalls auch in solchen Fällen die Entschädigungsbemessung bei unregelmäßiger Tätig- keit oder stark schwankendem Verdienst anzuwenden. Nimmt z. B. ein Wehrpflichtiger seine Tätigkeit erst kurz vor dem Einrücken auf und ist nicht anzunehmen, daß er sie auch nach der Entlassungs längere Zeit fortsetzen würde, so ist der vereinbarte Lohn ebenfalls auf mindestens drei Monate umzulegen.

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Zu den Wehrpflichtigen, die im Sinne der Randziffern 66 und 73 für den Nachweis in Frage kommen, daß sie eine Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären, ge- hören besonders die jungen Aerzte, die vor dem Einrücken noch nicht erwerbstätig waren. Dazu hat das EVG erkannt, die Wehrpflichtigen hätten darzutun, daß sie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hätten (vgl. ZAK 1960, S. 442). Als Wehrpflichtige, die im Sinne von Randziffer 66 während der Zeit des Militärdienstes wesentlich mehr verdient hätten, fallen Ausnahme- fälle vorbehalten - solche in Betracht, die ihre Lehre abgeschlossen und einen Lohn als Berufsarbeiter bezogen hätten. Für alle übrigen Arbeitnehmer ist gemäß Randziffer 46 bei der Entschädigungsbemessung - wie bisher auf das vor dem Einrücken erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Bei der Bemessung der Unterstützungszulage infolge Unterstützung durch nicht entlöhnte Arbeit (Rz 120 und 121) ist stets zu beachten, daß die gesamte Entschädigung im Tag nie mehr betragen darf als

90 Prozent des auf den Tag umgerechneten Betrages des beitragspflich-

tigen Lohnes. Beträgt der abgerechnete Monatslohn z. B. 150 bzw. 120 Franken, so darf die gesamte Entschädigung im Tag 4,50 bzw. 3,60 Franken nicht übersteigen, so daß neben der minimalen Entschädigung für Alleinstehende von 2 Franken nicht mehr als 2,50 bzw. 1,60 Franken für die Unterstützungszulage verbleiben. Ist die Meldekarte verloren gegangen oder hat der Rechnungsführer dem Wehrpflichtigen eine Meldekarte mit einem wesentlichen Fehler auf den Abschnitten A und B abgegeben, so hat der Wehrpflichtige nach

Randziffer 178 bei der Ausgleichskasse unter Vorlage des Dienstbüch-

leins eine Ersatzkarte zu verlangen. Hat dagegen der Rechnungsführer dem Wehrpflichtigen eine falsche Meldekarte, z. B. eine kleine statt eine große oder eine lachsfarbene statt eine grüne, abgegeben, jedoch die Abschnitte A und B richtig ausgefüllt, so braucht die Ausgleichskasse zur Erstellung der Ersatzkarte das Dienstbüchlein nicht einzuverlangen, sondern überträgt die Angaben auf den Abschnitten A und B der fal- schen Meldekarte auf die entsprechenden Abschnitte der Ersatzkarte, annulliert die falsche Meldekarte, behält aber diese bei den Akten und stellt die Ersatzkarte dem Wehrpflichtigen zur Ausfüllung des Ab- schnittes C zu. Auf die Geltendmachung der Rückerstattung unrechtmäßig bezoge- ner Entschädigungen darf gemäß Randziffer 231 nur verzichtet werden, wenn die Durchführung der Rückerstattung einen so erheblichen Arbeits-

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aufwand nach sich zöge, daß die dadurch entstehenden Kosten in keinem tragbaren Verhältnis zum Rückerstattungsbetrag ständen. Ob diese Vor- aussetzungen gegeben sind, ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Von einem Verzicht ist in der Regel abzusehen, wenn der Arbeitgeber oder der Selbständigerwerbende, mit dem die Ausgleichskasse ohnehin in einem ständigen Abrechnungsverkehr steht, rückerstattungspflichtig sind. Dies gilt ganz besonders für den Fall, daß der unrechtmäßige Be- zug der Entschädigung anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle festgestellt wurde und wegen der letzteren ohnehin an den kontrollierten Betrieb ge- langt werden muß. Erwähnt sei noch, daß nach den Erfahrungen man- cher Ausgleichskassen Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer rückerstattungs- pflichtig wären, den Rückerstattungsbetrag ohne weiteres freiwillig zu- rückbezahlen. Der Verzicht ist unter diesem Vorbehalt dagegen im allgemeinen gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr beim gleichen Arbeitgeber tätig ist.

Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit bei der Arbeitgeberhaftung Wegen seiner Organstellung läßt das Gesetz den Arbeitgeber in der AHV grundsätzlich in gleicher Weise für verursachten Schaden haften wie die Ausgleichskassen, beziehungsweise deren Träger. Artikel 52 AHVG be- stimmt, daß wer als Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Mißachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Die Vorschrift gilt sinngemäß auch für die IV und die EO (Art. 66, Abs. 1, IVG, und Art. 21, Abs. 2, EOG). Eine solche Schadensdeckung kommt insbesondere bei schuldhafter Nicht- bezahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen in Betracht, sei es, daß ein Arbeitgeber die Beiträge nicht vorschriftsgemäß vom aus- bezahlten Lohn abzieht, sei es, daß er abgezogene Beiträge nicht der Ausgleichskasse abliefert; diese Unterlassungen gehören zu den Haupt- anwendungsfällen von Artikel 52 AHVG. Dabei ist zu beachten, daß ein Schaden letztlich allerdings nur dann entsteht, wenn alle für die Ver- hinderung von Schäden vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen (Betrei- bung, Nachzahlung geschuldeter Beiträge usw.) erfolglos geblieben sind. Von den verschiedenen Tatbestandsmerkmalen interessiert an dieser Stelle das Verschulden; denn nicht jedes Verschulden verpflichtet den Arbeitgeber zu Schadenersatz, sondern dieses muß mindestens den Grad der groben Fahrlässigkeit erreichen, damit der Fehlbare gemäß Ar- tikel 52 AHVG haftbar gemacht werden kann.

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Was ist nun aber unter grober Fahrlässigkeit zu verstehen? Das EVG hat hiezu in einem grundlegenden Entscheid (vgl. ZAK 1957, S. 454 ff.) ausgeführt, daß nicht jeder Irrtum und jede Unterlassung des Arbeit- gebers als solche zu bezeichnen ist. «Denn», so führt das EVG aus, «das Gesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Abrechnung der Arbeitnehmer- beiträge und lädt damit den Arbeitgebern verschiedenster Kreise eine nicht immer leichte Aufgabe auf. Doch will es die Arbeitgeber nicht über Gebühr belasten. Es will es in der Regel bei diesen unter Umständen mit Unannehmlichkeiten verbundenen Verpflichtungen bewenden lassen und die Haftung des Arbeitgebers beschränken. Berücksichtigt man diese Gesichtspunkte, so kann man als ‚grobfahrlässig' im Sinne von Artikel 52 AHVG ähnlich wie im Zivilrecht nur jene Fahrlässigkeit bezeichnen, die jedem Arbeitgeber unter gleichen Umständen bei der Aufmerksamkeit, wie sie vernünftigerweise verlangt werden darf, als offensichtlich schuld- haft erscheinen muß. Bei der Vielgestaltigkeit der Aufgaben, welche dem Arbeitgeber überbunden sind, muß eine klar zutage tretende und in objektiver Hinsicht unannehmbare Nachlässigkeit vorliegen, was sich mit dem Begriff ‚grobfahrlässig' im Militärversicherungsgesetz (Art. 7, Abs. 1) und im Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (Art. 98, Abs. 3) vergleichen läßt». Im Einzelfall hat das EVG die Ansicht vertreten, daß der Arbeit- geber, der von den Löhnen die Arbeitnehmerbeiträge abzieht und damit bekundet, daß er die Vorschriften kennt, offensichtlich grobfahrlässig, wenn nicht sogar absichtlich handelt, falls er der Ausgleichskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nicht entrichtet. Macht jedoch der Arbeitgeber keinen Abzug von den Löhnen und rechnet er die ge- schuldeten Beiträge nicht ab, so kann grobe Fahrlässigkeit nach der Praxis des EVG nicht vermutet werden. Die Schwere des Verschuldens ist vielmehr auf Grund der jeweiligen Verhältnisse zu beurteilen. Der Bundesrat zitiert in seiner Botschaft vorn 20. Mai 1946 zum AHVG als Beispiel für eine nur leichte Fahrlässigkeit die Mißachtung von Vor- schriften «durch eine aus Unkenntnis der Praxis von dieser abweichenden Auslegung der Vorschriften» (DBl 1946 11 540). Mit einem Falle, in welchem für ein italienisches Dienstmädchen weder Beiträge vom Lohn abgezogen noch mit der Ausgleichskasse ab- gerechnet wurden, hatte sich kürzlich ein kantonales Verwaltungs- gericht zu befassen. Es kam zum Schluß, daß der betreffende Arbeit- geber die einschlägigen Bestimmungen über die Abrechnungs- und Zah- lungspflicht grobfahrlässig verletzt habe. Zur Begründung führt das Gericht aus: «Der Arbeitgeber war Direktor und verantwortlicher Leiter

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eines größeren Unternehmens. Als solcher war er zweifellos verpflichtet, dafür besorgt zu sein, daß nach Einführung der AHV im Jahre 1948 auf allen an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhnen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ordnungsgmäß abgrechnet und bezahlt würden. Diese Pflicht oblag ihm auch als Familienoberhaupt mit Bezug auf die in seinem Haushalt angestellten Personen. Wenn ihm selbst die diesbezüg- liche administrative Arbeit auch nicht zugemutet werden konnte, so be- stand seinerseits jedenfalls eine Aufsichtspflicht, die er im vorliegenden Fall vollkommen vernachlässigt hat. Im damaligen Zeitpunkt der An- stellung der Hausangestellten war die AHV - insbesondere auch für ausländische Arbeitnehmer längstens eingespielt, so daß auch im vor- liegenden Fall der Arbeitgeber bei der ihm als Direktor eines Industrie- unternehmens zumutbaren Aufmerksamkeit die AHV-Vorschriften hätte kennen sollen». Das Gericht war ferner der Auffassung, der Umstand, daß weder die Gemeindebehörde noch die zuständige Zweigstelle die aus- stehenden Beiträge reklamiert hätten, vermöge an der Schuldfrage nichts zu ändern, weil nicht die Ausgleichskasse, sondern in erster Linie der Arbeitgeber zur Abrechnung und Bezahlung der paritätischen AHV- Beiträge verpflichtet sei.

Durch die Nichtbezahlung von Beiträgen - ob sie nun vom Lohn abgezogen oder nicht abgezogen worden sind - entsteht der Versiche- rung regelmäßig ein Schaden. Soweit es sich um rentenbildende Beiträge handelt, wird davon auch der Arbeitnehmer betroffen, der Gefahr läuft, eine kleinere Rente zu erhalten, als ihm bei ordnungsgemäßer Abrech- nung des Arbeitgebers hätte zugesprochen werden können. Es ist daher wichtig, daß im Sinne einer Sanktion gegen fehlbare Arbeitgeber das Schadenersatzverfahren gemäß den Artikeln 81 und 82 AHVV eingeleitet wird. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit bei der Arbeitgeberhaftung kann nach den obenstehenden Ausführungen als weitgehend abgegrenzt gelten.

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Durchführungsfragen der AHV

Beitragspflicht von Entschädigungen an Mitglieder der IV-Kommissionen'

Von verschiedenen Ausgleichskassen ist die Frage gestellt worden, wie die Entschädigungen der Mitglieder der 1V-Kommissionen beitragsmäßig zu behandeln seien. Mit Recht wird eine einheitliche Behandlung dieser Entschädigung verlangt. Nachstehend geben wir die Richtlinien bekannt, mit denen ein einheitliches Vorgehen der kantonalen Ausgleichskassen ab 1. Januar 1961 gewährleistet werden soll. Die Bezüge an die Mitglieder der TV-Kommissionen auch soweit sie «Sitzungsgelder» genannt werden dienen nicht in erster Linie als Ersatz der mit der Sitzung verbundenen Unkosten. Vielmehr stellen sie Entgelt für geleistete Arbeit dar oder sind als Ersatz für entgangenes Arbeitseinkommen anzusehen. Grundsätzlich unterliegen die genannten Bezüge als maßgebender Lohn dem AHV/IV/EO-Beitrag. Ausgenommen sind die separat vergüteten Reisespesen sowie Uebernachtungsentschädi- gungen. Wird keine separate Spesenentschädigung für Mahlzeiten aus- gerichtet, oder sind in den separaten Reiseentschädigungen Auslagen für Mahlzeiten nicht berücksichtigt, so darf bei der Bemessung des maß- gebenden Lohnes von der Entschädigung für Sitzungen, soweit es sich um Sitzungen handelt, deren Dauer inklusive Reisezeit mehr als 4 Stun- den beträgt, ein Betrag bis zu 15 Franken als Spesenersatz in Abzug ge- bracht werden. Alle übrigen Entschädigungen, vor allem auch Vergü- tungen für Verdienstausfall und Entgelte für Aktenstudium sind als maßgebender Lohn zu erfassen. Vorbehalten bleibt der Nachweis im Einzelfall, daß einem Mitglied der 1V-Kommission Spesen erwachsen, die durch den als Spesenersatz zugelassenen Betrag nicht gedeckt sind. Es versteht sich von selbst, daß in diesem Falle nur solche Auslagen als Spesenersatz anerkannt werden können, die für die Erfüllung der Auf- gabe als Kommissionsmitglied unerläßlich waren und eindeutig belegt sind.

Blindenführerl Blinde Reisevertreter werden oft von einem Sehenden begleitet. Vielfach muß der Blinde den sogenannten Blindenführer aus seinem Lohn ent- schädigen.

1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 17

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Schon in einem früheren Urteil hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht erkannt, der blinde Reisevertreter sei nicht der Arbeitgeber seines Führers. Vielmehr sei der Arbeitgeber des blinden Reisevertreters auch der Arbeitgeber des Blindenfiihrers, es liege ein mehrstufiges Arbeitsverhältnis vor (vgl. Kreisschreiben Nr. 20, Rz 37). Demnach habe der Arbeitgeber auch über den Lohn des Blindenführers abzurech- nen und dabei den Lohn zwischen dem Blinden und seinem Führer ent- sprechend aufzuteilen. In dem auf S. 473 wiedergegebenen Urteil vom 7. September 1960 i. Sa. H. hat das Gericht seine Ausführungen bestätigt.

Kostenvergütung für übertragene Aufgaben

In den seit Dezember 1958 erteilten Bewilligungen für die Durchführung übertragener Aufgaben ist festgelegt, daß die Kostenvergütung an die AHV-Ausgleichskassen nebst einem Grundbetrag und den Revisions- kosten - nach Arbeitseinheiten (bestimmter Betrag pro FAK-Mitglied, Abrechnungspflichtigen, Zulagenbezüger, Mutation) zu erfolgen hat. In einigen dieser Bewilligungen wurde indessen über die Zählung der Arbeitseinheiten nichts besonderes bestimmt. Im Interesse eines einheit- lichen Vorgehens sei daher folgendes festgehalten. Maßgebend für die Zahl dieser Arbeitseinheiten der einzelnen Rech- nungsjahre ist der jeweilige Bestand am 1. Februar, zuzüglich der Neu- zugänge bis zum 31. Januar des nächstfolgenden Jahres bzw. die effek- tive Zahl der Mutationen innerhalb derselben Zeitperiode.

Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto

Die im Dezember 1952 aufgelegte, gedruckte Ausgabe dieser Weisungen hat im Laufe der Jahre mehrere Aenderungen erfahren. Mit den Nach- trägen vom 12. Juni 1957, 12. Juni 1959 und 23. Dezember 1959 mußten verschiedene Vorschriften aufgehoben, anders gefaßt oder gar neu er- lassen werden. Die Weisungen sind dadurch etwas unübersichtlich ge- worden. Im Hinblick auf die IV erweisen sich ferner vereinzelte mate- rielle Aenderungen als notwendig. Da zudem die letzte Auflage erschöpft ist, drängt sich eine neue, bereinigte Ausgabe der gedruckten Weisungen auf. Die Vorbereitungen sind im Gange.

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Beitragsaufzeichnungen unter Schlüsselzahl 7

Im Rentenfall nicht zu berücksichtigende Beiträge sind auf der IBK- Liste unter Schlüsselzahl 7 aufzuführen (Rz 75 der Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto). Diese Zahl be- deutet, daß es sich um Beiträge für das Jahr handelt, in welchem der Rentenanspruch entsteht. Sie ist deshalb grundsätzlich allein zu setzen. Die nähere Bezeichnung der eigentlichen Beitragsart bzw. die Kombina- tion mit anderen Schlüsselzahlen beispielsweise 17 oder 71 für Bei- träge von Arbeitnehmern bzw. 37 oder 73 für solche von Selbständig- erwerbenden ist nicht nur überflüssig, sondern irreführend und nicht statthaft. Vorbehalten ist die Verwendung der besonderen Schlüssel- zahl 0 für aufgewertete Beiträge (vgl. auch ZAK 1958, S. 137) und der stets voranzustellenden Schlüsselzahl 1 für Minus-Korrekturen (Rz 76,

77 und 79 der Weisungen).

Durchführungsfragen der IV

Abklärung der Eingliederungsfähigkeit durch die IV-Regional- stellen'

Gemäß Artikel 60, Absatz 1, Buchstabe a, IVG, obliegt den 1V-Kommis- sionen die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten. Die IV-Regionalstellen haben entsprechend Artikel 63, Buchstabe a, IVG bei dieser Abklärung mitzuwirken. Grundsätzlich ist deshalb der Beizug der IV-Regionalstelle angezeigt, sofern es sich um Fälle handelt, in denen eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ernsthaft in Betracht fällt. Anderseits muß, insbesondere während der Einführungszeit der IV, unbedingt vermieden werden, daß die IV-Regionalstellen mit Fällen über- häuft werden, welche nur noch geringe Eingliederungsmöglichkeiten auf- weisen. Dringlich ist vor allem, daß während der Anlaufperiode der IV möglichst alle klaren und eindeutigen Eingliederungsfälle gefördert und erledigt werden. Daher sollten Fälle älterer Invalider, insbesondere wenn diese bisher selbständig erwerbend waren, nach Prüfung durch die IV- Kommission nur ausnahmsweise der IV-Regionalstelle zur weiteren Ab- klärung übermittelt werden, z. B. wenn der Versicherte in der Anmeldung selber Eingliederungsmaßnahmen verlangt.

1 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 13

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Beizug von Spezialstellen: Einholung von Akten' Für die Abklärung eines Falles kann es zweckmäßig sein, wenn eine IV- Kommission die Möglichkeit hat, in die Akten einer Stelle der Invaliden- hilfe, die sich mit dem betreffenden Invaliden bereits befaßt hat, Ein- sicht zu nehmen. Dabei ist zu beachten, daß nur die öffentliche Invaliden- hilfe zur Auskunftserteilung verpflichtet ist (Art. 9, Abs. 3, der Verfü- gung des Eidg. Departementes des Innern vom 24. Dezember 1959), während sowohl die Aktenedition wie auch die Auskunftserteilung sei- tens der privaten Invalidenhilfe auf freiwilliger Basis erfolgt. In der Regel werden die gewünschten Auskünfte jedoch ohne weiteres gegeben. Solche Anfragen um Auskunftserteilung dürfen jedoch nicht als Auf- trag zur Abklärung der Verhältnisse aufgefaßt werden. Spezialstellen, die auf Grund einer Anfrage um Auskunftserteilung von sich aus ihre Akten ergänzen, indem sie beispielsweise den Versicherten vorladen oder besuchen, handeln nicht im Auftrag der IV. Die betreffenden, über den Auftrag hinausgehenden Bemühungen können somit von seiten der IV nicht honoriert werden. Im übrigen wird für die Auftragserteilung und Kostenvergütung auf die Richtlinien vom 24. Mai 1960 (insbesondere die Abschnitte A und B 1) verwiesen.

Kenntnisgabe von Rassenverfügungen an Dritte1 Verschiedentlich wurde von Stellen der Invalidenfürsorge eine bessere Orientierung über die Kassenverfügungen gewünscht. Insbesondere wur- de angeregt, die Verfügungen der Ausgleichskassen auch denjenigen Fürsorgestellen zu übermitteln, die sich bereits mit dem betreffenden Invaliden befaßt haben. Hiezu ist folgendes zu bemerken. Die Organe der IV unterstehen gemäß Artikel 66, Absatz 1, IVG in Verbindung mit Artikel 50 AHVG einer strengen Schweigepflicht über die in Ausübung ihrer Aufgaben festgestellten Tatsachen. Wie das Kreis- schreiben vom 22. August 1960 über Schweigepflicht und Aktenaufbe- wahrung in Ziffer 1 3 ausführt, gilt diese Pflicht zur Verschwiegenheit nicht nur gegenüber privaten Drittpersonen, sondern sofern die ge- setzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen - auch gegenüber Amts- stellen sowie Institutionen und Verbänden der Invalidenhilfe, es sei denn, diese werden als Spezialstellen im Rahmen von Artikel 71 IVG beige- zogen.

1 vgl. «TV-Mitteilungen» Nr. 13

2 vgl. «TV-Mitteilungen» Nr. 15

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Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Zustellung von Kassenver- fügungen zu betrachten. Sie dürfen nur den in den gesetzlichen Bestim- mungen vorgesehenen Stellen eröffnet werden. Der maßgebende Artikel

15 der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über

die Einführung der Invalidenversicherung vom 24. Dezember 1959 um- schreibt den Kreis der Adressaten von Kassenverfügungen wie folgt: der invalide Versicherte persönlich oder sein gesetzlicher Vertreter; Behörden oder Dritte, die den Anspruch geltend gemacht haben oder denen eine Geldleistung ausbezahlt wird; die zuständige TV-Kommission; die Zentrale Ausgleichsstelle. Absatz 2 bestimmt ferner, daß die TV-Kommissionen Verfügungen über Eingliederungsmaßnahmen den Durchführungsstellen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen haben. Von der laufenden Zustellung von Doppeln an andere Adressaten ist gemäß Ziffer II 2 a des Kreisschreibens vom 22. August 1960 über die Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung in jedem Fall abzusehen. Auch die Kenntnisgabe von Verfügungen im Einzelfall darf nicht erfolgen, soweit nicht die Ausgleichskassen nach dem erwähnten Kreisschreiben zur Bekanntgabe ermächtigt werden oder eine Bewilligung des Bundes- amtes für Sozialversicherung vorliegt.

KLEINE MITTEILUNGEN

Erledigte Die Kleine Anfrage von Nationalrat Munz vom 22. Sep- parlamentarische tember 1960 (ZAK 1960, S. 433) wurde vom Bundesrat Vorstöße am 11. November 1960 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Den Ausgleichskassen können Zuschüsse aus dem Aus- Munz vom gleichhsfonds der AHV gewährt werden, sofern sie den 22. September 1960 administrativen Aufwand nicht durch die Verwaltungs- kostenbeiträge der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen zu decken vermögen. Ausgleichskassen, die solche Zu- schüsse erhalten, dürfen gemäß Verfügung des Eidge- nössischen Departementes des Innern vom 19. Januar

1955 im Einzelfall keine Verwaltungskostenbeiträge

unter 3 Prozent, und im Durchschnitt keine solchen unter 4 Prozent der Beitragssumme erheben. Diese An- sätze sind somit nicht zwingend vorgeschrieben, son- dern bilden lediglich die Anspruchsvorausset- zungen für den Zuschuß. Gegenwärtig kommt

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jedoch keine kantonale Ausgleichskasse ohne einen Zu- schuß aus. Durch die Einführung der Invalidenversicherung und infolge der Erhebung von Beiträgen in der Erwerbs- ersatzordnung ist mit dem laufenden Jahr eine neue Lage entstanden, und es ist daher vorgesehen, die er- wähnte Verfügung zu überprüfen, sobald die Rechnungs- ergebnisse für 1960 vorliegen.»

Kleine Anfrage Die Kleine Anfrage von Nationalrat de Courten (ZAK de Courten 1960, S. 433) wurde vom Bundesrat am 2. Dezember 1960 vom 4. Oktober 1960 wie folgt beantwortet: «Artikel 20, Absatz 1, IVG sieht vor, daß die Invaliden- versicherung den infolge ihrer Invalidität nicht bildungs- fähigen minderjährigen Versicherten, die des Aufent- haltes in einer Anstalt bedürfen, einen Beitrag an das Kostgeld gewährt. Dieser Beitrag ist auf 3 Franken pro Aufenthaltstag festgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind aus Mitteln der Invaliden- versicherung Beiträge an die Kosten der Anstaltspflege bildungsunfähiger Minderjähriger zu gewähren. Ob, und unter welchen Voraussetzungen auch für bildungsun- fähige Minderjährige, die zuhause oder in einer Pflege- familie betreut werden, Beiträge geleistet werden kön- nen, wird in der Vollziehungsverordnung zum 1V-Gesetz festzulegen sein. Nach der gesetzlichen Bestimmung dürfte jedoch eine Beitragsleistung in solchen Fällen nur in Frage kommen, wenn das bildungsunfähige Kind zu- hause oder in der Pflegefamilie in gleicher Weise be- treut wird wie in einer Anstalt und die erforderliche Pflege und Wartung zusätzliche Kosten verursacht. Für die von den Eltern im Rahmen ihrer familienrechtlichen Obliegenheiten gewährte Pflege und Obhut können da- gegen keine Beiträge der Invalidenversicherung ausge- richtet werden.»

Kleine Anfrage Nationalrat Doswald hat am 5. Oktober 1960 eine Kleine Doswald Anfrage eingereicht (ZAK 1960, S. 434), die vom Bun- vom 5. Oktober 1960 desrat am 2. Dezember 1960 wie folgt beantwortet wurde: «Das Fallenlassen der Einkommensgrenze für die Zu- sprechung von außerordentlichen Renten (früher als Uebergangsrenten bezeichnet) für Frauen, die erst nach zurückgelegtem 62. Altersjahr geschieden werden, drängt sich im heutigen Zeitpunkt nicht auf. Solche Fälle kommen nur ganz vereinzelt vor und werden im- mer seltener, weil im Laufe der Jahre mehr und mehr Frauen entweder schon vor der Verehelichung oder wäh- rend der Ehe AHV-Beiträge entrichtet haben und ge-

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stützt darauf nach einer im Alter erfolgten Auflösung der Ehe einen persönlichen Anspruch auf eine ordent- liche einfache Altersrente geltend machen können. Wenn aber ausnahmsweise eine im Rentenalter geschiedene Frau die erwähnte Voraussetzung für eine ordentliche Rente nicht erfüllt, jedoch in bescheidenen Verhältnissen lebt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine außer- ordentliche, einfache Altersrente. Die effektive Einkom- mensgrenze für alleinstehende Altersrentner liegt nach heutiger Regelung bei 3 750 Franken, und es ist nicht ausgeschlossen, daß sie im Rahmen der bevorstehenden AHV-Revision erhöht wird. Die Schaffung einer neuen Kategorie von Bezügern nicht an eine Einkommens- grenze gebundener außerordentlicher Renten ließe sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigen.»

Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- der Alters- und und Hiriterlassenenversicherung tätigte im dritten Quar- HinteHassenen- tal 1960 Anlagen im Betrage von 116,9 Millionen Fran- versicherung ken, wovon 1,6 Millionen auf Wiederanlagen entfallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinteriassenenversicherung stellt sich am 30. September auf 5 415,2 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Flanken wie folgt: Eidgenossenschaft 622,2 (622,2 Stand Ende zweites Quartal), Kantone 865,0 (848,8), Gemeinden 752,2 (718,8), Pfandbriefinstitute 1392,1 (1372,1), Kantonalbanken 951,2 (935,3), öffent- lich-rechtliche Institutionen 11,4 (11,4) und gemischt- wirtschaftliche Unternehmungen 821,1 (791,2). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. September 1960 auf 3,21 Prozent gegen 3,20 Pro- zent Ende des zweiten Quartals.

Adressenverzeichnis Die Ausgleichskasse Nr. 32 hat ihr Tätigkeitsgebiet der Organe der erweitert und heißt jetzt: 0 s t s c h w e i z e r i s c h e AHV,'iV/EO AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie. Kurzbezeichnung: Ostschweiz. Handel. Gründerverbände: Thurgauischer Handels- und Indu- strieverein und Kaufmännische Corporation

5 t. G a 11 e n. Adresse, Telefon- und PCh-Nummer blei-

ben unverändert. Ausgleichskasse Nr.86 Hohlstraße 214, (ASTI) Zürich 21 Tel. (051) 42 38 52/53 IV-Regionalstelle Basel: Solothurnerstraße 15 Tel. (061) 353900

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und liii terlassenenversicherung A. BEITRÄGE

Einkoniinen aus unselbsliindigeni Erwerb II. Ein Reisevertreter ist noch nicht Selbstäcdigerwerbender, wenn er im Handelsregister als Kaufmann eing tragen und unter eige- nem Namen tätig ist. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Verl reterverliältnisses. Art. 5, Abs. 2, AHVG.

2. Der Arbeitgeber eines Blinden ist auch Arbeitgeber des Beglei-

ters, selbst wenn der blinde Vertreter seinen Begleiter aus den Bruttoprovisionen entschädigt . Art. 12, Abs. 1, AIIVG.

1. Die mit dem Vertrieb der Waren der Berufsklägerin beschäftigten Per-

sonen reisen unten ihrem eigenen Namen Und ihre Tätigkeit beschränkt sich nicht auf ein bestimmtes Gebiet. Sie sind im Handelsregister eingetragen und haben keine Preisvorschriften zu beachten. Anderseits nehmen sie im wesent- lichen nur Bestellungen hei Kunden auf, während alle übrigen Arbeiten durch die Berufungsklägerin besorgt werden. Die Lieferung der von den Kunden bestellten Waren erfolgt durch sog. Austi'ngstellen, die die Berufungsklägerin bedient, und nach den Austragslisten haben die Kunden den Rechnungsbetrag auf das Postcheckkonto der Berufungsklägerin zu bezahlen. Die Behauptung in der Berufungsschrift, daß Zahlungen auf dieses Postcheckkonto nur inso- weit erfolgten, als die Reisenden ihre Kundenforderungen der Berufungs- klägerin abgetreten hätten, ist in keiner Weise belegt. Ferner erstellt die Berufungsklägerin die Kundenfakturen, und sie mahnt und betreibt die säu- migen Kunden, allerdings im Namen der Reisenden. In der Berufungsschrift wird darauf hingewiesen, ein selbständiger Geschäftsmann sei nicht gehalten, seine Buchhaltung und andere Büroarbeiten selber zu besorgen, was an sich zutreffend ist. Die Tatsache, daß die Reisenden diese Arbeiten durch ihre Warenlieferantin vornehmen lassen, zeigt aber deutlich ihre Abhängigkeit. Die Berufsklägerin ist damit über die Tätigkeit der Reisenden, über die von ihnen verrechneten Preise und gewährten Skonti usw. im Bilde; da die Spesen überall den gleichen Betrag erreichen, kennt sie selbst den Nettoverdienst der Reisenden. Zwischen einem selbständigen Kaufmann und einer Lieferanten- firma ist ein solches Verhältnis undenkbar. Unzutreffend ist die Behauptung der Berufungsklägerin, daß die Reisenden das Inkasso grundsätzlich selber besorgten; wie die Ausgleichskasse festgestellt hat, erreichten im Jahre 1958 die von den Reisenden selber einkassierten Beträge durchschnittlich nicht einmal 10 Prozent ihrer Umsätze. Dazu kommt, daß die Reisenden zum größten Teil nur für die Berufungsklägerin tätig sind, die auch alle Mängel- rügen der Kunden erledigt. Bei der geschilderten Geschäftsabwicklung tragen die Reisenden überdies kein wesentliches Warenlagerrisiko.

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Unter solchen Umständen müssen die mit dem Vertrieb der Waren be- schäftigten Personen als Arbeitnehmer der Berufungsklägerin angesehen werden. Entscheidend ist nicht die verwendete Rechtsform, sondern die tat- sächliche Ausgestaltung der Verhältnisse zwischen der Firma und ihren Mit- arbeitern. Die Berufungsklägerin schuldet daher auf den Entgelten der Rei- senden die paritätischen AI-IV-Beiträge.

2. Für die Zeit vom September 1957 bis Dezember 1958 ermittelte der mit

der Arbeitgeberkontrolle betraute Revisor eine nachzahlungspflichtige Lohn- summe von 20 532 Franken. Er stellte für jeden Reisenden den Bruttover- dienst fest (Nettoverkaufspreis der Waren abzüglich Anrechnungspreis der Waren) und brachte hievon pauschal die Spesen in Abzug. Damit bestimmte er den für die Beitragspflicht maßgebenden Lohn in zutreffender Weise, wäh- rend die abweichenden Aufstellungen der Berufungsklägerin offensichtlich un- richtig sind. Die von den Reisenden bei den Kunden selber einkassierten Be- träge gehören entgegen diesen Aufstellungen ebenfalls zum maßgebenden Nettoverkaufspreis. Außerdem können neben dem pauschalen Unkostenabzug nicht noch weitere Unkosten der Reisenden berücksichtigt werden. Der Pau- schalabzug umfaßt alle Unkosten, d. h. auch die sog. Geschäftsbetriebsunko- sten und wie die Berufungsklägerin meint, nicht bloß die Reisespesen im engeren Sinne. Unrichtig ist die Auffassung der Berufungsklägerin, sie schulde auf den vom blinden Reisenden an seinen Begleiter weitergegebenen Entgelten keine AHV-Beiträge. ... Die Berufungsklägerin ist selbst dann Arbeitgeberin des Blindenbegleiters, wenn der blinde Vertreter den Begleiter aus den erzielten Bruttoprovisionen selber entschädigt. Der Begleiter betätigt sich nämlich im Interesse der Berufungsklägerin, und es ist ihr selbstver- ständlich bekannt, daß ein blinder Mitarbeiter nur unter Mithilfe von Begleit- personen Waren vertreiben kann (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. II., vom 7. September 1960, H 98/60.)

B. RENTEN Rentenberechnung Die Witwen- und Waisenrenten der Hinterlassenen eines seit dem 1. Januar 1960 verstorbenen Bezügers einer altrechtlichen einfachen Altersrente sind nach neuem Recht zu berechnen. Ziffer III, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 betr. Aenderung des AHVG. Der am 24. März 1884 geborene A. W. bezog ab 1. Juli 1949 eine einfache ordentliche Altersrente. Nach seinem am 22. Februar 1960 erfolgten Tode sprach die Ausgleichskasse seiner im Jahre 1908 geborenen Ehefrau und der im Jahre 1940 geborenen Tochter Hinterlassenenrenten gemäß der bis Ende

1959 geltenden Fassung von AHVG Art. 29bis, Abs. 3, zu (Skala 3 alter Ord-

nung). Die Rekursinstanz hieß die dagegen erhobene Beschwerde gut und setzte die Hinterlassenenrenten auf Grund der vollständigen Beitragsdauer des Verstorbenen nach Skala 20 neuer Ordnung fest. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung eingereichte Berufung wurde aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Der Berechnung der Hinterlassenenrenten ist gemäß Art. 33, Abs. 1, in

Verbindung mit Art. 32 AHVG diejenige Zahl von vollen Beitragsjahren zu-

1 vgl. S. 458

474

grunde zu legen, welche dem Versicherten im Erlebensfall für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente hätte angerechnet werden müssen. Im vorliegenden Fall sind es 1 Beitragsjahre, weil der verstorbene Ehemann und Vater der Rentenansprecher, der seit dem 1. Januar 1948 (Inkrafttreten der AHV) Bei- träge bezahlte, vom 1. Juli 1949 an rentenberechtigt war. (Andererseits sind gemäß den zitierten Bestimmungen die von der Witwe bezahlten Beiträge zu denjenigen des Ehemannes hinzuzuzählen.) Gemäß der bis zum 1. Januar 1960 geltenden Fassung des Art. 29, Abs. 2, Buchst. b, AHVG, gelangten für Versicherte mit weniger als 20 vollen Bei- tragsjahren sowie für deren Witwen und Waisen Teilrenten zur Ausrichtung. Doch durften gemäß Art. 29his, Abs. 2, AHVG (in der bis zum 31. Dezember

1959 geltenden Fassung) hei vollständiger Beitragsdauer die Beitragsjahre

der vor dem 1. Dezember 1902 geborenen Männer und der vor dem 1. Dezem- ber 1904 geborenen Frauen doppelt gezählt werden. Im Hinblick auf den Jahr- gang des verstorbenen Ehemannes und Vaters (1884) sowie seine vollständige Beitragsdauer wäre hier eine doppelte Zählung der Beitragsjahre zulässig. Sofern es für die Berechnung der vom 1. März 1960 hinweg laufenden Hinter- lassenenrenten auf die bis zum 31. Dezember 1959 geltenden Vorschriften an- käme, ständen daher der Berufungsbeklagten und ihrer Tochter - entspre- chend der Kassenverfügung - auf Grund der Skala 3 berechnete Teilrenten zu. Durch das am 1. Januar 1960 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 haben die Vorschriften über die Rentenberechnung grundlegende Aenderungen erfahren. Gemäß dem revidierten Art. 29, Abs. 2, Buchst. a, AHVG gelangen nun für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen Vollrenten zur Ausrichtung, und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl Jahre, während welcher der, Versicherte tatsächlich Beiträge geleistet hat. Die Beitragsdauer gilt dabei als vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (rev. Art. 29b1s, Abs. 1, AHV). Diese Voraussetzung wäre in der Person des Ehemannes und Vaters der Rentenansprecher erfüllt, da er seit dem Inkrafttreten des AHVG bis zur Vollendung des 65. Altersjahres Beiträge bezahlte. Auf Grund dci' seit dem 1. Januar 1960 geltenden Vorschriften könnten demnach die Berufungsbeklagte und ihre Tochter vom 1. März 1960 hinweg Vollrenten beanspruchen.

2. Die Vorinstanz hat der Eherfau und der Tochter des am 22. Februar

1960 verstorbenen A. W. vom 1. März 1960 hinweg Vollrenten zugesprochen in

der Annahme, daß für die Bemessung der Renten das neue Recht maßgebend sei. Demgegenüber vertritt das Bundesamt für Sozialversicherung die An- sicht, es fänden weiterhin die Vorschriften des alten Rechtes Anwendung, da die Hinterlassenenrente lediglich eine Aenderung der A. W. vor dem 1. Januar

1960 zugesprochenen Altersrente darstelle.

Das am 1. Januar 1960 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Aenderung des AHVG enthält in Ziffer III, Abs. 2, folgende Ueber- gangsbestimmung: «Für Teilrenten sowie für Ausländern und Staatenlosen zustehende ge- kürzte Renten, auf welche der Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses

475

Gesetzes entstanden ist, gelten weiterhin die bisherigen Bemessungsvor- schriften, selbst wenn sich die Art der Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ändert. Wird jedoch eine Witwenrente in eine einfache Altersrente oder eine einfache Waisenrente in eine Vollwaisenrente um- gewandelt, so sind die Bernessungsvorschriften dieses Gesetzes maß- gebend, wobei die neue Rente in keinem Fall niedriger sein darf als die bisherige.»

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (der abweichende französische Text gibt den Sinn der Bestimmung nicht richtig wieder, was bereits in einem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 8. Juli 1960 festgestellt wurde), ist die weitere Anwendung des alten Rechtes an die Voraussetzung geknüpft, daß es sich um einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. um einen vor dem 1. Januar 1960 entstandenen Rentenanspruch handelt. Das Bundesamt für Sozialversicherung geht davon aus, diese Voraussetzung sei erfüllt und es liege eine bloße Aenderung in der Rentenart vor, wenn das individuelle Bei- tragskonto, das unter dem alten Rechte der Bestimmung einer Rente gedient hat, bei einem nach dem 1. Januar 1960 erfolgten Wechsel des Rentenberech- tigten weiterhin die maßgebende Grundlage bilde; demzufolge bleibe in sol- chen Fällen das alte Recht anwendbar. Ob eine derartige Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens beabsichtigt wurde - wofür einzelne Ausfüh- rungen in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf über die Abänderung des AHVG sprechen - kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall hat ein solcher Wille im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Wie bereits gesagt, stellt dieses für die Rechtsanwendung darauf ab, oh bereits vor dem 1. Januar 1960 ein Rentenanspruch bestand oder nicht. Von einem An- spruch kann schon nach dem gemeinverständlichen Sprachgebrauch nur im Hinblick auf eine bestimmte Person gesprochen werden; auf jeden Fall kennt das AHV-Recht keine Rentenansprüche, die nicht an eine bestimmte Person geknüpft sind. Neben den Beitragsjahren und den Beiträgen entscheiden per- sönliche Eigenschaften des Rentenansprechers über Entstehung oder Nicht- entstehung eines Anspruches (z. B. Alter, Zivilstand; für Witwen vgl. auch die in Art. 23 AHVG umschriebenen besonderen Voraussetzungen). Setzt aber ein Rentenanspruch begrifflich eine bestimmte Person voraus, so liegt eine bloße Aenderung in der Rentenart nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte an der vorbestandenen Rente bereits beteiligt war. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß im Gesetz die a u s n a h m s w e i s e Anwendung des neuen Rechtes für die nach dem 1. Januar 1960 erfolgte Umwandlung einer Witwenrente in eine einfache Altersrente und einer Waisenrente in eine Vollwaisenrente vorgeschrieben wird, in welchen beiden Fällen die Person des Rentenansprechers unverändert bleibt und deshalb, ohne Ausnahmebestim- mung, das alte Recht anwendbar wäre. Hieraus muß ebenfalls geschlossen werden, nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Aenderung in der Renten- art, die grundsätzlich zur weiteren Anwendung des alten Rechtes führt, von vorneherein nur dann gegeben, wenn der gleiche Rentenansprecher beteiligt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hatten weder die Berufungs- beklagte noch ihre Tochter vor dem 1. Januar 1960 Anspruch auf eine Rente; sowohl die Witwenrente wie die Waisenrente konnten erst nach dem am

476

22. Februar 1960 erfolgten Tode des Ehemannes und Vaters zur Entstehung gelangen (in welchem Zeitpunkt der bisherige Anspruch auf eine einfache Altersrente unterging). Die vom 1. März 1960 hinweg geschuldeten Hinter- lassenenrenten sind demnach mit Recht nach den seit dem 1. Januar 1960 geltenden Vorschriften festgesetzt worden.

3. Das Bundesamt für Sozialversicherung hält dafür, die Ersetzung einer

einfachen Altersrente durch Hinterlassenenrenten müsse hinsichtlich des an- wendbaren Rechts gleich behandelt werden wie die Umwandlung einer Ehe- paar-Altersrente in eine einfache Altersrente oder in eine Witwenrente. Sofern aber in diesen beiden letztgenannten Fällen das neue Recht als maßgebend betrachtet würde, käme der Vorschrift, daß die bisherigen Bemessungsregeln «selbst bei Wechsel der Rentenart» weitergelten, keine Bedeutung mehr zu. Ob, bzw. inwieweit das alte oder das neue Recht anwendbar ist, wenn nach dem 1. Januar 1960 eine Ehepaar-Altersrente in eine einfache Alters- rente oder in eine Witwenrente umgewandelt wird, steht heute nicht zur Entscheidung. Damit ist auch nicht gesagt, daß beim Dahinfallen einer v o r d e m 1. J a n u a r 19 6 0 zugesprochenen Ehepaar-Altersrente die nach- folgende einfache Altersrente oder Witwenrente nach neuem Recht festgesetzt werden müßte. Zu überlegen wäre nämlich, daß wenn einem Ehemanne wegen Todes der Ehefrau statt der bisherigen Ehepaar-Altersrente eine einfache Altersrente zuerkannt wird, in der Person des Rentenberechtigten keine Aen- derung eintritt. Aber auch dann, wenn die Ehepaar-Altersrente zufolge Todes des Ehemannes durch eine einfache Altersrente oder eine Witwenrente er- setzt wird, könnte bedeutsam sein, daß die Ehefrau an der Ehepaar-Alters- rente bereits wenigstens beteiligt war, obwohl der Ehemann der Versicherung gegenüber als Rechtsträger gilt (Art. 22, Abs. 1, AHVG). Damit nämlich die Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente erfolgen kann, muß die Ehefrau ihrer- seits persönliche Voraussetzungen erfüllen, und ihre Beteiligung kann sich bis zum Anspruch auf die halbe Rente verdichten (Art. 22, Abs. 2, AHVG). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. W., vom 3. Oktober 1960, H 112/60.)

Rückerstattung von Renten

Tritt ein Scheidungsurteil rückwirkend in Kraft, so ist der entspre- chende Eintrag im Zivilstandsregister nicht schlechthin für die Pflicht zur Rückerstattung einer Ehepaar-Altersrente maßgebend. Art.. 47 AHVG.

Ah Dezember 1958 bezogen Frau A. H. und ihr getrennt lebender Ehemann J. B. je eine halbe Ehepaar-Altersrente. Durch bezirksgerichtliches Urteil vom 4. Mai 1959 wurde die Ehe geschieden. Beide Parteien zogen den Entscheid hinsichtlich der vermögensrechtlichen Nebenpunkte an das thurgauische Ober- gericht weiter. Dieses hielt in seinem Urteil vom 17. September 1959, das am 6. November 1959 zugestellt wurde, fest, die Scheidungsfrage als solche sei nicht mehr streitig und erkannte, die Scheidung werde «mit dem 11. Juni 1959 als rechtskräftig erklärt». Am 25. November 1959 setzten sich die Parteien durch einen schriftlichen Vergleich endgültig auseinander. Auf Anfrage der Ausgleichskasse vom 29. Dezember 1959 teilte ihr das Zivilstandsamt 0. mit,

477

laut Eintrag im Familienregister sei die Ehe B.-H. seit dem 11. Juni 1959 ge- schieden. Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse, Frau A. H. habe vom Juli bis Dezember 1959 die halbe Ehepaar-Altersrente zu Unrecht bezogen und forderte die Rückerstattung des entsprechenden Betrages. Die hiegegen erhobene Beschwerde schützte die Rekurskommission zur Hauptsache, indem sie die Rückerstattung auf die im Dezember 1959 bezogene Rentenrate be- schränkte. Das Bundesamt für Sozialversicherung zog den Rekursentscheid an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter. Dieses hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen. Während das materielle Ehescheidungsrecht in den Art. 137 ff. des ZGB kodifiziert ist, wird gemäß Art. 158 ZGB das Scheidungsverfahren vom kantonalen Prozeßrecht geregelt und bestimmt dieses, oh für den Fall, daß ein die Scheidung aussprechendes erstinstanziiches Urteil bloß bezüglich der Nebenfolgen der Scheidung weitergezogen wird, die Rechtskraft im Schei- dungspunkt erst am Schluß des zweitinstanzlichen Prozesses eintrete oder aber zufolge Anerkennung der Teilrechtskraft auf den Tag der Aus- fällung bzw. Zustellung des erstiristanzllchen Entscheides z u i ü c k b e -

z o g e n werden solle (BGE 84 II 467; Guldener, Schweizerisches Zivilprozeß- recht, 2. Aufl., S. 327, Ziff. 2). Das thurgauische Obergericht hat in seinem Urteil vom 17. September 1959 die Rechtskraft im Scheidungspunkt auf den Tag der Zustellung des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses zurückgezogen. Die Frage, wann in einem Fall wie dem vorliegenden die Rechtskraft im Scheidungspunkt eintrete, ist in den Zivilprozeßordnungen der Kantone unterschiedlich beantwortet. Die einen Kantone kennen keine dem Scheidungs- punkt zukommende gesonderte Rechtskraft. Andere sehen für ihn eine solche Teilrechtskraft vor. Für den weitern Fall, daß hei der zweiten Instanz eingelegte Rechts- mittel im Laufe des Verfahrens wieder zurückgezogen wird, geht die kanto- nale Ordnung teilweise dahin, daß auf Grund des erklärten Rückzuges die Rechtskraft zurückbezogen wird, sei es auf den Tag der Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils (z. B. Zürich § 103, und Bern Art. 334), sei es erst auf den Tag, an welchem der erstinstanzliche Entscheid in schriftlicher Ausferti- gung den Parteien zugestellt worden ist (vgl. z. B. Thurgau § 310). Eine solche Rückbeziehung ist insoweit eine rein formale prozeßrechtliche Fiktion, als im Zeitraum zwischen der Ausfällung bzw. Zustellung des erstinstanzlichen Ur- teils und dem spätern Datum, an welchem kraft Gesetzes die Rückwirkung ausgelöst wird, die Parteien noch immer als verheiratet zu gelten haben. Angesichts dieser prozeßrechtlichen Vielgestaltigkeit kann es für den AHV-rechtlichen Entscheid darüber, ob ein Versicherter, welcher über das im Eheregister eingetragene Scheidungsdatum hinaus die Ehepaar-Altersrente bezog, gemäß Art. 47 AHVG rückerstattungspflichtig sei, nicht schlechtweg auf den Eintrag im Zivilstandsregister ankommen. Wie gesagt, kann dieser Eintrag unter Umständen ein Scheidungsdatum verurkunden, bei dem es nicht zweifelhaft ist, daß die Ehe materiell länger gedauert hat. Der Begriff der Unrechtmäßigkeit im Sinne des Art. 47 AHVG ist also nicht immer schon des- wegen erfüllt, weil die Ehepaar-Altersrente über das eingetragene Schei- dungsdatum hinaus bezogen wurde. Zwar ist die Verwaltung in der Regel darauf angewiesen, den Eintrag als entscheidend zu betrachten. Doch können

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die besondern Umstände eines Scheidungsprozesses die Frage der Rückerstat- tung beeinflussen. So ist im vorliegenden Fall einmal objektiv zu berücksichtigen, daß der Eintrag des zurückbezogenen Scheidungsdatums erst durch die Festlegung im obergerichtlichen Urteil ausgelöst wurde. Während der Zeit des -heute noch streitigen - Weiterbezuges der Rente hätte anscheinend der Eintrag aus prozessualen kantonalrechtlichen Gründen noch gar nicht vorgenommen wer- den können. Dieses rechtliche Hindernis verunmöglichte während der kriti- schen Zeit auch jede Information der Ausgleichskasse. Wenn aber in dieser Zeit der Eintrag rechtlich noch nicht zulässig war, dann ist für die damals

1 a u f e n d e Rente aus der nachträglichen rückwirkenden Eintragung die

Rechtswidrigkeit nicht schlechtweg abzuleiten. Vom Standpunkt der Versicherten aus ist ferner zu berücksichtigen, daß sie gegenüber der Ausgleichskasse zur Meldung der zufolge Scheidung einge- tretenen Aenderung ihres Zivilstandes verpflichtet gewesen ist (Art. 70bis AHVV). Die Meldepflicht setzt aber natürlich voraus, daß die in ihren per- sönlichen Verhältnissen eingetretene Aenderung der Betroffenen erkennbar sei. Weil jedoch das die Rechtskraft der Scheidung auf den 11. Juni zurückbeziehe nde - Urteil des Obergerichtes erst zufolge eines am 25. November zustandegekommenen Prozeßvergleichs in Rechtskraft erwach- sen ist (Art. 54 OG), hat sich die Versicherte A. H. hei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit frühestens am 25. November 1959 als endgültig geschieden betrachten können. Hierzu sei auf die prozessualen Erwägungen der Vorinstanz und die aktenkundigen thurgauischen Urteile verwiesen. Gegen die Rückerstattung der hier streitigen fünf Monatsraten spricht auch - aus sozialen Gründen - die laut Art. 145 ZGB ergangene bezirks- gerichtliche Präsidialverfügung vom 20. November 1958, wonach J. B. für die g a n z e Prozeßdauer an A. B. einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 100 Franken zu entrichten hatte. Dieser Beitrag ist in der Verfügung als «ein Minimum» bezeichnet und offenbar just im Hinblick auf die damals der Klä- gerin zustehende AHV-Rente von monatlich 73 Franken nicht höher bemessen worden. Wenn es in der vorinstanzlichen Erwägung 3 heißt, gleich wie die als vorsorgliche Maßnahme vom Richter bestimmte Alimentationspflicht des Mannes müsse auch die Rentenschuld der Ausgleichskasse gegenüber der Frau nicht bloß «bis zur Rechtskraft der Scheidung als solcher», sondern bis zum Abschluß des Scheidungsprozesses überhaupt weiterdauern (vgl. hiezu Egger, Kommentar 2.Aufl., zu Art. 145 ZGB, Noten 4 u. 5), dann darf diesem Argu- ment für sich allein freilich nicht eine solche absolute Bedeutung zukommen. Doch enthält es ein sozial beachtliches zusätzliches Motiv für den Fall, daß die oben dargelegten eigentlich entscheidenden Gründe vorhanden sind. . ..

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. H., vom 13. Juli 1960, H 67/60.)

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Beitragsrückvergütung

Eine wegen Unwürdigkeit erfolgte Ablehnung der Rückvergütung von Beiträgen gilt auch gegenüber der gemäß Art. 131, Abs. 1, SchKG in den Besitz der umstrittenen Forderung des Beitrags- zahlers gelangten Steuergläubigerin.

Das ungarische Ehepaar G.-V. hielt sich in den Jahren 1957/59 in der Schweiz auf und zahlte insgesamt paritätische Beiträge von 1 318 Franken. Das vor der Auswanderung nach den USA vom Ehemann gestellte Gesuch um Rück- zahlung der Arbeitnehmerbeiträge wurde von der Ausgleichskasse mit der Begründung abgewiesen, er schulde für die Jahre 1958/59 noch Steuern von insgesamt Fr. 816.65 und sei deshalb der Rückvergütung unwürdig. Die Ver- fügung konnte dem Gesuchsteller wegen unbekannten Aufenthaltes nicht er- öffnet werden. Die Gemeindekasse L. ließ sich die bestrittene Rückforderung der Beiträge der Eheleute G.-V. zur Bezahlung ihrer Steuerforderung gemäß Art. 131, Abs. 1, SchKG an Zahlungsstatt anweisen. Die bei der Ausgleichskasse geltend gemachte abgetretene Rückerstattungsforderung wurde jedoch von der Aus- gleichskasse durch formelle Verfügung abgewiesen. Sowohl das Obergericht des Kantons Aargau als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht wiesen alsdann das Gesuch der Gemeindekasse L., die Ausgleichskasse sei anzu- weisen, «die von den Eheleuten G. seinerzeit zurückverlangten AHV- Beiträge auszuzahlen zur Verrechnung an die Steuerforderung gegenüber den Eheleuten G.» ab, das Eidgenössische Versicherungsgericht mit folgender Be- gründung: Gemäß Art. 4 der Verordnung über die Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge kann die Rückvergütung ganz oder teilweise verweigert wer- den, wenn der Berechtigte sich durch sein persönliches Verhalten ihrer un- würdig erwiesen hat oder wenn er seinen Pflichten gegenüber dem öffentlichen Gemeinwesen nicht nachgekommen ist. Nachdem J. G. die Schweiz verlassen hat, ohne die geschuldeten Steuern zu bezahlen, sind die Voraussetzungen für die Verweigerung der von ihm anbegehrten Rückerstattung offensichtlich erfüllt. Der Ansicht der Vorinstanz und der Gemeindekasse L., Art. 4 der zi- tierten Verordnung sei eine reine Ermächtigungsvorschrift, kann nicht bei- gepflichtet werden. Sind die in dieser Bestimmung umschriebenen Gründe gegeben, so ist die Ausgleichskasse verpflichtet, ein Rückerstattungsgesuch ganz oder teilweise abzuweisen. Die Wendung, daß die Rückvergütung ver- weigert werden «kann», läßt der Verwaltung keineswegs freie Hand, sondern verhält sie zu pflichtgemäßen Ermessensentscheiden (vgl. hiezu EVGE 1959, S.199; ZAK 1959, S. 492 ff.). Dagegen trifft es entgegen der Meinung des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht zu, daß über die Verweigerung der Rückerstattung von AHV-Beiträgen an J. G. bereits rechtskräftig entschieden wurde, konnte doch die Verfügung dem Gesuchsteller bisher nicht eröffnet werden. Im vorliegenden Falle wird die Rückerstattung der AHV-Beiträge von Dritten, d. h. von den Steuergläubigern des J. G. beansprucht. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Ausgleichskasse auch über AHV-rechtliche An- sprüche verfügen darf, die von Dritten geltend gemacht werden. Sie ist be-

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rechtigt, nicht nur über die materielle Begründetheit des Anspruches aus der Person des Versicherten zu befinden der Dritte kann natürlich nicht andere Rechte erwerben als der Versicherte selber hat -‚ sondern gegebenenfalls auch über die Berechtigung des Dritten zur Geltendmachung des Anspruches. Ob Dritte im Hinblick auf Art. 20, Abs. 1. AHVG befugt sind, die Rück- erstattung von AHV-Beiträgen zu beanspruchen, braucht heute nicht geprüft zu werden. Nachdem J. G. selber einen Anspruch auf Rückerstattung nicht besitzt, kann dessen Gläubigern ein solcher Anspruch auf keinen Fall zustehen. Entgegen der Auffassung der Gemeindekasse L. läßt sich nicht von einer Be- reicherung der Ausgleichskasse zum Nachteil der Steuergläubiger sprechen. Die Ausgleichskasse hat nichts anderes erhalten als die ihr gesetzlich geschul- deten Beiträge. Selbst dann, wenn diese Beiträge keine individuellen Renten- leistungen zum Entstehen bringen, bleiben sie doch zweckgebundene, ordent- liche Einkünfte der Versicherung. Es ist auch nicht einzusehen, warum der bisherige Versicherte, der der Rückerstattung unwürdig ist, über einen Dritten trotzdem des Vorteils der Rückvergütung teilhaftig werden sollte; eine Aus- zahlung an den Dritten als Gläubiger des Schuldners bedeutete ja für diesen Schuldentilgung. Auch der Einwand, die Ablehnung der Rückerstattung führe zu einer Privilegierung des Versicherten, sofern er später wieder in die Ver- sicherung eintrete, ist unbehelflich. Bestände nämlich eine solche Aussicht, so wäre gestützt auf Art. 2 der zitierten Verordnung eine Rückerstattung gerade deswegen ausgeschlossen. Ist aber der Austritt «aller Voraussicht nach end- gültig», was hier angenommen werden darf, so entfällt jener vermeintliche Vorteil ohnehin. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gemeindekasse L., vom 20. Februar 1960, H 228/59.)

Erwerbsersatzordnung Eine Unterstützungszulage kann nicht zugunsten von Personen be- ansprucht werden, deren beachtliches Vermögen in Liegenschaften und in einem Unternehmen angelegt ist und es gegebenenfalls er- lauben würde, zur Bestreitung von Unterhalts- oder Arztkosten ein Darlehen zu normalen Bedingungen aufzunehmen. Art. 5, Abs. 3, EOV alt, Art. 10, Abs. 3, EOV neu. Ein Wehrpflichtiger hatte für seine Eltern, die neben einem gewissen Ein- kommen noch über ein beachtliches, in Liegenschaften und in einem Unter- nehmen investierten Vermögen verfügen, um eine Unterstützungszulage nach- gesucht. Diese Entschädigung wurde ihm vom Eidg. Versicherungsgericht ver- weigert, und zwar aus folgenden Gründen:

Das den Eltern des Berufungsbeklagten zur Verfügung stehende Ein- kommen unterschreitet die maßgebende Einkommensgrenze nur um Fr. 1.10 pro Tag. Zu entscheiden ist deshalb die Frage, ob den Eltern zugemutet wer- den kann, diese kleine Differenz durch «Heranziehen ihres Vermögens» zu decken. Gemäß der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung verlangt der Begriff der Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 7, Abs. 1, EOG

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nicht, daß im Rahmen von Art. 5, Abs. 3, EOV alt (Art. 10, Abs. 3, EOV neu) geprüft werde, ob das Vermögen unabhängig vom Einkommen so groß sei, daß vom Betroffenen verlangt werden könne, vollständig von diesem Ver- mögen zu leben, sondern ob unter Berücksichtigung des Einkommens das Ver- mögen eine genügende Ergänzung darstellt, um die Existenz zu sichern (EVGE 1960, S. 71 ff.; ZAK 1960, S. 320). Die kantonale Rekursbehörde vertrat nun den Standpunkt, daß man der Familie des Berufungsbeklagten nicht zumuten könne, von ihrem Vermögen zu leben und hat, da das Vermögen des Vaters von 123 403 Franken in Liegenschaften und in einem Unternehmen investiert ist, auf die Anwendung von Art. 5, Abs. 3, EOV alt (Art. 10, Abs. 3, EOV neu) verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Einerseits handelt es sich im vorliegenden Fall nicht darum, mit- tels des Vermögens den vollständigen Lebensunterhalt der Familie zu bestrei- ten, sondern es geht wie dies bereits hervorgehoben wurde nur um die Deckung der kleinen Differenz zwischen dem Einkommen und der Bedarfs- grenze. Anderseits kann eine Person, deren Vermögen in Liegenschaften und in einem Unternehmen angelegt ist, nicht erwarten, daß ihr die besondere Begünstigung zuteil werde, von der Verpflichtung, ihr Vermögen zur Bestrei- tung von Unterhalts- oder Arztkosten heranzuziehen, entbunden zu sein, und zwar wenigstens dann nicht, wenn es sich um ein beachtliches Vermögen han- delt, welches es zudem erlaubt, gegebenenfalls ein Darlehen zu normalen Be- dingungen aufzunehmen. Berücksichtigt man nun den Betrag des Vermögens, über welchen der Vater des Berufungsbeklagten verfügt, und die Tatsache, daß gemäß den von den Steuerbehörden gelieferten Angaben die Kapitalgesell- schaft, deren Teilhaber er ist, ebenfalls frei verfügbare oder leicht realisier- bare Aktiven besitzt, so muß man zu der Ueberzeugung gelangen, daß vor- liegendenfalls Art. 5, Abs. 3, EOV alt (Art. 10, Abs. 3, EOV neu) anwendbar ist, daß die vom Berufungsbeklagten unterstützten Eltern dieser Unterstüt- zung nicht bedürfen und daß demzufolge keine Unterstützungszulage aus- gerichtet werden kann. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. D., vom 8. Juli 1960, E 2/60.)

Familienzulagenordnung Der Anspruch auf die Haushaltungszulage setzt nur voraus, daß der Arbeitnehmer zivilrechtlich verpflichtet ist, für den Unterhalt seiner Ehefrau zu sorgen, nicht aber, daß er dafür auch tatsächlich auf- kommt. Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, FLG.

1. Wo die schweizerische Sozialversicherung als Korrelat bestehender oder

weggefallener familienrechtlicher Pflichten besondere Ansprüche zubilligt, macht sie diese meist nicht von der tatsächlichen Erfüllung solcher Obliegen- heiten abhängig, sondern sie stellt einfach auf deren (momentanen oder ehe- nialigen) Bestand ab. Das ist der Fall: beim Leistungssystem der Militärver- sicherung (Art. 20, Abs. 2, Art. 24, Abs. 1, sowie Art. 32-35 MVG); bei den Hinterlassenenrenten im Gebiet der obligatorischen Kranken- und Unfallver- sicherung (Art. 84 ff. KUVG); im Gebiet der AHV hinsichtlich der Renten- ansprüche der geschiedenen Frau (Art. 23, Abs. 2) und der unehelichen Waisen

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(Art. 27, Abs. 2, AHVG). Verlangt das Sozialversicherungsrecht für einzelne Belange auch die Erfüllung der vorausgesetzten Pflichten, so wird dies aus- drücklich betont: vgl. Art. 31, Buchst. e, MVG, Art. 22, Abs. 2, und Art. 27, Abs. 3, AHVG, Art. 6, Abs. 2, Buchst. c und d, EOG, Art. 31 A1VG. Hieraus darf auf Grund der bestehenden Praxis (z. B. EVGE 1951, S. 46; 1953, S. 160) der Schluß gezogen werden, daß dort, wo sich das Gesetz darauf beschränkt, als Anspruchsvoraussetzung lediglich das Bestehen einer familienrechtlichen Pflicht zu nennen, der Richter im Einzelfall nicht zu untersuchen braucht, oh die Verpflichtung auch erfüllt wird. Was insbesondere den Anspruch auf die Haushaltungszulage nach Art. 3, Abs. 1, FLG betrifft, so stellt das Gesetz in den unter Buchst. a und c behandelten Fällen (gemeinsamer Haushalt des Arbeitnehmers und seiner Fa- milie oder aber Hausgemeinschaft des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer und dessen Familie) nicht darauf ah, oh der Arbeitnehmer die Familienlast etwa materiell verspüre. Auch Buchst. b verlangt nichts Derartiges, sondern sagt lediglich, daß der Ehegatte oder die Kinder einen eigenen Haushalt füh- ren müssen und daß der Arbeitnehmer hiefür «aufzukommen habe». Würde die Zuerkennung der Zulage an die Bedingung geknüpft, daß der Ehemann die Haushaltkosten tatsächlich trage, so ginge die Familie eines landwirt- schaftlichen Arbeitnehmers ausgerechnet dann der Haushaltungszulage ver- lustig, wenn ihr Versorger etwa zufolge verminderter Erwerbsfähigkeit die ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht nicht mehr zu erfüllen ver- möchte. Dies entspräche nicht dem Willen des Gesetzes und deutet darauf hin, daß auch eine teleologische Auslegung des Art. 3, Buchst. b, FLG, kaum zu einem andern Ergebnis führen würde. Andererseits trifft es zu, daß, wenn der Anspruch auf Haushaltungs- zulage gemäß Art. 3, Buchst. '0, FLG lediglich die (auch unerfüllte) Pflicht des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers, für den Haushalt der Ehefrau aufzukom- men, voraussetzt, diese Verpflichtung nicht ohne weiteres schon auf Grund von Art. 160, Abs. 2, und 170 ZGB als allgemein bestehend vermutet werden darf, sondern sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben muß. In der Tat deckt sich die durch Art. 160, Abs. 2, ZGB normierte Pflicht des Ehemannes, «für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen», im Prinzip nicht vollständig mit der Pflicht, dafür im Sinne von Art. 3, Buchst. b, FLG «aufzukommen»; denn es ist denkbar, daß der Ehemann für den Unterhalt der Frau «in gebührender Weise» sorgt, ohne die Mittel dafür selber aufzubringen. Auch kann es vorkommen, daß die einen eigenen Haus- halt führende Ehefrau dermaßen überwiegend leistungsfähig ist, daß die Un- terhaltspflicht des erwerbsbehinderten Ehemannes entfällt. Schließlich gibt es Fülle, in welchen dies schon deshalb zutrifft, weil die Ehefrau zur getrennten Haushaltführung gar nicht befugt ist. Wo aber der leistungsfähige Ehemann die Ehefrau zur Führung eines eigenen Haushalts ermächtigt und der Eheschutzrichter nichts Gegenteiliges verfügt hat, läuft die durch Art. 160, Abs. 2, ZGB normierte Unterhaltspflicht praktisch darauf hinaus, daß der Ehemann für die Kosten jenes Haushaltes eben «aufzukommen» hat, zumal der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht deren Bedürftigkeit voraussetzt (Kommentar Lemp, Ziff. 20 zu Art. 160 ZGB; vgl. auch Ziff. 18 und 21 ibidem).

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Im vorliegenden Fall ist der Ehemann bis jetzt arbeitsfähig gewesen, wenn auch mit gewissen krankheitsbedingten Unterbrechungen. Als landwirt- schaftlicher Arbeitnehmer bezieht er, neben den üblichen Naturalleistungen, einen Barlohn zwischen 80 und 120 Fr. monatlich. Auch hat er Anspruch auf eine AHV-Rente von 900 Fr. im Jahr. Andererseits muß angenommen werden, daß er die Ehefrau ermächtigt, von ihm getrennt zu leben und einen eigenen Haushalt zu führen, willigt er doch ausdrücklich in die direkte Ueberweisung der Familienzulagen und der Hälfte seiner AHV-Rente an sie ein. Da zudem die Ehe seit langem zerrüttet ist, dürfte die Ehferau schon deswegen befugt sein, getrennt zu leben. Im übrigen taugt der Ehemann anscheinend nur zu landwirtschaftlicher Dienstbotenarbeit mit häufigem Stellenwechsel und ist deshalb sehr wahrscheinlich nicht in der Lage, der Gattin eine gemeinsame eheliche Wohnung zu bieten. Ueber die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau geht aus den Akten wenigstens soviel hervor, daß sie von der Armenbehörde unterstützt wird. Es bedarf unter diesen Umständen keiner Weiterungen, um beweisrechtlich den Schluß zu untermauern, daß E. S. die Voraussetzungen des Art. 3, Buchst. b, FLG grundsätzlich erfüllt.

4. Das Bundesamt für Sozialversicherung wirft noch die Frage auf, ob

die in Art. 3, Buchst. b, FLG erwähnte Pflicht nicht maßlich qualifiziert sein müsse, in dem Sinne, daß sie sich auf den überwiegenden Teil der Haushal- tungskosten beziehe. Zuverlässige Feststellungen, die es erlaubten, nach die- sem Kriterium zu differenzieren, sind praktisch wohl nur dort möglich, wo eine richterliche Verfügung gemäß Art. 170, Abs. 3, ZGB ergangen ist. Eine solche läßt sich aber allein durch die Anwendung des Art. 3, Buchst. b, FLG kaum erzwingen. Liegt keine richterliche Festsetzung der geschuldeten Unter- haltsbeiträge vor, so ist von der grundsätzlichen Priorität der Unterhalts- pflicht des Ehemannes gegenüber der Beistandspflicht der Ehefrau auszugehen (Egger, Ziff. 3 zu Art. 160 ZGB; Lemp, Ziff. 52 zu Art. 161 ZGB). Rechtliche Unerheblichkeit dieser Unterhaltspflicht für die Belange des Art. 3, Buchst. b, FLG könnte nur angenommen werden auf Grund konkreter Verumständungen, die eine klar und dauernd überwiegende Leistungsfähigkeit der Ehefrau dar- tun. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Im Gegenteil muß, wie bereits ausgeführt, angenommenn werden, daß der Ehemann der weitaus leistungs- fähigere ist. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. S., vom 4. Dezember 1959, F 16/59.)

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Inhaltsverzeichnis des Jahrganges 1960 Vorbemerkung Im Hinblick auf die Einführung der IV erfährt das Inhaltsverzeichnis eine Umgestaltung. Die Trennung nach «Artikeln» und «Durchführungsfragen» ist dahingefallen und hat einer eingehenderen systematischen Gliederung Platz gemacht, die das Auffinden eines gesuchten Themas erleichtert. Auch die Ge- richtsentscheide werden nicht mehr getrennt aufgeführt. Für diese sei im übrigen auf das vom BSV in Karteiform herausgegebene «Urteilsregister AHV/EO» verwiesen, das als Fundstellennachweis für die in der ZAK und der EVGE publizierten Gerichtsentscheide dient.

A. Alters- und Hinterlassenenversicherung Versicherte Personen Ausländische Studenten mit Wohnsitz in der Schweiz ..... 160 Gerichtsentscheide .............85,308

Beiträge

Abgerechnete AHV-Beiträge der Ausgleichskassen im Jahre 1959 . 269 Unselhständigerwerhende Kurse für die Umschulung auf das Primarlehramt ....160, 423 Familienzulagen und AHV-Beiträge ........218 Geringfügige Entgelte an Radio-Mitarbeiter ......218 Honorare für Vorträge ............248 Zulagen für Nachtarbeit im Geleisehau ........249 Beitragszahlung für im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau ...............290 Löhne, die im Jahre 1959 verdient, aber erst im Jahre 1960 ausgerichtet wurden ............290 Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb .............291 Aufwendungen für Holzakkordarheiten ........343 Wann sind Beiträge vom maßgebenden Lohn geschuldet? .344 Neue Bewertung der Naturalbezüge durch die Steuerbehörden 367 Eidgenössische Volkszählung 1960 .........423 Trinkgelter der Tankwarte und Carchauffeure ......423 Beitragspflicht von Entschädigungen an Mitglieder der TV-Kommission .............466 Blindenführer ..............466 Gerichtsentscheide ......37, 39, 174, 223, 349, 436, 473 Selbständigerwerbende Aufrechnung von AHV-Beiträgen bei Ermessenstaxationen der Steuerbehörden .............33 Veränderung der Einkommensgrundlage (Art. 23, Buchst. b, AHVV) 247

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Beitragstabellen 291 .

Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit .....424 Gerichtsentscheide ........41, 140, 310, 438, 440 Nichterwerbstätige Gerichtsentscheide .............313 Nachforderung von Beiträgen ohne Rechtsmittelbelehrung 288 Rückerstattung von Beiträgen Gerichtsentscheide .............315

Renten

Rentenanspruch Verschollenerklärung ............161 Ueber den Rentenanspruch außerehelicher Kinder .....272 Keine Rückvergütung von IV- und EO-Zuschlägen .....292 Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 368 Familienrechtliche Unterstützungsansprüche und Sozialversicherungsrenten ...........454 Altes und neues Recht bei der Berechnung der Renten . . 458 . .

Gerichtsentscheide ......43, 86, 316, 318, 355, 386, 388 Ordentliche Renten Rückwirkende Ablösung einer AHV-Witwenrente durch eine 1V-Rente ............292 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1959 .....360 Die Berechnung der Renten von spanischen Staatsangehörigen . 380 .

Gerichtsentscheide ...........259, 392, 474 Außerordentliche Renten Besitzstandsgarantie und Aufrundung der Rentenbetreffnisse . 293 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1959 ......334 Die außerordentliche einfache Altersrente der verheirateten Frau 338 Gerichtsentscheide .............351 Verschiedenes Renten-Doppelauszahlungen ..........234 Zur Rentenanmeldung der im Ausland wohnenden Ausländer 380 . .

Gerichtsentscheide .............7, 477, 480

Organisation

Rund um die Versichertennummer ..........28 Neue Weisungen über Buchführung und Geldverkehr .....31 Umtausch bisheriger Beitragsmarken .........138 Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1959 ........145 Auswirkungen der IV und der Revision der EO auf die Arbeitgeberkontrollen ............156 Führung von Abrechnungsstellen durch Verbandsausgleichskassen 162 Rund um die Pauschalfrankatur ...........240 Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen .....247

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Verbuchung der einer Ausgleichskasse auferlegten Parteikosten 249 Die Ausübung des Wahlrechtes auf dem Gebiete der Kassenzugehörigkeit ............249 Aus den Jahresberichten 1959 der Ausgleichskassen .....274 Die Jahresrechnungen 1959 der Ausgleichskassen ......325 Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1959 .........420 Jahresbericht 1960 der Ausgleichskassen ........452 Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit bei der Arbeitgeberhaftung 463 Kostenvergütung für übertragene Aufgaben .......467 Weisungen über Versicherungsausweise und IBK ......467 Beitragsaufzeichnungen unter Schlüsselzahl 7 .......468 Gerichtsentscheide ..............142

Rechtspflege und Strafbestimmungen Rechtsmittelbelehrung der Ausgleichskassen .......83 Die neuen Rechtspflegehestirnmungen in der AHV und IV .149 Aenderung des Verfahrens des Eidg. Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen .............217 Die Verantwortlichkeit für die durch Organe und Funktionäre der Ausgleichskassen verursachten Schäden .......229 Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungsgerichtes im Jahre 1959 265. .

Gerichtsentscheide ...........44, 319, 394, 398

Verschiedenes Von Monat zu Monat . . 1, 89, 145, 181, 225, 261, 321, 357, 401, Parlamentarische Vorstöße Motion Strehel, vom 24. September 1959 .......35 Interpellation Schütz, vom 9. März 1960 ......172 ‚306 Postulat Dafflon, vom 17. März 1960 .......172, 306 Kleine Anfrage Heil, vom 18. März 1960 .......256 Fragestunde im Nationalrat, vom 24. März 1960 Postulat Schmid Philipp, vom 22. Juni 1960 ......304, 435 Motion Meyer (Zürich), vom 29. Juni 1960 ......304, 435 Interpellation Dellberg, vom 21. September 1960 .....431 Kleine Anfrage Munz, vom 22. September 1960 . . 433, 470 Kleine Anfrage Doswald, vom 5. Oktober 1960 .....434, 471 Postulat Schmid Ernst, vom 6. Oktober 1960 ......434 Ausgleichsfonds der AHV .........36, 222, 306, 472 Zum Jahreswechsel ...............446 Literaturhinweise ............255, 303, 348

B. Alters- und Hinterlassenenfürsorge Entwicklung und Grundzüge der Alters und Hinterlassenenfürsorge in der Schweiz ..............70 Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen . 116 Aus den Jahresberichten über die Alters- und Hinterlassenen- fürsorge im Jahre 1959 ............339

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C. Invalidenversicherung Allgemeines

Die Invalidenversicherung tritt in Kraft (Radiosendung vom 19. Dez. 1959) .......... Die Eidgenössische Invalidenversicherung (Radiosendung vom 9. Januar 1960) ........46 Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung ........90 Invalide geben Auskunft (Umfrage über Ursachen und Art der Gebrechen) ..............78 Ein halbes Jahr Invalidenversicherung .........261 Die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der AI-IV in der Invalidenversicherung ............321 Geschäftsabwicklung der Invalidenversicherung ......357

\rersieherungsleistungell

Versicherungsmäßige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs Abklärung der versicherungsmäßigen Voraussetzungen bei Ausländern und Staatenlosen ..........253 Leistungsberechtigung ausländischer Kinder ......294 Eingliederung im allgemeinen Zusammenfallen mit Eingliederungsmaßnahmen der SUVA oder der MV ..............166 Leistungen der TV für bereits durchgeführte Eingliederungsmaßnahmen ..........181 Uebernahme von Eingliederungsfällen in der Einführungszeit.219, 425 Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen im Ausland . . . 295 Medizinische Maßnahmen Behandlung von Geburtsgebrechen bei Erwachsenen 344 Psychiatrische Behandlung von Geisteskranken .....345 Maßnahmen beruflicher Art Erstmalige berufliche Ausbildung .........252 Die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art in der IV ...........211 Heimarbeit als Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Invalider 215 S onders chulung Intelligenzquotient .............164 Dauer der Schulpflicht ............164 Berechnung des Schul- oder Kostgeldheitrages ......165 Befristung von Maßnahmen ..........219 Was deckt der Schulgeldheitrag? 256 Privatunterricht ..............95 Sprachgebrechliche und gehörgeschädigte Kinder: Abklärung und Gutachten ...........295

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Hilfsmittel Obere Altersgrenze für die Abgabe 166 Anspruchsberechtigung im allgemeinen ........296 Abgabe von Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen 381

Taggelder für Untersuchungszeiten ...........167 Nichterwerbstätige .............5 Auszahlung an Dritte ............347 Fünftagewoche, Arbeitsunterbrüche, Descheinigung ......6 Kürzung bei gleichzeitiger Lohnzahluag .......427

Renten Beschaffung von Angaben über das Erwerbseinkommen . 220 Bemessung des Invaliditätsgrades bei Inhabern von Familienbetrieben .............254 Invaliditätsbemessung in Sonderfällen ........297 Sondervorschriften für rentenberechtigte Frühinvalide. 297 Langdauernde Krankheit: Einreichen des Rentengesuches. 298 Rückwirkende Ablösung einer AHV-Rente durch eine 1V-Rente 292 Auszahlung an Dritte ............347 Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente ........383 Berechnung des Anspruchsbeginns für langandauernde Krankheit.428

Hilfiosenentschädigung Die Ausgestaltung der Hilflosenentschädigung in der IV 21 Begriff der Hilflosigkeit ...........168 Abklärung der Bedürftigkeit ..........253 Obere Altersgrenzen für Frauen .........299 Auszahlung an Dritte ............347 Ermittlung des maßgebenden Einkommens ......383 Reisekostenvergütung Urlaubsfahrten hei Maßnahmen beruflicher Art ....166, 426 Urlaubsfahrten bei Sonderschulung ......165, 166, 296 Die Reisekosten in der IV ...........213 Fahrausweise für Einheimische .........428

Organisation und Verfahren

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Einführung der Invalidenversicherung (Anmeldungs- und Festsetzungsverfahren) ...........7 Die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung .....60 Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle in der Invalidenversicherung . 245 Zusammenarbeit der TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen 401 Organisation und Zuständigkeit der 1V-Kommissionen Die Zusammensetzung der kantonalen 1V-Kommissionen 226 Zuständige TV-Kommission ..........220

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Zuständigkeit der 1V-Kommission für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten ...........221 Wechsel der 1V-Kommission ..........300

Organisation und Zuständigkeit der IV-Regionalstellen Die Organisation der Regionalstellen ........17 Zuständigkeit ..............300 Geschäftsabwicklung bei den IV-Regionalstellen .....448

Anmeldeverfahren Zum Anmeldeverfahren in der IV .........13 Verwendung der Versichertennummer ........171 Neuanmeldung bei Erreichen der Volljährigkeit .....299 Prüfung der Personalien ...........381

Abklärungsverfahren Auskunftspflicht gegenüber den TV-Kommissionen .....168 Einholen des Arztberichtes ........169, 252, 382 Abklärung von amteswegen ..........169 Aushändigung medizinischer Akten an Regionalstellen . 170 .

Abklärung der Eingliederungsfähigkeit durch die IV-Regionalstellen . . . . . . . . . . . . . 468 Beizug von Spezialstellen: Einholen von Akten .....469

Festsetzung der Leistungen Die Verfügungen betreffend Renten und Hilflosenentschädigungen in der IV ...............408 Unterzeichnung der Beschlüsse der 1V-Kommission . . . 170 .

Eingliederungsverfügung: Formalien, Inhalt ......250 Mitteilung der Kassenverfügung an die Durchführungsstellen 251 Verhalten der Ausgleichskassen gegenüber offensichtlich unrichtigen Beschlüssen der 1V-Kommission ......301 Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen im Ausland 295 Unterzeichnung der Verfügungsdoppel ........301 Angabe von Ursache und Grad der Invalidität in der Rentenverfügung .............346 Befristung der Rentenfestsetzung .........429 Kenntnisgabe von Kassenverfügungen an Dritte

Rechnungstellung und Kostenvergütung Visieren der Rechnungsbelege .........302, 430 Kostenvergütung an Spezialstellen: Bescheinigungsformular 302 Weiterleitung der Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle 430 Tarife für ärztliche Leistungen im Rahmen der IV .....236

Rechtspflege Neue Rechtspflegebestirnmungen in der AHV und IV . . . . 149 Schweigepflicht in der IV ............331

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Invalidenversicherung und strafrechtlicher Schutz des Berufsgeheimnisses ............370 Herausgabe medizinischer Akten an Privatversicherungs- gesellschaften .............. 254

Verschiedenes

Von Monat zu Monat . . . . 1, 45, 89, 90, 145, 181, 225, 261, 321, 401 Zurückgezogene Volksbegehren ..........83, 84

Parlamentarische Vorstöße Interpellation Schneider, vom 21. September 1960 .....431 Kleine Anfrage de Courten, vom 4. Oktober 1960 433, 471 . . . .

Fragestunde im Nationalrat, vom 6. Oktober 1960 .....435 Fachausdrücke der Invalidenversicherung ........278 Die Eingliederungsstätte Basel im Jahre 1959 .......374 Zum Jahreswechsel ..............446 Literaturhinweise ..........83, 138, 256, 347

D. Invalidenhilfe

Das Vereinswesen in der privaten Invalidenhilfe ......158 Die Invalidenfürsorge der Kantone und Gemeinden vor dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Invalidenversicherung 184 Die Dachorganisation der Invalidenhilfe .........280

E. Erwerbsersatzordnung

Von Monat zu Monat .............1 Zum Begriff der nicht entlöhnten Arbeit in der EO ......25 Alte und neue Meldekarten in der EO .........34 Ausstellung der Meldekarten durch die Truppenrechnungsführer 35 Neue Weisungen an die Truppenrechnungsführer ......100 Die neuen Bemessungsregeln der Grundentschädigungen in der EO 231 Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungsgerichtes im Jahre 1959 265 Verzicht auf geringfügige Rückerstattungsbeträge ......302 Anhang zu den Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigungen 303 Die Jahresrechnungen 1959 der Ausgleichskassen ......328 Neue Bemessungsregeln in der EO ..........417 Bemessung der Entschädigung für vordienstlich nicht erwerbstätige Aerzte ............431 Hinweise zur neuen EO-Wegleitung ..........459 Gerichtsentscheide ..........179, 320, 442, 481

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F. Familienzulagenordnung

Von Monat zu Monat 225 Parlamentarische Vorstöße Kleine Anfrage Heil, vom 18. März 1960 .......256 Motion Leu, vom 29. Juni 1960 . . . . . . . . . . 305 Postulat Dietheim, vorn 21. September 1960 ......431 Die kantonale Gesetzgebung über die Familienzulagen in den Jahren 1958 und 1959 ............102 Neuerung in kantonalen Familienzulagenordnungen Kanton Solothurn ............36,258 Kanton Zug ..............138 Kanton Bern ..............306 Kanton Basel-Land ............384 Gesetz des Kantons Glarus über die obligatorische Ausrichtung von Kinderzulagen an Arbeitnehmer, vom 1. Mai 1960 . . 238 Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungsgerichtes im Jahre 1959 267 Die Jahresrechnungen 1959 der Ausgleichskassen ......329 Gerichtsentscheide .........395, 396, 397, 443, 182

G. Sozialversicherungsabkommen

Von Monat zu Monat ......45, 89, 225, 261, 321, 357,

fl. Verschiedenes

Bestellung von amtlichen Drucksachen und Vervielfältigungen . 84 Orientierungsblatt für Schweizer im Ausland .......139 Kreisschreiben, Zirkulare und Formulare der Ausgleichskassen 222 Vorn Drucksachendienst AHV/IV/EO .........378 Organisation der Unterabteilung AHV/IV/EO .......172 Personelles ..............36, 139 Adressenverzeichnis .........173, 307, 348, 435 Literaturhinweise .............255, 348

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

AHV Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister

Stand 1. Juni 1960

Preis Fr. 3.30

Zu beziehen beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei Bern 3

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung

November 1960

Preis Fr. 2.70

Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3